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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916</title>
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            <idno>rbl_ms_1916</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1916.

3  1—207.

Schwerin.
Im  Verlage  der  Bärensprungschen  Hofbuchdruckerei.
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        Äbersicht

über  die
im  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  19  16
enthaltenen  verordnungen  und  Bekanntmachungen.
nach  der  Zeitfolge  geordnet.

 

 

 

Datum  lt  M  Seite
der  nha
Verordnung  usn.  Inh  des  Reg.-Bl.
1915
24.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Errichtung  der  *  Klinggräff
Pinnower  Fideikommißstiftung“.  318
30.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Behandlung  der  während  des  Herrschens
  der  Maul=  und  Klauenseuche  auf  dem  Seuchengehöft  ge—
fallenen  Klauentiere  55
31.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  den  we  mit  Gehrrabern  und
Kraftwagen  1  1
3l.  Dezember  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Vundetgz  Woererbnung  über
den  Verkehr  mit  Butter  vom  8.  Dezember  1915  2  11
31.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  verbotenes  Photographieren  3  15
1916
3.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Garen  1  4
3.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  übertriebene  Verlustzahlen  .....  3  16
4.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Kautschur  (Gummh),  Guttapercha,  Belata
  und  Abbest  1  2
5.  Januar  Verordnung,  betreffend  Abänderung  des  8  9  der  Polizeirerorduung
für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  419
5.  Januar  Polizeiverordnung,  betreffend  den  Schuß  des  Verkehrs  mit  arest.
wagen  und  Fahrrädern  .  4  20
6.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  verbot  von  Audvertanfen  fur  Webund
  Wirkwaren  3  17
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        IV  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  Seite
der  Inhalt  d
Verorduung  uso.  es  Reg.-Bl.
1916
6.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Abgabe  von  Benzol.  .  421
7.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Versteigerung  von  1
6  rinde,  Fichtenrinde  und  Gerblohe  421
10.  Januar  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  #u.P  No.
vember  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
8.  November  1915  über  den  Vertehr  mit  Stroh  und  *  5.23
Berichtigung  .  .  1372
EssquBekanntmachungüberdte  Herstellung  von  GSuhigleiten  ·  627
15.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Nußbaumholz  785
15.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  ei
und  dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherug  947
15.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Marmelade  9  48
15.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.  9  50
16.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Veröffentlichung,  amtlicher  k
machungen  9  149
17.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbelimmungen  zur  Bundesratsverordnung
  über  das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen
  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom
6.  Januar  1916  .  846
17.  JanuurBekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Motoren-  PFetriebsstoff  9  49
18.  Januar  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  .  -
Käse  vom  13.  Januar  1916  10
18.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Musterung  der  österreichischen  und  un-  ·
garischen  Landsturmpflichtigen  sowie  der  bosnisch  herbegowinischen
  Dienstpflichtigen  11464
18.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  abänberung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Geset  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
Krankheiten  12  69
15.  Jannor  Bekanntmachung  zur  Ausfährung  der  Fnbereiserehr  vom
6.  Januar  1916,  betreffend  Saatkartoffeln  10  4
19.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anordnungen  vom
25.  September  1915  zu  der  Bekanntmachung  über  *2•#5
Futtermittel  vom  25.  September  1915  (Rehnl.  S  10  55
        <pb n="5" />
        übersicht  des  Jahrganges  1916.

 

Datum

der
Berorduung  uso.

Inhalt

 

1916
19.  Januar
19.  Januar

19.  Januar
19.  Januar

19.  Januar

20.  Januar
22.  Januar
24.  Januar
25.  Januar
27.  Januar

27.  Januar
28.  Januar

29.  Januar

29.  Januar
29.  Januar

29.  Januar
29.  Januar
31.  Januar

8

—

.Januar
Februar
Februar

—  —
-·- 



Bekanntmachung,betreffendAtbeitszeitinLumpen-Reißereien.

Bekanntmachung,  betreffend  mit  Kraft  angetriebene  Maschinen  für
Konfektionsarbeit  ..

Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehr

Bekanntmachung,  betreffend  Anweisungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung

Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung
  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November  1915

Bekanntmachung,  betreffend  Drogen  und  Erzeugnisse  aus  Drogen
Bekanntmachung,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.
Bekanntmachung,  betreffend  Überwachung  des  Postverkehrs
Bekanntmachung,  betreffend  Ablieferung  von  Gerste  und  Hafer

Verordnung,  betreffend  die  gnadenweise  Löschung  von  Strafen  im
Strafregister  und  in  den  polizeilichen  Straflisten

Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  vorstehenden  Verordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Anfertigung  und  Aushändigung
militärischer  Urkunden  und  Vordrucke

Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  Notprüfung  für  Schüler
der  Schiffsingenieur=  sowie  der  I.  und  II.  Maschinistenklasse

Bekanntmachung,  betreffend  Nußbaumholz

delemtachung,  de  betreffend  Bastfasern  und  —  aus  v
asern

Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Freisch

Bekanntmachung,  betreffend  die  Getreide-Durchschnittspreise,  nach
denen  der  Geldkanon  der  Domanial-Erbpächter  usw.  für  die
nächste  Zahlungsperiode  zu  berechnen  ist  .

Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  von  —  usw.  zur  -
und  Wirkwaren

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Salzheringen  .
Bekanntniachung,betreffendWeb-Wirk-iindStrickivaren

Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  von  tierischen  rr  und

pflanzlichen  Spinnstoffen

 

M  Seite
des  Reg.-Bl.
10  56
10  57
12  65
12  66
13  71
11  59
16  81
14  73
15  79
15  75
15  76
20  107
17  83
17  83
17  84
18  85
2112
201
23123
19  89
20|  109

v
        <pb n="6" />
        VI  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  .  Seite
der  Inhalt
Verorduung  usv.  6  des  Reg.-Bl.
1916
1.  Februnr  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
von  Bekleidungs=  und  Ausrüsstungsstücken  für  Heer,  Marine  und
Feldpost  21113
1.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  Breisbelchrantungen  im  vardel  mit
Web-,  Wirk-  und  Strickwaren.  ..  22121
1.  Februunr  Bekanntmachung,  betreffend  Benzol  und  Sezvenknaxhis  .  25131
2.FebruarBekanntmachung,betreffendMilchlteferung  .  23123
2.FebruarBekanntmachung,betreffendWeb—Wirk-und  Strtckwaren  25132
2.  FebruarBekanntmachung,  betreffend  die  Benutzung  der  Eisenbahn  durch  a
sche  Arbeiter  25133
2.  Februur  Bekanntmachung,  betreffend  staatiche  Prüfung  des  Meningokoklenserums
  (Serum  antimeningiticum,  Genickstarreserum)  und  Abgabe
  desselben  in  den  Apotheken.  ·  25133
3.  Februar  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesraisverordnung  v  vom
31.  Januar  1916  über  die  Beschränkung  der  Herstellung  von
Fleischkonserven  und  Wurstwaren.  .  24127
3.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorlhristen
über  die  Sicherstellung  der  Volksernährung  27  137
4.  FebruorBekanntmachung,  betreffend  Verbot  einer  Druckschrift  281139
8.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch  26  135
8.  Februar  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
3.  Februar  1916,  betreffend  die  Preise  für  Rohzucker  und  bt
rüben  im  Betriebsjahr  1916/17  28140
8.  Februar  Verordnung,  betreffend  die  Eichung  von  Gahrzeugen  der  Binnen-«
  schiffahrt  2941
10.  Februar  Vekanntmachung,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.  29  143
11.  Februar  Verordnung  zur  Abänderung  des  §  37  der  Verordnung  vom  9.  April
1899  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Ange  egenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkit  30145
15.  FebruarBekanntmachung,  betreffend  HNußbauncholz.  31149
16.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  Arbeitsnachweise  30  46
17.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  Ausweis  für  die  Sachversandigen  des
stellv.  Generalkommandos  321  154
        <pb n="7" />
        Datum
der
Berordnung  usw.

Ülberficht  des  Jahrgangs  1916.

Inhalt

 

1916
17.  Februar

18.  Februar

18.  Februar

18.  Februar

2

—

.Februar

2

—

.Februar

13
—

.  Februar

22.  Februar

25.  Februar

2

Or

.Februar

26.  Februar

□

2

□

.  Februar

2
28.

##

Februar
Februar

□0

*i

Februar

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  von-  Nachlässen  italienischer
  Staatsangehöriger

Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Fundesratsverorbnung  vom
7.  Februar  1916  über  die  Speisekortoffelversorgung  im  Frühjahr
und  Sommer  1916

Bekanntmachung  zur  2  der  rnvJrh  über
Vorratserhebungen

Bekanntmachung,  betreffend  brrkelsng  von  Subigteiten  und  sue.
kolade

Bekanntmachung  zur  Tusführung  der  Bundesratsverordnung  zur
Regelung  der  Preise  für  Sclachtschweine  und  für  Schweinefleisch
vom  14.  Februar  1916

Bekanntmachung,  betreffend  2  zur  Enalng  ber  *
irrenanstalten

Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverorbnung  vom
31.  Januar  1916  und  der  dazu  erlassenen  Bestimmungen  des
Reichskanzlers  vom  11.  Februar  1916,  betreffend  die  Herabsetzung
der  Malz=  und  Gerstenkontingente  der  gewerblichen  Brauereien

Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Benzol  und  Solventnaphtha


Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  cenehmigung  der
Auguste  Steinlein-Stiftung  in  Malchom.

Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  rrchmimang  ber
Julius  Steinlein-Fabrikstiftung  in  Malchow.

Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Vundesratsverordnun  zur
Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Sckweine  leisch
vom  14.  Februar  1916

Bekanntmachung  zur  abänderung  der  Vekanntmachung  vom  so.  Ortober
  1915,  betreffend  weitere  Beschränkung  der  Milchverwendung

Bekanntmachung,  betreffend  Verbreitung  von  Druckschriften

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Handverkaufsliste  für
Krankenkassen  hinsichtlich  der  Preise  für  Instrumente  und  Bandagen
  sowie  Verbandstoffe  (Anlage  B)

Bekanntmachung,  de  betreffend  Gegenstände  aus  upfer,  Messing  und

einnickll

 

 

VII

—
SESeite
des  Reg.-Bl.
344
32  151
33160
3310
33  157
33  161
34164
35  165
39  188
39128
35166
36176
37  181
38191
39  197
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        VIII  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  Fe
der  Inhalt  1
Verorduung  usv  des  Reg.-Bl.
1916  5
29.  Febrnar  Bekanntmachung  zum  §  3  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung
der  Preise  für  Schlachtschweine  und  5  Shweinefleisch  vom  14.  Februar
  1916  36  1177
Berichtigung  .  43211
29.  Februar  Bekanntmachung  zum  §  7  der  vorgenannten  Vundcsratsoerordunng  36  173
29.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  Löschung  von  Strafvermerken  im  Strafregister
  und  in  den  polizeilichen  Straflisten  37  183
29.  Februor  Bekanntmachung,  betreffend  Verhalten  gegen  urrben  .  39  195
1.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Chemikalien  36  167
1.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Eichenrinde,  Fichten-  "
rinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung  geeignetes  Kastanienholz.  36  171
1.  März  Bekanntmachung,  betreffend  den  Versand  von  Kartoffeln  37  82
1.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Werbung  für  die  Interessen
gleichgeschlechtlich  empfindender  Menschen  39  197
2.  März  Belanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
28.  Februar  1916  über  eine  Bestandsaufnahme  von  Heu  und
Stroh  38185
2.  März  Bekanntmachung,  betresfend  Gewährung  von  Gehalisvorschussen  an
die  Beamten  der  landesherrlichen  Verwaltung  zur  Erwerbung
von  Schuldverschreibungen  der  vierten  deutschen  Kriegsanleihee  39193
3.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Aushändigung  von  Gasthofssendungen  40199
4.  März  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kartoffeln.  411  201
6.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Befreiung  von  Lehrern  und  Lehreriinen  ·
von  der  Angestelltenversicherung  .  46  233
8.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Anmeldung  von  Venzin-  411204
8.  März  Bekanntmachung  zu  den  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskang
lers  vom  31.  Januar  1916  zu  der  Bundesratsverordnung  über
die  Einfuhr  von  Futtermitteln,  Hilfsstoffen  und  Kunstbünger?  vom
28.  Januar  1916  41104
9.  März  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesraisverordnung  vom
28.  Februar  1916,  betreffend  Sicherstellung  des  Heubedarfs  der
Heeresverwaltung  42207
10.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Kartoffelwerserguns  .  43209
        <pb n="9" />
        #.
Übersicht  des  Jahrgangs  1916.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  SSeite
atum  «
der  Inhalt  des  Reg.-Bl.
Verordnung  usn.  ·  «
1916  d
11..  Mär  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  ·
e  aunimachung  N##,  betreffend  den  Verkehr  mit  Leimleden10
11.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Warnung  vor  Aufgabe  willkürlich  abref-  4551
sierter  Feldpostsendungen
13.  März  Verordnung,  betreffend  die  Abgabe  der  Torfdeputate  an  die  Landschulen
  #  Domanium  für  das  Jahr  1.  Juli  1916/17  6  47  237
13.  März  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Schokolodde  47238
14.  März  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  Bu.
chard  und  Caroline  Köhler-Stiftung  zu  Bützom  45  232
14.  März  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  pflanzlichen  und  tierischen
  Olen  und  Fetten  sowie  Seise  46  234
14.  März  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kakao  .  ..46234
14.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Haferverkehr  46  234
14.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Entfreiuns  von  der  *  des  Wildes  46  235
Berichtigung  55  301
15.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Leder  ...  44213
15.  Märzö  Bekanntmachung,  betreffend  Gegenstände  aus  upfer,  messing  und
Reinnickel  45  223
16.  März  Bekanntmachung,  betreffend  die  Polizeistunde  ....  ...48241
20.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Anmeldung  eingelagerter  Güter  248  242
20.  März  Bekanmtmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Schiedsgerichts
nach  §  5  Abs.  3  der  undesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit
Butter  vom  8.  Dezember  1915  49  243
20.  März  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dispensation  der  älteren  Stultinde
zur  Hilfeleistung  bei  der  Frühjahrsbestellung  49247
20.  März  Bekanntmachung,  betreffend  den  Versand  von  Wrucken  50249
22.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Gegenstände  aus  Kupfer  Messing#  und
Reinnickel  J  49  246
24.  März  Bekanntmachung,  betreffend  zucerhaltige  Futtermittel.  53  265
25.  März  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  v  vom  !
29.  November  1915  über  eine  weitere  Abänderung  der  Bekannt-  .
machung  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise  vom  28.  Oltober
502860
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        X  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  M  Seite
der  Inhalt
Verorbnung  usm.  des  Reg.-Bl.
1916
25.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Naturalquartierservis  51  251
28.  März  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  19.  de—
zember  1913  zur  Ausführung  des  123  der  Neichsvericherungs-  «
ordnung  54289
28.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Notschuhprusungen  an  höheren  Lehranstalten
  zum  Nachweis  der  wisenschaftlichen  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Dient  5500
29.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Gummibereifung  für  Lrahsahrzeue  .  51252
29.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Garne  52  255
29.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Bastfasern  und  Eueugnise  aus  vBan.
fasern  52  262
29.  März  Letanntmachung,  berefen  die  Einsubr  von  Vieh  und  vieich  w
wie  Fleischwaren  53  267
29.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Siempelfreiheit  der  Leichenpäse  5449V0
30.  März  Bekanntmachung,  betreffend  Anzeige  der  Bestände  von.  Verbrauchszucker
  53267
30.  März  Bekanntmachung,  betreffend  die  Preise  für  das  urrgatfrei  und  das
surrogathaltige  Mecklenburgische  Wappenpapier  aus  der  Papierfabrik
  von  F.  Schoeller  und  Bausch  in  Neu  Kaliß  544
30.  März  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  zum  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung
  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915.  56718
30.  März  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  vorbereitende
  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom
24.  Dezember  1915  und  der  dazu  erlassenen  Musführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  vom  27.  Januar  1916  57  321
31.  März  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  unter  dem  1.  März  1889  er-  ·
lassenen  Bestimmungen  zur  usführung  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874  und  6.  Mai  1880  sowie  der  Bekanntmachung
  vom  11.  September  1914  .  54  287
1.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Spinn=  und  Webverbot  sowie  vron
preise  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste  53  268
53282

!.—

.  April

 

Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Blei
        <pb n="11" />
        Ülbersicht  des  Jahrgangs  1916.

 

 

 

 

X1

Seite
Datum
der  Inhalt  des  Reg.-Bl.
Ferordnung  uso.  ..——
1916
I.  April  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  Vichzwischensählung  am  5521
15.  April  1916.
I.  April  Bekanntmachung,  betresend  Aitgummi  cmmetsäl-,  und  die  ;3os
generate  .  56
1.  April  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kartoffeln  56  10
1.  April  Bekanntmachung,  betreffend  ausländische  Arbeiter  56  811
1.  April  Steueredikt  für  das  Jahr  1916/17.  .  57313
I.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Gewinnung  von  Lauöhen  .  57  315
3.  April  Bekanntmachung,  betreffend  die  Durchfuhr  von  Salsheringen  nas
den  besetzten  Gebieten  Rußlands  57  317
4.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web.,  wir
und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen.  .  55224
5.  April  Verordnung,  betreffend  die  Wrisstala  für  die  Erhebung  der  eur
kommensteuer  im  Jahre  1916/17  61  341
5.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Verechnung  der  poese  der  in  der  Handverkaufsliste
  für  Krankenkassen  Anlage  4  (Assneistoffe)  aufgeführten
  sogenannten  Handverkaufsmittel  64355
5.  April  Landesherrliche  Bestätigung  eines  Zusatzes  zu  §  2  Abs.  1  der  unter
dem  21.  Dezember  1909  bestätigten  Vereinbarung  zur  Abänderung
  der  Bestimmungen  der  Rostocker  Eröverträge  über  „Geistliche
  Sachen“  6563
5.  April  Bekanntmachung,  betreffend  22  des  Lehnguis  dehmien
dorf,  A.  Neukalen  6569
6.  April  Bekanntmachung  zur  Ausführun  der  nnbesratsoererdnn  über
Fleischversorgung  vom  27.  März  191  58  325
6.  April  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Vetaimunohun  vom  20.  danuar
  1916  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleis  .  58331
6.  April.  Bekanntmachung  zur  Ausfilrung.  der  nN  ee  erdun  vom
11.  Januar  1916,  betreffend  künstliche  Düngemittel.  —
6.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  von  lärmenden  Lustbarkeiten  61845
6.  April  Bekanntmachung,  betreffend  1.  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  sowie
Bekl  gidungs-  und  Musristungestice  für  Heer,  Marine  und
Felele  ..  .  62347
        <pb n="12" />
        XKI  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  Inhalt  eite
der  nha
Verorhuung  usv.  des  Reg.-Bl.
1916  I
9.  April  Verordnung,  betreffend  Gnadenerweisungen  für  Kriegsteilnehmer69  333
9.  April  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  vorgedachten  Verordnung  59  8335
10.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk-  «
und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen  611344
10.  April  Bekanntmachung,  betreffend  die  Satzung  der  Ersparnisanstalt  zu,  -
Schwerin  wegen  Ausgabe  von  Kriegssparbüchern  .  63351
10.Ap1il  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  von  Kakaoschalen,
Kakaoabfällen  und  nicht  garantiert  reinen  Kakgopulvern  und
Kakaomassen  63  353
10.  April  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch  63  54
10.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen  zur  Bundesratsverordnung
  über  die  Bereitung  von  Kuchen  vom  16.  Dezember  19156456
12.  April  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Salzheringen  64457
12.  April  Bekanntmachung,  betreffend  die  Durchsahr  von  Salzheringen  ½%
den  besetzten  Gebieten  Rußlands  64  357
12.  April  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Läusegefahr  64361
13.  April  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
4.  April  1916  über  eine  Erhebung  der  Vorräte  von  Kartoffeln
sowie  von  Erzeugnissen  der  Karkoffeltrockneret  und  Kartoffelstärkefabrikation
  .  .  64357
13.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Kaffee  65366
13.  April  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  *0  aus  dem  Ausland  6566
13.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Tee  65366
13.  April  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Tee  aus  dem  Ausland  6567
13.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Zichorienwurzeln  65667
13.  April  Bekanntmachung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Fideikommißsiif
tung  über  die  Modialgüter  Kloddram  und  Ruhethal,  A.  Wittenburg
  70  397
14.  April  Vekanntmachung,  betreffend  Rohfett-  übernahmepreise  .  6567
17.  April  Bekanntmachung  über  das  Schlachten  von  Schaflämmern  65368
17.  April  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kal.
stellv.  Generalkommandos  IX.  Armeekorps  vom  4.  April  1915,
betreffend  Regelung  der  Web-,  Wirk=  und  Stricstoffe  verarbeitenden
  Gewerbezweige  66  372
        <pb n="13" />
        XIII
Ülbersicht  des  Jahrgangs  1916.

 

 

 

 

 

Seite
Datum  .
der  Inhalt  des  Reg.-Bl.
Verordnung  usn.  .
1916  b
18.  April  Bekanntmachung  über  die  Vorverlegung  der  Stunden  während  er
Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September  1916  66  371
18.  April  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zeit  des  Scnianteriche  im  ge-  3979
merhalbjahr  1916  6
18.  April  Belauntmachung,  betreffend  die  vieicelhan  und  Shiachtnne  -
stais1.  68  380
19.  April  Hekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  in  den  Seebädern.  66  372
19.  April  Bekammtmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
April  1916,  betreffend  die  Festsehung  der  Pachtpreise  für  -
Kleingarten  ...  09381
19.  April  Bekanntmachung,  betreffend  die  Post  der  russischen  Schnitter  69  882
19.  April  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bunbesratsverordnung  über
Rohfette  vom  16.  März  1916  7089
19.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Anweifung  über  die  Lostrennung,  Be.
handlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  von  Rohfettern
  70  391
19.  April  Bekanntmachung  zur  Berichtigung  der  Betann  emachuns  vom  2.  Ot.
tober  1915  zur  Bekämpfung  des  Umhertreibens  im  Lande  711399
20.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Stallhöchstpreise  für  Kälber  und  Schafe  67  877
25.  April  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Verbrauchszucker9  335
26.  April  Bekanntmachung  zu  den  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers
  zur  Bundesratsverordnung  vom  18.  April  1916  über
den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulber  und  anderen  fetthaltigen
Waschmittteen  69  387
25.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.  ..  .70395
26.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  von  Reihmaschinen  69383
26.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Guthaben  des  vortugiesischen  Staates
und  der  portugiesischen  Staatsangehörigen  70  394
26.  April  Bekanntmachung,  betreffend  feldernde  Tauben  -  70  395
26.  April  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Branntwein  .  71;«400
26.  April  Bekanntmachung,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.  ..  71  400
26.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Bausiervertriebes  von
Kriegerandenken  .114
        <pb n="14" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1916.

 

 

XIV
Datum  J  h  lt  SSeite
der  nha
Betothnung  usw.  des  Reg.-Bl.
1916
27.  April  Bekanntmachung,  betreffend  K#rigsprfungen  an  den  hͤberen  Lehranstalten
  72  406
28.  April  Bekanntmachung  zur  Mbänderung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Ja.
nuar/ß.  April  1916  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch.  .71  401
30.  April  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  Fabrikbesitzer
  Heinrich  Staude'schen  Stiftung  zu  Graboem.  77  455
30.  April  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  „Heinrich
  Staude'schen  Stiftung  für  bedürftige  Kranke“  zu  Grabowm?7  455
1.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Mindestmaße  für  einzelne  Fischarten  72  403
1.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Streu-,  Heide=  und  Weidenutzung  auf
nicht  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken.  72  404
1.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Musterung  der  im  Jahre  1808  geborenen
Landsturmpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer  Staatsbezw.
  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit.  ..  72404-2.
  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Seise  72  405
3.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Zigaretten-Rohtabal  73  407
3.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Papier-Ersparnis  73  408
3.  Mai  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  5.  Mai
1915,  betreffend  die  Prüfung  in  der  Krankenpflege  77  454
4.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Belämpfung!  der  anstedenden  cirshiertkrankheiten
  7309
5.  Mai  Bekanntmachung  über  das  Schlachten  von  jungen  Rindern.  73408
5.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Leder  744111
5.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anrechnung  der  geit  des  Kriegsdienstes
  auf  das  Probejahr  der  Kandidaten  des  höheren  Lehramts  75  426
8.  Mai  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
die  Regelung  der  Fischpreise  vom  1.  Mai  1  75419
8.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  s*e
stelle  für  den  Arbeitsmarkt  753
8.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dispensation  der  ölteren  sih
kinder  zu  ländlichen  Arbeiten  im  Semmer  76  431
9.  Mai  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  d  des  Burdebtats  76  480
6

 

 

 

vom  4.  Mai  1916  über  das  Verbot  des  Malzhandels.
        <pb n="15" />
        XV
Übersicht  des  Jahrgangs  1916.

 

 

 

 

 

–..
Seite
Datum
der  I  nh  alt  des  Reg.-Bl.
Berordnung  usm.
1916  „5420
10.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Spinn=  und  Webverbot  75
12.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  monatliche  Anzeige  der  Viehbestande  uud  5*
Führung  eines  Viehbestandsverzeichnissees  76
12.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  der  deutschen  Schafschur  77  433
13.  Mai  Zusatzverordnung  zur  Verordnung  vom  26.  Juli  1891,  betreffend  die
in  Apotheken  vorrätig  zu  haltenden  Arzueimittel  7857
15.  Mai  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Landwirtschaftskammer  79  461
15.  Mai  Verordnung  zur  Einführung  der  Verorbnung,  betreffend  die  Errichtung
  einer  Landwirtschaftskammer  79  472
15.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  im  deuss-  dänischen  Grenz-  -
gebiet  81729
16.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  und  deren  Höchstpreise
  77  434
16.  Mai  enechung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
Mai  1916  über  die  Leeferung  von  Heu  und  Stroh  für  das
*  ...  78458
18.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  vehsebung  von  dochnyreisen  snr
Hühnereier  78  459
18.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Hühnereiern  ...  78460
19.  Mai  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  1.  Mai  1916,  betreffend  Höchstpreise  von  Petroleum
«  und  die  Verteilung  der  Petroleumbestände  81180
19.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Reiseausweise  für  Nichtreichsangehörige,
insbesondere  Staatenlose,  und  über  den  kleinen  Grenzverkeher  82  481
20.  Mai  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsperorbnung  vom
18.  Mai  1916  über  eine  Ernteflächenerhebung  80  475
24.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Belehrung  über  den  erbbo  in
den  Volksschulen  82  483
25.  Mai  Bekanntmachung  zur  Ausfährung  der  Verordnung  des  Bundesrats
vom  18.  Mai  1916,  betreffend  die.  Vorausverwendung  von  Mals-«
  kontingenten  87  623
26.  Mai  Bekanntmachung,  beteften  *  für  e  und
Baumwollgespinste  82  484
        <pb n="16" />
        1.  Juni

 

Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Extraktion  von  Gerbrinden

 

 

XVI  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  Sieite
der.  nhalt
Verordnung  uso.  Inh  des  Reg.-Bl.
26.  Mai  Bekonntmachung,  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasernn
  82  491
26.  Mai  Verordnung,  !**d  die  Verlegung  des  Biß—  und  he  vor
der  Ern  834907
26.  Mai  Fiekunnemchtng.  betreffend  Beurlaubung  von  Heeresangehörigen  84  501
26.  Mai  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  19  der  Verordnung  über  die
äüßere  Heilighaltung  der  Sonn-  und  Festtager  vom  g  Februar
190  90539
27.  Mai  —  betreffend  Verbot  des  *-  mit  bsalen  und
Spänen  von  wolframhaltigem  Stahl  8319
27.  Mai  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  zineereitdernidn  vom
22.  Mai  1916  über  den  Verkehr  mit  Fleischwaren.  83499
27.  Mai  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
die  Gründung  einer  Reichstell  für  Gemülse  und  Obst  vom
18.  Mai  1916  .  83  499
27.  Maie  Bekanntmachung,  betreffend  aushebuns  der  Velannimachuns  über
Milchlieferung  —  Rbl.  Nr.  83  500
27.  Mai  Polizeiverordnung  zur  Belaͤmpfung  der  Bichllosteten  der  #%  ,
lichen  84  602
29.  Mai  Vekanntmachung,  betreffend  Feldadressen-  Sammlung  87  524
29.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkung  des  Vertriebs  deulsch
feindlicher  Blätter  8725
30.  Mai  Bekanntmachung  zur  Abãnderung  der  Belanuimachung  vom  1.  und
25.  Oktober  1907,  betreffend  die  neue  Fassung  der  im  Bundesrat
vereinbarten  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsvehörden
bezw.  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
  des  Anstellungsscheins  .  86515
BLMai  Bekanntmachung,  betreffend  Besandberhebuns  von  lierichen  und
pflanzlichen  Spinnstoffern  843
31.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Einfuhr  von  Butter  aus  dem  Ausland  6  17
31.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreis  für  Feintalg  86  618
85  511
        <pb n="17" />
        Datum

der
Verorduung  uf.

Übersicht  des  Jahrgangs  1916.

Inhalt

 

1916
2.  Juni

2.  Juni
2.  Juni
2.  Juni.

3.  Juni
5.  Junie

5.  Juni
6.  Juni

6.  Junie

6.  Junie

7.  Juni
8.  Juni

8.  Juni
8.  Juni
8.  Juni

8.  Juni

10.  Juni

 

Bekanntmachung,  betreffend'  “““  Anzeige  der  Viehbestände
und  Führung  eines  V  ich

Bekanntmachung,  betreffend  Sechandung  ihieaianantr  Unter
offiziere  und  Mannschaften

 

Bekanntmachung,  betreffend  das  Sthen  von  r%½%  Sro  und  'onrmieten



Bekanntmachung,  betresfend  die  Gewährung  von  rurewer
beihilfen  an  minderbesoldete  Beamte

Bekanntmachung,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.

Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Vundesratsverordnung  vom
31.  Mai  1916  zur  Vereinfachung  der  Beköstigung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  vollenfrichien

Mehl  und  Futtermitteln

Bekanntmachung,  betreffend  Ausübung  des  eiertebriberwachenge.

dienstes  durch  Militärpersonen

Bekanntmachung,  betreffend  Weitervertrieb  der  von  der  Firma
A.  Malsburg  in  Schönebeck  a.  E.  bezogenen  Futtermittel-Mischprodukte
  .

Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Einfuhr  von  Sächihasfhürgen
der  von  einer  unzuverlässigen  Firma  hergestellt  oder  geliefert  ist

Bekanntmachung,  betreffend  Abgabe  von  Pferden  an  Roßschlächter

Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  über  die  Einfuhr  von  Käse  vom  11.  März  1916

Bekanntmachung,  betreffend  Stallhöchstpreise  für  Kälber
Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Rind=  und  Kalbfleisch

Bekanntmachung  zum  §  7  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung
der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom
14.  Februar  1916

Bekanntmachung  zur  Bundesratsperorbnuns  über  die  Vereituns
von  Backware  in  der  Fassung  vom  26.  Mai  1916

Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Verkaufs  optischer  Instrumente,
  Gläser  usw.

 

 

XVII

2.Seite
des  Reg.-Bl.
#dee
86  519
86  522
87  525
92  547
8S7  526
88  529
88  530
90  537
91143
9144
911“5
90
89  831
89  532
89  534
91h  41
92  548
        <pb n="18" />
        XVIII  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  «  Seite
der  I  n  h  alt
Verorduung  ufv.  des  Reg.-Bl.
1916
14.  Juni  Bekanntmachung  zur  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  8.  Juni
1916  über  vorläufige  Maßnahmen  auf  dem  Gebiete  der  Fettversorgung
  91  648
16.  Juni  Bekanntmachung,  belreffend  den  Verlehr  i  in  den  Stebadern.  93  549
17.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Briefschmuggelverbot  und  Verpflichtung
zur  Vorlage  von  Schriften  beim  Überschreiten  der  Reichsgrenze  9350
17.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  des  Fahrradverkehrs.  93  551
17.  Juni  Bekanntmachung  zur  Bundesratsverorbnung  vom  5.  Juni  1916  über
Ausfuhrverbote  94553
19.  Juni:  Bekanntmachung,  betreffend  Zulasung  zur  erztlichen  prüfung.  93  552
19.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Nachprüfungen  von  Inhaberinnen  des
Reifezeugnisses  eines  Oberlyzeums  .  95  570
20.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Erteilung  von  Zeugnissen  über  die  wisenschaftliche
  Befähigun  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  an
Zöglinge  des  Volksschullehrerseminars  zu  Lübthen  944
21.  Junie  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  Mai  isii
betreffend  die  Domanialhauptschulkasse  95  557
21.  Junie  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  der  Verordnung  à  zur  zt
des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  vom  9.  April  1899.  95  558
21.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Bekämpfung  der  Schunpliteratur  .  95560
23.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Stallhöchstpreise  für  Rindvieh  94554
24.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  die  Volksspende  für  die  deutschen  Kriegsund
  Zivilgefangenen  im  Auslande  95  869
24.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Korbosfelrersegung  97  573
24.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Postversand  der  Butter  .  97574
26.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mufbewahrung  der  bebjeligtenen
Verhafteter  101593
26.  Juni  Bekanntmachung,  betresfend  die  Erteilung  von  unhrinonn  -  e.
treide-,  Hen=  und  Strohförderer  101  1593
28.  Junie  Bekanntmachung,  betreffend  Schniterarbei  an  den  tatholishen
Feiertagen  96  571
Bekanntmachung,  betreffend  Errichtung  einer  Londesfetsstele.  .  97  574

29.  Juni.
        <pb n="19" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1916.

 

 

 

 

 

XIX

F  M  ESeite
atum
der  Inhalt  des  Reg.-Bl.
Berordnung  usm.
1616  ·  98577
29.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Spülwasserfette
29.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Tauben.  101
29.  Juni  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
21.  Juni  1916,  betreffend  die  Erntevorschätzungen  im  Jahre  191602|500
50.  Juni  Verordnung  zur  Abänderung  des  Einkommensteuergesehe  vom
6.  Mai  1913,  des  Ergänzungssteuergesetzes  vom  6.  Mai  1913  und  563
der  Anweisung  zur  Ausführung  beider  Gesetze  vom  6.  Mai  191300
30.  Juni  Verordnung,  betreffend  Reise-,  Zehr=  und  Übernachtungsgelder  für
die  vom  Landarbeitshause  auszuführenden  Beförderungen  r  von
besserungsbedürftigen  Personen  1011491
1.  Juli  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  einer  Landetsettsene  99  6759
Berichtigung  102  601
1.  Juli  Bekanntmachung  zur  Verichtigung  der  nnineur  vom  2.  Juni
1916,  betreffend  die  Gewährung  von  Krieg  hilfen  an
minderbesoldete  Beamte  102599
8.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  von  Lumpen  103603
8.  Juli  Bekanntmachuno,  betreffend  Aufhebung  der  mit  der  Großherzoglich
Badischen  Regierung  abgeschlossenen  Vereinbarung.  über  die
gegenseitige  Durchführung  der  Schulpflicht  105620
10.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  ordegratvererbaun  über
untaugliches  Schuhwerk  vom  21.  Juni  1916  103604
10.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Vundesratsverordnung  vom
14.  Juni  1916,  betreffend  die  Einschränkung  der  Arbeitszeit  in
den  Vetrieben,  in  denen  Schuhwaren  hergestellt  werden.  .  103605
10.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schonzeit  des  Wildes  104  613
10.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
26.  Mai  1916  über  Höchstpreise  für  Soda  104614
10.  Julie  Bekanntmachung,  betreffend  Muflösung  des  eis  Landwirtschaftsrats
  1055619
10.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Vefreiung  von  und  Lehrerinnen
von  der  Angestelltenversicherung  106  625
11.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  die  überwachung  der  zwischen  deutschen
Seehäfen  und  dem  Auslande  verkehrenden  Sciffe,  insbesondere  «
der  Schiffsbesatzung  ..  ...104614
        <pb n="20" />
        XX  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  Inhalt  Seite
der  nuha
Verordnung  uso.  des  Reg.-Bl.
1916
11.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Belehrung  über  den  Koloradoläfer  in
den  Volksschulen  10520
12.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Flachs-  und  Hansstroh  103  605
12.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Fahrradbereifungen.  103608
13.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  das  Betreten  von  Blusblaben  rln
Herangehen  an  Luftfahrzeuge  .  106621
14.  Juli  Bekanntmachnng,  betreffend  Bereitung  von  Backware  106  622
14.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
-  Grünkern  vom  3.  Juli  1916  106  23
14.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  v  vom
6.  Juli  1916  zur  Ergänzung  der  Verordnung  über  die  Errichtung
von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  vom
25.  September'/&amp;amp;.  November  1915.  1066  24
15.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  iber
den  Verkehr  mit  Knochen,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen  vom
13.  April  1916  106  624
15.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Verordnung  v  vom
19.  März  1915  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  17.  Mai
1879/15.  4henb  1885  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  108633
15.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Konskription  der  in  den  Jahren  1866  bis
1897  geborenen  Landsturm=  bezw.  Dienstpflichtigen  österreichischer
und  ungarischer  Staats=  bezw.  bosnisch-  herzegowinischer  Landes-  .
angehörigkeit.  .  1111657
17.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Stalhöchstpreis  für  Schafvieh.  108134
17.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  verbotenes  Photographieren  und  Zeichnen  109635
17.  Juli  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  6.  April
1916  zur  Ausführung  der  Hundesratsverorbnung  über  Fleischversorgung
  vom  27.  März  1  1111659
17.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  knneren  der  Postordnung  111160
17.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Telegraphenordnung.  1111662
18.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  der  deutschen  Schafschur  lo!27
18.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Erteilung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  an
Zöglinge  des  Volksschullehrerseminars  zu  Lübthen  112|  668
        <pb n="21" />
        Üübersicht  des  Jahrgangs  1916.

 

XXI

 

 

 

 

z  Seite
daum  Inhalt
der  -  1
es  Reg.-Bl.
Berorduung  usu.  d  s8
1916
18.  Juli  Bekanntmachung  zur  gtndnns  der  Verordnung  über  den  dun
mit  Lebens=  und  Futtermitte  n  und  zur  Belämpfung  des  Ketten-  7
·  handels  vom  24.  Juni  1916  1093
19.  Juli  Bekanntmachung  zur  uihun  der  Bundesratsverordnung  vom
10.  Juni  1916  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  s
und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  .  110  648
19.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-Wirk-
  und  Strickwaren  und  die  hiervon  ausgeschlossenen  Gegernstände
  .  110  645
19.  Juli  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  «
1916betreffenddasSchenvonHewStrohundKornnneten112665
20.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Präsidenten
des  Kriegeeinährungsamts  über  den  Verbrauch  von  Eiern  vom
13.  Juli  1916  112  666
20.  Juli  Bekanntmachung,  betresfend  die  Schwurgerichtel  .  119  713
21.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  vorläufige  Maßnahmen  zur  Vegelung
des  Verkehrs  mit  Gemüse  und  Obst  1144(
22.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung,  betreffend  ander
weite  Regelung  der  Paßpflicht  vom  21.  Juni  1916  und  der  Bekanntmachung,
  betreffend  A#  führungsvorschriften  zu  der  Paßverordnung
  vom  24.  Juni  1916  112667
22.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmochung  vom  11.  März
1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  24.  Februar
  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Leimleder  .  .112667
22.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Nachlese  1144
24.  Juli  Bekanntmachung  über  eine  allgemeine  Bestandaausnahme  der  Web.,
-  Wirk-undStr1ckwa1-en.  113669
24.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ausführung  #  Veranmmachung  der  Reichs--
  bekleidungsstelle  vom  20.  Juli  d.  Is.  über  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme
  der  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren4  113  672
24.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  114  678
26.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung
  über  das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen
  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Bweden  v  vom
6.  Jannar  1916  (Rel.  S.  3)  114
        <pb n="22" />
        XXII  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.

 

 

 

 

Datum  ·  M  lSeite
der  Inhalt
Verorduung  uso.  des  Reg.  Bl.
1916
28.  Juli  Bekanntmachung  zu  den  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers
  vom  21.  Juli  1916  zur  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr
  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln
  vom  18.  April  1916  (RBl.  S.  766).  115  681
28.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Krammetsvogelfauaug  116.683
28.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Erntearbit  119
29.  Juli  Verordnung.  zur  Ausführung  der  Fundesratsverordnung  vom
29.  Juni  1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  118701
29.  Juli  Bekanntmachung  zur  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung
  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über  Brot-  ’
getreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916.  .  .118709
31.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Häute  und  Felle.  .  ..  117686
31.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Vndebretdderordnung  über
Säcke  .  120719
31.  Juli  Bekanntmachung  über  übernahmepreise  für  gebrauchte  Säcke  120  720
31.  Juli  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  vom  29.  Juni  19162127
31.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Alodifizierung  des  Lehngutes  Groß
Nieköhr,  A.  Gnoen  1411872
1.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  ne  des  Verlehes  mit  Web.,
Wirk=  und  Strickwaren  1227
3.  August  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsperorbnung  über
Speisefette  vom  20.  Juli  1916.  122737
3.  August  Bekanntmachung  zur  sführung  der  Bundesratsverordnung  vom
26.  Juni  1916  (Rl.  S.  590)  über  die  Kartoffelversorgung  1235739
3.  August  Bekanntmachung,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht123743
4.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  den  Versicherungsträgern  zu  den
Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu  entrichtenden  Pauschbeträge  124758
4.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Aushändigung  von  Postsachen  an  Kriegsgefangene
  1244
5.  August  Bekanntmoachung,  betreffend  das  Verbot  des  Bwischenhandeis  mit
Gewehrteilen  124760
8.  August  Bekanntmachung,  betreffend  vochnpreise  und  Beschlagnahme  von
Leder  124  747
        <pb n="23" />
        XXIII

 

 

 

 

 

Übersicht  des  Jahrgangs  1916.  4
ESeite
Datum  ·  M
der  In  h  alt  des  Reg.-Bl.
Berordnung  usw.  —
1916
8.  August  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  VBundesratsverorbnuns  über
Speisefette  vom  20.  Juli  1  1251
9.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Hnerver  ...  .—126763
12.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Verkehr  mit  Verbrauchszucker  ...  130787
12.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Sonderzulagen  an  Nahrungsmitteln  iu  »
Erntearbeiter  126
15.  August  Bekanntmachung,  beref  Bahselern  und  2  aus  vBeß.
fasern  .  .  126764
15.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Garne  ...  126769
15.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beiträge  zur  Kasse  der  Jreeltischen
Landesgemeinde  für  das  Beitragsjahr  1.  Juli  1916/17  127773
15.  August  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  osr
über  Hülsenfrüchte  vom  29.  Juni  1916  128  775
15.  August  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  roigvererbmanc  über
Buchweizen  und  Hirse  vom  29.  Juni  1916  128777
15.  August  Bekanntmachung  zur  run  e  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  zur  Verordnung  des  Bundesrats  über  Gummisauger  vom
.  3August1916..  130788
16.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen  der  Landetbehbrde  s#
Volksernährung  zu  Schwerin  131  091
16.  August  Bekanntmachung  betreffend  die  vrnbeiung  von  ona.  und  we
für  Marmeladen  128779
16.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Lieserung  von  Sauerkraut  ...  128782
16.  August  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  allgemeinen  Bestandsaufnahme
  der  wichtigsten  Lebensmittel  am  1.  September  1916.129  783
16  August  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
den  Absatz  von  Brennesseln  vom  27.  Juli  1916  130  788
17.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen  der  %  ewbö-  i-Volksernährung
  130  789
I7.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Abgabe  von  Gemüselonserven  130  789
I7.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  lim  ve  der  zwischen  dem  Hafen
von  Rendsburg  und  dem  Auslande  ver  ehrend  en  Schiffe,  insbesondere
  der  Schiffsbesahung  131  792
        <pb n="24" />
        XXIV  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.

Datum  SESSeite
der  Inh  alt  "
Verordnung  usn.  des  Reg.-Bl.

1916
17.  August  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Großherzoglichen  Pegierung  zu--
  stehende  Recgt  zur  Aufsuchung  und  Gewinnung  von  Erdö  1311793
22.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Bekämpfung  der  Sabmnerren:  132795
23.  August  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aunfenthalt  Jugendlicher  auf  öfent.  .
lichen  Straßen  und  Plätzen  132800
31.  August  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  unhebteidoerordnung  vom
6.  Juli  1916  über  Gerste  aus  der  Ernte  1916  13413
31.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Errichtung  von  Buttersammelstellen  .  1«34815
31.  August  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
die  Regelung  der  Mildpreise  vom  24.  August  1916  135823
31.  August  Bekanntmachung  zur  Bundesratsverordnung  vom  11.  September
1915,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl
und  Futtermitteln  .  .  135824
31.  August  Bekauntmachung,  betreffend  renncsbeiinman  ’m  der  *
ackstell  135825
31.  August  #ekrnmimchung  zur  Ausführung  der  Bundesralsverordnung  über
die  Fernhaltung  #unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom
23.  September  1915  .136  6826
31.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  degelung  des  Verlehrs  mit  Web.,  «
Wir-undStr1ckwaren..  136  827
31.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  en  bes  Veriehrs  und  Verbrauchs
  von  Speisefetter  1371841
31.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Anschließung  der  Behörden,  Ansalten
usw.  an  den  Scheck=  und  Überweisungsverkehr  der  Banken  141|867
31.  August  Bekaneechung,  betreffend  Mlodifizierung  des  Lehngutes  *
A.  146903
31.  August  oN  *:  alidifizierung  des  Lehngutes  Tirlow
A.  Güstro  171  1070
.I.  September  Feranntmackung,  betreffend  Edelkastanienbäume  .  133803
1.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme!  und  ehenbsermebng
von  Platin.  1338804
1.  September  Bekanntmachung,  betreffend  vbchstpreise  fur  Netirrehr  (Glanzrohr)
und  Weiden  133809
        <pb n="25" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1916.

 

XXV

 

 

 

Seite
Datum  Inhalt  6  1.
der  n  des  Reg.-Bl.
Lerordnung  ufn.  —
1916
1.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  Eier  vom  4818
12.  August  1916  13
1.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  bes  Beichalanziers
vom  29.  August  1916  über  Höchstpreise  für  Zwetschen.  .  134821
1.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Verkaufs  von  Goldwaren  an
Kriegs=  und  Zivilgefangene  .  136835
2.  September  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Verordnung  des  stellv.  General—
kommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona,  betreffend  den  Ausschank
  und  Handel  mit  Alkohol,  vom  31.  Oktober  1915.  136  836
2.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Ausfuhr  von  Pferden  136836
2.  September  Bekanntmochung,  betreffend  Gewährung  von  Gehaltsvorschüssen  an
die  Beamten  der  landesherrlichen  Verwaltung  zur  ErwerbungScl
von  Schuldverschreibungen  der  fünften  Deutschen  Kriegsanleihe  136837
4.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandsmelbung  und  Beschlagnahme
von  Metallen  138849
4.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Abfat  von  Dörrgemüse  138850
4.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Landsturmmusterung  der  in  den  Jahren
1866  bis  1897  geborenen  Landsturmpflichtigen  österreichischer  und
ungarischer  Staats-  bezw.  bosnisch-  bersegowinischer  Landesange-.
  hörigkeit  .  139  853
4.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Guthaben  des  runnisße  Staates  und
der  rumänischen  Staatsangehörigen  139  855
7.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers
vom  27.  August  1916  über  die  Nachprüfung  der  Erntevorschähungen
  im  Jahre  1916  140  857
7.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  undebraicdererdming  über
Ernteschätzungen  vom  31.  August  1916  140  858
7.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  rawerrbn  vom
6.  Juli  1916  über  Hafer  aus  der  Ernte  1916  140860
7.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
26.  Juni  1916  über  Olfrüchte  und  daraus  gewonnene  Produkte  140864
7.  Seplember]Bekanntmachung,  betreffend  Verarbeitung  von  Obst  140|865
7.  September  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Tauben  1438872
        <pb n="26" />
        XXVI  Ülbersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  h  lt  A  Seite
der  nha
Verordnung  uso.  des  Reg.-Bl.
1916
7.  September  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  „Johann-Albrecht-Jägerstiftung
  von  1916“  146  904
8.  SeptemberBekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Fastfaferabsälle  .  141869
8.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Berechnung  der  als  Zuschlag  zur  Portoablösungssumme
  zu  zahlenden  Reichsabgabe  142  873
8.  September  Bekanntmachung  zur  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts
vom  30.  August  1916  zur  Durchfihrung  der  Verordnung  über
.  Hülsenfrüchte.  143881
8.  September  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  6.  April  /
17.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverorbnung  über
Fleischversorgung  vom  27.  März  1916  143882
8.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers
über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  vom  21.  August  1916  143882
8.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes
  über  die  Ausgestaltung  der  Fleischkarte  und  die
Festsetzung  der  Verbrauchshöchstmenge  an  Fleisch  und  4  Fleiscwaren
  vom  21.  August  10916  143883
9.  September  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung?  vom  7.  Sep.
tember  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverorbnung  vom
6.  Juli  1916  über  Hafer  aus  der  Ernte  1916  143  884
11.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkung  des  2  7ö
Telegraphen=  und  Fernsprechverkehts  143884
13.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Belanntmadhung  vom
18.  Mai  1916  über  den  Verkehr  mit  Hühnereiern.  144887
13.  September  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  und  den  Verbrauch  von  Eiern  144  888
13.  September  Belanntmachung,  betreffend  Eingemeindung  in  das  Gebiet  der  Stadt
chwerin  145  891
13.  September  nekenntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
29.  Juni  1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916145892
13.  September  Bekanntmachung  zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  September
  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
  über  die  Einfuhr  von  Walnüsen  und  Laselnüssen  vom
7.  September  1916  (RBl.  S.  1000)  145  892
13.  September]  Bekanntmachung,  betreffend  .“*“  von  Obst  .  145  893
        <pb n="27" />
        «  XVII
Übersicht  des  Jahrgangs  1916.  7

 

 

 

 

 

Dar  Seite
atum
der  J  nh  alt  des  Reg.-Bl.
Berordnung  uso.
1916  894

14.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  von  Schmierölmitteln  145
14.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Rerchskanzlers

  vom  7.  September  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmungen

  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Harz  vom  W

7.  September  1916  146
14  September  Bekonntmachung,  betreffend  Absab  von  Ventjetonsewen  und  veb—

bohnen  146  902
14.  September  Bekanntmachung,  zeresen  die  Lranlendflezeschuie  im  Marienhaus

zu  Schwerin  1488910
15.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  des  Handels  mit  Wertzeng.

maschinen  durch  Beschlagnahme,  Meldepflicht  und  Preisüberwachung

  145  897
15.  September  Bekanntmachung,  betreffend  den  Absab  von  Sauerkraut.  ·..  147906
15.SeptemberBekanntmachung,betreffend  Preisbeschränkung  im  Handel  mit  Web.,

Wirk=  und  Strickwaren  158965
18.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekannimachung  des  Kriegsernährungsamts

  über  Hoöchstpreise  für  Gerstengraupen  (ougerste)

  und  Gerstengrütze  vom  9.  September  1915  1463
18.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Militärbrieftauben  148  909
19.  SeptemberBekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  ern

und  Bertha  Gerber-Stiftung  zu  Ribnitz  153942
19.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Allodifizierung  des  ur  reihen

A.  Neukalen  158  974
20.  September  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurüchstellung  der  ur-  in  der  nenvom

  30.  September  zum  1.  Oktober  1916  1471905
22.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  für  Schmiermitel  .  149  3811
23.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über

Fleischversorgung  vom  27.  März/I7.  August  1916  (Rl.  S.  199,

935)  und  zur  Verordnung  des  Reichskanzlers  über  die  Regelung

des  Fleischverbrauchs  vom  21.  August  1916  (RBl.  S.  941)  150915
23.  September  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Gänsen  151931
23.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Durchführung  der  Beschlagnahme  von

Butter  152  933
        <pb n="28" />
        XXVIII  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  Seite
der  Inhalt
Verordnung  uso.  des  Reg.-Bl.
1916
23.  September  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  des  Dohnenstieges  im
6  Jahre  1916  152934
23.  September  Bekanntmachung,  betreffend  übertritt  des  Bahnhofs  Ventschow  vom
Standesamtsbezirt  Hoben  Viecheln  zum  Standesamtsbezirk
Zurow  .  153935
23.SeptemberBekanntmachung,  betreffend  Buchweizen  und  Hirse  ...  153936
23.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  de  der  Azetylenverordnung  vom
26.  Juni  1914.  153936
23.  September  Bekanntmachung  über  den  e  mit  3ua-  im  Betriebssahi
1916  /  153937
23.  September  —m  zur  Ausführung  der  Bekannimachung  des  Reichskanzlers
  über  die  Einfuhr  von  Gemüse  und  Obst  vom  13.  September
  10916  153938
23.  SeptemberBekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  nräsdenten
  des  Kriegsernährungsamtes  vom  15.  September  1916  über
die  Verfütterung  von  Hafer  an  Zugkühe  und  an  Ziegenböcke  153  938
23.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Schließung  der  Eisbuden  und  Verbot
des  Speiseeisverkaufs  auf  der  Straße  153  938
23.  September)  Bekanntmachung,  betreffend  Lederersatz  für  Schuhwere“  1
23.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,
  betreffend  Saatkartoffeln  vom  14.  September  19116  15493
23.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Entwendung  von  Nahrungs=  oder  Genußmitteln,
  die  im  Eigentum  der  Heeresverwaltung  stehen  154444
27.  September  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung  von  Kriegsteuerungs-  «
,  beihilfen  an  Beamte  und  Angestellte  15545
29.  September  Bekanntmachung,  betreffend  die  #eesei  im  Marienhause
  zu  Schwerin  159  978
30.  September  Bekanntmachung,  betreffend  degenpänte  aus  Meinnicer  157957
30.  September  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Präsidenten
  des  Kriegsernährungsamtes  vom  25.  September  1916,  betreffend
  die  Gewährung  einer  außerordentlichen  dorferzuiage
während  der  Herbstfeldbestellung  158  966
30.  September'Bekanntmachung  über  Buchweizen  und  Hirse  158  967
        <pb n="29" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1916.

 

 

 

 

XXIX

 

SESeite
Datum
der  Inhalt  des  Reg.-Bl.
Berordnung  usu.  —–
1916
30.  September  Bekanntmachung  zur  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes
vom  16.  September  1916  zur  Durchführung  der  Verordnung  1  über  967
Buchweizen  und  Hirse  vom  29.  Juli  1916  158
30.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  über  den  —-  von
Gerste  für  kontingentierte  Betriebe  und  die  Ausgabe  der  Gersten-  8
bezugsscheine  15896
30.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Briesschmuggelverbot  und  Verpflichtung
zur  Vorlage  von  Schriften  beim  überschreiten  der  Reichsgrenze  158969
30.  September  Betonntmachung,  betreffend  den  Verkehr  ausländischer  oder  staatenloser
  Arbeiter  im  Grenzgebiet  .  158970
30.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Versendung  von  uhn  voch  dem
Auslande  158970
30.  September  eh,  betresend  anvorschtges  ümachen  mit  veuer  und
Licht  15871
30.  September  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Cenehmigung  der  abge.
änderten  Elung  der  von  Meyenn'schen  Familienstiftung  zu  4
Waren  sowie  der  Abänderung  der  Satung  für  den  Wohnungs-  «
fondsderSttftung  160983
30.SeptemberBekanntmachunq,betreffend  Veränderung  in  den  Benirten  der
Fronereien  Güstrow,  Sternberg  und  Lübz  ..  162  1005
1.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,  Vestandserhebung  und
Enteignung  von  Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  aus  Zinn
und  freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinngegenständen  156  951
1.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Spinn=  und  Webverbot  sowie  öchstpreise
  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste  1571959
2.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  die  Höchstpreise  für  Hafer  158972
4.  Oktober  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  11.  September
  1916,  betreffend  die  Beschränkung  des  inländischen  Post-Telegraphen-
  und  Fernsprechverkehrs  .  158972
4.0ktoberBekanntniachung,betreffendAbfatzvon  Dörrgemüse  .  159975
.4.0ktober  Bekanntmachung,  betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen  Druchschriften  159  876
4.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Anmeldepflicht  für  Ausländer  159  977
4.  Oktober  Verordnung,  betreffend  die  äußere  Heilighaltung  des  dem  Eedächtnisse
  der  Gefallenen  gewidmeten  23.  Sonntags  nach  Trinitatis  160  79
        <pb n="30" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1916.

 

 

 

 

 

XXX
Datum  ·«  (Seite
der  Inhalt
Verordunng  uso.  des  Reg.-Bl.
1916
4.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  gegenseitige  Anerkennung  der  von  den
preußischen  Oberrealschulen  und  der  von  der  Oberrealschule  zu
Wismar  ausgestellten  Reifezengnisse  hinsichtlich  der  Berechtigungen0  888
6.  Oktober  Bekanntmachung  zur  Auskührung  der  Bundesratsverordnung  über
Bucheckern  vom  14.  September  1916  160  4
7.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Absatz  von  Dörrobst  160
7.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Verwendung  von  Kerzen  durch  Kinder  160  982
9.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Schiffsüberwachung  im  Gebiet  der  Unterelbe
  im  Befehlsbereich  des  stellov.  Generalkommandos  des  IX.
und  X.  Armeekorpxs  und  der  Kaiserl.  Festungskommandantur
Cuxhaven.  .  162999
10.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  die  Höchsipreise  für  Haser  160  2
13.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Reichs-Reisebrotmarken  1611985
13.  Oktober  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  eibelees
über  Höchstpreise  für  Apfel  vom  7.  Oktober  1916.  16141989
13.  Oltober  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen  der  Reichsstell  für  Speiiefett
  vom  4.  Oktober  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
des  Kriegsernährungsamtes  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch
und  den  Verkehr  mit  Milch  vom  3.  Oktober  1916  162  991
13.  Oktober  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes
  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den
Verkehr  mit  Milch  vom  3.  Oktober  1916  162994
13.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Einfuhr  von  Gemüse  und  Obst.  162  1006
13.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Herbstferien  in
den  Schulen  zum  Zweck  der  Kartoffelernte  1631007
13.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  den  Unterricht  in  domanialen  *  ritterund
  landschaftlichen  Landschulen  im  laufenden  Winterhalbjahr  163  1008
14.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Lieferung  von  Milch  an  Molkereien  und
von  Butter  an  Ortssammelstellen  162  995
14  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Milch  und  Butter  162  998
14.  Oktober  Landesherrliche  Bestätigung  der  Satzung  des  Landesausschusses  für
Kriegsbeschädigte  in  Mecklenburg-Schwerin  166  1026
16  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen
  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  164s1009
        <pb n="31" />
        «  XI
Übersicht  des  Jahrgangs  1916.  XX

 

 

Datum  Seite
der  n  alt  s  Re  -Bl.
Ferordnung  uso.  Inh  des  Reg
1916
16.  Oktober  Bekauntachung,  be  betreffend  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  134  1011

1

ui#

Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Handels  mit  Ferro-  Silizium  164¼1021

«  lichtiger  und
————...—J————————
17.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  154  1023
18.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  den  Absatz  von  Dörrgemüse  1641022
20.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Hühnereier6  1029
20.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  russische  Arbeiter  166
20.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  von  Dampftesselanlagen  .  1661031
20  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten  167|1033
20.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  Ten.

tung  der  H.  H.  Permien'schen  Eheleute  zu  Wustrow“.  169  1065
23.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen  Druckschristen  169  1048
24.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abbeitspflicht  der  russisch-polnischen

Arbeiter  an  Sonntagen  1671034
25.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  den  Absatz  von  Weißrohl.  168  1035
25  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  den  Absatz  von  Weißkoohhl  168
25-  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  des  Milchverkehts.8  1937
25.  Oktober  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverorbnung  über

Käse  in  der  Fassung  vom  20.  Oktober  1916  1668
25.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Willdd.  16811044
25.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  das  Buch:  Die  deutsche  Armee  in  ibren

neuen  Feld=  und  Friedensuniformen  169  1049

26.  Oktober  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung,  be—
treffend  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  vom  14.  September  191669050

 

 

 

26.  Oktober  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über

Preisbeschränkungen  bei  Verkäufen  von  Schuhwaren  vom

28.  September  1916  1
26.  Oklober  Bekanntmachung,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.  1691051
26.  Oktober  Bekanntmochung,  betreffend  Ausführungsbestimmung  IV  der  *

Sackstelle  169  1055
        <pb n="32" />
        XXXII  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  J  h  lt  Seite
der  nha
Verordnung  usw.  des  Reg.-Bl.
1916

26.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs  von  Ferngläsern
  und  Objektiven  für  Photographie  und  Projektion  169  1060

26.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  Anerkennung  der  Reifezeugnisse  der  besn
schen  Studienanstalten  170|16

28.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  geeterungfbeil  iu  Beamte
und  Angestellte  1691047

28.  Oktober  Bekanntmachung,  harefeno  den  Velzis  des  Warenumsehsempel
gesetzes  vom  26.  Juni  1916.  170|1067

31.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  das  Sclachien  von  weiblihen  hiegen
lämmern  177|  1103
1.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Venzol  und  Soloentnaphtha  .  1691063
3.  November  s  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Rindfleisch  17111069
3.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Erntearbeiten  172  1071

3.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Verkaufs  von  urbis
lichem  Inventar  ..  1721072

3.  November  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Präsidenten

des  Lriegsernährungamtes  vom  26.  Oktober  1916  über  Löhhtpreise
  für  Rüben  .  1721073

3.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Aulbebung  des  vrchnpreises  sur  e
Gua  172  074
3.  November  Fekanmtmachung.  betreffend  Verkehr  mit  Kriegsgefangenen  172  1075

3.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  1  der  Verordnung

vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände
  auf  Kauffahrteischiffen  ..  1721076

10.NovemberBekanntmachung,betreffendFlachsund  Hanfstroh  sowie  Bastfasern
und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern  ..  173079.

10.  NovemberBekanntmachung,  betreffend  1.  Beschlagnahme  und  Bestandserhebungvon

  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  2.  Herstellungsverbot  von

Garnen  und  Geweben  aus  Mischungen  von  Popier  und  Wolle
oder  Kunstwolle  .  1741087

10.  November  Bekanntmachung,  betreffend  die  am  1.  *  1016  votzunehmende
Volkszählung  .  1751091
10.  November]  Bekanntmachung,  betreffend  Viehzählung  am  1.  Dezember  1916.  175|1094
        <pb n="33" />
        II
Übersicht  des  Jahrgangs  1916.  XXXI

—  —
M  Seite

 

 

 

 

 

 

 

Datum
der  J  n  h  a  L  des  Re  -Bl.
Verordnung  usw.  8
1916
10.  NovemberBekanntmachung  zur  Ausführung,  der  Bundesratsverordnung  über  1097
Hülsenfrüchte  vom  29.  Juni  1916.  176
10.  November  helemmmachung,  de  betreffend  Absat  von  entsclenserven  und  *  176  1098
10.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Handel  mit  it  Apfel-  und  Birnenwein.  176  1099
10.  November  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers
vom  2.  November  1916  über  Höchstpreise  für  Hafernährmitte.76100
10.  November  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  ·
10.  Oktober  1916  über  Rohtabak  176  1100
10.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  uusbentnv  von  v  re
beschädigten  1761101
10.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Tanzunterricht.  176
10.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  1781107
13  November  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Schuhrechten  und  ve
brikationsgeßeimmiften  an  das  Ausland  177  1104
18.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  über  den  Vertehr  in  der
Ortschaft  Lockstedter  Lager  177
17.  November  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  geiheranglr
·  »vom4November1916uberHochstpretfefurZwtebeln.  180  1125
17.  November  Bekanntmachung,  betreffend  ausländische  Zwiebben80126
17.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Absatzverbot  für  Dörrgemüse0
1!7.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Verwendung  von  Marmeladen  zur
,  Branntweinherstellung  180  1127
17.  NovemberBekanntmachung  zur  Ausführung  der  Belannimachung  des  Reichs-  «
kanzlersbetreffendAusfuhru  gäbeftrmmungen  des  Bundesrats
vom  8.  Juli  1916  *  S.  684)  zum  suopitalabfindungsgeset  1811133
"  Berichtigung  185160
20  November  Bekanntmachung,  betresfend  Bestandserhebung  von  Nätron-  (Eurfat.)
Zaellstoff  usw.  179  1121
20.  November  Bekanntmachung,  betressend  Nriehdreisebrũfungen  an  den  böberen
Lehranstalten  180  1131
21.  November  sBekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  von  Werkzeugmaschinen  180  1128
28.  November  Bekanntmachung,  betreffend  die  Polizeistunde..  ..11821139
        <pb n="34" />
        XXXIV  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  Seite
der  nhalt
Verordnung  usn.  Inh  des  Reg.-Bl.
1916

23.  November  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung  von  Brot-  und  Mehl.
zulagen  182140

23.  November  Bekanntmachung  zur  Ausfährung  ber  Vundesratsverordnung  vom
7.  Oktober  1916  über  die  Lieferung  von  Heu  für  das  Heer  1881145

23.  November  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers
vom  13.  November  1916  über  die  Einfuhr  von  frischen  Fischen  1831146
23.  NovemberBekanntmachung,  betreffend  Flugblätter  und  Flugschriften  184149

23.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Zensur  von  Kriegspostkarten,  Kriegsbilderbogen
  und  Reklameplakaten  184151

23.  November-Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  von  Lihtrelamen  und  sa
überflüssigen  Lichtquellen  184152

24.  November  Bekanntmachung,  betreffend  die  gerarsieunt  der  Alteren  *
zur  Hilfeleistung  bei  Entladearbeiten  auf  der  Eisenbahn.  1821143

24.  November  Bekanntmachung  über  die  Einrichtung  einer  überwachungsstell  uu
Seemuscheln.  1841153

24.  November  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  orchmigeng  der  Dr
med.  August  Müller-Stiftung  zu  Rostock“  188
25.  November  Bekanntmachung,  betreffend  die  russisch-polnischen  Arbeiter.  183  1146
25.  NovemberBekanntmachung,  betreffend  Ladenschluß  18381147

27.  NovemberBekanntmachung  zur  Ausführung  der  keereie  vom
5.  Oktober  1916  über  Futtermittel  18

27.  November  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  des  Grobbandels  mit
Seemuscheln  185.1157
27.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Ausfuhr  von  Pferden  .  185  1158

29.  November  Bekanntmechung,  betreffend  Versorgung  der  Kriegsgefangenen!  mit
Speisefetten  186  1161
29.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Ritben  .  1861162
29.NoveinberBekanntmachung,betreffendVogelfutter.  1881169

1.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Abgabebescheinigungen  2  Web-  Wirk-6
  und  Strickwaren  1881167
1.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  urlaubsüberschreitungen  von  Seeleuten  189  1180
2.  Dezember]  Bekanntmachung  über  Stallhöchstpreise  für  Kälber  187|1165
        <pb n="35" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1916.

XXXV

 

 

 

 

.71  Seite
Datum  In  h  alt  *sr  #
der  des  Reg.-Bl.
Verordnung  uso.  —
1916  bs
2.  Dezember  Bekanntmachung  über  Schlachtung  von  Kälbern  ..  18711

2.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Bungusnichung
  beir  gens  5.  Oktober  1916  über  Futtermittel  1891171
2.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Verarbeitung  von  Obst.  1891181

4.  Dezember  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Neichstanzlers
vom  15.  November  1916  über  den  Handel  mit  Sämereien  1891
4.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Absatz  von  Sauerkraut  1891182
5.  Dezember,Bekanntmachung,  betreffend  Übernahmepreis  für  Ausputzgerste.  190183

6.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandsaufnahme  und  Beschlagnahme

der  Gesamtvorräte  von  Kakao  und  Schokolade,  zugunsten  der
Heeresverwaltung  .  1901184

6.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  anderweite  Berechnung  der  Gerktenkontingente
  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr  1916/1719111187

7.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  !  des  Verbots  des  Zwischenhandels
  mit  Gewehrteilen  19281195

8.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  den  Anlauf  des  baseriedars  der  kontingentierten
  Betriebe  19111188

8.  Dezember  Bekanntmachung  zur  Ausfüheung  der  uderta  grerocdnung  s  vom
5.  Oktober  1916  über  zuckerhaltige  Futtermittel.  19111190

8.  Dezember  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverorbnung  v  vom
16.  November  1916  über  Saatkartoffeln  1911192

8.  Dezember  Bekauntmachung,  betreffend  Musübung  der  Jagd  u  und  discherei  40%
-  Ausländer  192  1198

9.  Dezember-Bekanntmachung  über  den  gir  mit  Belgien  und  das
Zustellungswesen  daselbst  192  1200

11.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  Velanntmachung  vom

10.  Juli  1916,  betreffend  die  Einschränkung  der  Abbeitszeit  in
Betrieben,  in  denen  Schuhwaren  hergestellt  werden  1971215

13.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Hlfskräfte  für  beschleunigte  2
von  Eisenbahnwagen  192  1196
        <pb n="36" />
        XXXVI  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.  ç
Datum  SESSeite
der  I  nh  alt
Verorduung  ufu.  des  Reg.-Bl.
1916
13.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  für  Spebitionsfirmen,  betreffend
Paketsendungen  nach  Belgien  192  1198
13.  DezemberBekanntmachung,  betreffend  gesäuerte  Rüben  1931201
14.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Absatz  von  Dörrgemüse  1941205
14.  Dezember-Bekanntmachung  über  den  Absatz  von  Seefischen  1941206
15.  Dezember  Bekanmtmachung,  betreffend  Leeferung  von  Kohlen,  Kos  und
Brikett  .  193  1202
15.  Dezember  Bekguntmochung  zur  Musfihrung  der  Dundesratsverordnung  vom
1.  Dezember  1916,  betreffend  die  Ersparnis  von  Brennstoffen
und  Beleuchtungsmitteln  1931203
15.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vertehr  mit  Tauben.  .  1951209
15.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Anrechnung  von  —  auf
die  Fleischkarte  187  1216
15.  Dezember  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verorbnung  des  L
vom  14.  November  1916  über  Kunsthonig  197216
15.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Abschießen  von  Tauben  .  1971217
16.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bekanntmachung  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  vom  24.  August  1916  über  die
Regelung  des  Verkehrs  und  Verbrauchs  von  Speisefetten  195210
16.  Dezember,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uberwachung  der  zwischen  dem  Hafen
von  Kappeln  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffen,  insbesondere
  der  Schiffsbesatzung  199  1236
18.  Dezember  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1916,  betreffend  Fenzezung  der
Verbrauchshöchstmenge  an  Fleisch  und  Fieischwaren  fürd  die  Woche
vom  25.  bis  31.  Dezember  1916  196  1213
18.  Dezember  Verordnung,  betreffend  beringeiichn  der  k¾  über  die
Anrechnung  von  Kriegsdienstzeit  199  1233
18.  Dezember  Verordnung,  betreffend  vorübergehende  Beschränkung  des  der  Minderheit
  der  Schiffsreeder  zustehenden  Setzungsrects  199  1235
18  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Einkaufsöücher  für  ?  Web-,  Murl-  und
Strickwaren  2011243
        <pb n="37" />
        übersichr  des  Jahrgangs  1916.

—  —

 

XXXVII

 

 

 

 

Dat  SESeite
Datum
der  Inhalt  des  Reg.-Bl.
Verordnung  usn.  –
1916

18.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veröffentlichung  der  Reichsbekleidungsstelle

  über  Veräußerung  eines  ganzen  Warenlagers  und  2011246

öffentliche  Versteigerungen
19.  Dezember  s  Bekanntmachung,  betreffend  den  %%  von  eenrae.  und  Fuan  200  1240

konserven
20.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  gesschlagnahme,  Behandlung,  Verweniis

  dung  und  Meldepflicht  von  rohen  Kalbfellen,  Schaf-,  Lamm-  und

Ziegenfellen,  sowie  von  Leder  daraus  und  betreffend  böchstpreise

von  Kalb-,  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfellen  .  1981219
20.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Bohnenonserven  und  232

Faßb  ohnen  200  123
20.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Vereituns  von  Beavare  am  Smman,

den  24.  Dezember  1916  200  1241
20.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Polize  sunde  Lichierarnis  und  Ladenschluß

  203  1251
21.  Dezember  Bekanntmachung,  betressend  Einschrantuns  des  Lichtwerbrauchs  bei

den  Behörden  202  1249

21.  Dezember  Bekanntmachung,  betresfend  Rücklieferung  von  elmchen  .  2021249
2.  Bekanntmachung,  betreffend  Legitimationskarten  für  ausländische
*2.  Dezember  Arbeit  ⁊  9.  8  fü  sch  2031252
22.  Dezember  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  andesrataverordnun  über

Hülsenfrüchte  vom  14.  Dezember  1916  20541259
22.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  von  Zuschlägen  im  Haurmittelhandel

  205  1260
22.  Dezember  Bekanntmachung  zur  sführng  der  Bekannimachung  des  Reichskanzlers

  vom  20.  Juni  1916  und  vom  16.  Juli  1916  über  Druckpapier

  .  2051261
22.DezemberBekanntmachung,  betreffend  Vorralserhebungen  205  1261
22.  Dezember  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  iherg

vom  13.  Dezember  1916  über  Pferdefleisch  205  1262
22.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  wenehmigung  der  Zusatzakte

  zu  der  vom  Landrat  Magnus  Friedrich  von  Barner  am

12.  Juni  1784  errichteten  milden  Stiftung  *ê*.  205  1263
        <pb n="38" />
        XXNVI  Übersicht  des  Jahrgangs  1916.
Datum  Seite
der  Inhalt
Verordnung  usn.  des  Reg.-Bl.
1916
22.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  den  Versicherungsträgern  zu  den
Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu  entrichtenden  Pauschbetrage  2071269
23.  Dezember  s  Bekanntmachung,  betreffend  Landstreicher  205  1262
27.  DezemberBekanntmachung,  betreffend  Versorgung  von  Scherstarbeiern  mit
Speisefetten  .  2041255
27.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Ausfuhr  von  Pferden.  205  1263
27.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  zum  Reichs-Besitzsteuergesetz  und  zum  Reichs-Kriegssteuergesetz  206  126
27.  Dezember,  Bekanntmachung,  betreffend  Vollzugsvorschriften  zum  Reichs-  Besib—
steuergesetz  und  zum  Reichs-Kriegssteuergesettz  206  1267
30.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  von  Nähfaden  .  2071270
        <pb n="39" />
        XXXIX

Bachregister  zum  Regierungs  -  Blatte
vom  Jahre  1916.

A.

Alkohol,  Abänderung  der  Verordnung  betreffend  den  Ausschank  und  Handel  mit  Alkohol,  vom
1.  Oktober  1915,  Nr.  136,  S.  836.

urlodifics  in  der  Lehngüter  Gehmkendorf,  A.  Neukalen  Nr.  65,  S.  369;  Groß  Nieköhr,
A.  Gnoien  Nr.  141,  S.  872;  Suckwitz,  A.  Lübz  Nr.  146,  S.  903;  Teschow,  A.  Neukalen
  Nr.  158,  S.  94:  Thürkow  Nr.  171,  S.  1070.

Angestelltenversicherung  s.  Versicherungsgesetz  für  Anzestellte.

Ap  #  und  Birnenwein,  Handel  mit  demselben  Nr.  176,  S.  1099

Arbeiter,  Benutzung  der  Eisenbahn  durch  russische  Arbeiter  Nr.  25,  S.  133.

,  Aufenthaltsbeschränkung  ausländischer  Arbeiter  Nr.  56,  S.  311.

—,  Verkehr  ausländischer  oder  staatenloser  Arbeiter  im  Grenzgebiet  Nr.  158,  S.  970.

,  russische  Arbeiter  Nr.  166,  S.  1030.
—,  Die  Arbeitspflicht  der  russisch-  olnischen  Arbeiter  an  Sonntagen  Nr.  167,  S.  1034.
—,  russisch-polnische  Arbeiter  Nr.  183,  S.  1146

—,  Versorgung  der  Schwerstarbeiter  mit  Speisefetten  Nr.  204,  S.  1255.

——,  Legitimationskarten  für  ausländische  Arbeiter  Nr.  203,  S.  1252.

Arbeiterversicherung,  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich
Italien  über  Arbeiterversicherung  Nr.  9,  S.  47.

Arbeitsnach  5  eise,  las  Bekanntmachung,  betreffend  Verpflichtungen  der  Arbeitsnachweise

r.

——,  Errichtung  einer  Zentralauskunftsstelle  für  den  Arbeitsmarkt  Nr.  75,  S.  423.

Arbei  tszeit,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  14.  Juni  1916,
betreffend  die  Einschränkung  der  Arbeitszeit  in  Betrieben,  in  denen  Schuhwaren  hergestellt
  werden  Nr.  103,  S.  605.

—,  Bekanntmachung,  betreffend  Auphebung  der  vorstehenden  Bekanntmachung  Nr.  197,  S.  1215.

Arztliche  Prüfung,  Zulassung  zu  derselben  Nr.  93,  S.  552

Lröneimittel,  Zusatzverordnung  zur  Verordnung  vom  26.  Juli  1891,  betreffend  die  in  den
n  vorrätig  zu  haltenden  Arzneimittel  Nr.  78,  S.  457.

Ausfuhr,  eanntmachung  betreffend  Ausfuhr  von  Pferden  Nr.  136,  S.  836;  Nr.  185,  S.  1158;

Nr.  205,  263.

Ansfuhrverbole,  #  ntmchung  zur  Bundesratsverordnung  vom  5.  Juni  1916  Nr.  94,
S.  553.

—,  Ausfuhrverbot  von  Gänsen  Nr.  151,  S.  931.

Ausländer,  Anelewcht  für  dieselben  Nr.  159,  S.  977.

Ausputzgerste  s.  u.  Gerste.

Azetylenverordnung  vom  26.  Juni  1914,  Ergänzung  derselben  Nr.  158,  S.  936.
        <pb n="40" />
        XL

B.

Backware,  Bekanntmachung  zur  Bundesratsverordnung  über  di  i  ckware  in

ker  Fassung  vom  20  Mai  1916  Nr.-.  ung.  er  die  Bereitung  von  Ba

——,  weitere  Bekanntmachung  Nr.  106,  S.  622.

—,  Bereitung  von  Backware  am  Sonntag,  den  24.  Dezember  1916  Nr.  200,  S.  1241.

Bastfasern,  Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bast-Erlänlasern

  und  Erzeugnaissen  aus  Bastsaern  Nr.  17,  S.  84.

—,  äuterungen  zu  der  Bekanntmachung  vom  23.  .  i915

.  Nubz  SFWZ  hung  Dezember  1915  (Rbl.  Nr.  207  v.  1915)

—,  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1915  Nr.  82,  S.  491.  .

—,  Bekanåxtmkgungetid  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern  Nr.  126,  S.  764;

r.  173,  S.

——,  Höchstpreise  für  Bastfaserabfälle  Nr.  141,  S.  869.

Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste,  Beschlagnahme  und  Höchstpreise  Nr.  53,  S.  268.

—,  Nachträge  zu  vorstehender  Bekanntmachung  Nr.  75,  S.  420;  Nr.  82,  S.  484;  Nr.  157,  S.  959.

Beköstigung,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  31.  Mai  1916
zur  Vereinfachung  der  Beköstigung  Nr.  88,  S.  529.

Beleuchtungsmittel  f.  Brennstoffe.

Benzin,  Anmeldung  von  Benzin  Nr.  41,  S.  204.

Benzol,  Abgabe  desselben  Nr.  4,  S.  21.

——,  Benzol  und  Solventnaphtha,  teilweise  Aufhebung.  früherer  Bekanntmachungen  Nr.  25,  S.  131.

—,  Hoöchstpreise  für  Benzol  und  Solventnaphtha  Nr.  35,  S.  165.

—,  Anderung  der  Bekanntmachungen  über  die  Verwendung  von  Benzol  und  Solventnaphtha
sowie  über  Höchstpreise  für  diese  Stoffe  Nr.  169,  S.  1063.

Beschlagnahme  von  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha,  Balata  und  Apbest  Nr.  1,  S.  2.

——  von  Nußbaumholz  und  stehenden  Nußbäumen  Nr.  7,  S.  39;  Nr.  31,  S.  149.

——,  Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern  und

Erzeugnissen  aus  Bastfasern  Nr.  17,  S.  84.

von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  Nr.  19,  S.  89;  Nr.  174,  S.  1087.

von  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken  für  Heer,  Marine  und  Feldpost  Nr.  21,  S.  118.

—  von  Chemikalien  Nr.  36,  S.  167.

von  Leder  Nr.  44,  S.  213;  Nr.  124,  S.  747.

baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne  (Spinn=  und  Webverbot)  Nr.  53,  S.  268.

—,  Nachträge  zu  vorstehender  Bekanntmachung  Nr.  75,  S.  420;  Nr.  82,  S.  484;  Nr.  157,  S.  959.

——  von  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken  für  Heer,  Marine  und  Feldpost  (die  Freigabe  für
den  Kleinverkauf)  Nr.  62,  S.  347.

—  der  Guthaben  des  portugiesischen  Staates  und  der  portugiesischen  Staatsangehörigen  Nr.  70,

 

 

 

 

—  der  deutschen  Schafschur  Nr.  77,  S.  433;  Nr.  107,  S.  627.

von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  Nr.  77,  S.  434.

—,  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1915,  betreffend  Beschlagnahme  usw.
von  Bastfasern  und  von  Erzeugnissen  aus  Bastfasern  Nr.  82,  S.  491.

——  von  Flachs=  und  Hanfstroh  Nr.  103,  S.  605.

——  vdon  Fahrradbereifungen  Nr.  103,  S.  608.

—von  Platin  Nr.  133,  S.  804.
        <pb n="41" />
        XLI

Beschla  h  von  Metallen  Nr.  138,  S.  849.  *41)r“  Märgigen  Nr.  139
Zhte  W  des  rumänichen  Staates  und  der  rumänischen  Staatsangehörigen  Nr.  1,
'  S.  855

dvon  Sohmierölmitteln  Nur,  14  S.3

—  von  Werkzeugmaschinen  Nr.  145,  S.  897.

—,  Durchführung  r6  Beschlagnahme  von  Butter  Nr.  152,  S.  933.

—  von  Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  aus  Zinn  Nr.  156,  S.  51  Bastfasern  und

——,  Beschlagnahme,  Verwendung  uno  Veräußerung  von  Flachs=  und  Hanfstroh,  Bastf
von  Erzeugnissen  aus  Bastfasern  Nr.  173,  S.  1079.  184

von  Kakao  und  Schokolade  zugunsten  der  Heeresverwaltung  Nr.  190,  S.  1184.  Schaf-——,

  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung  und  Meldepflicht  von  rohen  Kalbfellen,  chaf-,
Lamm=  und  Ziegenfellen  sowie  von  Leder  daraus  und  betreffend  Höchstpreise  von  Kalb-,
Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfellen  Nr.  198,  S.  1219.  #  ç

Besitzsteuergesetz  und  Kriegssteuergesetz  s.  Reichs-Besitzsteuergesetz  und  Reichs-Kriegssteuergeset.
  ,

Bestandserhebungen  von  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha,  Balata  und  Asbest  Nr.  1,  S.  2.

von  Nußbaumholz  und  stehenden  Nußbäumen  Nr.  7,  S.  39;  Nr.  31,  S.  149.

—,  Verlängerung  der  Frist  zur  Erstattung  der  Bestandsmeldungen  Nr.  17,  S.  83.

der  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  Nr.  19,  S.  89;  Nr.  113,  S.  669  ff.;  Nr.  174,  S.  1087.

von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  Nr.  20,  S.  109;  Nr.  84,  S.  503.

von  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken  für  Heer,  Marine  und  Feldpost  Nr.  21,  S.  113.

von  Chemikalien  Nr.  36,  S.  167.

von  Heu  und  Stroh  Nr.  38,  S.  185.

von  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken  für  Heer,  Marine  und  Feldpost  (die  Freigabe  für

den  Kleinverkauf)  Nr.  62,  S.  347.
von  Kokoschalen,  Kakaoabfällen  und  nicht  garantiert  reinen  Kakaopulvern  und  Kakaomassen
r.  63,  S.  353.  .
von  sagttelfeln  sowie  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  Kartoffelstärkefabrikation
r.  64,  S.  357.

von  Reißmaschinen  Nr.  69,  S.  383.

von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  Nr.  77,  S.  434.

von  Flachs=  und  Hanfstroh  Nr.  103,  S.  605.

von  Fahrradbereifungen  Nr.  103,  S.  608.

Vornahme  einer  allgemeinen  Bestandsaufnahme  der  wichtigsten  Lebensmittel  am  1.  September

  1916  Nr.  129,  S.  783.

von  Platin  Nr.  133,  S.  804.

von  Metallen  Nr.  138,  S.  849.

für  Schmiermittel  Nr.  149,  S.  911.

von  Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  Nr.  156,  S.  951.

von  Natron=  (Sulfat-)  Zellstoff  usv.  Nr.  179,  S.  1121.

von  Werkzeugmaschinen  Nr.  180,  S.  1128.

von  Kakao  und  Schokolade  zugunsten  der  Heeresverwaltung  Nr.  190,  S.  1184.

von  Nähfaden  Nr.  207,  S.  1270.

i,  Höchstpreise  für  Blei  Nr.  53,  S.  282.

nuntwein,  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Branntwein  Nr.  71,  S.  400

—

|.

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1  –

—G

t
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        XLII

Brennessel,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverorbnung  über  den  Absatz  von
Srennesein  vom  27.  Juli  1916  Nr.  130,  S.  788.

Brennstoffe  und  Beleuchtungsmittel,  #etanetachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  11.  Dezember  1916  (RE#Bl.  S.  1355)  Nr.  193,  S.  1203

—,  Einschränkung  des  Lichtverbrauchs  bei  den  Behörden  Nr.  202,  S.  1249.

—,  Polizeistunde,  Lichtersparnis  und  Ladenschluß  Nr.  203,  S.  1251.

Briefschmuggelverbot  und  Verpllichtung  zur  Vorlage  von  Schriften  beim  Uberschreiten  der
Reichsgrenze  Nr.  93,  S.  550.

Brieftauben,  Militär-  Friesiauder,  Abschießen  derselben  Nr.  148,  S.  9

Brotgetreide  und  Mebl#l  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  n  Brotgetreide  und
Mehl  Nr.  12,  S.  6  5.

—  Verordnung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über  Brotgetreide
  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  Nr.  118,  S.  701.

—,  Bekanntmachungen  zu  der  vorstehenden  Verordnung“  Nr.  118,  S.  709;  Nr.  121,  S.  727.

—,  Belargtmachuns  zur  Ausführung  der  Bundesratsderordnung  vom  Juni  1916  Nr.  145,

—,  Gewährung  von  Brot=  und  Mehlzulagen  Nr.  182,  S.  1140.

Bucheckern,  Bekanntmachung  zur  Lussehrurg  der  Bundesratsverordnung  über  Bucheckern
vom  14.  September  1916  Nr.  160,  S.  980.

Buchweizen  und  Hirse,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Buchweizen  und  Hirse  vom  29.  Juni  1916  Nr.  128,  S.7

—,  weitere  Bekanntmachungen  Nr.  153,  S.  936;  Nr.  158,  S.  967.

Bürgerliches  Gesetzbuch,  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  zur  Ausführung  desselben
vom  9.  Wrsch  1899  Nr.  95,  S.  558.

Buß-und  Bettag  vor  der  Ernte,  Verordnung,  betreffend  die  Verlegung  desselben  Nr.  83,  S.  497.

Butter,  Bekanntmachung  zur  Ausführun  der  Gundesratsperorbnung  über  den  Verkehr  mit

Butter  vom  8.  Dezember  1915  Nr.
Errichtung  eines  Schiebsgerichts  nach  8  En  r.  der  vorgenannten  Bundesratsverordnung
r.

—,  Einfuhr  von  Butter  aus  dem  Ausland  Nr.  86  S.  517.

—,  Postversand  von  Butter  Nr.  97,  S.  574.

—,  Errichtung  von  Buttersammelstellen  Nr.  134,  S.  815.

—,  Durchführung  der  Beschlagnahme  von  Butter  Nr.  152,  S.  933.

—,  Lieferung  von  Butter  an  Ortssammelstellen  Nr.  162,  G.  995.

C.  .
Chemikalien,  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  Chemikalien  Nr.  36,  S.  167.

D.

Dampfkesselanlagen,  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  von  solchen  Nr.  166,  S.  1031.
S.  934

Dohnenstieg,  Zulassung  desselben  im  Jahre  1916  Nr.  152,
Domania  l  auptschulka  se—  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  Mai

Nr.  95,  S.  557
Obrrgemls  s.  Gemüse.

—

1
        <pb n="43" />
        XLIII

Drogen  und  Erzeuanisse  aus  Drogen,  Bekanntmachung  vom  20.  Januar  1916  Nr.  11,  S.  59.

Druckpagier  s.  Papier.  Z

Druck  "5  -"  bierr,  1.  g  der  Druckschrift  „Der  Lügengeist  im  Völkerkriege“  Nr.  28,  S.  139.

——,  Verbreitung  von  Druckschriften  Nr.  37,  S.  181.

—,  Beschränkung  des  Vertriebs  deutschfeindlicher  Blätter  Nr.  87,  S.  525.

—,  Anzeigen  in  öffentlichen  Druckschriften  Nr.  159,  S.  976;  Nr.  169,  S.  1048.  1049

——,  das  Buch:  Die  deutsche  Armee  in  ihren  neuen  Feld=  und  Friedensuniformen  Nr.  169,  S.  ·

Düngemittel,  künstliche,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
11.  Januar  1916  Nr.  61  S.  344.  »  llt

—  —,  Verbot  der  Einfuhr  von  Stickstoffdünger,  der  von  einer  unzuverlässigen  Firma  hergeste
oder  geliefert  ist  Nr.  91  S.  544.

 

E.
Edelkastanienbäume,  Bekanntmachung,  betreffend  dieselben  Nr.  133,  S.  803.
Eichenrinde  Verbot  der  Versteioerung  von  Eichenrinde.  Fichtenrinde  und  Gerblohe  Nr.  4  S.  21.
—,  Hdbchstvreise  für  Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung  geeignetes  Kastanienholz

  Nr.  36,  S.  174.  ç
Eichung,  G##rbnng,  betreffend  die  Eichung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt  Nr.  29,
141.

Eier  (s.  auch  Hühnereier),  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Präsidenten  des
Krieasernährungsamts  über  den  Verbrauch  von  Eiern  vom  13.  Juli  1916  Nr.  112,

666.  .
"—,  BekanSntråslaschung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  Eier  vom  12.  August  1916  Nr.  134,

—  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  und  den  Verbrauch  von  Eiern  Nr.  144.  S.  888.

Einfuhr,  Bekanntmachuna,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und
Futtermitteln  Nr.  88.  S.  530;  Nr.  135,  S.  824.

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  13.  November#
1916  über  die  Einfuhr  von  frischen  Fischen  Nr.  183,  S.  1146.

Eingelagerte  Güter,  Anmeldung  derselben  Nr.  48,  S.  242.

Eingemeindunaga  (des  Abbrecht'schen  Villen-Bauplatzes  im  Schloßgarten)  in  das  Gebiet  der
Stadt  Schwerin  Nr.  145,  S.  891.

Einjähria-freiwilliger  Dienst,  Erteilung  von  Zeuanissen  über  die  wissenschaftliche  Befähioung
  für  denselben  an  Zöglinge  des  Volksschullehrerseminars  zu  Lübtheen  Nr.  94,
S.  556;  Nr.  112,  S.  668.

Einkommensteuer,  Tarifskala  zur  Erhebung  der  Einkommensteuer  im  Jahre  1916/17  Nr.  61,

341

,  Verordnung  zur  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes  vom  6.  Mai  1913,  des  Ergänzungssteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913  und  der  Anweisung  zur  Ausführung  beider  Gesetze

  vom  G.  Mai  1913  Nr.  100,  S.  583.
Eisenbahn,  Ausübung  des  Eisenbahnüberwachungsdienstes  durch  Militärpersonen  Nr.  90  S.  537.
——,  Hilsskräfte  für  beschleunigte  Entladung  vor  Eisenbahnwagen  Nr.  182,  S.  1143;  Nr.  192
1196.  J

Elöschiffahr!  s.  Schiffadtt.  *  in.d
ntwendung  von  Nahrungs-  oder  Genußmitteln,  die  im  Eigentum  der  Heeresverwalt
Nr.  154,  S.  944.  v  altung  stehen
        <pb n="44" />
        XLIV

Erbsenkonserven  s.  Konserven.
Erdöl,  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Hroßb.  Megierung  zustehende  Recht  zur  Aufsuchung
und  Gewinnung  von  Erdöl  Nr.  131,
Ergänzunassteuergesesß  (.  uolmr.  aeslch
Erntearbeit,  Bekanntmachung,  betreffend  dieselbe  Nr.  119,  S.  711:  Nr.  172,  S.  1071.
Erntearbeiter,  Bekanntmachung,  betreffend  Sonderzulagen  von  Nahrungsmittel  für  Erntearbeiter
  Nr.  126,  S.  7
Ernteflächener  heban  ¾  5.anzmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
8.  Mai  1916  Nr.  80,  S.  475.
Erntesch  *5  ngen,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
31.  Auqust  1916  Nr.  140,  S.  858.
Erntevorschätzungen,  Vefanntmachurg  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
1.  Juni  1916  Nr.  102
—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  27.  August  1916
über  die  Nachprüfung  der  Erntevorschätzungen  im  Jahre  1916  Nr.  140,  S.  857
Ersparnisan  kalt  zu  Schwerin,  Satzung  derselben  wegen  Ausgabe  von  60  Sino#bhern
Nr.  63,  S.  351.

F.
Fahrräder,  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Fahrrädern  und  Kraftwagen  Nr.  1,
1.

,  PolizZverorgmnY  betreffend  den  Schutz  des  Verkehrs  mit  Kraftwagen  und  Fahrrädern
20

                                       

Feldadressen-  Sammlung,  Verbot  derselben  Nr.  87,
Feldpostsendungen,  Warnung  vor  Aufgabe  misl  5  —  Feldpostsendungen
Nr.  45,  S.  231.

Felle  s.  Häute.

Ferngläser  s.  Optische  Instrumente.

Ferro-Si  6  lizium,  Verbot  des  Handels  mit  Ferro-Silizium  Nr.  164,  S.  1021.

Fette,  s.  Ole.

——,  Bekanntmachung,  betreffend  Spülwasserfette  Nr.  98,  S.  577.

Fettstelke,  s.  Landesfettstelle.

Fettvers  orgung,  Bekanntmachung  zur  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  8.  Juni  1916
über  vorläufige  Maßnahmen  auf  dem  Gebiete  der  Fettversorgung  Nr.  91,  S.  543.

Feuer  und  Licht,  unvorsichtiges  Umgehen  mit  denselben  Nr.  158,  S.  971.

Feuerwerk,  Bekanntmachung,  betreffend  Feuerwerk  (Verbot  des  Veranstaltens  von  Feuerwerk
us0.  Nr.  126,  S.  763.

Fideiko  mniß  ißsti  lftu  ungen,  Errichtung  der  „von  Klinggräff-Pinnower  Fideikommißstiftung“

,  Inkrafttreten  der  Fideikommrßsttftung  über  die  Allodialgüter  Kloddram  und  Ruhethal,
A.  Wittenburg  Nr.  70,  S.  3
Fische,  Belanntmachung  zur  Auführen  der  Verordnung  des  rninie-  vom  13.  November
1916  über  die  Einfuhr  von  frischen  Fischen  Nr.  183,  S.  1
        <pb n="45" />
        XLV

Flscherei,  Bekanntmachung,  betreffend  Mindestmaß  einzelner  Fischarten  Nr.72,  S.  403.

—,  Ausübung  der  Jagd  und  Fischerei  durch  Ausländer  Nr.  192,  S.  1198.  die  Regelung

Fischpreise,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  die  Reg  s
der  Fischpreise  vom  1.  Mai  1916  Nr.  75,  S.  419.  9

Flachs,  Bekanntmachung,  betreffend  Flachs=  und  Hanfstroh  usw.  Nr.  173,  10  26.  S.  135;

Fleisch,  Bekanntmachungen  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch  Nr.  18,  S.  85;  Nr.  26,  S.  195
Nr.  63,  S.  354.  .  6  über

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  31.  Januar  191  12
die  Beschränkung  der  Herstellung  von  Fleischkonserven  und  Wurstwaren  Nr.  24,  S.  -

—,  Einfuhr  von  Vieh  und  Fleisch  sowie  von  Fleischwaren  Nr.  53,  S.  267.

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung  vom
27.  März  1916  Nr.  58,  S.  325.  -

—,AbänderungenhervorstehendenBekanntmachungenNr·111,S.659:Nt.143·,S;882-—,AbänderunqderBekanntmachungvom29.Januar1916überdenVerkehrtmtBreh

  und
Fleisch  Nr.  58,  S.  331.

—,  Abänderung  der  vorgedachten  Bekanntmachung  Nr.  71,  S.  401.  ·

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  22.  Mai  1916  über  den
Verkehr  mit  Fleischwaren  Nr.  83.  S.  499  »

.—,BekanntmachunqzurAusfiibrunaderVerordnungdesReichskanzlersüberdreRegelungdes
Fleischverbrauchs  vom  21.  August  1916  Nr.  143,  S.  882.

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Krieosernährnnasamtes  über
die  Ausgestaltung  der  Fleischkarte  und  die  Festsetzung  der  Verbrauchshöchstmenge  von
Fleisch  und  Fleischwaren  vom  21.  Auaust  1916  Nr.  143,  S.  883.

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversoraung  vom
27.  März/17.  August  1916  (Rl.  S.  199,  935)  und  zur  Verordnung  des  Reichskanzlers
  üher  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  vom  21.  August  1916  (RGBl.  S.  941)
Nr.  150,  S.  915.  »

,  Festsetzung  der  Verbrauchsböchstmenoe  an  Fleisch  und  Fleischwaren  für  die  Woche  vom  25.  bis.

x  31.  Dezember  1916  Nr.  196,  S.  1213.

—,  Anrechnung  von  Spanferkelfleisch  auf  die  Fleischkarte  Nr.  197.  S.  1216.

Elugblätter  und  Flugschriften.  Bekanntmachung  vom  23.  November  1916  Nr.  184.  S.  1149.

Flugpläne.  das  Betreten  von  solchen  usw.,  Herangeben  an  Luftfahrzeuge  Nr.  106,  S.  621.

Frachtgut,  Versendung  von-Frachtgut  nach  dem  Auslande  Nr.  158,  S.  970.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Verordnung  zur  Abänderung  des  §  37  der  Verordnung
vom  9.  Avril  1899  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  Nr.  30,  S.  145.

Fronereien,  Veränderungen  in  den  Bezirken  Güstrow.  Sternberg  und  Lübz  Nr.  162,  S.  1005.

Futtermittel.  Anderung  der  Anordnungen  vom  25.  September  1915  zu  der  Bekanntmachung
über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September  1915  (REl.  S.  614)  Nr.  10,  S.  55;
Nr.  87,  S.  526.

,  Bekanntmachungen  vom  22.  Januar  1916.  betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für
zuckerhaltiae  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu  Nr.  16.  S.  Zl.  —  Ergänzungen  der  vorgedachten
  Bekanntmachung  Nr.  29.  S.  143;  Nr.  53.  S.  265.  "“

—,  Bekanntmachung  zu  den  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers  vom  31.  Januar
1916  zu  der  Bundesratsverordnung  über  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,  Hilfsstoffen
und  Kunstdünger  vom  28.  Jannar  1916  Nr.  41,  S.  204.
        <pb n="46" />
        XLVI

Futtermittel,  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  Nr.  71,  S.  400.
Belanntmachung,  betreffend  Weitervertrieb  der  von  der  Firma  Malsburg  in  Schönebeck
  a.  E.  bezogenen  Futtermittel-Mischprodukte  Nr.  91,  S.  5

——,  Bekanntmachung,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel  Nr.  169,  *

—  Bekanntmachungen  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom.  2  nee-  1916  über
Futtermittel  Nr.  185,  S.  1155;  Nr.  189,  S.  17#n3  Nr.  191,  S.  1

——,  Bekanntmachung,  betreffend  Vogelfutter  Nr.  188,  S.  1169.

—,  die  Erhebung  von  Zuschlägen  im  Futtermittelhandel  205,  S.  1260.

 

G.

Gänse,  Verbot  der  Ausfuhr  von  Gänsen  Nr.  151,  S.  931.

Garne,  Bekanntmachung,  betreffend  Garne  (Veräußerungs-,  Verarbeitungs-  und  Bewegungsverbot
  für  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne)  Nr.  1,  S.  4.

—,  Nachtrag  zu  der  vorstehenden  Bekanntmachung  Nr.  126,  S.  769.

——,  Erläuterungen  zu  der  Bekanntmachung  in  Nr.  1,  S.  4;  Nr.  52,  S.  255.

——,  Beschlagnahme  baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne  (Spinn-  und  Webverbot)  Nr.  53,  S.  268.

—,  Herstellungsverbot  von  Garnen  und  Geweben  aus  Mischungen  von  Papier  und  Wolle  oder.

Kunstwolle  Nr.  174,  S.  1087.

Gasthofssen  dungen,  Aushändigung  derselben  Nr.  40,  S.  199.

Gemüse  und  Obst,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  die  Gründung
  einer  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  Nr.  83,  S.  499.

—,  vorläufige  Maßnahmen  zur  Regelung  des  Verkehrs  mit  Gemüse  und  Obst  Nr.  114,  S.  675.

—,  Abgabe  von  Gemüsekonserven  Nr.  130,  S.  789.

—,  Absab  von  Dörrgemüse  2715  138,  S.  850;  Nr.  159,  S.  975;  Nr.  164,  S.  1022;  Nr.  180,

:  Nr.  194,

—,  Absat  von  Gemüsekonferven  2  Faßbohnen  Nr.  146,  S.  902;  Nr.  176,  S.  1098.

—,  Bekanntmachung  zur  Ausffihrung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Einfuhr
von  Gemüse  und  Obst  vom  13.  September  1916  Nr.  153,  S.  938.

—,  weitere  Bekanntmachung  zur  Einfuhr  von  Gemüse  und  Obst  Nr.  162,  S.  1006.

Genickstarreserum,  Bekanntmachung,  betreffend  die  staatliche  Prüfung  des  Meningokokkenserums
  (Serum  antimeningiticum,  Genickstarreserum)  und  Abgabe  desselben  aus  den
Apotheken  Nr.  25,  S.  133.

Gerbrinden,  Verbot  der  Extraktion  derselben  Nr.  85,  S.  511.

Gerichtsverfassungsgesetz,  Bekanntmachung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Verordnung
  vom  19.  März  1915  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  17.  Mai  1879/15.  Dezember
  1885  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  Nr.  108,  S.  633.

Gerste  und  Hafer,  Bekanntmachung,  betreffend  Ablieferung  von  Gerste  und  Hafer  Nr.  15,  S.  79.

——,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bunbesratsverordnung  vom  6.  Juli  1916  über  Gerste
aus  der  Ernte  1916  Nr.  134,  S.  8

—-,  Bestimmungen  über  den  Ankauf  von  Vae  gür  kontingentierte  Betriebe  und  die  Ausgabe
der  Gerstenbezugsscheine  Nr.  158,  S.  9

—,  Übernahmepreis  für  Ausputzgerste  Nr.  190,  26  1183.
        <pb n="47" />
        XLVII

Gerstengraupen  (Rollgerste)  und  Gerstengrütze  s.  u.  Höchstpreise.
Gertenrann  3  Gollgerst,)  und  Gerstenkontingente  der  gewerblichen  Brauereien,  Bekanntmachung

  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  31.  Januar  191  Mu  34
dazu  erlassenen  Bestimmungen  des  Reichskanzlers  vom  11.  Februar  1916  ·-S.
  164

anderweite  Berechnung  der  Gerstenkontingente  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr  1916/17
Nr.  191,  S.  1187.  ·  593

Getreide-,  Heu=  und  Strohförderer,  Erteilung  von  Entfreiung  für  dieselben  Nr.  101,  S.  ·

Getreide-Durchschnittspreise,  nach  denen  der  Geldkanon  der  Domanial-Erbpächter  usw.
für  die  nächste  Zahlungsperiode  zu  berechnen  ist  Nr.  24,  S.  128.

Gewehrteile,  Verbot  des  Zwischenhandels  mit  solchen  Nr.  124,  S.  760.

—  Aufhebung  des  Verbots  Nr.  192,  S.  1195.

Gleichges  chr  lech  "Ue  ch  empfindende  Menschen,  Verbot  der  Werbung  für  die  Interessen  derselben

r.  39,  S.  197.

Gnadenerweisungen  für  Kriegsteilnehmer,  Verordnung  vom  9.  April  1916  Nr.  59,  S.  333.
——,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  vorgedachten  Verordnung  Nr.  59,  S.  335.
Goldwaren,  Verbot  des  Verkaufs  derselben  an  Kriegs=  und  Zivilgefangene  Nr.  136,  S.  835.
Grenzverkehr,  Verkehr  im  deutsch-dänischen  Grenzgebiet  Nr.  81,  S.  479.
—,  Reiseausweise  für  Nichtreichsangehörige,  insbesondere  Staatenlose  und  der  kleine  Grenzverkehr
  Nr.  82,  S.  481.
—,  Briesschmuggelverbot  und  Verpflichtung  zur  Vorlage  von  Schriften  beim  Überschreiten  der
Reichsgrenze  Nr.  158,  S.  969.
—,  Verkehr  ausländischer  oder  staatenloser  Arbeiter  im  Grenzgebiet  Nr.  158,  S.  970.
Grünkern,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Grünkern  vom
3.  Juli  1916  Nr.  106,  S.  623.
Gummi  s.  Kautschuk.
Gummibereifung  für  Kraftfahrzeuge,  Anmeldung,  Nr.  51,  S.  252.
Gummisauger,  Bekanntmachung  zur  Ausf#hrung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
zr  Verordnung  des  Bundesrats  über  Gummisauger  vom  3.  August  1916  Nr.  130,

H.
Häcksel  s.  Stroh.
Häute  und  Felle,  Bekanntmachung  über  dieselben  Nr.  117,  S.  685.
Hafer  und  Gerste,  Bekanntmachung,  betreffend  Ablieferung  von  Gerste  und  Hafer  Nr.  15,  S.  79.
,  Haferverkehr  Nr.  46,  S.  234.
——,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Juli  1916  über  Hafer
aus  der  Ernte  1916  Nr.  140,  S.  860.
—,  Ergänzung  vorstehender  Bekanntmachung  Nr.  143,  S.  884.
–  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Wfeemmtemachung.  v|5  Krisgsnährungsemtes  vom
September  über  die  Verfütterung  von  Hafer  an  Zugkühe  und  Zi
Nr.  155,  S.  938.  zunng  der  voer  Jiegenböcke
—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes
"  25.  September  1916,  betreffend  die  Gewährung  einer  außerordentlichens  Haserzukem
während  der  Herbstfeldbestellung  Nr.  158,  S.  966.  9
        <pb n="48" />
        XLVII

Hafer,  —  betreffend  den  Ankauf  des  Haferbedarfs  der  kontingentierten  Betriebe

vafernährmntien,  animachun  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Rei  eian  lers  vom
2.November  1916  über  Hocss  hreife  für  Hafebnährmer  Nr.  8  S.  1

Handel,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  die  J0  ung  unzuverlässiger
  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  Nr.  135,  S.  826

Hand  3  rhaufse  st  8  n  —N]]s  Anderung  der  Anlage  B  Nr.  38,  S.  191.  d

,  Berechnung  der  Preise  der  in  der  Anlage  A  (Arzneistoffe)  aufgeführten  sogen.  Handverkaufsmittel
  Nr.  64,  S.3  9  (neistoffe)  aufgefüh  1  sogen.  5

Harz,  Bekanntmachung  zur  siuhn  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  September
  1916,  betreffend  Ausführungebestimmungen.  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr
  mit  Harz  vom  7.  September  1916  Nr.  1  1.

Heeresangehörige,  Beurlaubung  derselben  Nr.  84,  2  501.

Heu  und  Stroh,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratswerordnung  vom  28.  Februar
1916  über  eine  Bestandsaufnahme  von  Heu  und  Stroh  Nr.  38  185.

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung,  r7**  Sicherstellung  des
Heubedarfs  der  Heeresverwaltung  Nr.  42,

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  bwnbrrs  —  vom  11.  Mai  1916  über  die
Lieferung  von  Heu  und  Stroh  für  das  Heer  Nr.  78,  S.  458.

—,  desgleichen  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  7.Oktober  1916  über  die  Lieferung
  von  Heu  für  das  Heer  Nr.  183,  S.  114

Hirse  s.  Buchweizen.

Höchstpreise:  für  Motoren-Betriebsstoff  Nr.  9,  S.  49.

—für  Benzol  und  Solventnaphtha  Nr.  35,  S.  165;  Anderung  Nr.  169,  S.  1063.

für  Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung  geeignetes  Kastanienholz  Nr.  36,

17

—  von  Leder  Nr.  44,  S.  213;  Nr.  124,  S.  747.
für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste  Nr.  53,  S.  2
achträge  zu  vorstehender  Bekanntmachung  Nr.  75,  S.  420;  *  2  S.  484;  Nr.  157,  S.  959.
für  Blei  Nr.  53,  S.  2
sinähigung  cer  2.  22  esbehörde.  für  Volksernährung  zur  Festsetzung  von  Höchstpreisen
r.  60  339
—,  Stallhöchstpreise  für  Rindvieh  Nr.  60,  S.  340;  Nr.  94,  S.  554.
—,  desgl.  für  Kälber  und  Schafe  Nr.  67,  S.  377.
—  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  Nr.  77,  S.  434.
—für  Hühnereier  Nr.  78,  S.  459.
von  Petroleum  (Bekanntmechung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  1.  Mai  1916)  Nr.  81,  S.  480.
für  Feintalg  Nr.  86,  S.  518
—,  Stallhöchstpreise  für  Kälber  Nr.  89,  S.  531.
—  für  Rind=  und  Kalbfleisch  Nr.  89,  S.  532;  Nr.  171,  S.  1069.
für  Soda  Nr.  104,  S.  614.
—für  Naturrohr  (Glanzrohr  und  Weiden)  Nr.  133,  S.  809.
—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verardnung  bes  Reichskanzlers  vom  29.  August  1916
über  Höchstpreise  für  Zwetschen  Nr.  134,  S.  8
        <pb n="49" />
        XLIX

Höchstpreise  für  Bastfaserabfälle  Nr.  141,  S.  869.  ah  samtes  über

·  ..  «  des  Kriegsernährung  916

,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  itze  vom  9.  September  1
g  für  juestcheung  un  (Kollgerste)  und  Gerstengrütze  v  5

r.  146,  S.  903.

——  für  Hafer  Nr.  158,  S.  972;  Nr.  160,  S.  982.

—  für  Apfel  Nr.  161,  S.  989.

—  n  Dilch  und  Butter  Nr.  162,  S.  998.

——  für  i  r.  168,  S.  1044.  —  :  ährun  3-——,

  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Präsidenten  bes  Hiegzernäh  9
amtes  vom  26.  Oktober  1916  über  Höchstpreise  für  Rüben  Nr.  172,  S.  ·  .

Aufhebung  des  Höchstpreifes  fuür  Peru  Guano  Nr.  172,  S.  107.  November

,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  2.  No
1916  über  Höchstpreise  für  Hafernährmittel  Nr.  176,  S.  1100.

—  für  Zwiebel  Nr.  180,  S.  1125,  1126.

für  Rüben  Nr.  186,  S.  1162.  .

—für  Kalb-,  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle  Nr.  198,  S.  1219.

——  für  Bohnenkonserven  und  Faßbohnen  Nr.  200,  S.  1237.  #  .  ·

Honig,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  14.  No-.

  vember  1916  über  Kunsthonig  Nr.  197,  S.  1216.

Hühnereier,  Höchstpreise  für  dieselben  Nr.  78,  S.  459;  Nr.  166,  S.  1029.

,  Verkehr  mit  Hühnereiern  Nr.  78,  S.  460.

——,  Abänderung  dieser  Bekanntmachung  Nr.  144,  S.  887.

Hülsenfrüchte,  Bekanntmachungen  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über
Hülsenfrüchte  vom  29.  Juni  1916  Nr.  128,  S.  775;  Nr.  176,  S.  1097.

—,  Bekanntmachung  zur  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts  vom  30.  August  1916
zur  Durchführung  der  Verordnung  über  Hülsenfrüchte  Nr.  143,  S.  881.

,  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten  Nr.  167,  S.  1033.

,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Hülsenfrüchte  vom
14.  Dezember  1916  Nr.  205,  S.  1259.

J.

Jagd,  Ausübung  der  Jagd  und  Fischerei  durch  Ausländer  Nr.  192,  S.  1198.

Israelitische  Landesgemeinde,  Beiträge  zur  Kasse  derselben  im  Beitragsjahr  1.  Juli
1916/17  Nr.  127,  S.  773.

Jugendliche,  Bekämpfung  der  Zuchtlosigkeit  derselben  Nr.  84,  S.  502.

—,  Aufenthalt  Jugendlicher  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  Nr.  132,  S.  800.

K.
Kaffee,  Bekanntmachung,  betreffend  Kaffee  Nr.  65,  S.  366.
——,  die  Einfuhr  von  Kaffee  aus  dem  Ausland  Nr.  65,  S.  366.
Kakdo,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kakao  Nr.  46,  S.  234.

——,  Bestandserhebung  von  Kakaoschalen,  Kakaoabfäll  -  -  .
Best  und  eung  on  Nr.  63)  G  606.  fällen  und  nicht  garantiert  reinen  Kakaopulvern

K
        <pb n="50" />
        L

Kapitalabfindungsgelset  Bekanntmaching  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des
Reichslanglers  betreffend  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom  8.  Juli  1916

(Rön  9545  zum  Kapitalabfindungsgesetz  Nr.  181,  S.  1133;  —  Berichtigung
Nr.  WSo  2

Kartoffeln,  S  .  zur  Musführung  der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Januar  1916,
betreffend  Saatkartoffeln  Nr.  10,  S.  54.

—  —,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  7.  W*  06  über  die
Speisekartoffelversorgung!  im  SFrühah  und  Sommer  1916  Nr.  32,  S.  1

——,  Versand  von  Kartoffeln  Nr.  3  182.

—,  die  Einfuhr  von  Kartoffeln  zut  58  S.  201;  #r  55  S.  310.

Kartoffelversorgung  Nr.  43,  S.  209;  Nr.  97,  S.  5

Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Se  lierndnung  vom  29.  November  1915  üÜber
eine  weitere  Abänderung  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise
vom  28.  Oktober  1915  Nr.  50,

—  —,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  4.  April  1916  über  eine
Erhebung  der  Vorräte  von  Kartoffeln  sowie  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei
und  Kartoffelstärkefabrikation  Nr.  64,  S.  357.

—  —,  Bekanntwachung  zur  Ausführung  der  Buabesratsverordnung  vom  26.  Juni  1916  (R#l.

S.  590)  über  die  Kartoffelversorgung  Nr.  123,  S.  739.

——,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  d  Reichskanzlers,  betreffend  Saatkartoffeln
  vom  14.  September  1916  Nr.  154,  S.  943

—die  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der  Kartofseltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation
  Nr.  164,  S.  1009

—  —,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  „#undesratsverordnung  vom  16.  November  1916  über
Saatkartoffeln  Nr.  191,  S.  1192.

Käse,  Bekanntmachung  zur  Auskührung  der  Bundesratsverordnung  über  Käse  vom  13.  Januar
191

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Vekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Einfuhr
von  Käse  vom  1.  März  1916  Nr.  90,  S.  538.

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  veb  über  Käse  in  der  Fassung  vom
20.  Oktober  1916  Nr.  168,  S.  1043

Ka  uffahrceischiffe,  Anderung  der  Anlage  1  der  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die

Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen  Nr.  172,  S.  1
Kautschuk  usum,  Bekanntmachung,  betreffend  Kautschuk  (Gummi),  Guttaxercha,  *n*-  und
r.  1

Kerzen,  Verwendung  von  Hezen  durch  Kinder  Nr.  160,  S.  982.

Kirchliche  Angelegenheiten,  Landesherrliche  Bestätigung  eines  Zusatzes  zu  §  2  Abs.  1  der
unter  dem  21.  Dezember  1909  bestätigten  Vereinbarung  zur  Abänderung  der  Bestimmungen
  der  Rostocker  Erbverträge  über  „Geistliche  Sachen“  Nr.  65,  S.  363.

Kleingärten,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundksratsperordnung,  vom  4.  April  1916,
betreffend  die  Festsetzung  der  Pachtpreise  für  dieselben  Nr.  69,  S.3

Knochen,  Rinderfüße  und  Hornschläuche,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  v  Bundesra.  3-verordnung
  über  den  Verkehr  mit  solchen  vom  13.  April  10n00  Nr.  106,  S.  624.

Kohlen,  Lieferung  von  Kohlen,  Koks  und  Briketts  Nr.  193,  S.  120

Koloradokäfer,  Belehrung  über  denselben  in  den  Volksschulen  Nr.  :n  S.  483:  Nr.  105,  S.  620.
        <pb n="51" />
        LI

Konserven,  Absatz  von  Spargel-  und  Erbsenkonserven  Nr.  200,  S.  1240.  1,
Krn.  len  ag  en,  Peho  d  betreffend  den  Verkehr  mit  Fahrrädern  und  Kraftwagen  Nr.
.1.

,  Polizeiverordnung,  betreffend  den  Schutz  des  Verkehrs  mit  Kraftwagen  und  Fahrrädern
Nr.  4,  S.  20.

Krammetsvogelfang,  Bekanntmachung,  be  reffend  denselben,  vom  28.  Juli  1916,  Nr.  116,
683.

——,  die  Zulassung  des  Dohnestieges  im  Jahre  1916  (Erweiterung  der  vorstehenden  Bekanntmachung)
  Nr.  152,  S.  934.  91.

Krankenkassen,  aenr  der  Handverkaufsliste  für  Krankenkassen  (Anlage  B)  Nr.  33,  S.  1

—,  Berechnung  der  Preise  der  in  der  Handverkaufsliste  für  Krankenkassen  Anlage  (Arzueistoffe)
  aufgeführten  sogenannten  Handverkaufsartikel  Nr.  64,  S.  355.

Krankenpflege,  Abänderung  der  Belanntmachung  vom  5.  Mai  1915,  betreffend  die  Prüfung
in  der  Krankenpflege  Nr.  77,  S.  454

—.,  die  Krankenpflegeschule  im  Marienhause  zu  Schwerin  Nr.  148,  S.  910;  Nr.  159,  S.  978.

Krankheiten,  Abänderung  der  Ausfihrungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  über  die  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Kraulheiten  Nr.  12,  S.  69.

——,  Bekämpfung  der  ansteckenden  Geschlechtskrankheiten  Nr.  73,  S.  4

—,  Behandlung  geschlechtskranker  Unteroffiziere  und  Mannschaften  86,  S  522.

Kriegerandenken,  Verbot  des  Hausiervertriebes  derselben  Nr.  71,  S.  401

Kriegsanleihe,  Gewährung  von  Gehaltsrorschüssen  an  die  Beamten  der  landesherrlichen  Veraeter
  zur  Erwerbung  von  Schuldverschreibungen  der  vierten  deutschen  Kriegsankeihe

r.  39,  S.  1

,  desgl.  zur  fünften  Kriegsauleihe  Nr.  136,  S.  837.

Kriegsbeschädigte,  landesherrliche,  Bestätigung  der  Satzung  des  Landesausschusses
Kriegsbeschädigte  in  Mecklenburg-Schwerin  25  65,  S.  1025.

——,  Verbot  der  Ausbeukung  von  solchen  Nr.  176,  S.  110

Kriegsbesoldung  der  Beamten  s.  unter  Siicla  00.n

Kriegsdienst,  Anrechnung  der  Feit  desselben  auf  das  Probejahr  der  Kandidaten  des  höheren
Lehramts  Nr.  75,  S.  4

—,  Verordnung,  betreffend  Delc  peitlichung  der  bestehenden  Vorschriften  über  die  Anrechnung
von  riegsdienstzeit  Nr.  199,  S.  1233.

Kriegsgefangene,  Verhalten  gegen  dieselb  n  Nr.  39,  S.  195.

,  Aushändigung  von  Postsachen  an  dieselbe:  Nr.  124,  S.  759.

,  Verkehr  mit  denselben  Nr.  172,  S.  1075.

—  —,  Versorgung  derselben  mit  Speisefetten  Nr  186,  S.  1161.

Kriegsgewinnsteuer,  Bekanntmachung  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  über  vorbereitende  Mabnabmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom
24.  Dezember  1915  Nr.  57,  S.  3

—  Bekanntmasunq  betreffend  den  Beäal  bes  Gesetzes  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur
Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  vom  27.  Januar  1916  Nr.  57,  S.  3

Kriegspo  *  k  ten  91s8  Zeusur  von  Kriegspostkarten,  Kriegsbilderbogen  und  Kelenmplakaten
        <pb n="52" />
        nLII

Kriegsprüfungen,  Bekanntmachung,  betrefsend  Kriegsprüfungen  an  höheren  Lehranstalten
Nr.  72,  S  ;  Nr.  180,  S.  113

Kriegssparbücher  s.  Ersparnisanstalt  n  Schwerin.

Kriegssteuergesetz  f.  unter  Reichs-Besitzsten  rgesetz  und  Reichs-Kriegssteuergesetz.

Kriegsteilnehmer,  Gnadenerweisungen  für  solche  s.  unter  Gnadenerweisungen.

Kriegsteuern  u8beihh  ilfen  an  minderbemittelte  Beamte  Nr.  92,  S.  547;  —  Berichtigung
Nr.  102,  S.5

—,  Gewährung  von  Feevii  an  Beamte  und  Angestellte  Nr.  155,  S.  945;
Nr.  169,  S.  1

Kuchen,  Anordnungen  (an  vmsteererd  über  die  Bereitung  von  Kuchen  vom  16.  Dezember
  1915  Nr.  64,  S.33

Kunsthonig  s.  Honig.

Kupfer,  Messing  und  Reinnickel,  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1916  Nr.  39,  S.  197

——,  Enteignung,  Ablieferung  und!  Einziehung  der  beschlagnahmten  Gegenstände  Nr.  45,  S.  223.

——,  Richtlinien  für  die  Einziehung  der  Brenn  essel  Nr.  49,  S.  245.

L.

Ladenschluß,  Bekanntmachung,  betreffend  den  elben,  vom  25.  November  1916  Nr.  183,  S.  1147.

,  Polizeistunde,  Lichtersparnis  und  Ladensch  uß  Ar.  203,  S.  1251.

Vanbeabe#r#  r  Volksernährung,  Anweisungen  derselben  Nr.  12,  S.  66;  Nr.  130,  S.  789;
r.  131  791.

Landesfettstelke,  Errichtung  einer  solchen  Nr.  97,  S.  5

——,  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  derselben  Nr.  5  S.  579;  —  Berichtigung  Nr.  102,

 

601.
Landesirrenanstalten,  Maßregeln  zur  Entlastung  derselben  Nr.  33,  S.  161.
Landstreicher,  Bekanntmachung,  betreffend  Landstreicher  Nr.  205,  S.  1262.
Landsturmpf  l'i  chtige,  Bestrafung  Landsturmpflichtiger  und  Militärpflichtiger  und  zur  Arbeit
entlassener  Dienstpflichtiger  Nr.  164,  S.  102
Lan  dwirtsch  aftliches  Inventar,  Verbot  des  *5#  von  solchem  Nr.  172,  S.  1072.
Landwir  1#c  8  f  tskammer,  Verordnung,  b  treffend  die  Errichtung  einer  solchen  Nr.  79,

 

,.  Veronu.  zur  Einführung  der  vorstehenden  Verordnung  Nr.  79,

Landwirtschaftsrat,  Auflösung  des  Medklerburgischen  3  Nr.  105,  S.  619.

Laubheu,  Gewinnung  von  Laubhen  Nr.  57,  S.  315.

Läufegefahr,  Bekämpfung  derselben  Nr.  64,  S.  361.

Lebens=  und  Futtermittel,  Bekanntmachung  zu  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Handel
mit  Lebens=  und  Futtermitteln  und  zu#r  Bekämpfung  des  Kettenhandels  vom  24.  Juni
1916  Nr.  109,  S.  637.

Leder,  Höchstpreise  und  PBeschlagnahme  Nr.  44,  S.  213.

—  —,  Errichtung  einer  Kontrollstelle  für  freigegebenes  Leder  Nr.  74,  S.  411.

Leichenpässe,  Stempelfreiheit  derselben  Nr.  54,  S.  290

Leimleder,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  VBöchesratsverordnung  vom  24.  Februar
116,  betreffend  den  Verkehr  mit  Leimleder  Nr.  43,  S.  210.

,  Ergänzung  der  vorstehenden  Bekanntmachung  Nr.  112,  S.  667.
        <pb n="53" />
        LII

3  .  184,
Lichtreklamen,  Verbot  von  solchen  und  von  sonstigen  überflüssigen  Lichtquellen  Nr
S.  1152.

Lichtverbrauch  s.  Brennstoffe.
Lockstedter  Lager,  Bestimmungen  über  den  Verkehr  in  der  Ortschaft  Lockstedter  Lager  Nr.  177,
«  S.  1105.

Lumpen,  Freigabe  von  Lumpen  Nr.  103,  S.  603.
Lumpen-Reißereien,  Arbeitszeit  in  denselben  Nr.  10,  S.  56.
Lustbarkeiten,  Verbot  lärmender  Lustbarkeiten  Nr.  61,  S.  345.

M.

Malzhandel,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  4.  Mai  1916
über  das  Verbot  des  Malzhandels  Nr.  76,  S.  430.

Malz=  und  Gerstenkontingente  der  gewerblichen  Brauereien,  Bekanntmachung  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  vom  31.  Januar  1916  und  der  dazu  erlassenen  Bestimmungen
  des  Reichskanzlers  vom  11.  Februar  1916  Nr.  34,  S.  164.

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung,  betreffend  die  Vorausverwendung
  der  Malzkontingente  Nr.  87,  S  523.

Marmelade,  der  Verkehr  mit  derselben  Nr.  9  S.  48.

—,  Preise  für  Marmeladen  Nr.  128,  S.  779.

—,  Verwendung  von  Marmeladen  zur  Branntweinherstellung  (Verbot)  Nr.  180,  S.  1127.

Maschinen,  mit  Kraft  angetriebene  Maschinen  für  Konfektionsarbeit  Nr.  10,  S.  57.

Maul=  und  Klauenseuche,  Behandlung  der  während  des  Herrschens  der  Maul=  und  Klauenseuche
  auf  dem  Seuchengehöft  gefallenen  Klauentiere  Nr.  5,  S.  25.

Mieten,  Hekanntmachung,  betreffend  das  Setzen  von  Heu-,  Stroh=  und  Kornmieten  Nr.  87,

525.

—,  Abänderung  der  vorstehenden  Bekanntmachung  Nr.  112,  S.  665.

Milch,  Bekanntmachung,  betreffend  Milchlieferung  Nr.  23,  S.  123.

—,  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1915,  betreffend  weitere  Beschränkung  der
Milchverwendung  Nr.  36,  S.  166.  .

—,  BekanNntmachktsnYbbczreffend  Aufhebung  de  Bekanntmachung  über  Milchlieferung  —  Rol.

r.  oben).

——,  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen  der  Reichsstelle  für  Speisefette  vom  4.  Oktober  1916
zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts  über  die  Bewirtschaftung
  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch  vom  3.  Oktober  1916  Nr.  162,  S.  991.

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  vorgedachten  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts
  Nr.  162,  S.  994.

——,  Lieferung  von  Milch  an  Molkereien  Nr.  162,  S.  995.

—,  Regelung  des  Milchverkehrs  Nr.  168,  S.  1037.

Militäranwärter,  Abänderung  der  Bekanntmachungen  vom  1.  und  25.  Oktober  1907,  betreffend
die  neue  Fassung  der  im  Bundesrat  vereinbarten  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,
  Kanklei,  und  s  ernumensstäen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bezw

ommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  A  ZAns
Nr.  86,  S.  515  *  pstellungsscheins
        <pb n="54" />
        LIV

N.

Nachlässe  italienischer  Staatsan  chöriger,  Behandlung  derselben  Nr.  34,  S.  163.
Nachlese  der  Bodenerzeugnisse  &amp;amp;#11  S.  6
Naturalquartierservis  s.  Drlieler
Nußbaumholz,  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Nußbaumholz  und  stehenden  Nußbäumen
  Nr.  7,  S.  39.
—,  weitere  Bekanntmachung  Nr.  31,  S.  149.
O.
Oberversicherungsamt,  die  von  den  Versicherungsträgern  zu  den  Kosten  der  -berbericherungsämter
  zu  entrichtenden  Pauschbeträge  Nr.  124,  S.  758;  Nr.  0  S.  1269
Obst,  die  Verarbeitung  von  Obst,  und  Preise  für  Marmeladen  Nr.  128,  S.  7
—  s.  auch  Gemüse.
—,  Verarbeitung  von  Obst  Nr.  140,  S  ss;  Nr.  145,  S.  893;  Nr.  189,  S.  1181.
—,  Abslatz  von  Dörrobst  Nr.  160,  S
Ole  und  Fette,  ront  a  6n  ur  an  Ln  Bundesratsverordnung  über  das  Verbot  der  Verwendung
  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken,  vom
6.  Januar  1916  Nr.  8,  S.  45;  Nr.  114,  S.  676
—,  L]“n)  i  zur  Bundesratsverordnung  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November
1915  Nr.  13  1.
—  die  Einfuhr  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  sowie  Seisen  Nr.  46,  S.  234.
Olfrü  üchte,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  dr  Bundesratverordnung  e  vom  26.  Juni  1916  über
Olfrüchte  und  daraus  gewonnene  Vrodukte  28  140,  S.  8
Olkuchen,  Rücklieferung  von  Olkuchen  Nr.  202  S.  1
Ssterreichische  und  ungarische  Scstbei,  usw.,  Musterung  derselben  Nr.  11,
64;  Nr.  72,  S.  404.
—,  Konstription  der  in  den  Jahren  1866  bis  1797  geborenen  Landsturm=  usw.  Dienstpflichtigen
Nr.  111,  S.  657.
——,  Landsturmmusterung  derselben  Nr.  139,  S  853.
Optif  che  Instrumente,  Gläser  usw.,  Verbot  des  Verkaufs  derselben  Nr.  92,  S.  548.
—,  Verbot-  W  gon  Ferngläsern  und  Objektiven  für  Photographie  und  Projektion
r.  1  1

O.

Paketsendungen  nach  Belgien,  Verbot  für  Speditionsfirmen  Nr.  192,  S.  1198.

Papier,  die  Preise  für  das  surrogatfreie  und  das  surrogathaltige  Mecklenburgische  Wappenpapier
aus  der  Papierfabrik  von  F.  Schoeller  und  Bausch  in  Neu  Kaliß  Nr.  54,  S.  2

—,  Papier-Ersparnis  Nr.  73,  S.  408.

—  —,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  Juni
1916  und  vom  16.  Juli  1916  über  Druckpapier  Nr.  205,  S.  1

Paßwesen=  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung,  Pnaa!  anderweite  Regelung
der  Paßpflicht  vom  21.  Juni  1916  und  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsvorschriften
  zu  der  Paßverodrnung  vom  24.  Juni  1916  Nr.  112,  S.  667.

—,  Bekanntmachung,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht  Nr.  i2s,  S.  748.
        <pb n="55" />
        LV

kanzlers  vom

etroleum,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskan-  6„

"  1.  Mai  1916,  beirelsennd  Höchstpreise  von  ienr  und  die  Verteilung  der  Petroleumbestände
  *  .  4  30.  bschlächter  Nr.  gl.  S.2

erde,  Abgabe  von  Pferden  an  Ro  ächter  Nr.
Fln  Massuhs  von  Pferden  Nr  136,  S.  836;  Nr.  185  *52  *  Nr.  205,  S.  126  =  vom
pfetbefleig,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  ber  Verordnung  bes  bchn  ers
3.  Dezember  1916  über  Plerdefteisch  Nr.  205,  S.  1262.  15:

Pionogralgieee  Bekanntmachung,  betreffend  verbotenes  Photographieren  Nr.  3,  S.
Nr.  109,  S.  635.

Polizeistunde,  Festsetzung  derselben  Nr.  48,  S.  241;  Nr.  182,  1139.

——,  Polizeistunde,  Lichtersparnis  und  Ladenschluß  Nr.  203,  S.  125

Portoablösu  ng,  Berechnung  der  als  Zuschlag  zur  Wnsn  —  zu  zahlenden  Reichsabgabe
  Nr.  142,  S.  873.

Portugiesische  Staats-  Guthaben  und  Guthaben  der  portugiesischen  Staatsangehörigen,  Beschlagnahme
  derselben  Nr.  70,  S.  394.

Postordnung,  Anderungen  derselben  Nr.  9,  S.  50,  Nr.  70,  S.  395;  Nr.  111,  S.  660;  Nr.  114,
S.  678;  Nr.  164,  S.  1023.

Postverkehr,  liberwachung  desselben  Nr.  14,  S.  73.

——,  Beschränkung  des  inländischen  Post-,  Telegraphen-  und  Ferusprechverkehrs  Nr.  143,  S.  881.

—,  Ergänzung  der  vorstehenden  Bekanntmachung  Nr.  158,

Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung,  r  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  vom  6.  Juli  16  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  25.  September/4.
  November  1915  Nr.  106,  S  6

Prüfungen,  Aufhebung  der  Notprüfung  für  !i-  der  Schiffsingenieur=  sowie  der  I.  und

I.  Maschinistenklasse  Nr.  17,  S.  8

——,  Motschligpiielchinif  an  höheren  Eh#ipaen  zum  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  Nr.  55,  S.  300.

—  —,  Kriegsprüfungen  an  höheren  Lehranstalten  Nr.  25,  S.  46;  Nr.  180,  S.  1131.

——,  Zulassung  zur  ärztlichen  Prüfung  Nr.  93,  S.  552

—,  Nachprüfungen  von  Inhaberinnen  des  R  ifezeugnisses  eines  Oberlyzeums  Nr.  95,  S.  570.

O.
Quartierleistungen,  Bekanntmachung,  betreffend  Naturalquartierservis  Nr.  51,  S.  251.

R.

Rechtshilfeverkehr  mit  Belgien  und  das  Zustellungswesen  daselbst  Nr.  192,  S.  1200.

Reichsabgaben,  Berechnung  der  als  Zuschlag  zur  Portoablösungssumme  zu  zahlenden  Reichsabgabe
  #Nr.  142,  S.  873.

Neichsbekldungssteile-  Bekanntmachung  derselben  über  Veräußerung  eines  ganzen
Warenlagers  und  öffentliche  Versteigerungen  Nr.  201,  S.  124

Reichs-Besitzsstenergesetz  und  Reichs-  Fte  d  VBekanntmachung  betreffend
  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Reichs-  Besitzsteuergesetz  und
zum  Reichs-Kriegssteuergesetz  Nr.  206,  S.  1265.

——,  Betautmachnng,  betreffend  Vollzugsvorschriften  zu  den  Gesetzen  Nr.  206,  S.  1267.
        <pb n="56" />
        LVI

Reichsmilitärgesetz,  Verordnung  zur  Abänderung  der  unter  dem  1.  März  1889  erlassenen
Bestimmungen  zur  Ausführung  der  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874
und  6.  Mai  1880  sowie  der  Belanntmachung  vom  11.  September  1914  (Kriegsbesoldung
  der  Beamten  usw.)  Nr.  54,  S.  287.

Reichssackstelle,  Meeme  li  mirra,  III  derselben  Nr.  135,  S.  825.

——,  Ausführungsbestimmung  IV  derselben  Nr.  169,  S.  1055.

Reichsversicheru  ngsordnung,  Anderung  der  Handyverkaufslisten  für  Krankenkassen  (Anlage
  B)  Nr.  38,  S.  191.

—,  Berechnung  der  Hreis  der  in  der  Anlage  4  (Arzneistoffe)  aufgeführten  sogen.  Handverkaufsmittel
  Nr.  64  355.

—,  Abänderung  deer  her  öosng  vom  19.  Dezember  1913  zur  Ausführung  der  §  123  der

Nr.  54,  S.  289.
Reinnickel,  Aufschub  der  Zwangsvollstreckung  für  gewisse  Gegenstände  aus  Reinnickel  Nr.  157,
.  957.

Reisebrotmarken,,Einführung  von  Reichs-Reisebrotmarken  Nr.  181,  S.  985.

Reise-,  Zehr-  und  uͤbernachtungsgelder  für  die  vom  hundubeitshause  auszuführenden  Beförderungen
  von  besserungsbedürftigen  Personen  Nr.  101  5

Reiseausweise  für  Vichtreichsangehörige,  insbesondere  Staatenlose  und  der  kleine  Grenzverkehr
  Nr.  82

Reißmaschinen,  Sden  snnx  derselben  Nr.  69,  S.  383.

Rohfett-  lÜbernahmepreife,  Bekanntmachung  vom  14.  April  1916  Nr.  65,  S.  367.

——,  Bekanmmachung  zur  Auesühung  der  Bundesratsverordnung  über  Rohfette  vom  16.  März

1  r.  70  389

—  Anweisung  über  die  Lostrennung,  Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung
von  Rohfetten  Nr.  70,  S.  391.

Rumänisches  Staats-  -Guthaben  und  Guthaben  der  rumänischen  Staatsangehörigen,  Beschlagnahme
  derselben  Nr.  139,  S.  855

Rohtabak,  Bekanntmachung  zur  1ausihrung  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Oktober  1916
über  Rohtabak  Nr.  176,  S.  110

Rüben,  Bekanntmachung,  betreffend  al  ne  Rüben  Nr.  193,  S.  1201.

S.
Saatkartoffeln  (.  Kartoffeln.
Sachverständige  des  stellv.  Generalkommandos,  Ausweis  für  dieselben  Nr.  32,  S.  1
Säcke,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Säcke  2.  55  .  719.
—,  Bekanntmachung  über  Übernahmepreise  fü  gebrauchte  Säcke  Nr.  120,  S.  7
Salszheringe,  Bekanntmachungen,  betreffend  die  Einfuhr  von  Salzheringen  *  23,  S.  123;
7.

r.  64,  S.
—,  Durchfuhr  von  Salzheringen  nach  den  besetzten  Gebieten  Rußlands  Nr.  57,  S.  317;  Nr.  64,

Samerei  3  tanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
15.  November  1916  über  den  Handel  mit  Sämereien  Nr.  189,  S.  1
Sanerkraut,  Lieferung  von  Sauerkraut  Nr.  128,  S.  782.
—,  Absatz  von  Sauerkraut  Nr.  147,  S.  906;  Nr.  189.  S.  1182.
Schaflämmer,  Bekanntmachung,  betreffend  das  Schlachten  von  Schaflämmern  Nr.  65,  S.  368.
        <pb n="57" />
        LVII

Schafschur,  Vekanktmachung,  betreffend  Beschlagnahme  der  deutschen  Schafschur  Nr.  77,  S.  433;

Scheck-  un  Fs-n  Sn-ertebr  der  Banken,  Anschließung  der  Behörden,  Anstalten  usw.  an
867

denselben  Nr.  141,  S.  867.

Schiffah  t  und  Flöherei  auf  der  Elbe,  Abänderung  des  §  9  der  Polizeiverordnung  vom  24.  März
r.  4,  S.  19.

innenschiffahrt  Nr.  29,  S.  141.

——,  Verorlss  ½.  betref  end  die  Eichung  von  Fahrzeugen  der  B

—,  die  Uberwachung  .  zwischen  deutschen  Seehäfen  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,
insbesondere  der  Schiffsbesatzung  Nr.  104,  S.  614.

,  desgl.  der  zwischen  dem  Hafen  von  Rendsburg  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe
Nr.  131  792.

——,  Schufssrcel,  zur  im  Gebiet  der  Unterelbe  im  Befehlsbereich  der  stellv.  Generalkommandos
  des  IX.  und  X.  Armeekorps  und  der  Kaiserlichen  Festungskommandantur
Cuxhaven  Nr.  162,  S.  999.

—  —,  die  UÜberwachung  der  zwischen  dem  Hafen  von  Kappeln  und  dem  Auslande  verkehrenden
Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzung  Nr.  199,  S.  12

Schiffsingenheure  Aufhebung  der  Notprüfung  für  Schüler  n  Schiffsingenieur-  sowie  der
I.  und  Maschinistenklasse  Nr.  17,  S.  83.

Schiffsreeder,  V.Meschini  betreffend  vorilbergehende  sm—#  des  der  Minderheit  der
Schiffsreeder  zustehenden  Setzungsrechts  Nr.  199,  S.  1235.

Schlachten  von  jungen  Rindern  Nr.  73,  S.  408.  "

-—vonwetbl1chen81egenlammeu1Nr  177,  S.  1103.

——,  Schlachtung  von  Kälbern  Nr.  187,  S.  1166.

Schlachtschweine  und  Schweinesleisch,  Bekanntmachungen  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom
14.  Februar  1916  Nr.  33,  S.  157;  Nr.  35,  S.  166

—,  Bekanntmachung  zum  §  3  der  bergenanten  -  Nr.  36,  S.  177.

—  —,  Bekanntmachung  zum  §  7  Nr.  36,  S.  1

—  —,  Bekanntmachung  zum  §  7  der  e  erorbnn  vom  14.  Februar  1916  (s.  oben)
Nr.  89,  S.  534.

Schnitter,  die  Post  der  russischen  Schnitter  Nr.  69,  S.  382.

—,  Schnitterarbeit  an  den  katholischen  Feiertagen  Nr.  96,  S.  571.

Schokolade,  Herstellung  von  Süßigkeiten  und  Schokolade  Nr.  33,  S.  160.

—,  Herstellung  von  Schokolade  Nr.  47,  S.  238.

Schonzeit  des  Wildes,  Entfreiung  von  derselben  Nr.  46,  S.  235;  Nr.  104,  S.  613.

Schuhwert  Vekanntmachung  zur  Ausführung  des  Bundesrats  über  untaugliches  Schuhwerk

r.  103

—  —,  Bekanntmachung,  betreffend  Lederersatz  für  Schuhwerk  Nr.  153,  S.  939.

——,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Preisbeschränkungen  bei
Verkäufen  von  Schuhwaren  vom  28.  September  1916  Nr.  169,  S.  105

Schulwesen:  Abgabe  "  Torsehutate  an  die  Landschulen  im  Domanium  für  50  Jahr  1.  Juli

916/1  r
——,  Dispellsihian  der  älteren  Schulkinder  zur  Hilfeleistung  bei  der  Frühjahrsbestellung  Nr.  49,
247.

die  Zeit  des  Schulunterrichts  im  Sommerhalbjahr  1916  Nr.  68,  S.  379.
        <pb n="58" />
        LVIII
Schulwes  *  „Dispensation  der  älteren  Schulkinder  zu  ländlichem  Arbeiten  im  Sommer  Nr.  76,

–,  a  der  mit  der  Großh.  Badischen  Regierung  abgeschlossenen  Vereinbarung  über  die
gegenseitige  Durchführung  der  Schulpflicht  Nr.  1
—  —,  gegenseitige  Anerkennung  der  von  den  preußischen  Silors  rd,  und  der  von  der  Oberzrallchule
  tu  Wismar  ausgestellten  Reifezeugnisse  hinsichtlich  der  Berechtigungen
Fr.  160,  S.  9
—,  Verlängerung  der  Seren  in  den  Schulen  zum  Zweck  der  Kartoffelernte  Nr.  163,
S.  1007

*

—  —,  der  *  in  domanialen  und  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  im  laufenden
Winterhalbjahr  Nr.  163,  S.  1008.

,  Anerkennung  der  Reisezeugnisse  der  hessischen  Studienanstalten  Nr.  170,  S.  1068.

——,  Heranziehung  der  älteren  Schüler  zur  Hilfeleistung  bei  Entladearbeiten  auf  der  Eisenbahn
Nr.  182,  S.  1143.

Sch  undliteratur,  Bekämpfung  derselben  Nr.  95,  S.  560;  Nr.  132,  S.7

Schutreckte  un  e  lund  Fabrikationsgeheimnisse,  Veräußerung  von  solchen“  an  nas  Ausland  Nr.  177,

110

Schurges  #os:  Bekanntmachung,  betreffend  dieselben  Nr.  119,  S.  713.

Seebäder,  Verkehr  in  denselben  Nr.  66,  S.  372;  Nr.  93,  S.  549.

Seefische,  Bekanntmachung  über  den  Absatz  derselben  Nr.  194,  S.  1206.

Seemuscheln,  Einrichtung  einer  Überwachungsstelle  für  dieselben  Nr.  1  S.  1153.

,  die  Genehmigung  des  Großhandels  mit  Seemuscheln  Nr.  185,  S.  1

S  eife,  Bekanntmachungen  zu  den  Ausführungsbestimmungen  des  Nechsiäsir  zur  Bundesratsverordnung
  vom  18.  April  1916  über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und
anderen  fetthaltigen  Waschmitteln  Nr.  69,  S.  387;  Nr.  72,  S:  405;  Nr.  115,  S.  681.

Sonn=  und  Festtage,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  8  19  ber  Verordnung  über  die
äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  vom  9.  Februar  1906  Nr.  90,  S.  539.

,  Verordnung,  betreffend  die  äußere  Heilighaltung  des  dem  Hedächtnisse  der  Gefallenen  gewidmeten
  23.  Sonntags  nach  Trinitatis  Nr.  160,  S.  9

FSdexgellonkerven!  s.  Konserven.

Speiseeis,  Sckliehung  der  Eisbuden  und  Verbot  des  Speiseeisverkaufs  auf  der  Straße  Nr.  153,

Speisefette,  :Betanntmochungen  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Speisefette
vom  20.  Juli  1916  Nr.  122,  S.  737;  Nr.  125,  S.  761.

—  Bekanntmochung,  betreffend  Regelung  des  Verkehrs  und  Verbrauchs  von  Speisefetten
r.  137,  S.  841

—,  Abänderung  vorstehender  Bekanntmachung  Nr.  195,  S.  1210.

——,  Versorgung  der  Kriegsgefangenen  mit  Speisefetten  Nr.  186,  S.  1161.

—,  Versorgung  von  Schwerstarbeitern  mit  Speisefetten  Nr.  204,  S.  1255.

Spinn  stof#ega.  „Bestandserhebung  von  tierischen  und  pilanzlichen  Spinnstoffen  Nr.  20,  S.  109;

503.

——,  Beschokku#  baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne  (Spinn=  und  Webverbot)  sowie  Höchstpreise
  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste  Nr.  53,  S.  268

—,  Nachtrag  vorstehender  Bekanntmachung  Nr.  7

Spülwasserfette,  Bekanntmachung,  betreffend  biosesten  Nr.  98,  S.  577.-
        <pb n="59" />
        IIX

1

Stahl,  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Handels  mit  Abfällen  und  Spänen  von  wolfra
haltigem  Stahl  Nr.  83,  S.  498.

Stallhöchstpreise  für  Rindvieh  Nr.  60,  S.  340;  Nr.  94,  S.  554.

—  für  Kälber  und  Schafe  Nr.  67,  S.  377

—für  Kälber  Nr.  89,  S.  531;  Nr.  187,  S.  1165.

—für  Schafvieh  Nr.  108,  S.  634

———  libertritt  des  Bahnhofs  Ventschow  vom  Standesamtsbezirk  Hohen
Viecheln  zum  Standesamtsbezirk  Zurow  Nr.  153,  S.  9

Statistik,  Shn  und  Schlachtungsstatistik.  Nr.  68.  S.  380.

Steueredikt  für  das  Jahr  1916/17  Nr.  57,  S.  313.

Stickstoffdünger  (.  Düngermittel.

Stiftungen,  landesberrliche  Genehmigung  dr  Auguste  Steinlein-  Stiftung  in  Malchow  Nr.  39,
der  Julius  Steinlein-Fabrikstiftung  Nr.  39  8;  der  Burchard  und  Ca-Srlns
  Köhler-Stiftung  zu  Bützow  Nr.  45,  B.  232;  der  Sleitherrer  Heinrich  Staudeschen
  Stiftung  zu  Grabow  Nr.  77,  S.  435;  der  „Heinrich  Staude'schen  Stiftung  für
bedürftige  Kranke“  zu  Grabow  Nr.  77,  S.  455:;  der  „Johann-Albrecht-Jägerstiftung
von  1916“  Nr.  146,  S.  904;  der  Erust  und  Bertha  Gerber-Stiftung  zu  Ribnitz  Nr.  153,
S.  942;  der  abgeänderten  Satzung  der  von  Meyenn'schen  Familienstiftung  zu  Waren
sowie  der  Abänderung  der  Satzung  den  Wohnungsfonds  der  Stiftung  Nr.  160,
S.  983;  der  „Stiftung  der  H.  H.  Permien'schen  Eheleute  zu  Wustrow“  Nr.  169,
S.  1065;  der  „Dr.  med.  August  Müller-Stiftung  zu  Rostock“  Nr.  188,  S.  1170;  der
Zusatzakte  zu  der  vom  Landrat  Magnus  Friedrich  von  Barner  am  12.  Juni  1784  errichteten
  milden  Stiftung  Nr.  205,  S.  1263.

Strafregi  ster,  Verordnung,  betreffend  die  #nadenweise  Löschung  von  Strafen  im  Strafregister
und  in  den  polizeilichen  Straflisten  Nr.  15,  S.  75.

—,,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  vorstehenden  Verordnung  Nr.  15,  S.  76.

—,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Löschung  von  Strafvermerken  im  Strafregister  und  in  den
polizeilichen  Straflisten  Nr.  37,  83.

Streu-,  geider.  und  Weidennutzung  auf  nicht  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken  Nr.  72,

Stroh  und  Häcksel,  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  18.  November
1915  zur  Ausführung  der  Hngeskasperzeonun  vom  8.  November  1915  über  den
Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  N  .  23.
—,  Bestandsaufnahme  von  Heu  und  Stroh  M  38.  S.  185  F—  auch  unter  Heu).
——  Lieferung  von  Heu  und  Stroh  für  das  Heer  2  78,  S.  458  (s.  auch  unter  Heu).
Süßigkeiten,  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  gerten  Nr.  6,  S.  27.
,  Herstellung  von  Süßigkeiten  und  Schokolade  Nr.  33,  S.  160

T.

Tabak  (.  Rohtabak.

Tanzunterricht,  Verbot  von  solchem  Nr.  176,  S.  1102.

Tauben,  Bekanntmachung,  betreffend  feldernde  Tauben  Nr.  70,  S.  395.

—,  shnen  obtreffend  den  Verkehr  mit  Tauben  Nr.  01,  S.  595;  Nr.  143,  S.  879;
r  .  1
        <pb n="60" />
        LX

Tauben,  Abschießen  von  Tauben  Nr.  197,  S.  1217.

Tee,  Bekanntmachung,  betreffend  Tee  Nr.  65.  S.  366.

—  —,  die  Einfuhr  von  Tee  aus  dem  Ausland  v72  65,  S.  367.

Telegraphenordnung,  Anderung  derselben  Nr.  111,  S.  662.

Torfdeputate#  Abgabe  derselben  an  die  Landschulen  i  Domanium  für  das  Jahr  1.  Juli
1910/17  Nr.  47,  S.  2

u.

Umhertreiben,  Berichtigung  der  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1915  zur  Bekämpfung  des
Umhertreibens  im  Lande  Nr.  71,  S.  399.
Urkunden,  Aufertigung  und  Anshändigung  militärischer  Urkunden  und  Vordrucke  Nr.  20,
G.  1

uraubs  Wshreitungen  von  Seeleuten  Nr.  189,  S.  1180.

V.

Verhaftete,  Aufbewahrung  der  Habseligkeiten  Verhafteter  Nr.  101,  S.b

Verlu  stzahlen,  Bekanntmachung,  betreffend  übertriebene  Verlustzahlen  *  3,  S.  16.

Veröffentlichung  von  amtlichen  Bekanntmachungen  Nr.  H,  S.  49.

Versicherungsgesetz  für  Angestellte,  Bekanntmachung,  betreffend  Befreiung  von  Lehrern
  und  Lehrerinnen  von  der  Angestelltenversicherung  Nr.  46,  S.  233,  Nr.  106,  S.  625.

Vieh  und  Feeisch  Bekanntmachungen  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch  Nr.  18,  S.  85;
Nr.  26,  S.  135;  Nr.  63,  S.  354.

—,  Einfuhr  von  Vieh  und  Fleisch  sowie  Fleischwaren  Nr.  53,  S.  267.

——,  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  29.  Jannar  1916  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und
Fleisch  Nr.  58,  S.  331.

—,  Abänderung  der  vorgedachten  Bekanntmachung  Nr.  71,  S.  401.

Viehbestände,  monatliche  Anzeige  der  Viehbestände  und  Führung  eines  Viehbestandsverzeichnisses
  Nr.  76,  S.  4

—,  Aufhebung  der  vorstehenden  PVernntmachug  und  Bekanntmachung,  betreffend  vierteljährliche
  Anzeige  der  Viehbestände  usw.  Nr.  86,  S.  519.

Viehzähllung  am  1.  Dezember  1916  Nr.  175,  S.  1094.

Viehzwischenzählung,  Vornahme  einer  solchen  am  15.  April  1916  Nr.  55,  S.  291.

Vogelfutter  (.  u.  Futtermittel.

Volksernährung,  Zuwoiberhandlungen  gegen  Vorschriften  über  die  Sicherstellung  der  Volksernährung
  Nr.  27,  S.  1

Volksspende  für  die  deutschen  t  und  Zwoilgefangenen  im  Auslande  Nr.  95,  S.  569.

Volkszählung  am  1.  Dezember  1916  Nr.  175,  S.  1

Vorratserhebungen,  Bekanntmachung  zur  Fresrung  der  Bundesratsverordnung  über
Vorratserhebungen  Nr.  33,  S.  160.

—  —,  Bekanntmachung,  betreffend  Vorratserhebungen  Nr.  205,  S.  1261.

s.  auch  Bestandserhebungen
*  der  Stunden  während  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  September  1916  Nr.  66,
        <pb n="61" />
        LXI

W.
Galnüsse  und  Haselnüsse,  Bekanntmachung  zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
o  kusd  Haen  5  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  Wh.  die
Siire  von  Walnüssen  und  Haselnüssen  vom  7.  September  1916  Nr.  145,
Warenumsatzsteuergese  vom  S2.  Juni  1916,  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug
desselben  Nr.  170,  S.  106
Geb=  und  Wirkwaren,  Verbote  von  Tsresseife  für  dieselben  Nr.  3,  S.  17;  Nr.  20,  S.  108.
—,  Beschlagnahme  und  Best  kandserhebung  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  Nr.  10,  S.  89;

—  Berichtigung  Nr.  25,  S.  132
—,  Preisbeschrönkungen  im  Hanbel  mit  Web--,  Wirk=  und  Strickwaren  Nr.  22,  S.  121;  Nr.  158,

—,  Megelsl  8  Arbeit  in  Web  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen  Nr.  55,
S  ;  Nr.  61,  S.  3

—,  Bekanntmachung  vom  6.  Apeir  1916  (die  Freigabe  für  den  Kleinverkauf)  Nr.  62,  S.  347.

„  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kl.  stellv.  eneralkommandos

IX.  Armeekorps  vom  4.  April  1916,  betreffend  Regeluns  der  Arbeit  in  Web-,  Wirkund
  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbebetrieben  Nr.  66,  S.  372.

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölke-Trung
  Nr.  110,  S.  643.

—  Bekanntmachungen,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  vorgenannten  Waren  und  die
biervon  ausgeschlossenen  Gegenstände  Nr.  110,  S.  646;  Nr.  122,  S.  733;  Nr.  136,

S.  827.

—  Bekanntmachunå  über  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme  der  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren
N

—,  Bekanntmachung  8  Ausführung  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom
20.  Juli  d.  Is.  über  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme  der  Web-,  Wirk--  und  Strickwaren
  Nr.  3,  S.  672.
,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung,  betreffend  Web-,  Wirk=  und
Strickwaren  vom  14.  September  1916  Nr.  169,  S.  1050.
f-Bekanntmachung  vom  10.  November  1916  (Bestimmungen  zu  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  über  Bezugsscheine  und  zu  der  Ausführungs-Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle
  zu  §§  11  und  12  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916
über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web=  usw.  Waren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung
  vom  31.  Oktober  1916)  Nr.  178,  S.  1107.
—,  Abgabebescheinigungen  für  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren  Nr.  188,  S.  1167.
—,  Einkaufsbücher  für  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  Nr.  201,  S.  1243.
Leißkohl,  Bekanntmachungen  über  den  Absatz  von  Weißkohl  Nr.  168,  S.  1035,  1036.
erkzeugmaschinen,  Regelung  des  Handels  mit  gocnselben  durch  Beschlagnahme,  Melde-6
  Hflicht  und  Preisüberwachung  Nr.  145,  S.  8  ch  schlagnah
ild,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Puirnn  über  die  Regelun
ntmach  #n  24.  August  —  11  Nr.  135,  S.  823  9  6  der
—,  Höchstpreise  für  Wild  Nr.  168
rucken,  Versand  von  Wrucken  *  8  249.
        <pb n="62" />
        LXII
Z.

ensur  von  Kriegspostkarten,  Kriegsbilderbogen  und  Reklameplakaten  Nr.  184,  S.  1151.

ichorienwurzeln,  Bekanntmachung,  betreffend  Zichorienwurzeln  Nr.  65,  E.  367.

igaretten-  Rohtabak,  Einfuhr  von  solchem  Nr.  73,  S.  407.

ucker,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  3.  Februar  1916,  bezeffend
  die  Preise  für  Rohzucker  und  Zuckerrüben  im  Betriebsjahr  1916/17  Nr.  28,

—  ,  anzei.  G  Bestände  von  Verbrauchszucker  Nr.  53,  S.  267.
——,  Verkehr  mit  Verbrauchszucker  Nr.  69,  S.  385;  Rr.  130,  S.  7
—  —,  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17  Nr.  153,  S.  *—  m.  164,  S.  1011.
Suerbaltige  Futtermittel  s.  unter  Futtermittel.
urückstekluyg  der  Uhr  in  der  Nacht  vom  30.  September  zum  1.  Oktober  1916  Nr.  147,

S.  905.
zuitl  chen  f  unter  Höchstpreise.
wiebeln,  Bekanntmachung,  nach  welcher  für  ausländische  Zwiebeln  die  Höchstpreise  der  Verordnung
  des  Rei  zkang  ers  vom  4.  November  1916  (REl.  S.  1257)  nicht  gelten
Nr.  180,  S.  1126.
—,  s.  auch  unter  (Höchstpreise.
        <pb n="63" />
        Nr.  1.

Regierungs-Blatt
6  für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  3.  Januar  1916.

 

 

Inhalt:
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Fahrrädern  und  Kraftwagen.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha,
  Balata  und  Aklbest.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Garne.

 

II.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1915,  betreffend  den  Verkehr  mit  Fahrrädern
  und  Kraftwagen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona,  betreffend  die  Aufhebung  der  Bekanntmachung  desselben
  vom  19.  Juni  d.  Is.  —  Rbl.  Nr.  95  —,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="64" />
        2  Nr.  1.  1916.
Altona,  den  11.  Dezember  1915.

Aufbebung  einer  Verordnung.

Die  diesseitige  Verordnung  vom  19.  Juni  1915  Nr.  1473,  KVBl.  S.  537,  betreffend

  den  Schutz  der  Radfahrer  und  Kraftwagen,  wird,  nachdem  die  Bentralbehhrden
entsprechende  Polizeiverordnungen  erlassen  haben,  hiermit  aufgehoben.

v.  Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  Januar  1916,  betreffend  Kautschuk  (Gummi),

Guttapercha,  Balata  und  Afbest.
Nachstehende  zweite  Nachtrags-Verordnung  des  Königlichen  stellvertretenden
Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage  zu  der
Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  Kautschuk
(Gummi),  Guttapercha,  Balata  und  Asbest  sowie  von  Halb=  und  Fertigfabrikaten
unter  Verwendung  dieser  Rohstoffe,  Rbl.  Nr.  115  S.  653  und  Nr.  146  S.  798,
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  4.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  V.  1.  1448/11.  15.  K.R.A.

Zweite  Nachtrags-Verordnung

zu  der  Bekanntmachung,  betreffend

Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha,
Balata  und  Asbest  sowie  von  Halb=  und  Fertigfabrikaten  unter  Verwendung
dieser  Rohstoffe
(V.  I.  663/6.  15.  K.  R.  A.).

Nachstehende  Nachtrags-Verordnung  wird  im  Auftrage  des  Kriegsministeriums
auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni
        <pb n="65" />
        Nr  1.  1916.  3

Z—  S.  357  ff.)  in  Verbindung  mit  der  Erweiterung  vom  9.  Oktober  1915
1luSe  os  zur  allgemeinch  Kenntnis  gebracht  mit  dem  De  en  cbaß
jede  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Bekanntmachung,  soweit  nicht  nach  den  a  geme  ns
Strasgesehen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  6  der  Bekanntmachung
Sicherstellung  von  Kriegsbedarf")  bestraft  wird.

Die  in  der  Bekanntmachung  V.  I.  663/6.  15.  K.R.A.  in  §  2b  unter  VII  genannten
Gegenstände:  .

Klasse  Gegenstand

30  Fahrraddecken  (montiert  und  unmontiert)  mit  Garantie,
32  Fahrradschläuche  (montiert  und  unmontiert)  mit  Garantie,

 

soweit  sie  nach  §  5  der  genannten  Bekanntmachung,  meldepflichtig  sind,  werden  hiermit
gemäß  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom
24.  Juni  1915  beschlagnahmt.

Diese  Gegenstände  dürfen  vom  4.  Januar  1916  ab:

1.  in  Bayern  nur  noch  an  die  Traindepots  des  I.  und  II.  Bayerischen
Armeekorps,  Z

4.  in  Sachsen  nur  noch  an  die  Königliche  Munitionsfabrik  in  Dresden.
.  in  Württemberg  nur  noch  an  die  Königlich  Württembergische  Artillerieund
  Traindepot-Direktion,
in  sämtlichen  übrigen  Bundesstaaten  nur  noch  an  die  Königliche  Gewehrfabrik
  in  Spandau
oder  an  deren  durch  schriftlichen  Auftrag  ausgewiesene  Beauftragte  verkauft  oder  geliefert
  werden.  Die  Meldepflicht  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  V.  I.  663/6.  15.
K.  R.A.  an  die  Kautschuk-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preu-Pßischen
  Kriegsministeriums,  Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  bleibt  bestehen.

Die  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Altona,  den  4.  Januar  1916.
Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

S#

**r

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,

sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.  ....  .  .  ..
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,

verwendet,  verkauft  oder  kauͤft  oder  ein  anderes  Veräußerungs-  ober  Erwerbsgeschäfi

über  ihn  abschließt;

wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  oder  pfleglich

zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

wer  den  nach  §  b  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

1*
        <pb n="66" />
        4  Nr.  1.  1916.

(8)  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1916,  betreffend  Garne.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  31.  v.  Mts.,  betreffend  Veräußerungs-,
  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot  für  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und
Strickgarne,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  3.  Januar  1916.
Gropyerzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

I.  761/12.  15.  K.R.A.

Bekanntmachung,
betreffend
Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot  für  Web-,  Trikot-,  Wirkund
  Strickgarne.
Vom  31.  Dezember  1915.

 

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Übertretung  der  erlassenen  lemeinen  Semmt  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  Maßgabe  der
Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf")  vom  24.  Juni  1915
(RGBI.  S.  355),  vom  9.  Oktober  1915  (Rel.  S.  645)  und  vom  25.  Novenber  1915

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  tenteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt:

.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  besleite,  schafft,  ihade  oder  zerstört,
verwendet,  geseusst  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsges  schäft

#

über  ihn  abschließ  —
.  wer  der  —  die  bbeschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhande
wer  den  nach  n  5  derönndert  Ausfüyrungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

***1
        <pb n="67" />
        Nr.  1.  1916.  5

*  2.  Fe-«
  S.  778),  sowie  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen  **)  vom
—  hne  S.  54),  vom  3.  September  1915  (RGl,  S.  549)  und  ram  2laeEer
kober  1915  (RNG#Bl.  S.  648)  bestraft  wird.  —  Auch  kann  die  Schließung  der  heirber
gamäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  H

vom  23.  September  1915  (RGl.  S.  603)  angeordnet  werden.

«  81.
Inlrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verklindung  am  31.  Dezember  1915  in.  Kraft.

8  2.
Von  der  Bekanntmachung  betrofsene  ·  Gegenstünde.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
sämtliche  Wavräte  ungefärbter,  gefärbter,  melierter
Webgarne,  Trikotgarne  und  Wirkgarne  (Kammgarn,
Streichgarn,  Kammgarn  mit  Streichgarn  gezwirnt),
gleichviel,  ob  diese  Garne  hergestellt  sind  aus:  ç
1.  reiner  Wolle,  Kamelwolle,  Mohair,  Alpaka,  Kaschmir,
ungewaschen,  rückengewaschen,  fabrikmäßig  gewaschen,
karbonisiert,  ohne  oder  mit  einem  Zusatz  von  Kunstwolle;
  .1
Spinnstoffen  aus  reiner  Schafwolle,  Kamelwolle,  Mohair,
  Alpaka,  Kaschmir,  also  Kammzug,  Kämmlingen,
Abgängen  jeder  Art  aus  Wäscherei,  Kämmerei,  Kamm,
garn=  und  Streichgarnspinnerei,  Weberei,  Strickerei
und  Wirkerei,  ohne  oder  mit  einem  Zusatz  von
Kunstwolle;
3.  aus  Mischungen  der  unter  1  und  2  genannten  Spinnstoffe
  ohne  oder  mit  einem  Zusatz  von  Kunstwolle.
B.  Strickgarne  (Hand=  und  Maschinen-Strickgarne  aus
Kammgarn,  Streichgarn,  Kammgarn  mit  Streichgarn  gewiung,
  gleichviel,  aus  welchen  der  unter  A  genannten
Winnstofe  diese  Garne  hergestellt  sind,  ohne  oder  mit
einem  Zusatz  von  Baumwolle  oder  anderen  pflanzlichen
Spinnstoffen.

—

89

—

 

jzuüvuzh  „zusoh“  anz  noqusgalleöi  u

—

Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpllichtet  ist,

nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
ngaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrase
bis  zu  ze  ntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil
für  eim  Staate  ver  allen  erklär't  werden.  Ebeuso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
vorgeschriebenen  Lagerblicher  einzurichten  oder  u  führen  unterläßt.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpfllchtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige
  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
vepraft.  ense  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu

nterläßt.
        <pb n="68" />
        6  Nr.  1.  1916
/§l  3.

·  ·Vetäußecungsvetbot.  ,«

Die  in  §  2  bezeichneten  Garne  werden  hiermit  beschlagnahmt.  Ihre  Veräußerung
  zu  anderen  als  zu  Heeres=  oder  Marinezwecken  ist  vom  31.  Dezember  1915  ab
verboten.  «

Als  Veräußerung  zu  Heeres-  oder  Marinezwecken  gilt  nur  die  Veräußerung  an
die  Kriegswollbekarf  Miten  esellschaft,  Berlin  S8W.  48,  Verl.  Hedemannstraße  3,  oder
die  mit  Genehmigung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums
  an  Militär=  oder  Marinebehörden  getätigten  Veräußerungen.

über  jede  Veräußerung  von  Garnen  wird  von  der  Kriegswollbedarf-Akt.-Ges.  ein
Veräußerungsschein  in  dreifacher  Ausfertigung  ausgestellt.  Die  Hauptausfertigung  hat
der  Veräußerer  an  das  Webstoffmeldeamt  (Wollbedarfs-Prüfungsstelle)  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.
Hedemannstraße  11,  unterschrieben  und  mit  Firmenstempel  versehen,  unverzüglich  einzusenden.
  Nebenausfertigung  1  behält  die  Kriegswollbedarf-Akt.-Ges.,  Nebenausfertigung
  2  hat  der  Veräußerer  als  Beleg  aufzubewahren.

Von  denjenigen  Garnen,  deren  Ankauf  die  Kriegswollbedarf-Akt.-Ges.  ablehnt,
sind  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Empfang  des  ablehnenden  Bescheides  Muster  unter

enauer  Angabe  der  abgelehnten  Mengen  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königl.
Freuß.  Kriegsministeriums,  Sektion  W.  I.,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  9/10,
zu  senden.  —  Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  bestimmt  über  die  Verwendung  dieser
Garne  oder  gibt  sie  frei.  .

Die  Eigentümer  der  in  §  2  bezeichneten  Gegenstände  haben  die  Enteignung  zu
gewärtigen,  sofern  sie  nicht  bis  zum  31.  März  1916  ihre  Bestände  an  die  Kriegswollbedarf-Aktien-Gesellschaft
  veräußert  haben.  Über  den  von  der  Kriegswollbedarf-Akt.=Gesellschaft
  zu  zahlenden  Übernahmepreis  entscheidet,  falls  eine  gütliche  Einigung  nicht
zustandekommt,  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf.

8  4.
Ausnahmen  vom  Veräußerungsverbot.

Ausgenommen  von  den  in  §  3  getroffenen  Anordnungen  sind:

1.  von  den  in  §  2  unter  A  aufgeführten  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarnen  alle
Noppen,  Schleifen  (Loop-Garne)  und  solche  Garne,  welche  mit  einem  oder
mehreren  aus  pflanzlichen  Fasern  hergestellten  Fäden  gezwirnt  sind;

2.  von  den  in  §  2  unter  B  aufgeführten  Strickgarnen

a)  alle  im  Haushalt  und  in  Hausgewerbebetrieben  zum  Zwecke  der  eigenen
Verarbeitung  befindlichen  Mengen,  "
b)  10  vom  Hundert  der  Vorräte,  die  sich  beim  Inkrafttreten  der  Anordnungen

  dieser  Bekanntmachung  bereits  in  Warenhäusern  zum  Kleinverkauf
  und  zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe,  und  30  vom  Hundert
  der  Vorräte,  die  sich  beim  Inkrafttreten  der  Anordnungen  dieser
Bekanntmachung  in  sonstigen  offenen  Ladengeschäften  zum  Kleinverkauf
  und  zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe  befanden.
        <pb n="69" />
        Nr.  1.  1916  7.

"  insichtlich  der
i  snahmen  von  dem  Veräußerungsverbot  greifen  jedoch  nur  hinsich
in  gisee  *  5  näher  bezeichneten  Gegenstände  und  Mengen  dann  Plat,  wenn  t
aa)  die  Gegenstände,  welche  in  Ziffer  2b  dieses  Paragraphen  näher  bezeichne,
sind,  zum  Kleinverkauf  unmittelbar  für  die  Verarbeitung  im  Hausha  u
zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe  auch  weiterhin  wirklich  feilgehalten
#5  Sorten  der  in  Ziffer  1  und  2b  dieses
bb)  der  Verkaufspreis  der  einzelnen  Sorten  der  in  Ziffer  n
sne  bezeichneten  Gegenstände  jeweils  nicht  höher  bemessen
wird,  als  der  zuletzt  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  von
demselben  Verkäufer  erzielte  Verkaufspreis.

Wer  trotz  dieser  Vorschriften  die  von  dem  Veräußerungsverbot  ausgenommenen
Mengen  zurückhält  oder  höhere  Verkaufspreise  fordert,  hat  sofortige  Enteignung  der
Waren  zu  gewärtigen.  «  .

Weitere  Freigaben  von  Vorräten  der  in  §  2  unter  B  näher  bezeichneten  Strickarne,

  soweit  sie  sich  beim  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  in  Warenhäusern  und

sonstigen  offenen  Ladengeschäften  zum  Kleinverkauf  und  zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe
  befanden,  sind  in  Aussicht  genommen.  Einzelanträge  auf  Freigabe  sind  zu
unterlassen,  weil  sie  nicht  berücksichtigt  werden  können.

86.
Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot.

Das  Färben,  Zwirnen,  Verweben,  Verstricken,  Verwirken,  sowie  jede  andere  Art
der  Verarbeitung  und  Verwendung  der  in  §  2  bezeichneten  Garne  ist  nach  dem  31.  Dezember
  1915  verboten.  «-Nach

  dem  31.  Dezember  1915  ist  das  Färben,  Zwirnen,  Verweben,  Verstricken,
Verwirken,  sowie  jede  andere  Art  der  Verarbeitung  und  Verwendung  nur  zur  Herstellung
  solcher  Erzeugnisse  gestattet,  deren  Anfer  igung  vom  Königlich  Preußischen
Kriegsministerium,  Reichsmarineamt,  Bekleidungs-Beschaffungsamt  oder  von  sonstigen
Militär=  und  Marinebehörden,  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  des  Kriegs-Garnund
  Tuchverbandes  E.  V.,  des  Kriegs-Woilach-Verbandes,  des  Kriegs-Decken-Verbandes,
des  Kriegs-Wirk=  und  Strickverbandes,  des  Kriegsausschusses  für  warme  Unterkleidung
(Reichstagsgebäude),  sämtlich  in  Berlin,  und  der  Vereinigung  des  Wollhandels,  Leipzig,
in  Auftrag  gegeben  worden  ist.  «

Der  Nachweis  der  Verwendung  zur  Erfüllung  von  Aufträgen  der  Heeres-  oder
Marineverwaltung  ist  zu  führen.  Er  gilt  nur  als  geführt,  wenn  der  Abnehmer  der
Halb=  oder  Ganzerzeugnisse  dem  Lieferer  einen  amtlichen  Belegschein  6  9)  in  doppelter
Ausfertigung  ordnungsgemäß  ausgefüllt  und  unterschrieben  übergibt,  der  von  der
Heeres=  oder  Marinebehörde  bestätigt  und  von  der  Wollbedarfs-Prüfungsstelle  mit  Genehmigungsvermerk
  versehen  ist.  Eine  Ausfertigung  des  Belegscheines  behält  die  Wollbedarfs-Prüfungsstelle,
  die  zweite  hat  der  Lieferer  als  Beleg  aufzubewahren.

Die  Verarbeitung  eigener  Bestände  der  in  §  2  unter  A  genannten  Garne  zu
Heeres=  oder  Marinezwecken  muß  bis  zum  31.  März  1916  erfolgt  sein.
        <pb n="70" />
        Nr.  1.  1916.

8  6.
Ausnahmen  vom  Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot.

Ausgenommen  von  den  in  §  5  getroffenen  Anordnungen  sind
1.  diejenigen  Mengen  der  in  §  2  bezeichneten  Garne,  die  sich  vor  dem  31.  Dezember
  1915  bereits  im  Web-,  Wirk=  oder  Strickprozeß  befanden;
2.  diejenigen  Mengen,  welche  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsministeriums
  aus  ihren  Beständen  durch:  ·  -
Verein  Deutscher  Tuch-  und  Wollwarenfabrikanten  E.  V.
Verband  der  Fabrikanten  von  Damenkonfektions=  und  Kostümstoffen

E.  V.,
Verband  Sächsisch-Thüringischer  Webereien  E.  V.,
Verband  Elsässischer  Wollwebereien  E.  V.,  -
Verband  der  Fabrikanten  halbwollener  und  wollener  Stoffe  E.  V.,
Verband  Deutscher  Krimmer=  und  Wollplüsch-Fabrikanten  E.  V.,
Verband  Deutscher  Möbelstoff=  und  Moquettewebereien,
Verband  Lausitzer  und  Schlesischer  Orleanswebereien,
Allgemeine  Deutsche  Zanellakonvention,  6
Verband  Deutscher  Seidenwebereien  Düsseldorf,
Bergischer  Fabrikanten-Verband,  Barmen,
verkauft  hat;
3.  die  in  §  4  Ziffer  1  und  2  a  von  dem  Veräußerungsverbot  ausgenommenen

arne;  «  .

4.  10  vom  Hundert  der  Bestände  jeden  Eigentümers  nach  dem  Stande  vom
31.  Dezember  1915  von  den  in  S  24  aufgeführten  Web--,  Trikot-  und  Wirkgharnen,
  soweit  sie  nicht  ohnehin  nach  Ziffer  1—3  dieses  Paragraphen  vom

erarbeitungs=  und  Verwendungsverbot  ausgenommen  sind;

5.  die  in  §  4  Ziffer  2  b  bezeichneten  Strickgarne,  sobald  sie  im  Wege  des  Klein-Verkaufs
  in  den  Haushalt  oder  in  Hausgewerbebetriebe  übergegangen  sind.

8  7.
Bewegungsverbot.
Jeder  Wechsel  im  Gewahrsam  der  in  §  2  bezeichneten  Garne  ist  verboten.

g  8.
Ausnahmen.  vom  Bewegungsverbot.

Ausgenommen  von  dem  Bewegungsverbot  des  §  7  sind:

1.  diejenigen  Mengen  Garne,  welche  an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
veräußert  worden  sind  oder  künftig  veräußert  werden  (siehe  §  3),

2.  die  Mengen,  auf  welche  die  Verarbeitungs=  und  Verwendungserlaubnis  des
&amp;amp;  5  Abs.  2  Anwendung  findet,  ·  .

3.  diejenigen  Mengen,  die  nach  §  4  und  §  6  vom  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=
  und  Verwendungsverbot  ausgenommen  sind  und  nach  Maßgabe  der
Anordnungen  in  §  4  und  §  6.
        <pb n="71" />
        Nr.  1.  1916.

§6.

Belegscheine.  ind

Vordrucke  der  amtlichen  Veräußerungsscheine  (5  3)  und  Belegscheine  (8  5)  sind

bei  dem  Webstoffmeldeamt  der  zerußerungesheine  #  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums,

  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  11,  anzufordern.  In  der  *

forderung  ist  genau  anzugeben,  welcher  Schein  gewünscht  wird.  Die  Anforderung  ist
mit  deutlicher  Unterschrift,  genauer  Adresse  und  Firmenstempel  zu  versehen.

§  10.

Anträge  und  Anfragen.

Alle  auf  die  vorstehende  Bekanntmachung  bezüglichen  Anfragen  und  Anträge  sind
mit  der  Kopfschrift  „Verwendungsverbot  für  Garne“  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion  W.  I.,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  9/10,  zu  richten.  ·

Für  die  Genehmigung  von  Freigaben  ist  das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium,
  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  I.,  ausschließlich  zuständig.

Berlin,  den  31.  Dezember  1915.  München,  den  31.  Dezember  1915.
Kgl.  Preußisches  Kriegsministerium.  Kgl.  Bayrisches  Kriegsministerium.
gez.  von  Wandel.  gez.  Kreß  von  Kressenstein.
Dresden,  den  31.  Dezember  1915.  Stuttgart,  den  31.  Dezember  1915.
Kgl.  Sächsisches  Kriegsministerium.  Kgl.  Württemb.  Kriegsministerium.
gez.  von  Wilsdorf.  gez.  von  Marchtaler.

Vorstehende  Bekanntmachung  der  vier  deutschen  Kriegsministerien  wird  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Altona,  den  31.  Dezember  1915.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="72" />
        <pb n="73" />
        11

Nr.  2.

Regierungs-Blatt

für  das

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  4.  Januar  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführuug  der  Bundesratsverordnung  über
den  Verkehr  mit  Butter  vom  8.  Dezember  1915.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Butter  vom  8.  Dezember  1915.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  8.  Dezember  1915  über
den  Verkehr  mit  Butter  —  Rl.  S.  807  —  wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband.  Die  §8§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der
Verordnung  vom  1.  Juli  1916  —  Röbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende
Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für
Volksernährung.  1

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen,
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.
Als  Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

3
        <pb n="74" />
        12  Nr.  2.  1916.

II.

Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  weichem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des
ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Absatz  1  der  Verordnung
  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  botbliegen.

IV.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung
zu  Schwerin.
V.
Die  in  den  9§  8,  10  der  Bundesratsverordnung  vorgesehenen  Anordnungen
  erfolgen  für  die  Gemeinden  (Gutsbezirke)  und  Kommunalverbände
urch  deren  Vorstand.  —
Die  ergehenden  Anordnungen  sind  in  üblicher  Weise  bekannt  zu  machen
und  dem  unterzeichneten  Ministerium  in  Abschrift  einzureichen.

VI.

Die  infolge  der  Vornahme  des  Versands  durch  einen  Dritten  entstehenden
  Kosten,  welche  von  dem  Unternehmer,  der  Genossenschaft  usw.  nach
§.  2  Absatz  3  Satz  2  bezw.  §  4  der  Bundesratsverordnung  zu  tragen  sind,
können  durch  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  beigetrieben  werden.

VII.

Molkereien  im  Sinne  des  §  1  der  Bundesratsverordnung  sind  nicht
nur  die  selbständigen  Gewer  bebetriebe,  sondern  auch  die  landwirtschaftlichen
Nebenbetriebe  (Gutsmolkereien  usw.).

Bei  Feststellung  der  zur  Überlassung  von  Butter  verpflichteten  Molkereien
sind  die  gesamten  in  der  Molkerei  verarbeiteten  Milch=  und  Sahnemengen
zu  berücksichtigen,  gleichviel,  ob  die  Milch  oder  der  Rahm  zu  Butter,  Käse
oder  anderweitig  verarbeitet  worden  ist.  Welche  Menge  Rahm  einem  Liter
Milch  gleichzurechnen  ist,  haben  erforderlichenfalls  die  Kreisbehörden  für
Volksernährung  festzusetzen.

VIII.

Unter  Lieferungsverträgen  im  Sinne  des  §  3  der  Bundesratsverordnung
sind  alle  Arten  von  mündlichen  und  schriftlichen  Vereinbarungen  zu  verstehen,
die  einen  klagbaren  Anspruch  auf  Lieferung  von  Butter  gewähren.
        <pb n="75" />
        Nr.  2.  1916.  13

IX.5

Die  Bestimmung  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  bezieht  sich  auch
auf  Molkereien  von  weniger  als  500  000  Liter  Jahresverarbeitung,  wenn
der  sie  zusammenfassende  Verband  im  ganzen  die  Jahreserzeugung  von
mindestens  500  000  Liter  verwertet.

Liefern  Molkereien  von  über  500  000  Liter  Jahreserzeugung  nur  einen
Teil  ihrer  Butter  an  einen  Verwertungsverband,  so  bleiben  für  diese
Molkereien  hinsichtlich  der  nicht  an  den  Verband  abgelieferten  Butter  die
Pflichten  aus  §§  1  und  2  der  Bundesratsverordnung  bestehen,  auch  wenn
die  ihnen  verbleibende  Butter  einer  Menge  von  weniger  als  500  000  Liter

Milch  entspricht.
X.

Der  Vertrieb  der  über  den  Hoöchstpreis  verkäuflichen  Butter  (Auslandsbutter),
  auf  die  sich  der  zweite  Satz  des  §  8  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung
  bezieht,  ist  geregelt  durch  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Ministeriums  vom  11.  Dezember  1915  zu  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  ausländischer  Butter  vom
4.  Dezember  1915  —  Rbl.  Nr.  200  S.  1073  —  und  die  ergänzende
Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  23.  Dezember  1915
—  Rbl.  Nr.  207  S.  1111  —.

Schwerin,  den  31.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        Nr.  3.  15

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  7.  Januar  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  verbotenes  Photographieren.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  übertriebene  Verlustzahlen.  3)  Bekanntmachung,
betreffend  Verbot  von  Ausverkäufen  für  Web=  und  Wirkwaren.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Errichtung  der  „von  Klinggräff-Pinnower
Fideikommißstiftung“.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1915,  betreffend  verbotenes  Photographieren.


Die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="78" />
        16  Nr.  3.  1916.

IIIc.  Nr.  123  806/10  734.  Nr.  3153.  Altona,  den  27.  Dezember  1915.

Verbotenes  Pbotograpbieren  ulw.

Es  ist  verboten,  Luftschiffhallen,  Luftschiffe  und  Flugzeuge  zu  photographieren
und  zu  zeichnen,  sowie  Photographien,  Postkarten,  Pläne,  Zeichnungen  hiervon  zu
verkaufen.

Pn  Photographieren  und  Zeichnen  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  ist  nur
mit  besonderer  Erlaubnis  statthaft.  Die  Erlaubnis  wird  durch  das  Garnisonkommando,
für  Ortschaften  ohne  Garnisonkommando  durch  das  zuständige  Bezirkskommando  erteilt.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  9b  des  Gesetzes  über  den  BelagerungsuUstand,

  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  -

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt
zu  machen.

v.  Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1916,  betreffend  übertriebene  Berlustzahlen.
  -

Die  nachstehend  abgedruckte  Verfügung  des  stellvertretenden  Kommandierenden
Generals  des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  3.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Uic.  Nr.  56  534.  Nr.  1388.  Altona,  den  8.  Juni  1915.

Abertriebene  Verlustzahblen.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
bestimme  ich  folgendes:

„Es  haben  Veröffentlichungen  über  die  Gesamtverluste  des  deutschen  Heeres  und
der  deutschen  Marine  stattgefunden,  die,  wenn  sie  auch  auf  das  amtliche,  in  den  Verlustlisten
  enthaltene  Material  Bezug  nahmen,  doch  nicht  Anspruch  auf  Richtigkeit  erheben
konnten  und  zum  Teil  weit  übertriebene  Zahlen  angaben.
        <pb n="79" />
        17

Nr.  3.  1916.

i  ittei  i  i  i  i  Bevölke-Derartige
  Mitteilungen  sind  geeignet,  grundlose  Beunruhigung  in  der
run  hervorzlkrufen  und  acch  im  Auslande  unrichtige  Vorstellungen  über  die  deutschen

Verluste  wachzurufen.  #
Ich  verbiete  daher  alle  derartigen  Veröffentlichungen  ohne  Unterschied.
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahre  geahndet.
Die  Zivilbehörden  werden  um  Veröffentlichung  ersucht.

v.  Roehl.

#)  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1916,  betreffend  Verbot  von  Ausverkäufen
flÜr  Web=  und  Wirkwaren.  «.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  5.  d.  Mts.,  betreffend  Verbot  von  Ausverkäufen
für  Web=  und  Wirkwaren,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  6.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.  ·  Altona,  den  5.  Januar  1916.

Abt.  IVa.  Nr.  415.

Verbot  von  Ausverlkäufen  für  Webund
  Wirkwaren.

Auf  Grund  des  §  9V  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  bezw.  &amp;amp;  4  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  Nopember
  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Kabinettsorder  vom  31.  Juli  1912
den  Übergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehörde  betreffend,  werden  hiermit
  für  den  Monat  Jannar  jede  Art  von  Sonderausverkäufen,  wie  Inventur-  oder
        <pb n="80" />
        18  Nr.  3.  1916.

Saison-Ausverkäufe,  sog.  Weiße  Wochen  oder  -Tage,  Propaganda-  und  Reklame—
Wochen  oder  -Tage  sowie  Verkäufe  unter  Ankündigung  von  herabgesetzten  Preisen  für
Web=  und  Wirkstoffe  und  hieraus  konfektionierte  Gegenstände
und  für  alle  Strickwaren  verboten.

Altona,  den  4.  Januar  1916.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(4)  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1915,  betrefsend  Errichtung  der
„von  Klinggräff-Pinnower  Fideikommißstiftung“.
Der  Kammerherr  Konrad  von  Klinggräff  auf  Pinnow  hat  unter  der
Bezeichnung  „von  Klinggräff-Pinnower  Fideikommißstiftung“  über  die  Lehngüter
  Pinnow  und  Chemnitz,  Amts  Stavenhagen,  ein  Familienfideikommiß
gegründet,  das  unter  dem  heutigen  Tage  landesherrlich  bestätigt  ist  und  mit
dem.  1.  Januar  1916  in  rechtliche  Wirksamkeit  tritt.

Schwerin,  den  24.  Dezember  1915.

EGlohherzoglich-Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.
        <pb n="81" />
        Nr.  4.  *’•½

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  8.  Januar  1916.

 

 

 

 

Inhalt:
I.  Abteilung.  (Nr.  1.)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  des  §  9  der  Polizeiordnung
  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe.
II.  Abteilung.  (1)  Polizeiverordung,  betreffend  den  Schutz  des  Verkehrs  mit  Kraftwagen
und  Fahrrädern.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Abgabe  von  Bengol.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Versteigerung  von  Eichenrinde,
  Fichtenrinde  und  Gerblohe.

 

I.  Abteilung.
.–

(Nr.  1.)  Verordnung  vom  5.  Januar  1916,  betreffend  die  Abänderung  des  §  9
der  Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zvon  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
Ständen,  was  folgt:

Der  §  9  der  für  die  mecklenburgischen  Elbstrecken  mittels  landesherrlicher
Verordnung  vom  24.  März  1894  (Rbl.  Nr.  10)  verkündeten  Polizeiordnung  für
die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  erhält  die  nachstehende  Wortfassung:

„Die  Besatzung  eines  Floßes  muß  außer  dem  Führer,  der  das
Floßführerpatent  besitzen  muß,  bei  einem  Bestande  des  Floßes  bis  zu

5
        <pb n="82" />
        20  Nr.  4.  1916.

200  Festmetern  mindestens  2  floßfahrtkundige  Männer,  bei  einem
größeren  Bestande  mindestens  3  floßfahrtkundige  Männer  betragen.
Ein  Haupter  (freiwilliger  Lotse)  zählt  zur  Besatzung,  ein
Zwangslotse  nicht.“
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  5.  Januar  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Polizeiverordnung  vom  5.  Januar  1916,  betreffend  den  Schutz  des  Verkehrs
mit  Kraftwagen  und  Fahrrädern.

Auf  Grund  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  verordnet  das  unterzeichnete
Ministerium  auf  Veranlassung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps,  was  folgt:

*s  1.

Es  ist  verboten,  Flaschen,  Scherben,  Nägel  und  ähnliche  Gegenstände,
durch  welche  der  Verkehr  mit  Kraftwagen  und  Fahrrädern  gefährdet  werden
kann,  auf  öffentliche  Wege,  Straßen  oder  Plätze  zu  werfen.

Wer  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Gegenstände  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen  oder  Plätzen  fallen  läßt,  ist  verpflichtet,  diese  Gegenstände  bezw.  deren
Stücke  oder  Scherben  sofort  aufzunehmen  und  zu  beseitigen.

82.
Übertretungen  werden,  sofern  nicht  der  Tatbestand  einer  anderweitig  mit
schwererer  Strafe  bedrohten  Handlung  vorliegt,  auf  Grund  der  Verordnung
vom  28.  September  1915  —  Rbl.  Nr.  156  —  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark
oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.
Schwerin,  den  5.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="83" />
        Nr.  4.  1916.  21
(#)  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1916,  betressend  Abgabe  von  Benzol.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  9.  August  1915,  betreffend
die  ber  Behuggan  von  Benzol  usw.  (Rbl.  Nr.  129  S.  7  29  ff.,  und  die  Bekanntmachungen
  vom  3.  und  12.  November  und  8.  Dezember  1915  wird  die  nachstehende
  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  zu  Altona  vom
3.  d.  Mts.  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  6.  Januar  1916.

–

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IVa.  Nr.  142  575.  Nr.  4.  Altona,  den  3.  Januar  1916.

Abgabe  von  Benzol.

Da  zur  Zeit  ausreichende  Benzolmengen  für  die  privaten  Verbraucher  zur  Verüung
  stehen,  hat  die  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  gestattet,  für  die  in  §  3c  der
ekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Benzol  und  Solventnaphtha  sowie  über
Höchstpreise  für  diese  Stoffe  vom  1.  August  1915  vorgesehenen  Zwecke  bis  auf  weiteres
ungemischtes  Benzol  in  beliebiger  Menge  abzugeben.
Außerdem  ist  die  Abgabe  der  Mischungen  70%  Benzol  und  30%  Spiritus
sowie  25  3%  Benzol  und  75  /%  Spiritus  auf  Verlangen  der  Verbraucher  nach  wie  vor

zulässig.

96  wird  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  vorerwähnten  durch  das
stellv.  Generalkommando  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Verwendung  von  Benzol
und  Solventnaphtha  im  übrigen  in  allen  Teilen  in  Kraft  bleiben.

V.  s.  d.  st.  G.
v.  Voß.

G#)  Bekanntmachung  vom  7.  Januar  1916,  betreffend  Berbot  der  Bersteigerung
von  Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  Gerblohe.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  5.  d.  Mts.,  betreffend  Verbot  der  Versteigerung
        <pb n="84" />
        22  Nr.  4.  1916.

von  Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  Gerblohe,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.  Altona,  den  5.  Januar  1916.
Abt.  I  Nr.  1504.

Belianntmachung.

Die  Versteigerung  von  Eichenrinde,  Fichtenrinde,  Gerblohe  wird  verboten.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  werden  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  wenn  die  bestehenden.
Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen.

Der  stellv.  kommandierende  General.
(gez.)  v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="85" />
        Nr.  5.  2s

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  11.  Januar  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  18.  November
  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  8.  November
  1915  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Behandlung  der  während  des  Herrschens  der  Maul=  und
Klauenseuche  auf  dem  Seuchengehöft  gefallenen  Klauentiere  (§  162
der  Ausführungsanweisung  zum  Viehseuchengesetz  vom  15.  IV.  1912,
Rbl.  Nr.  21).

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1916  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
vom  18.  November  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
8.  November  1915  Über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  18.  November  1915  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  vom  8.  November  1915  über  den  Verkehr  mit  Stroh
und  Häcksel  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.

Ortlich  zuständig  für  die  Entscheidungen  bezw.  Anordnungen  gemäß  §  5
Absatz  2  und  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  ist  derjenige  Kommissar,  in
dessen  Bezirk  der  zur  Abgabe  der  Ware  Verpflichtete  seine  gewerbliche  Niederlassung
  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat.

6
        <pb n="86" />
        24  Nr.  5.  1916.

I.

Bei  Entscheidungen  über  die  Angemessenheit  des  Preises  (§  5  Abs.  2)  ist
ausschließlich  die  Beschaffenheit  der  Ware  zur  Zeit  des  Gefahrüberganges  maßgebend.
  Anschaffungspreis,  Zinsen,  Unkosten  oder  Gewinn  bleiben  außer
Betracht.

Die  in  der  Bundesratsverordnung  vorgeschriebenen  Preise  (§  5)  gelten
als  angemessen  für  gesunde  Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  frei  Eisenbahnwagen
  oder  Schiff,  Verladestelle  des  Eigentümers.  Entspricht  die  Ware
diesen  Voraussetzungen  nicht,  so  hat  ein  entsprechender  Preisabschlag  einzutreten.

Die  Preise  der  Bundesratsverordnung  stellen  die  Grenze  dar,  die  bei  den
Entscheidungen  nicht  überschritten  werden  darf.  Wird  dem  Eigentümer  dieser
Preis  geboten,  bedarf  es,  falls  er  gleichwohl  die  Festsetzung  des  Preises  beantragt
  (§  5  Abs.  2),  vor  der  Entscheidung  einer  materiellen  Nachprüfung  nicht.
Vor  der  Entscheidung  ist  die  Bezugsvereinigung  zu  hören.  Gegebenenfalls  sind
Sachverständige  zuzuziehen.

III.
Die  Güterabfertigungsstellen  der  Eisenbahn  (desgleichen  die  Hafen-,  Stromund
  Schleusenbehörden  und  -Beamten)  dürfen  die  Versendung  von  Stroh  nur
übernehmen,  soweit  der  Verlader  beibringt:

den  Nachweis,  daß  das  Stroh  unmittelbar  an  die  Heeresverwaltung
oder  die  Marineverwaltung  abgesetzt  wird  (§  2  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung)
  oder  eine  Bescheinigung  (z.  B.  in  Form  eines  Abrufscheins)
  der  Bezugsvereinigung  darüber,  daß  die  Verladung  für  die
Bezugsvereinigung  oder  mit  deren  Einwilligung  erfolgt  oder

einen  Ausweis  darüber,  daß  die  Bezugsvereinigung  die  Überlassung  des
Strohes  nicht  verlangt.  «

Zur  Beförderung  zugelassen  sind  nur  die  Mengen,  die  in  den  Scheinen  bezeichnet
  sind.  Die  Bescheinigungen  sind  sofort  nach  erfolgter  Verladung  seitens
der  Güterabfertigungsstellen  mit  einem  Richtigkeitsvermerk  zu  versehen  und
einzubehalten.  Sofern  Teile  der  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Mengen
verladen  werden,  sind  diese  auf  der  dem  Verlader  zurückzugebenden  Bescheinigung
  zu  vermerken.  Nach  der  Lieferung  der  gesamten,  in  der  Bescheinigung
angegebenen  Menge  ist  die  Bescheinigung  mit  dem  Richtigkeitsvermerk  zu  versehen
  und  einzubehalten.
        <pb n="87" />
        Nr.  5.  1916.  25

·  "  -  dürfen  die
Die  Hafen-,  Strom=  und  Schleusenbehörden  und  Beamten  v
Ab=  und  Durchfuhr  von  Stroh  auf  den  Wasserstraßen  nur  dulden,  wenn  die
obigen  Voraussetzungen  für  die  Versendung  auf  der  Eisenbahn  erfüllt  sind.

Schwerin,  den  10.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1915,  betresffend  Behandlung  der
während  des  Herrschens  der  Maul=  und  Klauenseuche  auf  dem  Seuchengehöft
gefallenen  Klauentiere  &amp;amp;  162  i  der  Ausführungsanweisung  zum  Viehseuchengesetz
  vom  15.  April  1912,  Rbl.  Nr.  21).

I.  Dem  §  162  i  der  Ausführungsanweisung  zum  Reichsviehseuchengesetz
(Bekanntmachung  vom  15.  April  1912,  Rbl.  1912  Nr.  21)  wird  folgender
zweiter  und  dritter  Absatz  hinzugefügt:  «

Die  unschädliche  Beseitigung  hat  ohne  vorherige  Zerlegung  der
Kadaver  zu  erfolgen;  jedoch  kann  das  Abhäuten  der  Kadaver  auf
dem  Seuchengehöft  mit  Zustimmung  des  Kreistierarztes  gestattet
werden.  Die  Vorschrift  in  §  160  Abs.  4  und  5  findet  auch  hierauf
Anwendung.  Die  Häute  dürfen  aus  dem  Seuchengehöft  erst  nach
Aufhebung  der  verhängten  Sperre  und  nach  beendeter  Desinfektion
entfernt  werden.  Die  Desinfektion  erfolgt  durch  vollkommene  Trocknung
  oder  durch  24stündiges  Einlegen  in  dünne  Kalkmilch.  Die
Polizeibehörde  kann  unter  der  vom  Kreistierarzt  anzugebenden  Sicherungsmaßnahmen
  das  Abholen  der  Kadaver  durch  einen  Froner,
dessen  Betriebsstätte  als  Kad#werverwertungsanstalt  vom  unterzeichneten
  Ministerium  anerkannt  ist,  zur  unschädlichen  Beseitigung  in
dieser  Anstalt  zulassen,  wenn  der  betreffende  Froner  nach  Erachten
des  für  die  Anstalt  zuständigen  Kreistierarztes  auch  in  seiner  Betriebsführung
  die  volle  Gewähr  für  vorschriftsmäßigen  Transport  und
Beseitigung  der  Kadaver  bietet.  Der  für  die  Anstalt  zuständigen
Polizeibehörde  ist  in  diesen  Fällen  zur  Überwachung  der  Beseitigung
und  der  Desinfektion  der  Anstalt,  der  Transportmittel  und  der  Personen
  Mitteilung  zu  machen.
        <pb n="88" />
        26  Nr.  5.  1916.

II.  Die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  15.  Januar
  1915,  Rbl.  S.  35,  wird  aufgehoben.
"  Schwerin,  den  30.  Dezember  1915.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  5  werden  ausgegeben:  Nr.  1,  2  und  3  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.-
        <pb n="89" />
        Nr.  6.  27

2  ,
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  13.  Januar  1916.

Inhyalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  Januar  1916  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten.


ie  vom  Reichskanzler  unter  dem  30.  Dezember  1915  erlassene,  in  Nummer
308  des  Deutschen  Reichsanzeigers  vom  31.  Dezember  v.  Is.  veröffentlichte
Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  wird  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  12.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten.
Vom  30.  Dezember  1915.

 

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Herstellung
von  Süßigkeiten  und  Schokolade  vom  16.  Dezember  1915  (RE#Bl.  S.  821)  wird  folgendes
  bestimmt:

7
        <pb n="90" />
        28  Nr.  6.  1916.

8  1.

Die  Regelung  und  Überwachung  des  Verkehrs  mit  Zucker  zur  Verarbeitung  in
ewerblichen  Betrieben,  in  denen  Süßigkeiten  im  Sinne  der  §§  1  und  3  Abs.  2  der
Hundezratsverordnung  vom  16.  Dezember  1915,  sei  es  allein  oder  zusammen  mit
anderen  Waren,  hergestellt  werden,  wird  einer  Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  deutsche
Süßigkeitengewerbe  übertragen.  Diese  Zucker-Zuteilungsstelle  wird  unter  Aufsicht  des
Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern)  von  der  Vereinigung  Deutscher  Zuckerwarenund

  Schokoladefabrikanten  e.  V.  in  Würzburg  verwaltet.

8  2.
Unternehmer  gewerblicher  Betriebe,  in  denen  Süßigkeiten  hergestellt  werden
(Süßigkeiten-Hersteller),  haben  der  Zucker-Zuteilungsstelle  in  Würzburg  bis  spätestens
8.15.  Januar  1916  unter  Benutzung  der  als  Anlagen  I  und  II  beigefügten  Vordrucke  Erkhklärungen

  abzugeben:  "„
—il  1.  über  die  Zuckermengen,  die  sie  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September
  1915  verarbeitet  haben  oder  zur  Verfügung  hatten,  und  zwar
gesondert  «
a)nachcderVerarbeitungzuSüßigkeitenimSinnedeö§3Abf.2-det
Verordnung  vom  16.  Dezember  1915,
b)  nach  der  Verarbeitung  zu  anderen  Waren,
c)  nach  den  Zuckermengen,  die  sie  nicht  verarbeitet  oder  über  die  sie  in
anderer  Weise  verfügt  haben  (z.  B.  im  Handel);
2.  über  die  Zuckermengen,  über  die  sie  am  1.  Januar  1916  in  ihrem  Gewerbebetriebe
  verfügten.

Mangels  ausreichender  Aufzeichnungen  über  die  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914
bis  30.  September  1915  im  Besitze  gewesenen  und  verarbeiteten  Zuckermengen  und  über
deren  Ausscheidung  nach  den  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Verwendungsarten  sind
Schätzungen  zulässig.  Gleiches  gilt,  sofern  der  Betrieb  am  1.  Oktober  1914  noch  nicht
bestanden  oder  in  der  Zeit  vom  1.Oktober  1914  bis  zum  30.  September  1915  Unterbrechungen
  erfahren  hat.  ·

§3.

Die  Zucker-Zuteilungsstelle  hat  die  nach  §  2  abgegebenen  Erklärungen  der  Süßigkeiten-Hersteller
  zu  prüfen  oder  durch  von  ihr  beauftragte  Sachverständige  prüfen  zu
lassen.  Sie  ist  befugt,  beim  Fehlen  der  Erklärungen  selbst  Schätzungen  vorzunehmen.

Die  Zucker-Zuleilungsstelle  setzt  danach  die  Zuckermengen  fest,  welche  die  Süßigkeiten-Hersteller
  gemäß  §  1  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Dezember  1915  im
Jahre  1916  zu  Süßigkeiten  verarbeiten  dürfen  (Zuckeranteil).  Die  Zucker-Zuteilungsstelle
  kann  bei  nachgewiesenen,  unverschuldeten  und  ausnahmsweisen  Betriebsstörungen
während  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September  1915  eine  entsprechende  Erhöhung
  des  Zuckeranteils  vornehmen.  Sie  kann  die  Zuteilung  von  der  Erfüllung  bestimmter
  Vorschriften  über  die  Verwendung  abhängig  machen.

Gegen  die  Festsetzungen  der  Zucker-Zuteilungsstelle  ist  Beschwerde  an  einen  Beschwerdeausschuß
  zulässig.  Der  Beschwerdeausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
einem  Vertreter  des  Vorsitzenden,  zwei  Vertretern  der  Vereinigung  Deutscher  Zucker-
        <pb n="91" />
        Nr.  6.  1916.  29

i  i  d  je  ei  treter  des  Ver--
  -dSokvlwbeabrtkantene.V.InWürzburgundIeememVex
ke  ö  —  in  Dresden  und  des  Verbandes  Deutscher  Keksfabrilanten
  in  Berlin.  Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  vorbehalten.

Die  Entscheidung  des  Beschwerdeausschusses  ist  endgültig.

8  4.
Die  Süßigkeiten-Hersteller  dürfen  vom  1.  Januar  1916  ab  Zucker  für  ihre  Betriebe,
  und  zis  nicht  bloß  zur  Verarbeitung  zu  Süßigkeiten,  sondern  auch  zur  Verarbeitung
  zu  anderen  Waren  oder  zu  anderen  Zwecken  (Handel),  sei  es  käuflich  oder  zur
Verarbeitung  gegen  Lohn  usw.,  nur  beziehen,  wenn  sie  gleichzeitig  den  Abgebern  der
Zuckermengen  die  von  der  Zucker-Zuteilungsstelle  auf  Antrag  nach  Muster  der  An-  2.
lage  III  auszufertigenden  Bezugsscheine  über  die  jeweils  zu  übernehmenden  Zucker-  S
mengen  aushändigen.  *!“
Apgeber  von  Zuckermengen  dürfen  Zucker  an  Süßigkeiten-Hersteller  nur  gegen
Aushändigung  der  Bezugsscheine  über  die  abzugebenden  Zuckermengen  liefern;  sie
haben  den  Empfang  der  Bezugsscheine  innerhalb  einer  Woche  nach  Übergabe  der  Zuckermengen
  unter  Benutzung  des  vom  Zuckerbezugsschein  abgetrennten  Vordrucks  mittels
eingeschriebenen  Briefes  an  die  Zucker-Zuteilungsstelle  anzuzeigen.
Die  Zuckerbezugsscheine  sind  nur  für  die  darin  benannten  Süßigkeiten-Hersteller
zur  Benutzung  gültig.  Übertragungen  der  Zuckerbezugsscheine  an  andere  sind  verboten.
Die  Abgeber  von  Zucker  haben  die  von  den  Süßigkeiten-Herstellern  übergebenen
Zuckerbezugsscheine  aufzubewahren  und  auf  Verlangen  der  Zucker-Zuteilungsstelle  oder
den  nach  §  4  der  Verordnung  vom  16.  Dezember  1915  befugten  Beamten  der  Polizei
und  beauftragten  Sachverständigen  zur  Einsccht  vorzulegen.

8  6.

Von  den  am  1.  Januar  1916  zum  Gewerbebetriebe  der  Süßigkeiten-Hersteller  verfügbaren
  und  von  diesem  Tage  ab  dazu  übernommenen  Zuckermengen  dürfen  zur  Herstellung
  von  Süßigkeiten  nur  jene  Mengen  verarbeitet  werden,  welche  dem  Zuckeranteil
des  Süßigkeiten-Herstellers  entsprechen.

UÜber  den  Bezug  und  die  Verwendung  von  Zuckermengen  haben  die  Süßigkeiten-Hersteller
  unter  Benutzung  des  als  Anlage  IV  gegebenen  Musters  Buch  zu  führen,  2
woraus  außer  dem  Bezuge  des  Zuckers  ersichtlich  sein  muß,  S.  m—
i-  welche  Zuckermengen  sie  in  ihren  Betrieben  vom  1.  Januar  1916  an  zu  -
Süßigkeiten  verarbeitet  haben;
welche  Zuckermengen  sie  in  ihren  Betrieben  vom  1.  Januar  1916  an  zu
anderen  Waren  verarbeitet  haben;
lwelche  Zuckermengen  sie  nicht  verarbeitet  oder  unverarbeitet  an  andere  abgegeben

  haben;
4.  welche  Mengen  von  Süßigkeiten  und  anderen  Waren  sie  hergestellt  haben.

Die  Süßigkeiten-Hersteller  haben  diese  Bücher  sowie  ihre  sonstigen  Geschäftsaufzeichnungen
  auf  Verlangen  der  Zucker-Zuteilungsstelle  oder  den  Beamten  der  Polizei
und  beauftragten  Sachverständigen  zur  Einsicht  vorzulegen,  ferner  die  im  §  4  der  Verordnung
  vom  16.  Dezember  1915  bestimmte  Auskunft  zu  geben.

#  d  —

7*
        <pb n="92" />
        30  Nr.  6.  1916.

g  6.

Die  Ausfertigung  der  Zucker-Zuteilungsscheine  erfolgt  nur  gegen  eine  gleichzeitig
mit  dem  Antrag  auf  Ausfertigung  an  die  Zucker-Zuteilungsstelle  zu  entrichtende  Gebühr
von  10  Pf.  für  jeden  zuzuteilenden  Doppelzentner  Zucker.

Die  Gebühr  wird  zur  Deckung  der  Kosten  der  Zucker-Zuteilungsstelle  nach  näherer
Weisung  des  Reichskanzlers  verwendet.

§5  7.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  8  Nr.  4  der  Bundesratsverordnung  vom
16.  Dezember  1915  (RGl.  S.  *  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Berlin,  den  30.  Dezember  1915.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.
        <pb n="93" />
        Nr.  6.  1916.  91

Anlage  I.
..  4
Vor  Ausfüllung  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

Erklärung  über  die  Verarbeitung  von  Zucker  zu  Süßigkeiten
in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September  1915.

 

Einzusenden  bis  längstens  15.  Januar  1916  an  die  Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  Deutsche
Süßigkeiten-Gewerbe  in  Würzburg.

Erklärung

 

 

 

des  .  (Name  bezw.  Firma)
er
in  (Wohn=  bezw.  Betriebsort)
.......  .  .  (Straße  und  Nummer)
Vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September  1815*)  wurden  von
1.  zu  Süßigkeiten  verarbeitet  ...  Doppelzentner  Zucker;
2.  zu  anderen  Waren  verarbeitet  .  Doppelzentner  Zucker;

3.  außerdem  besessen,  jedoch  nicht  verarbeitet  bezw.  unverarbeitet  abgegeben  .
Doppelzentner  Zucker.

Besondere  Bemerkungen:

 

 

den  vorhandenen  Ausschreibungen).
gewissenhaften  Schätzungen.

 

Vorstehende  Angaben  entsprechen
verfichere(n)  hiermit,  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  gemacht  zu  haben.

.........................................  (Ort),den1916.
(Stempelabdruck  der  Firma.)

 

(unterschrift.)

 

2)  d.  Sanizreten-Herterer  welche  während  dieser  Zeit  ihre  Betriebe  nur  teilweise  oder  noch
nicht  föhrten,  haben  unter  entsprechender  Anderung  der  Zeitangaben  ihre  Erklärungen  bebenn
)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.

7
        <pb n="94" />
        32  Nr.  6.  1916.

Erläuterung  zur  Ausfüllung  der  Erklärung.

1.  Zur  Erklärung  verpflichtet  ist,  wer  Süßigkeiten  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  vom
16.  Dezember  1915  herstellt.  bis  averordnung

2.  Als  Süßigkeiten  gelten  Zuckerwaren  jeder  Art,  insbesondere  Bonbons,  Dragees,  Pralinces,
Fondants,  Marzipansachen,  Christbaumzuckersachen  Osterzuckersachen;  es  fallen  darunter  auch  Fruchtpasten,
  Geleefrüchte,  kandierte  Früchte,  überzuckerte  Mandeln  und  Nußkerne,  Schaumzuckerwaren,
Gummituckerwaren,  Waren  aus  Marzipan  und  Marzipanersatz,  Waren  aus  Schokolade  mit  überzug,
mit  Bestreuung  oder  mit  Füllung  von  zuckerhaltigen  Massen,  Likören  oder  Früchten  u.  dgl.

3.  Als  „andere  Waren“  im  Sinne  der  Nr.  2  der  Erklärung  gelten  u.  a.  Schokolade,  auch
unter  Zusatz  von  Kakaofett,  Kakaobutter,  Gewürzstoffen,  Nußkernen,  Mandeln  u.  dgl.  (jedoch  nicht
mit  Überzug,  Bestreuung  oder  Füllung  von  zuckerhaltigen  Massen,  Likören  oder  Früchten  usw.),
ferner  Obst=  und  Früchtekonserven  (jedoch  nicht  kandierte  Früchte  und  überzuckerte  Mandeln,  Nußkerne
  u.  dgl.),  Marzipan-,  Makronen=  und  Nugat-Rohmassen  und  deren  Ersatzmassen,  Lakritzensa
  Kunsthonig,  Hustensirups,  Keks,  Waffeln,  Honig=  und  Lebkuchen  sowie  sonstige  Gebäcke  und

#uchen  u

4.  Als  außerdem  in  Besitz  gewesene  Zuckermengen,  die  jedoch  nicht  verarbeitet  wurden  bezw.
unverarbeitet  abgegeben  wurden,  gelten  insbesondere  die  während  des  Normaljahres  lediglich  gehandelten
  Zuckermengen.

5.  Mangels  ausreichender  Aufschreibungen  über  die  im  Normaljahr  besessenen  und  verarbeiteten
  Zuckermengen  und  über  deren  Ausscheidung  nach  den  Verwendungsarten  sind  Schätzungen  zulässig;
  doch  ist  die  Vornahme  von  Schätzungen  ausdrücklich  anzugeben.  Süßigkeiten-Hersteller,  welche
während  des  Normaljahres  ihre  Betriebe  nur  teilweise  oder  noch  nicht  führten,  haben  unter  ent-Fprechender
  Anderung  der  Zeitangabe  die  Ergebnisse  ihrer  Aufsschreibungen  oder  Schätzungen  zu  erären.



6.  Als  besondere  Bemerkungen  sind  zulässig  Angaben  über  nachweisbare  und  ausnahmsweise
unverschuldete  Betriebsstörungen  im  Normaljahr  u  .

7.  Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  zuständigen  Behörde  beauftragten  Sachverständigen
  sind  befugt,  in  die  Räume  der  Betriebe,  die  von  den  Vorschriften  der  1  und  2  betroffen
werden,  jederzeit  einzutreten,  daselbst  Besichtigungen  vorzunehmen,  Geschästsaufzeichnungen  einzusehen
  und  nach  ihrer  Auswahl  Proben  zur  Untersuchung  gegen  Empfangsbestätigung  zu  entnehmen.

Die  Unternehmer  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,
  den  Beamten  der  Polizei  und  den  Sachverständigen  Auskunft  über  das  Verfahren  bei  Herstellung
  der  Erzeugnisse,  über  die  zur  Verarbeitung  gelangenden  Stoffe,  insbesondere  auch  über  deren
Menge  und  Herkunft,  zu  erteilen.

8.  Die  zuständige  Behörde  kann  Betriebe  schließen,  deren  Unternehmer  oder  Leiter  sich  in
Befolgung  der  Pflichten  unzuverlässig  zeigen,  die  ihnen  durch  die  Verordnung  des  Bundesrats  vom
u.  rhoihn  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  821)  oder  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
auferlegt  sind.  ·

GegendicVerfüunisthichwckdezulässig.UberdieBe  Iwerde  entscheidet  die  höhere
Verwaltungsbehörde  endgültig.  Die  Beschwerde  bewirkt  keinen  Aufschub.

9.  Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  8  Nr.  4  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Degember
  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  821)  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Geängnis
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
        <pb n="95" />
        Nr.  6.  1916.  33

Vor  Ausfüllung  ist  die  Erläuterung  burchzulesen.

Erklärung  über  verfügbare  Zuckermengen  am  1.  Januar  1916
zur  Süßigkeiten-Herstellung.

 

 

Erklärung
(Name  bzw.  Firma)
in  (Wohn=  bzw.  Betriebsort)

 

(Straße  und  Nummer).

1.  Mit  Beginn  des  1.  Januar  1916  verfügteln)  in  **#½sß  Gesamtbetrieb  über

....................  Doppelzentner  Zucker.
2.  habeln)  vom  1.  Januar  1916  ab  bis  heute  weitere  Verfügung  erlangt  über
....................  Doppelzentner  Zucker.
S0h  versichern.  hiermit,  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  gemacht  zu  haben.

Wir
........................................  (Ort),den..1916.
(Stempelabdruck  der  Firma.)

 

 

(Unterschrift.)

Erläuterung  zur  Ausfüllung  der  Erklärung.

1.  Zur  Erklärun
16.  Dezember  1915  herst
2.  Als  Süßigkeiten  gelten  Zuckerwaren  jeder  Art,  insbesondere  Bonbons,  Dragees,  Praline
Fondants,  Marzipansachen,  Christbaumzuckersachen,  Osterzuckersachen;  es  fallen  darumter  zuh  Fil#ern
kten,  Geleefrüchte,  kandierte  Früchte,  überzuckerte  Mandeln  und  Nußkerne,  Schaumzuckerwaren
uniuckerwaren.  Waren  aus  Marzipan  und  Marzipanersatz,  Waren  aus  Schokolade  mit  lberzug,
mit  Bestreuung  oder  mit  Füllung  von  zuckerhaltigen  Massen,  Likören  oder  Früchten  u.  dgl.
«  3.  In  der  Erklärung  sind  nicht  nur  die  Zuckermengen  anzugeben,  die  zur  Verarbei
Süßigkeiten  im  Sinne  von  Ziffer  2  bestimmt  sind,  sondern  auch  alle  5uermesgen,  die  beitung
Betriebe  zur  Verarbeitung  zu  anderen  Waren  oder  zum  Handel  usw.  verfügbar  sind.  Als  andere
Waren,  die  außer  Süßigkeiten  in  den  Betrieben  hergestellt  werden,  gelten  u.  a.  auch  Schokolade  au
unter  Zusatz  von  Kakaofett,  Kakaobutter,  Gewürzstoffen,  Nußkernen,  Mandeln  u.  dgl.,  ferner  uch
und  Früchtekonserven,  Marzipan-,  Makronen=  und  Nugat-Rohmassen  und  deren  Ersatzmassen  Lakri  kswe
  Luasihonig,  Hustensirups,  Keks,  Waffeln,  Honig=  und  Lebkuchen  sowie  Jasine  Gebäcke  #
#uchen  u.  dgl.  '

verpflichtet  ist,  wer  Süßigkeiten  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  vom
ellt.

2
        <pb n="96" />
        34  Nr.  6.  1916.

4.  Die  Erklärung  erstreckt  sich  auf  alle  Zuckermengen,  über  welche  die  Verfügung  zum  Betrieb
  erlangt  wurde,  gleichgültig,  ob  der  Verfügungsberechligte  die  Zuckermengen  käuflich  oder  sonstwie,
  z.  B.  zur  Verarbeitung  gegen  Lohn,  erhielt,  ferner  auch  gleichgültig,  ob  die  Zuckermengen  innerhalb
  #eer  außerhalb  des  Betriebs  lagern.

b.  Außer  den  am  1.  Januar  1916  versügbaren  Zuckermengen  sind  auch  die  von  diesem  Tage  an
bis  zur  Erklärungsabgabe  bezogenen  Zuckermengen  besonders  (unter  Ziffer  2  der  Erklärung)  anzugeben,
  weil  diese  Mengen,  soweit  sie  zu  Süßigkeiten  verarbeitet  werden,  bereits  unter  den  Zuckeranteil
des  ierrls  fallen.

6.  Die  Beamten  der  Polizei
gen  sind  befugt,  in  die  Räume  der
werden,  jederzeit  einzutreten,  daselbst
sehen  und  nach  ihrer  Answahl  Proben  zur

ie  Unternehmer  sowie  die  ihnen

pflichtet,  den  Beamten  der  Polizei  den

stellung  der  Erzeugnisse,  über  die  zur
nae,  und  Herkunft,  zu  erteilen.

Die  zuständige  Behörde  kann  Betriebe  schließen,  deren  Unternehmer  oder  Leiter  sich  in

zus  der  Pflichten  unguwertässio  zeigen,  die  ihnen  durch  die  Verordnung  des  Bundesrats  vom
ieen  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  821)  oder  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
auferlegt  sind

  
     
  
 
   
 

der
die  den

  

Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  über  die  Beschwerde  entscheidet  die  höhere
Verwalturgsbehörde  endgültig.  Die  Beschwerde  brpirt  keinen  Auf  schue.  sch

8.  Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  8  N  der  Faielebne  r  aems  vom  16.  Dezember
  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  821)  mit  Geldstrafe  6“  5u  elntausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
        <pb n="97" />
        Nr.  6.  1916.  35

lage  III.
Nr.  Anlage

Antrag  auf  Ausstellung  eines  Bucker-Bezugscheins.

An  die  Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  Deutsche  Süßigkeiten-Gewerbe  in  Würzburg.

 

Der  Unterzeichneteln)  beantragtlen)  die  Ausfertigung  eines  Zucker-  Bezugscheins  über
Die  Firna
Doppelzentner  Zucker,  welche  n.  (Name  oder  Fi
des  Abgebers)  in  meinen.  Betrieben  übernommen  werden  sollen.
unseren

Die  Gebühr  von  10  Pf.  für  jeden  Doppelzentner  Zucker  wird  gleichzeitig  mit  Postanweisung
oder  Postscheck  an  die  Zucker-Zuteilungsstelle  in  Würzburg  abgesandt.

 

 

 

 

........................................  (Ort),den1916.  »
(Firmenstempel.)  (Unterschrift.)
(Durchlocht  zum  Abtrennen)äää.
Nrer..
Zucker-Bezugschein.
An
in
Auf  Ihren  Antrag  0vvoo  í  n.  1916  erhalten  Sie  hiermit  diesen  Bezugschein
über  -............  DoppelzentnerZucker,welchenSievon........................................  (Name  des  Abgebers
  )  beziehen  wollen.  Dieser  Bezugschein  nebst  anhängender  Bestätigung  ist

dem  Abgeber  des  Zuckers  bei  Abforderung  der  Zuckermengen  auszuhändigen;  der  Bezugschein  ist
vom  Abgeber  des  Zuckers  aufzubewahren,  die  anhängende  Bestätigung  an  die  Zucker-Zuteilungsstelle
vom  Abgeber  des  Zuckers  zu  senden.

 

Wärzburg,  den  «,  1916.
Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  Deutsche  Süßigkeiten-Gewerbe.
(Stempel.)  ———

(Durchlocht  zum  Abtrennen.)

 

Bestätigung  über  Empfang  des  hucker-Bezugscheins.

(Abgetrennt  innerhalb  einer  Woche  nach  Übergabe  der  Zuckermenge  vom  Abgeber  des  Zuckers
mi  eingeschriebenem  Briefe  einzusenden)  «
An  die  Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  Deutsche  Süßigkeiten-Gewerbe  in  Würzburg.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Dezember  1915  zeigt  Unterfertigter
  an,  daß

 

in

 

......................................................  am...........·,
(Name  bezw.  Firma  des  Beziehers.)  1916
Doppelzentner  Zucker  von  bezogen  hat.
........................................  (Okt),den........................1916.
(Fikmenstempel.)...............,.................»»«www
--,.··  (Unterschrift.  .  ...  ..
        <pb n="98" />
        36  Nr.  6.  1916.

Anlage  IV.

Bucker-Hezugs-  und  Verwendungsbuch  für

 

 

 

 

Zuckerbezug  Verwen  dung  des  Zuckers
«  a.  b.  c.
Lfd.  Menge  ur  zur
zum
Nr.  am:  von:  in  Herstelung  Herstellung  Weiter-  Gesamt-(Datum)
  (Lieferfirma)  Doppel-  von#  anderen  verkauf  menge
zentner  Süßigkeiten  Waren  usw.
Doppel-  Doppel-  Doppel-  Doppeldentner
  zentner  zentner  zentner
1916
Ian.  1.  Vorrat  aus
1915
1
2
3
4
usw.

 

 

 

 

 

 

Zu  Anlage  IV.
(Weitere  Spalten  zum  Zucker-Bezugs=  und  Verwendungsbuche.)

Hergestellte  Waren

A.  b.  1  c.
Sußigkeiten  Waren  anderer  Art  Gesamtmenge
Doppelzentner  1  Doppelzentner  1  Doppelzentner

l
I
I

 

Bemerkungen
        <pb n="99" />
        Nr.  6.  1916.

Erläuterung  zum  Zucker-Bezugs=  und  Verwendungsbuche.

ur  Führung  des  ucker-Bezugs-  und  Verwendungsbuchs  ist  nach  der  Bekanntmachung
des  nähr  onh  30  30.  ember  1915  verfflichtet,  wer  Süßhigkeiten  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung
  vom  16.  —  1915  herstell

2.  Als  Süßigkeiten  gelten  Zuckerwaren  kee  Artt,  insbesondere  Bonbons,  Dragees,  Pralinees,
Fondants,  Marzipansachen,  Christbaumzuckersachen,  Ost  terzuckersachen;  es  fallen  darunter  auch  F.  Fruchtasten,
  Geleefrüchte,  kandierte  Früchte,  überzuckerte  Mandeln  und  Nußkerne,  Schaumzuckerwaren,

ummizuckerwaren,  Waren  aus  Marzipan  und  Marzipan-Ersatz,  Waren  aus  Schokolade  mit  Überzug,
  Bestreuung  oder  Füllung  von  „erhalligen  Massen,  Likören  oder  Früchten  u.  dgl.

3.  Sowohl  die  Zucerbezuge  als  die  Zuckerverwendungen  im  Betriebe  sind  in  zeitlicher  Folge
unter  lausender  Nummer  in  das  Buch  einzutragen;  an  die  Spitze  der  Bezugsspalte  ist  der  Vorrat
an  Bugermengen  die  am  1.  Januar  1916  zur  Verfügung  standen,  einzutragen.

.  Unter  „Verwendung  des  Zuckers“  sind  in  Spalte  a  Zuckermengen  einzutragen,  die  zur  Herselung
  von  Sübigkeiten  (im  Sinne  von  obiger  Ziffer  2)  verwendet  wurden

5.  Unter  „Verwendung  des  Zuckers“  sind  in  Spalte  b  Juceermengen  einzutragen,  die  zur  Herstelung
  von  anderen  Waren  verarbeitet  wurden.  Als  andere  Waren  gelten  u.  a.  Schokolade,
auch  unter  Zusatz  von  Kakaofett,  Kakaobutter,  Gewürzstoffen,  Nußkernen,  Mandeln  u.
dgl.  (jedoch  nicht  mit  Überzug,  Bestreuung  oder  Füllung  von  zuckerhaltigen  Massen,  Likören  oder

rüchten  “  ferner  Obst-  195  Früchtekonserven,  jedoch  nicht  kandierte  Früchte  und  überzuckerte
andeln,  Nuprerne  u.  dgl.),  Marzipan-,  Makronen=  und  Nugat-Rohmassen  und  deren  Ersatzmassen,
  Lakritzenwaren,  Kunsthonig,  Hustensirups,  Keks,  Waffeln,  Honig=  und  Lebkuchen  sowie  sonstige
  Gebäce  und  Kuchen  u  I.

Unter  Verwendunz,  des  Zuckers“  sind  in  Spalte  c  Zuckermengen  einzutragen,  die  nicht

.  verarbeitet  sondern  gehandelt  (weiterverkauft)  werden.
Beamten  der  von  der
in  die  Räume  die  von

   

 
 
  
  
  
 
  
  

  

gen  Sind
werden,
sehen
ver-1½

  Her-Qelung
  der  zur  deren
Menge  und  erteilen.

8.  Die  zuständige  Behörde  kann  Betriebe  dabbeien  ver  deren  Unternehmer  oder  Leiter  sich  in  Beselgung
  der  Pflichten  unzuverlässig  zeige  n,  die  ihnen  durch  die  Verordnung  des  Bundesrats  vom
büseregember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  821)  oder  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
auferlegt  sin
Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Über  die  Be  chwerde  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsge
  die  endgültig.  Die  Beschwerde  sorlh  leinen  Aufschu  ich  bob
9.  Zuwider  andlungen  werden  gem  äß  §  4  der  ——#  vom  16.  Deember
  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  ln  mit  E—*-  i  zu  eintausend  fünfhundert  Mark  oder  mit  Ge-Fenguis
  bis  zu  drei  Monaten  5  bestraft:

Mit  dieser  Nr.  6  werden  ausgegeben:  Nr.  4  und  5  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        39

MAr.  7.

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  15.  Jannar  1916.

 

 

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Nußbaumholz.

II.  Abteilung.
——  ——  —

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Januar  1916,  betreffend  Nußbaumholz.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  „Beschlagnahme  und
Bestandserhebung  von  Nußbaumholz  und  stehenden  Nußbäumen“,  wird  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Meldescheine  nebst  Briefumschlägen  sind  gemäß  §  6  Absatz  1  der
Bekanntmachung  bei  der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  anzufordern.


Den  Kreisbehörden  wird  die  Aufsicht  über  die  Durchführung  der  Vorschriften
  der  Bekanntmachung  hiermit  übertragen.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  auch
ihrerseits  zu  überwachen.

Schwerin,  den  15.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="102" />
        40  Nr.  7.  1916.
Nr.  V.  II.  206/11.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung,
betreffend

Beschla-nahme  und  Bestandserhebung  von  Nußbaumholz  und
stehenden  Nußbäumen.
Vom  15.  Januar  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften,  betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und
Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar
  1915  (RGl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September
  1915  (RGl.  S.  549)  und  vom  24.  Oktober  1915  (Rcl.  S.  684)  )  sowie  auf
Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni
1915  (Rül.  S.  357),  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungs-Bekanntmachungen  vom
9.  Oktober  1915  (RGl.  S.  645)  und  25.  November  1915  (RE#Bl.  S.  778)  “7)  bestraft
wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

8  1.
Inkrafttreten  der  Anordnungen.
Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

 

).  VWer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
ou  gaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil
für  dbem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Elenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige
  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu
führen  unterläßt.
"*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
1.  n
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt:
4l  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;
4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

—
        <pb n="103" />
        Nr.  7.  1916.  41

5  2.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:  ç
1.  Vorräte  an  Nußbaumholz  mit  einer  Mindeststärke  von  6  cm,  einer
Mindestlänge  von  100  cm  und  einer  Mindestbreite  von  20  em,  »
2.  alle  stehenden  Walnußbäume,  deren  Stämme  bei  einer  Messung  in
Höhe  von  100  cm  über  dem  Boden  einen  Umfang  von  mindestens  100  cm
aufweisen.  4  ç
Nicht  betroffen  von  der  Bekanntmachung  werden  Erzeugnisse  aus  Nußbaumholz
  (wie  z.  B.  Möbel).
*  3.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:

1.  alle  natürlichen  oder  juristischen  Personen,  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen
Körperschaften  und  Verbände,  welche  Gegenstände  der  im  §  2  aufgeführten
Art  in  Gewahrsam  haben,  oder  in  deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt
  oder  verarbeitet  werden,  oder  für  welche  sich  die  Gegenstände  unter
Zollaufsicht,  oder  auf  deren  Grund  und  Boden  sich  die  Walnußbäume
befinden,

.  alle  Empfänger  solcher  Gegenstände  nach  Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände
  am  Stichtage  (§  5)  sich  auf  dem  Versand  befinden  und  nicht  bei
einer  der  unter  1  bezeichneten  Personen  usw.  in  Gewahrsam  oder  unter
Zollaufsicht  gehalten  werden.  »

*  4.
Beschlagnahme.

Die  im  §  2  bezeichneten  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  ihre  Verarbeitung  zu  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs
und  ihre  unmittelbare  Veräußerung  an  staatliche  Militärwerkstätten  gestattet.  Außerdem
darf  ihre  Verarbeitung  oder  Veräußerung  erfolgen,  wenn  der  Verarbeiter  oder  Erwerber
  nachweist,  daß  e  zur  Erfüllung  eines  militärischen  Lieferungsauftrags  erfolgt.
Als  Nachweis  gilt  eine  schriftliche  Bescheinigung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos,
  in  dessen  Bezirk  der  Verarbeiter  oder  Erwerber  seinen  Wohnsitz  hat.

Die  Veräußerung  und  Verarbeitung  der  im  §  2  bezeichneten  Hölzer,  die  zur  Herstellung
  von  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs  nicht  geeignet  sind,  ist  allgemein  gestattet,
falls  der  Verkaufspreis  für  das  Kubikmeter  (Festmeter)  der  Ware  60  -X  nicht  übersteiat.

#

§  5.
Melbepflicht.

Die  im  §  3  bezeichneten  Personen  unterliegen  bezüglich  der  im  §  2  bezei
Gegenstände  einer  ske  n  9  düglich  8  ezeichneten
        <pb n="104" />
        42  Nr.  7.  1916.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  ist  der  mit  Beginn  des  15.  Januar  1916  (Stichtag)
  vorhandene  Bestand.  ·  «
Die  Meldung  hat  zu  erfolgen:
a)  bei  Vorräten  an  Nußbaumholz  (5  2  Ziff.  1)  nach  Kubikmetern  (Festmetern),
  '
b)  bei  den  Walnußbäumen  (§  2  Ziff.  2)  nach  Stammzahl  und  Umfang,  dessen
Größenangabe  von  20  cm  zu  20  cm  nach  oben  abzurunden  ist.
Die  Bestandsmeldungen  sind  bis  zum  25.  Januar  1916  unter  Benutzung  der  vorschriftsgemäß
  auszufüllenden  amtlichen  „Meldescheine  für  Nußbaumholz“
(§.6)  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  V.  II.  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,  zu  erstatten.

*l6.
Meldescheine.

Die  Meldescheine  nebst  Briefumschlägen  sind  anzufordern  bei  der  von  der  Landeszentralbehörde
  gleichzeitig  bekanntgegebenen  Stelle.

Die  Anforderung  hat  auf  einer  Postkarte  (nicht  mit  Brief)  zu  erfolgen,  die  nichts
anderes  enthalten  darf  als  die  Kopfschrift  „Betrifft  Meldescheine  für  Nußbaumholz“,
die  kurze  Anforderung  der  Meldescheine  und  die  deutliche  Unterschrift  mit  genauer
Adresse.  Auf  einem  Meldeschein  darf  nur  der  Vorrat  eines  Meldepflichtigen  angegeben
  werden.  .  ·

Wer  gemäß  §  5  Gegenstände  zu  melden  hat,  deren  Eigentümer  er  nicht  ist,  hat
iene  Gegenstände  gesondert  von  den  eigenen  unter  Bezeichnung  des  Eigentümers  auf
dem  Meldeschein  anzugeben.  ·  »

Der  Meldeschein  selbst  darf  weitere  Mitteilungen  als  die  Meldung  nicht  enthalten;
auch  dürfen  bei  Einsendung  der  Meldescheine  andere  schriftliche  Erklärungen  in  demselben
  Briefumschlag  nicht  beigefügt  werden.

8  7.
Lagerbuchführung.

Wer  die  im  §  2  Ziffer  1  bezeichneten  Vorräte  an  Nußbaumholz  aus  Anlaß  des
Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  in  Gewahrsam  hat,  muß  ein  Lagerbuch
  führen,  aus  dem  jede  Anderung  an  den  Bestandsmengen  und  ihre  Verwendung  zu
ersehen  ist.  Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ordnungsgemäß  ein  derartiges  Lagerbuch
  führt,  braucht  er  kein  besonderes  Lagerbuch  einzurichten.

g  8.
Ausnahmen.
Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  ist
ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesen  Anordnungen  zu  gestatten.
        <pb n="105" />
        Nr.  7.  1916.  43

8  9.
Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge  sind  an  die  *
Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  V.  II.  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  S8W.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,

zu  richten.  Sie  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des  Briefes  den  Vermerk
  tragen:  „Betrifft  Bestandserhebung  für  Nußbaumholz“.

Altona,  den  15.  Januar  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

 

Mit  dieser  Nr.  7  werden  ausgegeben:  Nr.  6  und  7  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="106" />
        <pb n="107" />
        45

Nr.  8.

.  —  ——
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
...-  Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  18.  Januar  1916.

Inhalt:

Is.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung
  über  das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen  und
tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom  6.  Januar  1916
(Rl.  S.  3).

 

III.  Abteilung.
——  ———  —

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  Januar  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zur  Bundesratsverordnung  über  das  Verbot  der  Verwendung  von
pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom  6.  Januar
  1916  (Rl.  S.  3).

Nachstehende  vom  Reichskanzler  erlassene,  im  Reichsanzeiger  Nr.  7  von  1916
veröffentlichte  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur
Bundesratsverordnung  über  das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen  und
tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom  6.  Januar  1916  (RGl.
S.  3),  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
DL.  v.  Meerheimb.
        <pb n="108" />
        46  Nr.  8.  1916.

Bekanntmachung,
betreffend

Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  das  Verbot  der  Verwendung
von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom
6.  Januar  1916  (Rüel.  S.  3).

Auf  Grund  des  §  3  der  Bekanntmachung  über  das  Verbot  der  Verwendung  von
Hlen  lichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom  6.  Januar  1916
O.  S.  3)  wird  folgendes  bestimmt:

Ws  1.

Der  Reichskanzler  stellt  monatlich  die  Mengen  und  Arten  pflanzlicher  und  tierischer
Ole  und  Fette  fest,  deren  Verarbeitung  oder  sonstige  Verwendung  zur  Herstellung  von
Seife  oder  Leder  jeder  Art  gestattet  wird.

Die  Verteilung  dieser  Mengen  auf  die  einzelnen  Betriebe  erfolgt  durch  den
Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,  Berlin  W.  8,  Französische
Straße  65,  und  zwar  hinsichtlich  der  Leder  herstellenden  Betriebe  durch  Vermittelung
der  Kriegsleder-Mtiengesellschaft,  Berlin  W.  8,  Behrenstraße  46,  und  hinsichtlich  der
Seifenfabriken  durch  Vermittelung  der  Kriegsabrechnungsstelle  der  Seifen=  und
Stearinfabriken,  Berlin  W.  8,  Französische  Straße  65.  «

Anträge  sind  unter  Angabe  der  vorhandenen  Bestände  an  pflanzlichen  und
tierischen  Olen  und  Fetten  an  die  genannten  Vermittelungsstellen  zu  richten.

8  2.

Bis  zum  31.  Januar  1916  ist  zur  Herstellung  von  Leder  jeder  Art  die  Verarbeitung
oder  sonstige  Verwendung  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten,  zur  Herstellung
  von  Seife  die  Verarbeitung  von  Palmöl,  Sulfuröl,  Abfallöl,  Olsatz  und  Tranen
mit  Ausnahme  von  Dampfmedizinaltran,  Waltran  O1  und  2  allgemein  gestattet.

Berlin,  den  10.  Januar  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.
        <pb n="109" />
        Nr.  9.  4

1
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  19.  Januar  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Verkehr  mit  Marmeladen.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Höchstpreise  für  Motoren-Betriebsstoff.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Januar  1916,  betreffend  Abkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung.

Gemäß  Artikel  16  Abs.  1  des  Abkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung  vom  31.  Juli  1912  —
RGl.  1913  S.  171  (zu  vergl.  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1913  —  Rol.
Nr.  35)  —  hat  vom  Abschluß  jeder  einen  Italiener  betreffenden  Unfalluntersuchung
  die  mit  der  Unfalluntersuchung  befaßte  deutsche  Stelle  der  zuständigen
italienischen  Konsularbehörde  Nachricht  zu  geben.  Nach  Abbruch  der  diplomatischen
  Beziehungen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich  Italien
ist  an  die  Stelle  der  bis  dahin  zuständigen  italienischen  Konsularbehörden  zur
Zeit  die  schweizerische  Gesandtschaft  in  Berlin  getreten  und  demgemäß  nunmehr
  bis  auf  weiteres  an  diese  die  im  Artikel  16  Abs.  1  a.  a.  O.  angeordnete
Mitteilung  zu  machen.

12
        <pb n="110" />
        48  Nr.  9.  1916.

Es  wird  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  die  vorgeschriebene  Anzeige
nur  der  schweizerischen  Gesandtschaft,  nicht  etwa  dem  für  den  Bezirk  der
Unfalluntersuchungsbehörde  sonst  zuständigen  schweizerischen  Konsulat  zu  erstatten
  ist.

Schwerin,  den  15.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  Januar  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit
Marmeladen.

Auf  Grund  der  §§  12  und  15  der  Verordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen

  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September  /4.  November
1915  (REGl.  S.  607  und  728  ff.)  wird  folgendes  bestimmt:

J.

Marmeladen  dürfen  zum  Verkaufe  nur  feilgeboten  werden,  wenn  sie  in
einer  für  den  Käufer  leicht  erkennbaren  Weise  einen  Vermerk  auf  der  Verpackung
tragen,  aus  der  sich  ergibt,  welche  Sorte  (IIV  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  14.  Dezember  1915,  Rl.  S.  817)  den  Inhalt  der  Verpackung
bildet.  Ferner  muß  auf  der  Verpackung  in  leicht  erkennbarer  Weise  das  Gewicht
angegeben  sein,  und  zwar  entsprechend  den  Festsetzungen  des  Reichskanzlers  in
der  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1915  unter  II.  bei  Verpackungen  in
Fässern  oder  in  sonstigen  Gefäßen  über  15  kg  das  Reingewicht  (Nettogewicht),
bei  anderen  Verpackungen  das  Rohgewicht  (Brutto  für  Netto).

II.
Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  17  der  Verordnung  vom  25.  September
  1915  (RGl.  S.  607  ff.)  bestraft.
II.
Diese  Anordnung  tritt  am  1.  Februar  1916  in  Kraft.
Schwerin,  den  15.  Januar  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="111" />
        Nr.  9.  1916.  49
(3)  Bekanntmachung  vom  16.  Januar  1916,  betreffend  Veröffentlichung  amtlicher
  Bekanntmachungen.
A  uf  Veranlassung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin
weist  das  Ministerium  auf  die  nachstehenden  Gesichtspunkte  für  die  Veröffentlichung
  amtlicher  Bekanntmachungen  der  Militärbehörden  hin:
«  a)  Die  amtlichen  Bekanntmachungen  der  Militärbehörden  werden
künftig  nur  noch  in  dem  Regierungs-Blatte  für  das  Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin  ganz  veröffentlicht.
b)  Im  übrigen  erfolgt  ihre  Bekanntgabe  in  ortsüblicher  Weise  durch
Ausruf,  öffentlichen  Anschlag  oder  Aushang.
T)  Die  größeren  Zeitungen  erhalten  eine  Notiz  für  den  Anzeigenteil,  in
der  auf  die  amtliche  Bekanntmachung  ganz  kurz  hingewiesen  wird.
Die  Ortsobrigkeiten  und  die  übrigen  in  Betracht  kommenden  Behörden
werden  aufgefordert,  vorstehende  Gesichtspunkte  künftig  zu  beachten.

Schwerin,  den  16.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  17.  Januar  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Motoren-Betriebsstoff.


Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  9.  August  1915,  betreffend
die  Verwendung  von  Benzol  usw.  (Rbl.  Nr.  129  S.  729  ff.),  und  die  Bekanntmachungen
  vom  3.  und  12.  November  und  8.  Dezember  1915,  sowie  vom
6.  Januar  d.  Is.  wird  die  nachstehende  Anordnung  des  stellvertretenden
—  in  Altona  vom  10.  d.  Mts.  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  17.  Januar  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="112" />
        50  Nr.  9.  1916.

TVa.  Nr.  2087.  Nr.  75.  Altona,  den  10.  Januar  1916.

Göchstpreise  für  Motoren-Betricebsstoff.

In  Ergänzung  der  §&amp;amp;  4  und  7  der  Bekanntmachung  vom  1.  August  1915
Nr.  235/7.  A.  7.  WV.,  betreffend  Verwendung  von  Benzol  usw.,  wird  hierdurch
bestimmt:

Als  Höchstpreis  für  nachgenannte,  zur  Erhöhung  der  Kältebeständigkeit  hergestellte
Gemische  gelten  für  je  100  kg  von

Gemisch  1  (90  Teile  Benzol  10  Teile  Schwefeläther)  70—  =
Gemisch  II  (85  „  «  »  «  ..74,50«--Gemisch
  II  (80  „  „  16  288,50  A

Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  12  a.  a.  O.  bestraft.“
Altona,  den  8.  Januar  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
gez.  v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
Die  Zivilbehörden  werden  um  Veröffentlichung  in  den  Amts=  und  Kreisblättern
ergebenst  ersucht.
V.  s.  d.  st.  G.
v.  Voß.

(5)  Bekanntmachung  vom  15.  Januar  1916,  betreffend  ##nderung  der  Postorbnung.


Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  9.  Januar
  1916,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Rbl.
Nr.  14),  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  15.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.
        <pb n="113" />
        Nr.  9.  1916.  51

Bekanntmachung,
betreffend  "

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
«  Vom  9.  Januar  1916.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.Oktober  1871
ReB#l.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (RGl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntdes

  Bundesrats  vom  6.  Januar  1916  (RG#Bl.  S.  2),  betreffend  die  Fristen

des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März
1900  wie  folgt  geändert.

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende
Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Ostpreußen  in  den  Regierungsbezirken
  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie  in  den  Kreisen  Gerdauen
und  Memel  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  in  anderen  Teilen  Ostpreußens
oder  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort
des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  einem  der  bezeichneten  Teile  Ostpreußens
  (Regierungsbezirke  Allenstein  und  Gumbinnen,  Kreise  Gerdauen
und  Memel)  liegt,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt:  ·  -

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  28.  Januar  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Januar  1916;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Januar  1916  oder  später
eintritt
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.
Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar
sind,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  28.  April  1916  eingetreten  ist,
am  1.  Mai  1916;  .
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  April  1916  oder  später
eintritt
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
nach  den  obigen  Vorschriften  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß
ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestaustrage  schon  am  zweiten
Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt
  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos

13
        <pb n="114" />
        52  Nr.  9.  1916.

bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne
die  verlängerte  Pxotestfrist"  auf  der  Rickseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.
  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel
neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der
ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und
im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Prbtest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch
emacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des
geigescten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom
Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vdo  .  ab“.  Der  Zeitpunkt,
von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post
bie  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einiehung
  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen.  Bezahlung  der
echselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der
Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung
erhoben.  "  "

h  C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn
dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so
wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung
  behält  sich  por,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist
am  31.  Januar  oder  1.  Mai  1916  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  Januar  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

Mit  dieser  Nr.  9  werden  ausgegeben:  Nr.  8  und  9  des  Reichsgesetzblatts  von  1918.
        <pb n="115" />
        53

Nr.  10.

1
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  20.  Januar  1916.

 

Inhalt.  "  .

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Käse  vom  13.  Januar  1916.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  vom  6.  Januar  1916,  betreffend  Saatkartoffeln.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anordnungen  vom
25.  September  1915  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel
  vom  25.  September  1915.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Arbeitszeit  in  Lumpen-Reißereien.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  mit
Kraft  angetriebene  Maschinen  für  Konfektionsarbeit.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Käse  vom  13.  Januar  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Käse  vom  13.  Januär  1916
—  R#Bl.  S.  31  —  wird  bestimmt:
J.
Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde;
  auch  werden  von  ihr  die  behördlichen  Verrichtungen  aus  §  3
Absatz  1  Satz  1  und  Absatz  2  und  aus  §  4  der  Bundesratsverordnung  wahrgenommen.


II.
Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritter-14
        <pb n="116" />
        54  Nr.  10.  1916.

schaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Absatz  1  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.

III.
Für  das  ritterschaftliche  Gebiet  liegen  die  Geschäfte  der  Polizeibehörde  den
unter  II  bezeichneten  Kommissaren  ob.

IV.
Den  von  den  Polizeibehörden  beauftragten,  von  diesen  nach  §  8  der
Bundesratsverordnung  zu  vereidigenden  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen
angemessene  Vergütungen  von  den  Polizeibehörden  zu  gewähren.

Schwerin,  den  18.  Jannar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  6.  Januar  1916,  betreffend  Saatkartoffeln.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Januar  1916,  betreffend
Saattkartoffeln  (Rl.  Nr.  2),  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.

Zuständige  Behörde  (§  4  der  Bundesratsverordnung)  ist  die  Ortsobrigkeit
abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser-Behörde
  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes
—  §  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.

'  II.,  .  .
HöhereVerwaltungsbehörde(§1Nr.2,§2)istdieöttlichzuständige
Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Schwerin,  den  19.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="117" />
        Nr.  10.  1916.  55
(3)  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1916,  betreffend  Anderung  der  Anordnungen
  vom  25.  September  1915  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige
Futtermittel  vom  25.  September  1915  (Rol.  S.  614).  -

Die  Anderung  der  Anordnungen  des  Reichskanzlers  vom  25.  September  1915
zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September  191
(RoaBl.  S.  614)  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom
13.  Oktober  1915  (Rbl.  S.  892)  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  19.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Anderung

der  Anordnungen  vom  25.  September  1915  zu  der  Bekanntmachung  über
zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September  1915  (RBl.  S.  614).
Vom  1.  Januar  1916.

*  5  des  Artikels  1  der  Anordnungen  vom  25.  September  1915  zu  der  Bekanntmachung
  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September  1915  (NRGBl.  S.  614)
erhält  folgende  Fassung:
8  6.

Die  Vergütung  für  Melassekesselwagen  darf  3  M,  für  Melasseholzfässer  darf  5  Pf.
und  für  Melasseeisenfässer  darf  20  Pf.  für  den  Tag  nicht  übersteigen  (§  12  Lerse

Für  Fässer,  die  nicht  binnen  einem  Monat  zurückgeliefert  sind,  darf  der  Verlader
auch  Bezahlung  mit  5—/  für  das  Holzfaß  und  mit  50  ¾  für  das  Eisenfaß  verlangen.
Die  Leihgebühr  fällt  in  diesem  Falle  fort.

Berlin,  den  1.  Januar  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jung.
        <pb n="118" />
        56  Nr.  10.  1916.

(4)  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1916,  betreffend  Arbeitszeit  in  Lumpen-Reißereien.


Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  16.  d.  Mts.,  betreffend  Arbeitszeit
in  Lumpen-Reißereien,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  auch
ihrerseits  zu  überwachen.

Schwerin,  den  19.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Welkianntmachung,
betreffend
Arbeitszeit  in  Lumpen-Reißereien.

Auf  Grund  des  §  9  Buchstabe  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  (in  Bayern  auf  Grund  Artikel  4  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912)  wird  folgendes  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:

8  1.
Die  Verarbeitung  von  wollenen,  halbwollenen  und  baumwollenen  Lumpen  und
wollenen,  halbwollenen  und  baumwollenen  Gegenständen  und  Abfällen  der  Textilwarenherstellung
  auf  Reißmaschinen  (Reißwölfen)  ist,  soweit  nicht  im  Folgenden  Ausnahmen
bestimmt  sind,  verboten.
g  2.

Die  im  §  1  verbotene  Verarbeitung  darf  insoweit  erfolgen,  als  das  Reißen  zur
Herstellung  von  Kunstwolle  bezw.  Kunstbaumwolle  für  militärische  Zwecke,  d.  h.  auf
Anordnung  oder  mit  Erlaubnis  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königl.  Preußischen
Kriegsministeriums,  des  Königl.  Preußischen  Bekleidungs-Beschaffungsamtes,  der
Königl.  Preußischen  Feldzeugmeisterei,  der  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen
  oder  der  Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft  erfolgt.  Der  Nachweis  des
Heeresauftrages  gilt  nur  als  geführt,  wenn  der  betreffende  Betrieb  einen  gültigen  Ausweis
  einer  der  vorgenannten  Stellen  in  Händen  hat.

83.

Für  andere  Zwecke  (Herstellung  von  Zivilaufträgen)  dürfen  die  Reißmaschinen

zur  Verarbeitung  der  im  §  1  angegebenen  Lumpen,  Gegenstände  und  Abfälle  nur  am
        <pb n="119" />
        Nr.  10.  1916.  57

Montag  und  Dienstag  jeder  Woche  und  zwar  an  jedem  dieser  Tage  höchstens  10  Stunden

in  Betrieb  gehalten  werden.
4

8  4.
3  Arbei  i  i  i  e  bi  i  kannt-Das

  Arbeiten  mit  Reißmaschinen,  welche  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Be
machung  nicht  im  Betrieb  waren,  ist  außer  für  militärische  Zwecke  (siehe  8  2)  verboten.

Altona,  den  16.  Januar  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(5)  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1916,  betreffend  mit  Kraft  angetriebene

Maschinen  für  Konfektionsarbeit.
Nachstehende  Belanntmachung  des  Koniglichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  16.  d.  Mts.,  betreffend  mit  Kraft
angetriebene  Maschinen  für  Konfektionsarbeit,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  auch
ihrerseits  zu  überwachen.  "

Schwerin,  den  19.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung,
betreffend
mit  Kraft  angetriebene  Maschinen  für  Konfektionsarbeit.

 

Auf  Grund  des  §  9  Buchstabe  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom

4.  Juni  1851  (in  Bayern  auf  Grund  Artikel  4  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand

  vom  5.  November  1912)  wird  folgendes  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:

1.  Das  Zuschneiden  von  Web=  und  Wirkwaren  mittels  mechanisch  angetriebener
Zuschneidemaschinen  wird  hiermit  verboten.

2.  In  allen  Betrieben,  in  denen  mit  Kraft  angetriebene  Näh-,  Knopfloch=  und

andere  derartige  Maschinen  für  die  Konfektionierung  von  Web=  und  Wirk-15
        <pb n="120" />
        Nr  10.  1916.

waren  verwendet  werden,  darf  mit  diesen  Maschinen  nur  noch  während
30  Stunden  in  jeder  Woche  gearbeitet  werden.
Das  Vergeben  von  Konfektionsarbeiten  zum  Zwecke  der  Herstellung  von  Erzeugnissen
  aus  Web=  und  Wirkwaren  zu  niedrigeren  Lohnsätzen  als  den  im
Monat  Dezember  1915  ortsüblichen  ist  verboten.

Wenn  die  an  Maschinen,  wie  unter  Ziffer  2  beschrieben,  beschäftigten
Arbeiter  bisher  im  Tage=  oder  Wochenlohn  bezahlt  wurden,  so  darf  nach  dem
Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  der  zu  zahlende  Lohn  für  eine  Woche
für  jeden  Arbeiter  nicht  niedriger  sein,  als  der  bisher.  ortsübliche.

Soweit  im  Stücklohn  hergestellte  Gegenstände  infolge  der  Verbote  1
und  2  auf  andere  Weise  konfektioniert  werden  müssen  als  bisher,  ist  der
Arbeitnehmer  für  den  entstandenen  Mehraufwand  von  Zeit  von  dem  Arbeitgeber
  am  Lohn  zu  entschädigen.

In  Streitfällen  soll  ein  Gutachten  von  der  örtlich  zuständigen  Handwerkskammer
  eingeholt  werden.

Ein  besonderer  Unternehmergewinn  darf  aus  einer  derartigen  Lohnerhöhung
  beim  Verkauf  der  hergestellten  Waren  nicht  hergeleitet  werden,
d.  h.  der  Verkaufspreis  darf  höchstens  um  den  wirklichen  Betrag  des  Mehrlohns
  erhöht  werden.

Werkstätten  im  eigenen  Betriebe  der  Militär=  und  Marineverwaltung  sind.
von  diesen  Maßnahmen  nicht  betroffen.

Unmittelbare  Heeres=  oder  Marinelieferanten,  bei  denen  durch  die  Verbote
  1  und  2  die  Erfüllung  der  Lieferzeit  in  Frage  gestellt  wird,  haben  sich
an  die  auftragerteilende  Stelle  mit  dem  Ersuchen  um  Verlängerung  der
Lieferfrist  zu  wenden.  Die  anordnende  Behörde  wird  auf  besonderes  Ansuchen
  der  auftragerteilenden  Stellen  in  den  Fällen,  in  denen  eine  Verlängerung
  der  Lieferfrist  im  Heeresinteresse  nicht  bewilligt  werden  kann,
eine  Befreiung  von  den  Verboten  1  und  2  für  die  Erledigung  bereits
laufender  Aufträge  gewähren.  ·

Auch  die  beschaffenden  Stellen  des  Heeres  und  der  Marine  dürfen  neue
Aufträge  nur  noch  unter  Berücksichtigung  der  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung
  erteilen.

Irgend  welchen  Gesuchen  um  Befreiung  aus  anderen  Gründen  als  den  in
Ziffer  5  genannten,  kann  nicht  stattgegeben  werden.

Die  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Abdrucke  vorstehender  Bekanntmachung  (beim  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin
SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  11,  erhältlich)  sind  in  den  Räumen
der  in  Betracht  kommenden  Betriebe  und  Firmen  anzuschlagen.

Altona,  den  16.  Januar  1916.
Stellv.  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

□

#

rl*-—



 

Mit  dieser  Nr.  10  wird  ausgegeben:  Nr.  10  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="121" />
        59

Nr.  11.

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  20.  Jannar  1916.
Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Drogen  und  Erzeugnisse  aus  Drogen.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Musterung  der  österreichischen  und  ungarischen

  Landsturmpflichtigen  sowie  der  bosnisch-herzegowinischen  Dienstpflichtigen.


 

 

II.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Januar  1916,  betreffend  Drogen  und  Erzeugnisse
  aus  Drogen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  20.  Januar  d.  Is.,  betreffend  Bestandserhebutg
und  Lagerbuchführung  von  Drogen  und  Erzeugnissen  aus  Drogen,  wird  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  20.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="122" />
        60  Nr.  11.  1916.

Bst.  1.  308/12.  15.  K.  R..

Bekianntmachung,
betreffend

Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  von  Drogen  und
Erzeugnissen  aus  Drogen.
Vom  20.  Januar  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften,  betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung,
auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (Rl.
S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  3.  September  1915
(RG#Bl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  684)“)  bestraft  wird,  soweit
nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

5  1.
Inkrafttreten  der  Anordnungen.

Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  Beginn  des  20.  Januar  196
in  Kraft.

8  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstünde.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  folgende  Gegenstände  betroffen:
1.  Agar-Agar-Fäden,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  80  kg.
Agar-Agar-Stangen  (Linealform),  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als
30  kg.
2.  Aloe  Capensis,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  100  kg.
Aloe  Curagpao,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  100  kg.
Extract.  Aloes,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  20  kg.

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verptich
i

)  ter

ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissen  tlich  unrichtige  oder  unvollstän  c

ngaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrase

bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil

für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  ESbenso  wird  bestraft,  wer  vorsäplich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  umrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen
  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
        <pb n="123" />
        —*ez

1

1.—

12.

13.

14.
15.
16.
Fructus  Colocynthidis,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  50  kg.
18.

19.

22.

„Benzoe  Siam,  sobald  die  Vorräte  mehr

Nr.  11.  1916.  61

..  Balsam.  Peruvian.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  20  kg.
Balsam.  Peruvian,  artifc.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  5  kg.

Balsam.  Peruvian.  synthetic.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  5  kg.

,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  5  kg.
*3  56hragen  als  10  kg.

Benzoe  Sumatra,  auch  Palembang,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen
als  30  kg.

".
Canthariden,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  10  kg.
Cetaceum,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  100  kg.

Cortex  Aurantii  fruct.  amar.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als

Corter  Simarubae,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  50  kg.

Fabae  Calabaricae,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  20  kg.
Physostigmin  (Eserin)  und  Salze,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen
als  50  g.  «

Flores  Cinae,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  50  kg.

Santonin,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  1  kg.

Folia  Belladonnae,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  50  kg.

Atropin  und  Salze,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  25  8g.

Homatropin  und  Salze,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  25  g.

Folia  Hyoscyami,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  100  kg.

Hyoscyamin  (alle  Sorten)  und  Salze,  sobald  die  Vorräte  zusammen  mehr
betragen  als  25  g.

Hyoscin  und  Salze,  sobald  die  Vorräte  zusammen  mehr  betragen  als

5  e.
Folia  Jaborandi,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  50  kg.
Pilocarpin  und  Salze,  sobald  die  Vorräte  zusammen  mehr  betragen  als
100  g.
Fructus  Anisi  vulgaris,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  150  kg.
Fructus  Aurantüt  immaturi,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  100  kg.
Fructus  Carvi,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  500  kg.

Gummi  arabicum,  auch  Gummi  Senegal,  sobald  die  Vorräte  zusammen
mehr  betragen  als  500  kg.  ,

Lignum  Santali  ostind.  (citrin.)  und  Makassar,  sobald  die  Vorräte
zusammen  mehr  betragen  als  1000  kg.

Oleum  Santali  ostind.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  10  kg.

Santalol,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  10  kg.

HLycopodium  (Bärlappsamen),  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  50  kg.
21.

Juces  Colae,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  100  kg.

Extract.  Colae  fluid.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  10  kg.
Opium  in  Broten,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  10  kg.

Opium  pulvis.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  10  kg.

Tinctura  Opü  (alle  Sorten),  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  20  kg.
Extract.  Opii  sicc.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  5  kg.
        <pb n="124" />
        62

23.

24.

26.
26.

27.
28.

29.

3

31.

—

32.
33.

2

Nr.  11.  1916.
Radix  Ipecacuanhae  Carthagena,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als

Radix  Ipecacuanhae  Rio.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  20  kg.

Radix  Liquiritiae  hispanica,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  300  kg.

Radix  Liquiritiae  russica,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  300  kg.

Radix  Senegne,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  30  kg.

Rhizoma  Hydrastis  canad.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  10  kg.

Extract.  Hydrastis  canad.  fluid.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als
10  kg.

Hydrastin  und  Salze,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  10  g.

Rhizona  Rhei  Sinens.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  100  kg.

Semen  Arecae,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  50  kg.

Arecolinsalze,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  10  g.

Semen  Colchici,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  50  kg.

Colchicin  und  Salze,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  25  g.

Semen  Sabadillac,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  300  kg.

Veratrin  und  Salze,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  250  g.

Succus  Liquiritiae  (Masse,  Stangen,  Pulver),  sobald  die  Vorräte  mehr
betragen  als  200  kg.

Succus  Liquiritiae  depurat.  inspissat.,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen
als  30  kg.  «  «

Tubera  Aconiti,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  50  kg.

Aconitin  und  Salze,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  25  g.

Fructus  Foeniculi,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  100  kg.

Oleum  Foeniculi,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  10  kg.

Nicht  betroffen  von  der  Bekanntmachung  sind  Vorräte  in  Form  von  Pillen,
Pastillen,  Tabletten  usw.

–l  3.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.

Von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  werden:

1.

2.

Die  im
züglich  der  im  §  2  bezeichneten

alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen
Körperschaften  und  Verbände,  welche  Gegenstände  der  im  §  2  aufgeführten
Art  im  Gewahrsam  haben,  erzeugen  oder  verarbeiten  oder  aus  Anlaß  ihres
Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen  oder
für  welche  sich  die  Gegenstände  unter  Zollaufsicht  befinden;

alle  Empfänger  solcher  Gegenstände  nach  Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände
  am  Stichtage  (§  4)  sich  auf  dem  Versand  befinden  und  nicht  bei
einer  der  unter  1  bezeichneten  Personen  usw.  im  Gewahrsam  oder  unter
Zollaufsicht  gehalten  werden.

§*  4.
Meldepflicht.
3  bezeichneten  ersonen  usi,  unterliegen  einer  Meldepflicht  begenstände.
        <pb n="125" />
        Nr.  11.  1916.  63

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  ist  der  mit  Beginn  des  20.  Januar  1916

(Stichta  3à  vorhandene  Bestand.
Die  Meldung  hat  nach  dem  Gewicht  zu  erfolgen.  #  .„  „
Bearbeitete  Drogen  (.  concis.“,  „Dulvis“,  „rsapat“,  „Speciesform“,  „Grieß“,

„Würfel“,  „Scheiben“,  „Kugeln“  usw.)  sind,  soweit  nicht  eine  andere  Anordnung  im
52  getroffen  worden  ist,  zusammengefaßt  als  unbearbeitete  Drogen  aufzuführen.  4.

Die  verschiedenen  Marken  und  Handelssorten  (z.  B.  „Balsam-Peru  vian":
„Handelsware"“,  „direkter  Import“,  oder  „verum“:  „Rhizona  Rhei“:  „extrafein“,
„rund“,  „flach“,  „ausgeschlagen“,  „in  fragmentis“  usw.)  sind  zusammengefaßt  als  Rohdrogen
  aufzuführen.  «

Die  Bestandsmeldungen  sind  bis  zum  30.  Januar  1918  an  die

Medizinal-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Berlin  W.9,  Leipziger  Platz  17

zu  erstatten.

Auf  einem  Meldeschein  darf  nur  der  Vorrat  eines  Eigentümers  gemeldet  werden.
Der  Meldeschein  darf  weitere  Mitteilungen  als  die  Meldung  nicht  enthalten.  Auf  die
c  Vorderseite  der  zur  Ubersendung  der  Meldung  benutzten  Briefumschläge  ist  der  Vermerk
zu  setzen:  „Betrifft  Drogenmeldung“.

*  5.

Lagerbuchführung.

Jeder  gemäß  §  4  Meldepflichtige  muß  ein  Lagerbuch  führen,  aus  dem  jede
Anderung  der  gemeldeten  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  zu  ersehen  ist.  Soweit
der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  er  kein  besonderes
Lagerbuch  einzurichten.
52s2%½

*  6.
Anfragen  und  Anträge.
Anfragen  und  Anträge  sind  an  die
Medizinal-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Berlin  W.  9,  Leipziger  Platz  17
zu  richten.  Sie  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des  Briefes  den  Vermerk
tragen:  „Betrifft  Drogenmeldung“.

Altona,  den  20.  Januar  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IK.  Armerekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

17
        <pb n="126" />
        34  Nr.  11.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1916,  betreffend  Musterung  der  österreichischen
  und  ungarischen  Landsturmpflichtigen  sowie  der  bosnisch-herzegowinischen
  Dienstpflichtigen.

Nachstehender  Aufruf  des  k.  u.  k.  österreichisch-ungarischen  Konfuls  zu  Lübeck
vom  10.  Januar  d.  Is.  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  18.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

WBekanntmachung.

Bei  dem  k.  u.  k.  österr.-ungar.  Konsulate  in  Lübeck  findet  am  21.  Februar  1916,
vormittags  10  Uhr,  eine  Musterung  sämtlicher  in  den  Jahren  1865—1872  geborenen
  Landsturmpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer  Staatsangehörigkeit,  sowie
bosnischer  Landesangehörigkeit,  welche  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin
und  Mecklenburg-Strelitz,  sowie  im  Fürstentum  Lübeck  und  im  Gebiete  der  freien  und
Hansestadt  Lübeck  ihren  ständigen  Wohnsitz  haben,  statt.

Zu  dieser  Musterung  haben  auch  diejenigen  Landsturmpflichtigen  der  Geburtsjahrgänge
  1873  und  1874  zu  erscheinen,  die  seinerzeit  vorzeitig  ihrer  aktiven  Dienstpflicht
Genüge  geleistet  haben,  das  heißt  vor  ihrem  21.  Lebensjahr  den  Dienst  angetreten  haben
und  daher  den  älteren  Landsturmjahrgängen  angehören.

Die  in  Frage  kommenden  Landsturmpflichtigen  werden  aufgefordert,  sich  sofort
schriftlich  bei  diesem  k.  u.  k.  Konsulate  unter  Einsendung  ihrer  Legitimationspapiere
(Tauf=  oder  Geburtsschein,  Heimatsschein,  Arbeits=  oder  Dienstbotenbuch  usw.)  zu
melden.  Möglichst  sind  auch  die  Dokumente  über  das  frühere  Wehrpflichtverhältnis
(Landsturmpaß,  Abschied,  Ernennungsdekret,  Austrittszertifikat  usw.)  mit  einzureichen.

Lübeck,  den  10.  Januar  1916.

Der  k.  u.  k.  österr.-ungar.  Konsul.
Suckau.
        <pb n="127" />
        Nr.  12.  65

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  21.  Januar  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Anweisungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetz  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten.  ·

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  Jonuar  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
  und  Mehl.

Es  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  nach  Beschlüssen
der  Verwaltungsabteilung  der  Reichsgetreidestelle  vom  29.  Dezember  1915  auf
Grund  des  §  14  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915

1.  von  den  Kommunalverbänden  Hinterkorn  zur  Verfütterung  nicht
mehr  freigegeben  werden  und  mithin  von  den  Landwirten  Hinterkorn
nicht  mehr  zurückbehalten,  verschrotet  oder  verfüttert  werden  darf,

2.  zur  Herstellung  von  Mehl  fortan  Roggen  bis  zu  82  v.  H.  und  Weizen
bis  zu  80  v.  H.  auszumahlen  ist;  die  Herstellung  von  Kommißbrotmehl
  und  Schrotmehl  zur  Brotbereitung  wird  hiervon  nicht  berührt.
Bei  den  Selbstversorgern  kann  unter  Umständen,  wie  bisher  auf
Grund  von  §  49b  a.  a.  O  ein  niedrigerer  Ausmahlsatz  Platz  greifen.

Schwerin,  den  19.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

18.
        <pb n="128" />
        66  Nr.  12.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1916,  betressend  Anweisungen  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung.

Nachstehende  Anweisung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  wird  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  -

:.Schwerin,den19.Ianuar1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Aus  Anlaß  der  nach  §  14  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
  und  Mehl  aus  dem  Erntejahre  1915  gefaßten  Beschlüsse  der  Verwaltungsabteilung
  der  Reichsgetreidestelle  vom  29.  Dezember  1915  wird  auf  Grund  der  88  12
und  14  der  mecklenburgischen  Ausführungsverordnung  vom  1.  Juli  1915  von  der  unterzeichneten
  Landesbehörde  für  Volksernährung  die  nachstehende  Anweisung  mit  Wirkung
vom  1.  Februar  d.  Js.  erteilt:

J.

Die  Bestimmung  im  §  1  der  Anordnungen  vom  15.  Februar  in  der  Fassung  vom--5.
  März  1915  —  Rbl.  Nr.  37  —,  nach  welcher  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung,  mit  Ausnahme
  der  Kinder  unter  1  Jahr,  für  jede  Woche  höchstens  1400  gr.  an  Mehl  bezw.  die
diesem  Gewicht  entsprechende  Menge  an  Vackwaren  entfallen,  bleibt  bis  auf  weiteres
von  Bestand.

II

Der  §  3  der  Anordnungen  vom  15.  Februar  in  der  Fassung  vom  5b.  März  1915
—  Rbl.  Nr.  37  —  erhält  folgende  Fassung:
Für  die  Backwaren  werden  folgende  Einheitsgewichte  festgesetzt:
A.  Weizenbrot  (Semmel):  60  gr.  entsprechend  einem  Mehlgehalt  von
50  gr.  Außerdem  darf  Zwieback  gebacken  werden,  der  nach  Gewicht  zu
verkaufen  ist,  wobei  für  die  auf  der  Brotkarte  angegebene  Feinmehlmenge
acht  Fünftel  des  Gewichts  an  Zwieback  verabfolgt  werden  dürfen.
B.  Roggenbrot:  «
fürFeinbrot..........196051-.
fiirMittelbrot.........2100g1-.
für  Grobbrot  2240  gr.
Es  ist  auch  das  Doppelte  oder  die  Hälfte  dieser  Gewichte  zulässig.  Die  genannten
  Brotgewichte  entsprechen  sämtlich  einem  Gehalt  von  je  1400  gr.
Feinmehl.

Das  Mittelbrot  muß  aus  gleichen  Teilen  Feinmehl  und  Grobmehl
außer  dem  Zusatz  an  Kartoffeln  zusammengesetzt  sein.
        <pb n="129" />
        Nr.  12.  1916.  67

III.
Die  Brotkarten  sind  vom  31.  Januar  d.  Is.  ab  nach  dem  in  der.

Anlage  A.
abgedruckten  Muster  auf  dünnem  haltbaren  Kartonpapier  herzustellen  und  auszugeben.
Der  „Ausweis“  kann  auch  in  anderer  Weise  angeordnet  werden.

IV.

Der  durch  die  Anordnungen  vom  27.  September  1915  unter  II  —  Rbl.  Nr.  159  —
festgesetzte  Zusatz  zum  Schlußsatz  des  §  11  der  Anordnungen  vom  15.  Februar  1915,  nach
welchem  die  Bäcker  für  die  zurückgegebenen  Brotkarten  einen  Zuschlag  von  5  v.  H.
erhalten  sollten,  wird  aufgehoben.

V.

liber  Gewährung  von  Zusatzbrotkarten  wird  an  Stelle  der  bisherigen  Anordnungen
das  Nachstehende  bestimmt:  .

Allen  männlichen  Personen  über  15  Jahre  mit  einem  zur  Landeseinkommensteuer
veranlagten  Einkommen  bis  zu  3000  7  jährlich,  soweit  sie  körperlich  schwere  Arbeit
verrichten  oder  durch  ihre  berufliche  Tätigkeit  fast  ausschließlich  auf  Brotkost  angewiesen
sind,  können  auf  Antrag  Zusatzbrotkarten  auf  350  gr.  Feinmehl  wöchentlich  nach  dem
bisherigen  Muster  erteilt  werden.  Dasselbe  kann  ausnahmsweise  bei  weiblichen  Personen
  stattfinden,  wenn  sie  die  vorgedachten  Bedingungen  erfüllen.

Die  Erteilung  von  Zusatzbrotkarten  ist  abzukehnen,  wenn  der  Antrag  wegen  der
größeren  Anzahl  zum  Hausstande  gehöriger  Personen,  insbesondere  unerwachsener
Kinder,  oder  aus  sonstigen  Gründen  nicht  gerechtfertigt  erscheint.

Selbstversorger  erhalten  bis  auf  weiteres  keine  Zusatzbrotkarten.

Die  Ausgabe  der  Zusatzbrotkarten  erfolgt  durch  die  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände;
  jedoch  haben  die  Kreisbehörden  für  ihre  Bezirke  zum  Zwecke  möglichster
  Ersparung  allgemeine  Anordnungen  zu  erlassen  und  bei  zu  reichlicher  Ausgabe
von  Zusatzbrotkarten  in  einzelnen  Fällen  Einschränkungen  anzuordnen.

Die  Gesamtausgabe  an  Zusatzbrotkarten  muß  durch  die  Ersparungen  des  Kommunalverbandes,
  namentlich  aus  der  Kinderreserve,  gedeckt  werden.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  haben  die  ausgegebenen  Zusatzbrotkarten
  listemäßig  zu  buchen  und  diese  Anschreibungen  den  Kreisbehörden  monatlich
mitzuteilen.

Die  Kreisbehörden  haben  auf  Grund  dieser  Mitteilungen  eine  Zusammenstellung
zu  machen  und  monatlich  ohne  die  Unterlagen  der  Landesbehörde  einzureichen.

VI.

Hinsichtlich  der  Selbstversorger  wird  darauf  hingewiesen,  daß  durch  Bestimmung
der  Reichsgetreidestelle  vom  1.  Februar  d.  Is.  ab  die  monatliche  Verbrauchsmenge
wieder  von  10  auf  9  kg.  Brotgetreide  für  den  Kopf  herabgesetzt  ist.  Dabei  entsprechen
vom  1.  Februar  1916  ab  einem  Kilogramm  Brotgetreide  800  Gramm  Mehl.

Schwerin,  den  15.  Jannar  1916.
Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="130" />
        100  gr  Feinmehl  100  gr  Feinmehl
120  gr  Grobmehl:
120  gr  Semmel  i  =  120  gr  Semmel
=  110  r  Feinbrot  :  —  140  gr  Feinbrot
—  150  gr  Mittelbro!  =  150
—  100  gr  Grobbrot

—  160  gr  Grobbrot

120  gr  Grobmehl  ;  =  120  gr  Grobmehl

dr  Mittelbrol

100  gr  Feinmehl  50  gr  Feinmehl
60  gr  Grobmehl  ;
60  gr  Semmel:
—  70  gr  Feinbrot
—  75  gr  Mittelbrot
80  gr  Grobbrot

—  120  gr  Semmel
1—  140  gr  Feinbrot
1  150  gr  Mittelbrot
—  160  gr  Grobbrot

60  gr  Semmel

Anlage  A.

68

50  gr  Feinmehl  „  50  gr  Feinmehl  „:  50  gr  Feinmehl
—  60  gr  Grobmehl  =  60  gr  Grobmehl  :  =  60  gr  Grobmehl
60  gr  Semmel  =  60  gr  Semmel
—  20  gr  Feinbrot  :  =  70  gr  Feinbrot  —  70  gr  Feinbrot
—  76  gr  Mittelbrot:  =  75  gr  Mittelbrot  :  =  75  gr  Mittelorot
—  80  gr  Grobbrot  —  80  gr  Grobbrot  =  80  gr  Grobbrot

 

100  gr  Feinmehl  #100  gr  Feinmehl
120  gr  Grobmehl:  =  120  gr  Grobmehl
120  gr  Semmel  :  =  120  gr  Semmel
140  gr  Feinbrot  :  =  140  gr  Feinbrot
=  150  gr  Mittelbrot:  =  150  gr  Mittelbrot
10  gr  Grobbrot  :=  160  gr  Grobbrot

:  120  gr  Semmel
140  gr  Feinbrot
1  150  gr  Mittelbrot
1=  160  gr  Grobbrot

100  gr  Feinmehl
1  120  gr  Grobmehl

50  gr  Feinmehl
—  60  gr  Grobmehl
—  60  gr  Semmel
—  70  gr  Feinbrot
—  75  gr  Mittelbro!
—  80  gr  Grobbrot

 

50  gr  Feinmehl  50  gr  Feinmehl

60  gr  Grobmehl  —  60  gr  Grobmehl

—  60  gr  Semmel  —  60  gr  Semmel  60  gr  Semmel

90  gr  Feinbrot  —  70  gr  Feinbrot  :  —  70  gr  Feinbrot
—  75  gr  Mittelbrot  —=  75  gr  Mittelbrot:

—  5gr  Mittelbrot
—  80  gr  Grobbrot  —  80  gr  Grobbrot  —  60  gr  Grobbrot

50  gr  Feinmehl
—  60  gr  Grobmehl

 

Ausweis  Ur.

für  die

Entnahme  von  Prot  und  Getreidemehl.

50  gr  Feinmehl
—  60  gr  Grobmehl
—  60  gr  Semmel
—  70  gr  Feinbrot
—  75  gr  Mittelbrot
—  80  gr  Grobbrot

 

50  gr  Feinmehl  50  gr  Feinmehl

«  50  gr  Feinmehl
—  60  gr  Grobmehl;

60  gr  Grobmehl  —  60  gr  Grobmehr
—  60  gr  Semmel  :  =  60  gr  Semmel  —  60  gr  Semmel
70  gr  Feinbrot:  —=  70  gr  Feinbrot  —  70  gr  Feinbrot
—  75gr  Mittelbrot!  =  75  gr  Mittelbrot:  =  75  gr  Mittelbrot
80  gr  Grobbrot  i  =  80  gr  Grobbro!  3  =  80  gr  Grobörot

 

•  Woche
50  gr  Feinmehl
—  60  gr  Grobmehl
60  gr  Semmel
—  70  xr  Feinbrot:
—  75  gr  Mittelbrot

Rückseite  beachten!  —80  gr  Grobbrot

 

0  gr  Grobbrot  =  60  gr  Grobbrot

50  gr  Feinmehl  50  gr  Feinmehl  50  gr  Feinmehl
—  60  gr  Grobmehl  =  60  gr  Grobmehl  :  =  60  gr  Grobmehl
—  60  gr  Semmel  60  gr  Semmel  =  60  gr  Semmel
70  gr  Feinbrot  :  =  70  gr  Feinbrot  —  70  tr  Feinbrot
—  75  gr  Mittelbrot:  =  75  gr  Mittelbrot  —=  75  gr  Mittelbrot
—80  gr  Grobörot

 

Rückseite  wie  bisher.

Nr.  12.

1916.
        <pb n="131" />
        Nr.  12.  1916.  69
(2)  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1916,  betresfend  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetz  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
Krankheiten.  «  «  .·.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  12.  März  1904  und

18.  April  1907  (Rbl.  1904  Nr.  5  S.  21  und  1907  Nr.  16  S.  116)  macht  das

unterzeichnete  Ministerium  auf  die  in  Nr.  8  des  Reichs-Gesetzblattes  von  1916

veröffentlichte,  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung

der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  aufmerksam.

Schwerin,  den  18.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  über  die  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Krankheiten.
Vom  12.  Januar  1916.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  Dezember  1915  auf  Grund  des  §  22
des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni
1900  (RG#Bl.  S.  306)  beschlossen,  die  Ausführungsbestimmungen  —  Bekanntmachungen
vom  21.  Februar  1904  (RE#Bl.  S.  67)  und  vom  5.  April  1907  (Rl.  S.  91)  —
zu  ändern,  wie  folgt:

#—  –.
I.  Bekämpfung  der  Cholera.

An  Stelle  von  Nr.  1  Abs.  1  und  von  Nr.  2  Abs.  1  ist  das  Folgende  zu  setzen:

1.  Zu  9§  12,  13.  Diejenigen  Personen,  welche  mit  einer  an  der  Cholera  erkrankten
oder  verstorbenen  Person,  mit  Wäsche,  Kleidungsstücken  oder  Ausleerungen  Cholerakranker
  in  Berührung  gekommen  sind,  sowie  die  Haus=  und  Arbeitsgenossen  Cholerakranker
  (ansteckungsverdächtige  Personen)  sind  einer  Beobachtung  zu  unterstellen,  soweit
nicht  schärfere  Maßregeln  nach  Nr.  2  zu  ergreifen  sind  oder  vom  beamteten  Arzte  aus
besonderen  Gründen  für  erforderlich  erklärt  werden.  Die  Beobachtung  soll  nicht  länger
als  5  Tage,  gerechnet  vom  Tage  der  letzten  Ansteckungsgelegenheit,  dauern.  Sie  ist  in
schonender  Form  und  so  vorzunehmen,  daß  Belästigungen  tunlichst  vermieden  werden.

19
        <pb n="132" />
        70.  Nr  12.  1916.

Sie  wird,  abgesehen  von  den  etwa  erforderlichen  bakteriologischen  Untersuchungen  der
Ausleerungen,  in  der  Regel  darauf  beschränkt  werden  können,  daß  durch  einen  Arzt  oder
durch  eine  sonst  geeignete  Person  täglich  Erkundigungen  über  den  Gesundheitszustand
der  betreffenden  Personen  eingezogen  werden.  Findet  zugleich  eine  bakteriologische  Untersuchung
  statt,  so  ist,  falls  bei  zwei  solchen  durch  einen  Tag  getrennten  Untersuchungen
keine  Choleraerreger  gefunden  worden  sind,  der  Ansteckungsverdacht  als  beseitigt  anzusehen.
  ·

2.Zu§§14,18.,A-n-derCholeraerkrankteoderkrankheitsverdächtigePersonen
sindohneVerzug·untcheobachtungdchestimmungenim§14Asbs.2und3dechsetzesabzusondcrn.Alskrankheitsverdächtigsind,IolangenichtsdurchdeicnegativescAIts-

  der  bakteriologischen  Untersuchungen  an  drei  durch  je  eine  eintägige  Zwischenzeit  getrennten
  Tagen  der  Choleraverdacht  beseitigt  ist,  solche  Personen  zu  betrachten,  welche
unter  Erscheinungen  erkrankt  sind,  die  den  Ausbruch  der  Cholera  befürchten  lassen.  Anscheinend
  gesunde  Personen,  in  deren  Auslecrungen  bei  der  bakteriologischen  Untersuchung
  Choleraerreger  gefunden  wurden,  sind  wie  Kranke  zu  behandeln.

Als  genesen  sind  die  Erkrankten  erst  dann  zu  betrachten,  wenn  bei  den  bakteriologischen
  Untersuchungen  an  drei  durch  je  eine  eintägige  Zwischenzeit  getrennten  Tagen
Choleraerreger  nicht  mehr  festgestellt  worden  sind.

Berlin,  den  12.  Jannar  1916.

 

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="133" />
        71

Nr.  13.

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  24.  Januar  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung
  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November  1915.—  Berichtigung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmungen

  zur  Bundesratsverordnung  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November  1915.
Nachstehende  vom  Reichskanzler  erlassene,  in  Nr.  9  des  Deutschen  Reichsanzeigers
  von  1916  veröffentlichte  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung
  des  Bundesrats  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November  1915  werden  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  19.  Januar  1916.  #

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bestimmungen
zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Ole  und  Fette  vom

8.  November  1915  (Röl.  S.  735).
Vom  11.  Januar  1916.

Auf  Grund  des  §  4  Abs.  1  und  des  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats
über  Ole  und  Fette  vom  8.  November  1915  (RGl.  S.  735)  wird  folgendes  bestimmt:
20
        <pb n="134" />
        72  Nr.  13.  1916.

.
Verlangt  der  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  gemäß
4  Abs.  1  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November  1915
R#Bl.  S.  735)  die  Überlassung  und  Verladung  von  Olen  und  Fetten,  so  hat  die  Verladung
  an  die  vom  Kriegsausschuß  bezeichneten  Läger  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung
  des  Kriegsausschusses  und  unter  vorheriger  oder  gleichzeitiger  Übersendung  der
Rechnungen,  der  Verfügungsscheine  und  sonstigen  Urkunden  an  ihn  zu  erfolgen.
Auf  Verlangen  des  Kriegsausschusses  ist  die  Beschaffenheit  der  Ware  durch  Entnahme
  von  Proben  festzustellen.

Die  Vergütung,  die  der  Verpflichtete  nach  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats
  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November  1915  (REGBl.  S.  735)  für  die  Aufbewahrung
und  pflegliche  Behandlung  vom  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  zu  erhalten  hat,  wird
auf  0,10  4  für  jede  angefangene  Woche  und  für  je  100  kg  Rohgewicht  festgesetzt.  Die
pflegliche  Behandlung  schließt  die  notwendige  Verböttcherung  ein.  #

III.
Die  nach  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Ole  und  Fette  vom
8.  November  1915  (REBl.  S.  735)  zu  treffenden  Feststellungen  über  den  Zustand  der
Ole  und  Fette  im  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  haben  zu  enthalten:
1.  die  Feststellung  des  Zustandes  der  Verpackung,
2.  die  Feststellung  der  Beschaffenheit  der  Ware  durch  Entnahme  von  Proben.
Dabei  ist  in  den  Fällen,  in  denen  der  Kriegsausschuß  nach  Artikel  I  die
Feststellung  der  Beschaffenheit  der  Ware  durch  Entnahme  von  Proben
bereits  früher  verlangt  hatte,  besonders  festzustellen,  ob  die  zuerst  festgestellte
Beschaffenheit  der  Ware  eine  Anderung  erfahren  hat,  und  eine  etwaige
Anderung  dem  Kriegsausschuß  unverzüglich  anzuzeigen.

IV.
Die  Entnahme  von  Proben  hat  in  Mengen  von  je  ¼  kg  so  zu  erfolgen,  daß  sie
dem  Durchschnittsinhalt  des  Fasses  entsprechen.  Kommen  für  einen  Posten  mehrere

Fässer  in  Betracht,  so  kann  von  jedem  Faß  eine  Probe  in  der  gleichen  Weise  verlangt
werden.

Die  Proben  sind  unter  Bezeichnung  der  Ware  und  des  Postens  mit  der  dem
Kriegsausschuß  mitgeteilten  näheren  Bezeichnung  zu  versehen,  zu  versiegeln  und  aufzubewahren.
  Die  Proben  sind  dem  Kriegsausschuß  auf  Verlangen  einzusenden.

Berlin,  den  11.  Januar  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.

Berichtigung.
In  Nr.  5  des  Regierungs-Blattes  muß  es  Seite.  24  unter  III  Absatz  2
Zeile  3  und  7  heißen  „Nichtig  keitsvermerk“  statt  „Richtigkeitsvermerk“.
        <pb n="135" />
        Nr.  14.  v79

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  25.  Januar  1916.

IUnhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Überwachung  des  Postverkehrs.

 

 

II.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  24.  Januar  1916,  betreffend  Überwachung  des  Postverkehrs.

Die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Kommandierenden
  Generals  des  IX.  Armeekorps  vom  21.  d.  Mts.  wird  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  24.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Abt.  Ic.  Nr.  2416.  Altona,  den  21.  Januar  1916.-Welkianntmachung.


Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des
Gesetzes  vom  11.  Dezember  1915  wird  verboten:
1.  die  falsche  Bezeichnung  des  Absenders  und  die  unrichtige  Angabe  des  Inhalts,
¾  auf  Briefsendungen  mit  Wareninhalt  nach  dem  Auslande,
b)  in  den  Ausfuhrerklärungen  zu  Postpaketen;
        <pb n="136" />
        74  Nr.  14.  1916.

2.  die  der  Inhaltsangabe  widersprechende  Versendung  von  Druckschriften,
schriftlichen  Mitteilungen,  Abbildungen  oder  Zeichnungen.  —  Die  Beifügung
  einer  Faktura  ist  gestattet  und  bedarf  nicht  der  Erwähnung  in  der
Inhaltsangabe.  .

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  werden  in  Gemäßheit  der  genannten
Gesetze  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bezw.  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert
  Mark  bestraft,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="137" />
        75

Nr.  15.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  27.  Januar  1916.

Inhalt:

I.  Abteilung.  (Nr.  2.)  Verordnung,  betreffend  die  gnadenweise  Löschung  von  Strafen
im  Strafregister  und  in##den  polizeilichen  Straflisten.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  heutigen
Tage,  betreffend  dir  gnadenweise  Löschung  von  Strafen  im  Strafregister
und  in  den  polizeilichen  Straflisten.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Ablieferung  von  Gerste  und  Hafer.

 

I.  Abteilung.
—  —

(Nr.  2.)  Verordnung  vom  27.  Januar  1916,  betreffend  die  gnadenweise  Löschung
von  Strafen  im  Strafregister  und  in  den  polizeilichen  Straflisten.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.  «

Wir  sind  des  gnädigsten  Entschlusses  geworden,  daß  im  Strafregister  und  in

den  polizeilichen  Straflisten  alle  Vermerke  über  die  bis  zum  27.  Januar  1906

einschließlich  von  Unseren  Zivilgerichten  erkannten  sowie  über  die  bis  zu  dem  bezeichneten

  Tage  durch  Verfügung  von  Polizeibehörden.  Unseres  Landes  festgesetzten
  Strafen  gelöscht  werden  sollen,  wenn

1.  der  Bestrafte  keine  anderen  Strafen  erhalten  hat  als  Gefängnis  bis

zu  einem  Jahr  einschließlich,  oder  Festungshaft  bis  zu  einem  Jahr

22
        <pb n="138" />
        76  Nr.  16.  19186.

einschließlich,  oder  Arrest,  oder  Haft,  oder  Geldstrafe,  oder  Verwei
allein  oder  in  Verbindung  miteinander  oder  mit  Nebenstrafen,

2.  gegen  den  Bestraften  nach  dem  27.  Januar  1906  bis  zum  heutigen
Tage  nicht  wieder  auf  Strafe  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  gerichtlich  erkannt  ist.

Das  gleiche  gilt  mit  den  vorstehenden  Beschränkungen  für  Vermerke  über
militärgerichtlich  erkannte  Strafen,  soweit  Uns  konventionsmäßig  das  Begnadigungsrecht
  zusteht.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  haben  die  erforderlichen
Ausführungsbestimmungen  zu  erlassen.

Gegeben  durch  Unser.  Staatsministerium.
Schwerin,  den  27.  Januar  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  gnadenweise  Löschung  von  Strafen  im  Strafregister
  und  in  den  polizeilichen  Straflisten.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  gnadenweise
  Löschung  von  Strafen  im  Strafregister  und  in  den  polizeilichen  Straflisten,
bestimmen  die  unterzeichneten  Ministerien  für  die  Löschung  in  den  Strafregistern,
  was  folgt:

J.

1.  Die  Löschung  liegt  dem  Registerführer  ob.  Bei  Zweifeln  hat  er  die
Entscheidung  des  Ersten  Staatsanwalts  einzuholen.

2.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Registerführer  alle  Strafnachrichten
und  Straflisten  alsbald  darauf  durchsieht,  ob  er  auf  ihnen  nach  den
Vorschriften  der  Verordnung  Löschungen  vorzunehmen  hat,  vielmehr
genügt  es,  wenn  er  jede  Strafnachricht  und  Strafliste,  sobald  sie  aus
anderem  Anlasse  gebraucht  wird,  daraufhin  prüft.  Spätestens  ist
mithin  jedes  Blatt  unmittelbar  vor  Erteilung  einer  Auskunft  auf
        <pb n="139" />
        Nr.  15.  1916.  77

Grund  dieses  Blattes  durchzusehen.  Die  Anordnung  einer  allgemeinen
  Durchsicht  bleibt  vorbehalten.  ·  ·
3.  Sobald  der  Registerführer  eine  Strafnachricht  oder  eine  Strafliste
geprüft  hat,  hat  er  dies  in  der  rechten  oberen  Ecke  des  Blattes  durch
einen  kurzen  Vermerk  (Stempel)  unter  Hinzufügung  seines  Namenszeichens
  kenntlich  zu  machen.

II.

1.  Die  Verordnung  bezieht  sich  auf  die  von  mecklenburg-schwerinschen
Zivilgerichten  oder  Polizeibehörden  sowie  auf  die  von  Militärgerichten
verhängten  Strafen,  soweit  letzterenfalls  das  Begnadigungsrecht
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  nach  Maßgabe  der  Vereinbarung
  vom  18./30.  Mai  1900  §§  23  ff.  —  Rbl.  Nr.  24  —  zusteht.
  Falls  für  die  von  außermecklenburgischen  Gerichten  usw.  erkannten
  Strafen  ähnliche  Erlasse  ergehen  sollten,  werden  besondere
Bestimmungen  getroffen  werden.

2.  Ob  die  Voraussetzungen  der  Verordnungen  im  Einzelfalle  vorliegen,
hat  der  Registerführer  lediglich  nach  dem  Inhalte  des  Strafregisters
zu  prüfen.  Insbesondere  ist  dafür,  wann  eine  Strafe  erkannt  ist,  das
im  Strafregister  eingetragene  Datum  maßgebend;  sollten  bei  einem
Erkenntnis  mehrere  Daten  eingetragen  sein,  so  entscheidet  das  für  den
Bestraften  günstigere.  Auch  für  die  Frage,  ob  eine  Person  nach  dem
27.  Januar  1906  bis  zum  27.  Januar  1916  abermals  bestraft  ist,
kommt  es  auf  den  Registerinhalt  an;  geht  aber,  bevor  die  Löschung  im
Register  bewirkt  ist,  eine  Strafnachricht  ein,  aus  der  sich  ergibt,  daß
der  Bestrafte  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  vor  dem
27.  Januar  1916  abermals  bestraft  worden  ist,  so  ist  die  Löschung  der
früheren  Strafe  nicht  zulässig.

3.  Die  Löschung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  ein  Urteil  auf  mehrere
Strafen  nebeneinander  erkannt  hat,  von  denen  keine  die  in  der  Verordnung
  bezeichneten  Höchstgrenzen  übersteigt,  z.  B.  wenn  durch  ein
Urteil  ein  Jahr  Gefängnis  6  Wochen  Haft  und  1000  Mark  Geldstrafe
  verhängt  ist.  Ist  aus  dem  Register  ersichtlich,  daß  mehrere
Strafen  zu  einer  Gesamtstrafe  vereinigt  sind,  so  ist  der  Betrag  der
Gesamtstrafe  maßgebend,  z.  B.  ist  die  Löschung  nicht  zulässig,  wenn
jemand  nach  den  Registervermerken  zunächst  zu  9  Monaten  Gefängnis
und  später  zu  einer  Zusatzstrafe  von  6  Monaten  Gefängnis  verurteilt
ist.  Im  übrigen  kommt  es  lediglich  auf  die  vermerkten  Einzelstrafen
  an.
        <pb n="140" />
        78  Nr.  15.  1916.

4.  Mit  den  Hauptstrafen  sind  alle  Nebenstrafen  zu  löschen,  insbesondere
auch  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  ohne  Rücksicht  auf
die  Dauer  der  Aberkennung.  Die  Anordnung  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  des  Urteils  gilt  im  Sinne  der  Verordnung  als  Nebenstrafe.
  Mit  den  Vermerken  über  Strafen  auf  Grund  des  §  361  Ziff.  3
bis  8  des  Reichsstrafgesetzbuchs  sind  auch  die  Vermerke  über  die  auf
Grund  des  §  362  daselbst  erlassenen  Beschlüsse  der  Landespolizeibehörde
  zu  löschen.

5.  Jede  Löschung  ist  ausgeschlossen,  wenn  gegen  eine  Person  eine  Strafe
vermerkt  ist,  die  wegen  ihrer  Höhe  nicht  unter  die  Verordnung  fällt.  Auf
eine  Strafliste,  die  eine  Zuchthausstrafe  oder  eine  Gefängnis=  oder
Festungshaftstrafe  von  mehr  als  einem  Jahr  aufweist,  ist  mithin  keine
Löschung  zu  vermerken.  Dabei  bleiben  Strafvermerke,  die  infolge
eines  Wiederaufnahmeverfahrens  oder  auf  Grund  eines  Einzelgnadenerweises
  gelöscht  sind,  außer  Betracht.  Eine  Strafliste,  auf  der  die
zulässigen  Löschungen  eingetragen  sind,  kann  demnach  keine  anderen
ungelöschten  Vermerke  über  Strafen,  die  von  mecklenburg-schwerinschen
  Behörden  verhängt  sind,  mehr  aufweisen,  als  über  Übertretungsstrafen,
  die  nach  dem  27.  Januar  1906  erkannt  sind,  oder  andere
Strafen,  die  nach  dem  26.  Januar  1916  erkannt  sind.

III.

Die  Löschungen  werden  in  der  Weise  vollzogen,  wie  es  Nr.  I,  2  der  Bekanntmachung
  der  unterzeichneten  Ministerien  vom  11.  Juni  1913  zur  Anderung
  der  Vorschriften  über  die  Strafregister  (Röl.  Nr.  31)  bestimmt;  für  die
Löschung  kann  ein  roter  Stempel:  8.  Lelsscht  1.  1916  benutzt  werden.  Von  Amts
wegen  wird  die  Tatsache  der  Löschung  keiner  Stelle,  insbesondere  weder  der
Polizeibehörde  (I,  3  der  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1913),  noch  der  Strafvollstreckungsbehörde,
  noch  dem  Verurteilten  mitgeteilt.  Dem  Verurteilten  ist
auf  Anfrage  Auskunft  zu  erteilen.  Anfragen  von  Behörden,  ob  bestimmte
Strafen  gelöscht  seien,  sind  zu  beantworten,  auch  wenn  der  anfragenden  Behörde
nicht  das  Recht  zusteht,  über  gelöschte  Vermerke  Auskunft  zu  erfordern.

Schwerin,  den  27.  Januar  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Mirnisterien

der  Justiz.]  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="141" />
        Nr.  15.  1916.  79
(2)  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1916,  betrefsend  Ablieferung  von  Gerste
und  Hafer.
Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Bundesrates  vom  17.  Januar  1916,
betreffend  Herbeiführung  der  beschleunigten  Ablieferung  von  Gerste  und  Hafer
(R#l.  Nr.  10  S.  40)  wird  das  Nachstehende  bestimmt:
Über  Streitigkeiten  im  Sinne  der  Vorschrift  des  §  1  Absatz  3  der  Bekanntmachung
  entscheidet  endgültig  die  Spezialkommission  zur  Beschaffung  der  Landlieferungen
  im  Kriege  hierselbst.
Schwerin,  den  25.  Januar  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

23
        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
        Nr.  16.  “

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  29.  Januar  1916.

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.

 

I.  Abteilung
.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  Januar  1916,  betreffend  zuterhaltige  Futtermittel.


Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  Januar  1916
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  22.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung,
betreffend
Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und
Zuschläge  dazu  vom  19.  Januar  1916.

Auf  Grund  des  §  8  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom
25.  September  1915  (REBl.  S.  614)  bestimme  ich:

24
        <pb n="144" />
        82  Nr.  16.  1916.

W  1.

Für  die  Abgabe  zuckerhaltiger  Futtermittel  durch  die  Bezugsvereinigung  der

deutschen  Landwirte  G.  m.  b.  H.  gelten  bei  Bestellungen  auf  pünktliche  Lieferung  vom
20.  Januar  1916  bis  19.  März  1916  einschließlich  die  nachstehenden  Einheitspreise:

für  je  50  ka

 

Rohzucker  Erstproduit  pmpoeihne  Sack  12,50
Rohzucker  Erstproduit  mit  „  13),00  „
Rohzucker  Nachprodukt..  oohne  „  11,60  „
Rohzucker  Nachproduit  mit  „  12,00  „
Trockenschnitzel..  ppoohne  „  8,00  „

Trockenschnitzte  u  mit  „  9,75  „
Zuckerschnitzel  nach  dem  Steffenschen  Brühverfahren  ohne  „  9,50  „

 

 

 

 

 

 

 
  
 
  
 
  
 
  
 
 
   

 

Zucker  schnitzel  nach  dem  Steffenschen  Brühverfahren  mit  „  11,25  „
Melassetrockenschnitzl.  poohhne  „  8,.—  „
Melassetrockenschnitzel  mit  „  9,75  „
Getrocknete  Rübben  oolhne  „  10,—  „
Getrocknete  Rübhen  mit  „  11,60  „
mit  33%  Zucker  ohne  „  5,55  „

mit  33%  Zucker  mit  „  6,25  „

mit  35%  Zucker  ohne  „  5,95  „

mit  35%  Zucker  mit  „  6,70  „

mit  40  %  Zucker  ohne  „  6,50  „

mit  40%  Zucker  mit  „  7,35  „

mit  mindestens  35%  Zucker  ohne  „  4,60  „

mit  mindestens  35  %  Zucker  mit  „,  5,10  „„

mit  mindestens  37½  %  Zucker  ohne  „  4,85  „

mit  mindestens  37½  %  Zuckher  mit  „  5,35  „

mit  mindestens  30%  Zucker  ohne  „  5,80  „

mit  mindestens  30%  Zucker  mit  „  6,45  „
mit  mindestens  33%  Zucker  ohne  „  6,25  „
mit  mindestens  33  %%  cker  mit  „  6,95  „

 

 
   

ohne  ·
§2.

Bei  Lieferung  frei  Empfangsstelle  des  Empfängers  ist  für  bare  Auslagen  und

Transportkosten  ein  Zuschlag  zulässig  von  18  J  für  die  Tonne  bei  Ladungen  von

mindestens  10  Tonnen  und  von  27—7  für  die  Tonne  bei  Ladungen  von  weniger  als  10,
aber  mindestens  5  Tonnen.  E

Berlin,  den  19.  Januar  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

Mit  dieser  Nr.  16  werden  ausgegeben:  Nr.  16  und  17  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="145" />
        Vr.  17.  ss

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  31.  Januar  1916.

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  Notprüfung  für  Schüler
der  Schiffsingenieur=  sowie  der  I.  und  II.  Maschinistenklasse.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Nußbaumholz.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern.

 

 

 

II.  Abteilung.
–...

(1)  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916,  betreffend  Aufhebung  der  Notprüfung

  für  Schüler  der  Schiffsingenieur=  sowie  der  I.  und  II.  Maschinistenklasse.

  .  "
Der  Reichskanzler  hat  seine  auf  Grund  des  §  43  der  Bekanntmachung  vom
7.  Januar  1909  (RGBl.  S.  210)  ausgesprochene  Einverständniserklärung  —
vgl.  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  28.  November
  1914  Rbl.  Nr.  130  S.  713  —  mit  Wirkung  vom  15.  Februar  1916
zurückgezogen.  -

Schwerin,  den  29.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.  .

2#)  Bekanntmachung  vom  29.  Jannär  1916,  betresfend  Nußbaumholz.
im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  15.  d.  Mts.,  betreffend  Nußbaumholz,
Rbl.  S.  79,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  nach  Mitteilung
  des  Königl.  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  die
        <pb n="146" />
        84  Nr.  17.  1916.

Frist  zur  Erstattung  der  Bestandsmeldungen  (8  5  a.  a.  O.)  bis  zum  15.  Februar
  d.  Is.  verlängert  worden  ist.
Schwerin,  den  29.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916,  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse
  aus  Baftfasern.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1915,  betreffend
  Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern,  Rbl.  S.  1114,  wird  die
nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in
Berlin  vom  18.  d.  Mts.,  betreffend  Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme,  Verwendung
  und  Veräußerung  von  Bastfasern  und  daraus  hergestellten  Erzeugnissen,
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Ausnahmebewilligungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.
Schwerin,  den  29.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kriegsministerium.

Bekanntmachung.

Gemäß  §  8  der  Bekanntmachung  der  Beschlagnahme,  Verwendung  und
Veräußerung  von  Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf  und
überseeischer  Hanf)  und  von  Erzeugnissen  aus  Bastfasern,  vom  23.  Deember

  1915,  Nr.  W.  III.  1577.  10.  15.  K.R.A.,  bewilligt  das  Kriegsministerium,
iegs-Rohstoff-Abteilung,  allgemein  folgende  Ausnahmen:

I
Von  den  durch  §  2b  der  Bekanntmachung  beschlagnahmten  Garnen  und  Zwirnen
werden  die  bei  Verbrauchern  und  im  Handel  befindlichen  Vorräte  an  Nähgarnen  und
Nähzwirnen  zur  Verwendung  freigegeben.

II.

Die  Herstellung  von  Klöppelspitzen  (Hand=  und  Maschinenspitzen)  ist  aus  den  für
die  Herstellung  von  Geweben  in  §  3  Ziffer  2e  der  Bekanntmachung  freigegebenen  Garnen
gestattet.

Berlin,  den  18.  Januar  1916.

»  Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  A.  m.  W.  b.
Koeth.
        <pb n="147" />
        Nr.  18.  95

2  .
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-  Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  31.  Januar  1916.

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916  über  den  Verkehr  mit  Bieh  und
Fleisch.

Das  unterzeichnete  Ministerium  erläßt  auf  Grund  der  §§  12,  15  Abs.  3  der
Bundesratsverordnung  vom  25.  September/  4.  November  1915  über  die  Errichtung
  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  folgende  Anordnungen:


81.

Für  das  Großherzogtum  wird  eine  Zentralstelle  zur  Überwachung  und
Regelung  des  Verkehrs  mit  Vieh  und  Fleisch  errichtet.  Die  Obliegenheiten  dieser
Zentralstelle  werden  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.


Derselben  wird  für  diesen  Geschäftskreis  ein  Beirat  beigeordnet,  dessen
Mitglieder  vom  unterzeichneten  Ministerium  ernannt  werden.

Ziffer  10  der  Ausführungsbekanntmachung  vom  22.  Oktober  1915  —
Rbl.  Nr.  168  —  ist,  wie  besonders  bemerkt  wird,  auch  im  Geltungsbereich
der  vorliegenden  Bekanntmachung  anwendbar.

Für  Pferde,  Ziegen,  Wild,  Geflügel  und  das  Fleisch  dieser  Tiergattungen
gelten  die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  nicht.

26
        <pb n="148" />
        86  Nr.  18.  1916.

&amp;amp;  2.

Die  Erwerber  und  Veräußerer  von  Vieh,  Fleisch  und  Fleischwaren  haben
der  Landesbehörde  für  Volksernährung  auf  Erfordern  jede  Auskunft  zu  geben
und  ihren  Weisungen  Folge  zu  leisten.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung,  die  Magistrate,  die  Großherzoglichen
  Amter,  die  Klosterämter  und  die  Kommissare  der  ritterschaftlichen  Bezirke
  der  Kommunalverbände  haben  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
alle  wichtigen  Wahrnehmungen  auf  dem  Gebiete  der  Fleischversorgung  fortgesetzt
  mitzuteilen.

5*  3.

Wer  Schlachtvieh  veräußern  will,  kann  es  bei  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  anmelden.

Die  Gemeinden  und  Kommunalverbände  können  ihren  Bedarf  an  Schlachtvieh,
  soweit  er  anderweitig  nicht  gedeckt  werden  kann,  bei  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  anmelden.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  über  die  Form  der  Anmeldung
  und  die  weiteren  Einzelheiten  nähere  Vorschriften  erlassen.

84.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  Gemeinden  und  Kommunalverbänden
  Schlachtvieh,  das  ihr  angemeldet  ist,  zuweisen.  Sie  kann  Verkäufer,
insbesondere  Händler,  anweisen,  das  zum  Verkaufe  bestimmte  Vieh  den  von
ihr  bezeichneten  Stellen  zuzuführen.

Sie  kann  anordnen,  daß  das  Schlachtvieh  gewisser  Bezirke  nur  für  gewisse
Stellen  erworben  werden  darf.

*  5.

Wer  Fleischkonserven  gewerbsmäßig  herstellt,  darf  hierzu  unter  die  Bestimmungen
  dieser  Bekanntmachung  fallendes  Vieh  und  Fleisch  nur  verwenden,  soweit
  es  ihm  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zugewiesen  wird.

Die  nähere  Regelung  bleibt  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vorbehalten.
  Sie  kann  insbesondere  bestimmen,  welche  weitere  Fleischdauerwaren
außer  den  Dosenkonserven  unter  die  Bestimmung  in  Abs.  1  fallen.

86.

Jede  Ausfuhr  von  Vieh  sowie  von  Fleisch  und  Fleischkonserven  (8  5
Abs.  2)  in  Mengen  von  mehr  als  5  Kilogramm  nach  Orten  außerhalb  des
Großherzogtums  unterliegt  der  zuvorigen  Genehmigung  der  Landesbehörde  für
Volksernährung.
        <pb n="149" />
        Nr.  16  1916.  87

Die  Ausfuhrgenehmigung  erfolgt  bei  Versendung  mit  der  Eisenbahn
„oder  Post  sa  ##stempelung  der  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vorzulegenden
  Frachtbriefe  und  Paketkarten.  Im  übrigen  bestimmt  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  das  Nähere.

Die  Ausfuhrgenehmigung  ist  nicht  übertragbar.  ·  »  ·

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  die  Genehmigung  für  gewisse
Fälle  und  Orte  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung,  den  Ortsobrigkeiten
oder  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände
übertragen.

§  7.

Wer  nach  dem  10.  Februar  1916  gewerbsmäßig  Vieh  zur  Weiterveräußerung
  für  sich  oder  für  einen  anderen  erwerben  oder  Angebote  von  Vieh  aufsuchen
  will,  bedarf  dazu  der  schriftlichen  Genehmigung  der  Kreisbehörde  für
Volksernährung,  in  deren  Bezirk  er  den  Aufkauf  oder  das  Aufsuchen  von  Angeboten
  ausüben  will.  Er  hat  diese  Genehmigung  bei  Ausübung  des  Gewerbes
bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  den  Polizeiorganen  vorzuzeigen.
Personen,  die  im  Großherzogtum  nicht  ihre  gewerbliche  Niederlassung
haben,  ist  die  Genehmigung  nur  im  Einverständnisse  mit  der  Landesbehörde
für  Volksernährung  zu  erteilen.

Für  die  Genehmigung  wird  von  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  eine
nach  ihrem  Ermessen  in  der  Höhe  von  3  bis  20  Mark  festzusetzende  Gebühr  erhoben.
  Hat  jemand  diese  Gebühr  an  eine  Kreisbehörde  für  Volksernährung
entrichtet,  so  hat  er  für  die  von  anderen  Kreisbehörden  für  Volksernährung  für
deren  Bezirke  erteilte  Genehmigungen  nur  je  eine  Mark  zu  zahlen.

Die  Genehmigung  kann  aus  Gründen  versagt  werden,  die  in  der  Person  des
Nachsuchenden  oder  in  den  Verhältnissen  des  Bezirkes  gelegen  sind,  in  dem  der
Aufkauf  oder  das  Aufsuchen  von  Angeboten  ausgeübt  werden  soll.  Sie  ist  jederzeit
  widerruflich.  Bei  Widerruf  ist  das  die  Genehmigung  enthaltende  Schriftstück
  einzuziehen.

Die  Genehmigung  soll  regelmäßig  nur  an  Personen  erteilt  werden,  die
den  Viehhandel  schon  vor  dem  1.  August  1914  im  Großherzogtum  betrieben
und  dafür  Steuern  entrichtet  haben.

Personen  unter  18  Jahren  sind  vom  Viehhandel  ausgeschlossen.

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  und  gegen  ihren  Widerruf  ist  Beschwerde
  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,  die  endgültig  entscheidet.
  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Erfolgt  der  Widerruf  wegen  Unzuverlässigkeit,  so  ist  die  nach  der  Bundesratsverordnung
  vom  23.  September  1915  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Per-
        <pb n="150" />
        88  Nr.  18.  1916.

sonen  vom  Handel  zuständige  Behörde  zwecks  Einleitung  des  Verfahrens  wegen
Untersagung  des  Viehhandels  zu  verständigen  (Ausführungsbekanntmachung  vom
23.  Oktober  1915  —  Rbl.  Nr.  172).

Name,  Stand  und  Wohnort  der  Personen,  denen  die  Genehmigung  nach
§  7  erteilt  wurde,  sind  in  den  Amtlichen  Mecklenburgischen  Anzeigen  zu  veröffentlichen;
  das  gleiche  gilt  bei  Widerruf.

88.
Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
  dieser  Bekanntmachung  zulassen.

89.

Mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  4
werden  nach  §  17  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen
  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September  4.  November
1915  bestraft:

1.  Erwerber  und  Veräußerer  von  Vieh,  Fleisch  und  Fleischwaren,  die
der  Landesbehörde  für  Volksernährung  die  von  ihr  verlangte  Auskunft
verweigern,  eine  unrichtige  Auskunft  geben  oder  ihren  Anweisungen
und  Anordnungen  nicht  Folge  leisten;

2.  Hersteller  von  Fleischkonserven,  die  dem  §  5  Absatz  1  oder  den  nach
§*  5  Absatz  2  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  erlassenen
Bestimmungen  zuwiderhandeln;

3.  wer  Vieh,  Fleisch  oder  Fleischkonserven  ohne  die  erforderliche  zuvorige
  Genehmigung  ausführt;

4.  wer  eine  Ausfuhrgenehmigung  überträgt  oder  eine  übertragene  Ausfuhrgenehmigung
  benutzt;

5.  wer  Vieh  ohne  die  nach  §  7  erforderliche  Genehmigung  zum  Weiterverkauf
  erwirbt  oder  ohne  solche  Genehmigung  Angebote  von  Vieh
aufsucht;

6.  wer  bei  Ausübung  des  Gewerbes  die  schriftliche  Genehmigung  nach
&amp;amp;  7  nicht  bei  sich  führt  oder  auf  Verlangen  einem  Polizeiorgan  nicht
vorzeigt.

*  10.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  5.  Februar  1916  in  Kraft.

Schwerin,  den  29.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

 

Mit  dieser  Nr.  18  wird  ausgegeben:  Nr.  18  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="151" />
        Nr.  19.  so

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  1.  Februar  1916.

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Web=  Wirk=  und  Strickwaren.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1916,  betreffend  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

Die.  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme  und
Bestandserhebung  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Gleichzeitig  werden  die  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten  Ministeriums
  vom  31.  August  v.  Is.,  Rbl.  S.  755,  betreffend  Bestandserhebung  von
Schlafdecken,  Pferdedecken  (Woilachs),  und  vom  12.  Oktober  v.  Is.,  Rbl.  S.  875,
betreffend  Beschlagnahme  von  Schlafdecken,  Haardecken  und  Pferdedecken
(Woilachs),  sowie  vom  4.  Dezember  v.  Is.,  Rbl.  S.  1041,  betreffend  Schlafdecken,
  Haardecken  und  Pferdedecken  (Woilachs)  hierdurch  aufgehoben.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  1.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
27
        <pb n="152" />
        50  Nr.  19.  1916.

W.  i.  1000/11.  15.  K.R.  A.

Bekanntmachung,
betreffend

Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.
Vom  1.  Februar  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Enteignungs=  oder  Beschlagnahme-Anordnungen.
  gemäß  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  vom  24.  Juni  1915  (RGB#l.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen
  vom  9.  Oktober  1915  (NR  l.  S.  645)  und  vom  25.  November  1915
Rl.  S.  778)°),  und  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Meldepflicht  oder  Pflicht  zur
agerbuchfhrung  gemät  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar
1915  (RE#Bl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen  vom
3.  September  1915  (Rl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (REBl.  S.  684)““)
bestraft  werden.
5  1.

Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  am  1.  Februar  1916  in  Kraft.
Die  Bekanntmachung  tritt  an  die  Stelle  der  früheren  Bekanntmachungen  Nr.  W.  1.
734/8.  15.  und  W.  M.  231/9.  15.,  W.  M.  1097/10.  15.  und  W.  M.  999/11.  15.  K.  R.  A.

*)  Mit  Gesãngnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  au  Fgeimtoufen  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herausgugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt:

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  bei  leit  schafft,  beschädigt  oͤder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kaust,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt:

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausfüyrungsbestimmungen“  zuwlderhandelt.

*")  Wer  vorsätlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpllichtet

ist,  nicht  in  der  gesetten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige

ingaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe

bis  3  uzehntausend  Marlk  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil

für  dem  Staate  ver  fallen  erklärt  werden.  Ebengs  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
Tr  en  #n  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvol#  dige  Angaben
macht,  wird  mit  Ge  cone  Rr  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvoer  ögensahe  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monater  bestraft.  Ebenso  wird  bestrast,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen
  bi  e  enzurschten  oder  zu  führen  unterläßt.
        <pb n="153" />
        Nr.  19.  (1916.  91

§5  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  werden  im  Rahmen  der  beigefügten  Übersichtstafel  die
nachstehend  aufgeführten  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  betroffen,  gleichviel  ob  sie  aus
Schafwolle,  Mohair,  Kamelhaar,  Alpaka,  Kaschmir  oder  sonftigen  Tierhaaren,  Kunstwolle,
  Baumwolle,  Kunstbaumwolle,  Bastfasern  oder  sonstigen  flanzenfasern,  aus  Abfällen
  oder  Mischungen  der  genannten  Spinnstoffe  allein,  oder  aus  einer  Zusammensetzung
  verschiedener  Spinnstoffe  hergestellt  sind,  bei  Sandsack=  und  Strohsackgeweben
auch  unter  Mitverwendung  von  Papier,  und  zwar:.

Gruppe  I:  Stoffe  zur  Oberkleidung  für  Heer,  Marine,  Beamte  und
Gefangene,  -

Gruppe  II:  Schlaf=  und  Pferdedecken,  Woilache  und  Deckenstoffe,

Gruppe  III:  Männertrikotagen,

Gruppe  IV:  farbige  Wäschestoffe  und  farbige  Stoffe  für  Krankenbekleidung,

  -

Gruppe  V:  farbige  Futterstoffe,

Gruppe  VI:  rohe  und  gebleichte  Wäsche=  und  Futterstoffe,  Drillichanzugstoffe,


Gruppe  VII:  Segeltuche  und  Planstoffe,

Gruppe  VIII:  Sandsackstoffe.

W  3.
Beschlagnahme.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  2)  werden  nach  Maßgabe
  der  in  der  übersichtstafel  näher  umgrenzten  Art  und  Menge  hiermit  beschlagnahmt.

Soweit  die  Anfertigung  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  nach  den  bestehenden
Vorschriften  zulässig  ist,  verfallen  der  Beschlagnahme  auch  die  in  der  Herstellung  befindlichen
  oder  künftig  herzustellenden  Gegenstände  der  in  der  Übersichtstafel  näher  beschriebenen
  Art,  sobald  ihre  Herstellung  beendet  ist,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf
Mindestmengen  oder  Mindestgrößen.

Beschlagnahmt  sind  ferner  die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
(5  2),  welche  von  einer  Abnahmestelle  des  Heeres  oder  der  Marine  endgültig  zurückgewiesen
  sind  oder  künftig  endgültig  zurückgewiesen  werden.  Sie  dürfen  auch  nicht
anderen  Stellen  des  Heeres  oder  der  Marine  geliefert  werden.

Schließlich  fallen  unter  die  Beschlagnahme  alle  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,
die  entgegen  einem  bestehenden  Herstellungs-,  Verarbeitungs=  oder  Verwendungsverbot
bergestellt  worden  sind.  .,

Stoffe,  welche  zur  Oberkleidung  für  Heer,  Marine,  Beamte  und  Gefangene  in
Betracht  kommen  können,  unterliegen  nach  Maßgabe  der  UÜbersichtstafel  nur  insoweit
der  Beschlagnahme,  als  sie  nicht  schon  durch  die  Bekanntmachung  W.  I.  1/5.  15.  K.R.A.
beschlagnahmt  worden  sind.

27*
        <pb n="154" />
        92  Nr.  19.  1916.

*  4.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,
die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

Die  Veredelung  (auch  das  Färben  und  Bleichen)  oder  Ausrüstung  der  beschlagnahmten
  rohen  Stoffe  ist  verboten.  Dagegen  darf  eine  vor  dem  1.  Februar  1916  begonnene
  Veredelung  oder  Ausrüstung  beendet  werden.  Die  in  §  4  Nr.  2  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern  und
Erzeugnissen  aus  Bastfasern  vom  23.  Dezember  1915  (W.  III.  1577/10.  15.  K.R.U.)
gegebenen  Ausnahmen  bleiben  in  Kraft.

a  Unzulässig  ist  ferner  jeder  Wechsel  im  Gewahrsam  der  beschlagnahmten  Gegentände.


Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die
mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Webstoffmeldeamtes  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  11,
erfolgen.  Auch  Veräußerungen  an  Heeres=  und  Marinebehörden  dürfen  nur  mit  Zustimmung
  des  Webstoffmeldeamts  erfolgen.

5  5.
Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme.

Nicht  beschlagnahmt  sind  durch  diese  Bekanntmachung:

1.  Im  Gebrauch  gewesene  oder  im  Gebrauch  befindliche  Gegenstände.

2.  Alle  Gegenstände,  welche  sich  am  1.  Februar  1916  im  Eigentum  von  staatlichen
oder  kommunalen  Behörden  und  Anstalten  sowie  von  Vereinigungen  für  Liebesgabenbeschaffung,
  soweit  letztere  ihre  Vorräte  unentgeltlich  dem  Heere  oder  der  Marine  zuführen,
  ferner  von  Vereinslazaretten  und  privaten  Krankenhäusern  befinden.

Dagegen  ist  der  Erwerb  beschlagnahmter  Gegenstände  nach
dem  1.  Februar  1916  auch  seitens  der  Vorgenannten  unzulässig.

3.  Alle  Gegenstände,  die  ohne  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  genehmigten
Belegschein  auf  Grund  von  bis  zum  1.  Februar  1916  einschließlich  abgeschlossenen
Lieferungs=  oder  Herstellungsverträgen  an  eine  deutsche  Heeres=  oder
Marinebehörde  zu  liefern  sind,  vorausgesetzt,  daß  auch  alle  auf  die  Lieferungen  bezüglichen
  Zwischen=  und  Unterverträge  bereits  bis  zum  1.  Februar  1916  abgeschlossen
worden  sind.

Dagegen  fallen  nicht  unter  die  Ausnahme  Gegenstände,  über  welche
Verträge  mit  Post-,  Eisenbahn=  und  anderen  Zivilbehörden,  ausländischen  Militärbehörden,
  Vereinigungen  für  Liebesgabenbeschaffung,  dem  Roten  Kreuz,  Vaterländischen
Frauenvereinen,  Kantinen,  Privatkrankenhäusern  (selbst  mit  militärischer  Belegung),
Vereinslazaretten,  anderen  gemeinnützigen  Vereinen  oder  Anstalten  und  dergleichen
mehr  bestehen.
        <pb n="155" />
        Nr.  19.  1916.  93

4.  Gegenstände,  die  hergestellt  werden  auf  Grund  eines  Auftrages  einer  Heeresoder
  Au  egeade,eG  vorschriftsmäßigen  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  geprüften
  Belegschein  oder,  wenn  die  Herstellung  aus  Spinnstoffen  oder  Garnen  welche
der  Beschlagnahme  oder  einem  Verarbeitungsverbot  nicht  unterliegen,  erfolgen  Koll,  mit
ausdrücklicher  Genehmigung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung.  ·

5.  Gegenstände,  welche  auf  Grund  von  Einzel  freigaben  (nicht  auf  Grund  allgemeiner
  Ausnahmebewilligungen)  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  hergestellt  worden
sind  oder  hergestellt  werden.  ·  »

6.  Gegenstände,  für  die  bis  zum  31.  Januar  1916  eine  Ausfuhrbewilligung  des
Reichskanzlers  erteilt  worden  ist.

7.  Begenstände,  die  nach  dem  8.  Dezember  1915  aus  dem  Reichsausland  (oder
den  besetzten  Gebieten)  eingeführt  worden  sind,  soweit  eingeführt  worden  sind  oder
künftig  eingeführt  werden.  «

8.  Gegenstände,  die  nachweislich  ganz  aus  Spinnstoffen  oder  Garnen  der  in
d  Abs.  1  bezeichneten  Art  hergestellt  sind,  welche  nach  dem  25.  Mai  1915  aus  dem

eichsausland  (nicht  aus  dem  Zollausland  oder  den  besetzten  Gebieten)  eingeführt
worden  sind,  soweit  nicht  für  die  Einfuhr  abweichende  Bestimmungen  oder  Vereinbarungen
  getroffen  worden  sind.

9.  Bastfaser-Gewebe,  deren  Herstellung  auf  Grund  des  §  3  Nr.  2d  und  e  der
Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern
  und  Erzeugnissen  aus  Bastfasern  vom  23.  Dezember  1915  (W.  III.  1577/10.  15.
K.  R.A.)  erlaubt  ist.

10.  Gegenstände,  die  nach  dem  1.  Februar  1916  in  Haushaltungen  nicht  gewerbsmäßig
  hergestellt  werden.  "6

5s  6.
Freigabe  für  den  Kleinverkauf.

Wenn  die  Vorräte  ein  und  derselben  Person  in  ein  und  derselben  Qualität  und
Warenbreite  (die  Verschiedenheit  der  Größe  bleibt  bei  konfektionierten  Gegenständen
außer  Betracht)  die  in  der  übersichtstafel  festgesetzten  Mindestvorräte  nicht  übersteigen,
  so  sind  sie  für  den  Kleinverkauf  freigegeben.

Sind  die  Vorräte  einer  Person  in  ein  und  derselben  Qualität  und  Warenbreite
(die  Verschiedenheit  der  Größe  bleibt  bei  Trikotagen  außer  Betracht)  dagegen  größer
als  die  Mindestvorräte,  so  ist  diejenige  Menge  für  den  Kleinverkauf  freigegeben,  welche
den  Miesworrat  überschreitet,  jedoch  höchstens  eine  dem  Mindestvorrat  gleichkommende

enge  *).

Diese  Freigabe  greift  nur  Platz

a)  wenn  die  freigegebenen  Vorräte  unmittelbar  an  Verbraucher  in  Mengen
unter  einem  halben  Stück  bezw.  einem  halben  Dutzend  veräußert  werden,

⁊  Beispiel:  Hat  jemand  in  ein  und  derselben  Qualität  und  Breite  von  unter  die  Beschlagna
  me  fallenden  farbigen  Futterköper  1750  m  (Mindestvorräte  bei  Futterstoffen  ind  1800  m)
so  sind  diese  1750  m  frei,  beschlagnahmt  ist  nichts.  "

Hat  er  jedoch  2600  m,  so  sind  800  m  frei,  beschlagnahmt  sind  1800  m.

Hat  er  jedoch  4200  m,  so  sind  1800  m  frei,  beschlagnahmt  sind  2400  m.
        <pb n="156" />
        94  Nr.  19.  1916.

b)  wenn  der  Verkaufspreis  den  zuletzt  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
  erzielten  Preis  nicht  übersteigt.  -
Wer  trotz  dieser  Vorschriften  Ware  zurückhält  oder  größere  Mengen  als  die  vorgeschriebenen
  auf  einmal  an  einen  Abnehmer  verkauft  oder  höhere  Preise  als  bisher
sich  bezahlen  läßt,  hat  die  sofortige  Enteignung  der  Waren  zu  gewärtigen.

§5  7.
Sonderbestimmungen  für  Konfektionsbetriebe  und  gemeinnützige  Nähstuben.

Konfektionsbetriebe  und  gemeinnützige  Nähstuben  dürfen  verarbeiten,  bezw.  aufarbeiten

  lassen:
.  die  gleichen  Mengen,  die  gemäß  §  6  zum  Kleinverkauf  freigegeben  werden;
.  alle  am  1.  Februar  1916  (Stichtag)  vorhandenen  Stoffzuschnitte;
.  die  bei  ihnen  beschlagnahmten  Wirk=  und  Strickstoffe  zu  Gegenständen,  welche
nach  Maßgabe  der  übersichtstafel  der  Beschlagnahme  unterliegen;
25  %%  einer  jeden  Qualität  der  sonstigen  bei  ihnen  beschlagnahmten  Stoffe
z  Ansnahme  der  Deckenstoffe  im  Stück  (übersichtstafel,  Gruppe  II,
iffer  3).

Als  Konfektionsbetriebe  gelten  nur  diejenigen  Betriebe,  welche  bis  zum  1.  März
1916  dem  Webstoffmeldeamt  eine  von  der  örtlich  zuständigen  amtlichen  Vertretung  des
Handels  oder  Handwerks  (Handels-,  Handwerkskammern  v  ausgestellte  Bescheini-Lung
  einsenden,  daß  sie  gewerbsmäßig  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1915  Stoffe  zuschneiden
  und  fertige  Erzeugnisse  daraus  herstellen  ließen  und  dies  noch  gegenwärtig
tun.  Auf  der  Rückseite  dieser  Bescheinigung  muß  der  betreffende  Betrieb  angeben,
welche  Stoffmengen  er  auf  Grund  der  Ausnahmeerlaubnis  zuschneiden  und  verarbeiten
  läßt.  .

Als  gemeinnützige  Nähstuben  gelten  nur  solche,  die  dem  Webstoffmeldeamte  einen
von  der  Ortspolizeibehörde  ausgestellten  Ausweis  einsenden,  daß  sie  gemeinnützige  Einrichtungen
  sind.  ·  ·  .  --  -;

§8.

Verwahrung  der  beschlagnahmten  Gegenstände.
Die  Besitzer  der  beschlagnahmten  Gegenstände  sind  verpflichtet,  diese  bis  auf
weiteres  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.
Die  beschlagnahmten  Gegenstände  sind  getrennt  von  den  beschlagnahmefreien
Vorräten  aufzubewahren  und  als  solche  kenntlich  zu  machen.  Die  Trennung  und  Kenntlichmachung
  muß  bis  zum  1.  März  1916  erfolgt  sein.  «  ·

-  §.9.
Eigentumslbertragung  und  Übernahmepreis.
Das  Webstoffmeldeamt  ist  ermächtigt,  das  Eigentum  an  den  beschlagnahmten

Gegenständen  gemäß  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
auf  die  von  ihm  bezeichneten  Personen  zu  übertragen.

c—
        <pb n="157" />
        Nr.  19.  1916.  95

..  .  .  .-  .  -  surch

  eine  beim  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  gebildete  Bewertung

stelle  *  Seine  wird  zubächst  grundsätzlich  eine  gütliche  Einigung  über  den  über

nahmepreis  mit  dem  Eigentümer  der  beschlagnahmten  Gegenstände  angestrebt  werden.

Soweit  eine  gütliche  Einigung  nicht  zustande  kommt,  erfolgt  die  Preissfestsetzung  durch

das  Neichs-Schiebegericht  gemäß  §5  2  und  3  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf.

5  10.

Meldepflichtige  Gegenstände.

Maeldepflichtig  sind  die  am  Stichtage  vorhandenen  Gesamtvorräte  der  in  der
Übersichtstafel  näher  bezeichneten  Gegenstände,  sofern  die  Bestände  die  in  der  Übersichtstafel
  angegebenen  Mindestvorräte  überschreiten.  ·

Werden  die  Mindestvorräte  (§  0)  nachträglich  überschritten,  so  sind  die  Gesamtvorräte
  unverzüglich  auf  den  vorgeschriebenen  Meldescheinen  anzumelden.

Die  von  Militär=  oder  Marinebehörden  zurückgewiesenen  Gegenstände  sind  nach
erfolgter  endgültiger  Zurückweisung  unverzüglich  unter  Angabe  der  Gründe  der  Zurückweisung
  von  dem  anzumelden,  der  die  Gegenstände  zurückerhalten  hat.

Alle  Zugänge  zu  den  beschlagnahmten  Lagerbeständen  werden  jeweils  am  1.  und
16.  eines  jeden  Morhats,  erstmalig  am  15.  März  1916,  meldepflichtig.

Meldepflichtig  sind  insbesondere  auch  die  Gegenstände,  über  welche  die  in  §  5,
Ziffer  3,  Abs.  1  bezeichneten  Lieferungs=  oder  Herstellungsverträge  mit  einer  deutschen
Heeres=  oder  Marinebehörde  bestehen.  Dagegen  sind  nicht  meldepflichtig  die  übrigen
gemäß  §  5  von  der  Beschlagnahme  ausgenommenen  Gegenstände.

Soweit  graue,  feldgraue  und  graugrüne  Militärmannschaftstuche  bereits  auf
Grund  der  Bekanntmachung  W.  I.  1/5.  15.  K.R.A.  mittels  Meldescheins  1  als  beschlagnahmt
  angemeldet  sind,  sind  sie  nicht  erneut  anzumelden.

5  11.
Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  ferner
alle  wirtschaftlichen  Betriebe,  sowie  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände,
die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenständen  (§  10)  haben,  oder
bei  denen  sich  solche  unter  Zollaufsicht  befinden.  «

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§  12)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie  an
diesem  Tage  in  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usp.).

Alle  die,  welche  meldepflichtige  Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,  ohne  Eigentümer
  zu  sein,  brauchen  nur  die  von  ihnen  verwahrten  Mengen  sowie  die  Eigentümer
anzugeben,  aber  nicht  die  übrigen  Spalten  des  Meldescheins  auszufüllen.

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  von  dem  Empfänger  zu  melden.

Neben  demjenigen,  der  die  Ware  in  Gewahrsam  hat,  ist  auch  derjenige  zur  Meldung
  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines
Dritten  übergeben  hat.
        <pb n="158" />
        96  Nr.  19.  1916.

12.
Stichtag  und  Meldefrist.

Für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung  der  am  Beginn  des  1.  Februar
1916  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandene  Bestand,  bei  der  ersten  Zusaymelbung  sind  die
bis  zum  Beginn  des  15.  März  1916,  für  die  späteren  Zusatzmeldungen  die  in  der  Zeit
bis  zum  1.  bezw.  15.  jeden  Monats  zum  Bestand  hinzugetretenen  Mengen  maßgebend.

Die  erste  Meldung  ist  bis  zum  1.  März  1916  an  das  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs.
Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  einzusenden.  Die
Zusatzmeldungen  über  spätere  Zugänge  zu  den  beschlagnahmten  Lagervorräten  sind
jeweils  bis  zum  8.  bezw.  22.  eines  jeden  Monats  dem  Webstoffmeldeamt  zu  erstatten.

E  13.
Meldescheine.

Die  Meldungen  dürfen  nur  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  für  Web-,  Wirkund
  Strickwaren  astatet  werden.  Die  Meldescheine  sind  für  die  erste  Meldung  bei  dem
Webstoffmeldeamt,  für  die  Zusatzmeldungen,  vom  1.  März  ab,  bei  den  örtlich  zuständigen
amtlichen  Vertretungen  des  Handels  (Handelskammern  usw.)  anzufordern.
Anforderungen  nach  Meldescheinen  können  nur  dann  schnell  berücksichtigt  werden,
wenn  sie  auf  den  dafür  vorgeschriebenen  amtlichen  Postkarten-Vordrucken  erfolgen,
  die  bei  allen  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich  sind.
Meldeschein  I  gilt  für  Stoffe  zur  Oberkleidung  für  Heer,  Marine,  Beamte
und  Gefangene  (Gruppe  1),
Meldeschein  II  für  Schlaf=  und  Pferdedecken,  Woilache  und  Deckenstoffe
(Gruppe  II),  «
MeldescheinlllfürMännertrikotagen(Gruppe111),
Meldeschein  IV  für  farbige  Wäschestoffe  und  farbige  Stoffe  für  Krankenbekleidung
  (Gruppe  IV),
Meldeschein  V  für  farbige  Futterstoffe  (Gruppe  V)
Meldeschein  VI  für  rohe  und  gebleichte  Wäsche=  und  Futterstoffe,  Drillichanzugstoffe
  (Gruppe  V.),
Meldeschein  VII  für  Segeltuche  und  Planstoffe  (Gruppe  V),
Meldeschein  VIII  für  Sandsackstoffe  (Gruppe  VIII
Meldeschein  IX  für  Heeresaufträge  (vgl.  §  10  Abs.  5).
Die  Anforderung  ist  mit  deutlicher  Unterschrift,  genauer  Adresse  und  Firmenstempel
  zu  versehen.
Es  ist  unzulässig,  dieselbe  Ware  auf  verschiedenen  Meldescheinen  anzumelden.
Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellten  Fragen  sind  genau
zu  beantworten.  Die  Bestände  sind  nach  den  in  der  übersichtstafel  aufgeführten
Untergruppen  genau  anzugeben.  Ungenaue  Angaben,  insbesondere  über  Menge,  Breite,
Gewicht  usw.  würden  erhebliche  Verzögerungen  bei  der  Abnahme  und  auch  sonstige
Nachteile  für  den  Eigentümer  der  Gegenstände  nach  sich  ziehen.
Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  der  Meldeschein  nicht  enthalten.
Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigentümers
oder  die  Bestände  einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.
Von  jedem  Meldeschein  ist  eine  Abschrift  zurückzubehalten.

7
        <pb n="159" />
        Nr.  19.  1916.  97

8  14.
Meldekarten.

Für  jede  Qualität  ist  von  dem  Eigentümer  (also  nicht  von  den  bgerhaltern  usw.)
eine  Meldekarte  ordnungsgemäß  auszufüllen.  Diese  Meldekarten  sind  zusammen  mit  den
Meldescheinen  mittels  des  erwähnten  Postkartenvordrucks  (§  13  Abs.  2)  beim  Webstoffmeldeamt
  anzufordern,  und  zwar  nur  in  wirklich  benötigter  Anzahl.

Von  Stückwaren  hat  der  Eigentümer  einen  Abschnitt  in  Größe  von  12X  17  cm
auf  die  Karte  aufzukleben.  Bei  fertigen  Gegenständen  (Decken,  Handtüchern  usw.)  braucht
der  Musterabschnitt  nur  dann  aufgeklebt  zu  werden,  wenn  noch  Mustermaterial  vorhanden
  ist.  Fertige  Gegenstände  brauchen  also  nicht  angeschnitten  zu  werden.

Die  Meldekarten  einer  Gruppe  sind  immer  zusammen  mit  dem  dazu  gezörigen
  Meldeschein  (also  in  demselben  Umschlag)  bis  zum  1.  März  1916  dem

ebstoffmeldeamt  einzusenden.  Für  jede  Gruppe  sind  zur  Beschleunigung  der  Bearbeitung
  getrennte  Umschläge  zu  verwenden.

Auf  der  Vorderseite  der  Umschläge  ist  zu  vermerken,  zu  welcher  Gruppe  die  einliegenden
  Meldescheine  und  Meldekarten  gehören,  und  wer  der  Absender  ist.

Weitere  Schriftstücke  irgendwelcher  Art  dürfen  diesen  Umschlägen  nicht  beigefügt
werden.

E  15.

Muster.

Von  jeder  meldepflichtigen  Qualität  haben  die  Eigentümer  nach  näherer  Maßbabe

  der  Übersichtstafel  ein  Muster  dem  Webstoffmeldeamt  ordnungsgemäß  frankiert
is  zum  1.  März  1916  einzusenden.  Die  Muster  sind  mit  einem  gut  befestigten  Pappzettel
  zu  versehen,  auf  dem  der  Name,  Wohnort  und  Straße  des  Einsenders,  das  Dessin,
die  Farbe,  die  Anzahl  der  von  dieser  Sorte  vorhandenen  Gegenstände,  bezw.  bei  Stoffen
die  Meterzahl,  Gewicht  (bei  Stoffen  pro  aom),  Breite  bezw.  Größe  und  ein  Vermerk
über  das  verwendete  Material  mit  deutlicher  Schrift  angegeben  sind.  Außerdem  sind  an
das  Muster  nach  Maßgabe  der  Übersichtstafel  kleine  Farb=  und  Dessinabschnitte
fest  anzuhesten.  ·

sistnichtangängig,MustervonzsuverschiedenenGruppengehörigen,aufverschiedenen
  Meldescheinen  anzumeldenden  Gegenständen  in  einem  und  demselben  Brief
bezw.  Paket  einzusenden.  Ebenso  ist  es  nicht  zulässig,  in  Paketen  mit  Mustern  Meldescheine
  oder  Meldekarten  zu  übersenden,  da  sonst  eine  erhebliche  Verzögerung  in  der
Bearbeitung  eintreten  würde.

Jede  einzelne  Sendung  mit  Mustern  hat  auf  dem  Umschlage  mit  auffallender
Schrift  den  Vermerk  zu  tragen,  zu  welcher  Gruppe  der  Inhalt  gehört  (z.  B.  „Enthält
Muster  zu  Meldeschein  6“)  und  die  genaue  Adresse  des  Absenders  anzugeben.

Das  Webstoffmeldeamt  ist  berechtigt,  über  diese  Muster  hinaus  in  besonderen
Fällen  weiteres  Mustermaterial  anzufordern.

W  16.
Lagerbuch  und  Auskunftserteilung.

Jeder  Meldepflichtige  (§&amp;amp;  11)  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung
in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.

28
        <pb n="160" />
        98  Nr.  19.

1916.

Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Buch  führt,  braucht  ein  besonderes
  Lagerbuch  nicht  eingerichtet  zu  werden.  In  dem  Lagerbuch  ist  indes  mit  roter
Tinte  deutlich  bei  den  einzelnen  beschlagnahmten  Posten  zu  vermerken,  daß  sie  beschlagnahmt

  sind.

Beauftragten  der  Militär=  oder  Polizeibehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des
Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige

Gegenstände  zu  vermuten  sind.

*  17.

Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  die  vorliegende  Bekanntmachung  oder  etwa  dazu
ergehende  Ausführungsbestimmungen  betreffen,  sind  an  das  Webstoffmeldeamt  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,

Verl.  Hedemannstraße  11,  zu  richten.

Die  Anfragen  und  Anträge  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des

Ubersichtstafel  zu  der  Bekanntmachung

 

1.
Beschlagnahmte  Warengattungen

2.
Spinnstoffe

 

3.
Farbe

 

 

Gruppe  I:  Stoffe  zur

Oberkleidung  für

 

Stoffe,  welche  zur  Oberkleidung  für  Heer,  Marine,
Beamte  und  Gefangene  in  Betracht  kommen  können.

Hierzu  gehören  ohne  Rücksicht  auf  Webart,  Bindung

#  —

.  Genua-Cords,

und  Ausrüstung:

Uniform=  und  Livreestoffe  und  dergl.,
uZivilstoffe,  wie  z.  B.  Kammgarnstoffe,  Moltons,

Cheviots,  Loden,  Trikots,  Tirteys,  Cords  und

dergl.,

Moleskins,  Pilots,  Sommer-=uniformstoffe,

  Ledertuche  und  dergl.  "

Rohe  und  gebleichte  Stoffe  für  Drillich-  #T
anzüge  fallen  unter  Gruppe  VI.

Wolle,  Mohair,  Kamelhaar,
  Alpaka,  Kaschmir
und  sonstige  Tierhaare,
Kunstwolle,  Baumwolle,
Kunstbaumwolle,  sonstige
  Pflanzenfasern
oder  Abfälle  und  Mischungen
  verschiedener
Spinnstoffe.

 

a)  einfarbig  oder  meliert
in  schwarz,  grau,
graugrün,  feldgrau,
blau,  braun,  grün
und  khaki,

b)  ungefärbt.
        <pb n="161" />
        Nr  19.  1916.

99

Briefes  einen  kuzen-  Vermert  tragen,  aufwelche  per  in  §  2  aufgeführten  Warengruppen
zie  sich  beziehen  (z.  B.  betrifft  Männertrikotagen).  ·  ,
#  nihben  6en  demselben  Schreiben  sollen  nur  Angelegenheiten  behandelt  werden,
die  sich  aufeine  der  in  §5  2  genannten  Warengruppen  beziehen.  n"
Für  Freigabeanträge,  denen  nur  in  besonders  dringenden  Fällen  stattgegeben
werden  kann,  sowie  für  Anfragen,  ob  bestimmte  Gegenstände  von  der  Bekanntmachung
betroffen  werden,  sind  die  vorgeschriebenen  amtlichen  Vordrucke  zu  verwenden,  die  bei
den  Handelskammern  erhälllich  sind.

Jeder  Anfrage  ist,  soweit  gemäß  der  Übersichtstafel  bei  der  betreffenden  Grupp
überhaupt  Musterkarten  zu  übersenden  sind,  eine  besondere  Musterkarte  (vgl.  §  14)

beizufügen.

e

Ist  jemand  sich  nicht  klar  darüber,  ob  seine  Ware  der  Beschlagnahme  unterliegt
oder  nicht,  so  hat  er  die  Ware  zunächst  anzumelden  und  mittels  des  vorgeschriebenen
Vordruckes  bei  dem  Webstoffmeldeamt  anzufragen,  ob  die  Ware  beschlagnahmt  oder
Freigabebescheid  erfolgt,  gilt  die  gemeldete  Ware  auf

beschlagnahmefrei  ist.  Bis  ein
jeden  Fall  als  beschlagnahmt  u

W.  NM.  1000  1.  15.  K.N.J.

nd  ist  zur  Verfügung  des  Webstoffmeldeamts  zu  halten.

 

 

 

 

4.  5.  6.  7.  8.
.  Mindestbreite  *  Muster
Mindestgewicht  bew.  Mindestvorräte  Nichtbeschlagnahmte
Mindestgröße  (66,  §  10,  Abs.  1  u.  2)  Warengattungen  (615)
Heer,  Marine,  Beamte  und  Gefangene.
aybei  wollenen  und  Bei  Vorräten  in  ein!  1.  Feldgraue,  graue,  Bei

halbwollenen  Stoffen
0  g  in  unausgerüstetem,
  bzw.  400  g.
in  fertigem  Zustande
für  den  am,
bei  Baumwollstoffen
250  g  für  den  am  in
unausgerüstetem  oder
sertigem  Zustande.

 

Mindestbreite:
60  cm.

"  a)  Bei

und  derselben  Qualität

und  Farbe:
Uniform=  und
Livreestoffen  40  m
doppelte  Breite  oder
80  m  einfache  Breite,

b)  bei  allen  übrigen
Stoffen  150  m
doppelte  Breite  oder
300  m  eeinfache
Breite.

 

 

graugrüne  u.  marineblaue
  Offizierstuche,
sofern  sie  aus  reiner
Wolle  bestehen,

alle  gemusterten
Stoffe,  d.  h.  Stoffe,
zu  denen  Garne  in
verschiedenen  Farben
zur  Herstellung  eines
Musters  verwendet
worden  sind.  Stoffe,
deren  Musterung  nur
durch  Bindung  oder
Einstellung  ewirkt
ist,  gelten  nicht  als
gemusterte  Stoffe  u.
sind  daher  beschlagnahmt.
  Vgl.  aber
Gruppe  II.

 

einfach  breiter
are  25  em,
bei  doppelt
breiter  Ware
15  cm  über  die
ganze  Breite.

28“
        <pb n="162" />
        100

Nr.  19.  1

916.

 

—
Beschlagnahmte  Warengattungen

2.
Spinnstoffe

 

3.
Farbe

 

 

Gruppe  II:  Schlaf=  und  Pferde

 

W  —

Ohne  Rücksicht  auf  Herstellungsart  und  Ausrüstung:

Schlafdecken,

Pferdedecken  und  Woilache,

Deckenstoffe  im  Stück,

Stoffe,  die  zur  Anfertigung  der  Decken  zu  1  und  2
dienen  können.  Als  solche  kommen  auch  in  Betracht:
  Zivilstoffe,  wie  Flauschstoffe,  Mantelstoffe,
Ulsterstoffe,  Capestoffe  usw.,  soweit  sie  nicht  schon
in  Gruppe  1  beschlagnahmt  sind.  Dagegen  kommen
für  diese  Gruppe  nicht  in  Betracht:  Herren=  und
Knaben-Anzugstoffe  und  -Hosenstoffe.

Wolle,  Mohair,  Kamelhaar,
  Alpaka,  Kaschmir
und  sonstige  Tierhaare,
Kunstwolle,  Baumwolle,
Kunstbaumwolle,  sonstige
  Pflanzenfasern
oder  Abfälle  und  Mischungen
  verschiedener
Spinnstoffe.

alle  Farben,
glatt  und  gemustert.

 

Gruppe  III:

 

 

1—

„

Männerhemden  und  Männerunterhosen  in  Männergrößen,

  gewirkt,  gestrickt  oder  aus  Wirk=  oder

Strickstoffen  hergestellt  oder  konfektioniert,
Männerärmelwesten  und  -Jacken,
Männersocken  und  -Strümpfe
Kniewärmer,

Halstücher  (Schals),

Leibbinden-  und  Kopsschützer,
beides  nur  in  Schlauchform,
Männer-Faust=  und  Fingerhandschuhe,
  «
Männer-Pulswärmer,  oder  «-stens
  17  em  lang,  handgestrickt,
Wirk=  und  Strickstoffe,  die  zur  Anfertigung  von
Männer-Unterkleidung  oder  „Trikotagen  in  Betracht
  kommen.

maschinen=  oder
handgestrickt,
bzw.  gewirkt,

nur  maschinenminde-




Aus  Webwaren  konfektionierte  Männerhembe#n#

und  Männerunterhosen  sind  durch  die  Bekanntmachung

  Nr.  W.  M.  1300/12.  15.
K.  R.  A.  beschlagnahmt.

Wolle,  Mohair,  Kamelhaar,
  Alpaka,  Kaschmir
und  sonstige  Tierhaare,
Kunstwolle,  Baumwolle,
Kunstbaumwolle,  sonstige
  Pflanzenfasern
oder  Abfälle  und  Mischungen
  verschiedener
Spinnstoffe,  auch
shoddygemischt,  plattiert
oder  aus  verschiedenen
Stoffen  zusammen

gesetzt.

 

a)  Halstücher:

weiß,  grau,  feldgrau,
graugrün,  braun,
grau=  und  braunmeliert,


b)  Männersocken

und  -strümpfe:

wie  zu  a),  jedoch
auch  natur=  und
makofarbig,

c)  Männer-Faust=  und
Fingerhandschuhe  wie

zu  al,

jedoch  auch  schwarz,
d)  alle  anderen  Warengattungen



ohne  Rücksicht

auf  Farbe.
        <pb n="163" />
        101

 

 

Nr.  19.  1916.
4.  .  6.  7.  8.
Mindestbreite  Mindestvorräte  Nichtbeschlagnahmte  Muster
«  Mindestgröße  (  6,  8  10,  Abs.  1u.  2)  arengattung

 

decken,  Woilache

und  Deckenstoffe.

 

 

 

a)  De  #a)  Decken:  Bei  Vorräten  in  ein1.  Tischdecken,  soge-a)  bei  Deckenac
  sũr  das  Stück,  170X115  jund  derselben  Qualität.  nannte  Bettdecken  (b.  je  1  De  e,
b)  Deckenstoffe  em  (d.  h.  (ohne  Rücksicht  auf  h.  Tagesüberdecken  b)  bei  De  en-400
  g  für  den  am.  Mindest=  Muster,  Farbe  und  oder  Steppdecken),  stoffen:
-  länge  von  Größe),  Divandecken,  Kom-25  cm  über
170  cm  und  a)  50  Stück  Decken,  modendecken,  Wand=  die  ganze
Mindest.  d)  150  m  Deckenstoffe..  behänge,  Breite,
breite  von  2.  Filzdecken,  jedoch  keine
115  cm)  3.  Kamelhaardecken,  Farb=  und
b)  Decken-  d.  h.  Decken,  die  mehr  Dessin-"
  lsitoffe  als  25  %  Kamelhaarabschnitte.
'  115  cm  -  enthalten,  #iedoch  nicht
Mindest-  sogen.  amelhaarbreite.
  imitate.
Männertrikotagen.

a)  Männerhemden  und  nur  in  Bei  Vorräten  in  ein  a)  bei  Fertig-Männerunterhosen
  Männer=  und  derselben  Qualität:  erzeugnissen
220  8  das  Siuück,  größen.  a)  je  100  Stück  Männer-  von  jeder

b)  Mannerärmelwesten  hemden,  Männer-  Qualität
und  Jacken  unterhosen,  Hals-  ein  Stück

400  g  das  Stück,  tücher,  Leibbinden  bäw.  Paar,

NMneoden  und  oder  Kopfschützer,  jedoch  teine
strümpfe  b)  je  50  Stück  Männer-  Farb=  und

90  g  das  Paar.  ärmelwesten  oder  Dessin-Jacken,

  abschnitte,
e)  je  200  Paar  Männer-  b)  bei  Wirksocken

  oder  strümpfe,  und  Strickd)
  je  100  Paar  Knie-  stoffen  kein

waärmer  oder  Hand-  Muster.

 

schuhe,
e)  300  Paar
wärmer,
#)  50  kg  Wirk-Strickstoffe.


Pulsund
        <pb n="164" />
        Nr.  19.  1916.

 

1.
Beschlagnahmte  Warengattungen

2.
Spinnstoffe

 

3.
Farbe

 

 

Gruppe  IV:  Farbige

Wäschestoffe  und

 

—

do

Leibwäschestoffe  ohne  Rücksicht  auf  die  Breite

(Stoffe,  geeignet  für  Hemden,  Unterhosen  und
Unterröcke),  wie  z.  B.  Oxford,  Zephir,  Kattun  (gerauht
  und  ungerauht),  Flanelle,  Fancy,  Barchente
  (ein=  und  zweiseitig  gerauhh  usw.,

Bettzeugstoffe,  wie  z.  B.  Strohsackftoffe,  Bett-  und
Matratzendrelle,  Bettzeuge  (Züchen  und  Chellas)

usw.,

Stoffe  zur  Krankenbekleidung  wie  z.  B.  Lazarettdrelle,
  Kadetts,  Regattas  usw.,

Handtücher,  abgepaßt  und  im  Stück,  auch  gestreiftgemustert.


Wolle,  Kunstwolle,
[Baumwolle,  Kunstbaumwolle,
  Bastfasern
(Flachs,  Hanf,  Jute)
oder  Abfälle  und  Mischungen
  verschiedener
Spinnstoffe,  auch  unter
Mitverwendung  von
Papier.

 

farbig  (stückgefärbt,
garnfarbig  oder  bedruckt).


 

—

 

1—
"

i

Futterköper,  Futterkaliko,  Futternessel  und  Futterboy,
  Zwirntuch,  Molton  u.  dgl.,

Armelfutter,  Taschenfutter,

Halsbindenstoffe,

Helmbezugstoffe  u.  dgl.

 

Gruppe  VI

 

Wolle,  Kunstwolle,
Baumwolle,  Kunstbaumwolle,
  Bastfasern
GFlachs,  Hanf,  Jute)
oder  Abfälle  und  Mischungen
  verschiedener
Spinnstoffe.

einfarbig  (sowohl  stückgefärbt

  als  auch  garnfarbig)

  in  grau,  feldgrau,

  graugrün,  graublau,

  braun,  schwarz
und  khaki.

 

—

do

C#

—  020

Handtüche

.  Drillich-Anå

Grupp

.  Leibwäschestoffe  ohne  Rücksicht  auf  die  Breite

(Stoffe,  geeignet  für  Hemden,  Unterhosen,  Unterröcke)
  sowie  Stoffe  für  Futterzwecke,  wie  z.  B.  Barchente,
  Fancy,  Flanelle  (gerauht  und  ungerauht),
Kaliko,  Nessel,  Kattun,  Köper  (auch  entschlichtet),
Schirting,  Dowlas,  Renforcés,  Crsas  und  Hemdenleinen
  (in  halb=  und  reinleinen),  Rohleinen  usw.

Bettzeugstoffe,  wie  z.  B.  Strohsackstoffe,  Bett=  und
Matratzendrelle,  Bettzeuge,  Bettlakenstoffe,  auch

gemustert,  .
r,  abgepaßt  und  im  Stück,  auch  durch
Bindung  gemustert,

Zwischenfutterstoffe,  wie  rohleinenes  und  halbleinenes

  Zwischenfutter,  Klötzelleinen,  Steifleinen
(Wattierleinen,  Leimleinen)  usw.,
ugstoffe.

 

e  VI:  Rohe  und

Baumwolle,  Kunstbaumwolle,
  Bastfasern
(Flachs,  Hanf,  Jute)
oder  Abfälle  und  Mischungen
  verschiedener
Spinnstoffe,  auch  unter
Mitverwendung  von
Papier.

gebleichte  Wäsche
roh  oder  gebleicht.

 

 

für  A  „außer  für  Drillich
PnowteIi  pgese.  Gaerr  .
        <pb n="165" />
        103

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  19.  1946.
4.  .  6.  7.  8.
Mindestbreite  Mindestvorräte  Nichtbeschlagnahmte  Muster
Mindestgewicht  zw.  i  tt  e  8  15)
Mindestgröße  (56,  8  10,  Abs.  1u.  2)  Warengattungen

farbige  Stoffe  für  Krankenbekleidung.

a)  Leibwäsche-  ohne  Rücksicht  Bei  Vorräten  in  ein1.  Betteinschütten.  a)  bei  Stoffen
stoffe  150  6  auf  Breiten  und  derselben  Qualitätt(Stouts,  Inletts)  urd  25  cm  über

b)Bettzeugstoffe  anund  Größen  und  Breite  (ohne  Rück=  bedruckte  Bettkattune,  die  ganze,

150  8  für.  sicht  auf  Muster  und2.  Handtücher  in  Jac-Breite  sowie

c)  Stoffe  zur  den  Farbe):  quard=  oder  DamasteFarb=  und
Krankenbeklei-  um  a)  900  m  bei  Stoffen,  mustern  und  Frottier-  Dessindung
  200  8  b)  40  Dutzend  bei  Hand-handtücher-  abschnitte,

4)  Handtücher  tüchern  b)  bei  ab-280
  g  gepaßten

Handtüchern
je  ein  Stück.

Farbige  Futterstoffe.

130  g  für  den  um  ohne  Bei  Vorräten  in  ein.  Serge  und  Zanella,  25  cm
Rücksicht  und  derselben  Qualität.  Futterstoffe  mit  Jac-lÜber  die  ganze
auf  und  Breite  (ohne  Rück-9quardmustern,  Breite  sowie

die  Breite  sicht  auf  Muster  und  8.  Gestreifte  Armel.Farb=  und
Farbe):  futter.  Dessin-1800
  m.  abschnitte.
und  Futterstoffe,  Drillichanzugstoffe.

a)  Leibwäsche-  ohne  Rücksicht  Bei  Vorräten  in  ein  b.  eitgeugseffe  in  Jac-so)  del  Stoffen
stoffe  130  g.  je-  auf  Breiten  und  derselben  Qualität  quard=  oder  Damast  cm  über
doch  in  halb-  und  Größen  und  Breite  (ohne  Rück=  mustern  und  voll--!die  ganze
und  reinleinen  sicht  auf  Muster  und  gebleichte  reinleinene  Breite  sowie
170  g  Farbe):  ettzeugstoffe,  Farb=  und

b)  Bettzeugstofsefür  900  m  bei  Stoffen,2.  Handtücher  in  Jachdessin-150
  g  den  b)  40  Dutzend  bei  Hand-!quard=  oder  Damast=  abschnitte,

e)  #wticher  qm  tüchern.  mustern  u.  Frottier-b)  bei  abmndtücher.



O  Zwischenfutter-  handtücher  83  n

 

stoffe  200  8
e)  Drillichanzugstoffe
  270  8

 

 

 

je  ein  Stück.
        <pb n="166" />
        104  Nr.  19.  1916.

r

 

1.  2.0  3.
Beschlagnahmte  Warengattungen  Spinnstoffe  Farbe

 

 

 

Gruppe  VII:  Segel

1.  Planstoffe,  Markisenstoffe,  sWaumwonle,  Kunstbaum-  alle  Farben
2.  Segeltuche,  wie  z.  B.  Marine-Köpertuch,  Bram-  wolle,  Bastfasern  glatt  und  gemustert.

 

tuch,  Schiertuch,  (Flachs,  Hanf,  Jute)
3.  Zeltbahnstoffe  und  Zeltstoffe,  oder  Abfälle  und  Mi-4.
  Tornister-,  Tränkeimer-,  Brotbeutel-,  Rucksack-,  schungen  verschiedener

Packktaschen-,  Futtersack-,  Schuhzeugstoffe.  Spinnstoffe.

 

Gruppe  Vlll:

Glatte  Gewebe  in  Leinwand=  oder  Köperbindung,  soweit  Baumwolle,  Kunstbaum-#roh  oder  einfarbig
sie  nicht  in  anderen  Gruppen  meldepflichtig  sind.  wolle,  Bastfasern  (garn=  oder  stückfarbig)
«  (Flachs,  Hanf,  Jute)  in  gelben,  grauen,  feldoder
  Abfälle  und  Mi=  grauen,  hellbraunen
schungen  verschiedener  khakiartigen  oder  grü-Spinnstoffe,
  auch  unter  nen  Farbtönen.
Mitverwendung  von
Papier.

 

 

 

Berlin,  den  5.  Januar  1916.
Kgl.  Preußisches  Kriegsministerium
gez.  von  Wandel.
Dresden,  5.  Jannar  1916.

Kgl.  Sächsisches  Kriegsministerium
gez.  von  Wilsdorf.

Vorstehende  Bekanntmachung  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
231/9.  15.,  W.  M.  1097/10.  15.  und  W.  M.  999/11.  15.  K.  R.A.  aufgehoben  werden.

Altona,  den  1.  Februar  1916.
        <pb n="167" />
        105

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  19.  1916.
4.  5.  6.  7.  *
Mindestbreite  Mindestvorräte  Nichtbeschlagnahmte  kuster
Mindestgewicht  bzw.  ttungen  (§  15)
Mindestgröße  #,  F  10,  Abs.  1  u.  2)  Warengattung
tuche  und  Planstoffe.
.  »  -  ·  70  cm
a)  Stoffe  zu  1,  2  ohne  Bei  Vorräten  in  ein  507
FSiorfe.  zö00  g,  fr  ctt  und  derselben  Qualität  sewie  nd
b)  Stoffe  zu  3:  en  (ohne  Rücksicht  auf  Farb=  u
195  g.  adm  die  —xi  Muster,  Farbe  und  Dessin-Breite):
  "  abschnitte.
0  m.
Sands  sackstoffe.  —  —
1060  g  für  den  am  ’  Mides  [Bei  Vorräten  in  ein  Florgewebe  25,  cm
breite:  und  derselben  Qualität  über  die  ganze
58  cm

 

(ohne  Rücksicht  auf
Muster,  Farbe  und
Breite):

II.

 

München,  den  5.  Januar  1916.

 

 

Kal.  Bayrisches  Kriegsministerium

Stuttgart,  den  5.  Januar  1916.

gez.  Freiherr  von  Kreß.

Kgl.  Württemb.  Kriegsministerium

gez.  von  Marchtaler.

mit  dem  Bemerken,  daß  hiermit  die  Bekanntmachungen  Nr.  W.  I.  734/8.  15.,  W.  M.

Breite,  jedoch

keine  Farbund
  Dessinabschnitte.


 

Stellvertretendes  Generalkommando  K.  Armeekorps.

v.  Roehl,

General  der  Artillerie.

29
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        107

Nr.  20.

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Ichwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  1.  Februar  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anfertigung  und  Aushändigung
militärischer  Urkunden  oder  Vordrucke.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Verbot  von  Ausverkäufen  usw.  für  Web=  und  Wirkwaren.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Bestandserhebung  von  tierischen  und  pflanzlichen
  Spinnstoffen.

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1916,  betreffend  die  Anfertigung  und
Aushändigung  militärischer  Urkunden  oder  Vordrucke.

Nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  28.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIb.  Nr.  4183/650.  Nr.  162.  Altona,  den  19.  Januar  1916.

Anfertigung  und  Aushändigung  militärischer  Urkunden
oder  Vordrucke.

Wer  es  unternimmt,  ohne  schriftlichen,  mit  Siegel=  oder  Stempelabdruck  versehenen
  und  ordnungsmäßig  unterschriebenen  Auftrag  einer  Militärbehörde

30
        <pb n="170" />
        106  Nr.  20.  1916.

1.  Siegel  oder  Stempel  mit  auf  Militärbehörden  bezüglichen  Inschriften

2.  Vordrucke  zu  bneirmiane,  Foien  5  zuglichen  Inschriften,

3.  Vordrucke  zu  Militärfahrscheinen
anzufertigen,  oder  bereits  angefertigte  Gegenstände  dieser  Art  oder  Abbrucke  der  zu  1
genannten  Siegel  oder  Stempel  außerhalb  der  dienstlichen  Zuständigkeit  an  einen
anderen  als  die  Behörde  entgeltlich  oder  unentgeltlich  zu  verabfolgen,  wird,  nach  Maßgabe
  der  in  §  9b  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung
mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  REl.  S.  813  —  vorgesehenen  Bestimmungen
  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Anordnung  zur  allgemeinen
Kenntnis  zu  bringen.
v.  Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  Januar  1916,  betreffend  Verbot  von  Ausverkäufen

usw.  für  Web-  und  Wirkwaren.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  28.  d.  Mts.,  betreffend  Verbot  von  Ausverkäufen
  usw.  für  Web=  und  Wirkwaren,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  31.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

verbot  von  Ausverkäufen  usfw.  für  web=  und  Wirkwaren.

Auf  Grund  des  §  9b  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  §  4  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Kabinettsorder
vom  31.  Juli  1914,  den  Übergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehörde  betreffend,
  werden  hiermit  für  den  Monat  Februar  jede  Art  von  Sonderausverkäufen,
wie  Inventur=  oder  Saison-Ausverkäufe,  sogenannte  Weiße  Wochen  oder  Tage,  Propaganda=
  und  Reklame-Wochen  oder  -Tage,  sowie  jede  andere  eine  besondere  Beschleunigung
  des  Verkaufes  bezweckende  Veranstaltung,  insbesondere  die  Ankündigung  von
Verkäufen  zu  herabgesetzten  Preisen  für  Web=  und  Wirkstoffe  und  für  Waren,  die  aus
        <pb n="171" />
        Nr.  20.  1916.  109

Web=  und  Wirkstoffen  hergestellt  sind,  oder  bei  deren  Herstellung  Web=  oder  Wirkstoffe
verwandt  sind,  sowie  für  alle  Strickwaren  verboten.

Altona,  den  28.  Januar  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1916,  betreffend  Bestandserhebung  von

tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen.
Nachstehender  Nachtrag  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend
  Bestandserhebung  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  und
daraus  hergestellten  Web-,  Wirk=  und  Strickgarnen,  vergl.  Bekanntmachungen
vom  28.  September  1915,  Rbl.  Nr.  154,  S.  843,  und  31.  Dezember  1915,
Rbl.  Nr.  209,  S.  1133,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  des  Nachtrags

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  der  Anordnung
  zu  überwachen.

Schwerin,  den  1.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kriegsministerium.
Kachtrag

Nr.  W.  M.  600/1.  16.  K.  R.A.
zu  der  Bekanntmachung,  betreffend
Bestandserhebung  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  und  daraus  hergestellten
  Web-,  Wirk=  und  Strickgarnen
(Nr.  W.  M.  58/9.  15.  K.R..)
Vom  1.  Februar  1916.

Nachstehende  Anordnungen  werden  hierdurch  auf  Ersuchen  des  Kriegsministeriums
mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß
        <pb n="172" />
        110  Nr.  20.  1916.

der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (Rl.  S.  54)  in
Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (REl.
S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  684)  bestraft  werden.

Art.  I.  Meldepflichtige  Gegenstände.
§  3  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  58/9.  15.  K.R.A.  vom  28.  September  1915
erhält  folgende  Fassung:

83.
Meldepflichtige  Gegenstände.
Meldepflichtig  sind:
a)  Sämtliche  unverarbeiteten  und  in  Verarbeitung  befindlichen  Vorräte  der
nachstehend  näher  bezeichneten  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffe
b)  alle  aus  diesen  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  hergestellten  Web-,
Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne,  und  zwar  in  der  in  den  amtlichen  Meldescheinen
  vorgesehenen  Einteilung:
Gruppe  1.

1  A.  1.  ungefärbte  und  gefärbte  reine  Schafwolle,  Kamelhaar,  Mohair,
Meldeschein  Alpal,  Kafchmir,  ungewaschen,  rückengewaschen,  fabrikmäßig
gewaschen,  karbonisiert,
ungefärbte  und  gefärbte  Spinnstoffe  aus  reiner  Schafwolle,
Kamelhaar,  Mohair,  Alpaka,  Kaschmir,  also  Kammzug,  Kämmlinge
  und  Abgänge  jeder  Art  dieser  Spinnstoffe  aus  Wäscherei,
Kämmerei,  Kammgarn=  und  Streichgarnspinnerei,  Weberei,
Strickerei  und  Wirkerei,

3.  Zickel-,  Ziegen-,  Kälber-,  Rinder-,  Fohlen=  und  Pferdehaare,

mit  Ausnahme  von  Schweif=  und  Mähnenhaaren.

B.  Webgarne,  Trikotgarne  und  Wirkgarne  (Kammgarn,  Streichgarn,
Kammgarn  mit  Streichgarn  gezwirnt),  gleichviel,  ob  diese  Garne
hergestellt  sind  aus:

1.  reiner  Wolle,  Kamelhaar,  Mohair,  Alpaka,  Kaschmir,  ungewaschen,
  rückengewaschen,  fabrikmäßig  gewaschen,  karbonisiert,
ohne  oder  mit  einem  Zusatz  von  Kunstwolle;

Spinnstoffen  aus  reiner  Schafwolle,  Kamelhaar,  Mohair,
Alpaka,  Kaschmir,  also  Kammzug,  Kämmlingen,  Abgängen  jeder
Art  aus  Wäscherei,  Kämmerei,  Kammgarn=  und  Streichgarnspinnerei,
  Weberei,  Strickerei  und  Wirkerei,  ohne  oder  mit
einem  Zusatz  von  Kunstwolle:

3.  aus  Mischungen  der  unter  1  und  2  genannten  Spinnstoffe  ohne

oder  mit  einem  Zusatz  von  Kunstwolle.

C.  Strickgarne  (Hand=  und  Maschinen-Strickgarne  aus  Kammgarn,
Streichgarn,  Kammgarn  mit  Streichgarn  gezwirnt),  gleichviel,  aus
welchen  der  unter  B  genannten  Spinnstoffe  diese  Garne  hergestellt
sind,  ohne  oder  mit  einem  Zusatz  von  Baumwolle  oder  anderen
pflanzlichen  Spinnstoffen.

bo

t
        <pb n="173" />
        Nr.  20.  1916  1

rupde  2.  chl  ßlich  Linters

rvwnd  A.  2  aumwolle  und  Baumwollabfälle  einschließli  i
Lmelbeschein  Gohbeumwakene  ausgeschlossen).  Die  besondere  Anordnung,  betreffend
  Beschlagnahme  und  Meldepflicht  von  Linters  an  die  Kriehe
Chemikalien-Aktiengesellschaft,  Berlin,  Mauerstraße  63,  bleibt
bestehen.
n  #  der  Meldepflicht  von  Baumwoll-Lumpen  und  neuen
baumwollenen  Stoffabfällen  wird  auf  die  Bekanntmachung  Nr.  W.
II.  285/5.  15.  K.R.A.,  und  die  zu  dieser  Bekanntmachung  erlassene
Nachtrags-Verordnung  Nr.  W.  II.  4379/8.  15.  K.  R.A.  verwiesen.
B.  Webgarne,  Trikotgarne,  Wirkgarne,  Strickgarne  ganz  oder  vorwiegend

  aus  Baumwolle,  einfach  oder  gezwirnt.  «

Gruppe  3.

[Meldeschein  31  A.  Bastfaserrohstoffe,  im  Stroh  (ungeröstet  und  geröstet)  geknickt,  ge-[Meldeschein
  3  Hastleserrohsiose,.  m  gehechelt  und  als  Werg  oder  spinnfähiger
Abfall

all.
B.  Webgarne  und  Zwirne,  ganz  oder  teilweise  aus  Bastfasern  hergestellt.

Gruppe  4.

Geind]  A.  Rohe  und  unversponnene  Bourette-Seide  (Seidenabfälle).
[Melbeschein"  B.  Rohe  Bourette-Webgarne.

Meldepflichtig  sind  nicht  nur  die  frei  erworbenen,  sondern  auch  die  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlichen  Kriegsministeriums  zugewiesenen  Bestände.

Vorräte,  die  durch  Verfügung  der  Militärbehörde  bereits  beschlagnahmt  worden
sind,  unterliegen  ebenfalls  der  Meldepflicht.  In  diesem  Falle  ist  im  Meldeschein  zu  vermerken,
  daß  und  durch  welche  Stelle  eine  Beschlagnahme  erfolgt  ist.  «

lWolle  auf  dem  Fell  und  ungeschnittenes  Bastfaserstroh  auf  dem  Felde  ist  nicht
zu  melden.

Für  Bastfaserstroh  besteht  eine  Meldepflicht  nur,  wenn  die  Gesamtvorräte  einer
meldepflichtigen  Person  mindestens  100  kg  betragen.

Bei  den  übrigen  Spinnstoffen  besteht  eine  Meldepflicht  für
jede  Menge  ohne  Rücksicht  auf  Mindestvorräte.

Eine  schätzungsweise  Angabe  des  Gewichts  ist  bei  Spinnstoffen
nur  für  in  Verarbeitung  befindliche  Mengen  und  für  Bastfaserstroh
  zulässig,  bei  allen  anderen  Spinnstoffen  und  bei  Garnen  nur  in  Ausnahmefällen
  und  mit  Genehmigung  des  Webstoffmeldeamts.  In  solchen  Fällen
ist  im  Meldeschein  anzugeben,  daß  es  sich  um  eine  Schätzung  handelt.

Auch  im  Spinn=  oder  Zwirnprozeß  befindliche  Garne  sind  meldepflichtig.

Dagegen  sind  nicht  meldepflichtig:

1.  Garne,  die  nach  vollendetem  Spinn=  oder  Zwirnprozeß  im  Vorbereitungs-=verfahren
  auf  Scher=  oder  Zettelmaschinen  gelangt  sind,
2.  der  Schuß  an  Webstühlen  für  das  im  Webprozeß  befindliche  Stück  der  im
Stuhl  liegenden  Kette,
31
        <pb n="174" />
        112  Nr.  20.  1916.

3.  Garne,  die  ausschließlich  als  Nähgarne,  Nähzwirne  und  Maschinenzwirne
u  verwenden  sind,  sowie  Stickgarne  in  handelsfertiger  Aufmachung,
4.  Garne  im  Besitze  von  Haushaltungen  für  den  Hausgebrauch.
Art.  II.  Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Mit  ihrem  Inkrafttreten
  wird  der  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  W.  M.  58/9.  15.  K.  R.A.  vom  31.  Dezember
  1915  (W.  M.  428/12.  15.  K.  RN.A.)  aufgehoben.

Die  Meldung  nach  der  neuen  Fassung  des  §  3  ist  erstmalig  für  den  Bestand  vom
1.  Februar  1916  zu  erstatten.

Alona,  den  1.  Februar  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="175" />
        Nr.  21.  113

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  1.  Februar  1916.
Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
von  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken  für  Heer,  Marine  und  Feldpost.

 

 

 

II.  Abteilung.
....  —¡ ¡—

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1916,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung

  von  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken  für  Heer,  Marine

und  Feldpost.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken
  für  Heer,  Marine  und  Feldpost,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.  "

Schwerin,  den  1.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

32
        <pb n="176" />
        114  Nr.  21.  1916.

Bekanntmachung
Nr.  W.  M.  1300/12.  15.  K.R.A.,
betreffend

Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken
für  Heer,  Marine  und  Feldpost.
Vom  1.  Februar  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Enteignungs=  oder  Beschlagnahme-Anordnungen
  gemäß  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
vom  24.  Juni  1915  (REl.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen
  vom  9.  Oktober  1915  (REl.  S.  645)  und  vom  25.  November  1915  (RGl.
S.  778)),  und  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Meldepflicht  oder  Pflicht  zur  Lagerbuchführung
  gemäß  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915
(ReBl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen  vom  3.  September
  1915  (REl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  684)“),  bestraft
  werden.  .

§1.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  am  1.  Februar  1916  in  Kraft.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirlt  sind,  bestraft-.
  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt;
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseite  schafft,  bestchädigt.
verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder
über  ihn  abschließt;
wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  guwiderhandeltz
4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
*“)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft  u  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
mumngaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  onaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Elbenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich
  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
fza  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  ber  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unricktig=  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unbermögensfalle  mit  Geängnis
  bis  zu  Lede  Monaten  beskeast.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgechriebenen
  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

!.—

oder  zerstört,
werbsgeschäft
        <pb n="177" />
        Von

Nr.  21.  1916.  115

g  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

dieser  Bekanntmachung  werden  die  nachstehend  aufgeführten  Gegenstände

betroffen,  gleichviel,  aus  welchen  Rohstoffen  die  dazu  verwandten  Webwaren  hergestellt

find,  ohne

—

l'

□#

—

□—

.  Helmbezüge  (auch  für  Tschakos,  Pelzmützen,  Tschapkas  usw.

ücksicht  auf  Farbe  und  Herstellungsart

.  Uniformröcke  (Waffenröcke,  Attilas,  Ulankas,  Koller  usw.),  Litewken,

  Feldblusen,  Mäntel,  Hosen,  Reithosen,  Feldmützen
(keine  Extramützen),  Halsbinden  (mit  Ausnahme  von  reinseidenen),
Stoff-Fausthandschuhe,  soweit  sie  für  Mannschaften  des  Heeres,
der  Marine  und  der  Feldpost  in  Betracht  kommen  können,
Kriegsgefangenen-Anzüge,  schwarz  oder  annähernd  schwarz,  gelb
gepaspelt,

Drillichjacken,  Drillichröcke,  Drillichhosen,
.  Männerhemden  (ieedoch  keine  Oberhemden  und  Nachthemden)  und

Männerunterhosen  mit  Ausnahme  aller  aus  gebleichten  Leinen=  und
gebleichten  Baumwollstoffen  oder  Seide  hergestellten  Hemden  und  Unterhosen.

Männerhemden  und  Unterhosen  aus  Wirk=  und  Strickstoffen  sind  durch
die  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  1000/11.  15.  K.R.A.  beschlagnahmt.

),  Tornister,
  Militär-Rucksäcke,  Brotbeutel,  Zeltzubehöreute


Packtaschen,  Schanzzeug=  und  Drahtscheren-Futterale,
ganz  oder  teilweise  aus  Webstoffen  gefertigt,

Feldflaschenüberzüge  aller  Art,

.  Munitions=  und  Wassertragesäcke,  Reiterfuttersäcke,

Tränkeimer,  Protschlitzsäcke,  Zeltsäcke,

.  ZBeltbahnen,  Zelte  aller  Art,  soweit  sie  für  militärische  Zwecke

geeignet  sind,
Fuhrparkpläne  aus  Segeltuch  (Hanf  oder  Baumwolle)  in

folgenden  Abmessungen:
211:  226,  224:  231,  231:  284,  240:  400,  248:  282,  270:  360,
300:  500,  310:  311,  400:  500  cm,

.  Sandsäcke.

5  3.
Beschlagnahme.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden,  ohne  Rücksicht
auf  Qualität,  beschlagnahmt.

Soweit  ihre  Anfertigung  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  zulässig  ist,  verfallen
  die  in  der  Herstellung  befindlichen  oder  künftig  herzustellenden  Gegenstände.  gleichu
  beeschlagnahne,  sobald  ihre  Herstellung  beendet  ist  und  die  Mindestmengen  überritten

  sind.

327
        <pb n="178" />
        116  Nr.  21.  1916.

Beschlagnahmt  sind  ferner  die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
§  2),  welche  von  einer  Abnahmestelle  des  Heeres,  der  Marine  oder  der  Feldpost  endgültig
  murückgewiesen  sind  oder  künftig  endgültig  zurückgewiesen  werden.  Sie  dürfen
auch  nicht  anderen  Stellen  des  Heeres,  der  Marine  oder  der  Feldpost  geliefert  werden.

8  4.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,
die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

Unzulässig  ist  auch  jeder  Wechsel  im  Gewahrsam  der  beschlagnahmten  Gegenstände.

Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die
mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Webstoffmeldeamts  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  11,
erfolgen.  Auch  Veräußerungen  an  Stellen  des  Heeres,  der  Marine  oder  der  Feldpost
dürfen  nur  mit  Zustimmung  des  Webstoffmeldeamts  erfolgen.

*s
Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme.

Nicht  beschlagnahmt  sind  durch  diese  Bekanntmachung:

.  Im  Gebrauch  gewesene  oder  im  Gebrauch  befindliche  Gegenstände.

.  Alle  Gegenstände,  welche  sich  am  1.  Februar  1916  im  Eigentum  von  staatlichen

  oder  kommunalen  Behörden  und  Anstalten  sowie  von  Vereinigungen

für  Liebesgabenbeschaffung,  soweit  letztere  ihre  Vorräte  unentgeltlich  dem

Heerre  oder  der  Marine  zuführen,  ferner  von  Vereinslazaretten  und  privaten
rankenhäusern  befinden.

Dagegen  istder  Erwerbbeschlagnahmter  Gegenstände
nach  dem  1.  Februar  1916  auch  seitens  der  Vorgenannten
unzulässig.

Alle  Gegenstände,  für  welche  Lieferungsverträge  mit  einer  Stelle  des  Heeres,

der  Marine  oder  der  Feldpost  bis  zum  1.  Februar  1916  einschließlich  abgeschlossen

  worden  sind,  vorausgesetzt,  daß  auch  alle  auf  die  Lieferungen  bezüglichen

  Zwischen=  und  Unterverträge  bereits  bis  zum  1.  Februar  1916

abgeschlossen  worden  sind.

Dagegen  fallen  nicht  unter  diese  Ausnahme  Gegenstände,  über  welche
Verträge  mit  Eisenbahn=  und  anderen  Zivilbehörden,  ausländischen  Militärbehörden,
  Kantinen,  Privatkrankenhäusern  (selbst  mit  militärischer  Belegung),
  Vereinslazaretten,  anderen  gemeinnützigen  Vereinen  oder  Anstalten
  und  dergleichen  mehr  bestehen.

.Männerhemden  und  Männerunterhosen,  welche  nach  dem  8.  Dezember  1915
aus  dem  Reichsausland  (nicht  Zollausland  oder  besetzten  Gebieten)  eingeführt
  worden  sind  oder  noch  werden.  *#
Gegenstände,  für  die  bis  zum  8.  Dezember  1915  eine  Ausfuhrbewilligung
des  Reichskanzlers  erteilt  worden  ist.

#—

*

+

r
        <pb n="179" />
        Nr.  21.  1916.  117.

8  6.
Sreigabe  für  den  Kleinverkauf.

Die  Vorräte  einer  Person  sind  bis  zur  Höhe  der  folgenden  Mindestmengen  für
den  Kleinverkau  ffreigegeben:
a)  ohne  Rücksicht  auf  die  Qualität
je  50  Waffenröcke,  Litewken,  Feldblusen,  Mäntel,
je  20  Attilas,  Ulankas,  Koller  usw.,
20  Reithosen,
100  lange  Hosen  (einschließlich  Stiefelhosen),

je  20  Feldmützen,  Drillichjacken,  Drillichröcke  Die  Ver-40
  Drillichhosen,  .  «  schiedenheit
50  Halsbinden,  der  Größe
jie  10  Tornister,  Zeltzubehörbeutel,  Munitionstrage-  und  Farbe

säcke,  Wassertragesäcke,  Schanzzeug-  oder
Drahtscherenfükkele,  Feldflaschenüberzüge,  bleibt  außer
30  Militär-Rucksäcke,  Betracht.
je  50  Helmbezüge,  Brotbeutel,  Zeltbahnen,  Reiterfuttersäcke,
  Tränkeimer,  Packtaschen,
500  Sandsäcke,
b)  von  jeder  Qualität  .
je  100  Männerhemden  oder  Männerunterhosen.
Die  unter  a)  und  b)  aufgeführten  Mengen  sind  nur  dann  freigegeben,  wenn
1.  die  freigegebenen  Vorräte  unmittelbar  an  den  Verbraucher  veräußert
werden,
2.  der  Verkaufspreis  den  zuletzt  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
erzielten  Preis  nicht  übersteigt.

Wer  trotz  dieser  Vorschriften  Ware  zurückhält  oder  höhere  Preise  als  bisher  sich
bezahlen  läßt,  hat  sofort  die  Enteignung  der  Ware  zu  gewärtigen.  Wer  also  von  dieser
Freigabe  für  den  Kleinverkauf  keinen  Gebrauch  machen  will  oder  kann,  hat  seine  sämtlichen
  Vorräte  als  beschlagnahmt  anzumelden.  ·

§7.
Verwahrung  ber  beschlagnahmten  Gegenstände.

Die  Besitzer  der  beschlagnahmten  Gegenstände  sind  verpflichtet,  diese  bis  auf
weiteres  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.

Die  beschlagnahmten  Gegenstände  sind  getrennt  von  den  beschlagnahmefreien  Vorräten
  aufzubewahren  und  als  solche  kenntlich  zu  machen.  Die  Trennung  und  Kenntlich-=machung
  muß  bis  zum  15.  Februar  1916  erfolgt  sein.

86.
Eigentumsübertragung  und  übernahmepreis.  6
Das  Webstoffmeldeamt  ist  ermächtigt,  das  Eigentum  an  den  beschlagnahmten
        <pb n="180" />
        118  Nr.  21.  1916

Gegenständen  gemäß  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
auf  die  von  ihm  bezeichneten  Personen  zu  übertragen.

Durch  eine  beim  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  gebildete  Bewertungsstelle
  für  Webstoffe  wird  zunächst  grundsätzlich  eine  gütliche  Einigung  über  den  Übernahmepreis
  mit  dem  Eigentümer  der  beschlagnahmten  Gegenstände  angestrebt  werden.
Soweit  eine  gütliche  Einigung  nicht  zustande  kommt,  erfolgt  die  Preisfestsetzung  durch
das  Reichs-Schiedsgericht  gemäß  §5  2  und  3  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung
von  Kriegsbedarf.

89

Meldepflichtige  Gegenstände.

Meldepflichtig  sind  die  am  Stichtage  vorhandenen  Gesamtvorräte  der  beschlagnahmten
  Gegenstände,  sofern  sie  größer  sind  als  die  im  §  6  angegebenen  Mindestvorräte.

Werden  die  Mindestvorräte  eines  Eigentümers  nachträglich  überschritten,  so  sind
die  Gesamtvorräte  unverzüglich  auf  den  vorgeschriebenen  Meldekarten  anzumelden.

Alle  von  Stellen  des  Heeres,  der  Marine  oder  der  Feldpost  bereits  früher  oder  in
Zukunft  zurückgewiesenen  Gegenstände  sind  nach  erfolgter  endgültiger  Zurückweisung
unverzüglich  unter  Angabe  der  Gründe  der  Zurückweisung  von  dem  anzumelden,  der

die  Gegenstände  zurückerhalten  hat.  -O
Alee  Zugänge  zu  den  beschlagnahmten  Lagerbeständen  sind  ebenfalls  meldepflichtig.

8  10.
Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  ferner
alle  wirtschaftlichen  Betriebe,  sowie  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände
die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenständen  (§  9)  haben,  oder  bei
denen  bezw.  für  die  sich  solche  unter  Zollaufsicht  befinden.  «

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§  11)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu.  melden,  der  sie
an  diesem  Tage  in  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).

Alle  die,  welche  meldepflichtige  Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,  ohne  Eigentümer
  zu  sein,  brauchen  nur  die  von  ihnen  verwahrten  Mengen  sowie  die  Eigentümer
anzugeben,  aber  nicht  die  übrigen  Spalten  der  Meldekarte  auszufüllen.

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  von  dem  Empfänger  zu  melden.

Neben  demjenigen,  der  die  Ware  in  Gewahrsam  hat,  ist  auch  derjenige  zur  Meldung
  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines  Dritten
Üübergeben  hat.  «  «

§"·11.
Stichtag  und  Meldefrist.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung  der  am  Beginn  des
1.  Februar  1916  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandene  Bestand,  bei  den  Zusatzmeldungen
die  in  der  zeit  bis  zum  1.  jedes  folgenden  Monats  (erstmalig  bis  zum  1.  April  1916)
zum  Bestand  hinzugetretenen  Mengen.
        <pb n="181" />
        Nr.  21.  1916.  119

-  -·  «  --"  d  bis
Die  erste  Meldung  ist  bis  zum  15.  Februar  1916,  die  Zusatzmeldungen  sind

zum  8.  jebes  se  unden  Kase  (erstmalig  bis  zum  8.  April  19160)  an  das  zaachtesielde
amt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
einzusenben.  E

Meldekarten.

Die  Meldungen  dürfen  nur  auf  den  amtlichen  Meldekarten  für  Bekleidungs=  und
Ausrüstungsstücke  erstattet  werden.  Diese  Meldekarten  sind  durch  Postkarte  beim
Webstoffmeldeamt  anzufordern.  ·

Die  Anforderung  ist  mit  deutlicher  Unterschrift,  genauer  Adresse  und  Firmenstempel
  zu  versehen.

Sämtliche  in  den  Meldekarten  gestellten  Fragen  sind  genau

u  beantworten.  Alle  Mängel,  die  ein  Warenposten  etwa  hat,  sind  genauestens
zu  beschreiben.  Ungenaue  oder  unvollständige  Angaben,  insbesondere  über  Menge,  Größe
oder  Mae,  Gewicht  usw.  würden  erhebliche  Verzögerungen  bei  der  Abnahme  und  auch
sonstige  Nachteile  bezw.  Strafverfolgung  für  den  Eigentümer  der  Gegenstände  nach
ich  ziehen.

*  Terr  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  die  Meldekarte  nicht  enthalten,  auch
dürfen  bei  Einendung  der  Meldekarten  sonstige  schriftliche  Erklärungen,  außer  den
Aufstellungen  über  die  Meldekarten,  nicht  beigefügt  werden.

Auf  einer  Meldekarte  darf  immer  nur  ein  meldepflichtiger  Warenposten  gemeldet
  werden.

Die  Meldekarten  sind  fortlaufend  numeriert  und  ordnungsgemäß  frankiert  an
das  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  11,  einzusenden.  Die  Vorm*3
  die  Aufstellungen  über  die  Meldekarten  sind  ordnungsgemäß  ausgefüllt  diesen

eizufügen.  ·

Auf  die  Vorderseite  der  zur  Einsendung  von  Meldekarten  benutzten  Briefumschläge

ist  ein  Vermerk  zu  setzen:  „Enthält  Meldekarten  für  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke“.

*  13.
Muster.

Muster  sind  ohne  weiteres  nur  bei  Sandsäcken  dem  Webstoffmeldeamt  einzusenden.
Diese  Muster  sind  getrennt  von  den  Meldekarten  zu  verpacken;  der  Umschlag  muß  den
Vermerk  „Enthält  Handsa#muster“  sowie  Namen  und  Adresse  des  Absenders  tragen.

Bei  den  übrigen  Gegenständen  sind  für  den  Durchschnitt  der  einzelnen  Warenposten
  genau  maßgebende  Muster  nur  auf  Aufforderung  des  Webstoffmeldeamts
an  die  von  ihm  bezeichneten  Personen  kostenfrei  zu  übersenden.

Die  Muster  werden  entweder  zurückgesandt  oder  zum  Übernahmepreis  vergütet.

5  14.
Lagerbuch  und  Auskunftserteilung.

Jeder  Meldepflichtige  (§  10)  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung
in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.
        <pb n="182" />
        120  Nr.  21.  1916

Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Buch  führt,  braucht  ein  besonderes
  Lagerbuch  nicht  eingerichtet  zu  werden.  In  dem  Lagerbuch  ist  indes  mit  roter
Tinte  deutlich  bei  den  beschlagnahmten  Posten  zu  vermerken,  daß  sie  beschlagnahmt  sind.

Beauftragten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des
Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
Gegenstände  zu  vermuten  sind.  "

§15.
Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  die  vorliegende  Bekanntmachung  oder  die  dazu
ergehenden  Ausführungsbestimmungen  betreffen,  sind  an  das  Webstoffmeldeamt  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verlängerte  Hedemannstraße  11,  zu  richten.  -

Die  Anfragen  und  Anträge  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des
Briefes  einen  kurzen  Vermerk  tragen:  „Betrifft  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsstücke“.

Berlin,  den  15.  Januar  1916.  München,  den  15.  Januar  1916.
Kgl.  Preußisches  Kriegsministerium  Kgl.  Bayrisches  Kriegsministerium
gez.  Wild  von  Hohenborn.  gez.  Freiherr  von  Kreß.

Dresden,  den  15.  Januar  1916.  Stuttgart,  den  15.  Januar  1916.
Kgl.  Sächsisches  Kriegsministeriuium  Kgl.  Württemb.  Kriegsministerium
gez.  von  Wilsdorf.  gez.  von  Marchtaler.

Vorstehende  Bekanntmachung  der  4  deutschen  Kriegsministerien  wird  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Altona,  den  1.  Februar  1916.

Stellv.  Generalkommando  IK.  A.-K.
·  v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="183" />
        121

N’r.  22.

2  .
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  2.  Februar  1916.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Preisbeschränkungen  im  Handel  mit  Web-Wirk=
  und  Strickwaren.

 

 

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1916,  betreffend  Preisbeschränkungen  im
Handel  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Preisbeschränkungen
im  Handel  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Tie  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  1.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.-L.
  v.  Meerheimb.

33
        <pb n="184" />
        122  Nr.  22.  1916.

Belianntmachung,

Nr.  W.  M.  662/1.  16.  K.  R.  A.
betreffend
Preisbeschränkungen  im  Handel  mit  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren.
Vom  1.  Februar  1916.

 

Auf  Grund  des  a  Ib  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
Gesetzsamml.  S.  451)  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz,  betreffend  Abänderung  dieses
elehe  vom  11.  Dezember  1915  (REl.  S.  813)  —  in  Bayern  auf  Grund  des

Artikels  4  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  5.  November  1912
in  Verbindung  mit  der  Königlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  den  Übergang  der
vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehörden  betreffend  —  wird  hiermit  folgende  Anordnung
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:  «-Beim

  Verkauf  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  (gleichgültig  aus  welchen
Spinnstoffen  dieselben  hergestellt  sind)  sowie  der  hieraus  gefertigten  Erzeugnisse  darf  der
Verkäufer  keinen  höheren  Preis  vereinbaren,  als  er  vor  dem  31.  Januar  1916  bei
gleichartigen  oder  ähnlichen  Verkäufen  erzielt  hat.  Hat  der  Verkäufer  vor  dem  31.  Januar
  1916  den  betreffenden  Gegenstand  nicht  gehandelt,  so  darf  er  keinen  höheren
Preis  vereinbaren  als  den,  welchen  ein  gleichartiges  Geschäft  innerhalb  desselben
höheren  Verwaltungsbezirks  vor  dem  31.  Januar  1916  für  den  Gegenstand  erzielt  hat.

Altona,  den  1.  Februar  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="185" />
        Nr.  23.  123

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Salzheringen.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Milchlieferung.

 

II.  Abteilung.  6

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Januar  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Salzheringen.
  ·
Auf  Grund  des  §  9  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung
  über  die  Einfuhr  von  Salzheringen  vom  22.  Januar  d.  Is.  —  RGl.
S.  59  —  wird  bestimmt,  daß  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  als  zuständige  Behörde  und  als  höhere  Verwaltungsbehörde  anzusehen
  ist.  6
Schwerin,  den  31.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1916,  betreffend  Milchlieferung.

Nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  vom  29.  Januar  d.  Js.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

34
        <pb n="186" />
        124  Nr.  23.  1916.

Die  Ortsobrigkeiten,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  die  Kommissare  der  ritterschaftlichen
  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  §  13  Absatz  1  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  haben  das  Erforderliche  nach  Ziffer  1  Absatz
  2  der  Verordnung  zu  veranlassen.  Bei  denselben  sind  die  Anmeldungen
aus  Ziffer  1  Absatz  3  der  Verordnung  zu  machen.  Auch  sind  bei  ihnen  Anträge
auf  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  Ziffer  4  der  Verordnung  anzubringen,  die
sie  nach  Prüfung  und  Begutachtung  dem  stellvertretenden  Generalkommando
des  IX.  Armeekorps  einzureichen  haben.

Schwerin,  den  2.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

V.  Nr.  12  294/258.  Nr.  235.  29.  1.  16.

Milchlieferung.

Zur  Regelung  einer  gleichmäßigen  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Milch  und
Butter  bestimme  ich  für  den  Bereich  des  IX.  Armeekorps  folgendes:

1.  Milcherzeuger,  die  vor  dem  15.  Januar  1916  Milch  an  eine  Molkerei  geliefert
oder  an  Kunden  unmittelbar  für  den  Verbrauch  als  Milch  verkauft  haben,  dürfen  Milch
nur  insoweit  entrahmen  oder  verbuttern,  als  sie  dies  nachweislich  bereits  vor  dem
15.  Januar  1916  getan  haben.

Alle  Entrahmungs=  oder  Buttermaschinen  und  Butterfässer,  die  nach  dem  15.  Januar
  1916  in  Gebrauch  genommen  worden  sind,  sind  mit  Plomben  zu  versehen,  die  ihre
Benutzung  unmöglich  machen.  Die  Zivilbehörden  haben  das  Erforderliche  zu  veranlassen.
Die  Entfernung  der  Plomben  ist  verboten.  Ausgenommen  sind  Entrahmungs=  oder
Buttermaschinen  und  Butterfässer,  die  als  Ersatz  für  eine  in  derselben  Wirtschaft  bereits
am  14.  Januar  1916  betriebene  Maschine  gleicher  Art  angeschafft  sind,  sowie  Entrahmungs=
  und  Buttermaschinen  in  Molkereien.

Die  Besitzer  solcher  zu  plombierenden  Maschinen  und  Fässer  haben  bis  zum
15.  Februar  1916  diese  Maschinen  nach  Zahl,  Art  und  Größe  der  vorgesetzten  Zivilbehörde
  oder  der  von  dieser  bestimmten  Stelle  anzumelden.

2.  Milchlieferanten  jeder  Art  (Erzeuger,  Händler,  Molkereien,  Milchwirtschaften)
sind  verpflichtet,  in  dieselben  Gemeinden  weiter  Vollmilch  oder  Magermilch  zu  liefern,
in  die  sie  bereits  im  Dezember  1915  geliefert  haben,  und  zwar  in  demselben  Verhältnis
zu  ihrer  gesamten  Milchverwertung  wie  im  Dezember  1915.  Lieferten  sie  in  dieser  Zeit
in  mehrere  Gemeinden,  so  ist  in  diese  Gemeinden  nach  dem  Verhältnis  der  Dezember-Lieferung
  anteilsmäßig  weiterzuliefern.
        <pb n="187" />
        Nr.  23.  1916.  125

3.  Das  Generalkommando  behält  sich  vor,  diese  Verordnung  für  den  Bezirk  solcher
Gemeinden  außer  Kraft  zu  setzen,  in  denen  die  Höchstpreise  für  Milch  nicht  den  Gestehungskosten
  entsprechen.  ,

4.  Widerrufliche  Ausnahmen  von  Ziffer  1  und  2  kann  in  dringenden  Fällen  das
Generalkommando  oder  die  von  diesem  beauftragte  Behörde  zulassen.  Insbesondere
werden  solche  Fälle  berücksichtigt  werden,  in  denen  Molkereien  oder  Kändler  den  Milcherzeugern
  keine  den  Gestehungskosten  angemessenen  Preise  zahlen.  Der  Antrag  ist  bei
der  vorgesetzten  Zivilbehörde  oder  der  von  dieser  bestimmten  Stelle  einzureichen  und
nach  Prüfung  und  Begutachtung  weiterzugeben.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.  Zuwiderbandlungen
  werden  nach  Maßgabe  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand

estraft.

Die  Zivilbehörden  wollen  für  geeignete  Bekanntgabe  und  Durchführung
Sorge  tragen.

v.  Roehl.

Mit  dieser  Nr.  23  wird  ausgegeben:  Nr.  20  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="188" />
        <pb n="189" />
        Ar.  24.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Blechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  4.  Februar  1916.

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
31.  Januar  1916  über  die  Beschränkung  der  Herstellung  von  Fleischkonserven
  und  Wurstwaren.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Getreide-Durchschnittspreise,
  nach  denen  der  Geldkanon  der  Domanial-Erbpächter
  usw.  für  die  nächste  Zahlungsperiode  zu  berechnen  ist.

 

II.  Abteilung.
–

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  31.  Januar  1916  üÜber  die  Beschränkung  der  Herstellung  von
Fleischkonserven  und  Wurstwaren.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  31.  Januar  1916  über  die
Beschränkung  der  Herstellung  von  Fleischkonserven  und  Wurstwaren  (REl.
S.  75)  wird  bestimmt:

J.

Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Absatz  1  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.

II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.
        <pb n="190" />
        128  Nr.  24.  1916.

III.

Den  von  der  zuständigen  Behörde  beauftragten,  von  dieser  nach  §  6  der
B  sratsverordnung  zu  vereidigenden  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen
angemessene  Vergütungen  von  der  zuständigen  Behörde  zu  gewähren.

IV.

Zuständig  für  die  Gestattung  nach  §  3  der  Bundesratsverordnung  sind
die  Kreisbehörden  für  Volksernährung.  Genehmigende  Verfügungen  sind  von
den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  den  Polizeibehörden  mitzuteilen,  die
eine  ausreichende  Kontrolle  auszuüben  haben.

Schwerin,  den  3.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916,  betreffend  die  Getreide-Durchschnittspreise,
  nach  denen  der  Geldkanon  der  Domanial-Erbpächter  usw.  für  die
nächste  Zahlungsperiobe  zu  berechnen  ist.

Nach  den  dem  Finanzministerium,  Abreilung  für  Domänen  und  Forsten,  vorliegenden
  Einzeugungen  haben  die  Getreidepreise  bei  deren  Zurückführung  auf
die  in  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1873  —  Rbl.  Nr.  4  —  in  Beihalt
der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Januar  1888  —
Rbl.  Nr.  5  —  bezw.  dem  früheren  Landesscheffel  und  dem  früheren  Grabower
Scheffel  gleichgesetzten  Gewichtseinheiten,  sowie  in  Berücksichtigung  der  Verordnung
  vom  22.  August  1757  unter  III  wegen  des  Aufmaßes  beim  Hafer  und
der  dazu  ergangenen  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1882  —  Rbl.  Nr.  5
—,  wonach  der  Scheffel  Hafer  das  eine  Mal  gestrichen  und  das  andere  Mal
gehäuft  sich  auf  411/2  Pfund  stellt,  für  Ware  mittlerer  Güte  betragen:

A.  im  Jahrgang  Johannis  1915/16:

1.  in  Schwerin:  für  56  Pfd.  Roggen  (entsprechend  dem
früheren  Landesscheffel),  während

der  letzten  8  Tage  vor  Antoni  1916  6  4  10,40  4
während  der  letzten  14  Lage  vor

Antoni  1916  .  6  10,40
        <pb n="191" />
        Nr.  24.  1916.  129

2.  in  Rostock:  ür  56  Pfd.  Roggen  während  der
ft  *1  Tage  —2  Antoni  1916  6  M  16,  00  8
für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  14  Tage  vor  Antoni  1916.  6  =  16,00
ferner:
für  59  Pfd.  Weizen  während  der

letzten  8  Tage  vor  Antoni  1916  7-67,00

für  48  Pfd.  Gerste  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1916.  7=  92,00

für  411/  Pfd.  Hafer  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1916.  6  =  22,50

V

v

3.  in  Wismar:  für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1916.  6  =  16,50

für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  14  Tage  vor  Antoni  1916  6  16,30

4.  in  Boizenburg:  für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1916.  6  =  30,  53
für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  14  Tage  vor  Antoni  1916.  6  =  30,30
und  für  die  Zeit  vom  11.  Dezember
1915  bis  S8.  Januar  1916  6  =  31,05

5.  in  Grabow:  für  82½  Pfd.  Roggen  (entsprechend
dem  früheren  Grabower  Scheffel)
während  der  letzten  8  Tage  vor

V

r

v

Antoni  1916.  9  -07,50
während  der  letzten  14  Tage  vor
Antoni  191166  9  -07,50

B.  Im  Durchschnitt  der  letzten  20  Jahre  1897/1916:

I.  Für  56  Pfund  Roggen  (entsprechend  dem  früheren  Landesscheffel):
1.  in  Schwerin  für  die  letzten  8  Tage  vor  Antoni  47  23,97  5

1  J77  «  14  J7r  »  »  4-  24,13  *
2.  in  Rostock  «  «  «  8  «  »  »  4-  26,88  -
»  «  «  14  7  77  «  4-  26,85  “ê"P
        <pb n="192" />
        130  Nr.  24.  1916.

3.  in  Wismar  für  die  letzten  8  Tage  vor  Antoni  4  M  18,48  3
4  18,59

!!  7  ½7  »  »  «

4.  in  Boizenburg  „  „  7“  8  „  »  »  *
14,„  „  4  33.00

II.  Für  82½  Pfund  Roggen  (entsprechend  dem  früheren  Grabower  Scheffel):
in  Grabow  für  die  letzten  8  Tage  vor  Antoni  6  J  31.38  Pfg.
14  -

77  77  77  77  77  77

Danach  ist  der  nach  20jährigen  Durchschnittspreisen  des  Roggens  zu  regelnde
  Kanon  der  Domanial-Erbpächter,  Erbzinsleute,  Büdner  und  sonstigen
Nutzeigentümer,  für  welche  die  Preisperiode  Johannis  1896/1916  und  dieoben
  beregten  Stichzeiten  gelten,  in  Geld  zu  berechnen.

Schwerin,  den  29.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
Abteilung  für  Domänen  und  Forsten.

Im  Auftrage:  M.  Baller.
        <pb n="193" />
        Nr.  25.  131

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  WMecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  7.  Februar  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Belanntmachung,  betreffend  Benzol  und  Solventnaphtha.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Benutzung  der  Eisenbahn  durch  russische  Arbeiter.
  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  staatliche  Prüfung  des  Meningokokkenserums
  (Serum  antimeningiticum,  Genickstarreserum)  und  Abgabe
desselben  in  den  Apotheken.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1916,  betreffend  Benzol  und  Solventnaphtha.


Durch  die  nachstehend  abgedruckte  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  25.  Januar  d.  Js.  sind  die  §§  3,
4  und  6  der  Bekanntmachung  vom  1.  August  1915  über  die  Verwendung  von
Benzol  und  Solventnaphtha  sowie  über  die  Höchstpreise  für  diese  Stoffe  (Rbl.
1915  Nr.  129  S.  730  ff.)  bis  auf  weiteres  außer  Kraft  gesetzt.

Schwerin,  den  1.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

36
        <pb n="194" />
        132  Nr.  25.  1916.

Bekanntmachung  über  Benzol  und  Solventnaphtha.

Die  §5  3,  4  und  6  der  Bekanntmachung  Nr.  235/7.  15  A7  V  über  die  Verwendung
  von  Benzol  und  Solventnaphtha  sowie  über  Hoöchstpreise  für  diese  Stoffe
werden  hierdurch  bis  auf  weiteres  außer  Kraft  gesetzt.

Altona,  den  25.  Januar  1916.
Der  stellv.  kommandierende  General.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1916,  betreffend  Web-,  Wirk=  und  Srrickwaren.

Die  nachstehende,  vom  Kgl.  Preuß.  Kriegsministerium  veröffentlichte  Berichtigung
  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Web--,  Wirk=  und  Strickwaren,  vom  1.  d  d.  Mts.,  Rbl.  S.  89,  wird  hiermit  zur

allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Berichtigung

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.
Schwerin,  den  2.  Februar  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kriegsministerium.
Berichtigung
der  Bekanntmachung,  betreffend
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  vom

1.  Februar  1916.
W.  M.  1000/11.  15.  K.R.  A.

Der  §&amp;amp;  17  Absatz  5  der  Bekanntmachung  W.  M.  1000/11.  15.  K.R.A.,  der  jetzt
wie  folgt  lautet:
        <pb n="195" />
        Nr.  25.  1916.  133

.....  ederAnfrageist,soweitgemäßderllbersichts»tafel  bei  der
betreffenden  Gruppe  überhaupt  Musterkarten  zu  übersenden  sind,  eine  besondere
  Musterkarte  (vgl.  §  14)  beizufügen.

wird  hierdurch  aufgehoben  und  erhält  folgende  neue  Fassung:
·.....  Jeder  Anfrage  ist  für  jede  Stoffart  eine  besondere  Musterkarte
  beizufügen,  die  bei  den  Handelskammern  erhältlich  ist;  nicht  zu  verwechseln
  mit  der  Meldekarte  (vgl.  §  14).

Berlin,  den  28.  Januar  1916.

Kriegsministerium.
I.  A.:  Koeth.

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1916,  betreffend  die  Benutzung  der  Eisenbahn
  durch  russische  Arbeiter.

Das  Ministerium  nimmt  Veranlassung,  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Erlaubnisscheine
  an  russische  Schnitter  zum  Benutzen  der  Eisenbahn  das  Reiseziel  angeben
müssen  und  daß  sie  für  jeden  Schnitter  besonders,  gemeinschaftlich  höchstens  für
eine  Familie  auszustellen  sind  (zu  vergl.  die  Bekanntmachungen  vom  16.  Januar,
  1.  März  und  22.  November  1915;  Rbl.  S.  37,  188  und  994).

Schwerin,  den  2.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1916,  betreffend  staatliche  Prüfung  des
Meningokokkenserums  (Serum  antimeningiticum,  Genickstarreserum)  und  Abgabe
  desselben  in  den  Apotheken.

Merningokokkenserum  (Serum  antimeningiticum,  Genickstarreserum)  unterliegt
vom  1.  Januar  1916  ab  der  staatlichen  Prüfung  im  Königlich  Preußischen
Institute  für  experimentelle  Therapie  in  Frankfurt  a.  M.
        <pb n="196" />
        134  Nr.  25.  1916.

Es  darf  künftig  nur  in  den  Apotheken  gegen  ärztliches  Rezept,  und  zwar  in.
zwei  Packungen  a)  zu  10,  b)  zu  20  cem  abgegeben  werden.  Der  Apothekenabgabepreis
  für  diese  Packungen  beträgt  3,80  J¾  bezw.  6,50  „X  (vgl.  Deutsche-Arzneitaxe
  1910).

Schwerin,  den  2.  Februar  1916.

Großherzbglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Mit  dieser  Nr.  25  werden  ausgegeben:  Nr.  21  und  22  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="197" />
        Nrr.  26.  186

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  8.  Februar  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Vieh
und  Fleisch.

Nachstehende  Bestimmungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  8.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

ch  §  5  Absatz  2  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916  über  den  Ver-**
  nit  It  und  Fleisch,  Rbl.  Nr.  18,  werden  folgeirde  Fleischdauerwaren:

Schinken,

Speck,

gesalzenes  und  gepökeltes  Fleisch,

geräucherte  Wurst,
aus  dem  der  Bekanntmachung  unterfallenden  Fleisch  den  Fleischkonserven  zu  der  Wirkung
  gleichgestellt,  daß  zu  ihrer  Ausfuhr  die  Genehmigung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  erforderlich  ist.

37
        <pb n="198" />
        136  Nr.  26.  1916.

2.  Nach  §  8  der  Bekanntmachung  werden  bis  auf  weiteres  lebende  Kälber  bis
sen  chstgewiche  von  75  Kilogramm  ohne  diesseitige  Genehmigung  zur  Ausfuhr
eigelassen.

Schwerin,  den  5.  Februar  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="199" />
        137

Ar.  27.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg--Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  9.  Februar  1916.
Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verkehr  mit  Käse.  (2)  Bekanntmachungbetreffend

  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  über  die  Sicherstellung
der  Volksernährung.

 

II.  Abteilung.
–..  —

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1916,  betreffend  Verkehr  mit  Käse.

Nachstehende  Bestimmung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  8.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  bestimmt  auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung
  vom  13.  Januar  1916  über  Kese,  RGl.  S.  31,  Ziffer  I.  der  Ausführungsbekanntmachung
  vom  18.  Jannar  1916,  Rbl.  Nr.  10,  hierdurch,
daß  für  den  Verkauf  von  Käse  durch  den  Handel,  abgesehen  von  den  Fällen
des  §  1  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  vom  13.  Januar  1916,  25  vom
Hundert  des  Unterschiedes  zwischen  dem  Herstellerpreise  und  dem  Ladenpreise
  wahrgenommen  werden  können,  also  ein  dementsprechender  Zuschlag
zum  Herstellerpreise  vom  Großhändler  berechnet  werden  darf.
Schwerin,  den  31.  Januar  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="200" />
        138  Nr.  27.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  3.  Februar  1916,  betreffend  Zuwiderhandlungen
gegen  Vorschriften  über  die  Sicherstellung  der  Volksernährung.

Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  sind  schon  früher  darauf  hingewiesen
worden,  daß  die  Interessen  der  Allgemeinheit  es  unbedingt  erfordern,  Zuwider.
handlungen  gegen  die  Vorschriften  zur  Sicherstellung  der  Volksernährung  streng
und  schnell  zu  ahnden.  Dies  trifft  auch  jetzt  noch  in  vollem  Umfange  zu.  Jusbesondere
  haben  Beobachtungen  aus  neuerer  Zeit  ergeben,  daß  verbotenes  Verfüttern
  von  Brotgetreide  (Verordnung  des  Bundesrats  vom  28.  Juni  1915  —
RGBl.  S.  381  —)  in  höchst  bedenklichem  Umfange  zugenommen  hat,  und  daß
nicht  in  allen  Fällen  auf  eine  der  Sachlage  entsprechende  Strafe  erkannt  worden
ist.  Die  Knappheit  und  Teuerung  aller  Futtermittel  hat  den  Anreiz  zum  Verfüttern
  von  Brotgetreide  in  hohem  Maße  verstärkt.  Diesem  Anreiz  gegenüber
können  Geldstrafen  nur  dann  als  ausreichendes  Abschreckungsmittel  dienen,
wenn  sie  erheblich  höher  sind  als  die  Beträge,  die  der  Verurteilte  an  Ausgaben
für  Futtermittel  erspart  hat.  Demgemäß  werden  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  in  allen  Fällen,  in  denen  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Schwere  der
Tat  oder  die  Persönlichkeit  des  Täters  ohne  weiteres  eine  Freiheitsstrafe  geboten
  ist,  vor  Stellung  von  Anträgen  auf  Verurteilung  zu  Geldstrafen  darauf
zu  achten  haben,  welchen  Vorteil  der  Täter  durch  sein  strafbares  Tun  erzielt  oder
erstrebt  hat.  Dabei  wird  auch  zu  erwägen  sein,  ob  etwa  die  erwiesene  Zuwiderhandlung
  den  Schluß  rechtfertigt,  daß  sie  nur  ein  einzelnes  Glied  in  einer
Kette  fortlaufender  gleichartiger  Vergehen  ist.  Die  Beamten  der  Staatsanwaltchaft
  müssen  sich  stets  vor  Augen  halten,  daß  die  Versorgung  der  Bevölkerung
mit  Brot  nur  dann  sichergestellt  ist,  wenn  die  zu  diesem  Zwecke  erlassenen  Vorschriften
  überall  genau  beachtet  werden,  und  daß  deshalb  jeder,  der  gegen  diese
Vorschriften  verstößt,  eine  schwere  Schuld  gegen  die  wichtigsten  vaterländischen
Interessen  auf  sich  ladet.

Schwerin,  den  3.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr  27  wird  ausgegeben:  Nr.  23  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="201" />
        139
Nr.  2

–W..  —  —

8.
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Rlechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  11.  Februar  1916.

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  einer  Druckschrift.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  3.  Februar
1916,  betreffend  die  Preise  für  Rohzucker  und  Zuckerrüben  im  Betriebsjahr
  1916/17.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1916,  betreffend  Verbot  einer  Druckschrift.

ie  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  stellvertrenden  Generalkommandos
  zu  Altona  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  4.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando

IX.  Armeekorps.  Altona,  den  26.  Januar  1916.
Abt.  I  d.  Nr.  11  093.

Hinsichtlich  der  im  Verlage  vorm.  Manz,  München-Regensburg,  erschienenen
Broschüre  „Der  Lügengeist  im  Völkerkriege,  Kriegsmärchen,  gesammelt  von  Bernhard
Duhr  S.  J.“  wird  folgendes  angeordnet:
        <pb n="202" />
        140  Nr.  28.  1916.

1.  Die  weitere  Ausgabe  und  der  Verkauf  der  Schrift:  „Der  Lügengeist  im
Völkerkriege“  usw.  von  Bernhard  Duhr  8§.  J.  wird  verboten;

Die  Schrift  ist  sofort  aus  dem  Buchhandel  zurückzuziehen  und  aus  öffentlichen

  Bibliotheken  nach  Möglichkeit  zu  entfernen;

Zuwiderhandlungen  werden  nach  Maßgabe  der  im  Gesetz  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  (§  9)  in  Verbindung  mit  den  im  Gesetz
vom  11.  Dezember  1915  —  RG#l.  S.  813  —  vorgesehenen  Bestimmungen
bestraft.  «

Um  gefl.  weitere  Veranlassung  wird  ganz  ergebenst  gebeten.

do

00

Von  seiten  des  stellv.  Generalkommandgs.

Der  Chef  des  Stabes.
v.  Boß,
Oberstleutnant.

#  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  3.  Februar  1916,  betreffend  die  Preise  für  Rohzucker  und
Zuckerrüben  im  Betriebsjahr  1916/17.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  3.  Februar  1916,  betreffend

die  Preise  für  Rohzucker  und  Zuckerrüben  im  Betriebsjahre  1916/17,  wird
bestimmt:  -

„Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für.  Volks—
ernährung  in  Schwerin“.  ««

Schwerin,  den  8.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="203" />
        Nr.  29.  141

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  15.  Februar  1916.

 

 

Inhal#t:
I.  Abteilung.  (Nr.  3.)  Verordnung,  betreffend  die  Eichung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.

I.  Abteilung.

(NJr.  3.)  Verordnung  vom  8.  Februar  1916,  betreffend  Eichung  von  Fahrzeugen
  der  Vinnenschiffahrt.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,

Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Nach  hausvertragsmäßigem  Benehmen  mit  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit
Unseren  getreuen  Ständen  verordnen  Wir,  was  folgt:

Nachdem  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  Oktober  1915  die  nachstehend
  abgedruckte  Ergänzung  des  §  9  der  Eichordnung  für  die  Birnnenschiffahrt
auf  der  Elbe  beschlossen  und  bekannt  gemacht  hat,  soll  diese  Bekanntmachung  D
gleicher  Fassung  auch  Anwendung  finden  für  den  Schiffsverkehr  auf  den  südlichen
  mecklenburgischen  Wasserstraßen  der  Elde,  Stör  und  Havel  nebst  zuge-10
        <pb n="204" />
        142  Nr.  29.  1916.

hörigen  Seen  und  Kanälen,  sowie  für  den  Schiffsverkehr  auf  der  Schiffahrtsstraße
Rostock—Güstrow.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  8.  Februar  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

Belkianntmachung,

betreffend  Ergänzung  des  §  9V  der  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der
Elbe,  vom  15.  Juli  1913  (s.  Rbl.  Nr.  18  für  1914).

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  Oktober  1915  beschlossen:

Für  Schiffe,  welche  wegen  Einberufung  der  Besatzung  oder  eines  Teiles  der  Besatzung
  zum  Heeres=  oder  Marinedienste,  wegen  sonstiger  Unmöglichkeit  ausreichender
Bemannung  oder  wegen  mangelnder  Beschäftigung  der  Schiffahrt  im  Kriege  stillzuliegen
  gezwungen  sind,  wird  die  etwa  nach  §  9  der  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt
auf  der  Elbe  vom  15.  Juli  1913  abgelaufene  Gültigkeitsdauer  des  Eichscheins  bis  zur
Wiederaufnahme  der  Schiffahrt  ausgedehnt.  Die  Eichprüfung  ist  in  diesen  Fällen  vor
dem  Antritt  der  ersten  Schiffsreise  zu  bewirken.  .

Ausnahmsweise  soll  die  Gültigkeit  des  alten  Eichscheins  noch  bis  zur  Beendigung
dieser  ersten  Reise  dauern,  wenn  sich  am  Orte,  an  dem  das  Schiff  stillgelegen  hat  oder
an  dem  die  Einnahme  der  Ladung  erfolgt,  keine  Schiffseichbehörde  befindet  und  das
zuvorige  Aufsuchen  derselben  für  den  Schiffer  mit  erheblichen  Opfern  an  Zeit  und  Geld
verknüpft  sein  würde.

Berlin,  den  9.  Oktober  1915.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Jonqui
        <pb n="205" />
        Nr.  29.  1916.  143
II.  Abteilung.
K–....

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1916,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.

De  nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  6.  Februar  1916
zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1916  (Rbl.  Nr.  16)
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  10.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung

wegen  Ergänzung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen
  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu,  vom  19.  Januar  1916.
Vom  6.  Februar  1916.

Auf  Grund  des  §  8  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom
25.  September  1915  (Rl.  S.  614)  bestimme  ich:

In  §  1  der  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für
zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu,  vom  19.  Januar  1916  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  19)  ist  hinter  „Torfmelasse  mit  mindestens  37½  v.  H.
Zucker  mit  Sack  5,55  -“  einzufügen:

Torfmelasse  mit  mindestens  40  v.  H.  Zucker  ohne  Sack  5,10  —
Torfmelasse  mit  mindestens  40  v.  H.  Zucker  mit  Sack  5,65  M

Berlin,  den  6.  Februar  1916.

Der  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern).
Im  Auftrage:  Kautz.

Mit  dieser  Nr.  29  werden  ausgegeben:  Nr.  26  und  27  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        145

Nr.  30.

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Rlchlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  17.  Februar  1916.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  4.)  Verordnung  zur  Abänderung  des  §  37  der  Verordnung  vom
9.  April  1899  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Arbeitsnachweis.

1.  Abteilung.

(Nr.  4.)  Verordnung  vom  11.  Februar  1916  zur  Abänderung  des  §  37  der
Verordnung  vom  9.  April  1899  zur  Ausführung  des  Gesetzes  Über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw:

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

Die  Absätze  1,  2  des  §  37  der  Verordnung  vom  9.  April  1899  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
(Rbl.  S.  227)  lauten  fortan:  #
        <pb n="208" />
        146  Nr.  30  1916.

Die  Zuständigkeit  des  Gutsherrn  ruht,  solange  er  unter  elterlicher
  Gewalt,  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  steht,  solange  sich  eine
Frau  als  Eigentümerin,  Wittumsbesitzerin  oder  Erbjungfer  im  Besitze
  des  Gutes  befindet,  das  Gut  einer  Bauerschaft  gehört,  über  das
Vermögen  des  Gutsherrn  das  Konkursverfahren  eröffnet  oder  das
Gut  zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
in  Beschlag  genommen  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Gut  zu  einem  Familienfideikommisse
gehört,  solange  von  der  Aufsichtsbehörde  für  die  Ausübung  der  Rechte
des  Fideikommißbesitzers  ein  Pfleger  bestellt  ist.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  11.  Februar  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  v.  Meerheimb.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1916,  betreffend  Arbeitsnachweise.

achstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  16.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIb.  Nr.  13  463.  Nr.  346.  9.  Februar  1916.

verpflichtungen  der  Arbeitsnachweise.
(Krm.  v.  31.  1.  16.  Nr.  61/1.  16  A.  2.  (8)).
Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom

4.  Juni  1851  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  dieses  Gesetzes  vom  11.  Dezember
  1915,  bestimme  ich:
        <pb n="209" />
        Nr.  30.  1916.  147

1.  Dem  von  einer  Gemeinde,  einem  weiteren  Kommunalverbande
oder  von  einem  Bundesstaate  errichteten  oder  unmittelbar  unterstützten  Arb  eitsnachweise
  haben  die  übrigen  an  dem  Geschäftssitze  oder  in  dem  wirtschaftlichen  Bezirk
des  gemeindlichen  usw.  Nachweises  tätigen,  nicht  gewerbsmäßig  betri  ebenen
Arbeitsnachweise  zweimal  wöchentlich  an  den  Tagen,  an  denen  dem  Kaiserlichen
  Statistischen  Amt  Meldung  erstattet  wird,  schriftlich  (unter  Benutzung  des  Vordruckes)
  oder  telephonisch  die  Zahl  der  Arbeitsgesuche  und  offenen  Stellen
mitzuteilen,  die  sie  bis  zum  Zeitpunkte  der  Mitteilung  nicht  erledigen  konnten  und
voraussichtlich  binnen  weiteren  2  Tagen  nicht  erledigen  können.

2.  Diese  Vorschrift  findet  auf  Arbeitsnachweise  für  kaufmännische,  technische  und
Büro-Angestellte  sowie  auf  Arbeitsnachweise,  die  von  der  Pflicht,  zweimal  wöchentlich
an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  in  Berlin  Meldung  zu  erstatten,  durch  die  Landeszentralbehörde
  befreit  sind,  keine  Anwendung.

3.  Die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise  sind  außerdem  verpflichtet,
  auf  Ansuchen  der  gemeindlichen  usw.  Arbeitsnachweise  und  der  Landes=  und
P  zialarbeitsnachweisverbände  weitere  Aufschlüsse  zu  erteilen,  soweit  diese  verlangt
werden,  um  einen  genauen  Überblick  über  die  Lage  des  Arbeitsmarktes
erhalten.  Gleiche  Aufschlüsse  sind  von  den  Arbeitsnachweis-Zentralauskunftsstellen
den  Landes=  und  Pr  zialarbeitsnachweisverbänden  auf  deren  Ansuchen  zu  erteilen
"4.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim
Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  1500  Mark  bestraft.

5.  Die  obersten  Zivilbehörden  werden  dringend  ersucht,  obige  Verfü
schleunigst  in  weitem  an  So“  bekannt  machen  zu  lassen.  bend  ersuch  is  faguns

v.  Roehl.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        149

Ar.  31.

„
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahraang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  18.  Februar  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Nußbaumholz.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1916,  betreffend  Nußbaumholz.
In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  15.  Jannar  d.  Is.,  betreffend  Nußbaumholz,
  Rbl.  S.  39,  werden  nachstehende  Bekanntmachungen  des  Königlichen
stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  12.  d.  Mts.,
enthaltend
1.  das  Verbot  des  Fällens  beschlagnahmter  Walnußbäume  und
2.  eine  Erläuterung  der  Bekanntmachung  des  Generalkommandos  vom
15.  Jannuar  d.  Is.,
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Erteilung  der  Genehmigung  zum  Fällen  stehender  Walnußbäume  wird
der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  übertragen.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.
Schwerin,  den  15.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="212" />
        160  Nr.  31.  1916.

Bekanntmachung.

 

In  Ergänzung  der  Verordnung  vom  15.  Januar  1916,  betreffend  Beschlagnahme
und  Bestandserhebung  von  Nußbaumholz  und  stehenden  Nußbäumen  wird  bestimmt:

Das  Fällen  stehender  Walnußbäume,  deren  Stämme  bei  einer  Messung  in  Höhe
von  100  cm  über  dem  Boden  einen  Umfang  von  mindestens  100  cm  aufweisen,  im
Bereich  des  IX.  Armeekorps  ist  ohne  besondere  Genehmigung  der  von  der  Landeszentralbehörde
  zu  bestimmenden  Stelle  verboten.

Zuwiderhandlungen  werden  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  und  des  Gesetzes,  betreffend  seine  Abänderung  vom  11.  Dezember
  1915  bestraft,  sosern  nach  den  bestehenden  Gesetzen  keine  höhere  Strafe  verwirkt
  ist.  ·

Altona,  den  12.  Februar  1916.

Der  stellv.  kommandierende  General.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

Die  Verordnug  vom  15.  Januar  1916,  betweffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Nußbaumholz  und  stehenden  Nußbäumen,  wird  dahingehend  ergänzt:

Die  in  §  4  der  Verordnung  erwähnten  Bescheinigungen  der  stellv.  Generalkommandos
  sind  nur  gültig,  wenn  sie  in  Urschrift  vorgelegt  werden.  Abschriften,  auch
beglaubigte  Abschriften,  sind  nicht  gültig.  Die  Bescheinigungen  müssen  bestimmte  Personen
  als  Verarbeiter  oder  Erwerber  nennen  und  auf  bestimmte  Mengen  lauten.  Jede
auf  die  Bescheinigung  hin  erfolgende  Verarbeitung  oder  Veräußerung  ist  unter  genauer
  Angabe  ihrer  Nenge  und  unter  Angabe  des  Kalendertages  mit  Tinte  auf  ihr  zu
vermerken  und  mindert  ihre  Gültigkeit  um  diese  Menge.

Andere  Beschein  igungen  als  solche  der  stellv.  Generalkommandos  —  insbesondere
solche  von  Gewehrfabriken  —  haben  bis  auf  weiteres  keine  Gültigkeit.

Altona,  den  12.  Februar  1916.

Von  seiten  des  stellv.  Generalkommandos.
Der  Chef  des  Stabes.

v.  Voß,
Oberstleutnant.

Mit  dieser  Nr.  31  wird  ausgegeben:  Nr.  28  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="213" />
        Nr.  32.  151

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  21.  Februar  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
7.  Februar  1916  über  die  Speisekartoffelversorgung  im  Frühjahr  und
Sommer  1916.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausweis  für  die  Sachverständigen
  des  stellvertretenden  Generalkommandos.

 

II.  Abteilung.
—

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  7.  Februar  1916  über  die  Speisekartoff  sorgung  im  Früh--jahr
  und  Sommer  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  7.  Februar  1916  über  die
Speisekartoffelversorgung  im  Frühjahr  und  Sommer  1916  (RGBl.  Nr.  23)
wird  das  Nachstehende  bestimmt:

 

J.

Allgemein.

Jeder  der  zwölf  —  bildet  einen  Kommunalverband.  Die
§§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915  —
Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Auwendung.  Vorstand  des  Kommnnalverbandes
  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen:
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.

43
        <pb n="214" />
        162  Nr.  32.  1916.

Als  Gemeinden  gelten  auch  die  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.
Die  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen  Verpflichtungen
  und  Befügnisse  sind  durch  deren  Vorstand  zu  erfüllen.

II.
Im  einzelnen.

Zu  §  1.

a)  Alle  Kommunalverbände,  in  deren  Bezirk  der  Bedarf  der  Bevölkerung
an  Speisekartoffeln  vom  15.  März  1916  ab  bis  zur  nächsten  Ernte  nicht  aus
den  innerhalb  des  Kommunalverbandes  verfügbaren  Vorräten  gedeckt  werden
kann,  haben  die  Beschaffung  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  durch  Vermittelung
  der  Reichskartoffelstelle  zu  bewirken.

b)  Unbeschadet  der  Ausführungsvorschrift  zu  §  6  haben  sämtliche  Kommunalverbände
  zur  Regelung  der  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Speise--kartoffeln
  Anordnungen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von
Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September  1915/
1.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  607/728)  zu  treffen.  Auf  welchem  der
dort  gewiesenen  Wege  sie  die  Versorgung  regeln  wollen,  bleibt  ihnen  vorbehaltlich
  der  Ausführungsbestimmungen  zu  §§  5,  6  und  8  überlassen.

Zu  §  2.

Die  erforderlichen  Erhebungen  erfolgen  nicht  unmittelbar  durch  die  Kommunalverbände,
  sondern  durch  das  Statistische  Amt,  welches  mit  entsprechender
Anweisung  versehen  ist.  Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten  ermächtigt  die  Ortsobrigkeiten,  welche  bei  den  Erhebungen
  auf  Ersuchen  des  Statistischen  Amtes  mitzuwirken  haben,  Schüler  der
oberen  Klassen  und  Lehrer  der  öffentlichen  Schulen  als  Zähler  heranzuziehen,
bei  landesherrlichen  höheren  Lehranstalten  im  Einverständnis  mit  dem  Direktor.

Zu  §  3.

Die  Kommunalverbände  haben  zur  Anmeldung  des  Fehlbedarfs  ausschließlich
  den  Vordruck  zu  benutzen,  den  ihnen  die  Reichskartoffelstelle  übersenden  wird.
Eine  Berichtigung  der  Unterlagen  für  die  Berechnung  des  Fehlbedarfs  bleibt  der
Reichskartoffelstelle  vorbehalten.  Auf  die  Überweisung  oder  Zuführung  größerer
als  der  angemeldeten  Kartoffelmengen  konn  nicht  gerechnet  werden.  Zur  Abnahme
  der  als  Fehlbedarf  angemeldeten  Mengen  sind  die  Kommunalverbände
        <pb n="215" />
        Nr.  32.  1916.  153

verpflichtet.  Die  Reichskartoffelstelle  setzt  die  Bedingungen  für  die  Abnahme
und  für  den  Abschluß  von  Lieferungsverträgen  fest.  Die  Kommunalverbände
müssen  die  Abnahme  nach  diesen  Bedingungen  bewirken.

Die  Verpflichtung  und  Berechtigung  zur  Anmeldung  eines  Fehlbedarfs  erstreckt
  sich  ausschließlich  auf  Speisekartoffeln.  Die  Kommunalverbände  haben
durch  eine  auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  zu  erlassende  Anordnung  die
Verwendung  der  ihnen  zugewiesenen  Kartoffeln  zu  Speisezwecken  sicherzustellen
und  die  Durchführung  dieser  Anordnung  zu  überwachen.

8  4.

Für  das  Großherzogtum  wird  eine  Landeskartoffelstelle  gebildet.  Die  Geschäfte
  derselben  werden  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  in  Schwerin
wahrgenommen.  Der  Landeskartoffelstelle  liegt  ob,  den  Fehlbedarf  innerhalb
des  Großherzogtums  auf  Grund  der  Festsetzungen  und  Zuweisungen  der  Reichskartoffelstelle
  auszugleichen.  Sie  ist  ermächtigt,  innerhalb  dieser  Zuweisungen
selbständig  zu  verfügen,  soweit  es  erforderlich  ist,  um  den  Fehlbedarf  innerhalb
des  Großherzogtums  zu  decken.  Auf  Erfordern  hat  sie  der  Reichskartoffelstelle
Vorschläge  über  die  Verteilung  der  aus  dem  Großherzogtum  abzugebenden  Kartoffelmengen
  auf  die  Kommunalverbände  zu  machen.

Die  Reichskartoffelstelle  verfügt  über  die  nach  Deckung  des  festgesetzten  Fehlbedarfs
  dem  Großherzogtum  verbleibenden  Kartoffelmengen.  Sie  teilt  der
Landeskartoffelstelle  mit,  an  welche  Bedarfsverbände  außerhalb  des  Großherzogtums
  der  Überschuß  zu  liefern  ist.  Die  Durchführung  auch  dieser  Lieferungen  ist
von  der  Landeskartoffelstelle  zu  überwachen.  Die  Reichskartoffelstelle  teilt  den
Bedarfsverbänden  mit,  in  welcher  Weise  ihr  Fehlbedarf  gedeckt  wird.

Dic  Aufbringung  der  aus  den  Kommunalverbänden  zu  liefernden  Kartoffelmengen
  hat  nötigenfalls  im  Wege  der  Enteignung  auf  Grund  des  Höchstpreisgesetzes
  vom  4.  August/17.  Dezember  1914  (Rl.  S.  516)  in  Verbindung
mit  den  Bekanntmachungen  vom  21.  Januar  1915  (REl.  S.  25)  und  vom
23.  September  1915  (RGBl.  S.  603)  zu  erfolgen.  Im  übrigen  ist  bei  der
Durchführ  u  der  Kartoffelbeschaffung  und  -versorgung  der  Handel  nach  Möglichkeit
  heranzuziehen.  »

Die  Kommunalverbände  haben  den  Anforderungen  der  Reichskartoffelstelle
  und  der  Landeskartoffelstelle  Folge  zu  leisten.

zu  §8  5.
Zur  Übertragung  der  Versorgungsregelung  auf  die  Gemeinden  ist  eine  Anordnung
  des  Kommnnalverbandes  erforderlich.
        <pb n="216" />
        154  Nr.  32.  1916.

Zu  §  6.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  die  Art  der  Regelung  vorschreiben.
  Soweit  die  Versorgung  auch  der  nicht-ackerbautreibenden  Bevölkerung
mit  Speisekartoffeln  ohne  solche  Regelung  gesichert  sein  sollte,  kann  sie  Ausnahmen
  zulassen.

Zu  §  7.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Zu  §  8.:
Die  Übergangsbestimmung  soll  die  Versorgung  der  Bevölkerung  bis  zum
15.  März  d.  Is.  erleichtern.  —  Die  Kommunalverbände  dürfen  von  der  Erfüllung
  der  im  §  8  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  Abstand  nehmen,  soweit
die  Gewähr  gegeben  ist,  daß  die  Händler  die  Vorräte  unter  Einhaltung  der
Kleinhandels-Höchstpreise  dem  Verbrauche  bis  zum  15.  März  1916  zuführen.
Voraussetzung  ist,  daß  die  Händler  eine  entsprechende  Verpflichtung  gegenüber
dem  Kommunalverband  übernehmen  und  eine  ausreichende  Überwachung  erfolgt.
Das  Gleiche  gilt  für  den  Eintritt  in  Lieferungsverträge,  die  vor  dem
15.  März  1916  zu  erfüllen  sind.
Für  die  Preisbemessung  bei  der  köuflichen  Übernahme  durch  die  Kommunolverbände
  ist  §  14  der  Bekanntmachung  vom  4.  November  1915  (Rol.
S.  728)  maßgebend,  soweit  die  Überlassung  nicht  freiwillig  erfolgt.

Schwerin,  den  18.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  Februar  1916,  betreffend  Ausweis  für  die  Sachverständigen
  des  stellvertretenden  Generalkommandos.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  10.  d.  Mts.,  betreffend  Ausweis  für  die  Sachverständigen
  des  stellv.  Generalkommandos,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="217" />
        Nr.  32.  1916.  155

Ib  2.  Nr.  13  842.  Nr.  350.  Altona,  den  10.  Februar  1916.

Betrifft  Ausweis  für  die  Sadhverständigen  des  stellv.  Generalkommandos.

Ausweise  für  die  Herren  Sachverständigen  des  stellv.  Generalkommandos  haben
nur  Gültigkeit,  falls  diese  mit  Dienststempel  versehen  von  mir  selber  oder  von  dem  Herrn
Chef  des  Stabes,  Oberstleutnant  v.  Voß,  unterzeichnet  sind.

Da  die  Sachverständigen  im  gesamten  Korpsbezirk  zu  tun  haben,  im  Interesse
der  Sicherheit  unberechtigten  Personen  jedoch  das  Betreten  der  Betriebe  nicht  zu  gestatten
  und  Einblick  in  den  Geschäftsgang  nicht  zu  gewähren  ist,  so  wollen  die  Ziwilbehörden
  für  geeignete  Bekanntgabe  obiger  Bestimmung  Sorge  tragen.

v.  Roehl.

Mit  dieser  Nr.  32  wird  ausgegeben:  Nr.  29  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
44
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        157

Nr.  33.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  22.  Februar  1916.

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  zur
Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom
14.  Februar  1916.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Vorratserhebungen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Herstellung  von  Süßigkeiten  und  Schokolade.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Maßregeln  zur  Entlastung  der  Landesirrenanstalten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch
  vom  14.  Februar  1916.
ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für
Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916  (RGBl.  S.  99)
wird  bestimmt:
1

Zu  §  1.  Die  Hoöchstpreise  für  Schweine  sind  Erzeugerpreise,  sie  gelten  beim
Verkauf  durch  den  Viehhalter  (Landwirt  oder  Mäster).

Die  Feststellung  des  zu  bezahlenden  Lebendgewichtes  hat  „nüchtern  gewogen“
  zu  erfolgen.  Die  Tiere  müssen  daher  bei  ihrer  Verwiegung  12  Stunden
futterfrei  sein,  oder  bis  zur  Wage  einen  Beförderungsweg  von  mindestens
5  km  zurückgelegt  haben,  damit  für  die  entsprechende  Sorte  bei  bester  Ware  der
Höchstpreis  verlangt  werden  darf.
        <pb n="220" />
        158  Nr.  38.  1916.

Jede  Nebenabrede  über  Entschädigungen  irgendwelcher  Art,  Schwanzgeld,
Aufladeentschädigung  oder  dergl.,  durch  die  der  Höchstpreis  umgangen  werden
soll,  ist  strafbar.

II.

Zu  §  2.  Die  Befugnis  aus  §  2  Satz  1  wird  der  Landesbehörde  für

Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.

III.

Zu  §  3.  Die  Regelung  erfolgt  durch  die  Landesbehörde  für  Volksernährung
zu  Schwerin.

IV.

Zu  §  4.  Der  Ankauf  von  Schlachtschweinen  beim  Viehhalter  darf  nur
nach  Lebendgewicht  erfolgen.  Es  ist  zulässig,  mehrere  Schweine  zusammen  zu
einem  Einheitspreis  für  50  kg  Lebendgewicht  zu  verkaufen  oder  zu  kaufen,  doch
müssen  es  Schweine  gleicher  Gewichtsklasse  und  gleicher  Beschaffenheit  sein.

V.
Zu  §  6.  Zuständige  Behörde  ist  der  Gemeindevorstand.

VI.

Zu  §  7.  Die  Festsetzungen  (Nr.  1)  und  die  Bestimmungen  (Nr.  2)  haben
durch  den  Vorstand  des  Kommunalverbandes  zu  erfolgen;  ausgenommen  sind
die  Gemeinden  mit  mehr  als  5000  Einwohnern,  für  diese  sind  die  Festsetzungen
  und  Bestimmungen  durch  den  Gemeindevorstand  zu  treffen.

Das  Recht  der  Zustimmung  nach  Abs.  3  wird  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.

Nach  §  15  bleiben  die  in  §  5  der  Verordnung  vom  4.  November  1915
(Re#l.  S.  725)  vorgesehenen  oder  auf  Grund  des  §  5  a.  a.  O.  festgesetzten
Preise  für  Schweinefleisch,  Schweinefett  usp.  bis  zum  Inkrafttreten  der  auf
Grund  dieser  Verordnung  festzusetzenden  Höchstpreise  bestehen.  Bei  der  Festsetzung
  neuer  Preise  sind  einerseits  die  Stallpreise  in  den  Bezugsgebieten,  die
Zuschläge  für  den  Handel  (§  3)  und  die  Interessen  des  Fleischergewerbes,  andererseits
  aber  auch  die  Interessen  der  Verbraucher  angemessen  zu  berücksichtigen.
Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  hat  bei  der  Preisfestsetzung
  auf  eine  den  höheren  Unkosten  des  Handels  und  des  Fleischergewerbes  in
den  größeren  Städten  Rechnung  tragende  Abstufung  der  Preise  hinzuwirken.  Ein
angemessener  Teil  des  Fleisches  ist  zu  niedrigen  Preisen  abzugeben  und  der  Aus-
        <pb n="221" />
        Nr.  33.  1916.  159

gleich  durch  entsprechende  Höherbemessung  der  Preise  für  die  besseren  Stücke  herbeizuführen.
  Weitere  Anordnungen  nach  Absatz  3  können  von  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin  erlassen  werden.  Auf  die  beschleunigte
Durchführung  der  Preisfestsetzungen  ist  Wert  zu  legen.

VII.

Zu  §  9.  Die  Befugnis  im  Absatz  1  wird  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  zu  Schwerin  übertragen.  Die  Hausschlachtungen  für  den  eigenen
Bedarf  des  Eigentümers  der  Schweine  dürfen  Beschränkungen  nicht  unterworfen
werden.

VIII.

Zu  §  10.  Bei  Erledigung  der  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  durch  diese  Bekanntmachung  übertragenen  Obliegenheiten  findet  nach
Maßgabe  des  Bedürfnisses  eine  Zuziehung  des  nach  §  1  Absatz  2  der  Bekanntmachung
  vom  29.  Januar  1916  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch  —
Rbl.  Nr.  18  —  eingesetzten  Beirates  statt.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915  —  Robl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand
  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.

Als  Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

IX.

Zu  §  12.  Die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  11.  Dezember
1915  —  Rbl.  Nr.  200  S.  1073  ff.  —  sind,  soweit  sie  sich  auf  den  Verkauf  ausländischen
  Schweinefleisches,  Schweinefettes  usw.  beziehen,  durch  den  zweiten
Satz  des  Absatzes  1  des  §  12  dieser  Verordnung  insoweit  abgeändert  worden,
als  die  genannten  Waren  nicht  mehr  in  Verkaufsstellen  gewerbsmäßig  abgegeben
werden  dürfen,  in  denen  inländische  Waren  dieser  Art  abgegeben  werden.

X.

Zu  8  14.  Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar
        <pb n="222" />
        160  Nr.  33.  1916.

des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Absatz  1  der
Verordnung  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.  Höhere  Verwaltungsbehörde
  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  21.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  #Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  18.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Vorratserhebungen.
Auf  Grund  des  §  6  der  Bundesratsverordnung  über  Vorratserhebungen  vom
2.  Februar  1915  (Rel.  S.  54)  in  der  Fassung  vom  3.  September  1915
(Rol  S.  549)  bezw.  21.  Oktober  1915  (ReBl.  S.  684)  wird  bestimmt:
Neben  den  in  der  Ausführungsbekanntmachung  vom  6.  Februar  1915
(Rbl.  Nr.  26)  bezeichneten  Behörden  ist  die  Kriegsrohstoff-Abteilung  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  berechtigt,  Auskunft  über  die  in  der
Verordnung  bezeichneten  Vorräte  an  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs  und  an
Gegenständen,  die  zur  Herstellung  von  Kriegsbedarfsartikeln  dienen,  zu  verlangen.
  Diese  Behörde  ist  auch  befugt,  zur  Ermittelung  richtiger  Angaben  die
Einrichtung  und  Führung  besonderer  Lagerbücher  vorzuschreiben
Schwerin,  den  18.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  18.  Februar  1916,  betreffend  Herstellung  von  Süßigkeiten
  und  Schokolade.

Nachstehende  in  Nr.  34  des  Deutschen  Reichsanzeigers  von  1916  veröffentlichte
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  18.  Februar  1916.

Großberzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="223" />
        Nr.  33.  1916.  161

Belkianntmachung

über  Ausnahmen  von  der  Verordnung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  und
Schokolade  vom  16.  Dezember  1915  (Rl.  S.  821).  Vom  2.  Februar  1916.

Auf  Grund  der  §§  1  Abs.  2,  7  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die
Herstellung  von  Süßigkeiten  und  Schokolade  vom  16.  Dezember  1915  RGBl.  S.  821)
wird  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  vom
30.  Dezember  1915  (Reichsanzeiger  Nr.  308)  folgendes  bestimmt:

Artikel  I.  ·
-1.GewerblicheBetriebe,indeneninderZeitvom1.0ktober1914bisZO.September
  1915  nicht  mehr  als  20  Doppelzentner  Zucker  zu  Süßigkeiten  verarbeitet  sind
oder  deren  Zuckerverarbeitung  zu  Süßigkeiten  in  der  gleichen  Zeit  nach  §  2  Abs.  2  der
Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  vom  30.  Dezember  1915
(Reichsanzeiger  Nr.  308)  auf  nicht  mehr  als  20  Doppelzentner  geschätzt  wird,  werden
von  der  Vorschrift  des  §  1  der  Verordnung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  vom
16.  Dezember  1915  (RGl.  S.  821)  ausgenommen.
2.  Der  Zuckeranteil  der  gewerblichen  Betriebe,  die  nicht  unter  §  1  fallen,  kann
von  der  Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  deutsche  Süßigkeitsgewerbe  in  Würzburg  auf
wenigstens  20  Doppelzentner  festgesetzt  werden.

Artikel  u.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  2.  Februar  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

(4)  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1916,  betreffend  Maßregeln  zur  Entlastung
  der  Landesirrenanstalten.
Die  Überfüllung  in  den  Landesirrenanstalten  hat  allmählich  eine  solche  Höhe
erreicht,  daß  sich  schon  jetzt  Maßregeln  zur  Entlastung  der  Anstalten,  insbesondere
  der  Anstalt  Gehlsheim,  vernotwendigen.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Armenbehörden  werden  es  sich  deshalb  angelegen
sein  lassen  müssen,  mit  auswärtigen  öffentlichen  Irrenanstalten  oder  mit  Privatirrenanstalten
  so  bald  wie  möglich  Vereinbarungen  zu  treffen,  nach  welchen  sie
die  Gelegenheit  haben,  Geisteskranke,  für  die  ihnen  rechtlich  die  Fürsorge  obliegt,
dort  in  angemessener  Weise  unterzubringen.
        <pb n="224" />
        163  Nr.  33.  1916.

Wegen  frühzeitiger  Entlassungen  von  Kranken,  die  sich  in  den  Landesirrenanstalten
  befinden,  werden  die  Anstaltsdirektionen  in  geeigneten  Fällen  mit  den
Antragstellern  rechtzeitig  in  Verbindung:  treten,  damit  diese  für  eine  andere  Pflege
der  Kranken  genügend  sorgen  können.

Im  übrigen  sollen  durch  diese  Bestimmungen  keine  Härten  für  die  fraglichen
  Kranken  und  ihre  Angehörigen  herbeigeführt  werden;  aber  es  muß  vermieden
  werden,  daß  durch  die  übermäßige  Überfüllung  der  Landesirrenanstalten
alle  dort  befindlichen  Kranken  leiden,  und  ihre  Behandlung  beeinträchtigt  wird.

Schwerin,  den  21.  Februar  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="225" />
        163
Ar.  34.
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.  1
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  23.  Februar  1916.

n—es

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  von  Nachlässen
italienischer  Staatsangehöriger.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  vom  31.  Januar  1916  und  der  dazu  erlassenen
  Bestimmungen  des  Reichskanzlers  vom  11.  Februar  1916,  betreffend

  die  Herabsetzung  der  Malz=  und  Gerstenkontingente  der  gewerblichen
  Brauereien.  «  .

 

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  Februar  1916,  betreffend  die  Behandlung  von
Nachlässen  italienischer  Staatsangehöriger.

ach  einer  Mitteilung  des  Auswärtigen  Amts  haben  Verhandlungen  mit  der
Italienischen  Regierung  zu  dem  Ergebnis  geführt,  daß  die  schweizerischen
Vertreter,  welche  die  deutschen  Interessen  in  Italien  sowie  die  italienischen
Interessen  in  Deutschland  wahrnehmen,  auch  zur  Ausübung  derjenigen  Befugnisse
  als  berechtigt  zu  erachten  sind,  die  in  Artikel  11f  des  deutsch-italienischen
Konsularvertrags  vom  21.  Dezember  1868/7.  Februar  1872  (Rbl.  1869
Nr.  40;  Rel.  1872  S.  134)  den  Vertretern  der  beiden  Vertragsstaaten  in
dem  anderen  Lande  in  Ansehung  der  Nachlässe  ihrer  dort  gestorbenen  Staatsangehörigen
  eingeräumt  sind.

Die  Landesbehörden  werden  hiervon  in  Kenntnis  gesetzt  mit  der  Aufforderung,
  beim  Ableben  von  italienischen  Staatsangehörigen  in  ihrem  Bezirke
dementsprechend  zu  verfahren.  Auch  haben  sie  von  den  seit  der  Zurückziehung
der  italienischen  Vertreter  aus  Deutschland  bereits  eingetretenen  Todesfällen

47
        <pb n="226" />
        164  Nr.  34.  1916.

von  Italienern  dem  zuständigen  schweizerischen  Vertreter  Kenntnis  zu  geben
und  ihm  die  weitere  Behandlung  der  unerledigten  Nachlässe,  soweit  dies  dem
Vertrag  entspricht,  zu  überlassen.

Die  Verpflichtung  der  Obrigkeiten,  die  ihnen  vom  Standesbeamten  übersandten
  Sterbeurkunden  über  Todesfälle  von  Ausländern  beschleunigt  dem  Großherzoglichen
  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  einzureichen  —
§  2  der  Verordnung  vom  23.  April  1877,  Rbl.  Nr.  12  —  bleibt  unberührt.

Schwerin,  den  17.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  31.  Januar  1916  und  der  dazu  erlassenen  Bestimmungen  des
Reichskanzlers  vom  11.  Februar  1916,  betreffend  die  Herabsetzung  der  Malzund
  Gerstenkontingente  der  gewerblichen  Brauereien.

Zur  nsführung  der  Bundesratsver  ordnung  vom  31.  Januar  1916  —
RGBl.  S.  75  —  und  der  dazu  erlassenen  Bestimmungen  des  Herrn  Reichskanzlers
  Sn  11.  Februar  1916  —  RGBl.  S.  96  —,  betreffend  die  Herabsetzung
  der  Malz=  und  Gerstenkontingente  der  gewerblichen  Brauereien  für  die
Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  31.  Oktober  1916,  wird  bestimmt:

I.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §8§  1  bis  5  der  Bestimmungen
des  Reichskanzlers  ist  die  Großherzogliche  Oberzolldirektion,  zuständige  Behörden
im  Sinne  des  §  3  der  genannten  Bestimmungen  sind  die  Großherzoglichen
Hauptzollämter.

II.
Die  Großherzogliche  Oberzolldirektion  wird  ermächtigt,  die  zur  Ausführung
der  Vorschriften  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.
Schhwerin,  den  21.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Finanzen.  des  Innern.
v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="227" />
        Nr.  35.  *

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  28.  Februar  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Benzol  und  Solventnaphtha.
  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweicefleisch
  vom  14.  Februar  1916.

 

II.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Benzol.
und  Solventnaphtha.

In  Gemäßheit  der  nachstehend  abgedruckten  Anordnung  des  Königlichen  stellv.
Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  12.  d.  Mts.  bleiben  die
im  §  7  f.  der  Bekanntmachung  vom  1.  August  1915  über  die  Verwendung  von
Benzol  und  Solventnaphtha  sowie  über  Höchstpreise  für  diese  Stoffe  (Rbl.  1915.
Nr.  129  S.  730  ff.)  für  Benzol  und  Solventnaphtha  festgesetzten  Preise  bestehen.

Schwerin,  den  22.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="228" />
        166  Nr.  35.  1916.

Altona,  den  12.  Februar  1916.

Böchstpreise  für  Benzol  und  Solventnaphtha.

 

Auf  Grund  hier  zur  Sprache  gebrachter  Zweifel  wird  darauf  hingewiesen,  daß  die
für  Benzol  und  Solventnaphtha  festgesetten  Sskrei  bestehen  bleiben,  da  nur  die
3,  4  und  6  der  „Bekanntmachung  Nr.  2  15A  7V  über  die  Verwendung  von

enzol  und  Solventnaphtha  sowie  über  bchlrei  für  diese  Stoffe“  bis  auf  weiteres
außer  Kraft  gesetzt  sind,  der  §  7  aber,  in  dem  die  Höchstpreise  aufgeführt  sind,  in  Kraft
t

Die  Bivilbehörden  werden  ergebenst  ersucht,  vorstehendes  in  den  Amts=  und  Kreisblättern
  zu  veröffentlichen.

V.  d.  st.  G.
v.  Voß.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  26.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch
  vom  14.  Februar  1916.

Zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1916  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und
für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916  —  Rbl.  Nr.  33  —  wird  bestimmt:

Zu  §  7  der  Bundesratsverordnung.  Die  Festsetzungen  (Nr.  1)  und  die  Bestimmungen
  (Nr.  2)  können  für  das  Großherzogtum  oder  Teile  des  Großherzogtums
  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  getroffen  werden.

Soweit  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  von  dieser  Befugnis  Gebrauch
macht,  ruht  die  Zuständigkeit  der  Vorstände  der  Kommunalverbände  und  Gemeinden
  aus  Absatz  1  der  Ziffer  VI  der  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1916.

Schwerin,  den  26.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
8.  v.  Meerheimb.
        <pb n="229" />
        167
Nr.  36.

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  1.  März  1916.

—  —

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Chemikalien.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
  Höchstpreise  für  Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung
  geeignetes  Kastanienholz.  (3)  Bekanntmachung  zur  Abänderung
  der  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1915,  betreffend  weitere
Beschränkung  der  Milchverwendung.  (4)  Bekanntmachung  zum  8§  3
der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine
und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Fehruar  1916.  (5)  Bekanntmachung
zum  §  7  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine
  und  für  Schweinefleisch,  vom  14.  Februar  1916.

 

 

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1916,  betreffend  Chemikalien.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  30.  Juni  1915,  Rbl.
S.  517,  und  31.  Juli  1915,  Rbl.  S.  701,  betreffend  Chemikalien,  wird  die
nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung
  und  Beschlagnahme  von  Chemikalien  und  ihre  Behandlung
  mit  Ubersichtstafel,  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  1.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
19
        <pb n="230" />
        168  Nr.  36.  1916.
oh.  I.  1./3.  16.  K.K.N.

Welianntmachung,

betreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  Chemikalien  und
ihre  Behandlung.
Vom  1.  März  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften,  betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung
auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (Rl.
S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (Rl.
S.  549)  und  vom  24.  Oktober  1915  (Rl.  S.  684)  7),  und  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahmeverordnung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung
  von  Teichsbedar  vom  24.  Juni  1915  (Rl.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den
Ergänzungs-Bekanntmachungen  vom  9.Oktober  1915  (RGBl.  S.  645)  und  25.  November
  1915  (Röl.  S.  778)  “#)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen
  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

81.

Inkrafttreten  der  Verordnung.

a)  Die  Verordnung  tritt  mit  Beginn  des  1.  März  1916  in  Kraft  und  ersetzt  die
Verordnung  Ch.  I.  1./8.  15.  K.R.NA.,  betreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme
von  Chemikalien  und  ihre  Behandlung,  vom  1.  August  1915.

b)  für  die  im  §  3  Absatz  d  beschlagnahmten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und
Beschlagnahme  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Ware  in  Kraft.

))  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichter
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  ertellt  oder  wissentlich  unrichtiße  oder  unvollständiße
ungaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  onaten  oder  mit  Geldrafe
  bis  zu  bhe  Fn  tausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich
  die  borge  riebenen  20  erbücher,  einzurichren  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  Pesetten  rist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvoll  ständige  Angaben  macht,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Geängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  Ehr  ässig  die  vorgechriebenen
  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
*“)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

 

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft

über  ihn  abschließt;

wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich

zu  behandeln,  bwihewen  elt;

wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

rli

*“
        <pb n="231" />
        169
Nr.  36.  1916.

8  2.
der  Verordnung  betroffene  Gegenstände.  1
“  ntenstehenden  Überämtli

  z  in  der  u
Von  dieser  Verordnung  werden  sämtliche  Vorräte  der  in  der  »  *
sichtstafel  aifershreen  Stoffgattungen  und  Stoffarten  leinerlei,  öb  Vorräte,  einer,
mehrerer  oder  sämtlicher  Gattungen  und  Arten  vorhanden  sind)  betroffen,
sie  nach  der  Verfügung  Ch.  I.  1./8.  15.  K.  R.A.  frei  waren.

§  3.
Von  der  Verordnung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.

Von  dieser  Verordnung  werden  betroffen:

a)  alle  gewerblichen  Unternehmer,  Firmen  oder  Personen,  in  deren  Betrieben
die  im  §  2  aufgeführten  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet
werden,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  befinden,
oder  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Wirtschaftsbetriebes,  ihres
Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  für  sich  oder  für  andere  in
Gewahrsam  haben,  oder  bei  denen  sich  solche  Gegenstände  unter  Zollaufsicht
  befinden;

b)  alle  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbände,  in  deren
Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet  werden,
oder  die  solche  Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,  oder  bei  denen  sie
sich  unter  Zollaufsicht  befinden;

)  Personen,  welche  zur  Wiederveräußerung  oder  Verarbeitung  durch  sie  oder
andere  bestimmte  Gegenstände  der  im  §  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam
  genommen  haben,  auch  wenn  sie  im  übrigen  kein  Handelsgewerbe
betreiben;

d)  alle  Empfänger  (der  unter  a  bis  c  bezeichneten  Art)  solcher  Gegenstände
nach  Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetag  auf
dem  Versand  befinden  und  nicht  bei  einem  der  unter  a  bis  c  aufgeführten
nternehmer,  Personen  usw.  in  Gewahrsam  oder  unter  Zollaufsicht  gehalten

erden;

e)  auch  diejenigen  Personen,  Gesellschaften  ufsw.,  deren
Vorräte  durch  schriftliche  Einzelverfügung  beschlagnahmt
  worden  sind.  Die  Einzelverfügungen  und  die  Verordnungen
Ch.  I.  124/1.  15.  K.  R.A.,  Ch.  I.  1./4.  15.  K.R.NA.,  Ch.  I.  1.(6.  15.  K.R.A.,
und  Ch.  I.  1./8.  15.  K.  R.A.  werden  durch  diese  allgemeine  und  erweiterte
  Verordnung  ersetzt.

Von  der  Verordnung  betroffen  sind  hiernach  insbesondere  nachstehend  aufgeführte

Betriebe  und  Personen:  #
gewerbliche  Betriebe:  Chemische  Fabriken,  Sprengstoffabriken  und
alle  Betriebe,  die  Chemikalien  herstellen  oder  verarbeiten;
Handelsbetriebe:  Kaufleute,  Lagerhalter,  Spediteure,  Kommissionäre
  usw.;  Z
wirtschaftliche  Betriebe:  Landwirte  usw.
49
        <pb n="232" />
        170  Nr.  36.  1916.

Sind  in  dem  Bezirk  der  verordnenden  Behörde  neben  der  Hauptstelle  Zweigstellen
vorhanden  (Zweigfabriken,  Filialen,  Zweigbureaus,  Nebengüter  u.  dgl.),  so  ist  die
Hauptstelle  zur  Meldung  und  zur  Durchführung  der  Beschlagnahmebesti  gen  au
für  diese  Zweigstellen  verpflichtet.  Die  außerhalb  des  genannten  Bezirks  (in  welchem
sich  die  Hauptstelle  befindet)  ansässigen  Zweigstellen  gelten  als  selbständige  Betriebe;  die
in  dem  genannten  Bezirk  belegenen  Hauptstellen  dürfen  jedoch  die  Meldungen  der  außerhalb
  liegenden  Zweigstellen  für  diese  miterstatten.

84.

Beschlagnahme.
Die  von  dieser  Verordnung  betroffenen  Gegenstände  (§  2)  sind  beschlagnahmt.
Ihre  Verwendung  darf  nur  in  folgender  Weise  erfolgen:

a)  Verkauf  und  Lieferung  (Versand)  beschlagnahmter  Bestände  ist  ohne  Erlaubnisschein
  gestattet  mit  Ausnahme  der  in  Spalte  A  der  Übersichtstafel
angegebenen  Fälle;  in  diesen  Fällen  ist  der  Erlaubnisschein  vom  Verkäufer
bezw.  Lieferer  zu  beantragen.

b)  Verarbeitung  und  Verbrauch  beschlagnahmter  Stoffe  (einerlei,  ob  sie  zur
Herstellung  von  anderen  beschlagnahmten  oder  nicht  beschlagnahmten  Stoffen
dienen)  ist  mit  Ausnahme  der  in  der  üÜübersichtstafel  unter  B,  C  und  D
aufgeführten  Fälle  nur  auf  Grund  von  Erlaubnisscheinen  gestattet;  Form
und  Inhalt  der  Erlaubnisscheine  bestimmt  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums.  Ist  auf  Grund  eines  Erlaubnisscheins
  ein  beschlagnahmtes  Erzeugnis  entstanden,  so  kann  dieses  mit  Ausnahme
  der  unter  Spalte  B,  C  und  D  der  Übersichtstafel  aufgeführten  Fälle
nur  auf  Grund  eines  weiteren  Erlaubnisscheines  verarbeitet  oder  verbraucht
keren  es  sei  denn,  daß  der  Erlaubnisschein  einen  weitergehenden  Verbrauch
vorsieht.

Der  Verarbeiter  oder  Verbraucher  ist  verpflichtet,  bei  unmittelbaren
Aufträgen  der  deutschen  Heeres=  oder  Marinebehörden  für  die  unter  Spalte  B
der  UÜbersichtstafel  genannten  Erzeugnisse  einen  schriftlichen  Ausweis  des
unmittelbaren  Auftrages  als  Beleg  bei  seinen  Akten  gemäß  8  6  aufzubewahren.
  Bei  mittelbaren  Aufträgen  ist  er  verpflichtet,  von  dem  Besteller
eine  schriftliche  Erklärung  darüber  einzuholen,  welcher  unmittelbare  Auftrag
  für  die  unter  Spalte  B  der  Übersichtstafel  genannten  Erzeugnisse  vorliegt
  (Nummer,  Datum,  Gegenstand  des  Auftrages,  bestellende  Behörde).
Auch  diese  Erklärungen  sind  als  Belege  gemäß  §  6  aufzubewahren.  Die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
kann  jederzeit  jeden  Verkauf,  jede  Lieferung,  jeden  Versand  (Lagerwechsel)
sowie  Verarbeitung  bezw.  Verbrauch,  soweit  nach  dieser  Verordnung  ein
Erlaubnisschein  nicht  erforderlich  ist,  verbieten.

c)  Die  nach  §  4  a  und  b  erforderlichen  Anträge  auf  Ausfertigung  von  Erlaubnisscheinen
  sind  bei  der  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft,  Berlin
W.  9,  Köthener  Str.  1—4  bezw.  bei  deren  Vertrauensmännern  für  Verteilung
  freigegebener  Chemikalien  pünktlich  und  in  der  Regel  auf  den  von
der  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  herausgegebenen  Vordrucken  einzureichen.
  Die  Erlaubnisscheine  werden  in  der  Regel  für  eine  Gültigkeitsdauer
  von  zwei  Monaten  ausgestellt.  Die  Anträge  müssen  bis  zum  8.  des
        <pb n="233" />
        171

Nr.  36.  1916.
eriode  vorangehenden  Monats  der  Kriegschemikalien  Aktienständigen
  Vertrauensmännern  vorliegen.  ind
Anträgen,  die  nicht  ordnungsmäßig  frankiert  sind,

der  Erlaubnien  l
esellschaft  bezw.  den  #
ges  Annahme  von

verweigert.  ·  »  «
d)  kei  icht  o#rrbrauchte  Teil  der  freigegebenen  Mengen  verfällt  mit  Ablauf

des  letzten  Gültigkeitstages,  auf  den  der  Erlaubnisschein  lautet,  erneut  der
Beschlagnahme.  §  5

Meldepflicht.

Die  von  dieser  Verordnung  betroffenen  Vorräte  (§  2)  sind  spätestens  bis  zum  10.
jedes  Monats  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  zu  melden,  soweit  sie  nicht  nach  Spalte  I'  der  übersichtstafel  von  der  Meldepflicht
  befreit  sind.  Die  Meldungen  sind  jedoch  nicht  bei  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
sondern  bei  der  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft,  Berlin  W.  9,  Köthener  Str.  1—4,
einzureichen.  Außerdem  sind  von  den  Firmen,  denen  besondere  Fragebogen  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  von  der  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  zugehen,  die  gestellten
Fragen  in  der  angegebenen  Frist  zu  beantworten.

Die  Annahme  von  Meldungen,  die  nicht  ordnungsmäßig  frankiert  sind,  wird
verweigert.

Soweit  die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  nicht  unaufgefordert  Meldescheine
zustellt,  sind  sie  bei  ihr  einzufordern.  Anfragen,  die  das  Meldewesen  betreffen,  sind  ausschließlich
  an  die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  zu  richten.

Eine  Abschrift  der  Meldung  ist  von  der  meldenden  Stelle  zurückzubehalten,  im
Falle  der  Meldung  durch  die  Hauptstelle  (vgl.  §  3)  sowohl  von  der  Haupt=  wie  der
Zweigstelle.

Bei  Verminderung  der  Vorräte  unter  die  in  Spalte  F’  der  Übersichtstafel  angegebenen
  Mengen  ist  einmalige  Anzeige  am  nächstfolgenden  Meldetermin  einzureichen.
Eine  weitere  Meldung  ist  dann  so  lange  nicht  erforderlich,  als  die  Bestände  nach  Spalte  F
der  Übersichtstafel  von  der  Meldepflicht  befreit  sind.  Die  nicht  der  Meldepflicht  unterliegenden
  Mengen  bleiben  gemäß  UÜbersichtstafel  beschlagnahmt.

§  6.
Lagerbuch  und  Belege.

Jeder  von  dieser  Verordnung  Betroffene  (auch  soweit  er  nach  Spalte  F  der  Übersichtstafel
  von  der  Meldepflicht  befreit  ist)  hat  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  dem  jede
Anderung  der  Vorratsmenge  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Verbunden
mit  der  Lagerbuchführung  ist  eine  Aktenhaltung  einzurichten,  in  der  die  nach  §8§  4  und  5
erforderlichen  Belege  und  Abschriften  der  Meldungen  leicht  auffindbar  aufzubewahren
  sind.

Zur  Feststellung,  ob  die  Angaben  richtig  gemacht  sind,  werden  Beauftragte  der
Polizei=  und  Militärbehörden  die  Vorratsräume  untersuchen  und  die  Bücher  und
Belege  des  zur  Auskunft  Verpflichteten  prüfen;  sie  sind  befugt,  zur  Ermittelung  richtiger
Angaben  Vorratsräume,  in  denen  Gegenstände  zu  vermuten  sind,  über  welche  die  Austunft
  verlangt  wird,  zu  untersuchen  und  die  Bücher  der  zur  Auskunft  Verpflichteten
einzusehen.
        <pb n="234" />
        172  Nr.  36.  1916.
-
Aberlichts
Verarbeitung  und  Verbrau  beschla
Verkauf  und  Lleserung  (Versand)  Erlaubnisscheinen  gestattet  0  n  Ausna#
-  A  B
Beschlagnahmte  Stoffgattunge
S  Verkauf  und  Lieferung  im  Inr□
  und  land  ist  ohne  Erlaubnisschein  ge.
#.  Stoffarte  stattet,  mit  Ausnahme  5“  unge  Ohne  Erlaubnisschein  ist  gestattet  (unter
arten  angegebenen  Fälle;  für.
Verkaus  unns  “iel  in  Las  Einhaltung  der  Eonderbestimmung  zu  E)
Ausland  (einschließlich  der  be-  Verarbeitung  und  Verbrauch
setzten  feindlichen  Gebiete)  ist  stets
ein  Erlaubnisschein  erforderlich
opeterka  it  i  «  its
um  W  M  DIE-ROHR  »Es  Fee-HERR  —  ———————  e  dit  dte
,  Am-  nahmten  Mengen  unter  Fle  i  wne  im-P
Foalgen  eu  ,  ist  lllsteobetantlclbakeAutk  der  deutschen
reiner  (z.  B  s-  und  ißemischter  Scheter.  Milelbe  oder  Marinebehrden.  ei  Swe  lio  t
äure  krs  elt,  ulver,  Rau  und  «
gnßen,  dle  der  *i  Aggel.  8  i  nicht  sdckVe  reach  entfalle-Idee  Inckltoli  Ilsebesch
  #  naeaten  2  Arbhenggselte  Mc-  sofern  wischen=  und  Nebenerzeugnisse  zu
die  monatkt  mimenge  der  Erze  W  lergenannten  Zwecken  r  nur  aul  Vie
Arten  dieser  Stos  Loantg  kleiner  ä“  —  Erlaubnisscheins  gestattet);
Salpcterstickstoff  (Inhalt.

b  Joluor  (Inhalt)  in  Toßem,  gerelnigtem,  reinem  —  Valenigen  GVest  n  die  bh.  ipren  t—
Wegen  der  toluolhaltigen  Rohstosse  und  des  nechelen  Mengen  unter  bestmöglicher  Ausbeule  m.
Zwanges  zur  Toluolgewinnun  rd  auf  die  mittelbare  oder  mlttelbare  Austräge  der  deutschn
tkneh  e  ben  soren  aan  wlur  K#e#  #  wre  W

preise  für  diese  Stoffe“  verwlesen.  5  nel.  ausf  hren;
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Aufbereitung  Ntpansunten  *  laubnls  schelnen  estattet,  aks  die  nahmten  en  t  —  er  Ausbeute.
monatli  e  Oel  menqe  siegt  beträgt  are  oder  t  ge  der  de  V
0,5  kg  Kampferin  Militär=  ober  Nueneroe  auf  Arznelm
d  erin  (Inhalt)  in  relnem,  unrelnem  und  Verkauf  und  Lieferun  ##nlenigen  Besißern,  die  in  ihren  Büchern

534  tem  K  mi  —  K.  v.  o.  und  mehr  Rest#

von  Elyzerin
ist  nur  auf  Grund  von  Er  laubnis  u#sle  inen
hestattet,  falls  die  mon  e  hesamtmenge
  mehr  betre  *  1  kg  Glyzerinelegen

  Lusweisen,  daß  sie  mit  den  6
3  mien  Mengen  unter
Melkor  oder  llsho
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mmmilchter  auchender  und  vtn  *  Schwefelsäure

jeder  Grädigkelt,

gen  von  unter-Wiler

  nu  in  nals  nigem  und  gossörmigem

##lland  orkalk,  in  Lösun
loriger  Säure  und  ihren  Sa  u#ens  oreinen  unmischen
  chlerlguren  und  2  berchlorreinen

  und  gem
atrium,  Ammonium,

sauren  Salzen  von  Kaliu
Bar  &amp;amp;

denjenigen  1)  die  iß.  ihrtn  u  bchern

Belegen  nuute  rWr  gels

nahmten  Mengen  unter  -*  Ke-  Latels  ##

miltelbare  ebrer  rltelbare  Aufträhe  der  deutsche

är  oder  Marinebehörden  auf  Sreuste  ol

Pu  lver,  Rauch-  un  euchttörper  urid  ####s
mittel  ausführen;

 

 

denjenigen  ——  die  in  ihren  Büchern  ur
Belegen  auswelst  sie  mit  den  beschle
nahmten  Mengen  isds  estmöglicher  Ausbeult  #r#
miltelbare  oder  Fitelbare  du  S  e  er  beutlch
MtttäoberMaree  Ilf
Arznel=  und  rlrereheregç  sahren

 

s  u—f  p!srm“—m—  zangusmitern
rlhueussh  u  mit  Ausna
lolgen  g  er  aus
6—  geeseirte  Etutuseenund
  Freudenpule.

auch  in  leeren

wie  Pulver,
hme  von
eb

Pap  en,
ermunitlon.

Altona,  den  1.  März  1916.

 

 

 

den  Militär--  oder  Marinebehörden  und  den  v
dlesen  unmittelbar  beaustragten  Stellen.
        <pb n="235" />
        173

 

 

 

 

 

Nr.  36.  1916.
afel.
S#t  ber
—  Sorderbelimnuna  —
60  l  D  Eo  I  F
#ene  Grlauhnisschein  t  6eK  Für  folgende  Arbeitsgänge,  Nicht  meldepflichtig  (aber  besattet

  Verarbeitung  und
kuch  vorrätiger  und  bezogeengen,
  wenn  der  monatliche
  Ge  amtverbrauch  bei  der
Verwendung  aller  Arten  einer
Stoffgattung  kleiner  ist  als:

Für  folgende  Arbeitsgänge  ist,  ist,
auch  wenn  es  sichen
Aufträge  der  deutschen  Hlikärer
  Marinebehörden  nach
Spalte  B  handelt,  nie  ein
Erlaubnisschein  erforderlich

auch  wenn  es  sich  um  Aufträge
der  deutschen  Militär=  oder
Marinebehörden  nach  Spalte  B
handelt,  ist  stets  ein  Erlaubnisschein
  erforderlich

schlagnahmt)

sind  Vorräte,

deren  Gesamtmenge  aller

Arten  einer  Stoffgattun

an

1.  eines  jeden  Monats  kleiner
t

ist  als:

 

1  k  Salpeterstickstoff
*#Ehell),

Verdichtun  von  Salpetersäure;

  „Mischen“  von  Salpetersäure

  mit  Schwefelsäure  (auch
rauchender)

Verarbeitung  von  beschlagnahmten
  salpetersauren  Salzen
in  andere  beschlagnahmte  salpetersaure
  Salze  oder  in
Salpetersäure

75  kg  Salpeterstickstoff
Enzelh

 

 

1  kg  Toluol-(Inhakt)


Verarbeitung  von  rohem  zu
gereinigtem  und  reinem
Toluo

20  kg  Toluol
(Inhalt,)

 

005  kg  K
I  7  "&amp;amp;

 

0,1  kg  Glygeri
Ealper

Arbeitsgänge,  welche  zur  Erzeugung
  von  Roh-  und
Dynamitglyzerin  fü  sühren  (3.  B.
Reinigung,  Eindampfung)

 

50  kg  S  el
Enschel

Bedichtung  von  Scwesellzure:

ischen“  von  Schwefelsäure
—8  rauchender)  mit  Salpetersäure;
  erbrau  von

Schweselläuge  zur  Herstellung
on  Salpetersäure

Erzeugung  von  destilliertem
Glyzerin  jeder  Art  mit  Aus
nahme  von  ml’x“'nee/z

20  kg  K.
Ergsee

5

50  kg  Glozert
Erpalsse

 

rarbeltung  von  Schwesel,
Sin3  und  Zinkölen  e

und  wässe
t  n*ßvß  von  sigroeshwe  —
en  von  Benzol,
Toluo  olventnaphtha

fat

und

1500  kg  S  1
Grechwese

 

kg  Chlo
.  ethe

 

Verarbeitung  von  gasförmigem
  und  flüssigem  Chlor

125  k
W“

 

 

 

 

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="236" />
        174  Nr.  36.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Eichenrinde,
Fichtenrinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung  geeignetes  Kastanienholz.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Hoöchstpreise  für
Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung  geeignetes  Kastanienholz,
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  1.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Welianntmachung
Nr.  Ch.  II  1/1.  16.  K.R.A.,

betreffend  Höchstpreise  für  Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung
  geeignetes  Kastanienholz.
Vom  15.  Februar  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über
den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Dhtrese,  vom  4.  August  1914
(ReBl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (R  S.  516),  der  Bekanntmachungen
  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (RE#l.  S.  25)  und
vom  23.  September  1915  (Re#Bl.  S.  603)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem
Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung)  abgedruckten  Be-*

  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird

bestraft:
wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  aussordert  durch  den  die  Hoöchstpreise
  überschritten  werden  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;
wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;
wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;  ·
wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen
Beamten  gegenüber  verheimlicht;  4  "
6.  wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.
In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung
  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnis-=strase
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Pr
        <pb n="237" />
        Nr.  36.  1916.  175

stimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  angedroht  sind.

Von

—*

—

ri

Gê

§5  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
dieser  Bekanntmachung  betroffen  werden
Eichenrinde,

.  Fichtenrinde,
Holz  der  zahmen  Kastanie  (soweit  es  zur  Gerbstoffgewinnung  dient),  ganz

oder  zerkleinert.

E  2.
stpreis.
Der  Verkaufspreis  für  den  gencher  (50  kg)  darf  höchstens  betragen  bei:
.Eichenrinde:
Gebündelt
a)  Glanzrinde  erster  Güte  139,00  Mark
7r  Rinde  im  Alter  bis  zu  25  Jahren  11,00  „
Rinde  im  Alter  von  25  bis  zu  45  Jahren.  9p,50  „
d)  Rinde  im  Alter  von  mehr  als  45  Jahrten  7,00  „
Fichtenrinde:
B  Gebirgsrinde,  höchstens  zu  einem  Drittel  schuppig  .  9,50  „
andere  Rinde  7,50  „
Fuür  die  zerkleinerune  der  Rinde  zu  Lohe  darf  nicht  mehr
als  eine  Mark  für  den  Heniner  (50  kg)  berechnet  werden.
Mischen  der  Rinde  oder  der  Lohe  vor  Ablieferung  an  die  verarbeitende
  Gerberei  ist  nicht  gestattet.
Wird  die  Rinde  auf  dem  Stamm  verkauft,  so  darf  der
Preis  bei  Hinzurechnung  der  notwendigen  Kosten  für  das
Schälen  und  Bündeln  den  Hoöchstpreis  nicht  übersteigen.
erkung:  Der  Hoöchstpreis  versteht  sich  für  trockene,  gesunde,
nicht  durch=  Feuchtigkeit  und  ähnliche  Einflüsse  beschädigte  Ware.  ür
Ware  geringerer  Güte  muß  der  Preis  entsprechend  niedriger  sein  bei  Vermeidung
  der  durch  die  Bekanntmachung  gegen  übermäßige  Preistreiberei
vom  23.  Juli  1915  (RGl.  Ei  5  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung,
betreffend  Berichtign.  änzung  dieser  Bekanntmachung  vom
22.  August  1915  ##  S.  S.  5  amchedreßten  Strafen.
Gebündelt
4  Holz  der  zahmen  Kastaneeee  15060  Mark.
83.
Zahlungsbebingungen.

—

zahlung

Die  Löchstpreise  sind  frei  Abfuhrplatz  am  Gewimungsort  und  für  Barei
  Empfang  berechnet.

50
        <pb n="238" />
        176  Nr.  36.  1916.

2.  Neben  den  Höchstpreisen  dürfen  angerechnet  werden:

#a)  die  Kosten  der  Verladung  und  Abfuhr,  soweit  sie  notwendig  sind  und
die  ortsüblichen  Sätze  nicht  übersteigen;

b)  die  reinen  Frachtkosten  notwendiger  Versendung  mit  der  Bahn  oder
auf  dem  Wasser;

P))  Lagerkosten  infolge  Verwahrung  der  verkauften  Ware,  soweit  sie  vom
ersten  Tage  des  zweiten  Monats  nach  Kaufabschluß  an  nachweislich  entstanden
  sind;  ·

d)Zinsve1-lustbeiStundungdesKaufpreises.JstderKaufpreisgestundet
  worden,  so  dürfen  bis  zu  zwei  vom  Hundert  Jahreszinsen  über
Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.

3.  Andere,  als  die  unter  Ziffer  2  aufgeführten  Kosten  dürfen  nur  insoweit  angerechnet
  werden,  als  der  Verkaufspreis  bei  ihrer  Hinzurechnung  den  Höchstpreis
  nicht  überschreitet.  *

8  4.
Zurückhalten  von  Vorräten.

Bei  Zurückhaltung  von  Vorräten  ist  sofortige  Enteignung  zu  gewärtigen,  vorbehaltlich
  der  dafür  angedrohten  Strafen.  *r*

5.
Inkrafttreten.  ç
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  März  1916  in  Kraft.
Altona,  den  1.  März  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
  vom  30.  Oktober  1915,  betreffend  weitere  Beschränkung  'der  Milchverwendung.


Nachdem  durch  §  2  der  Bundesratsverordnung  über  die  Herstellung  von
Süßigkeiten  und  Schokolade  vom  16.  Dezember  1915  (RGl.  S.  821)  die  Verwendung
  von  Milch  und  Sahne  jeder  Art  zur  gewerbsmäßigen  Herstellung  von
        <pb n="239" />
        Nr.  36.  1916.  177

Süßigkeiten  und  Schokolade  im  Sinne  des  §  3  Absatz  1  und  2  daselbst  für  das
ganze  Reich  verboten  und  die  Befugnis,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  zuzulassen,
  durch  §  7  Absatz  2  a.  a.  O.  dem  Reichskanzler  übertragen  ist,  wird
hiermit  die  Vorschrift  in  §  1  Nr.  2  der  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober
  1915,  betreffend  weitere  Beschränkung  der  Milchverwendung  —  Rbol.
Nr.  175  —  aufgehoben.  In  §  4  dieser  Bekanntmachung  ist  demnach  die
Ziffer  2  zu  streichen.
Schwerin,  den  28.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  29.  Februar  1916  zum  §  3  der  Bundesratsverordnung
  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch
vom  14.  Februar  1916.
Die  nachstehenden  Festsetzungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  aus  §  3  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für
Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916  (RGBl.  S.  99)
werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnls  gebracht.

Schwerin,  den  29.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Auf  Grund  des  §  3.der  Bundesratsverordnung  vom  14.  Februar  1916  zur  Regelung
  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch,  RG  Bl.  S.  99,  und  der
Ziffer  III  der  Ausführungsbekanntmachung  vom  21.  Februar  1916,  Rbl.  Nr.  33,
wird  hiermit  bestimmt:

Die  Preise  für  den  Verkauf  von  Schlachtschweinen  durch  den  Viehhalter  auf  dem
Markte  sowie  für  den  Handel  dürfen  die  festgesetzten  Höchstpreise  nach  den  95  1,  2  der
Bundesratsverordnung  nur  um  3  Mark  für  jede  vollen  100  Pfund  lebend  Gewicht
übersteigen.  Das  Verzälinis  vom  lebenden  Gewicht  zum  Schlachtgewicht  ist  hierbei  mit
100  zu  75  zu  berechnen.

Schwerin,  den  25.  Februar  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="240" />
        178  Nr.  36.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  29.  Februar  1916  zum  §  7  der  Bundesratsverordnung
  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch
vom  14.  Februar  1916.
Die  rnachstehenden  Festsetzungen  und  Bestimmungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin  aus  §  7  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung
der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916
(Rl.  S.  99)  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  29.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nach  §  7  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für
Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916  O#ur7  S.  99)  wird
auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  26.  Febrnar  1916
(Rbl.  Nr.  35)  hiermit  bestimmt:

A.  Die  folgenden  Höchstpreise  für  Schweinefleisch  werden  für  das  Gebiet  des
Großherzogtums  festgesetzt:

I.  Frisches  Fleisch.

1.  Filtti  fund  Mark  1,90,
lomen,  roher  und  gesalzener  Spbeeck  «  ,,1,90,
eber..............  «  »1,70,

Schinken.............  »  ,,1,60,
Karbonade  ......,....  «  ,,1,60,
Backken  „  „  1,40,
Schulter  «  «1,30,
Kragenfett...........·  ,,  ,,1,20,
Bguch............·.·  »  ,,1,20,
Nieer  »  ,,0,90,
unge..............  ,090
2.  *  dd„1XXö9ö–êdmo  „.85,
Lerzu  ·..............  «  ,,0,75,
opfnntBacke...-...·...  »  ,,-0,75,
KopfohneBacke........s...  ,,  ,,0,7d,
Lunge........·......  »  ,,0,55,
Unterbeine  (  „  0),25,

Beilagen  dürfen  nicht  gegeben  werden.  #
In  den  Städten  Rostock  und  Schwerin  stellen  sich  die  Höchstpreise  bei
Ziffer  1  um  10  Pfennig,  bei  Ziffer  2  um  5  Lelen  für  1  7  Tboe
        <pb n="241" />
        Nr.  36.  1916.  179
II.  Zubereltetes  Schweinefleisch  einschlienlich  der  Wurstwaren.

 

 

  
  
   

Kasseler  Rippspeer  .  Pfund  Mark  1,80,
Gepõökelter  Schweinekamm...  „  „  1,  70
Anderes  Pökelfleisch..  »  »  1,50,
Gehacktes  Schweinefleisch  .....  »  „  1,80,
Geräucherter  Schinken  im  ganzen.  .....  ,,  „2,10,
Geräucherter  Schinken  im  Aufschnitt  ...  ,,  „  2,80,
Rollschinken  im  ganzen  ...  »  „  2),60,
Rollschinken  im  Ausschniit  .  ,,  ,,2,80,
Gekochter  Schinken  im  ganzen  mit  Knochen  ##  „  2,00,
Gekochter  Schinken  im  ganzen  ohne  Knochen  .  ,,2,50,
Gekochter  Schinken  im  usschnitt  ..·..  2,70,
Fetter  geräucherter  Sbeck  .....  »  ,,2,40,
MagerergeraucherterSpeck......  ,,  ,,2,00,
GeraucherterSchwemskopf.......  »  ,,1,00,
.  RemesSchwemeschmalz.......  ,,  „  2,40,
Geräucherte  Mettwurst  ..  ..  .  ..  »  ,,2,80,
Mettwurftll........  »  ,,2,20,
Mettwukst1.........»  ,,1,80,
Mettwurstll.........  ,,  »1,40,
1...........,,  »2,20,
11...........,,  »1,60,
In»  »1,20,
I(Braunlchwetger)......  »  ,,1,80,

II  (Sächsi  ische)  .......  ,,  ,,1,20,
Schmkenwurst..  .......  ,,  ,,2,00,
Bratwurst  .....·.·..  »  „  1,80,
Frische  Blutwurst  ..........  »  ,,1,00,
Grützwurst  „  „  0,80,
Suihr  (Lun  enwurst)  ...-»O  „  1,50,
Brühwurst  1  (Wiener,  Jauersche  aj#.  ...  »  „  1,80,
Brühwurst  II  *  Jauersche  usw.)  ...  »  „  1,40,
Preßkopf  1  ---  «  «  2-m,
Preßkopf11....  „  1,30.

B.  Mindestens  zwei  Drittel  vom  Schlachtgewicht  des  Schweines  oder  von  der
wöchentlichen  Schweineschlachtung  des  einzelnen  Schlachters  müssen  frisch
verkauft  werden.

Schwerin,  den  28.  Februar  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

 

 

Mit  dieser  Nr.  36  werden  ausgegeben:  N#  1,  32,  33  und  34  des  Reichsgesetzblatts
«  von  1  51
        <pb n="242" />
        <pb n="243" />
        Nrr.  37.  181

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  2.  März  1916.

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbreitung  von  Druckschriften.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Versand  von  Kartoffeln.  13)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Löschung  von  Strafvermerken  im  Strafregister
und  in  den  polizeilichen  Straflisten.

II.  Abteilung.
———  ———  —
(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1916,  betreffend  Verbreitung  von

Druchschriften.

achstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  vom  19.  d.  Mts.  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  28.  Februar  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
Nr.  18627.  Altona,  den  19.  Februar  1916.

verbreftung  von  Druckschriften.

 

Auf  Grund  des  §  Ib  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
51  und  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  (ReBl.  S.  813)  wird  —  sofern

52
        <pb n="244" />
        182  Nr  37.  1916.

die  bestehenden  Gesetze  nicht  eine  höhere  Strafe  bestimmen  —  jedermann  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  (beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  1500  (fünfzehnhundert)  Mark)  bestraft,
der  Druckschriften  verbreitet,  denen  die  in  §  6  des  Gesetzes  über  die  Presse
vom  7.  Mai  1874  vorgeschriebenen  Angaben  (Name  und  Wohnort  des
Druckers  und  wenn  die  Druckschrift  für  den  Buchhandel  oder  sonst  zur  Verbreitung
  bestimmt  ist,  der  Name  und  Wohnort  des  Verlegers,  oder  —  beim
Selbstvertriebe  der  Druckschrift  des  Verfassers  oder  Herausgebers  bezw.  der
in  das  Handelsregister  eingetragenen  Firma)  fehlen.
Die  in  §  6  Abs.  2  des  Preßgesetzes  vorgesehenen  Ausnahmefälle  werden  auch  von

dieser  Verordnung  nicht  betroffen.  »
Die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  gebeten,  die  vorstehende  Verordnung

  öffentlich  bekannt  zu  machen.
«  v.  Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1916,  betreffend  den  Bersand  von  Kartoffeln.

as  unterzeichnete  Ministerium  erläßt  auf  Grund  der  §§  12,  15  Abs.  3  der
Bundesratsverordnung  vom  25.  September  /4.  November  1915  über  die  Errichtung
  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  die  nachstehenden
  Anordnungen:
J.

Der  Versand  von  Kartoffeln  nach  einem  Orte,  welcher  in  einem  anderen
Kommunalverband  innerhalb  oder  außerhalb  des  Großherzogtums  belegen  ist,
muß  der  für  den  Absendungsort  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
vorher  angezeigt  werden.

Aus  der  Anzeige  muß  Name  und  Wohnort  des  Absenders  und  des  Empfängers,
  sowie  das  Gewicht  der  Kartoffelsendung  und  der  bewilligte  Kaufpreis
hervorgehen.  Der  Anzeige  ist  der  Frachtbrief  oder  das  sonst  zur  Versendung  bestimmte
  Transportpapier,  falls  ein  solches  zur  Benutzung  gelangen  soll,  beizulegen.
  .

Händler,  welche  Kartoffeln  zum  Versand  bringen,  haben,  soweit  dies  nich
schon  geschehen  ist,  bei  der  Anzeige  sich  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung
gegenüber  darüber  zu  legitimieren,  daß  sie  zum  Abschluß  des  Kaufgeschäfts  befugt
  waren  (Vorlage  der  Ausweiskarte,  der  Vollmacht  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung
  zum  Ankauf  für  diese,  des  Erlaubnisscheins  zum  Handel  mit  Saatkartoffeln).


Die  Kreisbehörde  erteilt  über  die  erfolgte  Anzeige  eine  Bescheinigung.  Bei
Vorlage  eines  Frachtbriefes  oder  eines  sonstigen  Transportpapieres  erfolgt  die
Bescheinigung  in  der  Regel  durch  Abstempelung  dieser  Urkunde.  Im  übrigen
bleibt  die  Form  der  Bescheinigung  der  Kreisbehörde  überlassen.
        <pb n="245" />
        Nr.  37.  1916.  183

II.•—

Die  Güterabfertigungsstellen  der  Eisenbahn,  sowie  die  Hafen-,  Stronund
  Schleusenbehörden  und  -Beamten  dürfen  die  Versendung  von  Kartoffeln  in
den  Fällen  der  Ziff.  1  Abs.  1  nur  übernehmen  bezw.  zulassen,  wenn  ihnen  die
Bescheinigung  nach  Ziff.  I  Abs.  4  vorgelegt  wird.

III.
Diese  Bekantmachung  tritt  am  4.  d.  Mts.  in  Kraft.
Schwerin,  den  1.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  Februar  1916,  betreffend  die  Löschung  von  Strafvermerken
  im  Strafregister  und  in  den  polizeilichen  Straflisten.

1.  In  allen  anderen  Bundesstaaten  und  in  Elsaß-Lothringen  sind  Gnadenerlasse
  ergangen,  die  mit  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1916,  betreffend  die
gnadenweise  Löschung  von  Strafen  im  Strafregister  und  in  den  polizeilichen
Straflisten,  (Rbl.  Nr.  15)  inhaltlich  übereinstimmen.  Außerdem  hat  ein  Allerhöchster
  Erlaß  Seiner  Majestät  des  Kaisers.  in  gleichem  Umfange  für  das
Strafregister  die  Löschung  der  Vermerke  über  solche  Strafen  angeordnet,  die
von  Marinegerichten,  Konsulargerichten,  Schutztruppengerichten  und  gegen
Nichteingeborene  von  Schutzgebietsbehörden  erkannt  worden  sind.

Für  das  Strafregister  finden  deshalb  auf  die  von  diesen  Erlassen
betroffenen  Strafvermerke  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  27.  Januar
  1916  (Rbl.  Nr.  15  S.  76)  allen  Inhalts  entsprechende  Anwendung.
Insbesondere  sind  nunmehr  auch  die  Vermerke  über  Gesamtstrafen,  deren
Einzelstrafen  von  Gerichten  verschiedener  Bundesstaaten  erkannt  sind,  zu  löschen,
wenn  die  Gesamtstrafe  die  Dauer  von  einem  Jahre  Gefängnis  oder  einem  Jahre
Festungshaft  nicht  übersteigt.

2.  Die  Vermerke  über  alle  Strafen,  die  von  den  in  Nr.  1  Abs.  1  dieser
Bekanntmachung  genannten  Erlassen  betroffen  werden,  sind  auch  in  den
mecklenburg-schwerinschen  polizeilichen  Straflisten  zu  löschen.

Schwerin,  den  29.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien

der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="246" />
        <pb n="247" />
        Nr.  38.  185

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  3.  März  1916.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
·  28.  Februar  1916  über  eine  Bestandsaufnahme  von  Heu  und  Stroh.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Handverkaufsliste  für
Krankenkassen  hinsichtlich  der  Preise  für  Instrumente  und  Bandagen
sowie  Verbandsstoffe  (Anl.  B).

 

II.  Abteilung.
–..  —

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  März  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  28.  Februar  1916  über  eine  Bestandsaufnahme  von  Heu
und  Stroh.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Februar  1916  über  eine
Bestandsaufnahme  von  Heu  und  Stroh  —  Rel.  S.  127  —  werden  die  folgenden
  Bestimmungen  erlassen:

J.

Die  Erhebung  erfolgt  nach  Gemeinden-  bezw.  Gutsbezirken,  und  zwar  im
Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter
  durch  die  Gemeindevorstände,  in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften
  dieser  Gebiete  durch  die  Ortsvorsteher  und  im  Gebiet  der  Ritterschaft
durch  die  Ortsobrigkeiten.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  die  Ermittelungen  vorschriftsmäßig  ausführen.

53
        <pb n="248" />
        186  Nr.  38.  1916.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  können  sich
bei  der  Erhebung  der  Hilfe  besonderer  Beauftragter  bedienen.  Die  Mitglieder
der  Gemeindevertretungen  sind  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des.  Gemeindevorstandes
  verpflichtet,  bei  der  Erhebung  behilflich  zu  sein,  insbesondere
auch,  soweit  sie  sachverständig  sind,  als  Mitglieder  der  Sachverständigenkommission
  (Ziffer  IV)  zu  wirken.

II.

Die  Erhebung  erfolgt  durch  eine  Ortsliste,  in  welcher  sämtliche  Vorräte  an
Heu,  mit  Einschluß  des  Heues  von  Klee  und  sonstigen  Futterpflanzen  und  Stroh
(von  Roggen,  Weizen,  Hafer  und  Gerste)  und  Name  und  Wohnung  der  Besitzer
bezw.  Personen,  welche  diese  Vorräte  in  Gewahrsam  haben,  eingetragen  werden.
Der  erforderliche  Bedarf  an  Ortslisten  wird  den  Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern)  im  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der
Klosterämter  sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen
sind  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

III.

Die  Eintragung  der  Vorräte  an  Heu  und  Stroh  in  die  Ortsliste  erfolgt
durch  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  bezw.  durch  deren  Beauftragte  auf  Grund  einer  Schätzung  durch  eine
Schätzungskommission  (Ziffer  IV).  «

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  bezw.  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  alle  Personen,  welche  Vorräte  an  Heu
und  Stroh  in  Gewahrsam  haben,  und  alle  Vorräte  an  Heu  und  Stroh  zur  Eintragung
  gelangen.  Vorräte  unter  20  Zentner  werden  nicht  eingetragen.

IV.

Für  jede  Gemeinde  bezw.  nicht  gemeindlich  verfaßte  Ortschaft  und  jeden
Gutsbezirk  ist,  soweit  dies  möglich  ist,  vom  Gemeindevorstand  bezw.  Ortsvorsteher
  und  der  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeit  eine  den  Verhältnissen  entsprechende
  Sachverständigenkommission  zur  Abschätzung  aller  Vorräte  an  Heu
und  Stroh  aus  Personen,  welche  zu  dieser  Abschätzung  befähigt  sind,  in  erster
Linie  aus  Mitgliedern  der  Gemeindevertretung  zu  bilden.

Die  Sachverständigenkommission  hat  sämtliche  Vorräte  an  Heu  und  Stroh
in  Augenschein  zu  nehmen  und  dem  Gewichte  nach  abzuschätzen.
        <pb n="249" />
        Nr.  38.  1916.  187

V.

Die  Personen,  welche  Vorräte  an  Heu  und  Stroh  in  Gewahrsam  haben,
sind  verpflichtet,  den  Mitgliedern  der  Schätzungskommission  Zutritt  zu  ihren
Grundstücken  und  den  dort  aufbewahrten  Vorräten  von  Heu  und  Stroh  und  eine
Besichtigung  dieser  Vorräte  zu  gestatten,  ferner  alle  an  sie  gerichteten  Fragen
über  diese  Vorräte  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  beantworten.

VI.

Die  Abschätzung  der  Vorräte  und  Aufstellung  der  Ortsliste  erfolgt  in  der
Zeit  vom  12.—15.  März  1916.  Die  Ortsliste  ist  in  zweifacher  Ausfertigung
herzustellen;  die  beiden  Ausfertigungen  sind  spätestens  am  16.  März  einzusenden:


a)  von  den  mit  der  Erhebung  betrauten  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)
  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiete
und  im  Gebiet  der  Klosterämter  an  die  zuständigen  Großherzoglichen
Amter,  Magistrate  und  Klosterämter,

b)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und  Klosterämter  haben  sofort  die
von  ihren  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  eingesandten  Ortslisten  —  in
den  Städten  zusammen  mit  den  Ortslisten  aus  den  Städten  selbst  —  nach  erfolgter
  Prüfung  ihrer  Vollzähligkeit  und  Richtigkeit  in  eine  besondere  Zusammenstellung
  für  ihren  obrigkeitlichen  Bezirk  zu  übertragen  und  sorgfältig  aufzurechnen.
  Diese  Zusammenstellungen  sind  in  zwei  Ausfertigungen
  herzustellen.  Als  Vordrucke  für  diese  Zusammenstellungen  sind
die  Ortslisten  zu  benutzen.

Jeder  Ausfertigung  sind  die  zugehörigen  Ortslisten  anzuschließen.

Die  eine  Ausfertigung  ist  mit  den  zugehörigen  Ortslisten
  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  Magistraten  und
Klosterämtern  für  eine  spätere  Benutzung  sorgfältig  aufzubewahren.
  Die  zweite  Ausfertigung  ist  mit  den  zugehörigen  Ortslisten
spätestens.bis  zum  20.  März  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt
in  Schwerin  einzusenden.

537
        <pb n="250" />
        188  Nr.  38.  1916.

VII.
Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  die  in  §  6  der  Bundesratsverordnung
  vorgeschriebene  Zusammenstellung  anzufertigen  und  bis  zum
30.  März  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  einzureichen.

Schwerin,  den  2.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Erhebung  der  Vorräte  von  Heu  und  Stroh  in  der
Zeit  vom  12.—15.  März  1916.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Februar  1916,  REl.  S.  127.

2  Domanialamt

Ritterschaftl.  mt
Klosteramt  1#

Gebiet  der  Stadt

Ortschaft

Ortsliste.

Anweisung  für  die  Ausfüllung  der  Ortsliste.

1.  Die  Erhebung  findet  in  der  Zeit  vom  12.—15.  März  1916  statt.

2.  Die  Schätzungskommission  hat  in  der  Zeit  vom  12.  März  bis  einschließlich  15.  März
alle  Vorräte  von  Stroh  und  Heu,  die  in  Scheunen,  Böden,  Schuppen,  Feimen  u.  a.
untergebracht  sind,  gemeinde=  oder  gutsbezirksweise  nach  den  in  der  Ortsliste  gegebenen
  Unterscheidungen  festzustellen.  Aus  dem  Kubikinhalte  läßt  sich  das  Gewicht
des  Stroh=  oder  Heuhaufens  berechnen.  Ist  z.  B.  der  Heuhaufen  3  m  hoch,  4  m
lang  und  5  m  breit,  so  beträgt  sein  Inhalt  3—X  4005  =  60  Kubikmeter  Heu.
1  Kubikmeter  loses  Wiesenheu  =  50  kg,  1  chm  festgelagertes  Wiesenheu  —  75  kg,

74  chm  Kleeheu  =  85  kg,  1  chm  Kleegrashen  —=  58  kg,  1  chm  loses  Stroh
—  50  kg,  1  chm  mit  Faden  gepreßtes  Stroh  =  80  kg,  1  chm  mit  Draht  gepreßtes
Stroh  =  100  kg.

Aushebungsbezirk  í  í  í  :-Stadt=

  oder
Landgemeinde  ................«.................
Gutsbezirk

(Nicht  Zutreffende
durchstreichen)
        <pb n="251" />
        *

#

Nr  38.  1916.  189

Die  Kommission  hat  die  Vorräte  der  einzelnen  Besitzer  mit  Angabe  des
Namens  des  Besitzers  in  die  Ortsliste  einzutragen,  die  Ortsliste  aufzurechnen  und
die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Ortsliste  zu  bescheinigen.  #
Einzutragen  sind  alle  Vorräte  an  Heu  und  Stroh,  die  in  der  Hand  eines  Besitzers
20  Zentner  übersteigen.  Das  vorhandene  Heu  ist  in  eine  Summe  zusammenzuzählen,
  ebenso  alles  Stroh.  Nicht  einzutragen  sind  die  Vorräte,  die  im  Eigentum
der  Heeresverwaltungen  oder  der  Marineverwaltung  stehen.

Vorräte  unter  20  Zentner  werden  nicht  berücksichtigt.

Alle  Vorräte  sind  in  ganzen  Zentnern  anzugeben.
Bei  ungedroschenem  Getreide  ist  die  Strohmenge  gewissenhaft  zu  schäten.
Die  Ortsliste  ist  aufzurechnen,  abzuschließen  und  mit  der  Bescheinigung  des  Gemeinde-Vorstandes
  (Ortsvorstehers)  oder  der  ritterschaftlichen  Obrigkeit  zu  versehen,
  daß  sämtliche  angabepflichtigen  Vorräte  erfaßt  sind.
Die  aufgerechnete  Ortsliste  ist  bis  zum  16.  März  1916  spätestens  einzusenden:
a)  von  den  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  an  die  zuständigen
Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und  Klosterämter,
b)  von  den  ritterschaftlichen  Gutsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.
Dieser  Termin  ist  unbedingt  pünktlich  innezuhalten.
Unbedingt  zu  beachten:
&amp;amp;  7  der  Bundesratsverordnung  lautet:  Betriebsinhaber  oder  Stellvertreter  von

Betriebsinhabern,  die  vorsätzlich  die  Angaben,  zu  denen  sie  auf  Grund  dieser  Verordnung
  und  der  Ausführungsbestimmungen  der  Landeszentralbehörden  verpflichtet  sind,
nicht  oder  wissentlich  unrichtig  oder  unvollständig  machen,  werden  mit  Gefängnis  bis  zu

sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.

Betriebsinhaber  oder  Stellvertreter  von  Betriebsinhabern,  die  fahrlässig  die  Angaben,

  zu  denen  sie  auf  Grund  dieser  Verordnung  und  der  Ausführungsbestimmungen
der  Landeszentralbehörden  verpflichtet  sind,  nicht  oder  unrichtig  oder  unvollständig
machen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Daß  durch  diese  Erhebung  alle  Haushaltungen,  welche  Vorräte  von  Heu  und

Stroh  unter  Dach  oder  auf  dem  Felde  haben,  erfaßt  worden  sind,  und  daß  diese  Ortsliste
  richtig  aufgerechnet  ist,  bescheinigte:

(Ort  ...
        <pb n="252" />
        190

S
ê)
2
—
*
S
P

Nr.  38.  1916.

vom  12.—15.  1916,
waren  an
Name  Hen,  Stroh  Bedes

  Besitzers  Straße  aus  e  von  merkungen

und  Haser

25  Linien.
        <pb n="253" />
        Nr.  38.  1916.  191

E)  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1916,  betreffend  Änderung  der  Handverkaufsliste

  für  Krankenkassen  hinsichtlich  der  Preise  für  Instrumente  und

Bandagen  sowie  Verbandstoffe  (Anlage  B).
Unter  Aufhebung  der  Bestimmung  unter  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  vom
13.  April  1915,  betreffend  Anderung  der  Handverkaufslisten  für  Krankenkassen
(Rbl.  1915  Nr.  60),  werden  für  alle  unter  Ziffer  2  und  3  der  Handverkaufsliste
  Anlage  B  der  Bekanntmachung  vom  27.  März  1914,  betreffend  die  Ausführung
  des  §  376  der  Reichsversicherungsordnung  (Rbl.  1914  Nr.  23),  aufgeführten
  Instrumente,  Bandagen  und  Verbandstoffe  mit  Wirkung  vom  1.  März
d.  Is.  ab  die  bisherigen  Preise  um  40  vom  Hundert  bis  auf  weiteres  erhöhr.

Schwerin,  den  28.  Februar  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien

Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="254" />
        <pb n="255" />
        Nr.  39.  198

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  4.  März  1916.

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Gewährung  von  Gehaltsvorschüssen  an
die  Beamten  der  landesherrlichen  Verwaltung  zur  Erwerbung  von
Schuldverschreibungen  der  vierten  Deutschen  Reichsauleihe.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Verhalten  gegen  Kriegsgefangene.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Verbot  der  Werbung  für  die  Interessen  gleichgeschlechtlich
  empfindender  Menschen.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel.  (5)  Bekanntmachung,
betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  Auguste  Steinlein-Stiftung  in
Malchow.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
der  Julius  Steinlein-Fabrikstiftung  in  Malchow.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  März  1916,  betreffend  Gewährung  von  Gehaltsvorschüssen
  an  die  Beamten  der  landesherrlichen  Verwaltung  zur  Erwebung
von  Schuldverschreibungen  der  vierten  Deutschen  Kriegsanleihe.

Das  Staatsministerium  hat  beschlossen,  den  Beamten  der  landesherrlichen  Verwaltung
  zur  Erwerbung  von  5  igen  Schuldverschreibungen  der  vierten
Deutschen  Kriegsanleihe  Gehaltsvorschüsse  nach  folgenden  Grundsätzen  gewähren
zu  lassen:

1.  Für  die  Beamten,  die  sich  an  der  vierten  Kriegsanleihe  beteiligen
wollen,  kann  die  Zeichnung  und  die  Zahlung  des  Zeichnungspreises  bis  zum
Betrage  von  1000  “  —  zu  vergl.  jedoch  Ziffer  2  —  durch  die  Großherzogliche
  Renterei  zu  Schwerin,  für  die  Bamten  der  Eisenbahnverwaltung  jedoch
durch  die  Großherzogliche  Eisenbahnhauptkasse  zu  Schwerin  vermittelt  werden.

54
        <pb n="256" />
        194  Nr.  39.  1916.

2.  Den  Beamten,  die  solche  Vermittelung  in  Anspruch  nehmen,  dürfen
Gehaltsvorschüsse  bis  zu  1000  -4,  jedoch  nicht  über  ein  Viertel  ihres  Jahresgehalts
  hinaus,  gewährt  werden.  «  '

Soweit  die  Beamten  höhere  Beträge  zeichnen  wollen,  bleibt  ihnen  überlassen,
  sich  an  ein  Bankgeschäft  oder  eine  sonstige  Zeichnungsstelle  zu  wenden.

3.  Die  gewährten  Gehaltsvorschüsse  sind,  soweit  möglich,  in  durch  5  teilbaren
  vierteljährlichen  oder  monatlichen  Teilbeträgen,  je  nachdem  das  Gehalr
vierteljährlich  oder  monatlich  gezahlt  wird,  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1916  bis
spätestens  1.  Juli  1918  in  der  Form  von  Gehaltsabzügen  zurückzuzahlen.

4.  Die  Renterei  bezw.  die  Eisenbahnhauptkasse  zeichnet  in  Höhe  des  angemeldeten
  Gesamtbetrages  und  in  den  gewünschten  Stücken  5  0/ige  Kriegsanleihe
  und  eröffnet  jedem  Anmelder  ein  Konto,  auf  das  ihm  die  Vorschußabträge
  mit  5  v.  H.  Zinsen  gutgeschrieben  werden.  Die  gutgeschriebenen  Zinsen
kommen  bei  dem  letzten  Vorschußabtrag  in  Anrechnung.  .

Nach  vollständiger  Rückzahlung  des  Gehaltsvorschusses  werden  die  Schuldverschreibungen,
  die  bis  dahin  Eigentum  der  Renterei  bezw.  der  Eisenbahnhauptkasse
  bleiben,  dem  Anmelder  nebst  einer  Abrechnung  ausgehändigt  werden.

Die  Großherzoglichen  Behörden  und  Dienststellen  haben  die  ihrem  Dienstbereich
  angehörigen  Beamten  von  dieser  Vergünstigung  umgehend  in  Kenntnis
zu  setzen.  Diejenigen  Beamten,  welche  von  der  Vergünstigung  Gebrauch  machen
wollen,  haben  bis  spätestens  15.  März  1916  bei  ihrer  Behörde  oder
Dienststelle  den  Betrag,  der  für  sie  gezeichnet  werden  soll,  und  den  Betrag,  der
vierteljährlich  oder  monatlich  auf  den  Gehaltsvorschuß  zur  Rückzahlung  gelangen
  soll,  schriftlich  anzumelden.

Die  Behörden  und  Dienststellen  haben  die  eingegangenen  Anmeldungen
zu  prüfen  und  nebst  einer  Zusammenstellung  nach  dem  nachstehend  abgedruckten
Muster  bis  zum  18.  März  1916  an  die  Großherzogliche
Renterei  bezw.  an  die  Großhenzogliche  Eisensbahnhauptkasse
  zu  Schwerin  einzusenden.

Schwerin,  den  2.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="257" />
        Nr.  39.  1916.  195

Anmeldung
für  Vorschüsse  zur  Zeichnung  der  4.  Kriegsanleihe.

 

Foitlaufende  Nummer

—

Schuldverschreibungen  der  Der  Vorschuß
Kriegsanleihe  soll  abge- 



Des  Beamten  Jahresgehalt  Ange.  ewünschte  Stücke-  tragen  werden
9  lung  viermeldeter
  Stücke  zu  tel-  mohlend
  Nenn-  sood  do  edo  oo  jähr=  natlich
Dienst-  Betra  Vahlende  betra  lich  mit
Name  stellung  Wohnort  9  Dienstbehörde  a  MA  ANAExi

-  -  -  2  A  n
A  besw.  Kasse  zhi

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  Februar  1916,  betreffend  Verhalten  gegen  Kriegsgefangene.


2#  nter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  28.  Mai  1915,  Röl.  Nr.  79
S.  441,  betreffend  Verhalten  gegen  Kriegsgefangene,  wird  die  Bekanntmachung
des  Königl.  stello.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom
12.  Mai  1915,  betreffend  Verkehr  der  Zivilbevölkerung  mit  den  Kriegsgefangenen,
  hierdurch  erneut  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Das  Generalkommando  hat  die  Bekanntmachung  auf  sämtli  i
ausgedehnt,  welche  Kriegsgefangene  hu-  gaufs  he  Betriebe
        <pb n="258" />
        196  Nr.  39.  1916.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  auf  die  genaueste  Befolgung
derselben  hinzuwirken.

Schwerin,  den  29.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

 

Um  den  Verkehr  der  Bevölkerung  mit  den  in  Betrieben  untergebrachten  Kriegsgefangenen
  in  den  nötigen  Schranken  zu  halten,  bestimme  ich  auf  Grund  der  §§  4  und  9
des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit
Artikel  II  H  der  Verordnung  vom  25.  Juni  1867  (Gesetz-Sammlung  S.  921)  im  Interesse
  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Umfang  des  Korpsbezirks  für  die  Dauer
des  Kriegszustandes  das  Nachstehende:

81.

Nachdem  an  verschiedenen  Orten  des  Korpsbezirks  Kriegsgefangene  untergebracht
sind,  wird  der  Bevölkerung  verboten:

a)  das  Sprechen  oder  jeglicher  Verkehr  mit  den  Kriegsgefangenen,  sofern  er
nicht  durch  die  Arbeitsbeschäftigung  der  Gefangenen  bedingt  und  durch  den
militärischen  Wachtmann  oder  den  Arbeitgeber,  d.  i.  in  den  Gemeinden  der
Gemeindevorsteher,  ausdrücklich  gestattet  wurde,

b)  die  Verschaffung  des  Genusses  von  alkoholischen  Getränken  für  die  Kriegsgefangenen,


c)  die  Abgabe  von  Feuerzeug,  Messern,  scharfen  Werkzeugen  oder  Waffen  an
die  Kriegsgefangenen.  .

«  §2.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Altona,  den  12.  Mai  1915.

Der  stellv.  kommandierende  General.

v.  Rvehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="259" />
        Nr.  39.  1916.  197

(S)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1915,  betressend  Verbot  der  Werbung  für.
bdie  Interessen  gleichgeschlechtlich  empfindender  Menschen.

Die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.  «

Schwerin,  den  1.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministeriummdes  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIb.  Nr.  18  421/1953.  Nr.  494.  Altona,  den  19.  Februar  1916.
verbot  der  werbung  für  die  Interessen  gleichgeschlechtlich
empfindender,  Menschen.

Es  ist  verboten,  unter  den  Soldaten  für  die  Interessen  gleichgeschlechtlich  empfindender
  Menschen  zu  werben.  Insbesondere  ist  verboten,  diesen  Zweck  verfolgende
Aufsätze,  Druckschriften  und  dergl.  den  Soldaten  zuzusenden.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  ziehen  die  in  §  9b  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember
  1915  —  REBl.  S.  813  —  vorgesehenen  Strafen  nach  sich.  «

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehendes  Verbot  in  geeigneter  Weise  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

v.  Roehl.

(4)  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1916,  betreffend  Gegenstände  aus  Kupfer,
Messfing  und  Reinnickel.

nter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1915,  betreffend
  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel,  Rbl.  N.  198  S.  1057,
wird  die  nachstehende  Verfügung  des  Königl.  stellv.  Generalkommandos  des
K.  Armeekorps  zu  Altona  vom  19.  d.  Mts.,  betreffend  Metallenteignung,  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Verfügung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.
Schwerin,  den  28.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisehes  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.  55
        <pb n="260" />
        198  Nr.  39.  1916.
1c.  Nr.  20  551.  Nr.  450.  Altona,  den  19.  Februar  1916.

Metallenteignung.

Aus  einem  Schreiben  des  Kriegsministeriums  vom  14.  Februar  1916
Nr.  M.  749/2.  16.  K.R.A.  wird  folgendes  zur  Kenntnis  gebracht.

Was  die  Frage  des  Ausbaues  von  Wasserschiffen  anbetrifft,  so  wird  beabsichtigt,
die  Kommunalverbände  zu  ermächtigen,  solche  Wasserschiffe  auf  Widerruf  von  der  Enteignung
  zu  befreien,  deren  Ausbau  einen  derart  erheblichen  Arbeitsaufwand,  wie  beispielsweise
  das  Niederreißen  fast  der  ganzen  Kochmaschine  bedingen  würde,  so  daß  die
kathächlich  durch  den  Ausbau  entstehenden  Kosten  bei  weitem  nicht  durch  die  zugebilligte
  Entschädigung  gedeckt  werden  könnten.

V.  s.  d.  st.  G.
v.  Voß.

(5)  Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1916,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
  der  Auguste  Steinlein-Stiftung  in  Malchow.
Die  Auguste  Steinlein-Stiftung  in  Malchow  ist  heute  Landesherrlich  genehmigt
worden.
Schwerin,  den  25.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.

(6)  Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1916,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
  der  Julius  Steinlein-Fabrikstiftung  in  Malchow.
ie  Julius  Steinlein-Fabrikstiftung  in  Malchow  ist  heute  Landesherrlich  genehmigt
  worden.
Schwerin,  den  25.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="261" />
        199

Ar.  40.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  8.  März  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aushändigung  von  Gasthofssendungen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  März  1916,  betreffend  Aushändigung  von  Gasthofssendungen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
vom  23.  v.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  3.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

1d.  Nr.  24  17  Altona,  den  23.  Februar  1916.

Aushändigung  von  Gasthofssendungen.

1.  Den  Leitern  von  Gasthöfen  und  den  dort  Angestellten  ist  verboten,  in  dem
Betriebe  des  Gasthofes  Postsendungen  an  Personen  auszuhändigen,  die  nicht  im  Gasthof
  abgestiegen  oder  nicht  als  abgestiegen  polizeilich  gemeldet  sind.

2.  Postsendungen  dieser  Art  haben  die  Angestellten  unverzüglich  dem  Leiter  des.
Gasthofs  zu  übergeben.
        <pb n="262" />
        200  Nr.  40.  1916.

3.  Zuwiderhandlungen  ziehen  die  im  §  gb  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915
(Rl.  S.  813)  angedrohten  Strafen  nach  sich.

4.  Bei  Zuwiderhandlungen  durch  Angestellte  gegen  Ziffer  1  dieser  Verordnung
ist  der  Leiter  des  Gasthofs  in  gleicher  Weise  strafrechtlich  verantwortlich,  wenn  sich  die
betreffende  Postsendung  in  seinem  Besitz  befunden  hat  und  ihm  infolge  Fahrlässigkeit
abhanden  gekommen  ist  oder  wenn  er  geduldet  hat,  daß  der  Angestellte  die  Postsendung
in  seinem  Besitz  zurückbehielt.

5.  Der  Leiter  des  Gasthofes  ist  verpflichtet,  den  Wortlaut  vorstehender  Ziffern
in  seinen  Lokalitäten  dergestalt  zum  Aushang  zu  bringen,  daß  auch  seine  Angestellten
jederzeit  davon  Kenntnis  nehmen  können.

Der  vorstehenden  Verordnung  entgegenstehende  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  gebeten,  diese  Verordnung  öffeutlich
  bekannt  zu  machen.

Insoweit  Ausnahmen  von  den  bisherigen  Bestimmungen  über  Gasthofssendungen
gewährt  worden  sind,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.  ·

Es  sind  möglichst  häufige  unvermutete  Prüfungen  der  Gasthofssendungen  durch
Organe  der  Polizei  in  den  Gasthöfen  in  bezug  auf  die  Beachtung  dieser  Vorschriften
vorzunehmen.

v.  Roehl.
        <pb n="263" />
        Ar.  41.  201

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  9.  März  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kartoffeln.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Anmeldung  von  Benzin.  (3)  Bekanntmachung  zu
den  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers  vom  31.  Januar  1916
zu  der  Bundesratsverordnung  über  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,
Hilfsstoffen  und  Kunstdünger  vom  28.  Jannar  d.  J.  (RGBl.  S.  67).

II.  Abteilung.
–..  —

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  März  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kartoffeln.

Die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  15.  Februar  d.  J.,  betreffend
Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung,  betreffend  Einfuhr  von  Kartoffeln,
vom  7.  Februar  1916  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Auf  Grund  des  §  7  derselben  wird  folgendes  bestimmt:

Zuständige  Behörde  ist  die  örtlich  zuständige  Kreisbehörde  für  Volksernährung.


Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Schwerin,  den  4.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="264" />
        202  Nr.  41.  1916.

Deutsches  Reich.

Ausführungsbestimmungen
zur  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kartoffeln.

 

Auf  Grund  der  Vorschriften  in  §  3  der  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von
Kartoffeln,  vom  7.  Februar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85)  bestimme  ich:

·  §1.

Wer  Kartoffeln  aus  dem  Auslande  einführt,  ist  verpflichtet,  ihren  Eingang  unter
Angabe  der  Arten,  der  Mengen  und  des  bezahlten  Einkaufspreises  der  Reichskartoffelstelle
  (Verwaltungsabteilung)  in  Berlin,  Bellevuestraße  6  a,  unverzüglich  anzuzeigen.
Diese  Anzeige  hat  durch  eingeschriebenen  Brief  oder  telegraphisch  zu  erfolgen.

Als  Einführender  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gilt,  wer  nach  Eingang  der
Kartoffeln  im  Inland  zur  Verfügung  über  sie  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  berechtigt
  ist.  Befindet  sich  der  Verfügungsberechtigte  nicht  im  Inland,  so  tritt  an  seine  Stelle
der  Empfänger.

6  §5  2.

Der  Einführende  hat  die  Kartoffeln  nach  der  Vorschrift  in  §  1  der  Verordnung
vom  7.  Februar  1916  an  die  Reichskartoffelstelle  zu  liefern.  Er  hat  sie  bis  zur  Abnahme
durch  die  Reichskartoffelstelle  aufzubewahren,  pfleglich  zu  behandeln  und  in  handelsüblicher
  Weise  zu  versichern.  Er  hat  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben,  Proben  gegen
Erstattung  der  Portokosten  einzusenden,  die  Besichtigung  zu  gestatten  und  auf  Abruf
zu  verladen.

Die  Reichskartoffelstelle  hat  binnen  drei  Tagen  nach  Empfang  der  Anzeige  von
der  Einfuhr,  und  wenn  eine  Besichtigung  vorgenommen  wird,  nach  der  Besichtigung,
zu  erklären,  ob  sie  die  Kartoffeln  übernehmen  will.  Das  Eigentum  geht  mit  dem  Zeitpunkt
  auf  die  Reichskartoffelstelle  über,  in  dem  die  Übernahmeerklärung  dem  Veräußerer
  zugeht.  Lehnt  sie  die  Übernahme  ab,  oder  gibt  sie  binnen  der  Frist  eine  Erklärung
  nicht  ab,  so  erlöschen  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Verpflichtungen.

§6#3.
Die  Reichskartoffelstelle  setzt  den  ÜUbernahmepreis  endgültig  fest.

«  §4.
FürleihkoeiseUberlassungderSäckedarfeineSackleihgebührbiszu1-f!fürdie
Tonne  gezahlt  werden.  Werden  die  Säcke  nicht  binnen  einem  Monat  nach  der  Lieferung
zurückgegeben,  so  darf  die  Leihgebühr  um  25  Pfg.  für  die  Woche  bis  zum  Höchstbetrage
von  2  M  erhöht  werden.  Werden  die  Säcke  mitverkauft,  so  darf  der  Preis  für  Säde,
die  75  kg  oder  mehr  enthalten,  nicht  mehr  als  1,20  -4,  im  übrigen  nicht  mehr  als
80  Pfg.  betragen.
        <pb n="265" />
        Nr.  41.  1916.  20.

5.

Erfolgt  die  Überlassung  nicht  frei  illig,  so  wird  das  Eigentum  auf  Antrag  der
neichskersosze  p  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  auf  die  Reichskartoffelstelle
  oder  die  von  ihr  in  dem  Antrag  bezeichnete  Person  übertragen.  Die  Anordnung
ist  an  den  Besitzer  zu  richten.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald  die  Anordnung  dem

esitzer  zugeht.
§  6.

Alle  Streitigkeiten  zwischen  den  Beteiligten  über  die  Lieferung,  die  Aufbewahrung
  und  den  Eigentumsübergang  entscheidet  endgültig  ein  Ausschuß.  Dieser  besteht
aus  einem  Vorsitzenden  und  4  Mitgliedern  sowie  deren  Stellvertretern,  die  sämtlich

vom  Reichskanzler  ernannt  werden.
Der  Ausschuß  bestimmt,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

8  7.
Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  zuständige  Behörde  und  als
höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  anzusehen  ist.

g  8.
Die  Vorschriften  der  Verordnung  finden  keine  Anwendung
1.  auf  geringfügige  Mengen,  die  im  Grenzverkehr  aus  dem  Ausland  eingeführt
  werden,  sofern  die  Einfuhr  nicht  zu  Handelszwecken  erfolgt,
2.  auf  die  unmittelbare  Durchfuhr  durch  Deutschland,  sofern  die  Frachtbriefe
auf  das  Reichsausland  lauten  und  die  Durchfuhr  ohne  absichtlich  hervorgerufene
  Verzögerung  oder  Unterbrechung  erfolgt.

§5  9.
Wer  den  Vorschriften  in  §  1  und  §  2  Abs.  1  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.
Neben  der  Strafe  können  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anzeige=  und  Lieferungspflicht
  die  Kartoffeln,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  eingezogen
werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.
8  10.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  18.  Februar  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  15.  Februar  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="266" />
        204  Nr.  41.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  März  1916,  betreffend  Anmeldung  von  Benzin.

achstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stello.  Generalkommandos  des

IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  1.  d.  Mts.,  betreffend  Anmeldung  von  Benzin,
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durch  führung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  8.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Anmeldung  von  Wenzin.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
wird  bestimmt,  daß  jeder,  der  Benzin  aus  dem  Auslande  über  die  deutsche  Grenze
gebracht  hat,  die  von  ihm  eingeführte  Menge  mit  Angabe  von  Herkunft  und  Siedegrenzen
  sogleich  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  in  Berlin  NW.,  Friedrichstraße  100
mitteilt,  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  die  eingeführten  Mengen  auch  von  den  Grenzzoll"
ämtern  angezeigt  werden.

Altona,  den  1.  März  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl.
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  März  1916  zu  den  Ausflhrungsbestimmungen  des
Reichskanzlers  vom  31.  Januar  1916  zu  der  Bundesratsverordnung  über  die
Einfuhr  von  Futtermitteln,  Hilfsstoffen  und  Kunstdünger  vom  28.  Januar  d.  Ja.
(AGBl.  S.  67).
Zu  den  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers  zur  Verordnung  des
Bundesrats  über  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,  Hilfsstoffen  und  Kunstdünger
vom  28.  Januar  d.  Is.  (Rel.  S.  67)  wird  Folgendes  bestimmt:
        <pb n="267" />
        205
Nr.  41.  1916.

J.
uständige  Behörde  für  die  im  §  5  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  W  Anehordenn  ist  der  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August
1914  —  Rbl.  Nr.  57  —  bestellte  Kommissar  für  das  ganze  Gebiet  des  ihm
zugeteilten  Aushebungsbezirks.  Di  örtliche  Zustandigkeit  wird  durch  die  gewerbliche
  Niederlassung  oder  in  deren  Ermangelung  durch  den  Wohnsitz  des  zur
Abgabe  der  Ware  Verpflichteren  bestimmt.

II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.
Schwerin,  den  8.-März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

 

Mit  dieser  Nr.  41  werden  ausgegeben:  Nr  41  und  42  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
58
        <pb n="268" />
        <pb n="269" />
        Nr.  42.  207

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  11.  März  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
28.  Februar  d.  J.,  betreffend  Sicherstellung  des  Heubedarfs  der  Heeresverwaltung.


 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  März  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  28.  Februar  d.  Is.,  betreffend  Sicherstellung  des  Heubedarfs
der  Heeresverwaltung.  «

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Februar  d.  Is.,  betreffend
  die  Sicherstellung  des  Heubedarfs  der  Heeresverwaltung,  wird  folgendes
bestimmt:

I.  *

Für  die  Heeresverpflegung  sind  4633  To.  Wiesenheu  sofort  sicherzustellen
und  zur  einen  Hälfte  bis  15.  März  1916,  zur  anderen  bis  31.  März  1916  abzuliefern.


II.

Die  Verteilung  des  in  Ziffer  1  genannten  Betrages  auf  die  einzelnen
Kommunalverbände  erfolgt  durch  die  Spezialkommission  zur  Beschaffung  der
Landlieferungen  im  Kriege  zu  Schwerin,  Domhof.

 

59
        <pb n="270" />
        208  Nr.  42.  1916.

III.

Die  Sicherstellung  und  Ablieferung  erfolgt  durch  die  Großherzoglichen
Kommissare  und  zwar  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zuerteilten  Aushebungsbezirks.


Schwerin,  den  9.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="271" />
        NAr.  43.  20

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  13.  März  1916.
Inhal:t:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Kartoffelversorgung.  (2)  Bekanntmachung

zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  24.  Februar  d.  J.,
betreffend  den  Verkehr  mit  Leimleder.  —  Berichtigung.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  März  1916,  betreffend  Kartoffelversorgung.

Auf  Grund  der  §§  12,  15  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September
1915/4.  November  1915  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und
die  Versorgungsregelung  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.

Die  Lieferung  von  Speisekartoffeln  aus  einem  Kommunalverbande
heraus  und  der  Ankauf  zum  Zwecke  dieser  Lieferung  darf  von  jetzt  ab  nur  durch
die  für  den  Kommunalverband  zuständige  Kreisbehörde  für  Volksernährung  oder
nach  ihrer  Anweisung  durch  die  von  ihr  hierzu  ermächtigten  Händler  oder  Erzeuger
  erfolgen.

Die  bisher  abgeschlossenen  und  noch  nicht  erfüllten  Verkäufe  von  Speisekartoffeln
  sind  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung,  welche  für  den  Kommunal-=verband
  zuständig  ist,  aus  dem  die  Kartoffeln  geliefert  werden  sollen,  unter
genauer  Angabe  der  Menge,  des  Preises,  des  Käufers,  des  Ursprungs=  und
Bestimmungsortes  anzuzeigen.  Die  Kreisbehörde  entscheidet  darüber,  ob  sie  in
den  Vertrag  eintreten  will.

60
        <pb n="272" />
        210  Nr.  43.  1916.

II.

Der  Handel  mit  Saatkartoffeln  ist  durch  die  Bundesratsverordnung
vom  6.  Januar  1916  geregelt.  Die  Ausfuhr  von  Saatkartoffeln  aus  einem
Kommunalverbande  unterliegt  der  Genehmigung  oer  zuständigen  Kreisbehörde
für  Volksernährung.  Die  Genehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  der  Handel  mit
Saatkartoffeln  zum  Zweck  der  Umgehung  der  Höchstpreisbestimmung  für  Speisekartoffeln
  benutzt  wird.

III.

Der  Ankauf  und  die  Ausfuhr  von  Fabrikkartoffeln  aus  einem
Kommunalverbande  erfolgt  nur  durch  die  Trockenkartoffelgesellschaft  bezw.  die
ihr  angeschlossenen  und  zum  Ankauf  ermächtigten  Trocknereien  und  Stärkefabriken,
  sowie  den  Verband  deutscher  Preßhefefabrikanten.  Die  Ankäufe  dürfen
nur  im  Einvernehmen  mit  der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  erfolgen,
  bei  der  entweder  die  nötige  Zuweisung  der  Fabrikkartoffeln  zu  beantragen
  oder  die  Erlaubnis  zum  selbständigen  Ankauf  innerhalb  des  Kommunalverbandes
  einzuholen  ist.

Schwerin,  den  10.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  11.  März  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  24.  Februar  d.  Is.,  betreffend  den  Verkehr  mit  Leimleder.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  24.  Februar  d.  Is.,  betreffend
  den  Verkehr  mit  Leimleder,  wird  folgendes  bestimmt:

*i
Zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §  8  der  Verordnung  sind  die  durch
die  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57  —  bestellten  Kommissare
  und  zwar  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugeteilten  Aushebungsbezirks.
Die  örtliche  Zuständigkeit  bestimmt  sich  nach  der  gewerblichen  Niederlassung
  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  nach  dem  Wohnsitz  des  zur  Überlassung
  Verpflichteten.
        <pb n="273" />
        Nr.  43.  1916.  211

II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.
Schwerin,  den  11.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Berichtigung.

In  den  Festsetzungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom  28.  Februar
  1916  —  Rbl.  Nr.  36  Seite  178  —  muß  es  unter  A1  2  Zeile  4  heißen:
„Kopf  ohne  Backe  Pfund  Mark  0,55.“

Mit  dieser  Nr.  43  werden  ausgegeben:  Nr.  43  und  44  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        Nr.  44.  218

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  14.  März  1916.

 

#  Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Leder.

 

II.  Abteilung.
—  ——

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  März  1916,  betreffend  Leder.

Unter  Bezugnahme  gquf  die  Bekanntmachung  vom  25.  November  1915,  Rbl.
S.  999,  betreffend  Leder,  wird  die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen
  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen
Tage,  betreffend  Höchstpreise  und  Beschlagnahme  von  Leder,  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  15.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="276" />
        214  Nr.  44.  1916.

Wekanntmachung,
Nr.  Ch.  II.  888/1.  16.  K.  R.  A.

betreffend  Höchstpreise  und  Beschlagnahme  von  Leder.
Vom  15.  März  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  Auzust
1914  (RG#l.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RGBl.  S.  516)  der  Bekanntmachungen
  über  die  Underung  bieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (RGBl.  S.  25)
und  vom  23.  September  1915  (RGl.  S.  603),  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RG#Bl.  S.  357)  und  der  Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  dieser  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1915  (REl.  S.  645),
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß
den  in  der  Anmerkung  '')  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach
den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.

bestr  ic)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird

estraft:

kl#  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;

wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise

  überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;

wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend

Höchstpreise)  betroffen  ist,  beseiteschafft,  beschädigt  oder  herstört;

wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die

Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;

.  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten

  gegenüber  verheumliche  .

wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen

  zuwiderhandelt.
In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung

  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe

  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  -

bestr  *n  in  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird

estraft:

er.

—

.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt;

.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  Fileiteschasst  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;  -

.werderVerpflichtung,diebelchlagnqhmtenGegenständezuverwahrenundpfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

##

#
        <pb n="277" />
        Nr.  44.  1916.  215

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  wird  Leder  jeder  Herkunft  (unabhängig
von  seiner  Benennung),  das  seiner  Beschaffenheit  nach  unter  eine  der  im  §  3  aufgeführten
  Lederarten  fällt,  und  zwar  unabhängig  von  Gerbart  und  Zurichtungsart,  falls
diese  nicht  für  die  betreffende  Ledersorte  im  §  3  ausdrücklich  angegeben  sind.

8  2.

Höchstpreis.
1.  Verkaufspreis  des  Herstellers  oder  der  Gerbervereinigung.

Der  Verkaufspreis  des  Herstellers  oder  der  Gerbervereinigung  darf
den  im  §  3  angegebenen  Grundpreis  nicht  überschreiten.
2.  Verkaufspreis  des  Großhändlers.

a)  Dex  Verkaufspreis  von  ganzen  oder  halben  Häuten,  Kernstücken,
Hälsen  oder  Flanken  darf  beim  Großhändler  den  im  §  3  angegebenen
Grundpreis  um  nicht  mehr  als  drei  vom  Hundert  überschreiten.

b)  Hat  der  Großhändler  jedoch  Sohlleder  oder  Vacheleder  in  ganzen
Häuten  gekauft  und  daraus  Kernstücke  geschnitten,  so  darf  er  beim
Weiterverkauf  dieser  Kernstücke  den  für  sie  im  §  3  angegebenen  Grundpreis
  um  fünf  vom  Hundert  überschreiten.  Kernstück  im  Sinne  dieser
Bestimmungen  ist  ein  Stück  Leder,  das  aus  dem  besten,  nicht  abfälligen
Teil  der  Haut  besteht,  und  nach  dem  Halse  zu  höchstens  bis  zur  Vorderklaue,
  nach  dem  Bauche  zu  höchstens  bis  zu  den  Flemmen  reicht.

3.  Verkaufspreis  des  Kleinhändlers.

a)  Der  Verkaufspreis  von  ganzen  oder  halben  Häuten,  Kernstücken,
Hälsen  oder  Flanken  darf  beim  Kleinhändler  den  im  §  3  angegebenen
Grundpreis  um  nicht  mehr  als  zehn  vom  Hundert  überschreiten.

b)  Hat  der  Kleinhändler  jedoch  Sohlleder  oder  Vacheleder  in  ganzen
Häuten  gekauft  und  daraus  Kernstücke  geschnitten,  so  darf  er  beim
Weiterverkauf  dieser  Kernstücke  den  für  sie  im  §  3  angegebenen  Grundpreis
  um  zwölf  vom  Hundert  überschreiten.

c)  Der  Verkaufspreis  von  Ausschnitten  aus  Sohlleder  oder  Vacheleder
darf  beim  Kleinhändler  den  im  §  3  angegebenen  Grundpreis  um  nicht
mehr  als  zwanzig  vom  Hundert  überschreiten.  Unter  „Ausschnitten“
sind  Stücke  zu  verstehen,  die  mindestens  ein  Quadrat  von  4X  4  em,
höchstens  ein  Rechteck  von  240X  32  cm  decken.

.  An  merkung:  Hiernach  darf  z.  B.  der  beste  Ausschnitt  aus  dem  Kernstück  von

4  mm  dickem  Vacheleder  II.  Sorte  im  Kleinverkauf  letzter  Hand  nicht  mehr  als

12,90  Mark  für  das  Kilogramm,  der  beste  Ausschnitt  aus  dem  Hals  von  4  mm

dickem  Vacheleder  II.  Sorte  nicht  mehr  als  6,60  Mark  für  das  Kilogramm  kosten.
Als  Kleinhändler  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  Lederhändler,  deren
einzelne  Verkäufe  an  einen  Kunden  Mengen  im  Werte  von  500  Mark  in  der  Regel

61“
        <pb n="278" />
        Nr.  44.  1916.

überschreiten  und  auch  im  letzten  halben
nachung  in  der  Regel  nicht  überschritte
1  auch  Gerbereien,  Zurichtereien  und

Jahre  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Ben
  haben.  Unter  diesen  Voraussetzungen-2

  Großhändler,  die  ei  Klei  -
ft  schon  seit  dem  26.  Juli  1914  gewerbsmäßig  betrieben  hin  neer  leinhandel

lsgeschäft  Leder  zu  den  unter  Ziffer  3  dieses  Paragra  i

3gesch  en  angegeb  reisen
en,  iedeh  nur  Mengen  im  Werte  von  höchstens  —  ges  einern“  Shreisen
A#-  e  zhngFü  erkervereinigungen  Lommen  ausschließlich  die  unter  Ziffer  1  dieses
Abgesehen  von  den  im  §  2  unter  Ziffer  2,  Buchstabe  d  und  unter  Ziffer  3,  Buchb
  und  c  behandelten  Fällen  darf,  wenn  ganze  oder  halbe  eni  Kernstücke,

Grundpreise

a.  b.
Art  Dicke

Sohlleder  und  Vacheleder
Sohlleder  und  Vacheldernrnr  .

So..llederundVadIeleder..........  mindestens  4,5  mm
Sohlleder  und  Vacheleder

 

Sohlleder  und  Vacheleder
Sohlleder  und  Vacheleder

unter  4,5  mm
Sohlleder  und  Vacheleder  -

 

unter  4,56  mmn

Sohlleder  und  Vachelernrnr

 

 

Fahllden
Mastkalbfelle  (pflanzliche  Gerbung)  ...  ..
Mastkalbfelle(reineChromgerbung),schwarz....
Chromrindleder,  mit  höchstens  10  v.  H.  Fettgeh.,  schwarz
Chromrindleder,  mit  höchsten.  10  v.  H.  Fettgeh.,  farbig
Glanz-Chromrindleder  (Rindbox),  genarbt  oder  glatt,
schwarz  oder  brannn
Glanz-Chromrindleder  (Rindbox),  genarbt  oder  glatt,
in  anderen  Farben
Glanz-Chromkalbleder  (Boxkalb),  genarbt  oder  glatt,
warz  oder  braun  .
Glaschwerßonyerbleer  (Boxkalb),  genarbt  oder  glatt,
in  anderen  Farben  ----·----........

  2,50—2,75  mm

mindestens  2,0  mm

—...———

unter  2,0  mm
        <pb n="279" />
        Nr.  44.  1916.  217

Flanken  oder  Hälse  nicht  als  Ganzes,  sondern  in  Teile  zerlegt  verkauft  werden,  die
Summe  der  für  die  zerlegten  Gegenstände  geforderten  Preise  den  für  den  Gegenstand
als  Ganzes  festgesetzten  Preis  nicht  übersteigen.

Anmerkung:  Die  für  die  erste  Sorte  festgesetzten  Preise  gelten  für  Leder  bester  Beschaffenheit
  und  längster  Gerödauer.

Bei  den  Arten  Ifd.  Nr.  1—49  verstehen  sich  die  Preise  für  Rindleder  und  Kalbleder;  etwa  aus
Roßhäuten  hergestellte  Sorten  sind  entsprechend  niedriger  zu  bewerten.

Die  zum  Verteilungsplan  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft  gehörigen  Gerbereien  sind  vertraglich
  verpflichtet,  die  Preise  derjenigen.  Lederarten,  für  welche  Höchstpreise  noch  nicht  festgesetzt  sind,
im  Rahmen  der  gesetzlich  festgelegten  **'  zu  halten.

 

Ur  Leder.
0.  d.  e.
Sorte  Bedeutung  der  Zahlen
dern  1.  11  un  1#  unter
ganze  oder  halbe  Häute  9,00  8,25  7.75
Kernstücke  12,00  11.25  10,75  —  Mark  für  1  kg
Hälse  7,00  6,00  500  Nettogewicht
Flanken  5,00  4,25  4,00

Kernstücke  11,25  10,75  10,50
Hälse  6,25  5,.50  5,00
Flanken  4.50  4000  4,00

 

Nettogewicht

Kernstücke  11,25  10,75  10,50
Hälse  6,25  5,50  5,00
Flanken  425  4,00  4,00

Mark  für  1  kg
Nettogewicht

 

ganze  oder  halbe  Häute  ,25  775  7,.50
ck

ganze  oder  halbe  Häute  8,25  7,75  7.50
l

—  t  für  1  kg

 

 

13,00  11,100|  10,00  9,50  Mgrt  für  1  kg.
13,001,00  10,50  9.75  Nettogewicht
22,00  20,00  19,00  #  —

 

22,00  20,00  19,00
23,00  22,00  21,00

*  18,00  17,00  16,00  14,00
ganze  oder  halbe  Häute  Mark  für  1  am
21,00  20,00  18,00  16,00  Maschinenmaß

18,00  127,00  16,00  124,00

 

 

20,00  19,00  17,50  15,50
        <pb n="280" />
        218  Nr.  44.  1916.  ·
Zau-  a.  —  b.
fene  Art  Dicke
22  Treibriemenleder,  reine  Chromgerbung,  mit  höchstens
15  v.  H.  Feitgehalt:
23  reine  Chromgerbung,  mit  mehr  als
15  v.  H
24  Gerbung,  mit  höchstens
10  v.  H.  ..........
26  Gerbung,  mit  mehr  als
10  v.  H.  ..........
26  Blankleder,  schwarz,  mit  höchstens  10  v.  H.  Fettgehalt  über  4  mm
27  Blankleder,  schwarz,  mit  höchstens  10  v.  H.  Fettgehalt  3—4  „  1
28  Blankleder,  schwarz,  mit  höchstens  10  v.  H.  Fettgehalt  unter  3  „  1.
29  Blankleder,  schwarz,  mit  mehr  als  10  v.  H.  Fettgehalt  über  4  „
30  Blankleder,  schwarz,  mit  mehr  als  10  v.  H.  Fettgehalt  6  3—4  „  .
31  Blankleder,  schwarz,  mit  mehr  als  10  v.  H.  Fettgehalt  unter  3  „  1
32  Blankleder,  farbig,  angebräunt  oder  ungefärbt,  mit
höchstens  10  v.  H.  Fettgehalt.  über  4  „  1.
33  Blankleder,  farbig,  angebräunt  oder  ungefärbt,  mit
höchstens  10  v.  H.  Fettgehalt  3—4  „  1.
34  Blankleder,  farbig,  angebräunt  oder  ungefärbt,  mit
höchstens  10  v.  H.  Fettgehalt...  .  .  ..  unter  3  „  1.
35  Blankleder,  farbig,  angebräunt  oder  ungefärbt,  mit
mehr  als  10  v.  H.  Fettgehalt  ..  über  4  „
36  Blankleder,  farbig,  angebräunt  oder  ungefärbt,  mit
mehr  als  10  v.  H.  Fettgehalllt  3—4  „  1
37  Blankleder,  farbig,  angebräunt  oder  ungefärbt,  mit  1
mehr  als  10  v.  H.  Fettgehalt  .  unter3«
38  Aasbraunes  Leder  (Mantel-,  Kochgeschirr-,  Tragriemen-,  1.
Leibriemenleder,  auf  der  Fleischseite  glatt  abgezogen)  über  4  „
39  Aasbraunes  Leder  (Mantel-,  Kochgeschirr-,  Tragriemen-,
Leibriemenleder,  auf  der  Fleischseite  glatt  abgezogen)  3—4  „
40  Aasbraunes  Leder  (Mantel-,  Kochgeschirr-,  Tragriemen-,  1.
Leibriemenleder,  auf  der  Fleischseite  glatt  abgezogen)  unter  3  „
        <pb n="281" />
        219

 

 

 

   
   
 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  44.  1916.
0.  d.  4
Sorte  Bedeutung  der  Zahlen
Form  1  ur  *  unter  d.
11,25  1025  9,25
9,75  9,25  8,25  Mark  für  1  kg
Kernstücke  Nettogewicht
10,75  9,75  8,25
9,75  8,75  7,50
ganze  oder  Häute  7,75  7,00  6.50
.  10,7510,00  9,50
ganze  oder  Häute  9,25  8,50  8,00
12,25  11,50  11,00
ganze  oder  Häute  9,50  8.75  8,25
12,25  11,50  11,00
ganze  oder  Häute  6,75  6,00  5,50
·  9,75  9,00  8,60
ganze  Häute  8,25  7,50  7,00
11,25  10,50  10,00
ganze  Häute  8,25  1  750  7.00
11,25  10,5010,00
ganze  Häute  10,25  9,50  9,00
14,25  13,50  12,50  "
ganze  Häute  11,75  11,00,  10,50  —  HMark  für  1  ka
15,75  15,00  1,008  Nettogewicht
ganze  Häute  12,00  11,25  10,75
15,75  I  15,0014,oo,
ganze  Häute  7,75  7,00  6,504
10,5  10,00  9,50
ganze  Häute  9,25  8.50  8,00
12,.25!  11,50  11,00
ganze  Häute  9,.25  8,50  i  8,00
12,25  11,50  11,00
ganze  Häute  11,25  10,50  10.,00
15,25  13,50  13,50
ganze  Häute  12.75  12,00  1s1,50
16,75,  16,00  15,00
ganze  Häute  13,00  12,25|  110,75
16,75  16,00  15,00
        <pb n="282" />
        220

Nr.  44.  1916.

 

 

 

 

 

Lau-  a.  b.
Hfende

Nr.  Art  Dicke

41  Patronentaschen-Narbenleder,  glatt  oder  genarbt  2,2—2,5  mm
42  Patr  taschen-Narbenleder,  glatt  oder  genarbt  über  2,5—3,00  „
43  Krausleder  2—3  mm
44  Krausleder  unter  2  „
45  Transparentleder  —
46  Transparentleder  unter  2,5  „
47  Transparentspaltleder  ....  —

48  Spalte,  beliebig  zugerichte:t  —

49  Spalte,  gewalzt,  für  Sohlen  und  Brandsohlen.  —

50  Helmfutterleber  (Schaflederrr  ...  —

51  Chevreauleder  (Ziegenleder),  schwarz  oder  braun

 

 

8  4.
Mengenfeftstellung  und  Zahlungsbedingungen.

a)  Bei  denjenigen  Sorten,  für  welche  im  §  3  Grundpreise  für  das  Kilogramm
angegeben  sind,  muß  die  Preisberechnung  nach  dem  Gewicht  erfolgen.  Bei  denjenigen
Sorten,  für  welche  im  §  3  Grundpreise  nach  Maß  festgesetzt  sind,  hat  die  Preisberechnung
in  der  im  §  3  für  die  betreffende  Sorte  angegebenen  MWaßeinheit  zu  erfolgen;

b)  bei  Käufen  der  amtlichen  Beschaffungsstellen  der  Heeres=  und  Marineverwaltung
  ist  für  die  Mengenfeststellung  die  amtliche  Feststellung  in  der  Verbrauchsstelle,
erforderlichenfalls  nach  vorheriger  Nachtrocknung  bei  10  bis  15%  C,  maßgebend;

c)  die  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  einmonatiger  Lagerung  nach  dem  Verkauf,
der  Beförderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof  oder  bis  zur  nächsten  Anlegestelle  des
Schiffes  oder  Kahnes  sowie  die  Kosten  der  Verladung  ein.

Für  Verpackung  in  Papier  darf  nichts  in  Rechnung  gestellt  werden;  die  für  Verpackung
  anderer  Art  etwa  in  Rechnung  gestellten  Kosten  zind  dem  Käufer  ohne  Abzug
wieder  gutzubringen,  sofern  er  die  Verpackung  unverzüglich  —  Fracht  zu  Lasten  des
Verkäufers  —  zurückschickt.

Die  Höchstpreise  gelten  für  Barzahlung  bei  Empfang.  Wird  der  Kaufpreis  gestundet,
  so  dürfen  bis  zu  zwei  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen  werden.
        <pb n="283" />
        Nr.  44.  1916.  221.
c.  d.  e.
**  Sorte  Bedeutung  der  Zahlen
Form  iin  -u  1V#  unter  4
—  24,00  20,00  —  [Mark  für  1  cm
—  27.00  28,00  Maschinenmaß
ganze  oder  halbe  Häute3
ganze  oder  halbe  Häute  14,50
ganze  oder  halbe  Häute  9,50  —  —  *
ganze  oder  halbe  Häute  11,50  Mark  für  1  kg.
ganze  oder  halbe  Häute  6,00  —  „Nettogewicht
Kernstücke  6,50  5,.50  4,50
ganze  oder  halbe  Häute  4.5050  —
Kernstücke  .  6,00
8900  6,50  —  —  Mgt  für  1  qm
ganze  Felle  18,000  15,000  13,00  8,00  Maschinenmaß
§  5.
Beschlagnahme.

a)  Die  im  §  3  unter  Nr.  1  bis  14  einschließlich  und  unter  Nr.  22  bis  47  einschließlich
  sowie  unter  Nr.  50  angegebenen  Lederarten  sind,  soweit  sie  sich  im  Eigentum,
Besitz  oder  Gewahrsam  einer  Gerberei,  Zurichterei  oder  Gerbervereinigung  befinden,

beschlagnahmt.

b)  Die  Veräußerung  und  Ablieferung  des  nach  Buchstabe  a  dieses  Paragraphen
beschlagnahmten  Leders  ist  trotz  der  Beschlagnahme  erlaubt,  wenn  die  Veräußerung  oder

Ablieferung  entweder

1.  auf  unmittelbaren  schriftlichen  Auftrag  einer  amtlichen  Beschaffungsstelle
der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  an  diese  Beschaffungsstelle,  oder

2.  auf  Grund  eines  von  einer  amtlichen  Beschaffungsstelle  der  Heeres=  und
Marineverwaltung  bescheinigten  „Ausweises  für  beauftragte  Licferer“  an

den  beauftragten

erfolgt.

ieferer,  oder
3.  auf  Grund  eines  von  der  Meldestelle  der  Kriegs-Leder
  und  Lederrohstoffe  ausgestellten  Freigabes

ein

ohstoff-Abteilung  für
3

Anträge  um  Freigabe  sind  vom  Eigentümer  oder  Besitzer  des  beschlagnahmten

Leders  an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilun

Berlin  W.  8,  Behrenstraße  46,  zu  richten.  Bei  dieser
den  Freigabeanträgen  und  zu  den  Ausweisen  für  beauftragte  Lieferer  erhältlich.

für  Leder  und  Lederrohstoffe,
telle  sind  auch  die  Vordrucke  zu

62
        <pb n="284" />
        222  Nr.  44.  1916.

)  Trotz  der  Beschlagnahme  darf  jede  zum  Verteilungsplan  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft
  gehörige  Gerberei,  soweit  es  ihre  etwaigen  vertraglichen  Verpflichtungen
  gegenüber  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  zulassen,  innerhalb  eines  jeden
Kalendermonats  für  insgesamt  höchstens  750  Mark  Leder  der  beschlagnahmten  Arten
an  Schuhmacher,  Sattler  oder  Kleinhändler  verkaufen  und  abliefern,  ohne  hierzu  eines
Freigabescheins  zu  bedürfen.  Über  diese  Lieferungen  hat  die  Gerberei  Buch  zu  führen.

Lieferungsabschlüsse  in  bezug  auf  diese  Ledermengen  sind  nur  bis  zum  Gesamtrechnungsbetrage
  von  höchstens  750  Mark  erlaubt.  çl

d)  Vorbedingung  für  alle  nach  Buchstabe  b  und  c  dieses  Paragraphen  erlaubten
Veräußerungen  ist,  daß  die  durch  die  §§  2—5  festgesetzten  Preise  nicht  überschritten
werden.

e.)  Die  Beschlagnahme  ist  mit  der  Ablieferung  an  die  amtlichen  Beschaffungsstellen
der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  oder  mit  dem  Empfang  des  Freigabescheins,  bei
Lieferungen  gemäß  Buchstabe  c  dieses  Paragraphen  mit  der  Ablieferung  an  den  Schuhmacher,
  Sattler  oder  Kleinhändler  für  die  betreffende  Ledermenge  erloschen.

8  6.
Zurückhalten  von  Vorräten.

Bei  Zurückhaltung  von  Vorräten  ist  die  Enteignung  sofort  zu  gewärtigen,  vorbehaltlich
  der  dafür  angedrohten  Strafen.

§5  7.
Anfragen.
Anfragen  von  Privatpersonen,  Firmen,  Verbänden  und  anderen  nichtamtlichen
Stellen  wegen  dieser  Bekanntmachung  sind,
sofern  sie  sich  auf  die  Preise  beziehen,
an  die  Geschäftsstelle  der  Gutachterkommission  für  Lederhöchstpreise
in  Berlin  W.  8,  Behrenstr.  46,
sofern  sie  sich  auf  die  im  §  5  enthaltenen  Bestimmungen  beziehen,
an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe
  in  Berlin  W.  8,  Behrenstr.  46,
zu  richten.  Bei  dieser  Meldestelle  sind  auch  Abdrucke  dieser  Bekanntmachung  erhältlich.

8  6.
Inkrafttreten.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  15.  März  1916  in  Kraft.  Mit  ihrem  Inkrafttreten
  wird  die  am  1.  Dezember  1915  in  Kraft  getretene  Bekanntmachung  Ch.  II.
888/10.  15.  K.R.  A.  außer  Kraft  gesetzt.

Anmerkung:  Es  ist  in  Aussicht  genommen,  die  durch  diese  Bekanntmachung  festgesetzten
Preise  mindestens  bis  zum  15.  Juni  1916  in  Kraft  zu  lassen.  th  dief  chung  iestgeset

Altona,  den  15.  März  1916.
Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeckorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

 

 

Mit  dieser  Nr.  44  wird  ausgegeben:  Nr.  45  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="285" />
        Nr.  45.  2as

9  .
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.  «
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  15.  März  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing  und
Reinnickel.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Warnung  vor  Aufgabe
willkürlich  adressierter  Feldpostsendungen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
landesherrliche  Genehmigung  der  Burchard  und  Caroline  Köhler-Stiftung
zu  Bützow.  «

 

(1)Bekanntmachungvom15.«Mät31916",betkeffendGegenstänbeausKupfey
Messing  und  Meinnickel.
nter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1915,  betreffend
  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel,  Rbl.  Nr.  198,
S.  1057,  wird  die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  nebst  Zusätzen  vom  heutigen  Tage,
betreffend  Enteignung,  Ablieferung  und  Einziehung  der  durch  die  Verordnung
I.  325/7/.  15  K.R.A.  bezw.  M.  325  e%7.  15.  K.  R.A.  beschlagnahmten  Gegenstände,
  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Keuntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.
Schwerin,  den  15.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="286" />
        224  Nr.  45.  1916.

Bekanntmachung.

(Nr.  M.  2684/2.  16.  K.  R.  A.  Vom  15.  März  1916.)

Die  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.  15.  K.R.A.,  betreffend  Enteignung,  Ablieserung
  und  Einziehung  der  durch  die  Verordnung  M.  325/7.  15.  K.  R.  A.  bezw.
M.  325  e.  15.  K.  R.A.  beschlagnahmten  Gegenstände  vom  16.  November  1915  wird
hiermit  nochmals  unter  Hinweis  auf  die  Strafbestimmungen  und  die  Verpflichtung  zur
Ablieferung  der  im  §  2  der  genannten  Bekanntmachung  nebst  Anmerkung  aufgeführten
Gegenstände  veröffentlicht.  Zugleich  werden  die  nachstehenden  Zusätze  auf  Ersuchen  des
Königlichen  Kriegsministeriums  bekanntgegeben.  -

Bekanntmachung
Mr.  M.  3231/10.  15.  K.R.A)),
betreffend  Enteignung,  Ablieferung  und  Einziehung  der  durch  die  Verordnung
  M.  325/7.  15.  K.R.A.  bezw.  M.  325e/7.  15.  K.R.A.  beschlagnahmten
  Gegenstände,  vom  16.  November  1915.

 

Nachstehende  Verordnung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  übertretung,
soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  6“)
der  Bundesratsverordnungen  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni
1915  (ReBl.  S.  357)  und  vom  9.  Oktober  1915  (REl.  S.  645)  bestraft  wird.

W  1.

Inkrafttreten  der  Verordnung.
Die  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft.

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn-7.

  u  htne  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  find,
estraft:

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  übersenden,  zuwiderhandelt;

4  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu

1

8

behandeln,  zuwiderhandelt
4.  wer  den  nach  §  9  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
        <pb n="287" />
        Nr.  45.  19186.  225

8  2.
Von  der  Verordnung  betroffene  Gegenstände.
Klasse  A.  Gegenstände  aus  Kupfer  und  Messing.  »
1.  Geschirre  und  Wirtschaftsgeräte  jeder  Art  für  Küchen  und  Backstuben,  wie
beispielsweise  Koch=  und  Einlegekessel,  Marmeladen=  und  Speiseeiskessel,
Töpfe,  Fruchtkocher,  Pfannen,  Backformen,  Kasserollen,  Kühler,  Schüsseln,
Mörser  usw.  J).

t!)  Anmerkung.  Albhabetische  Aufstellung  von  in  Frage  kommenden  Gegenständen.

  
  
  

Anrichter  Dampfkochtöpfe  für  Küchen
Anrührschüsseln  Dampfwaschhäfen
Aspikformen  Dampfwas  föhe
Abikränder  Deckel  aller  Art  für  Küchen-Auflaufformen
  aller  Art  geräte
Ausstechformen  Domformen
Doppellöffel

   
     
  
 
  

Doppeltopfmilchkocher
aller  Art  beltopfmilchkoch

Hasenbratpfannen

Hasenformen

Hateletsformen

Heißwasserkannen  für  Kuchen
und  Speisebetriebe

Herddkessel

Huhnformen

   
 

aler  Art

Ens  Hausbrenne-  ·  zum
die  nicht  mehlige  Fettiegel  Gebrauch
verarbeiten  ettkasserollen  in  Küch

twannen  in  und  en
für  Klchen,  Vor-  Filetbratpfannen  Speiseund
  Speise-  ischheber  betrieben

ischkessel  6PÜ
eche  Art
ischservierlessel
Fleischbleche

 

.
Filc
eischbll
für  A#chen  kt  gie  häfen.
un  -
peise
orellenkessel
Charlatteformen  Fruchtkocher
Clochen
Cremeformen  Gänsebrater
Croustaden  Lornier  eden  2
arnierspritzen  für  Küchen  und
Dampskocher  zu  Pudbding-  Lezen  (besonders  für  Bier)  Scben
sormen  Gebäcklästen  jeder  Art

 

637
        <pb n="288" />
        226

Nr.  45.  1916.

2.  Waschkessel,  Türen  an  Kachelöfen  und  Kochmaschinen  bezw.  Herden,

3.  Badewannen  —  Warmwaseerschiffe,  -behälter,  zblasen,  -schlangen,  Druckkessel,
  Warmwasserbereiter  (Boiler),  alles  in  Kochmaschinen  und  Herden,
soweit  sie  nicht  zum  Betrieb  von  Badeeinrichtungen  oder  Zentralheizungsanlagen
  dienen  —;  Wasserkasten,  eingebaute  Kessel  aller  Art.

Kuchenschüsseln  Tir=  Küchen,
ackstuben,  orratsräume
und  Anrichteräume  in
Speisebetrieben
Küchensiebe
Kühler  für  LKüchen,  Backstuben,
  Vorratsräume  und
Anrichteräume  in  Speisebetrieben


 

Litermaße

otmaße
Löffel,  die  in  Küchen  und  Backstuben
  verwendet  werden

   
   
  
 

für  Küchen,  Backund
  Vorratsräume

für  Küchen,  Backund
  Vorratsräume

für  Küchen,  Backund
  Vorratsräume

Napfkuchenformen
Nelsonkasserollen
Nudelkessel

Olkannen
Omelettpfannen
Omelettwender

 

lafond

lat  à  sauter
Plumpuddingformen
Pommes--Anna--Kasserollen
Puddingformen

RNagontlöffel

Ränder  aller  Art

Randtöpfe

Rechauds  für  Küchen  und  Anrichteräume
  in  Speisebetrieben


Reibeisen

Ringtöpfe

Rosten
Rührschüsseln

   
   

Schaumlöffel

Art

Speiseglocken
Speisenträger
Speisenwärmer
Steinbuttkessel
Sülzformen
Sülzkästen

Servierbretter)

 
   
  
  
   
  
 
 

zum  Gebrauch  in
Speisebetrieben
Teemaschinen)

Küchen  und

Viehkessel

Küchen  und
in  Speisefür

  Küchen  und

Küchen  und

jedoch  nicht
solche  in  oder

für  Privathaushaltungen
        <pb n="289" />
        Nr.  45.  1916.  227

Klasse  B.  Gegenstände  aus  Reinnickel").  «  »
1.  Geschirre  und  Wirtschaftsgeräte  jeder  Art  für  Küchen  und  Backstuben,  wie
Geschtereun  Koch=  und  Einlegekessel,  Marmeladen=  und  Speiseeiskessel,
Fruchtkocher,  Servierplatten,  Pfannen,  Backformen,  Kasserollen,  Kühler,
Schüsseln  usw.1).

2.  Einsätze  für  Kocheinrichtungen,  wie  Kessel,  Deckelschalen,  Innentöpfe  nebst
Deckeln  an  Kipptöpfen,  Kartoffel-,  Fisch=  und  Fleischeinsätze  usw.  nebst

Reinnickelarmaturen.
Vorstehende  Gegenstände  fallen  auch  dann  unter  die  Verordnung,  wenn  sie  mit
einem  Überzug  (Metall,  Lack,  Farbe  u.  dgl.)  versehen  sind.

83.
Von  der  Verordnung  betroffene  Personen  und  Betriebe.

Von,  der  Verordnung  werden  betroffen:
Haushaltungen,
2.  Hauseigentümer,
3.  Unternehmungen  zur  Verpflegung  fremder  Personen,  insbesondere  Gastund
  Schankwirtschaften,  Pensionate,  Kaffeehaus-,  Konditorei=  und  Küchenbetriebe,
  Kantinen,  Speiseanstalten  aller  Art,  auch  solche  auf  Schiffen,
Bahnen  und  dergleichen,
öffentliche  (einschließlich  kirchliche,  stiftische  usw.)  und  private  Heil-,  Pflegeund
  Kuranstalten,  Kliniken,  Hospitäler,  Heime,  Kasernen,  Erziehungs=  und
Strafanstalten,  Arbeitshäuser  und  dergleichen.

1—

*

8  4.
Ausnahmen.

Ausgenommen  sind  mit  Kupfer,  Messing  oder  Nickel  überzogene  (z.  B.  galvanisch)
und  plattierte  Gegenstände,  die  aus  Eisen  oder  einem  anderen  Metall  als  Kupfer,
Messing  oder  Nickel  hergestellt  sind.

Bestehen  Zweifel,  ob  Gegenstände  von  der  Verordnung  betroffen  sind,  oder  wird
für  Gegenstände  ein  besonderer  kunstgewerblicher  oder  kunstgeschichtlicher  Wert  geltend
gemacht,  so  kann  eine  Befreiung  von  der  Enteignung  bewilligt  werden.  Die  Befreiung
von  der  Enteignung  ist  auszusprechen,  wenn  ein  kunstgewerblicher  oder  kunstgeschichtlicher
  Wert  der  in  Betracht  kommenden  Gegenstände  durch  anerkannte  Sachverständige
festgestellt  worden  ist.  Uber  die  Befreiung  entscheidet  die  mit  der  Durchführung  der
Verordnung  beauftragte  Behörde  endgültig.

*P)  In  dieser  Verordnung  sind  unter  Reinnickel  auch  Legierungen  mit  einem  Nickelgehalt  von
90  v.  H.  und  der  verstanden.
        <pb n="290" />
        228  Nr.  45.  1916.

*l  5.
Eigentumsllbertragung.

Das  Eigentum  an  den  von  der  Verordnung  betroffenen  Gegenständen  (§  2),  die
bereits  durch  die  Verordnung  M.  325/7.  15.  K.  R.A.  vom  31.  Juli  1915  beschlagnahmt
sind,  wird  auf  den  Reichsmilitärfiskus  übertragen  werden.  Die  beauftragte  Behörde
erläßt  die  diesbezüglichen  Anordnungen  und  läßt  sie  dem  Betroffenen,  d.  h.  dem  Besitzer,
zugehen.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald  die  Anordnung  dem  Besitzer  zugeht.

Der  von  der  Anordnung  Betroffene  ist  verpflichtet,  die  enteigneten  Gegenstände
bis  zur  Ablieferung  an  die  beauftragte  Behörde  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.
Die  Befugnis  zum  einstweiligen  ordnungsmäßigen  Gebrauch  bleibt  bis  zur  Ablieferung
unberührt.

*  6.

Ablieferung  der  enteigneten  Gegenstände.

Die  Betroffenen  sind  verpflichtet,  die  enteigneten  Gegenstände,  soweit  sie  eingebaut
  sind,  auszubauen  und  nach  Weisung  der  beauftragten  Behörden  bis  zu  den  von
diesen  zu  bestimmenden  Zeitpunkten  an  die  zu  errichtenden  Sammelstellen  zur  Ablieferung
  zu  bringen.  Der  Ablieferer  hat  die  genaue  Adresse  des  Eigentümers  anzugeben;
für  diesen  wird  ein  Anerkenntnisschein  ausgestellt  und  dem  Ablieferer  übergeben,  wenn
er  sich  mit  den  Übernahmepreisen  einverstanden  erklärt;  andernfalls  wird  ihm  nur  eine
Onittung  ausgestellt  (siehe  8  7).  ·

Der  in  dem  Anerkenntnisschein  angegebene  Betrag  wird  an  den  von  den  beauftragten
  Behörden  bezeichneten  Zahlstellen  bezahlt  werden,  es  sei  denn,  daß  über  die
Person  des  Berechtigten  Zweifel  bestehen.  "

Die  Ablieferung  muß  am  31.  März  1916  beendet  sein.

§5  7.
Übernahmepreise.

Für  die  enteigneten  Gegenstände  werden  die  nachstehenden  Übernahmepreise  angeboten
  und  im  Falle  gütlicher  Einigung  alsbald  gezahlt.

Übernahmepreis  für  jedes  Kilo:

 

 

Für  Gegenstände  aus  Kupfer  Messing  Rickel
Mark  Mark  Mark

ohne  Beschläge  1)4  1390  2,90  12,90

mit  Beschlägen  1).  2,70  2,00  10,40

 

1  unter  Beschlägen  sind  Ssen,  Ri

 

 

)  nge,  Handhaben,  Stiele,  Sriffe  und  Versteifungen  aus  Eisen,
Holz  und  dergleichen  verstanden.  Die  Beschag  dürfen  vor  der  Ablieferung  entfernt  werden.
        <pb n="291" />
        Nr-  45.  1916.  229

Besitzen  die  Gegenstände  Beschläge,  so  werden  sie  mit  den  Beschlägen  gewogen;
auf  Grund  dieses  Gewichts  ergibt  sich  der  Preis  nach  obiger  Tabelle.

Übersteigt  das  Gewicht  der  Beschläge  schätzungsweise  bei  Gegenständen  aus  Kupfer
und  Messing  30  v.  H.,  bei  solchen  aus  Nickel  20  v.  H.  des  Gesamtgewichtes  des  Gegenstandes,
  so  wird  der  30  bezw.  20  v.  H.  überschreitende  Prozentsatz  geschätzt,  vom  Gewicht
abgesetzt  und  nicht  bezahlt.

Für  etwa  durch  die  Betroffenen  für  die  Zwecke  dieser  Ablieferung  selbst  vorgenommene
  erhebliche  Ausbauarbeiten,  die  glaubhaft  zu  machen  sind,  wird  2  jedes  Kilogramm
  0,50  Mark  vergütet.

Viird  eine  gütliche  Einigung  nicht  alsbald  erzielt,  so  wird  der  Übernahmepreis
durch  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf  zu  Berlin,  Voßstraße  4,  gemäß  §§  2
und  3  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
vom  24.  Juni  1915  auf  Antrag  endgültig  festgesetzt  werden.  Dieser  Antrag  ist  unmittelbar
  an  das  Reichsschiedsgericht  zu  richten.  Um  die  Preisfestsetzung  zu  ermöglichen,  hat
der  Betroffene  eine  von  ihm  unterzeichnete  genaue  Aufstellung  der  mit  der  Abnahme
betrauten  Person  zu  übermitteln.  Die  Aufstellung  muß  alle  Angaben  über  die  Art  der
Gegenstände  und  der  Metalle,  aus  denen  sie  bestehen,  und  über  etwa  vorhandene  Beschläge
  sowie  die  einzelnen  Gewichte  enthalten  und  ist  der  mit  der  Abnahme  betrauten
Person  zur  Prüfung  vorzulegen;  letztere  hat  die  Richtigkeit  der  Aufstellung  sowie  das
Gewicht  der  Gegenstände  zu  prüfen  und  durch  ihre  Unterschrift  zu  bescheinigen.  Wer  die
Vorlegung  dieser  Aufstellung  unterläßt,  erschwert  sich  den  im  schiedsrichterlichen  Verfahren
  erforderlichen  Nachweis  und  hat  die  damit  verbundenen  Nachteile  zu  tragen.
Durch  die  Inanspruchnahme  des  Schiedsgerichts  erleidet  die  Ablieferung  keinen  Aufschub.

1  §  8.
Zwangsvollstreckung.

Wer  bis  zum  31.  März  1916  die  übereigneten  Gegenstände  nicht  abgeliefert  hat,

boct  Aich  strafbar;  außerdem  erfolgt  die  zwangsweise  Abholung  durch  die  beauftragte
ehörde.

Die  zwangsweise  Einziehung  erfolgt  als  Vollstreckungsmaßregel.

Die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  sind  von  den  Betroffenen  zu  ersetzen  und
werden  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  eingezogen.

Für  die  zwangsweise  eingezogenen  Gegenstände  gelten  im  übrigen  die  Bestimmungen
  des  §  7.

Die  Zwangsvollstreckung  muß  bis  zum  1.  Mai  1916  beendet  sein.

8  9.

Durchführung  der  Verordnung.
Die  gleichen  Kommunalverbände,  die  mit  der  Durchführung  der  Verordnungen
M.  325/7.  15.  K.  R.  A.  und  M.  325  e“.  15.  K.R.A.  betraut  worden  sind,  führen  auch
diese  Verordnung  durch  und  erlassen  die  Ausführungsbestimmungen.
        <pb n="292" />
        230  Nr.  45.  1916.

So.
Ablieferung  von  nicht  beschlagnahmten  Gegenständen.

a)  Außer  den  im  §  2  bezeichneten  Gegenständen  dürfen  abgeliefert  und  müssen
seitens  der  Sammelstellen  zu  den  im  §  7  genannten  Übernahmepreisen  nachgenannte,
  nicht  der  Beschlagnahme  und  Enteignung  unterliegende  Gegenstände
aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel  angenommen  werden:

Bürstenbleche,  Kaffeekannen,  Teekannen,  Kuchenplatten,  Milchkannen,
Kaffeemaschinen,  Teemaschinen,  Samoware,  Zuckerdosen,  Teeglashalter,
  Menagen,  Messerbänke,  Zahnstochergestelle,  Tafelaufsätze  aller
Art,  Tafelgeschirre,  Rauchservice,  Lampen,  Leuchter,  Kronen,  Plätten,
Bügelgeräte,  Nippessachen,  Thermometer,  Schreibgarnituren,  Bettwärmer,
  Säulenwagen,  Biersiphons,  Selbstschenker,  Badeöfen.

b)  Ferner  dürfen  abgeliefert  und  müssen  seitens  der  Sammelstellen  angenommen
werden:

Sämtliche  Materialien  und  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing,  Rotguß,
Tombak,  Bronze,  Neusilber  (Alfenid,  Christofle,  Alpakka)  und  Reinnickel,
  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  Verfügung  M.  1/4.  15.  K.R.A.,
betreffend  „Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme  von  Metallen“  an
die  Metall-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums  gemeldet  worden  sind.

Es  wird  vergütet:
Für  Materialien  und  Gegenstände  aus  Kupfer  1,70  Mark  für  das  Kilo.
Für  Materialien  und  Gegenstände  aus  Messing,

Rotguß,  Tombak,  Bronezs  1000  „  „  „  „
Für  Materialien  und  Gegenstände  aus  Neusilber
(Alfenid,  Christofle,  Alpakktk)  191t80  „  „  P  »

·FiitMatcrialic-.nundGegenständeausReinnickel4,50»,,»,,.

Auch  Altmaterial  darf  zu  diesen  Preisen  angenommen  werden;  als  Altmaterial
im  Sinne  dieser  Verordnung  werden  solche  Gegenstände  angesehen,  die  sich  in  einem
Zustande  befinden,  in  dem  sie  nicht  mehr  für  den  durch  ihre  Gestaltung  gegebenen  Zweck
benutzt  werden  können.

8  11.

Anfragen.
Anfragen  über  diese  Verordnung  sind  an  die  zuständigen  Kommunalverbände  zu
richten.

Zuätze.

a)  Uusschub  uidern  angsvosse•kun  *7  Eeinige  Gegenstände-  Der  Endzeitpunkt  für
die  Durchf#  g.  angsvollstreckung  wird  für  di  Megonstände
  wie  folgt  hinausgeschoben:  9  für  die  nachbenannten  Gegen
        <pb n="293" />
        Nr.  45.  1916.  231

„  z  it  sie
ür  die  unter  §  2,  Klasse  A,  Ziffer  2  und  3  fallenden  Gegenstände,  sowei

n  “-  zur  Perferu  menschlicher  oder  tierischer  Nahrung  dienen,

oder  soweit  es  sich  um  in  Herden  eingebaute  Wasserschiffe  und  dergleichen
  handelt,  bis  zum  31.  Juli  1916,  .  .
für  die  unter  §  2,  Klasse  B,  Ziffer  2  fallenden  Gegenstände  bis  zum  30.  September
  1916.  6  #  »
Für  die  anderen,  vorstehend  nichtgenannten  Gegenstände  tritt  keine  Frist—
verlängerung  ein.

b)  Zu  Dampfkocheinrichtungen  gehörende  Armaturen,  für  die  Ersatz  aus  beschlag—
nahmefreiem  Material  nicht  beschafft  werden  kann,  brauchen  nicht  abgeliefert
werden  und  können  bis  auf  weiteres  in  Benutzung  bleiben.

e)  Meldung  von  Nickeleinsatzkesseln  und  dergleichen.  Alle  im  §  3  der  obengenanuten
Verordnung  aufgeführten  Personen  usw.  sind  verpflichtet,  bis  spätestens  1.  April
1916  den  erforderlichen  Ersatz  für  die  in  ihrem  Besitz  befindlichen,  noch  nicht
ausgewechselten,  unter  §  2,  Klasse  B,  Ziffer  2  fallenden  Gegenstände  zu  bestellen
und  letztere  zur  Auswechselung  an  die  auswechselnde  Firma  sofort  nach  deren
Abruf  zu  senden  bezw.  den  Ausbau  der  beschlagnahmten  Metallmengen  nach
Empfang  des  Ersatzes  umgehend  vorzunehmen.

Ferner  sind  diese  Gegenstände  bis  zum  1.  Mai  1916,  unbeschadet  aller
bisher  erstatteten  Meldungen,  an  den  zuständigen  Kommunalverband  auf  von
diesem  einzufordernden  Meldevordrucken  gemäß  dessen  Ausführungsbestimmungen
  nochmals  zu  melden.

Altona,  den  15.  März  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,

General  der  Artillerie.

 

G)  Bekanntmachung  vom  11.  März  1916,  betreffend  Warnung  vor  Aufgabe
willkürlich  adressierter  Feldpostsendungen.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  26.  v.  Mts.,  betreffend  Warnung  vor  Aufgabe
  willkürlich  adressierter  Feldpostsendungen,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  11.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
64
        <pb n="294" />
        282  Nr.  45.  1916.
IIIb.  Nr.  23  961/2300.  Nr.  568.  Altona,  den  26.  Februar  1916.

Warnung.

 

Durch  Massenversendung  kaufmännischer  Anpreisungen  an  willkürlich  bezeichnete,
zum  Teil  unbekannte  Heeresverbände  ist  die  Zahl  der  unanbringlichen  Feldpostsendungen
in  letzter  Zeit  derartig  gesteigert  worden,  daß  zur  Verhinderung  einer  übermäßigen
Belastung  der  Post  Abhilfe  geschaffen  werden  muß.

Das  stellvertretende  Generalkommando  sieht  sich  deshalb  genötigt,  vor  der  Aufgabe
  willkürlich  adressierter  Feldpostsendungen  auf  das  nachdrücklichste  zu  warnen.
Wird  dieser  Unfug  fortgesetzt,  dann  wird  die  Versendung  von  Anpreisungen  an  Truppenteile
  oder  Angehörige  des  Feldheeres  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  überhaupt  verboten  und  unter  Strafe  gestellt  werden.

Zugleich  wird  darauf  hingewiesen,  daß  zur  Entlastung  der  Kommandobehörden
und  Truppen  einerseits  und  der  Feldpost  andererseits  die  Firmen  ihre  Angebote  an  die
stellvertretenden  Kommandobehörden  und  Ersatztruppenteile  in  der  Heimat  zu  richten
haben.  Aus  dem  Felde  ist  eine  Antwort  auf  Angebote  nicht  zu  erwarten.

v.  Roehl.

(3)  Bekanntmachung  vom  14.  März  1916,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
  der  Burchard  und  Caroline  Köhler-Stiftung  zu  Bützow.

Die  Burchard  und  Caroline  Köhler-Stiftung  zu  Bützow  ist  heute  Landesherr
lich  genehmigt  worden.

Schwerin,  den  14.  März  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="295" />
        Nr.  46.  288

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  16.  März  1916.

Inhal.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Befreiung  von  Lehrern  und  Lehrerinnen
von  der  Angestelltenversicherung.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die
Einfuhr  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  sowie  Seifen.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kakao.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Haferverkehr.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Ent
freiung  von  der  Schonzeit  des  Wildes.

II.  Abteilung.
.  V.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  März  1916,  betreffend  Befreiung  von  Lehrern
und  Lehrerinnen  von  der  Angestelltenversicherung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  22.  September  1913,  betreffend  Befreiung
  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  von  der  Angestelltenversicherung  —  Rbl.
1913  Nr.  141  —,  wird  von  den  unterzeichneten  Ministerien  weiter  anerkannt,
daß  auch  die  an  öffentlichen  Schulen  und  Anstalten  im  Mecklenburg-Schwerinschen
  Staatsgebiet  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Lehrer  und
Lehrerinnen  nach  §  9  Abs.  2  und  3  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
versicherungsfrei  sind,  wenn  sie  bei  der  Abteilung  III  der  Allgemeinen  Deutschen
Pensionsanstalt  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  in  ausreichender  Höhe  versichert
sind.  «

 

Schwerin,  den  6.  März  1916.
6  Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.

Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
—  65
        <pb n="296" />
        234  Nr.  46.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  März  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  pflanzlichen
  und  tierischen  Olen  und  Fetten  sowie  Seifen.
uf  Grund  des  §  8  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung
über  die  Einfuhr  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  sowie  Seifen,
vom  8.  März  1916,  —  R  Bl.  S.  151  —  wird  bestimmt,  daß  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin  als  zuständige  Behörde  und  als  höhere
Verwaltungsbehörde  anzusehen  ist.

Schwerin,  den  14.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  14.  März  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kakno.

Auf  Grund  des  §  9  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Einfuhr
von  Kakao  vom  3.  März  1916  —  RGBl.  S.  145  —  wird  bestimmt,  daß  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  als  zuständige  Behörde  und
als  höhere  Verwaltungsbehörde  anzusehen  ist.

Schwerin,  den  14.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  14.  März  1916,  betreffend  Haferverkehr.

Wa  die  angestellten  Ermittelungen  ein  entsprechendes  dringendes  wirtschaftliches
  Bedürfnis  ergeben  haben,  so  erhöht  das  unterzeichnete  Ministerium  als
Landeszentralbehörde  auf  Grund  des  §  6  unter  b  der  Bundesratsverordnung
vom  28.  Juni  1915  (vol.  I  der  Ausführungsverordnung  vom  14.  Juli  1915,
Rbl.  Nr.  108,  S.  628)  diejenige  Saatgutmenge  von  Hafer,  welche  Unternehmer
landwirtschaftlicher  Betriebe  zur  Frühjahrsbestellung  verwenden  dürfen,  von
1½  Doppelzentner  für  das  Hektar  auf  3⅛  Zentner.

Es  wird  erwartet,  daß  die  Landwirte  von  dieser  Erhöhung  der  Saatgutmenge
  nur  in  denjenigen  Fällen  Gebrauch  machen,  in  denen  eine  ordnungsmäßige
  Bestellung  die  Verwendung  unbedingt  erforderlich  macht  und  daß  im
übrigen  bei  aller  Sorgfalt  der  Bestellung  auch  eine  den  Umständen  entsprechende
        <pb n="297" />
        —

235
Nr.  46.  1916.

sparsame  Verwendung  des  Saatgutes  stattfindet.  Daber  bedarfers  zrsierte  erdung
  irriger  Auffassung  nur  des  Hinweises,  daß  das  etwa  bei  der  ?  keseepigen
sparte  Saatgut  für  andere  Zwecke,  z.  B.  zur  Erhöhung  des  vorschrif
Futtersatzes  selbstverständlich  keine  Verwendung  finden  darf.

Schwerin,  den  14.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(5)  Bekanntmachung  vom  14.  März  1916,  betreffend  Entfreiung  von  der
Schonzeit  des  Wildes.
Auf  vorliegende  Anträge  wird  im  Hinblick  auf  die  gebotene  Förderung  der
Volksernährung  ausnahmsweise  und  für  dieses  Jahr  von  der  gesetzlichen  Schonzeit
  Entfreiung  insofern  erteilt,
daß  der  Abschuß  von  Schmaltieren,  von  Rot=  und  Damwild  in  pfleglicher
  Weise  bis  auf  weiteres  gestattet  sein  soll.  Der  Widerruf  dieser
Entfreiung  bleibt  vorbehalten.
Im  übrigen,  insbesondere  wegen  des  Verbots  des  Verkaufs  und  Feilbietens
erlegten  Wildes,  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom
15.  April  1904,  betreffend  die  Schonzeit  des  Wildes,  für  den  Bereich  des  Domaniums

  bei  den  Anweisungen  des  Großherzoglichen  Finanzministeriums  und
der  Obersten  Verwaltungsbehörde  des  Großherzoglichen  Haushalts.

Schwerin,  den  14.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="298" />
        <pb n="299" />
        Ar.  47.  287

*  .  .
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  20.  März  1916.

 

Inhal:t:
I.  Abteilung.  (Nr.  5.)  Verordnung,  betreffend  die  Abgabe  der  Torfdeputate  an  die
Landschulen  im  Domanium  für  das  Jahr  1.  Juli  1916/17.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmach  ung  über  die  Herstellung  von  Schokolade.

I.  Abteilung.

(Nr.  5.)  Verordnung  vom  13.  März  1916,  betreffend  die  Abgabe  der  Torfsdeputate
  an  die  Landschulen  im  Domanium  für  das  Jahr  1.  Juli  1916/17.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

In  Rücksicht  auf  den  Fortbestand  der  besonderen  Verhältnisse,  welche  durch  den
Krieg  hervorgerufen  sind,  verordnen  Wir  hierdurch,  daß,  insoweit  das  Feuerungsdeputat,
  das  im  Domanium  die  Inhaber  von  Familienschulstellen,  die  Klassenlehrer
  und  die  Handarbeitslehrerinnen  erhalten,  nach  der  Verordnung  vom
15.  November  1897,  der  Verordnung  vom  12.  Januar  1839  und  der  Verordnung
  vom  16.  Dezember  1904  in  Torf  besteht,  wie  im  Vorjahre  auch  für  das
Jahr  1.  Juli  1916/17  nach  dem  Ermessen  der  Amtsforstbehörde  an  Stelle  des
Torfs  auch  Briketts  in  der  Weise  gegeben  werden  können,  daß  5  Zentner  beste
Briketts  und  1000  Soden  Torf  als  von  gleichem  Heizwert  gelten,  und  daß  der

66
        <pb n="300" />
        288  Nr.  47.  1916.

Bereitelohn,  den  die  Gemeinde  an  die  Forstkasse  zu  zahlen  hat,  40  Pfennige
für  einen  Zentner  Briketts  beträgt.

Gegeben  durch  Unsere  Ministerien,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten
  und  der  Finanzen,  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten.

Schwerin,  den  13.  März  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  13.  März  1916  üÜber  die  Herstellung  von  Schokolade.

Die  vom  Reichskanzler  unter  dem  5.  März  1916  erlassene,  in  Nr.  57  des
Deutschen  Reichsanzeigers  vom  7.  März  d.  Is.  veröffentlichte  Bekanntmachung
über  die  Herstellung  von  Schokolade  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  die  in  dieser  Bekanntmachung  in  Bezug  genommene
  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Dezember  1915  über
die  Herstellung  von  Süßigkeiten  in  Nr.  6  des  Regierungsblatts  von  1916  enthalten
  ist.

Schwerin,  den  13.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
über  die  Herstellung  von  Schokolade.  Vom  5.  März  1916.

 

Auf  Grund  des  Abschnitts  I  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  zur  Beschränkung
  des  Zuckerverbrauchs  bei  der  Herstellung  von  Schokolade  vom  28.  Februar  1916
(R#l.  S.  125)  und  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Herstellung
  von  Süßigkeiten  und  Schokolade  vom  16.  Dezember  1915  (RBl.  S.  821)
wird  folgendes  bestimmt:
        <pb n="301" />
        Nr.  47.  1916.  289

SI.

Die  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  vom  30.  Dezember
1915  (Reichsanzeiger  Nr.  308  vom  31.  Dezember  1915)  findet  auf  die  Herstellung  von
Schokolade  vorbehaltlich  der  aus  §§  2  und  3  dieser  Verordnung  sich  ergebenden  Abweichungen
  entsprechende  Anwendung.

§  2.
Die  in  §  2  der  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  vom  30.  Deember
  1915  vorgeschriebenen  Erklärungen  sind  von  den  Schokolade-Herstellern  bis
pätetens  15.  März  1916  unter  Benutzung  der  entsprechend  abgeänderten  Vordrucke
der  Anlagen  I  und  II  zu  der  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten
vom  30.  Dezember  1915  abzugeben.
83.

Bei  der  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  Festsetzungen  der  Zuckerfuteilungsstelle
  über  die  Zuteilung  von  Zucker  zur  Herstellung  von  Schokolade  tritt  an
ie  Stelle  des  Vertreters  des  Verbandes  Deutscher  eksfahrikanten  im  Beschwerdeausschuß
  ein  weiterer  Vertreter  des  Verbandes  Deutscher  Schokoladefabrikanten.

8  4.
Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  8  Nr.  4  der  Bundesratsverordnung  vom
16.  Dezember  1915  (RG#Bl.  S.  821)  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder
mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Berlin,  den  5.  März  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  gez.  Kautz.

Mit  dieser  Nr.  47  wird  ausgegeben:  Nr.  46  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        Nr.  48.  241

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  22.  März  1916.

 

 

Anhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Polizeistunde.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Anmeldung  eingelagerter  Güter.

 

II.  Abteilung.
—  —  ———

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  März  1916,  betreffend  die  Polizeistunde.

uf  Ersuchen  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals  IX.  Armeekorps
  setzt  das  unterzeichnete  Ministerium  hierdurch  die  Polizeistunde  für  die
Gast=  und  Schankwirtschaften  des  Großherzogtums  auf  12  Uhr  nachts  fest.  Soweit
  die  Polizeistunde  durch  Orts=  oder  landespolizeiliche  Bestimmungen  auf
einen  früheren  Zeitpunkt  festgesetzt  worden  ist,  bewendet  es  bei  diesen  Bestimmungen.
  Die  weitere  Beschränkung  der  Polizeistunde  für  einzelne  Wirtschaften
oder  für  bestimmte  Arten  von  Wirtschaften  behält  sich  das  unterzeichnete  Ministerium
  vor.

Für  einzelne  Orte  die  Polizeistunde  allgemein  auszudehnen,  bleibt  der
Entscheidung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vorbehalten.  Zur  gelegentlichen
  ausnahmsweisen  Ausdehnung  der  Polizeistunde  —  aber  nicht  über  1  Uhr
nachts  hinaus  —  werden  die  Polizeibehörden  hierdurch  ermächtigt.

Die  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1915  (Rbl.  Nr.  21)  wird  aufgehoben,
  die  Bekanntmachung  vom  6.  November  1915  (Rbl.  Nr.  177)  bleibt  dagegen
  von  Bestand.

Schwerin,  den  16.  März  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="304" />
        242  Nr.  48.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1916,  betreffend  Anmeldung  eingelagerter
Güter.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  vom  10.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  20.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Aufforderung  zur  Anmeldung  eingelagerter  Güter.

 

Bei  einer  großen  Anzahl  von  Speditionsfirmen  und  Lagerhaltern  befinden  sich
noch  Güter,  die  zu  Beginn  des  Krieges  zur  Räumung  der  Bahnanlagen,  Bergung  ufw.
aus  den  besetzten  feindlichen  Gebieten  zurückgeführt,  zwecks  Freimachung  der  Wagen
entladen  und  bei  den  genannten  Firmen  eingelagert  worden  sind.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  alle  Personen,  welche  derartige  Güter  auf  Lager
haben,  diese  alsbald  bei  der  Zentralstelle  für  Kriegsbeute  des  Kriegsministeriums  in
Berlin  anmelden.  Ausgenommen  von  der  Meldepflicht  bleiben  nur  solche  Güter,  welche
auf  Grund  von  Bundesratsverordnungen  oder  Erlassen  des  Kriegsministeriums  und
der  stellvertretenden  Generalkommandos  bereits  meldepflichtig  sind.

Altona,  den  10.  März  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="305" />
        Nr.  49.  2as

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  24.  März  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Schiedsgerichts  nach
§  5  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Butter
vom  8.  Dezember  1915.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Gegenstände
aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
die  Dispensation  der  älteren  Schulkinder  zur  Hilfeleistung  bei  der
Frühjahrsbestellung.

II.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1916,  betreffend  die  Errichtung  eines
Schiedsgerichts  nach  §  5  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr
mit  Butter  vom  8.  Dezember  1915.

Nachstehende,  in  Nr.  62  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  12.  März  d.  Is.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  20.  März  1916.  .

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern
L.  v.  Meerheimb.

68
        <pb n="306" />
        244  Nr.  49.  1916

Bekanntmachung
über  die  4
Errichtung  eines  Schiedsgerichts  nach  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  über
den  Verkehr  mit  Butter  vom  8.  Dezember  1915.  (REl.  S.  807).
Vom  12.  März  1916.

 

Auf  Grund  des  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Butter  vom
8.  Dezember  1915  (RGl.  S.  807)  wird  folgendes  bestimmt:

J.
Das  Schiedsgericht  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  inländische  Butter
wird  mit  dem  Sitze  in  Berlin  errichtet.
II.
Zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  wird  bestellt:
Geheimer  Regierungsrat  Dr.  Heinrici,  vortragender  Rat  im  Reichsjustizamt;

zu  Beisitzern  werden  bestellt:
Direktor  Noack,  Berlin,
Stadtrat  Dr.  Simonsohn,  Berlin;
zum  stellvertretenden  Vorsitzenden:
Geheimer  Oberregierungsrat  Hagen,  vortragender  Rat  im  Preußischen
Handelsministerium;  «
zu  stellvertretenden  Beisitzern:

Okonomierat  Hartert,  Berlin,
Arbeitersekretär  Wissel,  Berlin.

III.

Anträge  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  sind  an  den  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts,

  Berlin  W.,  Voßstraße  45,  zu  richten.
nträge  sind  schriftlich  zu  stellen  und  unter  Darlegung  der  Sachlage  und  Angabe

der  Beweismittel  kurz  zu  begründen.  Der  Antragsteller  hat  die  ihm  zugänglichen  Beweisurkunden,
  insbesondere  Vertragsurkunden  und  Briefe,  dem  Antrag  beizufügen.

Schiedsgericht  setzt  die  Kosten  des  Verfahrens  fest  und  bestimmt,  wer  sie  zu
tragen  hat.

Berlin,  den  12.  März  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="307" />
        Nr.  49.  1916.  245

)  Bekanntmachung  vom  22.  März  1916,  betreffend  Gegenstände  aus  Kupfer,
Messing  und  Reinnickel.  -

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung,  vom  8.  Dezember  v.  Is.,  beneffend
  Gegenstände  aus  Kupfer,  Mesfing  und  Reinnickel,  Rbl.  Nr.  198
S.  1057,  werden  nachstehend  die  vom  Reichskanzler  (Reichsschatzamte)  mitgeteilten
  Richtlinien  für  die  Einziehung  der  Brennkessel  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  ·

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Richtlinien
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  22.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Nichtlinten  für  die  Einziehung  der  Grennkessel.

Betr.  Hausbrennereien  für  nicht  mehlige  Stoffe.

Die  Einziehung  der  im  §  2  der  Verfügung  M.  3231/10.  15.  K.  R.A.  betroffenen
Brennkessel  aus  Hausbrennereien,  die  nicht  mehlige  Stoffe  verarbeiten,  ist  nach  folgenden
  Gesichtspunkten  durchzuführen:

Hausbrennereien,  die  nicht  mehlige  Stoffe  verarbeiten,  sind  gekennzeichnet  durch
EW  12  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juni  1909  mit  den  durch  Gesetz  vom  14.  Juli
1912  eingetretenen  Veränderungen;  sie  fallen  also  unter  die  Kategorie  der  Obstbrennereien
  und  der  diesen  gleichgestellten  Brennereien.  Als  nicht  mehlige  Stoffe  sind  im
Gegensatz  zu  Kartoffeln  und  Getreide  zu  verstehen  die  durch  §  12  des  genannten  Gesetzes
bezeichneten  Stoffe,  wie:

Obst,  Beeren  oder  Rückstände  davon,  Wein,  Weinhefe,  Most,  Wurzeln  oder
Rückstände  davon,  oder  die  Rückstände  der  Wein=  und  Bierbereitung.

Durch  die  Bezeichnung  „Hausbrennerei“  ist  gemeint,  daß  von  der  genannten
Verfügung  nur  betroffen  werden  die  kleinbäuerlichen  Getriebe,  die  aus  obigen  Rohstoffen
  lediglich  für  den  eigenen  Hausbedarf  Trinkbranntwein
herstellen,  sogenannte  „Eigenbrennereien“.  Obstbrennereien,  die  lediglich
  zu  gewerblichen  Zwecken  Branntwein  herstellen,  sind  durch  diese  Verfügung  nicht
getroffen;  dagegen  ist  eine  Hausbrennerei,  die  zeitweise  oder  vorübergehend  von  dem
selbst  erzeugten  Branntwein  an  eine  zweite  oder  dritte  Person  abgibt,  noch  nicht  als
gewerbliche  Brennerei  zu  bezeichnen.  Eine  gelegentliche  Veräußerung  von  selbsterzeugtem
  Branntwein  an  eine  andere  Person  verstößt  noch  nicht  gegen  den  Charakter
der  Hausbrennerei.
        <pb n="308" />
        246  Nr.  49.  1916.

Sollten  in  einzelnen  Hausbrennereien  außer  den  obengenannten  nicht  mehligen
Stoffen  als  Zumaischmaterial  auch  geringe  Mengen  Gerste  oder  Kornschrot  als  besonderer
  Hefennährstoff  mit  vermaischt  werden,  so  verstößt  auch  diese  gleichzeitige
Mitverarbeitung  von  geringen  Mengen  mehliger  Stoffe  ebenfalls  noch  nicht  gegen  den
Charakter  der  Hausbrennerei.  ⅞l

Die  Kessel  dieser  kleinen  Hausbrennereien  sind  auf  Grund  der  Verfügung
M.  3231/10.  15.  K.R.A.  bis  spätestens  31.  März  1916  abzuliefern.

Abzuliefern  ist  die  ganze  Brennereivorrichtung,  sowohl  der  Kessel,  als  auch  der
dazugehörige  Helm,  auch  wenn  letzterer  sich  in  Gewahrsam  der  Zollbehörde  oder  einer
seitens  der  Zollbehörde  beauftragten  Person  befindet.

Um  besondere  Härten  bei  der  Einziehung  der  Brennkessel  von  Hausbrennereien
zu  vermeiden,  wird  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  die  Kommunalverbände  ermächtigen,
bis  zu  20  ⅝%  der  in  einer  Gemeinde  vorhandenen  Brennkessel  von  dem  Ablieferungszwang
  zu  befreien.  Die  Entscheidung  über  die  wirtschaftliche  Notwendigkeit  dieser
Frage  wird  endgültig  den  mit  der  Durchführung  der  Verfügung  M.  3231/10.  15.  K.  R.A.
beauftragten  Behörden  überlassen.

Der  Abtrieb  der  Branntweinmaische  auf  den  zurückgebliebenen  Brennvorrichtungen
  müßte  dann  so  gehandhabt  werden,  wenn  die  kleinbäuerlichen  Besitzer  sich  mit
einer  oder  mehreren  Brennvorrichtungen  gegenseitig  aushelfen.  Die  Auswahl  der  von
dem  Ablieferungszwang  zu  befreienden  Brennvorrichtungen  ist  tunlichst  nach  dem  Gesichtspunkte
  durchzuführen,  daß  die  größten  zurückbehalten  werden,  damit  mit  wenigen
Blasenfüllungen  in  kurzer  Zeit  möglichst  viel  vergorene  Branntweinmaische  abdestilliert
werden  kann.

Sollten  die  zurückbehaltenen  20  %  der  ursprünglich  vorhanden  gewesenen  Brennkessel
  in  einzelnen  Gemeinden  nicht  genügen,  was  nur  in  Ausnahmefällen  der  Fall
sein  wird,  so  ist  in  der  Zwischenzeit  für  Ersatz  Sorge  zu  tragen.  Die  Frage  der  Ersatzmöglichkeit
  ist  gerade  für  diese  primitiven  Brennvorrichtungen  leicht  zu  regeln,  da  die
Brennblasen  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  der  Metall-Mobilmachungsstelle  sehr
wohl  aus  Gußeisen  oder  emailliertem  Eisen  hergestellt  werden  können.  Sämtliche
anderen  Brennereien,  sowohl  landwirtschaftliche  als  auch  gewerbliche,
  unterliegen  der  Meldepflicht  und  der  Beschlagnahme
auf  Grundder  Verordnungern  M.  1/7.  15.  K.  R.  A.  und  M.  5395/9.  15.  K.  R.MA.,
sofern  ihre  Gesamtbestände  an  kupfernen  Fertigfabrikaten
höher  liegen  als  150  kg.  -

DieBeschlagnahme-VerfügungM.5395,9.15.K.R.A.verbietetnnrdenfreihändigen
  Verkauf  der  beschlagnahmten  Gegenstände  und  Apparate.  Dagegen  steht  einer
weiteren  Benutzung  derselben  im  eigenen  Betriebe  vorläufig  nichts  im  Wege.

Auch  wenn  diese  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Brennereien  im  Zwischen
  betriebe  nicht  mehlige  Stoffe,  wie:  Zuckerrüben,  Kohlrüben,  Runkelrüben,
Rohzucker  oder  Melasse  verarbeiten,  so  haben  die  für  die  Hausbrennereien  getroffenen
Bestimmungen.  naturgemäß  keine  Gültigkeit  für  die  zuletzt  genannte  Klasse  von

rennereien.
        <pb n="309" />
        Nr.  49.  1916.  247
(3)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1916,  betreffend  die  Dispensation  der
älteren  Schulkinder  zur  Hilfeleistung  bei  der  Frühjahrsbestellung.
Mit  Rücksicht  auf  den  durch  die  Fortdauer  des  Krieges  bedingten  Mangel  an
Arbeitskräften  werden  die  Schulbehörden  auch  in  diesem  Jahre  ermächtigt,  die
größeren,  mindestens  11  Jahre  alten  Schulkinder,  die  bei  den  Frühjahrsarbeiten
helfen  können,  in  weitgehendster  Weise  zur  Hilfeleistung  bei  der  diesjährigen
Frühjahrsbestellung  vom  Schulunterricht  zu  dispensieren.
Schwerin,  den  20.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

69
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
        Nr.  50.  249

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  28.  März  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Versand  von  Wrucken.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  November
1915  über  eine  weitere  Abänderung  der  Bekanntmachung  über  die
Regelung  der  Kartoffelpreise  vom  28.  Oktober  1915.

 

II.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1916,  betreffend  den  Versand  von  Wrucken.

Gemäß  8  12  der  Bundesratsverordnung  vom  4.  November  1915,  betreffend
die  Versorgungsregelung,  wird  der  Absatz  von  Wrucken  über  die  Grenzen  des
Kommunalverbandes  hinaus  der  Genehmigung  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  unterstellt.

Diese  Zustimmung  ist  vorgängig  zu  erwirken.
Sie  kann  aus  Gründen  der  Volksernährung  versagt  werden.
Schwerin,  den  20.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

70
        <pb n="312" />
        250  Nr.  50.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  25.  März  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung

  vom  29.  November  1915  über  eine  weitere  Abänderung  der  Bekanntmachung

  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise  vom  28.  Oktober  1915.
Auf  Grund  des  Artikels  1  Absatz  3  Ziff.  2  der  Bekanntmachung  vom  29.  November
  1915.  (RGBl.  S.  787)  über  die  weitere  Abänderung  der  Kartoffelpreise
vom  28.  Oktober  1915  wird  Nachstehendes  bestimmt:

I
Durch  die  Übertragung  des  Eigentums  und  die  Aufforderung  zum  Verkauf
  darf  über  die  gesamte  Kartoffelernte  eines  Erzeugers  verfügt  werden.
Für  die  Mengen,  welche  von  der  Enteignung  ausgenommen  werden

müssen,  sind  die  Vorschriften  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
26.  Februar  1916  (RBl.  S.  123)  maßgebend.

II.

Die  Bekanntmachung  vom  3.  Dezember  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  29.  November  1915  über  eine  weitere  Abänderung  der  Bekanntmachung

  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise  vom  28.  Oktober  1915
wird  hierdurch  aufgehoben.

Schwerin,  den  25.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="313" />
        Nrr.  51.  25

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  30.  März  1916.

 

 

 

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Naturalquartierservis.  (2)  Bekannt
machung,  betreffend  Gummibereifung  für  Kraftfahrzeuge.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  25.  März  1916,  betreffend  Naturalquartierservis.

ie  nach  §  9  des  Kriegsleistungsgesetzes  vom  13.  Juni  1873  für  das  Naturalquartier
  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts  zu  gewährende  Vergütun
wird  gemäß  §  79,  2  der  Servis-Vorschrift  für  das  Preußische  Heer  nach  den
niederen  Sätzen  unter  Ziffer  4  a  bis  Zu  des  durch  das  Gesetz  vom  17.  Mai  1906
—  RGBl.  S.  473  —  abgeänderten  Servistarifs  vom  6.  Juli  1904  —  REl
S.  274/75  —  gezahlt.

Das  Reichsamt  des  Innern  hat  sich  im  Einverständnis  mit  der  Reichsfinanzverwaltung
  nun  aber  bereit  erklärt,  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  einzelne
Gemeinden  in  gutem  Glauben  die  QOnartiervergütungen  nach  den  höheren
Sätzen  unter  4b  bis  8b  des  vorgenannten  Servistarifs  zugunsten  ihrer  Einwohner
  vorschußweise  tatsächlich  gezahlt  haben,  aus  Billigkeitsgründen
auch  Entschädigung  nach  diesen  höheren  Servissätzen  ausnahmsweise  nachträglich
  zu  gewähren.

Es  werden  daher  diejenigen  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindebehörden,  bei
denen  in  den  ersten  Kriegsmonaten  Fälle  der  fraglichen  Art  vorgekommen  sind

71
        <pb n="314" />
        252  Nr.  51.  1916.

und  welche  somit  nach  dem  Vorstehenden  weitere  Zahlungen  zu  beanspruchen
glauben,  hierdurch  aufgefordert,  solches  dem  unterzeichneten  Ministerium  spätestens
  bis  zum  15.  April  d.  Is  zum  Zwecke  des  weiteren  Verfahrens
anzuzeigen  und  zwar  unter  genauer  Angave  des  Zeitraums,  für  welchen  sie.  die
höheren  Servissätze  an  die  einzelnen  Quartiergeber  gezahlt  haben.

Sofern  es  sich  um  nur  ganz  geringfügige  Beträge  handelt,  darf  jedoch  erwartet
  werden,  daß  die  betreffenden  Gemeinden  der  umständlichen  Abrechnung
wegen  von  Nachtragsforderungen  Abstand  nehmen.

Die  Ortsobrigkeiten  wollen  auch  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung
immerhalb  ihrer  Bereiche  Sorge  tragen.

Schwerin,  den  25.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  März  1916,  betreffend  Gummibereifung  für
Kraftfahrzeuge.
nter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1915,  betreffend
  Gummibereifung  für  Kraftfahrzeuge,  Rbl.  Nr.  196  S.  1043,  wird
die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  20.  d.  Mts.,  betreffend  Anmeldung
  von  Kraftwagen-Bereifung,  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen,  und  werden  weiter  dringlich  angewiesen,
  mit  allen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  auf  die  Anmeldung  der  Bereifung
  hinzuwirken.

Sofern  Fälle  vorkommen,  in  denen  die  Anmeldung  absichtlich  oder  aus
Nachlässigkeit  unterbleibt,  ist  dem  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommando
  des  IX.  Armeekorps  unmittelbar  Anzeige  zu  erstatten.

Schwerin,  den  29.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="315" />
        Nr.  51.  1916.  253

„Immeldung  von  Kraftwagen-Serelfung“.

Wie  dem  Generalkommando  bekannt  geworden  ist,  befinden  sich  in  Händen  von
Privaten  noch  immer  zum  Teil  recht  erhebliche  Bestände  von  Bereifungen,  die  der  Inspektion
  des  Kraftfahrwesens  in  Berlin  NW.,  Friedrichstraße  100,  noch  nicht  angemeldet
  sind.

Der  Beschlagnahme  unterliegen  nach  den  Bestimmungen  vom  16.  Mai  1915  —
B.  I.  622/4.  15.  K.K.  A.  —  ganz  gleich,  ob  bereits  vorhanden  oder  nachträglich  hinzugekommen,
  oder  ob  neu  oder  gebraucht:

1.  sämtliche  Vorräte  an  Vollreifen,  Decken  und  Schläuchen,
2.  sämtliche  Reserven  an  Vollreifen,  Decken  und  Schläuchen,
3.  die  Bereifung  an  Kraftfahrzeugen,  welche  nicht  erneut  zugelassen  sind.

Es  wird  nochmals  erneut  aufgefordert,  vorgenannte  Bereifungen  sofort  anzumelden
  und  bemerkt,  daß  die  Unterlassung  der  nachträglichen  Anmeldung  nunmehr
rücksichtslos  bestraft  werden  wird.

Altona,  den  20.  März  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="316" />
        <pb n="317" />
        Nr.  52.  266

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  31.  März  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Garne.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern.

 

1

II.  Abteilung.
—  ———  ——

(1)  Bekanntmachung  vom  29.  März  1916,  betreffend  Garne.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  d.  Is.,  betreffend
Garne,  Rbl.  Nr.  1  S.  4,  werden  die  nachstehenden  Erläuterungen  des  Königlich
  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin  zu  der  Bekanntmachung,  betresfend
  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot  für  Web-,
Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne,  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgeferdert,  für  die  Bekanntgabe  der  Erläuterungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  29.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

72
        <pb n="318" />
        256  Nr.  52.  1916.—

Kriegsministerium.
Nr.  W.  I.  3834/1.  16.  K.  R.U.

Erläuterungen
zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und
Bewegungsverbot  für  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne  vom
31.  Dezember  1915.

 

Maßgebend  ist  in  jedem  Falle  der  Wortlaut  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.
761/12.  15.  K.  R.A.,  von  der  jede  gewünschte  Anzahl  Abdrucke  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Sektion  W.  I.,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  9/10,  bezogen
werden  kann.

Erläuterungen  zu  §  1.

Inkrafttreten.

Die  Bekanntmachung  if  mit  ihrer  Verkündung  am  31.  Dezember  1915  in  Kraft
getreten.  Sie  ist  erfolgt  zur  Sicherstellung  des  Kriegsbedarfs  und  hat  die  Wirkung,  daß
die  Vornahme  von  Veränderungen  an  den  von  ihr  berührten  Gegenständen
  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  letztere
nichtig  sind,  soweit  nicht  in  späteren  Paragraphen  ausdrücklich  Ausnahmen  gestattet
sind.  Wer  daher  unbefugt  beschlagnahmte  Garne  beiseite  schafft,  verwendet,  verkauft
oder  kauft,  macht  sich  strafbar.

Es  ist  also  verboten,  Garne,  soweit  sie  durch  die  Bekanntmachung  betroffen  sind,
an  jemand  herauszugeben,  oder  sie  auf  den  Weg  zu  bringen,  auch  wenn  die  Garne
bereits  vor  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung  verkauft  worden  sind.

Für  die  Entscheidung  der  privatrechtlichen  Frage,  wer  jeweils  Eigentümer  der
durch  die  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  ist,  ist  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Kriegsministeriums  nicht  zuständig.  Jede  in  dieser  Richtung  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  gestellte  Anfrage  ist  zwecklos.

Erläuterungen  zu  §  2.

Bon  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Unter  die  Beschlagnahme  für  Garne  fallen  alle  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne
  der  im  §  2  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Art,  gleichviel  welcher  Farbe,
d.  h.  alle  Garne,  welche  zu  Web-,  Trikot-,  Wirk=  oder  Strickwaren  verarbeitet  werden
können,  gleichgültig,  ob  sie  nach  Ansicht  des  Eigentümers  für  Heereszwecke  geeignet
sind  oder  nicht.

Sogenannte  Zephirgarne  und  Castorgarne  fallen  also  auch  unter  die  Beschlagnahme,
  es  sei  denn,  daß  sie  bereits  am  31.  Dezember  1915  als  Stickgarne  handelsfertig
  für  den  Kleinverkauf  für  Tapisseriezwecke  aufgemacht  waren.
        <pb n="319" />
        Nr.  52.  1916.  257

Als  Stickgarne,  die  nicht  beschlagnahmt  sind,  sind  also  nur  solche  Garne  zu
betrachten,  die  ih#r  Art  nach  ausschließlich  zu  keinem  anderen  Zweck  als  zum  Sticken
verwendet  werden  können,  soweit  sie  bereits  am  31.  Dezember  1915  für  den  Kleinverkauf
  aufgemacht  waren.  Ungefärbte  Stickgarne  sind  dagegen  beschlagnahmt.

Garne,  die  außer  zum  Sticken  auch  zu  anderen  Zwecken  der  Weberei,  Wirkerei
und  Strickerei  verwendet  werden  können,  wie  z.  B.  Häkelgarne,  fallen  unter  die
Beschlagnahme.

Nicht  beschlagnahmt  sind  durch  die  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  761/12.  15.
K.R.  A.n  ·  -

Garne  aus  reiner  Kunstwolle;  jedoch  müssen  diese  Garne  frei  von  jedem
#usab  von  reiner  Schafwolle  oder  reinschafwollenen  Spinnstoffen,  Mohair,  Alpaka,

aschmir  oder  Kamelwolle  sein;  ferner  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarne  mit  einem  Zusatz
von  Seide  oder  Kunstseide,  und  reinseidene  Garne,  sowie  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarne
aus  Baumwolle  oder  mit  einem  Zusatz  von  Baumwolle.  Für  baumwollhaltige  oder
baumwollene  Web-,  Trikot=  und  Mischgarne  gelten  besondere  Vorschriften.

Strickgarne  sind  dagegen  beschlagnahmt,  auch  wenn  sie  einen  Zusatz  von  Baumwolle
  enthalten.

Stopf=  und  Beilaufgarne  auf  Kärtchen  und  in  Knäueln  bis  zum  Einzelgewicht
  von  nicht  mehr  als  10  Gramm  hat  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  freigegeben,
sofern  diese  Stopf=  und  Beilaufgarne  bereits  vor  dem  31.  Dezember  1915  auf  Kärtchen
aufgewickelt  oder  in  Knäueln  in  handelsfertiger  Aufmachung  hergestellt  waren.

„Kriegswolle“  bei  Händlern  und  bei  Detaillisten  ist  nicht  beschlagnahmt  und  kann
von  diesen  nach  Maßgabe  der  vorgeschriebenen  Bestimmungen  weiter  veräußert  werden.

Erläuterungen  zu  §  3.

Veräußerungsverbot.

Jeder  Handel  mit  beschlagnahmten  Garnen  ist  verboten.  Die  beschlagnahmten
Garne  müssen  bis  zum  31.  März  1916  der  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft,  Berlin
S8W.  48,  Verl.  Hedemannstr.  3  (nicht  unmittelbar  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung)  zum
Kauf  angeboten  werden.  Dem  Verkauf  an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  steht
die  mit  vorheriger  ausdrücklicher  Genehmigung  des  Kriegsministeriums
  erfolgende  Veräußerung  an  Militär=  oder  Marinebehörden  gleich.

Garnbestände,  die  bis  zum  31.  März  1916  nicht  an  die  Kriegswollbedarf-Aktien-Felelsshast
  bezw.  an  Militär=  oder  Marinebehörden  veräußert  worden  sind,  werden
enteignet.

Das  Angebot  an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  hat  in  der  Form  einer
kaufmännischen  Offerte  unter  Beifügung  von  Mustern  und  Preisangabe  zu  erfolgen.
Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  gibt  zur  Erleichterung  des  Geschäftsverkehrs
Angebotsvordrucke  heraus,  die  von  ihr  in  beliebiger  Anzahl  bezogen  werden  können.

Erklärt  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  die  Annahme  des  Angebots,  so  stellt
sie  über  den  getätigten  Verkauf  einen  Veräußerungsschein  in  dreifacher  Ausfertigung
  aus.

Der  Veräußerungsschein  bestätigt  also  den  vollzogenen
Verkauf.

727
        <pb n="320" />
        258  Nr.  52.  1916.

Lehnt  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  den  Ankauf  der  Garne  ab,  so  sind
diese  dadurch  noch  nicht  freigegeben,  es  muß  vielmehr  daraufhin  innerhalb  zwei  Wochen
nach  Empfang  des  ablehnenden  Bescheides  die  Entscheidung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Sektion  W.  I.  unter  genauer
Angabe  der  Mengen  und  Beifügung  von  Mustern  eingeholt  werden.  Erst  die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  bestimmt  dann  endgültig  über  die
Verwendung  der  beschlagnahmten  Gegenstände  oder  gibt  sie  frei.

Jeder  Freigabeantrag  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  bevor  die  beschlagnahmten
  Garne  der  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  zum  Kauf  angeboten  sind,  und
diese  den  Ankauf  abgelehnt  hat,  ist  zweck=  und  wirkungslos,  und  kann  nicht  berücksichtigt
  werden.

Erläuterungen  zu  §  4.

Ausnahmen  vom  Veräußerungsverbot.

Bei  den  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarnen  sind  nach  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.
761/12.  15.  K.R.A.  folgende  Ausnahmen  vom  Veräußerungsverbot  allgemein  vorgesehen
  und  brauchen  deshalb  nicht  besonders  beantragt  zu  werden.

Alle  Noppen-,  Schleifen  -(Loop-)  Garne  und  solche  Web-,  Trikot=  und
Wirkgarne  (nicht  Strickgarne),  welche  mit  einem  oder  mit  mehreren  aus  pflanzlichen
Fasern  (z.  B.  Baumwolle,  Kapok,  Kokosfasern)  hergestellten  Fäden  gezwirnt  sind,  unterliegen
  nicht  den  Beschränkungen  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  761/12.  16.  K.  R.  A.
(Siehe  jedoch  die  besonderen  Vorschriften  für  baumwollhaltige  Garne.)  Die  durch  Zerreißen
  von  Noppen=  und  Schleifengarnen  hergestellten  neuen  Garne  sind  dagegen
wieder  beschlagnahmt.

Von  den  Strickgarnen  sind  alle  im  Haushalt  und  in  Hausgewerbebetrieben
zum  Zwecke  der  eigenen  Verarbeitung  befindlichen  Mengen  frei.

Unter  Hausgewerbebetrieben  sind  solche  Betriebe  zu  verstehen,  bei  denen  die
Materialien  in  geschlossenem  Haushalt  auf  eigene  Rechnung  zum  Verlauf
  ür  den  Markt  verarbeitet  werden.  Lohnbetriebe  sind  mithin  nicht  Hausgewerbeetriebe.



Im  übrigen  darf  jedes  Warenhaus  10  v.  H.  und  jedes  sonstige  offene
Ladengeschäft  30  v.  H.  seiner  Gesamtbestände  (d.  h.  Gewichtsmengen)  an  Strickgarnen
  nach  dem  Stande  vom  31.  Dezember  1915  im  Kleinverkauf  und  an  Hausgewerbebetriebe
  veräußern.  Es  besagt  dies  nicht,  daß  von  jeder  Qualität  und  jedem
Posten  10  bezw.  30  v.  H.  zum  beliebigen  Verkauf  freigegeben  sind,  sondern  der  Eigentümer
  hat  es  in  seiner  Wahl,  welche  Qualitäten  und  Posten  seines  Gesamtbestandes
an  Strickgarnen  er  zum  Kleinverkauf  bringen  will,  sofern  er  nur  die  vorgeschriebene
Menge  von  10  bezw.  30  v.  H.  seines  Gesamtvorrates  nicht  überschreitet.

Diese  Ausnahmen  bezüglich  der  Strickgarne  sind  an  die  Bedingungen  geknüpft,
daß  die  ausgenommene  Menge  auch  tatsächlich  zum  Kleinverkauf  und  zum  Verkauf  an
Hausgewerbebetriebe  feilgehalten  und  der  Verkaufspreis  nicht  höher  bemessen  wird,
als  der  zuletzt  vor  dem  31.  Dezember  1915  erzielte  Verkaufspreis.

Sie  gelten  ausschließlich  für  Warenhäuser  und  sonstige  offene  Ladengeschäfte,
finden  mithin  keine  Anwendung  z.  B.  auf  Grossisten  und  Händler,  bei  denen  alle  Bestände
  an  Strickgarnen  beschlagnahmt  sind.
        <pb n="321" />
        Nr.  52.  1916.  259

Was  im  Einzelfalle  ein  „Warenhaus"  ist,  ergibt  sich  nach  der  bundesstaatlichen
Gesetzgebung  (für  Preußen  z.  B.  nach  dem  Gesetz  vom  18.  Juli  1900).  »

Hausierbetriebe  sind  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  den  offenen  Ladengeschäften
gleichzustellen;  sie  dürfen  mithin  30  v.  H.  ihrer  Gesamtvorräte  an  Strickgarnen  nach
dem  Stande  vom  31.  Dezember  1915  im  Wege  des  Kleinverkaufs  oder  an  Hausgewerbebetriebe
  veräußern.  «

Jeder  Nachschub  in  die  Kleinverkaufsstätten  ist  untersagt;  es  ist  also  z.  B.  nicht
gestattet,  daß  Firmen,  die  neben  einem  Großhandel  in  Strickwollen  noch  ein  offenes
Ladengeschäft  betreiben,  ihre  Bestände  in  dem  Ladengeschäft  aus  dem  Engroslager  ergänzen
  oder  auffüllen,  selbst  wenn  sich  das  Engroslager  in  denselben  Räumen  wie  das
Kleinverkaufslager  befinden  sollte.  Die  beiden  Lager  sind  also  getrennt  zu  halten.

Weitere  Freigaben  von  Strickgarnen  bei  Warenhäusern  und  offenen  Ladengeschäften
  sind  in  Aussicht  genommen.  Wann  und  in  welchem  Umfange  sie  erfolgen  werden,
  kann  zurzeit  noch  nicht  gesagt  werden.  Es  empfiehlt  sich  deshalb,  die  beschlagnahmten
  90  bezw.  70  v.  H.  der  Strickgarnbestände  in  Warenhäusern  oder  sonstigen
offenen  Ladengeschäften  vorläufig  —  längstens  aber  bis  Ende  März  1916  —  in  Gewahrsam
  zu  behalten  und  der  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  vorläufig  noch  nicht
zum  Kauf  anzubieten,  für  den  Fall,  daß  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  bis  zu  diesem
Termine  weitere  Mengen  freigeben  sollte.  Jedenfalls  sind  bis  auf  weiteres  alle  Vorräte
  nach  Abzug  der  laut  vorstehendem  für  den  Kleinverkauf  an  Haushalte  oder
Hausgewerbebetriebe  freigegebenen  Mengen  beschlagnahmt  selbst  wenn  es  sich  um
kleine  Mengen,  also  auch  unter  100  kg  handelt.  »

Außerdem  sind  alle  Garnmengen  (ohne  daß  Mindestmengen  festgesetzt  wären)
gemäß  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  600/1.  16.  K.  R.A.  in  Verbindung  mit  der
Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  58/9.  15.  K.R.A.  beim  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  Berlin  SW.  48,
Verl.  Hedemannstraße  11,  bis  zum  10.  jedes  Monats  auf  besonders  vorgeschriebenem
Meldebogen,  der  von  dem  Webstoffmeldeamt  bezogen  werden  kann,  meldepflichtig.

Diese  Meld  pflicht,  welche  auch  die  für  den  Kleinverkauf  freigegebenen  Strickgarne
  umfaßt,  ist  aber  sowohl  von  der  Beschlagnahme  wie  auch  von  dem  Kaufangebot
an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  zu  unterscheiden.

Erläuterungen  zu  §  5.

Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot.

Die  beschlagnahmten  Garne  dürfen  nur  noch  zur  Erfüllung  von  Heeres=  oder
Marineaufträgen  verwendet  oder  verarbeitet  werden.  Jede  andere  Art  der  Verwendung
  ist  verboten.

Was  als  ein  Auftrag  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  zu  betrachten  ist,  ist  in
5  5  der  Bekanntmachung  W.  I.  761/12.  15.  KRA.  genau  angegeben.

Solche  Aufträge  müssen  von  den  betreffenden  vergebenden  Stellen  der  Heeresoder
  Marineverwaltung  entweder  direkt  oder  durch  Vermittelung  der  in  der  Bekanntmachung
  aufgeführten  Stellen,  denen  die  Beschaffung  bestimmter  Heeresbedarfsgegenstände
  aus  Anlaß  des  Krieges  behördlich  übertragen  wurde,  in  Auftrag  gegeben  sein.
Es  sind  dies:  der  Kriegs-Garn=  und  Tuchverband  E.  V.,  der  Kriegs-Woilach-Verband,
der  Kriegs-Decken-Verband,  der  Kriegs-Wirk=  und  Strick-Verband,  der  Kriegsausschuß
für  warme  Unterkleidung  (Reichstagsgebäude)  sämtlich  in  Berlin,  die  Vereinigung
des  Wollhandels  in  Leipzig.
        <pb n="322" />
        260  Nr.  52.  1916.

Der  Nachweis,  daß  ein  solcher  Auftrag  vorliegt,  muß  durch  einen  amtlichen
Belegschein  erbracht  werden.  Vordrucke  zu  solchen  Belegscheinen  ud  beim  Webstoffmeldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
schriftlich  an  zufordern.

Der  Abnehmer  der  Halb=  oder  Fertigerzeugnisse  hat  dem  Lieferer  diesen  Belegschein
  ordnungsgemäß  ausgefüllt  und  unterschrieben  zu  übergeben.  Der  Belegschein
ist  nur  dann  gültig,  wenn  die  Heeres=  oder  Marinebehörde,  die  den  Auftrag  vergeben
hat,  dies  auf  dem  Belegschein  bestätigt,  und  das  Webstoffmeldeamt  (Wollbedarfsprüfungsstelle)
  —  dem  zu  diesem  Zweck  der  bereits  von  der  Heeres=  oder  Marinebehörde
bestätigte  Belegschein  von  der  vergebenden  Heeres=  oder  Marinebehörde  einzusenden
ist  —  den  Genehmigungsvermerk  auf  den  Belegschein  gesetzt  hat.

Alle  Belegscheine,  die  keinen  Bestätigungsvermerk  seitens  der  vergebenden  Heeresoder
  Marinebehörde,  oder  keinen  Genehmigungsvermerk  seitens  des  Webstoffmeldeamtes
(Wollbedarfsprüfungsstelle)  tragen,  sind  ungültig.  Mündliche  oder  schriftliche  Erklärungen
  oder  eidesstattliche  Versicherungen  eines  Abnehmers,  er  habe  Heeresaufträge
vorliegen,  genügen  keinesfalls.

Hat  der  Lieferer  einen  nach  vorstehendem  ordnungsgemäß  ausgefüllten  Belegschein
in  Händen,  darf  er  die  in  seinem  Gewahrsam  befindlichen  oder  die  ihm  etwa  zugewiesenen
  beschlagnahmten  Garne  zur  Erfüllung  desjenigen  Heeresauftrags,  für  den  der
betrefsende  Belegschein  lautet,  verwenden  oder  verarbeiten.

Soweit  eine  Firma  eigene  Bestände  an  solchem  beschlagnahmten  Material  hat,
ist  es  ihr  gestattet,  diese  bis  zum  31.  März  1916  für  Heeres=  oder  Marineaufträge  gegen
Belegscheine  aufzuarbeiten.  Sind  die  eigenen  Bestände  bis  dahin  nicht  aufgearbeitet,
der  hat  der  Fabrikant  bis  zu  diesem  Termin  keine  festen  Heeres=  oder  Marineaufträge
im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gegen  ordnungsgemäß  ausgestellte  Belegscheine  erhalten,
  müssen  die  betreffenden  Garnmengen  an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
verkauft  werden.

Nach  dem  31.  März  1916  ist  Enteignung  zu  gewärtigen.

Erläuterungen  zu  §  6.

Ausnahmen  vom  Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot.

Alle  diejenigen  Mengen  Garne  dürfen  weiterverarbeitet  werden,  die  sich  bereits
am  31.  Dezember  1915  im  Web-,  Wirk=  oder  Strickprozeß,  das  heißt  also  in  der
Verarbeitung  befanden.  Hierunter  fallen  alle  diejenigen  Mengen  Garne,  welche  nach
vollendetem  Spinn=  oder  Zwirnprozeß  am  31.  Dezember  1915  im  Vorbereitungsverfahren
  auf  Scher=  oder  Zettelmaschinen  gelangt  waren.

Auch  dem  Verhaspeln  von  Garnen  steht  das  Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot
  nicht  entgegen.

Angefangene  Strümpfe,  bei  denen  am  31.  Dezember  19  15  erst  die  Längen  hergestellt
  iwaren,  dürfen  fertiggestrickt  werden  usw.

Befinden  sich  Garne  im  Fabrikbetrieb  auf  Ketten  aufgebäumt,  so  dürfen  dieselben
weiterverarbeitet  werden.  Die  nötigen  Schußgarne  dazu  —  auch  wenn  es  sich  bei  dem
Kettenmateriale  nicht  um  Wolle  handelt  —  sind  den  nach  §  6  Abs.  4  freigegebenen
10  v  H.  der  Bestände  zu  entnehmen.
        <pb n="323" />
        Nr.  52.  1916.  261

Gebäumte  Garne  bei  Händlern  fallen  nicht  unter  diese  Ausnahme  —  weil  nicht  im
Verarbeitungsprozeß  —  und  sind  beschlagnahmt.

Ferner  darf  jeder  Eigentümer  seine  Gesamtbestände  an  Noppen-,  Schleifen-(Loop-)
  Garnen  und  solchen  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarnen,  soweit  sie  keinem  Veräußerungsverbot
  unterliegen,  zu  jedem  beliebigen  Zweck  weiterverarbeiten  und  verwenden
  —  sofern  nicht  etwa  das  Gewebe  einem  Herstellungsverbot  unterliegt  —,  desgleichen
  10  v.  H.  seiner  Bestände  an  allen  sonstigen  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarnen
(nicht  Strickgarnen).  ;#

Alle  diese  Mengen  sind  vollständig  für  die  Verarbeitung  frei,  dürfen  mithin  auch
für  Zivilzwecke  verarbeitet  werden.

Für  Strickgarne  (d.  h.  also  alle  Garne,  welche  sich  verstricken  lassen)  besteht
diese  Ausnahme  nicht,  es  ist  also  den  Inhabern  von  Warenhäusern  oder  sonstigen
offenen  Ladengeschäften  nicht  gestattet,  die  ihnen  zum  Kleinverkauf  an  Haushalte  und
an  Hausgewerbebetriebe  freigelassenen  10  bezw.  30  v.  H.  ihrer  Bestände  an  Strickgarnen
vom  31.  Dezember  1915  nun  auch  selbst  zu  verarbeiten  oder  sonstwie  zu  verwenden.
Dieselben  dürfen  also  nur  unverarbeitet  verkauft  werden.

Erst  wenn  diese  Mengen  im  Wege  des  Kleinverkaufs  an  die  Haushallungen
oder  an  Hausgewerbebetriebe  übergegangen  sind,  dürfen  sie  im  Haushalt  oder  in  den
Hausgewerbebetrieben  weiterverarbeitet  oder  verwendet  werden.

Haushaltungen  und  Hausgewerbebetriebe  unterliegen  überhaupt  keinerlei  Bes
  ränkungen  in  der  Verarbeitung  oder  Verwendung  der  in  ihrem  Besitz  befindlichen

trickgarne.  -

Schließlich  sind  noch  bestimmte  Mengen  Garne  dem  Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot
  nicht  unterworfen,  welche  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsministeriums
  selbst  für  Zwecke  der  Zivilversorgung  aus  ihren  eigenen  Beständen  durch
bestimmte  in  §  6  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  761/12.  15.  K.  R.A.  genannte
Verbände  verkauft  hat.

Garne,  welche  aus  Spinnstoffen  oder  Tierhaaren  hergestellt  sind  oder  werden,
die,  weil  nach  dem  14.  August  1915  bezw.  31.  Dezember  1915  aus  dem  Reichsausland
  (nicht  aus  besetzten  Gebieten)  eingeführt,  der  Beschlagnahme  nicht  unterliegen,
sallen  unter  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  761/12.  15.  K.  R.  A.
und  sind  demnach  nach  Maßgabe  dieser  Bekanntmachung  beschlagnahmt.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  ist  jedoch  bereit,  derartige  Garne  auf  schriftlichen
Antrag  bei  der  Abteilung,  Sektion  W.  I.,  jeweils  freizugeben,  sofern  der  Nachweis  erbracht
  wird,  daß  die  Spinnstoffe  bezw.  Tierhaare,  aus  denen  die  betreffenden  Garne
hergestellt  find,  nach  dem  14.  August  1915  bezw.  31.  Dezember  1915  aus  dem  Reichsausland
  eingeführt  sind.  -

Der  Nachweis  hierfür  nebst  einer  eidesstattlichen  Versicherung  des  Herstellers  der
Garne  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  gegenüber,  daß  die  betreffenden  Garnmengen  tatsächlich
  aus  den  eingeführten  Spinnstoffen  bezw.  Tierhaaren  hergestellt  sind,  ist  dem
Antrag  beizufügen.  -

Auch  die  vom  Reichsausland  eingeführten  Garne,  gleichviel  ob  vor  oder  nach  dem
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  761/12.  15.  K.R.A.  eingeführt,  unterliegen
  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  761/12.  15.  K.  R.A.
        <pb n="324" />
        262  Nr.  52.  1916.

Die  nach  dem  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung  eingeführten  Mengen  werden
jedoch  auf  Antrag  freigegeben,  sofern  der  Nachweis  der  Einfuhr  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  erbracht  ist.  '

DieMcldepflichtgemäßdcrBekanntmachungNr.W.M.600J1.16.K.R.A.
inVerbindungmitderBekanntmachungNr.W.M.58J9.15.K.R.A.bleibtaberauch
für  diese  Garne  (einschließlich  Kriegswolle)  bestehen.  -

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  März  1916,  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse

  aus  Bastfasern.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1915,  betreffend
  Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern,  Rbl.  S.  1114,  werden  die
nachstehenden  Erläuterungen  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  in  Berlin  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,
  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern  (Jute,  Flachs,
Ramie,  europäischer  Hanf  und  überseeischer  Hanf)  und  von  Erzeugnissen  aus
Bastfasern,  hiermit  zur  allgemeinen  Keuntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Erläuterungen

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  29.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches'-Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Nr.  W.  III.  2180/1.  16.  K.R.A.

Erläuterungen

zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und

Veräußerung  von  Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf
und  überseeischer  Hanf)  und  von  Erzeugnissen  aus  Bastfasern.
Vom  23.  Dezember  1915  Nr.  W.  III.  1577/10.  15.  K.  R.  A.

 

Zu  §  1.
Dieser  Paragraph  gibt  lediglich  eine  Aufzählung  der  in  der  Bekanntmachung  behandelten

  Gegenstände,  spricht  aber  nicht  eine  Beschkagnahme  aus.  Diese  wird  vielmehr
  erst  durch  §  2  ausgesprochen.
        <pb n="325" />
        Nr.  52.  1916.  263

Reichsausland  im  Sinne  des  2.  Absatzes  von  &amp;amp;  1  sind  die  feindlichen  und  die  neutralen
  Länder,  Zollausland  außerdem  die  deutschen  Freihäfen.  Die  besetzten  Gebiete
(Belgien,  Nordost-Frankreich,  die  russischen  Provinzen)  gelten  als  Inland.

Aus  dem  Anslande  nach  dem  25.  Mai  1915  eingeführte  Bastfaser-Rohstoffe,  Halboder
  „Fertigerzeugnisse  unterliegen  nicht  der  Beschlagnahme.  Die  Bestimmung,  daß
die  zwischen  dem  25.  Mai  1915  und  1.  September  1915  aus  Belgien  eingeführten  Bastfasern
  nicht  beschlagnahmt  sind,  gilt  lediglich  für  Rohstoffe.  Die  aus  nicht  beschlagnahmten
Rohstoffen  gefertigten  Halb=  und  Fertigerzeugnisse  sind  gleichfalls  nicht  beschlagnahmt.

Zu  §  2.

Dieser  Paragraph  bildet  die  Grundlage  der  Verordnung,  während  die  §§  3  bis  7
Ausnahmen  von  der  durch  §  2  grundsätzlich  ausgesprochenen  Beschlagnahme  enthalten.

Die  Beschlagnahme  trifft  nicht  nur  die  gewerblichen  und  Handelsbetriebe  (Handwerk,
  Industrie,  Handel),  sondern  auch  die  sämtlichen  sonst  irgendwie  in  Frage  kommenden
  Besiper  oder  Verbraucher  (Landwirte,  Anstaltsbetriebe,  Gefängnisse,  Lazarette,
Zivilbehörden.  Privatpersonen  u.  a.).

Durch  §  2#  sind  alle  Bastfaser-Rohstoffe  beschlagnahmt,  dagegen  nicht  das  Bastfaser-Stroh
  und  die  Abfälle.

Die  im  §  2b  für  fadenartige  Halb=  und  Fertigerzeugnisse  ausgesprochene  Beschlagnahme
  bezieht  sich  nur  auf  Garne,  Zwirne  und  Seilfäden.  Durch  die  im  Reichsanzeiger
  Nr.  24  vom  28.  Januar  1916  unter  Nr.  W.  III.  1494/1.  16.  K.R.A.  veröffentlichte
  allgemeine  Ansnahmebewilligung  zu  dieser  Bekanntmachung  sind  Garne  und
Zwirne  zur  Verwendung  für  Nähzwecke  freigegeben.

Zu  §&amp;amp;  3.

Absatz  1  dieses  Paragraphen  gestattet  das  Bleichen  und  Färben  von  Garnen  bis
Nr.  28  englisch.  Feinere  Garne  dürfen  nicht  veredelt  werden.  Für  Kriegslieferungen
dürfen  vorrätige  Garne  beliebiger  Nummer  gebleicht  oder  gefärbt  werden.

In  Ziffer  2d  wird  unterschieden  zwischen  der  Herstellung  von  Garnen  aus  Langfaser,
  mit  Abfall,  auch  verschiedener  Art,  und  Papier  gemischt  und  der  Herstellung  aus
Langfaser  nur  mit  Papier  gemischt.  Im  ersteren  Falle  ist  eine  Verwendung  von  10  v.  H.,
im  letzteren  von  15  v.  H.  Langfaser  gestattet.

Die  durch  Ziffer  2e  gegebene  Erlaubnis  zur  Verwendung  von  gebleichtem  oder
gefärbtem  Garn  über  Nr.  29  bezw.  Rohgarn  über  Nr.  44  bezieht  sich  ledialich  auf  die
Herstellung  von  Geweben,  nicht  aber  auf  die  Verarbeitung  der  Garne  zu  Wirk-,  Strickund
  anderen  Fertigwaren.  Durch  die  im  Reichsanzeiger  veröffentlichte  allgemeine  Ausnahmebewilligung
  (vgl.  zu  §  2  Abf.  4)  ist  die  Verarbeitung  der  hier  genannten  Garne  zu
Klöppelspitzen  (Hand=  und  Maschinenspitzen)  erlaubt  worden.  Garne  feiner  als  Nr.  29,
welche  bei  Inkrafttreten  der  Verordnung  dem  Bleichverfahren  unterworfen  waren,  stehen
den  fertig  gebleichten  Garnen  gleich.

Zu  §  4.
Ziffer  1  verbietet  die  Herstellung  von  Garnen  feiner  als  Leinengarn  Nr.  28,  roh,
zum  Zwecke  von  Kriegslieferungen.  Diese  Garne  werden  auf  Antrag  von  der  Leinengarn-Abrechnungsstelle
  A.  G.  zu  den  vorgeschriebenen  Bedingungen  überwiesen.

73
        <pb n="326" />
        264  Nr.  52.  1916.

Für  sämtliche  Kriegslieferungen  ist  die  Beschaffung  von  Belegscheinen  unbedin  t
erforderlich,  sofern  beschlagnahmte  Rohstoffe  oder  Halbtzengnisse  #been  werbeg.
Ohne  Belegschein  darf  für  einen  Heeresauftrag  weder  gearbeitet  noch  ein  für  Heereszvecke
  hergestelltes  Erzeugnis  ausgeliefert  werden.  Der  auftraggebenden  Heeresstelle
muß  auf  Grund  des  Auftrags  ein  ausgefüllter  Belegschein  zur  Vollziehung  vorgelegt
werden.  Der  Lieferant  hat  an  die  etwa  von  ihm  beschäftigten  weiteren  Hersteller  so  viel
Belegscheine  auszugeben,  als  mit  der  Herstellung  der  betreffenden  Kriegslieferung  detraut
  werden.

Die  auf  Grund  des  §  4  Ziffer  2  a  hergestellten  Vorräte  können  derart  ergänzt
werden,  daß  sie  dauernd  dem  Umfange  von  20  Gewichtsprozenten  der  am  1.  Dezember
1915  vorhandenen  gleichartigen  Bastfaserbestände  entsprechen.  Bei  den  auf  Grund  des
64  Ziffer  2  b  hergestellten  Vorräten  kann  die  Menge  von  25  Gewichtsteilen  nach  dem
Gesamtbestande  aller  Garnsorten  berechnet  werden.

Als  Vorrat  im  Sinne  der  Bestimmungen  des  §  4  Ziffer  2  a  und  b  gelten  die
Bestände,  welche  nach  den  Grundsätzen  kaufmännischer  Buchführung  oder  auf  Grund
einer  Inventur  festgestellt  find.  Auf  den  Garnvorrat  im  Sinne  von  Ziffer  2b  dürfen
auch  die  Garne  feiner  als  Nr.  29  englisch  angerechnet  werden.

In  dem  über  die  Vorräte  zu  führenden  Lagerbuche  genügt  als  Angabe  über  die
Verwendung  bezw.  Anderung  der  Vorräte  der  Hinweis  auf  die  für  die  Bestandsänderung
in  Betracht  kommende  Nummer  des  zugrunde  liegenden  Belegscheines.

Zu  g  5.

Der  Handel  mit  Bastfaser-Stroh  ist  in  jeder  Beziehung  unbehindert,  da  das  Stroh
nach  8  2  nicht  beschlagnahmt  ist.  Auch  die  Ausarbeitung  des  Strohes  ist  daher  ohne
weiteres  gestattet.  Dagegen  darf  der  Handel  mit  ausgearbeiteter  Faser  nur  auf  Grund
der  im  §  5  vorgeschriebenen  Auftragsbescheinigung  einer  Spinnerei  oder  Seilerei  stattfinden.
  Bedient  sich  der  Händler  der  Hilfe  von  Aufkäufern,  so  muß  jeder  der  letzteren
gleichfalls  im  Besitze  der  erforderlichen  Bescheinigung  sein.

Zu  §  6.
Dieser  Paragraph  gestattet  lediglich  den  Handel,  nicht  aber  die  Verwendung.

#  Zu  §  7.
Es  dürfen  ausgetauscht  werden:  -  -
1.Weichfaser-RohstoffegegenWeichfaser-Rohstosse(Flachö,Jute,europ.Hanf),
2.  Hartfaser-Rohstoffe  gegen  Hartfaser-Rohstoffe,  «-3.
  Garne  beliebiger  Nummer  gegeneinander  unter  Beachtung  der  Punkte  1

und  2.  ..
Jeder  hiervon  abweichende  Austausch  ist  verboten.

Zu  §  8.
Anträge  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen,  insbesondere
  auf  Herstellungserlaubnis  über  die  durch  die  88  3  und  4  vorgesehenen  Erleichterungen
  hinaus,  haben  nur  in  dringendsten  Fällen  Aussicht  auf  Genehmigung.

 

Mit  dieser  Nr.  52  werden  ausgegeben:  Nr.  ös  und  57  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="327" />
        Ar.  53.  255

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  1.  Aprik  1916.

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einfuhr  von  Vieh  und  Fleisch  sowie  Fleischwaren.
  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Anzeige  der  Bestände  von
Verbrauchszucker.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Spinn=  und  Webverbot
  sowie  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste.
  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Hoöchstpreise  für  Blei.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  24.  März  1916,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  März  1916
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  24.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belkianntmachung,
betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel
und  Zuschläge  dazu,  vom  21.  März  1916.

Auf  Grund  des  §  8  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom
25.  September  1915  (RG#Bl.  S.  614)  bestimme  ich:

74
        <pb n="328" />
        266  Nr.  53.  1916.

*  1

Für  die  Abgabe  zuckerhaltiger  Futtermittel  durch  die  Bezugsvereinigung  der
deutschen  Landwirte  G.  m.  b.  H.  gelten  bei  Bestellungen  auf  pünktliche  Lieferung  vom
20.  März  1916  bis  19.  April  1916  einschließlich  die  nachstehenden  Einheitspreise

für  je  50  kg:

Rohzucker  Erstprodukt..  phne  Sack  12,50  —
»  «,,  ..........m1t,,1,00»
RohzuckerNachprodukt..........qh·11e,,11,50«
»  »  ..........m1t«12,00«
Trockenschnitzel............oh»ne«8,00,,
»-  »  --...·-·..-«mlt  «  9,75  5
Zuckerschnitzel  nach  dem  Steffenschen  Brühverfahren  ohne  „  9,50  „
«  «·«  »  «  mit  «  11,25  7
Melasse-Trockenschnithee.  oohne  „  8,05  „
„  »  ..........m1t,,9,75«
GetrockneteRüben...........ohne,,10,00«
,,.,,  mit»11,50,,
HäckselmelassemitminbestenöZZOJOZUcker...oh·ne«5,30»
«  »  »  «  „  mit  „  6,00  „

«  «  «  35  »O  »  sss  ohne  «  5,65  n

l  %  l  «  „  mit  „  6,.40  „

r  r  «  40%  „  ohne  „  6,20  „

«  «  «  »  «.--·m1t«  7,05  „
Torfmelasse  mit  mindestens  35%  Zucker  ohne  „  4,30  „
n  77  7  1"  7  57  mit  7,  4,80  n

„  »  377270»...  ohne  „  4,55  „

77  7  7  »  »  s-·.m1t  «  5,05  5

»  «  «  40  %  «  O--  ohne  «  4,80  n

»  »  «  «  »  s--m1t  «  5,  36  n
Kartoffelpülpemelasse  mit  mindestens  30%  Zucker  ohne  „  5,55  „
7.  77  7  «  «  .  mit  7  6,20  «

«  «  «  33  ⅝%  «  -  ohne  77  6,00  «

»  6,70  «

.  .mit
Rohmelasse  ohne  Füllmasse  .«.«...
§2

Bei  Lieferung  frei  Empfangsstelle  des  Empfängers  ist  für  bare  Auslagen  und

Transportkosten  ein  Zuschlag  zulässig  von
1

K  für  die  Tonne  bei  Ladungen  von  mindestens  10  Tonnen,
und  von  27,—  —“  für  die  Tonne  bei  Ladungen  von  weniger  als  10,  aber  mindestens

  5  Tonnen.
Berlin,  den  21.  März  1916.

Der  Reich-kanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.
        <pb n="329" />
        Nr.  58.  1916.  267

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  März  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Vieh  und
Fleisch  sowie  Fleischwaren.

uf  Grund  des  §  11  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung
  vom  18.  März  1916  über  die  Einfuhr  von  Vieh  und  Fleisch  sowie
Fleischwaren  vom  22.  März  1916  —  RGBl.  S.  179  —  wird  bestimmt,  daß  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  als  zuständige  Behörde  und  als
höhere  Verwaltungsbehörde  anzusehen  ist.

Schwerin,  den  29.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1916,  betreffend  Anzeige  der  Bestänbe-.
von  Verbrauchszucker.

Nachstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  74  veröffentlichte  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  25.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Welianntmachung

über  die  Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker.
Vom  25.  März  1916.

 

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  4  der  Bekanntmachung  über  Verbrauchszucker  vom
27.  Mai  1915  (RBl.  S.  308)  bestimme  ich:

Wer  Vervrauchszucker  mit  Beginn  des  1.  April  1916  in  Gewahrsam  hat,  ist  verpflichtet,
  die  vorhandenen  Mengen  getrennt  nach  Arten  und  Eigentümern  unter  Nennung
  der  Eigentümer  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  anzuzeigen.
Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Berechtigten,  deren  Zucker  in  fremdem  Gewahrsam  liegt,
den  Lagerhaltern  nach  dem  1.  April  1916  unverzüglich  die  ihnen  zustehenden  Mengen
anzuzeigen.  Die  Anzeigen  an  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  sind  bis  zum
5.  April  1916  abzusenden.  Anzeigen  über  Mengen,  die  sich  mit  Beginn  des  1.  April

74
        <pb n="330" />
        268  Nr.  53.  19186.

1916  auf  dem  Transport  befinden,  sind  unverzüglich  nach  dem  Empfange  von  dem
Empfänger  zu  erstatten.
Die  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  nicht
1.  auf  Mengen,  die  im  Eigentum  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  Elsaß-Lothringens,
  insbesondere  im  Eigentum  der  Heeresverwaltungen  oder  der
Marineverwaltung  sowie  auf  Mengen,  die  im  Eigentum  eines  Kommunalverbandes
  stehen,
2.  auf  Mengen,  die  insgesamt  weniger  als  50  Doppelzentner  betragen.

Berlin,  den  25.  März  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

(4)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1916,  betreffend  Spinn=  und  Webverbot

sowie  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste.
Die  nachstehenden  Bekanntmachungen  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage:

1.  betreffend  Beschlagnahme  baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne

(Spinn=  und  Webverbot)  sowie
·  2.  über  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste
werden  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnungen

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  1.  April  1916.

Gryßherzoglich  Mecklenburgksches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekaunfmachung!
Nr.  W.  II.  1700/2.  16.  K.  R.  A.,
betreffend  Beschlagnahme.  baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne  (Spinnund
  Webverbot).

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jebe  Zuwider-
        <pb n="331" />
        Nr.  53.  1916.  269

handlung  gegen  die  Beschlagnahmeverordnung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung.  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (REl.  S.  357)  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungs-Bekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  645)  und
vom  25.  November  1915  (RGBl.  S.  778)  “)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften,
  betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (R#Bl.  S.  54)  in  Verbindung
mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (Rl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober
  1915  (RG#Bl.  S.  684)  )  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen
höhere  Strafen  verwirkt  sind.  ,  «

§1.
Inkrafttreten  der  Anordnungen.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  April  1916  in  Kraft.
Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  werden  aufgehoben:  .
I.dasHetftellungsverbotfllrBaumwollftosseM.11.1293,6.15.K.R.A.),

2.  a)  die  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung,  Verarbeitung  und  Beschlagnahme
  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen  und  Baumwollgespinsten,
  vom  14.  August  1915  (W.  II.  2548/7.  15.  K.  R.M.),

b)  die  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung,  Verarbeitung  und  Beschlagnahme
  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen,  Baummollabfällen
und  Baumwollgespinsten  (abgekürzt  Spinnverbot),  vom  7.  Dezember
1915  (W.  II.  1726/11.  15.  K.R..),

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sosern
  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

4l  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt;

wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

*)Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ehbenso
wlrd  bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  strafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monatemn  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsäßlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

—
        <pb n="332" />
        270  Nr.  53.  1916.

3.  die  allgemeinen  Ausnahmebewilligungen  vom  14.  Juli  1915  (W.  II.  948/.
16.  K.  R.  A.),  vom  20.  August  1915  (W.  II.  1200/8.  15.  K.  R.A.)  und  vom
25.  Oktober  1915  (W.  II.  3503/10.  15.  K.R.W.),

4.  die  Erläuterungen  zum  Belegschein  3  (W.  II.  478/10.  15.  K.  R.  A.).

8  2.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  sind  betroffen:
1.  Baumwolle,  Linters,  Baumwollabgänge,  Baumwollabfälle  (ein- 



Wrs  schließlich  Stripfe  und  Kämmlinge),  auch  mit  anderen  Spinnstoffen
„Baumwoll=  (Wolle,  Kunstwolle  usw.)  gemrscht,  sowie  Kunstbaumwolle,  und
spinnstoffe“  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  roh,  gefärbt  oder  gebleicht  sind;

genannt.  2.  sämtliche  Garne,  Zwirne  und  deren  Abfälle  (Putzfäden,  Rein- 



 

 

fäden  u.  dgl.),  die  aus  den  vorgenannten  Baumwollspinnstoffen
bestehen  oder  einen  Zusatz  von  Baumwollspinnstoffen  enthalten.

88B.
Beschlagnahme.

Die  im  §  2  aufgeführten  Baumwollspinnstoffe,  Garne,  Zwirne,  Garn-  und  Zwirnabfälle
  werden  hiermit  beschlagnahmt:
Von  dieser  Beschlagnahme  bleiben  frei  —  abgesehen  von  der  im  §  9  verfügten

Arbeitseinschränkung  —:

1.  Webereikehricht;
2.  Kunstbaumwolle  aus  Lumpen  und  Stoffabfällen;  für  diese  gelten  besondere
Bestimmungen;

.  die  für  den  eigenen  Betrieb  von  Reißereien,  Baumwollspinnereien,  zwirnereien,

  -webereien  und  -wirkereien  nötigen  Mengen  von  Putzbaumwolle  sowie

ferner  die  am  1.  April  1916  in  sonstigen  Betrieben  vorrätigen  Putzbaumwollbestände;


nach  dem  1.  Januar  1916  aus  dem  Ausland  eingeführte  Linters  und  Kunstbaumwolle,

  ferner  sonstige  nach  dem  15.  Juni  1915  aus  dem  Ausland  eingeführte

  Baumwollspinnstoffe,  daraus  hergestellte  Garne,  sowie  nach  dem

15.  Juni  1915  aus  dem  Ausland  eingeführte  Garne,  vorausgesetzt,  daß  die

Einfuhr  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums

  nachgewiesen  werden  kann.  Die  von  der  deutschen  Heeresmacht

  besetzten  feindlichen  Gebiete  sowie  das  zum  Deutschen  Reiche  gehörige

Zollausland  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung;

.  wollgemischte  Strickgarne;  für  diese  gilt  jedoc  die  Bekanntmachung,  betreffend
  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot  für  Web-,
Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne  (W.  I.  761/12.  15.  K.  R.A.  vom  31.  Dezember
  1915);

□#

*iP'

.
        <pb n="333" />
        Nr.  53.  1916.  271

6.  Nähfaden,  Stopfgarne,  Crepegarne,  Frottégarne,  genoppte  und  geschmelzte
Gähfe  –  Sion  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  schon  vor  dem  1.  April
1916  fertiggestellt  waren  und  nicht  gegen  Belegschein  bezogen  worden  sind,  —
dürfen  im  Inland  veräußert  und  verarbeitet  werden,  ebenso  Stickgarne  und
baumwollene  Strick=  und  Häkelgarne,  die  bereits  am  1.  April  1916  in
hanvelsfertigen  Aufmachungen  für  den  Kleinverkauf  vorhanden  waren;

offene  Ladengeschäfte  dürfen  die  am  1.  April  1916  bei  ihnen  lagernden  beschlagnahmten
  Garne,  höchstens  jedoch  50  kg,  an  Haushaltungen  und  Hausgewerbetreibende
  zur  beliebigen  Verarbeitung  im  eigenen  Betrieb  in  Mengen
veräußern,  die  bei  jedem  Einzelverkauf  10  kg  nicht  übersteigen.

*  4.
Veräußerungs=  und  Verarbeitungsverbot.

Jede  Veräußerung,  jede  Verarbeitung  und  jede  Veränderung  der  beschlagnahmten
Baumwollspinnstoffe,  Garne,  Zwirne,  Garn=  und  Zwirnabfälle  ist  verboten.  Nicht  gestattet
  ist  namentlich

das  Mischen,  Bleichen,  Färben,  Einfetten  und  Verspinnen  beschlagnahmter
Baumwollspinnstoffe,  ferner  die  Herstellung  von  Watte,

das  Weben,  Wirken,  Stricken,  Klöppeln,  Flechten,  Veredeln  (z.  B.  Bleichen,
Färben  usw.),  Spulen,  Betteln,  Schlichten,  Kleben  und  Reißen  beschlagnahmter
  Garne,  Zwirne  und  Garn=  und  Zwirnabfälle.

5  5.
Aufträge  von  Heeres=  und  Marinebehörden.

Die  Veräußerung  und  Verarbeitung  beschlagnahmter  Baumwollspinnstoffe  und
Garne  ist  gestattet  zwecks  Erfüllung  von  Aufträgen  von  Heeres=  oder  Marinebehörden
gegen  amtlichen  Belegschein  3.  Für  das  Verfahren  bei  der  Ausfertigung  des  Belegscheines
  sind  die  jeweiligen,  vom  Königlichen  Kriegsministerium  veröffentlichten  „Erläuterungen
  zum  Belegschein  3“  maßgebend.  Bevor  nicht  der  Belegschein,  ordnungsgemäß
  ausgefüllt  und  unterschrieben  und  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
  Preußischen  Kriegsministeriums  genehmigt,  dem  Lieferer  vorliegt,  darf  dieser
mit  der  Verarbeitung  beschlagnahmter  H#mwolspinnstoffe  oder  Garne  nicht  beginnen.
Vordrucke  zum  Belegschein  3  sind  beim  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
vPP  znigich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  11,
erhältlich.  «

Ohne  Belegschein  dürfen  Garne,  die  ausschließlich  aus  Baummollabfällen  (ohne
Stripse  und  Kämmlinge)  ober  Kunstbaumwolle  bestehen,  zur  Erfüllung  von  vor  dem
1.  April  1916  abgeschlossenen  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Aufträgen  von  Heeresoder
  Marinebehörden  verwendet  werden,  vorausgesetzt,  daß  auch  alle  Zwischen=  und
Unterverträge  vor  dem  1.  April  1916  abgeschlossen  worden  sind.  Diese  Aufträge  sind
auf  dem  vorgeschriebenen  amtlichen  Vordruck  (Meldeschein  Nr.  7),  der  beim  Webstoff-–
        <pb n="334" />
        272  Nr.  53.  1916.

meldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  11,  erhältlich  ist,  bis  zum  10.  April  1916  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  anzumelden.
Beschlagnahmte  Linters  dürfen  ohne  Belegschein,  jedoch  nur  mit  Genehmigung
der  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft,  Berlin  W.,  Köthener  Str.  1/4,  zu  Nitrierbaumwolle
  verarbeitet  werden.
g  6.

Ausnahmen  vom  Veräußerungsverbot.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  von  Baumwollspinnstoffen  und
Garnen  (außer  zur  Erfüllung  von  Aufträgen  der  Heeres=  oder  Marinebehörden,  §  5)
noch  in  folgenden  Fällen  erlaubt:  #  «

1.  Auf  Grund  einer  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
  Kriegsministeriums  erteilten  Ausnahmebewilligung,  die  durch  einen
amtlichen  Freigabeschein  nachgewiesen  wird.

.  Baumwollabfälle  (mit  Ausnahme  von  Stripsen  und  Kämmlingen)  sowie
Kunstbaumwolle  aus  gerissenen  Fäden  dürfen  beliebig  veräußert  werden,
unterliegen  jedoch  dem  Verarbeitungsverbot.

Sonstige  Baumwollspinnstosse  dürfen  von  Selbstverarbeiter  zu  Selbstverarbeiter
  veräußert  werden,  unterliegen  jedoch  dem  Verarbeitungsverbot.

Die  Veräußerung  derjenigen  Linters,  die  einer  Sonderbeschlagnahme
unterliegen,  richtet  sich  nach  den  in  der  Beschlagnahmeverfügung  getroffenen
Bestimmungen.

8  7.

Ausnahmen  vom  Verarbeitungsverbot.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Verarbeitung  von  Baumwollspinnstoffen  und
Garnen  (außer  zur  Erfüllung  von  Aufträgen  der  Heeres=  oder  Marinebehörden,  §  5)
noch  in  folgenden  Fällen  erlaubt:

1.  Beschlagnahmte  Baumwollspinnstoffe  und  Garne  dürfen  gegen  einen  von
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  erteilten  Freigabeschein  (§&amp;amp;  6  Ziffer  1)  verarbeitet
  werden.

Baumwollspinnereien  und  zzwirnereien  dürfen  Baumwollseile  und  Spindelschnüre
  für  den  Bedarf  ihres  eigenen  Betriebes  herstellen.

Baumwollene  Ketten,  die  bereits  am  1.  März  1916  als  Knäuelwarps  oder
auf  Zettelbäumen  oder  Webbäumen  vorhanden  waren  und  durch  das  Inkrafttreten
  dieser  Bekanntmachung  der  Beschlagnahme  verfallen,  dürfen  mit
Garnen,  die  keinem  Verarbeitungsverbot  unterliegen,  oder  mit  solchen
beschlagnahmten  Baumwollgarnen  aufgearbeitet  werden,  die  sich  am  1.  April
1016  zmiest  der  Weberei  befanden,  und  nicht  gegen  Belegschein  3

ezogen  sind.

Haushaltungen  und  Hausgewerbetreibende  dürfen  Garne,  die  sie  am  1.  April
1916  für  eigene  Rechnung  im  Gewahrsam  haben,  im  eigenen  Betriebe  zu
beliebigen  Erzeugnissen  aufarbeiten,  es  sei  denn,  daß  die  Garne  gegen  Belegschein
  bezogen  wurden  oder  daß  bei  der  Zuweisung  der  Garne  etwas  an-9#



90

S—  06

#
        <pb n="335" />
        Nr.  53.  1916.  273

deres  bestimmt  ist.  Ferner  ist  ihnen  die  Verarbeitung  derjenigen  Garne
nerchibefen  sie  gemäß  §  3  Ziffer  7  in  offenen  Ladengeschäften  erwerben.

5.
Borratsspinnen.  ·-Auch

  ohne  Belegschein  oder  Freigabeschein  dürfen  Baumwollspinnereien  bis  auf
Widerruf  Baumwollabfälle,  jedoch  nicht  Stripse  und  Kämmlinge,  und  Kunstbaumwolle
mit  Ausnahme  von  Kunstbaumwolle  aus  gerissenen  Fäden  zu  Garn  verarbeiten.  Die
hergestellten  Garne  sind  beschlagnahmt.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
kann  diese  Ermächtigung  zum  Vorratsspinnen  durch  allgemeine  Anordnung  oder  durch
Einzelverfügung  erweitern,  sowie  auf  andere  Baumwollspinnstoffe  und  auf  andere  Betriebe
  ausdehnen.

69.

Arbeitseinschränkung.

Die  Verarbeitung  von  Baumwollspinnstoffen  oder  Garnen  nach  95  3,  5,  7  und  8.
dieser  Bekanntmachung  wird  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

1.  Baumwollspinnereien  dürfen  monatlich  höchstens  20  v.  H.  derjenigen
Baumwollgarnmenge  anfertigen,  die  sie  in  der  Zeit  vom  1.  April  1914  bis
30.  Juni  1914  im  monatlichen  Durchschnitt  hergestellt  haben.

Werden  Garne  aus  Baumwollabfällen  oder  Kunstbaumwolle
  ohne  Beimischung  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen,  Stripsen
und  Kämmlingen  hergestellt,  so  werden  diese  Garne  nur  mit  ihrer  halben
Gewichtsmenge  auf  das  zulässige  Monatsquantum  in  Anrechnung  gebrachtt).

2.  Mechanische  Baumwollleberehe#  -wirkereien  und  -strickereien  dürfen  monatlich
  höchstens  so  viel  Arbeitsmaschinenstunden  arbeiten,  als  der  Zahl
der  Arbeitsmaschinen  (Webstühle,  Mailleusen  usw.),  welche  am  4.  August
1915  auf  Baumwolle  liefen,  multipliziert  mit  50,  entspricht:).

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
kann  im  Einzelfall  die  betroffenen  Betriebe  von  der  Arbeitseinschränkung  ganz  oder  in
gewissem  Umfange  entbinden.

Bis  zum  10.  eines  jeden  Monats,  erstmalig  zum  10.  Mai  1916,  haben  Baumwollspinnereien
  über  Menge,  Art  und  Nummer  der  im  vergangenen  Monat  mit  oder
ohne  Belegschein  erzeugten  Baumwollgarne,  mechanische  Baumwollwebereien,  z-wirkereien
  und  sstrickereien  über  die  Zahl  der  Arbeitsmaschinenstunden,  die  sie  im  abgelaufenen
  Monat  gearbeitet  haben,  Anzeige  zu  erstatten.  Die  erforderlichen  Vordrucke
(Belegschein  Nr.  6)  sind  beim  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Könial
  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  8W.  48,  Verl.  Hedemannstraße  11,
anzufordern.

Beispiele:
1)  Die  Spinnerei  X  hat  in  der  Zeit  vom  1.  April  1914  bis  30.  Juni  1914  durchschnittlich

  100  Odo  kg  Garn  im  Monat  gesponnen.  Sie  darf  daßer  jetzt  monatlich  20  000  kg  reguläres
  Garn  anfertigen.  Stellt  sie  jedoch  ausschließlich  Abfallgarn  oder  Kunstbaumwollgarn

75
        <pb n="336" />
        274  Nr.  53.  1916.

her,  so  steht  ihr  die  doppelte  Erzeugung  —  40  Ooo  kg  —  frei.  Will  sie  im  Monat  nur
25  000  kg  Garn  aus  Abfällen  oder  Kunstbaumwolle  und  daneben  reguläres  Garn  spinnen,

so  stellt  sich  die  Berechnung  wie  folgt:

25  000  kg  Absallgarn  kommen  nur  mit  ihrem  halben  Gewicht  in  Ansatz  12  500  ka,
sie  darf  also  noch  an  regulärem  Garn  spinen  7500  „
"  20  000  kg

JIugre  tatsächliche  Garnerzeugung  beträgt  daher
Abfallgen  ..  25  000  kg,
reguläres  Geer  ................  7500  u.
32  500  kg.

2)  In  der  Weberei  7  liefen  am  4.  August  1915  100  Webstühle  auf  Baumwolle,  und
de  darf  daher  in  einem  Monat  5000  Webstuhlstunden  arbeiten.  Sie  kann  also  50  Webseegde
  seidber,  und  die  übrigen  50  Webstühle  je  100  Stunden  im  Monat  laufen  lassen  oder
75  Webstühle  stillseben  und  25  Stühle  je  200  Stunden  im  Monat  laufen  lassen  usw.

8  10.
Höchstpreise.

Die  Veräußerung  oder  Lieferung  von  Baumwollspinnstoffen  und  Garnen  nach
§5  3,  5  und  6  dieser  Bekanntmachung  wird  nur  gestattet,  wenn  keine  höheren  Preise
als  die  in  der  Bekanntmachung  W.  II.  1800/2.  16.  K.R.A.  festgesetzten  Höchstpreise  für
Baumwolle,  Linters,  Baumwollabgänge,  Baumwollabfälle,  Kunstbaumwolle  und
Baumwollgespinste  gefordert  und  bezahlt  werden.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  vor  Inkrafttreten
  dieser  Bekanntmachung  höhere  Preise  vereinbart  sein  sollten.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  solche  aus  dem  Auslande
  eingeführten  Baumwollspinnstoffe  und  Garne,  die  gemäß  §  3  Ziffer  4  dieser
Bekanntmachung  dem  Veräußerungs=  und  Verarbeitungsverbot  nicht  unterliegen.

*§  11.

Meldepflicht  und  Lagerbuch.

Sämtliche  am  1.  April  1916  vorhandenen  Bestände  an  Baumwollspinnstoffen,
Garnen,  Zwirnen  und  Garn=  und  Zwirnabfällen  sind  bis  zum  10.  April  1916  dem
Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  anzumelden  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  beschlagnahmt  sind  oder  nicht.

Auf  diese  Meldung  finden  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung,  betreffend  Bestanderhebung
  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  usw.  (W.  M.  58/9.  15.  K.R.A.)
vom  28.  September  1915  mit  Nachtrag  vom  1.  Februar  1916  (W.  M.  600/1.  16.  K.  R.U.)
Anwendung.

Außer  dem  von  den  Meldepflichtigen  zu  führenden  Lagerbuch  über  beschlagnahmte
Baumwollspinnstoffe  und  Garne  ist  ein  besonderes  Lagerbuch  über  die  gemäß  §  3  Ziffer  4
und  6  von  dem  Veräußerungs=  und  Verarbeitungsverbot  ausgenommenen  Baumwollspinnstoffe
  und  Garne  zu  führen.
        <pb n="337" />
        Nr.  53.  1916.  275

W  112.

Aushang  der  Bekanntmachung.

Die  in  dieser  Bekanntmachung  gestattete  Verarbeitung  von  Baumwollspinnstoffen
und  Garnen  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Bekanntmachung  in  allen  Arbeitssälen  an  sichtbarer
  Stelle  ausgehängt  wird.  Abdrucke  der  Bekanntmachunß  dind  beim  Webstoffmeldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Berlin  8W.  48,  Verl.  Hedemannstr.  11,  erhältlich.

Altona,  den  1.  April  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

Wekanntmachung
Nr.  W.  II.  1800/2.  16.  K.R.A.
über  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  —  in
Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November
1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  —  wird
nachstehende  Bekanntmachung  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
daß  Zuwiderhandlungen  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom
4.  August  1914  (Röl.  S.  339),  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RGBl.
S.  516),  der  Bekanntmachungen  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915
(KG#  Bl.  S.  25)  und  vom  23.  September  1915  (RGBl.  S.  603)  bestraft  werden?),  sofern.
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.

)

bestraft:

 

t  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird

Mi

1.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;

2.  wer  einen  andern  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;

3.  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;

4.  wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;

5.  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen
6

 

Beamten  gegenüber  verheimlicht;
kl  wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.
In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angecordnet  werden,  daß  die
Baerurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.
        <pb n="338" />
        276  Nr.  53.  1916.

*  4  *5  1.
Es  dürfen  nicht  übersteigen  die  Preise:
a)  für  Baumwolle,  Linters,  Baumwollabgänge,  Baumwollabfälle  und  Kunstbaumwolle
  die  in  der  Preistafel  1  („Baumwollhöchstpreise"),
b)  für  Baumwollgespinste  die  in  der  Preistafel  2  („L  wollgarnh
genannten  Sätze.
Sind  in  vor  dem  1.  April  1916  abgeschlossenen  Verträgen  höhere  Preise  vereinbart,
  so  findet  &amp;amp;  10  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  baumwollener
Spinnstoffe  und  Garne  (W.  II.  1700/2.  16.  K.  R.A.),  Anwendung.

8  2.

Von  den  Anordnungen  gegenwärtiger  Bekanntmachung  sind  ausgenommen:
.  Baumwolle,  Baumwollabgänge  und  Baumwollabfälle,  welche  nach  dem
15.  Juni  1915,
Linters  und  Kunstbaumwolle,  welche  nach  dem  1.  Januar  1916  aus  dem
Ausland  nach  Deutschland  eingeführt  worden  sind,  «
.  Baumwollgespinste,  die  ausschließlich  aus  in  Ziffer  1  und  2  genannten
Baumwollspinnstoffen  hergestellt  sind,
Baumwollgespinste,  die  nach  dem  15.  Juni  1915  vom  Ausland  nach  Deutschland
  eingeführt  worden  sind.

Die  von  der  deutschen  Heeresmacht  besetzten  feindlichen  Gebiete  sowie  das  zum
Deutschen  Reich  gehörige  Zollausland  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung.
  «

Its-s-  ·««
eise  )

“  *I7y

—

*  5

83.
Die  Baumwollhöchstpreise  gelten  ab  Lagerstelle  bei  sofortiger  Zahlung  ohne  Abzug.

8  4.

Die  Bäumwollgarnhöchstpreise  verstehen  sich  ab  Fabrik  oder  Lagerstelle  bei  Zahlung
  binnen  30  Tagen  mit  2  v.  H.  Kassenabzug.  .

Bei  Bündelgarnen  soll  das  gepreßte  Bündel  von  10  Pfund  englisch  ohne  Schnüre,
Deckel  und  Papier  nicht  weniger  als  9⅞  Pfund  englisch  (4,480  kg)  oder  bei  metrischer
Numerierung  4,938  kg  netto  Garn  wiegen.  Abweichungen  sind  zu  vergüten.  Bei
Hülsengarnen  verstehen  sich  die  Preise  einschließlich  der  Hülsen.

Das  Gewicht  der  Hülsen  soll  jedoch  bei  Warpcops  und  Mulecops  auf  kurzen  Hülsen
1½  v.  H.,  bei  Pincops  von  normaler  Größe  und  darüber,  ferner  bei  Trosselcops  auf
leichten  Hülsen  und  bei  Kreuzspulen  2½  v.  H.  des  berechneten  Copsgewichtes  (Gewicht
von  Garn  und  Hülsen)  nicht  übersteigen.  Überschreitet  das  Hülsengewicht  diese  Grenzen,
so  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  erlaubten  und  dem  tatsächlichen  Hülsengewicht  zum
vollen  Garnpreis  zu  vergüten.

Trosselgarne  und  Zwirne  auf  schweren  Hülsen  werden  ebenfalls  einschließlich  der
Hülsen,  die  Hülsen  also  zum  Garnpreis  berechnet,  doch  sind  bei  Rücksendung  der  Hülsen
innerhalb  üblicher  oder  angemessener  Zeit  die  Hülsen  dem  Käufer  zum  Garnpreis  netto
zu  vergüten.
        <pb n="339" />
        Nr.  53.  1916.  277

Anderweitige  Vereinbarungen  über  Hülsenverg#tu  8  u  nut  insoweit  zulässig,
als  sich  hierdurch  nicht  ein  höherer  als  der  nach  §  1  zulässige  Höchstpreis  für  Garne

errechnet.
Ballenpackung  ist  frei.  Für  Kisten  kann  bis  2,50  -“  für  das  Stück  berechnet

werden.
Im  übrigen  gelten  die  im  „Deutschen  Baumwollgarnkontrakt“  mit  Wortlaut  vom

22.23.  November  1912  niedergelegten  technischen  Grundlagen.

g  6.
Die  gegenwärtige  Bekanntmachung  tritt  am  1.  April  1916  in  Krast.

Preistafel  1.

Boumwollhöchstpreise.
a.  Baumwolle.  Pr#is  für

1.  Nord=  und  mittelamerikanische  Baumwolle:  Pfenknig
a)  ordnmnrgg  214
3  good  ordinrrrrrrrrryrrw  .  232
c)  lowy  middling  «..«.........  247
d)  middling,  gutfarbig,  28  81Dn2„  260
e)  fallx  middling,  gutfarbig,  225332  266
1)  good  middling,  gutfarbig,  28  mm.  .......  272
8  kully  good  middling,  gutfarbig,  2  hm  276
middling  fair,  gutfarbig,  28  mm.  282

Für  Abweichungen  in  Klasse,  Stapel  und  Farbe  in
lediglich  die  üblichen  Zuschläge  und  Abschläge  zulässig.
2.  Ostindische  Baumwolle:

a)  Seinde,  Bengal,  Klasse  ...  210
5  Khandeish,  Omra,  Klasse  .....  220
Comilla,  Tipperah,  Assam  ...  220
d)  Dharwar,  Western,  Northern,  Madras,  good  ...  215
Coconada,  fair  resn  Z  ...  215
Bhownuggar,  Klasse  äne  ........  230
Broach,  Tinivelly,  Comptah,  Klasse  üne  235

Für  abweichende  Klassen  9  lediglich  die  üblichen  Zuund
  Abschläge  zulässig.  «
3.Afritamschemöbefondetquyptcsche,fernerSen-IslandEaumwolle:
a)  oberägyptische  und  sonstige  nachstehend  nicht  besonders  bezeichnete
  Sorten  afrikanischer  Herkunft:
niedrigste  Klasse  (flarhhrhr....  262
oberste  Klasse  (ne))..w  367
        <pb n="340" />
        278

*i1

—

—

.  Peru-  und  Brasil--Baumwo

Nr.  53.  1916.

b)  Mitafifi,  niedrigste  Klasse  (tair)
oberste  Klasse  (ne)

I44)  Nbari,  niedrigste  Klasse  (middling).
oberste  Klasse  (üne)

d)  Joanovich,  Sakelaridis,  Sea  Zaiand,  niedrigste  T  (n  .

oberste  Klasse  (Ane)  .
Für  abweichende  Klassen  im  Verhältnis.

Asiatische  Baumwolle  ?):

asiatische  Baumwolle,  beste  Sorte
lle#:  :

Peru=  und  Baumelerg  on  beste  Sorte
b.  Linters?).

.  Beste  spinnfähige  Linters

Beste  Afritti  und  Scarto
c.  Baumwollabgänge  und  Vaumt  ollabfäle  »).

.  Baumwollabfälle  ägyptischer  Herkunft,  beste  Sorte.
Sonstige  Baumwollabfälle,  beste  —*

d.  Hunsebanmwonee).
Kunstbaumwolle  aus  besten  Fäden

Kunstbaumwolle  aus  gebrauchten  und  ungebrauchten  Stoffabfällen,  auch

gemischt  mit  Kunstbaumwolle  aus  Garnabfällen,  beste  Sorte#
Für  gefärbte  und  gebleichte  Baumwolle  usw.  treten  zu
obigen  Preisen  noch  angemessene  Veredelungszuschläge  hinzu.

Preistafel  2.

*n5  11  LAMB.
68  9  höchstpreise.

.  Rohe  seinfache  Garne  ausschließlich  aus  amerikanischer  Baumwolle,

auf  K
—  englisch  Zettel  oder  Schuß
Nr.  36  Zettel  und  Nr.  42  Schuß

Rohe  einfache  Garne  aus  amerikanischer  Baumwolle,  gemischt  mit

Baumwolle  anderer  Herkunft,  jedoch  mit  mindestens  einem  Drittel  des
Gewichts  in  Baumwolle  amerikanischer  Herkunft,  aufs  Ko  vs.  3:
Nr.  20  englisch

*)  Geringere  Sorten  entsprechend  billiger!

Preis  für

180
170

200
175

200
180

Preis  für
1  kg  in
Psennig

365
435

345
        <pb n="341" />
        *

-

Nr.  53.  1916.  277

Preis  für
1  Kg  in
Pfennig
Rohe  einfache  Garne  aus  oftindischer  oder  ähnlicher  Baumwolle,  ferner
aus  nicht  unter  Ziffer  2  fallenden  Baumwollmischungen  und  aus
Mischungen  vorwiegend  aus  Baumwolle  mit  Zusatz  von  anderen
Spinnstoffen  einschließlich  Kunstbaumwolle  (wollgemischte  Garne  usw.),
auf  Kops:
Nr.  20  englicsshKgKKKsss  335
Sämtliche  Garne  der  Ziffern  1,  2  und  3  hergestellt  nach  dem
Dreizylindersystem.
Zu  1.,  2.  und  3.:
Für  abweichende  Nummern  bestimmen  sich  die  Höchstpreise  nach  folgenden
Abstufungen:
na)  bei  Abschlüssen  bis  Nr.  26  englisch  einschließlich  (Basis  20/20  englisch)  ohne
Unterschied,  ob  Zettel  oder  Schuß:
Nr.  68  10/12  14  16  18  20  22  24  26

 

—12  —10  —  —6  —  —  —3  —6  P10
b)  bei  Abschlüssen  von  Nr.  28—44  englisch  (Basis  36/42  englisch):
Kettgarne  28  30  32  34  36  38  40
——  —6  —4  —2  —  —4  —8
Schußgarne  28  30  32  34  36  38  40  42  44
—10  —8  —6  —5  —4  —3  —2  —  14

Wa)  bei  Abschlüssen  von  Strumpf-,  Zwirn-,  Trikot=  oder  ähnlichen  weichgedrehten
Garnen  bestimmen  sich  die  Höchstpreise  nach  der  Basis  für  Nr.  20  englisch,
steigend  um  je  2  Pf.  für  die  Nummer  bis  Nr.  50,  abwärts  fallend  bis  zu
einem  Abschlag  von  10  Pf.  für  Nr.  10/12:

Nr.  10/12  14  16  18  20  22  24  26  28

—10  ——  —6  —  —  —4  2  P16
Nr.  30  32  34  36  38  40

+20  +2  KP28  KD32  +—T36  K+40

Bigognegarne,  auf  Kops:  .
.6eyglisch..............  325
Abweichende  Nummern  nach  folgender  Abstufung:
344  5  6  8  9  110  11  12
—6  —  —  K  +K  TS  T3  KF44  L5K
.  Garne  nach  dem  System  der  Zweizylinderspinnerei  hergestellt,
auf  Kops:

Nr.  6  englisch  325

Abweichende  Nummern  nach  folgender  Abstufung:
34  5  68—  6  101
—4  —2  —  L6  —+h  12  —+18  +24
        <pb n="342" />
        280  Nr.  53.  1916.

6.  Rohe  einfache  Garne  aus  ägyptischer  oder  aus  Sea-Island-Baumwolle,  auf  Kops.
Die  Höchstpreise  setzen  sich  aus  folgenden  Werten  zusammen:

a)  Preis  der  verwendeten  Baumwollsorte  nach  Maßgabe  der  Anlage  1,  vermehrt
  um  den  Abfallzuschlag  von  15  v.  H.  bei  kardierten,  von  25  v.  6.  bei
gekämmten  Garnen.

b)  Spinnlohn:  Ausgangspunkt  =  Nr.  50  englisch  mit  einem  Spinnlohn  von

200  Pf.  für  1  kg.  Für  abweichende  Nummern  folgende  Skala:
bis  Nr.  20  abwärts  4  Pf.  für  die  Doppelnummer  weniger  als  der
Spinnlohn  für  Nr.  50,
von  Nr.  20  abwärts  weiterhin  für  jede  Doppelnummer  2  Pf.  weniger,
von  Nr.  50  aufwärts  bis  Nr.  80  für  jede  Doppelnummer  5  Pf.  mehr,
von  Nr.  80  aufwärts  bis  Nr.  90  für  jede  Doppelnummer  6  Pf.  mehr,
von  Nr.  90  aufwärts  für  jede  Doppelnummer  8  Pf.  mehr.

7.  Abfallgarne,  auf  Kops:  sreiis  lur

a)  Nach  dem  Dreizylindersystem  gesponnen,  Pfennig

Nr.  6  englisch  .  .«....  275
Abweichende  Nummern  nach  folgender  Mstusung,
3/5  6  ?*8  9/|10  11/12

—1  +1  +2  43
b)  Nach  dem  Zweiavlindersystem  gesponnen,
Nr.  6  englisch  .  .....  285
Abweichende  Nummern  dach  fosgender,  kstafung.
–  5

 

10/12
—  —  5½  *  ¾.  .  +24
c)  Nach  2  System  der  Vigognespinnerei  hergestellt,
Nr.  6  englisch  ...  .  285

Abweichende  Nummern  nach  folgender,  Wbsiufung,  .
J  5  10  11  12
—  n  12s  +38  +465  K56
d)  Abfaũgerne  *  1  und  2  englisch  (sogenannte  Schlauchkops):
  Nr.  2  englisch,  beste  Sorte  .  205
Geringe  Sorten  und  stärkere  Nummern  entsprechend  billiger.
Zwirne,  ferner  Strick=  und  Stopfgarne:
Als  Höchstpreis  für  zwei=  oder  mehrfach  gezwirnte  Garne  in  Bündeln  oder
auf  Kreuzspulen  ohne  Rücksicht  auf  die  Drehung  gilt  der  Garnpreis,  vermehrt  um
folgende  Zuschläge  pro  Kilogramm:

 

#

bis  Nr.  12  englisch-  43  Pfl.
Nr.  14/20  «  ..........·..64«
«  24,26  «  -  .  ·  .  *  .  72  H
„  28/32  «  ..............80«
«  36  7  ·  -  «  9  ·  .  96  1
%  4022  10004  „

5544  148
        <pb n="343" />
        Nr.  53.  1916.  281

Nr.  60  englissse  100  Pfi.
„  80  ,,  .....·........-200«
100  .  ..'..........238,,
«  ««  308
«  120  11  392  7
„  140  »  490»
«160«  »  «
„180  565588  „
11  200  1  700  11

Dazwischen  liegende  Nummern  nach  Verhältnis.  Für  gezwirnte  Zwirne,
saoenannte  Kordonetts,  bestimmt  sich  der  Höchstpreis  durch  Zuschlag  auf  die  Zwirnpreise
  von  .

33  Pf.  per  Kilogramm  für  die  Nummern  bis  Nr.  36  einschließlich,
52  Pf.  per  Kilogramm  für  die  Nummern  bis  Nr.  80  einschließlich,
75  Pf.  per  Kilogramm  für  die  Nummern  über  Nr.  80.

Für  Aufmachung  auf  Kops  ist  der  handelsübliche  Abschlag  zu  berechnen.  Für
Aufmachung  in  Zweileas  darf  der  handelsübliche  Zuschlag  berechnet  werden.

Bei  Strick-,  Stick-,  Stopf=  und  Häkelgarnen  in  handelsfertigen  Aufmachungen
  für  den  Kleinverkauf  sind  die  Bestimmungen  über  die  Höchstpreise
  von  Zwirnen  nicht  anwendbar.

9.  Veredelte  Garne  und  Zwirne  mit  Ausnahme  von  Nähfaden  und  Nähzwirnen:

a)  Für  gefärbte,  melierte,  merzerisierte,  lüstrierte  und  gasierte  Garne  und
Zwirne  tritt  zum  Garn=  bezw.  Zwirnpreise  ein  angemessener  Veredelungszuschlag
  hinzu.

b)  Gebleichte  Garne  und  Zwirne.

Zuschlag  auf  die  Garn=  bezw.  Zwirnpreise  per  Kilogramm  30  Pf.
10.  Besondere  Aufmachungen:  .

Soweit  der  Höchstpreis  für  Kopsaufmachung  bestimmt  ist,  kann  für  die  Aufmachung
  in  Bündeln,  auf  Kreuzspulen  oder  als  Knäuelwarps  zu  dem
Kopspreise  ein  Zuschlag  oonyn  srnrb.  H.
für  die  Aufmachung  in  Zweileas  ein  solcher  0dovoo  56  Gv.  H.
hinzugerechnet  werden.

Altona,  den  1.  April  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,  -
General  der  Artillerie.
        <pb n="344" />
        282  Nr.  53.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Blel.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Höchstpreise  für  Blei,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  1.  April  1916.

Großherzoglich=  Mecklenburgisches  Ministerium'des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belianntmachung
Nr.  M.  10/8.  16  K.R.A.,
betreffend  Höchstpreise  für  Blei.
Vom  1.  April  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912,  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August
1914  (Rl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RGBl.  S.  516),  in
Verbindung  mit  der  Bekanntmachung  über  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar
1915  (Röl.  S.  25),  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
vom  Handel  vom  23.  September  1915  (RGl.  S.  603)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bekanntmachung  gemäß
den  in  der  Anmerkung  *)  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach
den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.

bestr  8  I.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrase  bis  zu  zehntausend  Mark  wird
estraft:

wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;  4“t“o.  «
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrag  erbietet;

wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§F§  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;  ·  «
wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Geenständen,  für
die  Höchstpreise  festgesetzt  sind  (&amp;amp;  4  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise),  nicht  nachmmt;



o
wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  dem  zuständigen  Beamten
  verheimlicht;  ·

wer  den  nach  §  5  des  Gesebes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen

  zuwiderhandelt.  4
56  Nr.  1  und  2  kann  neben  der  Straje  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung

n  de  ällen
auf  W  -  en  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

 

Dn

E—i
        <pb n="345" />
        Nr.  53.  1916.
§  1.
Höchstpreise.  çn  çn  ·
Der  Preis  der  nachstehend  aufgeführten  Gegenstände  darf  nicht  übersteigen  bei
Klasse  Gegenstand  Höchstpreis
45  Blei,  unverarbeitet,  in  festem  oder  flüssigem  62  -“  für  je  100  kg  Gesamt

Zustande,  mit  einem  Reingehalt  an  Blei
von  mindestens  98  v.  H.  des  Gesamtgewichtes.


gewicht.

46  Blei,  vorgearbeitet,  insbesondere  gewalzt,  ge.62  -“  für  je  100  kg.  Gesamt:
preßt,  geschnitten,  gestanzt,  gehämmert,  ge-  gewicht,  zuzüglich  einer  Ent
gossen,  mit  einem  Reingehalt  an  Blei  von  schädigung  für  Formgebung
mindestens  98  v.  H.  des  Gesamtgewichts,  und  Verbindung,  die  unte:
auch  mit  anderen  Stoffen  mechanisch  ver-  Berücksichtigung  der  gesam
bunden,  insbesondere  durch  Schrauben,  ten  Verhältnisse,  insbeson
Schmelzen,  Löten,  Fassen,  Überziehen,  so-  dere  der  Herstellungskosten
fern  das  Gesamtgewicht  der  mit  dem  Blei  Verwertbarkeit  und  Markt
verbundenen  Stoffe  nicht  mehr  als  10  v.  H.  lage,  keinen  übermäßiger
des  Bleigewichtes  beträgt.  Beispiele:  Gewinn  enthalten  darf.
Ballast,  Gewichte,  Kugeln,  Röhren,  Drähte,

Platten,  Bleche,  Rollblei,  Fensterblei.

17  Blei  in  Legierungen,  unverarbeitet,  in  feste  62  M  sür  je  100  kg  Bleioder

  flüssigem  Zustande,  mit  einem  Rein-  inhalt.
gehalt  an  Blei  von  weniger  als  98  v.  H.
des  Gesamtgewichtes.

Unter  legiertem  Blei  wird  ein  Material
verstanden,  das  insgesamt  mit  mehr  als
2  v.  H.  anderen  Stoffen  verschmolzen  ist
und  bei  welchem  Blei  dem  Gewichte  nach
gegenüber  jedem  anderen  in  der  Legierung
verschmolzenen  Stoff  überwiegt.

48  lei  in  Legierungen,  vorgearbeitet,  entsprechend
  den  Klassen  46  und  47.

62  für  je  100  kg  Bileiinhalt,
  zuzüglich  einer  Entschädigung
  wie  bei  Klasse  46.

55  für  je  100  kg  Bileiinhalt.


4

Blei  in  Altblei,  Fehlgüssen  und  Abfällen  jeder
Art,  auch  in  Legierungen.  Als  Altblei  werden
  insbesondere  Gegenstände  angesehen,
die  sich  in  einem  Zustande  befinden,  in  dem
sie  herkömmlich  nicht  mehr  für  den  durch
ihre.  Gestaltung  gegebenen  Zweck  benutzt
werden.
        <pb n="346" />
        284  Nr.  53  1916.

 

Klasse  Gegenstand  Höchstpreis

 

50  Blei  in  Erzen,  Rückständen  (auch  Aschen  und  62  -*  für  je  100  kg  Blei-Krätzen),
  Neben=  und  Zwischenprodukten  inhalt,  abzüglich  eines  angeder
  Hüttenindustrie  und  der  Blei  verarbei-  messenen  Hüttenlohnes.
tenden  Industrien,  mit  einem  Bleigehalt
von  mindestens  10  v.  H.  des  Gesamtgewichtes.


Der  Preis  für  Blei  in  den  Erzeugungsvorstufen  zu  den  vorgenannten  Klassen
muß  in  einem  angemessenen  Verhältnis  zu  den  verordneten  Höchstpreisen  stehen.

Wer  Blei  in  den  Erzeugungsvorstufen  zu  den  vorgenannten  Klassen  zu  einem
Preise  veräußert  oder  erwirbt,  der  in  keinem  angemessenen  Verhältnis  zu  den  genannten
Höchstpreisen  steht,  hat  auch  die  Zwangsenteignung  seiner  Bestände  zu  gewärtigen.

Bei  den  vorstehenden  Preisen  dürfen  Gold  und  Silber  nach  dem  Tagespreis  bezahlt
  werden.

Ein  außer  Gold  und  Silber  im  Blei,  in  den  Bleilegierungen  und  in  den  Bleierzen
  der  Klassen  47  bis  50  enthaltener  Stoff  darf  nur  dann  in  Rechnung  gesetzt  und
bezahlt  werden,  wenn  dieser  Stoff  dem  Gewichte  nach  mehr  als  2  v.  H.  des  Gesamtgewichts
  ausmacht.  In  diesem  Falle  darf  als  Preis  für  das  Zusatzmaterial  höchstens
der  Tagespreis  oder,  sofern  Höchstpreise  bestehen,  der  Höchstpreis  gefordert  und  bezahlt
werden.

 

 

§  2.
Zahlungsbedingungen.

Die  Höchstpreise  gelten  für  Barzahlung  bei  Empfang  und  schließen  die  Versendungskosten
  nicht  ein.  Wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen  Jahreszinsen  bis  zu
2  v.  H.  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.

8  3.
Zurückhalten  von  Vorräten.
Bei  Zurückhaltung  von  Vorräten  mit  der  Mbsicht  der  Preistreiberei  ist  sofortige
Enteignung  zu  gewärtigen.
8  4.
Ausnahmen.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,  kann,  insbesondere  bei  Einfuhr,
        <pb n="347" />
        Nr.  53.  1916.  285

Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  gestatten.  Nur  schriftliche,
auf  den  Namen  der  Firma  lautende  Entscheidungen  haben  Gültigkeit.

Anträge  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  und  Anfragen,  welche  die  vorliegende
Bekanntmachung  betreffen,  sind  zu  richten  an  die  Metall-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlichen  Kriegsministeriums,  Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  10/11.

8  65.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  April  1916  in  Kraft  und  erstreckt  sich  auch
auf  zollfreie  Gebiete.

Altona,  den  1.  April  1916.
Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl  ,
General  der  Artillerie.
        <pb n="348" />
        <pb n="349" />
        Ar.  54.  287

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  3.  April  1916.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  6.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Bestimmungen  zur  Ausführung
  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  und
6.  Mai  1880  sowie  der  Bekanntmachung  vom  11.  September  1914.

II.  Abteilung.  1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Preise  für  das  surrogatfreie  und
das  surrogathaltige  Mecklenburgische  Wappenpapier  aus  der  Papierfabrik
  von  F.  Schoeller  und  Bausch  in  Neu  Kaliß.  (2)  Bekanntmachung
zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember  1913  zur
Ausführung  des  §  123  der  Rei  g.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Stempelfreiheit  der  Leichenpässe.

I.  Abteilung.

(Nr.  6.)  Verordnung  vom  31.  März  1916  zur  Abänderung  der  unter  dem
1.  März  1889  erlassenen  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874  und  6.  Mai  1880  sowie  der  Bekanntmachung
vom  11.  September  1914.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  bestimmen  nach  dem  Vorgang  im  Reich  und  in  der  Königlich  Preußischen

Staatsverwaltung  in  Abänderung  der  unter  dem  1.  März  1889  erlassenen  Bestimmungen

  zur  Ausführung  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai
78.
        <pb n="350" />
        288  Nr.  54.  1916.

1874  und  6.  Mai  1880  —  Rbl.  Nr.  13  —,  sowie  der  Bekanntmachung  vom
11.  September  1914  —  Rbl.  Nr.  92  —  mit  Rückwirkung  vom  1.  Februar  1916
das  Folgende:

Nachdem  durch  die  Bestimmungen  über  Neuregelung  der  Kriegsbesoldung
der  Beamten  usw.  vom  1.  November  1915  (Armee-Verordnungsblatt  Nr.  50
S.  511  ff.)  die  Besoldungen  der  oberen  Beamten  in  mobilen  Stellen  neu  festgesetzt
  sind,  wird  bestimmt,  daß  da,  wo  nunmehr  auch  bei  ihnen  die  Besoldung  in
Gehalt,  Wohnungsgeldzuschuß  und  Feldzulage  besteht,  Gehalt  und  Wohnungsgeldzuschuß
  als  reiner  Betrag  der  Kriegsbesoldung  zu  erachten  ist.  Gehalt  und
Wohnungsgeldzuschuß  sind  daher,  vorbehaltlich  des  unter  I  Ziffer  3  Absatz  2  der
Verordnung  vom  1.  März  1889  festgesetzten  Mindesteinkommens  von  3600  ,
voll  anzurechnen,  die  Feldzulage  dagegen  nicht.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  31.  März  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  Frhr.  v.  Heintze.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1916,  betreffend  die  Preise  für  das  surrogatfreie
  und  das  surrogathaltige  Mecklenburgische  Wappenpapier  aus  der  Papierfabrik
  von  F.  Schoeller  und  Bausch  in  Neu-Kaliß.
Infolge  vereinbarter  weiterer  Erhöhung  der  Preise,  die  von  den  Behörden  für
das  Mecklenburgische  Wappenpapier  nach  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember
1915  zu  zahlen  sind,  wird  vom  1.  April  1916  an  bis  auf  weiteres  folgender

Tarif

für  das  Gewicht  und  den  Preis  der  surrogatfreien  und  der  surrogathaltigen,
  mit  dem  Mecklenburgischen  Wappen  versehenen  Schreibvapiere

aus  der  Papierfabrik  von  F.  Schoeller  und  Bausch  in  Neu  Kaliß
in  Kraft  treten:
        <pb n="351" />
        Nr.  54.  1916.

Für  das  Halbries  von  500  Bogen

  

Nr.  6.  Weißes  Kanzleipapier  6¾
Nr.  10.  ....-  63X4
Nr.  11.  69½½⅛
Nr.  11  M.  mattsatiniert,

6½

für
Nr.  12.  desgleichen  für  Schreibmaschinen-Durchschläage

  5
Nr.  12  a.  desgleichen  für  Schreibmaschinen-Durchschläge

  3/
Nr.  13.  Weißes  Briefpaprier  5½
Nr.  13  M.  desgleichen,  mattsatiniert,

für  Schreibmaschinen  5⅛

Schwerin,  den  30.  März  1916.

bisher

kg  12  4  20  3
ke  16  4.20

kg

kt

kg
kg

it

kg

8
8  AM  75  3
8  AM  75  3
8  4“  55  3

6  +  00  3
7  ¼%  00  3

7  4  00  3

287

künftig
15  4  35  8
20  c  40  3
11  20  3
11  4  20  3
10  70  3

7  AM  50  3
9  M  O00

9  A  00  3

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
L.  v.  Meerheimb.

Langfeld.  v.  Blücher.

(2)  Bekanntmachung  vom  28.  März  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  19.  Dezember  1913  zur  Ausführung  des  §  123  der  Reichsversicherungsordnung.



Die  Bekanntmachung  der  unterzeichneten  Ministerien  vom  19.  Dezember  1913
zur  Ausführung  des  §  123  der  Reichsversicherungsordnung  (Rbl.  1913  Nr.  60)

wird  folgendermaßen  geändert:

„In  §  5  Ziffer  2  wird  der  letzte  Satz  gestrichen.“

Schwerin,  den  28.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="352" />
        290  Nr.  54.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  März  1916,  betreffend  Stempelfreiheit  der
Leichenpässe.
Nach  dem  Vorgange  in  anderen  Bundesstaaten  sind  Pässe  für  die  Beförderung
der  Leichen  von  Militärpersonen  aller  Dienstgrade,  welche  während  des  jetzigen
Krieges  infolge  des  Kriegsdienstes  (Verwundung  oder  Krankheit)  gestorben  sind,
stempelfrei  zu  erteilen.
Schwerin,  den  29.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

 

Mu  dieser  Nr.  54  werden  ausgegeben:  Nr.  58,  59,  60,  61  und  62  des  Reichsgesetzblatts
von  1916.
        <pb n="353" />
        Nr.  55.  291

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  4.  April  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  —9  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  Viehzwischenzählung  am
5.  April  1916.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  der  Arbeit
16  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Notschlußprüfungen  an  höheren  Lehranstalten
  zum  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Dienst.  —  Berichtigung.

II.  Abteilung.
..—..

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1916  über  die  Vornahme  einer  Viehzwischenzählung
  am  15.  April  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundsratsverordnung  vom  23.  März  1916  über  die
Vornahme  einer  Viehzwischenzählung  am  15.  April  1916  wird  folgendes  bestimmt:


1.

Die  Zählung  geschieht  ortschaftsweise  nach  Haushaltungen,  und  zwar  im
Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter
  durch  die  Gemeindevorstände,  in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften
  dieser  Gebiete  durch  die  Ortsvorsteher  und  im  Gebiet  der  Ritterschaft
durch  die  Ortsobrigkeiten.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  die  Zählung  vorschriftsmäßig  ausführen.
        <pb n="354" />
        292  Nr.  55.  1916.

2.
Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  können  sich  bei
der  Zählung  der  Hilfe  besonderer  Beauftragter  —  der  Zähler  —  bedienen.
Die  Bürger  und  Einwohner  in  den  Städten  und  die  Mitglieder  der  ländlichen
  Gemeinden  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeiten  oder  des
Gemeindevorstandes  (Ortsvorstehers)  als  Zähler  zu  wirken.

3.
Bei  der  Zählung  kommen  die  folgenden  Drucksachen  in  Anwendung:
1.  Haushaltungsliste,
2.  Ortsliste.

Die  Ortsliste  dient  auch  als  Zusammenstellungsmuster  für  die  obrigkeitlichen
  Bezirke.

Diese  Drucksachen  werden  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  im
Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter
  sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche
Statistische  Amt  rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen  von
Formularen  sind  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

4.

Jeder  Haushaltungsvorstand,  der  im  Hause  selbst  oder  in  den  zugehörigen
Nebengebäuden  und  sonstigen  Räumlichkeiten  in  der  Nacht  vom  14.  zum
15.  April  1916  Vieh  (mit  Einschluß  von  Federvieh  und  zahmen  Kaninchen)
beherbergt,  hat  eine  Haushaltungsliste  unter  genauer  Berücksichtigung  der  auf
dieser  gegebenen  näheren  Erläuterungen  auszufüllen.

Alle  Vieh  beherbergenden  Haushaltungsvorstände  sind.  verpflichtet,  die  an
sie  von  den  Ortsobrigkeiten  oder  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  oder
deren  Beauftragten  gerichteten  Fragen  über  die  Viehbestände  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  zu  beantworten.

3.G

Die  Verteilung  der  Haushaltungslisten  an  die  Vieh  (mit  Einschluß  von
Federvieh  und  zahmen  Kaninchen)  beherbergenden  Haushaltungen  hat  durch  die
Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
spätestens  bis  zum  13.  April  1916  zu  erfolgen.

Die  Wiedereinsammlung  der  Haushaltungslisten  und  deren  Prüfung  auf
Vollständigkeit  durch  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen
  Ortsobrigkeiten  hat  am  15.  April  stattzufinden.
        <pb n="355" />
        Nr.  55.  1916.  293

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  die  Angaben  der  Haushaltungslisten  sofort  in  die  Ortslisten,
bezw.  in  Orten,  für  welche  mehrere  Zählbezirke  gebildet  werden,  in  die  Zählbezirkslisten
  zu  übertragen  und  die  Ortslisten  bezw.  Zählbezirkslisten
  sorgfältig  aufzurechnen.  Sind  mehrere  Zählbezirke  in  einer
Ortschaft  gebildet,  so  sind  zunächst  die  Zählbezirkslisten  fertigzustellen  und  in  der
Ortsliste  nur  die  Schlußfummen  der  Zählbezirkslisten  zusammenzustellen  und
aufzurechnen.

Die  Ortslisten  sind  in  zwei  Ausfertigungen  aufzustellen.


Eine  Ausfertigung  der  Ortsliste  ist  mit  den  zugehörigen  Hausbaltungs=
  und  Zählbezirkslisten  spätestens  bis  zum  18.  April  einzusenden:


a)  von  den  mit  der  Zählung  betrauten  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)
  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und
im  Gebiet  der  Klosterämter  an  die  zuständigen  Großherzoglichen
Amter,  Magistrate  und  Klosterämter;

b)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  zweite  Ausfertigung  der  Ortsliste  ist  von  den  Gemeindevorständen
  (Ortsvorstehern)  für  etwaige  Rückfragen  sorgfältig  aufzubewahren.

6.

Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate  haben  sofort
die  von  ihren  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  eingesandten  Ortslisten  durch
Vergleich  mit  den  zugehörigen  Haushaltungslisten  auf  Vollzähligkeit  und  Richtigleit
  zu  prüfen  und  sie  dann  —  in  den  Städten  zusammen  mit  den  Ortslisten
aus  den  Städten  selbst  —  in  eine  besondere  Zusammenstellung
für  ihren  obrigkeitlichen  Bezirk  zu  übertragen  und  sorgföltig
  aufzurechnen.  Diese  Zusammenstellungen  sind  in
2  Ausfertigungen  herzustellen.  Als  Vordrucke  sind  die  Ortslisten
zu  verwenden.

Eine  Ausfertigung  mit  den  zugehörigen  Ortslisten,  aber  ohne
die  Haushaltungslisten,  ist  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  Magistraten
  und  Klosterämtern  spätestens  bis  zum  22.  April  an  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.  Die  zweite
Ausfertigung  mit  den  sämtlichen  Haushaltungslisten  ist  aufzubewahren.

797
        <pb n="356" />
        294  .Nr.  55.  1916.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenstellung  der
Zählungsergebnisse  beauftragt  und  hat  bis  zum  1.  Maij  je  eine  vorläufige  Gesamtübersicht
  und  bis  zum  1.  Juni  je  eine  endgültige  Übersicht  an  das  Großherzogliche
  Ministerium  des  Innern  in  Schwerin  und  das  Kaiserliche  Statistische
Amt  in  Berlin  einzureichen.

Schwerin,  den  1.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  April  1916,  betreffend  Regelung  der  Arbeit  in
Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen.

Nichstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen,
  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  4.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung
Nr.  Bst.  I.  1391/8.  16.  K.R..,  »
betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk-,  und  Strickstoffe  verarbeitenden
  Gewerbezweigen.

Auf  Grund  des  §  9  Buchstabe  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851)  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915,  betreffend  Ab-.
  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte
)  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes  oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber
  im  Inerresse=  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder
zu  solcher  übertrekung  auffordert  oder  aureizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine
höbere  Freiheitsstrase  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.
Beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrase  bls
zu  1500  Mark  erkannt  werden.
        <pb n="357" />
        Nr.  55.  1916.  295

änderung  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1861  (RGBl.  S.  813),  wird  folgendes  im  Interesse
der  öffentlichen  Sicherheit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:  ç

Für  gewerbliche  Betriebe,  in  denen  die  Anfertigung  oder  Bearbeitung  von
Männer=  oder  Knabenbekleidung  (Röcken,  Hosen,  Westen,  Mänteln,  Mützen),  Frauenund
  Kinderbekleidung  (Mänteln,  Kleidern,  Blusen,  Weißwaren,  Umhängen,  Schürzen,
Korsetts)  oder  von  weißer  und  bunter  Wäsche  im  großen  erfolgt  —  Kleider=  und  Wäschekonfektion
  —,  einschließlich  der  von  diesen  Betrieben  ausgeführten  Anfertigung  nach
Ma;  sowie  für  die  gewerblichen  Betriebe,  in  denen  Gebrauchsgegenstände  ganz  oder
überwiegend  aus  Web-,  Wirk=  oder  Strickstoffen,  aus  Wollen,  Filzen  (Säcke,  Rucksäcke,
Zelte,  Stoffschuhe,  Gamaschen,  Schirme,  Steppdecken  u.  dgl.)  im  großen  hergestellt
werden,  gelten  die  nachstehenden  Vorschriften.  Anfertigung  oder  Bearbeitung  im  großen
liegt  auch  vor,  wenn  zwar  in  dem  einzelnen  Betriebe  selbst  nur  eine  beschränkte  Stückzahl
  der  Ware  angefertigt  oder  bearbeitet  wird,  wenn  jedoch  der  Unternehmer,  für  den
der  Betrieb  arbeitet,  die  Ware  in  Massen  herstellen  läßt.  Die  Vorschriften  finden  ferner,
auch  wenn  es  sich  nicht  um  Herstellung  im  großen  handelt,  auf  alle  gewerblichen  Betriebe
der  bezeichneten  Art  Anwendung,  in  denen  außer  dem  Inhaber  oder  Leiter  mindestens
4  Arbeiter  (Arbeiterinnen)  beschäftigt  sind.

Beschäftigung  innerhalb  der  Betriebe  der  Unternehmer.

81.

Die  reine  Arbeitszeit  der  im  Betriebe  mit  dem  Zuschneiden  der  Stoffe  beschäftigten
  Personen  darf  40  Stunden  für  die  Woche  nicht  überschreiten.  Die  Zahl  dieser
Personen  darf  nicht  über  diejenige  hinausgehen,  welche  am  1.  Februar  1916  für  den
Betrieb  mit  Zuschneiden  beschäftigt  war.  Das  Zuschneiden  mittels  irgendwelcher  mit
Kraft  angetriebener  Zuschneidemaschinen  (auch  Stanzen  u.  dgl.)  ist  verboten  mit  Ausschluß
  von  Geweben,  welche  ganz  oder  teilweise  aus  Papier  bestehen.  Das  Zuschneiden
mittels  Zuschneidemaschinen  mit  Hand=  oder  Fußbetrieb  ist  nur  während  fünf  Stunden
am  Dienstag  jeder  Woche  zulässig.  Die  Zahl  dieser  Zuschneidemaschinen  darf  nicht  diejenige
  überschreiten,  welche  am  1.  Februar  1916  im  Betriebe  vorhanden  war.

Die  reine  Arbeitszeit  der  übrigen  im  Betriebe  mit  der  Anfertigung  oder  Bearbeitung
  gewerblicher  Erzeugnisse,  mit  dem  Einrichten  oder  mit  dem  Ausgeben  und  Abnehmen
  der  Arbeit  beschäftigten  Personen  darf  gleichfalls  40  Stunden  für  die  Woche
nicht  überschreiten.  -

.Den  Betriebsunternehmern  ist  freigestellt,  wie  sie  die  nach  Abs.  1,  2  zugelassene
Arbeitszeit  innerhalb  der  gesetzlich  erlaubten  Grenzen  auf  die  einzelnen  Werktage  verteilen
  wollen.  Sie  haben  die  danach  für  ihren  Betrieb  geltende  Arbeitszeit  innerhalb
acht  Tagen  dem  zuständigen  [Gewerbeaufsichtsbeamten]  )  schriftlich  anzuzeigen.  Spätere
  Anderungen  dieser  Arbeitszeit  sind  binnen  acht  Tagen  dem  zuständigen  [Gewerbeaussichtsbeamten]““)
  anzuzeigen.  Die  von  den  [Landespolizeibehörden  bestimmten  Be-".)

  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Gewerbeinspektor.
Bayern  „  „  „  Gewerberat.
Sachsen  „  „  „  Ortspolizeibehörde.

Württemberg,„  „  „  Gewerbelnspektor.
        <pb n="358" />
        296  Nr.  55.  1916.

hörden]  ***)  können  Anordnungen  über  die  Verteilung  der  zugelassenen  Arbeitsstunden
auf  die  einzelnen  Werktage  erlassen.

.  .  "§2—

Die  Zahl  der  in  §  1  Abs.  2  bezeichneten  Personen  darf  durch  Kündigung  seitens
des  Betriebsunternehmers  in  den  ersten  zwei  Monaten  nach  Erlaß  dieser  Vorschriften
nicht  um  mehr  als  ein  Zwanzigstel,  nachher  nicht  um  mehr  als  ein  Zehntel  unter  dem
Stand  am  1.  Februar  1916  vermindert  werden,  solange  nicht  die  Warenherstellung  des
Betriebs  in  zwei  aufeinanderfolgenden  Monaten  unter  sechzig  Hundertstel  derjenigen
sinkt,  welche  der  Betrieb  im  Durchschnitt  des  Jahres  1915  getätigt  hat.

.  5  3.

Die  Gehälter  und,  soweit  die  Arbeit  in  Zeitlohn  ausgeführt  wird,  die  Löhne  der
in  §  1  Abs.  1,  2  bezeichneten  Personen  dürfen  nicht  um  mehr  als  zwei  Zehntel  gegenüber
dem  Stande  am  1.  Februar  1916  gekürzt  werden.  «  "»

Wird  die  Arbeit  gegen  Stücklohn  ausgeführt,  so  dürfen  die  Lohnsätze  nicht  ge—
ringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.  Zu  dem  danach  erzielten  Verdienst
haben  die  Betriebsunternehmer  einen  Zuschuß  in  Höhe  von  einem  Zehntel  des  verdienten
Betrags  zu  leisten,  sofern  nicht  der  für  die  Woche  erzielte  Verdienst  das  Neunfache  des
Ortslohns  (ortsüblichen  Tagelohns)  überschreitet.  Die  Zuschüsse  sind  in  die  Arbeits-Tächer
  gekechenkücher)  und  Lohnbücher  einzutragen  und  deutlich  als  Zuschüsse  kenntlich
zu  machen.  ,

Beschäftigung  außerhalb  der  Betriebe  der  Unternehmer.

8  4.
Soweit  die  Anfertigung  der  gewerblichen  Erzeugnisse  für  die  Betriebe  der  Untern
  nehmer  außerhalb  der  Arbeitsstätten  der  letzteren  erfolgt,  gelten  die  nachfolgenden
Bestimmungen:  ç
1.  Die  Betriebsunternehmer  (Auftraggeber)  dürfen  den  Inhabern  von  Arbeitsstuben
  und  sonstigen  Personen,  welche  für  sie  Stoffe  zuschneiden,  verarbeiten
oder  ausgeben,  nur  so  viel  Arbeit  zuweisen,  daß  die  zu  zahlende  Lohnsumme
sieben  Zehntel  desjenigen  Betrages  nicht  überschreitet,  welcher  im  Durchschnitt
  des  Jahres  1915  bezahlt  worden  ist.  Falls  die  Warenherstellung  des
Betriebsunternehmers  im  Durchschnitt  des  Jahres  1915  unter  sechzig  Hundertstel
  der  Herstellung  im  Jahre  1913  gesunken  ist,  darf  der  Durchschnitt
des  Jahres  1913  gewählt  werden.  Soweit  es  sich  um  Inhaber  von  Arbeitsstuben
  und  sonstige  Zwischenpersonen  handelt,  die  in  dem  maßgebenden

 

"*“)  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Die  NRegicrungspräfdenten,  im  Landes,
polizeibezirk  Berlin:  Der  Polizeipräsident.


„  Bayern  „  „  „  Die  Kreisregierungen,  Kammern  des
unern.
„  Sachsen  „  Die  Kreishauptmannschaften.

I  1  7
«  Wükttembcrgj,  „  Die  Oberämter.
        <pb n="359" />
        "

*·'

-

Nr.  55.  1916.  297

Jahre  noch  nicht  vom  Betriebsunternehmer  beschäftigt  worden  sind,  ist  der
Durchschnitt  der  Monate  Januar  und  Februar  1916  zugrunde  zu  legen.

:  Die  reine  Arbeitszeit  derjenigen  Personen,  welche  innerhalb  der  Arbeitsstuben

  mit  der  Anfertigung  der  Erzeugnisse  beschäftigt  sind,  darf  40  Stunden
in  der  Woche  nicht  übersteigen.  «

Die  Verteilung  der  Arbeitszeit  auf  die  einzelnen  Werktage  ist  den  Inhabern
  der  Arbeitsstuben  freigestellt;  die  Bestimmungen  in  §  1  Abs.  3  finden
dabei  gleichfalls  Anwendung.

Die  Betriebsunternehmer,  die  Inhaber  von  Arbeitsstuben  und  die  sonst  die

Ausgabe  der  Arbeit  vermitteluden  Personen  (Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister
  u.  dgl.)  dürfen  denjenigen  Arbeitern  (Arbeiterinnen),  welche  die
gewerblichen  Erzeugnisse  zu  Hause  selbst  herstellen  (Heimarbeiter,  Heimarbeiterinnen,
  Hausarbeiter,  Hausgewerbetreibende  u.  dgl.),  sofern  diese
ständig  dieselben  Gegenstände  fertigen,  nicht  mehr  als  sieben  Zehntel  der  ihnen
in  der  Zeit  vom  Anfang  Oktober  1915  bis  Ende  Februar  1916  im  Durchschnitt
  zugewiesenen  Arbeitsmenge,  im  übrigen  nicht  mehr  Arbeit  übertragen,
als  daß  die  Arbeiter  bis  sieben  Zehntel  des  von  ihnen  in  der  angegebenen
Zeit  im  Durchschnitt  verdienten  Arbeitslohns  erzielen.  Sind  solche  Arbeiter
  neu  angenommen,  so  daß  für  sie  ein  Anhaltspunkt  dafür  fehlt,  welche
Arbeitsmenge  oder  welchen  Arbeitsverdienst  sie  in  der  angegebenen  Zeit
übertragen  erhalten  oder  erzielt  haben,  so  ist  ihnen  nicht  mehr  Arbeit  zu  übertragen,
  als  daß  sie  bis  sieben  Zehntel  desjenigen  Verdienstes  erzielen,  welchen
sie  nachweisbar  im  Durchschnitt  der  angegebenen  Zeit  wöchentlich  bei  ihrer
letzten  Beschäftigungsstelle  gehabt  haben,  in  Ermangelung  eines  solchen  Nachweises,
  als  daß  sie  bis  sieben  Zehntel  des  Ortslohns  (ortsüblichen  Tagelohns)
verdienen.

Die  Lohnsätze  für  die  den  vorstehend  unter  Ziffer  1,  3  bezeichneten  Personen
übertragenen  Arbeiten  dürfen  nicht  geringer  sein,  als  sie  am  1.  Februar
1916  waren.  Das  gleiche  gilt  für  die  vorstehend  unter  Ziffer  2  bezeichneten
Personen,  soweit  sie  gegen  Stücklohn  beschäftigt  sind.  Arbeiten  solche  Personen
  in  Zeitlohn  (Tages-,  Wochenlohn),  so  dürfen  die  Stundenlohnsätze
nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.

Die  Betriebsunternehmer  haben,  sofern  sie  die  in  vorstehender  Ziffer  3  bezeichneten

  Arbeiter  unmittelbar  beschäftigen,  zu  dem  von  diesen  erzielten
Verdienst  einen  Zuschuß  in  Höhe  von  einem  Zehntel  des  verdienten  Betrags
  zu  leisten.

Im  übrigen  ist  der  Arbeitsverdienst  der  in  den  vorstehenden  Ziffern  2,  3
bezeichneten  Personen  von  den  Inhabern  der  Arbeitsstuben  oder  den  sonst
die  Ausgabe  der  Arbeit  vermittelnden  Personen  (Ausgebern,  Faktoren,  Zwischenmeistern
  u.  dgl.)  durch  Zuschüsse  um  ein  Zehntel  zu  erhöhen.

Die  Zuschüsse  (Abs.  1,  2)  sind  in  die  Arbeitsbücher  (Rechenbücher)  und
Lohnbücher  einzutragen  und  deutlich  als  Zuschüsse  kenntlich  zu  machen.

Die  Betriebsunternehmer  (Auftraggeber)  haben  den  Inhabern  der
Arbeitsstuben  und  den  sonst  die  Arbeitsausgabe  vermittelnden  Personen  als
Ersatz  für  die  verauslagten  Zuschüsse  einen  Zuschlag  von  sieben  Hundertsteln
        <pb n="360" />
        298  Nr.  55.  1916.

zur  Lohnsumme  zu  zahlen.  Die  bezeichneten  Zwischenpersonen  haben  innerhalb

  drei  Tagen  nach  der  Lohnzahlung  jedesmal  ein  Verzeichnis  der  von

ihnen  gezahlten  Löhne  dem  zuständigen  [Gewerbeaufsichtsbeamten))  einzureichen.

  Aus  dem  Verzeichnis  muß  der  Name  und  die  Wohnung  jedes

Arbeiters  (jeder  Arbeiterin),  der  von  ihm  verdiente  Lohn,  der  ihm  gezahlte

Zuschuß  und  die  danach  sich  ergebende  Gesamtsumme  des  ihm  gezahlten
ohnes  ersichtlich  sein.

Allgemeine  Bestimmungen.

*5  5.
Keinesfalls  darf  in  einer  Woche  mehr  zugeschnitten  werden,  als  in  der  nächstfolgenden
  Woche  verarbeitet  werden  kann.  «

§6.

Soweit  die  Arbeitszeit  für  Personen,  die  innerhalb  der  Betriebe  der  Unternehmer
oder  innerhalb  der  Arbeitsstuben  beschäftigt  sind,  auf  40  Stunden  in  der  Woche  beschränkt
  ist  (§  1  Abs.  1,  2,  §  4  Ziffer  2),  darf  solchen  Personen  Arbeit  zur  Verrichtung
außerhalb  des  Betriebs  oder  der  Arbeitsstuben  nicht  übertragen  oder  für  Rechnung
Dritter  überwiesen  werden.

§57.

Die  Betriebsunternehmer  haben  bis  zum  1.  April  1916  dem  zuständigen  66
werbeaufsichtsbeamten)  )  ein  Verzeichnis  der  von  ihnen  am  1.  Februar  1916  innerhalb
der  Betriebe  mit  Zuschneiden  beschäftigten  Personen  (vgl.  &amp;amp;  1  Abs.  1)  einzureichen  und
dabei  zugleich  die  Zahl  derjenigen  Personen  anzugeben,  welche  von  ihnen  am  1.  Februar
1916  innerhalb  der  Betriebe  mit  Einrichten,  Ausgeben  und  Abnehmen  der  Arbeit  oder
mit  der  Anfertigung  oder  Verarbeitung  der  gewerblichen  Erzeugnisse  beschäftigt  worden
sind  (ogl.  &amp;amp;  1  Abs.  2).
88.

In  den  Betriebsräumen  der  Unternehmer,  in  denen  gewerbliche  Erzeugnisse  gegen
Stücklohn  angefertigt  oder  verarbeitet  werden  (§  3  Abs.  2),  ist  an  deutlich  sichtbarer
Stelle  und  in  deutlich  lesbarer  Schrift  ein  Anschlag  gemäß  Buchstabe  a  der  Anlage
anzubringen.

In  den  Betriebsräumen  der  Unternehmer  und  der  die  Ausgabe  von  Arbeit  für
sie  vermittelnden  Personen  (Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  u.  dgl.),  in  denen  Arbeit
  für  Heimarbeiter,  Hausarbeiter  u.  dgl.  (§  4  Ziffer  3)  ausgegeben  oder  abgenommen
wird,  sowie  in  den  Arbeitsstuben  (&amp;amp;  4  Ziffer  2)  ist  an  der  Außen=  und  der  Innenseite
  der  Eingangs=  und  Ausgangstüren  an  deutlich  sichtbarer  Stelle  und  in  deutlich
lesbarer  Schrift  ein  Anschlag  gemäß  Buchstabe  d  der  Anlage  anzubringen.

*)  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Gewerbeinspektor.
Bayern  „  „  „  Gewerberat.
achsen  „  „  „  Ortspolizeibehörde.
Württemberg,  „  „  Gewerbelnfpektor.
        <pb n="361" />
        Nr.  55.  1916  299

9.

Die  svon  den  Landeszentralbehörden  bestimmten  Behörden]  )  können  auf  Antrag
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  1  Abs.  1,  2,  die  im  öffentlichen  Interesse  notwendig
  sind,  zulassen.  Ein  öffentliches  Interesse  kann  auch  dann  als  vorliegend  erachtet
werden,  wenn  ohne  die  Zulassung  der  Ausnahme  der  Betrieb  nicht  in  dem  Umfang
aufrechterhalten  werden  könnte,  daß  den  Arbeitern  (Heimarbeitern)  das  nach  den  Vorschriften
  dieser  Verordnung  zulässige  Maß  von  Beschäftigung  gewährt  werden  könnte.

8  10.

Die  Betriebsunternehmer,  die  Inhaber  von  Arbeitsstuben  und  die  sonst  die  Ausgabe
  der  Arbeit  vermittelnden  Personen  (Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  u.  dgl.)
sind  verpflichtet,  dem  zuständigen  [  Gewerbeaussichtsbeamten)]  “)  Einsicht  in  ihre  Lohnlisten
  und  sonstigen  Bücher  so  weit  zu  gestatten,  als  zur  Feststellung  der  Richtigkeit  der
gezahlten  Löhne  erforderlich  ist.

8  11.

Die  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Die  Vorschriften  der
84  Ziffer  2  bis  5,  §  5  finden  von  diesem  Zeitpunkt  an  auch  auf  die  Ausgabe  von
Abbeit  aus  denjenigen  Arbeitsmengen  Anwendung,  welche  den  Inhabern  von  Arbeitsstuben
  oder  den  sonst  die  Arbeitsausgabe  vermittelnden  Personen  (Ausgebern,  Faktoren,
Zwischenmeistern  u.  dgl.)  vor  diesem  Zeitpunkt  von  den  Betriebsunternehmern  überwiesen
  worden  sind.

Mit  dem  in  Abs.1  bezeichneten  Zeitpunkt  tritt  für  die  unter  diese  Bekanntmachung
fallenden  Betriebe  die  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  77/1.  16.  K.  R.  A.  vom  Januar  1916,
betreffend  mit  Kraft  angetriebene  Maschinen  für  Konfektionsarbeit,  außer  Kraft.

*)  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Die  Regierungspräsidenten,  im  Landespolizeibezirk
  Berlin:  Der  Polizei-.

  präsident.
„  Bayern  „  „  „  Die  Kreisregierungen,  Kammern  des

innern.
achsen  „  „  „  Die  Kreishauptmannschaften.
„  Württemberg,  „  „  Die  Oberämter.
"“.)  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Gewerbeinspektor.
„  Bayern  „  „  „  Gewerberat.
„  Sachsen  »  Ortspolizeibehörde.
„  Württemberg,  „  „  Gewerbeinspektor.

1
4

 

 

Anlage.

a)  Anschlag  für  Betriebsunternehmer  (vgl.  §  8  Abs.  1  der  Vorschriften):

Auszug  aus  den  Vorschriften  des  stellv.  Generalkommandos  IX.  A.-K.
vom  4.  April  1916  (6  3  Abfs.  2).
Bei  Anfertigung  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse  in  Stücklohn
  ist  den  Arbeitern  (Arbeiterinnen)  ein  Zuschuß  in  Höhe  von
80
        <pb n="362" />
        300  Nr.  1916.

einem  Zehn  tel  des  verdienten  Lohnes  zu  zahlen,  sofern  nicht  der  für  die
Woche  erzielte  Verdienst  das  Neunfache  des  Ortslohns  (ortsüblichen  Tagelohns)
  überschreitet.

Die  Lohnsätze  für  die  angefertigten  oder  bearbeiteten  Gegenstände
dürfen  nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.

bdb)  Anschlag  für  Betriebsunternehmer,  Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  u.  dpl.
und  für  Inhaber  von  Arbeitsstuben  (§  8  Abs.  2  der  Vorschriften):
Auszug  aus  den  Vorschriften  des  stellv.  Generalkommandos  IX.  A.-K.
vom  4.  April  1916  (§  4  Ziff.  4,  5).

Den  Arbeitern  (Arbeiterinnen)  ist  bei  der  Lohnzahlung  ein  Zuschuß
in  Höhe  von  einem  Zehntel  des  verdienten  Lohnes  zu  zahlen.

Die  Lohnsätze  für  die  angefertigten  oder  verarbeiteten  Gegenstände
dürfen  nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.  Arbeiten
die  Arbeiter  (Arbeiterinnen)  in  Arbeitsstuben  gegen  Zeitlohn  (Tagelohn,
Wochenlohn),  so  dürfen  die  Stundenlöhne  nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar
  1916  gezahlten  sein.

Altona,  den  4.  April  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  28.  März  1916,  betrefsend  Notschlußprüfungen  an
höheren  Lehranstalten  zum  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Dienst.
Nach  einer  Bestimmung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  darf
der  Berechtigungsschein  für  den  einjährig-freiwilligen
Dienst  an  Mannschaften,  die  bereits  ein  Jahr  oder  länger  bei  den  Fahnen
stehen  und  ebenso  an  diejenigen  jungen  Leute,  die  bereits  der  Reserve  oder  Landwehr
  angehören,  oder  der  Ersatzreserve  bezw.  dem  Landsturm  überwiesen  worden
sind,  nicht  mehr  erteilt  werden.  Die  genannten  Personen  können  dementsprechend
  auch  nicht  mehr  zu  den  nach  den  Bekanntmachungen  vom  18.  August
und  vom  19.  August  1914  (Rbl.  Nr.  70  und  71)  an  den  höheren  Lehranstalten
abzuhaltenden  Prüfungen  auf  Grund  des  §  91  der  Wehrordnung  zugelassen
werden.
Um  ihnen  aber  doch  die  Aussicht  auf  Beförderung  in  gleicher  Weise  wie
den  Inhabern  des  Berechtigungsscheins  zu  eröffnen,  hat  das  Kriegsministerium
verfügt,  daß  das  Zeugnis  der  wissenschaftlichen  Befähigung
        <pb n="363" />
        Nr.  55.  1916.  301
für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst,  auch  wenn  der  Berehtigungsschein
  nicht  erteilt  ist,  für  die  Zulassung  zur  Ausbildung  als  Reserve=  un
Landwehroffizier  als  Ausweis  anerkannt  wird.  ·  «

Das  unterzeichnete  Ministerium  bestimmt  deshalb  hierdurch,  daß  die  genannten
  Personen  während  der  Dauer  des  Krieges  zu  besonderen  Notschlußprüfungen
  zugelassen  werden  können.  Diese  Notschlußprüfungen  können  sowohl
  an  den  6stufigen  wie  an  den  ostufigen  höheren  Lehranstalten  abgehalten
werden.  Hinsichtlich  des  Maßstabes  der  zu  stellenden  Anforderungen  wird  bemerkt,
  daß  die  über  Notprüfungen  an  höheren  Lehranstalten  erlassenen  Bestimmungen
  (Rbl.  1914  Nr.  71  und  1915  Nr.  180)  sinngemäße  Anwendung  finden.

Schwerin,  den  28.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

Berichtigung.

In  der.  Bekanntmachung  vom  14.  d.  Mts.,  betreffend  Entfreiung  von  der
Schonzeit  des  Wildes,  —  Rbl.  Nr.  46  S.  235  —  muß  der  eingerückte  Satz
folgendermaßen  lauten:

„daß  der  Abschuß  von  Schmaltieren  des  Rot=  und  Damwildes  in
pfleglicher  Weise  bis  auf  weiteres  gestattet  sein  soll.  Der  Widerruf
dieser  Entfreiung  bleibt  vorbehalten.“
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        Nr.  56.  808

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  5.  April  1916.

 

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Altgummi,  Gummiabfälle  und  Regenerate.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kartoffeln.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  ausländische  Arbeiter.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1916,  betreffend  Altgummi,  Gummiakfälle
und  Regenerate.

nter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  25.  Juli  und  17.  September
  1915,  betreffend  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha,  Balata  und  Asbest,
Rbl.  Nr.  115,  S.  653,  und  Nr.  146,  S.  798,  werden  nachstehende  Bekanntmachungen
  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  zu  Altona  vom  heutigen  Tage:
1.  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Altgummi,
Gummiabfällen  und  Regeneraten,  sowie
2.  betreffend  Höchstpreise  für  Altgummi  und  Gummiabfälle,
hiermit  zur  allgemeinen  Keuntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  beider
Anordnungen  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung
zu  überwachen.

Schwerin,  den  1.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="366" />
        304  Nr.  56.  1916.

Bellanntmachung

Nr.  V.  I.  2354/1.  16.  K.  R.  A.,

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Altgummi,  Gummiabfällen
  und  Regeneraten.
Vom  1.  April  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahmeverordnung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RBl.  S.  357)  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungs-Bekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (REBl.  S.  645)  und
25.  November  1915  (Rl.  S.  778)7)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften,
  betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (REl.  S.  54)  in  Verbindung
mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (RBl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober
  1915  (REBl.  S.  684)  7“)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Stralgesetzen
  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

8  1.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.
a)  Die  Bekanntmachung  tritt  mit  Beginn  des  1.  April  1916  in  Kraft.

b)  Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  werden  die  Bekanntmachung,
betreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha,

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

#

.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft

über  ihn  abschließt;

wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnah  ten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt:  .

wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

»  »")WervorlåtzlichdieAuskunft,zudereraufGrunddielerVerordnungvekpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzien  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  urteil
ür  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  versätich  die

vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpllichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  ark  oder  im  Unwermögrnssole
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestrasft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
        <pb n="367" />
        Nr.  56.  1916.  305

Balata  und  Asbest  sowie  von  Halb=  und  Fertigfabrikaten  bei  Verwendung  dieser  Rohstoffe
  Nr.  V.  e  15.  *  vom  24.  Juli  1915  für  die  Klassen  9—23  einschließlich
sowie  die  erste  Nachtrags-Bekanntmachung  hierzu  Nr.  V.  I.  1612/8.  15.  K.R.A.  vom
17.  September  1915  aufgehoben;  für  die  übrigen  Klassen  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften

  bestehen.
8  2.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  sämtliche  Vorräte  der  nachstehend  ausgeführten
  Klassen  (einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden
sind)  betroffen,  mit  Ausnahme  der  in  §  8  genannten  Mindestmengen.

Altgummi  und  Gummiabfälle  (im  ganzen  oder  zerkleinert).  «
Ausgenommen  sind  Gegenstände,  die  sich  noch  im  Gebrauch  befinden,  solange  sie
nicht  zum  Verkauf  gestellt  sind.
Klasse  9a  Antoreifen  mit  Nieten,
„  IOb  Autoreifen  und  Gummiprotektore  (stoffrei)  ohne  Niete,
„  9e  Kraffahrraddecken,
«  94  Aeroplandecken,
«  99Autowulste,  «
»  9kAuto-Gummiprotektore,breit(100m"undmehr)mitNietcn,
«  9gAuto-Gummiprotektore,schmal(unter100m)mitNiete1-c,

   
   
      
   
     

    

»  911  Autoleinen,

„  9i  Maskenstoffe,  Aeroplanstoffe,

„  10  mit  Stahlband,

„  11a  von  Eisen  und  Hartgummi,
„  11b

„  12a  wei

333  (weich),
„  13a

„  13b

„  14a  schwimmend,

„  14b  ohne  Einlage  bis  1,2  spez.,
„  15a  (weich),

„  15b

„  16  a  weich),
51#58  weich)

„  160%

1564  wweich),

„  17  vulkanisiert,

„  18a

„  18b  Turn=  und  mit  Gummisohlen,
„  18t„  mit  (ohne  Eisen),
„  18d  mit  Stoffeinlagen  (ohne  Eisen  oder

81*
        <pb n="368" />
        306  Nr  56.  1916.

Klasse  1886  gummierte  Regenmäntel-Stoffabfälle,

181  Kratzenstoffe,  Unterlagen  und  sonstige  gummierte  Stoffe,
b„  19  a  andere  Weichgummi-Abfälle  ohne  Einlage  über  1,2  spez.,
„  19b  Kinderwagenreifen,  Schuhabsätze,  Matten  ohne  Stoff,
„  20  Weichgummi-Abfälle,  unsortiert,  ohne  Stoff  (weich),
„  20b  Weichgummi-Abfälle,  unsortiert,  mit  Stoff  (weich).

Regenerate.

Klasse  21  Im  Lösungsverfahren  hergestellte  Regenerate,
„  22  im  Sturealkaliverfahren  hergestellte  Regenerate,
„  23  in  anderer  Weise  präparierte  Abfälle.

5  3.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:

alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen
Körperschaften  und  Verbände,  welche  Gegenstände  der  im  §  2  aufgeführten
  Art  in  Gewahrsam  haben,  auch  wenn  sich  solche  Gegenstände
unter  Zollaufsicht  befinden;

befinden  sich  die  Gegenstände  am  Stichtage  (§  6)  auf  dem  Versand,  so  ist
betroffene  Person  der  Empfänger.  -

§4.
Beschlagnahme.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  2)  werden  hiermit
beschlagnahmt.  ·  .

Trotz  der  Beschlagnahme  dürfen  sie  an  die  durch  schriftlichen  Auftrag  ausgewiesenen
  Beauftragten  der  Kautschuk-Abrechnungsstelle,  Berlin  W.  8,  Mauerstraße  25,
verkauft  oder  geliefert  werden).

Die  für  die  Gummiindustrie  durch  Einzelverfügungen  des  zuständigen  Kriegsministeriums
  geregelte  Verwendung  und  Verarbeitung  der  Gummiabfälle  und  Regenerate
  bleibt  unberührt.

g  6.

Meldepflicht.
Die  im  §  2  bezeichneten  Gegenstände  sind  von  den  im  §&amp;amp;  3  bezeichneten  Personen
zu  melden.
Die  Meldepflicht  umfaßt  außer  den  Angaben  über  Vorratsmengen  noch  die  Beantwortung
  der  Frage,  wem  die  fremden  Vorräte  gehören,  die  sich  im  Gewahrsam  des
Meldepflichtigen  befinden.

*)  Die  Namen  der  Aufläufer  werden  veröffentlicht  werden.
        <pb n="369" />
        Nr.  56.  1916.  307

Die  Meldepflicht  der  Gummifabriken  und  Regenerierbetriebe  ist  durch  Einzelverfügung
  geregelt  worden.
§  6.

Meldebestimmung.  6

Die  erste  Meldung  hat  bis  zum  10.  April  1916  für  den  bei  Beginn  des  1.  April
1916  vorhandenen  Bestand  zu  erfolgen.  Die  Meldungen  sind  fernerhin  für  den  1.  Juni
1916,  dann  fortlaufend  für  den  Ersten  jedes  zweitfolgenden  Monats  (1.  August,  1.  Oktober
  usw.)  zu  erstatten  unter  Einhaltung  der  Einreichungsfrist  bis  zum  10.  des  betreffenden
  Monats.  4

Die  Meldungen  haben  unter  Benutzung  der  amtlichen  Meldescheine  für  Altgummi
und  Gummiabfälle  zu  erfolgen,  für  die  Vordrucke  bei  den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse
erhältlich  sind.  Die  Bestände  sind  nach  den  vorgedruckten  Klassen  getrennt  (soweit
genaue  Mengen  nicht  ermittelt  werden  können,  schätzungsweise)  anzugeben;  falls  nur
ein  Schätzungswert  angegeben  wird,  ist  dies  besonders  zu  vermerken.

Die  monatliche  Meldung  der  Gummifabriken  und  Regenerierbetriebe  wird  hierdurch
  nicht  berührt.

Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  die  Meldung  nicht  enthalten.

Alle  auf  den  Meldescheinen  geforderten  Angaben  sind  vorschriftsmäßig  zu  machen;
die  Urschrift  der  ausgefüllten  Meldescheine  ist  an  die  Kautschukmeldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  W.  9,  Potsdamer
  Straße  10/11  einzureichen;  eine  Zweitschrift  ist  von  dem  Meldepflichtigen  gesondert
  aufzubewahren.

§  7.

.  Lagerbuchführung.
Üllbber  die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  ist  ein  Lagerbuch  zu
führen,  aus  dem  jede  Anderung  in  den  Vorratsmengen  der  einzelnen  im  §  2  aufgeführten

Klassen  und  die  Verwendung  dieser  Mengen  ersichtlich  sein  muß.  Das  Lagerbuch  ist  für
jeden  Meldezeitpunkt  abzuschließen.  "  9  ch  ist  fi
8  8.

Ausnahmen.

Ausgenommen  von  dieser  Bekanntmachung  sind  die  Vorräte  der  im  §  2  bezeichneten

  Klassen,  die  bei  ein  und  derselbe  erson  3)  d  «  -  —
überschreiten.  selben  Person  (&amp;amp;§  3)  das  Gewicht  von  1  kg  nicht
8  9.

Anfragen.

Anfragen  betreffs  dieser  Bekanntmachung  sind  an  die  Kautschukmeldestelle  der

Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königli  reußischen  Kriegsministeri  n
Potsdamer  Straße  10/1  |,  zu  richten.  ch  Preußisch  gsministeriums,  Berlin  W.  9,

Atona,  den  1.  April  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  K.  Armeekorps.

v.  Rvoehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="370" />
        308  Nr.  56.  1916.

Bekanntmachung
(Nr.  V.  I.  2354/1.  16.  K.  R.A.  II.  Angabe),

betreffend  Höchstpreise  für  Altgummi  und  Gummiabfälle.
Vom  1.  April  1916.

 

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über
den  Kriegszustand  vom  5.November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914
(R#Bl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RG#l.  S.  516),  der  Bekanntmachungen
  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (RGl.  S.  25)
und  vom  23.  September  1915  (Rl.  S.  603)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit
dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung  7)  abgedruckten
Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  angedroht  sind.

*l  1.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
Altgummi  und  Gummiabfälle  jeder  Art.

§5  2.
Höchstpreise.

Bei  dem  Verkauf  von  Altgummi  und  Gummieabfällen,  der  nur  an  die  Beauftragten
der  Kautschuk-Abrechnungsstelle,  Berlin  W.  8,  Mauerstraße  25,  zulässig  ist,  dürfen  die
folgenden  Verkaufspreise  nicht  überschritten  werden:

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird

bestraft:
wer  die  Höchstpreise

        
         
  
 
  
 

wer  Abschluß  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
  oder  Vertrage  erbietet;
3.  2,  3  des  Gesetzes  betreffend
zerstört:  4
4.  wer  3zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für
die
5.  wer  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Be- 


   
  
 

betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestim-   



6.  wer  5
mungen

In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die
Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe

  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.
        <pb n="371" />
        für  je  100  kg

der  Klasse  9  a
9b

18t
19a
19b
20  a
20  b

Nr.  56.  1916.

Autoreifen  mit  Nieten

Autoreifen  und  ummiprotertore  *
ohne  Niete

Kraftfahrraddecken

Aeroplandecken

Autowulstet  .

Auto-  Vilenieroiebr.  breit  (10  em  und
mehr)  mit  Nieten

Auto-Gummiprotektore,  sonar  (uneer  10  ew)
mit  Nieten

Vulkanisiertes  Autoleinen

Ballonstoffe,  Maslenstoffe,  Aeroplanstoffe

Vollreifen  mit  Stahlba  and

Vollreifen,  frei  von  Eisen  und  vertgummi

Kutschwagenreifen  ..

Fahrradluftschläuche,  ssiwimmerd  (weich)

Fahrradluftschläuche  (har  "

Autoluftschläuche  (weich)

Autoluftschläuche  (hart)

Fahrradluftschläuche,  nicht  schwimmend.

Leichte  Weichcummi-Asäl  ohne  Einlage,  bis

1,2  spez.

Fahrräddeken  (weich)

Fahrradwulstet

Gummiakfälle,  schwimmend  (weich)

Gummiabfälle,  schwimmend  (krustig)

Gummifädenabfälle  (weich)

Gummifädenabfälle,  besponnen  "(weich)

Patentgummiabfälle,  vulkanisiert  ...

Gummischuhe

Turn=  und  Tennisschuhe  mit  Gummisohlen

Schläuche  mit  Stoffeinlagen  (ohne  Eisen)

Andere  Weichgummiabfälle  m.  Stoffeinlagen

Gummierte  Regenmäntel-Stoffabfällel

Kratzenstoffe,  Unterlagen  und  sonstige  gummierte
  Stoffe

Andere  Weichgummi-Absälle  ohne  Einlage.
über  1,2  spez.

Linderwagerreisen  Schuhabsätze,  Matten
ohne  Sto

———-  unsortiert,  ohne  Etoff

weich)
resa  unforier,  mit  Stofi

309

85,00  Mark

100,00
100,00
100,00

25,00

50,00
0
        <pb n="372" />
        310  Nr.  56.  1916.

*l  3.
Zahlungsbedingungen.
1.  Die  Höchstpreise  gelten  für  die  bahn=  oder  postfertig  verpackten  Gegenstände
ab  Postamt,  Bahnstation  oder  Schiffsladestelle.  s  gent
Die  Verpackung  kann  vom  Verkäufer  ohne  Entgelt  zurückverlangt  werden;  die
Rücksendung  geschieht  jedoch  auf  seine  Rechnung.
2.  Neben  den  Höchstpreisen  dürfen  angerechnet  werden:
a)  Die  Kosten  für  Fracht  oder  Porto.
B  Bei  Stundung  des  Kaufpreises:  bis  zu  2  v.  H.  über  Reichsbankdiskont  als
Jahreszinsen.
8  4.
Zurückhalten  von  Vorräten.
Beim  Zurückhalten  von  Vorräten  ist  sofortige  Enteignung  zu  gewärtigen.

*  5.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  Beginn  des  1.  April  1916  in  Krakk.
Altona,  den  1.  April  1916.

Stellv.  Generalkommando  K.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kartoffeln.
achstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  70  veröffentlichte  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  22.  März  d.  J.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  1.  April  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

nueführungebestimmungen
zur  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kartoffeln.

Auf  Grund  der  Vorschriften  in  §  3  der  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von
Kartoffeln,  vom  7.  Februar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85)  bestimme  ich:
        <pb n="373" />
        Nr.  56.  1916.  311

J.
i  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr
  s  zuoisger  .7  Woeov  vom  16.  Februar  1916  Nr.  40)
i  nd  ersetzt  durch  folgende  Bestimmung:  ·
wird  Igsxhosoulllstkllen  tLeetzrden  gsxndgere  Weisung  ersaltem  ieweit  die  Durchfuhr
gestattet  ist.“
II.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  22.  März  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1916,  betrefsend  ausländische  Arbeiter.

ie  nachfolgende  Anordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
vom  18.  Februar  1915,  Rbl.  Nr.  30,  betreffend  ausländische  Arbeiter,  zurallgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  1.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Altona,  den  20.  März  1916.
Aufenthaltsbeschränkung  ausländischer  F#rbeiter.

In  Ergänzung  meiner  Verordnung  vom  16.  November  1914  —  III  b  4393/38678  —.
bestimme  ich:

Als  ausländische  Arbeiter  im  Sinne  jener  Verordnung  sind  anzusehen:  Alle  im
Inlande  dauernd  oder  vorübergehend  beschäftigten  nicht  inländischen  landwirtschaftlichen.
und  gewerblichen  Arbeiter,  auch  die  Gesellen  und  Lehrlinge  im  Handwerk,  ferner  die
Dienstboten  in  ländlichen  Betrieben  und  das  Hausgesinde,  soweit  es  in  landwirtschaftlichen
  Betrieben  tätig  ist.  Nicht  betroffen  von  der  Verordnung  werden  selbständige
Handwerker  und  Gewerbetreibende,  ebenso  Beamte  und  Angestellte,  die  nicht  vorwiegend
Handarbeiter  sondern  Kopfarbeiter  sind.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  der  vorstehenden  Verordnung  ersucht.

v.  Rbehl.

—  —
        <pb n="374" />
        <pb n="375" />
        Nr.  57.  113

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  6.  April  1916.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  7.)  Steueredikt  für  das  Jahr  1916/17.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Gewinnung  von  Laubhen.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Durchfuhr  von  Salzheringen  nach  den  besetzten
Gebieten  Rußlands.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  zum  Gesetz  über  vorbereitende  Maoßnahmen
zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  vorbereitende
Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915
und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom
27.  Januar  1916.  "

 

I.  Abteilung.

(Nr.  7.)  Steneredikt  für  das  Jahr  Johannis  1916/17.

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

sügen  unter  Entbietung  Unseres  bezw.  gunstgnädigsten  und  gnädigsten  Grußes
Unseren  Beamten  und  berechnenden  Dienern,  denen  von  der  Ritterschaft,  auch
Bürgermeistern  und  Räten  in  den  Städten  sowie  sonst  allen  Unseren  Untertanen
  und  Landeseingesessenen,  welche  es  angeht,  hiermit  zu  wissen:
Nachdem  auf  dem  letzten  Landtage  zu  Sternberg  Unsere  getreuen  Stände
zur  Erlegung  der  landesverfassungsmäßigen  ordentlichen  Kontribution,  nämlich
83
        <pb n="376" />
        314  Nr.  57.  1916.

der  ordentlichen  Domanial=  und  ritterschaftlichen  Hufensteuer  und  der  erbvergleichsmäßigen
  landstädtischen  Steuer  von  Häusern  und  Ländereien  sowie  der
nach  Artikel  II  der  Steuervereinbarung  vom  29./30.  Juli  1870  Uns  aus
Landesmitteln  zugesicherten,  vereinbarungsmäßig  auf  533  000  J  abgerundeten
  Kontributionssumme  pflichtschuldigst  sich  bereit  erklärt  haben  und  weiter
auf  dem  diesjährigen  außerordentlichen  Landtage  zu  Rostock  die  Erhebung  der
Einkommensteuer  im  Betrage  von  140  Prozent  des  Einheitssatzes  des  Steuertarifs
  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes  vom  6.  Mai  1913  sowie  der  Ergänzungssteuer
  nach  dem  Steuertarif  in  §  16  des  Ergänzungssteuergesetzes  vom
gleichen  Tage  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  der  Landessteuerkasse  bewilligt
haben,  so  verordnen  Wir  für  das  Rechnungsjahr  1916/17:
I.  Die  Erhebung  der  ordentlichen  Kontribution  und  zwar

a)  der  ordentlichen  Domanialhufensteuer  von  77  (M  für  die  Hufe,

b)  der  ordentlichen  ritterschaftlichen  Hufensteuer  im  Betrage  von  77  4
für  die  Hufe  sowie  der  auf  dem  Landtage  zu  Sternberg  bewilligten
ordentlichen  Nezessarien  mit  9  ¼,  zusammen  also  86  J  für  die  Hufe,
wiewohl  mit  der  Maßgabe,  daß  die  steuerbaren  Pfarrhufen  und  die
Liepener  Pfarrbauern  nur  je  die  Hälfte  dieses  Betrages  steuern  und
daß  die  ritterschaftlichen  Bauern,  insofern  nicht  die  Regulative  derselben
  hierüber  andere  Bestimmungen  enthalten,  von  der  vollen,
halben  oder  viertel  Bauernhufe  bezw.  38  21  3,  19  A  10  4
und  9  55  3  beizutragen  haben,

J%)  der  erbvergleichmäßigen  landstädtischen  Steuer  von  Häusern  und
Ländereien;

II.  Die  Erhebung

a)  der  Einkommensteuer  im  Betrage  von  140  Prozent  des  Einheitssatzes
  des  Steuertarifs  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes  vom
6.  Mai  1913  nach  Maßgabe  einer  besonderen,  noch  aufzustellenden
Tarifskala,  welche  demnächst  im  Regierungsblatt  bekannt  gegeben
werden  wird,

der  Ergänzungssteuer  nach  dem  Steuertarif  im  §  16  des  Ergänzungssteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913.

Die  ritterschaftliche  Hufensteuer  ist  in  den  Landkasten  zu  bringen  und  von
diesem  zu  ¼  Johannis  1916,  zu  ¾  Weihnacht  1916  und  zu  ¼  Ostern  1917
au  die  Renterei  abzuführen.  Die  landstädtische  Steuer  von  Häusern  und  Ländereien
  ist  nach  Maßgabe  des  landesgrundgesetzlichen  Erbvergleichs  §  47  1  und
II  bis  8  68  und  der  Steuervereinbarung  von  1870  Artikel  I  und  VIII  bezw.

b
        <pb n="377" />
        Nr.  57.  1916.  315

nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  5.  Februar  1884  zur  Deklaration  und  Ergänzung
  des  Artikels  VIII  der  Steuervereinbarung  von  1870  und  die  Domanialhufensteuer
  nach  den  darüber  bestehenden  Vorschriften  zu  erheben.  Die
Erhebung  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungssteuer  geschieht  nach  Maßgabe
  der  Vorschrift  im  §  64  des  Einkommensteuergesetzes  und  des  §  41  des
Ergänzungssteuergesetzes  je  zur  Hälfte  im  Oktober  1916  und  im  April  1917.

Derjenige  Teil  der  ordentlichen  Kontribution,  welcher  in  der  Jahressumme
von  533  000  J  besteht,  wird  durch  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  und
der  Ergänzungssteuer  mit  aufgebracht  und  nach  Artikel  IV  der  Steuervereinbarung
  von  1870  aus  der  Landessteuerkasse  an  die  Renterei  gezahlt.

Demnach  gebieten  und  befehlen  Wir  hiermit,  daß  ein  jeder  das  ihm  Obliegende,
  zur  Vermeidung  der  Zwangsvollstreckung,  rechtzeitig  und  vorgeschriebenermaßen
  entrichten  soll.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  1.  April  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb,

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1916,  betreffend  Gewinnung  von  Laubheu.
uch  in  diesem  Jahre  beabsichtigt  das  Kriegsministerium  zur  Streckung  der
Heuvorräte  für  die  Truppen  des  Inlandes  Laubheu  beschaffen  und  verwenden
zu  lassen.  Die  beteiligten  Kreise  werden  hierauf  aufmerksam  gemacht  mit  dem
Anfügen,  daß  die  Herstellung  von  Laubheu  zum  Verkauf  an  die  Heeresverwaltung,
  sowie  zur  eigenen  Verwendung  dringend  zu  empfehlen  ist.  Die  herrschende
Futterknappheit  macht  es  erforderlich,  die  Gewinnung  von  Laubheu  schon  jetzt
vorzubereiten.  Das  Ministerium  hofft  im  vaterländischen  Interesse,  daß  dieser
Hinweis  in  weitgehenden  Maße  Beachtung  findet.
über  das  einzuschlagende  Verfahren  gibt  der  nachstehend  abgedruckte  Bericht
  der  Großherzoglichen  Forstinspektion  in  Gelbensande  Auskunft.

Schwerin,  den  1.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.,
        <pb n="378" />
        316  Nr.  57.  1916.

Laubheu  wird  schon  seit  14  Tagen  in  sämtli  i  i  i
Gelbensande  für  die  Heeresverwaltung  i  chen  Nevieren  der  Forstinpeton

n-t.  aler  im  Wald  vorkommenden  Waldbäume  kann  gewonnen  werden.

Es  ist  am  besten  in  den  Monaten  Mai,  Juni,  kann  aber  auch  noch  später  geworben
werden.  Auch  Himbeerkraut  ist  sehr  geeignel.  Von  den  Holzarten  kodmen  in  erster
Juie-,  Poppelt,  Birken,  Hainbuchen,  Rotbuchen,  Eschen,  Ahorn,  Eichen,  Ellern  in

etracht.

Die  Laubzweige  werden  zweckmäßig  durch  Schneiden  mit  dem  Messer  oder  der
Schere  gewonnen.

Zur  Verbilligung  der  Herstellung  empfiehlt  sich  in  erster  Linie,  Frauen  und  Kinder
mit  der  Gewinnung  zu  beschäftigen.  —

Hierselbst  wird  es  gewonnen:

1.  in  Beständen,  welche  geläutert  werden  müssen,  weil  sie  zu  viel  Weichholz
enthalten  oder  zu  dicht  stehen,

2.  durch  Ausschneiden  der  Sträucher  der  verschiedenen  Schneisen=  und  Wegeräben,



3.  durch  Abschneiden  von  den  von  Forstarbeitern  gefällten  Bäumen  aus  Durchforstungen.
  Wo  viel  Buchenunterholz  in  Nadelholzbeständen  sich  findet,
kann  sehr  zweckmäßig  auch  dieses  Unterholz  zur  Laubgewinnung  durchforsttet
  werden.

Das  Laubheu.  wird  so  geschnitten,  daß  die  Zweige  nicht  stärker  als  ½  em  ungefähr
  abgeschnitten  werden.  Die  Länge  ergibt  sich  dann  in  der  Regel  von  40  bis  80  em.

Wichtig  ist,  daß  die  Zweige  nicht  in  zu  praller  Sonne  getrocknet  werden,  am  besten
im  Halbschatten,  da  das  Laub  sonst  an  Wert  verliert  und  zu  sehr  grußt,  wenn  es  verladen
  wird.

Man  kann  das  Laub  am  besten  auf  Gerüsten  trocknen  oder  auch  bei  günstigem
Wetter  an  Bäume  oder  Sträucher  anlehnen,  wie  es  paßt.

Sobald  es  gut  angewelkt  ist  (wähltrocken),  kann  es  in  Bünde  gebunden  werden.
2—4  Tage  gehören  zur  Trocknung  je  nach  dem  Wetter.

Die  Bünde  bekommen  zweckmäßig  solche  Größe,  daß  sie  beqnem  auf  den  Wagen
mit  der  Forke  zu  heben  sind.

Um  das  Laubheu  vor  Regen  möglichst  zu  schützen,  wird  es,  sobald  ein  Fuder
trocken  ist,  unter  Dach  und  Fach  gebracht,  wenn  sich  hierdurch  auch  die  Herstellung
verteuert.

Je  günstiger  das  Wetter,  d.  h.  wenn  kein  oder  nur  wenig  Regen  kommt,  je
leichter  und  besser  die  Werbung.

Naß  gewordenes  Laubheu  leidet  leicht  und  ist  schlecht  ieder  trocken  zu  bekommen.
Bei  Nässe  ist  das  auf  den  Gerüsten  liegende  Laubheu  natürlich  am  leichtesten  wieder
trocken  zu  bekommen.

Die  Pferde  nehmen  gut  geworbenes  Lauhhen  sehr  gern,  ebenso  das  Rotwild,
letzteres  besonders  Eichen,  Himbeer,  Birken.  Auch  das  Rehwild,  sobald  es  diese
Fütterung  kennt,  äst  das  getrocknete  Laub  gern.
        <pb n="379" />
        Nr.  57.  1916.  317

Bei  der  Versendung  mit  der  Bahn  kann  das  Laubheu  niemals  anders  als  unter
Deckenschutz  befördert  werden.
Gelbensande,  den  10.  Juni  1915.

Großherzogliche  Forstinspektion.
gez.  v.  Oertzen.

(2)  Bekanntmachung  vom  3.  April  1916,  betreffend  die  Durchfuhr  von  Salzberingen
  nach  den  besetzten  Gebieten  Rußlands.
achstehende  in  Nr.  78  des  Deutschen  Reichsanzeigers  von  1916  veröffentlichte
  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  März  1916  wird  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  3.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung

über  die  Durchfuhr  von  Salzheringen  nach  den  besetzten  Gebieten  Rußlands.
Vom  30.  März  1916.

Auf  Grund  des  §  3  Satz  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Einfuhr
von  Salzheringen  vom  17.  Jannar  1916  (RGBl.  S.  45)  wird  folgendes  bestimmt:

S  1.

Salzheringe  dürfen  über  die  Grenzen  des  Deutschen  Reiches  nach  den  besetzten
Gebieten  Rußlands  nur  mit  Zustimmung  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in
Berlin  durchgeführt  werden.

8  2.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Krafst.
Berlin,  den  30.  März  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="380" />
        318  Nr.  57.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1916,  betreffend  die  Ausflhrungsbestimmungen
  des  Bundesrats  zum  Gesetz  über  vorbereitende  Mahnahmen  zur  Besteuerung
  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915.

Nachstehend  werden  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum
Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom
24.  Dezember  1915  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerinm.
v.  Blücher.

Ausführungsbestimmungen

zum  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne
  vom  24.  Dezember  1915.

81.

Soweit  andere  juristische  Personen  des  bürgerlichen  Rechtes  als  die  im  §  1  des
Gesetzes  bezeichneten  eine  auf  Erwerb  gerichtete  Tätigkeit  ausüben,  bestimmt  der  Bundesrat,
  ob  und  in  welchem  Umfang  die  Vorschriften  des  Gesetzes  auf  sie  auszudehnen  sind.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  teilen  dem  Reichskanzler  mit,  für  welche
juristische  Personen  in  ihrem  Verwaltungsbereiche  die  Ausdehnung  der  Vorschriften  des
Gesetzes  in  Betracht  kommt.

8  2.  .-Diein§§1und6desGesetzesbezeichnetenGesellschaftensowiediedurchdcu


Bundesrat  ihnen  gleichgestellten  juristischen  Personen  haben  die  Geschäftsberichte  und
Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn=  und  Verlustrechnungen  der  Friedensgeschäftsjahre
(5  5  des  Gesetzes)  und  der  Kriegsgeschäftsjahre  (§  2  des  Gesetzes)  sowie  die  darauf  bezüglichen
  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
bestimmten  Behörde  zu  einem  von  ihr  festzusetzenden  Zeitpunkt  einzureichen.  Inländische
  Gesellschaften  haben  die  Geschäftsberichte  usw.  in  dem  Bundesstaat  einzureichen,
in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.  Ausländische  Gesellschaften  haben  die  Einreichung  in  dem
Bundesstaate  zu  bewirken,  auf  den  der  größte  Teil  ihres  inländischen  Geschäftsbetriebs
entfällt.  In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Bundesrat.  Die  Bildung  der  gesetlichen
Sonderrücklage  ist,  soweit  sie  nicht  ohne  weiteres  aus  den  eingereichten  Bilanzen  oder
Jahresabschlüssen  ersichtlich  ist,  der  zuständigen  Behörde  unter  Beifügung  einer  Berechnung
  des  Mehrgewinns  (§  4  des  Gesetzes)  nachzuweisen.

Die  verantwortlichen  Leiter  der  Gesellschaften  (§  9  des  Gesetzes)  können  zur  Erfüllung
  der  ihnen  nach  Abs.  1  obliegenden  Verpflichtungen  durch  Geldstrafen  bis  zu  fünf-
        <pb n="381" />
        Nr.  57.  1916.  319

hundert  Mark  angehalten  werden.  Die  zuständige  Behörde  wird  durch  die  oberste
Landesfinanzbehörde  bestimmt.
83.
Bei  der  erstmaligen  Einreichung  der  Jahresabschlüsse  ist  ersichtlich  zu  machen,  um
welche  Beträge  Märgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  auf  Grund  des  &amp;amp;  1  Abf.  3
des  Gesetzes  gekürzt  worden  ist.  Dabei  ist  anzugeben,  zu  welchen  ausschließlich  gemeinnützigen
  Zwecken  die  Beträge,  deren  Absetzung  vom  Geschäftsgewinne  beansprucht  wird,
bestimmt  worden  sind  und  in  welcher  Weise  ihre  dauernde  Verwendung  zu  ausschließlich
gemeinnützigen  Zwecken  gesichert  ist.  Sind  solche  Beträge  im  Eigentume  der  Gesellschaft
verblieben,  so  ist  die  Absetzung  vom  Geschäftsgewinne  gemäß  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  nur
ulässig,  wenn  besondere  Vorkehrungen  und  Einrichtungen  getroffen  sind,  welche  dic
erwendung  zu  anderen  als  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  und  insbesondere  die
Wiederverwendung  im  Interesse  der  Gesellschaft  selbst  als  ausgeschlossen  erscheinen  lassen.
Die  Kürzung  des  für  die  Bildung  der  Sonderrücklage  zu  berechnenden  Mehrgewinns
  gemäß  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  ist  nur  für  ein  Kriegsgeschäftsjahr  zulässig,  über
dessen  Geschäftsgewinn  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  verfügt  ist.

8  4.
Die  im  Eigentume  der  Gesellschaft  verbliebenen  Rücklagen  für  Wohlfahrtszwecke
im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  Satz  4  des  Gesetzes  dürfen  vom  Geschäftsgewinne  des  betreffenden
Geschäftsjahrs  nur  abgesetzt  werden,  wenn  sie  zugleich  die  Voraussetzungen  des  §  1  Abs.  3
des  Gesetzes  erfüllen.  Auch  soweit  diese  Rücklagen  nicht  vom  Geschäftsgewinn  abgesetzt
werden  dürfen,  sind  die  Gesellschaftsleiter  nicht  verpflichtet,  sie  gleich  den  anderen  freiwilligen
  Rückstellungen  (§  1  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes)  der  Sonderrücklage  zuzuführen.

5.

Die  Vorschriften  im  §  1  Abs.  2  Satz  4  und  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  beziehen  sich
nur  auf  Rückstellungen  und  Zuwendungen,  die  aus  dem  Bilanzgewinne  gemacht  worden
sind,  dagegen  nicht  auf  die  als  Geschäftsunkosten  anzusehenden  Zuwendungen  an  die  zu
militärischen  Dienstleistungen  einberufenen  Arbeiter  und  Angestellten  oder  deren  Angehörige
  und  die  sonstigen,  während  des  Geschäftsjahrs  gemachten  laufenden  Wohlfahrtsausgaben.


8  6.

Die  Vorschriften  des  §  3  Satz  1  und  Satz  2  des  Gesetzes  gelten  für  die  Feststellung
  des  Geschäftsgewinns  der  Kriegsgeschäftsjahre  und  der  Friedensgeschäftsjahre.

§5  7.

Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen  Genosseuschaften,
die  ausschließlich  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter
oder  Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für  die  Gesellschafter  oder
Genossen  dienen,  gilt  als.  Geschäftsgewinn  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  derjenige  Teil
des  Reingewinns,  der  als  Entgelt  für  die  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten
  Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis  der  von  den  Gesellschaftern
  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen  ist.
        <pb n="382" />
        320  Nr.  57.  1916.

Ebenso  scheidet  bei  Versicherungsgesellschaften  für  die  Feststellung  des  Geschäftsgewinns
  im  Sinne  des  Gesetzes  derjenige  Teil  des  Reingewinns  aus,  der  auf  die  den  Versicherten
  selbst  als  sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse  entfäll.

88.

Die  Vorschrift  im  3  Satz  2  des  Gesetzes  gilt  nicht  nur  für  die  Abschreibungen,
die  durch  unmittelbare  Einstellung  des  wirklichen  zeitigen  Wertes  in  die  Bilanz  erfolgen,
  sondern  auch  für  die  Abschreibungen,  die  durch  Ansetzung  des  ursprünglichen
Wertes  unter  bilanzmäßiger  Gegenüberstellung  eines  besonderen,  die  Wertverminderung
darstellenden  Kontos  (Erneuerungs-,  Delkrederekonto)  erfolgen.

Inwieweit  Abschreibungen  einen  angemessenen  Ausgleich  der  Wertverminderung
darstellen,  ist  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse  des  einzelnen  Unternehmens,
  insbesondere  auch  unter  Berücksichtigung  der  durch  den  Krieg  und  durch
die  spätere  Überführung  in  die  Friedenswirtschaft  bedingten  Veränderungen  nach  den
Grundsätzen  eines  ordentlichen  Kaufmanns  zu  beurteilen.

§5  9.

Ist  zur  Fortführung  desselben  Unternehmens  eine  Gesellschaft  der  im  §  1  des
Gesetzes  bezeichneten  Art  in  eine  andere  Gesellschaft  der  im  §  1  des  Gesetzes  bezeichneten
  Art  umgewandelt  worden,  so  sind  für  die  Festsetzung  des  durchschnittlichen  früheren
Geschäftsgewinns  (§  5  des  Gesetzes)  die  Ergebnisse  der  Gesellschaft  in  der  früheren  Form
mitzuberücksichtigen.

Auf  Fusionen  finden,  soweit  sie  mit  einer  Kapitalsvermehrung  der  aufnehmenden
Gesellschaft  verbunden  sind,  die  Vorschriften  des  §  5  Abs.  2  und  5  des  Gesetzes  über  Vermehrungen
  des  Grund=  oder  Stammkapitals  entsprechende  Anwendung.  Bei  der  Feststellung
  des  der  Gesellschaft  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags  sind  Sacheinlagen
mit  ihrem  gemeinen  Werte  anzusetzen.

Würde  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  5  des  Gesetzes  in  einem  einzelnen
Falle  zu  einer  besonderen  Härte  führen,  so  kann  der  Reichskanzler  vorbehaltlich  der
späteren  Beschlußfassung  des  Bundesrats  eine  anderweite  Festsetzung  des  durchschnittlichen
  früheren  Geschäftsgewinns  auf  Antrag  der  pflichtigen  Gesellschaft  vorläufig  genehmigen.
  Derartige  Anträge  sind  dem  Reichskanzler  durch  Vermittlung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  vorzulegen.

8  10.

Gemäß  §  8  Abs.  4  des  Gesetzes  dürfen  Mindergewinne  von  Kriegsgeschäftsjahren
mit  Mehrgewinnen  anderer  Kriegsgeschäftsjahre  ausgeglichen  werden;  die  Sonderrücklage
  braucht  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Mehrgewinns  auszumachen,  der  dem  Gesamtergebnis
  aller  abgeschlossenen  Kriegsgeschäftsjahre  entspricht.

8  11.

Wird  die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage  auf
Grund  des  &amp;amp;  7  des  Gesetzes  beansprucht,  so  ist  der  Antrag  mit  einer  gutachtlichen  Auße-
        <pb n="383" />
        Nr.  57  1916.  321

rung  der  gemäß  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  bestimmten  Behörde  durch  Vermittlung
  der  obersten  Landesfinanzbehörde  dem  Bundesrate  vorzulegen.

Witköge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  auf  Grund  des  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes
sind  dem  Reichskanzler  durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorzulegen.

(4)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1916,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes
Üüber  vorbereitende  Mahnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom
24.  Dezember  1915  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  vom  27.  Januar  1916.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung
der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915  (REBl.  S.  837)  und  der  dazu
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom  27.  Januar  1916
-  für  das  Deutsche  Reich  S.  27)7)  werden  folgende  Vorschriften  erassen:


1.  Die  in  §  1  des  Gesetzes  bezeichneten,  in  Mecklenburg-Schwerin  ansässigen
Gesellschaften  (Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften
  und  andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen,  letztere,  sofern  sie
die  Rechte  juristischer  Personen  haben,  Eesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
und  eingetragene  Genossenschaften,  die  im  Deutschen  Reich  ihren  Sitz  haben),
sowie  die  ihnen  nach  §  10  des  Gesetzes  durch  Entscheidung  des  Bundesrats  gleichgestellten
  juristischen  Personen  der  bürgerlichen  Rechte,  die  eine  auf  Erwerb  gerichtete
  Tätigkeit  ausüben,  haben  dem  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission
  desjenigen  Bezirks,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben,  bis
zum  1.  Juni  1916

1.  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn=  und
Verlustrechnungen  der  Friedensgeschäftsjahre  und  der  Kriegsgeschäftsjahre,
  und  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der  Generalversammlungen
  sowie

.l  eine  Berechnung  ihres  Mehrgewinns  einzureichen  und

3.  die  Bildung  der  gesetzlichen  Sonderrücklage,  soweit  sie  nicht  ohne  weiteres

  aus  den  eingereichten  Bilanzen  oder  Jahresabschlüssen  ersichtlich
ist,  nachzuweisen.

Eine  Berechnung  des  Mehrgewinns  ist  in  allen  Fällen  einzureichen,  also“
auch  dann,  wenn  die  Höhe  der  Sonderrücklage  ohne  weiteres  aus  der  Bilanz
hervorgeht.

*)  Abgedruckt  auf  S.  318.

2#
        <pb n="384" />
        322  Nr.  57.  1916.

Die  Einreichung  von  Geschäftsberichten  und  Generalversammlungsbeschlüssen
  ist  nur  zu  fordern,  soweit  deren  Aufstellung  gesetzlich  vorgeschrieben  ist.

Von  der  Einreichung  der  Geschäftsberichte  usw.  kann  abgesehen  werden,
wenn  solche  schon  wegen  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  eingereicht  sind.

Für  diejenigen  Kriegsgeschäftsjahre,  für  welche  bis  zum  1.  Juni  1916  Abschlüsse
  noch  nicht  vorliegen,  sind  die  vorstehenden  Verpflichtungen  innerhalb
eines  Monats  nach  Feststellung  des  Abschlusses  zu  erfüllen.

Die  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommissionen  können  eine  Verlängerung
der  Fristen  bewilligen.

2.  Die  gleichen  Verpflichtungen  liegen  den  Gesellschaften  der  in  5  1  des
Gesetzes  bezeichneten  Art  ob,  die  ihren  Sitz  im  Auslande  haben,  aber  in  Mecklenburg-Schwerin
  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten.  Sie  haben  die.  Geschäftsberichte
  usw.  bei  dem  Vorsitzenden  derjenigen  Veranlagungskommission  einzureichen,
  in  deren  Bezirke  sie  für  das  Steucrjahr  1916/17  zu  veranlagen  sind.

3.  Inländische  Gesellschaften,  die  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken
dienen  und  demgemäß  nach  §  7  des  Gesetzes  von  der  Verpflichtung  zur  Bildung
einer  Sonderrücklage  befreit  zu  sein  wünschen,  haben  bis  zum  1.  Juni  1916
einen  darauf  gerichteten  Antrag  bei  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission,
  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  haben,  einzureichen.

Die  Anträge  sind  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  des  Vorsitzenden  der
Veranlagungskommission  dem  Finanzministerium  zur  Herbeiführung  der  Entscheidung
  des  Bundesrats  einzeln  vorzulegen.  Die  Vorlage  hat  zu  unterbleiben,
wenn  sich  ohne  weiteres  übersehen  läßt,  daß  ein  Mehrgewinn  im  Sinne  des  Gesetzes
  nicht  vorliegt.

Diese  Vorschriften  finden  bei  Anträgen  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen
auf  Grund  von  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

4.  Bleibt  eine  Gesellschaft  mit  der  Einreichung  der  Abschlüsse  usw.  im  Verzuge,
  so  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  den  verantwortlichen
Leiter  der  Gesellschaft  unter  Androhung  einer  angemessenen  Geldstrafe  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  2  Wochen  seinen  Verpflichtungen  zu  genügen.

Bleibt  diese  Aufforderung  erfolglos,  so  ist  die  verwirkte  Geldstrafe  festzusetzen
  und  nach  den  für  Ordnungsstrafen  bestehenden  Bestimmungen  einzuziehen.
Gleichzeitig  ist  die  Aufforderung  unter  ernenter  Strafandrohung  zu  wiederholen
und  dem  Gesellschaftsleiter  mitzuteilen,  daß  die  Geldstrafe  so  lange  wiederholt
werde,  bis  er  seinen  Verpflichtungen  nachgekommen  sei.
        <pb n="385" />
        Nr.  57.  1916.  323

Sind  mehrere  Gesellschaftsleiter  bestellt,  so  ist  die  Aufforderung  usw.  an
jeden  Gesellschaftsleiter  besonders  zu  richten  und  gegen  jeden  die  gleiche  Geldstrafe
  anzudrohen  und  festzusetzen.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission
  steht  dem  Betroffenen  innerhalb  2  Wochen  die  Beschwerde  an
die  Landessteuerdirektion  zu  Rostock  und  gegen  deren  Entscheidung  innerhalb
2  Wochen  die  weitere  Beschwerde  an  das  Finanzministerium  zu.

5.  Stellt  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  bei  Prüfung  der
Abschlüsse  (Bilanzen  usw.)  fest,  daß  eine  Gesellschaft  den  Vorschriften  des  Gesetzes
  über  die  Bildung  oder  Verwaltung  der  Sonderrücklage  vorsätzlich  oder
fahrlässig  zuwidergehandelt  und  dadurch  die  Erhebung  der  Kriegsgewinnsteuer
gefährdet  hat,  so  hat  er  die  entstandenen  Verhandlungen  usw.  an  die  Staatsanwaltschaft
  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  abzugeben.

Schwerin,  den  30.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.
        <pb n="386" />
        <pb n="387" />
        Ar.  58.  325

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  7.  April  1916.

 

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Fleischversorgung  vom  27.  März  1916.  (2)  Bekanntmachung  zur  Abänderung
  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916  über  den  Verkehr
mit  Vieh  und  Fleisch.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverord-=nung
  über  Fleischversorgung  vom  27.  März  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung  vom
27.  März  1916  (RBl.  S.  199)  wird  bestimmt:

Zu  §  6.
I.  Verteilung  der  Schlachtungen.

Den  Kommunalverbänden  wird  die  Höchstzahl  der  für  ihre  Bezirke  für  einen
bestimmten  Zeitraum  zugelassenen  Schlachtungen  an  Rindvieh,  Schafen  und
Schweinen  durch  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin,  entsprechend
  den  Festsetzungen  der  Reichsfleischstelle,  zugeteilt.

Soweit  erforderlich,  sind  die  Schlachtungen  von  den  Kreisbehörden  für
Volksernährung  auf  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  vgl.  §§  5,  13  Absatz
  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915  —  Rbl.  Nr.  99  —  und  von  den  Orts
obrigkeiten  bezw.  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke  auf  die  Ge-85
        <pb n="388" />
        326  Nr.  58.  1916.

meinden  und  dann  weiter  auf  die  in  Betracht  kommenden  Betriebe  unterzuverteilen.
  Dabei  ist  der  Umfang  der  bisherigen  Schlachtungen  des  einzelnen  Betriebes
  zu  berücksichtigen.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung,  die  Ortsobrigkeiten  und  die  Kommissare
  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  haben  darüber  zu
wachen,  daß  die  zugelassene  Zahl  der  Schlachtungen  nicht  überschritten  wird.
Gewerbliche  Schlachtbetriebe  haben  ein  Schlachtbuch  zu  führen.  Die  Führung
von  Schlachtbüchern  für  andere  Betriebe  oder  die  allgemeine  Führung  von
Schlachtbüchern  kann  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  angeordnet
werden.  In  dem  Schlachtbuche  hat  der  Fleischbeschauer  jede  Schlachtung  zu  bescheinigen;
  das  Buch  ist  jedesmal  unaufgefordert  dem  Fleischbeschauer  vor  der
Beschau  vorzulegen.

II.  Gewerbliche  Schlachtungen.

Schlachtungen  von  Rindvieh,  Schafen  und  Schweinen,  die  nicht  ausschließlich
  für  den  eigenen  Wirtschaftsbetrieb  des  Viehhalters  bestimmt  sind,  dürfen
nicht  über  die  zugelassene  Höchstzahl  hinaus  und  nur  von  solchen  Personen,  denen
von  den  Ortsobrigkeiten,  im  Gebiete  der  Ritterschaft  von  den  Kommissaren  der
ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände,  die  Erlaubnis  zur  Schlachtung
erteilt  ist,  oder  deren  Beauftragten  vorgenommen  werden.  Die  Ortsobrigkeiten
bezw.  die  Kommissare  haben  dem  zuständigen  Fleischbeschauer  die  Zahl  der  für
jeden  Betrieb  zugelassenen  Schlachtungen  mitzuteilen.  Die  Fleischbeschauer  haben
die  Lebendschau  an  Schlachttieren,  die  von  nicht  Personen  oder  über
die  zugelassene  Höchstzahl  hinaus  geschlachtet  werden  abzulehnen  und  der
Ortsobrigkeit  bezw.  dem  Kommissar  Anzeige  zu  Die  Ortsobrigkeit
bezw.  der  Kommissar  hat  die  Tiere  vorläufig  zu  und  der  Kreisbehörde
  für  Volksernährung  zur  Verwertung  für  Besitzers  zu  überweisen.


Fleisch  von  Schlachttieren,  die  von  unberechtigten  Personen  oder  über  die
zulässige  Höchstzahl  hinaus  geschlachtet  sind,  ist  nach  Bestimmung  der  Kreisbehörde
  für  Volksernährung  zugunsten  der  Gemeinde  oder  des  Kommunalverbandes
  des  Schlachtortes  einzuziehen;  ein  Entgelt  ist  hierfür  nicht  zu  bezahlen.

III.  Hausschlachtungen.
Für  Schlachtungen,  die  ausschließlich  für  den  eigenen  Wirtschaftsbedarf  des
Viehhalters  erfolgen  (Hausschlachtungen),  gelten  folgende  Vorschriften:
1.  Die  zur  Schlachtung  gelangenden  Tiere  müssen  vom  Besitzer  mindestens
  sechs  Wochen  in  seiner  Wirtschaft  gehalten  sein.
        <pb n="389" />
        Nr.  58.  1916.  327

2.  Das  aus  solchen  Schlachtungen  gewonnene  Fleisch  darf  nur  unentgeltlich
  oder  an  Personen  abgegeben  werden,  die  zum  Haushalt  des  Viehhalters
  gehören  oder  in  seinem  Dienste  stehen.

3.  Schlachtungen  von  Rindvieh  sind  nur  nach  Genehmigung  der  Kreisbehörde
  für  Volksernährung  gestattet.  Bei  Einholung  der  Genehmigung
  ist  das  Lebendgewicht  des  Schlachttieres  und  die  Zahl  der  Wirtschaftsangehörigen
  des  Haushalts,  für  den  die  Schlachtung  erfolgen
soll,  anzugeben.  Die  Genehmigung  darf  nur  erteilt  werden,  wenn
nach  der  Zahl  der  Haushaltungsangehörigen  und  unter  Berücksichtigung
  des  für  die  übrige  Bevölkerung  zur  Verfügung  stehenden
Fleisches  ein  Bedürfnis  für  die  Schlachtung  anerkannt  werden  kann.

4.  Schlachtungen  von  Schweinen  und  Schafen  sind  mindestens  48  Stunden
  vor  der  Schlachtung  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  schriftlich
  unter  Angabe  des  Lebendgewichts  des  Schlachttieres  und  der  Zahl
der  Wirtschaftsangehörigen  des  Haushalts,  für  den  die  Schlachtung  erfolgen
  soll,  anzuzeigen.

Die  Kreisbehörde  für  Volksernährung  kann  die  Schlachtung  untersagen,
wenn  unter  Berücksichtigung  der  seit  dem  1.  Januar  1916  für  den  Haushalt
vorgenommenen  Schlachtungen  nach  der  für  die  übrige  Bevölkerung  zur  Verfügung
  stehenden  Fleischmenge  ein  Bedürfnis  nicht  anerkannt  werden  kann.

IV  Notschlachtungen.
NMotschlachtungen  fallen  nicht  unter  die  vorstehenden  Vorschriften.  Sie  sind
innerhalb  48  Stunden  nach  der  Schlachtung  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  schriftlich  unter  Angabe  des  Lebendgewichts  des  Schlachttieres  anzuzeigen.
  Dabei  ist  anzugeben,  ob  das  Fleisch  ausschließlich  im  Haushalt  des
Schlachtenden  oder  innerhalb  der  Gemeinde  verbraucht  wird.  Zur  Anzeige  verbflichtet
  ist  außer  dem  Schlachtenden  auch  der  Fleischbeschauer.

V  Anrechnung.

.  Über  die  Anrechnung  des  aus  Haus=  und  Notschlachtungen  gewonnenen
Fleisches  auf  die  für  den  Kommunalverband  zuzulassende  Zahl  der  Schlachtungen
  trifft  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  nach  den  von  der  Reichsfleischstelle
  aufgestellten  Grundsätzen  Bestimmung.

.  Zu  §*  7.
Die  Mengen  an  Fleisch  und  Fleischwaren,  die  aus  dem  Schlachtorte  nach
einem  anderen  Kommunalverband  als  dem  des  Schlachtortes,  jedoch  innerhalb

86“
        <pb n="390" />
        328  Nr.  58.  1916.

des  Großherzogtums,  verbracht  werden,  sind  unter  Angabe  des  Bestimmungsortes
  am  Schlusse  jeder  Woche  der  für  den  Schlachtort  zuständigen  Kreisbehörde
für  Volksernährung  vom  Versender  anzuzeigen.  Die  Versendung  von  Vieh,
Fleisch  und  Fleischwaren  nach  Orten  außerhalb  des  Großherzogtums  unterliegt
der  zuvorigen  Genehmigung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  nach  Maßgabe
  des  §  6  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  über  den  Verkehr
  mit  Vieh  und  Fleisch  vom  29.  Januar  1916  in  der  Fassung  vom  heutigen
Tage.
Zu  §  8.  6

Die  rechtzeitige  und  vollständige  Beschaffung  des  zur  Deckung  des  Bedarfs
des  Heeres,  der  Marine  und  der  Zivilbevölkerung  aufzubringenden  Schlachtviehs
wird  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  nach  der  Verteilung  durch  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  übertragen.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  den  freihändigen  Ankauf
  von  Schlachtvieh  in  ihren  Bezirken  bis  zum  15.  April  so  zu  regeln,  daß
alles  zur  Schlachtung  verkaufte  Vieh  an  sie  selbst  oder  an  die  von  ihnen  bezeichneten
  Personen  oder  Stellen  abgeliefert  wird,  damit  sie  für  eine  rechtzeitige  und
vollständige  Bereitstellung  an  den  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
aufgegebenen  Stellen  Sorge  tragen  können.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  insbesondere  unter  von  ihnen
festsusetzenden  Bedingungen  für  den  Ankauf  von  Schlachtvieh  einen  oder  mehrere

 

Kreisvertrauensmänner  für  ihre  Bezirke  auf  Widerruf  zu  bestellen.
Das  in  den  Kommunalverbänden  vorhandene  Schlachtvieh  darf  nur  den
Kreisvertrauensmännern  oder  den  von  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung

 

hierfür  bezeichneten  Stellen  zum  Verkauf  angeboten  werden.  Diese  haben,  wenn
ihnen  Vieh  zum  Verkauf  angeboten  wird,  sich  alsbald  zu  entscheiden,  ob  sie  das
Vieh  annehmen  wollen  oder  nicht.

Die  Vertrauensmänner  können  selbst  oder  durch  Aufkäufer,  die  von  der
Kreisbehörde  für  Volksernährung  auf  Widerruf  zugelassen  werden,  im  Bezirk  des
Kommunalverbandes  aufkaufen.  Die  Vertrauensmänner  sollen  sich  nach  Möglichkeit
  der  als  Aufkäufer  zugelassenen  Händler  bedienen.  Das  Vieh,  welches  von
den  Vertrauensmännern  als  für  den  Anlkauf  nicht  geeignet  bezeichnet  wird,  darf
nur  dann  für  den  Handel  im  Großherzogtum  freigegeben  werden,  wenn  die  Kreisbehörde
  für  Volksernährung  damit  einverstanden  ist;  deren  Erklärung  hat  sofort,
eventuell  telegraphisch,  zu  erfolgen.  çl

Die  Vertrauensmänner  und  deren  Aufkäufer  haben  einen  von  der  Kreisbehörde
  für  Volksernährung  ausgestellten  Ausweis  ständig  bei  sich  zu  führen.
        <pb n="391" />
        Nr.  58.  1916.  329

Der  Ankauf  von  Vieh  zur  Schlachtung  durch  andere  als  die  von  den  Kreisbehörden
  für  Volksernährung  hierfür  bestimmten  Personen  oder  Stellen,  sowie
der  Verkauf  von  Vieh  zur  Schlachtung  an  andere  Personen  oder  Stellen  ist.  von
dem  Zeitpunkt  ab,  an  dem  die  Bezeichnung  von  Kreisvertrauensmannern  seitens
der  Kreisbehörden  für  Volksernährung  erfolgt,  verboten.

Zu  §  9.

Ist  eine  Kreisbehörde  für  Volksernährung  nicht  in  der  Lage,  die  auf  sie
nach  der  Verteilung  seitens  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  entfallenden
Mengen  Schlachtvieh  vollständig  und  rechtzeitig  freihändig  zu  beschaffen,
so  hat  sie  die  fehlende  Menge  unverzüglich  der  Landesbehörde  für  Volksernäh-=rung
  anzuzeigen,  von  der  sie  den  Kommunalverbänden  oder  einzelnen  derselben
zur  Aufbringung  aufzugeben  ist.  Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben
die  aufgegebene  Menge  auf  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  zu  verteilen;
die  Ortsobrigkeiten  und  die  Kommissare  der  ritterschaftlichen  Bezirke  haben  dann
unter  entsprechender  Verteilung  auf  die  Gemeinden  —  nötigenfalls  unter  Anwendung
  der  Zwangsbestimmungen  im  8§  2  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise  —  die  Tiere  zu  beschaffen.  Bei  der  Zwangsbeitreibung  ist  zu  beachten,
  daß  den  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  die  Tiere  zu  belassen
sind,  die  sie  zur  Fortführung  der  Wirtschaft  bedürfen.  In  Zuchtviehherden
dürfen  nur  zur  Mast  aufgestellte  Tiere  enteignet  werden.  Welche  Herden  als
Zuchtviehherden  anzusehen  sind,  entscheidet  in  Zweifelsfällen  die  Landesbehörde
für  Volksernährung.

Zu  §&amp;amp;  10.

Die  Kommunalverbände  oder  Gemeinden  haben  auf  Verlangen  eine  Stelle
zu  bezeichnen,  die  das  ihnen  zu  liefernde  Schlachtvieh  zu  übernehmen  hat.

Für  die  Verbrauchsregelung  von  Fleisch  und  Fleischwaren  in  den  Gemeinden
  ist  der  Gemeindevorstand  zuständig.

Das  gelieferte  Schlachtvieh  ist  zum  Zwecke  der  Verbrauchsregelung  nach
Maßgabe  der  zugelassenen  Schlachtungen  auf  die  in  Betracht  kommenden  Betriebe
  zu  verteilen.  Soweit  erforderlich,  sind  weitere  Anordnungen  zu  treffen,

um  eine  angemessene  Verteilung  des  Fleisches  und  der  Fleischwaren  auf  die  Bevölkerung
  sicherzustellen.

Die  nach  Absatz  3  Satz  2  getroffenen  Anordnungen  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Landesbehörde  für  Volksernährung.
        <pb n="392" />
        830  Nr.  58.  1916.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  benachbarte  Kommunalverbände
  und  Gemeinden  oder  Teile  für  die  Zwecke  der  Verbrauchsregelung  zusammenschließen.
  «

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  Absatz  1  und  zuständige  Stelle
im  Sinne  des  Absatz  3  des  §  10  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Zu  §  12.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Zu  §  14.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  zur  Durchführung  der  Verordnung
  weitere  Vorschriften,  insbesondere  auch  Bestimmungen  über  die  Bestellung
  derselben  Kreisvertrauensmänner  durch  mehrere  Kreisbehörden  für
Volksernährung  sowie  über  die  Erstattung  von  Anzeigen,  erlassen.

Bei  Erledigung  der  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin
durch  diese  Bekanntmachung  übertragenen  Obliegenheiten  findet  nach  Maßgabe
  des  Bedürfnisses  eine  Zuziehung  des  nach  §  1  Absatz  2  der  Bekanntmachung
  vom  29.  Januar  /6.  April  1916  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und
Fleisch  eingesetzten  Beirates  statt.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13  und  14  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915  —  Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand
  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen:
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.

Als  Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Beschwerden  über  die  Gemeindevorstände  mit  Ausnahme  der  Magistrate
führen  an  die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  verwaltenden  Ortsobrigkeiten
und  Kommissare  und  weiter  an  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  und  sodann
  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Beschwerden  über  die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  verwaltenden
Ortsobrigkeiten  und  Kommissare  sowie  über  die  Magistrate  als  Gemeindevorstände
  führen  an  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  und  weiter  an  die
Landesbehörde  für  Volksernährung.
        <pb n="393" />
        Nr.  58.  19162  331

Über  Beschwerden  gegen  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  entscheidet
die  Landesbehörde  für  Volksernährung.  4#  "

Die  Beschwerdeentscheidungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  sind
endgültig.

Schwerin,  den  6.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  April  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  29.  Januar  1916  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch.

Mit  Rücksicht  auf  die  Regelung  der  Fleischversorgung  —  vgl.  Bundesrats-Verordnung
  vom  27.  März  1916  und  Ausführungs-Bekanntmachung  vom  heutigen
Tage  —  wird  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916  über
den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch  —  Rbl.  Nr.  18  —  Folgendes  bestimmt:

J.
Dem  8  1  wird  als  fünfter  Absatz  angefügt:
Als  Fleischwaren  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gelten  alle  Fleischkonserven
  und  Räucherwaren  von  Fleisch,  Würste  aller  Art  sowie  Speck.

II.
Die  §§  3  und  4  werden  aufgehoben.

III.
Der  Eingang  des  §  6  erhält  folgende  Fassung:
Die  Ausfuhr  von  Vieh  sowie  von  Fleisch  und  Fleischwaren  nach  Orten
außerhalb  des  Großherzogtums

IV

§  7  wird  aufgehoben.  Die  auf  Grund  des  §  7  erteilten  Genehmigungen
werden  unwirksam
        <pb n="394" />
        332  Nr.  58.  1916.

V.
In  §  9  Ziffer  3  wird  das  Wort  Fleischkonserven  durch  das  Wort  Fleischwaren
  ersetzt.
Die  Bestimmungen  in  Ziffer  5  und  6  des  §  9  werden  aufgehoben.

Schwerin,  den  6.  April  1916.

Großherzoglich,  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="395" />
        333

Nr.  59.

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  10.  April  1916.

 

Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  8.)  Verordnung,  betreffend  Gnadenerweisungen  für  Kriegsteilnehmer.


II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  heutigen
Tage,  betreffend  Gnadenerweisungen  für  Kriegsteilnehmer.

I.  Abteilung.

 

(Nr.  8.)  Verordnung  vom  9.  April  1916,  betreffend  Gnadenerweisungen  für
Kriegsteilnehmer.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

I.  Wir  wollen  die  in  Unserer  Verordnung  vom  27.  Januar  1915,  betreffend
  Gnadenerweisungen  an  Kriegsteilnehmer,  und  im  Abschnitte  II  Unserer
Verordnung  vom  14.  Juni  1915,  betreffend  einen  Amnestieerlaß  zur  Erinnerung
  an  die  vor  100  Jahren  erfolgte  Annahme  der  Großherzoglichen  Würde,
(Rbl.  Nr.  15,  88)  angeordnete  Niederschlagung  von  Strafverfahren  gegen
Kriegsteilnehmer  dahin  erweitern,  daß  die  bisher  noch  nicht  niedergeschlagenen
und  noch  nicht  rechtskräftig  erledigten  Untersuchungen  gegen  Personen,  die  vor
dem  heutigen  Tage  die  Eigenschaft  als  Kriegsteilnehmer  erlangt  haben,  wegen

86
        <pb n="396" />
        334  Nr.  59.  1916.

der  in  den  erwähnten  Verordnungen  bezeichneten  Straftaten  niedergeschlagen
werden,  wenn  die  Straftaten  vor  dem  heutigen  Tage  und  vor  der  Einberufung
des  Täters  zu  den  Fahnen  begangen  sind.

Auch  in  diesen  Fällen  erfolgt  die  Niederschlagung  unter  der  Bedingung,  daß
nicht  der  Täter  durch  militärgerichtliches  Urteil  mit  Entfernung  aus  dem  Heere
oder  der  Marine  oder  mit  Dienstentlassung  bestraft  ist  oder  bestraft  werden
wird,  oder,  wenn  er  keine  Person  des  Soldatenstandes  ist,  mit  Rücksicht  auf

eine  Straftat  seine  Eigenschaft  als  Kriegsteilnehmer  verloren  hat  oder  verlieren
wird.

II.  Weiter  wollen  Wir  den  Teilnehmern  an  dem  gegenwärtigen  Kriege
die  vor  ihrer  Entlassung  von  den  Fahnen  durch  Urteil  oder  Strafbefehl  eines
mecklenburg-schwerinschen  Zivilgerichts  oder  durch  Strafverfügung  oder  Strafbescheid
  einer  mecklenburg-schwerinschen  Verwaltungsbehörde  wegen  der  vor  der
Einberufung  zu  den  Fahnen  begangenen  Straftaten  bis  zum  heutigen  Tage  —
diesen  Tag  eingerechnet  —  rechtskräftig  erkannten  Strafen,  soweit  sie  noch  nicht
vollstreckt  oder  erlassen  sind,  einschließlich  der  Nebenstrafen  und  der  rückständigen
Kosten  in  Gnaden  erlassen,  sofern  die  einzelne  Strafe  nur  in  Verweis,  Geldstrafe,
  Haft,  Festungshaft  bis  zu  einem  Jahr  einschließlich  oder  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahr  einschließlich  allein  oder  in  Verbindung  miteinander  oder  mit
Nebenstrafen  besteht.  Der  Erlaß  der  Nebenstrafen  erstreckt  sich  indessen  nicht  auf
die  nach  §  42  Abs.  1  des  Militärstrafgesetzbuchs  von  Rechts  wegen  eingetretenen
  militärischen  Ehrenstrafen.  Die  vorstehend  bezeichneten  Strafen  sind  auch
dann  erlassen,  wenn  sie  zu  einer  Gesamtstrafe  vereinigt  sind;  jedoch  tritt  in
diesem  Falle  der  Straferlaß  nur  ein,  wenn  der  Gesamtbetrag  der  Strafe  das
oben  bezeichnete  Maß  nicht  übersteigt.

Ausgeschlossen  von  den  Gnadenerweisen  bleiben:

1.  Personen  des  Soldatenstandes,  gegen  die  durch  gerichtliches  Urteil
auf  Entfernung  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  oder  auf  Dienstentlassung
  erkannt  worden  ist  oder  erkannt  werden  wird;

2.  andere  Personen,  die  mit  Rücksicht  auf  eine  Straftat  die  Eigenschaft
als  Kriegsteilnehmer  verloren  haben  oder  verlieren  werden;

3.Personen,  die,  obwohl  sie  die  Fähigkeit  zum  Dienst  in  dem  Deutschen
Heere  oder  der  Kaiserlichen  Marine  gemäß  §8§  31,  34  des  Reichsstrafgesetzbuchs,
  §8  32,  33,  42  des  Militärstrafgesetzbuchs  verloren  hatten,
Kriegsteilnehmer  geworden  sind,  ohne  daß  der  Verlust  dieser  Fähigkeit
  durch  Gnadenerlaß  beseitigt  worden  ist.
        <pb n="397" />
        Nr.  59.  1916.  335

II.  Unsere  zuständigen  Ministerien  treffen  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung
  erforderlichen  Anordnungen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  9.  April  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  April  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung  vom
heutigen  Tage,  betreffend  Gnadenerweisungen  für  Kriegsteilnehmer.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Gnadenerweisungen
  für  Kriegsteilnehmer,  bestimmen  die  unterzeichneten  Ministerien,
was  folgt:

A.  Zum  Abschnitt  I.

J.
1.  Die  Verordnung  bedeutet  gegenüber  den  Verordnungen  vom  27.  Januar
  und  14.  Juni  1915  eine  Erweiterung  insofern  als
1.  auch  Untersuchungen  wegen  solcher  Straftaten  betroffen  werden,  die
nach  dem  26.  Januar  oder  13.  Juni  1915  aber  vor  dem  9.  April
1916  begangen  sind,
2.  auch  die  Kriegsteilnehmer  umfaßt  werden,  die  diese  Eigenschaft  erst
nach  dem  27.  Januar  oder  14.  Juni  1915,  aber  vor  dem  9.  April
1916  erlangt  haben.

Mit  den  hierdurch  erforderlichen  Maßgaben  gelten  für  die  Ausführung
der  Verordnung  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  14.  Juni  1915
(Rbl.  Nr.  88).

2.  Zur  Beseitigung  aufgetauchter  Zweifel  wird  folgendes  bemerkt:  Wenn
ein  Kriegsteilnehmer,  der  von  den  Fahnen  endgültig  entlassen  ist,  nachträglich
wieder  einberufen  wird,  so  ist  bei  der  Prüfung  der  Frage,  ob  eine  Straftat  vor
der  Einberufung  begangen  ist,  die  zweite  Einberufung  als  eine  neue  Einberufung
anzusehen,  so  daß  z.  B.  eine  Straftat,  die  nach  der  Entlassung  und  vor  der  zweiten
Einstellung  begangen  ist,  unter  die  Verordnung  fällt;  es  ist  aber  zulässig,  den
        <pb n="398" />
        336  Nr.  59.  1916.

Zeitraum  der  ersten  Einstellung  mit  zu  berücksichtigen  bei  der  Berechnung  der
im  Abschnitt  1  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  uom  14.  Juni  kurch  bezech
neten  Frist  von  1  Monat,  so  daß  ein  Landsturmpflichtiger,  der  zunächst
3  Wochen  und  später  nochmals  3  Wochen  eingestellt  wird,  als  Kriegsteilnehmer
anzusehen  ist.  Die  Voraussetzungen  für  die  Annahme  der  Eigeuschaft  als
Kriegsteilnehmer  müssen  am  8.  April  vorgelegen  haben.  Rekruten,  Kriegsfreiwillige,
  Ersatzreservisten  und  Landsturmpflichtige  gelten  aber  auch  dann  als
Kriegsteilnehmer,  wenn  sie  zwar  am  8.  April  1916  noch  nicht  einen  Monat
lang  eingestellt  waren  unter  Berücksichtigung  der  späteren  Zeit  aber  im  ganzen
einen  Monat  bei  den  Fahnen  bleiben.  Bei  den  unter  Ziffer  1  b  #a.  a.  O.  angeführten
  Personen  ist  nicht  erforderlich,  daß  sie  auf  Grund  ihrer  militärischen
Dienstpflicht  eingestellt  sind,  vielmehr  genügt  ein  privatrechtliches  Dienstverhältnis,
  durch  das  die  Zugehörigkeit  zur  Land=  oder  Seemacht  usw.  begründet  widd.
Als  Entlassung  von  den  Fahnen  gilt  nur  eine  solche  Entlassung,  die  die  Eigenschaft
  als  Kriegsteilnehmer  für  die  Zukunft  beseitigt.

II.
Gegen  Kriegsteilnehmer,  die  endgültig  von  den  Fahnen  entlassen  sind,  ist
das  Verfahren  ohne  weiteres  fortzusetzen,

1.  wenn  der  Beschuldigte  mit  Rücksicht  auf  den  Grund  der  Entlassung
nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  von  den  Gnadenerweisungen
  ausgeschlossen  bleiben  soll,

2.  wenn  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft,  aber  die  zu  verfolgende  Straftat
  unter  keine  der  Verordnungen  über  die  Niederschlagung  von
Strafverfahren  gegen  Kriegsteilnehmer  fällt  und  die  Strafverfolgungsbehörde
  die  Befürwortung  der  gnadenweisen  Niederschlagung  nicht
für  zulässig  erachtet,  oder  die  Niederschlagung  abgelehnt  ist.

B.  Zum  Abschnitt  II.

1.  Für  die  Frage,  welche  Personen  als  Kriegsteilnehmer  anzusehen  sind,
zu  welchem  Zeitpunkte  die  Einberufung  zu  den  Fahnen  und  die  Entlassung  von
den  Fahnen  als  erfolgt  gilt,  sind  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom
14.  Juni  1915  und  die  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Bestimmungen  im
Abschnitt  I  der  vorliegenden  Bekanntmachung  maßgebend.

2.  Ebenso  wie  bei  den  Verordnungen  vom  27.  Jannar  und  14.  Juni
1915  ist  es  Voraussetzung  für  jede  Anwendung  dieser  Verordnung,  daß  die
Straftat,  auf  die  das  Strafverfahren  sich  bezieht,  vor  der  Einberufung  zu  den
        <pb n="399" />
        Nr.  59.  1916.  337

Fahnen  begangen  ist;  im  Gegensatz  zu  jenen  Verordnungen  betrifft  der  Abschnitt
  II  der  jetzigen  Verordnung  aber  rechtskräftig  erkannte  Strafen  und  zwar
muß  die  Rechtskraft  spätestens  mit  dem  Ablauf  des  9.  April  d.  J.  eingetreten
sein.  Dadurch,  daß  die  Rechtskraft  erst  nach  der  Einberufung  zu  den  Fahnen
eingetreten  ist,  wird  die  Anwendung  der  Verordnung  nicht  ausgeschlossen.

3.  Ist  durch  ein  und  dasselbe  Erkenntnis  auf  mehrere  Strafen  erkannt
worden,  von  denen  keine  die  für  ihre  Strafart  in  der  Verordnung  bezeichnete
Höchstgrenze  übersteigt,  so  sind  alle  Strafen  erlassen,  z.  B.  sind  1  Jahr  Gefängnis,
  6  Wochen  Haft  und  1000  J¾  Geldstrafe,  die  durch  ein  Urteil  verhängt  sind,
erlassen.  Ferner  betrifft  die  Verordnung  die  durch  ein  Urteil  verhängten  Strafen,
die  sämtlich  innerhalb  der  Höchstgrenzen  liegen,  auch  dann,  wenn  auf  Grund
eines  anderen  Urteils  noch  Strafen  zu  vollstrecken  sind,  die  die  Höchstgrenze  übersteigen;
  wenn  von  2  Urteilen  das  erste  auf  6  Wochen  Haft,  das  zweite  auf  1  Jahr
Zuchthaus  lautet,  so  ist  die  erste  Strafe  erlassen.  Bei  Gesamtstrafen  ist  der
Gesamtbetrag  der  Strafen  entscheidend  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Einzelstrafen
  durch  ein  oder  mehrere  Erkenntnisse  festgesetzt  sind;  wenn  jemand  durch
ein  Urteil  zu  9  Monaten  Gefängnis,  durch  ein  zweites  Urteil  zu  einer  Zusatzstrafe
  von  6  Monaten  verurteilt  ist,  so  ist  nichts  erlassen.  Ist  in  einer  Gesamtstrafe
  eine  Einsatzstrafe  enthalten,  die  von  einem  nichtmecklenburg-schwerinschen
  Gericht  erkannt  worden  ist  und  liegt  die  Gesamtstrafe  innerhalb  der
Höchstgrenzen  der  Verordnung,  so  ist  von  der  Strafvollstreckungsbehörde  zu  berichten.


4.  Da  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  Personen,  die  wegen  Unwürdigkeit
  aus  dem  Heere  usw.  entfernt  werden,  von  den  Gnadenerweisen  ausgeschlossen
  bleiben  sollen,  so  kann  der  Erlaß  der  Strafe  erst  dann  endgültig  festgestellt
  werden,  wenn  der  Verurteilte  aufgehört  hat,  Kriegsteilnehmer  zu  sein,
ohne  daß  ein  Umstand  eingetreten  wäre,  der  ihn  von  der  Wohltat  der  Verordnung
  ausschlösse.  Solange  hiernach  ungewifß  ist,  ob  der  Straferlaß  eintritt  oder
nicht,  ist  jede  auf  Strafvollstreckung  gerichtete  Handlung  unzulässig.  Eine  Benachrichtigung
  des  Verurteilten  und  eine  Mitteilung  an  das  Strafregister  erfolgt
erst  nach  der  Entlassung  des  Verurteilten  von  den  Fahnen.

Auch  soweit  hiernach  der  Straferlaß  vorläufig  nur  bedingt  ist,  sind
Gnadengesuche,  die  sich  auf  die  bedingt  erlassene  Strafe  beziehen,  als  erledigt  anzusehen.
  Etwa  erforderte  Berichte  über  die  Frage  nach  der  Befürwortung
eines  Gnadenerweises  sind  nicht  zu  erstatten,  vielmehr  ist  nur  eine  kurze  Anzeige
  über  die  Sachlage  einzureichen.
        <pb n="400" />
        338  Nr.  59.  1916.

5.  Die  Strafvollstreckungsbehörden  haben  schleunigst  zu  prüfen,  ob  Verurteilte
  von  der  Verordnung  betroffen  werden,  welche  die  Strafe  zur  Zeit  verbüßen;
  bejahendenfalls  ist  die  Strafvollstreckung  sofort  zu  unterbrechen.  Schwebende
  Verfahren  zur  Beitreibung  von  Geldstrafen  oder  Kosten  sind  einstweilen
einzustellen.

6.  Rückständige  Kosten  sin,  auch  in  solchen  Fällen  erlassen,  in  denen  ein
Erlaß  der  Strafe  nicht  mehr  Frage  kam,  weil  die  Strafe  schon  ganz  vollstreckt
oder  erlassen  war,  wenn  nür  die  Strafe  unter  die  Höchstgrenzen  der  Verordnung
siel.  Dieser  Kostenerlaß  gilt  auch  zugunsten  der  Erben  des  Verurteilten,  nicht
aber  zugunsten  solcher  Versonen,  die  die  Kostenschuld  selbstschuldnerisch  übernommen
  haben,  z.  B.  nicht  zugunsten  desjenigen,  der  ein  mit  einer  Hypothek
für  die  Kostenschuld  belastetes  Grundstück  unter  Anrechnung  der  Hypothek  auf
den  Kaufpreis  gekauft  hat.

7.  In  den  Fällen,  in  denen  ein  Kriegsteilnehmer  deshalb  von  den  Gnadenerweisen
  ausgeschlossen  bleibt,  weil  er  die  Fähigkeit  zum  Dienst  im  Deutschen
Heere  oder  der  Kaiserlichen  Marine  gemäß  §§  31,  34  Reichsstrafgesetzbuchs  oder
§§  32,  33,  42  Militärstrafgesetzbuchs  verloren  hatte,  hat  die  Strafvollstreckungsbehörde
  über  die  Frage  der  Befürwortung  eines  Einzelgnadenerweises  zu  berichten.


8.  Wenn  sich  Zweifel  über  die  Anwendbarkeit  des  Erlasses  im  Einzelfall
ergeben,  so  ist  die  Entscheidung  des  zuständigen  Ministeriums  einzuholen.

Schwerin,  den  9.  April  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien

der  Justiz.  der  Finanzen.  des  Innern.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

Mit  dieser  Nr.  59  werden  ausgegeben:  Nr.  63,  64,65,  66,  67  unds68,  des  Reichsgesetz
blatts  von  1916.
        <pb n="401" />
        Nr.  60.  339

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menkhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  10.  April  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Stallhöchstpreise  für  Rindvieh.

 

II.  Abteilung.
.T

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  April  1916  zur  Ausflhrung  des  Gesetzes,  betreffend

Höchstpreise.
Der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  wird  auf  Grund  des  8  5
des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1914  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen
  vom  21.  Januar  und  23.  September  1915  und  vom  23.  März  1916
die  Befugnis  übertragen,  Höchstpreise  festzusetzen,  soweit  weder  vom  Bundesrat
noch  vom  unterzeichneten  Ministerium  Hochstpreise  festgesetzt  sind.

Schwerin,  den  8.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="402" />
        340  Nr.  60.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  April  1916,  betreffend  Stanlhöchstpreise  für
Rindvieh.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  über
Stallhöchstpreise  für  Rindvieh  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  8.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belianntmachung
über  Stallhöchstpreise  für  Rindvieh.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise  in  Verbindung  mit  der
Ausführungsbekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom
wentihn  2  werden  hierdurch  bis  auf  weiteres  folgende  Stallhöchstpreise  für  Rindvieh
  festgesetzt:  ·

 

 

Vollfleischige  Mastochsen  «
Gewicht  des  Tieres  (bis  zu  6  Jahre  alt),  Kühe  und  alte  Ochsen
Bullen  ie  goch  gich  gekalbt)!  Preis  für  den  Zentner
reis  für  den  Zentner  .
Zentner  höchstens  Mark  höchstens  Mark

11  und  mehr  100  go
10  95  20
3  20  80
"  85  75
7  80  70
6  75  65
5  70  60
4  65  55
3  60  —

 

 

Maßgebend  ist  das  Lebendgewicht,  nüchtern  gewogen  (12  Stunden  futterfreh),
oder  gefüttert  gewogen,  abzüglich  5  %.  Z„

Bei  Weiterverkauf  von  Tieren  dürfen  höchstens  3  Prozent  vom  Einstandspreis
als  Aufschlag  außer  den  baren  Frachtauslagen  erhoben  werden.

Vieh,  das  zu  Zuchtzwecken  gekauft  und  zu  Zuchtzwecken  dauernd  verwendet  ird,
unterliegt  den  Höchstpreisen  nicht.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.

Schwerin,  den  8.  April  1916.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="403" />
        341

ANr.  61.

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  11.  April  1916.

Inhalt:

I.  Abteilung.  (Nr.  9.)  Verordnung,  betreffend  die  Tarifskala  für  die  Erhebung  der
Einkommensteuer  im  Jahre  1916/17.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
11.  Januar  d.  Is.,  betreffend  künstliche  Düngemittel.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe
  verarbeitenden  Gewerbezweigen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Verbot  von  lärmenden  Lustbarkeiten.

I.  Abteilung.
E

(Nr.  9.)  Verordnung  vom  5.  April  1916,  betreffend  die  Tarifskala  für  die
Erhebung  der  Einkommensteuer  im  Jahre  1916/17.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
Ständen,  daß  für  das  Steuerjahr  1.  Juli  1916/17  die  Einkommensteuer  zum
Betrage  von  140  Prozent  des  Einheitssatzes  des  Steuertarifs  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913  (Rbl.  Nr.  24)  zu  erheben  ist.
Die  Tarifskala,  nach  welcher  hiernach  die  Einkommensteuer  für  das  Steuerjahr
  1916/17  zu  berechnen  ist,  ist  in  der  Anlage  aufgestellt  und  hat  für  das  ge-89
        <pb n="404" />
        342  Nr.  61.  1916.
nannte  Jahr  an  die  Stelle  der  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes  enthaltenen
zu  treten.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  5.  April  1916.
Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
Anlage.

I.  Der  für  das  Steuerjahr  1916/17  zu  erhebende  Steuersatz  von  140  %  des  Einheitssatzes
  der  Einkommensteuer  beträgt:

Mark  Mark  Mark
I.  über  200  bis  einschließlich  500  2,80
2.  500  „  k  700  4.20
3.3  700  „  »  900  5,60
4.  „  900  „  «  1050  7.00
5.  „  1050  „  «  1200  8.40
6.  „  1200  „  »  1350  12,60
7.  „  1350  „  »  1500  16,80
8.,  1500  „  »  1650  22,40
9.  „  1650  „  »  1800  29,40
10.  „  1800  „  „  1950  36.40
11.,  1950  „  »  2100  43,40
12.  „,  2100  „  »  2400  50,40
13.,  2400  „  »  2700  61,60
14.,  2700  „  „  3000  72,80
15.  „,  3000  „  »  3300  84,00
16.,  3300  „  „  3600  98,00
17.,  3600  „  »  3900  112,00
18.,  3900  „  »  4200128,80
19»4200«  »  450014580
20»4500»  «  500016520
21»5000«  »  5500  184,80
22  „  5500  „  »  6000  204,40
23.  „  „D000  „  „  6500  224,00
24.  „,  6500  „  «  7000  246,40
25.„  Vv000  „  »  7500  268,80
26.  „  7500  „  »  8000  296,80
27.  „  8000  „  »  8500  324,80
28.  „  8500  „  „  9000  352,80
29.  „  9000  „  „  9500  386,40
30.  „,  9500  „  «  10000420,oo.
        <pb n="405" />
        Nr.  61.  1916.

343

II.  Der  für  das  Steuerjahr  1916/77  zu  erhebende  Steuersatz  von  140  %  des

Einheitssatzes  beträgt  für  je  100  Mark  bei  einem  Jahreseinkommen  von

Mark
10  000
11  000
12  000
13  000
14  000
15  000
16  000
17000
18  000
19  000
20  000
21  000
22  000
23  000
24  000
25  000
26  000
27  000
28  000
29  000
30  000
35  000
40  000
45  000
50  000
55  000
60  000
70  000
80  000
90  000
100  000
110  000
120  000
130  000
140  000
150  000
160  000
170  000
180  000
190  000

200  000.

bis  einschließlich

Mark
11  000
12  000
13.000
14  000
15  000
16  000
17000
18  000
19  000
20  000
21  000
22  000
23000
24000
25  000
26  000
27000
28  000
29  000
30  000
35  000
40  000
45  000
50  000
55  000
60  000
70  000
80  000
90  000
100  000
110  000
120  000
130  000
140  000
150  000
160  000
170  000
180  000
190  000

200  000

Mark
4,20
4,27
434
4.41
4,48
4.55
4,62
4,69
        <pb n="406" />
        344  Nr.  61.  1916.
II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  11.  Januar  d.  Is.,  betreffend  künstliche  Düngemittel.

ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  11.  Januar  d.  J.  (RGBl.
S.  13),  betreffend  künstliche  Düngemittel,  wird  folgendes  bestimmt:

§5  1.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  10  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung
ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen
  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des
Kommunalverbandes  obliegen.  »

Ortlich  zuständig  ist  diejenige  Ortsobrigkeit,  in  deren  Bezirk  der  Betrieb
belegen  ist.

82.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  10  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung

  ist  das  Ministerium  des  Innern  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  6.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  April  1916,  betreffend  Regelung  der  Arbeit
in  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen.
Unter  Bezugnahme  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  4.  d.  Mts.  —
Rbl.  Nr.  55  —  wird  die  nachstehende  weitere  Bekanntmachung  des  Königlichen
stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom
6.  d.  Mts.,  betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk  und  Strickstoffe
verarbeitenden  Gewerbezweigen,  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  10.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="407" />
        Nr  61.  1916.  345

Altona,  den  6.  April  1916.

Die  in  §7  der  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-Wirkund
  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen  (Nr.  Bst.,  I.  1391/3.  16.  K.  R.A.)  festbesete
  Frist  für  die  Einreichung  des  Personenverzeichnisses  wird  bis  zum  15.  April  1916
verlängert.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
Von  seiten  des  stellv.  Generalkommandos.
Der  Chef  des  Stabes.

gez.  v.  Voß,
Oberstleutnant.

(3)  Bekanntmachung  vom  6.  April  1916,  betreffend  Verbot  von  lärmenden  Lustbarkeiten.


ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  28.  v.  Mts.,  betreffend  Verbot  von  lärmenden
  Lustbarkeiten,  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  6.  April  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,

Abteilung  für  geistliche  Angelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
III.  b.  Nr.  37425/3192.  Nr.  784.  Altona,  den  28.  März  1916.

verbot  von  lärmenden  Luftbarkeiten.

Im  Irnteresse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  folgendes  angeordnet:
MWeährend  der  Zeit  vom  16.  April  (Palmsonntag)  bis  23.  April  (ersten  Osterfeiertag)
  1916,  beide  Tage  einschließlich,  dürfen  lärmende  Lustbarkeiten  nicht  statifinden.
90
        <pb n="408" />
        346  Nr.  61.  1916.

Lärmend  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  Lustbarkeiten  dann,  wenn  sie  für  das
auf  Straßen  und  Plätzen  verkehrende  Publikum  wahrnehmbar  und  geeignet  sind,  die
allgemeine  in  jenen  Tagen  ernster  gerichtete  Stimmung  zu  stören  (z.  B.  der  Betrieb  von
Karusselln,  Schaukeln,  Hippodromen  und  dergl.).

Zuwiderhandlungen  ziehen  die  in  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  in  Verbinduug  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  —
RGBl.  S.  813  —  vorgesehenen  Strafen  nach  sich.

4  Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt  zu
machen.

v.  Roehl.

Mit  dieser  Nr.  61  wird  ausgegeben:  Nr.  69  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="409" />
        Ar.  62.  347

Regierungs--Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  12.  April  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  1.  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  sowie
2.  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke  für  Heer,  Marine  und  Feldposi.

 

II.  Abteilung.
...

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  April  1916,  betreffend
1.  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  sowie
2.  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke  für  Heer,  Marine  und  Feldpost.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  1.  Februar  d.  Js.,
1.  betreffend  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  (Rbl.  Nr.  19,  S.  89),  sowie
2.  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Bekleidungsund
  Ausrüstungsstücken  für  Heer,  Marine  und  Feldpost  (Rbl.  Nr.  21,
S.  113),
wird  die  von  dem  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  herausgegebene  Erläuterung
  über  die  Freigabe  für  den  Kleinverkauf  nach  §  6  der  Bekanntmachungen
  W.M.  1000/11.  15.  K.R.A.  und  W.M.  1300/12.  15.  K.R.A.  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Erläuterung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  6.  April  1916.

Eroßherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="410" />
        848  Nr.  62.  1916.

Kriegsministerium.
Nr.  W.  M.  579/2.  16.  K.R.U.

Die  Freigabe  für  den  Kleinverkauf

nach  §  6  der  Bekanntmachungen  W  M.  1000/11.  15.  K.  R.A.  und
W  M.  1300/12.  15.  K.  R.  A.
(Amtliche  Erläuterung.)

Beim  Webstoffmeldeamt  laufen  ununterbrochen  Anfragen  ein,  aus  denen  hervorgeht,
  daß  die  §§  6  der  Bekanntmachungen  W.  M.  1000/11.  15.  K.R.A.  und  W.  U.
1300/12.  15.  K.R.A.  in  weiten  Kreisen  des  Publikums  nicht  richtig  verstanden  werden.
Darauf  dürfte  auch  zurückzuführen  sein,  daß  bisher  eine  im  Verhältnis  zu  den  vorhandenen
  Vorräten  geringe  Zahl  von  Meldungen  beim  Webstoffmeldeamte  eingegangen
ist;  das  spätere  Eintreffen  der  Meldungen  wird  u.  a.,  was  jedenfalls  nicht  beabsichtigt
ist,  für  die  beteiligten  Handelskreise  den  Nachteil  haben,  daß  die  gestellten  und  zu  erwartenden
  Freigabeanträge  erst  später  bearbeitet  und  entschieden  werden  können.  Um
eine  Beschleunigung  im  Interesse  der  beteiligten  Personen  herbeizuführen,  sollen  daher
die  angeführten  Paragraphen  zusammenfassend  noch  einmal  erläutert  werden.

Unbedingte  Voraussetzung  für  den  Verkauf  freigegebener  Vorräte  ist:

a)  daß  die  freigegebenen  Vorräte  unmittelbar  an  Verbraucher,  und  nur  in
Mengen  von  nicht  mehr  als  einem  halben  Stück  bezw.  einem  halben  Dutzend
veräußert  werden,

b)  daß  der  Verkaufspreis  den  zuletzt  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
  tatsächlich  erzielten  Preis  nicht  übersteigt.

Freigabe  zum  Kleinverkauf  soll  auch  für  Fabrikanten  und  Großhändler  Platz
greifen,  welche  aber  die  freigegebenen  Vorräte  ebenfalls  nur  in  Mengen  bis  zu  einem
halben  Stück  bezw.  bis  zu  einem  halben  Dutzend  veräußern  dürfen;  „unter“  ist  hier
Aeichbedeutend  mit  „nicht  mehr  als“.  Im  Sinne  der  beiden  eingangs  bezeichneten

erordnungen  ist  als  „Verbraucher“  nicht  nur  das  kaufende  Publikum  und  die  Konfektionsbetriebe,
  sondern  auch  der  legitime  Großhändler  bezw.  Kleinhändler  anzusehen.

Im  übrigen  ist  zwischen  den  beiden  Bekanntmachungen  zu  unterscheiden.  Die
Höhe  der  Mindestvorräte  der  durch  die  Bekanntmachung  W.  M.  1000/11.  15.  K.K.  N.
beschlagnahmten  Gegenstände  ergibt  sich  aus  der  Ubersichtstafel  Spalte  6.  Diese  Mindestvorräte
  sind  nicht  nur  für  die  einzelnen  Gruppen  verschieden,  sondern  weichen  auch
teilweise  für  die  in  den  einzelnen  Gruppen  zusammengefaßten  Gegenstände  in  der
Höhe  voneinander  ab.  Will  jemand  wissen,  ob  und  was  er  verkaufen  darf,  so  muß  er
Unächst  genau  feststellen,  welche  Vorräte  vorhanden  sind  und  diese  verzeichnen.  Zeigt
ich  dabei,  daß  die  Mindestvorräte,  wie  sie  in  der  übersichtstafel  angegeben  sind,  nicht
erreicht  werden,  so  darf  er  die  Gegenstände  verkaufen.
        <pb n="411" />
        Nr.  62.  1916.  349

Bei  Berechnung  der  „Mindestvorräte“  sind  die  Worte  „Vorräte  ein
und  derselben  Person“  dahin  aufzufassen,  daß  jede  eine  selbständige  Buchführung
  mit  besonderem  Geschäftsabschluß  besitzende  Betriebsstelle  einer
Firma  als  besondere  Person  gilt.

Der  Begriff  „ein  und  dieselbe  Qualität“  ist  innerhalb  der  einzelnen
Gruppen  verschieden.  Verschiedene  Farbe  macht  nur  bei  Oberbekleidungssosfen
  verschiedene  Qualitäten.  Es  ist  hier  nach  Sprach=  und  Handelsgebrauch
  zu  entscheiden.  Wenn  aus  denselben  Rohgeweben  durch  Veredelung
und  Ausrüstung  verschiedene  Fertigwaren  hergestellt  sind  —  einmal  Schirtings,

  ein  anderes  Mal  Dowlas  —,  so  sind  diese  als  verschiedene  Qualitäten
  anzusehen.

Ergibt  sich  bei  der  Bestandsaufnahme,  daß  der  Mindestvorrat  überschritten  ist,  so
sellt  folgendes  Rechenverfahren  fest,  was  hiervon  verkauft  werden  darf:  Man  ziehe
von  dem  festgestellten  Vorrat  denjenigen  Betrag  ab,  welcher  in  der  übersichtstafel  als
Mindestvorrat  angegeben  ist.  Der  ermittelte  Restbetrag  ist  alsdann  für  den  Verkauf
frei.  Es  darf  jedoch  auf  keinen  Fall  mehr  verkauft  werden,  als  in  der  Übersichtstafel
als  Mindestvorrat  angegeben  ist.  Ist  der  ermittelte  Restbetrag  daher  größer,  so  ist  davon
nur  der  sogenannte  Mindestvorrat  von  der  Beschlagnahme  befreit.  Dieser  darf  nur
einmal  verkauft  und  kann  nicht  etwa  neu  aufgefüllt  werden.

Dieses  auf  den  ersten  Blick  umständlich  erscheinende  Verfahren  war  nicht  zu
umgehen.  Die  Militärverwaltung  ist  als  Großverbraucher  kaum  in  der  Lage,  solche
kleinen  Mengen  und  Abschnitte  zu  verbrauchen,  wie  sie  Handel  und  Verkehr  mit  Leichtigkeit
  aufnehmen  können.  Es  mußten  daher  bestimmte  Mindestgrenzen  festgesetzt  werden,
die  für  die  Militärverwaltung  bei  zweckmäßiger  Wirtschaft  in  Betracht  kommen.  Hätte
die  Militärverwaltung  3.  B.  bei  einem  Vorrat  von  920  m  Sandsackstoffen,  von  denen
900  m  als  Mindestvorrat  gelten,  20  m  einer  bestimmten  Sorte  übernehmen  müssen,  so
wäre  diese  lleine  Menge  für  die  Zwecke  der  Heeresverwaltung  vollkommen  unbrauchbar
gewesen.  Bei  dem  eingeschlagenen  Verfahren  erhält  die  Militärverwaltung  dagegen
—  gegen  Entschädigung  des  Eigentümers  —  900  m,  die  sie  zweckmäßig  verwenden
kann,  während  der  Eigentümer  noch  20  m  für  den  Kleinhandel  zurückbehält  und  diese
unter  den  heutigen  Verhältnissen  ohne  jede  Schwierigkeit  absetzen  kann.

Bei  den  durch  die  Bekanntmachung  W.  M.  1300/12.  15.  K.R.A.  beschlagnahmten
Gegenständen  sind  stets  bestimmte  Mengen,  wie  sie  im  §  6  im  einzelnen  angegeben
find,  für  den  Kleinverkauf  frei.  Es  kommt  dabei  nicht  darauf  an,  ob  der  Gesamtbestand
der  Vorräte  die  dort  angegebene  Zahl  erreicht  oder  nicht.

Es  wird  zu  beiden  Bekanntmachungen  noch  darauf  hingewiesen,  daß  die  vorstehenden
  Erläuterungen  nur  darlegen  sollen,  was  von  den  beschlagnahmten  Gegenständen
  für  den  Verkauf  freigegeben  ist.  Dagegen  bestehen  für  die  Verpflichtung
krnehung  der  Gegenstände  besondere  Vorschriften,  die  aus  den  Bekanntmachungen

ind.
        <pb n="412" />
        <pb n="413" />
        Ar.  63.  551

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  13.  April  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Satzung  der  Ersparnisanstalt  zu
Schwerin  wegen  Ausgabe  von  Kriegssparbüchern.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Bestandserhebung  von  Kakaoschalen,  Kakaoabfällen  und  nicht
garantiert  reinen  Kakaopulvern  und  Kakaomassen.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  April  1916,  betreffend  die  Satzung  der  Ersparnisanstalt
  zu  Schwerin  wegen  Ausgabe  von  Kriegssparbüchern.

Die  Satzung  der  Ersparnisanstalt  zu  Schwerin,  betreffend  Kriegssparbücher,
wird,  nachdem  dieselbe  am  20.  März  d.  Is.  Landesherrlich  bestätigt  worden  ist,
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  10.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Junern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="414" />
        352  Nr.  63.  1916.

Satzung
der  Ersparnisanstalt  zu  Schwerin,  betreffend  Kriegssparbücher.

8  1.

Die  Ersparnisanstalt  zu  Schwerin  gibt  über  Einlagen,  deren  Einzahlung  innerhalb
  der  für  die  Zeichnung  von  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  bestimmten  Fristen
erfolgt,  auf  Antrag  Kriegssparbücher  aus.

ie  kleinste  Einlage  beträgt  3  Mark.

Den  Betrag  der  gesamten  Einlagen.  auf  Kriegssparbücher  läßt  die  Ersparni

anstalt  für  sich  als  Kriegsanleihe  in  das  Reichsschuldbuch  eintragen.

§  2.

Jeder  Einleger  erhält  von  der  Ersparnisanstalt  ein  Einlagebuch,  dem  ein  Abdruck
dieser  besonderen  Satzung  vor  dem  Titelblatt  eingefügt  ist,  und  dessen  Titelblatt  außer
den  sonstigen  Angaben  oben  rechts  die  Bezeichnung  „Kriegssparbuch“  trägt,  das  aber
im  übrigen  den  gleichen  Inhalt  hat  wie  die  anderen  Einlagebücher.

§  3.

Die  Einlagen  auf  Kriegssparbücher  werden  von  Beginn  des  auf  den  festgesetzten
Zeichnungsschluß  der  Kriegsanleihe  folgenden  Kalendervierteljahrs  mit  5  vom  Hundert
jährlich  bis  zum  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  Beendigung  des  Kriegszustandes  verzinst;
  ebenso  lange  ist  die  Kündigung  der  Einlagen  ausgeschlossen.

Während  dieser  Zeit  werden  die  Zinsen  zu  Kapital  geschrieben  und  gleichfalls
mit  5  v.  H.  jährlich  verzinst.

Der  Zeitpunkt,  mit  dem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,  bestimmt
das  Direktorium  der  Ersparnisanstalt  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Ministeriums
  des  Innern.  Diese  Bestimmung  wird  vom  Direktorium  öffentlich  bekannt  gemacht.

84.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  Beendigung  des  Kriegszustandes  —  vgl.  83  —
spätestens  aber  nach  Ablauf  von  5  Jahren  seit  dem  ersten  auf  die  Ausgabe  des  Kriegssparbuches
  folgenden  landesüblichen  Zahlungstermine  finden  die  für  die  sonstigen  Einlagen
  geltenden  Vorschriften  über  Verzinsung  und  Kündigung  Anwendung,  auch  sind
von  diesem  Zeitpunkte  an  sonstige  Einlagen  auf  das  Kriegssparbuch  zulässig.  Nach
diesem  Zeitpunkte  ist  bei  erster  Vorlegung  des  Buches  die  Bezeichnung  „Kriegssparbuch“
auf  dem  Titelblatt  —  vgl.  §  2  —  mit  Tinte  zu  durchstreichen  unter  Beifügung  eines
Vermerks  über  die  Streichung,  der  zu  datieren  und  von  dem  Direktor  und  dem  Kassier
der  Anstalt  zu  unterschreiben  ist.

g  5.

Soweit  diese  Sondersatzung  keine  abweichenden  Vorschriften  enthält,  gelten  die
allaemeinen  Bestimmungen  der  Ersparnisanstalt  zu  Schwerin.
        <pb n="415" />
        Nr.  63.  1916.  353

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  April  1916,  vetreffend  Bestandserhebung  von
Kakaoschalen,  Kakavabfällen  und  nicht  garantiert  reinen  Kakaopulvern  und
Kakaomassen.
achstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  vom  7.  April  d.  Is.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  10.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innecrn.
L.  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.  Altona,  den  7.  April  1916.
Abt.  Te  Nr.  40  357.

Belianntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  wird  nachstehende
Bekanntmachung  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieselbe  gemäß  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom
2.  Februar  1915  in  Verbindung  mit  der  Erweiterungsbekanntmachung  vom  3.  September
  1915  bestraft  werden.

 

8  1.
Von  der  Bekanntmachung  werden  betroffen:
1.  Kalaoschalen,  gemahlen  und  ungemahlen;
2.  Kakaoabfälle,  bestehend  aus  Kakaostaub,  Kakaogrus  oder  Kakaokeimen,  gemahlen
  und  ungemahlen;
3.  Kakaopulver  und  Kakaomassen,  die  dem  deutschen  Nahrungsmittelgesetz
nicht  entsprechen  und  als  garantiert  rein  nicht  anzusehen  sind.

§5  2.
Zur  Meldung  sind  verpflichtet:
1.  Personen,  die  solche  Ware  im  Gewahrsam  haben  oder  aus  Anlaß  ihres
Handelsbetriebes  des  Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen;
2.  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche  Waren  erzeugt  oder  verarbeitet
werden;
3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.
        <pb n="416" />
        354  Nr.  63.  1916.

*  3.

Deer  zur  Meldung  Verpflichtete  hat  die  Vorräte  der  in  §  1  genannten  Waren,
die  ihm  gehören,  bei  ihm  lagern  oder  sich  sonstwie  in  seinem  Gewahrsam  befinden,  unker
Angabe  der  Lagerstätte  bis  zum  20.  April  1916  bei  dem  stellvertretenden  Generalkommando
  IX.  A.-K.,  Abt.  IVa,  Altona,  schriftlich  anzuzeigen.  In  der  Meldung  ist
die  Ware  gemäß  den  im  §&amp;amp;5  1  gemachten  Unterscheidungen  genau  zu  bezeichnen  und  mit
ihrem  Gewichte  anzugeben.  Bestände  eines  Meldepflichtigen  von  insgesamt  unter
2½  kg  bleiben  von  der  Meldepflicht  befreit.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  10.  April  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Vieh  und
Freisch.
Nachstehende  Bestimmung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  10.  April  1916.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Die  Bestimmung  unter  Ziffer  2  des  Beschluses  vom  5.  Februar  1916  —  Rbl.
Nr.  26  —  wird  hiermit  aufgehoben,  so  daß  auch  Kälber  bis  zum  Höchstgewichte  von
75  Kilogramm  nur  mit  diesseitiger  Genehmigung  ausgeführt  werden  dürfen.

Schwerin,  den  6.  April  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

Mit  bieser  Nr  63  werden  ausgegeben:  Nr.  70  und  71  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="417" />
        Nr.  61.  s

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  15.  April  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Berechnung  der  Preise  der  in  der  Handverkaufsliste
  für  Krankenkassen  Anlage  A  (Arzneistoffe)  aufgeführten
sogenannten  Handverlaufsmittel.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen
  zur  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung  von  Kuchen  vom
16.  Dezember  1915.  (3)  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Salzheringen
  usw.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Durchfuhr  von  Salzheringen
  nach  den  besetzten  Gebieten  Rußlands.  (5)  Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  4.  April  1916  über
eine  Erhebung  der  Vorräte  von  Kartoffeln  sowie  von  Erzeugnissen  der
Kartoffeltrocknerei  und  Kartoffelstärkefabrikation.  (6)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Bekämpfung  der  Läusegefahr.

 

II.  Abteilung.
—

(1)  Bekanntmachung  vom  5.  April  1916,  betreffend  Berechnung  der  Preise  der
in  der  Handverkaufsliste  für  Krankenkassen  Anlage  A.  (Arzneistoffe)  ausgeführten
  sogenannten  Handverkaufsmittel.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  8.  September  1915,  betreffend  Anderung  der
Handverkaufsliste  für  Krankenkassen,  hinsichtlich  der  Preise  für  Arzneistoffe
(Rbl.  1915  Nr.  149),  veröffentlichte  Handverkaufsliste  Anlage  A  (Arzneistoffe)
tritt  vom  15.  April  d.  Is.  ab  bis  auf  weiteres  außer  Kraft.  Die  Preise  für
die  in  dieser  Handverkaufsliste  aufgeführten  Arzneistoffe  berechnen  sich  von  dem
genannten  Zeitpunkt  ab  bis  auf  weiteres  nach  der  jeweilig  geltenden  Deutschen
Arzneitaxe  beziehungsweise  der  Ergänzungstaxe  des  Deutschen  Apothekervereins
93
        <pb n="418" />
        356  Nr.  64.  1916.

mit  der  Maßgabe,  daß  in  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  ein  Abschlag
  von  15  %0,  in  Ortschaften  bis  zu  10  000  Einwohnern  ein  Abschlag  von
10  30%  von  den  Preisen  dieser  Taxen  den  Krankenkassen  zu  gewähren  ist.

Schwerin,  den  5.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  Walter.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  April  1916,  betreffend  Anordnungen  zur  Bundesratsverordnung
  über  die  Bereitung  von  Kuchen  vom  16.  Dezember  1915.

Auf  Grund  des  §  7  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung  von
Kuchen  vom  16.  Dezember  1915  —  Re  Bl.  S.  823  —  wird  angeo'dnrt.  daß
im  Sinne  dieser  Verordnung  zu  verstehen  sind:
unter  „Eiern“:  frische  Eier,  die  durch  Aufbewahrung  in  Kalkwasser,  Wasserglaslösung,
  Garantollösung  oder  dergl.  oder  in  Kühlhäusern  odcr  durch
Verpackung  in  Asche,  Korn,  Papier,  Stroh  oder  dergl.  haltbar  gemacht
sind;  .
unter  „Eierkonserven“:  flüssiges,  durch  Kochsalz  oder  sonstige  Zusätze  haltbar
gemachtes  Eigelb  und  Eiweiß  sowie  eingetrocknetes  Eigelb  und  Eiweiß
(auch  „künstliches“  Eiweiß,  Trockeneiweiß  oder  Eialbumin  genannt);
unter  „Eiweiß"“:  Eiweiß  jeder  Art,  also  auch  Trockeneiweiß  und  dergl.
Soweit  an  Stelle  von  Eiern  flüssiges  oder  getrocknetes  konserviertes  Eigelb
verwandt  wird,  dürfen  für  150  Gramm  Eier  neben  höchstens  100  Gramm
flüssigem  oder  17,5  Gramm  eingetrocknetem  Eiweiß  nicht  mehr  als  55  Gramm
flüssiges  oder  30  Gramm  eingetrocknetes  Eigelb  genommen  werden,  da
55  Gramm  flüssiges  konserviertes  ebenso  wie  30  Gramm  eingetrocknetes  Eigelb
etwa  der  in  150  Gramm  frischem  Ganzei  enthaltenen  Eidottermasse  und
17,5  Gramm  eingetrocknetes  Eiweiß  etwa  100  Gramm  flüssigem  frischem  Eiweiß
  (Eiklar)  entsprechen.

Schwerin,  den  10.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="419" />
        Nr.  64.  1916.  357

(3)  Bekanntmachung  vom  12.  April  1916  über  die  Einfuhr  von  Salzheringen
  usm.
Zu  tändige  Behörde  und  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen
  über  die  Einfuhr  von  Salzheringen  usw.  vom  5.  April
1916  —  RG#Bl.  S.  238  —  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.
Schwerin,  den  12.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  12.  April  1916,  betreffend  die  Durchfuhr  von  Salzheringen
  nach  den  besetzten  Gebieten  Rußlands.

Die  in  Nr.  57  des  Regierungsblatts  von  1916  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebrachte
  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  März  1916  über  die
Durchfuhr  von  Salzheringen  nach  den  besetzten  Gebieten  Rußlands  ist  durch
Artikel  II  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Durchfuhr  von  Salzheringen
  usw.  vom  5.  April  1916  —  RGl.  S.  240  —  aufgehoben.

Schwerin,  den  12.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  13.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  4.  April  1916  über  eine  Erhebung  der  Vorräte  von  Kartoffeln
sowie  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  Kartoffelstärkefabrikation.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  4.  April  1916  über  eine  Erhebung
  der  Vorräte  von  Kartoffeln  sowie  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei
und  der  Kartoffelstärkefabrikation  wird  nachstehendes  bekannt  gemacht:

1.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  3  der  Bundesratsverordnung,
welcher  die  vorhandenen  Vorräte  von  Kartoffeln  und  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei
  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  anzuzeigen  sind,  ist  die  Ortsobrigkeit.
  ·
        <pb n="420" />
        358  Nr.  64.  1916.

2.  Die  Anzeigen  werden  durch  die  Hausbesitzer  bezw.  deren  Stellvertreter
vermittelt,  welche  die  Anzeigen  der  in  ihrem  Hause  vorhandenen  anzeigepflichtigen
  Personen  bezw.  Haushaltungen  zu  veranlassen  haben.

3.  Weigert  sich  einé  anzeigepflichtige  Person,  die  Anzeige  zu  erstatten,  so  hat
der  Hausbesitzer  bezw.  dessen  Stellvertreter  die  zuständige  Ortsobrigkeit  zu  ersuchen,
  einen  Beamten  mit  der  Ermittelung  richtiger  Angaben  im  Sinne  des
§  9  der  Bundesratsverordnung  zu  beauftragen.

4.  Die  Anzeigen  über  Vorräte,  die  sich  am  26.  April  auf  dem  Transport
befinden,  sind  unverzüglich  nach  dem  Empfang  von  dem  Empfänger  unmittelbar
  an  die  zuständige  Ortsobrigkeit  zu  erstatten,  welche  sie  in  die  Ortsliste  einträgt
  oder  dem  Großherzoglichen  Statistischen  Amt  übermittelt,  sofern  die  Ortsliste
  bereits  dorthin  eingesandt  ist.

5.  Mit  dieser  Erhebung  der  Vorräte  von  Kartoffeln  usw.  wird  eine  Feststellung
  der  Personenzahl  der  gesamten  Bevölkerung  mit  Einschluß  der  Militärpersonen
  und  Gefangenen  verbunden.  Die  Hausbesitzer  bezw.  deren  Stellvertreter
  haben  darauf  zu  achten,  daß  alle  im  Hause  vorhandenen  Personen,  auch
alle  einzeln  lebenden  Personen,  gleichgültig  ob  sie  Vorräte  von  Kartoffeln  usw.
haben  oder  nicht,  angegeben  werden.

6.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  Vorsorge  zu  treffen,  daß  nicht  nur  die  in  den
Haushaltungen  vorhandenen,  sondern  auch  alle  in  Lägern,  Speichern,  Schiffsräumen
  und  Mieten  bezw.  auf  dem  Transport  befindlichen  Vorräte  von  Kartoffeln
  und  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation
  angezeigt  werden.  Ebenso  haben  sie  dafür  zu  sorgen,  daß  alle  in  der
Nacht  vom  25./26.  April  anwesenden  Personen  gezählt  werden  und  daß  zu  diesem
Zweck  alle  Haushaltungen  mit  Einschluß  der  einzeln  lebenden  Personen  und  alle
Ouartiere,  in  denen  Militärpersonen  untergebracht  sind  (Kasernen,  Quartierhäuser,
  Massenquartiere,  Wachtlokale  usw.),  sowie  die  Gefangenen-Lager  mit
Anzeigevordrucken  versehen  werden.

Zu  diesem  Zweck  haben  die  Ortsobrigkeiten  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich
  bekannt  zu  machen:

1.  daß  am  26.  April  eine  allgemeine  Aufnahme  der  Vorräte  von  Kartoffeln
  und  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation
  stattfinden  soll;

2.  daß  alle  Personen,  welche  mehr  als  im  ganzen  20  Pfund  Kartoffeln
und  mehr  als  im  ganzen  5  Pfund  an  Erzengnissen  der  Kartoffeltrocknerei
  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  in  Gewahrsam  haben,  verpflichtet
  sind,  ihre  Vorräte  durch  Vermittlung  ihrer  Hausbesitzer  oder
deren  Stellvertreter  der  Ortsobrigkeit  anzuzeigen;
        <pb n="421" />
        Nr.  64.  1916.  359

3.,  daß  die  anzeigepflichtigen  Personen  rechtzeitig  zum  26.  April  die  vorhandenen
  Vorräte  nach  Gewicht  feststellen;  ç  ·

daß  alle  Angaben  in  Zentner  und  Pfund  zu  machen  sind;  soweit  das
Gewicht  der  vorhandenen  Vorräte  nicht  durch  Wägen  festgestellt
werden  kann,  ist  es  aushilfsweise  zu  schätzen;  »  .

daß  mit  dieser  Aufnahme  der  Vorräte  von  Kartoffeln  usw.  eine  allgemeine
  Feststellung  aller  in  der  Nacht  vom  25./26.  April  ortsanwesenden
  Personen  mit  Einschluß  aller  Militärpersonen  und  Gefangenen
  verbunden  werden  soll.

7.  Die  Vordrucke  für  die  Anzeigen  und  deren  Zusammenstellung  und  Aufrechnung
  gehen  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten,  und  im  Großherzoglichen
Domanium,  im  Klostergebiet  und  im  Gebiet  der  Städte  den  Gemeindevorständen
bezw.  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  den  Ortsvorstehern  durch  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zur  sofortigen  Verteilung  an  alle
Hausbesitzer  bezw.  deren  Stellvertreter  zu.  Die  Hausbesitzer  erhalten  soviele
Anzeigevordrucke,  als  Haushaltungen  oder  einzeln  lebende  Personen  im  Hause
wohnen.

Sollten  einzelne  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände  die  erforderlichen
Vordrucke  nicht  oder  nicht  in  genügender  Anzahl  erhalten,  so  haben  sie  sich  sosort
  an  das  Statistische  Amt  zu  wenden.

8.  Den  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  liegt
es  ob,  die  Vordrucke  für  die  Anzeigen  rechtzeitig,  spätestens  am  25.  April  zu  verteilen
  und  am  26.  April  wieder  einzusammeln.  Sie  können  sich  hierbei  zu  ihrer
Hilfe  besonderer  Beauftragter  —  der  Zähler  —  bedienen.

Die  Bürger  und  Einwohner  in  den  Städten  und  die  Mitglieder  der  ländlichen
  Gemeinden  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des
Gemeindevorstandes  als  Zähler  zu  wirken.

Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  ermächtigt  die  Ortsobrigkeiten,  Schüler  der  oberen  Klassen  und  Lehrer
der  öffentlichen  Schulen  als  Zähler  heranzuziehen,  bei  landesherrlichen  höheren
Lehranstalten  im  Einverständnis  mit  dem  Direktor.

Die  Ortsobrigkeiten  und  die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher  können
in  Orten,  deren  Einwohnerzahl  oder  zerstreute  Lage  dies  erforderlich  macht,
mehrere  Zählbezirke  einrichten.

9.  Die  Ortsobrigkeiten  und  die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher
haben  beschleunigt  die  Angaben  der  Anzeigepflichtigen  auf  Vollzähligkeit  und
Richtigkeit  zu  prüfen,  und  sofort  in  eine  Ortsliste  einzutragen  und  diese  sorgfältig
  aufzurechnen.  Sind  mehrere  Zählbezirke  in  einer  Ortschaft  gebildet,  so

1

OO
        <pb n="422" />
        360  Nr.  64.  1916.

sind  zunächst  die  Zählbezirkslisten  in  derselben  Weise  von  den  Zählern  fertigzustellen
  und  nur  deren  Schlußsumme  in  die  Ortsliste  zu  übertragen  und  aufzurechnen.


Die  Orts=  und  Zählbezirkslisten  sind  in  doppelter  Ausfertigung  herzustellen.
  Die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  haben  eine  Ausfertigung  zurückzubehalten
  und  sorgfältig  aufzubewahren;  die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher
  im  Großherzoglichen  Domanium,  den  Kloster=  und  Stadtgebieten
haben  beide  Ausfertigungen  an  die  Großherzoglichen  ÄAmter,  Klosterämter  und
Magistrate  einzusenden.

Die  Großherzoglichen  Amter,  die  Klosterämter  und  Magistrate  haben
beschleunigt  auf  Grund  der  einzelnen  Ortslisten  eine  Zusammenstellung  aller
Ortschaften  ihrer  obrigkeitlichen  Bezirke  unter  Benutzung  der  Vordrucke  für  die
Ortslisten,  aufzustellen,  in  welcher  die  Schlußsummen  der  Ortslisten  zu  übernehmen
  sind.

Diese  Zusammenstellungen  sind  in  2  Ausfertigungen  herzustellen.

10.  Die  Ortslisten  mit  den  zubehörigen  Zählbezirkslisten
sind

a)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  spätestens  bis  am  28.  April
unmittelbar  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden;


b)  von  den  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  im  Großherzoglichen
  Domanium,  in  den  Kloster=  und  Stadtgebieten  zunächst
spätestens  bis  am  28.  April  an  die  vorgesetzten  Großherzoglichen
Amter,  die  Klosterämter  und  Magistrate  einzusenden.

Die  Großherzoglichen  Amter,  die  Klosterämter  und  Magistrate  haben  eine
Ausfertigung  der  Zusammenstellungen  für  ihre  obrigkeitlichen  Bezirke  mit  den
zugehörigen  Orts=  und  Zählbezirkslisten  spätestens  am  1.  Mai  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  einzusenden.  Die  zweite  Ausfertigung  ist  aufzubewahren.


Die  Anzeigen  sind  nicht  an  das  Statistische  Amt  einzusenden,  sondern
von  den  Ortsobrigkeiten  sorgfältig  aufzubewahren.

11.  Die  in  §  8  der  Bundesratsverordnung  den  Kommunalverbänden  obliegende
  Aufstellung  von  Nachweisen  über  die  ermittelten  Vorräte  wird  dem
Großherzoglichen  Statistischen  Amt  übertragen.  Es  hat  die  Nachweise  für  die
Kommunalverbände  spätestens  am  4.  Mai  an  das  unterzeichnete  Großherzog=
        <pb n="423" />
        Nr.  64.  1916.  361

liche  Ministerium  des  Innern  abzuliefern.  Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung
  erhalten  Abschriften  der  Nachweise  für  ihre  Kommunalverbände.

Schwerin,  den  13.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(6)  Bekanntmachung  vom  12.  April  1916,  betreffend  die  Bekämpfung  der

Läusegefahr.
Durch  die  vielfachen  Beziehungen,  die  zwischen  den  deutscherseits  besetzten  feindlichen
  Gebieten  und  dem  Heimatland  in  der  jetzigen  Kriegszeit  bestehen,  ist  die
Gefahr  der  Einschleppung  von  Ungeziefer,  insbesondere  von  Läusen,  unter  die
einheimische  Bevölkerung  gewachsen.  Namentlich  wird  es  sich,  falls  wieder
russisch-polnische  Wanderarbeiter  mit  Beginn  des  Frühjahrs  in  erheblicher  Zahl
nach  Deutschland  behufs  Verwendung  in  landwirtschaftlichen  Betrieben  oder  in
sonstiger  Beschäftigung  kommen  sollten,  trotz  aller  Vorsichtsmaßnahmen  nicht
dermeiden  lassen,  daß  Leute,  die  noch  mit  Kleiderläusen  behaftet  sind,  im  Innern
des  Landes  ankommen  und  das  Ungeziefer  in  einheimische  Familien  hineintragen.
  Auch  ist  damit  zu  rechnen,  daß  trotz  der  bestehenden  Verbote  der  Übersendung
  von  Paketen  mit  gebrauchter  Leibwäsche,  getragenen  Kleidern  usw.
aus  dem  Felde  solche  Sendungen  hier  und  da  in  der  Heimat  eintreffen  und  Ungeziefer,
  darunter  lebende  Kleiderläuse  oder  noch  entwicklungsfähige  Eier  von
solchen  Läusen  (Nisse)  enthalten.  Bekanntlich  aber  bilden  Kleiderläuse  die
größte  Gefahr  für  die  Ausbreitung  des  Fleckfiebers.

Das  unterzeichnete  Ministerium  sieht  sich  deshalb  veranlaßt,  die  Vorschriften
  der  Bekanntmachung  vom  26.  Mai  1915,  betreffend  die  gesundheitspolizeiliche
  Behandlung  der  aus  Rußland  kommenden  russisch-polnischen  Arbeiter
(Rbl.  1915  Nr.  81  S.  454),  hierdurch  in  Erinnerung  zu  bringen  und  die  Ortspolizeibehörden
  zur  sorgfältigsten  Beachtung  derselben  aufzufordern.

Schwerin,  den  12.  April  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="424" />
        <pb n="425" />
        Nr.  65.  363

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1916.

 

Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  18.  April  1916.

I.  Abteilung.

II.  Abtellung.

Inhalt:

(Nr.  10.)  Landesherrliche  Bestätigung  eines  Zusatzes  zu  §  2  Absk.  1
der  unter  dem  21.  Dezember  1909  bestätigten  Vereinbarung  zur
Abänderung  der  Bestimmungen  der  Rostocker  Erbverträge  über  „Geistliche
  Sachen“.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  Kaffee.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
die  Einfuhr  von  Kaffee  aus  dem  Ausland.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
  Tee.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Tee  aus
dem  Ausland.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Zichorienwurzel.  (6)  Bekanntmachung,
  betreffend  Rohfett-Übernahmepreise.  (7)  Bekanntmachung,
betreffend  das  Schlachten  von  Schaflämmern.  (8)  Bekanntmachung,
betreffend  Allodifizierung  des  Lehngutes  Gehmkendorf,  A.  Neukalen.

 

I.  Abteilung.
——  ——  —

(Nr.  10.)  Landesherrliche  Bestätigung  eines  Zusatzes  zu  8  2  Abs.  1  der  unter
dem  21.  Dezember  1909  bestätigten  Vereinbarung  zur  Abänderung  der  Bestimmungen
  der  Rostocker  Erbverträge  über  „Geistliche  Sachen“.

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

tun  hiemittels  kund,  daß  Wir  den  zwischen  Unserm  Oberkirchenrat  und  der

Stadt  Rostock  vereinbarten,  hierneben  angehefteten  Zusatz  zu  §  2  Absatz  1  der

unter  dem  21.  Dezember  1909  bestätigten  Vereinbarung  vom  22.  April/7.  Mai

94
        <pb n="426" />
        364  Nr.  65.  1916.

1909  zur  Abänderung  der  Bestimmungen  der  Rostocker  Erbverträge  über  „Geistliche
  Sachen“  allen  Inhalts  kraft  dieses  Landesherrlich  genehmigt  und  bestätigt
haben,  also  und  dergestalt,  daß  er  für  jeden,  den  es  angeht,  verbindliche  Kraft
haben  soll.  «

ÜbrigensUnserenLandesherrlichenRechten,auchallenanderenGerechtsamen
  ganz  unabbrüchig,  sowie  sonst  einem  jeden  an  seinem  erweislichen  Rechte
unschädlich.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Großherzoglichem  Insiegel.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  5.  April  1916.

Friedrich  Franz.
(8.)  Langfeld.

Landesherrliche  Bestätigung
eines  Zusatzes  zu  §  2  Absatz  1  der
unter  dem  21.  Dezember  1909  betätigten
  Vereinbarung  zur  Abänerung
  der  Bestimmungen  der  Rostocker
  Erbverträge  über  „Geistliche

Sachen“.

Zusatz
zu  dem  8  2  Abs.  1  der  am  21.  Dezember  1909  bestätigten  Vereinbarung  vom
22.  April/7.  Mai  1909  zur  Abänderung  der  Bestimmungen  der  Rostocker  Erbverträge
  über  „Geistliche  Sachen“.

In  den  Fällen  jedoch,  in  denen  bei  der  Wahl  des  Stadtsuperintendenten
das  Geistliche  Ministerium  wegen  Vakanz  von  Pfarrstellen  sich  nicht  mit  der
vollen  Stimmenzahl  von  10  Mitgliedern  beteiligen  kann,  hat  der  Rat  bei  Teilnahme
  von  9  oder  8  Mitgliedern  des  Geistlichen  Ministeriums  sich  mit  6  seiner
Mitglieder,  bei  Teilnahme  von  7  Mitgliedern  des  Geistlichen  Ministeriums  sich
mit  5  seiner  Mitglieder  an  der  Wahl  zu  beteiligen.
        <pb n="427" />
        Nr.  65.  1916.  365

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

tun  hiemittelst  kund,  daß  Wir  den  vom  Geistlichen  Ministerium  der  Stadt
Nostock  angeregten,  vom  Magistrate  der  Stadt  Rostock  unter  Zustimmung  der
Rostocker  Bürgervertretung  und  Unserem  Oberkirchenrate  vereinbarten  Zusatz
zu  dem  §  2  Absatz  1  der  am  21.  Dezember  1909  bestätigten  Vereinbarung  vom
22.  April/7.  Mai  1909  zur  Abänderung  von  Bestimmungen  der  Rostocker  Erbverträge
  über  „Geistliche  Sachen“  in  folgender  Fassung:

In  den  Fällen  jedoch,  in  denen  bei  der  Wahl  des  Stadtsuperintendenten
  das  Geistliche  Ministerium  wegen  Vakanz  von
Pfarrstellen  sich  nicht  mit  der  vollen  Stimmenzahl  von  10  Mitgliedern
  beteiligen  kann,  hat  der  Rat  bei  Teilnahme  von  9  oder
8  Mitgliedern  des  Geistlichen  Ministeriums  sich  mit  6  seiner  Mitglieder,
  bei  Teilnahme  von  7  Mitgliedern  des  Geistlichen  Ministeriums
  sich  mit  5  seiner  Mitglieder  an  der  Wahl  zu  beteiligen.

oberbischöflich  genehmigt  und  bestätigt  haben,  also  und  dergestalt,  daß  er  für
jeden,  den  es  angeht,  verbindliche  Kraft  haben  soll.

UÜbrigens  Unseren  oberbischöflichen  Rechten,  auch  allen  anderen  Gerechtsamen
  ganz  unabbrüchig,  sowie  sonst  einem  jeden  an  seinem  erweislichen  Rechte
unschädlich.

Urkundlich  unter  Unserem  Handzeichen  und  Insiegel.

Gegeben  durch  Unsern  Oberkirchenrat.

Schwerin,  den  5.  April  1916.

Friedrich  Franz.
(8.)  Giese.

Oberbischöfliche  Bestätigung
eines  Zusatzes  zum  §  2  der  am
21.  Dezember  1909  bestätigten  Vereinbarung
  vom  22.  April/7.  Mai
1909  für  Abänderung  von  Bestimmungen
  der  Rostocker  Erbverträge

  über  „Geistliche  Sachen“.
        <pb n="428" />
        366  Nr.  65.  1916.
II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  13.  April  1916,  betreffend  Kaffee.

öhere  Verwaltungsbehörde  und  zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Bekanntmachung
  über  Kaffee  vom  6.  April  1916  —  RGBl.  S.  247  —  ist  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  13.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  13.  April  1916,  betrefsend  die  Einfuhr  von  Kaffee  aus
dem  Ausland.

Höhere  Verwaltungsbehörde  und  zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Bekanntmachung
  über  die  Einfuhr  von  Kaffee  aus  dem  Ausland  vom  6.  April  1916
—  RGl.  S.  245  —  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  13.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  13.  April  1916,  betrefsend  Tee.

öhere  Verwaltungsbehörde  und  zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Bekanntmachung
  über  Tee  vom  6.  April  1916  —  RBl.  S.  252  —  ist  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  13.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="429" />
        Nr.  65.  1916.  367

(4)  Bekanntmachung  vom  13.  April  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Tee  aus
dem  Ausland.

Höhere  Verwaltungsbehörde  und  zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Bekanntmachung
  über  die  Einfuhr  von  Tee  aus  dem  Ausland  vom  6.  April  1916  —
RGBl.  S.  250  —  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  13.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  13.  April  1916,  betreffend  Zichorienwurzeln.

öhere  Verwaltungsbehörde  und  zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Bekanntmachung
  über  Zichorienwurzeln  vom  6.  April  1916  —  RGBl.  S.  254  —  ist
die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  13.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(6)  Bekanntmachung  vom  14.  April  1916,  betreffend  Rohfett-übernahmepreise.

achstehende,  in  Nr.  88  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  11.  April  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  14.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

 

Bekanntmachung  über  die  Rohfett-bernahmepreise.

Vom  11.  April  1916.

 

Auf  Grund  des  §  5  Sagz  1  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Rohfette  vom
16.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  165)  werden  die  Höchstgrenzen  für  die  Rohfett-Übernahmepreise
  wie  folgt  festgesetzt:
        <pb n="430" />
        368  Nr.  65.  1916.

1.  Für  frisches  Rinderfett.
Preisklasse  1  (Rohfettaufall  von  einem  Schlachttier
von  mehr  als  25  krr)  ..
»  II(voumel)rals10bi325kg).  ..
»111(vonmehralsf)bis10kg)....0,82
»1v(von5kgunddarunter)....0,51

2.FürdiellbtigenRinder-u·ndSchaffettr.
FrischesSchaffett............
Nicht  frisches  Rinderfett  .
.NichtfrischesSchaffett..........
.Abfallfcttc(diebeimReinigenuudSchleimeuder

DärmegewonnenenFette).........
.Fettbrocken,soweitsiesichbeimVerkaufvonFleisch

ergeben...............
Berlin,  den  11.  April  1916.

1,53  4¾  für  ½  k
22  -

Ol

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

(7)  Bekanntmachung  vom  17.  April  1916  über  das.  Schlachten  von  Schaflämmern.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  ein  Schlachtverbot  für

trächtige  Kühe  und  Sauen  vom  26.  August  1915  (RGBl.  S.  515)  wird  hierdurch
  folgendes  bestimmt:

§  1.
Das  Schlachten  der  in  diesem  Jahre  geborenen  Schaflämmer  wird  bis
zum  15.  Mai  d.  IJs.  verboten.

§2.

Das  Verbot  findet  keine  Anwendung  auf  Schlachtungen,  die  erfolgen,  weil
zu  befürchten  ist,  daß  das  Tier  an  einer  Erkrankung  verenden  werde,  oder  weil
es  infolge  eines  Unglücksfalles  sofort  getötet  werden  muß.  Solche  Schlachtungen
  sind  innerhalb  48  Stunden  nach  der  Schlachtung  der  für  den  Schlachtungsort
  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  schriftlich  unter  Angabe  des
Lebendgewichts  des  Schlachttiers  anzuzeigen.
        <pb n="431" />
        Nr.  65.  1916.  369
83.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  gemäß  §  5  der  eingangs
  erwähnten  Bundesratsverordnung  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  A  oder
mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

84.
Die  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  im  Regierungsblatt
  in  Kraft.

Schwerin,  den  17.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(8)  Bekanntmachung  vom  5.  April  1916,  betreffend  Allodifizierung  des  Lehngutes
  Gehmkendorf,  A.  Neukalen.

as  Lehngut  Gehmkendorf,  Amts  Neukalen,  ist  unter  dem  heutigen  Tage
allodifiziert  worden.

Schwerin,  den  5.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Heuck.
        <pb n="432" />
        <pb n="433" />
        Ar.  66.  371

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  MercklenburgSchwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  20.  April  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  über  die  Vorverlegung  der  Stunden  während  der
Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September  1916.  (2)  Bekanntmachung  zur
Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
IX.  Armeekorps  vom  4.  April  1916,  betreffend  Regelung  der  Arbeit
in  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Verkehr  in  den  Seebädern.

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  April  1916  über  die  Vorverlegung  der  Stunden

während  der  Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September  1916.
Die  Behörden  des  Landes  werden  hiermit  besonders  auf  die  Bundesratsverordnung
  vom  6.  April  d.  J.  über  die  Vorverlegung  der  Stunden  während  der
Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September  1916  hingewiesen.  (RGl.  Nr.  67.)  Nach
dieser  Bundesratsverordnung  sind  am  30.  April  d.  J.  alle  Uhren  an  den
öffentlichen  Gebäuden  (Kirchen,  Rathäusern,  Gerichtsgebäuden,  Verkehrsanstalten,
  Schulen  usw.)  nachmittags  11  Uhr  um  eine  Stunde  vorzustellen.  Jedem
etwaigen  Versuche,  die  Wirkungen  der  Neuerung  durch  Verlegung  der  Geschäftszeit,
  der  Polizeistunde  und  dergleichen  abzuschwächen  oder  aufzuheben,  ist  mit
allem  Nachdruck  entgegenzutreten.

Schwerin,  den  18.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.
        <pb n="434" />
        372  Nr.  66  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  IX.  Armeekorps  vom  4.  April  1916,
betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden
#  Gewerbezweigen.
Zur  Ausführung  der-Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden
Generalkommandos  IX.  Armeekorps  vom  4.  April  1916,  betreffend  Regelung
der  Arbeit  in  Web-,  Wirk=  und  Strikstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen
(Rbl.  Nr.  55,  S.  294  ff.),  wird  bestimmt:

Für  den  Erlaß  von  Anordnungen  aus  §  1  Abs.  3  letzter  Satz  und  für
die  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  §  9  ist  die  Großherzogliche  Gewerbekommission
  zu  Schwerin  zuständig.

Schwerin,  den  17.  April  1916.

Großherzoglich-  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(3)  Bekanntmachung  vom  19.  April  1916,  betreffend  den  Verkehr  in  den
Seebädern.

Nachstehende  Anordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
vom  12.  April  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  19.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Lrc.  Nr.  45  185/8797.  Nr.  990.  12.  4.  16.

Bestimmungen
über  den  Verkehr  in  den  Seebädern  im  Bereich  des  stellv.  IX.  Armeekorps.

J.
Die  Nordseeinseln  mit  Ausnahme  der  Insel  Föhr  sowie  die  Ostseeinsel  Fehmarn
sind  für  den  Badeverkehr  gesperrt.  Der  Betrieb  der  übrigen  im  Korpsbereich  belegenen
Seebäder  wird  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  freigegeben.
        <pb n="435" />
        —

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K

#  —

“5P

Nr.  66.  1916.  373

II.  Bestimmungen  über  Ausweispapiere.

.  Bade  gästen  und  Besuchern,  die  reichsdeutsch  sind  oder  verbündeten  Staaten  angehören

  und  in  Deutschland  wohnen,  wird  der  Aufenthalt  an  den  freigegebenen
Badeorten  der  Nord=  und  Ostsee  widerruflich  gestattet,  wenn  sie  im  Besitze  eines
von  der  Polizeibehörde  des  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  ausgestellten  Ausweises
  sind,  der  mit  einer  Personalbeschreibung,  eigenhändiger  Unterschrift
und  einer  Photographie  des  Inhabers  aus  neuester  Zeit,  sowie  mit  einer  amtlichen
  Bescheinigung  versehen  ist,  daß  der  Inhaber  des  Ausweises  tatsächlich  die
durch  die  Photographie  dargestellte  Person  ist,  und  die  Unterschrift  eigenhändig
vollzogen  hat.

Solche  Ausweise  dürfen  nur  an  unverdächtige  Personen  ausgestellt  werden.

Für  Familien  genügt  ein  Familienausweis,  der  die  Personalbeschreibung
und  Photographie  der  über  zehn  Jahre  alten  Personen  (nebst  eigenhändiger
Unterschrift  in  der  Bescheinigung)  aufweist.  Hauspersonal  und  nicht  zur  Familie
gehörige  Kinder  können  in  den  Ausweis  der  Familie,  mit  der  sie  zusammen
reisen,  mit  ausgenommen  werden.  Volljährige  Kinder  (eigene  und  fremde)  bedürfen
  eines  besonderen  Ausweises.
Ein  Ausweis  ist  erforderlich  für  jeden  Aufenthalt,  auch  wenn  er  weniger  als
24  Stunden  beträgt.  „
Der  Ausweis  berechtigt  innerhalb  der  beantragten  Gültigkeitsdauer,  die  sechs
Monate  nicht  überschreiten  darf,  zu  ein=  oder  mehrmaligem  Besuch  des  Badeortes.
Unter  Badegästen  und  Besuchern  sind  alle  diejenigen  Personen  zu  verstehen,  die
in  den  betreffenden  Badeorten  weder  ihren  Wohnsitz  noch  ihren  dauernden  Aufenthalt

  haben.

Bei  gemeinsam,  unter  Führung  reisenden  Schulkindern  (Ferienkolonien),  deren
Entsendung  von  Schulen  und  wohltätigen  Vereinen  veranlaßt  wird,  genügt  für
die  minderjährigen  Zöglinge  an  Stelle  der  Ausweise  eine  von  der  Schule  oder
von  dem  Verein  aufgestellte  namentliche  Liste  mit  Angabe  des  Geburtsdatums
und  Bezeichnung  der  Eltern  oder  Vormünder  (Name,  Wohnort  und  Wohnung),
wenn  die  Erlaubnis  des  unterzeichneten  Generalkommandos  eingeholt  ist.

.  Reichsdeutsche  und  Angehörige  verbündeter  Staaten,  die  aus  dem  neutralen  oder

verbündeten  Ausland  oder  aus  den  besetzten  Gebieten  zureisen,  bedürfen  keines
besonderen  Ausweises  nach  II/1,  wenn  der  Paß  oder  das  ihm  gleichwertige  Reisepapier
  als  Reiseziel  den  betreffenden  Badeort  angibt.

Aktive  reichsdeutsche  und  verbündeten  Staaten  angehörige  Militärpersonen  in

Uniform  weisen  sich  durch  Militärpapiere  aus.

Die  Ausweise  sind  stets  mitzuführen  und  auf  Verlangen  den  zuständigen  Beamten
und  Militärpersonen  vorzuzeigen.

Jeder  Badegast  und  Besucher  hat  sich  unverzüglich  nach  Ankunft  unter  Vorlage
des  Ausweises  bei  der  zuständigen  örtlichen  Meldestelle  zu  melden.  Die  Meldestelle
  hat  den  Ausweis  mit  einem  Vermerk  über  die  geschehene  Meldung  und  Zulassung
  zu  versehen.

Muster  siehe
am  Schluß.
        <pb n="436" />
        374

10.

Nr  66  1916.

Ferner  hat  sich  jeder  Badegast  und  Besucher,  der  in  einem  Gasthaus,  einer
Pension  oder  Sommerwohnung  Wohnung  nimmt,  bei  seinem  Wirt  eigenhändig
und  unter  eigenhändiger  Unterschrift  mit  Geburtsdatum  und  Heimatsort  einzutragen.
  Für  die  minderjährigen  Kinder  haben  die  Eltern  oder  Begleiter  die  Eintragung
  zu  besorgen.

Jeder  Wirt  hat  die  Meldungen  innerhalb  12  Stunden  nach  Ankunft  der
Gäste  und  Besucher  den  Ortspolizeibehörden  oder  dem  Gemeindevorstand  vorzulegen,
  der  nötigenfalls  auch  persönliche  Vorstellung  der  Badegäste  und  Besucher
fordern  kann.

Badegäste  und  Besucher,  die  länger  als  24  Stunden  Aufenthalt  nehmen,
haben  sich  persönlich  bei  den  örtlichen  Meldestellen  abzumelden.  Für  die  minderjährigen
  Kinder  haben  die  Eltern  oder  Begleiter  die  Abmeldung  zu  bewirken.
Die  Veranstaltung  von  Bällen,  Reunions  usw.  sowie  das  Abbrennen  von  Feuerwerk
  ist  verboten.

III.  Die  Zulassung  feindlicher  und  neutraler  Ausländer  ist  verboten.
Ausnahmen  unterliegen  der  schriftlichen  Genehmigung  des  stellvertretenden  Generalkommandos.



Feindliche  und  neutrale  Ausländer,  die  in  Deutschland  wohnen  oder  ihren

dauernden  Aufenthalt  haben,  weisen  sich  durch  den  Ausweis  zu  II  und  vurch  den  Paß
oder  den  seine  Stelle  vertretenden  Paßersatz  aus.

Die  aus  dem  Ausland  oder  aus  den  besetzten  Gebieten  einreisenden  feindlichen

und  neutralen  Ausländer  müssen  im  Besitz  des  vorgeschriebenen  Passes  sein.

Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  zu  II  sinngemäß  Anwendung.

IV.  Bestimmungen  für  die  Abwickelung  des  Badeverkehrs.

1.  Badeanstalten  dürfen  errichtet  und  benutzt  werden.  Das  Betreten  der  Seestege

ist  im  allgemeinen  gestattet.  Der  Brückenbelag  braucht  nur  dort  entfernt  zu
werden,  wo  militärische  Befehlshaber  dies  aus  besonderen  Gründen  anordnen.

u  Vergnügungsdampfer  und  Motorboote  dürfen  an  den  für  den  Badeverkehr  erlaubten

  Küstenstrichen  verkehren,  vorbehaltlich  örtlicher  Bestimmungen.

.  Die  im  Sicherheitsinteresse  hinsichtlich  Beleuchtung,  Benutzung  des  Strandes,

Verkehr  von  Segel=  und  Ruderbooten,  Absperrung,  Photographieren,  Zeichnen
usw.  getroffenen  Anordnungen  der  örtlichen  Militär-,  Marine=  oder  Zivilbehörden
  sind  strengstens  zu  beachten.

V.  Besondere  Bestimmungen  für  Warnemünde.
Für  die  Bewohner  von  Rostock,  Warnemünde  und  Umgebung  ist  ebenfalls  zum

Betreten  des  Gebietes  des  Ortes  Warnemünde,  sei  es  mit  der  Eisenbahn,  auf  dem
Wasser=  oder  Landwege,  eine  Ausweiskarte  mit  folgendem  Wortlaut  erforderlich:
        <pb n="437" />
        Nr.  66.  1916.  375

Es  wird  bescheinigt,  daß  d.  durch  nebenstehende  Photographie  dargestellte,
  am  zu  geborene
Vor=  und  Zunameh),  der  die  hierunter  befindliche  Unterschrift  eigenhändig
vollzogen  hat,  deutscher  Reichsangehöriger  und  unverdächtig  ist.

Ort  Datum  Stempel  Behörde

Berechtigt  zum  Ausstellen  und  Beglaubigen  der  Ausweiskarten  sind  die  örtlichen
Polizeiämter  und  für  die  Landbewohner  die  Orts=  bezw.  Gutsobrigkeiten.  Kinder  bis
zu  14  Jahren  bedürfen  keines  besonderen  Ausweises.

Für  den  allgemeinen  Verkehr  sind  gesperrt:

Der  Zugang  zum  Binnenhafen,  der  Flugplatz,  die  Ost=  und  Mittelmole  sowie  zeitweilig
  die  Westmole,  auch  ist  jeglicher  Verkehr  mit  Personenfahrzeugen,  wie  Vergnügungsdampfern,
  Segeljachten,  Motor=  und  Ruderboten  usw.,  außerhalb  der  Mole  verboten.

Die  Benutzung  der  Landstraße  Warnemünde—Markgrafenheide  zwischen  Strom
und  Flugplatzsperre  ist  nur  in  dienstlichen  und  Geschäftsangelegenheiten  gestattet.  Die
geschäftliche  Tätigkeit  ist  glaubhaft  nachzuweisen.  Sämtliche  Personen,  die  diese  Landstraße
  benutzen  oder  den  Flugplatz  selbst  betreten  wollen,  müssen  im  Besitz  des  vorgeschriebenen
  Ausweises  (vgl.  Nr.  II)  sein.

Bezüglich  der  neutralen  und  feindlichen  Ausländer  wird  auf  die  Vorschriften  zu
Nr.  III  verwiesen.

Der  Besitz  und  Gebrauch  von  photographischen  Apparaten  und  von  Ferngläsern
ist  für  die  Bewohner  und  Besucher  von  Warnemünde  untersagt.

Die  jetzigen  Bewohner  haben  Apparate  und  Ferngläser  bei  der  Polizei  gegen
Quittung  abzugeben.

Die  Apparate  und  Ferngläser  können  beim  Verlassen  des  Ortes  wieder  empfangen
  werden.  «

Jegliches  Photographieren  am  Strande,  der  Hafenanlagen,  der  Kriegsschiffe,  des
Flugplatzes  mit  Umgebung,  sowie  überhaupt  aller  der  Schiffahrt  und  den  militärischen
Interessen  dienenden  Anlagen  ist  verboten.

Von  den  Bewohnern  des  Strandweges,  der  Seestraße,  der  Straße  am  Leuchtturm
und  am  Strom  vom  Hause  124  bis  zum  Hause  95  einschließlich,  müssen  alle  nach  der  See
zu  belegenen  Fenster  durch  Abblenden  derart  verdunkelt  werden,  daß  während  der  Dunkelheit
  kein  Lichtschein  nach  außen  hin  sichtbar  ist.

Die  Benutzung  der  elektrischen  Bahn  Warnemünde—Markgrafenheide  wird  demnächst
  im  beschränkten  Umfange  freigegeben  werden.

VI.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  nach  §  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom
11.  Dezember  1915  —  REl.  S.  813  —  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  in  Kraft.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="438" />
        376  Nr.  66.  1916.

 

Ausweis
UAufenthalt  im  Nordsee-(Ostsee-)  bad
lkür
(Stand  oder  Beruf,  Vor=  und  Zunahme)
aus  (nebst  Familie).
Gültig  von  bis
Für  folgende  Personen:

1.  (Vor=  und  Zuname)  Photographie
Personalbeschreibung  (auch  Staatsangehörigkeit)  (abzustempeln)

Eigenhändige  Unterschrift.

2.  usw.  (wie  bei  1).
3.  usw.  (wie  bei  2).
4.  (Vor-  und  Znam)  8  Jahre  alt.
5.  (Vor=  und  Zuname  6  Jahre  alt.
6.  (Vor=  und  Zuname)  Dienstmädchen.
Personalbeschreibung.  Photographie

(abzustempeln)
Eigenhändige  Unterschrift.
Es  wird  bescheinigt,  daß  der  —  die  —  Voraufgeführteln)  tatsächlich  die  durch
Photographieln)  dargestellteln)  Personen)  ist  —  sind  —  und  die  Unterschriftlen)
eigenhändig  vollzogen  hat  —  haben.

........  ,den

(Dienststempel.)  Die  Polizeiverwaltung.

Mit  dieser  Nr.  ird  ausgegeben:  Nr.  76  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="439" />
        Nr.  67.  377

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  22.  April  1916.

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Stallhöchstpreise  für  Kälber  und  Schafe.

 

II.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  April  1916,  betreffend  Stallhöchstpreise  für
Kälber  und  Schafe.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  über  Stallhöchstpreise  für  Kälber  und  Schafe  wird  hierdurch  zur
allgemeinen  Henntnis  gebracht.)

Schwerin,  den  20.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Belianntmachung
über  Stallhöchstpreise  für  Kälber  und  Schafe.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  werden  hierdurch  bis  auf
weiteres  Stallhöchstpreise  für  a)  Kälber  und  b)  Schafe  festgesetzt:
        <pb n="440" />
        378  Nr.  67.  1916.

für  den  Ztr.
Lebendgewicht.
a)  Kälber  bis  40  kg  ausschließlich  bis  70,00

„  von  40—75  kg  ausschließlich  ......,,,,  10000
751cundmehr.  120  0  0.%
Bis  zum  15.  Mai  d.  J  einschließlich  können  für  Mastkälber  über  100  ug  schwer
bis  zu  140  —/¾  für  den  Zentner  Lebendgewicht  gezahlt  werden.
b)  Lämmer  bis  zu  120  -4  für  den  Zentner  Lebendgewicht,
für  den  Ztr.
Lebendgewicht.
ammel  über  1  Jahr  bis  =  100,00
chafe  und  Böcke  85,00.
Jede  über  vorgenannte  Höchstpreise  hinausgehende  Vergütung  für  Fuhrgeld,
Strickgeld  usw.  ist  verboten.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.

Schwerin,  den  18.  April  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

Mit  bieser  Nr.  67  werden  ausgegeben:  Nr.  77,  78  und  79  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916
        <pb n="441" />
        Ar.  68.  379

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  25.  April  1916.

 

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zeit  des  Schulunterrichts  im  kommenden
  Sommerhalbjahr.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fleischbeschau=

  und  Schlachtungsstatistik.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  April  1916,  betreffend  die  Zeit  des  Schulunterrichts
  im  kommenden  Sommerhalbjahr.

it  Bezug  auf  die  Verordnung  des  Bundesrats  vom  6.  April  1916,  durch  den
die  gesetzliche  Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September  1916  gegenüber  der  mitteleuropäischen
  Zeit  um  eine  Stunde  vorgelegt  wird,  macht  das  unterzeichnete
Ministerium  bekannt,  daß  sich  der  Schulunterricht  im  kommenden  Sommerhalbjahr
  nach  der  neuen  Zeit  zu  richten  hat,  so  daß,  wenn  z.  B.  der  Unterricht
bisher  um  7  Uhr  hat  beginnen  müssen,  er  künftig  auch  nach  der  neuen  7-Uhr-Stunde
  zu  beginnen  hat.

Etwa  vorhandene  Schuluhren  sind  rechtzeitig  vorzustellen.

Schwerin,  den  18.  April  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten

Langfeld.
        <pb n="442" />
        380  Nr.  68.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  18.  April  1916,  betreffend  die  Fleischbeschau  und
Schlachtungsstatistik.
an  der  Zusammenstellung  der  Ergebnisse  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  bei  Schlachtungen  im  Inlande  (Anlage  A  der  Bekanntmachung  vom
12.  November  1908,  betreffend  die  Fleischbeschau=  und  Schlachtungsstatistik
(Rbl.  1908  Nr.  35),  sind  unter  „2.  Beanstandungen  ganzer  Tierkörper“  die
Spalten  „Bedingt  tauglich“  bei  Milzbrand  gesperrt,  auch  ist  unter  „3.  Beanstandungen
  veränderter  Teile“  für  Milzbrand  keine  besondere  Eintragung  vorgesehen.


Nach  den  neuen  Vorschriften  über  die  Beurteilung  des  Fleisches  von
Schweinen,  die  mit  örtlichem  (Lymphdrüsen-)  Milzbrand  behaftet  sind  (val.  Bekanntmachung
  vom  14.  November  1914,  betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  A  und  C  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze,
Rbl.  1914  Nr.  123),  kann  für  Schweine  sowohl  unter  2  eine  Eintragung  in
der  Spalte  „Bedingt  tauglich“,  als  auch  der  Nachweis  beanstandeter  veränderter
  Teile  unter  3  bei  Milzbrand  erforderlich  werden.

Vorbehältlich  einer  späteren  Anderung  der  Vordrucke  zu  den  statistischen
Zusammenstellungen  wird  hierdurch  bestimmt,  daß

a)  die  wegen  örtlichen  Milzbrandes  als  bedingt  tauglich  erklärten
Schweine-Tierkörper  unter  2  der  Zusammenstellung  bei  Milzbrand
in  Spalte  17  ungeachtet  deren  Sperrung  einzutragen  und

b)  die  wegen  örtlichen  Milzbrandes  als  genußuntauglich  behandelten
veränderten  Teile  unter  3  als  Anmerkung  besonders  nachzuweisen
sind.

Schwerin,  den  18.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="443" />
        Nr.  69.  881

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
„  Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  26.  April  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
4.  April  1916,  betreffend  die  Festsetzung  von  Pachtpreisen  für  Kleingärten.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Post  der  russischen  Schnitter.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  von  Reißmaschinen.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Verbrauchszucker.
(5)  Bekanntmachung  zu  den  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers
zur  Bundesratsverordnung  vom  18.  April  1916  über  den  Verkehr  mit
Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  4.  April  1916,  betreffenb  die  Feftsetzung  von  Pachtpreisen  für
Kleingärten.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  4.  April  1916  über  die  Fest-9

setzung  von  Pachtpreisen  für  Kleingärten  wird  folgendes  bestimmt:

J.
Die  der  unteren  Verwaltungsbehörde  zugewiesenen  Geschäfte  werden
den  Ortsobrigkeiten  wahrgenommen.
Zuständig  ist  diejenige  Ortsobrigkeit,  in  deren  Bezirk  des  Grundstück  belegen
  ist.
        <pb n="444" />
        382  Nr.  69.  1916.

II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  das
Ministerium  des  Innern  zu  Schwerin.
Schwerin,  den  19.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  April  1916,  betreffend  die  Post  der  russischen
Schnitter.
Nachstehende  Anordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals  vom
12.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  19.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innemn.
Im  Auftrage:  Walter.

IIIG.  Nr.  16  462/944.  Nr.  946.  Altona,  den  12.  Aprik  1916.

verordnung,  betreffend  die  Post  der  rufsischen  Schnitter.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  verordne
ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bereich  des  IX.  Armeekorps  folgendes:

§  1.
Die  Beförderung  von  Postsachen,  insbesondere  Briefschaften  oder  Mitteilungen
von  russischen  Arbeitern,  und  zwar  sowohl  im  Inlande  als  auch  nach  den  Okkupationsgebieten
  und  dem  Ausland,  auf  anderem  Wege  als  durch  die  Post,  ist  verboten.

8  2.
Zuwiberhandlungen  gegen  diesen  Befehl  werden  auf  Grund  des  §  9b  des  Belagerungsgesetzes
  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  —
RGBl.  1915  S.  813  —  bestraft.
Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  diese  Verordnung  öffentlich  bekannt  zu  geben.

v.  Roehl.
        <pb n="445" />
        Nr.  69.  1916.  383

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1916,  betreffend  Bestandserhebung  von

Reißmaschinen.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Bestandserhebung  von  Reißmaschinen,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  wollen  zutreffendenfalls  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  tragen  und  die  Durchführung  überwachen.


Schwerin,  den  26.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung
(Nr.  W.  IV.  249/3.  16.  K.  R.W.),

betreffend  Bestandserhebung  von  Reißmaschinen.  Vom  26.  April  1916.

Nachstehende  Anordnungen  werden  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  —  in  Bayern  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Königl.  Verordnung  vom
31.  Juli  1914  den  UÜbergang  der  vollziehenden  Gewalt  betreffend  —  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.  Jede  Zuwiderhandlung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige
  Meldung  fällt  —  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  gemäß  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebung  vom  2.  Februar
  1915  (Rel.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen
—  Feptember  1915  (Rel.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (REl.  S.  684)
estraft  *).

»  «.)WervorsåhlichdieAuskunft,zudercraukaunddiclerVerordnnnqverpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

99“
        <pb n="446" />
        384  Nr.  69.  1916.

81.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  26.  April  1916  in  Kraft.

8  2.
Meldepflichtige  Gegenstände.
Sämtliche  im  Inland  befindlichen  Maschinen,  die  zum  Reißen  oder  Auflösen  von

Lumpen,  Gegenständen  oder  Abfällen  aller  Art  dienen  können,

1.  Kunstwoll=  bezw.  Vorreißmaschinen  (Reißwölfe),

2.  Nachreiß=  (Effilochs-)  Maschinen  (auch  mehrtamburige),

3.  Naßreißmaschinen,

4.  Droussetten,
unterliegen  einer  Meldepflicht  (§§  4  bis  6).

8  3.
Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen  (einschließlich
  derer  des  öffentlichen  Rechtes),  die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen
  Gegenständen  (§  2)  haben  oder  bei  denen  bezw.  für  die  sich  meldepflichtige
Gegenstände  unter  Zollaufsicht  befinden.

8  4.
Stichtag.  Meldefrist.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  ist  der  bei  Ablauf  des  26.  April  1916  tatsächlich
vorhandene  Bestand.  Die  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  fest  in  Auftrag  gegebenen  Maschinen
sind  ebenfalls  aufzuführen,  jedoch  gesondert  unter  Angabe  „in  Auftrag“.

Die  Meldung  ist  bis  zum  10.  Mai  1916  an  das  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung

  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verl.  Hedemannstraße  11,  zu  erstatten.

*  5.
Inhalt  der  Meldung.
Die  Meldungen  haben  ausschließlich  unter  Benutzung  des  amtlichen  Meldescheines
  (§5  6)  in  doppelter  Ausfertigung  (Schein  &amp;amp;  und  B)  zu  erfolgen.
Die  Meldepflicht  erstreckt  sich  auf  die  Beantwortung  folgender  Fragen:

1.  Zahl  der  vorhandenen  bezw.  fest  in  Auftrag  gegebenen  Kunstwoll=  bezw.
Vorreißmaschinen,  Nachreißmaschinen  (auch  mehrtamburige),  Naßreißmaschinen
  und  Drousesetten.

2.  Herkunftsbezeichnung  der  Maschinen.
        <pb n="447" />
        Nr  69.  1916.  385

3.  a)  Anzahl  der  Reservetambure,  ç  ç  ç
b)  bei  mehrtamburigen  Maschinen  Anzahl  der  hintereinanderliegenden
Tambure.
4.  Tamburdurchmesser  und  Arbeitsbreite.
5.  Belag  und  Teilung  der  Stifte.  ·
6.  Erreichbare  durchschnittliche  Monatserzeugung  (10  Stunden  an  einem  Tag)
bei  der  Verarbeitung  von  altem  bezw.  neuem  Material.

§  6.
Meldescheine.

Die  amtlichen  Meldescheine  sind  bei  dem  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Nohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verl.  Hedemannstraße  11,  auf  einer  Postkarte  anzufordern.  Die  Anforderung  ist  mit
deutlicher  Unterschrift,  genauer  Adresse  und  Firmenstempel  zu  versehen;  sie  hat
die  Aufschrift  zu  tragen  „Betrifft  Meldeschein  für  Reißmaschinen“.

8  7.
Anfragen.
Anfragen  sind  an  die  Sektion  W.  IV  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,  zu  richten.

Altona,  den  26.  April  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(4)  Bekanntmachung  vom  25.  April  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Verbrauchszucker.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  April  1916  über  den
Verkehr  mit  Verbrauchszucker  und  zu  den  vom  Reichskanzler  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  vom  12.  April  1916  zu  dieser  Bundesratsverordnung
erläßt  das  unterzeichnete  Ministerium  folgende  Bestimmungen:

1

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom
        <pb n="448" />
        386  Nr.  69.  1916.

1.  Juni  1915  (Rbl.  Nr.  99)  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des
Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke,  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Verordnung  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen
  Befugnisse  sind  durch  deren  Vorstand  wahrzunehmen.

II.

Zuständige  Behörde  und  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  7
der  Bundesratsverordnung  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

III.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  16  der  Bundesratsverordnung  ist  die
Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen
  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes
  (§  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1915,  Rbl.  Nr.  99)
obliegen.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  10  ist  die  Landesbehörde
für  Volksernährung.

IV.

Zu  §  4  der  Ausführungsbestimmung:

Die  Stelle,  der  die  Imker  ihren  Bedarf  an  Zucker  zur  Bienenfütterung
anzuzeigen  haben,  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.  Sie  kann  die  Entgegennahme
  und  Prüfung  der  Anzeige  den  Kreisbehörden  oder  einem  Bienenzuchtverein
  übertragen.

Schwerin,  den  25.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="449" />
        Nr.  69.  1916.  387

(5)  Bekanntmachung  vom  25.  April  1916  zu  den  Ausführungsbestimmungen
des  Reichskanzlers  zur  Bundesratsverordnung  vom  18.  April  1916  über  den
Verkehr  mit  Seife,  Seisenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln.

Auf  Grund  des  §  7  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zur  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Seife,
Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln  vom  18.  April  1916  —
R#l.  S.  308  —  wird  bestimmt:

1.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  2  der  Ausführungsbestimmungen
ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

2.  Für  die  Erteilung  der  nach  §§  3  und  6  erforderlichen  Ausweise  sind
die  Ortsobrigkeiten  zuständig.

Schwerin,  den  25.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Mit  dieser  Nr.  69  werden  ausgegeben:  Nr.  80  und  81  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="450" />
        <pb n="451" />
        Nr.  70.  389

Regierungs--Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  27.  April  1916.

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Rohfette  vom  16.  März  1916.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Anweisung
  über  die  Lostrennung,  Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung
und  Versendung  von  Rohfetten.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Guthaben
  des  portugiesischen  Staates  und  der  portugiesischen  Staatsangehörigen.
  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  feldernde  Tauben.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  Anderung  der  Postordnung.  (6)  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Fideikommißstiftung  über
die  Allodialgüter  Kloddram  und  Ruhethal,  Amts  Wittenburg.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bunbesratsverordnung
  über  Rohfette  vom  16.  März  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Rohfette  vom  16.  März
1916  —  RGl.  S.  165  —  wird  bestimmt:

J.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  2  Abs.  2,  des  §  7  Abs.  2  und  des
§  11  Abs.  1  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in
100
        <pb n="452" />
        390  Nr.  70.  1916.

welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli
1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.

Die  nach  §  2  Abs.  2  vom  Verpflichteten  und  nach  §  7  Abs.  2  vom  Unternehmer
  oder  Betriebsleiter  zu  tragenden  Kosten  können  durch  Zwangsvollstreckung
  im  Verwaltungswege  beigetrieben  werden.

II.
Die  im  §  2  Abs.  3  vorgesehene  Bekanntmachung  hat  durch  den  Gemeindevorstand
  zu  erfolgen.
III.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  6  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

V.
Für  das  ritterschaftliche  Gebiet  liegen  die  Geschäfte  der  Polizeibehörde  im
Sinne  des  §  10  den  unter  I  bezeichneten  Kommissaren  ob.

Den  von  den  Polizeibehörden  nach  §  10  beauftragten  Sachverständigen  sind
auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen  von  den  Polizeibehörden  zu  gewähren.

V.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  11  ist  die  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin.

VI.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.
Als  Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Schwerin,  den  19.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="453" />
        Nr.  70.  1916.  391

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  April  1916,  betreffend  Anweisung  über  die  Lostrennung,
  Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  von  Rohfetten.

Nochstehende  in  Nr.  82  des  Deutschen  Reichsanzeigers  von  1916  veröffentlichte
  Anweisung  des  Kriegsausschusses  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und
Fette  vom  5.  d.  Mts.  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  19.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Anweisung

über  die  Lostrennung,  Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung
  von  Rohfetten.  Vom  März  1916.

Mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  wird  gemäß  §  3  Abs.  1  der  Verordnung  über
Rohfette  vom  16.  März  1916  (REl.  S.  165)  folgende  Anweisung  über  die  Loszeenung
  und  die  Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  der  Rohfette
erlassen.

J.

Die  Vorschriften  dieser  Anweisung  finden  Anwendung  auf  die  Lostrennung  und
Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  der  Rohfette  von  Rindvieh  und
Schafen,  sofern  die  Ablieferung  der  Rohfette  an  Schmelzen  oder  Sammelstellen  gemäß
82  übl.  1  der  Verordnung  über  Rohfette  vom  16.  März  1916  (RBl.  S.  165)  verlangt
worden  ist.

Rohfette  im  Sinne  dieser  Verordnung  sin:

1.  die  Innenfette  (Nierenfett  ohne  Fleischnieren,  Darm-,  Netz-,  Magen-,  Herzbeutel-,
  Brust=  und  Schloßfette);
2.  die  Abfallfette  (die  beim  Reinigen  und  Schleimen  der  Därme  gewonnenen

Fette);
3.  Fettbrocken,  soweit  sie  sich  beim  Verkaufe  von  Fleisch  ergeben.

II.

Lostrennung  der  Innenfette  und  Abfallfette.

Die  Innenfette  sind  unmittelbar  nach  der  Schlachtung  an  der  Schlachtstelle  von
dem  Tierkörper  vollständig  loszutrennen.  Insbesondere  ist  auch  das  Nierenfett  von  den
Fleischnieren  vollständig  loszutrennen.  Alle  anhaftenden  Fleisch=  und  sonstigen  Gewebeteile
  sind  gründlich  zu  entfernen.
        <pb n="454" />
        392  Nr.  70.  1916.

Beim  Reinigen  und  Schleimen  der  Därme  sind  die  Abfallfette  vollständig  zu
gewinnen.

III.

Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  der  Innenfette  und  Abfallsette
bei  Versendung  nach  auswärtigen  Schmelzen  oder  Sammelstellen.

1.  Behandlung.

An  den  Fettstücken  klebendes  Blut  ist  mit  einem  trockenen  Tuche  zu  beseitigen.  Die
Fettstücke  sind  hierauf  zu  salzen  und  auszukühlen.  Stehen  Kühlräume  nicht  zur  Verfügung,
  so  sind  die  Fettstücke  zur  Auskühlung  in  Abständen  frei  aufzuhängen.  Kleinere
Fettstücke  können  zur  Auskühlung  auf  schräggeneigten  Brettern  gelagert  werden.  Die
Räume,  in  denen  die  Fettstücke  aufgehängt  oder  gelagert  werden,  müssen  gegen  Sonne
geschützt  und  lustig  sein.  Kellerräume  dürfen  nur  verwendet  werden,  wenn  sie  trocken
und  luftig  sind.

2.  Verpackung.

Innenfette  und  Abfallfette  sind  getrennt  zu  verwiegen  und  getrennt  zu  verpacken.
Für  die  Versendung  sind  als  Beförderungsgefäße  Körbe  zu  verwenden,  deren  Geflecht
der  Luft  guten  Durchlaß  gewährt.  Die  Unternehmer  von  Schlachtungen  haben  die
Beförderungsgefäße  rechtzeitig  bei  den  Schmelzen  anzufordern,  von  denen  sie  kostenlos
gestellt  werden.

Falls  Schmelzen  in  der  ersten  Zeit  zur  Gestellung  von  Körben  nicht  in  der  Lage
sind,  können  andere  geeignete  luftdurchlässige  Beförderungsgefäße  (durchbrochene  Kisten,
Säcke)  verwendet  werden.  Die  Versendung  von  geschlossenen  Kisten  und  Fässern  oder
ähnlichen  geschlossenen  Behältnissen  ist  verboten.

3.  Bezeichnung.

Die  Beförderungsgefäße  haben  die  Aufsschrift:  „Kriegsausschuß-Rohfette“
  deutlich  leserlich  zu  tragen.  Außer  der  Adresse  der  Bestimmungsschmelzen  oder
Sammelstellen  ist  die  Adresse  des  Absenders  und  eine  fortlaufende  Nummer  anzubringen.

Der  Absender  hat  gleichzeitig  mit  dem  Abgang  der  Sendung  den  Bestimmungsschmelzen
  oder  Sammelstellen  auf  Tageszetteln  die  Art  der  Rohfette,  die  Gewichte  getrennt
  für  Innenfette  und  Abfallfette  und  bei  frischem  Rinderfett  die  Preisklasse  anzuzeigen.
  Die  Tageszettel  haben  bei  den  angezeigten  Posten  die  den  Sendungen  entsprechenden
  fortlaufenden  Nummern  anzugeben.

Die  Schmelzen  oder  Sammelstellen  haben  die  Anzeigen  unverzüglich  nachzuprüfen.
  Die  angezeigten  Gewichte  und  Preisklassen  gelten  als  anerkannt,  wenn  sie  nicht
unverzüglich  beanstandet  werden.

4.  Versendung.

Die  Unternehmer  von  Schlachtungen  haben  die  Innenfette  und  Abfallfette  nach
ihrer  Auskühlung  unverzüglich,  spätestens  am  Tage  nach  der  Schlachtung,  an  die  vom
        <pb n="455" />
        Nr.  70.  1916.  393

Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  benannten  Schmelzen  oder
Sammelstellen  zu  versenden.  ·  ««

Im  Zweifelsfalle  ist  beim  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und
Fette,  Rohfettabteilung,  Berlin  W.  8,  Friedrichstraße  79  a,  unverzüglich  anzufragen,  an
welche  Schmelze  oder  Sammelstelle  zu  liefern  ist.

Die  Unternehmer  von  Sammelstellen  haben  die  abgelieferten  Innenfette  und  Abfallfette
  unverzüglich,  spätestens  am  Tage  nach  dem  Eingang  der  Sendung,  an  die  vom
Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  benannten  Schmelzen  weiter
zu  senden.  Alle  Rohfettsendungen  sind  als  Eilgut  zu  Frachtgutsätzen  aufzugeben.

IV.

Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  der  Innen=  und  Abfallfette
bei  Ablieferung  an  Schmelzen  oder  Sammelstellen  am  gleichen  Orte.

Sind  die  Innenfette  und  Abfallfette  an  Schmelzen  oder  Sammelstellen  am  gleichen
Orte  zu  liefern,  so  sind  sie  ohne  weitere  Behandlung,  Verpackung  oder  Bezeichnung  am
gleichen  Tage  —  nach  Möglichkeit  unmittelbar  von  der  Schlachtstelle  aus  —  zur  Schmelze
oder  Sammelstelle  zu  verbringen.

Werden  sie  an  eine  Sammelstelle  am  gleichen  Orte  abgeliefert,  von  der  sie  an  eine
auswärtige  Schmelze  zu  versenden  sind,  so  finden  die  Vorschriften  des  Abschnitts  III  über.
die  Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  entsprechende  Anwendung.

V.

Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  von  Fettbrocken.

Fettbrocken,  die  sich  beim  Verkauf  von  Fleisch  ergeben,  sind  während  der  Verkaufszeit
  zu  sammeln,  kühl  zu  lagern  und  spätestens  am  Tage  nach  dem  Anfall  an  die  vom
Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  bezeichneten  Schmelzen  oder
Sammelstellen  abzuliefern.

Beim  Versand  nach  auswärtigen  Schmelzen  oder  Sammelstellen  finden  die  Vorschriften
  des  Abschnitts  III  über  die  Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung
  entsprechende  Anwendung.  Die  Versendung  kann  in  den  gleichen  Beförderungsgefäßen
  mit  Innenfetten  und  Abfallfetten  erfolgen;  die  Fettbrocken  sind  jedoch  in  diesem
Falle  getreunt  von  den  Innenfetten  und  Abfallfetten  zu  verpacken.

VI

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  sind  nach  §  13  Nr.  3  der  Verordnung
über  Rohfette  vom  16.  März  1916  (RGBl.  S.  165)  mit  Gefängnisstrafe  bis  zu  sechs
Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bedroht.

Berlin,  den  5.  April  1916.
Der  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette.
Dr.  Weigelt.  P.  Da.  Possel.
        <pb n="456" />
        394  Nr.  70.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1916,  betreffend  Guthaben  des  portugiesischen
Staates  und  der  portugiesischen  Staatsangehörigen.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  18.  d.  Mts.,  betreffend  Guthaben
  des  portugiesischen  Staates  und  der  portugiesischen  Staatsangehörigen,
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  26.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

IIIb.  Nr.  48  779/3835.  Nr.  Altona,  den  18.  April  1916.

Guthaben  des  portugiesischen  Staates  und  der
portugiesischen  Staatsangehörigen.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verordne  ich  für  den  Korpsbereich:

Die  dem  Fiskus  des  portugiesischen  Staates  zustehenden  Forderungen  und  Guthaben
  aus  Bank=  und  Kreditgeschäften  aller  Art  werden  in  ihrer  gesamten  Höhe  als
Eigentum  eines  feindlichen  Staates  beschlagnahmt  und  dem  Fiskus  des  Deutschen
Reiches  zur  Einziehung  überwiesen.

Die  Forderungen  und  Guthaben  portugiesischer  Staatsangehöriger  werden  unter
Aufrechterhaltung  der  bisher  in  dieser  Beziehung  getroffenen  Maßnahmen  gesperrt.

Aus  den  beschlagnahmten  oder  gesperrten  Forderungen  und  Guthaben  dürfen
Zahlungen  (insbesondere  Kuponseinlösungen)  nur  noch  auf  solche  Ansprüche  erfolgen,
die  bereits  fällig  sind  und  von  Personen  geltend  gemacht  werden,  die  ein  ordnungsmäßiges
  Affidavit  aufweisen  können.

Im  übrigen  sind  Zahlungen  aus  den  beschlagnahmten  oder  gesperrten  Forderungen
und  Guthaben  verboten.  Ebensowenig  dürfen  Anweisungen,  Überweisungen  oder  sonstige
  Verfügungen  hinsichtlich  jener  Forderungen  und  Guthaben  vorgenommen  werden.

Den  von  dieser  Verordnung  betroffenen  Banken  wird  aufgegeben,  dem  Staatssekretär
  des  Reichsschatzamtes  unverzüglich  eine  genaue  Aufstellung  der  beschlagnahmten
und  gesperrten  Guthaben:

a)  des  portugiesischen  Staates  und
b)  der  portugiesischen  Staatsangehörigen
einzusenden.
        <pb n="457" />
        Nr.  70.  1916.  395

uwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Strafe
’B  derban  59  *“Q  nach  Maßgabe  von  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  .
S.  813  —  bestraft.

 

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt  zu
machen.  Den  Banken  wird  die  Verordnung  von  hier  aus  durch  Vermittelung  der
Handelskammern  zugestellt  werden.

v.  Roehl.

(4)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1916,  betreffend  feldernde  Tauben.
ach  Mitteilung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
IX.  Armeekorps  wird  wieder  über  den  Schaden,  den  feldernde  Tauben  anrichten,
Klage  geführt.

Die  Ortspolizeibehörden  werden  daher  aufgefordert,  gemäß  §  5  der  revidierten
  Landesverordnung,  betreffend  die  Bestrafung  der  Feldfrevel,  das  Ausfliegenlassen
  von  Feldtauben  nach  Bedarf  während  der  Saat  und  Ernte  zu  verbieten.
  Das  Verbot  wird  zweckmäßig  für  die  Zeit  von  heute  bis  zum  15.  Mai
sowie  1.  September  bis  31.  Oktober  zu  erlassen  sein.

Schwerin,  den  26.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(5)  Bekanntmachung  vom  25.  April  1916,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  16.  April
1916,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Rbl.  Nr.  14),
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  25.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.
        <pb n="458" />
        Nr.  70.  1916.

Bekanntmachung,
betreffend

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  16.  April  1916.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesegen  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871

 

(RGBl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (RGBl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  des  Bundesrats  vom  13.  April  1916  (RBl.  S.  273),  betreffend  die  Fristen
des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März
1900  wie  folgt  geändert.

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,

werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis
einschließlich  28.  Juli  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Juli  ;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Juli  1916  oder  später  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  nach
der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,
  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am
zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos
bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die
verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrages  auszudrücken.
Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme
  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des
Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen
  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels"  einzutragen
  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,
nämlich  0do  ...  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu
berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des
Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so
wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausehändigt,
  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten
etrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist
zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel
        <pb n="459" />
        Nr.  70.  1916.  397

am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  “
vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Juli  1916  (Abs.
abläuft,  auf  behrers  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  April  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

(0  Bekanntmachung  vom  13.  April  1916,  betreffend  das  Inkrafttreten  der
Fideikommißstiftung  über  die  Allodialgüter  Kloddram  und  Ruhethal,  Amts
Wittenburg.
Das  von  dem  Gutsbesitzer  Karl  Bolten  auf  Kloddram  am  9.  November  1910
errichtete  und  am  27.  Dezember  1910  landesherrlich  bestätigte  Familienfideikommiß
  über  die  Allodialgüter  Kloddram  und  Ruhethal,  Amts  Wittenburg,
ist  mit  dem  am  30.  Oktober  1913  erfolgten  Ableben  des  Stifters  in  Kraft
getreten.

Schwerin,  den  13.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  70  werden  ausgegeben:  Die  Fahrpläne  der  im  Großherzogtum  befindlichen
Eisenbahnen  vom  1.  Mai  1916  ab.
        <pb n="460" />
        <pb n="461" />
        Ar.  71.  399

Regierungs-Blatt
für  das
Grohherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  29.  April  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Berichtigung  der  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober
1915  zur  Bekämpfung  des  Umhertreibens  im  Lande.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Verkehr  mit  Branntwein.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Verbot  des  Hausiervertriebes  von  Kriegerandenken.  (5)  Bekanntmachung
zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar/6.  April  1916
über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch.

II.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  April  1916  zur  Berichtigung  der  Bekanntmachung

vom  2.  Oktober  1915  zur  Bekämpfung  des  Umhertreibens  im  Lande.

Das  stellvertretende  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  hat  seine  Bekanntmachung
  vom  16.  September  1915  Rbl.  Nr.  160  —  dahin  berichtigt,  daß
der  erste  Satz  lautet:

1.  Wer  sich  im  Lande  ohne  genügenden  Ausweis  umhertreibt,  oder
einen  festen  Wohnsitz  nicht  nachzuweisen  vermag,  kann  bis  zur  einwandfreien
  Feststellung  seiner  Persönlichkeit  oder  der  Unverdächtigkeit
  seines  Umhertreibens  in  Sicherheitshaft  genommen  werden.

Schwerin,  den  19.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Justiz.  des  Innern.
Im  Auftrage:  Heuck.  Im  Auftrage:  Walter.
—  —  102
        <pb n="462" />
        400  Nr.  71.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Branntwein.


Für  die  Übertragung  des  Eigentums  an  Branntwein  gemäß  §  5  Absatz  2  der
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  15.  April  1916  über  Regelung  des
Verkehrs  mit  Branntwein  —  REl.  S.  279  —  ist  die  Oberzolldirektion  zu
Schwerin  zuständig.

Schwerin,  den  26.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
der  Finanzen.  des  Innern.
v.  Blücher.  Im  Auftrage:  Walter.

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1916,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  d.  Mts.  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  März  d.  Is.  —  Rbl.
Nr.  53  —  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  26.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung,
betreffend
Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und
Zuschläge  dazu.  Vom  20.  April  1916.

 

Auf  Grund  des  F  8  Abs.  1  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom
25.  September  1915  (RGl.  S.  614)  bestimme  ich:

Die  Gültigkeit  der  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen
für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu,  vom  21.  März  1916  wird  bis  zum
19.  Juni  1916  verlängert.

Berlin,  den  20.  April  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jung.
        <pb n="463" />
        Nr.  71.  1916.  401

(4)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1916,  betreffend  Verbot  des  Hausiervertriebes
  von  Kriegerandenken.
Naochstehende  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  zu  Altona
vom  17.  d.  Mts.,  betreffend  Verbot  des  Hausiervertriebes  von  Kriegerandenken,
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  26.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

IIIb.  Nr.  44  243/3559.  Nr.  1035.  Altona,  den  17.  April  1916.

verbot  des  Hausiervertriebes  von  Kriegerandenken.

Das  Verbot  vom  20.  November  1915,  betreffend  den  Hausiervertrieb  von  Kriegerandenken
  (K8VBl.  S.  1081  Nr.  3027)  findet  keine  Anwendung  auf  Gegenstände,  die
nach  Erteilung  der  im  §  1  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  22.  Juli  1915
—  R#  S.  449  —  vorgeschriebenen  Erlaubnis  zugunsten  von  Kriegswohlfahrtszwecken
  vertrieben  werden.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  ersucht.

v.  Roehl.

(5)  Bekanntmachung  vom  28.  April  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  29.  Januar/6.  April  1916  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch.
Zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar/6.  April  1916  über
den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch  —  Rbl.  Nr.  18  bezw.  58  —  wird  bestimmt:

J.

Absatz  1  des  §  6  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Ausfuhr  von  Vieh  sowie  von  Fleisch  und  Fleischwaren  nach  Orten
außerhalb  des  Großherzogtums  unterliegt  der  Genehmigung  der  Landesbehörde
für  Volksernährung.  Die  Genehmigung  ist  zu  erwirken,  bevor  mit  der  Ausfuhr
  begonnen  wird.“
        <pb n="464" />
        402  Nr.  71.  1916.

II.
§5  9  Ziffer  3  lautet  fortan:
„3.  wer  Vieh,  Fleisch  oder  Fleischwaren  ausführt  oder  mit  der  Ausfuhr
beginnt,  ohne  zuvor  die  erforderliche  Genehmigung  erwirkt  zu  haben;“
Schwerin,  den  28.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="465" />
        403

Nr.  72.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  3.  Mai  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Mindestmaße  für  einzelne  Fischarten.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Streu-,  Heide=  und  Weidenutzung  auf
nicht  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Musterung  der  im  Jahre  1898  geborenen  Landsturmpflichtigen
österreichischer  und  ungarischer  Staats=  bezw.  bosnisch-herzegowinischer
Landesangehörigleit.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Seife.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Kriegsprüfungen  an  den  höheren
Lehranstalten.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1916,  betreffend  Mindestmaße  für  einzelne
Fischarten.
ie  für  Barsche  (perca  fluviatilis)  und  Plötze  (leuciscus  rutilus)  festgesetzten
Mindestmaße  —  §  17  der  Verordnung  vom  18.  März  1891,  betreffend  den
Fischereibetrieb,  Rbl.  Nr.  6  —  werden  einstweilen  mit  Wirkung  für  das
Jahr  1916  widerruflich  aufgehoben.

Anträge  auf  Aufhebung  des  Mindestmaßes  für  Brachsen  (Blei,  Brassen,
abramis  brama)  sind  unter  Darlegung  der  örtlichen  Verhältnisse  an  das  unterzeichnete
  Ministerium  zu  richten.

Schwerin,  den  1.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.

Im  Auftrage:  Walter.
103
        <pb n="466" />
        404  Nr.  72.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1916,  betreffend  Streu-,  Heide=  und  Weidenutzung
  auf  nicht  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken.
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  13.  April  1916  über  Streu-,
Heide=  und  Weidenutzung  auf  nicht  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken
wird  bestimmt:
Die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zugewiesenen  Geschäfte  werden  vom
unterzeichneten  Ministerium  wahrgenommen.

Schwerin,  den  1.  Mai  1916.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  19156,  betreffend  Musterung  der  im  Jahre
1898  geborenen  Landsturmpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer  Staatsbezw.
  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  k.  u.  k.  österreichisch-ungarischen  Konsuls  zu
Lübeck  vom  26.  v.  Mts.,  betreffend  Musterung  der  im  Jahre  1898  geborenen
Landsturmpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer  Staats=  bezw.  bosnischherzegowinischer
  Landesangehörigkeit,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  1.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

BWekanntmachung.

 

Hierdurch  werden  alle  im  Jahre  1898  geborenen  Landsturmpflichtigen  österreichischer
  und  ungarischer  Staats=  bezw.  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit,
  welche  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Streliz,
sowie  im  Fürstentum  Lübeck  und  im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  ihren
dauernden  oder  vorübergehenden  Aufenthalt  haben,  aufgefordert,

am  18.  Mai  1916,  vormittags  10  Uhr

bei  diesem  k.  und  k,  Konsulat  zur  Landsturmmusterung  zu  erscheinen.
        <pb n="467" />
        Nr.  72.  1916.  405

Alle  diese  Musterungspflichtigen  (und  zwar  auch  jene,  die  sich  bereits  schriftlich
oder  mündlich  zur  Musterung  angemeldet  haben)  haben  am  17.  Mai,  nachmittags
4  Uhr  unbedingt  persönlich  zur  Konskription  zu  erscheinen.

Die  Konskription,  sowie  die  Musterung,  finden  in  Lübeck,  Königstraße  Nr.  25
(Bürgerverein)  statt.

Zur  Konskription  sind  außer  allen  eigenen  Personaldokumenten  und  denjenigen
der  Eltern  folgende  Papiere  mitzubringen:

1.  ein  behördlich  bestätigter  Nachweis  über  die  Dauer  des  Aufenthalts,

2.  zwei  gleiche,  unaufgespannte  Photographien,  auf  deren  Bildfläche  die  eigenhändige
  Unterschrift  des  Landsturmpflichtigen  und  auf  deren  Rückseite  die
Beglaubigung  der  Unterschrift  und  der  Personalidentität  durch  die  betreffende
Behörde  (Polizeibehörde,  Gemeindevorstand,  Gutsobrigkeit  usw.)  anzubringen
  ist  (bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit  werden  die  ortsüblichen  Preise
für  die  Anfertigung  der  beiden  Photographien  ersetzt),

von  jenen  Landsturmpflichtigen,  die  um  Ersatz  der  Reisekosten  zur  Konskription
  und  zur  Musterung  bittlich  werden,  außerdem  ein  von  der  Ortsbehörde
  ihres  Aufenthaltsortes  ausgestellter  Nachweis  der  Mittellosigkeit.

Die  bei  der  Landsturmmusterung  zum  Landsturmdienste  mit  der  Waffe  geeignet
Befundenen  werden  am  27.  Mai  1916  beim  k.  k.  Landwehr-Ergänzungsbezirkskommando
  in  Leitmeritz  einzurücken  haben.

Die  Nichtbefolgung  dieser  Kundmachung  wird  strengstens  geahndet.

Lübeck,  den  26.  April  1916.

Der  k.  und  k.  österr.-ungar.  Konsful.
Suckau-(4)

  Bekanntmachung  vom  2.  Mai  1916,  betresffend  den  Verkehr  mit  Seife.
achstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
29.  April  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  2.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innem.
Im  Auftrage:  Walter.

Auf  Grund  des  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers  vom
18.  April  1916  zur  Bundesratsverordnung  von  demselben  Tage  über  den  Verkehr  mit
Seise  usw.  —  RBl.  S.  308  —  sowie  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  25.  April  1916  —  Rbl.  Nr.  69  —  wird  hierdurch  bestimmt:
        <pb n="468" />
        406  Nr.  72.  1916.

1

Die  Abgabe  von  Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln  an
Selbstversorger  darf  nur  gegen  Vorlegung  des  Mehl=  und  Brotbuches  erfolgen.

II.

Soweit  Brotkarten  und  Mehl=  und  Brotbücher  nicht  erteilt  sind  (Kinder  unter
1  Jahre,  öffentliche  Anstalten,  Gastwirtschaften  u.  a.),  haben  die  Obrigkeiten
einen  der  Personenzahl,  bezw.  dem  Brotbezuge  entsprechenden,  auf  den  Kalendermonat
lautenden  Ausweis  zum  Bezug  von  Seife  zu  erteilen.

III.
Die  Abgabe  von  Seife  darf  nur  gegen  Vorlegung  der  vorgenannten  Bezugspapiere

erfolgen  und  ist  vom  Veräußerer  auf  den  Bezugspapieren  unter  Bezeichnung  der  Art
und  Menge  (Gewicht)  mit  Tinte  oder  Farbstempel  zu  vermerken.

IV.

Die  auf  die  letzte  Aprilwoche  entfallene  Seifenmenge  darf  nach  Feststellung
dringlichen  Bedarfs  noch  bis  zum  6.  Mai  einschl.  den  Bezugsberechtigten  verabfolgt
werden.

Schwerin,  den  29.  April  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

(5)  Bekanntmachung  vom  27.  April  1916,  betreffend  Kriegsprüfungen  an  den
höheren  Lehranstalten.
ie  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  10.  November  1915  (bl.
Nr.  180)  finden  vom  1.  Juni  d.  Is.  ab  sinngemäße  Anwendung  auf  diejenigen
Schüler  höherer  Lehranstalten,  welche  Ostern  1916  die  Versetzung  in  die  Oberprima,
  Unterprima,  Obersekunda  oder  Untersekunda  erreicht  haben  und  infolge
der  Einberufung  ihrer  Jahresklasse  oder  als  Fahnenjunker  in  den  Heeresdienst
eingestellt  werden.

Sekundanern,  die  als  Fahnenjunker  eintreten  wollen,  bevor  die  Einberufung
  ihrer  Jahresklasse  stattfindet,  darf  jedoch  die  Reife  für  die  höheren  Klassen
nicht  vorzeitig  erteilt  werden.

Schwerin,  den  27.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="469" />
        Vr.  73.  407

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mocklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  9.  Mai  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Zigaretten-Rohtabak.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Papier-Ersparnis.  (3)  Belanntmachung
über  das  Schlachten  von  jungen  Rindern.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Bekämpfung  der  ansteckenden  Geschlechtskrankheiten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Mai  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Zigaretten-Rohtabak.

Auf  Grund  der  88  5  und  7  der  Ausführungsbestimmungen  vom  20.  April
1916  (RGBl.  S.  317)  zur  Verordnung  des  Bundesrats  vom  19.  April  1916
über  die  Einfuhr  von  Zigaretten-Rohtabak  wird  folgendes  bestimmt:
Zuständige  Behörde  für  das  im  §  5  der  Ausführungsbestimmungen  vorgesehene
  Verfahren  bei  Übertragung  des  Eigentums  ist  die  Großherzogliche
Gewerbe-Kommission  hierselbst,  welche  auch  über  die  Streitigkeiten  gemäß  §  7
der  Ausführungsbestimmungen  endgültig  entscheidet.
Schwerin,  den  3.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="470" />
        408  Nr.  73.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  3.  Mai  1916,  betresffend  Papier-Ersparnis.

i  die  Versorgung  der  Papierfabriken  mit  dem  zur  Papierherstellung  erforderlichen
  Material  zu  fördern,  erscheint  es  erforderlich,  alle  überflüssigen  Bestände
  an  gebrauchtem  Papier  und  Pappe  den  Papierfabriken  als  Altpapier  zuzuführen.


Es  ist  beobachtet  worden,  daß  in  den  weitesten  Kreisen,  namentlich  im  geschäftlichen
  Verkehr,  die  große  Bedeutung  der  Ersparung  von  Papier  noch  nicht
genügend  erkannt  wird.  Das  Bestreben,  für  die  vielen,  namentlich  im  öffentlichen
  Interesse  liegenden  Verwendungszwecke  die  nötigen  Mengen  an  Papier
sicherzustellen,  muß  durch  haushälterischen  Verbrauch  von  Papier  aller  Art  von
jedermann  gefördert  werden.  Insbesondere  wird  denjenigen  Kreisen  der  Bevölkerung,
  die  im  geschäftlichen  Verkehr  große  Mengen  Papier  verwenden,  die
größte  Sparsamkeit,  namentlich  im  Schreib=  und  Druckpapierverbrauch,  empfohlen.
  Große  Ersparnisse  können  auch  dadurch  erzielt  werden,  daß  die  Käufer
von  Waren  aller  Art  von  der  Forderung  des  Einpackens  und  des  Einwickelns,
soweit  möglich,  Abstand  nehmen.

Schwerin,  den  3.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(3)  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1916  über  das  Schlachten  von  jungen  Rindern.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  ein  Schlachtverbot  für
trächtige  Kühe  und  Sauen  vom  26.  August  1915  (Rl.  S.  515)  wird  hierdurch
  folgendes  bestimmt:

§  1.

Das  Schlachten  von  jungem  Rindvieh  (Bullen  und  Starken),  welches  noch
nicht  mindestens  zwei  breite  Zähne  hat,  ist  verboten.

Das  Schlachten  von  Kälbern  unter  sechs  Wochen  wird  durch  dies  Verbot
nicht  betroffen.
§52.
Das  Verbot  findet  keine  Anwendung  auf  Schlachtungen,  die  erfolgen,  weil
zu  befürchten  ist,  daß  das  Tier  an  einer  Erkrankung  verenden  werde  oder  weil
es  infolge  eines  Unglücksfalles  sofort  getötet  werden  muß.
        <pb n="471" />
        Nr.  73  1916.  409

ind  inner  c  Schlachtung  der
Solche  Schlachtungen  sind  innerhalb  48  Stunden  nach  der  Sch
für  den  Schlachtungsort  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  schriftlich
  unter  Angabe  des  Lebendgewichts  des  Schlachttieres  anzuzeigen.

§  3.  #
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  gemäß  *  der  eingangs
  erwähnten  Bundesratsverordnung  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  oder
mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

84.
Die  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  im  Regierungs-Blatt
  in  Kraft.

Schwerin,  den  5.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(4)  Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1916,  betreffend  Bekämpfung  der  ansteckenden
Geschlechtskrankheiten.
Die  in  Nr.  70  des  Korpsverordnungsblattes  für  das  IX.  Armeekorps  von  1916
enthaltene  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
vom  25.  April  d.  Is.,  betreffend  Bekämpfung  der  ansteckenden  Geschlechtskrankheiten,
  wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.

Die  durch  Übertragung  einer  ansteckenden  Geschlechtskrankheit  auf  eine  andere
Person  verübte  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Körperverletzung  ist  nach  den  §§  223  ff.  und
G230  des  Reichsstrafgesetzbuchs  mit  Strafe  bedroht.  Zur  wirksameren  Bekämpfung  der
Geschlechtskrankheiten  verbiete  ich  eine  derartige  Krperverletzung  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  auch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  und
ordne  zur  Durchführung  dieses  Verbots  folgendes  an:
        <pb n="472" />
        410  Nr.  73.  1916.

Wer  an  einer  übertragbaren  Geschlechtskrankheit  leidet,  hat  die  Erkrankung  unverzüglich,
  nachdem  er  von  ihr  Kenntnis  erhalten  hat,  bei  der  zuständigen  Polizeibehörde
  oder  dem  Polizeiarzte  mündlich  oder  schriftlich  anzumelden.

Die  Polizeibehörden  sind  berechtigt,  Personen,  die  verdächtig  sind,  an  einer  übertragbaren
  Geschlechtskrankheit  zu  leiden,  ärztlich,  und  zwar  in  der  Regel  amtsärztlich,
untersuchen  zu  lassen.  Solche  Personen  können  zur  ärztlichen  Beobachtung  und,  soweit
sie  krank  befunden  werden,  bis  zur  Heilung  von  der  übertragbaren  Geschlechtskrankheit
in  einem  Krankenhause  zwangsweise  untergebracht  werden.

Zunpwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  gemäß  §  9b  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember
1915  —  REl.  S.  813  —  soweit  nicht  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  eine  höhere
Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

Zuwiderhandlungen  sind  namentlich:

1.  Die  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Anmeldung  einer  übertragbaren  Geschlechtskrankheit;


2.  Die  Nichtbefolgung  der  von  der  Polizeibehörde  im  einzelnen  Falle  zur  Bekämpfung
  der  Krankheit  getroffenen  Anordnungen,  z.  B.  das  Nichterscheinen
zur  Untersuchung  trotz  Vorladung.

Für  Militärpersonen  tritt  in  Ansehung  des  Anmelde-,  Untersuchungs=  und  Behandlungszwanges
  an  die  Stelle  der  Polizeibehörde  die  vorgesetzte  Dienststelle.

v.  Roehl.

Mit  dieser  Nr.  73  werden  ausgegeben:  Nr.  86,  87,  88  und  89  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1916.
        <pb n="473" />
        Nr.  74.  411

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  10.  Mai  1916.

 

 

#  Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Leder.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1916,  betreffend  Leder.

Was  unterzeichnete  Ministerium  bringt  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis,  daß
in  Berlin  unter  dem  Namen  Kontrollstelle  für  freigegebenes  Leder  eine
Zentralstelle  errichtet  worden  ist,  der  es  obliegt,  für  eine  möglichst  den  Interessen
  aller  Verbrauchergruppen  gerechtwerdende  Verteilung  des  von  der  Heeresverwaltung
  freigegebenen  Bodenleders  Sorge  zu  tragen.  In  Zukunft  wird  das
Kriegsministerium  Freigabescheine  nur  noch  durch  Vermittelung
  der  Kontrollstelle  ausgeben,  die  ihrerseits  den  Schein  nur
dann  dem  Hersteller  zur  Verfügung  stellt,  wenn  er  sich  zur  Einhaltung  der  vorgeschriebenen
  Bedingungen  verpflichtet.  Zur  näheren  Erläuterung  wird  auf  die
solgenden  Bestimmungen  der  Satzungen  der  Kontrollstelle  und  der  Abgabebedingungen
  Bezug  genommen.  Die  Kontrollstelle  hat  ihre  Tätigkeit  bereits
aufgenommen.

Schwerin,  den  5.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="474" />
        412  Nr.  74.  1916.

Anlage  1.

Kontrollftelle  für  freigegebenes  Leber,  Berlin

Satzungen  der  Kontrollstelle  für  freigegebenes  Leder.

 

Ws  1.

Die  Kontrollstelle  für  freigegebenes  Leder  mit  dem  Sitz  in  Berlin  hat  darüber
zu  wachen,  daß  das  seitens  der  Heeres=  und  Marineverwaltung  für  den  Zivilbedarf  freiegebene
  Leder  nur  unter  den  vom  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  genehmigten
Bbtngungen  in  den  Verkehr  gebracht  wird.  Die  Kontrollstelle  hat  das  Recht,  die  Einhaltung
  ihrer  Bedingungen  durch  Festsetzung  von  Vertragsstrafen  zu  sichern;  sie  ist
außerdem  befugt,  diejenigen,  welche  gegen  diese  Bedingungen  verstoßen,  von  weiteren
Bezügen  freigegebenen  Leders  auszuschließen.

8  2.
Die  Kontrollstelle  besteht  aus  einem  Überwachungsausschuß  und  aus  einem  Arbeitsausschuß.
  Letzterer  erledigt  die  laufenden  Angelegenheiten.

§  3.
Die  Aufsicht  über  die  Kontrollstelle  führt  der  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern);
  er  hat  gegen  alle  Beschlüsse  und  Maßnahmen  der  Kontrollstelle  ein  Einspruchsrecht.

g  4.
Der  Überwachungsausschuß  besteht  aus  folgenden  Herren:
Eugen  Wallerstein,  Offenbach  a.  M.,  Schuhfabrikant,
als  Vorsitzenden,
Paul  Bierbach,  Berlin,  Obermeister  der  Schuhmacherinnung,
als  stellvertretenden  Vorsitzenden,
Emil  JFacoby,  Berlin,  Schuhhändler,
Otto  Klausner,  Berlin,  Schuhgroßhändler,
Heinrich  Knoch,  Hirschberg  a.  Saale,  Lederfabrikant;
Hermann  Krause,  Berlin,  Leder-Kleinhändler,
Johannes  Lehn,  Berlin,
als  Bevollmächtigten  der  Kriegsleder  Aktiengesellschaft,
        <pb n="475" />
        Nr.  74.  1916.  413

Max  Levi,  Stuttgart,  Schuhfabrikant,  ·

Julius  Oppenheimer,  Straßburg  i.  Els.,  Lederfabrikant,

J.  Simon,  Nürnberg,  Mitglied  des  Reichstags,

Franz  Wenck,  Berlin,  Geschäftsführer  der  Ledergroßhandlung  A.  Heymann.


Der  Arbeitsausschuf  besteht  aus  den  Herren:
Wallerstein,  Offenbach,  als  Vorsitzenden,
Bierbach,  Berlin,  als  stellvertretenden  Vorsitzenden,
Lehn,  Berlin,  und  Wenck,  Berlin,  als  Mitglieder.

8  6.

Mit  der  Leitung  der  Kontrollstelle  wird  vom  Uberwachungsausschuß  ein  Geschäftsführer
  betraut.

8  6.

Die  Einladungen  zu  den  Sitzungen  des  Überwachungs=  und  des  Arbeitsausschusses
beranlaßt  der  Geschäftsführer  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  spätestens  drei  Werktage
  vor  dem  anzusetzenden  Termin.  Zu  sämtlichen  Sitzungen  sind  die  Kommissare  des
Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern),  des  Ministeriums  für  Handel  und  Gewerbe,
sowie  des  Kriegsministeriums  (Kriegs-Rohstoff-Abteilung  und  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  für  Leder  und  Lederrohstoffe)  einzuladen.

*  7.
Zur  Deckung  der  Unkosten  kann  die  Kontrollstelle  Gebühren  erheben.

g  8.
Ergibt  sich  bei  Auflösung  der  Kontrollstelle,  die  spätestens  ein  Jahr  nach  Friedensschluß
  zu  erfolgen  hat,  ein  Überschuß,  so  fällt  dieser  an  die  Reichskasse.
        <pb n="476" />
        414  Nr.  74.  1916.
Anlage  2.

Kontrollftelle

für  freigegebenes  Leder
Berlin  W.  8,  Behrenstr.  46.

Telegramm  -Adresse:  Lederkontrolle.
Fernsprecher:  Amt  Zentrum  Nr.  12746.

Bank--Konto:
Commerz=  und  Disconto-Bank,

 

Bedingungen  für  die  Abgabe  von  freigegebenem
Bodenleder.

Außer  den  im  Freigabeschein  der  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für
Leder  und  Lederrohstoffe  dem  Hersteller  auferlegten  Bedingungen  sind  mit  Genehmigung
des  Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern)  für  die  Abgabe  von  freigegebenem  Bodenleder
  folgende  Bedingungen  maßgebend:

W  1.

Verpflichtungsschein.
Bei  allen  Verkäufen  von  freigegebenem  Bodenleder  (bis  zum  Verarbeiter)  muß
der  Veräußerer  seinen  Abnehmer  durc,  Unterzeichnung  eines  Verpflichtungsscheines
zur  Anerkennung  der  Bedingungen  der  Kontrollstelle  verpflichten.

Rechnungskopie.

Der  unterschriebene  Verpflichtungsschein  ist  vom  Veräußerer  mit  einer  Kopie  der
über  das  abgegebene  freigegebene  Bodenleder  ausgestellten  Rechnung  sofort  an  die
Kontrollstelle  einzusenden.

Beim  Kleinverkauf  von  Lederausschnitten  ist  die  Unterzeichnung  eines  Verpflichtungsscheines
  durch  den  Abnehmer  und  die  Einsendung  einer  Rechnungskopie
nicht  erforderlich.

Die  Kontrollstelle  ist  berechtigt,  in  geeigneten  Fällen  die  Vollziehung  von
General-Verpflichtungsscheinen  zu  gestatten,  welche  den  Verkäufer  bezw.  Käufer  auch
für  alle  zukünftigen  Geschäfte  zur  Innehaltung  der  Bedingungen  verpflichten.
        <pb n="477" />
        Nr.  74.  1916.  415

§  2.
Verteilung  zwischen  Klein=  und  Großbetrieben.  4
Über  die  Verteilung  der  Gesamtmenge  des  freigegebenen  Bodenleders  verfügt
der  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern).  Bis  auf  weiteres  hat  der  Hersteller  von  dem
jeweils  freigegebenen  Bodenleder
a)  50  vom  Hundert  zur  Verwendung  in  Bodenleder  verarbeitenden  Kleinbetrieben,
  d.  i.  Betrieben,  die  weniger  als  20  Arbeiter  beschäftigen  (Leder
der  Gruppe  Kleinverkehr),  ·
b)  50  vom  Hundert  zur  Verwendung  in  Bodenleder  verarbeitenden  Großbetrieben,
  d.  i.  Betrieben,  die  20  und  mehr  Arbeiter  beschäftigen  (Leder  der
Gruppe  Großverkehr)  -
bereitzustellen.  Für  die  Feststellung  der  Arbeiterzahl  ist  die  Anmeldung  zu  der  Bekleidungsindustrie-Berufsgenossenschaft
  für  das  Jahr  1915  maßgebend.

83.
Kleinverkehr.

Das  Leder  der  Gruppe  Kleinverkehr  ist  entweder  an  Lederhändler  und  Rohstoff-Genossenschaften,
  welche  die  schriftliche  Verpflichtung  übernehmen,  das  Leder  ausschließlich
  an  die  in  §  2  Absatz  a  bezeichneten  Kleinbetriebe  weiter  zu  verkaufen  oder  unmittelbar
an  solche  Kleinbetriebe  abzugeben,  falls  letztere  auch  bisher  von  dem  betreffenden  Hersteller
  unmittelbar  bezogen  haben.

Der  Abgabe  an  Kleinbetriebe  steht  der  Verkauf  von  Ausschnittgeschäften  an  Pribate
  zu  Reparaturzwecken  gleich.

Der  Nachweis,  daß  der  Käufer  Inhaber  eines  Kleinbetriebes  der  in  §  2  Absatz  a
bezeichneten  Art  ist,  ist  dem  Verkäufer  durch  Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  Handwerkskammer,
  Handelskammer,  Innung  oder  des  polizeilichen  Meldeamtes  zu  erbringen.

Es  ist  in  Aussicht  genommen,  durch  die  Innungen  eine  Bezugsregelung  herbeizuführen,
  welche  eine  möglichst  gerechte  Verteilung  auf  die  verschiedenen  Verbraucher
anstrebt.  Bis  dahin  hat  der  Verkäufer  nach  Möglichkeit  darauf  zu  achten,  daß  die
Abgabe  im  Verhältnis  zu  dem  Bezuge  des  Jahres  1913  erfolgt.

8  4.
Großverkehr.

Das  Leder  der  Gruppe  Großverkehr  ist  entweder  an  Lederhändler  und  Rohstoff-Genossenschaften,
  welche  die  schriftliche  Verpflichtung  übernehmen,  das  Leder  ausschließlich
  an  die  in  §  2  Absatz  b  bezeichneten  Großbetriebe  weiter  zu  verkaufen  oder  unmittelbar
an  vorgenannte  Großbetriebe  abzugeben,  falls  letztere  auch  bisher  von  dem  betreffenden
Hersteller  unmittelbar  bezogen  haben.

Lederkarte.
Die  Abgabe  darf  nur  gegen  Vorlegung  der  von  der  Kontrollstelle
  ausgestellten  nicht  übertragbaren  Lederkarte  bis  zu  der
darauf  vermerkten  Höchstmenge  erfolgen.  Der  Veräußerer  hat  die  abge-
        <pb n="478" />
        416  Nr.  74.  1916.

gebene  Menge  (Gewicht  in  Kilogramm)  auf  der  Lederkarte  mit  Tinte  oder  Tintenstift  zu
vermerken  und  den  Vermerk  zu  unterschreiben.  Dem  Käufer  steht  es  frei,  die  ihm
freigestellte  Menge  bei  einem  oder  mehreren  Lieferanten  zu  entnehmen.

Feststellung  der  Bezüge  des  Jahres  1913  und  Bestandserhebung.

Zur  Festsetzung  der  den  einzelnen  Großbetrieben  jeweils  freizustellenden  Mengen
wird  die  Kontrollstelle  alle  Großbetriebe  auffordern,  innerhalb  einer  möglichst  kurz  zu
bemessenden  Frist  anzumelden,  welche  Mengen  Bodenleder  sie  im  Jahre  1913  ausweislich
ihrer  Geschäftsbücher  oder  Rechnungen  bezogen  haben  und  welche  Vorräte  an  Bodenleder
  oder  bereits  gestanzten  oder  geschnittenen,  als  Bodenleder  verwendbaren  Teile  in
Kilogewicht  ausgedrückt  sie  zur  Zeit  zur  Verfügung  haben.

Übergangsbestimmungen.

Bis  die  Lederkarten  ausgestellt  sind,  ist  die  Verteilung  für  die  Gruppe  Großverkehr
ebenso  zu  handhaben  wie  es  für  die  Gruppe  Kleinverkehr  vorgesehen  ist.  Die  auf  diese
Weise  während  der  Ubergangszeit,  d.  h.  von  dem  bekanntzugebenden  Stichtage  für  die
Aufnahme  der  in  den  Großbetrieben  lagernden  Vorratsmengen  bis  zu  dem  von  der
Kontrollstelle  nach  Erledigung  der  Vorarbeiten  bekanntzugebenden  Ausgabetag  der
Lederkarten  von  Großbetrieben  getätigten  Käufe  sind  vom  Käufer  der  Kontrollstelle
anzumelden.  Großbetriebe,  von  welchen  in  dieser  Zeit  keine  Käufe  vorgenommen  sind,
haben  der  Kontrollstelle  dieses  ebenfalls  mitzuteilen.

Großbetriebe,  welche  ihre  Anmeldung  nicht  innerhalb  der
vorgeschriebenen  Frist  einreichen,  verlieren  jeglichen  Anspruch
auf  Zuteilung.  Ebenso  haben  wissentlich  falsche  oder  grob  fahrlässige
  Angaben  den  Ausschluß  von  der  Zuteilung  freigegebenen
Bodenleders  zur  Folge.

Betriebe,  welche  im  Jahre  1913  noch  nicht  bestanden  haben,  sollen  bei  der  Verkeilung
  von  freigegebenem  Bodenleder  auf  Antrag  im  Rahmen  der  vorliegenden  Bedingungen
  angemessene  Berücksichtigung  finden.  «

§5".
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Kontrollstelle  kann  einem  Hersteller  auf  dessen  Antrag  Abweichungen  von
der  in  §  2  vorgesehenen  Verteilung  gestatten,  sofern  dadurch  im  Endergebnis  nicht  eine
wesentliche  Anderung  des  Verteilungsverhältnisses  bewirkt  wird.  Dies  ist  in  der  nächsten
Sitzung  des  Überwachungsausschusses  den  Kommissaren  der  zuständigen  Amter  nachzuweisen.


*  6.

Hersteller  und  Händler  haben  die  ihnen  freigegebenen  oder  zum  Verkauf  überwiesenen
  Mengen  innerhalb  4  Wochen  abzusetzen.  Lagern  einzelne  Posten  länger,  so
hat  der  Besitzer  dies  der  Kontrollstelle  anzumelden,  die  über  die  Weiterleitung  Verfügung
  trifft.  Der  Verkauf  von  Großhändler  zu  Großhändler  ist  nicht  statthaft.  (Bezüglich
  des  Begriffes  Großhändler  siehe  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.888  K.R.A.,  betreffend
  Höchstpreise  und  Beschlagnahme  von  Leder.)
        <pb n="479" />
        Nr.  74.  1916.  417

8  7.

Die  Verbraucher  (Groß=  und  Kleinbetriebe)  sind  verpflichtet,  die  von  ihnen  bezogenen
  Bodenleder  im  eigenen  Betriebe  zu  verarbeiten  oder  der  Kontrollstelle  zur  anderweitigen
  Verteilung  zur  Verfügung  zu  stellen.  Eine  sonstige  Veräußerung  ist  nicht
statthaft.

8  B.

Es  verstößt  gegen  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II  888  K.  R.  A.,
betreffend  bööcstpllee  und  Beschlagnahme  von  Leder,  und  ist  danach  strafbar,  Verkäufe
freigegebenen  Leders  von  Bedingungen  abhängig  zu  machen,  die  dem  Verkäufer  einen
besonderen  Vorteil  verschaffen  sollen,  insbesondere  zu  verlangen,  daß  Aufträge  auf
andere  Waren  erteilt  oder  frühere  Lieferungsverträge  ganz  oder  teilweise  ausgehoben
werden.  ’

9

§5  9.

Bei  Beschwerden  über  die  Art  der  Verteilung  sind  auf  Verlangen  der  Kontrollstelle
  von  den  Parteien  die  erforderlichen  Unterlagen  zur  Prüfung  einzusenden  und  die
nötigen  Auskünfte  zu  erteilen.  Gegebenenfalls  hat  der  Verkäufer  auf  Verlangen  der
Kontrollstelle  die  zu  wenig  abgegebene  Menge  aus  der  nächsten  verfügbaren  Menge
nachzuliefern.

8  10.

Verstößt  ein  Hersteller  gegen  die  vorgeschriebenen  Bedingungen,  so  hat  er  zu
gewärtigen,  daß  er  keinen  weiteren  Freigabeschein  erhält,  daß  über  seine  Vorräte  anderweitig
  Verfügung  getroffen  wird,  und  daß  er  von  dem  Bezug  von  Rohstoffen  ausgeschlossen
  wird.

·  §11.

Verstößt  der  Käufer  freigegebenen  Bodenleders  (Händler  oder  Verbraucher)  gegen
diese  Bestimmungen,  so  wird  er  in  der  Folge  vom  Bezug  freigegebenen  Bodenleders
ausgeschlossen  werden.

8  12.

Bei  allen  Verstößen  gegen  die  Bedingungen  hat  die  Kontrollstelle  das  Recht,
von  dem  Zuwiderhandelnden  eine  Vertragsstrafe  bis  zur  Höhe  des  Verkaufswertes  desjenigen
  Leders  einzufordern,  bezüglich  dessen  die  Bedingungen  verletzt  sind.

*  13.
Revisionen.

Die  Kontrollstelle  kann  durch  beauftragte  Revisoren  die  Einhaltung  vorstehender
Bestimmungen,  sowie  die  Richtigkeit  der  erstatteten  Meldungen  nachprüfen  lassen.  Den
Revisoren  ist  Zutritt  zu  den  Betriebs=  und  Lagerstellen,  sowie  Einsicht  der  Bücher  und
anderer  Unterlagen  zu  gewähren.

——  ——

Mit  dieser  Nr.  74  wird  ausgegeben:  Nr.  90  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="480" />
        <pb n="481" />
        Nr.  75.  419

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  11.  Mai  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
die  Regelung  der  Fischpreise  vom  1.  Mai  1916.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Spinn=  und  Webverbot.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die
Errichtung  einer  Zentralauskunftsstelle  für  den  Arbeitsmarkt.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Anrechnung  der  Zeit  des  Kriegsdienstes
auf  das  Probejahr  der  Kandidaten  des  höheren  Lehramts.

 

II.  Abteilung.
—  —  ——

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Regelung  der  Fischpreise  vom  1.  Mai  1916.
ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Fischpreise
vom  1.  Mai  1916  (REl.  S.  347)  wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband.  Die  §§  5  bis  11,  12  Absatz  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
  vom  1.  Juli  1915  —  Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.
  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.


I

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen,
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.
106
        <pb n="482" />
        420  Nr.  75.  1916.

III.

Die  Befugnis  aus  §  3  Absatz  1  Satz  1  und  aus  §  8  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung
  wird  der  Ländesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.


7V.

Die  Festsetzung  der  Höchstpreise  nach  §  4  der  Bundesratsverordnung  erfolgt
  für  die  Gemeinden  und  Kommunalverbände  durch  deren  Vorstand.

Die  ergehenden  Festsetzungen  sind  in  üblicher  Weise  bekannt  zu  machen  und
dem  unterzeichneten  Ministerium  in  Abschrift  einzureichen.

Schwerin,  den  8.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  Mai  1916,  betreffend  Spinn=  und  Webverbot.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  1.  April  d.  JIs.,  betreffend
  Spinn=  und  Webverbot  sowie  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und
Baumwollgespinste,  Rbl.  Nr.  53,  S.  268,  wird  der  vom  Königlichen  stellvertretenden
  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  unter  dem  heutigen
Datum  erlassene  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme
baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne  (Spinn=  und  Webverböt),  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  des  Nachtrages
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  10.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="483" />
        Nr  75.  1916.  421

Kachtrag
Nr.  W.  II.  5700/4.  16.  K.  R.A.  «
zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  baumwollener  Spinnstoffe

  und  Garne  (Spinn=  und  Webverbot,  Nr.  W  II.  1700)/2.  16.  K.  R.A.),
vom  10.  Mai  1916.

 

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
vom  24.  Juni  1915  (Rel.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen
  vom  9.  Oktober  1915  (REBl.  S.  645)  und  25.  November  1915  (RGl.
S.  778)  7)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind.

Art.  I.
5  3  Absatz  2  Nr.  1  des  Spinn=  und  Webverbots  erhält  folgende  Fassung:
1.  Webereikehricht,  welcher  weder  Garn=  noch  Zwirnabfälle  enthält;

Art.  II.
§5  3  AbsKatz  2  Nr.  4  des  Spinn=  und  Webverbots  erhält  folgende  Fassung:
4.  Auslandsspinnstoffe  und  Auslandsgarne.
a)  Unter  Auslandsspinnstoffen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  werden
verstanden:  ·
Baumwolle,  Baumwollabgänge  und  Baumwollabfälle,  die  nach  dem
15.  Juni  1915,  Linters  und  Kunstbaumwolle,  die  nach  dem  1.  Januar
  1916  aus  dem  Ausland  eingeführt  worden  sind,  ferner  Kunstbaumwolle,
  hergestellt  aus  Garn=  und  Zwirnabfällen  und  Lumpen
za  (üosfabfälle,  die  nach  den  1.  Januar  1916  eingeführt  woren
  sind.
b)  Unter  Auslandsgarnen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  werden
verstanden:
Garne  und  Zwirne,  die  nach  dem  15.  Juni  1915,  Garn=  und  Zwirnabfälle,
  die  nach  dem  1.  Januar  1916  aus  dem  Ausland  eingeführt

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nich  nach  allgemeinen  Strasgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
Wereôç  Herkuust  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
er  ihn  a  ießt;
3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Mogenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt:
4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

106“
        <pb n="484" />
        422

Nr.  75  1916.

worden  sind,  ferner  Garne  und  Zwirne,  die  ausschließlich  aus  den

unter  a  aufgeführten  Anslandsspinnstoffen  hergestellt  sind.

Voraussetzung  ist,  daß  die  Einfuhr  der  Spinnstoffe  und  Garne  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
nachgewiesen  werden  kann.  Die  von  der  deutschen  Heeresmacht  besetzten  Gebiete
  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung.

Art.  III.

§*  6  des  Spinn=  und  Webverbots  erhält  folgenden  Zusatz:

4.

Garn=  und  Zwirnabfälle  (vgl.  §  2  Nr.  2)  dürfen  nur  an  die  Aktiengesellschaft
zur  Verwertung  von  Stoffabfällen,  Berlin,  Bellevuestraße  12  a,  veräußert
werden.

Art.  IV.

§  10  des  Spinn=  und  Webverbots  erhält  folgende  Fassung:

Dem

Die  Veräußerung  oder  Lieferung  von  Baumwollspinnstoffen  und
Garnen  nach  §§  3,  5  und  6  dieser  Bekanntmachung  wird  nur  gestattet,  wenn
keine  höheren  Preise  als  die  in  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  II.  1800/2.  16.
K.  R.A.  festgesetzten  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe,  Baumwollgespinste
und  deren  Abfälle  gefordert  und  bezahlt  werden.

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  vor  dem  1.  April  1916  höhere  Preise  als
die  Höchstpreise  vereinbart  sein  sollten.  Jedoch  dürfen  Garnlieferungsverträge,
  die  vor  dem  1.  April  1916  zu  höheren  Preisen  abgeschlossen  worden
sind,  zu  diesen  Preisen  insoweit  erfüllt  werden,  als  dies  erforderlich  ist  zur
Erfüllung  von  Heeresaufträgen  gegen  Belegschein  3,  über  welche  die  auftraggebende
  Heeres=  oder  Marinebehörde  dem  Garnverbraucher  bereits  vor
dem  1.  April  1916  den  Zuschlag  erteilt  hat.  In  gleicher  Weise  dürfen  Garnlieferungsverträge,
  die  vor  dem  1.  April  1916  gegen  Freigabeschein  für  Nähfäden
  zu  höheren  Preisen  abgeschlossen  worden  sind,  zu  diesen  Preisen  erfüllt
werden,  falls  der  Freigabeschein  vor  dem  1.  April  1916  ausgefertigt
worden  ist.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  1  und  2  finden  keine  Anwendung  auf
Auslandsspinnstoffe  und  Auslandsgarne  (§  3  Ziffer  4).

Art.  V.
Spinn=  und  Webverbot  werden  folgende  Bestimmungen  hinzugefügt:

*  13.
Allgemeine  Ausnahmen.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  kann  allgemeine  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung
  bewilligen.
        <pb n="485" />
        Nr.  75.  1916.  423

W  14.

Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge,  die  die  Meldepflicht  und  Meldungen
von  Baumwollspinnstoffen  und  Garnen  betreffen,  sind  an  das  Websto  ff-Meldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Verlängerte  Hedemannstr.  11,  alle  übrigen  Anfragen
  und  Anträge  die  diese  Bekanntmachung  oder  die  etwa  zu  ihr
ergehenden  Ausführungsbestimmungen  betreffen,  sind  an  die  Kri  egs-Rohstoff-Abteilung,
  Sektion  W.  II.,  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  9/10,  zu
richten  und  am  Kopfe  des  Schreibens  mit  der  Aufschrift:

„Betrifft  Baumwollbeschlagnahme“
zu  versehen.
Art.  VI.
Vorstehende  Bekanntmachung  tritt  am  10.  Mai  1916  in  Kraft.

Altona,  den  10.  Mai  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  1916,  betreffend  die  Errichtung  einer  Zentralauskunftsstelle
  für  den  Arbeitsmarkt.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  K.
Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  Zur  Ausführung
  dieser  Bekanntmachung  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Als  Zentralauskunftsstelle  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  wird  für
das  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  das  Großherzogliche  Statistische  Amt
zu  Schwerin  bestimmmt.

2.  Der  Meldepflicht  aus  Ziffer  2  Absatz  1,  2  der  Bekanntmachung  unterliegen
  abgesehen  von  den  in  Ziffer  3  bezeichneten  Fällen  alle  nicht  gewerbsmäßigen
  Arbeitsnachweise,  auch  diejenigen,  die  von  der  Anzeige=  und  Meldepflicht
  aus  der  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1915  (Rbl.  Nr.  204)  befreit
  sind.

3.  Die  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  zu  erstattenden  Meldungen  und
Berichte  sind  von  den  Verpflichteten  so  rechtzeitig  abzusenden,  daß  bei  dem
Großherzoglichen  Statistischen  Amt  zu  Schwerin  eingehen
        <pb n="486" />
        424  Nr.  75.  1916.

a)  die  Meldungen  aus  Ziffer  2  Abs.  1:  am  Mittwoch  und  Sonnabend
jeder  Woche,

b)  die  Berichte  aus  Ziffer  2  Abs.  2:  am  8.  des  auf  den  Berichtsmonat
folgenden  Monats;  soweit  auch  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom
17.  Dezember  1915  (Rbl.  Nr.  204)  zu  berichten  ist,  genügt  der  betreffende
  Bericht,

c)  die  Meldungen  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  aus  Ziffer  4:
am  1.  und  15.  eines  jeden  Monats.

4.  Die  Arbeitsnachweise  und  Stellenvermittler  haben,  wenn  in  dem  Berichtszeitraum
  berichtspflichtige  Vorgänge  in  ihrem  Geschäftsbetrieb  nicht  vorgekommen
  sind,  zu  den  vorgeschriebenen  Zeitpunkten  Fehlanzeigen  zu  erstatten.

5.  Die  Vordrucke  zu  den  Meldungen,  Berichten  und  Fehlanzeigen  gehen
den  nicht  gewerbsmäßigen  Arbeitsnachweisen  durch  das  Großherzogliche  Statistische
  Amt  zu.  Die  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  erhalten  sie  von  den
Obrigkeiten,  die  sie  von  dem  Großherzoglichen  Statistischen  Amt  unter  Beifügung
  eines  Verzeichnisses  der  in  ihrem  Bezirk  vorhandenen  gewerbsmäßigen
Stellenvermittler  anzufordern  haben.

6.  Die  Obrigkeiten  werden  aufgefordert,  die  in  ihrem  Bezirk  vorhandenen
Arbeitsnachweise  und  Stellenvermittler  auf  die  Innehaltung  der  Verfpflichtungen
  aus  dieser  Bekanntmachung  ausdrücklich  hinzuweisen.

Schwerin,  den  8.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Nr.  1071.  Altona,  den  29.  April  1916.

Gentralauskunftsstellen  für  den  Frbeitsmarkt.

Auf  Grund  der  8s5  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  dieses  Gesetzes  vom  11.  Dezember
1915  bestimme  ich  in  Ergänzung  der  Verfügungen  Nr.  2563  vom  29.  September  1915,
Nr.  2791  vom  24.  Oktober  1915  und  Nr.  346  vom  9.  Februar  1916:
1.  In  den  folgenden  8  Gebietsteilen  des  IX.  Armeekorps  ist  je  eine  Zentralauskunftsstelle
  für  den  Arbeitsmarkt  zu  errichten:
1.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin,
2.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz,
        <pb n="487" />
        □

*ß¾

“*nin

—G

–

Von  der  Verpflichtung  zur  zweimal  wöchentlichen  Meldung  ihrer  Überschüsse  gind

Nr.  75.  1916.  425

.  Großherzogtum  Oldenburg,

u  Provinz  Schleswig-Holstein,

Staat  Hamburg,

Staat  Bremen,

Staat  Lübeck,

Regierungsbezirk  Stade.

Die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise  haben

den  nach  Ziffer  1  zu  errichtenden  Zentralauskunftsstellen  zweimal  wöchentlich

  die  Zahl  der  Arbeitsuchenden  und  offenen  Stellen  nach  genauen  Berufsbezeichnungen

  aufzugeben,  die  sie  bis  zum  Zeitpunkt  der  Mitteilung  nicht  erledigen

konnten  und  voraussichtlich  binnen  weiteren  zwei  Tagen  nicht  erledigen  können.
Ferner  haben  die  vorerwähnten  Nachweise  monatlich  einmal  das  Ergebnis

ihrer  Vermittlungstätigkeit  den  Zentralauskunftsstellen  nach  den  vom  Kaiserlichen

  Statistischen  Amt  in  Berlin  herausgegebenen  Vordrucken  miztuteilen.
Diese  Nachweise  sind  außerdem  verpflichtet,  auf  Ansuchen  der  Zentralauskunftsstelle

  weitere  Aufschlüsse  zu  erteilen,  um  einen  genaueren  Überblick

  über  die  Lage  des  Arbeitsmarktes  zu  erhalten.

-

die  Arbeitsnachweise  für  kaufmännische,  technische  und  Bureauangestellte
  befreit.

Die  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  haben  monatlich
zweimal  den  Zentralauskunftsstellen  die  Zahl  der  Arbeitsgesuche,  offenen
Stellen  und  Vermittlungen,  soweit  sie  sich  auf  männliche  Personen  beziehen,  sowie
die  Höhe  der  Überschüsse  am  Berichtstage  nach  genauen  Berufsbezeichnungen  zu
melden.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  2—4  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre,  bei  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis
1500  Mark  bestraft.

.  Die  Zentralauskunftsstellen  haben  die  eingehenden  Meldungen  für

ihren  Wirkungsbereich  Hach  Berufen  geordnetdemstellvertretenden
Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  mitzuteilen.  Als  Einlieferungstermine
  werden  bestimmt  für  die  zweimal  wöchentlichen  Meldungen
  der  Überschüsse  an  Arbeitsuchenden  und  offenen  Stellen  der  Montag  und
Donnerstag  jeder  Woche,  für  die  monatliche  Berichterstattung  über  die  Vermittlungstätigkeit
  der  10.  jedes  Monats  und  für  die  Angaben  der  gewerbsmäßigen
  Stellenvermittler  der  4.  und  18.  jedes  Monats.

Die  Zentralauskunftsstellen  haben  ferner  dem  stellvertretenden  Generalkommando
  am  10.  jedes  Monats  einen  Textbericht  über  die  Arbeitsmarktlage
  in  ihrem  Bezirk  für  den  verflossenen  Monat  zu  erstatten.

.  Jedem  Gesuche  um  Zurückstellung  oder  Entlassung  vom

Heeresdienst  für  kriegs-,  garnison=  und  arbeitsverwendungsfähige  Angestellte
  und  Arbeiter  (einschließlich  Meister  und  Lehrlinge),  welchem  nicht  lediglich
ein  häusliches  oder  sonstiges  privates  Interesse  zugrunde  liegt,  ist  vom  Antragsteller
  eine  Bescheinigung  der  Zentralauskunftsstelle  darüber
        <pb n="488" />
        426  Nr.  75.  1916.

beizufügen,  daß  für  die  in  Frage  kommende  Arbeit  geeignete  militärfreie  Arbeitslose

  (auch  Frauen  und  Heimarbeiter)  nicht  nachgewiesen  werden  können.
Zuständig  für  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  ist  diejenige  Zentralauskunftsstelle,
  in  deren  Bereich  die  antragstellende  Firma  ihren  Betrieb  hat.

8.  Die  obersten  Zivilbehörden  der  unter  Ziffer  1  benannten  Gebietsteile
werden  die  Errichtung  von  Zentralauskunftsstellen,  sowie  den
Erlaß  der  näheren  Anweisungen  veranlassen;  auch  werden  die  Meldetage
  und  die  erforderlichen  Vordrucke  bestimmt  und  das  Veranlaßte
hierher  mitgeteilt  werden.

Die  Meldepflicht  gegenüber  dem  Kaiserlichen  Statistischen
  Amt  in  Berlin  bleibt  unberührt.

9.  Diese  Verordnung  tritt  am  15.  Mai  1916  in  Kraft.

v.  Roehl.

(4)  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1916,  betreffend  die  Anrechnung  der  Zeit  des

Kriegsdienstes  auf  das  Probejahr  der  Kandidaten  des  höheren  Lehramts.
In  sinngemäßer  Anwendung  der  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober
  1915  (Rbl.  Nr.  172)  kann  auch  denjenigen  Kandidaten,  welche  am
1.  Oktober  1914  das  Probeijahr  angetreten  haben,  die  Anstellungsfähigkeit  für
den  höheren  Schuldienst  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1915  an  zuerkannt
werden,  wenn  sie  ein  halbes  Jahr  als  Probekandidaten  ausgebildet  worden  sind
und  sich  bewährt  haben.

Schwerin,  den  5.  Mai  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="489" />
        Nr.  76.  427

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  12.  Mai  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  monatliche  Anzeige  der  Viehbestände
und  Führung  eines  Viehbestandsverzeichnisses.  (2)  Bekanntmachung  zur
Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  4.  Mai  1916  über
das  Verbot  des  Malzhandels.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dispensation
  der  älteren  Schulkinder  zu  ländlichen  Arbeiten  in  diesem
Sommer.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1916,  betreffend  monatliche  Anzeige  der
Viehbestände  und  Führung  eines  Viehbestandsverzeichnisses.

u1afu  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar

  1915  in  der  Fassung  vom  3.  September  bezw.  21.  Oktober  1915  und

des  §  14  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung  vom  27.  März
1916  wird  bestimmt:

J.

Wer  lebendes  Vieh  und  zwar  Rindvieh,  Schafe  und  Schweine  im  Gewahrsam

  hat,  hat  seinen  gesamten  Bestand  an  diesen  Vieharten  fortlaufend  am  15.

jedes  Monats,  erstmalig  am  15.  Mai  d.  Is.,  im  Großherzoglichen  Domanium,

im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter  dem  Gemeindevorstande,

in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete  dem  Ortsvorsteher

und  im  Gebiet  der  Ritterschaft  der  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeit  mündlich  oder
schriftlich  anzuzeigen.
        <pb n="490" />
        428  Nr.  76.  1916.

Dieser  Anzeige  ist  folgende  Klasseneinteilung  zugrunde  zu  legen:

I.  Rindvieh:
1.  Kälber  unter  3  Monate  alt;  6
2.  Jungvieh,  3  Monate  bis  noch  nicht  2  Jahre  alt;
3.  2  Jahre  alte  und  ältere  Bullen,  Stiere  und  Ochsen;
4.  2  Jahre  alte  und  ältere  Kühe;
5.  Rindvieh  im  ganzen;
II.  Schafe  (im  ganzen);
III.  Schweine:
1.  unter  8  Wochen  alte  Ferkel;
2.  8  Wochen  bis  noch  nicht  ½  Jahr  alte  Schweine;
3.  ½  Jahr  bis  noch  nicht  1  Jahr  alte
a)  Zuchteber,
b)  Zuchtsauen,
)  andere  Schweine:
4.  1  Jahr  alte  und  ältere
a)  Zuchteber,
b)  Zuchtsauen,
P)  andere  Schweine:;
5.  Schweine  im  ganzen.
Vordrucke  für  schriftliche  Anzeigen  sind  von  den  Gemeindevorständen  bezw.
Ortsvorstehern  und  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  abzufordern.

II.

Die  Gemeindevorstände  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen
Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter,  die  Ortsvorsteher  in  den  nicht  gemeindlich
  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
haben  ein  fortlaufendes  Verzeichnis  der  Viehbestände  aller  Viehhalter  ihrer  Gemeinde
  bezw.  Ortschaft  oder  ihres  Gutsbezirks  zu  führen.  In  dieses  Verzeichnis
sind  erstmalig  die  Viehbestände  nach  dem  Ergebnis  der  Viehzwischenzählung
vom  15.  April  1916  aus  den  Ortslisten  dieser  Zählung  zu  übertragen.  Dann
sind  fortlaufend  am  15.  jedes  Monats  die  von  den  Viehhaltern  angezeigten
Viehbestände  einzutragen  und  zu  Ortssummen  aufzurechnen.
        <pb n="491" />
        Nr.  76.  1916.  429

III.

Die  Ortssummen  der  gesamten  Viehbestände  einer  Gemeinde  bezw.  Ortschaft
  oder  eines  Gutsbezirks  sind  in  eine  monatliche  Viehbestandsanzeige  der
Gemeinde  bezw.  Ortschaft  oder  des  Gutsbezirks  zu  übertragen.

Diese  monatliche  Viehbestandsanzeige  ist  spätestens  zum  20.  jedes
Monats,  erstmalig  zum  20.  Mai  d.  Is.,  einzusenden:

a)  von  den  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  im  Großherzog-=lichen
  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter
  an  die  zuständigen  Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und
Klosterämter;

b)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.

IV.
Die  Vordrucke
1.  für  die  nach  Ziffer  J  zu  erstattenden  monatlichen  Anzeigen  der  Viehhalter,

2.  für  die  nach  Ziffer  II  zu  führenden  Verzeichnisse  der  Viehbestände,
3.  für  die  nach  Ziffer  III  zu  erstattenden  monatlichen  Viehbestandsanzeigen
  «
werden  den  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  und  den  ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten  vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amte  zugestellt  werden.
Etwaige  Nachforderungen  von  Vordrucken  sind  an  das  Großherzogliche  Statistische
  Amt  in  Schwerin  zu  richten.  «

Die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  Viehbestände  ihrer  Gemeinde  bezw.
Ortschaft  oder  ihres  Gutsbezirks  zur  Anzeige  und  Eintragung  in  das  Viehbestandsverzeichnis
  gelangen.

V.

Die  Großherzoglichen  Amter,  die  Magistrate  und  die  Klosterämter  haben
die  von  ihren  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  eingesandten  monatlichen
  Viehbestandsanzeigen  —  in  den  Städten  zusammen  mit  den  Ortssummen
aus  den  Städten  selbst  —  in  eine  besondere  Zusammenstellung  für  ihren  obrigkeitlichen
  Bezirk  zu  übertragen  und  sorgfältig  aufzurechnen.  Diese  Zusammenstellungen
  sind  zusammen  mit  allen  zugehörigen  monatlichen
Viehbestandsanzeigen  der  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher
  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  den  Magistraten  und  den
        <pb n="492" />
        430  Nr.  76.  1916.

Klosterämtern  spätestens  bis  zum  24.  jedes  Monats,  erstmalig  zum  24.  Mai
d.  Is.,  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.

VI.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenrechnung  der
Zählungsergebnisse  beauftragt  und  hat  bis  zum  letzten  jedes  Monats  je  eine
nach  Aushebungsbezirken  (Kommunalverbänden)  geordnete  Übersicht  an  das
unterzeichnete  Ministerium  und  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  in
Schwerin  sowie  an  die  Reichsstelle  für  die  Versorgung  mit  Vieh  und  Fleisch
(Reichsfleischstelle)  zu  Berlin  einzusenden.  Auch  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung
  sind  für  deren  Bezirke  entsprechende  Übersichten  vom  Grohbherzoglichen
  Statistischen  Amte  mitzuteilen.

Schwerin,  den  12.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung  des
Bundesrats  vom  4.  Mai  1916  über  das  Verbot  des  Malzhandels.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  4.  Mai  1916  über
das  Verbot  des  Malzhandels  —  Re#l.  S.  355  —  wird  bestimmt:

Höhere  Verwaltungsbehörde,  im  Sinne  der  §§  7  Abs.  2,  11  der  Verordnung
  ist  die  Großherzogliche  Oberzolldirektion,  zuständige  Behörden  im  Sinne
der  §§  6,  11  der  Verordnung  sind  die  Großherzoglichen  Haupzollämter.

Schwerin,  den  9.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
der  Finanzen.  des  Innern.
v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="493" />
        Nr.  76.  1916.  431

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  1916,  betreffend  die  Dispensation  der  älteren
Schulkinder  zu  ländlichen  Arbeiten  in  diesem  Sommer.
Mit  Rücksicht  auf  den  durch  den  Krieg  hervorgerufenen  Mangel  an  Arbeitskräften
  werden  die  Schulbehörden  ermächtigt,  auch  in  diesem  Sommer  die
größeren,  mindestens  11  Jahre  alten  Schulkinder  bis  zu  3  Tagen  in  der
Woche  vom  Unterricht  zu  dispensieren,  wenn  die  Vornahme  ländlicher  Arbeiten
es  erfordert.

Das  unterzeichnete  Ministerium  nimmt  zugleich  Veranlassung  darauf  hinzuweisen,
  daß  in  diesem  Jahre  das  Einbringen  der  Obsternte  von  größter  Bedeutung
  ist.  Da  Schulkinder  durch  ihre  Mithilfe  bei  der  Obsternte  wertvolle
Dienste  leisten  können,  so  sind  die  Dispensationen  auf  Antrag  auch  zur  Hilfeleistung
  bei  der  Obsternte  zu  gewähren.

Schwerin,  den  8.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="494" />
        <pb n="495" />
        Nr.  77.  433

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menkleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  16.  Mai  1916.

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  der  deutschen  Schafschur.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  sowie  deren  Höchstpreise.
(3)  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  5.  Mai
1915,  betreffend  die  Prüfung  in  der  Krankenpflege).  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  Fabrikbesitzer
Heinrich  Staudeschen  Stiftung  zu  Grabow.  (5)  Bekanntmachung,
betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  „Heinrich  Staudeschen
Stiftung  für  bedürftige  Kranke“  zu  Grabow.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1916,  betreffend  Beschlagnahme  der  deutschen
  Schafschur.

Ar  Stelle  der  in  §  4  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  der

deutschen  Schafschur  —  Nr.  W.  I.  3808/8.  15.  K.R.A.  Rbl.  1915  Nr.  116

S.  793,  —  aufgeführten  Wäschereien  sind  jetzt  folgende  Wäschereien  getreten:

Bischweiler  Carbonisier-Anstalt  und  Wollwäscherei  A.-G.,  vorm.  E.  Lix,  Bischweiler,
  Kreis  Hagenau  i./Els.

Bremer  Woll-Kämmerei,  Blumenthal,  Prov.  Hannover,

Mosbacher  u.  Co.,  Cassel,

Emil  Rubensohn  u.  Co.,  Cassel-Bettenhausen,
        <pb n="496" />
        434  Nr.  77.  1916.

Wollwäscherei  und  Kämmerei  Döhren-Hannover,  Hannover-Döhren,

Voigtländische  Carbonisier-Anstalt  A.-G.,  Grün  b.  Lengenfeld  i./V.

Kirchhainer  Wollwäscherei  G.  m.  b.  H.,  Kirchhain  N.-L.

Ostpreußische  Dampfwollwäscherei  A.-G.,  Königsberg  i./Ostpr.

Leipziger  Wollkämmerei,  Leipzig,

Bremer  Wollwäscherei,  Lesum  b.  Bremen,

G.  A.  Weller,  Leutersbach  b.  Kirchberg  i./Sa.

Mylauer  Wollkämmerei  Georgi  u.  Co.,  G.  m.  b.  H.,  Mylau  i./V.

Wollwäscherei  und  Carbonisier-Anstalt  Neuhütte,  Gebrüder  Lenk,  Neuhütte  b.
Lengenfeld  i./V.

Deutsche  Wollentfettung  Akt.-Ges.,  Oberheinsdorf  b.  Reichenbach  i./V.

Rothenburger  Wollwäscherei  Carl  Heine,  Rothenburg  a./O.

Wollwäscherei  und  Carbonisier-Anstalt  Fr.  W.  Schreiterer,  Unterheinsdorf  bei
Reichenbach  i./V.

F.  H.  Schroth,  Wurzen,

Hamburger  Wollkämmerei,  Wilhelmsburg,

R.  Dietrich  u.  Co.,  Lengenfeld  i.  /V.

Den  vorstehend  aufgeführten  Wollwäschereien  ist  vom  1.  April  1916  ab
eine  Erhöhung  des  Waschlohnes  um  7½  Pfg.  zugebilligt  worden.  Sie  sind  danach
  verpflichtet,  die  Wäsche  der  zugeführten  Wollmengen  zu  ¼(  0,325  für  1  kg
auf  gewaschenes  Gewicht  gerechnet,  einschließlich  Sortierung  bis  zu  20  vom
Hundert  Unter=  und  Nebensorten  und  0,05  für  1  kg  Zuschlag  auf  gewaschenez
Gewicht  bei  Sortierung  von  mehr  als  20  vom  Hundert  Unter=  und  Nebensorten
gerechnet,  bei  sofortiger  Barzahlung  ohne  jeden  Abzug  —  Verpackung  zu  Lasten
des  Käufers  —  zu  bewirken.  Der  Waschlohn  ist  der  Wäscherei  vor  Ablieferung
der  fertiggewaschenen  Wolle  von  dem  Verkäufer  der  Wolle  zu  entrichten.

Die  Wäschereien  unterstehen  der  dauernden  UÜberwachung  durch  die  Kriegsrohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin.

Schwerin,  den  12.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

)  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1916,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  sowie  deren
Höchstpreise.
Die  nachstehenden  Bekanntmachungen  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,
        <pb n="497" />
        Nr.  77.  1916.  435

1.  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und
neuen  Stoffabfällen  aller  Art,
2.  betreffend  Höchstpreise  für  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  aller  Art,
werden  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  #
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  16.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung
Nr.  W.  IV.  900/4.  16.  K.  R.  A.,

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und  neuen
Stoffabfällen  aller  Art.  Vom  16.  Mai  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnah  dnungen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RcBl.  S.  357),  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (Rcl.  S.  645)  und
25.  November  1915  (Rel.  S.  778))  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften,
  betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (REl.  S.  54)  in  Verbindung
mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (RBl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober
  1915  (Rl.  S.  684)  “)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen
höhere  Strafen  verwirkt  sind.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  doder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
lolern  nicht  nach  allgemelnen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

111.

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt:

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu

behandeln,  zuwiderhandelt:
lwer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwlderhandelt.
..  *)  Wer  vorsänplich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesehten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  wird  mit  efängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mitl  Geldstrafe

1107

—
e
        <pb n="498" />
        436  Nr.  77.  1916.

§5  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  vorhandenen  und  noch

weiter  anfallenden  Lumpen  aller  Arten  (auch  karbonisierte)  und  neue  Stoffabfälle,  die
aus  tierischen  oder  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  deren  Mischungen  bestehen.

§52.
Beschlagnahme.
Alle  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt,
  soweit  sich  nicht  aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen  Ausnahmen  ergeben.

*  3.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über
sie  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  erlaubt  sind.  Den
rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

Als  unerlaubte  Verarbeitung  gilt  bereits  jedes  Vorbereitungsverfahren,  wie  das
Einfetten,  Reißen,  Schneiden  usw.

Trotz  der  Beschlagnahme  bleibt  jedoch  das  Sortieren  der  Lumpen  und  Stoffabfälle
  erlaubt  und  erwünscht.

§*5  4.

Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  von  dieser  Bekanntmachung
  betroffenen  Gegenstände  erlaubt  mit  Ausnahme  der  Veräußerung  oder
Lieferung  an  Verarbeiter  solcher  Gegenstände.

Erreichen  die  beschlagnahmten  Gegenstände  eines  Eigentümers  eine  Menge  von
10  000  kg,  so  ist  eine  Veräußerung  oder  Lieferung  nur  noch  an  einen  der  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.
Hedemannstraße  9/10,  beauftragten  Sortierbetriebe  zulässig,  deren  Namen  im  Deutschen
Reichsanzeiger  bezw.  in  den  Amtsblättern  der  Bundesstaaten  veröffentlicht  sind.

Erreichen  die  beschlagnahmten  Gegenstände  eines  Eigentümers  die  Menge  von
30  000  kg,  so  ist  ein  Verkauf  nur  noch  an  die  Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft  in
Berlin  oder  an  die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  in  Berlin  zulässig.

bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil
für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsäßlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Trlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle

it  Gesängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig
ie  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.  i
        <pb n="499" />
        Nr.  77.  1916.  437

Angebote  derartiger  Mengen  sind  an  die  von  den  beiden  vorgenannten  Gesellschaften  gemeinschaftlich
  gebildete  Lumpen-Verwertungs-Zentrale,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße
  1—6,  zu  richten.

Angebote  unter  30  000  kg  der  beschlagnahmten  Gegenstände  werden  von  der
Lumpen-Verwertungs-Zentrale  nur  entgegengenommen,  wenn  nachweislich  ein  beauftragter
  Sortierbetrieb  den  Ankauf  der  angebotenen  Gegenstände  abgelehnt  hat.

An  Verarbeiter  dürfen  die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
ausschließlich  von  der  Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft  oder  der  Aktiengesellschaft
zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  veräußert  oder  geliefert  werden.

Die  Veräußerung  oder  Lieferung  ist  nur  zulässig,  wenn  die  in  der  Bekanntmachung
  W.  IV.  950/4.  16.  K.R.A.,  betreffend  Höchstpreise  getroffenen  Anordnungen,
nicht  überschritten  werden.

8  6.

Verarbeitungserlaubnis.
Trot  der  Beschlagnahme  ist  die  Weiterverarbeitung  der  Gegenstände  erlaubt,
die  sich  bei  Inkraftreten  dieser  Bekanntmachung  bereits  in  einem  Vorbereitungsverfahren
  befanden.
Ferner  dürfen  verarbeiten:

a)  Betriebe,  die  Lumpen  oder  Stoffabfälle  zu  Spinnstoffen  verarbeiten,  10
v.  H.  ihrer  bei  Inkrafttreten  d  eser  Bekanntmachung  vorhandeney  Vorräte;
in  keinem  Falle  jedoch  mehr  als  10  000  kg.  In  diese  Menge  sind  diejenigen
Gegenstände  einzurechnen,  welche  sich  bei  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung
bereits  in  einem  Vorbereitungsverfahren  befanden;

b)  Seilereien  und  Seilfabriken  die  bei  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung
vorhandenen  und  nach  dem  Inkrafttreten  anfallenden  Abfallstücke  der
Seilerwarenherstellung;  »

c)  alle  übrigen  Lumpen  oder  Stoffabfälle  verarbeitenden  Betriebe  (Papier—-,
Pappenfabriken  usw.)  von  den  vorhandenen  Beständen  eine  Menge,  die
einem  Drittel  der  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1916  bis  zum  31.  März
1916  im  eigenen  Betriebe  verarbeiteten  beschlagnahmten  Gegenstände  entspricht,
  außerdem  diejenigen  Gegenstände,  welche  sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  bereits  in  einem  Vorbereitungsverfahren  befanden.  Von  der  Vorbereitungserlaubnis
  ausgeschlossen  sind  in  jedem  Falle  die  in  der  Preistafel
  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Lumpen  und  neue
Stoffabfälle  aller  Art  Nr.  W.  IV.  950/4.  16.  A.  unter  Klasse  M
genannten  Nummern  120,  131,  unter  Klasse  N  genannten  Nummern  139
und  140

Im  übrigen  ist  eine  Verarbeitung  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen
Gegenstände  (&amp;amp;  1)  nur  erlaubt  mit  Zustimmung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums.  Anträge  sind  durch  Vermittlung  der  Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft,
  Berlin  SW  48,  Verl.  Hedemannstraße  1—6,  bzw.  der
Wtiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen,  Berlin  W.,  Bellevuestraße  12  a,
vorzulegen.
        <pb n="500" />
        438  Nr.  77.  1916.

Die  Verarbeitung  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  nur  gestattet,
wenn  ein  Abdruck  dieser  Bekanntmachung  an  den  Arbeitsstätten  an  sichtbarer  Stelle
ausgehangen  wird.  Abdrucke  der  Bekanntmachung  sind  beim  Webstoff-Meldeamt  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,
Verl.  Hedemannstraße  11,  erhältlich.  Anträge  sind  mit  der  Aufschrift  „betrifft  Lumpenbeschlagnahme“
  zu  versehen.

8  6.
Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme.
Von  der  Beschlagnahme  sind  ausgenommen:
a)  alle  Lumpen  und  neuen  Stoffabfälle  in  privaten  Haushaltungen,
b)  alle  nach  dem  1.  Mai  1916  aus  dem  Ausland  (nicht  Zollausland)  eingeführten
  Lumpen  und  neuen  Stoffabfälle.

Die  von  der  deutschen  Heeresmacht  vesetzten  feindlichen  Gebiete  gelten  nicht  als

Ausland  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung.  «

§7.
Meldepflicht  und  Meldestelle.

Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  1)  unterliegen,  mit
Ausnahme  der  im  §  6  Ziffer  a  bezeichneten,  einer  Meldepflicht,  sofern  die  Gesamtmenge
bei  einer  zur  Meldung  verpflichteten  Person  usw.  (5  8)  mindstens  3000  kg  beträgt.

Die  Meldungen  haben  monatlich  zu  erfolgen.  Erreicht  der  Vorrat  an  meldepflichtigen
  Gegenständen  bei  einer  zur  Meldung  verpflichteten  Person  (§  8)  insgesamt
mindestens  30  000  kg,  so  hat  die  Meldung  jedesmal  innerhalb  zweier  Wochen  zu
erfolgen.

Die  Meldungen  sind  an  das  Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  S8W  48,  Verl.  Hedemannstraße  11,
mit  der  Aufschrift  „betrifft  Lumpenbeschlagnahme“  versehen,  zu  erstatten.

88.
Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  ferner
elle  wirtschaftlichen  Betriebe  sowie  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände,  die
Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenständen  (5  7)  haben,  oder  bei
denen  sich  solche  unter  Zollaufsicht  befinden.

Vorräte,  die  sich  am  Stichtag  (§  9)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  beeinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie
an  diesem  Tage  im  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).

Die  nach  dem  16.  Mai  1916  eintreffenden,  vor  dem  16.  Mai  1916  aber  schon
ubgesandten  Vorräte  sind  nur  von  dem  Empfänger  zu  melden.  ·

Nebendemjenigen,derdieWarcimGewahrfamhat,istauchdekseitige·zuk
Meldung  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines
Dritten  übergeben  hat.
        <pb n="501" />
        Nr.  77.  1916.  439

§5#9.
Stichtag  und  Meldepflicht.

Für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung  der  am  Beginn  des  16.  Mai  1916
(Stichtag),  bei  den  späteren  Meldungen  der  beim  Beginn  des  15.  Tages  des  betreffenden
Monats  tatsächlich  vorhandene  Bestand  maßgebend.  Die  erste  Meldung  ist  bis  zum
25.  Mai  1916,  die  folgenden  Meldungen  sind  bis  zum  25.  Tage  eines  jeden  Monats  zu
erstatten.

8  10.

Meldescheine.

Die  Meldungen  haben  auf  den  vorgeschriebenen  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen,
  die  bei  dem  Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  11,  anzufordern
  sind.

Die  Anforderung  der  Meldescheine  ist  mit  deutlicher  Unterschrift  und  genauer
Adresse  zu  versehen.  Der  Meldeschein  darf  zu  anderen  Mitteilungen  als  zu  der  Beantwortung
  der  gestellten  Fragen  nicht  verwandt  werden.

Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschlag,
Kopie)  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.

8  11.

Lagerbuch  und  Auskunftserteilung.

Jeder  Meldepflichtige  (§§  7  und  8)  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede
Anderung  in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit
der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  ein  besonderes  Lagerbuch
  nicht  eingerichtet  zu  werden.

Beauftragten  der  Militär=  oder  Polizeibehörden  ist  die  Prüfung  des  Lagerbuches
sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige  Gegenstände  zu
vermuten  sind.

§5  12.

Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge,  die  die  Meldepflicht  und  Meldungen  (58  7  bis  11)  betreffen,
  sind  an  das  Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums,  Verl.  Hedemannstraße  11,  alle  übrigen  Anfragen  und
Anträge,  die  diese  Bekanntmachung  oder  die  etwa  zu  ihr  ergehenden  Ausführungsbestimmungen
  betreffen,  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  IV.  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  11,
zu  richten  und  am  Kopfe  des  Schreibens  mit  der  Ausschrift:

„betrifft  Lumpenbeschlagnahme“
zu  versehen.
        <pb n="502" />
        440  Nr.  77.  1916.

Ws  13.

Frühere  Bekanntmachungen.
Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  werden  folgende  Bekanntmachungen

  aufgehoben:  betref  Les  heb  Vesc
E.-  etreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von
Nr.  W.  II.  2855.  3  alten  Baumwoll-Lumpen  und  neuen  baumwollenen

K.  R.  A.  vom  1.  6.  1915,  Stoffabfällen;
Nachtragsverordnung  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend
Nr.  W.  II.  4379/8.  15.  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  alten
K.  R.A.  vom  28.  9.  1915,  Baumwoll-Lumpen  und  neuen  baumwollenen  Stoffabfällen;

betreffend  Beschlagnahme,  Veräußerung  und  Verarbei-Nr.
  W.  IV.  145/70.  15.  tung  von  wollenen  und  halbwollenen  Wirk=  und  Strick-K.

  R.A.  vom  1.  12.  1915,  waren-Lumpen  und  von  wollenen  und  halbwollenen
Abfällen  der  Wirk=  und  Strickwarenherstellung.

8  14.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  am  16.  Mai  1916  in  Kraft.
Altona,  den  16.  Mai  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

Belianntmachung
Nr.  W.  IV.  950/4.  16.  K.  R.  A.,

betreffend  Höchstpreise  für  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  aller  Art.
Vom  16.  Mai  1916.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  24.  Juni  1851  —  in
Bayern  auf  Grund  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November
1912,  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  —  wird
nachstehende  Bekanntmachung  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
daß  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Anordnungen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betressend
Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  (RG#Bl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember
191.  (Rel.  S.  516),  der  Bekanntmachungen  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom
21.  Jannar  1915  (RGBl.  S.  25),  vom  23.  September  1915  (RGl.  S.  603)  und  vom
        <pb n="503" />
        Nr.  77.  1916.  441

23.  März.  1916  (REl.  S.  n.r  wird,  soweit,  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen
  höhere  Strafen  verwirkt  sind).

§5  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstänbde.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  vorhandenen  und  noch
weiter  anfallenden,  in  der  beigefügten  Übersichtstafel  verzeichneten  Lumpen  aller  Arten
(auch  karbonisiertet  und  neue  Stoffabfälle,  die  aus  pflanzlichen  oder  tierischen  Spinnstoffen
  oder  deren  Mischungen  bestehen.

Ausgenommen  sind  alle  nach  dem  1.  Mai  1916  aus  dem  Ausland  (nicht  Zollausland)
  eingeführten  Lumpen  und  neuen  Stoffabfälle.  Die  von  der  deutschen  Heeresmacht
  besetzten  feindlichen  Gebiete  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung.


8  2.

Höchstpreise.

Die  von  der  Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft  in  Berlin  oder  der  Aktiengesellschaft
  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  in  Berlin  für  die  im  §  1  bezeichneten  Gegenstünde
  zu  zahlenden  Preise  dürfen  die  in  der  beifolgenden  Preistafel  für  die  einzelnen
wernsarhierungen  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  festgesetzten  Preise  nicht
übersteigen.

Die  Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft  und  die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung
von  Stoffabfällen  sind  ermächtigt,  im  Einzelfalle  für  den  Ankauf  von  besonderen  Sorten
(Spezialsortierungen)  der  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände,  die  bei  Inkrafttreten  dieser
Bekanntmachung  vorhanden  sind,  die  in  der  Preistafel  festgesetzten  Preise  bis  zur  Höhe
von  10  v.  &amp;amp;  zu  überschreiten.

Die  Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft  und  die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung
von  Stoffabfällen  sind  ermächtigt,  bei  dem  durch  sie  erfolgenden  Verkauf  der  Lumpen

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
l  wer  die  festgesetzten  Löchstpreise  überschreitet;  .
4l  wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;
.  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  gemäß  §8  2  und  3  des  Gesetzes  be-4
  troffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;

#—

5.  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  dem  zuständigen
Beamten  gegenüber  verheimlicht;  "
6.  wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
Bei  vorsählichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  und  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens  auf  das
Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder  in  den
Fällen  der  Nr.  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend  Mark,  so  ist
au'  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte  des
Mindestbetrages  ermäßigt  werden.
Bei  Zuwiderhaudlungen  gegen-Nr.  1  und  2  kann  neben  der  Strase  augeordnet  werden,  das
die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlüh  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafen
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erlannt  werden.
        <pb n="504" />
        442  Nr.  77.  1916

und  Stosfabfälle  entstehende  Unkosten  den  festgesetzten  Höchstpreisen  unter  Kontrolle
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  zuzuschlagen.


Anmerkung:  Das  Wgebol.  der  umpen  und  Stoffabfälle  wird  gemäß  den  Anordnungen

der  Bekanntmachungen  W  IV.  900/4.  K.N.A.  durch  die  von  der  Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft
  und  der  on  zur  Leern  von  Stoffabfällen  gemeinschaftlich  gebildete
unpen  Verwertunge  Zentrale  in  Berlin  0b  Verl.  Hedemannstr.  1—6,  entgegengenommen.

3  ist  genau  zu  beachten,  daß  ner  Krert-  Höchstpreise  diejenigen  Preise  sind,  die  die
K  driegs  Boistegen.  Aktiengesellschaft  und  die  ?  biienpesellschaft  zur  Lerwertung  von  v6  Stoffelsälen
höchstens  bezahlen  dürfen.  Bei  den  gemäß  der  Bekanntmachung  W.  IV.  900/4.  16.  K.RN.A.  erlaubten
  Veräußerungsgeschäften  über  Lumpen  und  nene  Stoffabfälle  müssen  deshalb  ###  Preise  entsprechend
  niedriger  angesezt  werden.

 

Es  ist  ferner  zu  beachten,  daß  die  festgesetzten  Preise  die  höch  sten  Preise  sind,  die  beide  Gesellschaften
  für  die  in  der  Preistafel  bezeichneten  Sortimente  bezahlen  dürfen;  für  minderwertige
Sortimente  werden  beide  Gesellschaften  einen  entsprechend  niedrigeren  Preis  bezahlen.

83.
Zahlungsbedingungen.

Die  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof
  oder  bis  zur  nächsten  Schiffladestelle  und  die  Kosten  der  Verladung  sowie  die
Besorgung  der  Bedeckung  ein.  Die  Kosten  für  den  Gebrauch  der  Decken  sind  jedoch  nach
den  Preisen  des  Deckentarifs  der  Staatseisenbahn  des  Abgangsortes,  auch  bei  der  Verwendung
  eigener  Decken  des  Verkäufers,  vom  Käufer  zu  tragen.

Für  Kapzüchen  sind?0  Pf.  für  1  kg,  für  sonstige  Säcke  oder  Preßballenemballagen
25  Pf.  für  1  kg  vom  Käufer  zu  erstatten.  Eine  besondere  Vergütung  für  die  vom  Verkäufer
  bei  Preßballenpackung  zu  verwendende  Draht=  und  Bandeisenverschnürung  findet
nicht  statt.

Die  Hoöchstpreise  gelten  für  Nettogewicht  und  Barzahlung  innerhalb  14  Tagen
vom  Eingangstage  der  Rechnung.  Wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen  bis  zu  2  v.  H.
Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  zugeschlagen  werden.

8  4.
Ausnahmen.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in
Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  9/10  kann  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
dieser  Bekanntmachung  gestatten.

5  5.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  am  16.  Mai  1916  in  Kraft.
        <pb n="505" />
        Nr.  77.  1916.

Preistafel  1
(Meldeschein  4  A  zur  Bekanntmachung  W.  IV.  900/4.  16.  K.  R.  A.).

443

 

 

 

Kasse  Bezeichnung  #e
A.  a)  Alte  wollene  Stricklumpen.
1.riginal  bunt.  Woll-  Gestricktes,  alle  Farben  außer  weiß,  fein  und
.  .  200
2.  s  Original  bung  Wol-  Gestricktes,  alle  Farben  auber  weiß,  grob
(mit  Wohär)  170
3.Original  weiß  Woll-  estricktes,  fein  und  halbfein.  .  425
4.  Original  weiß  Woll-Gestricktes,  grob  (mit  Mohär)  und  weiße  Wollwatte50
5.Original  bunt  wollene  Zephirs  und  Trikots  in  allen  Farben,  außer
weiß  und  Naturfarbe  .  290
6.Original  weiß  und  naturfarbig  wollene  Zephirs  uud  Trikots  480
7.onstige  alte  wollene  Striclumpen,  soweit  solche  n  unter  1  bis  6  6  mich
aufgeführt  sind  —
b)  Alte  halbwollene  Stricklumpen.
8.  Original  bunt  Halbwoll-Gestricktes,  Westen,  Jacken  und  Sweaters,

q  alle  Farben  außer  weiß.  .  50
*9.riginal  weiß  Halbwoll-Gestricktes,  Westen,  Jacken  und  Sweaters  125
10.HOrxiginal  bunt  halbwollene  Zephirs  und  Trikots  in  allen  Farben,  außer

weiß  und  Naturfarbe  1  120
11.]Original  weiß  und  naturfarbig,  halbwollene  Zephirs  und  Trikots,  ein-  4
ließlich  Eiderdaunen=  und  Lammfelltrikots  175
12.%onstige  alte  halbwollene  Stricklumpen,  soweit  solche  unter  8  bis  11
»  nicht  aufgeführt  sind  —
J0)  Neue  wollene  Strick-  und  Wirkwarenabfälle.
13.  Neue  weiße  Zephir=  und  Kammgarn-Wolltrikotabfälle.  8975
14.eue  normalfarbige  Zephir=  und  Kammgarn-Wolltrikotabfälle  725
15.Neue  bunte  Zephir-,  Kammgarn=  und  Streichgarn-  (auch  Golfer
Woslrikotabfälle  .  ..  625
16.  Neue  wollene  Radfahr-Trikotabfälle  (Sweaters)  525
E|  Neue  wollene  (Kammgarn-)  Handschuh-Trikotabfälle  575

 

Sonstige  neue  wollene  Strick=  und  Wirkwarenabfälle,  seweit  *

unter  13  bis  17  nicht  aufgeführt  sind

1107
        <pb n="506" />
        Nr.  77.  1916.

 

 

 

 

 

lasse  Bezeichnung  ds
d)  Neue  halbwollene  Strick=  und  Wirkwarenabfälle.
19.]  Neue  weiße  halbwollene  Kammgarn=  und  Zephirtrikotabfälle  275
20.|Neue  normalfarbige  halbwollene  Kammgarn-Trikotabfälle  350
21.  Neue  helle  halbwollene  Zephirtrikotabfälle  .  175
22.Neue  halbwollene  Radfahrtrikotabfälle  (Sweaters)  150
23.  Neue  normalfarbige  Streichgarn-  Halbwolltrikotabfüälle  über  3  v.  H.
—  Wollgehalt  300
24.  Neue  normalfarbige  Streichgarn.  Halbwoll-  (Vigogne=  Trikotabsähle
unter  3  v.  H.  Wollgehalt.  225
25  Neue  buntfarbige  Stgeichgarnealbwolltrikotabsälle  130
26.  Neue  weiße  Lammfell=  und  Eiderdaunentrikotabfälle  250
*d7.Neue  Kamelhaar-Halbwolltrikotabfälle  250
28.Sonstige  neue  halbwollene  Strick=  und  Wirkwarenabfälle,  soweit  nolche
unter  19  bis  27  nicht  aufgeführt  sind  —
B.  a)  Alte  wollene  Tibetlumpen.
29.  Original  alte  bunte  wollene  Tibetlumpen,  alle  Farben  außer  weiß  und
alle  Qualitäten  außer  Musselin  170
30.Original  alte  weiße  wollene  Tibetlumpen  außer  Musselin  450
31.Alte  helle  und  bunte  wollene  Musselinlumpen,  alle  Farben  und
Qualitäten  außer  weiß  250
32.  (Alte  weiße  wollene  Musselinlumpen  500
33.%Sonstige  alte  wollene  Tibetlumpen,  alle  Farben,  soweit  solche  unter
29  bis  32  nicht  aufgeführt  sind  —
b)  Neue  wollene  Tibetlumpen.
34.  Neue  bunte  wollene  Tibetlumpen,  alle  Farben  und  Qualitäten  außer
weiß  und  Musselin  200
35.Neue  weiße  wolle  Tibetlumpen  außer  Musselin  600
36.Neue  helle  und  buntfarbige  wollene  Maseelinabschnite,  außer  weiß  300
37.Neue  weiße  wollene  Musselinabschnitte  .  700
38.Sonstige  neue  wollene  Tibetlumpen,  soweit  sosche  nter  34  bi
nicht  aufgeführt  sind  —
39.Tibet=  und  Weichwolltaillen  55
40.  Vibet=  und  Weichwollnähte  36
C.  a)  Alte  wollene  Flanell-,  LTama=  und  Weichwollumpen.
41.]Original  alte  wollene  Flanell-,  Lama=  und  Weichwollumpen,  alle
Farben  ohne  weiß  100
Original  alte  weiße  wollene  Flanell-,  Lama=  und  Weichwollumpen  275

!4  Sonstige  alte  wollene  Flanell-,  Lama=  und  Weichwollumpen,  soweir  !

solche  unter  41  und  42  nicht  aufgeführt  sind
        <pb n="507" />
        Nr.  77.  1916.

445

 

 

 

 

 

.  Pfennig
Klasse  Bezeichnung  das  ke
1  b)  Neue  wollene  Flanell-,  Lama=  und  Weichwollumpen.
44.  Neue  original  bunte  wollene  Flanell-,  Lama=  und  Weichwollabschnitte,
alle  Farben  ohne  weiß  150
45.Neue  original  weiße  wollene  Flanell-,  Lama=  und  Weichwollabschnitte  500
46.  Sonstige  neue  wollene  Flanell-,  Lama=  und  WMeichwolkabschnitte,  soweit  I
solche  unter  44  und  45  nicht  aufgeführt  sind  —
.  D.  a)  Alte  wollene  Decken-,  Fries=  und  Filzlumpen.
47.Alte  bunte  wollene  Decken=  und  Frieslumpen,  alle  Farben  außer  weiß  60
48.  UAlte  weiße  wollene  Decken=  und  Frieslumpen  250
49.  Hartwolle  und  Moiré  (Grobwolle)  80
50.  lte  bunte  feine  wollene  und  halbwollene  Filzer  30
51.  1Alte  weiße  feine  wollene  und  halbwollene  Filze  100
52.  lte  weiße  grobe  wollene  und  halbwollene  Filze  25
53.  Alte  Filzhüte  „  8
54.%ponstige  alte  wollene  Decken,  Fries-  und-  Bilziumpen,  joweit  sie  in
47  bis  52  nicht  aufgeführt  sind  —
b)  Neue  wollene  Decken-,  Fries=  und  Filzlumpen.
55.]  Neue  bunte  wollene  Decken-  und  Friesabschnitte,  außer  weiß  1  100
56.  Neue  weiße  wollene  Decken=  und  Friesabschnitte  100
57.  Neuc  feine,  bunte  weiche,  wollene  und  halbwollene  *  alle
Farben  außer  weiß  .  45
58.Neucfemewetßewollene  Filzabfälle  175
59.Neue  bunte  wollene  und  balbwollene  #berfilabfärl=  alle  Farben
.  außer  weiß  .  .....  32
60.  Neue  bunte  Futterfilzabfälle  .  30
61.Neue  weiße  Futterfilzabfälle  70
62.Neue  bunte  grobe  Filzabfälle  (Sohlen=  uͤsw.  und  technische  Filzabfäfle),
alle  Farben  außer  weiß  20
63.Neue  weiße  grobe  Filzabfälle  (Sohlen-  usw.  und  technische  Filzabfälle),  45
64.Neue  Feldflaschen-Filzabfälle  (Haarfilze)  35
65.onstige  neue  wollene  Decken-,  Fries-  T  Filzabfalie,  soweit  fesge  ·
unter  55  bis  64  nicht  aufgeführt  sind.  —
«  c).AltehawwolleneDecken-,Fties-und.Filzluntpen.  «
66.  Alte  bunte  halbwollene  Decken=  und  Frieslumpen  40
67.  Alte  weiße  halbwollene  Decken=  und  Frieslumpen  100
68.  Sonstige  alte  halbwollene  Decken=  und  Frieslumpen,  feweit  sie  in  66
und  67  nicht  aufgeführt  sind  1—
        <pb n="508" />
        446  Nr.  77.  1916.
Klasse  Bezeichnung  #li
d)  Neue  halbwollene  Decken-,  Fries=  und  Filzlumpen.
69.Neue  bunte  halbwollene  Decken=  und  Friesabfälle  60
70.Neue  weiße  halbwollene  Decken=  und  Friesabfälle  200.
71.Sonstige  neue  halbwollene  Decken=  und  Friesabfälle,  foweit  se  in  69
und  70  nicht  aufgeführt  sind.  —
E.  Alte  wollene  Tuchlumpen,  unsortiert,  alle  Farben  und  Qualitäten.
72.  Alte  getrennte  wollene  Original-Tuch=  und  Kammgarnlumpen  aller
Art,  nicht  mehr  als  5  v.  H.  Halbwolle  enthaltend  75
73.  Alte  ungetrennte  wollene  Original-Tuch-  und  Kammgarnbinen
aller  Art.  ..  ,....  —
74.Sonftcgewollene  Tuchlumpen  6  —
Fr.  Neue  wollene  Tuchlumpen,  sortiert,  Kammgarn  und
Kammgarncheviot.  .
75.NeuhellundgrauKammgarnnndKammgarttchepiot.  260
76.Neu  schvarz  Kammgarn  und  Kammgarncheviot  240
77.Neu  blau  Kammgarn  und  Kammgarncheviot  240
78.  Neu  bunt  Kammgarn  und  Kammgarncheviot  200
79.Olriginal-Neutuch  ohne  Kammgarn  .  lllc
80.Original-Neutuch  mit  Kammgarn  150
81.  Sonstige  wollene  Neutuchlumpen,  foweit  biche  in  75  bis  80  nicht  „
aufgeführt  sind  .
G.  Neue  wollene  Tuchlumpen,  sortiert  tu
82.Neu  hell  Damentuch  und  Flanell  (Streichgarn)
83.  Neu  bunt  Damentuch  und  Flanell  (Streichgarn)  10
84.  Neu  schwarz  Damentuch  und  Flanell  (Streichgarn)  1140
85.  Neu  bunt  wollene  Cheviots  und  Flausch  120
86.  Sonstige  neue  wollene  Tuchlumpen,  sortiert  Streichgorn  oweit  T
in  82  bis  85  nicht  aufgeführt  sind  —
KH.  a)  Alte  wollene  Unisorm-(Militär-)  Tuchlumpen.
87.  Getrennte  alte  feldgraue  und  graue  wollene  Militärtuchlumpen.  100
88.Getrennte  alte  blaue  wollene  Militärtuchlumpen  5
89.Getrennte  alte,  nach  Farben  sortierte  wollene  Militärtuchlumpen  .  »  75
90.Getrennte  alte,  gemischtfarbige  (unsortierte)  wollene  Militärtuchlumpen  565
91.Getrennte  alte  schwarze  wollene  Militaͤrtuchlumpen  .  60
92.  Militärtuchnähte  30
93.  Sonstige  alte  wollene  Milltirtuchlunen,  sobeit  aç  curer  bis  92

 

nicht  aufgeführt  sind
        <pb n="509" />
        Nr.  77.  1916.

447

 

 

Klasse  Bezeichnung  emts
b)  Neue  wollene  Uniform-(Militär-)  Tuchlumpen.
94.Neue  feldgraue  wollene  Mlitärtuchabfälle  .-  240
95.  s  VNeue  graue  wollene  Militärtuchabfälle  -..  ss200
96.  Neue  blaue  wollene  Militärtuchabfälle  175
97.  Neue  sortiert  farbige  und  schwarze  wollene  micitsrunchabsäll.  .  120
28.Neue  gemischtfarbige  wollene  Militärtuchabfälle  .  .  160
99.“  Neue  Militärtuchleisten  und  -tuchenden  140
100.Sonstige  neue  wollene  Milttärtuchabschnite,  soweit  2  in  94  bis  55
nicht  aufgeführt  sind  —
J.  a)  Alte  Halbwolltuchlumpen.
101.  J  Alte  betrennte  halbwollene  Tuchlumpen,  Dubel,  Kammgarn  und  4
l
102.Alte  Ztvtltuchnahte  ..  20
103.  Alte  ungetrennte  halbwollene  Tuchlumpen  20
104.  s  Sonstige  alte  Halbwolltuchlumpen,  soweit  solche  u  unter  101  bis  105
nicht  aufgeführt  sind  .  —
b)  Neue  Halbwolltuchlumpen.
10ö.  sNeue  halbwollene  Tuch-  und  Konfektionsabfälle  60
106.Neue  halbwollene  Cheviots,  Dubel  und  Flausch  60
107.  Neue  graue  und  feldgraue  halbwollene  W#chttartuchbjchite  Gigognetuch
  100
108.Sonstige  neue  Halbwolltuchlumpen,  foweit  *  unter  105  bis  107
nicht  aufgeführt  sind  —
K.3  A)  Alte  rancnner  Oamwonesen.
109.etrennte  original  alte  Alpaka=  und  Zanella-Halbwollumpen,  bunte,
alle  Farben  außer  weiß  .  55
110.GetrennteortgmalaltewetßeAlpaka-  und  Zanella-Halbwollumpen  .  120
111.  Getrennte  alte  Warp-  und  Beiderwand-  (wollreiche  Ware)  Lumpen  40
112.AIte  z  et  Halbwolltaillnn  und  -röcke  .  (ungetrennte  Kleideralbwolle
  .  .  20
3  Alt  getrennt  Halbwoll-Moiré  40

 

Sonstige  Damenkleider-  Holtwollunpen,  sowet  solche  unter  109  bis
113  nicht  aufgeführt  sind
        <pb n="510" />
        448  Nr.  77.  1916.
Klasse“  Bezeichnung.  sl
b)  Neue  Damenkleider-Halbmollumnen:  .
115.Ncuc  bunAtg  Alpaka-  Laster-Halbtibet-1111dsHalvaollsZa11cllai.
116.  Neue  weiße  Wiet  Abschnitte  150
117.Neue  schwarze  Alpaka-Abschnitte  85
118.Sonstige  neue  Damenkleider=  Halbwollabschnitte,  jiwe  lolche  unter
115  bis  117  nicht  aufgeführt  sind  —
L.
119.  Gemischte  wollene  und  halbwollene  Lumpen,  sortiert  und  unsortiere,
soweit  solche  unter  Klasse  4  bis  K.  nicht  aufgefũhrt  süno,
beste  Sorte  5n)  *  100

geiellschaft  oder  die  Artbie  nheeselho,  —  Verwchung  von  Stoffabfällen  durch  die  von

KoohsaofH.

bteilung  des  Königlich

Kommissionen.

Preistafel  2
(Meldeschein  4  B  zur  Bekanntmachung  W.  IV.  900/4.  16.  KR.  Ar).

)  Geringere  Sorten  entsprechend  billiger.  Für  diejenigen  Klagsen,  für  welche  keine  Preisbestimmung

  festgelegt  ist,  erfolg-  suode  Bewertung  beim  Ankauf  durch  die  Hriegs  Wollbedars  tten.

r  Kriegseußischen

  Kriegsministeriums  eingesetzten  ann  de  Pregt.

 

 

 

 

.  enni
Klasse  Bezeichnung.  hleunt
M.  Alte  baumwollene  Lumpen.

120.  Alte  weiße  baumwollene  Kattunlumpen  1.  50
121.  Alte  weiße  baumwollene  Kattunlumpen  II.  40
122.  Alte  graue  baumwollene  Kattunlumpen  (Schmierlappen).  25
123.Alte  blaue  baumwollene  Kattunlumnpen  .  20
124.  Alte  rote  baumwollene  Kattunlumpen  —  frei  von  Federzeug  —  —  20
125.  Alte  schwarze  baumwollene  Kattunlumpen  ...  22
126.Alte  hellbunte  baumwollene  Kattun=  und  Barchentlumpen  .  *22
127.  Alte  mittelhelle  baumwollene  Kattun=  und  Barchentlumpen.  20
128.Alt  Hosenzeng  und  englisch  Leder  ..  «-18
129.Sonstige  alte  baumwollene  Kattun=  und  Barchentlumpen  .  —
130.  Alte  Gardinen  (mit  Mull  und  Gaze)  12
131.  Alte  weiße  und  halbweiße  baumwollgestrickte  Lumpen  und  Tritotagen  60
132.]  Alte  hellbunte  baumwollgestrickte  Lumpen  und  Trikotagen  .  45
        <pb n="511" />
        Nr.  77.  1916.

449

 

 

 

 

110

 

 

.  .  !  s·
Klasse  Bezeichnung  ienig
133.  Alte  bunte  baumwollgestrickte  Lumpen  und  Trikotagen.  35
134.  Alte  schwarze  baumwollgestrickte  Lumpen  und  Teilotagen?  45
135.  Alte  baumwollene  Jacken  und  Westen  30
136.  Baumwollwatte  (alte)  ..  120
137.  Sonstige  alte  baumwollene  gestrickte  und  gehäkelte  Lumpen,  soweit
.  solche  unter  131  bis  136  nicht  aufgeführt  sind  —
138.  Sonstige  alte  sortierte  baumwollene  Lumpen,  soweit  olche  1  unter  120
bis  137  nicht  aufgeführt  sind  —
J.  Neue  baumwollene  Lumpen  und  Mschnitee
139.  Neue,  weißgebleichte  baumwollene  Abschnitte  (Schirting  usw.)  1100
140.  Neue,  weißgebleichte  baumwollene  Abschnitte  II  (auch  Verbandsof-  «
«  Abschnitte)  75
141.  .  Neue  weiße  ungebleichte  baumwollene  Abschnitte  (Kaliko  usw.)  1.  100
142.  Neue  weiße  ungebleichte  baumwollene  Abschnitte  Ealito  usw.)  II.  70
143.]  Neue  blaue  baumwollene  Abschnitte  40
144.  Neue  hellbunte  baumwollene  Kattunabschnitte  45
146.  Neue  hellbunte  baumwollene  Barchentabschnitte  (Biber)  75
146.,  Neue  mittelhelle  baumwollene  Kattunabschnitte  (sortiert)  32
147.Neue  bunte  baumwollene  Barchent-(Biber-)  Abschnitte  45
148.  Neue  Original  bunt  baumwollene  Kattunabschnitte  30
149.,Neue  dunkelbunte  baumwollene  Kattunabschnitte  I.  24
150..  Neue  dunkelbunte  baumwollene  Kattunabschnitte  II#  19
151.  Neue  in  Farben  sortierte  Segeltuchabfälle  45
152.:;  Neue  feldgraue  Köper=  und  Segeltuchabfälle  60
153.:Neue  schwarze  Kattun=  und  Clothabfälle  .  40
154.]Neue  weiße  Mull=  und  Steisgaze  25
155.]/Neue  helle  Korsettabfälle  (auses  weiß)  50
156.]Sonstige  neue  baumwollene  Abschnitte,  loweit  sie  unter  139  bis  155
.  nicht  aufgeführt  sind  —
O.  Neue  baumwollene  Wirk=  und  Strickwarenabsäl  (Tiikotagen).  n
157.)  Nene  sortierte  Mako=  und  Mako-Imitat-Trikotabfälle  (gelb,  gebleicht,
-  rohweiß  und  creme)  frei  von  merzerisierten  Abfällen  und
Flortrikooe  180
168.  Neue  Imitat-Trikotabfälle,  normalfarbig  160
159.Neue  Imitat-Trikotabfälle  bunt  sortiert  trosa,  grau,  braun  usw.).  .150
160.Neue  Luisiana=  (Futter-)  Trikotabfälle,  normalfarbig  .  160
161.  Neue  Luisiana=  (Futter-)  Trikotabfälle,  in  hellen  Farben  fortiert
n!  (grau,  braun,  gelb  usw.)  160
162.  l  Neue  Luisiana=  (Futter--  Krikgtabfänl,  in  dunklen  Furber  fortiet  «
«  (marine,  schwarz  usw.).  ·  l  160
        <pb n="512" />
        450

Nr.  77.  1916.

 

 

 

 

Klasse  Sezeichnung  Kes
163.|Neue  Luisiana=  (Futter=  Trikotabfälle,  gemischtfarbig  belle  Ware,  frei
von  dunklen  Farben  150
164.  Neue  sortierte  Mako=  und  Mako-  Imitat-Trikotabfälle  i  in  hellen  Farben
frei  von  merzerisierten  Abfällen,  außer  den  unter  Klasse  157
genannten  140
165.Neue  sortierte  Mako-  und  Mako-Imitat-Trikotabfälle  in  dunklen  4
Farben,  frei  von  merzerisierten  Abfällen  (marine,  schward  |
"z#n  130
166.  i  Neue  frriert  merzerisierte  Mako=  und  Mako-Imitat-Trikotabsüälle,  in  1.
hellen  Farben  einschließlich  der  unter  Klasse  157  genaunten  125
167.  Neue  sortierten  merzerisierte  Mako=  und  Mako-Imitat-Trikotabfälle  in
dunklen  Farben  (marine,  schwarz  usw.)  .  116
168.  Neue  sortierte  baummollene  Ringeltrikotabfälle  in  hellen  Farben  frei
von  merzerisierten  Abfällen  120
169.  Neue  sortierte  baumwollene  Ningeltrikotabfälle  in  dunklen  Varben  frei
von  merzerisierten  Abfällen  90
170.Neue  sortierte  baumwollene  merzerisierte  Ringeltrikotabfälle  in  hellen  14
arbe  110
I71.  eue  sortierte  baumwollene  merzerisierte  mingelteikettbfäne  in  dunklen
.-  arben.  1  8
172.  5Neue  sortierte  baumwollene  Netz-  (Filet-)  Trikotabfälle  (weiß,  ge-  L
bleicht,  rohweiß  und  gelb)  180
173.  Neue  unsortierte  baumwollene  Netz-  (Filet-)  Trikotabfälle,  bunisarbis
gemischt
174.  Neue  Original-  Strickwarenabfälle,  weiß,  gelb  und  rohweiß  150
175.Neue  Original-Strickwarenabfälle,  buntfarbig  120
176.  Neue  großstückige  Trikotreste  für  technische  Swace  verwendbar,  beste
Sorte“  50
177.Neue  angeschmutzte  baumwollene  Trikotabfälle,  beste  Sorte  5qhy  80
178.  Neue  geknüpfte  Trikotabfälle  (Knoten=  und  Knopftrikot),  beste  Sorte  *)  80
179.  Neue  unsortierte  Trikotabfälle,  Original-Fabrikware,  beste  Sorte')
180.Neue  unsortierte  „Trikotabfälle,  Original-Sammel=  und  Ländlerwar
beste  Sorte“)  .  110
181.  Neuer  Trikotschrenz  und  Kehricht,  beste  Sorte  *).  60

*

esellscha
ohstoffa.

Kommissionen.

bteilung  des  Königli

 

)  Geringere  Sorten  entsprechend  billiger.  Für  dielenigen  Klassen,  für  welche  keine  Preisbestimmune
  festgelegt  ist,  erfolgt  die  Bewertung  beim  Ankauf  durch  die  Kriegs-Wollbedarf-Aktienseder
  die  Mutlenge  elschat  zur  Verwertung  von  Stoffabsällen  durch  die  von  der  Kriegs-Preußischen

  Kriegsministeriums  eingesetzten  Lumpenbewerkungs-
        <pb n="513" />
        Nr.  77.  1916.  451

 

 

 

Kasse  Bezeichnung  alenmig

182.Sonstige  baumwollene  Wirk=  und  Strickwaren=  und  Trikotabfälle,  so

weit  solche  nicht  unter  157  bis  181  aufgeführt  sind  —
183.]  Neuc  baumwollene  Handschuhtrikotabfälle,  dickgerauht,  weiß  und  ereme  0

lü  .  .h16

184.]  Neue  baumwollene  Handschuhtrikotabfälle,  dünngerauht,  weiße  .  130
185.ANeue  baumwollene  Handschuhtrikotabfälle,  weiß  Atlas  40
186.Neue  baumwollene  Handschuhtrikotabfälle  (Plüsch),  dickgerauht.  fortiert

in  Farben  (schwarz,  blau,  grau,  feldgrau  usw.).  110

187.  1  Neue  baumwollene  Handschuhtrikotabfälle,  dickgerauht,  bemischifarbis
lü

188.  Neue  baumwollene  Handschuhtrikotabfälle,  dünngerauht,  buntfarbige

189.  Neue  baumwollene  Handschuhtrikotabfälle,  gemischtfarbig,  Atlas  30

 

 

 

 

 

190.]Neue  baumwollene  Handschuhtrikotabfälle,  schwarz  Atlas  30

191.  Sonstige  baumwollene  Handschnhtrikotabfälle,  soweit  selchen  unter  183  ½#
bis  190  nicht  aufgeführt  sind  —

Preistafel  3
(Meldeschein  4  C  zur  Bekanntmachung  W.  IV.  900/4.  16.  #en  #).
Klasse  Bezeichnung  urrt
P.  Putzlappen.  „

182.  Pubhlappen,  alte  bunte  baumwollene,  hell,  mittelhell  und  blau,  feer  %  -
von  Taillen  und  Jacken  .  1  30
193.Putzlappen,  alte  weiße  und  trübweiße!  baumwollene  5
194.  Puutzlappen,  alte  weiße  leinene  .  90
195.  Puplappen,  alte  halbwollene  24
196.  Puhlappen,  sonstige,  soweit  sie  unter  192  bis  105  nicht  aufgeführt  sino  —

K.  Alte  und  neue  leinene  Lumpen.

197.  Alte  weiße  leinene  Lumpennn  65
198.  Alte  weiße  leinene  Lumpen  II.  560

 

 

I
199.  Alte  graue  leinene  Lumpen  1  48
200.  Alte  graue  leinene  Lumpen  II  22
201.  1Ite  blaue  und  bunte  leinene  Lumdmen  28
202.%Sonstige  alte  leinene  Lumgdmen  —
203.NNeue  weiße  leinene  Lumpen  9p0
204.1  Neue  rohgraue  leinene  Lumpen  (Miltärdrer)  6035

111“
        <pb n="514" />
        452  Nr.  77.  1916.

 

 

.  enni

Klasse  Bezeiichnung  guleung
205.  Neu  grau  Leinen,  ien  460
206.Neu  Futterleinen  ..........."......50
207.NeublauLemen......·...........50
208.  Neu  Segelleiiiin  65
209.  Neu  bunt  Leinen  .  5P5P5P5P0

210.%onstige  neue  Leinenabschnitte  —
211.“%Sonstige  alte  und  neue  leinene  und  halbleinene  Lumpen,  ner  sie
unter  197  bis  210  nicht  aufgeführt  sind.  —

R.  Ramie-Abschnitte.
212.Kamie-Gewebeabfälle,  nueuuu  43
213.|Ramie-Trikotabfälle,  nunen  1220

S.  Alte  und  neue  seidene  Lumpen.

 

 

 

214.  Alte  seidene  und  halbseidene  Lumpen  28
215.NNeue  seidene  und  halbseidene  Lumpen  und  Abschnitte  83653ZZö5.
216.Neue  seidene  und  halbseidene  Rundstuhl-Trikotabfällle.  120
217.  Neue  seidene  und  halbseidene  Handschuh-Trikotabfällllelll  60
218.Sonstige  alte  und  neue  seidene  und  halbseidene  Lummden

 

T.  Tauwerk  usw.

218.  Altes  und  neues  Tauwerk,  Seiler,  Stricke  aus  Hanf,

anila,  Sisal,  Jute  usw.,  ferner  alte  und  für  Seilerei

 

 

neue  derartige  Fabrikatlonsabsälle,  beste  und  Dähniche  225
Sorte'),  bet  Waggonladungen  innerhalb  der  Betriebe
Klasses  geeignet
220.Altes  und  neues  Tauwerk,  Seiler,  Stricke  aus  Hanf,  #4
Manila,  Sisal,  Jute,  ufw.,  ferner  alte  und  nr  für
neue  derartige  Fabrikationsabfälle,  beste  Pa  ½#  60
#  Sorte“),  lbei  Waggonladungen  innerhalb  der  fabrikation
Klaseeee  geeignet

*  Geringere  Sorten  entsprechend  billiger.  Für  diejenigen  Klassen,  für  welche  keine  Prelsbestimmung
  festgelegt  ist,  erfolgt  die  Bewertung  beim  Ankaus  durch  die  Kriegs-Wollbedarf-Aktienesellschaft
  oder  die  zaisglarsgal  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  durch  die  von  der  Krlegs-Kohsteff#roleilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  eingesetzten  Lumpenbewertungs-Kommissionen.
        <pb n="515" />
        Nr  77.  1916.

453

—

 

 

 

 

 

 

.  .  enni
2  Bezeichnung  be
.
221.  Alte  und  neue  Hanfbindfäden,  sortiert  und  unsortiert,  beste  Sorte?),
*  bei  Waggonladungen  der  Klaafffeee  65
222.  Alle  Arten  Netze,  baumwollene,  leinene,  Manila  usw.,  beste  Sorte),
.  bei  Waggonladungen  der  Grupen  25
223.|Baumwollseile,  Baumwolltaue,  Baumwollstricke,  Baumwollschnüre,
D  Spindelschnüre  usw.,  beste  Sorte  ?7),  bei  Waggonladungen
%  innerhalb  der  Kaases  75
224.  Sonstiges  Tauwerk  und  Seil=  bezw.  Bindfadenabgänge,  soweit  sie  unter
6  219  bis  223  nicht  aufgeführt  ndd  –
U.  Alte  und  neue  Jutelumpen.
225.]  Alte  Jutelumpen  1,  bei  Lieferung  von  10  000  kg  22
226.Alte  Jutelumpen  II  und  Scheuerlappen  14
227.  Alte  Halbjute  (Halbbast,  Jute  mit  Leinen)  24
228.  Neue  weiche  helle  Juteabschnitte  32
229.  Neue  appretierte  Jute=  und  Steifleinenabschnitte  16
230.]  Neue  Halbjuteabschnitt  ....  28
231.]Alte  Baumwollemballage  (amerikanische),  bei  Lieferung  von  10  000  kg  28
232.Sonstige  alte  und  neue  Jutelumpen,  soweit  sie  unter  225  bis  231  nicht
aufgeführt  sind  .............  —
V.  Verschiedenes.
233.  Dunkel  Kattun  zur  Pappenfabrikation,  bei  Lieferung  von  10000  kg.  17
234.  Schrenz  (mit  und  ohne  Jute)  zur  Pappenfabrikation,  bei  Lieferung
von  10  000  ffffKK.  14
235.EFederstükenn  20
W.
236.Sonstige  sortierte  Lumpen,  alte  oder  neue,  soweit  sie  im  Meldeschein
4  A,  4B  und  40  nicht  aufgeführt  sind  ..  —
X.
237.

Alle  Lumpen  und  neuen  Sto

 

und  Farben  geordnet

ict  gemischte  Lumpen,  Sammelware,  nicht  nach  i)

 

 

ffabfälle  sind  rein  sortiert,  trocken,  in  guter  und  ordnungsgemäßer

  Verpackung  zu  liefern.  Sämtliche  wollenen  Lumpen  und  neuen
Stoffabfälle  grundsätzlich  frei  von  Seide  und  Halbwolle,  keinesfalls  dürfen
diese  Waren  an  seide=  und  halbwollhaltigen  Stücken  mehr  als  5  v.  H.

enthalten.
        <pb n="516" />
        454  Nr.  77.  1916.

Vorstehende  Preise  erhöhen  sich  bei  Ablieferungen  geschlossener  Wagenlabungen
von  10000  kg  wie  folgt:

 

 

 

Einzelsorten  der  Klassen  um

nnerhalb  der  Gruppe  um

Innerh  v.  ö.  Gruppe  —  Alasse  2

A  a,  9  c,  ..  5  100  53  10

a,  5  M  mit  Auenahme

0  a,  b.  c,  d  2  Misichne  vo  vn  126  und  127  10
Klasse  Ö5600333)  .  .  5  7777.„  10

EEE  5  .  5
..................  5  2  ..  10

Ha,  bbb  ———  2S2—  10

Ja,  l...  10  V  mit-  reinsuuhne

K  a,t  EG..  10  von  .  ..  .  ...  22õ  und  281  10
4  10  V  n  Ausnahme
«.......  233  und  234  10

 

 

Karbonisierte  Lumpen  sind  gesondert  anzubieten.
Altona,  den  16.  Mai  1916.
Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1915,
Röl.  Nr.  68  (Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  vom  4.  Mai  1915,
betreffend  die  Prüfung  in  der  Krankenpflege).
Die  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1915  (Rbl.  Nr.  68)  zur  Ausführung  der
Verordnung  vom  4.  Mai  1915,  betreffend  die  Prüfung  in  der  Krankenpflege,
wird,  wie  folgt,  geändert:
J.  Dem  Abs.  3  des  §  18  wird  folgender  Satz  hinzugefügt:.
Deer  Ausweis  wird,  abgesehen  von  der  Stempelabgabe,  unentgeltlich
  ausgestellt.
II.  Dem  Abs.  1  des  §  19  wird  folgender  Satz  hinzugefügt:
Für  die  Erteilung  des  Ausweises  ist  neben  den  Auslagen  eine
Gebühr  an  die  Medizinalkommission  zu  entrichten,  welche  6  beträgt.

Schwerin,  den  3.  Mai  1916.  »
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="517" />
        Nr.  77.  1916.  455

(4)  Bekanntmachung  vom  30.  April  1916,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
  der  Fabrikbesitzer  Heinrich  Staudeschen  Stiftung  zu  Grabow.
Die  Fabrikbesitzer  Heinrich  Staudesche  Stiftung  zu  Grabow  ist  heute  Landesherrlich
  genehmigt  worden.

Schwerin,  den  30.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.

(5)  Bekanntmachung  vom  30.  April  1916,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
  der  „Heinrich  Staude'schen  Stiftung  für  bedürftige  Kranke“  zu  Grabow.

Die  „Heinrich  Staudesche  Stiftung  für  bedürftige  Kranke“  in  Grabow  ist  heute
Landesherrlich  genehmigt  worden.

Schwerin,  den  30.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="518" />
        <pb n="519" />
        Nr.  78.  457

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  18.  Mai  1916.

Inhalt.

I.  Abteilung.  #-  11.)  Zusatzverordnung  zur  Verordnung  vom  26.  Juli  1891,
betreffend  die  in  den  Apotheken  vorrätig  zu  haltenden  Arzneimittel.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
11.  d.  Mts.  über  die  Lieferung  von  Heu  und  Stroh  für  das  Heer.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Hühnereier.
  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Hühnereiern.

 

I.  Abteilung.  ·

(Nr.  11.)  Zusatzverordnung  vom  13.  Mai  1916  zur  Verordnung  vom  26.  Juli
1891,  betreffend  die  in  den  Apotheken  vorrätig  zu  haltenden  Arzneimittel.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Eingießungen  von  steriler  physiologischer  Kochsalzlösung  unter  die  Haut
oder  in  die  Venen  sind,  vom  Arzte  rechtzeitig  angewandt,  in  verschiedenen  Erkrankungsfällen,
  namentlich  bei  frischen  Vergiftungen,  für  die  Erhaltung  des
Lebens  von  großem  Wert.  Da  solche  Lösungen  in  Apotheken  zur  Zeit  nur  wenig
vorrätig  gehalten  werden,  so  geht  durch  ihre  Herstellung  oder  Beschaffung  für
die  erste  ärztliche  Hilfe  meist  viel  Zeit  verloren.
        <pb n="520" />
        468  Nr.  78.  1916.

Wir  bestimmen  deshalb  hierdurch,  daß  das  Verzeichnis  der  in  den  Apotheken
vorrätig  zu  haltenden  Arzneimittel  (Verordnung  vom  26.  Juli  1891  nebst  Zusatzverordnungen
  vom  22.  März  1895,  20.  Dezember  1910  und  7.  November
1911,  Rbl.  1891  Nr.  20,  1895  Nr.  11,  1910  Nr.  42  und  1911  Nr.  43)  um
nachstehendes,  in  die  5.  Ausgabe  des  Arzneibuches  für  das  Deutsche  Reich  aufgenommenes
  Arzneimittel  vermehrt  wird:

Solutio  Natrü  chlorati  physiologica,

welches  in  mindestens  zwei,  an  beiden  Enden  zugeschmolzenen  Glasröhren
(Ampullen)  von  230  cem  Inhalt  vorrätig  sein  muß.  Die  gefüllten  Glasröhren
  sind  mit  dem  Datum  der  Füllung  zu  versehen  und  in  angemessenen
Zwischenräumen  neu  zu  füllen.  Die  Apothekenvorstände  haben  auf  die  Haltbarkeit
  der  Lösungen  stetig  zu  achten.  Solange  die  Flüssigkeit  klar  und  frei  von
jeder  Ausscheidung  bleibt,  kann  angenommen  werden,  daß  Veränderungen  nicht
eingetreten  sind.

Diese  Zusatzverordnung  tritt  mit  dem  15.  Mai  d.  Is.  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  13.  Mai  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Bunbssratsverordnung
  vom  11.  h.  Mts.  über  die  Lieferung  von  Heu  und  Stroh  für
das  Heer.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  11.  d.  Mts.  über  die  Lieferung
  von  Heu  und  Stroh  für  das  Heer  wird  folgendes  bestimmt:

J.
Für  den  Heeresbedarf  sind  aus  dem  Großherzogtum  164  665  Ztr.  Heu
und  549  526  Ztr.  Stroh  sofort  sicherzustellen.  Die  Ablieferung  erfolgt  zu  den
dafür  festgesetzten  Zeiten  nach  näherer  Bestimmung  der  zuständigen  Behörden.
        <pb n="521" />
        Nr.  78.  1916.  459.

II.

Die  Verteilung  des  in  Ziff.  I  genannten  Betrages  auf  die  einzelnen  Kommunalverbände
  erfolgt  durch  die  Spezialkommission  zur  Beschaffung  der  Landlieferungen
  im  Kriege.  «

III.

Die  Sicherstellung  und  Ablieferung  erfolgt  durch  die  Bezirkskommissare
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Landesverordnung  vom  1.  April  1881
(Rbl.  Nr.  7).

Schwerin,  den  16.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1916,  betreffend  Festsetzung  von  Höchstpreisen
  für  Hühnereier.

Für  Hühnereier  wird  für  das  Großherzogtum  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend
  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  17.  Dezember  1914  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom
21.  Januar  und  23.  September  1915  und  vom  23.  März  1916  hierdurch
ein  Höchstpreis  dahin  festgesetzt,  daß  derselbe  beträgt:

1.  beim  Verkauf  durch  denjenigen,  in  dessen  Betriebe  Eier  erzeugt  werden,
  —  abgesehen  von  den  Fällen  der  Ziffer  2  —  121K  Pfennige
für  das  Ei  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  der  Berechnung  des  Preises
im  einzelnen  Falle  sich  ergebende  Pfennigbrüche  auf  volle  Pfennige
abzurunden  sind,

2.  beim  Verkauf  an  den  Verbraucher  durch  den  Handel  oder  durch  denjenigen,
  in  dessen  Betriebe  Eier  erzeugt  werden,  15  Pfennige  für

as  Ei.

Schwerin,  den  18.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="522" />
        460  Nr.  78.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Hühnerelern.

Das  unterzeichnete  Ministerium  erläßt  auf  Grund  der  §§  12,  15  Absatz  3  der
Bundesratsverordnung  vom  25.  September  /4.  November  1915  über  die  Errichtung
  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  folgende  Anordnungen:


1.

Die  Ausfuhr  von  Hühnereiern  nach  Orten  außerhalb  des  Großherzogtums
unterliegt  der  Genehmigung  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung,  in  deren
Bezirk  sich  die  Eier  befinden.  Die  Genehmigung  ist  zu  erwirken,  bevor  mit  der
Ausfuhr  begonnen  wird.

Die  Ausfuhrgenehmigung  erfolgt  bei  Versendung  mit  der  Eisenbahn  oder
Post  durch  Abstempelung  der  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  vorzulegenden
  Frachtbriefe  und  Paketkarten,  im  übrigen  durch  Erteilung  entsprechender
Bescheinigungen.

Die  Ausfuhrgenehmigung  ist  nicht  übertragbar.

Feldpostsendungen  sowie  Sendungen  mit  der  Eisenbahn  oder  Post  an

1.  den  Magistrat,  Abteilung  für  Lebensmittelversorgung  zu  Berlin,
2.  die  Staatliche  Kommission  für  Kriegsversorgung  zu  Hamburg
können  bis  auf  weiteres  ohne  Ausfuhrgenehmigung  erfolgen.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  bis  zum  Mittwoch  jeder
Woche  dem  unterzeichneten  Ministerium  die  Menge  der  Eier  anzuzeigen,  deren
Ausfuhr  von  ihnen  in  der  vorhergehenden  Kalenderwoche  genehmigt  wurde.

II.
Mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mk.
wird  nach  §  17  der  im  Eingange  angeführten  Bundesratsverordnung  bestraft:
1.  wer  Hühnereier  ausführt  oder  mit  der  Ausfuhr  beginnt,  ohne  zuvor
die  erforderliche  Genehmigung  erwirkt  zu  haben,
2.  wer  eine  Ausfuhrgenehmigung  überträgt  oder  eine  übertragene  Ausfuhrgenehmigung
  benutzt.

 

III

Ziffer  10  der  Ausführungsbekanntmachung  vom  22.  Oktober  1915  —  Rl.
Nr.  168  —  ist  auch  im  Geltungsbereich  der  vorliegenden  Bekanntmachung  anwendbar.


Schwerin,  den  18.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="523" />
        Nr.  79.  431

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  22.  Mai  1916.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  12.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Landwirtschaftskammer.
  (Nr.  13.)  Verordnung  zur  Einführung  der  Verordnung,
betreffend  die  Errichtung  einer  Landwirtschaftskammer.

I.  Abteilung.
—

(Nr.  12.)  Verordnung  vom  15.  Mai  1916,  betreffend  die  Errichtung  einer
Landwirtschaftskammer.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
Ständen,  was  folgt:

I.  Errichtung  und  Aufgabe  der  Landwirtschaftskammer.

81.
Für  das  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  wird  eine  Landwirtschaftskammer
  errichtet.
Die  Landwirtschaftskammer  ist  eine  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechtes.
mit  Rechtsfähigkeit.  Sie  hat  ihren  Sitz  in  Rostock.
        <pb n="524" />
        462  Nr.  79.  1916.

82.

Die  Landwirtschaftskammer  hat  die  Bestimmung,  die  Gesamtinteressen  der
Landwirtschaft  mit  Einschluß  der  Forstwirtschaft,  des  Obst-  und  Gemüsebaues
sowie  der  Imkerei  und  Binnenfischerei  des  Landes  wahrzunehmen.  Sie  unterstützt
  die  Regierung  auf  Erfordern  bei  allen  Fragen,  welche  die  Landwirtschaft
betreffen,  durch  tatsächliche  Mitteilungen  und  Erstattung  von  Gutachten.  Sie
hat  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirtschaftskammer  kann  zur  Förderung  des  technischen  Fortschritts
  der  einheimischen  Landwirtschaft  zweckentsprechende  Einrichtungen  treffen.
Sie  kann  derartige  Einrichtungen  mit  Zustimmung  ihrer  Organe  übernehmen.

II.  Zusammensetzung  der  Landwirtschaftskammer.

83.
Die  Landwirtschaftskammer  besteht  aus  42  Mitgliedern.
Die  Mitglieder  werden  nach  den  Bestimmungen  der  88  4ff.  von  den
selbständigen  Landwirten  des  Landes  gewählt.

84.

Wahlberechtigt  sind  die  im  Besitze  der  mecklenburg-schwerinschen  Staatsangehörigkeit
  befindlichen  Eigentümer,  Nutzeigentümer  oder  Pächter  eines  im
Bereich  Unseres  Großherzogtums  belegenen,  zum  selbständigen  Betriebe  der
Landwirtschaft  eingerichteten  Grundstücks  mit  einem  Flächeninhalt  von  mindestens
  fünf  Hektar  mit  der  Maßgabe,  daß

1.  im  Falle  des  Bestehens  eines  Nießbrauchs  oder  im  Falle  der  Verpachtung
  nur  der  Nießbraucher  bezw.  Pächter,
2.  bei  Lehngütern  im  Falle  des  Vorhandenseins  einer  Erbjungfer  nur
die  Erbjungfer
das  Wahlrecht  besitzt.

Für  die  in  unmittelbarer  landesherrlicher  Nutzung  stehenden  Grundstücke

wird  ein  Wahlrecht  nicht  ausgeübt.

55.
Ausgeschlossen  von  der  Teilnahme  an  den  Wahlen  zur  Landwirtschaftskammer
  ist,
1.  wer  durch  Anordnung  eines  Gerichts  oder  einer  Verwaltungsbehörde
in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist,
2.  wer  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.
        <pb n="525" />
        Nr.  79.  1916.  463

§  6.

Zur  Ausübung  des  Wahlrechts  werden  drei  Abteilungen  von  Wahlberechtigten
  gebildet.

In  der  ersten  Abeilung  wählen  diejenigen,  die  mehr  als  100  ha,  in  der
zweiten  diejenigen,  die  mehr  als  20  ha,  aber  nicht  über  100  ha,  und  in  der
dritten  diejenigen,  die  mindestens  5,  aber  nicht  über  20  ha  bewirtschaften.

Die  Zugehörigkeit  des  Wahlberechtigten  zu  einer  Abteilung  bestimmt  sich
nach  der  Gesamtgröße  seines  im  Großherzogtum  belegenen  Grundbesitzes,  auch
wenn  derselbe  in  verschiedenen  Wahlkreisen  liegt.

Die  Wahlberechtigten  der  ersten  Abteilung  wählen  24,  die  Wahlberechtigten
der  zweiten  Abteilung  12  und  die  Wahlberechtigten  der  dritten  Abteilung
6  Mitglieder.

Jeder  Wahlberechtigte  hat  eine  Stimme.  Ist  das  von  dem  in  der  ersten
Abteilung  Wahlberechtigten  bewirtschaftete  Grundstück  bonitiert  über  2  Hufen
bis  zu  4  Hufen,  so  stehen  ihm  2  Stimmen,  über  4  Hufen  bis  6  Hufen
3  Stimmen,  über  6  Hufen  bis  8  Hufen  4  Stimmen,  über  8  Hufen  5  Stimmen
zu.  Die  Wahlberechtigung  und  die  Beitragspflicht  nicht  bonitierter  Grundstücke,
für  welche  ein  Mehrstimmenrecht  in  Frage  kommt,  soll  durch  Verhandlung
zwischen  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem  Engeren  Ausschuß  nach  Gehör
der  betreffenden  Ortsobrigkeit  festgestellt  werden.

87.

Die  Wahlen  erfolgen  in  sechs  Wahlkreisen.  Es  bilden  je  einen  Wahlkreis
die  Aushebungsbezirke

1.  Hagenow  und  Grevesmühlen,
2.  Schwerin  und  Wismar,

3.  Parchim  und  Ludwigslust,
4.  Malchin  und  Waren,

5.  Rostock  und  Doberan,

6.  Güstrow  und  Ribnitz.

In  jedem  Wahlkreise  wählen  die  Wahlberechtigten

1.  der  ersten  Abteilung  vier  Mitglieder,
2.  der  zweiten  Abteilung  zwei  Mitglieder,
3.  der  dritten  Abteilung  ein  Mitglied.
        <pb n="526" />
        464  Nr  79.  1916.

88.

Das  Wahlrecht  kann,  abgesehen  von  den  Bestimmungen  im  zweiten  und
dritten  Absatze  dieses  Paragraphen,  von  dem  Wahlberechtigten  nur  persönlich
ausgeübt  werden.

Für  geschäftsunfähige  und  beschränkt  geschäftsfähige  Personen  übt  ihr  Vertreter
  das  Wahlrecht  aus.

Frauen  sowie  Personen,  welche  gemeinschaftlich  ein  das  Wahlrecht  zur
Landwirtschaftskammer  verleihendes  Grundstück  als  Eigentümer,  Nutzeigentümer
  oder  Pächter  besitzen,  haben  das  Wahlrecht  durch  einen  schriflich  bevollmächtigten
  Stellvertreter  auszuüben.

89.

Jeder  Wahlberechtigte  ist  zur  Ausübung  der  Wahl  nur  in  demjenigen
Wahlkreise  befugt,  in  dem  er  zur  Zeit  der  Vornahme  der  Wahl  seinen  Wohnsitz
  hat.

Hat  der  Wahlberechtigte  in  mehreren  Wahlkreisen  einen  Wohnsitz,  so  darf
er  das  Wahlrecht  nur  in  einem  dieser  Wahlkreise  ausüben.  Es  bleibt  ihm  überlassen,
  in  welchem  Wahlkreis  er  wählen  will.

8  10.
Wählbar  sind  Mäumer.  die  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  haben,
sofern  sie
a)  nach  §  4  wahlberechtigt  sind  oder
b)  mindestens  10  Jahre  hindurch  auf  Grund  des  §  4  wahlberechtigt
gewesen  sind  bezw.  vor  der  ersten  Wahl  zur  Landwirtschaftskammer
wahlberechtigt  gewesen  sein  würden,  und  innerhalb  Unseres  Groß--herzogtums
  ihren  Wohnsitz  beibehalen  haben.
Nicht  wählbar  sind  Männer,  auf  die  die  Voraussetzungen  des  §  5  Ziffer  1
oder  2  zutreffen.
E  11.
Die  Wahlen  zur  Landwirtschaftskammer  finden  an  den  durch  die  Wahlordnung
  (§  15  Abs.  5)  zu  bestimmenden  Wahlorten  statt.

8  12.

Für  jeden  Wahlkreis  und  für  jede  Abteilungswahl  ist  von  der  Landwirtschaftskammer
  eine  Liste  der  Wahlberechtigten  aufzustellen,  die  an  den  durch  die
Wahlordnung  bestimmten  Orten  des  Wahlkreises  eine  Woche  lang  öffentlich
auszulegen  ist.
        <pb n="527" />
        Nr.  79.  1916.  465

-  .-  -  ·  '  skammer  auf  deren

Die  Ortsobrigkeiten  sind  verpflichtet,  der  Landwirtschaft  ·
Ersuchen  die  zur  usscn  der  Liste  der  Wahlberechtigten  erforderlichen  Nachweisungen
  zu  geben.  »  ·

Die  Landwirtschaftskammer  macht  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  mit  dem
Hinzufügen  bekannt,  daß  Einwendungen  gegen  die  Liste  innerhalb  einer  Woche
nach  beendeter  Auslegung  bei  ihr  anzubringen  leien.  bob  Einwendungen

Nach  Ablauf  dieser  Frist  beschließt  sie  über  ie  erhobenen  Einwendu
und  stellt  die  Wahlliste  fest.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  bei  Unserm  Ministerium  des  Innern  statt,  dessen  Entscheidung
endgültig  ist.

8  13.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Wählerliste  bestimmt  die  Landwirtschaftskammer
  den  Wahltermin  und  macht  ihn  öffentlich  bekannt.

8  14.

Für  jede  Wahlversammlung  wird  ein  Wahlvorstand  gebildet,  bestehend
aus  einem  Vorsitzenden,  einem  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  und  einem  bis
drei  Beisitzern,  von  denen  einer  das  Schriftführeramt  zu  übernehmen  hat.  Der
Wahlvorstand  wird  für  jeden  Wahlort  (§  11)  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten
durch  die  Landwirtschaftskammer  ernannt.  In  dem  Wahlvorstand  soll  jede  Abteilung
  der  Wahlberechtigten  vertreten  sein.

Der  Wahlvorstand  setzt  für  den  betreffenden  Wahlort  die  Dauer  der  Wahl
fest  und  macht  sie  öffentlich  bekannt.

E  15.

Die  Wahl  ist  direkt;  das  Nähere  wird  durch  die  Wahlordnung  festgesetzt.
Die  Abstimmung  findet  mittels  Stimmzettel  statt,  die  von  den  am  Wahlort
wohnenden  Wahlberechtigten  persönlich  abzugeben  sind.  Die  nicht  am  Wahlort
wohnenden  Wahlberechtigten  können  ihre  Wahlstimmen  schriftlich  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  der  Wahlordnung  (ovgl.  letzten  Absatz  dieses  Paragraphen)
abgeben.

Die  Wahl  erfolgt  durch  einfache  Stimmenmehrheit  aller  bei  einer  Abteilungswahl
  abgegebenen  gültigen  Stimmen.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

Über  die  Gültigkeit  der  Wahlzettel  entscheidet  der  Wahlvorstand.  Das
Wahlprotokoll  ist  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.
        <pb n="528" />
        466  Nr.  79.  1916.

Über  die  weiteren  Einzelheiten  des  Wahlverfahrens  erläßt  die  Landwirtschaftskammer
  eine  Wahlordnung,  die  der  Bestätigung  Unseres  Ministeriums
des  Innern  und  der  Zustimmung  des  Engeren  Ausschusses  von  Ritter=  und
Landschaft  bedarf.

*  16.  #

Die  Landwirtschaftskammer  hat  das  Ergebnis  der  Wahl  öffentlich  bekanntzumachen.


Einsprüche  gegen  die  Wahl  sind  binnen  zwei  Wochen  bei  der  Landwirtschaftskammer
  anzubringen,  der  die  Beschlußfassung  zusteht.  Im  übrigen  prüft
die  Landwirtschaftskammer  auch  von  Amts  wegen  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder
  und  beschließt  darüber.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Landwirtschaftskammer  ist  binnen  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  Unser  Ministerium  des  Innern  zulässig,  welches  endgültig
entscheidet.

§  17.

Die  jedesmalige  Amtsdauer  der  Mitglieder  der  Landwirtschaftskammer  beträgt
  sechs  Jahre.

Von  den  Mitgliedern  der  ersten  auf  Grund  dieser  Verordnung  gebildeten
Landwirtschaftskammer  scheidet  die  Hälfte  der  aus  jeder  Abteilung  gewählten
Mitglieder  bereits  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  aus.  Die  ausscheidenden  Mitglieder
  werden  durch  das  Los  bestimmt.  Die  näheren  Bestimmungen  trifft  der
Vorstand  der  Landwirtschaftskammer.  Die  Ausscheidenden  können  wiedergewählt
  werden.

Scheidet  ein  Mitglied  durch  den  Tod  oder  aus  sonstigen  Gründen  (8§  18,
19)  vorzeitig  aus  der  Landwirtschaftskammer  aus,  so  erfolgt  die  Neuwahl  eines
Mitgliedes  erst  bei  Gelegenheit  der  nächsten,  alle  drei  Jahre  stattfindenden
ordentlichen  Wahl  zur  Landwirtschaftskammer.

8  18.

Kommt  bei  einem  Mitgliede  eine  Eigenschaft,  welche  eine  Voraussetzung
für  die  Wählbarkeit  zur  Landwirtschaftskammer  bildet,  nachträglich  in  Wegfall
oder  tritt  nachträglich  in  den  persönlichen  Verhältnissen  eines  Mitgliedes  ein
Umstand  ein,  der,  wenn  er  vor  der  Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  das  Mitglied
  von  der  Wahl  ausgeschlossen  haben  würde,  so  erlischt  die  Mitgliedschaft.

Die  Entscheidung  hierüber  steht  der  Landwirtschaftskammer  zu.

Gegen  die  Entscheidung  der  Landwirtschaftskammer  ist  binnen  zwei  Wochen
nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  bei  Unserm  Ministerium  des  Innern  zulässig.
  Die  Entscheidung  des  Ministeriums  ist  endgültig.
        <pb n="529" />
        Nr.  79.  1916.  467

*  19.

Die  Landwirtschaftskammer  kann  ein  Mitglied,  gegen  welches  ein  gerichtliches
  Strafverfahren  eröffnet  ist,  das  zur  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  führen  kann,  bis  nach  Abschluß  des  Verfahrens  von  seiner  Stellung  vorläufig
  entheben.  Der  Beschluß  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  einer  Mehrheit  von
zwei  Dritteilen  der  anwesenden  Mitglieder.

III.  Organisation  der  Landwirtschaftskammer.

8  20.

Organe  der  Landwirtschaftskammer  sinb:

1.  der  Vorstand,
2.  der  Hauptgeschäftsführer,
3.  die  Sonderausschüsse,
4.  die  Vollversammlung.
8  21.

Der  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
vier  ordentlichen  Beisitzern,  von  denen  einer  den  Vorsitzenden  in  Behinderungsfällen
  vertritt,  und  vier  stellvertretenden  Beisitzern.

Die  Wahl  des  Vorsitzenden,  des  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  der
übrigen  Vorstandsmitglieder  erfolgt  durch  die  Vollversammlung  der  Landwirtschaftskammer
  mittels  Stimmzettel  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren.  Von  den
Vorstandsmitgliedern  der  erstmalig  auf  Grund  dieser  Verordnung  gebildeten
Landwirtschaftskammer  scheiden  jedoch  je  zwei  durch  das  Los  bestimmte  ordentliche
  und  stellvertretende  Mitglieder  bereits  nach  zwei  Jahren  aus  dem  Vorstande
  aus.

Sämtliche  Vorstandsmitglieder  verbleiben  im  übrigen  so  lange  in  ihrem
Amte,  bis  eine  Neuwahl  erfolgt  ist  und  die  neuen  Mitglieder  des  Vorstandes  ihr
Amt  angetreten  haben.

§  22.
Die  Landwirtschaftskammer  wird  durch  den  Vorsitzenden  nach  Bedürfnis,
mindestens  aber  einmal  im  Jahr,  einberufen.

Eine  Einberufung  muß  erfolgen,  wenn  Unser  Ministerium  des  Innern
es  verlangt  oder  wenn  mindestens  ein  Drittel  der  Mitglieder  darauf  anträgt.
        <pb n="530" />
        468  Nr.  79.  1916.

§  23.

Zur  Beschlußfähigkeit  der  Landwirtschaftskammer  genügt  die  Anwesenheit
von  zwanzig  Mitgliedern.  In  der  Vollversammlung  hat  jedes  Mitglied  gleiches
Stimmrecht.

Die  Landwirtschaftskammer  faßt  ihre  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit.
Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Bei  den  von  der  Landwirtschaftskammer  vorzunehmenden  Wahlen  entscheidet
  die  absolute  Mehrheit.

Wird  im  ersten  Wahlgange  eine  absolute  Mehrheit  nicht  erreicht  so  ist  eine
engere  Wahl  unter  denjenigen  beiden  Personen  vorzunehmen,  welche  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.

Bei  Stimmengleichheit  im  ersten  oder  zweiten  Wahlgange  entscheidet
das  Los.

Alle  Wahlen  müssen  durch  Stimmzettel  erfolgen.

8  24.

Die  Mitglieder  der  Landwirtschaftskammer  mit  Einschluß  der  Vorstandsmitglieder
  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich;  jedoch  sind  nach  näherer  Beschlußfassung
  der  Kammer  für  die  Teilnahme  an  den  Sitzungen  Reisekosten  und  Tagegelder
  zu  gewähren.

Für  die  Ausrichtung  besonderer  Aufträge  ist  im  Einzelfalle  die  Gewährung
einer  Arbeitsvergütung  zulässig.

8  25.

Die  Anstellung  des  Hauptgeschäftsführers  sowie  die  Festsetzung  seines  Gehaltes
  wird  von  der  Vollversammlung  beschlossen.  Die  Bewilligung  der  Anwartschaft
  auf  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenfürsorge  bedarf  der  Genehmigung
Unseres  Ministeriums  des  Innern.

Die  nähere  Regelung  seiner  Geschäftsführung  erfolgt  durch  den  Vorstand
der  Landwirtschaftskammer.  Die  Landwirtschaftskammer  ordnet  ihm  das  erforderliche
  Bureaupersonal  bei  und  bestimmt  die  Bezüge  für  dasselbe.

§  26.

Die  Landwirtschaftskammer  kann  zur  laufenden  Behandlung  einzelner  Geschäftszweige
  oder  zur  Erledigung  besonderer  regelmäßiger  oder  vorübergehender
Aufgaben  Sonderausschüsse  einsetzen,  die  der  Landwirtschaftskammer  untergeordnet
  sind.
        <pb n="531" />
        Nr.  79.  1916.  469

Die  Sonderausschüsse  können  sich  ihrerseits  bis  zu  einer  von  der  Landwirtschaftskammer
  festzusetzenden  Zahl  durch  Nichtmitglieder  der  Kammer
ergänzen.

Die  Sonderausschüsse  sind  verpflichtet,  ihre  Beschlüsse,  soweit  sie  außerhalb
des  Voranschlags  liegende  Ausgaben  in  sich  schließen,  dem  Vorstande  der  Landwirtschaftskammer
  zur  Bestätigung  vorzulegen.

Die  Vorstandsmitglieder  und  der  Hauptgeschäftsführer  haben  das  Recht,
an  allen  Sitzungen  der  Sonderausschüsse  mit  beratender  Stimme  teilzunehmen.

§27.
Die  Geschäftsführung  der  Landwirtschaftskammer,  des  Vorstandes  und
der  Sonderausschüsse  ist  durch  eine  von  der  Landwirtschaftskammer  zu  beschließende
  Geschäftsordnung  zu  regeln.

§  28.

Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirtschaftskammer  vermögensrechtlich  verpflichten
  sollen,  sind  unter  ihrem  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder  dem  stellvertretenden
  Vorsitzenden  und  einem  anderen  Vorstandsmitgliede  zu  vollziehen.

Die  Landwirtschaftskammer  führt  ein  Siegel  nach  näherer  Festsetzung
Unseres  Ministeriums  des  Innern.

29.

Das  Geschäfts=  und  Rechnungsjahr  der  Landwirtschaftskammer  beginnt

am  1.  Juli  und  endigt  am  30.  Juni.

IV.  Aufbringung  der-  Geldmittel  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Landwirtschaftskammer.


8  30.

Die  Landwirtschaftskammer  bestreitet  die  Kosten  für  die  Erledigung  der
ihr  obliegenden  Aufgaben  sowie  für  die  Durchführung  von  Verwaltungseinrichtungen
  und  sonstigen  Maßnahmen  zur  Förderung  der  einheimischen  Landwirtschaft,
  soweit  sie  nicht  durch  Zuwendung  aus  Landesmitteln  oder  aus  sonstigen
Einnahmen  gedeckt  werden,  durch  Erhebung  von  Beiträgen  seitens  der  bei  den
Wahlen  zur  Landwirtschaftskammer  wahlberechtigten  Landwirte.

Beitragspflichtig  sind  auch  diejenigen  Eigentümer,  Nutznießer  oder  Pächter
land=  und  forstwirtschaftlicher  Grundstücke,  welche  von  der  Teilnahme  an  den
Wahlen  zur  Landwirtschaftskammer  ausgeschlossen  sind,  weil  sie  die  mecklenburg-114
        <pb n="532" />
        470  Nr.  79.  1916.

schwerinsche  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen  oder  weil  auf  sie  der  §  5  Anwendung
  findet,  sowie  weil  sie  einen  eigenen  Wohnsitz  innerhalb  des  Großherzogtums
  nicht  besitzen  (§  9  Abs.  1.)

Für  die  in  unmittelbarer  landesherrlicher  Nutzung  stehenden  Grundstücke
werden  Beiträge  zur  Landwirtschaftskammer  nicht  entrichtet.

8  31.

Der  Einheitssatz  des  jährlichen  Beitrags  beträgt  im  übrigen  für  jede  angefangenen
  10  ha  des  von  dem  Beitragspflichtigen  bewirtschafteten  Grundbesitzes
eine  Mark,  für  die  Wahlberechtigten  der  ersten  Abteilung  aber  drei  Mark  auf
jede  angefangenen  100  bonitierten  Scheffel  des  von  ihnen  bewirtschafteten  Grundbesitzes,
  mindestens  jedoch  zehn  Mark.

Je  nach  dem  Bedürfnis  wird  der  Einheitssatz  oder  ein  höherer  oder  niedrigerer
  Prozentsatz  desselben  erhoben.

Zur  Erhebung  eines  höheren  Prozentsatzes  bedarf  es  der  Genehmigung
Unseres  Ministeriums  des  Innern.

8  32.

Die  Veranlagung  der  Beitragspflichtigen  erfolgt  durch  den  Vorstand  der
Landwirtschaftskammer.  Die  Ortsobrigkeiten  sind  verpflichtet,  dem  Vorstand
der  Landwirtschaftskammer  auf  dessen  Ersuchen  die  zur  Veranlagung  erforderlichen
  Nachweisungen  zu  geben.

Über  Einsprüche  gegen  die  Beitragspflicht  und  gegen  die  Höhe  der  Veranlagung
  sowie  über  etwaige  Anträge  auf  Rückzahlung  geleisteter  Beiträge  entscheidet
  der  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der
Zufertigung  die  Beschwerde  bei  Unserm  Ministerium  des  Innern  zulässig.  Die
Entscheidung  des  Ministeriums  ist  endgültig.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.

8  33.

Die  Erhebung  der  Beiträge  zur  Landwirtschaftskammer  erfolgt  durch  Vermittelung
  der  Ortsobrigkeiten  gegen  eine  Vergütung  von  3  v.  H.  der  eingezogenen
  Beiträge.

Rückstände  unterliegen  der  zwangsweisen  Beitreibung  im  Verwaltungswege.
        <pb n="533" />
        Nr.  79.  1916.  471

8  34.
Die  näheren  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Veranlagung  und
Erhebung  der  Beiträge  erläßt  Unser  Ministerium  des  Innern.

35.
Für  das  erste  Geschäftsjahr  sollen  der  Landwirtschaftskammer  auf  ihren
Antrag  nach  Bedarf  Vorschüsse  aus  den  Mitteln  Unserer  Renterei  gewährt
werden.

V.  Landesherrliche  Aussicht.

§  36.
Die  Landwirtschaftskammer  untersteht  der  Aufsicht  Unseres  Ministeriums
des  Innern.
Unsere  Ministerien  sind  befugt,  durch  Vertreter  an  allen  Verhandlungen
der  Landwirtschaftskammer,  der  Ausschüsse  und  des  Vorstandes  teilzunehmen.

§  37.

Alljährlich  hat  die  Landwirtschaftskammer  nach  näherer  Bestimmung
Unseres  Ministeriums  des  Innern  einen  Bericht  zu  erstatten  über  die  Verwendung
  ihrer  Mittel,  über  ihre  Tätigkeit  und  über  die  Enwickelung  der  Landwirtschaft
  im  verflossenen  Geschäftsjahre.

Dem  Berichte  ist  die  geführte  Jahresrechnung  in  einer  Ausfertigung  anzuschließen.


8  38.

Der  Voranschlag  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Landwirtschaftskammer
für  das  nächstfolgende  Geschäftsjahr  ist  alljährlich  Unserem  Ministerium  des
Innern  vorzulegen.

8  39.

Die  Landwirtschaftskammer  kann  durch  Beschluß  Unseres  Staatsministeriums
  aufgelöst  werden.  "“

Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,  welche  innerhalb  drei  Monate  vom
Tage  der  Auflösung  ab  erfolgen  müssen.

Die  neugewählte  Landwirtschaftskammer  ist  innerhalb  6  Monate  nach  erfolgter
  Auflösung  zu  berufen.
        <pb n="534" />
        472  Nr.  79.  1916.

Über  die  zwischenzeitliche  Geschäftsführung  und  Vermögensverwaltung  der
Landwirtschaftskammer  trifft  Unser  Ministerium  des  Innern  die  erforderlichen
Anordnungen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  15.  Mai  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(Nr.  13.)  Verordnung  vom  15.  Mai  1916  zur  Einführung  der  Verordnung,
betreffend  die  Errichtung  einer  Landwirtschaftskammer.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
Ständen,  was  folgt:
5  1.

Die  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Landwirtschaftskammer,
tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  mit  den  nachstehenden  Übergangsbestimmungen
  in  Kraft.

8  2.

Für  die  erstmalige  Zusammensetzung  der  Landwirtschaftskammer  werden
die  nach  Maßgabe  des  §  7  der  Verordnung  zu  wählenden  42  Mitglieder  anstatt
durch  die  Wahlberechtigten  der  einzelnen  Wahlkreise  durch  den  Engeren  Ausschuß
  von  Ritter=  und  Landschaft  gewählt.

Die  Namen  der  Gewählten  sind  Unserm  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.


*  3.

Die  nach  §  2  bestimmten  Mitglieder  bleiben  nur  solange  im  Amt,  bis  die
Zusammensetzung  der  Landwirtschaftskammer  nach  Maßgabe  der  Verordnung
erfolgt  ist.
        <pb n="535" />
        Nr.  79.  1916.  473

Den  Zeitpunkt  der  erstmalig  vorzunehmenden  Wahlen  bestimmt  Unser
Ministerium  des  Innern  nach  Vereinbarung  mit  dem  Engeren  Ausschuß  von
Ritter=  und  Landschaft.

84.

Die  nach  §  2  bestimmten  Mitglieder  der  Landwirtschaftskammer  treten
auf  Berufung  Unseres  Ministeriums  des  Innern  unter  Leitung  eines  Beauftragten
  des  Ministeriums  zu  einer  Versammlung  zusammen,  welcher  die  Wahl
des  Vorstandes  der  Kammer  obliegt.

Nach  erfolgter  Wahl  des  Vorsitzenden  durch  die  Versammlung  übernimmt
dieser  die  weiteren  Verhandlungen.

85.

Die  zur  Durchführung  der  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  der  Landwirtschaftskammer,
  erforderlichen  weiteren  Anordnungen  erläßt  Unser  Ministerium
  des  Innern.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  15.  Mai  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

Mit  dieser  Nr.  79  werden  ausgegeben:  Nr.  96,  97,  98  und  99  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1916.
115
        <pb n="536" />
        <pb n="537" />
        Nr.  80.  47

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  22.  Mai  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
18.  Mai  1916  über  eine  Ernteflächenerhebung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  18.  Mai  1916  über  eine  Ernteflächenerhebung.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  18.  Mai  1916  über  eine
Ernteflächenerhebung  —  RGl.  S.  383  —  werden  die  folgenden  Bestimmungen
  erlassen:

1.

Die  Ernteflächenerhebung,  welche  in  diesem  Jahre  an  die  Stelle  der  jährlichen
  Anbauerhebung  tritt,  erfolgt  in  der  Zeit  vom  1.  bis  20.  Juni  nach  Gemeinden
  bezw.  Gutsbezirken,  und  zwar  im  Großherzoglichen  Domanium,  im
städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter  durch  die  Gemeindevorstände,
in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete  durch  die  Ortsvorsteher
  und  im  Gebiet  der  Ritterschaft  durch  die  Ortsobrigkeiten.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  die  Ermittelung  vorschriftsmäßig  ausführen.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  können  sich
bei  der  Erhebung  der  Hilfe  besonderer  Beauftragten  bedienen.  Die  Mitglieder
der  Gemeindevertretungen  sind  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des  Gemeindevorstandes
  verpflichtet,  bei  der  Erhebung  behilflich  zu  sein.
        <pb n="538" />
        476  Nr.  80.  1916.

II.
Bei  der  Ausffhrung  der  Erhebung  sind  folgende  Vordrucke  zu  benutzen:
1.  das  Erhebungsmuster,
2.  die  Ortsliste.  6

Der  erforderliche  Bedarf  an  Ortslisten  wird  den  Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern)  im  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der
Klostetämter  sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen
sind  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu
richten.

Das  Erhebungsmuster  dient  für  jeden  einzelnen  landwirtschaftlichen  Betrieb

zur  Ermittelung  der  Ernteflächen  der  darin  aufgeführten  Fruchtarten,  soweit  sie
feldmäßig  angebaut  werden,  und  der  Wiesen;  es  ist  durch  den  Betriebsinhaber
oder  seinen  Stellvertreter  auszufüllen  und  spätestens  zum  8.  Juni  dem  Gemeindevorstand
  bezw.  Ortsvorsteher  und  im  Gebiet  der  Ritterschaft  der  ritterschaftlichen
  Ortsobrigkeit  zurückzugeben.

Bei  kleinen  Betrieben  können  die  Ernteflächen  von  den  Gemeindevorständen
bezw.  Ortsvorstehern  und  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  oder  deren  Beauftragten
  unmittelbar  durch  Befragung  der  Betriebsinhaber  oder  ihrer  Stellvertreter
  und  Eintragung  in  die  Ortsliste  ermittelt  werden.

Die  Angabe  der  Ernteflächen  hat  zur  Ortsliste  derjenigen  Gemeinde  zu
erfolgen,  von  der  aus  die  Bewirtschaftung  erfolgt.

IV.

In  die  Ortsliste  sind  alle  Betriebe,  welche  die  darin  aufgeführten  Fruchtarten
  feldmäßig  anbauen,  oder  Wiesen  haben,  mit  ihren  durch  Erhebungsmuster
  oder  durch  Befragung  der  Betriebsinhaber  oder  ihrer  Stellvertreter  ermittelten
  Enteflächen  von  den  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  und
den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  bezw.  von  deren  Beauftragten  einzutragen
und  aufzurechnen.

Die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher  und  die  ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  alle  zur  Angabe  verfpflichteten
  Betriebsinhaber  mit  Erhebungsmustern  versehen  oder  befragt  werden  und
daß  alle  mit  den  in  den  Vordrucken  aufgeführten  Fruchtarten  feldmäßig  angebauten
  Ernteflächen,  soweit  sie  von  den  in  der  Gemeinde  bezw.  Ortschaft  oder
den  Gutsbezirk  befindlichen  Betrieben  bewirtschaftet  werden,  zur  Ermittelung
und  Eintragung  gelangen.
        <pb n="539" />
        V.

Die  zur  Abgabe  verpflichteten  Betriebsinhaber  sind  verpflichtet,  die  an  sie
von  den  Ortsobrigkeiten  oder  Gemeindevorständen  (Ortsvorsteher)  oder  deren
Beauftragten  gerichteten  Fragen  über  die  Anbauverhältnisse  ihrer  Ländereien
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  beantworten  und  den  genannten  Personen
Zutritt  zu  ihren  Grundstücken  zu  gestatten.

VI.

Die  Aufstellung  der  Ortsliste  erfolgt  in  der  Zeit  vom  1.  bis  20.  Juni  1916.
Die  Ortsliste  ist  in  doppelter  Ausfertigung  herzustellen  und  mit  den
zugehörigen  Erhebungsmustern  spätestens  bis  zum  24.  Juni  einzusenden:

a)  von  den  mit  der  Erhebung  betrauten  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)
  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und
und  im  Gebiet  der  Klosterämter  in  doppelter  Ausfertigung
an  die  zuständigen  Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und  Klosterämter,

von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  in  einer  Ausfertigung
unmittelbar  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin.
Die  zweite  Ausfertigung  mit  den  etwaigen  zugehörigen  Erhebungsmustern
  ist  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  sorgfältig  aufzubewahren.
  »

Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate  haben  sofort  die
von  ihren  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  eingesandten  Ortslisten  —  in
den  Städten  zusammen  mit  den  Ortslisten  aus  den  Städten  selbst  —  nach  erfolgter
  Prüfung  ihrer  Vollzähligkeit  und  Richtigkeit  in  eine  besondere  Zusammenstellung
  für  ihren  obrigkeitlichen  Bezirk  zu  übertragen  und  sorgfältig  aufzurechnen.
  Diese  Zusammenstellungen  sind  in  2  Ausfertigungen
  herzustellen.  Die  erforderlichen  Vordrucke  werden  durch  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  rechtzeitig  übersandt  werden.

Jeder  Ausfertigung  sind  die  zugehörigen  Ortslisten  anzuschließen.

Die  eine  Ausfertigung  ist  mit  den  zugehörigen  Ortslisten
  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  Klosterämtern
und  Magistraten  für  eine  spätere  Benutzung  bei  der  Feststellung
  der  Ernte  sorgfältig  aufzubewahren.  Die  zweite  Ausfertigung
  ist  mit  den  zugehörigen  Ortslisten  spätestens  bis  zum  1.  Juli
an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.  Die  Erhebungsmuster
  sind  nicht  an  das  Grohherzogliche  Statistische  Amt  einzusenden,
sondern  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  Klosterämtern  und  Magistraten  aufzubewahren.


b
        <pb n="540" />
        478  Nr.  80.  1916.

VII

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  die  in  §  8  der  Bundesratsverordnung
  vorgeschriebene  Zusammenstellung  anzufertigen  und  bis  zum  15.  Juli
an  das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  einzureichen.

Schwerin,  den  20.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="541" />
        Nr.  81.  478

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  24.  Mai  1916.

 

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  im  deutsch-dänischen  Grenzgebiet.
  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  1.  Mai  1916,  betreffend  Höchstpreise  von  Petroleum
und  die  Verteilung  der  Petroleumbestände.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Mai  1916,  betreffend  den  Verkehr  im  deutschdänischen
  Grenzgebiet.

6wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  der  stellvertretende
kommandierende  General  des  IX.  Armeekorps  über  den  Verkehr  im  deutschdänischen
  Grenzgebiet  folgende  Bestimmungen  erlassen  hat  (Abw.  Nr.  2063/2561
K.V.  B.  1916  Nr.  1146):
1.  Ziffer  1  der  Verordnung  vom  16.  Juli  1915  wird  aufgehoben.
Dafür  wird  folgendes  angeordnet:

Als  Grenzgebiet  wird  der  Streifen  zwischen  der  dänischen  Grenze
und  der  Bahnlinie  Flensburg—MNiebüll—Dagebüll  mit  Einschluß
dieser  Bahnlinie  und  ihres  Reiseverkehrs,  des  südlich  der  Bahnlinie
  belegenen  Teiles  des  Kreises  Tondern,  sowie  der  Gemeinden
  Handewitt,  Timmersiek,  Wallsbüll,  Schafflund,  Niebüll
und  Dagebüll  bezeichnet.  Ausgenommen  bleiben  der  Stadtbezirk
Flensburg  einschließlich  der  Marinestation  Mürwik,  die  Gemeinde
Harrislee  und  der  Forstgutsbezirk  Klusries.
        <pb n="542" />
        480  Nr.  81.  1916.

2.  Ziffer  2  Absatz  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Den  Polizeibehörden  wird  zur  Pflicht  gemacht,  Personalausweise
nur  auszustellen,  wenn  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  nachgewiesen
  ist.

Zu  diesen  Bestimmungen  bemerkt  das  unterzeichnete  Ministerium:

Die  Verordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals  vom
16.  Juli  1915  ist  abgedruckt  in  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums
  vom  26.  Juli  1915  (RNbl.  Nr.  119).

Schwerin,  den  15.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung

des  Reichskanzlers  vom  1.  Mai  1916  —  RGBl.  S.  350  —,  betreffend  Höchstpreise

  von  Petroleum  und  die  Verteilung  der  Petroleumbestände.
Auf  Grund  des  §  7  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  Mai  1916,
betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Bekanntmachungen  über  die  Höchstpreise
  von  Petroleum  und  die  Verteilung  der  Petroleumbestände  vom  8.  Juli
1915  (ReBl.  S.  420),  21.  Oktober  1915  (RBl.  S.  683)  und  vom  1.  Mai
1916  (ReBl.  S.  350),  wird  bestimmt:

Die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zugewiesenen  Geschäfte  werden  von

dem  unterzeichneten  Ministerium  wahrgenommen.

Schwerin,  den  19.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="543" />
        Ar.  82.  *)

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  26.  Mai  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Reiseausweise  für  Nichtreichsangehörige,
insbesondere  Staatenlose,  und  über  den  kleinen  Grenzverkehr.  (2)  Belanntmachung,
  betreffend  Belehrung  über  den  Koloradokäfer  in  den
Volksschulen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe
  und  Baumwollgespinste.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern.

II.  Abteilung.
—  —  —

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  Mai  1916,  betreffend  Reiseausweise  für  Nichtreichsangehörige,
  insbesondere  Staatenlose,  und  über  den  lleinen  Grenzverkehr.

Nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals  des
KX.  Armeekorps  vom  3.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Zu  der  Verordnung  wird  bemerkt:

I.  Zu  §  1.  Die  Verordnung  vom  27.  Februar  1915  (K  VBl.  1915  Nr.  547)
findet  sich  im  Rbl.  1915  Nr.  43  S.  247.

II.  Zu  §  2  Abs.  2.  Polizeibehörden  im  Sinne  dieser  Bestimmung  sind  für
das  Gebiet  der  Ritterschaft  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August
1914  bestellten  Kommissare.

III.  Zu  §  4.  Es  sind  abgedruckt:  KVBl.  1914  Nr.  161  III.  A.  im  Rbl.  1915
Nr.  20  III.  A.;  KVBl.  1915  Nr.  1966  Ziffer  2  im  Rbl.  1915  Nr.  147
S.  801  Ziffer  1.

Schwerin,  den  19.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="544" />
        488  Nr.  82.  1916.

Abw.  Nr.  1056.  Nr.  1147.  Altona,  den  3.  Mai  1916.

VLeror--ènung

über  Reise-Ausweise  für  Nichtreichsangehörige,  insbesondere  Staatenlose,
und  über  den  kleinen  Grenzverkehr.

 

81.
Die  in  der  Verordnung  vom  27.  Februar  1915  (KVBl.  Nr.  547  S.  197)  bezeichneten
  Ausweise  sind  nur  zum  Gebrauch  im  Inland  bestimmt  (8  2  der  Kaiserl.  Verordnung
  vom  16.  Dezember  1914  —  RGl.  S.  521  —).

8  2.
Reise-Ausweise.

Ein  im  Inland  befindlicher  Nichtreichsangehöriger  bedarf  zu  einer  Reise  ins
Ausland  eines  Passes  oder,  wenn  die  Beschaffung  eines  solchen  nicht  möglich  ist,  eines
besonderen  zur  Ausreise  oder  zum  Grenzübertritt  (Aus=  und  Einreise)  berechtigenden
Ausweises  (Reise-Ausweis)  (§  1  der  Kaiserl.  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914).

Der  Reise-Ausweis  ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §  3,  für  jede  Reise  bei  der  zuständigen
  Polizeibehörde  zu  beantragen,  von  ihr  nach  Prüfung  der  Unverdächtigkeit  des
Antragstellers  auszustellen  und  dem  stellp.  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  zur
Vollziehung  einzusenden.

Der  Antragsteller  hat  seine  Staatsangehörigkeit  oder  Staatenlosigkeit  nachzsweisen
  und  Anlaß  und  Zweck  der  Reise  als  einwandfrei  im  einzelnen  glaubhaft  darzulegen.
  Die  allgemeine  Angabe,  zu  geschäftlichen  Zwecken  reisen  zu  wollen,  ist  nicht
genügend.

Vor  Ausstellung  eines  Reise-Ausweises  für  einen  Staatenlosen  sind  seine  Militärverhältnisse
  zu  prüfen;  in  diesen  Reise-Ausweis  ist  aufzunehmen,  daß  das  zuständige
Bezirkskommando  keine  Bedenken  gegen  die  beabsichtigte  Reise  hat.

Bei  Aushändigung  des  Reise-Ausweises  ist  dem  Antragsteller  sein  Inlandsausweis
abzunehmen.  Der  Reise-Ausweis  ist  nach  Rückkehr  in  den  Inlandsaufenthaltsort  bei  der
polizeilichen  Anmeldung  gegen  den  Inlandsausweis  auszutauschen.

Für  die  Reise-Ausweise  können  die  in  der  Verordnung  vom  27.  Februar  1915
bezeichneten  Formulare  beibehalten  werden.  Statt  der  Worte:

„Sein  Verbleiben  im  Inlande  ist  unbedenklich“

ist  zu  setzen:
„Seine  Reise  nach.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ist  unbedenklich“
„Antritt  der  Reisen  ..  .  ...  “

Statt  des  Hinweises  auf  §  2  Abs.  2  der  Kaiserl.  Verordnung  vom  16.  Dezember
1914  ist  auf  §  1  Abs.  2  der  Kaiserl.  Verordnung  hinzuweisen.  Gedruckte  Formulare  mit
handschriftlicher  Abänderung  sind  nicht  zu  verwenden.
        <pb n="545" />
        Nr.  82.  1916.  483

83.

Kleiner  Grenzverkehr.  4
i  i  äufig  die  Grenze  überersonen,
  die  zur  Ausübung  ihres  Berufes  oder  dergl.  häufig  die  t  t
schreit  ——  lönden  in  gleicher  geteme  —2  öüt  Wtut—ies

widerrufliche  Dauerkarten  („Dauer-Reise-Ausweis  ?,  ·
trilttekütålefklkiene  kälfteisnzrctänGLenzüberganxsstelle  berechtigen,  ausgestellt  werden  Cleiner
Grenzverkehr).  Zuständig  ist  für  im  Ausland  wohnende  Personen  die  Polizeibehörde

des  Arbei  iseziels.  #  6  *ê
"  Fowiorts  ader  Neee  zur.  die  Dauer  von  drei  Monaten,  bei  Wehrpflichtigen

mit  kürzerer  Zurückstellungszeit  nur  für  die  Zeit  ihrer  Zurückstellung.

*  4.
.  «  ·  4
Durch  die  vorstehende  Verordnung  erfahren  die  Bestimmungen  KVBl.  1914
K.  161  0)  ,  *  se„%  Nr.  547,  1  nngemäße  Anderungen.  Die  Bestimmungen
KVBl.  1915  Nr.  547,  5  u.  6,  bleiben  unberührt;  K  VBl.  1915  Nr.  1966,  2  wird  aufgehoben.


v.  Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1916,  betreffend  Belehrung  über  den
Koloradokäfer  in  den  Volksschulen.
Um  der  Gefahr  einer  möglichen  Einschleppung  des  Kolorado=  oder  Kartoffelkäfers
  während  des  Krieges  zu  begegnen,  halten  die  unterzeichneten  Ministerien
es  für  geboten,  daß  die  Aufmerksamkeit  der  Bevölkerung  auf  diesen  Punkt  hingelenkt
  wird,  und  daß  die  Kinder  in  den  Volksschulen  mit  diesem  Schädling  und
dessen  Bekämpfung  bekannt  gemacht  werden.

Zu  diesem  Zweck  ist  für  die  einzelnen  Schulen  ein  für  den  Unterricht  zubereiteter
  Käfer  nebst  erklärendem  Merkblatt  anzuschaffen.  Die  bezeichneten
Gegenstände  sind  aus  der  Naturalienhandlung  von  Arnold  Völschow  in
Schwerin  zu  beziehen.  Der  Preis  beträgt  für  den  Käfer  nebst  Merkblatt
0,90  „,  wozu  noch  die  Kosten  für  Verpackung  und  Porto  kommen.

Für  die  Landschulen  im  Domanium  hat  die  Anschaffung  durch  die  Großherzoglichen
  Amter  auf  Kosten  des  Schulfonds  zu  geschehen.  Für  die  übrigen
Schulen  haben  die  Ortsobrigkeiten  die  Anschaffung  in  dem  benötigten  Umfang
zu  veranlassen.

Die  Lehrer  sind  durch  die  Schulaufsichtsbehörden  mit  entsprechender  Anweisung
  zu  versehen.

118“
        <pb n="546" />
        484  Nr.  82.  1916.

Um  die  Kenntnis  des  Käfers  unter  der  ländlichen  Bevölkerung  tunlichst
zu  verbreiten,  sind  die  Merkblätter  außerhalb  der  Schulstunden  in  einem  Fenster
des  Schulhauses  so  anzubringen,  daß  sie  von  den  Vorübergehenden  gelesen
werden  können.

Schwerin,  den  24.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  Mai  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe
  und  Baumwollgespinste.
U  nter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  1.  April  d.  Is.,  betreffend
Spinn=  und  Webverbot  sowie  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste,
  Rbl.  Nr.  53  S.  268,  wird  der  nachstehende  Nachtrag  des  Königlichen
  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom
heutigen  Tage  zu  der  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe
  und  Baumwollgespinste  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  des  Nachtrages
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  der  Anordnung
  zu  überwachen.
Schwerin,  den  26.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Schwaar.

Koachtrag
Nr.  W.  II.  1800/5.  16.  K.  R.  A.
zu  der  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und
Baumwollgespinste.
(Nr.  W.  II.  1800/2.  16.  K.  R.  A.)
Vom  26.  Mai  1916.

 

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  —  in
Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November
        <pb n="547" />
        Nr.  82.  1916.  485

1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  —  wird  nachstehende
  Bekanntmachung  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß
Zuwiderhandlungen  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom
4.  August  1914  RGBl.  S.  339),  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RGBl.
S.  516),  der  Bekanntmachungen  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar
1915  (Rel.  S.  25),  vom  23.  September  1915  (Rl.  S.  603)  und  vom  23.  März
1916  (Rel.  S.  183)  bestraft  werden  ),  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
höhere  Strafen  angedroht  sind.

Artikel  I.

Der  §  2  der  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und
Baumwollgespinste  (Nr.  W.  II.  1800/2.  16.  K.R.A.)  erhält  folgende  Fassung:

§5  2.
Von  den  Anordnungen  gegenwärtiger  Bekanntmachung  sind  ausgenommen:
Auslandsspinnstoffe  und  Auslandsgarne  im  Sinne  des  §  3  Abs.  2  Nr.  4  des
Spinn=  und  Webverbots  W.  II.  1700/2.  16.  K.R.A.  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
W.  II.  5700/4.  16.  K.  R.A.
Artikel  II.

*  4  Abs.  6  der  Bekanntmachung  erhält  folgende  Fassung:
Ballenpackung  ist  frei.  Für  alte  Kisten  kann  bis  zu  2,50  -4,  für  neue
Kisten  bis  zu  5  -¾  für  das  Stück  berechnet  werden.

Artikel  III.
An  die  Stelle  der  mit  der  Bekanntmachung  W.  II.  1800/2.  16.  K.R.A.  veröffentlichten
  Preistafeln  1  und  2  treten  die  nachstehenden  Preistafeln  1  und  2.

Artikel  IV.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  26.  Mai  1916  in  Kraft.

 

·  *)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
*

#.—

überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;

wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,
beschädigt  oder  zerstört;

wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für

die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;

wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüber  verheimlicht;

4l  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  und  2  ist  die  Geldstrase  mindestens  auf  das
Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder  in  den
Fällen  der  Nr.  2  überschritten  werden  sollte,  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend  Mark,  so  ist
auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte  des
Mindestbetrages  ermäßigt  werden.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  und  2  kann  neben  der
Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen
ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

--
        <pb n="548" />
        486  Nr.  82.  1916.
Preistafel  1.
Baumwollhöchstpreise.

a.  Baumwolle.

1.  Nord-  und  —  Baumwolle:
a)  ordinar
bt  good  ordinary
low  middling
4  middling,  guffarbig,  28  mm
e)  fully  middling,  gutfarbig,  28  mm
f)  good  middling,  gutfarbig,  28  mm
"  fully  good  middling,  gutfarbig,  28  mm
middling  fair,  gutfarbig,  28  mm
Für  Abweichungen  in  Klasse,  Stapel  und  Farbe  iind
lediglich  die  üblichen  Zuschläge  und  Abschläge  zulässig.
2.  Oltindische  Baumwolle:
Scinde,  Bengal,  Klasse  fne
b)  Khandeish  Omra,  Klasse  fine
Comilla,  Tipperah,  Assam
4  Dharwar,  Western,  Morthern,  Madras,  zooa
e  Coconada,  fair  red..
Bbomt  gar,  Klasse  üne
Vroach  er  Comptah,  Klasse  üne
Für  abweichende  Klassen  sind  lediglich  die  üblichen  Zuund
  Abschläge  zulässig.
3.  Afrikanische,  insbesondere  ägyptische,  serner  Sea-Island-Baumwolle:
a)  oberägyptische  und  sonstige  nachstehend  nicht  besonders  bezeichnete
  Sorten  afrikanischer  Herkunft:
niedrigste  Klasse  (fair)
oberste  Klasse  (üne)
b)  Mitafifi,  niedrigste  Klasse  Cair)
oberste  Klasse  (#ne)
c)  Nubari,  niedrigste  kasee  (miadüng)
oberste  Klasse  (üne)
4)  Joanovich,  Sakelaridis,  niebrigite  un  *
oberste  Klasse  (#n  )  .
o)  Sea-Island,  niedrigste  Klasse
oberste  Klasse
Für  abweichende  Klassen  im  Verhältnis.
4.  Aftatische  Baumwolle:
asiatische  Baumwolle,  beste  Sorte")

*)  Geringere  Sorten  entsprechend  billiger!

Prels  für
        <pb n="549" />
        Nr.  82.  1916.  487

Prelsifür
1  kg  in
Pfennig
5.  Peru-  und  Braßl-Baumwolle:
Peru=  und  Brasil-Baumwolle,  beste  Sorte)  300
b.  Linters.
1.  *  spinnfähige  Linters  Fancy  laut  Bremer  Standard  1  .  ...  180
2.  Beste  Afritti  und  Scarto“")  ...  170
c.  Baumwollabgänge  und  Baumwollabfälle“").
1.  Baumwollabgänge,  Stripse  und  Kämmlinge,  beste  Sorte“)  230
2.  Andere  Baumwollabfälle  ägyptischer  Herkunft,  beste  Sorte  *  ...  200
3.  Sonstige  Baumwollabfälle,  beste  Sorte")  ...  175
d.  Kunstbaum  wolle.
1.  Kunstbaumwolle  aus  besten  weißen  oder  Makofäden,  gut  gerissen  *)  225
2.  Kunstbaumwolle  aus  besten  Makotrikotabfällen,  besten  uisianatrikotabfällen
  und  besten  Strickwarenabfällen“!)  220
3.  Kunstbaumwolle  aus  sonstigen  gebrauchten  und  ungebrauchten  Stofffabfällen,

  auch  gemischt  mit  Kunstbaumwolle  aus  Garnabfällen,
beste  Sorke  "*)  180
Für  gefärbte  und  gebleichte  Baumwolle  usw.  treten  zu
obigen  Preisen  noch  angemessene  Veredelungszuschläge  hinzu.
Sind  Baumwollspinnstoffe  mit  wollenen  Spinnstoffen  gemischt,  so  tritt  zu  dem
nach  vorstehenden  Sätzen  berechneten  Preise  ein  angemessener  Zuschlag  hinzu.

*)  Geringere  Sorten  entsprechend  billiger!
**)  Garnabfälle  siehe  Preistafel  2  Ziffer  IX.

Preistafel  2.

Baumwollgarnhöchstpreise.

I.  Rohe  einfache  Garne  nach  dem  System  der  Dreizylinder-Spinnerei  Preis  für

hergestellt,  auf  Kops  Pfennig
1.  Garne  ausschließlich  aus  amerikanischer  Baumwolle,  Nr.  20
englisch  für  alle  Drehungen  365
Ausschließlich  aus  fulix  good  middling  oder
höheren  Klassen,  Nr.  20  englisch  für  alle  Drehungen  385

2.  Garne  aus  amerikanischer  Baumwolle,  gemischt  mit  Baumwolle
anderer  Herkunft,  jedoch  mit  mindestens  eeiinem  Drittel  des
Gewichts  in  Baumwolle  emerikanischer  Herkunft,  Nr.  20  .  englisch
für  alle  Drehungen  345
        <pb n="550" />
        Nr.  82.  1916.

3.  Garne
a)  aus  Mischungen  von  weniger  als  einem  Drittel  amerikanischer
  Baumwolle  mit  Baumwolle  anderer  Herkunft
b)  aus  ostindischer  oder  ähnlicher  Baumwolle  .  ..
aus  Baumwolle  mit  einem  Zusatz  von  Linters,  Baumwollabfällen,
  Kunstbaumwolle  oder  nichtbaumwollenen  Spinnstoffen,
  Nr.  20  englisch  für  alle  Drehungen

Für  wollgemischte  Garne  darf  ein  angemessener  Zuschlag
  berechnet  werden,  der  dem  Prozentsatz  des  Wollgehalts
entspricht.

Für  Dreizylindergarne  mit  weniger  als  50  v.  H.  Gehalt
an  Baumwolle  (nicht  Linters,  Abfällen  oder  Kunstbaumwolle)
bestimmt  sich  der  Höchstpreis  nach  Ziffer  Va.

Für  abweichende  Nummern  der  unter  Nr.  1—3  genannten  Garne
aller  Drehungen  mit  Ausnahme  von  Schußgarn  der  Nummern  42  und
44  englisch  gilt  folgende  Staffel:

Nr.  bis  8  10/12  14  18  20  22

—12  —10  –8  —6  —3  —  P8

24  26  28  30  32  34  36  38

+I6  +24  PK3  +40  +50  KL62  +X70  TX7y75
40  50  60  70
+8120  K  K

Höhere  Nummern  als  Nr.  70  je  um  8  Pf.  teurer;  Zwischennummern
  im  Verhältnis.

Für  Schußgarn  Nr.  42  gilt  der  Preis  des  entsprechenden  Kettgarnes
  Nr.  36.

Für  Schußgarn  Nr.  44  gilt  der  Preis  des  entsprechenden  Kettgarnes
  Nr.  38.

Für  gekämmte  Garne  der  Ziffer  1  darf  ein  Zuschlag  von  höchstens
85  Pf.  für  das  Kilogramm  in  Ansatz  gebracht  werden.
Bigognegarne,  auf  Kops,  Nr.  6  englisch

Abweichende  Nummern  nach  folgender  Abstufung:
bis  Nr.  4  5  6  7  8  9  10  11  12

—4  —2  —  12  420  ꝓ32  +T45  66  66

Für  Vigognegarne  mit  weniger  als  50  v.  H.  Gehalt  an  Baumwolle
  (nicht  Linters,  Abfällen  oder  Kunstbaumwolle)  bestimmt  sich  der
Höchstpreis  nach  Ziffer  Wc.  Für  wollgemischte  Garne  darf  ein  angemessener
  Zuschlag  berechnet  werden,  der  dem  Prozentsatz  des  Wollgehaltes
  entspricht.

 

 

 

 

Preis  für
1  kg  in
Pfennig

335
335

335
        <pb n="551" />
        Nr.  82.  1916.

III.  Garne,  nach  dem  System  der  Zweizylinderspinnerei  hergestellt,  auf  Kops,
Nr.  6  engliche
Abweichende  Nummern  nach  folgender  Abstufung:
3/4  5  6  7  8  9  10/12
—4  —2  —  Ké  M+TI  F18  K
Für  Zweizylindergarne  mit  weniger  als  50  v.  H.  Gehalt  an
Baumwolle  (nicht  Linters,  Abfällen  oder  Kunstbaumwolle)  bestimmt
sich  der  Höchstpreis  nach  Ziffer  V  b.  Für  wollgemischte  Garne  darf  ein
angemessener  Zuschlag  berechnet  werden,  der  dem  Prozentsatz  des  Wollgehaltes
  entspricht.
IV.  k  einfache  Garne  aus  ägyptischer  oder  aus  Sea-Island-Baumwolle,
auf  Kops.
Die  Hoöchstpreise  setzen  sich  aus  folgenden  Werten  zusammen:

a)  Preis  der  verwendeten  Baumwollsorte  nach  Maßgabe  der  Preistafel
  1,  vermehrt  um  den  Abfallzuschlag  von  15  v.  H.  bei  kardierten
Garnen,  von  35  v.  H.  bei  gekämmten  Garnen  unter  Nr.  70  englisch,
von  40  v.  H.  bei  gekämmten  Garnen  der  Nr.  70  und  aufwärts.

b)  Spinnlohn:  Ausgangspunkt  =  Nr.  50  englisch  mit  einem  Spinnlohn
  von  220  Pf.  für  1  kg  bei  kardierten,  von  250  Pf.  für  1  kg
bei  Gelämmten.  Garnen.  Für  abweichende  Nummern  folgende

ala:
bis  Nr.  20  abwärts  4  Pf.  für  die  Doppelnummer  weniger
als  der  Spinnlohn  für  Nr.  50,
von  Nr.  20  abwärts  weiterhin  für  jede  Doppelnummer  2  Pf.

 

weniger,

von  Nr.  50  aufwärts  bis  Nr.  80  für  jede  Doppelnummer
10  Pf.  mehr,

von  Nr.  80  aufwärts  bis  Nr.  90  für  jede  Doppelnummer
12  Pf.  mehr,

von  Nr.  90  aufwärts  für  jede  Doppelnummer  16  Pf.  mehr.
Garne  von  Nr.  140  englisch  und  aufwärts  unterliegen  keinen
Höchstpreisen.
V.  Garne  aus  Abfällen,  Kunstbaumwolle  oder  Mischungen  derselben,
auf  Kops:
a)  Nach  dem  Dreizylindersystem  gesponnen:
Nr.  6  english...  ....
Abweichende  Nummern  nach  folgender  Abstufung:
3/5  6  7/8  9/10  11/12
—  fs2  +3
Für  höhere  Nummern  darf  ein  angemessener  Zuschlag  berechnet
  werden.

 

119

489
Preis  für
1  kg  in
Pfennig

325
        <pb n="552" />
        490  Nr  82.  1916.

b)  Nach  dem  Zweizylindersystem  gesponnen:
Nr.  6  englis
Abweichende  Nummern  nach  folgender  Abstufung:
3/4  5  6  7  8  PN  10,  )12
—4-—2  —  Ké  +Fi2  TIi  K
c)  Nach  dem  System  der  Vigognespinnerei  bergestellt
Nr.  6  englisch
Abweichndel  Nummern  nach  folgender  Abstufung:
3/4  5  6  7  8  9  110  11  12
6  —4  —  K  T2%  TS3  +4%  KL55  X0
d)  Abfallgarne  Nr.  1  u.  2  engl.  ((ogenannte  Schlau  chkops):
Nr.  2  englisch,  beste  Sorte#
Geringere  Sorten  und  stärkere  Nummern  entsprechend
billiger.
VI.  Zwirne,  ferner  Strick=  und  Stopfgarne:

Als  Höchstpreis  für  zwei=  oder  mehrfach  gezwirnte  Garne  in
Bündeln  oder  auf  Kreuzspulen  ohne  Rücksicht  auf  die  Drehung  gilt
der  Garupreig,  vermehrt  um  folgende  Zuschläge  per  Lilogramme

bis  Nr.  12  englisch  48
0

 

 

Nr  14/2  H  64  «
Nr  24/26  »  72  7
Nr.  28/32  »  80»
Nr  36  11  96  11
Nr.  40/42  «  104  „
Nr.  50/54  »  128,,
Nr.  60  ,,  150,,
Nr.  80  ,,  200,,
Nr.  100  »  250»
Nr.  120  »  31o»
Nr.  139  400

Zwirne  von  Nr.  140  englisch  und  aufwärts  unterliegen
keinen  Höchstpreisen.
azwischen  liegende  Nummern  nach  Verhältnis.
Für  gezwirnte  Zwirne,  sogenannte  Kordonetts,  bestimmt  sich
der  Höchstpreis  durch  Zuschlag  auf  die  Zwirnpreise  von
f.  per  Kilogramm  für  die  Nummern  bis  Nr.  36  einschließlich,
3  Pf.  per  Kilogramm  für  die  Nummern  bis  Nr.  80  einschließlich,
75  Pf.  per  Kilogramm  für  die  Nummern  über  Nr.  8
Für  Aufmachung  auf  Kops  ist  der  ren  urtnr.0  Abschlag  z  u
berechnen.  Für  Aufmachung  in  Zweileas  darf  der  handeluhße
Zuschlag  berechnet  werden.

Prels.  für
1  Lg  in
Pfennig

290

290

210
        <pb n="553" />
        Nr.  82.  1916.  491
Preis  für
1  kg  in
Pfennig
Bei  Strick-,  Stick-,  Stopf=  und  Häkelgarnen  in  handelsfertigen
  Aufmachungen  für  den  Kleinverkauf  sind
die  Bestimmungen  über  die  Höchstpreise  von  Zwirnen  nicht  anwendbar.
  ·
vILBeredelteGarneundZwirnemitAusnahmevonNähfadenund
Nähzwirnen:
a)  Für  gefärbte,  Makoimitatgarne,  melierte,  merzerisierte,  lüstrierte,
gasierte  und  sonstwie  veredelte  Garne  und  Zwirne  tritt  zum
Garn=  bezw.  Zwirnpreise  ein  angemessener  Veredelungszuschlag

hinzu.
b)  Gebleichte  Garne  und  Zwirne.
Zuschlag  auf  die  Garn=  bezw.  Zwirupreise  per  Kilogr.  20  Pf.
Ferner  darf  der  Gewichtsverlust  mit  7  v.  H.  in  Rechnung
gestellt  werden.
VIII.  Besondere  Aufmachungen:

Soweit  der  Höchstpreis  für  Kopsaufmachung  bestimmt  ist,  kann
für  die  Aufmachung  in  Bündeln,  auf  Kreuzspulen  oder  als
ungeschlichtete  Knäuelwarps  zu  dem  Kopspreise  ein
EXCIELIEIEEIEIEIIEEIEIEIIVHE  H.
für  die  Aufmachung  in  Zweileas  ein  solcher  von..  5  v.  H.
hinzugerechnet  werden.

IX.  Garn=  und  Zwirnabfälle:

Beste  weiße  oder  Makofadden  165
Geringere  Sorten  entsprechend  billiger.  «

Bei  Ablieferung  geschlossener  Wagenladungen  von  10  000  kg
darf  ein  Zuschlag  von  5  v.  H.  gezahlt  werden.  «  ·

Altona,  den  26.  Mai  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(4)  Bekanntmachung  vom  26.  Mai  1916,  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse
aus  Bastfasern.

#chstehender  Nachtrag  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage  zu  der  Bekanntmachung  vom
23.  Dezember  1915,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung

1197
        <pb n="554" />
        492  Nr.  82.  1916.

von  Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hauf)  und  von  Erzeugnissen
aus  Bastfasern,  vgl.  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1915,  betreffend  Bastfasern
  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern,  Rbl.  Nr.  207  S.  1114,  wird  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  des  Nachtrages
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  der  Anordnung
  zu  überwachen.  «

Schwerin,  den  26.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Schwaar.

Rachtrag  zu  der  Bekanntmachung

vom  23.  Dezember  1915  Nr.  W.  III.  1577/10.  15.  K.  R.A.,  betreffend
Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern  (Gute,
Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf  und  überseeischer  Hanf)  und  von
Erzeugnissen  aus  Bastfasern,  vom  26.  Mai  1916.
Nr.  W.  III  1500/4.  16.  K.R.A.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Keuntunis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  des  Kriegsbedarfs
vom  24.  Juni  1915  (Rel.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen
  vom  9.  Oktober  1915  (RGl.  S.  645)  und  vom  25.  Novenbeer  1915  (Rel.
S.  778)  “)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften,  betreffend  Bestandserhebung
  und  Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (RBl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen
  vom  3.  September  1915  (ReBl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGl.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  J7  wird,  sofern  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.......................

2.  Wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt.

3.  Wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt.

4.  Wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungbestimmungen  zuwiderhandeltk.
        <pb n="555" />
        Nr.  82.  1916.  493

S.  684)  7)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind.
Artikel  I.

Die  §§  1,  2,  3  und  5  der  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1915  Nr.  W.  III
1577/10.  15.  K.R.A.,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von
Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf  und  überseeischer  Hanf)  und  von
Erzeugnissen  aus  Bastfasern,  erhalten  folgende  geänderte  Fassung:

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
a)  alle  Bastfasern  im  Stroh  oder  im  rohen,  ganz  oder  teilweise  gebleichten,
kremierten  oder  gefärbten  Zustande.
Als  Bastfasern  im  Sinne  der  Bekanntmachung  sind  anzusehen:  Jute,
Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf,  außereuropäischer  Hanf  (Manilahanf,
Sisalhanf  oder  die  indischen  Hanfarten,  Neuseelandflachs  und  andere  Seilerfasern)
  sowie  alle  bei  der  Bearbeitung  entstehenden  Wergarten  und  Abfälle.
b)  Erzeugnisse  aus  Bastfasern.

Nicht  betroffen  werden  diejenigen  Mengen  von  Bastfaserrohstoffen  oder  -zerzeugnissen
  oder-abfällen  aller  Art,  welche  nach  dem  1.  Januar  1916  aus  dem  Reichsauslande
nachweisbar  eingeführt  worden  sind.  Die  von  der  deutschen  Heeresmacht  besetzten  feindlichen
  Gebiete  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung.

*  2.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt  werden  hiermit:
a)  die  im  §  1  a  bezeichneten  Bastfasern  mit  Ausnahme  des  Bastfaserstrohs,  des
Kardenabfalls  und  des  Fabrikkehrichts;
b)  Lüb  fadenartigen  Bastfaserhalberzeugnisse,  wie  Garne,  Webzwirne  und  Seiläden;

P)  alle  nach  Maßgabe  des  §  4  Abs.  2  auf  Vorrat  fertiggestellten  Halb=  und
Fertigerzeugnisse  aus  Bastfasern.

„  Wer  vorsäb  lLich  die  Auslunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  J4  bestraft;  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,
  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  3000  +  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  Ebenso
wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
        <pb n="556" />
        494  Nr.  82.  1916.
5  3.

Allgemeine  Verarbeitungserlaubnis.
1.  Das  Bleichen  und  Färben  roher  Garne  in  den  Nummern  bis  28  englisch  einschließlich
  bleibt  erlaubt.
2.  Ferner  bleibt  erlaubt:

a)  Die  Herstellung  von  Seilerwaren  in  den  handwerksmäßig  geführten  Betrieben,
  soweit  sie  zur  Aufarbeitung  der  am  15.  August  1915  in  den  betreffenden
  Betrieben  vorhanden  gewesenen  Bastfasern  oder  Halberzeugnisse
erfolgt.

b)  Die  Verarbeitung  des  zehnten  Teiles  des  am  jeweiligen  Monatsersten  vorhandenen
  Vorrats  von  folgenden  Seilerfasern  zu  Seilerwaren:

Manila  brown,

Manila  daet,

Manila  strings,

Zamandoque,

Mexico  fair  arerage  und  geringer.  #

JP)  Die  Herstellung  von  Garnen  und  ihre  Weiterverarbeitung  zu  Fertigerzeugnissen
  aus  gerissenen  Bastfaserlumpen,  Fadenabfällen,  Spinnabfällen  und
Kardenabfällen.

4)  Die  Herstellung  von  Geweben  und  Klöppelspitzen  aus  Bastfaserrohgarn
feiner  als  Leinengarn  Nr.  51  englisch  oder  aus  ganz  oder  teilweise  gebleichtem
oder  gefärbtem  Garne  feiner  als  Leinengarn  Nr.  29  englisch.  Garne,  welche
nur  gekocht  sind,  gelten  nicht  als  gebleicht.

e)  Die  Verarbeitung  der  am  27.  Dezember  1915  auf  Kettbäumen  befindlichen
und  der  bis  1.  Juni  1916  beschlagnahmefreien  Garne,  welche  sich  auf  Kettbäumen
  befinden,  allgemein  sowie  der  am  26.  Mai  1916  auf  Kettbäumen
befindlichen  oder  für  die  Herstellung  von  Klöppelspitzen  vorgerichteten  Garne
der  Nummern  45  bis  50  englisch  roh,  ohne  Rücksicht  auf  die  aus  ihnen  anzufertigende
  Ware.

Hierbei  kann  Schußgarn  beliebiger  Nummern  verwendet  werden.

t)  Das  Ausspinnen  der  Feinspinnstühle  bis  zum  20.  Juni  1916  mit  Garnen
feiner  als  Leinengarn  Nr.  28  aus  Rohstoffen,  welche  bis  1.  Juni  1916
beschlagnahmefrei  waren.  Die  gesponnenen  Garne  feiner  als  Nr.  50  können
beliebig  verwendet  werden.

5  5.
Veräußerungserlaubnis  für  Bastfaserrohstoffe.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  unmittelbare  Veräußerung  und  Lieferung  von
Bastfaserrohstoffen  und  beschlagnahmten  Abfällen  an  Bastlfaserspinnereien  oder
-seilereien  zulässig;  außerdem  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  von  Fadenabfällen
an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  3,  erlaubt.
  Eine  Veräußerung  oder  Lieferung  von  Bastfaserrohstoffen  an  andere  Personen  ist
        <pb n="557" />
        Nr.  828  1916.  495

nur  dann  zulässig,  wenn  diese  den  schriftlichen  Auftrag  einer  Bastfaserspinnerei  oder
-seilerei  zur  Beschaffung  von  Bastfaserrohstoffen  vorweisen.

Artikel  II.

Üübergangsvorschriften.
Bis  zum  1.  Februar  1916  getätigte  Verkäufe  von  Erzeugnissen  aus  bis  zum
I.  Juni  1916  beschlagnahmefreien  Bastfaserrohstoffen  dürfen  erfüllt  werden.  Ebenso
1ien  vor  dem  26.  Mai  1916  übernommene  Kriegslieferungen,  für  welche  Nähgarn  und
Nähzwirn  Verwendung  finden,  ohne  besonderen  Belegschein  für  das  Nähgarn  ausgeführt

werden.
Artikel  III.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Juni  1916  in  Kraft.
Altona,  den  26.  Mai  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IKX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

Mit  dieser  Nr.  82  werden  ausgegeben:  Nr  100,  101,  102  und  103  des  Reichs-Gesetzblatts
  von  1916.
        <pb n="558" />
        <pb n="559" />
        Nr.  83.  4

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  30.  Mail1916.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  14.)  Verordnung,  betreffend  die  Verlegung  des  Buß=  und  Bettages
vor  der  Errnte.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Handels  mit  Abfällen  und
Spänen  von  wolframhaltigem  Stahl.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung
  der  Bundesratsverordnung  vom  22.  Mai  1916  über  den
Verkehr  mit  Fleischwaren.  (3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  über  die  Gründung  einer  Reichsstelle  für  Gemüse
und  Obst  vom  18.  Mai  1916.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung
  der  Bekanntmachung  über  Milchlieferung  —  Rol.  Nr.  23.  —.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  14.)  Verordnung  vom  26.  Mai  1916,  betreffend  die  Verlegung  des  Bußund
  Bettages  vor  der  Ernte.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen

  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassunosmäßiger
  Beratung  mit  Unsern  getreuen  Ständen,  was  folgt:
        <pb n="560" />
        498  Nr.  33.  1916.

Der  bisher  auf  den  5.  Sonntag  nach  Trinitatis  fallende-Buß=  und  Bettag
vor  der  Ernte  wird  quf.  den  nächsten  Sonntag.  nach-Johannis#verlegt.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.  i-  *
Schwerin,  den  26.  Mai  1916.
Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

II.  Abteilung.
tW/.

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1916,  betressend  Verbot  des  Handels  mit
Abfällen  und  Spänen  von  wolframhaltigem  Stahl.
Die  nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeckorps  zu  Altona  vom  23.  d.  Mts.,  betreffend  Verbot  des  Handels
mit  Abfällen  und  Spänen  von  wolframhaltigem  Stahl,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  27.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.  Altona,  den  23.  Mai  1916.

Abt.  Lc.  Nr.  65  000.

verorodnung.

 

Int  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  hiermit  jeglicher  Handel  mit  Abfällen
  und  Spänen  von  wolframhaltigen  Stählen  für  die  Dauer  des  Krieges  verboten.
Lieferung  von  wolframhaltigen  Abfällen  und  Spänen  jeder  Art  und  Menge  ist  nur
gestattet  an  den  Hersteller  derjenigen  Stähle,  von  denen  die  Abfälle  und  Späne
stammen,  oder  an  die  Kriegsmetall-Aktiengesellschaft.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums.

Jegliche  Zuwiderhandlung  oder  Anreizung  zur  Zuwiderhandlung  gegen  dieses
Verbot  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt
        <pb n="561" />
        Nri.  83.  1916.  499

ind,  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefän
  nisstrale,  bis,  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  nach  dem
Reschsgesetz  bom  11.  Dezember  /1915,  betreffend  Abänberung  des  Geseles  kfoer  ben  Be-(o,gerungszitständ
  mit  Haft'bder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

 

*)
*“

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

(gez.)  v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Bundesrats-»
  verordnung  vom  22.  Mai  1916  über  den  Verkehr  mit  Fleischwaren.
Hobere  Verwaltungsbehörde  und  zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung
  lber  den  Verkehr  mit  Fleischwaren  vom  22.  Mai  1916  —
R#l.  S.  397  —  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.
Schwerin,  den  27.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Gründung  einer  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vom
18.  Mai  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverorduung  vom  18.  Mai  1916  über  die
Gründung  einer  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  —  RGBl.  S.  391  —
wird  bestimmt:

J.

Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Abs.  1  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.
        <pb n="562" />
        500  Nr.  83.  1916.

II.
Die  infolge  der  Vornahme  der  Arbeiten  durch  einen  Dritten  nach  86
Abs.  1  Satz  3  der  Bundesratsverordnung  entstehenden  Kosten  können  durch
Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  beigetrieben  werden.

Schwerin,  den  27.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1916,  betreffend  Aufhebung  der  Bekannt-=machung
  über  Milchlieferung  —  Rbl.  Nr.  23  —.
Nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  vom  15.  Mai  d.  Is.  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Schwerin,  den  27.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

V.  Nr.  47  290/754.  Nr.  1310.  Altona,  den  15.  Mai  1916.
Milchlieferung.

Mit  Wirkung  vom  1.  Juni  d.  Is.  hebe  ich  hierdurch  die  Verordnung  vom  29.  Januar
  1916,  betreffend  Milchlieferung  (KVBl.  1916  S.  85  Nr.  235)  auf.
Die  Zivilbehörden  wollen  für  geeignete  Bekanntgabe  Sorge  tragen.

v.  Roehl.
        <pb n="563" />
        Nr.  84.  501.

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  31.  Mai  1916.

Inhalt:
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Beurlaubung  von  Heeresangehörigen.
(2)  Polizeiverordnung  zur  Bekämpfung  der  Zuchtlosigkeit-der  Jugendlichen.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  von  tierischen  und
pflanzlichen  Spinnstoffen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  26.  Mai  1916,  betreffend  Beurlaubung  von  Heeresangehörigen.

ach  einer  Mitteilung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  ist  es  in  letzter  Zeit  sehr  oft  vorgekommen,  daß
sich  beurlaubte  Mannschaften,  die  aus  irgend  einem  Grunde  nach  einem  anderen
Orte  reisen  oder  Nachurlaub  beantragen  wollten,  an  die  Polizeibehörde  gewendet
  haben.

Hierzu  bemerkt  das  Generalkommando  das  Folgende:

Fahrkarten  dürfen  im  Bereich  des  Armeekorps  grundsätzlich  nur  auf
Grund  eines  Urlaubspasses  ausgestellt  werden,  gleichgültig,  ob  die  Unteroffiziere
und  Mannschaften  von  der  Front  oder  aus  anderen  Korpsbezirken  beurlaubt
sind.

Auch  während  der  Urlaubszeit  haben  sie  Urlaubswünsche  grundsätzlich  bei
ihrem  Truppenteil  anzubringen  und  dessen  Entscheidung  abzuwarten.  Nur  in
begründeten  Ausnahmefällen  kann  hiervon  abgesehen  werden,  so  z.  B.  bei  Tod
oder  schwerer  Erkrankung  eines  nächsten  Anverwanden,  plötzlich  eintretenden
wichtigen  Erbschafts=  und  ähnlichen  Angelegenheiten.
        <pb n="564" />
        502  Nr.  84.  1916.

Zur  Erledigung  solcher  Urlaubsgesuche  ist  in  Garnisonorten  das  Garnisonkommando,
  an  allen  anderen  Orten  das  nächste  Garnisonkommando
zuständig.  Handelt  es  sich  um  Beurlaubungen  über  die  gewährte  Urlaubsdauer
hinaus,  so  muß  die  Entscheidung  der  zuständigen  Dienststelle  seitens  des  Garnisonkommandos
  auf  telegraphischem  Wege  herbeigeführt  werden.

Die  in  Betracht  kommenden  Behörden  werden  hierdurch  angewiesen,  vorlommendenfalls
  Heeresangehörige  mit  ihren  Anträgen  an  die  nach  Vorstehendem
zuständige  Stelle  zu  verweisen.

Schwerin,  den  26.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Polizeiverordnung  vom  27.  Mai  1916  zur  Bekämpfung  der  Zuchtlosigkeit
der  Jugendlichen.
In  Grundlage  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  verordnen  die  unterzeichneten
  Ministerien  auf  Veranlassung  des  stellvertretenden  kommandierenden-Generals
  des  IX.  Armeekorps  folgendes:

81.
Unter  Jugendlichen  im  Sinne  der  nachstehenden  Bestimmungen  sind  Personen
  beiderlei  Geschlechts  zu  verstehen,  die  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
  haben,  soweit  sie  nicht  dem  Heer  oder  der  Flotte  angehören.

§  2.

Jugendliche  dürfen  in  den  Abendstunden  keine  Wirtschaften  besuchen.

Gast=  und  Schankwirte,  deren  Vertreter  und  Angestellte,  dürfen  den  abendlichen
  Wirtshausbesuch  von  Jugendlichen  nicht  dulden.

Unter  Abendstunden  wird  bis  auf  weiteres  die  Zeit  von  8  Uhr  abends  an
verstanden;  ändernde  Festsetzung  bleibt  vorbehalten.

Als  Wirtschaften  im  Sinne  deeser  Verordnung  gelten  auch  Kaffeehäuser
und  Konditoreien.

Der  Besuch  von  Wirtschaften  in  Begleitung  der  Eltern,  Erzieher  oder  Vertreter
  der  Eltern,  sowie  eine  notwendige  Einkehr  auf  Reisen  und  Wanderungen
fällt  nicht  unter  das  Verbot.
        <pb n="565" />
        Nr.  84.  1916.  503

83.

rehmigung  ihrer  Eltern,  Erzieher  oder  Vertreter
  der  Eltern,  und  außerhalb  der  Wohnung  nur  in  deren  Beisein,  alkoholenthaltende
  Getränke  zu  sich  nehmen.  Die  Verabfolgung  von  alkoholenlhaltenden

Getränken  an  Jugendliche  zu  verbotenem.  Genusse  ist  untersagt.  #
Gast=  und  Schankwirte,  deren  Vertreter  und  Angestellte  dürfen  die  Verabfolgung

  von  Speisen  an  Jugendliche  nicht  verweigern,  auch  den  Preis  für  solche
Speisen  nicht  davon  abhängig  machen,  daß  gleichzeitig  Getränke  entnommen
werden.
84.

Jugendliche  dürfen  keine  Lichtspiel-Schaubühnen  besuchen,  auch  keine  Singspielhallen,
  Tingeltangel,  sogenannte  Varietés,  sowie  Sing=  oder  Sprechvorträge,
  bei  denen  nicht  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  und  Wissenschaft  obwaltet.


Die  Geschäftsinhaber,  deren  Vertreter  und  Angestellte,  dürfen  den  Besuch

Jugendlicher  nicht  dulden.
Von  diesem  Verbot  ausgenommen  bleiben  besondere  Jugendvorstellungen,

die  als  solche  von  den  Polizeibehörden  vorher  geprüft  und  genehmigt  werden.
85.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  auf  Grund  der  Landesderordnung
  vom  28.  September  1915  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  oder  mit
Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.  Die  Strafe  kann  durch  polizeiliche  Strafverfügung
  festgesetzt  werden.  ·

Schwerin,  den  27.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,

Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

Jugendliche  dürfen  nur  mit  Gen

 

(5)  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1916,  betreffend  Bestandserhebung  von
tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen.
achstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IK.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung
  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  (Wolle,  Baumwolle,
121*
        <pb n="566" />
        504  Nr.  84.  1916

Flachs,  Ramie,  Hanf,  Jute,  Seide)  und  daraus  hergestellten  Garnen  und  Seilfäden,
  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Gleichzeitig  werden  die  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten  Ministeriums
  vom  28.  September  1915  und  1.  Februar  1916,  betreffend  Bestandserhebung
  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen,  Rbl.  1915  Nr.  154
S.  843  und  Rbl.  1916  Nr.  20  S.  10)9,  hierdurch  aufgehoben.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  31.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekannfmachung
Nr.  W.  M.  57/4.  16  K.  R.  A.,
betreffend  Bestandserhebung  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen
(Wolle,  Baumwolle,  Flachs,  Ramie,  Hanf,  Jute,  Seide)  und  daraus
hergestellten  Garnen  und  Seilfäden.  Vom  31.  Mai  1916.

 

Nachstehende  Anordnungen  werden  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  —  in  Bayern  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Kgl.  Verordnung  vom
31.  Juli  1914,  den  Ubergang  der  vollziehenden  Gewalt  betreffend  —  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.  Jede  Zuwiderhandlung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige
  Meldung  fällt  —  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  gemäß  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebung  vom  2.  Februar
1915  (Rel.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen  vom
3.  September  1915  (Recl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  684)
bestraft.“)

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Mefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestrast,  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen,  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Anskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  itn  nicht  in
der  gesetzten  Frist  erleilt  oder  unrichtige  und  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso
  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
        <pb n="567" />
        Nr.  84.  1916.  505

8  1.
Meldepflicht.
Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  usw.  (meldepflichtige  Personen)
  unterliegen  hinsichtlich  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
(meldepflichtige  Gegenstände)  einer  monatlichen  Meldepflicht.

§5  2.
Meldepflichtige  Gegenstände.
Meldepflichtig  sind:  o

a)  sämtliche  unverarbeiteten  und  in  Verarbeitung  befindlichen  Vorräte  der
nachstehend  näher  bezeichneten  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffe,

b)  sämtliche  aus  diesen  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  hergestellten
Garne  und  Seilfäden,  und  zwar  in  der  in  den  amtlichen  Meldescheinen  vorgesehenen
  Einteilung:

Gruppe  1:  Sämtliche  Vorräte  an
IMesesschein  1  1.  A.  1.  ungefärbter  und  gefärbter  reiner  Schafwolle,  Kamelhaar,  Mohair,
  Alpakawolle,  Kaschmir,  ungewaschen,  rückengewaschen,
fabrikmäßig  gewaschen,  karbonisiert;

.  ungefärbten  und  gefärbten  Spinnstoffen  aus  reiner  Schafwolle,
Kamelhaar,  Mohair,  Alpakawolle,  Kaschmir,  also  Kammzug,
Kämmlinge  und  Abgänge  jeder  Art  dieser  Spinnstoffe  aus
Wäscherei,  Kämmerei,  Kammgarn=  und  Streichgarnspinnerei,
Weberei,  Strickerei  und  Wirkerei;

3.  Zickel-,  Ziegen-,  Kälber-,  Rinder-,  Fohlen=  und  Pferdehaaren,

mit  Ausnahme  von  Schweif=  und  Mähnenhaaren.

B.  Sämtliche  Webgarne,  Trikotgarne  und  Wirkgarne  (Kammgarn,
Streichgarn,  Kammgarn  mit  Streichgarn  gezwirnt),  gleichviel,  ob
diese  Garne  hergestellt  sind  aus:

1.  reiner  Wolle,  Kamelhaar,  Mohair,  Alpakawolle,  Kaschmir,  ungewaschen,
  rückengewaschen,  fabrikmäßig  gewaschen,  karbonisiert,
ohne  oder  mit  einem  Zuset  von  Kunstwolle;

Spinnstoffen  aus  reiner  Schafwolle,  Kamelhaar,  Mohair,  Alpakawolle,

  Kaschmir,  also  Kammzug,  Kämmlingen,  Abgängen

jeder  Art  aus  Wäscherei,  Kämmerei,  Kammgarn=  und  Streichgarnspinnerei,
  Weberei,  Strickerei  und  Wirkerei,  ohne  oder  mit
einem  Zusatz  von  Kunstwolle;

3.  aus  Mischungen  der  unter  1  und  2  genannten  Spinnstoffe  ohne

oder  mit  einem  Zusatz  von  Kunstwolle.

C.  Sämtliche  Strickgarne  (Hand=  und  Maschinenstrickgarne  aus  Kammgarn,
  Streichgarn,  Kammgarn  mit  Streichgarn  gezwirnt),  gleichviel,
  aus  welchem  der  unter  B  genannten  Spinnstoffe  diese  Garne
hergestellt  sind,  ohne  oder  mit  einem  Zusatz  von  Baumwolle  oder
anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen.

#

l
        <pb n="568" />
        506

Melveschein?  1  A.

Nr.  84.  1916.

Gruppe  2:

Baumwolle,  Linters,  Baumwollabgänge,  Baumwollabfälle
  (einschließlich  Stripse  und  Kämmlinge),
auch  mit  anderen  Spinnstoffen  (Wolle,  Kunstwolle  usw.)  gemischt,
sowie  Kunstbaumwolle,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
sie  roh,  gefärbt  oder  gebleicht  sind.

Besonders  ergangene  Anordnungen,  betreffend  Beschlagnahme,
und  Meldepflicht  von  Linters  an  die  Kriegs-Chemikalien-Aktiengesellschaft,
  Berlin,  Köthener  Straße  1—4,  bleiben  bestehen.

B.  Garne,  Zwirne  und  deren  Abfälle  (Putzfäden,  Reinfäden  u.  dgl.),
die  aus  den  unter  A  genannten  Baumwollspinnstoffen  bestehen  oder
einen  Zusatz  von  Baumwollspinnstoffen  enthalten.

Gruppe  3:

LMeideschein  3  A.  Bastfaserrohstoffe  im  Stroh  (ungeröstet  und  geröstet),  geknickt,  geschwungen,

  gebrochen,  gehechelt  und  als  Werg  oder  beschlagnahmter
(ogl.  Bekanntmachung  Nr.  W.  III  1500/4.  16  K.  R.A.)  Abfall.

B.  Garne,  Webzwirne  und  Seilfäden  ganz  oder  teilweise  aus  Bastfasern
  hergestellt.

Gruppe  4:

[Melveschein  4|  A.  Rohe  und  unversponnene  Bourette-Seide  (Seidenabfälle).

B.  Rohe  Bourette-Webgarne.
Zu  a  und  b:

Meldepflichtig  sind  nicht  nur  die  frei  erworbenen,  sondern  auch  die
von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preuß.  Kriegsministeriunz
zugewiesenen  Bestände.

Vorräte,  die  durch  Verfügung  der  Militärbehörden  bereits  beschlagnahmt
  worden  sind,  unterliegen  ebenfalls  der  Meldepflicht.  In  diesem
Falle  ist  im  Meldeschein  zu  vermerken,  daß  und  durch  welche  Stelle  eine
Beschlagnahme  erfolgt  ist.

Wolle  auf  dem  Fell  und  ungeschnittenes  Bastfaserstroh  auf  dem  Felde
ist  nicht  zu  melden.

Für  Bastfaserstroh  besteht  eine  Meldepflicht  nur,  wenn  die  Gesamtvorräte
  einer  meldepflichtigen  Person  mindestens  100  kg  betragen.

Bei  den  übrigen  Spinnstoffen  und  Garnen  besteht
eine  Meldepflicht  für  jede  Menge  ohne  Rücksicht  auf
Mindestvorräte.

Eine  schätzungsweise  Angabe  des  Gewichts  ist  bei
Spinnstoffen  nur  für  in  Verarbeitung  befindlichen
Mengen  und  für  Bastfaserstroh  zulässig,  bei  allen  anderen  Spinnstoffen
  und  bei  Garnen  nur  in  Ausnahmefällen  und  mit  Genehmigung
des  Webstoffmeldeamts.  In  solchen  Fällen  ist  im  Meldeschein  anzugeben,
  daß  es  sich  um  eine  Schätzung  handelt.
        <pb n="569" />
        Nr.  84.  1916.  507

Auch  im  Spinn-,  Zwirn=  oder  Veredelungsprozeß  befindliche  Garne
sind  meldepflichtig.
Dagegen  sind  nicht  meldepflichtig:

.  Im  Stuhl  liegende  Ketten.  !½*“  n
Der  Schuß  an  Webstühlen  für  das  im  Webprozeß  befindliche  Stück  der
im  Stuhl  liegenden  Kette.  ,

.  In  handelsfertiger  Aufmachung  für  den  Kleinverkauf  vorhandene  Nähfaden,
  Nähzwirne,  Maschinenzwirne  und  Stickgarne.

Strick-,  Stopf=  und  Häkelgarne  aus  Baumwolle  oder  baumwollenen
Spinnstoffen,  soweit  sie  am  Stichtage  in  handelsfertiger  Aufmachung
für  den  Kleinverkauf  vorhanden  waren.  Strickgarne,  Stopfgarne  und
Häkelgarne  aus  Wolle  oder  mit  einem  Zusatz  von  Wolle  sind  dagegen
in  jeder  Menge  und  Aufmachung  meldepflichtig.

Garne  im  Besitze  von  Haushaltungen  für  den  Hausgebrauch.

*  3.
Meldepflichtige  Personen  usw.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  1.  alle  Personen,  die  Gegenstände  der  in  §  2  bezeichneten
  Art  in  Gewahrsam  haben  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst
des  Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen;  2.  landwirtschaftliche  oder  gewerbliche
Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt  oder  verarbeitet  werden;
3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§  4)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  slo
zu  dieser  Zeit  in  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).  Die  Lagerhalter  sind  verpflichter,
auch  die  für  Rechnung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  eingelagerten  Bestände  zu  melden.

Sofern  sich  am  Stichtage  im  Gewahrsam  von  Lohnfärbern,  Lohnwebern,  Lohnwirkern
  oder  Lohnstrickern  Mengen  von  weniger  als  insgesamt  100  kg  an  Garnen  befinden,
  hat  die  Meldung  nur  vom  Eigentümer  der  Garne  zu  erfolgen.

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  vom  Empfänger  zu  melden.

Neben  demjenigen,  der  die  Ware  im  Gewahrsam  hat,  ist  auch  derjenige  zur  Meldung
  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines  anderen
übergeben  hat.

8  4.

Stichtag  und  Meldefrist.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  sind  die  bei  Beginn  des  1.  Tages  eines  jeden

Monats  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandenen  Bestände.  Die  Bestände  sind  in  gleicher
Weise  alle  Monate  spätestens  bis  zum  10.  Tage  des  betreffenden  Monats  (Meldefrist)
  zu  melden.
Erstmalig  ist  die  Meldung  über  die  bei  Beginn  des  1.  Juni  1916  vorhandenen
Spinnstoffe  und  Garne  spätestens  bis  zum  10.  Juni  1916  an  das  Webstoffmeldeamt
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preuß.  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verlängerte  Hedemannstraße  11,  zu  erstatten.

c2—

Or
        <pb n="570" />
        508  Nr.  84.  1916.

*l  5.
Meldescheine.
Die  Meldungen  haben  nur  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  (nicht  durch  Brief)
zu  erfolgen.
Für  die  Meldungen  sind  vier  Arten  von  Meldescheinen  bei  den  örtlich  zuständigen
amtlichen  Vertretungen  des  Handels  (Handelskammer  usw.)  erhältlich,  und  zwar:

Leldeschein1  .  für  Wolle  und  Wollgarne,

MWerveschein?  für  Baumwolle  und  Baumwollgarne,
Melveschein  3für  Bastfasern  und  Bastfasergarne,

Melveschein  4/  für  Seidenabfälle  und  Bourettegarne.

Aus  dem  Reichsausland  (nicht  aus  dem  Zollausland)  eingeführte  meldepflichtige
Gegenstände  der  Gruppen  1,  3  und  4  dieser  Bekanntmachung  sind  an  dem  ersten,  dem
Tage  der  Einfuhr  folgenden  Stichtage  auf  einem  besonderen  Meldeschein  der  für  die
betreffende  Gruppe  vorgeschriebenen  Art  zu  melden.  Besetzte  feindliche  Gebiete  gelten
nicht  als  Reichsausland  im  Sinne  dieser  Bestimmung.  Der  Meldeschein  hat  den  Vermerk:
  „Eingeführt  am  (Tag  der  Einfuhr)  aus  (Herkunftsland)“  zu  tragen.  Für  zu  verschiedenen
  Zeiten  oder  aus  verschiedenen  Ländern  erfolgte  Einfuhr  sind  besondere  Meldescheine
  zu  verwenden.  Die  Unterlassung  dieser  Meldung  erschwert  den  Beweis,  daß  die
Gegenstände  aus  dem  Auslande  eingeführt  sind,  und  daß  für  sie  die  besonderen  für  die
aus  dem  Auslande  eingeführten  Gegenstände  geltenden  Bestimmungen  zur  Anwendung
kommen.  An  den  folgenden  Stichtagen  sind  die  bereits  einmal  als  eingeführt  gemeldeten
Gegenstände  nicht  mehr  besonders  zu  behandeln.

Die  Anforderung  soll  auf  einer  Postkarte  (nicht  mit  Brief)  erfolgen,  die  nichts
anderes  enthalten  soll,  als  die  kurze  Anforderung  der  gewünschten  Meldescheine,  die
deutliche  Unterschrift  mit  genauer  Adresse  und  Firmenstempel.

Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.

Weitere  Mitteilungen  dürfen  die  Meldescheine  nicht  enthalten;
  auch  dürfen  bei  Einsendung  der  Meldescheine  andere  Mitteilungen  demselben
Briefumschlage  nicht  beigefügt  werden.

Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und
desselben  Eigentümers  oder  die  Bestämde  einer  und  derselben
Lagerstelle  gemeldet  werden.

Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  frankiert  an  das  Webstoffmeldeamt  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.48,
Verlängerte  Hedemannstraße  11,  einzusenden.  Auf  die  Vorderseite  der  zur  Übersendung
von  Meldescheinen  benutzten  Briefumschläge  ist,  je  nach  dem  Inhalt,  der  Vermerk  zu
setzen:  „Enthält  Meldeschein  für  Wolle,  Baumwolle,  Bastfasern  oder  Seide“.

Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschlag,
  Kopie)  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.
        <pb n="571" />
        Nr.  84.  1916.  509

g  6.
Muster.  4
Muster  der  gemeldeten  Vorräte  sind  nur  auf  besonderes  Verlangen  dem  Webstoffmeldeamt
  zu  übechenden.
5  7.
Lagerbuch.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  der
Vorratsmengen  meldepflichtiger  Gegenstände  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.
Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  er  kein  besonderes
  Lagerbuch  einzurichten.

Über  die  gemäß  §  3  Ziffer  4  und  6  der  Bekanmtmachung,  betreffend  Beschlagnahme
baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne  (W.  II  1700/2.  16  K.  R.A.  vom  1.  April  1916)
von  dem  Veräußerungs=  und  Verarbeitungsverbot  ausgenommenen  Baumwollspinnstoffe
  und  -garne  ist  ein  besonderes  Lagerbuch  zu  führen.  ·

Über  Nähfaden,  Nähzwirne,  Maschinenzwirne  und  Stickgarne  in  handelsfertiger
Aufmachung  für  den  Kleinverkauf  sowie  über  Strick-,  Stopf=  und  Häkelgarne  aus  Baumwolle
  und  Hoimmwoollenen.  Spinnstoffen,  soweit  sie  am  Stichtage  in  handelsfertiger  Aufmachung
  für  den  Kleinverkauf  vorhanden  waren,  ist  kein  Lagerbuch  zu  führen.

Beauftragten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des
Lagerbuches  sowie  die  Beaufsichtigung  der  Räume  gestattet,  in  denen  meldepflichtige
Gegenstände  sich  befinden  oder  zu  vermuten  sind.

8  8.
Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  das
Webstoffmeldeamt  zu  richten.

Zur  schnelleren  Bearbeitung  und  Erledigung  sind  für  Wolle,  für  Baumwolle,  für
Bastfasern  und  für  Seide  getrennte  Schreiben  erforderlich.  Die  Schreiben  müssen  auf
dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des  Briefes  einen  Hinweis  tragen,  ob  sie  Wolle,
Baumwolle,  Bastfasern  oder  Seide  betreffen.

Anfragen,  die  Herstellungs=  oder  Bearbeitungsverbote  vorstehender  Spinnstoffe
betreffen,  sind  unmittelbar  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48  —  nicht  an  das  Webstoffmeldeamt  —  zu  richten.

8  0.
Inkrafttreten  und  Aufhebung  älterer  Bekanntmachungen.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  31.  Mai  1916  in  Kraft.
Die  Bekanntmachungen  Nr.  W.  M.  58/9.  15  und  600/1.  16  K.  R.A.  werden  durch
diese  Bekanntmachung  aufgehoben.  ·
Altona,  den  31.  Mai  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
IssÊwof  —  Ô
        <pb n="572" />
        <pb n="573" />
        Nr.  85.  ö11

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  1.  Juni  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Extraktion  von  Gerbrinden.

II.  Abteilung
—.  —  ———

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Juni  1916,  betreffend  Verbot  der  Extraktion  von
Gerbrinden.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Verbot  der  Extraktion  von  Gerbrinden,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.
Schwerin,  den  1.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
Nr.  Ch.  II.  1000/1.  16  K.R.A,,
betreffend  Verbot  der  Extraktion  von  Gerbrinden,  vom  1.  Juni  1916.
Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den

Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze,  betreffend  Ab-123
        <pb n="574" />
        512  Nr.  85.  1916.

änderung  dieses  Gesetzes,  vom  11.  Dezember  1915  (RGBl.  S.  813)  —  in  Bayern  auf
Grund  des  Artikels  4  Nr.  2  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912
in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  zur  Abänderung  dieses  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1915
und  mit  der  Honiglichen  Verordnung  über  den  ÜUbergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf
die  Militärbehörden  vom  31.  Juli  1914  —  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht,  daß  jede  Übertretung  oder  Aufforderung  oder  Anreizung  zur  Übertretung
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft
oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft  wird,  sofern  die  bestehenden  Gesetze  keine
höhere  Strafe  bestimmen.

§5  1.
Extraktionsverbot.

Es  ist  verboten,  Auszüge  (Extrakte)  aus  Eichen-oder  Fichtenrindedoder
  -lohe  durch  heiße  Flüssigkeiten,  durch  Dämpfe,  durch  Pressen,  oder  nach
vorheriger  Zerkleinerung  der  Rinde  oder  Lohe  4  Mehl,  sowie  überhaupt  unter  Benutzung
  anderer  Mittel  als  kalten  Wassers  herzustellen.

Auch  die  Extraktion  von  nicht  entrindetem  Eichen=  oder  Fichtenholz  fällt  unter
das  Verbot.

Die  Herstellung  von  Auszügen  aus  entrindetem  Eichen=  oder  Fichtenholz  oder
anberen  Gerbstoffen  als  Eichen=  oder  Fichtenrinde  nach  beliebigem  Verfahren  ist  nicht
verboten.

8  2.
Ausnahmen.

a)  Die  Herstellung  von  Auszügen  zu  Zwecken  der  chemischen  Analyse  aus  Mengen
von  weniger  als  1  kg  Eichen=  oder  Fichtenrinde  aller  Art  ist  erlaubt.

b)  Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  des  §  1  für  begrenzte  Mengen  bestimmter
  Sorten  Rinde  zu  gestatten.  ·

Anträge  sind  ausschließlich  an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für
Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin  W.  8,  Behrenstraße  46,  zu  richten.

Genehmigungen  müssen  schriftlich  erfolgen  und  mit  dem  Dienststempel  der  Meldestelle
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe  versehen  sein.

83.
Aushang.

In  jedem  Betriebsraume,  der  zur  Herstellung  pflanzlicher  Gerbstoffauszüge  benutzt
  wird,  ist  ein  Abdruck  dieser  Bekanntmachung  sowie  der  etwa  erhaltenen  Ausnahmebewilligung
  gemäß  §  2b  an  auffallender  Stelle  anzubringen.
        <pb n="575" />
        Nr  85  1916.  513
8  4.

Anfragen.
Anfragen  wegen  dieser  Bekanntmachung  sind  an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  für  Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin  W.  8,  Behrenstraße  46,  zu

richten.  Abdrucke  dieser  Bekanntmachung  sowie  Vordrucke  zur  Erlangung  einer  Ausnahmebewilligung
  sind  bei  dieser  Stelle  erhältlich.

g  6.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  Juni  1916  in  Kraft.
Altona,  den  1.  Juni  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="576" />
        <pb n="577" />
        Ar.  86.  515

 

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1916.

Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  5.  Juni  1916.

II.  Abteilung.

Inhalt.

(1)  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachungen  vom  1.  und
25.  Oktober  1907,  betreffend  die  neue  Fassung  der  im  Bundesrat  vereinbarten
Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bezw.  Kommunalbehörden  usw.
mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einfuhr  von  Butter  aus  dem  Ausland.
(3)  Belanntmachung,  betreffend  Höchstpreis  für  Feintalg.  (4).  Bekanntmachung,
  betreffend  vierteljährliche  Anzeige  der  Viehbestände  und  Führung
eines  Viehbestandsverzeichnisses.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Behandlung
  geschlechtskranker  Unteroffiziere  und  Mannschaften.

li.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  1.  und  25.  Oktober  1907,  betreffend  die  neue  Fassung  der  im  Bundesrat
vereinbarten  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bezw.  Kommunalbehörden
usw.  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins.
Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom
20.  Juni  1907  sind  durch  Beschluß  des  Bundesrats,  wie  folgt,  abgeändert

worden:

I.  Bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden.

(Rbl.  Nr.  33  von  1907.)

1.  §  17  erhält  folgenden  Zusatz:

Während  eines  Krieges  müssen  jedoch  die  Stellen  solange  offen

gelassen  werden,  bis  sie  mit  geeigneten  Militäranwärtern  usw.  besetzt

124
        <pb n="578" />
        Nr.  86.  1916.

werden  können.  Ausgenommen  sind  solche  Stellen,  die  für  die  Überführung
  von  Beamten  zur  Vermeidung  ihrer  Pensionierung  nach  §  10
Nr.  3  in  Anspruch  genommen  werden  müssen.  Sonstige  Ausnahmen
unterliegen  der  Genehmigung  des  Ressortchefs  oder  der  zuständigen
obersten  Verwaltungsbehörde.  Sie  müssen,  soweit  es  sich  um  Stellen
des  mittleren  Dienstes  oder  von  Militäranwärtern  usw.  erfahrungsgemäß
  in  ausreichendem  Maße  begehrte  Stellen  des  Unterbeamtendienstes
  handelt,  durch  die  unabweisbare  dienstliche  Notwendigkeit
bedingt  sein.  Für  jeden  Ausnahmefall  ist  nach  Beendigung  des  Feldzugs
  soweit  und  sobald  als  möglich  ein  Ausgleich  vorzunehmen.

Nach  Überführung  des  Heeres  in  den  Friedenszustand  sind  alle
offen  gehaltenen  und  die  vorübergehend  besetzten  Stellen  nochmals  nach
§§  16  und  17  Abs.  1  zu  behandeln.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann  mit  der  Stellenausschreibung
begonnen  werden  darf.

Erläuterung  zu  §  17.

Der  vorgeschriebene  Ausgleich  ist  erforderlichenfalls  für  jede  seit

1.  August  1914  erfolgte  Stellenbesetzung  vorzunehmen.
2.  §  19  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

(5)  Militäranwärter,  die  beim  Ausbruch  eines  Krieges  auf  Probe
angestellt  oder  in  der  Ableistung  des  Probedienstes  begriffen  sind  und
infolge  der  Mobilmachung  zur  Truppe  zurücktreten  müssen,  ohne  endgültig
  in  den  Zivildienst  übernommen  zu  sein,  haben  spätestens  nach
der  Überführung  des  Heeres  in  den  Friedenszustand  Anspruch  darauf,
in  dieselbe  oder  eine  entsprechende  Stelle  einberufen  zu  werden.

II.  Bei  den  Kommunalbehörden  uww.
(Rbl.  Nr.  36  von  1907.)
1.  §  12  Absl.  3  erhält  folgenden  Zusatz:

Während  eines  Krieges  müssen  jedoch  die  Stellen  solange  offen
gelassen  werden,  bis  sie  mit  geeigneten  Militäranwärtern  usw.  besetzt
werden  können.  Ausgenommen  sind  solche  Stellen,  die  für  die  Überführung
  von  Beamten  zur  Vermeidung  ihrer  Pensionierung  nach  §  8
Nr.  5  in  Anspruch  genommen  werden  müssen.  Sonstige  Ausnahmen
unterliegen  der  Genehmigung  der  im  §  18  Abs.  2  und  3  genannten
Aufsichtsbehörden.  Sie  müssen,  soweit  es  sich  um  Stellen  des  mittleren
Dienstes  oder  von  Militäranwärtern  usw.  erfahrungsgemäß  in  aus-
        <pb n="579" />
        Nr  86.  1916.  517

reichendem  Maße  begehrte  Stellen  des  Unterbeamtendienstes  handelt.
durch  die  unabweisbare  dienstliche  Notwendigkeit  bedingt  sein.  Für
jeden  Ausnahmefall  ist  nach  Beendigung  des  Feldzugs  soweit  und  sobald
  als  möglich  ein  Ausgleich  vorzunehmen.  "

Nach  Überführung  des  Heeres  in  den  Friedenszustand  sind  alle
offen  gehaltenen  und  die  vorübergehend  besetzten  Stellen  nochmals  nach
§  12  Abs.  1  und  3  zu  behandeln.  Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann
mit  der  Ausschreibung  begonnen  werden  darf.

Erläuterung  zu  §  12.

Der  vorgeschriebene  Ausgleich  ist  erforderlichenfalls  für  jede  seit

1.  August  1914  erfolgte  Stellenbesetzung  vorzunehmen.
2.  §  15  Abs.  3  erhält  folgenden  Zusatz:

Militäranwärter,  die  beim  Ausbruch  eines  Krieges  auf  Probe  angestellt
  oder  in  der  Ableistung  des  Probedienstes  begriffen  sind  und  infolge
  der  Mobilmachung  zur  Truppe  zurücktreten  müssen,  ohne  endgültig

  in  den  Zivildienst  übernommen  zu  sein,  haben  spätestens  nach
der  Überführun  des  Heeres  in  den  Friedenszustand  Anspruch  darauf,
in  dieselbe  oder  eine  entsprechende  Stelle  einberufen  zu  werden.

Schwerin,  den  30.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  Frhr.  v.  Heintze.  v.  Blüch  er.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Butter
aus  dem  Ausland.

Nachstehende  in  Nr.  124  des  Reich  i  ö  i  i

Sanzeigers  veröffentlichte  Bestimmungen  des

Reichskanzlers  vom  26.  Mai  1916  über  die  Einfuhr  von  Butter  aus  *  Auslande

  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  —  Vgl.  Rbl.  Nr.  200
on  .  —

Schwerin,  den  31.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="580" />
        518  Nr.  86.  1916

Bestimmungen
über  die  Einfuhr  von  Butter  aus  dem  Auslande.  Vom  26.  Mai  1916.

 

Auf  Grund  von  "  11  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Butterpreise
vom  22.  Oktober  1915  (Rl.  S.  689)  bestimme  ich:

J.
Die  Bestimmungen  über  Einfuhr  von  Butter  aus  dem  Ausland  vom  15.  November
  1915  („Reichsanzeiger“  Nr.  271)  werden  wie  folgt  geändert:
1.  §  4  Satz  2  erhält  folgende  Fassung:

Das  Eigentum  geht  mit  dem  Zeitpunkt  auf  die  Gesellschaft  über,
in  dem  die  lÜbernahmeerklärung  dem  Veräußerer  oder  dem  Inhaber  des
Gewahrsams  zugeht.

2.  5  8  Abs.  1  erhält  folgenden  Satz  2:
Die  Landeszentralbehörden  können  die  Einfuhr  im  Grenzverkehre
noch  weiter  beschränken  oder  verbieten.
3.  Als  §  Za  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:
Die  Landeszentralbehörden  können  bestimmen,  daß  die  Einfuhr  nur
über  einzelne,  von  ihnen  zu  bezeichnende  Grenzstationen  erfolgen  darf.

II.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  26.  Mai  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.

(3)  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1916,  betressend  Höchstpreis  für  Feintalg.

Nachstehende  in  Nr.  125  des  Deutschen  Reichsanzeigers  von  1916  veröffentlichte
  Bekanntmachung  des  Kriegsausschusses  für  pflanzliche  und  tierische  Ole
und  Fette  vom  15.  Mai  d.  Is.  über  den  Feintalghöchstpreis  wird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="581" />
        Nr.  86.  1916.  519

Gekanntmachung
über  den  Feintalghöchstpreis  Vom  15.  Mai  1916.

-  -  Satz  2  der  Verit
  Zustimmung  des  Reichskanzlers  wird  auf  Grund  des  9.  Be
urdnn  Mistinn  vom  heichglang  1916  (RGBl.  S.  165)  für  die  gewerhemäßige
Abgabe  an  den  Verbraucher  der  Höchstpreis  für  ausgeschmolzenes  Fett  von  dten
und  Schafen  (Feintalg),  das  in  Gemeinden  verkauft  wird,  in  denen  gemäß  ¾  nn
der  genannten  Verordnung  das  Verlangen  auf  Ablieferung  der  Rohfette  geste
ist,  bis  auf  weiteres  auf  2,32  4  für  ½  ke  festgesetzt.

Berlin,  den  15.  Mai  1916.

Der  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  G.  m.  b.  H.
Weigelt.  Knetsch.

(4)  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1916,  betreffend  vierteljährliche  Anzeige  der
Viehbestände  und  Führung  eines  Viehbestandsverzeichnisses.
1f  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar
  1915  in  der  Fassung  vom  3.  September  bezw.  21.  Oktober  1915  wird
einem  abändernden  Ersuchen  der  Reichsfleischstelle  entsprechend
  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
12.  Mai  1916  —  Roöl.  Nr.  76  —  bestimmt:

I.

Am  1.  September,  1.  Dezember,  1.  März  und  1.  Juni  jedes  Jahres  hat
jeder  Besitzer  oder  Verwalter  eines  Gehöftes  oder  Anwesens,  einer  Stallung,
Weide  oder  Koppel  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und
im  Gebiet  der  Klosterämter  bei  dem  Gemeindevorstande,  in  den  nicht  gemeindlich
  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete  bei  dem  Ortsvorsteher  und  im  Gebiet
der  Ritterschaft  bei  der  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeit  des  Bezirks,  in  dem  sich  die
Räumlichkeiten  befinden,  die  Zahl  der  in  diesen  Räumlichkeiten  in  der  dem  Aufnahmetage
  vorhergehenden  Nacht  vorhandenen  Rinder,  Schafe  und  Schweine
mündlich  oder  schriftlich  anzuzeigen.

Hierbei  sind  gesondert  anzugeben:

I.  bei  Rindvieh:
1.  Kälber  unter  3  Monate  alt,
2.  Jungvieh,  3  Monate  bis  noch  nicht  2  Jahre  alt,
3.  2  Jahre  alte  und  ältere  Bullen,  Stiere  und  Ochsen,
4.  2  Jahre  alte  und  ältere  Kühe,
und  die  Gesamtsumme,
        <pb n="582" />
        520  Nr.  86.  1916.

II.  bei  Schweinen:
1.  unter  8  Wochen  alte  Ferkel,
2.  8  Wochen  bis  noch  nicht  ½.  Jahr  alte  Schweine,
3.  1½  Jahr  bis  noch  nicht  1  Jahr  alte
a)  Zuchteber,
b)  Zuchtsauen,
JP)  andere  Schweine,
4.  1  Jahr  alte  und  ältere
a)  Zuchteber,
b)  Zuchtsauen,
J%)  andere  Schweine,
und  die  Gesamtsumme.

III.  Bei  Schafen  ist  nur  die  Gesamtsumme  einschließlich  der  Lämmer
anzugeben.

Die  Anzeigepflicht  für  die  in  der  Nacht  vor  dem  Aufnahmetage  auf  dem
Transport  befindlichen  Tiere  liegt  deren  Begleiter  ob.  Sie  sind  bei  der  für  den
Entladeort  zuständigen  Stelle  (Gemeindevorstand,  Ortsvorsteher,  ritterschaftliche
Ortsobrigkeit)  anzumelden.  Wird  der  Entladeort  am  Aufnahmetage  nicht  mehr
erreicht,  so  hat  die  Anmeldung  unmittelbar  nach  der  Ankunft  am  Entladeort  zu
erfolgen.

Vordrucke  für  schriftliche  Anzeigen  sind  von  den  Gemeindevorständen  bezw.
Ortsvorstehern  und  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  abzufordern.

II.

Die  Gemeindevorstände  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen
Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter,  die  Ortsvorsteher  in  den  nicht  gemeindlich
  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
haben  das  nach  Ziffer  II  der  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1916  —  Rbol.
Nr.  76  —  angelegte  Verzeichnis  der  Viehbestände  aller  Viehhalter  ihrer  Gemeinde
  bezw.  Ortschaft  oder  ihres  Gutsbezirks  weiterzuführen.  In  dieses  Verzeichnis
  sind  die  am  1.  September,  1.  Dezember,  1.  März  und  1.  Juni  jedes
Jahres  angezeigten  Viehbestände  einzutragen,  die  sodann  im  Verzeichnisse  zu
Ortssummen  aufzurechnen  sind.

III.

Die  Ortssummen  der  gesamten  Viehbestände  einer  Gemeinde  bezw.  Ortschaft
  oder  eines  Gutsbezirks  sind  in  eine  vierteljährliche  Viehbestandsanzeige  der
Gemeinde  bezw.  Ortschaft  oder  des  Gutsbezirks  zu  übertragen.

Diese  vierteljährliche  Viehbestandsanzeige  ist  spätestens  bis  zum
5.  des  Monats,  in  welchem  die  Feststellung  des  Viehbestandes  erfolgt,  einzu
  senden:
        <pb n="583" />
        Nr.  86.  1916.  521

a)  von  den  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  im  Großherzoglichen
  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet
der  Klosterämter  an  die  zuständigen  Großherzoglichen  Amter,
Magistrate  und  Klosterämter;

b)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  an  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin.

IV.

Die  Vordrucke

1.  für  die  nach  Ziffer  I  zu  erstattenden  vierteljährlichen  Anzeigen
der  Viehhalter,

2.  für  die  nach  Ziffer  II  zu  führenden  Verzeichnisse  der  Viehbestände,

3.  für  die  nach  Ziffer  III  zu  erstattenden  vierteljährlichen  Viehbestandsanzeigen


werden  den  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  und  den  ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten  vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amte  zugestellt  werden.
Etwaige  Nachforderungen  von  Vordrucken  sind  an  das  Großherzogliche  Statistische
  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

Die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  Viehbestände  ihrer  Gemeinde  bezw.
Ortschaft  oder  ihres  Gutsbezirks  zur  Anzeige  und  Eintragung  in  das  Viehbestandsverzeichnis
  gelangen.

Von  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  ist  rechtzeitig  vor  jedem  Aufnahmetermin
  durch  entsprechende  Bekanntmachung  auf  die  Anzeigepflicht  aufmerksam
  zu  machen.

V.

Die  Großherzoglichen  Amter,  die  Magistrate  und  die  Klosterämter  haben
die  von  ihren  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  eingesandten  vierteljährlichen
  Viehbestandsanzeigen  —  in  den  Städten  zusammen  mit  den  Ortssummen
  aus  den  Städten  selbst  —  in  eine  besondere  Zusammenstellung  für
ihren  obrigkeitlichen  Bezirk  zu  übertragen  und  sorgfältig  aufzurechnen.  Diese  Zusammenstellungen
  sind  zusammen  mit  allen  zugehörigen  vierteljährlichen
  Viehbestandsanzeigen  der  Gemeindevorstände
bezw.  Ortsvorsteher  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  den  Magistraten
und  den  Klosterämtern  spätestens  bis  zum  8.  des  Monats,  in  welchem  die  Feststellung
  des  Viehbestandes  erfolgt,  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in
Schwerin  einzusenden.

VI.
Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenrechnung  der
Zählungsergebnisse  beauftragt  und  hat  bis  zum  14.  des  betreffenden  Monats
        <pb n="584" />
        522  Nr.  86.  1916.

je  eine  nach  Aushebungsbezirken  (Kommunalverbänden)  geordnete  Übersicht  an
das  unterzeichnete  Ministerium,  die  Landesbehörde  für-  Volksernährung  in
Schwerin,  das  Landesfuttermittelamt  zu  Bützow  sowie  an  die  Reichsstelle  für  die
Versorgung  mit  Vieh  und  Fleisch  (Reichsfleischstelle)  zu  Berlin  einzusenden.
Auch  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  sind  für  deren  Bezirke  entsprechende
  Übersichten  vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amte  mitzuteilen.

Schwerin,  den  2.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1916,  betreffend  Behandlung  geschlechtskranker
  Unteroffiziere  und  Mannschaften.
Die  in  Nr.  90  des  Korpsverordnungsblattes  für  das  IX.  Armeekorps  von
1916.  enthaltene  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  vom  24.  Mai  d.  Is.,  betreffend  Behandlung  geschlechtskranker  Unteroffiziere
  und  Mannschaften,  wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  2.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium.  Abtcilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.

Privatpersonen  wird  die  Behandlung  geschlechtskranker  Unteroffiziere  und  Mannschaften
  untersagt.
u  den  Privatpersonen  im  Sinne  dieses  Verbots  gehören  auch  die  Zivilärzte,  es
sei  denn,  daß  sie  von  der  Heeresverwaltung  vertraglich  verpflichtet  sind.
Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  ziehen  die  im  Gesetz  über  den  Belagekungezustand
  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  RGBl.
S.  813  —  bestimmten  Strafen  nach  sich.

v.  Roehl.
        <pb n="585" />
        Nr.  87.  523

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Menklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  6.  Juni  1916.

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats
vom  18.  Mai  1916,  betreffend  die  Vorausverwendung  von  Malzkontingenten.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Feldadressen-Sammlung.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkung  des  Vertriebs  deutschfeindlicher
  Blätter.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Setzen  von
Heu-,  Stroh=  und  Kornmieten.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  zuckerhaltige
  Futtermittel.  «

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  25.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung  des
Bundesrats  vom  18.  Mai  1916,  betreffend  die  Vorausverwendung  von  Malzkontingenten.


Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  18.  Mai  1916,
betreffend  die  Vorausverwendung  von  Malzkontingenten  —  R  l.  S.  380  —,
wird  bestimmt:

Für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Vorausverwendung  von  Malzkontingenten
  ist  die  Oberzolldirektion  zuständig.

Schwerin,  den  25.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Finanzen.  des  Innern.
Im  Auftrage:  J.  v.  Prollin  L.  v.  Meerheimb.
125
        <pb n="586" />
        524  Nr.  87.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  Mai  1916,  betreffend  Feldadressen-Sammlung.

ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  29.  Mai  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

1d.  Nr.  63  744.  Atona,  den  24.  Mai  1916.

verordnung,
betreffend  Feldadressen-Sammlungen.

 

Ich  verbiete:

-a)  Verzeichnisse  von  Adressen  im  Felde  stehender  Soldaten,  zu  denen  der
Sammler  keine  persönlichen  Beziehungen  hat,  anzulegen  oder  fortzuführen,
ganz  oder  teilweise  zu  veröffentlichen  sowie  ganz  oder  in  solchen  Auszügen
weiterzugeben,  die  nach  Gesichtspunkten  der  Heeresgliederung  geordnet  sind;

b)  die  Veröffentlichung  von  Adressenverzeichnissen  solcher  Angehörigen  des
Feldheeres,  zu  denen  der  Sammler  persönliche  Beziehungen  hat,  und

c)  die  Aufforderung  zum  Sammeln  von  Adressen  von  Angehörigen  des  Feldheeres
  zum  Zwecke  der  Aufstellung  von  Listen.

Unter  das  Verbot  fallen  nicht  die  in  Vereins=  oder  ähnlichen  Zeitschriften  veröffentlichten
  Zusammenstellungen  von  Feldadressen  der  Mitglieder  usw.,  sofern  weder
daraus  der  Kriegsschauplatz  noch  die  Zugehörigkeit  des  Truppenteils,  der  Kommandooder
  Feldverwaltungsbehörde  zu  den  Verbänden  von  der  Brigade  aufwärts  zu  ersehen
  sind.

Ausnahmen  kann  das  Generalkommando  in  besonders  begründeten  Fällen  zulassen.

Zuwiderhandlungen  werden  auf  Grund  des  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  vom  11.  Dezember  1915
—  RGBl.  S.  813  —  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder
Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

Die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  gebeten,  vorstehende  Verordnung
in  den  Amtsblättern  öffentlich  bekannt  zu  machen.

v.  Roehl.
        <pb n="587" />
        Nr.  87.  1916.  525

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  Mai  1916,  betreffend  Beschränkung  des  Vertriebs
  deutschfeindlicher  Blätter.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  29.  Mai  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

d.  Nr.  62  274.  Altona,  den  24.  Mai  1916.

verordnung,
betreffend  Beschränkung  des  Vertriebs  deutschfeindlicher  Blätter.

 

Das  öffentliche  Feilhalten  der  nachstehend  bezeichneten  Blätter  ist  verboten;  desgleichen
  das  Auslegen  an  Stellen,  die  einer  Mehrheit  von  Personen  zugänglich  sind,
z.  B.  in  Büchereien,  Lesehallen,  Kaffeehäusern,  Barbierläden,  Bahnhöfen:

Courrier  de  Gendève  Journal  de  Gensve  Tribune  de  Genève
Genevois  Suisse  Gazette  de  Lausanne
Tribune  de  Lausanne  National  Suisse  Démokrate

Corriere  del  Ticino  I  Gazette  Ticinese.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  ziehen  die  in  §  9b  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom
11.  Dezember  1915  —  RGBl.  S.  813  —  vorgesehenen  Strafen  nach  sich.

Die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  gebeten,  diese  Verordnung  in  den
Amtsblättern  öffentlich  bekannt  zu  machen.

v.  Roehl.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1916,  betreffend  das  Setzen  von  Heu-,  Strohund
  Kornmieten.

im  Einverständnis  mit  dem  stellvertretenden  kommandierenden  General  des
IX.  Armeekorps  werden  hierdurch  die  Bekanntmachungen  vom  23.  August,
8.  und  18.  September  1915  (Rbl.  1915  Nr.  135,  141  und  148),  betreffend
das  Setzen  von  Heu-,  Stroh=  und  Kornmieten  aufsgehoben.  Gleichzeitig  wird
in  Grundlage  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  auf  Veranlassung  des
        <pb n="588" />
        526  Nr.  87.  1916.

stellvertretenden  kommandierenden  Generals  des  IX.  Armeekorps  folgendes
verordnet:
81.

Es  ist  verboten,  Heu-,  Stroh=  und  Kornmieten  von  größerem  Werte
als  10000  Mark  zu  setzen.  Ders  Abstand  der  Mieten  voneinander  und  von
öffentlichen  Wegen  muß  wenigstens  50  Meter  betragen.

Mieten,  die  zusammen  keinen  höheren  Wert  als  10  000  Mark  haben,
dürfen  in  geringerem  Abstande  als  50  Meter  voneinander  gesetzt  werden.

8  2.

Bei  besonders  dringendem  wirtschaftlichen  Bedürfnis  können  die  Polizeibehörden,
  im  Gebiet  der  Ritterschaft  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom
6.  August  1914  bestellten  Großherzoglichen  Kommissare,  Ausnahmen  von  der
Vorschrift  des  §  1  zulassen.

5  3.

Zuwiderhandlungen  gegen  §  1  dieser  Bekanntmachung  werden  nach  der
Landesverordnung  vom  27.  September  1915  (Rbl.  1915  Nr.  156)  mit  Geldstrafe
  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.  Die  Strafe
kann  durch  polizeiliche  Strafverfügung  festgesetzt  werden.

Schwerin,  den  2.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(G5)  Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1916,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.

Die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Mai  d.  Js.  über  die  Abänderung
  der  Anordnungen  vom.  25.  September  1915  (#br  1915  Seite  892)
zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September
1915  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  3.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="589" />
        Nr.  87.  1916.  527

Wekanntmachung

über  die  Abänderung  der  Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über
zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September  1915  (RGl.  S.  6194),
vom  25.  September  1915.

Art.  I.

Absatz  2  und  3  der  Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige
Futtermittel  vom  25.  September  1915  werden  wie  folgt  abgeändert:  4#

Bei  Lieferung  in  Leihsäcken  ist  für  die  ersten  14  Tage  eine  Vergütung  von  15  Pf.
auf  je  50  kg  Rohzucker  oder  Zuckerfutter,  von  15  Pf.  auf  je  50  ka  Melassefutter  und
von  25  Pf.  auf  je  50  kg  Schnitel  und  getrocknete  Zuckerrüben  sowie  für  jeden  folgenden
Tag  eine  Vergütung  von  ¾  Pf.  auf  je  50  kg  Rohzucker,  Zuckerfutter  und  Melassefutter
oder  1  Pf.  auf  je  50  kg  Schnitzel  und  getrocknete  Zuckerrüben  zu  zahlen.

Sind  die  Säcke  nicht  binnen  3  Wochen  zurückgeliefert,  so  sind  die  Verlader  auch
berechtigt,  unter  Fortfall  jeglicher  Leihgebühr  die  Säcke  zu  einem  Preise  von  1—
auf  je  50  kg  Rohzucker  und  Zuckerfutter,  von  1,20  =  auf  je  50  kg  Melassefutter,
von  3.—  .4  auf  je  50  kg  getrocknete  Zuckerrüben  und  von  3,—  X  auf  je  50  kg
Schnitzel  in  Rechnung  zu  stellen.

Art.  II.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  Mai  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kaut.

 

Mit  dieser  Nr.  87  wird  ausgegeben:  Nr.  113  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
126
        <pb n="590" />
        <pb n="591" />
        529

Nr.  88.

1  „W
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  7.  Juni  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
31.  Mai  1916  zur  Vereinfachung  der  Beköstigung.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln.



II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  31.  Mai  1916  zur  Vereinfachung  der  Beköstigung.
Auf  Grund  des  §  8  der  Bundesratsverordnung  vom  31.  Mai  1916  zur
Vereinfachung  der  Beköstigung  —  Rl.  S.  433  —  wird  die  Befugnis,
für  den  einzelnen  Fall  Ausnahmen  zu  gestatten,  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung
  —  Verordnung  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  übertragen.
Von  dieser  Befugnis  ist  in  tunlichst  beschränktem  Umfange  Gebrauch
zu  machen.  Jede  Ausnahmebewilligung  ist  mit  kurzer  Begründung  derselben
der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  anzuzeigen.

Schwerin,  den  5.  Juni  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="592" />
        530  Nr.  88  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,
Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln.
achstehende  in  Nr.  129  des  Reichsanzeigers  von  1916  veröffentlichte  Ausführungsbestimmungen
  des  Reichskanzlers  vom  1.  Juni  1916  werden  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  5.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Ausführungsbestimmungen

zur  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,
Mehl  und  Futtermitteln.

 

Auf  Grund  der  Vorschriften  der  Sau  und  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  die
Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln,  vom  11.  November
1915  (Rel.  S.  569),  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  4.  März  1916  (Rl.
S.  147)  bestimme  ich:  "

1.

Die  Bestimmungen  in  §  11  Nummer  2  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln,
  vom  1.  Oktober  1915  (Reichsanzeiger  Nr.  233  vom  2.  Oktober  1915)  gilt  nicht
für  die  Durchfuhr  nach  den  besetzten  Gebieten.

5  2.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  1.  Juni  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.
        <pb n="593" />
        Ar.  89.  581

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  8.  Juni  1916.

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Stallhöchstpreise  für  Kälber.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Höchstpreise  für  Rind=  und  Kalbfleisch.  (3)  Bekanntmachung
  zum  §  7  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der
Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar
1916.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1916,  betreffend  Stallhöchstpreise  für  Kälber.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  über  Stallhöchstpreise  für  Kälber  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  8.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung
über  Stallhöchstpreise  für  Kälber.
Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreife  werden  hiernach  unter  entsprechender

  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  18.  April  —  Rol.  Nr.  67  S.  377
—  bis  auf  weiteres  folgende  Stallhöchstpreise  für  Kälber  sessisen.

 

128
        <pb n="594" />
        532  Nr.  89.  1916.

Für  Kälber  bis  100  Pfund  lebend  Gewicht  “  60,—  für  50  kg

von  100  bis  150  Pfund  „  80,—  „  „  „

150  200  „  100,  „

über  200  Pfund  (Mastkälber  und  Doppellender)  ,,  120—  «  ,

Die  Preise  der  höheren  Gewichtsklasse  dürfen  jedoch  nur  dann  gezahlt  werden,

*  die  Tiere  die  Gewichtsgrenze  der  vorigen  Klasse  um  mindestens  1  Pfund  überreiten.


Schwerin,  den  7.  Juni  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Rind--  und
Kalbfleisch.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  über  Hoöchstpreise  für  Rind-  und  Kalbfleisch  wird  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  8.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung,
betreffend  Höchstpreise  für  Rind=  und  Kalbfleisch.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise  in  Verbindung  mit  der
Ausführungsbekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  nom
8.  April  1916  werden  hierdurch  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  für  Fleisch  bester
Beschaffenheit  bis  auf  weiteres  folgende  Höchstpreise  bei  der  Abgabe  an  den  Verbraucher
festgesetzt:

I.  Rindfleisch.

Mürbebraten  (Fileh)  Pfund  -7  3.—
Schieres  Fleisch  ..".........  «  „  2,80
Rücken  ohne  Knochen  .  .......  ,,»2,80
Rücken  mit  Knochen  .........  ,,,,2,50
Rippe  .............  »,,2,50
Brust  unb  Blatt  .  ..........  „  „  2,20
Alles  übrige  Rindfleisch  ..........  „  „  1,90

Knochen  mit  Mark
        <pb n="595" />
        Nr.  89.  1916.  533

Sonstige  Knochen  .  .  Pfund  -/  0,10
t  ohne  Schlund  Gesalzen  oder  t  frisch  „  „  2,80
Rinderzunge  mit  Schr  und  „  „  2—
Gehirn  "„„  „1,.40
Luneeee  "„"„„  „  00

er  .............---·,s  »  «
Herd  «  .  ·  -  -  ·  -  «  .  .  o  «  «  1,80
Milz..wg  ..  «  „  0,30
Nieeeen:t  „  „  1,20
Euter  „  „  0,80
Schwanz  .......,,  „  1,50
Kaldaunen  mit  Labmagen  gebrüht  .·.  ..  ,,,,0,50

Knochenbeilagen  dürfen  nicht  gegeben.  werden.
II.  Kalbfleisch.
1.  Nüchterne  Kälber.

Rücken,  Keule  und  Niere...  ..  Pfund  -7  1,45
Alles  übrige  Fleisch.w  »  „  1,30
2.  Mastkälber.
Rücken,  Keule  und  Nerrer  ifund  M  2,  —
Schieres  Kalbfleisch-  .........-..  „  „  2,40
Schnitzel  ...........  «  „  2,80
Blatt#  .  „  „  1,80
Alles  übrige  Fleisch.  ...........  ,,  ,,1,60
3.  Kram  von  Kälbern.  ·

Kalböleber..............."Pfund-lz2,35
LungeundHer..  .......  ,,  ,,0,85
Kopf  ohne  gig  und  Hirn.  ...  ,,»0,30
Kopf  mit  Zunge  und  Hirn,n  mit  Vaut  **  ...  „  „  0,65
Zunge  mit  Schlund  ...  «  „  1,35
Zunge  ohne  Schludd  »  „  1,70
ehirn  ,,,1,10
Fuße  mit  Haut  gebrüht  ..........  »  „  0,50
..........  „  „  0,30

Michsmiilh  ......-.........  ,,,,2«,35
Kalbsfettroh.  .  »»1,70

Knochenbeilagen  dürsen  nicht  gegeben  werden.

III.  Die  Preisfestsetzungen  unter  I  für  Rindfleisch  treten  Pos  ofort,  die  Preisfestsetzungen
  unter  II  für  Kalbfleisch  treten  am  15.  Juni  d.  Is.  in  Kraft.

Schwerin,  den  7.  Juni  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="596" />
        534  Nr.  89.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1916  zum  §  7  der  Bundesratsverordnung
zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom
14.  Februar  1916.
ie  nachstehenden  Festsetzungen  und  Bestimmungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin  aus  §  7  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung
der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916
Roöl.  S.  99)  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  8.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  bes  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nach  §  7  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  reise,  für
Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916  —  Röl
wird  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  b8  n
1916  —  Rbl.  Nr.  35  —  hiermit  bestimmt:

A.  Die  folgenden  Höchstpreise  für  Schweinefleisch  werden  für  das  Gebiet  des

Großherzogtums  festgesetzt
I.  Frisches  Fleisch.

Mürbebraten  (Filet)  JNNNsund  -7  2/10
Flomen,  roher  u  und  desalzener  Speer-  ......  ,,»2,—
Schinken  .  ......  ,,«1,80
Karbonade........."..«....  „  „  2.—
Backken:  „  „  1,0
Schutkter  „  „  1,50
Kragenfett..  ....  „  „  1830
Baucch.  .....  „  „  1,40
Leber  „  „  1,80
Nerrrr  „  „  1.—
Zunge-  ................  ,,»1,—
isben  „  „  0,90
Kerz  "  "  "  "  "  "  "  "  "  2  2  2  2  11  77  0,80
opf  mit  GBackckeeel  „  „  0,80
Kopf  ohne  Backe  .............  ««0,50
Lunge  ..  ............-  «  «  0,60
Unterbeine  .  «  «  ·0-20
II.  Zubereitetes  S  weinefleih  rucin  der  *  Wurstwaren=Kasseler
  Rippspper  Pfund  /  1,80
Gepötelter  Schweinekamm..  ...-  „  „  1070

Anderes  Pökelfleisg„  „  160
        <pb n="597" />
        Nr.  89:  1916.  535

A  1,80
Gehacktes  Schweinefleisch  Pfund

   
  

....  10
GerauckertchchmkenImganzen--·——·-  «  „  2,
Geräucherter  Schinken  im  Musschnitt  .-—--·««  äsgg
Rollschinken  im  ganzen  ..  --—··»;··  «  *  280
Rollschinken  im  ufschnitt  ..  is--  «  «  2—
Gekochter  Schinken  im  ganzen  mit  Knochen  ....  ,,,,2,50
Gekochter  Schinken  im  ganzen  ohne  Knochen  „  „  250
Gekochter  Schinken  im  Ausschnitt  5„  200
Fetter  geräucherter  Spbeck  .......  ««2-—
MagerergemuchekterSpeck..——---—·  ««1,
GeraucherterSchwemskopf.......-..  ,,,,  2,;ö
RemesSchwemeschmalz..........  ,,  ,,2,80
GeraucherteMettwurst1..........  »  ,,,

Mettwurst  11  ...  «  „  2,20
Mettwurt  7  „  5  1,80
Mettwurst  11717Tl„  „  140

I,,,,,

II..............,,  ,,1,60

........,,,,1,20
Rotwurst  1  hraunschweiger)  .  „  „  1,80
Rotwurst  II  (Sächsische).  ..........  ,,,,1,20
Schmkenwurst..  ..........  »,,2,—
Bratwurst  .  „  „  1,  80
Frische  Blutwurst.  .  „  „  1.—.
Grützwurst  .  „  „  0,80
Kohlwurst  (Lungenwurst)  .  .  „  „  1,50
Brühwurst  1  (Wiener,  Jauersche  usw.).  .....  „  „  1,80
Brühwurst  I1  (Wiener,  Nauersche  usw.)  .....  ,,  „  1,40
Preßkopf  I  „  „  2,—
Preßkopf  11  „  1,30

B.  Mindestens  drei  Viertel  vom  chlachtgewicht  des  Schweines  ober  von  der
wöchentlichen  Schweineschlachtung  des  einzelnen  Schlachters  müssen  frisch  verkauft  werden.
Knochenbeilagen  dürfen  nicht  gegeben  werden.

Die  Bestimmungen  vom  28.  Februar  1916  —  Rbl.  Nr.  36  S.  178  ff.  —  werden
aufgehoben.

Schwerin,  den  7.  Juni  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

.—

Mit  dieser  Nr.  89  werden  ausgegeben:  Nr.  114  und  115  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
129
        <pb n="598" />
        <pb n="599" />
        Ar.  9O.  537

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  10.  Juni  1916.

Unhalt
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausübung  des  Eisenbahnüberwachungsdienstes
  durch  Militärpersonen.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung
der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Einfuhr  von  Käse  vom
11.  März  1916.  (3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  19  der
Verordnung  über  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage
vom  9.  Februar  1906.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1916,  betreffend  Ausübung  des  Eisenbahnüberwachungsdienstes
  durch  Militärpersonen.
Nachstehende  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  IX.  Armeekorps
  vom  23.  Mai  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  6.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

 

 

Nr.  1311.  Altona,  den  23.  Mai  1916.
Anordnung,
betreffend  Ausübung  des  Eisenbahnüberwachungsdienstes  durch
Militärpersonen.

Militärpersonen,  die  von  mir  mit  der  Ausübung  des  Eisenbahnüberwachungsdienstes
  beauftragt  sind,  haben  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Polizeibeamten.

130
        <pb n="600" />
        538  Nr.  90.  1916.

Militärpersonen,  die  von  einem  anderen  kommandierenden  General  mit  der  Ausübung
  des  Eisenbahnüberwachungsdienstes  beauftragt  worden  sind,  sind  in  dem  mir
unterstellten  Korpsbezirk  zur  Ausübung  dieses  Dienstes  berechtigt.

Die  obersten  Zivil-Verwaltungs-Behörden  werden  ergebenst  ersucht,  vorstehende
Anordnung  in  sachdienlicher  Weise  zu  veröffentlichen.

v.  Roehl.

(2)  Bekanmmachung  vom  8.  Juni  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  über  die  Einfuhr  von  Käse  vom  11.  März  1916.

Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Einfuhr  von
Käse  vom  11.  März  1916  (RGl.  S.  159)  wird  bestimmt:

J.
Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  7  und  zuständige  Behörde  für
das  im  §  5  Abs.  2  vorgesehene  Verfahren  bei  Übertragung  des  Eigentums  ist  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

II.

Käse,  der  im  Auslande  hergestellt  und  nicht  schon  nach  Maßgabe  der  vorgeschriebenen
  Muster  —  vgl.  III  —  als  Auslandskäse  gekennzeichnet  ist,  darf  zu
höheren  Preisen  als  den  in  der  Bundesratsverordnung  über  Käse  vom  13.  Januar
  1916  (RGl.  S.  31)  bezw.  auf  Grund  des  §  2  derselben  festgesetzten  Höchstpreisen
  nur  verkauft  werden,  wenn  er  mit  einem  der  vorgeschriebenen  Zeichen
(Etikette,  Marke,  Papierstreifen)  —  vgl.  IV  —  versehen  ist.  Die  Zeichen,  von
denen  die  Etikette  für  Gouda=  und  ähnlichen  Käse,  der  Papierstreifen  für  Edamer
Käse  und  ähnliche  kugelförmige  Käse  und  die  Marken  für  Handkäse  sowie  zur
etwaigen  Befestigung  des  Papierstreifens  bei  angeschnittenem  Edamer  und  ähnlichem
  Käse  bestimmt  sind,  sind  durch  die  Polizeibehörden  von  der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft
  m.  b.  H.,  Warenabteilung  13  Käse,  in  Berlin  W  8,  Mohrenstraße
  54/55,  zum  Selbstkostenpreise  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  zu  beziehen.
Die  Polizeibehörden  haben  vor  Aushändigung  der  beantragten  Anzahl  Zeichen  an
die  Händler  sich  durch  Einforderung  von  Rechnungen,  Fakturen,  Versandpapieren
oder  auf  andere  Weise  zu  vergewissern,  daß  der  Käse,  für  welchen  die  Zeichen  angefordert
  werden,  ausländischer  Käse  ist.

III.
Der  nach  dem  1.  Mai  d.  Is.  von  der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  eingeführte
  oder  mit  ihrer  Genehmigung  von  anderen  Personen  in  Verkehr  gebrachte
        <pb n="601" />
        Nr.  90.  1916.  539

Käse  ist  als  Auslandskäse  nach  Maßgabe  vorgeschriebener  Muster  —  vgl.  IV  —
gekennzeichnet.  Die  Polizeibehörden  haben  insbesondere  an  den  Verkaufsstätten
auf  diese  Zeichen  ihre  Aufmerksamkeit  zu  richten  und  jede  Nachahmung  zur  strafrechtlichen
  Verfolgung  zu  bringen.  Ausländischer  Käse,  der  in  dieser  Weise  gezeichnet
  ist,  bedarf  keiner  weiteren  Kennzeichnung  durch  Bekleben  mit  den  unter  II
genannten  Zeichen.

IV.

Die  unter  II  angeführten  Zeichen  (Etikette,  Marke,  Papierstreifen)  und  die
unter  III  erwähnten  Muster  werden  den  Magistraten,  den  Großherzoglichen
Amtern,  den  Klosterämtern  und  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke
der  Kommunalverbände  vom  unterzeichneten  Ministerium  in  je  einem  Abdruck
übersandt  werden.

Schwerin,  den  8.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  Mai  1916  zur  Ausführung  des  §  19  der  Verordnung
  über  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  vom  9.  Februar
1906.

In  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1906  —  Roöl.  Nr.  23  —
wird  die  Zeit  des  Hauptgottesdienstes  für  die  Stadt  Waren  vormittags  auf
9¾  bis  11½/  Uhr  festgesetzt.

Schwerin,  den  26.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  90  wird  ausgegeben:  Nr.  116  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="602" />
        <pb n="603" />
        Ar.  91.  541

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  15.  Juni  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung  von
Backware  in  der  Fassung  vom  26.  Mai  1916.  (2)  Bekanntmachung
zur  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  8.  Juni  1916  über  vorläufige
Maßnahmen  auf  dem  Gebiete  der  Fettversorgung.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Weitervertrieb  der  von  der  Firma  A.  Malsburg  in  Schönebeck
a.  E.  bezogenen  Futtermittel-Mischprodukte.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
  Verbot  der  Einfuhr  von  Stickstoffdünger,  der  von  einer  unzuverlässigen
  Firma  hergestellt  oder  geliefert  ist.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend
  Abgabe  von  Pferden  an  Roßschlächter.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1916  zur  Bundesratsverordnung  über  die
Bereitung  von  Backware  in  der  Fassung  vom  26.  Mai  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung  von  Backware
in  der  Fassung  vom  26.  Mai  1916  —  R  Bl.  S.  413  —  werden  unter  Aufhebung
  der  Bekanntmachungen  vom  14.  April  und  22.  September  1915  —
Rbl.  Nr.  57  bezw.  153  —  nachstehende  Bestimmungen  erlassen:

*  1.

Die  Verrichtungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  9
Absatz  2  der  Verordnung  werden  vom  unterzeichneten  Ministerium  wahrgenommen.


131
        <pb n="604" />
        542  Nr.  91.  1916.

Die  Geschäfte  aus  §  3  Absatz  2  und  §  5  Absatz  4  Satz  2  der  Verordnung
liegen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  ob.

§  2.

Nach  §  9  Absatz  2  der  Verordnung  werden  die  zwölf  Stunden,  innerhalb
deren  die  Verrichtung  von  Arbeiten  und  Vorarbeiten,  die  zur  Bereitung  von
Backware  dienen,  in  Bäckereien  und  Konditoreien  verboten  ist,  auf  die  Zeit  von
6  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  festgesetzt.

Für  die  Dauer  der  Geltung  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung
von  Backware  wird  auf  Grund  des  §  105e  der  Gewerbeordnung  für  die  Gewerbebetriebe
  der  Bäcker  und  Konditoren  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
allen  Sonn=  und  Festtagen  während  der  Zeit  von  6  Uhr  morgens  bis  1  Uhr
nachmittags  und  von  5  bis  6  Uhr  nachmittags  gestattet,  mit  der  Maßgabe,  daß
die  Arbeiter  in  der  Zeit  von  5  bis  6  Uhr  nachmittags  nur  mit  Arbeiten  zur
Bereitung  von  Sauerteig  und  Hefeteig  beschäftigt  werden  dürfen.  Jedem  Arbeiter
ist  mindestens  an  jedem  dritten  Sonntage  die  zum  Besuche  des  Gottesdienstes
erforderliche  Zeit  freizugeben.

*  3.

Für  das  ritterschaftliche  Gebiet  liegen  die  Geschäfte  der  Polizeibehörde  den
Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  §  13  Absatz
  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  ob.  Entstehende
Kosten  fallen  diesen  Bezirken  zur  Last.

84.
Den  von  den  Polizeibehörden  beauftragten,  von  diesen  nach  §  15  der  Verordnung
  zu  vereidigenden  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen
  von  den  Polizeibehörden  zu  gewähren.

Schwerin,  den  8.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintsterium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="605" />
        Nr.  91.  1916.  543
1916  zur  Verordnung  des  Reichskanzlers

(  Weantmchung  vom  134.  Inge  Maßnahmen  auf  dem.  Gebiete  der  Fettvom

  8.  Juni  1916  über  vorläufige
nersorgung.

ur  Verordnung  des  Reichskanzler

Maßnahmen  auf  dem  Gebiete  der

wird  bestimmt:  ·  »

I.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde

zu  Schwerin  ·  ·  »  ..
II.  Untere  Verwaltungsbehörden  sind  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung.


III.8ie  den  Gemeinden  übertragenen  Anordnungen  erfolgen  durch  den

Gemeindevorstand.
Schwerin,  den  14.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.-L.
  v.  Meerheimb.

s  vom  8.  Juni  1916  über  vorläufige
Fettversorgung  —.  RBl.  S.  447  —

für  Volksernährung

(3)  Bekanntmachung  vom  6.Juni  1916,  betreffend  Weitervertrieb  der  von  der
Firma  A.  Malsburg  in  Schönebeck  a.  E.  bezogenen  Futtermittel-Mischprodukte.

"r  achstehendes  Verbot  des  stellvertretenden.  kommandierenden  Generals  des
IX.  Armeekorps  vom  12.  Mai  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Schwerin,  den  6.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIb.  Nr.  53  745/4169.  Nr.  1369.  Altona,  den  12.  Mai  1916.
Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  in  Verbindung  mit  dem
des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  und  dem  Gesetze  vom  119  Dezember  ndr
7*

betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  d  ich  i
Interesse  der  öffentlichen  Wmpbßse  en  Belogerungszustand,  verordne  ich  im
        <pb n="606" />
        544  Nr.  91.  1916.

Dem  Inhaber  der  Firma  A.  Malsburg  in  Schönebeck  a.  E.  wird  verboten  jeder
unmittelbare  und  mittelbare  Vertrieb  des  Futtermittel-Mischproduktes  von  der  Art,  wie
es  von  ihm  am  18.  Dezember  1915  der  Polizeiverwaltung  in  Schönebeck  übergeben  ist.
Dieses  Mischprodukt  ist  nach  dem  Gutachten  der  Königl.  Sächs.  Landwirtschaftlichen  Versuchsstation
  in  Leipzig-Möckern  gesundheitsschädlich  für  die  damit  gefütterten  Tiere.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze
keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft;  sind
mildernde  Umstände  vorhanden,  kann  auf  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert
Mark  erkannt  werden.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.
gez.  (Unterschrift.)

General  der  Infanterie.
à  la  suite  des  Luftschiffer-Bataillons  Nr.  2.

Vorstehendes  Verbot  wird  auch  für  den  Bereich  des  IX.  Armeekorps  in  Wirksamkeit
  gesetzt.  Jeder  Weitervertrieb  der  von  der  Firma  A.  Malsburg  in  Schönebeck  a.  E.
bezogenen,  oben  bezeichneten  Futtermittel-Mischprodukte  ist  untersagt.  Zuwiderhandlungen
  ziehen  die  in  vorstehender  Verordnung  angegebenen  Strafen  nach  sich.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehendes  Verbot  zur  allgemeinen  Kenntnis
zu  bringen.

gez.  v.  Roehl.

(4)  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1916,  betreffend  Verbot  der  Einfuhr  von
Stickstofsbünger,  der  von  einer  unzuverlässigen  Firma  hergestellt  oder  geliefert  ist.

Nachstehendes  Verbot  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals  des
IX.  Armeekorps  vom  25.  Mai  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Schwerin,  den  6.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="607" />
        Nr.  91.  1916.  545
Hx  .  Nr.  63  818/4832.  Nr.  1353.  Alona,  den  25.  Mai  1916.

verbot  der  Einfuhr  von  Stickstoffdünger,

der  von  einer  unzuverlässigen  Firma  hergestellt  oder  geliefert  ist.

 

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  R#ldl.
S.  813  —  für  den  Korpsbereich  die  Einfuhr  und  der  Verkauf  von  animalischem  oder
organischem  Stickstoffdünger  verboten,  der  von  der  Frankfurter  Düngemittel-Gesellschaft
in  Frankfurt  a.  M.  hergestellt  oder  geliefert  wird.

Dieses  Verbot  betrifft  auch  die  bereits  abgeschlossenen  Verträge,  soweit  noch  die
Erfüllung  aussteht.

Zuwiderhandlungen  ziehen  die  Strafen  nach  sich,  die  in  den  oben  bezeichneten
Gesetzen  bestimmt  sind.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehendes  Verbot  in  geeigneter  Weise  zur
allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

v.  Roehl.

(5)  Bekanntmachung  vom  7.  Juni  1916,  betreffend  Abgabe  von  Pferden  an
Roßschlächter.

ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  25.  v.  Mts.,  betreffend  Abgabe  von  Pferden
a#n  Roßschlächter,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  Juni  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIb.  Nr.  62  464/4767.  Nr.  1352.  Altona,  den  25.  Mai  1916.
Abgaben  von  Pferden  an  Boßschlächter.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  RGBl.
S.  813  —  folgendes  angeordnet:
        <pb n="608" />
        546  Nr.  91.  1916.

Die  Abdecker  haben  die  ihnen  verfallenen  Pferde,  die  noch  zu  menschlicher  Nahrung
  verwertet  werden  können,  an  einen  Roßschlächter  abzugeben.  Kommt  eine  Einigung
über  den  Kaufpreis  nicht  zustande,  hat  der  Abdecker  der  für  ihn  zuständigen  Ortspolizeiwehörde
  Anzeige  zu  machen.  Die  Ortspolizeibehörde  bestimmt  darauf  endgültig  den

reis.
Zuwiderhandlungen  ziehen  die  Strafen  nach  sich,  die  in  den  oben  bezeichneten
Gesetzen  bestimmt  sind.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehendes  Verbot  in  geeigneter  Weise  zur
allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

v.  Roehl.

Mit  bieser  Nr.  91  werden  ausgegeben:  Nr.  117,  118,  119,  120,  121,  122  und  125
des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="609" />
        Nr.  92.  547

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  17.  Juni  1916.

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung  von  Kriegsteuerungs-9
  #an  en  an  minderbesoldete  Beamte.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Verbot  des  Verkaufs  optischer  Instrumente,  Gläser  usw.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1916,  betreffend  die  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen
  an  minderbesoldete  Beamte.

ie  Behörden  werden  darauf  hingewiesen,  daß  die  in  den  Jahren  1915  und
1916  mittelst  besonderer  Verfügungen  ergangenen  Bestimmungen  wegen  der
Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen  an  die  aus  landesherrlichen  oder
landesherrlich-ständischen  Mitteln  besoldeten  Beamten  mit  einem  Jahresgehalte
bis  zu  2100  JX  eine  Abänderung  dahin  erfahren,  daß  mit  Wirkung  vom  1.  April
1916  ab  die  Beihilfen  für  Kinder  unter  15  Jahren,  wie  folgt,  festgesetzt  sind:
für  1  Kind  monatlich  6  c,
für  2  Kinder  zusammen  monatlich  8  „JKx,
für  jedes  weitere  Kind  monatlich  4  J.
Hiernach  ist  zu  verfahren;  nötigenfalls  sind  die  erforderlichen  Ausgabebelege
  an  zuständiger  Stelle  zu  erwirken.
Schwerin,  den  2.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="610" />
        548  Nr.  92.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1916,  betreffend  Verbot  des  Verkaufs
optischer  Instrumente,  Gläser  usw.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  4.  v.  Mts.,  betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs
optischer  Instrumente,  Gläser  usw.,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Schwerin,  den  10.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIb.  Nr.  55  172/4292.  Nr.  1368.  Altona,  den  4.  Mai  1916.

verbot  des  verkaufs  optischer  nstrumente,  Gläser  usw.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  der  Verkauf  von  Prismen-Gläsern

aller  Art,  Ziel=  und  terrestrischen  Ferngläsern,  Galileischen  Gläsern  mit  einer  Verrößerung
  von  viermal  und  darüber,  sowie  den  optischen  Teilen  aller  vorgenannten

Hzer  verboten.

Das  Gleiche  gilt  für  photographische  Objektive  in  den  Lichtstärken  3,5  bis  6  und
den  Brennweiten  von  mehr  als  18  cm.

Das  Verbot  betrifft  auch  die  im  Privatbesitz  befindlichen  Gegenstände  der  vorbezeichneten
  Art.

Zuwiderhandlungen  ziehen  die  in  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  REBl.  S.  813  —  vorgesehenen
  Strafen  nach  sich.

Ausnahmen  von  vorstehendem  Verbot  bedürfen  der  Genehmigung  des  stellvertretenden
  Generalkommandos.  Die  Gesuche  um  Genehmigung  sind  bei  der  Polizeibehörde
anzubringen  und  von  dieser  mit  einer  Außerung  zur  Sache  dem  stellvertretenden  Generalkommando
  weiterzureichen.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehendes  Verbot  in  geeigneter  Weise  zur
allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

Auf  folgende  im  AVBl.  den  Kommandobehörden  und  Truppenteilen  bekanntgegebene
  Bestimmung  wird  auch  hier  hingewiesen:

Heeresangehörige  dürfen  in  Zukunft  Ferngläser  in  heimischen  Privatgeschäften
nur  gegen  Vorlage  einer  mit  Stempel  und  Unterschrift  versehenen  Bescheinigung  ihres
Truppenteils  kaufen,  aus  der  hervorgehen  muß,  daß  die  Ferngläser  zum  Dienst  bei
der  Truppe  bestimmt  sind.

v.  Roehl.

.  ——  —
        <pb n="611" />
        Ar.  93.  549

Negierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Moecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  21.  Juni  1916.

 

 

 

 

 

Inhalt.
Ii.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  in  den  Seebädern.  (2)  Be—
kanntmachung,  betreffend  Briefschmuggelverbot  und  Verpflichtung  zur
Vorlage  von  Schriften  beim  Uberschreiten  der  Reichsgrenze.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Einschränkung  des  Fahrradverkehrs.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Zulassung  zur  ärztlichen  Prüfung.

 

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Juni  1916,  betreffend  den  Verkehr  in  den  Seebädern.


Nachstehende  Anordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals  wird
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  16.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern
L.  v.  Meerheimb.

III.  Nr.  73  437/5862  Altona,  den  7.  Juni  1916.

Sercbäderverkehr.

 

Der  Küstenstrich  an  der  Nordsee  zwischen  den  Festungsgebieten  von  Cuxhav
Geestemünde  ist  für  den  Seebäderverkehr  gesperrt.  rhaven  und

134
        <pb n="612" />
        550  Nr.  93.  1916

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  nach  §  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom
11.  Dezember  1915  —  RGBl.  S.  813  —  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt

zu  geben.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.
V.  f.  d.  st.  G
v.  Voß.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1916,  betreffend  Briesschmuggelverbot  und
Verpflichtung  zur  Vorlage  von  Schriften  beim  überschreiten  der  Reichsgrenze.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Keuntnis  gebracht.
Die  Bekanntmachung  vom  7.  Jannar  1915  (Rbl.  Nr.  4),  betreffend  das
Verbot  der  Beförderung  unzensierter  schriftlicher  Mitteilungen  nach  dem  Auslande
  wird  aufgehoben.

Schwerin,  den  17.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Abw.  Nr.  4181.  Altona,  den  2.  Juni  1916.

verorodnung,

betreffend  Briefschmuggelverbot  und  Verpflichtung  zur  Vorlage  von
Schriften  beim  Uberschreiten  der  Reichsgrenze.

Im  Irnteresse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung
  vom  27./28.  November  1914  —  IIIc.  43  850  —  folgendes  bestimmt:

§5  1.

Wer  es  unbefugt  unternimmt,  Briefe,  Postkarten,  schriftliche  oder  gedruckte  Aufzeichnungen,
  die  Briefe  oder  Postkarten  zu  vertreten  bestimmt  sind,  unter  Umgehung  des
ordentlichen  Postweges  von  oder  nach  dem  Ausland  über  die  Reichsgrenze  zu  bringen,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  1500  -J“  erkannt  werden.
        <pb n="613" />
        Nr  93.  1916.  551

52.  .  —--Reise-wediedieReichsgrenseüberschreiten-sindVekpflslchtTT
  Fesschsåfktiksestå
sachen  oder  Aufzeichnungen,  die  sie  bei  sich  führen  r*l  1lre  Koffer,  worin  solche
den  Grerzseelen  vorzulegen,  desgl.  ethaige  Umcchiäger,  wasereten,  Gaiehnungen  ec-Schriften
  usw.  amtlich  verschlossen  sind.  Dasselbe  gilt  für  ärrich  Wiedergaben  von
nischer  Art,  Pläne,  Geländeabbildungen,  Films  oder  sonstige  bildliche  Wiederg
egenständen.  ;  ilitã  der  eines  Beamten
Wer  es  ungeachtet  einer  Aufforderung  einer  Militärperson  oder  «
des  nle  die  kusleree  1  bezeichneten  Gegenstände  vorzulegen,  wird
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
kann  auf  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  e  erkannt  werden.
Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  ersucht.

v.  Roehl.

(3)  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1916,  betreffend  Einschränkung  des  Fahrradverkehrs.


Nachstehendes  Verbot  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Einschränkung  des  Fahrradverkehrs.

 

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
in  Verbindung  mit  dem  Gesetz,  betreffend  Abänderung  dieses  Gesetzes  vom  11.  Dezember
  1915  (RGBl.  S.  813),  wird  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  nachstehendes
  Verbot  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:

Jede  Benutzung  von  Fahrrädern  zu  Vergnügungsfahrten  (Spazierfahrten  und
Ausflügen),  ferner  zu  Sportzwecken  wird  berbotes.  aungefah  (ea  n

Fahrradrennen  auf  Rennbahnen  dürfen  stattfinden,  wenn  sie  mit  vorrätigen  sogenannten
  Rennreifen  (geschlossener  Gummireifen  ohne  Luftschlauch)  ausgeführt  werden.

ç  Jede  sbertreiung  oder  Aufforderung  oder  Anreizung  zur  Ubertretung  wird,  soweit
nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und
        <pb n="614" />
        552  Nr.  93.  1916.

bein.  Forliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark
bestr

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  in  geeigneter  Weise
bekanntzumachen.
v.  Roehl.

(4)  Bekanntmachung  vom  19.  Juni  1916,  betreffend  Zulassung  zur  ärztlichem

Prüfung.
Diejenigen  Kandidaten  der  Medizin,  die  mit  dem  Ablauf  des  Sommerhalbjahres
  1916  mindestens  ihr  zehntes  medizinisches  Studienhalbjahr  vollenden  und
im  übrigen  alle  Zulassungsbedingungen  erfüllen  und  bereits  unmittelbar  nach
Empfang  des  Universitäts-Abgangszeugnisses  sich  zur  ärztlichen  Prüfung  melden,
sowie  diejenigen  Kandidaten,  die  zum  Kriegsdienst  eingezogen  sind  oder  waren
und  auf  Grund  ausreichender  Nachweise  in  der  Folge  zur  ärztlichen  Prüfung
zugelassen  werden,  können  schon  vor  dem  in  §  21  der  Prüfungsordnung  für
Arzte  vom  28.  Mai  1901  festgesetzten  Zeitpunkte,  d.  h.  vor  Mitte  Oktober  d.  Js.,
von  den  am  Prüfungsort  anwesenden  Examinatoren  mit  Genehmigung  des  Vorsitzenden
  der  Prüfungskommission  zur  Prüfung  angenommen  werden.

Das  Gesuch  um  die  Zulassung  zur  Prüfung  —  §  22  flgde  der  Prüfungsordnung
  —  haben  die  Kandidaten  sobald  wie  möglich  durch  die  Vermittelung
des  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  an  das  unterzeichnete  Ministerium  zu
richten.  Ihre  Annahme  zur  Prüfung  nach  Absatz  1  ist  hiervon  aber  nicht  abhängig.


Schwerin,  den  19.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  93  werden  ausgegeben:  Nr.  125,  126  und  127  des  Reichs-Gesetzblatts
  von  1916.
        <pb n="615" />
        Nr.  94.  5536

Negierungs-O
für  das
Großherzogtum  Weckhlenburg-Schzwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  24.  Juni  1916.

 

    

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Bundesratsverordnung  vom  5  Juni  1916  über
Ausfuhrverbote.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Stallhöchstpreise  für
Rindvieh.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Erteilung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Dienst  an  Zöglinge  des  Volksschullehrerseminars  zu  Lübtheen.

 

IHI.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1916  zur  Bundesratsverordnung  vom
5.  Juni  1916  über  Ausfuhrverbote.

Mit  Rücksicht  auf  die  Bundesratsverordnung  vom  5.  Juni  1916  über  Ausfuhrverbote
  —  Rl.  S.  439  —  wird  der  Ziffer  6  der  Ausführungsbekanntmachung
  vom  18.  November  1915  zur  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung
  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  —  Rbl.  Rr.  184
—  folgender  Absatz  4  eingefügt:

Handelt  es  sich  um  eine  Anordnung  im  Sinne  des  Artikel  I  Satz  1  der
Bundesratsverordnung  vom  5.  Juni  1916  über  Ausfuhrverbote,  so  ist  das
unterzeichnete  Ministerium  für  die  Erteilung  der  Zustimmung  zuständig.  In
diesen  Fällen  ist  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  an  das  Ministerium
zu  berichten.

Schwerin,  den  17.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

135
        <pb n="616" />
        554  Nr.  94.  1916.

#Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1916,  betressend  Stallhöchstpreise  für
Rindvieh.

Nahstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  über  Stallhöchstpreise  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  23.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung
über  Stallhöchstpreise  für  Rindvieh.

 

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise  in  Verbindung  mit  der
Ausführungsbekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom
8.  April  d.  Is.  werden  hierdurch  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  8.  April
1916  —  Rbl.  Nr.  60  —  folgende  Stallhöchstpreise  für  Rindvieh  festgesetzt:

J.

A.  a)  für  1.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Ochsen  bis  zu  7  Jahren,
2.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Kühe  bis  zu  7  Jahren,
.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Bullen  bis  zu  5  Jahren,
.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Färsen  (Starken)
110,—  für  50  kg  Lebendgewicht.  6
b)  für  bestausgemästete  Tiere  (Fetträger)  dieser  Preisklasse  dürfen  bis  zu
10,—  für  je  50  kg  mehr  gezahlt  werden.
B.  für  1.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Ochsen  über  7  Jahre,
2.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Kühe  über  7  Jahre,
3.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Bullen  über  5  Jahre,
4.  angefleischte  Ochsen,  Kühe,  Bullen  und  Färsen  —  jeden  Alters  —
und  zwar  für  die  unter  Ziffer  1—4  aufgeführten  Tiere  bei  einem  Lebend-Sn



gewicht
über  10  Zentner  .  .  100,—  für  50  kg  Lebendgewicht
„  8½—10  Zentner  .,,  ,—«50»  «
«  7  —  8½  7,  ·«·-  «  90-—  «  50  «  «
»  5½—  7  „  „  85,—  „  50  „  7“
bis  zu  5½  „  „¾  75,—  „  50  „  «
        <pb n="617" />
        Nr.  94.  1916.  555

C.  für  gering  genährte  Rinder  einschließlich  Fresser  J  70,—  für  50  kg  Lebendwicht.
  .
D.  fr  icht  derwertige  Rinder  jeden  Gewichts  und  Alters  sind  angemessene  Preise
zu  vereinbaren,  welche  sich  aber  noch  unter  den  vorstehend  genannten  Preisen
zu  halten  haben.
Bei  Weiterverkauf  von  Tieren  dürfen  höchstens  3  Prozent  vom  Einstandspreis
als  Aufschlag  außer  den  baren  Frachtauslagen  erhoben  werden.
Vieh,  das  zu  Zuchtzwecken  gekauft  und  zu  Zuchtzwecken  dauernd  verwendet  wird,
unterliegt  den  Höchstpreisen  nicht.

II.

Die  Feststellung  des  Lebendgewichts  erfolgt  am  Standort  der  Tiere  unter  vor—
herigem  Abzug  von  5%  .  Ist  eine  Gewichtsfeststellung  am  Standort  nicht  möglich  und
haben  die  Tiere  einen  Weg  von  mindestens  5  km  bis  zur  Wage  zurückgelegt,  so  werden
Gewichtskürzungen  nicht  vorgenommen.

III.
a)  Die  zur  Klasse  IA  Ziffer  1—4  gerechneten  Tiere  müssen  bei  dem  Ankauf
mit  einem  gurtartig  hinter  den  Schulterblättern  quer  über  den  Rücken  gezogenen  Haarschnitt
  in  Form  eines  Stabes  versehen  werden.

b)  Die  mit  dem  Zuschlag  zur  Klasse  IAb  bewerteten  Tiere  müssen  bei  dem
Ankauf  mit  einem  Haarschnitte  in  Form  eines  rechtwinkeligen  Kreuzes  auf  dem  Rücken
(Rückgrat)  versehen  werden,  von  dessen  Schnittlinie  keine  im  rechten  Winkel  zum  Rückgrat
  stehen  darf.

Rückenlinie  des

Rindes  —

Anschnitt  für  Tiere,  denen  der  Anschnitt  für  Tiere,  denen  als
Preis  der  Klasse  A  zuge-  Fetträger  ein  Zuschlag  zum
billigt  ist.  Preise  der  Klasse  A  bewilligt

  ist.

Außerdem  muß  jedes  Tier  durch  eine  mit  einer  Nummer  versehene  Ohrmarke
gezeichnet  werden.

Die  Zurechnung  zu  den  erhöhten  Klassen  ist  im  Schlußschein  zu  vermerken,  und
hat  der  Käufer  den  Schlußschein  vom  Verkäufer  mitunterzeichnen  zu  lassen.

 

 

IV.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.
Schwerin,  den  22.  Juni  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="618" />
        556  Nr.  94.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1916,  betreffend  Erteilung  von  Zeugnissen

über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  an

Zöglinge  des  Volksschullehrerseminars  zu  Lübtheen.
Der  Reichskanzler  hat  im  Einverständnis  mit  der  Reichsschulkommission  dem
Lehrerseminar  in  Lübtheen  ausnahmsweise  während  der  Dauer  des  Krieges  die
Berechtigung  zuerkannt,  Lehrern,  welche  die  Lehrerprüfung  an  ihm  bestanden
haben  und  in  den  Heeresdienst  eingetreten  sind,  das  Zeugnis  der  wissenschaftlichen
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  auszustellen,  sowie  im
Anschluß  an  den  Kaiserlichen  Erlaß  vom  22.  Juni  1915  über  Ausnahmen  von
den  Vorschriften  des  §  90  der  Deutschen  Wehrordnung  auch  denjenigen  Seminaristen
  des  Lehrerseminars  zu  Lübtheen  das  Zeugnis  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  vorzeitig  zu  verleihen,  welche  vor  Ablegung  der  Schlußprüfung  gemäß
§5  97  der  Wehrordnung  ausgehoben  und  eingestellt  sind.

Schwerin,  den  20.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  Walter.

Mit  dieser  Nr.  94  werden  ausgegeben:  Nr.  128,  129,  130,  131,  132,  133  und  134
des  Reichs-Gesetzblatts  von  JI1916.
        <pb n="619" />
        Nr.  95.  557

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Menlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  27.  Juni  1916.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  15.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  Mai
1911,  betreffend  die  Domanialhauptschulkasse.  (Nr.  16.)  Verordnung,
betreffend  Ergänzung  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  vom  9.  April  1899.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Bekämpfung  der  Schundliteratur.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Volksspende  für  die  deutschen  Kriegsund
  Zivilgefangenen  im  Auslande.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Nachpriüfungen  von  Inhaberinnen  des  Reifezeugnisses  eines  Oberlyzeums.

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  15.)  Verordnung  vom  21.  Juni  1916  zur  Abänderung  der  Verordnung
vom  20.  Mai  1911,  betreffend  die  Domanialhauptschulkasse.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  hierdurch,  daß  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  17.  Oktober
  1914  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  Mai  1911,  betreffend  die
Domanialhauptschulkasse  (Rbl.  1914  Nr.  110),  auch  noch  für  das  Rechnungsjahr
  1.  Oktober  1916/17  mit  der  Maßgabe  Geltung  haben,  daß  als  schulsteuerpflichtiges
  Einkommen  nach  Nr.  I  Ziffer  4,  5  und  7  der  Satzung  für  die  Erhebung
  der  Schulsteuer  zur  Domanialhauptschulkasse  in  Anlage  I  der  Verordnung
  vom  20.  Mai  1911  das  im  Rechnungsjahre  1.  Oktober  1915/16  veranlagte
  Einkommen  zugrunde  gelegt  wird,  daß  aber  in  den  Fällen,  wo  die  Unter-136
        <pb n="620" />
        558  Nr.  95.  1916.

lagen  dieser  Veranlagung  nicht  mehr  zutreffen,  eine  neue  Einschätzung  durch  das
Amt  zu  erfolgen  hat.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  21.  Juni  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(Nr.  16.)  Verordnung  vom  21.  Juni  1916,  betreffend  Ergänzung  der  Verordnung
  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  vom  9.  April  1899.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  daß  der  Verordnung  zur
Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  vom  9.  April  1899  (Rbl.  Nr.  13)
hinter  dem  §  133  die  nachfolgenden  Bestimmungen  eingefügt  werden:

§  133  a.%

1.  Bei  Familienfideikommissen  über  Grundstücke  finden  die  Vorschriften
der  §§  131  bis  133  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  gesamte  zu  dem  Fideikommiß
  gehörige  Grundbesitz  oder  ein  wesentlicher  Teil  desselben  veräußert  und
der  Veräußerungserlös  an  Stelle  des  Grundbesitzes  Gegenstand  des  Fideikommisses
  werden  soll.

2.  Widerspricht  ein  Fideikommißanwärter  dieser  Veräußerung,  so  kann  auf
Antrag  des  Fideikommißbesitzers  der  Widerspruch  von  der  Aufsichtsbehörde  für
ungerechtfertigt  erklärt  werden,  wenn  die  Veräußerung  zur  Erreichung  des  Stiftungszwecks
  als  geboten  erscheint.  Die  Entscheidung  auf  diesen  Antrag  ist  dem
Fideikommißbesitzer  und  dem  widersprechenden  Anwärter  zuzustellen.  Die  Entscheidung,
  durch  die  der  Antrag  des  Fideikommißbesitzers  zurückgewiesen  wird,  ist
endgültig.  Gegen  die  Entscheidung,  durch  die  der  Widerspruch  für  ungerechtfertigt
  erklärt  wird,  steht  dem  widersprechenden  Anwärter  die  Beschwerde  an  die
Oberaufsichtsbehörde  zu.
        <pb n="621" />
        Nr.  95.  1916.  559

3.  Die  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  einem  Monat  einzulegen,  die
mit  der  Zustellung  der  Entscheidung  beginnt.  Ist  die  Zustellung  im  Auslande
vorzunehmen,  so  wird  die  Beschwerdefrist  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt;  sie
muß  mindestens  einen  Monat  betragen.  In  der  Entscheidung  ist  auf  die  Zulässigkeit
  der  Beschwerde  und  auf  die  Beschwerdefrist  hinzuweisen.  ·

4.  Eine  öffentliche  Zustellung  erfolgt  durch  zweimalige  Einrückung  eines
Auszuges  der  Entscheidung  in  die  für  den  Sitz  der  Aufsichtsbehörde  zur  Veröffentlichung
  der  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmten  Blätter  sowie  durch  einmalige
  Einrückung  des  Auszuges  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger.  Die  Zustellung
  gilt  als  an  dem  Tage  erfolgt,  an  welchem  seit  der  Einrückung  des
Auszuges  in  die  öffentlichen  Blätter  ein  Monat  verstrichen  ist.  Die  Aufsichtsbehörde
  kann  bei  Anordnung  der  öffentlichen  Zustellung  den  Ablauf  einer  längeren
  Frist  für  erforderlich  erklären.

5.  Die  Beschwerde  kann  bei  der  Aufsichtsbehörde  oder  bei  der  Oberaufsichtsbehörde
  eingelegt  werden.

6.  Ist  der  Widerspruch  rechtskräftig  für  ungerechtfertigt  erklärt,  so  bedarf
es  der  Zustimmung  des  widersprechenden  Anwärters  zur  Veräußerung  nicht.

7.  Enthält  die  Fideikommißsatzung  besondere  Vorschriften  über  die  Zulässigkeit
  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Maßnahme  und  über  das  dabei  zu  beachtende
  Verfahren,  so  kommen  diese  Vorschriften  zur  Anwendung.

§5  133  b.

1.  In  den  Fällen  des  §  133  a  Absatz  1  hat  der  Fideikommißbesitzer  den
Veräußerungserlös  binnen  längstens  fünf  Jahren  wieder  in,  der  Fideikommiß-=satzung
  entsprechendem,  mecklenburgischem  Grundbesitz  anzulegen.

2.  Inzwischen  ist  der  Erlös  für  das  Fideikommiß  mündelsicher  zinsbar  anzulegen.


3.  Die  aufkommenden  Zinsen  genießt  der  Fideikommißbesitzer,  falls  nicht
die  Fideikommißsatzung  für  solche  Fälle  besondere  und  abweichende  Bestimmungen
  enthält.

4.  Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor  oder  stellt  sich  später  heraus,  daß  der
erzielte  Veräußerungserlös  zum  Ankaufe  eines  der  Fideikommißsatzung  entsprechenden
  mecklenburgischen  Grundbesitzes  nicht  ausreichen  wird,  worüber  die
Aufsichtsbehörde  zu  entscheiden  hat,  so  sind  die  Zinsen  zu  Kapital  zu  schlagen
nach  Abzug  einer  für  den  standesgemäßen  Unterhalt  des  Fideikommißbesitzers
erforderlichen  Summe,  deren  Höhe  von  der  Aufsichtsbehörde  festgestellt  wird.

5.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  Ausführung  der  Veräußerung  und  die
Verwaltung  des  aus  dem  Veräußerungserlös  gebildeten  Fideikommißkapitals

136“
        <pb n="622" />
        560  Nr.  95.  1916

einem  von  ihr  zu  bestellenden  Pfleger  oder  Verwalter  übertragen.  Auch  kann  die
Aufsichtsbehörde  einem  Pfleger  den  vorgesehenen  Ankauf  von  Grundbesitz  übertragen,
  wenn  der  Fideikommißbesitzer  diesen  Ankauf  nicht  binnen  fünf  Jahren
vorgenommen  hat.

6.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  auf  Antrag  mit  Genehmigung  der  Oberaufsichtsbehörde
  Abweichungem  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulassen.

7.  Die  durch  die  vorstehenden  Vorschriften  begründeten  Verpflichtungen  des
Fideikommißbesitzers  gelten  als  stiftungsmäßige  Verpflichtungen,  zu  deren  Erfüllung
  der  Fideikommißbesitzer  nach  Vorschrift  der  Fideikommißsatzung  oder  der
Gesetze  durch  die  Aufsichtsbehörde  angehalten  werden  kann.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  21.  Juni  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1916,  betreffend  Bekämpfung  der  Schundliteratur.


Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
  Im  Anschluß  daran  wird  die  erste  Liste  der  als  „Schundliteratur“  im
Sinne  dieser  Bekanntmachung  anzusehenden  Schriften  bekanntgegeben.

Schwerin,  den  21.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="623" />
        Nr.  05  1916.  561

Altona,  den  31.  Mai  1916.

ZSebämpfung  der  Schundliteratur.

–.  ——„  ——  ——  —

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verordne  ich:  E

Druckschriften,  die  von  den  Zivilbehörden  in  den  in  den  Amtsblättern  veröffent—
lichten  amtlichen  Listen  als  „Schuͤndliteratur“  bezeichnet  sind  oder  künftig  bezeichnet
werden  und  die  gemäß  §  56  Ziffer  12  der  Gewerbeordnung  vom  Feilbieten  und  Aufsuchen
  von  Bestellungen  im  Umherziehen  ausgeschlossen  worden  sind,  dürfen  auch  im
stehenden  Gewerbe  nicht  feilgehalten,  angekündigt,  ausgestellt,  ausgelegt  oder  sonst
verbreitet  werden.

Durch  eine  Veränderung  des  Titels  der  als  Schundliteratur  in  den  Amtsblättern
bezeichneten  Druckschrift  wird  für  diese  weder  das  von  den  Zivilbehörden  erlassene  Verbot

(betreffend  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen)  noch  dieses  Verbot  (betreffend  das
stehende  Gewerbe)  unwirksam.

Zuwiderhandlungen  werden  auf  Grund  von  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand

  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  R6#Bl.
S.  813  —  bestraft.

v.  Rorehl.

Erste  Liste
der  im  Sinne  der  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  des  IX.  Armeekorps  vom  31.  Mai  1916  als  „Schundliteratur“  anzusehenden
  Druckschriften.

—.

—  —

L5d.  .  «
Nfr.  Titel  Verlag

——

 

 

A.  Stark  verbreitete,  meist  neuere  Schunbdliteratur.
1  Argus,  Kriminalbibliothek  Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.
Aus  den  Geheimakten  des  Weltdetektivs  Berlin  0.27,  Gustav  Müller  &amp;amp;  Co.  (früher:
Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst).

3  Bunte  Sammlung  interessanter  Erzäh=  Heilbronn,  Otto  Weber.
ungen

4  Deutsche  Roman-Woche  Leipzig,  Vogel  &amp;amp;  Vogel  G.  m.  b.  H.

Das  Eiserne  Kreuz  Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.
6  Freund  und  Feind,  Kriegs-Roman  (-Serie))  Leipzig,  Vogel  &amp;amp;  Vogel  G.  m.  b.  H.

10

O
        <pb n="624" />
        562

Nr.  95.  1916.

 

 

 

 

2.  Titel  Verlag

7  Fritz  Stagarts  Abenteuer  (auch  unter  dem  Dresden  16,  Verlag  „Meteor“.
Titel:  Kriminal-Bibliothek,  s.  Nr.  17)

8  Der  große  Kundschafter,  genannt  Texas  Berlin  0.27,  Gustav  Müller  &amp;amp;  Co.  (früher:
Jack,  der  berühmteste  Indianerkämpfer  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volks-Amerikas
  literatur  und  Kuns).

9  Heinz  Brandt,  der  Fremdenlegionär,  Dresden-A.  1,  Mignon-Verlag.
Abenteuer,  Kämpfe,  Leiden  und  Geheimnisse
  in  der  Fremdenlegion  (nur
Heft  1  bis  80),  duie  Khöregen  Hafte  sind

7t562
10  Horst  Kraft,  der  Pfadfinder,  Schicksale,  Dresden-A.  1,  Mignon-Verlag.
und  Abenteuer  Jungdeutschlands  in
Urwald,  Prärie  und  an  fremder  Küste
(nur  Heft  1  bis  125),  cie  übrigen  Heite
sSend  (re  «

11JllustriescteKtiminal-Bilcherei  Leipzig,  Vogel  &amp;amp;  Vogel  G.  m.  b.  H.

12  Im  Kugelregen.  Mit  unserer  Garde  inDresden-A.  1,  Mignon-Verlag.
Feindesland

13  Fack  Franklin,  der  Weltdetektiv  Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.

14  Fohn  Spurlock,  Detektiv,  der  Mann  mit  Dresden-A.  1,  Mignon-Verlag.
den  1000  Gesichtern

15Konrad  Götz,  der  Wandervogel.  Vom  Dresden-A.  1,  Mignon-Verlag.
Handwerksburschen  zum  Millionär

16,Der  Krieg  Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.

17  Kriminal-Bibliothek  (vgl.  auch:  Fritz  Dresden  16,  Verlag  „Meteor“.
Stagarts  Abenteuer)  Nr.  7

18  Lord  Lister,  genannt  John  C.  Raffles,  Berlin  0.27,  Gustav  Müller  &amp;amp;  Co.  (früher:
Der  große  Unbekannte,  Der  genialste  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volks-Meisterdieb
  literatur  und  Kunfst).

19  Lu  und  Lo,  die  beiden  Rangen  Dresden-A.  1,  Mignon-Verlag.

20  Moderne  Kriminal-Bibliothek  Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.

21  Nat  Pinkerton,  der  König  der  Detektivs  Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.

22  Percy  Stuart  vom  Erxcentric-Club,  der  Dresden-A.  1,  Mignon-Verlag.

Held  und  kühne  Abenteurer  in  197
geheimnisvollen  Aufgaben

23/  Sammlung  interessanter  Kriminal=  und  Berlin  N0.  43,  A.  Weichert.
Detektiv-Romane  (jeder  Band  40  Pf.)

24Spione  Dresden-A.  1,  Mignon-Verlag.
        <pb n="625" />
        Nr.  95.  1916.  563
##  Titel  Verlag
25  Um  Deutschlands  Ehre

26

27

26

29

30

31

32

34

35
36

37
38

39

40

 

 

 

Unsere  Helden  im  Weltkrieg.  Neuester
illustrierter  Kriegsroman

Vitus-Bücher  und  Vitus-Verlag-Bücher

Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.
Neusalza,  Hermann  Oeser.

 

Hamburg,  Vitus-Verlag.

B.  Altere,  noch  gangbare  Schunvliteratur.

iehenieden.  Moderne  illustrierte  Zeitrift



Arno  Kraft,  genaunt  der  Goliath,  der
größte  deutsche  Räuberhauptmann  des
19.  Jahrhunderts

Arthur  Melchior  Vogelsang,  genannt  der
Nebelreiter,  der  verwegenste  und  größte
Räuberhauptmann  von  Sachsen  und
Böhmen

Arthur  Robino,  der  Anführer  der  schwarzen
  Bande,  der  größte  Räuberhauptmann
  der  Gegenwart

Aus  dem  Sumpfe  der  Großstadt

Die  Beichte  einer  Entehrten

Berühmte  Indianer-Häuptlinge

Berühmte  Räuber  der  Welt

Die  Bettelgräfin  oder  die  Schicksale  einer
Grafentochter

Bibliothek  der  Abenteuer
Black  Horse,  der  Pahni-Häuptling

Die  blinde  Gräfin

Büchse  und  Lasso  (anderer  Titel  für
Texas  Jack,  val.  Nr.  121)

Buffalo  Bill

Cartouche,  der  tollkühnste  Räuberhauptmann
  aller  Zeiten.  Der  Schrecken  der
Tyrannen.  Der  Abgott  der  Frauen

Dresden-A.,  Verlag  „Abendfrieden“.

Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.

Neusalza,  Hermann  Oeser.

Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.

Berlin  C.  19,  Metropol-Verlag.

Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.

Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.

Berlin  W.57,  Berliner  Verlagsgesellschaft.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.

Berlin  S8W.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.

Dresden-A.,  A.  Eichler.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.
        <pb n="626" />
        564

Nr.  95.  1916.

 

 

2  Titel  Verlag

43  Casanova,  der  verwegenste  Abenteurer  und  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volks-Don
  Inan  aller  Zeiten.  Verfaßt  nach  literatur  und  Kunst.
seinem  weltberühmten  Tagebuche

44  Durch  Länder  und  Meere  Dresden-A.,  A.  Eichler.

45  Else,  das  schöne  Fabrikmädchen.  Aus  der  Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.
Fabrik  ins  Fürstenschloß

46  /Erika  die  Heideprinzeß.  Dunkle  Lebens=  Dresden,  Richard  Hermann  Dietrich.
wege  einer  Dulderin

47  Erlebnisse  deutscher  Fremdenlegionäre  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur

  und  Kunst.

48  Ernst  Adolf  Schilling,  genannt  die  Blut=  Neusalza,  Hermann  Oeser.
dogge,  der  furchtbarste  und  gewaltigste
Räuberhauptmann  Deutschlands  und
Osterreichs.  Geschichtlicher  Volksroman
aus  der  Zeit  Augusts  des  Starken

49  Ethel  King.  Ein  weiblicher  Sherlock  Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.
Holmes

50  Feodora,  die  unglückliche  Großfürstin  von  Berlin  N0.  43,  A.  Weichert.
Rußland,  von  Kosaken  zu  Tode  gepeitscht
  oder  die  furchtbaren  Blutopfer
des  japanischen  Krieges

51|Das  Findelkind  oder  Ohne  Heimat  und  Berlin  No.  43,  A.  Weichert.
Mutterherz

52  Florian  Geier,  Kämpfe  mit  den  Raub=  Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.
rittern

53  Fräulein  Mutter  oder  Betört  —  Ver-Berlin  N0.  43,  A.  Weichertführt
  —  Verlassen

54  Franz  Wetterstein.  Der  tollkühnste  und  Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.
berühmteste  Räuberhauptmann  Deutschlands


55|Der  Fürst  der  sächsisch-böhmischen  Wäl=  Dresden--A.  7,  Adolf  Ander.
der  Philipp  von  Mengstein,  gen.  Lips-Tullian


56  Der  geheimnisvolle  Rächer  Recklinghausen,  J.  Bauer.

57  Georg  Namenlos,  Der  wilde  Jäger  Dresden-A.  7,  Adolf  Ander.

58ie  geraubte  Grafsentochter  Recklinghausen,  J.  Bauer.

59  Gertrud,  das  Opfer  des  Mädchenhändlers  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volks.

 

 

literatur  und  Kunst.
        <pb n="627" />
        Nr.  95.

1916.  565

 

gfd.
Nr.

Titel

Verlag

 

60

61

62

63
64

65
66
67

68.
69

70

71

72
73

74

75
76

77
78

79
80

 

Giuseppe  Garibaldi,  Italiens  gräßter
Volksheld,  oder:  Vom  Räuberhauptmann
  zum  General

Eine  grausame  Stiefmutter

Einem  Greise  vermählt  oder:  Betrogen
um  Liebe  und  Glück

Hans  Stark  der  Fliegerteufel

Hurrahl  Soldatenstreiche  aus  Krieg  und
Frieden

Die  Husarenbraut

Intime  Geschichten

Irma,  die  Tochter  des  Sträflings  und  die
Geheimnisse  von  Schloß  Rotenbuch

Jack,  der  Aufschlitzer

Jesse  James,  Amerikas  größter  Abenteurer


Joh.  Christoph  Messerschmied,  genannt
die  Geißel  des  Rheinlands

Josef  Petrosino,  der  Schrecken  der  schwarzen
  Hand

Jugendwoche.  Der  Bund  der  Sieben

Jungensstreiche.  Rüpeleien,  Geheimnisse
und  Abenteuer  unserer  Jugend

Kapitän  Stürmers  Abenteuer  zu  Wasser
und  zu  Lande

Karl  Schmitt,  genannt  der  Würger

Klaus  Störtebecker,  der  gefürchtete  Herrcher
  der  Meere

Das  lebende  Bild  im  dramatischen  Roman

H.  A.  Leichtweis,  der  verwegene  Räuber
und  Wilddieb  oder  13  Jahre  Liebe  und
Treue  im  Felsengrab

Liddy,  die  Tochter  der  Bettelgräfin

Der  Liebestraum  einer  Grafenbraut.
Lieben  und  Leiden  des  schönen  Fabrikmädchens
  Rosa  Berg

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.

Schwiebus,  H.  Reiche.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und“  unst.

Berlin  N.  4,  Wini  Pinkert.

Dresden-Niedersedli,  H.  G.  Münchmeyer.

Schwiebus,  H.  Reiche.
Berlin  C.  19,  Metropol-Verlag.
Dresden,  Richard  Hermann  Dietrich.

Berlin-Weißensee,  E.  Bartels.
Berlin  0.  27,  Berliner  Romanverlag.

Berlin  NO.  43,  A.  Weichert.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und“  nst.

Berlin  SW.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.

Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.

Dresden--Niedersedlitz,  H.  G.  Münchmeyer.

Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und“  Kunst.

Berlin  N.  20,  Richard  Hartmann.

Berlin  No.  43,  A.  Weichert.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und“  Kunst.
Dresden-A.  7,  Adolf  Ander.
        <pb n="628" />
        aktuar,  oder  das  steinerne  Kreuz  von
Spremberg

566  Nr.  95.  1916.
2  Titel  Verlag
81.  Der  Luftpirat  und  sein  lenkbares  Luft=  Berlin  8.  14,  H.  M.  Lehmann.
hiff
82  Mädchenhändler  Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.
83Margarete  Steinheil.  Die  Geheimnisse,  Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.
einer  unglücklichen  Ehe,  das  dunkelste
Rätsel  des  XX.  Jahrhunderts
84%Matthias  Weber,  der  gefürchtetste  und  Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.
größte  Räuberhauptmann  des  19.
Jahrhunderts
85  Minx,  moderne  Detektivromane  Berlin  SW.  68,  Neuer  Verlag.
86  Ein  Musikantenmädel.  Auf  dem  Dornen=  Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.
pfad  des  Lebens
87  Eine  Nacht  auf  der  Teufelsinsel  Dresden-A.  1,  Mignon-Verlag.
88  Nick  Carter,  Amerikas  größter  Detektiv  Dresden--A.,  A.  Eichler.
89  Ochne  Ring  und  Myrte.  Der  Roman  einer  Berlin  N.  43,  A.  Weichert.
Verführten
90  Die  Prinzenbraut  oder  die  Tochter  des  Dresden-A.  7,  Adolf  Ander.
Postillons  von  Kastelreuth.  Großer
Volksroman
91.  Der  Räuber  von  Mariak,  oder  Leben,  Ta=  Neusalza,  Hermann  Oeser.
ten  und  Abenteuer  des  Räuberhauptmann
  Gustav  Hoheneck
92  Räuberhauptmann  August  Wilde  Neusalza,  Hermann  Oeser.
93  Räuberhauptmann  Einhand,  der  Satan  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksvon
  Schlesien  literatur  und  Kunst.
94  Räuberhauptmann  Georg  Brandmülller  Neusalza,  Hermann  Oeser.
95  Räuberhauptmann  Hannes  Bauer  Berlin  S80.16,  Verlagsgesellschaft  G.m.  b.H.
96  Räuberhauptmann  Hans  Jagenteufel,  ge=  Neusalza,  Hermann  Oeser.
nannt  der  rote  Satan,  und  die  schwarze  «
Marie,  die  Tochter  des  Scharfrichters
von  Prag
97  Räuberhauptmann  Heinrich  Klaproth,  ge-  Neusalza,  Hermann  Oeser.
nannt  der  wilde  Heinz,  oder  Ilse,  die
Fürstenbraut
98  Räuberhauptmann  Heinrich  Oswald  Berlin  No.  43,  A.  Weichert.
Lauermann,  genannt  der  Teufels-
        <pb n="629" />
        Nr.  95.  1916.  567
¾r.  Titel  Verlag
99  Räuberhauptmann  Heinz  Schrenkendorf,  Berlin  80.16,  Verlagsgesellschaft.  G.m.  b.  H.
genannt  der  schwarze  Jäger
100|  Näuberhauptmann  Josef  Bojanowski,  ge-Berlin  N.  43,  A.  Weichert.
nannt  der  Fuchs
1014  Käuberhauptmann  Karl  Masch,  der  Dresden-A.,  Dresdner-  Roman-Verlag.
Rächer  seiner  Liebe  und  Ehre
102  Räuberhauptmann  Kühn  Neusalza,  Hermann  Oeser
103  Räuberhauptmann  Pickard,  genannt  Fetzer  Dresden-A.,  Dresdner  Roman  WVerlag.
104  Räuberhauptmann  Richard  Hildebrand  Neusalza,  Hermann  Oeser.
105  Räuberhauptmann  Richard  Schönknecht  Neusalza,  Hermann  Oeser.
106  Räuberhauptmann  Robert  Geißler  Neusalza,  Hermann  Oeser.
107  Räuberhauptmann  Stanislaus  Jaroschinsl!  Berlin  No.  43,  A.  Weichert.
108  Räuberhauptmann  Wenzel  Kummer,  der  Berlin  No.  43,  A.  Weichert.
Schrecken  des  Böhmerwaldes  oder  Lebendig--tot
  in  den  schaurigen  Kasematten
  der  Festung  Spielberg  zu
Fr,  des  furchtbarsten  Kerkers  aller
eiten
109  Rinaldo  Rinaldini,  der  größte  Haupt=  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksmann
  der  Abruzzen  literatur  und  Kunst.
110  Rosen-Lotte,  der  Roman  einer  Verkauften  Dresden-Niedersedlitz,  H.  G.  Münchmeyer.
111  Der  rote  Napoleon  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.
112  Rudolf  Hans  Zimmermann,  genannt  der  Neusalza,  Hermann  Oeser.
Kornett,  der  furchtbarste  und  gewaltigste
  Räuberhauptmann  von  Deutschland
  und  Österreich
113  Rund  um  die  Welt.  Interessantes  UnterWien  II/8,  J.  G.  Goldblatt  u.  München,
haltungsblatt  „Sect“.
114  Schinderhannes  Berlin-Weißensee,  E.  Bartels.
115Die  schöne  Krankenschwester.  Lieben  und  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volks-Leiden
  einer  edlen  Dulderin  literatur  und  Kunst.
116/  Schön-Waldtraut,  das  Liebesglück  einer  Dresden-A.  7,  Adolf  Ander.
Farmerstochter
117ine  Schreckensnacht  Schwiebus,  H.  Reiche.
118|Das  schwarze  Buch.  Dunkle  Existenzen

 

und  geheimnisvolle  Menschen

München,  Verlagsanstalt  „Sect“,  Gem.  b.  H.
        <pb n="630" />
        568  Nr.  95.  1916
rl
2  Titel  Verlag
119  Sitting  Bull,  der  letzte  Häuptling  der  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volks-Sioux
  literatur  und  Kunst.
120  Soldatenliebe.  Roman  der  glücklich  ver=  Dresden-A.  7,  Adolf  Ander.
lobten  Lotte  Döring
121½4  exas  Jack,  der  berühmteste  Indianer--Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volkskämpfer
  Amerikas.  (Vgl.:  Nr.  40)  literatur  und  Kunst.
122  Die  Thronfolgerin  oder  vom  Bettelstab  Verlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volks-Q„
  zur  Herzogskrone  literatur  und  Kunst.
123  Der  Unbekannte.  Sensationelle  Enthül=  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volkslungen
  eines  Mädchenmörders  literatur  und  Kunst.
124  Unschuldig  im  Irrenhause.  Das  Gespenst  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksvon
  Schloß  Falkenstein  literatur  und  Kunst.
125  Unschuldig.  in  den  Tod  Berlin-Weißensee,  E.  Bartels.
126  Unter  schwarzer  Flagge.  Abenteuer  des  Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.
berühmten  Piratenkapitäns  Morgan
127  Vertrieben  am  Hochzeitsabend.  Der  Ro=  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksman
  eines  Mädchens  aus  gutem  Hause  literatur  und  Kunst.
128  Vierzigfach  verheiratet  oder  Das  Opfer  Berlin  No.  43,  A.  Weichert.
des  berüchtigten  Frauenjägers  von
New-York
129  Wanda,  die  Geliebte  des  FremdenlegioeDresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.
närs,  oder  Fünf  Jahre  Liebe  und
Treue  in  der  Hölle  auf  Erden  der  französischen
  Fremdenlegion
130  Wanda  von  Braunburg,  Deutschlands  Dresden  16,  Verlag  „Meteor“.
#  Meisterdetektivin
131/Ein  Warenhausmädchen,  Schicksale  einer  Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.
Gefallenen
132  Das  Weib  des  Ringkämpfers  oder  Man=  Berlin  NO.  48,  A.  Weichert.
neskraft  und  Frauenherz
133Der  Weltdetektiv  Sherlock  Holmes  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.
134  Der  Wildschütz  und  Räuberhauptmann  Neusalza,  Hermann  Oeser.
Hans  Kugelmann,  genannt  Kugelhans,
und  seine  Geliebte  Elise  Apitzsch,  bekannt
  als  Prinz  Lieschen
135|Zehn  (10)  Jahre  in  der  Fremdenlegien  Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.

 

Der  Ladenpreis  der  einzelnen  Hefte  bezw.  Lieferungen  beträgt  10—20  Pfg.,

ist  aber  vielfach

herabgesetzt.
        <pb n="631" />
        Nr.  95.  1916.  569

(2)  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1916,  betreffend  die  Volksspende  für  die
deutschen  Kriegs=  und  Zivilgesangenen  im  Auslande.

In  der  Zeit  vom  1.  bis  7.  Juli  d.  Is.  wird  im  Deutschen  Reiche  die  Summlung
  einer  Volksspende  für  die  deutschen  Kriegs=  und  Zivilgefangenen  im
Auslande  veranstaltet.  !*½-Das

  Protektorat  über  die  Sammlung  ist  für  das  Reich  von  Ihrer  Majestät
der  Kaiserin  und  daneben  für  das  Großherzogtum  von  Ihrer  Königlichen  Hoheit
der  Frau  Großherzogin  Alexandra  übernonimen  worden.

Die  Verrichtungen  eines  Landesausschusses  für  die  Sammlung  werden  von
dem  Landesverein  vom  Roten  Kreuz  mit  Unterstützung  des  Marien-Frauen-Vereins
  ausgeübt.

Beiträge  zu  der  Sammlung  werden  von  allen  Banken  des  Landes  und  deren
Agenturen  angenommen.  Die  Hauptsammeltätigkeit  liegt  jedoch
für  jeden  Amtsgerichtsbezirk  dem  für  die  Sammlungen  des
Roten  Kreuzes  gebildeten  Ortsausschusse  ob.

Das  bezeichnete  vaterländische  Unternehmen  verdient  eine  nachhaltige
Förderung.

Alle  Obrigkeiten  werden  deshalb  aufgefordert,  die  Ortsausschüsse  hinsichtlich
  der  Organisation  der  Sammeltätigkeit  und  deren  Ausführung  tunlichst  zu
unterstützen  und  innerhalb  ihres  obrigkeitlichen  Bezirkes  Interesse  für  die
Sammlung  zu  wecken.

Insbesondere  wird  die  Schule  sich  in  den  Dienst  der  Sammlung  zu  stellen
haben.  Die  Schulbehörden  werden  deshalb  ermächtigt,  Schülern  und
Schülerinnen  im  Alter  von  mindestens  14  Jahren  sowie  Lehrern,
welche  sich  an  der  Sammeltätigkeit  beteiligen  wollen,  die  etwa  erforderliche
Entfreiung  vom  Unterrichte  zu  gewähren.

Schwerin,  den  24.  Juni  1916.,

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,

Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

148
        <pb n="632" />
        570  Nr.  95.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  19.  Juni  1916,  betreffend  Nachprüfungen  oon  Inhaberinnen
  des  Reifezeugnisses  eines  Oberlyzeums.

Wer  das  Reifezeugnis  eines  Oberlyzeums  besitzt,  kann  durch  eine  Nachprüfung
die  an  das  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums  oder  eines  Realgymnasiums  geknüpften
  Berechtigungen  erwerben.  Für  die  gymnasiale  Reife  ist  eine  Prüfung
im  Lateinischen  und  Griechischen,  für  die  realgymnasiale  Reife  eine  Prüfung  im
Lateinischen  und  in  der  Mathematik  abzulegen.

Zu  einer  Nachprüfung  sind  Meldungen  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach
Bestehen  der  Reifeprüfung  des  Oberlyzeums  zulässig.  Im  übrigen  gelten  für  sie
in  sinngemäßer  Anwendung  die  Anforderungen  und  Vorschriften  der  Ordnung
der  Reifeprüfung  an  Gymnasien  und  Realgymnasien  vom  28.  November  1903
und  der  Verordnung  vom  4.  November  1909,  betreffend  Abänderung  dieser
Ordnung.  «

Das  Bestehen  der  Nachprüfung  wird  auf  dem  Reifezeugnis  des  Oberlyzeums
  durch  einen  ergänzenden  Vermerk  bescheinigt,  der  folgenden  Wortlaut
erhält:

 

.  zu  (Bezeichnung  der  Anstalt).
Die  Inhaberin  des  obigen  Reifezeugnisses  hat  sich  auf  Grund  der
Verfügung  des  Großherzoglichen  Ministeriums,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,

  vom...  vor  der  unterzeichneten  Prüfungskommission
  einer  weiteren  Prüfung

in  (Fach)  mit  (Note)  Erfolge  und

in  .  (Fach)  mit  .  (Note)  Erfolge

unterzogen.  Sie  hat  damit  die  mit  dem  Reifezeugnis  eines
(Art  der  Anstalt)  verbundenen  Berechtigungen  erworben.

......  ,den.  ,(TagdermündlichenPrüfung).
Die  Prüfungskommission.
(Unterschriften.)

Schwerin,  den  19.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  95  werden  ausgegeben:  Nr.  135  und  136  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
        <pb n="633" />
        Ar.  96.  571

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  28.  Juni  1916.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Schnitterarbeit  an  den  katholischen
Feiertagen.

 

 

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Juni  1916,  betreffend  Schnitterarbeit  an  den
katholischen  Feiertagen.

achstehende  Anordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  28.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Um  aufgekommene  Zweifel  zu  beseitigen,  bestimme  ich:

Die  katholischen  Saisonarbeiter  dürfen  an  den  katholischen  Feiertagen,  deren
Feier  von  den  geistlichen  Behörden  auf  einen  Sonntag  verlegt  worden  ist,  die  ihnen
von  den  Arbeitgebern  auferlegten  Arbeiten  wegen  der  Feiertage  nicht  verweigern.

Auf  einen  Sonntag  sind  verlegt  die  Feiertage:  Heilige  drei  Könige  (6.  Januar),
Mariae  Lichtmeß  (2.  Februar),  Mariae  Verkündigung  (25.  März),  Petrus  und
Paulus  (29.  Juni),  Mariae  Himmelfahrt  (15.  August),  Mariae  Geburt  (8.  September),
  Mariae  Empfängnis  (8.  Dezember).
        <pb n="634" />
        572  Nr.  96.  1916.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verfügung  werden,  soweit  nicht  die  Gesetze  eineschwerere
  Strafe  androhen,  auf  Grund  des  §  9  d  des  Gesetzes  über  den  Belagerungsustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze,  betreffend  Abänderung  dicses

esetzes  vom  11.  Dezember  1915  bestraft.

Es  wird  ersucht,  diese  Verfügung  sofort  bekannt  zu  geben.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
        <pb n="635" />
        Nr.  97.  573

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  29.  Juni  1916.

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Kartoffelversorgung.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Postversand  der  Butter.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Errichtung  einer  Landesfettstelle.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1916,  betreffend  Kartoffelversorgung.
Auf  Grund  der  §§  12,  15  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September
  /4.  November  1915,  betreffend  die  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung,
  wird  bestimmt:

Die  Abgabe  von  Speisekartoffeln  an  Spiritusbrennereien  ist
grundsätzlich  verboten.

Die  Kreisbehörden  werden  ermächtigt,  Ausnahmen  insoweit  zuzulassen,
  als  es  sich  um  Kartoffeln  handelt,  welche  zur  menschlichen
Ernährung  nicht  geeignet  sind.

Schwerin,  den  24.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="636" />
        574  Nr.  97.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1916,  betreffend  Postversand  der  Butter.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  21.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  24.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

V.  Nr.  80594/1190.  Nr.  1548.  Altona,  den  21.  Juni  1916.

Postversand  von  Gutter.

Da  durch  die  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  8.  Juni  1916  (RGl.
S.  447)  der  Versand  von  Butter  seitens  der  Molkereien  für  das  ganze  Reich  geregelt
ist,  tritt  die  Verordnung  über  den  Postversand  von  Butter  vom  7.  Dezember  1915
(K  Wl.  Nr.  3228)  für  die  Molkereien  vom  1.  Juli  1916  ab  außer  Kraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntgabe  dieser  Verordnung  ersucht.

V.  s.  d.  st.  G.
v.  Voß.

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1916,  betreffend  Errichtung  einer  Landesfettstelle.

Das  unterzeichnete  Ministerium  erläßt  auf  Grund  der  §§  12  bis  14  und  des
§  15  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September  /4.  November
1915  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung
  folgende  Anordnungen:
81.

Von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  ist  eine  Landesfettstelle
  einzurichten,  welche  die  Geschäfte  nach  den  Weisungen  der  Landesbehörde
für  Volksernährung  zu  führen  hat.  «

Beschwerden  über  die  Landesfettstelle  führen  an  die  Landesbehörde  für
Volksernährung,  die  endgültig  entscheidet.
        <pb n="637" />
        Nr.  97.  1916.  575

§2.

Die  Landesfettstelle  kann  von  den  Molkereien  im  Großherzogtum,  welche
nach  §  5  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  8.  Juni  1916  über  vorläufige
Maßnahmen  auf  dem  Gebiete  der  Fettversorgung  verpflichtet  sind,  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft
  monatlich  bis  zu  fünfzig  vom  Hundert  der  im  Vormonate
hergestellten  Buttermenge  zu  überlassen,  die  käufliche  Üüberlassung  von  Butter
aus  der  ihnen  nach  der  Abgabe  an  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  verbleibenden
  Buttermenge  nach  §  13  Ziffer  2b  (§  14)  der  Bundesratsverordnung  vom
25.  September  /4.  November  1915  verlangen.

Diese  Molkereien  haben  bei  jedesmaliger  Absendung  der  im  §  2  der
Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Butter  vom  8.  Dezember  1915,
bezw.  im  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  8.  Juni  1916
vorgeschriebenen  Anzeige  an  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  eine  zweite  Ausfertigung
  dieser  Anzeige  der  Landesfettstelle  zu  übersenden.

83.

Von  der  Landesfettstelle  wird  aus  den  nach  §  2  Abs.  1  unter  ihre  Verfügung
  gelangenden  Buttermengen  an  Gemeinden  des  Großherzogtums,  in
welchen  der  notwendige  Bedarf  an  Speisefetten  anderweitig  nicht  gedeckt  werden
kann,  und  welche  den  Verkehr  mit  Speisefetten  und  deren  Verbrauch  in  ihrem
Bezirke  ausreichend  geregelt  haben,  Butter  käuflich  überlassen.

Die  Voraussetzungen  und  Bedingungen  der  Überlassung  im  einzelnen
werden  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  festgesetzt.

8  4.
Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  nähere  Bestimmungen  erlassen.


Für  einzelne  Kommunalverbände  ergangene  Anordnungen  aus  §  13
Ziffer  2b  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September/4.  November  1915
tieten  außer  Kraft,  sobald  dies  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  angeordnet
  wird.

Schwerin,  den  29.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="638" />
        <pb n="639" />
        Ar.  98.  577

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  30.  Juni  1916.

 

 

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Spülwasserfette.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1916,  betreffend  Spülwasserfette.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  26.  d.  Mts.,  betreffend  Beschlagnahme,
  Verwendung  und  Veräußerung  von  Spülwasserfetten,  wird  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  über
wachen.

Schwerin,  den  29.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="640" />
        678  Nr.  98.  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.
Abteilung  IIIb  Nr.  75  512/5826.

Belklanntmachung.

 

Nachstehende  Verordnung  wird  hiermit  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung  und
jedes  Anreizen  zur  Zuwiderhandlung  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  24.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  vom  11.  Dezember
1915  (RGBl.  S.  813),  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Sicherstellung  des  Kriegsbedarfs
  vom  24.  Juni  1915  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom
9.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  645)  und  vom  25.  November  1915  (Rl.  S.  778)  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  Haft.
bestraft  wird.

5  1.

Sämtliche  Spülwasserfette,  die  im  Korpsbezirk,  und  zwar  sowohl  in  gewerblichen
wie  in  privaten  Betrieben,  insbesondere  in  Privathaushaltungen,  Krankenhäusern,
Sanatorien  oder  dergl.  durch  Fettabscheider  oder  auf  andere  Weise  gewonnen  werden,
werden  hiermit  beschlagnahmt.

§5  2.

Eine  Veräußerung  der  Spülwasserfette  (§  1)  ist  nur  an  den  Kriegsausschuß  für
pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,  Berlin  NW.  7,  Unter  den  Linden  68  a,  zulässig.
Sie  sind  dem  genannten  Ausschuß  zur  Übernahme  anzubieten.  Größere  Betriebe  haben
mit  dem  Ausschuß  tunlichst  eine  Verständigung  über  in  regelmäßigen  Zwischenräumen
vorzunehmende  Lieferungen  herbeizuführen.

83.

Auf  die  Übernahmepreise  findet  die  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit
Knochen,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen  vom  13.  April  1916  (RGBl.  S.  276)  in
Verbindung  mit  der  Bekanntmachung  vom  25.  Mai  1916  (RGBl.  S.  409)  Anwendung.
Bei  Nichteinigung  hinsichtlich  des  Üübernahmepreises  oder  bei  Zurückhaltung  von  Vorräten
  ist  Enteignung  zu  gewärtigen.

8  4.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1916  in  Kraft.
Altona,  den  26.  Juni  1916.

Stellv.  Generalkommando  IK.  Armeekorps.
v.  Falk,
Generalleutnant.
        <pb n="641" />
        Nr.  99.  579

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  3.  Juli  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  einer  Landesfettstelle.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1916  Über  die  Errichtung  einer  Landessettstelle.

achstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  über  die  Errichtung  einer  Landesfettstelle  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  1.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung
über  die  Errichtung  einer  Landesfettstelle.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Preisprüfungsstellen  und  die
Versorgungsregelung  vom  25.  September  und  4.  November  1915  in  Beihalt  der  Bekanntmachung
  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Juni  1916

Rbl.  Nr.  97  S.  574  —  erläßt  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  folgende

 

—

Anordnungen:
        <pb n="642" />
        580  Nr.  99.  1916.

81.

Von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  wird  zur  Regelung  der  Fettversorgung
  innerhalb  des  Großherzogtums  eine  Landesfettstelle  mit  dem  Sitz  in  Güstrow
errichtet.

*  2.

Die  Landesfettstelle  besteht  aus  folgenden  Personen:

1.  dem  jeweiligen  Geschäftsführer  der  Milchwirtschaftlichen  Zentralstelle  in
Güstrow,  zur  Zeit  Dr.  Hesse  daselbst,  als  Geschäftsführer,

2.  dem  jeweiligen  Vorsitzenden  des  Verbandes  von  Molkereien  und  anderen
landwirtschaftlichen  Genossenschaften  und  Gesellschaften  zu  Rostock,  zur  Zeit
Gutsbesitzer  Graf  von  Bassewitz  auf  Burg  Schlitz,

3.  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  der  Milchwirtschaftlichen  Zentralstelle  zu
Güstrow,  Domänenrat  Hamel  zu  Kl.  Tessin.

Der  unter  1  Genannte  verwaltet  die  Landesfettstelle  selbständig,  hat  aber  in  wichtigen
  Fragen  die  zu  2  und  3  Genannten  zu  hören.

8  3.

Sämtliche  Molkereien  des  Großherzogtums,  welche  nach  §  5  der  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  8.  Juni  1916  verpflichtet  sind,  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft
monatlich  bis  zu  fünfzig  vom  Hundert  der  im  Vormonate  hergestellten  Buttermenge  zu
überlassen,  haben  der  Landesfettstelle  monatlich  auf  deren  Verlangen  bis  zu  dreißig
vom  Hundert  weiter  abzugeben.

Die  Landesfettstelle  kann  bestimmen,  daß  die  Molkereien  auch  an  andere  Stellen
unmittelbar  zu  liefern  haben.

8  4.

Die  Überlassung  der  Butter  seitens  der  Molkereien  an  die  Landesfettstelle  zeschieht
zu  den  gesetzlichen  Grundpreisen,  zur  Zeit  nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  24.  Oktober  1915  —  Rl.  S.  801  —.

*  5.

Die  Landesfettstelle  erläßt  mit  Genehmigung  der  Landesbehörde  nötigenfalls
weitere  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  Lieferungen,  wobei  die  bestehenden
Handelsgebräuche  zu  berücksichtigen  sind.

8  6.

Die  Abgabe  an  die  Gemeinden  erfolgt  unter  Abgabe  eines  Zuschlags  von  50  Pfg.
für  50  Kilo.  Sie  erfolgt  nur  an  solche  Gemeinden,  bei  denen  durch  Einführung  von
Speisefettkarten  sichergestellt  ist,  daß  der  einzelne  Verbraucher  in  der  Woche  an  Speisefetten
  nicht  mehr  als  125  gr.  erhält.

§5  7.

Über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  hat  die  Landesfettstelle  der  Landesbehörde
vierteljährlich  Berechnung  vorzulegen  und  die  Über=  oder  Unterschüsse  mit  derselben
auszugleichen.
        <pb n="643" />
        Nr.  99.  1916.  581

§5  8.
Die  Übertragung  der  Regelung  des  Verkehrs  mit  anderen  Speisefetten  als  mit
Butter  —  vgl.  8  Z  do  Reichskanzlerverordnung  vom  8.  d.  Mts.,  Rönl.  S.  447  —

an  die  Landesfettstelle  wird  der  Landesbehörde  vorbehalten.

§5  9.
Alle  Streitigkeiten  zwischen  der  Landesfettstelle  und  den  Molkereien,  zwischen  der
Landesfettstelle  und  den  einzelnen  Gemeinden,  besonders  über  die  Abgabeverpflichtung
und  die  Abrechnung  entscheidet  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  endgültig.

.  10.

Übertretungen  dieser  Bestimmungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500,—  bestraft.

§  11.

Die  für  einzelne  Kommunalverbände  ergangenen  Anordnungen  aus  §  13  Ziff.  35
der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September/4.  November  1915  werden  mit  Wirkung
vom  16  Juli  d.  Is  aufgehoben.

5  12.

grdiese  Bestimmungen  treten  mit  ihrer  Bekanntmachung  im  Regierungs-Blatte
in  Kraft.

Schwerin,  den  30.  Juni  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

 

Mit  dieser  Nr.  99  werden  ausgegeben:  Nr.  145,  146  und  147  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1916.
        <pb n="644" />
        <pb n="645" />
        Nr.  100.  sss

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1  916.

 

Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  5.  Juli  1916.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (Nr.  I7.)  Verordnung  zur  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes
vom  6.  Mai  1913,  des  Ergänzungssteuergesetzes  vom  6.  Mai  1913  und
der  Anweisung  zur  Ausführung  beider  Gesetze  vom  6.  Mai  1913.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  17.)  Verordnung  vom  30.  Juni  1916  zur  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913,  des  Ergänzungssteuergesetzes  vom  6.  Mai  1913
und  der  Anweisung  zur  Ausführung  beider  Gesetze  vom  6.  Mai  1913.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  zur  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913  (Eink.  St.G.),  des  Ergänzungssteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913  (Erg.  St.G.)  und  der  Anweisung  zur  Ausführung
beider  Gesetze  vom  6.  Mai  1913  (Ausf.  Anw.)  —  Rbl.  1913  Nr.  24  —,  was
folgt:
148
        <pb n="646" />
        584  Nr.  100.  1916

J.

1.  Im  §  7  Eink.St.G.  wird  die  Nummer  7  gestrichen.

2.  Im  §  8  unter  I  des  Eink.  St.G.  wird  als  Nr.  4  hinzugefügt:

„4.  die  für  die  Ausübung  eines  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen
zu  entrichtende  Steuer.“

3.  Im  Artikel  4  Nr.  11  Ausf.  Anw.  werden  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes

die  Worte  hinzugefügt:
„desgleichen  die  Steuer  für  ein  im  Umherziehen  betriebenes  Gewerbe.“


4.  Im  Artikel  16  Nr.  II  8  der  Ausf.  Anw.  werden  am  Schlusse  die  Worte

hinzugefügt:
„auch  die  Steuer  für  ein  im  Umherziehen  betriebenes  Gewerbe.“

5.  Im  Artikel  42  der  Ausf.Anw.  erhält  die  Nummer  3  folgende  Fassung:
„Wie  das  Einkommen  aus  einem  im  Umherziehen  betriebenen  Gewerbe
  der  Einkommensteuer  unterliegt,  gehört  auch  das  Anlage=  und
Betriebskapital  eines  solchen  zum  steuerbaren  Vermögen.“

II.
Im  §  18  Abs.  1  des  Eink.St.G.  erhält  der  letzte  Satz  die  nachstehende
Fassung:  #  Z
„Für  je  ein  oder  zwei  weitere  solcher  Familienangehörigen  tritt  eine
Ermäßigung  um  eine  weitere  Stufe  ein.“

III.
Der  für  den  Beginn  der  Steuererklärungspflicht  maßgebende  Einkommensbetrag
  wird  von  2000  JA/  auf  3000  JN  erhöht,  so  daß
1.  Im  §  24  Abs.  1  des  Eink.St.  G.  der  erste  Satz  die  nachstehende  Fassung
erhält:

„Jeder  Steuerpflichtige,  welcher  ein  steuerbares  Einkommen  von
mehr  als  3000  JM  bezieht  oder  welcher  für  das  letzte  Steuerjahr
mit  einem  Einkommen  von  mehr  als  3000  A  veranlagt  war,  ist  auf
die  jährlich  durch  öffentliche  Bekanntmachung  ergehende  Aufforderung
zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet.“

2.  weiter  die  Worte  „2000  “  ersetzt  werden  durch  die  Worte  „3000  K“
im  Einkommensteuergesetz  in  §  22,  Abs.  3,  §  23,  Abs.  2,  8  32,
§  35,  Abs.  2,  §  40,  Abs.  2,  §  42  unter  I  Nr.  1  und  2  und  unter  II,

im  Ergänzungssteuergesetz  in  §  31  unter  1  Nr.  1  und  2,
        <pb n="647" />
        Nr.  100.  1916  585

in  der  Ausführungsanweisung  in  Artikel  28  Nr.  1  und  2,  Artikel
  52  Nr.  4  a  und  b.  Artikel  55  unter  II  Nr.  9,  Artikel  61  unter  I
im  Eingang  und  in  Nummer  6  unter  II,  unter  III  Abs.  2  und  unter  IV
Abs.  1,  Artikel  65  Abs.  1  unter  a  und  b,  Artikel  66  Abs.  3  und  6,
Artikel  67  Nr.  1  und  2,  Artikel  73  unter  1  Nr.  2,  Artikel  74  Nr.  5,
Artikel  78  unter  II  Abs.  1,  Artikel  80  Nr.  6,  Abs.  2,  Artikel  82  Nr.  5,
Abs.  2,  Artikel  83  unter  II,  Abs.  2,  Artikel  84  Nr.  1,  Artikel  96  unter
I  Nr.  2,  Abs.  1,  Artikel  99  Nr.  2  a,

in  den  Formularen  Muster  A(Staatssteuerliste)  auf  der  Außenseite,
in  der  Überschrift  der  Spalten  26—39  und  in  der  Kopfinschrift  der
Spalten  31  und  34.  Muster  B  (Einkommens=  und  Vermögensnachweisung)
  in  der  Kopfinschrift  zu  Spalte  35  unter  2,  in  den  öffentlichen
Bekanntmachungen  Muster  XVI,  Abs.  1,  und  Muster  XVIa.  AbsK.  1,
im  Verzeichnis  des  Musters  XXI  in  der  Kopfinschrift  der  Spalte  5  a  und
Muster  XXIII  (Berufungskontrolle)  auf  der  Außenseite.

3.  Im  §  23  des  Eink.St.G.  wird  hinter  dem  ersten  Absatz  folgender  neuer

Absatz  eingeschoben:

„Die  Obrigkeiten  sind  berechtigt,  von  den  Steuerpflichtigen  mit
einem  Einkommen  von  mutmaßlich  nicht  mehr  als  3000  J  Auskunft
  über  ihre  Einkommensverhältnisse  zu  verlangen,  nötigenfalls
unter  Androhung  von  Ordnungsstrafen  bis  zu  50  AM.“

4.  Im  Artikel  55  unter  1  Abs.  2  der  Ausf.  Anw.  wird  der  zweite  Satz  gestrichen
  und  an  Stelle  desselben  gesetzt:  ·

„Für  die  Steuerpflichtigen  mit  einem  Einkommen  von  nicht  mehr
als  3000  J¼  besteht  eine  Verpflichtung  zur  Auskunftserteilung  in
Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §  23,  Abs.  2  des  Gesetzes.  Für
die  Angaben  ist  das  Formular  I  a  anzuwenden.“  Muster  la.

5.  Dem  §  32  des  Eink.St.G.  wird  der  folgende  Absatz  hinzugefügt:

„Dem  Vorsitzenden  der  Voreinschätzungskommission  steht  das  den
Obrigkeiten  im  §  23,  Abs.  2  eingeräumte  Recht  zur  Einforderung
von  Erklärungen  der  Steuerpflichtigen  mit  einem  Einkommen  von
nicht  mehr  als  3000  .X  gleichfalls  zu.“

6.  Im  Artikel  58  der  Ausf.  Anw.  wird  in  Nummer  3  zwischen  dem  zweiten
und  dritten  Absatz  als  neuer  Absatz  eingeschoben:

„Der  Vorsitzende  der  Voreinschätzungskommission  kann  nach  Ermessen
  von  dem  Rechte  des  §  32  Abs.  2  des  Gesetzes  Gebrauch
machen.  Die  verlanate  Erklärung  ist  nach  Muster  Ia  anzugeben.“.  Muster  1a.

143“
        <pb n="648" />
        586  Nr.  100.  1916.

7.  Zum  §  23  des  Eink.St.G.  wird  ein  neues  Formular  als  Muster  Ia  in  der
im  Anhang  l  angegebenen  Fassung  aufgestellt.

IV.

1.  Der  §  31  des  Eink.St.  G.  erhält  folgenden  Zusatz  als  Absatz  7:

„Für  diejenigen  Steuerpflichtigen  mit  einem  Einkommen  bis  zu
1350  J,  die  nach  der  Personenstandsaufnahme  ihren  Wohnsitz
innerhalb  des  Großherzogtums  wechseln,  gelten  die  Ausnahmebestimmungen
  hinsichtlich  des  Verfahrens  der  Veranlaaung  im
Artikel  94  a  der  Ausführungsanweisung.“

2.  In  die  Ausführungsanweisung  wird  als  neuer  Artikel  94  a  eingeschoben:
„Vereinfachte  Kontrolle  der  Zu=  und  Abgänge  beim
Wohnsitzwechsel  von  Steuerpflichtigen  mit  einem  Einkommen
  bis  zu  1350  JA.

.Beim  Wohnsitzwechsel  von  Steuerpflichtigen  mit  einem  Einkommen

bis  zu  1350  Kx  innerhalb  des  Großherzogtums  fallen  die  gegenseitigen

  Mitteilungen  der  Bescheinigungen  nach  Muster  XXVIIaßund

XXVIIbfort.

Die  Obrigkeit  des  Abzugsorts  hat  dem  Steuerpflichtigen  bei  seiner

Abmeldung  einen  Ausweis  nach  Muster  XXVIIe  darüber  zu  geben,

zu  welcher  Steuer  er  veranlagt  und  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  die

Steuer  an  dem  bisherigen  Wohnorte  erhoben  ist.

Der  Abgang  ist  in  der  Abgangskontrolle  zu  vermerken.

Die  Obrigkeit  des  neuen  Wohnortes  hat  bis  zum  15.  Oktober  bezw.

bis  zum  15.  April  den  Steuerausweis  des  Zugezogenen  einzufordern

und  die  Steuer  des  nachweislich  Veranlagten  in  die  Steuerkontrolle
einzutragen.  Ist  der  Zugezogene  noch  nicht  veranlagt,  so  hat  die

Obrigkeit  die  Veranlagung  in  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen

  vorzunehmen,  und  zwar  für  das  ganze  laufende  Steuerjahr.

Nach  erfolgter  Veranlagung  ist  der  Zugezogene  in  die  Zugangskontrolle

  aufzunehmen.

Ist  eine  Veranlagung  voraufgegangen,  ohne  zur  Kenntnis  der  neuveranlagenden

  Obrigkeit  gekommen  zu  sein,  so  gilt  die  alte  Veranlagung

  durch  die  neue  ohne  weiteres  als  aufgehoben.

6.  Der  Abgang  bezw.  der  Zugang  ist  zur  Heberolle  zu  vermerken.

7.  Im  übrigen  gelten  für  das  weitere  Verfahren  (Bekanntmachung  des

Veranlagungsergebnisses,  Einkegung  von  Rechtsmitteln  usw.)  die  allgemeinen
  Bestimmungen.

—

Muster
XX  VIIc.
        <pb n="649" />
        Nr.  100.  1916.  587

s.  Zur  Begründung  des  Abgangs  bezw.  Zugangs  bei  Eintragung  in  die
Kontrolle  (siehe  vorstehend  unter  Nummer  3  und  4)  genügt  die  Bemerkung
  in  Spalte  15  der  Abgangs=  bezw.  Zugangsliste  „Verzogen“
bezw.  „Zugezogen“.“

3.  Im  Artikel  95  unter  I  im  Eingang  werden  in  der  zweiten  Reihe  hinter
die  eingeklammerten  Worte  „Artikel  94  Nr.  2—10“  eingefügt  „und  Artikel
  94  a“.

4.  Zum  Artikel  94  a  Nr.  2  wird  ein  neues  Formular  als  Muster  XXVIIe#
aufgestellt,  dessen  Fassung  im  Anhang  II  enthalten  ist.

5.  Das  Beispiel  in  den  Formularen  Muster  XXVII  a  und  XXVIIb  wird,  wie
folgt,  geändert:

Es  tritt  im  Steuerzugangsbelag  in  Spalte  4  an  Stelle  der
Zahl  „6“  die  Zahl  „9“,  bei  den  Besteuerungsmerkmalen  in  Spalte  2
an  Stelle  der  Zahl  „1300“  die  Zahl  „1400“,  in  Spalte  7  an  Stelle
der  Zahl  „1280“  die  Zahl  „1380“,  in  Spalte  9  an  Stelle  der  Zahl
„6“  die  Zahl  „9“,  und  im  Steuerabgangsbelag  in  Spalte  4  an  Stelle
der  Zahl  „6“  die  Zahl  „9“  und  in  Spalte  8  an  Stelle  der  Zahl  „3“
die  Zahl  „4,50“.
V.
1.  Der  §  64  des  Eink.  St.G.  erhält  am  Schlusse  folgenden  Hinweis:
„(siehe  auch  Artikel  100,  II,  Nr.  3)“.
2.  Im  Artikel  100  unter  II  Nr.  3  de  Anweisung  wird  folgender  Schlußabsatz
hinzugefügt:
„Wechselt  ein  Steuerpflichtiger  zwischen  dem  15.  Oktober  oder
15.  April  und  dem  letzten  Tage  dieser  Monate  seinen  Wohnort,  so
hat  er  seine  Steuer  an  dem  bisherigen  Wohnort  vor  dem  Abzuge  zu
entrichten.“
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1916  in  Kraft.  Doch  gelten
hinsichtlich  der  Steuerveranlagungen  für  das  Steuerjahr  1916/17  anstatt  der
Bestimmungen  unter  I1,  II  und  III  noch  die  bisherigen  Vorschriften.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  30.  Juni  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="650" />
        588  Nr.  100.  1916.

Anhang  1.
Muster  La.
(Artikel  551  und  Artikel  58.)
Angaben
zum  Zwecke  der  Veranlagung  für  das  Steuerjahr  19/.—

 

Zur  Ermittelung  Ihrer  Einkommensverhältnisse  werden  Sie  aufgefordert,  über
die  nachstehend  bezeichneten  Punkte  binnen  2  Wochen  Auskunft  zu  erteilen.

Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  Sie  gesetzlich  zur  Auskunftserteilung
verpflichtet  sind,  zur  Vermeidung  von  Ordnungsstrafen  bis  zu  50  Mark.

An
,  den  19

Die  Obrigkeit  (der  Vorsitzende
in  der  Voreinschätzungskommission).

 

 

A.  Grundvermögen.

Fragen.  Antworten.

1.  Welche  Fläche  bewirtschaften  Sie
an  eigenem  oder  gepachtetem  Garteu?  .  Hekt.  Ar...  Om)
»  «  «  «  Acker?  «..·........  «............  »
«  »  »  »  Wiesen?  «  ,,..........  «
»  »  »  «  Weiden?  »  »..........  «
«  «  ,,  »  Holzungc11?..........  »..........  »»
2.WieviclhiervoIIPachtacker?..........  Hekt,.......  Ar,...........  Um
Z.WieviclPachtzahlenSiehierfür?..........  .  A
4.  Wieviel  Pacht  nehmen  Sie  aus  etwa  verpachteten
  Ländereien  ein?  "  4
5.  Was  wird  an  Vieh  gehalten?  t  Pferde
Milchkühe
–z  Jungvieh
–4  Schafe
-..........  Schweine

*)  Kann  auch  in  Quadratruten  angegeben  werden.
        <pb n="651" />
        Nr.  100.  1916.  589

Fragen.  Antworten.
6.  Wieviel  Miete  nehmen  Sie  aus  etwa  vermieteten
  Wohnräumen  en  M
B.  Handel  und  Gewerbe.
Wieviel  Personen  beschäftigen  Seen  Gesellen  oder  Gehilfen
..........  Lehrlinge
..........  Arbeiter.

C.  Kapitalvermögen.
Wieviel  nehmen  Sie  ein  an  Jahreszinsen  oder
Renten?  «..........  6
Wie  hoch  beläuft  sich  der  Jahreswert  eines  von
Ihnen  bezogenen  Altenteils?

.—

#

D.  Gewinnbringende  Beschäftigung  und  Lohnarbeit.
Wie  hoch  ist  Ihre  Jahreseinnahme

 

1.  an  GehalA:  ntn.  —
2.  an  PensinA
3.  an  Arbeitslontttt  uu
4.  aus  Altenteil?  ––-4.
E.  Abzüge.
1.  Wieviel  Schuldenzinsen  haben  Sie  jährlich  zu
zahlnes  „z„  —
2.  Wieviel  an  Beiträgen  zu  Kranken-,  Unfall-,
Alters=  und  Invalidenversicherungs-,  Witwenund
  Pensionskassen?  –
3.  Wieviel  an  Lebensversicherungsprämie  4  —.
F.  Zu  §  18  des  Einkommensteuergesetzes.
1.  Wieviel  Kinder  unter  14  Jahren  haben  Sie?  .  Personen
2.  Wieviel  sonstige  Familienangehörige,  zu  deren
Unterhaltung  Sie  gesepzlich  verpflichtet  sindd  e  Personen
3.  Wieviel  Kinder  sind  in  Ihrem  landwirtschaftlichen
  oder  gewerblichen  Betriebe  beschäftigt?  .  Personen.

(Unterschrift.)
        <pb n="652" />
        590  Nr.  100.  1916

Anhang  I.
Veranlagungsbezirk:  Muster  XXVIe.
(Artikel  94  a  Nr.  2.)
Ortschast:  Steuerjahr  19.../....
Steuer-Ausweis

für  verziehende  Stenerpflichtige  mit  einem  Einkommen  bis  zu  1350  Mark.

 

Der  (Name  und  Stand)

ist  von  hier  verzogen.  Er  war  hier  veranlagt  nach  Nr  der  Heberolle  zu  einem
Jahresbetrage  von  Mark  Einkommensteuer  und  von  Mark
Ergänzungssteuer  und  hat  die  Steuer  bis  Ende  des  Monats
entrichtet.

.........................................  ,den  19......

(Bezeichnung  der  Ortsobrigkeit.)
        <pb n="653" />
        Ar.  101.  591

Regierungs-Blatt
für  das
Grohherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.  1
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  6.  Juli  1916.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  18.)  Verordnung,  betreffend  Reise-,  Zehr=  und  Übernachtungsgelder
  für  die  vom  Landarbeitshause  auszuführenden  Beförderungen
von  besserungsbedürftigen  Personen.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufbewahrung  der  Hakseligkeiten
Verhafteter.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erteilung  von  Entfreiungen
  für  Getreide-,  Heu=  und  Strohförderer.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  den  Verkehr  mit  Tauben.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  18.)  Verordnung  vom  30.  Juni  1916,  betreffend  Reise-,  Zehr=  und  Übernachtungsgelder
  flir  die  vom  Landarbeitshause  auszuführenden  Beförderungen
von  besserungsbedürftigen  Personen.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,

Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
Ständen  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  15.  Okober  1884,  betreffend
die  Kosten  der  für  das  Landarbeitshaus  ausgeführten  Transporte,  was  folgt:

141
        <pb n="654" />
        692  Nr.  101.  1916.
§  1.

Für  die  Beförderung  von  Personen,  die  in  das  Landarbeitshaus  zu  überführen
  sind,  sowie  für  die  auf  Ersuchen  anderer  Behörden  vom  Landarbeitshause
  auszuführenden  sonstigen  Beförderungen  werden  Zehr-,  Übernachtungsund
  Reisevergütungen,  wie  nachstehend  festgesetzt  sind,  gezahlt:

1.  Der  Begleiter  erhält:

a)  für  jeden  angefangenen  Tag  ein  Zehr=  und  Übernachtungsgeld
von  4  /I.  Sind  aber  die  Beförderungen  für  das  Landarbeitshaus
  außerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogtums  Mecklenburg-Schwerin
  auszuführen,  so  beträgt  diese  Begleitgebühr  6  K  für
jeden  angefangenen  Tag;

b)  für  Fuhrwerk,  dessen  Notwendigkeit  auf  dem  Begleitschein  kurz
zu  begründen  ist,  für  jeden  Kilometer  (Hin=  und  Rücktag  zusammengerechnet)
  45  Pfz;

c)  für  Eisenbahn  und  sonstige  Beförderungsmittel  den  baren
Verlag.

2.  Für  die  zu  befördernde  Person  wird  gewährt:

a)  für  Beförderungsmittel  der  bare  Verlag;

b)  für  Verpflegung  50  Pf.,  wenn  die  Beförderung  länger  als
5  Stunden  dauert,  für  jede  weiteren  vollen  2  Stunden  25  Pf.
mehr  bis  1,50  JMX  für  den  Tag;

J)  für  Übernachtung  50  Pf.

§2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Bekanntgabe  im  Regierungsblatt  in
Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  30.  Juni  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="655" />
        Nr.  101.  1916.  593

II.  Abteilung.

())  Vekanntmachung  vom  26.  Juni  1916,  betreffend  die  Alusbewahrung  der
Habseligkeiten  Verhafteter.

Bei  der  Verhaftung  von  Personen  ohne  feste  Wohnung,  insbesondere  von
Schnittern,  haben  sich  insofern  Schwierigkeiten  ergeben,  als  einerseits  die  Gefängnisvorstände
  die  Aufnahme  und  Verwahrung  der  Habseligkeiten  der  Verhafteten,
  mit  Ausnahme  der  zum  persönlichen  Bedarf  unbedingt  notwendigen
Gegenstände,  verboten  haben,  andererseits  die  Verhafteten  nach  Lage  der  Sache
nicht  im  stande  gewesen  sind,  ihre  sonstige  Habe  für  die  Dauer  ihrer  Haft  unterzubringen.


Das  Ministerium  weist  darauf  hin,  daß  in  solchen  Fällen  die  Polizeibehörden,
  im  Gebiet  des  Domaniums  die  Ortsvorsteher  verpflichtet  sind,  diejenigen
  Habseligkeiten  Verhafteter  in  Obhut  zu  nehmen,  welche  diese  weder  ins
Gefängnis  mitnehmen  dürfen  noch  anderweitig  unterbringen  können.  Zuständig
ist  im  einzelnen  Falle  die  Polizeibehörde  oder  der  Ortsvorsteher,  in  dessen  Bezirk
sich  die  einzelnen  Gegenstände  befinden.

Schwerin,  den  26.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1916,  betreffend  die  Erteilung  von  Entfreiungen
  für  Getreide-,  Heu=  und  Strohförderer.

J  m  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1914  (Rbl.  Nr.  40)  wird
die  Großherzogliche  Technische  Kommission  hierdurch  ermächtigt,  bis  quf  weiteres
und  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  die  in  dieser  Bekanntmachung  gedachte  Entfreiung
  von  den  Bestimmung  unter  Ziffer  I  2  und  3  und  Absatz  2  sowie
unter  Ziffer  II  und  III  des  §  41  der  Verordnung  vom  27.  Mai  1910,
betreffend  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  beweglichen
  Kraftmaschinen  (Rbl.  1910  Nr.  22),  sowohl  für  die  in  der
Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1914  angeführten  Getreide-,  Heu=  und
Strohförderer  als  auch  für  solche  Förderer  zu  erteilen,  die  der  nachfolgenden
Beschreibung  entsprechen.  Die  Großherzogliche  Technische  Kommission  wird  die
144*
        <pb n="656" />
        594  Nr.  101.  1916.

einwandfreie  Beschaffenheit  des  Motoreinbaues,  des  Brennstoffgefäßes  und  des
Auspufftopfes  durch  Anbringung  ihres  Dienststempels  an  der  Befestigungsniete
des  Fabrikschildes  auf  der  Tür  des  Motorgehäuses  kenntlich  machen.  Für  die
Erteilung  der  Entfreiung  sind  die  der  Großherzoglichen  Technischen  Kommission
erwachsenden  Auslagen  zu  erstatten.

Schwerin,  den  26.  Juni  1916.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Beschreibung.

r.-Der

  Explosionsmotor  ist  in  den  Fahrwagen  des  Höhenförderers  fest  eingebaut
und  allseitig  mit  einem  Schutzgehäuse  von  starkem  Eisenblech  umgeben,  welches  bis  dicht
an  die  Welle  der  außerhalb  des  Schutzgehäuses  liegenden  Riemenscheibe  herangeführt  ist
und  zur  ausreichenden  Lüftung  des  Motorraumes  an  dessen  Vorder=  und  Rückseite  je
eine  im  Hub  begrenzte,  aufstellbare  Klappe  enthält;  die  beim  Aufstellen  dieser  Klappen
entstehenden  Offnungen  sind  durch  abschließende,  durchlochte  Eisenbleche  gegen  das  Hineinfliegen
  von  Spreu  und  dergleichen  geschützt.

Die  gut  schließende  Tür  an  dem  Schutzgehäuse  des  Motors  trägt  die  Ausschrift:

„Tür  stets  geschlossen  halten!

Betrieb  ohne  Wasser  im  Auspufftopf  verboten.

Das  Brennstoffgefäß  darf  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  6  m
von  der  Betriebsstätte  oder  von  breunbaren  Hegenständen  aufgefüllt
werden.“

II.

Die  Nachfüllung  des  explosionssicheren  Brennstoffgefäßes  erfolgt  durch  einen  am
untern  Ende  des  Gefäßes  fest  eingefügten,  aus  einem  durchlaufenden  Stück  bestehenden
und  an  den  Gefäßboden  angelöteten  8-förmigen  Rohrstutzen,  welcher  die  Nachfüllung
erst  nach  Herausnahme  des  Gefäßes  aus  dem  Apparat  und  nur  unter  Verwendung  einer
Flügelpumpe  zuläßt.

Der  Rohrstutzen  und  das  Zulaufrohr  zum  Motor  sind  gegen  äußere  Beschädigungen
  durch  geeignete  Vorkehrungen  in  ausreichender  Weise  geschützt.  ç

Der  Rauminhalt  des  Brennstoffgefäßes  gestattet  einen  mindestens  zwölfstündigen
Vollbetrieb  des  Motors  ohne  Nachfüllung.  .

Über  der  Lüftungsschraube  des  Brennstoffgefäßes  ist  ein  Begrenzungsflügel
angelötet.
        <pb n="657" />
        Nr.  101.  1916.  595

III.

Das  Auspuffrohr  mündet  in  einen  unmittelbar  unter  dem  Motor  fest  eingebauten
Auspufftopf,  welcher  in  mehreren  labyrinthartigen  Kammern  durch  ein  brauseartiges
Rohr  und  besondere  trichterförmige  Ansätze  eine  vollständige  Verteilung  der  Auspuffgase
  herbeiführt,  und  an  dem  Füllrohr  einen  Wasser-Kontrollhahn  besitzt.

IV.

Brennstoffgefäß  und  Auspufftopf  sind  mit  je  einer  Fabriknummer  versehen,  welche
ebenso  wie  die  Nummer  des  Fahrgestells  auch  in  den  unteren  Rahmenträger  des  Förderers
  neben  dem  Motorgehäuse  eingeschlagen  sind.

Der  Stempel  der  Großh.  Techn.  Kommission  wird  an  dem  Kupferniet  des  Fabrikschildes
  am  Motorgehäuse  angebracht.

V.

Eine  gedruckte  Anweisung  für  die  Bedienung  des  Förderers  mit  Hinweis  auf  die

Auffüllung  des  Brennstoffgefäßes  ist  auf  der  Innenseite  der  Tür  des  Motorgehäuses
anzubringen.

Zu  jedem  Förderer  gehört  eine  Brennstoff-Flügelpumpe.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Tauben.
achstehende  Verordnung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Verordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Die  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  vom  4.  September  1915  (vgl.  Rbl.  1915  Nr.  144)  ist  aufgehoben.

Schwerin,  den  29.  Juni  1916.

N

Großberzoglich  Mecklenburgisches'Miniterium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Abw.  Nr.  4499.  Nr.  1556.  Altona,  den  22.  Juni  1916.

verordnung,  betreffend  den  verkehr  mit  Tauben.

—  —  —  —

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  unter  Aufhebung  der  O4
machung  vom  27.  November  1914  Abt.  Id  Nr.  38.039  und  Fens  Värockrrupekanat-T
        <pb n="658" />
        596  Nr.  101.  1916.

3.  September  1915  Abt.  IIIRce  Nr.  89  843/8960  —  KBl.  1915  Nr.  118  —  folgendes
bestimmt:

81.

Brieftauben  darf  außer  der  Heeresverwaltung  nur  halten,  wer  dem  Verbande
deutscher  Brieftauben-Liebhaber-Vereine  angehört.  Andere  Taubenbesitzer  haben  ihre
Brieftauben  bis  zum  10.  Juli  1916  bei  der  Polizei-Behörde  anzumelden.  Diese
Tauben  unterliegen  der  Beschlagnahme.  Mit  der  Beschlagnahme  geht  das  freie  Verfügungsrecht
  über  die  Tauben  auf  die  Militärverwaltung  über.

§5  2.

Innerhalb  des  Befehlsbereichs  des  stellov.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  ist  der  Handel  mit  lebenden  Tauben  jeder  Art  und  der  Transport  von  lebenden
Tauben  verboten.

Tauben  dürfen  in  diesem  Gebiete  deshalb  nur  getötet  auf  die  Straße  oder  auf
den  Markt  gebracht  werden.

Dies  gilt  nicht  für  Militärbrieftauben  und  die  Brieftauben,  die  der  Heeresverwaltung
  vom  Verband  deutscher  Brieftauben-Liebhaber-Vereine  zur  Verfügung
gestellt  sind.

83.
Innerhalb  des  im  §  2  angegebenen  Gebietes  haben  sämtliche  Taubenbesitzer  ihre
Tauben  (Brieftauben  und  andere  Tauben)  der  Polizei  bis  zum  10.  Juli  1916
anzumelden.

8  4.

Zwecks  Nachprüfung  der  Taubenschläge  werden  von  Zeit  zu  Zeit  kurzfristige

Taubensperren  für  Tauben  jeder  Art  verhängt  werden.
b  Wenn  die  Umstände  es  erfordern,  kann  auch  eine  dauernde  Sperre  verhängt

werden.

Während  der  Sperre  dürfen  keine  Tauben  außerhalb  ihres  Schlages  sein.

Tauben,  die  während  der  Sperre  im  Freien  betroffen  werden,  unterliegen  dem
Abschuß  durch  die  Polizei.

8  6.
Den  mit  der  Nachprüfung  der  Bestände  Beauftragten  ist  jederzeit  Zutritt  zu  den
Schlägen  zu  gewähren  und  jede  verlangte  Auskunft  zu  erteilen.

§5  6.
Zugeflogene  Brieftauben  sowie  aufgefundene  e  oder  Kennzeichen  von  Brieftauben
  sind  sofort  der  nächsten  Polizei=  oder  Militärbehörde  abzuliefern.
        <pb n="659" />
        Nr.  101.  1916.  597
87.

Wer  den  vorstehenden  Vorschriften  zuwiderhandelt,  oder  zu  einer  Übertretung
dieser  Vorschriften  auffordert  oder  anreizt,  wird,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafbestimmungen
  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  gemäß  8  9b  des  Gesetzes,  betreffend
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember
  1915,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

58.

Polizei=  und  Militärbehörden,  denen  eine  Brieftaube  eingeliefert  wird,  haben,
sofern  nicht  jeder  Verdacht  einer  Spionage  von  vornherein  ausgeschlossen  ist,  sofort  das
stellv.  Generalkommando  zu  benachrichtigen  und  diesem  die  Taube  zu  übersenden.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  Reste  oder  Kennzeichen  von  Brieftauben  eingeliefert  werden.  Lebende
Tauben  sind  lebend  zu  übersenden.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  ersucht.

v.  Falk.
        <pb n="660" />
        <pb n="661" />
        Nr.  102.  sos

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
—  Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  8.  Juli  1916.

 

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Berichtigung  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni
1916,  betreffend  die  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen  an  minderbesoldete
  Beamte.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  21.  Juni  1916,  betreffend  die  Erntevorschätzungen  im
Jahre  1916.  —  Berichtigung.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1916  zur  Berichtigung  der  Bekanntmachung

vom  2.  Juni  1916,  betreffend  die  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen  an

minderbesoldete  Beamte.
In  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1916,  betreffend  die  Gewährung  von
Kriegsteuerungsbeihilfen  (Rbl.  Nr.  92),  muß  es  statt  „mit  einem  Jahresgehalt
  bis  zu  2100  J“  heißen:  „mit  einem  Jahresgehalt  von  weniger
als  2100  J.“

Schwerin,  den  1.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerinm.
Lanugfeld.  L.  v.  Mecerheimb.

145
        <pb n="662" />
        600  Nr.  102.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  21.  Juni  1916,  betreffend  die  Erntevorschätzungen  im  Jahre
1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  Juni  1916,  betreffend
die  Erntevorschätzungen  im  Jahre  1916  (Rl.  S.  547),  wird  Nachstehendes
bestimmt:

J.

Die  Erntevorschätzungen  finden  nach  Kommunalverbänden  (Aushebungsbezirken)
  unter  Leitung  der  Kreisbehörden  für  Volksernährung  durch  sachverständige
  Schätzungskommissionen  statt.  Für  jeden  Kommunalverband  ist  durch
die  Kreisbehörde  für  Volksernährung  eine  Schätzungskommission  aus  den  Vertrauensmännern
  für  die  landwirtschaftliche  Statistik  zu  bilden.

Die  Vertrauensmänner  für  die  landwirtschaftliche  Statistik  sind  verpflichtet,
  in  die  Schätzungskommission  einzutreten.  Die  Vorsitzenden  der  Kreisbehörden
  für  Volksernährung  übernehmen  den  Vorsitz  der  Schätzungskommissionen.


II.

Die  Kosten  der  Schätzungskommissionen  fallen  den  Kommunalverbänden
zur  Last.

III.

Die  Erntevorschätzung  erfolgt  nach  Gemeinden  bezw.  Gutsbezirken.  Für
jede  einzelne  Gemeinde=  bezw.  Gutsfeldmark  ist  der  gesamte  geschätzte  Ernteertrag
  der  in  die  Schätzung  einbezogenen  Fruchtarten  in  ein  Zusammenstellungsformular
  einzutragen,  das  vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amt  geliefert
wird.

IV.

Die  Mitglieder  der  Schätzungskommissionen  haben  bei  der  Schätzung  der
Ernteerträge  der  einzelnen  Gemeinde=  bezw.  Gutsfeldmarken  die  Gemeindevorstände
  bezw.  ritterschaftlichen  Gutsobrigkeiten  tunlichst  zu  Rate  zu  ziehen.

Sie  sind  befugt  zur  Feststellung  der  Hektarerträge  Grundstücke  landwirtschaftlicher
  Betriebsinhaber  zu  betreten.

V.
Die  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  sind  verpflichtet,  alle  von
den  Mitgliedern  der  Schätzungskommissionen  an  sie  gerichteten  Fragen  über  die
voraussichtlichen  Ernteerträge  nach  bestem  Wissen  zu  beantworten.
        <pb n="663" />
        Nr.  102.  1916.  601

VI.
Die  Zusammenstellung  der  Ergebnisse  der  Erntevorschätzungen  sind  von  den
Kreisbehörden  für  Volksernährung  ç  »  .
a)fürdievom1.—20.Juli1916stattfindendeErntevorschatzungbis
zum  24.  Juli;  ·  ..  .
b)  für  die  vom  1.—20.  August  1916  stattfindende  Erntevorschätzung  bis
zum  24.  August;  ç  .⅜
T)  für  die  vom  1.—25.  September  1916  stattfindende  Erntevorschätzung
bis  zum  29.  September  *m*
an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.

VII.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  die  in  §  5  der  Bundesratsverordnung
  vom  21.  Juni  1916  vorgeschriebenen  Zusammenstellungen  zum  1.  August,
bezw.  1.  September,  beziw.  5.  Oktober  1916  dem  Großherzoglichen  Ministerium
des  Innern  und  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amt  einzureichen.

Schwerin,  den  29.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Berichtigung.

In  §  4  der  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
30.  Juni  1916  über  die  Errichtung  einer  Landesfettstelle  —  Rbl.  Nr.  99  —
muß  es  statt  „RöBl.  S.  801“  heißen  „RG#l.  S.  705“.

 

Mit  dieser  Nr.  102  wirden  ausgegeben:  Nr.  150  und  151  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="664" />
        <pb n="665" />
        Nr.  103.  603

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.

Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  12.  Juli  1916.

 

    

 

 

 

 

 

Inhalt:  —

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  von  Lumpen.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
untaugliches  Schuhwerk  vom  21.  Juni  1916.  (3)  Bekanntmachung  zur
Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  14.  Juni  1916,  betresfsend
die  Einschränkung  der  Arbeitszeit,  in  Betrieben,  in  denen  Schuhwaren
hergestellt  werden.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Flachs=  und  Hanfstroh.
  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Fahrradbereifungen.

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1916,  betreffend  Freigabe  von  Lumpen.

nter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  d.  IJs.,  betreffend
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen
aller  Art  sowie  deren  Höchstpreise,  Rbl.  Nr.  77,  S.  434,  wird  die  nachstehende
Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  in  Berlin  vom  3.  d.  Mts.,  betreffend  Freigabe  von  Lumpen,
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  8.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
146
        <pb n="666" />
        604  Nr.  103.  1916.

Belianntmachung.

Amtlich  wird  darauf  hingewiesen,  daß  durch  die  Bekanntmachung  W.  IV.
900/4.  16  K.  R.A.,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art,  vom  16.  Mai  1916,  alle  Lumpen
und  alle  neuen  Stoffabfälle  beschlagnahmt  sind,  so  daß  ihre  Veräußerung  an  Verarbeiter
der  betreffenden  Gegenstände  und  ihre  Verarbeitung,  soweit  nicht  aus  der  Bekanntmachung
  selbst  Ausnahmen  hervorgehen,  unter  Strafe  gestellt  sind.

Auf  besonderen  Antrag  werden  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  zur  Veräußerung
an  Verarbeiter  und  zur  Verarbeitung  elost  in  beschränktem  Maße  in  den  Fällen  freigegeben
  werden,  in  denen  die  Verarbeitung  zur  Ersparnis  anderer  Rohmaterialien
zweckmäßig  erscheint,  wie  zum  Beispiel  zur  Herstellung  von  Fußbekleidung,  Polierscheiben,
  Verpackung  und  dergleichen.

Derartige  Anträge  auf  Freigabe  sind  vom  Verarbeiter  unter  Angabe  des  Verwendungszweckes
  und  des  Lieferers,  sowie  unter  genauer  Benennung  der  freizugebenden
Gegenstände  und  Angabe  der  Menge  und  des  Preises,  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion  W.  IV.  L.  P.,  mit  der  Aufschrift

„Betrifft  Freigabe  von  Lumpen“

 

zu  richten.
Berlin,  den  3.  Juli  1916.

Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.  A.  m.  W.  b.
Koeth.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  untaugliches  Schuhwerk  vom  21.  Juni  1916.

Auf  Grund  des  §  8  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  über  untaugliches
Schuhwerk  (Rel.  S.  541)  wird  folgendes  bestimmt:
1.  Zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §  8  Absatz  1  der  Bundesratsverordnung
  sind  die  Ortsobrigkeiten,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  welchem  die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörden  den  Kommissaren
  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  §913
Abs.  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.
Ortlich  zuständig  ist  diejenige  Behörde,  in  deren  Bezirk  sich  der  Betrieb,
  dessen  Schließung  erfolgen  soll,  befindet.
        <pb n="667" />
        Nr.  103.  1916.  605

2.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  8  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Großherzogliche  Gewerbekommission  zu
Schwerin.

Schwerin  den  10.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  14.  Juni  1916,  betreffend  die  Einschränkung  der  Arbeitszeit  in
Betrieben,  in  denen  Schuhwaren  hergestellt  werden.
Gemäß  §  3  der  Bundesratsverordnung  vom  14.  Juni  1916,  betreffend  die
Einschränkung  der  Arbeitszeit  in  Betrieben,  in  denen  Schuhwaren  hergestellt
werden  RGBl.  S.  519  —,  wird  bestimmt:  "
Für  den  Erlaß  von  Anordnungen  und  für  die  Zulassung  von  Ausnahmen
auf  Grund  des  §  3  der  Bundesratsverordnung  ist  die  Großherzogliche  Gewerbekommission
  zu  Schwerin  zuständig.
Schwerin,  den  10.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1916,  betreffend  Flachs=  und  Hanfstroh.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme
  und  Bestandserhebung  von  Flachs=  und  Hanfstroh,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  12.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="668" />
        606  Nr.  103.  1916.

Belianntmachung
(Nr.  W.  III.  300/6.  16.  K.R.A.),

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Flachs  und  Hanfstroh.
Vom  12.  Juli  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahme-Anordnungen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGl.  S.  357)  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (Rl.  S.  645)  und
vom  25.  November  1915  (Rel.  S.  778)  )  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften,
  betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (RE#Bl.  S.  54)  in  Verbindung
mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (RGBl.  S.  549)  und  vom  21.Oltober
  1915  (RBl.  S.  684)  “7)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

81.
Beschlagnahme.

Aller  im  Reiche  angebauter  Flachs  und  Hanf  des  Jahres  1916  wird  mit  der
Trennung  vom  Boden  beschlagnahmt.  Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  nur  auf  den
Halm  (Flachs,  Hanfstroh,  Strohflachs,  Strohhanf,  Flachs  bezw.  Hanf  im  Stroh),  jedoch
nicht  auf  die  Frucht  (Leinsaat).

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  wird,  sofern
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft-1.


2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
  verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
  über  ihn  abschließt;  «

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;  6

4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

"““)  Wer  vorsätlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  J(  bestraft;  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staat  verfallen  erklärt  werden.  Ebeuse  wird
bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht
in  der  gesebten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  3000  K  oder  im  nvermgenalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  Ebenso
wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
        <pb n="669" />
        Nr.  103.  1916.  607

Ferner  werden  alle  vorhandenen  alten  Bestände  und  etwa  noch  zur  Einfuhr
nach  Deutschland  gelangendes  Flachs=  und  Hanfstroh,  letzteres  mit  dem  Zeitpunkte
seines  Eintreffens  im  Reichsinlande,  beschlagnahmt.

g  2.
Bearbeitungserlaubnis.

n  Das  Rösten  des  Strohs  und  das  Ausarbeiten  der  Faser  im  eigenen  Betriebe  ist
gestattet.

§  3.
Auslieferungserlaubnis.
Röst=  und  Ausarbeitungsanstalten  dürfen  ausgearbeitete  Faser  aus  Beständen
früherer  Ernte  bis  zum  1.  August  1916  auf  Verkäufe,  welche  vor  Veröffentlichung  dieser
Bekanntmachung  abgeschlossen  sind,  an  Bastfaserspinnereien  und  -seilereien  liefern.

8  4.
Verkauf  an  die  Kriegsflachsbau-Gesellschaft  m.  b.  H.

Der  Verkauf  der  beschlagnahmten  Gegenstände  sowohl  im  rohen  als  auch  im  ganz
oder  teilweise  bearbeiteten  Zustande  ist,  abgesehen  von  der  Bestimmung  des  §  3,  nur
an  die  Kriegsflachsbau-Gesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin  W.  56,  Markgrafenstraße  36,  oder
an  Personen  gestattet,  die  einen  schriftlichen  Ausweis  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  zur  Berechtigung  des  Aufkaufes  der  beschlagnahmten
  Gegenstände  erhalten  haben.  Anträge  auf  Erteilung  eines  derartigen  Ausweises
  sind  durch  Vermittlung  der  Kriegsflachsbau-Gesellschaft  m.  b.  H.  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  zu  richten.

Sofern  eine  Einigung  über  den  Kaufpreis  nicht  zustande  kommt,  findet  Enteignung
statt.  Bleibt  alsdann  der  Preis  streitig,  so  entscheidet  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf
  gemäß  §§  2  und  3  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
vom  24.  Juni  1915.  4

Die  Vorschriften  des  §  5  der  Bekanntmachung  vom  26.  Mai  1916.  Nr.  W.  III.
1500/4.  16.  K.  R.A.  finden  auf  die  durch  vorliegende  Bekanntmachung  beschlagnahmten
Gegenstände  keine  Anwendung.

86.
Bestandsmeldung.

Die  Besitzer  von  Flachs=  und  Hanfstroh  (geröstet  oder  ungeröstet)  sind  verpflichtet,

ihre  Bestände  früherer  Ernten  am  1.  August  1916  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
öniglich  Preußischen  Kriegsministeriums  zu  melden.  Zur  Meldung  sind  die  amtlichen
Vordrucke  Nr.  Bst.  745  b  zu  benutzen,  welche  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verl.  Hedemannstr.  10,  anzufordern  und  nach  ordnungsmäßiger  Ausstellung  frankiert
an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  III.,  einzusenden  sind.  Auf  Verlangen
        <pb n="670" />
        608  Nr.  103.  1916.

der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  haben  alle  von  der  Beschlagnahme  Betroffenen  Auskunft
über  Menge,  Art  und  Verkauf  ihrer  beschlagnahmten  Bestände  zu  rulosfen  n!

5  6.
Lagerbuch.

Über  alle  beschlagnahmten  Vorräte  alter  und  neuer  Ernte  ist  nach  Einbringung
der  Ernte  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  welchem  die  Vorräte  sowie  alle  Anderungen
derselben  ersichtlich  sind.  Ist  ein  derartiges  Lagerbuch  bereits  vorhanden,  so  kann  dasselbe
  weiterbenutzt  werden.  Besitzer  von  Flachs=  und  Hanfstrohvorräten  (geröstet  oder
ungeröstet),  welche  weniger  als  1000  kg  betragen,  brauchen  ein  Lagerbuch  nicht  zu  führen.

8  7.
Ausnahmen.

Ausnahmen  von  dieser  Bekanntmachung  können  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin  bewilligt  werden.
Schriftliche,  mit  eingehender  Begründung  versehene  Anträge  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilun
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Sektion  W.  III,
Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,  einzureichen.

g  8.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Altona,  den  12.  Juli  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
Generalleutnant.

(5)  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1916,  betreffend  Fahrradbereifungen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  in  Altona,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  der  Fahrradbereifungen  (Einschränkung  des  Fahrradverkehrs),  wird  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.

Mit  der  Enteignung  und  ihrer  Durchführung  —  val.  §  8  Abl.  2  der  Bekanntmachung
  —  werden  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  in  jedem  der
12  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  beauftragt.
        <pb n="671" />
        Nr.  103.  1916  609

Die  §§  5  bis  11  und  13  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915  zur  Ausführung
  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  über  den  Vertehr  m
Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  (Rol.  1915  Nr.  99)  finden
entsprechende  Anwendung.

Schwerin,  den  12.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
(Nr.  V  I.  354/6.  16.  K.  R.A.))
betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  der  Fahrradbereifungen

(Einschränkung  des  Fahrradverkehrsa).
Vom  12.  Juli  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahmeanordnungen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RG#Bl.  S.  357)  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (REl.  S.  645)  und
25.  November  1915  (RGBl.  S.  778)“)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Anordnungen,
  betreffend  Bestandserhebung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (Rl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen
  vom  3.  September  1915  (RG#Bl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGl.
S.  684)  “*)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind.

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  4  wird,  sofern  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

3  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt;  «

4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Z  ),  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird
mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  4  bestrafte  auch  können  Vorräte,
  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staat  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,
wer  vorsätzii  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

er  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in
der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe
b  2  zu  3000  44  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird
estraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
        <pb n="672" />
        610  Nr.  108.  1916.

*  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  alle  nicht  zur  gewerbsmäßigen  Weiterveräußerung
  vorhandenen  Fahrraddecken  und  Fahrradschläuche  betroffen,  die  sich  bei
Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  oder  während  der  Dauer  ihrer  Geltung  im  Gebrauch
  befinden  oder  für  den  Gebrauch  bestimmt  sind“).

§5  2.
Beschlagnahme.
Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.

83.

Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über
diese  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  oder  etwa
weiter  erehender  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen
stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung
erfolgen.

Insbesondere  ist  jede  weitere  Benutzung  der  beschlagnahmten  Gegenständeverboten,
  soweit  sie  nicht  durch  die  folgenden  Anordnungen  erlaubt  st.

*5  4.
Verwendungserlaubnis.

Die  weitere  Benutzung  der  im  1  1  bezeichneten  Gegenstände  zu  ihrem  bestimmungsgemäßen
  Gebrauch  sowie  die  Vornahme  von  Veränderungen  an  ihnen  ist
nur  den  Personen  gestattet,  die  eine  besondere  Erlaubnis  eines  Militärbefehlshabers
oder  einer  von  ihm  mit  der  Erteilung  der  Erlaubnis  beauftragten  Stelle  erhalten  haben.
Die  Erlaubnis  zur  weiteren  Benutzung  der  Fahrradbereifungen  wird  durch  besondere
Abstempelung  der  Radfahrkarte  durch  den  Militärbefehlshaber  oder  der  von  ihm  beauftragten
  Stelle  erteilt.

Eine  derartige  Erlaubnis  (abgestempelte  Radfahrkarte)  wird  nur  solchen  Personen
rrteilt  werden,  die  das  Fahrrad  in  Ermangelung  anderer  zweckdienlicher  t

enötigen:

*)  Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  im  übrigen  für  Fahrraddecken  usw.  die  Bestimmungen
  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Altgummi,  Gumml-=abfällen
  und  Regeneraten  V.  I.  2354/1.  16.  K.R..  vom  1.  April  1916  und  der  Bekanntmachung,
betreffend  Höchstpreise  für  Altgummi  und  Gummiabfälle  V.  I.  2354/1.  16.  K.  R.A.  II.  Angabe  vom
1.  April  1916  lewie  der  zweten  Nachtragsverordnung  zu  der  Berannmachunf,  ketessend  estands-Fecsehuns
  und  Beschlagnahme  von  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha  usw.  V.  1.  1448/11.  15.  K.K.  .
estehen.
        <pb n="673" />
        Nr.  103.  1916.  6115

als  Beförderungsmittel  zur  Arbeitsstelle;
zur  Ausübung  ihres  im  allgemeinen  Interesse  besonders  notwendigen  Berufes
  oder  Gewerbes;  .
zur  Beförderung  von  Waren  zur  Aufrechterhaltung  ihres  Betriebes;
infolge  ihres  körperlichen  Zustandes.

Die  Erlaubnis  ist  in  jedem  Falle  ohne  weiteres  zu  erteilen:

a)  Schülern  und  Schülerinnen,  deren  einmaliger  Schulweg  mehr  als  3  km
beträgt  und  denen  die  Gelegenheit  fehlt,  durch  andere  Verkehrsmittel  in
zweckmäßiger  Weise  die  Schule  zu  erreichen;

b)  Personen,  insbesondere  Arbeitern  oder  Arbeiterinnen,  die  von  ihrer  Wohnung
  zur  Arbeitsstelle  einen  einmaligen  Weg  von  mindestens  3  km  haben;

c)  Arzten,  Tierärzten,  Heilgehilfen,  Krankenschwestern,  Hebammen  zur  Ausübung
  ihres  Berufs  oder  Dienstes;

4)  Beamten  oder  anderen  im  Dienste  von  staatlichen  oder  kommunalen  Behörden
  stehenden  Personen  sowie  Militärpersonen  zur  Ausübung  ihres  Berufs
  oder  Dienstes;

e)  solchen  Personen,  die  infolge  ihres  körperlichen  Zustandes  (Fehlen  von  Gliedmaßen,
  Lähmung  usw.)  auf  die  Benutzung  eines  Fahrrades  (Dreirad,  Selbstfahrer
  usw.)  angewiesen  sind.

Die  Erlaubnis  wird  nur  gewährt  für  den  bei  Erteilung  der  abgestempelten  Radfabrkarte
  angegebenen  Zweck.  Die  Benutzung  der  Radfahrbereifungen  für  andere  Zwecke
eibt  verboten.

K  .—

86.
Radfahrkart.

Die  Erteilung  der  im  §  4  vorgeschriebenen  besonderen  Erlaubnis  zur  weiteren  Verwendung
  der  im  §&amp;amp;.  1  bezeichneten  Gegenstände  ist  auf  amtlichen  Vordrucken  zu  beantragen,
  die  bei  den  Polizeibehörden  erhältlich  sind.

Der  Antrag  auf  Erteilung  einer  Radfahrkarte  ist  bei  der  für  den  Wohnort  des
Antragstellers  zuständigen  Polizeibehörde  unter  Beifügung  der  vorgeschriebenen  Radfahrkarte
  einzureichen.  Die  Polizeibehörden  prüfen  die  Anträge,  geben  die  begutachteten
Anträge  an  die  Militärbehörde  weiter  und  teilen  die  Entscheidung  des  Militärbefehlshabers,
  gegebenenfalls  unter  Aushändigung  der  abgestempelten  Radfahrkarte,  dem
Antragsteller  mit.  Im  Falle  der  Nichtgenehmigung  des  Antrags  verbleibt  die  Radfahrkarte
  während  der  Dauer  der  Geltung  dieser  Bekanntmachung  bei  der  Polizeibehörde.

Staatliche  oder  kommunale  Behörden  sowie  Militärbehörden  stellen  ihre  Anträge
unmittelbar  bei  dem  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zuständigen  Militärbefehlshaber
oder  der  von  ihm  beauftragten.  Stelle  (§  4  Abs.  1)  unter  Einreichung  einer  Liste  der
Perlonen,  für  welche  die  Erlaubnis  beantragt  wird,  nebst  den  erforderlichen  Radfahrarten.


Anträge  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  sind  unverzüglich  zu  stellen.

147
        <pb n="674" />
        612  Nr.  103.  1916=8

  6.
Veräußerungserlaubnis.

Für  den  Ankauf  von  Fahrraddecken  und  -schläuchen,  die  durch  die  vorstehenden
Anordnungen  beschlagnahmt  sind  und  nicht  mehr  benutzt  werden  dürfen,  werden
Sammelstellen  eingerichtet  und  bekanntgegeben.

Die  Veräußerung  der  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Fahrraddecken  und
Fahrradschläuche  ist  nur  an  eine  eingerichtete  Sammelstelle  für  Fahrradbereifungen
zulässig.  .«,

Die  Sammelstellen  werden  für  die  zur  Ablieferung  kommenden  Fahrradbereifungen
  folgende  Preise  zahlen:  «

«  Decke  Schlauch

Klasse  n  sehr  gut  780
asse  a  sehr  gut..  .....

„  b  gt  330900  2,00
„  C  noch  brauchhrrr  l1500  1,50

„  d  unbrauchrr  00450  ,
Die  Sammelstellen  sind  ermächtigt,  gegen  Empfangsbescheinigung  auch  Fahrradbereifungen
  anzunehmen,  die  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt  werden.

87.

Meldepflicht.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Fahrraddecken  und  Fahrradschläuche,
die  bis  zum  15.  September  1916  nicht  an  eine  Sammelstelle  abgeliefert  sind,  unterliegen,
sofern  sie  nicht  weiterbenutzt  werden  dürfen,  einer  Meldepflicht.

Sie  sind  bis  zum  1.  Oktober  1916  an  die  für  den  Lagerort  der  Fahrraddecken
und  -schläuche  zuständige  Ortsbehörde  zu  melden,  von  welcher  amtliche  Meldescheine
rechtzeitig  einzufordern  sind.

86.
Enteignung.

Diejenigen  meldepflichtigen  Fahrraddecken  und  Fahrradschläuche  (6  7),  welche  bis
zum  16.  September  1916  nicht  an  eine  Sammelstelle  abgeliefert  sind,  werden  enteignet
werden.  .

Mit  der  Enteignung  und  ihrer  Durchführung  werden  die  gleichen  Behörden  beanftragt,
  welche  mit  der  Durchführung  der  Verordnung  M.  325/7.  15.  K.R.A.,  betreffend
Beschlagnahme,  Meldepflicht  und  Ablieferung  von  fertigen,  gebrauchten  und  ungebrauchten
  Gegenständen  aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel,  betraut  worden  sind.

6#9.

Inkrafttreten  der  Bekanntmächung.  .  .«
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  Beginn  des  12.  August  1916  in  Kraft.
        <pb n="675" />
        Nr.  104.  613

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mentlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  13.  Juli  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schonzeit  des  Wildes.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  26.  Mai  1916
über  Höchstpreise  für  Soda.  (3)  Bekanntmuchung,  betreffend  die  Überwachung
  der  zwischen  deutschen  Seehäfen  und  dem  Auslande  verkehrenden
  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1916,  betreffend  die  Schonzeit  des  Wildes.

Zum  Nutzen  der  Volksernährung  und  zur  Abwendung  des  Wildschadens  wird
für  den  Bereich  des  Großherzogtums  hiermit  von  den  Bestimmungen  des  §  2
Ziffer  1  und  2  der  Verordnung  vom  15.  April  1904,  betreffend  die  Schonzeit
des  Wildes  (Rbl.  Nr.  10),  Entfreiung  dahin  erteilt,  daß
die  Jagd  auf  Rot=  und  Damwild  und  auf  weibliches  Rehwild  mit
dem  25.  Juli  (Jakobi)  d.  Is.  beginnt.
Schwerin,  den  10.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

148
        <pb n="676" />
        614  Nr.  104.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  26.  Mai  1916  über  Höchstpreise  für  Soda.

uf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  vom  26.  Mai  d.  IJs.  über
Höchstpreise  für  Soda  —  Rl.  S.  418  —  wird  die  Befugnis,  für  das  diesseitige
  Großherzogtum  die  in  §8§  1,  2  bestimmten  Preise  herabzusetzen,  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  in  Schwerin  übertragen.

Schwerin,  den  10.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1916,  betreffend  die  Überwachung  der  zwischen
  deutschen  Seehäsen  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere
der  Schiffsbesatzung.
Nachstehende  Verordnung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  11.  Juli  1916.

7  Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.-L.
  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.
Abt.  Abw.  Nr.  4989.  Altona,  den  7.  Juli  1916.

verordnung,

betreffend  die  Überwachung  der  zwischen  deutschen  Seehäfen  und  dem
Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzung.

 

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bestimme  ich  folgendes:

8  1.
Für  den  Schiffsverkehr  mit  dem  Auslande  sind  bis  auf  weiteres  im  Bezirke  des
IX.  Armeekorps  nur  die  Häfen
        <pb n="677" />
        Nr.  104.  1916.  615

Rostock,  Warnemünde,  Wismar,  Lübeck-Travemünde,  Eckernförde,  Flensburg,
  Ekensund,  Sonderburg,  Apenrade,  Hadersleben,  Altona,  Hamburg
und  Bremen

freigegeben.

Muß  ein  mit  dem  Auslande  verkehrendes  Schiff  einen  danach  geschlossenen  Hafen
oder  die  offene  Küste  aus  zwingenden  Gründen  anlaufen,  so  darf  ein  Verkehr  zwischen
Schiff  und  Land  erst  erfolgen,  nachdem  die  Genehmigung  dazu  von  der  zuständigen  Behörde
  erteilt  worden  ist.  »

Das  Schiff  darf  den  Hafen  ohne  Genehmigung  der  Behörde  nicht  wieder  verlassen.

§5  2.

Die  Ein=  oder  Ausreise  auf  dem  Seeweg  ist  nach  oder  von  Häfen  des  diesseitigen
Befehlsbereiches  allen  nicht  zur  Besatzung  eines  Kauffahrteischiffes  gehörigen  Personen
verboten.  Ausgenommen  sind  Schiffe  der  Strecke  Warnemünde—Gjedser.

Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  des  stellvertr.  Generalkommandos.

e
In  den  für  den  Verkehr  freigelassenen  Häfen  dürfen  Schiffe  erst  nach  Eintreffen
eines  Begleitkommandos  an  Bord  einlaufen;  den  Anordnungen  dieses  Kommandos,  insbesondere
  mit  Bezug  auf  alle  Maßnahmen,  die  im  Interesse  der  Landesverteidigung  im
weitesten  Sinte  liegen,  ist  Folge  zu  leisten.

8  4.

Ein  Verkehr  vom  oder  zum  Schiff  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  zuständige
Untersuchungskommission  auf  Grund  einer  Untersuchung  der  Besatzung,  des  Schiffes
und  der  Ladung,  sowie  der  Schiffs=  und  Ausweispapiere,  das  Schiff  freigegeben  hat.
Ausnahmen  bedürfen  der  besonderen  Genehmigung  der  Kommission.

5  5.
Drucksachen,  Aufzeichnungen  und  schriftliche  Mitteilungen  dürfen  unbefugt  vom
oder  zum  Schiffe  nicht  befördert  werden.

l  6.

Die  Besatzung  eines  Schiffes  darf  sich  innerhalb  des  von  der  zuständigen  Ortsbehörde
  für  das  Löschen  und  Laden  abgegrenzten  Hafengebiets  frei  bewegen,  andere
Schiffe  jedoch  nicht  betreten.

Anderen  Personen  ist  das  Betreten  der  Schiffe  und  des  abgegrenzten  Hafengebietes
ohne  schriftliche  Erlaubnis  der  von  den  Militärbefehlshabern  bezeichneten  Dienststelle
verboten,  sofern  sie  sich  nicht  in  amtlicher  Eigenschaft  befinden  oder  sonst  für  sie  eine
Ausnahme  zugelassen  ist.

5  7.

Der  Kapitän  bedarf,  wenn  er  das  Schiff  verlassen  will,  eines  Erlaubnisscheins  der
zuständigen  Behörde,  die  übrige  Besatzung  eines  vom  Kapitän  ausgestellten,  von  der
zuständigen  Behörde  genehmigten  Urlaubspasses.
        <pb n="678" />
        616  Nr.  104.  1916.

Solange  ein  Erlaubnisschein  bezw.  Urlaubspaß  nicht  erteilt  oder  rechtzeitig  genehmigt
  werden  kann,  ist  das  Verlassen  des  Schiffes  nur  in  militärischer  oder  polizeilicher
  Begleitung  gestattet.

8  8.

Das  Betreten  und  Verlassen  des  abgesperrten  Hafengebiets  ist  nur  durch  die  behördlich

  bestimmten  Durchgangsstellen  zulässig.

§5  9.
Neutrale  Ausländer,  die  nicht  im  Deutschen  Reich  ihren  Wohnsitz  haben,  dürfen
in  meinem  Befehlsbereiche  von  deutschen  Schiffen  in  der  Regel  nicht  abmustern.
Wenn  sie  von  Schiffen  fremder  Flagge  abmustern,  so  ist  ihnen  das  weitere  Verbleiben
  im  Reichsgebiete  verwehrt.
Ausnahmen  sind  nur  in  ganz  besonderen  Fällen  (z.  B.  bei  Nachweis  unmittelbar
bevorstehender  Wiederanmusterung  im  gleichen  Hafen,  bei  schwerer  Erkrankung)  zulässig.

g  10.
Deutschen  Reichsangehörigen  ist  es  bis  auf  weiteres  verboten,  sich  im  diesseitigen
Befehlsbereich  auf  Kauffahrteischiffen  anmustern  zu  lassen,  die  nicht  die  deutsche  Flagge

führen  dürfen.  *½m*
Die  Vermittlung  derartiger  Heuerverträge  ist  untersagt.

§5  11.

Vor  dem  Auslaufen  eines  Schiffes  ist  von  der  in  §  4  genannten  Untersuchungskommission
  die  Genehmigung  einzuholen.  Nach  Erteilung  dieser  Genehmigung  ist  jeder
Verkehr  vom  und  zum  Schis  verboten.

Den  Anordnungen  des  dem  auslaufenden  Schiffe  beigegebenen  Begleitkommandos.
ist  Folge  zu  leisten.

8  12.

Zuständig  für  die  Erteilung  der  Genehmigung  auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  ist  diejenige
  Landsturm-Inspektion  bezw.  stellv.  Infanterie-Brigade,  die  den  Küstenschutz  bezw.
die  Küstenüberwachung  ausübt.

Die  in  §  4  vorgesehene  Untersuchungskommission  wird  bestellt

.  Rostock,  Warnemünde,  Wismar,  Lübeck-Travemünde,  Altona,  Hamburg,
remen
durch  den  Überwachungsoffizier,
in  Eckernförde,  Sonderburg,  Apenrade,  Hadersleben
durch  das  Garnisonkommando,
in  Flensburg,  Ekensund
durch  die  Landsturm-Inspektion  1  Flensburg.
Die  Erlaubnis  auf  Grund.  der  §§  6  Abs.  2  und  7  erteilen
i.  Rostock,  Warnemünde,  Wismar,  Lübeck,  Travêmünde,  Altona,  Hamburg,
emen
die  Überwachungsoffiziere,
        <pb n="679" />
        Nr.  104.  1916.  617

in  Eckernförde,  Sonderburg,  Apenrade,  Hadersleben
die  Garnisonkommandos,
in  Flensburg
die  Landsturm-Inspektion  1,
in  Ekensund
der  Amtsvorsteher.
8  13.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  nach  §  9b  des  Preußischen
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (Ges.  S.  S.  451)  in  Verbindung
  mit  §  1  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahr  oder  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  Mark  bestraft.

§s  114.

Diese  Verordnung  tritt  am  15.  Juli  1916  in  Kraft.
Die  §58  3,  6,  7  und  8  finden  auf  den  Schiffsverkehr  in  den  Häfen  von  Hamburg
und  Altona  bis  auf  weiteres  keine  Anwendung.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.
v.  Falk,
Generalleutnant.
        <pb n="680" />
        <pb n="681" />
        Nr.  105.  619

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Merklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.

Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  14.  Juli  1916.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Auflösung  des  Mecklenburgischen  Landwirtschaftsrats.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  mit  der
Großherzoglich  Badischen  Regierung  abgeschlossenen  Vereinbarung  über
die  gegenseitige  Durchführung  der  Schulpflicht.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Belehrung  über  den  Koloradokäfer  in  den  Vokksschulen.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1916,  betreffend  Auflösung  des  Mecklenburgischen
  Landwirtschaftsrats.

Nach  Allerhöchster  Bestimmung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  der  Mecklenburgische  Landwirtschaftsrat,  nachdem  die  Mecklenburgische
Landwirtschaftskammer  am  27.  v.  Mts.  zu  Rostock  in  Wirksamkeit  getreten  ist

und  die  bisher  von  dem  Mecklenburgischen  Landwirtschaftsrat  verfolgten  Aufgaben
  in  ihren  Geschäftskreis  übernommen  hat,  hiermit  aufgelöst.

Schwerin,  den  10.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

—.—  —  —

150
        <pb n="682" />
        620  Nr.  105.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1916,  betreffend  Aufhebung  der  mit  der  Großherzoglich
  Badischen  Regierung  abgeschlossenen  Vereinbarung  über  die  gegenseitige
  Durchführung  der  Schulpflicht.
as  unterzeichnete  Ministerium  macht  hierdurch  bekannt,  daß  die  mit  der
Großherzoglich  Badischen  Regierung  im  Jahre  1877  abgeschlossene  Vereinbarung
  über  die  gegenseitige  Durchführung  der  Schulpflicht  —  Rbl.  1877,
Amtl.  Beilage  Nr.  24  —  von  beiden  Regierungen  aufgehoben  worden  ist.

Schwerin,  den  8.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

(3)  Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1916,  betreffend  Belehrung  über  den
Koloradokäfer  in  den  Volksschulen.
Unter  Hinweis  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1916  (Nbl.  Nr.  82,
S.  483)  werden  diejenigen  Großherzoglichen  Amter  und  Ortsobrigkeiten,  welche
bisher  die  Präparate  und  Merkblätter  noch  nicht  bezogen  haben,  hierdurch  augewiesen,
  die  Bestellungen  nunmehr  beschleunigt  an  die  Naturalienhandlung
von  A.  Völschow  in  Schwerin  zu  richten.

Schwerin,  den  11.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="683" />
        NAr.  106.  61

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ansgegeben  Schwerin,  Montag,  den  17.  Juli  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Betreten  von  Flugplätzen  usw.
Herangehen  an  Luftfahrzeuge.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Bereitung
  von  Backware.  (3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  über  Grünkern  vom  3.  Juli  1916.  (4)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Julie
1916  zur  Ergänzung  der  Verordnung  über  die  Errichtung  von  Preis=.

  25.  September
prüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  vom  4  November  1915.

(5)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
den  Verkehr  mit  Knochen,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen  vom
13.  April  1916.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  Befreiung  von  Lehrern
und  Lehrerinnen  von  der  Angestelltenversicherung.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1916,  betreffend  das  Betreten  von  Flugplätzen
  usw.  Herangehen  an  Luftfahrzeuge.
Die  nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  13.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
151
        <pb n="684" />
        622  Nr.  106.  1916.

Altona,  den  7.  Juli  1916.

Betreten  von  Flugplätzen  usw.  Herangehen  an  Luftfahrzeuge.

Zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  folgendes  angeordnet:

Es  ist  verboten,  ohne  Befugnis:

1.  Flugplätze  überhaupt,  das  zum  Aufsteigen  oder  Landen  von  Luftfahrzeugen
abgesperrte  Gelände  dann  zu  betreten,  wenn  dort  Übungen  oder  Luftfahrten
stattfinden;

Han  ein  Luftfahrzeug  heranzugehen,  das  außerhalb  eines  öffentlichen  Weges
auf  einem  anderen  Grundstück  als  dem  zu  1  bezeichneten  aufsteigt,  landet
oder  niedergegangen  ist;

3.  über  fremde  Grundstücke  sich  einem  aufsteigenden,  landenden  oder  niedergegangenen
  Luftfahrzeug  zu  nähern.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  ziehen,  soweit  die  bestehenden  Gesetze
keine  höhere  Strafe  bestimmen,  die  durch  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  vorgesehenen  Strafen  nach
sich  (Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  Haft  oder
Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark).

Jedoch  betrifft  das  Verbot  zu  2  und  3  nicht  den  Fall,  daß  ein  verunglückter
Flieger  Hilfe  verlangt  oder  ein  Unfall  eingetreten  ist,  der  eine  sofortige  Hilfe  bedingt.

 

##

Zusatz:  Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  in  geeigneter
Weise  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1916,  betreffend  Bereitung  von  Backware.

achstehende  Bestimmungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  werden
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  14.  Juli  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Auf  Grund  der  §5  3  1II  und  51V  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung
von  Backware  vom  26.  Mai  1916  —  RGBl.  S.  413  —  und  der  dazu  erlassenen  Be-
        <pb n="685" />
        Nr.  106.  1916.  623

kanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Juni  1916
—  Rol.  Nr.  91  —  ordnet  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  hiermit  an:
us  ben  Bereich  des  Großherzogtums  wird  gestattet,  daß
I.  dem  Weizenmehl  weniger  als  30  vom  Hundert  Roggenmehl  und  zwar  bis
5  vom  Hundert  hinab  zugesetzt  werden,  und  daß  bei  der  Bereitung  von
Backware  eine  derartige  Mischung  verwendet  werden  kann;
II.  bei  der  Herstellung  des  Roggenbrots  bis  zu  30  vom  Hundert  Weizenmehl
zugesetzt  werden  können.

Schwerin,  den.  11.  Juli  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

(3)  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Grünkern  vom  3.  Juli  1916.

Zar  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Grünkern  vom  3.  Juli
1916  —  RGBl.  S.  649  —  wird  bestimmt:

.
Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  89§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915  —  Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.

II.

Höhere  Verwaltungsbehörde  und  zuständige  Behörde  ist  die  Landesbehörde
für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  14.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="686" />
        624  Nr.  106.  1916.

(4)  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  6.  Juli  1916  zur  Ergänzung  der  Verordnung  über  die  Errichtung
  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  vom
25.  September

4.  November  1915.

Mit  Rücksicht  auf  die  Bundesratsverordnung  vom  6.  Juli  1916  zur  Ergänzung
der  Verordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Ver-25.

  September  ·  .  ·
sorgungsregelung  vom  November  1915  —  Rl.  Seite  673  —  wird  der

Ziffer  9  der  Ausführungsbekanntmachung  vom  18.  November  1915  —  Rbl.
Nr.  184  S.  981  —  folgender  Absatz  2  angefügt:

Soweit  eine  Regelung  nach  §  15  Absatz  3  nicht  durch  das  unterzeichnete
Ministerium  erfolgt,  steht  die  Befugnis  zu  solcher  Regelung  der  Landesbehörde
für  Volksernährung  zu  Schwerin  zu.

Schwerin,  den  14.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mellenk  mu  ches  Ministertum  des  Innern.
.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  15.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Knochen,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen
vom  13.  April  1916.

Gemäß  *  5  der  Bundesratsverordnung  vom  13.  April  1916  über  den  Verkehr
mit  Knochen,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen  —  R  l.  S.  276  —  wird  bestimmt:


Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  1  der  Bundesratsverordnung  ist  die
Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen
  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes
  —  vgl.  §  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.
Nr.  99  —  obliegen.

Ortlich  zuständig  ist  diejenige  Behörde,  in  deren  Bezirk  der  zur  Abgabe
der  Ware  Verpflichtete  seine  gewerbliche  Niederlassung  oder  in  Ermangelung
einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  3  Abs.  2  ist  die  Landesbehörde
für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  15.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mal  ches  Ministerium  des  Innern.
l.  v.  Meerheimb.
        <pb n="687" />
        Nr.  106.  1916.  625

(6)  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1916,  betreffend  Befreiung  von  Lehrern  und
Lehrerinnen  von  der  Angestelltenversicherung.
ie  von  den  unterzeichneten  Ministerien  in  den  Bekanntmachungen  vom
22.  September  1913  —  Röbl.  1913  Nr.  41  —  und  vom  6.  März  1916  —
Rbl.  1916  Nr.  46  —,  betreffend  Befreiung  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  von
der  Angestelltenversicherung,  auerkannte  Versicherungsfreiheit  erstreckt  sich  auch
auf  diejenigen  Versicherungen,  bei  denen  die  Lehrpersonen  im  Hinblick  auf  §  390
A.V.G.  von  der  eigenen  Beitragsleistung  befreit  sind  und  nur  der  Arbeitgeberanteil
  der  Versicherungsbeiträge  an  die  Abteilung  III  der  Allgemeinen  Deutschen
Pensionsanstalt  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  entrichtet  wird.

Schwerin,  den  10.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Im  Auftrage:  Heuck.  L.  v.  Meerheimb.

Mit  dieser  Nr.  106  werden  ausgegeben:  Nr.  155,  156  und  157  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1916.

152
        <pb n="688" />
        <pb n="689" />
        Ar.  107.  627

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  18.  Juli  1916.

 

 

 

Inhalt#:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  der  deutschen  Schafschur.

II.  Abteilung.

½

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1916,  betreffend  Beschlagnahme  der  deutschen
  Schafschur.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme
  und  Bestandserhebung  der  deutschen  Schafschur  und  des  Wollgefälles  bei
den  deutschen  Gerbereien,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Bekanntmachung  vom  17.  September  1915,  betreffend  Beschlagnahme
der  deutschen  Schafschur,  Rbl.  Nr.  146,  S.  793,  wird  hierdurch  aufgehoben.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  angewiesen,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.

Schwerin,  den  18.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

153
        <pb n="690" />
        628  Nr.  107.  1916.

Bekanntmachung
Nr.  W.  I.  1640/6.  16.  K.R.M.,

betreffend  Beschlagnahmerund  Bestandserhebung  der  deutschen  Schafschur
und  des  Wollgefälles  bei  den  deutschen  Gerbereien.
Vom  18.  Juli  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahmeanordnungen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGBl.  S.  357)  in  Verbindung
  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (RBl.  S.  645)  und
25.  November  1915  (REBl.  S.  778)  °)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Anordnungen,
  betreffend  Bestandserhebung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (REBl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen
  vom  3.  September  1915  (Röl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGl.
S.  684)  "“)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind.  Auch  kann  die  Schließung  des  Betriebes,  gemäß  der  Bekanntmachung  zur
Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel,  vom  23.  September  1915  (Rl.
S.  603),  angeordnet  werden.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  eldstrafe  bis  zu  10  000  wird,  sosern  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgcseen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.

2.  Wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beseiteschess  beschädigt  oder  zerstört,
  verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
  über  ihn  abschließt;

3.  Wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  Wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

))  Wer  vorsäßlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpfllchtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  ertellt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  4  bestraft;  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvoll  tändige  Angaben  macht,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  3000  4“  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.
Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen
unterläßt.
        <pb n="691" />
        Nr.  107.  1916.  629

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:  Der  gesamte
Kurz  Wollertrag  der  deutschen  Schafschuren  und  das  gesamte  Wollgefälle
„Deutscher,  bei  den  deutschen  Gerbereien  (auch  das  Wollgefälle  von  ausländi-Wollertrag
  schen  Fellen),  gleichviel,  ob  die  Wolle  sich  auf  den  Schafen,  bei  den
genannt.  Schafhaltern  oder  an  sonstigen  Stellen  befindet.

Ausgenommen  von  der  Bekanntmachung  sind  diejenigen  Vorräte  an  Wolle,  welche
gemäß  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  der  deutschen  Schafschur  W.  I.
3808/8.  15.  K.R.A.  in  das  Eigentum  der  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  in  Berlin
SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  3,  übergegangen  sind.

*  2.
Beschlagnahme.

Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt,
  soweit  sich  nicht  aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen  Ausnahmen  ergeben.

5  3.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  diese  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,
die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.  Trotz  der  Beschlagnahme
  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügüngen  zulässig,  die  mit  besonderer
Zustimmung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Prerhischen  Kriegsministeriums
  oder  auf  Grund  der  nachfolgenden  #eseimmungen  erfolgen.

*  4.
Schurerlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  das  Scheren  der  Schafe  erlaubt,  sofern  es  nicht  zu
einer  früheren  als  der  in  anderen  Jahren  üblichen  Zeit  geschieht.

8  6.
Wascherlaubnis.
Trotz  der  Beschlagnahme  ist  innerhalb  12  Wochen  nach  dem  Scheren  oder  Fallen

die  Ablieferung  der  Wolle  an  folgende  Firmen:

1.  Bremer  Wollkämmerei,  Blumenthal,  Provinz  Hannover,

2.  Woll-Wäscherei  und  -Kämmersi,  Hannover-Döhren,

3.  Leipziger  Wollkämmerei,  Leipzig,

4.  Hamburger  Wollkämmerei,  Wilhelmsburg  a.  d.  Elbe,
zum  Zwecke  des  Waschens  gestattet.
        <pb n="692" />
        630  Nr.  107.  1916.

Die  Erlaubnis,  die  Wollen  an  die  vorstehenden  Firmen  abzuliefern,  wird  mit  der
Maßgabe  erteilt,  daß  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  das  Recht  hat  anzuordnen,  daß  die  bei  einer  der  vorbezeichneten  Firmen
eingelieferten  Wollen  an  eine  andere  der  vorbezeichneten  Firmen  oder  an  die  Firmen:

Bremer  Woll-Wäscherei,  Lesum  bei  Bremen,
Kirchhainer  Wollwäscherei  G.  m,  b.  H.,  Kirchhain  N.-L.,
Deutsche  Wollentfettung  A.-G.,  Oberheinsdorf  bei  Reichenbach  i.  V.,
Wollwäscherei  und  Karbonisieranstalt  Neuhütte,  Gebr.  Lenk,  Neuhütte  bei
Lengenfeld  i.  V.,
zum  Waschen  weitergesandt  werden.

Durch  eine  derartige  Anordnung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Kreußischen  Kriegsministeriums  entstehen  dem  Einlieferer  der  Wolle  keine  besonderen

osten.

Die  Wäsche  der  Wolle  bei  den  vorbezeichneten  Firmen  erfolgt  zu  folgenden  von  der
Heeresverwaltung  ihnen  vorgeschriebenen  Bedingungen:

1.  Die  Wolle  ist  frei  nächste  Bahnstation  ihres  Lagerortes  zu  senden.
2.  Die  Firmen  sind  verpflichtet,  das  Waschen  der  Wolle  zu  den  Sätzen  von
0,325  für  1  kg  auf  gewaschenes  Gewicht  gerechnet  einschließlich  Sortierung
  bis  zu  20  v.  H.  Unter=  und  Nebensorten  und  0,05  =  für  1  kg
Zuschlag  auf  gewaschenes  Gewicht  gerechnet  bei  Sortierung  über  20  v.  H.
Unter=  und  Nebensorten  bei  sofortiger  Barzahlung  ohne  jeden  Abzug  zu  bewirken.
  Die  Wolle  ist  gut  verpackt  einzuliefern.
Der  Waschlohn  ist  vor  Ablieferung  der  fertiggewaschenen  Wolle  zu  erstatten.
Die  Firmen  sind  verpflichtet,  die  Wolle  binnen  8  Wochen  nach  Einlieferung
fettfrei,  das  heißt  mit  einem  bei  der  Analgyse  festgestellten  Fettgehalt  von
höchstens  ½  v.  H.  zu  waschen  und  das  Verkaufsgewicht  auf  einen  Feuchtigkeitsgehalt
  von  17  v.  H.  konditioniert  festzustellen.

Die  Firmen  unterstehen  der  dauernden  Überwachung  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung

  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums.

8  6.
Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  Wolle  vor  ihrer
Einlieferung  bei  einer  der  im  §  5  benannten  Firmen  oder  innerhalb  10  Wochen  nach
ihrer  Einlieferung  allgemein  erlaubt,  mit  Ausnahme  der  Veräußerung  oder  Lieferung
an  Verarbeiter.

Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  in  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  3,
nimmt  Angebote  von  Schafhaltern  nur  bei  einer  Menge  von  mindestens  1000  kg  Rohwolle
  und  von  Nichtschafhaltern  nur  bei  einer  Menge  von  mindestens  7000  kg  Rohwolle
entgegen.

Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  stellt  über  jede  an  sie  veräußerte  Menge
der  beschlagnahmten  Wolle  eine  Empfangsbescheinigung  aus.
        <pb n="693" />
        Nr.  107.  1916  631

§5  7.
Übernahmepreise.

Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  in  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  3,
wird  für  das  nach  §  5  festgestellte  Verkaufsgewicht  reingewaschener  Wolle  frei  einer
der  im  §  5  bezeichneten  Firmen  dem  Verkäufer

a)  soweit  er  Schafhalter  ist,  den  auf  Grund  der  durch  die  Bekanntmachung  vom
22.  Dezember  1914  über  die  Höchstpreise  für  Wolle  und  Wollwaren  festgesetzten
  Höchstpreise  für  gewaschene  Wolle  festgestellten  Ubernahmepreis,
#  b)  soweit  er  nicht  Schafhalter  ist,  diesen  übernahmepreis  zuzüglich  2  v.  H.
zahlen.

Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  wird  die  von  ihr  zu  zahlenden  Preise  unter
Zuziehung  einer  Sachverständigenkommission  festsetzen.

Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  wird  auf  die  zu  gewährenden  Preise  vor
endgültiger  Regelung  Abschlagszahlungen  gewähren.

*  S.
Meldepflicht  und  Meldestelle.

Soweit  die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
  (§1)  nichtinnerhalb  derim  §bbestimmten  Frist  zum  Waschen
eingeliefert  oder  nicht  innerhalb  der  im  F6  bestimmten  Frist  an
die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  veräußert  worden  sind,
unterliegen  sie  einer  Meldepflicht.

Die  Meldungen  häben  monatlich  zu  erfolgen  und  sind  an  das  Webstoffmeldeamt
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin
SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  11,  mit  der  Aufschrift.  „Betrifft  Wollmeldung“  versehen,
zu  erstatten.

2
Meldepflichtige  Personen.
Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  ferner
alle  wirtschaftlichen  Betriebe  sowie  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbände,

die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenständen  (§  8)  haben,  oder  bei
denen  sich  solche  unter  Zollaussicht  befinden.

8  10.
Stichtag  und  Meldefrist.
Für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung  der  am  Beginn  des  18.  Juli  1916
(Stichtag),  bei  den  späteren  Meldungen  der  am  Beginn  des  15.  Tages  des  betreffenden
Monats  tatsächlich  vorhandene  Bestand  an  meldepflichtigen  Gegenständen  (§5  8)  maßgebend.

  Die  erste  Meldung  ist  bis  zum  31.  Juli  1916,  die  folgenden  Meldungen  sind
bis  zum  25.  Tage  eines  jeden  Monats  zu  erstatten.
        <pb n="694" />
        632  Nr.  107.  1916.

5  11.
Enteignung.

Diejenigen  Mengen  Wolle,  die  nicht  innerhalb  der  im  §  5  bestimmten  Frist  zum
Waschen  eingeliefert  oder  innerhalb  der  im  §  6  bestimmten  Frist  an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
  veräußert  sind,  werden  enteignet  werden.

§  12.
Freigabe.
Anträge  auf  Freigabe  von  Wolle  können  gestellt  werden

a)  von  Schafhaltern  für  geringe  Mengen  aus  eigenem  Besitz  bis  zum  Höchstgewicht
  von  5  kg  Rohgewicht  (Schmutzwolle),  die  im  eigenen  Haushalt  des
Schafhalters  bearbeitet,  versponnen  und  verwendet  werden  sollen;

b)  nach  Ablehnung  des  Ankaufs  der  Wolle  durch  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
  in  Berlin  für  die  abgelehnten  Mengen.

Die  freigegebenen  Mengen  sind  gesondert  von  den  übrigen  zu  halten.

Die  Anträge  sind  (im  Falle  b  unter  genauer  Angabe  der  abgelehnten  Menge  un
Ubersendung  eines  Musters)  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Sektion  W.  I.,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  zu  richten,
welche  für  die  Entscheidung  zuständig  ist.

*  13.
übergangsbestimmung.

Wollvorräte,  die  bei  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  vorhanden  sind,  dürfen
ohne  Rücksicht  auf  die  im  §  5  Abs.  1  bestimmte  Frist  innerhalb  eines  Monats  nach  Inkrafttreten
  der  Bekanntmachung  gemäß  den  Bestimmungen  des'’  §  5  zum  Waschen  abgeliefert
  und  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  6  veräußert  werden.  In  allen  übrigen
Beziehungen  findet  die  vorliegende  Bekanntmachung  auch  auf  diese  Wollvorräte
Anwendung.

8  14.

Anfragen  und  Anträge.

Alle  auf  die  vorstehenden  Anordnungen  bezüglichen  Anfragen  und  Anträge  sind
an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Sektion  W.  I.,  Berlin  8W.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  zu  richten  und  am  Kopfe  des
Schreibens  mit  der  Aufschrift  „Wollbeschlagnahme“  zu  versehen.

8  16.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Die  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  3808/8.  15.  K.R.A.  wird  durch  diese  Bekanntmachung
  aufgehoben.

Altona,  den  18.  Juli  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX  Armeekorps.
v.  Falk,
Generallentnant.
        <pb n="695" />
        Nr.  108.  683

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  19.  Juli  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Verordnung  vom
.  Mai  1879
15.  Dezember  1885
zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Stallhöchstpreise  für  Schafvieh.

 

19.  März  1915  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom

 

 

(1)  Bekanntmachung  nom  15.  Juli  1916,  betreffend  das.  Inkrafttreten  der  Verordnung
  vom  19.  März  1915  zur  Abander  ung  der  Berordnung  vom

17.  Mai  1879
15.  Sezember  1885  Dezember  1885  zur  Ausführung  des  h  fassungsgesetz

Auf  Grund  des  Artikels  II  der  Verordnung  vom  19.  März  1915  zur  Abände-.

  .  17.  Mai  1879
rung  der  Verordnung  vom  15  5  1585  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes

  (Rbl.  Nr.45)  wird  hierdurch  bestimmt:
Die  Vorschriften  des  Artikel  I  jener  Verordnung  treten  am
1.  Januar  1917  in  Kraft.

Schwerin,  den  15.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministertum.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
164
        <pb n="696" />
        634  Nr.  108.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1916,  betreffend  Stallhöchstpreise  für
Schafvieh.
Nachstehende  ekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  über  Stallhöchstpreise  für  Schafvieh  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  17.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekonntmachung  über  Stallhöchstpreise  für  Schafvieh.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  in  Verbindung  mit  der
Ausführungsbekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom
8.  April  1916  werden  unter  entsprechender  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
18.  April  d.  Is.  —  Rbl.  Nr.  67  S.  377  —  folgende  Stallhöchstpreise  für  den  Ankauf
von  Schafvieh  zur  Schlachtung  für  den  Zentner  Lebendgewicht  festgesetzt:

Für  1.  vollfleischige  Lämmer  und  Lammböcke  ohne  breite  Zähne  120,—  A,

.  vollfleischige  Hammel  mit  nicht  mehr  als  4  breiten  Zähnen

und  vollfleischige  Schafe  mit  nicht  mehr  als  2  breiten  Zähnen  110,—  ,
1  %

 

2K—

.  gutgenährtes  älteres  Schafvieh.  .  ,
.ger1nggenahrtesSchafv1eh  jeden  Alters,  auch  guchtböcke  .  90—  %
.  minderwertiges  abgemagertes  *  jeden  Alters

nach  Wert,  jedoch  nicht  über  65,.—  M.
Die  Feststellung  des  Lebendgewichtes  erfolgt  am  Standort  der  Tiere  unter  Abzug

  von  5  %.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  im  Regierungs-Blatt.

in  Kraft.
Schwerin,  den  15.  Juli  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

Oo
        <pb n="697" />
        Nr.  109.  635

Regierungs--Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  20.  Juli  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  verbotenes  Photographieren  und  Zeichnen.
(2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Handel
mit  Lebens=  und  Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels
vom  24.  Juni  1916.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1916,  betreffend  verbotenes  Photographieren
und  Zeichnen.

Die  nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  aufgehobene  Verordnung  vom  27.  Dezember  1915  ist  bekannt  gemaccht
  im  Regierungsblatt  1915  Nr.  3.

Schwerin,  den  17.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

155
        <pb n="698" />
        636  Nr.  109.  1916.

Nr.  1721.  Altona,  den  11.  Juli  1916.

verordnung,
betreffend  verbotenes  Photographieren  und  Zeichnen.

 

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnungen
vom  29.  November  1915  bezw.  27.  Dezember  1915  folgendes  bestimmt:

W  1.

Das  Photographieren  von  Kriegsschiffen  und  Kriegsschiff-Neubauten,  sowie  die

Veröffentlichung  derartiger  Photographien  während  des  Krieges  ist  nur  mit  Genehmigung

  des  Nachrichtenbureaus  des  Reichsmarineamts  zulässig.  Das  gleiche  gilt  für

bildnerische  Darstellungen  von  Kriegsschiffen  und  Kriegsschiff-Neubauten,  insoweit  sie
der  Verfertiger  nach  diesen  Gegenständen  selbst  darstellt.

5  2.

Es  ist  verboten,  Luftschiffhallen,  Luftschiffe,  Flugzeuge,  Werften,  Liegeplätze  von
Kriegsfahrzeugen,  Hafenbefestigungen  und  sonstige  der  Landesverteidigung  dienende
Anlagen  zu  photographieren  und  zu  zeichnen,  sowie  Photographien,  Postkarten,  Pläne
und  Zeichnungen  hiervon  zu  verkaufen.

*1

Das  Photographieren  und  Zeichnen  auf  Wasserstraßen,  öffentlichen  Wegen  und
Plätzen,  Eisenbahnen  und  Bahnhöfen  ist  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  statthaft.

Die  Erlaubnis  wird  durch  das  Garnisonkommando,  für  Ortschaften  ohne  Garnisonkommando
  durch  das  zuständige  Bezirkskommando,  erteilt.

Soweit  das  Genehmigungsverfahren  durch  Polizeiverordnungen  sachgemäß  geregelt
  ist,  können  die  vorbezeichneten  militärischen  Kommandostellen  ihre  Befugnis  zur
Erlaubniserteilung  den  Polizeibehörden  übertragen.

8  4.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden,  sofern  nicht
nach  den  bestehenden  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  auf  Grund  des  §  9b  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember
  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  -X  oder  Haft  bestraft.

Zusatz:  Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  zu  veröffentlichen.
  '
v.  Falk.
        <pb n="699" />
        Nr.  109.  1916.  637

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung  über
den  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels
  vom  24.  Juni  1916.

Auf  Grund  der  §§  6,  7,  8  Abs.  2,  §  12  Abs.  2  der  Verordnung  über  den
Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels
vom  24.  Juni  1916  (RGBl.  S.  581)  wird  zur  Ausführung  dieser  Verordnung
  folgendes  bestimmt:

Zu  8§§  3,  4,  6.

1.  Zur  Entscheidung  über  die  Erteilung  und  Entziehung  der  Erlaubnis
zum  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  sowie  zur  Untersagung  des  Handels
in  den  Fällen  des  §  1  Abs.  2  Nr.  2  und  3  werden  bei  den  Ortsobrigkeiten,  für
das  Gebiet  der  Ritterschaft  bei  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke
der  Kommunalverbände  besondere  Stellen  errichtet.

Die  Mitglieder  der  Stelle  werden  von  der  Ortsobrigkeit  bezw.  dem  Kommissar
  ernannt,  bei  der  bezw.  dem  die  Stelle  errichtet  wird.  Der  Vorsitzende
und  der  stellvertretende  Vorsitzende  müssen  Beamte  sein.

Die  Stellen  entscheiden  einschließlich  des  Vorsitzenden  in  der  Besetzung  von
4  Mitgliedern,  von  denen  2  Vertreter  des  Handels  sein  sollen.

Die  Mitglieder  der  Stelle,  die  nicht  Beamte  sind,  werden  vom  Vorsitzenden
durch  Handschlag  an  Eidesstatt  auf  getreue  Pflichterfüllung  verpflichtet.  Sie
erhalten  Reisekosten  und  Tagegelder  nach  den  Sätzen,  die  für  die  Mitglieder
der  Einkommenstener-Veranlagungskommission  festgesetzt  sind  (Verordnung
vom  16.  Januar  1914  —  Rbl.  Nr.  5).

2.  Der  Antrag  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  ist  schriftlich  einzureichen.
Es  ist  darin  anzugeben,  ob  und  seit  wann  der  Antragsteller  eine  im  Handelsregister
  eingetragene  Firma  besitzt,  ob  und  mit  welchen  Lebensmitteln  und
Futtermitteln  er  vor  dem  1.  August  1914  gehandelt  hat,  ob  er  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Höchstpreisverordnungen,  gegen  die  Verordnungen  über
Vorratserhebung  vom  2.  Februar  und  3.  September  1915  (ReBl.  S.  54,
549)  und  die  Verordnung  gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli
1915  (RBl.  S.  467)  bestraft  ist  und  ob  ein  Verfahren  wegen  Untersagung
des  Handelsbetriebs  auf  Grund  der  Verordnung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (RcBl.  S.  603)  gegen
ihn  geschwebt  hat.  Ist  dem  Antragsteller  auf  Grund  dieser  Verordnung  der
Handelsbetrieb  untersagt  gewesen,  so  kann  der  Antrag  auf  Erteilung  der  Erlaubnis
  von  ihm  nur  gestellt  werden,  nachdem  die  Wiederaufnahme  des  Handels-1557
        <pb n="700" />
        638  Nr.  109.  1916

betriebs  gemäß  §  2  Abs.  3  der  Verordnung  vom  23.  September  19  15  gestattet
worden  ist.

In  dem  Antrag  ist  ferner  anzugeben,  für  welche  Zeit,  für  welches  Gebiet
und  für  welche  Lebens=  und  Futtermittel  die  Erlaubnis  erteilt  werden  soll.
Wird  die  Erteilung  der  Erlaubnis  für  einen  Handelsbetrieb  beantragt,  der  sich
vor  dem  1.  August  1914  nicht  oder  nicht  in  dem  zu  gestattenden  Umfang  auf
den  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  erstreckt  hat,  so  ist  das  volkswirtschaftliche
  Bedürfnis  eingehend  zu  begründen.

Dem  Antrag  ist  die  Gebühr  für  die  Entscheidung  (Ziff.  6)  beizufügen.

3.  Die  Stelle  oder  ihr  Vorsitzender  hat  zur  Vorbereitung  der  zu  treffenden
Entscheidung  die  für  erforderlich  erachteten  Erhebungen  anzustellen.  Sie  kann
jederzeit  die  Vorlegung  der  Handelsbücher  sowie  eine  Auskunft  über  die  Perfönlichkeit
  der  Angestellten  des  Antragstellers  verlangen.  Vor  der  Zurücknahme
einer  Erlaubnis  (§  4  Abs.  1)  oder  vor  der  Untersagung  des  Handels  (5  4
Abs.  2)  ist  dem  Beteiligten  Gelegenheit  zur  Geltendmachung  etwaiger  Einwendungen
  zu  geben.  ·

Die  Stelle  bestimmt  darüber,  ob  einer  Entscheidung  eine  mündliche  Verhandlung
  mit  dem  Beteiligten  vorausgehen  soll.

Bei  der  Abstimmung  entscheidet  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit
gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

4.  Der  §  3  Abs.  2  der  Verordnung  läßt  der  Stelle  für  die  Entscheidung  der
Frage,  welche  Gründe  für  die  Versagung  und  die  Entziehung  der  Erlaubnis  sowie
  für  die  Untersagung  eines  Handels  der  im  §  1  Abs.  2  Nr.  2  und  3  bezeichneten
  Art  in  Frage  kommen,  den  durch  die  Sachlage  gebotenen  Spielraum.
Für  die  richtige  Durchführung  des  Verfahrens  ist  hervorzuheben,  daß  mit  der
Versagung  oder  der  Ausschließung  ein  persönlicher  Makel  nicht  verbunden  zu
sein  braucht.  Neben  den  Versagungsgründen,  die  in  der  Person  des  Unternehmers
  und  der  Beschaffenheit  der  Unternehmung  liegen,  —  z.  B.  Unzuverlässigkeit,
  Mangel  an  Sachkenntnis,  Mangel  an  den  für  einen  ordnungsmäßigen
Handelsbetrieb  erforderlichen  Einrichtungen  oder  dem  nötigen  Betriebskapital  —
kann  die  Versagung  der  Zulassung  oder  die  fernere  Nichtzulassung  eines  Betriebs
  auch  auf  Bedenken  volkswirtschaftlicher  Art  gegründet  werden.  Solche
können  unter  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  namentlich  daraus  hergeleitet
werden,  daß  für  den  in  Rede  stehenden  Handelsbetrieb  kein  Bedürfnis  vorliegt.
Erweist  sich  eine  Einschränkung  der  Zahl  der  Händler  als  nötig,  so  sind  entsprechend
  dem  Hinweis  in  §  3  Abs.  2  der  Verordnung  in  erster  Linie  diejenigen
Personen  auszuschließen,  die  erst  nach  dem  1.  August  1914  den  Handel  mit
Lebens=  und  Futtermitteln  aufgenommen  haben.
        <pb n="701" />
        Nr.  109.  1916.  639

Die  Erlaubnis  kann  zeitlich,  örtlich  und  sachlich  begrenzt  werden.  Es  ist
ferner  zulässig,  die  Erteilung  von  der  Erfüllung  bestimmter  Bedingungen  abhängig
  zu  machen.  Dies  wird  sich  für  die  Fälle  empfehlen,  in  denen  eine
dauernde  Überwachung  des  zu  gestattenden  Handelsbetriebs  erwünscht  ist,  etwa
um  einer  ungesunden  Preisentwicklung  oder  einer  Irreführung  des  Publikums
entgegenzuwirken.  Bedingungen  dieser  Art  können  z.  B.  sein  die  Verpflichtung,
Bücher  zu  führen,  die  über  Herkunft  und  Verbleib  der  Ware,  Einkaufs=  und
Verkaufspreise  Auskunft  geben,  die  Entlassung  von  Angestellten,  die  sich  als  unzuverlässig
  im  Handel  erwiesen  haben,  der  Nichtgebrauch  einer  Phantasiefirma
oder  einer  Firmenbezeichnung,  die  geeignet  ist,  über  Art  und  Umfang  des
Geschäftsbetriebes  im  Publikum  Irrtum  zu  erregen.

Werden  die  Bedingungen  nicht  erfüllt,  so  ist  die  erteilte  Erlaubnis  gemäß
§  4  der  Verordnung  zu  entziehen.  ·

5.  Dem  Handeltreibenden  ist  eine  Erlaubniskarte  nach  beiliegendem  Lnlage
Muster  auszuhändigen.  In  der  Karte  ist  der  Name  des  Handeltreibenden.  —
oder  wenn  ihm  der  Handelsbetrieb  unter  einer  Firma  gestattet  wird,  diese  genauzu
  bezeichnen.

6.  Die  Entscheidung  ist  gebührenpflichtig.  Die  Gebühr  beträgt  für  Handelsbetriebe,
  die  nach  der  Spalte  „Handel  und  Gewerbe  einschließlich  des  Bergbaues“
  in  den  Einkommens=  und  Vermögensnachweisungen  zur  Staatssteuer

I.  über  50  000  Mk.  Reineinkommen  haben.  .  50Mk.

Il.zwifche1120000und50000Mk.Reineinkommenhabcn30Mk.

III.  zwischen  4000  und  20  000  Mk.  Reineinkommen  haben  10  Mk.

Die  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommissionen  sind  verpflichtet,  den
Ortsobrigkeiten  und  Kommissaren  die  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.

Für  alle  anderen  Handelsbetriebe  ergeht  die  Entscheidung  gebührenfrei.

Die  Gebühr  kommt  der  sie  erhebenden  Stelle  zu  und  dient  zur  Bestreitung
der  durch  das  Verfahren  der  Stelle  erwachsenden  Kosten.  Soweit  die  Kosten
durch  die  Gebühren  nicht  gedeckt  werden,  fallen  sie  den  Ortsobrigkeiten  bezw.
den  ritterschaftlichen  Bezirken  der  Kommunalverbände  zur  Last.

#  Zu  §  5.
üÜber  die  Beschwerde  entscheidet  endgültig  die  Großherzogliche  Gewerbekommission
  zu  Schwerin.  «
Zu  §  7.

Fehlt  es  an  einer  inländischen  Hauptniederlassung,  so  bestimmt  die  Großherzogliche
  Gewerbekommission  zu  Schwerin  die  zuständige  Stelle.
        <pb n="702" />
        640  Nr.  109.  1916.

Zu  §  8.

Jeder  der  12  Aushebungsbezirke  bildet  einen  Kommunalverband.  Die
§§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915
—  Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes
  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Üübernahme  und  Verwertung  zwischen
den  Beteiligten  ergeben,  entscheidet  endgültig  die  Landesbehörde  für  Volksernährung
  in  Schwerin.

 

Zu  §  12.

Zur  Erteilung  der  im  §  12  Abs.  1  Ziff.  1  vorgesehenen  Genehmigung  ist
an  Stelle  der  Ortspolizeibehörde  in  den  Orten,  in  denen  eine  Preisprüfungsstelle
  errichtet  ist,  diese,  im  Gebiet  der  Ritterschaft  der  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirkes  des  Kommunalverbandes  zuständig.

Schwerin,  den  19.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="703" />
        Nr.  109.  1916.  641

Anlage  A.

Erlaubnisschein
für  den
Haudel  mit  Lebens-  und  Futtermitteln.

Dem  (Der)  Mame  oder  Firma)
ist  gemäß  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  und  zur
Bekämpfung  des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916  (Rol.  S.  581)  die  Erlaubnis

erteilt  worden,  (Beltangabe:  bis  auf  weiteres;  bis  zum  .  )

in  (im)  (Gebletat

 

den  Handel  mit  folgenden  Lebens  (Futter)  mitteln

 

zu  betreiben.

Die  Erlaubnis  kann  jederzeit  wieder  entzogen  werden.

 

Der  Vorsitzende

der  zur  Entscheidung  über  die  Erteilung  und  Entziehung  der  Erlaubnis
sowie  über  die  Untersagung  des  Handels  errichteten  Stelle.

——
        <pb n="704" />
        <pb n="705" />
        Nr.  110.  bas

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  21.  Juli  1916.

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
10.  Juni  1916  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und
Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  (Rel.  S.  463).  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirkund
  Strickwaren  und  die  hiervon  ausgeschlossenen  Gegenstände.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  10.  Juni  1916  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,
Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  (AGBl.  S.  463).

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche
Bevölkerung  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  12,  13  und  15  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in
welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  vgl.  §  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom
1.  Juli  1915  —  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.
        <pb n="706" />
        644  Nr.  110.  1916.

II.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  15  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Großherzogliche  Gewerbekommission  in  Schwerin.

Die  hiernach  an  die  Gewerbekommission  führende  Beschwerde  gegen  die
Verfügung  der  Schließung  eines  Betriebes  (§  15  der  Bundesratsverordnung)
ist  binnen  einer  Woche  vom  Tage  der  Zustellung  des  Bescheides  an  bei  der
Gewerbekommission  oder  bei  derjenigen  Behörde,  gegen  deren  Verfügung  sich
die  Beschwerde  richtet,  einzulegen.

III.

Wer  einen  Bezugsschein  erhalten  will,  hat  den  Vordruck  eines  Bezugsscheins
  bei  der  für  seinen  Wohnort  zuständigen  Ortsobrigkeit  bezw.  dem
Kommissar  oder  bei  einer  von  diesen  bestimmten  Stelle  zu  entnehmen,  den
oberen  Teil  des  Bezugsscheins  auszufüllen  und  ihn  der  Ortsobrigkeit  bezw.  dem
Kommissar  oder  der  von  diesen  bestimmten  Stelle  einzureichen.  Dabei  ist  zu
beachten,  daß  die  Bezugsscheine  auf  den  Namen  des  Familienhauptes  beantragt
und  ausgestellt  werden  müssen,  auch  wenn  der  gewünschte  Gegenstand  für  ein
anderes  Mitglied  der  Familie  bestimmt  ist.  Die  Ausfertigung  des  Bezugsscheines
  erfolgt  durch  Abstempelung  und  Rückgabe  oder  Rücksendung  an  den
Antragsteller.

IV.

Die  Befugnis  des  unterzeichneten  Ministeriums  gemäß  §  14  der  Bundesratsverordnung,
  Personen  mit  der  Überwachung  der  Vorschriften  in  §§  7—13
der  Bundesratsverordnung  zu  betrauen,  wird  den  Ortsobrigkeiten  bezw.  den
Kommissaren  übertragen.

Schwerin,  den  19.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="707" />
        Nr.  110.  1916.  645

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1916,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  die  hiervon  ausgeschlossenen  Gegenstände.
NRachstehend  werden  bekannt  gemacht:

1.  die  Erläuterungen  1  und  II  der  Reichsbekleidungsstelle  zur  Veror  -
nung  des  Bundesrats  vom  10.  Juni  1916  und  der  Betanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916,  betreffend  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  die  hiervon  ausgeschlossenen
  Gegenstände.  »
die  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  zur  Ausführung  des  —
§  11  der  obengenannten  Bundesratsverordnung.

Schwerin,  den  19.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Erläuterung  I

zur  Verordnung  des  Bundesrats  vom  10.  Juni  1916  und  der  Bekanntmachung

  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916,  betreffend  die  Regelung

des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  die  hiervon  ausgeschlossenen
  Gegenstände.

 

A.  Zur  Verordnung  des  Bundesrats.
Zu  §  1.

—

Alle  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  die  aus  ihnen  gefertigten  Erzeugnisse
fallen  mit  den  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  aufgeführten  Ausnahmen
  unter  die  Verordnung,  auch  wenn  sie  für  den  landwirtschaftlichen
Betrieb  erforderlich  sind.

Waren,  die  aus  dem  Ausland  eingeführt  sind  oder  aus  Rohstoffen  hergestellt
sind,  die  aus  dem  Ausland  eingeführt  sind,  fallen  unter  die  Verordnung.
Lieferungen  nach  dem  Ausland  fallen  nicht  unter  die  Verordnung.
Webstoffe  aus  Textilose  fallen  unter  die  Verordnung.

Es  fallen  nicht  unter  die  Verordnung:

a)  Schuhwaren,  die  nicht  in  vollem  Umfange  aus  Web-,  Wirk=  und
Strickwaren  hergestellt  sind,  also  insbesondere  alle  Schuhe  mit  Leder-,
Gummi=  oder  Filzsohlen,

b)  Lederhandschuhe  mit  Stoffutter,

n  9
        <pb n="708" />
        646  Nr.  110.  1916.

)  Linoleum,

∆y  alle  Waren  aus  Filz,  Watte,

eEm)  alle  Spinnstoffe  und  aus  ihnen  gefertigte  Erzeugnisse,  z.  B.  Garne,  gesponnene
  Posamentierwaren.

Zu  8  7,  Absatz  I.

6.  Fabrikanten,  die  ihre  Erzeugnisse  im  Großen  veräußern,  sind  nicht  „Gewerbetreibende,
  die  Großhandel  betreiben".  Mit  Ausnahme  der  Fabrikation  von
Bekleidungsstücken  gilt  daher  §  7  Abs.  nicht  für  Fabrikanten.

Die  Veräußerung  eines  ganzen  Warenlagers  an  einen  Käufer  unter  Auflösung

  des  Geschäfts,  insbesondere  um  die  Befriedigung  der  Gläubiger  zu

ermöglichen,  fällt  nicht  unter  §  7  Absatz  I.

Veräußerung  von  Teilen  eines  Warenlagers  fällt  unter  §5  7  Absatz  I.

Firmen,  die  für  ihre  Angestellten  Arbeitskleidung  und  Arbeitsschutzkleidung

herstellen,  gelten  als  Verbraucher  im  Sinne  von  §  10.  Daher  gilt  §  7  Absatz  1

nicht  für  derartige  Lieferungen,  wohl  aber  §  11.

Zu  8  7,  Absatz  II.

10.  Die  Herstellung  von  Bekleidungsstücken  ohne  Bestellung  für  den  eigenen  Kleinverkauf

  des  Herstellers  ist  nicht  zulässig.

Zu  §  7,  Absatz  II,  u.  §§  8,  11.

11.  Maßschneiderei  ist  Anfertigung  von  Ober=  oder  Unterbekleidung  auf  Bestellung

nach  Maß.

Zu  §  8,  Absatz  I.

12.  Waren,  die  vom  Verbraucher  bis  zum  12.  Juni  1916  fest  gekauft  waren,  aber

noch  beim  Verkäufer  lagern,  sind  nicht  in  die  Inventur  aufzunehmen.

Zu  §  8,  Absatz  II.

13.  Die  Inventur  ist  vom  gesamten  Vorrat  der  für  den  Groß=  und  Kleinhandel

bestimmten  Waren  aufzunehmen,  nicht  von  den  Kleinhandelswaren  allein.
Vom  gesamten  Vorrat  dürfen  20%⅝%  im  Kleinhandel  verkauft  werden.

Zu  §  8,  Absatz  III.  .

14.  Waren,  die  nach  Abschluß  der  Inventur  in  den  Besitz  des  Kleinhändlers  kommen,
  können  verkauft  werden  und  sind  nicht  zu  inventarisieren.  Ihr  Verkauf
ist  aber  unter  die  20%  vom  Inventurwerte  der  inventarisierten  Waren  einzurechnen.


.  Unter  „Art“  ist  die  Zusammenfassung  von  Waren  nach  der  für  den  Verkauf  in
Abteilungen  üblichen  Weise  zu  verstehen.  Wo  solche  nicht  bestehen,  können  als
je  eine  Art  zusammengefaßt  werden:  «

Wollene  Kleider-  und  Mäntelstoffe  für  Damen  und  Mädchen,

Wollene  Kleider-  und  Mäntelstoffe  für  Herren  und  Knaben,

Baumwollene  Kleider=  und  Schürzenstoffe,

Wäschestoffe,

Handschuhe,

wo

1

G
        <pb n="709" />
        Nr  110.  1916.  647

Strümpfe,  »
Sämtliche  Trikotagen  außer  Strümpfen,
Mäntel,  Kleider  und  Blusen  für  Damen  und  Mädchen,
Unterröcke,  *-*mu
Fertige  Knabenanzüge,  Paletots  und  ähnliches,
Fertige  Hrrenanzüge,  Paletots  und  ähnliches,
Fertige  Damenwäsche,
Fertige  Herrenwäsche,
Stoffschuhe,
Sonstige  Waren.  6
16.  Nach  Abschluß  der  Inventur  in  einer  Art  kann  der  Verkauf  in  dieser  Art
wieder  begonnen  werden,  auch  wenn  die  Inventur  der  übrigen  Arten  noch  nicht
abgeschlossen  ist.  "
Zu§10.
17.  Maßschneider  sind  nicht  Verbraucher  von  Schneiderbedarfsartikeln,  sondern  den
Kleinhändlern  gleichgestellt  (5  11).
18.  Siehe  auch  oben  Ziffer  9.

B.  Zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers.
(Freiliste.)

19.  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,  die  nicht  in  dem  Verzeichnisse  der  Bekanntmachung
  ausgeführt  sind,  fallen  in  vollem  Umfange  unter  die  Bundesratsverordnung
  (vgl.  hierzu  auch  oben  A,  Ziffer  1—5).

20.  Für  die  in  der  Freiliste  ausgenommenen  Waren  gilt  der  §  8  der  Bundesratsverordnung
  nicht;  sie  sind  nicht  zu  inventarisieren.

21.  Wachstuch  und  Wachstuchtaschen  sind  frei.

°Zu  Nr.  4,  12—15,  20,  32—34.
22.  Stoffe  aus  Pischungen  von  Wolle  mit  anderen  Garnen,  insbesondere  mit
Baumwolle,  sind  als  Wolle  anzusehen.
Zu  Nr.  1  und  2.
23.  Sammete,  ganz  oder  der  Flor  aus  Seide,  sind  Seidenstoffe.
Zu  Nr.  3  und  9.
24.  Seidenplüschtischdecken  fallen  unter  Nr.  3  oder  Nr.  9  der  Freiliste,
Zu  Nr.  4.
25.  Pulswärmer,  Leibbinden,  Lungen=  und  Kopfschützer  sind  nicht  frei.
26.  Baumwollene  genähte  Handschuhe  sind  nicht  frei.
Zu  Nr.  7.
27.  Hauben  sind  Mützen.

—
        <pb n="710" />
        648  Nr.  110.  1916.

Zu  Nr.  9.
28.  Steppdecken  sind  Bettüberdecken.  ,
29.  Nur  abgepaßte  farbige  Tischdecken  sind  frei,  nicht  Stückware.
30.  Matratzen  und  fertige  Betten  sind  frei.

Zu  Nr.  10.
31.  Möbelkattune  sind  Möbelstoffe.

Zu  Nr.  11.
32.  Tülle  selbst  sind  nicht  frei.
33.  Baumwollene  Battiste  und  Krepps  siehe  unter  Ziffer  35.
Zu  Nr.  13.  »
34.  Baumwollene  Velvets  fallen  unter  Nr.  13  der  Freiliste.
35.  Baumwollene  Battiste  und  Krepps  fallen  unter  Nr.  13  der  Freiliste.

Zu  Nr.  17.
36.  Unter  konfektionierten  genähten  Weißwaren  werden  verstanden:  Bäfschen,
Rüschen,  Halskrausen,  Jabots  und  ähnliches.

Zu  Nr.  19.
37.  Wickelgamaschen  sind  frei.
38.  Uniformen  für  bürgerliche  Beamte  sind  nicht  frei.
39.  Siehe  auch  oben  Ziffer  25.
40.  Unter  Herrengarderobe  ist  auch  Burschen=  und  Knabengarderobe  zu  verstehen.

Zu  Nr.  20.
41.  Auch  Mädchenkonfektion,  einschließlich  Mädchenmäntel,  die  erst  nach  dem
6  um  1916  fertiggestellt  ist,  ist  frei,  soweit  sie  die  angegebenen  Preisgrenzen
übersteigt.
42.  „Im  Besitz  der  Kleinhändler  befinden“  gilt  für  den  10.  Juni  1916.
°Zu  Nr.  22.
43.  Unter  Damenwäsche  ist  auch  Mädchenwäsche  zu  verstehen.

Zu  Nr.  27.
44.  Halbwollene  Schlafdecken  sind  nicht  frei.

Zu  Nr.  34.
45.  Bezieht  sich  auf  jedes  Stück,  das  bis  zu  der  bezeichneten  Länge  abgeschnitten
wird,  nicht  nur  auf  Reststücke.  Das  abgeschnittene  Stück  ist  nicht  in  die  20  %
nach  §  8  Absatz  III  der  Bundesratsverordnung  einzurechnen.

Berlin,  den  21.  Juni  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler.
        <pb n="711" />
        Nr.  110.  1916.  649

Erlduterung  II

zur  Verordnung  des  Bundesrats  vom  10.  Juni  1916  und  der  Bekanntmachung

  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916,  betreffend  die  Regelung

des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  die  hiervon  ausgeschlossenen
  Gegenstände.

 

A.  Zur  Verordnung  des  Bundesrats.

Zu  §  1.
1.  Versteigerung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  durch  den  Gerichtsvollzieher
fällt  nicht  unter  die  Verordnung.
2.  Es  fallen  nicht  unter  die  Verordnung:
3  Filzwaren,
b)  Künstliche  Blumen,
c)  Lampen-Dochte,
4)  Möbel,  Korbwaren,  Koffer  und  Reisetaschen,  auch  wenn  sie  mit  Web-,
Wirk=  oder  Strickwaren  überzogen  oder  ausgestattet  sind.
ec)  Isolier-Fabrikate.
§57.
3.  Handschuhe,  Strumpfwaren  und  Trikotagen  sind  Bekleidungsstücke.
Zu  §  7,  Absatz  II.
4.  Bekleidungsstücke,  die  am  13.  Juni  1916  zugeschnitten  waren,  können  ohne  die
Voraussetzung  des  §  7,  Absatz  2  fertiggestellt  werden.

Zu  §§  7,  8  und  11.
5.  Konkursausverkäufe  fallen  unter  die  Verordnung.
Zu  §  8,  Absatz  II.
6.  Die  im  Großhandel  zu  vertreibenden  Waren  sind  ebenfalls  nach  Kleinhandelspreisen
  in  die  Inventur  aufzunehmen.

Zu  §  9.

·  7.VerkauanbaöeigencPcrfonalineinemEngroB-G"eschäst«daönitleizeitig
  aerenda  betreibt,  ist  nicht  zulässig.  ht  gleich
        <pb n="712" />
        650  Nr  110.  1916.

B.  Zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers.

(Freiliste.)
Zu  Nr.  4,  Abfs.  II.

8.  Die  Bestimmungen  für  baumwollene  Damenstrümfe  gelten  auch  für  baumwollene
  Mädchenstrümpfe.  Die  Bestimmungen  für  baumwollene  Herrensocken
gelten  auch  für  bau  wollene  Knabensocken.

Zu  Nr.  5.  ·
9.  Gürtel  sind  nicht  frei.
Zu  Nr.  6.
10.  Taschen  mit  oder  ohne  Bügel  sind  Tapisseriewaren.
11.  Canevas  und  glatte  Kongreßstoffe  sind  frei.
Zu  Nr.  9.
12.  Polsterwaren  sind  frei  (vugl.  auch  unter  A  Ziffer  2d).
Zu  Nr.  19.
13.  Westengürtel  und  Gürtel  sind  nicht  frei.
Zu  Nr.  22.
14.  Nicht  waschbare  Unterröcke  sind  nicht  frei.
Zu  Nr.  22  und  28.
15.  Kombinations  sind  Hemden.
Zu  Nr.  23.
16.  Gummi-Unterlagen  für  Säunglinge  sind  frei.
Zu  Nr.  25.
17.  Fertige  Bettwäsche  (hierzu  gehören  auch  fertige  Inletts)  ist  nicht  frei.
18.  Federköper  fällt  unter  Wäschestoffe.
Zu  Nr.  30.

19.  Unter  Hausschürzen  sind  solche  mit  und  ohne  Träger  ohne  Rücksicht  auf  die
Größe  zu  verstehen.

C.  Ausnahmebewilligungen.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  22.  Juni  1916  in
Verbindung  mit  §  19  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916
werden  hiermit  die  nachstehenden  Anusnahmen  von  §  7  der  genaunten  Verordnung
zugelassen:
        <pb n="713" />
        Nr.  110.  1916.  651

I.

Gewerbetreibende,  die  mit  den  in  §  1  der  Verordnung  bezeichneten  Gegenständen
Großhandel  treiben  oder  Bekleidungsstücke  im  Großbetriebe  herstellen,  dürfen  die  in  der
Zeit  vom  1.  Mai  1916  bis  einschließlich  12.  Juni  1916  abgeschlossenen  Lieferungsberträge
  mit  Abnehmern,  mit  denen  sie  vor  dem  1.  Mai  1916  nicht  in  dauernder  Geschäftsverbindung
  gestanden  haben,  erfüllen,  wenn

1.  sie  ihr  Gewerbe  bereits  vor  dem  1.  Mai  1916  betrieben  haben,

2.  in  den  der  zuständigen  amtlichen  Handelsvertretung  (Handelskammern  usw.)
vorzulegenden  Aufträgen  Stückzahl  und  Preis  für  jeden  Gegenstand  angegeben
  ist,

3.  hinsichtlich  dieser  Aufträge  der  Verdacht  des  sogenannten  Kettenhandels  ausgeschlossen
  erscheint,  »

4.  die  Gewerbetreibenden  über  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen  eine  Bescheinigung
  der  zuständigen  amtlichen  Handelsvertretung  (Handelskammern
usw.)  erhalten.

II.

Gewerbetreibende,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausschließlich  oder  überwiegend
Ausfuhrhandel  mit  den  in  §  1  der  Verordnung  bezeichneten  Gegenständen  betrieben
oder  Bekleidungsstücke  im  Großbetrieb  für  die  Ausfuhr  hergestellt  haben,  dürfen  Gegenstände
  der  gleichen  Art,  wie  sie  vor  dem  1.  August  1914  gehandelt  oder  hergestellt  haben,
auch  in  Zukunft  an  Abnehmer  liefern,  mit  denen  sie  vor  dem  1.  Mai  1916  nicht  in
bauernder  Geschäftsverbindung  gestanden  haben,  wenn

1.  sie  die  in  diesem  Ausfuhrbetriebe  gehandelten  oder  hergestellten  Waren  infolge
der  Kriegsverhältnisse  nach  ihren  früheren  ausländischen  Absatzgebieten  nicht
absetzen  können,

2.  der  Verdacht,  daß  durch  diese  Gewerbetreibenden  der  sogenannte  Kettenhandel
  unterstützt  werde,  ausgeschlossen  erscheint,

3.  die  Gewerbetreibenden  über  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen  eine  Bescheinigung.
  der  amtlichen  Handelsvertretung  (Handelskammer  usw.)  erhalten.

II.

Gewerbetreibende,  die  bereits  vor  dem  1.  August  1914  mit  den  in  §  1  der  Verordnung
  bezeichneten  Gegenständen  Großhandel  betrieben  oder  Bekleidungsstücke  im
Großbetriebe  hergestellt  haben  und  durch  die  Kriegsverhältnisse  gezwungen  worden  sind,
ihr  Geschäft  ganz  oder  teilweise  auf  eine  andere  Warenart  einzurichten,  dürfen  auch  in
Zukunft  an  Abnehmer  liefern,  mit  denen  sie  vor  dem  1.  Mai  1916  nicht  in  dauernder
Geschäftsverbindung  gestanden  haben,  wenn

1.  sie  ihr  Geschäft  bereits  vor  dem  1.  Mai  1916  auf  eine  andere  Warenart  eingerichtet
  haben,  .
2.  seitens  der  Gewerbetreibenden  die  Unterstützung  des  sogenannten  Kettenhandels
  ausgeschlossen  erscheint,
.  die  Gewerbetreibenden  über  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen  eine  Bescheinigung
  der  amtlichen  Handelsvertretung  (Handelskammer  usw.)  erhalten.

157
        <pb n="714" />
        652  Nr.  110.  1916.

Zu  I.,  II.,  III.
Vordrucke  zu  den  unter  I.,  II.,  III.  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  werden  den
Handelskammern  usw.  von  der  Reichsbekleidungsstelle  geliefert.  ,„
Falls  die  Handelskammer  usw.  die  Bescheinigung  erteilt,  bedarf  es  keines  Antrages

bei  der  Reichsbekleidungsstelle.
Die  Bescheinigung  ist  den  in  §  14  der  Verordnung  bezeichneten  Beauftragten  der
Reichsbekleidungsstelle  und  sonstigen  Uberwachungspersonen  auf  Verlangen  vorzulegen.

IV.
Die  gewerbsmäßige  Herstellung  von  Bekleidungsstücken  für  den  eigenen  Klei
handel  des  Herstellers  in  dem  bisherigen  Umfange  wird  zugelassen.
Ziffer  10  der  Erläuterung  I  vom  21.  Juni  1916  ist  insoweit  abzuändern.
V.
Bezüglich  neu  errichteter  Geschäfte  behält  sich  die  Reichsbekleidungsstelle  Einzel-Entschließung
  vor.
Berlin,  den  24.  Juni  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat  Dr.  Temper,
stellvertretender  Vorsitzender.

Bekanntmachung

zur  Ausführung  des  §  11  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916
über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für
die  bürgerliche  Bevölkerung.

 

5  11  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  10.  Juni  1916  in  Verbindung  mit
der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916  hat  die  Erwerbung  von
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  den  aus  ihnen  gefertigten  Erzeugnissen  1h  den
Verbraucher  in  der  Regel  von  der  Abgabe  eines  Bezugsscheines  abhängig  gemacht,  zu
dessen  Erlangung  der  Käufer  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  auf  Verlangen  darzutun
hat.  Von  diesem  Verlangen  kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  die  Vermutung  für
die  Notwendigkeit  spricht.  Die  Reichsbekleidungsstelle  hat  die  Fälle  zu  bestimmen,  in
denen  diese  Vermutung  als  Pegeben  angesehen  werden  kann,  und  auch  sonst  Grundsätze
aufzustellen,  nach  denen  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  beurteilt  wird.

#  Gemäßheit  dieser  Bestimmungen  gibt  die  Reichsbekleidungsstelle  nach  Gehör
ihres  Beirats  folgendes  zur  Nachachtung  bekannt:
        <pb n="715" />
        —

1

L

1

mri



Nr.  110.  1916.  653

8  1.
Allgemeines.

.Mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheiten  in  der  Beschäftigung  der  bürgerlichen

Bevölkerung  läßt  sich  ein  allgemeiner  Maßstab  für  den  regelmäßigen  Verbrauch
von  Kleidusgg  bsichein  #ler  Bevölkerungskreise  nicht  finden  und  es  sind
darum  auch  Durchschnittszahlen  nicht  verwendbar;  wohl  aber  kann  bei  zahlreichen
  Bevölkerungsklassen  ein  gewisser  Mindestverbrauch  an  Mäsche=  und
Kleidungsstücken  zugrunde  gelegt  werden,  dessen  Deckung  auf  Antrag  durch
Erteilung  eines  entsprechenden  Bezugsscheines  ohne  weiteres  zugebilligt  werden
kann,  während  die  Notwendigkeit  darüber  hinausgehender  Anschaffungen  dargetan
  werden  muß.

.  Hierbei  wird  bei  dem  erstmalig  erfolgenden  Ansuchen  um  einen  Bezugsschein

eine  Befragung  über  die  Vorräte  des  Ansuchenden  zu  erfolgen  haben  und
nur  da,  wo  Vorräte  nicht  vorhanden  sind,  die  Bescheinigung  in  angemessenen
Grenzen  ohne  weiteres  erteilt  werden  können.  Bei  wiederholtem  Ansuchen  um
Bescheinigung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung  von  Gegenständen  derselben
Art  ist  je  enfals  ein  strengerer  Maßstab  anzulegen  und  die  Frage  des  regelmäßigen
  Verschleißes  zu  berücksichtigen.

In  der  Regel  werden  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Einzelnen  den  wichtigsten

Anhalt  für  die  Entschließung  über  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  zu  bilden
haben,  wobei  in  erster  Linie  die  berufliche  Beschäftigung  des  Ansuchenden  maßgebend
  sein  wird,  dergestalt,  daß  Angehörigen  von  Berufen,  bei  denen  der  Verschleiß
  von  Kleidung  und  Wäsche  verhältnismäßig  groß  ist,  deren  Bezug  in
entsprechend  größeren  Mengen  oder  in  kürzerer  Zeklfolge  zu  bewilligen  sein
wird,  als  Angehörigen  von  Berufen,  in  denen  ein  solcher  rascher  Verschleiß
nicht  eintritt,  oder  bei  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  für  längere  Zeit  ausreichende
  Vorräte  an  Wäsche  und  Kleidung  besitzen.

Auch  wird  es  nach  Befinden  angezeigt  erscheinen,  wohlhabendere  Kreise  der

Bevölkerung  auf  die  keiner  Regelung  unterworfenen  Luxusartikel  (Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916)  zu  verweisen,  um  so  den
Verbrauch  der  übrigen  Waren  zu  verlangsamen.

Soweit  der  Antrag  von  einer  dritten  Person  in  Vertretung  oder  im  Auftrage

des  Verbrauchers  gestellt  ist,  kann  in  der  Regel  von  Erörterungen  des  Vertretungs=
  oder  Auftragsverhältnisses  abgesehen  werden.  Eine  Prüfung  in
dieser  Beziehung  soll  nur  bei  Verdacht  des  Mißbrauchs  erfolgen.

Den  Behörden,  öffentlichen  und  privaten  Krankenanstalten  und  solchen  anderen
Anstalten,  deren  Bedarf  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers  oder  der  Landes-Bentralbehörden
  von  der  Reichsbekleidungsstelle  gedeckt  werden  soll,  dürfen

ezugsscheine  nur  von  der  Reichsbekleidungsstelle  selbst,  nicht  durch  andere-Stellen
  ausgefertigt  werden.
        <pb n="716" />
        654  Nr.  110.  1916.

*5  2.
Besonderes  über  die  Vermutung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung.

Die  Vermutung  für  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  von  gewissen  Kleidungsund
  Wäschestücken  kann  als  gegeben  angesehen  werden:
a)  bei  Gründung  eines  Haushaltes  (8  3),
b)  für  Wöchnerinnen  und  Kinder  (§  4),
)  bei  Krankheiten  und  Todesfällen  (§  5),
9  bei  besonderen  kirchlichen  Feiern  und  Eintritt  in  einen  Beruf  (5§  0).
e)  in  bezug  auf  eine  begrenzte  Stückzahl  von  Wäsche  und  Kleidung  derjenigen
Bevölkerungskreise,  bei  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  Vorräte  an  Wäsche
und  Kleidung  über  den  regelmäßigen  Bedarf  hinaus  nicht  besitzen  (6  7).

5W  3.
Bei  Gründung  eines  Haushaltes.

Es  kann  während  des  Krieges  nicht  als  angemessen  erachtet  werden,  daß  bei
Gründung  eines  neuen  Haushaltes  die  Ausstattung  in  der  üblichen,  oft  auf  ein  Menschenalter
  berechneten  Menge  beschafft  wird.  Der  junge  Hausstand  muß  sich  vielmehr  während
  des  Krieges  zunächst  mit  einer  geringeren  Menge  an  Wäsche  und  Kleidung  begnügen
  und  einrichten  und  die  vollständige  Anschaffung  der  in  Aussicht  genommenen
Einrichtungen  bis  nach  Friedensschluß  und  Wiedereintritt  normaler  Zeiten  verschieben.
Wieviel  dabei  zugestanden  werden  kann,  läßt  sich  nach  den  verschiedenen  Gewohnheiten
in  den  verschiedenen  Teilen  des  Reiches  nicht  vollständig  einheitlich  ordnen.  Man  wird
aber  in  der  Regel  nicht  über  20  %  der  sonst  üblich  gewesenen  Menge  hinausgehen  dürfen.

*5  4.
Für  Wöchnerinnen  und  Kinder.

Nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916  kann  Säuglingswäsche
  und  Säuglingsbekleidung  überhaupt  ohne  Bezugsschein  gekauft  werden.  Für
die  Wäsche  und  Kleidungsstücke,  die  für  Wöchnerinnen  sowie  für  Kinder  bis  zu  14  Jahren
erforderlich  sind,  kann  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung,  wenn
die  Anträge  sich  in  mäßigen  Grenzen  halten  und  die  Annahmebegründet
  erscheint,  daß  kein  Luxus  mit  der  Bekleidung  der  Kinder  getrieben
  wird,  ohne  weiteres  als  gegeben  angesehen  werden.

5  5.
Bei  Krankheiten  und  Todesfällen.

Bei  Krankheiten  und  Todesfällen  kann  die  Bescheinigung  für  Entnahme  der  notwendigen
  Wäschestücke  beziehentlich  der  üblichen  Trauerkleidung  ohne  weitere  Erörterung
des  Bedürfnisses  erteilt  werden,  jedoch  bezüglich  der  Trauerkleidung  nur  in  gewissem,
den  gegenwärtigen  Verhältnissen  entsprechenden  Maße.
        <pb n="717" />
        Nr.  110.  1916.  655

#s  .

Besondere  Kleidung  für  kirchliche  Feiern  und  beim  Eintritt  in  einen  Beruf.

Für  die  bei  der  Konfirmation  bezw.  ersten  hl.  Kommunion  übliche  Festkleidung
sowie  für  die  bei  Eintritt  in  einen  Beruf,  in  eine  Anstalt  oder  Schule  (Pension)  notwendige
  Wäsche  und  Kleidung  kann  die  Bescheinigung  ohne  besonderen  Nachweis  des
Bedürfnisses  in  mäßigen  Grenzen  erteilt  werden.

8  7.

Bei  begrenzter  Stückzahl  von  Wäsche  und  Kleidung  minderbemittelter

Bevölkerung  kreife.

1.  Für  diejenigen  Bevölkerungskreise,  die  nach  ihren  Einkommensverhältnissen

il

—

und  nach  den  örtlichen  Gewohnheiten  in  der  Regel  Vorräte  an  Wäsche  und
Kleidung  nicht  besitzen,  kann,  soweit  der  erstmalige  Antrag  nur  auf  Erteilung
des  Bezugsscheines  für  ein  oder  zwei  Wäschestücke  derselben  Gattung  oder  auf
ein  Stück  Oberkleidung  derselben  Art  gerichtet  ist,  von  einer  weiteren
Erörterung  des  Bedarfs  abgesehen  werden.  Dasselbe  gilt
bezüglich  eines  zweiten  oder  dritten  Antrages  auf  Erteilung  des  Bezugsscheines
  derselben  Gegenstände,  wenn  nach  der  Beschäftigung  des  Antragstellers
oder  aus  sonstigen  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  eine  Notwendigkeit  für
den  Ersatz  dieser  Stücke  vorliegt.

An  die  Leitung  von  Betrieben  oder  ihnen  angegliederten  Wohlfahrtseinrichtungen,
  die  ihren  Arbeitern  oder  Angestellten  Arbeitskleidung  (gegen  Vergütung,)
  liefern,  kann  die  Bescheinigung  unter  Berücksichtigung  der  Beschäftigungsart
  und  der  Beschäftigungsdauer  während  des  Krieges  und  mit
Einhaltung  einer  sachgemäßen  Sparsamkeit  ausgestellt  werden,  soweit  nicht
für  diese  Betriebe  die  Vorschriften  in  §  2  Ziffer  2  und  3  und  §  16  der  Bundesratsverordnung
  gelten.

58.
Beschaffung  für  Militärpersonen  und  Gefangene.

In  betreff  der  Beschaffung  von  Wäsche  für  Militärpersonen  ist  davon  aussugehen,

  daß  Unteroffiziere  (ausgenommen  die  in  Ziffer  2  bezeichneten
lassen)  und  Mannschaften  dienstlich  hinreichend  mit  Unterzeug  versorgt
werden,  daß  daher  ein  Bedürfnis  zur  eigenen  Beschaffung  nicht  vorliegt.  Wo
dies  im  einzelnen  Falle  behauptet  wird,  ist  durch  Befragen  der  betreffenden
Militärpersonen  oder  Vorlegung  einer  glaubhaften  Versicherung  des  Bedürfnisses
  die  erforderliche  Unterlage  für  die  Entschließung  zu  beschaffen.  Letzteres
git  auch  für  Bekleidung,  die  von  Angehörigen  an  Gsangen  in  feindlichen

ändern  geschickt  werden  soll.  Bescheinigung  für  mehrere  Militärpersonen  oder
ganze  Truppenteile  sind  nicht  auszustellen.

158
        <pb n="718" />
        656  Nr.  110.  1916.

Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Veterinäroffiziere,  Beamte,  Beamten-Musikmeister,
  Unterärzte,  Unterveterinäre,  Zeugfeldwebel,
und  Festungsbau-Offizierstellvertreter,  Zeugfeldwebel,  Ober-Feuerwerker,
  Unterzahlmeister,  Unterinspektoren  und  sonstige
empfangende  Unteroffiziere  ihre  Wäsche  selbst  zu  besorgen  haben,  ist,
wenn  der  betreffende  Antragsteller  erstmalig  oder  nach  Krankheit  oder  Urlaub
von  neuem  ins  Feld  geht,  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung,  falls  der  Antrag
sich  in  angemessenen  Grenzen  hält,  in  bezug  auf  Wäsche  als  gegeben  anzusehen.
3.  Uniformstücke  für  Militärpersonen  unterliegen  nach  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916  nicht  der  Regelung.

Berlin,  den  3.  Juli  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler.

2.  Da

 
 
  

Mit  dieser  Nr.  110  wird  ausgegeben:  Nr.  162  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="719" />
        Ar.  111.  657

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  22.  Juli  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Konskription  der  in  den  Jahren  1866
is  1897  geborenen  Landsturm=  bezw.  Dienstpflichtigen  österreichischer
und  ungarischer  Staats=  bezw.  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit.
  (2)  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  6.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Fleischversorgung  vom  27.  März  1916.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
  Anderung  der  Postordnung.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Anderung  der  Telegraphenordnung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Juli  1916,  betreffend  Konskription  der  in  den
Jahren  1866  bis  1897  geborenen  Landsturm=  bezw.  Dienstpflichtigen  österreichischer
  und  ungarischer  Staats=  bezw.  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit.

achstehende  Bekanntmachung  des  k.  u.  k.  österreichisch-  ungarischen  Konfuls  zu
Lübeck  vom  10.  d.  Mts.,  betreffend  Konskription  der  in  den  Jahren  1866  bis
1897  geborenen  Landsturm-  bezw.  Dienstpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer
  Staats=  bezw.  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit,  wird
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  15.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="720" />
        668  Nr.  111.  1916.

Bekanntmachung.

Hierdurch  werden  alle  in  den  Jahren  1866  bis  1897  geborenen  Landsturm=  bezw.
Dienstpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer  Staats=  bezw.  bosnisch-herzegowini-Sier
  Landesangehörigkeit,  welche  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und

ecklenburg-Strelitz,  sowie  im  Fürstentum  Lübeck  und  im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt
  Lübeck  ihren  dauernden  oder  vorübergehenden  Aufenthalt  haben,  aufgefordert,

zur  Konskription

 

am  28.  Juli  1916,  um  10  Uhr  vormittags

in  Lübeck,  Königstraße  Nr.  25  (Bürgerverein),
zu  erscheinen.  Zu  derselben  haben  sämtliche  Landsturmpflichtigen  der  vorgenannten
Jahrgänge  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  schon  bisher  musterungspflichtig
waren,  bezw.  ihrer  Musterungspflicht  entsprochen  haben,  unbedingt  persönlich
sich  einzufinden.

Zum  Erscheinen  zur  Konskription  sind  auch  alle  diejenigen  Personen  der  vorstehenden
  Jahrgänge  verpflichtet,  die  bereits  früher  zum  Landsturmdienst  mit  der  Waffe
geeignet  befunden  waren,  jedoch  als  nicht  geeignet  wieder  beurlaubt  worden  sind,  ferner
jene,  die  im  Wege  der  Superarbitrierung  (z.  B.  infolge  einer  im  Kriege  erlittenen  Verwundung)
  entweder  als  landsturmpflichtig  beurlaubt  oder  entlassen  wurden.

Zur  Konskription  sind  außer  allen  Personal=  und  Militärdokumenten  mitzubringen:

1.  ein  behördlich  bestätigter  Nachweis  über  die  Dauer  des  Aufenthalts  am
Aufenthaltsorte,
2.  zwei  gleiche,  unaufgespannte  Photographien,  auf  deren  Bildfläche  die  eigenhandige
  Unterschrift  des  Landsturmpflichtigen  und  auf  deren  Rückseite  die
Beglaubigung  der  Unterschrift  und  der  Personenidentität  durch  die  betreffende
  Behörde  (Polizeibehörde,  Gemeindevorstand,  Gutsobrigkeit  usw.)
anzubringen  ist.  Bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit  werden  die  ortsüblichen
Preise  für  die  Anfertigung  der  beiden  Photographien  ersetzt,
von  jenen  Landsturmpflichtigen,  die  um  Ersatz  der  Reisekosten  bittlich  werden,
  außerdem  ein  von  der  Ortsbehörde  des  Aufenthaltsortes  ausgestellter
Nachweis  der  Mittellosigkeit.

Die  Musterung  der  Landsturmpflichtigen  der  vorgenannten  Geburtsjahrgänge
sindet  am  25.  und  26.  September  1916  statt.  Darüber  wird  später  noch  eine  besondere

ekanntmachung  erlassen.

Die  Nichtbefolgung  vorstehender  Anordnungen  wird  nach  den  geltenden  Gesetzen
strengstens  geahndet.

Lübeck,  den  10.  Juli  1916.

□

Der  k.  und  k.  österr.-ungar.  Konful.
Suckau.
        <pb n="721" />
        Nr  111.  1916.  659
(2)  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  6.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung

  vom  27.  März  1916.

Die  Bekanntmachung  vom  6.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Fleischversorgung  vom  27.  März  1916  —  Rbl.  Nr.  58  —
wird,  wie  folgt  abgeändert:

Zu  §  6.

Ziffer  I  Absatz  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung,  die  Ortsobrigkeiten,  die  Kommissare
  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  und  die  Gemeindevorstände
  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  ihnen  zugewiesene  Zahl  der
Schlachtungen  nicht  überschritten  wird.  Minderschlachtungen  in  einer  VBiehgattung
  dürfen  nicht  durch  Mehrschlachtungen  in  einer  anderen  Viehgattung
ausgeglichen  werden.

Die  Bestimmungen  unter  II  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

  

–
II.  Gewerbliche  Schlachtungen.

1.  Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  die  Kommissare  der  ritterschaftlichen  Bezirke
  der  Kommunalverbände  haben  für  die  für  ihre  Bezirke  zugelassenen  gewerblichen
  Schlachtungen  den  zur  Schlachtung  berechtigten  Betrieben  Schlachterlaubnisscheine
  auszustellen.  Diese  Schlachtscheine  sind  nicht  übertragbar  und
haben  nur  Gültigkeit  für  den  Zeitraum,  für  den  sie  ausgestellt  werden.  Schlachtungen
  von  Rindern,  Schweinen  und  Schafen,  die  nicht  ausschließlich  für  den
eigenen  Wirtschaftsbedarf  des  Viehhalters  bestimmt  sind,  dürfen  nur  auf  Grund
eines  von  der  zuständigen  Ortsobrigkeit,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  vom  zuständigen
  Kommissar  ausgestellten  Schlachtscheines  vorgenommen  werden.

2.  Der  Schlachtschein  ist  dem  Fleischbeschauer  vor  der  Vornahme  der
Lebendbeschau  zu  übergeben  und  von  diesem  mit  der  Bescheinigung  der  Schlachtung
  und  der  Angabe  des  ermittelten  Lebendgewichts  des  Schlachttieres  der
Stelle  einzureichen,  welche  den  Schlachtschein  ausgestellt  hat.

3.  Wird  dem  Fleischbeschauer  ein  gültiger  Schlachtschein  nicht  vorgelegt,  so
hat  er  die  Lebendbeschau  an  dem  Schlachttier  abzulehnen  und  der  Ortsobrigkeit
  bezw.  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  Anzeige  zu  erstatten.  Die
Ortsobrigkeit  beziv.  der  Kommissar  hat  die  Tiere  vorläufig  zu  beschlagnahmen

1597
        <pb n="722" />
        660  Nr.  111  1916

und  für  Unterbringung  zu  sorgen.  Der  Eigentümer  hat  die  beschlagnahmten
Tiere  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  bezw.  dem  Kommissar  käuflich  zu  überlassen.
  Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  Kommissare  haben  sich  bei  Verwertung  der
Tiere  der  Kreisvertrauensmänner  zu  bedienen.

4.  Fleisch  von  Schlachttieren,  die  ohne  Vorlage  und  Abgabe  des  Schlachtscheines
  an  den  Fleischbeschauer  oder  von  unberechtigten  Personen  geschlachtet
sind,  ist  nach  Bestimmung  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  zugunsten  der
Gemeinde  oder  des  Kommunalverbandes  des  Schlachtortes  einzuziehen;  ein  Entgelt
  ist  hierfür  nicht  zu  bezahlen.

5.  Die  Bestimmungen  gelten  auch  bei  Schlachtungen,  die  im  Auftrage  der
Heeresverwaltung  vorgenommen  werden.  Die  Ausstellung  des  Schlachtscheines
für  solche  Schlachtungen  wird  nach  näherer  Anweisung  des  Königlich  Preußischen
  Kriegsministeriums  von  der  für  den  Schlachtort  zuständigen  militärischen
Dienststelle  erfolgen.  Auch  diese  Schlachtscheine  sind  von  dem  Fleischbeschauer
mit  den  erforderlichen  Gewichtsangaben  zu  versehen  und  an  die  für  den  Schlachtort
  zuständige  Ortsobrigkeit  bezw.  den  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks
einzusenden.

Schwerin,  den  17.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1916,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  12.  Juli
1916,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (bl.
1900  Nr.  14),  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzmintsterium.
v.  Blücher.
        <pb n="723" />
        Nr.  111.  1916.  661

Belkanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  12.  Juli  1916.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(RGBl.  S.  347)  und  des  Gesetzes,  betreffend  eine  mit  den  Post=  und  Telegraphengebühren
  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,  vom  21.  Juni  1916  (Rl.
S.  577)  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt  und  geändert.

1.  Im  §  16  „Verschluß  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Pakete  sowie
der  Sendungen  mit  Wertangabe“  erhältdie  Uberschriftden  Zusatz:
Kennzeichnung  der  von  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916)
befreiten  Pakete.
6  Am  Schlusse  des  Abs.  list  einzuschalten:
Von  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916)  befreite  Pakete,  enthaltend  Zeitungen
oder  Zeitschriften,  dürfen  nicht  durch  Lacksiegel,  Siegelmarken  oder  Prägedruck  versctlassen
  sein.  Sie  müssen  über  der  Aufschrift  einen  weißen  Zettel  mit  der  Loß  gedruckten
  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften“  tragen.  Der  gleiche  Vermerk
muß  auf  der  Paketkarte  angebracht  sein.  Die  Postanstalten  sind  berechtigt,  die  Offnung
der  so  gekennzeichneten  Pakete  zur  Prüfung  des  Inhalts  an  Amtsstelle  zu  verlangen  oder
selbst  vorzunehmen.
2.  Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung
  von  Wechselakzepten“  ist  im  letzten  Satze  des  Abs.  XlI  statt
„400“  zu  setzen:

800
3.  Im  §  37  „Gebühren  für  Briefe  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr“  ist  im
Abs.I  statt  „im  Nichtfrankierungsfalle  10  „  “  zu  setzen:

im  Nichtfrankierungsfalle  das  Doppelte.
4.  Indemselben  §  (37)  erhält  der  Abs.  IVVfolgenden  Wortlaut:
IV.  Für  unzureichend  frankierte  Briefe  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrags  angesetzt,  nötigenfalls  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme
  aufwärts.
5.  Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“  ist  im  1.  Satze  des
Abs.  VII  beidemal  statt  „400“  zusetzen:
800
6.  Im  §  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“
istim  letzten  Satze  des  Abs.  U  das  Wort  „Porto“  zu  streichen.
Indemselben  §  (45)  ist  im  Abs.  IVstatt  „des  Portos“  zu  setzen:
der  Gebühr
        <pb n="724" />
        662  Nr.  111.  1916.

7.  d  §*  48  „Nachlieferung  von  Zeitungen“  ist  im  1.  Satze  statt  „ist“  zu
etzen:

sind
die  Worie  „das  Porto  von“  sind  zu  streichen.
Im  2.  Satze  ist  statt  „Das  gleiche  Porto“  zu  setzen:
Derselbe  Betrag
8.  Im  §  49  Zerrauf  von  Postwertzeichen“  ist  im  Abs.  I  als  2.  Saß
einzuschal
Postwertzeichen,  deren  #eaun.  auf  Bruchpfennige  lautet,  werden  in  Mengen  durch  2
teilbar,  sei  es  desselben  Neunwerts  oder  verschiedener  Nennwerte,  auf  ausdrückliches

Verlangen  jedoch  auch  einzeln  unter  Abrundung  des  Nennwerts  auf  volle  Pfennige  aufwärts
  abgegeben.
Üübergangsvorschrift.

Bei  Briefen  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr,  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  frankiert  sind,  wird  in  den  Monaten  August  und  September  1916  nur  der
Betrag  von  3  Pf.  nacherhoben.  Dasselbe  gilt  für  Postkarten,  die  nach  den  bisherigen
Vorschriften  frankiert  sind.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  August  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  12.  Juli  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

(4)  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1916,  betreffend  #nderung  der  Telegraphenorbnung.


Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  12.  Juli
1916,  betreffend  Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  (Rbl.
1904  Nr.  24),  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.
        <pb n="725" />
        Nr.  111.  1916.  663

Bekanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.
«  Vom  12.  Juli  1916.

 

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird  wie  folgt  geändert.
1.  Im  §  7  fällt  der  Abs.  V  (Abrundung  der  Telegrammgebühr  auf  einen
durch  5  teilbaren  Pfennigbetrag)  weg.
2.  Im  §  10  „Telegramme  mit  Vergleichung“  ist  als  letzter  Abs.  ei
zuschalten:
III.  Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebende  Bruchpfennige  sind
auf  volle  Pfennige  aufwärts  abzurunden.

3.  Zwischen  §  15  und  16  istals  neuer  Seinzuschalten:

Pressetelegramme.

freite  Pressetelegramme  (d.  s.  an  Zeitungen,  Zeitschriften  oder

§  15  a.  Von  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916,  ReBl.  S.  577)  be-Nachrichtenbureaus
  gerichtete

  Telegramme  in  offener  Sprache,  deren  Inhalt  aus  politischen,  Handels=  oder
anderen  Nachrichten  von  allgemeiner  Bedeutung  besteht,  die  zur  Veröffentlichung  in  den
Zeitungen  und  Zeitschriften  bestimmt  sind)  müssen  vom  Absender  im  Eingange  durch
das  gebührenfreie  Wort  „Presse“  gekennzeichnet  sein.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  August  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  12.  Juli  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.
        <pb n="726" />
        <pb n="727" />
        N’r.  112.  665

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  25.  Juli  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni
1916,  betreffend  das  Setzen  von  Heu-,  Stroh=  und  Kornmieten.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Präsidenten  des
Kriegsernährungsamts  über  den  Verbrauch  von  Eiern  vom  13.  Juli
1916.  (3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung,  betreffend
anderweite  Regelung  der  Paßpflicht  vom  21.  Juni  1916  und  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausführungsvorschriften  zu  der  Paßverordnung
vom  24.  Juni  1916.  (4)  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  11.  März  d.  Is.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  24.  Februar  d.  Js.,  betreffend  den  Verkehr  mit  Leimleder
  (Rbl.  Nr.  43).  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Erteilung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Dienst  an  Zöglinge  des  Volksschullehrerseminars  zu
Lübtheen.

–

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  2.  Juni  1916,  betreffend  das  Setzen  von  Heu-,  Stroh=  und  Kornmieten.

Zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1916  über  das  Setzen
von  Heu-,  Stroh=  und  Kornmieten  wird  bestimmt:

J.
§  1  Absatz  1  Satz  1  erhält  folgende  Fassung:
„Es  ist  verboten,  Heu-,  Stroh=  und  Kornmieten  von  größerem
Werte  als  20  000  (zwanzigtausend)  Mark  zu  setzen.“
160
        <pb n="728" />
        666  Nr.  112.  1916.

II.
§  1  Absatz  2  lautet  fortau:
„Mieten,  die  zusammen  keinen  höheren  Wert  als  20  000
Gwanzigtausend)  Mark  haben,  dürfen  in  geringerem  Abstande  als
50  Meter  voneinander  gesetzt  werden.“

Schwerin,  den  19.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1916  zur  Ausflhrung  der  Verordnung  des
Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  über  den  Verbrauch  von  Eiern  vom
13.  Juli  1916.
Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungamtes
  vom  13.  Juli  1916  über  den  Verbrauch  von  Eiern  —  Rl.  S.  697
—  wird  bestimmt:
J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband.  Die  §8§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
  vom  1.  Juli  1915  —  Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.


II.

Für  die  Zulassung  von  Ausnahmen  für  den  Einzelfall  nach  §  2  Abs.  2  der
Verordnung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  sind  die  Kreisbehörden
für  Volksernährung  zuständig.

Schwerin,  den  20.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="729" />
        Nr.  112.  1916.  667

(3)  Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung,
betreffend  anderweite  Regelung  der  Pappflicht  vom  21.  Juni  1916  und  der  Bekanntmachung,
  betrefsend  Ausführungsvorschriften  zu  der  Paßverordnung  vom
24.  Juni  1916.

Zur  Ausführung  der  Verordnung,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht
  vom  21.  Juni  1916,  und  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsvorschriften
  zu  der  Paßverordnung  vom  24.  Juni  1916  —  Rl.  S.  599ff.
—,  wird  bestimmt:
Für  die  Ausstellung  der  Sichtvermerke  (§  1  Abs.  2)  werden  als  Sichtvermerksbehörden
  bestimmt:
1.  für  Ministerialpässe:
das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern.
2.  für  andere  Pässe:
die  Großherzogliche  Gewerbekommission  zu  Schwerin.
Schwerin,  den  22.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1916  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
vom  11.  März  d.  Is.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  24.  Februar
  d.  Is.,  betreffend  den  Verkehr  mit  Leimleder  (Rbl.  Nr.  43).

if  Grund  des  §  15  der  Bundesratsverordnung  vom  24.  Februar  d.  Is.
(RGBl.  S.  113)  über  den  Verkehr  mit  Leimleder  wird  folgendes  bestimmt:

Verfahren  zur  Festsetzung  der  Preise.

Bei  Entscheidungen  der  höheren  Verwaltungsbehörden  über  die  Angemessenheit
  des  Preises  (§  7)  ist  ausschließlich  die  Beschaffenheit  der  Ware  zur
Zeit  des  Gefahrüberganges  maßgebend.  Anschaffungspreis,  Zinsen,  Unkosten
und  Gewinn  bleiben  außer  Betracht.  Die  in  der  Verordnung  vorgeschriebenen
Preise  (§  6)  gelten  als  angemessen  für  gesunde  Ware  von  mindestens  mittlerer
  Art  und  Güte  und  handelsüblichem  Feuchtigkeitsgehalt  frei  Bahnwagen
oder  Schiff  des  Verladeortes.  Entspricht  die  Ware  diesen  Voraussetzungen
nicht,  so  hat  ein  entsprechender  Preisabschlag  einzutreten.

Als  oberste  Preisgrenze  gelten  die  nach  §  6  Abs.  1  der  Verordnung  ermittelten
  Durchschnittspreise,  soweit  sie  nicht  die  in  den  Absätzen  2,  3  und  4  festgesetzten
  Höchstgrenzen  übersteigen.
        <pb n="730" />
        668  Nr.  112.  1916.

Wird  dem  Lieferer  der  so  ermittelte  Höchstpreis  geboten,  so  bedarf  es,  falls
er  gleichwohl  die  Festsetzung  des  Preises  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
beantragt  (§  7),  vor  der  Entscheidung  einer  materiellen  Nachprüfung  nicht.  Vor
der  Entscheidung  ist  der  Kreisausschuß  für  Ersatzfutter  zu  hören.  Gegebenenfalls
  sind  Sachverständige  zuzuziehen.

Schwerin,  den  22.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1916,  betreffend  Erteilung  von  Zeugnissen

über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  an

Zöglinge  des  Volksschullehrerseminars  zu  Lübtheen.
Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1916,  betreffend  Erteilung
von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-breiwilligen
  Dienst  an  Zöglinge  des  Lehrerseminars  zu  Lübtheen  (Rbl.  Nr.  94),
wird  darauf  hingewiesen,  daß  ausnahmsweise  auch  denjenigen  Zöglingen  des
Volksschullehrerseminars  zu  Lübtheen,  welche  die  Assistentenprüfung  bestanden
haben,  das  Zeugnis  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Dienst  vor  Erlangung  eines  zum  Lehramt  an  Volksschulen  befähigenden
  Zeugnisses  erteilt  werden  kann,  wenn  diese  während  des  gegenwärtigen
Krieges  vor  dem  27.  Juli  1915  bereits  in  den  Heeresdienst  eingetreten  sind.

Schwerin,  den  18.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="731" />
        Nr.  113.  669

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  25.  Juli  1916.

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  über  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme  der  Web--,
Wirk=  und  Strickwaren.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der
Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  20.  Juli  d.  Is.  über
eine  allgemeine  Bestandsaufnahme  der  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  24.  Juli  1916  Üüber  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme
der  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

achstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  169  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  20.  Juli  1916  über  eine  allgemeine
Bestandsaufnahme  der  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  24.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="732" />
        670  Nr.  113.  1916.

Bekanntmachung
über  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme  der  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

 

Für  die  Erfüllung  der  der  Reichsbekleidungsstelle  obliegenden  Aufgaben  ist  die
Ermittlung  der  im  Deutschen  Reiche  gegenwärtig  vorhandenen  Vorräte  erforderlich.

Auf  Grund  des  §  8  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Regelung
des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom
10.  Juni  1916  (RE#Bl.  Nr.  121)  wird  deshalb  folgendes  bekannt  gegeben:

§5  1.

Am  1.  August  1916  ist  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme  der  nachstehend  in
Gruppe  I—VIII  bezeichneten  Gegenstände  vorzunehmen:  ·

Gruppe  I:  a)  Stoffe  zur  Oberkleidung,  5),  Wäschestoffe  und  Futterstoffe,  c)  anderweitig
  nicht  genannte  dichte  Gewebe  mit  einer  Mindestbreite  von  30  cm.

Gruppe  II:  a)  Röcke  für  Männer  (auch  Fracks,  Jacken,  Joppen  u.  ähnl.),
b)  Westen  für  Männer,  c)  Hosen  für  Männer,  d)  Mäntel  und  Umhänge  für  Männer,

urschen  und  Knaben,  e)  Burschen=  und  Knabenanzüge.  «

Gruppe  III:  a)  Frauenkleider  (auch  Jackenkleider),  b)  Blusen,  c)  Frauenröcke,
d)  Mäntel  und  Umhänge  für  Frauen  und  Mädchen,  e)  Mädchen=  und  Kinderkleider.

Gruppe  IV:  a)  Unterröcke,  b)  Morgenröcke,  c)  Schürzen,  ór  Decken  (Reisedecken,
Schlafdecken,  Pferdedecken  (auch  Woilachs)  und  Krankenhausdecken),  deren  Stückgewicht
800  g#  übersteigt.

Gruppe  VI:  a)  Hemden  für  Männer,  b)  Hemden  für  Frauen,  c)  Kinderhemden
und  Hosen,  4d)  Unterhosen  für  Männer  und  Knaben,  e)  Unterhemden  für  Männer  und
Knaben,  k)  Unterzeug  für  Frauen  und  Mädchen.

Gruppe  VI:  a)  Männerstrümpfe  und  Männersocken,  b)  Frauenstrümpfe,
P)  Kinderstrümpfe  und  Kindersocken.

Gruppe  VII:  a)  Bettücher  (Laken),  b)  Kissenbezüge,  c)  Deckenbezüge,  d)  Tischtücher,
  #)  Mundtücher,  k)  Handtücher,  8)  Wischtücher,  h)  Taschentücher.

Gruppe  VIII:  a)  Winter=  und  Herbsthandschuhe  für  Männer,  b)  oben  nicht  genannte
  Handschuhe  für  Männer,  c)  Frauenhandschuhe,  d)  Kinderhandschuhe.

Die  in  Gruppe  I—VIII  aufgeführten  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  sind  von  der
Bestandsaufnahme  betroffen,  gleichviel,  ob  sie  aus  Schafwolle,  Mohair,  Kamelhaar,
Alpaka,  Kaschmir  oder  sonstigen  Tierhaaren,  Kunstwolle,  Baumwolle,  Kunstbaumwolle,
Kunstseide,  Naturseide,  Bastfasern,  Papiergarnen  oder  sonstigen  Pflanzenfasern,  aus
Abfällen  oder  Mischungen  der  genannten  Spinnstoffe  allein  oder  aus  der  Zusammensetzung
  verschiedener  Stoffe  hergestellt  sind.

§5  2.
Von  der  Meldepflicht  ausgenommen  sind:
1.  diejenigen  Waren  und  Vorräte,  die  durch  behördliche  Bekanntmachung  beschlagnahmt
  sind;
        <pb n="733" />
        Nr.  113.  1916.  671

2.  die  sich  im  Eigentum  der  deutschen  Militär=  oder  Marinebehörden  befinden,
oder  über  die  Lieferungs=  oder  Herstellungsverträge  mit  einer  deutschen
Militär=  oder  Marinebehörde  bestehen:

3.  die  im  Gebrauch  befindlichen  Gegenstände;  *

4.  Vorräte,  die  sich  in  den  Haushaltungen  befinden  und  deren  gewerbsmäßige
Verwertung  nicht  in  Aussicht  genommen  ist.  «-83.


Meldepflichtig  sind  die  am  Beginn  des  1.  August  1916  vorhandenen  Gesamtvorräte
  der  in  §  1  bezeichneten  Gegenstände.

’*  4.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  slristischen  Personen,  ferner
alle  wirlschaftlichen  Betriebe  sowie  alle  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbände,
die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenständen  haben,  oder  bei  denen
sich  solche  unter  Zollaufsicht  befinden.  Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  nicht  im  Gewahrsam
  des  Eigentümers  befinden,  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen
  zu  melden,  der  sie  an  diesem  Tage  in  Gewahrsam  hat.  Die  nach  dem  Stichtage
eintreffenden,  aber  schon  abgesandten  Vorräte  sind  nur  von  dem  Empfänger  zu  melden.
Neben  bemjenigen,  der  die  Ware  in  Gewahrsam  hat,  ist  auch  derjenige  zur  Meldung
verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines  Dritten
übergeben  hat.

8  6.

Die  Meldungen  dürfen  nur  auf  den  hierfür  vorgeschriebenen  amtlichen  Meldbescheinen
  erstattet  werden.  Für  jede  der  in  §  1  verzeichneten  Gruppe  werden  besondere
Vordrucke  herausgegeben.  Die  Meldescheine  müssen  spätestens  am  15.  August  1916  bei
den  von  den  Landeszentralbehörden  oder  den  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  mit  der
Einsammlung  beauftragten  Amtsstellen  eingereicht  sein.  Mitteilungen  irgend  welcher
Art  dürfen  auf  Meldescheinen  nicht  vermerkt  werden.  Die  Reichsbekleidungsstelle  behält
sich  vor,  Muster  der  angemeldeten  Waren  einzufordern.

6

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  werden
über  die  Ausführung  der  Bestandsaufnahme  weitere  Anordnungen  erlassen.

*  7.
Wer  den  Vorschriften  der  §§  1—5  Huwiderhandelt,  wird  nach  §  20  der  Bundesratsverordnung
  vom  10.  Juni  1916  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  15  000  =  bestraft.

Berlin,  den  20.  Juli  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler.
        <pb n="734" />
        672  Nr.  113.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  24.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
der  Reichsbekleidungsstelle  vom  20.  Juli  d.  Is.  über  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme
  der  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

Gemäß  &amp;amp;  6  der  vorstehend  abgedruckten,  von  der  Reichsbekleidungsstelle  erlassenen
  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1916  über  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme
  der  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  wird  das  Folgende  bestimmt:

I

Die  Bestandsaufnahme  der  in  §  1  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  20.  Juli  1916  genannten  Gegenstände  findet  nach  obrigkeitlichen
  Bezirken  durch  Vermittlung  der  Magistrate,  Großherzoglichen  Amter,
Klosterämter  und  ritterschaftlichen  Obrigkeiten  statt.  «

U.

Für  die  Bestandsaufnahme  sind  Vordrucke  von  Meldescheinen  zu  verwenden,
  welche  den  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche  Statistische  Amt
zugesandt  werden;  ein  weiterer  Bedarf  ist  von  diesem  rechtzeitig  anzufordern.

Für  jede  der  in  §  1  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  genannten
  Gruppen  von  Gegenständen  ist  ein  besonderer  Vordruck  zu  verwenden.

III.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  durch  öffentliche  Bekanntmachung  die  gemäß
8  4  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  meldepflichtigen  Personen
und  Betriebe  zur  Erstattung  der  Anmeldungen  aufzufordern  und  darauf  hinzuweisen,
  daß  die  erforderlichen  Meldescheine  bei  den  Ortsobrigkeiten  zu  entnehmen
  sind.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  außerdem  die  meldepflichtigen  Personen  und
Betriebe  festzustellen  und  in  ein  Verzeichnis  einzutragen  und  dieses  Verzeichnis
zusammen  mit  dem  gesamten  Erhebungsmaterial  (Ziffer  V)  dem  Großherzoglichen
  Statistischen  Amt  einzureichen.

IV.
Die  ausgefüllten  Meldescheine  sind  von  den  Meldepflichtigen  bis  zum
10.  August  1916  an  die  zuständigen  Ortsobrigkeiten  zurückzureichen,  welche  sie
sofort  durch  Vergleich  mit  dem  angelegten  Verzeichnis  der  Meldepflichtigen  auf
ihre  Vollzähligkeit  prüfen.
        <pb n="735" />
        Nr.  113.  1916.  673

V.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  die  sämtlichen  Meldescheine  zusammen  mit
dem  in  Ziffer  III  genannten  Verzeichnis  der  meldepflichtigen  Personen  und
Betriebe  bis  zum  15.  August  1916  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt
in  Schwerin  einzusenden.

VI.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenstellung  der
Ergebnisse  und  deren  UÜbersendung  an  die  Reichsbekleidungsstelle  beauftragt.

Schwerin,  den  24.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Mit  dieser  Nr.  113  werden  ausgegeben:  Nr.  163,  164  und  165  des  Reichs-Gesetzblatts

von  1916,  sowie  die  zeitliche  Übersicht  der  im  Reichs-Gesetzblatte  vom  Jahre  1916

enthaltenen,  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  einschl.  30.  Juni  1916  veröffentlichten
Gesetze,  Verordnungen  usw.

162
        <pb n="736" />
        <pb n="737" />
        Nr.  114.  675

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  27.  Juli  1916.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  vorläufige  Maßnahmen  zur  Regelung
des  Verkehrs  mit  Gemüse  und  Obst.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Nachlese.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur
Bundesratsverordnung  über  das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen
und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom  6.  Januar
1916  (REBl.  S.  3).  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der
Postordnung.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  Juli  1916,  betreffend  vorläusige  Maßnahmen  zur
Regelung  des  Verkehrs  mit  Gemüse  und  Obst.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  15.  Juli  1916
über  vorläusige.  Maßnahmen  zur  Regelung  des  Verkehrs  mit  Gemüse  und  Obst
—  R  #Bl.  S.  744  —  wird  bestimmt:
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  im  §  1  können  die  Kreisbehörden
  für  Volksernährung  in  dringenden  Fällen  zulassen.

Schwerin,  den  21.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

163
        <pb n="738" />
        676  Nr.  114.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1916,  betreffend  Nachlese.
Auch  in  diesem  Jahre’empfiehlt  es  sich  im  Interesse  der  Volksernährung
und  um  auch  die  Schuljugend  in  der  Kriegszeit  zum  vaterländischen  Dienste
heranzuziehen,  möglichst  allgemein  im  Einvernehmen  mit  den  Grundstücksbesitzern
  auf  Feldern  und  in  Gärten  eine  Nachlese  der  Bodenerzeugnisse  vorzunehmen,
  damit  nichts  umkommt  und  auch  auf  diese  Weise  der  Nahrungsstand
der  Bevölkerung  gekräftigt  wird.

Den  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorständen  wird  anheimgegeben,  das
Sammeln  einzurichten  und  zu  diesem  Zwecke  mit  den  Schulvorständen,  den
Lehrern  und  sonstigen  zur  Hülfe  bereitwilligen  Persönlichkeiten  zusammenzutreten
  und  gemeinschaftlich  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zweckmäßig
erscheinenden  Anordnungen  zu  treffen.

Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  will  hiermit  dieser  Anregung  entsprechend  gestatten,  daß  in  der  Zeit
bis  zum  15.  Oktober  d.  Is.  die  Schulkinder  während  der  Schulzeit  an  einigen
Tagen  der  Woche  zur  Nachlese  herangezogen  werden.

Schwerin,  den  22.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmungen

zur  Bundesratsverordnung  üÜber  das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen

und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom  6.  Jannar  1916

(Röl.  S.  3).
Nachstehende  vom  Reichskanzler  erlassene,  im  Zentralblatt  für  das  Denutsche
Reich  Seite  193  veröffentlichte  Bekanntmachung  vom  21.  Juli  1916,  betreffend
  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung  über  das  Verbot
  der  Verwendung  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen
  Zwecken  vom  6.  Januar  1916  (RGl.  S.  3),  wird  hiedurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.  Diese  Bekanntmachung  tritt  an  die  Stelle  der
in  Nr.  8  des  Regierungsblattes  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  10.  Januar  1916.

Schwerin,  den  26.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="739" />
        Nr.  114.  1916.  677

Wekanntmachung.

betreffend  Ansführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  das  Verbot
der  Verwendung  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten.  zu  technischen
  Zwecken  vom  6.  Januar  1916  (RGBl.  S.  3).  Vom  21.  Juli  1916.

 

Auf  Grund  des  §  3  der  Bekanntmachung  über  das  Verbot  der-  Verwendung  von
pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom  6.  Januar  1916
RGBl.  S.  3)  wird  folgendes  bestimmt:

§  1.

Der  Reichskanzler  stellt  monatlich  fest,  welche  Mengen  und  Arten  pflanzlicher  und
tierischer  Ole  und  Fette  sowie  daraus  gewonnener  Ol-  und  Fettsäuren  zur  Herstellung
von  Seife  und  anderen  Waschmitteln,  welche  Mengen  und  Arten  der  genannten  Ole
und  Fette  zur  Herstellung  von  Leder  jeder  Art  verarbeitet  oder  sonst  verwendet  werden

ürfen.

Die  Verteilung  dieser  Mengen  auf  die  einzelnen  Betriebe  erfolgt  durch  den  Kriegsausschuß
  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  und  zwar
hinsichtlich  der  Leder  herstellenden  Betriebe  durch  Vermittelung  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft
  in  Berlin  und  hinsichtlich  der  Seifen=  und  Waschmittelfabriken  durch  Vermittelung
  der  Kriegsabrechnungsstelle  der  Seifen=  und  Stearinfabriken  in  Berlin.  Die
Seifen=  und  Waschmittelfabriken  sind  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Herstellung  und  des
Vertriebs  der  aus  den  zugeteilten  Mengen  herzustellenden  Seifen  und  Waschmittel  den
Weisungen  des  Kriegsausschusses  Folge  zu  leisten.

52.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Sie  treten
an  die  Stelle  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
  über  das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten
zu  technischen  Zwecken  vom  6.  Januar  1916,  vom  10.  Januar  1916  (Zentralbl.  für  das
Deutsche  Reich  S.  10).

Berlin,  den  21.  Juli  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.
        <pb n="740" />
        678  Nr.  114.  1916.

(4)  Bekanntmachung  vom  24.  Juli  1916,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

achstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  17.  Juli
1916,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Rbl.  1900
Nr.  14),  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  24.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

Bekanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  17.  Juli  1916.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
GBl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
echselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (RGl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung

  des  Bundesrats  vom  13.  Juli  1916  (REBl.  S.  694),  betreffend  die  Fristen
bes  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März
1900  wie  folgt  geändert.
1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:
"  B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar
sind,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  28.  Oktober  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Oktober  1916;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  28.  Oktober  1916  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
nach  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber
  verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage
  schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels
nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder
der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist
durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des
Postprotestauftrags  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut
werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte
  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen
        <pb n="741" />
        Nr  114  1916.  679

Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu
erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage
  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen
ü„nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich
vonmn  b0hb“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen
  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des
Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehun  der  Zinsen  verlangt,
  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und
der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn
dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,
so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die
Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist
  am  31.  Oktober  1916  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage
zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  Juli  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

Mit  dieser  Nr.  114  wird  ausgegeben:  Nr.  166  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
164
        <pb n="742" />
        <pb n="743" />
        Nr.  115.  641

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  29.  Juli  1916.

 

Inyhyalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zu  den  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers
vom  21.  Juli  1916  zur  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit
Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln  vom  18.  April
1916  (Rl.  S.  766).

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Juli  1916  zu  den  Ausführungsbestimmungen
des  Reichskanzlers  vom  21.  Juli  1916  zur  Bundesratsverordnung  über  den
Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln  vom
18.  April  1916  (MGBl.  S.  766).

Auf  Grund  des  §  10  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  Juli
1916  —  Rl.  S.  766  —,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur
Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen
fetthaltigen  Waschmitteln  vom  18.  April  1916,  wird  bestimmt:

Zuständige  Ortsbehörde  im  Sinne  der  §§  2,  3  und  8  der  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,
in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirkes  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom
1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.
        <pb n="744" />
        682  Nr.  115.  1916.

Mit  dem  am  1.  August  d.  Is.  erfolgenden  Inkrafttreten  der  Bestimmungen
  des  Reichskanzlers  vom  21.  Juli  1916  tritt  diese  Bekanntmachung  an  die
Stelle  der  Bekanntmachungen  vom  25.  April  d.  Is.  —  Rbl.  Nr.  69  —  und
vom  2.  Mai  d.  Is.  —  Rbl.  Nr.  72  —.“

Schwerin,  den  28.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Aufrage:  Walter.
        <pb n="745" />
        Ar.  116.  683

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  31.  Juli  1916.

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Krammetsvogelfang.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Juli  1916,  betreffend  Krammetsvogelfang.

Mas  unterzeichte  Ministerium  gibt  die  nachstehende  Verordnung  des  Königlichen
  stellv.  Generalkommandos  IX.  Armeekorps,  betreffend  den  Krammetsvogelfang
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis.

Schwerin,  den  28.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

IIIb.  Nr.  57  924/4459.  Nr.  1800.  Altona,  den  22.  Juli  1916.
Zulassung  des  Dohnenstiegs.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung
  mit  Art.  68  der  Reichsverfassung,  ordne  ich  hinsichtlich  des  Verbots  des  Fanges
don  Drosseln  (Krammetsvögeln)  mit  Schlingen  (Dohnenstieg)  (§8§  2b  und  8  des
Reichsgesetzes  vom  30.  Mai  1908  —  RGBl.  S.  314)  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
Sicherheit  folgendes  an:

 

166
        <pb n="746" />
        684  Nr.  116.  1916.

Der  Fang  der  Drosseln  (Krammetsvögel)  mit  Schlingen  (Dohnenstieg)  wird  in
der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  30.  November  gestattet,  falls  nicht  in  diese  Zeit  noch  die
landesgesetzliche  Schonzeit  fällt.  Verboten  ist  jedoch  die  Verwendung  von  Unterschlingen.
Nach  der  gestatteten  Fangzeit  sind  sämtliche  Schlingen  aus  den  Dohnen  zu  entfernen.

Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Strafe
bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Beim  Vorliegen  mildernder
Umstände  kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  lünszehnhundert  Mark  erkannt
werden  (Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  Rl.  S.  813).

Zusatz:  Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehendes  Verbot  it  möglichster
Beschleunigung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

v.  Falk.
        <pb n="747" />
        Nr.  117.  665

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  1.  August  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Häute  und  Felle.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1916,  betreffend  Häute  und  Felle.
ie  nachstehenden  Bekanntmachungen  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage:
1.  betreffend  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung  und  Meldepflicht
von  rohen  Häuten  und  Fellen,  sowie
2.  betreffend  Höchstpreise  von  Großviehhäuten,  Kalbfellen  und  Roßhäuten,

werden  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Bekanntmachungen  vom  8.  November  1915,  betreffend  rohe  Häute
und  Felle,  Rbl.  Nr.  179,  S.  958,  und  vom  29.  November  1915,  betreffend

Großviehhäute  und  Kalbfelle,  Rbl.  Nr.  192,  S.  1019,  werden  hierdurch  aufgehoben.


Die  Ortsobrigkeiten  werden  angewiesen,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.

Schwerin,  den  31.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="748" />
        686  Nr.  117.  1916.

BWelkianntmachung

(Nr.  Ch.  I.  111/7.  16.  K.R.A)),

betrefsend  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung  und  Meldepflicht  von
rohen  Häuten  und  Fellen,  vom  31.  Juli  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  rd  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahmevorschriftener  nach  §6  )  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGBlI.  S.  357),  vom  9.  Oktober  1915
(RBl.  S.  645)  und  vom  25.  November  1915  (RGBI.  S.  778)  und  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Meldepflicht  nach  §  5°“77)  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen
vom  2.  Februar  1915  (REl.  S.  54),  vom  3.  September  1915  (ReEBl.  S.  549)  und
vom  25.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  603)  bestraft  wird.  Auch  kann  die  Schließung  des
.Betriebes  gemäß  der  Bekanntmachung  Lur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom
Handel  vom  23.  September  1915  (RBl.  S.  603)  angeordnet  werden.

81.
Von  der  Belanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
a)  alle  Großviehhäute  und  Kalbfelle,  die  als  vollständige  Haut  mindestens
folgendes  Gewicht  haben:

grün..  ..6150.  xKg,
salzfrei..  89t  „
trokdken  4  „

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zr  behntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sin  aft:
1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  wet  nd  bestr  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt;
4l  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  'oder  zerstörk,
kret  Perlaut.  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs-  oder  Erwerbsgeschäft
er  ihn  ab  t;
der  —  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
7n  *Z|  uwiderhan
4.  den  nach  58  5  2ede  Aausführungsbeslinungen  zuwiderhandelt.
*#  W  vorsätlich  die  Auskunf  er  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  alt  W#s  unrichtige  oder  unvollstäne
  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bien  zu  zehntausend  ark  bestrast,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen
  sind,  im  urteil  iar  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden  Ebenso  wird
bestraft,  wer  porfébiich.  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  guf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gelebten  Frist  erteilt  oder  Unrichti  oder  unvollständige  ngaben
macht,  wir  mit,  6  elstrach=  bis  zu  dre  kausend  Mark  oder  im  l#ermöselnssale.
mit  G  efän  dnnen  sechs  Monatenr  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die
vorgeschriebenen  rnmixmsl  Veiniichten  oder  zu  führen  unterläßt.

2#
        <pb n="749" />
        Nr.  117:  1916.  687

b)  alle  Roßhäute,  Ponyhäute  und  Fohlenfelle  von  100  cm  Länge  und  mehr,
gemessen  vom  Ohrloch  bis  zur  Schwanzwurzel;

e)  alle  aus  militärischen  Schlachtungen  stammenden  sowie  alle  in  den  besetzten
Gebieten  und  in  den  Etappen=  und  Operationsgebieten  gewonnenen  Häute
und  Felle  von  Schlachttieren,  Pferden,  Ponys,  Fohlen  und  Wild  aller  Art,
mit  Ausnahme  der  Häute  und  Felle  derjenigen  Tiere,  die  Eigentum  der
Kaiserlichen  Marine  sind.

Anmerkung:  Auch  Häute  und  Felle,  die  von  gefallenen  oder  getöteten  Tieren  stammen,
sind  bei  a,  b  und  c  einbegriffen.  «

LJnländisches  Gefälle.  5  2.

Beschlagnahme  des  inländischen  Gefälles.
Alle  im  §5  1  unter  a  und  b  bezeichneten  Häute  und  Felle  aus  dem  Inlande  werden
hiermit  beschlagnahmt.
*l  3.

Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  diese  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  oder  etwa
weiter  ergehenden  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen
Leen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung
erfolgen.

–*l  4.

Veräußerungserlaubnis.
Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  inländischen  Gefälles,
soweit  es  nicht  aus  militärischen  Schlachtungen  stammt,  in  folgenden  Fällen  erlaubt:

a)  von  einem  Schlächter  “*),  der  Mitglied  einer  Häuteverwertungs-Vereinigung
  oder  ihr  seit  spätestens  1.  Juli  1916  als  Einlieferer  vertraglich  verpflichtet
  ist,  an  diese  Häuteverwertungs-Vereinigung  innerhalb  zweier
Wochen  nach  dem  Fallen  der  Haut  oder  des  Felles;

b)  von  einem  Schlächter,  der  nicht  Mitglied  einer  Häuteverwertungs-Vereinigung
  ist  oder  ihr  nicht  seit  spätestens  1.  Juli  1916  als  Einlieferer  vertraglich
verpflichtet  ist,  an  einen  Händler  (Sammler)  innerhalb  vier  Wochen  nach
dem  Fallen  der  Haut  oder  des  Felles;

c)  von  einem  Händler  (Sammler),  der  in  dem  betreffenden  Monat  über  100
der  Beschlagnahme  unterliegende  Häute  und  Felle  angesammelt  hat,  an
einen  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Krlegsministeriums
  bei  der  Sammelstelle  (§  5)  zugelassenen  Großhändler,  jedoch

 

 

 

**“)  Schlächter  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  ist  derjenige,  in  dessen  Eigentum  di
Haut  durch  die  Schlachtung  oder  das  ed  verbleibt  obr  steerienig  "  nI#  V  "

167“
        <pb n="750" />
        688  Nr.  117.  1916.

spätestens  am  fünfzehnten  Tage  des  Monats  für  das  innerhalb  des  vorangegangenen
  Kalendermonats  gesammelte  Gefiälle;

d)  von  einem  Händler,  der  in  dem  betreffenden  Monat  höchstens  100  der  Beschlagnahme
  unterliegende  Häute  und  Felle  angesammelt  hat,  an  einen  zugelassenen
  Großhändler  oder  einen  anderen  Händler  (Sammler),  jedoch  spätestens
  am  fünfzehnten  Tage  des  Monats  für  das  innerhalb  des  vorangegangenen
  Kalendermonats  gesammelte  Gefälle;

e)  von  einer  Häuteverwertungs-Vereinigung,  die  einem  Verband  von  Häuteverwertungs-Vereinigungen
  angehört,  an  diesen  Verband;  von  einer  Häuteverwertungs-Vereinigung,
  die  keinem  Verband  angehört,  an  einen  zugelassenen
  Großhändler;  in  beiden  Fällen  jedoch  spätestens  am  fünszepnben
Tage  des  Monats  für  das  innerhalb  des  vorangegangenen  Kalendermonats
gesammelte  Gefälle;

)  von  einem  Verband  von  Häuteverwertungs-Vereinigungen  oder  von  einem
zugelassenen  Großhändler  an  die  Sammelstelle  (&amp;amp;  5),  jedoch  spätestens  am
fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats  für  das  bis  zum  fünfzehnten  Tage
desselben  Monats  gesammelte  Gefälle;

8)  von  der  Sammelstelle  an  die  Verteilungsstelle  (§  n,  jedoch  spätestens  am
fünften  Tage  des  Monats  für  das  bis  zum  fünfundzwanzigsten  Tage  des
Vormonats  gesammelte  Gefälle;

h)  von  der  Verteilungsstelle  (&amp;amp;  5)  an  die  Gerbereien.

Diese  Veräußerungen  und  Lieferungen  sind  nur  erlaubt,  wenn  die  Lieferer  Bücher
führen,  aus  denen  folgendes  ersichtlich  ist:

bei  den  Lieferungsstufen  a  und  b:  Tag  der  Schlachtung  oder  des  Fallens,
Empfänger,  Tag  der  Ablieferung,  Nummer  und  Mängel;  außerdem  bei
Großviehhäuten  und  Kalbfellen:  Gattung,  das  durch  Päen  ermittelte
Gewicht,  das  Reingewicht  (Grüngewicht)  und  die  Schlachtart,  sofern  sie
von  der  in.  §5  6  Ziffer  1  b  angegebenen  abweicht;  bei  Roßhäuten  die
nge;
bei  den  Lieferungsstufen  c  bis  e  einschließlich:  Einlieferer  und  Empfänger,
ag  der  Weiterlieferung,  Nummer  und  Mängel;  außerdem  bei  Großviehhäuten
  und  Kalbfellen:  Gattung,  das  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht,
  das  Reingewicht  (Grüngewicht)  die  Schlachtart,  sofern  sie  von
der  in  §  6  Ziffer  1b  angegebenen  abweicht,  sowie  die  Preisklasse;  bei
Roßhäuten  die  Länge.

Jede  andere  Art  der  Veräußerung  oder  Lieferung  von  beschlagnahmten  Häuten
oder  Fellen  ist  verboten,  insbesondere  der  Ankauf  (zur  Eingerbung)  durch  die  Gerbereien
von  einer  anderen  Stelle  als  der  Verteilungsstelle.

An  jede  zum  Verteilungsplan  der  Kriegsleder  Aktiengesellschaft  gehörige  Gerberei
dürfen  jeboch  monatlich  insgesamt  4  aus  dem  Inlande  —  jedoch  nicht  aus  militärischen
Schlachtungen  —  stammende  beschlagnahmte  Häute  oder  Felle  unmittelbar  geliefert  und
dort  zur  Verwendung  im  eigenen  wirtschaftlichen,  handwerksmäßigen  oder  industriellen
Betriebe  der  betreffenden  Eigentümer  oder  Besitzer  zu  Sohlleder,  Vacheleder,  Sattlerleder,
  Pumpen=  oder  Treibriemenleder  verarbeitet  werden.
        <pb n="751" />
        Nr.  117.  1916.  689

g  6.
Sammelstelle  und  Verteilungsstelle.  ç
Sammelstelle  für  beschlagnahmte  Häute  und  Felle  ist  die  Deutsche  Rohhaut-Aktiengesellschaft
  in  Berlin  W.  8,  Behrenstraße  28.
Verteilungsstelle  ist  die  Kriegsleder  Aktiengesellschaft  in  Berlin  W.  9,  Budapester
Straße  11/12.
8  6.

Behandlung  der  Häute  und  Felle  bis  zur  Ablieserung  an  den  Gerber.
Die  Erlaubnis  zur  Verfügung  über  die  beschlagnahmten  Häute  und  Felle  ist  ferner
davon  abhängig,  daß  die  folgenden  Vorschriften  beobachtet  werden  oder  worden  sind:
1.  a)  Die  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Häute  und  Felle  sind  bei  der
Schlachtung  der  Tiere  sorgfältig  zu  behandeln.

b)  Großviehhäute  und  Kalbfelle  müssen  fleischfrei,  ohne  Horn,  ohne  Knochen,
ohne  Maul  (bei  Kalbfellen  die  ganze  Kopfhaut  unmittelbar  hinter  den  Ohren
abgeschnitten),  ohne  Schweifbein  und  ohne  Klauen  abgeschlachtet  werden;
Roßhäute  und  Fohlenfelle  sind  ebenfalls  knochenfrei,  möglichst  fleischfrei,
langklauig  (die  Klauen  unmittelbar  am  Hai  abgeschnitten),  ohne  Schweifhaare
  und  Mähnen  abzuschlachten,  jedoch  ist  ihnen  der  größtmögliche  Flächeninhalt
  zu  belassen.  ·

Häute  und  Felle  abweichender  Schlachtart  dürfen  noch  bis  zum
30.  September  1916  bei  Innehaltung  der  in  §  4  gegebenen  Vorschriften
veräußert  und  abgeliefert  werden.

c)  Die  Großviehhäute  und  Kalbfelle  sind  nach  Entfernung  etwa  noch  anhaftender
  Fett=  und  Fleischteile  und  nach  dem  Erkalten  —  vor  dem  Salzen  —
zu  wiegen.  Die  Gewichtsfeststellung  hat  nach  Möglichkeit  durch  einen  vereidigten
  Wiegemeister  zu  erfolgen.  D  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht  ist
bei  diesen  Häuten  und  Fellen  in  unverlöschlicher  Schrift  (z.  B.  auf  einer
an  der  Haut  oder  dem  Fell  zu  befestigenden  Blech=  oder  Holzmarke,  durch
Stempeldruck  oder  geeigneten  Tintenstift)  zu  vermerken.  Gleichzeitig  ist  das
Gewicht  etwa  anhaftenden  Dungs  fachmännisch  zu  schätzen.

d)  Großviehhäute  und  Kalbfelle  sind  sogleich  nach  dem  Wiegen,  alle  Häute  und
Felle  aber  innerhalb  24  Stunden  nach  dem  Fallen  vom  Verwalter  sorgfältig
  zu  salzen.

e)  Bei  Roßhäuten,  Ponyhäuten  und  Fohlenfellen  ist  die  Länge  (in  Zentimeter)
der  gut  ausgebreiteten,  aber  nicht  gezerrten  Haut,  gemessen  vom  Ohrloch  bis
zur  Schwanzwurzel,  nach  Ablauf  des  achten  Tages  nach  der  Salzung  festzustellen.
  Auch  diese  Feststellung  hat  nach  Möglichkeit  durch  einen  vereidigten
Wiegemeister  zu  erfolgen.

)  In  den  Büchern  und  Listen  ist  bei  Großviehhäuten  und  Kalbfellen  sowohl
das  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht,  als  auch  das  nach  Abzug  des  geschätzten
Dunggewichtes  sich  ergebende  Reingewicht  (Grüngewicht),  bei  Roßhäuten,
Ponyhäuten  und  Fohlenfellen  die  vorschriftsmäßig  festgestellte  Länge  (in
Zentimeter)  aufzuführen.
        <pb n="752" />
        690  Nr.  117.  1916.

8)  Im  übrigen  hat  jeder  Verwahrer  die  Häute  und  Felle  pfleglich  zu  behandeln
und  sie  nach  Gattungen  und  Gewichts=  oder  Größenklassen  (soweit  Preisklassen
  bestehen,  auch  nach  diesen)  getrennt  zu  halten.

a)  Jeder  Händler  (Sammler)  hat  bei  Lieferung  an  einen  zugelassenen  Großhändler
  bis  zum  fünfzehnten  Tage  jedes  Monats  eine  Liste  für  das  von  ihm
im  vorhergehenden  Monat  gesammelte  Gefälle  nebst  einer  Rechnung  darüber
an  den  zugelassenen  Großhändler  einzureichen,  an  den  er  seine  Ware
liefern  will.

b)  Jede  Häuteverwertungs-Vereinigung,  die  einem  Verband  angehört,  hat  bis
zum  fünfzehnten  Tage  eines  jeden  Monats  eine  Liste  über  das  im  vorhergehenden
  Monat  von  ihr  gesammelte  Gefälle  nebst  einer  Rechnung  darüber
an  diesen  Verband  einzureichen.

)  Jede  Häuteverwertungs-Vereinigung,  die  keinem  Verband  angehört,  hat  bis
zum  fünfzehnten  Tage  eines  jeden  Monats  eine  Liste  über  das  von  ihr  im

vorhergehenden  Monat  angesammelte  Gefälle  nebst  einer  Rechnung  darüber
an  einen  zugelassenen  Großhändler  einzureichen.

d)  Die  Verbände  von  Häuteverwertungs-Vereinigungen  und  die  zugelassenen
Großhändler  haben  bis  zum  fünfundzwanzigsten  Tage  eines  jeden  Monats
die  Listen  für  das  bis  einschließlich  des  fünfzehnten  Tages  desselben  Monats
gemeldet  erhaltene  Gefälle  nebst  einer  Rechnung  darüber  in  der  von  der
Sammelstelle  mit  Genehmigung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums  vorgeschriebenen  Form  an  die  Sammelstelle
einzureichen.

8  7.

Meldepflicht.

Wer  nach  Maßgabe  der  §§  4  und  6  von  der  Veräußerungserlaubnis  keinen  Gebrauch
  gemacht  hat,  hat  über  die  in  seinem  Besfitz  befindlichen  Häute  und  Felle  der  Meldestelle
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin  W.  9,  Budapester
  Straße  11/12,  Meldung  zu  erstatten.  Die  Meldungen  haben  auf  den  vorgeschriebenen
  Vordrucken  zu  erfolgen,  welche  ordnungsgemäß  auszufüllen  sind.  Die  Vordrucke
sind  bei  der  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,
Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12,  anzufordern.  Die  Meldungen  sind  bis  zum  fünfundzwanzigsten
  Tage  eines  jeden  Monats  für  den  vergangenen  Monat  zu  erstatten.

#

 

efsälle  aus  miliitärischen  Schlachtungen  usw.  I

§8.
Gefälle  aus  militärischen  Schlachtungen,  den  Operations-,  Etappen=  oder  besetzten
feindlichen  Gebieten.
a)  Das  aus  militärischen  Schlelchtungen  (auch  des  Inlandes)  sowie  das  aus  den
besetzten  feindlichen  Gebieten  stammende  Gefälle  —  mit  Ausnahme  der  im
Eigentum  der  Kaiserlichen  Marine  befindlichen  Häute  und  Felle  —  ist  be-
        <pb n="753" />
        Nr.  117.  1916.  691

schlagnahmt;  seine  Ablieferung  und  Verwendung  ist  durch  besondere  Vorchriften
  geregelt.  »  »

b)  Gestattet  ist  der  Bezug  des  von  dem  Absatz  a  dieses  Paragraphen  betroffenen
  Gefälles  nur  von  der  Verteilungsstelle.

 

Behandlung  des  Gefälles  beim  Gerber.

P
Behandlung  der  Häute  und  Felle  nach  Ablieferung  an  den  Gerber.

Trotz  der  Beschlagnahme  bleibt  die  Verarbeitung  der  von  den  §§  2  und.  8  dieser
Bekanntmachung  betroffenen  Häute  und  Felle  zu  Leder')  sowie  die  Verfügung  über  die
hergestellten  Erzeugnisse  “*)  gestattet,  sofern  die  folgenden  Vorschriften  beobachtet  werden
oder  worden  sind:

a)  Spalte  von  2  oder  mehr  mm  größter  Dicke,  die  beim  Inkrafttreten  dieser
Bekanntmachung  noch  unverarbeitet  lagern,  müssen  binnen  Monatsfrist
eingegerbt  und  hann  unverzüglich  zu  Bodenleder  )  fertiggemacht  werden.
Die  Erfüllung  dieser  Vorschrift  ist  eine  Vorbedingung  für  die  Befugnis  zur
weiteren  Einarbeitung  beschlagnahmter  Häute  und  Felle.

b)  Das  Spalten  von  Ochsen-,  Kuh=  und  Rinderhäuten  von  mehr  als  25  kg
Grüngewicht  ist  ganz  allgemein,  auch  im  weiteren  Fabrikationsgange,  nur
insoweit  erlaubt,  als  es  zur  Erreichung  gleichmäßiger  Dicke  des  Kernstücks
notwendig  ist:  Spalte  von  2  oder  mehr  mm  größter  Dicke  müssen,  soweit
sie  nicht  hereits  gegerbt  sind  oder  unverzüglich  als  Leimleder  Verwertung
finden,  binnen  Monatefeist  eingegerbt  werden,  und  zwar,  wenn  ihre  Beschaffenheit
  es  zuläßt,  zu  Bodenleder.  6

rc)  Aus  Roßschildern  darf  nur  Bodenleder,  aus  Roßhälsen  außer  Bodenleder
nur  Roßoberleder  pflanzlicher  Gerbung,  Roßboxleder  oder  Roßchevreaupleder

  hergestellt  werden.

d)  Aus  Ochsen-,  Kuh=  und  Rinderhäuten  von  mehr  als  35  kg  Grüngewicht
darf  nur  Bodenleder  hergestellt  werden;  ausgenommen  von  dieser  Vorschrift
sind  Ochsenhäute  von  mehr  als  45  kg  Grüngewicht;  diese  dürfen  sowohl  zu
Bodenleder  als  auch  zu  Treibriemenleder  verarbeitet  werden.

e)  Aus  Ochsen-,  Kuh=  und  Rinderhäuten  von  mindestens  25  bis  einschließlich
35  kg  Grüngewicht  darf  nur  Bodenleder,  Blankleder  und  Treibriemenleder
hergestellt  werden.  Ist  jedoch  die  Gerberei  zur  Herstellung  von  Bodenleder
oder  von  Treibriemenleder  imstande,  so  darf  sie  Blankleder  aus  diesen
Häuten  nur  auf  unmittelbaren  schriftlichen  Auftrag  einer  amtlichen  Be- 



)Auf  die  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  künstlicher  Beschwerung  von  Leder,  wird  besonders
  hingewiesen.
"““#  8  beachten  sind  die  besonderen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung,  betreffend  Höchsteschlagnahme
  von

preise  und  eder.
"““)  Unter  Bodenleder  sind  Sohl-,  Vache-,  Brandsohlleder  und  gewalzte  Spalte  zu  verstehen.
        <pb n="754" />
        692  Nr.  117.  1916.

schaffungsstelle  der  deutschen  Heeres=  oder  Marineverwaltung  oder  auf
Grund  eines  „Ausweises  für  beauftragte  Lieferer“  herstellen.

)  Fahlleder  darf  nur  aus  Ochsen-,  Kuh=  und  Rinderhäuten  von  höchstens
25  u#g  Grüngewicht  hergestellt  werden.

8)  Die  Verarbeitung  der  zugeteilten  beschlagnahmten  Häute  und  Felle  muß  im
eigenen  Betrieb  erfolgen;  nur  die  etwa  entfallenden  Hälse,  Bäuche  und
Spalte  dürfen  zur  unverzüglichen  Fertigstellung  im  Lohn  an  andere  Gerbereien
  (oder  Zurichtereien)  abgegeben  werden.  Anderweitige  Ausnahmen
sind  gemäß  §  10  zu  beantragen.

h)  Aus  beschlagnahmten  Häuten  und  Fellen  dürfen  nur  die  im  §  3  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Höchstpreise  und  Beschlagnahme  von  Leder  aufgeführten
  Lederarten  hergestellt  und  nur  unter  dort  aufgeführten  Benennungen
  angeboten,  zur  Freigabe  angemeldet  oder  in  den  Handel  gebracht
werden.

i)  Die  verarbeitenden  Firmen  haben  alle  von  der  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  für  Leder  und  Lederrohstoffe  oder  auf  deren  Anweisung
von  der  Kriegsleder  Aktiengesellschaft  oder  der  Geschäftsstelle  des  Überwachungsausschusses
  der  Lederindustrie  geforderten  Angaben  unverzüglich
zu  erstatten,  soweit  sie  mit  den  erlassenen  Anordnungen  zusammenhängen.

W  10.

Meldepflicht.

Dieienigen  in  den  Besitz  eines  Gerbers  gelangten  Häute  und  Felle,  welche  von
den  §#§  2  und  8  dieser  Bekanntmachung  betroffen  werden,  sowie  Spalte  von  2  und
mehr  mm  größter  Dicke  von  solchen  Häuten  und  Fellen  unterliegen,  sofern  ihre  Einarbeitung
  nicht  innerhalb  zweier  Monate  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  9  erfolgt  ist,
einer  Meldepflicht.  Die  Meldungen  sind  innerhalb  einer  Woche  nach  Ablauf  der  für  die
Einarbeitung  bestimmten  Frist  von  zwei  Monaten  an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  für  Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12,
auf  den  dort  erhältlichen  Vordrucken  zu  erstatten.

 

Ausländisches  Gefälle.  8  11.

 

Ausländisches  Gefälle.

Für  alle  im  §  1  unter  a  und  b  bezeichneten  Häute  und  Felle,  die  aus  dem  neutralen
  oder  verbündeten  Ausland  eingeführt  sind,  gelten  folgende  besonderen  Anordnungen:


a)  Meldepflicht.

Die  eingeführten  Häute  oder  Felle  unterliegen  einer  Meldepflicht  an
die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,
Berlin  W.9,  Budapester  Straße  11/12,  von  der  Vordrucke  für  die  Meldungen
  anzufordern  sind.
        <pb n="755" />
        Nr  117.  1916.  693

Zur  Meldung  verpflichtet  ist  jeder  Gerber  innerhalb  einer  Woche  nach
Eingang  von  ausländischen  Häuten  oder  Fellen  bei  ihm  oder  seinem  Lagerhalter.
  Andere  handel=  oder  gewerbetreibende  Personen,  Gesellschaften  oder
landwirtschaftliche  Betriebe,  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften
und  Verbände,  die  ausländische  Häute  im  Eigentum  oder  Gewahrsam  haben,
sind  nur  meldepflichtig,  sofern  der  Vorrat  mindestens  100  Häute  oder  Felle
beträgt  und  diese  einen  Monat  im  Inland  gelagert  haben,  ohne  einer  Gerberei
  zugeführt  zu  sein.  Die  Meldung  hat  innerhalb  einer  Woche  nach  Ablauf
  der  Monatsfrist  zu  geschehen.

b)  Lagerbuchführung.

Jeder  Meldepflichtige  von  ausländischen  Häuten  hat  ein  Lagerbuch  zu
führen,  aus  dem  jede  Anderung  in  dem  Vorrat  der  meldepflichtigen  Häute
und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.

c)  Behandlung  des  Gefälles.

Jeder  Verwahrer  ausländischen  Gefälles,  welcher  den  Vorrat  nicht
pfleglich  behandelt  und  übersichtlich  lagert,  hat  die  sofortige  Enteignung  zu
gewärtigen.  «

§12.
Ausnahmen.
Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums

laun  Ausnahmen  von  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  gestatten.  Anträge
sind  an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,
Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12,  zu  richten.  Die  Entscheidung  muß  schriftlich

*
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  August  1916  in  Kraft.  Gleichzeitig  wird

die  am  10.  November  1915  in  Kraft  getretene  Bekanntmachung  Ch.  II.  I11/10.  15.
K.  R.  A.  aufgehoben.

Atona,  den  31.  Juli  1916.
Stellv.  Generalkommando  K.  Armeekorps.

v.  Falk,
Generalleutnant.

168
        <pb n="756" />
        —  117.  19160.

Bekanntmachung
(Nr.  Ch.  II.  700/7.  16.  K.R.W.),

betreffend  Höchstpreise  von  Großviehhäuten,  Kalbfellen  und  Roßhäuten.
Vom  31.  Juli  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  vom  5.November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August
1914  (Rl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RGB  lI.  S.  516)  und  der
Bekanntmachungen  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (R#l.
S.  25),  vom  23.  September  1915  (RBl.  S.  603)  und  vom  23.  März  1916  (Rl.
S.  183),  ferner  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom
24.  Jun:2  1915  (RCBl.  S.  357),  vom  9.  Oktober  1915  (Rl.  S.  645)  und  vom  25.  Neovember
  1915  (Rl.  S.  778)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung')  abgedruckten  Bestimmungen

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  eldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder
mit  einer  dieser  Strafen  wird  best
1.  wer  die  festgesetzten  hchshrene  überschreitet;
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise

  überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  lolchen  Vertrag  derbie  et;

 

3.  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  des  Gesetzes,  betreffend
Löchstpreil)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  Fercchigt  oher  ea

4.  wer  der  Auffor  der  zuständigen  Beh  örde,  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für
ber  Höchstpreise  Bs  sind,  nicht  n  bachiomm

5.  wer  Vorräte  an.  Hegenständen,  für  die  ont=  kestgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüber  verheimlicht;

6.  wer  den  nach  §  5  des  .  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimungen

  zuwiderhandelt
Bel  vorsät  ichen  Zuwiderhandlun  pen  gegen  Nummer  1  und  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens
auf  das  Doet  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist,  oder

idn  den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausen
Nart  so  ist  auf  i  i  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die.  Geldstrase  bis  auf  die
Hälfte  des  Mindestbetrags  grmäbigt  wer  den.

iän  den  Fällen  der  Nr.  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung

  auf  Kosten  des  Spuchtun  öffentlich  bekarnntzumachen  ist;  auch  kann  neben'  Gefängnisstrafe
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  wer
bestraf  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  nes  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird
estraft:

 

wer  der  Verpflichtung,  die  enreigneten  Gegenstände  herauszugeben  —  sie  auf  Verlangen
  des  werbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt

.  wer  unbefugt  einen  beshlagnahmteg  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  'ober  zerstört,
verwendet,  verlauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschlie  eßt;

wer  der  Ver  flichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  beherndelr  zuwiderhan

wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

d  —

**-
        <pb n="757" />
        Nr.  117.  1916.  695

bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafsgesetzen  höhere  Strafen  angedroht
  sind.  Auch  kann  die  Schließung  des  Betriebes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur
Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Rl.
S.  603)  angeordnet  werden.  »
§1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  werden
alle  Großviehhäute  und  Kalbfelle,  die  als  vollständige  Haut  oder  vollständiges
  Fell  mindestens  folgendes  Gewicht  haben:
—.  +  kg,
salzfrei  8989  „
trohhken  4  „
ferner  die  Roßhäute,  Ponyhäute  und  Fohlenfelle  von  100  cm  und  mehr,  ge-4
  messen  vom  Ohrloch  bis  zur  Schwanzwurzel,
soweit  sie  nicht  als  Häute  oder  Felle  aus  dem  neutralen  Auslande  eingeführt  oder  Eigentum
  der  Kaiserlichen  Marine  sind.,  (Die  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung  und
Meldepflicht  der  Häute  und  Felle  sind  durch  die  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.  111/7.  16.
K.R.A.  geregelt.)  «
·  §2:

Höchstpreis.  .
a)  Höchstpreis  für  rechtzeitig  geliefertes  Gefälle.
Rechtzeitig  geliefertes  Gefälle  sind  diejenigen  Häute  und  Felle,  die
nicht  gemäß  §  7  oder  §  10  der  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.  111/7.  16.
K.R.A.  meldepflichtig  geworden  sind.  «
Der  von  der  Verteilungsstelle  (Kriegsleder  Aktiengesellschaft)  für  die
im  §  1  bezeichneten  Häute  und  Felle  zu  zahlende  Preis  darf  den  im  §  3
festgesetzten  Grundpreis  abzüglich  der  im  §  6  vorgeschriebenen  Abzüge  nicht
übersteigen.

Der  Höchstpreis  bei  Großviehhäuten  und  Kalbfellen  ist  je  nach  Herkunft,
  Gewichtsklasse,  Gattung,  Schlachtart  und  Beschaffenheit,  bei  Roßhäuten,
  Ponyhäuten  und  Fohlenfellen  je  nach  Länge  und  Beschaffenheit
verschieden.  «

Grundpreis  und  Abzüge  müssen  aus  den  an  die  Verteilungsstelle
(Kriegsleder  Aktiengesellschaft)  gelangenden  Rechnungen  ersichtlich  sein.

Anmerkung:  Es  Ztx  dringend  zu  beachten,  daß  der  Hoöchstpreis  derjenige
Preis  ist,  den  die  Verteilungsstelle  (Kriegsleder  Aktiengesellschaft)  höchstens
bezahlen  darf.  Bei  den  gemäß  der  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II  111/7.  16.  K.R.A.  erlaubten
  Veräußerungsgeschäften  über  Häute  und  Felle  müssen  deshalb  die  im  §  3  festgesetzten

  Grundpreife  je  nach  der  Lieferungsstufe  entsprechend  niedriger  angesetzt
  werden.  Die  im  §  6  bestimmten  Abzüge  sind  in  allen  Lieferungsstufen  voll

zu  rechnen.
168“
        <pb n="758" />
        696  Nr.  117.  1916.

b)  Höchstpreis  für  nicht  rechtzeitig  geliefertes  Ge  fälle.
Nicht  rechtzeitig  geliefertes  Gefälle  sind  diejenigen  Häute  und  Felle,
die  gemäß  §  7  oder  §  10  der  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.  111/7.  16.  K.R.N.
meldepflichtig  geworden  sind  und  für  die  eine  Verlängerung  der  Veräußerungserlaubnis
  (auf  Grund  des  §  12  der  genannten  Bekanntmachung)  nicht
gewährt  worden  ist.
Der  von  der  Verteilungsstelle  (Kriegsleder  Aktiengesellschaft)  für  nicht
rechtzeitig  geliefertes  Gefälle  zu  zahlende  Preis  darf  90  v.  H.  des  unter  Buchstabe
  a  dieses  Paragraphen  festgesetzten  Höchstpreises  nicht  übersteigen.

 

 

*3.
Grundpreis.
Der  Grundpreis  darf  höchstens  betragen:
Klasse  I.  Klasse  1I/Klasse  II.
i  Gefälle  für  1  kg  für  1  kg.  für  1  kg
Bei  Gefelle  von  Grüngewicht  Grüngewicht  Grüngewicht
Mark  Mark  Mark
Bullen,  Ochsen,  Kühen,  Rindern
und  Fressern:
mindestens  10,  höchstens  15  kg  1,85  1,70  1,55
Bullen:  ·
mehr  als  15  bis  höchstens  25  kg  1,80  1,65  1,55
»  „  25  „  „  35  „  1.55  1,40  1,30
.  ««35kg.....  1,55  1,40  1,20
Ochsen:
mehr  als  15  bis  höchstens  25  kg  1,90  1,75  1,65
77  77  5  0  «  35  1  1,70  1,55  1,45
«  „  35  kg  .  1,70  1,55  1,45
Kühen:
mehr  als  15  bis  höchstens  25  kg  1,90  1,70  1,60
„  „  25„  5½  35  „  1,70  1,55  1,46
„  „  35  kg  1,70  1,55  1,45
Rindern:
mehr  als  15  bis  höchstens  25  kg  2,05  1,90  1,80
„  „  25  „  »  35  „  1,80  1,70  1,65
„  „  35  kks  1,75  1,60  1,50
Kälbeen::  2,30  2,20  2,00
        <pb n="759" />
        Nr.  117.  1916.  697

 

 

 

 

.  Grundpreis  in  Mark

Lange  in  em  für  das  Stück
Roßhäute  (Ponyhäute).  bis  179  14,00
Roßhäute  180  199  18,00

200  „  219  24,00

—  ·  30,00

250  und  mehr  36,00
Fohlenfelle  100  bis  149  5,00

150  und  mehr  9,00

*  4.

Klasseneinteilung  der  Großviehhäute  und  Kalbfelle.

Zur  Klasse  I  gehört  das  Gefälle  aus  sämtlichen  Ländern  südlich  des  Mains,  außerdem
  von  der  Rheinprovinz  aus  den  Regierungsbezirken  Coblenz  und  Trier,  aus  dem
Fürstentum  Birkenfeld,  aus  der  Rheinpfalz,  Elsaß-Lothringen,  der  Provinz  Hessen-Nassau,
  dem  Großherzogtum  Hessen,  allen  thüringischen  Staaten,  dem  Königreich  Sachsen,
der  Provinz  Sachsen,  den  Fürstentümern  Schaumburg-Lippe  und  Waldeck,  dem  Herzogm
  Anhalt  und  von  der  Provinz  Schlesien  aus  den  Regierungsbezirken  Liegnitz  und

reslau.

Zur  Klasse  II  gehört  das  Gefälle  aus  dem  Rheinland  mit  Ausnahme  der  Regiemugsbezirke
  Coblenz  und  Trier,  aus  Westfalen,  dem  Fürstentum  Lippe,  Großherzogtum
Oldenburg  mit  Ausnahme  des  Fürstentums  Birkenfeld,  aus  der  Provinz  Hannover,  dem
Herzogtum  Braunschweig,  den  Freien  Reichsstädten  Bremen,  Hamburg,  Lübeck,  aus
Schleswig-Holstein,  den  beiden  Großherzogtümern  Mecklenburg,  den  Provinzen  Pommern
  und  Brandenburg,  von  der  Provinz  Schlesien  aus  dem  Regierungsbezirk  Oppeln
and  aus  der  Provinz  Posen.

Zur  Klasse  III  gehört  das  Gefälle  aus  den  Provinzen  West=  und  Ostpreußen.

Maßgebend  für  die  Klassenzugehörigkeit  ist  der  Schlachtort,  sofern  das  Gefälle  von
einer  am  Schlachtort  heimischen  Rasse  stammt,  andernfalls  die  Gegend,  in  welcher  die
betreffende  Rasse  heimisch  ist.

Anmerkung:  Roßhäute,  Ponyhä  nd  Fohlen  ih  i  5
Schlochthen  denh  Roßh  Ponyhäute  und  Fohlenfelle  sind  in  ihren  Preisen  unabhängig  von

5.

Beschaffenheit  des  Gefälles.
Der  volle  Grundpreis  (§  3)  gilt  nur  für  das  Gefälle,  das  den  nachstehenden  Bedingungen
  entspricht:
a)  Großviehhäute  und  Kalbfelle  müssen  fleischfrei,  ohne  Horn,  ohne  Knochen,
ohne  Maul  (bei  Kalbfellen  die  ganze  Kopfhaut  unmittelbar  hinter  den  Ohren
        <pb n="760" />
        698  Nr.  117.  1916.

abgeschnitten),  ohne  Schweifbein,  jedoch  mit  Schweifhaut  ohne  Schweifhaare,

ohne  Klauen  abgeschlachtet  sein.

Roßhäute,  Ponyhäute  und  Fohlenfelle  müssen  möglichst  fleischfrei,  langklauig
  (die  Klauen  unmittelbar  am  Huf  abgeschnitten),  ohne  Schweifhaare
und  Mähne,  jedoch  derartig  abgeschlachtet  sein,  daß  sie  den  größtmöglichen

Flächeninhalt  haben;

b)  das  Gefälle  muß  richtig  gesalzen  sein;

)  bei  Großviehhäuten  und  Kalbfellen  muß  das  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht,
  bei  Roßhäuten  die  nach  Ablauf  des  achten  Tages  nach  der  Salzung
vorschriftsmäßig  gemessene  Länge  in  unverlöschlicher  Schrift  (3.  B.  auf  einer
an  der  Haut  oder  dem  Fell  befestigten  Blech=  oder  Holzmarke,  durch  Stempeldruck
  oder  geeigneten  Tintenstift)  vermerkt  sein.

g  6.
Abzüge  vom  Grundpreis.

Der  Höchstprei  ist  um  den  Gesamtbetrag  der  nach  den  folgenden  Bestimmungen
zu  berechnenden  Abzüge  niedriger  als  der  Grundpreis:
1.  Bei  Großviehhäuten  und  Kalbfellen
a)  für  Gefälle,  dessen  Gewicht  nicht  zweifelsfrei  (§  5  c)  festgestellt  und  erkennbar
gemacht  ist,  um  «
5  Pf.  für  das  Kilogramm;
für  leichte  Beschädigung  (Fehler')  im  Abfall)  sowie  für  Häute  und  Felle
geschächteter  Tiere  um  ·
insgesamt1,25J-fürdieHautvonmehralsZölcg,.
»0,75»,,««bishöchftensZökgundfürdasKalbfeM
für  schwere  Beschädigung  (Fehler  im  Kern)  um
insgesamt  2,00  A  fuͤr  die  Haut  von  mehr  als  25  kg  und  darüber,
»  ,,,,,«»bishöchftenssöltgundjürdaöKalbfell;
für  leichte  und  schwere  Beschädigungen  zufammen  um
insgesamt  8,00  A  für  die  Haut  von  mehr  als  25  kg  und  darüber,
%%  1,75  „  „  „  „  bis  höchstens  25  kg  und  für  das  Kalbfell;
für  Engerlinge  (bis  8  offene)  um
insgesamt  3,00  —  für  die  Haut  von  mehr  als  25  kg  und  darüber,
“  3„  ,,,,,  »bishöchstengsbltgundfürdasKalbfell;
für  Schußhäute  (Häute  mit  Narbengeschwüren,  Warzen  oder  mehr  als
2  Löchern  oder  3  tiefen  Kerben  im  Kern  oder  mehr  als  8  offenen  Engerlingen)
  um
25  Pf.  für  das  Kilogramm  Grüngewicht;
für  Abdecker=  und  Fallhäute  20  Pf.  für  das  Kilogramm  Grüngewicht;
b)  bei  abweichender  Schlachtungsart  vermindern  sich  die  Grundpreise  um
folgende  Sätze:

77“

*)  Tiefer  Schnitt,  tiefe  Kerbe  oder  Loch,  Geschwür,  Faulstelle.
        <pb n="761" />
        Nr.  117.  1916.  699

 

 

 

ä  Bei  Häuten  von  Bei  Häuten  und
"  —  wi0  15  bis  b  Fäues  on0
Ur  Schlachtun  -.  JZchLMSZSHIEI  's
F  chchg  fu«-US  für  je  1  kg.  für  je  1  kg.
Pf.  Pk.  Pl.
mit  Mall  4  2  1
mit  Knochen  (Schale)
ohne  oder  mit  Horn  6  -"  3  2
mit  Klauen  .  .  ..  4  2  1
mit  Schweifbein  ..  4  2  1

 

 

2.  Bei  Roßhäuten  und  Ponyhäuten:

a)  für  Häute  mit  ausgeschlitztem  oder  zerfetztem  Kopf,  oder  falsch  aufgeschnittenen
  Klauen  oder  Flemmen,  oder  kurzen  Klauen  (nicht  unmittelbar  am
Huf  abgeschnitten),  oder  herausgeschnittener  Schwanzwurzel,  oder  mit
einem  Loch  oder  starkem  Schnitt  im  Kern,  oder  zwei  Löchern  oder  zwei
tiefen  Schnitten  im  Bauch=  oder  Kopfteil

1,00  -J  für  die  Haut  von  weniger  als  220  cm  Länge,
·  -««  »«·«  «  «200m  Länge  und  mehr;

b)  für  Häute  ohne  Kopf  oder  von  geschächteten  Tieren,  für  Häute  mit  leichten
Narbenschäden,  mit  2  Löchern  oder  2  tiefen  Schnitten  im  Mittelteil  der
Haut,  oder  mit  4  Löchern  oder  4  tiefen  Schnitten  im  Bauch=  oder  Kopfteil,
oder  mit  zwei  der  unter  a  aufgeführten  Mängelarten:

2,00  =  für  die  Haut  von  weniger  als  220  cm  Länge,
/  ?*"*  „.  „½„  «  „  220  cm  Länge  und  mehr;

J)  für  Schußhäute  (stark  geschleifte,  stark  verschnittene,  grindige,  matte  Häute):

ein  Drittel  des  Grundpreises.

.  Bei  Fohlenfellen:
a)  für  leichte  Beschädigung")  um  6
insgesamt  0,50  =  für  das  Fell  von  100  bis  149  cm  Länge,
.  77  7  #  77  77  77  77  150  cm  und  mehr;
b)  für  schwere  Beschädigung  (2  Löcher  oder  3  tiefe  Kerben  oder  Narbenbeschädigung)
  um
insgesamt  1,00  J¼  für  das  Fell  von  100  bis  149  cm  Länge,
77  *  11  11  77  77  77  150  Em  und  mehr;
P)  für  Schußfelle,  stark  verschnittene  oder  matte  Felle
4  die  Hälfte  des  Grundpreises.
ür  Großviehhänte  ohne  Kopf  ist  der  Höchstpreis  um  5  v.  H.  r,  als
nach  d  eheih  heshe  ao  kgeer.  vöchstp  .  höher,  als  er  sich

L□#

*)  Tiefer  Schnitt,  tiefe  Kerbe  oder  Loch,  Geschwür,  Faulstelle.
        <pb n="762" />
        700  Nr.  117.  1916

8  7.
Zahlungsbedingungen.
Die  Köchstpreift  schließen  die  Kosten  der  Salzung  und  einmonatiger  Lagerung,
ferner  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof  oder  bis  zur  nächsten
Anlegestelle  des  Schiffes  oder  Kaß
Barzahlung.
Wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen  bis  zu  2  v.  H.  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont
  hinzugeschlagen  werden.  ·
§8.

Zurückhalten  von  Vorräten.
Bei  Zurückhalten  von  Vorräten  ist  Enteignung  zu  den  gemäß  §  2  a  (Anmerkung)
für  die  betreffende  Lieferungsstufe  in  Betracht  kommenden  Preisen,  höchstens  jedoch  zu
en  unter  §  2b  für  nicht  rechtzeitig  geliefertes  Gefälle  festgesetzten  Höchstpreisen,  zu
gewärtigen.

nes  und  die  Kosten  der  Verladung  ein  und  gelten  für

§#.
Ausnahmen.

Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  sind  an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  für  Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12,
zu  richten.  Die  Entscheidung  behalte  ich  mir  vor.  "

§10.

Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  August  1916  in  Kraft.  Gleichzeitig  wird
die  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.  700/10.  15.  K.R.A.  vom  1.  Dezember  1915  aufgehoben.

Altona,  den  31.  Juli  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
Generalleutnant.
        <pb n="763" />
        Nr.  118.  701

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtun  Meocklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  1.  August  1916.

Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  19.)  Verordnung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
29.  Juni  1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über  Brotgetreide  und
Mehl  aus  der  Ernte  1916.

 

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  19.)  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  29.  Juni  1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwekin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Re  Bl.  S.  613  —
auf  Grund  der  §§  55,  59,  61  dieser  Bundesratsverordnung,  was  folgt:

§  1.

Die  Verrichtungen  der  Landeszentralbehörde  werden  von  Unserm  Ministerium
  des  Innern,  die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  88  8,
Anmerkung:  Die  Verordnung  ist  im  wesentlichen  gleichlantend  mil  der  Verordnung  vom
1.  Juli  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit

Brokgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  —  Röl.  Nr.  90  —.  Abweichungen  sind  durch  gesperrten
  Druck  kenntlich  gemacht.
        <pb n="764" />
        702  Nr.  118.  1916.

34,  35,  36,  40,  49,  50,  53,  56,  57,  58,  5  8  a  der  Bundesratsverordnung  von
der  Unserm  Ministerium  des  Innern  unterstehenden,  durch  Unsere  Verordnung
vom  26.  Januar  1915  eingesetzten  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  wahrgenommen.  Dieser  Landesbehörde,  die  auch  die  Bestimmungen
aus  §  3  Abs.  2  Satz  2  der  Bundesratsverordnung  erläßt,  sind  durch  die  §§  2,
3,  8,  10,  12,  13,  14,  15,  19,  21  di  ser  Ausführungsverordnung  weitere  Geschäfte
  zugewiesen.

Die  Mitglieder  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  und,  soweit  erforderlich,
  Vertreter  für  dieselben  werden  von  Uns  durch  einen  entsprechenden  Auftrag
bestellt.  Der  den  derzeitigen  Mitgliedern  und  Vertretern  erteilte  Auftrag
bleibt  bis  auf  weiteres  in  Kraft.

Landesfuttermittelstelle  im  Sinne  des  §  44  Absatz  3
der  Bundesratsverordnung  ist  das  Landesfnttermittelamt
  zu  Bützow.

§  2.

Den  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57  —
bestellten  Kommissaren  liegen  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen
Aushebungsbezirks  ob:

a)  die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  9  Ziffer  4,  des
8  31,  des  §  37  und  des  §  58  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung,
vorbehältlich  der  binnen  einer  Woche  zu  erhebenden  Beschwerde  an  die
Landesbehörde  für  Volksernährung,  die  endgültig  entscheidet;

b)  die  Entscheidungen  in  erster  Instanz  aus  den  §8§  34,  35,  36  Absatz  1,
53  der  Bundesratsverordnung.  Gegen  diese  Entscheidungen  ist  binnen
einer  Woche  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,
  welche  endgültig  entscheidet.

Die  Kommissare  üben  die  ihnen  durch  Absatz  1  übertragenen  Verrichtungen
als  Kommissare  für  Volksernährung  aus.

§  3.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  3,  4,  38,  58  Absatz  1  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  in
welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  vgl.  §  13  Absatz  1  dieser  Ausführungsvcrordnung
  —  obliegen.
        <pb n="765" />
        Nr.  118.  1916.  703

Gegen  die  Verfügungen  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  Absatz  1  ist
binnen  einer  Woche  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,
  die  endgültig  entscheidet.

Die  in  Folge  des  Ausdreschens  bezw.  der  Vornahme  von  Arbeiten  durch
einen  Dritten  entstehenden  Kosten,  welche  von  dem  Verpflichteten  nach  §  4  oder
von  der  Mühle  nach  §  38  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung  zu  tragen  sind,
können  durch  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  beigetrieben  werden.

84.
Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  entsprechend
  der  durch  Unsere  Verordnung  vom  1.  Juli  1915
eingeführten  Regelung  auch  weiterhin  einen  Kommunalverband.

85.
Das  im  Kommunalverband  liegende  Gebiet  jeder  Ortsobrigkeit  bildet  einen
besonderen  Bezirk,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  das  in  jedem  Kommunalverbande
  nur  einen  derartigen  Bezirk  bildet.

*  6.

Zum  ritterschaftlichen  Gebiet  im  Sinne  dieser  Ausführungsverordnung
gehören  die  Rostocker  Distriktsgüter,  sowie  die  Güter  Bergrade,  Wisch  und
Zarnekow  bei  Neuburg.

Die  städtischen  Kämmerei-,  Hospital=  und  Hebungsgüter  gehören  zum  ortsobrigkeitlichen
  Bezirk  der  betreffenden  Stadt.

§.  7.

Jeder  Kommunalverband  wird  nach  außen  von  einer  Kreisoehorde  für
Volksernährung  vertreten,  die  auch  die  Verwaltung  des  Kommunalverbandes
führt.

Die  Kreisbehörde  besteht  aus  drei  Mitgliedern.  Vorsitzender  ist  der  auf
Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  für  den  betreffenden  Aushebungsbezirk
  bestellte  Kommissar.  Die  beiden  anderen  Mitglieder  werden  von  Unserm
Ministerium  des  Innern  durch  einen  entsprechenden  Auftrag  bestellt.  Der
den  derzeitigen  Mitgliedern  erteilte  Auftrag  bleibt  bis
auf  anderweitige  Bestimmung  Unseres  Ministeriums  des
Innern  in  Kraft.

169“
        <pb n="766" />
        704  Nr.  118.  1916.

Für  die  Miglieder  der  Kreisbehörde  werden,  soweit  ein  Bedürfnis  hervortritt,
  von  Unserem  Ministerium  des  Innern  Vertreter  bestellt.  Der  den
derzeitigen  Vertretern  erteilte  Auftrag  behält  bis  zu
anderweitiger  Bestimmung  Unseres  Ministeriums  des
Innern  Geltung.

Die  Mitglieder  der  Kreisbehörde  und  deren  Vertreter  empfangen  keine  Vergütung,
  erhalten  aber  aus  der  Kasse  des  Kommunalverbandes  Zehrungsgelder
und  Fuhrkosten  nach  Klasse  III  des  Kommissionskostenregulativs  vom
2.  Juni  1877.

Die  Kreisbehörde  für  Volksernährung  hat  ihren  Sitz  am  dienstlichen  Wohnsig
  ihres  Vorsitzenden.

88.

Die  Verhandlungen  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  sind  kollegialisch;
der  Vorsitzende  kann  aber  zur  Erledigung  laufender  Geschäfte  von  geringerer
Bedentung,  zur  Ausführung  gefaßter  Beschlüsse  sowie  in  dringenden  Notfällen
das  Erforderliche  allein  verfügen,  doch  hat  er  die  anderen  Mitglieder  der  Krcisbehörde
  baldtunlichst,  spätestens  in  der  nächsten  Sitzung,  entsprechend  in  Kennlnis
  zu  setzen.

Die  Kreisbehörde  hält  Sitzungen  ab,  so  oft  ein  Bedürfnis  vorliegt.  Zu  den
Sitzungen  ist  vom  Vorsitzenden  einzuladen,  soweit  nicht  bestimmte  Sitzungstage
von  der  Kreisbehörde  festgesetzt  sind.  Am  Erscheinen  behinderte  Mitglieder  haben
dies  dem  Vorsitzenden  rechtzeitig  mitzuteilen.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  der
Kreisbehörde  ist  die  Anwesenheit  und  Beteiligung  von  wenigstens  zwei  Mitgliedern
  erforderlich.  Die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit
  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Ein  überstimmtes
Mitglied  kann  Vorstellung  bei  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  erheben.

In  geeigneten  Fällen  kann  der  Vorsitzende  eine  Beschlußfassung  auf  schriftlichem
  Wege  oder  durch  Fernsprecher  herbeiführen.

Ausfertigungen  werden  vom  Vorsitzenden  unterzeichnet;  Verträge  und
Schuldverschreibungen  sind  vom  Vorsitzenden  und  einem  weiteren  Mitgliede  der
Kreisbehörde  zu  unterzeichnen.

 

§5#9.

Die  Registratur=  und  Kassengeschäfte  sowie  die  Unterbeamtengeschäfte  bei
den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  sollen  von  den  Registratur=  und  Kassenbeamten
  bezw.  den  Unterbeamten  derjenigen  Unserer  Domanialämter  besorgt
werden,  denen  die  Vorsitzenden  der  Kreisbehörden  als  Beamte  angehören.
        <pb n="767" />
        Nr.  118.  1916.  705

Die  allgemeinen  Anordnungen  wegen  der  den  Registratur-,  Kassen=  und
Unterbeamten  aus  der  Kasse  des  Kommunalverbandes  zu  gewährenden  Vergütungen,
  Zehrungsgelder  und  Fuhrkosten  werden  von  Unserem  Finanzministerium,
  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten,  im  Einvernehmen  mit  Unserm
Ministerium  des  Innern  nach  Anhörung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
getroffen.  In  gleicher  Weise  werden,  soweit  erforderlich,  Dienstanweisungen  für
die  Erledigung  der  Registratur-,  Kassen=  und  Unterbeamtengeschäfte  erlassen.

*  10.

Zur  Bestreitung  der  den  Kommunalverbänden  erwachsenden  Kosten  haben
die  ihnen  angehörenden  Bezirke  —  vgl.  9I§  5,  13  dieser  Ausführungsverordnung
  —  Beiträge  an  die  Kasse  des  Kommunalverbandes  zu  leisten.  Der  Verteilungsmaßstab
  wird  von  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  bestimmt  und
bedarf  der  Genehmigung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung.  Die  Beiträge
können  von  der  Kreisbehörde  durch  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege
beigetrieben  werden.

In  jedem  Kommunalverbande  ist  eine  Rechnung  über  dessen  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  führen.  In  Ansehung  der  Prüfung  und  weiteren  Behandlung
der  Rechnungen  ist  wie  mit  den  Amtsrechnungen  in  den  Domanialämtern  zu
verfahren;  jedoch  ist  nach  Abschluß  der  Rechnungen  zunächst  deren  Einsichtnahme
von  den  Kreisbehörden  während  einer  von  ihnen  zu  bestimmenden  zweiwöchigen
Frist  den  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  verwaltenden  Ortsobrigkeiten  und
Kommissaren  —  vgl.  §  13  Absatz  1  dieser  Ausführungsverordnung  zur  Erhebung
  etwaiger  Erinnerungen  frei  zu  stellen.

8  11.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  sollen  nach  Möglichkeit  bei  der  Erfüllung
  ihrer  Aufgaben  die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  verwaltenden
Ortsobrigkeiten  und  Kommissare  —  vgl.  §  13  Absatz  1  dieser  Ausführungsverordnung
  —  zu  selbständiger  Tätigkeit  heranziehen  und  ihnen  vor  der  Beschlußfassung
  über  wichtige  Maßnahmen  Gelegenheit  zu  einer  Außerung  geben.

8  12.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben  und  ihren  Weisungen  Folge  zu
leisten.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  hat  für  das  Großherzogtum  die  Bekugnisse
  einer  besonderen  Vermittelungsstelle  im  Sinne  des  §  59  der  Bundesrats-
        <pb n="768" />
        706  Nr.  118.  1916.

verordnung;  sie  hat  von  diesen  Befugnissen  Gebrauch  zu  machen,  soweit  ein  Bedürfnis
  hervortritt.

*l  13.

Die  Vertretung  der  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  vgl.  §  5  dieser
Ausführungsverordnung  —  nach  außen  und  deren  Verwaltung  liegt  der  zuständigen
  Ortsobrigkeit  ob  mit  der  Maßgabe,  daß  der  ritterschaftliche  Bezirk  jedes
Kommunalverbandes  von  dem  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914
für  den  betreffenden  Aushebungsbezirk  bestellten  Kommissar  vertreten  und  verwaltet
  wird,  der  in  dieser  Eigenschaft  die  Bezeichnung  führt:  Kommissar  des
ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes  N.

In  jedem  Bezirk  ist  über  dessen  Einnahmen  und  Ausgaben  eine  besondere
  Rechnung  zu  führen.  Zur  Bestreitung  der  den  Bezirken  erwachsenden
Kosten  sind  von  den  ihnen  angehörenden  Ortschaften  Beiträge  zur  Kasse  des
Bezirks  zu  leisten;  der  von  der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
zu  bestimmende  Verteilungsmaßstab  bedarf  der  Genehmigung  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung.  Die  Beiträge  können  von  den  die  Bezirke  verwaltenden
  Ortsobrigkeiten  und  Kommissaren  durch  Zwangsvollstreckung  im
Verwaltungswege  beigetrieben  werden.

Mit  den  Rechnungen  ist  in  Ansehung  der  Prüfung  und  weiteren  Behandlung
  wie  mit  den  sonst  von  der  betreffenden  Ortsobrigkeit  geführten
Rechnungen  zu  verfahren;  mit  den  von  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen
Bezirke  geführten  Rechnungen  ist  in  dieser  Hinsicht  wie  mit  den  Amtsrechnungen
  in  den  Domanialämtern  zu  verfahren,  jedoch  ist  nach  Abschluß
der  Rechnungen  zunächst  deren  Einsichtnahme  von  den  Kommissaren  während
einer  von  ihnen  zu  bestimmenden  zweiwöchigen  Frist  den  Besitzern  der  dem
Bezirk  angehörenden  ritterschaftlichen  Landgüter  zur  Erhebung  etwaiger  Erinnerungen
  freizustellen.

Jeder  Kommissar  eines  ritterschaftlichen  Bezirks  hat  zwei  Besitzer  ritterschaftlicher
  Landgüter  zu  Mitgliedern  eines  Beirates  zu  wählen.  Dieser  Beirat
soll  von  ihm  bei  wichtigeren  Maßnahmen  mit  seinem  Rate  gehört  werden:
auch  kann  den  Mitgliedern  des  Beirates  vom  Kommissar  die  Überwachung
oder  Ausführung  von  Verwaltungsmaßnah  übertragen  werden.

Für  den  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  und  die  Mitglieder
des  Beirates  ist  §  7  Absatz  4  dieser  Ausführungsverordnung  entsprechend  anwendbar.
  Auch  §  9  dieser  Ausführungsverordnung  findet  hinsichtlich  der
ritterschaftlichen  Bezirke  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="769" />
        Nr.  118.  1916.  707

8  14.

Die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  verwaltenden  Ortsobrigkeiten
und  Kommissare  —  vgl.  §  13  Absatz  1  dieser  Ausführungsverordnung  —
haben  der  den  Kommunalverband  leitenden  Kreisbehörde  für  Volksernährung
und  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben
und  den  Weisungen  dieser  Behörden  Folge  zu  leisten.

8  15.

Gemeinden  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  sind  die  gemeindlich
verfaßten  Ortschaften  und  die  selbständigen  Gutsbezirke.  Die  Gemeinden
haben  der  den  Kommunalverband  leitenden  Kreisbehörde
für  Volksernährung  und  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  auf
Erfordern  Auskunft  zu  geben  und  den  Weisungen  dieser  Behörden
Folge  zu  leisten.

Abgesehen  von  den  Fällen  des  §  54  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung
können  die  Kommunalverbände  die  Regelung  des  Verbrauchs  den  Gemeinden
nach  §  54  Absatz  1  a.  a.  O.  nur  mit  Genehmigung  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  übertragen.

Als  Gemeindevorstände  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  sind  bei
gemeindlich  verfaßen  Ortschaften  die  Gemeindevorstände,  bei  nicht  gemeindlich
verfaßten  Ortschaften  die  Ortsvorsteher,  im  Gebiete  der  Ritterschaft  die  Ortsobrigkeiten
  anzusehen.

8  16.

Die  Übermittelung  der  Anordnung  nach  §  33  der  Bundesratsverordnung
  an  einzelne  Besitzer  erfolgt  im  Wege  der  vereinfachten  Zustellung  oder
durch  eingeschriebenen  Brief,  bei  Telegrammen  gegen  Empfangsanzeige.

Als  amtliches  Blatt  im  Sinne  des  §  33  der  Bundesratsverordnung
gelten  die  Amtlichen  Mecklenburgischen  Anzeigen.  Dem  Ermessen  der  zuständigen.
Behörde  bleibt  es  überlassen,  die  Anordnungen  auch  noch  in  anderen  Zeitungen
zu  veröffentlichen.

§5  17.

Vor  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  nach  §  34  der  Bundesratsverordnung
  sind  mindestens  2  Sachverständige  zu  hören,  falls  nicht  der
Besitzer  der  enteigneten  Gegenstände  und  der  Erwerber  auf  die  Anhörung
verzichten.

Der  Behörde  oder  von  ihr  Beauftragten  ist  für  die  Zwecke  der  Preisfestsetzung
  die  Entnahme  von  Proben  zu  gestatten.
        <pb n="770" />
        708  Nr.  118.  1916.

Der  bei  der  Preisfestsetzung  zu  berücksichtigende  Höchstpreis  gilt  für  gute,
gelunee,  trockene  Ware;  für  geringere  Ware  sind  angemessene  Abzüge  zu
machen.

Unter  der  Verwertbarkeit  der  Gegenstände  ist  die  wirtschaftlich-kaufmännische
Verwertungsmöglichkeit  der  Ware  zu  verstehen.

Bei  der  Festsetzung  des  UÜbernahmepreises  ist  darüber  zu  bestimmen,  wer
die  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

Bare  Auslagen  sind  von  der  Behörde  vorzuschießen.  Gebühren  werden

icht  erhoben.
8  18.

Zugezogenen  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen
zu  gewähren.

*  19.

Die  nach  den  §§  47  bis  49  der  Bundesratsverordnung  ergehenden
Anordnungen  der  Kommunalverbände  und  der  Gemeinden,  denen  die  Regelung
ihres  Verbrauchs  übertragen  ist,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Landesbehörde
für  Volksernährung.

8  20.

Von  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  sind  in  jedem  Kommunalverbande
  mindestens  3  in  demselben  wohnhafte  geeignete  Männer  zu  wählen,
welche  den  Ausschuß  im  Sinne  des  §  51  der  Bundesratsverordnung  bilden.

Auch  in  jeder  Gemeinde,  welcher  die  Regelung  des  Verbrauchs  nach
§*  54  der  Bundesratsverordnung  übertragen  ist,  ist  ein  solcher  aus  mindestens
drei  Mitgliedern  bestehender  Ausschuß  zu  wählen;  die  Wahl  erfolgt  in  den
gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  durch  den  Gemeindevorstand,  in  den  selbständigen
  Gutsbezirken  durch  die  Gutsobrigkeit.

Der  Ausschuß  soll  bei  wichtigeren  Maßnahmen  mit  seinem  Rate  gehört
werden.  Auch  kann  seinen  Mitgliedern  seitens  des  Kommunalverbandes
bezw.  der  Gemeinde  die  Überwachung  oder  Ausführung  getroffener  Anordnungen
  übertragen  werden.

Den  Mitgliedern  des  Ausschusses  könmen  seitens  des  Kommunalverbandes
bezw.  der  Gemeinde  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen  gewährt  werden.

§  21.
Beschwerden  über  die  Gemeindevorstände  mit  Ausnahme
  der  Magistrate  führen  andie  die  Bezirkeder  Kommunalverbände
  verwaltenden  Ortsobrigkeiten  und  Kom-
        <pb n="771" />
        Nr.  118.  1916.  709

missare  und  weiter  an  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung
  und  sodann  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.


Beschwerden  über  die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände
  verwahtenden  Ortsobrigkeiten  und  Kommissare  sowie
  über  die  Magistrate  als  Gemeindevorstände  führen  an
die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  und  weiter  an  die
Landesbehörde  für  Volksernährung.

über  Beschwerden  gegen  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung
  entscheidet  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.


Die  Beschwerdeentscheidungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  sind  endgültig.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  29.  Juli  1916.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  29.  Juli  1916  zur  Verordnung  vom  29.  Juli  1916
zur  Ausflhrung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über  Brotgetreide
  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916.

Soweit  in  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten  Ministeriums  auf  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl
aus  dem  Erntejahr  1915  —  Rbl.  Nr.  99  —  verwiesen  ist,  treten  an  deren
Stelle  die  entsprechenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage  zur
Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über  Brotgetreide
und  Mehl  aus  der  Ernte  1916.
        <pb n="772" />
        710  Nr.  118.  1916.

Diese  Anordnung  ergeht  auf  Grund  derjenigen  Vorschriften,  auf  Grund
welcher  die  im  Absatz  1  bezeichneten  verweisenden  Bestimmungen  erlassen  sind.

Schwerin,  den  29.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="773" />
        Nr.  119.  111

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  2.  August  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Erntearbeit.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Schwurgerichte.

II.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Juli  1916,  betreffend  Erntearbeit.
as  unterzeichnete  Ministerium  bringt  die  folgende  Verordnung  des  Königlichen
  stellv.  Generalkommandos  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  24.  d.  Mts.
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  und  bestimmt  dazu  das  Folgende:
Zu  Ziffer  3  b.

Zuständig  zur  Heranziehung  zur  Arbeit  und  Einziehung  der  Fuhrwerke,
von  Pferden  und  anderem  Zugvieh  sind  die  Ortsobrigkeiten,  in  dem  ritterschaftlichen
  Gebiet  die  landesherrlichen  Kommissare.

Zu  Ziffer  5.

Beschwerden  gehen  an  das  Ministerium  des  Innern  in  Schwerin.

Schwerin,  den  28.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

IIIe.  Nr.  7613/97  491.  Nr.  1801.  Altona,  den  24.  Juli  1916.
Erntearbeiten.

%  Die  bevorstehende  Ernte  verlangt  von  jedem  Deutschen,  daß  er,  sofern  er  dazu
in  ber  La:  ist,  und  die  Umstände  dies  erfordern,  an  der  Einbringung  der  Ernte
mitarbeitet.
        <pb n="774" />
        712

Nr.  119.  1916.

Auch  weibliche  Personen  und  Kinder  müssen  nach  ihren  Kräften  an  dieser  Arbeit

teilnehmen.

Inm  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verbiete  ich  daher  jedes  gegen  diese  vaterländische
  Pflicht  verstoßende  Verhalten  und  bestimme  zur  Dulchühle  *  Verbotes
  folgendes:

1.  Jede  nach  ihrem  Stande,  ihren  Kräften  und  ihren  Fähigkeiten  geeignete

2

r

86

Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer

Person  ist,  soweit  es  ihre  eigenen  Verhältnisse  zulassen,  Verpflichtet,  auf
Erfordern  bei  allen  landwirtschaftlichen  Arbeiten  im  Bezirk  ihres  Wohnsitzes
  mitzuhelfen  und  die  ihr  übertragene  Arbeit  mit  Sorgfalt  auszuführen.

Jeder  Besitzer  von  Fuhrwerk,  das  zu  landwirtschaftlichen  Zwecken  benuzt

werden  kann,  von  Pferden  und  anderem  Zugvieh  ist  verpflichtet,  solches
Fuhrwerk,  die  Pferde  und  das  Zugvieh  zu  landwirtschaftlichen  Arbeiten  in
seinem  Bezirk  zur  Verfügung  zu  stellen,  wenn  ein  dringender  Notstand
behördlicherseits  festgestellt  ist.  ·
Die  Heranziehung  zur  Arbeit  und  die  Einziehung  der  Fuhrwerke,  der
Pferde  usw.  erfolgt
a)  in  den  preußischen  Teilen  des  Korpsbezirks  durch  den  zuständigen
Landrat,  in  den  kreisfreien  Städten  durch  den  ersten  Bürgermeister,
b)  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
  durch  die  von  den  Ministerien  bestimmten  Behörden,
c)  in  den  Hansestädten  Hamburg,  Lübeck  und  Bremen  durch  die  Polizeibehörde
  bezw.  Land-Herrenschaft,  Polizeiamt  und  Polizeidirektion,
d)  im  Fürstentum  Lübeck  durch  die  zuständigen  Polizeibehörden.

.  Durch  die  Arbeit  und  die  Verwendung  der  Fuhrwerke,  der  Pferde  usw.

entsteht  ein  zivilrechtlicher  Anspruch  auf  Zahlung  einer  ortsüblichen  Entschädigung.
  Die  Arbeit  und  Verwendung  der  Fuhrwerke,  Pferde  usw.
dürfen  von  der  Vorauszahlung  der  Entschädigung  nicht  abhängig  gemacht
werden.
Gegen  die  Heranziehung  zur  Arbeit  und  gegen  die  Einziehung  von  Fuhrwerk,
  Pferden  usw.  steht  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  bezw.
an  die  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Ministerien  bezw.  Senate  der
Freien  und  Hansestädte  bezw.  Großherzogliche  Regierung  in  Eutin  offen.
Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  Entscheidung
der  für  die  Beschwerde  zuständigen  Behörde  ist  endgültig.

Amtsärztliche  Atteste  (Atteste  von  Kreisärzten)  befreien  von  der  Arbeitsleistung.



.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  gemäß  §  9b  des  Gesetzes

  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit
dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  bestraft.
Veröffenklichung  in  Kraft.  Die  Zivilbehörden

werden  ersucht,  diese  Verordnung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

v.  Falk.
        <pb n="775" />
        Nr.  119.  1916.  713

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1916,  betreffend  die  Schwurgerichte.

zn  die  Stelle  der  Bekanntmachungen,  betreffend  das  Schwurgericht,  vom
18.  Juli  1879,  30.  September  1881,  6.  Februar  1890  (Rbl.  von  1879
Nr.  29,  von  1881  Nr.  22,  von  1890  Nr.  4),  treten  mit  Bezug  auf  die  Verordnung
  vom  19.  März  1915  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  17.  Mai  1879
15.  Dezember  1885  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  (Rbl.  von
1915  Nr.  45)  und  auf  die  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums
  vom  15.  Juli  1916  (Rbl.  von  1916  Nr.  108)  die  nachfolgenden  Vorschriften,
  welche  zuerst  für  das  Geschäftsjahr  1917  Anwendung
  finden:

I.  Zahl  der  Geschworenen  und  deren  Verteilung  auf  die  Amtsgerichtsbezirke.

1.  Die  Zahl  der  für  das  Geschäftsjahr  Geschworenen  wird

a)  für  das  bei  dem  Landgericht  zu  Schwurgericht
  auf  200,  nämlich  180  und  20  Hilfsgeschworene,


b)  für  das  bei  dem  Landgericht  zu  Schwerin  zusammentretende  Schwurgericht
  auf  150,  nämlich  135  Hauptgeschworene  und  15  Hilfsgeschworene,
  festgestellt.

2.  Von  der  für  das  Schwurgericht  zu  Güstrow  bestimmten  Zahl  von  200
entfallen
a)  auf  die  Bezirke  der  Landgerichte  zu  Güstrow  und  Rostock  156,

b)  auf  den  Bezirk  des  Landgerichts  zu  Neustrelitz  44  Geschworene.

3.  Die  auf  Mecklenburg-Schwerin  fallende  Zahl  der  Geschworenen  ist  für
das  Schwurgericht  zu  Güstrow  in  der

Anlage  A
und  für  das  Schwurgericht  zu  Schwerin  in  der  —
Anlage  B  s

auf  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke  verteilt.

II.  Aufstellung  der  Vorschlagsliste.

1.  Nach  §  85,  Abs.  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  dient  die  Urliste  für
die  Auswahl  der  Schöffen  (vgl.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schöffengerichte,
  vom  17.  Juni  1879  (Röl.  Nr.  29)  unter  D)  zugleich  als  Urliste  für
die  Auswahl  der  Geschworenen.

Die  Vorschriften  der  §§  31  und  32  bis  35  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
über  die  Berufung  zum  Schöffenamte  (vgl.  Bekanntmachung,  betreffend  die

171“

    
 

I  2  Fal  2
        <pb n="776" />
        714  Nr.  119.  1916.
Schöffengerichte  unter  I,  2)  finden  auch  auf  das  Gechworenenamt  Anwendung
(vgl.  Gerichtsverfassungsgesetz  §§  84  und  85,  Abs.  2,  Verordnung  zur  Ausführung
  des  Gerichtsverfassungsgefetzes  §  27).

2.  Der  alljährlich  bei  dem  Amtsgerichte  für  die  Wahl  der  Schöffen  zusammentretende
  Ausschuß  Gerichtsperfassunosgeset  §  40,  Verordnung  zur
Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  §§  8  flgd.,  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Schöffengerichte  unter  IV)  hat  nach  Vorschrift  des  §  87  des  Gefassungs

  gleichzeitig  diejenigen  Personen  aus  der  Urliste  auszuwählen,
  welche  er  zu  Geschworenen  für  das  nächste  Geschäftsjahr  vorschlägt.
Die  Vorschläge  sind  nach  dem  dreifachen  Betrage  der  auf  den  Amtsgerichtsbezirk
verteilten  Zahl  von  Geschworenen  zu  bemessen.

Wie  hoch  sich  die  Zahl  der  in  die  Vorschlagsliste  (Gerichtsverfassungsgesetz
  §  88)  aufzunehmenden  Personen  für  jeden  Amtsgerichtsbezirk  in  Mecklenburg-Schwerin
  beläuft,  ergibt  die  Spalte  5  der  Anlagen  A  und  B.

3.  Die  Vorschlagsliste  enthält  vier  Spalten:  die  erste  Spalte  ist  für  die
Aufnahme  der  laufenden  Nummer,  die  zweite  für  die  Bezeichnung  des  Namens,
Standes  oder  Gewerbes  der  vorgeschlagenen  Personen,  die  dritte  für  die  Angabe
des  Wohnortes  derselben,  die  vierte  für  Bemerkungen  bestimmt.

Die  Aufschrift  lautet:

 

"%  Vorschlagsliste
für
das  Amtsgericht
N.  N.
auf  das  Geschäftsjahr  von  ..  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ...  19
bis  .....  ..  .  .  .  .  .  ..  ...  19

III.  Einsendung  der  Vorschlagsliste  an  die  Präsidenten  der  Landgerichte  zu
Güstrow  und  Schwerin.

1.  Die  Vorschlagsliste  ist  alljährlich  bis  zum  1.  Dezember  von  dem  Amtsrichter,
  welcher  im  Ausschusse  den  Vorsitz  führt,  dem  Präsidenten  des  Landgerichtes
  zu  Güstrow  bezw.  zu  Schwerin  zu  übersenden.  Erfolgt  die  Übersendung
nicht  rechtzeitig,  so  hat  der  Präsident  des  Landgerichtes  unter  Androhung  einer
Ordnungsstrafe  von  50  bis  150  J/  dem  säumigen  Amtsrichter  aufzugeben,  die
Einreichung  der  Liste  binnen  einer  Fist  von  drei  Tagen  —  von  der  Zustellung
der  Auflage  an  gerechnet  —  zu  beschaffen.  Wird  die  Frist  nicht  innegehalten,
so  hat  der  Präsident  des  Landgerichtes  die  Vollstreckung  der  Ordnungsstrafe  un-
        <pb n="777" />
        Nr.  119.  1916.  715

mittelbar,  falls  es  sich  aber  um  einen  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen
Amtsrichter  handelt,  durch  Ersuchen  des  Präsidiums  des  Landgerichtes  zu  Neustrelitz,
  zu  veranlassen  und  die  Auflage  unter  Androhung  einer  weiteren  Ordnungsstrafe
  zu  erneuern.  In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  der  erneuerten
  Auflage  oder  weiteren  Auflagen  nicht  genügt  wird.  Zugleich  ist  von
dem  fortgesetzten  Ungehorsam  dem  mitunterzeichneten  Justizministerium,  beziehungsweise
  dem  Großherzoglichen  Ministerium,  Abteilung  für  die  Justiz,  zu
Neustrelitz  Anzeige  zu  machen.

2.  Der  Vorschlagsliste  sind  die  mit  laufenden  Nummern  zu  versehenden
Einsprachen  beizufügen,  welche  sich  auf  die  darin  aufgenommenen  Personen  beziehen.


Unter  den  Einsprachen  sind  nicht  nur  diejenigen  zu  verstehen,  welche  gegen
die  Aufnahme  vorgeschlagener  Personen  in  die  Urliste  gerichtet  waren  und  von
dem  Ausschusse  für  unbegründet  erklärt  sind,  sondern  auch  diejenigen,  welche
gegen  die  Übergehung  in  der  Urliste  gerichtet  waren  und  von  dem  Ausschusse
für  begründet  erklärt  sind,  die  mithin  die  Aufnahme  des  Übergangenen  in  die-Urliste
  zur  Folge  gehabt  haben.

Den  Einsprachen  sind  die  darauf  ergangenen  Entscheidungen  des  Ausschusses
  anzuschließen.

In  der  Spalte  4  der  Vorschlagsliste  hat  der  Amtsrichter  zu  vermerken,
daß  Einsprache  erhoben,  und  wie  über  dieselbe  von  dem  Ausschusse  entschieden
  sei.

IV.  Wahl  der  Hauptgeschworenen  und  der  Hilfsgeschworenen.  Aufstellung  der
«  Jahreslisten.

1.  Die  im  §  89  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vorgeschriebene  Sitzung  hat
bei  den  Landgerichten  zu  Güstrow  und  Schwerin  vor  Beginn  des  Geschäftsjahres
  stattzufinden.  Der  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  bedarf  es  nicht.

2.  Auf  das  Terminsprotokoll  hat  der  Präsident  des  Landgerichtes  die  Aufnahme
  der  gewählten  Hauptgeschworenen  und  der  gewählten  Hilfsgeschworenen
in  gesonderte  Jahreslisten  zu  verfügen.

3.  Die  Jahreslisten  sind  doppelt  auszufertigen  und  von  dem  Präsidenten
des  Landgerichts  zu  unterschreiben.

4.  Die  zu  Hauptgeschworenen  und  Hilfsgeschworenen  gewählten  Personen
sind  von  ihrer  Wahl  durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts  zu  benachrichtigen.
        <pb n="778" />
        716  Nr.  119.  1916.

V.  Auslosung  der  Hauptgeschworenen.

1.  Der  Tag,  der  zur  Auslosung  der  Hauptgeschworenen  bestimmten  öffentlichen
  Sitzung  (Gerichtsverfassungsgesetz  §  91)  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  einmalige  Einrückung  in  die  Amtlichen
Mecklenburgischen  Anzeigen,  für  das  Schwurgericht  zu  Güstrow  außerdem  durch
einmalige  Einrückung  in  die  Neustrelitzer  Zeitung  und  die  wöchentlichen  Anzeigen
  für  das  Fürstentum  Ratzeburg.

2.  Die  Bestimmungen  in  der  Bekanntmachung  der  unterzeichneten  Ministerien,
  betreffend  die  Schöffengerichte,  unter  VII,  1  und  2  finden  entsprechende
Anwendung.

In  dem  Sitzungsprotokolle  sind  auch  die  Namen  der  anwesenden  Mitglieder
  des  Landgerichtes  und  des  anwesenden  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
anzugeben.

Das  Sitzungsprotokoll  ist  von  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  und  von
dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

3.  Bei  Übersendung  der  Spruchliste  (Gerichtsverfassungsgesetz  §  92)  sind
dem  ernannten  Vorsitzenden  des  Schwurgerichts  auch  Ausfertigungen  der
Jahreslisten  der  Hauptgeschworenen  und  der  Hilfsgeschworenen  zuzustellen.

VI.  Mitteilung  der  Namen  der  Geschworenen,  welche  in  einer  Sitzungsperiode
ihre  Verpflichtung  erfüllt  haben,  an  den  Präsidenten  des  Landgerichtes.
Der  Vorsitzende  des  Schwurgerichts  hat  nach  Beendigung  der  Sitzungsperiode

  dem  Präsidenten  des  Landgerichtes  ein  Verzeichnis  der  Namen  derjenigen

  Hauptgeschworenen  mitzuteilen,  welche  in  der  Sitzungsperiode  ihre  Verpflichtung

  erfüllt  haben  (Gerichtsverfassungsgesetz  §§  35  Nr.  2,  und  91  Abs.  2).
Schwerin,  den  20.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="779" />
        Nr.  119.  1916.  717
Anlage  A.
ahl  der  auf  Zahl  der  in  die
Einwohner-=  8  Amts-  f  ei  chlagsliste
Nummer  Amtsgerichtsbezirke  gerichtsbezirk  aufzahl
  verteilten  zunehmenden
Geschworenen  Geschworenen
1  Brüel  5107  2  6
2  Bützow  16391  6  18
3  Dargun  6333  3  9
4  Goldberg  9302  4  12
5  Güstrow  27299  12  36
6  Neukalen  4711  2  6
7  Krakow  5979  2  6
8  Laage  8733  3  9
9  Lübz  9460  4  12
10  Malchin  11883  4  12
11  Malchow  11491  4  12
12  Penzlin  10921  4  12
13  Plau  9172  4  12
14  Röbel  11568  4  12
15  Stavenhagen  11754  4  12
16  Sternberg  7151  3  9
17  Teterow  16325  6  18
18  Waren  15248  6  18
19  Warin  9395  4  12
20  Neubukow  9726  4  12
21  Doberan  13313  5  15
22  Gnoien  8261  3  9
23  Kröpelin  8697  3  9
24  Ribnitz  13176  5  15
25  Rostock  84389  45  135
26  Schwaan  11564  4  12
27  Sülze—Marlow  6873  3  9
28  Tessin  8694  3  9
        <pb n="780" />
        718  Nr.  119.  1916.
Aulage  B.
«  Zahl  der  aufahl  der  in  die
den  Amts--=  Vorschlagsliste
Nummer  Amtsgerichte  Seelenzahl  erichtsbezirk  aufverteilten
  zunehmenden
GeschworenenGeschworenen
1  Boizenburg  12273  6  18
2  Crivitz  12449  6  18
3  Dömitz  12232  6  18
4  Gadebusch  9467  5  15
5  Grabow  15236  8  24
6  Grevesmühlen  20219  10  30
7  Hagenow  15000  7  21
8  Ludwigslust  12681  6  18
9  Lübtheen  8756  4  12
10  Neustadt  10269  5  15
11  Parchim  18490  9  27
12  Rehna  4659  2  6
13  Schwerin  60655  44  132
14  Wismar  39135  24  72
15  Wittenburg  15521  8  24
        <pb n="781" />
        Nr.  120.  719
Regierungs-Blatt

r  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  2.  August  1916.

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
5§5r  1%%%  (2)  Bekanntmachung  über  Übernahmepreise  für  gebrauchte  Säcke.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Säcke  vom  27.  Juli  1916.

Aaf  Grund  des  §  27  der  Bundesratsverordnung  über  Säcke  vom  27.  Juli
1916  —  R#l.  S.  834  —  wird  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  folgendes
  bestimmt:

J.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  88  13  Abs.  1  und  25  Abs.  1  der
Bundesratsverordnung  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirkes  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Abs.  1  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.  Die  Übermittlung  der  Anordnung
  nach  §  13  der  Bundesratsverordnung  erfolgt  im  Wege  der  vereinfachten
Zustellung  oder  durch  eingeschriebenen  Brief,  bei  Telegrammen  gegen  Empfangsanzeige.


II.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  8§  12,  13  Abs.  2,  15,  19  und
25  Abs.  3  ist  die  Großherzogliche  Gewerbekommission  zu  Schwerin.  Die  gegen
die  Untersagung  des  Betriebes  nach  §  25  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung  zu-172
        <pb n="782" />
        720.  Nr.  120.  1916

lässige  Beschwerde  ist  binnen  einer  Woche  vom  Tage  der  Zustellung  des  Bescheides
an  gerechnet  bei  der  Gewerbekommission  oder  bei  derjenigen  Behörde,  gegen  deren
Verfügung  sich  die  Beschwerde  richtet,  einzulegen.

Schwerin,  den  31.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1916  über  übernahmepreise  für  gebrauchte

Säcke.
Nachstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  176  veröffentlichte  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  27.  Juli  1916  über  Übernahmepreise  für  gebrauchte
  Säcke  und  die  gemäß  §§  9  und  23  der  Bundesratsverordnung  über
Säcke  vom  27.  Juli  1916  —  RG#l.  S.  834  —  unter  dem  27.  Juli  d.  Is.  von
der  Reichs-Sackstelle  erlassene  Ausführungsbestimmungen  I  und  U  werden  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
über  Üibernahmepreise  für  gebrauchte  Säcke.
Vom  27.  Juli  1916.

 

Auf  Grund  des  §  11  der  Bekanntmachung  über  Säcke  vom  27.  Juli  1916  (NGBl.
S.  836)  bringe  ich  folgendes  zur  öffentlichen  Kenntnis:

I.
Die  Übernahmepreise  für  gebrauchte  Säcke  von  mindestens  guter  Beschaffenheit
dürfen  nicht  übersteigen:
        <pb n="783" />
        1—
—

*.—
Seon##er-—

Nr.  120.  1916.

a)  für  Jutesaͤde
Mehlsäcke  .

»
Raffinadezuckersäcke  .
Sortimentszuckersäcke
Hülsenfruchtsäcke
Treber=  bezw.  Schnibelsäcke

#’  1  11
Kleiesäcke

.  Exportsäcke

Kartoffelsäcke  zum  aurn

77

.  Graupensacke  .
.  Kleie-Laplatasäcke

Saatsäcke

Dose  Söst=  und  Zwiebelsäcke
.  Festere  Obst-  und  Zwiebelsäcke
Salzsäcke

11

Sodaasäcke

x  Sankossäcke  .  «
.Santos  Kartoffelsacke

Bombay-  und  usnkn“  v  Sojabohnen,
Reis,  Sesam  und  anderen  Saaten

.  Bombay-  und  Köpersäcke  v/Kopra,  Palmkernen

  usw.

Kakaosäcke  ...
Rohzucker-Kalkuttasäcke,  gewaschen  oder

gebürstet

.  Rohzucker—Bombaysacke  gewaschen  oder

gebürstet

.  Salpetersäcke
.  Melassesäcke

Melasse-Kalkutta-  oder  Bomnbaysace

Thomasmehlsäcke
Zementsäcke  «

gHHka JEsZEE

«  ««

ungefähre  Größe
oder  Äquivalent
em
66135
65  110
55  105
68X115
68X115
75  100
80130  -  140
80110—120
70—105
6504135
65135
65X100

70X100—115
70X1  10—115
752120
750105
7277100

720100
65X0  90

100210

721

I.  Sortg.
        <pb n="784" />
        722  Nr.  120.  1916.

ungefähre  Größe
oder  Aquivalent  I.  Sortg.

b)  für  VBa#mhaltüte  cm  .
1.  Zuckersäke  68X115  1,60
2.  Mehlsäcke...  65135  1,65
3.  «  ..........  56X96  0,95
4.  Salzsäcke,  leichtt  56—115  0/60.
II.

Die  Übernahmepreise  umfassen  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur  Verladestelle
des  Orts,  von  dem  die  Ware  mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser  versandt  wird,  sowie  die
Kosten  des  Einladens.

Berlin,  den  27.  Juli  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Dr.  Helfferich.

Ausführungsbestimmung  I  der  Reichs-Sackstelle.

Auf  Grund  der  durch  §  9,  §  23  Abs.  2  und  §  24  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
  über  Säcke  vom  27.  Juli“  1916  erteilten  Ermächtigung  wird  folgendes  bestimmt:

5  1.
Anmeldung  des  Bedarfs  an  Säcken.

Die  monatliche  Anmeldung  des  Bedarfs  an  Säcken  erfolgt  seitens  der  Verbraucher
am  20.  eines  jeden  Monats  bei  der  Berufsorganisation,  der  sie  angehören,  oder  bei  der
Handelskammer  des  Bezirks,  wenn  der  Verbraucher  keiner  Berufsorganisation  angehört.
Die  Berufsorganisationen  und  Handelskammern  haben  die  Anmeldungen  nach  Sacksorten
  und  Größen  zusammenzustellen  und  der  Reichs-Sackstelle  bis  zum  25.  eines  jeden
Monats  einzureichen.

Die  Reichs-Sackstelle  ist  ermächtigt,  die  Anmeldung  des  Bedarfs  an  Säcken  durch
die  zuständige  Berufsorganisation  oder  Handelskammer  des  Bezirks  auf  ihre  Angemessenheit
  nachprüfen  zu  lassen.

§5  2.

Benutzung  der  Säcke.
Jür  Nahrungsmittel  verwendbare  Säcke  dürfen  zu  keinem  Zwecke  benugzt  werden,
der  sie  für  den  bisherigen  Verwendungszweck  unbrauchbar  macht.

§*  3.
Veräußerung  leerer  Säcke.
Der  Verkauf  leerer  Säcke  durch  Sackhändler  und  an  Sackhändler  ist  durch  besondere
  Verfügung  geregelt.
        <pb n="785" />
        Nr.  120.  1916.  723

i  i  „Reichs-Sackstelle  zur  Veräußerung  ist  nicht  erforderlich,  wenn

W  ruiung  der  Roeiche  Sasache  an  einen  anderen  Verbraucher  in  Mengen
i  ü  d

bis  zu  100  Stück  ebgeet,  keon-  Berkauf  der  gefüllten  Säcke  auferlegten  Ver-2.

  1  äcke  infolge  einer  bei  ...
pcåkkhssg  cakslfdoeåcVeelkkäufex  der  Ware  zu  bestimmtem  Preise  zurückgeliefert

werden.
*  4.

Anforderung  von  Formularen.  b  *  lare  sind
Die  in  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Formulare  sin  von
den  amtlichen  Handolsvertrotungen  oder  bei  der  Reichs-Sackstelle,  Berlin  W.  35,
Steglitzerstr.  77/78,  anzufordern.
g  6.

Übergangsbestimmungen.

Um  eine  Stockung  des  Verkehrs  mit  Säcken  in  der  Übergangszeit  bis  Ende  August
zu  vermeiden,  werden  sämtliche  Sackhändler  ermächtigt,  im  Monat  August  1916  bis  zu
20  ½  ihres  Sackbestandes  an  die  Verbraucher  zu  veräußern.  *)

Falls  der  zur  Veräußerung  freigegebene  Bestand  zur  Befriedigung,  des  Bedarfs
an  Säcken  im  Monat  August  nicht  ausreicht,  haben  die  einzelnen  Sackhändler  rechtzeitig
Anträge  auf  weitere  Freigabe  bei  der  Reichs-Sackstelle  einzureichen.

Berlin,  den  27.  Juli  1916.

Die  Reichs-Sackstelle.
Pedell.

Ausführungsbestimmung  II  der  Reichs-Sackstelle.

Auf  Grund  der  durch  die  §5  9  und  23  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über
Säcke  vom  27.  Juli  1916  erteilten  Ermächtigung  wird  folgendes  bestimmt:

I.  Die  Sackhändler  im  Sinne  dieser  Vorschriften  werden  in  Aufkäufer  und  Sackhändler
  eingeteilt.

II.  Die  Aufkäufer  von  Säcken  dürfen  fortan  Säcke  nur  unter  nachstehenden
Bedingungen  ugd  absetzen:

1.  Der  Aufkäufer  hat  für  die  Säcke  einen  ihrer  Beschaffenheit  entsprechenden
Preis  zu  zahlen.  Bei  Bemessung  desselben  sind  einerseits  die  im  §  11  4rS  Se
ratsverordung  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  festgesetzten  Ubernahmepreis,
  anderer  eitsdie  Aufwendungen  zu  verüallichtigen,  die  der  Ankauf,  die  Sortierung

ie  Lagerung,  die  Reinigung  und  Wiederinstandsetzung  einschließlich  ei
Händlergewinnes  erfordern.  Letztere  betragen  ge  Vghinsch  Leßlich  eines  angemessenen
bei  einem  Einkaufspreis  bis  zu  0,60  MA  22  Pf.
«  »  4%  „  1.—  7  34  "
u  »  „  von  mehr  als  1.—  „  =  44  „
        <pb n="786" />
        724  Nr.  120.  1916.

2.  Der  Aufkäufer  darf  die  Säcke  nur  zu  den  von  ihm  gezahlten  Preisen  und  nur
an  einen  Sackhändler  absetzen,  der  von  der  Reichs-Sackstelle  als  Vermittler  zugelassen
ist.  Der  Vermittler  hat  seine  Zulassung  dem  Aufkäufer  gegenüber  nachzuweisen.  Der
Vermittler  ist  verpflichtet,  die  Säcke  abzunehmen  und  den  von  ihm  als  angemessen  anerkannten
  Preis  einschließlich  der  dem  Aufkäufer  zustehenden  Gebühr  sofort  zu  zahlen.

3.  Der  Aufkäufer  erhält  für  seine  Bemühungen  und  Unkosten  eine  Vergütung  von
6  Pf.  für  jeden  Sack  bei  einem  Einkaufspreis  bis  zu  *“  0,60,  von  8  Pf.  bei  einem  Einkaufspreis
  von  mehr  als  =  0,60.  ,-4.

  Erachtet  der  Vermittler  den  gezahlten  Einkaufspreis  nicht  für  angemessen,  so
hat  er  dies  unter  Angabe  des  Werts  der  Säcke  sofort  dem  Aufkäufer  mitzuteilen.  Wenn
dieser  mit  dem  gebotenen  Preis  nicht  einverstanden  ist,  hat  er  die  Entscheidung  des  von
der  Handelskammer  des  Bezirks  zu  ernennenden  Sachverständigen  anzurufen.  Dieser
setzt  den  Wert  der  Säcke  endgültig  fest.

III.  Sackhändler  können  von  der  Reichs-Sackstelle  unter  Vorbehalt  jederzeitigen
  Widerrufs  ermächtigt  werden,  Säcke  unter  folgenden  Bedingungen  zu  erwerben
und  abzusetzen:  x  ·

Die  Anträge  um  Zulassung  sind  an  die  Reichs-Sackstelle,  Berlin  W.  35,  Stegliher
Straße  77/78,  zu  richten;  in  denselben  ist  anzugeben,  seit  wann  die  Firma  als  Sackhändler
  im  Handelsregister  eingetragen  ist  und  ob  die  Zulassung  als  Vermittler  oder
als  Abnehmer  im  Sinne  dieser  Vorschriften  gewünscht  ist.

1.  Die  Vermittler  haben  die  von  den  Aufkäufern,  sowie  die  im  freien  Verkehr
von  den  Verbrauchern  unmittelbar  erworbenen  Säcke  erstmalig  zu  sortieren,  ordnungsmäßig
  zu  lagern,  gegen  Feuer  zu  versichern  und  demnächst  in  zu  vereinbarenden  Zwischenräumen
  einem  Abnehmer  gegen  Erstattung  der  an  den  Aufkäufer  bezahlten  Vergütung
sowie  gegen  Zahlung  einer  Gebühr  frei  Bahnhof  des  Absendeortes  zu  liefern.

Die  Gebühr  beträgt  pro  Sack:
5  Pf.  bei  einem  Einkaufspreis  bis  zu  A  0,60,
77  7  «  «  ««  «  1.—,
15  „  „  „  »  von  mehr  als  „  1

,.

2.  Wird  von  dem  Vermittler  auch  die  Reparatur  der  Säcke  bewirkt,  so  erhält
derselbe  außerdem  eine  Vergütung  von  6  Pf.  für  den  Sack.

3.  Zur  Deckung  eines  plötzlich  auftretenden  Bedarfs  sowie  zur  Befriedigung  der
regelmäßigen  kleineren  Kundschaft  können  die  Vermittler  auf  ihren  Antrag  ermächtigt
werden,  einen  bestimmten  Prozentsatz  ihres  Sackbestandes  für  Rechnung  der  Reichs-Sackstelle
  unmittelbar  an  die  Verbraucher  zu  veräußern.

Die  Anträge  sind  bei  der  Reichs-Sackstelle  allmonatlich  gleichzeitig  mit  der  Vorlage

  der  Bestandsnachweisung  einzureichen  und  haben  die  Mengen  und  Sorten  genau

u  bezeichnen,  für  die  die  Ermächtigung  beantragt  wird.  Die  Vermittler  haben  diese
M  vor  dem  Verkauf  sachgemäß  zu  sortieren  und  zu  reparieren.  Für  die  sorgfältige
Sortierung  erhält  der  Vermittler  eine  besondere  Vergütung  von  5  Pfl.  für  jeden  Sack.

Die  Peichs-Sacksele  setzt  die  Bedingungen  fest,  unter  denen  die  Veräußerung  der
Säcke  zu  erfolgen  hat.  ·

4.  Die  Abnehmer  dürfen  Säcke  von  den  Aufkäufern  nicht  unmittelbar  übernehmen.
  Die  Abnehmer  haben  die  von  den  Vermittlern  oder  im  freien  Verkehr  von  den
Verbrauchern  unmittelbar  erworbenen  Säcke,  soweit  dies  noch  nicht  geschehen,  zu  repa-
        <pb n="787" />
        Nr.  120.  1916.  725

rieren,  nach  ihrer  Güte  und  Verwendbarkeit  gewissenheft  zu  sortieren,  ordnungsmäßig
t  lagern,  gegen  Feuer  zu  versichern,  der  Reichs-Sackstelle  am  Schluß  der  monatlichen

estandsaufnahme  zu  melden  und  auf  Abruf  der  Eisenbahnstation  oder  dem  Schiffsanlegeplag,
  zuzuführen  und  sachgemäß  zu  verladen.

5.  Die  Abnehmer  haften  für  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  ihrer  Angaben
über  Art  und  Beschasfenheit  der  Säcke.

Nimmt  die  Reichs-Sackstelle  trotz  zweimaliger  Anzeige  die  Säcke  nicht  innerhalb
  von  3  Wochen  nach  der  letzten  Anzeige  für  sich  in  Anspruch,  so  ist  der  Abnehmer
ermächtigt,  die  Säcke  zu  veräußern.

7.  Nimmt  die  Reichs-Sackstelle  die  Säcke  ganz  oder  teilweise  für  sich  in  Anspruch,
so  hat  sie  die  im  §  11  der  Bundesratsverordnung  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  für  Säcke  gleicher  Art  und  gleicher  Größe  festgesetzten  oder  nach  diesen  Vorschriften
  zu  ermittelnden  Übernahmepreise  dem  Abnehmer  zu  zahlen.  Die  Zahlung
hat  binnen  14  Tagen  nach  Verladung  der  Säcke  zu  erfolgen.

8.  Streitigkeiten  zwischen  den  Abnehmern  und  Vermittlern  werden  durch  ein
Schiedsgericht  entschieden.  Dasselbe  besteht  aus  je  einem  von  jeder  der  beiden  Parteien
zu  ernennenden  Schiedsrichter  und  einem  Obmann,  der  von  der  Handelskammer  des
Empfangsortes  der  Säcke  ernannt  wird.'

Berlin,  den  27.  Juli  1916.

Die  Reichs-Sackstelle
Pedell.
        <pb n="788" />
        <pb n="789" />
        Nr.  121.  727

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  2.  August  1916.
Inhatt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  vom  29.  Juni  1916.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  vom  29.  Juni
1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus
der  Ernte  1916  vom  29.  Juni  1916  (RGBl.  S.  613)  wird  gemäß  §  59  dieser
Verordnung  das  Nachstehende  bestimmt  bezw.  bemerkt:

I.  Beschlagnahme.

Zu  §  6.
Absatz  1  zu  a.

Als  Angehörige  einer  Wirtschaft  gelten  bei  landwirtschaftlichen  Betrieben,
die  im  Eigentume  einer  gemeinnützigen  Anstalt  (Irrenanstalten,  Krankenhäuser,
Waisenhäuser  u.  dergl.)  stehen  und  mit  deren  Betriebe  verbunden  sind,  auch  das
Personal  und  die  Pfleglinge  dieser  Anstalt.  Auf  die  Ausführungsbestimmungen
zu  §  49d  wird  verwiesen.

173
        <pb n="790" />
        728  Nr.  121.  1916.
Zu  b.

Saatguttim  Sinne  der  Verordnung  ist  das  zu  Saatzwecken  benötigte  Brotgetreide.


Zu  c.
Wegen  der  Veräußerung  von  Saatgut  wird  auf  die  neuen  Bestimmungen
im  §  6a  der  Verordnung  und  die  nach  §  6  a  Absatz  2  ergehenden  Bestimmungen
  des  Reichskanzlers  über  die  Saatkarten  und  den  Verkehr  mit  Getreide  zu
Saatzwecken  verwiesen.

Zu  §  7.

Die  Kommunalverbände  haben  bei  der  Genehmigung  von  Veräußerungen
die  §§  19,  41  der  Verordnung  zu  beachten,  nach  welchen  Brotgetreide  und  Mehl
aus  ihrem  Bezirk  nur  mit  Genehmigung  der  Reichsgetreidestelle  entfernt  werden
darf.  Die  Lieferung  an  Betriebe  (§  14  Abs.  1°0)  ist  nur  mit  Genehmigung  der
Reichsgetreidestelle  gestattet.

Zu  §89.

In  Ziffer  1  ist  auch  die  Verfütterung  von  beschlagnahmtem  Brotgetrei#e
unter  die  hohen  Strafen  der  Verordnung  gestellt.  Beschlagnahmefrei  gewordenes
Brotgetreide  ist  durch  die  Verordnung  über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide,
Mehl  und  Brot  vom  28.  Juni  1915  (Röl.  S.  381)  gegen  Verfütterung  geschützt.
  Auf  die  neuen  Strafvorschriften  gegen  unerlaubten  Saatguthandel  in
Ziffer  5  und  6  wird  besonders  verwiesen.

II.  Reichsgetreidestelle.

Zu  §  10.
Die  Reichsgetreidestelle  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  N,  Rankestr.  1.  Ihre  amtlichen
  Bekanntmachungen  erfolgen  im  Reichsanzeiger.

Zu  §  16  a.
Auf'  die  Verpflichtung  der  Betriebe,  welche  Brot  oder  Mehl  verarbeiten
(§  140,  der  Reichsgetreidestelle  auf  Erfordern  Auskunft  über  ihre  Betriebsverhältnisse
  zu  geben,  und  auf  die  Strafvorschrift  des  §  16  a  Abs.  2  wird  besonders
  verwiesen.
        <pb n="791" />
        Nr  121511946.  729
III.  Bewirtschaftung  des  Brotgetreides.

Zu  .  20.

„Kommunalperbände,  welche  von  der  in  Absatz  1.  Satz  2.  gegehenen  Bejugus-
  Gebrauch.  machen,  haben  der.  Reichsgetreidestelle.  auf  deren  Verlangen
bei  der  Beschaffung  von  Lagerräumen  behilflich  zu  sein  (ogl.  Ausführungsbestimmungen
  zu  §  53).

Zuss  21..

Der  Absatz  1  gibt  den  Kommunalverbänden  die  Befugnis,  das  für  sie  beschlagnahmte
  Brotgetreide  als  Eigenhändler  zu  erwerben.  Der  Preis  für  den
*Ankauf  und  Weiterverkauf  und  die  Höhe  der  Kommissionsgebühren  werden
durch  besondere  Verordnung  geregelt:  Ein  Kommunalverband,  der  von  der  im
Absatz  1  gegebenen  Befugnis  Gebrauch  macht,  übernimmt  gegenüber  der  Reichsgetreidestelle
  das  volle  Risiko  für  die  Ware.  Zur  Entlastung  der  Kommunal-=verbände
  von  dieser  Verantwortung  ist  im  Absatz  2  die  Möglichkeit  ihrer  Bestellung
  als  Kommissionäre  ausdrücklich  vorgesehen.  Den  Kommunalverbänden,
welche  es  dabei  zu  belassen  wünschen,  daß  der  Ankauf  durch  andere  von  der
Reichsgetreidestelle  zu  bestellende  Kommissionäre  erfolgt,  ist  ein  Vorschlagsrecht
für  die  Bestellung  dieser  Kommissionäre  gegeben.

Zu  §  22.
Bei  unzureichender  Ablieferung  kann  die  Reichsgetreidestelle  mit  der  Bestellung
  von  Kommissionären  selbständig  vorgehen.

Zu  §  23.

Der  Handel  im  Sinne  des  §  23  umfaßt  auch  Genossenschaften.  Die  tunlichste
  Beteiligung  der  im  Getreidehandel  tätigen  Personen  ist  sachlich  zweckmäßig
  und  wirtschaftlich  erwünscht;  ihre  Heranziehung,  sei  es  als  Komimissionär,
Agent  oder  Lagerhalter,  wird  die  Beschaffung  von  Säcken  wesentlich  erleichtern.

Zu  §  26.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  hat  gemäß  Absatz  3
die  Selbstwirtschaft  der  Kommunalverbände  eingehend  zu  überwachen,  insbesondere
  nach  der  im  §  26  Absatz  1,  8  27  Absatz  1  und  §  20  Absatz  1  bezeichneten
  Richtung.  Auf  pünktliche  Ablieferung  der  von  der  Reichsgetreidestelle  festgesetzten
  Mengen  ist  besonderes  Gewicht  zu  legen:  Anträge  auf  Entziehung  der
Selbstwirtschaft  sind  an  das  unterzeichnete  Ministerium  zu  richten.
        <pb n="792" />
        730  Nr.  121.  1916.

Zu  §  28.

Zweck  der  Verordnung  ist,  die  Brotkornversorgung  des  deutschen  Volkes  an
jedem  Orte  und  zu  jeder  Zeit  sicherzustellen.  Sollte  zu  diesem  Zwecke  vorübergehend
  eine  Anforderung  nach  §  28  Absatz  2  notwendig  sein,  so  wird  ihre
unweigerliche  Erfüllung  den  Kommunalverbänden  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.


Zu  §  30.
Fristen  und  Vordrucke  gibt  die  Reichsgetreidestelle  bekannt.
Zu  §  35.

Auch  nach  dem  Verkauf  oder  der  Enteignung  ist  der  Besitzer  zur  Verwahrung
  und  pfleglichen  Behandlung  der  Vorräte  verpflichtet  und  dafür  haftbar.
Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  37  bestraft.

IV.  Ausmahlen  und  Mahlverkehr.

Zu  §  39.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  hat  die  Durchführung
der  Vorschrift,  daß  das  jeweils  zur  Verfügung  des  Kommunalverbandes  stehende
Mehl  den  Mehlbedarf  von  2  Monaten  nicht  übersteigen  darf,  besonders  zu  überwachen.
  Auf  §  26  Absatz  3  wird  verwiesen.  Durch  die  Ausmahlung  von  Grieß
darf  die  Brotversorgung  der  Bevölkerung  nicht  beeinträchtigt  werden.

V.  Verbrausregelung.

Als  Konditoren  im  Sinne  der  Verordnung  gelten  nicht  die  Keks=  und
ähnliche  Fabriken,  welche  von  der  Reichsgetreidestelle  nach  §  14  das  Mehl  geliefert
erhalten.

Zu  §  48c.

Die  Ausgabe  von  Brotbüchern  ist  nicht  mehr  gestattet.
Die  Verbrauchsregelung  muß  durch  Ausgabe  von  Brotkarten
  erfolgen.  Bestehende  Anordnungen  sind  entsprechend  zu  ändern.

Zu  §  48d.
Die  Selbstversorger  müssen  durch  regelmäßige  Nachprüfung  ihrer  Vorräte
überwacht  werden,  damit  sie  diese  nicht  vorzeitig  in  unzulässiger  Weise  verbrauchen.
  Die  Ortspolizeibehörden,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  die  Kommissare
        <pb n="793" />
        Nr.  121:  1916.  731

der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  haben  dahingehenden  Ersuchen
  der  Kommunalverbände  zu  entsprechen.  Auf  die  Zwangsbefugnisse  gegen
unzuverlässige  Selbstversorger  (§  58  Absatz  2)  wird  verwiesen.  Es  können  Bestimmungen
  über  die  Lagerung  der  den  Selbstversorgern  belassenen  Vorräte  erlassen
  werden.

Zu  §  48e.
Über  das  Auslandsmehl  sind  besondere  Bestimmungen  zu  treffen.

Zu  §  49  d.

Es  kann  eine  Mindestzeit  festgesetzt  werden,  für  welche  ein  Landwirt,  der
Selbstversorgung  beansprucht,  deren  Durchführbarkeit  nachzuweisen  hat.  Es
kann  bestimmt  werden,  unter  welchen  Bedingungen  ein  Selbstversorger  zur  versorgungsberechtigten
  Bevölkerung  übertreten  kann.

Zu  §  52.
Bei  der  Preisfestsetzung  für  das  Mehl  ist  davon  auszugehen,  daß  die  Mehlverteilung
  durch  die  Selbstverwaltungsbehörden  der  Bevölkerung  nach  Möglichkeit
  billiges  Brot  gewährleisten  soll.

Zu  §  53.
Die  Inanspruchnahme  von  Lagerräumen  kann  auch  für  die  Reichsgetreidestelle
  erfolgen  (vgl.  Ausführungsbestimmungen  zu  §  20).

Zu  §  54.
Verschiedenheiten  innerhalb  eines  Kommunalverbandes  sind  nach  Möglichkeit
  zu  vermeiden  (vgl.  §  50  Abatz  1).

VI.  Übergangs=  und  Schlußvorschriften.

Zu  §  64.

Die  Bekanntgabe  der  Vordrucke  erfolgt  durch  die  Reichsgetreidestelle.  Die
Anzeigen  der  Kommunalverbände  sind  der  Reichsgetreidestelle  unmittelbar  einzureichen.
  Die  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  auf  diejenigen  Vorräte  aus  der  alten
Ernte  an  Brotgetreide  und  Mehl,  welche  nicht  durch  den  §  65  ausdrücklich  von
der  Anzeigepflicht  ausgenommen  sind.  Die  anzeigepflichtigen  Vorräte  werden
(ugl.  §  66)  mit  dem  Beginn  des  16.  August  1916  für  den  einzelnen  Kommunal=174
        <pb n="794" />
        732  Nr.  121.  1916.

verband  beschlagnahmt.  Durch  die  Beschlagnahme  wird  die  Berechtigung  der
Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe,  Vorräte  aus  der  alten  Ernte  gemäß
§  6  der  Verordnung  zu  verwenden,  nicht  berührt.
Zu  §  68  Absatz  3.
Die  Vorschrift  gilt  auch  gegenüber  den  Kommunalverbänden.
Schwerin,  den  31.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="795" />
        Nr.  122.  733

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  5.  August  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,
Wirk=  und  Strickwaren.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916.

 

II.  Abteilung.
—  —  —

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  August  1916,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs
  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

Nachstehende  Erläuterung  III  der  Reichsbekleidungsstelle  zur  Verordnung  des
Bundesrats  vom  10.  Juni  1916  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  10.  Juni  1916,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirkund
  Strickwaren  und  die  hiervon  ausgeschlossenen  Gegenstände,  wird  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  1.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="796" />
        734  Nr.  122.  1916.

Erläuterung  III

zur  Verordnung  des  Bundesrats  vom  10.  Juni  1916  und  der  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  die  hiervon  ausgeschlossenen.  Gegenstände.

 

A.  Zur  Verordnung  des  Bundesrats.
Zu  §  1.  ·
1.  Geklöppelte  und  genähte  Spitzen  oder  ganz  aus  solchen  hergestollke  Bekleidungsstücke
  fallen  nicht  unter  die  Verordnung.

Zu  §  7,  Absatz  I.

2.  Warenaustausch  ist  als  gegenseitiger  Verlaf=  anzusehen.  Jeder  der  Austauschenden
  muß  den  anderen  vor  dem  1.  Mai  1916  als  dauernden  Abnehmer
  gehabt  haben.

3.  Sogenannte  „Retourgeschäfte“  sind,  soweit  Geschäfte  der  dem  §7  Abse1  unterfallenden
  Art  in  Frage  kommen,  unzulässig:  wer  bisher  nur  geliefert  hat,
darf  sich  von  seinem  bisherigen  Abnehmer  nicht  liefern  lassen;  wer  bisher
nur  abgenommen  hat,  darf  an  seinen  bisherigen  Lieferanten  nicht  liefern.

Zu  §  7,  Absatz  I  und  Erläuterung  1,  Ziffer  6.

4.  Fabrikanten,  die  neben  der  Fabrikation  Waren  einkaufen  und  unverarbeitet
weiterveräußern,  sind  insoweit  Großhändler  und  der  Bestimmung  des  §  7,
Absatz  1  unterworfen.  «

Zu§7,AbsaglunöEtläutetung1LC’I.

5.  Die  Ausnahmebewilligung  CI  der  Erläuterung  II  bezieht  sich  nur  auf.  die  in
der  Bescheinigung  der  Handelsvertretung  einzeln  aufzuführenden  Lieferungsverträge;
  die  Ausführung  späterer  Aufträge  derselben  Besteller,  auch  wenn
es  sich  um  sogenannte  Nachorders  zu  den  bis  12.  Juni  1916  abgeschlossenen
Lieferungsverträgen  handelt,  ist  unzulässig.

Zu  §  7,  Absatz  I  und  Erläuterung  II,  C  III.
6.  Die  Ausnahmebewilligung  C  III  der  Erläuterung  II  gestattet  die  Lieferung  an

neue  Abnehmer  nur  hinsichtlich  der  neuen,  in  der  Bescheinigung  der  Handelskammer
  anzugebenden  Warenart.  1.
7.  Als  Voraussetzung  der  Ausnahmebewilligung  C  III  der  Erläuterung  II  ist
zu  fordern,  daß
a)  es  sich  um  eine  gegenüber  den  früher  geführten  Warenarten  vollkommen
verschiedene  Warenart  handelt,
b)  die  neue  Warenart  einen  neuen  Kundenkreis  bedingt,
        <pb n="797" />
        Nr:  122  -.  1916.  735

J)  der  Übergang  zu  der  neuen  Warenart  lediglich  infolge  des  Zwangs  der
Kriegsverhältnisse,  d.  h.  des  Darniederliegens  des  Geschäfts  in  den  früheren
  Warenarten  erfolgt  ist,  nicht  etwa  nur  wegen  größerer  Gewinnaussichten.
  ·

Zu  87,  Absatz  II.  ..
8.  Aufträge  zur  Anfertigung  auf  Abruf  mit  der  Abrede,  daß  der  Hersteller  nach
bestimmter  Frist  die  nicht  abgerufenen  Waren  nach  seinem  Belieben  ander-Bg.
  verwerten  kann,  sind  keine  festen  Aufträge  im  Sinne  von  §  7,
bsatz  II.

Zu  §  7,  Absatz  II  und  Erläuterung  1,  Ziffer  3.
9.  Auch  für  die  Waren,  die  nach  dem  Ausland  geliefert  werden  sollen,  gilt  das
Verbot  der  Lagerarbeit  in  §  7,  Absatz  II;  nur  die  Lieferung  selbst  der  bestellten
  Ware  nach  dem  Ausland  fällt  nicht  unter  die  Verordnung.

Zu  8§5  7  und  10.  6  «  ·»»
10.  Die  Veräußerung  getragener  Kleidungsstücke  durch  die  bisherigen  Träger  an
Trödler  ist  keiner  Beschränkung  unterworfen.

Zu  §85  8  bis  11.  «

"·11.DieAnfe«r"tigun"gvonBekleidungsstücken,zuwelcherderBestellexdenStoff
nicht  vom  Anfertiger  entnommen,  sondern  selbst  geliefert  hat,  unterliegt  nicht
den  Vorschriften  über  den  Kleinhandel  und  die  Maßschneiderei  in  §§  8  bis  11.

5#  *“  1
Zu  8  11.  .  «

12.  Veräußern  heißt  liefern  und  übereignen.  Demnach  dürfen  die  dem  Bezugsschein
  unterfallenden  Waren,  die  vor  dem  1.  August  bestellt,  aber  noch  nicht
abgeliefert  sind,  vom  1.  August  1916  ab  nur  gegen  Bezugsschein  abgeliefert
werden.

B.  Zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers.
(Freiliste.)

Zu  Nr.  4  der  Freiliste  und  Erläuterung  1,  Ziffer  26.
13.  An  Stelle  der  wegfallenden  Ziffer  26  der  Erläuterung  I  (Baumwollene  genähte
  Handschuhe  sind  nicht  frei)  hat  zu  treten:  Alle  gefütterten  und  doppelt
gearbeiteten  baumwollenen  Ekoffhandschuye  sind  nicht  frei.

Zu  Nr.  6  und  14.

14.  Wäschestickereien  und  gemusterte  und  bestickte  Tülle  sind  nur  bis  zu  einer
Breite  von  30  cm  als  Besapstickereien  anzusehen.
        <pb n="798" />
        736  Nr.  122.  1916.

Zu  Nr.  6  und  20.
15.  Vorgezeichnete  und  bestickte  Damen-,  Mädchen=  und  Kinderkleider  sind  nicht
Tapisseriewaren.

Zu  Nr.  10  und  11.
16.  Gemusterte  Wandbespannstoffe,  Gobelins  und  Gobelinsstoffe  sind  frei.

Zu  Nr.  20.  ·
17.  Die  in  Nr.  20  der  Freiliste  für  wollene  Damen=  und  Mädchenbekleidung  gegebenen
  Bestimmungen  gelten  auch  für  Damen=  und  Mädchenbekleidung  aus
elvet.

Zu  Nr.  34.
18.  Auch  leinene  und  halbleinene  Herrenstoffe  und  Wäschestoffe  (Nr.  18  und  25
der  Freiliste)  sind  in  Längen  bis  zu  2  m  frei.

C.  Mitteilungen  der  Reichsbekleidungsstelle.

a)  Die  Reichsbekleidungsstelle  gibt  Auskünfte  über  die  Auslegung  der  Bundesratsverordnung
  und  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  nicht  an
Private,  sondern  nur  an  Behörden,  Handelskammern,  kaufmännische
Körperschaften,  Handwerks=  und  Gewerbekammern,  Fachverbände  und  an
die  Presse.

b)  Die  von  der  Reichsbekleidungsstelle  an  die  Kommunalverbände  unentgeltlich
gelieferten  Bezugsscheine  sind  nur  zur  Auslegung  bei  den  Prüfungs=  und  Ausfertigungsstellen
  bestimmt.  Zur  Auslegung  bei  den  Kleinhändlern  kann  die

eichsbekleidungsstelle  Vordrucke  der  Bezugsscheine  nicht  unentgeltlich  abgeben.
Solche  sind  bei  J.  S.  Preuß,  Königl.  Hofbuchdruckerei,  Berlin  S.  14,  Dresdener
  Srraße  43,  zu  folgenden  Preisen  erhältlich:
bei  1000  5000  10  000  100  000  1  0000000  Stück
AM  7,25  A  6,16  5,55  A  4,35  A  2,90
für  das  Tausend.

e)  Die  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  3.  Juli  1916  zur  Ausführung
  des  §  11  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  ist  in
Nr.  157  des  Reichsanzeigers  vom  6.  Juli  1916  erschienen.  (Abgedruckt  Röl.
Nr.  110  S.  652.)

4)  Die  Erläuterungen  werden  im  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  27.  Juli  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler.
        <pb n="799" />
        Nr.  122.  1916,  737

(2)  Bekanntmachung  vom  3.  August  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Speisefette  vom  20.  Juli
1916  (Rl.  S.  755)  wird  bestimmt:

I

Die  Obliegenheiten  der  gemäß  §  19  der  Bundesratsverordnung  für  das
Großherzogtum  einzurichtenden  Landesverteilungsstelle  werden  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  ist  befugt,  zur  Erledigung  bestimmter,
  ihr  als  Landesverteilungsstelle  obliegender  Geschäfte  eine  Geschäftsstelle  zu
errichten.  Diese  Geschäftsstelle  hat  die  ihr  übertragenen  Geschäfte  nach  den.
Weisungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  führen.

II.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  (Rbl.  Nr.  118)  finden
entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde
  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen,
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke,  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Bundesratsverordnung  den  Kommunalverbänden  und  Ge—
meinden  übertragenen  Befugnisse  sind  durch  deren  Vorstand  wahrzunehmen.

III.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  10  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung
(vgl.  auch  §§  13  Abs.  3,  21  Abs.  2,  37  a.  a.  O.)  sind  für  das  ganze  Gebiet  des
ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirkes  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom
6.  August  1914  (Rbl.  Nr.  57)  bestellten  Kommissare,  die  diese  Verrichtungen
als  Kommissare  für  Volksernährung  ausüben.  §  16  Abs.  1  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  (Rbl.  Nr.  118)  findet  entsprechende  Anwendung.

IV.
Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  11,  22,  34  Abs.  2  der
Bundesratsverordnung  (vgl.  auch  §§  13  Abs.  3,  21  Abs.  2  a.  a.  O.)  ist  die
176
        <pb n="800" />
        738  Nr.  122.  1916

Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.  Die  88  17  und  8  der  Verordnung
  vom  29.  Juli  1916  (Rol-  Nr.  118)  finden  entsprechende  Ant  9

V.

Beschwerden  über  Anordnungen  und  Entscheidungen  der  Landesverteilungssielle
  ()  aus  §  14  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung  führen  an  das  unterzeichnete
  Ministerium.  Sind  die  Anordnungen  oder  Entscheidungen  von  dem
Kommunalverband  getroffen  worden,  so  führen  die  Beschwerden  an  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung.

VI.

Gemäß  §  18  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung  wird  die  Landesbehörde  für
Volksernährung  ermächtigt,  die  Regelung  des  Verkehrs  und  Verbrauchs  mit
Speisefetten  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  selbst  vorzunehmen.  Der
Landesbehörde  für  Volksernährung  werden  auch  die  Befugnisse  aus  §  18  Abs.  3
Satz  1  der  Bundesratsverordnung  übertragen.

VII.
Die  Befugnis  zur  Festsetzung  von  Höchstpreisen  aus  §  29  Abs.  3  her
Bundesratsverordnung  wird  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  übertragen.
VIII.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  34  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung
ist  die  Ortsobrigkeit,  in  deren  Bezirk  sich  die  Molkerei  oder  das  Geschäft  befindet,

  im  ritterschaftlichen  Gebiet  der  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirkes
des  Kommunalverbandes  (vgl.  §  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916

Rbl.  Nr.  118).
Schwerin,  den  3.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des.  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

Mit  dieser  Nr.  122  werden  ausgegeben:  Nr.  167,  168,  169,  170,  171,  172,  173,
174,  175  und  176  des  Reichs-Gesetzblatis  von  1916.
        <pb n="801" />
        Nr.  123.  739

Regierungs-Blatt
für  das
Großherogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  7.  August  1916.

 

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der-  Bundesratsverordnung  vom
26.  Juni  1916  (RGBl.  S.  590)  über  die  Kartoffelversorgung.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Auguft  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  26.  Juni  1916  (Rl.  S.  590)  über  die  Kartoffelversorgung.

Gemäß  §  11  der  Bundesratsverordnung  über  die  Kartoffelversorgung  vom
26.  Juni  1916  (REBl.  S.  590)  wird  zu  deren  Ausführung  folgendes  bestimmt:


I.  Allgemein.

Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  in
Schwerin.  Handelt  es  sich  um  eine  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
zu  entrichtende  Vergütung  oder  um  eine  sonstige  Streitigkeit,  bei  der  sie  selbst
als  Partei  beteiligt  ist,  so  werden  die  Geschäfte  der  höheren  Verwaltungsbehörde
von  dem  Ministerium  des  Innern  wahrgenommen  (8  6  Abs.  2  und  3  der
Bundesratsverordnung).

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  bildet  einen  Kommunalverband.  Die
§§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916

—  Röl.  Nr.  118  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes
  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.
        <pb n="802" />
        740  Nr.  123.  1916.

Der
nach  diesen
Als

  
 

der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.
gelten  auch  diie  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.


Die  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  auferlegten  Verpflichtungen
sind  durch  deren  Vorstand  zu  erfüllen.  Vermittelungsstelle  im  Sinne  des  §  7
ist  für  das  Großherzogtum  die  durch  die  Bekanntmachung  vom  18.  Februar
d.  Is.  (Rbl.  Nr.  32)  errichtete  Landeskartoffelstelle,  deren  Geschäfte  von  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  in  Schwerin  wahrgenommen  werden.

II.  Im  einzelnen.

Zu  §  1.

Alle  Kommunalverbände,  in  deren  Bezirk  der  Bedarf  der  Bevölkerung  an
Speisekartoffeln  sowie  an  Kartoffeln  zur  Brotstreckung  vom  16.  August  1916
bis  15.  August  1917  nicht  aus  den  innerhalb  des  Kommunalverbandes  verfügbaren
  Vorräten  gedeckt  werden  kann,  haben,  die  Beschaffung  nach  den  Vorschriften
  der  Bundesratsverordnung  durch  Vermittelung  der  Landeskartoffelstelle
  zu  bewirken.

Zur  Brotstreckung  können  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  und  Kartoffelstärkefabrikation
  voraussichtlich  in  mäßigem  Umfange  frühestens  vom  1.  Oktober
  1916  ab,  in  vollem  Umfange  erst  vom  15.  Dezember  1916  ab  von  der
Trockenkartoffelverwertungs-Gesellschaft  geliefert  werden.  Die  bis  dahin  als
Ersatz  benötigten  Mengen  von  Frischkartoffeln  für  die  Bäckereien  sind,  soweit
erforderlich,  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  durch  Vermittelung  der  Landeskartoffelstelle
  zur  Lieferung  anzumelden.

Zu  §2.

Sämtliche  Kommunalverbände  müssen  Anordnungen  über  die  Versorgung
der  Bevölkerung  mit  Speisekartoffeln  auf  Grund  der  in  der  Bundesratsverordnung
  aufgeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  treffen.  Die  Abgabe  von  Kartoffeln
  an  die  Verbraucher  muß  derart  geregelt  werden,  daß  sich  der  Verbrauch
in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  hält.

Wo  das  Einkellern  von  Vorräten  in  den  Haushaltungen  der  Verbraucher
für  längere  Zeit  bisher  üblich  und  nach  den  räumlichen  Verhältnissen  ohne
Gefährdung  der  Vorräte  angängig  ist,  müssen  bei  der  Verbrauchsregelung  Bestimmungen
  getroffen  werden,  die  das  Einkellern  ermöglichen.  Wegen  der
Überwachung  der  Vorräte  auch  in  den  Haushaltungen  der  Verbraucher  wird
auf  §  6  verwiesen.
        <pb n="803" />
        Nr  123.  1916.  741

Zur  Übertragung  der  Versorgungsregelung  auf  die  Gemeinden  ist  eine
Anordnung  des  Kommunalverbandes  erforderlich.

Die  Kommunalverbände  müssen  Anordnungen  treffen,  welche  die  Ablieferung
  der  vom  Kommunalverbande  aufzubringenden  Kartoffelmengen  unbedingt
gewährleisten.

Auf  Grund  der  §§  12,  15  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September
  1915,  4.  November  1915,  5.  Juni  1916  und  6.  Juli  1916  über  die
Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  wird  bestimmt,
  daß  die  Lieferung  von  Kartoffeln  aus  einem  Kommunalverband  heraus
  und  der  Ankauf  zum  Zwecke  dieser  Lieferung  nur  durch  die  für  den  Kommunalverband
  zuständige  Kreisbehörde  für  Volksernährung  oder  nach  ihrer  Anweisung
  durch  die  von  ihr  hierzu  ermächtigten  Händler  oder  Erzeuger  erfolgen  darf.

Der  Versand  von  Kartoffeln  nach  einem  Orte,  welcher  in  einem  anderen
Kommunalverband  innerhalb  oder  außerhalb  des  Großherzogtums  belegen  ist,  ist
daher  nur  zulässig,  wenn  die  Genehmigung  der  für  den  Absendungsort  zuständigen
  Kreisbehörde  für  Volksernährung,  welche  durch  Abstempelung  des
Transportpapiers  oder  nach  Bestimmung  der  Kreisbehörde  auf  andere  Weise  erteilt
  werden  kann,  nachgewiesen  ist.  Die  Güterabfertigungsstellen  der  Eisenbahn,
  sowie  die  Hafen-,  Strom=  und  Schleusenbehörden  haben  hiernach  vor
Übernahme  bezw.  Zulassung  der  Versendung  deren  Zulässigkeit  zu  prüfen.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  ist  befugt,  auf  Grund  der  Bundesratsverordnung
  vom  6.  Juli  1916  (Rl.  S.  673)  weitere  Anordnungen  der
vorstehend  gedachten  Art  einheitlich  für  die  Kommunalverbände  zu  erlassen.

Die  Bekanntmachung  vom  1.  März  1916,  betreffend  den  Versand  von
Kartoffeln  (Rbl.  Nr.  37),  und  die  Bekanntmachung  vom  10.  März  1916,  betreffend
  Kartoffelversorgung  (Rbl.  Nr.  43),  treten  außer  Kraft.

Zu  §  3.

Die  Kommunalverbände  haben  zur  Anmeldung  des  Bedarfs  ausschließlich
die  Vordrucke  zu  benutzen,  die  ihnen  die  Reichskartoffelstelle  übersendet.  Die
Deckung  des  Bedarfs  durch  die  Reichskartoffelstelle  erfolgt  zunächst  für  die  Zeit
vom  16.  August  1916  bis  zum  15.  April  1917.  Auf  die  Überweisung  größerer
als  der  angemeldeten  Kartoffelmengen  kann  nicht  gerechnet  werden;  zur  Abnahme
  der  als  Bedarf  angemeldeten  Menge  sind  die  Kommunalverbände  verpflichtet.
  Der  weitere  Bedarf  ist  der  Reichskartoffelstelle  auf  deren  Erfordern
im  Februar  1917  anzumelden.  Ist  der  für  die  Zeit  bis  zum  15.  April  1917
angemeldete  Bedarf  geringer,  als  bei  der  ersten  Anmeldung  angenommen,  so
bietet  die  zweite  Anmeldung  Gelegenheit  zur  Berichtigung.

177*
        <pb n="804" />
        742  Nr.  123.  1916.

Zu  §  4.
Die  Reichskartoffelstelle  setzt  die  Bedingungen  für  die  Abnahme  und  den
Abschluß  für  Lieferungsverträge  fest.  Die  Kommunalverbände  müssen  die  Abnahme
  nach  diesen  Bedingungen  bewirken.

Zu  §  5.

Die  Grundsätze  über  die  Verpflichtung  der  Kommunalverbände  und  der
Kartoffelerzeuger  zur  Sicherstellung  und  Abgabe  von  Kartoffeln  werden  nach
Feststellung  des  zu  deckenden  Gesamtbedarfs  vom  Reichskanzler  bekannt  gegeben
werden.  Den  Kommunalverbänden  wird  bei  der  Aufbringung  der  abzuliefernden
  Kartoffelmenge  die  Berücksichtigung  des  freiwilligen  Angebots  der  Kartoffelerzeuger
  empfohlen.  Nötigenfalls  hat  die  Aufbringung  im  Wege  der  Enteignung
auf  Grund  des  Höchstpreisgesetzes  vom  4.  August/17.  Dezember  1914  (RBl.
S.  516)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom  21.  Januar  1915
(Röl.  S.  25),  23.  September  1915  (Rl.  S.  603)  und  vom  2.  März
1916  (RGBl.S.  140)  zu  erfolgen.  Nach  der  letztgenannten  Bekanntmachung
wird  im  Falle  der  Enteignung  ein  um  30  J  niedrigerer  Preis  für  die  Tonne
gewährt.

Im  übrigen  sind  bei  der  Durchführung  der  Kartoffelbeschaffung  und  -Versorgung
  die  Kartoffelhändler  nach  Möglichkeit  heranzuziehen,  die  dies  Geschäft
schon  vor  dem  Kriege  betrieben  haben.  Die  Bestellung  sachverständiger  Kommissionäre
  wird  den  Kommunalverbänden  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.  Die
sachgemäße  Durchführung  der  Kartoffelbeschaffung  und  die  rechtzeitige  Ablieferung
  der  angeforderten  Menge  ist  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
(Landeskartoffelstelle)  zu  überwachen.

Zu  §  6.

Die  Kommunalverbände,  denen  von  der  Reich-kartoffelstelle  Kartoffelvorräte
  überwiesen  werden,  haben  diese  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zweckmäßig
  zu  verwahren.  Die  Überwachung  der  beim  Verbraucher  eingekellerten
Vorräte  kann  erforderlichenfalls  unter  Heranziehung  von  Sachpverständigen  erfolgen.


Der  Vorstand  der  Mecklenburgischen  Landwirtschaftskammer  zu  Rostock  hat
auf  Erfordern  den  Behörden  geeignete  Sachverständige  zu  benennen.

Zu  §  7.

Die  Landeskartoffelstelle  hat  den  Bedarf  innerhalb  des  Großherzogtums  auf
Grund  der  Festsetzungen  und  Zuweisungen  der  Reichskartoffelstelle  auszu-
        <pb n="805" />
        Nr.  128.  1916.  743

gleichen.  Sie  ist  ermächtigt,  innerhalb  dieser  Zuweisungen  selbständig  zu  verfügen,
  soweit  es  erforderlich  ist,  um  den  Bedarf  innerhalb  des  Großherzogtums
zu  decken.  Die  Reichskartoffelstelle  verfügt  über  die  nach  Deckung  des  Bedarfs
des  Großherzogtums  verbleibenden  Kartoffelmengen.  Sie  teilt  der  Landeskartoffelstelle
  mit,  an  welche  Bedarfsverbände  außerhalb  des  Großherzogtums
der  Überschuß  zu  liefern  ist.  Die  Durchführung  auch  dieser  Lieferung  ist  von  der
Landeskartoffelstelle  zu  bewerkstelligen;  ste  hat  den  lieferungspflichtigen  Kommunalverbänden
  die  angeforderten  Mengen  und  die  Lieferungsfristen  mitzuteilen.
  Die  Kommunalverbände  sind  verpflichtet,  den  Anforderungen  der
Reichskartoffelstelle  und  der  Landeskartoffelstelle  Folge  zu  leisten.  Die  Landeskartoffelstelle
  hat  dem  Ministerium  des  Innern  eine  Nachweisung  der  von  den
Kommunalverbänden  erforderten  Mengen  und  der  Lieferungsfristen  mitzuteilen.

Schwerin,  den  3.  August  1916.

Größherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  3.  August  1916,  betreffend  anderweite  Regelung  der
Pappllicht.
achstehende  Verordnung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  27.  Juli  d.  Is.,  betreffend  anderweite
Regelung  der  Paßpflicht,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  3.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerhbeimb.

Abw.  Nr.  5406.  Nr.  1822.

Verordnung,
betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht.

 

Mit  dem  1.  Maust  1916  tritt  die  folgende  Kaiserliche  Verordnung  in  Kraft
Gorl  1916  Nr.  143  S.  599):
        <pb n="806" />
        744  Nr  123.  1916.

(Nr.  5290.)  Verordnung,  betreffend  anderweite  Regelung  der
Paßpflicht.  Vom  21.  Juni  1916.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  usw.
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Paßwesen  vom.  12.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  33)  im  Namen  des  Reichs  für  das  Reichsgebiet,  mit  Ausnahme  Elsaß-Lothringens,
  was  folgt:

5  1.

Wer  das  Reichsgebiet  verläßt  oder  wer  aus  dem  Ausland  in  das  Reichsgebiet
eintritt,  ist  verpflichtet,  sich  durch  einen  Paß  über  seine  Person  auszuweisen.

Der  Paß  bedarf  vor  dem  jedesmaligen  Grenzübertritte  des  Sichtvermerkes  der
zuständigen  deutschen  Behörde.

«  §2.

Jeder  Ausländer,  der  sich  im  Reichsgebiet  aufhält,  ist  verpflichtet,  sich  durch  einen
Paß  über  seine  Person  auszuweisen.

83.

Füxpbesondere  Fälle  kann  der  Reichskanzler  auch  andere  amtliche  Papiere  (Paß---
  als  genügenden  Ausweis  für  den  Grenzlübertritt  (§  1  Abs.  1)  oder  den  Aufenthalt
im  Reichsgebiet  (§  2)  allgemein  zulassen  oder  Befreiung  von  dem  Erfordernisse  des
Sichtvermerkes  (§  1  Abs.  2)  allgemein  gewähren.

4.

Für  Grenzbezirke,  insbesondere  für  den  kleinen  Grenzverkehr,  sowie  zum  Verlehr
auf  bestimmten  Wasserstraßen  können  die  Militärbefehlshaber  (Oberkommandos,  stellvertretenden
  Generalkommandos,  Marine-Stations-Kommandos)  nach  Benehmen  mit
den  zuständigen  Landesbehörden  gewissen  Arten  von  Personen  den  Grenzübertritt  mit
anderen  Ausweisen  als  Pässen  gestatten  oder  Befreiung  von  dem  Erfordernisse  des
Sichtvermerkes  gewähren.

8  5.

Im  Einzelfalle  können  der  stellvertretende  Generalstab  der  Armee  und  der  Admiralstab
  der  Marine  sowie  die  für  den  Grenzübertritt  zuständigen  Militärbefehlshaber
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  1  zulassen.

5  6.

Der  Reichskanzler  erläßt  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
Anordnungen,  insbesondere  über  Form  und  Inhalt  der  Pisse  und  des  Sichtvermerkes,
über  die  Voraussetzungen  für  die  Ausstellung  der  Pässe  und  des  Sichtvermerkes  sowie
über  das  bei  der  Ausstellung  des  Sichtvermerkes  zu  beobachtende  Verfahren;  er  bestimmt,
inwieweit  von  dem  Erfordernisse  des  jedesmaligen  Sichtvermerkes'  (§  1  Abs.  2)  Befreiung
  gewährt  werden  kann.

Soweit  der  Reichskanzler  Ausführungsanordnungen  nicht  erläßt,  können  solche
Anordnungen  von  den  Landeszentralbehörden  erlassen  werden.
        <pb n="807" />
        Nr.  123.  1916.  745

§  7.
Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  gelten  für  den  Grenzübertritt  von  und  nach
den  besetzten  Gebieten,  die  an  das  Reichögebiet  angrenzen,  nur  insoweit,  als  nicht  besondere
  Anordnungen  der  zuständigen  Militärbehörden  bestehen.

S.

Diese  Verordnung  (Paßverordnung)  tritt  mit  dem  1.  August  1916  in  Kraft.  Mit
dem  gleichen  Zeitpunkt  tritt  die  Verordnung,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht,
  vom  16.  Dezember  1914  (REBl.  S.  521)  außer  Kraft.

Uurkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  21.  Juni  1916.

(Siegel.)  Wilhelm.
Dr.  Helfferich.

II.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  nach  §  9b  des  Preußischen
  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (Ges.-S.  S.  451)  in
Verbindung  mit  §  .1  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahr  oder  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  1500  =  bestraft.  "

v.  Falk.

Mit  dieser  Nr.  123  werden  ausgegeben:  Nr.  177  und  178  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="808" />
        <pb n="809" />
        Nr.  124.  71

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  8.  August  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  und  Beschlagnahme  von
Leder.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  den  Versicherungsträgern
  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu  entrichtenden
Pauschbeträge.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Aushändigung  von
Postsachen  an  Kriegsgefangene.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  das
Verbot  des  Zwischenhandels  mit  Gewehrteilen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Auguft  1916,  betreffend  Höchstpreise  und  Beschlagnahme
  von  Leder.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen
kommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom
Höchstpreise  und  Beschlagnahme  von  Leder,  wird
Kenntnis  gebracht.

Die  Bekanntmachung  vom  15.  März  1916,  betreffend  Leder  (Rbl.  Nr.  44,
S.  213),  wird  hierdurch  aufgehoben.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  8.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

 
 
  

General=Tage,
  betreffend
zur  allgemeinen
        <pb n="810" />
        748  Nr.  124.  1916.

Belkianntmachung
(Nr.  Ch.  II.  888/7.  16.  K.  R.WM.),

betreffend  Höchstpreise  und  Beschlagnahme  von  Leder.
Vom  8.  August  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  bbchsepreie,  vom  4.  August
1914  (RE#l.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (Röl.  S.  516)  und
der  Bekanntmachungen  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915
R#Bl.  S.  25),  vom  23.  September  1915  (RGBl.  S.  603)  und  vom  23.  März  1916
(#s  S.  183),  ferner  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherel  von  Kriegsbedarf
  vom  24.  Juni  1915  #.  S.  357),  vom  9.  Oktober  1915  (Rl.  S.  645)  und
25.  November  1915  (RGBl.  S.  778)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung)  abgedruckten  Berstimmungen
  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere

"  *)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder
mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;

wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
  überschritten  werden  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;

wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3  des  Gesezzes,  betresfend
Löchspreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;

wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  kür
die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;

wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen
Beamten  gegenüber  verheimlicht;

wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Hoöchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  und  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens
auf  das  Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Hoöchstpreis  überschritten  worden  ist
oder  in  den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend
  Mark,  so  ist  auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Schhstrife
bis  auf  die  Hälfte  des  inbekberrage  ermäbst  werden.

in  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die
Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

'  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt;
4l  wer  unbekugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  bersenden.  fu  beschädigt  ober  zerstört,
2  a  Wkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs-  oder  Erwerbsgeschäst
er  ihn  abschließt;
wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;
wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Sr

e#

#

r
        <pb n="811" />
        Nr.  124.  1916.  749

i  kannt-Strafen
  angedroht  sind.  Auch  kann  die  Schliehung  des  Betriebes  gemäß  der  Be  ann
1hung  zur  A  —  Personen  vom  Handel  vom  23.  Septe
15  (R#l.  S.  603)  angeordnet  werden.

§s  1.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.  *!ê5½“
Von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  wird  Leder  jeder  Herkunft  (nobhängng
von  seiner  Benennung),  das  seiner  Beschaffenheit  nach  unter  eine  der  im  8  t  8  ;
führten  Lederarten  V  und  zwar  unabhängig  von  Gerbart  und  Zurichtungsar  „fa
iese  nicht  für  die  betreffende  Hebeersorte  im  8  ausdrücklich  angegenen  sind.  n.  Juli  ven
A  k  :  i  i  oh  der  Belanntmachung,  vom  31.  „betreffend
  beche  Nies  Melbepflicht  von  rohen  Häuten  und  Fellen,
wird  ausdrücklich  hingewiesen.
8  2.

Höchstpreis.

Verkaufspreis  des  Herstellers  oder  der  Gerbervereinigung.  *ê*•

Der  Verkaufspreis  des  Herstellers  oder  der  Gerbervereinigung  darf
den  im  §  3  angegebenen  Grundpreis  nicht  überschreiten.

Verkaufspreis  des  Großhändlers.  »  »

a)  Der  Verkaufspreis  von  ganzen  oder  halben  Häuten,  Kernstücken,  Hälsen
oder  Flanken  darf  beim  Großhändler  den  im  §  3  angegebenen  Grundpreis
um  nicht  mehr  als  drei  vom  Hundert  überschreiten.

b)  Hat  der  Großhändler  jedoch  Sohlleder  oder  Vacheleder  (aus  Großviehhäuten)
  in  ganzen  Päuten  gekauft  und  daraus  Kernstücke  geschnitten,  so  darf
er  beim  Weiterverkauf  dieser  Kernstücke  den  für  sie  im  §  3  angegebenen
Grundpreis  um  fünf  vom  Hundert  überschreiten.  Kernstück  im  Sinne  dieser
Bestimmungen  ist  ein  Stück  Leder,  das  aus  dem  besten,  nicht  abfälligen
Teil  der  Haut  besteht,  und  nach  dem  Halse  zu  höchstens  bis  zur  Vorderklaue,
  nach  dem  Bauche  zu  höchstens  bis  zu  den  Flemmen  reicht.

Verkaufspreis  des  Kleinhändlers.

a)  Der  Verkaufspreis  von  ganzen  oder  halben  Häuten,  Kernstücken,  Hälsen

oder  Flanken  darf  beim  Kleinhändler  den  im  §  3  angegebenen  Grundpreis

um  nicht  mehr  als  zwölf  vom  Hundert  überschreiten.

Der  Verkaufspreis  von  Ausschnitten  aus  Sohlleder  oder  Vacheleder  darf

beim  Kleinhändler  den  im  §5  3  angegebenen  Grundpreis  um  nicht  mehr  als

zwanig  vom  drntt  überschreiten.  Unter  „Ausschnitten“  sind  Stücke  zu

verstehen,  die  mindestens  ein  Quadrat  von  4X  4  cm,  bö  i

vberf  en,  2e  mrbelken  Xx  höchstens  ein  Rechteck

Anmerkung:  Hiernach  darf  bei  i
aus  dem  Kernstück  8  rmbd’r'“  lim  erkaufale  ber  Han  ch-  d#er-  Mueschnitt

Kilogramm,  der  Ausschnitt  aus  dem  Hals  von  Roß-Sohlleder  II.  Sorte  ni  1.

als  5,10  Mark  für  das  Kilogramm  kosten.  Ausschnitte  aus  Kernstücken  von  Rind-Sohlleder

  II.  Sorte  dürfen  nicht  mehr  als  10,50  M  i
dem  Hals  nicht  mehr  als  6,30  Mark  für  das  Kilog  ar,  Aueschmite  solchen  Leders  aus

—

#

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b

“-—

178
        <pb n="812" />
        750

Nr.  124.  1916.

Als  Kleinhändler  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  Lederhändler,  deren  einzelne

  Verkäufe  an  einen  Kunden  Mengen  im  Werte  von  500  Mark  in  der  Negel  nicht
überschreiten  und  auch  im  letzten  halben  Jahre  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
  in  der  Regel  nicht  überschritten  haben.  Unter  diesen  Voraussetzungen  dürfen
auch  Gerbereien,  Zurichtereien  und  Großhändler,  die  ein  Leder-Kleinhandelsgeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundpreise
Lau-  a.  b.
fende  Art.  Dicke
1  Sohlleder  und  Vacheleder
2  Sohlleder  und  Vacheleder  .
3ESohllederundVadieleder.  mindestens  4,6  mm
4  2  Sohlleder  und  Vacheleder
5  Sohlleder,  Vacheleder  und  «
6VSolilledeyVadielederund  t45
7ESol-Ueber,Vadseledcrund  unter  4,6  mm
8  Sohlleder,  Vacheleder  und
9  Roß-Sohlleder,  Vacheleder,  .Brandsohlleder
10  Roß--Sohlleder,  -Vacheleder,  -Brandsohlleder
10à  Roß-Sohlleder,  -Vacheleder,  -Brandsohlleder
11  Roß-Oberleder,  pflanzliche  Gerbung  "
12a¼  Roß-Boxleder,  Chromgerbung
bRoß-Chevreauleder,  Chromgerbung
Anmerkung:  Alles  aus  Roßhäuten  oder  Fo  uenselen  hergestellte
  Leder  ist  durch  Etenpereichen  als  „Roßleder“  kenntlich
zu  machen,  auch  im  Aus
13  Fahlllkdkdker
14  Mastkalbfelle  (pflanzliche  Gerbung)
15  Mastkalbfelle  (reine  Chromgerbung),  schwarz
15a  astkalbfelle  (reine  Chromgerbung),  farbig
16  Chromrindleder,  schwarz  .  .
17  Chromrindleder,  farbig  .  mindestens  2  mm
18  Glanz-Chromrindleder  (Rindbox),  genarbt  oder  glatt,
schwarz,  auch  Chromrindbekleidungsleder  ter  2  mm
19  Glanz-  CEhhawrindleder  (Rindbor),  genarbt  oder  llatt  unter

 

in  anderen  Farben
        <pb n="813" />
        seit  dem  25.  Juli  1914  gewerbsmäßig  b
e  äft  Leder  zu  den  unter  8
fen,  jedoch  nur  Mengen  im
merkun  64  Für  Gerbervereinigungen  kommen  ausschließlich  die  unter
nen  Verkaufspreise  in

An
Poragraphen  angege
3

Nr.  124.

isfer  3  dieses  Para
Werte  von  höchstens

etracht.

1916.

etrieben  haben,
graphen  ange

751

in  diesem  Kleinhandelsgebenen
  Preisen  ver-500
  Mark  an  einen  Kunden.

Ziffer  1  dieses

 

 

 

 

 

 

 

 

für  Leder.
C.  "  i
Sorte  Bedeutung  der  Zahlen
or
Form  r  u  *  rv  unter
ganze  r*E  halbe  Häute,0000
ernstücke  9,00  8.75  8,25
Hälse  5,50  5.25  4,25
Flanken  4,2T5  4,25  3,50
ganze  oder  halbe  Häute  7,00  6,75  6,00
Kernstücke  9,00  8,75  8,25  Mark  für  1  kg
Hälse  5,50  5,25  4,25  Nettogewicht
Flanken  4,25  4,25  3,50
Schilder  mit  Klauen  6,25  5,25  —
Kernstücke  7,00  6.25  —
Hälse  4,75  4,25  —
ganzeoderhalbeHälIe10,75  9.75  7,7  5
ganze  oder  halbe  Hälse  12,01  9,50  Mark  für  1  cm.
ganze  oder  halbe  Hälse  13,00200  00  Maschinenmaß
n  11,501075  9,00  7,00  ü
ganze  Häute  11,5500,5  9,00  7.00  ,  arkess
19,00  18,00
ganze  Häute  20,00  19,00  60  o
sofmlmds
*  6  —  —  ark  r  1  M
der  halbe  Häute  ·  sösnet
ganze  ode  15,0%  158,60  10,50
17,50%  16  6  12,00

 

 

 

 

 

 

—  —
        <pb n="814" />
        762  Nr.  124.  1916.
Lau-  a.  b
fende  ·-Nr.
  Art  Dicke
20  Glanz-  Ehromkalbleder  (Boxkalb),  genarbt  oder  glatt,
chwa
20a  Chromkals--Lalleder,  schwarz  .
21  Glanz-Chromkalbleder  (Fockali),  genarbt  oder  *
in  anderen  Farben  .  ..
212  Chromkalb=  Lackleder,  in  anderen.  Farben
22  Treibriemenleder,  reine  Chromgerbung,  fettfrei  oder  mit
höchstens  15  b.  H.  Fettgehalt.
22a  (Sleitschutzleder,  reine  Chromgerbung
23  Treibriemenleder,  reine  Ebromgerbung,  mit  mehr  als
15  v.  H.  Fettgehalt  .  .
24  Treibriemenleder  bflanzliche  Gerbung,  mit  böchstens
v.  H.  Fettgehalt  ·
25  Krree  pflanzliche  Gerbung,  mit  neh  als
v.  .  Fettgehalt  .
26Blankleder,  schwarz,  mit  höchstens  10  v.  H.  Fettgehalt  Über  4  mm  .
27  Blankleder,  schwarz,  mit  höchstens  10  v.  H.  Fettgehalt  3—4  mm  1
28  Blankleder,  schwarz  auch  Riemchenleder,  höchstens  -
1ov.H.FettgehåIt.,..........  unter  3  mm
29  Blankleder,  schwarz,  mit  mehr  als  10  v.  H.  Fettgehalt  über  4  mm  .
½0Slankleber,  schwarz,  mit  mehr  als  10  v.  H.  Fettgehalt  3—  mm  .
31  Blankleder,  schwarz,  mit  mehr  als  10  v.  H.  Fettgehalt  unter  3  mm  .
32  Blankleder,  farbig,  angebräunt  oder  ungefärbt,  mit
"  höchstens  10  v.  H.  Fettgehalt  4  Über  4  mm
33  Blankleder,  farbig,  angebräunt  oder  ungefärbt,  mit
höchstens  10  v.  H.  Fettgehalt.  3—4  mm
34  Blankleder,  farbig,  ha  oder  -zusäh  mit  3
höchstens  10  v.  H.  Fettgehalt  unter  3  mrm
        <pb n="815" />
        Nr.  124.  1916.  753

 

d.  e.
Sorte  Bedeutung  der  Zahlen

Form
F  1  11m  I  1y  unter  d

 

17.000  15,00

Q  .  22,50  20,50  —  —  Mark  für  1  cm

ganze  Häute  Maschinenmaß
19.55  0  17,00  134,00

24.5023,50  —  —

 

Kernstücke,  kurz  geschnitten  11,25  10,25  9,25
Kernstücke,  lang  geschnitten  10,50  9,50  8,25
Schultern  8,50  7,25  6,25
Kernstücke,  kurz  geschnitten1,00  —  —
Kernstücke,  kurz  geschnitten  9.75  9.25  8.25
Kernstücke,  lang  geschnitten  9,25  8.75  7,50
Schultern  7250  6.75  5.75
Kernstücke,  kurz  geschnitten  10,00  9,00  8,00
Kernstücke,  lang  geschnitten9,00  8,00  7,00
Schultern  7,75  6.75  5.25
Kernstücke,  kurz  geschnittern  8.75  6,75
Kernstücke,  lang  geschnitten  7,7566  5.75

 

 

 

 

Schultern  6,50|  56550.  4,75
ganze  oder  halbe  Häute  7,75  7,00  6,50
Kernstücke  10,50  8.75
ganze  oder  halbe  Häute  8,50  7,75  ——  Mark  für  1  kg
Kernstücke  11,25  10,50  9.50  Nettogewicht
ganze  oder  halbe  Häute  8.75  8,00  7,50
Kernstücke  11,60  10,50  9.75
ganze  oder  halbe  Häute  6,75  6,00.  5,50
Kernstücke  9,t50  8,76  7,76
ganze  oder  halbe  Häute  s  7,00  6,25.  5.75
Kernstücke  9.76  W  8,00
ganze  oder  halbe  Häute  7,25  6,50  6,00
Kernstücke  10,00  9,25  8,25
ganze  oder  halbe  Häute  8,50  7.75  7.25
Kernstücke  11,25  10,50  9,50
ganze  oder  halbe  Häute  9,00  8,25  7,50.
Kernstücke  11,50  10,75  9,75

anze  oder  halbe  Häute  9,25  8,50  7.75  /
Kernstücke  11.75  11,00.  10,  25
        <pb n="816" />
        754  Nr.  124.  1916
Laufende
  .  b.
Nr.  Art  Dicke
35  Blankleder,  farbig,  angebräunt'  oder  ungefärbt,  mit
mehr  al  s  o  H.  Fettgehalt  !  4  1  über  4  mm
36  Blankleder,  farbig,  an#ebch  oder  ungefärbt,  mit
-  mehr  als  10  v.  H.  Fettgehalt  3—4  mm
37  Blankleder,  farbig,  angebräunt.  oder  *  mit  -
mehr  als  10  v.  H.  Fettgehalt  .  unter  3  mm  1
38  Aasbraunes  Leder  (Mantel-,  ,  Tragrrcmen-,  ·
Leibriemenleder,  auf  der  glatt  abgezogen)  über  4  mm
39  Aasbrauncs  Leder  (Mantel-,  ,„Tragriemen-,  3
Leibriemenleder,  auf  der  glatt  abgezogen)  —4  um.
40  Aasbraunes  Leder  (Mantel-,  Tragriemen-,
Leibriemenleder,  auf  der  abgezogen)  unter  3  mm  .
41  Patronentaschen-Rarbenkeder,  glatt  oder  genarbt  2,2—2,5  mm
42  Patr  rbenleder,  glatt  oder  genarbt,  *
Helmleder  .  über  2,5—3  mm
43  Krausleder,  auch  Sportleder  2—3  mm
44  Krausleder,  auch  Sportleder  unter  2  mm
45  Transparentleder  .  .  2,5—4  mm
46  Transparentleder  unter  2,5  mm
47  Transparentspaltleder
48  Spalte,  gewalzt,  für  Sohlen  und  Brandsohlen  2  mm  und  mehr
49  alaungar,  weiß
50  alaungar,  gefärbt
51  lohgar,  ungefärbt  (uc  Velmjutierader)
52  lohgar,  gefärbt
53  chromgar,  gefärbt
54  Chevreauleder  (Biegenleder),  schwarz.
Abg  gesehen  von  den  im  §  2  unter  Ziffer  2,  Buchstabe  b  und  unter  Ziffer  3,  Buchstabe
  b  behandelten  Fällen  darf,  wenn  ganze  oder  halbe  Häute,  Kernstücke,  Flanken

oder  Hälse  nicht  als  Ganzes,  sondern  in  Teile  zerlegt  verkauft  werden,  die  Summe  der
für  die  zerlegten  Gegenstände  geforderten  Preise  den  für  den  Gegenstand  als  Ganzes
festgesetzten  Preis  nicht  übersteigen.
Für  lohgares  Sohlleder  und  Vacheleder  aus  Großviehhäuten  (Ifd.  Nr.  1—8),
das  —  abgesehen  von  der  Gerbdauer  —  nachweislich  nach  den  Friedensvorschriften  der
        <pb n="817" />
        Nr.  124.  1916.

 

 

 

 

 

 

 

 

e.
Sorte  Bedeutung  der  Zahlen
Form  1LI  III  IV  unter  d
ganze  oder  halbe  Häute  7,50  6,75  6,25  D
Kernstücke  10,25  9,50  8,50
ganze  oder  halbe  Häute  7,75  7,00  6,50
Kernstücke  10,50  9,75  8,75
ganze  oder  halbe  Häute  8,00  7,25  6,75
Kernstücke  10,75  10,00  9,00  Mark  für  1  kg
ganze  oder  halbe  Häute  9,25  8.50  7.75  Nettogewicht
Kernstücke  11,75  11,00  10,25
ganze  oder  halbe  Häute  9,50  8,75  8,00
Kernstücke  12,00  11,25  10,50
ganze  oder  halbe  Haute  9,75  9.00  8,25
Kernstücke  12,25  11,50  10,75  .
—  22,00  19,75  —  —  Maschinenmaß
ganze  oder  halbe  Häute  1,00  –  —
ganze  oder  halbe  Häute  2,50  —  —
ganze  oder  halbe  Häute  7,25  —  —  x
ganze  oder  halbe  Häute  8,50  —  —  —  Wertosirr
ganze  oder  halbe  Häute  4,50  —  —
ganze  oder  halbe  Häute  4,00  3,50  —
Kernstücke  5,00  4,25  —
9,00  7,50.  6,00
11,50  10,00  8,50
äut  10,50  9,00  7,50  —  Mark  für  1  qm
ganze  Häute  15,00  12,00  10,00  Maschinenmaß
14,00  11,00  9,00
18,00  15,00  13.00  8.00

 

 

 

 

 

 

 

Heeresverwaltung  hergestellt  ist,  dürfen  um  10  v.  H.  höhere  als  die  in  Spalte  d  für
lip.  Nr.  1—8  angegebenen  Grundpreise  berechnet  werden,  sofern  dieses  Leder  lediglich
in  Form  von  Kernstücken,  halben  Häuten,  Hälsen  oder  Flanken  verkauft  wird  und  jedes
Stück  vom  Hersteller  mit  seiner  Firma  und  bei  Sohlleder  mit  dem  Vermerk  „12  Monate
gegerbt“,  bei  Vacheleder  mit  dem  Vermerk  „7  Monate  gegerbt“  versehen  ist.

Als  Gerbdauer  solchen  Leders
stoffhaltigen  Brühen  (Farben),

gilt  die  Zeit,  in  welcher  sich  das  Leder  in  gerb-Versenken
  und  Gruben  befunden  hat.  Das  Sohlleder

179
        <pb n="818" />
        756  Nr.  124.  1916.

darf  frur  auf  kalkem  Wege  hergestellt  sein.  Die  Gerbdauer  im  Sinne  dieser  Vorschrifmuß
  bei  Sohlleder  mindestens  12  Monate,  bei  Vacheleder  mindestens  7  Monate  betragen
  haben.  «

Anumerkung.:.  Die  für  die  erste  Sorte  festgesetzten  Preise  kommen  nur  für  Leder  bester
Beschaffenheit  in  Bekracht.  !  .  bel

Die  zum  Verteilungsplan  der  Kriegsleder  Aktiengesellschaft  gehörigen  Gerbereien  sind  vertraglich
  verpflichtet,  die  Preise  derjenigen  Lederarten,  für  welche  Höhhstsrreise  noch  nicht  festgesezt
sind,  im  Rahmen  der  gesetzlich  festgelegten  Preise  zu  halten.

z4.
·  Mengenfeftstellung  und  Zahlungsbedingungen.

a)  Bei  denjenigen  Sorten,  für  welche  im  §  3  Grundpreise  für  das  Kilogramm
angegeben  sind,  muß  die  Preisberechnung  nach  dem  Gewicht  erfolgen.  Bei  denjenigen
Sorten,  für  welche  im  §  3  Grundpreise  nach  Maß  festgesetzt  sind,  hat  die  Preisberechnung
  in  um  Maschinenmaß  zu  erfolgen;

b)  bei  Käufen  der  amtlichen  Beschaffungsstellen  der  Heeres=  und  Marineverwaltung
  ist  für  die  Mengenfeststellung  die  amtliche  Feststellung  in  der  Verbrauchsstelle,
erforderlichenfalls  nach  vorheriger  Nachtrocknung  bei  10  bis  15%  C,  maßgebend;

.  c)dieHöchstpreiseschließendieKosteneinmonatigerLagerungnachdemVerkauf,
der  Beförderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof  oder  bis  zur  nächsten  Anlegestelle  des
Schiffes  oder  Kahnes  sowie  die  Kosten  der  Verladung  ein.

Für  Verpackung  in  Papier  darf  nichts  in  Rechnung  gestellt  werden;  die  für  Verpackung
  anderer  Art  etwa  in  Rechnung  gestellten  Kosten  sind  dem  Käufer  ohne  Abug
wieder  gutzubringen,  sofern  er  die  Verpackung  unverzüglich  —  Fracht  zu  Lasten  des
Verkäufers  —  zurückschickt.

Die  Höchstpreise  gelten  für  Barzahlung  bei  Empfang.  Wird  der  Kaufpreis  gestundet,
  so  dürfen  bis  zu  zwei  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen
  werden.

*  5.

Beschlagnahme.
a)  Die  im  §  3  aufgeführten  Lederarten  sind  in  jeder  Form,  soweit  sie  sich  im
Eigentum,  Besitz  oder  Gewahrsam  einer  Gerberei,  Zurichterei  oder  Gerbervereinigung
befinden,  beschlagnahmt.
b)  Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Ablieferung  des  nach  Buchstabe
  a  dieses  Paragraphen  beschlagnahmten  Leders  in  folgenden  Fällen  erlaubt:
1.  von  einer  Gerberei  an  die  für  sie  zuständige  Gerbervereinigung  für  Heeresoder
  Marinebedarf;
2.  von  einer  Gerberei  oder  Gerbervereinigung  auf  unmittelbare  Bestellung
einer  amtlichen  Beschaffungsstelle  der  deutschen  Heeres=  oder  Marineverwaltung
  an  diese  Beschaffungsstelle;
lvon  einer  Gerberei  oder  Gerbervereinigung  entweder  unmittelbar  oder  über
eine  Zurichterei  gegen  einen  von  einer  amtlichen  Beschaffungsstelle  der
deutschen  Heeres=  oder  Marineverwaltung  bescheinigten  „Ausweis  für  beauftragte
  Lieferer“  an  diesen  beauftragten  Lieferer;

□#
        <pb n="819" />
        ·,  757
Nr.  124=  1915.
jeds-  „Abteilung  für
esnenn
eder  und  Lederrohstoffe  ausgestellten  -  «  i
e  n  nt  n
tümer  oder  Besitzer  des  beschlagnahmten  Seder  1
ohstoff-Abteilung  1  3  beschlagnohofe,  Berlin  W.  9,  Budapester  Strabe  1/12,
ei  welcher  auch  die  Vordrucke  zu  den  Freigabeanträgen  erhältlich  sind,  zu  richten  ·
1.  das  Leder,  dessen  Freigabe  beantragt  wird,  muß  versgndfertig  otliegen;
ausgenommen  ist  nur  Helmleder  sowie  die  unter  lsfd.  Nr.  20  bis  un
49  bis  54  genannten  Arten;  .«-  —-  i
2.  die  Antrachteller  haben  nach  Einreichung  des.  Freigabeantra  es  das  in
diesem  aufgeführte  Leder  so  lange  zur  Verfügung  der.  Meldestelle  zu  halten,
bis  sie  in  den  Besitz  des  Freigabescheines  gelangt  sindt  sie  dürfen  es  auch  an
amtliche  Beschaffungsstellen  oder  auf  Grund  von  Ausweisen  für  beauftragte
Lieferer  nicht  ohne  Zustimmung  der  Meldestelle  veräußern;  ·
.freigegebenesLeder,dasnichtinnerhalb  zweier  Monate  (gerechnet  von  dem
Datum  des  Freigabescheines)  zur  Verwendung  für  Privatzwecke  oder  den
mittelbaren  Bedarf  der  Kriegsindustrie  veräußert  und  abgeliefert  worden
ist,  ist  der  Beschlagnahme  wieder  verfallen,  ebenso“  dasjenige  freigegebene
Leder,  das  ohne  Zustimmung  der  Meldestelle  in  Leder  anderer  Art  umgewandelt
  wird;
frreigegebenes  Leder  darf  ohne  Zustimmung  der  Meldestelle  weder  an  amtliche
  Beschaffungsstellen  der  Heeres-  oder  Marineverwaltung  noch  an  beauftragte
  Lieferer  derselben  zur  Verwendung  für  Kriegslieferungen  veräußert
werden.  Die  Gerbereien,  Gerbervereinigungen  und  Zurichtereien  haben
beim  Verkauf  freigegebenen  Leders  ihre  Abnehmer  auf  diese  Vorschrift
hinzuweisen.

4)  Trotz  der  Beschlagnahme  darf  jede  zum  Verteilungsplan  der  Kriegslede
Aktiengesellschaft  gehörige  Gerberei,  soweit  es  ihre  eiwaigene  Hünaglichen  Bespffichtungen
  gegenüber  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  zulassen,  innerhalb  eines  jeden
Kalendermonats  für  insgesamt  höchstens  750  Mark  Leder  der  beschlagnahmten  Arten
au  Schuhmacher,  Sattler  oder  Kleinhändler  verkaufen  und  abliefern,  ohne  hierzu  eines
*  zu  bedürfen.  Über  diese  Lieferungen  hat  die  Gerberei  ein  besonderes

ieferungsabschlüsse  in  bezug  auf  di  ·  i
wechnung  etro  von  höchstens  153  zt  iest  Ledermengen  sind  nur  bis  zum  Gesamte)
  Vorbedingung  für  alle  nach  Buchstabe  d,  c  und  d  dieses
ist,  daß  di  .  ·-  Paragraphen  erlaubten
Veräußerungen  ist,  daß  die  durch  die  99  2  bis  4  festgesetzten  Preise  nicht  überschritten
Diese  Bedingung  gilt  nicht  für  erlaubte  Verkä
Auslande  innerhalb  der  Geltungsdauer  der  userhufe  fre  un
t)  Die  Beschlagnahme  ist  mit  der  Ablieferung  an  Die  8  -
stellen  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  oder  mit  dem  Em  ichen  Beschaffungsscheines,
  bei  Lieferungen  gemäß  Buchstabe  d  dieses  Parem  pmsang  ades  Freigabean
  den  Schuhmacher,  Sattler  oder  Kleinhändler  für  die  b  trnit  er  Ablieferung
erloschen.  -·  ie  betreffende  Ledermenge

□

r—

freigegebenen  Leders  nach  dem
        <pb n="820" />
        758  Nr.  124.  1916.

*l6.
Zurückhalten  von  Vorräten.

Bei  Zurückhaltung  von  Vorräten  ist  die  Enteignung  sofort  zu  gewärtigen,  vorbehaltlich
  der  dafür  angedrohten  Strafen.  6  sofort  zu  9  gen,

§5  7.
Anfragen.
Anfragen  von  Privatpersonen,  Firmen,  Verbänden  und  anderen  nichtamtlichen
Stellen  wegen  dieser  Bekanntmachung  sind,
sofern  sie  sich  auf  die  Preise  beziehen,
an  die  Geschäftsstelle  der  Gutachterkommission  für  KLederhöchstpreise
in  Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12

sofern  sie  sich  auf  die  im  §  5  enthaltenen  Bestimmungen  beziehen,
an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe

  in  Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12,
zu  richten.  Bei  der  Meldestelle  sind  auch  Abbrucke  dieser  Bekanntmachung  erhältlich.

8  8.
Inkrafttreten.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  September  1916  in  Kraft.  Mit  ihrem
Inkrafttreten  wird  die  am  15.  März  1916  in  Kraft  getretene  Bekanntmachung
Nr.  Ch.  II.  888/1.  16.  K.  R.A.  aufgehoben.

Anmerkung.:  Es  ist  in  Aussicht  genommen,  die  durch  biese  Bekanntmachung  festgesetzten
Preise  mindestens  bis  zum  15.  Dezember  1916  in  Kraft  zu  lassen

Altona,  den  8.  August  1916.

-*-Stellv.
  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
Generalleutnant.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1916,  betreffend  die  von  den  Versicherungsträgern
  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu  entrichtenden  Pauschbeträge.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  9.  August  1915,  betreffend  die  von
den  Versicherungsträgern  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu  entrichtenden
  Pauschbeträge  —  Rbl.  Nr.  132  —  wird  auf  Anregung  des  Reichskanzlers
  für  den  Bereich  des  hiesigen  Oberversicherungsamtes  angeordnet,  daß
auch  für  Spruchsachen,  die  nach  Zurückverweisung  der  Streitsache  an  das  Fest-
        <pb n="821" />
        Nr.  124.  1916.  759

;  -...  ei  e
stellungsorgan  erneut  das  Oberversicherungsamt  beschäftigen,  nur  der.  einfach
Pauschbetrag  #zu  erheben  ist.

Schwerin,  den  4.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(3)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1916,  betreffend  Aushändigung  von  Postsachen
  an  Kriegsgefangene.
ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Ib.  Nr.  88  540.  Nr.  1859.  Altona,  den  29.  Juli  1916.

Belianntmachung,
betreffend  Aushändigung  von  Postsachen  an  Kriegsgefangene.

Es  ist  verboten,  Postsachen,  insbesondere  Briefe,  Postkarten  und  Postpakete,  die
für  Kriegsgefangene  bestimmt  sind,  unter  Umgehung  der  Zensur  anzunehmen  und  an
die  genannten  Personen  auszuhändigen.  ⅞l

Insbesondere  haben  alle,  bei  denen  Kriegsgefangene  beschäftigt  werden,  die  bei
ihnen  für  diese  unmittelbar  und  nicht  durch  das  Stammlager  eingehende  Post  nicht
an  die  Kriegsgefangenen  auszuliefern,  sondern  sie  der  Reichspost  zurückzugeben  mit  dem
Ersuchen,  dieselben  dem  zuständigen  Kriegsgefangenen-Stammlager  auszuhändigen.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  9  des  Belagerungsgesetzes  vom  4.  Juni  1851
in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  R#Bl.  S.  813  —

bestraft.  ·«..  d  d
Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnun  ,  die  mi
ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft  tritt,  öffentlich  bekannt  zu  mache#  ie  mit  dem  Tage

v.  Falk.
        <pb n="822" />
        760  Nr.  124.  1916.

(4)  Bekanntmachung  vom  5.  August  1916,  betreffend  das  Verbot  des  Zwischenhandels
  mit  Gewehrteilen.
ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  29.  v.  Mts.,  betreffend  Verbot  des  Zwischenhandels
  mit  Gewehrteilen,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  5.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

IIIc.  Nr.  96921/7464.  Nr.  1844.  Altona,  den  29.  Juli  1916.

Verbot  des  Zwischenhandels  mit  Gewehrteilen.
(Krm.  vom  18.  7.  16.  Nr.  1966/6.  16.  A2.)

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verbiete  ich  auf  Grund  des  Belagerungsgesetzes
  den  Zwischenhändlern  den  Handel  mit  Gewehrteilen  zu  Militärgewehren.
Zuwiderhandlungen  haben  die  im  Belagerungsgesetz  in  Verbindung  mit  dem
Reichsgeset  vom  11.  Dezember  1915  (RGBl.  S.  813)  angedrohten  Strafen  zur  Folge.
ie  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt
zu  machen.
v.  Falk.
        <pb n="823" />
        Nr.  125.  761

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  12.  August  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Speisefette  vom  20.  Juli  1916.

 

(1)  Bekanntmachung  wom  8.  August  1916  zur  Ausflhrung  der  Bundesratsverordnung
  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
5.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  8.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belkanntmachung.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern
vom  3.  August  1916  (Rbl.  Nr.  122  S.  737)  wird  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916  (RG#Bl.  Nr.  163  S.  755)  bestimmt:

181
        <pb n="824" />
        762  Nr.  125.  1916.

J.

Die  Obliegenheiten  der  gemäß  8  19  der  Bundesratsverordnung  vom  20.  Juli
1916  über  Speisefette  für  das  Großherzogtum  einzurichtenden  Landesverteilungsstelle
werden  der  Landesfettstelle  übertragen,  soweit  es  sich  um  die  Verteilung  der  Eeiser
fette  und  die  Erfüllung  der  im  §  21  der  Bundesratsverordnung  gegenüber  der  Reichsstelle
  bestehenden  Verpflichtungen  handelt.

Ebenso  ist  die  Landesfettstelle  Geschäftsstelle  der  unterzeichneten  Landesbehörde
als  Landesverteilungsstelle  in  dem  Verhältnis  gegenüber  den  Kreisbehörden  und  Fettproduzenten,
  soweit  es  sich  nicht  um  Erlaß  allgemeiner  gesetzlich  bindender  Anordnungen
  handelt.

II.

Die  Anordnungen  der  Landesfettstelle  nach  5  17  der  Bundesratsverordnung  vom

20.  Juli  d.  Is.  gehen  den  Anordnungen  der  Kommunalverbände  vor.

Schwerin,  den  5.  August  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="825" />
        .  Nr.  126.  763

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  15.  August  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Feuerwerk.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
  Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern.  (3)  Bekannrmachung,

  betreffend  Garne.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Sonderzulagen
  an  Nahrungsmitteln  für  Erntearbeiter.

II.  Abteilung.
..

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  August  1916,  betreffend  Feuerwerk.

ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin  den  9.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  101  636/7800.  Nr.  Altona,  den  2.  Angust  1916.

Keuerwerk.
Das  Veranstalten  von  Feuerwerk,  bengalischer  oder  anderer  auffallender  Beleuchtung,
  ist  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bis  auf  weiteres  untersagt.

182
        <pb n="826" />
        764  Nr.  126.  1916.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  9  Belag.-Ges.  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre,  bei  mildernden  Umständen  gemäß  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915
mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  1500  Mark  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  weitere  Veröffentlichung  ersucht.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  August  1916,  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse
  aus  Bastfasern.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stello.  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung
und  Veräußerung  von  Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  und
außereuropäischer  Hanf)  und  von  Erzeugnissen  aus  Bastfasern  wird
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1915  (Rbl.  Nr.  207,  S.  1114)
und  26.  Mai  1916  (Rbl.  Nr.  82,  S.  4919),  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse
  aus  Bastfasern,  werden  hierdurch  aufgehoben.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  15.  August  1916.

Großbherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung
(Nr.  W.  III.  3500/7.  16.  K.  R.  A.),
betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern
(Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  und  außereuropäischer  Hanf)  und  von
Erzeugnissen  aus  Bastfasern.  Vom  15.  August  1916.

 

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgeseen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwider-
        <pb n="827" />
        Nr.  126.  1916.  765

handlung  gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  6)  der  Bekanntmachungen  über
die  Sicherstestun  von  schirgnae  vom  24.  Juni  1915  (Rl.  S.  357),  vom  9.Oktober
  1915  (RE##l.  S.  645)  und  vom  25.  November  1915  (Rl.  S.  778)  und  jede
Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach  9  5“)  der  Bekanntmachungen  über
Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (RöBl.  S.  54),  vom  3.  September  1915
(R#Bl.  S.  549)  und  vom  25.  Oktober  1915  (RG#l.  S.  684)  bestraft  wird.  Auch  kann
die  Schließung  des  Betriebes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (REBl.  S.  603)  angeordnet
werden.
81.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt  werden  hiermit:
a)  alle  Bastfasern  in  rohem,  ganz  oder  teilweise  gebleichtem,  kremiertem  oder
gefärbtem  Zustande.
Als  Bastfasern  im  Sinne  der  Bekanntmachung  sind  anzusehen:  Jute,
Flachs,  Ramie,  europäischer  und  außereuropäischer  Hanf  (Manilahauf,
Sisalhanf,  die  indischen  Hanfarten,  Neuseelandflachs  und  andere  Seilerfasern)
  und  alle  bei  der  Verarbeitung  von  Bastfaserrohstoffen,  Halb=  und
Fertigerzeugnissen  entstehenden  Wergarten,  Abfälle  mit  Ausnahme  der
Lumpen  und  Stoffabfälle,  Fabrikkehricht  sowie  die  durch  Auflösung  von
Bastfasererzeugnissen  und  Lumpen  wiedergewonnenen  Fasern);
b)  alle  Halberzeugnisse  aus  Bastfasern;
c)  die  nach  Maßgabe  des  §  5  Ziffer  2  auf  Vorrat  fertiggestellten  Halb=  und
Fertigerzeugnisse  aus  Bastfasern.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sosern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgeseben  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.  wer  der  Verpflichtung  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt;

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

**)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen
  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  vorsäßzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  ngaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monater  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig
die  vorgeschrie  eenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

*PDie  Belchlapnahme  von  Flachs=  und  Honsttroh  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom
12.  Juli  1916  Nr.  W.  HI.  300/6.  16.  K.R.A.  sowie  die  Beschlagnahme  von  Lumpen  und  neuen
Stoffabfällen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1916  Nr.  W.  IV.  d00/4.  16.  K.R.A.
bleiben  hlerdurch  unberührt.

1822
        <pb n="828" />
        766  Nr.  126.  1916.

88.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornuhme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  diese  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  oder  elwa
weiter  ergehender  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen
stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung
erfolgen.  J

83.
Verwendungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  nach  Auslesen  der  Fäden  und  Stoffabfälle  das  Verbrennen
  des  Fabrikkehrichts  und  seine  Verwendung  zu  Düngezwecken  erlaubt.

8  4.
BVerarbeitungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  erlaubt:
7r  das  Bleichen  und  Färben  roher  Garne  in  den  Nummern  bis  30  englisch
einschließlich;  .  ..  .«...

b)  die  Fertigstellung  der  bei  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  im  Bleich—
oder  Färbverfahren  befindlichen  bisher  beschlagnahmefreien  Garne;

P)  die  Herstellung  von  Seilerwaren  in  den  handwerksmäßig  geführten  Betrieben,
  soweit  sie  zur  Aufarbeitung  der  am  15.  August  1915  in  den  begoffsenden
  Betrieben  vorhanden  gewesenen  Bastfasern  oder  Halberzeugnisse
erfolgt;

d)  die  #bnatliche  Verarbeitung  des  10.  Teils  der  am  1.  Angust  1916  vorhanden
  gewesenen  Vorräte  an  Bastfaserabfall  der  im  §  1  a  bezeichneten  Art
(Fadenabfälle,  Spinnabfälle,  Wergabfall  usw.)  sowie  an  Reißwerg  zu  Garn
und  ihre  Verarbeitung  zu  Fertigerzeugnissen;

e)  die  monatliche  Verarbeitung  des  10.  Teiles  der  am  1.  August  1916  vorhanden
  gewesenen  Vorräte  in  Leinengarn  feiner  als  Nr.  51  englisch  roh
und  Nr.  31  englisch  ganz  oder  teilweise  gebleicht  oder  gefärbt,  sowie  die
monatliche  Verarbeitung  des  5.  Teiles  der  nach  dem  1.  August  1916  hinzugekommenen
  gleichartigen  Garnvorräte  zu  Geweben  und  Klöppelspitzen:

1)  die  Verarbeitung  der  am  27.  Dezember  1915  auf  Kettbäumen  befindlichen
und  der  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  beschlagnahmefreien
Garne,  welche  sich  auf  Kettbäumen  befinden,  allgemein,  sowie  der  bei  Inkrafttreten
  dieser  Bekanntmachung  auf  Kettbäumen  befindlichen  oder  für  die
Herstellung  von  Klöppelspitzen  vorgerichteten  Garne  der  Nummern  45  bis
50  englisch  roh,  ohne  Rücksicht  auf  die  aus  ihnen  anzufertigende  Ware.

Hierbei  dürfen  nur  Schußgarne,  feiner  als  Nr.  51  englisch  roh  oder
Nr.  31  englisch  gebleicht  bezw.  gefärbt  verwendet  werden;

8)  die  Erfüllung  der  bis  zum  1.  Februar  1916  getätigten  Lieferungsverträge

von  Erzeugnissen  aus  bis  zum  1.  Juni  1916  beschlagnahmefreien  Bastfaser-
        <pb n="829" />
        Nr.  126:.  1916.  767

Rohstossen,  wenn  die  Rohstoffe  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
  im  Besitz  des  sie  verarbeitenden  Betriebes  waren;

h)  die  monatliche  Verarbeitung  einer  solchen  Menge  beschlagnahmter  Rohstoffe,
  welche  dem  5.  Teil  des  bei  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  vorhanden
  gewesenen  Bestandes  der  nach  dem  1.  Januar  1916  aus  dem  Reichsausland:
  (nicht  den  besetzten  Gebieten)  eingeführten  Rohstoffe  entspricht.

5  5.
-  Verarbeitungserlaubnis  für  Kriegsbedarf.  .

,--«  .L-.Dichrc«1rbeitnngunchrwendungvonBastfafern-isterlanbt,-fowcitfie  zur
Erfüllung  von  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Aufträgen  der  Heeres=  oder  Marinebehörden
  dienen  (Kriegslieferungen).

Der  Nachweis  der  Verwendung  zur  Erfüllung  einer  Kriegslieferung  ist  zu  führen.
Für  jeden  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Auftrag  auf  eine  Kriegslieferung  muß  sich
der  Hersteller  der  Halb=  oder  Fertigerzeugnisse  vor  der  Anfertigung  von  Kriegslieferungen
  aus  beschlagnahmten  Beständen  im  Besitz  eines  ordnungsmäßig  ausgefüllten
und  von  der  auftraggebenden  Behörde  unterschriebenen  amtlichen  Belegscheins  für  Erzeugnisse
  aus  Bastfüfern  befinden.  Vordrucke  für  diese  Belegscheine  sind  bei  der  Beschlagnahmestelle
  I  (Vordruckverwaltung)  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
ichen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstr.  10,
erhältlich.

2,  Auch  ohne  einen  Auftrag  auf  Kriegslieferungen  dürfen  Halb=  und  Fertigerzeugnisse
  für  Hceres=  oder  Marinebedarf  aus  Bastfasern  auf  Vorrat  nach  Maßgabe
der  folgenden  Vorschriften  hergestellt  werden:

a)  Zu  Garnen,  nicht  feiner  als  Leinengarn  Nr.  45  englisch  und  zu  Seilerwaren
  für  Kriegsbedarf  dürfen  Bastfasern  dauernd  mit  der  Maßgabe  verarbeitet
  werden,  daß  die  jeweils  vorrätige  Menge  an  Garnen  und  Seilerwaren
  nicht  mehr  als  25  Gewichtsteilen  vom  Hundert  jedes  einzelnen  am
1.  Dezember  1915  vorhanden  gewesenen  Bestandes  an  Bastfasern  gleichkommt.
  Die  Vorräte  an  Garnen  feiner  als  Nr.  30  dürfen  ein  Fünftel  des
beschlagnahmten  Gesamtvorrats  an  Garnen  nicht  überschreiten.

Bei  der  Berechnung  der  Gesamtmenge  der  vorhanden  gewesenen  Bestände
  an  Bastfasern  sind  in  Abzug  zu  bringen  die  Mengen  der  nach  dem
25.  Mai  1915  aus  dem  Auslande  eingeführten  Rohstoffe  und  die  Mengen
der  gemäß  F  4  Ziffer  d  bezeichneten  Abfälle.

Personen,  deren  Vorrat  am  1.  Dezember  1915  geringer  war  als  ein
Zwölftel  des  im  Jahre  1913  verarbeiteten  Rohstoffgewichts,  dürfen  Garne,
nicht  feiner  als  Leinengarn  Nr.  30  englisch  und  Seilerwaren  für  Kriegsbedarf
  uneingeschränkt  auch  auf  Vorrat  arbeiten.

Bei  der  Feststellung  der  Bestände  sind  als  Faserstroh  vorhandene
Vorräte  nur  mit  einem  Fünftel  ihres  Gewichts  in  Rechnung  zu  stellen.

b)  Zu  Geweben  für  Kriegsbedarf  dürfen  Bastfasergarne  dauernd  mit  der  Maßgabe
  verarbeitet  werden,  daß  die  jeweils  vorrätige  Gewebemenge  nicht  mehr
        <pb n="830" />
        768  Nr.  126  1916

als  25  Gewichtsteilen  vom  Hundert  der  am  1.  Dezember  1915  vorhanden
gewesenen  Bastfasergarnbestände  gleichkommt.
Bei  Berechnung  der  Gesamtmenge  der  Bastfasergarnbestände  vom
1.  Dezember  1915  ist  die  Menge  der  nach  dem  25.  Mai  1915  aus  dem
Auslande  eingeführten  Garne  und  Zwirne  nicht  zu  berücksichtigen.
Die  auf  Vorrat  hergestellten  Garne  und  Gewebe  bleiben  beschlagnahmt  (vgl.  *
sie  müssen  getrennt  von  den  übrigen  Beständen  gelagert  werden.  Es  ist  über  sie  ein
Lagerbuch  zu  führen,  aus  welchem  die  Menge  sowie  jede  Anderung  und  Verwendung
dieser  Vorräte  ersichtlich  sein  muß
Als  Rohstoff=  bezw.  Garnvorrat  gelten  die  nicht  in  Bearbeitung  genommenen
Mengen.  Auf  Lager  befindliche  gehechelte  Fasern  und  Wergarten  sind  Rohstoffbestände
im  Sinne  dieses  Paragraphen;  ferner  sind  als  Vorrat  alle  diejenigen  Halb=  und  Fertigerzeugnisse
  anzusehen,  welche  die  Herstellungsmaschinen  (Webstuhl,  Spinnstuhl,  Seilschlagmaschinen
  usw.)  verlassen  haben.

5.
Veräußerungserlaubnis  für  Bastfaserrohstoffe.

Die  Veräußerung  und  Lieferung  von  Bastfaserrohstoffen  und  Werg  sowie  nach
dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  aus  dem  Reichsauslande  (nicht  den  besetzten
Gebieteng).  eingeführten  Abfällen  bezw.  Reißwerg  der  im  §  1  bezeichneten  Art  ist  nur
an  die  Bastfaser-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin  W.  56,  Werderscher  Markt  4,
gestattet.

Andere  Abfälle  der  im  §  1  bezeichneten  Art  dürfen  verkauft  werden:

a)  in  Mengen  bis  zu  10  000  kg  allgemein,

b)  in  Mengen  über  10  000  kg  nur  an  die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung
von  Stoffabfällen,  Berlin  W.9,  Bellevuestr.  12  a,  oder  an  Personen  oder
Firmen,  welche  einen  schriftlichen  Ausweis  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  zur  Berechtigung  des  Aufkaufes
  der  bezeichneten  Abfälle  erhalten  haben).

Die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  ist  jedoch  nur  verpflichtet,
Ladungen  der  vorbezeichneten  Abfälle  anzunehmen,  die  die  Zusammensetzung  einer  der
folgenden  Gruppen  haben:

Gruppe  A:  Garrnreste,

Gruppe  B:  Naßspinnabfälle,

Gruppe  C:  Kämmlinge,

Gruppe  D:  Kardenabfälle,

Gruppe  E:  Wergabfall  und  Schwingabfall,
Gruppe  F:  Kehricht  oder  Scherabfall.

7*.8)  Die  Vorschrift  des  §  4  der  Bekanntmachung  W.  III.  300/6.  16.  K.  R.A.  vom  12.  Juli  1916
raber  den  Verkauf  von  Bastfasern,  welche  aus  beschlagnahmtem  Bastfaserstroh  gewonnen  sind,  bleibt
unberührt.
        <pb n="831" />
        Nr.  126.  1916.  769
5  7.

Veräußerungserlaubnis  der  Bastfasererzeugnisse.
Trotz  der  Beschlagnahme  ist  gestattet:

l  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  Bastfaserhalberzeugnisse  an  Selbstverarbeiter
  sowie  an  die  Leinengarn-Abrechnungsstelle  Aktiengesellschaft,
Berlin  W.  56,  Schinkelplatz  1/4,  oder  an  Personen,  welche  im  Besitz  eines
schriftlichen  Ausweises  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preubischen
  Kriegsmi  isteriums  zur  Berechtigung  des  Aufkaufes  der  beschlagnahmten
  Gegenstände  sind;

b)  die  Lieferung  der  seit  dem  27.  Dezember  1915  gemäß  §  5  Ziffer  2  hergestellten

  Erzeugnisse  zur  Erfüllung  eines  Auftrages  auf  Kriegslieferungen
gegen  Belegschein.
g  8.

Ausnahmen.
Ausnahmen  von  dieser  Bekanntmachung  können  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin  bewilligt  werden.
S  riftlihe,  mit  eingehender  Begründung  versehene  Anträge  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Sektion  W.  III,
Berlin  S8W.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,  zu  richten.

89.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  am  15.  August  1916  in  Kraft.
Gleichzeitig  werden  die  Bekanntmachungen  W.  III.  1577/10.  15.  K.R.  A.  vom  23.  Dezember
  1915  und  W.  III  1500/4.  16.  K.R.  A.  vom  26.  Mai  1916  aufgehoben.

Altona,  den  15.  August  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
Generalleutnant.

(3)  Bekanntmachung  vom  15.  August  1916,  betrefsend  Garne.

nter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1916,  betreffend
Garne  (Röl.  Nr.  1,  S.  4),  wird  der  nachstehende  Nachtrag  des  Königlichen
stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  vom  heutigen  Tage  zu  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot
  für  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne,  vom  31.  Dezember  1915
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
        <pb n="832" />
        770.  Nr.  126.  1916.

#  Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  des  Nachtrages
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  der
Anordnung  zu  überwachen.

Schwerin,  den  15.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

W.  I.  1464/7.  16.  K.K.N.

Rachtragsbekanntmachung

zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und
Bewegungsverbot  für  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne,
«  vom  31.  Dezember  1915.
GW.  I.  761/12.  15.  K.  R.A.).
Vom  15.  August  1916.

 

Nachstehende  Bekanntmackung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Ubertretung  der
Beschlagnahmeanordnungen  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGl.  S.  357),  vom  9.  Oktober  1915
(R#l.  S.  645)  und  vom  25.  November  1915  (R#Bl.  S.  778),  und  jede  Übertretung
der  Meldepflicht  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen  vom
2.  Februar  1915  (R#l.  S.  54),  vom  3.  September  1915  (RBl.  S.  549)  und  vom
21.  Oktober  1915  (RG#Bl.  S.  684)  bestraft  wird.  —  Auch  kann  die  Schließung  der  Betriebe
  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Firmen  vom  Handel
vom  23.  September  1915  (RE#Bl.  S.  603)  angeorhnel  werden.

Artikel  I.
5  4  der  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot
  für  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne  vom  31.  Dezember  1915
—  W.  I.  761/12.  15.  K.R.A.  —  erhält  folgende  Fassung:

§*  4.  Ausnahmen  vom  Veräußerungsverbot.
Ausgenommen  von  den  im  §  3  getroffenen  Anordnungen  sind:

1.  von  den  im  §  2  unter.  A  aufgeführten  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarnen  alle
Noppen,  Schleifen  (Loopgarne)  und  solche  Garne,  welche  mit  einem  oder
mehreren  aus  pflanzlichen  Fasern  hergestellten  Fäden  gezwirnt  sind;

2.  von  den  im  §  2  unter  B  aufgeführten  Strickgarnen
        <pb n="833" />
        Nr.  126.  1916.  771

A)  alle  im  Haushalt  und  in  Hausgewerbebetrieben  zum  Zwecke  der  eigenen
Verarbeitung  befindlichen  Mengen;

b)  40  vom  Hundert  der  Vorräte,  die  sich  am  31.  Dezember  1915
bereits  in  Warenhäusern  zum  Kleinverkauf  oder  zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe,
  und  50  vom  Hundert  der  Vorräte,  die  sich  am  31.  Dezember
  1915  in  sonstigen  offenen  Ladengeschäften  zum  Aleierauf
oder  zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe  befanden,  mindestens  jedo

kg.  4

Diese  Ausnahmen  vom  Veräußerungsverbot  greifen  jedoch  nur  hinsichtlich  der  in
Ziffer  1  bezw.  2b  näher  bezeichneten  Gegenstände  und  Mengen  dann  Platz,  wenn

aa)  die  Gegenstände,  welche  in  Fifer  2b  dieses  Paragraphen  näher  bezeichnet
sind,  zum  Kleinverkauf  unmittelbar  für  die  Verarbeitung  im  Haushalt  und
tum  erkauf  an  Hausgewerbebetriebe  auch  weiterhin  wirklich  feilgehalten
werden;

bb)  der  Verkaufspreis  der  einzelnen  Sorten  der  in  Ziffer  1  und  2b  dieses
Paragraphen  näher  bezeichneten  Gegenstände  jeweils  nicht  höher  bemessen
wird  als  der  zuletzt  vor  dem  31.  Dezember  1915  von  demselben  Verkäufer
  erzielte  Verkaufspreis.

Wer  trotz  dieser  Vorschriften  die  von  dem  Veräußerungsverbot  ausgenommenen
Mengen  zurückhält  oder  höhere  Verkaufspreise  fordert,  hat  die  Enteignung  der  Waren
zu  gewärtigen.

Weitere  Freigaben  von  Vorräten  der  in  §  2  unter  B  näher  bezeichneten  Strickharne,
  soweit  sie  sich  am  31.  Dezember  1915  in  Warenhäusern  oder  sonstigen  offenen

adengeschäften  zum  Kleinverkauf  oder  zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe  befanden,
sind  in  Aussicht  genommen.  Einzelanträge  auf  Freigabe  sind  zu  unterlassen,  weil  sie
nicht  berücksichtigt  werden  können.

Artikel  11.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  am  15.  August  1916  in  Kraft.
Altona,  den  15.  August  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
Generalleutnanl.

(4)  Bekanntmachung  vom  12.  August  1916,  betreffend  Sonderzulagen  an  Nahrungsmitteln
  für  Erntearbeiter.
Auf  Grund  der  §§  12  Ziffer  5,  15  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung  über
die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  in  der
183
        <pb n="834" />
        772  Nr.  126.  1916.

Fassung  vom  4.  November  1915  (RBl.  S.  728)  bestimmt  das  unterzeichnete
  Ministerium:

Den  landwirtschaftlichen  Arbeitgebern  wird  die  Gewährung  der  üblichen
oder  vertraglich  vereinbarten  Sonderzulagen  an  Nahrungsmitteln,  insbesondere
von  Speck,  Butter  oder  Eiern,  an  Erntearbeiter  hierdurch  untersagt.

Schwerin,  den  12.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="835" />
        Nr.  127.  773

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  16.  August  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beiträge  zur  Kasse  der  Israelitischen
Landesgemeinde  für  das  Beitragsjahr  1.  Juli  1916/17.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  August  1916,  betreffend  die  Beiträge  zur  Kasse

der  Israelitischen  Landesgemeinde  für  das  Beitragsjahr  1.  Juli  1916/17.
Auf  Grund  der  §§  2  und  6  der  Verordnung  vom  8.  Juli  1911,  betreffend  die
Beiträge  zur  Kasse  der  Israelitischen  Landesgemeinde  (Rbl.  1911  Nr.  30),
macht  das  unterzeichnete  Ministerium  hierdurch  bekannt,  daß  die  Ortsobrigkeiten
  für  die  Kasse  der  Israelitischen  Landesgemeinde  (vgl.  Absatz  1  der  Bekanntmachung
  vom  13.  Juli  1911  und  die  Bekanntmachung  vom  11.  Dezember
  1911,  Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  66  und  122)  von  den  Angehörigen  der
Gemeinde  11  (elf)  Prozent  des  Betrages  zu  erheben  haben,  den  diese  als  Einkommensteuer
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1913  (Rbl.  1913  Nr.  24)
für  das  Halbjahr  1.  Juli/Z1.  Dezember  1916  im  Oktober  d.  Is.  nach  dem
Edikt  vom  1.  April  d.  Is.  (Rbl.  1916  Nr.  57)  zu  zahlen  schuldig  sind.

Schwerin,  den  15.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.

 

 

 

184
        <pb n="836" />
        <pb n="837" />
        Ar.  128.  v775

+
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  17.  August  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats
über  Hülsenfrüchte  vom  29.  Juni  1916.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung
  der  Bundesratsverordnung  über  Buchweizen  und  Hirse  vom
vom  29.  Juni  1916.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verarbeitung
von  Obst,  und  Preise  für  Marmeladen.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Lieferung  von  Sauerkraut.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  August  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Bundesrats  über  Hülsenfrüchte  vom  29.  Juni  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Hülsenfrüchte  vom  29.  Juni
1916  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  Juli
1916  —  RGl.  S.  846  —  wird  bestimmt:

J.

Als  „Saatstellen“  im  Sinne  der  88  1,  10  der  Bundesratsverordnung
werden  die  Mecklenburgische  Landwirtschaftskammer  in  Rostock  und  die  Deutsche
Landwirtschaftsgesellschaft  in  Berlin,  Dessauer  Straße,  bestimmt.

Die  gemäß  §  1  Nr.  3  der  Bundesratsverordnung  erforderlichen  Bescheinigungen
  sind  von  den  Ortsobrigkeiten,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  von  den  Kommissaren
  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  §  13  Abs.  1
der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916,  zur  Ausführung  der  Bundesratsverord-185
        <pb n="838" />
        776  Nr.  128.  1916.

nung  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —
anzustellen.
II.

Zu  §  2.  Die  von  der  Reichshülsenfruchtstelle  in  Berlin  (Rl.  S.  832)
aufgestellten  Anzeigevordrucke  werden  den  Gemeindevorständen  im  Großherzog-=lichen
  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter  den
Ortsvorstehern  für  die  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete,
sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  vom  Großherzoglichen  Statistischen
Amt  in  Schwerin  zur  Verteilung  an  die  Anzeigepflichtigen  zugesandt  werden.
Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
haben  die  Anzeigepflichtigen  festzustellen  und  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  mit
Anzeigevordrucken  versehen  werden;  sie  haben,  soweit  erforderlich,  durch  ortsübliche
  Bekanntmachung  auf  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  aufmerksam  zu
machen.

Die  ausgefüllten  Anzeigevordrucke  sind  von  den  Anzeigepflichtigen  unmittelbar
  nach  Einbringung  der  Ernte  spätestens  bis  zum  5.  Oktober  d.  Is.  an
die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  bezw.  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
abzuliefern.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  die  gesammelten  Anzeigen  bis  zum  7.  Oktober  d.  Is.  an  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Scherin  einzusenden.

Vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amt  ist  das  gesamte  Material  nach
Gemeinden  bezw.  Ortschaften  und  Gutsbezirken  geordnet,  bis  zum  10.  Oktober
d.  Is.  an  die  Reichshülsenfruchtstelle  in  Berlin  zu  übersenden.

III.
Zu  §  5  Abs.  2.  §  3  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  118
—  findet  entsprechende  Anwendung.
IV.
Zu  §8§  7  Abs.  1  und  3,  8.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin.  Die  §§  17  und  18  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —  finden  entsprechende  Anwendung.

V.
Zu  §  7  Abs.  2.  Zuständige  Behörden  sind  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen
zugewiesenen  Aushebungsbezirks  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August
        <pb n="839" />
        Nr.  128.  1916.  777

1914  —  Rol.  Nr.  57  —  bestellten  Kommissare.  Sie  üben  diese  Verrichtung
als  Kommissare  für  Volksernährung  aus.  §  16  Abs.  1  der  Verordnung  vom
29.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —  findet  entsprechende  Anwendung.

VI

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vor-ü
stand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Schwerin,  den  15.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisehces  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  August  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Buchweizen  und  Hirse  vom  29.  Juni  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Buchweizen  und  Hirse  vom
29.  Juni  1916  (REBl.  S.  625)  wird  bestimmt:

J

Als  „Saatstellen“  im  Sinne  der  88  1,  10  der  Bundesratsverordnung
werden  die  Mecklenburgische  Landwirtschaftskammer  in  Rostock  und  die  Deutsche
Landwirtschaftsgesellschaft  in  Berlin,  Dessauer  Straße,  bestimmt.

II.

Zu  8  2.  Die  von  der  Reichshülsenfruchtstelle  zu  Berlin  (RGBl.  S.  832)
aufgestellten  Anzeigevordrucke  werden  den  Gemeindevorständen  im  Großherzog—
lichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter  den
Ortsvorstehern  für  die  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete,
sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  vom  Großherzoglichen  Statistischen
Amt  in  Schwerin  zur  Verteilung  an  die  Anzeigepflichtigen  zugesandt  werden.
Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
haben  die  Anzeigepflichtigen  festzustellen  und  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  Anzeigepflichtigen
  mit  Anzeigevordrucken  versehen  werden;  sie  haben,  soweit  er-185“
        <pb n="840" />
        778  Nr.  128.  1916.

forderlich,  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  auf  die  Verpflichtung  zur  Anzeige
aufmerksam  zu  machen.

Die  ausgefüllten  Anzeigevordrucke  sind  von  den  Anzeigepflichtigen  unmittelbar
  nach  Einbringung  der  Ernte  spätestens  bis  zum  5.  Oktober  d.  Is.  an
die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  bezw.  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
abzuliefern.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  die  gesammelten  Anzeigen  bis  zum  7.  Oktober  d.  Is.  an  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.

Vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amt  ist  das  gesamte  Material,  nach
Gemeinden  bezw.  Ortschaften  und  Gutsbezirken  geordnet,  bis  zum  10.  Oktober
d.  Is.  an  die  Reichshülsenfruchtstelle  in  Berlin  zu  übersenden.

III.
Zu  §  4  Abf.  2:  §  3  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916
(Rbl.  Nr.  118)  findet  entsprechende  Anwendung.

IV.

Zuständige  Verwaltungsbehörde  und  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne
der  §§  6  Abs.  1  und  3,  7  der  Bundesratsverordnung  ist  die  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin.  Die  §§  17  und  18  der  Verordnung  vom
29.  Juli  1916  (Rbl.  Nr.  118)  finden  entsprechende  Anwendung.

V.

Zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §  6  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung
sind  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirks  die  auf
Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  (Rbl.  Nr.  57)  bestellten  Kommissare.
  Sie  üben  diese  Verrichtung  als  Kommissare  für  Volksernährung  aus.
§5  16  Abs.  1  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  (Rbl.  Nr.  118)  findet  entsprechende
  Anwendung.

VI.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverhand.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
        <pb n="841" />
        Nr.  128.  1916.  779

vom  29.  Juli  1916  (Rbl.  Nr.  118)  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand
  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Schwerin,  den  15.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  16.  Auguft  1916,  betreffend  die  Verarbeitung  von
Obst,  und  Preise  für  Marmeladen.

Nachstehende  in  Nr.  191  des  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
der  Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und  Marmeladen  m.  b.  H.  vom
15.  August  d.  Is.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  16.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

WBekanntmachung.

Nach  §  2  der  Verordnung  vom  5.  August  1916,  RBl.  S.  911,  unterliegt  der
Absatz  von  Obstkonserven  und  Marmeladen  (§  10)  unserer  Genehmigung.

Den  Verkauf  von  Obstkonserven  (Kompottfrüchten,  Dunstobst,  Obstmus,
Obstmark,  Belegfrüchten,  kandierten  Früchten,  Gelees,  Fruchtsäften,  Fruchtsirupen,
Obstkraut,  Dörrobst)  im  Sinne  des  §*  10  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  mit
Ausnahme  von  Marmeladen  geben  wir  bis  auf  weiteres  frei.

Den  Verkauf  von  Marmeladen  Sorte  II,  III,  IV  und  V  geben  wir  bis

auf  weiteres  zu  den  vom  Reichskanzler  festgesetzten  Höchstpreisen  und  Bedingungen
–  Wntn  vom  14.  Dezember  1915,  Rl.  S.  l  pre  se  ei.  gung

Zur  Herstellung  von  Marmelade  Sorte  1  werden  wir  demnächst  eine  beschränkte
Menge  Zucker  den  Fabriken  zur  Verfügung  stellen.  hf  schränkte

übersteddie  Preise  für  50  kg  Marmelade  Sorte  I  dürfen  nachstehende  Sätze  nicht
        <pb n="842" />
        780  Nr.  128  1916.

«  1s  Herstellergrundpreise  einschließlich  Verpackung  in  Gefäßen  vo  10
bis  tinschũieblich  15  schließlich  Verp  s  fäß  n

godv  Marmelade  für  50  BBBg.  4  90,—
Himbeer=  „  „  „„H  „  90.—
Fohannisberr-  «  ,,«,,«........»75,—
irsch-  7“  n  „  „%  „  76—
Heidelbeer-  »  ,,,,,,........,,70,—
Stachelbeer-  »  -«,,,,........,,65,-—
Pflaumen=  oder

Zwetschen-  «  -  «-  «  43-Bei

  Lieferung  einschließlich  Verpackung  in  anderen  us  10  bis  2½  18.  Verpackungen
dürfen  folgende  Zuschläge  genommen  werden:

1.  bei  Verpackung  in  Fässern  oder  sonstigen  Gefäßen  über  15  kg

für  50  kg  2,—
2.  bei  s  in  Gefäßen  von  5  bis  einshliehtich  10  #½  ·

für  50  —
3.  bei  Verpachung-  in  Gefäßen  von  2,50  ig  für.  50  ##g.  b  8—
4.  bei  Verpackung  in  Blechdosen  von  1  kg  und  in  Blechdosen  von

0,50  kg  und  in  Hartpappdosen  von  0,60  kg  für  50  kg  „  16,—
5.

bei  Verpackung  in  Gläsern  von  ungefänr  0,50  1  Ien  für  20
50  k  —

Die  Herstellrpreise  für  Marmelade  Sorte  I  treten  am  16.  August  1916  i  Kraft
II.  Die  Kleinhandelspreise  dürfen  für  0,5  kg  die  folgenden  Sätze  nicht
übersteigen:
1.  beim  Verkauf  von  pfundweise  ausgewogener  Ware  für:

Erdbeer  =  Marmelade  für  0,5  kg  Reingewicht  4  100
Himbeer=  7“  *  "%  7.  «««-«  140
ohannisbeer=  "„  „  „  „  2„  „  1008
·  ch-  7  «««  «  «««-«1-08
eidelbeer-  ,,  ,,,,,,  »  -.·..«1,02
tachelbeer-  «  «««  «  ««·-«0-93
Pflaumen=  oder
Zwetschen=  „  «««  „  0,64

2.  beim  Verkauf  in  Blecheimern  oder  sonstigen  Cefäßen  von  10  bis  einschließlich
  15  kg  für:
Erdbeer  =  Marmelade  für  0,5  kg  Bruttogewicht..  4  1,15

Himbeer=  «  «««  »  ....,,1,15
ohaniiisbeer-»  «««  ,,  ....»0,95
irsch-  77.  «  «  «  «  -·««  «  095

Heidelbeer-  «  «««  «  «·.·««0-90

Stachelbeer-»  «««  »  ....»0,82

Pflaumen-  ober
Zwetschen=  „  „  „  „  »  ....»0,53
        <pb n="843" />
        Nr.  128.  1916.  781

3.  beim  Verkauf  in  Gefäßen  von  5  bis  einschließlich  10  kg  für:

Erdbeer  =  Marmelade  für  0,5  kg  Bruttogewicht.  M  12
Himbeer-  57  7  „".  7„½  »  -·-«»
J  ohannisbeer=  17  "%  „  „7  7“  ·««·«  F
Kirsch-  5#  r  5  «  «  ""  «  0·95
Heidelbeer-  „  „  „  „  „  „,  0,95
Stachelbeer=  „  „  „  „  „  „.  0,87
Pflaumen=  oder
Zwetschen-  17  "6%  „.  ))  «  -«·-»  0,58
4.  beim  Verkauf  in  Gefäßen  von  2,00  kg  für:
Erdbeer  =  Marmelade  für  0,5  kg  Bruttogewicht.  AM  1,25
H  imbeer=  #  «»»  «  «»--«1  25
Johannisbeer=  „  «»»  «  -«--«  1,05
Kirsch-  17  „  „  „)  «  „  1005
H  eidelbeer—  «  «»»  «  ·-«·  «  1.—
Stachelbeer-  17  «»»  »  «»»-«0-92
Pflaumen=  oder
Zwetschen=  „  «»»  «  ·«  „  0,63

5.  beim  Verkauf  in  Blecheimern  und  Blechdosen  von  1  kg,  in  Blechdosen  von
0,50  kg  und  in  Hartpappdosen  von  0,50  Kg  für:

Erdbeer  =  Marmelade  für  0,5  kg  Bruttogewicht.  44  1,35
Himbeer-  «  «  «  »  «  ssss  «  1,35
Johannisbeer-  „  «»»  »  ....,,1,15
Kirsch-  r  «»»  «  «  ssss  „  1,15
H  eidelbeer-  7  «»»  «  «-«s  „  1,10
Stachelbeer=  „  „  „  „  »  ....,,1,02
«Pflaumen-oder
Zwetschen-  77  #  77  77  77  "  *  1  0,  73
6.  beim  Verkauf  in  Gläsern  von  ungefähr  0,5  kg  Inhalt  für:
Erdbeer  -Marmelade  für  das  Glas.  2  140
Himbeer=  „  „  „  „„„  1,40
Johannisbeer=  „  „  „  „„  „  10,20
Kirsch-  7  *-  sF  1,20
Heidelbeer-  7)  7  ?)  7  77  1,15
Stachelbeer-  «  ««  »  „  1,07
Pflaumen=  oder
Zwetschen-  7“  «  «  «  »  0,78

Die  Kleinhandelspreise  für  Marmelade  Sorte  1  treten  am  15.  August  1916  in
Kraft;  soweit  noch  Vorräte  von  Marmelade  der  Sorte  1  am  15.  August  1916  vorhanden
sind,  dürfen  diese  bis  zum  1.  September  1916  zu  den  seitherigen  Preisen  abgesetzt

erden.
Rhabarbermarmelade  darf  vom  15.  August  1916  ab  als  Marmelade  der  Sorte  I
nicht  mehr  hergestellt  und  vom  1.  September  1916  ab  als  Marmelade  der  Sorte  I  nicht
        <pb n="844" />
        782  Nr.  128.  1916.

mehr  in  den  Verkehr  gebracht  werden.  Von  den  Herstellern  darf  Rhabarber  nur  zur
Herstellung  von  Marmelade  der  Sorten  III,  IV  und  V  verwendet  werden.

Voorstehende  Preise  sind  nach  Anhörung  der  Sachverständigen-Kommission  sowie
mit  Zustimmung  des  Bevollmächtigten  des  Reichskanzlers  festgesetzt  worden.

Berlin,  Kochstr.  6,  14.  August  1916.

Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und  Marmeladen  m.  b.  H.
Hartwig.

(4)  Bekanntmachung  vom  16.  August  1916,  betreffend  Lieserung  von  Sauerkraut.


Nachstehende  in  Nr.  190  des  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
der  Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  m.  b.  H.  in  Berlin  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.  «

Schwerin,  den  16.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  über  die  Verarbeitung
von  Gemüse  bestimmt  die  Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  mit  beschränkter  Haftung  in
Berlin,  daß  Sauerkraut  bis  zum  1.  September  1916  ohne  Genehmigung  der  Kriegsgesellschaft
  im  Einzelfalle  geliefert  werden  darf.

Der  Bevollmächtigte  des  Herrn  Reichskanzlers  hat  zu  diesem  Beschlusse  seine  Zustimmung
  gegeben.

Berlin,  den  12.  August  1916.
Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  mit  beschränkter  Haftung
in  Berlin  W.,  Potsdamer  Str.  75.
Köhler.
        <pb n="845" />
        Ar.  129.  a88

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.

Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  17.  August  1916.

Inyalt⅝:
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  allgemeinen  Beftandsaufnahme
  der  wichtigsten  Lebensmittel  am  1.  September  1916.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  August  1916  über  die  Vornahme  einer  allgemeinen
  Bestandsaufnahme  der  wichtigsten  Lebensmittel  am  1.  September  1916.

ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  3.  August  1916  über  die
Vornahme  einer  allgemeinen  Bestandsaufnahme  der  wichtigsten  Lebensmittel
am  1.  September  1916  (Rcl.  S.  891)  wird  folgendes  bestimmt:

I.  „

Die  Bestandsaufnahme  findet  ortschaftsweise,  und  zwar  im  Großherzoglichen
  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter  durch
die  Gemeindevorstände,  in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  dieser
Gebiete  durch  die  Ortsvorsteher  und  im  Gebiet  der  Ritterschaft  durch  die  Ortsobrigkeiten
  statt.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  die  Zählung  vorschriftsmäßig  ausführen.

II.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  rechtzeitig,  spätestens  bis  zum  25.  August  1916,
in  üblicher  Weise  die  am  1.  September  1916  stattfindende  Bestandsaufnahme
der  wichtigsten  Lebensmittel,  die  Anzeigepflichtigen,  auf  welche  die  Bestandsaufnahme
  sich  erstreckt  (vgl.  §§  2  und  5  der  Bundesratsverordnung),  und  die
Gegenstände,  welche  die  Bestandsaufnahme  umfaßt  (vgl.  §§  3  und  4  der
Bundesratsverordnung)  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  alle  Azeigepflichtigen

186
        <pb n="846" />
        784  Nr.  129.  1916.

aufzufordern,  rechtzeitig  vor  dem  1.  September  die  anzeigepflichtigen  Vorräte,
welche  sie  im  Gewahrsam  haben,  nach  dem  Gewicht,  und  zwar  ausschließlich
nach  Pfunden  bezw.  nach  Zentnern  und  Pfunden,  zu  ermitteln:

III.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  können  sich
bei  der  Bestandsaufnahme  der  Hilfe  besonderer  Beauftragter  —  der  Zähler
—  bedienen.  Die  Bürger  und  Einwohner  in  den  Städten  und  die  Mitglieder
der  ländlichen  Gemeinden  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit
oder  des  Gemeindevorstandes  (Ortsvorstehers)  unentgeltlich  als  Zähler  zu
wirken.

Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten
  ermächtigt  die  Ortsobrigkeiten,  Schüler  der  oberen  Klassen  und  Lehrer
der  öffentlichen  Schulen  als  Zähler  heranzuziehen,  bei  landesherrlichen  höheren
Lehranstalten  im  Einverständnis  mit  dem  Direktor.

Die  Ortsobrigkeiten  und  die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher  können
in  Orten,  deren  Einwohnerzahl  oder  zerstreute  Lage  dies  erforderlich  macht,
mehrere  Zählbezirke  einrichten.

IV.

Bei  der  Bestandsaufnahme  kommen  die  folgenden  Drucksachen  in  Anwendung:


1.  Anzeigevordruck  für  Haushaltungen  mit  weniger  als  30  zu  verpflegenden
  Haushaltungsmitgliedern;

2.  Anzeigevordrucke  für  Haushaltungen  mit  30  oder  mehr  zu  verpflegenden
  Haushaltungsmitgliedern,  öffentliche  Körperschaften,  Anstalten,
Gewerbe=  und  Handelsbetriebe;

3.  Zusammenstellungsformulare:

a)  für  Haushaltungen  mit  weniger  als  30  zu  verpflegenden  Haushaltungsmitgliedern;


b)  für  Haushaltungen  mit  30  oder  mehr  zu  verpflegenden  Haushaltungsmitgliedern;
  "

JD0)  für  öffentliche  Körperschaften;

d)  für  Anstalten;

e)  für  Gewerbe=  und  Handelsbetriebe.

Diese  Drucksachen  werden  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  im
Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter
  sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche
Statistische  Amt  rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderung  von
Drucksachen  sind  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.
        <pb n="847" />
        Nr.  129.  1916.  785

Diie  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen)  Ortsobrigkeiten
  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  Anzeigepflichtigen  rechtzeitig  mit
den  erforderlichen  Anzeigevordrucken  versehen  werden  und  die  vorgeschriebene
Anzeige  erstatten.  6

Für  Haushaltungen  mit  weniger  als  30  zu  verpflegenden  Haushaltungsmitgliedern
  ist,  falls  anzeigepflichtige  Vorräte  nicht  vorhanden  sind,  unter  Benutzung
  des  Vordruckes  eine  Fehlanzeige  zu  erstatten.  Anzeigepflichtige  Gegenstände,
  die  sich  mit  Beginn  des  1.  September  1916  unterwegs  befinden,  sind
von  dem  Empfänger  unverzüglich  nach  dem  Empfang  ohne  Benutzung  eines
Vordruckes  anzuzeigen.

V.

Die  Verteilung  der  Anzeigevordrucke  hat  durch  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  spätestens  bis  zum
25.  August  stattzufinden.

Die  Wiedereinsammlung  der  Anzeigenvordrucke  und  deren  Prüfung  auf
Vollzähligkeit  durch  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten  erfolgt  am  2.  September.  ·

VI.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  die  Angaben  der  Bestandsanzeigen  —  mit  Ausnahme  der  nachträglich
  von  dem  Empfänger  erstatteten  Anzeigen  der  am  1.  September  unterwegs
  befindlichen  anzeigepflichtigen  Gegenstände  —  sofort  in  die  entsprechenden
Zusammenstellungen  (vgl.  Ziffer  IV,  Za—e)  für  die  einzelnen  Ortschaften,  bezw.
in  Orten,  für  welche  mehrere  Zählbezirke  gebildet  worden,  für  die  Zählbezirke
zu  übertragen  und  diese  Zusammenstellungen  sorgfältig  aufzurechnen.  Sind
mehrere  Zählbezirke  in  einer  Ortschaft  gebildet,  so  sind  zunächst  die  Zusammenstellungen
  für  die  Zählbezirke  fertigzustellen  und  in  der  Zusammenstellung  für
die  Ortschaft  nur  die  Schlußsummen  dieser  Zählbezirkslisten  zusammenzustellen
  und  aufzurechnen.

Die  Zusammenstellungen  für  die  Ortschaften  sind  in
2  Ausfertigungen  aufzustellen.

Eine  Ausfertigung  der  Zusammenstellungen  ist  mit  den  zugehörigen  Bestandsanzeigen
  und  Zählbezirkszusammenstellungen  spätestens  bis  zum  10.  September
  einzusenden:

a)  von  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  im  Großherzoglichen
Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter

an  die  zuständigen  Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und  Klosterer;
        <pb n="848" />
        786  Nr.  129.  1916.

b)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  zweite  Ausfertigung  der  Zusammenstellungen  für  die  Ortschaften  ist
von  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  und  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  sorgfältig  aufzubewahren.

Die  nachträglich  von  den  Empfängern  erstatteten  Anzeigen  über  die  am
1.  September  unterwegs  befindlichen  anzeigepflichtigen  Gegenstände  sind  in  die
Zusammenstellungen  für  die  Ortschaften  nicht  aufzunehmen,  sondern  einzeln  unmittelbar
  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.

VII.

Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate  haben  sofort  die
von  ihren  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  eingesandten  Zusammenstellungen
  durch  Vergleich  mit  den  zugehörigen  Bestandsanzeigen  und  Zählbezirkszusammenstellungen
  auf  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  prüfen  und  sie
dann  —  in  den  Städten  zusammen  mit  den  Zusammenstellungen  aus  den
Städten  selbst  —  in  entsprechende  Zusammenstellungen  für  ihren  obrigkeitlichen
Bezirk  zu  übertragen  und  sorgfältig  aufzurechnen.  Diese  Zusammenstellungen
  für  die  obrigkeitlichen  Bezirke  sind  in  2  Ausfertigungen
  herzustellen.  Eine  Ausfertigung,  ohne  die  Zusammenstellungen
  für  die  Ortschaften  und  Zählbezirke  und  ohne  die  Bestandsanzeigen,
ist  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  Magistraten  und  Klosterämtern  spätestens
his  zum  18.  September  1916  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in
Schwerin  einzusenden.  Die  zweite  Ausfertigung  mit  den  sämtlichen
  Zusammenstellungen  für  die  Ortschaften  und  Zählbezirke
  und  den  sämtlichen  Bestandsanzeigen  ist  aufzubewahren.


 

VIII.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenstellung  der
Ergebnisse  der  Bestandsaufnahme  für  das  Großherzogtum  beauftragt  und  hat
bis  zum  25.  September  1916  die  in  §  11  der  Bundesratsverordnung  vorgeschriebenen
  Zusammenstellungen  in  je  einer  Ausfertigung  an  das  Großherzogliche
  Ministerium  des  Innern  und  das  Kriegsernährungsamt  einzureichen.

Schwerin,  den  16.  August  1916.

Großherzoglich'  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="849" />
        Nr.  130.  (57

gierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  18.  August  1916.

?6  ————...  —-—..——

 

 

 

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verkehr  mit  Verbrauchszucker.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
zur  Verordnung  des  Bundesrats  über  Gummisauger  vom  3.  August
1916.  (3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
über  den  Absatz  von  Brennesseln  vom  27.  Juli  1916.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Anordnungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung.
(5)  Bekanntmachung,  betreffend  Abgabe  von  Gemüsekonserven.

 

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  Auguft  1916,  betreffend  Verkehr  mit  Verbrauchszucker.


Die  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  erlassene  Bekanntmachung
vom  5.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  12.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

187
        <pb n="850" />
        788  Nr.  130.  1916.

Belianntmachung.

 

Seitens  der  unterzeichneten  Behörde  wird  angeordnet,  daß  die  Verabfolgung  von
HLucker  zum  Süßen  von  Kaffee  und  Tee  in  allen  öffentlichen  Lokalen  (Gastwirtschaften,
onditoreien  und  dergl.)  verboten  ist.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Schwerin,  den  5.  August  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  Auguft  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  zur  Verordnung  des  Bundesrats  über  Gummisauger
  vom  3.  August  1916.

eemäß  §  6  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  zur  Bundesratsverordnung
über  Gummisauger  vom  3.  August  1916  —  Rl.  S.  880  —  wird  bestimmt:
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Großherzogliche  Gewerbekommission  zu
Schwerin.  –

Schwerin,  den  15.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  16.  August  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsnerordnung
  über  den  Absatz  von  Brennesseln  nam  27.  Juli  1916.
Gemäß  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  den  Absatz  von  Brennesseln  vom
27.  Juli  1916  —  RGl.  S.  839  —  wird  bestimmt:
Die  Verrichtungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  gemäß  §  3  der
Bundesratsverordnung  werden  von  dem  urnterzeichneten  Ministerium  des
Innern  wahrgenommen.

Schwerin,  den  16.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="851" />
        Nr.  130  1916.  (89

(4)  Bekanntmachung  vom  17.  August  1916,  betreffend  Anordnungen  der
Landesbehörde  für  Volksernährung.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
14.  August  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  August  1910.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Unter  entsprechender  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1915
—  Rbl.  Nr.  109  S.  631  —  wird  bestimmt,  daß  für  Kur=  und  Badegäste  der  Betrag
von  Feinmehl  1400  gr.  die  Woche  auf  den  Kopf  betragen  darf,  falls  ohne  Beschränkung
der  einheimischen,  insbesondere  der  schwerarbeitenden  Bevölkerung  die  erforderlichen
Mehlzuweisungen  aus  den  Reserven  der  Kommunalverbände  aufgebracht  werden  können.

Schwerin,  den  14.  August  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

 

(5)  Bekanntmachung  vom  17.  August  1916,  betreffend  Abgabe  von  Gemüsekonserven.


Nachstehende  Bekanntmachung  der  Gemüse-Konserven-Kriegsges  ellschaft  m.  b.  H.

Hoerakaumschweig  vom  14.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  17.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="852" />
        790  Nr.  130.  1916.

Wekanntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  über  die  Verarbeitung
  von  Gemüse  bestimmt  die  Gemüse-Konserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.  in
Braunschweig,  daß  Gemüsekonserven  einschließlich  Faßbohnen  bis  auf  weiieres
ohne  Genehmigung  der  Kriegsgesellschaft  im  Einzelfalle  abgesetzt  werden  dürfen.
Die  Konservenfabriken  dürfen  jedoch  von  nun  an  nur  solche  Gemüsekonserven  in  Dosen
absetzen,  die  den  Namen  der  Hersteller  tragen.  Die  Kleinhändler  dürfen  auf  die  Kleinhandelspreise,
  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  26.  Mai  d.  Is.  auf  den  Dosen  angebracht
  werden  müssen,  die  ortsüblichen  Verbrauchsabgaben  (Oktroi  u.  dergl.)  aufschlagen.

Braunschweig,  den  14.  August  1916.

Gemüse-Konserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.  Braunschweig.
Dr.  Kanter.

Mit  dieser  Nr.  130  wird  ausgegeben:  Nr.  184  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="853" />
        Nr.  131.  7%

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  22.  August  1916.

 

 

 

 

 

Inhalk.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Überwachung
  der  zwischen  dem  Hafen  von  Rendsburg  und  dem  Auslande
verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzung.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  das  der  Großherzoglichen  Regierung  zustehende
Recht  zur  Aufsuchung  und  Gewinnung  von  Erdöl.

 

II.  Abteilung.

—  ——  —Wr

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  August  1916,  betreffend  Anordnungen  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Nachstehende  Anordnung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  hierselbst
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  15.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

188
        <pb n="854" />
        792  Nr.  131.  1916.

Anoroönung

über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem
Erntejahr  1916.

 

Auf  Grund  des  §  50  der  Bundesratsverordnung  über  Brotgetreide  und  Mehl
aus  der  Ernte  1916  vom  29.  Juni  1916  und  in  Beihalt  des  §  1  der  mecklenburgischen
Ausführungsverordnung  vom  29.  Juli  1916  macht  die  unterzeichnete  Landesbehörde
für  Volksernährung  hierdurch  bekannt,  daß  die  nachstehenden,  früher  erlassenen  Anordnungen
  über  die  Verbrauchsregelung:

a)  vom  15.  Februor  1915.  .  .  Dübl.  Nr.  29  S.  171
b)  „  5.  März  J.  „  „  37  „  201
co  „  8.  April  „J.  „  „  55  „  293
d)  „  12.  Junie  „  „  „  90  „  481
e)  „  1.  Juli  .  „  „  109  „b631
fu)  „  4.  August  „„  „  „  128  „  721
68  „  9.  Novembern  „  „  181  „  971
bd)  „  15.  Januar  1916  „  „  12  „  66

in  Geltung  bleiben  und  als  Anordnungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne
des  §  50  der  genannten  Bundesratsverordnung  hierdurch  für  das  Erntejahr  1916  neu
erlassen  werden.  .  »

Schwerin,  den  8.  August  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  Auguft  1916,  betreffend  die  Überwachung  der
zwischen  dem  Hafen  von  Rendsburg  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,
insbesondere  der  Schiffsbesatzung.

achstehende  Verordnung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  IX.  Armeekorps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="855" />
        Nr.  131.  1916.  793

verordnung,

betreffend  die  Uberwachung  der  zwischen  dem  Hafen  von  Rendsburg  und
dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzung.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bestimmc  ich  folgendes:

§  1.
Für  den  Schiffsverkehr  mit  dem  Auslande  wird  bis  auf  weiteres  auch  der  Hafen
von  Rendsburg  freigegeben
§  2.

Die  Verordnung,  betreffend  die  Überwachung  der  zwischen  deutschen  Seehäfen
und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzung,  vom  7.  Juli
1916  —  KWl.  16  Nr.  1703  —  findet  auf  den  Schiffsverkehr  zwischen  dem  Hafen
von  Rendsburg  und  dem  Auslande  Anwendung.

Zuständig  für  die  Erteilung  der  Genehmigung  auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  der
Verordnung  vom  7.  Juli  1916  ist  die  Landsturm-Inspektion  II  Schleswig.

Die  im  §  4  der  Verordnung  vom  7.  Juli  1916  vorgesehene  Untersuchungskommission
  wird  bestellt  durch  die  Landsturm-Inspektion  II  Schleswig,  bezw.  die  von
dieser  bestimmten  Dienststelle.

Die  Erlaubnis  auf  Grund  der  §§  6  Abs.  2  und  7  der  Verordnung  vom  7.  Juli

1916  erteilt  die  Landsturm-Inspektion  II  Schleswig,  bezw.  die  von  dieser  bestimmte
Dienststelle.

Der  stellv.  kommandierende  General.

v.  Falk,
Generalleutnant.

 

63)  Bekanntmachung  vom  17.  August  1916,  betreffend  das  der  Großherzoglichen
Regierung  zustehende  Recht  zur  Aufsuchung  und  Gewinnung  von  Erdöl.

Das  der  Großherzoglichen  Regierung  nach  der  Verordnung  vom  30.  Dezember
1915  —  Röl.  Nr.  209  —  zustehende  Recht  zur  Aufsuchung  und  Gewinnung  von
Erdöl  ist  für  das  Gebiet  des  Großherzoglichen  Domanialamts  Boizenburg,  das
von  diesem  Amte  räumlich  umschlossene  ritterschaftliche  und  städtische  Gebiet  und
für  das  Gebiet  der  ritterschaftlichen  Landgüter  Dersenow  und  Dammereez  vertraglich
  dem  Rittergutsbesitzer  von  Carnap  auf  Preten  übertragen.  Dieses  Recht
        <pb n="856" />
        794  Nr.  131.  1916.
erstreckt  sich  auf  das  Erdgas,  das  aus  den  zur  Erdölgewinnung  niedergebrachten
Bohrlöchern  austritt.  ·

Sofern  der  Rittergutsbesitzer  von  Carnap  zur  Ausübung  dieses  Rechtes
fremden  Grund  und  Boden  benutzen  will,  ist  eine  besondere  Vereinbarung  mit
dem  Grundbesitzer  erforderlich.

Schwerin,  den  17.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

Mit  dieser  Nr.  131  werden  ausgegeben:  Nr.  185  und  186  des  Relchs-Gesetzblatts
von  1916.
        <pb n="857" />
        II.  Abteilung.

Nr.  132.  795

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.

Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  26.  August  1916.

Inhalt.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  Bekämpfung  der  Schundliteratur.

(2)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufenthalt  Jugendlicher  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  August  1916,  betreffend  Bekämpfung  der  Schundliteratur.



achstehend  wird  der  I.  Nachtrag  zu  der  durch  die  Bekanntmachung  vom
21.  Juni  1916  veröffentlichten
Liste  der  als  Schundliteratur  im  Sinne  der  Bekanntmachung  vom

21.  Juni  1916  —  Rbl.  Nr.95  —  anzusehenden  Schriften
bekanntgegeben:

 

Ofd.
Nr.

Titel

Verlag

 

136

137
138

 

Die  Abenteurerin  auf  dem  Königsthron.
Sensationelle  Enthüllungen  über  das
serbische  Königspaar

Die  Armenhausgrete

Der  bayrische  Hiesel  (vergl.  Nr.  172)

 

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.

Berlin-Weißensee,  E.  Bartels.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.
        <pb n="858" />
        796  Nr.  132.  1916.
Id.  Titel  Verlag
139  Berühmte  Räuber  aller  Länder  Berlin-Weißensee,  E.  Bartels.
140  Die  Bettlerin  von  der  Marienbrücke  oder  Berlin  NO.  43,  A.  Weichert.
das  Vermächtnis  der  Wahrsagerin
141  „Bibliothek  Wolf  Dresden-A.  16,  Max  Wolf  (30  Pf.).
142  Die  Braut  von  Venedig  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.
143|Die  büßende  Magdalena  Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.
144  Claude  Duval  Dresden-A.,  A.  Eichler.
145ADie  Dollarprinzessin  Berlin  S.  14,  Verlag  moderner  Lektüre.
146  Ellinor,  die  Rächerin  der  Frauen  Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.
147  Der  Fliegerteufel  Berlin,  P.  Lehmann  G.  m.  b.  H.
148  Die  Freimaurer.  Enthüllte  Geheimnisse  Berlin-Weißensee,  E.  Bartels.
der  Freimaurerlogen
149  Der  Fürst  der  Geheimpolizisten  Gerhard  Neusalza,  Hermann  Oeser.
Rotenberg  im  Kampf  mit  der  Verbrecherwelt

150  Das  Geheimnis  der  roten  Maske  oder  ein  Berlin  No.  43,  A.  Weichert.
deutscher  Sherlock  Holmes
151/Georg  Petermann;  der  verwegene  Berlin  No.  43,  A.  Weichert.
«  Zigeunerhauptmann  und  die  Prophezeiung
  der  Wahrsagerin
152  Hans  Wolf  Schöneck,  der  Schlitzer.  Leben  Dresden--A.,  Dresdner  Roman-Verlag.
und  Taten  des  tollkühnsten  Räuberhauptmanns
  aller  Zeiten  und  Länder
153Der  Haremsfürst  oder  das  Gehei  nis  der  Blaubeuren,  Hans  Baur.
Mädchenhändler
154  Hartenkopf  und  Katzenveit,  die  berühmten  Neusalza,  Hermann  Oeser.

 

Räuber=  und  Wildschützenführer
        <pb n="859" />
        Nr.  132.  1916.

797

 

 

 

Id  Titel  Verlag
155  Haß  und  Liebe  oder  zwei  Frauen  unter  Dresden-A.  7,  Adolf  Ander.
einem  Dache
156  Heinrich  Götz,  genannt  der  Bluthund  Dresden--A.,  Dresdner  Roman-Verlag.
157  Herzog  Hanns  Urach,  genannt  Urach  der  Dresden-A.  7,  Adolf  Ander.
Wilde,  oder  die  Wildschützen  des  Klosters
  Gnadeck
158  Die  Hexe  von  Schönbronn  oder:  Unschul=  Berlin  No.  43,  A.  Weichert.
dig  zum  Scheiterhaufen  verdammt.  Historischer
  Roman
159  Hillgers  Sammlung  illustrierter  Kri=  Berlin  W  9  und  Leipzig,  Hermann  Hillger
minalromane  Verlag  (Band  50  Pf.).
160|Im  Eisgrab  Sibirien.  Sensationsroman  Dresden--A.  7,  Adolf  Ander.
161Interessante  Bibliothek  Leipzig,  Otto  Zöphel.
!162|Johannes  Bückler,  genannt  Schinder=  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volkshannes,
  der  größte  Räuberhauptmann  literatur  und“  Kunst.
des  19.  Jahrhunderts
163  Julietta,  die  Tochter  Ginseppe  Musolinos.  Berlin  NO.  43,  A.  Weichert.
Ein  weiblicher  Räuberhauptmann
164z  !Die  Jungfrau  von  Helgoland  Berlin-Weißensee,  E.  Bartels.
165  Karl  Heckmann,  genannt  der  Würger  Dresden-Niedersedlitz,  Ö.  G.  Münchmeyer.
166  Lenore,  die  Verfolgte.  Roman  aus  der  Dresden,  Rich.  Herm.  Dietrich.
Gegenwart
167/Lips  Tullian,  der  größte  Räuberhaupt=  Dresden-A.  7,  Adolf  Ander.
mann  Deutschlands  "
68  Die  Lumpenprinzessin  Dresden,  Rich.  Herm.  Dietrich.
169  Die  Macht  des  Weibes  oder  Leben,  Lie=  Berlin  W.  61,

ben,  Kämpfen

 

Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.
        <pb n="860" />
        798.  Nr.  132.  1916.

Öfd.  .  —a-m—·

kad  Titel  Verlag

170  Der  Mädchenhändler  Neusalza,  Hermann  Oeser.

171|  Marino  Marinelli,  der  Galeerensklave  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur

  und  Kunst.

172  Matthias  Klostermaier,  genannt  der  bay=  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksrische
  Hiesel  (vergl.  Nr.  138)  literatur  und  Kunst.

173Mathias  Kneißl!  Der  gefürchtete  RäuberDresden-Niedersedlitz,  H.  G.  Münchmeyer.
und  Bandit  des  bayrischen  Hochwaldes
oder  das  Geheimnis  der  Schachermühle
von  Sulzenmoos

174  Mufolino  Giuseppe,  der  Brigant  von  Ca=  Berlin  N.  43,  A.  Weichert.
labrien

!175  Der  Pfalzgraf  von  Trier.  Neue  Aus-Dresden-Niedersedlitz,  I.  G.  Münchmeyer.
gabe  von  Genoveva

176  MRäuberhauptmann  Christoph  Natter  oder  Neusalza,  Hermann  Oeser.
das  Blutgericht  und  seine  Vergeltung

177  Räuberhauptmann  Franz  Hartmann,  ge=  Neusalza,  Hermann  Oeser.
nannt  der  Höhlenwolf

78  Räuberhauptmann  Gustap  Nessel,  derNeusalza,  Hermann  Oeser.
Schädelspalter,  und  seine  Bande  ·

179RäubethauptmqnnHeinrichRau,gen.Dresden-A»DresdnerRoman-Verlag.
Eisenfaust,  der  größte  deutsche  Räuberhauptmann


180  Räuberhauptmann  Jaromir  Holzer  oder  Neusalza,  Hermann  Oeser.
das  Zeichen  der  blutigen  Hand  «

181RäubethauptmannNickelList  Dresden-A.  7,  Adolf  Ander.

182  Noosevelts  Nauhreiter-Erzählungen  Dresden-A.,  A.  Eichler.

183  Röschen,  die  Verlorene  oder  Der  Liebe  Dresden-A.,  Dresdner  Roman-Verlag.

 

geopfert
        <pb n="861" />
        gid.
Nr.

Nr.  132.

Titel

1916.  799

Verlag

 

181

197

198

 

Rozsa  Sandor,  der  König  der  Zigeuner

Der  Scharfrichter  von  Paris

Das  schöne  Fabrikmädchen  oder  die  Geheimnisse
  einer  großen  Stadt

Der  schwarze  Christoph

Der  schwarze  Peter

Die  Stickerin  von  La  Turbic,  Leidensgeschichte
  einer  Betrogenen

Der  Sträfling  oder  die  Leiden  eines  unschuldig
  Verurteilten

Die  Trauung  am  Sterbebett

Treu  der  Natur.  Ein  Mahnruf  an  die
denkende  Menschheit

Unschuldig  verurteilt.  Romantisch-kriminalistische
  Volkserzählung

Unterm  Richtbeil  vermählt  oder  unschuldig
  verurteilt.  Sensations-Roman  aus
unserer  Zeit

Die  Beilchenprinzessin

Die  verlassene  Frau.  Der  Roman  eines
armen  Mädchenherzens

Von  großen  und  kleinen  Kokotten.  Amüsante
  Witze,  Humoresken  und  Anekdoten,
  gesammelt  von  Karl  Preußel

Die  Waldmühle  an  der  Tschernaja

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur

  und  Kunst.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.

Berlin-Weißensee,  E.  Bartels.

Dresden,  Rich.  Herm.  Dietrich.

Dresden-A.  7,  Adolf  Ander.

Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volksliteratur
  und  Kunst.

Berlin-Weißensee,  E.  Bartels.

Erdenglück,  B.  Wincklers  Verlag.

Dresden,  Rich.  Herm.  Dietrich.
Berlin  No.  43,  A.  Weichert.
Berlin  NoO.  43,  A.  Weichert.
Berlin  No.  43,  A.  Weichert.

Berlin  SW.  68,  Reform-Verlagshaus.

Dresden-Niedersedlitz,  H.  G.  Münchmeyer.
        <pb n="862" />
        800  Nr.  132.  1916.

 

d.
"  Titel  Verlag

 

Wilhelm  Reindel,  der  Scharfrichter  von]  Berlin  No.  43,  A.  Weichert.
Magdeburg  und  die  Opfer  des  Schaffots

200  |  Das  Zigeunerkind.  Ohne  Vater,  ohne  Berlin  SW.  61,  Verlagshaus  für  Volks-Mutter,
  allein  auf  der  Welt!  Oder  die  literatur  und  Kunst.

Geheimnisse  eines  Fürstenhauses
201  |Der  Zigeunerkönig  Farkas  Mor,  genannt  Berlin  No.  43,  A.  Weichert.
die  Geißel  der  schwarzen  Berge
Die  unter  Nr.  3  und  4  der  Liste  vom  21.  Juni  1916  (Rbl.  Nr.  95)  aufgeführten
  Druckschriften

„Bunte  Sammlung  interessanter  Erzählungen“  (Heilbronn,  Verlag
Otto  Weber)

19

#

 

 

und
„Deutsche  Roman-Woche“  (Leipzig,  Verlag  Vogel  Vogel
G.  m.  b.  H.)

werden  hiermit  von  der  amtlichen  Liste  der  Schundliteratur  gestrichen,  fallen
also  nicht  mehr  unter  das  durch  die  Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1916  veröffentlichte
  Verbot.  ·

Schwerin,  den  22.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  Auguft  1916,  betreffend  den  Aufenthalt  Jugendlicher
  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen.
Die  nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  23.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="863" />
        Nr.  132.  1916.  801
III  b.  Nr.  109  744.  Nr.  1983.  Altona,  den  21.  August  1916.

verordnung.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  wird  hiermit
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  folgendes  verordnet:

*  1.

Jugendlichen  Personen,  d.  h.  solchen  Personen,  die  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  haben,  ist  das  ziellose  Auf=  und  Abgehen  und  der  zwecklose  Aufenthalt  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  verboten.

Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  nach  8  Uhr  abends  öffentliche  Straßen  und  Plätze
nur  in  Begleitung  erwachsener  Angehöriger  betreten.  Für  die  Erfüllung  der  letzteren
Vorschrift  sind  auch  die  Eltern  und  sonstige  aufsichtspflichtige  Personen  verantwortlich.

§  2.
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  beim  Vorliegen
  mildernder  Umstände  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.
Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  in  geeigneter  Weise
zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

v.  Falk.
        <pb n="864" />
        <pb n="865" />
        Ar.  133.  808

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  1.  September  1916.

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Edelkastanienbäume.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandsmeldung  von  Platin.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Höchstpreise  für  Naturrohr  (Glanzrohr)  und
Weiden.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  September  1916,  betreffend  Edelkastanienbäume.
achstehende  Bekanntmachung  des  Königl.  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  19.  v.  Mts.,  betreffend  Verbot  des  Fällens
und  Ankaufs  stehender  Edelkastanienbäume,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Die  Erteilung  der  Genehmigung  zum  Fällen  stehender  Edelkastanienbäume
in  Gemähheit  des  §  1  und  die  Aufsicht  über  die  Durchführung  der  Vorschriften
der  Bekanntmachung  wird  hiermit  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  in
den  12  Aushebungsbezirken  des  Landes  übertragen.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  auch  ihrerseits  zu
überwachen.

Schwerin,  den  1.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="866" />
        804  Nr  133.  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.  Altona,  den  19.  August  1916.
Abt.  Lc.  J.-Nr.  107  755.

Welkianntmachung.

Nachstehende  Verordnung  wird  hiermit  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung  und
jedes  Anreizen  zur  Zuwiderhandlung  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  24.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  vom  11.  Dezember
1915  RGl.  S.  813)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung
von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen
  vom  9.  Oktober  1915  und  25.  November  1915  (RGBl.  S.  357,  645  u.  778)
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
Haft  bestraft  wird.

§5  1.

Das  Fällen  stehender  Edelkastanienbäume  und  deren  Ankauf  ist  ohne  besondere

Genehmigung  der  von  der  Landesaufsichtsbehörde  zu  bestimmenden  Stelle  verboten.

§5  2.

Die  Genehmigung  darf  nur  an  solche  Firmen  oder  Personen  erteilt  werden,  die
ihren  Woßhß,  im  Bezirk  des  IX.  Armeekorps  haben  und  sich  verpflichten,  die  zu
fällenden  Edelkastanien  der  Kriegsleder-Aktien-Gesellschaft,  Berlin  W.  9,  zum  Ankauf
anzubieten.

5  3.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  September  1916  in  Kraft.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  September  1916,  betrefsend  Beschlagnahme  unb
Bestandsmeldung  von  Platin.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme
  und  Bestandsmeldung  von  Platin,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.
        <pb n="867" />
        Nr.  133.  1916.  805

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.

Schwerin,  den  1.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
(Nr.  M.  1./9.  16.  K.  R.  A.),

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandsmeldung  von  Platin.
Vom  1.  September  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  zur  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  den  a  Eemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Beschlagnahme
  nach  F  6  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom
24.  Juni  1915  (Röl.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom
9.  Oktober  1915  #e#l.  S.  645  und  25.  November  1915  (RGBl.  S.  778)  und  jede
Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach  §  5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (Rcl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen
  vom  3.  September  1915  (REl.  S.  549)  und  21.Oktober  1915  (Rol.
S.  684)  bestraft  wird').  Auch  kann  die  Schließung  des  Betriebes  gemäß  der  Be- 



*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zeyntausend  Mark  wird,

sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgeseßen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
1.............  ·

.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,

beren  vet  gder  verkauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft

iber  ihn  a  ießt;  »

wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich

zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

él  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monalen  oder  mit  eldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,
auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.
Ebenso  Daird  bestraft,  wer  vorsäglich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen
unterläßt.  «

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verfpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögenssalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten
  oder  zu  führen  unterläßt.

W

190“
        <pb n="868" />
        806  Nr.  133.  1916.

kanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September
  1915  (#  S.  603)  angeordnet  werden.  **

81.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.

Die  Bekanntmachung  tritt  am  1.  September  1916,  mittags  12  Uhr,  in  Kraft
und  umfaßt  auch  diejenigen  natürlichen  und  juristischen  Personen,  deren  Vorräte  durch
schriftliche  Einzelverfügung  der  unterzeichneten  Behörde  beschlagnahmt  worden  sind.

Die  Einzelverfügungen  treten  mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
außer  Kraft  und  werden  durch  diese  ersetzt.

*  ?2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Stoffe  und  Gegenstände.

Von  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  Mengen
der  nachstehend  bezeichneten  Klassen:

Klasse  51:  Platin  (auch  Platinschwamm  und  Platinasbest),  unverarbeitet,
auch  als  Altmaterial  und  Abfall  jeder  Art,  mit  einem  Reingehalt
an  Platin  von  mindestens  98  v.  H.  des  Gesamtgewichts.

Klasse  52:  Platin  in  Legierungen"'),  unverarbeitet,  auch  als  Altmaterial
  und  Abfall  jeder  Art.

Klasse  53:  Platin,  vor=  und  fertiggearbeitet  in  Form  von  beweglichen
und  ortsfesten  Blechen,  Drähten,  Röhren,  Tiegeln,  Schalen,  Kesel
Folien,  Laboratoriums=  und  Fabrikationsgeräten  mit  einem  Reingehalt
  an  Platin  von  mindestens  98  v.  H.,  bezogen  auf  das  Gewicht
des  platinhaltigen  Teiles  des  Gegenstandes).

Klasse  54:  Platin  in  Legierungen?)  und  Platin  plattiert  mit  anderen  Metallen,
  vor=  und  fertiggearbeitet  in  Form  von  beweglichen
und  ortsfesten  Blechen,  Drähten,  Röhren,  Tiegeln,  Schalen,  Kesseln,
Folien,  Laboratoriums=  und  Fabrikationsgeräten  mit  einem  Reingehalt
  an  Platin  von  mindestens  5  v.  H.,  bezogen  auf  das  Gewicht

.  desplatinhaltigenTeilesdes-Gegenstandes").

Klasse  55:  Platin  in  Erzen,  Güldisch,  Abfällen,  Krätzen  und  Rückständen,  mit
—  Reingehalt  an  Platin  von  mindestens  1  v.  T.  des  Gesamtewichts.


Klasse  56:  Platin  in  Salzen  und  Lösungen,  insbesondere  Platinchlorid  und
Platindoppelsalze.

*)  Unter  legiertem  Platin  wird  ein  Material  verstanden,  bei  welchem  Platin  mit  mehr
als  2  v.  H.  anderer  Stoffe  verschmolzen  ist,  und  bei  welchem  der  Platingehalt  dem  Gewichte  nach
mindestens  5.  v.  H.  beträgt.

*)  Gegenstände  der  Klassen  53  und  54,  welche  Teile  eines  anderen  in  diesen  Klassen  nicht
aufgeführten  vor=  oder  fertiggearbeiteten  beweglichen  Gegenstandes  bilden  und  nachweislich  zur  Herstellung
  des  letzteren  benutzt  zu  werden  pPflegen,  wie  Teile  von  Glühlampen,  Röntgenröhren,  Thermoelementen
  u.  dgl.,  werden  von  dieser  Bekanntmachung  nicht  belroffen,  sofern  der  Platingehalt  des
zusammengesetzten  Gegenstandes,  bezogen  auf  dessen  Gesamtgewicht,  weniger  als  10  v.  H.  beträgt.
        <pb n="869" />
        Nr.  133.  1916.  807
§0  3.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen  usw.

Von  der  Bekanntmachung  werden  betroffen  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,
  die  Mengen  der  im  §  2  bezeichneten  Klassen  im  Besitz  haben,  oder  die  solche
Mengen  unter  Zollverschluß  halten.  Für  die  Durchführung  der  Anordnungen  dieser
Bekanntmachung  verantwortlich  ist  der  Besitzer.

Sind  in  dem  Bezirk  der  verordnenden  Behörde  Zweigstellen  vorhanden  (Zweigfübriken,
  Filialen,  Zweigbureaus  u.  dgl.),  so  ist  die  Hauptstelle  GEur  Durchführung  der
Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  auch  für  diese  Zweigstellen  verpflichtet.  Die
außerhalb  des  genaunten  Bezirks  (in  welchem  sich  die  Hauptstelle  befindet)  ansässigen
Zweigstellen  werden  einzeln  betroffen.

g  4.
Beschlagnahme.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Stoffe  und  Gegenstände  sind
beschlagnahmt.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  betroffenen  Stoffen  und  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche
Verfügungen  über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen
  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.
Die  Benutzung  der  Stoffe  und  Gegenstände  in  eigenem  Betriebe  bleibt  gestattet,  sofern
die  Stoffe  und  Gegenstände  im  Gebrauch  keiner  sichtbaren  Abnutzung  unterliegen.

8  5.
Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme.
Trotz  der  Beschlagnahme  bleiben  für  die  im  §  2  aufgeführten  Stoffe  und  Gegenstände
  zulässig:

a)  Die  Verarbeitung  auf  mechanischem  und  thermischem  Wege")  im  eigenen
Betriebe,  vorausgesetzt,  daß  eine  ähnliche  oder  gleiche  Verarbeitung  solcher
Stoffe  und  Gegenstände  vor  dem  1.  April  1916  in  diesem  Betriebe  gewerbsmäßig
  ausgeführt  wurde.  Der  Vertrieb  der  so  gefertigten  Stoffe  und
Gegenstände  ist  gestattet,  sofern  sie  nicht  unter  Klasse  51  bis  56  fallen;

b)  die  Verwendung  für  medizinische  Zwecke;  dies  gilt  nicht  für  zahnärztliche
  Zwecke;

IP)  die  Besitz=  oder  Eigentumsübertragung  an  die  Metall-Mobilmachungsstelle
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Wilhelmstraße  20,  an  die  Kriegsmetall  Aktiengesellschaft,
  Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  und  an  Beauftragte,

*7)  Somlt  ist  jede  andere  Verarbeitung,  insbesondere  die  Überführung  der  beschlagnahmten
Stoffe  und  Gegenstände  in  Platinsalze,  verboten.
        <pb n="870" />
        808  Nr.  133.  1916.

die  einen  von  der  Kriegsmetall  A.  G.  ausgestellten,  zeitlich  begrenzten  Erlaubnisschein
  für  Ankauf  von  Platin  vorlegen.  In  diesem  Schein  sind  Ankaufspreise
  vorgeschrieben;
d)  anderweitige  Verfügungen,  wenn  sie  auf  Antrag  durch  besondere
[riftliche  Genehmigung  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
öniglich  Preußischen  Kriegsministeriums  gestattet  worden  sind.

56.
Meldepflicht  und  Lagerbuchführung.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Stoffe  und  Gegenstände  sind  gemäß
75*8  zu  melden  und  in  ein  Lagerbuch  einzutragen.  Aus  dem  Lagerbuch  muß  jede  Andekung
  der  Vorratsmenge  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein.

87.
Ausnahmen  von  der  Meldepflicht.

Ausgenommen  von  der  Meldepflicht  sind  Bestände  der  im  8  2  aufgeführten
Klassen,  sofern  der  Platininhalt  der  Summe  der  Bestände  sämtlicher  Klassen  die  Menge
bon  10'8  nicht  überschreitet.  ·

§8.
Meldebestimmungen.

a)  Für  die  Meldepflicht  ist  der  am  1.  September  1916  (Meldetag),  mittags
12  Uhr,  bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend.

Für  diejenigen  Stoffe  und  Gegenstände,  welche  zu  dieser  Zeit  sich  unterwegs  befinden,
  tritt  die  Meldepflicht  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  in  Kraft.

Für  die  im  §  7  bezeichneten  Ausnahmen  beginnt  die  Meldepflicht  mit  dem  Tage,
an  welchem  die  Mindestmenge  von  10  g  überschritten  wird.  Meldepflichtige  Bestände.
die  sich  nachträglich  unter  die  Mindestmenge  des  §  7  vermindern,  bleiben  weiterhin
meldepflichtig.

b)  Außer  den  Angaben  über  Vorratsmengen  ist  anzugeben,  wem  die  fremden
Vorräte  gehören,  welche  sich  im  Besitz  des  Auskunftspflichtigen  befinden.

c)  Die  Meldung  hat  unter  Benutzung  des  amtlichen  Meldescheins  (Nr.  Bst.  815  b
für  Platin)  zu  erfolgen,  für  den  Vordrucke  in  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion
,Bst.  I,  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,  zu  haben  sind.  Die  Bestände
sind,  nach  den  vorgedruckten  Klassen  getrennt,  anzugeben.  In  denjenigen  Fällen,  in
welchen  genaue  Werte  nicht  ermittelt  werden  können  (z.  B.  der  Reingehalt  bei  Erzen),
find  Schätzungswerte  einzutragen.

Dem  Meldepflichtigen  wird  anheimgestellt,  gleichzeitig  mit  der  Meldung  auf  besonderem
  Bogen  ein  Angebot  zum  Verkauf  eines  Teils  seiner  Bestände  oder  der  gesamten
  Bestände  einzureichen.  Diese  Angebote  werden  an  die  Kriegsmetall  Aktiengesellschaft
  weitergegeben,  die  in  erster  Linie  als  Käufer  für  das  Kriegsministerium  in
Frage  kommt.
        <pb n="871" />
        Nr.  133.  1916.  809

Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  die  Meldung  nicht  enthalten.

Die  Meldescheine  sind  an  die  Metall-Mobilmachungsstelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  S8W.  48,  Wilhelmstraße
  20,  Fernsprecher:  Lützow  9426,  vorschriftsmäßig  ausgefüllt  und  ordnungsmäßig
frankiert  bis  zum  15.  September  1916  einzureichen.

Die  Bestände  sind  in  gleicher  Weise  fortlaufend  alle  2  Monate  aufzugeben  unter
Einhaltung  der  Einreichungsfrist  bis  zum  15.  des  betreffenden  Monats.

80.
Anfragen.

Alle  Anfragen,  die  die  vorliegende  Bekanntmachung  betreffen,  lind  zu  richten  an
die  Metall-Mobilmachungsstelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Wilhelmstraße  20.

Altona,  den  1.  September  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  September  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Naturrohr
  (Glanzrohr)  und  Weiden.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Höchstpreise  für  Naturrohr  (Glanzrohr)  und  Weiden,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntuis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  der  Anordnung
  zu  überwachen.

Schwerin,  den  1.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="872" />
        810  Nr.  133.  1916.

Belianntmachung
(Nr.  V.  I.  1886/5.  16.  K.R.W.),

betreffend  Höchstpreise  für  Naturrohr  (Glanzrohr)  und  Weiden.
Vom  1.  September  1916.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  24.  Juni  1851  —  in
Bayern  auf  Grund  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November
1912,  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  —  sowie
auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  (RGBl.  S.  339)
in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (REGBl.  S.  516),  der  Bekanntmachungen  über
die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (RGBl.  S.  25),  vom  23.  September
  1915  (Rcl.  S.  603)  und  vom  23.  März  1916  (REGBl.  S.  183)  wird  nachstehende
  Bekanntmachung  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß
Zuwiderhandlungen,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt
  sind,  gemäß  den  in  der  Anmerkung  ')  zum  Abdruck  gebrachten  Bestimmungen
bestraft  werden.  Auch  kann  die  Schließung  des  Betriebes  gemäß  der  Bekanntmachung
zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23  September  1915
(Röl.  S.  603)  angeordnet  werden.
§5  1.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
Naturrohr  (Glanzrohr,  Stuhlrohr,  Korbrohr,  Malakkarohr),  Peddigrohr,
Flechtrohr,  Rohrschienen,  Rohrbast,  Rohrabfall  (Bruchpeddig,  Peddigenden),
  Weiden.

«

einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
1.  wer  die  festgesetzten  Löchstprei  e  überschreitet;

wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrags  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;
wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3  des  Gesetzes,  betkreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstör!;
wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für
die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;
wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetbzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüber  verheimlicht;
wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

Bei  vorsäßlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  und  2  ist  die  Geldstrase  mindestens
auf  das  Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Hoöchstpreis  überschritten  worden  ist  oder
in  den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend
Mark,  so  ist  auh  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die
Hälfte  des  Mindestbetrags  ermäßigt  werden.

In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die
Verurteilun  auns  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  eldstrafe  bis  zu  zehntansend  Mark  oder  mit
aft:

do

 

SE  8
        <pb n="873" />
        Nr.  133.  1916.  811

*  2.
Sochstpreise.
Der  Preis  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  darf  die
folgenden  Sätze  nicht  übersteigen:
für  je  50  kg

1.  Naturrohr  (Glanzrohr,  Stuhlrohr,  Korbrohr,  Malakkarohr)
hart  und  weich

 
  
  

3  bis  10  mm  Durchmesser..  ...175,00  Mark,
über  10  mm  Durchmesser  125,00  „
2.  Peddig  (mit  und  ohne  Glanzstellen)
B  unter  3  mm  Durchmeser  2650,00  „
3  mm  bis  10  mm  Durchmesser  200,00  „
c)  über  10  mm  Durchmeser  150,00  „
3.  Peddig  naturhell  (gebleicht)
3  unter  3  mm  Durchmeser  275,00  „
b)  3  mm  bis  10  mm  Durchmeser  220,00  „
4.  bis  2  mm  stark.  400,00  „
2  (Korbschienen)  2  mm  und  daraber  fari  ..  228,88  ,,
7.  (Vkuchpeddkg,  Peddxgendexy......20joojj·
8.  unge  schält
3  feucht  4200  „
troken  6,000  „
9.  Weiden  geschält  3  bis  12  mm  Vurchneser
a)  bis  10  m  Länge  .  ......33,00«
büber1  Obtslsm  Lange  .........30,00,,
cüber  13  bis  1  6  m  Läneg  297,00  „
d)  über  16  bis  2.0  m  Länee  25.,00  „
e)  über  2.0  m.  Länge  22,00  „
§  3.
Zahlungsbedingungen.

Die  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur  nächsten  Bahnstation
  oder  sonstigen  Abnahmestelle  des  Empfängers  innerhalb  des  Deutschen  Reiches,
sowie  die  Kosten  der  Verpackung  ein  und  gelten  für  Barzahlung.  Wird  der  Preis  gestundet,
  so  dürfen  2  v.  H.  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.

8  4.

Zurückhalten  von  Vorräten.

Bei  Zurückhalten  von  Vorräten  ist  Enteignung  zu  gewärtigen.
191
        <pb n="874" />
        812  Nr.  133.  1916.

E  5.
Ausnahmen.

Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion  V.  I.  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  S8W.  48,  Verl.
Hedemannstraße  9/10,  zu  richten.  Die  Entscheidung  über  diese  Anträge  ist  dem  zuständigen
  Militärbefehlshaber  vorbehalten.

8  6.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Altona,  den  1.  September  1916.
Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.

Mit  dieser  Nr.  133  werden  ausgegeben:  Nr.  194,  195  und  196  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1916.
        <pb n="875" />
        Ar.  134.  s18

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
·  Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  2.  September  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
6.  Juli  1916  über  Gerste  aus  der  Ernte  1916.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Errichtung  von  Buttersammelstellen.  (3)  Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Verordnung  über  Eier  vom  12.  August  1916.
(4)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers
vom  29.  August  1916  über  Höchstpreise  für  Zwetschen.

II.  Abteilung.

 

 

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Auguft  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  6.  Juli  1916  über  Gerste  aus  der  Ernte  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Juli  1916  über  Gerste
aus  der  Ernte  1916  —  RGl.  S.  800  —  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.
Die  Verrichtungen  der  Landeszentralbehörde  werden  von  dem  Ministerium
des  Innern,  die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  9,  15,  16,
17,  22  Abs.  2,  34  Abs.  1,  38  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung  werden  von
der  Landesbehörde  für  Volksernährung  in  Schwerin  wahrgenommen.  Diese  Behörde
  erläßt  auch  die  Bestimmungen  aus  §  3  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung.

II.
Den  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57  —

bestellten  Kommissaren  liegen  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirks
  ob:
        <pb n="876" />
        814  Nr.  134.  1916.

1.  die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  13  der  Bundesratsverordnung,
  vorbehältlich  der  binnen  einer  Woche  zu  erhebenden
Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung,  die  endgültig
entscheidet;

.  die  Entscheidungen  in  erster  Instanz  aus  den  §8§  15,  16,  17  der
Bundesratsverordnung.  Gegen  diese  Entscheidungen  ist  binnen  einer
Woche  die  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,
  welche  endgültig  entscheidet.

Die  Kommissare  üben  die  ihnen  durch  Absatz  1  übertragenen  Verrichtungen
  als  Kommissare  für  Volksernährung  aus.

Für  die  Anordnungen  aus  §§  13,  13  a,  14  der  Bundesratsverordnung
finden  die  Bestimmungen  des  §  16  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  zur
Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über  den  Verkehr
mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  und  für  die  Entscheidungen.
aus  §  15  der  Bundesratsverordnung  die  Bestimmungen  des  §  17  der  gedachten
  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  entsprechende  Anwendung.

III.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  88  3  Abs.  2,  4,  6,  38  Abs.  1  der
Bundesratsverordnung  ist  die  Ortsobrigleit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,
  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  obliegen.

Die  Bestimmungen  des  §  3  Abs.  2  und  3  der  Verordnung  vom  29.  Juli
d.  Is.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über
den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  finden  entsprechende
Anwendung.

IV.
Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.

Die  §8  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom  29.  Juli
d.  Is.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über
den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  finden  entsprechende
Anwendung.
V.
Die  Befugnisse  der  Polizeibehörde  nach  den  §§  29  bis  31  der  Bundesratsverordnung
  liegen  für  das  ritterschaftliche  Gebiet  den  Kommissaren  der  ritter-
        <pb n="877" />
        Nr.  134.  1916.  815

schaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  ob.  Entstehende  Kosten  fallen  diesen
Bezirken  zur  Last.
VI.
Zugezogenen  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen
  zu  gewähren.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  Auguft  1916,  betreffend  Errichtung  von  Buttersammelstellen.


achstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
24.  August  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintstertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  20.  Juli  d.  Is.  über  Speisefette  sowie
der  Bestimmung  in  VI  der  Ausführungsbekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums
  des  Innern  vom  3.  August  d.  Is.  erläßt  die  Landesbehörde  für  Volksernährung
folgende  Anordnungen:  ·

Die  Uberwachung  der  laufenden  Produktion  der  milchwirtschaftlichen  Betriebe,
die  über  50  Liter  täglich,  aber  nicht  mehr  als  50  000  Liter  Milch  im  Jahre  verarbeiten,
sowie  die  Beschlagnahme  liegt  den  Kommunalverbänden  ob.

Die  Kommunalverbände  haben  Listen  über  diese  Betriebe  mit  Angabe  der  Produktion
  von  Milch  und  Butter  aufzustellen,  und  diese  Listen  der  Landes-Fettstelle  am
Anfang  eines  jeden  Monats  einzusenden  (Liste  A).

Die  Kommunalverbände  haben  das  Recht,  eine  oder  mehrere  Molkereien  zu  bestimmen,
  welche  die  in  diesen  und  kleineren  Betrieben  hergestellte  Butter  anzunehmen.
zu  sammeln  und  nach  Anweisung  der  Landes-Fettstelle  zu  verwenden  haben.  Außer
Molkereien  können  andere  Sammelstellen  eingerichtet  werden.

Die  Sammelstellen  haben  über  die  eingelieferte  Butter  genaue  Listen  zu  führen
und  diese  der  Landes-Fettstelle  am  Anfang  eines  jeden  Monats  einzusenden  (Liste  B).

192
        <pb n="878" />
        816  Nr.  134.  1916.
A.

 

Liste

der  Milchv.-Betriebe  des  Kommunalverbandes

 

 

Monat
Buttermenge
Be-  i  Abgabe  ¾l-.
  .  Milch-  Abgabe  a  n
Nr.  Name  Ort54ô=  P  —  —  Per-  ansrige  Per-  Aun  *
ort  meng  Selbst=  sonen-  schafts-=  sonen-  gelleserle  dan
menge  verforger  zahl  #angehörige  zahl  Butter  um  ·

 

Pfund  Pfund  Plund.
        <pb n="879" />
        Nr.  134.  1916.

817

 

 

B.
Liste
der  eingegangenen  Buttermengen  der
Sammelstelle
Monat
Butter
Nr.  Name  Ort  1.  2.  3.  6.  Zusammen
Woche  Woche  Woche  Woche  Woche
Pfund  Pfund  Pfund  Pfund  Pfund  Plund
        <pb n="880" />
        818  Nr.  134.  1916.

Die  eingehende  Butter  soll  in  erster  Linie  für  die  Versorgung  der  einheimischen
Bevölkerung,  also  für  den  lokalen  Kundenkreis,  die  Genossen  und  Lieferanten  dienen.
Die  Sammelstellen  haben  die  Butter  gegen  Fettkartenausweis  abzugeben.

Ergeben  sich  Überschüsse  nach  Abgabe  an  den  lokalen  Kundenkreis,  so  hat  über  die
Verwendung  dieser  Mengen  die  Landes-Fettstelle  zu  bestimmen.

Den  Molkereien,  die  als  Sammelstelle  dienen,  werden  die  eingehenden  Buttermengen
  auf  die  von  der  Landes-Fettstelle  vorzunehmende  Beschlagnahme  der  gesamten
Produktion  der  Molkerei  in  Anrechnung  gebracht.

Die  Transportkosten  zur  Sammelstelle  trägt  der  Butterhersteller,  diejenigen  zur
Landes-Fettstelle  oder  zu  der  von  der  Landes-Fettstelle  zu  bestimmenden  in  Mecklenburg-Schwerin
  belegenen  Stelle  tragen  die  Sammelstellen.

Die  Sammelstellen  erhalten  zur  Deckung  der  Kosten  für  den  Zentner  eine  Gebühr
von  3,—  —,  welche  je  zur  Hälfte  von  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  und  zur
anderen  Hälfte  von  der  Landes-Fettstelle  getragen  wird.

Schwerin,  den  24.  August  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  September  1916  zur  Ausfithrung  der  Verordnung
über  Eier  vom  12.  August  1916.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  über  Eier  vom  12.  August
1916  (Rl.  S.  927)  wird  bestimmt:

J.

Die  Obliegenheiten  der  gemäß  8  1  der  Verordnung  für  das  Großherzogtum
  einzurichtenden  Landesverteilungsstelle  werden  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  zu  Schwerin  als  Landeseierstelle  übertragen.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  ist  befugt,  zur  Erledigung  bestimmter,
  ihr  als  Landesverteilungsstelle  obliegender  Geschäfte  eine  Geschäftsstelle
  zu  errichten.  Die  Geschäftsstelle  hat  die  ihr  übertragenen  Geschäfte  nach
den  Weisungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  führen.

II.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  (Rbl.  Nr.  118)  finden
entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde
  für  Volksernährung.
        <pb n="881" />
        Nr.  134.  1916.  819

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen,
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  ranzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke,  Vorstand  ist  die  Obrigkeit.  4

Die  in  der  Verordnung  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen
  Befugnisse  sind  durch  deren  Vorstand  wahrzunehmen.

III.

Für  das  ritterschaftliche  Gebiet  liegen  die  Geschäfte  der  Polizeibehörde  den
Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  §  13
Abs.  1  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916,  Rbl.  Nr.  118  —  ob.  Entstehende
Kosten  fallen  diesen  Bezirken  zur  Last.

Zu  88  5  und  7.

Die  Erlaubnis  für  den  gewerbsmäßigen  Erwerb  von  Eiern  zur  Weiterveräußerung
  oder  gewerblichen  Verarbeitung  oder  die  gewerbsmäßige  Vermittelung
  eines  solchen  Erwerbes  ist  unabhängig  von  einer  nach  sonstigen  Vorschriften,
  insbesondere  nach  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Lebens=  und
Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916
(Röl.  S.  581)  etwa  erforderlichen  Erlaubnis.  Der  Erlaubnis  bedürfen  daher
  auch  solche  Personen,  denen  die  Erlaubnis  zum  Handel  mit  Lebensmitteln
und  Futtermitteln  nach  der  erwähnten  Verordnung  erteilt  ist.  Auch  Kleinhändler,
  die  Eier  zur  Weiterveräußerung  an  Verbraucher  erwerben,  müssen  hierzu
  im  Besitz  der  Erlaubnis  sein.

Die  Erteilung  und  der  Widerruf  der  Erlaubnis  erfolgen  durch  die  von  der
Landesverteilungsstelle  bestimmte  Stelle.

Gegen  die  Versagung  oder  den  Widerruf  findet  Beschwerde  an  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  statt.  Diese  entscheidet  endgültig.

1V.
Zu  8§8§  6  und  7.

Als  Handek=  und  Gewerbetreibende  im  Sinne  des  §  6  gelten  auch  die  Hersteller
  von  Back-,  Konditor=  und  Teigwaren,  sowie  Wirte.

Zuständige  Behörden  im  Sinne  der  §§  6,  7  sind  die  Kreisbehörden  für
Volksernährung.

Gegen  die  Versagung  oder  den  Widerruf  der  Erlaubnis  findet  Beschwerde
an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  statt.  Diese  entscheidet  endgültig.
        <pb n="882" />
        820  Nr.  134.  1916.

V.

Zu  §  9.

Gemäß  §  9  Abs.  3  Satz  4  wird  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  ermächtigt,
  den  Verkehr  und  den  Verbrauch  von  Eiern  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums
  selbst  zu  regeln.  Der  Landesbehörde  für  Volksernährung  werden
auch  die  Befugnisse  aus  §  9  Abs.  3  Satz  3  übertragen.

VI.

Zu  §§  10  und  11.

Untere  Verwaltungsbehörden  und  zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §  11
sind  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung.

Die  Versandvorschriften  in  den  §5  10  und  11  sollen  der  Sicherung  der
Verbrauchsregelung  und  eines  beherrschenden  Einflusses  der  Landesverteilungsstelle
  auf  den  gesamten  Eiermarkt  (insbesondere  auf  die  Preisgestaltung)  durch
Vermittelung  der  zugelassenen  Aufkäufer  dienen.  Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung
  haben  bei  der  Erteilung  der  nach  den  §§  10  und  11  erforderlichen
Bescheinigungen  mit  größter  Vorsicht  zu  verfahren,  damit  Umgehungen  der
Versandvorschriften  unbedingt  verhütet  werden.

VII.
Zu  §  13.

Zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §  13  sind  die  Ortsobrigkeiten,  in
deren  Bezirk  sich  die  Betriebe  befinden,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  die  Kommissare
  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes  (vgl.  §  13  Abs.  1

der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916,  Rbl.  Nr.  118).  Höhere  Verwaltungsbehörde
  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  hierselbst.

VIII.

Zu  §14  Abs.  2.
Die  Befugnisse  aus  §  14  Abs.  2  werden  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  übertragen.
Schwerin,  den  1.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="883" />
        Nr.  134.  1916.  821

(4)  Bekanntmachung  vom  1.  September  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  29.  August  1916  über  Höchstpreise  für  Zwetschen.

In  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  29.  August  1916  über
Höchstpreise  für  Zwetschen  —  Rl.  S.  973  —  wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Absatz  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —
finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die
Kreisbehörde  für  Volksernährung.  «

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Verordnung  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen
  Befugnisse  können  durch  deren  Vorstand  wahrgenommen  werden.

II.

Die  Verrichtungen  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  3  Absatz  1
und  3  der  Verordnung  liegen  den  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August
1914  —  Robl.  Nr.  57  —  bestellten  Kommissaren  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen
zugewiesenen  Aushebungsbezirks  ob.  §  16  Absatz  1  der  Verordnung  vom
29.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —  findet  entsprechende  Anwendung.

III.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  3  Absatz  3  der  Verordnung
ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  1.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="884" />
        822  Nr.  134.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  15.  August  1916,  betreffend  Landesherrliche  Genehmigung
  der  Frau  Bürgermeister  Passow-Strömer-Stiftung  zu  Rostock.
ie  Frau  Bürgermeister  Passow-Strömer-Stiftung  zu  Nostock  ist
landesherrlich  genehmigt  worden.  ·
Schwerin,  den  15.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld,

Mut  dieser  Nr.  134  werden  ausgegeben:  Nr.  197  und  198  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1916.
        <pb n="885" />
        Ar.  135.  828

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  4.  September  1918.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
die  Regelung  der  Wildpreise  vom  24.  August  1916.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Bundesratsverordnung  vom  11.  September  1915,  betreffend
die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmung  III  der  Reichssackstelle.
  (4)  Bekannntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
wom  23.  September  1915.

(1  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Regelung  der  Wildpreise  vom  24.  August  1916.
Die  Befugnis  zur  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  den  Kleinverkauf  von  Wild
auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  vom  24.  August  1916  über  die
Regelung  der  Wildpreise  —  NGBl.  S.  9599  —  wird  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  in  Schwerin  übertragen.
Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintstermm  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="886" />
        824  Nr.  135.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916  zur  Bundesratsverordnung  vom
11.  September  1915,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrlchten,  Mehl
und  Futtermitteln.

Nachstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  veröffentlichte  Ausführungsbestimmungen
  des  Reichskanzlers  vom  22.  August  1916  werden  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

MAusführungsbestimmungen

zur  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl
und  Futtermitteln.

 

Auf  Grund  der  Ma  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide
  ulserner  ehl  und  Futtermitteln  vom  11.  September  1915  G.
S.  569)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  4.  März  1916  (RBl.  S.  147)

*r8  ich:
J.

An  die  Stelle  des  §  6  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln,  vom
1.  Oktober  1915  (Reichsanzeiger  Nr.  233),  tritt  folgende  Vorschrift:

Das  Eigentum  geht  mit  dem  Zeitpunkt  auf  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  über,
in  dem  die  Erklärung  der  Gesellschaft,  daß  sie  die  Mengen  übernehmen  wolle,  dem  Veräußerer
  oder  dem  Inhaber  des  Gewahrsams  zugeht.

i
m  §  7  der  zu  I  bezeichneten  Ausführungsbestimmungen  werden  die  Worte
„A  zur  käuflichen  Überlassung“  ersetzt  durch  „Übernahmeerklärung“.
III.
Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  22.  August  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Helfferich.
        <pb n="887" />
        Nr.  135.  1916.  825
(3)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmung
  III  der  Reichssackstelle.

Nachstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  194  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichs-Sackstelle  vom  16.  d.  Mts.,  betreffend  die  Ausführungsbestimmung
  III,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

nAusführungsbestimmung  III  der  Reichs-Sackstelle.

Auf  Grund  der  durch  9,  23  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  Säcke
vom  27.  9  1916  (RGB  834)  erteilten  Ermächtigung  wird  folgendes  bestimmt:

 

Artikel  I.

Der  5  3  der  Ausführungsbestimmung  1  der  Reichs-Sackstelle  vom  27.  Juli  1916
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  199,  Deutscher  Reichsanzeiger  Nr.  176  vom
28.  Juli  1916)  erhält  nachstehende  Fassung:

Veräußerung  leerer  Säcke.

Der  Verkauf  leerer  Säcke  durch  Sackhändler  und  an  Sackhändler  ist  durch  besondere
  Verfügung  geregelt.

Die  Genehmigung  der  Reichs-Sackstelle  zur  Veräußerung  ist  nicht  erforderlich,
wenn  leere  Säcke  von  einem  Verbraucher  an  einen  anderen  Verbraucher  in  Mengen  bis
zu  100  Stück  abgesetzt  werden.

Artikel  II.
Die  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  August  1916.

Reichs-Sackstelle.
Pedell.

—–  ——
        <pb n="888" />
        826  Nr.  135.  1916.

(4)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom
23.  September  1915.
Auf  Grund  des  §  8  der  Bundesratsverordnung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  —  RGl.  S.  603  —
wird  folgendes  bestimmt:

Ziffer  4  der  Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1915  —  Rbl.  Nr.  172,
S.  918  —  erhält  folgenden  Absatz  2:

In  der  die  Untersagung  des  Handelsbetriebes  aussprechenden  Anordnung
ist  gleichzeitig  festzusetzen,  daß  der  von  der  Anordnung  Betroffene  die  durch  das
Verfahren  verursachten  baren  Auslagen  insbesondere  die  Gebühren  für  die  im
§  1  der  Bundesratsverordnung  vorgeschriebene  öffentliche  Bekanntmachung  zu
erstatten  habe.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Grobherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="889" />
        Ar.  136.  827

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.

Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  5.  September  1916.

T.  Abteilung.

Inhalt.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,
Wirk=  und  Strickwaren.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des
Verkaufs  von  Goldwaren  an  Kriegs=  und  Zivilgefangene.  (3)  Bekanntmachung
  zur  Abänderung  der  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona,  betreffend  den  Ausschank
und  Handel  mit  Alkohol,  vom  31.  Oktober  1915.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Ausfuhr  von  Pferden.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Gewährung
  von  Gehaltsvorschüssen  an  die  Beamten  der  landesherrlichen
Verwaltung  zur  Erwerbung  von  Schuldverschreibungen  der  fünften
Deutschen  Kriegsanleihe.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs
  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.
Nachstehende  Erläuterung  IV  der  Reichsbekleidungsstelle  zur  Verordnung  des
Bundesrats  vom  10.  Juni  1916  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  10.  Juni  1916,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und
Strickwaren  und  die  hiervon  ausgeschlossenen  Gegenstände,  wird  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  August  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="890" />
        Begriff  des

828  Nr.  136.  1916.

Erläuterung  IV

zur  Verordnung  des  Bundesrats  vom  10.  Juni  1916  und  der  Bekanntmachung

  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916,  betreffend  die  Regelung

des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  die  hiervon  ausgeschlossenen
  Gegenstände.

 

A.  Zur  Verordnung  des  Bundesrats.
Zu  §  1.

1.  Alle  auf  Grund  von  Pfandrechten  oder  in  gerichtlichen  Auseinandersetzungsverfahren
  oder  auf  Grund  sonstiger  besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen  erfolgenden
  öffentlichen  Versteigerungen  durch  Gerichtsvollzieher  oder  zu  Versteigerungen
  befugte  andere  Beamte  oder  öffentlich  angestellte  Versteigerer,  insbesondere
  die  Versteigerung  der  Pfänder  der  Leihanstalten,  fallen  nicht  unter  die
Verordnung.

Die  freihändigen  Verkäufe  der  verfallenen  Pfänder  durch  die  Leihanstalten
  fallen  unter  die  Verordnung.

Zu  §  7.
2.  Die  in  der  Freiliste  aufgeführten  Gegenstände  sind  nur  im  Kleinhandel  frei,
unterliegen  jedoch  der  Lieferungs=  und  Herstellungsbeschränkung  des  §  7.

Zu  §  7,  Absatz  I.

3.  Agenten  und  sonstige  Vertreter,  die  nicht  im  eigenen  Namen  Geschäfte  abschließen,
  sondern  nur  vermitteln,  haben  keine  Geschäftsverbindung  im  Sinne
von  §  7  Absatz  I.  Die  dauernde  Geschäftsverbindung  muß  zwischen  dem  vertretenen
  Lieferer  und  dem  Abnehmer  bestehen.

Soweit  Agenten  Eigengeschäfte  (Propergeschäfte)  tätigen,  dürfen  sie  nur
an  solche  Abnehmer  liefern,  mit  denen  sie  in  Eiengeschästen  vor  dem
1.  Mai  1916  in  dauernder  Geschäftsverbindung  gestanden  haben.

Zu  §§  9—11.
4.  Verbraucher  sind  in  der  Regel  diejenigen  Personen,  durch  deren  eigenen

Verbrauchers.  Gebrauch  oder  in  deren  Familie  oder  in  deren  Betrieb  durch  Gebrauch  die  Ware

Gftrtebe,

insicht

der  Arbeitskleidung.


abgenutzt  wird;  es  fallen  also  hierunter  auch  industrielle  oder  sonstige  technische
Betriebe  hinsichtlich  solcher  in  §  1  der  Bundesratsverordnung  bezeichneten
Gegenstände,  die  sie  durch  Gebrauch  abnutzen,  nicht  aber  hinsichtlich  solcher
Gegenstände,  die  sie  verarbeiten,  um  sie  allein  oder  im  Zusammenhang  mit
anderen  Gegenständen  weiter  zu  veräußern.

5.  Die  Leitung  von  Betrieben  oder  ihnen  angegliederten  Wohlfahrtseinrichtungen.
die  ihren  Arbeitern  oder  Angestellten  Arbeitskleidung,  gleichgültig
ob  gegen  Vergütung  oder  unentgeltlichh,  liefert,  ist  selbst  als  Verbraucher
  anzusehen.  Die  Worte  „(gegen  Vergütung)“  in  §  7  Ziffer  2  der  Be-
        <pb n="891" />
        D

Nr.  136.  1916.  829

kanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  3.  Juli  1916  zur  Ausführung  des
§+  11  der  Bundesratsverordnung  sind  zu  streichen.  v

An  die  Leitung  von  Betrieben  oder  ihnen  angegliederten  Wohlfahrtseinrichtungen
  sind  Arbeitskleider  oder  die  zu  ihrer  Herstellung  bestimmten  Stoffe

nur  gegen  Bezugsschein  abzugeben.  Für  private  Betriebe  stellt  die  für  den  Sitz

des  Betriebes  zuständige  Behörde  nach  §  12  der  Bundesratsverordnung  den

Bezugsschein  unter  Beachtung  des  §  7  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle

  vom  3.  Juli  1916  auf  den  Bedarf  des  Betriebes  aus.  Betriebe

von  Behörden  und  den  in  §  2  Ziffer  2  der  Bundesratsverordnung  genannten

Anstalten  haben  die  Erteilung  von  Bezugsscheinen  auf  Arbeitskleidung  oder  zu

ihrer  Herstellung  bestimmte  Stoffe,  für  die  in  diesem  Falle  die  Reichsbekleidungsstelle

  nach  §  2  Ziffer  2  und  §  16  der  Bundesratsverordnung  zuständig  ist,  auf

dem  von  den  Landeszentralbehörden  vorgeschriebenen  Wege  zu  beantragen.

Betriebe  oder  ihnen  angegliederte  Wohlfahrtseinrichtungen  dürfen  Arbeitskleidung

  an  ihre  Arbeiter  oder  Angestellten,  gleichgültig  ob  gegen  Vergütung  oder

unentgeltlich,  ohne  Bezugsschein  liefern.  Die  Arbeiter  und  Angestellten  gelten

insoweit  nicht  als  Verbraucher.
Die  Lieferung  von  Arbeitskleidung  an  ihre  Arbeiter  oder  Angestellten  ist

daher  solchen  Betrieben  oder  ihnen  angegliederten  Wohlfahrtseinrichtungen  auch

dann  gestattet,  wenn  sie  die  Lieferung  nicht  gewerbsmäßig  betreiben.  §  9  der

Bundesratsverordnung  steht  dem  nicht  entgegen.

a)  Betriebe  oder  ihnen  angegliederte  Wohlfahrtseinrichtungen,  soweit  sie  ihren  Betriebe
Arbeitern  oder  Angestellten  nicht  Arbeitskleidung,  sondern  binsichrlich
andere  in  §  1  der  Bundesratsverordnung  bezeichnete  Gegenstände  Gegenstände
liefern,  falls  «

b)  sonstige  Wohlfahrtseinrichtungen,  Konsumanstalten  und  andere  gemeinnützige  Gemeinnützige

  Unter-Unternehmen,
  falls  nehmen,

sie  vor  dem  13.  Juni  1916  den  Kleinhandel  (d.  h.  eine  Abgabe  gegen  Ver  beide  bingütung
  ohne  Rücksicht  auf  die  Preisstellung)  mit  den  in  §  1  9e=  ABechalsch  ver
nannten  Gegenständen  nicht  gewerbsmäßig,  sondern  gemeinnützig  betrieben  Abgabe  gegen
haben,  dürfen  diese  Gegenstände  auch  künftig,  jedoch  nur  gegen  Bezugsschein,  Vergütung.
an  die  Verbraucher,  jedoch  nur  an  den  bisherigen  Verbraucherkreis,  veräußern.

Die  Reichsbekleidungsstelle  ist  zur  Erteilung  der  hierzu  erforderlichen  Ausnahme

von  §  9  der  Bundesratsverordnung  durch  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers

vom  17.  August  1916  ermächtigt  worden.

Behörden,  soweit  sie  in  Erfüllung  gesetzlicher  Armenverpflichtungen  Behörden  in
sonstiger  gesetzlicher  Unterstützungs=  oder  gesetzlicher  Fürsorge-Verpflich-  Erfüllung  getungen
  (z.  B.  auf  Grund  des  Familienunterstützungs-Gesetzes)  die  in  §  1  der  legticher  der-Bundesratsverordnung
  bezeichneten  Gegenstände  abgeben,  deren  Verwendung  Ven.
in  offener  Armenpflege,  Fürsorgetätigkeit  oder  dergleichen  stattfinden  soll.

können  anordnen,  daß  die  für  ihren  Bezirk  zuständige  Ausfertigungsstelle  ihnen
Bezugsscheine  über  ihren  Bedarf  ausstellt.  Diese  Behörden  gelten  insoweit

selbst  als  Verbraucher.

195“
        <pb n="892" />
        830

Velörden
ohne  gesetzliche
  8
pflichtungen,
Gemeinnützige
  Unternehmen

und  Privatpersonen,


sämtlich  hinsichtlich
  unentgeltlicher


bgabe
(Schenkung).

8.

Zu  8
9

Nr.  136.  1916.

Diese  Behörden  sind  verpflichtet,  jede  Abgabe  eines  in  §  1  der  Bundesratsverordnung
  bezeichneten  Gegenstands  der  für  den  Abnehmer  zuständigen  Ausfertigungsstelle
  von  Bezugsscheinen  anzuzeigen.  Auf  Grund  dieser  Anzeige  hat
die  Ausfertigungsstelle  die  Abgabe  gleich  der  Ausfertigung  eines  Bezugsscheines
in  die  Personalliste  des  Abnehmers  einzutragen.  Die  Eintragung  in  die  Warenliste
  erfolgt  bei  Ausfertigung  des  Bezugsscheines  für  die  Behörde:  deshalb  hat
eine  nochmalige  Eintragung  in  die  Warenliste  bei  Eintragung  der  Anzeige  in
die  Personalliste  des  Abnehmers  zu  unterbleiben.  Vordrucke  Nr.  101  der  Anzeigen
  können  Behörden  von  der  Reichsbekleidungsstelle  unentgeltlich  beziehen.

Für  die  geschlossene  Armenpflege  gilt  die  in  §  2  Ziffer  2  und  §  16
der  Bundesratsverordnung  getroffene  Bestimmung.

a)  Behörden,  soweit  sie  nicht  in  Erfüllung  gesetzlicher  Verpflichtungen


b)  alle  sonstigen  gemeinnützigen  Wohlfahrts-,  Unterstützungs=  und  Fürsorge-Unternehmen
  oder  Privatpersonen,  soweit  sie

die  in  §  1  der  Bundesratsverordnung  bezeichneten  Gegenstände  unentgeltlich

abgeben  (schenken),  sind  ebenso  wie  die  Personen,  an  die  die  unentgeltliche  Abgabe

  erfolgt  (Geschenknehmer),  als  Verbraucher  anzusehen.

Bezugsscheine  dürfen  solchen  Behörden,  Unternehmen  oder  Privatpersonen
jedoch  nicht  ausgestellt  werden.  Gewerbetreibende  dürfen  an  sie  im  Kleinhandel
und  in  der  Maßschneiderei  die  in  §  1  der  Bundesratsverordnung  bezeichneten
Gegenstände  nur  gegen  Abgabe  des  Bezugsscheines  veräußern,  den  sich  der
Geschenknehmer  bei  der  für  ihn  nach  §  12  der  Bundesratsverordnung  zuständigen
  Stelle  auf  seinen  Namen  zu  beschaffen  und  der  schenkenden  Behörde,
Unternehmen  oder  Privatperson  zur  Vermittelung  der  Hingabe  an  den  Gewerbetreibenden
  zu  übergeben  hat.

11.

.  An  Schneider,  Schneiderinnen,  Hausierer,  Marktreisende  und  Reisegeschäfte

dürfen  Waren,  die  sie  für  sich  im  eigenen  Namen  erwerben,  um  sie  verarbeitet
oder  unverarbeitet  weiterzuveräußern,  ohne  Bezugsschein  geliefert  werden;  Lieferungen
  an  sie  sind  aber  der  Beschränkung  des  §  7  Abs.  1  unterworfen.

Sie  dürfen  nur  gegen  Bezugsschein  an  die  Verbraucher  veräußern;  den
Schneidern  und  Schneiderinnen  ist  deshalb  zu  empfehlen,  sich  vor  Anfertigung
des  bestellten  Gegenstands  den  abgestempelten  Bezugsschein  vom  Besteller  aushändigen
  zu  lassen.

Zu  §§  11  und  12.

10.  Für  den  Erlaß  von  Bestimmungen  über  die  Ausstellung  von  Bezugsscheinen

sind  die  Landeszentralbehörden  beziehentlich  die  Kommnnalverbände  zuständig.
Die  Reichsbekleidungsstelle  hat  lediglich  Bestimmungen  zu  treffen,  soweit  sich
eine  Gleichmäßigkeit  in  der  Durchführung  erforderlich  macht  oder  Maßnahmen,
die  dem  Zweck  der  Bundesratsverordnung  zuwiderlaufen,  ausgeschaltet  werden
müssen.  Deshalb  wird  bestimmt:
        <pb n="893" />
        Nr.  136.  1916.  831

a  nd  Verkauf  von  Bezugsscheinen  ist  jedem  gestattet.  Die  Vordrucke
Dt  erda  Verm,  Gärbe  und  Inhalt  dem  Mufir  der  WMeichs
bekleidungsstelle  genau  entsprechen  und  dürfen  keinen  weiteren  ufdru
erhalten.  Insbesondere  ist  der  Aufdruck  oder  die  Aufstempelung  einer  Firma
verboten.  Nur  die  Firma  des  Druckers,  wenn  sie  nicht  gleichzeitig  die  Firma
des  Verkäufers  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  ist,  darf  unter  Hinzufügung

  des  Wortes  „Druck“  auf  der  Rückseite  unten  angebracht  werden.
Bezugsscheine,  die  diesen  Vorschriften  widersprechen,  sind  von  den
Prüfungs=  und  Ausfertigungsstellen  zurückzuweisen.

b)  Die  zuständige  Behörde  kann  das  Ausliegen  von  Bezugsscheinvordrucken
in  den  Geschäften,  die  Ausfüllung  des  oberen  Teils  der  Bezugsscheine  und
die  Einsendung  oder  Abgabe  dieser  Bezugsscheine  an  die  Prüfungsstellen
und  Ausfertigungsbehörden  durch  die  Verkäufer  gestatten.  Dieses
Verfahren  darf  jedoch  nicht  zu  einer  dem  Zwecke  der  Verordnung  und
der  behördlichen  Prüfungspflicht  zuwiderlaufenden  schablonenhaften  Ausfertigung
  der  Bezugsscheine  führen.  Die  Bescheinigung  der  Notwendigkeit
ohne  weitere  Unterlagen  darf  deshalb  sowohl  bei  Einsendung  oder
Vorlegung  der  Bezugsscheine  durch  die  Verkäufer  wie  bei  Einsendung  durch
den  Antragsteller  selbst  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  Vermutung  für  die
Notwendigkeit  der  Anschaffung  spricht.  Die  Prüfungsstelle  ist  in  jedem
Falle  berechtigt  und  erforderlichenfalls  verpflichtet,  weitere  Unterlagen  für
die  Notwendigkeit  der  Anschaffung,  insbesondere  das  persönliche  Erscheinen
des  Antragstellers  zu  verlangen.  Ferner  hat  die  Ausfertigungsbehörde
stets  nachzuprüfeen,  ob  die  Person,  auf  deren  Namen  der  Bezugsschein
lautet,  auch  wirklich  den  Antrag  gestellt  hat  und  ob  sie  zum  Bezirk  der
Ausfertigungsbehörde  gehört.  Hierzu  wird,  wenn  diese  Voraussetzungen
nicht  anderweit  nachgewiesen  sind,  besonders  im  Falle  der  Einsendung
oder  Vorlegung  des  Bezugsscheins  durch  den  Verkäufer  die  Beifügung
eines  urkundlchen  Nachweises  (z.  B.  Wohnungsausweis)  erforderlich  sein.
Die  Ausfertigungsbehörde  darf  den  ausgefertigten  Bezugsschein  jedenfalls
nur  dann  an  den  Verkäufer  zurücksenden  oder  zurückgeben,  wenn  die
Identität  des  wirklichen  Antragstellers  mit  der  Person,  auf  deren  Namen
der  Bezugsschein  lautet,  einwandfrei  nachgewiesen  ist.  Andernfalls  darf
die  Zurücksendung  nur  an  den  Antragsteller,  auf  dessen  Namen  der  Bezugsschein
  lautet,  erfolgen,  der  damit  in  die  Lage  gesetzt  wird,  etwaigem  Mißbrauch
  seines  Namens  zu  begegnen.

Verboten  ist,  die  Ware  dem  Käufer  zu  übergeben  oder  den  Kaufpreis
  anzunehmen,  bevor  der  Verkäufer  in  den  Besitz  des  von  der  Ausfertigungsbehörde
  abgestempelten  Bezugsscheins  gelangt  ist.

Die  zuständige  Behörde  ist,  abgesehen  von  der  strafrechtlichen  Verfolgung,
  jederzeit  in  der  Lage,  bei  Verstößen  gegen  diese  Bestimmungen
ihre  erforderliche  Genehmigung  zu  diesem  Verfahren  im  Einzelfalle  oder
für  ihren  ganzen  Bezirk  zu  widerrusen.  Auch  muß  sich  die  Reichs-Erbleibungskellle
  zorbehallien,  besonders  im  Falle  mißbräuchlicher,  dem
Zweck  der  Verordnung  zuwiderlaufender  Ausnutzung  die  Zulässigkeit  di
Verfahrens  ganz  aufzuheben.  bung  Zulässigkeit  dieses
        <pb n="894" />
        832  Nr.  136.  1916.

Zu  §  12.

11.  Bei  Verwendung  des  Bezugsscheinvordrucks  B  darf  die  Abstempelung  des  rechten
Abschnitts  „Ausgefertigt“  durch  die  ausfertigende  Behörde  erst  erfolgen,  wenn
durch  die  Prüfungsstelle  der  linke  Abschnitt  „Die  Notwendigkeit  der  Anschaffung
wird  bescheinigt“  unterschrieben  oder  abgestempelt  ist.  Sind  Prüfungs=  und
Ausfertigungsstelle  vereinigt,  so  ist  Bezugsscheinvordruck  A  zu  verwenden  oder
sind  beim  Vordruck  B  beide  Abschnitte  abzustempeln.

12.  Bruchteile  von  Metern  sind  in  Warenliste  1  und  2  wegzulassen,  wenn  sie  unter
50  cm  betragen,  und  als  voller  Meter  zu  rechnen,  wenn  sie  50  cm  oder  mehr
betragen.

Zu  §  13.

13.  Die  Behörde  hat  die  von  den  Gewerbetreibenden  monatlich  abzuliefernden  Beugsscheine

  nach  Firmen  und  Monaten  geordnet  aufzubewahren;  sie  dienen  zur

erwachung  der  Gewerbetreibenden  hinsichtlich  der  Veräußerung  nur  gegen
Bezugsschein  und  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Reichsbekleidungsstelle  vernichtet
  werden.

B.  Zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers.
(Freiliste.)
Zu  Nr.  4,  Abs.  II  der  Freiliste  und  Erläuterung  II  Ziffer  8.
14.  An  Stelle  der  wegfallenden  Ziffer  8  der  Erläuterung  II  hat  zu  treten:
Die  Bestimmungen  für  baumwollene  Damenstrümpfe  gelten  auch  für  baumwollene
  Knaben=  und  Mädchenstrümpfe.  Die  Bestimmungen  für  baumwollene
  Herrensocken  gelten  auch  für  baumwollene  Knaben=  und  Mädchensocken.

Zu  Nr.  19  der  Freiliste  und  Erläuterung  II  Ziffer  2  d.
15.  Rucksäcke  fallen  unter  die  Verordnung  und  sind  nicht  frei.

Zu  Nr.  20  b.
16.  Unter  Kinderkleidern  ist  Knabenbekleidung,  bestehend  aus  Jacke  und  Hose,  nicht
zu  verstehen.
Zu  Nr.  34.
17.  Infolge  der  Aufhebung  der  Ziffer  34  (siehe  die  nachfolgende  Bekanntmachung
*•  Oy'iist  in  Erläuterung  1  Ziffer  45  und  in  Erläuterung  III  Ziffer  18  zu
eichen.

O.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  August  1916.
(Reichs-Gesetzblatt  Nr.  182,  Jahrgang  1916).
(Nr.  5385)  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirkund
  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung.  Vom  7.  Angust  1916.
Auf  Grund  des  §  19  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916
(ReBl.  S.  463)  bringe  ich  folgendes  zur  öffentlichen  Kenntnis;
        <pb n="895" />
        Nr.  136.  1916.  833

-  ä  i  1916
J  i  der  Gegenstände  nach  der  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  19

#e  sreichnis  der  d#ll  nheen  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung
des  Verkehrs  mit  Web=  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  mit
Ausnahme  der  §§  7  10  14,  15  und  20  keine  Anwendung  finden,  ist  zu  streichen:

34.  Woll-  nsuntoüstff  (12,  13,  14,  15,  18,  25)  bis  zu  Längen  von  2  m.
Berlin,  den  7.  August  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

D.  Ausnahmebewilligungen.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  22.  Juni  1916  in
Verbindung  mit  §  19  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916
werden  hiermit  nach  Gehör  des  Beirats  die  nachstehenden  Ausnahmen  von  §&amp;amp;  7  der  genannten
  Verordnung  zugelassen:

J.

Gewerbetreibende,  die  mit  den  in  §  1  der  Verordnung  bezeichneten  Gegenständen
Großhandel  treiben  oder  Bekleidungsstücke  im  Großbetriebe  herstellen,  dürfen  Waren
auch  an  Kleinhändler  und  an  Verarbeiter  der  Waren  liefern,  mit  denen  sie  vor  dem
1.  Mai  1916  nicht  in  dauernder  Geschäftsverbindung  gestanden  haben,  wenn

a)  der  Abnehmer  bereits  vor  dem  1.  Mai  1916  in  §  1  der  Verordnung  bezeichnete
  Gegenstände  gewerbsmäßig  im  Kleinhandel  veräußert  oder  gewerbsmäßig
  verarbeitet  hat,

b)  hinsichtlich  des  Abnehmers  der  Verdacht  des  sogenannten  Kettenhandels
ausgeschlossen  erscheint,

e)  der  Abnehmer  gegenüber  der  für  ihn  zuständigen  amtlichen  Handels=  oder
Gewerbevertretung  eidesstattlich  versichert,  daß  er  die  Ware  alsbald  nur
unmittelbar  den  Verbrauchern  zum  Verkauf  stellen  oder  alsbald  in  seinem
Gewerbebetriebe  verarbeiten  wird,  «

d)  der  Abnehmer  über  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen  eine  jederzeit
widerrufliche  Bescheinigung  der  für  ihn  zuständigen  amtlichen  Handelsoder
  Gewerbevertretung  besitzt.

Diese  Bescheinigung  ist  vom  Abnehmer  aufzubewahren.  Dieser  hat  eine  Abschrift
der  Bescheinigung  vor  jeder  Lieferung  dem  Lieferer  zu  übergeben.  Der  Lieferer
hat  diese  Abschrift  bei  seinem  Rechnungsdoppel  aufzubewahren.

Die  Bescheinigung  und  ihre  Abschriften  sind  der  Reichsbekleidungsstelle,  den  in

14  der  Verordnung  bezeichneten  Beauftragten  der  Reichsbekleidungsstelle  und  sonstigen
berwachungspersonen  auf  Verlangen  vorzulegen  oder  einzusenden.

Der  Abnehmer  hat  seine  Handlungsbücher,  oder  falls  er  nicht  zur  Buchführung
verpflichtet  ist,  besondere  Aufzeichnungen  über  die  in  Frage  kommenden  Geschäfte  so  zu
        <pb n="896" />
        834  Nr-  136.  1916.

führen,  daß  eine  Nachprüfung  darüber  möglich  ist,  ob  er  die  betreffende  Ware  alsbald
nur  unmittelbar  an  die  Verbraucher  zum  Verkauf  gestellt  oder  alsbald  in  seinem  Gewerbebetrieb
  verarbeitet  hat.

Auf  Grund  von  §5  20  Ziffer  1  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916
—  unbeschadet  sonstiger  Strafbestimmungen  —  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  15  000  Mark  bestraft,  wer

1.  dem  Lieferer  eine  falsche  Abschrift  der  Bescheinigung  oder  eine  Abschrift  nach
Widerruf  der  Bescheinigung  erteilt,

2.  der  eidesstattlichen  Versicherung  zuwider  die  Waren  nicht  alsbald  nur  an
die  Verbraucher  zum  Verkauf  stellt  oder  nicht  alsbald  im  eigenen  Gewerbebetrieb
  verarbeitet,

3.  Die  Handlungsbücher  oder  besonderen  Aufzeichnungen  so  führt,  daß  eine
Nachprüfung  der  Einhaltung  dieser  Versicherung  nicht  möglich  ist.

Vordrucke  zu  den  Bescheinigungen  werden  den  amtlichen  Handels=  und  Gewerbevertretungen
  von  der  Reichsbekleidungsstelle  geliefert.

Falls  die  amtliche  Handels=  oder  Gewerbevertretung  die  Bescheinigung  erteilt,  bedarf
  es  keines  Antrages  bei  der  Reichsbekleidungsstelle.

II

§5  7  Absatz  2  der  Verordnung  findet  auf  das  Wirken  und  Stricken  von  Bekleidungsstücken
  keine  Anwendung.
etriebe  der  Wirkerei  und  Strickerei,  die  aus  den  von  ihnen  selbst  gewirkten  oder
estrickten  Stoffen  Bekleidungsstücke  herstellen,  dürfen  im  Laufe  je  eines  Vierteljahres
Gekleidunesstülle.  unter  Verwendung  von  höchstens  25  vom  Hundert  des  Gewichts  der
am  Anfang  jedes  Vierteljahres  in  ihrem  Besitz  befindlichen  beschlagnahmefreien  Garne
ohne  Bestellung  herstellen.  Betriebe,  die  hiervon  Gebrauch  machen  wollen,  haben  der
Reichsbekleidungsstelle  den  Zeitpunkt  des  Beginns  des  ersten  Vierteljahres-Abschnittes
und  am  Beginn  jedes  Vierteljahres-Abschnittes  das  Gewicht  der  in  ihrem  Besitz  befindlichen
  beschlagnahmefreien  Garne  anzuzeigen.  Sie  haben  die  Buchführung  so  einzurichten,
  daß  die  Einhaltung  dieser  Bestimmung  nachgeprüft  werden  kann.

E.  Mitteilungen  der  Reichsbekleidungsstelle.
I..  Vom  8.  September  1916  ab  befindet  sich:
a)  Vorstand  und  Allgemeine  Abteilung  (A)  der  Verwaltungsabteilung  sowie  die
Geschäftsabteilung:  Berlin  W.  8S,  Mauerstraß  863.
Fernsprecher:  Verwaltungsabteilung:  Zentrum  12  336,  12  337,  11  479.
Geschäftsabteilung:  Zentrum  12  937—12  939.
b)  Folgende  Abteilungen  der  Verwaltungsabteilung:
Abteilung  für  Anstaltsversorgung  (8),
Abteilung  für  Uniformstoffe  (C),
Abteilung  für  Auskünfte  zur  Auslegung  der  Bundesratsverordnung  und
Freiliste  (nicht  an  Gewerbetreibende  und  Private)  und  Ausnahme-*-
  von  §  7  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni
Staiisiste  Abteilung  (F):
erlin  W.  56,  Markgrafenstraße  42.
Fernsprecher:  Zentrum  10  640,  10  641.
        <pb n="897" />
        Nr.  136.  1916.  835

i  ind  vom  8.  September  1916  ab
Ali  Seien  gVt  Anstaltsversorgung  (8)  an  diese,  Berlin  W.  56,

traße  42,  .  .
fükMdaikekgiirkaiexgnmLßlbteilungen  der  Verwaltungsabteilung  an  die  Ver-3-Abteilung,

  Berlin  W.  8,  Mauerstraße  53,

für  #nstgabteilung  an  die  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft,  Geschäftsabteilung

  der  Reichsbekleidungsstelle  nach  Berlin  W.  8,  Mauersürke

  Et  er  Fahen  b  Druckheft,  enthaltend  die  Zusammensetzung

II.  Die  Reichsbekleidungsstelle  gibt  ein  Druckheft,  enthaltend  die  Zusam  ·

und  die  wneche  Mersmmngenienn  der  Verwaltungs=  und  Geschäftsabteilung  heraus.

Dieses  kann  gegen  Voreinsendung  von  20  Pf.  für  das  Stück  (auch  Briefmarken),  ein

Sonderabzug  daraus,  enthaltend  die  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  mit

den  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni,  13.  Juli  und  7.  August  1916

nebst  den  in  die  einzelnen  Bestimmungen  eingearbeiteten  Erläuterungen  1—V  gegen

Voreinsendung  von  10  Pf.  für  das  Stück  (auch  Briefmarken)  von  der  Reichsbekleidungsstelle

  bezogen  werden.  Den  Sonderabzug  können  Behörden  für  den  amtlichen  Gebrauch
der  Prüfungs=  und  Ausfertigungsstellen  unentgeltlich  bestellen.

Berlin,  den  21.  August  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat  Dr.  Temper,  Stellvertretender  Vorsitzender.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  September  1916,  betreffend  Verbot  des  Verkaufs
von  Goldwaren  an  Kriegs=  und  Zivilgefangene.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu.  Altona  vom  28.  August  d.  Is.,  betreffend  Verbot  des  Verkaufs
  von  Goldwaren  an  Kriegs=  und  Zivilgefangene,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  1.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIb.  Nr.  109  078/8837.  Nr.  2028.  Altona,  den  28.  August  1916.

Verbot  des  Verkaufs  von  Goldwaren  an  Kriegs=  und  Zivügefangene.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verbiete  ich  auf  Grund  des  G  3
über  den  Belagerungszustand  den  Verkauf  und  die  Verichteule  des  Verbaufesehes
echten  Goldwaren  aller  Art  an  die  Kriegs=  und  Zivilgefangenen.
        <pb n="898" />
        836  Nr  136.  1916.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen
mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

v.  Falk.

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  September  1916  zur  Abänderung  der  Verordnung
des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona,  betreffend
  den  Ausschank  und  Handel  mit  Alkkohol,  vom  31.  Oktober  1915  —  Röl.
Nr.  177  —.
Auf  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
zu  Altona  treten  im  §  1  der  Verordnung  vom  31.  Oktober  1915  an  die  Stelle
der  Worte:  „Sherry,  Madeira,  Portwein  und  Wermuth  (auch  Cincano)“  die
Worte:  „und  Südweine.“  "

Schwerin,  den  2.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  2.  September  1916,  betrefsend  Ausfuhr  von  Pferden.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  vom  28.  v.  Mts.,  betreffend  Ausfuhr  von  Pferden  aus  dem
Korpsbereich  durch  Händler,  welche  Ankaufsscheine  der  Remonte-Inspektion  besitzen,
  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.

Schwerin,  den  2.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="899" />
        Nr  136.  1916.  837

Nr.  2040.  Altona,  den  28.  August  1916.

Ausfuhr  von  pferden
aus  dem  Korpsbereich  durch  Händler,  welche  Ankaufsscheine  der  Remonte-Inspektion

  besitzen.
(Krm.  v.  24.  8.  16.  M.  J.  Nr.  5311/16.  R.  J)

Da  es  vorgekommen  ist,  daß  Aufkäufer  für  Pferdelieferanten  der  Remonte-Inspektion
  ant  den  el  erteilten  iläser  ür  sern  zum  Pferdeankauf  Mißbrauch
etrieben  haben,  wird  das  Nachstehende  verordnet:  ·  »  ç
1.  Aufkäufer  mit  Erlaubnisscheinen  der  Remonte-Inspektion  dürfen  in  Zukunft
nicht  mehr  Pferde  verladen,  als  sie  nach  Ausweis  ihres  Kontrollbuches  —  99  20  bis  23
der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  des  Herrn  Ministers  für  Landwirtschaft,  Domänen
  und  Forsten  vom  1.  Mai  1912  —  angekauft  haben.

2.  Jeder  Aufkäufer  und  Vorzeiger  eines  Erlaubnisscheines  der  Remonte--Inspektion
  hat  sich  vor  der  Verladung  der  Pferde  noch  besonders  über  seine  Person  dem  Eisenbahn-Stationsvorstande
  gegenüber  auszuweisen.

Die  Linienkommandantur  Altona  wird  —  im  Anschluß  an  die  diesseitige  Verfügung
  vom  20.  September  1915  Ib.  Nr.  99  408  —  hiernach  ersucht,  die  Eisenbahn-Stationsvorstände
  mit  entsprechender  Anweisung  zu  versehen,  und  sie  zu  ermächtigen,
diejenigen  Pferde,  welche  in  dem  ihnen  vorzulegenden  Kontrollbuche  nicht  aufgeführt
sin,  von  der  Verladung  auszuschließen;  desgleichen  Pferde  solcher  Aufkäufer  überhaupt
nicht  zu  verladen,  die  —  neben  dem  Ankaufsschein  der  Remonte-Inspektion  —  einen
polizeilichen  Ausweis  über  ihre  Person  nicht  vorzeigen.

Auf  Pferdehändler  und  Aufkäufer,  welche  mit  Ankaufsscheinen  des  stellv.  Generalkommandos
  versehen  sind,  und  deren  Pferde  demgemäß  nur  innerhalb  des
Neseitigen  Korpsbereichs  befördert  werden  dürfen,  bezieht  sich  vorstehende  Verordnung
  nicht.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntgabe  ergebenst  ersucht.
v.  Falk.

(5)  Bekanntmachung  vom  2.  September  1916,  betreffend  Gewährung  von  Gehaltsvorschüssen
  an  die  Beamten  der  landesherrlichen  Verwaltung  zur  Erwerbung
  von  Schuldverschreibungen  der  fünften  Deutschen  Kriegsanleihe.

Das  Staatsministerium  hat  beschlossen,  den  Beamten  der  landesherrlichen  Verwaltung
  zur  Erwerbung  von  5/igen  Schuldverschreibungen  der  fünften  Deut-%

  Kriegsanleihe  Gehaltsvorschüsse  nach  folgenden  Grundsätzen  gewähren  zu
assen:
        <pb n="900" />
        838  Nr.  166.  1916.

1.  Für  die  Beamten,  die  sich  an  der  fünften  Kriegsanleihe  beteiligen  wollen
und  die  entweder  für  die  vierte  Kriegsanleihe  keinen  Gehaltsvorschuß  erhalten
oder  den  empfangenen  Gehaltsvorschuß  am  2.  Januar  1917  vollständig  zurückgezahlt
  haben,  kann  die  Zeichnung  und  die  Zahlung  des  Zeichnungspreises  bis
zum  Betrage  von  1000  —  zu  pvgl.  jedoch  Ziffer  2  —  durch  die  Großherzogliche
  Renterei  zu  Schwerin,  für  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung  jedoch
durch  die  Großherzogliche  Eisenbahnhauptkasse  zu  Schwerin  vermittelt  werden.

2.  Den  Beamten,  die  solche  Vermittelung  in  Anspruch  nehmen,  dürfen
Gehaltsvorschüsse  bis  zu  1000  -4,  jedoch  nicht  über  ein  Viertel  ihres  Jahresgehalts
  hinaus,  gewährt  werden.

Soweit  die  Beamten  höhere  Beträge  zeichnen  wollen,  bleibt  ihnen  überlassen,
  sich  an  ein  Bankgeschäft  oder  eine  sonstige  Zeichnungsstelle  zu  wenden.

3.  Die  gewährten  Gehaltsvorschüsse  sind,  soweit  möglich,  in  durch  5  teilbaren
  vierteljährlichen  oder  monatlichen  Teilbeträgen,  je  nachdem  das  Gehalt
vierteljährlich  oder  monatlich  gezahlt  wird,  in  der  Zeit  vom  2.  Januar  1917
bis  spätestens  1.  Juli  1918  in  der  Form  von  Gehaltsabzügen  zurückzuzahlen.

4.  Die  Renterei  bezw.  die  Eisenbahnhauptkasse  zeichnet  in  Höhe  des  angemeldeten
  Gesamtbetrages  und  in  den  gewünschten  Stücken  5%  ge  Kriegsanleihe
und  eröffnet  jedem  Anmelder  ein  Konto,  auf  das  ihm  die  Vorschußabträge  mit
5  v.  H.  Zinsen  gutgeschrieben  werden.  Die  gutgeschriebenen  Zinsen  kommen  bei
dem  letzten  Vorschußabtrag  in  Anrechnung.

Nach  vollständiger  Rückzahlung  des  Gehaltsvorschusses  werden  die  Schuldverschreibungen,
  die  bis  dahin  Eigentum  der  Renterei  bezw.  der  Eisenbahnhauptkasse
  bleiben,  dem  Anmelder  nebst  einer  Abrechnung  ausgehändigt  werden.

Die  Großherzoglichen  Behörden  und  Dienststellen  haben  die  ihrem  Dienstbereich
  angehörigen  Beamten  von  dieser  Vergünstigung  umgehend  in  Kenntnis
zu  setzen.  Diejenigen  Beamten,  welche  von  der  Vergünstigung  Gebrauch  machen
wollen,  haben  bis  spätestens  15.  September  1916  bei  ihrer  Behörde
oder  Dienststelle  den  Betrag,  der  für  sie  gezeichnet  werden  soll,  und  den  Betrag,
der  vierteljährlich  oder  monatlich  auf  den  Gehaltsvorschuß  zur  Rückzahlung  gelangen
  soll,  schriftlich  anzumelden.

Die  Behörden  und  Dienststellen  haben  die  eingegangenen  Anmeldungen
zu  prüfen  und  nebst  einer  Zusammenstellung  nach  dem  nachstehend  abgedruckten
Muster  bis  zum  18.  September  1916  an  die  Großherzogliche
Renterei  bezw.  an  die  Großherzogliche  Eisenbahnhauptkasse
  zu  Schwerin  einzusenden.

Schwerin,  den  2.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
v.  Blücher.
        <pb n="901" />
        Nr.  136.  1916.

839
Anmelodung
für  Vorschüsse  zur  Zeichnung  der  5.  Kriegsanleihe.

Des  Beamten

 

Schuldverschreibungen

Kriegsanleihe  Der  Vorschuß
Jahresgehalt.  Enscr  soll  abgean-

  gewünschte  tragen  werden

gemelde-  Stückelung

zahlende  ter  Stücke  zu:  viertel.
Dienst-  Dienst.  Nenn-Name
  stellung  Wohnort  Betrag

 

 

 

j  monat-———————-—–

behörde  betrag  +J+  4*  lich  und
bezw.  Kasse  An-  An-.An-  An-]mit
22  «  «s—0hlthsshlzahr-i««

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit  dieser  Nr.  136  werden  ausgegeben:  Nr.  199  und  200  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.

197
        <pb n="902" />
        <pb n="903" />
        841

Nr.  137.

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  5.  September  1916.

 

 

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  und  Verbrauchs
  von  Speisefetten.

 

II.  Abteilung.

—  —  —

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs
  und  Verbrauchs  von  Speisefetten.

Nachstehende  Anordnungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
24.  August  1916  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Zur  Regelung  des  Verkehrs  und  Verbrauchs  von  Speisefetten  werden  auf  Grund
des  §  18  der  Bundesratsverordnung  vom  20.  Juli  d.  Is.  über  Speisefette  (R#l.
S.  55)  und  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  3.  August  d.  Js.

(Rbl.  122)  von  der  unterzeichneten  Landesbehörde  für  Volksernährung  die  nachstehenden
  Anordnungen  erlassen:
§  1.

Scpeisefette  (Butter  Butterschmalz,  Margarine,  Kunstspeisefett,  Schweineschmalz,
Speisetalg  und  Speiseöle)  dürfen  nur  gegen  Fettkarte  an  re  iet  abgegeben

198
        <pb n="904" />
        842  Nr.  137.  1916.

oder  von  letzterem  bezogen  werden.  Die  Abgabe  erfolgt  nur  gegen  gleichzeitige  Abtrennung
  und  Aushälhgung  der  den  abgegebenen  peisefettsnenge  “m:
Marken.

5  2.

Die  Fettkarten  sind  nach  dem  in  der  Anlage  4  angeschlossenen  Muster  herzustellen.

Jede  Karte  enthält  einen  Stammabschnitt  als  Ausweis  und  mehrere  Teilabschnitte
(Fettmarken).

Die  Karten  können  auf  einen  Zeitraum  von  1—4  Wochen  lauten.

Sie  sind  mit  dem  amtlichen  Stempel  der  Ausgabestelle  und  mit  fortlaufender
Nummer  zu  versehen.  "

8  3.

Jeder  Haushaltungsvorstand  erhält  für  jede  zu  seinem  Haushalt  gehörige  Person
eine  Fettkarte,  welche  zur  Entnahme  von  Speisefetten  nach.  Maßgabe  der  zur  Karte
gehörigen  Teilabschnitte  berechtigt.  Bis  auf  weiteres  entfallen  auf  jede  Person  und

oche  90  gr.  Speisefett.

Personen,  welche  sich  nur  vorÜübergehend  im  Haushalt  aufhalten,  werden  nur
berücksichtigt,  wenn  der  Aufenthalt  über  drei  Tage  dauert,  und  eine  Abmeldebescheinigung
  der  Behörde  des  bisherigen  Aufenthaltsorts  vorgelegt  wird.

–*  4.

Für  Kriegsgesangene  erhält  der  Arbeitgeber  einen  Fettbezugsschein  nach  dem
unter  B  anliegenden  ster.  ·

Die  an  die  Gefangenen  abzugebende  Menge  wird  durch  die  militärische  Stelle
festgesetzt

-  §6.

Fettselbstversorger  erhalten  keine  Fettkarten.

Als  Fettselbstversorger  sind  regelmäßig  anzusehen  alle  Milcherzeuger,  die  an
Molkereien  Milch  liefern,  und  von  ihr  Butter  zurückerhalten,  sowie  die  Milcherzeuger,
die  in  eigener  Molkerei  Milch  zu  Butter  verarbeiten  und  selbst  hergestellte  Butter  in  der
eigenen  Wirtschaft  verbrauchen,  endlich  auch  Milcherzeuger,  die  in  eigenen,  nicht  unter
den  Begriff  einer  Molkerei  fallenden  land=  und  milchwirtschaftlichen  Betrieben  Butter
herstellen.

Zu  den  Selbstversorgern  sind  deren  Haushaltsangehörige  hinzuzurechnen,  daegen

  insbesondere  nicht  Kriegsgefangene,  Schnitter,  auswärtige  Saisonarbeiter  und
Fasonen,  die  nicht  im  Haushalte  beköstigt  werden.  Letztere  erhalten  gleichfalls  keine
Fettkarten,  wenn  der  Arbeitgeber  bei  eigenem  Verbrauch  von  180  gr.  Butter  für  die
Person  und  Woche  in  der  Lage  ist,  auch  sie  mit  Butter  in  der  ihnen  zukommenden  allgemeinen
  Menge  zu  versehen.

Alle  Fett-Selbstversorger  dürfen  nicht  mehr  als  180  gr.  Fett  für  den  Kopf  ihres
Haushaltes  beziehen.
        <pb n="905" />
        Nr.  137.  1916.  843

5  6.
Milcherzeuger,  die  an  eine  Molkerei  Milch  liefern,  dürfen  von  ihr  Butter  nur
kei  Horlegums  des  von  der  Ortsobrigkeit  nach  dem  Muster  C  ausgestellten  Fettbezugsuchs
  beziehen.
Die  Molkereien  sind  verpflichtet,  die  abgegebene  Menge  in  dem  Bezugsbuch  zu
vermerken.
8  7.

Gast-,  Schank=  und  Speisewirtschaften,  Offiziersspeiseanstalten,  Krankenanstalten
und  andere  Anstalten  erhalten  Bezugsscheine  —  vgl.  Muster  in  Anlage  D  —  nach  dem
Umfange  ihres  Betriebes,  bei  wechselnder  Insassenzahl  auf  kürzere  Zeit  als  4  Wochen.

Keinenfalls  darf  der  Fettbezug  über  das  Maß  der  der  Bevölkerung  im  allgemeinen
Fuegebilligten  Fettversorgung  hinausgehen,  wenn  nicht  in  einzelnen  Fällen  (z.  B.  bei

rankenhäusern)  Ausnahmen  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zugelassen  sind.

Gastwirtschaften  in  Badeorten  und  Fremdenpensionen  werden  mit  ihren  Dauerbesuchern
  ebenso  wie  die  Haushaltungen  berücksichtigt.  Für  diese  kommen  die  Bestimmungen
  über  die  Gastwirtschaften  nur  für  den  Passantenverkehr  in  Betracht.

g  8.

Den  Konditoren  und  Bäckern  dürfen  Fettbezugsscheine  (Muster  D)  nur  im  bescränkten
  Maße  zur  notdürftigen  Aufrechterhaltung  ihres  Gewerbes  ausgehändigt
werden.

§5  9.

Die  Ausgabe  der  Fettkarten  und  Bezugsscheine  erfolgt  durch  die  Ortsobrigkeiten
bezw.  die  Gemeindevorstände.

Die  Ortsobrigkeiten  und  die  Gemeindevorstände  haben  die  ausgegebenen  Fettkarten
  sowie  die  Bezugsscheine  für  Kriegsgefangene  (§  4)  listenmäßig  zu  buchen  und
diese  Anschreibungen  den  Kreisbehörden  rechtzeitig  monatlich  einzureichen.

Die  Kreisbehörden  haben  auf  Grund  dieser  Mitteilungen  eine  Zusammenstellung
zu  machen  und  monatlich  ohne  die  Unterlagen  der  Landesbehörde  einzureichen.

8  10.

Über  die  Ausgabe  von  Bezugsscheinen  (58  8  und  9)  haben  die  Ausgabestellen
monatlich  an  die  Landesfettstelle  jedesmal  bis  zum  10.  des  folgenden  Kalendermonats
zu  berichten.

*  11.

Die  Ortsobrigkeiten  können  anordnen,  daß  die  Inhaber  von  Fettausweisen  an

bestimmte  Verkaufsstellen  gebunden  werden.

*W  12.

Die  Kommunalverbände  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  für  jede  Ortscha
mindestens  eine  bestimmte  Butterbezugsstelle  besteht.  daß  für  j  tschaft
        <pb n="906" />
        844  Nr.  137.  1916.

13.

Die  Fettkarten  haben  bei  wechselndem  Aufenthalt  des  Inhabers  überall  im  Großherzogtum
  Geltung.

8  14.

Eine  Abänderung  der  in  vorstehenden  Anordnungen  festgesetzten  Fettmengen
namentlich  in  Rücksicht  aufzandere  Bestimmungen  der  Reichsfettstelle  bleibt  der  Landesbehörde
  durch  öffentliche  Bekanntmachung  und  Mitteilung  an  die  Kommunalverbände
vorbehalten.

l  15.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden  nach  §  35  Ziff.  4  der
Bundesratsverordnung  vom  20.  Juli  d.  Is.  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahre  und  mit
Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

8  16.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  im  Regierungs-Blatte
  in  Kraft.  Alle  früheren  entgegenstehenden  Anordnungen  werden  gleichzeitig
aufgehoben.

Die  Ausgabe  von  Fettkarten  hat  spätestens  mit  Wirkung  vom  11.  September  d.  Is.
zu  erfolgen.  "

Die  bisherigen  Fettkarten  und  sonstigen  Formulare  dürfen,  soweit  sie  nicht  i
Widerspruch  mit  diesen  Vorschriften  stehen,  aufgebraucht  werden,  sind  aber,  soweit
erforderlich  ist,  diesen  Vorschriften  entsprechend  abzuändern.

Schwerin,  den  24.  August  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="907" />
        Nr.  137.  1916.  846

Anlage  A.
(Farbe  weiß).
Kettkarte  Kr.  1.

 

 

 

 

 

Gültig  für  die  Zeit  vom  bis  191.
Stammabschnitt.
4  Stempel
Karte  und  Marken  sind  nicht  der  D
übertragbar.  .  Ausgabestelle.
Fettmarke.  *4  Fettmarke.
Gültig  für  die  Zeit  vom..  bis..  Gültig  für  die  Zeit  vom..  bis
·  Fettmarke.  «  Fettmarke.
Gultig  für  die  Zeit  vom  .  bis  ..  Gültig  für  die  Zeit  vom  .  bis
Anlage  B.

.  -  (Farbe  rot).
Fettbezugsschein  Kr.  1.

 

 

Der
ist  berechtigt,  auf  Grund  dieses  Bezugsscheins  in  der  Zeit
vom  bbsssss.
fr........  Kriegsgefanggen  íí,  Gramm

Fett  zu  beziehen.

Stempel  *  Ort.  Datum.

;  der  :
Ausgabestelle.  %  Unterschrift.
        <pb n="908" />
        846  Nr.  137.  1916.
Anlage  C.
Seite  1.  (Titelblatt.)
Settbezugsbuch
für
zu

 

|#  Stempel

der

u44  56

Auszug  aus  der  Bekanntmachung  vom  24.  August  1916.

 

 

§  5.
86.
Seite  2.
Personenzahl  Beglaubigung  durch
des  Hausstandes  ·  Unterlchriftdesdob
Woche  (von  der  OrtsobrigeEs  sind  bezogen:  kereiverwalters  oder
leit  ewnerbe  Le-  des  Vertreters  oder
auszufüllen)  Stempel
vom  bbrsf-rI  gr.  Feit  (Butter)
vo  biis..  „  „  »
vom......bts«-.-............  »»  »
vom  —  bbssee  e-  7  «  «
        <pb n="909" />
        Nr.  137.  1916.  847

Anlage  D.

Fettbezugsschein  Kr.  1.

Dem

 

wird  auf  Grund  dieses  Scheins  die  Berechtigung  erteilt  für  die  Zeit

 

 

 

vom  bis
wöchentlich  eine  Fettmenge  zu  beziehen,
  jedoch  an  einem  Tage  nicht  mehr  as  Pfund.
Ort.  Datum.

Stempel

:  der  ;

.  Ausgabesielle.  ⅜|“

6  .  —  Unterschrift.
Berichtisgung.

In  der  Bekanntmachung  vom  3  August  1916  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  122,
Seite  737  —  muß  es  unter  III.  Reihe  2  statt  „37  u.  c.  O.“  heißen  „36  a.  a.  O.“
        <pb n="910" />
        <pb n="911" />
        Nr.  138.  849

.
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  6.  September  1916.
Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme  von
Metallen.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Absatz  von  Dörrgemüse.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  September  1916,  betreffend  Bestandsmeldung  und
Beschlagnahme  von  Metallen.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königl.  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  31.  August  1916,  betreffend  Aufhebung  der
Meldepflicht  und  Beschlagnahme  von  Aluminium  in  Fertigfabrikaten,  auf  Grund
der  Nachtragsverfügung  Nr.  M.  5347/7.  15.  K.  R.A.,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.
Die  in  bezug  genommenen  Bekanntmachungen  sind  veröffentlicht  im
Rbl.  1915  Nr.  65,  132  und  163.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.
Schwerin,  den  4.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="912" />
        850  Nr.  138.  1916.

Bekanntmachung
Nr.  M.  1536/8.  16.  K.R.A,

betreffend  Aufhebung  der  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  von  Aluminium  in

Fertigfabrikaten  auf  Grund  der  Nachtragsverfügung  Nr.  M.  5347/7.  15.  K.N.  U.
Vom  31.  August  1916.

 

Die  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  M.  1/4.  15.  K.  R.  A.  vom  1.  Mai  1915,
betreffend  Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme  von  Metallen,  mit  Wirkung  vom
14.  August  1915  erlassene  Nachtragsverfügung  Nr.  M.  5347/7.  15.  K.R.A.,  betreffend
Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme  von  Aluminium  in  Fertigfabrikaten  mit  einem
Reingehalt  von  mindestens  80  v.  H.  (Klasse  18  a),  wird  mit  Wirkung  vom  31.  August
1916  aufgehoben.  -

Die  Bekanntmachung  M.  1/4.  15.  K.R.A.  selbst,  ebenso  wie  die  2.  Nachtragsverordnung
  Nr.  M.  1020/9.  15.  K.R.A.  vom  5.  November  1915,  betreffend  Nickel  der
Klassen  12  und  13  der  Bekanntmachung  M.  1/4.  15.  K.R.A.,  bleiben  dagegen  unverändert
  in  Kraft.

Atona,  den  31.  August  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  September  1916,  betreffend  Absatz  von  Dörrgemüse.

Nachstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  207  veröffentlichten  Bekanntmachungen
  der  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.  zu  Berlin  vom
1.  September  1916  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Absatz  von  Dörrgemüse.

Die  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.,  Berlin,  hat  auf  Grund  des  §  2
der  Verordnung  vom  5.  August  1916  mit  Genehmigung  des  Bevollmächtigten  des  Herrn
        <pb n="913" />
        Nr.  138.  1916.  851

Reichskanzlers  beschlossen,  den  Absatz  von  Dörrgemüse  ab  1.  September  1916  allgemein
freizugeben,  wenn  die  nachstehend  angeführten  Preise  nicht  überschritten  werden:
I.  Der  Erzeugerpreis  beträgt:

1.  für  Steckrüben  roh..  fuür  100  kg  netto  180,—  —
2.  «  «  gekocht  «  «  «  «  195.—  7
3.  „Karoiten  ...  288,  —  „
4.  „  WMirsingkoahll  ,„  „  „  „  240,—  „
5.  „  Weißkohl  „  „  „  „  180,—  „
6.  „  Grünkohl....„  „  „  „  220.—  „
7.  „  Rotkohl....  „  „  „  „  225.—  „
8.  Suppengemüse  (Julienne)

 

5#%  I.  Sorte  (höchstens  30  %  Kartoffeln)  „  „  „  „  200,—  „
b)  II.  Sorte  (höchstens  50  5½%  Kartoffeln  7,  7  7.  »  185,—  11
)  III.  Sorte  (höchstens  60  %  Kartoffeln
9.  für  Spinat  .  „  „  „  340,—  „
10.  „  Zwieben  „„  „  „  „  365,—  „
11.  7  grüne  Bohnen  7  7  7  7  480—  -*2

II.  Die  Preise  gelten  für  sorgfältig  und  sauber  geputzte,  sachgemäß  getrocknete
Ware,  blanchiert  oder  nicht  blanchiert  unverpackt  und  frei  Empfangsstation.

III.  Für  Verpackung  in  Säcken  ist  ein  Aufschlag  von  8  —  für  je  100  kg  (für
4  Säcke  zu  25  kLg  oder  2  Säcke  zu  50  kg),  für  Kistenpackung  ein  Aufschlag  von  10  =
fler  je  100  kg  zulässig.

IV.  Für  abfallende  Ware  darf  nur  ein  entsprechend  niedrigerer  Preis  gefordert
werden,  bei  Streitigkeiten  entscheidet  ein  Schiedsgericht.  über  seine  Zusammensetzung
und  das  von  ihm  einzuschlagende  Verfahren  bleiben  nähere  Bestimmungen  vorbehalten.

V.  Die  Erzeugerpreise  werden  auch  solchen  Verbrauchern  gewährt,  die  mindestens
500  kg  derselben  Sorte  auf  einmal  abnehmen.

VI.  Beim  Absatz  im  Großhandel  darf  auf  den  Erzeugerpreis  ein  Zuschlag  von
7½  %  berechnet  werden.

VII.  Der  Kleinhändler  darf  auf  den  Großhandelspreis  weitere  20  %  zuschlagen,
wobei  der  Preis  nach  oben  auf  volle  5  Pfg.  abgerundet  werden  kann.

VIII.  Den  Erzeugern  ist  gestattet,  beim  unmittelbaren  Absatz  an  den  Kleinhandel
den  Großhandelspreis  zu  berechnen.

Die  Hersteller  von  Dörrgemüse  haben  alle  Verträge  über  den  Absatz  von  Dörrgemüse
  jeweils  unverzüglich  der  Kriegsgesellschaft  nach  Menge,  Art,  Preis  und  Erwerber
  anzuzeigen.

Berlin,  den  1.  September  1916.

 

 

 

Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.
Koppel.  Dr.  Bach.
        <pb n="914" />
        852  Nr.  138.  1916.

Durch  Bekanntmachung  vom  1.  September  1916  hat  die  Kriegsgesellschaft  für
Dörrgemüse  den  Absatz  von  Dörrgemüse  bis  auf  weiteres  zu  den  in  dieser  Bekanntmachung
  genannten  Preisen  und  Bedingungen  freigegeben.  Die  Hersteller  von  Dörremüse

  werden  aber  gemäß  §  4  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  verpflichtet,  alle
erträge  über  den  Absatz  von  Dörrgemüse  jeweils  ohne  Verzug  der  Gesellschaft  anzumelden.


Über  die  Höhe  des  den  einzelnen  Herstellern  zuzuweisenden  Kontingents  werden
demnächst  Bestimmungen  erlassen  werden.

Alle  am  Absatz  von  Dörrgemüse  Beteiligten  (Hersteller,  Großhändler,  Kleinhändler)
  werden  noch  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  die  Überschreitung  der  für  den
Absatz  von  Dörrgemüse  vorgeschriebenen  Preise  nach  §§  2  und  9  der  Verordnung  vom
5.  August  1916  mit  hohen  Strafen  bedroht  ist  und  daß  Hersteller  von  Dörr  ene  die
sich  solcher  ÜUberschreitungen  schuldig  machen,  Gefahr  laufen,  hinsichtlich  der  Kontingentierung
  besonders  benachteiligt  zu  werden.

Die  Preise  und  Bedingungen  gelten  auch  für  die  Erfüllung  solcher  Verträge,  die
vor  dem  1.  September  abgeschlossen,  aber  nunmehr  erst  ganz  oder  teilweise  erfüllt
werden.  Solche  Verträge  müssen  daher  gegebenenfalls  entsprechend  abgeändert  werden.

Berlin,  den  1.  September  1916.
Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.
Koppel.  Dr.  Bach.
        <pb n="915" />
        853

Nr.  139.

X  2  VE—
Regierungs-B
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  7.  September  1916.

 

    

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Landsturmmusterung  der  in  den  Jahren
1866  bis  1897  geborenen  Landsturmpflichtigen  österreichischer  und
ungarischer  Staats=  bezw.  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Guthaben  des  rumänischen  Staates  und

der  rumänischen  Staatsangehörigen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  nom  4.  September  1916,  betreffend  Landsturmmufterung
der  in  den  Jahren  1866  bis  1897  geborenen  Landsturmpflichtigen  österreichischer
  und  ungarischer  Staats=  bezwm.  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  k.  u.  k.  österreichisch-ungarischen  Konsuls  zu
Lübeck  vom  31.  August  1916,  betreffend  Landsturmmusterung  der  in  den
Jahren  1866  bis  1897  geborenen  Landsturmpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer
  Staats=  bezw.  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit,  wird  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

Im  Auftrage:  Walter.
200
        <pb n="916" />
        854  Nr  139.  1916.

Belkianntmachung.

 

Hierdurch  werden  alle  in  den  Jahren
1866—1897
*—  Landsturm=  bezw.  Dienstpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer  Staatsezw.
  bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit,  welche  sich  in  den  Großherzogtümern
  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,  sowie  im  Fürstentum  Lübeck

und  im  Gebiet  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  aufhalten,  aufgefordert,  zur  neuerlichen
Landsturmmusterung  zu  erscheinen.

Die  Musterung  findet  statt
in  Lübeck,  Königstraße  Nr.  25  (Bürgerverein)
und  zwar  in  nachstehender  Reihenfolge:
für  diejenigen,  deren  Familienname  mit  dem  Buchstaben  A—K  beginnt,
am  25.  September  1916,  vormittags  9  Uhr,
für  diejenigen,  deren  Familienname  mit  dem  Buchstaben  L—8  beginnt,
am  26.  September  1916,  vormittags  9  Uhr.

An  diesen  Tagen  haben  gleichfalls  diejenigen  Landsturmpflichtigen  der  Geburtsjahrgänge
  1865  und  1898  zu  erscheinen,  welche  bisher  einer  Musterung  nicht  unterzogen
  wurden.

Jene  Landsturmpflichtigen,  die  um  Ersatz  der  Reisekosten  bittlich  werden  wollen,
haben  einen  von  der  Ortsbehörde  ihres  Aufenthaltsortes  ausgestellten  Nachweis  der
Mittellosigkeit  mitzubringen.

Die  bei  der  Landsturmmusterung  zum  Landsturmdienste  mit  der  Waffe  geeignet
befundenen  Landsturmpflichtigen  werden  am  16.  Oktober  1916  einzurücken  haben.

Die  Nichtbefolgung  vorstehender  Anordnungen  wird  nach  den  geltenden  Gesetzen
strengstens  geahndet.

Lübeck,  den  31.  August  1916.

Der  k.  und  k.  österr.-ung.  Konful:
Suckau.
        <pb n="917" />
        Nr.  139.  1916.  855

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  September  1916,  betreffend  Guthaben  des  rumänischen
  Staates  und  der  rumänischen  Staatsangehörigen.
ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  29.  August  d.  Is.,  betreffend  Guthaben  des
rumänischen  Staates  und  der  rumänischen  Staatsangehörigen,  wird  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Nr.  2046.  Altona,  den  29.  August  1916.

Guthaben  des  rumänischen  Staates  und  der  rumänischen
Staatsangehörigen.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verordne  ich  auf  Grund  des  Belagerungsgesetzes
  für  den  Korpsbereich:

Die  dem  Fielus  des  rumänischen  Staates  zustehenden  Forderungen  und  Guthaben
  aus  Bank=  und  Kredilgeschäften  aller  Art  werden  in  ihrer  gesamten  Höhe  als
Eigentum  eines  feindlichen  Staates  beschlagnahmt  und  dem  Fiskus  des  Deutschen
Reiches  zur  Einziehung  überwiesen.

Die  Forderungen  und  Guthaben  rumänischer  Staatsangehöriger  bei  Banken  und
Firmen  werden  gesperrt.

Aus  den  beschlagnahmten  oder  gesperrten  Forderungen  und  Guthaben  dürfen
Zahlungen  nicht  mehr  erfolgen.  Ebensowenig  dürfen  Anweisungen,  Uberweisungen  oder
sonstige  Versügungen  hinsichtlich  jener  Forderungen  und  Guthaben  vorgenommen
werden.

Den  von  dieser  Verordnung  getroffenen  Banken  und  Firmen  wird  aufgegeben,
dem  Staatssekretär  des  Reichsschatzamtes  unverzüglich  eine  genaue  Aufstellung  der  bei
ihnen  beschlagnahmten  Guthaben  des  rumänischen  Staates  einzusenden.

Zuwiderhaudlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Strafe
bestimmen  (zu  vgl.  §  89  RötrGB.)  auf  Grund  des  Belagerungsgesetzes  in  Verbindung
mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  bestraft.

5  Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt  zu
machen

v.  Falk.
        <pb n="918" />
        <pb n="919" />
        Nr.  140.  867

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  7.  September  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers
vom  27.  August  1916  über  die  Nachprüfung  der'’  Erntevorschätzungen
im  Jahre  1916.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Ernteschätzungen  vom  31.  August  1916.  (3)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Juli  1916
über  Hafer  aus  der  Ernte  1916.  (4)  Bekanntmachung  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  vom  26.  Juni  1916  über  Olfrüchte  und
daraus  gewonnene  Produkte.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Verarbeitung
  von  Obst.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1916  zur  Ausführung  der  Verord-=nung
  des  Reichskanzlers  vom  27.  August  1916  über  die  Nachprüfung  der  Erntevorschätzungen
  im  Jahre  1916.

der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  27.  August  1916
der  Erntevorschätzungen  im  Jahre  1916  (Rl.  S.  975)

 
 
 
  

ur

über  die

wird
J.

Die  Nachprüfung  der  gemäß  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  Juni
1916  vorgenommenen  Erntevorschätzungen  findet  durch  die  gleichen  Behörden
und  Organe  statt,  wie  die  Erntevorschätzungen  selbst.

Die  Bestimmungen  unter  I  bis  V  der  Bekanntmachung  vom  29.  Juni
1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  Juni,  betreffend  die

201
        <pb n="920" />
        858  Nr.  140.  1916.

Erntevorschätzungen  im  Jahre  1916  (Rbl.  Nr.  102,  S.  600),  finden  auf  die
Durchführung  der  Nachprüfung  sinngemäße  Anwendung.

II.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  3  Absatz  2  ist  die  Kreisbehörde  für
Volksernährung.  Die  gleiche  Behörde  gilt  als  untere  Verwaltungsbehörde  bezw.
zuständige  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  4  Absatz  1  bezw.  2.

Landessammelstelle  ist  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  zu  Schwerin.

III.

Die  erforderlichen  Drucksachen  (Muster  I  bis  IV)  werden  den  Kreisbehörden
für  Volksernährung  rechtzeitig  durch  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  zugehen.


IV.

Die  Muster  I  bis  III  der  Erhebungsformulare  sind  gemeindeweise  in
doppelter  Ausfertigung  herzustellen.  Eine  Ausfertigung  ist  mit  der  gemäß  §  4
Absatz  2  aufzustellenden  Gesamtübersicht  für  den  Kommunalverband  —  diese  in
doppelter  Ausfertigung  —  bis  zum  15.Oktober  an  das  Großherzogliche  Statistische
  Amt  einzureichen.

V.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  eine  Ausfertigung  der  Kommunalverbandsübersichten
  mit  einer  Zusammenstellung  für  das  ganze  Land!  dem
Kaiserlichen  Statistischen  Amt,  je  eine  Mbschrift  der  Land  ung
dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  und  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  bis  zum  20.  Oktober  einzureichen.

Schwerin,  den  7.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(2)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Ernteschätzungen  vom  31.  August  1916.
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Ernteschätzungen  vom
31.  August  1916  (RBl.  S.  989)  wird  Nachstehendes  bestimmt:
        <pb n="921" />
        Nr.  140.  1916.  859

J.

Für  die  Erntevorschätzung  für  Kartoffeln,  Zuckerrüben  und  Futterrüben
  —  Runkelrüben,  Kohlrüben  (Bodenkohlrabi,  Wrucken),  Wasserrüben,
Herbstrüben,  Stoppelrüben  (Turnips),  Möhren  (Karotten)  —  bleiben  auch  nach
der  erfolgten  Verlegung  der  Schätzung  auf  die  Zeit  vom  20.  September  bis
5.  Oktober  1916  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1916
(Röl.  Nr.  102,  S.  600)  unter  I  bis  V  unverändert  von  Bestand.  Die  in
Ziffer  VI  unter  c  vorgeschriebene  Einsendung  der  Zusammenstellungen  an  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  hat  bis  zum  9.  Oktober  zu  erfolgen.


II.

Die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1916  finden  ebenfalls
  siungemäße  Anwendung  auf  die  nach  §  2  der  Bundesratsverordnung  vom
31.  August  1916  vorzunehmende  Ernteschätzung  der  Hülsenfrüchte  (Erbsen,
Linsen,  Bohnen).  Die  Einsendung  der  von  den  Kreisbehörden  aufzustellenden
Zusammenstellungen  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  gleichfalls
bis  zum  9.  Oktober  zu  erfolgen.  1

III.

Die  Formulare  zur  Erntevorschätzung  für  Kartoffeln,  Zuckerrüben  usw.
sind  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  bereits  durch  das  Großherzogliche
Statistische  Amt  zugegangen.  Der  Aufdruck  „1.—25.  September“  auf  Seite  1
ist  in  „20.  September  bis  5.  Oktober“  handschriftlich  zu  ändern.

Die  Formulare  zur  Ernteschätzung  der  Hülsenfrüchte  werden  den  Kreisbehörden
  rechtzeitig  durch  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  geliefert  werden.

V.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  die  vorgeschriebenen  Zusammenstellungen
  bis  zum  15.  Oktober  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern,
der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  und  dem  Kaiserlichen  Statistischen
  Amte  in  Berlin  in  je  einer  Ausfertigung  einzureichen.

Schwerin,  den  7.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

 

201“
        <pb n="922" />
        860  Nr.  140.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  6.  Juli  1916  über  Hafer  aus  der  Ernte  1916.

ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Juli  1916  über  Hafer
aus  der  Ernte  1916  (RGBl.  S.  811)  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  Verrichtungen  der  Landeszentralbehörde  werden  von  dem  Ministerium
  des  Innern,  die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  88  8,
12,  13,  14  und  22  der  Bundesratsverordnung  werden  von  der  Spezialkommission
  zur  Beschaffung  der  Landlieferungen  im  Kriege  in  Schwerin  wahrgenommen.
  Diese  Behörde  erläßt  auch  die  Bestimmungen  aus  §  3  Absatz  2
Satz  2  der  Bundesratsverordnung.

2.  Den  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57
—  bestellten  Kommissaren  liegen  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen
Aushebungsbezirkes  ob:

1.  die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  der  §8  6  Abs.  2  a,
Absatz  1,  9  Ziff.  4,  10  Abs.  1,  15  der  Bundesratsverordnung,  vorbehältlich
  der  binnen  einer  Woche  zu  erhebenden  Beschwerde  an  die
Spezialkommission  zur  Beschaffung  der  Landlieferungen  im  Kriege,
die  endgültig  entscheidet;

2.  die  Entscheidungen  in  erster  Instanz  aus  den  §§  12  Abs.  1,  13  und
14  der  Bundesratsverordnung.  Gegen  diese  Entscheidungen  ist  binnen
einer  Woche  die  Beschwerde  an  die  Spezialkommission  zur  Beschaffung
der  Landlieferungen  im  Kriege  zulässig,  welche  endgültig  entscheidet.

Die  Kommissare  üben  die  ihnen  durch  Absatz  1  übertragenen  Verrichtungen
als  Kommissare  für  Volksernährung  aus.

Für  die  Anordnungen  aus  den  §§  10  Ab.  1  und  11  der  Bundesratsverordnung
  finden  die  Bestimmungen  des  §  16  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  zur
Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über  Brotgetreide
und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  und  für  die  Entscheidungen  aus  §  12  der  Bundesratsverordnung
  die  Bestimmungen  des  §  17  der  gedachten  Verordnung  vom
29.  Juli  1916  entsprechende  Anwendung.

3.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  3  Abs.  2  Satz  1,  4  und  6  Abs.  26
der  Bundesratsverordnung  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem
Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  obliegen.
        <pb n="923" />
        Nr.  140.  1916.  861

Die  Bestimmungen  des  §  3  Abs.  2  und  3  der  Verordnung  vom  29.  Juli
d.  Is.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über
Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  finden  entsprechende  Anwendung
mit  der  Abänderung,  daß  die  Beschwerde  an  die  Spezialkommission  zur  Beschaffung
  der  Landlieferungen  im  Kriege  führt.

4.  Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband.  *r

Die  §§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom  29.  Juli
d.  Is.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über
Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  finden  entsprechende  Anwendung
mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  die
Spezialkommission  zur  Beschaffung  der  Landlieferungen  im  Kriege  tritt.

5.  Gemeindevorstand  im  Sinne  des  §  10  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung
  ist  in  den  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  der  Gemeindevorstand,  in  nicht
gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  der  Octsvorsteher,  im  Gebiete  der  Ritterschaft
die  Ortsobrigkeit.

6.  Die  Befugnisse  der  Polizeibehörde  nach  §  19  a  der  Bundesratsverordnung
  liegen  für  das  ritterschaftliche  Gebiet  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen
Deziree  der  Kommunalverbände  ob.  Entstehende  Kosten  fallen  diesen  Bezirken
zur  Last.

7.  Zugezogenen  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen
  zu  gewähren.

IU.  Besondere  Bestimmungen.

1.  Zu  §  1.

Durch  den  §  1  werden  auch  solche  Gemenge  der  Beschlagnahme  unterworfen,
  bei  denen  Hafer  mit  anderen  Getreidearten  (Mengkorn)  oder  mit  Hülsenfrüchten
  (Mischfrucht)  zusammen  gewachsen  ist.  Bei  der  Mischfrucht  ist
jedoch  die  Verwendung  als  Grünfutter  unbeschränkt,  die  Aussonderung  der
Hülsenfrüchte  mit  der  Maßgabe  gestattet,  daß  die  ausgesonderten  Hülsenfrüchte
der  Verordnung  über  Hülsenfrüchte  in  der  Fassung  vom  29.  Juni  1916  (RGl.
S.  621)  unterliegen.  (§  6  Abs.  2  d.)  ,

Künstliche,  d.  h.  solche  Gemenge,  die  durch  nachträgliche  Vermischung
des  Hafers  mit  anderem  Getreide,  Hülsenfrüchten  usw.  entstanden  sind,  unterliegen
  ohne  weiteres  der  Beschlagnahme,  weil  der  Hafer  von  ihr  durch  die  Vermischung
  nicht  frei  wird.
        <pb n="924" />
        862  Nr.  140.  1916.

Nach  Absatz  2  unterliegt  auch  das  Stroh  solange  der  Beschlagnahme,  als
das  Ausdreschen  noch  nicht  stattgefunden  hat.

2.  Zu  §  6  Absatz  2  a.

Das  hiernach  den  Haltern  von  Einhufern  und  Zuchtbullen  für  diese  und  ihr
übriges  Vieh  gestattete  Verfüttern  von  Hafer  darf  nur  aus  den  in  ihrem  Besitze
  befindlichen  Beständen  erfolgen.  Die  für  die  Verfütterung  insgesamt  in
Betracht  kommende  Menge  wird  aus  der  Zahl  der  in  einem  Betrieb  befindlichen
Einhufer,  Zuchtbullen  oder  sonstigen  mit  Hafer  bedachten  Tiere,  vervielfältigt
mit  der  zugelassenen  Futtermenge  (vom  1.  September  bis  30.  November  1916
4  Zentner  für  jeden  Einhufer,  2¼  Zentner  für  jeden  von  der  zuständigen  Behörde
  zur  Haferfütterung  zugelassenen  Zuchtbullen,  2¼  Zentner  an  jeden
Arbeitsochsen)  errechnet.  Den  Besitzern  dieser  Tiere  bleibt  es  überlassen,  die
Einteilung  der  ihnen  zustehenden  Hafermenge  in  der  ihnen  am  zweckmäßigsten
erscheinenden  Weise  vorzunehmen.  Sie  sind  lediglich  verpflichtet,  die  ihnen  zustehende
  Gesamtmenge  während  der  neuen  Ernteperiode  nicht  zu  überschreiten.
Hiernach  sind  Hafermengen,  die  von  den  Besitzern  nachweislich  innerhalb
  der  ihnen  zur  Verfütterung  freigegebenen  Mengen
erspart  sind,  von  der  Enteignung  frei.

3.  Zu  §  6  Absatz  2c.

.  Anträge  auf  Erhöhung  der  Saatgutmenge  für  einzelne  Betriebe  oder  ganze
Bezirke  bis  auf  zwei  Doppelzentner  für  das  Hektar  sind  bis  zum  1.  Dezember
d.  Is.  der  Mecklenburg-Schwerinschen  Landwirtschaftskammer  zu  Rostock  vorzulegen.
  Die  Landwirtschaftskammer  hat  die  Anträge  einer  sorgsamen  Prüfung
zu  unterziehen  und  nur  dann  an  das  unterzeichnete  Ministerium  weiterzugeben,
wenn  sie  nach  sorgsamer  Prüfung  ein  dringendes  wirtschaftliches  Bedürfnis  anerkennt.
  Die  Weitergabe  erfolgt  in  Form  einer  Übersicht,  aus  der  sich  der  Kommunalverband,
  für  welchen  die  Erhöhung  der  Saatgutmenge  beantragt  wird,  sowie
  der  über  das  Normalsaatgut  von  150  kg  für  das  Hektar  für  den  einzelnen
Kommunalverband  erforderliche  Mehrbedarf  ergibt.  Die  Übersichten  der  Laudwirtschaftskammer
  sind  bis  zum  1.  Januar  1917  dem  unterzeichneten  Ministerium
  zur  Entscheidung  einzureichen.

4.  Zu  §  10  Absatz  2  u.

Soweit  eine  Veräußerung  dieses  Hafers  als  Saatgut  nicht  erfolgt  und  seine
Verwendung  nach  §  10  Absatz  2  b  nicht  erforderlich  ist,  kann  ein  Verkauf  nur
        <pb n="925" />
        Nr.  140.  1916.  863
gemäß  §  6  Absatz  1  oder  §  6  Absatz  2k  in  Verbindung  mit  §  17  Absatz  5  erfolgen.


Auf  die  Überwachungspflicht,  die  von  den  Gemeindevorständen  auszuüben
ist,  wird  besonders  verwiesen.

5.  Zu  §  10  Absatz  3.

Die  hiernach  den  Gemeindevorständen  obliegende  Pflicht  ist  mit  besonderer
Sorgfalt  zu  erfüllen.

6.  Zu  §  13.

Die  Vergütung  ist  von  den  Kommissaren  auf  1,50  -1  für  jeden  halben
Monat  und  jede  Tonne  zu  bemessen.

Der  Anspruch  auf  Vergütung  wird  erworben  mit  dem  Tage  des  freihändigen
  Verkaufs  oder  der  Übereignung.

7.  Zu  §  16  Absatz  2.

Im  §  16  Absatz  2  wird  den  Kommunalverbänden  die  Befugnis  erteilt,
in  besonderen  Fällen,  d.  h.  in  Fällen  besonderen  Bedürfnisses  auch  Besitzern  von
Spann=  und  Zuchttieren  (z.  B.  Kühen,  Kälbern,  Lämmern,  Ebern,  Ziegenböcken
  usw.),  die  nicht  Einhufer  oder  Zuchtbullen  sind,  Hafer  abzugeben,  sowie
einzelnen  Einhufern  oder  Zuchtbullen  größere  Mengen  Hafer  zuzuweisen.  Hierbei
  darf  aber  der  dem  Kommunalverband  für  den  ihm  obliegenden  Futterausgleich
  bei  Einhufern  oder  Zuchtbullen  insgesamt  zur  Verfügung  stehende  Betrag,
  der  sich  nach  dem  Bedarf  der  nicht  oder  nicht  vollständig  versorgten  Einhufer
  oder  Zuchtbullen  berechnet,  nicht  überschritten  werden.  Demgemäß  müssen
die  Rationen  für  letztere  gleichzeitig  entsprechend  gekürzt  werden.  Dagegen  ist  es
nicht  zulässig,  an  den  gemäß  §  10  Absatz  2  a  für  die  Einhufer  und  Zuchtbullen
bei  ihren  Besitzern  freizulassenden  Mengen  Kürzungen  zugunsten  anderer
Spann=  und  Zuchttiere  vorzunehmen.

8.  Zu  §  17.

Anforderungen  der  Zuschußverbände  auf  Überweisung  von  Hafer  sind  an
die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  zu  richten.
        <pb n="926" />
        864  Nr.  140.  1916.

9.  Zu  §  20.
Soweit  Sonderaufwendungen  der  Kommunalverbände  für  die  Beschaffung
des  Hafers  erforderlich  werden,  muß  deren  Deckung  im  Rahmen  des  Betrages
von  6  bezw.  9  JKX  erfolgen.

Schwerin,  den  7.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(4)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung

  vom  26.  Juni  1916  über  Olfrüchte  und  daraus  gewonnene  Produkte.
Zrr  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  26.  Juni  1916  über  Olfrüchte
  und  daraus  gewonnene  Produkte  (RGl.  S.  842  ff.)  wird  folgendes  bestimmt:


1.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung
zu  Schwerin.

2.  Die  Verrichtungen  der  zuständigen  Behörde  für  das  im  §  5  Absl.  2
vorgesehene  Verfahren  bei  Übertragung  des  Eigentums  liegen  den
auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57—
bestellten  Kommissaren  ob,  und  zwar  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen
zugeteilten  Aushebungsbezirks.

3.  Ortsbehörde  im  Sinne  des  §  1  Ziffer  2  der  Bundesratsverordnung
ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  in
welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  obliegen.

Beschwerde  gegen  die  Verfügungen  der  Ortsbehörde  führen  an
die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Schwerin,  den  7.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="927" />
        Nr.  140.  1916.  865

(5)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1916,  betreffend  Verarbeitung  von  Obst.

Nachstehende  in  Nr.  208  des  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
der  Fühener  für  Gemüse  und  Obst  vom  2.  September  d.  Is.  wird  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  »  .  .  .

die  Gewährung  von  Ausnahmen  gemäß  §  1  Absatz  2  sind  die  Kreisbehörden
  für  Volksernährung  zuständig.

Schwerin,  den  7.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintstertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Belianntmachung.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Obst  vom
5.  August  1916  (RGMl.  S.  911)  wird  bestimmt:

W  1.
Apfel  und  Birnen  dürfen  in  der  Zeit  bis  16.  September  1916  in  Gewerbebetrieben
nicht  gekeltert  werden.  «
Ausnahmen  von  diesem  Verbot  können  beziglich  des  Kelterns  zu  sogenanntem
Obstmost  —  im  Gegensatz  zu  Obstwein  —  von  den  Landeszentralbehörden  oder  den
von  ihnen  bestimmten  Behörden  zugelassen  werden.

§5  2.

Obst  darf  gewerbsmäßig  nur  in  solchen  Betrieben  zur  Branntweinherstellung
benutzt  werden,  die  im  Jahre  1915  Obstbranntwein  hergestellt  haben.  Betriebe,  die  im
Jahre  1915  weniger  als  1  bl  Obstbranntwein  hergestellt  haben,  dürfen  nicht  mehr  Obstbranntwein
  herstellen,  als  im  Jahre  1915.  Größere  Fabriken  dürfen  zur  Herstellung
von  Obstbranntwein  Obst  nur  in  einer  von  der  Reichsstelle  zugelassenen  Menge
verwenden.

Anträge  auf  Zulassung  sind  unter  Angabe  des  im  Jahre  1915  verarbeiteten  Obstes
und  des  bereits  im  Jahre  1916  verarbeiteten  Obstes  nach  Art  und  Menge  bei  der
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungs-Abteilung,  Berlin  W.  57,  Potsdamer
Straße  Nr.  75,  zu  stellen.

5  3.  1

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark
oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

202
        <pb n="928" />
        866  Nr.  140.  1916.

1.  wer  dem  Verbot  in  8  1  zuwider  Apfel  und  Birnen  keltertz;
2.  wer  entgegen  den  Bestimmungen  des  §  2  Obst  zur  Branntweinherstellung
verwendet.

8  4.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  2.  September  1916.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.
Tenge.
        <pb n="929" />
        Nr.  141.  362

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  8.  September  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anschließung  der  Behörden,  Anstalten  usw.
an  den  Scheck=  und  Uberweisungsverkehr  der  Banken.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Höchstpreise  für  Bastfaserabfälle.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Allodifizierung  des  Lehngutes  Groß  Nieköhr,
A.  Gnoien.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916,  betreffend  Anschließung  der  Behörden,
  Anstalten  usm.  ön  den  Scheck=  und  überweisungsverkehr  der  Banken.

Zur  Förderung  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs  werden  für  die  landesherrlichen
  Behörden,  Anstalten  usw.,  mit  Ausnahme  der  Eisenbahnverwaltung,  folgende
  Bestimmungen  erlassen:

1.  Jede  Behörde,  Anstalt  usw  .  hat  für  ihre  Kassen,  sofern  der  Verkehr  nicht
ganz  untergeordneter  Art  ist,  bei  einer  in  Mecklenburg  ansässigen  Bank  ein
zusenhes  roffnen  Lrssen  Di-  Wahl  der  Bank  bleibt  der  Behörde,

nstalt  usw.  überlassen,  bedarf  jedoch  der  vorher  einzuholenden  Ge  i  ·
des  vorgesetzten  Ministeriums.  zuh  en  nehmiguns

2.  Die  Behörden,  Anstalten  usw.  haben  sich  von  der  Bank  ein  Konto

ie  S  »  gegenbuch
  aushändigen  zu  lassen  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  in  dieses  Buch  eaule
das  Konto  betreffenden  Gut=  und  Lastschriften  pünktlich  und  richtig  eingetragen
werden.

203
        <pb n="930" />
        868  Nr.  141.  1916.

Sie  haben  der  Bank  die  Namen  der  zur  Führung  des  Kontos  berechtigten
Beamten  oder  Angestellten  und  die  Zeichnungen  ihrer  Unterschriften  mitzuteilen.


Die  Schecks  und  Überweisungen  sind  unter  Beifügung  des  Dienststempels
auszufertigen.

Das  Kontogegenbuch  ist  im  Kassenbehälter  aufzubewahren.

3.  Das  auf  dem  Konto  stehende  Guthaben,  einschließlich  der  kassenmäßig
zu  vereinnahmenden  Zinsen,  bildet  einen  Teil  des  Kassenbestandes.

Erlangen  das  Guthaben  und  der  in  der  Kasse  vorhandene  Barbetrag  bei
den  über  landesherrliche  Mittel  verfügenden  Kassen  einen  höheren  Bestand,  als
der  Kasse  durch  besondere  Anordnung  gestattet  ist  oder  zur  Deckung  der  in  der
nächsten  Woche  voraussichtlich  notwendigen  Uberweisungen  und  Barzahlungen
erforderlich  ist,  so  ist  der  Mehrbetrag  in  runder  durch  100  Mark  teilbarer  Summe
an  die  Renterei  auf  deren  Konto  bei  der  Mecklenburgischen  Hypotheken=  und
Wechselbank  zu  überweisen.  Von  solcher  Uberweisung  ist  der  Renterei  sowohl
in  den  Fällen  einer  Hinterlegung  wie  in  den  Fällen  der  Erstattung  von  Vorschüssen
  oder  Ablieferung  von  Überschüssen  Mitteilung  zu  machen.

4.  Die  Behörden,  Anstalten  ufsw.  haben  darauf  bedacht  zu  sein,  daß  ihr
Geldverkehr  nach  Möglichkeit  unter  Benutzung  des  Bankkontos  erfolgt.  Sie
haben  durch  Aufdruck  oder  handschriftlichen  Vermerk  ihr  Bankkonto  auf  ihren
Schriftstücken  zu  bezeichnen  und  bei  öffentlichen  Bekanntmachungen  über  die  Entrichtung
  von  Steuern,  Schulgeldern,  Holzkaufgeldern  usw.  auf  die  Möglichkeit
der  Zahlung  im  Bankverkehr  hinzuweisen,  auch  bei  laufenden  Zahlungen  an
Dritte  (Vergütungen  usw.)  wie  von  Dritten  (Gebühren,  Mieten,  Pächte  usw.)
tunlichst  die  Zahlung  im  Bankverkehr  zu  vereinbaren.

Die  Zahlungspflichtigen  sind  zu  veranlassen,  im  Falle  der  Zahlung  auf
Bankkonto  die  Behörde,  Anstalt  usw.  über  die  Einzahlung  und  ihren  Grund  sofort
  und  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Bankstelle  zu  benachrichtigen.

5.  Anträgen  von  Inhabern  von  Bankkonten  oder  Postscheckkonten,  ihnen
ihr  Guthaben  auf  ihr  Bankkonto  oder  Postscheckkonto  zu  überweisen,  ist  zu  entsprechen.
  Derartige  Anträge  sind  schon  dann  als  vorliegend  zu  erachten,  wenn
auf  dem  Forderungszettel  oder  auf  der  Rechnung  das  Bankkonto  oder  die
Nummer  des  Postscheckkontos  des  Forderungsberechtigten  angegeben  ist.

Den  Beamten  und  Angestellten  sind  ihre  Dienstbezüge  (Gehälter,  Pensionen
usw.;  auch  Hinterbliebenenbezüge)  auf  das  von  ihnen  zu  bezeichnende  Bankkonto
  (Kontokorrent,  Einlagebuch  oder  dergl.)  zu  überweisen,  es  sei  denn,  daß
sie  ausdrücklich  den  Antrag  auf  Barzahlung  stellen.
        <pb n="931" />
        Nr.  141.  1916.  869

Bei  Postscheck-berweisungen  tritt  der  Posteinlieferungsschein  der  Zahlkarte
  an  Stelle  der  Quittung.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

#)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Bastfaserabfälle.


Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betieffend  Höchstpreife  für  Bastfaserabfälle,
  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  auch  ihrerseits
  zu  überwachen.

Schwerin,  den  8.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Wekanntmachung
Nr.  W.  III.  188.  16.  K.R.A,

betrefsend  Höchstpreise  für  Bastfaserabfälle.
Vom  8.  September  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August
1914  (RBl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (REl.  S.  516)  und
der  Bekauntmachungen  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Jannar  1915
(Re#l.  S.  25),  vom  23.  September  1915  (Rol.  S.  603)  und  vom  23.  März  1916
(R#l.  S.  183)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwider-
        <pb n="932" />
        870  Nr.  141.  1916.

handlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung  )  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft
werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.
Auch  kann  die  Schließung  des  Betriebes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung
unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (R  #  S.  603)  angeordnet
  werden.

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  vorhandenen  und  noch
weiter  anfallenden,  in  der  beigefügten  Preistafel  verzeichneten  Bastfaserabfälle  aller
Arten.  Werg  ist  nicht  Abfall  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung.

8  2.

Höchstpreise.

Die  von  der  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  in  Berlin  für
die  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände  zu  zahlenden  Preise  dürfen  die  in  der  beifolgenden
Preistafel  für  die  einzelnen  Gruppen  festgesetzten  Preise  nicht  übersteigen.  Diese  Preise
verstehen  sich  nur  für  beste  Sorten,  für  geringere  sind  entsprechend  billigere  Preise
zu  zahlen.

Die  Hoöchstpreise  gelten  auch  für  Abfallmischungen,  welche  mehr  als  50  v.  H.
Bastfaserabfall  enthalten.

Die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  ist  ermächtigt,  im  Einzelfalle
  für  den  Ankauf  von  besonderen  Sorten  der  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände,
wenn  die  besten  Qualitäten  der  entsprechenden  Gruppen  durch  das  vorliegende  Sorti-*)

  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrase  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;  „
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;
wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§8  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;
wer  der  Anfforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  kür  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;  '
wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüber  verheimlicht;

4l  wer  den  nach  §  5  des  Gesewes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  und  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens
auf  das  Doppelte  des  Belrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchslpreis  überschritten  worden  ist  oder  in
den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend
Mark,  so  ist  nuf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die
Hälfte  des  Mindestbetrages  ermäßigt  werden.

In  den  Fällen  der  Nummern  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die
Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden,

et
        <pb n="933" />
        Nr.  141.  1916.  871

ment  übertroffen  werden,  die  in  der  Preistafel  festgesetzten  Preise  bis  zur  Höhe  von
20  v.  H.  zu  überschreiten.  **!“  »
Anmerkung:Esistgenauzubeachten,daßdicfestgefetzten  Höchstpreise  diejenigen  Preise
sind,  welche  die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stpffabfällen  höchstens  bezahlen  darf.  Für
minderwertige  Abfälle  wird  die  Gesellschaft  einen  entsprechend  niedrigeren  Preis  bezahlen.

§  3.
Zahlungsbedingungen.

Die  Hoöchstpreise  schließen  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof
  oder  bis  zur  nächsten  Schiffsladestelle  und  die  Kosten  der  Verladung  sowie  die
Besorgung  der  Bedeckung  ein.  Als  Vergütung  für  den  Gebrauch  der  Decken  dürfen
höchstens  die  Preise  des  Deckentarifs  der  Staatseisenbahn  des  Abgangsortes,  auch  bei
der  Verwendung  eigener  Decken  des  Verkäufers,  dem  Käufer  in  Rechnung  gestellt
werden.

Die  Höchstpreise  gelten  für  Zahlung  innerhalb  14  Tagen  vom  Eingangstage  der
Rechnung  brutto  für  netto.  Die  Tara  darf  jedoch  4  v.  H.  nicht  übersteigen.  Wird  der
Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen  bis  zu  2  v.  H.  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  zugeschlagen
  werden.  4

8  4.

Ausnahmen.
Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,
zurichten.  Die  Entscheidung  über  die  Anträge  behält  sich  der  zuständige  Militärbefehlshaber
  vor.  «

§5.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  am  8.  September  1916  in  Kraft.
Preistafel.
Gruppe  A.
Garnreste:  Msennig  das
ilogramm:
J.  Reste  von  leinenen  Garnen,  roh,  beste  Sorte  .  .  .  ..  65
2.  desgleichen,  gebleicht  v  „  75
v3l  »  bunt,  „  „  55
4.  »  angeschmutzt,  „  „  25
5.  Hanfgarnreste,  „  „  Aa  60
6.  Hartfasergarnreste,  "%  50
7.  Jutegarnreste,  roh,  "#  "  55
8.  29  bunt  „„„  35
12.  gemischte  Bastfasergarnreste,  "]  R„  ...  50

Bastfasergarnreste,  gezwirnt,  durchweg  10  Pf.  weniger.
204
        <pb n="934" />
        872  Nr.  141.  1916.
.  Pfennig  das

Garnreste:  Allogrnm:
Gruppe  B.
Trockenspinnabfälle,  beste  Sorte  p0
Naßspinnabfälle,  gespült,  gequetscht  und  getrocknet,  beste  Sorte.  80
Gruppe  C.
Kämmlinge,  beste  Sorte  11044r0
Gruppe  D.
Kardenabfälle:  Bastfaserkardenabfall,  geschüttelt,  beste  Sertn  60
Gruppe  E.
Wergabfall  (Flugwerg)  und  Schwingabfall,  beste  Sertet  25
Gruppe  F.
Kehricht  und  Scherabfall:
Jure,  beste  Seree  20
1.  Scherabfall  anderer,  beste  Sert  12
2.  Fabrikkehricht,  beste  Sorte  10

Vorstehende  Preise  erhöhen  sich  bei  Ablieferung  geschlossener  Wagenladungen
einer  Gruppe  in  Mengen  von  mindestens  10  000  kg  um  5  v.  H.

Altona,  den  8.  September  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1916,  betreffend  Allodifizierung  des  Lehngutes
  Groß  Nieköhr,  A.  Gnoien.

Das  Lehngut  Groß  Nieköhr,  Amts  Gnoien,  ist  unter  dem  heutigen  Tage  allodifiziert
  worden.

Schwerin,  den  31.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  141  wird  ausgegeben:  Nr.  201  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="935" />
        Nr.  142.  73

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  11.  September  1916.  ·

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Berechnung  der  als  Zuschlag  zur  Portoablösungssumme
  zu  zahlenden  Reichsabgabe.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1916,  betreffend  Berechnung  der  als
Zuschlag  zur  Portoablösungssumme  zu  zahlenden  Reichsabgabe.

Nach  dem  Gesetze  vom  21.  Juni  1916  (RGl.  S.  577),  betreffend  eine  mit
den  Post=  und  Telegraphengebühren  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,
sind  die  in  der  Zusammenstellung  zu  Anlage  A  bezeichneten  Reichsabgaben  als
Zuschlag  zu  den  Postgebühren  zu  erheben.  Der  Reichsabgabe  unterliegen  auch
die  Sendungen,  für  die  mit  Staatsbehörden  ein  Abkommen  dahin  getroffen  ist,
daß  die  Behörden  an  Stelle  der  Porto=  und  Gebührenbeträge  für  die  einzelnen
Sendungen  Abfindungssummen  an  die  Postkasse  zahlen  und  ihre  Sendungen
mit  dem  Vermerk  „Frei  durch  Ablösung“  versehen.  Um  festzustellen,  welcher
Betrag  an  Reichsabgabe  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  auf  die  mit
der  Reichspostverwaltung  vereinbarte  Portoablösungssumme  entfällt,  sollen  in
zwei  Monaten  während  eines  Zeitraums  von  je  14  Tagen  alle  Postsendungen,
  die  unter  das  Ablösungsverfahren  fallen,  —
Nr.  IV  der  Bekanntmachung  vom  11.  August  1909,  Röl.  Nr.  26,  ist  zu  beachten
  —  gezählt  und  dabei  ermittelt  werden:
        <pb n="936" />
        —

874

Nr.  142.  1916.

a)  wesches  der  Gesamtbetrag  der  Postgebühren  aus  der  Beförderung  der

während  der  Zählzeit  aufgegebenen  Sendungen  ist,

b)  wie  sich  der  Gesamtbetrag  auf  die  einzelnen  Gattungen  der  portopflichtigen

  Sendungen  verteilt,  und  welches  der  Betrag  der  von  diesen
Sendungen  zu  erhebenden  R  eichsabgabe  ist.

Diese  Postsendungen  sind,  wie  noch  besonders  hervorgehoben  wird,  nicht
mit  Freimarken,  sondern  wie  bisher  nur  mit  dem  Steimpel'  „Frei=  durch  Ablösung“
  zu  versehen.

Als  Zählzeit  sind  die  Tage  vom  16.  bis  zum  29.  September  und  vom  1.
bis  zum  14.  November  1916  festgesetzt.  Für  die  Dauer  dieser  Zählung  sind
von  den  nachstehend  aufgeführten  Behörden  und  einzeln  stehenden  Beamten
Portolisten  nach  dem  Vordruck  der  Anlage  B  zu  führen.

Diese  Behörden  und  Beamten  sind:

1.
2.

das  Staatsministerium,
das  Ministerium  der  auswärtigen.  Anzelegenheitent  und  des  Großherzoglichen
  Haufes,

 

3.  die  Disziplinarkammer  für  nichtrichterliche  Beamte,
4.
5
6

das  Ministerium  des  Innern,

.das  Finanzministerium  mit  der  Abteilung  für  Domänen  und-Forsten,
.das  Justizministerium  mit  seinen  Abteilungen  für  geistliche,  Unterrichts=

  und  Medizinal-Angelegenheiten  und  für  Kunst,

die  Kanzleien  der  unter  1,  2,  4,  5  und  6  aufgeführten  Ministerien

und  die  Kontrolle  des  Finanzministeriums,

#im  Ressort  des  Finanzministeriums,  Abteilung  für  Domänen  und
Forsten:

a)  das  Domänen-Taxamt,

b)  die  Geschäftsbetriebskostenkasse  des  Finanzministeriums,

J)das  Messungsbureau,

d)  sämtliche  Domanialämter  und  sämtliche  Amtskassen  sotoie  das
Badekommissariat  zu  Sülze,

e)  sämtliche  Forstinspektionen,  sämtliche  Oberförstereien,  sämtliche
Revierförster  und  Verwalter  von  Revierförsterstellen  sowie
sämtliche  Forstkassen,

t)  die  Distriktsbaubeamten  in  den  Distrikten  zur  Zeit  in  Hagenow,
Rostock,  Schwerin,  Doberan,  Dömitz,  Güstrow  1  und-LI,  Wismar
und  Lübz,  sowie  das  tiefbautechnische  Mitglied  des  Revisionsdepartements
  wegen  seiner  Wasserbausachen,
        <pb n="937" />
        15.

16.

17.
18.
19.

20.

Nr  142.  11916.  875

8)  die  Distriktsingenieure,  zur  Zeit  in  Schwerin,  Güstrow  I  und  II,
Lübz,  Rostock,  Bützow,  Hagenow,  Grabow,  Wismar,  Doberan
und  Neustadt,

h)  die  Lewitzwiesenverwaltung,

i)  die  Forsteinrichtungsanstalt  zu  Schwerin,

die  Vorstände  der  beiden  Staatsbaudistrikte  zu  Schwerin  und  Rostock,
10.
14.
die  Direktion  des  Landgestüts  und  die  Kasse  desselben  zu  Redefin,
13.
.14.

die  Kommission  für  den  Domanialkapitalfonds,
die  Prüfungskommission  für  die  Kandidaten  des  Baufachs,

die  Kommission  für  die  Landespferdezucht  zu  Redefin,

die  Renterei  mit  der  Kasse  des  Domanialkapitalfonds,  der  Hauptkammerkasse,

  der  Hauptforstkasse,  dem  Forstunterstützungsfonds,  dem
Kirchenfonds,  der  Emeritierungskasse,  dem  Pfarraufbesserungsfonds,
der  Domanial-Hauptschulkasse,  dem  Schulfonds,  dem  Entschädigungsfonds
  für  niedere  Kirchendiener,  der  Pfarrhilfskasse,
die  Schuldentilgungskommission  und  Kasse  zu  Rostock  bezw.  die  Mitglieder
  der  Ersteren  in  Moltzow  und  Glawe,
die  Oberzolldirektion  und  in  deren  Ressort:
a)  die  Hauptzollämter  zu  Güstrow,  Rostock,  Schwerin  und  Wismar,
b)  die  Ober-Grenzkontrollen  Rostock  und  Wismar  und  die  Ober-Zollkontrollen
  Rostock  II,  Ludwigslust,  Schwerin,  Güstrow,
Waren  und  Plau,
.9  das  Neben-Zollamt  1  Warnemünde,
d)  die  Zollämter  Boizenburg,  Krakow,  Ludwigslust,  Parchim,
Plau,  Waren  und  das  Salzsteueramt  Lübtheen,  «
die  Landessteuerdirektion  und  Landessteuerkasse  zu  Rostock.
das  Erbschaftssteueramt  zu  Rostock,
die  Chaussee-  Verwaltungskommission  und  die  Chaussee-Hauptkasse,
sowie  die  Chaussee-Inspektionen  zu  Schwerin,  Rostock,  Parchim,
Grabow,  Waren  und  Güstrow,
die  Flußbau-Verwaltungskommission  und  die  Flußbaukasse,  sowie  die
Flußbau=  Inspektionen  zu  Parchim,  Grabow,  Güstrow,  Schwerin  und
Dann,
3  Statistische  Amt,

.  die«-Gewerbekommission,
das  Paßkarten-Depot,  ·
.  das  Gendarmeriekommando,  mit  der  Gendarmeriekasse,
        <pb n="938" />
        876

41.

42.
.die  Amtsanwälte,
44.

Nr.  142.  1916.

.  die  dirigierende  Kommission,  Inspektion,  Hausverwaltung  und  Kasse

des  Landarbeitshauses  zu  Güstrow  und  die  Nebenanstalt  des  Landarbeitshauses
  in  Federow,

.  die  Gutsverwaltung  zu  Federow,

.  das  Eisenbahnkommissariat  zu  Schwerin,

.  die  Eichungsinspektion  zu  Schwerin,

.  die  Regierungsbibliothek  zu  Schwerin,

.  die  General-Eisenbahndirektion  und  nachstehende  unter  derselben

stehende  Verwaltungsstellen:
a)  die  Hauptkassenverwaltung  zu  Schwerin,
b)  die  Maschinen=  und  Werkstätten-Inspektion  zu  Schwerin,
c)  die  Materialienverwaltung  zu  Schwerin,
d)  die  Telegrapheninspektion  zu  Schwerin,

.  die  Kasse  des  Großherzoglichen  Industriefonds  und  des  Fonds  zur

Verbesserung  des  Zustandes  der  ländlichen  Bevölkerung  Mecklenburgs
zu  Schwerin,

.  die  Ansiedlungskommission  zu  Schwerin  bezw.  die  Mitglieder  derselben,
.  die  Technische  Kommission  zu  Schwerin,

.  die  Zivilstandskommission  zu  Schwerin,

.  das  Geheime  und  Haupt--Archiv  zu  Schwerin,

.#die  Kommission  für  das  Heimatwesen  zu  Schwerin,

.#  der  Gewerbeinspektor  zu  Schwerin,

.  die  Verwaltung  des  Leuchtturms  zu  Bastorf  und  die  Kasse  für  denselben,

  beide  zu  Schwerin,

 

.  der  Vorstand  der  Domanialbrandversicherungsanstalt  und  die  Domanialbrandkasse

  zu  Schwerin,

.  die  Landgerichte  (die  Landgerichtspräsidenten,  die  Präsidien  der  Landgerichte,

  die  Untersuchungsrichter,  der  Vorsitzende  des  Schwurgerichts,
die  Prüfungsbehörden  für  Gerichtsschreiber  und  für  Gerichtsvollzieher
und  die  Prüfungsbehörde  beim  Landgericht  zu  Rostock  für  die  erste
juristische  Prüfung),

die  Amtsgerichte  (die  Amtsrichter,  die  mit  dem  Amtsgericht  zu  Wittenburg
  verbundene  Strafanstalt  und  die  Gerichtsschreibereien),

die  Ersten  Staatsanwälte,

die  Direktion,  Hausverwaltung  und  Kasse  der  Landesstrafanstalt  zu
Dreibergen,
        <pb n="939" />
        45.
46.
47.

18.
49.

Nr.  142.  1916.  877

die  Direktion,  Hausverwaltung  und  Kasse  des  Zentralgefängnisses  zu
Bützow,

der  Vorstand  und  die  Kassen  der  Großherzoglichen  Witweninstitute  zu
Schwerin,

die  Universität  zu  Rostock  (der  Vizekanzler,  die  Finanzverwaltungsbehörde,
  Rektor,  die  vier  Fakultäten,  das  Universitätssekretariat,  die
Universitätsrendantur,  die  Universitätsbibliothek,  die  akademischen
Institute  und  ihre  Rendanturen),

das  Kuratorium  der  Landeskrankenanstalten  zu  Schwerin,

die  Irrenanstalten  zu  Gehlsheim  und  Sachsenberg  (Direktion,  Betriebsinspektion
  und  Rendantur),

50.  das  Kinderheim  Lewenberg  zu  Schwerin  (Direktion  und  Rendantur),
51.  die  Kreisärzte  und  Kreistierärzte  der  Medizinalbezirke  Boizenburg,

Gadebusch,  Gnoien,  Güstrow,  Ludwigslust,  Malchin,  Parchim,
Rostock,  Schwerin,  Waren  und  Wismar,

.  der  Oberkirchenrat  zu  Schwerin,
.  die  Superintendenturen  zu  Doberan,  Güstrow,  Malchin,  Parchim,

Rostock,  Schwerin  und  Wismar,

l  der  Engere  Ausschuß  von  Ritter=  und  Landschaft  zu  Rostock,
.  der  Landkasten  einschließlich  der  Ständehausverwaltungskasse  und

der  Kasse  der  Landeshilfen  für  Chaussee=  und  Wasserbauten  zu
Rostock,
das  Landesgesundheitsamt  zu  Rostock.

Die  einzelnen  Spalten  des  Vordrucks  der  Anlage  B  sind  sorgfältig  auszufüllen.
  Wenn  also  beispielsweise  an  einem  Tage  aufgegeben  sind:
a)  Briefe  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehr:

3  gewöhnliche  Briefe,  2  Einschreibsendungen,  4  Briefe  mit  Zustellungsurkunde
  im  Ortsverkehr,  5  Briefe  mit  Zustellungsurkunde
  im  Nachbarortsverkehr,

b)  Briefe  im  sonstigen  Verkehr:

10  gewöhnliche  Briefe  und  5  Einschreibsendungen  bis  20  g
schwer,

5  gewöhnliche  Briefe  und  2  Einschreibsendungen  über  20  g
schwer,

c)  3  Postkarten,
d)  1  Paket  bis  zum  Gewicht  bis  zu  5  kg  über  75  km,  so  sind  einzutragen:

in  Spalte  2:  3—  0,15  J4,  Spalte  3:  2  =  0,50  J.  Spalte  4:
4  =  1,00  —,  Spalte  5:  5  =  1,50  JX,
        <pb n="940" />
        878  Nr.  142.  11916.

in  Spalte  6:  10  =  1,00  d4„  Spalte  7:  5—  1,50  4,
Spalte  9:  5—  1,00  J4,  Spalte  105  2=  0,80  J,
in  Spalte  12:  3  —  10,15  M  Spalte  14:  1  =  0,50  ,
*4*-  Spalte  21:  =  8,10  M.
Unter  b  der  Spalten  2—19  sind  auch  etwaige  Nachnahmegebühren  zu  berücksichtigen.


Die  Portolisten  sind  täglich  von  dem  dafür  verantwortlichen  Beamten  in
Spalte  23  mit  der  Richtigkeitsbescheinigung  zu  versehen  und  nach  Ablauf  eines
jeden  Zählabschnitts  abzuschließen.

Die  Behörden  und  einzeln  stehenden  Beamten  haben  die  abgeschlossene
Portoliste  zum  20.  November  1916  dem  Finanzministerium  einzureichen,  jedoch
  gehen  die  Listen  des  Domänen-Taxamts,  der  Geschäftsbetriebskostenkasse
des  Finanzministeriums,  des  Messungsbureaus,  der  Domanialämter  und  Amtskassen,
  der  Forstinspektionen,  Oberförstereien  und  Forstkassen,  der  Revierförster
und  Verwalter  von  Revierförsterstellen,  der  Distriktsbaubeamten  in  den  Domanialbaudistrikten,
  der  Distriktsingenieure,  der  Lewitzwiesenverwaltung  und
der  Forsteinrichtungsanstalt  zunächst  an  das  Finanzministerium,  Abteilung  für
Domänen  und  Forsten,

die  Portolisten  der  Zollbehörden  im  Bereiche  der  Zollverwaltung  an  die
Oberzolldirektion,

die  Portolisten  der  Justizbehörden  an  das  Justizministerium

und  .

die  Listen  der  Superintendenturen  durch  Vermittelung  des  Oberkirchenrats
  an  das  Ministerium,  Abteilung  für  geistliche  Angelegenheiten.

Diese  Ministerien  und  die  Oberzolldirektion  haben  den  Eingang  der  Portolisten
  zu  überwachen  und  sie  gesammelt  spätestens  bis  zum  1.  Dezember  1916
dem  Finanzministerium  vorzulegen.

Sollte  eine  der  am  Ablösungsverfahren  beteiligten  Behörden  oder  Beamten
  in  der  Ermittelungszeit  Postsendungen  überall  nicht  abgelassen  haben,
so  ist  dennoch  hiervon  dem  Finanzministerium  Anzeige  zu  erstatten.

Schwerin,  den  8.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministertum.
v.  Blücher.

 

Mu  dieser  Nr.  142  werden  ausgegeben:  Nr.  202  und  203  des  Reichs--Gesethblatts
von  1916.
        <pb n="941" />
        Zusammenstellung  der  Reichsabgaben  im  Postverkehr.

 

ee.

Als  Reichsabgabe  wird

 

ein  Zuschlag  zu  den
Nr.  Gegenstand  Postgebühren  erboben  in
öhe  von
1  Briefe:
a)  im  Orts=  und  Na  barortsverkehr#  2½  Pfg.
b)  im  sonstigen  Verkehr  .  5  „
2  Postkarten.  W
3.  Pakete:
I.  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm:
a)  auf  Entfernungen  bis  75  Kilometer
  einschließlich.  .  5  »
b)  auf  alle  weiteren  Entfernungen  .  10  „  von  ieder
II.  beim  Gewicht  über  5  Kilogramm:  Semun.
a)  auf  Entfernungen  bis  75  Kilometer
  einschließlich.  1  "
b)  auf  alle  weiteren  Entfernungen  0  »
4  Briefe  mit  Wertangabe:
a)  auf  Entfernungen  bis  75  Kilometer
einschließli  ..  5  »
b)  auf  alle  weiteren  Entfernungen  10  „
5  Postauftragsbriefe  5  „
        <pb n="942" />
        <pb n="943" />
        Nr.  143.  879

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  12.  September  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Tauben.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts  vom  30.  Auguft
1916  zur  Durchführung  der  Verordnung  über  Hülsenfrüchte.  (3)  Bekanntmachung
  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  6.  April/17.  Julie
1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung
vom  27.  März  1916.  (4)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung
  des  Reichskanzlers  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs
vom  21.  August  1916.  (5)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Kriegsernährungsamts  über  die  Ausgestaltung  der
Fleischkarte  und  die  Festsetzung  der  Verbrauchshöchstmenge  an  Fleisch
und  Fleischwaren  vom  21.  August  1916.  (6)  Bekanntmachung  zur  Ergänzung
  der  Bekanntmachung  vom  7.  September  1916  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Juli  1916  über  Hafer  aus  der
Ernte  1916.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkung  des  inländischen
  Post-,  Telegraphen=  und  Fernsprechverkehrs.

II.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1916,  betreffend  den  Berkehr  mit
Tauben.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  31.  August  1916,  bereffend  die  Taubensperre,
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
        <pb n="944" />
        880  Nr.  143.  1916.

Die  Bestandsaufnahme  und  Nachprüfung  der  Taubenschläge  in  Gemäßheit
der  Ausführungsbestimmungen  unter  1  und  die  Aussicht  über  die  Durchführung
der  Vorschriften  der  Bekanntmachung  werden  hiermit  den  Ortsobrigkeiten  übertragen.


Schwerin,  den  7.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Nr.  2060.  Altona,  den  31.  August  1916.

Taubensperre.

 

1.  Auf  Grund  der  §#§  4  und  5  der  Verordnung,  betrestenn  den  Verkehr  mit
Tauben  vom  22.  Juni  1916  —  KVBl.  Nr.  1556  —  wird  behufs  Bestandsaufnahme
und  Nachprüfung  der  Taubenschläge  für  den  Befehlsbereich  des  stellv.  Generalkommandos
  IX.  A.-K.  die  „Taubensperre“  für  die  Zeit  vom  15.  September
bis  20.  September  d.  IJs.  verhängt.

2.  Während  dieser  Sperrzeit  dürfen  keine  Tauben  außerhalb  ihres  Schlages  sein.
Eeten,  die  trotzdem  im  Freien  betroffen  werden,  unterliegen  dem  Abschuß  durch  die

olizei.

3.  Den  mit  der  Nachprüfung  der  Bestände  Beauftragten  ist  jederzeit  Zutritt  zu
den  Schlägen  zu  gewähren  und  jede  verlangte  Auskunft  zu  erteilen.

4.  Zuwiderhandelnde  werden  gemäß  §  9b  des  Gesetzes,  betreffend  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember
1915,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  bei  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  -7  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Veröffentlichung  ersucht.

v.  Falk.

Ausführungsbestimmungen  für  die  Zivilbehörden  zu  vorstehender  Verordnung.
1.  In  der  Sperrzeit  sind  die  Bestände  an  Tauben  unter  Hinzuziehung  von  Brieftaubensachverständigen
  (bewährten  Verbandstaubenzüchtern)  nachzuprüfen.  Zweckmäßig
  ist  es,  die  Mitwirkung  ortseingesessener  Vertrauensmänner  zu  gewinnen.
2.  Wo  ein  Verstoß  gegen  die  Verordnung  des  stellv.  Generalkommandos  vorliegt,
sei  es,  daß  die  Tauben  nicht  angemeldet  oder  entgegen  diesem  Sperrverbot  ins  Freie
        <pb n="945" />
        Nr.  143.  1916.  881

-x
gelassen  wurden,  sind  sie  zu  beschlagnahmen  und  hierher  einzusenden.  In  dem  Urteil
über  den  Verstoß  gegen  die  getroffenen  Anordnungen  würden  diese  Tauben  gemäß
8  4  8  für  eingezogen  erklärt  werden.  Eine  Entschädigung  ist  in  diesem  Falle
nicht  zuständig.

3.  Werden  ausländische  Brieftauben,  Verbandsbrieftauben  (Null-Ring),  Klub-Brieftauben
  (C.  R.-Ring)  oder  Brieftauben,  denen  der  Ring  mutwillig  abgekniffen  ist,
vorgefunden,  die  dem  jetzigen  Besitzer  zugeflogen  oder  von  ihm  eingefangen  und  widerrechtlich
  festgehalten  werden,  so  sind  derartige  Brieftauben  ohne  weiteres  zu  beschlagnahmen
  und  hierher  einzusenden.  —  Diese  Maßnahme  ist  unbedingt  erforderlich,  um
den  Brieftaubenvereinen,  die  ihre  Tauben  für  Heereszwecke  zur  Verfügung  gestellt
haben,  bei  den  in  diesem  Kriege  ohnehin  großen  Verlusten  an  Nachrichtentauben,  ihre
abhanden  gekommenen,  längst  verloren  geglaubten  Tauben  wieder  zuzuführen.  Eigentumsrechte
  können  jetzigen  Besitzern  solcher  Tauben  nicht  zugestanden  werden  (Gesetz,
betreffend  den  Schutz  der  Brieftauben  usw.  vom  28.  Mai  1894,  Rl.  S.  463,  und
vom  23.  September  1914),  vielmehr  würde,  da  es  sich  um  einen  Verstoß  gegen  §  6  der
Taubenverordnung  vom  22.  Juni  1916  handelt,  gegen  diese  Besitzer  vorzugehen  sein.

4.  Da  anzunehmen  ist,  daß  widerrechtlich  gehaltene  Brieftauben,  für  die  aus
irgend  einem  Grunde  eine  Beschlagnahme  zu  befürchten  ist,  während  der  Sperrzeit
entfernt  werden,  müssen  verdächtige  Schläge,  besonders  von  sogenannten  „wilden
Taubenzüchtern“  auch  außerhalb  der  Sperrzeit  unvermutet  überholt  werden.

5.  Erläuterungen  zur  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Tauben  find  hier
noch  in  genügender  Anzahl  vorhanden  und  können  angefordert  werden.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1916  zur  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts

  vom  30.  August  1916  zur  Durchführung  der  Verordnung  über

Hülsenfrüchte  vom  29.  Juni  1916.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  Artikel  V  Abs.  2  der  Bekanntmachung  des
Kriegsernährungsamts  vom  30.  August  1916  zur  Durchführung  der  Verordnung
  über  Hülsenfrüchte  vom  29.  Juni  1916  (RE#l.  S.  981)  ist  die  Ortsobrigkeit,
  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen
dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommnnalverbardes
  —  §  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916,  Rbl.  Nr.  118
—  obliegen.

Schwerin,  den  8.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="946" />
        882  Nr.  143.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntt
machung  vom  6.  April/17.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Fleischversorgung  vom  27.  März  1916.  ·
ufGrundderBundesratsverordnungüberFleischversorgungvom27«.Möer
17.Augnst1916—"RGBl.S.199,935—wirdunter-Abänderung·der
Ausführungsbekanntmachung  vom  6.  April/17.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  58,
111  —  hiermit  bestimmt:
J.

Die  Überwachung  und  Regelung  des  Verkehrs  mit  Schlachtvieh  und  Fleisch
liegt  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
zu  Schwerin  als  Landesfleischstelle  ob,  soweit  nicht  bezügliche  Anordnungen  des
unterzeichneten  Ministeriums  ergehen.

II.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  als  Landesfleischstelle  hat  die  Verbrauchsregelung
  nach  §  10  der  Bundesratsverordnung  zu  treffen  oder  Anordnungen
  darüber  zu  erlassen.

II.

Der  vom  unterzeichneten  Ministerium  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  beigeordnete  Beirat  wird  von  dieser  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses
zugezogen.

Schwerin,  den  8.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(4)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Reichskanzlers  Üüber  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  vom  21.  Auguss
1916.
Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  über  die  Regelung  des
Fleischverbrauchs  vom  21.  August  1916  —  R#Bl.  S.  941  —  wird  bestimmt:

J.
Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Absatz  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
        <pb n="947" />
        Nr.  143.  1916.  888

vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —
finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die
Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Verordnung  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen
  Befugnisse  können  durch  deren  Vorstand  wahrgenommen  werden.

II.

Die  Befugnisse  aus  §  2  Satz  1  und  §  3  Absatz  2  der  Verordnung  stehen
der  Landesbehörde  für  Volksernährung  (Landesfleischstelle)  zu  Schwerin  zu.
Dieselbe  kann  weitere  Ausführungsbestimmungen  —  §  13  der  Verordnung  —
erlassen.  Auch  ist  sie  für  die  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  Maßgabe  des
§-15  der  Verordnung  zuständig.

Schwerin,  den  8.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(5)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung

  des  Kriegsernährungsamtes  über  die  Ausgestaltung  der  Fleischkarte

und  die  Festsetzung  der  Verbrauchshöchstmenge  an  Fleisch  und  Fleischwaren

vom  21.  August  1916.
Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes  über  die
Ausgestaltung  der  Fleischkarte  und  die  Festsetzung  der  Verbrauchshöchstmenge
an  Fleisch  und  Fleischwaren  vom  21.  August  1916  —  RBl.  S.  945  —
wird  bestimmt:  ·

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  (Landesfleischstelle)  zu  Schwerin

kann  über  die  Herstellung  der  Fleischkarte  und  ihren  Aufdruck  weitere  Anordnungen
  erlassen.

Schwerin,  den  8.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="948" />
        884  Nr.  143.  1916.

(6)  Bekanntmachung  vom  9.  September  1916  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  7.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
vom  6.  Juli  1916  über  Hafer  aus  der  Ernte  1916.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  II  2  zu  §  6  Abs.  2  a  der  Bekanntmachung  vom
7.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Juli
1916  über  Hafer  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  1916  Nr.  140  S.  860  —  wird
darauf  hingewiesen,  daß  durch  eine  inzwischen  ergangene  Bekanntmachung  des
Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  vom  5.  September  1916  —  ubgedruckt
im  Reichs-Gesetzbl.  S.  997  —  für  die  Zeit  vom  1.  September  bis  31.  Dezember
  1916  die  nachstehende  Hafermenge  zum  Verfüttern  durch  den  Tierhalter
zugelassen  ist:  «
51X2ZentnerfürjedenEinhufer,
3  Zentner  für  jeden  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Haferfütterung
  zugelassenen  Zuchtbullen,
3  Zentner  für  jeden  Arbeitsochsen  in  landwirtschaftlichen  Betrieben.


Schwerin,  den  9.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

□)  Bekanntmachung  vom  11.  September  1916,  betreffend  Beschränkung  des  inländischen
  Post-,  Telegraphen=  und  Fernsprechverkehrs.

Nachstehende  Anordnung  des  Königlich  Preußischen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.


Schwerin,  den  11.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="949" />
        JNr.  143.  1916.  885

Id.  Nr.  118  051.  Nr.  2125.  10.  9.  16.
Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung
  mit  dem  Gesetze  vom  11.  Dezember  1915  wird  hiermit  im  Interesse  der  öffentlichen
  Sicherheit  folgendes  verordnet:

1  Für  folgende  Gebiete  oder  Orte  im  Bezirke  des  IX.  Armeekorps  gelten  die
unter  den  Nummern  2  bis  6  aufgeführten  Beschränkungen  für  den  inländischen  Post-,
Telegraphen=  und  Fernsprechverkehr:

a)  Von  Schleswig  das  Gebiet  nördlich  der  Eisenbahnstrecke  Tondern—
Tingles—Sonderburg  einschließlich  der  Insel  Alsen  und  der  Nebenstrecke
bis  Schelde  und  der  an  diesen  Strecken  liegenden  Orte,  ferner  das  Gebier
westlich  und  nördlich  der  Strecke  Tondern—MNiebüll—  Dagebüll  einschließlich
  der  an  dieser  Strecke  gelegenen  Orte  und  die  Inseln  Röm,  Sylt,  Föhr
und  Amrum.

b)  Von  Mecklenburg  das  Gebiet  nördlich  der  Eisenbahnstrecke  Wismar
  —  Doberan  —Rostock—  Ribnitz  einschließlich  der  an  dieser
Strecke  liegenden  Orte,  sowie  die  Orte  an  den  Eisenbahnstrecken  Rostock
—  Sülze  (ausschl.),  Rostock—Laage  (ausschl.)  und  Rostock  —
Bützow  (ausschl.).

2.  Alle  aus  diesen  genannten  Gebieten  oder  Orten  ausgehenden  Briefe  des
inneren  deutschen  Verkehrs  müssen  offen  aufgeliefert  werden.  Diese  Briefe  dürfen
nur  in  deutscher,  dänischer,  schwedischer  oder  norwegischer  Sprache  gehalten  sein.  Verschlossene
  Sendungen  oder  solche  in  unzulässiger  Sprache  werden  nicht  befördert,  sondern
  den  Absendern  zurückgegeben  oder,  wenn  diese  nicht  bekannt  sind,  nach  den  Vorschriften
  für  unbestellbare  Sendungen  behandelt.

Verschlossen  dürfen  nur  aufgeliefert  werden:

a)  die  Postsendungen  der  regierenden  Bundesfürsten  und  der  Mitglieder  ihrer
Familien,  sowie  der  Mitglieder  der  fürstlichen  Familie  Hohenzollern;

b)  die  von  Militär-,  Marine-,  Reichs-,  Staats-,  Provinzial-,  Kreis=  und  städtischen
  Behörden  aufgegebenen  und  mit  Dienststempel  verschlossenen  Briefe;

c)  die  Postsendungen  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Botschaften,  Gesandtschaften
  und  Ministerresidenturen  nichtfeindlicher  Mächte;

4)  Briefe  nach  dem  Orts=  oder  Landbestellbezirk  der  Aufgabepostanstalt.

Die  Sendungen  zu  a  bis  c  müssen  äußerlich  durch  das  Siegel  der  absendenden
Stelle  kenntlich  sein.

3.  Verboten  sind  private  Briefe  in  geheimer  Schreibart  (Stenographie,  Blindenschrift,
  verabredeter  Sprache  zla  ferner  solche  über  Rüstungen,  Truppen=  oder  Schiffsbewegungen
  und  andere  militärische  Maßnahmen  und  Einrichtungen.

Werlbriefe  sowie  Postaufträge  sind  entweder  bei  den  Überwachungskommissionen

  oder  bei  den  Postämtern  offen  aufzuliefern.  Sie  werden  nach  Prüfung  mit  dem
Siegelabdruck  des  Absenders  verschlossen  weiterbefördert.  Die  bei  den  Postämtern  auf-
        <pb n="950" />
        886  Nr.  143.  1916.

gegebenen  Wertbriefe  sowie  Postaufträge  dürfen  keinerlei  andere  Mitteilungen  enthalten
  als  leichtverständliche  Mitteilungen  über  Inhalt  und  Zweck  der  Sendung.

Einschreibbriefe  und  gewöhnliche  Briefe  werden  von  den  Überwachungskommissionen
  in  den  hierzu  bestimmten  Dienststunden  zur  sofortigen  Prüfung  und  Schließung
entgegengenommen,  wenn  die  sofortige  Schließung  im  Interesse  des  Absenders  liegt.

5.  Auch  die  aus  den  genannten  Gebieten  oder  Orten  ausgehenden  Pakete  für  das
Inland  unterliegen  der  behördlichen  Prüfung.  Sie  dürfen  außer  offen  beigefügten
Jakturen,  Rechnungen  und  Preislisten  briefliche  Mitteilungen  nicht  enthalten,  bei  Gefahr
  der  Beschlagnahme.  Auf  den  Abschnitten  der  Paketkarten  (Taletadresse),  der  Postanweisungen
  und  Zahlkarten  sind  nur  leicht  verständliche  Mitteilungen  über  den  Zweck
der  Sendung  gestattet;  jede  andere  Mitteilung  ist  verboten.  «

6.  Privattelegramme  nach  dem  Inlande  müssen  in  offener  und  deutscher
Sprache  abgefaßt  sein.  Telegramme  in  fremder  oder  geheimer  cchiffrierter  oder  verabredeter)
  Sprache  sowie  solche  über  Rüstungen,  Truppen=  oder  Schiffsbewegungen  oder
über  sonstige  militärische  Maßnahmen  und  Einrichtungen  sind  verboten,  es  sei  denn,
daß  sie  von  militärischer  Seite  als  zugelassen  bescheinigt  sind.

Bei  allen  Telegrammen,  die  an  Orten  innerhalb  des  Gebietes  der  Überwachungskommissionen
  aufgeliefert  werden,  haben  sich  die  Aufgeber  den  Telegrammannahmestellen
  gegenüber  einwandsfrei  auszuweisen.  Bei  ungenügendem  Ausweis  unterbleibt
die  Beförderung  der  Telegramme.

Die  Auflieferung  von  Telegrammen  durch  Fernsprecher  oder  Ferndrucker  ist  verboten.
  Ausnahmen  können  mit  Genehmigung  der  Überwachungskommission  zugelassen
werden.

Der  private  Fernsprechverkehr  hört  im  allgemeinen  auf.  Ausnahmen
sind  nur  mit  Genehmigung  der  Überwachungskommission  zulässig,  falls  militärische  Bedenken
  dagegen  nicht  vorliegen.  «

Der  Funkentelegraphenverkehr  wird  eingestellt.

7.  Die  für  den  Verkehr  mit  dem  neutralen  Ausland  bestehenden  Beschräukungen
  und  Einrichtungen  werden  durch  vorstehende  Anordnungen  nicht  berührt.

8.  Wer  es  unternimmt,  Sendungen  der  in  Nr.  2  bis  6  bezeichneten  Art,  um  sie
der  behördlichen  Nachprüfung  zu  unterziehen,  auf  privatem  Aege  (z.  B.  durch  Kuriere
usw.)  zu  befördern  oder  die  behördlichen  Nachprüfungen  auf  andere  Weise  zu  vereiteln
oder  entgegen  dem  Verbot  Gespräche  zu  führen,  wird,  wenn  die  bestehenden  Seuge
leine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  auf  Grund  der  eingangs  genannten  Gesebe

estraft.

9.  Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

10.  Die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  um  sofortige  Veröffentlichung
  gebeten.

Altona,  den  10.  September  1916.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.
        <pb n="951" />
        Ar.  144.  887
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  14.  September  1916.

Inhalt.

.(1!)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom
1B  .

Mai  1916  über  den  Verkehr  mit  Hühnereiern.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  den  Verkehr  und  den  Verbrauch  von  Eiern.

.

II.  Abteilung.

A—

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  13.  September  1916,  betreffend  Abänderung  der  Be-»
  kanntmachung  vom  18.  Mai  1916  über  den  Verkehr  mit  Hühnereiern.
Die  Bekanntmachung  vom  18  Mai  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Hühnereiern
  —  Rbl.  Nr.  78  —  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

Die  Absätze  2,  4  und  5  unter  Ziffer  1I  treten  mit  Ablauf  des  17.  September
  d.  Is  außer  Kraft.

Auf  die  Vorschrift  im  §  11  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  über
Eier  vom  12.  August  1916  —  Rl.  S.  927  —  betreffend  Vorlegung
einer  Ausweiskarte  oder  Beifügung  einer  die  Beförderung  gestattenden  Bescheinigung

  bei  Aufgabe  von  Eiern  zur  Versendung  mit  der  Eisenbahn  oder
Post  wird  besonders  hingewiesen.

Schwerin,  den  13.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="952" />
        888  Nr.  144.  1916.
6Bekanntmachung  vom  13.  September  1916,  betreffend  den  Verkkhr  und  den
Verbrauch  von  Eiern.

achstehende  Anordnungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin
vom  12.  September  1916  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  13.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Wekanntmachung,
betreffend  den  Verkehr  und  den  Verbrauch  von  Eiern.

 

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  über  Eier  vom  12.  August  1916

oe  S.  927)  und  der  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des

aomnern  vom  1.  September  1916  (Rbl.  S.  818)  erläßt  die  Handesbehörde  für  Volksernährung
  folgende  Anordnungen:

81.

Zur  Ausübung  der  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  übertragenen  Obliegenheiken
  einer  Landesverteilungsstelle  für  Eier  wird  eine  Geschsstssteul  in  Rostock
errichtet.

Die  Geschäftsstelle  hat  für  die  Verteilung  der  Eier  im  Großherzogtum  zu  sorgen,
den  Verbrauch  zu  überwachen  und  die  sich  ergebenden  Überschußmengen  nach  Weisung
der  Reichsverteilungsstelle  abzuliefern.

Jeder  Kommunalverband  bildet  eine  Unterverteilungsstelle.  Auf  die  Unterverteilungsstelle
  können  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Geschäftsstelle  übertragen
  werden.  «

Die  Geschäftsstelle  ist  befugt,  mit  den  Unterverteilungsstellen  unmittelbar  zu
verkehren.

8  2.

Wer  gewerbemäßig  Eier  zur  Weiterveräußerung  oder  gewerblichen  Verarbeitung
erwerben  oder  den  Erwerb  vermitteln  will,  bedarf  einer  besonderen  Erlaubnis.  Zuständig
  für  die  Erteilung  oder  Versagung  der  Erlaubnis  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  des  Kommunalverbandes,  in  dessen  Bezirk  der  Erwerb  der  Eier  oder  die
Vermittelung  des  Erwerbs  beabsichtigt  ist.

Die  Kreisbehörde  hat  dem  zugelassenen  Aufkäufer  eine  Ausweiskarte  nach  dem
angeschlossenen  Muster  4  zu  erteilen.
        <pb n="953" />
        Nr.  144.  1916  889

§5  3.  "
Die  Aufkäufer  (§  2)  haben  die  aufgekauften  Eier  in  Sammelstellen  abzuliefern,
die  von  den  kliuser  2)  Laen  nach  näherer  Anweisung  der  Geschäftsstelle  errichtet
werden.
Die  Sammelstellen  haben  an  jedem  Sonnabend  der  für  sie  zuständigen  Unterverteilungsstelle
  und  diese  Stellen  der  Geschäftsstelle  telephonisch  oder  telegraphisch  die
Anzahl  der  abgelieferten  Eier  mitzuteilen.

*  4.

Der  Verkauf  von  Eiern  an  die  Verbraucher  ist  nur  gegen  Eierkarte  —  zu  vgl.  das
angeschlossene  Muster  B  —  zulässig.  Die  Eierkarte  berechtigt  zum  Bezuge  der  von  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  jeweilig  festgesetzten  Eieranzahl.  Der  Vorausbezug
der  Eier  für  4  Wochen  ist  gestattet.  Die  Abgabe  der  Eier  an  den  Verbraucher  darf
nur  gegen  Abtrennung  und  Aushändigung  der  der  abgegebenen  Menge  entsprechenden
Marken  erfolgen.

Jeder  Haushaltungsvorstand  erhält  auf  Antrag  für  jede  zu  seinem  Haushalte
gehörige  Person,  die  länger  als  eine  Woche  sich  im  Haushalte  auphält,  eine  Eierkarte.
Selbstversorger  erhalten  jedoch  keine  Eierkarte.  Als  Selbstversorger  sind  alle  Geflügelhalter
  anzusehen,  die  mehr  als  6  Legehühner  halten.

Gast-,  Schank=  und  Speisewirtschaften,  Offizierspeiseanstalten,  Krankenhäuser  und
andere  Anstalten,  sowie  Bäckereien  und  Konditoreien  erhalten  Eierkarten  in  Höhe  der
von  der  örtlich  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  festgesetzten  Zahl.

5  5.

Die  Ausgabe  der  Eierkarten  erfolgt  durch  die  Ortsobrigkeiten  oder  Gemeindevorstände.

5  6.

uwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.
87.
Die  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  treten  am  18.  September  1916  in  Kraft.
Schwerin,  den  12.  September  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="954" />
        890  Nr.  144.  1916.

Muster  A.
(Farbe  weiß.)  .  .
Ausweiskarte.

Dem-  –  44  ·-wird
  die  Erlaubnis  zum  Ankauf  von  Eiern  und  zur  Vermittelünz
dieses  Ankaufs  gemäß  §  5  der  Verordnung  über  Eier  vom  12.  August
1916  —  R6hl.  S.  972  —  innerhalb  des  Kommunalverbandes

-  -;'·;-»-  —  4  eerteilt.
den  191

 

Kreisbehörde  für  Volksernährung.
Stempel

Auesgabestesle.

Muster  B.)
Garbe  weiß.)  .  J  3
Eierkarte  Kr.  1.

 

 

 

Gültig  für  die  Zeit  vom  5  bis
Stammabschnitt.  *mm
Sleripel
Karte  und  Marken  sind  nicht  1  unssnerpn
*  abestelle.
übertragbar.  *  s  "0
Eiermarke  Nr.  4.  Eiermarke  Nr.  3.
Gültig  für  die  Zeit  vom.  bis  Galtig  für  die  Zeit  vom.•4  bis
Eiermarke  Nr.  2.  Eiermarke  Nr.  1.
Sält  k  die  Zeit  vom.  bis..  Gültig  für  die  Zeit  vom.4  bis

em.  Es  können  Marken  bis  zu  einer  Unzahl  von  20  Stück  an  den  Stammabschnilt
angesctald,  werden.

Mit  dieser  Nr.  144  wird  ausgegeben:  Nr.  205  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="955" />
        Nr.  145.  891

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.

 

Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  15.  September  1916.

II.  Abtellung.

Inhalt:

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  Eingemeindung  in  das  Gebiet  der  Stadt
Schwerin.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  29.  Juni  1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte
1916.  (3)  Bekanntmachung  zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  7.  September  1916,  betreffend  Ausführ  zur  Verordnung
  über  die  Einfuhr  von  Walnüssen  und  Haselnüssen  vom  7.  September
  1916  (Röl.  S.  1000).  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Verarbeitung
  von  Obst.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme
von  Schmierölmitteln  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  des
Handels  mit  Werkzeugmaschinen  durch  Beschlagnahme,  Meldepflicht  und
Preisüberwachung.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  13.  September  1916,  betreffend  Eingemeindung  in
das  Gebiet  der  Stadt  Schmerin.

Der  zwischen  der  Obersten  Verwaltungsbehörde  des  Großherzoglichen  Haushalts
  und  dem  Magistrat  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Schwerin  unter  dem
16.  Juni  1916  abgeschlossene  Vertrag  über  die  Eingemeindung  des  Albrechtschen
  Villen-Bauplatzes  aus  dem  Großherzoglichen  Schloßgarten  in  das  Gebiet
der  Stadt  Schwerin  ist  Landesherrlich  bestätigt  worden.

Schwerin,  den  13.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="956" />
        892  Nr.  145.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  13.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  29.  Juni  1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte
1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916  über  Brotgetreide
  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  wird  auf  Grund  des  §  59  dieser  Verordnung
  das  Nachstehende  bestimmt:

1.  Versendungen  von  Brotgetreide,  nämlich  Roggen,  Weizen,  Spelz  (Dinkel,
Fesen),  sowie  Emer  und  Einkorn,  allein  oder  mit  anderem  Getreide,  außer
Hafer,  gemengt,  und  von  aus  solchem  Getreide  ermahlenem  Mehl  (einschließlich
Dunst)  von  Orten  innerhalb  des  Großherzogtums  nach  Orten  außerhalb  des
Großherzogtums  dürfen  nur  erfolgen,  wenn  vor  ihrer  Ausführung  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin  von  der  Versendung  Kenntnis  hat.

2.  Bei  derartigen  Versendungen  zur  Verwendung  kommende  Transportpapiere
  —  wie  Frachtbriefe,  Ladescheine,  Konossemente,  Empfangsscheine  —
müssen  vor  Ausführung  der  Versendung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
zu  Schwerin  vorgelegen  haben  und  von  dieser  zur  Bestätigung  der  Vorlegung
mit  ihrem  Stempel  versehen  sein.  Die  Abstempelung  dieser  Papiere  kann  vor
deren  Vollziehung  erfolgen,  wenn  in  dieselben  die  Angaben  bereits  eingetragen
sind,  welche  für  die  seitens  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  auszuübende
Kontrolle  der  Versendungen  in  Betracht  kommen.

3.  Die  Befolgung  dieser  Bestimmungen  ist  von  der  Eisenbahn=  und  Flußbauverwaltung,
  von  den  Hafenverwaltungsbehörden  und  von  den  Polizeibehörden
  zu  überwachen.

Schwerin,  den  13.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  13.  September  1916  zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  7.  September  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur
Verordnung  über  die  Einfuhr  von  Walnüssen  und  Haselnüssen  vom  7.  September
  1916  (RGBl.  S.  1000).
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.
Schwerin,  den  13.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="957" />
        Nr.  145.  1916.  893
(4)  Bekanntmachung  vom  13.  September  1916,  betreffend  Verarbeitung  von

64

Nachstehende  in  Nr.  214  des  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vom  9.  September  d.  Is.  wird  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  13.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Belianntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Obst  vom
5.  Angust  1916  (Rel.  S.  911)  wird  in  Ergänzung  und  Anderung  der  Bekanntmachung
  vom  2.  September  1916  bestimmt:

*  1.
Apfel  dürfen  auch  in  der  Zeit  vom  16.  September  bis  zum  1.  Oktober  in  Gewerbebetrieben
  nicht  gekeltert  werden.  Dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  Keltern
zum  Zweck  der  Herstellung  von  Apfelwein  oder  alkoholfreiem  Saft  erfolgt.

ie
Die  Verwendung  von  Apfeln,  Birnen,  Apfelwein  und  Obstresten  in  Gewerbebetrieben
  zur  Branntweinherstellung  ist  ganz  verboten.

5  3.

Die  Strafbestimmungen  in  5  3  der  Bekanntmachung  vom  2.  September  1916
finden  auch  auf  Übertretungen  der  Verbote  in  den  obigen  §§  1  und  2  Anwendung.
§*  4.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  9.  September  1916.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.
Tenge.

209°
        <pb n="958" />
        894  Nr.  145.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  14.  September  1916,  betreffend  Beschlagnahme  von
Schmierölmitteln.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Koöniglichen  Kriegsministerien  zu  Berlin,
München,  Dresden  und  Stuttgart  vom  6  d.  Mts.,  betreffend  Beschlagnahme
von  Schmiermitteln,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Interessenten  können  Abdrücke  der  Bekanntmachung  beim  Koöniglichen
stellv.  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  anfordern.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntmachung  der
Anordnung  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.

Schwerin,  den  14.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung,

betreffend  Beschlagnahme  von  Schmiermitteln.
Vom  7.  September  1916.

 

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hierdurch  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGl.  S.  550)  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  645)  und  vom
25.  November  1915  (RGBl.  S.  778)°)  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung  nach  den  dort  aufgeführten  Bestimmungen  bestraft
wird,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.
Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Ferunhaltung
  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  #.  S.  603)
untersagt  werden.

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  wird,  sofern
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  stnd,  bestraft:
1.  ..  ;

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

*
        <pb n="959" />
        Nr.  145.  1916.  895

5  1.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:

1.  Alle  Mineralöle  und  Mineralölerzeugnisse,  die  als  Schmieröl  oder  als
Spindelöl  für  sich  allein  oder  in  Mischungen  verwendet  werden  können,
und  zwar  werden  sie  sowohl  für  sich  allein  als  auch  in  Mischungen  betroffen.

Insbesondere  sind  somit  auch  betroffen:  alle  im  vorhergehenden
Absatz  bezeichneten  Ole,  die  zum  Schmieren  von  Maschinenteilen,  zu  Härtungs=
  oder  Kühlzwecken,  oder  bei  der  Herstellung  von  Textilien,  bei  der
Herstelung  oder  Erhaltung  von  Leder,  zur  Herstellung  von  Starrschmieren
(konsistenten  Fetten),  von  wasserlöslichen  Olen  (Bohröl  usw.),  von  Vaseline,
von  Putzmitteln  (auch  Schuhcreme)  gebraucht  werden  können.

2.  Alle  Mineralölrückstände  (Gondron,  Pech),  die  zu  Schmierzwecken  verwendet
  werden  können,  oder  aus  denen  Schmieröle  oder  Schmiermittel  gewonnen
  werden  können.

3.  Alle  der  Steinkohle,  der  Braunkohle  und  dem  bitumiösen  Schiefer  entstammenden
  Ole,  die  zu  Schmierzwecken  verwendet  werden  können“).

4.  Alle  Starrschmieren  onsistenten  Fette).

5.  Laternenöle  (Mineralmischöle).

8  2.
Beschlagnahme.
Alle  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (5  1)  werden  hiermit  beschlagnahmt.

Von  der  Beschlagnahme  werden  nicht  betroffen  die  im  Besitz  der  Heeres-,  Marineund
  Eisenbahnverwaltungen  befindlichen  Vorräte.

83.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,
die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollstreckung  erfolgen.

8  4.
Allgemeine  Ausnahmen.
Trotz  der  Beschlagnahme  bleiben  gestattet:
1.  Lieferungen  an  Heeres-,  Marine=  und  Eisenbahnverwaltungen;
2.  bis  auf  weiteres  die  Verwendung  der  beschlagnahmten  Stoffe

a)  als  Schmier-,  Härtungs=  und  Kühlmittel  zur  Aufrechterhaltung  des
eigenen  Betriebes,

"*.)  Anmerkung:  Marine-Heiz=  und  Treiböle  sind  eingeschlossen  in  der  Ausnahme  des  84.
        <pb n="960" />
        896  Nr.  145.  1916

¾-  zur  Herstellung  und  zur  Erhaltung  von  Leder  im  eigenen  Betriebe,

JD)  bei  der  Herstellung  von  Garnen  und  Geweben  im  eigenen  Betriebe;

3.  die  Verarbeitung  zu  Gegenständen,  die  von  der  Bekanntmachung  betroffen
werden  (§5  1)“);

4.  bis  auf  weiteres  die  Abgabe  von  Mineralöl  von  einer  Viskosität  nicht  über
5  bei  50%  Celsius  nach  Engler  an  Verbraucher  bis  zur  Höchstmenge  eines
Monatsbedarfs  des  betreffenden  Verbrauchers;

5.  Verkauf  und  Lieferung  auf  Freigabeschein.

5  5.
Weitere  Ausnahmen,  Anträge  und  Anfragen.

Die  Verkehrsabteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  kann  Ausnahmen
  von  den  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  zulassen;  sie  erteilt  die  im  §  4
Ziffer  5  benannten  Freigabescheine.  Die  Anträge  sind  zu  richten  an  die

Kriegsschmieröl  G.  m.  b.  H.  (Abteilung  Beschlagnahmez),
Berlin  W.8,  Kanonierstraße  29/90.

Die  Anträge  sind  auf  besonderen  Vordrucken  zu  stellen,  die  von  der  Kriegsschmieröl
  G.  m.  b.  H.  anzufordern  sind.  Die  Anträge  haben  nur  dann  Aussicht  auf  Bewilligung,
  wenn  alle  auf  den  Vordrucken  geforderten  Angaben  gemacht  sind.

Anfragen,  die  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  ebenfalls  an  die  Kriegsschmieröl
  Gm.  b.  H.  (Abteilung  für  Beschlagnahme),  Berlin  W.  8,  Kanonierstraße  29/50,
zu  richten.  §6

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  am  7.  September  1916  in  Kraft.
Der  Verkauf  und  die  Verarbeitung  von  Rohöl  bleiben  bis  zum  15.  September
1916  gestattet.

Berlin,  den  6.  September  1916.
Königlich  Preußisches  Kriegsministerium.
V.:  von  Wandel.
München,  den  6.  September  1916.
Königlich  Bayrisches  Kriegsministeri
Freiherr  von  Kreß.
Dresden,  den  6.  September  1916.
Königlich  Sächsisches  Kriegsministerium.
von  Wilsdorf.
Stuttgart,  den  6.  September  1916.
Königlich  Württembergisches  Kriegsministerium.
von  Marchtaler.

*“*)  Anmerkung:  Nach  ihrer  Herstellung  unterliegen  sie  der  Beschlagnahme  gemäß  dieser
Bekanntmachung.  —  —
        <pb n="961" />
        Nr.  145.  1916.  897

(6)  Bekanntmachung  vom  15.  September  1916,  betreffend  Regelung  des  Handels
  mit  Werkzeugmaschinen  durch  Beschlagnahme,  Meldepflicht  und  Preisüberwachung.


ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Regelung
  des  Handels  mit  Werkzeugmaschinen  durch  Beschlagnahme,  Meldepflicht
und  Preisüberwachung,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufg  fordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  der  Anordnung
  zu  überwachen.

Schwerin,  den  15.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung
(Nr.  350/7.  16.  B  5),
betreffend  Regelung  des  Handels  mit  Werkzeugmaschinen  durch  Beschlagnahme,
  Meldepflicht  und  Preisüberwachung.
Vom  15.  September  1916.

 

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Übertretung,  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige
  Meldung  fällt,  sowie  jedes  Anreizen  zur  Übertretung  der  erlassenen  Vorschrift,
soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9
Ziffer  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  §  1  des
Gesetzes,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  11.  Dezember
  1915  (Rel.  S.  813)  2)  oder  Artikel  4  Ziffer  22)  des  Bayerischen  Gesetzes  über

1)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung  des
Belagerungszustandes  oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentichen
  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder  zu  solcher  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,
  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.

Nach  §  1  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1915  Fichz-meletzi.  S.  813)  kann  beim  Vorliegen
mildernder  Umstände  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  erkannt  werden.

*)  Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  ein  bei  der  Verhängung  des
Kriegszustandes  oder  während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Er-
        <pb n="962" />
        898  Nr.  145.  1916.

den  Kriegszustand  vom  5.November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  31.  Juli  1914  und  dem  Bayerischen  Gesetz  vom  4.  Dezember  1915,  betreffend
  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand,  bestraft  wird.

Auf  die  Verordnung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915
(Rl.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober
1915  (RGBl.  S.  645)  und  25.  November  1915  (RG#l.  S.  778)  3),  auf  die  Verordnung
gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli  1915  (REBl.  S.  467)  in  Verbindung
mit  der  Ergänzungsbekanntmachung  vom  23.  März  1916  (RGl.  S.  183)  /),  sowie  auf
die  Verordnung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September
  1915  (RE#Bl.  S.  603),  wird  besonders  hingewiesen.

 

 

fordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
2)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
1

haltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift  übertritt  oder  zur  übertretung  auf-2.

  wer  unbefugt  einen  bechlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kanft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhändelt;

4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

4)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder
it  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  insbesondere  für  Nahrungs=  und  Futtermittel
  aller  Art,  für  rohe  Naturerzeugnisse,  Heiz=  und  Leuchtstoffe,  sowie  für  Gegenstände
  des  Kriegsbedarfs  Preise  fordert,  die  unter  Berücksichtigung  der  gesamten  Verhältnisse,
  insbesondere  der  Marktlage,  einen  übermäßigen  Gewinn  enthalten,  oder  wer
solche  Preise  sich  oder  einem  anderen  gewähren  oder  versprechen  läßt;
wer  Gegenstände  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Art,  die  von  ihm  zur  Veräußerung  erbeugt
  oder  erworben  sind,  zurückhält,  um  durch  ihre  Veräußerung  einen  ül##mählgen

ewinn  zu  erzielen;
wer,  um  den  Preis  für  Gegenstände  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Art  zu  steigern,  Vorräte
  vernichtet,  ihre  Erzeugung  oder  den  Handel  mit  ihnen  einschränkt,  oder  andere
unlautere  Machenschaften  vornimmt;
wer  an  einer  Verabredung  oder  Verbindung  teilnimmt,  die  eine  Handlung  der  in
Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Art  zum  Zwecke  hat;
wer  zu  Handlungen  der  in  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Art  auffordert,  anreizt  oder  sich
zu  Handlungen  leher  Art  erbietet  soweit  nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen  eine  höhere

t.

#

*5

.

Strafe  verwirkt  i

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  ist  die  Geldstrase  mindestens  auf  das
Doppelte  des  übermäßigen  Gewinns  zu  bemessen,  der  erzielt  worden  ist  oder  erzielt  werden  sollte;
übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntaufend  Mark,  so  ist  auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder
Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte  des  Mindestbetrags  ermäßigt  werden.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  strafbare
Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.  Neben  Gesängnisstrafe
  kann  auf  Verlust'der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Neben  der  Strafe  kann  ferner  angeordnet  werden,  daß  die  Vrurtellung  des  Schuldigen  öffentlich
  bekanntzumachen  ist.
        <pb n="963" />
        Nr.  145.  1916.  899

§s  1.
Inkrafttreten  der  Anordnungen  der  Bekanntmachung.
Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  dem  15.  September  1916  in

Kraft.  Mit  ihrem  Inkrafttreten  werden  die  bisher  ergangenen  Einzelverfügungen  über
Beschränkungen  des  Handels  mit  Werkzeugmaschinen  ungültig.

8  2.
Aussichtsstelle.

Zur  Durchführung  und  Überwachung  der  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung
ist  der  Königlich  Prenhischen  Feldzeugmeisterei  die  Aufsichtsstelle  für  den
Handelmit  Werkzeugmaschinen,  Berlin  W.  15,  Lietzenburger  Str.  18—20,
angegliedert  worden.

An  die  Ausfsichtstelle  sind  alle  Anfragen  zu  richten,  welche  die  Auslegung  und  Ausführung
  der  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  betreffen.

8  83.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  betroffen  sind  die  nachfolgenden  Gegenstände  aller  Art:
Drehbänke  und  Abstechbänke  für  Kraftbetrieb,  Revolverbänke,  Automaten,  Fräsmaschinen,
  Hobel=  und  Shapingmaschinen,  Bohrwerke  und  Bohrmaschinen  zum  Bohren
von  Löchern  über  30  mm,  Kaltsägen,  Pressen,  Stanzen  und  Schleifmaschinen.

8  4.
Beschlagnahme.

Die  im  §  3  gekennzeichneten  Gegenstände  sind  beschlagnahmt  mit  folgender
Wirkung:

Eine  Übertragung  des  Eigentums  (z.  B.  auf  Grund  von  Kauf,  Werkvertrag,
Tausch,  Sicherungsiibereignung  usw.)  oder  eine  Lbertragung  des  Gewahrsams
auf  den  Nichteigentümer  (z.  B.  Vermietung,  Verpfändung,  Verkaufskommission  usw.),
ausgenommen  eine  lbertragung  des  Gewahrsams  lediglich  zur  Beförderung  oder  Ausbesserung
  des  beschlagnahmten  Gegenstandes,  ferner  jedwede  die  Verpflichtung  zu  solchen
Übertragungen  begründende  Vereinbarung  ist  verboten,  nichtig  und  strafbar,  sofern  nicht
die  Übertragung

a)  vom  Erzeuger  unmittelbar  auf  den  Händler  oder  Selbstverwender  oder
b)  vom  Händler  oder  sonstigen  Nichterzeuger  unmittelbar  auf  den  Selbstverwender
  oder
c)  auf  Grund  eines  allgemeinen  oder  besonderen  Erlaubnisscheines
erfolgt  oder  zu  erfolgen  hat.  Die  Anträge  auf  Erteilung  eines  Erlaubnisscheines  sind
an  die  Aufsichtsstelle  (§  2)  zu  richten.
209
        <pb n="964" />
        900  Nr.  145.  1916.

Eine  Veräußerung  von  Rechten  und  eine  Übertragung  von  Pflichten  aus  Vereinbarungen
  der  im  Abs.  2  gekennzeichneten  Art  ist  ohne  besonderen  Erlaubnisschein  verboten
  und  nichtig.

Erzeuger  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  ist  nur  der  Selbsthersteller  der  im
§  3  bezeichneten  Gegenstände  und  nur  mit  Bezug  auf  seine  eigenen  Erzeugnisse.

Händler  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  ist  nur  derjenige,  der  den  Handel
mit  den  im  §  3  bezeichneten  Gegenständen  gewerbsmäßig  betreibt.  Es  kann  einem
Großhändler  die  Rechtsstellung  eines  Erzeugers  mit  Bezug  auf  den  Vertrieb  von  Erzeugnissen
  bestimmter  Werkstätten  gewährt  werden.  Gesuche  um  Gewährung  sind  an
die  Aufsichtsstelle  zu  richten.

Selbstverwender  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  ist  nur  derjenige  Gewerbetreibende,
  der  die  im  §  3  bezeichneten  Gegenstände  im  eigenen  Werkstättenbetriebe
verwendet.

Erzeuger  und  Händler  haben  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung
des  Vorratsbestandes  an  den  im  §  3  bezeichneten  Gegenständen  nach  Herkunft  und  Verbleib
  ersichtlich  ist.

8  6.
Meldepflicht.

Jedes  im  §  4  gekennzeichnete  Rechtsgeschäft  ist  binnen  zwei  Wochen  von  dem  das
Eigentum  oder  den  Gewahrsam  üÜbertragenden  (z.  B.  Lieferer)  oder  dem  zur  bbertragung
  Verpflichteten  (z.  B.  Verkäufer,  Verkaufskommittenten,  Vermieter)  der  Aufsichtsstelle
  (&amp;amp;  2)  auf  einem  handschriftlich  unterzeichneten  Meldeschein  anzuzeigen.  Der
Inhalt  des  Meldescheins  hat  den  bei  der  Aufsichtsstelle  erhältlichen  Vorlagen  genau  zu
entsprechen.

g  6.

Preisbildung  und  Zurückhaltung.

Die  Aussichtsstelle  (§  2)  ist  insbesondere  befugt,  Preisausschreitungen,  Zurückhaltungen
  und  unlautere  Verschiebungen  in  der  Ausführung  von  Aufträgen  mit  Bezug
auf  die  dieser  Bekanntmachung  unterworfenen  Gegenstände  zu  ermitteln  und  gegebenenfalls
  den  zur  weiteren  Verfolgung  zuständigen  Behörden  anzuzeigen.

Altona,  den  15.  September  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.
        <pb n="965" />
        Ar.  146.  901

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.

Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  19.  September  1916.

II.  Abteilung.

Inhalt.

(1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  7.  September  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Harz  vom  7.  September  1916.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Absatz  von  Gemüsekonserven  und  Faßbohnen.
  (3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
des  Kriegsernährungsamtes  über  Höchstpreise  für  Gerstengraupen  (Rollgerste)
  und  Gerstengrütze  vom  9.  September  1916.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Allodifizierung  des  Lehngutes  Suckwitz,  A.  Lübz.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  „Johann-Albrecht-Jägerstiftung
  von  1916“.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  7.  September  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Harz  vom  7.  September
  1916  (Rl.  S.  1003).

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  5  Abs.  2  und  6  der  Bekanntmachung

  des

Reichskanzlers  vom  7.  September  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmungen

  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Harz  vom  7.  Sep-240
        <pb n="966" />
        902  Nr.  146.  1916.

tember  1916  (Rl.  S.  1003),  ist  die  Großherzogliche  Gewerbekommission  zu
Schwerin.
Schwerin,  den  14.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  September  1916,  betreffend  Absatz  von  Gemllsekonserven
  und  Faßbohnen.
Nachstehende  in  Nr.  215  des  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.  zu  Braunschweig  vom  9.  September
  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  14.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Belianntmachung.

74
Auf  Anweisung  des  Bevollmächtigten  des  Reichskanzlers  (§  6  der  Verordnung
vom  5.  August  1916  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse)  vom  heutigen  Tage  wird
bestimmt:
Der  Absatz  von  Gemüsekonserven  und  Faßbohnen  durch  Hersteller
  und  Händler  ist  bis  auf  weiteres  verboten.

Braunschweig,  den  9.  September  1916.

„  m——————  #r  sg  ö6êl  Ischaft  mit  beschränkter  Haftung.

I  l-Dr.

  Kanter.
        <pb n="967" />
        Nr.  146.  1916.  903

(3)  Bekanntmachung  vom  18.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Kriegsernährungsamtes  über  Höchstpreise  fÜürr  Gerstengraupen
(Rollgerste)  und  Gerstengrütze  vom  9.  September  1916.
Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts  über  Höchstpreise
  für  Gerstengraupen  (Rollgerste)  und  Gerstengrütze  vom  9.  September
1916  —  RGl.  S.  1010  —  wird  bestimmt:

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —
finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die
Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Bekanntmachung  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden
übertragene  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  §  3  kann  durch  deren  Vorstand
erfolgen.

Schwerin,  den  18.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916,  betreffend  Allodifizierung  des
Lehngutes  Suckwitz,  A.  Lübz.

Das  Lehngut  Suckwitz,  Amts  Lübz,  ist  unter  dem  heutigen  Tage  allodifiziert
worden.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministertum.
Im  Auftrage:  Heuck.
        <pb n="968" />
        904  Nr.  146.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1916,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
  der  „Johann-Albrecht-Jägerstiftung  von  1916".
Die  „Johann-Albrecht-Jägerstiftung  von  1916“  zu  Schwerin  ist  landesherrlich
genehmigt  worden.
Schwerin,  den  7.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Heuck.

Mut  dieser  Nr.  146  werden  ausgegeben:  Nr.  207,  208,  209  und  210  des  Reichs-Gesetzblatts
  von  1916.
        <pb n="969" />
        Nr.  147.  ß%0

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  20.  September  1916.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurückstellung  der  Uhr  in  der  Nacht
vom  30.  September  zum  l.  Oktober  1916.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
  den  Absatz  von  Sauerkraut.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  September  1916,  betreffend  die  Zurückstellung
der  Uhr  in  der  Nacht  vom  30.  September  zum  1.  Oktober  1916.

Nach  dem  letzten  Absatz  der  Bundesratsverordnung  vom  6.  April  1916  über
die  Vorverlegung  der  Stunden  während  der  Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September
  1916  —  RGl.  Nr.  67  —  endet  der  30.  September  1916  eine  Stunde
nach  Mitternacht  im  Sinne  dieser  Verordnung.  Zur  Vermeidung  von  Störungen
im  öffentlichen  Verkehr  und  von  Zweifeln  im  öffentlichen  Dienste,  z.  B.  bei  der
Beurkundung  von  Geburts=  und  Sterbefällen,  erscheint  es  geboten,  daß  die
25.  Stunde,  die  der  30.  September  1916  haben  wird,  von  allen  öffentlichen  Behörden
  einheitlich  bezeichnet  wird  und  die  erforderliche  Zurückstellung  der  Uhr  in
der  Nacht  vom  30.  September  zum  1.  Oktober  1916  nach  einheitlichen  Grundsätzen
  erfolgt.  Auf  Vorschlag  des  Herrn  Reichskanzlers  wird  daher  folgende  Anordnung
  erlassen:
        <pb n="970" />
        906  Nr.  147.  1916.

Die  Uhren  werden  in  der  Nacht  vom  30.  September  zum  1.  Oktober  1916
um  1  Uhr  auf  12  Uhr  zurückgestellt.  Die  Stunde  12  bis  1  erscheint  also  in
dieser  Nacht  zweimal.  Sie  muß  so  bezeichnet  werden,  daß  keine  Verwechselungen
entstehen.  Die  erste  Stunde  12  bis  1,  die  noch  zum  30.  September  gehört,  ist
als  12  A,  12  A  1  Min.  usw.  bis  12  A  59  Min.,  und  die  Stunde  12  bis  1,
mit  der  der  1.  Oktober  beginnt,  als  12  B,  12  B  1  Min.  usw.  bis  12  B  59  Min.
zu  bezeichnen.

Alle  Behörden  des  Landes  werden  aufgefordert,  hiernach  das  Erforderliche
zu  veranlassen.

Schwerin,  den  20.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  September  1916,  betreffend  den  Absatz  von
Sauerkraut.

Nachstehende  im  Reichsanzeiger  Nr.  217  veröffentlichte  Bekanntmachung  der
Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  m.  b.  H.  zu  Berlin  vom  13.  September  1916,
betreffend  den  Absatz  von  Sauerkraut,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Schwerin,  den  15.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung,
betreffend  den  Absatz  von  Sauerkraut.

 

Die  Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  m.  b.  H.  in  Berlin  hat  auf  Grund  von  §5.  2
der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  vom  5.  August  1916  mit  Genehmigung
  des  Bevollmächtigten  des  Herrn  Reichskanzlers  beschlossen,  vom  1.Oktober  1916
ab  den  Absatz  von  Sauerkraut  allgemein  freizugeben,  wenn  die  nachstehenden  Preise
nicht  überschritten  werden:
        <pb n="971" />
        Nr.  147.  1916.  907

I.  a)  Beim  Absatz  durch  den  Horsteller  frei  Verladestation  des  Her-  »
ftellersfuröokgohneVerpang..  Jz11,—,
b)  beim  Absatz  in  Gebinden  von  50  kg  und  darüber  rei  Haus

oder  Lager  des  Empfängers  für  50  kg  „  12,—,

c)  beim  Absatz  in  Gebinden  unter  50  kg  frei  deus  oder  Lager
des  Empfängers  für  50  tg  „  12,50,

II.  Beim  Absatz  an  den  Verbraucher  einschließlich  bandelsibliche
Verpackung  für  50  tk  „  16,—.

III.  Die  Erzeugerpreise  sind  auch  solchen  Verbrauchern  zu  gewähren,  die  mindestens
  50  Zentner  auf  einmal  abnehmen.

IV.  Die  Preise  unter  I  dürfen  auch  vom  Händler  nicht  überschritten  werden.
V.  Die  Gebinde  dürfen  nur  zum  Selbstkostenpreise  berechnet  werden  und  müssen,

wenn  Rückgabe  vereinbart  ist  und  in  brauchbarem  Zustande  erfolgt,  zu  diesem  Preise
zurückgenommen  werden.

Bis  zum  30.  September  1916  ist  der  Absatz  von  Sauerkraut  an  die  vorstehenden
Preise  noch  nicht  gebunden.

Berlin  W.57,  Potsdamer  Str.  75,  den  13.  September  1916.

Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  m.  b.  H.
Köhler.
        <pb n="972" />
        <pb n="973" />
        Nr.  148.  *

1  2
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  21.  September  1916.

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Militär-Brieftauben.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Krankenpflegeschule  im  Marienhause  zu  Schwerin.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  September  1916,  betreffend  Militär-Brieftauben.

ach  Mitteilung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  zu  Altona  werden  aus  Militär-Brieftauben-Züchterkreisen  in  letzter  Zeit
wieder  vielfach  Klagen  laut,  daß  Militär-Brieftauben,  die  für  Heeres=  und
Marinezwecke  Verwendung  finden,  in  frevelhafter  Weise  abgeschossen  werden.
In  den  meisten  Fällen  gelingt  es  leider  nicht,  die  Schuldigen  zur  Verantwortung
  zu  ziehen.

Abgesehen  von  dem  hohen  materiellen  Wert  haben  die  Militär-Brieftauben
unter  den  heutigen  ernsten  Verhältnissen  eine  weit  größere  und  wertvollere  Bedeutung
  durch  fortlaufende  Anforderungen  der  Armee=  und  Marinebehörden  für
Nachrichtendienste,  und  jeder  Ausfall  durch  Abschießen  ist  vorderhand  sozusagen
unersetzlich,  da  es  sich  meistens  um  ältere,  gut  vorgeübte  Tiere  handelt.

Militär-Brieftauben  haben  in  diesem  Kriege  schon  Hervorragendes  geleistet.
Verschiedentlich  wurden  Menschenleben,  die  in  Seenot  oder  aus  anderer  Ursache
gefährdet  waren,  durch  rechtzeitig  von  Militär-Brieftauben  überbrachte  Nachrichten
  gerettet.  In  den  Schützengräben  der  Front  sind  die  Brieftauben  unsern
tapferen  Soldaten  treue  Freunde  geworden,  die,  wenn  die  Nachrichtenübermittlung
  nach  rückwärts  vollkommen  unausführbar  schien,  doch  noch  im  wütendsten
Trommelfeuer  wichtige  Nachrichten  überrachten.
        <pb n="974" />
        910  Nr.  148.  1916.

Die  Militär-Brieftauben  sind  durch  Reichsgesetz  vom  28.  Mai  1894  besonders
  geschützt.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  vom  23.  September  1914  ist
das  Töten  und  Einfangen  von  Tauben  jeder  Art  verboten.  Wer  Tauben  bewußt
  oder  unbewußt  abschießt,  macht  sich  strafbar.  Alle  Flurhüter,  Gendarmen,
Jagdpächter  und  sonstige  Sicherheitsbeamte  sollten  aber  schon  im  Interesse  der
guten  Sache  darauf  achten,  daß  feldernde  und  auf  Reisen  befindliche  Militär-Brieftauben
  nicht  frevelhafter  Weise  niedergeschossen  werden.

Das  unterzeichnete  Ministerium  nimmt  an,  daß  es  nur  des  vorstehenden
Hinweises  bedarf,  um  dem  verwerflichen  Abschießen  der  Militär-Brieftauben
Einhalt  zu  tun.

Schwerin,  den  18.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(2  Bekanntmachung  vom  14.  September  1916,  betreffend  die  Krankenpflegeschule
  im  Marienhause  zu  Schwerin.
Die  im  Marienhause  zu  Schwerin  für  weibliche  Personen  eingerichtete  Krankenpflegeschule
  ist  nach  §  5  Absatz  1  Ziffer  6  der  Bekanntmachung  vom  5.  Mai
1915  (Rbl.  1915  Nr.  68)  staatlich  anerkannt  worden.
Die  Aufnahme  in  diese  Krankenpflegeschule  erfolgt  in  jedem  Jahr  im  Anfang
  des  Monats  Oktober;  der  Ausbildungskursus  ist  einjährig.
Den  Vorstand  der  Schule  bilden  der  Vorstand  der  Abteilung.  für  Krankenpflege
  des  Mecklenburgischen  Marien-Frauen-Vereins.
Meldungen  zur  Aufnahme  sind  an  den  Vorstand  im  Laufe  des  Monats
September  zu  richten.

Schwerin,  den  14.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Heuck.
        <pb n="975" />
        Ar.  149.  vu

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  22.  September  1916.

 

Inhallt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandsaufnahme  von  Schmiermitteln.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  September  1916,  betreffend  Bestandserhebung
für  Schmiermittel.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stello.  Generalkammandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung  für
Schmiermittel,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  Die  Ortsobrigkeiten
  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung  innerhalb
ihrer  Bezirke  zu  sorgen.

Schwerin,  den  22.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintsterinm  des  Innem.
Im  Auftrage:  W.alt#

213
        <pb n="976" />
        912  Nr.  149.  1916.

Bekanntmachung
Nr.  Bst.  1  100/9.  16.  K.  R.  A.,

betreffend  Bestandserhebung  für  Schmiermittel.
Vom  22.  September  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung  nach  §  5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (RGl.  S.  54),  vom  3.  September  1915  (RGl.
S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  684)  bestraft  wird  7).  Auch  kann  die
Schließung  des  Betriebes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
Personen  vom  Handel  (R#l.  1915  S.  603)  angeordnet  werden.

5  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:

1.  Alle  Mineralöle  und  Mineralölerzeugnisse,  die  als  Schmieröl  oder  als
Spindelöl  für  sich  allein  oder  in  Mischungen  verwendet  werden  können,
und  zwar  werden  sie  sowohl  für  sich  allein  als  auch  in  Mischungen  betroffen.

Insbesondere  sind  somit  auch  betroffen:  alle  im  vorhergehenden  Absatz
bezeichneten  Ole,  die  zum  Schmieren  von  Maschinenteilen,  zu  Härtungsoder
  Kühlzwecken,  oder  bei  der  Herstellung  von  Textilien,  bei  der  Herstellung

oder  Erhaltung  von  Leder,  zur  Herstellung  von  Starrschmieren  (konsistenten
Fetten),  von  wasserlöslichen  Olen  (Bohröl  usw.),  von  Vaseline,  von  Putzmitteln
  (auch  Schuhcreme)  gebraucht  werden  können.

·  *)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  is,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erkeilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrase  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft;  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.  Ver
fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bls  zu
dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  De.  Ebenso
wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Anmerkung.  Verwiesen  wird  auf  die  Bekanntmachung  Nr.  Bst.  1  1854/8.  16.  K.R.A.,
betreffend  Beschlagnahme  von  Schmiermitteln,  vom  7.  September  1916,  veröffentlicht
  im  Deutschen  Reichs--  und  Staatsanzeiger  Nr  211  sowie  in  den  Staatsanzelgern  von  Bahern,
Sachsen  und  Württemberg  vom  7.  September  1916.

Abdrucke  von  der  Beschlagnahme-Verordnung  können  von  den  Königlichen  stellvertretenden
  Generalkommandos  und  von  der  Vordruck-Verwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abtellung
des  „#onigiich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verl.  Hedemannstr.  9/10,  angeforder!
werden.  -
        <pb n="977" />
        Nr.  149.  1916.  913

2.  Alle  Mineralölrückstände  (Goudron,  Pech),  die  zu  Schmierzwecken  verwendet
  werden  7  5  aus  denen  Schmieröle  oder  Schmiermittel
gewonnen  werden  können.  *r  ·

.  Älle  der  Steinkohle,  der  Braunkohle  und  dem  bituminösen  Schiefer  entstammenden
  Ole,  die  zu  Schmierzwecken  verwendet  werden  können.

4Alle  Starrschmieren  stonistenten  Fette).

uLaternenöle  (Mineralmischöle).

8  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  alle  natürlichen  oder  juristischen
Personen,  gewerbliche  oder  wirtschaftliche  Unternehmer,  Kommunen,  öffentlich-rechtliche
Körperschaften  oder  Verbände,  die  meldepflichtige  Gegenstände  (8  2  Gewahrsam
haben,  oder  bei  denen  sich  solche  unter  Zollaussicht  befinden.  Vorräte,  die  sich  am  Stichtag
  unterwegs  befinden,  sind  nach  ihrem  Eintreffen  vom  Empfänger  zu  melden.

8  3.
Meldepflicht  und  Stichtag.

Die  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände  sind  von  den  im  §  2  bezeichneten  Personen
oder  Betrieben  zu  melden.

Die  erste  Meldung  ist  für  die  bei  Beginn  des  22.  September  1916  (Stichtag)
vorhandenen  Vorräte  bis  zum  12.  Oktober  1916  zu  erstatten.  Die  zweite  Meldung  ist
für  die  bei  Beginn  des  1.  November  1916  (Stichtag)  vorhandenen  Vorräte  bis  zum
10.  November  1916,  die  folgenden  Meldungen  für  die  mit  Beginn  eines  jeden  folgenden
  Monats  (Stichtag)  vorhandenen  Vorräte  bis  zum  10.  Tage  des  betreffenden
Monats  zu  erstatten.

*  4.

Meldescheine.
Auskunftsberechtigt  ist  das  zuständige  Kriegsministerium.
Die  Meldung  hat  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen,  die  von  der
Kriegsschmieröl  G  m.  b.  H.,  Abteilung  für  Beschlagnahme,
Berlin  W.  8,  Kanonierstraße  29/30,

unverzüglich  anzufordern  sind.  Die  Anforderung  hat  auf  einer  Postkarte  zu  erfolgen.
die  mit  deutlicher  Unterschrift  und  genauer  Adresse  versehen  ist.  Die  Meldescheine  sind
sorgfältig  ausgefüllt  portofrei  an  die  Kriegsschmieröl  G.  m.  b.  H.,  Abteilung  für  Bechlagnahme,
  in  Berlin  W.  8,  Kanonierstraße  29/30,  einzusenden.  Der  Briefumschlag
mit  dem  Vermerk  „Betrifft  Bestandsaufnahme“  zu  versehen  und  darf  außer  dem
eldeschein  keinen  weiteren  Inhalt  haben.

Die  Meldescheine  dürfen  zu  anderer  Mitteilung  als  den  auf  ihnen  geforderten
nicht  benutzt  werden.  Von  der  erstatteten  Meldung  ist  eine  Abschrift  (Durchschlag)  zurückzubehalten
  und  aufzubewahren.

—
        <pb n="978" />
        9#,4  Nr.  149.  1916.

*  5.
Ausnahmen.

Sofern  die  Gesamtmenge  der  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
6#  1)  bei  einer  der  von  der  Verordnung  betroffenen  Personen  2)  dem  vegennsdde
tichtag  (§  3)  geringer  ist  als  500  kg  (Mindestmenge)  aller  von  der  Bekanntmachung

betroffenen  Gegenstände  (§  1)  insgesamt,  besteht  eine  Pflicht  zur  Meldung  nicht.
Verringern  sich  die  Bestände  eines  Meldepflichtigen  nachträglich  unter  die  im
vorhergehenden  Absatz  angegebene  Mindestmenge,  so  ist  die  Meldung  für  den  folgenden
Stichtag  trotzdem  zu  erstatten,  darf  aber,  sofern  nicht  durch  die  Kriegsschmieröl
G.  m.  b.  H.  eine  besondere  Aufforderung  zur  Meldung  ergeht,  danach  so  lange  unterbleiben,
  bis  die  Bestände  wieder  die  Mindestmenge  erreicht  oder  überschritten  haben.

§  6.
Lagerbuch,  Auskunftspflicht.

Jeder  Meldepflichtige  (§  2)  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Veränderung
  in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit  der
Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  ein  besonderes  Lagerbuch
  nicht  eingerichtet  zu  werden.

Beauftragten  Beamten  der  Militär=  oder  Polizeibehörden  ist  die  Prüfung  des
Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
Gegenstände  zu  vermuten  sind.

8  7.
Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge,  die  die  Meldepflicht  und  die  Meldungen  betreffen,  sind  an

die  Kriegsschmieröl  G.  m.  b.  teilung  für  Beschlagnahme,  Berlin  W.  8,  Kanonier=H.,

  Ab
straße  29/30,  zu  richten.  Der  Kopf  der  Zuschrift  ist  mit  den  Worten  „Betrifft  Meldepflicht
  von  Schmiermitteln“  zu  versehen.

8  8.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  22.  September  1916  in  Kraft.
Alona,  den  22.  September  1916.

Stellvertretendes  Generallommando  IX.  Armerkorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

 

 

 

Mit  dieser  Nr.  149  wird  ausgegeben:  Nr.  212  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="979" />
        Nr.  150.  e15

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  23.  September  1916.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Fleischversorgung  vom  27.  März/17.  August  1916  (Rl.  S.  199,  935)
und  zur  Verordnung  des  Reichskanzlers  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs
  vom  21.  August  1916  (Röl.  S.  941).

 

II.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Fleischversorgung  vom  27.  März/17.  August  1916  (NGBl.
S.  199,  935)  und  zur  Verordnung  des  Reichskanzlers  Über  die  Regelung  des
Fleischverbrauchs  vom  21.  August  1916  (RBl.  S.  941).

Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachungen  vom  6.  April  und  17.  Juli  1916
zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung  vom  27.  März
1916  (Rbl.  Nr.  58  und  111)  und  der  Bekanntmachungen  vom  8.  September
1916  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  über  die  Regelung
des  Fleischverbrauchs  und  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes
über  die  Ausgestaltung  der  Fleischkarten  (Rbl.  Nr.  143)  wird  hierdurch  folgendes
bestimmt:
I.  Verteilung  der  Schlachtungen.
1.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  als  Landesfleischstelle

hat  die  von  der  Reichsfleischstelle  für  Mecklenburg-Schwerin  festgesetzte  Höchst-214
        <pb n="980" />
        916  Nr.  150.  1916.

zahl  von  Schlachtungen  auf  die  Kommunalverbände  zu  verteilen.  In  der  zugeteilten
  Zahl  sind  die  Schlachtungen  der  Selbstversorger  (vgl.  Nr.  12  dieser  Bekanntmachung)
  nicht  mitenthalten.  Bei  der  Verteilung  sind  die  wirtschaftlichen
Verhältnisse  der  einzelnen  Bezirke,  insbesondere  auch  der  Umfang  der  Selbstversorgung,
  zu  berücksichtigen;  es  ist  anzustreben,  daß  die  vom  Kriegsernährungsamt
  festgesetzte  Fleischmenge  der  versorgungsberechtigten  Bevölkerung  überall
gegeben  werden  kann.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  sind  Gemeinden,  deren  Bevölkerungsverhältnisse
  eine  vorzugsweise  Ernährung  mit  Fleisch  erfordern,  in  erster
Linie  zu  berücksichtigen.

Soweit  erforderlich,  sind  die  Schlachtungen  von  den  Kreisbehörden  für
Volksernährung  auf  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  vgl.  §8§  5,  13  der
Verordnung  vom  29.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —  und  von  den  Ortsobrig-=keiten
  bezw.  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke  auf  die  Gemeinden
und  dann  weiter  auf  die  in  Betracht  kommenden  Betriebe  unterzuverteilen.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung,  die  Ortsobrigkeiten,  die  Kommissare
  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  und  die  Gemeindevorstände
  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  ihnen  zugewiesene  Zahl  von  Schlachtungen
  nicht  überschritten  wird.

II.  Gewerbliche  Schlachtungen.
2

Die  Ortsobrigkeiten,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  die  Kommissare  der  ritterschaftlichen
  Bezirke  der  Kommunalverbände  haben  für  die  für  ihre  Bezirke  zugelassenen
  gewerblichen  Schlachtungen  den  zur  Schlachtung  berechtigten  Betrieben
Schlachterlaubnisscheine  auszustellen.  Diese  Schlachtscheine  sind  nicht  übertragbar
  und  haben  nur  Gültigkeit  für  den  Zeitraum,  für  den  sie  ausgestellt  werden.
Schlachtungen  von  Rindern,  Schweinen  und  Schafen  dürfen,  soweit  es  sich  nicht
um  Schlachtungen  der  Selbstversorger  handelt  (vgl.  Nr.  12  dieser  Bekanntmachung)
  nur  auf  Grund  eines  von  der  zuständigen  Ortsobrigkeit,  im  ritterschaftlichen
  Gebiet  vom  zuständigen  Kommissar  ausgestellten  Schlachtscheines  vorgenommen
  werden.

Der  Schlachtschein  ist  dem  Fleischbeschauer  vor  der  Vornahme  der  Lebendbeschau
  zu  übergeben  und  von  diesem  mit  der  Bescheinigung  der  Schlachtung  und
der  Angabe  des  ermittelten  Lebendgewichts  des  Schlachttieres  der  Stelle  einzureichen,
  welche  den  Schlachtschein  ausgestellt  hat.

Wird  dem  Fleischbeschauer  ein  gültiger  Schlachtschein  nicht  vorgelegt,  so
hat  er  die  Lebendbeschau  an  dem  Schlachttier  abzulehnen  und  der  Ortsobrigkeit
        <pb n="981" />
        Nr.  150.  1916.  917

bezw.  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  Anzeige  zu  erstatten.  Die
Ortsobrigkeit  bezw.  der  Kommissar  hat  die  Tiere  vorläufig  zu  beschlagnahmen
und  für  ihre  Unterbringung  zu  sorgen  Der  Eigentümer  hat  die  beschlagnahmten
  Tiere  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  bezw.  dem  Kommissar  käuflich
  zu  überlassen.  Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  Kommissare  haben  sich  bei  Verwertung
  der  Tiere  der  Kreisvertrauensmä  zu  bedienen.

Fleisch  von  Schlachttieren,  die  ohne  Vorlage  und  Abgabe  des  Schlachtscheines
  an  den  Fleischbeschauer  oder  von  unberechtigten  Personen  geschlachtet
sind,  ist  nach  Bestimmung  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  zugunsten  der
Gemeinde  oder  des  Kommunalverbandes  des  Schlachtortes  einzuziehen,  ein
Entgelt  ist  hierfür  nicht  zu  bezahlen.

Die  Bestimmungen  gelten  auch  bei  Schlachtungen,  die  im  Auftrage  der
Heeresverwaltung  vorgenommen  werden.  Die  Ausstellung  des  Schlachtscheines
für  solche  Schlachtungen  erfolgt  nach  Anweisung  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums  von  der  für  den  Schlachtort  zuständigen  militärischen
Dienststekle.  Auch  diese  Schlachtscheine  sind  von  dem  Fleischbeschauer  mit  den
erforderlichen  Gewichtsangaben  zu  versehen  und  an  die  für  den  Schlachtort  zuihige
  Ortsobrigkeit  bezw.  den  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  einzusenden.


 

III.  Vertrieb  des  Fleisches.

3.

Für  eine  planmäßige  Bewirtschaftung  des  zur  Schlachtung  zugewiesenen
Viehs  ist  zu  sorgen.  Das  bei  den  Schlachtungen  gewonnene  Fleisch  und  Fett
haben  die  Gemeindevorstände,  soweit  es  nicht  für  die  Massenspeisung  oder  zur
Versorgung  der  Gast=  und  Schankwirtschaften,  Kantinen  usw.  verwendet  wird,
entweder  in  eigener  Regie  in  Fleischhallen  und  besonderen  Läden  zum  Verkauf
zu  stellen  oder  in  angemessen  verteilten  Mengen  den  Ladenfleischern  unmittelbar
zur  Abgabe  an  den  Verbraucher  zu  überweisen.  Im  letzteren  Falle  sind  im  allgemeinen
  nur  Fleischer,  die  das  Gewerbe  bereits  in  Friedenszeiten  betrieben
haben,  zu  berücksichtigen.  Die  Zahl  der  zuziehenden  Fleischer  ist  so  zu  begrenzen,
daß  eine  genügende  Überwachung  möglich  und  eine  wirtschaftliche  Behandlung
der  verfügbaren  geringen  Fleischmengen  gesichert  bleibt.  Fleischer,  denen  nicht
ausreichende  Kühleinrichtungen  zur  Verfügung  stehen,  um  das  Fleisch  auch  in  der
warmen  Jahreszeit  vor  dem  Verderben  bewahren  zu  können,  sind  in  der  Regel
an  dem  Vertrieb  des  Fleisches  nicht  zu  beteiligen.  Der  Geschäftsbetrieb  der
Fleischer  ist  von  den  Gemeindevorständen  streng  zu  überwachen.  Bei  Verstößen

214“
        <pb n="982" />
        918  Nr.  150.  1916.

gegen  die  erlassenen  Vorschriften  ist  die  Bestrafung  und  in  schwereren  Fä
die  Schließung  des  Geschäfts  für  kürzere  Zeit  oder  auf  die  “#ö  herdren  Fürle
Sofern  sich  bei  der  Zuweisung  des  Fleisches  an  die  Ladenfleischer  zum  selbständigen
  Verkauf  Unzuträglichkeiten  ergeben  sollten,  ist  der  Fleischvertrieb  von  den
Gemeindevorständen  in  eigene  Regie,  unter  kommissionsweiser  Weiterbeschäftigung
  der  Ladenfleischer,  zu  übernehmen.

In  größeren  Gemeinden  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  nötige  Zahl  von
Ladenfleischern  in  den  verschiedenen  Teilen  des  Gemeindebezirks  zum  Vertrieb
des  Fleisches  herangezogen  wird.  Das  Anmeldesystem  mit  Verweisung  des
einzelnen  Verbrauchers  an  eine  bestimmte  Verkaufsstelle  ist  einzuführen,  falls
ein  übermäßiger  Andrang  vor  den  Verkaufsstellen  zu  besorgen  ist.

IV.  Verbrauchsregelung.

4

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  den  Verbrauch  von  Fleisch
und  Fleischwaren  in  ihren  Bezirken  zu  regeln,  soweit  nicht  den  nach  §  3  Abs.  1
der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  vom  21.  August  1916
(RBl.  S.  941)  hierzu  berechtigten  Gemeinden  auf  ihren  Antrag  die  Regelung
fur  ihren  Bezirk  übertragen  wird.

Die  Landesfleischstelle  kann  die  Kommunalverbände  und  Gemeinden  für
die  Zwecke  der  Regelung  vereinigen,  sie  kann  auch  die  Regelung  für  das  Gebiet
des  Großherzogtums  oder  Teile  desselben  selbst  vornehmen.  Soweit  die  Regelung
  hiernach  für  einen  größeren  Bezirk  erfolgt,  ruhen  die  Befugnisse  der  zu
diesem  Bezirk  gehörigen  Stellen.

).

Die  Verbrauchsregelung  hat  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Verord—
nung  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  vom  21.  August  1916  durch  Ausgabe
  von  Fleischkarten  zu  erfolgen  und  hat  folgendes  Fleisch  und  folgende  Fleischwaren
  zu  umfassen:

1.  das  Muskelfleisch  mit  eingewachsenen  Knochen  von  Rindvieh,  Schafen
und  Schweinen  (Schlachtviehfleisch)  sowie  Hühner,
das  Muskelfleisch  mit  eingewachsenen  Knochen  von  Rot-,  Dam-,
Schwarz=  und  Rehwild  (Wildbret),
rohen,  gesalzenen  oder  geräucherten  Speck  und  Robfett,
die  Eingeweide  des  Schlachtviehs,  .
zubereitetes  Schlachtviehfleisch  und  Wildbret,  sowie  Wurst,  Fleischkonserven
  und  sonstige  Dauerwaren  aller  Art.

———
        <pb n="983" />
        Nr.  150.  1916.  919

Vom  Fleisch  losgelöste  Knochen,  Euter,  Füße,  mit  Ausnahme  der  Schweinepfoten,
  Flecke,  Lungen,  Därme  (Gekröse),  Gehirn  und  Flozmaul,  ferner  Wildaufbruch
  einschließlich  Herz  und  Leber,  sowie  Wildköpfe  gelten  nicht  als  Fleisch
und  Fleischwaren.

Unter  Rindvieh  sind  auch  Kälber  zu  verstehen.  Zu  den  Hühnern  (Hähnen
und  Hennen)  gehören  auch  Kapaunen  und  Poularden,  nicht  aber  Truthühner
und  Perlhühner.

Die  Verbrauchsregelung  bezieht  sich  auch  auf  Fleischwaren  ausländischer
Herkunft.

6.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  für  rechtzeitige  Herstellung
und  Ausgabe  der  Karten  Sorge  zu  tragen.  Für  die  Ausgestaltung  der  Karten
gelten  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes  vom
21.  August  d.  Is.  —  Rl.  S.  945  —.  Die  Fleischkarten  müssen  in  Form
und  Größe  unbedingt  dem  vorgeschriebenen  Muster  entsprechen;  die  Bestimmungen
  über  das  Papiergewicht  sind  nach  Möglichkeit  zu  beachten.  Die  Karten
müssen  ferner  den  vorgeschriebenen  Aufdruck  erhalten.  Zusätze  zu  dem  Aufdruck
smd,  soweit  erforderlich,  gestattet.

Ob  für  Kinder  besondere  Fleischkarten  ausgestellt  werden  (vgl.  §  7  Abs.  2
der  Verordnung  vom  21.  August  1916),  oder  ob  die  Vollkarten  durch  Abtrennung
  der  Hälfte  der  Abschnitte  für  jede  Woche  als  Kinderkarten  verwendbar
gemacht  werden  sollen,  bleibt  dem  Ermessen  der  Kreisbehörden  für  Volksernäh--rung
  überlassen.  Es  kann  auch,  wenn  mehrere  Kinder  zu  einem  Haushalte
gehören,  für  je  2  Kinder  eine  Vollkarte  ausgestellt  werden.

Die  Fleischkarten  werden  für  einen  Zeitraum  von  4  Wochen,  erstmalig
am  2.  Oktober  d.  Is.  ausgegeben.  Die  gleichzeitige  Ausgabe  von  Fleischkarten
für  mehrere  Versorgungszeiträume  ist  gestattet.

7.

Die  Fleischkarten  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Kreisbehörden  für
Volksernährung  von  den  Ortsobrigkeiten  bezw.  den  Gemeindevorständen  oder
den  von  ihnen  bezeichneten  Stellen  auf  Antrag  den  in  ihrem  Bezirk  ansässigen
Haushaltungsvorständen  oder  deren  Vertretern  für  die  zu  ihrem  Haushalte  gehörigen
  Personen  auszustellen.  Jede  Person  erhält  für  jeden  Versorgungszeitraum
  eine  Karte.  Der  Haushaltungsverstand,  in  Fällen  seiner  Behinderung
sein  Vertreter,  hat  auf  der  Karte  an  der  durch  Vordruck  kenntlich  gemachten
Stelle  seinen  Namen  einzutragen.  Auf  die  Bestimmung,  daß  die  Übertragung
        <pb n="984" />
        920  Nr.  150  1916.

der  Karte  wie  der  Abschnitte  auf  andere  Personen  verboten  ist,  soweit  es  sich
nicht  um  solche  Personen  handelt,  die  demselben  Haushalt  angehören  oder  in
ihm  dauernd  oder  vorübergehend  verpflegt  werden  (§  5  Abs.  2  der  Verordnung
vom  21.  August  1916),  wird  besonders  hingewesen.

Auch  Militärpersonen,  die  nicht  von  dienstlichen  Stellen  verpflegt  werden,
haben  Anspruch  auf  Fleischkarten.

Bei  Ausgabe  neuer  Fleischkarten  sind  die  alten  zurückzugeben.  Ebenso  sind
Fleischkarten,  die  nicht  benutzt  werden,  zurückzureichen.  «

8.

Versorgungsberechtigte,  die  ihren  Aufenthalt  dauernd  ändern  wollen,  haben
sich  an  ihrem  bisherigen  Wohnsitze  bei  der  Ortsobrigkeit  bezw.  dem  Gemeindevorstand
  oder  der  von  der  Ortsobrigkeit  bezw.  dem  Gemeindevorstand  bezeichneten
  Stelle  abzumelden,  wenn  sie  an  ihrem  neuen  Wohnsitz  Fleisch  beziehen
wollen.  Die  Abmeldestelle  hat  einen  Abmeldeschein  auszustellen,  in  dem  anzugeben
  ist,  für  welchen  Zeitraum  den  Abmeldenden  Fleischkarten  ausgestellt  sind.

Bei  vorübergehender  Veränderung  des  Aufenthaltsortes  bedarf  es  einer
Abmeldung  nicht.  Die  Fleischkarten  sind  dann  weiter  von  der  Ausgabestelle
des  ständigen  Wohnsitzes  auszustellen.

9.

Die  Abgabe  von  Tagesfleischkarten  findet  nicht  statt.

Militärpersonen,  die  auf  Urlaub  kommen  und  eine  Fleischkarte  nicht  besitzen,
  ist  gegen  Vorlegung  des  Urlaubscheines  eine  Fleischkarte  mit  den  der
Dauer  des  Urlaubs  entsprechenden  Abschnitten  auszuhändigen.  Die  Aushändigung
  ist  auf  dem  Urlaubspaß  zu  vermerken.

In  gleicher  Weise  ist  den  im  Inlande  nicht  ansässigen  Personen,  die  sich
vorübergehend  im  Reichsgebiet  aufhalten,  eine  Fleischkarte  mit  den  für  die  Dauer
ihres  Aufenthalts  erforderlichen  Abschnitten  auszuhändigen.

Die  Ausgabe  erfolgt  durch  die  Ausgabestelle  der  Gemeinde  des  Aufenthaltsortes.


10.

Die  Zuteilung  von  Fleisch  und  Fleischwaren  an  Fleischereien  (Metzgereien),
Gastwirtschaften  und  sonstige  Betriebe,  in  denen  Fleisch  und  Fleischwaren  gewerbsmäßig
  an  Verbraucher  abgegeben  werden,  ist  nach  näherer  Bestimmung
der  Kreisbehörden  für  Volksernährung  von  den  Ortsobrigkeiten  bezw.  den
Gemeindevorständen  zu  regeln.  Sie  haben  durch  Ausstellung  von  Bezugsscheinen
        <pb n="985" />
        Nr.  160.  1916  921

oder  auf  andere  Weise  für  eine  ausreichende  Überwachung  der  Verwendung
Sorge  zu  tragen.  ,  .

Döie  Jngehaltung  der  Vorschrift,  wonach  die  Betriebe  Fleisch  und  Fleischwaren
  nur  gegen  Fleischmarke  ausgeben  dürfen,  ist  zu  überwachen.  Die  Heranziehung
  der  Preisprüfungsstellen  hierbei  wird  empfohlen.  Die  Betriebsinhaber
  haben  die  von  ihnen  vereinnahmten  Fleischmarken  an  die  Ortsobrigkeit
bezw.  den  Gemeindevorstand  zurückzuliefern.  Die  Ortsobrigkeit  bezw.  der  Gemeindevorstand
  hat  nach  näherer  Bestimmung  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  zu  prüfen,  ob  die  von  den  Betriebsinhabern  abgelieferten  Markenmengen
der  ihnen  zugewiesenen  Fleischmenge  entsprechen  und  ob  die  durch  Fleischmarken
nicht  nachgewiesene  Menge  als  Vorrat  noch  vorhanden  ist.

Fleischmengen,  die  gegen  Marken  nicht  abgesetzt  sind,  sind  —  am  besten
durch  Abgabe  an  Anstalten,  Volksküchen  oder  andere  gemeinnützige  Einrichtungen
  —  zu  verwerten.  Ein  Verderben  nicht  abgesetzter  Fleischmengen  ist  unter
Ellen  Umständen  zu  verhüten.  Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  gegebenenfalls
  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Für  Wildhandlungen  haben  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  die
weiter  erforderlichen  Bestimmungen  zur  Regelung  des  Verbrauchs  zu  treffen.
Sie  können  Anzeigen  über  Stückzahl  und  Gewicht  des  eingehenden  Wildbrets
vorschreiben.

11.

Die  Höchstmenge  von  Fleisch  und  Fleischwaren,  die  auf  die  Fleischkarte
wöchentlich  entnommen  werden  darf,  ist  durch  die  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes
  vom  21.  August  1916  bis  auf  weiteres  auf  250  g  Schlachtviehfleisch
  mit  eingewachsenen  Knochen  festgesetzt.  Die  ebenda  angegebenen  Vorschriften
  über  die  Anrechnung  von  Fleisch  ohne  Knochen,  von  Wildbret  und  von
Fleischwaren,  sowie  über  die  Anrechnung  eines  Durchschnittsgewichts  für  Hühner
sind  besonders  zu  beachten.  Auf  die  einzelnen  Abschnitte  entfällt  hiernach  eine
Höchstmenge  an  Fleisch  mit  eingewachsenen  Knochen  von  25  g,  an  Fleisch  ohne
Knochen,  Schinken,  Dauerwurst,  Zunge,  Speck,  Rohfett  von  20  g,  an  Wildbret,
Frischwurst,  Eingeweide,  Fleischkonserven  (einschließlich  des  Dosengewichts)
von  50  g.

Die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  verwaltenden  Ortsobrigkeiten  und
Kommissare  bezw.  die  Gemeindevorstände  haben  zu  prüfen,  ob  sie  nach  der
Menge  und  dem  Gewichte  des  ihnen  zugeteilten  Schlachtviehs  und  der  ihnen
sonst  etwa  zur  Verfügung  stehenden  Vorräte  in  der  Lage  sind,  an  ihre  Versorgungsberechtigten
  den  vollen  Betrag  von  250  g  verteilen  zu  lassen.  Erscheint
        <pb n="986" />
        922  Nr.  150.  11916.

dies  nach  Lage  der  Sache  unmöglich,  so  ist  die  auf  die  Fleischkarte  zu  verteilende
Gewichtsmenge  entsprechend  herabzusetzen.  Dabei  kann  je  nach  der  Art  der  zur
Verfügung  stehenden  Fleischvorräte  der  Wert  der  Abschnitte  nur  für  einzelne
Fleischkarten,  z.  B.  für  frisches  Schlachtviehfleisch  und  für  Rohfett  herabgesetzt
werden,  für  andere  Fleischarten  aber  z.  B.  für  Wild  und  Konserven  den  Abschnitten
  ihr  voller  Wert  belassen  werden.  Dabei  ist  stets  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  der  zur  Verfügung  stehende  geringere  Fleischvorrat  möglichst  gleichmäßig
  verteilt  wird.

Durch  öffentliche  Bekanntmachungen  und  durch  Aushang  in  den  Fleischverteilungsstellen
  ist  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen,  wieviel  an  Fleisch
auf  die  Fleischkarte  und  ihre  einzelnen  Abschnitte  entnommen  werden  darf.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  können  auf  Antrag  Kranken,  die
nach  der  Art  ihrer  Krankheit  eine  reichlichere  Fleischnahrung  bedürfen,  eine
größere  Fleischmenge  bewilligen  und  anordnen,  daß  ihnen  entsprechend  mehr
Fleischkarten,  besonders  zur  Beschaffung  von  Hühnerfleisch  und  Wildbret,  verabfolgt
  werden.  Die  Landesfleischstelle  bestimmt,  unter  welchen  Voraussetzungen
und  bis  zu  welcher  Höchstmenge  Fleischzulagen  gewährt  werden  können.

 

V.  Schlachtungen  für  Selbstversorgungszwecke.
Z  12.

Für  Schlachtungen,  die  von  Selbstversorgern  (§  9  Abs.  1,  2  der  Verordnung
  vom  21.  August  1916)  oder  in  ihrem  Auftrage  für  Selbstversorgungszwecke
  vorgenommen  werden,  gelten  folgende  Vorschriften:

a)  Schlachtungen  von  Schweinen  und  von  Rindern  mit  Ausnahme  von
Kälbern  bis  zu  sechs  Wochen  sind  nur  mit  schriftlicher  Genehmigung
der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  gestattet.  Die  Genehmigung
ist  bei  Schlachtungen,  die  der  Beschau  unterliegen,  dem  Fleischbeschauer
vor  der  Schlachtung  vorzulegen.  Bei  Einholung  der  Genehmigung
ist  das  ungefähre  Lebendgewicht  des  Schlachttieres  und  die  Zahl  der
Wirtschaftsangehörigen  des  Haushalts,  für  den  die  Schlachtung  erfolgt
oder  der  zu  beköstigenden  Personen  (§  9  Abs.  2  Satz  2  der  Verordnung
vom  21.  August  1916)  anzugeben.  Die  Genehmigung  hat  zur  Voraussetzung,
  daß  der  Selbstversorger  das  Tier  in  seiner  Wirtschaft
mindestens  sechs  Wochen  gehalten  hat.  Die  Genehmigung  ist  nicht
zu  erteilen,  wenn  durch  die  Hausschlachtung  der  Fleischvorrat  des
Selbstversorgers  die  ihm  zustehende  Fleischmenge  so  erheblich  übersteigen
  würde,  daß  ein  Verderben  der  Vorräte  zu  befürchten  ist  (5  9
        <pb n="987" />
        b)

Nr.  150.  1916.  923

Abs.  3  der  Verordnung  vom  21.  August  1916).  Nach  der  Schlachtung
ist  das  Schlachtgewicht  durch  den  Fleischbeschauer  amtlich  festzustellen
und  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  mitzuteilen.  Falls  die
Schlachtungen  der  Fleischbeschau  nicht  unterliegen  und  hiernach  eine
Zuziehung  des  Beschauers  zur  Gewichtsfeststellung  nicht  zweckmäßig
erscheint,  erfolgt  die  amtliche  Gewichtsfeststellung  durch  Zuziehung  des
Gemeindevorstandes.  Auch  der  Trichinenschauer  kann  die  amtliche
Gewichtsfeststellung  vornehmen.  Unter  Schlachtgewicht  ist  das  Gewicht
des  in  üblicher  Weise  ausgeschlachteten  Tieres  zu  verstehen.

Wegen  Anrechnung  der  Schlachtung  auf  die  dem  Versorgungsberechtigten
  und  seinen  Haushaltungsangehörigen  zustehende  Fleischmenge
  und  wegen  Ablieferung  etwa  zu  viel  ausgegebener  Karten  hat
die  Kreisbehörde  für  Volksernährung  das  Weitere  nach  Maßgabe
des  §  10  der  Verordnung  vom  21.  August  1916  zu  veranlassen.  Dabei
  ist  dem  Selbstversorger  eine  Fleischmenge  von  250  8  wöchentlich
auch  dann  zugute  zu  rechnen,  wenn  im  Kommunalverband  im  übrigen
die  wöchentliche  Fleischmenge  anderweit  auf  einen  geringeren  Betrag
festgesetzt  ist.

Selbstversorger  dürfen  hiernach  nur  eine  in  ihrem  Wert  entsprechend
  herabgesetzte  Fleischkarte  oder  für  ihren  Haushalt  eine  entsprechend
  geringere  Zahl  von  Fleischkarten  erhalten.  Dabei  ist  jedoch
Vorkehrung  zu  treffen,  daß  den  Selbstversorgern  die  Möglichkeit  bleibt,
geringere  Mengen  frisches  Fleisch  für  ihren  Bedarf  außerhalb  ihrer
Wirtschaft  zu  beziehen.  Die  zur  Durchführung  dieser  Vorschriften
etwa  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  haben  die  Kreisbehörden
für  Volksernährung  zu  treffen.

Für  die  zur  Überwachung  der  Hausschlachtungen  von  Kälbern  bis  zu
sechs  Wochen,  von  Schafen  und  Hühnern  und  deren  Anrechnung  auf
den  zulässigen  Fleischverbrauch  zu  erlassenden  Anordnungen  ist  die
Landesfleischstelle  zuständig  (Anzeigepflicht  aus  §  9  Absatz  4  der  Verordnung
  vom  21.  August  1916).  UÜber  die  Verwendung  von  Wildbret
(Rot-,  Dam-,  Schwarz=  und  Rehwild)  im  eigenen  Haushalt  und  über
die  Abgabe  an  andere  ist  von  dem  Selbstversorger  eine  Liste  zu  führen.
Darin  ist  auch  das  Gewicht  der  zur  Verwendung  gelangten  oder  abgegebenen
  Tiere  und  bei  Abgabe  der  Name  des  Empfängers  anzugeben;
  diese  Liste  ist  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  auf  Verlangen
  zur  Einsicht  vorzulegen.
        <pb n="988" />
        924  Nr.  150.  1916.

c)  Das  Fleisch  aus  unerlaubten  Hausschlachtungen  verfällt  dem  Kommunalverbande.
  Ein  Entgelt  wird  dafür  nicht  gezahlt.

Die  Vorschriften  unter  Nr.  2  dieser  Bekanntmachung  finden  auf
Schlachtungen  der  Selbstversorger  auch  dann  nicht  Anwendung,  wenn
die  Schlachtungen  nicht  ausschließlich  für  den  eigenen  Wirtschaftsbedarf
  des  Selbstversorgers  erfolgen.  Eine  Abgabe  von  Fleisch  aus
solchen  Schlachtungen  darf  gegen  Entgelt  außer  an  die  im  §  10  Abs.  1
der  Verordnung  vom  21.  August  1916  bezeichneten  Personen  nur  an
die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  oder  mit  deren  Genehmigung
stattfinden.

Über  die  Anrechnung  solcher  Schlachtungen,  die  von  den  als
Selbstversorger  anerkannten  Betrieben  und  Austalten  (§  9  Abs.  2  der
Verordnung  vom  21.  August  1916)  für  Selbstversorgungszwecke  vorgenommen
  werden,  auf  die  Höchstzahl  der  zugelassenen  Schlachtungen
(Nr.  1  dieser  Bekanntmachung)  trifft  die  Landesfleischstelle  Bestimmung.


d

13.

Nach  §  9  Abs.  2  der  Verordnung  vom  21.  August  1916  werden  mehrere
Personen,  die  für  den  eigenen  Verbrauch  gemeinsam  Schweine  mästen,  ebenfalls
  als  Selbstversorger  angesehen.  Es  kann  ihnen  also  die  Genehmigung  zur
Schlachtung  für  Selbstversorgungszwecke  erteilt  werden,  wenn  sie  das  Schwein
sechs  Wochen  lang  in  einer  ihrer  Wirtschaften  gehalten  und  gemeinsam  gemästet
haben,  und  auch  sonst  die  Voraussetzungen  für  Erteilung  der  Genehmigung
(Nr.  12-a  dieser  Bekanntmachung)  vorliegen.  Als  gemeinsam  gemästet  gilt  das
Schwein  nur,  wenn  es  aus  Erzeugnissen  oder  Abfällen  der  Wirtschaften  aller
Beteiligten  ernährt  worden  ist.  Die  bloße  Zahlung  eines  Entgeltes  für  die
Mästung  oder  zu  Anschaffung  von  Futtermitteln  ist  als  gemeinschaftliche
Mästung  nicht  anzusehen.  Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  für  Schweine,  die  gegen
Entgelt  für  einen  Dritten  gemästet  worden  sind,  die  Genehmigung  nicht  erteilt
wird.

14.

Von  der  Befugnis,  Krankenhäuser  und  ähnliche  Anstalten,  die  Schweine
ausschließlich  zur  Versorgung  der  von  ihnen  zu  beköstigenden  Personen,  sowie  gewerbliche
  Betriebe,  die  Schweine  ausschließlich  zur  Versorgung  ihrer  Angestellten
und  Arbeiter  mästen,  als  Selbstversorger  anzuerkennen  (§  9  Abs.  2  der  Verordnung
  vom  21.  August  1916),  ist  im  Interesse  der  Förderung  der  Schweine-
        <pb n="989" />
        Nr.  150.  1916.  925

haltung  nach  Möglichkeit  Gebrauch  zu  machen.  Die  Angestellten  und  Arbeiter,
denen  von  den  Betrieben  das  Fleisch  überlassen  wird,  haben  die  entsprechenden
Fleischmarken  abzuliefern.  Dabei  sind  ihnen  jedoch  nur  die  in  §  10  der  Verordnung
  vom  21.  August  1916  festgesetzten  Bruchteile  des  Schlachtgewichts  auf  die
Abschnitte  der  Karte  in  Anrechnung  zu  bringen.  Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung
  haben  die  nötigen  Vorschriften  für  die  Regelung  der  Abgabe  und  des
Verbrauchs  zu  treffen.

VI.  Notschlachtungen.
15.

Notschlachtungen  unterliegen  nicht  den  Bestimmungen  der  Nr.  1  und  12
dieser  Bekanntmachung.  Sie  sind  unverzüglich,  spätestens  innerhalb  24  Stunden
nach  der  Schlachtung,  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  anzuzeigen.  Zur
Anzeige  verpflichtet  ist  außer  dem  Schlachtenden  auch  der  Fleischbeschauer,  bei
Schweinen  auch  der  Trichinenschauer.  Bei  der  Anzeige  ist  das  Schlachtgewicht
der  ausgeschlachteten  Tiere  anzugeben.

Fleisch  aus  Notschlachtungen  ist  gegen  eine  im  Streitfalle  von  der  Landesfleischstelle
  endgültig  festzusetzende  Entschädigung  an  die  von  der  Kreisbehörde
für  Volksernährung  zu  bezeichnende  Stelle  abzuliefern  und  von  dieser  nach  Anweisung
  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  zu  verwerten.  Dabei  ist  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  ein  Verderben  des  Fleisches  unter  allen  Umständen  verhütet
  wird.  Sofern  und  solange  besondere  Stellen  von  der  Kreisbehörde  für
Volksernährung  nicht  bezeichnet  sind,  oder  falls  ein  Verderben  des  Fleisches  zu
befürchten  ist,  hat  die  Ablieferung  des  Fleisches  an  den  Gemeindevorstand  bezw.
die  Ortsobrigkeit  zu  erfolgen.  Der  Gemeindevorstand  bezw.  die  Ortsobrigkeit
hat  alsdann  für  die  Verwertung  Sorge  zu  tragen  und  der  Kreisbehörde  für
Volksernährung  Anzeige  zu  erstatten.

Fleisch  aus  Notschlachtungen,  das  bei  der  amtlichen  Fleischbeschau  als  bedingt
  tauglich  oder  minderwertig  befunden  worden  ist,  unterliegt  der  Verbrauchsregelung
  nicht  (§  11  der  Verordnung  vom  21.  August  1910).

VII.  Aufbringung  des  Schlachtviehs.
16.

Die  rechtzeitige  und  vollständige  Beschaffung  des  zur  Deckung  des  Bedarfs
des  Heeres,  der  Marine  und  der  Zivilbevölkerung  aufzubringenden  Schlachtviehs
215“
        <pb n="990" />
        926  Nr.  150.  1916.

hat  durch  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  und  die  Landesfleischstelle  nach
näherer  Bestimmung  der  letzteren  zu  erfolgen.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  den  freihändigen  Ankauf
von  Schlachtvieh  in  ihren  Bezirken  so  zu  regeln,  daß  alles  zur  Schlachtung  verkaufte
  Vieh  an  sie  selbst  oder  an  die  von  ihnen  bezeichneten  Personen  oder
Stellen  abgeliefert  wird,  damit  eine  rechtzeitige  und  vollständige  Bereitstellung
an  den  von  der  Landesfleischstelle  aufgegebenen  Stellen  stattfinden  kann.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  insbesondere  für  den  Ankauf
von  Schlachtvieh  einen  oder  mehrere  Kreisvertrauensmänner  für  ihre  Bezirke
auf  Widerruf  zu  bestellen.

Die  Landesfleischstelle  kann  über  die  Bestellung  derselben  Kreisvertrauensmänner
  durch  mehrere  oder  sämtliche  Kreisbehörden  für  Volksernährung  sowie
über  die  Bedingungen  für  die  Bestellung  der  Kreisvertrauens  Bestimmungen
  treffen.

Das  in  den  Kommunalverbänden  vorhandene  Schlachtvieh  darf  nur  den
Kreisvertrauensmännern  oder  den  von  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung
hierfür  bezeichneten  Stellen  zum  Verkauf  angeboten  werden.  Diese  haben,
wenn  ihnen  Vieh  zum  Verkauf  angeboten  wird,  sich  alsbald  zu  entscheiden,  ob
sie  das  Vieh  annehmen  wollen  oder  nicht.

Die  Vertrauensmänner  können  selbst  oder  durch  Aufkäufer,  die  von  der
Hreisbehörde  für  Volksernährung  auf  Widerruf  zugelassen  werden,  im  Bezirk  des
Kommunalverbandes  aufkaufen.  Die  Vertrauensmänner  sollen  sich  nach  Möglichkeit
  der  als  Aufkäufer  zugelassenen  Händler  bedienen.  Das  Vieh,  welches
von  den  Vertrausmännern  als  für  den  Ankauf  nicht  geeignet  bezeichnet  wird,
und  welches  der  Besitzer  nicht  behalten  will,  ist  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  zur  weiteren  Bestimmung  anzuzeigen.

Die  Vertrauensmänner  und  deren  Aufkäufer  haben  einen  von  der  Kreisbehörde
  für  Volksernährung  ausgestellten  Ausweis  ständig  bei  sich  zu  führen.

Die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  6.  April  1916  —  Rbl.  Nr.  58
—  erfolgten  Bestellungen  von  Kreisvertre  ännern  und  Zulassungen  von
Aufkäufern  behalten  Geltung  bis  zu  einem  etwaigen  Widerruf  durch  die  Kreisbehörde
  für  Volksernährung,  für  deren  Bezirk  die  Bestellung  oder  Zulassung  erfolgt
  ist.

Der  Ankauf  von  Vieh  zur  Schlachtung  durch  andere  als  die  von  den  Kreisbehörden
  für  Volksernährung  hierfür  bestimmten  Personen  oder  Stellen,  sowie
der  Verkauf  von  Vieh  zur  Schlachtung  an  andere  Personen  oder  Stellen  ist  verboten.
        <pb n="991" />
        Nr.  150.  1916.  927

17.

Ist  es  nicht  möglich,  die  im  Großherzogtum  zu  beschaffenden  Mengen
Schlachtvieh  vollständig  und  rechtzeitig  freihändig  zu  erwerben,  so  hat  die  Landesfleischstelle
  die  Fehlmenge  sofort  auf  die  Kommunalverbände  oder  einzelne  von
ihnen  umzulegen.  Die  Landesfleischstelle  ist  zur  alsbaldigen  Umlegung  der  zur
Aufbringung  aufgegebenen  Viehmengen  auf  die  Kommunalverbände  auch  dann
verpflichtet,  wenn  nach  Lage  der  Verhältnisse  die  Aufbringung  der  Viehmenge
im  freihändigen  Ankauf  voraussichtlich  unmöglich  ist.

Die  Umlegung  auf  die  Kommunalverbände  muß  nach  Möglichkeit  den  wirtschaftlichen
  Verhältnissen  in  der  Viehhaltung  der  einzelnen  Kommunalverbände
Rechnung  tragen.  Erforderlichenfalls  kann  für  Tiere  einer  Viehgattung,  deren
Aufbringung  unmöglich  ist,  nach  hierfür  aufgestellten  Grundsätzen  Ersatz  durch
Lieferung  von  Tieren  einer  anderen  Viehgattung  erfolgen.  Eine  schematische
Verteilung  lediglich  nach  der  Höhe  des  Viehstandes  ist  nicht  angängig.

Die  Kommunalverbände  haben  di  angeforderten  Mengen  nach  den  gleichen
Grundsätzen,  wie  sie  für  die  Landesfleischstelle  vorgeschrieben  sind,  auf  die  Bezirke
  der  Kommunalverbände  zu  verteilen;  die  die  Bezirke  der  Kommunalver-=bände
  verwaltenden  Ortsobrigkeiten  und  Kommissare  haben  dann  unter  entsprechender
  Verteilung  auf  die  Gemeinden  —  nötigenfalls  unter  Anwendung
der  Bestimmungen  im  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  —  die  Tiere  zu
beschaffen.

Den  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  sind  die  Tiere  nicht  zu  enteignen,
  die  sie  zur  Fortführung  ihres  Wirtschaftsbetriebes  bedürfen.  Die  zur
Bestellung  erforderlichen  Zugochsen  und  Zugkühe,  die  gut  milchenden  und  unzweifelhaft
  tragenden  Kühe  und  Färsen  und  die  zur  Zucht  besonders  geeigneten
Tiere  sind  den  Besitzern,  wenn  irgend  möglich,  zu  belassen.  In  Streitfällen  entscheidet
  über  die  Zulässigkeit  der  Fortnahme  die  Landesfleischstelle.  Schweine  im
Lebendgewichte  unter  180  Pfund  sowie  solche  Schweine,  die  zur  Versorgung  des
Haushalts  des  Besitzers  bestimmt  und  erforderlich  sind,  oder  die  auf  Grund  eines
mit  einer  von  der  Landesfleischstelle  anerkannten  Mastorganisation  abgeschlossenen
  Vertrages  gemästet  werden,  Kälber  und  zur  Zucht  bestimmte  Schafe  sind
von  der  Enteignung  auszuschließen.  In  Zuchtviehherden  dürfen  nur  zur  Mast
aufgestellte  Tiere  enteignet  werden.  Werden  von  den  Besitzern  Tiere  freiwillig
zur  Verfügung  gestellt,  so  sind  diese  in  erster  Linie  zu  nehmen.  Es  ist  unzulässig,
  unter  Zurückweifung  angebotener  Tiere  andere  zu  enteignen.

Bei  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  sind,  soweit  ein  Höchstpreis  nicht
besteht,  die  von  der  Landesfleischstelle  aufgestellten  Preise  zu  berücksichtigen.
        <pb n="992" />
        928  Nr.  150.  1916.

Welche  Herden  als  Zuchtviehherden  anzusehen  sind,  entscheidet  in  Zweifelsfällen
die  Landesfleischstelle  nach  Anhörung  der  Landwirtschaftskammer.

18.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  und  die  Gemeindevorstände  haben
auf  Verlangen  eine  Stelle  zu  bezeichnen,  die  das  ihnen  zu  liefernde  Schlachtvieh
zu  übernehmen  hat.  Solange  keine  rechtsfähige  und  kreditwürdige  Stelle  benannt
ist,  hat  der  Vorstand  des  Kommunalverbandes  oder  der  Gemeinde  das  Schlachtvieh
  zu  übernehmen.

19.

Höhere  Verwaltungsbehörde  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  im
Sinne  des  §  12  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung  vom
27.  März  1916  ist  die  Lande  fleischstelle.

20.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  de  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —
finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die
Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  zustehenden  Befugnisse
können  durch  deren  Vorstand  wahrgenommen  werden.

21.

Die  weitere  Durchführung  dieser  Anordnung  liegt  der  Landesfleischstelle  ob.
Sie  hat  die  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.  Die  Landez  fleischstelle
  kamm  mit  Genehmigung  des  Kriegsernährungsamtes  Ausnahmen  von  den
Vorschriften  der  Verordnung  vom  21.  August  1916  zulassen.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  und  die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände
  verwaltenden  Ortsobrigkeiten  und  Kommissare  haben  die  Landesfleischstelle
  über  alle  Wahrnehmungen  auf  dem  Gebiete  des  Verkehrs  mit  Vieh  und
        <pb n="993" />
        Nr.  150.  1916.  929

der  Fleischversorgung  fortgesetzt  auf  dem  Laufenden  zu  halten.  Von  den  Kommunalverbänden
  oder  Gemeinden  der  Reichsfleischstelle  auf  deren  Erfordern  zu
erteilende  Auskünfte  (§  13  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung
vom  27.  März  1916)  sind  stets  durch  die  Landesfleischstelle  zu  leiten.

22.

Die  Überschrift  der  Bekanntmachung  vom  8.  September  1916  zur  Abänderung
  der  Bekanntmachung  vom  6.  April/17.  Juli  1916  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung  vom  27.  März  1916  (Rol.
Nr.  143)  erhält  die  Fassung  „Bekanntmachung  vom  8.  September  1916,  betreffend
  die  Landesfleischstelle“;  auch  werden  im  Eingange  der  angeführten  Bekanntmachung
  die  Worte  „unter  Abänderung  der  Ausführungsbekanntmachung
vom  6.  April/17.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  58,  111  —“  gestrichen.

Für  die  Ausfuhr  von  Vieh  sowie  von  Fleisch  und  Fleischwaren  sind  die
Bestimmungen  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch  vom
29.  Januar/6.  April/28.  April  1916  (Rbl.  Nr.  18,  58,  71),  worauf  besonders
hingewiesen  wird,  maßgebend.

23.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  2.  Oktober  d.  Is.  in  Kraft.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.

Im  Auftrage:  Heuck.  L.  v.  Meerheimb.

 

Mit  dieser  Nr.  150  wird  ausgegeben:  Nr.  213  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="994" />
        <pb n="995" />
        Ar.  151.  2

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  25.  September  1916.

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Gänsen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  die  Ausfuhr  von
Gänsen.

Das  unterzeichnete  Ministerium  erläßt  auf  Grund  der  §§  12,  15  Abs.  3  der
Bundesratsverordnung  vom  25.  September  /4.  November  1915  über  die  Errichtung
  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  folgende  Anordnungen:


1.

Die  Ausfuhr  von  Gänsen  in  lebendem  und  geschlachtetem  Zustande  nach
Orten  außerhalb  des  Großherzogtums  unterliegt  der  Genehmigung  der  Kreisbehörde
  für  Volksernährung,  in  deren  Bezirk  sich  die  Gänse  befinden.  Die  Genehmigung
  ist  zu  erwirken,  bevor  mit  der  Ausfuhr  begonnen  wird.

Die  Ausfuhrgenehmigung  erfölgt  bei  Versendung  mit  der  Eisenbahn  oder
Post  durch  Abstempelung  der  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  vorzulegenden
  Frachtbriefe  und  Paketkarten,  im  übrigen  durch  Erteilung  entsprechender
Bescheinigungen.

Die  Ausfuhrgenehmigung  ist  nicht  übertragbar.
        <pb n="996" />
        932  Nr.  151.  1916.

II.
Mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mk.
wird  nach  §  17  der  im  Eingang  angeführten  Bundesratsverordnung  bestraft:

1.  wer  Gänse  in  lebendem  oder  geschlachtetem  Zustande  ausführt  oder
mit  der  Ausfuhr  beginnt,  ohne  zuvor  die  erforderliche  Genehmigung
erwirkt  zu  haben;

2.  wer  eine  Ausfuhrgenehmigung  überträgt  oder  eine  übertragene  Ausfuhrgenehmigung
  benutzt.

III.

Ziffer  10  der  Ausführungsbekanntmachung  vom  22.  Oktober  1915  —
RGBl.  Nr.  168  —  ist  auch  im  Geltungsbereich  der  vorliegenden  Bekanntmachung
  anwendbar.

IV.

Die  Geltungsdauer  dieser  Bekanntmachung  wird  auf  die  Zeit  bis  zum
1.  November  1916  beschränkt.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Ministertium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="997" />
        Ar.  152.  oss

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  26.  September  1916.

Inhalt:
.  II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Durchführung  der  Beschlagnahme  von
s  Gtterr  (9)  Lochung,  Kirene  betreffend  die  Zulassung  des  Dohnenstieges
im  Jahre  1916.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  Durchführung  der
Beschlagnahme  von  Butter.

Das  stellvertretende  Generalkommandodes  IX.  Armeekorps  hat  unterm  18.  September
  d.  Is.  nachstehende  Verfügung  erlassen,  die  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht  wird:

„Es  ist  dem  Generalkommando  mitgeteilt  worden,  daß  die  Maßnahmen
der  Reichsfettstelle  noch  nicht  überall  haben  durchgeführt  werden  können,  und
daß  an  manchen  Orten  noch  Butter  vorhanden  ist,  die  nicht  in  angemessener
Zeit  abgenommen  wurde.

Ich  kann  es  nicht  gutheißen,  wenn  diese  Buttermengen  in  den  betreffenden
Kreisen  dazu  benutzt  werden,  um  hähere  Rationen  als  zuständig  zur  Verteilung
zu  bringen.  Stellt  sich  ein  Überschuß  über  den  zulässigen  Bedarf  heraus  und
kann  dieser  nicht  sofort  an  die  zuständige  Verteilungsstelle  zur  Ablieferung  gebracht
  werden,  so  ist  dies  dem  Generalkommando  umgehend  zu  melden.

217
        <pb n="998" />
        934  Nr.  152.  1916.

Ich  mache  die  betreffenden  Zivilstellen  verantwortlich,  geeignete  Maßnahmen
  zu  treffen,  damit  nicht  durch  versäumte  Ablieferung  irgend  welche
Butter  verdirbt.“

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Eroßherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  die  Zulassung  bes

Dohnenstieges  im  Jahre  1916.
Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrates  über  den  Fang  von
Krammetsvögeln  vom  21.  September  1916  —  RGBl.  S.  1068  —  wird  hierdurch
  unter  Erweiterung  der  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  vom  22.  Juli  d.  Is.  —  vglI.  Rbl.  Nr.  116  —
der  Fang  von  Krammetsvögeln  mittels  hochhängender  Dohnen  von  heute  ab  bis
zum  31.  Dezember  einschließlich  gestattet.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="999" />
        Ar.  153.  r*

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  28.  September  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Übertritt  des  Bahnhofs  Ventschow  vom
Standesamtsbezirk  Hohen-Viecheln  zum  Standesamtsbezirk  Zurow.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Buchweizen  und  Hirse.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ergänzung  der  Azetylenverordnung  vom
26.  Juni  1914.  (4)  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im
Betriebsjahr  1916/17.  (5)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  über  die  Einfuhr  von  Gemüse  und
Obst  vom  13.  September  1916  —  RBl.  S.  1015.  (6)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Präsidenten  des
Kriegsernährungsamtes  vom  15.  September  1916  über  die  Verfütterung
von  Hafer  an  Zugkühe  und  an  Ziegenböcke.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend
Schließung  der  Eisbuden  und  Verbot  des  Speiseeisverkaufs  auf  der
Straße.  (8)  Bekanutmachung,  betreffend  Lederersatz  für  Schuhwerk.
(9)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  Ernst
und  Bertha  Gerber-Stiftung  zu  Ribnitz.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  Übertritt  des  Bahnhofs
  Ventschow  vom  Standesamtsbezirk  Hohen  Biecheln  zum  Standesamts
bezirk  Zurow.
Zum  1.  Oktober  d.  Is.  tritt  der  Bahnhof  Ventschow  vom  Standesamtsbezirk
Hohen  Viecheln  zum  Standesamtsbezirk  Zurow  über.
Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.
        <pb n="1000" />
        936  Nr.  153.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  Buchweizen  und
Hirse.
Nachstehende  in  Nr.  223  des  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
der  Reichshülsenfruchtstelle,  G.  m.  b.  H.,  vom  20.  September  1916  wird  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  3  der  Bundesratsverordnung  über  Buchweizen  und  Hirse  vom
29.  Juni  1916  und  der  Bundesratsverordnung  vom  14.  September  1916  (RGl.
S.  625  und  S.  1031)  in  Verbindung  mit  Artikel  III  der  Bekanntmachung  zur  Durchführung
  dieser  Verordnungen  vom  16.  September  1916  (RGBl.  S.  1049)  macht  die
eichshülsenfruchtstelle  hiermit  bekannt,  daß  sie  die  käufliche  Überlassung  von  Buchweizen
  und  Hirse  in  dem  nach  den  Verordnungen  zulässigen  Umfange  verlangt.
Gleichzeitig  wird  bekannt  gemacht,  daß  die  Reichshülsenfruchtstelle  gemäß  §  9
der  Verordnung  vom  29.  Juni  1916  Buchweizenmühlen  ermächtigt  hat,  auf  Grund  von
Bezugscheinen  freihändig  Buchweizen  aufzukaufen.  .  ,
Die  Käufe  dürfen  nur  unter  Vorlage  der  Bezugscheine  abgeschlossen  werden  und
sind  auf  ihnen  schriftlich  zu  bestätigen.
Buchweizenmengen,  welche  von  den  Mühlen  nicht  auf  Grund  von  Bezugscheinen
erworben  werden,  sind  der  Reichshülsenfruchtstelle  anzubieten.
Berlin,  den  20.  September  1916.
Reichshülsenfruchtstelle,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Loehr.  Gestefeld.

(3)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  Ergänzung  der

Azetulenverordnung  vom  26.  Juni  1914.
Auf  Grund  des  §  28  der  Azetylenverordnung  vom  26.  Juni  1914  —  Rbl.
1914  Nr.  43  —  wird  bestimmt,  daß  an  Stelle  der  durch  die  §§  4,  12  und  14
der  genannten  Verordnung  zur  Befestigung  der  Fabrikschilder  zugelassenen
Kupfernieten  oder  Zinntropfen  Eisen=  oder  Zinknieten  verwendet  werden  können.
Für  Zinknieten  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Sprödigkeit  von  Gußzink  nur  Preßzink
zu  benutzen.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1001" />
        Nr.  153.  1916.  937

(4)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im
Betriebsjahr  1916/17.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  14.  September  1916  über
den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17  —  Rel.  S.  1032  —
wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —
finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die
Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen,
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Verordnung  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen
  Befugnisse  können  durch  den  Vorstand  wahrgenommen  werden.

II.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  30  der  Bundesratsverordnung  ist  die
Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen
  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes
  (§  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916,  Rbl.
Nr  118)  obliegen.

III.

Zur  Erteilung  von  Ausnahmen  auf  Grund  des  §  2  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung

  sind  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  zuständig.

IV.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  in  Schwerin  ist

1.  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  4  und  30  der  Bundesratsverordnung.



2.  Landesvermittlungsstelle  (vgl.  §8  18,  26).

Ihr  stehen  die  Befugnisse  aus  §§  19  Abs.  3,  28  und  29  der  Bundesratsverordnung
  zu.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1002" />
        938  Nr.  153.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  über  die  Einfuhr  von  Gemüse  und  Obst  vom
13.  September  1916  —  RGl.  S.  1015  —.
öhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.
Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innem.
L.  v.  Meerheimb.

(6)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung

  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes  vom  15.  September

1916  über  die  Verfütterung  von  Hafer  an  Zugkühe  und  an  Ziegenböcke.
Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes
  vom  15.  September  1916  über  die  Verfütterung  von  Hafer  an  Zugkühe
und  an  Ziegenböcke  (Rel.  S.  1045)  wird  bestimmt:

Die  Verrichtungen  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  von  I  und  U  a.  a.  O.
werden  von  den  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914,  Rbl.  Nr.  57,
bestellten  Kommissaren  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirks
  wahrgenommen,  vorbehältlich  der  binnen  einer  Woche  zu  erhebenden
  Beschwerde  an  die  Spezialkommission  zur  Beschaffung  der  Landlieferungen
im  Kriege  zu  Schwerin,  die  endgültig  entscheidet.

Die  Kommissare  üben  die  ihnen  durch  Absatz  1  übertragenen  Verrichtungen
als  Kommissare  für  Volksernährung  aus.  «

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

□)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  Schließung  der  Eisbuden
  und  Verbot  des  Speiseeisverkaufs  auf  der  Straße.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  5.  d.  Mts.,  betreffend  Schließung  der  Eisbuden
        <pb n="1003" />
        Nr.  153.  1916.  939

und  Verbot  des  Speiseeisverkaufs  auf  der  Straße,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  2102.  Altona,  den  5.  September  1916.

Schließung  der  Eisbuden  und  verbot  des  Speiseeisverkaufs
  auf  der  Straße.

 

Auf  Grund  des  Belagerungsgesetzes  verordne  ich  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  folgendes:  «

Der  Verkauf  von  Speiseeis  in  Eishallen  und  Eisbuden  oder  sonstigen  zu  diesem
Jwecke  an  der  öffentlichen  Straße  errichteten  Verkaufsstellen,  sowie  an  Eiskarren  wird
verboten.

Die  vorhandenen  Verkaufsstellen  dieser  Art  sind  verboten.

Die  zuständigen  Polizeibehörden  werden  ermächtigt,  in  Fällen  besonderen  Bedörfnisses
  Ausnahmen  widerruflich  zu  gestatten.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  haben  die  im  Belagerungsgesetz  in  Verbindung
  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  angedrohten  Strafen  zur  Folge.

—  Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt
zu  machen.
v.  Falk.

(8)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  Ledberersatz  flir
Schuhwerk.

Nachstehende  im  Reichsanzeiger  Nr.  217  veröffentlichte  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  13.  September  1916,  betreffend  Lederersatz  für  Schuhwerk,
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Grxroßherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1004" />
        940  Nr.  153.  1916.

Bekanntmachung,
betreffend  Lederersatz  für  Schuhwerk.

 

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  untaugliches  Schuhwerk
  vom  21.  Juni  1916  (REGl.  S.  541)  wird  hierdurch  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs
  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  bisher  die  nachstehend  angeführten  Siofse
und  Kunsterzeugnisse  nach  Maßgabe  der  beigefügten  Angaben  geeignet  befunden  sind,
Leder  zu  ersetzen.

 

Herstellerfirma

Erzengnis,  das  den
Stoff  enthält,  oder
Zusammensetzung
des  Stoffes  (Warenbezeichnung)


Umfang,  in  dem

die  Verwendung  an

Stelle  von  Leder
zugelassen  ist

Bemerkungen

 

 

 

 

A.  Für  den  Absatz,  abgesehen  von  seinem  oberen  Teil
(ogl.  §  1  Abs.  1  Satz  2  der  Verordnung).

—  Holz  Unbeschränkt
Deutsches  Hideite  Leder-  ideite  Desgl.
Werk  Schwarzkopf  9  s
u.  Ko.;  Böhlitz-Ehrenberg
  bei  veipzig
Koch  u.  Ko.,  G.  m.  b.  H.,  Kunstleder  Desgl.
Feinpappen=  und  Koko-Kunstleder-Werke;

Wandsbek
Desgl.  Kunstleder  Desgl.
Wako
Melvo-Ledergesellschaft  PMelvo  Desgl.
m.  b.  H.;  Hofheim  bei
Frankfurt  a.  M.
Moise  u.  Ko.,  Kunst-  Kunstleder  Desgl.
lederfabrik;  Barr  aus  Spaltstücken
(Elsaß)
Paul  Schulze,  Kunst-  Futurleder  Desgl.  Wird  auch  unter  der  Belederfabrik;
  Magde-  zeichnung  „Crispinus“
burg  vertrieben.
        <pb n="1005" />
        Nr.  153.  1916  941

Erzeugnis,  das  den  Umfang,  in  dem

.  Stoff  enthält,  oder  die  Verwendung  an
Herstellerfirma  „  Stelle  von  Leder  Bemerkungen
bezeichn  ung)  zugelassen  ist
B.  Für  die  Hinterkappe.

Deutsche  Kunstleder-  Granitol  Wird  als  solches  Schuhe  mit  Granitol-Aktiengesellschaft;
  zur  Kappe  ge-  kappen  genügen  in  be-Kötitz
  bei  Coswig  ormt  ohne  Le-  treff  der  Hinterkappen

erverwendung  den  gesetzlichen  Anforderungen.


Fr.  Kannewurf  jun.,  Steifleinen  Ersetzt  Leder  im  Der  Hersteller  verarbeitet
Schuhfabrik;  Weißen=  mit  Zelluloid=  vollen  Umsang  den  Stoff  zu  Kappen
fels  a.  S.  lösung  und  Leder-  und  die  Kappen  für

mehl  Schuhe  im  eigenen  Betriebe.


Koch  u.  Ko.,  G.  m.  b.  H.,  Union  Ersetzt  als  fer-Schuhe  mit  Unionkappen
Feinpappen=  und  tiges  Erzeng-  genügen  in  betreff  der
Kunstleder-Werke;  nis  die  Leder-  Hinterkappen  den  gesetz-Wandsbek
  kappe  ganz  lichen  Anforderungen.

C.  Für  die  Brandsohle.

Koch  u.  Ko.,  G.  m.  b.  H.,  Union  Unbeschränkt;
Feinpappen=  und  die  Sohle  be-Kunstleder-Werke;
  steht  aus  dem
Wandsbek  Stoff  schlechthin



Moise  u.  Ko.,  Kunst-  Kunstleder  Unbeschränkt
lederfabrik;  Barr  aus  Spaltstücken
(Elsaß),

Berlin,  den  13.  September  1916.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Jonquidres.
        <pb n="1006" />
        942  Nr.  153.  1916.

(9)  Bekanntmachung  vom  19.  September  1916,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
  der  Ernst  und  Bertha  Gerber-Stiftung  zu  Ribnitz.
ie  Ernst=  und  Bertha-Gerber-Stiftung  zu  Rihbnitz  ist  heute
landesherrlich  genehmigt  worden.
Schwerin,  den  19.  September  1916.#

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Heuck.
        <pb n="1007" />
        NAr.  154.  oas

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  29.  September  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,
  betreffend  Saatkartoffeln  vom  14.  September  1916.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Entwendung  von  Nahrungs=  oder  Genußmitteln,
die  im  Eigentum  der  Heeresverwaltung  ftehen.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers,  betreffend  Saatkartoffeln,  vom  14.  September  1916.
Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  Saatkartoffeln,
  vom  14.  September  1916  —  RGl.  S.  1031  —  wird  bestimmt:
Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —
finden  entsprechende  Anwendung.
Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.
Die  in  der  Bekanntmachung  den  Kommunalverbänden  auferlegten  Verpflichtungen
  sind  durch  deren  Vorstand  zu  erfüllen.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1008" />
        944  Nr.  154.  1916.
(2)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  Entwendung  von

Nahrungs=  oder  Genußmitteln,  die  im  Eigentum  der  Heeresverwaltung  stehen.

Nachstehende  Verordnung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  4.  d.  Mts.  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministertum.
Langfeld.

Nr.  2093.  Altona,  den  4.  September  1916.

veroroönung.

 

Wer  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  von  unbedeutendem  Werte  oder  in  geringer
Menge  zum  alsbaldigen  Verbrauche  entwendet,  wird  nach  den  bestehenden  Bestimmungen
  (5  370  Nr.  5  RStrG.)  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder
mit  Haft  bestraft.  6
Das  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  veranlaßt  mich,  Entwendungen  an
Nahrungs=  oder  Genußmitteln,  die  im  Eigentum  der  Heeresverwaltung  stehen,  besonders
entgegenzuwirken.  Ich  verbiete  deshalb  allen  Angestellten  von  Unternehmungen,  in
denen  der  Heeresverwaltung  gehörige  Nahrungs=  und  Genußmittel  verarbeitet  werden
oder  lagern,  die  in  Absatz  1  bezeichnete  Entwendung  dieser  Gegenstände  auch  auf  Grund
von  §  ßb  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand.  Dies  gilt  auch  für  Militärpersonen,
  die  zur  Dienstleistung  bei  solchen  Unternehmungen  kommandiert  sind.
Künftig  werden  demnach  die  von  dieser  Verordnung  betroffenen  Zuwiderhandlungen
  nicht  als  Übertretungen,  sondern  als  Vergehen  gegen  §  9b  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  beim  Vorliegen  mildernder
  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

v.  Falk.
        <pb n="1009" />
        Nr.  155.  r

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  30.  September  1916.

 

 

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen
  an  Beamte  und  Angestellte.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  September  1916,  betreffend  die  Gewährung  von
Kriegsteuerungsbeihilsen  an  Beamte  und  Angestellte.

Unter  Aufhebung  sämtlicher  in  den  Jahren  1915  und  1916  mittelst  besonderer
Verfügungen  sowie  mittelst  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1916  —  Rbbl.
Nr.  92  —  ergangenen  Bestimmungen  wegen  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen
  an  die  aus  landesherrlichen  und  landesherrlich-ständischen  Mitteln  besoldeten
  Beamten  werden  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  und  unter  Zustimmung  des  Engeren  Ausschusses  von  Ritter=  und
Landschaft  rückwirkend  vom  1.  Juli  1916  ab  die  nachfolgenden  Bestimmungen
  erlassen.

J.

Laufende  Kriegsteuerungsbeihilfen  werden  vom  1.  Juli  1916  ab  bis  zum
Schlusse  des  Monats,  in  dem  der  gegenwärtige  Krieg  sein  Ende  erreicht,  gewährt
  an  die  aus  rein  landesherrlichen  oder  landesherrlich-ständischen  Mitteln
besoldeten  verheirateten,  verwitweten  oder  geschiedenen  festangestellten  Beamten

und

verheirateten,  verwitweten  oder  geschiedenen,  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigt
Beamten  und  Angestellten,  und  zwar  an  solche  g  geg  gelt  beschäftigten

220
        <pb n="1010" />
        946  Nr.  155.  1916.

a)  mit  einem  Diensteinkommen  von  jährlich  weniger  als  2400  M,
wenn  sie  keine  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben,  monatlich  ·
wenn  sie  ein  Kind  unter  15  Jahren  zu  unterhalten.

haben,  monatlich  10  M,
wenn  sie  zwei  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben,  monatlich  12  edl,

wenn  sie  drei  Kinder  unter  15  Jahren  zu  zntchale
haben,  monatlich
für  jedes  folgende  Kind  unter  15  Jahren  monatlich  je  4  l  mehr;

b)  mit  einem  Diensteinkommen  von  2400  (XK  an  bis  3000  M
ausschließlich,
wenn  sie  keine  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben  nichts,
wenn  sie  ein  Kind  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben,  monatlich  6  M,
wenn  sie  zwei  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben,  monatlich  .  8l,
wenn  sie  drei  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben,  monatlich  1

für  jedes  folgende  Kind  unter  15  Jahren  monatlich  je  3  A  mehr.
Voraussetzung  für  die  Bewilligung  ist,  daß  die  Beamten  und  Angestellten
nicht  bei  dem  Heere,  der  Marine  oder  den  Schutztruppen  Dienst  tun  oder  daß
sie  nicht  bei  der  Militär-,  Marine=  oder  Kolonialverwaltung  oder  bei  den  Verwaltungen
  in  den  besetzt  gehaltenen  feindlichen  Gebietsteilen  beschäftigt  werden
und  über  ihre  Friedensbezüge  hinaus  bereits  Zulagen  erhalten,  oder  daß  sie
nicht  im  Sanitätsdienste  tätig  sind.  —  Verwitwete  oder  geschiedene  Beamte,
die  keine  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten  haben,  werden  den  unverheirateten
  Beamten  gleichgestellt  und  erhalten  keine  Kriegsteuerungsbeihilfe.  —
Soweit  ein  verwitweter  oder  geschiedener  Beamter  jedoch  ein  oder  mehrere  nicht
selbständig  erwerbsfähige  Kinder  über  15  Jahre  im  gemeinsamen  Haushalt
  unterhält,  ist  er  den  verheirateten  Beamten,  die  keine  Kinder  unter  15
Jahren  haben,  gleichzuerachten  und  bei  einem  Diensteinkommen  bis  zu  2400
ausschließlich  mit  einer  Beihilfe  von  monatlich  6  X  zu  berücksichtigen.
II.
Diese  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  die  Beamten  und  Angestellten

  der  Großherzoglichen  Haushal  sverwaltung,  des  Großherzoglichen  Hofstaats,
  Marstalls,  Hofjagdamts  und  Kabinetts.
        <pb n="1011" />
        Nr.  155.  1916.  647

Ausgeschlossen  sind  ferner  die  Beamten  und  Angestellten,  die  nur  für  ein
Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung  Gehalt  oder  Vergütung  aus  rein  landesherrlichen
  oder  landesherrlich-ständischen  Mitteln  erhalten.

III.

Als  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigte  Beamte  und  Angestellte  im  Sinne
dieser  Bestimmungen  sind  solche  Personen  anzusehen,  bei  denen  die  Besoldung
nach  festbestimmten  Grundsätzen,  nicht  aber  auf  Grund  freier,  üblicherweise  ohne
förmlichen  Dienstvertrag  getroffener  Lohnvereinbarung  erfolgt,  z.  B.
ständig  und  mit  der  Absicht  dauernder  Beibehaltung  beschäftigte  Hilfsschreiber,
Schuldiener,  Hilfsbeamte  der  Eisenbahnverwaltung.

Haben  diese  Angestellten  schon  während  des  Krieges  in  Hinblick  auf  die  bestehende
  Teuerung  eine  besondere  Erhöhung  ihrer  Vergütung  erfahren,  so  unterliegt
  es  der  Entscheidung  des  vorgesetzten  Ministeriums,  ob  ihnen  außerdem  die
Beihilfe  zu  gewähren  ist.

IV.

Als  Diensteinkommen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  die  gesamten
in  den  Vorschriften  zur  Ausführung  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes  vom
2.  Mai  1874/6.  Mai  1880  zugrundegelegten  dienstlichen  Bezüge  —  einerlei
ob  pensionsfähig  oder  nicht  —,  jedoch  mi  Ausschluß  derjenigen  Beträge,  die  einen
Ersatz  für  Dienstaufwand  bilden.

Bei  fallenden  oder  steigenden  Dienstbezügen  ist  der  tatsächliche  Betrag  der
Dienstbezüge  des  zuletzt  abgeschlossenen  Rechnungsjahres  zugrundezulegen,  vorbehältlich
  endgültiger  Abrechnung  nach  Abschluß  und  Ergebnis  des  laufenden
Rechnungsjahres.  4

Bezüge  aus  verschiedenen  landesherrlichen  oder  landesherrlich  -ständischen
Kassen  sind  zusammenzurechnen.

In  das  Diensteinkommen  sind  auch  die  den  Beamten  und  Angestellten
neben  ihren  sonstigen  Besoldungen  etwa  zustehenden  Militärpensionen  und
Renten  einzurechnen.

v

Als  Kinder  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  außer  den  ehelichen  und
legitimierten  Kindern  auch  Adoptiv-,  Stief=  und  Pflegekinder.

VI.

Die  Beihilfen  sind  monatlich  im  voraus  zu  zahlen,  erstmalig  unter  Nachzahlung
  für  die  seit  dem  1.  Juli  1916  abgelaufenen  Monate.
        <pb n="1012" />
        948  Nr.  155.  1916.

Sie  sind  vom  Beginne  desjenigen  Monats  an  zu  gewähren,  in  welchem  für
den  Beamten  oder  Angestellten  die  Unterhaltungspflicht  gegenüber  dem  Kinde
beginnt,  und  fallen  fort  mit  dem  Ende  desjenigen  Monats,  in  welchem  das  Kind
15  Jahre  alt  wird  oder  die  Unterhaltungspflicht  gegenüber  dem  Kinde  aufhört.
Im  Falle  des  Todes  des  Beamten  oder  Angestellten  fällt  die  Kriegsbeihilfe  mit
dem  Ende  des  Sterbemonats  fort.

Im  Falle  der  Entlassung  des  Beamten  oder  Angestellten  aus  dem  Heeresdienst
  —  Ziffer  I,  Abs.  2  —  ist  die  Beihilfe  von  Beginn  desjenigen  Monats  an
zu  gewähren,  in  welchem  die  Entlassung  erfolgt  und  die  militärischen  Gebührnisse
nicht  mehr  zum  vollen  Monatsbetrage  ausgezahlt  werden.

Beim  Aufsteigen  in  ein  Diensteinkommen  von  2400  (A  an  ist  die  Beihilfe
insoweit  weiter  zu  zahlen,  als  bei  Gewährung  der  nun  an  sich  zuständigen  Sätze
zu  Ib  das  Gesamteinkommen  hinter  dem  bisherigen  Betrage  zurückbleiben
würde.  Soweit  im  übrigen  das  Diensteinkommen  durch  die  Beihilfe  beim  Nichtvorhandensein
  eines  Kindes  unter  15  Jahren  jährlich  2400  „K  oder  in  den  sonstigen
  Fällen  jährlich  3000  .(&amp;amp;  übersteigen  würde,  ist  die  Beihilfe  entsprechend  zu
kürzen.

VII.

Die  Zahlungen  und  Berechnungen  der  Beihilfen  haben  an  denjenigen
Stellen  zu  erfolgen,  an  welchen  die  Besoldungen  der  betreffenden  Empfänger  gezahlt
  und  in  Ausgabe  gebucht  werden,  soweit  das  vorgesetzte  Ministerium  nicht
etwas  anderes  vorschreibt.

Die  Ausgaben  sind  mit  den  Anweisungen  und  den  Empfangsbescheinigungen
  zu  belegen,  denen  eine  amtliche  Bescheinigung  des  Lebens  und  des  Alters
der  zu  berücksichtigenden  Kinder  beizufügen  ist.

VIII.

Die  Behörden  haben  diese  Bestimmungen  im  Bereiche  ihrer  Zuständigkeit
nach  pflichtmäßigem  Ermessen  selbständig  zur  Ausführung  zu  bringen,  jedoch  in
Zweifelsfällen,  insbesondere  hinsichtlich  des  Kreises  der  unter  diese  Bestimmungen
  fallenden  Beamten  und  Angestellten,  die  Entscheidung  des  vorgesetzten  Ministeriums
  einzuholen.

Die  Belege  zur  Verrechnung  sind  in  ausreichender  Vollständigkeit  an  die
zahlenden  Kassen  zu  erteilen.
        <pb n="1013" />
        Nr.  155.  1916.  949

IX.

Die  Behörden  werden  angewiesen,  dem  vorgesetzten  Ministerium

1.  über  die  bei  ihnen  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  30.  Juni
1916  gezahlten  Kriegsteuerungsbeihilfen  summarische  Nachweisungen,
in  denen  Empfänger  und  Betrag  angegeben  werden,  bis  zum  15.  Oktober
  1916,

2.  über  die  bei  ihnen  vom  1.  Juli  1916  ab  gezahlten  Kriegsteuerungsbeihilfen
  dagegen  allvierteljährlich,  und  zwar  bis  zum  15.  des  auf
Vierteljahresschluß  folgenden  Monats,  genaue  Nachweisungen,  in  denen

die  Namen  der  Empfänger,
das  Diensteinkommen  der  Empfänger,
die  Zahl  der  in  Betracht  kommenden  Kinder,  sowie
die  monatlichen  Beträge  der  Beihilfen
angegeben  werden,  einzureichen.
Die  Nachweisungen  sind  von  den  einzelnen  Ministerien  dem  Staatsministerium
  zu  übermitteln.

Schwerin,  den  27.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

221
        <pb n="1014" />
        <pb n="1015" />
        Nr.  156.  851

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonntag,  den  1.  Oktober  1916.

 

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und
Enteignung  von  Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  aus  Zinn  und
freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinngegenständen.

 

I.  Moteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Oktober  1916,  betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung
  und  Enteignung  von  Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  aus
Zinn  und  freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinngegenständen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung
  und  Enteignung  von  Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  aus
Zinn  und  freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinngegenständen,  wird  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.

Mit  der  Durchführung  der  Verordnung  werden  gemäß  §  7  die  Kreisbehörden
  für  Volksernährung  in  den  12  Aushebungsbezirken  des  Landes  beauftragt
  werden.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
222
        <pb n="1016" />
        952  Nr.  156.  1916.

Belkianntmachung
(Nr.  M.  1/10.  16.  K.  R.A.,

betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und  Enteignung  von  Bierglasdeckeln
  und  Bierkrugdeckeln  aus  Zinn  *)  und  freiwillige  Ablieferung  von  anderen
Zinngegenständen.
Vom  1.  Oktober  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  den
allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung  gegen
die  Vorschriften  über  Beschlagnahme  und  Enteignung  nach  §  6“")  der  Bekanntmachungen
  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGBl.  S.357),
vom  9.  Brober  1915  (RGl.  S.  045)  und  vom  25.  November  1915  (Rl.  S.  778)
und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach  §  5  7“)  der  Bekanntmachungen
über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (RGl.  S.  54),  vom  3.  September  1915
(RKE#l.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGl.  S.  684)  bestraft  wird.  Auch  kann
die  Schließung  des  Betriebes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  ne  S.  603)  angeordnet
werden.

5  1.

Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Beginn  des  1.  Oktober  1916  in  Kraft.

 

*)  Unter  Zinn  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  werden  neben  reinem  Zinn  auch  Legierungen
mit  einem  Zinngehalt  von  75  v.  H.  und  mehr  verstanden.

"““#  it  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  44  wird,  sofern
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  übersenden,  zuwiderhandelt;

2.  wer  unbefugt  einen  beschragnahmtn  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

8.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  phlleglich
zu  behandeln,  Juwiderhan  elt;

4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandeklkt.

**)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  I#t,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  Wissenilich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Gesängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  40  bestraft;  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staat  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,

  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in
der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrase

&amp;amp;  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestrast.  Ebenso  wird

bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
        <pb n="1017" />
        Nr.  156.  1916.  953

g  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  d  kannt  werden  betroffen:  !4½*“  4
“  Erelannkmachung.)  bestehenden  Deckel  von  Biergläsern  und  Bierkrügen,
einschließlich  der  dazugehörigen  Scharniere.

§  3.

Ausnahmen.
Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  sind  Deckel  und
Scharniere  von  zinnernen  Krügen  und  Pokalen  sowie  Ränder,  Einfassungen  und  Scharniere
  aus  Zinn,  sofern  die  dazugehörigen  Deckel  nicht  aus  Zinn  bestehen.

*l  4.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Betriebe  usw.

Die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  gelten  für  alle  Brauerei-,  Gastwirtschafts=
  und  Schankbetriebe  (z.  B.  Brauereien,  Bierverläge,  Gastwirtschaften,  affeehäuser
  und  Konditoreien,  überhaupt  Bierausschänke  aller  Art),  ferner  für  Vereine  und
Gesellschaften,  Kasinos  und  Kantinen.

5  5.

Beschlagnahme.

Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt,
  soweit  sie  sich  im  Besitze  oder  im  Gewahrsam  der  im  §  4  bezeichneten  Personen
  und  Betriebe  befinden.

Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  auch  auf  solche  Gegenstände,  die  aus  Zinn  hergestellt
  find,  das  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlichen  Kriegsministeriums
oder  durch  die  Militärbefehlshaber  freigegeben  worden  ist.

86.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen
oder  etwa  weiter  ergehender  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen
  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung
  ersollzen.  Z

Trot  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die
mit  Bastimmung  der  mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachung  beauftragten  Behörden
erfolgen.

Die  Befugnis  zum  einstweiligen  ordnungsmäßige  i  -
nahmten  Gegenstände  bleibt  “  #zemäwigen  Weitergebrauch  der  beschlag

*)  Unter  Zinn  im  Sinne  dieser  Bestimm
truW—ie  n  d  S  en  ö  venenerden  neben  reinem  Zinn  auch  Legierungen
        <pb n="1018" />
        954  Nr.  156.  1916.

8  7.
Meldepflicht,  Enteignung  und  Ablieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände.

Die  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Gegenstände  unterliegen  der  Meldepflicht.
  Sie  sind,  sobald  ihre  Enteignung  angeordnet  ist,  von  den  Biergläsern  und  Bierfrügen
  zu  entfernen  und  an  Sammelstellen  abzuliefern,  die  von  den  beauftragten  Behörden
  errichtet  und  bekanntgemacht  werden.

Die  enteigneten  Gegenstände,  die  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  abgeliefert
  sind,  werden  auf  Kosten  der  Ablieferungspflichtigen  zwangsweise  abgeholt  werden.

Mit  der  Durchführung  dieser  Bekanntmachung  werden  die  Kommunalverbände
beauftragt.  Diese  erlassen  auch  die  Ausführungsbestimmungen  hinsichtlich  der  Meldepflicht,
  Ablieferung  und  Einziehung  der  beschlagnahmten  Gegenstände.

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  Kommunalverband  im  Sinne
dieser  Bekanntmachung  zu  gelten  hat.  Die  Kommunalverbände  können  den  Gemeinden
die  Durchführung  dieser  Bekanntmachung  übertragen.  Gemeinden,  die  nach  der  letzten
Volkszählung  mehr  als  10  000  Einwohner  haben,  muß  auf  Verlangen  die  Durchführung
übertragen  werden.

8.
Übernahmepreis.

Der  von  der  beauftragten  Behörde  zu  zahlende  Übernahmepreis  wird  auf  8.—  -4
für  jedes  Kilogramm  festgesetzt.  Dieser  Ubernahmepreis  enthält  den  Gegenwert  für  die
abgelieferten  Exgenstände  rienvedie  aller  mit  der  Ablieferung  verbundenen  Leistungen,
wie  Entfernung  der  Deckel  und  Scharniere  von  den  Gläsern  und  Krügen.

Ablieferer,  die  mit  dem  vorbezeichneten  Übernahmepreis  nicht  einverstanden  sind,
haben  dies  sogleich  bei  der  Ablieferung  zu  erklären.  In  Fällen,  in  denen  eine  gütliche
Einigung  über  den  Übernahmepreis  nicht  erzielt  ist,  wird  dieser  gemäß  §8  2  und  3  ber
Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  auf
Antrag  durch  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf  in  Berlin  W.  9,  Voßstr.  4,  endhültig
  festgesetzt.

§  9.
Befreiung  von  der  Beschlagnahme,  Enteignung  und  Ablieferung.

Solche  beschlagnahmten  Gegenstände,  für  welche  ein  kunstgewerblicher  oder  kunstgeschichtlicher
  Wert  durch  anerkannte  Sachverständige  festgestellt  wird,  die  von  der  Landeszentralbehörde
  bestimmt  und  den  Betroffenen  durch  die  beauftragten  Behörden  namhaft
gemacht  werden,  sind  durch  die  beauftragten  Behörden  auf  Antrag  von  der  Beschlagnahme,
  Enteignung  und  Ablieferung  zu  befreien.

Andenkenwert  entbindet  nicht  von  der  Beschlagnahme,  Enteignung  und  Ablieferung.
        <pb n="1019" />
        Nr.  156.  1916.  955

g  10.

Freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinngegenständen.  #
Die  Sammelstellen  sind  auch  zur  Entgegennahme  folgender  von  bieser  Bekanntmachung
  nicht  betroffenen  Eß=  und  Trinkgeräte  aus  Zinn  )  verpf  ichtet:
Teller,  Schüsseln,  Schalen,  Kumpen,  Becher,  Krüge,  Kannen  und  Humpen.
Für  jedes  Kilogramm  der  freiwillig  abgelieferten  zinnernen  Gegenstände  werden

6.—  vergütet.  6  ç

Die  an  diesen  Gegenständen  befindlichen  Beschläge  oder  Bestandteile  aus  anderem
Material  als  Zinn  werden  nicht  vergütet  und  sind  vor  der  Ablieferung  zu  entfernen.
Andere  Gegenstände  aus  Zinn  sowie  aus  anderem  Material  bestehende,  mit  Zinn  überdogene

  Gegenstände  werden  nicht  angenommen.
5  11.

Anfragen  und  Anträge.
Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  die  vorstehende  Bekanntmachung  betreffen,  sind
an  die  beauftragten  Behörden  zu  richten.
Altona,  den  1.  Oktober  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.

*)  Unter  Zinn  im  Sinne  dieser  Bestimmung  werden  neben  reinem  Zinn  auch  Legierungen
mit  einem  Zinngehalt  von  75  v.  H.  und  mehr  verstanden.

223
        <pb n="1020" />
        <pb n="1021" />
        Nr.  157.  857

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mesklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonntag,  den  1.  Oktober  1916

 

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Gegenstände  aus  Reinnickel.  (2)  Bokcuntmachung,
  betreffend  Spinn=  und  Webverbot  sôwie  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe
  und  Baumwollgespinste.

—  —  —  —  —  .  ——  —

IH.  Abteilung.

    

(1)  Bekanntmachung  #ôm  30.  September  1916,  betreffend  Gesienstände  aus
Reinnickel.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1915,  betreffend
Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel,  Rbl.  Nr.  198  S.  1057,  wird
die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Aufschub  der  Zwangsvollstreckung
  für  die  in  §  2,  Klasse  B,  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/
10.  K.  R.A.  bezeichneten  Gegenstände  aus  Reinnickel,  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anord-Meng
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintsterio#  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1022" />
        958  Nr.  157.  1916.

Belkianntmachung
Nr.  M.  748/9.  16  K.  R.A,
betreffend  Aufschub  der  Zwangsvollstreckung  für  die  in  §  2,  Klasse  B,  Ziffer  2
der  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.  15  K.  K.A.  bezeichneten  Gegenstände
aus  Reinnickel  7).
Vom  30.  September  1916.

 

Der  Endzeitpunkt  für  die  Durchführung  der  Zwangsvollstreckung
  gemäß  §  8  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.  15  K.R.A.,  betreffend
„Enteignung,  Ablieferung  und  Einziehung  der  durch  die  Verordnung  M.  325/7.  15
K.R..  bezw.  M.  325  6%  15  K.R.A.  beschlagnahmten  Gegenstände",  vom  16.  November
1915,  der  bisher  durch  Absatz  a  der  Zusätze  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  2684/2.  16
K.  R.  A.  vom  15.  März  1916  für  die  unter  §  2,  Klasse  B,  Ziffer  2  der  Bekanntmachung
  Nr.  M.  3231/10.  15  K.R.A.  fallenden  Gegenstände')  auf  den  30.  September
1916  festgesetzt  war,  wird  hierdurch  für  diese  Gegenstände  bis  zum
28.  Februar  1917  hinausgeschoben.

Andere  als  die  unter  §  2,  Klasse  B,  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.
15  Er  fallenden  Gegenstände  werden  von  diesem  Aufschub  der  Zwangsvollstreckung
nicht  berührt.

Der  Abruf  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  erfolgt  durch
die  Metall-Mobilmachungsstelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Berlin  8W.  48,  Wilhelmstraße  20,  unter  Angabe  der  Stelle,  an  die
der  Versand  zu  erfolgen  hat.  Dem  Abruf  ist  unverzüglich  Folge  zu  leisten.  Nichtbefolgung
  zieht  die  in  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.  15  K  Ku.  angedrohten
Strafen  nach  sich.

Atona,  den  30.  September  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

*)  §  2,  #asse  B,  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.  15  K.R.M.:
Von  der  Bekanntmachung  betrofsene  Gegenstände.
Klasse  B:  Gegenstände  aus  Reinnickel.
2.  Einsätze  für  Kocheinrichtungen,  wie  Kessel,  Deckelschalen,  Innentöpse  nebst
Deckeln  an  Kipptöpfen,  Kartoffel-,  Fisch=  und  Fleischeinsätze  usw.  nebst  Reinnickelarmaturen.

Vorstehende  Gegenstände  fallen  auch  dann  unter  die  Verordnung,  wenn
»  sie  mit  einem  Überzug  (Metall,  Lack,  Farbe  u.  deh  versehen  sind.
Absatz  b)  der  Zusätze  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  2684/2.  16  K.  R.A.:
Zu  Dampfkocheinrichtungen  gehören  Armaturen,  für  die  Ersatz  aus  beschlagnahmefreiem
Material  nicht  beschafft  werden  kann,  brauchen  nicht  abgeliefert  werden  und  können  bis  auf  welteres
in  Benutzung  bleiben.
        <pb n="1023" />
        Nr.  157.  1916.  959

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  Oktober  1916,  betreffend  Spinn=  und  Webverbot
sowie  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste.

Die  nachstehenden  Bekanntmachungen  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Alona  vom  heutigen  Tage:

1.  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  baumwollener
  Spinnstoffe  und  Garne  (Spinn=  und  Webverbot),  sowie

2.  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  über  Hoöchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe
  und  Baumwollgespinste
werden  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  in  Bezug  genommenen  Bekanntmachungen  sind  veröffentlicht  im  Rbl.
1916  Nr.  53,  75  und  82,  S.  268,  420  und  484.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kachtrag
Nr.  W.  II.  1700/.  16.  K.  R.  A.
zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  baumwollener  Spinnstoffe
und  Garne  (Spinn=  und  Webverbot)

[Nr.  W.  II.  1700/2.  16.  K.  R.A.  und  W.  II.  5700/4.  16.  K.  R.M.],
vom  1.  Oktober  1916.

 

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom
24.  Juni  1915  (RGBl.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen

224"
        <pb n="1024" />
        960  Nr.  157.  1918.
vom  9.  Oktober  1915  (Re#Bl.  S.  645)  und  25.  November  1915  (RGBl.  S.  778)“
bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  Sou  Strafgesetzen  höhere  See  vexfoixkt  ⁊
Artikel  J.
Im  83  des  Spinn-  und  Webverbots.  wird  die  Bestimmung  der  Ziffer  3  wie  folgt
geändert:  E—
Von  der  Beschlagnahme  bleiben  frei

..........  ,
2..........  ,  .  -
3.  Die  am  1.  April  1916  vorhandenen  Bestände  an  fertiger  Putzbaumwolle.

Artikel  II.

Im  §  6  des  Spinn=  und  Webverbots  werden  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  2,
4  aufgehoben.  An  ihre  Stelle  tritt  als  Ziffer  2  folgende  Bestimmung:

2.  Garn=  und  Zwirnabfälle  (§  2  Nr.  2)  und  Webereikehricht,  der  nicht  gemäß
§  3  Ziffer  1  beschlagnahmefrei  ist,  dürfen  in  Mengen  unter  2000  kg  an
Händler  veräußert  werden,  unterliegen  jedoch  dem  Verarbeitungsverbot.
(nzulässig  ist  die  Veräußerung  an  Selbstverarbeiter  (Reißereien,  Putzwollfabriken
  usw.).

Mengen  von  2000  kg  und  darüber  sind  der  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung
  von  Stoffabfällen,  Berlin,  Bellevuestraße  12  a,  anzubieten.

3  und

Artigel  1II.

Die  im  §  8  des  Spinn=  und  Webverbots  den  Baumwollspinnereien  bis  auf  Widerruf

  erteilte  Erlaubnis,  Baumwollabfälle  ohne  Belegschein  oder  Freigabeschein  auf  Vorrat
  zu  verspinnen,  wird  hiermit  widerrufen.

Artikel  IV.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Oktober  1916  in  Kraft.
Altona,  den  1.  Oktober  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
1............  ;  «"

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
berwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschlicht;  "

3  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich

zu  behandeln,  zuwiderhandelt;  ·

4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
        <pb n="1025" />
        Nr.  157.  1916  961

Kachtrag
.  Nx2w«1.1-two-EITHER-  "
zu  der  Bekanntmgchung  über  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste

MNr.  V.  II.  1800/2.  16.  E.  R..  und  W.  II.  1800/5.  16.  K.  R.  A.J.
Vom  1.  Oktober  1916.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  pom  4.  Juni  1851  —  in

Bayern  auf  Grund  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  hom  5.  November
1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  —  wird
nachstehende  Bekanntmachung  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
daß  Zuwiderhandlungen  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom
4.  Apgust  1914  (RGl.  S.  339),  in  der  Fassung  vom  17.  Dezemher  1914  (RGl.
S.  5160),  der  Bekanntmachung  übex  die  Andexung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915
E#  .  25/,  vom  25,Schtener  à917Giner.  S.  sosflnd  von?  23  Märb  1916
45  S.  184)  beltrast  werden  ),  sofern  nicht  noch  den  allgemeinen  Strasgesetzen

öhere  Strafen  angedroht  sind.
Artikel  I.  Pris  für
Preistafel  2  Ziffer  1  erhält  folgende  Fassung:  —

I.  Rohe  einfache  Garne  nach  dem  System  der  Dreizylinder-Spinnerei  hergestellt,
  auf  Kops  *

1.  Garne  ausschließlich  aus  amerikanischer  Baumwolle,  Nr.  20  englisch

  für  alle  Drehunen.

aausschließlich  aus  kur  goo#  micling  oher  höheren  Klassen,

Nr.  20  englisch  für  alle  Drehuneg

*)  Mit  Gekängnis  bis  zu  einem  re  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder
mit  einer  dieser  Straen  wird  besträft:  Jahre  und  m  elestrafe  big  zu  achnt  «

.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;
.  wer  einen  andeten  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  burch  den  die  Höchstpreise
  überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrag  erbietet;
wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,
beschädigt  oder  zerstört;
wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für
die  Höchstpreise  fe  bacegt  Hind,  nicht  nachlommt;
4l.  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  dur  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen

n.  .  .

MI-«

Ost-sp-Beamtengegcnübekveecmli


6.we·rdenerla’llen·önAu  rungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  ader  2  ist  die  Geldstrafe  mjndestens  auf
das  Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder  in
den  Fällen  der  Nr.  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntau  end  Mark,  so
ist  aufihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte
des  Mindestbetrages  ermäßigt  werden.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  und  2  kann  neben
der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  ösfenthhh  bekanntzumachen
  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechle  erkannt
werden.  .
        <pb n="1026" />
        962W

Nr.  157.  1916.

2.  Garne  aus  amerikanischer  Baumwolle,  gemischt  mit  Baumwolle
anderer  Herkunft,  jedoch  mit  mindestens  einem  Drittel  des  Gewichts
  in  Baumwolle  amerikanischer  Herkunft,  Nr.  20  englisch
für  alle  Drehungen.

Für  Garne  von  Nr.  45  an  aufwärts  werden  die  Höchstpreise
nach  einem  Grundpreise  von  3,65  =  für  Nr.  20  englisch  berechnet.

3.  Garne

a)  aus  Mischungen  von  weniger  als  einem  Drittel  amerikanischer
Baumwolle  mit  Baumwolle  anderer  Herkunft,  Nr.  20  englisch
für  alle  Drehungen

b)  aus  ostindischer  oder  ähnlicher  Veumnole,  Nr.  20  engliic  u
alle  Drehungen

c)  aus  Baumwolle  mit  einem  Zusat  von  Linters,  Baumwolabfällen,
  Kunstbaumwolle  oder  nichtbaumwollenen  Spinnstoffen,
  Nr.  20  englisch  für  alle  Drehungen.  .  .

Für  wollgemischte  Garne  darf  ein  angemessener  Zuschtag
berechnet  werden,  der  dem  Prozentsatz  des  Wollgehalts
entspricht.

Für  Dreizylindergarne  mit  weniger  als  50  v.  H.  Gehalt

Preis  für

345

335

335

335

an  Baumwolle  (nicht  Linters,  Abfällen  oder  Kunstbaumwolle)

bestimmt  sich  der  Höchstpreis“  nach  Ziffer  V  a.

Für  Garne  von  Nr.  30  englisch  an  aufwärts  werden  die
Höchstpreise  nach  einem  Grundpreis  von  3,45  =  für  Nr.  20
englisch,  für  Garne  von  Nr.  45  an  aufwärts  nach  einem  Grundpreise
  von  3,65  .X  für  Nr.  20  englisch  berechnet.

Für  abweichende  Nummern  der  unter  Nr.  1  bis  3  genannten  Garne

aller  Drehungen  mit  Ausnahme  von  Schußgarn  der  Nr.  42  und  44  englisch

gilt  folgende  Staffel:
Nr.  bis  8  10/12  14  16  18  20  22  24  26
—12  —10  ——  —6  —3  —  +8  —+16  P24
28  30  32  34  36  38.  40  50  60  70
+32  L40  +50  +X62  +LT70  +1T75  P80  +120  +I70  230
Höhere  Nummern  als  Nr.  70  je  um  8  Pf.  teurer;  Zwischennummern
im  Verhältnis.
Für  Schußgarn  Nr.  42  gilt  der  Preis  des  entsprechenden  Kettgarnes
.  35,  36,  für  Schußgarn  Nr.  44  gilt  der  Preis  des  entsprechenden  Kettgarnes
        <pb n="1027" />
        Nr.  157.  1916.  963

Für  zelämmte  Garne  der  Ziffer  I  darf  ein  Zuschlag  von  höchstens

 

85  Pf.  für  das  Kilogramm  in  Ansatz  gebracht  werden.
Artikel  II.  Preis  sur
1  kg  in
Preiztafel  2  Ziffer  V  a  erhält  folgende  Fassung:
a)  Nach  dem  Dreizylindersystem  gesponnen  Plennig
Nr.  6  englisch  290
Abweichende  Nummern  nach  fogereer  Abstufung:
3/5  6  8  12  14  16  18
—2  +—7  +f+14  21  K—28  P335  tao
Nr.  20  englisch  .  335
Höhere  Nummern  nach  der  Skala  der  Dreizplinder-BVaumwollgarne:
Artikel  III.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Oktober  1916  in  Kraft.
Altona,  den  1.  Oktober  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.
        <pb n="1028" />
        <pb n="1029" />
        Ar.  158.  865

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.

Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  5.  Oktober  1916.

II.  Abteilung.

Unhalt.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  Preisbeschränkung  im  Handel  mit  Web--,
Wirk=  und  Strickwaren.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der
Bekanntmachung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes  vom
25.  September  1916,  betreffend  die  Gewährung  einer  außerordentlichen
Haferzulage  während  der  Herbstfeldbestellung  (Rl.  S.  1076).  (3)  Bekanntmachung
  über  Buchweizen  und  Hirse.  (4)  Bekanntmachung  zur
Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes  vom  16.  September  1916
zur  Durchführung  der  Verordnung  über  Buchweizen  und  Hirse  vom
29.  Juli  1916.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  über  den
Ankauf  von  Gerste  für  kontingentierte  Betriebe  und  die  Ausgabe  der
Gerstenbezugsscheine.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  Briefschmuggelverbot
  und  Verpflichtung  zur  Vorlage  von  Schriften  beim  Uberschreiten
der  Reichsgrenze.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  ausländischer
  oder  staatenloser  Arbeiter  im  Grenzgebiet.  (8)  Bekanntmachung,
betreffend  Versendung  von  Frachtgut  nach  dem  Auslande.  (9)  Bekanntmachung,
  betreffend  unvorsichtiges  Umgehen  mit  Feuer  und  Licht.
(10)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Höchstpreise  für  Hafer.  (11)  Bekanntmachung
  zär  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  11.  September  1916,
betreffend  die  Beschränkung  des  inländischen  Post-,  Telegraphen=  und
Fernsprechverkehrs  (Röl.  Nr.  143).  (12)  Bekanntmachung,  betreffend
Allodifizierung  des  Lehngutes  Teschow,  A.  Neukalen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  September  1916,  betreffend  Preisbeschränkung
im  Handel  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen  stellvertretenden
Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  11.  d.  Mts.  (Korps-225
        <pb n="1030" />
        966  Nr.  158.  1916.

verordnungsblatt  Nr.  2140),  betreffend  Preisbeschränkung  im  Handel  mit  Web-,
Wirk=  und  Strickwaren,  wird  hiermit  unter  Hinweis  auf  die  Bekanntmachung
vom  1.  Februar  1916  im  Rbl.  Nr.  22,  die  hierdurch  aufgehoben  wird,  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  15.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  2140.  Altona,  den  11.  September  1916.

Preisbeschränkungen  im  Handel  mit  web--,  Wirk=  und
Strickwaren.

Die  Bekanntmachung  des  stellv.  Generalkommandos  vom  1.  Februar  1916  über
Preisbeschränkungen  im  Handel  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  ist  mit  dem  Inkrafttreten
  der  Bundesratsverordnung  vom  30.  März  1916,  Rl.  S.  214,  aufgehoben.

V.  .  d.  st.  G.
v.  Voß.

(2)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes  vom  25.  September
1916,  betreffend  die  Gewährung  einer  außerordentlichen  Haferzulage  während
der  Herbstfeldbestellung  (RGBl.  S.  1076).
Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes
  vom  25.  September  1916,  betreffend  die  Gewährung  einer  außerordentlichen
  Haferzulage  während  der  Herbstfeldbestellung,  wird  bestimmt:

Die  Befugnis  zur  Erteilung  der  Erlaubnis  an  Unternehmer  landwirtschaftlicher
  Betriebe  zur  Gewährung  der  außerordentlichen  Haferzulage  an  schwere
Arbeitspferde,  Arbeitsochsen  und  Zugkühe  wird  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung
  übertragen.

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1031" />
        Nr.  158.  1916.  967

(3)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916  über  Buchweizen  und  Hirse.

ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  14.  September  1916  über
Buchweizen  und  Hirse  —  Rl.  S.  1031  —  wird  bestimmt:  orr.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  3  Abs  2  Satz  4  der  Budesra  sper
ordnung  über  Buchweizen  und  Hirse  vom  29.  Juni  /  14.  Septem  er
RGBl.  S.  625,  1031  —  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaf  ichen
Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  (6  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom
29.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —  obliegen.

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916  zur  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes
  vom  16.  September  1916  zur  Durchführung  der  Verordnung
über  Buchweizen  und  Hirse  vom  29.  Juli  1916.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  Artikel  V  Abs.  2  und  3  der  Bekanntmachung
  des  Kriegsernährungsamtes  vom  16.  September  1916  zur  Durchführung
  der  Verordnung  über  Buchweizen  und  Hirse  vom  29.  Juni  1916
(Rl.  S.  1049)  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,
in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  (§  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom
29.  Juli  1916,  Rbl.  Nr.  118)  obliegen.

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1032" />
        968  Nr.  158.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916,  betreffend  Bestimmungen  über
den  Ankauf  von  Gerste  für  kontingentierte  Betriebe  und  die  Ausgabe  der
Gerstenbezugsscheine.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Reichsfuttermittelstelle  wird  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belklianmmachung

der  Reichsfuttermittelstelle,  betreffend  Bestimmungen  über  den  Ankauf  von
Gerste  für  kontingentierte  Betriebe  und  die  Ausgabe  der  Gerstenbezugsscheine.

Auf  Grund  des  §  20  Abs.  4  der  Verordnung  über  Gerste  aus  der  Ernte  1916  vom
6.  Juli  1916  (RGBl.  S.  800)  und  der  Bekanntmachung  vom  5.  August  1916  (RGBl.
S.  924)  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Der  Ankauf  von  Gerste  für  alle  Betriebe,  die  auf  Grund  der  Festsetzung
von  Kontingenten  Gerste  verarbeiten  oder  verarbeiten  lassen  dürfen,  erfolgt  ausschließlich
  gegen  von  uns  ausgegebene  Gerstenbezugsscheine.

Kontingente  werden  erhalten:  Graupenmühlen,  Malz=  und  Gerstenkaffeefabriken,
Preßhefefabriken,  Brauereien,  Malzextraktfabriken  einschließlich  Mummebrauereien  und
Kartoffelspiritusbrennereien.

2.  Die  Gerstenbezugsscheine  lauten  auf  den  Inhaber,  Reihe  4A  über  50  to,
Reihe  B  über  20  to,  Reihe  C  über  10  to,  Reihe  D  über  5  to,  Reihe  E  über  1  to,
Reihe  F  über  ½  to,  das  zweite  Blatt  enthält  je  4  Teilbescheinigungen  in  doppelter
Ausfertigung.

3.  Die  sämtlichen  Gerstenbezugsscheine  werden  der  Reichs-Gerstengesellschaft
  m.  b.  H.  in  Berlin  W.  8,  Wilhelmstraße  69  a,  ausgehändigt.  Diese  allein  ist
zum  Ankauf  von  Gerste  gegen  Gerstenbezugsscheine  ermächtigt.  Sie  kauft  durch  ihre
Geschäftsstellen,  Kommissionäre  und  Aufkäufer  unmittelbar  von  den  Landwirten.

Der  selbständige  Einkauf  von  Gerste  ist  den  kontingentierten  Betrieben  nicht
gestattet.

4.  Beim  Abschluß  des  Verkaufs  von  Gerste  für  Betriebe  mit  Kontingent  sind  dem
verkaufenden  Landwirte  so  viele  Gersten  bezugsscheine  auszuhändigen  als
der  Menge  der  zu  liefernden  Gerste  entsprechen.

5.  Nach  §  7  Abs.  2  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1916  sind  diese  Verkaufsgeschäfte
binnen  3  Tagen  nach  dem  Abschlusse  dem  Kommunalverbande  anzuzeigen,  für  den  die
        <pb n="1033" />
        Nr  158.  1916.  969

Gerst  ist.  Bei  der  Anzeige  des  Geschäftes  sind  die  Gerstenbezugsge
  beschlagnahmt  ist.  Hei  de  mit  inzüreichen.  Dieser  behält  die  Bezugsscheine  als
elag  zurück.  ,  .

.  il  der  Menge  geliefert,  über  die  der  Bezugsschein  lautet,  so  hat
der  #ird  murein  e  die  geliesell-  Menge  in  die  nächst  offene  Nummer  der  jedem
Gerstenbezugsschein  angehängten  Teilbescheinigungen  einzutragen.  çn  Die  Teilbescheinigungen
  der  rechten  Hälfte  sind  in  Ubereinstimmung  mit  denen  der  linken  Hälfte  auszufüllen,
  alsdann  abzutrennen  und  als  Belag  zurückzubehalten.  #  *

Die  in  einem  Monat  zurückbehaltenen  Bezugsscheine  oder  Teilbescheinigungen  von
solchen  sind  mit  der  Gerstenbestandsanzeige  für  diesen  Monat  der  Reichsfuttermittelstelle
einzureichen.  »  »

6.  Wollen  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe,  denen  ein
Kontingent  gegeben  ist,  nach  §  6  Abs.  2  der  Verordnung  selbstgebaute  Gerste  im
eigenen  Betriebe  verarbeiten,  so  haben  sie  sich  eine  Bescheinigung  ihres  Kommunalverbandes
  darüber  zu  verschaffen,  daß  sie  die  zu  verarbeitende  Gerstenmenge  selbst  geerntet
  haben,  und  unter  Vorlegung  dieser  Bescheinigung  vor  Beginn  der  Verarbeitung
Bezugsscheine  über  die  entsprechende  Menge  Gerste  von  der  Reichs-Gerstengesellschaft
m.  b.  H.  zu  erfordern.  Demnächst  sind  die  Bezugsscheine  dem  Kommunalverbande  einzureichen.


Mit  den  Bezugsscheinen  ist  in  der  zu  Ziffer  5  vorgeschriebenen  Weise  zu  verfahren.

7.  Beim  Ankauf  der  Gerste  durch  die  Aufkäufer  der  Reichs-Gerstengesellschaft
m.  b.  H.  dürfen  die  jeweilig  von  dem  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes  festgesetzten
  Preise  nicht  überschritten  werden.

8.  Nur  die  durch  Bezugsscheine  oder  Teilbescheinigungen  belegten  Mengen
werden  dem  Kommunalverbande  nach  §§  22  und  24  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1916
als  an  vrritbe  mit  Kontingent  geliefert  auf  die  von  ihm  abzuliefernden  Mengen
angerechnet.

Dr.  Mehnert.

(60)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916,  betreffend  Briefschmuggelverbot
und  Verpflichtung  zur  Vorlage  von  Schriften  beim  überschreiten  der  Reichsgrenze.


In  der  mit  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1916  (Khl.  Nr.  93)  veröffentlichten
  Verordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals,  betreffend
„Briesschmuggelverbot  und  Verpflichtung  zur  Vorlage  von  Schriften  beim  Überschreiten
  der  Reichsgrenze“  vom  2.  Juli  1916  ist  am  Schlusse  des  ersten  Abaren

  des  §  2  nach  den  Worten  „Wiedergaben  von  Gegenständen“  hinzuzu-
        <pb n="1034" />
        970  Nr.  158.  1916.

„Ferner  Abbildungen  von  Personen,  wenn  und  soweit  die  Abbildungen
  Träger  geheimer  Nachrichten  sein  können.“

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(7)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916,  betreffend  den  Verkehr  ausländischer
  oder  staatenloser  Arbeiter  im  Grenzgebiet.
Es  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  der  stellvertretende
kommandierende  General  des  IX.  Armeekorps  über  den  Verkehr  im  Grenzgebiet
folgende  Bestimmung  erlassen  hat:
(Abw.  Nr.  5003.  K  Bl.  2135/1916.)
Ziffer  3  der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1915  (KWl.
1915  Nr.  1966)  wird  wie  folgt  abgeändert:
Im  Grenzgebiet  muß  jeder  ausländische  oder  staatenlose  Arbeiter
im  Besitze  eines  vorschriftsmäßigen  Passes  oder  eines  Ausweises
(K  Wl.  1915  Nr.  547)  sein.
Zu  dieser  Bestimmung  bemerkt  das  unterzeichnete  Ministerium:
Ziffer  3  der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1915  ist  abgedruckt
  in  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums
vom  15.  September  1915  (Rbl.  147/1915)  unter  2.

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(8)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916,  betreffend  Versendung  von
Frachtgut  nach  dem  Auslande.

Nachstehende  Verordnung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  vom  23.  September  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1035" />
        Nr.  158.  1916.  971
Nr.  2215.  Altona,  den  23.  September  1916.

verordnung,

betreffend  Versendung  von  Frachtgut  nach  dem  Auslande.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des
Gesetzes  m  11.  weet  1915  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit

folgendes:
§5  1.
Verboten  ist:

a)  Die  falsche  Bezeichnung  des  Absenders.

3  Die  sallshh  n6  EWs  auf  der  Ausfuhrerklärung.  Die  Ausfuhrerklärungen
  für  Frachtgüter  sind,  soweit  nicht  in  Einzelfällen  von  der  zuständigen
Behörde  Ausnahmen  zugelassen  aind,  vom  Absender  selbst,  bei  juristischen
Personen  von  dem  gesetzmäßigen  Vertreter,  bei  Handelsfirmen  von  dem  Inhaber
  oder  einem  ins  Handelsregister  eingetragenen  Bevollmächtigten  durch
Namensunterschrift  verantwortlich  zu  vollziehen.  Ein  etwa  vorhandener
Firmenstempel  ist  beizudrücken.  Z„  çn

T)  Die  unrichtige  Inhaltsangabe  und  eine  der  Inhaltsangabe  widersprechende

Versendung  von  Druckschriften,  schriftlichen  Mitteilungen  (wozu  auch  sogenannte

  „Geschäftspapiere“  zählen),  Abbildungen  oder  Zeichnungen  im  Packgut,

  welches  ins  Ausland  versandt  wird.  Die  Beifügung  einer  Faktura  ist
gestattet  und  bedarf  nicht  der  besonderen  Erwähnung  in  der  Inhaltsangabe.

*52.
Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  werden  in  Gemäßbeit  der  genannten

Gesetze  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bezw.  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark
bestraft,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  diese  Verordnung  in  geeigneter  Weise  zur  allgemeinen
  Kenntnis  zu  bringen.

v.  Falk.

(9)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916,  betreffend  unvorsichtiges  Umgehen
  mit  Feuer  und  Licht.

Die  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellvertretenden  Kommandierenden

  Generals  des  IX.  Armeekorps  vom  14.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1036" />
        972  Nr.  158.  1916.

Altona,  den  14.  September  1916.

Anvorsichtiges  Umgehen  mit  Feuer  und  Licht.

Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  betreffend  die  Erklärung
  des  Kriegszustandes,  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung,  des  §  9  des  preußischen
  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des  Gesetzes  vom
11.  Dezember  1915,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bestimme  ich:

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  wird  bestraft,  wer  Scheunen,
Ställe,  Böden  oder  andere  Räume,  die  zur  Aufbewahrung  von  Vorräten
an  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen  oder  von  Warenvorräten  dienen,  mit
unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  oder  mit  brennenden  Zigarren,  Zigaretten
oder  Tabakspfeifen  betritt  oder  sich  solchen  Räumen,  Strohdiemen  oder
sonstigen  frei  gelagerten  Vorräten  an  landwirtschaftlichen  Er  augnissen  oder
Früchten  auf  dem  Felde  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  oder  mit
brennenden  Zigarren,  Zigaretten  oder  Tabakspfeife  nähert.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Haft  oder  auf
Geldstrafe  bis  1500  Mark  erkannt  werden.

Gleichzeitig  wird  erneut  darauf  hingewiesen,  daß  das  Verbrechen
der  Brandstiftung  unter  Umständen  mit  dem  Tode  zu  bestrafen
  ist.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  in  geeigneter  Weise
öffentlich  bekannt  zu  machen.

v.  Falk.

(10)  Bekanntmachung  vom  2.Oktober  1916,  betreffend  die  Höchstpreise  für  Hafer.

Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Höchstpreise  für
Hafer  in  der  Fassung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  18.  September
1916,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung  über  Hoöchstpreise  für  Hafer  vom
24.  Juli  1916  —  RGBl.  S.  1048  —,  wird  mit  Zustimmung  des  Kriegsernährungsamts
  festgesetzt,  daß  als  Preis  für  die  Tonne  inländischen  Hafers
beim  Verkauf  durch  den  Erzeuger  für  die  Aushebungsbezirke  Grevesmühlen,
Wismar,  Doberan,  Rostock  und  Ribnitz  bis  zum  15.  Oktober  1916  einschließlich
  300  „/A  bezahlt  werden  dürfen.
Schwerin,  den  2.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1037" />
        Nr.  158.  1916.  973

(11)  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  1916  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
vom  11.  September  1916,  betreffend  die  Beschränkung  des  inländischen  Post-,
Telegraphen=  und  Fernsprechverkehrs  (Rbl.  Nr.  143).

ur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  11.  September  1916,  betreffend
die  Beschränkung  des  inländischen  Post-,  Telegraphen=  und  Fernsprechverkehrs
(Rbl.  Nr.  143),  wird  im  Einvernehmen  mit  dem  stellvertretenden  Generalkommando
  IX.  Armeekorps  folgendes  bestimmt:

1.  Der  Orts-Fernsprechverkehr  in  dem  Sperrgebiet  (vogl.  Ziffer  1  b  der
in  der  Bekanntmachung  veröffentlichten  Anordnung  des  Generalkommandos)
unterliegt  keinen  Beschränkungen.  Er  ist  allgemein  ohne  Genehmigung  der
Uberwachungskommission  zulässig.

2.  Den  Obrigkeiten  des  Sperrgebiets,  für  das  ritterschaftliche  Gebiet  den
auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  (Rbl.  Nr.  57)  bestellten
Großherzoglichen  Kommissaren,  wird  hierdurch  die  Befugnis  erteilt,  unter  ihrer
Verantwortung  und  unter  voller  Wahrung  der  Ziele  der  erwähnten  Anordnung
des  Generalkommandos  diejenigen  Fernsprechanschlüsse  zu  bezeichnen,  die  im
Interesse  der  Durchführung  militärischer,  behördlicher  und  kriegswirtschaftlicher
Maßnahmen  sowie  zwecks  ärztlicher  oder  tierärztlicher  Versorgung  oder  zwecks
Vorbeugung  von  Unfällen  seitens  aller  anderen  Fernsprechanschlüsse  innerhalb
und  außerhalb  des  Sperrgebiets  ohne  Genehmigung  der  Überwachungskommission
  angerufen  werden  können.  In  Betracht  kommen  die  Fernsprechanschlüsse
  der  Behörden,  der  zur  Durchführung  der  Kriegswirtschaft  geschaffenen
Einrichtungen  (z.  B.  Kartoffelstellen,  Butterversorgungsstellen  u.  dergl.)  und  die
Fernsprechanschlüsse  der  Arzte,  Tierärzte,  Hebammen,  Krankenanstalten  und
Apotheken.

Die  so  freigegebenen  Fernsprechanschlüsse  sind  der  Üüberwachungskommission
  in  Rostock  und  den  in  Betracht  kommenden  Fernsprechanstalten  anzuzeigen
und  öffentlich  bekanntzugeben.

3.  Als  unter  2b  der  genannten  Anordnung  fallend  sind  auch  diejenigen
amtlichen  Briessendungen  anzusehen,  die  von  den  Ortsobrigkeiten,  Gemeindevorständen
  oder  Ortsvorstehern  an  vorgesetzte  oder  gleichgestellte  Dienststellen
gerichtet  und  äußerlich  durch  Siegel,  Siegelmarke  oder  Dienststempel  der  absendenden
  Stelle  kenntlich  sind.

Derartige  Briefsendungen  dürfen  geschlossen  aufgeliefert  werden  und
unterliegen  keiner  militärischen  Prüfung.

Schwerin,  den  4.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1038" />
        974  Nr.  158.  1916
(12)  Bekanntmachung  vom  19.  September  1916,  betreffend  Allodifizierung  des
Lehuguts  Teschow,  A.  Neukalen.  «

as  Lehngut  Teschow,  Amts  Neukalen,  ist  unter  dem  heutigen  Tage  allodifiziert
  worden.

Schwerin,  den  19.  September  1916.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Heuck.
        <pb n="1039" />
        Nr.  159.  95

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  6.  Oktober  1916.

–...WW  —

 

 

 

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Absatz  von  Dörrgemüse.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen  Druckschriften.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Anmeldepflicht  für  Ausländer.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Krankenpflegeschule  im  Marienhause  zu  Schwerin.

 

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  1916,  betreffend  Absatz  von  Dörrgemüse.

achstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  232  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.  zu  Berlin  vom  1.  Oktober
  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  Vgl.  Röl.
Nr.  138  von  1916.

Schwerin,  den  4.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Absatz  von  Dörrgemüse.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  1.  September  1916  hat  die  Kriegsgesellschaft
  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.  Berlin  auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  vom

227
        <pb n="1040" />
        976  Nr.  159.  1916.

5.  August  1916  mit  Genehmigung  des  Bevollmächtigten  des  Herrn  Reichskanzlers  den
Erzeugerpreis  für  Mischgemüse  ohne  Kartoffeln  (Julienne)  auf
235,—  für  100  Kilo  netto
festgesetzt.
Im  übrigen  gelten  die  Bestimmungen  für  den  Absatz  von  Dörrgemüse  auch  für
Mischgemüse  ohne  Karkoffeln.  zemise  auch  s4

Berlin,  den  1.  Oktober  1916.

Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.
Koppel.  Dr.  Bach.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  1916,  betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen
Druckschriften.
ie  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellvertretenden  Kommandierenden
  Generals  des  IX.  Armeekorps  vom  26.  v.  M.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Altona,  den  26.  September  1916.

verordnung,
betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen  Druckschriften.

Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  betreffend  Erklärung
des  Kriegszustandes,  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung,  des  §  9  des  preußischen  Gesetzes
  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember
  1915,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851,  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  folgendes:

*5  1.
Verboten  sind  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  Kriegs=  oder  Privat-Wirtschaft  betreffen:
a)  Anzeigen  unter  Chiffre  oder  Deckadresse,  welche  der  Anwerbung
von  männlichen  oder  weiblichen  Arbeitskräften  dienen;
        <pb n="1041" />
        Nr.  159.  1916.  977

Der  Ausdruck  „Arbeitskräfte“  trifft  alle  Angestellten,  also  auch  das
auspersonal  usw.  *“
b)  anzeig  zpers  uan  ssisn  oder  Deckadresse,  in  welchen  männliche
oder  weibliche  Arbeitskräfte,  außer  den  kaufmännischen  und  technischen  Antellten,
  Stellung  suchen;
bes  unter  fellung  ur  und  kaufmännischen  Angestellten“  sind  nicht  Arbeiter
  zu  verstehen.  *5*m5  *ê2
T)  Anzeigen,  mittels  deren  Hilfe  Arbeit  im  neutralen  oder  feindlichen
  Ausland  angeboten  oder  gesucht  wird;
4)  Anzeigen,  welche  die  Zusage  enthalten,  die  Übernahme  der  angebotenen
Arbeit  habe  Befreiung  oder  Zurückstellung  vom  Heeresdienst
  oder  entsprechenden  Antrag  des  Arbeitgebers  zur  Folge.

8  2.

Unter  Deckadresse  ist  auch  der  Name  der  Zeitung  oder  eines  ihrer  Angestellten  zu
verstehen,  sofern  nicht  die  Zeitung  oder  der  Angestellte  selbst  die  Arbeitskraft  sucht
bezw.  anbietet.

Nicht  als  Deckadresse  anzusehen  sind  die  Namen  der  öffentlichen  Arbeitsnachweise.
  83

Wer  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderhandelt  oder  zu  ihrer  Übertretung
auffordert  oder  anreizt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Sind  mildernde
  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark
erkannt  werden.

8  4.
Alle  Verbote,  die  vorstehenden  Festsetzungen  zuwiderlaufen,  sind  aufgehoben.

g  6.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  um  Veröffentlichung  gebeten.
v.  Falk.

(3)  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  1916,  betreffend  Anmeldepflicht  für  Ausländer.

Die  nachstehende  Mitteilung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
K.  Armeekorps,  betreffend  §  2  der  Anordnung  vom  7.  Juni  1915  —  Rol.
1915  S.  499  —  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  4.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1042" />
        978  Nr.  159.  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.  Altona,  den  23.  August  1916.

Abt.  Abw.  J.-Nr.  5389.

Die  Auslegung  des  §  2  der  Korpsverordnung  vom  7.  Juni  1915  —  KVBl.
Nr.  1389  —  hat  zu  Zweifeln  Anlaß  gegeben.  Unter  „Verlassen  des  Aufenthaltsortes“
ist  jede  Entfernung  vom  Wohnsitze  oder  Aufenthaltsorte  zu  verstehen,  mit  welcher  ein
mit  Übernachtung  verbundener  Aufenthaltswechsel  verknüpft  ist,  auch  wenn  diese  Entfernung
  weniger  als  24  Stunden  dauert.

Abwehr-Abteilung:
Prinz  Reuß.

(4)  Bekanntmachung  vom  29.  September  1916,  betreffend  die  Krankenpflegeschule
  im  Marienhause  zu  Schwerin.
In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  14.  September  1916,  betreffend  die
Krankenpflegeschule  im  Marienhause  zu  Schwerin,  weist  das  unterzeichnete
Ministerium  darauf  hin,  daß  mit  Rücksicht  auf  die  derzeit  beschränkten  Raumverhältnisse
  bis  auf  weiteres  in  der  Regel  nur  die  Schwestern  des  Marien-Frauenvereins
  in  die  Krankenpflegeschule  aufgenommen  werden  können.

Schwerin,  den  29.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="1043" />
        979

Nr.  160.

—  ——

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  11.  Ostober  1916.

 

 

 

 

 

Unhait:

I.  Abteilung.  (Nr.  20.)  Verordnung,  betreffend  die  äußere  Heilighaltung  des  dem
Gedächtnisse  der  Gefallenen  gewidmeten  23.  Sonntags  nach  Trinitatis.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Bucheckern  vom  14.  September  1916.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Absatz  von  Dörrobst.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Verwendung  von
Kerzen  durch  Kinder.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Höchstpreise
für  Hafer.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
der  abgeänderten  Satzung  der  von  Meyenn'schen  Familienstiftung  zu
Waren  sowie  der  Abänderung  für  den  Wohnungsfonds  der  Stiftung.
(6)  Bekanntmachung,  betreffend  gegenseitige  Anerkennung  der  von  den
preußischen  Oberrealschulen  und  der  von  der  Oberrealschule  zu  Wismar
ausgestellten  Reifezeugnisse  hinsichtlich  der  Bercchtigungen.

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  20.)  Verordnung  vom  4.  Oktober  1916,  betreffend  die  äußere  Heilighaltung
  des  dem  Gedächtnisse  der  Gefallenen  gewidmeten  23.  Sonntags  nach
Trinitatis.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  haben  auch  in  diesem  Jahre  den  23.  Sonntag  nach  Trinitatis  d.  Is.
(z6.  November)  als  den  letzten  Sonntag  des  Kirchenjahres  zum  Gedächtnisse
für  die  Gefallenen  bestimmt  derart,  daß  in  allen  Gottesdiensten  der  gefallenen

228
        <pb n="1044" />
        980  Nr.  160.  1916.

Söhne  Unseres  Volkes  gedacht  werde,  die  im  Laufe  des  Kirchenjahres  auf  dem
Schlachtfelde  oder  in  den  Lazaretten  ihr  Leben  für  das  Vaterland  dahingegeben
haben.

Um  auch  nach  außen  hin  die  Würde  und  den  Ernst  des  Tages  entsprechend
zum  Ausdruck  gelangen  zu  lassen,  verordnen  Wir  hierdurch,  daß  auf  ihn  die  Vorschriften
  über  die  äußere  Heilighaltung  der  Buß=  und  Bettage  (§  15  Abs.  1,  2
der  Verordnung  vom  9.  Februar  1906  über  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonnund
  Festtage,  Rbl.  Nr.  6)  Anwendung  finden  sollen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  4.  Oktober  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Bucheckern  vom  14.  September  1916  (Rl.  S.  1027).

Auf  Grund  des  §  12  der  Bundesratsverordnung  über  Bucheckern  vom  14.  September
  1916  (Rl.  S.  1027)  wird  folgendes  bestimmt:
J.

Ortsbehörden  im  Sinne  des  §  1  sind  die  Ortsobrigkeiten,  abgesehen  vom
Gebiet  der  Ritterschaft,  in  welchem  die  Verrichtungen  der  Ortsbehörden  dem
Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes  (§  13  Abs.  1
der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916,  Rbl.  Nr.  118)  obliegen.

II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  5  Abs.  1,  7  Satz  2,  10
Abs.  3  und  11  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.
III.

Zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §  6  Satz  1  sind  für  das  ganze  Gebiet
des  ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirks  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom
        <pb n="1045" />
        Nr.  160.  1916.  981

i  ie  üben  die  ihnen  hier-6.
  August  1914  (Rbl.  Nr.  57)  bestellten  Kommissare.  Sie  ü
nach  zustehenden  Befugnisse  als  Kommissare  für  Volksernährung  aus.

IV.
Die  Zulassung  von  Ausnahmen  von  der  Bestimmung  des  §  9  Abs.  1  wird
den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  hiermit  übertragen.

V.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  werden  hierdurch  unter  gleichzeitiger
  Zuweisung  der  Befugnisse  aus  §  10  Abs.  1  der  Verordnung  beauftragt,
für  ihre  Bezirke  die  zum  Einsammeln  der  Bucheckern  erforderlichen  Maßnahmen
zu  treffen,  soweit  hiervon  nach  Lage  der  Verhältnisse  ein  Erfolg  zu  erwarten  ist.

Diese  Bestimmung  findet  aber  keine  Anwendung  auf  die  Gebiete  der  Großherzoglichen
  Domanial=  und  Haushaltsforsten.

Schwerin,  den  6.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  7.  Oktober  1916,  betreffend  Absatz  von  Dörrobst.

Nachstehende  in  Nr.  236  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und  Marmeladen  m.  b.  H.  zu
Berlin  vom  5.  Oktober  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  7.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Mit  Genehmigung  des  Bevollmächtigten  des  Reichskanzlers  wird  bestimmt,  dan
Dörrobst  bis  auf  weiteres  von  den  Dörranstalten  nicht  abgesch  werden  beit  **
        <pb n="1046" />
        982  Nr.  160.  1916.

Betriebe,  die  sich  mit  der  Herstellung  von  Dörrobst  befassen,  haben  der  Kriegsgesellschaft
  binnen  8  Tagen  ihre  Vorräte  und  ferner  allwöchentlich  die  von  ihnen  neu
hergestellten  Mengen  an  Dörrobst  anzuzeigen.

Berlin  SW.  68,  Kochstraße  6,  den  5.  Oktober  1916.

Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und  Marmeladen  m.  b.  H.
Hartwig.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  7.  Oktober  1916,  betreffend  Verwendung  von  Kerzen
durch  Kinder.
Die  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  vom  28.  September  d.  Is.  wird  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
v.  Meerheimb.

IIkc.  Nr.  115  559/9151.  Nr.  2258.  Altona,  den  28.  September  1916.

verwendung  von  Rerzen  durch  Kinder.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verbiete  ich  auf  Grund  von  5  9b  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung  mit  Art.  68  der  Reichsverfassung
und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1915  den  Verbrauch  von  Kerzen  durch  Kinder  in
Laternen  zum  zwecklosen  Umherziehen  auf  der  Straße.

Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe
  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  —  fünfzehnhundert  —  Mark  bestraft.

v.  Falk.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  10.Oktober  1916,  betreffend  die  Höchstpreise  für  Hafer.

Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Höchstpreise  für
f

Hafer  in  der  Fassung  der  Bundesratsverordnung  vom  18.  September  1916,  betreffend

  Abänderung  der  Verordnung  über  Hoöchstpreise  für  Hafer  vom  2.4.  Juli
        <pb n="1047" />
        983
Nr.  160.  1916.

1916  —  RGBl.  S  1048  —,  wird  mit  Zuftimmung  des  Kriegsernährunge
anites  in  Erweiterung  der  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  daß  als  Preis
neten  Ministeriums  vom  2.  d.  Mts.  (Rbl.  Nr.  158)  festgesetzt.,  ür  den
für  die  Tonne  inländischen  Hafers  beim  Verkauf  durch  den  Erzeuger  f  chrieß=Bereich
  des  Großherzogtums  bis  zum  15.  Oktober  d.  Is.  einf  "
lich  300  A  bezahlt  werden  dürfen.

Schwerin,  den  10.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung

  der  abgeänderten  Satzung  der  von  Meyenn'schen  Familienstiftung

zu  Waren  sowie  der  Abänderung  der  Satzung  für  den  Wohnungsfonds  der

Stiftung.  "
Die  abgeänderte  Satzung  der  von  Meyennsschen  Familienstiftung  zu  Waren
sowie  die  Abänderung  der  Satzung  für  den  Wohnungsfonds  der  Stiftung  sind
landesherrlich  genehmigt  worden.

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Heuck.

(6,  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  1916,  betreffend  gegenseitige  Anerkennung
der  von  den  preußischen  Oberrealschulen  und  der  von  der  Oberrealschule  zu
Wismar  ausgestellten  Reifezeugnisse  hinsichtlich  der  Berechtigungen.
Zwischen  dem  unterzeichneten  Ministerium  und  dem  Königlich  Preußischen
Herrn  Minister  der  geistlichen  und  Unterrichtsangelegenheiten  ist  eine  Sischen
seitige  Anerkennung  der  von  der  städtischen  Oberrealschule  zu  Wismar  und  der

229
        <pb n="1048" />
        984  Nr.  160.  1916.

von  den  preußischen  Oberrealschulen  ausgestellten  Reifezeugnisse  hinsichtlich  der
Berechtigungen,  die  sie  gewähren,  vereinbart  worden.  Demgemäß  werden  die
vorbezeichneten  Reifezeugnisse  unter  der  Voraussetzung  vollständiger  Gegenseitigkeit
  fortan  für  die  Zulassung  zur  Prüfung  für  das  höhere  Lehramt  und  für  die
Zulassung  zur  Prüfung  als  Feldmesser  gleichgestellt  werden.

Schwerin,  den  4.  Oktober  1916.

Großbherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  160  werden  ausgegeben:  Nr.  221,  222,  223  und  224  des  Reichs-Gesetzblatts
  von  1916.
        <pb n="1049" />
        Nr.  161.  n“pß

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  13.  Oktober  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Reichs-Reisebrotmarken.  (2)  Bekannt-9
  San  zur  —  71½  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  über  Höchstpreise
  für  Apfel  vom  7.  Oktober  1916.

I.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  13.Oktober  1916,  betreffend  Reichs-Reisebrotmarken.
achstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  wird
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  vom  unterzeichneten  Ministerium  ermächtigt  ist,
die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  zur  Anordnung  des  Direktoriums
der  Reichsgetreidestelle  über  die  Einführung  von  Reichsreisebrotmarken  vom
14.  September  1916  zu  erlassen.

Schwerin,  den  13.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1050" />
        986  Nr.  161.  1916.

Ausführungsbekanntmachung,
betreffend  Einführung  von  Reichs-Reisebrotmarken.

Zwecks  Beseitigung  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  großen  Verschiedenheiten
  in  der  Regelung  der  Brotversorgung  des  Reise=  und  Fremdenverkehrs
hat  das  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle  nach  Benehmen  mit  den  Bundesregierungen
die  Einführung  von  Reichs-Reisebrotmarken  beschlossen  und  auf  Grund  des  §  50  Abs.  II
der  Verordnung  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  vom  29.  Juni  1916
—  RBl.  S.  613  und  782  ff.  —  die  nachstehend  abgedruckte  Anordnung  vom  14.  September
  1916  erlassen,  die  am  15.  Oktober  1916  in  Kraft  tritt.

Auf  Grund  des  §  9  dieser  Anordnung  wird  zu  ihrer  Ausführung  folgendes
bestimmt:

u  §  2:  Der  Brotkartenabmeldeschein  ist  künftig  nur  noch  beizubehalten  bei  Veränderung
  des  Wohnsitzes,  um  den  gleichzeitigen  Bezug  von  Brot  am  alten  und  am
neuen  Wohnort  zu  verhindern.

u  §  3:  Die  Bestimmung  darüber,  in  welchem  Verhältnis  und  Umfang  statt  des
Gebäcks  auf  Reichs-Reisebrotmarken  Mehl  zu  verabfolgen  ist,  bleibt  den  Kommunalverbänden
  überlassen.

Die  Reichs-Reisebrotmarken  sind  im  übrigen  zur  Kontrolle  und  Erschwerung  der
Nachahmung  sowie  zwecks  leichterer  Feststellung  von  Fälschungen  fortlaufend  numeriert,
und  zwar  in  der  Weise,  daß  jeweils  die  beiden  zusammenhängenden  Marken  von
10  und  40  8  die  gleiche  Ziffer  tragen.  Die  römischen  Ziffern  I  bis  IX  zeigen  die  Zahl
der  Hunderttausende  und  die  Buchstaben  4  bis  2  die  jeweilige  Million  an.

Zu  §  4:  Die  Ausgabe  der  Reisebrotmarken  erfolgt  durch  die  Ortsobrigkeiten  und
Gemeindevorstände.  Diese  haben  die  ausgegebenen  Marken  listenmäßig  zu  buchen  und
diese  Anschreibungen  monatlich  oder  bei  Anforderung  neuer  Marken  den  Kreisbehörden
für  Volksernährung  mitzuteilen.

Der  Bedarf  an  Reisebrotmarken  ist  allmonatlich  von  den  Kommunalverbänden
bei  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  anzumelden,  und  zwar  jeweils  für  die  Versorgungsperiode
  vom  16.  eines  Monats  bis  zum  15.  des  nächsten.  Der  Bedarf  für  die
Zeit  vom  16.  Oktober  bis  zum  15.  November  ist  ktunlichst  umgehend  bei  der  Landesbehörde
  anzufordern.

Erfolgt  die  Abgabe  von  Reisebrotmarken  im  Laufe  der  kommunalen  Versorgungsperiode,
  für  die  der  Empfänger  mit  einer  kommunalen  Brotkarte  versehen  ist,  so  dürfen
die  Reisebrotmarken  nur  gegen  Vorweis  der  kommunalen  Brotkarte  und  nur  unter  der
Voraussetzung  ausgehändigt  werden,  daß  der  Empfänger  sich  die  Brotmenge,  auf  welche
die  empfangenen  Reisebrotmarken  lauten,  von  seiner  vom  Kommunalverband  erhaltenen
  Brotkarte  in  Abzug  bringen  läßt.  Für  1000  g  Gebäck,  auf  welche  die  Reisebrotkarte
  lautet,  sind  Abschnitte  über  zusammen  800  g  Feinmehl  in  Anrechnung  zu
bringen.  Die  Kürzung  muß  seitens  der  Ausgabestelle  des  Kommunalverbandes  sofort
bei  Ausgabe  der  Reisebrotmarken  stattfinden.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  können  Reisebrotmarken
  gegen  Verzicht  im  Voraus  auf  die  entsprechende  Zahl  von  Marken  der
kommunalen  Brotkarte  —  also  im  Vorschuß  —  entnommen  werden.
        <pb n="1051" />
        Nr.  161.  1916.  987

i  büchern  der  Selbstversorger  ist  sinngemäß  ebenso  zu  verfahreimit
  den  Nehl  und  ruen  Venraeten  der  Versorgungsberechtigten.  Es  sind  für
je  1000  g  Gebäck  1200  g  Brot  etreide  in  Anrechnung  zu  bringen  und  zwar  unter
Spalte  3  des  Mehl=  und  Brotbuchs.  ..  .  al

u  §  6:  Die  Anzeige  über  die  Gesamtmenge  der  im  Bezirk  eines  Kommunalverbandes
  im  Laufe  einer  Versorgungsperiode,  d.  h.  vom  16.  eines  Monats  bis  zum
15.  des  nächsten  Monats,  verwendeten  und  von  ihm  gesammelten  Reisebrotmarken  ha
binnen  vier  Wochen  bei  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  erfolgen.

Zu  3  8:  Die  Kommunalverbände  können  den  Reisebrotmarkenverkehr  unter  Beachtung
  vorstehender  Gesichtspunkte  durch  weitere  Anordnungen  gemäß  *  ff.  der  Protgetreideverordnung
  regeln.  Eine  mißbräuchliche  Verwendung  der  Reichs-Reisebrotmarken
  ist  nach  §  57  daselbst  unter  Strafe  gestellt.

Schwerin,  den  6.Oktober  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

Anorodnung
über  die  Einführung  von  Reichs-Reisebrotmarken.

Auf  Grund  des  §  50  Abs.  II  der  Bekanntmachung  über  Brotgetreibe  und  Mehl
aus  der  Ernte  1916  vom  29.  Juni  1916  (Rl.  S.  613  und  782  ff.)  werden  folgende
Vorschriften  erlassen:

*W  1.

Zur  Erleichterung  der  Brotversorgung  im  Reiseverkehr  gibt  das  Direktorium
der  Reichsgetreidestelle  (schwarz-weiß-rote)  Reichs-Reisebrotmarken  in  Heften  und  in
Bogen  mit  Gültigkeit  für  das  gesamte  Reichsgebiet  aus.  Sie  treten,  soweit  in  einzelnen
Bundesstaaten  besondere  Brotmarken  für  den  Reiseverkehr  (Landesbrotmarken,  Reisebrotmarken,
  Gastmarken)  eingeführt  sind,  an  die  Stelle  dieser  Ausweise.

§52.
Der  Brotkarten-Abmeldeschein  kommt  bei  vorübergehenden  Veränderungen

  des  Aufenthaltsortes  in  Wegfall.  Er  wird  auch  bei  längerer  Abwesenheit  durck
Ausgabe  von  Melchhiopeten  in  Wegf  ersetzt.  ch  9  senh  urch

83.
Die  Reichs-Reisebrotmarken  lauten  auf  40  und  10  g  Gebäck.  An  Stelle  des
Ghebäcks,  umm  Mehl  i  ei  ben  Landeszentralbehörden  oder  den  Kommnnall
  is  und  Umfang  b  w  .  Die  Ei
Reichs-Reisebrotmarken  ist  an  eine  bepimfangor  EaE  Einlsung  der
        <pb n="1052" />
        988  Nr.  161.  1916.

*  4.

Die  Reisebrotmarken,  Hefte  und  Bogen,  werden  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten
  von  dem  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle  an  die  Kommunalverbände  durch
Vermittlung  der  Landeszentralbehörden  auf  Bestellung  geliefert  und  dürfen  von
den  Kommunalverbänden  nur  an  die  von  ihnen  zu  versorgenden  Personen  an  Stelle
oder  gegen  Umtausch  der  gewöhnlichen  Brotkarte  oder  eines  entsprechenden
  Teils  davon  ausgegeben  werden.

Selbstversorger  dürfen  Reisebrotmarken  nur  im  Umtausch  gegen  die  Mahlkarte
oder  unter  entsprechender  Kürzung  der  ihnen  zur  Vermahlung  für  den  nächsten  Versorgungsabschnitt
  zustehenden  Getreidemenge  auf  der  Mahlkarte  erhalten.  Die  Ablieferungsschuldigkeit
  der  Selbstversorger  erhöht  sich  um  eine  den  bezogenen  Reisebrotmarken
  entsprechende  Getreibemenge,  Die  Landeszentralbehörden  können  für  die  Ausgabe
  von  Reisebrotmarken  an  Selbstversorger  andere  Anordnungen  treffen.

*  5.

Jedem  Kommunalverband  werden  ¾  der  Gesamtmenge,  auf  welche  die  von  ihm
bezogenen  Reisebrotmarken  lauten,  von  seinem  übernächsten  Monatsbedarfsanteil
in  Mehl  gekürzt  oder  seiner  Ablieferungsschuldigkeit,  in  Brotgetreide  umgerechnet,  zugeschrieben.
  '

§6.

Die  im  Bezirk  eines  Kommunalverbandes  verwendeten  Reisebrotmarken  sind
von  ihm  zu  sammeln.  Die  Gesamtmenge,  auf  welche  sie  lauten,  ist  von  dem  Kommnnalverband
  durch  Vermittlung  der  Landeszentralbehörde  dem  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle
  anzuzeigen  und  wird  dem  Kommunalverband  zu  ¾  in  Mehl  vergütet  oder
von  seiner  Ablieferungsschuldigkeit,  in  Brotgetreide  umgerechnet,  in  Abzug  gebracht.

§5  V.
Verlorene  Reisebrotmarken  werden  nicht  ersetzt,  vom  Verbraucher  bezogene  nicht
umgetauscht.  .
Gibt  ein  Kommunalverband  bezogene  Reisebrotmarken  an  das  Direktorium  der
Reichsgetreidestelle  zurück,  so  wird  lediglich  die  nach  §  5  erfolgte  Belastung  des  Kommunalverbandes
  aufgehoben.

8  8.
Die  Herstellung  und  Ausgabe  gleicher  Brotmarken.  durch  eine  andere  Stelle  als
das  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle  ist  ohne  dessen  Genehmigung  verboten.
Im  übrigen  finden  auf  die  Reisebrotmarken  die  Bestimmungen  siungemäße  Anwendung,
  die  in  jedem  Kommunalverband  für  die  K  lverbandsbrotmarken  gelten.

§S.
Die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  werden  von  den  Landeszentralbehörden
  erlassen.
        <pb n="1053" />
        Nr  161.  1916.  989

8  10.

Diese  Anordnung  tritt  mit  dem  15.  Oktober  1916  in  Kraft.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bereits  eingeführten  Brotmarken  für  den
Reiseverkehr  (Landesbrotmarken,  Reisebrotmarken,  Gastmarken  usw.)  dürfen  noch  bis
zum  1.  Dezember  1916  verwendet  werden.  Ihre  Ausgabe  ist  nur  noch  bis  zum
1.  November  gestattet.

Berlin,  den  14.  September  1916.

Direktorium  der  Reichsgetreidestelle.
gez.  Michaelis.

(2)  Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Reichskanzlers  über  Höchstpreise  für  Apfel  vom  7.  Oktober  1916.

Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  Höchstpreise  für
Apfel  vom  7.  Oktober  1916  —  RGBl.  S.  1143  —  wird  bestimmt:

J.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.
II.
Die  Geschäfte  der  unteren  Verwaltungsbehörde  und  der  zuständigen  Behörde
  werden  von  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  wahrgenommen.

Schwerin,  den  13.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1054" />
        <pb n="1055" />
        Nr.  162.  991

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1916.

Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  16.  Oktober  1916.

II.  Abteilung.

Inhalt.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen  der  Reichsstelle  für  Speisefette
  vom  4.  Oktober  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des
Kriegsernährungsamtes  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den
Verkehr  mit  Milch  vom  3.  Oktober  1916.  (2)  Bekanntmachung  zur
Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes  über  die
Bewirtschaftung  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch  vom  3.  Oktober
1916.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Lieferung  von  Milch  an  Molkereien
und  von  Butter  an  Ortssammelstellen.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Höchstpreise  für  Milch  und  Butter.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend
Schiffsüberwachung  im  Gebiet  der  Unterelbe  im  Befehlsbereich  der  stellvertretenden
  Generalkommandos  des  IX.  und  X.  Armeekorps  und  der
Kaiserlichen  Festungskommandantur  Cuxhaven.  (6)  Bekanntmachung,
betreffend  Veränderungen  in  den  Bezirken  der  Fronereien  Güstrow,

Sternberg  und  Lübz.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  Einfuhr  von
Gemüse  und  Obfst.  "

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1916,  betreffend  Anordnungen  der
Reichsstelle  für  Speisefette  vom  4.  Oktober  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Kriegsernährungsamtes  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und
den  Verkehr  mit  Milch  vom  3.  Oktober  1916.

Nachstehende  Anordnungen  der  Reichsstelle  für  Speisefette  werden  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

282
        <pb n="1056" />
        992  Nr.  162.  1916.

Zuständige  Stelle  im  Sinne  der  Ziffer  1  und  2  unter  „zu  §  6“  ist  die
Landesbehörde  für  Volksernährung.
Schwerin,  den  13.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Anordnungen

der  Reichsstelle  für  Speisefette  vom  4.  Oktober  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch
vom  3.  Oktober  1916.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den
Verkehr  mit  Milch  vom  3.  Oktober  1916  wird  zu  deren  Ausführung  folgendes  bestimmt:

Zu  g  2.
Unter  Milch  und  Milcherzeugnissen  im  Sinne  der  Bekanntmachung  sind  auch  ausländische
  Milch  und  Milcherzeugnisse  zu  verstehen.

Zu  §  4.

1.  Der  tägliche  Bedarf  der  Vollmilchversorgungsberechtigten  wird  berechnet  mitr.

a)  1  Liter  bei  Kindern  im  1.  und  2.  Lebensjahre,  soweit  sie  nicht  gestillt
werden;

b)  1  Liter  bei  stillenden  Frauen  für  jeden  Säugling;

c)  ¾  Liter  bei  Kindern  im  3.  und  4.  Lebensjahre;

4)  ¾  Liter  bei  schwangeren  Frauen  in  den  letzten  3  Monaten  vor  der  Entbindung;


e)  ½  Liter  bei  Kindern  im  5.  und  6.  Lebensjahre;

t)  durchschnittlich  1  Liter  bei  Kranken.

2.  Die  Zahl  der  vollmilchbedürftigen  schwangeren  Frauen  wird  gleichgesetzt  dem
4.  Teile  der  Geburtenzahl  im  vorhergehenden  Jahre.

3.  Bei  Berechnung  des  Vollmilchbedarfs  für  Kranke  wird  eine  durchschnittliche
Krankenzahl  von  2  v.  H.  der  Bevölkerung  zugrunde  gelegt.  Wenn  örtliche  Verhältnisse,
insbesondere  die  Berücksichtigung  vorhandener  größerer  Krankenanstalten,  eine  höhere
Zumessung  erforderlich  machen,  so  ist  die  zuständige  Verteilungsstelle  berechtigt,  begründeten
  Anträgen  der  Bedarfsgemeinden  Nechnung  zu  tragen.

4.  Der  Kommunalverband  hat  die  Form  der  Bescheinigungen,  auf  Grund  welcher
Kranke  für  vollmilchversorgungsberechtigt  erklärt  werden  sollen,  vorzuschreiben.  Die
        <pb n="1057" />
        Nr.  162.  1916.  993

Bescheinigungen  dürfen  nur  für  bestimmte  Zeit  und  in  der  Regel  höchstens  2  Monate
ausgestellt  werden.  Der  Kommunalverband  kann  gestatten,  daß  die  Bescheinigungen
für  die  Insassen  von  Krankenhäusern  und  ähnlichen  Anstalten  durch  die  Anstaltsleitung,
und  zwar  für  sämtliche  vollmilchversorgungsberechtigte  Insassen  in  einer  Urkunde  ausgestellt
  werden.  %

Soweit  Kassenärzte  nicht  verpflichtet  werden  können,  die  amtlich  vorgeschriebenen
Bescheinigungen  ohne  Berechnung  besonderer  Kosten  für  die  Antragsteller  zu  benutzen,
hat  der  Kommunalverband  die  Zeugnisse  der  Kassenärzte,  vorbehaltlich  der  Nachprüfung
durch  die  von  ihm  zu  bezeichnende  Stelle,  seiner  Entscheidung  zugrunde  zu  legen.

Zu  8  5.

Der  Kommunalverband  hat  das  Recht  freier  Verfügung  über  die  ihm  nach  den
Anordnungen  zu  §  4  errechneten  Vollmilchmengen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  sie
unter  Berücksichtigung  der  besonderen  örtlichen  Verhältnisse  angemessen  auf  die  Vollmilchversorgungsberechtigten
  (§  4  Abs.  1  der  Bekanntmachung)  oder  auf  diese  und  die
Vollmilchvorzugsberechtigten  (§  4  Abs.  5  der  Bekanntmachung)  verteilt  werden  sollen.

Zu  §  6.

1.  Die  Gemeinden  haben  der  zuständigen  Stelle  sofort  Anzeige  zu  erstatten,  sobald
Stockungen  in  der  Belieferung  mit  der  erforderlichen  Bedarfsmilch  eintreten  oder  einzutreten
  drohen.

2.  Gemeinden  über  30  000  Einwohner  sind  verpflichtet,  der  zuständigen  Stelle  bis
zum  10.  jedes  Monats  Nachweisung  beizubringen:

a)  darüber,  wie  groß  der  Vollmilchbedarf  der  Versorgungsberechtigten  ihres
Bezirks  nach  den  zu  §  4  der  Bekanntmachung  erlassenen  Anordnungen  in
dem  vorhergehenden  Monat  gewesen  ist,  und  zwar  unter  der  Angabe  der
Zahl  der  Vollmilchversorgungsberechtigten,  geordnet  nach  den  Klassen  in  §  4
dieser  Anordnungen,  und  der  auf  die  Klassen  entfallenden  Milchmengen;

b)  darüber,  wie  groß  in  der  vorhergehenden  Woche  die  Vollmilchmengen  gewesen
  sind,  die

1.  in  ihren  Bezirk  geliefert,

2.  i  ihrem  Bezirk  gewonnen,

3.  in  ihrem  Bezirk  zum  Verzehr  abgegeben,

4.  in  ihrem  Bezirk  zur  Verbutterung  gelangt,

5.  aus  ihrem  Bezirk  ausgeführt  sind,
und  zwar  zu  1  und  5  getrennt  nach  den  liefernden  und  empfangenden
Kommunalverbänden.

Die  Kommunalverbände  und  Verteilungsstellen  können  auch  Gemeinden  unter
30  000  Einwohnern  diese  Verpflichtung  auferlegen.

Zu  §  7.
1.  Zum  Zwecke  der  Sicherstellung  des  Bedarfs  der  Gemeinden  an  Vollmilch  und
Magermilch  sind  die  Milchlieferungsbeziehungen,  die  am  1.  August  1916  bestanden
232
        <pb n="1058" />
        994  Nr  162.  1916.

haben,  grundsätzlich  aufrechtzuerhalten  (vgl.  §  14  Abs.  1  der  Verordnung  über  Speisefette
  vom  20.  Juli  1916  und  die  Grundsätze  der  Reichsstelle  zu  §  14  unter  Ziff.  3  Abs.  2.
Wo  diese  Milchlieferungsbeziehungen  nicht  genügen,  sind  sie  zu  erweitern,  und  wo  sie
sich  als  zu  weitgehend  erweisen,  sind  sie  einzuschränken.  Einschränkende  Anordnungen
bedürfen  der  Zustimmung  der  Verteilungsstelle,  in  deren  Bezirk  die  liefernde  und  empfangende
  Stelle  liegt,  und,  wenn  beide  Stellen  in  demselben  Kommunalverbande  liegen,
dieses  Verbandes;  erfolgte  die  Lieferung  bisher  aus  einem  Bundesstaat  in  einen  andern,
so  ist  die  Zustimmung  der  Reichsstelle  einzuholen.

2.  Bei  Anordnungen  zur  Sicherstellung  des  Milchbedarfs  ist,  sofern  die  Lieferung
nicht  unmittelbar  an  den  Kommunalverband  oder  die  Gemeinde  verfügt  wird,  die  Wahl
des  Abnehmers  dem  Lieferer  tunlichst  zu  überlassen.

Zu  §  11.

Bis  zum  Erlaß  besonderer  Bestimmungen  durch  die  Reichsstelle  können  die  Kommunalverbände
  und  die  Gemeinden,  denen  die  Regelung  der  Milchverteilung  überlassen
ist,  Anordnungen  über  den  Handel  mit  Milcherzeugnissen  (§  2  der  Bekanntmachung),
insbesondere  mit  Yoghurt-Milch,  Kefyr  und  dergl.  treffen.  Die  Abgabe  dieser  Erzeugnisse
  darf  nur  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie  die  Abgabe  von  Vollmilch  erfolgen.

Zu  §  16.

Der  Antrag  der  Landesregierung  gemäß  Satz  1  des  §  16  muß  bis  zum  25."Oktober
  1916  bei  der  Reichsstelle  eingegangen  sein  und  den  Nachweis  enthalten,  daß  die
Durchführung  der  Vorschrift  des  §  6  Abs.  3  der  Bekanntmachung  bis  zum  1.November
1916  unmöglich  ist.

Berlin,  den  4.  Oktober  1916.

Reichsstelle  für  Speisefette.
von  Graevenitz.

(2)  Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Kriegsernährungsamtes  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und
den  Verkehr  mit  Milch  vom  3.  Oktober  1916.

Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes  über  die
Bewirtschaftung  von  Milch  vom  3.  Oktober  1916  (REl.  S.  1100)  wird  bestimmt:

J.
Die  Befugnisse  aus  §  9  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes
werden  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.
        <pb n="1059" />
        Nr.  162.  1916.  995

I

Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.

III.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Absatz  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —

finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die
Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen  Anordnungen
erfolgen  durch  deren  Vorstände.
.

Die  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1915,  betreffend  weitere  Beschränkung
  der  Milchverwendung  —  Röl.  Nr.  175  —  wird  aufgehoben.

Schwerin,  den  13.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  14.  Oktober  1916,  betreffend  Lieserung  von  Milch
an  Molkereien  und  von  Butter  an  Ortssammelstellen.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  14.  Oktober  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  14.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1060" />
        996  Nr.  162.  1916.

Bekanntmachung

vom  14.  Oktober  1916,  betreffend  Lieferung  von  Milch  an  Molkereien  und
von  Butter  an  Ortssammelstellen.

Har  Beseitigung  des  Buttermangels  und  im  Interesse  gleichmäßiger  Heranziehung
aller  Milcherzeuger  wird  auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Speisefette  vom
20.  Juli  1916  und  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungs-=stellen
  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September'4.  November  1915  bezw.
6.  Juli  1916  sowie  der  dazu  ergangenen  Ausführungsbekanntmachungen  folgendes

angeordnet:
§5  1.
Kuhhalter,

a)  die  ihre  Milchwirtschaft  am  Ort  einer  Molkerei  oder  bis  zu  einem  Kilometer
  Weges  von  der  Molkerei  entfernt  betreiben  oder
b)  deren  Milchwirtschaft  zwar  in  größerer  Entfernung  von  der  Molkerei  betrieben
  wird,  für  die  aber  eine  Molkerei  die  Lieferung  der  Milch  am  Orte
der  Milchwirtschaft  oder  bis  zu  einem  Kilometer  Weges  von  ihr  entfernt
ermöglicht,
sind  verpflichtet,  die  in  ihrem  Betriebe  gewonnene  Milch  oder  die  entsprechende  Menge
Sahne  (Rahm)  an  die  Molkerei  zu  liefern.

Von  dieser  Verpflichtung  sind  entfreit  die  Halter  von  nur  einer  Kuhz;  die  Halter
von  2—10  Kühen  sind  hinsichtlich  einer  täglichen  Milchmenge  von  7  Litern,  die  Halter
von  mehr  als  10  Kühen  hinsichtlich  einer  täglichen  Milchmenge  von  15  Litern  in  den
Monaten  September  bis  März  und  von  10  bezw.  20  Litern  in  den  Monaten  April  bis
August  entfreit.

Diese  Bestimmung  läßt  etwaige  zur  Lieferung  oder  zu  größerer  Lieferung  verpflichtende
  Verträge  zwischen  Kuhhaltern  und  Molkereien  unberührt.

Als  Molkerei  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gilt  jeder  milchwirtschaftliche  Betrieb,
der  mit  motorischer  Kraft  ausgestattet  ist  oder  im  Durchschnitte  monatlich  mehr  als
4000  Liter  Milch  zu  Butter  verarbeitet.  In  Streitfällen  über  den  Begriff  der  Molkerei
entscheidet  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

In  besonderen  Fällen  können  Ausnahmen  von  der  Lieferungspflicht  durch  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  zugelassen  werden;  derartige  Anträge  sind  bei  der
zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  einzureichen  und  von  dieser  mit  einer
erachtlichen  Außerung  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  weiterzugeben.  In
Fällen,  wo  Milch  zur  Aufzucht  von  Jungvieh  bis  zum  Alter  von  6  Wochen  oder  für
erkranktes  Vieh  —  zu  vgl.  jedoch  §  10  Abs.  1  Ziff.  8  Abs.  3  der  Bekanntmachung  des
Kriegsernährungsamts  vom  3.  Oktober  1916,  ReBl.  S.  1100  —  verwendet  werden
soll,  können  Ausnahmen  von  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  zugelassen  werden.
        <pb n="1061" />
        Nr.  162.  1916.  997

5  2.
Für  die  Heranschaffung  der  Milch  oder  Sahne  an  die  Molkerei  oder  die  von  der
Molkerei  eingerichteten  Lieferstellen  (auch  Milchwagen)  haben  die  Kuhhalter  zu  sorgen.

83.

Die  Molkereien  haben  den  Lieferern,  soweit  nicht  auf  Antrag  des  Lieferers  oder
der  Molkerei  von  der  für  die  Molkerei  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
eine  andere  Regelung  zugelassen  wird,  die  Milch  oder  Sahne  in  der  Regel  nach  dem
Fettgehalte  zu  bezahlen.  Der  von  der  Molkerei  festgestellte  Fettgehalt  ist  auf  Verlangen
  eines  Beteiligten  und,  wenn  nicht  von  der  Landesfettstelle  anders  entschieden
wird,  auf  dessen  Kosten  von  der  Landesfettstelle  zu  Güstrow  nachzuprüfen.

Der  Milch=  oder  Sahnepreis  muß,  wenn  er  nach  dem  Fettgehalte  gezahlt  wird,
einer  Vergütung  von  5  Pfennig  für  1  Fettprozent  entsprechen.

Den  Lieferern  ist  der  ihnen  zustehende  Betrag  allmonatlich  bis  zum  5.  jedes
Monats  zu  zahlen;  auf  Verlangen  ist  ihnen  auch  in  der  Mitte  des  Monats  eine  Abschlagszahlung
  zu  gewähren.  Die  Mager=  bezw.  Buttermilch,  die  zusammen  wenigstens
90  Prozent  der  gelieferten  Milch  betragen  muß,  ist  den  Milchlieferern  an  der  Milchlieferstelle
  unentgeltlich  zurückzugeben,  sofern  sie  nicht  eine  besondere  Vereinbarung
mit  der  Molkerei  getroffen  haben.

Für  die  von  den  Molkereien  den  Lieferern  zurückgelieferte  Butter,  für  die  der
Lieferer  sein  Fettbezugsbuch  vorzulegen  hat,  dürfen  die  Molkereien  einen  Preis  von
höchstens  2,40  für  das  Pfund  berechnen.  Die  Zurücklieferung  der  Butter  erfolgt
auf  Verlangen  an  der  Lieferstelle  (zu  vgl.  8  2).

Durch  diese  Festsetzungen  werden  die  bisherigen  zwischen  Molkerei  und  Lieferer
über  Bezahlung  usw.  getroffenen  Verträge  in  Genossenschaftsmolkereien  (gewerblichen
Molkereien,  Gcjellschafk  m.  b.  H.  usw.)  nicht  geändert.

g  4.

Kuhhalter,  die  ihre  Milch  oder  Sahne  nicht  an  eine  Molkerei  liefern,  sind  verpflichtet,
  ihre  Milch  in  dem  durch  §  1  Abs.  2  bestimmten  Umfange  zu  verbuttern  und  von
je  16  Litern  Milch  1  Pfund  (500  g)  marktfähige  Butter  an  eine  von  der  Kreisbehörde
für  Volksernährung  bestimmte  Ortssammelstelle  zu  liefern.  Sie  können  die  ihnen  als
Selbstversorgern  zustehende  Buttermenge  (zurzeit  180  g  für  den  Kopf  und  die  Woche)
zurückbehalten.  «

In  besonderen  Fällen  können  Ausnahmen  von  der  Lieferungspflicht  durch  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  zugelassen  werden.  Die  Bestimmung  in  §  1  Abs.  5
findet  entsprechende  Anwendung.

Die  Ortssammelstellen  haben  über  die  an  sie  abgelieferte  Butter  Buch  zu  führen
und  den  Lieferern  eine  Quittung  nach  dem  ihnen  von  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  mitgeteilten  Vordrucke  zu  erteilen.  Sie  haben  im  übrigen  hinsichtlich  des
Geschäftsbetriebs  den  Anordnungen  der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
Folge  zu  leisten.
        <pb n="1062" />
        998  Nr.  162.  1916.

Für  die  abgelieferte  Butter,  die  ungesalzen  keinen  höheren  Wassergehalt  als  16  %
enthalten  darf,  haben  die  Ortssammelstellen  den  Lieferern  in  der  Regel  2,30  für  das
Pfund  zu  bezahlen.

g  6.

Bestehende  Milchlieferungsbeziehungen,  die  der  Durchführung  dieser  Bekanntmachung
  entgegenstehen,  bedürfen  zu  ihrer  Fortsetzung  der  Genehmigung  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung.  Sie  sind  von  den  Beteiligten  unverzüglich  der  zuständigen
Kreisbehörde  für  Volksernährung  und  von  dieser  mit  einer  erachtlichen  Außerung  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  mitzuteilen.

Bestehende  Milchlieferungsbeziehungen  bleiben  unberührt,  wenn  die  Lieferung
bisher  aus  dem  Großherzogtum  in  einen  anderen  Bundesstaat  erfolgte.

§  6.

Uber  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Milch-,  Sahne=  oder  Butterlieferung  zwischen
Lieferer  und  Molkerei  ober  Ortssammelstelle  ergeben,  entscheidet  die  für  die  Molkerei
oder  die  Ortssammelstelle  zuständige  Kreisbehörde  für  Volksernährung.  Gegen  die
Entscheidung  ist  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,  deren
Entscheidung  endgültig  ist.

8  7.
uwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  nach  den  gesetzlichen

  ddehe  bestraft.
SEchwerin,  den  14.  Oktober  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

(4)  Bekanntmachung  vom  14.  Oktober  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Milch
und  Butter.  «

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  14.  Oktober  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  14.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1063" />
        Nr.  162.  1916.  999

Wekhanntmachung
vom  14.  Oktober  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Milch  und  Butter.

Die  Höchstpreise  für  Milch  und  Butter  bei  Abgabe  an  den  Verbraucher  werden
für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts
  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch  vom
3.  Oktober  1916,  der  Bundesratsverordnung  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916  und
des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  sowie  der  dazu  ergangenen  Ausführungsbekanntmachungen
  folgendermaßen  festgesetzt:  «

1.Vollmilchfür1Liter..............24Pfg.
Magermilch  und  Buttermilch  für  1  Liter  12  „
II.  Butter,  Handelsware  I  für  1  Pfund  2955  Mark
77  7.  77  77  177  "“  "“  "  "  "  "  "“  "“  "  45  77
«  «  »«  «  «  ·  2,30  «
«abfallendeWare»«».·  1,95,,

Mit  Genehmigung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  können  die  Kommunalverbände
  und  Gemeinden  niedrigere  Höchstpreise  festsetzen.
Schwerin,  den  14.  Oktober  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

(5)  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1916,  betreffend  Schiffsliberwachung  im
Gebiet  der  Unterelbe  im  Befehlsbereich  der  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  und  X.  Armeekorps  und  der  Kaiserlichen  Festungskommandantur
Cuxhaven.

Nachstehende  Verordnung  der  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  und
X.  Armeekorps  und  der  Kaiserlichen  Festungskommandantur  Cuxhaven  wird
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  9.  Oktober  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

233
        <pb n="1064" />
        1000  Nr.  162.  11916.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.  Altona,  den  29.  September  1916.

Abt.  Abw.  Nr.  4548.

Lerordnung,

betreffend  Schiffsüberwachung  im  Gebiete  der  Unterelbe,  im  Befehlsbereiche
der  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  und  X.  Armeekorps  und  der
Kaiserlichen  Festungskommandantur  Cuxhaven.

In  Ausführung  und  Ergänzung  der  Verordnung,  betreffend  die  Überwachung  der
zwischen  den  deutschen  Seehäfen  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere
der  Schiffsbesatzungen,  bestimmen  wir  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  folgendes:

A.  Ausführungsbestimmungen

für  die  Überwachung  der  zwischen  Hamburg,  Altona  und  Harburg  einerseits
und  dem  Auslande  andererseits  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzungen:


§5  1.
Allgemeine  Grundsätze  für  die  Untersuchung.

Alle  ein=  und  auslaufenden  Schiffe  haben  sich  einer  Untersuchung  zu  unterziehen.

Befreit  von  dieser  Untersuchung  sind  die  für  die  Kriegsmarine  unter  Kriegsflagge
fahrenden  Handelsfahrzeuge.

«  §2.

Die  Untersuchung  wird  von  der  hierfür  bestellten  Behörde  (Schiffsuntersuchungskommission,
  Hafenpolizei)  vorgenommen.

8  3.
Die  Untersuchung  hat  sich  zu  erstrecken  auf:
1.  Schiffspapiere,
2.  Ladung,
3.  Besatzung,
4.  Personalausweis.
Es  sind  erforderlich:
zu  1.  Meßbrief,  Schiffszertifikat,  Schiffstagebuch,
zu  2.  Ladepapiere:  wie  Konnossement,  Manifest,  Zollabfertigungsschein,
zu  3.  Musterrolle,  soweit  gesetzlich  vorgeschrieben,
zu  4.  für  die  Schiffsbesatzung  einschließlich  den  Führer  des  Schiffes  die
vorgeschriebenen  Ausweise  (Paß  und  Seefahrtsbuch).
        <pb n="1065" />
        Nr.  162.  1916.  1001

Zur  Fahrt  dürfen  nur  reichsdeutsche  Besatzungen  zugelassen  werden.
sterreichisch-ungarische  und  türkische  Staatsangehörige  können  angemustert  werden,

  sobald  sie  im  Besitze  eines  Erlaubnisscheines  des  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  oder  der  Kaiserlichen  Festungskommandantur  Cuxhaven  sind.

Photographische  Apparate  und  Brieftauben  dürfen  unbefugt  weder  von  dem  Kapitän
  noch  von  der  Besatzung  mitgenommen  werden.  n

Führt  ein  Schiff  Ladung,  so  sind  die  Ladeluken  und  sonstigen  Zugänge  zu  den
Laderäumen  abzuschließen  und  mit  Plomben  zu  versehen.  **

Bei  Decksladung  und  etwaiger  Entzündungsgefahr  sind  Ausnahmen  zulässig,  über
die  in  die  Passierscheine  ein  Vermerk  aufzunehmen  ist.

Die  Zollplomben  oder  sonstigen  Plombierungen  der  Ladungen  dürfen  nur  von
den  durch  besonderen  Befehl  hiermit  beauftragten  Personen  abgenommen  werden.

Im  übrigen  ergeben  sich  die  für  die  Untersuchung  maßgebenden  Gesichtspunkte
aus  dem  Passierscheine

*  4.

Neutrale  Schiffe  mit  neutraler  Besatzung  unterliegen  einer  verschärften  Untersuchung,
  die  von  Fall  zu  Fall  angeordnet  wird,  nachdem  die  Schiffe  dem  stellv.  Generalkommando
  des  IX.  Armeekorps  oder  der  Kaiserlichen  Festungskommandantur  angesagt
worden  sind.

5  5.

Pasfterschein.
Nach  erfolgter  Untersuchung  ist  den  Schiffen  ein  Passierschein  nach  dem  Muster
der  Anlage  I  auszustellen.
Bei  Schleppzügen  ist  für  jedes  Fahrzeug  ein  besonderer  Passierschein  erforderlich.
Die  Abgabe  der  Passierscheine  erfolgt  nach  Maßgabe  der  in  ihnen  enthaltenen
Bestimmungen.  «  §6

Verhalten  im  Gebiete  der  Unterelbe.

Nach  Ausstellung  des  Passierscheines  und  Antritt  der  Reise  bezw.  Einlaufen  in  die
Elbmündung  haben  die  Fahrzeuge  die  Fahrt  auf  der  Unterelbe  ohne  willkürlichen  Aufenthalt
  auszuführen  und  sich  hierbei  jeden  Verkehrs  mit  dem  Lande  und  anderen  Fahrzeugen
  zu  enthalten.

Die  Begleitkommandos  oder  die  Lotsen,  die  auf  Grund  besonderen  Befehls  den
Dienst  des  Begleitkommandos  versehen,  sind  für  die  Durchführung  dieser  Bestimmung
verantwortlich.

Falls  im  Interesse  der  Mannschaften  von  einem  Bootsverkehr  nicht  abgesehen
werden  kann,  wird  von  der  zuständigen  Untersuchungs=  oder  militärischen  Behörde  ein
Erlaubnisschein  ausgestellt.  In  einem  solchen  Falle  sind  Begleitkoommandos  bezw.
Lotsen  dafür  verantwortlich,  daß  ein  unzulässiger  Verkehr  mit  dem  Lande  unterbleibt.

Machen  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  einen  Verkehr  mit  dem  Lande  notwendig,
  so  hat  der  Führer  des  Schiffes  unaufgefordert  der  nächsten  Hafenbehörde  bezw.
einem  Kontrollfahrzeuge  oder  spätestens  bei  Abgabe  des  Passierscheines  Meldung  zu
erstatten.

233“
        <pb n="1066" />
        1002  Nr.  162.  1916.

Den  Anweisungen  der  die  Überwachung  der  Schiffe  während  des  Befahrens  des
Elbstromes  ausübenden  Kontrollfahrzeuge  (Schiffe  der  Kaiserl.  Marine,  Zollkreuzer  usw.)
ist  Folge  zu  leisten.  Die  Passierscheine  sind  unaufgefordert  den  Führern  der  Kontrollfahrzeuge
  vorzuzeigen.

B.  Bestimmungen

betreffend  die  Überwachung  der  zwischen  den  Unterelbe-Häfen  und  den  deutschen
Inlandhäfen  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzungen.

8  7.

Auf  den  Schiffsverkehr  zwischen  den  Häfen  der  Unterelbe  einerseits
und  den  Inlandhäfen  und  Hafenplätzen  des  Deutschen  Reiches
andererseits  finden  die  §8  1—6  dieser  Verordnung  sinngemäße  Anwendung.

Für  staatliche  Schiffe,  die  nicht  unter  Kriegsflagge  fahren,  bestehen  keine  Erleichterungen.


Befreit  von  der  Untersuchung  sind  außer  den  in  §  1  Abs.  2  bezeichneten  Fahrzeugen
  alle  Schiffe,  welche  innerhalb  des  Gebietes  von  Hamburg  elbabwärts  bis  Altenbruch
  Reede  von  einem  Hafen  nach  dem  anderen  verkehren.

Für  Flußschiffe  ist  als  Personalausweis  für  die  Besatzung  einschl.  Schiffsführer
erforderlic:

Polizeiausweis  mit  Photographie  und  amtlich  beglaubigter  Unterschrift,
sowie  Militärausweis.

Die  Mitreise  einer  nicht  zur  Besatzung  gehörigen  Person  bedarf  der  Genehmigung
der  Untersuchungskommission.  In  solchen  Fällen  ist  in  dem  Passierschein  ein  entsprechender
  Vermerk  zu  machen.

C.  Strafbestimmungen
8  68.

Wer  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  verstößt,  insbesondere  sich  den  Untersuchungen
  zu  entziehen  versucht  oder  gegen  dieselben  Widerstand  leistet,  ferner  wer  schuldhafterweise
  Verstöße  gegen  diese  Verordnung  nicht  verhindert,  wird,  wenn  die  bestehenden
Gesetze  keine  höheren  Strafen  androhen,  auf  Grund  §  9b  des  preußischen  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  §  1  des  Reichsgesetzes
vom  11.  Dezember  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  bei  Vorliegen  mildernder
Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Schiffsführer,  die  es  an  der  für  die  Durchführung  der  Bestimmungen  nötigen  Aufmerksamkeit
  fehlen  lassen,  haben  außerdem  die  Entziehung  der  Berechtigung  zur  Aus-
        <pb n="1067" />
        Nr.  162.  1916  1003

übung  des  Schiffergewerbes  während  der  Dauer  des  Krieges  oder  auf  eine  kürzere  bestimmte
  Zeit  zu  gewärtigen.

80.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.Oktober  1916  in  Kraft.
Hannover,  den  13.  September  1916.

Der  stellv.  kommandierende  General  X.  A.-K.
v.  Linde-Suden,
General  der  Infanterie.

Altona,  den  29.  September  1916.
Der  stellv.  kommandierende  General  IX.  A.-K.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.

Cuxhaven,  den  20.  September  1916.
Der  Kommandant  der  Befestigungen  an  der  unteren  Elbe.

Trummler,
Vizeadmiral.

Anlage  I.

Passierschein  für  einlaufende  (auslaufende))  Schiffe.
Lfd.  r9r..
Name  des  Schiffes:
Nationalität:
Reederieiii:i::  .
Unterscheidungszeihe  ""
Name  des  Kapitänz:  .  ...  .  .  E  *
Heimathafen:  ..
Ausgangshasem...........  ab:......................................
LetzterHafem...............  an:............  ...·...............  g

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestimmungshafen:
        <pb n="1068" />
        1004  Nr.  162.  1916.

Das  Schiff  befördert  Passagiere:
7½“  »  «  Fracht:
«  »  «  Post:

Die  Untersuchung  der  Schiffspapiere  ergab:

Die  Untersuchung  von  Schiff  und  Ladung  ergabtttrr...

Die  Ladeluken  sind  plombiert  (Bezeichnung  der  Luken  und  Anzahl  der  wionden

 

 

 

 

 

Die  Prüfung  der  Musterrolle  ergab:
Die  Prüfung  der  Passagierliste  ergab:
Ist  F.  T.  Einrichtung  vorhandenn
Was  ist  gegen  mißbräuchliche  Benutzung  veranlaßt:  «
Sind  Brieftauben  an  Bord?

 

 

 

 

 

Die  Untersuchungskommission  für  Schiffsuntersuchung  und  Ladeüberwachung.
Das  Schiff  erhält  nach  geregelter  Bollabfertigung  die  Erlaubnis  zum  Auslaufen.

Der  Lotse,  Herr
hat  über  etwaige  verdächtige  Wahrnehmungen  der  nächsten  mit  dem  überwachungsdienst
  beauftragten  Stelle  Mitteilung  zu  machen.
„den  191

 

 

 

 

uhr  —..  Min...  mittags.
Unterschrift:

Zeit  des  Abganges  des  Schiffes  voHnH###4#öäöäöA  ,  „
...............  Uhr,Min.mittags.
«·)ZettderAnkunftm...............  ,
...............  Uhr,Min...nnttags

I#t  durcht  den  n  Lotsen  auszufullen.

Anmerkung:

Die  Scheine  sind  je  nach  Bestimmung  der  Schiffe  abzugeben:
Auslaufend:  in  den  Kaiser-Wilhelm-  Kanal,  in  Brunsbüttelkoog:  Hefenkapitän
nach  See,  in  Cuxhaven:  Sperrkommandant  (durch  Sperrlotsen).
Einlaufend:  in  den  Kaiser-Wilhelm-Kanal,  Brunsbüttelkoog:  Hafenkapitän;
in  Cuxhaven:  Sperrkommandant  (durch  Sperrlotsen);
in  Hamburg:  Hafenpolizei  Hamburg;
in  Altona:  Hafenpolizei  Altona;
        <pb n="1069" />
        Nr.  162.  1916.  1005

Einlaufend:  in  Harburg  Hafeninspertor,  Schiffsabfertigungsdienst,  Hafenbecken  I;
,,  in  Wilhelmsburg:  Oberwachtmeisterberitt;
»  in  die  übrigen  Elbehäfen:  bei  den  jeweilig  zuständigen  Behörden.
Die  abgenommenen  Passierscheine  sind  an  die  Ausfertigungsstelle  zurückzusenden.
Bei  Schleppzügen  ist  für  jedes  Fahrzeug  ein  besonderer  Passierschein  auszustellen.

*“)  Ausgeübte  Kontrolle  auf  der  Unterelbe:

*#*)  Vom  Zollkreuzer  auszufüllen.

Mannschaftsverzeichnis.

(Nur  für  Schiffe,  die  keine  Musterrolle  an  Bord  haben.  Für  Schiffe  mit  Musterrolle  genügt  ein
Hinweis  auf  diese.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
»  Ibeim  Geburtsort  -----Dienstgrad
  Name  angemustert  Seemanns-  und  Militärr.
  am  amt  -Datum  erhältnis
5
Passagierverzeichnis.
fd.  .%  Or  .  Geburtsort  Polizei=Nr.
  Name  Heimat  Reiseziel  #undö.  ausweis
i  ?
l

 

 

 

(6)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916,  betreffend  Veränderung  in  den
Bezirken  der  Fronereien  Güstrow,  Sternberg  und  Lübz.
Die  Erbfronerei  in  Goldberg  ist  infolge  Aufteilung  eingegangen.

Die  Stadt  Goldberg  mit  Zubehör,  die  Domanialortschaften  Hof  Hagen,
Langenhagen,  Augzin,  Medow,  Wendisch  Waren,  Woosten  und  Sandhof  —
Wooster  Teerofen  —  Grüner  Jäger  sind  dem  Fronereibezirke  Lübz,  die  Ortschaft
  Möllen  dem  Fronereibezirke  Güstrow,  die  Ortschaften  Below,  Kadow,
Techentin  und  Zidderich  mit  Steinbeck  dem  Fronereibezirke  Sternberg  zugelegt.

Schwerin,  den  30..  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1070" />
        1006  Nr.  162.  1916.

(7)  Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1916,  betreffend  Einfuhr  von  Gemllse
und  Oöft.  «
Nachstehende  in  Nr.  241  des  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.,  zu
Berlin,  vom  11.  Oktober  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Schwerin,  den  13.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

WBekanntmachung
zur  Einfuhr  von  Gemüse  und  Obst.

Wie  bereits  öffentlich  bekanntgegeben,  beabsichtigt  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und
Obst  einzuführende  Waren,  die  unter  die  Bekanntmachung  vom  13.  September  1916
über  die  Einfuhr  von  Gemüse  und  Obst  fallen,  für  den  Verkehr  grundsäzich  freizueben,
  wenn  es  sich  um  Konserven  irgendwelcher  Art  (im  Gegensatz  zu  Frischobst  und
Frcrh  handelt,  über  die  bereits  vor  dem  15.  September  1916  von  inländischen
  Käufern  Verträge  abgeschlossen  sind.  Unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
  werden  sämtliche  Firmen,  Bezirkszentralen  und  Kommunalverwaltungen  aufgefordert,
  die  Belege  über  die  von  ihnen  vor  dem  15.  September  1916  über  Konserven
irgendwelcher  Art  geschlossenen  Verträge  an  die
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.,
Berlin  W.  57,  Potsdamer  Straße  75,

bisspätestens  den  21.  Oktober  d.  Is.  einzusenden.  Zugleich  wird  aber  darauf
aufmerksam  gemacht,  daß  alle  Waren,  über  welche  die  fraglichen  Belege  bis  zu  dem  8
nannten  Tage  nicht  eingereicht  oder  über  welche  Verträge  erst  nach  dem  16.  September
1916  abgeschlossen  sind,  beim  Passieren  der  Grenze  der  Beschlagnahme  unterliegen.

Berlin,  den  11.  Oktober  1916.
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,

Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Smidt.
        <pb n="1071" />
        Nr.  163.  1007

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  17.  Oltober  1916.

 

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Herbstferien  in
den  Schulen  zum  Zweck  der  Kartoffelernte.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  den  Unterricht  in  domanialen  und  ritter=  und  landschaftlichen
Landschulen  im  laufenden  Winterhalbjahr.= 



II.  Abteilung.

¶)  Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1916,  betreffend  die  Verlängerung  der

Herbstferien  in  den  Schulen  zum  Zweck  der  Kartoffelernte.
Die  Notwendigkeit,  der  bestehenden  Kartoffelknappheit  abzuhelfen,  macht  es
dringend  wünschenswert,  daß  auch  die  Schulkinder  an  dem  Aufnehmen  der
Kartoffeln  teilnehmen.  Die  Schulbehörden  werden  deshalb  ermächtigt,  nach
pflichtmäßigem  Ermessen,  wenn  und  soweit  es  die  örtlichen  Verhältnisse  erforderlich
  machen,  die  Herbstferien  in  den  Schulen  zu  verlängern  bezw.  die
Schulen  auszusetzen,  und  aufgefordert,  nach  Möglichkeit  dahin  zu  wirken,  daß
die  Schulkinder  zur  Beteiligung  an  der  Kartoffelernte  herangezogen  werden.

Schwerin,  den  13.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Im  Auftrage:  Heuck.  L.  v.  Meerheimb.

234
        <pb n="1072" />
        1008  Nr.  163.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1916,  betreffend  den  Unterricht  in  domanialen
  und  ritter--  und  landschaftlichen  Landschulen  im  laufenden  Winterhalbjahr.

it  Rücksicht  auf  die  durch  den  Krieg  hervorgerufenen  außerordentlichen
Verhältnisse  sieht  sich  das  unterzeichnete  Ministerium  veranlaßt  zu  bestimmen,
daß  in  allen  domanialen  und  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen,  wo  die
aus  andern  Ortschaften  eingeschulten  Kinder  wegen  zu  großer  Entfernung  ihres
Wohnorts  in  der  Mittagspause  nicht  nach  Hause  gehen  können,  im  laufenden
Winterhalbjahr  der  Unterricht  nur  an  den  Vormittagen  erteilt  wird.  Die  Zahl
der  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  in  den  bezeichneten  Schulen  soll  im  laufenden
  Winterhalbjahr  24  betragen,  welche  gleichmäßig  auf  die  6  Vormittage
zu  verteilen  sind.
Schwerin,  den  13.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
IUnterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="1073" />
        Ar.  164.  1009

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  20.  Oktober  1916.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen
  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Handels  mit  Ferro-Silizium.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Absatz  von  Dörrgemüse.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  Bestrafung  Landsturmpflichtiger  und  Militärpflichtiger
  und  zur  Arbeit  entlassener  Dienstpflichtiger.  (6)  Bekanntmachung,
  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1916,  betreffend  die  Regelung  des  Absatzes

  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation.
Die  nachstehenden  Anordnungen  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes
vom  28.  September  1916  zur  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Absatzes
  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  22.  September  1916  (RGl.
S.  1069)  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  16.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1074" />
        1010  Nr.  164.  1916=Anorônungen



zur  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei
  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  22.  September  1916  (ReBl.  S.  1069).

Auf  Grund  des  §  7  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Regelung
des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  22.  September  1916  (RGBl.  S.  1069)  und
des  §&amp;amp;  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamtes  vom
22.  Mai  1916  (RGl.  S.  402)  werden  für  die  Lieferung  von  trockener  Kartoffelstärke
und  Kartoffelstärkemehl  sowie  feuchter  Kartoffelstärke  an  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  folgende  Bedingungen  festgesetzt:

I.  Preise.

Für  die  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  gelieferten  Erzeugnisse  erhält
  der  Stärkehersteller  einen  Abschlagspreis.  Der  Abschlagspreis  wird  vom  Ausschuß
der  Gesellschaft  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  festgesetzt.  Maßgebend  für  die  Berechnung
  ist  bei  Versendung  mit  der  Eisenbahn  das  Datum  des  Annahmestempels,  bei
anderen  Versendungen  das  Datum  der  Frachturkunde.  Der  Abschlagspreis  ist  spätestens
innerhalb  zwei  Wochen  von  diesem  Datum  ab  zu  zahlen.

Als  Restzahlung  erhält  der  Stärkehersteller  0,50  =  nach  Fertigstellung  des  jeweiligen
  Jahresabschlusses.  Diese  Restzahlung  für  100  kg  brutto  der  abgelieferten
Mengen  wird  entsprechend  ermäßigt,  wenn  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  den  Trocknern  eine  geringere  Nachzahlung  als  0,50  =  für  100  kg  gewährt.

II.  Beschaffenheit.

a)  Die  Preise  für  trockene  Kartoffelstärke  und  Kartoffelstärkemehl  gelten  für  Erzeugniss,
  die  auf  den  ersten  Wurf  gewonnen  sind  und  regelmäßigen  Ansprüchen  an
einheit,  Farbe  und  Beschaffenheit  genügen.  Die  Erzeugnisse  müssen  frei  von  Chlor
und  technisch  säurefrei  sein  und  dürfen  nicht  mehr  als  20  vom  Hundert  Feuchtigkeit  enthalten.
  Jede  Lieferung  muß  in  sich  gleichmäßig  ausfallen.

b)  Bei  Ablieferung  von  Ware  von  geringerer  Beschaffenheit  können  die  Geschäftsführer
  der  Gesellschaft  Preisabzüge  festsetzen.  Bei  nicht  zur  Brotbereitung  geeigneter
Ware  muß  dieser  Abzug  mindestens  2-4  für  100  kg  betragen.  Gegen  die  Entscheidung
der  Geschäftsführer  kann  der  Hersteller  binnen  einer  eist  von  drei  Tagen  die  Sachverständigenkommission
  der  Gesellschaft  anrufen.  Die  Entscheidung  der  Kommission  ist
für  die  Parteien  bindend.

c)  Die  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Beschaffenheit  und  der  Preise  der  feuchten
Stärke  werden  von  den  Geschäftsführern  der  Gesellschaft  getroffen.  Im  Streitfall  entscheidet
  der  Ausschuß  der  Gesellschaft  endgültig.
        <pb n="1075" />
        Nr.  164.  1916  1011

III.  Lieferung.  ·
Die  Lieferung  hat  entsprechend  den  Anweisungen  der  Gesellschaft  zu  erfolgen.
Der  Hersteller  ist  verpflichtet,  die  Anweisungen  der  Gesellschaft  nach  Fertigstellung
von  je  100  dz  einzuholen.  Die  Lieferung  hat  frei  Waggon  der  nächsten  Eisenbahnstation
  des  Herstellers  zu  erfolgen.

Trockene  Kartoffelstärke  und  Kartoffelstärkemehl  sind,  zu  100  kg  oder  75  kg
(brutto  gesackt,  in  einwandfreien  Säcken  zu  liefern.  Für  eine  und  dieselbe  Wagenadung
  dürfen  nur  Packungen  gleichen  Inhalts,  das  heißt  von  100  kg  oder  von  75  kg,
Verwendung  finden.  Die  Verladung  hat  in  geschlossenen  oder  in  offenen,  mit  einer
Decke  versehenen  Wagen  zu  erfolgen.

IV.  Auskunftspflicht.

Der  Hersteller  ist  verpflichtet,  regelmäßig  zu  den  von  den  Geschäftsführern  der
Gesellschaft  zu  bestimmenden  Zeitpunkten  den  Geschäftsführern  Angaben  darüber  zu
machen,  welche  Mengen  an  Kartoffelstärke  und  Kartoffelstärkemehl  von  ihm  hergestellt
und  inwieweit  sie  von  ihm  verbraucht  oder  aus  Lager  genommen  sind.

Der  Hersteller  ist  nicht  verpflichtet,  Auskunft  über  die  innere  Verwaltung  und  den
technischen  Betrieb  zu  geben.

V.

Die  Anordnungen  vom  17.  September  1915  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  382)  werden  aufgehoben.

Berlin,  den  28.  September  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamtes.
In  Vertretung:  v.  Braun.

(2)  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Zucker
im  Betriebsjahr  1916/17.

Das  unterzeichnete  Ministerium  bringt  die  nachstehende  Bekanntmachung  des
Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes  vom  29.  September  d.  JIs.,  betreffend
den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis.

Schwerin,  den  16.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1076" />
        1012  Nr.  164.  1916.

Wekanntmachung

zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker
im  Betriebsjahr  1916/17.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17
vom  14.  September  1916  (RE#Bl.  S.  1032),  der  Ausführungsbestimmungen  hierzu  vom
27.  September  1916  (RGBl.  S.  1085)  und  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung
  eines  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916  (REl.  S.  402)  wird  bestimmt:

81.
Für  die  Lieferung  von  Rohzucker  aus  den  einzelnen  rübenverarbeitenden  Fabriken
gelten  die  in  der  Anlage  1  aufgeführten  Preise  frei  Verladestelle  der  Fabrik.  ,
Für  Rohzucker,  der  in  den  in  der  Anlage  2  aufgeführten  Orten  außerhalb  des
Standorts  der  herstellenden  Fabrik  eingelagert  ist,  gelten  die  dort  aufgeführten  Preise
frei  Verladestelle  des  Lagerorts.  2

5  2.

Für  die  einzelnen  Verbrauchszuckerfabriken  gelten  bei  Lieferung  ab  Verladestelle
der  Fabrik  die  in  der  Anlage  3  Spalte  1  aufgeführten  Preise  für  gemahlenen  Melis.

Die  Lieferung  von  gemahlenem  Melis,  der  von  der  Reichszuckerstelle  gemäß  §  19
Abs.  1  und  §  20  der  Ausführungsbestimmungen  für  Kommunalverbände  überwiesen
wird,  hat,  vorbehaltlich  besonderer  Anordnungen  der  Reichszuckerstelle,  zu  den  in  der
Anlage  3  Spalte  2  aufgeführten  Preisen  zu  erfolgen.

Die  Preise,  zu  denen  die  Lieferung  von  Zucker  in  anderen  als  den  im  Absl.  2  bezeichneten
  Fällen  zu  erfolgen  hat,  können  abweichend  von  den  in  der  Anlage  3  Spalte  1
aufgeführten  Preisen  festgesetzt  werden.

8  3.

Für  andere  Zuckerarten  als  gemahlenen  Melis  gelten  die  in  der  Anlage  4  festgesetten
  Zuschläge.  Die  Reichszuckerstelle  kann  nähere  Bestimmungen,  namentlich  über

esondere  Verpackungsarten  und  deren  Berechnung,  erlassen.

8  4.

Die  Vorschriften  in  §  2  Abs.  2  und  3  und  §  3  gelten  auch  für  Verbrauchszucker  aus
dem  Betriebsjahr  1915/16.  Die  Verbrauchszuckerfabriken  haben  die  Beträge,  um  die
die  r*r)½m##  hiernach  zu  zahlenden  Preise  für  Verbrauchszucker  aus  dem  Betriebsjahr
1915)/16  die  für  dieses  Betriebsjahr  geltenden  Preise  übersteigen,  an  die  Reichszuckerausglei#chsgesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung  in  Berlin  zu  zahlen.

lasf  Die  Reichszuckerstelle  kann  hierzu  nähere  Anordnungen  treffen  und  Ausnahmen
zulassen.

§  5.
Die  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  dem  1.  Oktober  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  September  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamtes.
In  Vertretung:  v.  Braun.
        <pb n="1077" />
        Rohzuckerpreise  für  die  einzelnen  Fabriken.

Ost=  und  Westpreußen:

Altfelde
Culmsee
Dirschau
Groß  Zünder

Marienburg

Marienwerder.

Melno

Neut  Schönsee

Neuteich.  .

Pelplin

Praust

Rastenburg.

Riesenburg

Schwetz  .  ..
Sobbowitz  ....,.,.,
Tiegenhof
Unislaw

Vosen:
Amsee

Fraustat
Gnesen
Görchen.  ......-Gostyn........

Kosten........
Kruschwitz  .
Montwy

Nakel

Niezychowo

Opalenitza

Pakosch

Samter

Schroda

Tuczuo
Wisschoslawitz

Witaschütz

Wreschen

duny  .

nin

14,50

Nr.  164.  1916.

14,  80
14,  o5
14,  ss
14,  drmrie

14,786
14,00
14,03
14,82
14,82
14,  o26
14,01
14,145
14,80

14,o2

14,  85
14,02

14,04

1  14,  17
.  14,65

14/,005
14,0

14,5  7
14,68

14/

14,06
14  brs

14,64
14,59
14,0
14,64
14,04
14,50
14,  6
14,6#
14,88#6

 

    
    
  

ehe
Alt  Jauer
Bauerwitz
Bernstadt  .
Brieg  ....
(eustadt).
(Sedeh

Peterwitz  bei  Canth

 

Kreuzburg  .
Kurtw1tz».,,,.,
Lttben..,.,,.
Malt-sch.  .
Michelsdorf  »....
Miinsterberg,,,..
Nenkersdorf  ..;
Neuhof
Wicberschwedeldork
Obergloguu
Ottmachau

Boln.  Neukirch

Puschkowa-Katibor



Rosenthal  .
Schmolz

Schönowitz
Schottwitz  .
StecnaU—Geotgendokf

 

H
Puschka  chkaur
2

s*  reis  Natibor

Poln.  Peterwi-  661  Schmois  -

1013

Anlage  1.
        <pb n="1078" />
        1014  Nr.  164.
M
Strehlen-Niclasdorf  14)/6
Trachenbeterg  14,66
Tschauchelwitz  14,05
Weizenrodau  14,605
Woinowitz  14/00
Zarkau  14,80
Pommern:
Anklam  ....  14,s75
Barth  14,oo
Demmin..  .  14,86
Friedrichsthal  .  14,84
Greifenberg  14,86
Farmen  14,,7
lützow  14,88
Mescherin  .  14,o2s
Scheun  14,os8
Stettin-Bredow  sehe  Bouwert
Stettin)  .  15,  o2s
Stralsund  15,05
Meglenhurg:
Friedland  1477
Güstrow  14,79
Lübz  14,85
Malchin  14,846
ostock  .  15,o2
Stavenhagen  .  14,s45
Tessin  .  .  14,so
Teterow......s..  14,80
Waren..  148
Wismar  15,  os
Woldegk  14,5
Vrandenburg:
Alt  Ranft.  .14,88
Arnswalde  14,80
Feiedrichaue  Gechin  14,a85
Ketin  14,8r%
Nelin  .  14,876
Prenzlau  14,80
Sachsendorf  14,816
Strasburg  uiM.  14,#15
Thöringswerder  14,80
Voßberg  14,84

 

1916.

Provinz  Sachsen:

Ackendorf
Aderstedt
Aken  a.  Elbe
Alleringersleben.
Alsleben  .
Artern..
Aschersleben
Atzendorf
Badersleben
Bahrendorf
Barby
Belleben
Benkendorf

iere  .
Bleckendorf.

Brehna  (Kitzendorf)
Brottewitz.  .
Dahlenwarsleben
Dedeleben
Delitzsch

Derenburg
Egeln
Eschenbarleben
Eilsleben
Erdeborn  ....
Gatersleben....·’.
Genthin  ...
Goldbeck
Gommern
Gröningen
Groß  Ammenzleien,
Gro

Groß

 
   
 

Wanzleben
        <pb n="1079" />
        Kochstedt
Königsaue
Könnern
Körbisdorf
Landsberg
Langenbogen
Langenweddingen.
Laucha
Wbelun

Lützen

Merbitz
Minsleben  .
Neuhaldensleben
Niederndodeleben
Nordgermersleben
Oberröblingen
Offleben
Oschersleben
Osterwieck
Ottleben
Querfurt
Roitzsch

oßla
Roßleben
Salzmünde
Salzwedel

   

Stöbnih
Stößen
Straußfurt
Teutschenthal.
Trebitz  .  ..
Vitzenburg
Wallwitz
Walschleben
Wanzleben
Wasserleben
Weferlingen
Wegeleben
Weißenfels
Welsleben

Nr.  164.  1916.

M
14,86
14,825
14,876
14,#
14,1
14,  806
14,0
14,86
14,  865
14,80
14,00
14,77
14,  s0
14,  os
14,85
14,785
14,876
14,875

116%

14,826
14,85
14,805
14½6
14,  775
i-14,776

14/865
14,686
14,84
14,885
14,,2
14%0
14,8  7
14,  o26
14,80
14,00
14,825
14,80
14,  01
14,80
14,80
14,825
14,886
14,826
14,61
14,90

 

1015

M
Wolmirstt  14,  oa5
Wulferstedt  “  14,80
Zeitz  14,80
Zörbig  14,  so
Königreich  schen  und  5  Thhringen
Allstedt  14,7es
Döbeln  14/52
Ebeleben  14,76
Greußen  14,  7
Groß  Kudestedtr  14,80
Kamburg  14,80
Löbau  14,85
Markranstedt  .  14,Sss-Oldisleben
  14,76
Oschatz  14,,825
Anhalt:

Biendorf  ....-·  14,soz
Drobel  14,So
Edderitz.  14,80
Elsnigk.  14,2
Gerlebog“  14,8r
Glauzig  14,84
Hecklingen  14,  875
Hohenerxleben  14,  876

Ilberstedt  14/%
Vepzig.  14,0
Köthen  14,00
Ozsmarsleben  14,826
Prosigk  14;42
Radegast  14,  916
Reinstedt  14,  so
Schackenthal  14  66
Schortewitz  14,88
Warmsdorf  14,80
Wulfen  14,89

Braunschweig:  .

Barum  ......  14,oo
Btoistedt  14,oo
Bro  14,85
Srcher  Osterlinde)  14,  m
Dettu  14,  s26
Eichthal-  (Graunsweig  14,  825

Groß  Twülpstedt

14,80
        <pb n="1080" />
        1016

 

  

M
Hedwigsburg  1,628
Hessen-  Beaunfäweig.  14,7½8
Hoiersdorf  14,825
Immendorf.  14,80
önigslutter  14,86
Mattierzoll.  .  14,80
Delsburg  .  14,80
Oestrum  14,80
Rautheim  14,80
Salzdahlum  14,  80
Schöppenstedt.  14,825
Söllingen  14,85
Thiede  14,80
Trendelbusch  14,86
Uefingen  14,85
Vechelde  14,80
Watenstedt.  14,826
Wendessen  14,826
Wierthe  ..  .  1480
Hannover,  Lippe,  rre-gt
Algermissen  14,820
Baddeckenstedt  14,80
Bennigsen  148
Bockenem  14,,0
Dingelbe  14,80
Dinklar.  14,80
Einbeck  14,80
Emmerthal  .14,826
.124,  s0
124,80
«..·  ’-14,so-Düngen
  14,80
Lafferde.  14,80
Mahner.  14,80
Munzel.  1,8
14,80
14,60
14,80
14,  80
.  124,os
.  14,80
...  14,ao
...  .124,80
Michaelisdonn  #15,10
Nörten  14,86
Nordstemmen  14,80

Nr.  164.  1916.

 

Northeim

Obernjesa

Oterwald  (Gers  olberorh!  .

Othfresen

Peine  ...-......-.

Rethen.

Ringelheim

Sarstedt

Schellerten  ..

Schladen...--...-.

Schade-Ulzen

  .....-.

Vienenburg

Weetzen  ...-.....
,  Rheinprovinz:

Ameln.  .«

Bedburg

Brühl

Dormagen.

Düren.

Wevelinghoven.

Hhleliderderrk
Niederhone  .
Soest"
Wabern  ...
Warburg....i.«.
»Süddeuchlaud:

Cannftatt...  ...-.  ..
Erstein.
Friedensau
Friedberg
Gernsheim
Groß  Gerau.
Groß  Umstadt
Heilbron
Neu  Offstein
Regensburg
Waghäusel

orms
Züttlingen

Westfalen,
        <pb n="1081" />
        Nr.  164.  1916.

Nohzuckerpreise  für  Lagerorte.

Lagerort.

Aken

Alten

Birnbaum.
Braunschweig.

Bremen

Breslau

Breslau-  Pöpelwitz  .
Breslau  Sigdthafen
Breslau  West.

Bromberg
Bromberg=  Karlsdorf

Cosel  Oderhafen.
Danzig

Dessau  .  «
Fordon.  ..
Frauendorf  b.  Siettin  ..
Furstenberng.'.
Glogau

Göttingen.

Groß  Reuendorf  a.  O..
Halle  Raffinerielager
Halle  andere  Lager
Hambur

 

 

Harburg
Hildesheim

Elzen
Küstrin

9
Hameln  ab  vahnverladefteli-  .

Preis
AM
14,00
14,  0%
14,75
14,00
14,00
14,75
14,6
14,70
14,25
14,75

 

1017
Anlage  2.
Lagerort.  Preis
M.
Leipzig  14,00
Lübeck  15),00
Magdeburg  14,  or#
Malchin  14,845
Maltsch  1466
Netzdam  14,  70
Neufahrwasser  15%
Neusalz  a.  14,80
Neuß  15%0
Posen  14,725
Posen-  Verberdamm.  14  3
Riesc  ...  14,875
Rostock.....-«  15,oo
Schönebeck  .  .  14,  os
Schweidnitz  14,073
Spandau  14,87
Steinau  a.  O.  14,80
Stettin.  15,00
Stumsdorf  14,00
Tangermünde  14,05
Thorn  .  ..  14,75
Thorn-  „Mocker  .  14,«75
Tichtcherth  b  Zulltchau  .  14,So
allwttzHafen.  .  14,923
Waren  .  14,sts
Warnemünde  15,00
Wronke

236
        <pb n="1082" />
        1018
Anlage  3.

Nr.  164.

1916.

Verbrauchszuckerhöchstpreise.

1.  Nordostdeutschland:

Danzig
erfeirasser
Neuteich
Stettin.
Stralsund
Tiegenhof

2.  Schlesien,  Posen:
Alt  Jauer
Amsee#  .
Bau.....
Buchelsdorf  Neustadt
Fraustadt
Fröbeln
Glogau
Gräben
Groß  Peterwitz
Gutschdorf

Hertwigswaldau  !*si-r

Klettendorf
Kruschwitz
Nieders  ae
Opalenitza  .
Ratibor
Rosenthal
Roswadze
Schmolz
Schroda
Trachenberg
Woinowitz

.*.————————

—  Einschließlich  des  Frachtvorschusses  26#8  -4.

 

Preis  nach  §  2

 

 

 

 

—
(Spalte  1)(Spalte  2)
A  4
26,50  23,  85
"  77  7*
-  «  «
.-26,50,23,ao
-  »«  »
·26,7Z23,85
.2625  23,35

 

3.  Mitteldeutschland,
nördlicher  Teil:
Barum
Bennigsen
Bergedorf
rakel

Hamburg-=  Schulau
Hildesheim
Itzehoe

Oberscheden
Osterlinde  Gurgdorf)·
Otbfresen

Schwartau
Tangermünde
Vlotho
Warburg
Weetzen

4.  Mitteldeutschland,
südlicher  Teil:

Cöthen

 

Prels  nach  §  2

 

 

 

Abs.  1Abs.  2
(Spalte  1|Spalte  2)
Al  -
26,50  23,60
77  1
77  11
26,75  23,85
26,50  23,60
26,60  23,70
26,.35  23,45

26,35  -»
26,50  23,60
ti  11
26,75  23,85

26,75  »
26,oo-)23,35
26,q023,7o
2s,so»
26,50  23,60
26,60  23,  70
77
26,35  23,5
26,75  23,85
1#  «
26,50  23,60
26,35  23,45
26,60  23,70
26,35  23,45
7.
        <pb n="1083" />
        Gröningen

gueet  Ess—iss..
Uerdingen

Nr.  164.  1916.

Preis  nach  §  2

 

 

 

 

Abs.  1  Abs.  2
(Spalte  1))/(Cpalte  2)

*  M
26,35  23,45
26,50  23,60

77  77

14  11

11  ·  1#
26,60  23,70
26,59023,
27,15  24,25

7  *½1

11  7
27,00  24,10

 

 

6.  Süddeutschland:

Erstein.
Frankenthal
Groß  Gerau.
Groß  Umstadt
Heilbronn

Regensburg
Schweinfurt
Stuttgart-  Ernnstode
Waghäusel

1019

Preis  nach  §  2

 

 

 

 

Abs.  1|  AUbf.  2
(Spalte  1)(Spalte2)
Al  AM
27,60  24,60
27.25  24,35
27,00  24,0
27,600  24%%
27,15  24,20
27,50  24,  60
27.40  24,  50

 

2367
        <pb n="1084" />
        1020

Anlage  4.

Nr.  164.  1916.

Höchstzuschläge

zu  dem  für  gemahlenen  Melis  festge)etzten  Preis.

—

S*—

V  —

A.  Melis:

ristallzucker  (ohne  Sack)
4  Melispuder  (ohne  Sack)

B.  Harte  Raffinaden:

Brote,  lose  (in  gewöhnlicher  Papierpackung)
4Platten,  lose  (in  gewöhnlicher  Papierpackung)
.  Würfel  in  Kisten  zu  50  kg

bis  130  Stück  auf  ½  kg
a)  feinkörnige  geschnittene  Würfel.
b)  grobkörnige  geschnittene  Würfel
Pc)  gepreßte  Würfel
Für  Würfel  mit  mehr  als  130  Stück  auf  ½  kg  gilt  ein
weiterer  Zuschlag  von

C.  Gemahlene  Raffinaden  und  raffinierte  Kristallzucker:

.  gewöhnliche  Sorten  (ohne  Sack)
besondere  Sorten,  namentlich  gemahlene  Raffinaden  aus

Broten,  Platten  oder  gleichwertigem  Gut

+  Opoo  k
+  0%

+  1900
+  1½  „

+  2,2
+  2,50
+  1/

+0

+  0,0
+  1,½
        <pb n="1085" />
        Nr.  164.  1916.  1021

(3)  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1916,  betreffend  Verbot  des  Handels  mit
Ferro-Silizium.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  11.  d.  Mts.,  betreffend  Verbot  des  Handels  mit
Ferro-Silizium,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  16.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

III  .  Nr.  131  336/10  538.  Nr.  2310.  Altona,  den  11.  Oktober  1916.

vVverbot

des  Handels  mit  Ferro-Silizium.  (Krm.  v.  4.  10.  16.  Nr.  Bsft.  I.  1173.
9.  16.  KRA.)

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  hiermit  der  Handel  mit  elektrisch
hergestelltem  Ferro-Silizium  (hochprozentig)  in  jeder  Gestalt  und  Zusammensetzung
verboten.  Veräußerung  und  Lieferung  von  Ferro-Silizium  ist  nur  zulässig  an  die
Kriegsmetall-Aktiengesellschaft,  Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  ferner  an  die
Eisenzentrale  G.m.  b.  H.,  Berlin  SW.  11,  Königgrätzer  Straße  9  7/99,  sowie  an  solche
Firmen,  die  sich  durch  ein  schriftliches  Abkommen  mit  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  als  von  dieser  mit  dem  Ankauf  von  Ferro-Silizium
  beauftragt,  ausweisen  können.

Ülbertretungen  oder  Aufforderungen  oder  Anreizungen  zur  Übertretung  dieses  Verbotes
  werden,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt
sind,  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung
  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  (Rcl.  S.  813)  mit  Gefängnisstrafe
bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis
zu  1500  Mark  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekanntzumachen.


v.  Falk.
        <pb n="1086" />
        1022  Nr.  164.  1916.

(4)  Bekanntmachung  vom  18.  Oktober  1916,  betreffend  den  Absatz  von  Dörrgemüse.

achstehende  in  Nr.  244  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.  zu  Berlin  vom  15.  Oktober
  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  18.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

Welianntmachung,
betreffend  Absatzverbot  für  Dörrgemüse.

Mit  Genehmigung  des  Bevollmächtigten  des  Herrn  Reichskanzlers  wird  der  Absatz
von  Dörrgemüse  durch  Hersteller  und  Händler  bis  15.  November  1916  einschließlich  verboten.
  Die  Lieferungen  an  die  Heeres  und  Marineverwaltung  für  die  mobilen
Truppen  sind  von  dem  Absatzverbot  ausgenommen.

Berlin,  den  15.  Oktober  1916.

Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b  H.
Koppel.  Dr.  Bach.

(6)  Bekanntmachung  vom  16.Oktober  1916,  betreffend  Bestrafung  Landsturmpflichtiger
  und  Militärpflichtiger  und  zur  Arbeit  entlassener  Dienstpflichtiger.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  30.  September  1916,  betreffend
  Bestrafung  Landsturmpflichtiger  und  Militärpflichtiger  und  zur  Arbeit
entlassener  Dienstpflichtiger,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  angewiesen,  für  die  regelmäßig  zu
wiederholende  Bekanntgabe  dieser  Anordnung  innerhalb  ihrer  Bezirke
zu  sorgen.
Schwerin,  den  16.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1087" />
        Nr.  164.  1916.  1  023

III  .  Nr.  7906.  Nr.  2273.  Altona,  den  30.  September  1916.
Bestrafung
Landsturmpflichtiger  und  Militärpflichtiger  und  zur  Arbeit  entlassener  Dienstpflichtiger.


Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffenlichen  Sicherheit  folgendes:

1.  Landsturmpflichtige  und  Militärpflichtige,  welche  sich  gemäß  §§  102,  25
WO.  nicht  zur  Stammrolle  anmelden,

2.  diejenigen,  welche  von  ihrer  Truppe  oder  Dienststelle  zur  Beschäftigung  in
einen  ivirberuf  entlassen,  diese  nicht  sofort  aufnehmen  oder  nach  Niederlegen
  der  Arbeit  sich  nicht  sofort  beim  zuständigen  Bezirkskommando  melden,

werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  androhen,  mit  Gefuu
  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände,  mit  Haft  oder  Geldtrafe
  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.  ,

Diese  Verordnung  ist  den  Neueingezogenen  sofort,  den  Truppenteilen  alle  Monat
einmal  bekanntzumachen.  Die  Bezirkskommandos  sorgen  für  die  Veröffentlichung  in
der  üblichen  Weise  (durch  Anschlag).

Die  Zivilbehörden  ersuche  ich  um  wiederholentliche  Bekanntmachung  in  den  Amtsblättern
  und  Zeitungen  und  auf  andere  geeignete  Weise.

v.  Falk.

 

(6)  Bekanntmachung  vom  17.  Oktober  1916,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.


Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  9.  Oktober
  1916,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Röl.
1900  Nr.  14),  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

Bellanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  9.  Oktober  1916.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Röl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
        <pb n="1088" />
        1024  Nr.  164.  1916.

Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (RE#Bl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  des  Bundesrats  vom  5.  Oktober  1916  (Rel.  S.  1133),  betreffend  die  Fristen
des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März
1900  wie  folgt  geändert.

1.  Im  §  18a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar
sind,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  zeit  vom  30.  Juli  1914  bi
einschließlich  29.  Januar  1917  eingetreten  ist,
am  31.  Januar  1917;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  29.  Jannar  1917  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
nach  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber
verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage
schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals
zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch
dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Betlangen  ist  durch  den
Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrages
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,
für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist
vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen
  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird
hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage
hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen
von  6v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom.  ab“.
Der  Zeitpunkt,  vom  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber
  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen
Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung
  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest
mangels  Zahlung  erhoben.  4

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn
dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,
so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die
Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechfer,  deren  Protestfrist
  am  31.  Januar  1917  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage
zu  verteilen.  «

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  Oktober  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

 

—  —
        <pb n="1089" />
        Nr.  165.  1025

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  21.  Oktober  1916.
Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  21.)  Landesherrliche  Bestätigung  der  Satzung  des  Landesausschusses
für  Kriegsbeschädigte  in  Mecklenburg-  Schwerin.

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  21.)  Landesherrliche  Bestätigung  der  Satzung  des  Landesausschusses  für
Kriegsbeschädigte  in  Mecklenburg-Schwerin.

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Urkunden  und  bekennen  hiermit  gegen  jedermann,  daß  Wir  auf  bezügliches  Ansuchen

  dem  Landesausschuß  für  Kriegsbeschädigte  in  Mecklenburg-Schwerin  die

Rechte  einer  öffentlich-rechtlichen  Körperschaft  hierdurch  verleihen  und  die  hierneben

  angeheftete  Satzung  des  Landesausschusses  Kraft  dieses  Landesherrlich  bestätigen

  wollen.  Im  übrigen  Unseren  Landesherrlichen  Rechten  und  sonst
jedem  an  seinen  erweislichen  Rechten  unabbrüchig.

Gegeben  durch  Unsere  Ministerien,  Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten
  und  des  Innern.

Schwerin,  den  14.  Oktober  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
287

—
        <pb n="1090" />
        1026  Nr.  165.  1916.

Satzung
des  Landesausschusses  für  Kriegsbeschädigte  in  Mecklenburg-Schwerin.
Schirmherr:  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog.

81.
Der  Landesausschuß  bezweckt  die  Fürsorge  für  die  Kriegsbeschädigten.  Das  Ziel
der  Fürsorge  ist  insbesondere:  die  Erwerbsfähigkeit  und  Erwerbsmöglichkeit  des
Kriegsbeschädigten  zu  heben  oder  wiederherzustellen.  «

§2.

Der  Landesausschuß  besteht  aus  den  ihm  in  der  Gründungsversammlung  vom  17.
März  1915  beigetretenen  und  den  seitdem  vom  Vorsitzenden  berufenen  Mitglichern.  Der
Landesausschuß  hat  das  Recht  der  Ergänzungs=  und  Zuwahl.  Aus  zwingenden  Gründen
kann  auch  der  Vorsitzende  ein  Mitglied  berufen,  welches  bis  zur  nächsten  Hauptversammlung
  des  Landesausschusses  die  Mitgliedschaftsrechte  ausüben  kann.

Vorsitzender  des  Landesausschusses  ist  der  Präsident  des  Staatsministeriums,
Stellvertreter  des  Vorsitzenden  sind  die  anderen  Mitglieder  des  Staatsministeriums.
Ausfertigungen  von  Schreiben  des  Landesausschusses  in  Angelegenheiten,  die  nicht  zum
Geschäftskreise  seiner  Ausschüsse  gehören,  unterzeichnet  der  Vorsitzende.

Der  Sitz  des  Landesausschusses  ist  Schwerin.

83.

Der  Vorsitzende  beruft  den  Landesausschuß,  so  oft  es  nach  Lage  der  Geschäfte  erforderlich
  ist.  In  jedem  Kalenderjahre  findet  eine  ordentliche  Hauptversammlung  statt.
Eine  weitere  Hauptversammlung  muß  berufen  werden,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der
Mitglieder  es  schriftlich  beantragt.  Zu  den  Versammlungen  ladet  der  Vorsitzende  schriftu
  bin  Die  Beschlußfassung  in  den  Versammlungen  erfolgt  durch  einfache  Stimmenmehrheit.


Die  Hauptversammlung  ist  zuständig  für:

1.  die  Genehmigung  des  Tätigkeitsberichts  und  der  Jahresrechnung  des  geschäftsführenden
  Ausschusses,

2.  die  Beschlußfassung  über  Angelegenheiten  von  allgemeiner  Bedeutung,

3.  die  Beschlußfassung  über  Aenderungen  der  Satzung  und  Auflösung  des  Ausschusses,
  sowie  über  die  Verwendung  eines  etwa  vorhandenen  Vermögens.

8  4.

Zur  Führung.  der  Geschäfte  beruft  der  Vorsitzende  des  Landesausschusses  einen
geschäftsführenden  Ausschuß.  Unter  den  Mitgliedern  des  geschäftsführenden  Ausschusses
muß  sich  je  ein  vortragender  Rat  des  Ministeriums,  Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten
  und  des  Ministeriums  des  Innern  befinden.  Der  Vorsitzende  des  Landesausschusses
  beruft  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des  geschäftsführenden  Ausschusses  einen
        <pb n="1091" />
        Nr.  165.  1916.  1027

Vorsitzenden  und  zwei  Stellvertreter.  Der  geschäftsführende  Ausschuß  hat  seinen  Sitz
in  Schwerin  i.  M.  Der  Landesausschuß  wird  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Angelegenheiten,  insbesondere  auch  vor  den  Grundbuchbehörden,  durch  zwei  Mitglieder
  des  geschäftsführenden  Ausschusses,  unter  denen  sich  der  Vorsitzende  oder  einer
seiner  Stellvertreter  befinden  muß,  rechtskräftig  vertreten.  Im  übrigen  werden  Ausfertigungen
  von  Schreiben  des  geschäftsführenden  Ausschusses  durch  eins  seiner  Mitglieder
  unterzeichnet.  Die  Mitglieder  des  geschäftsführenden  Ausschusses  weisen  sich  als
solche  durch  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde  aus.

5  5.

Der  geschäftsführende  Ausschuß  hat  das  Recht,  für  einzelne  Zweige  seiner  Tätigkeit
ständige  oder  nichtständige  Sonderausschüsse  zu  bilden,  örtliche  Beratungsstellen  unter
Zuweisung  bestimmter  Bezirke  einzusetzen  und  für  die  Tätigkeit  dieser  Sonderausschüsse
und  örtlicher  Beratungsstellen  besondere  Bestimmungen,  insbesondere  auch  für  die  Orhanisation
  und  Tätigkeit  leitende  Gesichtspunkte  aufzustellen.

86.

Die  Mitglieder  des  Landesausschusses,  des  geschäftsführenden  Ausschusse“  und  der
Beratungsstellen  sind  ehrenamtlich  tätig,  soweit  nicht  die  Annahme  besoldeter  Hilfskräfte,
  deren  Annahme  für  die  im  §  5  genannten  Sonderausschüsse  und  Beratungsstellen
  dem  geschäftsführenden  Ausschuß  vorbehalten  ist,  erforderlich  wird.

§  7.
Die  Einsetzung  weiterer  Ausschüsse  neben  dem  geschäftsführenden  Ausschuß  bleibt
ven  worsienden  des  Landesausschusses  nach  Anhörung  des  Landesausschusses  vorehalten.

8

8  8.
Die  Mittel  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  des  Landesausschusses  werden  insbesondere
  aufgebracht:
.  durch  Sammlungen  und  sonstige  Veranstaltungen,
durch  Beihilfen  des  Reiches,  der  Landessteuerkasse,  der  Landesversicherungsanstalt
  Mecklenburg  und  anderer  öffentlicher  Körperschaften  und  Kassen,
.  durch  anderweitige  einmalige  Zuwendungen,  auch  von  Todes  wegen,
.  durch  die  Zinsen  des  durch  die  Zuwendungen  zu  1—3  aufgebrachten  Vermögens.

89

Jede  Anderung  dieser  Satzung  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  in  der
Versammlung  des  Landesausschusses  abgegebenen  Stimmen.  Zu  der  Sitzung,  in  der
über  eine  Satzungsänderung  abgestimmt  werden  soll,  muß  mindestens  drei  Wochen
vorher  unter  Mitteilung  der  Tagesordnung  geladen  werden.

Für  die  Auflösung  des  Landesausschusses  gelten  die  gleichen  Bestimmungen.

W  10.

Die  Aufsicht  über  den  Landesausschuß  führen  die  Ministerien,  Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten,
  und  des  Innern.

—
        <pb n="1092" />
        <pb n="1093" />
        Ar.  166.  1029

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  21.  Oktober  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Hühnereier.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  russische  Arbeiter.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Anderung  von  Dampfkesselanlagen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1916,  betreffend  Höchstpreise  füe
Hühnert##r.
Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom
18.  Mai  d.  Is.,  betreffend  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Hühnereier  —  Rbl.
Nr.  78  —,  wird  die  nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  zu  Schwerin  vom  12.  Oktober  1916  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.  ·

Schwerin,  den  20.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Die  Höchstpreise  für  frische  Hühnereier  werden  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums
  auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise  und  der  dazu  ergangenen
Ausführungsbestimmungen  festgesetzt:

238
        <pb n="1094" />
        1030  Nr.  166.  1916.

I.  bei  Abgabe  an  den  Verbraucher  auf  20  Pf.  für  das  Ei,
II.  bei  Ablieserung  tni  J33
a)  wenn  sie  dur  ie  behördlich  zugelassenen  Aufkäufer  erfolgt,  an
19  Pfennig  für  das  Ei,  ftäuf  folgt,  auf
b)  wenn  sie  durch  andere  Personen  erfolgt,  auf  18  Pfennig  für  das  Ei.

Diese  Höchstpreise  gelten  nicht  für  die  von  der  Landeseierstelle  vorgenommenen
Verkäufe.  ·
Schwerin,  den  12.  Oktober  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1916,  betreffend  russische  Arbeiter.

Die  nachstehend  abgedruckte  Verfügung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
IX.  Armeekorps  vom  29.  September  1916  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Der  in  der  Verfügung  angeführte  Befehl  vom  28.  Oktober  1915  ist  in  der
Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  6.  November  1915  —
Rbl.  Nr.  178  —  abgedruckt.

Schwerin,  den  20.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIc.  Nr.  127  363/448.  Nr.  2233.  Altona,  den  29.  September  1916.

Rufsische  Arbeiter.

In  gegebener  Veranlassung  wird  darauf  hingewiesen,  daß  die  bisher  gültigen  Bestimmungen,

  betreffend  die  russischen  Arbeiter,  auch  weiterhin  in  Gültigkeit  bleiben.

Jeder  Wechsel  der  Arbeitsstelle  bedarf  der  Genehmigung  der  zuständigen  Behörden.
  Die  Genehmigung  soll  grundsätzlich  nicht  erteilt  werden,  wenn  der  bisherige
Arbeitgeber  widerspricht.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  ist  die  Entscheidung  des
Generalkommandos  einzuholen.

Die  zuständigen  Behörden  werden  angewiesen,  die  Verlängerung  der  bisherigen,
mit  den  in  der  Landwirtschaft  und  ihren  Nebenbetrieben  beschäftigten  russischen  Arbeitern
  geschlossenen  Arbeitsverträge  mit  allen  Mitteln  zu  fördern  und  zu  überwachen.
Die  bisherigen  Arbeitgeber  der  in  der  Landwirtschaft  und  ihren  Nebenbetrieben  be-
        <pb n="1095" />
        Nr./166.  1916.  1031

schäftigten  russischen  Arbeiter  sind  verpflichtet,  wenn  Gelegenheit  zur  Arbeit  nicht  geschaffen
  werden  kann,  diesen  während  des  Winters  Unterkunft  und  Verpflegung  gegen
eine  vom  Arbeitnehmer  einzuziehende,  erforderlichenfalls  von  der  Kaution  in  Abzug
zu  bringende  Entschädigung  von  0,70  ¾  pro  Kopf  und  Tag  zu  gewähren.  Die  Ausstellung
  der  Arbeiterlegitimationskarte  für  das  Jahr  1917  ist  spätestens  bis  zum  31.  Januar
  1917  bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  beantragen.  Im  übrigen  wird  insbesondere
auf  §  3des  Befehls  vom  28.  Oktober  1915  (KVBl.  Nr.  2825)  verwiesen.

Die  Ausreise  ist  sämtlichen  russischen  Arbeitern  nach  wie  vor  in  dem  gleichen  Umfange
  wie  früher  verboten.  Ausnahmen  können  nur  von  dem  unterzeichneten  stellvertretenden
  Generalkommando  bewilligt  werden.

V.  s.  d.  st.  G.
v.  Voß.

(3)  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1916,  betreffend  Anderung  von  Dampfkesselanlagen.


'a  der  Ersatz  kupferner  Feuerbüchsen  durch  eiserne  in  anderen  Abmessungen
der  Wandstärken  oder  der  Stehbolzen  und  Verankerungen  von  Dampfkesseln
zweifellos  eine  wesentliche  Anderung  im  Sinne  des  §  25  der  Gewerbeordnung
ist,  so  kann  von  der  durch  §  24  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  bestimmten  Genehmigungspflicht
  bei  der  Auswechselung  nicht  entbunden  werden.  Das  Gleiche
trifft  für  die  durch  §  24  Abs.  III  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Abnahmeprüfung  zu.
Hiernach  kommt  nur  noch  eine  Befreiung  solcher  Dampfkessel  von  der  durch  §  12
der  Allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  Land=  und  Schiffsdampfkessel
vom  17.  Dezember  1908  vorgeschriebenen  Bauprüfung  und  Wasserdruckprobe  in
Frage.  Von  der  Wasserdruckprobe  abzusehen,  erscheint  aus  technischen  Gründen
nicht  angängig,  da  auf  die  Prüfung  der  Dichtigkeit  nach  der  ganzen  Bauart  der
Feuerbüchskessel  nicht  verzichtet  werden  kann.

Dagegen  genehmigt  das  unterzeichnete  Ministerium  auf  Grund  des  §  20
Ziffer  2  und  17  Ziffer  4  der  genannten  polizeilichen  Bestimmungen,  daß  allgemein
  von  der  Bauprüfung  solcher  Dampfkessel  während  der  Kriegsdauer  abgesehen
  werde.

Schwerin,  den  20.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

——
        <pb n="1096" />
        <pb n="1097" />
        Nr.  167.  1088

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  25.  Oktober  1916.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Arbeitspflicht  der  russisch-polnischen  Arbeiter
an  Sonntagen.  —  Berichtigung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1916,  betreffend  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten.

Nachstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  247  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichshülsenfruchtstelle,  G.  m.  b.  H.  zu  Berlin  vom  18.  Oktober
1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  20.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  Hülsenfrüchte  vom  29.  Juni
1916  (RGl.  S.  846)  in  Verbindung  mit  Artikel  III  der  Bekanntmachung  zur  Durchführung
  dieser  Verordnung  vom  30.  August  1916  (RcBl.  S.  981)  macht  die  Reichshülsenfruchtstelle
  hiermit  bekannt,  daß  sie  die  käufliche  Überlassung  von  Hülsenfrüchten
in  dem  nach  den  Verordnungen  zulässigen  Umfange  verlangt.
        <pb n="1098" />
        Die  Hülsenfrüchte  sind  an  die  von  der  Reichshülsenfruchtstelle  angestellten,  mit
Ausweis  versehenen  Kommissionäre  abzusetzen.
Berlin,  den  18.  Oktober  1916.

Reichshülsenfruchtstelle,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Löhr.  Gestefeld.

(2)  Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  1916,  betreffend  die  Arbeitspflicht  der
russisch-polnischen  Arbeiter  an  Sonntagen.
ie  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellvertretenden  Genedalkommandos
  des  IX.  Armeekorps,  betreffend  die  Arbeitspflicht  russisch-polnischer
Arbeiter  an  Sonntagen,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  24.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIVy8.  Nr.  137  310/735.  Nr.  2355.  Altona,  den  21.  Oktober  1916.

Erntearbeitt.

Auf  Grund  des  Belagerungsgesetzes  vom  4.  Juni  1851  wird  folgendes  bestimmt:

Die  russisch-polnischen  Arbeiter,  insbesondere  die  Saisonarbeiter,  dürfen  an  allen
Sonn=  und  Feiertagen,  soweit  an  diesen  Tagen  landesgesetzlich  Sonntagsarbeit  gestattet
ist,  die  ihnen  von  den  Arbeitgebern  auferlegten  Arbeiten  nicht  verweigern.

Zuwiderhandlungen  werden,  soweit  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,
  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz,  betreffend  Abänderung  dieses  Gesetzes  vom  11.  Dezember
  1895  bestraft.

Soweit  es  erforderlich  erscheint,  sind  die  widerspenstigen  Arbeiter  in  Sicherheitshaft
  zu  nehmen.

v.  Falk.

Berichtigung.
In  der  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit
Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17  —  Rbl.  Nr.  164  —,  muß  es  auf  Seite  1016
unter  Süddeutschland

statt  Gernshem
richtig  heißen  Gernsheim
        <pb n="1099" />
        Ar.  168.  1oss

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  26.  Oktober  1916.

Inhyalt.

II.  Abteilung.  (1)  und  (2)  Bekanntmachungen,  betreffend  den  Absatz  von  Weißkohl.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  des  Milchverkehrs.  (4)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Käse
in  der  Fassung  vom  20.  Oktober  1916.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend
Höchstpreise  für  Wild.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1916,  betreffend  den  Absatz  von  Weißkohl.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  21.  Oktober  1916
über  den  Absatz  von  Weißkohl  —  ReBl.  S.  1187  —  wird  bestimmt:

Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung
zu  Schwerin.

Zuständige  Behörden  sind  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung.
Schwerin,  den  25.  Oktober  1916

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
8.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1100" />
        1036  Nr.  168.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1916,  betreffend  den  Absatz  von  Weißkohl.

achstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  250  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vom  21.  Oktober  1916  wird
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  25.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung  über  den  Absatz  von  Weißkohl.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Absatz  von  Weißkohl  vom  21.  Oktober  1916
(R#Bl.  S.  1187)  wird  bestimmt:

8  1.

1.  Der  in  den  aus  der  nachstehenden  Anlage  ersichtlichen  Gebieten  vorhandene
Weißkohl  darf  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  darüber  bereits  Lieferungsverträge  abgeschlossen
  sind,  nur  an  die  von  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Odbst  bestellten,  ebenfalls
aus  der  nachstehenden  Anlage  ersichtlichen  Kommissionäre  abgesetzt  werden.

2.  Der  Genehmigung  bedarf  es  nicht,  soweit  der  Weißkohl  innerhalb  der  genannten
  Gebiete  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  an  den  gleichen  Verbraucher
  abgesetzt  wird.

8  2.

Der  Preis,  der  von  den  Kommissionären  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst
höchstens  bewilligt  werden  darf,  wird  für  örtlich  abgegrenzte  Bezirke  von  der  Reichsstelle
  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,  nach  Anhörung  von  Ausschüssen
festgesetzt,  die  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  Beauftragten  der  Reichsstelle  für  Gemüse
und  Obst,  Verwaltungsabteilung,  einem  Erzeuger,  einem  Händler  und  einem  Mitglied
  der  zuständigen  Preisprüföngsstelle,  wo  keine  solche  besteht,  einer  weiteren  fachkundigen
  Person,  bestehen.  Diese  Preise  dürfen  beim  Kleinabsatz  an  Verbraucher  nach
&amp;amp;§  1  Ab#.  2  nicht  überschritten  werden.

5  3.

1.  Die  Versendung  von  Weißkohl  aus  den  genannten  Gebieten  darf,  soweit  sie
mit  der  Eisenbahn  erfolgt,  nur  mit  einem  von  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,
Verwaltungsabteilung,  abgestempelten  Frachtbrief,  soweit  sie  auf  anderem  Wege,  insbesondere
  auf  Wasserstraßen  oder  mit  Wagen  erfolgt,  nur  mit  einem  von  der  Reichsstelle
  für  Gemüse  und  Obst  ausgestellten  „Ladelieferschein“  erfolgen.

2.  Frachtbriefe  und  Ladelieferscheine  werden  von  den  genannten  Kommissionären
ausgegeben,  sie  sind  während  des  Transports  jederzeit  den  Polizeiorganen  auf  Verlangen
  vorzuzeigen.
        <pb n="1101" />
        Nr.  168.  1916.  1037

3.  Transporte  von  Weißkohl,  deren  Führer  sich  nicht  im  est  der  vorbezeichneten
Papiere  befinden  werden  geißleden  und  dem  nächsten  Kommissionär  der  Reichsstelle
für  Gemüse  und  Obst  überwiesen.  ""

Die  Bezahlung  erfolgt  durch  den  Kommissionär,  in  dessen  Bezirk  der  Verkäufer
wohnt,  gegen  Vorlegung  des  Duplikats  des  Frachtbriefs  oder  anderer  Transportpapiere
  (Ladeschein,  Pontosfement  usw.).  ·  »  ·

Soweit  in  diesen  Papieren  nicht  eine  Bescheinigung  über  die  Auflieferung  der
Sendung  enthalten  ist,  erfolgt  die  Bezahlung  erst  nach  Ankunft  der  Ware  am  Bestimmungsort.
  6§5

Anträge  auf  Belieferung  mit  Weißkohl  sind,  soweit  der  Kohl  zu  Sauerkraut  verarbeitet
  werden  soll,  an  die  Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  G.  m.  b.  H.,  Berlin  W.  57,
Potsdamer  Straße  75,  soweit  er  zu  Dörrgemüse  verarbeitet  werden  soll,  an  die  Kriegsgesellschaft
  für  Dörrgemüse  G.  m.  b.  H.,  Berlin  W.  57,  Potsdamer  Straße  75,  im
übrigen  an  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.,
Berlin  W.  57,  Posdamer  Straße  75  —  Einkaufsabteilung  —  zu  richten.

Berlin,  den  21.  Oktober  1916.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.
(gez.)  Tenge.

 

 

 

Anlage.

Mecklenburg-Schwerin.
Nr.  Bezirk  Name  und  Wohnort  der  Kommissionäre.
100  Grevesmühlen  Aushebungsbezirk  Karl  Diekmann,  Grevesmühlen.
101  Wismar  »  Gärtnereizentrale  Wismar
102  Doberan  «  Gärtnereizentrale  Wismar
103  Rostock  ,,  Plantagenbesitzer  Herm.  Krause,  Sanitz
104  Ribnitz  »  Plantagenbesitzer  Herm.  Krause,  Sanitz

(3)  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1916,  betreffend  Regelung  des  Milchverkehrs.


Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  23.  Oktober  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.  .

Schwerin,  den  25.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgis  ches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.  210“
        <pb n="1102" />
        1038  Nr.  168.  1916.

Belianntmachung,
brtreffend  Regelung  des  Milchverkehrs  vom  23.  Oktober  1916.

Zur  Regelung  des  Milchverkehrs  werden  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des
Kriegsernährungsamts  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch
vom  3.  Oktober  1916  —  R  #l.  S.  1100  —  und  der  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen
  Ministeriums  des  Innern  vom  13.  Oktober  1916  —  Rbl.  S.  994  —  nachstehende

Anordnungen  erlassen:
1.

Vollmilch  darf  nur  an  Vollmilchversorgungsberechtigte  abgegeben  werden  —  zu
vgl.  §  4  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts  —.

*5  2.
Die  Abgabe  von  Vollmilch  darf  in  den  Städten  und  Flecken  nur  auf  Milchkarte
—  zu  vgl.  jedoch  §  6  —  gegen  Entwertung  (Abtrennung,  Durchlochen,  Durchstreichen)
der  der  abgegebenen  Menge  entsprechenden  Marken  erfolgen.
Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  die  Einführung  der  Milchkarte  auch
ür  andere  Ortschaften  anordnen;  etwaige  Anträge  sind  ihr  durch  Vermittelung  der  zusürande
  Kreisbehörde  für  Volksernährung  vorzulegen.

83.
Die  Milchkarte  —  zu  vgl.  das  in  der  Anlage  A  angeschlossene  Muster  —  gilt  im
d  ganzen  Gebiete  des  Großherzogtums.

Sie  besteht  aus  einer  Stammkarte  und  mehreren  Abschnitten  (Milchmarken).  Die
Abschnitte  sind  gültig  nur  im  Zusammenhange  mit  der  Stammkarte.  Die  Abschnitte
lauten  auf  1,  /4,  ½  und  ¼  Liter.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  für  rechtzeitige  Herstellung  und  Ausgabe  der  Karten
zu  sorgen.  Die  Karten  sind  regelmäßg.  für  einen  Zeitraum  von  2  Monaten  auszugeben.

Die  entwerteten  Marken  und  Karten  sind  von  den  Milchhändlern  (Molkereien)
uU  sammeln  und  allmonatlich  an  die  Ortsobrigkeit  bezw.  den  Gemeindevorstand  zur

achprüfung  der  abgegebenen  Milchmenge  einzureichen.

8  4.

Jeder  Haushaltungsvorstand  erhält  für  jede  zu  seinem  Haushalte  gehörige  vollmilchversorgungsberechtigte
  Person  eine  Milchkarte,  die  zum  Bezuge  der
gesetzlich  zustehenden  Milchmenge  berechtigt.

8  6.

Kranke  erhalten  Milchkarten  nur  auf  Grund  eines  bei  der  Ortsobrigkeit  einge-(eichten,
  von  dieser  begründet  erachteten,  ärztlichen  Zeugnisses.  Bei  ablehnendem  #K
scheid  ist  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,  deren  Entscheidung
  endgültig  ist.  ·

Die  Befugnis  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zur  Bewilligung  von  Milchkarten
  bleibt  hierdurch  unberührt.
        <pb n="1103" />
        Nr.  168.  1916.  1039

Die  Ortsobrigkeiten  haben  die  eingereichten  ärztlichen  Beuanise  mit  den  darauf
vermerkten  Entscheidungen  zu  sammeln  und  auf  Verlangen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  einzureichen.  Am  Schlusse  jeden  Monats  haben  sie  der  Landesbehörde

für  Volksernährung  auf  Postkarte  —  zu  vgl.  das  in  der  Anlage  B  angeschlossene  Muster  5

—  die  Anzahl  der  Bewilligungen  und  der  bewilligten  Litermengen  mitzuteilen.  *

8  6.

Krankenanstalten,  Lazarette,  Privatkliniken  und  ähnliche  Anstalten  können  ihren
Bedarf  an  Milch  bei  der  Ortsobrikkeit  anmelden  und  anstatt  einzelner  Milchkarten  einen
Milchbezugsschein  erhalten  —  zu  vgl.  für  Anmeldung  und  Bezugsschein  die  in  der
Anlage  C  angeschlossenen  Muster  —.  ·

8  7.

Soweit  nach  Deckung  des  Bedarfs  der  Vollmilchversorgungsberechtigten  und  nach
Erfüllung  sämtlicher  Butterlieferungspflichten  noch  Vollmilch  zur  Verfügung  steht,  kann
sie  den  Vollmilchvorzugsberechtigten,  d.  i.  Kindern  im  7.  bis  14.  Lebensjahre,  zugewiesen
  werden.

Die  Bestimmungen  über  die  Ausgabe  von  Milchkarten  finden  entsprechende
Anwendung.

g  8.
Selbstversorger  erhalten  für  sich  und  ihre  Faushalts-  und  Wirtschaftsangehörigen
Milchkarten  nur  dann,  wenn  sie  ihre  sämtliche  Milch  an  eine  Molkerei  abliefern  oder
ihre  Kühe  trocken  stehen.

8  9.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  und  die  Ortsobrigkeiten  haben  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  für  jede  Ortschaft,  wo  ein  Bedarf  besteht,  mindestens  eine  Milchbezugsstelle
  eingerichtet  wird.

g  10.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu

ne  Sabre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen
estraft.
§  11.

Diese  Anordnungen  treten  mit  dem  1.  November  1916  in  Kraft.

Die  von  den  Ortsobrigkeiten  bisher  ausgegebenen  Milchkarten  und  sonstigen  Vordrucke
  dürfen,  soweit  sie  nicht  im  Widerspruch  mit  diesen  Vorschriften  stehen,  aufgebraucht
werden.

Die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Magermilch  bleibt  bis  auf  weiteres  den  Ortsobrigkeiten

  überlassen.
Schwerin,  den  23.  Oktober  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="1104" />
        1040

Nr  168.  1916.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  A.  Farbe  der  Karte  weiß;
—  Farbe  der  Tageszahl  in  den  Marken  bei  1  Liter  schwarz
*  5/  blau
½/  gelb
a)  Vorderseite.  O  „  ¼  „  rot
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10
11  12  13  14  15  16  17  18  19  20
21½2  Vollmilchkarte.  14
obßherzogtum  Meckhleuburg-Schwerin.
23  24  Er  5h  zog  9och  29  28
2526  Stl  Ort:  27  26
27  28  Auf  1  Liter  täglich  25.24
gültig  vom  1.  Novbr.  bis  31.  Dezbr.  1916
290  30  23  22
Name:
31  —  Nicht  übertragbar.  Nr.  1.  21  20
11  12  13  14  15  16  17  18  19  —
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10
b)  Rückseite.
Der  tägliche  Bedars  der  Vollmilchvers  äberechtigten  beträgt:

a)  1  Liter  bei  Kindern  im  1.  und  2.  Lebensjahre,  soweit  sie  nicht  gestillt  werden;
b)  1  Liter  bei  stillenden  Frauen  für  jeden  Säugling;

c)  /  Liter  bei  Kindern  im  3.  und  4.  Lebensjahre;

d)  /  Liter  bei  Frauen  in  den  letzten  3  Monaten  vor  der  Entbindung;

e)  1½  Liter  bei  Kindern  im  5.  und  6  Lebensjahre;  «
t’-)V4—1Liter  bei  Kranken.
        <pb n="1105" />
        Nr.  168.  1916.  1041
Anlage  B.  (Postkarte.)

Im  Monat  ...  .......·.........·............  sind  an  Vollmilch  für  Kranke
ausgegeben

.........................  Karten  für  1  Liter

„  „  J  „

«  »V-»

»  «V(«
den

 

Bis  zum  5.  j.  Mts.  einzureichen.
        <pb n="1106" />
        1042  Nr.  168.  1916.
6  Anlage  C.

a)  SBedarfsanmeldung

des  Krankenhauses  zu
der  Privatklinik  des  zu

Für  die  Zeit  vom  bis
ist  außer  der  kartenmäßig  zur  Verfügung  stehenden  Menge  erforderlich  die  Sonderbewilligung

  von
.........................................  LiterMilchfürKranke.

 

 

Der  leitende  Arzt.

b)  Bezugsschein.

 

D.....  «
.........................................  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  berechtigt  zum  Bezuge  von
...............  LiterMilchsürKkanke.
............................................  ,den
—
Stempel

:  der
usgabestelle.

*-p
FnNnnlpP*  ––
        <pb n="1107" />
        Nr.  168.  1916.  1043

(4)  Bekanntmachung  vom  25.Oktober  1916  zur  Ausführung  der  Bunbesratsverordnung
  über  Käse  in  der  Fassung  vom  20.  Oktober  1916.
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Käse  in  der  Fassung  vom

20.  Oktober  1916  —  RG#Bl.  S.  1179  —  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung
  vom  18.  Januar  1916  —  Rbl.  Nr.  10  —  folgendes  bestimmt:

J.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde;
  auch  werden  von  ihr  die  behördlichen  Verrichungen  aus  §  3
Absatz  1  Satz  1  und  Absatz  2,  aus  §  4  und  aus  §  5  a  Satz  2  der  Bundesratsverordnung
  wahrgenommen.

II.

Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Abs.  1  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916,  Rbl.  Nr.  118  —  obliegen.

III.

Für  das  ritterschaftliche  Gebiet  liegen  die  Geschäfte  der  Polizeibehörde  den
unter  II  bezeichneten  Kommissaren  ob.

IV.

Den  von  den  Polizeibehörden  beauftragten,  von  diesen  nach  §  8  der
Bundesratsverordnung  zu  vereidigenden  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen
angemessene  Vergütungen  von  den  Polizeibehörden  zu  gewähren.

Schwerin,  den  25.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1108" />
        1044  Nr.  168.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Wüld.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  21.  Oktober  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.  ·

Schwerin,  den  25.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belianntmachung
vom  21.  Oktober  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Wild.

Die  Höchstpreise  für  Wild  werden  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  auf  Grund
der  Bundesratsverordnung  vom  24.  August  1916  über  die  Regelung  der  Wildpreise,
der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts  vom  17.  September  1916  und  der
Ausführungsbekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom
31.  August  1916  folgendermaßen  festgesetzt:

A.  Für  den  Großhandel,  d.  h.  für  alle  Verkäufe,  die  nicht  an  den  Verbraucher

erfolgen.  -
l.BeiRehwild(mitDecke)für0,5kg.........1,30-«
Z-BeiRot-undDamwild(jnitDecke)fiir0.5kg......1,10,,
3.  Bei  Wildschweinen  (mit  Schwarte)  -
a;  beiTierenimGewichtcbiszusökgeinschließlichfür0,5kg1,15«
bbeiTierenübersökgfür0,5kg........Mö»

4.  Bei  Hasen

9  mit  Balg,  das  Stüch..  5,,25„
b)  ohne  Balg,  das  Sticck  4495  „
5.  Bei  wilden  Kaninchen  6
a)  mit  Balg,  das  SticTTT  HHl560  „
b)  ohne  Balg,  das  Stiickk  lIl.40  „
6.  Bei  Fasanen
a)  Hähne,  das  Sticik  43050  „
b)  Hennen,  das  Stück  3,50  „

B.  Für  den  Kleinverkauf,  d.  h.  für  alle  Verkäufe  an  den  Verbraucher:
1.  Bei  Rehwild

-  für  Rücken  und  Keule  für  0,5  kg  ..  .  .  2

b)  für  Blatt  für  0,5  kg..  ..  1.40,

)  für  Kochfleisch  (Ragout)  für  0,5  kg.  000
        <pb n="1109" />
        Nr.  168  1916.  1045

2.  Bei  Rot=  und  Damwild

a)  für  Rücken  und  **  für  0,50  210  =
5)  für  Blatt  für  0,5  1240  „
)  für  Kochfleisch  Gaaten)  für  0P  xg  0,t50  „

3.  Bei  Wildschweinen
A.  Bei  Tieren  bis  zu  35  kg  einschließlich

a)  für  Rücken  und  Keule  für  0.5  2,50  „
8  für  Blatt  für  0,5  kg  14060
für  Kochfleisch  —  für  1„5  ———o  1—3
B.  Bei  Tieren  über  35  kg
a)  für  Rücken  und  Keule  für  0.5  29,.—,
8  für  Blatt  für  0,5  kg  11330  „
für  Kochfleisch  (Ragäu))  für  05  #g.  .......1,—,,
4.  Bei  Hasen
mit  Balg,  das  Stück..  52,  80  „
ohne  Balg,  das  Sticcs  5,50  „
—
für  Rücken,  das  Stück.  29330  „
ür  Schlegel,  das  Stckk  .  1,20  „
für  Vorderblatt,  das  Stück  0,30  „
für  Kochfleisch  (Pfeffer)  0020  „
5.  Bei  wilden  Kaninchen  .
a?  mItBalgdasStuck.,...........1,70»
"  ohne  Balg,  das  Stckü  1,60  „
6.  Bei  Fasanen
Hähne,  das  Stckkk  5.—.
½  das  Stük  4—

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
“——  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen
estraft.

Schwerin,  den  21.  Oktober  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="1110" />
        <pb n="1111" />
        Ar.  169.  1047

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.

 

Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  1.  November  1916.

 

II.  Abteilung.

Inhalt:

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  Kriegsteuerungsbeihilfen  für-Beamte
und  Angestellte.  (2)  Bekanntmachung,  betrefsend  Anzeigen  in.  öffentlichen
  Druckschriften.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Buch;  Die
deutsche  Armee  in  ihren  neuen  Feld=  und  Friedensuniformen.  (4)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung,  betreffend
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  vom  14.  September  1916  (Rl.
S.  1022).  (5)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Preisbeschränkungen  bei  Verkäufen  von  Schuhwaren
vom  28.  September  1916  (Rcl.  S.  1077).  (6)  Bekanntmachung,
betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend
Ausführungsbestimmung  IV  der  Reichssackstelle.  (8)  Bekanntmachung,
betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs  von  Ferngläsern  und  Objektiven
für  Photographie  und  Projektion.  (9)  Bekanntmachung,  betreffend
Benzol  und  Solventnaphtha.  (10)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche
  Genehmigung  der  Stiftung  der  H.  H.  Permien'schen  Eheleute
zu  Wuftrow“.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Oktober  1916,  betreffend  Kriegsteuerungsbeihilfen
fÜür  Beamte  und  Angestellte.
In  Abänderung  des  Abschnitts  IX  der  Bekanntmachung  vom  27.  September
1916,  betreffend  die  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen  an  Beamte  und
Angestellte,  werden  die  Behörden  angewiesen,
        <pb n="1112" />
        1048  Nr.169.  1916

dem  vorgesetzten  Ministerium  anstatt  der  umfassenden,  die  einzelnen
Empfänger  mit  ihren  Beihilfen  usw.  benennenden  Nachweisungen,
soweit  diese  für  die  rückliegende  Zeit  nicht  schon  vorgelegt  sind,  nur
summarische  Nachweisungen  der  in  jedem  Monat  gezahlten
  Beihilfen

1.  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  zum  30.  Juni  1916
alsbald,

2.  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1916  ab  fortlaufend  allvierteljährlich,
und  zwar  bis  zum  15.  des  auf  Vierteljahrsschluß  folgenden
Monats

einzureichen.
Schwerin,  den  28.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1916,  betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen
Druckschriften.
Die  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellv.  Kommandierenden  Generals
wird  hierdurch  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  d.  Is.
(Rbl.  Nr.  159)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  23.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

1  d.  Nr.  133  409.  Altona,  den  19.  Oktober  1916.
verordnung,
betreffend  Ergänzung  der  Verordnung,  betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen
Druckschriften.

Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  betreffend  Erklärung
  des  Kriegszustandes,  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung,  des  preußischen  Ge-
        <pb n="1113" />
        Nr.  169.  1916.  1049

setzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember
  1915,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851,  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit:

Die  gewerbsmäßigen  Stellenvermittelungsbüros  sind  als  nicht  gestattete  Deckadressen
  im  Sinne  der  Verordnung,  betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen  Druckschriften
vom  26.  September  1916,  zu  behandeln.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

 

Die  Obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  um  Veröffentlichung  gebeten.
v.  Falk.

(3)  Bekanntmachung  vom  25.  Ortober  1916,  betrefsend  das  Buch:  Die  deutsche
Armee  in  ihren  neuen  Feld=  und  Friedensuniformen.

Die  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellverretenden  Kommandierenden
Generals  des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  25.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

I  d.  Nr.  135  490.  Altona,  den  24.  Oktober  1916.
Buch:  Die  deutsche  Armee  in  ihren  neuen  Feld=  und
Friedensuniformen.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  ordne  ich  für  meinen  Befehlsbereich  an:

Das  im  Verlag  von  Moritz  Ruhl,  Leipzig,  erschienene,  oben  genannte  Buch  sowie
alle  bereits  erschienenen  oder  noch  erscheinenden  Werke  über  die  deutsche  Armee  in  ihren
neuen  Feld=  und  Friedensuniformen  dürfen  weder  im  Inlande  vertrieben,  noch  in  das
neutrale  oder  verbündete  Ausland  ausgeführt  werden.

Jedoch  ist  der  Verkauf  im  Inlande  an  Truppenteile  des  deutschen  Heeres  und  der
verbündeten  Heere  sowie  an  Angehörige  der  deutschen  Armee  und  Marine  zulässig,  sofern
die  Käufer  die  unterstempelte  Genehmigungsbescheinigung  ihres  Truppenteils  vorlegen.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehendes  Verbot  werden  auf  Grund  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  sowie  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember
  1915  bestraft.

Die  Obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  um  Veröffentlichung  gebeten.
v.  Falk.
        <pb n="1114" />
        1050  Nr.  169.  1916.

(4)  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung,
  betreffend  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  vom  14.  September  1916
(R&amp;amp;#.  S.  1022).
ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  14.  September  1916,  betreffend
  Anderung  der  Verordnung  über  Preisbeschränkungen  bei  Verkäufen  von
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  vom  30.  März  1916  (RGBl.  S.  1022),  wird  folgendes
  bestimmt:
Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  Artikels  1  der  Verordnung  sind  die
Ortsobrigkeiten.
Soweit  es  sich  um  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarfs  handelt,
sind  daneben  die  Preisprüfungsstellen  zuständig.
Schwerin,  den  26.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Preisbeschränkungen  bei  Verkäufen  von  Schuhwaren  vom
28.  September  1916  (Rl.  S.  1077).
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Preisbeschränkungen  bei
Verkäufen  von  Schuhwaren  vom  28.  September  1916  (RGl.  S.  1077)  wird
folgendes  bestimmt:
Zuständige  Behörden  im  Sinne  der  §§  6  Abs.  2  und  9  der  Verordnung
sind:
a)  die  Ortsobrigkeiten,
b)  die  Gerichte  und  die  Staatsanwaltschaften,
J)  soweit  es  sich  um  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarfs  handelt,
die  Preisprüfungsstellen.
Schwerin,  den  26.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

—.  —
        <pb n="1115" />
        Nr.  169.  1916.  1051

(6)  Belanntmachung  vom  26.  Oltober  1916,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.

ie  nachstehenden  Anordnungen  des  Kriegsernährungsamtes  zu  der  Verordnung
  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916  werden  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnnis  gebracht.

Schwerin,  den  26.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Anordnungen

zu  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916
(RGBl.  S.  1114).
Vom  21.  Oktober  1916.

Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts
  vom  22.  Mai  1916  (Rl.  S.  402)  und  der  §§  4  Abs.  1,  5  Abs.  2,  6  Abs.  1

und  13  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  5.  Okkober  1916  (Rl.
S.  1114)  wird  bestimmt:

81.

Die  nach  §  6  Abs.  1,  Satz  2  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916  (Rl.  S.  1120)
festgesetzten  Höchstgrenzen  für  die  von  der  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte,
G.  m.  b.  H.  in  Berlin  zu  zahlenden  Übernahmepreise  gelten  für  gesunde  Ware  von  mindestens
  mittlerer  Art  und  Güte  frei  Eisenbahnwagen  der  Verladestation  oder  Schiff  (nach
Wahl  der  Bezugsvereinigung)  an  der  Verladestelle  des  Eigentümers.

Zuckerschnitzel  nach  dem  Steffenschen  Brühverfahren  müssen  30  vom  Hundert  Zucker
enthalten.  Bei  einem  Mindergehalt  ermäßigt  sich  der  Ubernahmepreis  um  ein  Dreißigstel
des  Kaufpreises  für  jedes  fehkende  Hundertteil  Zucker.

Getrocknete  Schnitzel  dürfen  höchstens  11  vom  Hundert  Wasser  enthalten.  Jedes
Hundertteil  Wassergehalt  mehr  berechtigt  die  Bezugsvereinigung  zur  Minderung  des
Übernahmepreises  um  ein  Neunundachtzigstel  oder  zur  Forderung  kostenloser  Nachtrocknung.
  Der  Wassergehalt  ist  vom  Lieferungspflichtigen  bei  der  Lieferung  durch  Feststellung
  eines  vereidigten  Chemikers  nachzuweisen.  (Abs.  4  zu  §  1.)  Mehr  als  50  vom
Hundert  Zuckergehalt  darf  in  Rohmelasse  nicht  bezahlt  werden.  Im  übrigen  gelten  für
die  Lieferung  von  Melasse  an  die  Bezugsvereinigung  die  anliegenden  Bestimmungen.

52.
Der  Lieferungspflichtige  hat  die  Ware  nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung  einschließlich
  Sack  oder  in  Leihsäcken  oder  in  eingesandten  Säcken  zu  versenden.  Als  Säcke
        <pb n="1116" />
        1052  Nr.  169.  1916.

im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  und  der  Bekanntmachung  über  die  Preise  für  zuckerhaltige
  Futtermittel  vom  5.Oktober  1916  (RG#Bl.  S.  1120)  gelten  nur  Jutesäcke.
"  Die  Bezugsvereinigung  hat  beim  Abruf  zu  erklären,  welche  Art  der  Verwendung
sie  verlangt.  #
Soweit  Lieferung  in  Leihsäcken  erfolgt,  hat  der  Lieferungspflichtige  gegen  den
Empfänger,  an  den  verladen  wird,  Anspruch  auf  eine  Leihgebühr  von
20  Pf.  bei  je  50  kg  Melassefutter,
.  25  Pf.  bei  je  50  kg  Schnitzel
für  die  ersten  14  Tage,
3¾  Pf.  bei  je  50  kg  Melassefutter,
1  Pf.  bei  je  50  kg  Schnitzel
für  jeden  folgenden  Tag.  ·
Die  Leihgebühr  ist  zu  berechnen  vom  Zeitpunkt  der  Ablieferung  an  der  Verladestation
  bis  zum  Tage  des  Wiedereinganges.
Sind  die  Säcke  nicht  binnen  4  Wochen  zurückgeliefert,  so  sind  die  Verlader  auch
berechtigt,  unter  Fortfall  jeglicher  Leihgebühr  die  Säcke  zu  einem  Preise  von
1,40  Mark  bei  je  50  kg  Melassefutter  und
3,00  Mark  bei  je  50  kg  Schnitzel
in  Rechnung  zu  stellen.
Ansprüche  aus  der  Stellung  von  Leihsäcken  entstehen  nicht  gegen  die  Bezugsvereinigung,
  soweit  die  Ware  nicht  an  sie  verladen  wird.
Die  Bestimmungen  der  Absätze  3,  4  und  5  gelten  auch  zwischen  der  Bezugsverei
gung  und  den  Stellen,  an  die  sie  die  Futtermittel  absetzt.

5  3.

Vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916
hat  der  Eigentümer  im  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  die  Mengen,  die  er  der  Bezugsvereinigung
  zu  liefern  hat,  von  seinen  übrigen  Beständen  abzusondern.  Er  hat  den  Zustand,
  in  dem  sie  sich  befinden,  durch  einen  von  der  Landwirtschaftskammer  oder  einem
gleichwertigen  Institut  seines  Bezirks  ernannten  Sachverständigen  festzustellen.

Befinden  sich  die  Gegenstände  in  unverdorbenem  Zustand,  so  hat  der  Eigentümer
eine  Bescheinigung  des  Sachverständigen  hierüber  unverzüglich  der  Bezugsvereinigung
beizubringen.  Kann  der  Sachverständige  dieses  Gutachten  nicht  abgeben,  so  ist  unter
seiner  Aufsicht  in  handelsüblicher  Weise  Probe  zu  nehmen.  Die  versiegelten  Proben  sind
der  landwirtschaftlichen  Versuchsstation  des  Bezirks  zur  Feststellung  der  Beschaffenheit
zu  übersenden.  Die  Versuchsstation  ist  zur  unverzüglichen  Mitteilung  des  Befundes  an
die  Bezugsvereinigung  zu  veranlassen.

Die  Kosten  fallen  dem  Eigentümer  zur  Last.

8  4.

Die  Vergütung  für  Aufbewahrung,  pflegliche  Behandlung  und  Versicherung  (5  5,

Abs.  2  und  §  13  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916)  beträgt  für  je  50  kg  und  jeden
angefangenen  Monat
        <pb n="1117" />
        Nr.  169.  1916.  1053

bei  getrockneten  Schnitzeln,  einschließlich  der  Zuckerschnitzel
  und  Melasseschnitztte.  56  Pf.
bei  Melasses  .
Die  Vergütung  für  Melassekesselwagen  darf  3  Mark,  für  Melassefässer  5  Pf.  und
für  Mclasseeisensässer  20  Pf.  für  den  Tag  nicht  erschrn  «
Fü:Fässcr,dicuikhtbinneneinemMonatzurückgeliefertsind,darfderVerlader
auchBezahlung1nlt7MarkfürdasHolzfaßundmit40MarkfürdasEisenfaßverlangem
Die  Leihgebühr  fällt  in  diesem  Falle  fort.
Berlin,  den  21.  Oktober  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
J.  V.:  von  Braun.

Bestimmungen
über  die  Lieferung  von  Melasse.

J.

Verlangt  die  Bezugsvereinigung  die  Verladung  von  Melasse,  so  hat  —  mangels
anderweitiger  Verständigung  zwischen  Versender  und  Empfänger  —  der  Verpflichtete
bei  der  Verladung  durch  einen  vereidigten  Probenehmer  Probe  zu  nehmen  nach  folgendem
  Verfahren:  «

.  Es  ist  nach  erfolgter  Füllung  aus  jedem  Kesselwagen  Probe  zu  nehmen.  Gehen

innerhalb  3  Tagen  an  denselben  Empfänger  mehrere  Kesselwagen  ab,  so  können  die

Froben  aus  ihnen,  höchstens  aber  aus  je  dreien,  zu  einer  Durchschnittsprobe  vermischt
erden.

Der  Probenehmer  hat  die  Probe  in  4  Gläser  zu  füllen,  diese  zu  bezeichnen  und  zu
versiegeln  Je  eines  der  Gläser  hat  er  dem  Versender  und  dem  Empfänger  zu  übermitteln.
  Das  dritte  und  vierte  hat  er  selbst  aufzubewahren.

Bei  Verladung  in  Fässern  finden  diese  Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.

«  II.
Analysen  sind  zu  fertigen  durch  eine  dem  Verbande  der  landwirtschaftlichen  Versuchsstatienen
  im  Deutschen  Reiche  angehörende  Anstalt  oder  durch  einen  vereidigten
Handelschemiker,  Schiedsanalysen  durch  das  Institut  für  Zuckerindustrie  in  Berlin,
Amrumer  Straße.
III.

Der  Versender  hat  binnen  einer  Woche  nach  Verladung  die  Anfertigung  einer
Analyse  von  seiner  Probe  zu  beantragen  und  den  Befund  dem  Empfänger  zu  übermitteln.
Erkennt  der  Empfänger  das  Untersuchungsergebnis  nicht  an,  oder  ist  ihm  der  Befund
nicht  binnen  2  Wochen  nach  Verladung  zugegangen,  so  steht  ihm  das  Recht  zu,  binnen
        <pb n="1118" />
        1054  Nr.  169.  1916.

einer  Woche  die  Anfertigung  einer  Analyse  auch  von  seiner  Probe  zu  beantragen.  Wenn
die  Befunde  der  beiden  Analysen  Probe  8
a)  um  0,h  %%  oder  mehr  Zuckergehalt  oder
um  0,25  %  oder  mehr  Invert  oder
um  0,5  %  Bs  oder  mehr  Dichtigkeit
·  b)  oder  betreffs  der  Inverteigenschaft  überhaupt  oder  der  Alkalität  voneinander

abweichen,  kann  binnen  einer  Woche,  nachdem  jeder  seine  Analyse  dem  anderen  Teil
übermittelt  hat,  die  Anfertigung  einer  Schiedsanalyse  aus  der  dritten  oder  vierten
Probe  beantragt  werden.

Analysen,  die  nicht  innerhalb  dieser  Fristen  beantragt  sind,  kommen  nicht  in
Betracht.

IV.

Wird  eine  Schiedsanalyse  gefertigt,  so  gilt  im  Falle  III  a  das  Mittel  zwischen  den
beiden  am  besten  übereinstimmenden  Befunden,  falls  das  Ergebnis  der  Schiedsanalhse
genau  in  der  Mitte  liegt,  sowie  im  Falle  IIIb  der  Befund  der  Schiedsanalyse.

Wird  eine  Schiedsanalyse  nicht  gefertigt,  so  gilt  das  Mittel  zwischen  den  beiden
Befunden,  im  Falle  b  der  Befund  der  Analyse  des  Versenders.

Ist  nur  eine  Analyse  gefertigt,  so  ist  ihr  Befund  maßgebend.

V

Die  Kosten  der  Probenahme  sowie  der  Schiedsanalysen  werden  geteilt.  Die  Kosten
sonstiger  Analysen  trägt,  wer  sie  beantragt.

VI.

Die  obigen  Bestimmungen  ersetzen  zugleich  die  Vorschriften  des  §  377  des  Handelsgesetzbuches.


VII.

Nicht  zu  beanstanden  ist  eine  Ware  wegen  eines  Invertzuckergehaltes  von  nicht
über  0,25  vom  Hundert,  eines  Zuckergehaltes  von  nicht  unter  46  vom  Hundert  und.einer
Dichtigkeit  von  nicht  unter  40,3  Bé.

In  einem  Zentner  kommt  jedes  Zehntel  vom  Hundert  mehr  an  Invertzuckergehalt
mit  5  Pf.,  jedes  fehlende  Zehntel  vom  Hundert  Zucker  und  jeder  fehlende  Zehntelgrad
Dichtigkeit,  wenn  der  Zuckergehalt  noch  45  vom  Hundert,  die  Dichtigkeit  noch  40  Bé  beträgt,
  mit  1  Pf.,  sonst  mit  2  Pf.  in  Abzug.

Beträgt  der  Zuckergehalt  weniger  als  46  %  oder  die  Dichtigkelt  weniger  als
40,3  B6,  so  kann  statt  dessen  Nachbesserung  verlangt  oder  Nachbesserung  auf  Kosten  des
Versenders  vorgenommen  werden.

Beträgt  der  Invertzuckergehalt  mehr  als  1  ½  oder  reagiert  die  Melasse  sauer  oder
ist  sie  verbrannt,  so  tritt  ein  angemessener  Abschlag  vom  Kaufpreis  ein,  welcher  an  die
obigen  Grenzen  nicht  gebunden  ist.
        <pb n="1119" />
        (7  Belanntmachung  vom  26.  Oltober  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmung
IV  der  Reichs-Sacksstelle.

Nachstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  244  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichssackstelle  vom  9.  d.  Mts.,  betreffend  die  Ausführungsbestimmung
  IV,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  26.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgist  ches  Mintsterium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

nAusführungebestimmung  IV  der  Reichs-Sackstelle.

Auf  Grund  der  durch  die  g  9,  23  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über
Säcke  vom  27.  Juli  1916  (REBl.  G.  834)  erteilten  Ermächtigung  wird  folgendes
bestimmt:

Artikel  I.

Die  Ausführungsbestimmungen  II  der  Reichs-Sackstelle  vom  27.  Juli  1916  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  199,  Deutscher  Reichs-Anzeiger  Nr.  176  vom  28.  Juli
1916)  wird  aufgehoben.  An  ihre  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

1.  Mit  leeren  Säcken  dürfen  nur  Personen  Handel  treiben,  die  hierzu  die  Genehmigung
  der  Reichs-Sackstelle  erhalten  haben.  Angehörigen  eines  mit  dem  Deutschen
Reiche  im  Kriegszustande  befindlichen  Staates  wird  die  Genehmigung  zum  Sackhandel
nicht  erteilt.  Die  für  den  Gewerbebetrieb  vorgeschriebenen  sonstigen  gesetzlichen  Verpflichtungen
  bleiben  unberührt.

2  Die  Händler  im  Sinne  dieser  Vorschriften  werden  in  Sackhändler  mit  ihren
Aufkäufern,  Sackgroßhändler  und  Spezialgroßhändler  eingeteilt.  Spezialgroßhändler
können  zu  aen  werden  für  den  Handel  mit  Säcken  für

a)  Me
¾l  Raffinade,  Rohzucker  und  Schnittzel.

3.  Die  Zulassung  der  Sackhändler  erfolgt  durch  die  Reichs-Sackstelle  nach  Maßgabe
  des  Bedürfnisses  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs.  Die  Zulassung  erfolgt
nur  für  eine  Gruppe,  auch  wenn  der  Händler  mehrere  Niederlassungen  besitzt.  Für  die
Zulassung  gelten  folgende  Bedingungen:

A.  Die  Sackhändler  haben  für  sich  und  jeden  ihrer  Aufkäufer  bei  der  Reichs-Sackstelle
  je  eine  Ausweiskarte  gegen  Hinterlegung  einer  Sicherheit  von  50  -¾  zu  beantragen.
  Eine  Verzinsung  der  Sicherheit,  soweit  sie  in  bar  geleistet  ist,  findet  nicht  statt.
Die  Rückgabe  der  Sicherheit  erfolgt  nur  gegen  Aushändigung  der  Karte.  Die  Ausweiskarte
  gilt  für  die  Person,  auf  deren  Namen  sie  lautet  und  ist  nicht  übertragbar.  Der
Sackhändler  muß  sich  schon  vor  dem  Kriege  am  jetzigen  Ort  seiner  gewerblichen  Niederlassung
  mit  dem  Handel  in  Säcken,  die  im  eigenen  Lager  sortiert  wurden,  befaßt  haben.

243
        <pb n="1120" />
        1066  Nr.  169.  1916.

Der  Sackhändler  muß  schon  vor  dem  Kriege  mindestens  zehn  Aufkäufer  beschäftigt  und
mit  einer  Sackgroßhandlung  in  Geschäftsbeziehungen  gestanden  haben.  Er  muß  im  Besite
  von  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen  sein,  die  es  ihm  ermöglichen,  die  Säcke  zu
prüfen  und  teilweise  auszubessern.

Hat  ein  Sackgroßhändler  bisher  ausschließlich  mit  Aufkäufern  in  direkter  Geschäftsverbindung
  gestanden,  dann  kann  auf  seinen  Antrag  einer  seiner  Aufkäufer,  vorausgesetzt,
daß  sich  solcher  schon  vor  dem  Kriege  am  jetzigen  Ort  seiner  gewerblichen  Niederlassung
mit  dem  Handel  in  gebrauchten  Säcken  befaßt  hat,  als  Sackhändler  zugelassen  werden,
Woern  sich  ihm  mindestens  zehn  der  bisherigen  Aufkäufer  dieser  Großhandlung  anchließen.


B.  Der  Sackgroßhändler  muß  schon  vor  dem  Kriege

5  handelsgerichtlich  eingetragen  gewesen  sein,

b)  sich  mit  dem  Handel  in  gebrauchten  Säcken  aller  Art  befaßt  haben,
P)  solche  auf  eigenem  Lager  sortiert  und  ausgebessert  haben  und

d)  mindestens  20  Leute  im  Sackbetriebe  beschäftigt  haben.

Der  Sackgroßhändler  muß  zur  Sortierung  und  Reparatur  der  Säcke  geeignete
Lagerräume  von  mindestens  1000  am  besitzen  und  mindestens  30  Leute  beschäftigen.
Er  muß  ferner  im  August  1916  der  Reichs-Sackstelle  einen  Bestand  von  mindestens
50  000  Stück  Säcken  gemeldet  haben.

C.  Die  Spezialgroßhändler  müssen  außer  den  für  Sackgroßhändler
unter  Ba—d  genannten  Bedinungen  nachweisen,  daß  sie

95  mindestens  2000  am  geeignete  Lagerräume  besitzen,
b)  75  Leute  für  gebrauchte  Säcke  beschäftigen,
c)  mindestens  250  000  Stück  Säcke  im  August  1916  der  Reichs-Sackstelle
gemeldet  haben.

D.  Von  der  Erfüllung  der  unter  A—  festgesetzten  Bedingungen  kann  die  Reichs-Sackstelle
  im  Falle  eines  sachlichen  Bedürfnisses  ausnahmsweise  absehen.

E.  Die  Gesuche  um  Zulassung  als  Sackhändler,  Sackgroßhändler  oder  Spezialgroßhändler
  sind  erneut  unter  Nachweis  der  Erfüllung  der  gestellten  Bedingungen  der
Reichs-Sackstelle  bis  zum  31.  Oktober  1916  einzureichen.  Bis  zur  Entscheidung  auf  die
einzelnen  Gesuche  dürfen  die  bisher  als  Aufkäufer,  Vermittler  oder  Abnehmer  zugelassenen
  Sackhändler  weiter  leere  Säcke  erwerben,  jedoch  unter  Beachtung  der  neuen
Bestimmungen,  insbesondere  der  neuen  Vergütungssätze.  Die  Zulassung  erfolgt  nach
Anerkennung  der  von  der  Reichs-Sackstelle  noch  besonders  festgesetzten  Bedingungen.

4.  Alle  Sackhändler  haben  für  Säcke  in  handelsüblicher  Qualität  die  vom  Reichskanzler
  festgesetzten  übernahmepreise  abzüglich  der  verschiedenen,  den  Sackhändlergruppen
für  die  Einsammlung,  Sortierung,  Lagerung,  Reinigung,  Wiederinstandsetzung  und
Qualitätsausfälle  zustehenden  Gebühren  zu  bezahlen.

Für  die  im  „Reichsanzeiger“  Nr.  176  nicht  aufgeführten,  nur  in  kleinen  Partien
vorkommenden  Säcke  oder  für  minderwertige  Qualitäten  sowie  für  Gewichtspartien
sind  die  unter  Zugrundelegung  der  bestehenden  Vorschriften  zu  berechnenden  Übernahmepreise
  zu  vergüten.
        <pb n="1121" />
        Nr.  169.  1916.  1057

Die  Gebühren  für  die  einzelnen  Sackhändlergruppen  zusammen  betragen:
bei  einem  Übernahmepreis  bis  zu  75  PRPffl.  18  Pf.
„  „  125  H.  235  Pxf.
„  „  «  überl25Pf.l-......29  Pf.
Diese  Gebühren  werden  wie  folgt  verteilt:
Gebühr  von  18  Pf.
.für  den  Sackhändler,

.  für  den  Sackgroßhändler  oder  Spezialgroßhändler,
.  für  die  Reparatur.

Gebühr  von  25  Pf.
.  für  den  Sackhändler,
für  den  Sackgroßhändler  oder  Spezialgroßhändler,
für  die  Reparatur.

Gebühr  von  29  Pf.
für  den  Sackhändler,
für  den  Sackgroßhändler  oder  Spezialgroßhändler,
.  für  die  Reparatur.

Außer  den  amtlich  festgesetzten  Preisen  und  Vergütungen  dürfen  die  Sackhändler
ihren  Lieferanten  keine  weiteren  Vorteile  irgend  welcher  Art  zuführen,  insbesondere
ihnen  von  den  Gebühren  nichts  abgeben  (s.  jedoch  Ziffer  5  b  und  c).

Zugelassene  Händler  jeder  Gruppe  dürfen  von  Verbrauchern  neue  Säcke  überhaupt
  nicht,  gebrauchte  Säcke  nur  in  Partien  unter  10  000  Stück  erwerben.  Angebote
von  neuen  Säcken  oder  von  Partien  über  10  000  Stück  gebrauchter  Säcke  sind  vor  dem
Erwerb  der  Reichs-Sackstelle  bekannt  zu  geben  und  ist  deren  Entscheidung  abzuwarten.

Anzeigen,  durch  welche  sich  ein  Sackhändler  zum  Verkauf  in  Säcken  in  irgend
einer  Form  empfiehlt,  dürfen  von  keiner  Sackhändlergruppe  in  Zeitungen  oder  andere
für  Veröffentlichungen  bestimmte  Blätter  aufgegeben  werden.

5.  Die  Aufgaben  der  einzelnen  Händlergruppen  sind  folgende:

a)  Der  Sackhändler  hat  durch  seine  Aufkäufer  von  den  Verbrauchern  die
leeren  Säcke  gemäß  den  Bestimmungen  unter  Ziffer  4  zu  erwerben.  Die  Ablieferung
der  Säcke  seitens  der  Aufkäufer  an  die  Sackhändler  hat  ütestens  3  Tage  vor  der  vorgeschriebenen
  Bestandsanmeldung  zu  erfolgen.

Der  Sackhändler  hat  alle  ihm  von  seinen  Aufkäufern  angebotenen  Säcke  zu  übernehmen
  und  zu  bezahlen  und  den  Aufkäufern  bei  einer  Sackhändlergebühr  von  6  Pf.
die  Hälfte,  bei  einer  solchen  von  9  Pf.  5  Pf.  für  den  Sack  zu  vergüten.  Der  Sackhändler
  kann  auch  selbst  Säcke  im  freien  Verkehr  erwerben,  jedoch  nur  in  Partien  von
500—1000  Stück  pro  Sorte.  In  diesem  Falle  behält  er  die  ganze  Sackhändlergebühr.

Der  Sackhändler  hat  seine  Säcke  dem  Großhändler  (Sackgroßhändler  oder
Spezialgroßhändler)  im  tel-quel  Zustande,  wobei  lochfreie  Säcke  nicht  ausgesucht  werden
  dürfen,  abzuliefern.  Auf  Anweisung  des  Großhändlers  muß  er  jeboch  auch  einen
den  Einrichtungen  seines  Betriebes  entsprechenden  Teil  der  Säcke  gegen  die  hierfür  vorgesehene
  Vergütung  lochfrei  liefern.  Die  Lieferung  erfolgt  am  Orte  frei  Lager  des

243°

77  77  77

OGG
—
———

—  —
—  —
—
        <pb n="1122" />
        1058  Nr.  169.  1916.

Großhändlers,  sonst  frei  Bahnhof  Versandstation;  die  Abnahme  der  Säcke  erfolgt  in
allen  Fällen  auf  dem  Lager  des  Großhändlers.

Der  Sackhändler  hat  die  Säcke  an  den  ihm  von  der  Reichs-Sackstelle  bezeichneten
Sackgroßhändler  in  Partien  von  mindestens  2000  Stück  pro  Sorte,  die  Spezialsäcke  an
den  nächstliegenden  Spezialgroßhändler  in  Partien  von  mindestens  3000  Stück  pro
Sorte  zu  liefern.  Die  Ablieferung  hat  spätestens  14  Tage  nach  Ansammlung  der
Mindestanzahl  dieser  Säcke  zu  erfolgen.

Der  Sackhändler  hat  den  Weisungen  der  Großhändler  im  Rahmen  der  bestehenden
Vorschriften  Folge  zu  leisten.

Der  Sackhändler  haftet  persönlich  für  sich  und  seine  Aufkäufer  für  die  Einhaltung
der  für  den  Sackhandel  geltenden  Bestimmungen.

Verboten  ist  den  Sackhändlern  und  ihren  Aufkäufern  der  Erwerb  von  Säcken,
deren  Aufkauf  gemäß  Ziffer  8  dieser  Vorschriften  ausschließlich  den  Organisationen  gewisser
  Industrien  vorbehalten  ist.

b)  Die  Sackgroßhändler  haben  die  von  den  Sackhändlern  gelieferten  oder
im  freien  Verkehr  (s.  Absatz  2)  erworbenen  Säcke  auf  ihrem  Lager  hinsichtlich  Anzahl
und  Qualität  zu  prüfen  und  abzunehmen.  Sie  haben  die  Säcke  nach  ihrer  Verwendbarkeit
  zu  sortieren,  ordnungsmäßig  zu  lagern,  gegen  Feuer  zu  versichern,  der  Reichs-Sackstelle
  monatlich  zu  melden  und  auf  Abruf  frei  Empfangsstation  sachgemäß  zu
verladen.

Soweit  den  Sackhändlern  der  Aufkauf  von  Säcken  gestattet  ist,  können  auch  die
Sackgroßhädler  Säcke  im  freien  Verkehr  in  Partien  von  mindestens  3000  Stück  von
einer  Stelle  erwerben,  wobei  die  ersparte  Sackhändlergebühr  dem  Verkäufer  zu  vergüten
  ist.  Ein  Ansammeln  der  Säcke  ist  verboten.  Dem  Sackgroßhändler  ist  der  Nachweis
  zu  führen,  daß  die  zu  erwerbenden  Säcke  innerhalb  der  letzten  vier  Wochen  entleert
oder  der  Reichs-Sackstelle  als  Bestand  gemeldet  sind.  Spezialsäcke  können  im  freien
Verkehr  von  den  Sackgroßhändlern  in  Posten  von  500—1000  Stück  erworben  werden
und  sind  alsdann  dem  nächstliegenden  Spezialgroßhändler  gegen  Erstattung  des  Kaufpreises
  und  Vergütung  der  Sackhändlergebühr  in  Partien  von  mindestens  3000  Stück
pro  Sorte  am  Orte  frei  Lager,  sonst  frei  Abgangsstation,  abzuführen.

c)  Die  Spezialgroßhändler  haben  die  von  den  Sackhändlern  gelieferten,
oder  im  freien  Verkehr  (s.  Abs.  2)  erworbenen  Säcke  auf  ihrem  Lager  hinsichtlich  Anzahl
und  Qualität  zu  prüfen  und  abzunehmen.  Sie  haben  die  Säcke  nach  ihrer  Verwendbarkeit
  zu  sortieren,  ordnungsgemäß  zu  lagern,  gegen  Feuer  zu  versichern,  der  Reichs-Sackstelle
  monatlich  zu  melden  und  bei  Abruf  frei  Empfangsstation  sachgemäß  zu  verladen.

Die  Spezialgroßhändler  können  Spezialsäcke  auch  im  freien  Verkehr  in  Posten
von  mindestens  2000  Stück  für  die  Sorte  von  einer  Stelle  erwerben  und  haben  den
Säckeabgebern  die  dabei  ersparte  Sackhändlergebühr  zu  bezahlen.  Ein  Ansammeln  der
Säcke  ist  verboten.  Dem  Spezialgroßhändler  ist  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  Säcke
in  den  letzten  vier  Wochen  entleert  oder  der  Reichs-Sackstelle  als  Bestand  gemeldet  sind.

d)  Die  Sackgroßhändler  und  Spezialgroßhändler  haften  für  die  Richtigkeit  und
Vollständigkeit  der  Angaben  über  Art  und  Beschaffenheit  der  Säcke.
        <pb n="1123" />
        Nr.  169.  1916.  1059

ee)  Nimmt  die  Reichs-Sackstelle  die  Säcke  ganz  oder  teilweise  für  sich  in  Anspruch,
so  hat  q  die  im  §  11  der  Bundesratsverordnung  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers:
  vom  27.  Juli  1916  für  Säcke  gleicher  Art  und  gleicher  Größe  festgesetzten  oder
nach  diesen  Vorschriften  zu  ermittelnden  Übernahmepreise  den  Sackgroßhändlern  und
Spezialgroßhändlern  zu  bezahlen.  Nimmt  die  Reichs-Sackstelle  von  den  Sackgroßhändlern
  trotz  dreimaliger  Anzeige  und  von  den  Spezialgroßhändlern  trotz  viermaliger  Anzeige
  die  Säcke  nicht  innerhalb  von  drei  Wochen  nach  der  letzten  Anzeige  für  sich  in
Anspruch,  wobei  die  Bestandsanmeldung  vom  August  1916  nicht  mitgerechnet  wird,  so
sind  dieselben  berechtigt,  die  Säcke  für  eigene  Rechnung  im  freien  Verkehr,  jedoch  nicht
höher  als  zu  den  Übernahmepreisen  zuzüglich  der  Zuschläge  der  Reichs-Sackstelle,  zu
veräußern.  Die  Reichs-Sackstelle  hat  jedoch  das  Recht,  von  den  Spezialgroßhändlern
eine  weitere  Lagerung  zu  fordern.  Sie  behält  sich  aber  vor,  hierfür  dieselben  nach
billigem  Ermessen  zu  entschädigen.  Als  solche  Entschädigung  kommt  auch  in  Frage  die
Zuweisung  der  durch  die  Reichs-Sackstelle  erworbenen  Säcke  aller  Art.
Die  Zahlung  hat  binnen  14  Tagen  nach  Verladung  der  Säcke  zu  erfolgen.

6.  Alle  Säcke  sind  von  den  Großhändlern  ihren  Lieferanten  bei  Erhalt  der
Faktura  und  des  Duplikatfrachtbriefes  mit  80  ⅝%  Anzahlung,  der  Rest  nach  Richtigbefund
  längstens  14  Tage  nach  Verladung  zu  bezahlen.

7.  Streitigkeiten  zwischen  den  einzelnen  Gruppen  der  Sackhändler  werden  durch
ein  Schiedsgericht  entschieden.  Dasselbe  besteht  aus  je  einem  von  jeder  der  Parteien  zu  ernennenden
  Schiedsrichter  und  einem  Obmann,  der  von  der  zuständigen  Handelskammer
des  Empfangsortes  der  Säcke  ernannt  wird.

8.  Die  Reichs-Sackstelle  behält  sich  vor,  ausnahmsweise  die  Aufgaben  der  Sackhändler
  und  Großhändler  für  einzelne  Industrien  ganz  oder  teilweise  durch  andere
Organisationen  ausführen  zu  lassen  und  diesen  das  ausschließliche  Recht  zum  Erwerb
von  Säcken  der  betreffenden  Art  zu  übertragen.  Die  zugelassenen  Organisationen  unterliegen
  den  Vorschriften  dieser  Ausführungsbestimmung  und  haben  die  Dispositionen  der
Reichs-Sackstelle  in  gleicher  Weise  wie  die  entsprechende  Händlerarupve  auszuführen.
Die  Vergütungen  für  die  einzelnen  Leistungen  können  anderweit  festgesetzt  werden,
dürfen  aber  die  für  die  entsprechende  Händlergruppe  vorgesehenen  nicht  übersteigen.

9.  Zur  Deckung  eines  plötzlich  auftretenden  Bedarfs  sowie  zur  Befriedigung  der
regelmäßigen  kleineren  Kundschaft  können  die  Sackgroßhändler  und  Spezialqroßbändler
auf  ihren  Antrag  ermächtigt  werden,  einen  bestimmten  Prozentsatz  ihres  Sackbestandes
für  Rechnung  der  Reichs-Sackstelle  unmittelbar  an  die  Verbraucher  zu  veräußern.  Die
Anträge  sind  der  Reichs-Sackstelle  allmonatlich  gleichzeitig  mit  der  Vorlage  der
Bestandsaufnahme  einzureichen  und  die  Mengen  und  Sorten  genau  zu  bezeichnen,  für
die  die  Ermächtigung  beaßtragt  wird.  Die  Reichs-Sackstelle  setzt  die  Bedingungen  fest.
unter  denen  die  Veräußerung  dieser  Säcke  zu  erfolgen  hat.

Artikel  II.

Bei  Verfügung  über  Säcke,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  erworben
sind,  gewährt  die  Reichs-Sackstelle  bei  handelsüblicher  Beschaffenheit  den  bisher  als  Abnehmern
  zugelassenen  Sackhändlern,  die  nach  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
        <pb n="1124" />
        1060  Nr.  169.  1916.

vom  27.  Juli  1916  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  gleichen  Tage  sich
ergebenden  Übernahmepreise,  allen  übrigen  Sackhändlern  aber  die  so  ermittelten  Vergütungen
  nur  unter  Abzug  der  bisher  für  die  Abnehmer  vorgesehenen  Sätze.

·  ie  nach  den  früheren  Vorschriften  als  Aufkäufer  zugelassenen  Sackhändler  haben
ihre  Bestände  sofort,  jedenfalls  vor  Inkrafttreten  dieser  Ausführungsbestimmungen,  an
ihren  bisherigen  Vermittler  abzuführen.  "

Artikel  III.
Diese  Ausführungsbestimmung  tritt  mit  dem  20.  Oktober  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  9.  Oktober  1916.

Reichs-Sackstelle.
Pedell.

(8)  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1916,  betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs
von  Ferngläsern  und  Objektiven  fÜr  Photographie  und  Projektion.

Die  nachstehende  Verordnung  des  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  zu  Altona,  betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs  von  Ferngläsern  und  Objektiven
  für  Photographie  und  Projektion,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht:

Zur  Ausführung  der  Verordnung  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Polizeibehörden  im  Sinne  des  §  4  sind  die  Ortsobrigkeiten,  im
ritterschaftlichen  Gebiet  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August
1914  —  Rbl.  Nr.  57  —  bestellten  Kommissare.

2.  An  die  Stelle  des  Jagdscheins  (§  4)  tritt  eine  Bescheinigung  der  Ortsobrigkeit,
  bezw.  des  Kommissars  des  Inhalts,  daß  der  Käufer  zur
Ausübung  der  Jagd  berechtigt  ist.

3.  Ortspolizeiliche  Behörden  im  Sinne  des  §  5  sind  die  Ortsobrigkeiten,
  im  ritterschaftlichen  Gebiet  die  Kommissare  (zu  vgl.  Ziffer  1
dieser  Bekanntmachung).

Schwerin,  den  26.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1125" />
        Nr.  169.  1916.  1061

III  v.  Nr.  129  670/10  431.  Nr.  2324.  11.  Oktober  1916.

verordnung,

betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs  von  Ferngläsern  und  Objektiven  für  Photographie
  und  Projektion.

Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  betreffend  Erklärung
des  Kriegszustandes,  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung,  der  §8§  4  und  9  des  preußischen
  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme  ich  im  Interesse
der  öffentlichen  Sicherheit:

81.

Ich  verbiete  den  An-  und  Verkauf,  Tausch,  sowie  jede  andere  entgeltliche  oder  unentgeltliche
  Ubereignung  von  Prismenfernrohren  aller  Art,  Ziel-  und  terrestrischen
Ferngläsern  aller  Art,  Galileischen  Gläsern  mit  einer  Vergrößerung  von  4mal  und
Prüber,  sowie  der  optischen  Teile  aller  vorgenannten  Gläser,  auch  wenn  sie  im  Privatesitz

  sind.

g  2.
Ich  verbiete  den  Verkauf  von  Objektiven,  für  Photographie  und  Projektion,  deren
Lichtstärke  bei  einer  Brennweite  von  mehr  als  18  cm  größer  oder  gleich  1:600  ist,
auch  wenn  sie  im  Privatbesitz  sind.

*s  3.

l

Die  in  1  erwähnten  Ferngläser  dürfen  an  Heeresangehörige  veräußert  oder
sonstwie  entgeltlich  oder  unentgeltlich  übereignet  werden  gegen  Vorlage  einer  mit
Stempel  und  Unterschrift  versehenen  Bescheinigung  ihres  Truppenteils,  daß  die  Ferngläser
  zum  Dienst  bei  der  Truppe  bestimmt  seien.

8  4.

Die  Übereignung  der  in  §  1  erwähnten  Ferngläser  kann  ausnahmsweise  gestattet
werden,  falls  ihre  Vergrößerung  die  Gmalige  nicht  übersteigt.  Ebenso  kann  die  Übereignung
  der  in  §  2  erwähnten  Oejebiive  für  Photographie  und  Projektion  ausnahmsweise
  gestattet  werden.  Bezügliche  Anträge  sind  von  dem  Erwerber  an  die  „Beschaffungs-=stelle
  für  Lichtbildgerät  beim  Allgemeinen  Kriegs-Departement“,  Abt.  H.,  Berlin  W.  57,
Bülowstr.  20,  portofrei  zu  richten,  und  zwar  in  doppelter  Ausfertigung  unter  Beifügung
eines  nicht  portofrei  gemachten  Briefumschlages  mit  der  Adresse  des  Antragstellers.
Einem  solchen  Antrage  kann  nur  dann  stattgegeben  werden,  falls  eine  amtliche  Bescheinigung
  der  für  den  ständigen  Wohnort  des  Antragstellers  zuständigen  Polizeibehörde
oder  des  Landrats  beigebracht  wird,  daß  bei  diesen  Behörden  Bedenken  gegen  den
Verkauf  mit  Rücksicht  auf  die  Person  des  Antragstellers  nicht  vorliegen.  Die  Bescheini-
        <pb n="1126" />
        1062  Nr.  (169.  1916.

gungen  sind  auf  ein  Stück  für  dieselbe  Person  zu  beschränken.  Handelt  es  sich  um  ein
Zielfernrohr,  so  muß  der  Käufer  im  Besitz  eines  Jagdscheines  sein,  dessen  Nummer  auf
dem  Antrage  besonders  anzugeben  ist.

Bei  den  Anträgen  ist  folgender  Wortlaut  einzuhalten:

„Ich  bitte  um  Genehmigung  zum  Erwerbe  eines  (genaue  Bezeichnung

  des  Gegenstands))  (Vergrößerung,  Brennweite,
Lichtstärkee  Nummer  der  Werkstätttet  aus
EEEEIIIII  Ich  versichere,  daß  ich  diesen

Gegenstand  ohne  Einwilligung  der  Beschaffungsstelle  für  Lichtbildgerät
beim  Allgemeinen  Kriegs-Departement  während  des  Krieges  weder  verkaufen,
  noch  verschenken,  noch  auf  irgend  eine  andere  Art  an  einen  Dritten
weitergeben  werde.

Ort  und  Tag  Name  –).——

 

Wohnung
Jagdschein-:  2r.

(Raum  für  den  amtlichen  Bescheid.)
Berlin,  den  19.  .

*s2B
Wer  gewerbsmäßig  Waren,  deren  Übereignung  nach  §§  1  und  2  verboten  ist,
eilhält,  hat  sie  unter  Angabe  der  Fabrik  und  Nummer,  die  beide  auf  der  Ware  vermerkt
ein  müssen,  in  ein  Buch  einzutragen,  das  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung
  der  zuständigen  ortspolizeilichen  Behörde  zur  Beglaubigung  vorzulegen  ist.
Jede  Veränderung  des  Lagers  ist  in  den  Büchern  sofort  zu  vermerken.

86.
Der  Bezug  durch  militärische  Dienststellen  und  der  gewerbsmäßige  Bezug  der  in
88  1  und  2  bezeichneten  Waren  seitens  der  Händler  von  den  Fabriken  werden  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.  "  .

§7·  .
EineErlaubniszurübereignungderin§§1und2bezeichnetenWarenistnicht

einzuholen,  wenn  die  Waren  in  das  Ausland  verkauft  werden  sollen.  In  diesem  Falle
gelten  die  wegen  Einholung  von  Ausfuhrbewilligungen  erlassenen  Sonderbestimmungen.

4
Wer  den  Vorschriften  der  95  1  und  2  zuwiderhandelt,  oder  zu  einer  übertretung
der  §§  1  und  2  auffordert  oder  anreizt,  wird,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
        <pb n="1127" />
        Nr.  169.  1916.  1063

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  1500
Mark  erkannt  werden.  6§5°

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Krat.  Meine  in  gleicher  Sache  erlassene  Verordnung
  vom  4.  Mai  1916  —  K  Vl.  1916  S.  494  Nr.  1368.—  wird  hiermit  aufgehoben.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  in  geeigneter  Weise,
namentlich  in  den  für  die  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmten  Blättern,  zu  veröffentlichen.


v.  Falk.

(9)  Bekanntmachung  vom  1.  November  1916,  betreffend  Benzol  und  Solventnaphtha.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen
1.  vom  9.  August  1915,  betreffend  die  Verwendung  von  Benzol  und
Solventnaphtha  sowie  die  Höchstpreise  für  diese  Stoffe,  Rbl.  1915
Nr.  129  S.  729,  und
2.  vom  22.  Februar  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Benzol  und
Solventnaphtha,  Rbl.  1916  Nr.  35  S.  165,
wird  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Anderung
  der  Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Benzol  und  Solbventnaphtha,
  sowie  über  Hoöchstpreise  für  diese  Stoffe,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  angewiesen,  für  die  Bekanutgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.
Schwerin,  den  1.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Benzol
und  Solventnaphtha  sowie  über  Höchstpreise  für  diese  Stoffe.
Kriegsministerium,  Verkehrs-Abteilung,  Nr.  2534/9.  16.  A7  V.

zub  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (GS.
S.  451  ff.),  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August  1914  in  der  Fassung  der

244
        <pb n="1128" />
        1064  Nr.  169.  1916.

Bekanntmachung  vom  17.Dezember  1914  (RGBl.  S.  516),  der  Bekanntmachung,  betreffend
  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  2.  Januar  1915  (RG#Bl.  S.  26)  und  der  Bekanntmachung
  über  Vorratserhebung  vom  2.  Februar  1915  (RG#Bl.  S.  54)  wird  hiermit
verordnet:

Artikel  I.

Die  durch  Verfügung  vom  25.  Januar  1916  IVa  9661  —  KVl.  Nr.  215  —.
außer  Kraft  gesetzten  9  3  und  6  der  oben  bezeichneten  Bekanntmachung  über  die  Verwendung
  von  Benzol  usw.  treten  wieder  in  Kraft  und  zwar  wie  folgt  (§  3  verändert,
§5  6  unverändert):

5  3.  Das  Benzol  von  der  in  §  2  gekennzeichneten  Beschaffenheit

darf  in  letzter  Hand  nur  geliefert  werden:
—  soweit  nicht  das  Kriegsministerium  oder  in  seinem  Auftrage  die  Inspektion  des
Kraftfahrwesens  durch  Sondererlaß  darüber  verfügt  hat  oder  verfügen  wird  —

a)  an  chemische  Fabriken  (Farbwerke),  soweit  es  nachweislich  zur  Herstellung
von  Benzolderivaten  für  die  Heeresverwaltung  dient;

b)  an  landwirtschaftliche,  staatliche  oder  kommunale  Betriebe,  wenn  es  nachweislich
  als  Motorenbetriebsstoff  (jedoch  nicht  für  Kraftwagen)  zu  landwirtschaftlichen,
  staatlichen  oder  kommunalen  Zwecken  benutzt  wird;

c)  an  gewerbliche  Betriebe  als  Motorenbetriebsstoff  sowie  allgemein  als  Kraftwagenbetriebsstoff,
  jedoch  nicht  über  rund  15  v.  H.  der  Erzeugung  bezw.
der  den  Lagerhaltern  und  Verkäufern  von  den  Gewinnungsanstalten  gelieferten
  Mengen;  Besitzer,  die  Benzol  ihrerseits  von  Dritten  erworben
haben,  dürfen  es  für  den  angegebenen  Zweck  nur  insoweit  abgeben,  als  die
ulässige  Menge  von  15  v.  H.  der  Erzeugung  nicht  bereits  von  früheren
Besipeon  hierfür  verwendet  worden  ist  und  letztere  dies  ausdrücklich  bescheinigt
  haben;

4)  an  die  Erzeuger  zum  Selbstverbrauch  in  dem  Erzeugungsbetrieb  in  Mengen,
die  auf  Grund  zu  stellender  Anträge  von  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
  festzusetzen  sind;

e)  an  Verbraucher  zur  Speisung  von  Benzolglühlichtlampen,  die  von  der
Kriegskleinbeleuchtungsgesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin,  Leipziger  Straße  2,
geliefert  sind,  gegen  Beguosschrile  dieser  Gesellschaft;

§  6.  Benzol  (§§  1,  2),  Solventnaphtha  und  Tylol  sind  ohne  Verzug
dem  Verbraucher  zuzuführen  und  dürfen  nicht  länger  als  höchstens  einen  Monat  auf
Lager  gehalten  werden.  Menzen,  die  nach  dieser  Frist  nicht  abgesetzt  oder  vom  Verbraucher
  nicht  angefordert  worden  sind,  müssen  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  angezeigt
  werden,  die  hierüber  weitere  Verfügung  treffen  kann.

Artikel  U.
Außer  Kraft  treten:  #
a)  aus  §  7  Absatz  b:  die  Festsetzungen  von  Höchstpreisen  für  Benzol-Spiritus;
3  5  7  Absatz  c  (Bestimmung  über  Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  Höchstpreise
  für  Benzol-Spiritus).
        <pb n="1129" />
        Nr.  169.  1916.  1065

Artikel  III.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  November  1916  in  Kraft.
Altona,  den  1.  November  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(10)  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1916,  betreffend  landesherrliche  Genehmi-Zung
  der  „Stiftung  der  H.  H.  Permien'schen  Eheleute  zu  Wustrow“.

ie  „Stiftung  der  H.  H.  Permien'schen  Eheleute  zu  Wustrow“  ist  landesherrlich
  genehmigt  worden.

Schwerin,  den  20.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="1130" />
        <pb n="1131" />
        Ar.  170.  1067

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  2.  November  1916.

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Warenumsatzstempelgesetzes
  vom  26.  Juni  1916.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Anerkennung
  der  Reifezeugnisse  der  Hessischen  Studienanstalten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Oktober  1916,  betreffend  den  Vollzug  des  Warenumsatzstempelgesetzes
  vom  26.  Juni  1916.
um  Vollzuge  des  Warenumsatzstempelgesetzes  vom  26.  Juni  1916  (RGBl.
1916  S.  639,  Amtsbl.  der  Oberzolldirektion  1916  S.  149)  und  der  dazu  erlassenen
  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  (Zentralbl.  für  das  Deutsche
  Reich  1916  S.  250,  Amtsbl.  der  Oberzolldirektion  1916,  Beil.  zu  Nr.  23)
werden  folgende  Vorschriften  erlassen:

1.  Die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Abgabe  von  Warenumsätzen  erfolgt
durch  die  Hauptzollämter,  für  die  durch  die  landesherrliche  oder  landesherrlichständische
  Verwaltung  geführten  Betriebe  durch  das  Hauptzollamt  Schwerin.

Oberbehörde  (Direktivbehörde)  ist  die  Oberzolldirektion.

Als  Prüfungsbeamte  für  den  Warenumsatzstempel  werden  die  Bezirksoberkontrolleure
  der  Zollverwaltung  bestellt.  An  Stelle  dieser  Beamten  können
von  der  Oberzolldirektion  auch  andere  Beamte  gleichen  oder  höheren  Ranges  der
Zollverwaltung  bestellt  werden.

2.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  —  zu  vergl.  §  82  des  Gesetzes  —  über  die
in  ihrem  Bezirk  ansässigen  Personen  und  Gesellschaften,  die  nach  Art  und  Umfang
  ihres  Gewerbebetriebs  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  Betracht  kommen,
  bis  Ende  November  1916  eine  Liste  aufzustellen  und  dem  für  ihren  Be-245
        <pb n="1132" />
        1068  Nr.  170.  1916.

zirk  zuständigen  Hauptzollamte  zu  übersenden;  sie  haben  diese  Liste  in  den  folgenden
  Jahren  jeweils  bis  Ende  November  auf  das  Laufende  zu  bringen.

3.  Die  Hauptzollämter  haben  auf  Grund  der  von  den  Ortsobrigkeiten
eingereichten  Listen  die  Steuerrolle  aufzustellen  und  im  Laufe  des  Dezember
den  in  die  Steuerrolle  eingetragenen  Steuerpflichtigen  einen  Anmeldungsvordruck
(Muster  29  a  zu  den  Ausführungsbestimmungen)  kostenfrei  zu  übermitteln.

Sie  haben  außerdem  zwischen  dem  8.  und  15.  Dezember  jedes  Jahres  die
Steuerpflichtigen  nach  dem  den  Ausführungsbestimmungen  beigefügten  Muster
29  b  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zur  Anmeldung  ihres  steuerpflichtigen
Umsatzes  und  zur  Entrichtung  der  Abgabe  aufzufordern.

Die  Anmeldung  der  Steuer  kann  auch  mündlich  bei  dem  Hauptzollamt
erfolgen.

4.  Die  Hauptzollämter  haben  die  Steueranmeldungen  in  das  Anmeldungsbuch
  B  einzutragen,  das  nach  dem  den  Ausführungsbestimmungen  beigefügten
  Muster  40  a  geführt  wird.

Das  über  die  Einnahmen  zu  führende  Einnahmebuch  B  ist  nach  dem  den
Ausführungsbestimmungen  beigefügten  Muster  39  a  einzurichten.

Schwerin,  den  28.  Oktober  1910.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1916,  betreffend  Anerkennung  der  Reifezeugnisse
  der  hessischen  Studienanstalten.
wischen  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Regierung  und  der  Großherzoglich
  Hessischen  Regierung  ist  nachfolgende  Vereinbarung  abgeschlossen  worden:
Die  Reifezeugnisse  der  hessischen  Studienanstalten  sind  als  gleichberechtigt
mit  den  Reifezeugnissen  der  Studienanstalten  in  Mecklenburg  anzusehen.  Demgegenüber
  gelten  die  Reifezeugnisse  der  mecklenburgischen  Studienanstalten  und
die  Schlußzeugnisse  der  mecklenburgischen  Oberlyzeen  (Zeugnisse  der  Lehrbefähigung
  an  Lyzeen)  als  gleichberechtigt  im  Großherzogtum  Hessen.
Schwerin,  den  26.  Oktober  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum,  Abteilung  für
Unterrichtsangelege  nheiten.
Langfeld.
        <pb n="1133" />
        Nr.  171.  1069

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  6.  November  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Rindfleisch.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Allodifizierung  des  Lehngutes  Thürkow,
A.  Güstrow.

II.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1916,  betreffend  Höchstpreise  für
Rindfleisch

achstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  2.  November  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  3.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Hekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Rindfleisch.

Nachdem  in  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  22.  Juni  d.  Is.  —  Rol.
Nr.  94,  Seite  554  —  die  Stallhöchstpreise  für  Rindvieh  durch  die  in  den  Tageszeitungen
veröffentlichte  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  in  allen  Klassen  um  je  Mk.  5,—  für
50  kgx  Lebendgewicht  herabgesetzt  worden  sind,  werden  hiermit  die  unter  dem  7.  Juni

246
        <pb n="1134" />
        1070  Nr.  171.  1916.

d.  Is.  bekanntgemachten  Höchstpreise  für  Rindfleis  ch  —.  Rbl.  Nr.  89,  Seite  532  —
in  folgender  Weise  festgesetzt:

Mürbebraten  (Fileh)  fund  Mk.  3.—
Schieres  Fleissss  »  „2,70
Rücken  ohne  Knochen  ......«..  «  ,,2,70
Rücken  mit  Knohen#  »  „  2,40
Rippe  ....·..'..  »  „  2,40
Brust  und  Blatt.  ......  »  „  2,10
Alles  übrige  Rindfleisch.  ......  »  ,,1,70
Knochennnth......-..  »  „  0,40
Sonstige  Knochen  .«.·...  »  ,,0,10
Rinderzunge  ohne  Schlund  ·

(gesalzen  oder  Et  ...-·.  ,,  „  2,80
Rinderzunge  mit  Sä  und  ,,  ,,2,-—
Gehtrn-..  .......  »  „  1,40
Lunge  ·  ...  «  ,,0,50
Herz  «  „  1.—
Leber  7“  7  1,70
Milz  „  „  030
Nieren  «  »  „  1,20
Euter  ..........  «  ,,0,80
Schwanz............  «  „  1,40
Kaldaunen  mit  Labmagen,  gebrüt  «  „  0,50

Knochenbeilagen  dürfen  nicht  gegeben  werden.
Die  Preisfestsetzungen  treten  sofort  in  Kraft.

Die  Preise  für  Kalbfleisch  bleiben  unverändert  von  Bestand.
Schwerin,  den  2.  November  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916,  betreffend  Allodifizierung  des
Lehngutes  Thürkom,  A.  Güstrow.  ·
Das  Lehngut  Thürkow,  Amts  Güstrow,  ist  unter  dem  heutigen  Tage
allodifiziert  wordeu.
Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Heuck.  #
        <pb n="1135" />
        Ar.  172.  *2

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  8.  November  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  4u  Bekanntmachung,  betreffend  Erntearbeiten.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Verbot  des  Verkaufs  von  landwirtschaftlichem  Inventar.
(3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Präsidenten
des  Kriegsernährungsamtes  vom  26.  Oktober  d.  J.  über  Höchstpreise  für
Rüben.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  Höchstpreises
für  Peru  Guano.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Verkehr  mit  Kriegsgefangenen.
  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  1
der  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die  Beförderung  gefährlicher
  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1916,  betreffend  Erntearbeiten.

Die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht,  mit  dem  Bemerken,  daß  die  Verordnung  vom  24.  Juli  1916  im
Regierungs-Blatt  S.  711  bekannt  gemacht  ist.

Schwerin,  den  3.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1136" />
        1072  Nr.  172.  1916.

IIIVSS.  Nr.  134  578/134  671.  Nr.  2344.  Altona,  den  17.  Oktober  1916.
676.  ·
Erntearbeiten.

Ungünstige  Witterung  hat  den  Abschluß  der  Ernte,  zumal  jetzt  der  Kartoffeln  und
Rüben,  erheblich  verzögert,  Dresch=  und  Bestellungsarbeit  sind  im  Rückstand.  Die  vorgeschrittene
  Jahreszeit  verlangt,  daß  alle  Personen,  die  dazu  in  der  Lage  sind,  mit
allen  Kräften  an  der  möglichst  schnellen  Bergung  der  Kartoffel-  und  Rübenernte,  sowie
der  anderen  landwirtschaftlichen  Arbeiten  teilnehmen.

Die  zuständigen  Behörden  werden  dringend  ersucht,  gemäß  der  Verordnung  vom
24.  Juli  1916  —  KVl.  1916  Nr.  1801  —  das  weitere  zu  veranlassen.  Insbesondere
sind  die  Kriegerfrauen,  die  Unterstützung  beziehen,  zu  den  Arbeiten  heranzuziehen.
Weigern  sich  Kriegerfrauen,  die  eine  Unterstützung  beziehen,  ohne  Grund,  diesem  Befehl
nachzukommen,  so  haben  die  Landräte,  Polizeibehörden  usw.  diese  unverzüglich  zur
Anzeige  zu  bringen,  und  ferner  strengstens  zu  prüfen,  ob  sie  noch  als  bedürftig  anzusehen
  sind.  Verneinendenfalls  ist  ihnen  die  Unterstützung  zu  entziehen.

v.  Falk.

 

)  Bekanntmachung  pom  3.  November  1916,  betreffend  Verbot  des  Verkaufs
von  landwirtschaftlichem  Inventar.
as  nachstehend  abgedruckte  Verbot  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps,  betreffend  Verkauf  von  landwirtschaftlichem  Inventar,
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Ziffer  1  ist  die  Ortsobrigkeit,  im  Gebiete
  der  ritterschaftlichen  Landgüter  der  für  den  Aushebungsbezirk  bestellte
Großherzogliche  Kommissar.

Schwerin,  den  3.  November  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

V.  Nr.  138  156/1977.  Nr.  2374.  Altona,  den  23.Oktober  1916.

verbot,
betreffend  Verkauf  von  landwirtschaftlichem  Inventar.

Im  Interesse  der  ordnungsmäßigen  Bewirtschaftung  der  Landstellen  bestimme  ich
hierdurch:
        <pb n="1137" />
        Nr.  172.  1916.  1073

1.  Die  Veräußerung  des  Inventars  von  Landgütern  und  landwirtschaftlichen
Grundstücken,  sowie  die  Entfernung  desselben  von  den  Landstellen  ist,  soweit  sie  nicht  im
Rahmen  einer  ordnungsmäßigen  Pirischaft  erfolgt,  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
Zivilbehörden  verboten.
dah  2.  Ausgenommen  sind  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgenden  Maßnahmen.


3.  Die  Zivilbehörden  haben  für  die  Durchführung  dieser  Verordnung  und  für  die
ordnungsmäßige  Bewirtschaftung  Sorge  zu  tragen.

4.  Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  strengere
Strafe  androhen,  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung
mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  bei
Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

5.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  ersucht.

v.  Fallk.

(3)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes  vom  26.  Oktober  d.  Is.  über
Höchstpreise  für  Rüben.
ur  Ausführung  der  Verordnung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes
  vom  26.  Oktober  d.  Is.  über  Höchstpreise  für  Rüben  wird  gemäß  §  8
dieser  Verordnung  folgendes  bestimmt:  ·

I.

Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  in
Schwerin.  Die  Festsetzung  der  Höchstpreise  gemäß  §  3  der  obigen  Verordnung
erfolgt  durch  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

II.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  bildet  einen  Kommunalverband.  Die
§§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916
—  Rbl.  Nr.  118  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes
  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.
Die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  20.  März  d.  Is.  (Rbl.  Nr.  50),
betreffend  den  Versand  von  Wrucken,  bleiben  unberührt.
247“
        <pb n="1138" />
        1074  Nr.  172.  1916.

III.

·  Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  6  Abs.  1  der  obigen  Verordnung  ist
diejenige  Kreisbehörde  für  Volksernährung,  in  deren  Bezirk  die  Rüben  sich  befinden.


Schwerin,  den  3.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1916,  betreffend  Aufhebung  des  Höchstpreises
  für  Peru  Guano.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  zu
Altona,  betreffend  Aufhebung  des  Höchstpreises  für  Peru  Guano.  wird  unter
Hinweis  auf  die  Bekanntmachung  vom  3.  Oktober  d.  Is.  —  Rbl.  A.  Beil.
S.  412  —  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  3.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

V.  Nr.  139  678/2052.  Nr.  2427.  Altona,  den  30.  Oktober  1916.

Aufhebung  des  Böchftpreises  für  Peru  Guano.

Nachdem  durch  Verfügung  des  Kriegs-Ernährungs-Amtes  vom  19.  Oktober  1916
(B.  I.  7608)  die  Beschlagnahme  des  Peru  Guanos  angeordnet  worden  ist,  wird  hierdurch
  die  Verordnung  vom  28.  September  1916  (KVBl.  Nr.  2234  Seite  829)  über  die
Höchstpreise  für  Peru  Guano  aufgehoben.  «

V.  s.  d.  st.  G.
v.  Voß.
        <pb n="1139" />
        Nr.  172.  1916.  1075

(5)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1916,  betreffend  Verkehr  mit  Kriegsgefangenen.

Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachungen,  betreffend  Verhalten  gegen  Kriegsgefangene,
  vom  28.  Mai  1915,  Rbl.  Nr.  79,  S.  441,  und  vom  29.  Februar.
1916,  Rbl.  Nr.  39,  S.  195,  wird  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen
  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  22.  v.
Mts.,  betreffend  Verkehr  mit  Kriegsgefangenen,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  auf  die  genaueste  Befolgung  der
getroffenen  Anordnungen  hinzuwirken.

Schwerin,  den  3.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  2373.  Altona,  den  22.  Oktober  1916.

verkehr  mit  Kriegsgefangenen.

Unter  Aufhebung  der  Verordnungen  vom  10.  Mai  1915  —  M.  1123  —,  vom
15.  Mai  1915  —  M.  1167  —,  vom  23.  Februar  1916  —  Nr.  498  KVBl.  —  bestimme
ich  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
und  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
  folgendes:

Der  Bevölkerung  ist  verboten:

a)  das  Sprechen  und  jeglicher  Verkehr  mit  den  Kriegsgefangenen,  sofern  er
nicht  durch  die  Arbeitsbeschäftigung  der  Gefangenen  bedingt  und  durch  den
militärischen  Wachtmann  oder  den  Arbeitsgeber,  d.  i.  in  den  Gemeinden
der  Gemeindevorsteher,  ausdrücklich  gestattet  wurde,

b)  das  Verabreichen  von  Geschenken,  Liebesgaben  und  dergleichen,  die  Verschaffung
  des  Genusses  von  alkoholischen  Getränken  für  die  Kriegsgefangenen,

c)  die  Abgabe  von  Feuerzeug,  Messer,  scharfen  Werkzeugen  oder  Waffen  an
die  Kriegsgefangenen,

d4)  die  Vermittelung  des  Briefverkehrs.

8  2.
Das  Verbot  des  §  1  gilt  auch  für  Militärpersonen,  es  sei  denn,  daß  der  Verkehr

usw.  in  Ausübung  des  Dienstes  stattfindet  und  nach  den  dienstlichen  Vorschriften
erlaubt  ist.
        <pb n="1140" />
        1076  Nr.  172  1916

83.
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr,  bei  mildernden  Umständen
  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  1500  Mark  bestraft.
Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntgabe  ersucht.

v.  Falk.

(6)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1916,  betreffend  Anderung  der  Anlage  1
der  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die  Beförderung  gefährlicher
Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.  ·

Auf  Grund  der  Zusatzverordnung  vom  14.  Dezember  1915  zur  Verordnung

vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit

Kauffahrteischiffen  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

Die  Anlage  1  der  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die  Beförderung
  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen  (Rbl.  Nr.  24  für  1912)
wird  folgendermaßen  ergänzt  bezw.  geändert:

1.  Seite  2  unter  Ia  A1a  Güterverzeichnis  ist  hinter  „Ammoncahücit
  Fram  16“  einzuschalten  „Ammoncahücit  Fram  16“.
2.  Ebenda  ist  hinter  „Ammoncarbonit  mit  angehängten  Buchstaben“  anzufügen
  „und  Zahlen.“
3.  Ebenda  ist  hinter  „Ammon-Nobelit  mit  angehängten  Buchstaben  A,  B,
C  usw.“  einzuschalten  „Ammonraschit  1,  II,  III,  IV.“.
4.  Seite  4  daselbst  ist  hinter  „Detonit  V  usw.“  einzuschalten  „Detonit
VI  auch  mit  Buchstaben.“.
5.  Ebenda  werden  die  mit  „Raschit  III,  IV,  V  und  VI“  beginnenden
Absätze  gestrichen.
Seite  6  daselbst  ist  hinter  „Titanit  V“  einzuschalten  „Titanit  6.
7.  Seite  6  daselbst  ist  im  Absatz  „Kohlen-Westfalit,  Gesteins-Westfalit
usw.“  am  Schlusse  anzufügen  „Wetter-Westfalit  auch  mit  den  Zahlen

I,  II,  III  usw.  und  den  Buchstaben  A,  B,  C  usw.“

8.  Seite  10  unter  I  a,  A.  1  d.  Güterverzeichnis  ist  hinter  „Cahücit“
  einzuschalten  „Luxemburger  Sicherheitspulver.“.
9.  Ebenda  wird  hinter  „Raschit  II“  die  Zahl  „II“  gestrichen.

10.  Seite  10  und  12  unter  I  a.  A.  20  Güterverzeichnis  werden  die
Stoffe  in  nachfolgender  Reihenfolge  unter  Berücksichtigung  der  Ergänzungen
  aufgeführt:

„Albit,  Gesteins-Albit,  auch  mit  Zahlen  1,  II  usw.  oder  den  Buchstaben
  A,  B  usw.

ÖC„
        <pb n="1141" />
        Nr  172.  1916.  1077

Wetter-Albit,  Kohlen-Albit  auch  mit  Zahlen  I,  II  usw.  oder  den
Buchstaben  A,  B  usw.

Alkasit  I,

Alkasit  “  und  B.

Barbarit  mit  den  Zahlen  1,  II,  III  usw.

Gelatine-Barbarit.

Bomlit  I,  II,  III.

 
 

auch  mit  Buchstaben  oder  Zahlen.

(Wetter-,  Kohlen-Chloratzite)  auch  mit  Zahlen  I,  II,
III  usw.

Chlorahücit.

Halalite  auch  Wetter-,  Kohlen-  oder  Gesteins-Halalite  auch  mit
Zahlen  I,  II,  III  usw.

Hammonit  auch  mit  Zahlen  oder  Büuchstaben.

Helagon.

Helit.

Kiwit  mit  Zahlen  1,  II,  III  und  IV.

Gesteins-Koronit  sowie  Gesteins-Favorit  auch  mit  Buchstaben  oder
Zahlen.

Gesteins-Koronit  F  und  Fl.

Kohlen-Koronit  sowie  Kohlen-Favorit  auch  mit  Buchstaben  oder
Zahlen.  ,

L.  C.  Pulver  auch  mit  Buchstaben  oder  Zahlen.

Miedziankit  J,  Egelit  und  Kieselbacher  Chloratsprengstoff.

Wetter-Miedziankit  D  III.

Naphtalit,  Wetter-,  Gesteins-Naphtalit  auch  mit  Buchstaben  oder
Zahlen.

Peragon.

Perchlorit  oder  Wetter-Perchlorit.

Perilit.

Gesteins-Permonit,  Permonit  1.

Wetter-Permonit,  Permonit  II.

Permonit  A  sowie  Gesteins-Leonit.

Persalit.

Wetter-Persalit  und  Gesteins-Persalit  auch  mit  Buchstaben  oder
Zahlen  sowie  Neu-Leonit.

Petrolit  mit  Zahlen  1,  II,  III  usw.
        <pb n="1142" />
        1078

11.

12.

13.
14.

15.

16.

Nr.  172.  1916.

Plessit,  Wetter-Plessit  III.

Chlorat-Rivalit.

Silesia  sowie  Markanit  mit  Buchstaben  A,  B,  C  usw.

Wilhelmit,  Kohlen-,  Wetter-Wilhelmit  auch  mit  Zahlen  1,  II,

III  usw.

Vonkit  1,  II,  III.“
Seite  24  unter  Ib.  3  a.  Güterverzeichnis.  ist  der  Absatz  §  zu
streichen.  Die  Bezeichnung  des  vorhergehenden  Absatzes  mit  „a“  fällt
fort.
Ebenda.  Verpackung.  Absatz  (2).  —  2.  Hinter  dem  ersten  Wort
des  Absatzes  „Munitionszündspiegel“  fällt  das  „(#)“  fort.
Ebendaselbst  ist  der  nächste  Absatz  (2)  3  zu  streichen.
Seite  40  unter  lc.  24.  Güterverzeichnis  erhält  der  zweite  Absatz
  folgende  Fassung:

„Knallkörper,  die  mittels  Schlagvorrichtung  zur  Detonation  gebracht

  werden,  wie  Knallkorke,  Knallkapseln,  Pappzündhütchen,

Zündspiegel,  (Liliputmunition  und  dergleichen),  die  hauptsächlich

einen  Knall  hervorrufen  sollen  oder  für  Spielzwecke  bestimmt  sind,

von  den  zum  Eisenbahnverkehr  ausdrücklich  zugelassenen  Mustern.“
Seite  56  unter  II.  9.  Güterverzeichnis  ist  das  Fußnotenzeichen
bei  der  Ziffer  9  hinter  dem  Klammerinhalt  „(Dreh-,  Bohrspäne  und
dergleichen)“  zu  setzen  und  dahinter  anzufügen  „Späne  von  Zink,
Aluminium  und  Zink-Aluminium-Legierungen,  auch  gefettet,  sowie
Zink,  Aluminium  oder  Zink-Aluminiumstaub.“.
Seite  62  unter  III.  7.  Güterverzeichnis  ist  am  Schluß  der
Ziffer  7  aufzunehmen  „ferner  Monochlorbenzol.“.

Schwerin,  den  3.  November  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1143" />
        Rr.  173.  1079

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  10.  November  1916.

 

6  Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Flachs=  und  Hanfstroh  sowie  Bastfasern
4  und  Erzeugnisse  aus  Bastfasern.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916,  betreffend  Flachs=  und  Hanfstroh
  sowie  Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus  Baftfasern.

Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachungen:
1.  vom  12.  Juli  d.  Is.,  betreffend  Flachs=  und  Hanfstroh,  Rbl.  Nr.  103,
S.  605,  und
2.  vom  15.  August  d.  Is.,  betreffend  Bastfasern  und  Erzeugnisse  aus
Bastfasern,  Rbl.  Nr.  126,  S  764
wird  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme,
Verwendung  und  Veräußerung  von  Flachs=  und  Hanfstroh,  Bastfasern  (Jute,
Flachs,  Ramie,  europäischer  und  außereuropäischer  Hanf)  und  von  Erzeugnissen
aus  Bastfasern,  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  10.  November  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
248
        <pb n="1144" />
        1080  Nr.  173.  1916.

Belkianntmachung
Nr.  W.  III.  3000/9.  16.  K.R.A,

betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Flachs=  und
Haufstroh,  Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  und  außereuropäischer
  Hanf)  und  von  Erzeugnissen  aus  Bastfasern.
Vom  10.  November  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahme-Vorschriften  nach  §  6“)  der  Bekanntmachungen  über  die
Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGl.  S.  357),  vom  9.  Oktober
1915  (RGl.  S.  645),  vom  25.  November  1915  (REl.  S.  778)  und  14.  September
1916  ###  S.  1019)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  LHagerbuchführung  nach
§.  5"“)  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (R  l.
S.  54),  vom  3.  September  1915  (RGBl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGl.
S.  684)  bestraft  wird.  Auch  kann  die  Schließung  des  Betriebes  gemäß  der  Bekanntmachung
  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September
1915  (RGBl.  S.  603)  angeordnet  werden.

81.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt  werden  hiermit:
a)  alles  Flachs=  und  Hanfstroh.  Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  nur  auf  den
Halm  (Flachs,  Hanfstroh,  Strohflachs,  Flachs  bezw.  Hanf  im  Stroh),  jedoch
nicht  auf  die  Frucht  (Leinsaat);

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  „K  wird,  sofern
nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteignelen  Gegenstände  herauszugeben,  oder  sle  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  übersenden,  zuwiderhandelt;
wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;
wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

)  Wer  vorsäßlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  bestraft,  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staat  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  vorsäßlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der
gesetzten  Frist  erteilt,  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis
00  K  oder  im  Unvermögensfalke  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestrast.  Ebenso  wird  bezu

  30
straft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

wo

#
        <pb n="1145" />
        Nr.  173.  1916.  1081.

b)  alle  Bastfasern  in  rohem,  ganz  oder  teilweise  gebleichtem,  kremiertem  oder
gefärbtem  Zustande.
Als  Bastfasern  im  Sinne  der  Bekanntmachung  sind  anzusehen:  Jute,
lachs,  Ramie,  europäischer  und  außereuropäischer  Hanf  (Manilahanf,
Sisalhanf,  die  indischen  Hanfarten,  Neuseelandflachs  und  andere  Seilerfasern)
  und  alle  bei  der  Verarbeitung  von  Bastfaser-Rohstoffen,  -Halbund
  -Fertigerzeugnissen  entstehenden  Wergarten,  Abfälle  (mit  Ausnahme
der  Lumpen  und  Stoffabfälle)  "),  Fabrikkehricht  sowie  die  durch  Auflösung
  von  Bastfaser-Erzeugnissen  und  Lumpen  wieder  gewonnenen  Fasern;
JPC)  alle  Halberzeugnisse  aus  Bastfasern;
d)  die  nach  Maßgabe  des  §  6  Ziffer  2  auf  Vorrat  seit  dem  27.  Dezember  1915
fertiggestellten  Halb=  und  Fertigerzeugnisse  aus  Bastfasern.

§5  2.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  diese  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  erlaubt
werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

*  3.
Verwendungserlaubnis.

Trot  der  Beschlagnahme  ist  nach  Auslesen  der  Fäden  und  Stoffabfälle  das  Verbrennen
  des  Fabrikkehrichts  und  seine  Verwendung  zu  Düngezwecken  erlaubt.

#
Bearbeitungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  erlaubt:
a)  das  Rösten  des  Strohs  und  das  Ausarbeiten  der  Faser  aus  dem  Stroh  im
eigenen  Betriebe;
b)  das  Bleichen  und  Färben  roher  Garne  in  den  Nummern  bis  30  englisch
einschließlich;
c)  die  Fertigstellung  der  am  15.  August  1916  im  Bleich=  oder  Färbverfahren
befindlichen,  bisher  beschlagnahmefreien  Garne.

*)  Die  Beschlagnahme  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  auf  Grund  der  Bekanntmach
vom  16.  ö.  76  M.  W.  1V.  500/4.  160  #Krrgl.  bt.Ee  sierduncn  unberahr.  machung
248“
        <pb n="1146" />
        1082

Nr.  173.  1916.
6  5.

Verarbeitungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  erlaubt:

a)  die  Herstellung  von  Seilerwaren  in  den  handwerksmäßig  geführten  Betrieben,
  soweit  sie  zur  Aufarbeitung  der  am  15.  August  1915  in  den  betreffenden
  Betrieben  vorhanden  gewesenen  Bastfasern  oder  Halberzeugnisse
erfolgt;

b)  die  monatliche  Verarbeitung  des  10.  Teiles  der  am  1.  August  1916  vorhanden
  gewesenen  Vorräte  an  Bastfaser-Abfall  der  im  F  1b  bezeichneten
Art  (Fadenabfälle,  Spinnabfälle,  Wergabfall  usw.)  sowie  an  Reißwerg  zu
Garnen  und  ihre  Verarbeitung  zu  Fertigerzeugnissen);

Pc)  die  monatliche  Verarbeitung  des  10.  Teiles  der  am  1.  August  1916  vorhanden
  gewesenen  Vorräte  in  Leinengarn  feiner  als  Nr.  51  englisch  roh  und
Nr.  31  englisch  ganz  oder  teilweise  gebleicht  oder  gefärbt  sowie  die  monatliche
  Verarbeitung  des  5.  Teiles  der  nach  dem  1.  August  1916  hinzugekommenen
  gleichartigen  Garnvorräte  zu  Geweben  und  Klöppelspitzen;

d)  die  Verarbeitung  der  am  27.  Dezember  1915  auf  Kettbäumen  befindlichen
und  der  bis  zum  15.  August  1916  beschlagnahmefreien  Garne,  welche  sich
auf  Kettbäumen  befinden,  allgemein,  sowie  der  am  15.  August  1916  auf
Kettbäumen  befindlichen  oder  für  die  Herstellung  von  Klöppelspitzen  vorgerichteten
  Garne  der  Nummern  45—50  englisch  roh  ohne  Rücksicht  auf  die
aus  ihnen  anzufertigende  Ware.  ·

«  Hierbei  dürfen  nur  Schußgarne  feiner  als  Nr.  51  englisch  roh  oder
Nr.  31  englisch  gebleicht  bezw.  gefärbt  verwendet  werden;

e)  die  monatliche  Verarbeitung  einer  solchen  Menge  beschlagnahmter  Bastfasern,
  welche  dem  5.  Teile  des  am  15.  August  1916  vorhanden  gewesenen
Bestandes  der  nach  dem  1.  Januar  1916  aus  dem  Reichsauslande  (nicht
den  besetzten  Gebieten)  eingeführten  Rohstoffe  entspricht.  Diese  Erlaubnis
erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  Flachsstroh.

86.
Verarbeitungserlaubnis  für  Kriegsbedarf.

1.  Die  Verarbeitung  und  Verwendung  von  Bastfasern  ist  erlaubt,  soweit  sie  zur

Erfüllung  von  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Aufträgen  der  Heeres=  oder  Marinebehörden
  dienen  (Kriegslieferungen).

Der  Nachweis  der  Verwendung  zur  Erfüllung  einer  Kriegslieferung  ist  zu  führen.

Für  jeden  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Auftrag  auf  eine  Kriegslieferung  muß  sich
der  Hersteller  der  Halb=  oder  Fertigerzeugnisse  vor  der  Anfertigung  von  Kriegslieferungen
  aus  beschlagnahmten  Beständen  im  Besitz  eines  ordnungsmäßig  ausgefüllten

))  Wegen  Fertigerzeugnisse  wird  auf  die  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  vom  1.  Februar  1910  W.  M.  1000/11.  15.  K.K.  A.

verwiesen.
        <pb n="1147" />
        Nr.  173.  1916.  1083

und  von  der  auftraggebenden  Behörde  unterschriebenen  amtlichen  Belegscheines  für
Erzeugnisse  aus  Bastfasern  befinden.  Vordrucke  für  diese  Belegscheine  sind  bei  der  Beschlagnahmestelle
  (Vordruckverwaltung)  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  §W.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  erhältlich.

2.  Auch  ohne  einen  Auftrag  auf  Kriegslieferungen  dürfen  Halb=  und  Fertigerzeugnisse
  für  Heeres=  oder  Marinebedarf  aus  Bastfasern  auf  Vorrat  nach  Maßgabe  der
folgenden  Vorschriften  hergestellt  werden:

a)  Zu  Garnen,  nicht  feiner  als  Leinengarn  Nr.  45  englisch  und  zu  Seilerwaren
  für  Kriegsbedarf  dürfen  Bastfasern  dauernd  mit  der  Maßgabe  verarbeitet
  werden,  daß  die  jeweils  vorrätige  Menge  an  Garnen  und  Seilerwaren
  nicht  mehr  als  25  Gewichtsteilen  vom  Hundert  jedes  einzelnen,  am
1.  Dezember  1915  vorhanden  gewesenen  Bestandes  an  Bastfasern  gleichkommt.
  Die  Vorräte  an  Garnen  feiner  als  Nr.  30  dürfen  ⅛  des  beschlagnahmten
  Gesamtvorrates  an  Garnen  nicht  überschreiten.

Bei  der  Berechnung  der  Gesamtmenge  der  vorhanden  gewesenen  Bestände
  an  Bastfasern  sind  in  Abzug  zu  bringen  die  Mengen  der  nach  dem
25.  Mai  1915  aus  dem  Auslande  eingeführten  Rohstoffe  und  die  Mengen
der  gemäß  §  5  Ziffer  b  bezeichneten  Abfälle.

Personen,  deren  Vorrat  am  1.  Dezember  1915  geringer  war  als  ½2
des  im  Jahre  1913  verarbeiteten  Rohstoffgewichtes,  dürfen  Garne  nicht
feiner  als  Leinengarn  Nr.  30  und  Seilerwaren  für  Kriegsbedarf  uneingeschränkt
  auch  auf  Vorrat  arbeiten.

Bei  der  Feststellung  der  Bestände  sind  als  Faserstroh  vorhandene  Vorräte
  nur  mit  einem  Fünftel  ihres  Gewichts  in  Rechnung  zu  stellen.

b)  Zu  Geweben  für  Kriegsbedarf  dürfen  Bastfasergarne  dauernd  mit  der  Maßgabe
  verarbeitet  werden,  daß  die  jeweils  vorrätige  Gewebemenge  nicht  mehr
als  25  Gewichtsteilen  vom  Hundert  der  am  1.  Dezember  1915  vorhanden
gewesenen  Bastfasergarnbestände  gleichkommt.

Bei  Berechnung  der  Gesamtmenge  der  Bastfasergarnbestände  vom
1.  Dezember  1915  ist  die  Menge  der  nach  dem  26.  Mai  1915  aus  dem
Ausland  eingeführten  Garne  und  Zwirne  nicht  zu  berücksichtigen.

Die  auf  Vorrat  hergestellten  Garne  und  Gewebe  bleiben  beschlagnahmt  (vgl.  §  8);
sie  müssen  getrennt  von  den  übrigen  Beständen  gelagert  werden.

Als  Rohstoff=  bezw.  Garnvorrat  gelten  die  nicht  in  Bearbeitung  genommenen
Mengen:  Auf  Lager  befindliche  gehechelte  Fasern  und  Wergarten  sind  Rohstoffbestände
im  Sinne  dieses  Paragraphen;  ferner  sind  als  Vorrat  alle  diejenigen  Halb=  und  Fertigerzeugnisse
  anzusehen,  welche  die  Herstellungsmaschinen  (Webstuhl,  Spinnstuhl,  Seilschlagmaschinen
  usw.)  verlassen  haben.

§  7.

Veräußerungserlaubnis  für  Bastfaserrohstoffe.

Die  Veräußerung  und  Lieferung  von  aus  dem  Ausland  eingeführten  Bastfaserrohstoffen
  (lauch  Werg)  und  Abfällen  bezw.  Reißwerg  der  im  §  1  bezeichneten  Art  ist-
        <pb n="1148" />
        1084  Nr.  173.  1916.

nur  an  die  Bastfaser-Einkaufs-Gesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin  W.  56,  Werderscher  Markt  4,
die  Veräußerung  und  Lieferung  der  inländischen  Rohstoffe  nur  an  die  Kriegs-Flachsbau=Gesellschaft
  m.  b.  H.,  Berlin  W.  56,  Markgrafenstr.  36,  oder  an  Personen  gestattet,
welche  einen  schriftlichen  Ausweis  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
  Kriegsministeriums  zur  Berechtigung  des  Aufkaufs  der  beschlagnahmten  Gegenstände
  erhalten  haben.  Anträge  auf  Erteilung  eines  derartigen  Ausweises  sind  durch
Vermittelung  der  Kriegs-Flachsbau-Gesellschaft  m.  b.  H.  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  zu  richten.

Die  von  der  deutschen  Heeresmacht  besetzten  Gebiete  gelten  nicht  als  Ausland  im
Sinne  dieser  Bekanntmachung.

Die  Veräußerung  und  Lieferung  anderer  als  aus  dem  Ausland  eingeführter  Abfälle
  ist  in  Mengen  bis  zu  6000  kg  erlaubt,  mit  Ausnahme  der  Veräußerung  und
Lieferung  an  Verarbeiter  solcher  Gegenstände.  Die  Veräußerung  oder  Lieferung
rößerer  Mengen  der  vorbezeichneten  Abfälle  *)  ist  nur  an  die  Aktiengesellschaft  zur
Verwerkung  von  Stoffabfällen,  Berlin  W.  9,  Bellevuestr.  12  a,  oder  an  Personmen  oder
Firmen  gestattet,  welche  einen  schriftlichen  Ausweis  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des

öniglich  Preußischen  Kriegsministeriums  zur  Berechtigung  des  Ankaufs  der  bezeichneten
  Abfälle  erhalten  haben.

Die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  ist  jedoch  nur  verpflichtet,
Ladungen  der  vorbezeichneten  Abfälle  anzunehmen,  welche  die  Zusammensetzung  einer
der  folgenden  Gruppen  haben:

Gruppe  A.  Garnreste,
B.  Naßspinnabfälle,
Kämmlinge,
.  Kardenabfsälle,
.  Wergabfall  und  Schwingabfall,
Kehricht  oder  Scherabfall.

S.
Veräußerungserlaubnis  für  Bastfasererzeugnisse.
Trotz  der  Beschlagnahme  ist  gestattet:

a)  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  Bastfaserhalberzeugnisse  an  Selbstverarbeiter
  sowie  an  die  Leinengarn-Abrechnungsstelle  A.-G.,  Berlin  W.  56,
Schinkelplatz  1—4,  oder  an  Personen,  welche  im  Besitz  eines  schriftlichen
Ausweises  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  zur  Berechtigung  des  Aufkaufs  der  beschlagnahmten  Gegenstände
  sind;

b)  die  Lieferung  der  seit  dem  27.  Dezember  1915  gemäß  §  6  Ziffer  2  hergestellten
  Erzeugnisse  zur  Erfüllung  eines  Auftrages  auf  Kriegslieferungen
gegen  Belegschein.

iO

*)  Es  wird  auf  die  Bekanntmachung,  betrefsend  Höchstpreise  für  Bastfaserabfälle  vom  8.  Sep-““]“—ie
        <pb n="1149" />
        Nr.  173.  1916.  1086

89.
Lagerbuchführung.
Ein  Lagerbuch,  aus  welchem  die  Vorräte  sowie  alle  Anderungen  von  ihnen  ersichtlich
  sind,  ist  zu  führen:
a)  über  alle  beschlagnahmten  Vorräte  des  im  Inlande  geernteten  Flachs=  und
Hanfstrohs  nach  Einbringung  der  Ernte;
b)  über  die  gemäß  §  6  Ziffer  2  aà  und  d  auf  Vorrat  für  Kriegsbedarf  hergestellten
  Garne  und  Gewebe.  '
Ist  ein  derartiges  Lagerbuch  bereits  vorhanden,  so  kann  es  weiter
benutzt  werden.
Besitzer  von  Flachs=  und  Hanfstrohvorräten  (geröstet  oder  ungeröstet)
von  weniger  als  1000  kg  brauchen  ein  Lagerbuch  nicht  zu  führen.

8  10.

Ausnahmen.

Ausnahmen  von  dieser  Bekanntmachung  können  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin  bewilligt  werden.  Schriftliche,
  mit  eingehender  Begründung  versehene  Anträge  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Sektion  W.  III.,  Berlin  SW.48,
Verl.  Hir  neongltr,  10,  zu  richten.  Die  Entscheidung  über  Ausnahmebewilligungen  von
§  9  behält  sich  der  zuständige  Militärbefehlshaber  vor.

8  11.

Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  10.  November  1916  in  Kraft.  Gleichzeitig  werden
die  Bekanntmachungen  Nr.  W.  III.  3500/7.  16.  K.  R.  A.  vom  15.  August  1916  und
Nr.  W.  III  300/6.  16.  K.  R.  A.  vom  12.  Juli  1916  aufgehoben.  ·

Altona,  den  10.  November  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

Mit  dieser  Nr.  173  werden  ausgegeben:  Nr.  252,  253  und  254  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1916.
        <pb n="1150" />
        <pb n="1151" />
        Nr.  174.  1087

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  11.  November  1916.

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  1.  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  2.  Herstellungsverbot  von
Garnen  und  Geweben  aus  Mischungen  von  Papier  und  Wolle  oder
Kunstwolle.

 

II.  Abteilung.
——  —

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916,  betreffend  1.  Beschlagnahme
und  Bestandserhebung  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und  2.  Herstellungsverbot
  von  Garnen  und  Geweben  aus  Mischungen  von  Papier  und  Wolle  oder
Kunstwolle.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  d.  Is.,  betreffend
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,  Rbl.  Nr.  19,  S.  89,  werden  nachstehende  Bekanntmachungen
  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage:
1.  Nachtrag  zur  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,  und
2.  Bekanntmachung,  betreffend  Herstellungsverbot  von  Garnen  und  Geweben
  aus  Mischungen  von  Papier  und  Wolle  oder  Kunstwolle,
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
        <pb n="1152" />
        1088  Nr.  174.  1916

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.

Schwerin,  den  10.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kachtrag
Nr.  W.  M.  207/9.  16  K.  R.A.

zur  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,  vom  1.  Februar  1916  W.M.  100011.  15.  K.  R.A.
Vom  10.  November  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  6  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGBl.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den
Erweiterungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (Rcl.  S.  645),  vom  25.  November
  1915  (RGBl.  S.  778)  und  vom  14.  September  1916  (Rül.  S.  1019)  und
jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach  §  5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (REBl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen
  vom  3.  September  1915  (RBl.  S.  549)  und  vom  21.Oktober
  1915  (Röl.  S.  684)  bestraft  wird.  Auch  kann  die  Schließung  des  Betriebes
gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
vom  23.  September  1915  ###.  S.  603)  angeordnet  werden.

Artikel  I.

Im  §  2  der  Bekanntmachung  W.  M.  1000/11.  15  K.  R.A.  werden  zwischen  die
Worte:  „verschiedener  Spinnstoffe“  und  „hergestellt  sind“  die  Worte:  „oder  auch  unter
Mitverwendung  von  Papier“  eingefügt.  Die  Worte:  „bei  Sandsack=  und  Strohsackgeweben
  auch  unter  Mitverwendung  von  Papier“  fallen  fort.

Artikel  II.
Fasf  §  5  Ziffer  9  der  Bekanntmachung  W.  M.  1000/11.  15  K.  R.  A.  erhält  folgende
assung:

„Bastfasergewebe,  deren  Herstellung  auf  Grund  des  §  3  Nr.  24  und  e  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern
  und  Erzeugnissen  aus  Bastfasern,  vom  23.  Dezember  1915  (W.  III.  1577/10.  15
K,  .  A.),  des  5  3  Nr.  2d  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung
        <pb n="1153" />
        Nr.  174.  1916.  1089

i  W.  II.  1500/4.  16  K.  R.  A.)
und  Verä  tfasern  usw.,  vom  26.  Mai  1916  (
sowie  *i  l  r  Basisalernue  .  “r  mifee
ä  w.,  vom  15.  Augu  .  .  «.  ..·
Täßastrbutnrgoavronsojkeaikfgxzfål  Gugrosbe  während  der  Geltungsdauer  der  die  Herstellung  gestattenden
  Bekanntmachung  angesertigt  find  8  eingeschoben.
i  iffer  9  wird  folgende  Nr.  :
er  e3  Siffe  deren  geleen  auf  Grund  des  §  de  der  Bekanntmachung,
betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  pon  Bastfasern  usw.,  vom
10.  November  1916  (W.  III.  3000/9.  16  K.R.A.)  erlaubt  ist.

Artikel  III.  der  Belannimach

n  der  Ubersichtstafel,  Gruppe  J,  II,  III,  V,  VII,  Spalte  2  der  Bekanntmachung

W.  „  She  Fhtan,  traihpet  Worte  hinzu:  „auch  unter  Mitverwendung  von
P

ier“.
ap  Artikel  IV.

ür  die  durch  die  erweiterte  Beschlagnahme  erforderlichen  Meldungen  gelten  hinschemi
  Fürs  Stich  en  und  der  Meldefrist  die  im  §  12  der  Bekanntmachung  W.  M.
1000/11.  15  K.  K.A.  enthaltenen  Bestimmungen.  Für  die  erste  Meldung  ist  der  am
Beginn  des  10.  November  1916  tatsächlich  vorhandene  Bestand  maßgebend.  Die  ersten
Meldungen  sind  bis  zum  20.  November  1916  zu  erstatten.

Artikel  V.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Altona,  den  10.  November  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

Kriegsministerium.
Leesehs-Mastosseneileng.
Nr.  W.  I.  2939/9.  16  K.  R.A.

Bekanntmachung,

betreffend  Herstellungsverbot  von  Garnen  und  Geweben  aus  Mischungen  von

Papier  und  Wolle  oder  Kunstwolle.
Vom  10.  November  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hierdurch  mit  dem  Be
Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Übertretung  wie  seurchomt  dem  0e
tretung  der  erlassenen  Vorschriften,  soweit  nicht  nach  d

rken  zur  allgemeinen
r  Anreizen  zur  Über
en  allgemeinen  Strafgesetzen
        <pb n="1154" />
        1090  Nr.  174.  1916.

höhere  Strafen  ver  irkt  sind,  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  (REGBl.
S.  813),  in  Bayern  nach  Artikel  4  Ziffer  2  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  4.  Dezember  1915
bestraft  wird.

81.

Die  Verwendung  von  Wolle  oder  Kunstwolle  oder  Mischungen  von  Spinnstoffen,
in  denen  Wolle  oder  Kunstwolle  enthalten  ist,  zur  Herstellung  von  Garnen  oder  Geweben
  unter  Mitverwendung  von  Papier  ist  verboten.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Bekanntmachung  gebäumten  Papierketten
dürfen  unter  Verwendung  von  Wolle  oder  Kunstwolle,  soweit  es  nicht  bisher  bereits
verboten  war,  abgearbeitet  werden.  Die  Beschlagnahme  der  hierdurch  hergestellten  Gewebe
  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  W.  l.  1000/11.  15.  K.R.MA.  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  W.  M.  20  7/9.  16.  K.  R.A.  bleibt  unberührt.  «

§2.

Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Sektion  W  I,  Berlin  SW.  48,  Verl.
Hedemannstr.  11,  zu  richten.  Die  Entscheidung  über  die  Anträge  behält  sich  der  zuständige
  Militärbefehlshaber  vor.  ·  «

§3.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Altona,  den  10.  November  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.
        <pb n="1155" />
        Nr.  175.  1081

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  13.  November  1916.
Inhalt.
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  am  1.  Dezember  1916  vorzunehmende

Volkszählung.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Viehzählung  am
1.  Dezember  1916.

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916,  betreffend  die  am  1.  Dezember
1916  vorzunehmende  Volkszählung.

Zur  Durchführung  der  nach  der  Bundesratsverordnung  vom  2.  November  1916
(REl.  S.  1233)  am  1.  Dezember  1916  vorzunehmenden  Volkszählung  wird
Folgendes  bestimmt:

81.

Die  Zählung  geschieht  gemeinde-  bezw.  ortschaftsweise,  und  zwar  im
Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter
  durch  die  Gemeindevorstände,  in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften
  dieser  Gebiete  durch  die  Ortsvorsteher  und  im  Gebict  der  Ritterschaft
durch  die  Ortsobrigkeiten.  Auf  allen  Grundstücken,  welche  dem  Großherzoglichen
Hofmarschallamt,  sowie  sonstigen  zur  Großherzoglichen  Hofverwaltung  gehörenden
  Behörden  unterstellt  sind,  soll  die  Zählung  allgemein  denjenigen  Gemeindevorständen
  (Ortsvorstehern)  übertragen  sein,  in  deren  Ortsgrenzen  diese  Grundstücke
  belegen  sind  oder  mit  deren  Gebiet  sie  in  unmittelbarer  Verbindung  stehen.

In  Zweifelsfällen  bestimmt  das  Ministerium  des  Innern  denjenigen
Gemeindevorstand  (Ortsvorsteher),  welcher  die  Zählung  vorzunehmen  hat.

250
        <pb n="1156" />
        1092  Nr.  175.  1916.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  die  Zählung  vorschriftsmäßig  ausführen.

§  2.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindebehörden  (Ortsvorsteher)  können  sich  bei
der  Zählung  der  Hilfe  besonderer  Beauftragter  —  der  Zähler  —  bedienen.  Die
Bürger  und  Einwohner  in  den  Städten  und  die  Mitglieder  der  ländlichen  Gemeinden
  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des  Gemeindevorstandes
  (Ortsvorstehers)  unentgeltlich  als  Zähler  zu  wirken.  Auf  Kirchendiener
  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  nicht.

Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  ermächtigt  die  Ortsobrigkeiten,  Schüler  der  oberen  Klassen  und  Lehrer
der  öffentlichen  Schulen  als  Zähler  heranzuziehen,  bei  landesherrlichen  höheren
Lehranstalten  im  Einverständnis  mit  dem  Direktor.

Die  Ortsobrigkeiten  und  die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher  können
in  Orten,  deren  Einwohnerzahl  oder  zerstreute  Lage  dies  erforderlich  macht,
mehrere  Zählbezirke  einrichten.

83.

Als  Drucksachen  kommen  bei  der  Volkszählung  in  Anwendung:
1.  eine  Haushaltungsliste;
2.  eine  Ortsliste.

Die  Zählungsvordrucke  werden  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)
und  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche  Statistische
Amt  rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen  von  Drucksachen
sind  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  Haushaltungen  und  einzeln  lebende
Personen  sowie  alle  Anstalten  rechtzeitig  mit  den  erforderlichen  Zählungsvordrucken
  versehen  werden.

Die  Verteilung  der  Zählungsvordrucke  hat  spätestens  bis  zum  30.  November
  stattzufinden;  die  Wiedereinsammlung  erfolgt  am  2.  Dezember.

84.
Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  sofort  auf  Grund  der  Haushaltungslisten  bezw.  Zählbezirkslisten
  die  Ortslisten  in  doppelter  Ausfertigung  anzufertigen.
        <pb n="1157" />
        Nr.  175.  1916.  1093

Eine  Ausfertigung  der  Ortsliste  ist  mit  den  zugehörigen  Haushaltungslisten
und  Zählbezirkslisten  spätestens  bis  zum  4.  Dezember  1916  einzusenden:


a)  von  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  im  Großherzoglichen
Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter
an  die  zuständigen  Großherzoglichen  Amter,  die  Magistrate  und
Klosterämter;

b)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  zweite  Ausfertigung  der  Ortsliste  ist  von  den  Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern)  und  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  sorgfältig  aufzubewahren

*  5.

Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate  haben  sofort  die
von  ihren  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  eingesandten  Ortslisten  auf
Vollzähligkeit  und  Richtigkeit  zu  prüfen  und  sie  dann  —  in  den  Städten  zusammen
  mit  den  Zusammenstellungen  aus  den  Städten  selbst  —  in  eine  entsprechende
  Zusammenstellung  für  ihren  obrigkeitlichen  Bezirk,  unter  Benutzung
des  Vordrucks  der  Ortsliste,  zu  übertragen  und  aufzurechnen  und  diese  Zusammenstellung
  zusammen  mit  den  zugehörigen  Ortslisten  und  mit  den  sämtlichen
zugehörigen  Zählbezirks=  und  Haushaltungslisten  spätestens  bis  7.  Dezember
1916  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.

Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate  haben  für
eine  pünktliche  Innehaltung  dieser  Termine  Sorge  zu  tragen.

86.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenstellung  der
Ergebnisse  der  Volkszählung  beauftragt  und  hat  die  in  §  8  der  Bundesratsverordnung
  vorgeschriebene  Nachweisung  der  vorläufigen  Ergebnisse  bis  zum
21.  Dezember  in  je  einer  Ausfertigung  an  das  Großherzogliche  Ministerium
des  Innern,  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  und  das  Kaiserliche  Statistische
  Amt  einzusenden.

§5  7.
Für  die  bei  dieser  Zählung  über  die  Persönlichkeit  des  Einzelnen  gewonnenen
  Nachrichten  ist  das  Amtsgeheimnis  zu  wahren;  diese  Nachrichten  dürfen
        <pb n="1158" />
        1094  Nr.  175.  1916.

nur  zu  den  vom  Reichskanzler  oder  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des
Innern  bestimmten  amtlichen  Zwecken  benutzt  werden.

Schwerin,  den  10.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916,  betresfend  Biehzählung  am

1.  Dezember  1916.

Für  die  Ausführung  der  am  1.  Dezember  d.  Is.  nach  der  Bundesratsverordnung
  vom  4.  November  1916  (RBl.  S.  1249)  stattfindenden  Viehzählung
gelten  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  3.  November  1913,  betreffend  die
alljährlich  vorzunehmenden  Viehzählungen  (Rbl.  1913  Nr.  48)  mit  der  Maßgabe,
  daß  die  Einsendung  der  Ortslisten  nebst  den  zugehörigen  Zählbezirksund
  Haushaltungslisten  in  diesem  Jahre  bis  zum  4.  Dezember  zu.  geschehen
hat,  und  zwar:

a)  von  den  mit  der  Erhebung  beauftragten  Gemeindevorständen  im
Großherzoglichen  Domanium  den  Klosterämtern  und  den  Stadtgebieten
  bezw.  von  den  Ortsrorstehern  in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten
  Ortschaften  dieser  Geb  ete  an  die  vorgesetzten  Großherzoglichen
Amter,  die  Klosterämter  und  Magistrate;

b)  von  den  ritterschaftlichen  Gutsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.  »

Die  Großherzoglichen  Ämter,  die  Klosterämter  und  die  Magistrate  haben
die  von  den  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  eingesandten  Listen  zu
prüfen  und  sie  nach  Veranlassung  der  notwendigen  Berichtigungen  und  Vervollständigungen
  bis  zum  8.  Dezember  unter  Beifügung  einer  Zusammenstellung
  für  den  gesamten  obrigkeitlichen  Bezirk,  für  welche  die  Ortsliste  als
Formular  zu  benutzen  ist,  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin
einzusenden.

Die  für  die  Zählung  vorgeschriebenen  Formulare  werden  den  Gemeindevorständen
  bezw.  Ortsvorstehern  im  Großherzoglichen  Domanium,  den  Klosterämtern
  und  den  Stadtgebieten  und  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  nach
        <pb n="1159" />
        Nr.  175.  1916.  1095

dem  mutmaßlichen  Bedarf  vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amte  unmittelbar
  rechtzeitig  vor  der  Zählung  zugefertigt  werden.  Sollten  einzelnen  Gemeindevorständen
  bezw.  Ortsvorstehern  und  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  die  Formulare
  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  genügender  Anzahl  zugegangen  sein,  so
haben  sie  sich  dieserhalb  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu
wenden.

Eine  Veröffentlichung  von  Zählungsergebnissen  ist  nicht  gestattet.

Die  Viehzählung  vom  1.  Dezember  1916  tritt  für  diesen  Termin  an  die
Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1916  (Rbl.  Nr.  86)  angeordneten
  vierteljährlichen  Viehbestandsanzeige;  ihre  Ergebnisse  sind  daher  in
die  nach  Ziffer  II  dieser  Bekanntmachung  zu  führenden  Viehbestandsverzeichnisse
einzutragen.  Die  späteren  vierteljährlichen  Viehbestandsanzeigen  bleiben  aufrecht
  erhalten.

Schwerin,  den  10.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Mit  dieser  Nr.  175  wird  ausgegeben:  Nr.  255  des  Reichs-Gefetzblatts  von  1916.
246
        <pb n="1160" />
        <pb n="1161" />
        Ar.  176.  1097

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mlechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.

 

Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  14.  November  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats

über  Hülsenfrüchte  vom  29.  Juni  1916  (Rl.  S.  846).  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Absatz  von  Gemüsekonserven  und  Faßbohnen.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Handel  mit  Apfel=  und  Birnenwein.
(4)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers
vom  2.  November  1916  über  Höchstpreise  für  Hafernährmittel.  (5)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Oktober
1916  über  Rohtabak  (R#l.  S.  1145).  (6)  Bekanntmachung,  betreffend
Verbot  der  Ausbeutung  von  Kriegsbeschädigten.  (7)  Bekanntmachung,
betreffend  Tanzunterricht.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916  zur  Ausführung  der  Berordnung
bes  Bundesrats  über  Hülsenfriüchte  vom  29.  Juni  1916  (Röenl.  S.  846).

Bei  dem  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten  sind  drei  Arten  von  Saatgut  zu  unterscheiden:



a)  „Anerkanntes  Saatgut“  sind  solche  Hülsenfrüchte  aus  anerkannten

Saatgutwirtschaften,  auf  welche  sich  die  Anerkennung  erstreckt.  Als
anerkannte  Saatgutwirtschaften  gelten  solche  Wirtschaften,  die  in  der
Sondernummer  des  gemeinsamen  Tarif-Verkehrsanzeigers  für  den
Güter=  und  Tierverkehr  im  Bereiche  der  Preußisch-Hessischen  Staatseisenbahnverwaltung,
  der  Militäreisenbahnen,  der  Mecklenburgischen
und  Oldenburgischen  Staatseisenbahnen  und  der  Norddeutschen  Pri-252
        <pb n="1162" />
        1098

b

.

Nr.  176.  1916.

vateisenbahnen  vom  16.  September  1916  nebst  Nachträgen,  Ergänzungen
  und  Berichtigungen  aufgeführt  sind.

„Saatgut,  das  durch  eine  Saatstelle  als  zur  Saat  geeignet  erklärt  ist“.
Die  Zuständigkeit  der  Saatstellen  ist  durch  die  Bekanntmachung  vom
15.  August  1916  —  Rol.  Nr.  128  —  geregelt.

„Nachweislich  zum  Gemüseanbau  bestimmtes  Saatgut“.  Hierzu  kann
Saatgut  jeder  Herstammung  dienen,  wenn  es  nur  nachweislich  zum
Gemüseanbau  verwendet  wird.

Der  Nachweis  ist  in  folgender  Weise  zu  liefern:

1.

Will  der  Erwerber  der  Hülsenfrüchte  sie  selbst  zum  Anbau  als  Gemüse
  verwenden,  so  hat  er  durch  Bescheinigung  der  Ortsobrigkeit  des
Anbauortes,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  durch  Bescheinigung  des
Kommissars  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes
nachzuweisen,  welche  Mengen  an  Saatgut  er  zum  Anbau  braucht.
Der  Nachweis  gilt  als  erbracht,  wenn  es  sich  um  Mengen  von  nicht
mehr  als  5  kg  handelt.  Die  Bescheinigung  ist  von  dem  Veräußerer
des  Saatguts  aufzubewahren.

Will  der  Erwerber  der  Hülsenfrüchte  sie  als  Zwischenhändler  an  Gemüsebauer

  weiter  veräußern,  so  bedarf  er  dazu  bei  jedem  Ankauf
einer  von  der  Ortsobrigkeit  bezw.  dem  Kommissar  auszustellenden
Genehmigung,  welche  die  Menge  der  anzukaufenden  Hülsenfrüchte,  sowie
  den  Namen  und  Wohnort  des  Verkäufers  enthalten  muß.  Die
Genehmigung  ist  von  dem  Verkäufer  aufzubewahren.  Die  Ortsobrigkeit
  bezw.  der  Kommissar  hat  die  ordnungsmäßige  Verwendung  der
an  Zwischenhändler  abgegebe  2en  Hülsenfrüchte  zu  überwachen.

Schwerin,  den  10.  November  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.

 

 

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916,  betreffend  Absatz  von  Gemllsekonserven
  und  Faßbohnen.
Nachstehende  in  Nr.  264  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.  vom  7.  November  1916
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  10.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1163" />
        Nr.  176  1916.  1099

WBekanntmachung.

Auf  Grund  der  Verordnung  vom  5.  August  d.  Is.  (RG#l.  Nr.  180  S.  914  u.  ff.)
geben  wir  bekannt:

Der  Absatz  von  Gemüsekonserven  und  Faßbohnen  ist  auf  Veranlassung  des  Herrn
Reichskommissars  verboten.  Den  Fabriken  ist  zur  Zeit  der  Versand  freigegeben.  Hierdurch
  sind  die  Fabriken  in  der  Lage,  noch  vor  Eintritt  des  Frostes  die  Waren  an  die
Orte  zu  versenden,  für  die  sie  bestimmt  sind.  Der  Versand  an  die  Abnehmer  der  Fabrikanten
  darf  nur  unter  der  Bedingung  erfolgen,  daß  die  Ware  nicht  an  die  Verbraucher
gelangt,  solange  das  Absatzverbot  besteht.

Auf  die  Strafbestimmungen  im  §5  9  der  Verordnung  vom  5.  August  d.  Is.  wird
ausdrücklich  hingewiesen.

Berlin,  den  7.  November  1916.

Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Dr.  Kanter.

(3)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916,  betreffend  Handel  mit  Apfelund
  Birnenwein.
Nachstehende  in  Nr.  263  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Kriegsgesellschaft  für  Weinobst-Einkauf  und  -Verteilung,  G.
m.  b.  H.,  vom  3.  November  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.


Schwerin,  den  10.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

WBekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  geben  wir  hierdurch  bekannt,
  daß  der  Handel  mit  1916er  Apfel=  und  Birnenwein  so  lange  verboten  ist,  bis  wir
Höchstpreise  für  den  Großhandel,  Kleinhandel  und  Ausschank  festgesetzt  haben.

Berlin  SW.  68,  den  3.  November  1916.

Kriegsgesellschaft  für  Weinobst-Einkauf  und  -Verteilung,  G.  m.  H.
Härtel.
        <pb n="1164" />
        1100  Nr.  176.  1916

(4)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  2.  November  1916  über  Höchstpreise  für  Hafernährmittel.

In  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  2.  November  1916

über  Hoöchstpreise  für  Hafernährmittel  —  Rl.  S.  1242  —  wird  bestimmt:
Zuständig  für  die  Bewilligung  von  Ausnahmen  gemäß  §  3  der  Verordnung

  vom  2.  November  1916  sind  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung.

Schwerin,  den  10.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  10.  Oktober  1916  über  Rohtabak  (RGBl.  S.  1145).

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Oktober  1916  über  Rohtabak
  (RGBl.  S.  1145)  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  4  und  10  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in  dem
die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks
des  Kommunalverbandes  —  vgl.  §  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  29.  Juli
1916  (Rbl.  Nr.  118)  —  obliegen.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  10  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Großherzogliche  Gewerbekommission  zu  Schwerin.

K.

Für  die  Schließung  der  Betriebe  und  Geschäfte  (§  10  der  Bundesratsverordnung)
  ist  von  den  unter  Ziffer  1  Abs.  1  genannten  diejenige  zuständig,
  in  deren  Bezirke  sich  der  Betrieb  oder  das  befindet.  Gegen
die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Sie  ist  an  die  Gewerbe--kommission
  binnen  einer  Woche  von  dem  Tage  der  Verfügung
        <pb n="1165" />
        Nr.  176.  1916.  1101
zu  richten  und  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  Entscheidung  auf  die  Beschwerde
  ist  endgültig.

Schwerin,  den  10.  November  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(6)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916,  betreffend  Verbot  der  Ausbeutung
  von  Kriegsbeschädigten.
Die  nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps  vom  31.  Oktober  d.  Is.  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Zuständige  Landesbehörde  im  Sinme  der  Ziffer  I1  1  ist  der  geschäftsführende
Ausschuß  des  Landesausschusses  für  Kriegsbeschädigte  zu  Schwerin,  Schloßstraße
  2.

Schwerin,  den  10.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIVv2.  Nr.  110  696/8700.  Altona,  den  31.  Oktober  1916.

verbot  der  Ausbeutung  von  FKriegobeschädigten.

I.  Auf  Grund  des  Belagerungsgesetzes  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  folgendes:
Es  ist  verboten:
die  öffentliche  Ankündigung  privater  Lehrgänge,  welche  zum  Zwecke  der
Berufsschulung  Kriegsbeschädigter  eingerichtet  und  bestimmt  und  von  der
uständigen  Landesbehörde  für  die  Kriegsbeschädigtenfürsorge  nicht  auskrücklich
  anerkannt  und  zugelassen  sind,
jede  mündliche  oder  schriftliche  Aufforderung  an  Kriegsbeschädigte  zur  Teilnahme
  an  privaten  Lehrgängen  der  zu  1  genannten  Art,
jedes  einem  Kriegsbeschädigten  als  solchem  geltende  öffentliche  oder  persönliche
  (schriftliche  oder  mündliche)  Angebot  zum  Vertrieb  von  Waren  jeglicher
  Art,  sowie  zur  Ubernahme  von  Lizenzen  und  Vertretungen,

253

—
        <pb n="1166" />
        1102  Nr.  176.  1916.

4.  Kriegsbeschädigten  Werkzeuge,  Maschinen,  Musikinstrumente  oder  andere
dem  Erwerbe  dienende  Gegenstände  gegen  Sicherheitsleistung  oder  auf  Abschlagszahlung
  zum  Kauf  ohne  vorherige  ausdrückliche  Aufforderung  des
Kriegsbeschädigten  selbst  anzubieten.

II.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen
  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafse  bis  zu  1500  Mark  bestraft.
Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt

zu  machen.
v.  Falk.

(70  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916,  betreffend  Tanzunterricht.

Die  nachfolgende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  vom  8.  d.  Mts.,  betreffend  Tanzunterricht,  wird  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  10.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Stellvertretenbes  Generalkommando

IX.  Armeekorps.

Abt.  III  V2.  Nr.  133  069/10  583.
Um  eine  Umgehung  des  Tanzlustbarkeitsverbots  zu  verhindern,  ersuche  ich  im
Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit,  den  Beteiligten,  insbesondere  den  Tanzlehrern,
durch  die  Polizeibehörden  folgendes  bekannt  zu  geben:
8Es  wird  verboten:

I.  Die  Abhaltung  von  Tanzunterricht  in  Gast=  und  Schankwirtschaften.

2.  Der  Ausschank  geistiger  Getränke  an  Kursusteilnehmer  und  Zuschauer  bei
der  Veranstaltung  von  Tanzunterricht  in  Privaträumen.

3.  Der  Unterricht  von  Tänzen,  die  nicht  dem  Ernste  der  Zeit  und  dem  patriotischen
  und  sittlichen  Empfinden  der  Bevölkerung  entsprechen,  insbesondere
von  Schiebetänzen  und  Tänzen  wie  Tango  und  Maisa  itsche.

Zuwiderhandlungen  werden  auf  Grund  des  Belagerungsgesehes  in  Verbindung
mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  bestraft.  Außerdem  ist  eine  Untersagung
des  Gewerbebetriebes  wegen  Unzuverlässigkeit  auf  Grund  der  Gewerbeordnung  oder
einer  besonders  nachzusuchenden  Anordnung  des  Generalkommandos  in  Erwägung
zu  ziehen.

Altona,  den  8.  November  1916.

 

Der  stellvertretende  kommandierende  General.

gez.  v.  Falk,
General  der  Infanterie.
        <pb n="1167" />
        Ar.  177.  1103

9*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  17.  November  1916.

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Schlachten  von  weiblichen  Ziegenlämmern.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Schutzrechten
  und  Fabrikationsgeheimnissen  an  das  Ausland.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Bestimmungen  über  den  Verkehr  in  der  Ortschaft
Lockstedter  Lager.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1916,  betreffend  das  Schlachten  von
weiblichen  Ziegenlämmern.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  ein  Schlachtverbot  für
trächtige  Kühe  und  Sauen  vom  26.  August  1915  (R.G.  Bl.  S.  515)  wird  hierdurch
  folgendes  bestimmt:

81.
Das  Schlachten  von  weiblichen  Ziegenlämmern  wird  hiermit  verboten.

82.

Das  Verbot  findet  keine  Anwendung  auf  Schlachtungen,  die  erfolgen,  weil
zu  befürchten  ist,  daß  das  Tier  an  einer  Erkrankung  verenden  werde,  oder,  weil
es  infolge  eines  Unglücksfalles  sofort  getötet  werden  muß.  Solche  Schlachtungen
sind  innerhalb  48  Stunden  nach  der  Schlachtung  der  für  den  Schlachtungsort
  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  schriftlich  unter  Angabe  des
Lebendgewichts  des  Schlachttieres  anzuzeigen.
        <pb n="1168" />
        1104  Nr.  177.  1916.
83.

Ausnahmen  von  diesem  Verbot  können  aus  dringenden  wirtschaftlichen
Gründen  von  der  für  den  Schlachtungsort  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  auf  Antrag  zugelassen  werden.

8  4.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  gemäß  §  5  der  eingangs
erwähnten  Bundesratsverordnung  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  oder  mit
Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

85.
Diese  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  im  Regierungsblatt
  in  Kraft.

Schwerin,  den  31.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  13.  November  1916,  betreffend  Veräußerung  von
Schutzrechten  und  Fabrikationsgeheimnissen  an  das  Ausland.

ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona,  betreffend  Veräußerung  von  Schutzrechten  und  Fabrikationsgeheimnissen
  an  das  Ausland,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.
Schwerin,  den  13.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

1c.  Nr.  140  255.  Nr.  2438.  Altona,  den  31.  Oktober  1916.

veräußerung

von  Schutzrechten  und  Fabrikationsgeheimnissen  an  das  Ausland.
(Krm.  v.  18.  10.  16  Nr.  301/8.  16  A  7  L.)

Nachstehendes  Verbot  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem
Bemerken,  daß  jede  Übertretung  oder  Anregung  dazu,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen
        <pb n="1169" />
        Nr.  177.  1916.  1105

Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember
1915  bestraft  wird.

Es  ist  verboten,  Patente  oder  Musterschutzrechte,  die  ein  Deutscher
oder  eine  deutsche  Firma  im  Auslande  angemeldet  oder  erworben  hat,  und
die  einem  Ausfuhrverbot  unterliegende  Gegenstände  betreffen,  unmittelbar
  oder  mittelbar  nach  oder  in  dem  feindlichen  oder  neutralen  Auslande  zu
veräußern  oder  dort  in  anderer  Weise  zu  verwerten.

Das  Gleiche  gilt  von  Fabrikationsgeheimnissen,  soweit  es  sich  um
einem  Ausfuhrverbot  unterliegende  Gegenstände  handelt.

v.  Falk.

(3)  Bekanntmachung  vom  13.  November  1916,  betreffend  Bestimmungen  über
den  Verkehr  in  der  Ortschaft  Lockstedter  Lager.
Die  nachstehend  abgedruckten  Bestimmungen  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX  Armeekorps  zu  Altona  über  den  Verkehr  in  der  Ortschaft
Lockstedter  Lager  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  13.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Abw.  Nr.  5859  a.  Nr.  2452.  Altona,  den  2.  November  1916.

BSestimmungen
über  den  Verkehr  in  der  Ortschaft  Lockstedter  Lager.

1.  Der  Besuch  und  der  Aufenthalt  in  der  Ortschaft  Lockstedter  Lager  ist  außer  den
ortsansässigen  Personen  reichsdeutschen  oder  verbündeten  Staaten  angehörenden  und  in
Deutschland  wohnenden  Personen  widerruflich  nur  gestattet,  wenn  sie  im  Besitze  eines
von  der  Polizeibehörde  des  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  ausgestellten  Ausweises  sind,
der  mit  einer  Personalbeschreibung,  eigenhändiger  Unterschrist  und  einer  Photographie
des  Inhabers  aus  neuester  Zeit,  sowie  mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  versehrn  ist,
daß  der  Inhaber  des  Ausweises  tatsächlich  die  durch  die  Photographie  dargestellte
Person  ist,  und  die  Unterschrift  eigenhändig  vollzogen  hat.
Solche  Ausweise  dürfen  nur  an  unverdächtige  Personen  ausgestellt  werden.
        <pb n="1170" />
        1106  Nr.  177.  1916.

2.  Ein  Ausweis  ist  für  jeden  Aufenthalt,  auch  wenn  er  weniger  als  24  Stunden
beträgt,  erforderlich.

3.  Der  Ausweis  berechtigt  innerhalb  der  beantragten  Gültigkeitsdauer,  die  sechs
Monate  nicht  überschreiten  dal,  zu  ein=  oder  mehrmaligem  Besuch  der  Ortschaft  Lockstedter
  Lager.

4.  Aktive  reichsdeutsche  oder  verbündeten  Staaten  angehörige  Militärpersonen  in
Uniform  weisen  sich  durch  Militärpapiere  aus.

5.  Ortsansässige  Personen  weisen  sich  durch  Einwohnermeldeschein  aus.

6.  Die  Ausweise  sind  stets  mitzuführen  und  auf  Verlangen  den  zuständigen  Beamten
  und  Militärpersonen  vorzuzeigen.

7.  Die  Zulassung  feindlicher  und  neutraler  Ausländer  ist  verboten.

Ausnahmen  unterliegen  der  schriftlichen  Genehmigung  des  stellvertretenden
Generalkommandos.

8.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  nach  §  9  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz
vom  11.  Dezember  1915  bestraft.

9.  Diese  Verordnung  tritt  5  Tage  nach  dem  Tage  der  Bekanntmachung  in  Kraft.

Nicht  ortsansässige  Personen  haben  bis  dahin  die  Ortschaft  zu  verlassen,  wenn  sie
sich  nicht  inzwischen  die  erforderlichen  Ausweispapiere  beschafft  haben.

10.  Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt
zu  machen.

v.  Falk.
        <pb n="1171" />
        Ar.  178.  110

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mlechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  18.  November  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1916,  betreffend  Web-,  Wirk=  und
Strickwaren.
Zur  allgemeinen  Keuntnis  werden  hiermit  gebracht
1.  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  Bezugsscheine  vom
31.  Oktober  1916  (RGl.  S.  1218);
2.  die  Ausführungs-Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  zu
§§  11  und  12  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  über
die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die
bürgerliche  Bevölkerung  vom  31.  Oktober  1916.

Bekanntmachung
über  Bezugsscheine  —  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni
1916  (Rl.  S.  468)  —.  Vom  31.  Oktober  1916.
Auf  Grund  der  §§  11,  19  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs

mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916
(Re#  Bl.  S.  468)  bringe  ich  folgendes  zur  öffentlichen  Kenntnis:

255
        <pb n="1172" />
        1108  Nr.  178.  1916.

*  1.

Die  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  der  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web.,

Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  ausgeschlossenen  Gegenstände,

vom  10.  Juni  1916  (REl.  S.  468)  nebst  den  hierzu  erlassenen  Bekanntmachungen  vom

13.  Juli  1916  (RGBl.  S.  693),  7.  August  1916  (RG#l.  S.  924),  21.  August  1916
(RGBI.  S.  938)  und  9.  September  1916  (ReBl.  S.  1009)  werden  aufgehoben.

8  2.

Die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,
Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916  (Rl.
S.  468)  mit  Ausnahme  der  §8  7,  8  Abs.  6,  §§5  10,  14,  15  und  20  finden  auf  die  im
nachstehenden  Verzeichnis  A  (reiliste)  aufgeführten  Gegenstände  keine  Anwendung.
Als  Kleinhandelspreise  gelten  die  nach  der  Bekanntmachung  über  Preisbeschränkungen
bei  Verkäufen  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  vom  30.  März  1916  (RGBl.  S.  214)
zulässigen  Preise.

Den  Krankenanstalten  und  Krankenkassen  mit  eigener  Verbandstoffniederlage  ist
es  verboten,  auf  Grund  von  Nr.  16  des  nachstehenden  Verzeichnisses  A  Verbandstoffe
ohne  Bezugsschein  zu  erwerben.  Die  Ausstellung.  von  Bezugsscheinen  für  sie  erfolgt
durch  die  Mäichsberlkidungsstelle  Abteilung  B  für  Anstaltsversorgung  auf  dem  im  §  16
der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren
  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916  vorgeschriebenen  Wege.  Die
Reichsbekleidungsstelle  ist  berechtigt,  an  Stelle  einer  Erteilung  von  Bezugsscheinen
die  unmittelbare  Lieferung  von  Verbandstoffen  zu  veranlassen.

Verzeichnis  A  (Freiliste).

1.  Stoffe  aus  Natur=  oder  Kunstseide.  ,

2.  Halbseidene  Stoffe,  sofern  Kette  oder  Schuß  ausschließlich  aus  Natur=  oder

unstseide  besteht.

3.  Alle  Gegenstände,  die  abgesehen  von  Futter  und  Zutaten,  ausschließlich  aus
den  unter  Nummer  1  und  2  genannten  Stoffen  hergestellt  sind.  Für
Strümpfe  und  Handschuhe  gelten  jedoch  die  Bestimmungen  unter  Nummer  4.

4.  Strümpfe  aus  Natur=  oder  Kunstseide.  Halbseidene  Strümpfe;  darunter
sind  nur  solche  zu  verstehen,  die  nach  der  Fläche  mindestens  zur  Hälfte  aus
Natur=  oder  Kunstseide  bestehen.  Baumwollene  Damen-,  Knaben=  und
Mädchenstrümpfe,  von  denen  das  Dutzendpaar  weniger  als  450  Gramm
wiegt.  Baumwollene  Herrensocken,  von  denen  das  Dutzendpaar  weniger
als  350  Gramm  wiegt.  Baumwollene  Kindersocken  bis  zur  Größe  8,  von
denen  das  Dutzendpaar  weniger  als  250  Gramm  wiegt.  Für  durchbrochen
gemusterte  Strümpfe  ist  diese  Grenze  in  jedem  Falle  um  je  50  Gramm
weniger  anzunehmen.

Baumwollene  Füßlinge  (Ersaßfüße).
Seidene  und  halbseidene  Handschuhe.  Solche  baumwollene  gewirkte  leichte
Sommerhandschuhe,  die  ausschließlich  aus  80er  einfach  oder  feinerem  Garn
        <pb n="1173" />
        O  G..

Rf  L0  —

—  [  —
—  S

1

14.

15.
.achstuch.
15d.

1

□

1
1

–—

21.

—

23.
24.
26.
27.

28.

rl

Nr.  178.  1916,.  1109

hergestellt  lind.  Dagegen  sind  alle  ganz  oder  teilweise  gefütterten  oder
doppelgearbeiteten  oder  geklebten  baumwollenen  Stoffhandschuhe  bezugseinpflichtig.



ch
.  Länder,  Kordeln,  Schnüre  und  Litzen.  Schnürsenkel,  Hosenträger  und

Strumpfbänder.  Gürtel  aus  Gummiband.

.  Spitzen  und  Besatzstickereien.

Wäschestickereien  und  bemusterte  oder  bestickte  Tülle,  sämtlich  nur  bis  zu
einer  Breite  von  30  Zentimetern.  Tapisseriewaren,  Posamentierwaren  für
Möbel=  und  Kleiderbesatz,  Taschen  mit  oder  ohne  Bügel,  Lampenschirme.
Canevas  und  glatte  Kongreßstoffe  sind  bezugsscheinpflichtig.

u.  Mützen,  Hauben,  Hüte  und  Schleier.

.  Schirme  und  Schirmhüllen.

Teppiche,  Läuferstoffe,  ungefütterte  Bettüberdecken  und  abgepaßte  farbigt.
Tieidenen.

Matratzen  und  fertiggefüllte  Inletts,  Polsterwaren.
Steppdecken  sind  bezugsscheinpflichtig.

A.  Möbelstoffe  mit  Ausnahme  der  Futterstoffe  zu  Möbeln  und  Vorhängen.

Gemusterte  Wandbespannstoffe,  Gobelins  und  Gobelinstoffe.

.  Gardinen  und  Vorhänge,  beide,  soweit  sie  abgepaßt  gewebt  sind.

Gemusterte  Tüll=  und  Mullgardinen  meterweise.

.  Velvets  (baumwollene  Sammete)  und  solche  halbseidene  Sammete,  die

nicht  unter  Nummer  2  fallen.

Baumwollene  Steckereistoffe,  baumwollene  gewebte  oder  gewirkte  Spitzenstoffe

  und  baumwollene  glatt  oder  gemustert  gewebte  undichte  Kleiderstoffe.
aumwollene  bedruckte  undichte  Kleiderstoffe.

Alle  Gegenstände,  die  abgesehen  von  Futter  und  Zutaten  ausschließlich  aus
den  unter  Nummer  13,  14,  15  und  15a  genannten  Stoffen  hergestellt  sind.

Verbandstoffe  und  Damenbinden.

Orthopädische  Bandagen.

Konfektionierte  genähte  Weißwaren  (ungewaschen),  insbesondere  Bäfschen,

Rüschen,  Halskrausen,  Jabots.

Fertige  Fracks,  Uniformbesatz.

Militäruniformen,  Militärausrüstungsgegenstände  (d.  h.  nur  für  Militärpersonen
  verwendbare  Gegenstände),  Wickelgamaschen.

Mit  Pelz  gefütterte  oder  überzogene  Kleidungsstücke.

Imitierte  Pelzgarnituren  aus  baumwollenem  oder  wollenem  Plüsch,  Krimmer
  oder  Astrachan.

Fertige  Säuglingsbekleidung  für  Kinder  bis  zu  einem  Jahre.
Gummiunnterlagen  für  Säuglinge.

Korsette,  soweit  sie  am  31.Oktober  1916  fertiggestellt  waren.

Gemusterte  weiße  Tischzeuge,  soweit  sie  abgepaßt  gewebt  sind.

Reise=  und  Schlafdecken,  sofern  der  Kleinhandelspreis  50  Mark  für  das
Stück  übersteigt.

Kragen  und  Manschetten,  Vorstecker  und  Einsätze,  Krawatten.
        <pb n="1174" />
        1110  Nr.  178.  1916.
2

—

Taschentücher,  sofern  sie  der  Fläche  nach  zu  einem  Drittel  oder  mehr  aus
Spitzen  bestehen.

31.  Schuhwaren.

35.  Gummimäntel  und  gummierte  Badeartikel.  Der  Gummierung  steht  Ersatzgummierung

  gleich.

36.  Spielwaren  aus  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,  soweit  die  dazu  erforderlichen

Stoffe  am  2.  September  1916  bereits  zugeschnitten  waren.

Gegenstände,  deren  Kleinhandelspreis  nicht  mehr  als  1  Mark  für  das  Stüch

beträgt,  mit  Ausnahme  von  Strümpfen,  Handschuhen,  Taschentüchern  und

Scheuertüchern.  Für  Stoffe  gilt  jedoch  die  Bestimmung  unter  Nummer  38.

Von  diesen  Gegenständen  darf  zu  gleicher  Zeit  an  dieselbe  Person  nicht

mehr  als  je  1  Stück  derselben  Ware  veräußert  werden.

Stoffe  bis  zu  Längen  von  30  Zentimetern,  sowohl  Reste  wie  vom  Stück

geschnitten,  sofern  der  Kleinhandelspreis  für  diesen  Stoffrest  oder  dieses

abgeschnittene  Stoffstück  nicht  mehr  als  1  Mark  beträgt.  Von  diesen  Stoffresten

  oder  abgeschnittenen  Stoffstücken  darf  zu  gleicher  Zeit  an  dieselbe

Person  nicht  mehr  als  je  1  Stück  derselben  Ware  veräußert  werden.

In  Fällen,  in  denen  Rabatt  auf  die  Preise  gewährt  wird,  sind  die  Preise  nach
Abzug  des  Rabatts  maßgebend.

Alle  nach  dem  31.  Oktober  1916  fertiggestellten  Korsette  müssen  vor  der  Fertigstellung
  auf  der  Innenseite  am  unteren  Rande  den  deutlich  sichtbaren  unauswaschbaren
Stempel:  nach  dem  31.  Gktober  1916  fertiggestellt  erhalten.  Sofort  nach  Veröffentlichung
  dieser  Bekanntmachung  haben  sämtliche  Fabrikations-,  Großhandels=  und
Kleinhandelsbetriebe,  in  denen  Korsette  auf  Lager  sind,  eine  Aufnahme  zu  machen,  in
der  die  bei  ihnen  lagernden  Korsette  stück=  oder  dutzendweise  einzutragen  sind.  Das
Aufnahmeverzeichnis  ist  mit  Datum  und  Unterschrift  des  Inhabers  abzuschließen,  sorgsam
  aufzubewahren  und  den  Überwachungspersonen  auf  Verlangen  vorzulegen.  Vor
Abschluß  dieses  Aufnahmeverzeichnisses  ist  der  Verkauf  von  Korsetten  verboten.  Jedes
verkaufte  Korsett  ist  von  dem  Aufnahmeverzeichnis  abzuschreiben.

83.

Bezugsscheine  für  die  in  nachstehendem  Verzeichnis  (B)  aufgeführten  Gegenstände
können  ohne  Prüfung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung  erteilt  werden,  wenn  der  Antragsteller
  durch  Vorlegung  einer  Abgabebescheinigung  einer  der  von  der  Reichsbekleidungsstelle
  zu  bestimmenden  Annahmestelle  nachweist,  daß  er  dieser  ein  entsprechendes
gleichartiges  von  ihm  getragenes,  noch  gebrauchsfähiges  Oberkleidungsstück  entgeltlich
oder  unentgeltlich  überlassen  hat.

Auf  einem  derartigen  Bezugsschein  muß  das  Oberkleidungsstück  nach  dem  Wortlaut
des  nachstehenden  Verzeichnisses  B  mit  der  dort  aufgeführten  Preisgrenze  angegeben  sein.
Gewerbetreibende  dürfen  im  Kleinhandel  und  in  der  Maßschneiderei  gegen  derartige
Bezugsscheine  nur  solche  in  nachstehendem  Verzeichnis  B  aufgeführte  Oberkleidungsstücke
veräußern,  deren  Kleinhandelspreis  die  dort  aufgeführten  Preisgrenzen  übersteigt.

Das  Nähere,  insbesondere  die  Beschränkung  der  Stüchzahl,  für  die  derartige  Bezugsscheine
  ausgestellt  werden  können,  bestimmt  die  Reichsbekleidungsstelle.

3

3
        <pb n="1175" />
        9  Nr.  178.  1916.  1111

Als  Kleinhandelspreise  gelten  die  nach  der  Bekanntmachung  über  Preisbeschrängngn
  bei  Verkäufen  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  pom  30.  März  1916  (RGBl.
14)  zulässigen  Preise.

·-  z«  Verzeichnis  B  (Bezugsschein  gegen  Abgabebescheinigung).

—

Fertige  Herrenoberkleidung,  sofern  der  Kleinhandelspreis
für  den  Roc-=  und  Gehrockanzs  150  Mark,
„  den  Sack=  und  Sportanzg  130  „
„  den  Rock  und  Gehrock  100  „
„  die  Sackjake  75  „
„  die  Weste..  25  „
„  das  Beinkled  35  „
„  den  Winterüberzieher  160  „
den  Sommerüberzieher  130  „
übersteigt.  «
2.  Fertige  Damenoberkleidung,  sofern  der  Kleinhandelspreis
für  den  Damenmantel  130  Mark,
„  den  Backsischmantel  ........  110  »
»dasJackenkleid.....,....160»
«dasWaschkleid......,...75,,
,,d1ewolleneVluse........,40»
,«d1eWaschblufe.-.  ......30,,
„  den  wollenen  Morgenrock  560  „)
„  den  Waschmorgenrock;  .  .....,40,«.
„  das  garnierte  wollene  Klei-  225  „0
den  Kleiderrok  55  „
übersteigt.
3.  Fertige  Mädchenoberkleidung  für  das  schulpflichtige  Alter  und  fertige  Kinderoberkleidung

  für  das  Alter  bis  zu  6  dahren,  lofern  der  Kleinhandelspreis

für  den  Mantell  ..  .75Mark

„  das  wollene  Kleid  50  „

„das  Waschkleidd.  30  „
übersteigt.

*

Die  nach  Maß  anzufertigende,  in  Nummer  1,  2  und  3  aufgeführte  Herren-,
Damen-,  Mädchen=  und  Kinderoberkleidung,  die  beiden  letzteren  für  das
unter  Nummer  3  genannte  Alter,  sofern  die  unter  Nummer  1,  2  und  3  angegebenen
  Preisgrenzen  überschritten  werden.

Die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Verzeichnisses  B  für  wollene  Oberkleidung
gelten  auch  für  Oberkleidung  aus  Stoffen,  die  aus  Mischungen  von  Wolle  mit  anderen
Spinnstoffen,  insbesondere  mit  Baumwolle  hergestellt  sind.

In  Fällen,  in  denen  Rabatt  auf  die  Preise  gewährt  wird,  sind  die  Preise  nach
Abzug  des  Rabatts  maßgebend.
        <pb n="1176" />
        1112  Nr.  178.  1916.

.  §4-An
  Schneider,  Schneiderinnen  und  Wandergewerbetreibende  (Hausierer,  Marktreisende,
  Kleinhandelsreisende)  dürfen  Waren,  die  sie  für  sich  im  eigenen  Namen  erwerben,
  um  sie  verarbeitet  oder  unverarbeitet  weiter  zu  veräußern,  ohne  Bezugsschein
geliefert  werden;  Lieferungen  an  sie  sind  aber  der  Beschränkung  des  §  7  Abs.  1  der  Bekanntmachung
  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für
die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916  unterworfen.

Sie  haben  ein  Einkaufsbuch  einzurichten,  sorgsam  aufzubewahren  und  während
ihres  Gewerbebetriebs  ständig  bei  sich  zu  führen,  in  das  der  Verkäufer  die  an  die
Schneider,  Schneiderinnen  oder  Wandergewerbetreibenden  abzugebenden  Waren,  soweit
sie  der  Bezugsscheinregelung  unterworfen  sind,  unter  Angabe  von  Stückzahl,  Maß,  Preis
und  Verkaufstag  einzutragen  hat.  Dem  Verkäufer  ist  verboten,  vor  Eintragung  in  das
Einkaufsbuch  die  Ware  an  die  Schneider,  Schneiderinnen  oder  Wandergewerbetreibenden
auszuhändigen.

Das  Einkaufsbuch  ist  den  mit  der  Überwachung  der  Vorschriften  im  §  11  der
Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1916  betrauten  Behörden  und  Personen  jederzeit  auf
Verlangen  vorzulegen  und  auszuhändigen.

Die  Schneider,  Schneiderinnen  und  Wandergewerbetreibenden  dürfen  bezugsscheinpflichtige
  Waren  nur  gegen  Bezugsschein  an  die  Verbraucher  veräußern.  Das  Einkaufsbuch
  dient  zur  Überwachung  dieser  Verpflichtung.

Die  Reichsbekleidungsstelle  und  nach  deren  näheren  Anweisungen  die  amtlichen
Handels-,  Handwerks=  und  Gewerbevertretungen  können  Ausnahmen  von  der  Bestimmung
  des  Abs.  2  dieses  Paragraphen  zulassen.

*  5.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §§  2  bis  4  dieser  Bekanntmachung
werden  nach  §  20  Nummer  1  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web--,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916  bestraft.
  Auch  kann  nach  §  15  letzterer  Bekanntmachung  die  zuständige  Behörde  die  betreffenden
  Betriebe  schließen,  beziehentlich  die  Fortsetzung  des  betreffenden  Wandergewerbes
  untersagen.  56

Diese  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.  Gegenstände,  die  bisher  bezugsscheinfrei
  waren,  aber  durch  diese  Bekanntmachung  bezugsscheinpflichtig  werden,  dürfen  noch
bis  zum  30.  November  1916  ohne  Bezugsschein  an  die  Verbraucher  ausgehändigt  werden,
wenn  sie  auf  Grund  einer  Bestellung  des  Verbrauchers  bereits  am  31.  Oktober  1916  in
Arbeit  genommen  waren.

Berlin,  den  31.  Oktober  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.
        <pb n="1177" />
        Nr.  178.  1916.  1113

Aueführungs-Zekanntmachung  der  Reichsbekleidungeskelle

zu  §§  11  und  12  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  über  die  Regelung
  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung.

Vom  31.  Oktober  1916.

Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  3.  Juli
1916  (Reichsanzeiger  r.ub.  zur  Ausführung  des  8  11  der  Bundesratsverordnung
vom  10.  Juni  1916  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren
für  die  bürgerliche  Bevölkerung  wird  nach  Gehör  des  Beirats  der  Reichsbekleidungsstelle
folgendes  bestimmt:

81.

Allgemeines.

1.  In  Zukunft  kann  nur  die  Deckung  des  notwendigsten  Bedarfs  jedes  Einzelnen
an  Oberkleidung,  Strümpfen,  Leibwäsche  und  sonstiger  Unterkleidung,  sowie  des  notwendigsten
  Bedarfs  an  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  Hauswirtschaft,  Handels-,
Gewerbe=  und  Industriebetriebe  durch  Ausstellung  eines  Bezugsscheins  gestattet  werden.
Es  wird  daher  auf  die  im  Besitz  des  Antragstellers  befindlichen  Vorräte  sorgfältig  Rücksicht
  zu  nehmen  sein.

2.  Soweit  der  Antrag  in  Vertretung  oder  im  Auftrage  eines  Verbrauchers  gestellt
  wird,  kann  in  der  Regel  von  Erörterung  des  Vertretungs=  oder  Auftragsverhältnisses
  abgesehen  werden.

3.  Den  Behörden,  öffentlichen  und  privaten  Krankenanstalten  und  solchen  anderen
Anstalten,  deren  Bedarf  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers  oder  der  Landeszentralbehörden
  von  der  Reichsbekleidungsstelle  gedeckt  werden  soll,  dürfen  Bezugsscheine  nur
bon  der  Reichsbekleidungsstelle,  nicht  durch  andere  Stellen  ausgefertigt  werden.

4.  Bezugsscheine  dürfen  nur  die  auf  Grund  von  §  18  der  Bundesratsverordnung
Über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche
Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916  durch  besondere  Verfügungen  damit  beauftragten  Behörden
  und  die  Reichsbekleidungsstelle  ausstellen.  Alle  anderen  Behörden,  auch  Militärbehörden,
  sind  zur  Ausstellung  von  Bezugsscheinen  nicht  berechtigt.

8.  2.
Besonderes  über  die  Vermutung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung.
Die  Vermutung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung  von  gewissen  Kleidungs=  und
Wäschestücken  kann  angenommen  werden:
a)  bei  Gründung  eines  Haushaltes  (§5  3)
b)  für  Wöchnerinnen  und  Säuglinge  (§  4,
P)  bei  Krankheiten  und  Todesfällen  (§  5).
        <pb n="1178" />
        1114  Nr.  178.  1916.

83.
Gründung  eines  Haushaltes.

Es  kann  während  des  Krieges  nicht  als  angemessen  erachtet  werden,  daß  bei  Gründung
  eines  Haushaltes  die  Aussteuer  in  der  üblichen  oft  auf  ein  Menschenalter  berechneten
  Menge  beschafft  wird.  Der  junge  Hausstand  muß  sich  vielmehr  während  des
Krieges  mit  einer  wesentlich  geringeren  Menge  an  Wäsche  und  Kleidungsstücken  begnügen.
Vorratsbeschaffung  ist  also  auch  in  diesem  Falle  ausgeschlossen,  und  es  dürfen  Serza9..
scheine  nur  für  solche  Gegenstände  und  nur  in  dem  Umfange  gegeben  werden,  wie  sie
in  dem  neuen  Hausstande  für  das  erste  Jahr  gebraucht  werden.

8  4.
Wöchnerinnen  und  Säuglinge.

Nach  §  2  Nummer  23  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  Bezugsscheine
vom  31.  Oktober  1916  kann  fertige  Säuglingsbekleidung  ohne  Bezugsschein  gekauft
werden.  Bezüglich  der  Säuglingswäsche  und  der  Wäsche=  und  Kleidungsstücke,  die  für
die  Wöchnerinnen  erforderlich  sind,  kann  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  in  angemessenem
  Umfange  ohne  weitere  Erörterung  als  gegeben  angesehen  werden.

Für  Kinder  von  1—14  Jahren  kann  eine  besondere  Vermutung  der  Notwendigkeit

der  Anschaffung  nicht  mehr  zugestanden  werden.

5  5.
Krankheiten  und  Todesfälle.

Bei  schweren  Krankheiten,  die  einen  besonders  starken  Verbrauch  voôn  Wäsche  für“
den  Kranken  zur  Folge  haben,  kann  auf  Grund  ärztlicher  Bescheinigung  ein  besonderer
über  das  sonst  übliche  Maß  hinausgehender  Bezug  von  Wäschestücken  bewilligt  werden.

In  Trauerfällen  kann  zwar  ohne  weiteren  Nachweis  der  Notwendigkeit  für  neue
Oberkleidung  ein  Bezugsschein  auf  Trauerkleidung  gewährt  werden,  jedoch  in  keinem:
Falle  mehr  als  für  2  vollständige  Oberbekleidungen.

86.

Besondere  Kleidung  für  kirchliche  Feiern  und  beim  Eintritt  in  einen  Beruf.

a)  Für  die  bei  der  Konfirmation  beziehentlich  der  ersten  heiligen  Kommunion
übliche  Festkleidung  kann  die  Bescheinigung  zwar  ohne  besonderen  Nachweis  des  Bedürfnisses
  für  ein  Stück  jedes  der  in  Betracht  kommenden  Kleidungsstücke  erteilt  werden;  es
darf  jedoch  von  den  zuständigen  Stellen  erwärtet  werden,  daß  sie  während  der  Dauer
des  Krieges  auch  ihrerseits  auf  die  Einhaltung  größter  Sparsamkeit  und  darauf  hin-,
wirken,  daß  von  Beschaffung  besonderer  Kleidung  für  diese  Zwecke  möglichst  Abstand
genommen  wird.  ·  ««.

b)  Beim  Eintritt  in  einen  Beruf  kann  von  Erörterung  des  Bedürfnisses  nur  bezüglich
  der  erforderlichen  Arbeitskleidung  abgesehen  werden.  '
        <pb n="1179" />
        Nr  178.  1916.  1115

§  7.

Erleichterung  der  Beschaffung  des  Bezugsscheins  für  neue  Oberkleidung
bei  Abgabe  getragener  Stücke.

Nach  §  3  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  Bezugsscheine  vom  31.  Oktober
  1916,  soll  von  der  Prüfung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung  neuer  Herren-,
Damen-,  Mädchen=  oder  Kinderoberkleidung  abgesehen  werden,  wenn  der  Antragsteller
durch  Vorlegung  einer  Abgabebescheinigung  einer  der  von  der  Reichsbekleidungsstelle  zu
bestimmenden  Annahmestellen  nachweist,  daß  er  dieser  ein  entsprechendes  gleichartiges
von  ihm  getragenes  gebrauchsfähiges  Kleidungsstück  entgeltlich  oder  unentgeltlich  überlassen
  hat.  Derartige.  Bezugsscheine  dürfen  jedoch  für  dieselbe  zu  versorgende  Person  bis
Ende  1917  nur  erteilt  werden:  4

a)  bei  Herrenoberkleidung  bis  zu  2  Überziehern  und.  2  vollständigen  Anzügen.
Dabei  gelten  der  einzelne  Rock  (bezw.  Jacke),  die  einzelne  Weste  und  das
einzelne  Beinkleid  als  Teile  eines  vollständigen  Anzuges;

b)  bei  Damenoberkleidung  bis  zu  2  Mänteln,  3  Kleidern,  2  Morgenröcken  und
2  Waschblusen.  Dabei  gelten  die  einzelne  Bluse  und  der  einzelne  Kleiderroch
als  Teile  eines  Kleides;

)  bei  Mädchen=  oder  Kinderoberkleidung  bis  zu  2  Mänteln  und  3  Kleidern.

Auf  einem  derartigen  Bezugsschein  ist  das  dem  abgegebenen  entsprechende  gleichartige
  Oberkleidungsstück  nach  dem  Wortlaut  des  Verzeichnisses  B  im  §  3  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  über  Bezugsscheine  vom  31.  Oktober  mit  der  dort  aufgeführten
  Preisgrenze  anzugeben.  Hierzu  ist  nur  der  Bezugsscheinvordruck  C  zu  verwenden,
  den  die  Kommunalverbände  von  der  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung
  unentgeltlich  beziehen  können.

Die  Abgabebescheinigung  lautet  auf  den  Namen  des  bisherigen  Trägers  des  Oberkleidungsstücks.
  Sie  ist  nicht  übertragbar.  Sie  ist  von  der  Ausfertigungsstelle  gegen
Auslieferung  des  Bezugsscheines  abzunehmen  und  zu  vernichten.  Die  Abgabe  des  Bezugsscheins
  ist  in  der  Personalliste  mit  dem  Vermerk  „Gegen  Abgabebescheinigung“  unter
Beifügung  des  Namens  des  bisherigen  Trägers  einzutragen.

Bis  zur  Bestimmung  von  Abnahmestellen  durch  die  Reichsbekleidungsstelle  können
Kommunalverbände  oder  Gemeinden  Oberkleidung  vorläufig  für  die  Reichsbekleidungsstelle
  mit  deren  Genehmigung  annehmen.  Die  erforderlichen  Vordrucke  können  von  der
Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung  unentgeltlich  bezogen  werden.

88.
Besondere,  Vorschriften  über.  Bezugsscheine  für.  Strümpfe,  Leibmäsche
und  sonstige  Unterkleidung.  +AA
Für  Strümpfe,  Leibwäsche  und  sonstige  Unterkleidung  aller  Art  ist  vor  Erteilung
des  Bezugsscheines  der  Nachweis  des  Bedürfnisses  in  jedem  Fall  zu  fordern  und  unter
Berülcksichtigung  der  bei  dem  zu  Versorgenden  vorhandenen  Vorräte  besonders  sorgfältig

zu  prüfen.
        <pb n="1180" />
        1116  Nr.  178.  1916.

89.
Lieferung  von  Arbeitskleidung  durch  gewerbliche  Betriebe  und  ihnen  angegliederte
Wohlfahrtseinrichtungen.

An  die  Leitung  von  gewerblichen  Betrieben  oder  ihnen  angegliederten  Wohlfahrtseinrichtungen,
  die  ihren  Arbeitern  oder  Angestellten  Arbeitskleidung  entgeltlich  oder  unentgeltlich
  liefern,  kann  die  Bescheinigung  unter  Berücksichtigung  der  Beschäftigungsart
und  der  Beschäftigungsdauer  während  des  Krieges,  jedoch  mit  Einhaltung  der  notwendigen
  Sparsamkeit  nach  Prüfung  des  Bedürfnisses  ausgestellt  werden,  soweit  nicht  für
solche  Betriebe  die  Vorschriften  in  §  2  Ziffer  2  und  §  16  der  Bundesratsverordnung
vom  10.  Juni  1916  gelten.

Diese  Arbeitskleidung  darf  nicht  an  in  diesen  Betrieben  beschäftigte  Kriegsgefangene
geliefert  werden.  Für  die  Beschaffung  der  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,  die  zur  Unterbringung
  und  Bekleidung  der  Kriegsgefangenen  dienen,  sorgt  die  Militärverwaltung.

g  10.
Beschaffung  für  Militärpersonen  und  Kriegsgefangene.

1.  Inbetreff  der  Beschaffung  von  Strümpfen,  Wäsche  und  sonstigem  Unterzeng
für  Militärpersonen  gilt  folgendes:

a)  Unteroffiziere  lausgenommen  die  in  Ziffer  2  bezeichneten  Klassen)  und
Mannschaften  werden  dienstlich  hinreichend  mit  Unterzeug  versorgt,  so  daß
in  der  Regel  ein  Bedürfnis  zur  eigenen  Beschaffung  nicht  vorliegt.  Wo  dies
im  einzelnen  doch  behauptet  wird,  bedarf  es  hierzu  einer  Bescheinigung  des
nächsten  Disziplinarvorgesetzten  des  betreffenden  Unteroffiziers  und  Gemeinen.
  Bei  erstmaliger  oder  Wiedereinstellung  von  Unteroffizieren  oder
Gemeinen  ist,  da  diese  Leute  bei  ihrem  Truppenteil  vollkommen  eingekleidet
werden,  die  Bedürfnisfrage  grundsätzlich  zu  verneinen.

b)  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Veterinäroffiziere,  Beamte  der  Militär=  und
Marineverwaltung,  Beamtenstellvertreter,  Musikmeister,  Unterärzte,  Unterveterinäre,
  Deckoffiziere,  Zeugfeldwebel,  Feuerwerks=  und  Festungsbau-Feldwebel,
  Offiziersstellvertreter,  Oberfeuerwerker,  Feuerwerker,  Unterzahlmeister,
  Unterinspektoren  und  sonstige  Gehalt  empfangende  Unteroffiziere,
  die  sich  ihr  Unterzeug  selbst  zu  besorgen  haben,  haben  sich  gleichfalls,
wie  unter  a  angegeben,  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  von  ihrem
nächsten  Disziplinarvorgesetzten  bescheinigen  zu  lassen.

c)  Die  unter  a  und  b  erwähnte  Bescheinigung  des  Disziplinarvorgesetzten
kann  unter  Verwendung  des  Bezugsscheinvordrucks  B  durch  Ausfüllung
und  Stempelung  des  linken  unteren  Teils  des  Bezugsscheins  erfolgen.  Die
Ausfertigung  der  Bezugsscheine  erfolgt  nur  durch  eine  auf  Grund  von  F  12
der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  bestellte  bürgerliche  Bezugsscheins-Ausfertigungsstelle,
  wenn  die  unter  a  und  b  erwähnte  Bescheinigung
des  Disziplinarvorgesetzten  vorgelegt  wird.  Sie  kann  aber  in  Abweichung
von  §.  12  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  nicht  nur  durch
die  Ausfertigungsstelle  des  Wohnorts  der  Militärperson,  sondern  durch  jede
        <pb n="1181" />
        Nr.  178.  1916.  1117

Ausfertigungsstelle  im  Deutschen  Reiche  erfolgen;  in  diesem  Falle  hat  die
ausfertigende  Stelle  der  Ausfertigungsstelle  des  Wohnorts  Mitteilung  von
der  Ausfertigung  des  Bezugsscheins  zu  machen.  Postkartenvordrucke  Nr.  125
hierzu  können  Behörden  von  der  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung
  unentgeltlich  beziehen.  Die  Eintragung  in  die  Personalliste  erfolgt
nur  von  der  zuständigen  Ausfertigungsbehörde  des  Wohnorts,  die  Eintragungen
  in  die  Warenliste  nur  von  der  Behörde,  die  den  Bezugsschein  aus-Hefertigt
  hat.

d)  In  Fällen,  in  denen  eine  Bescheinigung  des  Disziplinarvorgesetzten  nicht
rechtzeitig  beigebracht  werden  kann,  z.  B.  während  eines  Urlaubs  nach  dem
Wohnort,  gilt  der  für  die  Zivilbevölkerung  vorgeschriebene  Weg,  d.  h.  Prüfung
  und  Ausfertigung  erfolgt  nur  durch  die  Behörde  des  Wohnorts  nach
Prüfung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung.  "

e)  Militärpersonen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  auch  diejenigen
Angehörigen  verbündeter  Heere,  die  sich  aus  dienstlicher  Veranlassung  im
Inlande  aufhalten.  «

2.  Für  mehrere  Militärpersonen  oder  ganze  Truppenteile  dürfen  Bezugsscheine
nicht  ausgestellt  werden.  Dies  gilt  auch  für  Liebesgaben.

3.  Für  Bekleidung,  die  von  den  Angehörigen  an  Gefangene  in  feindliche  Länder
geschickt  werden  soll,  ist  durch  Befragen  bezw.  durch  Einforderung  einer  glaubhaften
Versicherung  des  Antragstellers,  von  Briefen  des  Gefangenen  usw.  die  erforderliche
Unterlage  für  die  Ausstellung  eines  Bezugsscheines  zu  beschaffen.

4.  Für  in  Deutschland  untergebrachte  Kriegsgefangene  feindlicher  Länder,  die
dem  Unteroffizier=  beziehentlich  Gemeinenstand  angehören,  sind  Bezugsscheine  nicht  auszustellen.
  Für  kriegsgefangene  Offiziere  und  Beamte  im  Offiziersrang  können  zwar
Bezugsscheine  durch  die  nach  §§  12  und  18  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni
1916  für  den  Bezirk  des  Gefangenenlagers  bestellte  zuständige  Bezugscheins-Ausfertigungsstelle
  ausgefertigt  werden,  jedoch  nur  dann,  wenn  die  unbedingte  Notwendigkeit
der  Beschaffung  durch  den  Kommandanten  des  Gefangenenlagers  bescheinigt  ist.

5.  Militäruniformen,  Uniformbesatz,  Militärausrüstungsgegenstände  und  Wickelgamaschen
  unterliegen  nach  §  2  Nummer  19  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
über  Bezugsscheine  vom  31.  Oktober  1916  nicht  der  Bezugsscheinspflicht.

6.  Kantinen  innerhalb  des  Deutschen  Reichs,  sowohl  verpachtete  wie  die  von  den
Truppen  selbst  bewirtschafteten,  sind  den  Bestimmungen  der  Bundesratsverordnung
vom  10.  Juni  1916  unterworfen  und  dürfen  bezugsscheinspflichtige  Waren  nur  gegen
Bezugsschein  veräußern.

§  11.
Ausfertigung  des  Bezugsscheines  in  dringlichen  Fällen.

Nicht  nur  die  zuständige  Ausfertigungsbehörde  des  Wohnorts  des  Antragstellers,
sondern  jede  Ausfertigungsbehörde  im  Deutschen  Reiche  ist  zur  Ausfertigung  eines
Bezugsscheines  ermächtigt  in  folgenden  Fällen  plötzlichen  dringenden  Bedarfs,  falls  die
noechtttitige  Beschaffung  eines  Bezugsscheines  bei  der  Behörde  des  Wohnortes  nicht
mehr  möglich  ist:
        <pb n="1182" />
        1118  Nr.  178.  1916.

a)  bei  plötzlicher  Erkrankung  oder  plötzlichem  Witterungswechsel  im  Falle
bestehender  Krankheit,  wenn  durch  ein  ärztliches  Zeugnis  nachgewiesen  wird,
daß  die  Gesundung  bei  Nichterhalt  des  gewünschten  Gegenstandes  gefährdet
  ist;

b)  bei  Verlust  oder  Beschädigung  eines  Bekleidungsstückes,  die  den  weiteren
Gebrauch  ausschließt,  wenn  ein  sofortiger  Ersatz  unbedingt  erforderlich,  aber
nicht  vorhanden  ist;

c)  bei  Todesfällen  bezüglich  der  Trauer=  und  Totenkleidung  und  Sargausstattung.


Die  Voraussetzungen  unter  b  und  c  sind  glaubhaft  darzutun.  In  allen  diesen  Fällen
darf  nur  das  unbedingt  Notwendigste  zugebilligt  werden.“

Die  ausfertigende  Behörde  hat  an  die  zuständige  Ausfertigungsbehördedes  Wohnortes
  Mitteilung  von  der  Ausfertigung  des  Bezugsscheines  zu  machen.  Postkartenvordrucke
  Nr.  125  hierzu  können  die  Kommunalverbände  von  der  Reichsbekleidungsstelle
Verwaltungsabteilung  unentgeltlich  beziehen.  Die  Eintragung  in  die  Personalliste  erfolgt
  nur  von  der  zuständigen  Ausfertigungsbehörde  des  Wohnortes,  die  Eintragung  in
die  Warenliste  nur  von  der  Behörde  des  Aufenthaltsorts,  die  den  Bezugsschein  ausgefertigt
  hat.

5*  12.
Ausfertigung  des  Bezugsscheines  für  deutsche  Schiffer  und  Flößer.

Den  deutschen  See=  und  Binnenschiffern  und  Flößern  können  die  zuständigen
Ausfertigungsbehörden  des  Wohnortes  auf  Antrag  eine  Personalkarte  ausstellen,  die
mit  Datum  der  Ausstellung  und  Stempel  zu  versehen  ist.  Gegen  Vorlegung  dieser
Personalkarte  ist  jede  Ausfertigungsbehörde  im  Deutschen  Reich  ermächtigt,  Bezugsscheine
  für  den  Inhaber  und  dessen  mitfahrende  Angehörigen  auszustellen.  Diese  Ausstellung
  ist  auf  der  Personalkarte  zu  vermerken.

Die  ausfertigende  Behörde  hat  an  die  zuständige  Ausfertigungsbehörde  des  Wohnortes
  Mitteilung  von  der  Ausfertigung  des  Bezugsscheines  zwecks  Eintragung  in.  der
dort  zu  führenden  Personalliste  zu  machen.  Postkartenvordrucke  Nr.  125  hierzu  können
die  Kommunalverbände  von  der  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung  unentgeltlich
  beziehen.  Die  Eintragung  in  die  Warenliste  erfolgt  nur  von  der  Behörde,  die:
den  Bezugsschein  ausgefertigt  hat.

Die  erstmalig  ausgestellte  Personalkarte  hat  die  Nr.  1  zu  tragen.  Ist  sie  voll  ausgefüllt,
  kann  der  Inhaber  gegen  ihre  Vorlegung  bei  der  zuständigen  Ausfertigungsbehörde
  seines  Wohnorts  eine  weitere  Personalkarte  beantragen,  die  die  Nr.  2  erhält  usw.

Der  Antragsteller  hat  die  sämtlichen  ihm  ausgehändigten  Personalkarten  sorgfältig
aufzubewahren  und  sie  bei  jedem  Antrag  auf  Ausfertigung  eines  Bezugsscheins  zur
Prüfung  vorzulegen.

5§  13.
Militärische  Beschlagnahmen  und  Veräußerungsbeschränkung

Die  von  den  Militärbefehlshabern  veröffentlichten  Beschlagnahmen  und  Veräußerungsbeschränkungen
  werden  durch  die  Bestimmungen  der  Reichsbeklei  ungsstelle
nicht  berührt.
        <pb n="1183" />
        Nr.  178.  1916.)  1119

5  14.
Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anordnungen  und  Verbote  in  §  7  Absatz  3  Satz  2

und  §  9  Absatz  2  Satz  1  dieser  Bekanntmachung  unterliegen  der  Strafandrohung  des

20  Nummer  1  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916;  auch  kann  die  zutändige

  Behörde  nach  §  15  dieser  Bundesratsverordnung  die  betreffenden  Betriebe
schließen  beziehentlich  die  Fortsetzung  des  betreffenden  Wandergewerbes  untersagen.

s  16.
Ausnahmebewilligung.

Zu  der  für  die  §§#  10  bis  12  dieser  Bekanntmachung  erforderlichen  Ausnahmebewilligung
  von  §  12  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  ist  die  Reichsbekleidungsstelle
  durch  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  19.  Oktober  1916  ermächtigt
worden.

*s  16.

ç  Inkrafttreten.

Die  Bestimmung  in  §  10  Ziffer  lc  tritt  am  1.  Dezember  1916  in  Kraft.  Bis
dahin  kann  die  Ausfertigung  der  Bezugsscheine  für  Militärpersonen  sowohl  nach  dieser
Bestimmung  wie  nach  der  bisherigen  Bestimmung  des  §  8  der  aufgehobenen  Bekanntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  3.  Juli  1916  erfolgen.

g  Die  übrigen  Bestimmungen  der  vorstehenden  Bekanntmachung  treten  sofort
in  Kraft.

Berlin,  den  31.  Oktober  1916.

Reichsbekleidungsstelle.

Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.

Zu  diesen  Bekanntmachungen  wird  bestimmt:
I.  Zur  Reichskanzlerbekanntmachung.

1.  Zu  §  2.

Krankenanstalten  und  Krankenkassen  mit  eigener  Verbandstoffniederlage
  haben  die  Erwirkung  von  Bezugsscheinen  auf  Verbandstoffe,  soweit
die  Krankenanstalten  dem  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  unterstehen,  bei  diesem,  im  übrigen  durch  Vermittelung  des  zuständigen
Kreisarztes  —  die  Landeskrankenanstalten  durch  Vermittelung  des  Kuratoriums
—  beim  Ministerium,  Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten,  nachzusuchen.

257
        <pb n="1184" />
        1120  Nr.  178.  1916.

Die  dazu  erforderlichen  Vordrucke  sind  von  der  Registratur  des  Ministeriums,
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten  zu  erbitten.  ·

2.Zu§3Absatz1wirdauf§7Absatz4derAusführungsbekanntmachung
der  Reichsbekleidungsstelle  verwiesen.

3.  Zu  §  5.

Zuständig  zur  Untersagung  der  Fortsetzung  des  Wandergewerbes  sind  nicht
die  in  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums  des
Innern  vom  19.  Juli  1916  (Rbl.  Nr.  110)  bezeichneten  Behörden,  sondern  die
Großherzogliche  Gewerbe-Kommission  zu  Schwerin,  gegen  deren  Entscheidung  die
Beschwerde  unter  entsprechender  Anwendung  der  Ziffer  II  Abs.  2  der  angeführten
Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1916  an  das  unterzeichnete  Ministerium  des
Innern  führt.

II.  Zur  Ausführungsbekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle.

1.  Die  eingangs  aufgehobene  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle
vom  3.  Juli  1916  ist  durch  die  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1916  (bl.
Nr.  110)  veröffentlicht  worden.

2.  Zu  §  10  Ziffer  4.

Für  die  Bezirke  der  im  Großherzogtum  belegenen  Gefangenenlager  sind  als
Bezugsscheins-Ausfertigungsstellen  zuständig  die  nach  I  der  Bekanntmachung  des
unterzeichneten  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Juli  1916  (Rbl.  Nr.  110)
für  den  Sitz  des  betreffenden  Gefangenenlagers  zuständigen  Behörden.

Schwerin,  den  10.  November  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,

Abteilung  für  Unterrichts=  und  Medizinal-  des  Innern.
angelegenheiten.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

Mit  dieser  Nr.  178  werden  ausgegeben:  Nr.  256,  257,  258  und  259  des  Reichs-Gesetzblatts
  von  1916.
        <pb n="1185" />
        Ar.  179.  1121

Regierungs-Blatt
für  das
Großherfogtum  Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  20.  November  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  von  Natron=  (Eulfat.)
Zellstoff  usw.  4

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  November  1916,  betreffend  Bestandserhebung  von
Natron=  (ESulfat-)  Zellstoff  usw.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlich  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung
  von  Natron-(Sulfat-)  Zellstoff,  ganz  oder  teilweise  aus  Natron-(Sulfat-)
  Zellstoff  hergestelltem  Papier,  Spinnpapier,  Papiergarn,  ferner  von
Arbeitsmaschinen,  welche  zur  Herstellung,  Bearbeitung  und  Verarbeitung  von
Spinnpapier  in  Gebrauch  sind,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.
Schwerin,  den  20.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintstertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

208
        <pb n="1186" />
        1122  Nr.  179.  1916.

Belianntmachung.
(Nr.  W.  M.  312/10.  16.  K.R.A.),

betreffend  Bestandserhebung  von  Natron=  (Sulfat-)  Zellstoff,  ganz  oder  teilweise
aus  Natron=  (Sulfat-),  Zellstoff  hergestelltem  Papier,  Spinnpapier,  Papiergarn,
ferner  von  Arbeitsmaschinen,  welche  zur  Herstellung,  Bearbeitung  und  Verarbeitung
  von  Spinnpapier  in  Gebrauch  sind.
Vom  20.  November  1916.

Nachstehende  Anordnungen  werden  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Zuwiderhandlung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige
  Meldung  fällt  —,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  bind,  gemäß  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar
  1915  (RGBl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen
vom  3.  September  1915  (RGBl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1916  (RGBl.  S.  684)
bestraft“)  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung
  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September
1915  (Rol.  S.  603)  untersagt  werden.

8  1.
Meldepflicht.
Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  (meldepflichtige  Personen)
unterliegen  hinsichtlich  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (meldebflichtige
  Gegenstände)  einer  monatlichen  Meldepflicht.

8  2.
Bon  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Meldepflichtig  sind:
Gruppe  I.  Rohstoffe,  Halb=  und  Fertigerzeugnisse:
¾5  Natron-(Sulfat-)  Zellstoff,
b)Papier  jeder  Art,  ganz  oder  teilweise  aus  Natron=  (Sulfat-)  Zellstoff  hergestellt,
  sofern  die  Vorräte  1000  kg  übersteigen,

)  Ver  vorsätzlich  er  Grund  nicht

Frist  oder  mil

die

wird
6  Monaten
oder  zu
        <pb n="1187" />
        Nr.  179.  1916.  1123

)  aus  reinem  Sulfitzellstoff  hergestelltes  Spinnpapier,  çr  )
4)  Papiergarn  jeglicher  Art,  Zellstoffgarn  und  Papiermischgarn,  wie  Textilit,
Textilose,  Garne  mit  Faserseele  u.  a.,  sofern  die  Vorräte  250  kg  übersteigen;

Gruppe  II.  Arbeitsmaschinen:

3  Papiermaschinen,  welche  Spinnpapier  herstellen,

b)  Streifenschneidemaschinen  für  Spinnpapier,
c)  Spinnmaschinen,  welche  Garne  der  unter  Gruppe  I  d  genannten  Art  herstellen.


g  3.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind:
1.  alle  Personen,  welche  Gegenstände  der  im  §  2  verzeichneten  Art  im  Gewahrsam
  haben,  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des
Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen,
2.  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt,
PvPvkv.  in  deren  Betrieben  Gegenstände  der  Gruppe  I  des  §  2  verarbeitet
werden,
3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.  ·
Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie  zu  dieser
Zeit  im  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).
Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  vom  Empfänger  zu  melden.

8  4.
Stichtag  und  Meldefrist.

Die  erste  Meldung  ist  über  die  bei  Beginn  des  1.  Dezember  1916  vorhandenen
und  meldepflichtigen  Vorräte  bis  zum  5.  Dezember  1916  zu  erstatten.

Die  späteren  Meldungen  sind  jedesmal  über  die  bei  Beginn  des  ersten  Tages  eines
jeden  Monats  (Stichtag)  vorhandenen  Bestände  bis  zum  fünften  Tage  des  betreffenden
Monats  (Meldefrist)  zu  melden.

Die  Meldungen  sind  an  das  Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Kgl.  Preuß.  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10  zu  richten.

Aus  dem  Reichsausland  (nicht  Zollausland)  eingeführte  meldepflichtige  Gegenstände,
  (§  2)  der  Gruppe  1  sind  an  dem  ersten  dem  Tage  der  Einfuhr  folgenden  Stichtage
  auf  dem  Meldeschein  unter  „B“  besonders  aufgeführt  zu  melden,  auch  wenn  sie  am
Stichtage  sich  nicht  mehr  im  Eigentum  des  Moldepflichtigen  (5  3)  befinden.  In  diesem
Falle  ist  zu  vermerken,  daß  die  eingeführten  Mengen  nicht  mehr  vorhanden  sind.  An
den  folgenden  Stichtagen  sind  die  bereits  einmal  als  eingeführt  gemeldeten  Gegenstände
nicht  mehr  gesondert  aufzuführen.  Besetzte  feindliche  Gebiete  gelten  nicht  als  Reichsausland
  im  Sinne  dieser  Bestimmung.  «
        <pb n="1188" />
        11241  Nr.  179.  1916.

8  6.
Meldescheine.

Die  Meldungen  haben  nur  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen.  Die
Meldescheine  sind  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Ubteilung  des  Kgl.
Preuß.  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  unter  Angabe  der
Vordruck-Nr.  Bst.  982  b,  erhältlich.

Die  Anforderung  der  Meldescheine  soll  auf  einer  Postkarte  (nicht  Brief)  erfolgen,
die  nichts  anderes  enthalten  soll  als  die  kurze  Anforderung  des  gewünschten  Meldescheines,
  die  deutliche  Unterschrift  mit  genauer  Adresse  und  Firmenstempel.

Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellte  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.

Weitere  Meldungen  dürfen  die  Meldescheine  nicht  enthalten,  auch  dürfen  bei  Einsendung
  der  Meldescheine  andere  Mitteilungen  demselben  Briefumschlage  nicht  beigefügt
werden.  Auf  einem  Meldescheine  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigentümers
  oder  einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.

Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  postfrei  zu  machen  und  an  das  Webstoff-Meldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kgl.  Preuß.  Kriegsministeriums,  Berlin
SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  einzusenden.  Auf  die  Vorderseite  der  zur  Versendung
von  Meldescheinen  benutzten  Briefumschläge  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  Enthält  Meldeschein
  der  Spinnpapierindustrie.

Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschlag,
  Kopie)  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.

8  6.
Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  das
Webstoff-Meldeamt  des  Kgl.  Preuß.  Kriegsministeriums,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  zu  richten.

8  7.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  20.  November  1916  in  Kraft.
Altona,  den  20.  November  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.
        <pb n="1189" />
        Ar.  180.  415#8

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  21.  November  1916.

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskänzlers
vom  4.  November  1916  über  Höchstpreise  für  Zwiebeln.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  ausländische  Zwiebeln.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
  Absatzverbot  für  Dörrgemüse.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Verwendung  von  Marmeladen  zur  Branntweinherstellung.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  Bestandserhebung  von  Werkzeugmaschinen.  (6)  Bekanntmachung,
  betreffend  Kriegsreifeprüfungen  an  den  höheren  Lehranstalten.


II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  November  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
  des  Reichskanzlers  vom  4.  November  1916  über  Höchstpreise  fÜr  Zwiebeln.

»  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  4.  November  1916
über  Höchstpreise  für  Zwiebeln  —  RGBl.  S.  1257  —  wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rböl.  Nr.  118
—  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die
Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

259
        <pb n="1190" />
        1126  Nr  180.  1916.

Die  in  der  Verordnung  den  Kommunalverbänden  übertragenen  Befugnisse
  können  durch  deren  Vorstand  wahrgenommen  werden.

II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu

Schwerin.
III.

Die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  werden  von  den  Kreisbehörden  für
Volksernährung  wahrgenommen.
Schwerin,  den  17.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

12)  Bekanntmachung  vom  17.  November  1916,  betreffend  ausländische  Zwiebeln.
Auf  Grund  des  §  5  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  4.  November
1916  über  Hoöchstpreise  für  Zwiebeln  —  Rl.  S.  1257  —  wird  mit  Zustimmung
  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  hierdurch  bestimmt,  daß  für
ausländische  Zwiebeln,  die  von  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  oder  ihren
Beauftragten  verkauft  werden,  die  Höchstpreise  der  Verordnung  vom  4.  November

  1916  nicht  gelten.
Die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  wird  nähere  Anordnungen  für  vH

Kommunalverbände,  die  von  ihr  Zwiebeln  erhalten,  treffen.
Schwerin,  den  17.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Inmern.
L.  v.  Meerheimb.

!(3)  Bekanntmachung  vom  17.  November  1916,  betreffend  Absatzverbot  für
Dörrgemüse.
Rachstehende  in  Nr.  269  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.  vom  14.  November  1916
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  17.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1191" />
        Nr.  180  1916.  1127

Absatzverbot  für  Dörrgemüse.

Mit  Genehmigung  des  Bevollmächtigten  des  Herrn  Reichskanzlers  wird  das
Absatzverbot  für  Dörrgemüse  durch  Hersteller  und  Händler  bis  15.  Dezember  1916  einschließlich
  verlängert.  Die  Lieferungen  an  die  Heeres=  und  Marineverwaltung  für  die
mobilen  Truppen  sind  von  dem  Absatzverbot  ausgenommen.

Berlin,  den  14.  November  1916.

Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.
Koppel.  pp.  Loewenberg.

(4)  Bekannimachung  vom  17.  November  1916,  betreffend  Verwendung  von
Marmeladen  zur  Branntweinherstellung.
Nachstehende  in  Nr.  266  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vom  8.  November  1916  wird
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Obst  vom
5.  August  1916  (R#l.  S.  911)  wird  in  Ergänzung  der  Bekanntmachungen  vom  2.  und
9.  September  1916  bestimmt:

Ws  1.

Die  VBerwendunß  von  Marmeladen  in  Gewerbebetrieben  zur
Branntweinherstellung  ist  verboten.

§5#2.
n  Die  Strafbestimmungen  des  §  3  der  Bekanntmachung  vom  2.  September  1916
finden  auf  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Verbot  des  §  1  entsprechende  Anwendung.

259“
        <pb n="1192" />
        1128  Nr.  180.  1916.

83.
Diese  Bestimungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  8.  November  1916.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung.
Tenge.

(5)  Bekanntmachung  vom  21.  November  1916,  betreffend  Bestandserhebung
von  Werkzeugmaschinen.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung
  von  Werkzeugmaschinen,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anmeldung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.

Schwerin,  den  21.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
(Nr.  3010/10.  16.  B.  5),
betreffend  Bestandserhebung  von  Werkzeugmaschinen.
Vom  21.  November  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Anordnungen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
vom  2.  Februar  1915  (Rl.  S.  54),  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom
3.  September  1915  (RGl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (Rnl.  S.  684)  bestraft
  werden,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt
        <pb n="1193" />
        Nr  180.  1916.  1129

sind  ).  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung.  über
Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Rl.
S.  603)  untersagt  werden.

8  1.

Meldepflicht.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  (meldepflichtigen  Personen)
unterliegen  hinsichtlich  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (meldepflichtigen
  Gegenstände)  einer  Meldepflicht.

8  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  Maschinen  der  folgenden  Arten  betroffen:

Klasse  a:  Drehbänke  mit  mindestens  160  mm  Spitzenhöhe;

Klasse  b:  Abstechmaschinen  und  Kaltsägen  für  Material  von  mindestens
60  mm;

Klasse  c:  alle  Revolverbänke;

Klasse  d:  Fräsmaschinen;

Klasse  e:  Schleifmaschinen;

Klasse  k:  Bohrmaschinen,  Bohr=  und  Fräswerke;

Klasse  g:  Vertikal-Bohr=  und  Drehwerke  (Karusselbänke);

Klasse  h:  Shaping-,  Stoß=  und  Hobelmaschinen;

Klasse  i:  Automaten;

Klasse  k:  Spezialmaschinen,  wie  Hinterdrehbänke,  Zentriermaschinen,
Pressen  und  Stanzen,  Aufwurf-,  Luft=  und  Fallhämmer  sowie
Abgratpressen.

§5  3.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  Gesellschaften,
  Firmen,  wirtschaftliche  Betriebe  sowie  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und
Verbände,  die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenständen  (5  2)  haben,
oder  bei  denen  sich  solche  unter  Zollaufsicht  befinden.

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist.  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  und  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.
Ebenso  wird  bestroft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen
unterläßk.
        <pb n="1194" />
        1130  Nr.  180.  1916

"  4.
Stichtag,  Meldefrift,  Meldestelle.
Für  die  Meldepflicht  ist  der  am  Beginn  des  21.  November  1916  vorhandene  Bestand
  an  meldepflichtigen  Gegenständen  maßgebend.  Die  Meldung  hat  bis  zum  30.  November

  1916  an  die  Königliche  Feldzeugmeisterei,  Technische  Zentral-Abteilung,
Berlin  W.  15,  Lietzenburger  Straße  18—20,  zu  erfolgen.

g  6.
Art  der  Meldung.

Die  Meldungen  haben  nur  auf  den  amtlichen  „Meldescheinen  für  Bestandsaufnahme
  von  Werkzeugmaschinen“  zu  erfolgen.  Es  werden  für  jede  der  im  §  2  aufgeführten
  Maschinenklassen  besondere  mit  dem  gleichen  Buchstaben  bezeichnete  „Klassenlisten“
  sowie  für  die  Gesamtmeldung  „Sammellisten“  ausgegeben.  In  die  Klassenlisten
sind  nur  die  Stückzahlen  der  entsprechenden  Maschinen  einzutragen,  während  in  der
Sammelliste  jede  einzelne  Maschine  aufzuführen  ist.

Die  Meldescheine  sind  bei  dem  Verein  deutscher  Werkzeugmaschinenfabriken,
Berlin  W.  15,  Bayerische  Straße  2  oder  bei  dem  Verein  Deutscher  Maschinen-Bau-Anstalten,
  Berlin-Charlottenburg  2,  Hardenbergstr.  3,  anzufordern.  Die  Anforderung
hat  auf  einer  Postkarte  zu  erfolgen,  die  nichts  anderes  enthalten  darf  als  die  kurze  Anferderung
  der  gewünschten  Meldescheine  und  die  deutliche  Unterschrift  mit  genauer

dresse  und  Firmenstempel.

Die  Sammellisten  und  die  zugehörigen  Klassenlisten  sind  von  jedem  Anmeldenden
ordnungsgemäß  postfrei  zu  machen  und  an  die  Königliche  Feldzeugmeisterei,  Technische
Zentral-Abteilung,  Berlin  W.  15,  Lietzenburger  Straße  18—20,  einzusenden.  Die
Zahl  der  auf  einer  Sammelliste  gemeldeten  Maschinen  muß  mit  der  Gesamtzahl  der
in  die  zugehörigen  Klassenlisten  eingetragenen  Maschinen  übereinstimmen.

8  6.
Ausnahmen.

Ausgenommen  von  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  und  demnach  nicht
zu  melden  sind:

1.  diejenigen  Maschinen  der  im  §  2  bezeichneten  Art,  welche  für  Kriegszwecke
voll  und  ausschließlich  und  für  eine  voraussichtlich  längere  Dauer  als  zwei
Monate  vom  Stichtage  ab  beschäftigt  sind,

.  diejenigen  in  Maschinenfabriken  in  Benutzung  befindlichen  Maschinen,  die
ihrerseits  wieder  zur  Erzeugung  von  Maschinen  der  im  5  2  genannten  Art
und  von  Maschinen  für  Kriegszwecke  verwendet  werden.

Kriegszwecken  im  Sinne  dieser  Bestimmung  dienen  Maschinen,  welche  verwendet
werden  zur  Herstelung  von  Waffen,  Munition,  Feldgerät,  Fahrzeugen,  Flugzeugen,
Flugschiffen,  Bekleidung  und  Nahrungsmitteln  für  die  Heeres=  oder  Marineverwaltung,
sowie  von  Geräten  für  die  Eisenbahn,  Post  und  Telegraphie.

8#
        <pb n="1195" />
        Nr.  180.  1916.  1141

87.
Anfragen  und  Antrüge.  *-Alle
  auf  die  vorstehenden  Anordnungen  bezüglichen  Anfragen  und  Anträge  sin
an  das  gibru  worseen  Kriegsministerium,  Abteilung  B,  Ler#in  W.  9,  Leipziger
Straße  5,  zu  richten  und  am  Kopfe  des  Schreibens  mit  der  Aufschrift  „Bestandsaufnahme
von  Werkzeugmaschinen“  zu  versehen.
8  8.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  21.  November  1916  in  Kraft.
Altona,  den  21.  November  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanteri

(6)  Bekanntmachung  vom  20.  November  1916,  betreffend  Kriegsreifeprüfungen
  an  den  höheren  Lehranstalten.
ie  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  10.  November  1915  (Pöl.
Nr.  180)  sind  vom  1.  Dezember  d.  Is.  ab  sinngemäß  auf  diejenigen  Schüler
höherer  Lehranstalten  anzuwenden,  welche  Michaelis  1916  die  Versetzung  in  die
Oberprima,  Unterprima,  Obersekunda  oder  Untersekunda  erreicht  haben,  wenn
sie  infolge  der  Einberufung  ihrer  Jahresklasse  oder  als  Fahnenjunker  in  den
Heeresdienst  eingestellt  werden.

Sekundanern,  die  als  Fahnenjunker  eintreten  wollen,  bevor  die  Einberufung
  ihrer  Jahresklasse  stattfindet,  darf  jedoch  die  Reife  für  die  höhere  Klasse
nicht  vorzeitig  erteilt  werden.  Dagegen  darf  solchen  Obersekundanern,  welche
ihre  Annahme  als  Anwärter  auf  die  Seeoffizierlaufbahn  nachweisen,  vom
1.  Dezember  d.  Is.  ab  die  Reife  für  die  Unterprima  zuerkannt  werden,  auch
wenn  ihre  Jahresklasse  noch  nicht  zum  Heeresdienst  einberufen  ist.

Schwerin,  den  20.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

 

Mit  dieser  Nr.  180  werden  ausgegeben:  Nr.  260,  261  und  262  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1916.
        <pb n="1196" />
        <pb n="1197" />
        Nr.  181.  1133

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  23.  November  1916.

 

 

J  nhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,
  betreffend  Ausführungsbesti  g  des  Bundesrats  vom
8.  Juli  1916  (RGBl.  S.  6884)  zum  Kapitalabfindungsgesetz.

 

 

II.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  November  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  vom  8.  Juli  1916  (Rel.  S.  684)  zum  Kapitalabfindungsgesetz.

1.

Zu  Nr.  1  der  Bekanntmachung.

Der  Antrag  der  Witwe  auf  Kapitalabfindung  ist  bei  der  Ortspolizeibehörde
  des  Wohnortes  oder,  in  Ermangelung  dieses,  des  Aufenthaltsortes  der
Witwe  anzubringen.

Außer  den  in  Nr.  1  Abs.  1  der  B  kanntmachung  des  Reichskanzlers  vorgeschriebenen
  Angaben  muß  der  Antrag  Namen  und  Dienstgrad  des  verstorbenen
  Ehemannes  und  Jahr  und  Tag  der  Geburt  der  Witwe  enthalten.

2.

Zu  Nr.  3  der  Bekanntmachung.

Als  Stellen  zur  Prüfung  der  Nützlichkeit  der  beabsichtigten  Verwendun
des  Abfindungskapitals  werden  die  nach  der  Verordmeol  huia  29.  Juli  1916

269
        <pb n="1198" />
        (Rbl.  Nr.  118)  bestehenden  Kreisbehörden  für  Volksernährung  bestimmt.  Ortlich
  zuständig  ist  diejenige  Kreisbehörde  für  Volksernährung,  in  deren  Bezirk  der
mit  zustimmendem  Bescheide  der  Militärbehörde  versehene  Antragsteller  zur  Zeit
der  Anbringung  seines  Prüfungsgesuches  seinen  Wohnsitz  oder,  in  Ermangelung
dieses,  seinen  Aufenthaltsort  hat.  Die  durch  die  Tätigkeit  der  Kreisbehörden
nach  Maßgabe  dieser  Bekanntmachung  entstehenden  Kosten  sind  bei  dem  Ministerium
  des  Innern  zu  liquidieren  und  werden  aus  der  Großherzoglichen  Renterei
  erstattet.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  unterstehen  im  Rahmen  der  Vorschriften
  dieser  Bekanntmachung  dem  Ministerium  des  Innern.

3.

Grundlegende  Voraussetzung  für  die  Gewährung  von  Kaptalabfindung  ist
nach  dem  Gesetz,  daß  das  Geld  zum  Erwerb  oder  zur  wirtschaftlichen  Stärkung
eigenen  Grundbesitzes  verwendet  werden  soll.  Die  Prüfung  hat  demgemäß  festzustellen,
  ob  diese  Voraussetzung  vorliegt.

Der  Erwerb  eigenen  Grundbesitzes  kann  insbesondere  darin  bestehen,
daß  der  Antragsteller  ein  ländliches  oder  städtisches  Grundstück  aus  freier  Hand
erwirbt  oder  daß  er  sich  auf  einem  solchen  Grundstücke  mit  Hilfe  eines  gemeinnützigen
  Bau=  oder  Siedlungsunternehmens  ansiedelt.  Der  Beitritt  zu  einem
Bau=  oder  Siedlungsunternehmen  zu  dem  Zweck,  eine  Wohnung  zu  mieten  oder
ein  Grundstück  zu  pachten,  reicht  nicht  aus.

In  welcher  Rechtsform  der  Grundbesitz  erworben  werden  soll,  ist  belanglos.
  Insbesondere  ist  auch  die  Form  des  Rentenguts  oder  des  Erbbaurechts  zugelassen.


Daß  der  zu  erwerbende  Grundbesitz  mit  einem  Wohnhause  versehen
ist  oder  versehen  werden  soll,  ist  zwar  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen.
  Da  das  Gesetz  aber,  wie  sich  aus  seiner  Begründung  ergibt,  die
Seßhaftmachung  auf  eigener  Scholle  fördern  will,  wird  das  Vorhandensein  oder
die  Errichtung  eines  Wohnhauses  vorausgesetzt  werden  müssen.

Der  Grundbesitz  soll  zur  Befriedigung  des  eigenen  Wohnbedürfnisses
oder  zur  Ausübung  des  eigenen  Geschäftsbetriebes  dienen.  Die  Erbauung
oder  der  Erwerb  von  hauptsächlich  zur  Vermietung  bestimmten  Häusern  kann
nicht  in  Betracht  kommen.

 

4.
Unter  die  Maßnahmen  zur  wirtschaftlichen  Stärkung  eigenen  Grundbesitzes
im  Sinne  des  Gesetzes  sind  insbesondere  zu  rechnen  die  Entschuldung  oder  die
sonstige  Verbesserung  der  Schuldverhältnisse  des  Grundstücks  (z.  B.  die  Um-
        <pb n="1199" />
        Nr.  181.  1916.  1135

wandlung  einer  kündbaren  Hypothek  in  eine  unkündbare  Abtragshypothek),  der
Aufbau  oder  die  Wiederherstellung  von  Wohn=  und  Wirtschaftsgebäuden,  die
Vergrößerung  leistungsunfähigen  oder  leistungsschwachen  Grunbdbesitzes  durch
Zukauf  geeigneter  Landflächen,  die  Vervollständigung  von  landwirtschaftlichem
Inventar,  die  Ausführung  von  Meliorationen  und  dergleichen.  Entscheidend  ist,
daß  diese  Maßnahmen  nicht  nur  nützliche  und  zweckmäßige  Verbesserungen  darstellen,
  sondern  daß  sie  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  im  Sinne  einer  nachhaltigen
  Stärkung  des  Grundbesitzes  wesentlich  beeinflussen.

5.

Die  Prüfung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  ob  die  nützliche  Verwendung  des
Geldes  in  der  Person  des  Antragstellers  gewährleistet  ist.  Hierfür  kommen  alle
seine  persönlichen  und  wirtschaftlichen  (Gesundheits-,  Berufs-,  Vermögens-,  Familien-)
  Verhältnisse  in  Betracht.  Handelt  es  sich  beispielsweise  um  den  Erwerb
landwirtschaftlichen  Grundbesitzes,  so  wird  zu  untersuchen  sein,  ob  der  Antragsteller
  an  sich  und,  insbesondere  bei  verminderter  körperlicher  Leistungsfähigkeit,
nach  Zahl,  Arbeitsfähigkeit  und  Vorbildung  seiner  Familienmitglieder,  nach
seinen  Vermögensverhältnissen  usw.  für  den  Erwerb  eines  landwirtschaftlichen
Grundstücks  überhaupt  geeignet  und  bejahendenfalls  welche  Besitzgröße  für  ihn
angemessen  ist.  Kommt  der  Erwerb  einer  Gartenstelle  in  Frage,  deren  Ertrag
zum  Lebensunterhalt  des  Antragstellers  nicht  ausreicht,  so  wird  u.  a.  zu  ermitteln
  sein,  ob  und  inwieweit  nebenbei  ländliche,  gewerbliche  oder  Heimarbeit
geleistet  werden  muß  und  nach  den  Fähigkeiten  des  Antragstellers  und  seiner
Angehörigen  geleistet  werden  kann,  und  welche  Aussichten  und  Gelegenheiten  in
der  betreffenden  Gegend  hierfür  gegeben  sind.  Dabei  wird  es  von  Wert  sein,
wenn  nicht  bloß  eine,  sondern  eine  gewisse  Mannigfaltigkeit  von  Arbeitsgelegenheit
  vorhanden  ist.  Die  Kenntnis  von  der  Leistungsfähigkeit  des  Antragstellers
in  gesundheitlicher  Beziehung  wird  sich  in  der  Regel  aus  der  von  der  Militärbehörde
  veranlaßten  ärztlichen  Untersuchung  gewinnen  lassen.  Gegebenenfalls
ist  eine  beglaubigte  Abschrift  des  bei  den  Versorgungsakten  des  Bezirkskommandos
  befindlichen  ärztlichen  Gutachtens  einzuholen.

Ferner  ist  zu  prüfen,  ob  das  zu  erwerbende  Grundstück  nach  seiner
Zweckbestimmung  eine  angemessene  Lage,  Größe  und  Beschaffenheit  hat,  ob  der
vom  Antragsteller  zu  zahlende  Kaufpreis  und  die  sonstigen  Kaufbedingungen
angemessen,  ob  die  Hypothekenverhältnisse  geregelt  sind  und  dergleichen  mehr.

6.
Mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Ziele  des  Gesetzes  ist  ferner  zu  prüfen,
welche  Maßnahmen  vorzusehen  find,  um  einerseits  die  erstmalige  bestimmungs-
        <pb n="1200" />
        1136  Nr.  181.  1916.

mäßige  Verwendung  und  die  dauernde  Erhaltung  des  Verwendungszwecks  zu
sichern  und  um  andererseits  für  den  Fall  der  Vereitelung  des  Zweckes  die  Rückzahlung
  der  Abfindungssumme  sicherzustellen  (§§  6  bis  8  des  Gesetzes).  Die
Rückzahlung  ist  auch  Voraussetzung  für  das  etwaige  Wiederaufleben  der  erlassenen
  Versorgungsgebührnisse  nach  §9  des  Gesetzes.  Bei  Abfindungsanträgen
von  Witwen  ist  nach  §  3  Abs.  3  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  zu  verfahren.
  Außer  den  im  Gesetz  ausdrücklich  genannten  Sicherungsmaßregeln
(Veräußerungs=  und  Belastungsverbot,  Eintragung  einer  Sicherungshypothek)
können  auch  andere  (z.  B.  Bürgschaften)  in  Frage  kommen.

Die  Antragsteller  sind  über  den  Zweck  dieser  Maßnahmen  aufzuklären.
Gegebenenfalls  ist  mit  ihnen  darüber  zu  verhandeln,  welche  der  in  Betracht
kommenden  Beschränkungen  als  ihnen  am  wenigsten  lästig  zu  wählen  sein  wird.

Wenn  von  einer  Sicherungsmaßregel  abgesehen  werden  soll,  so  ist  dies  besonders
  zu  begründen  (§  6  des  Gesetzes).

Schließlich  gehört  hierher  auch  die  Prüfung  der  Frage,  an  wen  die  Kapitalabfindung
  auszuzahlen  ist,  ob  an  den  abfindungsberechtigten  Antragsteller  oder,
was  die  Regel  sein  wird,  für  seine  Rechnung  an  einen  Dritten,  z.  B.  an  den
Grundstücksverkäufer  oder  den  Hypothekengläubiger,  und  welche  Frist  für  ihre
Verwendung  zu  gewähren  ist.

 

7

Den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  bleibt  es  überlassen,  sich  die  Kenntnis
  von  den  Verhältnissen  des  Antragstellers  und  des  Grundbesitzes  zu  verschaffen,
  wie  und  soweit  es  ihr  erforderlich  erscheint.  Zu  diesem  Zwecke  können
sich  die  Kreisbehörden  der  Hilfe  der  sonstigen  Behörden  des  Landes  bedienen,
welche  verpflichtet  sind,  etwaigen  Ersuchen  der  Kreisbehörden  in  der  bezeichneten
Richtung  zu  entsprechen.  Grundsätzlich  ist  es  Sache  des  Antragstellers,  den
Nachweis  von  der  Nützlichkeit  der  beabsichtigten  Verwendung  des  Abfindungskapitals
  zu  erbringen  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Unterlagen  (z.  B.
Grundstücksangebote,  Kauf=  oder  Bauverträge,  Baupläne,  Kostenanschläge,
Katasterauszüge,  Grundbuchabschriften  u.  dergl.)  vorzulegen.  Die  Kreisbehörden
werden  sich  aber  hierauf  nicht  beschränken  dürfen,  sondern  selbsttätig  geeignete
Ermittelungen  anstellen  und  Erkundigungen  einziehen  müssen.  In  dieser  Beziehung
  ist  in  der  Begründung  des  Gesetzes  beispielsweise  darauf  hingewiesen,
daß  die  Anhörung  von  Landwirtschaftskammern,  Handelskammern,  Handwerkskammern,
  Fachvereinen  und  ähnlichen  Organisationen  in  Frage  kommen  könne.

Es  sollen  stets  folgende  Stellen  angehört  werden:

a)  die  Ortsobrigkeiten  der  belegenen  Sache,
        <pb n="1201" />
        Nr.  181.  1916.  1137

b)  die  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Grundsätzen  für  den  Antragsteller
  zuständige  Kriegsfürsorgeeinrichtung.

Im  Falle  des  Beitritts  des  Antragstellers  zu  einem  gemeinnützigen  Bauoder
  Siedlungsunternehmen  haben  die  Kreisbehörden  eine  Bescheinigung  über
die  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens  einzuholen.  Diese  Bescheinigung  wird
erteilt  vom  Ministerium  des  Innern.

8.

Nach  Abschluß  ihrer  Prüfung  verfahren  die  Kreisbehörden  nach  Nr.  3  Absatz
  4  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats.  Sie  erteilen  die  dort  vorgeschriebene
  Bescheinigung  und  überreichen  sie  mit  den  ihrer  Prüfung  und  zugrunde
liegenden  Unterlagen  unmittelbar  dem  Kriegsministerium  (Versorgungs=  und
Justiz-Departement)  —  Reichsmarineamt,  Reichs-Kolonialamt  —  unter  gleichzeitiger
  Benachrichtigung  des  Bezirkskommandos,  soweit  letzteres  nach  Nr.  3  Absatz
  5  der  Bekanntmachung  erforderlich  ist.

9.

Falls  der  Grundbesitz  nicht  in  dem  Bezirke  derjenigen  Kreisbehörde  liegt,
in  dem  der  Antragsteller  wohnt  oder  sich  aufhält,  hat  die  Kreisbehörde  des  Wohnsitzes
  oder  Aufenthaltsortes  (Nr.  2),  nachdem  sie  die  Fürsorgeeinrichtung  gemäß
Nr.  7  Absatz  2  b  gehört  hat,  den  Antrag  mit  ihrem  Gutachten  über  die  persönlichen
  und  bisherigen  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Antragstellers  und  mit  dem
Gutachten  der  Fürsorgeeinrichtung  an  dic  Kreisbehörde  für  Volksernährung  der
belegenen  Sache  weiterzugeben.  Diese  übernimmt  die  weitere  Prüfung,  insbesondere
  auch  die  Anhörung  nach  Nr.  7  Abs.  2  a,  erteilt  die  Bescheinigung  und
verfährt  in  der  in  Nr.  8  vorgeschriebenen  Weise.

10.

Die  Abfindungssumme  ist  auf  Veranlassung  der  für  den  Antragsteller  zu—
ständigen  Pensionsregelungsbehörde  durch  die  Großherzogliche  Renterei  an  den
im  Bescheide  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  bezeichneten  Empfangsberechtigten
  zu  zahlen  und  der  General-Militärkasse  (für  Marine=  und  Schutztruppen-Angehörige
  der  Reichshauptkasse)  aufzurechnen.  Ist  die  Auszahlung
nach  dem  Bescheide  an  die  Erfüllung  von  Voraussetzungen  geknüpft,  so  muß  vor
der  Zahlung  von  der  mit  der  Ausführung  der  Entscheidung  beauftragten  Stelle
(Nr.  10)  bescheinigt  werden,  daß  die  Zahlung  erfolgen  kann.  Über  den  Empfang
  hat  der  Abfindungsberechtigte  Quittung  zu  leisten,  auch  wenn  die  Zahlung
an  Dritte  zu  leisten  ist.
        <pb n="1202" />
        1138  Nr.  181.  1916.

Mit  Zustimmung  des  Abfindungsberechtigten  kann  die  Abfindungssumme
für  ihn  an  eine  geeignete  Bank=  oder  Sparkasse  mit  der  Maßgabe  gezahlwerden,
  daß  er  über  das  Kapital  nur  mit  Einwilligung  der  mit  der  Ausführung
der  Entscheidung  beauftragten  Stelle  verfügen  darf.  Diese  Form  der  Auszahlung
  wird  sich  namentlich  dann  empfehlen,  wenn  die  Verwendung  des  Kapitals
in  Teilbeträgen  beabsichtigt  ist.  Rentenempfänger  haben  den  mit  dem  Vermerk
über  die  Bewilligung  der  Abfindung  versehenen  Militärpaß  der  Pensionsregelungsbehörde
  vorzulegen.  Diese  hat  vor  der  Zahlung  die  Übertragung  des
Vermerks  aus  dem  Militärpaß  und  zugleich  die  Eintragung  des  Zeitpunktes  des
Erlöschens  der  abgefundenen  Versorgungsgebührnisse  in  das  Pensionsquittungsbuch
  zu  veranlassen.

11.

Zu  Nr.  6  der  Bekanntmachung.

Die  Ausführung  der  Entscheidung  und  die  Überwachung  der  weiteren  nützlichen
  Verwendung  liegt  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  der  belegenen
Sache  ob.  Die  Kreisbehörde  ist  berechtigt,  für  diese  Zwecke  die  Hülfeleistung  der
Ortsobrigkeiten  und  Gemeindebehörden  in  Anspruch  zu  nehmen.

Ergibt  sich,  daß  die  von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  festgesetzte
Frist  zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung  (8  7  des  Gesetzes)  nicht  ausreichend
vemessen  ist,  so  hat  die  überwachungsstelle  eine  Verlängerung  der  Frist  anzuregen.

Die  Uberwachungsstelle  hat  geeignete  Vorkehrungen  zu  treffen,  um  sich  von
einer  etwaigen  Gefährdung  oder  Vereitelung  des  Verwendungszweckes  rechtzeitig
Kenntnis  zu  verschaffen.  Soweit  es  sich  insbesondere  um  ländliche  Verhältnisse
handelt,  werden  die  Ortsvorsteher  oder  andere  geeignete  Vertrauensmänner  zu
veranlassen  sein,  von  wichtigen  Veränderungen,  auffälligen  Vorkommnissen  u.
dergl.  der  Kommission  Mitteilung  zu  machen.

12.

Über  Beobachtungen  allgemeiner  Natur,  die  die  Kreisbehörde  bei  der  Erledigung
  ihrer  Aufgaben  zur  Ausführung  des  Kapitalabfindungsgesetzes  macht,
sowie  über  etwa  sich  ergebende  Zweifelsfragen  grundsätzlicher  Art  ist  an  das
Ministerium  des  Innern  zu  berichten.

Schwerin,  den  17.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1203" />
        Ar.  182.  1189

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  25.  November  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Polizeistunde.  (2)  Bekanntmachung,
s  gpe  die  Gewährung  von  Brot=  und  zs  ul.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Heranziehung  der  älteren  Schüler  zur  Hilfeleistung

  bei  Entladearbeiten  auf  der  Eisenbahn.

II.  Abteilung.
——  —

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  November  1916,  betreffend  die  Polizeistunde.

achstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  Die  Bekanntmachung

  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  16.  März  1916  (öl.
Nr.  48)  wird  aufgehoben.

Schwerin,  den  23.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

r.  150  804/11  269.  Nr.  2553.  Altona,  den  20.  November  1916.

Polizeiftunde.

Die  Polizeistunde  im  ganzen  Korpsbezirk  wird  bis  i  i
öffentliche  Lokale  auf  1114  Uhr  abends  auf  weiteres  für  sämtliche
        <pb n="1204" />
        1140  Nr.  182.  1916.

Weitergehende  polizeiliche  Beschränkungen  bleiben  bestehen.

Für  die  beiden  Feiertage  der  großen  Feste  sowie  Silvester,  Neujahr  und  Kaisers
Geburtstag  wird  die  Polizeistunde  auf  1  Uhr  ausgedehnt.
Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  ersucht.

v.  Falk.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  November  1916,  betreffend  die  Gewährung  von
Brot=  und  Mehlzulagen.

N  achstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
16.  November  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  23.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekaanntmachung.

Die  Gewährung  von  Brot=  und  Mehlzulagen  erfolgt  gemäß  den  Anordnungen  des
Direktoriums  der  Reichsgetreidestelle  und  des  Kriegsernährungsamts  nach  folgenden
  Grundsätzen:

I.  Jugendliche  Personen  im  Alter  von  12  bis  einschließlich  17  Jahren,  d.  h.
bis  unter  18  Jahren,  erhalten  eine  tägliche  Zulage  von  50  g  Mehl  auf  den

Kopf.  Die  Zusatzkarte  ist  nach  dem  bisherigen  Muster  auszustellen.
Jugendliche,  die  zugleich  Schwer=  oder  Schwerstarbeiter  sind,  erhalten
nur  die  Schwerarbeiter=  bezw.  die  Schwerstarbeiterzulage,  nicht  zugleich  die

Jugendlichenzulage.
II.  Schwerarbeiter  erhalten  in  der  bisherigen  Weise,  d.  h.  durch  Ausgabe  ei
oder  mehrerer  Zusatzkarten  eine  tägliche  Zulage  bis  zu  100  g  Mehl.

Über  den  Begriff  der  Schwerarbeiter  entscheidet  die  Kreisbehörde  für
Volksernährung  unter  Beachtung  der  in  der  Bekanntmachung  vom  15.  Januar
  1916  —  Rbl.  Nr.  12  —  aufßfgestellten  Grundsätze.  Auf  Beschwerde
entscheidet  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  endgültig.
Schwerstarbeiter  erhalten  mehrere  Zulagen.

Als  Schwerstarbeiter  sind  anzusehen  die  nach  den  in  Anlage  4  ent-Leltenen
  Grundsätzen  des  Kriegsernährungsamts  als  solche  anerkannten

ersonen.

Die  Schwerstarbeiter  erhalten  neben  der  Schwerarbeiterzulage  bis  zu
100  g  eine  weitere  Zulage  bis  zu  200  g  Mehl  auf  den  Kopf  und  Tag,  also
eine  tägliche  Gesamtzulage  bis  zu  300  g  Mehl.  Zulagen  darüber  hinans

III.

—
        <pb n="1205" />
        Nr.  182.  1916.  1141

dürfen  nicht  bewilligt  werden.  Die  Gesamttagesmenge  —  einschließlich  der
allgemeinen  Tageskopfmenge  von  200  g  —  kann  hiernach  500  g  Mehl  betragen,
  soll  jedoch  in  der  Regel  400  g  Mehl  nicht  übersteigen;  nur  für  die
Leistung  von  Über=  oder  Nebenschichten  im  Bergbau  können  die  Schwerstarbeiter
  die  weitere  Tageszulage  von  100  g  Mehl,  also  die  Höchstverbrauchsmenge,
  erhalten.

IV.  Frauen  erhalten  eine  Zusatzbrotkarte  in  den  letzten  3  Monaten  vor  der  Entbindung
  und  in  dem  ersten  Monat  nach  der  Entbindung  auf  Grund  einer
Bescheinigung  des  Arztes  oder  der  Hebamme.

V.  Selbstversorger  erhalten  unter  den  vorstehenden  Voraussetzungen  die
gleichen  Zulagen.  Sie  haben  sich  aber  auf  diese  Zulagen  die  Mehlmenge
anrechnen  zu  lassen,  um  welche  die  für  sie  verwendete  allgemeine  Tageskopfmenge
  200  g  übersteigt.

Schwerarbeitende  Selbstversorger  würden  demnach  zu  der  monatlich
zu  gewährenden  Brotgetreidemenge,  die  zurzeit  täglich  300  g  240  8
Mehl)  beträgt,  eine  Erhöhung  um  eine  Höchstmenge  von  60  g  Mehl  täglich
erhalten  können.  Diese  Zulage  kann  entweder  durch  Zusatzbrotkarten  gewährt
  werden  oder  durch  Erhöhung  der  dem  Selbstversorger  zustehenden
Brotgetreidemenge.  Dabei  sind  für  60  g  Mehl  täglich  75  g  Brotgetreide  zu
rechnen,  so  daß  sich  die  Erhöhung  auf  höchstens  2250  g  Brotgetreide  monatlich
  beläuft.

VI.  Folgende  Gruppen  von  Militärpersonen:

a)  mit  Verpflegung  einschließlich  Brot  Eingquartierte,
b)  Brotgeldempfänger,
c)  Kriegsgefangene  und  die  dazu  gehörigen  Wachtmannschaften,
d)  Lazarettinsassen,
r  3  den  Kasernen  wohnende,  auf  Selbstbeköstigung  angewiesene  Mannaften

gehören  zur  versorgungsberechtigten  Bevölkerung  der  Kommunalverbände.
Diese  Militärpersonen  erhalten  außer  der  Tageskopfmenge  noch  eine
tägliche  Zulage  von  100  g,  also  insgesamt  durchschnittlich  300  g.
Die  nicht  in  Lagern  untergebrachten  Kriegsgefangenen,  welche  Schwerarbeit
  verrichten,  erhalten  die  Schwerarbeiterzulage.  Verrichten  sie  Schwerstarbeit,
  erhalten  sie  die  Schwerstarbeiterzulage.

Schwerin,  den  16.  November  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
r.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="1206" />
        5

1142  Nr.  182.  1916.
Anlage  A.
Schwerstarbeiter.
1.  Bergarbeiter  unter  Tage,  einschließlich  der  mittleren  und  unteren  Grubenbeamten

  (Fahrhäuer,  Steiger,  Fahr-,  Wetter=  und  Obersteiger),  soweit  sie  unter
Tage  beschäftigt  sind.  «

.  Die  an  den  Koksöfen  (Arbeiter  in  Gasanstalten  sind  wie  Arbeiter  an  Koksöfen

zu  behandeln),  Eisenerzröstöfen  und  in  Brikettfabriken  beschäftigten  Arbeiter,
soweit  sie  der  Einwirkung  der  Gase,  des  Rauches  und  der  Hitze  der  Ofen  unmittelbar
  ausgesetzt  sind.

Feuerarbeiter  in  der  Eisenindustrie,  insbesondere

a)  von  den  Arbeitern  an  den  Hochöfen:  Ecz  und  Kokgfahrer  Gichter,  Schmelzer,
Schlackenarbeiter  und  sonstige  Ofenarbeiter,  sowie  ießbettmacher  und  Arbeiter
  bei  den  Winderhitzern;

b)  von  den  Arbeitern  in  den  Stahlwerken:  Arbeiter  an  Generatoren,  Konvertern,
  Martinöfen,  Tiegel=  und  Elektrostahlöfen;  ferner  Gießgruben=  und
Wärmegrubenarbeiter,  Kranführer  in  Ofen=  und  Gießhallen  und  über  den
Wärmgruben;

c)  von  den  Arbeitern  in  Walz-,  Hammer=  und  Preßwerken:  Walzer  und  Arbeiter
  an  Schweiß-,  Wärm=  und  Glühöfen,  Arbeiter  an  Hämmern,  Pressen
sowie  Arbeiter  an  Sägen,  Scheren,  Richtmaschinen,  soweit  sie  an  warmem
Metall  arbeiten;

d)  von  den  Arbeitern  in  Eisen=  und  Stahlgießereien  solche,  die  unter  großer
Hitze  oder  schädlichen  Gasen  besonders  zu  leiden  haben.

Arbeiter  in  der  Waffen=  und  Munitionsindustrie,  die  den  unter  3  aufgeführten
Arbeiterkategorien  entsprechen,  insbesondere  Arbeiter  an  Pressen,  Wärm=  und
Glühöfen,  sowie  in  der  Härterei  und  Vergüterei.

Arbeiter  in  Zink-,  Kupfer-,  Aluminium=  und  sonstigen  Metallhütten  und  Metallgießereien,
  soweit  ihre  Arbeit  der  Arbeit  der  unter  3  aufgeführten  Arbeitergruppen
gleicht;  Ofenarbeiter  in  Zinkweißfabriken.

.  In  Kalk=  und  Dolomitbrennereien,  Zementfabriken,  in  der  Tonwarenindustrie

(Porzellan-,  Steinzeug-,  Steingutfabriken,  Ziegeleien  und  Fabriken  feverester
Produkte,  einschließlich  Asbestglühereien)  und  in  Glashütten,  soweit  diese  Industrien
  für  den  Kriegsbedarf  arbeiten:  Arbeiter,  die  unter  großer  Hitze  oder  schädlichen
  Gasen  besonders  zu  leiden  haben.

In  der  Maschinen-,  Metall=  und  Kleineisenindustrie,  sowie  in  Eisenbahnwerkstätten,
  Brückenbauanstalten  und  Seeschiffswerften,  soweit  diese  Industrien  für
den  Kriegsbedarf  arbeiten  und  soweit  ihre  Arbeiter  nicht  schon  unter  die  aufgeführten
  Gruppen  fallen:  Ofen=  und  Hammerleute,  Schmiede,  Kesselschmiede,
Warmnieter  und  Beizer  für  schwere  Gegenstände.
        <pb n="1207" />
        1

85

1—

do  —

Nr.  182.  1916.  1143

Von  den  Arbeitern  der  chemischen  und  Sprengstoffindustrie  solche,  die  unter
großer  Hitze,  schädlichen  Gasen  oder  giftigen  Stoffen  besonders  zu  leiden  haben.
Kesselheizer  im  Bergbau  und  in  den  vorgenannten  Industrien  mit  Ausnahme
olcher  Heizer,  die  eine  Gasfeuerung  oder  eine  Feuerung  mit  mechanischer  Beschicung
  bedienen.  Die  Rostreiniger  und  Aschenzieher  der  letzteren  Anlagen
allen  nicht  unter  diese  Ausnahme.

 

Arbeiter  im  Bergbau  und  in  den  vorgenannten  Industrien,  die  an  sich  nicht  unter

die  aufgeführten  Gruppen  fallen,  aber  regelmäßig  in  Tag=  und  Nachtschicht  arbeiten,
  für  die  Zeit,  in  der  sie  Nachtschichten  leisten.  Wird  in  drei  Schichten  gearbeitet,
  so  gilt  nur  eine  Schicht  als  Nachtschicht.

Lokomotivführer  und  Heizer  auf  Dampflokomotiven;  Maschinen=  und  Heizer-Personal

  der  See=  und  Binnenschiffahrt.
Allgemeine  Bemerkungen:

Arbeiterinnen,  auf  welche  die  vorstehenden  Merkmale  zutreffen,  sind  wie  Arbeiter

zu  behandeln.

4Freie  ausländische  Arbeiter  stehen  Inländern  gleich.  Die  Vorschriften  für  Kriegsgefangene

  bleiben  unberührt.

(3)  Bekanntmachung  vom  24.  November  1916,  betreffend  die  Heranziehung  der
älteren  Schüler  zur  Hilfeleistung  bei  Entladearbeiten  auf  der  Eisenbahn.

uf  Ersuchen  des  stellvertretenden  Generalkommandos  in  Altona  werden  die
Schulbehörden  angewiesen,  alle  geeigneten  Schüler  der  oberen  Klassen  in  sämtlichen
  Schulen  sofort  den  Kommandanturen,  Garnisonkommandos  bekannt  zu
geben,  damit  sie  nach  Bedürfnis  zur  Hilfeleistung  bei  Entladearbeiten  auf  der

Eisenbahn  herangezogen  werden.

Schwerin,  den  24.  November  1916

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="1208" />
        <pb n="1209" />
        Ar.  183.  1145

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menlenburg-Schwerin.
Jahraang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  27.  November  1916.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
7.  Oktober  1916  über  die  Lieferung  von  Heu  für  das  Heer.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
13.  November  1916  über  die  Einfuhr  von  frischen  Fischen.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  russisch-polnischen  Arbeiter.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Ladenschluß.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  November  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  7.  Oktober  1916  über  die  Lieferung  von  Heu  für  das  Heer.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  7.  v.  Mts.  über  Lieferung
von  Heu  für  das  Heer  wird  Folgendes  bestimmt:

I

Für  den  Heeresbedarf  sind  aus  dem  Großherzogtume  22548  Tonnen  Heu
sofort  sicherzustellen.  Die  Ablieferung  erfolgt  zu  den  dafür  festgesetzten  Zeiten
nach  näherer  Bestimmung  der  zuständigen  Behörden.

II.

Die  Verteilung  des  in  Ziffer  1  genannten  Heeresbedarfs  auf  die  einzelnen
Kommunalverbände  erfolgt  durch  die  Spezialkommission  zur  Beschaffung  der
Landlieferungen  im  Kriege.

264
        <pb n="1210" />
        1146  Nr.  188.  1916.

III.
Die  Sicherstellung  und  Ablieferung  erfolgt  durch  die  Bezirkskommissare  nach
Mahgabe  der  Vorschriften  der  Landesverordnung  vom  1.  April  1881  (Pobl.
r.  7).

Schwerin,  den  23.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  November  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
.  bes  Reichskanzlers  vom  13.  November  1916  über  die  Einfuhr  von  frischen  Fischen.
In  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  13.  November  1916
über  die  Einfuhr  von  frischen  Fischen  —  Rel.  S.  1265  —  wird  bestimmt:
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.
Schwerin,  den  23.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintsterium  des  Innern
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  25.  November  1916,  betreffend  die  ruffüsch-wolnischen
Arbeiter.
ach  Benehmen  mit  dem  stellvertretenden  Generalkommando  wird  darauf  hingewiesen,
  daß  die  bezüglich  der  russisch-polnischen  Arbeiter  erlassenen  Verordnungen
  nach  wie  vor  in  Kraft  bleiben.  Jeder  Wechsel  der  Arbeitsstelle  ist  nach  wie
vor  nur  mit  Zustimmung  der  Arbeitgeber  und  der  zuständigen  Behörden  gestattet.

Auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  November  1915  —  Rbl.  Nr.  178  —
wird  besonders  hingewiesen.
Die  Erlaubnis  zur  Rückkehr  auch  zum  Zwecke  des  Eintritts  in  das  polnische
Heer  in  der  Heimat  kann  nur  von  dem  stellvertretenden  Generalkommando  in
Altona  erteilt  werden.  «
        <pb n="1211" />
        Nr.  183.  1916.  1147

Auch  die  aus  dem  k.  u.  k.  österreichisch-ungarischen  Okkupationsgebiet  stammenden
  russischen  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  haben  grundsätzlich  an  ihrer  Arbeitsstelle
  zu  verbleiben.

Schwerin,  den  25.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  25.  November  1916,  betreffend  Ladenschluß.

Nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  24.  d.  Mts.,  betreffend  Ladenschluß,  wird  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  25.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  2577.  Altona,  den  24.  November  1916.

verordnung  über  den  Ladenschluß.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  (Kohlenersparnis)  verordne  ich  auf  Grund
des  §  Db  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz
vom  11.  Dezember  1915  —  RGl.  S.  813  —:

In  offenen  Verkaufsstellen  darf  nach  sieben  Uhr  abends,  am  Mittwoch  und  an
den  den  Sonn=  und  Feiertagen  vorhergehenden  Tagen  nach  acht  Uhr  abends,  ein  Gewerbebetrieb
  nicht  stattfinden.

Die  Polizeibehörden  werden  ermächtigt,  für  die  letzte  Woche  vor  Weihnachten,  für
einzelne  Tage,  an  denen  örtliche  Verhältnisse  einen  erweiterten  Geschäftsverkehr  erforderlich
  machen,  und,  soweit  es  für  die  Lebensmittelversorgung  der  Munitionsarbeiter
notwendig  ist,  für  einzelne  Geschäfte  eine  Ausdehnung  der  Geschäftszeit  bis  neun  Uhr
abends  zuzulassen.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  auf  den  Geschäftsbetrieb  von  Konsumund
  anderen  Vereinen  Anwendung.

Die  Barbiere,  Friseure  usw.  haben  ihren  Geschäftsbetrieb  spätestens  um  acht  Uhr
abends,  an  den  den  Sonn=  und  Feiertagen  vorhergehenden  Tagen  spätestens  um  neun  Uhr
        <pb n="1212" />
        1148  Nr.  183.  1916.

abends  zu  schlie  ießen.  Die  Tätigkeit  der  Theaterfriseure  unterliegt,  soweit  sie  öffentlichen
oder  privaten  Schaustellungen  dient,  dieser  Beschränkung  nicht.

Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Strafe
bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
mit  Haft  oder  Gelbstrche  bis  zu  fünfzehnhundeit  Mark  bestraft.

v.  Falk.
        <pb n="1213" />
        Nr.  184.  114

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.  ·
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  28.  November  1916.

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  ekanntmachung,  betreffend  Flugblätter  und  Flugschriften.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Zensur  von  Kriegspostkarten,  Kriegsbilderbogen
und  Reklameplakaten.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  von
Lichtreklamen  und  sonstigen  überflüssigen  Lichtquellen.  (4)  Bekanntmachung
über  die  Einrichtung  einer  Uberwachungsfstelle  für  Seemuscheln.

II.  Abteilung.

(1).Bekanntmachung  vom  23.  November  1916,  betreffend  Flugblätter  und  Flugschriften.


Dee  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellvertretenden  Kommandierenden
Generals  des  IX.  Armeekorps  vom  18.  d.  Mts.  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  23.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Mcerheimb.

265
        <pb n="1214" />
        1150  Nr.  184  1916.

Altona,  den  18.  November  1916.

verordnung,
betreffend  Flugblätter  und  Flugschriften.
Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bestimme  ich  für  meinen  Befehlsbereich:

81.

Es  ist  verboten,  Flugblätter  und  Flugschriften  politischen  Inhalts  abzufassen,  zu
berpielfältigen,  zu  verbreiten  oder  in  anderer  Weise  einem  größeren  Personenkreis  bekunnt
  zu  geben.

Flugblättr  und  Flugschriften  politischen  Inhalts  sind  namentlich  solche,  in  denen

die  zur  Durchführung  der  Kriegszwecke  und  der  Ernährung  des  deutschen  Volkes  getroffenen
  Maßnahmen  einer  Kritik  unterzogen  werden.

g  2.

Von  diesem  Verbote  sind  ausgenommen:

1.  Periodische  Druckschriften  im  Sinne  von  §  7  des  Reichsgesetzes  über  die
Presse  vom  7.  Mai  1874  einschließlich  der  Extrablätter.  Für  diese  verbleibt  es  bei  den
bisherigen  Vorschriften.

2.  Schriften,  deren  Verbreitung  vom  stellv.  Generalkommando  für  den  Korpsbezirk
  oder  von  einer  Polizeibehörde  für  ihren  Bezirk  schriftlich  genehmigt  ist.

3.  Schriften,  die  von  einer  Behörde  oder  auf  Ersuchen  einer  Behörde  verbreitet
werden.

83.

Wer  im  Falle  des  §  2  Ziffer  2  die  Vervielfältigung  oder  Verbreitung  übernimmt,
hat  sich  vorher  die  schriftliche  Genehmigung  des  stellv.  Generalkommandos  bezw.  der
Polizeibehörde  vorlegen  zu  lassen.

8  4.

Die  Verordnung  tritt  mit  der  Bekanntmachung  in  Kraft.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden,  soweit  die  bestehenden  Gesetze
  keine  strengere  Strafe  androhen,  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  ven  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember
  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  gebeten.

v.  Falk.
        <pb n="1215" />
        Nr  184.  1916  1151

2)  Bekanntmachung  vom  23.  November  1916,  betreffend  Zensur  von  Kriegspostkarten,
  Kriegsbilderbogen  und  Reklameplakaten.

ie  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellvertretenden  Kommanrdierenden
Generals  des  IX.  Armeekorps  vom  18.  d.  Mts.  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  23.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Altona,  den  18.  November  1916.

verordnung,
betreffend  Zensur  von  Kriegspostkarten,  Kriegsbilderbogen  und  Reklameplakaten.

Die  im  Handel  erscheinenden  sogenannten  Kriegspostkarten  und  Kriegsbilderbogen,
  sowie  die  Reklameplakate,  welche  Darstellungen  enthalten,  die  auf  den  gegenwärtigen
  Krieg  Bezug  haben,  sind  zensurpflichtig.  Die  Zensur  erfolgt  bei  den  zuständigen
  Garnisonkommandos  (für  Hamburg,  Altona,  Wandsbek  und  Umgegend  bei  der
Kommandantur  in  Altona).  Zuständig  ist  dasjenige  Garnisonkommando,  in  dessen
Bereich  der  Verleger  seinen  geschäftlichen  Wobysi  hat.  Es  ist  erforderlich,  daß  auf
allen  Kriegspostkarten,  Kriegsbilderbogen  und  Reklameplakaten  als  Aufdruck  Namen
und  Wohnort  des  Verlegers  angegeben  sind.

An  Stelle  des  Namens  und  Wohnortes  des  Verlegers  darf  ein  „Firmenzeichen“
treten,  wenn  dieses  Firmenzeichen  der  in  Betracht  kommenden  Zensurstelle  angemeldet
und  von  dieser  als  ausreichend  anerkannt  wird.

Kriegspostkarten,  Kriegsbilderbogen  und  Reklameplakate  eingangs  genannter
Art,  die  weder  Namen  und  Wohnort  des  Verlegers  noch  ein  Firmenzeichen  aufweisen.
unterliegen  der  Beschlagnahme  an  jedem  Ort,  an  dem  sie  in  den  Verkehr  gebracht
werden.

Gemäß  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in
Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  werden  außerdem  die  Verleger
  der  Kriegspostkarten,  Kriegsbilderbogen  und  Reklameplakate,  die  nicht  zur
Zensur  vorgelegt  worden  sind,  bestraft.

Die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  um  Veröffentlichung  gebeten.

v.  Falk.
        <pb n="1216" />
        1152  Nr.  184.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  23.  November  1916,  betreffend  Verbot.  von  Lichtreklamen
  und  sonstigen  überflüssigen  Lichtquellen.

N  achstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  mit  dem  Hinzufügen  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht,  daß  es  für  die  Schaufensterbeleuchtung  im  Gebiet  der  Stadt
Schwerin  bei  den  weitergehenden  Bestimmungen  der  Landesherrlich  bestätigten
Polizeiverordnung  vom  20.  November  1916  verbleibt.

Schwerin,  den  23.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIVv2.  Nr.  149  948/11  208.  Nr.  2554.  Altona,  den  16.  November  1916.

verbot
von  Lichtreklamen  und  sonstigen  überflüssigen  Lichtquellen.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  werden  alle  Lichtreklamen  an  und  auf
den  Dächern,  sowie  alle  sonstigen  überflüssigen  Lichtquellen  (Gas=  und  elektrisches
Licht),  wie  z.  B.  die  großen  Bogenlampen  vor  den  Geschäftshäusern,  Wirtschaften  und
Theatern,  soweit  sie  nicht  zur  Beleuchtung  der  Eingänge  erforderlich  sind,  die  Außenbeleuchtung
  der  Kinos,  die  Beleuchtung  der  Schaufenster  und  Ladenräume  nach  Geschäftsschl#,
  soweit  sie  nicht  für  notwendige  Arbeiten  belassen  werden  muß,  verboten.

Die  Frage,  ob  eine  Lichtquelle  im  Einzelfall  zur  Beleuchtung  der  Eingänge  erforderlich
  ist,  entscheidet  end  gültig  die  Polizeibehörde.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  werden,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen
  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  ersucht.

v.  Falk.
        <pb n="1217" />
        Nr  184.  1916.  1153

(4)  Bekanntmachung  vom  24.  November  1916  über  die  Einrichtung  einer  überwachungsstelle
  fÜr  Seemuscheln.

Nachstehende  in  Nr.  273  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  des  Kriegsernährungsamtes  vom  16.  November  1916  wird  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  24.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung

—
über  die  Einrichtung  einer  Überwachungsstelle  für  Seemuscheln.
Vom  16.  November  1916.

Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Überwachung  des  Verkehrs  mit
Seemuscheln  vom  2.  November  1916  (RGl.  S.  1243)  in  Verbindung  mit  §  1  der  Bekanntmachung
  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916
(Röl.  S.  402)  bestimme  ich,  was  folgt:

1

Die  UÜberwachungsstelle  für  Seemuscheln  besteht  aus
dem  Verwaltungsausschuß,
dem  Geschäftsführer.
Der  Vorsihende  und  die  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  sowie  der  Geschäftsführer
  werden  von  mir  ernannt.  Die  Ernennung  ist  widerruflich.

2.

Die  der  Überwachungsstelle  nach  §§  2,  3,  4,  5,  6  der  Bekanntmachung  vom  2.  November
  1916  zustehenden  Befugnisse  sind  grundsätzlich  von  dem  Verwaltungsausschuß
auszuülben.  In  eiligen  Fällen  kann  der  Vorsitzende  namens  des  Verwaltungsausschusses
entscheiden.  Die  Angelegenheit  ist  alsdann  dem  Verwaltungsausschuß  in  seiner  nächsten
Sitzung  vorzulegen.

3.
Der  Geschäftsführer  hat  die  Beschlüsse  des  Verwaltungsausschusses  vorzubereiten
und  auszuführen.  Er  ist  an  die  ihm  vom  Vorsitzenden  erteilten  Weisungen  gebunden.
266
        <pb n="1218" />
        1154  Nr.  184.  1916.

4.

Der  Verwaltungsausschuß  kann  dem  Geschäftsführer  widerruflich  die  Ermächtiung
  erteilen,  bestimmte  Geschäftszweige  selbständig  zu  erledigen.  Allgemeine  Anordnungen
  auf  Grund  der  I§  3,  4,  5  der  Bekanntmachung  vom  2.  November  1916  bleiben
dem  Verwaltungsausschuß,  in  eiligen  Fällen  dessen  Vorsitzenden  vorbehalten.

Die  allgemeinen  Anordnungen  der  Überwachungsstelle  sind  im  „Deutschen  Reichs-,
anzeiger“  bekannt  zu  geben.

5.

Der  Verwaltungsausschuß  wird  vom  Vorsitzenden  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses,
jedoch  mindestens  einmal  vierteljährlich,  einberufen.  Dabei  soll  die  Tagesordnung  mitgeteilt
  werden.  Der  Verwaltungsausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
mindestens  drei  Mitglieder  erschienen  sind.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des
Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Die  Beschlüsse  sind  schriftlich  festzustellen  und  vom  Vorsitzenden
  und  einem  weiteren  Mitgliede  zu  vollziehen.

Berlin,  den  16.  November  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
v.  Batocki.
        <pb n="1219" />
        1155

Nr.  185.

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  29.  November  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
5.  Oktober  1916  über  Futtermittel.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
die  Genehmigung  des  Großhandels  mit  Seemuscheln.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausfuhr  von  Pferden.  —  Berichtigung.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  November  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  5.  Oktober  1916  über  Futtermittel.
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  5.  Oktober  d.  Is.  über
Futtermittel  (ReBl.  S.  1108)  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.
Die  Verrichtungen  der  Landeszentralbehörde  werden  von  dem  Ministerium
des  Innern  wahrgenommen.
II.
Landesfuttermittelstelle  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  das  Landesfuttermittelamt
  zu  Bützow.
III.
Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband.
Die  88  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom
29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni  1916
267
        <pb n="1220" />
        1156  Nr.  185.  1916.

über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —  finden
entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde
  für  Volksernährung.

IV.

Saatstelle  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  für  den  Bereich  des
Großherzogtums  die  Landwirtschaftskammer  zu  Rostock.

Anerkanntes  Saatgut  im  Sinne  des  §  2  Abs.  2  Nr.  3  der  Bundesratsverordnung
  ist  Saatgut,  das  von  der  Landwirtschaftskammer  zu  Rostock  als
Saatgut  anerkannt  ist.

Der  Anerkennung  durch  die  Landwirtschaftskammer  steht  diejenige  durch
die  deutsche  Landwirtschafts-Gesellschaft  in  Berlin  und  durch  den  mecklenburgischen
  Saatbauverein  gleich.

Als  anerkannte  Saatgutwirtschaften  gelten  solche  Wirtschaften,  die  in  der
Sondernummer  des  gemeinsamen  Tarif-Verkehrsanzeigers  für  den  Güter=  und
Tierverkehr  im  Bereiche  der  Preußisch-Hessischen  Staatseisenbahnverwaltung,
der  Militäreisenbahn,  der  Mecklenburgischen  und  Oldenburgischen  Staatseisenbahnen
  und  der  Norddeutschen  Privateisenbahnen  vom  16.  September  1916.
nebst  Nachträgen,  Ergänzungen  und  Berichtigungen  aufgeführt  sind.

V.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  6  der  Bundesratsverordnung  ist  die
Ortsobrigkeit,  in  den  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  der  Gemeindevorstand.

Die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  8  der  Bundesratsverordnung
  liegen  den  nach  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  (Rbl.  Nr.  57)
bestellten  Kommissaren  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirks
  ob.

 

VI.

Das  Schiedsgericht  gemäß  §  7  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung  besteht
aus  einem  Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern,  welche  ebenso  wie  die  erforderlichen
  Stellvertreter  vom  Ministerium  des  Innern  ernannt  werden.  Die  Tätigkeit
  ist  eine  ehrenamtliche.  Zehrungsgelder  und  Fuhrkosten  werden  nach  der
3.  Klasse  des  Kommissions-Kosten-Regulativs  vom  2.  Juni  1877  vergütet.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  einer  Besetzung  von  vier  Mitgliedern
außer  dem  Vorsitzenden.  Die  Bezugsvereinigung  der  Deutschen  Landwirte  ist
von  den  Sitzungen  des  Schiedsgerichts  zu  benachrichtigen.  Sie  ist  befugt,  Vertreter
  ohne  Stimmrecht  zu  denselben  zu  entsenden.
        <pb n="1221" />
        Nr.  185.  1916.  1157

Bei  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  über  die  Angemessenheit  des  Preises
(vgl.  §  6  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung)  ist  ausschließlich  der  Gehalt  und
die  Beschaffenheit  der  Ware  zur  Zeit  des  Geschäftsübergangs  maßgebend.  Anschaffungspreis,
  Zinsen,  Unkosten  oder  Gewinn  bleiben  außer  Betracht.

Die  gesetzlich  bestimmten  Grenzpreise  gelten  —  auch  soweit  sie  nicht  ausdrücklich
  durch  eine  bestimmte  Beschaffenheit  der  Ware  bedingt  sind  —  als  angemessen
  für  gesunde  Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  frei  Eisenbahnwagen
oder  Schiff  (in  Wahl  der  Bezugsvereinigung)  der  Verladestelle  des  Eigentümers.
Entspricht  die  Ware  dieser  Voraussetzung  nicht,  so  hat  ein  entsprechender  Preisabschlag
  einzutreten.

Die  Preise  stellen  die  Grenze  dar,  die  bei  den  Entscheidungen  nicht  überschritten
  werden  darf.  Wird  dem  Eigentümer  dieser  Preis  geboten,  so  bedarf  es,
falls  er  gleichwohl  die  Festsetzung  des  Preises  beantragt,  vor  der  Entscheidung
einer  materiellen  Nachprüfung  nicht.  Vor  der  Entscheidung  ist  die  Bezugsvereinigung
  zu  hören.

VII.

Die  Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit  Kraftfuttermitteln  wird
hiermit  aufgehoben.

Schwerin,  den  27.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  November  1916,  betreffend  die  Genehmigung  des
Großhandels  mit  Seemuscheln.

Nachstehende  in  Nr.  277  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Uberwachungsstelle  für  Seemuscheln  vom  24.  November  1916  wird
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  27.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1222" />
        1158  Nr.  185.  1916.

Welkianntmachung

über  die  Genehmigung  des  Großhandels  mit  Seemuscheln.
Vom  24.  November  1916.

Auf  Grund  des  §  2  Ziff.  2  der  Bekanntmachung  über  die  Uberwachung  des  Verkehrs
  mit  Seemuscheln  vom  2.  November  1916  (REBl.  S.  1243)  wird  folgendes
bestimmt:

Der  Ankauf  von  Seemuscheln  im  Großhandel  von  Fischern  wird  in  dem  Gebiete
von  der  holländischen  Grenze  bis  Capell  (Bezirk  Stade)  sowie  an  der  Ostsee  bis  zum
31.  Dezember  1916  allen  denjenigen  Personen  erlaubt,  denen  der  Handel  mit  Seemuscheln
  auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln
und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916  (RGBl.  S.  581)  gestattet  ist.

Diese  Erlaubnis  kann  jederzeit  sowohl  allgemein  als  auch  einzelnen  Personen

gegenüber  widerrufen  werden.

Berlin,  den  24.  November  1916.

Die  Überwachungsstelle  für  Seemuscheln.
von  Flügge.

(3)  Bekanntmachung  vom  27.  November  1916,  betreffend  Ausfuhr  von  Pferden.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  21.  d.  Mts.,  betreffend  Ausfuhr
  von  Pferden  aus  dem  Korpsbereich  durch  Händler,  die  Ankaufsscheine  der
Remonte-Inspektion  besitzen,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.

Die  Bekanntmachung  vom  2.  September  d.  Is.,  betreffend  Ausfuhr  von
Pferden,  Rbl.  Nr.  136  S.  836,  wird  mit  dem  30.  d.  Mts.  aufgehoben.

Schwerin,  den  27.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern,
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1223" />
        Nr.  185.  1916,  1159

1b.  Nr.  149  819.  Nr.  2560.  Altona,  den  21.  November  1916.

Ausfuhr  von  Ppferden

aus  dem  Korpsbereich  durch  Händler,  die  Ankaufsscheine  der  Remonte-Inspektiorn
  besfitzen.
.(Krm.  v.  15.  11.  16  Nr.  M.  J.  6617/16  R.  J.)

Die  Verordnung  des  stellv.  Generalkommandos  vom  28.  August  1916,  Ib
Nr.  112  334  (KVBl.  Nr.  2040),  wird  mit  dem  30.  November  1916  aufgehoben.  An
ihre  Stelle  treten  mit  dem  1.  Dezember  1916  die  folgenden  Bestimmungen:

1.  Die  Erlaubnisscheine  der  Pferdelieferer  und  deren  Aufkäufer  sind  mit  aufgeklebter,
  polizeilich  gestempelter  Photographie  zu  versehen.  Die  Stempelung
  erfolgt  auf  persönlichen  Antrag  durch  die  zuständige  Polizeibehörde
des  Wehnorhes  (in  Stadtkreisen  die  örtliche  Polizeiverwaltung,  in  Landkreisen

  das  Landratsamt).

Jeder  Aufkäufer  darf  nur  soviel  Pferde  verladen,  wie  er  nach  Ausweis
seines  Kontrollbuches  angekauft  hat.  Er  hat  deshalb  das  Kontrollbuch  jedesmal
  der  zuständigen  Polizeibehörde  des  Verladeortes  (in  Stadtkreisen  der
örtlichen  Polizeiverwaltung,  in  Landkreisen  dem  Landratsamt)  persönlich
vorzulegen  und  erhält  von  dieser  eine  Bescheinigung,  wieviele  Pferde  und
wohin  (grundsätzlich  nur  nach  dem  im  Erlaubnisschein  bezeichneten
Musterungsort)  er  dieselben  befördern  darf.

Die  Bescheinigung  ist  der  Eisenbahnstation  vorzulegen  unter  Vorzeigung  des
Erlaubnisscheines;  erstere  wird  dem  Aufkäufer  von  der  Station  abgenommen.

Die  Ausfertigung  dieser  Bescheinigung  seitens  der  Polizeibehörde  hat  nur  den
Zweck,  zu  verhindern,  daß  ein  Aufkäufer  außer  den  selbst  gekauften  Pferden  auch  noch
dritten  Personen  gehörige  Pferde  abbefördert.  6

Die  Bescheinigung  erstreckt  sich  daher  nur  auf  die  laut  Kontrollbuch  angekaufte
Zahl  von  Pferden.  Eine  Prüfung  der  Pferde  selbst  —  etwa  auf  ihre  Kriegsbrauchbarkeit
  —  steht  den  ausfertigenden  Polizeiverwaltungen  oder  Landratsämtern  nicht  zu.

Mit  der  Maßnahme  zu  Ziffer  1  wird  zugleich  eine  Ausgabe  neuer  Erlaubnisscheine
  an  Lieferer  und  Aufkäufer  verbunden.  Nur  die  neuen  Erlaubnisscheine  sollen
mit  Photographien  versehen  werden,  die  alten  werden  von  der  Remonte-Inspektion
eingezogen.

Die  Linienkommandantur  Altona  wird  —  im  Anschluß  an  die  diesseitige  Verfügung
  vom  20.  September  1915,  Ib.  Nr.  99  408  —  hiernach  ersucht,  die  Eisenbahn-Stationsvorstände
  mit  entsprechender  Anweisung  zu  versehen  und  sie  zu  ermächtigen,
die  Verladung  von  keiner  größeren,  als  der  in  der  polizeilichen  Bescheinigung  angegebenen
  Zahl  von  Pferden,  und  nur  nach  dem  darin  gleichfalls  bezeichneten  Ort  zuzulassen;
  desgleichen,  Pferde  solcher  Aufkäufer  überhaupt  nicht  äu  verladen,  die  einen
alten  Erlaubnisschein  der  Remonte-Inspektion  vorzeigen  oder  einen  neuen  Erlaubnis-=268



do
        <pb n="1224" />
        1160  Nr.  185.  1916.

schein,  der  nicht  mit  der  aufgeklebten,  polizeilich  gestempelten  Photographie  des  betreffenden
  Pferdelieferers  oder  Aufkäufers  versehen  ist.  braph
Auf  Pferdehändler  und  Aufkäufer,  die  mit  Ankaufsscheinen  des  stellvertretenden
Generalkommandos  versehen  sind  und  deren  Pferde  demgemäß  nur  innerhalb  des  diesketeigen
  Korpsbereichs  befördert  werden  dürfen,  bezieht  sich  vorstehende  Verordnung
nicht.
Die  Zivilbehörden  werden  um  baldigste  Bekanntgabe  ergebenst  ersucht.

v.  Falk.

Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  vom  17.  November  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  vom  8.  Juli  1916  zum  Kapitalabfindungsgesetz  —  Nr.  181  des
Rbl.  —  muß  es  S.  1138  unter  Ziffer  11,  letzte  Zeile

statt  „der  Kommission“  heißen:  „der  Kreisbehörde  für  Volksernährung“.
        <pb n="1225" />
        Ar.  186.  1161

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  1.  Dezember  1916.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Versorgung  der  Kriegsgefangenen  mit
Speisefetten.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Rüben.

 

II.  Abteilung.
..  —

(1)  Bekanntmachung  vom  29.  November  1916,  betreffend  Versorgung  der
Kriegsgesangenen  mit  Speisefetten.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  24.  November  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.  ·
Schwerin,  den  29.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des!.  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Nach  Anordnung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  darf  an  Kriegshefangene
  keine  Butter  mehr  verabfolgt  werden.

Die  Kriegsgefangenen  erhalten  künftig  Speisefette  anderer  Art  (Margarine  usw.).
Die  Arbeitgeber  der  Kriegsgefangenen  haben  sich  wegen  Ubersendung  solcher  Speisesette
  beschleunigt  und  unmittelbar  an  das  Verpflegungsamt  für  die  Kriegsgefangenenlager
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona,  Poststraße  2,  zu  wenden.

269
        <pb n="1226" />
        1162  Nr.  186.  1916.

Fettbezugsscheine  für  Kriegsgefangene,  wie  sie  in  §  4  der  Bekanntmachung  vom
24.  August  1916,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  und  Verbrauchs  an  Gpelse
fetten  —  Rol.  S.  841  —  vorgesehen  sind,  dürfen  nach  dem  11.  Dezember  1916  von
den  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorständen  nicht  mehr  ausgegeben  werden.

Schwerin,  den  24.  November  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  November  1916,  betreffend  Höchstpreise  für
«  Rüben.  ·
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  23.  November  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Schwerin,  den  29.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgis  ches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

A.  Auf  Grund  der  Verordnung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  vom
26.  Oktober  d.  Is.  über  Höchstpreise  für  Rüben  —  RGl.  S.  1204  —  und  der  Bekanntmachung
  des  Wroßheroglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  3.  November  1916
werden  Pochstehende  Höchstpreise  für  Rüben  festgesetzt:

I  Erzeugerhöchstpreise.
Beim  Verkaufe  von  Rüben  durch  den  Erzeuger  dürfen  folgende  Preise  für  den

Zentner  nicht  überschritten  werden:
1.  bei  Wasserrüben,  Stoppelrüben,  Herbstrüben  unter  Ausschluß

der  Teltower  Rübchen  .  .  Mark  1,50
2.  bei  Runkelrüben  und  Zuckerrunkeh  unter  Auaschiuß  der
roten  Rüben  (rote  Bete)  „"  1,80
3.  bei  Kohlrüben  (Wrucken,  Bodenkoblrabi  Stecriben)  ...  ,-,2,50
4.  bei  Möhren
«  a)langenwetßfleischtgenSpersemöhren«......  „  3,—
5b)  langen,  rotfleischigen  Speisemöhten  „  4—

„P)  kurzen  Speisemöhren  (Karottenynyny)„  8.—
        <pb n="1227" />
        Nr.  186.  1916.  1163

II.  Großhandelshöchstpreise.
Beim  Verkauf  von  Rüben  im  Großhandel  dürfen  folgende  Preise  für  den  Zentner
nicht  überschritten  werden:
1.  bei  Wasserrüben,  Stoppelrüben,  Herbstrüben  unter  Ausschluß

der  Teltowen  Rüben  .  Mark  1,70
2.  bei  Runkelrüben  und  Zuckerrunkeln  unter  Ausschluß  der
roten  Rüben  (rote  Bete  „  2,—
3.  bei  Kohlrüben  (Wrucken,  Bodenkohlrabi,  Steckrüben)  "„  2,75
4.  bei  Möhren
a)  langen,  weißfleischigen  Speisemöhrten  „  3,30
b)  leneen,  rotfleischigen  Speisemöhten  „  4,40

2  kurzen  Speisemöhren  (Karotten)  .  „  8,50
Als  Großhandel  ist  der  Verkauf  von  über  10  Zentnern  anzusehen.

III.  Kleinhandelshöchftpreise.

Beim  Verkauf  im  Kleinhandel  dürfen  folgende  Preise  für  den  Zentner  nicht  überschritten
  werden:
1.  bei  Wasserrüben,  Stoppelrüben,  Herbstrüben  unter  Ausschluß
der  Teltower  Rüben
beim  Verkauf  von  weniger  als  1  Zeniner.  .  Mark  2,—
beim  Verkauf  von  1  Zentner  und  mehr  „  1,80
2.  be  Runkelrüben  und  Zuckerrunkeln  unter  Ausschluß  der
roten  Rüben  (rote  Bete)

beim  Verkauf  von  weniger  als  1  Zentner.  .  .  ..  „  2,50
r  beim  Verkauf  von  1  Zentner  und  mehr  ...  „  2,10
3.  P  Kohlrüben  (Wrucken,  Bodenkohlrabi,  Steckrüben)

beim  Verkauf  von  weniger  als  1  Zennnernr  „  3,50
9  beim  Verkauf  von  1  Zentner  und  mehr.  .  .  .  ..  „  3,—

4.  bei  Möhren  -
a)langenwetßfletlchtgenSpetjemohrcn......  „  4.—
b)  langen,  rotfleischigen  Speisemöhren  „  5.—
c)  kurzen  Speisemöhren  (Karotten)n  „  9.—
Die  Kleinhandelspreise  gelten  auch  für  den  Verkauf  durch  den  Erzeuger  an  den

Verbraucher.

B.  Verträge,  die  vor  Festsetzung  der  unter  A  I  und  II  vorgesehenen  Höchstpreise
abgeschlossen  und  noch  nicht  erfüllt  sind,  sind  ungültig,  falls  eine  der  Vertragsparteien
innerhalb  2  Wochen  nach  Veröffentlichung  dieser  Bekanntmachung  den  Vertrag  für
ungültig  erklärt  und  dies  der  anderen  Partei  durch  eingeschriebenen  Brief  mitteilt.

C.  Für  ausländische  Rüben  der  unter  genannten  Arten,  die  durch  die  Reichsstelle
  für  Gemüse  und  Obst  oder  ihre  Beauftragten  in  den  Verkehr  gebracht  werden,
gelten  die  vorstehend  festgesetzten  Höchstpreise  nicht.

Schwerin,  den  23.  November  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

 

—  —

Mi.  dieser  Nr.  186  werden  ausgegeben:  Nr.  268  und  269  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="1228" />
        <pb n="1229" />
        Nr.  187.  1165

Regierungs-Blatt
für  das.
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  4.  Dezember  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  über  Stallhöchstpreise  für  Kälber.  (2)  Bekanntmachung
  über  Schlachtung  von  Kälbern.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  Dezember  1916  über  Stallhöchstpreise  für  Kälber.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  2.  Dezember  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  2.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches.  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belkianntmachung
über  Stallhöchstpreise  für  Kälber.
Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise  werden  biernach,  unter  entsprechender

  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  7.  Juni  1916  —  Rol.  Nr.  89  S.  531  —
bis  auf  weiteres  folgende  Stallhöchstpreise  für  Kälber  festgesetzt:
        <pb n="1230" />
        1166  Nr.  187.  1916.

für  Kälber  bis  100  Pfund  lebend  Gewicht  60,—  für  50  kg
für  Kälber  über  100  Pfund  lebend  Gewicht  80.—  „
für  Kälber  über  150  Pfund,  soweit  sie  aus  Notschlachtungen
  stammen  oder  mit  Genehmigung  der
Kreisbehörde  geschlachtet  sind  „  90,  „  „  „
Für  Kälber  über  150  Pfund  lebend  Gewicht  sind  bis  einschließlich  9.  Dezember
  d.  Is.  A  100,  —  für  je  50  kg  zu  zahlen,  im  übrigen  treten  die  neuen  Preise  mit
dem  4.  Dezember  1916  in  Kraft.

Schwerin,  den  2.  Dezember  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  Dezember  1916  über  Schlachtung  von  Kälbern.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  2.  Dezember  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  2.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
über  Schlachtung  von  Kälbern.

Mit  Rücksicht  auf  den  herrschenden  Milchmangel  wird  hierdurch  angeordnet,  daß
Kälber,  soweit  sie  nicht  zur  Aufzucht  bestimmt  sind,  spätestens  8  Tage  nach  der  Geburt
dem  Aufkäufer  anzubieten  oder  zu  Selbstversorgungszwecken  zu  schlachten  sind.

Spätere  Abschlachtungen  oder  Verkäufe  von  Kälbern  sind  nur  ausnahmsweise  mit

Genehmigung  der  Kreisbehörde  gestattet.
Schwerin,  den  2.  Dezember  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.
        <pb n="1231" />
        Nr.  188.  1162

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  5.  Dezember  1916.

Inhalt.
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Abgabebescheinigungen  für  Web-,  Wirkund
  Strickwaren.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Vogelfutter.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  „Dr.  med.
August  Müller-Stiftung  zu  Rostock".

 

 

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  1916,  betreffend  Abgabebescheinigungen
für  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

Uneer  Bezugnahme  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  10.  November
d.  Is.,  betreffend  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  (Rbl.  Nr.  178)  wird  die  nachstehende
  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  über  Abgabebescheinigungen
  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  1.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekianntmachung

der  Reichsbekleidungsstelle  über  Abgabebescheinigungen.
Vom  21.  November  1916.

ur  Ausführung  des  8  3  Abs.  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über
Srgee  eh  31.  Oktober  1916  (RGBl.  S.  1218)  und  des  §  7  Abs.  1  und  4  der

271
        <pb n="1232" />
        1468  Nr.  188.  11916.

Ausführungsbekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  31.Oktober  1916  Geichsanzeiger
  Nr.  258)  wird  folgendes  bekannt  gemacht:

1.  Diejenigen  Behörden,  die  gemäß  §  18  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung
des  Verkehrs  mit.  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom
10.  Juni  1916  (RGl.  S.  463)  als  zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §&amp;amp;  15  derselben
Bekanntmachung  bestimmt  worden  sind,  dürfen  Gemeinden  und  gemeinnützigen  Fürsorgevereinigungen
  die  Genehmigung  zur  Erteilung  von  Abgabebescheinigungen  geben,
falls  diese  Gemeinden  oder  gemeinnützigen  Fürsorgevereinigungen  sich  diesen  Behörden
gegenüber  zur  Einhaltung  der  nachfolgenden  Bedingungen  schriftlich  verpflichten.  Die
betreffenden  Behörden  sind  berechtigt,  diese  Genehmigung  zu  widerrufen.  Von  diesem
Widerruf  ist  insbesondere  Gebrauch  zu  machen,  wenn  die  Gemeinden  oder  gemeinnützigen
  Fürsorgevereinigungen  ihren  Verpflichtungen  nicht  nachkommen.

Die  betreffenden  Behörden  haben  der  Reichsbekleidungsstelle  Abkeilung  E  für
Ersatzstoffe,  Berlin  W.  56,  Markgrafenstraße  42,  anzuzeigen,  welchen  Gemeinden  oder
gemeinnüßigen  Fürsorgevereinigungen  sie  diese  Genehmigung  erteilt  oder  entzogen

aben.
Die  den  Gemeinden  oder  gemeinnützigen  Fürsorgevereinigungen  aufzuerlegenden
Bedingungen  sind  folgende:

a)  Getragene  Kleidungs=  oder  Wäschestücke  dürfen  diese  Gemeinden  oder.
gemeinnützigen  Fürsorgevereinigungen  nur  unentgeltlich  erwerben
und  unentgeltlich  nur  an  die  Verbraucher  und  nur  gegen  Bezugsschein
  veräußern,  entgeltlich  dagegen  nur  an  die  demnächst  von  der  Reichsbekleidungsstelle
  zu  bestimmenden  Annahmestellen.

b)  Sämtliche  anderen  bezugsscheinpflichtigen  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren
dürfen  diese  Gemeinden  oder  gemeinnützigen  Fürsorgevereinigungen  sowohl
entgeltlich  wie  auch  unentgeltlich  nur  gegen  Bezugsschein  an  die
Verbraucher  veräußern.

zua  u.  b)  Für  Behörden,  auf  welche  die  Vorschrift  in  Ziffer  7  der  Erläuterung  IV.

der  Reichsbekleidungsstelle  vom  21.  August.  1916.  (siehe  Fußnote  ')  Anwendung

  findet,  gilt  auch  hier  die  in  dieser  Vorschrift  gewährte  Erleichterung.

  Sie  haben  aber  auch  hier  die  Verpflichtung,  jede  Abgabe  eines  bezugsscheinpflichtigen

  Gegenstandes)  der  für  den  Abnehmer  zuständigen  Ausfertigungsstelle
  von  Bezugsscheinen  anzuzeigen.

*)  Die  Vorschrift  in  Ziffer  7der  Erläuterung  IV  lautet:

Behörden,  soweit  sie  in  Erfüllung  gesetzlicher  Armenverpflichtungen,  sonstiger  gesetzlicher  Unterstützungs=
  oder  gesetzlicher  Fürsorgeverpflichtungen  (z.  B.  9  Grund  des  Familienunterstützungsgesetzes)
  die  in  9  1  der  Bundesratsverordnung  bezeichneten  Gegenstände  abgeben,  deren  Verwendung
in  offener  Armenpflege,  Für  orgetätigkeit  oder  dergleichen  statkfinden  soll,  können  anordnen,  daß  die
für  ihren  Bezirk  zuständige  Ausfertigungsstelle  ihnen  Bezugsscheine  über  ihren  Bedarf  ausstellt.
Diese  Behörden  gelten  insoweit  selbst  als  Verbraucher.

·  DiefeBehötdensindverpflichtet,jedeAbgabeeinesjnsH1derBundesratsvckordnungjk
zeichnete-(GegenstandesderfürdenAbnehmerzuständigen«AuöfertigungöstellevonBezugsIchetnen
anzuzeigen.

Für  die  geschlossene  Armenpflege  gilt  die  in  §  2  Ziffer  2  und.  §  16  der  Bundesratsverordnung
  getroffene  Bestimmung.  ’·  «
        <pb n="1233" />
        Nr.  188.  1916.  1169.

c)  Die  Gemeinden  oder  gemeinnützigen  Fürsorgevereinigungen  müssen  die
Gewähr  übernehmen,  daß  von  ihnen  lediglich  gebrauchsfähige  Oberkleidungsstücke
  gegen  Abgabebescheinigung  angenommen  werden.

d)  Die  Gemeinden  oder  gemeinnützigen  Fürsorgevereinigungen  sind  verpflichtet,
  der  Reichsbekleidungsstelle  auf  Anfordern  ihren  Bestand  an  getragenen
  Kleidungs=  und  Wäschestücken  anzugeben  und  diese  bis  zu  einem
Drittel  des  jeweiligen  Bestandes  der  Reichsbekleidungsstelle  gegen  Erstattung
  der  Aufwendungen  käuflich  zu  überlassen.  Über  die  gehabten  Aufwendungen
  entscheidet  die  Reichsbekleidungsstelle  endgültig.

2.  Die  Möglichkeit  der  entgeltlichen  Abgabe  von  Oberkleidung  wird  durch
eine  demnächst  erscheinende  Bekanntmachung  geregelt  werden.

Alle  Anfragen  in  vorstehender  Angelegenheit  sind  an  die  Reichsbekleidungsstelle
  Abteilung  E  für  Ersatzstoffe,  Berlin  W.  56,  Markgrafenstr.
  42,  zu  richten.  Dort  können  auch  Gemeinden  und  gemeinnützige  Fürsorgevereinigungen,
  denen  die  Genehmigung  zur  Erteilung  von  Abgabebescheinigungen  von
der  zuständigen  Behörde  gegeben  worden  ist,  Abgabebescheinigungen  bestellen.

Berlin,  den  21.  November  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  November  1916,  betreffend  Bogelsutter.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts  über  Vogelfutter
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  29.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung  über  vogelfutter.

Vom  22.  November  1916.

Auf  Grund  des  §  20  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916

(R#l.  S.  1108)  und  ge  &amp;amp;#1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts

  vom  22.  Mai  1916  (REGBl.  S.  402)  wird  bestimmt:

Pisichr  fiehlaztelkkränkun  nach  8  7*  1  sowie  die  Azeige-  und  Überlassungs-=nach
  §§  3,  er  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916  .

S.  1108)  gilt  nicht  für  folgende  Futtermittel:  ##n-
        <pb n="1234" />
        1170  Nr.  188.  1916.

Sämereien  aller  Kiefer=  und  Pinusarten,
Samen  von  Erle,  Fichte,  Birke,  Lärche,  Ginster,  Hainbuche,
Zirbelnüsse,
Wegerich,
Vogelbeeren,
Ameiseneier,
Weißwurm,
Puppen  der  Seidenraupe.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  22.  November  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
von  Batocki.

(3)  Bekanntmachung  vom  24.  November  1916,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
  der  „Dr.  med.  August  Müller-Stiftung  zu  Rostock“.
Die  „Dr.  med.  August-Müller-Stiftung  zu  Rostock“  ist  landesherrlich  genehmigt
  worden.
Schwerin,  den  24.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langpfeld.
        <pb n="1235" />
        Nr.  189.  1171

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  7.  Dezember  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  vom  5.  Oktober  1916  über  Futtermittel.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Urlaubsüberschreitungen  der  Seeleute.  1(3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Verarbeitung  von  Obst.  (4)  Bekanntmachung  zur
Ausführung  des  Reichskanzlers  vom  15.  November  1916  über  den  Handel
mit  Sämereien.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Absatz  von  Sauerkraut.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  Dezember  1916,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung

  der  Bundesratsverordnung  vom  5.  Oktober  1916  über  Futtermittel.

Die  nachstehenden  Bestimmungen  des  Kriegsernährungsamts  vom  18.  November

  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Okkober

1916  (Rl.  S.  1108)  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  2.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

Bestimmungen

zur  Ausführung  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916
(Rel.  S.  1108).  Vom  18.  November  1916.
Auf  Grund  der  E5  2,  6,  7  und  20  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Oktober

  1916  (RGBl.  S.  1108)  und  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung
eines  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916  (RcBl.  S.  402)  wird  bestimmt:

272
        <pb n="1236" />
        1172  Nr.  189.  1916.

5  1.

Als  Stelle,  die  nach  §  2  Abs.  2  Nr.  3  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916  Saatut
  freigeben  kann,  wird  für  das  Saatgut  von  Sojabohnen,  Wicken  und  Lupinen  die
ezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  für  das  Saatgut

von  Gemenge  von  Hülsenfrüchten  die  Reichshülsenfruchtstelle  bestimmt.

*st7

Der  Preis,  den  die  Bezugsvereinigung  für  die  ihr  zu  überlassenden  Futtermittel

und  Hilfsstoffe  zahlt  (§  7  Abs.  1  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916),  darf  für  die  in
der  nachfolgenden  Übersicht  aufgeführten  Gegenstände  den  darin  angegebenen  Betra
nicht  übersteigen:  -

A.  Körnerfutter.  Preis
für  1  Tonne
(lo00  kg)

AM

1.  Lupinen.  ohne  Sack  300,00
«  mit  Sack  320,00

2.  Wickenae  ppphne  Sack  380,00
mit  Sack  400,00

3

.  Hüxsenfrückgtes  die  für  menschliche  Ernährung  nicht

geeignet  sind  ohne  Sack  380,00

mit  Sack  400,00

4.  Gemenge  von  Hülsenfrüchten  (ohne  Getreide),  soweit
  es  nicht  unter  die  Verordnung  über  Hülsenfrüchte
  vom  24.  Juli  1916  (RcGBl.  S.  846)  fällt,  ohne  Sack  380,00
"  mit  Sack  400,00
.  Gemenge  von  Brotgetreide  mit  Hülsenfrüchten  ohne  Sack  240,00
mit  Sack  260,00
Gemenge  von  Gerste  mit  Hülsenfrüchten  hhhne  Sack  300,00
mit  Sack  320,00

9

Runkelrübensamen  (Zuckerrüben=  und  Futterrübensameenne,e
  opDpopFopihne  Sack  350,00
mit  Sack  370,00
.  Reinigungsabfälle  der  Mühlen  aus  Getreide  hhne  Sack  125,00
mit  Sack  145,00

—

Getreideabfälle,  soweit  sie  vor  Lieferung  des  Getreides
  an  die  Mühle  anfallen,  nämlich
a)  Ahren  (Rispenhülsen)  jeder  Art  Getreide,  ganz,
zerbrochen  oder  irgendwie  zerkleinert,
b)  Spreu  (von  jeder  Getreideart,  Spelz,  Roggen,
Weizen,  Hafer,  Dinkel,  Gerste  usw.),  ganz,  zerbrochen
  oder  irgendwie  zerkleinert,
        <pb n="1237" />
        Nr.  189.  1916.  1173

Preis
für  1  Tonne
(1000  kg)

Al

D)  Spelzschalen  (Spelzhülsenz)  ..  .  .  .  .  ohne  Sack  580,090
)  Spelasch  mit  Sack  95,00
10.  Die  zu  9a  und  b  genannten  Getreideabfälle,  fein  «
gemahlen..............ohneSack120,00
mit  Sack  146,00
Zu  hund  10.:

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  höchstens  1  vom  Hundert  Sandgehalt.
  Jeder  Hundertteil  mehr  an  Sand  wird  mit  1½  vom
Hundert  des  Preises  in  Abzug  gebracht.

B.  Abfälle  der  Müllerei.

11.  Abfälle  der  Buchweizenmüllerei  (Buchweizenschalen
  und  zklee)  ohhre  Sack  48,00
mit  Sack  95,00
1.  Fußmehl,  Ausklopfmehe  hhihnre  Sack  120,00
mit  Sack  145,00
13.  Erdnußschalen..  u  u  oohnre  Sack  48,00
mit  Sack  95,00
14.  Erdnußkleie  ohne  Schalen  ohhrue  Sack  100,00
.  mit  Sack  125,00
15.  Haferspelzen  (Haferhülsen  und  Haferschalen)  hhne  Sack  50,00
·  mit  Sack  95,00
16.  Hirseschalen  ooilhne  Sack  485,00
mit  Sack  95,00
17.  Reiskleie  und  -spelhgen  e  ohhree  Sack  48,00
mit  Sack  75,00
18.  Kakaoschalen.  ooeihr  Sack  48,00
mit  Sack  95,00
19.  Kakaoschalenpuilu(eor  e  u  u  ohne  Sack  48,00
mit  Sack  95,00
20.  Haferkleie,  Haferfuttermehem  oehnre  Sack  130,00

mit  Sack  155,00
Zu  20:  «
Haferkleie  darf  höchstens  26  vom  Hundert  Rohfaser  enthalten.
Bei  einem  Mehrgehalt  an  Rohfaser  gilt  die  Ware  als  Haferspelzen.

272*
        <pb n="1238" />
        1174  Nr.  189.  1916.

Preis
für  1  Tonne
(looo  kg)
A
21.  Reisfuttermhe  pophnre  Sack  200),00
mit  Sack  225,00
Zu  21:
Als  Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  gilt  Ware  mit  18'vom
Hundert  Mindestgehalt  Protein  u  und  Dett.
22.  Erbsenschalen.  ..  .  ..  ohne  Sack  130,00
«  mit  Sack  175,00
23.  Erbsenklienne  ooeihrue  Sack  260,00
4  mit  Sack  285,00
24.  Graupenfutter,  Gerstenkleie..  ohhre  Sack  130,00
.  mit  Sack  15,  00
25.  Maisabfälle  (Homco,  Homini,  Maizena  usw.)  .  hhne  Sack  240,00
mit  Sack  265,00
C.  Abfälle  der  Stärkefabrikation  und  der  Gärungsgewerbe.
26.  Kartoffelpülpe,  getrockeeetmhhhnre  Sack  150,00
·  mit  Sack  175,00
27.  Kartoffepulr-  naz  ohne  Sack  5000
Zu
Der  9n  ut  für  nasse  Kartoffelpülpe-  mit  mindestens  15  vom
Hundert  Trockenmasse.
28.  Kartoffelpülpe,  gesäuert  bUohne  Sack  100,00
29.  Getreidetreber,  getrocknet  (Schlempe).  ...  .  ohne  Sack  200,00
mit  Sack  245,00
30.  Kartoffelschlempe,  getrocet.  .  .  .  ohne  Sack  125,00
mit  Sack  150,  00
31.  Roggenschlempe,  getrochkhet  hihne  Sack  242,00
.  mit  Sack  266,  00
32.  Biertreber,  getrocte  mmmihrre  Sack  280,00
mit  Sack  325,00
33.  Biertreber,  naß  ohbhne  Sack  400,00
34.  Hopfentreber,  getrocknet  .  .  .  ohne  Sack  128,00
mit  Sack  170,00
36.  Malzkeime...  e  oihre  Sack  200,00
«  mit  Sack  245,  00
36.  Malzstaub,  Malzpolierabfällell  hoöihne  Sack  100,00
mit  Sack  125,00
37.  Maisschlempe,  getrockknttt.  Oohne  Sack  264,00

mit  Sack  290,00
        <pb n="1239" />
        Nr.  189,  1916.,  1175

für  tc  nne
(looo  ke)
D.  Olkuchen.

38.  Ravisonkuchen  .  200400
39.  Hederichktuhen  2000400
40.  Rübsenkudhen  2404000
41.  Leindotterkuhen  240000
42.  Rapskuhen  224c0000
43.  Hanfkuhen.  210000
44.  Nigerkusen  2060000
45.  Sonnenblumenkuhhhhhen  209804000
46.  Mohnkuhhhhhhennnt  240000
47.  Leinkuhhen  39000000
48.  Maiskuhhenn  240000
49.  Maiskeimkuchen  270,00

50.  Mehle  aus  Olkuchen  10  J  Aufschlag  für  die  Mahlkosten  und
weitere  25  -7x  bei  Lieferung  einschließlich  Sack.

E.  Olmehle  (burch  Extraktion  gewonnen).

51.  Palmkernmehl  und  -schrot  ..  ohne  Sack  230,00
mit  Sack  255,00

52.  Raps=  und  Rübsenmel  oohhne  Sack  220,00

«  mit  Sack  245,00

53.  Leinmehl  und  -schcttt  ..  hne  Sack  270,00
mit  Sack  295,00

54.  Kokosmehl  und  -schrot..  ..  .  .  .  ohne  Sack  240,00
mit  Sack  265,00

56.  Sojamehl  und  -schrott.  popmphhre  Sack  220,00
mit  Sack  245,00

66.  Rizinusmehl,  entgiftet..  ..  .  .  L  ohne  Sack  240,00

mit  Sack  265,00

F.  Tierische  Produkte  und  Abfälle.

57.  Tierkörpermehl,  Kadavermehl,  deutsches  Fleischfuttermheemee

  opopoeihnre  Sack  300,00

mit  Sack  325,00

Zu  57:

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Mindestgehalt  von  55  vom
Hundert  Protein  und  Fett  und  einem  Höchstgehalt  an  Asche
von  27  vom  Hundert.  Jeder  Hundertteil  Mindergehalt  an
        <pb n="1240" />
        1176  Nr.  189.  1916.

Preis
für  1  Tonne
(1000  kg)
*
Protein  und  Fett  wird  mit  4,45  1,  jeder  Hundertteil  Mehrgehalt
an  Asche  mit  3,75  —  sar  1  1000  !1#  in  n  Abzus  gebracht.

.Heringsmehl  ..  ..  ohne  Sack  300,00
·  mit  Sack  325,00

rc#n
□

Zu  58:
Als  Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  gilt  eine  Ware  mit
50  vom  Hundert  Mindestgehalt  an  Protein  und  Fett.  .

59.Walftschmehl....  .  ....ohneSack180,00
mit  Sack  205,00
60.  Fischfuttermittel,  Dorschmeoehl  ohne  Sack  440,00

mit  Sack  465,00
"  Zu  60:
Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Gehalte  von  mindestens
55  vom  Hundert  Protein.  Jeder  Hundertteil  Mindergehalt  wird
mit  8,00  A  für  1000  kg  in  bzus  ecbracht.

61.  Fleischkuchen  ...  .  ...ohneSack240,00
62.  Fleischkuchen,  gemahlen  oöophere  Sack  300,00

mit  Sack  325,00
63.  Blutmehl..  .....  .  .L  Ohne  Sack  400,00

mit  Sack  425,00
Zu  63:2
Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Mindestgehalte  von  13  vom
Hundert  Stickstoff.  Jeder  Hundertteil  Mindergehalt  an  Stickstoff
  wird  mit  30,00  -4  für  1000  kg  in  Maug  gebracht.
64.  Fettgrieben  .  .  .  ohne  Sack  330,00
mit  Sack  365,00
65.  Leimgallerte  (eingedickte  Leimbrühe  aus  Abdeckereien,  Schlacht.
höfen  und  sonstigen  Betrieben)  200,00
Zu  65:
Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Mindestgehalte  von  55
vom  Hundert  Protein.  Jeder=  folgende  Hundertteil  Protein  wird
mit  4,50  =  in  Abzug  gebracht.

G.  Sonstige  Futtermittel.

66.  Eicheln,  waldfrisch,  schalentroken  höhne  Sack  120,00
67.  Kastanien,  waldfrisch,  schalentrocken  ..  .  .  ohne  Sack  90,00
68.  Eicheln,  lufttroken  ..  .  .  Ohne  Sack  180,00

69.  Roßkastanien,  lufttrocken...  ..  .  .  L  ohne  Sack  150),00
        <pb n="1241" />
        70.

7

—

72.

7

□

74.

75.

□

7

Nr.  189.  1916.

Zuckerrübenblätter,  Zuckerrübenköpfe  und  Zuckerrübenschwänze,
  getrocett  mshne  Sack

mit  Sack
Zu  70:  -
Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  höchstens  1  vom  Hundert  Sandehalt.
  Jeder  Hundertteil  mehr  an  Sand  kommt  mit  1½  vom
Hundert  des  Preises  in  Abzug.  -

.Brennesselblättek,getrocknet........ohneSack

mit  Sack

Obsttreber,  getrocknet.  ..  .  .  .  Ohne  Sack

·  mitSack
Zu  72:

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Trockengehalte  von  wenigstens
  88  vom  Hundert  und  einem  Gehalt  an  Sand  oder  anderen
erdigen  Bestandteilen  von  höchstens  3  vom  Hundert.  Jeder
fehlende  Hundertteil  Trockengehalt  kommt  mit  3,00  -4,  jeder
Hundertteil  mehr  an  Sand  oder  anderen  erdigen  Bestandteilen
mit  2,00  in  Abzug.

.  Kleeheumehl..  ...  .  Lohne  Sack

mit  Sack

Zu  73:
Der  Preis  gilt  für  Ware,  die  nicht  gröber  als  auf  3  mm  gemahlen

  ist,  und  nicht  mehr  als  2  vom  Hundert  Sand  oder  andere

erdige  Bestandteile  enthält.  Jeder  Hundertteil  mehr  an  Sand
oder  anderen  erdigen  Bestandteilen  kommt  mit  2,20  =  in  Abug.
  Bei  Ware  von  gröberer  Mahlung  tritt  ein  angemessener
Pigabschlag  ein.

Kleehülsen.  .  ohne  Sack
mit  Sack
Strohmehl..  ..  ohne  Sack
mit  Sack

Zu  75:

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Gehalte  von  2  vom  Hundert
  Sand  oder  anderen  erdigen  Bestandteilen.  Jeder  Hundertteil
  mehr  an  Sand  oder  anderen  erdigen  Bestandteilen  kommt
mit  0,80  A  in  Abzug.

Futterrübenschnitzel  und  Futterrüben,  getrocknet  ohne  Sack

mit  Sack

1177

Preis
für  1  Tonne
(lono  kg)
Al

240,00
285,00

240,00
285,00
200,00
230,00

270,00
295,00

50,00
95,00
80,00

110,00

160,00
205,00
        <pb n="1242" />
        1178  Nr.  189.  1916.

Preis
für  1  Tonne
.  (Iooolcg)
H.  Hilfsstoffe.  4
77.  Torfstreu,  straff  gepreßt,  in  handelsüblicher  Packung  2500
u  77:
Der  Preis  gilt  für  Torfstreu,  von  welcher  10  000  kg  mindetens
  32  Kubikmeter  Raummaß  ausmachen.  Für  jeden  vollen
bikmeter  mehr  erfolgt  ein  Zuschlag  von  0,75  -x“  für  die  Tonne,
für  jeden  vollen  Kubikmeter  weniger  ein  Abzug  von  1,25  für
die  Tonne.
728.  Torfmull,  straff  gepreßt,  in  handelsüblicher  Packung  27000
u  78:

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  50  vom  Hundert  Trockengehalt.

Jeder  Hundertteil  Trockengehalt  mehr  oder  weniger  wird  mit  1,00  —
für  1000  kg  in  Ansatz  gebracht.  Der  Preis  darf  35,00  =  für
1000  kg  nicht  übersteigen.

Zu  77  und  78:

Bei  Torfstreu  und  Torfmull,  die  nachweislich  aus  den  oberbayerischen
  und  den  im  württembergischen  Donaukreise  gelegenen
Torfstreufabriken  stammen,  gilt  an  Stelle  der  unter  Nr.  77  und
78  festgesetzten  Grundpreise  ein  Grundpreis  von  30,00  für

die  Tonne.
79.  Kohlensaurer  Futterkalk  (Schlämmkreidesg  hohne  Sack  30,00
mit  Sack  55,00
.  -  für  1  obm
80.  Aus  Moostorf  hergestellte  Torfsoden,  gestücrcncgtt  1,50

Die  Preise  gelten  für  gesunde  Ware  von  mindestens  mittlerer  Art  und  Güte  frei
Eisenbahnwagen  oder  Schiff  der  Verladestation  nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung  für
eine  Tonne  (1000  kg)  Bruttogewicht,  einerlei,  ob  die  Ware  einschließlich  Sack  in  Leihsäcken
  oder  in  eingesandten  Säcken  geliefert  wird.

83.  .  .

Der  zur  Lieferung  Verpflichtete  hat  das  zur  Lieferung  gebrachte  Gewicht,  soweit
das  nach  den  bahnamtlichen  Vorschriften  möglich  ist,  durch  bahnamtliche  Wiegebescheinigung
  der  Verladestation,  im  übrigen,  soweit  tunlich,  durch  Bescheinigung  eines  vereidigten
  Wiegers  nachzuweisen.

Bei  jeder  Lieferung  von  Futtermitteln,  für  die  ein  Höchst=  oder  Mindestgehalt  von
Bestandteilen  vorgesehen  ist,  hat  der  Lieferungspflichtige  den  Gehalt  an  diesen  Bestandteilen
  durch  Vorlegung  einer  Analyse  der  zuständigen  landwirtschaftlichen  Versuchsstation
  und  einer  Bescheinigung  der  Probenehmer  über  die  ordnungsmäßige  Probeentnahme
  nachzuweisen.  Die  Probeentnahme  hat  durch  vereidigte  Probenehmer  oder,
falls  solche  am  Verladeorte  nicht  vorhanden  sind,  durch  zwei  Unparteiische  zu  erfolgen.

Bei  Lieferung  von  Mengen  unter  100  Zentner  sind  die  Nachweise  nur  auf  Verlangen
  der  Bezugsvereinigung  zu  führen.
        <pb n="1243" />
        Nr.  189.  1916.  1179

8  4.

Der  Lieferungspflichtige  hat  die  Ware  nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung  einschließlich
  Sack  oder  in  Leihsäcken  oder  in  eingesandten  Säcken  zu  versenden.  Als  Säcks
im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  nur  Jutesäcke.

Soweit  Lieferung  in  Leihsäcken  erfolgt,  hat  der  Lieferungspflichtige  gegen  den
Empfänger  Anspruch  auf  eine  Leihgebühr  von  1  Pf.  für  den  Sack  und  Tag,  gerechnet
vom  Zeitpunkt  der  Ablieferung  an  der  Verladestelle  bis  zum  Tage  des  Wiedereinganges.

Hat  der  Empfänger  die  Leihsäcke  nicht  binnen  4  Wochen  nach  Eingang  zurückgesandt,
  so  hat  er  Ersatz  zu  leisten  in  Höhe  der  für  die  gelieferte  Ware  gesetzlich  vorgesehenen
  Spanne  zwischen  den  Preisen  einschließlich  Sack  und  ohne  Sack  unter  Hinwegfall
  jeglicher  Leihgebühr.  Soweit  Preise  für  Lieferung  einschließlich  Sack  nicht  festgesetzt
sind,  gilt  eine  Spanne  von  25,00  "  für  1000  kg.

Ansprüche  aus  der  Stellung  von  Leihsäcken  entstehen  nicht  gegen  die  Bezugsvereinigung,
  soweit  die  Ware  nicht  an  sie  verladen  ist.

Kommt  der  Lieferungspflichtige  dem  Verlangen  der  Bezugsvereinigung,  die  Ware
einschließlich  Sack  oder  in  Leihsäcken  zu  versenden,  binnen  14  Tagen  nicht  nach,  so  kann
die  Bezugsvereinigung  einen  Preisabschlag  in  Höhe  von  25  PoB  auf  den  Zentner  eintreten
  lassen,  es  sei  denn,  daß  der  Lieferungspflichtige  nachweislich  ohne  sein  Verschulden
nicht  in  der  Lage  war,  die  Säcke  zu  beschaffen.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  2  und  3  gelten  auch  zwischen  der  Bezugsverei
gung  und  den  Stellen  „an  welche  sie  die  Futtermittel  abgibt.

86.
Die  Vergütung  für  Aufbewahrung,  pflegliche  Behandlung  und  Versicherung  der
Ware  (§  6  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916)  beträgt  für  jeden  angefangenen  Monat
  60  Pf.  für  die  Tonne.

6.
Im  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  (6  6  Gm  der  Verordnung  vom  5.  Oktober
1916)  hat  der  Eigentümer  die  Mengen,  die  er  der  Bezugsvereinigung  liefern  will,  von
seinen  übrigen  Beständen  abzusondern.  Er  hat  den  Zustand,  in  dem  sie  sich  befinden,
durch  Sachverständige  feststellen  zu  lassen,  die  von  der  Landwirtschaftskammer  oder  der
entsprechenden  Landwirtschaftsvertretung  seines  Bezirkes  ernannt  werden.  Befinden
sich  die  Gegenstände  in  unverdorbenem  Zustand,  so  hal  der  Eigentümer  eine  Bescheiniung
  des  Sachverständigen  hierüber  unverzüglich  der  Bezugsvereinigung  beizubringen.
Könten  die  Sachverständigen  diese  Bescheinigung  nicht  ausstellen,  so  ist  unter  ihrer
Aufsicht  Probe  zu  nehmen,  die  versiegelte  Probe  der  landwirtschaftlichen  Versuchsstation
des  Bezirkes  zur  Feststellung  der  Beschaffenheit  und  des  Minderwerts  zu  übersenden
und  die  Versuchsstation  zur  unverzüglichen  Mitteilung  des  Befundes  an  die  Bezugsvereinigung
  zu  veranlassen.  Die  Kosten  fallen  dem  Eigentümer  zur  Last.

5  7.
Genossenschaften  dürfen  Futtermittel,  die  sich  am  6.  Oktober  1916,  dem  Tage  des
Inkrafttretens  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916,  in  ihrem  Besitze  befanden,  an
ihre  Genossen  absetzen.
        <pb n="1244" />
        1180  Nr.  189.  1916.

8  8.

Wer  zur  Lieferung  von  Futtermitteln  verpflichtet  ist,  die  zur  Erhöhung  ihrer
Haltbarkeit  getrocknet  zu  werden  pflegen,  hat  dieselben  auf  Verlangen  der  Bezugshereimi.
gung  zu  trocknen,  soweit  er  Anlagen  dazu  besitzt  und  die  Bezugsvereinigung  die  Abnahme
  zusichert.

9.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  18.  November  1916.

Der  Präsident  des  Kiiegsernährungsamts.
von  Batocki.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  1916,  betreffend  Urlaubsüberschreitungen
von  Seeleuten.
Nachstehende  Verordnung  des  Königlicen#stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  1.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Abw.  Nr.  8330.  Nr.  2533.  Altona,  den  17.  November  1916.

verordnung,
betreffend  Urlaubsüberschreitungen  von  Seeleuten.

Angehörige  der  Schiffsbesatzung,  welche  den  ihnen  auf  Grund  des  §  7  der  Verordnung,
  betreffend  die  Überwachung  der  zwischen  deutschen  Seehäfen  und  dem  Auslande
  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzung  vom  7.  Juli  1916
—  KVl.  Nr.  1703  —  erteilten  Urlaub  überschreiten,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  ersucht.

v.  Falk.
        <pb n="1245" />
        Nr.  189.  1916.  1181

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  Dezember  1916,  betreffend  Verarbeitung  von  Obst.

Nachstehende  in  Nr.  282  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,  vom
27.  November  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  2.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Obst  vom
5.  August  1916  (REBl.  S.  911)  wird  bestimmt:

*s  1.
Die  gewerbmäßige  Herstellung  von  Pflaumenmus  aus  frischen
und  aus  gedörrten  Pflaumen  wird  verboten.

8  2.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  27.  November  1916.
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung.
Tenge.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  4.  Dezember  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  15.  November  1916  über  den  Handel  mit  Sämereien.
Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  15.  November  d.  Is.
über  den  Handel  mit  Sämereien  (RE#l.  S.  1277)  wird  folgendes  bestimmt:
Die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1916  zur  Ausführung
  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  und  zur
Bekämpfung  des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916  (Rbl.  Nr.  109)  finden
entsprechende  Anwendung.

Schwerin,  den  4.  Dezember  1916.

Großherzoalich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1246" />
        1182  Nr.  189.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  4.  Dezember  1916,  betreffend  Absatz  von  Sauerkraut.

Nachstehende  in  Nr.  284  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  m.  b.  H.  vom  2.  Dezember  1916
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belianntnmachung.

Die  Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  m.  b.  H.,  Berlin,  hat  uf  Grund  bön  8  2
der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  vom  5.  Äuhzust  1916  mit  Geñehmigung
  des  Bevollmächtigten  des  Herrn  Reichskanzlers  bestimmt:

Der  Absatz  von  Sauerkraut  durch  Hersteller  ist  bis  auf  weiteres  verboten.

Berlin,  den  2.  Dezember  1916.

Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  m.  b.  H.
Köhler.

Mit  dieser  Nr.  189  werden  ausgegeben:  Nr.  272,  273  und  274  des  Reichs-Gesetzblatts
  von  1916.
        <pb n="1247" />
        Nrr.  190.  1183

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend  den  9.  Dezember  1916.

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Übernahmehöchstpreis  für  Ausputzgerste.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandsaufnahme  und  Beschlagnahme

der  Gesamtvorräte  von  Kakao  und  Schokolade  zu  Gunsten  der  Heeresverwaltung.


II.  Abteilung.
—.———
(1)  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1916,  betreffend  übernahmehöchstpreis
für  Ausputzgerste.
ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts  über  Festsetzung
eines  Ubernahmehöchstpreises  für  Ausputzgerste  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  5.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
über  Festsetzung  eines  Üübernahmehöchstpreises  für  Ausputzgerste.
Vom  30.  November  1916.

Auf  Grund  des  §  7  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916
(RGBl.  S.  1108)

in  Verbindung  mit  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung
eines  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916  (ReBl.  S.  402)  wird  bestimmt:

274
        <pb n="1248" />
        1184  Nr.  190.  1916.

Der  Übernahmepreis  für  Ausputzgerste  darf  200  —“  für  die  Tonne  nicht
übersteigen.

Berlin,  den  30.  November  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
J.  V.:  von  Braun.

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1916,  betreffend  Bestandsaufnahme  und
Beschlägnahme  der  Gesamtvorräte  von  Kakao  und  Schokolade  zugunsten  der
Heeresverwaltung.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  3.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  6.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IVaNr.  476  geh.  Nr.  2639.  3.  Dezember  1916.

Bekanntmachung

über  Bestandsaufnahme  und  Beschlagnahme  der  Gesamtvorräte  von  Kakao
und  Schokolade  zu  Gunsten  der  Heeresverwaltung.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  vom  24.  Juni  1915  (REl.  S.  357)  mit  Ergänzungen  vom  9.  Oktober  1915
(Rl.  S.  645)  und  vom  25.  November  1915  (REhl.  S.  778)  im  besonderen  auf
Grund  des  §  5  der  Verordnung  wird  bestimmt:

81.
Wer  1.  Rohkakao,  auch  gebrannt  oder  geröstet,
2.  Kokaomasse,
3.  Kakaobutter,
4.  Kakaopreßkuchen,
5.  Kakaoschrot,
6.  Kakaopulver,
        <pb n="1249" />
        Nr.  190  1916.  1185

7.  Kakaopulver  in  Mischungen  mit  anderen  Erzeugnissen  (z.  B.  Haferkakao,
  Bananen-Kakao,  Nährkakao  aller  Art  usw.),

8.  Schokoladenmasse  (auch  Überzugsmasse),

9.  Schokolade  aller  Art  (auch  Schokoladenpulver),

10.  Kakavabfälle  (Kakaogrus  und  Kakaokeime)
mit  Beginn  des  5.  Dezember  1916  für  seine  oder  fremde  Rechnung  in  Gewahrsam  hat,
ist  verpflichtet,  die  vorhandenen  Mengen,  getrennt  nach  Art  und  Eigentümer  unter  Bezeichnun
  der  Eigentümer  und  der  Lagerungsorte,  der  Kriegs-Kakao-Gesellschaft  mit
eschränkter  Haftung,  Hamburg  1,  Mönckebergstr.  31,  bis  zum  11.  Dezember  1916  durch
eingeschriebenen  Brief  anzuzeigen.  Alle  Mengen  derselben  Warengattung,  die  demselben
Eigentümer  gehören,  sind  zusammenzufassen  und  in  einer  Ziffer,  in  Kilogramm,  anzugeben.
  Anzeigen  über  Mengen,  die  sich  mit  Beginn  des  5.  Dezember  1916  unterwegs
befinden,  sind  von  dem  Empfänger  unverzüglich  nach  Empfang  zu  erstatten.  ·

Die  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  nicht  auf  Mengen,  die  für  die  einzelnen  Eigentümer
  genommen,  insgesamt  weniger  als  zehn  Kilogramm  von  jeder  der  angegebenen
Warengattungen  betragen.

Außerdem  hat  der  Eigentümer  von  insgesamt  mehr  als  200  Kilogramm  der  oben
genannten  Waren  (alle  Bestände  zusammengerechnet)  der  Kriegs-Kakao-Gesellschaft  in
Hamburg  telegraphisch  seinen  gesamten  Bestand  an  diesen  Waren,  einerlei,  ob  dieser
sich  im  eigenen  oder  fremden  Gewahrsam,  insbesondere  auf  dem  Transporte,  befindet,
nach  Gewicht  in  Kilogramm,  und  zwar  jede  Warengattung  in  einer  besonderen  Ziffer,
anzuzeigen.

8  2.

Die  nach  §  1  anzeigepflichtigen  Mengen  gelten  vom  5.  Dezember  1916  ab  als  zughunsten
  der  Heeresverwaltung  beschlagnahmt.  Sie  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der
iegs-Kakao-Gesellschaft  anderweitig  abgesetzt,  verarbeitet  oder  weitergegeben  werden.

8  3.

Wer  anzeigepflichtige  Mengen  (5F  1)  in  Gewahrsam  hat,  hat  sie  der  Kriegs-Kakao-Gesellschaft
  auf  Verlangen  zu  überlassen  und  auf  Abruf  zu  verladen.  Er  hat  sie  bis
#ar  Abnahme  aufzubewahren  und  pfleglich  zu  behandeln.  Auf  Verlangen  hat  er  der

riegs-Kakao-Gesellschaft  Proben  gegen  Erstattung  der  Portokosten  einzusenden.

8  4.

Die  Kriegs-Kakao-Gesellschaft  hat  auf  Antrag  des  zur  Uberlassung  Verpflichteten
binnen  spätestens  8  Wochen  nach  Eingang  des  Antrages  zu  erklären,  welche  bestimmt
zu  bezeichnenden  Mengen  sie  übernehmen  will.  Für  Mengen  die  sie  hiernach  nicht  übernehmen
  will,  erlöschen  die  Beschränkungen  des  §  2  diefer  Bekanntmachung.  Das
Gleiche  gilt,  soweit  sie  eine  Erklärung  binnen  der  Frist  nicht  abgibt.  Die  Bestimmungen
des  §  2  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Kakao  und  Schokolade  (Rl.  S.  503)  werden  hierdurch  nicht  berührt.  Ist  der
Verpflichtete  nicht  zugleich  der  Eigentümer,  so  kann  auch  der  Eigentümer  den  Antrag
nach  dem  ersten  Satz  dieses  Paragraphen  stellen.
        <pb n="1250" />
        1186  Nr.  190.  1916.

Alle  Mengen,  die  hiernach  der  Abnahme  durch  die  Kriegs-Kalao-Gesellschaft  vorbehalten
  sind,  werden  von  ihr  zu  Eigentum  der  Heeresverwaltung  übernommen.  Der
zur  Überlassung  Verpflichtete  hat  der  Kriegs-Kakao-Gesellschaft  anzuzeigen,  von  welchem
Zeitpunkt  ab  er  liefern  kann.  Die  Abnahme  hat  innerhalb  spätestens  6  Wochen  nach
diesem  Zeitpunkt  zu  erfolgen.

*  5.

Die  Kriegs-Kakao-Gesellschaft  setzt  den  übernahmepreis  für  die  von  ihr  übernommenen
  Waren  fest.  «

Ist  der  Verpflichtete  mit  diesem  Preise  nicht  einverstanden,  so  ist  nach  den  Bestimmungen
  der  §§  2  und  3  der  Verordnung  vom  24.  Juni  1915  (Schiedsgericht)  zu
verfahren.

86.

Der  Verpflichtete  hat  ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige  Festsetzung  des  Preises  zu
liefern,  die  Kriegs-Kakao-Gesellschaft  vorläufig  den  von  ihr  festgesetzten  Preis  zu  zahlen.

87.
Die  Zahlung  soll  in  der  Regel  bei  der  Abnahme,  jedoch  spätestens  vier  Wochen  nach
Abnahme  in  bar  erfolgen.
868.

Wer  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  zuwiderhandelt,  hat  Bestrafung
(Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark)  gemäß  Ziffer  4
des  §  6  der  Verordnung  vom  24.  Juni  1915/9.  Oktober  1915  zu  gewärtigen.  Im
übrigen  finden  die  Strafandrohungen  dieses  Paragraphen  auch  hinsichtlich  der  Ziffern  1
bis  3  a.  a.  O.  Anwendung.

*  9.

Die  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  nicht  auf  Mengen,  die  im  Gewahrsam  der  Heeresverwaltung
  oder  der  Marineverwaltung  stehen.

Die  obersten  Landesbehörden  im  Korpsbereich,  denen  ein  Abdruck  der  Bekanntmachung
  unmittelbar  zugegangen  ist,  werden  ersucht,  diese  in  üblicher  Weise  durch  die
Amtsblätter  bekanntzugeben.

v.  Falk.
        <pb n="1251" />
        Nr.  191.  1187

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  12.  Dezember  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  anderweite  Berechnung  der  Gerstenkontingente
  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr  1916/17.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Ankauf  des  Haferbedarfs  der  kontingentierten
Betriebe.  (3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  5.  Oktober  1916  über  zuckerhaltige  Futtermittel.  (4)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  November
d.  Is.  über  Saatkartoffeln.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1916,  betreffend  anderweite  Berechnung
der  Gerstenkontingente  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr  1916/17.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  der  Reichsfuttermittelstelle,  betreffend  anderweite
  Berechnung  der  Gerstenkontingente  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr
1916/17,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  6.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1252" />
        1188  Nr.  191.  1916.

Reichsfuttermittelstelle.  Berlin  W.9,  den  21.  November  1916.
Gesch.-Nr.  R  VI  2620.  Königgrätzer  Straße  19.

Bekanntmachung  der  Reichsfuttermittelstelle,

anderweite  Berechnung  der  Gerstenkontingente  der  Brennereien
für  das  Betriebsjahr  1916/17  betreffend.

Nach  einer  neuerlichen  Verordnung  des  Herrn  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts
  dürfen  den  Brennereibesitzern  zu  Speisezwecken  25  %  der  Mengen  eigener  Kartoffeln,
  die  ihnen  nach  Deckung  des  Bedarfs  an  Saatgut  und  des  eigenen  Bedarfs  an  Speisekartoffeln
  verbleiben,  auch  dann  abgefordert  werden,  wenn  aus  dem  Reste  nicht  mehr
¾  des  zugelassenen  90%  igen  Durchschnittsbrandes  geleistet  werden  können.

Mit  Rücksicht  auf  diese  Anordnung  sind  die  Gerstenkontingente  der  landwirtschaftlichen
  Kartoffelbrennereien  auf  ¾  derjenigen  Höhe  zu  berechnen,  die  sich  aus  Ziffer.  2
unserer  Bekanntmachung  vom  7.  November  1916,  betreffend  die  Gerstenkontingente  der
Brennereien,  ergeben  würde.

Ein  höheres  Gerstenkontingent,  das  jedoch  nicht  über  das  sich  aus  Ziffer  2  der
angeführten  Bekanntmachung  ergebende  hinausgehen  darf,  kann  solchen  Brennereien
bewilligt  werden,  die  nachweisen,  daß  sie  zum  Brennen  mehr  Kartoffeln  verfügbar
haben,  als  zur  Herstellung  von  ¾  des  zugelassenen  90%igen  Durchschnittsbrandes  erforderlich
  sind.  Hierbei  ist  anzunehmen,  daß  18  Zentner  Kartoffeln  notwendig  sind,
um  1  hl  Alkohol  zu  gewinnen.

Für  Kornbrennereien  hat  sich  das  Gerstenkontingent  in  allen  Fällen  nach  derjenigen
  Menge  Kartoffeln  oder  Rüben  zu  richten,  die  der  Betrieb  nachweisbar  zum
Brennen  zur  Verfügung  hat.  Hierbei  ist  anzunehmen,  daß  für  1  hI  Alkohol

18  Zentner  Kartoffeln  oder

20  „  Zuckerrüben  oder

50  „  Futterrüben
erforderlich  sind.  Dafür,  ob  auf  1  hl  Alkohol  30,  20  oder  16  kg  Gerste  zu  rechnen
sind,  bleibt  die  Höhe  des  eigenen  90  %  igen  Durchschnittsbrandes  maßgebend.

Dr.  Mehnert.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1916,  betreffend  den  Ankauf  bes  Haferbedarfs
  der  kontingentierten  Betriebe.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Reichsfuttermittelstelle  in  Berlin  vom  17.
v.  Mts.,  betreffend  den  Ankauf  des  Haferbedarfs  der  kontingentierten  Betriebe,
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
        <pb n="1253" />
        Nr.  191.  1916.  1189

Die  Ortsobrigkeiten  wollen  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung  innerhalb
ihrer  Bereiche  sorgen.

Schwerin,  den  8.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Reichsfuttermittelstelle.  Berlin  W.  9,  den  17.  November  1916.
Gesch.-Nr.  R  15  000.  Königgrätzer  Straße  19.

Bekanntmachung  der  Reichsfuttermittelstelle,
betreffend  den  Ankauf  des  Haferbedarfs  der  kontingentierten  Betriebe.

Auf  Grund  des  §  17  Absatz  5  der  Verordnung  über  Hafer  vom  6.  Juli  (Rel.
S.  811)  wird  bestimmt:

1.

Die  Nährmittelfabriken  erhalten  von  der  Reichsfuttermittelstelle  nach  §  19  der
Haferverordnung  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung  vom  25.  August  (RBl.
S.  968)  Mitteilung,  welche  Hafermenge  sie  verarbeiten  oder  verarbeiten  lassen  dürfen
(Kontingent).  Die  Kontingente  werden  für  die  Zeit  bis  zum  30.  September  1917
festgesetzt.

2.

Die  Reichsfuttermittelstelle  stellt  in  Höhe  der  den  Nährmittelfabriken  bewilligten
Kontingente  Erlaubnisscheine  zur  freihändigen  Beschaffung  von  Hafer  aus.  Nach  Bedarf
läßt  sie  diese  den  Fabriken  durch  die  Hafer-Einkaufs-Gesellschaft  aushändigen.

3.

Auf  Grund  dieser  Erlaubnisscheine  erwerben  die  Nährmittelfabriken  ihren  Bedarf
an  Hafer  freihändig  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  des  Handels.

4.

Der  Ankauf  von  Hafer  darf  nur  in  Kommunalverbänden  erfolgen,  die  einen
Überschuß  an  Hafer  über  ihren  Eigenbedarf  haben.  Die  Nährmittelfabriken  oder  der
von  ihnen  beauftragte  Handel  haben  sich  wegen  eines  jeden  Kaufes  vorher  mit  dem
Kommissionär  des  Kommnnalverbandes,  in  welchem  der  Hafer  angekauft  werden  soll,  in
Verbindung  zu  setzen,  damit  den  Kommunalverbänden  die  Übersicht  über  den  in  ihrem
Bezirk  befindlichen  Hafer  gewahrt  bleibt.
        <pb n="1254" />
        1190  Nr.  191.  1916.

Bei  der  Aushändigung  der  Erlaubnisscheine  werden  die  Nährmittelfabriken  auf
genaue  Einhaltung  dieser  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen.

5.

Der  Erlaubnisschein  ist  von  der  Nährmittelfabrik  oder  dem  von  ihr  mit  dem
Ankauf  beauftragten  Handel  bei  Abschluß  des  Kaufgeschäftes  dem  Verkäufer  auszuhändigen.
  Dieser  hat  das  Geschäft  binnen  3  Tagen  nach  Abschluß  unter  Angabe  des  Empfängers
  des  Hafers  dem  Kommunalverband  anzuzeigen  und  ihm  den  Erlaubnisschein
einzureichen.  Der  Kommunalverband  hat  die  Erlaubnisscheine  monatlich  der  Zentralstelle
  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  Berlin  W.  9  als  Belag
über  erpelye  Haferlieferung  einzusenden.

6.

Für  Hafer,  der  auf  Grund  von  Erlaubnisscheinen  freihändig  aufgekauft  wird,
darf  bis  zu  etwaiger  anderweitiger  Regelung  ein  dem  gesetzlichen  Höchstpreis  bis  zu
K  40,—  für  die  Tonne  überschreitender  Preis  gezahlt  werden,  gegenwärtig  also  bis  zu
320,—  für  die  Tonne.

Dr.  Mehnert.

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  5.  Oktober  1916  Üüber  zuckerhaltige  Futtermittel.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  5.  Oktober  d.  Is.  über
zuckerhaltige  Futtermittel  (Rel.  S.  1114)  wird  das  Folgende  bestimmt:

J.

Die  Verrichtungen  der  Landeszentralbehörde  und  der  Aufsichtsbehörde  im
Sinne  des  §  16  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung  werden  von  dem  Ministerium
des  Innern,  die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  von  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  wahrgenommen.

II.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  5  der  Bundesratsverordnung  ist  die
Ortsobrigkeit,  in  den  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  der  Gemeindevorstand.
Die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  7  der  Bundesratsverordnung
  liegen  den  nach  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  (Rbl.  Nr.  57)
        <pb n="1255" />
        Nr.  191.  1916.  1191

bestellten  Kommissaren  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirkes
  ob.

III.

Jeder  der  12  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Junie
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —
finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die
Kreisbehörde  für  Volksernährung.

IV.

Das  Schiedsgericht  gemäß  §  6  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung  besteht
aus  einem  Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern,  welche  ebenso  wie  die  erforderlichen
  Stellvertreter  vom  Ministerium  des  Innern  ernannt  werden.  Die  Tätigkeit
  ist  eine  ehrenamtliche.  Zehrungsgelder  und  Fuhrkosten  werden  nach  der
3.  Klasse  des  Kommissions-Kosten-Regulativs  vom  2.  Juni  1877  vergütet.
Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  einer  Besetzung  von  vier  Mitgliedern
außer  dem  Vorsitzenden.  Die  Bezugsvereinigung  der  Deutschen  Landwirte  ist  von
den  Sitzungen  des  Schiedsgerichts  zu  benachrichtigen.  Sie  ist  befugt,  Vertreter
ohne  Stimmrecht  zu  denselben  zu  entsenden.

Bei  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  über  die  Angemessenheit  des  Preises
(ogl.  §  6  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung)  ist  ausschließlich  der  Gehalt  und  die
Beschaffenheit  der  Ware  zur  Zeit  des  Gefahrüberganges  maßgebend.  Anschaffungspreis,
  Zinsen,  Unkosten  oder  Gewinn  bleiben  außer  Betracht.

Die  gesetzlich  bestimmten  Grenzpreise  gelten  —  auch  soweit  sie  nicht  ausdrücklich
  durch  eine  bestimmte  Beschaffenheit  der  Ware  bedingt  sind  —  als  angemessen
  für  gesunde  Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  frei  Eisenbahnwagen
oder  Schiff  (nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung).  Verladestelle  des  Eigentümers.
Entspricht  die  Ware  dieser  Voraussetzung  nicht,  so  hat  ein  entsprechender  Preisabschlag
  einzutreten.

Die  Preise  stellen  die  Grenze  dar,  die  bei  den  Entscheidungen  nicht  überschritten
  werden  darf.  Wird  dem  Eigentümer  dieser  Preis  geboten,  bedarf  es,
falls  er  gleichwohl  die  Festsetzung  des  Preises  beantragt,  vor  der  Entscheidung
einer  materiellen  Nachprüfung  nicht.

Vor  der  Entscheidung  ist  die  Bezugsvereinigung  zu  hören.
        <pb n="1256" />
        1192  Nr.  191.  1916.

V.

Die  Bekanutmachung  vom  13.  Oktober  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  25.  September  1915  über  zuckerhaltige  Futtermittel  (Rbl.
Nr.  167)  wird  hierdurch  aufgehoben.

Schwerin,  den  8.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  16.  November  d.  Is.  Über  Saatkartoffeln.

Zuar  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  November  d.  Is.  über
Saatkartoffeln  (ReBl.  S.  1281)  wird  folgendes  bestimmt:

1

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.


Die  §§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom
29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juni
1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  (Rbl.  Nr.  118)  finden
entsprechende  Anwendung.  Der  Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die
Kreisbehörde  für  Volksernährung.  Die  den  Kommunalverbänden  auferlegten
Verpflichtungen  sind  durch  deren  Vorstand  zu  erfüllen.

II.

Landwirtschaftliche  Berufsvertretung  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Mecklenburgische  Landwirtschaftskammer  zu  Rostock.  Die  Landwirtschaftskammer
  hat  die  im  Großherzogtum  aufzubringenden  Saatkartoffeln
im  Einvernehmen  mit  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  (Landeskartoffelstelle)
  zu  beschaffen.

III.

Die  Kommunalverbände  haben  auf  den  Antrag  der  Landwirtschaftskammer
die  Ausfuhr  von  Saatkartoffeln  aus  ihrem  Bezirke  zu  gestatten.  Sie  dürfen
Kartoffeln,  die  durch  Vermittelung  der  Landwirtschaftskammer  zu  Saatzwecken
beschafft  sind,  nicht  zu  Speisezwecken  in  Anspruch  nehmen.
        <pb n="1257" />
        Nr.  191.  1916.  1193

IV.

Die  Landwirtschaftskammer  hat  der  Reichskartoffelstelle,  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung  (Landeskartoffelstelle)  und  den  beteiligten  Kommunalverbänden
  auf  alle  die  Lieferung  von  Saatkartoffeln  betreffenden  Fragen
Auskunft  zu  geben.

V.

Die  Kommunalverbände  erhalten  nach  näherer  Bestimmung  der  Reichskartoffelstelle
  Nachricht  über  die  aus  anderen  Kommunalverbänden  in  ihren
Bezirk  gelieferten  Saatkartoffeln.  Sie  haben  darüber  zu  wachen,  daß  diese
Kartoffeln  zur  Saat  verwendet  werden.  Hierbei  sind  die  von  der  Reichskartoffelstelle
  und  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  (Landeskartoffelstelle)  ergehenden
  Weisungen  zu  beachten.

Schwerin,  den  8.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1258" />
        <pb n="1259" />
        Ar.  192.  1195

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  14.  Dezember  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  Verbots  des  Zwischenhandels
  mit  Gewehrteilen.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Hilfskräfte
für  beschleunigte  Entladung  der  Eisenbahnwagen.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Verbot  für  Speditionsfirmen,  betreffend  Paketsendungen  nach
Belgien.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausübung  der  Jagd  und
Fischerei  durch  Ausländer.  (5)  Bekanntmachung  über  den  Rechtshilfeverkehr
  mit  Belgien  und  das  Zustellungswesen  daselbst.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1916,  betreffend  Aufhebung  des  Berbots
  des  Zwischenhandels  mit  Gewehrteilen.

Die  in  r.  124  des  Regierungsblatts  vom  8.  August  1916  veröffentlichte
Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
zu  Altona,  betreffend  das  Verbot  des  Zwischenhandels  mit  Gewehrteilen,  ist
durch  die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  vom  29.  v.  Mts.  aufgehoben.

Schwerin,  den  7.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1260" />
        1196  Nr.  192.  1916.

III  v2.  Nr.  144  717/11  018.  Nr.  2650.  Altona,  den  29.  November  1916.

Aufhebung  einer  verordnung.

Die  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  (KVBl.  1916  Nr.  1844),  betreffend  Zwischenhandel
  mit  Gewehrteilen,  wird  aufgehoben.  6

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1916,  betreffend  Hilfskräfte  für  ber
schleunigte  Entladung  der  Eisenbahnwagen.

achstehende  Bekanntmachung  des  Koöniglichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  9.  Dezember  1916  wird  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  13.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

II  a  J  Nr.  159  553.  Nr.  2691.  Altona,  den  9.  Dezember  1916.

HPilfskräfte,
für  beschleunigte  Entladung  der  Eisenbahnwagen.

Bei  der  bedeutenden  Inanspruchnahme  unseres  rollenden  Materials  und  der  stark
zunehmenden  Kohlenknappheit  ist  eine  beschleunigte  Entladung  mit  allen  Mitteln  und
Kräften  aufs  dringendste  geboten.  Daher  bestimme  ich:

1.  Nicht  nur  Militär=  und  Zivilbehörden,  sondern  auch  Privatempfänger  von  Ladungen
  in  Eisenbahnwagen  sind  in  jedem  Falle  für  sofortige  Entladung  verantwortlich.
Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  wird  auf  Antrag  der  Eisenbahnen
an  den  von  ihnen  zu  bezeichnenden  Plätzen  den  Empfängern  von  Wagenladungen  verboten,
  zur  Entladung  bestimmte  Wagen  über  die  Ladefrist  hinaus  stehen  zu  lassen,
widrigenfalls  Zwangsentladung  und  Zwangszuführung  der  Güter  eintreten.

2.  In  den  Garnisonorten,  deren  Bahnhöfe  von  der  Linien-Kommandantur  nach
Benehmen  mit  der  Eisenbahn-Direktion  als  wichtigere  bezeichnet  sind,  sind  —  bis  zur
Ausgestaltung  der  Hilfsdienstpflicht  —  in  den  Kasernen  dauernd  Ausladekommandos
zur  Verfügung  zu  halten,  so  daß  sie  auf  telephonischen  Anruf  bei  den  Garnisonkommandos
  (Kommandanturen)  sofort  in  Tätigkeit  treten  können.  Dadurch  soll  eine  schnell-
        <pb n="1261" />
        Nr.  192.  1916.  1197

mögliche,  sofort  einsetzende  Hilse  auch  auf  anderen  Bahnhöfen  jederzeit,  und  zwar  Tag
und  Nacht,  auch  an  Sonn=  und  Feiertagen,  gesichert  werden.  #  »

3.  Die  Garnisonkommandos  (Kommandanturen)  haben  auf  eine  baldige  Ablösung
der  Soldaten  durch  freiwillig  sich  bei  ihnen  (für  Hamburg,  Altona,  Wandsbek  bei  der
Kommandantur  Altona,  Palmaille  15)  meldende  Hilfsdienstpflichtige,  durch  Schüler,
Jungmannen  usw.  hinzuarbeiten.  Sobald  dies  erreicht  ist,  wird  eine  dauernde  Bereitstellung
  der  Ausladekommandos  auf  den  Bahnhöfen  oder  in  deren  Nähe  auf  Grund  der
inzwischen  gemachten  Erfahrungen  in  Erwägung  zu  ziehen  sein.

4.  Die  Bezahlung  der  Hilfsdienstpflichtigen  ist  Sache  der  Eisenbahnverwaltung,
die  auch  die  Kostenfrage  für  die  Zwangszuführung  regelt.  Für  militärisch  geleistete  Hilfe
sind  der  Eisenbahn  nur  die  Selbstkosten  zu  berechnen.  Die  Vergütung  für  noch  nicht
hilfsdienstpflichtige  Schüler,  Jungmnnen  usw.  regeln  die  Garnisonkommandos  im  Einvernehmen
  mit  der  Bahnverwaltung.

5.  In  Ortschaften,  in  denen  keine  Garnisonkommandos  vorhanden  sind,  wendet
sich  die  Güterabfertigung  im  Einvernehmen  mit  den  Empfängern  an  die  betreffende
Ortspolizeibehörde.  Diese  wird,  entsprechend  den  Garnisonkommandos,  die  Gestellung
von  Arbeitskräften  (Jungmannen,  Schülern  höherer  Lehranstalten  und  sonstigen)  zu  vermitteln
  haben.  Die  Jugendkompagnien,  höheren  Schulen,  Lehrerbildungsanstalten  usw.
teilen  an  Orten  ohne  Garnisonkommando“  die  zur  Verfügung  stehenden  Kräfte  unmittelbar
  der  Ortspolizeibehörde  mit.

6.  Bahnhöfe,  die  weder  in  der  Nähe  einer  Garnisonstadt  oder  eines  Ortes  liegen,
der  Schüler,  Jungmannen  usw.  in  ausreichender  Weise  zur  Verfügung  stellen  kann,
wenden  sich  telephonisch  um  Hilfe  an  die  Güterstelle  der  nächsten  Garnisonstadt,  damit
zesepts  dortige  Garnisonkommando  um  Gestellung  eines  fliegenden  Ausladekommandos
ersucht.

7.  Erforderliches  Arbeitsgerät  ist  seitens  der  Empfänger  zu  stellen.  Gespanne  zum
Abfahren  können  in  dringenden  Fällen  bei  den  Garnisonkommandos  (Kommandanturen)
beantragt  werden.  Diese  haben  den  Anträgen,  soweit  nur  irgend  möglich,  zu  entsprechen.
  Auch  für  die  Abfuhr  der  Kohlen  von  den  Bahnhöfen  zu  den  Fabriken  haben
sie  Gespanne  zu  stellen.  Mit  den  Straßenbahndirektionen  haben  die  Garnisonkommandos
(Kommandanturen)  Vereinbarungen  über  bestmögliche  Ausnutzung  der  Straßenbahnwagen
  zu  Transportzwecken  zu  treffen.  Trotzdem  wird  Gestellung  nur  in  beschränktem
Maße  erfolgen  können,  so  daß  die  Empfänger  im  allgemeinen  für  die  Abfuhr  selbst  das
Erforderliche  rechtzeitig  veranlassen  müssen.

8.  Die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  um  beschleunigte  öffentliche
Bekanntgabe  an  die  in  Betracht  kommenden  Kreise  ersucht.

9.  Die  Garnisonkommandos  (Kommandanturen)  melden  bis  zum  15.  Januar
1917,  wie  oft  sie  Gestellung  von  Arbeitskräften  vermittelt  haben,  was  für  Kräfte  gestellt
  sind,  ob  die  Hilfsdienstpflicht  an  Stelle  der  militärischen  Kommandos  bereits
durchgeführt  werden  konnte,  welche  Löhne  gezahlt  sind  und  ob  Vorschläge  zur  Abänderung
  bezw.  Ergänzung  vorstehender  Bestimmungen  gemacht  werden.

v.  Falk.
        <pb n="1262" />
        1198  Nr  192  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1916,  betreffend  Verbot  für,  Spebitionsfirmen,
  betreffend  Paketsendungen  nach  Belgien.

achstehendes  Verbot  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  9.  Dez  mber  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  13.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimbb.

IVa.  Nr.  154  582.  Nr.  2680.  Altona,  den  9.  Dezember  1916.

verbot

für  Speditionsfirmen,  betreffend  Paketsendungen  nach  Belgien.
(Krm.  v.  24.  11.  16.  Nr.  336/11.  16.  A1.)

Es  ist  die  Beobachtung  gemacht  worden,  daß  vielfach  Pakete  nach  Belgien  an
Speditionsfirmen  im  Westen  Deutschlands  gesandt  werden,  die  dann  deren  Weiterleitung
  nach  Belgien  in  Sammelladungen  bewirken.

Da  diese  Eisenbahnladungen  erst  am  Bestimmungsort  in  Belgien  und  zwar  nur
stichprobenweise  von  den  Zollbehörden  geprüft  werden,  werden  solche  Pakete  der  militärischen
  Uberwachung  an  der  Grenze  entzogen  und  liegt  die  Gefahr  der  Übermittlung
verbotener  Nachrichten  und  der  Ausfuhr  von  dem  Ausfuhrverbot  unterliegender
Waren  auf  diesem  Wege  vor.

Ich  verbiete  daher  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  den
Speditionsfirmen  des  Korpsbereichs  die  Weiterbeförderung  der  bei  ihnen  etwa  einzeln
eingehenden  Pakete  nach  Belgien  in  Sammelladungen.

5  sciuwiderhandlungen  ziehen  die  im  Belagerungsgesetz  angedrohten  Strafen
nach  sich.
Die  Zivilbehörden  werden  um  öffentliche  Bekanntgabe  dieses  Verbots  ersucht.

v.  Falk.

(4)  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1916,  betreffend  Auslibung  der  Jagb
und  Fischerei  durch  Ausländer.
Die  nachstehende  Verordnung  des  Koöniglichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  zu  Altona  vom  29.  November  d.  Js.,  betreffend  Verbot  der  Aus-
        <pb n="1263" />
        Nr.  192.  1916.  1199

übung  der  Jagd  und  Fischerei  durch  Ausländer,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  8.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Abw.  Nr.  8392.  Nr.  2617.  Altona,  den  29.  November  1916.

verbot,
betreffend  Ausübung  der  Jagd  und  Fischerei  durch  Ausländer.
Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  folgendes  bestimmt:

§5  1.

Die  Ausübung  der  Jagd  und  der  Fischerei  im  Korpsbezirk  ist  Ausländern  untersagt,
  soweit  sie  nicht  einem  mit  dem  Deutf  en  Reiche  verbündeten  Staate  angehören.
"·  Das  Verbot  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Ausübung  der  Fischerei  in  den  Küstengewässern.


«  8  2.

Die  in  9  1.  Abs.  1  bezeichneten  Ausländer  können  ihre  Jagd=  und  Fischereiberechtigung
  mit  Genehmigung  des  stellv.  Generalkommandos  durch  geeignete  Deutsche  unbeschadet
  der  dafür  in  Betracht  kommenden  öffentlich-privatrechtlichen  Vorschriften  ausüben
  lassen.

4  §s  3.

Greift  ein  an  der  Grenze  belegener  Jagd=  oder  Fischereibezirk  in  geringem  Umfange
  auf  deutsches  Gebiet  über,  so  können  die  auf  ihm  zur  Jagd  oder  Fischerei  berechtigten
  neutralen  Ausländer  mit  Genehmigung  des  stellv.  Generalkommandos  die
Jayd  oder  Fischerei  auf  demjenigen  Teil  des  Jagd=  oder  Fischereibezirks  ausüben,  der
die  Grenze  überschreitet.  *'

Liegt  der  Jagd=  oder  Fischereiberechtigung  ein  Pachtvertrag  zugrunde,  so  ist  die
im  Absatz  1  zugelassene  Ausübung  der  Jagd  oder  Fischerei  nur  zulässig,  wenn  der
Pachtvertrag  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  abgeschlossen  war.

8  4.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  auf  Grund
des  §  9b  des  Preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  5  1  des  Reichsgesetzes
  vom  21.  Dezember  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  bei  Vorliegen
mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  bekannt  zu  machen.

v.  Falk.
        <pb n="1264" />
        1200  Nr.  192.  1946.

(5)  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1916  üÜber  den  Rechtshilfeverkehr  mit

Belgien  und  das  Zustellungswesen  daselbst.
Die  Justizbehörden  haben  Rechtshilfeersuchen  nach  den  besetzten  Teilen  Belgiens
  und  Nordfrankreichs,  soweit  sie  zum  Gebiete  des  Generalgouvernements
in  Belgien  gehören,  unmittelbar  an  den  Verwaltungschef  bei  dem  Generalgeuverneur
  in  Belgien  zu  richten,  und  zwar  im  Falle  von  Zeugenvernehmungen
unter  Beifügung  der  üblichen  gedrängten  Darstellung  des  Sachverhalts  (§  3
Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  29.  Mai  1912,  Rbl.  N.  31).

Rechtshilfeersuchen  der  belgischen  Justizbehörden  sind  nur  zu  erledigen,
wenn  sie  den  einheimischen  Justizbehörden  durch  den  Verwaltungschef  bei  dem
Generalgouverneur  in  Belgien  zugehen.

Für  die  Erledigung  der  Rechtshilfeersuchen  der  belgischen  Justizbehörden
in  Strafsachen  sind  Kosten  nur  insoweit  zu  berechnen,  als  es  sich  um  Gutachten
in  Straf=  oder  Handelssachen  oder  Sachen  der  gerichtlichen  Medizin  handelt,
welche  mehrere  Termine  erfordern.

Hinsichtlich  des  Zustellungswesens  hat  der  Generalgouverneur  im  Artikel  1
der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten
  Gebiete  Belgiens  1916  Seite  2484)  folgendes  bestimmt:

Schriftstücke,  welche  von  deutschen  Gerichten  oder  anderen  deutschen
  Behörden  ausgehen  und  für  eine  im  Gebiete  des  Generalgouvernements
  in  Belgien  befindliche,  nicht  zum  deutschen  Heere  gehörige
  Person  bestimmt  sind,  können  dadurch  zugestellt  werden,  daß
sie  dem  Empfänger  gegen  Empfangsbescheinigung  durch  einen  Beauftragten
  des  Verwaltungschefs  ausgehändigt  werden.  Mangels  einer
Empfangsbescheinigung  des  Empfängers  genügt  ein  Zeugnis  des  Beauftragten,
  aus  dem  sich  die  Tatsache  und  die  Zeit  der  Auszhändigung
  ergibt.

Nach  Artikel  3  der  Verordnung  ist  der  Verwaltungschef  zum  Erlasse  von
Ausführungsbestimmungen  befugt.

Schwerin,  den  9.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Heuck.

Mit  dieser  Nr.  192  werden  ausgegeben:  Nr.  280  und  281  des  Reichs-Gesethblatts  von  1916.
        <pb n="1265" />
        Ar.  193.  1201

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  15.  Dezember  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  gesäuerte  Rüben.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Lieferung  von  Kohlen,  Koks  und  Briketts.  (3)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  11.  Dezember
1916,  betreffend  die  Ersparnis  von  Brennstoffen  und  Beleuchtungsmitteln
  (Reßl.  S.  1355).

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1916,  betreffend  gesäuerte  Rüben.

Nachstehende  in  Nr.  290  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,
vom  8.  Dezember  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  13.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung  über  gesäuerte  Rüben.

Auf  Grund  von  §  10  Absatz  3  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse
  vom  5.  August  1916  (Rl.  S.  914)  wird  bestimmt:
278
        <pb n="1266" />
        1202  Nr.  193.  1916.
§  1.

Als  Sauerkraut  im  Sinne  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse
vom  5.  August  1916  (RG#l.  S.  914  ff.)  gilt  auch  das  aus  eingeschnittenen  Rüben  aller
Art  mach  erfolgtem  Einsalzen  durch  Gärung  gewonnene  Kraut.

.  .  §2-  .  .

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  8.  Dezember  1916.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung
Tenge.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1916,  betreffend  Lieferung  von  Kohlen,
Koks  und  Briketts.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Lieferung  von
Kohlen,  Koks  und  Briketts,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  15.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung,
betreffend  Lieferung  von  Kohlen,  Koks  und  Briketts.

Auf  Grund  des  §  Db  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  (GS.  S.  451  ff.)  wird  hiermit  folgendes  verordnet:

§  1.
·  Inseweit  das  Kriegsamt  (Cohsennsgleidh  einem  Lieferer  die  Lieferung  von
Kohlen,  Koks  und  Briketts  als  nicht  erforderlich  bezeichnet,  wird  ihm  die  Veefermn.
verboten.
§*  2.

Mit  Gefängnis  bezw.  Geldstrafe  wird  nach  Maßgabe  der  eingangs  genannten
gesetzlichen  Bestimmungen  bestraft,  wer  dieser  Verordnung  zuwiderhandelt,  sofern  nicht
nach  allgemeinen  Strafbestimmungen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.
        <pb n="1267" />
        Nr.  193.  1916,  1203

8  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  Dezember  1916  in  Kraft.  Die  unterzeichnete
Kommandobehörde  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.
Altona,  den  15.  Dezember  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(3)  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  11.  Dezember  1916,  betreffend  die  Ersparnis  von  Brennstoffen
und  Beleuchtungsmitteln  (Rel.  S.  1355).
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  11.  Dezember  1916,  betreffend
  die  Ersparnis  von  Brennstoffen  und  Beleuchtungsmitteln  (Rul.
S.  1355),  wird  bestimmt:

Auf  Grund  des  §  3  Abs.  2  der  Verordnung  werden  die  Obrigkeiten
hierdurch  ermächtigt,  für  die  im  §  3  Abs.  1  bezeichneten  Betriebe  in  Einzelfällen
  beim  Vorliegen  besonderer  Gründe  die  spätere  Schließung,  jedoch  nicht
über  11½  Uhr  abends,  zuzulassen.

Schwerin,  den  15.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1268" />
        <pb n="1269" />
        Ar.  194.  1205

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend  den  16.  Dezember  1916.

 

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Absatz  von  Dörrgemüse.  (2)  Bekanntmachung
  über  den  Absatz  von  Seefischen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1916,  betreffend  Absatz  von  Dörrgemllse.

Nachstehende  in  Nr.  293  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.  vom  12.  Dezember
  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  14.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

WBekanntmachung,
betreffend  Absatz  von  Dörrgemüse.

Das  durch  Bekanntmachung  vom  14.  November  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  269)
angeordnete  Absatzverbot  für  Dörrgemüse  wird  mit  Genehmigung  des  Bevollmächtigten
des  Herrn  Reichskanzlers  dahin  abgeändert,  daß  die  bereits  im  Groß=  und  Kleinhandel
befindlichen  Mengen  Dörrgemüse  nach  dem  15.  Dezember  in  den  Verkehr  gebracht

279
        <pb n="1270" />
        1206  Nr.  194.  1916.

werden  dürfen,  daß  dagegen  das  Absatzverbot  für  die  Hersteller  von  Dörrgemüse
bis  zu  der  in  Vorbereitung  befindlichen  allgemeinen  Absatzregelung  bestehen  bleibt.
Ausgenommen  von  dem  Verbot  werden  wiederum  die  Lieferungen  für  das  Feldheer
und  die  Marine.

Berlin,  den  12.  Dezember  1916.

Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.
Koppel.  pp.  Loewenberg.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1916  über  den  Absatz  von  Seefischen.
Nachstehende  in  Nr.  293  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  des  Reichskommissars  für  Fischversorgung  vom  12.  Dezember
  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  14.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belianntmachung

über  den  Absatz  von  Seefischen  an  der  Nordküste.
Vom  12.  Dezember  1916.

Auf  Grund  des  §5  2  der  Bekanntmachung  über  die  Beaufsichtigung  der  Fischversorgung
  vom  28.  November  1916  (REGBl.  S.  1303)  wird  folgendes  bestimmt:

5  1.
Der  Absatz  von  Seefischen,  die  von  Dampfern  und  Heringsloggern,  welche  an
der  Nordseeküste  beheimatet  sind,  gefangen  werden,  darf  nur  mit  Genehenigung  der
Kriegsseefischerei  der  Nordsee,  G.  m.  b.  H.,  in  Geestemünde  erfolgen.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  den  Weiterabsatz  von  Seefischen,  die,
mit  Genehmigung  der  Kriegsseefischerei  der  Nordsee,  G.  m.  b.  H.  in  Geestemünde  abgesetzt
  sind.

Als  Fische  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  nicht  Krebse,  Hummern,  Krabben
und  Austern.  82

Der  Reichskommissar  für  Fischversorgung  kann  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  in
§  1  Abs.  1  zulassen.
        <pb n="1271" />
        Nr.  194.  1916.  1207

8  3.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §  1  Abs.  1  werden  nach  §  6  Nr.  1
der  Verordnung  über  die  Beaufsichtigung  der  Fischversorgung  vom  28.  November  1916
(Röl.  S.  1303)  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.
Neben  der  Strafe  können  die  Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung
bezieht,  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

*  4.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  12.  Dezember  1916.

Der  Reichskommissar  für  Fischversorgung.
p.  Flügge.
        <pb n="1272" />
        <pb n="1273" />
        Ar.  195.  1205

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  18.  Dezember  1916.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Berkehr  mit  Tauben.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Abänderung  der  Bekanntmachung  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung  vom  24.  August  1916  über  die  Regelung
des  Verkehrs  und  Verbrauchs  von  Speisefetten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1916,  betreffend  den  Berkehr  mit
Tauben.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  d.  Is.,  betreffend
den  Verkehr  mit  Tauben,  Rbl.  Nr.  101  S.  595,  wird  nachstehende  Bekanntmachung
  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu
Altona  vom  7.  d.  Mts.,  betreffend  Anderung  zur  Verordnung,  betreffend  den
Verkehr  mit  Tauben  vom  22.  Juni  1916,  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Andeing

  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.

Die  in  Bezug  genommenen  „Erläuterungen  zur  Verordnung,  betreffend
den  Verkehr  mit  Tauben“  sind  den  Ortsobrigkeiten  am  3.  Juli  d.  Is.  in  je
einem  Abdruck  von  hier  aus  zugefertigt  worden.

Schwerin,  den  15.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1274" />
        1210  Nr.  195.  1916.

Nr.  2703.  Altona,  den  7.  Dezember  1916.

Anderung  zur  Veroroͤnung,
betreffend  den  Verkehr  mit  Tauben  vom  22.  Juni  1916.

Am  Schluß  des  §  ist  hinzuzusetzen:
„In  begründeten  Ausnahmefällen  wird  das  stellvertretende  Generalkommando
  auch  nicht  zum  Verbande  deutscher  Brieftauben-Liebhaber-=Vereine
  gehörigen  Brieftaubenbesitzern  das  Weiterhalten  von  Brieftauben
gestatten.“
§  3erhält  folgenden  Zusatz:
„Auch  Tauben,  die  erst  nach  dem  10.  Juli  1916  angeschafft  wurden,
sind  der  Polizei  anzumelden."“
Der  letzte  Absatz  des  §  4  der  Verordnung  ist  zu  streichen,  desgleichen  der  letzte
Absatz  der  „Erläuterungen  zur  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Tauben“.
Die  Zivilbehörden  werden  um  weitere  Bekanntmachung  ersucht.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1916,  betreffend  Abänderung  der  Bekanntmachung
  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom  24.  August  1916
über  die  Regelung  des  Verkehrs  und  Verbrauchs  von  Speisefetten.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  15.  Dezember  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  16.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintstertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belkianntmachung.
Gemäß  Anordnung  der  Reichsstelle  für  Speisefette  erhält  §  5  der  Bekanntmachung

vom  24.  Agust  1916,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  und  Verbrauchs  von  Speisefetten
  —  Rbl.  Nr.  137  —  folgende  Fassung:
        <pb n="1275" />
        Nr.  195.  1916,  1211

85.

Fettselbstversorger  erhalten  keine  Fettkarten.

Als  Fettselbstversorger  sind  regelmäßig  anzusehen  alle  Milcherzeuger,  die  an  Molkereien
  Milch  liefern  und  von  ihnen  Butter  zurückerhalten,  sowie  die  Milcherzeuger,  die
in  eigener  Molkerei  Milch  zu  Butter  verarbeiten  und  selbst  hergestellte  Butter  in  der
eigenen  Wirtschaft  verbrauchen,  endlich  auch  Milcherzeuger,  die  in  eigenen,  nicht  unter
den  Begrif  einer  Molkerei  fallenden  land=  und  milchwirtschaftlichen  Betrieben  Butter
herstellen.

Zu  den  Selbstversorgern  sind  deren  Haushaltsangehörige  hinzuzurechnen,  dagegen
insbesondere  nicht  Kriegsgefangene,  Schnitter,  auswärtige  Saisonarbeiter  und  Personen,
die  nicht  im  Haushalte  beköstigt  werden.  Letztere  erhalten  gleichfalls  keine  Fettkarten,
wenn  der  Arbeitgeber  bei  eigenem  Verbrauch  von  125  g  Butter  für  die  Person  und
Woche  in  der  Lage  ist,  auch  sie  mit  Butter  in  der  ihnen  zukommenden  allgemeinen  Menge
zu  versehen.

Alle  Fettselbstversorger  dürfen  nicht  mehr  als  125  g  Fett  für  den  Kopf  ihres  Haushaltes
  beziehen.  —

Diese  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.

Schwerin,  den  15.  Dezember  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

Mit  dieser  Nr.  195  wird  ausgegeben:  Nr.  282  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="1276" />
        <pb n="1277" />
        Ar.  196.  1218

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag  den  18.  Dezember  1916.

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  der  Verbrauchshöchstmenge  an
Fleisch  und  Fleischwaren  für  die  Woche  vom  25.  bis  31.  Dezember  1916.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1916,  betreffend  Festsetzung  der  Verbrauchshöchstmenge
  an  Fleisch  und  Fleischwaren  für  die  Woche  vom  25.  bis
31.  Dezember  1916.
Unter  Bezugnahme  auf  §  6  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  21.  August
1916  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  (RGl.  S.  941)  wird  mit  Ermächtigung
  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes  in  Abweichung  von  §  2
Absatz  1  der  Bekanntmachung  desselben  vom  21.  August  1916  (Rl.  S.  945)
bestimmt:

Die  Höchstmenge  an  Fleisch  und  Fleischwaren,  die  wöchentlich  auf  die
Fleischkarte  entnommen  werden  darf,  wird  für  die  Woche  vom  25.  bis
3  1.  Dezember  1916  auf  300  Gramm  und  für  Kinder  —  die  bis  zum
Beginn  des  Kalenderjahres,  in  dem  sie  das  sechste  Lebensjahr  vollenden,  nur
die  Hälfte  der  festgesetzten  Wochenmenge  erhalten  —  auf  150  Gramm
Schlachtviehfleisch  mit  eingewachsenen  Knochen  erhöht.

Schwerin,  den  18.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1278" />
        <pb n="1279" />
        Ar.  197.  1215

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  19.  Dezember  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
10.  Juli  1916,  betreffend  die  Einschränkung  der  Arbeitszeit  in  Betrieben,
in  denen  Schuhwaren  hergestellt  werden.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Anrechnung  von  Spanferkelfleisch  auf  die  Fleischkarte.  (3)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  14.
November  1916  über  Kunsthonig.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Abschießen
  von  Tauben.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  11.  Dezember  1916,  betreffend  Aufhebung  der  Bekanntmachung

  vom  10.  Juli  1916,  betrefsend  die  Einschränkung  der  Arbeitszeit

in  Betrieben,  in  denen  Schuhwaren  hergestellt  werden.
Nachdem  die  Verordnung  vom  14.  Juni  d.  IJs.,  betreffend  die  Einschränkung
der  Arbeitszeit  in  Betrieben,  in  denen  Schuhwaren  hergestellt  werden,  durch  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  6.  Dezember  d.  Is.  (Rl.  S.  1342)  mit
dem  15.  Dezember  d.  Is.  außer  Kraft  gesetzt  ist,  wird  auch  die  diesseitige  Bekanntmachung
  vom  10.  Juli  d.  Is.  zur  Ausführung  der  genannten  Bundesratsverordnung
  (Rbl.  Nr.  103)  zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  aufgehoben.

Schwerin,  den  11.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1280" />
        <pb n="1281" />
        Ar.  198.  1219

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  20.  Dezember  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung
und  Meldepflicht  von  rohen  Kalbfellen,  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfellen,
sowie  von  Leder  daraus  und  betreffend  Höchstpreise  von  Kalb-,  Schaf--,
Lamm=  und  Ziegenfellen.

 

 

 

 

.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1916,  betreffend  Beschlagnahme,  Behandlung,
  Verwendung  und  Meldepflicht  von  rohen  Kalbfellen,  Schaf-,  Lammund
  Ziegenfellen,  sowie  von  Leder  daraus  und  betreffend  Höchstpreise  von
Kalb--,  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfellen.
Die  nachstehenden  Bekanntmachungen  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage:
1.  betreffend  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung  und  Meldepflicht
von  rohen  Kalbfellen,  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfellen,  sowie  von
Leder  daraus,
2.  betreffend  Höchstpreise  von  Kalb-,  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfellen
werden  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

"  Schwerin,  den  20.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1282" />
        1220  Nr.  198.  1916.
Kriegsministerium.

Belianntmachung
(Nr.  U.  111/11.  16.  K.  R.A.),

betreffend  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung  und  Meldepflicht  von
rohen  Kalbfellen,  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfellen,  sowie  von  Leder  daraus,
vom  20.  Dezember  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  6  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915,  vom  9.  Oktober  1915  und  vom  25.  November
  1915  (RE#Bl.  S.  357,  645  und  778)  und  vom  14.  September  1916  (Rl.
S.  1019)7)  —  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  und  Pflicht  zur
Sizien  eines  Lagerbuchs  nach  §  5  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen
vom  2.  Februar  1915,  vom  3.  September  1915  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGl.
S.  54,  549  und  634)  ½)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes
gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
vdom  23.  September  1915  G#er.  S.  603)  untersagt  werden.

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
¾  alle  Kalbfelle  (auch  Fresserfelle);
alle  Schaf=  und  Lammfelle;

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesehen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
dicwendet  Nerkanst  oder  kauft  oder  ein  anderes  Zisettescbafst  40n  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschlie

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  erlassenen  Wbene  oabeltimmungen  zuwiderhandelt.

Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verfpflichtet

ist,  nuickt  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissen  tlich  unrichtige  oder  unvollstänmu.ngaben

  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
GS-#bstrichfe.  bis  zu  Wass  Mar  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen
sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Fbens.  *7  bestraft,  wer
vorsätzlich  die  3  dar  riebene  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen,  unte

er  sig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grun  dieler  hn  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesebten  Frist  erteilt  oder  u  uͤrichtige  oder  unvol  s  di  e  Angabe
macht,  wird  mit  strafe  bis  zu  dreilause  Ma
it  Gefängnis  bt  3  zu  sechs  Monaten  bestraft-  rb  ir  wein  wer  fahrl

Un  bern  Lussane
m
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

ssig  bie
        <pb n="1283" />
        Nr.  198.  1916.  1221

IP)  alle  Ziegenfelle  (auch  Bock-,  Heberlings-,  Kitz=  und  Zickelfelle).

4)  alle  aus  militärischen  Schlachtungen  stammenden  sowie  alle  in  den  besetzten
Gebieten  und  in  den  Etappen=  und  Operationsgebieten  gewonnenen  Felle
der  unter  a,  b  und  c  genannten  Arten  jeden  Gewichts  mit  Ausnahme  der
Felle  derjenigen  Tiere,  die  Eigentum  der  Kaiserlichen  Marine  sind.

Anmerkung:  Auch  Felle,  die  von  gefallenen  oder  getöteten  Tieren  stammen,
find  von  der  Bekanntmachung  betroffen.

Inländisches  —
82

Beschlagnahme  des  inländischen  Gefälles.
Alle  im  §  1  unter  a,  b  und  c  aufgeführten  Felle  aus  dem  Inlande  —  einschließlich
der  bereits  eingearbeiteten  —  werden  hiermit  beschlagnahmt.

83.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  diese  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  oder
etwa  weiter  ergehender  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen
  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung
  erfolgen.  0

4.

Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  oder  Lieferung  inländischen  Gefälles,
soweit  es  nicht  aus  militärischen  Schlachtungen  stammt,  in  folgenden  Fällen  erlaubt:

a)  von  einem  Schlächter  ),  der  Mitglied  einer  Hänteverwertungs-Vereinigung
oder  ihr  seit  spätestens  1.  Juli  1916  als  Einlieferer  vertraglich  verpflichtet
ist,  an  diese  Häuteverwertungs-Vereinigung  bei  gesalzenen  Fellen  innerhalb
zweier  Wochen,  bei  trockenen  Fellen  innerhalb  acht  Wochen  nach  der  Schlachtung
  oder  dem  Fallen;

b)  von  einem  Schlächter,  der  nicht  Mitglied  einer  Häuteverwertungs-Vereinigung
  ist  oder  ihr  nicht  seit  spätestens  1.  Juli  1916  als  Einlieferer  vertraglich
  verpflichtet  ist,  an  einen  Händler  (Sammler)  bei  gesalzenen  Fellen.
innerhalb  vier  Wochen,  bei  trockenen  Fellen  innerhalb  acht  Wochen  nach
der  Schlachtung  oder  dem  Fallen;

c)  von  einem  Händler  (Sammler),  der  in  dem  betreffenden  Monat  über  1000
der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Felle  angesammelt  hat,  an

)  Schlächter  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  ist  derjenige,  in  dessen  Eigentum  die  Haut
durch  die  Shussbte  oder  das  Fallen  verbleibt  eder  —  s  d

283“
        <pb n="1284" />
        1222  Nr.  198.  1916.

einen  zugelassenen  Großhändler  ?),  jedoch  spätestens  am  fünfzehnten  Tage
des  Monats  für  das  innerhalb  des  vorangegangenen  Kalendermonats  gesammelte
  Gefälle;

4)  von  einem  Händler,  der  in  dem  betreffenden  Monat  höchstens  1000  der  von
dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Felle  angesammelt  hat,  an  einen  zugelassenen
  Großhändler  oder  an  einen  anderen  Händler  (Sammler),  jedoch
spätestens  am  fünfzehnten  Tage  des  Monats  für  das  innerhölb  des  vorangegangenen
  Kalendermonats  gesammelte  Gefälle;

e)  von  einer  Häuteverwertungs-Vereinigung,  die  einem  Verband  von  Häuteverwertungs-Vereinigungen
  angehört,  an  diesen  Verband;  von  einer  Häuteverwertungs-Vereinigung,
  die  keinem  Verband  angehört,  an  einen  zugelassenen
  Großhändler;  in  beiden  Fällen  jedoch  spätestens  am  fünfzehnten
Tage  des  Monats  für  das  innerhalb  des  vorangegangenen  Kalendermonats
gesammelte  Gefälle;

)  von  einem  Verband  von  Häuteverwertungs-Vereinigungen  oder  von  einem
zugelassenen  Großhändler  an  die  Sammelsstelle  (§  5),  jedoch  spätestens  am
fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats  für  das  bis  zum  fünfzehnten  Tage
desselben  Monats  gesammelte  Gefälle;

3)  von  der  Sammelstelle  an  die  Verteilungsstelle  (§  5),  jedoch  spätestens  am
fünften  Tage  des  Monats  für  das  bis  zum  fünfundzwanzigsten  Tage  des
Vormonats  gesammelte  Gefälle;

)  von  der  Verteilungsstelle  (§  5)  an  die  Gerbereien.

Diese  Veräußerungen  oder  Lieferungen  sind  nur  erlaubt,  wenn  die  Berufsschlächter
und  alle  Händler  Bücher  führen,  aus  denen  folgendes  ersichtlich  ist:
beim  Berufsschlächter:  Tag  der  Schlachtung  oder  des  Fallens,  Empfänger,
Tag  der  Ablieferung,  Anzahl  und  Art  der  Felle;
bei  den  weiteren  Lieferungsstufen  bis  zum  Verband  von  Häuteverwertungs-Vereinigungen
  oder  zum  zugelassenen  Großhändler  einschließlich:  Lieferer,
und  Empfänger,  Tag  der  Einlieferung  und  der  Weiterlieferung,  Anzahl
und  Art  der  Felle;  die  Schlachtart,  sofern  sie  von  der  im  §  6  Ziffer  1h
angegebenen  abweicht;  ferner  die  Mängel  und  bei  gesalzenen  Fellen  die
Nummern.
Jede  andere  Art  der  Veräußerung  oder  Lieferung  von  beschlagnahmten  Fellen  ist
verboten,  insbesondere  der  Ankauf  (zur  Eingerbung)  durch  die  Gerbereien  von  einer
anderen  Stelle  als  der  Verteilungsstelle.

5  5.
Sammelstelle  und  Verteilungsstelle.
Sammelstelle  für  beschlagnahmte  Häute  und  Felle  ist  die  Deutsche  Rohhaut-Aktiengesellschaft
  in  Berlin  W.  8,  Behrenstraße  28.

*)  Für  die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Felle  werden  von  der  Griegs-Rahstoff=Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  besondere  Großhändler  bei  der  Sommelstelle
  (§  5)  zugelassen.
        <pb n="1285" />
        Nr.  198.  1916.  1223

Verteilungsstelle  ist  die  Kriegsleder  Aktiengesellschaft  in  Berlin  W.  9,  Budapester
Straße  11/12.  z6  ·

Behandlung  der  Felle  bis  zur  Ablieferung  an  den  Gerber.

Die  Erlaubnis  zur  Verfügung  über  die  beschlagnahmten  Felle  ist  ferner  davon
abhängig,  daß  die  folgenden  Vorschriften  beobachtet  werden  oder  worden  sind:
1.  a)  Die  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Felle  sind  beim  Abziehen  sorgfältig
zu  behandeln.

b)  Kalbfelle  müssen  fleischfrei,  ohne  Kopf  (die  ganze  Kopfhaut  unmittelbar
hinter  den  Ohren  abgeschnitten),  ohne  Schweifbein  und  kurzfüßig  abgeschlachtet
  werden.  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle  müssen  fleischfrei,  mit
Kobf,  ohne  Horn,  ohne  Knochen,  ohne  Beine,  mit  Schweif  abgeschlachtet
werden.  .

Kalbfelle,  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle  abweichender  Schlachtart
dürfen  noch  drei  Monate  nach  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung  bei  Innehaltung
  des  im  §  4  vorgeschriebenen  Lieferungsweges  und  der  in  demselben
Paragraphen  vorgeschriebenen  Fristen  veräußert  und  abgeliefert  werden.

e)  Die  von  Mitgliedern  oder  Einlieferern  einer  Häuteverwertungs-Vereinigung
abgeschlachteten  Kalbfelle,  Schaf=  und  Lammfelle  sind  nach  Entfernung  etwa
noch  anhaftender  Fett=  und  Fleischteile  und  nach  dem  Erkalten  (vor  dem
Salzen)  zu  wiegen.  Die  Gewichtsfeststellung  hat  nach  Möglichkeit  durch
einen  vereidigten  Wiegemeister  in  Grenzen  von  je  0,1  kg  zu  erfolgen.
Das  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht  ist  bei  diesen  Fellen  in  unverlöschlicher
  Schrift  (z.  B.  auf  einer  an  dem  Fell  zu  befestigenden  Blech=  oder
Holzmarke,  durch  Stempeldruck  oder  geeigneten  Tintenstift)  zu  vermerken.
schichbeitig  ist  das  Gewicht  etwa  anhaftenden  Dunges  fachmännisch  zu

en  ..

Diese  Felle  sind  sogleich  nach  dem  Wiegen,  spätestens  aber  innerhalb
24  Stunden  nach  dem  Fallen  vom  Verwahrer  sorgfältig  zu  salzen.

d)  Kalb-,  Schaf-  und  Lammfelle,  die  nicht  von  Mitgliedern  oder  Einlieferern

einer  Häuteverwertungs-Vereinigung  abgeschlachtet,  sind,  müssen,  falls'  sie
nicht  innerhalb  24  Stunden  nach  dem  Abziehen  gesalzen  werden  können,
unverzüglich  getrocknet  werden.
.  Ziegenfelle  sind  in  jedem  Falle  zu  trocknen.  Die  zu  trocknenden
Felle  sind  unverzüglich  nach  dem  Abziehen  mit  der  Fleischseite  nach  außen
möglichst  in  Zugluft  und  jedenfalls  vor  Nässe  geschützt  so  aufzuhängen,  daß
alle  Stellen  des  Felles  gut  trocknen  können.

e)  Jeder  Verwahrer  hat  die  Felle  pfleglich  zu  behandeln  und  sie  nach  Art  und

lassen  getrennt  zu  halten.

2.  a)  Jeder  Händler  (Sammler)  hat  bei  Lieferung  an  einen  zugelassenen  Großhändler
  bis  zum  fünfzehnten  Tage  jedes  Monats  eine  Liste  für  das  von
ihm  im  vorhergehenden  Monat  gesammelte  Gefälle  nebst  einer  Rechnung
darüber  an  den  zugelassenen  Großhändler  einzureichen,  an  den  er  seine
Ware  liefern  will.  «
        <pb n="1286" />
        1224  Nr.  198.  1916.

b)  Jede  Häuteverwertungs-Vereinigung,  die  einem  Verband  angehört,  hat
bis  zum  fünfzehnten  Tage  eines  jeden  Monats  eine  Liste  über  das  im  vorhergehenden
  Monat  von  ihr  gesammelte  Gefälle  nebst  einer  Rechnung
darüber  an  diesen  Verband  einzureichen.

c)  Jede  Häuteverwertungs-Vereinigung,  die  keinem  Verband  angehört,  hat
bis  zum  fünfzehnten  Tage  eines  jeden  Monats  eine  Liste  über  das  von
ihr  im  vorhergehenden  Monat  angesammelte  Gefälle  nebst  einer  Rechnung
darüber  an  einen  zugelassenen  Großhändler  einzureichen.

d)  Die  Verbände  von  Häuteverwertungs-Vereinigungen  und  die  zugelassenen
Großhändler  haben  bis  zum  fünfundzwanzigsten  Tage  eines  jeden  Monats
die  Listen  für  das  bis  einschließlich  des  fünfzehnten  Tages  desselben  Monats
gemeldet  erhaltene  Gefälle  nebst  einer  Rechnung  darüber  in  der  von  der
Sammelstelle  mit  Genehmigung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
  Preußischen  Kriegsministeriums  vorgeschriebenen  Form  an  die  Sammelstelle
  einzureichen.

 

 

8  7.
Meldepflicht.

Wer  nach  Maßgabe  der  §§  4  und  6  von  der  Veräußerungserlaubnis  keinen  Gebrauch
  gemacht  hat,  hat  über  die  in  seinem  Besitz  befindlichen  Felle  der  Meldestelle  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin  W.  9,  Budapester
Straße  11/12,  Meldung  zu  erstatten.  Die  Meldungen  haben  auf  den  vorgeschriebenen
Vordrucken  zu  erfolgen,  welche  ordnungsgemäß  auszufüllen  sind.  Die  Vordrucke  sind
bei  der  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe  anzufordern.
  Die  Meldungen  sind  bis  zum  fünfundzwanzigsten  Tage  eines  jeden  Monats
für  den  vergangenen  Monat  zu  erstatten.

88.
Gefälle  aus  militärischen  Schlachtungen,  den  Operations-,  Etappen=  ober  besetzten
feindlichen  Gebieten.

a)  Die  aus  militärischen  Schlachtungen  (auch  des  Inlandes),  sowie  die  aus
den  besetzten  feindlichen  Gebieten  stammenden  Felle  der  im  §  1  angegebenen
Arten  jeden  Gewichts  —  mit  Ausnahme  der  im  Eigentum  der  Kaiserlichen
Marine  befindlichen  Felle  —  sind  beschlagnahmt  (einschließlich  der  bereits
in  Arbeit  genommenen  Felle).

b)  Die  Ablieferung  und  Verwendung  des  von  dem  Absatz  a  dieses  Paragraphen
  betroffenen  Gefälles  ist  durch  besondere  Vorschriften  geregelt;
gestattet  ist  sein  Bezug  nur  von  der  Verteilungsstelle.

 

IBehandlung  des  Gefälles  beim  Gerber.

5  9.
Behandlung  der  Felle  nach  Ablieferung  an  den  Gerber.
Trotz  der  Beschlagnahme  bleibt  die  Verarbeitung  der  von  den  58  2  und  8  dieser
Bekaonntmachung  betroffenen  Felle  zu  Leder,  sowie  die  Verfügung  über  die  hergestellten
        <pb n="1287" />
        Nr.  198.  1916.  1225

Eceugnisse  gestattet,  sofern  die  folgenden  Vorschriften  beobachtet  werden  oder  worden

a)  Die  Verarbeitung  der  zugeteilten  beschlagnahmten  Felle  muß  im  eigenen
Betriebe  erfolgen.

b)  Aus  Kalbfellen  dürfen  mangels  besonderer  Ermächtigung,  die  bei  der
Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe  beantragt
  werden  kann,  nur  die  unter  Nr.  13,  14,  15  und  20  im  §  3  der
Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.  888/7.  16  K.  R.  A.  aufgeführten  Lederarten
hergestellt  werden.

c)  Aus  Lammsellen,  die  grün  oder  salzfrei  0,75  und  mehr  Kilogramm  (trocken
oder  trocken  gesalzen  0,4  und  mehr  Kilogramm)  wiegen,  ferner  aus  Ziegen-,
Bock-,  Heberlings=  Kitz=  und  Zickelfellen,  die  trocken  oder  trocken  gesalzen
0,30  und  mehr  Kilogramm  wiegen,  und  aus  allen  Schaffellen  dürfen
mangels  besonderer  Ermächtigung  durch  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  für  Leder  und  Lederrohstoffe  nur  die  unter  Nr.  51  und  54  im
§5  3  der  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.  888/7.  16.  K.  R.  A.  aufgeführten
Lederarten  hergestellt  werden.

d)  Die  Ablieferung  des  nach  Buchstaben  a,  b  und  c  dieses  Paragraphen  aus
den  beschlagnahmten  Fellen,  Blößen  oder  Spalten  hergestellten  Leders  ist  in
folgenden  Fällen  erlaubt:

1.  von  einer  Gerberei  an  die  für  sie  zuständige  Gerbervereinigung  für
Heeres=  oder  Marinebedarf;
2.  von  einer  Gerberei  oder  Gerbervereinigung  auf  unmittelbare  Bestellung
  einer  amtlichen  Beschalsungsstele  der  deutschen  Heeres=  oder
Marineverwaltung  an  diese  Beschaffungsstelle;
von  einer  Gerberei  oder  Gerbervereinigung  entweder  unmittelbar  oder
über  eine  Zurichterei  gegen  einen  von  einer  amtlichen  Beschaffungsstelle
der  deutschen  Heeres=  oder  Marineverwaltung  bescheinigten  „Ausweis
für  beauftragte  Lieferer“  an  diesen  beauftragten  Lieferer;
auf  Grund  eines  von  der  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für
Leder=  und  Lederrohstoffe  ausgestellten  Freigabescheines.

c)  Anträge  auf  Freigabe  sind  unter  Beachtung  der  folgenden  Vorschriften  vom
Eigentümer  oder  Besitzer  des  beschlagnahmten  Leders  an  die  Meldestelle  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin  W  9,  Budapester
  Straße  11/12,  bei  welcher  auch  die  Vordrucke  zu  den  Freigabeanträgen
  erhältlich  sind,  zu  richten:

1.  das  Leder,  dessen  Freigabe  beantragt  wird,  muß  fertig  gegerbt  sein;

2.  die  Antragsteller  haben  nach  Einreichung  des  Freigabeantrages  das  in
diesem  aufgeführte  Leder  so  lange  zur  Verfügung  der  Meldestelle  zu
halten,  bis  sie  in  den  Besitz  des  Freigabescheines  gelangt  sind;  sie
dürfen  es  auch  an  amtliche  Beschaffungsstellen  oder  auf  Grund  von
Ausweisen  für  beauftragte  Lieferer  nicht  ohne  Zustimmung  der  Meldestelle
  veräußern;

ri

*57
        <pb n="1288" />
        1226  Nr.  198.  1916.

3.  freigegebenes  Leder,  das  nicht  innerhalb  zweier  Monate  (gerechnet  von
dem  Datum  des  Freigabescheines)  zur  Verwendung  für  Privatzwecke
oder  den  mittelbaren  Bedarf  der  Kriegsindustrie  veräußert  und  abgeliefert
  worden  ist,  ist  der  Beschlagnahme  wieder  verfallen,  ebenso  dasjenige
  freigegebene  Leder,  das  ohne  Zustimmung  der  Meldestelle  in
Leder  anderer  Art  umgewandet  wird;

freigegebenes  Leder  darf  ohne  Zustimmung  der  Meldestelle  weder  an
amtliche  Beschaffungsstellen  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  noch  an
beauftragte  Lieferer  derselben  zur  Verwendung  für  Kriegslieferungen
veräußert  werden.  Die  Gerbereien,  Gerbervereinigungen  und  Zurichtereien
  haben  beim  Verkauf  freigegebenen  Leders  ihre  Abnehmer
auf  diese  Vorschrift  hinzuweisen.

t)  Vorbedingung  für  alle  nach  Buchstaben  d  und  e  dieses  Paragraphen  erlaubten
  Veräußerungen  ist,  daß  die  in  der  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II
888/7.  16.  K.  R.  A.  festgesetzten  oder  bei  Erteilung  der  Herstellungserlaubnis
oder  des  Auftrags  der  amtlichen  Beschaffungsstellen  vorgeschriebenen  Preise
nicht  überschritten  werden.

Diese  Bedingung  gilt  nicht  für  erlaubte  Verkäufe  freigegebenen  Leders
nach  dem  Auslande  innerhalb  der  Geltungsdauer  der  Ausfuhrbewilligung.

8)  Die  verarbeitenden  Firmen  haben  alle  von  der  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  für  Leder  und  Lederrohstoffe  oder  auf  deren  Anweisung
von  der  Kriegsleder  Aktiengesellschaft  oder  der  Geschäftsstelle  des  Überwachungsausschusses
  der  Lederindustrie  geforderten  Angaben  unverzüglich
zu  erstatten,  soweit  sie  mit  den  erlassenen  Anordnungen  zusammenhängen.

8  10.

Meldepflicht.  ·

Diejenigen  in  den  Besitz  eines  Gerbers  gelangten  Felle,  welche  von  den  §§  2  und  8
dieser  Bekanntmachung  betroffen  werden,  unterliegen,  sofern  ihre  Einarbeitung  nicht
innerhalb  eines  Monats  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  9  erfolgt  ist  einer  Meldepflicht.
Die  Meldungen  sind  innerhalb  einer  Woche  nach  Ablauf  der  für  die  Einarbeitung  bestimmten
  Fisst  von  einem  Monat  an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für
Leder  und  Lederrohstoffe  in  Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12,  auf  den  dort.erhältlichen
  Vordrucken  zu  erstatten.  "

1

 

usländisches  Gefäll.  &amp;amp;  11.

Ausländisches  Gefälle.
Für  alle  im  §  1  unter  a,  b  und  c  bezeichneten  Felle,  die  aus  dem  Ausland  eineführt
  sind,  gelten,  soweit  sie  nicht  besonders  beschlagnahmt  oder  von  der  Verteilungs-=seelle
  bezogen  sind,  nur  folgende  befonderen  Anordnungen:
a)  Meldepflicht.
Die  eingeführten  Felle  unterliegen  einer  Meldepflicht  an  die  Meldestelle
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin
        <pb n="1289" />
        Nr.  198  1916.  1227

W.  9,  Budapester  Straße  11/12,  von  der  Vordrucke  für  die  Meldungen  anzufordern
  sind.

Zur  Meldung  verpflichtet  ist  jeder  Gerber  innerhalb  einer  Woche  nach
Eingang  von  ausländischen  Fellen  bei  ihm  oder  seinem  Lagerhalter.  Andere
handel=  oder  gewerbetreibende  Personen,  Gesellschaften  oder  landwirtschaftliche
  Betriebe,  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und
Verbände,  die  ausländische  Felle  im  Eigentum  oder  Gewahrsam  haben,
sind  nur  meldepflichtig,  sofern  der  Vorrat  mindestens  500  Felle  beträgt  und
diese  einen  Monat  im  Inland  gelagert  haben,  ohne  einer  Gerberei  zugeführt
  zu  sein.  Die  Meldung  hat  innerhalb  einer  Woche  nach  Ablauf  der
Monatsfrist  zu  geschehen.

b)  Lagerbuchführung.

Jeder  Meldepflichtige  von  ausländischen  Fellen  hat  ein  Lagerbuch  zu
führen,  aus  dem  jede  Anderung  in  dem  Vorrat  der  meldepflichtigen  Felle
und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.

c)  Behandlung  des  Gefälles.

Jeder  Verwahrer  ausländischen  Gefälles,  welcher  den  Vorrat  nicht
pfleglich  behandelt  und  übersichtlich  lagert,  hat  die  sofortige  Enteignung  zu

gewärtigen.
Die  besetzten  Gebiete  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieses  Paragraphen.
8  12.
Ausnahmen.

Die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrobstoffe  kann
Ausnahmen  von  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  gestatten.  A-träz=  sind
an  diese  Stelle,  Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12,  zu  richten.  Die  Entscheidung
muß  schriftlich  erfolgen.
5  13.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  20.  Dezember  1916  in  Kraft.  Gleichteitig
erlöschen  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.  111/7.  16.  K.R.A.  inseweit,
  als  sie  sich  auf  Kalbfelle  (auch  Fresserfelle)  beziehen;  im  übrigen  bleiben  sie  in  Kraft.

Altona,  den  20.  Dezember  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.
        <pb n="1290" />
        1228  Nr.  198.  1916.

Kriegsministerium.  —-e  «

Welianntmachung

«  (Nr.  L.  700/11.  16.  K.R.A.),   ·

betreffend  Höchstpreise  von  Kalb-,  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfellen.
Vom  20.  Dezember  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Baherischen  Gesetzes  über
den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912.  in  Verbindunung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  31.  Juli  1914,  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Höchstpreisbestimmungen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,
betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  Angust  1914  (RGBl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom
17.  Dezember  1914  (RGBl.  S.  516)  und  der  Bekanntmachungen  über  die  Anderung
dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (Rl.  S.  25),  vom  23.  September  1915  (RGl.
S.  603)  und  vom  23.  März  1916  (RG#l.  S.  183)  bestraft  werden  ),  sofern  nicht  nach
den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.  Auch  kann  der  Betrieb
des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (RBl.  S.  603)  untersagt  werden.

5  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen?
a)  alle  Kalbfelle  (auch  Fresserfelle),
b)  alle  Schaf=  und  Lammzfelle,

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  eldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder

mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;

2.  wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrags  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrag  erbietet;

l  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§8  2,  3  des  Gesebes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;

wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für
die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;  »

wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüber  verheimlicht;  «
wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen

  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  oder  2  ist  die  Geldstrafe  mindesteus
auf  das  Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Hoöchstpreis  überschritten  worden  ist  oder
in  den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehnlausend
Mark,  so  ist  auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die
Hälfte  des  Mindestbetrages  ermäßigt  werden.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strase  angeordnet  werden,
daß  die  Verurteilung=  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben
Gesängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

1—

s  8#

S
        <pb n="1291" />
        Nr.  198  1916.  12298.

e)  alle  Ziegenfelle  (auch  Bock-,  Heberlings-,  Kitz=  und  Zickelfelle),

d)  alle  aus  militärischen  Schlachtungen  stammenden  sowie  alle  in  den  besetzten
Gebieten  und  in  den  Etappen=  und  Operationsgebieten  gewonnenen  Felle
der  unter  a,  b  und  c  genannten  Arten  jeden  Gewichts  mit  Ausnahme  der
Felle  derjenigen  Tiere,  die  Eigentum  der  Kaiserlichen  Marine  sind.

Anmerkung:  Auch  Felle,  die  von  gefallenen  oder  getöteten  Tieren  stammen,  find  von  der
Bekanntmachung  betroffen.  ·  »  .  ·-  -
§2

Höchstpreise.
a)  Höchstpreis  für  rechtzeitig  geliefertes  Gefälle.
Recchtzeitig  geliefertes  Gefälle  sind  diejenigen  Häute  und  Felle,  die  nicht  gemäß
§5  7  oder  10  der  Bekanntmachung  Nr.  L.  111/11.  16.  K.  R.A.  meldepflichtig  geworden
  sind.  .  «  .  «  «  ·

Der  von  der  Verteilungsstelle  (Kriegsleder  Aktiengesellschaft)  für  die  im  §  1  bezeichneten
  Felle  zu  zahlende  Preis  darf  den  im  §  3  festgesetzten  Grundpreis  abzüglich
der  im  §  5  vorgeschriebenen  Abzüge  nicht  übersteigen.  .

Der  Höchstpreis  bei  Kalb-  und  Fresserfellen  ist  je  nach  Gewicht,  Schlachtart  und
Beschaffenheit,  der  Höchstpreis  bei  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfellen  je  nach  Schlachtart
und  Beschaffenheit  verschieden.

Grundpreis  und  Abzüge  müssen  aus  den  an  die  Verteilungsstelle  (Kriegsleder
Aktiengesellschaft)  gelangenden  Rechnungen  ersichtlich  sein.

Anmerkung:  Es  ist  dringend  zu  beachten,  daß  der  Höchstpreis  derjenige  Preis  ist,  den
die  Verteilungsstelle  CKriegöleder-Aetieng  sellschafl)  höchstens  bezahlen  darf.  Bei  den  gemäß
  der  Bekanntmachung  Nr.  L.  111/11.  16.  K.R  A.  erlaubten  Veröußerungsgeschäften  über  Felle
müssen  deshalb  die  im  §  3  festgesetzten  Grundpreise  je  nach  der  Lieferungsstufe  entsprechend
niedriger  angesetzt  werden.  Die  im  §  5  bestimmten  Abzürlge  sind  in  allen  Lieferungsstufen
voll  zu  rechnen.

b)  Höchstpreis  für  nichtrechtzeitig  geliefertes  Gefälle.

Niicht  rechtzeitig  geliefertes  Gefälle  sind  diejenigen  Häute  und  Felle,  die  gemäß
§  7  oder  10  der  Bekanntmachung  Nr.  L.  111/11.  16.  K.R.A.  meldepflichtig  geworden
sind  und  für  die  eine  Verlängerung  der  Veräußerungserlaubnis  (auf  Grund  des  §  12

er  genannten  Bekanntmachung)  nicht  gewährt  worden  ist.

Der  von  der  Verteilungsstelle  (Kriegsleder  Aktiengesellschaft)  für  nicht  rechtzeitig
geliefertes  Gefälle  zu  zahlende  Preis  darf  90  vom  Hundert  des  unter  Buchstabe  a
dieses  Paragraphen  festgesetzten  Höchstpreises  nicht  übersteigen.

5  3.
Grundpreis.
Der  Grundpreis  darf  höchstens  betragen:

Kalbfelle,  gesalzkhen  2,80  .4  für  1  kg  Grüngewicht
„  ttrocken  66,25  „  „  1  „Trockengewicht

Fresserfelle,  gesalgen  29,20  „  „  1  „  Grüngewicht
«  trocken.......5,00«»1,,Twckengewicht
        <pb n="1292" />
        1230  Nr.  198.  1916.

Schaf-  und  Lammfelle,  gesalzen,
von  mindestens  0,75  14  Grüngewicht  '
vollwollige  2,70  =  für  1  kg  Grüngewicht

halblane  2,940  „  „  1,„  «

kurzwollige  2,20  „  „  1  „  „

Blößen  und  Scheerlinge  .  2,00  „  „  1  „  „
unter  0,75  kg  Grüngewicht  2,00  „  „  1

77  7

Schaf=  und  Lammfelle,
volltrocken,  höchstens  0,30  kg  wiegend,  4,50  M  für  1  kg  Trockengewicht,
volltrocken,  mindestens  0,30  kg,  höchstens  0,39  kg  wiegend,  4,80  ¾  für
1  kg  Trockengewicht,
volltrocken,  mindestens  0,40  14

vollwollige  ..·.  ..5,00-J!für1kgTrockengewicht
halblange...·....5,25«,,1»  »
kurzwollige  5,25  „  „  1„  »
Blößen  und  Scheerlinge  .  4,80  „  „  1  „  2
Ziegenfelle,  einschließlich  Bock-,  Heberlings-,  Kitz=  und  Zickelfelle,
volltrocken,  höchstens  0,20  kg  wiegend,  2,50  -4  für  ein  Fel,
»  mindestens  0,21  ka,  «  o  30  «  5  00  7*7  7  .  ½,
77  77  0,31  77  77  050  11  77  3.75  7*7  7  77  7
77  77  0,51  7.  77  0,70  #  77  5,00  7  7  77  77
11  11  0,71  7)  77  0,85  11  77  6,50  77  77  77  77
7  77  0,86  77  1  1  „1  0  11  11  7,  50  7  77  77  7
1—  11  1,11  77  77  1,30  77  7  8,50  7  77  11  77
7  7  1  „31  77  77)  1  „50  77  77  9,  50  7  77  77  7
½  «  1,51  „  und  darüber  „  10,00  „  „  „  „
8  4.

Beschaffenheit  des  Gefälles.

Der  volle  Grundpreis  (8  3)  gilt  nur  für  das  Gefälle,  das  den  nachstehenden  Bedingungen
  entspricht:

a)  Kalbfelle  müssen  fleischfrei,  ohne  Kopf  (die  ganze  Kopfhaut  unmittelbar
hinter  den  Ohren  abgeschnitten),  ohne  Schweifbein  und  kurzfüßig  abgeschlachtet
  werden.  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle  müssen  fleischfrei,  mit
Korf  ohne  Horn,  ohne  Knochen,  ohne  Beine,  mit  Schweif  abgeschlachtet
werden.  .

b)  Das  Gefälle  muß  richtig  gesalzen  oder  vollkommen  getrocknet  sein.

c)  Bei  gesalzenen  Kalb-,  Schaf=  und  Lammfellen  muß  das  durch  Wiegen  ermittelte
  Gewicht  in  unverlöschlicher  Schrift  (z.  B.  auf  einer  an  dem  Fell
befestigten  Blechmarke  oder  Holzmarke,  durch  Stempelaufdruck  oder  geeigneten
  Tintenstift)  vermerkt  sein.
        <pb n="1293" />
        Nr.  198.  1916.  1231

86.
Abzüge  vom  Grundpreis.  ç
Der  Höchstpreis  ist  um  denbo#samtbetrag  der  nach  den  folgenden  Bestimmungen
zu  berechnenden  Abzüge  niedriger  als  der  Grundpreis:
1.  Bei  Kalbfellen:  *ê

a)  für  haen  Kalbfelle,  deren  Gewicht  nicht  zweifelsfrei  (5  4ch  festgestellt
und  erkennbar  gemacht  ist,  um  10  Pf.  für  das  Kilogramm,  dert
b)  für  leichte  Beschädigung  (Eehler)  im  Abfall)  insgesamt  5  vom  Hundert,

für  schwere  Beschädigung  (Fehler'*)  im  Kern)  insgelamt.  10  „  „

für  leichte  und  schwere  Beschädigung  zusammen  ,,  »-bei
  Fresserfellen:  *i*i  20

außerdem  für  Engerlinge  (bis  fünf  offene  «  «-beiBauern-undAbdeckerfellenaußerem..--«·20««



Schußfelle  (Felle  mit  mehr  als  zwei  Fehlern  im  Kern  oder
mehr  als  fünf  offenen  Engerlingenrn
Brackfelle  (Felle,  die  Haare  lassen,  die  matte  Stellen  haben,  v
grindig  oder  löcherig  sinnd)d)d,  50  „  „  ;
T)  bei  abweichender  Schlachtart  vermindern  sich  die  Grundpreise  um  folgende

Sätze:
112  Kopff...  15  vom  Hundert,
laugfüßigggg..  5  „  »
langfüßigmitKlaucn............10,,  »

mit  Schweifbein  .  «  ,,«.
2.  Bei  gesalzenen  Schaf=  und  Lammfellen  von  mindestens  0,75  kg  Grüngewicht
ober  0,4  kg  Trockengewicht:
a)  für  gesalzenes  Gefälle,  dessen  Gewicht  nicht  zweifelsfrei  (§  4c)  festgestellt
und  erkennbar  gemacht  ist,  um  10  Pf.  für  das  Kilogramm,
b)  für  leichte  Beschädigung  (Fehler  im  Abfall)  um  25  Pf.  für  das  Fell,
für  schwere  Beschädigung  (Fehler  im  Kern)  um  50  Pf.  für  das  Fell,
auern-,  Abdecker=  und  Sterblingsfelle  um  30  Pf.  das  Kilogramm  Grüngewicht
  oder  um  75  Pf.  das  Kilogramm  Trockengewicht,
für  Schußfelle  (Felle  mit  mehr  als  zwei  Fehlern)  um  ein  Drittel;
e)  bei  abweichender  Schlachtart  vermindern  sich  die  Grundpreise  um  folgende
ätze:

mit  Hornn.  ..  ......

mit  Knohen  5  „  „
3.  Bei  Ziegenfellen  (auch  Bock=  und  Heberlings-,  Kitz=  und  Zickelfellen):
a)  für  leichte  Beschädigung  (bis  zwei  Kerben  oder  Löcher  im

Abfall,  zerfressene  Stellen  am  Rand)  10  vom  Hundert,
für  schwere  Beschädigung  (verschlachtet,  bis  zwei  Kerben
eer  oden  oder  Löcher  oder  zerfressene  Stellen  im
ern

mitBein...........kvomHundert,
.-o

«  «

15  „

7
*)  Bis  zu  zwel  tlefen  Schnitten  oder  Kerken  oder  Löchern,  Fausstelle.
*“#)  Verschlachtet,  bis  zu  zwel  tiefen  Schnitten  oder  Kerben  oder  Löchern,  Geschwür,  Faulstelle.
285
        <pb n="1294" />
        1282  Nr.  198.  1916.

für  Schußfelle  (Felle,  die  grindig  oder  stark  krätzig
sind,  die  mehr  als  zwei  Pocken  oder  mehr  als  zwei
Löcher  haben  oder  stark  verschlachtet  sind)  Hum  ein  Drittel,

für  Schaumziegen  nnn  zwei  Drittel;
b)  bei  abweichender  Schlachtart  vermindern  sich  die  Grundpreise  um  folgende
Sätze:
mit  Biin  d  udom  Hundert,
mit  Horn.  5  „  »
mitochen.........5,,  »
§6.
Zahlungsbedingungen.

Die  Köchstpreise  schließen  die  Kosten  der  Salzung  und  einmonatiger  Lagerung,
ferner  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof  oder  bis  zur  nächsten
Anlegestelle  des  Schiffes  oder  Kahnes  und  die  Kosten  der  Verladung  ein  und  gelten  für

Barzahlung.
ird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen  bis  zu  2  vom  Hundert  Jahreszinsen  über

Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.
8  7.
Zurückhalten  von  Vorräten.
Bei  Zurückhalten  von  Vorkäten  ist  Enteignung  zu  den  gemäß  §  2  aà  (Anmerkung)
für  die  betreffende  Lieferungsstufe  in  Betracht  kommenden  Preisen,  höchstens  jedoch  zu
en  unter  §  2b  für  nicht  rechtzeitig  geliefertes  Gefälle  festgesetzten  Höchstpreisen,  zu
gewärtigen.
88.
Ausnahmen.

Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  sind  an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  für  Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12,
zu  richten.  Die  Entscheidung  behalte  ich  mir  vor.

§5  9.
Inkrafttreten.
ç  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  20.  Dezember  1916  in  Kraft.  Gleichzeitig  erlöschen
  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.  700/7.  16.  K.R.A.  insoweit,
als  sie  sich  auf  Kalbfelle  (auch  Fresserfelle)  beziehen;  im  übrigen  bleiben  sie  in  Kraft.
Altona,  den  20.  Dezember  1916.  "

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

 

 

Mit  dieser  Nr.  198  werden  ausgegeben:  Nr.  284  und  285  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.
        <pb n="1295" />
        Nr.  199.  1233

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  21.  Dezember  1916.

Inhalt:

I.  Abteilung.  (Nr.  22.)  Verordnung,  betreffend  Vereinheitlichung  der  bestehenden  Vorschriften
  über  die  Anrechnung  von  Kriegsdienstzeit.  (Nr.  23.)  Verordnung,
  betreffend  vorübergehende  Beschränkung  des  der  Minderheit
der  Schiffsreeder  zustehenden  Setzungsrechts.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uberwachung  der  zwischen  dem  Hafen
von  Kappeln  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der
Schiffsbesatzung.

I.  Abteilung.

(Nr.  22.)  Verordnung  vom  18.  Dezember  1916,  betreffend  Vereinheitlichung  der
bestehenden  Vorschriften  über  die  Anrechnung  von  Kriegsdienstzeit.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg-Fürst
  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.
ir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungs
mäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  zur  Vereinheitlichung  der
bestehenden  Vorschriften  über  die  Anrechnung  von  Kriegsdienstzeit,  was  folgt:
81.

Wo  eine  bestehende  Verordnung  für  die  Berechnung  des  Diensteinkommens
oder  des  Ruhegehalts  von  Beamten  oder  Geistlichen  vorschreibt,  daß  die  vor
einem  bestimmten  Zeitpunkt  liegende  Dienstzeit  nur  anzurechnen  ist,  soweit  es
sich  um  eine  im  Kriege  geleistete  Militärdienstzeit  handelt,  ist  es  einerlei,  bei
was  für  einem  Truppenteile  der  Dienst  abgeleistet  wurde.

286
        <pb n="1296" />
        1234  Nr.  199.  1916.

Als  Kriegszeit  gilt  die  Zeit  vom  Tage  einer  Mobilmachung,  auf  die  ein
Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der  Demobilmachung.  Wenn  keine  Mobilmachung.
oder  Demobilmachung  stattgefunden  hat,  so  ist  für  die  Frage,  welche  Zeit  als
Kriegszeit  zu  rechnen  ist,  die  im  §  2  Abs.  2  genannte  Bestimmung  des  Deutschen
  Kaisers  maßgebend.

§2.

Wo  eine  bestehende  Verordnung  vorschreibt,  daß  der  für  die  Berechnung
des  Diensteinkommens  oder  des  Ruhegehalts  von  Beamten  oder  Geistlichen
maßgebenden  Dienstzeit  ein  oder  mehrere  Kriegsjahre  hinzugerechnet  werden
sollen,  treten  diese  Vorschriften  insoweit  außer  Kraft,  als  sie  diese  Anrechnung
von  anderen  Voraussetzungen  als  von  der  Teilnahme  am  Kriege  (Feldzuge)  abhängig
  machen:  Für  mehrere  in  ein  Kalenderjahr  fallende  Kriege  kann  nur  ein
Kriegsjahr  angerechnet  werden.

Wer  als  Teilnehmer  an  einem  Kriege  anzusehen  ist,  unter  welchen  Voraussetzungen
  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre  anzurechnen  sind,
welche  militärische  Unternehmung  als  ein  Krieg  anzusehen  und  welche  Zeit  als
Kriegszeit  zu  rechnen  ist,  wenn  keine  Mobilmachung  oder  Demobilmachung
stattgefunden  hat,  dafür  ist  die  nach  §  17  und  §  7  der  Militärpensions-  und
Versorgungsgesetze  vom  31.  Mai  1906  (REBl.  S.  565,  593)  in  jedem  Falle
ergehende  Bestimmung  des  Deutschen  Kaisers  maßgebend,  jedoch  verbleibt  es
für  die  Teilnahme  an  einem  Kriege  vor  dem  1.  August  1914  bei  den  bestehenden
  Vorschriften.

Die  Vorschriften  der  Absätze  1  und  2  finden  auch  Anwendung,  wo  eine
bestehende  Verordnung  vorschreibt,  daß  der  für  die  Berechnung  des  Diensteinkommens
  einer  Lehrerin  maßgebenden  Dienstzeit  ein  Kriegsjahr  hinzugerechnet
werden  soll.

Als  Kriegsteilnehmer  gilt  auch,  wer  in  dienstlicher  Stellung  den  mobilen
Truppen  in  das  Feld  (in  das  Kriegsgebiet)  gefolgt  ist.  Die  Vorschriften  des
Absatzes  2  finden  entsprechende  Anwendung;  insbesondere  gilt  die  Bestimmung
des  Deutschen  Kaisers,  was  als  Kriegsgebiet  anzusehen  ist,  auch  für  diese  Kriegsteilnehmer.


83.

Wo  eine  bestehende  Verordnung  für  Lehrer  größerer  Schulen  die  Anrechnung
  von  Kriegsjahren  bei  der  Berechnung  des  Ruhegehalts  vorschreibt,  gilt
dasselbe  für  die  Lehrerinnen  an  diesen  Schulen,  insoweit  sie  nach  den  Vorschriften
  des  §  44  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  vom  31.  Mai  1906
(Rol.  S.  593)  als  Kriegsteilnehmerinnen  anzusehen  sind.
        <pb n="1297" />
        Nr.  199.  1916.  1235

8  4.

istli  i  dieser  Verordnung  nach

W  der  Geistliche  beim  Inkrafttreten  Beror#  #nach

dem  ——““*“  Vinen  Anspruch  auf  Anrechnung  von  Kriegsdienstzeit  erworben
  hatten,  so  bleibt  dieser  Anspruch  unberührt.

5.
Auf  Unsere  Gendarmerie  sinde  diese  Verordnung  keine  Anwendung.
Ebenso  bleiben  bestehende  Ortssatzungen  unberührt.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  18.  Dezember  1916.
Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
(Nr.  23.)  Verordnung  vom  18.  Dezember  1916,  betreffend  vorübergehende  Beschränkung
  des  der  Minderheit  der  Schiffsreeder  zustehenden  Setzungsrechts.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.
Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

 

I.

Das  Recht  der  Minderheit  der  Reeder,  das  Schiff  zu  setzen,  (5  11  der
Verordnung  vom  9.  April  1899  zur  Ausführung  des  Handelsgesetzbuches,  Rbl.
Nr.  22),  wird  auf  diejenigen  Reeder  beschränkt,  die  bereits  vor  dem  1.  August
1914  Parten  im  Schiff  besaßen,  und  auf  diejenigen  Parten,  die  bereits  vor
diesem  Zeitpunkt  im  Besitze  dieser  Reeder  waren.

II.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Der  Zeitpunkt  ihres  Außerkrafttretens  wird  von  Unserem  Staatsministerium
  bestimmt.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  18.  Dezember  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

—0
        <pb n="1298" />
        1236  Nr.  199.71916.
II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1916,  betressend  die  überwachung  der
zwischen  dem  Hafen  von  Kappeln  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere
  der  Schiffsbesatzung.
Nachstehende  Verordnung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona,  betreffend  die  Uberwachung  der  zwischen  dem
Hafen  Kappeln  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der
Schiffsbesatzung,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  16.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Abw.  Abt.  Nr.  6404.  Nr.  2701.  Altona,  den  12.  Dezember  1916.

Verordnung,
betreffend  die  Überwachung  der  zwischen  dem  Hafen  Kappeln  und  dem  Auslande

verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzung.
Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bestimme  ich  folgendes:

6  1.
Der  Hafen  von  Kappeln  wird  für  den  Schiffsverkehr  mit  dem  Auslande  freigegeben.

8.2.

Die  Verordnung,  betreffend  die  lberwachung  der  zwischen  deutschen  Seehäfen  und
dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzung  vom  7.  Juli  1916
—  KVBl.  Nr.  1703  —  findet  auf  den  Schiffsverkehr  zwischen  dem  Hafen  von  Kappeln
und  dem  Auslande  Anwendung.

Die  im  §  4  der  Verordnung  vom  7.  Juli  1916  vorgesehene  Untersuchungskommission
  wird  bestellt  durch  die  Landsturm-Inspektion  II  Schleswig,  bezw.  durch  die  von  dieser
bestimmte  Dienststelle.

Die  Erlaubnis  auf  Grund  der  55  6  Abs.  2  und  7  der  Verordnung  vom  7.  Juli
1916  erteilt  die  Landsturm-Inspektion  II  Schleswig,  bezw.  die  von  dieser  bestimmte
Dienststelle.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt

zu  machen.
v.  Falk.

..  ——„
        <pb n="1299" />
        Nr.  200.  1#

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  21.  Dezember  1916.
Inhalt.
333333

und  Erbsenkonserven.  (3)  Bekanntmachung,  bekreffend  Bereitung  von
Backware  am  Sonntag  den  24.  Dezember  1916.

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1916,  betreffend  Höchstpreise  für
Bohnenkonserven  und  Faßbohnen.
Nachstehende  Bekanntmachungen  der  Ge  nüsekonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H
zu  Braunschweig  vom  16.  Dezember  1916  werden  hierdurch  zur  allgemeineit
Kenntnis  gebracht.  ·

Schwerin,  den  20.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belkianntmachung.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  5.  August  1916  über  di
arbeitung  von.  Gemüse  (REl.  S.  914  5  gust  r  die  Ver

eben  wir  mit  Genehmi  d  ä
tigten  des  Beschtinlere  bekannt:  )s  bmigung  es  Bevollmãch
Die  Fabrikations-  Höchstpreise  für  Bohnenkonserven  in  luftdicht  verschlossene  "
hältnissen,  d.  h.  die  Preise,  die  die  Fabriken  höchstens  beim  Absatz  an  8  r—ighe’s
Anrechnung  bringen  dürfen,  sind  für  die  1/1  Dose  von  900  cem  Naan  dien  wie  folat

festgesetzt:
287
        <pb n="1300" />
        1238  Nr.  200.  1916.

1.  Junge  Schnitt-  und  Brechbohnen  0,66  A
2.  Junge  Schnitt=  und  Brechbohnen.  1,  Krup-  Perlbohnen  und  stup-Wachsbohnen

  .  0,70  „
3.  Stangenbohnen  aller  Art  aus  norddeutschen  Fabriken  0,.5  „
4.  Stangenbohnen  aller  Art  aus  Fabriken  Bayerns,  Wirttemberg,

Badens  und  Elsaß-  Lohhringen=  0,85  „
5.  Junge  große  Bohnen  0,3  „
6.  Junge  große  Bohnen  lI  «  1,03

Die  Fabrikations-Höchstpreise  der  übrigen  Packungen  werden  handelsüblich  wie
folgt  errechnet:
die  1/2  Dose  kostet  die  Hälfte  der  1/1  hor  zuzüglich  0,07  M.
Bei  Brechbohnen  und  Schnittbohnen  aller  Art  kostet
die  1  1/2/1  Dose  das  1½  fache  der  1/1  Dose  weniger  0,01  J,
die  2/1  Dose  das  Doppelte  der  1/1  Dose  weniger  0,03  #
die  2  1/2/1  Dose  das  2½  fache  der  1/1  Dose  weniger  0,05  A.
Bei  ungen  großen  Bohnen  kostet
1  1/2/1  Dose  das  1½fache  der  1/1  Dose  weniger  0,02  M,
de-  2/1  Dose  das  Doppelte  der  1/1  Dose  weniger  0,05  *
die  2  1/2/1  Dose  das  2¼fache  der  1/1  Dose  weniger  0,08  .
Die  Konservenfabrikanten  sind  verpflichtet,  nachzuprüfen,  ob  sie  nicht  in  der  Lage
sind,  zu  geringeren  als  den  Höchstpreisen  zu  verkaufen.
Für  die  Errechnung  der  Höchstpreise  bestehen  folgende  Vorschriften=  Ver  Preis
der  Konserven  setzt  sich  zusammen
1.  aus  den  Preisen  der  verbrauchten  Rohware,
2.  aus  den  sonstigen  Fabrikationskosten  einschließlich  des  Gewinnes.
Zu  1.  Der  Bedarf  an  Rohware  für  die  1/1  Dose  beträgt  bei  Schnitt=  und  Brechbohnen
  aller  Art  750  g,  bei  jungen  großen  Bohnen  2000  g.
Die  Preise  der  Rohgemüse,  die  der  Kalkulation  höchstens  zugrunde  gelegt  werden
dürfen,  betragen  bei
Schnittbohnen  für  ½  k  0,10
Schnittbohnen  I,  Krup-  Prrlbohnen  und  Wachsbohnen  0.  12
norddeutsche  Stangenbohnen  ..  0
suddeutscheStangenbohnen.....·....  022—0  28  M
jungen  großen  Bohnen  -  010  »f-.
  Zu  2.  Für  Dosen,  Löhne,  Betriebsunkosten,  Handlungs-  und  Generalunkosten  und
Gewinn  dürfen  folgende  Gesamtzuschläge  nicht  überschritten  werden:

bei  jungen  Schnitt=  und  Brechbohnen  0,1
bei  jungen  Schnitt=  und  Brechbohnen  #/  rup—  Verlbohnen

und  Krup-Wachsbohnen  0,52  —
bei  Stangenbohnen.  .  00883  —
bei  jungen  großen  Bohnen  0,54  -.

Fabriken,  die  geringere  durchschnittliche  Einsiandsbreise  für  die  Rohware  oder,
einschließlich  eines  angemessenen  Gewinnes,  geringere  Selbstkosten  bei  der  Verarbeitung
haben,  als  hier  angegeben,  sind  verpflichtet,  die  Höchstpreise  entsprechend  herabzusetzen.
In  dieser  Beziehung  ist  eine  Kontrolle  der  Fabriken  vorgesehen.
        <pb n="1301" />
        Nr.  200.  1916.  1239

Bohnenkonserven,  die  auf  Grund  der  Gestehungspreise  zu  diesen  Preisen  nicht  abgesetzt
  werden  können,  werden  von  uns  im  Interesse  der  Gesamtheit  einheitlich  bewirtchaftet
  werden.  «  «

Zu  diesem  Zwecke  haben  die  jetzigen  Eigentümer  bei  der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft
  m.  b.  H.  zu  Braunschweig  bis  zum  25.  Dezember  1916  anzugeben,

a)  welche  Mengen  Bohnenkonserven  dieser  Art  sie  in  ihrem  Besitz  haben,
b)  die  Belege  darüber  zu  erbringen,  wie  hoch  die  Gestehungskosten  der  Konserven
  sind.  .

Für  die  Anmeldungen  müssen  Vordrucke  benutzt  werden,  die  bei  der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft
  m.  b.  H.  zu  Braunschweig  anzufordern  sind.  4

Die  Konserven  werden  sodann  von  uns  übernommen  werden.  Ohne  unsere  Genehmigung
  darf  das  Eigentum  an  diesen  Bohnen  nicht  übertragen  werden.

Bohnen,  die  uns  nicht  angezeigt  werden,  dürsen  zu  keinem  höherem  Preiile  als  den
oben  festgesetzten  Höchftpreisen  verkauft  werden.

Die  Kleinhandelspreise  werden  in  üblicher  Form  errechnet.  Zunächst  wird  zu  den
Fabrikationspreisen  ein  Pauschalsatz  für  Fracht  von  0,05  M  auf  die  1/1  Dose  (auf  die
übrigen  Dosengrößen  entsprechend)  zugeschlagen.  Hierzu  wird  ein  Aufschlag  von  20  %

inzugerechnet.  Dieser  Aufschlag  stellt  eine  Entschädigung  der  Unkosten  des  Groß=  und
leinbandels,  sowie  dessen  Gewinn  dar.

Braunschweig,  den  16.  Dezember  1916.

Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Dr.  Kanter.

Wekanntmachung.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  5.  August  1916  über  die
Verarbeitung  von  Gemüse  (RGl.  S.  914)  geben  wir  mit  Genehmigung  des  Bevollmächtigten
  des  Reichskanzlers  bekannt:

Der  Fabrikationshöchstpreis,  das  heißt  der  Preis,  den  die  Fabriken  höchstens  beim
Absatz  an  die  Händler  in  Anrechnung  bringen  dürfen,  beträgt:

1.  für  roh  eingelegte  Faßbohnen  für  50  kg  netto  einschließlich  Faß.  28,50  .A
für  50  kg  brutto  für  netto  25,50
2.  für  abgebrühte  Faßbohnen  für  50  kg  neto  33,80  M.
für  50  kg  brutto  für  netto  —30,80

Für  die  Berechnung  der  Höchstpreise  bestehen  folgende  Vorschriften:  Der  Preis  der

Faßbohnen  setzt  sich  zusammen  aus:
1.  den  Kosten  der  verbrauchten  Rohware,
2.  den  sonstigen  Fabrikationskosten,  einschließlich  des  Gewinnes.

u  1.
8  50  kg  Rohware  ergeben  mindestens  bei  roh  eingelegten  Faßbohnen  eine  Ausbeute
  von  40  kg  fertiger  Ware,  bei  abgebrühten  Faßbohnen  von  35  kg  fertiger  Ware.
Der  Preis,  der  für  50  kg  Rohware  höchstens  zugrunde  gelegt  werden  darf,  ist  10  -.
        <pb n="1302" />
        1240  Nr.  2004#1916.

3½2.

Für  Faß,  Löhne,  Betriebsunkosten,  Handkungs-und  Generatunkosten,  dürfen  folgeude
  Ge  samzuschläge  nicht  überschritten  werden:

*  bei  roh  eingelegten  Faßbohnen  für  50.kg  Rohware  11.—.  ,

2  betabgebuchten  Faßbohnen  für  50  kg8  Rohware  12—

Der'  Gewinnzuschlag  darf  für  50  kg  fertige,  roh  eingelegte  3gozu  nicht  mehr
als  2,  25.7,  für  50.  kg  fertige  abgebrühte.  Faßbohnen  nicht  mehr  als  2,40%  betragen.

Die  Unkosten  des  Faßanteils  dürfen  auf  50  kg  Rohware-  böchstens  mit  3  J  in
Anrechnung  gebracht  werden.

Die  Fabriken  sind  verpflichtet,  nachzuprüfen,  ob  sie  nicht  in  der  Lage  sind;  zu
geringeren  als  den  Höchstpreisen  zu  verkaufen.  Fabriken,  die  geringere  durchschnittliche
Einstandspreise  für  die  Rohware  oder  geringere  Selbstkosten  bei  den  Verarbeitungsioder
  Generalunkosten  haben,  als  hier  angegeben,  sind  verpflichtet,  die  Höchstpreise  entsprechend
  beraböusehen.  In  dieser  Beziehung  ist  eine  Kontrolle.  der  Fabriken  vorgesehen.
«  Sämtliche  Faßbohnen,  die  auf  Grund  der  Selbstkostenpreise  im  Groß=  und  Kleinhandel
  nicht  zu  den  oben  festgesetzten  Preisen  abgegeben  werden  können,  werden  von  uns
übernommen  und  im  Interesse  der  Gesamtheit  einheitlich  bewirtschaftet  werden.  Zu
diesem  Zwecke  haben  die  jetzigen  Eigentümer  uns  bis  zum  25.  Dezember  1916  anzugeben:

a)  welche  Mengen  Faßbohnen  sie  in  ihrem  Besitze  haben,

b)  die  Belege  darüber  zu  erbringen,  zu  welchen  Preisen  sie  die  Faßbohnen  erworben

  haben.

Für  die  Anmeldungen  müssen  Vordrucke  benutzt  werden,  die  bei  der  Gemüse—
lonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.  zu  Braunschweig  anzufordern  sind.  Das  Eigentum
an  diesen  Faßbohnen  darf  ohne  unsere  Genehmigung  nicht  weiter  übertragen  werden.

Bohnen,  die  uns  nicht  angezeigt  werden,  dürfen  zu  keinen  höheren  Preisen  als  den
oben  festgesetzten  Höchstpreisen  verkauft  werden.

Gemeinnützigen  Stellen,  die  im  Interesse  der  Ernährung  der  Bevölkerung  von  Behörden
  ins  Leben  gerufen  worden  sind,  werden  die  von  ihnen  beschafften  Faßbohnen
nicht  abgenommen  werden;  zur  Anzeige-  sind  sie  jedoch  verpflichtet.

Über  die  Höchstpreise“  für  Faßbohnen  im  Kleinhandel  erfolgen  noch  besondere  Bekanntmachungen.


Braunschwei  den  16.  Dezember

Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Dr.  Kanter.  «

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember  1916,  betressend  den  Absatz  von  Spargelund
  Erbsenkonserven.
Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamtes  hat  den  Verkauf  von-  ½  der  beie
den  Händlern  vorhandenen  Vorräte  an  Spargel-  und  Erbsenkonserven  für  dic
Zeit  vom  20.  Dezember  1916  bis  10.  Januar  1917  unter  folgenden  Einschränkungen
  freigegeben:
        <pb n="1303" />
        Nr.  200.  1916.  1241

1.  Die  Freigabe  erstreckt  sich  nur  auf  die  Konserven,  die  bereits  an  den
Groß=  und  Kleinhandel  versandt  sind.  Für  die  Hersteller  bleibt  das
Absatzverbot  bestehen.

2.  Die  Freigabe  beschränkt  sich  auf  20  %  des  bei  dem  einzelnen
Händler  am  20.  Dezember  1916  vorhandenen  Vorrats.  Jeder
Händler  hat  zur  Vorbereitung  der  späteren  Kontrolle  alsbald  eine
Bestandsaufnahme  anzufertigen  und  der  Polizeibehörde  seines  Betriebssitzes
  vorzulegen.

3.  Es  dürfen  an  einzelne  Personen  nicht  mehr  als  täglich  2  Normaldosen
  verkauft  werden.

4.  Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  Strafvorschrift  im  §  9  der  Verordnung
  über  die  Verarbeitu  ig  von  Gemüse  vom  5.  August  1916
(RGl.  S.  914).

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  die  Einhaltung  der  Beschränkungen
  genau  zu  kontrollieren  und  gegen  Mißbräuche  einzuschreiten.
Schwerin,  den  19.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1916,  betreffend  Bereitung  von  Backware
  am  Sonntag,  den  24.  Dezember  1916.

Abweichung  von  §  2  Absatz  2  der  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1916
zur  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung  von  Backware  in  der  Fassung
vom  26.  Mai  1916  —  Rbl.  Nr.  91  —  wird  auf  Grund  des  §  105e  der  Gewerbeordnung
  für  die  Gewerbebetriebe  der  Bäcker  und  Konditoren  die  Beschäftigung
  von  Arbeitern

am  Sonntag,  den  24.  Dezember  d.  Is.,
während  der  Zeit  von  6  Uhr  morgens  bis  6  Uhr  nachmittags  gestattet.

Schwerin,  den  20.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

—  ———
288
        <pb n="1304" />
        <pb n="1305" />
        Ar.  201.  12a

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  22.  Dezember  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Einkaufsbücher  für  Web-,  Wirk=  und
Strickwaren.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veröffentlichung
der  Reichsbekleidungsstelle  über  Veräußerung  eines  ganzen  Warenlagers
und  öffentliche  Versteigerungen.

II.  Abteilung.
———

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1916,  betreffend  Einkaufsbücher  für
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

Im  Anschluß  an  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  10.  November  d.  Is.  in
Nr.  178  des  Regierungs-Blatts  wird  die  nachstehende  in  Nr.  294  des  Deutschen
Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  über
Einkaufsbücher  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  18.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1306" />
        1244  Nr.  201.  1916.

Bekanntmachung
der  Reichsbekleidungsstelle  über  Einkaufsbücher.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  8.  Dezember  1916
(RGl.  S.  1345)  in  Verbindung  mit  §  8  Absatz  6  und  §  19  der  Bekanntmachung
über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche
Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916  (Rcl.  S.  463)  wird  hiermit  zur  Ausführung  des
§  4  der  Bekanntmachung  über  Bezugscheine  vom  31.Oktober  1916  (Rl.  S.  1218)
folgendes  bekannt  gemac  ß

1.

Die  Einkaufsbücher  sind  vor  ihrer  Ingebrauchnahme  von  der  nach  §  13  der  Bekanntmachung
  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für
die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916  (REl.  S.  463)  zuständigen  Behörde
des  Wohnortes  oder  Betriebsortes  des  Schneiders,  der  Schneiderin  oder  des  Wandergewerbetreibenden
  auf  dem  ersten  Blatt  abzustempeln.

Diese  Behörde  kann  die  Führung  mehrerer  Einkaufsbücher  nebeneinander  zulassen,
falls  der  Geschäftsverkehr  des  Schneiders,  der  Schneiderin  oder  des  Wandergewerbetreibenden
  mit  einer  Mehrzahl  von  Geschäften,  insbesondere  von  auswärtigen  Geschäften,
  dies  erfordert;  in  diesem  Falle  sind  die  Einkaufsbücher  bei  dem  Stempel  mit
einer  laufenden  Nummer  zu  versehen.  ·

Diese  Behörde  hat  eine  Liste  zu  führen,  aus  der  ersichtlich  ist,  welchen  Schneidern,
Schneiderinnen  oder  Wandergewerbetreibenden  Einkaufsbücher  abgestempelt  sind.  Im
Falle  der  Führung  mehrerer  Einkaufsbücher  nebeneinander  sind  deren  laufende  Nummern
  in  der  Liste  zu  vermerken.

Falls  nicht  die  Genehmigung  zur  Führung  mehrerer  Einkaufsbücher  nebeneinander
  erteilt  ist,  darf  ein  neues  Einkaufsbuch  nur  abgestempelt  werden,  wenn  die  Notwendigkeit
  hierzu  glaubhaft  dargetan  wird.

8  2.

Die  Einkaufsbücher  sind  vor  der  Abstempelung  mit  fortlaufenden  Blattzahlen
und  auf  dem  ersten  Blatt  mit  Namen,  Firma  und  Wohnort  oder  Betriebsort  des
Schneiders,  der  Schneiderin  oder  des  Wandergewerbetreibenden  zu  versehen.  Im
übrigen  ist  keine  besondere  Form  vorgeschrieben.

Solange  das  Einkaufsbuch  dem  Verkäufer  zum  Zwecke  der  Eintraqung  vorliegen
muß,  fällt  die  Verpflichtung  des  Schneiders,  der  Schneiderin  oder  des  Wandergewerbetreibenden,
  das  Einkaufsbuch  während  des  Gewerbebetriebs  ständig  bei  sich  zu  führen,

fort.
8  3

Die  Verkäufer  dürfen  die  vorgeschriebene  Eintragung  nur  in  vorschriftsmäßig
abgestempelte  Einkaufsbücher  vornehmen.

8  4.
Die  nach  §  4  Absatz  5  der  Bekanntmachun  über  Bezugsscheine  vom  31.  Oktober
1916  (Rol.  S.  1218)  zulässige  Ausnahmebewi  igung  von  der  Führung  eines  Einkaufsbuches
  bedarf  der  schriftlichen  Form  und  ist  widerruflich.
        <pb n="1307" />
        Nr.  201.  1916,  1245

Die  schriftliche  Ausnahmebewilligung  ist  dem  Verkäufer  bei  der  ersten  Bestellung,
die  auf  Grund  dieser  Ausnahmebewilligung  ohne  Einkaufsbuch  erfolgt,  vorzulegen.  Sie
ist  im  Falle  ihres  Widerrufes  der  Stelle,  die  sie  ausgefertigt  hat,  zurückzugeben.  Von
dem  Widerruf  hat  der  Schneider,  die  Schneiderin  oder  der  Wandergewerbetreibende
den  Gewerbetreibenden,  von  denen  er  auf  Grund  dieser  Ausnahmebewilligung  ohne
Einkaufsbuch  bezogen  hat,  vor  der  nächsten  Bestellung  oder  vor  dem  nächsten  Kauf  Mitteilung
  zu  machen.  §

Erfolgt  im  Falle  des  glaubhaft  gemachten  Verlustes  eines  Einkaufsbuches  die  Abstempelung
  eines  neuen  Einkaufsbuches,  so  ist  bei  dem  Stempel  im  Einkaufsbuch  und  in
der  Liste  die  Ungültigkeit  des  als  verloren  gemeldeten  Einkaufsbuches  zu  vermerken.

Die  Verwendung  des  als  verloren  gemeldeten  Einkaufsbuches  zum  Einkauf  ist
verboten.  Es  ist  bei  .  Wiederauffindung  sofort  an  die  nach  §  1  dieser  Bekanntmachung
  zuständige  Behörde  abzugeben.

g  6.

Vor  Ingebrauchnahme  des  ersten  Einkaufsbuches  haben  die  Schneider,  Schneiderinnen
  und  Wandergewerbetreibenden  eine  Bestandsaufnahme  sämtlicher  in  ihrem  Besitze
  befindlichen  bezugsscheinpflichtigen  Vorräte  an  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  und
den  aus  ihnen  gefertigten  Erzeugnissen  vorzunehmen.  Hierbei  sind  die  einzelnen
Längen=  und  Stückzahlen  unter  genauer  Bezeichnung  der  Gegenstände  und  unter  Hinzufügung
  des  Namens  oder  der  Firma  des  Lieferers  einzusetzen.  Die  Bestandsaufnahme
ist  mit  der  Versicherung,  daß  die  Angaben  der  Bestandsaufnahme  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  erfolgt  sind,  und  mit  Unterschrift,  Wohnort  oder  Betriebsort  und  Datum
l  versehen.  Die  Bestandsaufnahme  ist  der  nach  §  1  dieser  Bekanntmachung  zuständigen

ehörde  zur  Abstempelung  vorzulegen  und  wird  von  dieser  Behörde  zum  Zwecke  der
Überwachung  aufbewahrt.  Diese  Behörde  darf  die  Abstempelung  des  ersten  Einkaufsbuches
  nur  vornehmen,  wenn  ihr  die  vorschriftsmäßige  Bestandsaufnahme  zur  Abstempelung
  vorgelegt  worden  ist.
8  7.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  §  3,  §  4  Abs.  2,  §  5  Abs.  2  dieser
Bekanntmachung  sowie  falsche  Angaben  in  der  nach  §  6  dieser  Bekanntmachung  vorgeschriebenen
  Bestandsaufnahme  werden  nach  §  20  Abs.  1  Nr.  1  der  Bekanntmachung  über
die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung
  vom  10.  Juni  1916  iE  S.  463)  bestraft.  Auch  haben  die  Zuwiderhandelnden
  nach  §  15  der  angeführten  Bekanntmachung  die  Schließung  ihres  Betriebes
zu  gewärtigen.

Berlin,  den  8.  Dezember  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.
Vordrucke  Nr.  132  zu  den  in  §  4  angeführten  Ausnahmebewilligungen  können  die  amtlichen

Handels-,  Handwerks=  und  Gewerbevertretungen  unentgeltlich  v
Druck  #  chenversand,  Berlin  W.  8,  Manerstrahe  589  klich  von  der  Reichsberleibungsftelle,
        <pb n="1308" />
        1246  Nr.  201.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1916,  betreffend  eine  Veröffentlichung

der  Reichsbekleidungsstelle  über  Veräußerung  eines  ganzen  Warenlagers  und

üfsentliche  Versteigerungen.
Im  Anschluß  an  die  diesseitigen  Bekanntmachungen  vom  19.  Juli  d.  Is.  und
vom  31.  August  d.  Is.,  betreffend  die  Erläuterungen  I,  II  und  IV  der  Reichsbekleidungsstelle
  in  den  Nr.  110  und  136  des  Regierungsblatts,  wird  die  nachstehende,
  in  Nr.  294  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  über  Veräußerung  eines  ganzen  Warenlagers
  und  öffentliche  Versteigerungen  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  18.  Dezember  1916

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle

über  Veräußerung  eines  ganzen  Warenlagers  und  öffentliche  Versteigerungen.

I

Die  Erläuterung  17  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  21.  Juni  1916  (Reichsanzeiger
Nr.  179),  die  die  Veräußerung  eines  ganzen  Warenlagers  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren
  sowie  den  aus  ihnen  gefertigten  Erzeugnissen  an  einen  Käufer  zuließ,  wird
aufgehoben.

Die  Veräußerung  eines  ganzen  Warenlagers  an  einen  Käufer  durch  Gewerbetreibende,
  die  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  oder  den  aus  ihnen  gefertigten  Erzeugnissen
  Großhandel  treiben  oder  Bekleidungsstücke  im  Großbetriebe  herstellen,  ist  nur  an
solche  Abnehmer  zulässig,  mit  denen  diese  Gewerbetreibenden  bereits  vor  dem  1.  Mai
1916  in  dauernder  Geschäftsverbindung  gestanden  haben.

Die  Veräußerung  eines  ganzen  Warenlagers  an  einen  Käufer  durch  Kleinhändler
ist  verboten.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  nach  §5  20  der
Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren
  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916  (REBl.  S.  463)  bestraft.

Die  Reichsbekleidungsstelle  behält  sich  vor,  auf  Antrag  Ausnahmen  zuzulassen.

II.
Die  Erläuterungen  II  1  und  IV  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  24.  Juni  und
21.  August  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  179  und  200),  betreffend  öffentliche  Versteigerungen,
werden  aufgehoben.
        <pb n="1309" />
        Nr.  201.  1916.  1247

Alle  öffentlichen  Versteigerungen  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  sowie  den  aus
ihnen  gefertigten  Erzeugnissen  durch  Gerichtsvollzieher  oder  zur  Versteigerung  befugte
andere  Beamte  oder  öffentlich  angestellte  Versteigerer,  insbesondere  auch  die  Versteigerung
  der  Pfänder  der  Leihanstalten  und  die  Versteigerung  von  Funden,  sind  als  Verkauf
im  Sinne  von  5  9  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916  (Rl.
S.  463)  anzusehen  und  verboten.  Ausgenommen  hiervon  sind  die  in  dem  Verzeichnis  4
(Freiliste)  in  5  2  der  Bekanntmachung  über  Bezugsscheine  vom  31.  Oktober  1916  (Rol.
S.  1218)  aufgeführten  Gegenstände.

Berlin,  den  6.  Dezember  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.

290
        <pb n="1310" />
        <pb n="1311" />
        Ar.  202.  1240

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Menlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  23.  Dezember  1916.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  des  Lichtverbrauchs  bei  den
Behörden.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Rücklieferung  von  Olkuchen.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1916,  betreffend  Einschränkung  des
Lichtverbrauchs  bei  den  Behörden.
Die  Bundesratsverordnung,  betreffend  die  Ersparnis  von  Brennstoffen  und
Beleuchtungsmitteln,  vom  11.  Dezember  1916  (ReBl.  S.  1355)  gibt  dem
unterzeichneten  Ministerium  Veranlassung,  allen  Behörden  die  größte  Sparsamkeit
  im  Lichtverbrauch  zur  Pflicht  zu  machen.
Schwerin,  den  21.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1916,  betreffend  Rücklieferung  von
Olkuchen.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts,  betreffend  Rücklieferung
  von  Olkuchen,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  21.  Dezember  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1312" />
        1250  Nr.  202.  1916.

Bekanntmachung

über  Rücklieferung  von  Olkuchen.
Vom  14.  Dezember  1916.

Auf  Grund  des  §  9  der  Verordnung  über  Olfrüchte  und  daraus  gewonnene  Produkte
  vom  26.  Juni  1916  (Rl.  S.  842  ff.)  in  Verbindung  mit  §  1  der  Bekanntmachung
  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamtes  vom  22.  Mai  1916  (RGil.
S.  402)  wird  bestimmt:

Wer  nach  §5  7  Absatz  2  der  Verordnung  über  ÖOlfrüchte  und  daraus  gewonnene
Produkte  vom  26.  Juni  1916  für  abgelieferte  Olfrüchte  die  Rücklieferung  von  Olkuchen
verlangen  kann,  hat  den  vom  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und
Fette,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  über  die  Berechtigung  ausgestellten  Bezugsschein,  soweit
dieser  vor  dem  1.  März  1917  ausgestellt  ist,  spätestens  am  31.  März  1917  seinem  Kommunalverbande
  einzureichen.  Bezugsscheine,  die  nach  dem  28.  Februar  1917  ausgestellt
  sind,  sind  innerhalb  eines  Monats  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  der  bezeichneten
Stelle  einzureichen.

Bezugsscheine,  die  nach  Ablauf  dieser  Fristen  eingereicht  werden,  verlieren  ihre
Gültigkeit.

Berlin,  den  14.  Dezember  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamtes.
I.  V.:  v.  Braun.
        <pb n="1313" />
        Nr.  203.  1251

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  27.  Dezember  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Polizeistunde,  Lichtersparnis  und  Ladenschluß.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Legitimationskarten  für  ausländische
  Arbeiter.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1916,  betreffend  Polizeiftunde,  Lichtersparnis
  und  Ladenschluß.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Kommandierenden  Generals
  des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  23.  November
d.  Is.,  betreffend  Polizeistunde,  und  betreffend  Verbot  von  Lichtreklamen  und
sonstigen  überflüssigen  Lichtquellen  (Röl.  Nr.  182  und  184),  sind  am  15.  d.
Mts.  außer  Kraft  getrefken.  Die  Bekanntmachung  vom  25.  November  d.  Is.,
betreffend  den  Ladenschluß  (Rbl.  Nr.  183),  tritt  mit  dem  1.  Januar  1917
außer  Kraft.

Schwerin,  den  20.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

292
        <pb n="1314" />
        1252  Nr.  203.  1916

III  v2.  Nr.  161  731/11.662.  Nr.  2714.  Altona,  den  13.  Dezember  1916.

Polizeistunde,  Lichter)parnis  und  Ladenschluß.

Mit  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  11.  Dezember  1916,
betroffend  die  Ersparnis  von  Breunstoffen  und  Beleuchtungsmitteln,  treten  die  entsprechenden
  Verordnungen  des  stellv.  Generalkom  Handos  außer  Kraft,  und  zwar:  die
Verordnungen  über  die  Polizeistunde  vom  20.  November  1916  (K  VBl.  Nr.  2553)  und
über  Lichtersparnis  vom  16.  November  1916  (KVBl.  Nr.  2554)  mit  Ablauf  des
14.  Dezember  1916,  die  Verordnungen  über  den  Ladenschluß  vom  24.  November  1916
(K  Wl.  Nr.  2577)  und  8.  Dezember  1916  (KVBl.  Nr.  2705)  mit  Ablauf  des  31.  Dezember
  1916.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  zur  allgemeinen
Kenntnis  zu  bringen.
v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1916,  betreffend  Legitimationskarten
für  ausländische  Arbeiter.

ber  die  Inlandslegitimierung  der  ausländischen  Arbeiter  bestimmt  das  unterzeichnete
  Ministerium  für  das  Jahr  1917  folgendes:

A.  Für  die  Legitimierung  der  Inhaber  roter  und  gelber  Legitimationskarten
und  für  die  Inhaber  weißer  Karten,  soweit  sie  russische  Staatsangehörige
sind,  gelten  im  Jahre  1917  folgende  Bestimmungen:

1.  Diese  Arbeiter  sind  verpflichtet,  bis  spätestens  zum  31.  Januar  1917
bei  der  Ortspolizeibehörde  ihrer  Arbeitsstelle  den  Antrag  auf  Ausstellung
  einer  neuen  Legitimationskarte  zu  stellen.  Dem  Antrage  sind
die  vorigjährigen  Legitimationskarten  und  die  Heimatspapiere  beizufügen.


Die  Ortspolizeibehörden  haben  mit  größter  Beschleunigung  die
bei  ihnen  eingereichten  Anträge  an  die  Abfertigungsstelle  der  Deutschen
  Arbeiterzentrale,  Berlin  O.  17,  Koppenstr.  96,  mit  den  Heimatspapieren
  usw.  weiterzureichen.

2.  Für  die  bis  zum  31.  Januar  1917  bei  den  Ortspolizeibehörden  beantragten
  Legitimationskarten  ist  die  Vorzugsgebühr  der  sonstigen
Grenzlegitimierung  von  2  Mk.  zu  entrichten.  Bei  später  gestellten
Anträgen  beträgt  die  Gebühr  5  Mk.  Für  die  aus  Internierungslagern
  entlassenen  oder  zwangsweise  einem  inländischen  Betriebe  zugeführten
  Arbeiter  beträgt  die  Gebühr  in  jedem  Falle  nur  2  Mk.
        <pb n="1315" />
        Nr.  203.  1916.  1283

Eein  gebührenfreier  Umtausch  von  Legitimationskarten

  findet  nicht  statt.

3.  Die  Arbeitgeber  sind  durch  die  Ortspolizeibehörden  zu  veranlassen,
daß  sie  ihren  ausländischen  Arbeitern  die  Bestimmungen  zu  A  1  und
2  dieser  Bekanntmachung  zur  Kenntnis  bringen.  Sie  sind  ferner
aufzufordern,  für  die  Stellung  des  Antrages  durch  ihre  Arbeiter
Sorge  zu  tragen  und  ihnen  dabei  behilflich  zu  sein.

4.  Soweit  die  Gebühren  nicht  schon  bei  der  Stellung  des  Antrages  an
die  Ortspolizeibehörden  mit  eingesandt  sind,  werden  sie  durch  die
Ortspolizeibehörden  bei  Aushändigung  der  Karten  eingezogen  und,
wie  bisher  üblich,  an  die  Deutsche  Arbeiterzentrale  abgeführt.

5.  Um  die  richtige  Gebührenrechnung  zu  ermöglichen,  haben  die  Ortspolizeibehörden
  vor  der  Weitergabe  der  Anträge  an  die  Deutsche  Arbeiterzentrale
  vom  1.  Februar  1917  ab  das  Eingangsdatum  des  Antrages
  auf  dem  Antragsformular  zu  vermerken.

B.  Durch  sorgfältige  Revision  der  Betriebe  haben  sich  die  Ortspolizeibehörden
über  die  in  ihrem  Bezirke  vorhandenen  ausländischen  Arbeiter  genaue
Kenntnis  zu  verschaffen  und  sich  zu  vergewissern,  daß  die  Legitimierung
ordnungsmäßig  durchgeführt  wird.

Die  Großherzogliche  Gendarmerie  wird  angewiesen  werden,  belehrend
  und  mahnend  auf  Arbeitgeber  und  Arbeiter  einzuwirken,  damit  das
Legitimierungsgeschäft  sich  glatt  abwickelt.  Voraussetzung  hierfür  ist  insbesondere
  auch,  daß  die  Verträge  der  ausländischen  Arbeiter  für  das  Wirtschaftsjahr
  1917  möglichst  bald,  jedenfalls  vor  dem  31.  Januar  1917  abgeschlossen
  werden.  Dabei  ist  erneut  darauf  hinzuweisen,  daß  eine  Rückkehr
  der  russischen  Arbeiter  in  die  Heimat  im  Frühjahr  und  bis  auf  weiteres
  ausgeschlossen  ist,  sofern  nicht  dem  einzelnen  Arbeiter,  gemäß  den
darüber  geltenden  Vorschriften,  ein  Urlaub  erteilt  ist.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerh.eimb.

Mit  dieser  Nr.  208  werden  ausgegeben:  Nr.  288,  289,  290  und  291  des  Neichs-Gesetzblatts
  von  1916.
        <pb n="1316" />
        <pb n="1317" />
        Ar.  204.  1255

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  27.  Dezember  1916.
Inhalt.  «  «

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Versorgung  von  Schwerstarbeitern  mit
Speisefetten.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1916,  betreffend  Bersorgung  von
Schwerstarbeitern  mit  Speisefetten.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für.  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  22.  Dezember  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.
Schwerin,  den  27.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  24.  August  d.  Is.  —  Rbl.  Nr.  137  —,
betreffend  Regelung  des  Verkehrs  und  Verbrauchs  von  Speisefetten,  wird  auf  Anordnung
  der  Reichsstelle  für  Speisefette  bestimmt:

I.  Die  auf  den  Kopf  des  Schwerstarbeiters  entfallende  Wochenmenge  von
Speisefetten  aller  Art  wird  bis  auf  weiteres  auf  125  g  festgesetzt.
Hiernach  erhalten  Schwerst  arbeiter  gleichzeitig  mit  den  allgemeinen
Fettkarten  Zusatzfettkarten  nach  dem  anliegenden  Muster  4,  die  zu  weiterem
Bezuge  von  wöchentlich  35  g  Speisefett  berechtigen.

293
        <pb n="1318" />
        1256  Nr.  204.  1916.

sonen  anzusehen.  Schwer  arbeiter  können  Zusatzfettkarten  nicht  erhalten.
III.  Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Januar  1917  in  Kraft.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

—  II.  Als  Schwerstarbeiter  sind  nur  die  in  der  Anlage  B  aufgeführten  Per-Anlage

  A.
(Farbe  weiß.)

Zusatzfettkarte  Ur.

 

 

Gültig  für  die  Zeit  vom  bis
Stammabschnitt.
Karte  und  Marken  sind  Stempel
nicht  übertragbar.  der  Ausgabestelle.
Zusatzfettmarke  Zusatzfettmarke
Gültig  für  die  Zeit  Gültig  für  die  Zeit
vom  bis  vom  bis
Zusatzfettmarke.  Zusatzfettmarke
Gültig  für  die  Zeit  Gültig  für  die  Zeit

 

bis  ·  bis
        <pb n="1319" />
        —

□

1r

m

Nr.  204.  1916.  1257

Anlage  B.

Schwerstarbeiter.

Bergarbeiter  unter  Tage,  einschließlich  der  mittleren  und  unteren  Grubenbeamten

  (Fahrhäuer,  Steiger,  Fahr-,  Wetter=  und  Obersteiger),  soweit  sie  unter
Tage  beschäftigt  sind.

Die  an  den  Koksöfen  (Arbeiter  in  Gasanstalten  sind  wie  Arbeiter  an  Koksöfen

zu  behandeln),  Eisenerzröstöfen  und  in  Brikettfabriken  beschäftigten  Arbeiter,
soweit  sie  der  Einwirkung  der  Gase,  des  Rauches  und  der  Hitze  der  Ofen  unmittelbar
  ausgesetzt  sind.

Feuerarbeiter  in  der  Eisenindustrie,  insbesondere

a)  von  den  Arbeitern  an  den  Hochöfen:  Erz=  und  Koksfahrer,  Gichter,  Schmelzer,
  Schlackenarbeiter  und  sonstige  Ofenarbeiter,  sowie  Gießbettmacher  und
Arbeiter  bei  den  Winderhitzern;

b)  von  den  Arbeitern  in  den  Stahlwerken:  Arbeiter  an  Generatoren,  Konvertern,
  Martinöfen,  Tiegel=  und  Elektrostahlösen;  ferner.  Gießgruben=  und
Wärmegrubenarbeiter,  Kranführer  in  Ofen=  und  Gießhallen  und  über  den
Wärmgruben;

c)  von  den  Arbeitern  in  Walz-,  Hammer=  und  Preßwerken:  Walzer  und  Arbeiter
  an  Schweiß-,  Wärm=  und  Glühöfen,  Arbeiter  an  Hämmern,  Pressen
owie  Arbeiter  an  Sägen,  Scheren,  Richtmaschinen,  soweit  sie  an  warmem

etall  arbeiten;

4)  von  den  Arbeitern  in  Eisen--  und  Stahlgießereien  solche,  die  unter  großer
Hitze  oder  schädlichen  Gasen  besonders  zu  leiden  haben.

Arbeiter  in  der  Waffen=  und  Munitionsindustrie,  die  den  unter  3  aufgeführten

Arbeiterkategorien  entsprechen,  insbesondere  Arbeiter  an  Pressen,  Wärm=  und
Glühöfen,  sowie  in  der  Härterei  und  Vergüterei.

Arbeiter  in  Zink-,  Kupfer-,  Aluminium=  und  sonstigen  Metallhütten  und  Metallgießereien,
  soweit  ihre  Arbeit  der  Arbeit  der  unter  3  aufgeführten  Arbeitergruppen
  gleicht;  Ofenarbeiter  in  Zinkweißfabriken.

In  Kalk=  und  Dolomitbrennereien,  Zementfabriken,  in  der  Tonwarenindustrie

(Porzellan-,  Steinzeug-,  Steingutfabriken,  Ziegeleien  und  Fabriken  feuerfester
Produkte,  einschließlich  Asbestglühereien)  und  in  Glashütten,  soweit  diese  Industrien
  für  den  Kriegsbedarf  arbeiten:  Arbeiter,  die  unter  großer  Hitze  oder  schädlichen
  Gasen  besonders  zu  leiden  haben.

 

In  der  Maschinen-,  Metall=  und  Kleineisenindustrie  sowie  in  Eisenbahnwerkstätten,

  Brückenbauanstalten  und  Seeschiffswerften,  soweit  diese  Industrien  für
        <pb n="1320" />
        1258

□#

O

10.

1

—

—

8##

Nr.  204.  1916.

den  Kriegsbedarf  arbeiten  und  soweit  ihre  Arbeiter  nicht  schon  unter  die  aufgeführten
  Gruppen  fallen:  Ofen=  und  Hammerleute,  Schmiede,  Kesselschmiede,
Warmnieter  und  Beizer  für  schwere  Gegenstände.

Von  den  Arbeitern  der  chemischen  und  Sprengstoffindustrie  solche,  die  unter

großer  Hitze,  schädlichen  Gasen  oder  giftigen  Stoffen  besonders  zu  leiden  haben.

.Kesselheizer  im  Bergbau  und  in  den  vorgenannten  Industrien  mit  Ausnahme

solcher  Heizer,  die  eine  Gasfeuerung  oder  eine  Feuerung  mit  mechanischer  Beschickung
  bedienen.  Die  Rostreiniger  und  Aschenzieher  der  letzteren  Anlagen
fallen  nicht  unter  diese  Ausnahme.  '

Arbeiter  im  Bergbau  und  in  den  vorgenannten  Industrien,  die  an  sich  nicht
unter  die  ufgeführten  Gruppen  fallen,  aber  regelmäßig  in  Tag=  und  Nachtschicht
arbeiten,  für  die  Zeit,  in  der  sie  Nachtschichten  leisten.  Wird  in  drei  Schichten
gearbeitet,  so  gilt  nur  eine  Schicht  als  Nachtschicht.

Lokomotivführer  und  Heizer  auf  Dampflokomotiven;  Maschinen=  und  Heizerpersonal

  der  See=  und  Binnenschiffahrt.

Allgemeine  Bemerkungen:

Arbeiterinnen,  auf  welche  die  vorstehenden  Merkmale  zutreffen,  sind  wie  Arbeiter

zu  behandeln.

.  Freie  ausländische  Arbeiter  stehen  Inländern  gleich.  Die  Vorschriften  für

Kriegsgefangene  bleiben  unberührt.
        <pb n="1321" />
        Nr.  205.  1255

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  29.  Dezember  1916.

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Hülsenfrüchte  vom  14.  Dezember  1916  (RGl.  S.  1360).  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Erhebung  von  Zuschlägen  im  Futtermittelhandel.
(3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  20.  Juni  1916  und  vom  16.  Juli  1916  über  Druckpapier.
  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorratserhebungen.  (5)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers
vom  13.  Dezember  1916  über  Pferdefleisch.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend
  Landstreicher.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausfuhr  von
Pferden.  (8)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
der  Zusatzakte  zu  der  vom  Landrat  Magnus  Friedrich  von  Barner
am  12.  Juni  1784  errichteten  milden  Stiftung.

 

 

 

IHI.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Hülsenfrlchte  vom  14.  Dezember  1916  (RGBl.  S.  1360).

Die  Anzeige  für  die  der  Anzeigepflicht  neu  unterstellten  Ackerbohnen,  Peluschken
  und  Gemenge,  in  dem  sich  Hülsenfrüchte  befinden,  mit  Ausnahme  von  Gemenge,
  in  dem  sich  Hafer  befindet,  hat  nach  Artikel  II  der  Bundesratsverordnung
  über  Hülsenfrüchte  vom  14.  Dezember  1916  bis  zum  29.  Dezember  1916
zu  erfolgen.

Anzeigevordrucke  werden  den  Gemeindevorständen  im  Großherzoglichen
Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter,  den  Ortsvorstehern
  für  die  nicht  gemeindlich  verfußten  Ortschaften  dieser  Gebiete  sowie
den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amt  in

294
        <pb n="1322" />
        1260  Nr  205.  1916.

Schwerin  zur  Verteilung  an  die  Anzeigepflichtigen  zugesandt  werden.  Sollten
einzelnen  Gemeindevorskänden  (Ortsvorstehern)  oder  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  die  Vordrucke  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  genügender  Anzahl  zugegangen
sein,  so  haben  sie  sich  dieserhalb  schleunigst  an  das  Großherzogliche  Statistische
Amt  zu  Schwerin  zu  wenden.  Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und
ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  haben  die  Anzeigepflichtigen  festzustellen  und
Sorge  zu  tragen,  daß  alle  mit  Anzeigevordrucken  versehen  werden;  sie  haben,  soweit
  erforderlich,  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  auf  die  Verpflichtung  zur
Anzeige  aufmerksam  zu  machen.

Die  ausgefüllten  Anzeigevordrucke  sind  von  den  Anzeigepflichtigen  bis  zum
29.  Dezember  1916  an  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  bezw.  ritterschaftlichen
  Ortsobrigkeiten  abzuliefern.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  die  gesammelten  Anzeigen  bis  zum  31.  Dezember  1916  an  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.

Vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amt  ist  das  gesamte  Material  nach
Gemeinden  bezw.  Ortschaften  und  Gutsbezirken  geordnet,  bis  zum  4.  Januar
1917  an  die  Reichshülsenfruchtstelle  in  Berlin  zu  übersenden.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

2  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1916,  betreffend  die  Erhebung  von
Zuschlägen  im  Futtermittelhandel.
uf  Grund  des  §  10  der  Bundesratsverordnung  vom  5.  Oktober  d.  Is.  über
Futtermittel  (Rl.  S.  1108)  und  in  Ergänzung  der  Bekanntmachung  des
unterzeichneten  Ministeriums  vom  27.  November  d.  Is.  zur  Ausführung
dieser  Bundesratsverordnung  (Rbl.  Nr.  185)  wird  das  Nachstehende  bestimmt:
Als  Zuschläge  bei  Weiterverkäufen  dürfen  erhoben  werden  bis  zu  3  vom
Hundert  der  Einheitspreise.  Erreichen  die  3  vom  Hundert  nicht  die  Summe
von  3  JX  je  Tonne,  so  dürfen  3  -X  je  Tonne  erhoben  werden.
Das  Landesfuttermittelamt  darf  in  besonderen  Fällen  abweichende  Bestimmungen
  treffen.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1323" />
        Nr.  205.  1916.  1261

(3)  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  20.  Juni  1916  und  vom  16.  Juli  1916  über
Druckpapier.
Zur  Ausführung  der  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  20.  Juni
1916  (Rel.  S.  534)  und  vom  16.  Juli  1916  (Röl.  S.  745)  über  Druckpapier
  wird  bestimmt:
J.
Zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §  9  der  Bekanntmachung  vom
20.  Juni  1916  und  im  Sinne  des  §  12  der  Bekanntmachung  vom  16.  Juli
1916  sind  die  Ortsobrigkeiten.
II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Großherzogliche  Gewerbekommission.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1916,  betreffend  Vorratserhebungen.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1915  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  vom  2.  Februar  1915  über  Vorratserhebungen,
Rbl.  Nr.  26  S.  147,  wird  gemäß  den  §§  1  und  6  der  Bundesratsverordnung
weiter  dem  Reichs-Marineamt  die  Ermächtigung  erteilt,  Auskunft  über  die  Vorräte
  an  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs  und  an  Gegenständen,  die  zur  Herstellung
  von  Kriegsbedarfsartikeln  dienen,  zu  erfordern.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser  Ermächtigung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.  Den  beteiligten  Unternehmungen
wird  die  Erteilung  eingehender  Auskunft  über  ihre  Vorräte  hierdurch  zur  Pflicht
gemacht.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Mintstertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1324" />
        1262  Nr.  205  1916

(6)  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  13.  Dezember  1916  über  Pferdefleisch.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Dezember  1916
über  Pferdefleisch  —  ReBl.  S.  1357  —  wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband.  Die  §§  5—11,  12  Absatz  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
  vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
29.  Juni  1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rol.
Nr.  118  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes
  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen,
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Verordnung  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen
  Befugnisse  können  durch  deren  Vorstand  wahrgenommen  werden.

II.
Die  Befugnisse  aus  §  2  und  §  3  Absatz  3  Satz  1  werden  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(6)  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1916,  betrefsend  Landstreicher.

Die  Bekanntmachungen  vom  2.  Oktober  1915,  betreffend  die  Bekämpfung  des
Umhertreibens  im  Lande  —  abgedruckt  im  Rbl.  Nr.  160  von  1915  —  sowie
die  Bekanntmachungen  vom  30.  Oktober  1915  und  vom  19.  April  1916  zur
Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1915  —  abgedruckt  im  Rbl.
Nr.  179  von  1915  und  Nr.  71  von  1916,  werden  aufgehoben,  nachdem  die  in
diesen  Bekanntmachungen  veröffentlichten  Verordnungen  des  stellvertretenden
Generalkommandos  IX.  Armeekorps  zu  Altona  aufgehoben  sind.

Schwerin,  den  23.  Dezember  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Mirtsterten

der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1325" />
        Nr.  205.  1916.  1263

(7)  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1916,  betreffend  Ausfuhr  von  Pferden.
nter  Hinweis  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums
vom  27.  v.  Mts.,  betreffend  Ausfuhr  von  Pferden  —  Rbl.  Nr.  185  —  wird
hiermit  bekanntgegeben,  daß  die  Verfügung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  vom  21.  November  1916  Ib  Nr.  149  819,
welche  nur  die  Pferdeaufkäufer,  die  Ankaufsscheine  der  Remonte-Inspektion  besitzen,
  betrifft,  in  den  Bezirken  Malchin  und  Waren  auch  auf  die  Pferdeaufkäufer,
  welche  Ankaufsscheine  des  Gardekorps  besitzen,  ausgedehnt
worden  ist.
Schwerin,  den  27.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(8)  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1916,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
  der  Zusatzakte  zu  der  vom  Landrat  Magnus  Friedrich  von  Barner
am  12.  Juni  1784  errichteten  milden  Stiftung.
Die  Zusatzakte  zu  der  von  dem  Landrat  Magnus  Friedrich  von
Barner  am  12.  Juni  1784  errichteten  milden  Stiftung  ist  landesherrlich
genehmigt  worden.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="1326" />
        <pb n="1327" />
        Nr.  206.  1265

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum.  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  29.  Dezember  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  zum  Reichs-Besitzsteuergesetz  und  zum  Reichs-Kriegssteuergesetz.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Vollzugsvorschriften  zum  Reichs-Besitzsteuergesetz
  und  zum  Reichs-Kriegssteuergesetz.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  zum  Reichs-Besitzsteuergesetz  und  zum  Reichs-Kriegssteuergesetz.


In  der  Anlage  werden  die  vom  Bundesrate  zum  Reichs-Besitzsteuergesetze  vom
3.  Juli  1913  und  zum  Reichs-Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916  erlassenen
  Ausführungsbestimmungen  bekannt  gegeben.

Dabei  wird  bemerkt,  daß  dem  §  6  des  Kriegssteuergesetzes  nachträglich  noch
folgende  Absätze  2  und  3  beigefügt  worden  sind:

„Ferner  sind  noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  während  des  Veranlagungszeitraums
  eingegangenen  Lebens-,  Kapital=  und  Rentenversicherungen
  mit  der  vollen  Summe  der  eingezahlten  Prämien  oder
Kapitalbeiträge  anzusetzen,  falls  die  jährliche  Prämienzahlung  den
Betrag  von  eintausend  Mark  oder  die  einmalige  Kapitalzahlung  den
Betrag  von  dreitausend  Mark  übersteigt.

296
        <pb n="1328" />
        1266  Nr.  206.  1916.

Der  vor  dem  31.  Dezember  1916  auf  die  Abgabe  vorausbezahlte
Betrag  (§  31)  tritt  dem  auf  den  31.  Dezember  1916  festgestellten  Vermögen
  hinzu.“
und  daß  dementsprechend  gemäß  Bundesratsbeschluß  in  Muster  3  der  in  der
Anlage  abgedruckten  Ausführungsbestimmungen  zum  Kriegssteuergesetz  in  der
Fußnote  anzufügen  ist  als  „Bemerkung  zu  IX.  Hier  wird  weiter  noch  anzugeben
  sein  (vgl.  Fußnote  zu  §  6  des  Kriegssteuergesetzes)  der  Unterschied  zwischen
dem  Werte,  mit  dem  noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  während  des  Veranlagungszeitraums
  eingegangenen  Lebens-,  Kapital=  und  Rentenversicherungen
unter  I  3e  angesetzt  sind,  und  der  vollen  Summe  der  eingezahlten  Prämien
oder  Kapitalbeiträge,  falls  die  jährliche  Prämienzahlung  den  Betrag  von  eintausend
  Mark  oder  die  einmalige  Kapitalzahlung  den  Betrag  von  dreitausend
Mark  übersteigt.“

Schwerin,  den  27.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.
        <pb n="1329" />
        Nr.  206.  1916.  1267

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1916,  betreffend  Vollzugsvorschriften
zum  Reichs-Besitzsteuergesetz  und  zum  Reichs-Kriegssteuergesetz.
Zum  Vollzuge  des  Reichs-Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  (REl.  S.  524)
und  des  Reichs-Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  (RBl.  S.  561)  sowie
der  zu  beiden  Gesetzen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
werden  die  in  der  Anlage  abgedruckten  Vorschriften  erlassen.

Schwerin,  den  27.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1330" />
        <pb n="1331" />
        Anlage.

Ausführungsbestimmungen

des  Bundesrats  vom  30.  November  1916
Besitzsteuergesetze  vom  3.  Juli  1913

Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916.
        <pb n="1332" />
        Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen.

81.
vesitzsteuer  -  (0).  Die  mit  der  Veranlagung  der  Besitzsteuer  betrauten  Behörden  (Besitzsteuerämter)  und  die
amter  und  ihnen  übergeordneten  Behörden  (Oberbehörden)  werden  von  den  Landesregierungen  bestimmt  und
beblieren  öffentlich  bekanntgemacht.  Ein  Verzeichnis  der  Besitzsteuerämter  und  Oberbehörden  ist  unter
Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  mitzuteilen.  Das  Gleiche  hat  mit  etwaigen  späteren  Veränderungen  zu  geschehen.

(e)  Die  Landesregierung  kann  die  Erhebung  dr  Besitzsteuer  anderen  Stellen  als  den  Besitzsteuerämtern
  übertragen.  Sie  bestimmt  auch,  ob  und  inwieweit  andere  Behörden  als  Hilfsstellen
der  Besitzsteuerämter  beim  Veranlagungsgeschäfte  mitzuwirken  haben.  In  diesem  Falle  sind  die
zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen  zu  treffen.

(#)  Befugnisse,  die  in  den  nachstehenden  Vorschriften  den  Besitzsteuerämtern  übertragen  sind,
können  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  den
Oberbehörden  übertragen  werden.  6

§  2.
Zuständig-  □))  Für  die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer
keit.  sind  maßgebend  die  Wohnsitz=  oder  Aufenthaltsverhältnisse  des  Steuerpflichtigen  am  Ende  des
jeweiligen  Veranlagungszeitraums,  erstmals  am  31.  Dezember  1916.  Bei  mehrfachem  Wohnsitz
hat  den  Vorrang  zunächst  der  dienstliche  Wohnsitz,  dann  der  Wohnsitz  im  Heimatstaate,  weiter  der
Wohnsitz  an  dem  Orte  des  vorwiegenden  Aufenthalts.  ·

(2)HatderSteuerpflichtigeerstnachdemin1.Abf.1bezeichnetenZeitpunkt,abernochvor
Beginn  des  anschließenden  Erhebungszeitraums  (§  24  des  Gesetzes)  im  Reiche  seinen  Wohnsitz
begründet  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  genommen,  so  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in
dem  er  seinen  Wohnsitz  begründet  oder  seinen  Aufenthalt  genommen  hat.,

(3)  Hat  der  Steuerpflichtige  weder  am  Ende  des  jeweiligen  Veranlagungszeitraums  noch
vor  Beginn  des  anschließenden  Erhebungszeitraums  in  einem  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  oder
seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt,  so  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  welchem  er  seinen  letzten
inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  gehabt  hat.  Hat  der  Steuerpflichtige  auch  früher  keinen
inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  gehabt,  so  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  dessen  Gebiet
sich  das  steuerbare  Vermögen  befindet,  und,  wenn  das  Vermögen  sich  in  mehreren  Bundesstaaten
befindet,  der  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  sich  der  größere  Teil  des  Vermögens  befindet.

83.

·  „Die  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  gelten  auch  entsprechend  für
die  Zuständigkeit  der  Besitzsteuerämter.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  für  die  Veranlagung
der  Besitzsteuer  zuständigen  Bundesstaats  kann  jedoch  die  Abgrenzung  der  Zuständigkeit  seiner
Besitzsteuerämter  anderweit  regeln.

Erm  84.  »

der-zu  —i  (1)  Für  jeden  Veranlagungsbezirk  sind  die  Personen  zu  ermitteln  und  in  die  Besitzsteuerliste
„ichtigen  einzutragen,  die  für  die  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  in  Frage  kommen  (8  5).
r  und  #Die  Besitzsteuerliste  ist  nach  Anleitung  des  Musters  1  einzurichten.

ie  B  tzsteuerliste.
        <pb n="1333" />
        2

85.

In  die  Besitzsteuerliste  sind  jedenfalls  die  Personen  aufzunehmen,  welche  die  Voraussetzungen

  der  persönlichen  Steuerpflicht  erfüllen  und  von  denen  zu  vermuten  ist,  daß  sie  ein  Vermögen
  von  mehr  als  zwanzigtausend  Mark  haben.

86.
(0  In  die  Besitzsteuerliste  eines  Veranlagungsbezirkes  sind  die  Personen  aufzunehmen,  die
in  diesem  Bezirke  zu  veranlagen  sind.

(9  Bestehen  Zweifel  darüber,  ob  das  Besitzsteueramt  zur  Veranlagung  eines  Steuerpflichtigen
zuständig  ist,  und  können  diese  Zweifel  vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärungen
  (§  14)  nicht  beseitigt  werden,  so  ist  eine  solche  Person  in  jedem  Veranlagungsbezirke,
  der  für  die  Veranlagung  der  Besitzsteuer  in  Frage  kommt,  in  die  Besitzsteuerliste  aufzuzunehmen.
  Dies  gilt,  abgesehen  von  Steuerpflichtigen  mit  mehrfachem  Wohnsitz,  insbesondere
für  solche  Personen,  die  in  dem  Veranlagungsbezirke  Grund=  oder  Betriebsvermögen  besitzen,
und  die  im  Inland  keinen  der  Behörde  bekannten  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben.

—

7.

Ist  dem  Besitzsteueramte  bekannt  oder  haben  dic  eingeleiteten  Verhandlungen  ergeben,
daß  ein  Steuerpflichtiger,  der  im  Veranlagungsbezirke  Grund=  oder  Betriebsvermögen  besitzt,  in
einem  anderen  Veranlagungsbezirke  zur  Besitzsteuer  zu  veranlagen  ist,  so  ist  dem  zuständigen
Besitzsteueramte  hiervon  unter  Mitteilung  etwaiger  landesrechtlicher  Veranlagungsmerkmale  Nachricht
  zu  geben.  Die  Benachrichtigung  kann  unterbleiben,  wenn  sie  bereits  aus  Anlaß  der  Wehrbeitragsveranlagung
  oder  einer  Besitzsteuerveranlagung  erfolgt  und  seither  eine  Besitzänderung
oder  eine  wesentliche  Anderung  der  landesrechtlichen  Veranlagungsmerkmale  nicht  eingetreten  ist.

8§8.

Hat  eine  Person  in  einem  Veranlagungsbezirke  Grund=  oder  Betriebsvermögen,  ohne  in
diesem  Veranlagungsbezirke  zugleich  einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  zu  haben,  so  darf  die  Aufnahme
  in  die  Besitzsteuerliste  (§  6)  oder  die  Benachrichtigung  des  zuständigen  Besitzsteueramts
8  7)  unterbleiben,  wenn  der  Behörde  die  Vermögensverhältnisse  des  Inhabers  dieses  Grund=  oder

etriebsvermögens  genügend  bekannt  sind  und  danach  feststeht,  daß  er  ein  steuerbares  Gesamtvermögen
  von  mehr  als  zwanzigtausend  Mark  nicht  besitzt.

§  9.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Vorbereitung  der  Veranlagung,  insbesondere  über

die  Ermittlung  der  in  die  Besitzstenerliste  aufzunehmenden  Personen  erläßt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.
  -

8  10.

Die  Besitzsteuerliste  wird  abgeschlossen,  sobald  die  Veranlagung  (8§8  20  ff.)  in  der  Hauptsache
  durchgeführt  und  ihr  Ergebnis  darin  eingetragen  ist.  Bis  dahin  ist  sie  fortlaufend  zu  ergänzen
  und  zu  berichtigen.  Sind  Personen  zu  streichen,  so  ist  der  Grund  der  Streichung  in  der
Bemerkungsspalte  ersichtlich  zu  machen.

8  11.

Personen,  deren  Steuerpflicht  erst  nach  Abschluß  der  Besitzsteuerliste  festgestellt  wird,  sowie
Personen,  die  bei  Wechsel  des  Wohnorts  dem  Besitzsteueramte  des  neuen  Wohnorts  zum  Zwecke
der  Erhebung  der  Besitzsteuer  überwiesen  werden  (5  65  Abs.  2),  sind  in  eine  Zugangsliste  aufzunehmen,
  die  ebenso  einzurichten  ist  wie  die  Besitzsteuerliste.

8  12.
Als  Frist  für  die  Abgabe  der  Besitzstenererklärung  (§  52  Abs.  1  des  Gesetzes)  wird  die
Zeit  vom  2.  Januar  bis  15.  Februar  des  auf  den  Veranlagungszeitraum  folgenden  Jahres  bestimmt.
  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  einen  späteren  Anfangs-  und  früheren  Endtermin

—  3  —

18

ntu3
        <pb n="1334" />
        Sffentliche
Aufforderun

der  -

steuererklärung.


Besondere

Aufforderun

festsetzen  doch  muß  die  Frist  mindestens  zwei  Wochen  betragen.  Für  Steuerpflichtige,  die  Inhaber
  eines  unter  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  fallenden  Betriebs  sind,  und  die  ihrer  Besitzsteuererklärung
  den  Abschluß  für  den  31.  Dezember  des  letzten  Jahres  des  Veranlagungszeitraums
zu  Grunde  legen,  kann  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die  Frist  zur
Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  bis  zum  31.  Mai  des  auf  den  Veranlagungszeitraum  folgenden
Jahres  verlängert  werden.  #

(2)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  für  solche  Bundesstaaten,  in  denen  mit  Rücksicht  auf  die
Veranlagung  zu  den  direkten  Landessteuern  die  im  Abs.  1  bestimmte  Frist  sich  als  unzweckmäßig
erweisen  sollte,  eine  spätere  Frist  zu  bestimmen,  die  sich  aber  nicht  über  den  31.  Mai  des  auf  den
Veranlagungszeitraum  folgenden  Jahres  hinaus  erstrecken  darf.

§9  13.  «
Für  die  in  außereuropäischen  Ländern  und  Gewässern  Abwesenden  verlängert  sich  die

Frist  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  bis  Ende  Juni,  für  die  im  europäischen  Ausland
Abwesenden  bis  Ende  Februar  des  auf  den  Veranlagungszeitraum  folgenden  Jahres.

9  14.
Mindestens  eine  Woche  vor  Beginn  der  im  §  12  bezeichneten  Frist  erläßt  das  Besitzstener-"t

  amt  oder  die  Oberbehörde  in  den  für  amtliche  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungszur
  77  behörden  bestimmten  Tagesblättern  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärungen.

  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  die  Aufforderung  außerdem
in  sonst  ortsüblicher  Weise  bekanntgemacht  wird.  In  dieser  Aufforderung,  die  mit  öffentlichen
Bekänntmachungen  über  die  Veranlagung  von  Landessteuern  verbunden  werden  kann,  sind  die
Steuerpflichtigen  über  ihre  Pflicht  zur  Abgabe  einer  Besitzstenererklärung,  über  die  Vorschriften
der  §§  76,  77  und  54  des  Gesetzes  zu  belehren.

g  15.

()  Gleichzeitig  mit  der  öffentlichen  Aufforderung  (8  14)  und  noch  vor  Beginn  der  im  812
6  bezeichneten  Frist  ist  den  Personen,  von  denen  das  Besitzsteueramt  annimmt,  daß  sie  zur  Abgabe

ur  gabe  einer  Besitzsteuererklärung  nach  §  52  Abs.  1  des  Gesetzes  verpflichtet  sind,  ein  Vordruck  für  diese

euererklärung.


—

nebst  einem  Abdruck  der  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  übersenden;  alle  anderen  in  die  Besitzsteuerliste
  aufgenommenen  Personen  sind  gemäß  §  52  Abs.  2  des  Gesetzes  unter  Beifügung  eines
Vordrucks  besonders  aufzufordern,  eine  Besitzsteuererklärung  binnen  der  im  §  12  bezeichneten
oder  einer  auf  mindestens  vierzehn  Tage  zu  bemessenden  besonderen  Frist  abzugeben.  Die  oberste
Landesfinanzbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  ein  anderes  Verfahren
vorschreiben.

((2)  Ein  Steuerpflichtiger,  der  von  mehreren  Behörden  zur  Abgabe  einer  Besitzsteuererklärung
aufgefordert  wird,  ist  nur  verpflichtet,  einer  Behörde  die  Besitzsteuererklärung  abzugeben.  Macht
er  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch,  so  hat  er  den  anderen  Behörden  mitzuteilen,  daß  und  welcher
Behörde  er  eine  Besitzsteuererkläring  abgegeben  hat.

§  16.
Das  Besitzsteueramt  kann  einem  Steuerpflichtigen,  der  glaubhaft  macht,  daß  ihm  die
Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  möglich  ist,  die  Frist
zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  angemessen  verlängern.

§  17.
(#)  Die  Besitzsteucrerklärung  des  Ehemanns  hat  das  Vermögen  der  Ehefrau  mitzunmfassen,
lofern  die  Ehegatten  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben.  6  *
erklä  (2)  Für  einen  nach  Ablauf  des  Veranlagungszeitraums,  aber  vor  Abgabe  der  Besitzsteuerder
  Wung  verstorbenen  Steuerpflichtigen  ist  die  Besitzsteuererklärung,  wenn  ein  ohne  Beschränkung
laß  erwaltungsbefugnis  auf  einzelne  Gegenstände  bestellter  Testamentsvollstrecker  oder  ein  Nachbfleger
  die  Verwaltung  des  Nachlasses  übernommen  hat,  von  diesen  Personen,  andernfalls

—  4  —
        <pb n="1335" />
        von  den  Erben  abzugeben.  Sind  mehrere  Verpflichtete  vorhanden  und  gibt  ein  Verpflichteter
die  Besitzsteuererklärung  ab,  so  werden  die  anderen  dadurch  von  der  Verpflichtung  befreit.  Hat
von  mehreren  Erben  einer  dem  Besitzsteueramte  gegenüber  die  Erfüllung  der  den  Erben  in  Ansehung
  der  Besitzsteuer  obliegenden  Pflichten  übernommen,  so  ist  die  Aufforderung  zur  Abgabe
der  Besitzsteuererklärung  nur  an  ihn,  andernfalls  nach  dem  Ermessen  des  Besitzsteueramts  an
einen  von  ihnen  zu  richten.

8  18.

()  Die  Besitzsteuererklärung  ist  nach  Anleitung  des  Musters  2  zu  gestalten.  Bei  der  erst-  Nuster  2.
maligen  Veranlagung  der  Besitzsteuer  ist  mit  der  Besitzsteuererklärung  in  der  Regel  die  Steuer-  —.
erklärung  zum  Zwecke  der  Veranlagung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  zu  verbinden  (8  8
der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen).

(2))  Vordrucke  für  die  Besitzsteuererklärung  sind  dem  Stenerpflichtigen  kostenlos  zu  verabfolgen.

(3)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  die  Besitzsteuererklärung  auch
mündlich  bei  der  Veranlagungsbehörde  abgegeben  werden  kann;  der  hiernach  ausgefüllte  Vordruck
ist  vom  Steuerpflichtigen  und  vom  Veranlagungsbeamten  zu  unterzeichnen.

)  Wenn  für  Landessteuerzwecke  zuverlässige  Darstellungen  des  gesamten  im  Bundesstaate
gelegenen  Grundbesitzes  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  bestehen  und  fortgeführt  werden,  kann
die  Aufführung  der  einzelnen  Grundstücke  in  der  Steuererklärung  unterbleiben  und  ihr  Steuerwert
  im  ganzen  angegeben  werden.  Doch  muß  das  in  anderen  Bundesstaaten  gelegene  Grundvermögen
  besonders  aufgeführt  werden.

«  §19.  .

(1)DieAbgabederBesitzsteuererkläruugistnötigenfallsdurchvorheranzudrohendeGeldstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  zu  erzwingen.

O  Gleichzeitig  mit  der  Straffestsetzung  auf  Grund  des  §  54  Abs.  1  des  Gesetzes  ist  dem
Säumigen  eine  angemessene  weitere  Frist  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  zu  setzen.

(3)  Die  Geldstrafe  kann  so  lange  wiederholt  werden,  bis  der  Steuerpflichtige  seiner  Verpflichtung
  zur  Abgabe  der  Erklärung  nachgekommen  ist.

(4)  Durch  die  fortgesetzte  Weigerung  des  Steuerpflichtigen,  eine  Besitzsteuererklärung  abzugeben,
  wird  seine  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  auf  Grund  schätzungsweiser  Vermögensfeststellungen
nicht  gehindert.  .  ·  -——-—  .

(5)  Von  der  Auferlegung  eines  Zuschlags  zu  der  geschuldeten  Besitzsteuer  (§  54  Abs.  2  des
Gesetzes)  bei  nicht  rechtzeitiger  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  soll  dann  abgesehen  werden,  wenn
die  Umstände  des  Einzelfalls  die  Versäumnis  als  entschuldbar  erscheinen  lassen.  Wird  die  Besitzsteuer
  im  Rechtsmittel-  oder  Berichtigungsverfahren  anderweit  festgesetzt,  so  tritt  auch  eine  entsprechende
  Erhöhung  oder  Ermäßigung  des  Zuschlags  ein.

§  20.
Das  Besitzsteueramt  hat  die  Angaben  in  den  Besitzsteuererklärungen  auf  ihre  Richtigkeit  Prüfung  der
und  Vollständigkeit  zu  prüfen.  B  erß
  21.  erklärung.
(1)  Der  Vermögenszuwachs  ergibt  sich  aus  der  Vergleichung  des  Vermögensstandes  am  Feststellung
Ende  des  Veranlagungszeitraums  (Endvermögen)  mit  dem  Vermögensstand  am  Anfang  des
Veranlagungszeitraums  (Anfangsvermögen).  erö
(2)  Als  Anfang  des  Veranlagungszeitraums  (5  19  Abs.  1  des  Gesetzes)  gilt  der  1.  Januar
1914,  wenn  der  Steuerpflichtige  damals  schon  zu  den  im  §  11  des  Gesetzes  aufgeführten  Personen
  gehört  hat,  oder,  wenn  dies  nicht  der  Fall  war,  der  Zeitpunkt,  an  dem  später  die  persönliche
  Steuerpflicht  eingetreten  ist.
(3)  Der  Vermögensstand  an  dem  im  Abs.  2  bezeichneten  Jeitpunkt  ist  als  Anfangsvermögen
so  lange  maßgebend,  bis  eine  Besitzsteuer  zu  veranlagen  ist.  Ist  es  zu  einer  Besitzsteuerveranlagung
  gekommen,  so  ist  das  hierbei  festgestellte  Endvermögen  später  wieder  so  lange  als
Anfangsvermögen  maßgebend,  bis  erneut  eine  Besitzsteuer  zu  veranlagen  ist.  «

—  z)  —
        <pb n="1336" />
        Ist  die  persönliche  Steuerpflicht  in  der  Folgezeit  weggefallen  und  wird  sie  später  neubegründet,
  so  ist  für  die  weitere  Besitzsteuerveranlagung  das  zur  Zeit  der  Neubegründung  der
persönlichen  Steuerpflicht  vorhandene  Vermögen  als  Anfangsvermögen  maßgebend.

8  22.
(I)  Bei  der  Besitzsteuerveranlagung  ist  in  der  Regel  nur  das  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
für  das  Ende  des  Veranlagungszeitraums,  erstmals  für  den  31.  Dezemder  1916  (5  18  des  Gesetzes),
  neu  festzustellen.

(2)  Das  Anfangsvermögen  ist  nur  dann  gleichzeitig  mit  der  Ermittelung  des  Endvermögens
nachträglich  festzustellen,  wenn  eine  rechtskräftige  Feststellung  durch  Erteilung  eines  Veranlagungsoder
  Feststellungsbescheids  gemäß  §  47  des  Wehrbeitraggesetzes  oder  später  durch  Erteilung  eines
Steuer=  oder  Feststellungsbescheids  gemäß  §  65  des  Besitzsteuergesetzes  nicht  stattgefunden  hat.

(3)  Ist  im  Wege  des  aus  Billigkeitsrücksichten  gewährten  gänzlichen  oder  teilweisen  Erlasses
des  rechtskräftig  veranlagten  Wehrbeitrags  oder  der  rechtskräftig  veranlagten  Besitzsteuer  das
Vermögen  anderweit  ermittelt,  so  ist  nicht  das  rechtskrästig  festgestellte  Vermögen,  sondern  das
anderweit  ermittelte  Vermögen  als  Anfangsvermögen  maßgebend.

§  28.

(1)  Wenn  das  Vermögen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  den  nach  §  28  Abs.  3  des
Gesetzes  abgerundeten  Betrag  von  dreißigtausend  Mark  nicht  übersteigt,  so  genügt  die  Angabe
des  Steuerpflichtigen,  daß  die  Vermögenszunahme  während  des  Veranlagungszeitraums  mehr
als  zehntausend  Mark  betragen  hat.  Eine  Feststellung  des  tatsächlich  vorhanden  gewesenen
Anfangsvermögens  ist  in  diesem  Falle  nicht  erforderlich.

(2)  Haben  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  die  abzugsfähigen  Schulden  und  Lasten
den  Gesamtwert  des  Aktivvermögens  überstiegen  (§  19  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  gilt  das  für  den
Schluß  des  Veranlagungszeitraums  festgestellte  Reinvermögen  als  Vermögenszuwachs.

24.

(1)  War  jemand  nur  gemäß  §  10  Nr.  II  des  Wehrbeitraggesetzes  beschränkt  beitragspflichtig,
dagegen  schon  seit  dem  1.  Januar  1914  gemäß  §  11  Nr.  I  des  Besitzsteuergesetzes  unbeschränkt
steuerpflichtig,  so  ist  für  den  1.  Jannar  1914  das  damals  vorhandene  steuerbare  Vermögen  nenu
festzustellen.  Maßgebendes  Anfangsvermögen  ist  in  diesem  Falle  das  nachträglich  für  den
1.  Januar  1914  festgestellte  Vermögen,  es  sei  denn,  daß  dieses  niedriger  ist  als  das  früher  festgestellte,
  gemäß  §  10  Nr.  II  des  Wehrbeitraggesetzes  beitragspflichtige  Vermögen.  ·

(2)  Entsprechendes  gilt,  wenn  später  an  Stelle  der  bisherigen  beschränkten  persönlichen
Steuerpflicht  (§  11  Nr.  II  des  Besitzsteuergesetzes)  die  unbeschränkte  persönliche  Steuerpflicht  (§  11
Nr.  I  des  Besitzsteuergesetzes)  tritt.  Das  für  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  unbeschränkten
Steuerpflicht  neu  festzustellende  steuerbare  Vermögen  gilt  dann  als  Anfangsvermögen,  es  sei
denn,  daß  dieses  niedriger  ist  als  das  früher  festgestellte,  schon  von  der  beschränkten  persönlichen
Steuerpflicht  erfaßte  Vermögen.  ß

26.

»  JmSinnedes§23AbI.2desGesetzesgiltalsderVesteuerungcutzogenjedesVev
mögen,  das  auf  irgendeine  Weise  während  des  Veranlagungszeitraums  aus  steuerbarem  Vermögen
in  nichtsteuerbares  Vermögen  umgewandelt  worden  ist.

g  26.

□)  Ist  das  Vermögen  von  Ehegatten  gemäß  §  14  des  Gesetzes  für  den  Schluß  des  Veranlagungszeitraums
  zusammenzurechnen,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  der  Zusammenrechnung  für
den  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  gegeben  sind,  so  ist  als  Anfangsvermögen  maßgebend
die  Summe  des  für  den  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  festgestellten  oder  nachträglich  zu
ermittelnden  Vermögens  jedes  der  beiden  Ehegatten.

)  War  dagegen  das  Vermögen  von  Chegatten  früher  zusammengerechnet  worden  (6  13  des
Wehrbeitraggesetzes,  §  14  des  Besitzsteuergesetzes)  und  sind  die  Voraussetzungen  der  Zusammen=—

  6  —
        <pb n="1337" />
        rechnung  für  den  Schluß  des  Veranlagungszeitraums  nicht  mehr  gegeben,  so  ist  das  Vermögen,
das  der  betreffende  Ehegatte  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  besessen  hat,  nachträglich  zu
ermitteln  und  als  Anfangsvermögen  zu  Grunde  zu  legen.

(63)  Die  Ausscheidung  der  nach  §§  15  und  16  des  Gesetzes  steuerfreien  Zuwachsbeträge  hat  in  der
Weise  zu  erfolgen,  daß  diese  Beträge  von  dem  noch  nicht  abgerundeten  Endvermögen  abgezogen  werden.

C)  Nach  §  15  des  Gesetzes  steuerfrei  ist  der  dem  Anteil  des  überlebenden  Ehegatten  am
Nachlaßvermögen  entsprechende  Teilbetrag  desjenigen  Vermögens,  das  als  Anfangsvermögen  gegolten
  hätte,  wenn  der  verstorbene  Ehegatte  auf  den  Zeitpunkt  seines  Todes  zur  Besitzsteuer  zu
veranlagen  gewesen  wäre.

27.

#1)  Der  Ermittlung  des  Vermögenswerts  ist,  soweit  das  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt,
der  gemeine  Wert  seiner  einzelnen  Bestandteile  an  dem  für  die  Vermögensfeststellung  maßgebenden
Zeitpunkt  zu  Grunde  zu  legen.  ,

(2)DergemeineWert(Verkas-tfs-oderVerkehrswert)wirddurchdenPreisbestimmt,der
im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehre  nach  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  ohne  Rücksicht  auf
ungewöhnliche  oder  lediglich  persönliche  Verhältnisse  zu  erzielen  ist.

(O  Ein  Vermögensbestandteil,  dessen  Wert  im  ganzen  zu  ermitteln  ist,  umfaßt  alle  Gegenstände,
  die  in  einem  wirtschaftlichen  Zusammenhange  zueinander  stehen.

8  28.

(1)  Nach  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  kann  der  Steuerpflichtige,  unbeschadet  der  Nachprüfung
nach  §  57  des  Gesetzes,  verlangen,  daß  das  in  einem  Betriebe,  für  welchen  regelmäßige  jährliche
Abschlüsse  stattfinden,  angelegte  Vermögen  nach  dem  Bestand  und  Werte  am  Schlusse  des  letzten
Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahrs  festgestellt  wird.  Die  seit  dem  Schlusse  des  letzten  Wirtschaftsoder
  Rechnungsjahrs  bis  zum  gesetzlichen  Stichtag  eingetretenen  Verschiebungen  zwischen  dem  im
Betrieb  angelegten  Vermögen  und  dem  sonstigen  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  sind  zu  berücksichtigen.

(2)  Die  Anwendung  des  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  setzt  eine  ordnungsmäßige  Buchführung
voraus,  ist  aber  nicht  davon  abhängig,  daß  der  Steuerpflichtige  zur  Führung  von  Handelsbüchern
gesetzlich  verpflichtet  ist.

(:)  Die  Anwendung  des  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  darf  nicht  dazu  führen,  daß  die  Besitzsteuerveranlagung
  nur  zwei  Jahresabschlüsse  erfassen  würde.

(4)  Macht  der  Steuerpflichtige  von  dem  Rechte  nach  Abs.  1  Gebrauch,  so  hat  er  der  Steuererklärung
  den  Abschluß  für  das  letzte  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahr  beizufügen.

8  29.

(1)  Grundstücke  sind  bei  der  Vermögensfeststellung  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  statt
mit  dem  gemeinen  Werte  mit  dem  Betrage  der  nachgewiesenen  oder  glaubhaft  gemachten  Gestehungskosten
  anzusetzen.

(4  Der  Antrag  kann  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung  des  Steuer=  oder  des  Feststellungsbescheids
  eröffneten  Rechtsmittelfrist  gestellt  werden.  Bei  gleichzeiriger  Feststellung  des
Anfangs-  und  Endvermögens  kann  der  Antrag  nicht  auf  eine  Feststellung  beschränkt  werden.

8  80.
(1)  Die  Gestehungskosten  zerfallen  in  die  Gestehungskosten  beim  Erwerb  und  in  die  weiteren
Gestehungskosten  während  der  Besitzzeit.
(2)  Zu  den  Gestehungskosten  beim  Erwerbe  sind  zu  rechnen
1.  der  Gesamtwert  der  Gegenleistungen  beim  Erwerb  (Erwerbspreis).  Der  Wert
einer  Gegenleistung  ist  erforderlichenfalls  in  entsprechender  Anwendung  der  §8§  29,
34  ff.  des  Gesetzes  festzusetzen;
2.  die  sonstigen  Anschaffungskosten  einschließlich  der  öffentlichen  Abgaben  und  etwaiger
Vermittlergebühren.

–

Ermittlung
es
Vermögenswerts.


Bewertun
der  Grun#.
stücke  nach  den
Gestehungskosten.
        <pb n="1338" />
        ()  Zu  den  weiteren  Gestehungskosten  zählen  alle  auf  das  Grundstück  gemachten  besonderen
Aufwendungen  während  der  Besitzzeit,  soweit  sie  nicht  zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  gehören.
  Die  Zurechnung  zu  den  weiteren  Gestehungskosten  entfällt  für  solche  Aufwendungen,
durch  die  nicht  mehr  vorhandene  Bauten  und  Verbesserungen  hergestellt  worden  sind.

)Von  den  Gestehungskosten  (Abs.  2  und  3)  sind  die  durch  Verschlechterung  enzstandenen
Wertminderungen  abzuziehen  (8  30  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes).  Als  Verschlechterung  ist  jede
Beeinträchtigung  des  Bestandes  und  der  Beschaffenheit  eines  Grundstücks  anzusehen,  so  daß  auch
Wertminderungen  infolge  Abnutzung,  infolge  mangelhafter  Bodenbestellung  oder  Verringerung
des  lebenden  und  toten  Inventars  zu  berücksichtigen  sind.  Eine  Verschlechterung,  die  bereits
nach  Abs.  3  Satz  2  berücksichtigt  worden  ist,  bleibt  außer  Betracht.

–  31.
—  Für  Grundstücke,  die  vor  dem  1.  Januar  1914  erworben  worden  sind,  tritt  an  die
Stelle  der  Gestehungskosten  beim  Erwerb  und  an  die  Stelle  der  bis  zum  1.  Januar  1914  zu
Gestehungs=  berücksichtigenden  weiteren  Gestehungskosten  während  der  Besitzzeit  der  bei  der  Veranlagung  des
kosten.  Wehrbeitrags  zu  Grunde  gelegte  Wert,  so  daß  diesem  nur  die  seit  dem  1.  Januar  1914  gemachten
besonderen  Aufwendungen  hinzuzurechnen  und  von  ihm  die  seit  dem  1.  Jannar  1914  durch  Verschlechterung
  etwa  entstandenen  Wertminderungen  abzuziehen  sind.

8  32.
Gemeiner  Für  Grundstücke,  die  seit  dem  1.  Januar  1914  durch  einc  der  im  §  31  Abs.  1  des  Ge-Wert
  z  setzes  bezeichneten  Erwerbsarten  erworben  worden  sind,  tritt  an  die  Stelle  der  Gestehungskosten
Eetrsgswert  beim  Erwerbe  (8  30  Abs.  2)  der  gemeine  Wert  (Verkaufswert),  soweit  jedoch  die  Grundstücke
Srwerbes  als  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  oder
Gestehungs=  soweit  bebaute  Grundstücke  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,
kosten.  und  ihre  Bebauung  und  Benutzung  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht,  der  Ertragswert
  oder  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  ebenfalls  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.
  Diesem  Werte  sind  die  seit  dem  Erwerbe  gemachten  besonderen  Aufwendungen  hinzuzurechnen,
  und  es  sind  von  ihm  die  etwa  seit  dem  Erwerbe  durch  Verschlechterung  entstandenen
Wertminderungen  abzuziehen.
§  33.

Für  Grundstücke,  die  seit  dem  1.  Jannar  1914  durch  eine  nicht  unter  §  31  Abs.  1  des
Gesetzes  fallende  Erwerbsart  zu  einem  Preise  erworben  worden  sind,  der  um  mehr  als  10  vom
Hundert  hinter  dem  gemeinen  Werte  zur  Zeit  des  Erwerbes,  und  soweit  es  sich  um  Grundstücke
handelt,  die  unter  der  Voraussetzung  des  §  31  Abs.  1  des  Gesetzes  mit  dem  Ertragswert  zu
bewerten  sind,  zugleich  auch  hinter  dem  Ertragswert  zur  Zeit  des  Erwerbes  zurückbleibt,  tritt
an  die  Stelle  der  Gestehungskosten  beim  Erwerbe  (§  30  Abs.  2)  ebenfalls  der  gemeine  Wert
und  bei  den  unter  der  Voraussetzung  des  §  31  Abs.  1  des  Gesetzes  mit  dem  Ertragswert  zu
bewertenden  Grundstücken  der  Ertragswert  oder  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  der  gemeine

Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.  §  32  Satz  2  findet  Anwendung.

"  8  34.

„  Q)  Zu  den  Grundstücken,  die  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen
werts  lats  Zwecken  zu  dienen  bestinmt  sind  (5  31  des  Gesetzes),  sind  land=  oder  forstwirtschaftlich  oder
Gestehungs-  gärtnerisch  genutzte  Grundstücke  nicht  mehr  zu  rechnen,  deren  gemeiner  Wert  schon  zur  Zeit  des
osten).  Erwerbes  durch  ihre  Lage  als  Bauland  oder  als  Land  zu  Verkehrszwecken  bestimmt  wird,  oder
bei  denen  nach  den  sonstigen  Umständen,  z.  B.  nach  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit,  ihrem  Erwerbspreis
  oder  ihrer  Belastung,  anzunehmen  ist,  daß  sie  in  absehbarer  Zeit  anderen  als  land-  oder

forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Zwecken  dienen  werden.
(%#)  Bebaute  Grundstücke,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt
sind,  können  nach  dem  Ertragswert  gemäß  §  31  des  Gesetzes  nur  dann  bewertet  werden,  wenn
ihre  Bebauung  und  Benutzung  zur  Zeit  des  Erwerbes  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung
entspricht.  Dies  ist  dann  zu  verneinen,  wenn  die  Art  der  Benutzung  und  die  Höhe  der  Auf-—

  8  —
        <pb n="1339" />
        wendungen  für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  von  baulichen  und  sonstigen  Anlagen  erkennen
lassen,  daß  ein  Grundstück  außergewöhnlichen  Zwecken,  insbesondere  dem  Luxus  des  Besitzers,
zu  dienen  bestimmt  ist,  oder  wenn  der  gemeine  Wert  eines  Grundstücks  durch  eine  wirtschaftliche
Verwertbarkeit  bestimmt  wird,  die  eine  wesentlich  andere  Bebauung  und  Benutzung  als  die  tatsächliche
  voraussetzt.

8  35.

Bei  der  Ermittlung  des  Ertragswerts  von  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereigrundstücken
  sind  die  der  Land=  oder  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei  einschließlich  etwaiger
Nebenbetriebe  dienenden  Gebäude  und  Betriebsmittel  mitzuberücksichtigen.  Hierbei  wird  ein
angemessener  Bestand  an  lebendem  und  totem  Inventar  und  an  sonstigem  Betriebskapitale  vorausgesetzt.
  Ein  Mehr=  oder  Minderwert  an  Gebäuden  und  Betriebsmitteln  gegenüber  einem
wirtschaftlich  normalen  Bestand  ist  dem  Ertragswert  hinzu-=  oder  von  ihm  abzurechnen,  insoweit
er  geeignet  ist,  den  Ertrag  zu  beeinflussen.

§  36.

()  Der  Berechnung  des  Ertragswerts  bei  landwirtschaftlich  oder  gärtnerisch  genutzten  Grundstücken
  ist  der  Reinertrag  zu  Grunde  zu  legen,  den  ein  ordentlicher  Unternehmer  von  den  Grundstücken
  nach  ihrer  bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  gemeinüblicher  Bewirtschaftung  und
unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  im  Durchschnitt  einer  Reihe  von  Jahren  für  ein  Wirtschaftsjahr
erzielen  kann.

())  Bei  Grundstücken,  bei  denen  die  Ergebnisse  des  Wirtschaftsbetriebs  dem  Boden  unmittelbar
entnommen  werden,  wie  bei  Sand-,  Lehm-,  Tongruben,  Stein-,  Schiefer-,  Kalk=  oder  Kreidebrüchen,
  Torfstichen  usw.,  deren  Ausbeutung  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  einem  land=  oder
forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereibetrieb  erfolgt,  ist  die  Jahresgewinnung  um  einen  der  fortschreitenden
  Erschöpfung  des  Bodens  entsprechenden  Betrag  zu  kürzen.

(3))  Sind  Grundstücke  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  verbunden,  so  ist  der  Reinertrag  unter
Berücksichtigung  dieser  Zusammengehörigkeit  von  den  Grundstücken  als  einheitlichem  Ganzen
zu  berechnen.

837.

)  In  die  zur  Ermittlung  des  Reinertrags  vom  Rohertrag  abzuziehenden  Bewirtschaftungskosten
  sind  alle  Kosten  einzurechnen,  die  aufzuwenden  sind,  um  mit  entlohnten  fremden  Arbeitskräften
  den  Rohertrag  zu  erzielen.  Ist  bei  Zugrundelegung  der  Verhältnisse  einer  ordnungsmäßigen
  Bewirtschaftung  zur  Oberleitung  des  gesamten  Betriebs  eine  besondere  Arbeitskraft  für
erforderlich  zu  erachten,  so  ist  bei  selbstbewirtschafteten  Betrieben  der  Wert  der  Tätigkeit  des
Selbstbewirtschafters  vom  Rohertrag  insoweit  in  Abzug  zu  bringen,  als  diese  Tätigkeit  des
Selbstbewirtschafters  eine  solche  besondere  Arbeitskraft  ersetzt  und  der  dafür  angesetzte  Wertbetrag
die  angemessene  Entlohnung  einer  solchen  Arbeitskraft  nicht  übersteigt.

(2)  Zum  Rohertrag  ist  auch  der  Mietwert  der  vom  Eigentümer  oder  vom  Pächter  und  deren
Angehörigen  selbst  bewohnten  oder  zur  Führung  des  Haushalts  benutzten  Gebäude  zu  rechnen.

Was  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des  Besitzers  aus  den  Ergebnissen  des  Wirtschaftsbetriebs
  zu  entnehmen  ist,  darf  aus  dem  Rohertrage  nicht  ausgeschieden  werden.

8  38.

Bei  Forsten  (Holzungen)  ist,  soweit  eine  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung  auf  Grund
eines  nach  forstwirtschaftlichen  Grundsätzen  aufgestellten  Bewirtschaftungsplans  stattgefunden  hat
und  außergewöhnliche,  nicht  innerhalb  der  regelmäßigen  Nutzung  liegende  Abtriebe  nicht  vorgekommen
  sind,  zunächst  der  Gesamtreinertrag  während  des  vorangegangenen,  der  Zahl  der  Jahre
der  Wirtschaftsperiode  entsprechenden  Zeitraums  zu  berechnen.  Hierbei  sind  in  Einnahme  zu
stellen  der  Erlös  für  die  in  dem  maßgebenden  Zeitraum  aus  dem  regelmäßigen  Abtrieb  sowie
den  Zwischen--  und  Nebennutzungen  erzielten  Erzeugnisse,  in  Ausgabe  als  Bewirtschaftungskosten
die  Aufwendungen  für  Aufsicht  und  Verwaltung,  Schlagen,  Auksbereitung,  Rücken  und  Flößen
der  Hölzer,  für  Aufforstung  sowie  für  Unterhaltung  der  Baulichkeiten  (Forsthäuser,  Brücken,

—  9  —  2

a)  Bei  landoder
  forstwirtschaftlichen

oder
Gärtnereigrundstücken.
        <pb n="1340" />
        Wege  usw.).  Der  Berechnung  des  Ertragswerts  ist  der  Reinertrag  zu  Grunde  zu  legen,  der  durchschnittlich
  auf  ein  Jahr  des  der  Berechnung  des  Gesamtreinertrags  zu  Grunde  gelegten  Zeitraums
entfällt.  Von  der  Berechnung  des  Ertragswerts  nach  dem  wirklichen  Reinertrage  sind  diejenigen
Flächen  auszuscheiden,  auf  denen  während  des  maßgebenden  Zeitraums  Neubeforstungen  behufs
Erweiterung  des  Forstbestandes  oder  Abtriebe  behufs  Anderung  der  Kulturart  stattgefunden  haben.

8  39.

Soweit  nicht  im  §  38  etwas  anderes  bestimmt  ist,  ist  der  Reinertrag  schätzungsweise  zu
ermitteln.  Eine  Berechnung  des  Ertragswerts  aus  dem  von  den  Grundstücken  wirklich  erzielten
Reinertrage  findet  nicht  statt.

§  40.
b  Beibebau-  Bei  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen
henenn  bestimmt  sind,  wird  der  Berechnung  des  Ertragswerts  der  Miet=  oder  Pachtreinertrag  zu  Grunde
Wohnzwecken  gelegt,  der  im  Durchschnitt  der  letzten  drei  Jahre  erzielt  worden  ist  oder  im  Falle  der  Veroder
  gewerb=  mietung  oder  Verpachtung  hätte  erzielt  werden  können.  Der  Miet=  oder  Pachtreinertrag  ergibt
lichen  Ivecken  sich  aus  dem  Miet=  oder  Pachtrohertrage  nach  Abzug  von  einem  Fünftel  des  Rohertrags  für
dienen.  Nebenleistungen  und  Instandhaltungskosten  oder  von  dem  als  erforderlich  nachgewiesenen  höheren
Betrage  für  Nebenleistungen  und  Instandhaltungskosten.

§  41.

()  Ist  das  Grundstück  vermietet  oder  verpachtet  gewesen,  so  ist  der  durchschnittliche  Jahresmiet-
  oder  -achtrohertrag  aus  dem  Miet=  oder  Pachterlöse  zu  berechnen,  der  auf  Grund  der
Miet=  oder  Pachtverträge  in  den  letzten  drei  Jahren  zu  erzielen  war.  Ausfälle  an  Miet=  oder
Pachtgeldern  infolge  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  oder  aus  anderen  Gründen  dürfen
nicht  berücksichtigt  werden.  Soweit  das  Grundstück  zum  Teil  oder  zeitweise  nicht  vermietet  oder
nicht  verpachtet  war,  ist  für  den  vom  Eigentümer  selbst  benutzten  oder  aus  einem  anderen  Grinde
unvermietet  oder  unverpachtet  gebliebenen  Teil  des  Grundstücks  ein  dem  Nutzungswerte  dieses.
Teiles  und  des  vermieteten  oder  verpachteten  Teiles  entsprechender  oder  ein  dem  Zeitraum  entsprechender
  Verhältnisbetrag  dem  erzielten  Miet=  oder  Pachtpreis  zuzurechnen.

(2)  Ist  das  Grundstück  in  den  letzten  drei  Jahren  überhaupt  nicht  oder  nur  zu  einem
unwesentlichen  Teile  oder  für  einen  unwesentlichen  Zeitraum  vermietet  oder  verpachtet  gewesen,
so  ist  der  Miet=  oder  Pachtertrag  nach  den  ortsüblichen  Miet=  oder  Pachtpreisen  für  gleiche  oder
ähnliche  Grundstücke  zu  berechnen.

§  42.

)  Beansprucht  der  Steuerpflichtige  einen  höheren  Abzug  als  ein  Fünftel  von  dem  Mietoder
  Pachtrohertrage,  so  hat  er  den  erforderlichen  tatsächlichen  Aufwand  für  Nebenleistungen
und  Instandhaltungskosten  nachzuweisen.  Soweit  für  Nebenleistungen  und  für  die  Instandhaltung
  des  Grundstücks  die  eigene  Arbeitskraft  des  Eigentümers  oder  die  seiner  Angehörigen
in  Anspruch  genommen  worden  ist,  kann  für  diese  Tätigkeit  ein  angemessener  Betrag  angesetzt
werden,  der  aufzuwenden  gewesen  wäre,  wenn  die  Arbeiten  durch  entlohnte  fremde  Arbeitskräfte
verrichtet  worden  wären.  Abzugsfähig  sind  nur  die  Kosten,  die  durch  die  ordnungsmäßige  Instandhaltung
  des  Grundstücks  notwendig  geworden  sind,  nicht  dagegen  die  Kosten  für  außergewöhnliche
  Maßnahmen,  für  Umbauten,  Erweiterungsbauten  usw.

(2)  Ist  das  Grundstück  durch  solche  außergewöhnliche  Maßnahmen,  Umbauten,  Erweiterungsoder
  Neubauten  wesentlich  geändert  worden,  so  kommt  für  die  Berechnung  des  Miet=  oder  Pachtertrags
  nur  der  neue  Zustand  des  Grundstücks  in  Betracht.

§  43.

Im  Falle  des  §  41  Abs.  2  bleiben  bei  der  Berechnung  des  Ertragswerts  für  bebaute
Grundstücke,  die  gewerblichen  Zwecken  dienen,  Betriebsmittel,  die  nicht  herkömmlicherweise  mit
dem  Grundstück  mitvermietet  oder  mitverpachtet  werden,  unberücksichtigt.  Diese  Betriebsmittel  sind
besonders  mit  ihrem  gemeinen  Werte  anzusetzen.

—  10  —
        <pb n="1341" />
        *  44.

Ist  im  Falle  des  §  41  Abs.  2  der  Grundstückseigentümer  zu  einer  zuverlässigen  Angabe
des  Ertragswerts  außerstande  und  stehen  dem  Besitzsteueramt  ortsübliche  Miet=  oder  Pachtpreise
für  gleiche  oder  ähnliche  Grundstücke  nicht  zu  Gebote,  so  ist  als  Ertragswert  der  gemeine  Wert
zu  Grunde  zu  legen.

§  45.

In  den  Bundesstaaten,  in  denen  eine  Einschätzung  der  Grundstücke  nach  dem  Reinertrag  1Be
oder  dem  Nutzungswerte  zu  steuerlichen  Zwecken  stattgefunden  hat  und  aktenmäßig  festgestellt  ist,  licher  Einkönnen
  als  Hilfsmittel  bei  der  Ermittlung  der  Ertragswerte  die  landesrechtlichen  Einschätzungen  schätzungen
benutzt  werden,  sofern  die  Beschaffenheit  des  Grundstücks  sich  nicht  wesentlich  geändert  hat  und  für  die  Erentweder
  anzunehmen  ist,  daß  die  landesrechtliche  Schätzung  den  Ertragsverhältnissen  zur  Zeit  mittlung  des

des  Erwerbes  entspricht,  oder  ausreichende  Anhaltspunkte  vorhanden  sind,  um  aus  ihnen  den  Ertrags=Ertragswert
  zur  Zeit  des  Erwerbes  zu  ermitteln.  Grundstücke.
g  46

(1)  Der  Steuerpflichtige  bleibt  an  einen  gemäß  §  30  Abs.  1,  §  31  Abs.  5,  §  32  des  Gesetzes
gestellten  Antrag  gebunden.

(2)  Wird  ein  solcher  Antrag  noch  rechtzeitig  nach  Zustellung  des  Steuer=  oder  des  Feststellungsbescheids
  gestellt,  so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu  berichtigen.  In  diesem  Falle  wird
mit  der  Zustellung  des  berichtigten  Steuer=  oder  Feststellungsbescheids  oder  der  Mittellung,  daß
sich  an  dem  Veranlagungsergebnisse  nichts  ändere,  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.

§  47.

Rechte  der  im  §  6  Nr.  6  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  sind  dem  steuerbaren  Vermögen  (Wertermitdann
  nicht  zuzurechnen,  wenn  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  §  7  des  Gesetzes  Anwendung  uns  e  de
finden  würde.  Vermögen.

*  48.

(1)  Bringt  der  Steuerpflichtige  von  dem  Werte  seiner  mit  Dividendenschein  gehandelten
Wertpapiere  einen  Gewinnbetrag  in  Abzug  (8§  34  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  hat  er  die  Wertpapiere,
für  sache  der  Abzug  begehrt  wird,  nach  Stückzahl  oder  Nennbetrag  und  Gattung  besonders  zu

ezeichnen.

(2)  Auf  Wertpapiere,  die  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens  sind,  findet  die  Vorschrift
des  §  34  Abs.  2  des  Gesetzes  keine  Anwendung.

§49.

(1)  Die  behördliche  Schätzung  des  Wertes  der  im  §  35  des  Gesetzes  bezeichneten  Vermögensgegenstände
  hat  durch  das  Besitzsteueramt  zu  erfolgen,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Leitung  des  betreffenden
  inländischen  Unternehmens  befindet.  Ein  anderes  Besitzsteueramt,  das  die  Wertangabe
eines  Steuerpflichtigen  beanstandet,  hat  das  nach  Satz  1  zuständige  Besitzsteueramt  um  Vornahme
der  Schätzung  zu  ersuchen.

(#)  Andere  als  die  im  §  35  des  Gesetzes  bezeichneten  Wertpapiere,  die  keinen  Börsenkurs
haben,  sind  ebenfalls  mit  ihrem  Verkaufswert  anzusetzen.

§  50.

Der  Gesamtwert  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen  (§  37

Abs.  1  des  Gesetzes)  ist  nach  der  beigefügten  Hilfstafel  zu  ermitteln.  Anlage
§  51.  4“5
(1)  Bei  der  Veranlagung  von  beschränkt  steuerpflichtigen  Personen  (§  11  Nr.  II  des  Gesetzes)  Veranlagung

mit  ihrem  inländischen  Grund-  und  Betriebsvermögen  sind  nur  die  in  einer  wirtschaftlichen  Be.  (esvon

ziehung  zu  diesen  Vermögensteilen  stehenden  Schulden  und  Lasten  abzugsfähig.  Sofern  nicht  sbeIchrä#t.
besondere  Umstände  eine  gegenteilige  Annahme  rechtfertigen,  ist  eine  wirtschaftliche  Beziehung  zu  tigen  Personen.



–  11  2n
        <pb n="1342" />
        Rechtshilfe.

Ermäßigung
der
Besitzsteuer.

Berechnung
der
Befitzsteuer.

Anlage

Steuerbescheid.


Muster  8.

dem  in  Grundstücken  bestehenden  Vermögen  anzuerkennen,  wenn  die  Schulden  und  Lasten  au
den  betreffenden  Grundstücken  ruhen.  8  6  Las  uf

(2)  Zu  dem  nach  §  11  Nr.  II  des  Gesetzes  steuerpflichtigen  inländischen  Grund-  und  Betriebsvermögen
  gehört  außer  dem  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  liegenden  Grund=  und  Gebäudebesitz
  alles  Vermögen,  das  gewidmet  ist  der  Ausübung  eines  stehenden  Gewerbes  in  einer  innerhalb
  des  Reichsgebiets  befindlichen  Betriebsstätte  (§  3  Abs.  2  des  Doppelsteuergesetzes).

§  52.
Die  Besitzsteuerämter  haben  sich  bei  der  Veranlagung  der  Besitzsteuer  gegenseitig  Rechtshilfe
  zu  leisten.  Das  gilt  insbesondere  für  die  Ermittlung  des  Wertes  des  in  auswärtigen  Veranlagungsbezirken
  befindlichen  Grund=  und  Betriebsvermögens  eines  Steuerpflichtigen.

§  53.
Der  Anspruch  auf  eine  Ermäßigung  der  Besitzsteuer  gemäß  §  27  Abs.  1  des  Gesetzes  ist
nach  den  Verhältnissen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  zu  beurteilen.

8  54.

()  Nach  Abschluß  der  Ermittlungen  über  den  Vermögensstand  des  Steuerpflichtigen  zu  den
maßgebenden  Zeitpunkten  ist  die  Besitzstener  zu  berechnen  und  das  Ergebnis  der  Veranlagung
in  die  Besitzsteuerliste  einzutragen.

(2)  Zum  Grundvermögen  (Spalte  3  der  Besitzsteuerliste)  sind  zu  rechnen  alle  im  Inland
belegenen  Grundstücke  eines  Steuerpflichtigen  einschließlich  der  unter  §  3  des  Gesetzes  fallenden
Berechtigungen,  soweit  sie  nicht  dem  Betrieb  eines  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  dienen,  mit
allem  Zubehör.

(s)  Zum  Betriebsvermögen  (Spalte  4  der  Besitzsteuerliste)  gehört  das  gesamte,  dem  inländischen
  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  dienende
Vermögen  eines  Steuerpflichtigen.  Das  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft  auf  eigenen
selbstbewirtschafteten  Grundstücken  und  zugepachteten  Grundstücken  dienende  Vermögen  ist  jedoch
in  Spalte  3,  die  dem  Betriebe  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  dienenden  Grundstücke  und
unter  §  3  des  Gesetzes  fallende  Berechtigungen  sind  in  Spalte  4  der  Besitzsteuerliste  nachzuweisen.
Der  Betrieb  der  Gärtnerei  gilt,  je  nachdem  die  Bodenbewirtschaftung  überwiegt  oder  nicht,  als
landwirtschaftlicher  oder  als  gewerblicher  Betrieb.

)  Alles  sonstige  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen  ist  als  Kapitalvermögen  in  Spalte  5
der  Besitzsteuerliste  aufzuführen.

(0))  Zur  Berechnung  der  Besitzsteuer  dient  die  beigefügte  Hilfstafel.

*

(1)  Dem  Steuerpflichtigen  ist  ein  Steuerbescheid  nach  Anleitung  des  Musters  3  zu  erteilen.
Er  hat  zu  enthalten
den  Betrag  der  zu  zahlenden  Besitzsteuer,
die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Steuer,  «
die  Höhe  des  Endvermögens,  dessen  Feststellung  für  eine  spätere  Veranlagung  zur
Besitzsteuer  maßgebend  ist,
eine  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfeiren.
  und  Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen
  sind,
die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Besitzsteuer  in  den  gesetzlichen  Teilbeträgen
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zahlungsfristen,
einen  Hinweis  auf  die  Zulässigkeit  der  Vorauszahlung  der  späteren  Teilbeträge,
die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle.
(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des  steuerbaren
  Vermögens  von  der  Besitzsteuererklärung  abgewichen  worden  ist.  Eine  Begründung  der
Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.

—  12  —
        <pb n="1343" />
        g  56.

(1)  Hat  sich  kein  oder  nur  ein  steuerfreier  Vermögenszuwachs  ergeben,  so  ist  dem  Steuer-  Feksitelupgspflichtigen

  ein  Bescheid  über  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  (§  21)  zu  erteilen,  falls
dieses  mehr  als  zwanzigtausend  Mark  beträgt  und  nicht  bereits  gemäß  §  47  des  Wehrbeitraggesetzes
  oder  später  gemäß  §  65  des  Besitzsteuergesetzes  festgestellt  ist.

(2)  Der  Feststellungsbescheid,  für  den  das  Muster  4  als  Anhalt  dient,  hat  wie  der  Steuerbescheid
  eine  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  und  eine  Bezeichnung  der  Punkte  zu
enthalten,  in  welchen  bei  der  Feststellung  des  Vermögens  von  der  Besitzsteuererklärung  abgewichen
worden  ist.

§  57.

  
 
  
 

(1)  Der  Steuerbescheid  oder  der
gesetzlichen  oder  bevollmächtigten  Vertreter
des  Steuerbescheids  gestorben,  so  ist  „  der  dann  eine  Feststellung  des  für  eine
künftige  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  Vermögensstandes  nicht  mehr  zu  enthalten
hat,  den  im  §  17  Abs.  2  bezeichneten  Personen  zuzustellen.

(2)  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche  Zustellungen
in  Landessteuersachen  maßgebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.

8  68.

Ist  den  in  die  Besitzsteuerliste  aufgenommenen  Personen  gemäß  8  65  Abs.  1  des  Besitzsteuergesetzes
  weder  ein  Steuer=  noch  ein  Feststellungsbescheid  zu  erteilen,  so  ist  gleichwohl  das
für  das  Ende  des  Veranlagungszeitraums  ermittelte  Vermögen  owie  das  für  eine  spätere  Besitzsteuerveranlagung
  in  Betracht  kommende  Anfangsvermögen  in  der  Besitzsteuerliste  zu  vermerken.

ist  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinem
Ist  der  Steuerpflichtige  vor  Zustellung

59.

Über  die  Erhebung  der  Besitzsteuer  ist  ein  Sollbuch  nach  Muster  5  für  je  einen  ganzen
Erhebungszeitraum  (§  24  des  Gesetzes)  und  ein  Einnahmebuch  nach  Muster  6  für  je  ein
Rechnungsjahr  zu  führen.  Abweichungen  in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zu
stimmung  des  Reichskanzlers  zulässig.

X

()  Das  Besitzsteueramt  hat  nach  der  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  alsbald  auf  Grund  der
festgestellten  Besitzsteuerliste  für  jeden  Erhebungsbezirk  ein  Sollbuch  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1
bis  4  aufzustellen.  Das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen  und  auf  dem  Titelblatte  mit
JFeststellungsbescheinigung  zu  versehen.

(2)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  zum  Soll  gestellten  Besitzsteuer  im  Rechtsmittel-,
Berichtigungs-,  Neu=  oder  Nachveranlagungsverfahren  (8  38  Abs.  3,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,
§  45  Satz  2,  §  66  Abs.  1,  §  73  Satz  2  des  Gesetzes)  kommt  in  den  Spalten  5  und  6  zur  Darstellung.
  Die  Inabgangstellung  des  Sollbetrags  infolge  Uberweisung  der  Besitzsteuer  bei  Verlegung
  des  Wohnsitzes  des  Steuerpflichtigen  (§  64)  erfolgt  in  Spalte  6.  Die  Ausfüllung  dieser
Spalten  geschieht  durch  die  Hebestelle.  Die  Spalte  7  (Berichtigtes  Soll)  ist  erst  beim  Abschluß
des  Sollbuchs  auszufüllen.

(z)  Das  Sollbuch  wird  am  Schlusse  des  auf  den  Erhebungszeitraum  folgenden  Rechnungsjahrs
  —  das  Sollbuch  für  den  Erhebungszeitraum  1917  bis  1919  also  am  31.  März  1921  —
durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  5  ff.  aufgerechnet  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  12
verbliebenen  Rückstände  werden  in  die  Restnachweisung  (5  72)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß
des  Sollbuchs  ist  von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,
daß  ie  nenh  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  sämtlich  in  die  Restnachweisung  übertragen
worden  sind.

61.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzl  -
ordnen,  daß  von  der  Führung  eines  besonderen  Sollbuchs  abzusehen  ist.  Ju  Ficher  Vorre  ein

—  13  —

FRilter  #.
—

Muster
r1  er  4

Erhebung.
ust
4

6%

er  6.
        <pb n="1344" />
        die  Wesitsteuerlist  mit  dem  Sollbuch  durch  Aufnahme  der  Spalten  5  ff.  des  Sollbuchs  zu  ver-62.



In  den  Einnahmebüchern  für  die  Rechnungsjahre  1920,  1921  und  1922  sind  wegen  der
Vorschrift  des  §  86  des  Gesetzes  je  besondere  Einnahmespalten  für  die  Einnahmen  *  dem
Erhebungszeitraum  1917  bis  1919  und  die  Einnahmen  aus  dem  Erhebungszeitraum  1920  bis
1922  anzulegen.

g  68.
Stundung,  (1)  Stundung  oder  andere  als  die  gesetzlichen  Teilzahlungen  kann  das  Besitzsteueramt  auf
Teilzahlung  antrag  bewilligen,  wenn  die  sofortige  Einziehung  der  fälligen  Besitzsteuerteilbeträge  am  Fälligund

  ider  keitstage  mit  erheblichen  Härten  für  den  Steuerpflichtigen  verbunden  sein  würde,  oder  soweit  im
Falle  der  Anfechtung  eines  Steuerbescheids  das  Rechtsmittelverfahren  voraussichtlich  zu  einer
Aufhebung  oder  Herabsetzung  der  Besitzsteuer  führen  wird.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  die
Bewilligung  von  Stundung  oder  Teilzahlung  der  Erhebungsbehörde  übertragen.

(3)  Stundung  der  Besitzsteuer  oder  deren  Entrichtung  in  anderen  als  den  gesetzlichen  Teilzahlungen
  darf  nur  bis  zu  drei  Jahren,  von  der  Fälligkeit  des  einzelnen  gesetzlichen  Teilbetrags
an  gerechnet,  bewilligt  werden.

(()  Stundung  oder  Bewilligung  von  Teilzahlungen  ist  in  allen  für  eine  Sicherheitsleistung
geeigneten  Fällen  nur  gegen  eine  solche  zulässig.  Die  Art  der  Sicherheitsleistung  richtet  sich
nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.  Zur  Stundung  eines  fünfhundert  Mark  übersteigenden
Betrags  oder  für  länger  als  sechs  Monate  nach  Fälligkeit  der  einzelnen  Teilbeträge  ist  die  Genehmigung
  der  Oberbehörde  oder  einer  anderen  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmten
Behörde  erforderlich.

(5)  Die  Gewährung  von  anderen  als  den  gesetzlichen  Teilzahlungen  ist  an  die  Bedingung
zu  knüpfen,  daß  bei  dem  Ausbleiben  auch  nnr  einer  Teilzahlung  die  sofortige  Beitreibung  der
nach  der  gesetzlichen  Vorschrift  bis  dahin  fälligen  Besitzsteuerbeträge  erfolgen  würde.

(6)  Eine  Verzinsung  der  gestundeten  Besitzsteuer  findet  nicht  statt.

□)  Stundung  und  Entrichtung  von  Teilzahlungen  sind  durch  das  Sollbuch  und  nach  dessen
Abschluß  durch  die  Restnachweisung  (§  72)  zu  überwachen.

8  64.
übermeisung  G)  Verlegt  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz  in  den  Bezirk  eines  anderen  Besitzsteueramts,
steuer  bei  so  hat  die  Erhebung  der  Besitzsteuer  durch  die  für  den  neuen  Wohnsitz  zuständige  Hebestelle  zu

Verle  ung  erfolgen.
3  4  ()Die  bisherige  Hebestelle  stellt  den  noch  rückständigen  Teil  der  Besitzsteuer  in  Spalte  6
Steuerpflich=  des  Sollbuchs  in  Abgang  und  übersendet  ihrem  Besitzsteueramt  unter  Angabe  der  Wohnsitztigen.
  änderung  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Sollbuch  (Spalte  1  bis  11,  14,  15)  in  zwelfacher
  Ausfertigung.

§  65.

u)  Das  bisher  zuständige  Besitzsteueramt  hat  die  noch  nicht  gezahlten  Besitzsteuerbeträge
dem  für  den  neuen  Wohnort  zuständigen  Besitzsteueramt  unter  Übersendung  je  eines  Auszugs
aus  der  Besitzsteuerliste  und  aus  dem  Sollbuch  zur  Einziehung  zu  überweisen.  Beizufügen  sind
die  den  Steuerpflichtigen  betreffenden  Verhandlungen.  Die  Uberweisung  ist  in  der  Bemerkungsspalte
  der  Besitzsteuerliste  zu  vermerken,  und  der  überwiesene  Betrag  ist  am  Schlusse  der  Besitzsteuerliste
  in  Spalte  16  von  dem  aufgerechneten  Gesamtsteuerbetrag  abzusetzen.

)  Das  Besitzsteueramt  Z  des  neuen  Wohnorts  nimmt  die  überwiesene  Besitzsteuer  in  eine
Zugangsliste  zur  Besitzsteuerliste  (§  11)  auf  und  übersendet  der  nunmehr  zuständigen  Hebestelle
een  Auszug  aus  dem  Sollbuch  unter  Angabe  der  Nummer  der  Zugangsliste.  Die  Hebestelle
frägt  den  Besitzsteuerbetrag  in  das  Besitzsteuer-Sollbuch  unter  einer  neuen  Abteilung  mit  der

berschrift  „Zugänge  an  Besitzsteuer“  ein.  Daß  dies  geschehen,  ist  dem  Besitzsteueramt  unter
        <pb n="1345" />
        Angabe  der  Nummer  des  Sollbuchs  alsbald  anzuzeigen.  Die  Mitteilung  des  Besitzsteueramts
wird  Beleg  zum  Sollbuch.  .»

(a)DemnächstbeftätigtdasBelitzsteueramt(unterAngabederNummerseinerZuggnsljste)
dem  bisherigen  Besitzsteueramte  die  Ubernahme  der  Besitzsteuer.  Letzteres  teilt  der  bisherigen
Hebestelle  die  erfolgte  Uberweisung  mit;  die  Mitteilung  wird  Beleg  zum  Sollbuch.

()  Gleichzeitig  ist  der  Steuerpflichtige  von  der  Uberweisung  mit  der  Aufforderung  in  Kenntnis
  zu  setzen,  weitere  Zahlungen  an  die  neue  Hebestelle  zu  leisten.

(5)  Für  die  Uberweisung  innerhalb  eines  Bundesstaats  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde
Abweichendes  bestimmen.

8  66.

(1)  Ist  der  Steuerpflichtige  nach  Veranlagung  und  Insollstellung  der  Besitzsteuer  gestorben,  Ableben  des
so  sind  die  noch  nicht  Mchtzen,  Besitzsteuerbeträge  nach  Fälligkeit  von  den  Erben  einzuziehen.  Steneryslich-Die
  Hebestelle  hat  das  Ableben  des  Steuerpflichtigen  dem  Besitzsteueramt  anzuzeigen.  9

(2)  War  dem  Verstorbenen  eine  Stundung  der  Besitzsteuer  bewilligt  worden,  so  erlischt  die
Bewilligung  mit  seinem  Ableben.  «  .  .,

(s)JmFalledesTodeseinesSteuerpflichtigenfindeteinellberweisungderBesitzsteuerzur
Einziehung  nicht  statt.

867.

Die  gemäß  §  40  des  Erbschaftssteuergesetzes,  88  2,  3  der  Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen
  den  Erbschaftssteuerämtern  einzureichenden  Totenlisten  und  Mitteilungen  über
Todeserklärungen  werden  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  auch  den
Besitzsteuerämtern  so  zeitig  zur  Verfügung  gestellt,  daß  diese  innerhalb  der  im  §  62  Abs.  1  des
Gesetzes  vorgeschriebenen  Frist  in  Fällen,  in  denen  ein  besonderer  Anlaß  hierzu  besteht,  von  den
pflichtigen  Personen  die  Einreichung  eines  Verzeichnisses  über  das  von  einem  Verstorbenen  hinterlassene
  Kapital-  und  Betriebsvermögen  verlangen  können.

§  68.

Zur  Niederschlagung  von  Besitzsteuerbeträgen  wegen  Uneinbringlichkeit  sind  nur  die  Nieder=Oberbehörden
  zuständig.  Die  Niederschlagung  darf  nur  dann  erfolgen,  wenn  keine  Aussicht  zur  schlagung.
Einziehung  der  geschuldeten  Beträge  mehr  besteht.  Die  Niederschlagung  ist  in  der  Besitzsteuerliste
zu  vermerken  und  der  Hebestelle  mitzuteilen.  Die  Mitteilung  wird  Beleg  zum  Sollbuch.

8  609.

2  Gegen  einen  Nachveranlagungsbescheid  auf  Grund  von  §  38  Abs.  3  Satz  2,  §  45  Satz  2,  Anderweite
8  46  des  Gesetzes  sowie  gegen  einen  Neuveranlagungsbescheid  auf  Grund  von  §  73  Satz  2  des  Veranlagung
Gesetzes  stehen  dem  Steuerpflichtigen  die  gleichen  Rechtsmittel  zu  wie  gegen  den  Steuerbescheid.  und
Von  einer  Nachveranlagung  kann,  sofern  eine  solche  nicht  gleichzeitig  für  die  Kriegssteuer  erforder-  LErstatzung
lich  wird,  abgesehen  werden,  wenn  der  nachzufordernde  Mehrbetrag  an  Vesitzsteuer  den  Betrag  steuer.
von  dreißig  Mark  nicht  übersteigt.

(2)  Gegen  den  Bescheid  des  Besitzsteueramts,  durch  den  die  Veranlagung  zu  Gunsten  des
Steuerpflichtigen  auf  Grund  von  §  38  Abs.  3  Satz  1,  §  43  Abs.  2,  §  41  Abs.  2,  §  46  des  Gesetzes
berichtigt  wird,  oder  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften  beantragte  Berichtigung  der  Veranlagung
abgelehnt  wird,  steht  dem  Steuerpflichtigen  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  die  Beschwerde  im  Verwaltungsweg  offen.

Soweit  die  Besitzsteuer  infolge  eines  offenbaren  Versehens  zu  Unrecht  bezahlt  worden  ist
hat  eine  Erstattung  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  und,  wenn  die  Uberhebung  mindestens  fünf
Mark  beträgt,  auch  von  Amts  wegen  durch  die  Oberbehörde  zu  erfolgen.

Dem  Antrag  auf  Berichtigung  der  Veranlagung  (Abs.  2)  oder  Erstattung  von  Besitzsteuer
(Abs.  3)  ist  nur  zu  entsprechen,  wenn  er  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ablauf  des  Erhebungszeitraums
  gestellt  worden  ist.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  Ablauf  des

 

—  156  —
        <pb n="1346" />
        Erhebungszeitraums  eingetreten  sind,  so  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  der
Antragsteller  von  diesen  Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.  ge  Fristn  %

(5)  Im  übrigen  kann  eine  rechtskräftige  Veranlagung  zu  Gunsten  des  Steuerpflichtigen  nur
im  Wege  des  Biligkeitserlasses  durch  den  Bundesrat  geändert  werden.  §  31  Abs.  2  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen
  gilt  entsprechend  für  die  erstmalige  Veranlagung  der  Besitzsteuer.
(6)  Wenn  nach  Ansicht  des  Besitzsteueramts  die  Besteuerung  von  nachweislich  aus  der  Veräußerung
  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögens  herrührenden  Vermögensbeträgen  oder
von  solchen  zum  ausl  ndischen  Grund=  oder  Betriebsvermögen  gehörigen  Gegenständen,  die
während  des  Veranlagurszeitraums  ins  Inland  verbracht  worden  sind,  eine  besondere  Härte
darstellt,  so  kann  das  Besitzsteueramt  die  Erhebung  des  Mehrbetrags,  der  von  dem  Steuerpflichtigen
  zu  zahlen  ist,  weil  ausländisches  Grund=  oder  Betriebsvermögen  vom  Wehrbeitrag  freigeblieben
  ist,  vorläufig  aussetzen  und  dem  Steuerpflichtigen  anheimstellen,  binnen  einem  Monat
den  Erlaß  dieses  Betrags  zu  beantragen.  Derartige  Anträge  sind  bei  dem  Besitzsteueramt  anzubringen
  und  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  der  Oberbehörde  durch  Vermittlung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  dem  Bundesrate  vorzulegen.

8  70.
Die  nach  §  69  Satz  2  des  Gesetzes  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  auf  Grund  rechtskräftiger
  Entscheidung  zu  erstattenden  Beträge  sind  wie  Erstattungen  an  Besitzsteuer  zu  Lasten
der  Reichskasfe  zu  verrechnen.

8  71.

)  Wird  im  Rechtsmittel-,  Berichtigungs-,  Neu=  oder  Nachveranlagungsverfahren  (8  38
Abs.  3,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,  §  66  Abs.  1,  §  73  Satz  2  des  Gesetzes)  die  Besitzsteuer  anderweit
  veranlagt  oder  infolge  eines  offenbaren  Versehens  zu  Unrecht  gezahlte  Besitzsteuer  erstattet
oder  Besitzsteuner  vom  Bundesrat  aus  Billigkeitsgründen  erlassen  (§  69  Abs.  3  und  5),  so  hat  das
Besitzsteueramt  die  Eintragungen  in  den  Spalten  3  ff.  der  Besitzsteuerliste  (Zugangsliste)  mit  roter
Tinte  zu  berichtigen.

(2)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  Besitzsteuer  (Zugang  oder  Abgang)  ist  der  Hebestellee
  behufs  Eintragung  in  die  Spalten  5  und  6  des  Sollbuchs  mitzuteilen.  Die  Mitteilung
wird  Beleg  zum  Sollbuch.

§  72.
Sstsesde.  (1)  Sind  am  Schlusse  des  auf  den  Erhebungszeitraum  folgenden  Jahres  beim  Abschluß  des
S  be=  Sollbuchs  die  zum  Soll  gestellten  Besitzsteuerbeträge  noch  nicht  oder  nicht  vollständig  zur  Hebung
gen  und  Rest=  gelangt,  so  sind  die  Rückstände  in  die  Restnachweisung  einzutragen  und  dort  weiter  abzuwickeln.
nachweisung.  (0)  Die  Restnachweisung  wird  nach  dem  Muster  7  geführt.  Von  einem  an  der  Kassen-Muster
  7.  führung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  der  Restnachweisung  zu  bescheinigen,
—  daß  die  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Sollbeträge  in  die  Restnachweisung
übertragen  worden  sind.
()  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Einnahmebuche  zu  buchen.
64)  Eine  Überweisung  der  in  die  Restnachweisung  übernommenen  Beträge  findet  im  Falle
des  Wegzugs  des  Steuerpflichtigen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.

§  73.
niber.b  (0)  Besitzsteuern,  welche  wegen  zu  Unrecht  unterbliebener  Veranlagung  erst  später  veranlagt
ng  der  werden,  sind  in  der  Zugangsliste  zur  Besitzsteuerliste  und  in  dem  Besitzsteuer-Sollbuche  (Zweite
esißsteuer.  Abteilung)  oder  nach  dessen  Abschluß  in  der  Restnachweisung  nachzuweisen.  Die  Bestimmungen
im  §  65  Abs.  2  finden  sinngemäße  Anwendung.  6„
□)Sind  die  im  §  70  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgesehenen  gesetzlichen  Zahlungsfristen  berei
arläichen,  so  ist  die  Besitzsteuer  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung  des  Stenerbescheids  zu
en.

—  16  —
        <pb n="1347" />
        8  74.  —
()  Hinsichtlich  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der

Strafe  im  Gnadenwege  sowie  hinsichtlich  der  Strafvollstreckung  und  der  Verjährung  der  Strafverfolgung

  kommen,  auch  für  die  von  der  Zollgrenze  ausgeschlossenen  Gebietsteile,  die  sich  auf
Zollstrafen  beziehenden  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  der
Hauptzollämter  und  Zolldirektivbehörden  die  Besitzsteuerämter  und  Oberbehörden  (§  49  des
Gesetzes)  oder  andere  durch  die  Landesregierung  bestimmte  Behörden  treten.

()  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Geheimhaltungspflicht  (6  82  des  Gesetzes)  findet  die
Strafverfolgung  nur  im  gerichtlichen  Verfahren  statt.

5  75.
Die  festgesetzten  Geldstrafen  fallen  der  Staatskasse  des  Bundesstaats  zu,  von  dessen
Behörde  die  Strafentscheidung  getroffen  ist.

8  76.

Uber  jeden  einzelnen  in  die  Besitzsteuerliste  aufgenommenen  Steuerpflichtigen  sind  Alten
anzulegen,  in  welche  alle  auf  die  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  bezüglichen  Mitteilungen,  Besitzsteuererklärungen,
  Anträge  und  sonstigen  Schriftstücke  nach  der  Zeitfolge  geordnet  aufzunehmen
sind.  Die  Wehrbeitragsakten  können  als  Besitzsteuerakten  weitergeführt  werden.  Die  Akten  sind
derart  zu  führen,  daß  sich  eine  Nachprüfung  nach  ihrem  Inhalt  ermöglichen  läßt.

§  77.

Die  Wehrbeitragslisten  K,  die  Besitzsteuerlisten  und  die  Kassenbücher  sind  nach  Abschluß
des  Veranlagungsverfahrens  noch  fünfzehn  Jahre  aufzubewahren.  Die  Wehrbeitragsakten  der
natürlichen  Personen  und  die  Besitzsteuerakten  können  nach  Ablauf  des  zehnten,  auf  den  Tod
eines  Steuerpflichtigen  folgenden  Jahres  ausgeschieden  und  vernichtet  werden.

§  78.

□)Die  Besitzsteuer-Sollbücher,  die  an  deren  Stelle  getretenen  ergänzten  Besitzsteuerlisten
(§  61),  die  Restnachweisungen  und  die  Besitzsteuer-Einnahmebücher  nebst  den  dazugehörigen
Belegen  sind  durch  die  Oberbehörden  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  je  nach  Ablauf  des
auf  einen  Erhebungszeitraum  folgenden  Rechnungsjahrs  die  Sollbücher  und  die  an  deren  Stelle
getretenen  Besitzsteuerlisten  für  den  abgelaufenen  Erhebungszeitraum,  die  Restnachweisungen  für
den  vorvergangenen  Erhebungszeitraum  und  die  Einnahmebücher  für  die  letzten  vier  Rechnungsjahre
  nebst  den  dazugehörigen  Belegen  der  Oberbehörde  einzureichen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  kann  anordnen,  daß  die  Nachprüfung  der  Bücher  und  Belege  an  den  Amtssitzen
  der  Besitzsteuerämter  und  Hebestellen  durch  abgeordnete  Beamte  der  Oberbehörde  stattzufinden
  hat.
.  (2)anieweitsichdiePrüfungderOberbehördeauchaufdieeinzelnenVeranlagungenzur
Besitzsteuer  zu  erstrecken  hat,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(O  Die  Landesregierung  kann  die  Prüfung  anderen  Behörden  als  den  nach  8§  1  Abs.  1
bestimmten  Oberbehörden  übertragen.  Diese  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem
Reichskanzler  mitzuteilen.  -

§  79.

(1)  Das  Verfahren  in  Besitzst  gelegenheiten  ist,  soweit  nicht  hinsichtlich  der  Kosten  in
den  8§§  60,  85  des  Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,  kosten-,  gebühren-  und  stempelfrei.

Zu  den  Kosten  des  Verfahrens  ist  auch  die  Postgebühr  zu  rechnen,  welcher  die  Sendungen
  der  Besitzsteuerämter  und  Hebestellen  an  die  Steuerpflichtigen  unterliegen;  sie  fällt  daher
den  letzteren  nicht  zur  Last.  Dagegen  haben  die  Steuerpflichtigen  die  Postgebühr  für  die  von
ihnen  an  die  bezeichneten  Behörden  zu  richtenden  Sendungen  zu  tragen.

 

—  17  —

führung.

n

Pses

Kosten.
        <pb n="1348" />
        8  80.
brenung)  Kass  (1)  Über  den  Ertrag  der  Besitzsteuer  ist  von  den  durch  die  Landesregierungen  bestimmten

Keuer  und  en  mit  der  Reichshauptkasse  nach  Maßgabe  der  „Bestimmungen  zur  Regelung  der  Abrechusstellung
  nungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910  )“  abzurechnen.
er  Ein-  Entsprechend  den  Vorschriften  im  §  4  dieser  Abrechnungsbesti  gen  sind  ferner  besondere
wwelter-  monatliche  und  vierteljährliche  Ubersichten  der  Einnahme  an  Besitzsteuer  aufzustellen,  aus  denen
chten.  sich  das  Gesamtaufkommen  (die  eingezahlten  Beträge)  an  Besitzsteuer  einschließlich  der  Nacherhebungen
  und  abzüglich  der  Erstattungen  (Zurückzahlungen),  der  Betrag  der  Vergütung  an  die
Bundesstaaten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  (8§  86  des  Gesetzes)  und  bis
zum  Rechnungsjahr  1919  auch  der  Betrag  der  nach  §  87  des  Gesetzes  den  Bundesstaaten  etwa
zu  gewährenden  Sonderentschädigungen  für  den  Ausfall  an  Erbschaftssteuer  sowie  der  an  die
Reichskasse  abzuführende  Betrag  ergeben.
(2)  Die  Ubersichten  sind  den  in  den  Abrechnungsbestimmungen  bezeichneten  Behörden  oder
Dienststellen  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Fristen  einzureichen.  Statt  dessen  können  die
Angaben  in  die  allgemeinen  Reichssteuerübersichten  aufgenommen  werden.
(#)  Die  Oberbehörden  für  die  Besitzsteuer  (8  1)  gelten  im  Sinne  der  Abrechnungsbestimmungen
als  Direktivbehörden.  -

§81.
Die  Landesregierung  kann  die  den  Direktivbehörden  nach  den  Abrechnungsbes  g
übertragenen  Geschäfte  anderen  Behörden  als  den  nach  §  1  bestimmten  Oberbehörden  übertragen.
Die  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

g  82.
ibergangs-  ()  Der  Durchschnittsbetrag,  um  welchen  die  Einnahme  an  Erbschaftssteuer  in  den  im  §  87
estimmun-  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Bundesstaaten  in  den  Rechnungsjahren  1913  bis  1915  niedriger
gewesen  wäre,  wenn  die  wegen  der  Besitzsteuer  eingeführte  Ermäßigung  bereits  während  der
Rechnungsjahre  1913  bis  1916  bestanden  hätte,  wird  vom  Bundesrate  besonders  festgesetzt.
(2)  Die  hiernach  festgesetzten  Durchschnittsbeträge  bilden  nach  Abzug
a)  des  Unterschieds  zwischen  der  Einnahme,  welche  die  Bundesstaaten  noch  in  den
Rechnungsjahren  1917  bis  1919  aus  der  nicht  ermäßigten  Besteuerung  von  vor
dem  1.  April  1917  eingetretenen  Erbfällen  gehabt  haben,  und  der  Einnahme,
welche  sie  aus  diesen  Erbfällen  gehabt  hätten,  wenn  auf  sie  bereits  die  Ermäßigung
wegen  der  Besitzsteuer  in  Anwendung  gekommen  wäre,
b)  von  zehn  vom  Hundert  der  nach  dieser  Kürzung  noch  verbleibenden  Beträge
das  Soll  der  nach  §  87  des  Gesetzes  den  Bundesstaaten  auf  die  betreffenden  Zeiträume  für  den
5Fortfall  der  Erbschaftssteuer  zu  gewährenden  Vergütungen.

X  MTB

gen.

0  Zentralbl.  für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  352.
        <pb n="1349" />
        Anlage  1.
(Ausführungsbestimmungen  §  50.)

Hilfstafel
über  den  gegenwärtigen  Gesamtwert  einer  Rente  oder  Nutzung  im  Werte  von  1  Mark
auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  zur  Berechnung  der  davon  zu  entrichtenden
Besitzsteuer.  (Zu  §  37  Abfs.  1  des  Gesetzes.)

 

 

 

 

 

 

 

 

,
Anzahl  Anzahl  Anzahl
der  Gesamtwert  der  Gesamtwert  der  Gesamtwert
Jahre  Mart  .  ELIEMIIEIIEIIT  pf
1  1  0,0  29  17  ri  5723  220
2  1  96,2  80  1198  556  23  2.7
-  2  88.0  1  18  200  f55023  430
4  8  77,6  a2  18  58%  o  23  536n
5  4  6%  33  18  87,1  1112  —i
6  5  451  4  19  14,6  ssa  28  715
7  6  24,2  85  19  41,1  68  .  28  80,6
8  7  00„  86  19  66,5  64  «  28  88,7
9  *?  73%  87  15  90,  65  23  9%
10  Z  6  45,6  *d  T.  20  14%  66  24  ,
11  9p  1La.  ao  ——..—...—  67  24  12'
12  rDP  76%  40  20  64  69n  24  194
13  10  88.6  441  20  79  600  24  25644
14  10  98%6  *42  20  l  996  70  24  328,0
15  11  56,  4  lll  r1  71  24  39.5
16  12  11,  44  21  a8732  72  24  45%
17  12  65,  45  1  21  78  24  51
18  18  16,6  46  21  730  74  24  57.8
10  #13  —i  47  21  683834  75  24  6%
20  14  18,6  48  7  22„  064,8  76  1.  24  68%
21  14  590  4  1  23  199  77.  24  731
22  15  ·2  50  T1  22  84,2  78  i  24  78,0
28  15  451  51  22  484  70  24
24  15  86,7  52  22  60  so  24  87,3
25  16  -ei.  53  22  7940%  81  24  r-*ii-26
  16  6  6522  87  2s  24  enß
27  16  %  fr5  2  0%  sa  10%
28  17  880  56  28  100%  84  25  —
%  und  mehr
1
1  l
!  i
i
        <pb n="1350" />
        Anlage  2.
(Ausführungsbestimmungen  *s  54  Abs.  5.)

Hilfstafel  zur  Berechnung  der  Besitzsteuer.

(Zu  §8  25,  26  des  Gesetzes.)
Die  Besitzsteuer  betr  äg  t
wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens)

 

 

 

bei  einem  den  —  1  .
Vermögens-Betrag  sich  beläuft  auf  mehr  als  4.
»  von--..--.—.-—.-..-—--.-——--«--—...-—-..«.--.--.
uwachs  100  ooo  20  000  300000  400000  600000  750  o00  1000  000  2000000  6  o900000
zuwach  1000  bis  bis  bis.  bis  bis.  bis  n  KFHis  ies  J0000000
von  ——————————E——  —.  —————————J9
Marl  Mark  Mark  Mark

nicht200
übersteigt  Mark  Mark  Mark  Mart  Mark
[Marri##.  Marr  Ink-]Marr  1#k-  1  MarrI#l.  LMarr  in-[Marri#.[  Marr  u#U  IIIEEVOEEDII
T.  i

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Marl
1000  ½#½%0%0  %  %%%%%%%%%  I  bo
2000  1846..  %  .  27.  .  31.  83.85-·
sooo  225025502850315034503750405043504650495052l50
4000  30.84.38.42.46.50.  54  59  6%  662
3001]06o060|sq0  5/  ß0nob7  530%½0  g  bo
6000  ..  .  57.  .  .  .  .  7.  93.  .  105.
3888  IIZO  33502650325080508750345010150108501155012250
.  .  .  .  .  .18.  .124.182.14o.
9000  67s507650855094501035011250121513050139501485015750
10000  75«s.85.95.105.115.125.185·145.155.165.175.
11000.82509350104I50115501265013750148515950170501815019250
12000  .102«.114.126.  .  .162.-174.186.198.210.
Hggg  ggso  Hglso  åågsojågsongsoigåso1755018850201502145022750
.  ;.  .  .1.  .  .  .217.231.  .
15000  11215127·501425015750172I50187502025021750232502475026250
I  .
16000  10i.136.152.168·.184.«2oo.216.232.248·2s4.280.
Izgoog  IzzzsoEgsoägjsoäxgooägäsozäåso335024650263502805029750
,.  .  .  .  .  .261.279.297.315.
19000  142350181s50180501995021850237i5025650275150294503185033250
20  000  1300.10  4%%  %  o.  290.  44%%
d10  153/65028550|0  0%0  250  *  325/50  46504
dod  EIEIEIIEBIIEüIELEE
28000  172  50  4  %0„O
2005  16801.30222/.55/,27%,  %0|  H  2  346872  39  420.
2200  a  212602%0%%%%S0  0  0  2%ié(f6ö½
4  47/4  .25.51
200  205600280|  so  *n  210/60/  02%0  J1  0%45  ¼%%%  04%%
l  I.  .  .  .  .  .  .  s.  49.
29000  217950248I50275150304503335036250391504205044950478l5050750
aoooo  225  55  s
mooo  .  05».  3  345.375  5  435.465.495..525.
32000  282lso  äsglso294l503255033350283504185044950  äaosogääso  542  50
"  9  .
388  24250  220  813600834650  2/60%0%50%%%  8110%Sts  50
-  Es  .  5  561.  5  4
"6  262  s0  22#60|  .SP6  S  406%0|s  bo  4##0so  isétgh,  S6K  50
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3  1  4%  I:  6q  ¼  4  1  "  !  1  ·  58  627
3  98  266  50  51|50  0  00o  4%0%0%%
usd.  ü000  0%  %%%8%E%  Gõo  700
1000  Igral  .  «
Zuwachs  meh  .  -  :  «
r  .  -  “-  —  «  ·  F  ·  3  9  «  .  .  -  s-50
  ie  2/50c  850%e  950e  1050%  1150%%  12/50  19/50%ie  1450e  —————  bo
oo  ooo  TIE—IIIEE……—…k—,IIæ—NIIi—LIEAE

 

—
)  Auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundet  (5  28  Abs.  3  des  G
ell.  la,ausr  ach  unken  abgerunhet  G.  r  Qbf.  des  Gesehenh,

—  20  —
        <pb n="1351" />
        Die  Besitzsteuer  beträgt  —

 

bei
einem
Vermögens-



wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens

 

 

 

 

 

 

 

200  000
bis
300  000
Mar

Mark  1/#k.

 

 

Ler  .

 

300000
bis
400  000

Mark.

 

612

 

 

400  000  500  000
bls  bis
500  000  7.

Mark  Mark
Mark  f.]  Mark  P.
664
6704
689  742
702  756.
715  770;
726  784#
741  798.

754  81
767  826T
780  840.
793  854t
8060,68
819  882
832.896
845.210.
858.  924
871|  988
8  952.
897  966.
910  980
92%  %
936%.1008
HI  1  022.
1  036
—.u*i
98811064
1  0010.00
1  014  1  092.
1  027  1  106..
1040.1120
053  134
1  066681148
1  0701162
1  00ö2#11
1  100.1  190
1  118  1204
1  131.1218
1  144232
1  157  1  240.,
1  170  1260
1  183  1274
1  106.1288.
12000  1802g
1222.  1816
1  235.  1  330|
1248  1  344
1261  1  358.
12741372
1287  1  886,
1  3000.00,

 

 

 

sich  beläuft  auf  mehr  als

 

 

 

 

 

 

4.
8

S

SSeET

38333
—
Pn

MANNNNNNNDN
□  333388338
□G  N  O
SESSSSSSSSSS
....

ZZ

Dacht
ORIO
        <pb n="1352" />
        bei  einem
Vermögenszuwachs

von

Zuwachs  mehr
300  000

Die  Besitstenuer  beträgt

 

 

50

 

 

 

wenn  der  Gesamtwert  des  stenerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  als

 

200  000
bis
800  000
Mark

UPf.□Mark  1  U.

1  262|50

O
S##o  —
——
——
SPSS

—
A.

67  5
bo
50
50
1  687/50
1  712|50
1737|50
1762|50
5.
178750
1  800.
1  812/50
1  825.
1  837/50
1  850|3
1  862/50

—
288
S

8

H
3888
338S

D
V

je  1260

 

 

300000
bis
400  000
Mark

Mark  1  r

1  363|50

 

1  998.
2  011/50
2025.
1
je  13|50

450|

Mark  1  f.

 

400000
bis
500  000
Mark

1  464/50

 

 

 

2  131|50

22
38
.
S

je  14860

Maik  i  f.

 

 

500  000
bis
750  000
Mark

1  665|50
1  581
1  596|50
1  61
1  627|50
1  643
1  658|50
1  674
1  689|50
1705
1  720|50
1  736
1  751|50
1767.
1  782|50

 

je  15|50

 

45

22  —

Mark  #.

1  200%
1  683
1  699|50
1  716
1  73250
1  765|50
782
1  798|5
1  815
1  831|50
8438
1  864/50
1  881.
1  897|50

—

2  442
2  458/50
2  475

je  10850
4950“

 

Mark  1  k.
50

1  767
785
50

1
1  802

 

je  1760
5250

 

 

je  18.50
6  550

 

5000000
bis
10  000  000
Mark

Mark  ff.]

1  96950
1  989
2  008|50
2  026
2  04750
2067
2  086|50
2  106

 

10  000000
Mark

Mark  ##.

2  070|50
        <pb n="1353" />
        Die  Besitzstener  beträgt

 

 

 

 

 

 

 

wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  als
bei  einem  —  lblbl
Vermögens-  900  000D  400  (oo  500  0  D  750  000  1000000D  2000  0oD  5000  ooo
mh  bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis  10  ooo  ooo
400  o00  500  ooo  750  ooo  000  000D  2000  000D  õ  ooo  ooo  10  ooo  ooo  Mark
von  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Marf
Mark  Mark  I  f.q.  Mar#  f.Ma/Pf.  Mark  Pf.  Mart  f.]  Maa  J.  I  Mar.  Wan
—  —  —  —  —  —  —  —  I
301  000  4  515  4  816  5  117  5  418  5  719  6  020  6  321  6  622
302  000  4580  4  832  34  5430  5  738  6  040.  0  342  6
903  000  4545  4848  5  151  5454  5757  1  6  060  6363  6  666
304  000  4  560  4  864  5  168  5  472  5776  6  080  6  384  6  688
306  000  4575  4880  5  185  5  490  5795  6  100  6  105  6  710
)  4  590  4896  5202  5  508  5  814  6  120  6426  6732
4  605  4  912  5  29  5526  õ  833  6140  6  447  6  754
308  0e.  4  620  4928  5  236  5  5  852  6  160  6  468.  6776
309  000  4  635  553  5  562  5  871  6  180  6  489  6  798
810  000  4  650  4  960  5  270  5  680  5  890  6200  6  510  6  820
311  000  4  665  4976  5  287  5598  5  009  6220  6531  6  842
812  000  4  680  4992  5  304  5  616  5  928  6240  6552
3130  4  695  5  008  5  321  5  634  5947  6260  6573  6  886
3140  4  710  5  024  5  338  5  652  5966  6e280  594  6  908
315  000  4725  5  040  5  355  5  670  5985  6  300  6  615.  6  930
316  000  4740  5  056  5  372  5  688  6004620  6  636  6  952
317  0  4  755  5072  5  389  5206  6  023  D  6  657  6  974
31800  4770  5088!  5  406  5724  6u042  6360  6  678  6  996
3190  4  785  5  104  5  423  5742  6061  6380  6  699  7  018
320  000  4  800  5  120  5  440  5  760  „  6  080.  6400  6720  7  040
321  000  4815  5136  5  457  5778  6  099  6420  6741  7062
322  000  4  830  5  152  5  474  5796  6  118  44  6762  7084
323  000  845  5  168  5  491  5  814  6137  6  460  6  783  7106
324  00  4860  84  5  508  5  832  6  156  6  480  6  7128  t
250  4  875  5200  „  5525  5  850  6175  6500  6825  7  150  !t
326  000  4890  5216  5  542  5  868  6  194  6520  6  846  7  172
3227  000  4905  5232  5  559  5886  6  213  6540  6867  71
328  000  4920.  5248  5576  5  904  6  232  6  560  6  888  7216
329  000  4935  5264  5593  5  922.  6251  6580  238
330  000  4950  5280  5  610  5940  6270  6  600  6  980  1  7  260
381  000  49653  5  296  5  627  5  958  6289  6620  69951282
382  00  4  980  1  5  312  5  344  5976  6  308  6640  6972  304
333  000  4  995  5  328  5  661  5  994  6327  6  660  6  993  7  326
34  5  010  5  T  5  678  6  012  6346  6  680  7  014  7  348
335  0  5  025  5  360  5  695  6  030  6365  6  700  7  035  7  370
5  040  5  376  5712  6048  6384  6720  7056  7  392
337  000  5  055  5392  5729  6066  6  403  6  740  7077  7  414
5  070  54081  5740  6  084  6422  6  760  7098  ?.  736
389  00  5  085  5  424  5  763  6  102  6  441  780  7  119  7458
340  000  5  100  5  440  5  780  6120  60  6  800  7  140  7  180
341  000  5  115  5456  5707  6  1383  6  470  6820  7  161  7502
342  000  5  130  5472  5811161506  6498  6810  7132  7524!
343  000  5  145  5  488  5  831  6  174.  6  517  6  860  72038  7  6106
344  00  5  160  5  504  5  818  6  192  6536  6880  7221  7568
345  00  5  175  5520  5  865  6210  6555  6000  7215  7  590
346  900  190  5  536  5882  6228  6574  6920  7266  7  612
347  000  5  205  5552  5  890  .  6  246  6593  6  940  7287  7  631
348  0  5220  5568  1  5  916  6  264  I  6612  6  90  7  308  7  656
349  000  5  85  5  54  5  988  6  282  6  631  6  980  738329  7  678
350  0c  5  50  5  600  5  950  6  300  6  650  7  000  7350  7  700
351  000  5205  5  616  5967  6  3818  6  600  7020  7  371  7722
352  000  5  280  5  632  5284  62336  6  688  04  7  392  7744
353  000  —  6  648  6001  „  6354  6707  70600  7  418  7  766
I  l
        <pb n="1354" />
        bei  einem

Die  Besitzsteuer  beträgt

 

 

wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  als

 

Vermögenszuwachs


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400  000  500000  750  000  1000000  2000000  5000000
bis  bis  bis  bis  bls  bls  10  000000
500  000  750  000  1000000  2000000  S—.  10  000000  Marl
Mark  Mark  Marl  Mark  Mark  Mark
Mark  Pf.  Mark  I#-Mt.  Marl  L#t.  Marl  1Pf.  Mark  1Vf.  Mark  1Pf.  Mark  [PI
5  664  6  018  6372  6726  7  080  34  7  788
5  680  6  5  6390  6  745  7  100  7455  7  810
5  696  6052  67408.  6764  7120  7476  7832
5  712  6069  6426  783  7140  7497  7854
5728  6  086  6  6802  7160  76518  7  876
6  103  6462  6821.  7180  7539  7898.
5760  6  120  6480  64  7200  7560  7920
5776  6137  6498  6859  7220  7581  7942
5792  6154  6516  6  878  24  7  602  7964
5  808  6171  534  6897  7260  7623  7986
24  6188  0.552  6  916  7280  7644  s  õos
5  840  6205  6570  6ç35  7300  7  665  86030
5  856  6222  6588  69V54  7320  7686  8052
5  872  6239  6  606  6  973  4  7707  6074
5  888  6256  624  69092  7360  7728  8096
04  6273  64  7011  7380  7749  8  118.
5920  6290  6660  700  7400  7770  8140
5  936  6307  6  678  704  7420  7791  8162
5952  6324  6696  7068  7812  8184
5  968  6341  6  714  7087  7460  7833  8206
5  984  6358  6732  7  106  7480  7884  8228
6000  6375  6750  7125  7  500  7  875  8250
6  016  6  392  6768  7144  7520  7896  8272
6032  6409  6786  7163  7540  7917  8294
6048.  6426  6  804  7182  7  560  7938  8  316
64.  6443  6822  7201  7580  7959  8  338
r*rs*  *•Pn•i  6460  6840  7220  7600  7080  8  360
6  096  6477  6858.  7239  7620  8001  6382
6112  6494  6876  7258  64  8022  8404
6128  6511  6894  7277  7  660  ·0  9426
6144  6528  6  912  7296  7  680  64  s  448
6160  6545  6930  7  315  7700  885  89470
6176  6  562  6948  7334  7720  8106  8492
6192  6579  6  966  35  7740  8127  8614
6  208  6596  6984  7  372  7760  8148  9  56
62  6613  7002  7391  8169  8558  g
24  6630  7020  7410  7800  90  8  56E0.
6256  6647  7038  7429  7820  9211  8  602
6272  64.  7u056  7448  7840  8232  8  624
6288  6  681  7074  7467  7860  8253  8646
6304  6698  7092  7486  7880  8274  8  666
6320  6715  7  110  7505  90  8295  8  600
0  336  6732  7128  7524  7920  9  316  83712
6352  6749  7146  7543  7940  8337  8734
6  368  6  766  64.  7562  96  95  r*s*ie
6  D  6783T  7182  7581.  7980  89870  8778
6400  6  800  7200  7600  8000  8400  8  800.
je  16  je  17  je  18  je  19  je  20  je  21  je  22  #  .
8000.8500;  9000  9500  10000  10500.110001-.

-  l
        <pb n="1355" />
        bei  einem
Vermögenszuwachs

von

Mark

501  000

wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  als

Die  Besitzsteuer  beträgt

 

 

 

.

50
50
50
50
50
50
50
50
50

50

50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
bo
50
50

50

 

750000
bis
1000000
Mark
Mark  If.
9500
9789  .
9808  50
9828  .
9847  50
9  867  .
9886  50
9  906  .
9925  50
9945  .
9964  50
9984  .
10  003  50
10  023  .
10  042  50
10  062  .
10  081  50
10  101  .
10  120  50
10  140  .
10  159  50
10  179  .
10  198  50
10  218  .
10  287  50
10  257
10  276  50
10  296  -
10  315  50
10  335  .
10  354  50
10  374  .
10  398  50
10  413  .
10  482  50
10  452  .
10  471  50
10  491  .
10  510  50
10  530  .
10  549  50
10  569  .
10  588  50
10  608  .
10  627  50
0  647  .
10  666  50
10  686  .
10  705  50
10  725
10  744  50
10  764  .
10  788  50

 

 

1u000  000
bis
2000000
Mark

50
50
50
50
50
50
50
so
so
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
bo
50
50

 

 

2000000
bis
5000000
Mart

 

.

50
50

50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50

 

5000000
bis

10  000  000
Mart

Mark

 

#t.

50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
bo

50

50
50
50
50
50
50
so
50
50
50
50
50
50
50

 

 

S.  S.  S.  S.  S.  S.  S.  S.  S.  S.  S
        <pb n="1356" />
        Die  Besitzsteuer  beträgt

 

 

 

 

 

 

 

!#  wenn  der  Gesamtwert  des  stenerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  als
bei  einem
Vermögens-  500  0oo  750  000  1  o0o  ooo  2  ooo  ooo  ooo  ooo
uwachs  bis  bis  bis  bis  bis
ö  9  750  000  1000000  2000000  5  000  000  10  000  000
von  Mark  Mark  Mar  Mark  Mark
Marl  Mark  f.  Mart  El.  Marl  Bf.  Mark  N.  ————
i
554  000  10  244t9  10  803ö.  11  3670  11  9111  12  466
555  000  10  2607  50T0822  3Sa3  50%132  50  24875
556  000  10  26066  10  812  11  3986  11954  12  510
557  000  10  304  50  10  881150  4  60
558  000  10  33  10  88111  11  49  11  92%  12  5556-559
  000  10  341  50  10  900  50%1459  5  s50  12677  60
560  000  10  360  10  920  11  499  12  010  12  e6600%
561  000  10  378  50  10  999  5515000  0
562  000  10  3995  10  999.  11  5211  ——7„  12  64550
568  000  10  415  50  10  978  50
564  000  10  44  10  993  11  5602  12  126  1
565  000  10  42  0%  11582  5s50  12147  s50  12712  6o0
566  000  10  471  .  11087.  11603,.  12169».  12  735  bo
567  000  10  49Z  59  0  1233  5000  277
568  000  10  5086  11  076  11  64144  12212  122600  ir
569  000  10  526%  11005  60  11864  6s0o  12  233  50%2802
570  000  10  5466  1186  11  665  1225056  12  825  50
571  000  10  5680  0  0  4
572  000  10  582  11  154  11726  12  28  12  870  bo
578  000  10  600  50  11  13  501%66  50512  3120R  50512392
574  000  10  610%  11  193  11767  .  12  41  12  915  ro
575  000  10  637  50  11  212  55|1%%  s50  12887
576  000  10  666  11  232  11  80686  12  34  12  900
577.000  10  6ä74  5000  SOo12  20600  50
578  000  10  68  11  271.  11849  12  427  13  005  5“
579  000  10  711/150  11  200  5%  444  s50  13027
580  000  10  7330  11  319  11  8999  12  440  13  050  .
581  000  10  746  50  11  3299  501%0  13  072  50
582  000  10  7677.  11  3149%  118831  12  5185  13  0055
588  000  10  7858501  68  s50  11561  50  12534  50  18117  6o0o
584  000  10  804  11  388  11  972  12  öbb  13  140
585  000  10  822  0  2SC|%%%  12162  650
586  000  10  841  11  427  120133  12  599  13  185
587  000  10  859  50  11  4460  |
588  000  10  878  11466  12  064  12  442  13  200
589  000  10  896  50  1145656  50  é
590  000  10  915.  11506  12  0056  12  6666  13276
591  000  10  9933  50  %11  S  13297  60
592  000  10  9692  11  544  12  106  12  7286  13  30
593  000  10  90u0  0  60  12156  s50  12749  60  13  34250
594  000  10  9899.  11  5883  12  177  127714  13  306
595  000  11007  60  11  602  50  12  197  50  12792  50ö%13387  50
596  000  11  026  11  6z22  12  2168  12  81144  13  410
3  200  11  044  11  6411  50  12  288  50  12  885  50  13  432  50
E  000  11  0686  11  661  12  2959  12  8897  13  455
-*ied.u.  11  081  50  12  6600  50ö%  22%  12878  60  13477  60
600  000  11  100  .  11  700  12  360  .  12  900.  13  500|
Fodtr  *  --  -
ark  .  ,
ZYVWWII-ie»1850je1950jeeosokjegxsokjeggso
1000000  ——19500  20500.21500  22500—
E  i
        <pb n="1357" />
        Die  Besitzsteuer  beträgt

wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  als

 

 

 

bei  einem
Vermögens-  0%  0%%
zuwachs  2000

von  Mart

Mark  Mark
1  001  000  21  000
1  002  000  21  500
3  000  22  000
1  004  000  22  088
1  005  000  22  110
1  006  000  22  182
1  007000  154
1  008  000  22  176
1  009  000  22  198
1  010  000  22220
1  011.000  22  242
1  012  000  22  264
1  013  000  22286
1  014  000  22  308
1  015  000  2  330
1  016  000  2  352
1  017  000  22  374
1  018  000  22  396
1  019  000  22  418
1  020  000  22  440
1  021  000  22  462
1  022  000  22  484
1  023  000  22  506
1  024  000  22  528
1  025  000  22  550
1  026  000  22  572
1  027000  22  594
1  028  000  22  616
029  000  22  638
1  030  000  22  660
1  031  000  22  682

1  032  000  27
1  083  000  22  726
1  034  000  22  748
1  035  000  22  770
1  036  000  22  792
1  037000  22  814
1  038  000  22  836
1  039  000  22  858.
1  040  000  22  880
1  041  000  22  902
1  042  000  22  924
1  043  000  22  946
1  044  000  22  968
1  045  000  22  990
1  046  000  23  012
1  047  000  23  034
1  048  000  23  056
1  049  O00  23  078
1  050  000  23  100

 

P.

2000  000

5000000

 

 

 

 

 

 

 

bis  bis  10  0000o0og
5000  000D  10  Oco  000  Mart
Mart  Mark

Mark  f.  Mark  Pl.  Mart
220  .  3000  000
22500  .  23  500  .  24  500
28  000  .  24  000  .  25  000
23  092  .  24  096  .  25  100
23  115  .  24  120  .  125
23  138  .  4  144  25  150
23  161  .  24  168  .  175

8  184  .  24  192  .
28  207  .  24  216  .  25  225
23230  .  24  240  .  25250
23253  .  24  264  .  25  275
23  276  288  .  25  300
23  299  24  312  25  325
23  322  33  .  25  350

3  345  24  360  .  25  375
23  368  4  3  25  400
23  391  24  408  25  425
23  414  24  432  25  450
23  437  24  456  .  25  475
23  460  24  480  .  25  500
23  488  24  504  .  25  525
23  506  52  .  25  550
23  529  24  552  .  25  575
23  552  24  576  .  25  600
28  575  24  600  .  2õ  625
23  598  24  624  .  25  650
23  621  .  24  648  .  25  675
23  644  24  672  .  25  700
23  667  24  696  25  725
23  690  24  720  25  750
23  713  24  7.  .  25  775
23  736  24  768  5
23  759  24  792  25  825
23  782  .  24  816  .  25  850
23  805  .  24  .  25  875
28  828  .  24  864  5  000
23  851  .  888  25  925
28  874  .  24  912  25  950
23  897  .  24  936  .  25  975
28  920  .  24  900  .  6
23  943  .  24  984  26  025
28  960  .  25  008  -  26  050
23  989  .  25  032  260  075
24  012  .  25  056  .  26  100
24  085  .  25  080  .  26  125
24  058  .  25  104  .  26  150
24  081  .  25  128  26  175
24  104  25  162  .  262
24  127  25  176  26.225
24  150  25  .  26  250
        <pb n="1358" />
        Die  Besitzsteuer  beträgt

wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  als

 

Al.

 

 

bei  einem
Vermögens-=  1000  000DT  2000  000D  s  ooo  ooo
zuwachs  bis  bis  bis  10  ooo  ooo
von  X  5000  ooo  10000  000  Mark
Mark  Mark  Mark
Mark  Mark  Pf.  Mark  ·#—  Mark  LMt  Mark
1  051  000  23  122  24  178  .  25224«  26  275
1  052  000  23  144  24  196  25  248  26  300
1  0580  28  166  24  219  25  272  20  325
1  054  000  23  188  .  242  25  296  26  350
1  055  000  23  210  24  265  25  320  26  375
1  056  000  23  232  24  288  5  344  26  400
1  057  000  8  24  311  25  368  26  425
1  058  000  23  276  24  334  25  392  26  450
1  059  000  28  298  24  357  .  25  416  26  475
1  060  000  28  320  24  380  .  25  440  26  500
usw.
für  je  1000  Mark  „%
Zuwachs  mehr  ie  22  ie  23  ie  24  Wie  25
        <pb n="1359" />
        Besitzsteueramt.  Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  §  4.)

Besitzsteuerliste

in

für  den  Erhebungszeitraum  19.  (19  .
        <pb n="1360" />
        Reinvermögen

 

 

 

Rohvermögen  —
am  Schlusse  des  Gesamt  am  Schlusse  des  "6„
9“  Name,  Vorname,  Veranlagungszeitraums  "  Veranlagungs-  Anfangs
S  8  d  roh.2  zeitraums  vermögen
5  Stand  und  Wohnort  (erstmals  am  Wzugrstmals  ar  21  flg.
S  (auch  Wohnung)  81.  Dezember  1816)  ver-  fähige  31.  Dezember  1916)der  Besitz-3
  des  Steuerpflichtigen  mögen  Schul-  stener-8
  (im  Falle  des  Todes  des  Steuer-  Grund.Be=  Lapital.  (Spalten  den  Spalte  Spalte  Ausf.Best.
flichtigen  auch  des  zahlungspflichtigen)  ver-  triebsper-  ab-  8a  —  abge-Erben)
  .··  ver-  34446)  züglich  ab=  rundet  —)
mögen  mögen  mogen  Spalte  7|gerundet
MoerilorrrrarrWrrrrm  Mark
2  8  4  5  60  7  8à  8b  9

 

 

 

 

80
        <pb n="1361" />
        Unter

 

 

 

Der  Ver-  Er-  Berück-  Des
mögens-  a)  nach  Stener  Steuer.  mäßigungZuschlag  sichtigung  Ubuchs  Bemerkungen
zuwachs  0.15,  ·  euer-  betrag  gemäß  gemäß  der  Sollbuch  (Stundung  und  Bewilligung  von  Teilzahbeträgt
  rl  össichtiger  nach  8  27  *54  Spalten  «  lungen,  Sicherheitslelstung,  Überwelsung
ithi  er-  der  Steuer,  Rechtsmittel-,  Berichtigungsmithin
  stenerfreiesmögens-  55  25,20  2)  Abfs  1b.  2  14  und  15  Neu=  oder  Nachveranlagungsverfahren,
(Spalte  8b  Zuwachs=  zuwachs-)  des  b)  Abf.  2  des  du  S  Niederschlagung,  Erstattung.  fonstige  Beabzüglich
  6  14055  Gesetzes  des  Gesetzes  zahlender  merfungen,  insbesondere  auch  ob  Fest-Spalte
  9)beträge  Gesetzes  Gesamt  9l“  slellungsbescheid  erteilt  ist)
bbetrag  5
2  S
Mark  Mark  Mark  Mark  Pf.]  Mark  Pf.“  Mark  Pf.]  Mark  Bf.
10  11  12  18  14  16  16  17  18
a)
b)..............

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

28  n  tro  erselgt  nur,  wenn  der  Buwech  An  Stalt  10  zmer  als  100%%  ½  beträgt.
nträge  in  Spalte  vorliegen,  ergibt  sich  der  in  Spa  einzusetzende  Betrag  durch  #
von  dem  Absetzung  des  Betrags  Spalte  11  von  Spalte  Za  verbleibenden  und  abgerundeten  zus  der  Spalte?

 

—  31  —
        <pb n="1362" />
        <pb n="1363" />
        Besitzsteueraut.  ...  Mufter  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  18  Abf.  1.)

Besttzsteuerliste  Nr.
Besitzsteuererklärung

für  die  Veranlagung

 

(Name  und  Stand)

 

d
in  (Wohnort)  itur  »
zur  Besitzsteuer  für  den  Veranlagungszeitraum  vom  1.  Januar  19
bis  31.  Dezember  19
)  I.  Ich  und  meine  Ehefren  –  deborene

*)  Der  von  mir  —  uns  —  vertretene  .........

1)  Lowest  sich  die  Vermögenswerte
  nicht  aus  dem
Ne##  oder  Kuröwert  oder  besah  .  am  831.  Dezember  19..  an  elgenem  Vermsgen"“")  unb  an  fideikommissarischem  Bermögen")

 

t
dem  Betrage  der  gelelsteten  «
Honigs-can  Etsch-s  ,  »So-tm  1.  Grundvermögen:
er  Struerb  e  n  bäude  und  Li  W#aften),  ausgenommen  Grundstaäcke,  die  bem  Betriebe  den
dteseestostenererkläruns  auf  #Verbankz  Lrunygl(webzuwe  und  #iegenschesten),  ausgeenommemn  Vr##bsstacke,  die  #cllen  d
durtsschliche  tselsuesbörtnere-  brunddsücken  sind  die  Betriebsmiserl  Goendeemiemet  W.  e  e  Loren
E  des  Wertes  belzubringen
  vermag.  “  Bezeichnung  des  Gemarkung  Straßen--Nr.  ober  Flur,  Vermögenswertt)
Grundstücks  oder  der  Belldung,wemeinde,  Gutsbezirk)  Varzellen-  iesewmen#heh  nde
Benubungaart  oder  Flächeninhalt  Mart

 

Au  1.  Nur  Grundstücke  ...  -
umgibt-II  der  G  „

 

 

g
als  elne  Besitzung  cau  *

ren.
ppotheke  4  G  d........  .
lchtæden  lud  nisxl  Meymfotv
ern  unter  II  in  Abzug  zu  r
fgen.

 

 

 

½%)  .
Seite  H—

 

 

 

 

dab  bel  den  vorstehend  unter  oder  umstehend  unter  2B  ausgeführten  Grundstücken  *ie  des  gemeinen  Werten

t,
(VBerkau  mwe  z  Gest  u  Grunde  gelegt  werden
E  l  Elhe  ie  ind  der  #onn  ert  ver-  Ge  —  enleistungen  beim  Erwerb  (Erwerbspreis),  die  len#igen  Wlchelfungskoften  ein-F#eguch
  der  5r  use  Abgaben  twaiger  Bermittlung  ren,  alle  auf  das  Grundstück  gemachten  besonderen  Auswendungen  renb
der  n  eit,  sowelt  e  nicht  zu  à5E5  lausenden  4n  a  W“  rsl—m  Bon  ben  VGestchungslosbeer  abzuslehen  fund  —8  durch
e  e  erun  cciui  ene  rt  rn  en
*  "-  4#  "  oer  en  E  1.  Janu  Eöhhn  erworben  1  p  ilt  der  bei  der  Veranlacung  des  bes  unehrelt  E  Dert  alsa
der  bis  dahin  vestembenen  Ufehungsteien,  so  dlesem  nur  dle  1914  machten  beson  n  Aufwendungen
  sebieusurechnen  und  von  ihm  bie  seit  dem  1.  "  1914  durch  Verschlechierln,“  ####  Cnustemlkert  S
ind

abzusle  en

ckko  ditũe,  b  ie  dem  31.  Dezember  1913  von  Todes  wegen  im  Sinne  der  851  #  4  bes  Esschektt  euergesebes  im  Wege
w  gea  urtiliung.  von  Eltern,  Lbelte  ader.  entsernteren  Boreltern  sowie  auf  Grund  einer  ohne  isprechende  Gegen  elstung  ersolgten
  Zuwendung  unter  Lebenden  erworben  sind,  allt,  sowelt  dle  Grundstücke  ——  —  Wer  7  oder  gärtnecher
  Zwecken  oder  kuen  bebaute  Grun  Este  Wohn-  Serewerollchen  wecken  zu  bieuen  bestimmt  Ö6  ebauung  und
Benutzung  der  gerische  lchen  Bebauung  und  Benutzunge  Ertragswert,  sonst  der  gemeine  t  bes  Erwerbeã
als  Gestehungskosten  beim  Erwerbe,  so  daß  dlesem  Betrag  113  se  il  de  em  Erwerbe  enan  gobkrehn  *smn-t  und  von
ihm  die  lelt  bem  W3W0.  rur  h  Verschechferun  etwa  rs  Wertminderungen  abzuslehen  sind.  An  dle  Etragswerts
  trikt  auf  A  rt  zur  Zeit

Wird  Ergebeman  E  sier  Antrag  gestellt?.

 

Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstre
½)  .  a  Pö  bellenn  S#  kurcds  r  die  Ermittlung  des  Vermö  u—  ist  ver  Stand  am  Gnde  Be  Hugo-»Muserllnl

  Oele  ür’-Betriebe,  bel  denen  regelmä  8  )  chtalle  Ausiden.  lens=  der  —
d  Schl  des  dPr.  Macht  der  Steu
s-  W  *  ks  E.  rscheie  es-  M  das  esbebr#h  Wirtst  chsd  *  enead  es  Se  vt  Po  Hieiert  rches

hn  E  1  Nauuern  but  unsrescht,  kann  eine  besondere  Ausstellung  vddeefan  wen

—  33  —  6
        <pb n="1364" />
        8  b  2.n
steuerbaren
boren  nicht  Fru  Smutks
e  b  Betriebe  *“
r  —u]un  koss  der
ärtnerei  o  tauslaahischen

Grundstücken  oder  dem  Betrieb
  eines  stehenden  Gewerbes
  außerhalb  des  —
Reichs  gewidmet

baues  auf

der  Lu#n
r  et  dem  Steuervsitchtiqe

nen
amss

 

und  -
Verm  ge- 



i  ".  n  atn

 

2E  *—*  des  bürgerlichen

übertrag

für  welche  dle  sich  auf  Grundstücke  bezlehenden
Rechtes  gelten,  -  B.  Erbbaurecht,  Erbpachtrecht,  Bergt
  nicht  in  2B  enthalten

Lerechtigungen,

eigentum,  sowe

 

Vermögenswert

Mlehe  dle  Randb  ·
bemerkung  1#  auf  Selte  1)

 

 

 

 

 

Be
ober  ver  Gärtnere"  auf  fremden  Grundstücken  gewidmet  ist:

2.  Betriebsvermögen  (soweit  nicht  schon  unter  1  enthalten):

triebskapital,  das  dem  Betriebe  der  Land-  odber  Forstwirtschaft

 

.  —  Gemarkung  Größe
Bezeichnung  der  Bachtung  (Gemeinde,  Gutsbezirk)  der  Pachtung

 

a)

b)

d)

ewidd“  3  ndiei  der  dem  VBetriebe  dienenden  eigenen  Gebäube,  Grundtücke
  ober  Berechtigungen

 

 

 

 

 

 

ö#0en,  das  dem  Betriebe  des  Bergbaues  ober  eines  Gewerbes

 

Geschäftsdi

  L  t  —  i
romman  Whelschatt..  Bezeichnung  bes  Betriebs  Flrma  Betriebsstätten  wwr
p  gen

 

 

 

 

unter  III  aufzuführenden  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nutzungen
und  Leistungen),  nämlich:

a)  Heloster  tändige  Rechte  nd  Gerechtigtelten,  soweit

 

 

 

 

 

Kapitalvermögen  (gesamtes  sonstiges  Vermögen  außer  den

Mark

 

nicht  unter  13  fallen  ober  als  Zubehd

rundslücks  oder  Betriebska
E  beriascfint  lind,  L
atentrechte

rreines
rlels  Körie  ti
.  Ver  ass-  osek

 

 

 

 

Seite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

84
        <pb n="1365" />
        Ob  eln  Kapltal  in

Bu  8.
ausländischen  oder  inländi-1
  angelegt  ist,

n  erten
macht  leinen  Unterschled;
auch  Aktien  einer  auslän-Kchen

  Atlengeeirschast  geören
  zum  Kienerbaren
mögen.  #  ist  es
langlos,  ob  das  Lapit  ue
vermögen  selöst  sich  im  Inand
  oder  im  Ausland  belindet.


Wertpopierc,  die  in  Deutsch-1620°
  einen  Börienkurs  haben,
mit  irem  rp
Eon  ungen  b
chuldbuch  einer  Eisentuichen
Körperschast  eingetragen  sind,
den  v  er  ent- 



.  Z

S

##

—

2

.5
22
.x

2

r

wlirb,  nach  Stückzahl  oder
Neunbetrag  und  Lettung  beonders
  zu  bezeichnen

 

 

bei  des  Bei

üÜbertrag

 

Vermsgenswert.

bemelllehe  ie  1  3  l  1)

Mark

 

 

 

Mark

 

Übertrag

 

b)  Kapitalforberungen  aus  Anleihen  oder  Schul
chreibungen  deutscher  ober  nichtdentscher  Guder
Gemeinden,  anderer  öllentlicher  Berbäude,  Sih-  enbahn-
  und  Indbustrieobli  eitonen,  Pfand  briefe,O
Hypotheken,  Grundschu  ngen,  sounstige
Kopitalsorberungen  eber  arde  wbe  sondere  Forderungen
  au  huloverschreibungen,  Wechseln,
Darlehen,  Aausionn-  v  Liinterl,  gungögelder,  Einlagen
  bei  Sparkassen  und  as  aunken,  Abrechnungs-
  und  Konkellenne  usha0en,  zsensnes
Bank-=  und  ge  Guthaben,  die  zur  Bestre
tung  60  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Setrei

 

c)  Aktien  oder  Antellschelne,  Kuxe,  Gesch  häftegnthaben
bei  Genossenschaften,  Ceschäftsante  le  un

 

Gesellschaftselnlagen

d)  Bores  Gels,  *3  unb  Kassenscheine  (aus-Pene
  dle  den  laufenden  Jahrescinugern
  ien  sch  B#esthuvet  soweit  sle  zur  Bestreitung
  der  lausenden  Ausgaben  für  del  Monate
  bren),  Gold  und  Silber  in  Barren

 

r  Noch  nicht  sälllge  Ansprüche  aus  Lebens-  Kapioder
  Kentenverstcheru#ngen,  *  kurechn  men  mit

#  ime  der  bisher  gezahlten  Prämien
oder  Tapsucsulesde  oder  mit  dem  Riccantbeue

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen  e

 

 

 

 

Hlervon  sinb  Leutttn  dle  Kenalschulden  soweit  sie  nicht  schon
berücksichtigt  sind.

ebsvermögens  zu  1.

Zusammen  I.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  des  Gläubigers  Wohnort  des  Gläubigers  Betraa
Mart
II.  Nicht  abzugsfähl,
lins  h  die  zur  Destrel-  4½
de  enden  dausn  hal-2
  i  n  d  5  in
5  8  ung  hulden)  sowie
“  nd  Laslen,  welche  v)
n  Watschalilscher  Bezschung
enerbaren  Vermöheie
  sighen  (Bemerkun  e)
un
ch  Seile  1  Anmerl#nar.  d)
e)
Zusammen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

vBerblelbt  (ohne  III)  ein  Neinvermögen  von

—  5
        <pb n="1366" />
        —  ——  —
III.  An  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nu
—————————————“  in  b  bungen  und  geistungen  habe  ich  für  mich  und  melne
Her  bie  nehereh  eichneten  at  b.  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpflichtige  —
gm  ist  erforderlich,  damit
  die  Steucrpflicht  ode  "4  :  .
anöfähichit  dkysjcsaqäkooblkk  Gegenstand  und  Rechtsgrund  des  Anspruchs  oder  zu  bezlehen-  zu  entrichten  Gu  tragen):
Lasten  beurtellt  und  kör  Ka-  der  Verpflichtung:
pi  italwert  vorschriltemäßig  berechuct
  n  kan
Weee  zuun  Gehalt,  Besoldung
  muneration
—  tuerbluechuugen  als
»...·  ·
Mng  seJxakmshssemjaächT  Gelbwert  der  einjährigen  Hebung  oder  Leistung
nem  Falie  hiorher.  gen  (Laßt):  Mark.  Mark
der  Abzugsfähigkeit  ver  unter
III  fallenden  Lasten  vgl.  die
Bemerkung  zu  II.  des  Berpfllchteten:
Name  und  Wohnort
des  Berechtigten:
Tag,  Monat,  Johr,  selt  welchem  ber  UAnspruch  ober
die  Last  besi  leht:
BSeitpunkt  ober  Ereignis,  ant  bessen  Eintritt  der  Anspruch
  oder  die  Last  wegfä
Falls  dle  Dauer  des  UAnspruchs  oder  der  W
Leben  elner  Person  oder  mehrerer  Pers##en  al  bänon  sen  —
Angabe  des  Namens,  der  Wol  pung  sowie  Tag,  Monat  -
und  Jahr  der  Geburt  dleser  Person:  4  —

 

 

 

 

 

IV.  a)  In  dem  vorstehend  angegebenen  Reinvermöcen  ist  Vermögen  enthalten,  das  aus  dem  Nachlaß  melnes-  am.....  19.—
verstorbenen  ead  herrührt.  Das  Nachlaßvermögen  betrug  zur  Zeit  des  TKobes....446  3  X,  wovon  auf  nilch  entfallen

sinb.  4  +AK.  Das  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  betrug  an  dem  für  dle  ze  —  Hür  die  letzte
l3  maßgebenden  Zeitpunkt  —  bei  Eintritt  der  Steuerpflicht

b)  In  vem  vorstchend  angegebenen  Reinvermögen  ist  eine  Kapitalabfindung  von  .
den  burch  Körperverletzung  herbeigeiührten  gänzlichen  oder  tellweisen  Verlust  der  Erwerbsfähigleit  am
von  ber  gezalhlt  —  noch  zu  zahlen  —  isl.

 

V.  Das  Anfangsvermögen  ist  durch  Wehrbeitrags-Beranlagungsbescheid  —  Belibsteuerbescheid  —  Senltellundobeichei  —:  de  (Behörde,
die  den  Bescheid  erteilt  hat,  Nr.  der  Behrbeitragsliste  oder  der  Besitsteuerliste)  sestgestellt  worden  auf  —

 

VI.  Eine  besondere  Berechnung  des  steuerbaren  Vermögens  nach  dem  Stande  bei  Beginn  des  1.  Januar  1014  —  bel  dem  nach  dlesem
—  Beltpuntt  liegenden  spãteren  Eintritt  der  Eteuerpflicht  —.  —  lieot  beise?).

 

Aumerkung:
Bon  Steuerpflichtigen,  deren  E  den  Betrag  von  100  000  #  K.  —  ,  welche  Uns-deckt  aufwkuud  gelehlicher
  Berpflichtung  (§8  1601  bis  1  “n  S  V.  G.  o  ünierhait  gerwahren  und  daher  Abf.  1  d  seues  ah  au

—  aug  der  Steuer  haben,  fünd  r  Zahl  und  Alter  der  in  Betracht  ko  brneen  ir,  r—  anzugeben.  ebenso

die  Verhältulsse  darzulegen,  -  ,  Prach  auf  Ermäßlaung  der  Steuer  nach  §5  27  kbf.  2  des  Gesetzes  begründen.

Ich  ve
See  blermit,  daß  dle  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  find.

 

S

Sesthltenerertlãrunen  ohne  Unterschrift  (Unterschrift)
Helten  als  nicht  abgeneben.

———

oder  der  #  Keihte  bem  Steneroflichtigen  icht  mehr  belannt,  ist  der  Ort  anzugeben,  an  dem  er  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Wehrbeltragserflärung

Fererl  erng  #  at.
Keslen  25F  tr  loiche  Steu  16%%  r%  r  Vermögen  bei  der  Wehrbestragsveranlagung  nicht  rechtskräftio  Feloestee  int  oder  deren
We  heragihl  ern  4  l  )  ioii  eingetreten  n#ig.  Haben  bei  Beoln  go  des  Becsnn  cengabetone  Lle  ab.  ugsläbigen  Sculden  un
K  bis  000  cr  Bemonenewachs  m
che  Angabe

em
che  X.  esamtwer#s  des  kurt  ——  sibersilegen  Teis  ü#t  bel  ine  Velmmn  en  über  20  00
sondere  Berechnung  des  Vermögens  nicht  Sefordeksh,  es  4½—  rm  eine  bezugt

0  betragen,  so  ist  eine  be

—  30  —
        <pb n="1367" />
        Besitzsteueramt  Mufter  3.
Nr.  der  Besitzsteuerliste.  (Ausführungsbestimmungen  §  55.)
Nr.  bes  Sollbuchs.

Besitzsteuerbescheid.

Auf  Grund  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  wird  die  von  Ihnen  für  die  Zeit  vom
1.  April  191..  bis  31.  März  191..  zu  zahlende  Besitzsteuer  auf
—.  —  Mark
hiermit  festgesetzt.
Der  Vermögenszuwachs  ist  folgenderweise  berechnet  worden:

Die  hiernach  berechnete  Besitzsteuer  ist  gemäß  §  27  Abs.  1  —  §  27  Abs.  2  —  des  Gesetzes
um.—  vom  Hundert  ermäßigt  worden.  Wegen  der  verspäteten  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung
ist  gemäß  §  51  Abs.  2  des  Gesetzes  gegen  Sie  ein  Zuschlag  von  ——  vom  Hundert  festgesetzt
worden.“)

Die  Feststellung  Ihres  steuerbaren  Vermögens  —  einschließlich  des  Vermögens  Ihrer  Ehefrau
  —  auf  den  oben  angegebenen  Betrag  von  —  ,  Mark  ist  für  Ihre  künftige  Veranlagung
  zur  Besitzsteuer  maßgebend.

Die  Besitzsteuer  ist  in  jährlichen  Teilbeträgen  von  .  Mark  an  d..  .  .  .

......................  zu  zahlen.

Der  erste  Teilbetrag  ist  spätestens  am  ,  die  weiteren  je  bis  spätestens
den  zu  entrichten.  Es  steht  Ihnen  frei,  die  sspäteren  Teilbeträge  im  voraus
zu  zahlen.

Gegen  diesen  Bescheid  ist  d  .  binnen  ,  beginnend  mit  dem  Tage
der  Zustellung,  zulässig.  5d  ist  ,  anzubringen.

Durch  die  Einlegung  d  wird  die  Zahlung  der  Besitzsteuer  nicht  aufgehalten.

(Unterschrift.)

Die  Feststellung  weicht  von  den  Angaben  der  Besitzsteuererklärung  ab:

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="1368" />
        Besitzsteueramt  Muster  4.

Nr.  .  der  Besitzsteuerliste.  (Ausführungsbestimmungen  §8  56  Nö.2)

Feststellungsbescheid.

Auf  Grund  der  §8§  12,  13  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  sind  Sie  —  und  Ihre
Ehefrau  —  für  die  Zeit  vom  1.  April  19—  bis  31.  März  19.  j⅛von  der  Zahlung  einer  Besitzsteuer
  freigestellt  worden.  Als  Anfangsvermögen  für  eine  künftige  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  ist
Ihr  Vermögen  am  1.  Januar  19  maßgebend.  Dieses  ist  festgestellt  auf  í  í  ,  í  ,  ,,,  Mark.

Gegen  diesen  Bescheid  ist  d..

 

binnen
beginnend  mit  dem  Tage  der  Zustellung,  zulässig.  D

 

 

ZJ  anzubringen.

 

(Unterschrift.)

Die  Feststellung  weicht  von  den  Angaben  der  Besitzsteuererklärung  ab:

88  —
        <pb n="1369" />
        Besitzsteueramt  í  ,  Muster  5.
Erhebungsbezirk  *7*  (ausführungsbeftimmungen  X

Besitzsteuer-Sollbuch

 

Dieses  Buch  enthält.  Säter,
die  mit  einer  angesiegelten  Schntr  duerch
Zogen  sünck.

–m  „  den  19

(Namheee  íí,.

(Dienststellung  «.........·.................

Die  veranlagte  Besitzsteuer  wird  zum  Betrage  von
—  Mark
hiermit  festgesetzt.
.  den...  19

(Befitzsteueramtt)))  íí
(Unterschrift)—

·  Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  unter  fortlaufender  Nummer.  Zwischen  den  einzelnen  Nummern  ist  ein
entsprechender  Raum  wegen  der  mehrfachen  Eintragungen  in  den  Spalten  9  bis  11  (Sahlung  der  gesehlichen  Teilbettöre
  usw.)  zu  lassen.

2  d  Bedarfsfall  können  bie  obersten  Laudesfinanzbehörden  die  Anlegung  weiterer  Spalten  anordnen.

ee  Verwendung  von  Schur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgeb
fortlaufentn  t  oder  Seitenzahlen  hand  |  bt  erf  sich  festgebundene  Bücher  mit
n  Spalte  b  sind  auch  die  gemä  70  Abs.  4  des  Gesetzes  Ilge  Ab
Zugeng  6%  4  an  F  p  s  ch  iß  8  s.  e  setzes  infolge  Abrundung  gezahlten  Mehrbeträge  in
In  Spalte  6  sind  die  infolge  rechtskräftiger  Rechtsmittelentscheidungen  zu  vergütenden  Zinsen  und  d
i  der  Ssibstenen  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  von  Steuerpflichtigen  berasstenden  39n  enun  *3
6.  Die  Spalte  9  ist  in  4  Unterspalten  (a,  b,  c,  d)  für  die  Jahresbeträge  zu  zerlegen.

—  39  —
        <pb n="1370" />
        NNummer  Name,  Vorname,  Stand  Frtnuees"
7  der
Besitz-  und  Wohnort  Steuer-  .  Soll
3  steuerliste  des  Steuerpflichtigen  betrag  Zugang  Abgang  Spalte  4—5)
S.  oder  der  —  vermindert
-  (im  Falle  des  Todes  des
ci  Zugangs-  Steuerpflichtigen  auch  des  zahlungs-  um

liste  pflichtigen  Erben)  Spalte  6

EIILIIIIIIIIIIIIIIIL
—.  —  6  3  7
1  J
        <pb n="1371" />
        Von  dem  Betrage  in  Spalte  7  find

 

 

hr  am  31  März  19  Nummer
ein  eza  t  ..  B  rlun  en
ges  *-“2  nieder=  rückständig  geblieben  emertung  der  Belege
nachgewiesen  geschlagen  in  die  (Stundung,  zu
im  wegen  RestnachhäöpMahnung,Spalte  5,
Einnahmebuche  Unein-Betra
  nein-  weisung  itrei  6,  12
6  für  das  bringlich-  Betrag  über-  Beitreibung  rlvr
NMRech-  Num-  keit  tragen  usw.)
nungs-  mer  unter  Stundung
Mark  l.  jahr  Mar#/  Man  Iink.  Nummer
9  10  11  12  13  14  15

 

 

 

 

 

 

 

—  41  —.
        <pb n="1372" />
        <pb n="1373" />
        Besitzsteueramt.  Muster  6.
Erhebungsbezirk  (Ausführungsbestimmungen  8  59.)

Besitzsteuereinnahmebuch

der.
in
für
das  Rechnungsjahr  19
Dieses  Buch  enthält  Blätter,

die  mit  einer  angesiegelten  S#chunr  dirc#-Zogen
  sind.
„den.  ..  19.

Mume)  ..

(Dienststellino

Anleitung.  7

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.

dne.  2.  Das  Buch  wird  monatlich  und  am  Jahresschluß  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Jahresschluß  aufK
gerechne

Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit
lortlausenden  Blatt=  und  Seitenzahlen  handelt.

Für  die  Rechnungsjahre  1920,  1921  und  1922  ist  Spalte  5  in  zwei  Spalten  zu  teilen:  Spalte  ön  aus  dem
Erhebungchei  Frn  1917/19,  Spalte  5b  aus  dem  Erhebungszeitraum  1920/22.

5.  Beträge  aus  der  Restnachweisung  sind  in  Spalte  3  durch  Zufügung  des  Wuchstaben  R  kenntlich  zu  machen.
        <pb n="1374" />
        Tag  -

Sollbuch  oder  Rest-Es

  sind

 

8

der  für  ruhweis  Name,  eingezahlt  Tages-  Be-⅛-
  Ein-  Erhebungs--  Num  Stand  und  Wohnort  n  Besitz-  summe  merhungen
Sebung  zeltraum  mer  dbes  Einzahlers  steuer

8  Man  gf.  .

1  2  8  4  5  6  7
        <pb n="1375" />
        Besitzsteuerut  í  í  í  ,  Muster  7.
Erhebungsbezirr  (#usführungsbestimmungen  §  72  Ubf.  2.)

über

die  am  31.  März  19.  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  für  den  Erhebungszeitraum
19.  19..  rückständig  gebliebenen  Besitzsteuerbeträge.

Dieses  Buch  enthält  ..  Blätter,
die  misc  eincr  angesicpelfen  Gemzer  dirrch-Zopen
  sind“).

(Nameen

Dienststellime

Gemäß  §  72  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  die  beim
Abschluß  des  Besitzsteuer-Sollbuchs  nach  Spalte  12  rückständig  gebliebenen  Beträge  in  die  vorliegende
Restnachweisung  übertragen  worden  sind.

,  den  109·—
(Name)
(Dienstftellung)..

–  —

*“)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.

—  45  —
        <pb n="1376" />
        8  Nummer  Am  81.  März  19.

-  ·lck’t"d«  ·
Z  Nudmnm  dder  Name,  Stand  und  Wohnort  ri  s98  ober
v  -  fstener  des  Steuerpflichtigen  31.  März  10
Besitzsteuer-  .  ...  in
2  Sollbu  chs  oder  der  (im  Falle  des  Todes  des  Steuerpflichtigen  Zugang  delommene
—  Zugangs-  auch  des  zahlungspflichtigen  Erben)  Besitzsteuer
8  -
S2  liste  Mark  ;  Vl.
—  —  E
        <pb n="1377" />
        Davon  sind

 

eingezahlt  niedergeschlagen  Bemerkungen
nachgewiesen
im  Besitzsteuer-  Nummer  (Stundung,
Betrag  Einnahmebuche  Betrag  des  Mahnung,
für  das!  Num-  Belegs  Beitreibung  usw.)
Mar##s  .]  Jahr  mer  Markf.
21–  2  10  11

 

 

 

 

 

 

 

47
        <pb n="1378" />
        <pb n="1379" />
        Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen.

 

81.

Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  erfolgt  durch  die  Steuermit

  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  betrauten  Behörden.  behörden.
82

Die  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  finden  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  Anwendung
der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  aus  dem  Kriegssteuer-  ser.  5  itzgesetz

  und  den  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen  nichts  anderes  ergibt.  #errs-83.


stimmungen.
(1)  Die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordent=  Zuftändiglichen
  Kriegsabgabe  der  Einzelpersonen  regelt  sich  in  der  gleichen  Weise  wie  bei  der  Besitzsteuer-  keit.
G)Zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  inländischer  Gesellschaften
  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.  Zur  Veranlagung  und
Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  ausländischer  Gesellschaften  ist  der  Bundesstaat
zuständig,  in  dessen  Gebiet  sich  der  inländische  Geschäftsbetrieb  befindet,  und  wenn  sich  der
inländische  Geschäftsbetrieb  auf  mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  der  Bundesstaat,  auf  den  der
größte  Teil  des  inländischen  Geschäftsbetriebs  entfällt.
In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Bundesrat.

84.
Vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen  (5  8)  sind  für  jeden  Ermittlung
Veranlagungsbezirk  die  Einzelpersonen  und  Gesellschaften  zu  ermitteln,  die  für  die  Veranlagung  bemiabgabezur

  außerordentlichen  Kriegsabgabe  in  Frage  kommen  (§  6  Abs.  2,  §  7  Abf.  1).  m  #ichtegen.
deren  Ein-§

  5.  n  Keuerlise  n.
.Nach  Anleitung  der  Muster  1  und  2  sind  Kriegssteuerlisten  anzulegen.  Das  Muster  1  Muster.
ist  für  die  Einzelpersonen  (Kriegssteuerliste  à),  das  Muster  2  für  die  Gesellschaften  (Kriegssteuerr.  12.
liste  B)  bestimmt.  ß
6

(10  Vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Kriegssteuererklärung  ist  nur  die
Kriegssteuerliste  B  anzulegen.

()  Die  Aufnahme  einer  inländischen  oder  ausländischen  Gesellschaft  der  im  8  18  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  in  die  Kriegssteuerliste  Z  darf  nur  dann  unterbleiben,  wenn  die  Verhältnisse  der

—  49  —
        <pb n="1380" />
        Steuererklärung.


ster  8
—  zugleich  als

ier  4.
b“m“

Feststellu
des  (abgabs,
llicheigen
ermö  ens-3uwachses.


Gesellschaft  dem  Besitzsteueramte  genügend  bekannt  sind  und  danach  feststeht,  daß  sie  zu  einer
legsabgabe  nicht  zu  veranlagen  ist.  Außerdem  sind  in  die  Kriegssteuerliste  B  die  im  Bezirke
zu  veranlagenden  anderen  juristischen  Personen  einzutragen,  auf  die  der  Bundesrat  die  Vorschriften.
des  Gesetzes  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Versteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember
  1915  ausgedehnt  hat.  Die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage
  gemäß  §  7  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1915  hat  auch  die  Befreiung  von  der  Abgabepflicht

  zur  Folge.
§  7

(1)  Die  Einzelpersonen  sind  zunächst  nur  in  die  für  die  gleichzeitige  Besitzsteuerveranlagung
aufzustellende  Besitzsteuerliste  einzutragen.  In  diese  sind  jedoch  alle  Einzelpersonen  aufzunehmen,
welche  die  Voraussetzungen  der  persönlichen  Steuerpflicht  (8§  1,  12  des  Kriegssteuergesetzes,  §  11
des  Besitzsteuergesetzes)  erfüllen  und  von  denen  zu  vermuten  ist,  daß  sie  ein  Vermögen  von  mehr
als  zehntausend  Mark  besitzen.  Für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  darf  die  Aufnahme
in  die  Besitzsteuerliste  oder  die  Benachrichtigung  des  zuständigen  Besitzsteueramts  nach  §  8  der
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  nur  unterbleiben,  wenn  mit  Sicherheit  anzunehmen  ist,  daß
der  Steuerpflichtige  ein  steuerbares  Gesamtvermögen  von  mehr  als  zehntausend  Mark  nicht  besitzt-(#)Die

  Eintragung  der  Einzelpersonen  in  die  Kriegssteuerliste  A  erfolgt  erst,  wenn  sich
beim  Veranlagungsgeschäft  ergibt,  daß  sie  voraussichtlich  eine  Kriegsabgabe  zu  entrichten  haben.
werden.  Die  Eintragung  in  die  Kriegssteuerliste  A  ist  in  Spalte  18  der  Besitzsteuerliste  zu.
vermerken.  6"56

Mit  der  nach  §  14  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung
  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärungen.
ist  die  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen  der  Einzelpersonen  zum  Zwecke  der  Veranlagung
  der  rußel  oventlichen  Kriegsabgabe  und  zur  Abgabe  der  Kriegssteuererklärungen  der
Gesellschaften  zu  verbinden.  In  dieser  Aufforderung  sind  die  Steuerpflichtigen  über  ihee  Pflicht
zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  (§  26  des  Gesetzes)  und  über  die  Vorschriften  der  §§  33  und
34  des  Gesetzes  zu  belehren.

§  9.

Die  Einzelpersonen  haben  die  Steuererklärung  zum  Zwecke  der  Veranlagung  der  außerordentlichen
  Kriegsabgabe  nach  Anleitung  des  Musters  3  zu  gestalten.  Diese  Steuererklärung
esitzsteuererklärung.

8  10.

st  Für  die  Gesellschaften  ist  die  Kriegssteuererklärung  nach  Anleitung  des  Musters  4  zu
gestalten.

(0  Eine  die  beiden  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  umfassende  Steuererklärung  zum  Zwecke  der  vorläufigen
  Festsetzung  der  Kriegsabgabe  ist  bis  zum  31.  Jannar  1917  abzugeben.  Die  weitere
Steuererklärung  zum  Zwecke  der  endgültigen  Festsetzung  der  Kriegsabgabe  ist  binnen  sechs  Monaten
  nach  Ablauf  des  letzten  Kriegsgeschäftsjahrs  abzugeben.  In  dieser  brauchen  die  in  der
ersten  Kriegssteuererklärung  bereits  gemachten  Angaben  nicht  wiederholt  zu  werden.  Die  bis
zum  31.  Januar  1917  abzugebende  Kriegssteuererklärung  hat  sich  auf  die  Ergebnisse  aller  Kriegsgeschäftsjahre
  zu  erstrecken,  wenn  sie  bis  dahin  bereits  festgestellt  sind.

(Soweit  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn=  und  Verlustrechnungen
der  in  Betracht  kommenden  Friedensgeschäftsjahre  (§  17  des  Gesetzes)  und  der  Kriegsgeschäftsjahre
  (§  15  des  Gesetzes)  sowie  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der  Generalversammlungen
nicht  bereits  gemäß  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen
zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915  dem  Besitzsteueramt  eingereicht
wurden,  sind  sie  der  Kriegssteuererklärung  beizufügen.

8  11.
()  Der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  des  Gesetzes  unterliegt  der  auf  den  31.  Dezember  1916
oder  der  auf  den  gemäß  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes  maßgebenden  früheren  Zeitpunkt  festzustellende
Vermögenszuwachs.
        <pb n="1381" />
        (O  Als  Anfangsvermögen  gilt  das  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  in  Betracht
kommende  Anfangsvermögen.

(9  Als  Endvermögen  gilt  das  nach  dem  Besitzsteuergesetze,  gegebenenfalls  jedoch  abweichend
hiervon  gemäß  §6  des  Kriegssteuergesetzes  für  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  festgestellte,  aber
nicht  abgerundete  Vermögen,  das  dann  nach  Berücksichtigung  der  Abzüge  gemäß  §  3  des  Kriegssteuergesetzes
  und  der  Hinzurechnungen  gemäh  §§  4  und  5  des  Kriegssteuergesetzes  auf  volle
Tausende  nach  unten  abgerundet  wird  (§  7  des  Kriegssteuergesetzes).

g  12.
Der  nach  §  16  des  Besitzsteuergesetzes  steuerfreie  Vermögenszuwachs  ist  in  der
Weise  wie  bei  der  Besitzsteuer  auch  von  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  des
freizulassen,  insoweit  nicht  schon  ein  Abzug  gemäß  §  3  Abs.  1  Nr.  2  des
stattfindet.  Dagegen  findet  §  15  des  Besitzsteuergesetzes  keine  Anwendung.  Die
aus  einem  Erbfall  herrührenden  Vermögenszuwachses  erfolgt  gemäß  §  3  des

   

8  13.

)  Der  gemäß  8§  3  des  Gesetzes  abzuziehende  Betrag  ist  unter  Zugrundelegung  des  Vermögenswertes
  zur  Zeit  des  Erwerbes,  bei  der  Umwandlung  von  nicht  steuerbarem  Vermögen
in  steuerbares  Vermögen  unter  Zugrundelegung  des  Vermögenswerts  zur  Zeit  der  Umwandlung
zu  berechnen.

(e)  Vermögensgegenstände,  die  auf  eine  der  im  §  3  Abs.  1  Nr.  1  und  3  des  Gesetzes  bezeichneten
  Arten  erworben  worden  und  im  Endvermögen  des  Steuerpflichtigen  noch  enthalten
sind,  müssen  für  den  Abzug  gemäß  8§  3  des  Gesetzes  nach  den  gleichen  Grundsätzen  bewertet
werden  wie  bei  der  Feststellung  des  Endvermögens.

8  14.

()  Für  die  Feststellung  eines  nach  §  4  des  Gesetzes  dem  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
hinzuzurechnenden  Betrags  sind  die  betreffenden  Vermögensgegenstände  nach  den  Grundsätzen  zu
bewerten,  die  anzuwenden  gewesen  wären,  wenn  die  Hingabe  nicht  stattgefunden  hätte.

(2)  Bei  Vermögensübergaben  (§  3  Abs.  1  Nr.  3  und  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes)  mindert  sich
der  abzuziehende  oder  hinzuzurechnende  Betrag  um  den  Wert  etwaiger  Gegenleistungen.

Zuwendungen  von  Gegenständen,  die  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  gehören,  fallen
weder  unter  §  3  Abs.  1  Nr.  3  noch  unter  §  4  des  Gesetzes,  dagegen  sind  sie  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  5  des  Gesetzes  dem  Vermögen  des  Zuwendenden  hinzuzurechnen.

G)  Schenkungen  oder  sonstige  Vermögensübergaben  (§  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes)  sind,
wenn  der  Zuwendende  während  des  Veranlagungszeitraums  gestorben  ist,  dem  Vermögen  der
Erben  nach  §  4  des  Gesetzes  hinzuzurechnen.

8  16.

()  Die  Anlegung  in  ausländischem  Grund=  oder  Betriebsvermögen  (§  5  des  Gesetzes)  kann
auch  dadurch  erfolgen,  daß  Gegenstände,  die  bisher  zum  steuerbaren  Vermögen  gehörten,  durch
Verbringung  ins  Ausland  dem  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögen  zugeführt  werden,
oder  daß  auf  andere  Weise  bisher  steuerbares  Vermögen  in  nichtsteuerbares  ausländisches  Grundoder
  Betriebsvermögen  umgewandelt  wird.

(2)  Ist  der  Betrag,  der  in  ausländischem  Grund=  oder  Betriebsvermögen  angelegt  oder  zur
Anschaffung  anderer  Gegenstände  der  im  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  verwendet
worden  ist,  nicht  in  einer  Geldsumme  ausgedrückt,  so  ist  er  nach  dem  Werte  zu  berechnen,  den
die  zur  Anlegung  oder  Anschaffung  verwendeten  Gegenstände  gehabt  haben.

Als  erhebliche  Wertminderung  im  Sinne  des  §  5  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  ist  jedenfalls
  eine  zeitweilige,  auf  vorübergehenden  Umständen  beruhende  Wertminderung  nicht  anzusehen.

()  In  Zweifelsfällen  ist  bei  Beurteilung  der  Frage,  ob  es  sich  um  einen  Luxusgegenstand
handelt  oder  nicht,  entsprechend  der  mit  der  Gesetzesvorschrift  verfolgten  Absicht,  denjenigen  zu
treffen,  der  sein  Vermögen  in  wertvollen  Gegenständen  angelegt  hat,  um  es  der  Besteuerung  zu
entziehen,  dem  Umstand  Bedeutung  beizumessen,  daß  der  Gegenstand  wieder  ohne  erhebliche
Verluste  veräußert  werden  kann.  «

—  51  —  *
        <pb n="1382" />
        Feststellun

8  160.
i  Wenn  das  Vermögen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  nach  Berücksichtigung  eines
etwaigen  Abzugs  gemäß  §  3  und  der  Hinzurechnungen  nach  §8  4  und  5  des  Gesetzes  den  abgerundeten
  Betrag  von  fünfzehntausend  Mark  nicht  übersteigt  (§8  8  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  genigt
die  Angabe  des  Steuerpflichtigen,  daß  das  Anfangsvermögen  den  abgerundeten  Betrag  von  zehntausend
  Mark  nicht  überschritten  und  die  Vermögenszunahme  mehr  als  dreitausend  Mark  betragen.
hat.  Eine  Feststellung  des  tatsächlich  vorhanden  gewesenen  Anfangsvermögens  ist  in  diesem
Falle  nicht  erforderlich.
5  17.  ·
1)  Die  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  des  Kriegssteuergesetzes  wird  erhoben,  wenn  das  nach  dem

bes  bern.  ⅛  6  Besitzsteuergesetz,  also  ohne  Berücksichtigung  der  in  den  85  3  bis  7  des  Kriegssteuergesetzes  vor-Krr.2
  des  43  gesehenen  Abweichungen,  festgestellte  Endvermögen  mehr  als  neunzig  vom  Hundert  des  maßsetzes

  unterliegenden

Vermögenteils.


Gefährdung
der  gabeerhebung.


gebenden  Anfangsvermögens  (§8  11  Abs.  2)  beträgt.

(2)  Der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  des  Kriegssteuergesetzes  unterliegt  derjenige  Vermögensteil,
der  sich  als  Unterschied  ergibt  zwischen  einem  Vermögen  in  Höhe  von  neunzig  vom  Hundert
des  Anfangsvermögens  (Abs.  3)  und  zwischen  dem  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes
für  den  31.  Dezember  1916  oder  für  den  nach  §  12  Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes  in  Betracht
kommenden  Zeitpunkt  festgestellten  Vermögen  nach  Abzug  des  in  ihm  enthaltenen  besitzsteueroder
  kriegsabgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  (Abs.  4).

()  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  ist  gegebenenfalls  dem  maßgebenden,
jedoch  noch  nicht  abgerundeten  Anfangsvermögen  (§  11  Abs.  2)  der  nach  den  §5  15  und  16  des
Besitzsteuergesetzes  steuerfreie  Vermögenszuwachs  hinzuzurechnen.  Die  Abrundung  auf  volle
Tausende  hat  dann  nach  Berücksichtigung  dieser  Hinzurechnungen  zu  erfolgen.

(4)  Von  dem  Endvermögen  (Abs.  2)  ist  ein  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  des  Kriegssteuergesetzes
unterliegender  Zuwachsbetrag  insoweit  nicht  abzuziehen,  als  er  sich  nur  infolge  der  Hinzurechnungen
nach  §8§  4  bis  6  des  Kriegssteuergesetzes  ergibt.

18.

Die  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  und  die  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  des  Kriegssteuergesetzes  gilt
für  die  Erhebung  der  Abgabe  (§  31  des  Kriegssteuergesetzes)  und  für  die  Auferlegung  eines  Zuschlags
  (8  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes,  §  25  Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes)  als  einheitlicher
Abgabebetrag.

19.

()  Polizeibehörden,  die  von  der  Absicht  eines  Steuerpflichtigen,  ins  Ansland  auszuwandern,
oder  von  Tatsachen,  die  ihn  der  Gefährdung  der  Abgabeerhebung  verdächtig  machen,  Kenntnis
erhalten,  haben  hiervon  dem  zuständigen  Besiesteuermt  Mitteilung  zu  machen.  Der  Reichskanzler
  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  dieser  Vorschrift.

(##2)  Das  Besitzsteueramt  hat  alsbald  die  erforderlichen  Ermittlungen  vorzunehmen  und,  falls
ein  Anlaß  hierzu  besteht,  die  Sicherheitsleistung  anzuordnen.  Die  Sicherheitsleistung  ist  gemäß
§  12  Abs.  3  Satz  2  des  Gesetzes  zu  erzwingen,  falls  der  Steuerpflichtige  nicht  freiwillig  anderweite
  ausreichende  Sicherheit  leistet.  In  welcher  Art  Sicherheit  geleistet  werden  kann,  richtet  sich
nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.  Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Steuerpflichtigen  die
Verwaltungsbeschwerde  offen.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

()  Die  Sicherheitsleistung  ist  in  der  letzten  Spalte  der  Kriegssteuerliste  zu  vermerken.

2.  ()  Solange  die  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht,  vom
21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  599)  und  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend
Ausführungsvorschriften  zu  der  Paßverordnung,  vom  24.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  601)  in
Kraft  sind,  haben  die  Paßbehörden  in  den  Fällen,  in  denen  nicht  einwandfrei  feststeht,  daß  eine
Ausreise  aus  dem  Reichsgebiete  nicht  in  der  Absicht  vorgenommen  werden  soll,  Vermögen  der
Steuerpflicht  zu  entziehen,  eine  Außerung  des  zuständigen  Besitzsteueramts  einzuholen.

2  —

G#
        <pb n="1383" />
        §  20.
G)Die  Vorschriften  des  §  16  des  Gesetzes  gelten  für  die  Feststellung  des  Geschäftsgewinns

Ermitt

lung
der  Kriegsgeschäftsjahre  und  der  Friedensgeschäftsjahre.  Die  in  den  genehmigten  Abschlüssen  ntntt
ehrausgewiesenen

  Gewinne  haben  die  Gesellschaften  bis  zum  Nachweis  der  Unrichtigkeit  der  Abschlüsse
gegen  sich  gelten  zu  lassen.

#Die  Anteile  der  Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer  wie  der  sonstigen  Beamten  und
Angestellten  am  Jahresgewinn,  auf  welche  diese  einen  Rechtsanspruch  haben,  sind  als  abzugsfähige
  Betriebskosten  anzusehen.  Dagegen  sind  Vergütungen  (Tantiemen)  der  Aufsichtsratsmitglieder,
  die  von  der  Höhe  des  Reingewinns  und  von  dessen  Feststellung  durch  die  Generalr———
  oder  Gesellschafterversammlung  abhängig  sind,  von  dem  Geschäftsgewinne  nicht
abzusetzen.

(8)  Sind  Gesellschafter  zu  Geschäftsführern  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  bestellt,
so  sind  die  ihnen  zukommenden  Gewinnanteile  nur  insoweit  als  abzugsfähige  Betriebskosten  zu
behandeln,  als  sie  sich  als  Entgelt  für  die  auf  Grund  eines  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen
Dienstvertrags  ausgeübte  Tätigkeit  als  Geschäftsführer  darstellen.  Der  Umstand,  daß  die  Bestellung
  der  Geschäftsführer  im  Gesellschaftsvertrage  selbst  erfolgt  ist,  schließt  die  Aunnahme  eines
Dienstvertragsverhältnisses  nicht  aus.

.  §21.

(1)  Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen  Genossenschaften,  die  ausschließlich
  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder  Genossen
oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für  die  Gesellschafter  oder  Genossen  dienen,
Hilt  als  Geschäftsgewinn  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  derjenige  Teil  des  Reingewinns,  der  als

tgelt  für  die  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten  Erzeugnisse  oder  als  Rückbensstung
  auf  den  Kaufpreis  der  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen
  ist.

()  Ebenso  scheidet  bei  Versicherungsgesellschaften  für  die  Feststellung  des  Geschäftsgewinns
im  Sinne  des  Gesetzes  derjenige  Teil  des  Reingewinns  aus,  der  auf  die  den  Versicherten  selbst
als  sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse  entfällt.

§  22.

()  Die  Vorschrift  im  §  16  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  gilt  nicht  nur  für  die  Abschreibungen,
die  durch  unmittelbare  Einstellung  des  wirklichen  zeitigen  Wertes  in  die  Bilanz  erfolgen,  sondern
auch  für  die  Abschreibungen,  die  durch  Ansetzung  des  ursprünglichen  Wertes  unter  bilanzmäßiger
Gegenüberstellung  eines  besonderen,  die  Wertverminderung  darstellenden  Kontos  (Erneuerungs-,
Delkrederekonto)  erfolgen.

(2)  Inwieweit  Abschreibungen  einen  angemessenen  Ausgleich  der  Wertverminderung  darstellen,
ist  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse  des  einzelnen  Unternehmens,  insbesondere
auch  unter  Berücksichtigung  der  durch  den  Krieg  und  durch  die  spätere  Uberführung  in  die  Friedenswirtschest
  bedingten  Veränderungen  nach  den  Grundsätzen  eines  ordentlichen  Kaufmanns  zu

eurteilen.

§  23.

(1)  Bei  der  Ermittlung  des  in  den  einzelnen  Friedensjahren  erzielten  Geschäftsgewinns  sind
auch  die  Beträge  zu  berücksichtigen,  die  zur  Deckung  eines  aus  früheren  Jahren  herrührenden
Verlustes  verwendet  worden  sind.  Ist  eine  Gesellschaft  mit  einer  Unterbilanz  in  das  erste  Kriegsgeschäftsjahr
  eingetreten,  so  können  die  zur  Beseitigung  der  Unterbilanz  erforderlichen  Beträge
von  dem  Geschäftsgewinne  der  Kriegsgeschäftsjahre  abgesetzt  werden.

(2)  Für  die  Berechnung  des  in  einem  Kriegsgeschäftsjahr  erzielten  Geschäftsgewinns  dürfen
Vermögensgegenstände,  insbesondere  Warenvorräte,  die  in  einem  Kriegsgeschäftsjahre  veräußert
worden  sind,  anstatt  mit  dem  Buchwert  der  letzten  Friedensbilanz,  mit  dem  wirklichen  Werte
angesetzt  werden,  den  sie  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  letzten  Friedensbilanz,  jedoch  zu  keinem
späteren  Zeitpunkt  als  am  30.  Juni  1914  gehabt  haben.  Es  darf  somit  der  Unterschied  zwischen

—  58  —

gewinns.
        <pb n="1384" />
        Wirkliche
deservekonenbeträge.


rechnun
5  Mgak#
Eintraag
  in  die
egs-*“


lage  1—8.

dem  Buchwert  und  dem  wirklich  ä  '  ·

Buc  hen  Werte  von  dem  Geschäftsgewinne  des  betreffenden  Kriegsgeschäftsjahrs
  abgesetzt  werden.  Als  Veräußerung  im  Sinne  dieser  Vorschrift  ¾E6  jedoch  *
die  Veräußerung  durch  Tausch,  Fusion  oder  einen  ähnlichen  Rechtsvorgang.

8  24.

(1)  Ist  eine  Gesellschaft  im  Laufe  des  vor  dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  liegenden  Jahres
gegründet  worden,  so  wird  der  im  §  17  Abs.  4  des  Gesetzes  vorgesehene  Mindestbetrag  als
Friedensgewinn  nur  dann  zu  Grunde  gelegt,  wenn  der  in  dem  ersten  Geschäftsjahr  erzielte  Geschäftsgewinn
  auf  ein  volles  Jahr  umgerechnet  keinen  höheren  Betrag  ergibt.  Für  die  Berechnung
—  gemäß  §  17  Abs.  1  des  Gesetzes  kommen  dagegen  nur  volle  Geschäftsjahre
in  Betracht.

(2)  Ist  zur  Fortführung  desselben  Unternehmens  eine  Gesellschaft  der  im  §  13  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  in  eine  andere  Gesellschaft  der  im  §  13  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  umgewandelt
worden,  so  sind  für  die  Festsetzung  des  Friedensgewinns  die  Ergebnisse  der  Gesellschaft  in  der
früheren  Form  mitzuberücksichtigen.

(3)  Auf  Fusionen  finden,  soweit  sie  mit  einer  Kapitalvermehrung  der  aufnehmenden  Gesellschaft
  verbunden  sind,  die  Vorschriften  des  §  17  Abs.  2  und  5  des  Gesetzes  über  Vermehrungen
des  Grund-  oder  Stammkapitals  entsprechende  Anwendung.  Bei  der  Feststellung  des  der  Gesellschaft
  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags  sind  Sacheinlagen  mit  ihrem  gemeinen  Werte  zur
Zeit  der  Fusion  anzusetzen.  .

§25.

(1)  Umfaßt  ein  Kriegsgeschäftsjahr  einen  kürzeren  Zeitraum  als  zwölf  Monate,  so  wird  für
die  Berechnung  des  Mehrgewinns  der  Gewinn  dieses  Kriegsgeschäftsjahrs  mit  einem  verhältnismäßigen
  Teilbetrage  des  Friedensgewinns  verglichen.

(2)  Die  Kriegsgeschäftsjahre  einer  Gesellschaft,  deren  erstes  Kriegsgeschäftsjahr  nicht  zugleich
ihr  erstes  Geschäftsjahr  war,  müssen  einen  Zeitraum  von  mindestens  36  Monaten  umfassen.
Ein  bei  Ablauf  der  36  Monate  noch  laufendes  Geschäftsjahr  ist  voll  zu  berücksichtigen,  es  sei
denn,  daß  für  den  Zeitpunkt  des  Ablaufs  der  36  Monate  ein  Geschäftsabschluß  gemacht  wird.

(3)  Wird  eine  Gesellschaft  nach  dem  1.  August  1914,  vor  Ablauf  des  Zeitraums,  der  im
Falle  ihres  Weiterbestehens  in  die  Kriegsgeschäftsjahre  hineinfallen  würde,  aufgelöst,  so  bleibt
die  Steuerpflicht  für  die  Zeit  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  bestehen.  "

§26.

Zu  den  wirklichen  Reservekontenbeträgen  (8  19  des  Gesetzes)  gehören  nur  solche  Bilanzposten,
  die  ausweislich  der  Bilanz  eine  Kapitalsansammlung  über  den  Betrag  des  Grundkapitals
hinaus  darzustellen  bestimmt  sind  (3.  B.  der  gesetzliche  Reservefonds,  freiwillige  Reservefonds,
Dividend  #gleichsfonds,  Rückstellungen  für  künftige,  möglicherweise  eintretende  Verluste  oder
Ausgaben),  dagegen  u.  a.  nicht  Posten,  die  einen  Ausgleich  für  die  Wertminderung  von  Vermögensgegenständen
  der  Gesellschaft  darstellen  sollen  (z.  B.  Erneuerungsfonds)  oder  die  zur
Deckung  bereits  begründeter  Verpflichtungen  eingestellt  sind,  bei  Versicherungsgesellschaften  die
Rücklagen  für  die  Versicherungssummen  und  für  die  den  Versicherten  selbst  als  sogenannte  Dividende
zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse.  Hierbei  ist  nicht  die  Benennung  des  Postens  in  der
Bilanz.  sondern  seine  aus  dem  Gesetze,  der  Satzung,  den  Geschäftsberichten,  Generalversammlungseschlüssen
  und  anderen  Anhaltspunkten  zu  entnehmende  Bestimmung  maßgebend.

§  27.

()  Nach  Abschluß  der  Ermittlungen  über  den  der  Abgabe  nach  §9  Nr.  1  des  Gesetes
unterliegenden  Vermögenszuwachs  und  des  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  des  Gesetzes  unterliegenorn.
  Vermögens  der  Einzelpersonen  sowie  über  den  Mehrgewinn  der  Gesellschaften  ist  die  außeriit
  entliche  Kriegsabgabe  zu  berechnen  und  das  Ergebnis  der  Veranlagung  in  die  Kriegssteuere

  Au  einzutragen.
O  ZBur  Berechnung  der  Abgabe  dienen  die  beigefügten  Hilfstafeln.

 

—  54  —
        <pb n="1385" />
        8  28.
()  Dem  Steuerpflichtigen  ist  ein  Kriegssteuerbescheid  nach  Anleitung  der  Muster  5,  6  und  Friecestäuer-6Ga
  zu  erteilen.  Er  hat  zu  enthalten  ·

den  Gesamtbetrag  der  zu  zahlenden  Kriegsabgabe,  Aer  5.  6
die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Abgabe,  93

eine  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfristen
  und  Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen
  sind,

die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  inmerhalb  der  vorgeschriebenen
Zahlungsfristen,

einen  Hinweis  auf  die  Zulässigkeit  der  Vorauszahlung  der  späteren  Teilbeträge
sowie  auf  die  Verpflichtung  zur  Verzinsung  der  bis  zum  1.  Juli  1917  noch  nicht
gezahlten  Abgabebeträge,

die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle,

eine  Belehrung  über  die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  an
Zahlungs  Statt.

(2)  Der  Bescheid,  durch  den  die  Abgabe  nur  vorläufig  festgesetzt  wird,  enthält  statt  der
Rechtsmittelbelehrung  einen  Hinweis  auf  die  spätere  endgültige  Festsetzung  und  eine  Belehrung
über  die  Vorschriften  des  §  28  Abs.  2,  §  30  des  Gesetzes.

()  In  dem  Kriegssteuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des
Vermögenszuwachses,  des  Vermögens  und  des  Mehrgewinns  von  der  Steuererklärung  abgewichen
worden  ist.  Eine  Begründung  der  Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.

□#)Dem  Inhaber  eines  Lehens-,  Fideikommisses  oder  Stammguts  (§  11  des  Gesetzes)  ist  auf
Verlangen  der  auf  eine  Vermehrung  des  Lehens-,  Fideikommiß=  oder  Stammgutvermögens  entfallende
  Betrag  der  Abgabe  mitzuteilen.

8  29.
Für  die  Festsetzung  eines  Zuschlags  gemäß  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes,  8  25  Zujschli
Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes  scheiden  die  nach  8  10,  8  19  Abs.  4  und  b,  §  21  Abs.  2,  §  22  des
Kriegssteuergesetzes  unerhoben  bleibenden  Beträge  aus.
()  Die  aus  einer  Anderung  der  Veranlagung  der  Gesellschaft  sich  ergebende  anderweite
Berechnung  des  nach  §  10  des  Kriegssteuergesetzes  unerhoben  bleibenden  Betrags  der  Abgabe
des  Gesellschafters  ist  von  Amts  wegen  vorzunehmen.

g  30.

()  Ob  die  Voraussetzungen  des  §  22  Abs.  1  Satz  1  des  Gesetzes  vorliegen,  entscheidet  die  Freilassung
Oberbehörde,  wenn  die  Gewinnbeträge  aus  dem  Eigentume  der  Gesellschaft  ausgeschieden  sind.  von  zu  ge-Gegen
  die  Entscheidung  der  Oberbehörde  steht  der  Gesellschaft  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  meinnützigen
an  die  oberste  Landesfinanzbehörde  offen.  .  Zzessdnetässp

(2)SinddieGewinnbeträgeimEigentumederGefellschaftverblicben,focntfcheidctdarübcr,GewinnobdieVoraussetzungendes§22Abs.1SatzldesGefetzesvorliegemdieoberfteLandessinanzsMEDIUM-

  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  und  im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit
der  Bundesrat.

(  Der  Antrag  auf  Freilassung  von  Gewinnbeträgen  gemäß  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes  ist
binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  des  endgültigen  Bescheids  bei  dem  zuständigen  Besitzsteueramte
  zu  stellen.  Wird  der  Antrag  rechtzeitig  gestellt,  so  ist  die  vorläufige  Außerhebungsetzung
des  entsprechenden  Abgabebetrags  anznordnen.
        <pb n="1386" />
        Freistellung
außerordentlicher
  Vermögensan-

  Bewilligung

einer  ander-§

  31.

(1)  Ist  nach  Ansicht  des  Besitzsteueramts  die  Anwendung  des  §  36  des  Gesetzes  gerechtfertigt,
  so  kann  das  Besitzsteueramt  die  Erhebung  des  entsprechenden  Abgabebetrags  vorläufig
aussetzen  und  dem  Steunerpflichtigen  anheimstellen,  binnen  einem  Monat  die  Befreiung  eines  einzelnen
  außerordentlichen  Vermögensanfalls  von  der  Abgabe  oder  eine  anderweite  Berechnung
des  Vermögenszuwachses  oder  Mehrgewinns  beim  Bundesrate  zu  beantragen.  Derartige  Anträge
sind  beim  Besitzsteneramt  anzubringen  und  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  der  Oberbehörde

weiten  Be-  ch  Vermi  «  «  L  inanzbehörde  dem  Bundesrate  vorzulegen.  Den  einzel
des  durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehör  e  dem  Bundes  zulegen.  zelnen
Shnung  des  außerordentlichen  Vermögensanfällen  im  Sinne  des  §  36  des  Gesetzes  stehen  gleich  Vermögenszuwachses

  beträge,  die  nachweislich  aus  der  Veräußerung  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögens

oder  Mehr=  herrühren  und  solche  zum  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögen  gehörige  Gegenstände,

Her#n#  die  während  des  Veranlagungszeitraums  ins  Inland  verbracht  worden  sind.

Bundesrat.  (2)  Stellt  sich  heraus,  daß  im  Ausland  befindliche  Wertpapiere  oder  Forderungen  gegen
ausländische  Schuldner  einen  geringeren  als  den  bei  der  Veranlagung  der  Kriegssteuer  angenommenen
  Wert  gehabt  haben,  so  ist  die  oberste  Landesfinanzbehörde  ermächtigt,  auf  Antrag
eine  dem  nachgewiesenen  tatsächlichen  Werte  entsprechende  Berechnung  des  Vermögenszuwachses
oder  Mehrgewinns  zu  bewilligen.  Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  ist  der  aus  der  Mitberücksichtigung
  dieser  Wertpapiere  oder  Forderungen  sich  ergebende  Abgabebetrag  ohne  Sicherheitsleistung
  zu  stunden;  ein  solcher  Antrag  kann  schon  bei  Abgabe  der  Steuererklärung  gestellt  werden.

8  32.

Erhebung.  Uber  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  zwei  Bücher  geführt,  ein  Kriegssteuersollbuch
  und  ein  Kriegssteuereinnahmebuch.  Das  Sollbuch  umfaßt  die  Erhebung  aller  drei  Teilbeträge
  der  Kriegsabgabe,  das  Einnahmebuch  den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.

8  33.
Ker  I.  (1)  Das  Sollbuch  ist  nach  dem  Muster  7  zu  führen.  Durch  das  Sollbuch  ist  zugleich  der

Mune  —  rechtzeitige  Eingang  der  fälligen  Teilbeträge  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  sowie  der  Ablauf  der

Muster  8.
Munster  #—

Muster  9.

bewilligten  Zahlungsfristen  zu  überwachen.

(s)  Das  Besitzsteueramt  hat  nach  der  Veranlagung  auf  Grund  der  festgestellten  Kriegssteuerlisten
  A  und  B  für  jeden  Erhebungsbezirk  ein  Sollbuch  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  4
aufzustellen;  das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen  und  auf  dem  Titelblatte  mit  Feststellungsbescheinigung
  zu  versehen.

(3)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  zum  Soll  gestellten  Kriegsabgabe  im  Rechtsmittel-,
Berichtigungs-,  Neu=  oder  Nachveranlagungsverfahren  (§  38  Abf.  3,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,
§  66  Abs.  1,  §  73  Satz  2  des  Besitzsteuergesetzes)  kommt  in  den  Spalten  5  und  6  zur  Darstellung.
Die  Inabgangstellung  des  Sollbetrags  infolge  Uberweisung  der  Kriegsabgabe  bei  Verlegung  des
Wohnsitzes  des  Steuerpflichtigen  erfolgt  in  Spalte  6.  Die  Ausfüllung  dieser  Spalten  erfolgt
durch  die  Hebestelle.  Die  Spalte  7  (Berichtigtes  Soll)  ist  erst  beim  Abschluß  des  Sollbuchs
auszufüllen.

(4)  Das  Sollbuch  wird  am  31.  März  1919  durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  5  ff.  aufgerechnet
  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  13  verbliebenen  Rückstände  werden  in  die  Restnachweisung
  (§  43)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß  des  Sollbuchs  ist  von  einem  an  der
Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,  daß  die  nach  Spalte  13  verbliebenen
Rückstände  sämtlich  in  die  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.

8  34.
(1)  Das  Einnahmebuch  ist  nach  Muster  8  für  je  ein  Rechnungsjahr  zu  führen.  Abweichungen
in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  zulässig.
„  (2)  Der  Nachweis  der  erstatteten  oder  zurückgezahlten  Kriegsabgabebeträge  ist  in  einem
Anhang  zum  Kriegssteuereinnahmebuche  zu  führen.  Muster  9  dient  hierfür  als  Anhalt.

50  —
        <pb n="1387" />
        g  86.

In  dem  bei  Bedarf  alsbald  anzulegenden  Einnahmebuche  für  das  Rechnungsjahr  1916
—  und,  soweit  das  Sollbuch  noch  nicht  vorliegt,  auch  in  dem  Einnahmebuche  für  das  Rechnungs—
jahr  1917  —  sind  bei  Vorauszahlungen  auf  noch  nicht  veranlagte  Kriegsabgabe  zunächst  nur  die
Spalten  1,  2  und  4  bis  14  auszufüllen.  Die  Ausfüllung  der  Spalte  3  erfolgt  erst  nach  Ver—
anlagung  der  Kriegsabgabe  und  Aufstellung  des  Sollbuchs.

g  36.

(1)  Bei  Entrichtung  der  Abgabe  sind  nach  §  32  des  Gesetzes  Schuldverschreibungen,  Schuld=  Annah
buchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs  verf  Sche
Statt  anzunehmen.  Fünfprozentige  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatz-  gen,  Schu
anweisungen  mit  Zinsen  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1917  ab  werden  zum  Nennwert,  vierund=  buchford!
einhalbprozentige  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom  1.  Juli  1917  ab  zum  Werte  von  96,50  Mark  rungen  u
für  je  100  Mark  Nennwert  angenommen.  Sind  Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  Juni  1917  Schatzann
liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  fungen
Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917  liegenden  Zeitraum  übergeben  leihen  2r
oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917  liegenden  Zeit=  Deutsche

raum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.  Velh  *

(2)  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  Statt.
des  Deutschen  Reichs  können  nur  insoweit  in  Zahlung  gegeben  werden,  als  der  Annahmewert
(Abs.  1)  den  Betrag  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  nicht  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung
auf  hingegebene  Stücke  oder  Buchforderungen  der  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.
(3z)  In  dem  Annahmewerte  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  ist  die  Verzinsung  der  Abgabe  vom
1.  Juli  1917  ab  (§  31  Abs.  3  des  Gesetzes)  berücksichtigt.  Der  Abgabeschuldner  hat  daher  nur
den  nicht  durch  Hingabe  von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  beglichenen  Restbetrag  vom  1.  Juli  1917  ab  mit  fünf
vom  Hundert  zu  verzinsen.

 

*  37.

(1)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen
Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  einer  der  vom  Reichskanzler  öffentlich  bekanntzumachenden
  Annahmestellen  mit  einem  Antrag  nach  Muster  10  einzureichen.  Nuster  1

(D  Wer  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen  des
Deutschen  Reichs  verwenden  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  (Schuldbuchangelegenheit)
in  Berlin  SW  68,  Oranienstraße  92/94,  einen  Antrag  auf  Übertragung  seiner  Schuldbuchforderung
oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  derselben  auf  das  Konto  der
Reichskasse  für  Kriegsabgabe  nach  Muster  11  zu  stellen.  Der  Antrag  ist  von  dem  Antragsteller  Muster  1
zu  unterschreiben.  Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  die  Reichsschuldenverwaltung
absehen.  Der  Antrag  wird  nur  berücksichtigt,  sofern  sich  auf  dem  Konto  des  Antragstellers  keine
Beschränkung  zu  Gunsten  Dritter,  wie  Zinsgenußrechte,  Pfandrechte  usw.,  befinden.

(8)  Vordrucke  zu  den  Anträgen  (Abs.  1  und  2)  werden  den  Steuerpflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.

(4)  Die  Ubertragung  der  Reichsschuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse  erfolgt
gebührenfrei.  g  88

(1)  Die  Annahmestellen  für  Wertpapiere  (§  37  Abs.  1)  berechnen  den  Annahmewert  der  ihnen
übergebenen  Stücke,  die  Reichsschuldenverwaltung  den  Annahmewert  der  auf  das  Konto  der
Reichstasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  §  36  und  stellen  den  Antragstellern  (Einlieferern
  von  Stücken)  Bescheinigungen  über  den  Gesamtannahmewert  der  eingelieferten  Stücke  Must
oder  übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  Muster  12  und  13  aus.  1  under

(2)  Diese  Bescheinigungen  sind  von  dem  Steuerpflichtigen  der  Hebestelle  zu  übergeben,  von  —  8
dieser  zu  dem  darin  angegebenen  Gesamtannahmewert  auf  die  zu  entrichtende  Kriegsabgabe  in

–  57  —  8
        <pb n="1388" />
        Zahlung  zu  nehmen  und  bei  den  Einna

nung  der  Reichshauptkasse  aufzenechnun  hmeablieferungen  als  Belege  über  Zahlungen  für  Rech-8

  80.

»  Die  Verzinsung  der  bei  der  «  —  .2...
übertragenen  Schuldbuchfordereingerhdreichsschuldenverwaltung  auf  das  Konto  der  Reichskasse

8  40.
tus-  (1)  Der  Steuerpflichtige  ist  berechti  7  f  ·  «
an  »  ichtige  ist  berechtigt,  Vorauszahlungen  auf  noch  nicht  veranlagte  Krieas—
abgabe  zu  leisten.  Bei  Vorauszahlungen  werden  Schuldverschreibungen,  Schudhuuchederr#ge
te  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  ebenfalls  nach  Maßgabe  der
tsab=  88  36  bis  38  an  Zahlungs  Statt  angenommen.  Von  dem  auf  noch  nicht  veranlagte  Kriegs-Ve.
  abgabe!  eingezahlten  Betrage,  soweit  er  nicht  durch  Hingabe  von  Stücken  oder  Buchforderungen
der  Kriegsanleihen  erfolgt,  sind  fünf  vom  Hundert  Jahreszinsen  vom  Tage  der  Einzahlung  bis
zum  1.  Juli  1917  oder  bis  zu  dem  früheren  gesetzlichen  Fälligkeitstermin  auf  Verlangen  des
Steuerpflichtigen  zu  dessen  Gunsten  zu  berechnen.

()  Uber  Beträge,  welche  ein  Steuerpflichtiger  vor  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  im
voraus  zahlt,  ist  eine  von  zwei  Beamten  auszustellende  Quittung  zu  erteilen.  Ist  die  Hebestelle
nur  mit  einem  Kassenbeamten  besetzt  und  die  sofortige  Zuziehung  eines  anderen  Beamten  nicht
angängig,  so  hat  der  Kassenbeamte  zunächst  eine  als  solche  zu  bezeichnende  vorläufige  Bescheinigung
zu  erteilen.  Demnächst  ist  eine  vorschriftsmäßige  Quittung  zu  übersenden.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  bestimmt  das  Nähere.

(3)  Nach  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  und  deren  Insollstellung  ist  der  vorausgezahlte
Betrag  nebst  der  etwa  gewährten  Zinsvergütung  auf  die  festgesetzte  Kriegsabgabe  unter  Ausfüllung
der  Spalten  8  bis  11  des  Sollbuchs  anzurechnen.  Ubersteigt  die  zu  zahlende  Kriegsabgabe  den
vorausgezahlten  Betrag,  so  ist  die  gezahlte  Summe  auf  die  zuerst  fälligen  Teilbeträge  zu  verrechnen.

8  41.
Bei  Verlegung  des  Sitzes  einer  Gesellschaft  oder  anderen  juristischen  Person  findet  eine
Uberweisung  der  Kriegsabgabe  zur  Einziehung  nicht  statt.

–

§  42.
ttung  (1)  Die  Erstattung  von  Kriegsabgabe  hat  bis  zu  dem  Betrage,  der  bei  ihrer  Entrichtung
kiegs-  bar  eingezahlt  worden  war,  in  bar,  darüber  hinaus  durch  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen
*  dder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  unter  Berechnung  des  Annahmewerts
  (§  36)  zu  erfolgen,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.

(O  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Hebestelle  bei  der  vorgesetzten  Oberbehörde  die  Uberweisung
der  benötigten  Stücke  unter  Angabe  des  Gesamtbetrags  der  Herauszahlung,  des  davon  durch
Ausreichung  von  Wertpapieren  zu  begleichenden  Teiles  und  des  Zinsfußes  der  seinerzeit  bei  der
Bezahlung  der  Abgabe  in  Zahlung  genommenen  Kriegsanleihe  in  vier  Ausfertigungen  nach

14—  Muster  14  zu  beantragen.  birss  s——-t-r

3)  Die  Oberbehörde  übersendet  alle  vier  Ausfertigungen  dieses  Antrags  an  das  Kontor  der
Reigo  Die  e  *  Wertpapiere  in  Berlin  8W  19  mit  dem  Ersuchen,  die  Stücke  unmittelbar
der  Hebestelle  zuzustellen.  den  bei  ihr  für  die  Neschshamkkaffe  den  Beständen

4)  Die  Reichshauptbank  hat  aus  den  bei  ihr  für  die  Reichshauptkasse  lagernden  «
die  egtzsprekchendeäh  Hektppapiere  —  und  zwar,  soweit  angängig,  solche  mit  gleichem  Zinsfuß  wi
die  seiner  Zeit  in  Zahlung  genommene  Kriegsanleihe  —  zu  entnehmen  und  der  Hebestelle  mt
zwei  Ausfertigungen  des  Antrags,  auf  denen  der  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  der  Annahmewert
  der  Wertpapiere  anzugeben  ist,  zunmttelar  firn-  Pilerfenhen  Von  pden  übrigen  zwer

i  ebenfalls  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  un  nn
ssfertigun  c6n,  tauf  denen,  ve  —  ist,  ist  eine  der  Oberbehörde,  die  andere  der  Reichshaupt

kasse  zuzustellen.

 

—  58  —
        <pb n="1389" />
        (5)  Die  Hebestelle  hat  auf  einer  der  ihr  von  der  Reichshauptbank  zugegangenen  Ausfertigungen
den  Empfang  der  Wertpapiere  zu  bescheinigen,  die  Empfangsbescheinigung  an  das  Kontor  der
Reichshauptbank  für  Wertpapiere  zurückzusenden,  die  Wertpapiere  nebst  Zinsscheinen  dem  Empfangsberechtigten
  auszuhändigen  und  den  von  der  Reichshauptbank  berechneten  Annahmewert  auf  den
zurückzuzahlenden  oder.  zu  erstattenden  Betrag  anzurechnen.

(o)  Der  Annahmewert  der  bei  Zurückzahlungen  oder  Erstattungen  ausgereichten,  von  der
Reichshauptbank  bezogenen  Wertpapiere  ist  bei  den  Abrechnungen  mit  der  Reichshauptkasse  als
„Einnahme  für  ausgereichte  Wertpapiere  aus  dem  Bestande  der  Reichshauptkasse“  abzuliefern.

1)  Die  nach  §  31  Abs.  5  des  Gesetzes  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  auf  Grund  rechtskräftiger
  Entscheidung  zu  erstattenden  Beträge  sind  nur  von  dem  bar  herauszuzahlenden  Betrage

zu  berechnen.  Die  Zinsen  für  den  durch  Ausreichung  von  Wertpapieren  erstatteten  Betrag  sind
in  dem  Annahmewerte  berücksichtigt.

8  43.
(1)  Sind  am  31.  März  1919  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  die  zum  Soll  gestellten  Kriegs-Rest



abgabebeträge  noch  nicht  oder  nicht  vollständig  zur  Hebung  gelangt,  so  sind  die  Rückstände  in  nachweif

eine  Restnachweisung  einzutragen  und  dort  weiter  abzuwickeln.

(2)  Die  Restnachweisung  wird  nach  Muster  15  geführt.  Von  einem  an  der  Kassenführung  Nuster

nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  zu  bescheinigen,  daß  die  beim  Abschluß  des
Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Beträge  in  die  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.

(3  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Einnahmebuche  zu  buchen.

(4)  Eine  Uberweisung  der  in  die  Restnachweisung  übernommenen  Beträge  findet  im  Falle
des  Wegzugs  des  Steuerpflichtigen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.

·  §44.
(1)  Die  über  jeden  einzelnen  in  die  Kriegssteuerliste  A  aufgenommenen  Steuerpflichtigen
geführten  Verhandlungen  sind  mit  den  vorhandenen  Besitzsteuerakten  zu  vereinigen.
(2)  Für  die  abgabepflichtigen  Gesellschaften  und  anderen  juristischen  Personen  sind  Akten
anzulegen,  in  welche  alle  auf  die  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  bezüglichen  Mitteilungen,  Steuererklärungen
  und  sonstige  Schriftstücke  aufzunehmen  sind.

8  46.

Die  Kriegssteuerlisten  A  und  B,  die  Kriegssteuerakten  der  Gesellschaften  und  anderen
juristischen  Personen  sowie  die  Kassenbücher  sind  nach  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens  noch
15  Jahre  aufzubewahren.

§  46.

(1)  Die  Kriegssteuersollbücher,  die  Restnachweisungen  und  die  Kriegssteuereinnahmebücher
nebst  den  dazugehörigen  Belegen  sind  durch  die  Oberbehörden  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke
sind  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  1919  die  Sollbücher  und  die  Einnahmebücher  nebst  den
dazugehörigen  Belegen  der  Oberbehörde  einzureichen.  Die  Einreichung  der  Restnachweisung  und
der  hierzu  gehörigen  Einnahmebücher  hat  alsbald  nach  Abwicklung  der  Reste  zu  geschehen.

8  47.

Postsendungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  und  der  Reichsschuldenverwaltung  in
Kriegssteuerangelegenheiten  (§8  36  bis  38)  sind  als  „Reichsdienstsache“  gebühren=  und  abgabefrei
zu  befördern.  Ausgenommen  sind  Stadtpostsendungen,  d.  h.  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsoder
  Landbestellbezirke  des  Aufgabepostorts.

*  8.

Für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  jedem  Bundesstaat
§  37  des  Gesetzes  ½  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  ieneanah
vergütet.  Die  Vergütung  ist  von  der  nach  Spalte  13  der  Einnahmebücher  aufgekommenen  Ge-—

  59  —  g

Akten
führun

Auft
bewahr.
der  Veit

lagung
unterlal

Prüfun
verfah

 

Port##
freihei

Ver
waltun
kostei
vergütt
        <pb n="1390" />
        echnung
er  die
egsabbe
  und
stellung
der
mahmersichten.



samteinnahme  einschließlich  Zinsen  und  Nach

erhebungen  nach  Abzug  der  Zurückzahl
des  Anhanges  zu  den  Kriegssteuereinnah  h  9  ch  Abzug  Zurückzahlungen  (Spalte  14

mebüchern)  zu  berechnen.

8  409.

(1)  Uber  den  Ertrag  der  Kriegsabgabe  ist  von  den  durch  die  Landesregierung  bestimmten
Kassen  mit  der  Reichshauptkasse  nach  Maßgabe  der  „Bestimmungen  zur  Regelung  der  Abrechnungen
zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.Juni  1910“)“  abzurechnen.  Entsprechend
den  Vorschriften  im  §  4  dieser  Abrechnungsbestimmungen  sind  ferner  besondere  monatliche  und  vierteljährliche
  Ubersichten  der  Einnahme  an  Kriegsabgabe  aufzustellen,  aus  denen  sich  das  Gesamtaufkommen
  an  Kriegsabgabe  einschließlich  der  Zinsen  und  Nacherhebungen  (Spalte  13  des  Einnahmebuchs)
  nach  Abzug  der  Zurückzahlungen  (Spalte  14  des  Anhanges  zum  Einnahmebuche)  sowie
der  Betrag  der  Vergütung  an  die  Bundesstaaten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  (§  48)  ergeben.

(2)  Die  Ubersichten  sind  den  in  den  Abrechnungsbestimmungen  bezeichneten  Behörden  oder
Dienststellen  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Fristen  einzureichen.  Statt  dessen  können  die
Angaben  in  die  allgemeinen  Reichssteuerübersichten  aufgenommen  werden.

8  50.
Die  Landesregierung  kann  die  den  Oberbehörden  in  88  42  und  46  übertragenen  Geschäfte

anderen  Behörden  als  den  im  §  1  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  bestimmten  Oberbehörden

  übertragen.  Die  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler
mitzuteilen.

 

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  352.

—  60  —
        <pb n="1391" />
        Hilfstafel

zur  Berechnung  der  von  dem  Vermögenszuwachs  zu  zahlenden  Kriegsabgabe

(§  9  Nr.  1  des  Gesetzes).

 

Vermögens- 



 

 

 

 

 

Vermögens-  Vermögenszuwachs
  Steuerbetrag  zuwachs  Steuerbetrag  zuwachs  Stenerbetrag
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
00  50  80  000  14  500  701  000  289  950
200049  100  90  000  17u000  usw.  für  je  je  450  Mark
8  000  150.  100  000  19  500  1000  Mark  mehr
101  000  19  800  800  000.  284  500
400  200  ust.  für  je  je  300  Marr  650  000  *
1000  Mark  mehr  900  000  829  500
6000  500  950  000  952  000
7u000  .  «
130  000  28  500  1  000  000  874  600
6000  400  140  00  61  500
9000  450
10  000  *  150  000  500.  1001  000  #75  0oo.
160  000  37  500  usw.  für  je  je  500  Mark
170  000  40  500  1  000  Mark  mehr
11  000  600  180  000  48  500
12  000  700  190  000  46  500  1  175  000  462  000
13.000  800  200  000  49  500  1  200  000  474  500
14  000  900  1250  000  499  500
15  000  1  000  201  000  850  1  300  000  524  500
16  000  1  100  ustw.  für  je  je  350  Mark  1  350  000  500
17  000  1200  1  000  Mark  mehr  1  400  000  574  500
18  000  1  800  1  500  000  24
19  000  1  400  220  000  56500  1  600  000  674500
20  000  1500  240  000  63  500  1  700  000  724  500
250  000  67000  1  800  000  774  500
21.000  1  650  265  000  72250  1  900  000  824  500
22.000  6800  300  000  84  500  2U000  000  874  500
28  000  1  950  880  000  95  000  2  500  000  24  5
24  000  2100  350  000  2  000  8  000  000  1  374500
000  2250  380  000  112  500  3  500  000
30  000  3000  400  000  119  500  4000  Ooo  1  874500
4500  000  2124  500
1000  8  200  401  000  119  900  ö  ddd  oo  2974  500
92000  3400  usw.  für  je  je  400  Mark  6  000  000  2874  500
35000  4000  8000  000  3674  500
00..  5  000  510  000  168  500  9  000  000  4874  500
000  s  odo  550  000  179500  10  000  000  4874  500
590  000  195  500
50  000  7000
600  000  199  500
640  000  215  500
51  000  ·  7  260  650  000  219  500
usw.  fur  ie  je  250  Mark  695  000  267  500
1  000  M  mehr  700  000  289  500

*)  Val.  S  8  Abs.  2  des  Gesetzes.

 

61  —
        <pb n="1392" />
        .Anlage  2.

Hilfstafel

zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinne  der  inländischen  Gesellschaften  zu  zahlenden

Kriegsabgabe  (§  19  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes).

 

Steuerbetrag  für  je  1000  Mark  Mehrgewinn

 

 

 

 

 

bei  wenn  der  durchschnittliche  Geschäftsgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  im
Verhältnis  zum  eingezahlten  Grund=  ober  Stammkapital  usw.  beträgt:
wenn  der  Mehrgewinn  G###  .  .
.  -  rund-  über  über  über  über-  L
im  Jahresdurchschrit  steuer.  bis  8  vom  bis  10  10  bis  16  15  bi  20  20  bie  25  vom
vom  Grund=  oder  satze  von  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundertvom  Hundertunde
Stammkapital  usw.  Hundert  (Steuersatz  (Steuersatz  (Steuersatz  (Steuersaßz  (Steuersatz
-  ProzentsaEkeueksptz-Spqlte2-Spact22-Spa1te2-Spqa22-Squteg
betrãgt  des  16  vom  26  vom  —  so  vom  a  vom  e  vom.
Mehr.  Spalte  2))  Hundert  Hundert  Hundert  Hundert  Hundert
gewinns  1/1  fachh  =  1  fach=  1/5  fachh  =  1/  fach)  =  18  fach)
vom  Hundert  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Marl
1  2  8  4  5  6  7  8
bis  2.  .  10  100  110  120  130  140  160
über  2  bis  5  15  150  165  180  195  210  225
-  10  20  200  220  240  260  280  300
.  10  15  25  250  275  800  326  350  876
16.  80  300  330  860  390  420  450

 

 

 

 

62
        <pb n="1393" />
        Hilfstafel

zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinne  der  ausländischen  Gesellschaften  zu
zahlenden  Kriegsabgabe  (§  21  des  Gesetzes).

Anlage  3.

 

 

 

 

 

68

 

 

 

 

 

Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  Mehr-  die  Kriegs-  bei  einem  Mehr-  die  Kriegs-  bei  einem  Mehr-  die  Kriegsgewinne
  von  abgabe  gewinne  von  abgabe  gewinne  von  abgabe
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
5  000  500  44  000  6160  88  00.  14  940
6000  600  45  000  6300  84  000  15  120
7000  700  46  000  440  85  000  15  300
8000  800  47  000  6580  86  000.  1b  480
9000  900  ·000  6720  7  000  15  660
10  000  000  000  6860  88  000  15  840
11.  000  1100  50  000  000  89  000  16.020
12  000  200  51.000  7140  90  000  16  200
18  000  1  300  52  000  7280  91  000  16  380
14000  1  400  53  000  7420  92  000  6560
15  000  1  500  54  000  7560  8  000  16  740
16  000  1  600  55  000  7700  94  000  69.
17  000  1  700  56  000  7840  5  000  17  100
18  000  1  800  57000  7980  96  000  17280
19  000  1900  58  000  8  120  97  000  17  460
20  000  2  000  59  000  8260  98  000  17  640
60  000  8  400  99  000  17  820
21  000  2520  -  100  000  8  000
22  000  2640  61  000  9:400
28.000  2760  62  000  9920  101  000  19  000
24  00  2880  68.000  10  080  102  000  20  000
25  000  8  000  64  000  10  240  .1608  000  20  600
26  000  8  120  65  000  10  400  104  000  20  800
27000  8240  66  000  10  560  105  000  21  000
28  000  8360  67  000  10  720  usw.  für  je  1000  Mart
20  000  480  8  000  10  880  je  200  Mark  mehr
80  000  8  600  69  000  11  040  20  000
81  000  8720  70  11  200
82000  8  840  71  o00  118  121  000  25  000
33  000  3960  72000  11  520  122  000  26  000
84  000  420R50  78  000  11  680  128.000  7000
85  000  4200  74  000  11  840  124  000  27280
36  000  1820  75  000  ,  12  000  125  000  27500
370000  440  76000  z  12  160  1260  27720
000  4  560  77000  s  12820  usw  für  je  1  000  Mark
29000  4630  78000  l  12  480  220  Mark  mehe
40  000  „n  4800  79  000  2640  30  800
T.  80  000  12800
41  000  5740  141  000  81  800
42  000  5880  81  000  18  800  112  000  32  800
43  000  6  o20  82  000  14  700  143  000  3800
        <pb n="1394" />
        Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  Mehr-  die  Kriegs.  bei  einem  Mehr-  die  Kriegs-  bei  einem  Mehr-  die  Kriegsgewinne
  von  abgabe  gewinne  von  abgabe  gewinne  von  abgabe
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
144  000  34  560  256  000  81  000  504  000  201  000
145  000  34  800  257  000  682.000  505  000  205  000
146  000  35  040  258  000  -  ssooo  506  000  206  ood
147  000  35  280  259  000  84  000  507  000  207  000
usw.  t  je  1000  Mark  260  000  85  000  508  000  208  000
je  240  Mark  medr  261  000  86  000  509  000  209  000
160  GEoor-  8  400  262  000  67  000  510  000  210  000
263  000  88  000  511  000  211.000
161  000  39  400  264  000  89  000  512  000  212  000.
162  000  40  400  00  90  000  518  000  218  000
168  000  41  400  266  000  91  000  514  000  214  000
—d  267  000  92  000  515  000  215  000
165  000  4  900  268  000  98  000  516  000  216  000
166  000  481  269  000  94  000  517  000  217  000
u#.  für  je  1000  Mark  270  000  95  000  518  000  218  000
je  260  Mark  mehr  271  000  96  000  519  000  219  000.
180  000  46  800  272  000  97.000  520  000  220  000
278  000  98  000  521.000  221  000
181  000  47  800  274  000  99  000  522  000  222  000
182  000  48.  275  000  100  000  523  000  228  000
183  000  49  800  276  000  101  000  524  000  24000
184  000  50  800  277  000  102  000  525  000  225  000
185  000  51  800  278  000  108  000  526  000  226  000
186  000  52  080  279  000  1  527  000
usw.  für  je  1000  Mark  280  000  105  000  528  000  228  000
je  Mork  mehr  281  000  106  000  529  000  229  000
200  000  282  000  107  000  580  000  250  000
288  000  108  000  581  000  231  000
201  000  57  000  284  000  109  000  532  000  282  000
202  000  58  000  285  000  110  000  538  000  238  000
203  000  59  000  286  000  111  000  534  000  284  000
204  000  60  000  287  000  112  000  535  000  285  000
205  000  61.000  288  000  118  000  586  000  236  000
206  000  61  800  289  000  114  000  587  000  237  000
207  000  62  100  290  000  115  000  538  000  238  000
usw  für  je  1  000  Mark  291  000  116  000  589  000  239  000
je  800  Mark  mehr  292  000  116  800  540  000  240  000
220  000  66  000  298  000  117  200  541  000  241  000
280  000  69  000  294  000  117  600  542  000  242  000
240  000  72.000  295  000  118  000  548  000  248  000
—  75  000  u#  w.  für  je  1  000  Mark  544  000  244  000
»  je  400  Mark  mehr  545  000  245  000
251  000  76  000  500  000  200  000  546  000  2  700
252  000  77  000  547  000  150
258  000  78  000  501  000  201,  000  uin  für  je  1000  ⁊
254  000  79  000  502  000  202  000  450  Mark  mehr
I  80  000  508  000  208  000
        <pb n="1395" />
        Besitzsteueramt  Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  8  6.)

Kriegssteuerliste  A

(Einzelpersonen)

de

—  665  —
        <pb n="1396" />
        Rein- 



 

 

Name,  vermögen  am  Ab-  Der  der
Vorname  31.  Dezemberrechnungen  Hinzu-  Unter  Der  Abgabe
2  «  nach  a)  gemäß  rechnungen  Berücksichti-,  Anfangs-  Ver-  nach  §  9
2  Stand,  FSehe  55  5.  8  des  a)  gemäß  cung  der  ö  mögens  zr  2  bes
s  Wohnort  und  steuerlistteGesetzes  &amp;amp;  4  und  5Spalten  vermögenuwachs  Gesetzes
Wohnung  des  —  gach  des  Gesetze,  und  5  (Spalte  9  beträgt  unter--
  !Esisse  e  ..  .
Stenerpflichtigen  dem  nach  812  Besitzsteuer-d)  Mehrwert  *  der  Besiv.  cen,  lgcrde
(Lim  Falle  dbes  Todes  des  de  egs-  esetzes  5  «  ..«  ..
Steuerpflichtigen  *#  steuergesetzes  Eceles  1lbgemäß  §6  (ab-  steuerliste))  abzüglich  mögensdes
  zahlungspflichtigenmaßgebenden,  der  Besitz=  des  Gesetzeserundet,)  Spalte  7)  teil
en)  früheren  steuerliste)  beträgt
Zeitpunkt
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
1  2  8  4  5  6  7  8  9
a)  àa)
„  b)

 

 

 

 

 

66
        <pb n="1397" />
        Von  dem  Betrage

 

 

Kriegsabgabe  in  Spalte  10
F  vom  bleiben
mögens--  Vermögen  ecnas  sind
zuwachs  (6  9  Nr.  2  des  du
6  “  1  r%  vnn  H  Gesetzes  erheben
e  esetze
Gesees)  Junerhoben
Mark  Mark  ——K———
10  11  12  18

Des

 

en  Sollbuchs
gemä  .
t-—-—-—.—-—
Summe  64  *
der  Abs.  2  etrag
Spalten  des  der  e-  n  Bemerkungen
Num-11
  u.  18  Besitz-  *n  zeich-4u.
  1  mer
steuer-  u  nung
gesetzes
Mark  Mark  Mark
14  16  16  17.  13.
        <pb n="1398" />
        <pb n="1399" />
        Besitztteuerut.  Mufter  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  5.)

Kriegssteuerliste  B

(Gesellschaften  und  andere  juriftische  Personen)

de.

——
        <pb n="1400" />
        Bezeichnung

Mehreinnahme  aus  Akien  oder

Nach  Abrech

 

 

Durch-  .  .  ,
cund  Sit  der  schnitt-  Geschäftsgewinn  Anteilen  einer  anderen  Gesell-  Mehreinnahme
-esenschaft.  sicher  -  schastdekmUsdesGeWYsbisuvom
-:.-'  .  ...  .  ,  in  den  bezeichneten  Art,  von  der  die  .
ä-  argr  früherer  Gesellschaft  mehr  als  ein  Fünftell  in  den  Spalten
en  esell-  *  2  *  2  ·
sschaften  auch  Ort  Seschäfte  Kriegsgeschäftsjahren  aller  Aktien  oder  Anteile  besitzt,  i½r  ess  stü3
dber  im  Veran.Geoin-  in  den  Kriegsgeschäftsjahren  in  den  Krieg
lagungsbezirke  gemäß
&amp;amp;hpbefindlichen  Be-s  17  des  im  «  im
triebsstätte  Gesetzes  19./19.  19../19..19.,/19..  Durch.19.19.19.01919./19..|  Durch-1919.10.19.
u.  dgl.)  schnitt  .  schnitt
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mart
2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

70
        <pb n="1401" />
        Von  dem  Be- 



 

 

 

Des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

71

 

 

 

 

 

 

nung  der  „  Kriegs-  Zuin
  den  Spalten  Nach  Abrechnung  des  Betra  s-  abaoc  in  S  r-*e  20  schlag  Gesamt,  3
..  ·1nSpalteZvondenB-tragen  -  p
Geschäftsgewinn  .  .  beträgt  gemäß
:  .  in  Spalte  12  bis  16  emaß  ·  betrag
4  bis  7  bleibt  ..  .  bleiben  g  64
gewiun  bleibt  ein  Mehrgewinn  14,  gemäß  sind.  bs.|  der
geschäftsjahren  in  den  Kriegsgeschäftsjahren  b7  2½  des  8  Bemerkungen
·  uadsdng2-suBesitz-«Sps"s"-Zg
joxio  DLTch  toxmigxioxoxto  Him,  v  Fines  heb  Aoiseer  2228  *
.  2  .......·....  schnitt  sevegerhobm,
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
11  15  16  17  18  19  20  21  22  28  24  25  26
.  -  -----—.---.:-..-  —s.-.-.-.  vorläufige  Festsetzung
.—.............  -.;-.-.·  endgülllige  Festsetzung
        <pb n="1402" />
        <pb n="1403" />
        Besitzsteuerant.ê  .  ·  Muster  3.
Besitzsteuerlifte  Nr.  4  (#msführungsbestimmungen  6  9.)
Kriegssteuerliste  A  Nr.

 

 

Steuererklärung

für  die  Veranlagung

 

 

 

-  Z  (Name  und  Stand)
in  Wohnort)  Straße  gr.

Platz
zu  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  und  zur  Besitzsteuer  für  den  Veranlagungszeitraum
  vom  1.  Januar  1914  bis  31.  Dezember  1916.

5“  I.  Ich  und  meine  Ehefran  geborene  4
*)  Der  von  mir  —  uns  —  vertretene
1)  Zoweit  sich  die  Ver-7

  Sutere  ulcht  0  #t  besaßen  am  81.  Dezember  1916·½%)  an  elgenem  Bermögen  und  an  fldeikommissarischem  Vermögen

 

 

 

 

 

dem  Betrage  der  elelsteten  5

Zahumeicane.  45  6erssen  1.  Grundvermögen:

der  Stenerpilichtige  sich  in  4  r##nsne  (Gebäude  #u  und  Llegenschaften).  ausgen  ommen  Grundstücke  die,  Er  Betriebe

der  Sicuererllärung  auf  die  ober  eines  Gewerbes  nten  2B  Lewidmet  sind.  Bei  land=  oder  tornt  Hahtlichen  "  79

Lhhs  ileen  Wiuttesungen  Der  m  1  sind  die  Vetmebsmir#er  debendes  und  Wie  Irventar)  im  Werte  ul  ehehilt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  is.  #  essle  Bezeichnung  des  —  Straßen-Nr.  oder  Flur,  Vermögenswertt)
—585rndftücs  oder  der  Befldung,wemelnern  Guchbeggen  Varzellen  ·  Nr.  Glehe  nebentehende.
Denuhungaart  «  ober  Flãcheninhalt  Mart  a
Nur  Grundstücke
Se  Feins  ber  Berechti-  2)
en  ,  bue  Emt—  Gebiete
entschen  Nei  iegen
sind  %en,  b)
·  astlich  zusammenhãn
  Fe  —  ndlae  sind  dl
B.  heine  Beksong  aufzu-*
  d)
und  Grund-“
  L.elen  nicht  e  ion
ern  inier  II  Iin  Abzu  *-bringen

5
8)
½%
Seite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird  beantragt,  daß  bel  den  vorfstehend  unter  1A  ober  umslehend  unter  2B  ausgeführten  Grundstücken  anstatt  des  emenen  Wert
VWertaulswenẽ  die  l  us  1  E  selegt  ue  wer  T  rriñn  —  1#seirk37  -  er
en  e  unge  osen  ind  der  Ge  mleistungen  beim  Erwerbe  (Erwerbspreis),  die  ano  en  Anschaffungskosten  ein-Höaleguc
  der  Whch  Abga  t3  aulen  aui  das  Gru  ndstück  gemachten  beson  6.  n  Aufwen  un  —  n.  4
er  Besißzeit,  soweit  sie  A  #  l  nden  Wt  schniwiiiisäeben  gehöre  rechnen.  ,.7  d  n  Geltehniigstosteii  qbaiuichcii  sind  vie  durch
Berschle  I  e  tsia  denen  it  ieren  (6  80  ?  "o|  des  beschferrrockera.
  r  rsmsße  die  vor  dem  1.  Januar  1914  erworben  sind,  rs  It  der  bei  th  Veranlagun  des  Wehrbeitrags  sestdestellte  Bert  als
#  bahin  brthendenen  e  Ran.  gslosten,  so  daß  #eleme  nus  die  seit  dem  1.  Han  ar  1914  gemachten  beionderen  Auf-22
  rer  Mab  cang  und  von  ihm  die  seit  dem  1.  Jamar  1914  durch  Bersällichied#  etwa  enisteen  ßrßrsrl
abzuzie
b)  "  ehen,  bie  nach  dem  31.  Dezember  1913  von  Todes  weten  im  Sinne  der  #  1  bis  4  des  Erbschaftssteuergesezes.  Wege
er  Erbteilung,  on  El  kn  GrobclknodekeiitfetntekcnRoutinan  vie  auf  Grund  einer  ohne  entsorechende  Gegen  ie  rt  S
leigten  Zuwendun  r  ve  benden  erworben  sind,  gilt,  soweit  die  Grundstũde  dauernd  lanb  ·  ober  lorswirtschaftlichen  oder  gartne.
en  Zweclen  5  ü  bebause  Grundstücke  Wohn=  oder  gewetblichen"  el  wecken  zu  dienen  bestimmt  sin  und-  ihre  éer  Beba  "uu
ir-  nutung  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benntung  entsvricht,  der  Ertragswert,  sonst  der  Lemeine  r  7  n  r  Zeit  des  E#ng.  u
als  #estepungskosten  behr  Erwe  *  daß  diesem  Betrage  die  selt  bem  Eraarb,  hgemachten  Aufwenoungen  **r-  rccbten  und  von
uo  elt  dem  ##eerbe  ura  d  echterung  etwa  entstande  en  Wertminderungen  abzuzlehen  find.  An  die  Stelle  des  Erir.  ragb-—
  4  auf  Antrag  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  ves  Erwer!
Wwi  rd  iorlnkraier  ein  solcher  Antrag  gestellt?

 

 

 

Das  *—  eButrellzude  ist  zu  burchstreichen.
Aue  —  lür  die  Steuerpflicht  und  bie  Ermittlung  des  Bergenswerts  ist,  der  Stand  am  Il.  Dezember  1918  oder  an  de
ür  den  —*  Ewdr  e  i  n.  mahbgebenden  lrüberé  wen  Zeltpunkt  (&amp;amp;  12  des  ——  heuergels  bes).  Fur  Sririebe,  bei  denen  rea#clmäßige  fähr-*
  sa.  #  der  Vermscenefellgell  6  und  We  —  rrn  1  5s  Siigaln  idi  ctchnung  ugd  ahrs  zu  Grunde
el  euerpfli  e  von  bleser  eit  Gebrau  o  hat  er  ir  Steuerertllärung  den  u  r
8  des  Reche  leigein  aen  vilichti“  o  6  lür  das  lehte  Wirischaftst
  Raum  nicht  ausreicht,  kann  eine  besondere  Aussltellung  beigesügt  werden.

10
        <pb n="1404" />
        ler  ist
Ses
einer  doellenen

*

 

auch

 

 

 

 

 

«  übertrag
½  —  46  Ü9)9  ücke  #b  —ê

 

 

2.  Betriebsvermägen  (soweit  micht  schon  unter  1  enthallen:

A.  Betriebskapital,  das  dem  Betriebe  der  Zand-  ober  Forstwirtschaft
ober  ber  Gärtnerei  au  ef  freinden  Grondstücken  gewidmet  i#st:

 

u  -  -
Sgelchmsuodstws  wemetoaedTnCquesw  Mogva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.  Vermöge  bem  Betriebe  bes  rte  ober  einen  Gewerbes
Ks.  t  set  h  er  Lenn

 

Hezeichmung  des  Betriebt  F##ma

 

8.  n  (gesamtes  sonstiges  Vermögen  außer  den
unter  III  end  *  ten  und  and
z  uls  z  5  !  enten  anderen  kaed  ese  Nutzungen
"r  n  hiot  1##  und  —  F

 

 

 

 

 

War#
6—l  oder  een  #tals  unter  1  1  „
S  x  sind,  erhz-  Belo  "«
        <pb n="1405" />
        Ob  ein  Kapital  in

gunen  e  P4ver

Werten
mact  #ulleinen
gs"-«
dischen  ——  gehören

  zum  steuerbaren  Vermögen.
  Ebenso.  ist  es  *
langlos,  ob  apital·
kerhen  selbst  ch  im  Inland
  im  Ausland  ben



e  wartete,  diel  t  Deucsch.
land  einen  Börsenkurs  haf  aben,
sind  mit  dhrenk  t  ,

Echttlhbuch  einer  öffentlichen
Körperschaft  Eingetrogen  Lin  *
mit  den  Ku

sprechenden  Schuldve  rhbunger
  5.  llentlichen  Ferberscha
  st,  ohne  Börse

urs,  Kuxe,  ie  ile  b#an  e  net
secgioektöqefellfch  oder
Antelle  einer  Alchelt  ast  mit
beschränkter  Hastu  mit
rem  Veskausssweert,  andere
Kapitalforberungen  mit  ihrem
Nennwert

 

 

die  Beranschlagung

einem  vom  Nen
weichenden  höheren  oder  geringeren
  Werte  begründ
Wi-  der  Steuer

 

2
9.
8#
*
—-5

#

 

8  n  6ho
besonders  zu  bezelchne

 

b)  Kapitalforberungen  aus  Anlei)  ben  aie  Schudderschrelbungen
  betscher  aebe  ulchtde

Gemeinden,  andere
und

bahn-  du  eoblt  ationen.  Piobbricn.
Hypotheken,  Grundschuld  erden  en  sonstige

Kapital  rderzneen  jeber  esonbere  okderun

  Wiusederurtl  Insres  Wechseln

Darle  en,  n  eeerelunenelder  .  Ein-  5
lagen  bei  Sparkassen  ,  rch  zz
tinan-  und  eteburrentautha  ben  1

—  und  sonstig
len  din  nder

o)  Ultien  ober  Antellschelne,  Kuxe,  Gesch  gef  —
bei  Genossenschaften,  Geschäftsanteile  anbere
Eesellschaftselnlagen  .................

chtsares  Geld,  Banlnoten  und  Kooseemichzu  Lusenom

  ble

nften  ien  #  aaule
der  lauf  enden  Ausgaben  für  brel  Mo

n
nate  *—#½  Gold  u

o)  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Taptl
neh  newnenschsnier  zu  berechgen

ro  der  Summe  der

odber  Kapitalbelträge  -n—  ben  bent

In  dem  bei  2  und  8  ange

und  E*  an  ausländische  Schuldner

Hliervon  sinb  abzuzlehen  die  Pukeee
bei  “  des  Beir  Febsvermögens  zu

gashen  Uusgaben  für  drei  Monate

Jusammen  ee

 

—
(iehe  die  Randbemerkung
  ruf  Seite  1)

Übertrag
Mark

 

 

Übertrag

t  Staaten,
entlicher  ache  Eisen- 



 

dieusgenom  men  )
Guthaben,  Wie  zur  Bestrel-  E

l
*  #
b  Siber  in  Barren

gezahlten  Bey##n
ückkaufswerte  #irt

 

 

 

Zusammen  1.
gebenen  Bermögen  sind  i  im  Auslan  abefindliche  Berer
im  Gesam  enthalt

sowelt  sie  53  cnsns
berücklichtet  sind.

 

II.  Nicht  abzugsfähie
stus  Schutden  die  zur  6"
der  laufenden  Haus

oo6  len  sighen  5

4%  Seite  1  a  #.

 

Name  des  lssbiers

 

Wohnort  des  Gläubigers  Be

Mark

 

 

 

 

 

Zusammen  .  .

 

setdtetdtwhne111)elnRetnoerniöaenvon..-.

75
        <pb n="1406" />
        III.  An  Renten  und  anderen  wiederlehrenden  Nutzungen  und  Leistungen  habe  ich  für  mich  und  meine

Zu  III.  Genaue  AuskunftEhefrau  —  hat  d  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpflichtige  —
Ver,  it  vin  c
untte  ersorderlich,  da-  zu  beziehen:  zu  entrichten  (zu  tragen):
mit  Sögieh  ial  Genrod-  Gegenstand  und  Rechtsgrund  des  Anspruchs  oder
wssähtoreit  der  Wesüge  odersr  Verpslichtun:::::
Lalen  gihekimade  berechnet
  werden  kan  ···«·««  *
Ansprüche  chait,  Besoldung,
  Remuneration  u.  dgll,]  2¾tê  PPP  °  ]]  .........  ..
heilen  ekcfStesuietlell  tmet
Velr  lür  jeine  ür  eitgte  9  b  injährigen  Hebung  oder  Leistun
eit  zustehen,  gehören  in  kei.|Geldwert  der  einjährio  ¾-  o
nem  Falie  lee  Wegen  Easth  ::.  111  7  Mark-  Mark
der  Wzugssäh  Et  der  unter
enden  Lasten  v  i  .-Bemerkung
  zu  II.  at  des  Verpflichteten:

 

 

—

 

 

 

Name  und  Wohnort
bes  Berechtigten:

 

Tag,  Monat,  Jahr,  seit  welchem  der  Anspruch  oder
die  Last  bestehr:  ......................................

 

Zeitpunkt  ober  Ereignis,  Mit  beisen  Eintritt  der  Anspruch
  oder  die  Last  weg  fäll

 

Falls  die  Dauer  bes  Anspruchs  oder  der  Last  vom
Leben  einer  oder  mehrerer  Personen  abhängt,  Angabe
des  Namens,  der  Wohnung  sowie  Tag,  Monat  und
Jahr  der  Geburt  bieser  Personen:

 

 

 

 

 

IV.  a)  In  dem  vorstehend  angegebenen  Relnvermögen  ist  Vermögen  enthalten,  das  aus  dem  Nachlaß  meiner  am.  1091.
verstorbenen  emen.  berrührt.  Das  Nachlaßvermögen  betrug  zur  Zeit  des  Tobhdbes  K,  wovon  auf  mich  entfallen
sind.  +A.  Das  Vermögen  des  verslorbenen  Ehegatten  betrug  zu  Beginn  des  1.  Januar  1914  oder  bei  dem  nach  diesem
Zcitpunkt  liegenden  Eintritt  der  Steuerpflicht  K.

b)  In  dem  vorstehenb  angegebenen  Reinvermögen  ist  eine  Kapitalabfindung  o0v.....  4A  enthalten,  die  als  Emschäbigung  für
den  durch  Körpewerletzung  herbeigeführten  *m  oder  teilweisen  Verlust  der  Erwerbsfählgleit  aann  í  í  .
von  den  gezahlt  —  noch  zu  zahlen  —  ist.

V.  Das  Ansangsvermögen  ist  durch  Wehrbeitrags-V  ·  »’"s1,«—Feftitellungsbeicher-de..(Behörde,diedenBescheiderteilt

hat,  Nr.  der  Wehrbeitragsliste)  festgestellt  worden  auf  ......  ..lt.0)

 

VI.  Eine  besondere  Berechnung  des  steuerbaren  Vermögens  nach  dem  Stande  bei  Beginn  des  1.  Januar  1914  —  bei  dem  nach  diesem
Zeitpunkt  ligenden  späteren  Eintritt  der  Steuerpflictht  ííí  ííííí  íí,  —  liegt  bei?).

Zu  VII  bis  X  nur  für  die  Kriegsabgabe.

VII.  Ich  und  meine  Cleirau  —  der  ron  mir  —  uns  —  rertretene  Steuerpflichtige  haben  —  hat  —  von  dem  für  den  31.  Dezember  1916  angegebenen
  Reinvermögen  im  Veranlagungszeitraum

a)  durch  Erbanfall,  durch  Lehen-,  Jideilommiß-  oder  Stammgutanfall,  infolge  Vermächtni  es  oder  an  anbere

Zu  a.  Als  Erwerb  aus  Weise  aus  dem  Nachlaß  eines  Versiorbenen  von  Todes  575  dell.  indel  zungs  i

dem  Nachlaß  gilt  auch  die

Abfindung  für  die

schlagung  einer  Erbschaft  uer  +.

eines  Bermächtnisses.

 

 

 

 

K
##.
r#K
(Name,  Stand,  letter  Wohnort  und  letzte  Wohnung  sowie
Todestag  des  Erblassers.)
Zusammen  It
1)  als  Kapitalauszahlung  aus  einer  Versicherung  erhaltten  ...  K.

(Bezeichnung  und  Sitz  der  Gesellschaft.)

ir  lichtigen  nicht  mehr  bekannt,  ist  ver  Ort  anzugeben,  an  dem  er  zur  Zeit  der  Wehrbeltragserklärung  gewohnt  hat.

.3  mden  Steuerbsstichtigen  deren  Bermögen  bel  Vehrbeitragsreranlagung  asn-  Fechtsträstiq  elicentellt  oder  deren  Besitzheuerpklicht
  erst  nach  dem  1.  Januar  1914  eingetreten  is.  coder  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraums#  die  rK#  Ebzugssählgen  Schulden  und
Lasten  den  Gesamtwert  des  Aküvvermögens  überstiegen  ober  hat  bei  ceinem  Endvermögen  von  nicht  mehr  als  as  Ansangsperoe.
nicht  mehr  als  10  000  betragen,  so  ist  eine  besondere  Berechnung  des  Vermögens  nicht  Versorderlich,  es  cbd  vielmehr  eine  bezügl

Angabe  des  Sachverhalts
        <pb n="1407" />
        e)  durch  Schentung  oder  durch  elne  sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung  erhaltene  Zuwendinig  (Ver- 



 

Zuwendungen  auf
*  9  Plebilen.  An-  Mmögensübergabe)  im  Einzelbetrage  von  wenlgstens  eintausend  Mark  erworben
nucht  zu  berück--



&amp;amp;

4

*  .  M

(Name,  Stand,  Wohnort  umd  Wohumg  des  Schenters.)
4

Zusammen

d)  aus  der  Veräußerung  ausländischen  Gumd=  und  Betriebsvermögens  oder  sonstiger  Gegenstände,  die  zu
Beginn  des  Veranlagungszeltraums  zum  nlchtsteuerbaren  Vermögen  gehört  haben,  erzielt

 

+4

4

+K

M
(Bezeichnung  und  Verkaufspreis  des  ausländischen  Gumdund
  Betriebsvermögens  und  der  betreffenden  Gegenstände
  sowie  Name,  Stand,  Wohnort  und  Wohmung  des

Erwerbers.)
Zusammen  4

e)  nachslehende  zum  ausländischen  Gumd-  oder  Betriebsvdermögen  gehörig  gewesene  Gegenstände  ins  Inland
verbracht

(Bezelchnung  und  gemelner  Wert  der  betreffenden  Gegenstände.)
Jusammen

5#

VIII.  Ich  und  meine  Ehefrau  —  der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpflichtige  haben  —  hat  —  im  Veranlagungszeitruum
a)  zu  Schenlungen  oder  sonstigen  Bermögensbergaben  im  Werte  von  mehr  als  cintausend  Mark  verwendet

 

Io-  snwendnngcn  die
—  Grund  eines  aglert  ichen
e

lnen  sind.  bleiben
Eeberchan  chlig

 

Mame,  Stand.  Wohnort  und  Wohnung  des  Bedachten
sowie  Betrag  der  Schenlungen  oder  Bermögensũbergaben.)
«  gusammen  ...

4
4
4
—
        <pb n="1408" />
        ub  und  c.  Außer  in  b
en  des  84  26  #  Krie
euergesetzes  a
mdet  die  Unrech  nun  nur
tatt,  wenn  die  egenstände
am  81.  Dezember  1916  no-  


   
    

Zu  Der  Erwerb  von
Km  berken  airberer  zher

eit
E  b  ae  sowie  in
tschen  Reliche  wohnender
Zulchs  #  ist  1  nicht  zu  be- 



b)  in  ausländischem  Grund=  oder  Betriebsvermogen  angelegt

*.————  **

i  d,  W  rt
n###

 

 

Zusammen  "

c)  zum  Erwerbe  von  Gegenständen  aus  edlem  Metall,  von  Edelstelnen  oder  Perlen,  von  Kunst-,  Schmuckund
  Luxusgegenständen  sowie  von  Sammülungen  aller  Art  im  Anschaffungswerte  von  mindestens  fünfhundert
  Mark  für  den  einzelnen  Gegenstand  oder  von  mindestens  elntausend  Mark  für  mehrere  gleichartige
  oder  zusammengehörige  Gegenstände  verwendet.

u.  #

Wezelchmumg  und  unschaffungspreis  der  Gegenstände  usw.)

Zulammen.

 

 

*

IIX.  Ich  und  meine  Ehefrau  —  der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpflichtige  haben  —  hat  —  nach  dem  1.  August  1914  die  unter

1  1A  FMMMKMKMKNK.°..
am  81.  Dezember  10916  betragen

,.  126  MMMM

aufgeführten  Grandstücke  erworben,  deren  Gestehungskosten  nach  dem  Skande

 

K
1
4
4
(Bezeichnung  der  Grundstücke.)
Zusammen  *
hlerbon  ab  die  burch  Verschlechterung  entstanbenen  Wertminberungen.

"4

4

4

...................  M

 

V
5

Bleiben  1

Das  nicht.  Zutreffende  ist  zu  durchstrelchen.
        <pb n="1409" />
        X.  Am  81.  Dezember  1916  war  ich  —  meine  Ehekrau  —  der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpsuchiige
S...........................  »Es-idata-WissensciiatchsttmuoeichkauttekDatums-·-----·----—-------  —
von  den  Gesellschaftern  in-  (Cesellschaftsfirma  und  Sith)  beteiligt-Geschöfechmeur

  eln  28  Enthalten  in  ber  Steuererklärung  unter  1  Sc.)
on  mindestens  dber

Linle,  von  Geschwistern
#rober  Erben  von  eschwistern
  stehen  und  zusammen
  Geschäftdlantelle
n  v  indeste

 

Fällen  vorausgesebt,  6
während  der  ganzen
der  Kriegsgeschäftsjahre
das  eingezahlte  ·
kapital  der  Gesellschaft  dreibunderttausend

berstiegen  hat,
or  dem  1.
als  Geschäftsführer  oder
rokuristen  "
schaft  bestellt  waren  und
bieser  #  bis
Sch  de

 

n
ãlfte  des  Stammlapitals
Hässten  ,

 

Anmerkun
V4  on  Steuerpflichltigen,  deren  Bermögen  den  Betrag  von  100  000  nlcht  bersheigt,  welche  Kindern  auf  GErund  beieglicher  Verpfli.
  schtunnd  (Iös  1601  bl#l  1615  5  B.  G.  B.)  Unterhalt  zwähren  und  baher  gemäß  5  27  Abs.  1  des  Besizsteuergesetzes  Anspru  Eimäbing
der  esitsteuer  haben,  sind  hier  Zahl  und  ig  Betracht  kommenden  Pmi  Kinder  anzugeben.  e  "  die  Verbältnisse
  darzulegen,  die  einen  Anspruch  auf  Ermäßigung  der  Besihsleuer  nach  5  27  Abs.  2  bes  Beslhsteuergefeses  beg

 

Ich  verlichere

Wir  versichern  biermit,  baß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wilssen  und  Gewlssen  gemacht  sind.

 

be  den  ##n

Steuererrlücungen  ohne  Unterschrift  (unterschrift.)
Lelten  als  nicht.  abgegeben.
        <pb n="1410" />
        <pb n="1411" />
        Besitzsteueramt  -.........·.....-.................  Mustek4s
Winter-listeka....................  (Ausfũhrungsbestimmungen  8  10.)

 

Kriegssteuererklärung

für  die  Veranlagung  der

 

(Gesellschaftsfirma)

 

ESitz  der  Gesellschaft)
zu  einer  außerordentlichen  Kriegsabgabe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Das  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  rechnet  vom  bis
.  II.  Der  Geschäfts-(Bilanz-)  Gewim  betrug")  »  «
——i  a)  in  den  für  die,  Berechnung  des  Durchschnittsgewinns  Mark
Elue  die  beibden  ersten  maßgebenden  fünf  den  Kriegsgeschäftsjahren  voran-Kriegsgeschäftsjadre
  umfas-  gegangenen  Jahren,  und  zwar
enbẽ  Steuererklärung  zum  «  .
.".ss-2::3:kg«gggsg-Esks  vom  16—F  bis  10
*  a#n  asaba  -  19  2  19..........
31.  Januar  1917  9  19  19
abzugeben.  Die  weitere
Steuererklärung  zum  Zwecke  ·  19  -  19  ““####Hl„  §*
der  endgültigen  M
der  Kriegsabgabe  ist  binnen  -  19  -  19
echs  Mõnaten  na  lauf
delehten  Siegsgel  We#
Hebrn  ee  eiseenr  b)  in  den  Kriegsgeschäftsjahren,  deren  erstes  noch  den
Kriegssienererklärung  bereits  Monat  August  1914  umfaßt,  und  zwar
gemächten  Angaben  nicht
wiederholt  zu  werden.  vom  199..  bis  19.
1  b  all
Ardlos  Sgewolbe.  t  "“  19  "*“  10
in  der  bis  zum  31.  Januar  19  19
1917  abzugebenden  Steu-  2  v  G.  .«.-----..-·-ererkläkua
  anzusehn-,
DFFIYIIeItIaFJZXsp
8  «  III.  Das  Grund=  oder  Stammkapital  der  Gesellschaft  betrug  Davon  waren  bezw.
in  den  Kriegsgeschäftsjahren  sind  eingezahlt
Mark  Mark
vom  19  bis  19.......................·.................................
-  19  "  19  í  .
I.............................  19.......  -  19

 

 

Bei  eingetretenen  Verãnberungen  sind  die  einzelnen  Zeitabschnitte  ersichtlich  zu  machen.

*).  Soweit  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn=  und  Verlustrechnungen  der  in  Betra
kommenden  Friedensjahre  (§  17  des  Gesetzes)  und  der  Kriegsgeschäftsjahre  (§  15  des  Gesetzes)  sowie  !.  darauf  bezügli  aact
Beschlüsse  der  Generalversammlungen  nicht  bereits  gemäß  9  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  vorbereitende
Mahnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915  dem  Besitzsteueramt  eingereicht  wurden,  sind  sie
der  Kriegssteuererklärung  beizufügen.

—  81  —
11
        <pb n="1412" />
        IV.  i  .·.
Bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahrs  waren  als  wirkliche  Reservelontenbeträge  nachgewiesen:
(Bezeichnung  der  einzelnen  Bilanzposten)

 

 

 

V.  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  kommen  nach  88§  17,  18,  20  des  Gesetzes  noch  die  nachstehend  angeführten  Verhältnisse
  iu  Betracht:

VI.  Von  den  unter  IIb  angeführten  Bilanzgewinnen  haben  die  nachstehend  einzeln  aufgeführten  Beträge  #  den  näher

bezeichneten  gemeinnützigen  Zwecken  Verwendung  gefunden  und  es  wird  die  Freilassung  dieser  Gewinnbeträge
eantragt:  «  «

Wir  versichern  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Stenerertlãrun  —
me  Unt  ..-satessulsuicht
  beesebäöafl  (Fi#ma  und  unterschrift  der  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  Berechtigten)

 

—  82  —
        <pb n="1413" />
        Auszug  aus  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916.

 

8  18.

Inländische  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften  und
andere,  Bergbau  treibende  Vereinigungen,  letztere,  sofern  sie  die  Rechte  juristischer  Personen  haben,
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragene  Genossenschaften  haben  von  dem  nach  den  Vorschriften
  der  §§  14  bis  18  festgestellten  Mehrgewinn  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  zu  entrichten.

814.

Als  Mehrgewinn  (8§  13)  gilt  der  Unterschied  zwischen  dem  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn
  (8§  16,  17)  und  dem  jeweils  in  einem  Kriegsgeschäftsjahr  (§  15)  erzielten  Geschäftsgewinn  (8  16).
.  Die  Unterschiedsbeträge  werden  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundet.  Beträge  unter
fünftausend  Mark  bleiben  außer  Betracht.

Bleibt  der  Geschäftsgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  hinter  dem  durchschnittlichen  früheren
Geschäftsgewinn  zurück,  so  darf  der  Mindergewinn  mit  dem  Mehrgewinn  anderer  Kriegsgeschäftsjahre
ausgeglichen  werden.

8  16.

Als  Kriegsgeschäftsjahre  (§  14)  gelten  die  drei  aufeinanderfolgenden  Geschäftsjahre,  deren
erstes  noch  den  Monat  August  1914  mitumfaßt  oder  bei  einer  später  gegründeten  Gesellschaft  mitumfassen
  würde,  wenn  sie  damals  schon  bestanden  hätte.

§  16.

Geschäftsgewinn  (58  14,  17)  ist  der  in  einem  Geschäftsjahr  erzielte,  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften  und  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung  berechnete  Bilanzgewinn.
  Abschreibungen  sind  insoweit  zu  berücksichtigen,  als  sie  einen  angemessenen  Ausgleich  der
Wertverminderung  darstellen.

Bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  bleiben  diejenigen  Gewinnbeträge,  welche  auf  die
von  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  nicht  auf  das  Grundkapital  gemachten  Einlagen  entfallen,
außer  Ansatz.

§  17.

Der  durchschnittliche  frühere  Geschäftsgewinn  (§  14)  ist  nach  den  Ergebnissen  der  fünf  den
Kriegsgesderndurchsch  vorangegangenen  Geschäftsjahre  oder,  wenn  eine  Gesellschaft  noch  nicht  laden
besteht,  nach  den  Ergebnissen  der  kürzeren  Zeit,  für  welche  Jahresabschlüsse  vorliegen,  zu  berechnen.
Besteht  eine  Gesellschaft  schon  fünf  Jahre,  so  haben  für  die  Berechnung  des  Durchschnittsgewinns  die
beiden  Geschäftsjahre  mit  den  besten  und  den  schlechtesten  Geschäftsergebnissen  auszuscheiden.

Hat  innerhalb  der  fünf  den  Kriegsgeschäftsjahren  vorangegangenen  Geschäftsjahre  eine  Vermehrung
  des  eingezahlten  Grund=  oder  Stammkapitals  stattgefunden,  so  wird  dem  Geschäftsgewinne
für  die  vor  der  Vermehrung  liegende  Zeit  ein  Betrag  von  sechs  vom  Hundert  jährlich  des  der  Gesellschaft
  durch  die  Neueinzahlungen  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags  zugerechnet.

Als  früherer  Durchschnittsgewinn  wird  mindestens  ein  Betrag  von  sechs  vom  Hundert  des
eingezahlten  Grund=  oder  Stammkapitals  angenommen  zuzüglich  des  Mehrbetrags,  der  zur  Verteilung
einer  etwaigen  höheren  festen  Vorzugsdividende  für  bevorrechtigte  Aktien  notwendig  gewesen  wäre.

—  83  —
        <pb n="1414" />
        Das  Grundkopital  einer  Berggewerkschaft  oder  einer  Bergbau  treibenden  Vereinigung  ist  aus  dem

2  erbspreis  und  den  Anlage=  und  Erweiterungskosten  abzüglich  des  durch  Echuldaufnahm

8  eckten  Aufwandes  hierfür  zu  berechnen.  An  Stelle  des  Grundkapitals  tritt  bei  eingetragenen
enossenschaften  die  Summe  der  eingezahlten  Geschäftsanteile  der  Genossen.

Der  im  Abs.  3  vorgesehene  Betrag  wird  als  Mindestbetrag  auch  zu  Grunde  gelegt,  wenn  ein
volles  Geschäftsjahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  nicht  vorliegt.  In  diesem  Falle  werden  jedoch  für
Aktien  oder  Anteile,  die  zu  einem  den  Nennwert  übersteigenden  Preise  ausgegeben  worden  sind,  die
sechs  Hundertstel  von  dem  Kapital  berechnet,  das  der  Gesellschaft  als  Einzahlung  auf  ihre  Aktien
oder  Anteile  tatsächlich  zugeflossen  ist.

Hat  sich  das  eingezahlte  Grund=  oder  Stammkapital  einer  Gesellschaft  während  der  Kriegsgeschäftsjabre
  vermehrt,  so  ist  für  die  Zeit  nach  der  Vermehrung  dem  durchschnittlichen  früheren

eschäftsgewinn  ein  Betrag  von  sechs  vom  Hundert  jährlich  des  der  Gesellschaft  durch  die  Neueinzahlungen
tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags  hinzuzurechnen.

§  18.

Gesellschaften,  die  mehr  als  ein  Fünftel  aller  Aktien  oder  Anteile  einer  anderen  Gesellschaft
der  im  §  13  bezeichneten  Art  besitzen,  dürfen  von  dem  Geschäftsgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  die
Mehreinnahme  aus  diesen  Aktien  oder  Anteilen  absetzen.

Als  Mehreinnahme  (Abs.  1)  gilt  der  anteilige  Betrag,  der  von  der  anderen  Gesellschaft
(Tochtergesellschaft)  über  den  Durchschnitt  der  nach  §  17  Abs.  1  in  Betracht  kommenden  Jahre  hinaus
oder,  wenn  die  Gesellschaft  noch  kein  volles  Jahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  bestanden  hat,  über
eine  fünfprozentige  Dividende  oder  Ausbeute  hinaus  in  einem  Kriegsgeschäftsjahr  als  Dividende  oder
Ausbeute  verteilt  worden  ist.

8  20.

Gesellschaften  der  im  §  13  bezeichneten  Art,  die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben,  aber  im  Inland
  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten  (ausländische  Gesellschaften),  haben  die  Abgabe  von  dem  auf
den  inländischen  Geschäftsbetrieb  entfallenden  Mehrgewinn  zu  entrichten.  Die  Grundsätze,  die  bei
einer  bundesstaatlichen  Eink.  steuerveranlagung  für  die  Ausscheidung  des  auf  den  inländischen
Geschäftsbetrieb  entfallenden  Teiles  des  steuerbaren  Gesamteinkommens  maßgebend  waren,  sind  auch
bei  der  Berechnung  des  auf  den  inländischen  Betrieb  entfallenden  Teiles  des  Mehrgewinns  anzuwenden.
  Wo  eine  Einkommensteuer  nicht  eingeführt  ist,  hat  die  Landesregierung  entsprechende  Vorschriften
  zu  erlassen.

§  22.

Die  Abgabe  wird  von  den  Gesellschaften  insoweit  nicht  erhoben,  als  sie  verhältnismäßig  auf
Gewinnbeträge  entfällt,  die  zu  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  bestimmt  worden  sind  und  deren
dauernde  Verwendun  zu  solchen  Zwecken  gesichert  ist.  Ob  die  Voraussetzungen  des  Satzes  1  vorliegen,
  wird  nach  näheber  Bestimmung  des  Bundesrats  im  Verwaltungsweg  entschieden.

·  Die  Abgabe  wird  ferner  auch  insoweit  nicht  erhoben,  als  sie  den  Betrag  der  nach  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom
4.  Dezember  1915  zu  bildenden  Sonderrücklage  übersteigt.  "“

5  3  S  Abs.  2  gilt  insoweit  nicht,  als  bei  der  Bildung  der  Sonderrücklage  Abschreibungen,  die  gemäß
escha  atz  2  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1915  als  Bestandteil  des  Geschäftsgewinns  eines  Kriegsgeschäftsjahrs
  anzusehen  waren,  unberücksichtigt  geblieben  sind.
        <pb n="1415" />
        Besitzsteueramt  .  E  Mufter  5.
Nr.  er  Kriegssteuerliste  A.  (Ausführungsbestimmungen  §9  28.)
Nr.  nn  des  Kriegssteuersollbuchs.

Bel  allen  Zahlungen  und  Eingaben  anzugeben.

 

Kriegssteuerbescheid  für  Einzelpersonen.

Auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende
außerordentliche  Kriegsabgabe  auf  ,.............................  Jsfestgesetzt
Der  Festsetzung  dieses  Betrags  liegt  folgende  Berechnung  zu  Grunde:

Das  erste  Drittel  der  Kriegsabgabe  ist  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung  des  Kriegssteuerbescheids,
  das  zweite  Drittel  bis  zum  1.  November.  1917,  das  letzte  Drittel  bis  zum  1.  März  1918
an  d  zu  entrichten.  Es  steht  dem  Steuerpflichtigen
  frei,  die  späteren  Teilbeträge  im  voraus  zu  zahlen.

Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldversch  gen,  h  hforderungen  und
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt  angenommen.  Fünfprozentige
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom  1.  Juli
1917  ab  werden  zum  Nennwert,  vierundeinhalbprozentige  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom  1.  Juli
1917  ab  zum  Werte  von  96,50  ¼  für  je  100  Z/%  Nennwert  angenommen.  Sind  Zinsen  für  einen  nach
dem  30.  Juni  1917  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert  um  diesen
Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917  liegenden  Zeitraum
übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917  liegenden
Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.
Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazu  gehörigen  Zinsscheinen  und

Zinserneuer  3

 

TA.  .IS  D

».,.....

 

-  .  mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere
und  um  Zustellung  einer  Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die  Kriegsabgabe
  durch  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  entrichten  will,  hat  bei
der  Reichsschuldenverwaltung  (Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  8  68  einen  Antrag  auf  Ulbertragung
  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautendes  Teiles
derselben  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung  der
Unterschrift  sieht  die  Reichsschuldenverwaltung  ab.  Vordrucke  zu  den  Anträgen  an  die  Annahmestellen
und  die  Reichsschuldenverwaltung  werden  dem  Steuerpflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen
  können  nur  in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Kriegsabgabe

 

*)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.
        <pb n="1416" />
        den  Annahmewert  der  Stücke  oder  Buchforderungen  erreicht  oder  übersteigt.  Eine  b
.  are  Herauszahlun
auf  hingegebene  Kriegsanleihen  neruchsort  siatc  *  —

Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung  vorgezogen  wird,  unter
Vorlegung  des  Kriegssteuerbescheids  oder  durch  porto=  und  gebührenfreie  Zusendung  oder  durch  Ubergabe
der  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  über  eingelieferte  Stücke  der  Kriegsanleihen
oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  Ubertragung  von  Schuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der
Reichskasse  zu  erfolgen.  Abgabebeträge,  die  nach  dem  30.  Juni  1917  gezahlt  werden,  sind,  soweit  die
Zahlungen  nicht  durch  Bescheinigungen  der  Annahmestelle  für  Wertpapiere  oder  der  Reichsschuldenverwaltung
  über  hingegebene  Kriegsanleihen  beglichen  werden,  vom  1.  Juli  1917  ab  mit  fünf  vom
Hundert  zu  verzinsen.  Die  Zinsen  sind  mit  der  Abgabe  an  die  Hebestelle  abzuliefern.  Für  die  durch  die
Hingabe  von  Kriegsanleihen  beglichenen  Beträge  ist  die  Verzinsung  bereits  im  Annahmewert  enthalten.

Gegen  den  Kriegssteuerbescheid  ist  d  ç
binnen  zulässig.  D
ist  anzubringen.

Durch  die  Einlegung  d
Teilbetrags  nicht  aufgehalten.

 

 

 

 

wird  die  Zahlung  des  fälligen

 

Unterschrift.

Die  Festsetzung  des  Vermögens  und  des  Vermögenszuwachses  weicht  von  den  Angaben  der
Steuererklärung  in  folgenden  Punkten  ab:
        <pb n="1417" />
        Besitzsteuernumnt  Muster  6.
Nr.  der  Kriegssteuerliste  B.  (Ausführungsbestimmungen  §  28.)
Nr.  des  Kriegssteuersollbuchs.

 

Bei  allen  Zahlungen  und  Eingaben  angugeben.

Vorläufiger  Kriegssteuerbescheid
für  Gesellschaften  und  sonstige  juristische  Personen.

Auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende
Kriegsabgabe  af.....  vorläufig  festgesetzt.  Die  endgültige  Festsetzung  der  Kriegsabgabe
erfolgt  erst  nach  dem  Gesamtergebnis  aller  drei  Kriegsgeschäftsjahre.  Der  Festsetzung  obigen  Betrags
liegt  folgende  Berechnung  zu  Grunde:

Die  vorläufig  festgesetzte  Kriegsabgabe  ist  binnen  3  Monaten  nach  Zustellung  dieses  B
scheids  an  d  in  zu  entrichten.  Nach
Entrichtung  der  vorläufig  festgesetzten  Abgabe  steht  Ihnen  die  freie  Verfügung  über  den  zur  Zahlung
nicht  verwendeten  Teil  der  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1915  gebildeten
Sonderrücklage  zu.  Ist  die  endgültig  festgesetzte  Abgabe  niedriger  als  die  vorläufig  festgesetzte,  so  wird
der  zuviel  erhobene  Betrag  der  Gesellschaft  erstattet.

Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  au  Zahlungs  Statt  angenommen.  Fünfprozentige
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom
1.  Juli  1917  ab  werden  zum  Nennwert,  vierundeinhalbprozentige  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom
1.  Juli  1917  ab  zum  Werte  von  96,560%  für  je  100  ¼  Nennwert  angenommen.  Sind  Zinsen  für
einen  nach  dem  30.  Juni  1917  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert
  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917
liegenden  Zeitraum  übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem
1.  Juli  1917  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert
  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen  oder
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den
dazu  gehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  d

 

 

mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere  und  um  ustellun  *r7  Siner
Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die  Kriegsabgabe  2n  Schuldbuch
*)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.

—  87  —
        <pb n="1418" />
        forderungen  der  Krie  ;
#iegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  entrichten  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenberwaln
  Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  SW  68  einen  Antrag  auf  Ubertragung  Leichsschuber
Konio  ng  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  desselben  auf  das
nio  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  sieht  die
Reichsschuldenverwaltung  ab.  Vordxucke  zu  den  Anträgen  an  die  Anzahmestellen  und  die  Reichsschuldenverwaltung
  werden  dem  Steuerpflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen  können  nur
g  g  h
urelng  gegeben  werden.  wenn  W*  hoerp  entrichtenden  E*  den  Annahmewert
·  »et»Uorcrungener1-eioerüerteig.ineareerauszalungaufhineebene
Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.  Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Ichhung
vorgezogen  wird,  unter  Vorlegung  des  Kriegssteuerbescheids  oder  durch  porto=  und  gebührenfreie  Zusendung
  oder  durch  Ubergabe  der  Bescheinigungen  der  Annahmestelle  für  Wertpapiere  über  eingelieferte
Stücke  der  Kriegsanleihen  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  übertragung  von  Schuldbuchforderungen
  auf  das  Konto  der  Reichskasse  zu  erfolgen.  Abgabebeträge,  die  nach  dem  30.  Juni  1917
gezahlt  werden,  sind,  daset  die  Zahlungen  nicht  den  schemicungen  ver  Amahmestellen  für  Wertpapiere
  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  hingegebene  Kriegsanleihen  beglichen  werden,  vom
1.  Juli  1917  ab  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.  Die  Zinsen  sind  mit  der  Abgabe  an  die  Hebetelle
  abzuliefern.  Für  die  durch  Hingabe  von  Kriegsanleihen  beglichenen  Beträge  ist  die  Verzinsung
n  its  6  Annahmewert  enthalten
ereits  im  Annahme
Gegen  diesen  vorläufigen  Bescheid  sind  Rechtsmittel  nicht  gegeben.  Einwendungen  gegen  die
Veranlagung  können  **  dem  durch  die  Zustellung  des  endgültigen  Bescheids  eröffneten  Rechtsmittelverfahren
  geltend  gemacht  werden.  ·

Unterschrift.

Die  Festsetzung  des  Mehrgewinns  weicht  von  den  Angaben  der  Steuererklärung  in  folgenden
Punkten  ab:
        <pb n="1419" />
        Muster  6a.

 

Besitzsteueramm  —  (Ausführungsbestimmungen  9  28.)
Nr.  .  .  der  Kriegssteuerliste  B.
Nr.  des  Kriegsstenersollbuchs.

 

ei  allen  Zahlungen  und  Elmngaben  onzugeben.)

Endgültiger  Kriegssteuerbescheid
für  Gesellschaften  und  sonstige  juristische  Personen.

«  Auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende
geiegsabaabe  nach  dem  Gesamtergebnisse  dreier  Kriegsgeschäftsjahre  aif.  endgültig
estgesetzt.

Der  Festsetzung  dieses  Betrags  liegt  folgende  Berechnung  zu  Grunde:

"

Da  die  vorläufig  festgesetzte  Kriegsabgabe  niedriger')  —  höher  —  als  die  endgültig  festgesetzte
ist,  so  ist  der  Rest  der  Kriegsabgabe  0n.1  3¾  binnen  3  Monaten  nach  Zustellung
dieses  Bescheids  and  iin
zu  entrichten  —  so  wird  der  zuviel  gezahlte  Betrag  der  Gesellschaft  von  d.

....  in  ........  erstattet.

Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt  angenommen.  Fünfprozentige
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom
1.  Juli  1917  ab  werden  zum  Nennwert,  vierundeinhalbprozentige  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom
1.  Juli  1917  ab  zum  Werte  von  96,50  ¼  für  je  100.  Nennwert  angenommen.  Sind  Zinsen  für
einen  nach  dem  30.  Juni  1917  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert
  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917
liegenden  Zeitraum  übergeben,  oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem
1.  Juli  1917  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert
  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen  oder
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den
dazugehörigen.  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  d  -)

 

 

mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere  und  um  Zustellung  einer  Be-*)

  Das  Nichtzutreffende  ist  zu  streichen.
“*#)  Bezeichmung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.

—  89  —
        <pb n="1420" />
        scheinigung  über  die  eingeliefer  ü  ü  ie  Kri  «
Die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die  Kriegsabgabe  durch  Schuldbucha
  eit  o  r  eer  Per  ere  ri  re  a,
huldduchangelegenheit)  «  nnznaganersaunemeruufdordziäuzt
  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  bersssben  auf  das  Konkoer
  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  sieht  die  Reichsschuldenverwaltung
  ab.  Vordrucke  zu  den  Anträgen  an  die  Annahmestellen  und  die  Reichsschuldenverwaltung
  werden  dem  Steuerpflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen  können  nur  in
Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Kriegsabgabe  den  Annahmewert  der
Stücke  oder  Buchforderungen  erreicht  oder  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene
Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.  Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung
vorgezogen  wird,  unter  Vorlegung  des  Kriegssteuerbescheids  durch  porto-  und  gebührenfreie  Zusendung
oder  durch  Ubergabe  der  Bescheinigungen  der  Annahmestelle  für  Wertpapiere  über  eingelieferte  Stücke
der  Kriegsanleihen  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  Ubertragung  von  Schuldbuchforderungen

auf  das  Konto  der  Reichskasse  zu  erfolgen.

Abgabebeträge,  die  nach  dem  30.  Juni  1917  gezahlt  werden,  sind,  soweit  die  Zahlungen  nicht
durch  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über
hingegebene  Kriegsanleihen  beglichen  werden,  vom  1.  Juli  1917  ab  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
  Die  Zinsen  sind  mit  der  Abgabe  an  die  Hebestelle  abzuliefern.  Für  die  durch  die  Hingabe  von
Kriegsanleihen  beglichenen  Beträge  ist  die  Verzinsung  bereits  im  Annahmewert  enthalten.

 

Gegen  diesen  Bescheid  ist  d.  binnen
zulässig.  D.  ist.
anzubringen.
Durch  die  Einlegung  d  wird  die  Zahlung  der  Kriegsabgabe

  nicht  aufgehalten.
«  Unterschrift.

Die  Festsetzung  des  Mehrgewinns  weicht  von  den  Angaben  der  Steuererklärung  in  folgenden
Punkten  ab:
        <pb n="1421" />
        Besitzsteuneriuiut  .  Muster  7.
Erhebungsbezirk  (Ausführungsbestimmungen  §  83.)

 

 

Kriegssteuer-Sollbuch

d

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
die  mit  einch  ungesiegeltent  Selmter  dureh-—2


,,  den  #19.
(Name)

(Dienststellung)

Die  zu  erhebende  Kriegsabgabe  wird  zum  Betrage  von
Mark
hiermit  festgesetzt.
,  den  19
Besitzsteneramt.

Anleitung.
1.  Die  Eintragungen  erfolgen  unter  fortlaufender  Nummer.  Zwischen  den  einzelnen  Nummern  ist  ein  entsprechender
  Raum  wegen  der  mehrfachen  Eintragungen  in  den  Spalten  8,  9  und  10  zu  lassen.
2.  Im  Bedarfsfall  können  die  obersten  Landesfinanzbehörden  die  Anlegung  weiterer  Spalten  anordnen.

3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  feft  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.

4.  Die  Spalte  9  ist  in  zwei  Jahresspalten  (a,  b)  zu  zerlegen.
5.  Eine  Abrundung  der  Einzelbeträge  der  Kriegsabgabe  findet  nicht  statt.

—W
        <pb n="1422" />
        Infolge  anderweiter

 

 

Nummer  ichti
*  Name,  Vorname,  Stand  Betrag  Festsetzung  oder  ——
Asde.  Kriegssteuer-  und  Wohnort  der  zu  «  infelse  -  iger  Spalte  46
list  des  Steuerpflichtigen  erhebenden  Festsetzung  gemäß  8  28  v  indert
2  e  Kriegs-  Abs.  1d.  G.  ermi
oder  der  (im  Falle  des  Todes  des  Steuerpflichtigen  abgabe  um
Zugangsliste  auch  des  zahlungspflichtigen  Erben)  Zugang  Abgang  Spalte  6
Mark  Mark  Mark  Mark
1  2  8  4  5  6  7

 

 

 

 

 

 

 

 

Dritte  Abteilung:  Zugezogene

Erste  Abteilung:

Zweite  Abteilung:  Aktiengesellschaften,

Pflichtige

 

 

 

92
        <pb n="1423" />
        Von  dem  Betras  in  Sparte  7  sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

eingezahlt  Zꝛ  —  *“  –  am  31.  März  1919  Hrummer“
nach  Spalte  5  des  Einnahmebuchs  Wttt  rücsständig  geblieben  Bemerkungen  6
—.  4  lungen  och  ·  .  (Stundung,  zu
enachgewiesen,z  m———..—.
im  Ein-  i  geirß  Eim..]  geschlagen  estnach-  -  5.  6.  12
mhmr-  zahlung  bis  zum  6  Betrag  weisung  Beitreibung  5,  6,
am  Betrag  K.  Juni  1917  über-  usw.)  und  über
buche  Nummer  (Sbetchen,  nommen  ·  d
für  das  «  laaqhmebuchy  unter  Stundung
Mert  Bf.  Jahr  Mart  f.  Mart  gi.  Mart  gi.  Nummer
8  9  10  11  12  18  14  15  16
i
»  l  I
s
l
i
I
Natürliche  Personen  I
.
I  I  «
·  .-i

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  usw.
1
s  I
.  s
und  nachträgliche  Veranlagungen
I
I
I
I
        <pb n="1424" />
        <pb n="1425" />
        Wuster  8.

 

 

EELEITII—
EIIITIILEEEEIIE  Csführungsbestimmungen  §  84)
Kriegssteuereinnahmebuch
dd...
in.
für  das  Rechnungsjahr  19.
Dieses  Buch  enthält..  Blätter,
die  mit  einer  angesiegelfen  Schm#tr-  dterch
Zogen  senck.
—  „den.  19·
(Name)
Dienststellung)

Anleitung.
1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.
2.  Das  Buch  wird  monatlich  und  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Jahresschluß

  aufgerechnet.
3.  Alle  Nacherhebungen  gehen  durch  das  Einnahmebuch.
4.  Im  Bedarfsfall  können  die  obersten  Landesbehörden  die  Anlegung  weiterer  Spalten  anordnen.
5.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene.  Bücher  mit  fortlaufenden

  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.
—  95  —
        <pb n="1426" />
        mummer  ·  Davon  (Spalte  5)  sind  beglichen

 

 

 

 

 

des  Soll-  durch  Anrechnung  von  Bescheinigungen
Kri  o  durch  Bar-Tag
  Kriegs-Nam,  Stand  betrag,  der  Annahmestellen  für  der  Reichs-  ahlung
efd.  der  steuer-  den  der  Wertpapiere  über  hingegebene.  schulden-  6
ollbuchs  ·  .--..-.--.-...-——  verwamg  Spalte  5
Nr.Ein-  #or  uch  und  Wohnort  Einzahler  fünf-  vierund-  über  Über-  Epa  6.  ·
loer  der  d  *  prozentige  einhalb=  tragung  aufbüglich
zahlung]  Rest-  ees  Einzahlers  ablösen  Vert.  prozentige  das  Konto  derSpalten
nach-  will  papiere  Wertpapiere  Reichskasse  6.  7  5
weisung  4  Annahmewert  Annahmewert  *
"  -  #-  Mart  Pf.  Mart  gf.j  Marxt  uf.  Mart  vVi.s  Mart  Bf.
12  g  4  5  6  7v  8  9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  96  —
        <pb n="1427" />
        An  Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von  dem  bar  eingezahlten  Betrage  Wirklich
—  (in  Spalte  9)  gezahlter
«  gehen  ab  bei  Gesamtbetrag
treten  hinzu  vor  dem  Epalten  6,  7,
·.  1.  Juli  1917
für  bei  gahungen  4  pu  :  8  5,  11  Tagessumme  Bemerkungen
Tage  nach  dem  sbech  en  weniger
s0.  Juni  1017  verankagte  Spalte  12)
b
Mark  lgf.  eache  e  Bf.  Mart  Pf.  Mark  *  -#  A  I
10  11  -  12  18  14  15
1
r1
1X
n
i
i  si

!  s
i
—  97  —
        <pb n="1428" />
        <pb n="1429" />
        Besitzst  t  Muster  9.
Hebestelle  .  (Ausführungsbestimmungen  §  34  Abs.  2.)

 

 

 

 

 

Anhang
zum  Kriegssteuereinnahmebuche

(Nachweisung  der  zurückgezahlten  Kriegsabgabenbeträge)
für  das  Rechnungsjahr  191.—.
        <pb n="1430" />
        Nachweisung  der  zurückgezahlten  Beträge

 

Die  Zurückzahlung  ist  an-Augewiesener

  Betrag

 

r  gewiesen  durch:  Der  zurückzuzahlende  der  Zurückzahlung
ag  "  Betrag  ist  verein.  Name,  Stand  und
der  Tag  und  nahmt  im  Kriegs-  Wohnort  auf  Grund
urück-  Bezeichnung  "  steuereinnahmebuch  rechtskrä  ans  anderer
zahlung  der.  zm  des  Empfängers  *  al  Ver-.
  er
Behörd  i  anlassun
hörde  Verfügung  am  unter  scheidung  #  ¾
———  Mart  gf./  Mart  vi.
2  8  5  6  7  8

 

 

 

 

 

 

—  100

 

 

 

 

 

 

!
1
        <pb n="1431" />
        an  Kriegsabgabe  einschließlich  Zinsen.

 

Von  dem  Betrag  in  Spalte  7  und  8
sind  beglichen  durch

Es  treten  hinzu  bei

 

 

 

7  Heunder  a  •h  ts-  Gesamtsreichng
  von  tnee  cern  weirch  dr
Ausreichung  von  nedn  n  in  für  den  1  Jala  Tageserund-
  na  alte  ar  ahlungen
utet  gen  eiben  bare  Heraus-  Herausgezahlten  Ei  allen  B1  summe  Bemerkungen
5  O"  eil  des  Betrag
papieren  zertigen  Vert  zahlung  in  Spalte  7  fünf  10,  11,  18).
Annahmewert,  vom  Hundert  Zinsen
—————————J————————————..[Q—0
9  10  11  12  18  14  15  16

 

—

#
1
D.
1

 

 

 

 

 

101
        <pb n="1432" />
        <pb n="1433" />
        Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen  §  87.)

„den  191

An

(Bezeichnung  der  Annahmestelle)))n.

Die  in  dem  nachstehenden  Verzeichnis  aufgeführten  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  sollen  für  die  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  an  Zahlungs
Statt  gegeben  werden.  Indem  ich  —  wir  —  im  Auftrag  de.
in....  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen
  hiermit  zur  Verwertung  für  Rechnüng  des  Reichs  einreicheln),  ersucheln)  ich  —  wir  —  um
Zusendung  einer  Bescheinigung  gemäß  §  38  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen  an  mich  —
uns  —  f.  in.  —.

(Name  oder  Firmao)
(Stand)

(Wohnort,  Straße  und  Hausnummer)..

 

 

Verzeichnis
der  fürt  die  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  de(s)
in  .....  an  7  Zahlungs  Statt  t  eingereichten  Vertpapiere.
Fälligkeitstag  des
Serie  Lit.  Nr.  Gattung  der  Wertpapiere  zuerst  fälligen  Nennwert
Zinsscheins
M
—  60  192340  KNnfprozentige  SchicIdrerschreiö#eng  1.  Oxtober  1917  10  000
IX  1914  B  8õ  470  fünfproæentige  Schateaniveisung  2.  Januar  1910  20  000
IV  1916  D  46  õ64  viereinhalbproæentige  Schautzcteeiseng  rirrc-t  0  20  000

 

 

 

 

 

—  103  —
        <pb n="1434" />
        Wuster  11.
(Ausführungsbestimmungen  8  87.)

An

die  Reichsschuldenverwaltung
(Schuldbuch-Angelegenheit)

Berlin  SW  68

 

 

 

 

frei!  Oranienstraße  92—94.
DEDEGQHÖ  ,  den  191.
meine  Reichsschuldbuchforderung
N„  beantrage,  von  meiner  Reichsschuldbuchforderung
(5%)  Abt.  Nr.  über  4
(5%)  Abt.  Nr.  über  4
in  Buchstaben  Mark

mit  den  laufenden  Zinsen")
auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  übertragen.

(Name  oder  Firma)“)
(Stand)

(Wohnort.  Straße  unb...
Hausnummer)

—Ô  —
*

Abertragu  )  Bei  Anträgen  auf  Teilübertragung  eines  Kontos  mit  verschiedenen  Zinsenterminen  ist  anzugeben,  ob  die
8  jing  des  Teilbetrags  mit  Januar  /Juli=  oder  mit  April/Oktober-Zinsen  gewünscht  wird.

·  )  Eine  Beglaubi  i  i  i  irme
Negisteraussüge  beizufügen.ung  der  Unterschrift  wird  von  der  Reichsschuldenverwaltung  nicht  verlangt.  Firmen  haben

——yä

—  104  —
        <pb n="1435" />
        Bescheinigung.

Für  Zahlung  auf  geschuldete  Kriegsabgabe  dels)

Musfter  12.
(Ausführungsbestimmungen  §  88.)

 

 

 

 

 

 

(Name)
(Firma)
Gerr
(Si
sind  bei  der  Antergeschneten  Annahnmestelle  für  die  Reichshauptkasse  eingeliefert:
##  mewert
im  Gesamt-  nnahme-  Gesamtnennwert
  vonj  190  Mark  annahmewert
Nennwert
*  BPf.  Pf.
a)  Stücke  der  fünsprozentigen  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisingen  "
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  mit  den  am  1.  Oktober  1917
und  später  fälligen  Zinsscheinn  101  25
b)  Stücke  der  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen  und  Schatanweifungen
dieser  Anleihen  mit  den  am  2.  Jannar  1918  und  später  fälligen  Zins-  100
scheinen  —
e)  Stücke  der  fünfprogentigen  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen.
dieser  Anleihen  mit  den  am  1.  April  1918  und  später  fälligen  Zins-  ,
scheinen  98/75
2)  Stücke  der  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen
dieser  Anleihen  mit  den  am  1.  Juli  1918  und  später  fälligen  Zinsscheinen
  97  50
e  Stücke  der  bierideingalbrogentigen  Schaanweisungen  bieser  Anleihen
mit  den  am  2.  Jannar  1918  und  später  lälligen  Zinsscheinen  96.  50
r  Slücke  ber  vierundeinhalbprozentigen  Schatzanweisun  1%  dieser  Anileihen
mit  den  am  1.  Juli  1918  und  später  fälligen  Zinsscheinen  —.
Zusammen
in  Worten  Mark  Pf.

,  den

(Annahmestelle)
(Stempel.)  (Unmrerschriften.)

Diese  Bescheinigung  ist  der  für  die  Erhebung  der  Rriegsabgabe  zuständi  e
geben  und  dit  für  den  oben  berechneten  Betrag  als  bare  Zahlm#mn.  9  *  igen  Stelle  zu  über-Für

  den  Betrag  von  *#  Pi.  auf  Rriegsabgabe  verrechner.
Einnahmebuch  191  Nr.
(Hebestelle)
(Unterschrift
105
        <pb n="1436" />
        Muster  13.
(Ausführungsbestimmungen  W  68.)

Bescheinigung.

Von  der  Schuldbuchforderung  (5%)

des  (Name)
der  (Firma)
(Wohnort)
(Sitz)
sind  an  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  übertragen

  worden:

 

 

 

 

 

 

.--  Annahmewert  Gesanit-Nennbetrag
  Zinsfuß  Mit  Binsen  für  je  100  +  annahmewert  Bemerkungen
"4  KAf.  Bi.
5  000  5  v.  E.  J.  April  1917  101  2%  5  062  50
.
Zusammen

 

 

-*  pf.

 

Berlin,  den  191
Die  Reichsschuldenverwaltung.

(Stempel.)  (Unterschrift.)

Diese  Bescheinigung  ist  der  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Stelle  zu  übergeben
  und  gilt  für  den  oben  berechneten  Betrag  als  bare  Zahlung.

Für  den  Betr  «  ..
verrechnet.  ag  von  Pf.  auf  die  Kriegsabgabe
Einnahmebuch  19  Nr.
(Hebestelle)
(Unterschrift)

—  106  —
        <pb n="1437" />
        (Vorderseite.)

Mufter  14.
(Ausführungsbestimmungen  §  42.)

Antrag.

Auf  die  unter  Nr.

Kriegsabgabe  sind  —-i...
  J  in  Kriegsanleihe,
der  Kriegsabgabe  sind  6

des  Sollbuchs,  Nr.
I  herauszuzahlen,  davon  —  ç
soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.  Bei  der  Bezahlung

des  Einnahmebuchs  vereinnahmte
in  bar  und

fünfprozentige  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  im  4

(unahmewerte  dnnoo  »................  M  Pf.
viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen  im  Annahmewerte  von  ...  --  -
m«"«’"«»«»Hm-»ImimAnnahmewertevon..·.......  -  -

 

Jsin
  Anrechnung  genommen.

Wir  beantragen,  uns  die  zur  Herauszahlung  erforderlichen  Wertpapiere  unter  Mitteilung  des

Annahmewerts  zu  überweisen.
,  den

An
(die  Oberbehörde)

zu

191
Hebestelle.

(Unterschrift.)

(Rückseite.)

An  das

!1
Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere,  Berlin  SW  19

mit  3  Nebenausfertigungen  und  dem  Ersuchen  zu  übersenden,  die  unmittelbare  Uberweisung  der  erforder
lichen  Wertpapiere  an  die  umstehende  Hebestelle  zu  veranlassen.

,  den  ten

191

(Oberbehörde)
(Unterschrift  und  Stempel.)

Der  vorseitig  bezeichneten  Hebestelle  sind  heute  aus  den  für  die  Reichshauptkasse  lagernden
Beständen  folgende  Kriegsanleihestücke  übersandt  worden.

 

 

 

 

 

 

«  ..·  i  j  Annahmewert  Gesamt-  .
Nennwert  Bezeichnung  Zinsfus  ire  für  huee  *  aneasan  l  Bemerkungen
*  *  Bf.  f.
5000  Schuitdver--  6  u.  H.  I.  Abritl  1917  1401  25%  5062  30
Schreibungen
Zusammen
in  Worten:

Berlin,  den  ten

An  (die  Hebestelle)  zu
An  (die  Oberbehörde)  zu

 

 

 

191
Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere.

mit  dem  Ersuchen  um  Quittung.
zur  Kenntnisnahme.

An  die  Reichshauptkasse  zu  Berlin  zur  Renntnisnahme.

107
        <pb n="1438" />
        das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere
in

Berlin  SWI19

mit  der  Bescheinigung  zurück,  daß  wir  die  vorstehend  bezeichneten  Wertpapiere  im  Annahmewerte
von  Mark  Pf.  erhalten  haben.

,  den  191

(Hebestelle)

—  108  —
        <pb n="1439" />
        Besitzsteueramt  -  -  Muster  15.
Erhebungsbezirk  (Ausführungsbestimmungen  §  48.)

 

 

Restnachweisung

de

in
über

die  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  am  31.  März  1919  rückständig  gebliebenen
Kriegsabgaben.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
die  mit  einer  angesiegellen  Sehnur  durelieogen
  sintil.  *)

den  191

(Name)

(Dienststellung)

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  sämtliche  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  nach  Spalte  13
rückständig  gebliebene  Kriegsabgaben  in  die  vorliegende  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.

,  den  len  191
(Name)

(Dienststellung)

*)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  eo  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.

—  1009  —
        <pb n="1440" />
        Nummer.  Am
*  Nummer  aber  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Fu  110
afd.  des  Kriegs-  Steuerpflichtigen  oder  nach  dem
r  Son  sieuerliste  81.  März  19109
«  oder  der  (im  Falle  des  Todes  des  Steuerpflichtigen  auch  des  nddn
buchs  Zugnas.  zahlungspflichtigen  Erben)  Kriegsabgabe
iste
Mark  Pf.
1  2  8  4  5
Erste  Abteilung:

 

Zweite  Abteilung:

 

 

 

 

—  110
        <pb n="1441" />
        Davon  sind
nach  Spalte  5  des  Einnahmebuchs  eingezahlt

 

niedergeschlagen  Bemerkungen
nachgewiesen  im  Nummer  (Stundung,  Mahnung,
Betrag  Einnahmebuche  Betras  des  Beitreibung  usw.)
für  das
4  Ioir  Nummer  Belegs
Marl  Pf.  Mart  Pf.  .-6
  7  8  9  10  11

 

Natürliche  Personen

Juristische  Personen

 

 

 

 

111
        <pb n="1442" />
        Gedruckt  bei  Jullus  Siiütenseld.  Hofbuchdrucker.  in  Berthi  B.
        <pb n="1443" />
        Anlage.

Vollzugsvorschriften

vom  27.  Dezember  1916

zum  Besitzsteuergesetz
vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  524)

und

zum  Kriegssteuergesetz
vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  561)

sowie  zu  den  dazu  erlassenen

Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats

Im  folgenden  ist  zu  verstehen:
1.  unter  Bes.  St.Ges.:  das  Besitzsteuergesetz,
„  K.  St.  Ges.:  das  Kriegssteuergeseß,
3.  „  Bes.St.  Bund-A:  die  NAebfährunsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Besitz-4



ergesetz,

5.  Eink.  St.  Ges.,  Erg.  St.  G.:  das  melllenburg  alchwerinsche  Einkommenstenergesetzt

bezw.  das  Ergänzungssteuergesetz  vom  6.  Mai  1913,

6  Ausf.  Anw.:  die  M#ussthen  sanweisung  zum  mecklenburg-schwerinschen  Einkommensteuer=
  und  Ergänzungssteuergesetz.
        <pb n="1444" />
        <pb n="1445" />
        Bollzugsvorschriften

zum  Besitzsteuergesetz  vom  3.  Juli  1913  und  zum  Kriegssteuergesetz  vom
21.  Juni  1916  sowie  zu  den  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen

des  Bundesrats.
Artikel  1.

I.  Durch  Verordnung  vom  26.  Juni  1915  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  in

den  §§  49,  61  und  62  des  Reichs-Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  —  Röl.  1915
S.97  —  ist  folgendes  bestimmt:

1.  Als  die  für  die  Verwaltung  der  Besitzsteuer  zuständigen  Behörden  (Besitzsteuerämter)

  werden  die  Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen  bestimmt.
Sie  unterstehen  der  Landessteuerdirektion  zu  Rostock  als  Oberbehörde.

2.  Die  Standesämter  und  die  Gerichte  haben  die  gemäß  8  61  des  Gesetzes

zu  machenden  Mitteilungen  von  den  eingetretenen  Sterbefällen  bezw.  von
en  ergangenen  Todeserklärungen  an  den  Vorsitzenden  derjenigen  Einkommensteuer-Veranlagungskommission
  zu  richten,  zu  deren  Bezirk  der
Wohnort  des  Verstorbenen  gehört.

Der  Vorsitzende  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission  hat  die

Mitteilungen  daraufhin  zu  prüfen,  ob  Anlaß  zur  Einforderung  eines  Nachlaßverzeichnisses
  vorliegt.  Von  der  Befugnis  zur  Einforderung  des  Nachlaßverzeichnisses
  hat  er  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  da  Gebrauch  zu
machen,  wo  dies  nach  den  Umständen  des  Falles  geboten  ist.  Unnötige  Belästigungen
  der  Steuerpflichtigen  sind  zu  vermeiden.

Für  die  Einforderung  des  Nachlaßverzeichnisses  werden  in  der  Regel
nur  solche  Fälle  in  Frage  kommen,  wo  der  Nachlaß  auf  Ehegatten  oder  Abkömmlinge
  des  Verstorbenen  übergegangen  ist,  da  gemäß  §  62  Abs.  3  des
Gesetzes  die  Pflicht  zur  Einreichung  eines  Verzeichnisses  nicht  besteht,  wenn
auf  Grund  des  Reichs-Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  eine  den
gesamten  Nachlaß  umfassende  Erbschaftssteuererklärung  zu  erstatten  ist.

Wegen  Mitteilung  von  Erbschaftssteuerakten  seitens  des  Erbschaftssteueramts
  an  die  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen
  behält  es  bei  den  Bestimmungen  in  Artikel  108  Nr.  2  der  Anweisung
  zur  Ausführung  des  Einkommensteuer=  und  des  Ergänzungssteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913  das  Bewenden.

4.  Zuständig  für  die  Einforderung  des  Nachlaßverzeichnisses  ist  bis  auf  weirlr



teres  das  Besitzsteueramt,  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  einkommensteuerpflichtig
  war.

Die  Androhung  und  Festsetzung  der  im  §  62  Abs.  4  des  Gesetzes  zugelassenen
Zwangsstrafen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
  Gegen  dessen  Entscheidung  steht  dem  Betroffenen
innerhalb  einer  Frist  von  einem  Monat  die  Beschwerde  an  die  Landessteuerdirektion
  zu  Rostock  offen.  .

s  17
        <pb n="1446" />
        S  II.  Die  Erhebung  der  Steuer  erfolgt  durch  die  Hauptzollämter,  und  zwar  für  die
eranlagungsbezirke  Schwerin,  Hagenow,  Ludwigslust  und  Parchim  durch  das  Hauptollamt
  Schwerin,  für  die  Verankagungsbezirke  Wismar,  Grevesmühlen  und  Doberanostock
  (Land)  durch  das  Hauptzollamt  Wismar,  für  die  Veranlagungsbezirke  Güstrow,
Ribnitz,  Malchin  und  Waren  durch  das  Hauptzollamt  Güstrow  und  für  den  Veranlagungsbezirk
  Rostock  (Stadt)  durch  das  Hauptzollamt  Rostock.
Oberbehörde  für  die  Hauptzollämter  ist  die  Oberzolldirektion  zu  Schwerin.

Artikel  2.

1.  Nach  §  25  des  Kriegssteuergesetzes  gelten,  soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes
vorschreibt,  die  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  über  die  Veranlagung  und  Erhebung
der  Besitzsteuer  entsprechend  für  die  Veranlagung  der  Kriegssteuer.  ·

Ebenso  Linden  nach  §  2  der  Kriegssteuerausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegssteuer  die  Besitzsteuerausführungsbestimmungen
  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  aus  dem  Kriegssteuergesetz  und
den  Kriegssteuerausführungsbestimmungen  nichts  anderes  ergibt.

2.  Die  nachstehenden  Vorschriften  beschränken  sich  darauf,  die  erstmalige  Veranlagung
  der  Besitzsteuer  und  ihre  Erhebung  sowie  die  gleichzeitig  stattfindende  Kriegssteuerveranlagung
  und  Erhebung  gemeinsam  zu  regeln.

Artikel  3.

Abweichungen  der  materiell-rechtlichen  Bestimmungen  des  Besitzsteuergesetzes  und  des
Kriegssteuergesetzes  von  denen  des  Ergänzungssteuergesetzes.

Gegenstand  der  Besteuerung  ist  der  Vermögenszuwachs.  Als  solcher  gilt  der
Unterschied  zwischen  dem  reinen  Werte  des  sicuerbaren  Gesamtvermögens  am  Anfang
lnd  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums.  (ii.  der  Regel  31.  Dezember  1913  und
31.  Dezember  1916.)  Die  Berechnung  dieses  Vermögenszuwachses  erfolgt,  abgesehen
von  den  Abweichungen  der  §§  3  bis  7  des  Kriegssteuergesetzes,  nach  den  Vorschriften
  des  Besitzsteuergesetzes.  Bei  der  Berechnung  sind  die  folgenden  materiellrechtlichen
  Abweichungen  von  dem  Ergänzungssteuergesetze  zu  beachten:

1.  Das  Ergänzungssteuergesetz  nennt  im  §  3  I  Nr.  1  als  Gegenstände  des  steuerbaren
  Vermögens  neben  den  Grundstücken  Nießbrauchs=  und  andere  selbständige  Rechte
und  Gerechtigkeiten,  welche  einen  in  Geld  schätzbaren  Wert  haben.  Das  Besitzsteuergesetz
  bestimmt  im  §  3:

„Den  Grundstücken  (§  2  Nr.  1)  stehen  gleich  Berechtigungen,  Ar
welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  bürgerlichen
Rechtes  gelten“  «
undführtim§6unterdemKapitalvermögenauf:
„1.  selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten“.
2.  Nach  §  6b  des  Ergänzungssteuergesetzes  umfaßt  das  steuerbare  Kapitalvermögen
  bares  Geld  deutscher  Währung,  fremde  Geldsorten,  Banknoten  und  Kassenscheine
„mit  Ausschluß  der  aus  den  laufendn  Jahrescinkünften  vorhandenen  Bestände“.

4
        <pb n="1447" />
        «  :  „die
Im  §  6  Nr.  4  ds  Besitzsteuergeseyes  sind  von  der  Besteuerung  ausgenommen:  ##
aus  den  ihe  elsteuerge  besssind  nen  Bestände  und  Bank,  oder  sonstige
Guthaben,  soweit  sie  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate  dienen“.

3.  Nach  §  6  Nr.  5  des  Besitzsteuergesetzes  ist  der  Kapitalwert  der  Rechte  auf
Renten  und  andere  wiederkehrende  Leistungen,  welche  dem  Berechtigten  auf  seine
Lebenszeit,  auf  die  Lebenszeit  eines  anderen,  auf  unbestimmte  Zeit  oder  auf  die  Dauer
von  mindestens  zehn  Jahren  zustehen,  dem  Empfänger  auch  dann  anzurechnen  und  bei
dem  Geber  in  Adzug  zu  bringen,  wenn  die  Leistungen  auf  Grund  einer  Schenkung
erfolgen.  Der  Kapitalwert  einer  auf  einem  Schenkungsversprechen  beruhenden  Rente
ist  also  für  die  Besitzsteuer  dem  Beschenkten  anzurechnen,  während  bei  dem  Schenker
nach  §  10  des  Gesetzes  entsprechender  Abzug  stattfindet.  .  **-4.

  Nach  8  7  e  des  Besitzsteuergesetzes  gehören  nicht  zum  beitragspflichtigen  Vermögen
  Ansprüche  auf  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Arbeits=  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden.  Die  Fassung  ist  etwas  weiter  als  dielenige
  des  §  6,  Schlußsatz,  des  Ergänzungs-steuergesetzes.

5.  Die  Bestimmungen  über  die  subjektive  Steuerpflicht  der  ohysischen  Personen
entsprechen  im  wesentlichen  den  nach  §  11  des  Ergänzungssteuergesetzes  für  die  Ergänzungssteuerpflicht
  der  physischen  Personen  maßgebenden  Bestimmungen  im  §  1  des

inkommensteuergesetzes  mit  der  aus  der  Natur  des  Besitzsteuergesetzes  als  eines  Reichsgesetzes
  sich  als  selbstverständlich  ergebenden  Maßgabe,  daß  die  Beitragspflicht  sich  nicht
auf  die  mecklenburg-schwerinschen  Staatsangehörigen  beschränkt,  sondern  sich  auf  die
Reichsangehörigen  erstreckt.  Reichsangehörige  sind  erst  dann  steuerfrei,  wenn  sie  sich
länger  als  zwei  Jahre  dauernd  im  Ausland  aufhalten,  während  hinsichtlich  der  Eränzungssteuer

  die  Steuerfreiheit  schon  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  dauernden
ufenthalts  im  Ausland  eintritt.  «

Ausländer  sind  stenerpflichtig,  wenn  sie  im  Deutschen  Reich  einen  Wohnsitz  oder
in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  ihren  dauernden  Aufenthalt  haben.

6.  Abweichend  vom  Ergänzungssteuergesetz  erstreckt  sich  die  Steuerpflicht  nach  dem
Besitzsteuergesetz  nur  auf  physische  Personen,  während  das  Kriegssteuergesetz  auch  auf
juristische  Personen  ausgedehnt  worden  ist  und  den  Kreis  weiter  gezogen  hat,  als  das
Wehrbeitragsgesetz  seinerzeit  tat.

7.  Die  Bestimmung  im  §  4  Nr.  4  des  Ergänzungssteuergesetzes,  nach  der  dem
Haushaltungsvorstande  dasjenige  Vermögen  des  Haushaltungsangehörigen  zuzurechnen
  ist,  an  welchem  ihm  die  Nutznießung  zusteht,  findet  sich  in  dem  Besi  steuergesetze
nicht.  Insbesondere  sind  also  Vermögen,  die  minderjährigen  Kindern  gehheue  nicht
bei  dem  Vater  oder  der  Mutter,  denen  die  Nutznießung  zusteht,  sondern  bei  den  Kindern
**8

8.  Abweichend  vom  Ergänzungssteuergesetze  sind  für  die  Bewertung  desjenigen
Grundbesitzes,  der  dauernd  land-oder  sonrreseeesen  o  Zwecken  zu  dießen  bestinemnt.
ist,  dieselben  Grundsätze  maßgebend,  wie  für  das  übrige  Grundvermögen.  Zugrunde
8  legen  ist  der  gemeine  Wert  (Verkaufswert)  oder  auf  Äntrag  des  Steuerpflichtigen  der

etrag  der  nachgewiesenen  oder  glaubhaft  hemachten  Gestehungskosten.  Soweit  bei  Bemessung
  der  Gestehungskosten  der  Ertragswert  (§8  31,  32  des  Besitzsteuergesetzes)  zugrunde
  zu  legen  ist,  decken  sich  die  Bewerkungsvorschriften  im  allgemeinen  mit  den  Be-5
        <pb n="1448" />
        stimmungen  des  §  10  des  Ergänzungsstenergesetzes;  sie  erstrecken  sich  aber  auch  auf  die
gärtnerischen  Zwecken  denendgn  Grundstücke.  n  sich  auf

9.  Abweichend  vom  Ergänzungssteuergesetze  findet  sich  im  §  34  des  Besitzsteuergesetzes
  die  Bestimmung,  daß  bei  Wertpapieren,  die  in  Deutschland  einen  Börfenkurs
haben  und  die  mit  Dividendenscheinen  gehandelt  werden,  ein  Betrag  in  Abzug  gebracht
werden  darf,  der  für  die  seit  Auszahlung  des  letzten  Gewinns  abgelaufene  Zeit  dem
letztmalig  verteilten  Gewinn  entspricht.

An  die  Stelle  der  Börsenkurse  (§5  34  des  Besitzsteuergesetzes)  treten  die  durch  das
Gesetz  über  die  Festsetzung  von  Kursen  der  zum  Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere
vom  9.  November  1916  (RG#Bl.  S.  1269)  festgesetzten  Kurse.

10.  Wegen  Bewertung  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen
  enthält  der  §  37  des  Besitzsteuergesetzes  Vorschriften,  die  sich  mit  denjenigen
des  Ergänzungssteuergesetzes  nicht  völlig  decken.

Artikel  4.

Ermittelung  des  Ertragswerts  von  Grundstücken.

1.  Wird  der  gemäß  §  31  des  Besitzsteuergesetzes  für  die  Bewertung  maßgebende
Ertrag  nach  dem  Betriebsergebnisse  selbstbewirtschafteter  Besitzungen  geschätzt,  so  ist  nach
Abs.  2  a.  a.  O.  der  Wert  der  Tätigkeit  des  Selbstbewirtschafters  gemäß  §  37  Bes.  St.=Bund-A.
  in  Abzug  zu  bringen.

2.  Wird  der  Ertragswert  selbstbewirtschafteter  Betriebe  aus  Pachtpreisen
  anderer  Besitzungen  abgeleitet  (§  37  Bes.  St.  Bund-A),  so  darf  der  Wert  der
Tätigkeit  des  Selbstbewirtschafters  vom  Rohertrage  nicht  in  Abzug  gebracht  werden,  da
in  den  Pachtpreisen  der  Wert  der  Arbeit  des  Pächters  nicht  enthalten  ist.

Artikel  5.

Veranlagungsverfahren.  Ermittelung  der  beitragspflichtigen  Personen,  Aufstellung
der  Steuerlisten.

1.  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  hat  die  Besißsteuerliste  und  die
Kriegssteuerliste  aufzustellen.  Innerhalb  eines  Veranlagungsbezirks  ist  für  jedes
Domanialamt,  jedes  Klosteramt  (auch  für  das  Kloster  zum  heiligen  Kreuz),  jede  Stadt
und  für  das  Gebiet  der  gesamten  Ritterschaft  des  Bezirks  die  Besitzsteuerliste  und  die
Kriegssteuerliste  in  je  einem  besonderen  Heft  anzulegen.  Die  Liste  jeder  Stadt  hat  auch
das  Gebiet  ihrer  Kämmerei=  und  sonstigen  Güter  sowie  der  ihr  etwa  zugelegten  Amtsfreiheit
  zu  umfassen.  Für  den  ganzen  Veranlagungsbezirk  Rostock  (Stadt)  ist  nur  eine
Besitzsteuerliste  und  eine  Kriegssteuerliste  K  anzulegen.  Die  Kriegssteuerliste  B  kann
für  jeden  Veranlagungsbezirk  in  einem  gemeinsamen  Heft  angelegt  werden.  In  diesem
Falle  hat  innerhalb  der  Liste  eine  Trennung  nach  Ortsbezirken  zu  erfolgen.

Die  Reihenfolge  der  Aufzunehmenden  ist  tunlichst  der  Reihenfolge  in  der  Staatsstenerliste
  bzw.  Einkommens=  und  Vermögensnachweisung  anzupassen.  Unter  der  Nummer
  der  Besitzstenerliste  ist  mit  roter  Tinte  die  Nummer  der  Staatssteuerliste  (Eink.=und
  Verm.-Nachw.)  für  1916/17  einzutragen.  Wegen  der  etwaigen  Nachträge  (zu#.  vgl.

6
        <pb n="1449" />
        inabe  *7  Artikel  7  Ziff.  5)  sind  genügende  gischenwäume  zu  lassen.  Hinter  Spalte  2
er  Besitzsteuerliste  sind  noch  folgende  Unterspalten  aufzunehmen:  »
Sp.  "  t  Die  “-  zur  Abgabe  der  Besitzsteuer=  und  Kriegsstuererklärung
  ist  zugestellt  am1#  s
.2b.  Die  Frist  ist  verlängert  bis:
#  2c.  —  Aufforderung  mit  Strafandrohung  ist  zugestellt  am:
Sp.  2  d.  Eine  Strafverfügung  und  wiederholte  Aufforderung  ist  zugestellt
  am:  ·
2M  Sp.  2e.  Die  Vermögenserklärung  ist  eingegangen  am:
.  Mit  der  Aufstellung  ist  im  Dezember  zu  beginnen.

3.  Aufzwerhu  sind  gultir  Vesihsteuerleste  außer  den  im  §  7  K.  St.  Bund-A  bezeichneten
  Personen  alle,  die  nach  einem  Einkommen  von  mehr  als  9000  A  veranlagt
sind,  sowie  diejenigen,  an  welcke  eine  besondere  Aufforderung  ergehen  soll.

·  4.  Hinter  Spalte  2  der  Kriegssteuerliste  B  sind  die  Spalten  2  b  bis  2e  der  Besitzsteuerliste
  einzufügen,  ferner  eine  Spalte  2f  zur  Kontrolle  des  Eingangs  der  endgültigen
  Steuererklärung  (§  10  K.St.  Bund-A).
Il  die  Kriegssteuerliste  B  sind  aufzunehmen  alle  Gesellschaften  und  sonstigen
juristischen  Personen,  die  der  Kriegssteuerpflicht  unterliegen  (8§8  13,  20,  23  K.  St.Ges.).

5.  Soweit  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  die  Voreinschätzungsarbeiten
  für  das  Steuerjahr  1917/18  noch  nicht  vorliegen,  hat  die  Aufstellung  der  Besitzsteuerlisten
  unter  Berücksichtigung  der  Wehrbeitragslisten  auf  Grund  der  Steuerlisten
  für  das  Jahr  1916/17  zu  erfolgen.  Befinden  sich  diese  für  die  Zwecke  der  Voreinschätzung
  bei  den  Ortsobrigkeiten,  so  sind  sie  je  nach  Bedarf  auf  kurze  Zeit  zurückzufordern.
  Alsbald  nach  dem  Eingang  der  Staatsstenerlisten  für  1917/18  von  der
Vrreinschätzungskommission  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  zu  prüfen,
welche  Personen  etwa  noch  in  die  Besitzsteuerliste  aufzunehmen  sind.

6.  Spalte  9  der  Besitzsteuerliste  ist  auf  Grund  der  Wehrbeitragsliste  bzw.  der  Belege
  zu  der  Zugangsliste  auszufüllen.

Artikel  6.

Die  Mitteilungen  gemäß  §  7  Bes.  St.  Bund-A  haben  unter  Verwendung  sinngemäß
zu  vervollständigender  Formulare  nach  Muster  XI  zu  Artikel  II  der  Ausf.  Anw.  zu

erfolgen.
Artikel  7.

Aufforderung  zur  Abgabe  von  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuererklärungen.

1.  Auf  Grund  des  5  12  Bes.  Bund-A  wird  für  die  Einzelpersonen  als  Frist  für
die  Abgabe  der  Besihsteuer-  und  Kriegssteuererklärung  die  Zeit  vom  29.  Januar  bis
15.  Februar  1917  bestimmt.  **

Die  Gesellschaften  und  anderen  juristischen  Personen  haben  eine  Steuererklärung
bis  zum  31.  Januar  1917  abzugeben  (§  10  K.  St.  Bund-A  und  Art.  10).

2.  Im  Anfange  des  Monats  Janna##  1917,  spätestens  am  13.,  erläßt  der  Vorsitzende
  der  irnnk  mision  die  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Besitzsteuer=
  und  Kriegssteuererklärung  ßes.  St.  Bund-A  8  K.  St.  r
sib  beigefügten  Mustern  X  und  Au.  n!  §#  K.St.Bund-A  nach

—

7

28
—
        <pb n="1450" />
        3.  Gleichzeitig  übersendet  er  allen  Personen  mit  einem  Vermögen  von  mehr  als
20  000  ,  allen  Personen  mit  einem  Einkommen  von  mehr  als  9000  .(X  und  den
Personen,  von  denen  er  annimmt,  daß  sich  ihr  Vermögen  seit  dem  1.  Januar  1914
bis  31.  Dezember  1916  um  mehr  als  3000  +  auf  mindestens  11  000  erhöht  hat,
ein  Formular  zur  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuererklärung  nebst  einem  Abdrucke  der
öfsentlichen  Aufforderung  nach  Muster  A  als  Drucksache.

An  die  übrigen  in  die  Besitzsteuerliste  aufgenommenen  Personen  ist,  sofern  bestimmte
  Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,  daß  sie  zur  Besitzsteuer  oder  zur  Kriegssteuer

P  heranzuziehen  sind,  eine  besondere  Aufforderung  zu  richten,  in  der  Zeit  vom  29.  Ja-!——

  nuar  bis  15.  Februar  1917  eine  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuererklärung  abzugeben.

X—

4.  Den  in  die  Kriegssteuerliste  B  ausgenommenen  Gesellschaften  und  anderen  juristischen
  Personen  ist  ein  Formular  zur  Kriegssteuererklärung  nach  Muster  4  K.  St.  Bund-A
nebst  einem  Abdruck  der  öffentlichen  Aufforderung  nach  Muster  Au  zu  übersenden.

5.  Nachträglich  ermittelten  und  den  nev  in  die  Steuerpflicht  tretenden  Personen
ist,  sobald  sie  in  die  Besitzsteuerliste  oder  die  Zugangsliste  ausgenommen  sind,  sogleich
eine  besondere  Aufforderung  zur  Abgabe  einer  Erklärung  binnen  einer  Frist  von  2
Wcchen  zuzustellen.

6.  Nach  §  20  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  kann  der  Pflichtige,  unbeschadet  der
Nachprüfung  nach  §  57  des  Besitzsteuergesetzes,  verlangen,  daß  das  in  einem  Betriebe,
für  welchen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,  angelegte  Vermögen  nach  dem

estand  und  Wert  am  Schlusse  des  letzten  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjiahres  festgestellt
  wird  (vgl.  hierzu  §  28  Bes.  St.  Bund-A).  Als  letztes  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjehr
  (Betriebsjahr)  gilt  dasjenige,  dessen  Ergebnis  bei  Abgabe  der  Erklärung  feststand.
Will  der  Pflichtige  seiner  Erklärung  den  noch  nicht  festgestellten  Abschluß  vom  31.  Dezember
  1916  zugrunde  legen,  so  ist  ihm  eine  angemessene,  keinesfalls  über  den  15.
pril  1917  hinausgehende  Frist  zu  gewähren.

In  den  übrigen  Fällen  (§  16  Bes.  St.  Bund-A)  ist  eine  Verlängerung  der  Frist
zur  Abgabe  der  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuererklärung  in  der  Regel  nicht  über  den
15.  März  hinaus  zu  bewilligen.

Artikel  8.

Nochmalige  Aufforderung  und  Straffestsetzung.

1.  Hat  jemand,  dem  nach  Artikel  7  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  einer
Besitzsteuer=  und  Kriegssteuererklärung  zugesandt  ist,  eine  solche  bis  zum  15.  Februar
1917  nicht  abgegeben,  auch  keine  Fristverlängerung  erhalten,  so  prüft  der  Vorsitzende

der  Veranlagungskommission  zunächst,  ob  bestimmte  Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,
daß  der  Betreffende  zur  Abgabe  einer  Erklärung  auf  Grund  der  öffentlichen  Aufforderung
  verpflichtet  war.  Zutreffendenfalls  erläßt  er  sogleich  eine  nochmalige  Aufforderung
  mit  angemessener,  in  der  Regel  achttägiger  Frist.
z  Ergeben  sich  Zweifel,  ob  eine  Verpflichtung  zur  Abgabe  der  Erklärung  auf  Grund
ffentlicher  Aufforderung  vorliegt,  so  ist  zunächst  eine  besondere  Aufforderung  nach
ster  B  mit  einer  Frist  von  zwei  Wochen  zu  erlassen.
        <pb n="1451" />
        2.  Bleibt  die  nochmalige  Aufforderung  erfolgkos,  so  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission
  gegen  den  Pflichtigen  eine  angemessene  Geldstrafe  festzusetzen  und
weiterhin  gemäß  §  19  Abs.  2  Bes.  St.  Bund-A  zu  verfahren.  (Wegen  Einziehung  und
Verrechnung  der  Strafen  siehe  Artikel  31.)

3.  Gegen  Pflichtige,  die  eine  besondere  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung
  bereits  erhalten  haben,  kann  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  unter  Wiederholung
  der  Aufforderung  sogleich  eine  Geldstrafe  festgesetzt  werden.

Artikel  9.

Prüfung  der  Vermögenserklärungen.

1.  Ein  formelles  Verfahren  zur  Erörterung  der  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuererklärungen
  ist  nach  dem  Gesetze  nicht  vorgeschrieben.  Es  empfiehlt  sich  aber,  etwaige
Bedenken  hinsichtlich  der  Erklärungen  dem  Pflichtigen  mitzuteilen.  Diese  Mitteilung
kann  mit  der  Erörterung  der  Steuererklärung  bezw.  Vermögensanzeige  verbunden
werden.

2.  Ebenso  wie  die  Unterlagen  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  und  zur
Ergänzungssteuer  bei  der  Feststellung  der  Besitzsteuer  und  Kriegssteuer  benutzt  werden
müssen,  sind  in  gleicher  Beise  die  bei  der  Veranlagung  zu  letzeren  gewonnenen  Unterlagen,
  insbesondere  der  Inhalt  der  Besitzstener=  und  Kriegssteuererklärungen,  für  die
Veranlagung  zur  Einkommensteuer  und  Ergänzungssteuer  zu  verwenden.

Artikel  10.

Vorläufige  Festsetzung  der  Kriegssteuer  der  Gesellschaften.

Die  der  Kriegsstener  unterliegenden  Gesellschaften  haben,  soweit  Abschlüsse  für
drei  Kriegsgeschäftsjahre  (§  15  K.St.  Ges.)  noch  nicht  vorliegen,  eine  die  beiden  ersten
Kriegsgeschäftsjahre  umfassende  Steuererklärung  zum  Zwecke  der  vorläufigen
Festsetzung  der  Kriegsstener  bis  zum  31.  Januar  1917  abzugeben.  Die  weitere
Steuererklärung  zum  Zwecke  der  endgültigen  Festsetzung  ist  binnen  6  Monaten.
nach  Ablauf  des  dritten  Kriegsgeschäftsjahres  abzugeben.  Ihr  rechtzeitiger  Eingang
ist  vom  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  zu  überwachen.

Artikel  11.

Festsetzung  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegssteuer.

1.  Soweit  die  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuererklärungen  vorliegen  und  die  darauf
Bezug  habenden  Verhandlungen  zum  Abschlusse  gebracht  sind,  haben  die  Veranlagungskommissionen
  über  die  auf  einen  Stenerpflichtigen  zu  veranlagende  Einkommensteuer,
Ergänzungssteuer,  Besitzsteuer  und  Kriegssteuer  in  der  Regel  und  soweit  es  möglich  ist
in  einer  und  derselben  Sihung  Beschluß  zu  fassen.

2.  Wird  die  Aussetzung  der  Veranlagung  hinsichtlich  einer  Ste
so  sind  die  Ergebnisse  weiterer  Ermittelungen  auch  zur  Berichtigung  de
Veranlagung  anderer  Stenerarten  zu  bonuten.

Steuerpflichtige,  die  erst  nach  dem  Listenabschl  Art.  12
können,  sind  in  die  Zuni  cal  adsha,  Sisse  söluß  (Art.  12)  veraulagt  werden

1  2

 

nerart  notwendig,
r  bereits  erfolgten
        <pb n="1452" />
        3.  Zur  ziffermäßigen  Ermittelung  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegssteuer  ist  für
jede  Erklärung  ein  besonderer  Umschlagbogen  zu  verwenden,  auf  dem  die  Einzelberechnung
  des  Vermögens  zu  erfolgen  hat.  Diese  Einzelberechnung  muß  auch  noch
späterhin  eine  Nachprüfung  aller  der  Festsetzung  der  Steuern  zugrunde  liegenden  Zahlen
ermöglichen.  Sie  iß  mit  dem  Festsetzungsvermerk  des  Vorsitzenden  zu  versehen  und  muß
auf  abweichenden  Beschlüssen  der  Veranlagungskommission  beruhende  Anderungen  erkennen
  lassen.  .

4.BeiderFeftsexzungderAbgabegemäß§9Ziffer2desKriegsfteuergeeyeöish
solange  eine  Erklaͤrung  des  Pflichtigen  nicht  vorliegt,  zunächst  davon  leuergesete  daß
das  festgestellte  Anfangsvermögen  sich  nicht  vermindert  hat.

5.  Die  Festsetzung  des  Zuschlags  gemäß  §  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  durch
den  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  hat  sich  unmittelbar  an  die  Veranlagung
anzuschließen.

6.  Als  Anhalt  für  die  Festsetung  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegsstener  können

die  in  Anlage  1  abgedruckten  Beispiele  dienen.

Artikel  12.

Abschluß  der  Steuerlisten.  .

1.  Nach  erfolgter  Festsetzung  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegssteuer  sind  die
Spalten  3  ff.  der  Besitzsteuerliste  auszufüllen.  Personen,  deren  Vermögen  auf  weniger
als  10  000  Mk.  ermittelt  ist,  sind  in  der  Besitzsteuerliste  zu  streichen,  ebenso  diejenigen,
bei  denen  feststeht,  daß  ihre  Veranlagung  in  einem  anderen  Veranlagungsbezirk  erfolgt.

2.  Nicht  gestrichen  werden  dürfen  Personen,  deren  Veranlagung  zur  Besitzsteuer
oder  Kriegssteuer  ausgesetzt  worden  ist.  Hinsichtlich  dieser  Personen  unterbleibt  nach  dem
Abschlusse  der  Besitzsteuerliste  die  Ausfüllung  der  Spalten  3  ff.  Sie  sind  demnächst  in
die  Zugangsliste  aufzunehmen;  in  der  Besitzsteuerliste  ist  auf  die  Nummer  der  Zugangsliste
  hinzuweisen.

3.  Alle  Pitichtigen,  die  Kriegssteuer  zu  entrichten  haben,  sind  unter  Wahrung  der
Reihenfolge  aus  der  Besitzsteuerliste  in  die  Kriegssteuerliste  A  zu  übertragen;  sodann  sind
die  Spalten  3  ff.  der  Kriegssteuerliste  auszufüllen.  ·

4.  Die  Besitzsteuerliste  und  die  Kriegssteuerliste  A  sind  bis  zum  16.  Juni  1817
abzuschließen.  Sie  sind  in  allen  in  Betracht  kommenden  Spalten  sorgfältig  aufzurechnen.

5.  Die  Ausfüllung  der  Kriegssteuerliste  B  erfolgt  von  Fall  zu  Fall,  sobald  die
Kriegssteuer  vorläufig  oder  endgültig  festgesetzt  werden  kann.  Ihr  Abschluß  erfolgt  hinsichtlich
  der  vorläufigen  Festsetzung  wie  bei  der  Liste  A,  im  übrigen,  sobald  die  endgültige
Veranlagung  aller  eingetragenen  Pflichtigen  erfolgt  ist.

Artikel  13.

4  Die  Endsummen  in  Spalte  16  der  Besigzsteuerliste  sowie  in  Spalte  16  der  Kriegssteuerliste
  A  und  in  Spalte  24  der  vorläufig  festgesetzten  Kriegssteuerliste  B  müssen  mit
bden  auf  der  Titelseite  der  Sollbücher  festzusetzenden  Summen  übereinstimmen.  Alle
Veränderungen  an  diesen  Summen  sind  durch  die  Zu=  und  Abangslisten  derart  nachzuweisen,
  daß  daraufhin  der  Abschluß  der  Sollbücher  nachgeprüft  werden  kann  (zu  vgl.
äArtikel  25  Z.  11,  26  Z.  1,  30  Z.  2).

10
        <pb n="1453" />
        Artikel  14.

Steuerbescheide.  #  des  maners  3
I1.  Für  den  Besitzsteuerbescheid  sind  Formulare  nach  Anleitung  des  uster
Bes.St.  Bund#,  für  istenerbescheid  o2.  n  Formulare  nach  Muster  4  ebenda  zu

verwenden.
i  i  i  bleibenden

2.  Es  ist  zu  beachten,  daß  Feststellungsbescheide  solchen  besitzsteuerfrei
Personen  ia  5  e  sind,  Ses  E2ö  eine  künftige  Veranlagung  zur  WBelistener
swaebender  Vermögensstand  bereits  rechtskräftig  feststeht  (zu  vgl.  8  56  Ziff.  es.-I.

  Bund-A).

3.  Der  Kriegssteuerbescheid  für  Einzelpersonen  ist  nach  Anleitung  des  Musters  5
K.St.Bund-Aauszufertigen.  6  ç  5#

Der  Besitzsteuerbescheid  und  der  Kriegssteuerbescheid  sind  möglichst  miteinander
u  verbinden.

4.  Für  Gesellschaften  und  sonstige  juristische  Personen  sind  Formulare  nach
Muster  6  bezw.  6  a  K.St.  Bund-A  zu  verwenden.

5.  Es  ist  zulässig,  in  den  Mitteilungen  über  die  Berechnung  der  Steuer  und
über  Abweichungen  von  der  Besitzsteuer=  bzw.  Kriegssteuererklärung  auf  vorangegangene
  Erörterungen  hinzuweisen.  #

6.  Die  Bescheide  können,  sofern  dadurch  keine  Verzögerung  verursacht  wird,  zugleich
  mit  den  Benachrichtigungsschreiben  über  die  Veranlagung  zur  Staatseinkommenstruer
  und  zur  Ergänzungssteuer  zugestellt  werden.  In  diesem  Falle  ist  die  Zusammenfassung
  in  einem  Umschlage  zulässig.  ·

7.DieustellungdesvorläufigenBefcheides(§29Æf.3K.St.Gef.,§28
Ziff.  2  K.  St.  Bund-A)  hat  in  jedem  Falle  sogleich  nach  erfolgter  Festsetzung  der  Abgabe
zu  erfolgen.  «  ’

’  Artikel  15.

Sollbuch.

1.  Die  Sollbücher  sind  rechtzeitig  vorzubereiten.  Sie  müssen  alsbald  nach  erfolgter
  Veranlagung  und  bei  Beginn  der  Zustellung  der  Steuerbescheide  den  Hauptzollämtern
  als  Hebestellen  wegen  der  Buchung  der  eingezahlten  Beträge,  sowie  wegen
der  Überweisung  verzogener  Steuerpflichtiger  zur  Verfügung  gestellt  werden.

2.  Alle  Mitteilungen  der  Veranlagungsbehörde  an  das  Hauptzöllamt  über  Anderungen
  der  zu  erhebenden  Steuerbeträge  im  Rechtsmittelverfahren,  über  Berichtigungen
von  Amts  wegen,  über  Ermäßigungen,  Niederschlagungen,  Erstattungen  usw.  sind  obenso
wie  die  Sollbcherauszuge  Aber  ar-  z4794hogenee  Rlichtigen  von  dem  Hauptzollamt  als

elege  zum  So  eisung)  na  imn  ·  -"--östupewahren.
  ch  niern  geordnet  und  geheflet  sorg

3.  Die  Bescheinigung  über  die  Blatt-  oder  Seiten  l  s  ern  i
dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  zu  ertei  8  auf  den  Sollbüchern  ist  von

11  2.
        <pb n="1454" />
        D.
sF

Artikel  16.
Sollnachweisung.

1.  Nachdem  Spalte  4  der  Sollbücher  aufgerechnet  und  abgeschlossen  ist,  fertigt  der
Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  für  Ferech  hun  gelshlossen  nert  *  in
seinen  Verwaltungsbereich  fällt,  je  eine  Nachweisung  des  Sollaufkommens  an  Besihzsteuer
  und  an  Kriegssteuer  nach  dem  Muster  D  und  übersendet  sie  dem  Hauptzollamt.
Die  Nachweisungen  sind  bei  dem  Hauptzollamt  aufzubewahren  und  haben  später  in  der
im  Artikel  22  Abs.  2  vorgeschriebenen  Weise  Verwendung  zu  finden.

2.  Gleichzeitig  mit  Absendung  der  Nachweisungen  ist  der  Landessteuerdirektion
in  je  einer  Summe  anzuzeigen,  welche  Beträge  an  Besitzsteuer  und  an  Kriegssteuer  für
die  einzelnen  Veranlagungsbezirke  festgesetzt  sind.

Artikel  17.
Die  Landessteuerdirektion  zeigt  dem  Finanzministerium  bis  zum  15.  September
in  je  einer  Summe  an,  welche  Vetsäge  an  Besitzsteuer  und  an  Kriegssteuer  insgesamt
veranlagt  worden  sind.  «

Artikel  18.
Rechtsmittel.

1.  Gegen  das  Ergebnis  der  Veranlagung  steht  dem  Pflichtigen,  wie  auch  dem
Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  die  Berufung  an  die  Berufungskommission
und  gegen  deren  Entscheidung  die  Beschwerde  an  das  Finanzministerium  zu;  der  Pflichtige
  kann  gegen  die  Entscheidung  des  Finanzministeriums  noch  die  Klage  im  ordentlichen
  Rechtsweg  erheben.

2.  Die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Bearbeitung  der  Berufungen  in
Einkommensteuer=  und  Ergänzungssteuersachen  finden  sinngemäße  Anwendung.  —  Für
die  gerichtliche  Klage,  die  gegen  das  Finanzministerium  zu  richten  ist,  ist  ausschließlich
das  Landgericht  Schwerin  zuständig.  Das  Klagerecht  geht  verloren,  wenn  die  Klage
nicht  bis  zum  Ablaufe  von  2  Monaten  nach  Zustellung  der  Entscheidung  des  Finanzministeriums
  erhoben  wird.  Auf  die  Frist  von  2  Monaten  finden  die  Vorschriften  der
§58  203,  206  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

3.  Die  Bearbeitung  der  Berufung  gegen  die  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  und  zur
Kriegssteuer  kann,  wenn  angängig,  mit  der  vom  Pflichtigen  gleichzeitig  angebrachten
Berufung  gegen  die  Veranlagung  zur  Ergänzungssteuer  verbunden  werden.  Jede  Verzögerung
  in  der  Erörterung  und  Entscheidung  der  Berufungen  im  Besitzsteuer=  und
Kriegssteuerverfahren  ist  zu  vermeiden.

4.  Die  Ausfertigung  der  Entscheidung  auf  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuerberufungen
kann  verbunden  werden.  Mit  den  auf  andere  Stenerarten  Bezug  habenden  Entscheidungen
  darf  sie  nicht  vereinigt  werden.  Der  gleichzeitigen  Zustellung  verschiedener  Entscheidungen
  steht  dagegen  nichts  im  Wege.

5.  Wird  die  veranlagte  Besitzsteuer  oder  Kriegssteuer  im  Rechtsmittelverfahren
ermäßigt,  so  veranlaßt  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  unverzüglich  die
Zustellung  der  Entscheidung  an  den  Pflichtigen  und  versieht  sofort  das  zuständige  Hauptbollamt
  mit  Nachricht  wegen  der  Erstattung  zuviel  erhobener  Beträge  und  etwa  zu

12
        <pb n="1455" />
        vergütender  Zinsen.  ichꝛeitia  hat  der  Vorsitzende  hinsichtlich  der  gestundeten  Beträge
und  wegen  dien  ilhbet  bet.n  i-  geleisteter  Sicherheiten  das  Erforderliche
  66  enlasen  Beträge  nebst  den  Zinsen  weist  der  Vorsitzende  auf  Grund  einer
von  dem  Hauptzollamt  eibhrr  schenden  Berechnung  in  der  Abgangsliste  nach.  Die  Berechnung
  ist  dem  Hauptzollamte  nach  Festsetzung  zurückzugeben.  Sie  dient  als  Beleg
zum  Sollbuch.

Artikel  19.

Erhebung  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegssteuer,  Ablieferung  der  erhobenen  Beträge,
Führung  der  Kassenbücher.  fdie  Kriegsst  ebot
1.  Sobald  im  Rechnungsjahr  1916/17  Zahlungen  auf  die  Kriegssteuer  angewoten
werden  ist  von  dem  bochmngssahr  ein  Kriegssteuer-Einnahmebuch  66  34,  35  K.  St.=und--A)
  anzulegen.  »·,  ·
Bhsigstener  und  Kriegssteuer-Einnahmebücher  für  die  folgenden  Jahre  sind
rechtzeitig  vor  Beginn  des  Rechnungsjahrs  einzurichten.  4  **1
.  Mit  anderen  Einnahmebüchern  des  Hauptzollamts  dürfen  sie  nicht  verbunden
werden.  Sie  sind  nach  Abschluß  der  Sollbücher  zusammen  mit  diesen  an  den  Vorsitzenden
der  Veranlagungskommission  zu  übersenden.  55  ·
3.  Jede  Einzahlung  ist  sofort,  und  zwar  bei  persönlicher  Einzahlung  noch  in
Gegenwart  des  Einzahlenden  in  das  Einnahmebuch  einzutragen.  ç
fol  4.  Die  Empfangsbescheinigung  des  Hauptzollamts  kann  auf  dem  Steuerbescheid
erfolgen.  .
5.GehenbeieinemHauptzollamteVorauszahlyngen(§40K.St.Pund-A).ein,so
ist  die  Empfangsbescheinigung  von  dem  Hauptzollamtsrendanten  gemeinsam  mit  dem
Hauptzollamtskontrolleur  auszustellen.

Artikel  20.

Erhebung  und  Ablieferung  der  Steuerbeträge.

1.  Die  Besitzsteuer  ist  in  Halbjahrsteilen  zu  entrichten.  Sie  wird  mit  je  einem
Sechstel  des  veranlagten  Steuersatzes  am  10.  Juli  und  10.  Januar  der  in  den  Erhebungszeitraum
  fallenden  Jahre  fällig  (ös  24,  70  Bes.St.Ges.).

Jahresbeträge  unter  10  J.  (5  70  Abs.  2)  sind  im  Julitermin  zu  entrichten.

g  "“  ie  Fälligkeit  der  Kriegssteuer  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  im  §  31
.St.  Ges.

3.  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  setzt  das  Hauptzollamt  davon  in

Kenntnis,  wenn  die  Zustellung  der  Steuerbescheide  in  der  Hauptsache  beendet  ist.

Das  Hauptzollamt  hat  für  den  rechtzeitigen  Eingang  der  ihr  durch  das  Sollbuch
oder  im  Wege  der  Zugangstellung  zur  Einziehung  überwiesenen  Beträge  Sorge  zu  tragen.

Ist  die  Frist  zur  Entrichtung  eines  Besitzsteuer=  oder  Kriegssteuer-Teilbetrags  abgelaufen,
  ohne  daß  Zahlung  erfolgt  ist,  so  hat  das  Hauptzollamt  den  Pflichtigen  mit
dreitägiger  Frist  zu  mahnen.  Nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Mahnfrist  ist  zur  Zwangs.
volstreckung  nach  den  immungn  der  Verordnung  vom  9.  April  1899  betreffend
das  Verfahren  bei  der  Zwangsvollstreckung  im  Ver  2ei
Artekel  100,  II  Nr.  4  und  7  der  Ausf-Anwoh  Verwaltungswege,  zu  schreiten  (ogl.

13
        <pb n="1456" />
        4.  Die  eingezahlten  Beträge  sind  in  der  Regel  täglich  aus  dem  Einnahmebuch  in
das  Sollbuch  zu  übertragen.  Die  durch  Abrundung  der  Einzelbeträge  in  ii
Bes.St.Ges.)  gegen  das  Soll  erwachsenden  Mehrbeträge  sind  außer  in  Spalte  9  auch  in
Spalte  5  des  Besitzsteuer-Sollbuchs  nachzuweisen.

ç  Ebenso  sind  die  gemäß  §  31  Abs.  3  K.St.  Ges.  vereinnahmten  Zinsen  nicht  nur
in  Spalte  9,  sondern  auch  in  Spalte  5  des  Kriegssteuer-Sollbuchs  nachzuweisen.

5.  Am  Schluß  eines  jeden  Rechnungsjahrs  prüft  der  Vorstand  des  Hauptzollamts,
ob  Sollbuch  und  Einnahmebuch  übereinstimmen,  und  bescheinigt  nach  Vesettihnn
etwaiger  Anstände  diese  Übereinstimmung  unter  dem  Abschlusse  des  Einnahmebuchs.
In  gleicher  Weise  hat  in  den  späteren  Jahren  die  Vergleichung  der  Restnachweisung
(§  42  Bes.St.,  §  43  K.  St.  Bund-A.)  mit  dem  Einnahmebuche  zu  erfolgen.  Auch  in  diesem
Falle  ist  die  Ubereinstimmung  von  dem  Vorstande  des  Hauptzollamts  zu  bescheinigen.

6.  Die  zur  Erhebung  gekommenen  Beträge  hat  das  Hauptzollamt  allmonatlich

mit  einem  Lieferzettel  nach  Muster  E  in  doppelter  Ausfertigung  an  die  Renterei  abzughtt

  liefern.  Im  Bedarfsfalle  sind  dem  Lieferzettel  noch  weitere  Spalten  hinzuzufügen.

Artikel  21.

1.  Die  Ablieferungen  an  die  Renterei  sind  von  dem  Hauptzollamt  am  Schlusse
der  Einnahmebücher  unter  einem  besonderen  Abschnitte  nachzuweisen  und  mit  den  von
der  Renterei  quittierten  Lieferzetteln  zu  belegen.

2.  Für  den  Nachweis  zurückgezahlter  Kriegssteuerbeträge  gelten  die  Vorschriften
in  den  §§  33  Ziff.  3,  34  Ziff.  2  und  42  K.  St.  Bund-A.  '

3.  Erstattungen  von  Besitzstenerbeträgen  sind,  solange  die  Sollbücher  bezw.  Restnachweisungen
  nicht  abgeschlossen  sind,  in  diesen  und  in  den  Einnahmebüchern  mit  roter
Tinte  abzusetzen  und  durch  die  Anweisung  der  die  Erstattung  anordnenden  Behörde
sowie  durch  die  Empfangsbescheinigung  des  Empfangsberechtigten  zu  belegen.  Kann  das
Hauptzollamt  die  erstatteten  Beträge  nicht  oder  nur  teilweise  aus  eingegangenen  Steuern
decken,  so  beantragt  sie  unter  Vorlage  ausgefüllter  Lieferzettel  die  Rückvergütung  der
verauslagten  Beträge.  n

Sind  Sollbuch  und  Restnachweisung  bereits  abgeschlossen  (Artikel  25),  so  ist  die
Erstattung  durch  die  Renterei  zu  bewirceln  9  beschlossen  (#m  7r  ie

Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  weist  die  erstatteten  Beträge  in
der  Abgangsliste  nach  (zu  vgl.  auch  Artikel  18  Ziff.  5  ff.).

Artikel  22.

I1I.  Das  Hauptzollamt  bucht  die  eingeh  nden  Beträge  in  je  einer  besonderen  Spalte
seines.  Einnahmebuchs  und  liefert  auf  Grund  dessen  am  Monatsschlusse  der  Oberzolldirektion
  die  zu  deren  Übersichten  (Ziffer  5)  erforderlichen  Angaben.

«  2.  Bis  Mitte  des  Monats  April  jeden  Jahres  teilt  das  Hauptzollamt  dem  Vorsitenden
  der  Veranlagungskommission  unter  Benutzung  des  Musters  D  mit,  welche
Beträge  an  Besitzsteuer  und  Kriegssteuer  zur  Ablieferung  gekommen  sind.

bon  ins  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  prüft  auf  Grund  der  über  die
mienn  igten  Stundungen  zu  führenden  Kontrolle  und  der  Listen  über  die  vorgekomjehen
  Zu-  und  Abgaͤnge,  ob  die  Höhe  der  verbliebenen  Reste  zu  Bedenken  Anlaß  gibt,
dieht  erforderlichenfalls  von  dem  Hauͤptzollamle  Nachweisungen  und  Unterlagen  über  die

14
        <pb n="1457" />
        einzelnen  Restbeträge  ein  und  veranlaßt  wegen  der  Einziehung  der  nicht  gerechtfertigten
  Reste  das  weitere.  Reichshauptkasse  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Be
.«  di  eichshauptkasse  erfolgt  #  1
4.  Die  Ablieferung  enn  nche  Kischen  der  Reichshauptkasse  und  den

stimmungen  zur  Regelung  der  .  -
Landeskqgssmz  vom  9  *  1910  durch  die  Renterei  (§  80  Bes.  St.  Bund-A,  §  49

n  re  Reichshauptkasse  abzuführenden  Beträge  er

5.  Die  is  über  die  an  die  Neichshauptkasse  abzuführen  -

teilt  die  Die  sweisungen.  Die  Oberzolldirektion  liefert  auch  auf  Grund  der  von  den

Hauptzollämtern  eingegangenen  Unterlagen  (Art.  22  Z.  1)  die  in  §  80  Bes.  St.,  §  49
-St.Bund-A  vorgeschriebenen  übersichten.  #  *m—

6.  Die  Übersichten  können  in  die  allgemeinen  Reichssteuerübersichten  ausgenommen
  werden.  Durch  die  Aufklärung  von  Unstimmigkeiten  darf  ihre  Aufstellung  nicht
aufgehalten  werden.  Zweifelhafte  Beträge  sind  zunächst  wegzulassen  und  in  die  Nachweisung
  für  den  folgenden  Monat  aufzunehmen.

Artikel  23.

1.  Die  Entschädigung  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzstener  und
der  Kriegssteuer  (§  86  Bes.St.Ges.,  §  37  K.St.Ges.)  ist  bei  den  Ablieferungen  an  die
Reichshauptkasse  anzurechnen.  Nach  der  Ablicferung  für  den  Monat  März  hat  die
Oberzolldirektion  die  Entschädigung  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  auf  Grund
der  Vierteljahrsübersicht  für  das  erste  bis  vierte  Viertel  im  ganzen  festzusetzen.

2.  Die  Verrechnung  der  Entschädigung  wird  durch  besondere  Anordnung  des
Finanzministeriums  geregelt  werden.

Artikel  24.
überweisung  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes.

I.  Verlegt  ein  Steuerpflichtiger  seinen  Wohnsitz  in  den  Veranlagungsbezirk  eines
anderen  Bundesstaats,  so  erfolgt  dic  Überweisung  der  noch  nicht  gezahlten
Besitzsteuer  und  Kriegssteuer  nach  Anleitung  des  §  65  Bes.  St.  Bund-A.

Die  den  Auszügen  aus  den  Steuerlisten  und  den  Sollbüchern  beizufügenden  Verhandlungen
  (Akten)  sollen  nur  solche  Schriftstücke  enthalten,  die  auf  die  Veranlagung
dieser  Steuern  Bezug  haben.  In  besonderen  Fällen  sind  Auszüge  aus  den  zurückbleibenden
  Schriftstücken  mitzuteilen.

II.  Bei  Umzügen  int  nerhalb  Mecklenburg-Schwerin  verbleibt  es  im  allgemeinen
bei  der  Zuständigkeit  der  bisher  in  Tätigkeit  getretenen  Behörden  und  findet  eine  Überweisung
  der  Steuern  an  das  Hauptzollamt  nicht  statt.  Doch  kann  in  Ausnahmefällen
die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Steuer  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  den  Behörden
  des  neuen  Wohnorts  überwiesen  werden;  es  finden  alsdann  die  Bestimmungen
wegen  Übernahme  der  Staatssteuern  entsprechende  Anwendung  und  sind  Auszüge  aus
den  Sollbüchern  in  je  zweifacher  Ausfertigung  nach  Muster  F  zu.  übersenden,  von
deren  eine  Ausfertigung  dem  Hauptzollamt  als  Beleg  zu  den  Sollbüchern  mit  entsprechender
  Bescheinigung  der  Übernahme  zurückgegeben  wird.

15

n
        <pb n="1458" />
        Artikel  25.

Zu=  und  Abgaugslisten.

1.  Alle  nach  der  Aufrechnung  der  Steuerlisten  und  der  Sollbücher  (§  60  Z.  2
Bes.  St.  §  33  Z.  3  K.  St.  Bund-A)  vorkommenden  Zu=  und  Abgänge  sind  in  besonderen
Zu=  und  Abgangslisten  nachzuweisen.

2.  Die  Zugangslisten  sind  nach  Anleitung  der  Muster  zur  Besitsteuer=  bezw.
Kriegssteuerliste  A  zu  führen.  Hinter  der  Spalte  17  des  Musters  sind  die  nachfolgenden
  Spalten  zuzufügen:

a)  Ursache  des  Zugangs.

b)  Der  Betrag  ist  dem  Hauptzollamt  zur  Einziehung  überwiesen  bezw.  von
diesem  als  Zugang  nachgewiesen  am:

c)  Nummer  der  dritten  Abteilung  des  Sollbuchs.

4)  Datum  der  Mitteilung  von  der  Übernahme  des  Zugangs  an  die  Veranlagungsbehörde
  des  anderen  Bundesstaats.  «

e)  Nummer  des  Belegs  (Auszug  aus  der  Steuerliste  usw.).

3.  Erfolgt  die  Aufnahme  in  die  Zugangsliste  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  73
Satz  1  des  Besitzsteuergesetzes  bezw.  §  25  Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes,  so  ist  von
dem  Pflichtigen  zunächst  eine  Vermögenserklärung  zu  erfordern  und  im  übrigen  nach
Anleitung  der  Artikel  9  ff.  zu  verfahren.  «

4.  Bei  Zugängen  schon  veranlagter  Pflichtiger  bedarf  es  der  Ausfüllung  der
Spalten  3  bis  15  der  Besitzsteuerzugangsliste  nicht.  Der  die  betreffenden  Angaben  enthaltende
  Auszug  aus  der  Bejigskerterlie  des  Abzugsorts  wird  Beleg  zu  der  Zugangsliste.


5.  Ist  ein  Teil  der  Steuer  bereits  entrichtet,  so  ist  in  Spalte  16  nur  der  Betrag
nachzuweisen,  den  der  Pflichtige  noch  zu  entrichten  hat.  In  Spalte  „Bemerkungen“  ist
die  Höhe  des  bereits  entrichteten  Betrags  nachrichtlich  zu  vermerken.

6.  Die  durch  Abrundung  erwachsenden  Mehreinnahmebeträge  (§  70  Abs.  4  Bes.=St.
  Ges.  Artikel  20  Z.  4)  sind  am  Jahresschluß  in  einer  Summe  in  die  Zugangsliste
aufzunehmen.

7.  Die  vereinnahmten  Zinsen  (§  31  Abs.  3  K.  St.  Ges.)  sind  am  Jahresschluß  in
einer  besonderen  Liste  zusammenzustellen,  die  vom  Vorstande  des  Hauptzollamts  auf
ihre  Richtigkeit  zu  bescheinigen  ist.  Die  Schlußsumme  ist  in  die  Zugangsliste  zu  übernehmen,
  die  Liste  mit  den  Belegen  zur  Zugangsliste  aufzubewahren.

8.  Die  Abgangsliste  ist  nach  dem  Muster  G  zu  führen.

——  9.  Soweit  sich  die  Aufnahme  weiterer  Spalten  in  die  Zu=  und  Abgangslisten  notwendig

  erweist,  kann  solches  angeordnet  werden.

"  10.  Die  Belege  zu  den  Zu=  und  Abgangslisten  (überwiesene  Auszüge  aus  Steuerlisten

  anderer  Bezirke,  Mitteilungen  von  der  erfolgten  Übernahme  der  Steuern,  Verfügungen

  der  Landessteuerdirektion  wegen  Erstattung,  Niederschlagung,  Nacherhebung,

Verhandlungen  über  die  Unbeitreiblichkeit  von  Steuern  usw.)  sind,  nach  der  Nummer

geordnet,  geheftet  bei  den  Zu=  und  Abgangslisten  aufzubewahren.

A  11.  Die  Zu=  und  Abgangslisten  sind  vierteljährlich  abzuschließen.  Auf  Grund  des
bschlusses  der  Abgangslisten  ist  die  Absetzung  des  in  Abgang  geommenen  Betrags  in

Spalte  16  der  Steuerliste  in  einer  Summe  vorzunehmen  (5  65  Bes.  St.  Bund-A).  Nach

10
        <pb n="1459" />
        dem  Abschlusse  der  Listen  ist  der  Landessteuerdirektion  der  Betrag  der  für  das  be—
treffende  Vierteljahr  festgesetzten  Zugänge  und  der  Abgänge  anzuzeigen.  4

12.  Zugleich  mit  dem  Abschlusse  der  Sollbücher  sind  die  Zu=  und  Abgangslisten
vollständig  abzuschließen.  Wegen  der  dann  noch  vorkommenden  Zu=  und  Abgänge  und
der  durch  die  Restnachweisung  zu  verfolgenden  Beträge  sind  Rest-Zu=  und  -Ahgangslisten
  zu  führen

Artikel  26.
Restnachweisung.

1.  Die  nach  den  Vorschriften  im  §  60  Bes.  St.  Bund-A  und  §  33  K.St.Bund-A
an  31.  März  1921  bezw.  am  31.  März  1919  vollständig  abzuschließenden  Sollbücher
und  Einnahmebücher  sind  nebst  den  zugehörigen  Belegen  mit  den  aufgestellten  Restnachweisungen
  bis  zum  15.  April  1921  bezw.  15.  April  1919  dem  Vorsitzenden  der
Veranlagungskommission  vorzulegen,  welcher  nach  Prüfung  den  Abschluß  in  den  Sollbüchern
  bescheinigt,  auch  die  vorgeschriebene  Bescheinigung  auf  dem  Titelblatt  der
Restnachweisungen  erteilt  und  letztere  alsbald  dem  Hauptzollamte  zurückgibt.  ·

2.  Sobald  sämtliche  in  den  Restnachweisungen  verzeichneten  Steuern  zur  Einziehung
  gelangt  sind,  sind  sie  abzuschließen  und  nebst  den  zugehörigen  Belegen  und
Einnahmebüchern  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  einzureichen.

Artikel  27.
Außerhebungsetzung  von  Kriegssteuerbeträgen.

Über  Anträge  auf  Außerhebungsetzung  von  Kriegakteuer  auf  Grund  der  Bestimmung
  im  §  22  Abs.  1  des  Kriegssteuergesetzes  (§  30  K.St.  Bund-A)  entscheidet  als
Oberbehörde  die  Landessteuerdirektion.  Beschwerden  gegen  ihre  Entscheidung  sind  mit
allen  Vorgängen  dem  Finanzministerium  vorzulegen.

Anträge  aus  §  30  Ziffer  2  K.  St.  Bund-A  sowie  Anträge  auf  Befreiung  einzelner
außerordentlicher  Vermögensanfälle  von  der  Abgabe  (8  36  Ke#des.  §5  31  K.  St.  Bund-A.)
  und  Anträge  aus  §  69  Ziffer  6  Bes.  St.  Bund-A  sind  mit  gutachtlichen  Außerungen
des  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  und  der  Landessteuerdirektion  dem
Finanzministerium  vorzulegen.

Artikel  28.

Ermäßigung  von  Besitzsteuerbeträgen.

Die  Entscheidung  auf  die  Beschwerde  gegen  einen  Bescheid  des  Vorsitzenden  der
Veranlagungskommission  auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  38  Abs.  3,  §  43  Abs.  2,  §  44
Abs.  2,  §  46  des  Besitzstenergesetzes  (§  69  Ziffer  2  Bes.  St.  Bund-A)  wird  der  Landessteuerdirektion
  übertragen.

Artikel  29.
Nachlaßverzeichnisse.

Die  Standesämter  und  die  Gerichte  haben  die  gemäß  §  61  des  Besitzstenergesetzes
zu  machenden  Mitteilungen  von  den  eingetretenen  Sterbefällen  bezw.-von  den  ergangenen

17  3
        <pb n="1460" />
        Todeserklärungen  an  den  Vorsitzenden  derjenigen  Einkommensteuer-Veranlagungskommission
  zu  richten,  zu  deren  Bezirk  der  Wohnort  des  Verstorbenen  gehört.

2.  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  prüft  die  Abgangslisten  darauf,
ob  bei  den  wegen  Todesfalls  in  Abgang  gestellten  Steuerpflichtigen  Anlaß  zur  Einforderung
  eines  Nachlaßverzeichnisses  vorliegt.  Von  der  Befugnis  zur  Einforderung
des  Nachlaßverzeichnisses  hat  er  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  da  Gebrauch  zu  machen,
wo  dies  nach  den  Umständen  des  Falls  geboten  ist.  Unnötige  Belästigungen  der  Stenerpflichtigen
  sind  zu  vermeiden.  #

3.  Für  die  Einforderung  des  Nachlaßverzeichnisses  werden  in  der  Regel  nur  solche
Fälle  in  Frage  kommen,  wo  der  Nachlaß  auf  Ehegatten  oder  Kinder  des  Verstorbenen
übergegangen  ist,  da  gemäß  §  62  Absatz  3  des  Bes.  St.  Ges.  die  Pflicht  zur  Einreichung
eines  Verzeichnisses  nicht  besteht,  wenn  auf  Grund  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom
3.  Juni  1906  eine  den  gesamten  Nachlaß  umfassende  Erbschaftssteuererklärung  zu  erstatten
  ist.

Bei  den  Anordnungen,  betreffend  die  Mitteilung  der  Akten  des  Erbschaftssteueramts
  an  die  Veranlagungsbehörden,  behält  es  auch  fernerhin  bei  den  Bestimmungen
in  Artikel  108  Ziffer  2  der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Einkommenstener=  und  des
Ergänzungssteuergesetzes  vom  6.  Mai  1913  sein  Bewenden.

4.  Zuständig  für  die  Einforderung  des  Nachlaßverzeichnisses  ist  bis  auf  weiteres
das  Besitzsteueramt,  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  steuerpflichtig  war.

Artikel  30.
Prlfung  des  Veranlagungs=  und  Einziehungsverfahrens.

1.  Der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  hat  bei  der  ihm  obliegenden  Überwachung
  der  Amtstätigkeit  der  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen
  auf  dem  Gebiete  der  Landessteuerveranlagung  sich  auch  der  Prüfung  der  Veranlagungen
  zur  Besitzsteuer  und  zur  Kriegssteuer  zu  unterziehen  und  gegebenenfalls
füc  die  Nachveranlagung  solcher  Steuern  Sorge  zu  tragen,  deren  Veranlagung  zu  Unrecht
  unterblieben  ist  (§  73  Bes.  St.Ges.,  §  33  Ziffer  3  K.  St.  Bund-A).

2.  Nach  Ablauf  des  Reichs-Rechnungsjahres  1918  fordert  die  Landessteuerdirektion
von  den  Veranlagungsbehörden  und  den  Hauptzollämtern  alle  über  die  Kriegsstener
geführten  Bücher,  Listen  und  Nachweisungen  nebst  allen  Belegen  ein  und  unterwirft
sie  einer  Nachprüfung.  In  gleicher  Weise  ist  hinsichtlich  der  Besitzsteuer  nach  Ablauf
des  auf  den  Erhebungszeitraum  folgenden  Rechnungsjahrs  zu  verfahren.  Über  die  auf
Grund  dieser  Prüfung  anzuordnenden  Nacherhebungen  hat  sie  eine  besondere  Kontrelle
  zu  führen  und  den  Eingang  sowie  die  Ablieferung  der  festgesetzten  Beträge  zu
überwachen.

3.  Die  Rest-Zu=  und  Abgangslisten,  die  Restnachweisungen  und  zugehörigen  Einnahmebücher
  sowie  alle  zugehörigen  Belege  sind  der  Landessteuerdirektion  zum  Zwecke
der  Nachprüfung  einzureichen,  sobald  für  ein  Hauptzollamt  die  Reste  abgewickelt  sind.

4.  Die  Besitzsteuerlisten,  die  Kriegssteuerlisten  und  die  Zugangslisten  nebst  den
zugehörigen  Belegen  sind  nach  stattgehabter  Prüfung  dem  Vorsitzenden  der  Veranagungskommission
  zurückzugeben  und  bei  diesem  aufzubewahren.

16
        <pb n="1461" />
        Artikel  31.

9  Verwaltungsstrafverfahren.

m  Verwaltungsstrafverfahren,  welches  nach  den  Bestimmungen,  bet

efabre  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  33  das
—Ni  7n  bis  75  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1879  zur  Ausführung  der  Straf-55
  on  i  (Rbl.  1879,  Nr.  33)  zu  handhaben  ist,  entscheiden  in  den  Fällen  n
5  auptzollän  56  Abs.  2,  5  58  Abs.  4,  8  62  Abf.  4  des  Besitzsteuergesetzes  an  Stelle  der
in  a  5r  ämter  die  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen  und

Die  *  Fällen  fowie  im  Beschwerdeverfahren  die  Landessteuerdirektion.
terei  aldefiestgesetten  Geldstrafen  sind  für  sich  zu  buchen  und  demnächst  an  die  Ren-3“
        <pb n="1462" />
        <pb n="1463" />
        Beispiele
für  die  Festsetzung  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegssteuer.
I.  Besitzsteu-  itzsteuer.

Reinvermögen  am  31.  Dezember  1914646  .  .  ..  26  500  Æ

Anfangsvermssen  1

Vermögenszuwachs  10  000

gemäß  §  12  steuerfrei.
II.  Kriegssteuer.

a)  §  91.  Reinvermgen  26  500
ab  (6  33

Anfangsvermaggen  .  1  ooo

Vermögenszuwachs  J9060

Abgabe  350  —x.

b)  §  93.  Reinvermegen  26  000
ab  90%  von  16  00ß  K„  —  14  400

Mehr  1716600  —

Davon  unterliegen  der  Kriegsstuer  7  000

bleiben  4600

Wa  46  —.
Besitzsteuer.

7

Reingewinn  am  31.  Dezember  loie  .  20  900  =
abgerundet.  .  .  .  20000

Anfangsvermen  8  000

Vermögenszuwachs  129000

gemäß  §  13  Abs.  1  steuerfrei.
II.  Kriegssteuer.

—  Reinvermögen  ...................  20  900

b  §  3  (Erbanfallll  15  000  sÆ

u  §................  5800»—9200
bleiben....1l700

abgerundet....11000

Anfangsvermögen.............  ..·.8000

Vermögenszuwach  3000

gemäß  §  8;  steuerfrei.

b)  §  98.  Reinvermögen  ...................  20  000

90%  von  8000  H.  7200

7  7  77

(§  15  Bes.  Ges.,  §8  17  K.St.  Bund-A)
gemäß  §  9°  Abs.  2  steuerfrei.

21

15  000  —  13  500  „  20  700

0

7
7

—

1
        <pb n="1464" />
        C.  Besitzsteuer.
Reinvermögen  am  31.  Dezenben  E

Anfangsvermgen  .  .  .  ...

Vermögenszuwachs.
Davon  sind  —  §  13  steuerpflichtig.

II.
a)  §  91.  Reinvermösn
—D5ä  13  coo
zu  §S§  4,  5  6=  1  000  „  —

Anfangsvermöögen
Vermögenszuwachs.

gemäß  §  81  steuerfrei.

b)  §  9.  Reinvermögen

90  %  von  11  Ooo  ..-  ......

DavonunterliegenderBesitzsteuer.·..........

26  500
26  000  „
11  000  „

15  000  =

6  000  „

26  500

12  000  „
14560  —
14  000  „
11.  000  „„

3  000  A

26  000  —
9900  „

10  100  4

Abgabe  101  -.

D.  I.  Besitzsteuer.
Reinvermögen  am  31.  Dezember  19166

Anfangsvermögen
Vermögenszuwachs
gemäß  §8  137  steuerpflichtig

Abgabe  75  J.

4  II.  Kriegssteuer.
a)  §  91.  Reinvermösnna  .....-..
abnach§3..........  ..........

30  500
30  000  „
19  000  „

11  000

10  000  „

30  500  =
10  200  „

20  300  —

Anfangsvermssen  *

20  000  „
19  000  „

1000

Vermögenszuwachs
gemäß  §  81  steuerfrei.
b)  §  9:.  Reinvermsen
90  %  von  19  000  ——  -

sowon
17100»

12  900  4

Davon  unterliegen  der  Besitzsteer
Abgabe  29  é.  bleiben

22

10  000  „

2900  □4
        <pb n="1465" />
        E.

 

 

I.  Besitzsteuer.
Reinvermögen  am  31.  Dezember  110101666  100  900  -#
.  abgerundet  100000,,
Anfangsvermögen.....................  -90000»
-  Vermögenszuwachs  10  000  „
gemäß  §  12  steuerfrei.
II.  Kriegssteuer.
a)  §  91.  Reinvermsen  100  900  A
ab  nach  SS3333g3gsgs  5300  MA
zu  nach6  6000  „  700  „
*1  1601  666  -—
abgerundet  101  000  „
Anfangsvermösen  90  000  „
Vermögenszuwachs.  ..  11000  “
Abgabe  600.
b)  §  97.  Reinvermögen  ......  .  ....«.  100  000  =
90  %  des  Anfangsvermögens  .......  .  81000,,
blecben  19  000  —
Der  Abgabe  nach  §  unterliegen  .  .  11000,
bleiben.  8000  —
Abgabe  80  .  "
I.  Bes  iösteuer.
Reinvermögen  am  31.  Dezember  1916  .......  200  600
abgerunder  200  000  „
Anfangsvermössss  180  000  „
2
Abgabe  170  -4.  Biwache  20  000  "
II.  Kriegssteuer.
a)  §  91.  Reinvermöhsen  200  600  —
ab  nach  SS3S3g  .  19000»
181  600
abgerunde  181  000
Anfangsvermögnen  180  000  „
Vermögenszuwachs  .  1000.-«-gemäß
  §  8  steuerfrei.
b)  8  98.  Reinvermönn  .  200  000  —
90  %  des  Anfangsvermöngnen  ....  162000»
bleiben  ....38000«-z
davonunterliegenderBesitzsteuer...  20  000

Abgabe  180  .é#.
28

bleiben  .  ..

«

18  000
        <pb n="1466" />
        J.  Besitzsteuer.

Reinvermögen  am  31.  Dezember  116  91  650  4
Anfangsvermöggen  98  O00  „
Vermögenszuwach  ·0

II.  Kriegssteuer.

a)  §  91.  Frei.
b)  §  93.  Reinvermöbhen  91  000
90%  von  9800  fHHHHHTTTT.T...  88  200  „

—2800  "
Abgabe  28  .
        <pb n="1467" />
        Muster  A.

Veranlagungsbezirr.  .  (Artikel  7).

,  den  —  ½%%  19·1

Effenfliche  Sekanntmachung.

Veranlagung  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegssteuer.

Auf  Grund  des  §  52  Absatz  1  des  Besitzsteuergesetzes  und  des  §  26  Absatz  1  des
Kriegssteuergesetzes  werden  hiermit  4
a)  alle  Personen  mit  einem  steuerbaren  Vermögen  von  20  000  -¾  und  darüber,
welche  nicht  zum  Wehrbeitrag  veranlagt  sind,  sowie  alle  Personen,  deren
Vermögen  sich  seit  der  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag  um  mehr  als
10  000  J  erhöht  hat;  .
b)  alle  Personen,  deren  Vermögen  sich  seit  dem  1.  Januar  1914  bis  31.  Dezember
  1916  um  mehr  als  3000  Jx“  auf  mindestens  11  000  .K  erhöht  hat,
im  Veranlagungsbezirk  aufgefordert,  die  Besitzstener=  und  Kriegssteuererklärung  nach
dem  vocgeschriehenen  Formular  in  der  Zeit  vom  29.  Januar  bis  zum  15.  Februar
19177),  dem  Unterzeichneten  schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,
  daß  die  Anbeen  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Andere  als  die  oben  bezeichneten  Personen  sind  zu  der  freiwilligen  Abgabe  einer
Besitzsteuer=  und  Kriegssteuererklärung  berechtigt.  Von  dieser  Befugnis  Gebrauch  zu
machen,  liegt  im  dringendsten  Interesse  der  Beteiligten,  um  irrtümliche  Veranlagungen
seitens  der  Veranlagungsbehörden  auszuschließen.

Die  oben  bezeichneten  Personen  sind  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung  verpflichtet,
  auch  wenn  ihnen  eine  besondere  Aufforderung  oder  ein  Formular  nicht  zugeangen
  ist.  Auf  Verlangen  wird  jedem  Pflichtigen  das  vorgeschriebene  Formular  von
Hans  feb  im  Amtslokal  des  Unterzeichneten  und  bei  den  Ortsobrigkeiten  kostenlos
verabfolgt.

*)  Für  die  in  außereuropäisschen  Ländern  und  Gewässern  Abwesenden  verlängert  d
Frist  bis  Far.  Juni,  für  die  im  europäischen  Ausland  e  2  Febmuner  sich  diele

25  4
        <pb n="1468" />
        Die  Einsendung  schriftlicher  Erklärungen  durch  die  Post  ist  zulässig,  geschieht  aber
auf  Gefahr  des  Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  mittels  zuläsic  ges  Reeliche
  Erklärungen  werden  von  dem  Unterzeichneten  während  der  Geschäftsstunden  in
seinem  Amtslokal  zu  Protokoll  entgegengenommen.

“  Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  ihm  obliegenden  Steuererklärung  versäumt,  ist
gemäß  §  54  des  Besitzsteuergesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  500  -“  zu  der  Abgabe  anzuhalten;
  auch  hat  er  einen  Zuschlag  von  5  bis  10  ½%  der  geschuldeten  Steuer  verwirkt.

Wissentlich  unrichtige  oder  zinvol4tänbige  Angaben  in  der  Besitzsteuer=  und  Kriegs-Heuererklärung

  sind  in  den  §§  76,  77  des  Besitzsteuergesetzes  und  den  §§  33,  34  des

iegssteuergesetzs  mit  Geldstrafen  und  gegebenenfalls  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  und  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedroht.

Der  Vorsitzende
der  Einkor  st  Veranlagungsk  ission.

 

"  (Der  dem  Pflichtigen  zu  übersendende  Abdruck  ist  auf  die  erste  Seite  eines  halben  Bogens
forabeßt  ier  zu  drucken.  Darunter  und  auf  der  Rückseite  sind  in  zweigespaltener  Petitschrift  nacholgende
  Bestimmungen  abzudrucken:
A.  Besitzsteuergesetz:  §5.  27,  52,  53,  54,  57  Abs.  1,  76,  77.
nbr  —  (chaßepäin!  ,  3  ö5,  à.  Mol.  kr  d
nuermtsoaun  e  tsstunden  können  in  den  rucken  auf  der  ersten  Seite
in  die  linse  obere  Ecke  gesetzt  werden.)  l  ·  «f  rst

26
        <pb n="1469" />
        Mnster  A1.

Veranlagungsbezirk  (Artikel  7.)
rtikel  7.

 

ffentliche  Bekanntmachung.

Veranlagung  der  Kriegssteuer  für  juristische  Personen.

Auf  Grund  des  §  26  Absatz  2  des  Kriegssteuergesetzes  werden  hiermit  die  Vorstände,

  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  Repräsentanten,  Geschäftsführer  und  Liquiatoren

  k

a)  aller  inländischen  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
Berggewerkschaften  und  anderer  Bergbau  treibenden  Vereinigungen,  letztere,
soweit  sie  die  Rechte  juristischer  Personen  haben,  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  und  eingetragenen  Genossenschaften,  **

b)  aller  Gesellschaften  der  vorbezeichneten  Art,  die  ihren  Sitz  im  Ausland
haben,  aber  im  Inland  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten,  »
im  Veranlagungsbezirk  aufgefordert,  die  Kriegssteuererklärung  nach  dem  vorgeschriebenen
  Formular  bis  zum  31.  Januar  1917  dem  Unterzeichneten  schriftlich  oder  zu
Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und

Gewissen  gemacht  sind.

Soweit  die  Kriegssteuererklärung  nicht  die  sämtlichen  in  Betracht  kommenden
Kriegsgeschäftsjahre  umfaßt,  ist  eine  weitere  Steuererklärung  zum  Zwecke  der  endgültigen
Festsetzung  der  Kriegssteuer  binnen  sechs  Monaten  nach  Abschluß  des  letzten  Kriegsgeschäftsjahrs
  abzugeben.

Die  oben  bezeichneten  Personen  sind  zur  Abgabe  der  Kriegssteuererklärung  verpflichtet,
  auch  wenn  ihnen  eine  besondere  Aufforderung  oder  ein  Formular  nicht  zugegangen
  ist.  Auf  Verlangen  wird  jedem  Pflichtigen  das  vorgeschriebene  Formular  von
heute  ab  im  Amtslokal  des  Unterzeichneten  kostenlos  verabfolgt.

Die  Einsendung  schriftlicher  Erklärungen  durch  die  Post  ist  zulässig,  geschieht  aber
auf  Gefahr  des  Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  mittels  Einschreibebriefs.  Mündliche
Erkkärungen  werden  von  dem  Unterzeichneten  während  der  Geschäftsstunden  in  seinem
Amtslokal  entgegengenommen.

Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  ihm  obliegenden  Erklärung  versäumt,  ist  gemäß  §  54
des  Besitzsteuergesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  500  -&amp;amp;¾  zu  der  Abgabe  anzuhalten,  auch  hat
er  einen  Zuschlag  von  5  bis  10  %  der  geschuldeten  Steuer  verwirkt.

Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  in  der  Kriegssteuererklärung
sind  in  den  §8  33,  34  des  Kriegssteuergesetzes  mit  Geldstrafen  und  gegebenenfalls  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedroht.

Der  Vorsitzende

O  □

der  Eink  st  iffion.
Der  den  Gesellschaften  zu  übersendende  Abdruck  ist  auf  die  erste  Seite  eines  halben  Bogens

Eezentpepter  zu  drucken.  rnter  3  in  welgesalener.  Hetitchrit  abzudrucken:  §§  25  2,
v2,  83,  ergesetzes,  Ss  ,  .  es  teue  s,  8  10

führungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Kriegsstenersesetz.  esbsteuergelebes  g  der  Aus

27  4
        <pb n="1470" />
        Muster  B.

 

(Artikel  7).
Der  Vorsitzende
der  Einkommensteuer-Veranlagungsrommisson.
Veranlagungsbezirk
Nr.  der  Besitzsteuerliste
den  191·  .  .
Auf  Grund  des  52  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  und  der  26  des  Kriegssteuergesetzes
  werden  Sie  hiermit  aufgefordert,  die  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuererklärung
lfür  d  .  von  Ihnen  zu  vertretndee  ,  nach  dem  beiliegenden

Formular  bis  zum  15.  Februar  1917  (binen  )  dem  Unterzeichneten
schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.  "

Die  Einsendung  der  schriftlichen  Erklärung  durch  die  Post  ist  zulässig,  geschieht  aber
auf  Gefahr  des  Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  mittels  Einschreibebriefs.  Mündliche
Erklärungen  werden  von  dem  Unterzeichneten  während  der  Geschäftsstunden  in  seinem
Amtslokal  zu  Protokoll  entgegengenommen.

Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  ihm  obliegenden  Steuererklärung  versäumt,  ist
gemäß  §  54  des  Besitzsteuergesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  500  M  zu  der  Abgabe  anzuhalten,
  auch  hat  er  einen  Zuschlag  von  5  bis  10  %  der  geschuldeten  Steuer  verwirkt.

Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  in  der  Steuererklärung  sind  in
den  §§  76,  77  des  Besitzsteuergesetzes  und  den  58  33,  34  des  Kriegssteuergesetzes  mit  Geldstrafen
  und  gegebenenfalls  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  bedroht.

An

 

 

(Die  Aufforderung  ist  auf  die  erste  Seite  eines  halben  B  K  ie  drud
—  n  Bogens  Konzeptpapier  zu  drucken.
mungenr  bblbree  Kale  find  die  in  der  a#  Halh  du  ster  A  angegebenen  Bestim-28.
        <pb n="1471" />
        Muster  C.

"  Der  Vorsitzende  (rtikel  8.)
der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
Veranlagungsbezirr

Nr.  der  Besitzsteuerlistte..
..............................  ,den!—«!!191......

Sie  sind  der  ncongenen  afseticen,  Aufforderung  zur  Abgabe  der  vorgeschriebenen
Besitzsteuer=  und  Kriegesteuererklärung  lfür  d.  von  Ihnen  zu  vertretende  «......,
....................................  ehufs  Veranlagung  der  Besitzsteuer  und  Kriegssteuer  bis  heute
nicht  nachgekommen  und  haben  hierdurch  einen  Zuschlag  von  5  bis  10  %  der  geschuldeten
Steuer  verwirkt.  ·

Auf  Grund  des  §  54  des  Besitzsteuergesetzes  fordere  ich  Sie  hierdurch  nochmals  auf,
bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  von  .  A,  nunmehr  längstens  innerhalb
8  Tagen,  vom  Tage  der  Zustellung  dieser  Verfügung  ab  gerechnet,  die  Besitzsteuer-  und
Kriegssteuererklärung  nach  dem  beiliegenden  Formulare  bei  dem  Unterzeichneten  schriftlich
  oder  zu  Protokoll  abzugeben.

Die  Einsendung  der  schriftlichen  Erklärung  durch  die  Post  ist  zulässig,  geschieht  aber
auf  Gefahr  des  Absenders  und  deshalb  zwecmhg  mittels  Einschreibebriefs.  Mündliche
Erklärungen  werden  von  dem  Unterzeichneten  während  der  Geschäftsstunden  in  seinem
Amtslokal  zu  Protokoll  entgegengenommen.

Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  in  der  Besitzsteuer=  und  Kriegsbeuererklärung
  sind  in  den  55  76,  77  des  Besitzsteuergesetzes  und  den  §§  33,  34  des

iegssteuergesetzes  mit  Geldstrafen  und  gegebenenfalls  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  und  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedroht.

An
        <pb n="1472" />
        Veranlagungsbezirkk  Muster  D.

Hauptzollamt  (Artikel  16.)

Rachweisung
der
im  Hauptzollamtsbezirk
für  den  Erhebungszeitraum  19.  (19.

Besitzsteuer

zu  erhebenden  Kregsstener-
        <pb n="1473" />
        Auf  die  Reste
une  -.  n  die
Namen  der  za  ern  Darauf  sind  abgeliefert  #d  5.indbgetiefer.
FGemeinder  etrag  im  Rechnungsjahre  weisung  n  eehnungs-  Be-7
  emeinden  (Spalte  4  sind  über.4½  merkungen
Wutsbezirkeedes  1917|/19818/191911920  ommen%  1822
Sollbuchs)#  4  4  44#
1  2  4  5  6  7  9  10  11
(- 



 

 

 

 

 

 

II
        <pb n="1474" />
        Hauptzolluiuinnt  „Muster  E.
Artikel  20)

Tieferzettel

über  abgelieferte  Reichssteuern

 

fürdenMonat........................................  19
Vereinnahmterr  Davon  ab  Mbzuliefernder
.  ·  .  ,  urück-Bezeichnung
  der  Einnahmeerstatteter)Erhebungs-  osllungle
'  Betrag  kosten  Betrag

4  -**  5  Al

5

 

1.  Besitzsteuer
a)  aus  dem  laufenden  Erhebungszeitraum

Vereinnahmte  Betrigge  .
ab  erstattete  «....·..

 

Summela
b)  aus  der  Vorzeit  Erbebungeszeitraum
  19.  /19.

Vereinnahmte  Betrüügegn
ab  erstattete  ,,.......

 

Summe1b..

2.  Kriegssteuer.
Vereinnahmte  Beträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ab  erstattete  „  v
Summe  2
„  abgeliesferrt  ...  -...
Es  werden  mithin  zurückverlant  ......
davon  3  in  bor.
„  Vescheinigungen  der  Reichsboakk
i7  „  „  „  Reichsschuldenverwaltung
zusammen.
buchstäblich
.......  ,ben
ç  Großherzogl.  Hauptzollamt.
Betrag  erhalten.  bb  kon-  zeo  5
–.  „den
Großherzogl.  Renterei.
(Unterschrift.)

32
        <pb n="1475" />
        Heftrand.

Mufter  F.
(Artikel  24.)
Beranlagungsbezirk

Belihskeuer  Buans  Beleg  Nr.  72.
Rriegssteuer-  5gangs

Das  Hauptzollamt  Kostoch  wird  um  Übernahme  der  Besitzsteuer
und  —  Kriegssteuer  —  des  am  25.  Okfober  1917  nach  Hostock
verzogenen  Cuctspachte####  Ferdinand  ae#e  ergebenst  ersucht.  Ein
Auszug  aus  den  Sollbesche)  befindet  sich  umstehend.

Scherin,  den  1.  Novembenr  1917.

Großherzogl.  Hauptzollamt.

(Unterschrift.)

Der  vorgenannte  Fercma##k  Meyer  ist  in
das  Besitzsteuersollbuch  unter  Abteilung  3  Nr.  5  mit  50  4  —  8
„  Kriegssteuersollbuch  „  »  3»3,,133«33»
aufgenommen  worden.

Rostock,  den  8.  November  1917.

Großherzogl.  BHauptzollamt.

 

(Unterschrift.)

36
        <pb n="1476" />
        Bss-  Fr.  Veran-  Angabe  ewet  Mithin
gerige  es  Name,  Vorname  anlagter  der  Aufrundung,  blieben
buch]  (Zu-  Stand,  Wohnort  S#teuer-Teil=  Zinsenberechnung  zu
3-  ä
Nr.  ong  betrag  berträge  Zugang  Abgang  entrichten
*  .  6  4
1  2  3  4  5  6  7  6
Besitzsteuer  A.  Besitzsteuer.
6  19  120  halbj.  —  im  90
Lever,  20  *
Ferdinand,  uer.  fahren
Gutspãchter  30
·  l.  .
Kriegssteuer  Lindenhof  B.  Kriegssteuer
—  —  200  %%  —  200
Davon  sind  entrichtet  Nieder-  6
durch  Ein.]  durch  An-  geschlagen  s  sin  Bemerkungen
zahlung  und  rechnung  von  wegen  noch  (Angaben  über
Anrechnung  Zinsen  für.Unbetreib=  „  „  Stundung,  Sichervon
  Voraus--Voraus-  lichkeiteinzusiehen  heltsleistung  usw.
zahlungen  zahlungen
1H□  1  4  1
9  10  11  12  13  14
A.  Besitzsteuer.
1.  oi40—  —  —I.  —  —I  50  I—
1977
B.  Kriegssteuer.
J.  Juli  66  1671  —  —  —  —  13335
1917

 

84

 

Hestrand.
        <pb n="1477" />
        Veranlagungsbezirk  —  Muster  G.
Artiker  25)

Hbgangsliste

zu  der

des  Domanialamts

des  Klosteramts
der  Stadt

des  Gebiets  der  Ritterschaft.

 

Besitzsteuer--Kriegssteuer-
  liste
        <pb n="1478" />
        Ursache

Nieder- 



1—

ZNummer  s  Nummer

"  er  es  Name  usw.  des  Ab  gangs  Betrag  geschlagener
6eEt  des  (Zeitpunkt  des  Um.  des  Steuer-#

S  euerliste  Sollbuchs  zugs,  nener  Bohnor,  abgangs  Steuer-Gugangs=
  #(der  Restnach-  Pflichtigen  etum  der  nähz-  betrag
S.  .  .  kll

S  liste)  weisung)  gung  8  gung  *  13  13
1  2  3  4  5  6  7

 

 

 

 

 

80
        <pb n="1479" />
        ½

 

Datum

Datum  der

 

 

 

 

 

 

 

 

der  Ülberweisung  an  die  „Bezeichn  .  Nummer
Benachrichtigung  Veranlagungs-  anlagungs.  der  Bemerkungen
des  behörde  des  neuen  behördes  Belege
Hauptzollamts  Wohnsitzes  6
8  8  10  11  12
6
        <pb n="1480" />
        <pb n="1481" />
        Ar.  207.  1269

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  30.  Dezember  1916.

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  den  Versicherungsträgern  zu
den  Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu  entrichtenden  Pauschbeträge.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung  von  Nähfaden.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1916,  betreffend  die  von  den  Versicherungsträgern

  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu  entrichtenden

Pauschbeträge.
In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  4.  August  d.  Is.,  Rbl.  Nr.  124,  wird
auf  Anregung  des  Reichskanzlers  für  den  Bereich  des  hiesigen  Oberversicherungsamts
  angeordnet,  daß  auch  in  den  Fällen  des  §  1608  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung
  nur  der  einfache  Pauschbetrag  erhoben  wird.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

297
        <pb n="1482" />
        1270  Nr.  207.  1916

(2)  Bekauntmachung  vom  30.  Dezember  1916,  betressend  Bestandserhebung
von  Nähfaden.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung
von  Nähfaden,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser

Anordnung  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung
zu  überwachen.  ·

Schwerin,  den  30.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Kriegsministerium.

WBekanntmachung
(Nr.  W.  M.  500/12.  16.  K.R.M.),
betreffend  Bestandserhebung  von  Nähfaden.
Vom  30.  Dezember  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung  nach  §  5  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915,  3.  September  1915  und  21.Oktober  1915  (RGBl.
S.  54,  549  und  684)  bestraft  wird').  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes
gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
vom  23.  September  1915  (RGl.  S.  603)  untersagt  werden.

,  VWervorfäplichdieAuskunfhzudercraufGrunddieser-Verordnungverpflichtctist,  nicht
ä  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Gefengnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft;  auch
winnen  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso
ird  bestraft,  wer  vorsätlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
der  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in
zu  doesecten  Frist  erteilt  oder  Mrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis
wirde#staulend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso
estraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
        <pb n="1483" />
        Nr.  207.  1916.  1271

§  1.
Meldepflicht.
Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  (meldepflichtige  Personen)
unterliegen  hinsichtlich  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (meldepflichtige
  Gegenstände)  einer  vierteljährlichen  Meldepflicht.

5  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Meldepflichtig  sind:

1.  Sämtliche  baumwollene  Nähfaden  (wie  zum  Beispiel  Nähzwirne,  Nähgarne,
Heftgarne,  Reihgarne,  Buchbinderfaden,  Konfektionsgarne,  Trikotagennähzwirne
  und  sonstige  Industriegarne  usw.)  in  handelsfertigen  Aufmachungen
für  den  Kleinverkauf.

.Sämtliche  Flachs-,  Hauf=  und  Ramie-Nähfaden  (wie  zum  Beispiel  Heftzwirne,
  Sattlergarne,  Schuhgarne,  Doppelgarne,  Durchnähgarne,  Mackayfaden,
  Pantoffelgarne,  Sohlengarne,  Nähzwirne,  Sacknähzwirne,  Sackstopfzwirne,
  Buchbinderfaden,  Knopfzwirne,  Steppzwirne,  Flachszwirne,  Steppgarne,
  Einbindegarne,  Bestechgarne,  Strähnchenzwiene,  Kurzhaspelzwirne,
Langhaspelzwirne,  Pfundzwirne,  Knäuelzwirne,  Kärtchenzwirne,  Sternzwirne,
  Rollenzwirne,  Klosterfaden,  Dutzendzwirne,  Wachsmaschinenzwirne,
Gebrifationsnähzwirne  usw.)  in  jeder  Aufmachung  für  Groß=  und  Kleinverkauf,


die  sich  am  Stichtage  im  Eigentum  oder  Gewahrsam  meldepflichtiger  Personen  befinden,

vorausgesetzt,  daß  die  im  §  4  festgesetzten  Mindestmengen  erreicht  sind.

#

83.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.
Zur  Meldung  verpflichtet  sind:

1.  Alle  Personen,  die  Gegenstände  der  im  §  2  bezeichneten  Art  in  Gewahrsam
haben  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes
wegen  kaufen  oder  verkaufen.

2.  Gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt
oder  verarbeitet  werden.

3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  vom  Empfänger  zu  melden.

–*  4.
Mindestmengen.
Nicht  meldepflichtig  sind:
I.  Bei  baumwollenen  Nähfaden,  6
1.  wenn  sie  nach  der  Länge  aufgemacht  sind,  diejenigen  Vorräte  einer  Lagerstelle,
  welche  in  einer  Qualität,  Zwirnung,  Farbe  und  Aufmachung  (jedoch
        <pb n="1484" />
        1

2

72

Nr  207.  1916.

ohne  Rücksicht  auf  die  Etikettnummer)  bei  Längen  bis  zu  200  m  (einschließ-,idd
  weniger  als  5  Gros,  bei  Längen  über  200  m  weniger  als  1  Gros
etragen.

Angefangene  Gros  sind  nicht  zu  melden,  falls  die  Nähfaden  in  Dutzendpackung
  geliefert  sind.  Sind  die  Nähfaden  in  Dezimalpackung  geliefert,  so
sind  die  in  den  einzelnen  Kolonnen  des  Meldescheines  zu  meldenden  Mengen
nach  unten  auf  hundert  Stück  abzurunden.

Beispiel:

Die  Firma  X  besitzt  am  1.  Januar  1917  folgende  Vorräte:
In  wweistch  Untergarn  1000  Yards  Etikettnummer  20—100.
eiß  ............

 

....  LöDutzcnd
In  dreifach  Glanzgarn:
200  Yards,  weiß,  Etikettnummer  10-—0.2200  175  „
200  „  weiß,  Elikettnummer  60—100  51  »
200,,schwarz,Etikettnummer1040.......26»
200  „  schwarz,  Etikettnummer  60—100  10  „
500  „  schwarz,  Etikettnummer  24—5)0  15  »
500m,1veiß,Etircttnummer10—20..........2806tück
500,,schivatz,ci«tikettnutnmek10—20.....-...110»
Sie  meldet:
Zweifach  Untergarn  1000  Yards  weiß..  ....  2Gros
Dreifach  Glanzgarn  «
ZOOYardsweIßbiZEtikcttnummerbo.....,..-.S»
200,,weißüberEtikettnuntmer50.  4  „
200  „  waz  .  nichts
500  „  schwarz  bis  Etikettnummer  50  .  1  Gros
500  m  wii„  200  Stück
500  „  schwarz  nichts

"  (weil  unter  1  Gros).

2.  wenn  sie  nach  dem  Gewicht  aufgemacht  sind,  diejenigen  Vorräte  einer
Lagerstelle,  welche  in  derselben  Zwirnung  (zweifach,  dreifach  usw.)  und  Farbe,
jedoch  ohne  Rücksicht  auf  Qualität,  Aufmachung  und  Etikettnummer  weniger
als  10  kg  betragen.

Angefangene  Kilogramm  sind  nicht  meldepflichtig.

Beispiel:
Die  Firma  X  besitzt:

An  zweifach  Trikotagen-Nähzwirn  -
rohundgeblcicktje1001cgaufKtcuzlpulenzu........bog
rohundgebleitxeöOkgaantcuzfpulenzu.......«.1003

an  dreifach  Mattgarn
gebleicht:  bis  Etikettnummer  60:  200  Holzrollen  zu..  50  8

über  Etikettnummer  50:  300  Holzrollen  508
schwarz:  bis  Etikettnummer  50:  10  Holzrollen  u  508
Sie  meldet:
Zweifach:  15

0  ke.  roh
150  kg  gebleicht
Dreifach:  gebleicht  bis  Etikettnummer  50..  10  1g
über  Etikettnummer  50  15  kg
schwarzz..  nichts.
        <pb n="1485" />
        Nr  207  1916.  1273

II.  Bei  Flachs-,  Hanf=  und  Ramie-Nähfaden,

1.  wenn  sie  nach  der  Länge  ausgemacht  sind,  diejenigen  Vorräte  einer  Lagerstelle,
  welche  in  einer  Sorte  weniger  als  50  000  m  betragen;
2.  wenn  sie  nach  dem  Gewicht  aufgemacht  sind,  diejenigen  Vorräte  einer
Lagerstelle,  welche  in  einer  Sorte  weniger  als  10  kg  betragen.
Beispiele
Diie  Firma  X  besißt  von
125  Stück  der  Weife  80  cm  20/41  122  (868  m  Inhalt)  weiß  2fach,
Schachteln  zu  20  Knäneln  zu  100  m  schwarz  2fach,
5  Stück  210  cm  60/2f  12  z  10  080  m  Inhalt  lohpran  Zfach,
15  Schachteln  zu  100  Kärtchen  zu  40  m  gelb  2fach,
325  kg  a/Kreuzspulen  Nr.  14  rohgrau  zfach,
2  Schachteln  zu  10  Rollen  zu  50  g  Nr.  25  gelb,
10  kg  roh,
im  15  kg.

  
   

 

&amp;amp;be#m  Ê—.

ie  meldet:

unter  A  die  Menge  1:  mit  108  000  m  (statt  108  500)  weiß  2sach  Nähfaden,
i„  „  22  nicht,  da  unter  50  000  m,
„  „  3:  50  000  (statt  50  400)  farbig  und  rohgrau  dreifach,
„  „  4:  60  000  m  farbig  und  rohgran  Esech
unter  B  „  „  5:  325  kg  rohgrau  Nr.  7/16,
„  „  6:2  nicht,  da  unter  10  kg,
„  „  29:  10  Kg  rohgrau  Nr.  7/16,
„  „  8.:  15  kg  rohgrau  Nr.  1/6.

5  5.
Stichtag  und  Meldefrist.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  sind  die  bei  Beginn  des  ersten  Tages  eines  jeden
Kalendervierteljahres  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandenen  Bestände.

Die  Meldung  hat  spätestens  am  10.  Tage  des  Kalendervierteljahres  an  das  Webstoffmeldeamd
  der  Kriegs  Rohstoff-Abteilung  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums
Berlin  S8W.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,  zu  erfolgen.

Erstmalig  ist  also  die  Meldung  über  die  bei  Beginn  des  1.  Januar  1917  vorhandenen
  Bestände  spätestens  bis  zum  10.  Januar  1917  zu  erstatten.

*l  6.
Meldescheine.

Die  Meldungen  haben  nur  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  (nicht  durch  Brief)
zu  erfolgen.

Die  Anforderung  der  Meldescheine  soll  unter  Angabe  der  Vordruck-Nr.  Bst.  1065  5
auf  einer  Postkarte  (nicht  mit  Brief)  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße
  10,  erfolgen,  die  nichts  anders  enthalten  soll,  als  die  kurze  Anforderung  der
gewünschten  Meldescheine,  die  deutliche  Unterschrift  mit  genauer  Adresse  und  Firmenstempel.
  »

Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.

Weitere  Mitteilungen  dürfen  die  Meldescheine  nicht  enthalten;  auch  dürfen  bei
Einsendung  der  Meldescheine  andere  Mitteilungen  demselben  Briefumschlage  nicht  beigefügt
  werden.  298
        <pb n="1486" />
        1274  Nr.  207.  1916.

Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Bestände  eines  und  desselben  Eigentümers
oder  einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.  .

Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  frankiert  an  das  Webstoffmeldeamt  der
Kriegs-Rohstoff-Abieilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verlängerte  Hedemannstraße  10,  einzusenden.  Auf  die  Vorderseite  der  zur  Übersendung
von  Meldescheinen  benutzten  Briefumschläge  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  „Enthält  Meldeschein
  für  Nähfaden“.

Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschlag,
  Kopie)  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.

8  7.
Muster.
Muster  der  gemeldeten  Vorräte  sind  nur  auf  besonderes  Verlangen  dem  Webstoffmeldeamt
  zu  übersenden.  58

Lagerbuch.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  der
Vorratsmengen  meldepflichtiger  Gegenstände  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.
Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  er  kein  besonderes
  Lagerbuch  einzurichten.  Diejenigen  Nähfaden,  welche  in  offenen  Ladengeschäften
zum  Kleinverkauf  oder  in  Konfektions=  und  sonstigen  gewerblichen  Betrieben  zur  Verarbeitung
  bereitliegen,  sind  zwar  meldepflichtig,  brauchen  aber  nicht  gebucht  zu  werden.

Beauftragten  Beamten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung
des  Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
Gegenstände  sich  befinden  oder  zu  vermuten  sind.

5  9.
Anfragen  und  Anträge.
Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  das
Webstoffmeldeamt  zu  richten.

Anßfragen,  welche  die  Herstellung  von  Nähfaden  betreffen,  sind  unmittelbar  an  die
Kriegs-Rohstoff-Abteilun  des  Königl.  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48
—  nicht  an  das  Webstoffmeldeamt  —  zu  richten,  und  zwar,  wenn  sie  Baumwoll-Nähfaden
  betreffen,  an  Sektion  W.  II,  wenn  sie  Flachs-,  Hanf=  oder  Ramie-Nähfaden  betreffen,
  an  Sektion  W.  III.

8  10.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  30.  Dezember  1916  in  Kraft.
Altona,  den  30.  Dezember  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.
        <pb n="1487" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
