<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rbl_swe_1821</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenachisches

Regierungs-Blakk

auf  das  Jahr  I1821.

 

—---Fünfter

  Jahrgang.

 

 

VWei  m  ar.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Seite  des  No.  der
Inh  a  l  t.  Regierungs=  Bekanntma-—
  BNvlattes  chung.
A.
Advokatorische  Praxis:  die  einigen  Rechts-Kandidaten  ertheilte  Erlaubniß
  zu  Betreibung  derselben  vor  den  Untergerichten  betr.  704.  II.
708.  VIII.
730.  III.
771.  IV.
Aktersvormundschaft  über  minderiährige  Frauenspersonen.
—  Sie  soll  bestehen  bis  zu  erlangter  Volljährigkeit,  auch  wenn  jene  vor
dem  Eintritt  dieser  sich  verheirathen  .  .  772.  V.
Ausgewiesene.  Siehe  Vagabunden.
B.
Baubegnadigungen:  Gesetz  über  deren  Beschrankung  4  525.  —
Baumanpflanzungen:  Siehe  Forste.
680.  690.  705.—
706.  715.  716—
Beförderungen  .  .  .  .  .  .  .  719.  8  723.  —
724.  731.732.—
1769.  770.  703.  —
Brandschäden:  Gesetz  über  die  Versicherung  derselben  671—682.—
C.
Cartell-Conventionen:  Siehe  Deserteuré.
Chirurgische  Praxis:  die  einem  VBarbier-Gesellen  hiezu  ertheilte  Erlaubniß
  betr.  .  .  .  730.  II.
D.
Deposital-Ordnung  —  neue  —  Befehl  zu  deren  Besolgung  726.  IV.
Depositen  —  gerichtiiche  —  Gesetz  über  die  sichere  Verwahrung  und
Ausleihung  derselben..  529—336.  —
Depositen  Gebühren  von  Dokumenten  und  Pretiosen.  Erläuternde
  Verordnung  über  die  dieöfallsige  Bestimmung  in  dem  Deposital--Gesetze
  vom  140en  May  1871.  —.«....  787.  II.
        <pb n="4" />
        Inbalt.

Seite  des

Regierungs-Blattes.



No.  der
Bekanntmachung.


 

Deserteurs:  die  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  derselben  sowie  der
aubtretenden  Militair-Pflichtigen  zwischen  dem  Großherzogtbure
  und  dem  Koͤnigreiche  Preußen  geschlossene  Convention  soll  mit
Mekiftkotioncn  auch  für  die  Krone  Sachsen  dem  Großherzogthume  gegenüber
  diesfalls  gelten  .  .  .

Deserteurs:  die  wegen  gegenfeltiger  Auslieferung  derselben  und  der  sonst
aubtretenden  Militkr-pflichtigen  Mannschast  mit  Churhessen  abgeschlof
sene  Convention  betr.  .  .

Diaͤten  und  Transport-Kosten  bey  quewartigen  erpedlinen  von
Seiten  der  Justiz-Unterbehörden  der  alt-Weimarischen  Lande  betr.

Diäten:  Bestimmung  über  die  dem  zur  Assistenz  der  Jusliz-Behörden,
oder  zu  Polizey-Diensten  requirirten  Militr  zu  verabreichende  Dicten.

Dienstentlassungen  .  .  .  .  .  .  .  .

E.

Ertrunkene:  Verbot  des  bisherigen  Verfahrens,  bey  deren  Wisederbelebungen
  durch  Stürzen,  oder  auch  Rollen  des  Körpers  über  Fässer  2c.  und
Angabe  eines  zweckmäßigen  Verfahrens  bey  Reltung  und  Wiederbelebung
im  Wasser  Verunglückter  .  .  .  .

F.

Feue  rverwahrlosung  durch  Aufbewahrung  der  Asche  und  Kohlen  von
Feuerstaͤtten  an  nicht  wohl  verwahrten  Orten  und  durch  andere  Fahrläf
sigkeit  soll  mit  Zuchthaus-Strafe  verbußet  werden

Forste:  Gesetz  zum  Schutze  derselben,  sewie  der  Waldungen,  Holzungen
und  Baumanpflanzunger  .

G.

Gesandte  —  an  fremde  sowohl  als  an  diesseitige,  bey  auslaͤndischen  Hoͤfen
accreditirte  G.sauite  dörfen  Gescháftean  siräge  nur  durch  das  Großherzogl.
Staats-Ministerium  gelangen  4%  "%  .

Gesandtschaften:
Kaiserl  Oesterreichische  am  Großherzogl.  Hofe  .  .  —
Königl.  Französische  am  Grofherzogl  Hose  .  ...  .

 

——  —

691.  602.

709—714.
7  706.  707.

721.
690.  704.

727—730.

707.

575—594.

719.
723.

 

 

 

II.

III.

II.

VI.,
        <pb n="5" />
        Seite  des  No.  der
In  h  a  l  k.  Regierungs=  serrinere,
*1s  Blattes.  chung.
Geschlechtsvormundschaft:  Gesetz  wegen  Einföhrung  derselben  im
Amte  Dermbach  .  ..  ....  538.  539.  —
Geschlechtsvormünder  der  Frauenspersonen.  Vorschrift  hinsichtlich
  deren  Wahl  und  Bestätigung  .  .  704.  III.
Gesetze,  wolche  aus  den  Verhandlungen  des  diekilhrigen  andtage  hervorgegangen
  sind.  Bekanntmachung  der  hiesigen  Regierung  im  Betreff
der  Publikation  derselbeen  .  .  .  489  -  492.  —
Guelphen-Orden  —  Koͤniglich  Honorischer  —  Annahme
des  Großkreuzes  dieses  Ordens  von  Seiten  Sr.  Königiichen
  Hoheit,  des  regierenden  Großherzogs  727.  —
H.
Handfrohnen:  Geset  über  die  Abloͤßbarkeit  dieser  sowie  der  Spannfrohnen
  i  0  i  0  -  -  546—550.  —.
Heirathen:  Geseb  über  das  bazu  erforderliche  Alter  .  613—616,  —
Hinrichtungen  von  Verbrechern.  Abstellung  der  bey  solchen  bisher  Statt
gefundenen  Handwerks-Mißbräuche  .  .  ,  718.  VI.
Hof-Advokatur  —  ertraordinäre  —  Eneilun  deselben  betr.  704.  II.
771.  IV.
Holzungen:  Siehe  Forste.
Huth=  und  Triftgesetz  ...  .  ..  ..  567-574.——
J.
Impost-Regulativ  —  das  neue  —  vom  27sten  November  1821.  743—768.—
Innungen:  Gesetz  über  dieselben  sowie  über  die  Beobachtung  allgemeiner
  Innungs-Artikel  ..  617-  670.  —
Irren-Anstalt  in  Jena  sowie  die  Berosezung  der  Irren  uͤberhaupt
betr.  Diesf.  Gesetz  4  7  4  ·  4  ·  r-  683—687.  —
J.
Jagd:  Besimmung  uͤber  den  Ausgang  der  niebern  Jagd  fir  das  laufende
Jahr  -  ·  692.  IV.
Jagden  und  Jagdgerechtsame.  Diessauf  Geset  ..  595—604.—
        <pb n="6" />
        Inhalt.

—  —

—  —  —

Jagdfolge  —  wechselseitige  —  Convention  mit  der  Krone  Preußen
daruber  k4Z  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Jurisdiction  —  akademische  in  der  Universitaͤts-  Stadt  Jena.  Regu—
lativ  über  den  Umfang  und  die  Grenzen  derselben  nebst  Extrabt  des

Rathsvergleiches  vom  16ten  März  1091.
K.

Kalender-Stempel  und  das  Einbringen  ausländischer  Kalender.
Diesfalls.  Geses.  .  .·.  .  .  .  .  .
Kammervermoͤgen:  Gesetz  uͤber  die  Bedeutung  desselben  im  Staats.

haushalte  des  Großherzogthumes  .  .  .  .  .

Kettenzieher  —  deren  Stellung.  S.  Vermessung.

Kirchen-  und  Schulwesen  —  katholisches  —  Besehl,  daßs  die  darüber
  zur  Oberaufsicht  bestellte  Immediat  =  Kommission,  zu  Eisenach,  kuͤnf—
tighin  als  die  einzige  Behörde  für  solches  bestehen  soll

Kupferpfennige  —  ausländische,  geringhaltige  —  Besehl  im  Betre
deren  Annahme  und  Werthes  %  .  ab  8  .  .sh  ...  ff

L.
Landsteuer:  Verordnung  über  die  Erhebungsweise  der  durch  das  neue
Steuergeseß  bestimmten  alten  Landsteuer  und  der  allgemeinen  direkten  Seeuer.
LebenSrettungen  —  bewirkte.  —  Diesfallsige  öffentliche  Bolobungen

Leinewand:  Besehl  an  die  sämmtlichen  Leineweb
deren  Breite  .  .  .  .  .  .

Lotterieen  des  Chursürstenthumes  Hessen.  Verbot  wegen  des  Einlegens
in  dieselben  .  .

er-Innungen  wegen

 

0

Medizinal-Ordnung:  Befehl,  daß  sie  fuͤr  die
Gebiethstheile  als  Gesetz  gelten  sol
Medizinische  Praxis:  die  einigen  Doctoren  zu  Betreibung  derselben

ertheilte  Erlaubniß  .

Unterthanen  der  neuen

0  0  4

1
M.
l

 

Seite  des  No.  der
Regierungs=  Bekanntma-Blattes.
  chung.
3.  4.  III.
603—703.  I.
527.  528.  –
493—405.  —
771.  III.
794.  I.
773—786  I.
72.i.  725.  I.  II.  III.
770.  I.  II.
722  VI.
771.  II.
692.  III.
706.  J.
718.  V.
        <pb n="7" />
        Seite  des  No.  der

 

 

Inhal  t.  Regierungs=  Bekanntma-1
  Blattes.  chung.
Militaͤr-Pflichtige  —  austretende  —  deren  gegenseitige  Auslieserung
zwischen  dem  Großherzogthume  und  der  Krone  Sachsen  sowie  dem  Churfürstenthume
  Hessen  .  .  .  .  .
S.  Deserteurs.
Militaͤr-Pflichtige  sollen,  so  lange  sie.  nur  nicht  zusammengezogen
sind  und  unter  dem  Gewehr  stehen,  der  Civil-Obrigkeit  unterworfen  E—
bleiben  .  .  .-  .  .  .  .  .  .  7722.  VI.
Minderjährige  Frauenspersonen:  sofern  diese  vor  erlangter  Volljährigkeit
  heirathen:  so  sollen  sie  bis  zu  deren  Eintritt  als  Minderjährige
betrachtet  und  behandelt  werden  772.  V.
O.
Ober-Appellationsgerichts-Ordnung  —  provisorische  —  authentische
  Interpretation  des  §.  20.  No.  8.  .  .  .  .  788.  III.
Oldislebene  die  Auflösung  des  bisherigen  Gemeinschafts=  und  Seniorats-Verhältnisses
  des  Amtes  Oldisleben  und  dessen  gänzliche  Abtretung  an
das  Großherzogl.  Haus  betr.  Diesfalls.  Patent  .  .  789.  790.  I.
Orden  des  Großherzogl.  Hauses  der  Wachsamkeit,  oder  vom  weißen  Falken
  —  dessen  Verleihung  an  verschiedene  Prrsonem  .·.-.  689.  705.  727.  —
731.  769.  —
P.
Patrimonialgerichts-Direktoren:  Verpflichtung  und  Einweisung
neu  ernannter  fuͤr  die  Gerichte:
a)  zu  Endschütz  .  .  .  .  «  .  .  707.  *
b)  zu  Lindenkreuz  .  .  .  ...  ,  .  ·  794.  II.
c)  zu  München  .  .  .  708.  VII.
4)  zu  Poͤsen  o  o  rl  ·  4  *-  717.  III.
e)  zu  Rüßdorf  .  3„  ##  721.  III.
4)  zu  Schwabsdorf  (bey'm  dasigen  Freygute)  ...  722.  IV.
8)  zu  Teichwolsramsdorf  (bey'm  das.  Pfarrgerichte)  .-  717.  II.
h)  zu  Waltersdorf  .  .  .  .  .  .  .  .  718.  IV.
i)  zu  Wolfersdorf  .  707.  V.
Pfarrer  —  deren  Pruͤfungen.  S.  Prüfungen.  U
        <pb n="8" />
        Inhalt.

Physikats-Stellen.  Sie  sollen  kuͤnftighin  nur  mit  solchen  Aerzten
beseht  werden,  die  in  Jena  Thicrarzeneykunde  erlernt  und  in  dieser  Wis.
senschaft  eraminirt  worden  sind  §

Predigtamts-Kandidaten  —  deren  Prüfungen.

S.  Prüsungen.
Prozeß  Kosten.  Sie  sollen  auch  in  dem  Weimarischen  Regierungebezirke

  der  Kammer  v.  1sten  April  1822.  an  in  allen  ihren  Prozeß=  Angelegenheiten
  zuliquidirt  werden  ·  .

Prozef-Ordnung  —  Eisenachische  —  Gesetz  über  deren

»  Einführung«
in  das  vormahls  Fuldaische  Amt  Dermbach  .  .  .

Prüfungen  —  mehrfache  —  der  Predigtamts-Kandidaten  und  Pfarrer
—  Wiederherstellung  der  diessallsigen  alt-Säqhsischen  Einrichtung

R.

Rastenberg:  Wahl  und  Bestaͤtigung  eines  neuen  Buͤrgermeisters  und

Stadtschreibers  daselbst  .  .  .  »

Repertorien:
Untergerichten  .  .

S.

Salz-Mandat  vom  Aen  September  1771.  —  Erstreckung  dieses  fuͤr
die  alt-Eisenachischen  Lande  gesetzlich  bestandenen  Mandats  auf  die  neu-Eisenachischen
  Landestheile  4  .  .  .  .  .

Schul-Ferien:  Gesetz  über  diese,  sowie  uber  die  Schulversäumnissse
  und  deren  Ahndung..  .  ...«..

Schullehrer-Gehalte:  Gesetz  über  die  Arrest-Anlegung  an  dieselben.

Schulverordnung  —  Fuldaische  vom  Jahre  1781.  —  für  die  katholischen
  Schulen  der  Aemter  Geisa  und  Dermbach.  Nachtrag  zu  derselben.

Schulversäumnisse.  S.  Schul-Ferien.

Schulwesen  —  katholische.  —  S.  Kjchen-und  Schulwesen.


Spannfrohnen.  S.  Handfrohnen.

Spielkarten-Monopol:  dessen  Aushebung
an·«.«-....  ,

 

vom  Isten  Januar  1822.)
.

Befehl  wegen  deren  Anlegung  uͤber  die  Akten  bey  den]

Seite  des

NRegierungs.=Blattes.


——"8;

720.

770.
538.  539.

690.  691.

722.

790—793.

539.  540.

707.

 

 

No.  der

Bekanntmachung,



II.

II.

IV.
        <pb n="9" />
        Seite  des  No.  der
Inhalt.  Regierungs=  Bekanntma=Blattes.
  chung.
S.'porteln  der  Justiz=  Unterbehörden.  Die  Ablieferung  derselben  durch  die
Diener  oder  Bothen,  welche  sie  beygetrieben  baben,  soll  wöchentlich
zwey  Mahl  geschehen  .  .  .  .  706.  II.
Stempi  Ordnung:  Besehl,  das  sie  für  die  Unterthanen  der  neuen
Gebiethstbeile  als  Geselz  gelten  sol..  ..  692.  III.
Steuer  —  allgemeine  direkte  —  Negulatio,  die  Gegenstände  derselben
betr.  vom  isten  May  1821.  .  .  .  507—512.  —
Steuer  —  allgemeine  direkte  —  Verordnung  über  die  Erhebungsweise
derselben  vom  Dten  November  1821.  .  .  773—37986.  1.
Steuer--Patent  für  die  Monate  Januar,  Februar  und  2  des  Jahres
  1821.  .  .  .  .  .  1.  2.  1.
Steuer-Patent  für  das  Jahr  1821l1.  ......  285—290.—
Steuerversassu  ng  des  Grehberzogthumes  —  Geseb  daruͤber  vom  sten
April  1821.  ...  .  ..  496-—506.  —
Steuerversassung:  die  in  Folge  des  §&amp;amp;  12.  des  betressenden  Vesches
niedergesetzte  Immediat-Kommission  betr.  .  .  688.  —
Strafgesetze:  Erlaͤuterungs-Gesetz  über  das  perksodische  öffentliche  Vorlesen
  gewisser  Strafgesese  .  .  .  .  .  .  537.  —
Straßen:  Negulatio,  den  Bau,  die  veseriut  und  Unterhaltung  derselben
  betr.  .·  .  557-566.  —
Streitigkeiten  wrisch.  n  dem  Gesinde  und  seiner  Dienstherrschaft.
  Authentische  Interpretation  des  diese  Stelle  enthaltenden  9  20.
No.  8.  der  provisor.  Ober=  Appellationsgerichts-Ordnung  788.  III.
T.
Transport-Kosten.  Siehe  Diaͤten.
Triftgesetz  0  0  0  O  O  1  9  4  567—574.  —
u.
Uferbau:  „Beset  uͤber  die  Verbindlichfeit  zum  Uferbau  und  Wasserbau
ingl.  zu  Tragung  der  diesfallsigen  Kosten  51—556.  —
V.
Vagabunden:  Uebereinkunft  mit  dem  Königreiche  Sachsen  wegen  wech—-selseinger.
  Uebernahme  derselben  "  ..  739-742.  —
        <pb n="10" />
        Inhalt.

Seite  des
Regierungs-Blatles.


 

Verdienst-Medaillen  —  Großherzogliche.  —  Deren  Vertheilung.

Vermessung  des  Landes:  Gesetz  über  die  den  Gemeinden  bey  derselben
  obliegende  Stellung  der  Kettenzieher  u.  s.  w.  .  .

Siehe  Gesetze.

Verunglückte  im  Wasser  —  deren  Rektung  ce.  betr.
S.  Ertrunkene.

Verordnungen.

Viehsterben:  Gesetz  über  Ubschaffung  der  Steuer  =  Erlasse  bevy
solchem  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
W.

Waldungen.  Siehe  Forste.

Wasserbau.  Siehe  Userbau.

Witwen  und  Waisen  verstorbener  Stastsdiener  —  Geses  über  deren
  Pensionirung  .  .  .  .  .

Witwen  der  Hofdiener.  Regulatio  uͤber  die  Pensionirung  betselben

2

Zahnausziehen  und  Verkauf  von  Zahnarzeneyen:  Verbot  wegen
deS  Umherziehens  gemeiner  Leute  im  Lande  zu  Vetreibung  dergleichen
Gewerbes  .  .  .  .  .  .

Zehn=  und  Zwanzig  Kreuzerstücke  —  durchlöcherte.  —  Die  Annahme
  dergleichen  zu  verweigern  soll  Jedermann  unbenommen  seyn

Zunstordnung  :  diessallsiges  Gesetz  v.  15ten  May  1821.  .

JZwangqgs=  Ge  sindedienste:  Gesetz  über  deren  Ablößbarkeit  vom  2ten
März  1821.  "  ·4  *l  4  „  "  "  ·"  O

No.  der
Bekanntma-=chung.


 

689.  705.  719.
723.  769.

526.  527.

525.—

513—520.
521—524.

S  1#
—  gS
0!

7—670.

 

 

511—–545.

IV.

IX.
        <pb n="11" />
        Großberzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  I.  Den  5.  Jannar  1821.

 

Beanntimach  un  gen.

I.  Dem  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zufolge  wird  das  nachsiz
hende,  für  die  Monate  Januar,  Februar  und  März  des  begonnenen  Jahres  r82  1.  von
Hoöchstdenselben  vollzogene  Steuer-Patent  zu  Jedermanns  Wissenschaft  und  Nachachtung  hlekmit
  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar,  am  2.  Januar  1821.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Regierung.
von  Müller.

Grofher  zogliche  6  Paten  (.
Wir  Carl  August

von  Gottes  Gnaden',  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg  rc.  2c.

Entbieten  Unsern  Prälaten,  Grafen,  Herren,  denen  von  der  Ritterschaft  und  Adel,
Beamten,  Gerichtoherren,  Bürgermeistern,  Stadtvoigten  und  Räthen  in  den  Stdten,
Richtern  und  Schultheisen  auf  dem  Lande  und  insgemein  allen  Unsern  getreuen  Unterthanen
in  den  gesammten  Unsern  Großherzogl.  Landen,  Unsern  allergnädigsten  Gruß,  und  fügen
ihnen  zu  wissen,  daß  von  den,  den  getreuen  Landtag  bildenden  Abgeordneten  der  drei
Landstände  Unsers  Großherzogthums,  alle  und  jede  der,  in  dem  unterm  gten
Febr.  d.  J.  erlassenen  Steuerpatente  des  Jahres  1820.  ausgeschriebenen  Steuern  und  steuermößigen
  Abgaben,  auch  auf  die  Monate  Januar,  Februar  und  März  des  kommen-=den
  Jahres  182  1.,  soweit  sie  in  diesen  drey  Monaten  fällig  werden,  zum  Behuf  der  im  vaufe
derselben  aus  den  verschiedenen  Landschaftlichen=  und  Steuercassen,  so  wie  aus  der  Hauptlandschaftscasse,
  etatsmäßig  zu  bestreitenden  Staatsbedürfnisse  verwilliget  worden  sind.
        <pb n="12" />
        Da  Wir  nun  dieser  staͤndischen  Steuerverwilligung  Unsere  Landesfuͤrstl.  Sanction  durch
Genehmigung  derselben  ertheilt  und  demnach  beschlossen  haben,  daß  das  Steuerpatent  vom
gegenwärtigen  Jahre  1820.,  als  ein  auch  auf  die  Dauer  jener  3  Monate,  gültiges
allgemeines  Landesgesetz  angesehen  werden  soll;  so  begehren.  Wir  gnädigst:  es  wollen
  alle  obengenannten  Behörden,  Beamte,  Gerichtoverren,  Bürgermeister,  Stadtvoigte
und  Räthe  in  Städten,  Ober=  und  Untersteuer=  oder  Impost=  und  andere  Unsere  Einnehmer,
  wie  auch  gesammte  Unsere  getreue  Unterthanen  aller  Stände,  sich  gemessenst  hiernach
achten,  die  Behörden  und  Beamten,  denen  es  zukommt,  solches  publiciren  und  Obrigkeiten
sowohl,  als  Unterthanen  mit  Eifer  daran  seyn,  daß  die  zu  entrichtenden  Steuern  und  Abgaben,
  in  den  gesetzmäßig  bey  den  Cassen  annehmbaren  Münzsorten,  binnen  den  herksmmlichen,
  oder  durch  ausdrückliche  Gesetze  bestimmten  Fristen  in  unzertrennten  Summen  zu
Unsern  landschaftlichen  Cassen,  zu  welchen  es  sich  gehèrt,  bey  Vermeidung  der  gesetzlichen
und  herkemmlichen  Zwangemittel  eingeliefert  werden  mögen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuerpatent-eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
Großherzogl.  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben,  Weimar,  am  3o.  Decbr.  1820.
(L.  8.)  Karl  August.
C.  W.  Freiherr  von  Fritsch.  Freiherr  von  Gersdorf.  Dr.  Schweiger.
vdt.  Helbig.

II.  Da  die  unterzeichnete  Landes-Regierung  bei  den  angeordneten  Amts=  und  Gerichts-Revisionen
  und  sonst  mißfällig  zu  bemerken  gehabt,  daß  bei  vielen  Untergerichten  über  die  in  ihrer,
Repositur  befindlichen  Acten  und  Bücher  keine  Repertorien  gehalten  werden;  so  wird  die  Aniegung
  derselben  hiermit  überall,  wo  dergletchen  noch  nicht  vorhanden,  eingeschärft,  mit  der
Verordnung,  künftig  einen  jeden  Actenband,  sogleich  wenn  er  geheftet  und  rubricirt  wird,  in
das  Repertorium  einzutragen,  und  hiernach  mit  Nummer  und  sonstiger  Bezeichnung  zu  verehen.



seb  Man  versieht  sich  der  sofortigen  Befolgung  dieser  Maasregel  von  den  Gerichtsbehörden
um  so  gewisser,  als  sie  eines  Theils  ihnen  selbst  eine  schnellere  Uebersicht  und  große  Erleichterung
  bei  Allegirung  der  Acten  und  deren  Auführung  in  den  Repostturen  verschafft,  andern
Theils  aber  der  Mangel  der  Acten-Repertorien  und  sonstige  Unachtsamkeit  in  Beziehung  auf
gegenwärtige  Vorschrift  künftig  streng  geahndet  werden  wird.

Weimar,  am  16.  December  1820.
Großherzogl.  Sächs.  Landes-Regierung  daf.
von  Müller.
        <pb n="13" />
        4

III.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  die  in  Höchstdero  Auftrag  mit
der  Krone  Preußen  über  die  wechselseitige  Jagdfolge  unterm  6.  März  vorigen  Jahres  abgeschlossene
  Convention,  des  Inhalts:

Zwischen  dem  Großherzogl.  Kammerherrn,  Oberforstmeister  und  Landrathe,  Friedrich

Karl  Freiherrn  von  Linker  und  Lützenwik,  zu  Weimar,  und

dem  Königl.  Preußischen  Oberforstmeister,  Herrn  von  Münchhausen  zu  Merseburg,
ist  in  Auftrag  und  unter  Vorbehalt  der  erforderlichen  Genehmigung,  ihrer  allerhöchsten  und
resp.  höchsten  Committenten,  zu  fernerer  Erhaltung  der  bisher  zwischen  beiden  Höfen  bestandenen
  freundnachbarlichen  Verhältnisse,  bei  der  Ausübung  der  Jagdgerechtigkeit,  binsichtlich
  der  Jagdfolge  an  den  Grenzen,  wo  die  beiderseitigen  Territorien  sich  berühren,  nachfolgende
  Uebereinkunft  getroffen  worden:

8.  1.

Den  beiderseitigen  Jagdbedienten  wird  die  Jagdfolge  aus  ihren  Revieren  in  die  angrenzenden
  jenseitigen  von  jetzt  an,  bis  auf  Widerruf,  der  jedem  Theil  frelsteht,  unter  folgenden
  Bedingungen  zugestanden:

A.
Hohe  und  Mittel-Jagd  betr.

Jedes  angeschossene  und  über  die  Grenze  gehende  Stück  Wildpret,  darf  nicht  eher
verfolgt  werden,  als  bis  dem  Jagdbedienten,  in  dessen  Revier  es  gegängen,  von  dem  Anschusse
  und  der  Absicht  der  Verfolgung  Nachricht  ertheilt  worden  ist.

Die  Antwort  des  jenseitigen  Jagdbedienten  ist  in  der  Regel  abzuwarten,  auch  ihm,
wenn  er  es  verlangt,  die  Stelle,  wo  das  Wildpret  schweisend  über  die  Grenze  gegangen
ist,  vorzuzeigen.

Diese  Meldung  muß  innerhalb  zwölf  Stunden,  von  Zeit  des  Anschusses  an  gerechnet,
geschehen  und  von  Zeit  der  Meldung  an,  wird  dem  verfolgenden  Thell  ein  Zeitraum  von
vier  und  zwanzig  Stunden  zur  Verfolgung  gestattet.

Wird  das  angeschossene  und  verfolgte  Wildpret  im  jenseitigen  Reviere  verendet  angetroffen,
  oder  erlegt,  so  darf  es  nicht  eher  von  der  Stelle  weg  geschafft  werden,  als  bis
dem  Jagdbedienten  des  Reviers  anderweit  Nachricht  gegeben  und,  wenn  er  es  verlangt,  das
Stück  auf  der  Stelle  vorgezeigt  worden  ist.  Die  gegenseitigen  Benachrichtigungen,  so  wie
dle  darauf  zu  ertheilenden  Antworten  sind  zu  beschleunigen,  am  wenigsten  aber  die  letzten
aufzuhalten  und  es  werden  hierzu  die  betreffenden  Ja#dbediente  gemessenst  angewiesen  werden;
  wobei  jedoch  ferner  ausdrucklich  festgesetzt  wird:  daß  in  dem  Falle,  daß  zu  einer  solchen
  Jahreszeit,  wo  das  Wildpret  einem  schnellen  Verderben  unterworfen  ist,  derjenige
Jagdbediente,  bei  welchem  die  Meldung  geschehen  muß,  nicht  zur  Stelle  wäre,  es  genügen
solle,  wenn  bei  Verfolgung  und  Aufgebung  des  geschossenen  Stuck  Wildprets,  zwei  Zeugen
aus  dem  jenseirigen  Gebiete  zugezogen  werden.

B

Die  Nieder-Jaad  betr.
Der  Jager  oder  Schütze,  der  aus  seinem  Jagdreviere  einen  angeschossenen  Hasen  oder
        <pb n="14" />
        4

sonst  zur  Niederjagb  gehoͤrendes  Wildpret  uͤber  seine  Grenze  verfolgen  will,  darf  den  Hund

nachschicken:  jagd  er  aber  ohne  Hund,  oder  konnte  der  Hund  das  angeschossene  Stück  nicht

finden,  so  ist  es  ihm  zwar  erlaubt,  Einhundert  Schritte  weit  über  die  Grenze  seines  Reviers

  zu  gehen  und  das  gefallene  Stück  zu  holen,  jedoch  muß  in  diesem  Falle  von  dem

Nachsuchenden  das  Schießgewehr  innerhalb  der  Grenze  seines  Reviers  mrückgelassen  werden.
.  2.

Die  gegenwärkige  Uebereinkunft  erstreckt  sich  nur  auf  die  Jagdreviere,  welche  der  Krone
  Preußen  und  dem  Großherzogl.  Hause  Weimar  zustehen  und  es  soll  solche  von  oder  gegen
  Privatpersonen,  welche  das  Jagdrecht  haben,  weder  zu  ihrem  Vortheil,  noch  zu  ihrem
Nachtheil  angezogen,  und  überhaupt  dergleichen  Privatpersonen  durch  Ausübung  des  in  dieser
  Uebereinkunft  gegenseitig  bedungenen  Rechts  der  Jagdfolge  an  den  ihnen  etwa  zustehenden
  Gerechksamen  nicht  geschadet  werden.

Urkundlich  ist  dieser  Vertrag  in  zweien  Eremplaren  verfasset,  auch  von  den  Eingangsgedachten
  beyden  Theilen  mit  Hand  und  Siegel  vollzogen  worden,  und  soll  derselbe  zu  allerhöchster
  und  resp.  höchster  Genehmigung  eingereicht  werden.

Weimar,  den  31.  März  1820.
Merseburg,  den  6.  März  1820.
(L.  5.)  B.  v.  inker,  Oberforstmeister  des  Oberforstamtes  Jena.

(I.  S.)  v.  Münchhausen,  Oberforstmeister  des  Regierungs-Bezirks
Merseburg.

zu  genehmigen  gnädigst  gernhet:  so  wird  solche  auf  höchsten  Befehl  zur  öffentlichen  Kunde
und  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar,  am  2.  Januar  1821.

Großherzogl.  Sachsische  Landes-Regierung.
von  Müller.
        <pb n="15" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eissenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  2.  Den  0.  Januar  1821.

 

Landtags=  Verhandlungen.
Vorrede.

Die  mit  redlichem  Sinn  gewünschte  Oeffentlichkeit  der  landständischen  Verhandlungen  hat
wohl  keinen  andern  Zweck,  als  sich  die  klare  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß  der  Landtag
  die  zu  berathenden  Gegenstände  mit  Ernst,  Würde  und  Einsicht  verhandle,  und  seine
Beschlüsse  nur  nach  der  reiflichsten  Ueberlegung  und  mit  möglichster  Umsicht  herbeiführe.
Der  Landtag,  die  Nothwendigkeit  einsehend,  eine  solche  Ueberzeugung  seinen  Mitbürgern  zu
geben,  zugleich  aber  auch  die  Unräthlichkeit  öffentlicher  Sitzungen  für  jetzt,  und  unter  den
gegebenen  Umständen  anerkennend,  (s.  Beilage  C.)  hat  daher  die  unterzeichneten  Redactoren
beauftragt,  unter  Auctorität  des  Landtags-Vorstandes,  das  Publikum  getreu  und  auf  eine
zweckdienliche  Weise  baldigst  von  dem  zu  unterrichten,  was  in  den  Sitzungen  des  Landtags
geschehen  ist,  und  denselben  besonders  anempfohlen,  die  statt  gefundenen  Discussionen  ihrem
Inhalte  nach  zu  bemerken,  und  bei  gefaßten  Beschlüssen,  die  Gründe,  welche  dafür  und
dagegen  vorgebracht  wurden,  nahmhaft  zu  machen.  Es  würde  dieß  auf  die  leichteste  Weise
durch  einen  bloßen  Abdruck  der  Protokolle  haben  bewirkt  werden  können;  da  indeß  diese
ihrer  Natur  und  Bestimmung  nach,  nicht  ohne  eine  gewisse,  nur  die  Geschäftsführenden  interessirende
  Ausführlichkeit  seyn  können,  auch  der  Landtag  aus  bewegenden  Gründen  eine
Nennung  der  Namen  nicht  statt  gegeben  hat;  so  ist  für  die  geeigneten  Fälle  die  Form  einer
  pragmatischen  Darstellung  der  Verhandlungen,  für  die  nicht  geeigneten  aber  die  Form
einer  kurzen  Relation  beliebt  worden.  Damit  aber  dem  Publikum  nichts  entzogen  werde,
was  irgend  einen  Einfluß  auf  sein  Urtheil  haben,  oder  zur  vollständigen  Kenntniß  der
Sache  nöthig  seyn  könnte,  so  sollen  in  einem  eignen  Beilagen-Anhange  die  wichtigsten
Actenstücke  mehr  oder  weniger  in  extenso  mitgetheilt  werden.

Weimar  den  27.  Decbr.  1820.

Landtags-Vorstand:  G.  Frh.  v.  Riedesel.  Frh.  v.  Lyncker.  B.  v.  Taube.
Redactoren:  v.  Ziegesar,  D.  D.  Danz.
        <pb n="16" />
        Verzeichniß  der  Landtags-Abgeordneten.
(Nach  der  neuen  Sitzordnung.)
I.  Aus  dem  Stande  der  Ritterguthsbesitzer:

I)  Des  Weimar-Jenaisch.  Kreises:  (außer  dem
v.  Ziegesar,  v.  Lincker,  1.
(außer  dem  Land-NMarschall  v.  Riedesel)  v.  Buttlar,

v.  Lyncker)  Wurmb  von  Zink,
2)  Des  Eisenach.  Kreises:
v.  Boyneburgk.

Gehülfen  des  Vorstandes
D  Danz.

ersten

3)  Des  Neustaͤdt.  Kreises:  (außer  dem  zweiten  Gehuͤlfen  des  Vorstandes  v.  Taube)

Fleischer,  Mittlacher.

!1I1.  Aus  dem  Stande  der  Bürger:

I)  Des
Löper.

2)  Des  Eisenach.  Kreises:  Müller,

3)  Des  Neustädt.  Kreises:  Berger,

1I11.

Weimar-Jenaisch.  Kreises:

Weimar-Jenaisch.  Kreises:

1)  Des
Keuthe.

2)  Des

3)  Des

Eröffnung  des  Landtags.
Den  17.  Decbr.  1820.

Nachdem  die  einberufenen  Landtagsabgeordneten
  die  auf  höchsten  Befehl  besonders
angeordnete  Landtagöôpredigt  in  der  Hauptkirche
  angehört  hatten,  erfolgte  die  Eröffnung
  des  Landtags  nach  17  Uhr  in  dem
Sibungszimmer  der  Kandtags-Verhandlungen,
dadurch  und  auf  diese  Weise,  daß  das  Staatsministerium
  im  speciellen  Auftrag  Sr.  Königl.
Hoheit  des  Großherzogs,  nach  einer  Einleitungsrede
  des  Staateministers  Freiherrn  von
Fritsch,  den  versammelten  Ständen  die  höchste
  Proz  ositionsschrift  (s.  Beilage  A.)  vorlesen
ließ,  sie  nach  dem  Vorlesen  ubergab  und  so
den  Landtag  fur  eröffnet  erklärte.

Es  wurden  aber  in  der  Landesfürstl.
Proposttion  dem  Landtage  folgende  Gegenstände
  zur  Berathung  und  Schlußfassung  vorgezeichnet:


1)  Die  neue  Steuerverfassung,  wie  der

Reimann,  Wirth,

Walz,  Rühlmann,

Thon,  Schambach.
Burkhardt.
Auc  dem  Stande  der  Bauern:

Hage,

Eisenach.  Kreises:  Marschall,
Neustädt.  Kreises:  Sonntag,  Nenner.

Schilling,  Preiser,  Öschagt,

Stück,  Schlotzhauer.

Landtag  solche  zuerst,  in  der  Erkléärungsschrift

  vom  10.  März  1817.  in

Antrag  gebracht,  und  nachher  in  der

hôchsten  Orts  sanctionirten  Erklärungsschrift

  vom  17.  Januar  1810.  in  ihren

Umrissen  noch  genauer  dargestellt  hat.

2)  Die  Festsetzung  der  Etats  für  die  Rechnungsjahre
  182  1.  und  1322.

3)  Die  einstweilige  Fortbewilligung  der
Abgaben  für  den  Staatshaushalt  in
den  ersten  Monaten  des  Jahres  1821.

4)  Die  Vereinigung  sämmtlicher  Landesschulden
  und  die  Stiftung  Einer  Schuldentilgungöcasse
  für  das  ganze  Großherzogthum.


5)  Nachstehende  Verwilligungen:

a)  Die  Uebernahme  derjenigen  Kosten,
welche  das  in  Jena  errichtete  Oberappellations-Gericht,
  und  die  beiden
Criminalgerichte  zu  Weyda  und  Dermbach
  veranlassen,  neben  den,  zur  obern
Behörde  und  Landesanstalten  mit  In-
        <pb n="17" />
        begriff  der  Extrabesoldungen  und  Pensionen,
  schon  verwilligten  240,500
rehl.  —  im  Ganzen  etwa  gooo  rthl.

)  Eine  jährliche  Verwilligung  von  30
—  40),  00  0  rthlr.  mehr  für  das  Militair;


D)  eine  Verwilligung  von  5000  rthl.
zur  Bestreitung  des  laufenden  Etapen=
  Aufwandes;

)  eine  Verwilligung  von  10,00  rthl.
überhaupt,  und  von  rooo  rthl.  jährlich,
  zur  Herstellung  und  Unterhaltung
  der  Strafanstalten;

e.)  einige  minder  bedeutende  Verwilligungen
  zur  Unterstützung  der  Administration
  und  höhern  policeilichen
Wirksamkeit;

fa  Verwilligungen  für  das  Kirchen=  und
Schulwesen.

6)  Nachstehende  Gesetzentwürfe:

a)  (außer  der  Redaction  eines  Gesetzes
über  den  Umfang  und  die  Bedeutung
des  Kammer-Vermögens,  auf  dem
Grunde  früherer  Verabschiedungen)  der
Entwurf  zu  einem  Gesetze  über  Wittwenpensionen;


b)  eine  Umarbeitung  des  Regulativs  der
Brand-Versicherungsanstalt;

D)  der  Entwurf  zu  einer  allgemeinen
Zunftordnung  und  die  nach  ständischen
  Erinnerungen  umgearbeiteten  Entwürfe
  zu  geseblichen  Verordnungen
über  Hut  und  Trifft,  Zertheilung  der
Bauergüther,  Jagd  und  Jagdgerechtsame,
  Schutz  der  Waldungen,  Forste,
Unterhaltungen  der  Straßen  u.  s.  w.

Es  schließt  die  höchste  Proposition  mit
den  Worten:

„Die  Verfassung  bringt  es  mit  sich,  und
Unser  ernstlicher  Wille  ist  eö,  daß  das  Ganze
der  innern  Staatsverwaltung  dem  Landtage
offen  vorliege,  weil  nur  solche  Offenheit  auf

7

der  einen,  und  Streben  nach  heller  gründlicher
  Einsicht  auf  der  andern  Seite,  denselben
in  den  Stand  setzen  kann,  in  dem  Gebrauche
seiner  hohen  Rechte,  seine  hohen  Pflichten

zu  erfüllen.“

Erste  und  zweite  Sitzung.

Den  18ten  und  roten  December  1820.

Gegenwärtig  a7.  Mitglieder.

Die  Sitzungen  begannen  mit  einem  Vortrage
  über  die  beim  Personal  des  Landtags
  statt  gehabten  Veränderungen.
  Dabei  kam  die  Frage  zur  Discussion:

Wem  in  Fällen,  wo  ein  Landtagsabgeordneter
  eine  der,  nach  #.
32.  des  Grundgesebes  zum  Volksvertreter
  nöthigen,  Eigenschaften
verlohren  habe,  (in  sofern  die  Justizbehörde
  nicht  schon  darüber  erkannt),
  die  Beurtheilung  zukomme,
ob  der  Stellvertreter  desselben  einzuberufen
  sey  oder  nicht?  und  wurde
dahin  beantwortet:  daß  der  Vorstand  sowohl
die  Einberufung  des  Stellvertreters,  als  des
Abgeordneten  zu  unterlassen,  und  nur  der
Landtag  bei  seiner  Zusammenkunft  die  Entscheidung
  habe,  wer  einberufen  werden  solle.

Hierauf  wurde  nach  Vorschrift  des  F.
58.  des  Grundgesetzes  zur  Wahl  der  beiden
  Gehülfen  des  Land-Marschalls  geschritten.
  Zum  ersten  Gehülfen  wurde  der
Obrist  und  Landrath  Freiherr  von  Lyncker
mit  25.  Stimmen,  und  zum  zweiten  der
Cammerherr  und  Hauptmann  von  Taube
mit  15.  Stimmen  von  neuem  erwahlt.

Nun  erst  konnte  nach  F.  70.  No.  4.
des  Grundgesetzes  zur  verfassungsmäßigen
neuen  Sitzordnung  übergegangen  werden.

Nach  diesen  nöthigen  Vorbereitungen  kam
las  höchste  Decret  vom  3.  Februar  1819*)

2)  S.  Landtags  BVerhandlungen  zu  Schloß-Dornburg
Sft.  VI.  S.  484.
        <pb n="18" />
        in  Betreff  der  öffentlichen  kandtagssitzungen
  zur  Berathung,  und  veranlaßte
eine  sehr  lebhafte  Discussion.

Der  erste  Grund,  welcher  für  die  Oeffentlichkeit
  der  Kandtags-Verhandlungen  vorgebracht
  wurde,  war,  daß  das  Volk  dieselbe
wünsche.

Diesem  Grund  begegnete  man  dadurch,
daß  man  sagte,  es  sey  dieser  Wunsch  nicht
allgemein  und  komme  es  dabei  weniger  auf
den  Wunsch  selbst,  als  auf  die  Motiven  des
Wunsches  an.

Gegen  die  Oeffentlichkeit  aber  (obschon
man  nicht  verkannte,  daß  die  Oeffentlichkeit
in  vielen  Beziehungen  wunschencwerth  sey)
stellte  man  folgende  Grüunde  auf:

1)  manches  Gute,  was  in  der  zeitherigen
Verhandlungsform  gediehen  ist  und  beim
Bestehen  derselben  auch  fernerhin  gewiß
gedeiht,  wird  bei  der  Oeffentlichkeit
unterdrückt  werden;

2)  bei  den  öffentlichen  Sihungen,  erhält
das  Rednertalent  ein  unstatthaftes  Uebergewicht
  im  Gange  der  Verhandlungen
und  deren  Entscheidung;

3)  sind  bei  der  Oeffentlichkeit  die  Abgeordneten
  zu  vielen  außern  Einflüssen  und
Wirkungen  der  Verhältnisse  ausgesetzt;

4)  nur  wenige  Staatediener  sind  so  unabhängig,
  daß  sie  den  nachtheiligen  Einfluß
  nicht  scheuen  sollten,  welchen  ihre
Offenheit  und  Freimüthigkeit,  ihnen  fruher
  oder  später,  zuziehen  könnte;

5)  die  jetzigen  Landtagöabgeordneten,  haben
  ihre  Verpflichtungen  unter  der
Bedingung  übernommen,  daß  die  Verhandlungsweise
  der  Landtagögeschäfte  die
alte  herkômmliche  sev.

Indem  man  zudab,  daß  Landtags-MDerhandlungen
  den  Charakter  der  Oeffentlichkeit  haben
mußten,  kam  man,  um  ibnen  diesen  Charakter
  zu  sichern,  dahin  uberein,  daß  die  Landtags-Verhandlungen

  wenigstens  so  bald  als
maglich  druckschriftlich  verbreitet  werden  mußten.
  Es  kamen  hierauf  noch  andere  Grunde
  für  die  Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  zur
Sprache,  als:

1)  die  Oeffentlichkeit  sey  der  einzige  Weg,
wie  das  Publikum  sich  vollständig  überzeugen
  könne,  ob  es  sich  in  der  Wahl
seiner  Abgeordneten  geirrt  habe,  oder
nicht;

2)  das  Publikum  verlange  keine  bünstlichen
  Reden,  sondern  eine  einfache,  der
Wahrheit  treue  Sprache;

3)  über  den  Erfolg  der  öffentlichen  Verhandlungen
  zu  sprechen,  seny  noch  zu  fruh,
und  nicht  übereinstimmend  mit  den
Grundsäßtzen,  die  man  bei  andern  Neuerungen
  befolge.

Dagegen  wurde  bemerkt,  daß  2  und  3
nur  Gegengründe  wären  auf  die  vorher  ausgesprochenen
  Gründe  gegen  die  Oeffentlichkeit;
was  aber  den  ersten  Punkt  anlange,  so  sey
nicht  zu  glauben,  daß  nach  der  zuerst  ausgesprochenen
  Ansicht  das  Publikum,  bei  der
Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  ihre  Abgeordneten
  gründlich  zu  beurtheilen,  Gelegenheit  haben
  werde.

Ein  ausführliches  Votum  über  den  Werth
und  die  Bedeukung  der  offentlichen  Sitzungen,
so  wie  über  die  Gefahren  und  Nachtheile
derselben,  welches  zu  Protokoll  gegeben  wurde,
  (s.  Beilage  B.)  befestigte  die  schon  im
Landtage  verbreitete  Ueberzeugung  noch  mehr,
daß  es  besser  sey,  die  Landtags-Verhandlungen
  in  einer  gewählten  Form  baldigst
drucken  zu  lassen,  und  das  Publikum  durch
den  Druck  einer  Landtags-Ordnung  im  allgemeinen
  von  der  Verhandlungoweise  des
Landta  gé  in  Kenntniß  zu  seben.

Bei  der  Abstimmung  über  die  Frage:  Ob
die  Heffentlichkeit  der  Landtags-Sibungen
  wünschenswerth  sey?  er-
        <pb n="19" />
        gab  sich,  daß  sich  nur  4  Stimmen  für  die  Oeffentlichkeit
  der  Landtags-Sitzungen  erklärten,
alle  übrigen  aber  wünschten  für  den  jetbestehenden
  Landtag  keine  Oeffentlichkeit,  jedoch
  ohne  dieselbe  ganz  zurückzuweisen,  indem
  sie  die  weitern  Vorbereitungen  zu  demselben
  der  Zukunft  vorbehielten;  verlangten
aber  dabei,  daß  die  Landtags-Verhandlungen
während  des  Landtags,  durch  den  Druck  bekanne
  gemacht  werden  möchten.

Nunmehr  wurde  die  Frage  aufgestellt:
Wie  es  mit  dem  Druck  der  Landtags-Verhandlungen
  gehalten,  und  was
abgedruckt  werden  solle:s  Die  Meinungen
  waren  getheilt:  die  eine  gieng  dahin,
daß,  wie  im  Jahr  1877,  nur  die  höchsten
Decrete  und  Erklärungsschriften
während  des  Landtags  abgedruckt  werden
möchten,  die  andern  hingegen  hielten  für
rathsamer,  die  Protocolle  von  Tag  zu
Tag  abdrucken  zu  lassen,  weil  sich  aus  denselben
  nicht  bloß  die  Beschlüsse  des  Landtags,
sondern  auch  die  Gründe  und  Motiven  derselben
  ergeben.

Um  die  verschiedenen  Stimmungen  zur
Vereinigung  zu  bringen,  wurde  ein  Ausschuß
erwählt,  die  Druckordnung  zu  bearbeiten.

Auf  den  Vortrag  dessen,  was  wegen  der
Entlassung  des  Hofraths  Dr.  Oben  in
Jena  an  den  dandtagsvorstand  gelangt  war,
und  was  von  Letzterm  in  dieser  Angelegenheit
geschehen  sen,  genehmigte  der  Landtag  das
Verfahren  des  Vorstandes;  mehrere  Mitglieder
  der  Versammlung  aber  trugen  darauf
an:  daß  die  Frage,  ob  ein  Staatediener
  des  Großherzogthums  ohne  Urthel
  und  Recht  verabschiedet  werden
  könne?  noch  befonders  zur  Berathung
gezogen  werden  möge.  Die  Berathung  wurde
  beliebt,  aber  einer  künftigen  Sitzung  vorbehalten.


Die  zweite  Sitzung  endigte  mit  der  Wahl

einiger  Ausschüsse,  zu  Bearbeitung  der  vorliegenden
  Gegenstände.  Es  wurde  gewählt:
ein  Ausschuß  zur  Prüfung  der  Gesetzesentwürfe;
  ein  Ausschuß  zur  Bearbeitung  der
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  ein
Ausschuß  zu  Berathung  der  Innungsangelegenheiten.


Dritte  Sitzung.
Den  goten  December  1820.
Gegenwärtig  a7.  Mitglieder.

Bey  Vorlesung  des  über  die  vorigen
Sibzngen  aufgenommenen  Protokolls  *)  wurde
  von  einem  Abgeordneten  erinnert,  wie  er
zwar  ebenfalls  das  Verfahren  des  Vorstandes
  in  Bezug  auf  die  Okenschen  Angelegenheit
  der  Form  nach  genehmige,  daß  er  sich
aber  von  der  Kichtigkeit  des  untergelegten
Grundes  nicht  überzeugen  könne.  Worauf
der  Vorstand  erwiederte,  daß  er  sich  bei  seinem
  Verfahren,  die  Berathungsversammlungsacten
  vom  J.  1816.,  mit  Vergleichung
des  Publicationspatents  des  Grundgesetzes
und  des  F.  16.  des  die  Organisation  des
Staatedienstes  betreffenden  Patents,  habe
zur  Richtschnur  dienen  lassen  müssen.  Das
führte  nach  kurzer  Discussion  zur  Aufstellung
  der  Frage  zum  Abstimmen:  Ob  nach
den  jetzt  bestehenden  Gesetzen,  ein
Staatödiener,  bei  welchem  nicht  eine
  besondere  Ausnahme  statt  finde,
ohne  Urthel  und  Recht  entlassen
werden  könner:  Durch  die  Abstimmung
wurde  die  Frage  mit  16  Stimmen  gegen  71
bejahet,  dabey  aber  von  allen  Seiten  der
Wunsch  ausgesprochen,  Sr.  Königl.  Hoheit
dem  Großherzog,  in  einer  unterthänigsten

*)  Da  mit  dem  Norkesen  der  Protokolle  ven  der  Terieen
Sieung  alle  Sizzengen  in  der  Regel  arfsen,  so#
zur  Ersparung  de  Raums  dieses  Gesch#fts  in  r2
Folge  nicht  eleder  gedacht.
        <pb n="20" />
        10

Erklaͤrungsschrift,  um  ausdruͤckliche  Zusicherung
  des  Rechts  zu  bitten,  daß  ein  Staatsdiener
  nur  auf  gesetzliche  Gründe  und  nach
gesetzlichen  Formen  seines  Dienstes  entsetzt
werden  könne.

Nach  Beseitigung  dieser  Angelegenheit,
trug  der  Vorsihende  des  gestern  zur  Druckordnung
  der  Landtags=  Verhandlungen  erwählten
  Ausschusses,  den  Beschluß  vor,  den
derselbe  uber  die  fragliche  Angelegenheit,
durch  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt  hatte.

Als  aber  bei  weiterer  Berathung  hierüber,
die  verschiedenen  Ansichten  nicht  zu  vereinigen
  waren,  so  wurde  über  folgende  Fragen
abgestimmt:

1)  Sollen  die  Landtagssibungs-Protokolle
  in  ihrer  Ausführlichkeit
  oder  nur  Zusammenstellungen
  aus  denselben  abgedruckt
werden?  24  Stimmen  gegen  3  entschieden
  für  die  Zusammenstellung.

2)  Sinddie  Namen  ver  Referenten,
und  wenn  bei  wichtigen  Discussionen
  Gründe  und  Gegengründe
  aufgef  ührt  werden,  die  Namen
  derer,  welche  sie  aufgestellt
haben,  mit  abzudrucken?  25
Stimmen  gegen  2  waren  gegen  den
Abdruck  der  Namen.

Nach  mehrern  Betrachtungen  und  Vorschlägen
  wurde  endlich  die  Form  des  Abdrucksé
  in  Einzelnen  sicher  gestellt,  und  durch
überwiegende  Stimmen-Mehrheit  die  beiden
Abgeordneten  v.  Ziegesar  und  D.  Danz
zu  Redactoren  gewählt.

Vierte  Sitzung.
Den  24ten  December  182o.
Gegenwärtig  26.  Mitglieder.

Die  Sitzung  begann  mit  einem  weitern
Vortrage,  die  willkührliche  Dienstentlassung

der  Staatsdiener  betreffend  und  der  Wille

des  Landtags  gieng  dahin,  daß  die  gestern
ausgesprochene  Bitte  schon  jetzt  an  den
Großherzog  zu  richten  sey.  Auch  wurde  der
zu  Prufung  der  Gesetzesentwürfe  erwählte
Ausschuß  beauftragt,  sich  über  die  Gründe
zu  berathen,  mit  denen  man  eine  solche  Bitte
  zu  unterstützen  habe.  Hierauf  giengz  man
zum  dritten  Abschnitt  der  höchsten
Propositionsschrift  über,  und  beschloß,
daß  alle  jeht  bestehenden  Abgaben,  für  den
Staatêhaushalt  in  einer  sofort  abzugebenden
  Erklärungsschrift  (s.  Beilage  D.)  verwilligt
  werden  sollten.

Nächst  diesem  kam  die  Wahl  eines
neuen  landständischen  Syndikus
zur  Sprache  und  es  wurde  bei  dieser  Gelegenheit,
  beschlossen,  daß  man  bei  Sr.  Konigl.
Hoheit  dem  Großherzog,  auf  eine  Abänderung
  des  F.  52.  des  Grundgesetzes  antragen
wolle,  dahin  gehend,  daß  der  landständische
Soyndikus  lebenslänglich  angenommen,  bey
vernachlässigter  Geschäftsführung  aber,  vom
Landtage  durch  Mehrheit  der  Stimmen  entlassen
  werden  bönne.

Endlich  wurde  von  Seiten  des  Vorstands
der  Versammlung  noch  vorgetragen,  zu  welchen
  Verhandlungen  sich  der  Vorstand,  im
Bezug  auf  die,  in  der  3östen  Sitzung  des
deutschen  Bundestages  den  20.  September
18r.  abgefaßten,  und  durch  das  im  Druck
erschienene  Protokoll  bekannt  gewordenen  allgemeinen
  Beschlüsse,  in  Hinsicht  der  Landesverfassung
  verpflichtet  gehalten  habe,  und
welche  beruhigende  Mittheilungen  darauf  erfolgt
  wären.  Nach  dankbarer  Anerkennung
dessen,  was  der  Vorstand  gethan,  beschloß
der  Landtag  Sr.  Kömgl.  Hoheit,  dem  Großherzog,
  für  die  durch  das  höchste  Dekret
  vom  6.  Jul.  1820.  erfolgten  vertrauungsvollen
  Mittheilungen,  so  wie  für  das
wiederholte  thätige  Festhalten  an  der  Ver-
        <pb n="21" />
        fassung  den  ehrerbietigsten  Dank  in  einer
Ertlaͤrungsschrift  darzubringen.

Fünfte  Sitzung.
Den  g2aten  December  1820.
Gegenwrig  26.  Milglieder.

In  Bezug  auf  die  gestern  für  die  3  Monate
  des  künftigen  Jahres,  gemachten  Verwilligungen;
  wurde  von  einem  Abgeordneten  der
Wunsch  ausgesprochen,  daß  die  Landbewohner
  des  Neustädter  Kreises,  welche
in  Vergleich  mit  den  Städtern,  ganz  unverhältnißmäßig
  zu  den  Staatslasten
beitragen  mußten,  einige  Erleichterung  genießen
  möchten.  Man  überzeugte  sich  *
bald,  daß  diesem  Wunsche  für  den  Au
blick  nicht  genuͤgt  werden  koͤnne,  und  daß
man  die  Erfüllung  desselben  von  der  Einführung
  einer  neuen  Steuerverfassung  zu  erwarten
  habe.  Bei  Gelegenheit  des  zu  erbittenden
  Cassenetats  auf  das  Jahr  1823.
wurde  folgender  Antrag  gemacht:  die  Bedürfnisse
  der  gegenwärtigen  Zeit  steigerten
die  Staats-Ausgaben  in  vielerlei  Hinsicht,
und,  um  ihnen  zu  genügen,  sey  es  die  Dflicht
des  Landtags,  auf  jede  mögliche  Ersparniß
Rücksicht  zu  nehmen.  Dezhalb  erscheine  ihm
die  Anfertigung  vergleichender  Tabellen  über
folgende  Gegenstände  nothwendig:  Welche
Behörden  bestanden  im  J.  18006;
wie  viel  Staatsdiener  waren  bei
denselben  angestellt;  wie  groß  war
ihr  Diensteinkommen,  und  wie  verhält
sich  alles  dieses  im  J.  1820;  welche  neue
Behörden  sind  seit  dem  J.  1806  entstanden,
und  wie  viel  beträgt  der  Mehraufwand?
Der  Antrag  wurde  allgemein  beifällig  aufgenommen,
  und  bei  dieser  Gelegenheit  dem
Landtage  eine  Durchschnittsberechnung  vorgelegt,
  wie  viel  in  den  Jahren  1790,  1805

—

11

und  1870  jeder  Kopf  zur  Unterhaltung  des
Militärs,  zu  Verzinsung  und  Tilgung  der
Landesschulden,  und  zu  den  Verwaltungskosten
  beigetragen  habe.  Nach  dieser  Berechnung
  ergab  sich:
1)  daß  für  die  Erhaltung  des  Militärs
der  Kopf  beigetragen  habe
—  Rthlr.  7  gr.  11  pf.  im  J.  1790.

—  -  16  =  -im  J.  1805.
—  -  0  3x4  -im  J.  1819.
2)  zum  Zinsbedarf  und  Tilgung  der  Landesschulden

—  Rlthlr.  6  gr.  10  pf.  im  J.  1700.
—  -  -  545  :  .  1805.
-  2  3  "  *°2  1810.
3)  zu  bandesverwaltungs-  Kosten
1  RKthlr.  6  gr.  1  pf.  im  J.  1700.
1  -  103  .1805

1  11  -2  1810.
mithin  kommt  zusammengenommen  auf  den
Kopf
1  Rthlr.  20  gr.  rox  pf.  im  J.  1790.
2  -  8  —  14  *  1805.
2  2  22  z  84  *.D  1819  9.
Ziehe  man  nun  den  angegebenen  Zinsbedarf
  der  Landesschulden,  in  jedem  Jahre  ab,
so  ergebe  sich  folgende  Abgabesumme:

1  Rthit.  4  ar.  14  pf.  im  J.  7700.

-  8  #=  105.

-  21-552—213819.
woraus  hervorgehe,  daß  sich  der  aigenklich

und  selbst  veranlaßte  Staatsbedarf  im  letzten
  Stadium,  nämlich  im  J.  1810,  für  jeden
Kopf  um  5  gr.  27  pf.  gegen  das  J.  1805
vermindert  habe.

Nunmehr  gieng  der  Land-Marschall  über
zu  den  dermaligen  Landtagsgeschäften,  und
legte  sie  mit  der  Aufforderung,  die  noch  übrigen
  Ausschüsse  zu  bilden,  in  folgender  Ordnung
  vor:

1)  Gesetzesentwürfe:

aus  3  Mitgliedern.

der  Ausschuß  besteht
        <pb n="22" />
        12

2)  Finanzielle  Gegenstaͤnde:  der  Ausschuß
besteht  aus  5  Mitgliedern.

)  Die  allgemeinen  administrativen  Gegenstände,
  behält  sich  der  Vorstand  besonders
  zum  Vortrage  vor.

4)  Militr-Marsch=  und  Etapenwesen:
der  Ausschuß  besteht  aus  3  Mitgliedern.

5)  Die  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten:
der  Ausschuß  besteht  aus  3  Mitgliedern.

6)  Landwirthschaftl.  Angelegenheiten:  der
Ausschuß  besteht  aus  3  Mitgliedern.

7)  Staatsdiener-Wittwen  -Versorgungs-Anstalt:
  der  Ausschuß  besteht  aus  3
Mitgliedern.

8)  Innungsangelegenheiten:  nach  der  in
der  zweiten  Sitzung  vorgenommenen
Wahl  besteht  der  Ausschuß  aus  §  Mitgliedern.


Ausgleichungs-Vertrag  mit  der  Krone
Baiern,  wegen  des  Vordergerichts  Ostheim:
  der  Ausschuß  besteht  aus  3  Mitgliedern.


.10)  Die  Ablösbarkeit  der  Zwangsgesinde-Dienste
  im  Neustädter  Kreise:  der  Ausschuß
  besteht  aus  5  Mitgliedern.

11)  Vorschläge  Großherzogl.  Cammer  wie
die  Hand=  und  Spannfrohnen  für  gesetzlich
  ablösbar  zu  erkläáren  seyn  moöchten:
  der  Ausschuß  besteht  aus  3  Mitgliedern.


I2)  Entwurf  einer  Landtagsordnung:  der
Ausschuß  besteht  aus  3  Mitgliedern.

Endlich  wurde  noch  der  Ausschuß  für
die  Gesetzesangelegenheiten,  rücksichtlich  auf
die  Erstreckung  des  Verbots,  vor  dem  24.
Jahre  zu  heirathen,  auch  auf  den  Neustädter
Kreis;  rücksichtlich  des  Entwurfs  über  Dismembration
  der  Bauerngüther;  rüucksichrlich
des  Entwurfs  zu  einem  Huth=  und  Triftgesetze
  und  rücksichtlich  des  Entnurfs  über
Jagden  und  Jagdgerechtsame  durch  2  Abgeordnete
  verstärkt.

Sechste  Sitzung.
Den  a3sten  December  1°970.
Gegenwärtig  26.  Mitglieder.

Vortrag  der  Berathungen  des  niedergesetzten
  Ausschusses  uber  die  Entlassung  der
Staatsdiener  ohne  Urthel  und  Recht.  ((.
Beilage  E.)

Beschluß:  Es  wird  in  einer  Erklárungsschrift
  auf  eine  zusichernde  Erklärung  darüber
  angetragen,  daß  vor  der  Hand  und  bis
eine  gesetzliche  Bestimmung  deczhalb  nicht
vorliege,  kein  Staatediener  seines  Dienstes
willkührlich  zu  entlassen  sey,  und  zwar  aus
dem  allgemeinen  Grunde,  weil  dieselbe  zur
Beruhigung  der  Staatediener  gereichen  werde.

Anmerk.  Zu  Beförderung  der  Sections=
  Arbeiten  war  diese  Sitzung  nur  von
kurzer  Dauer.
        <pb n="23" />
        Beylage  zu  No.  2.  des  Regierungs-Blatts.

 

Beylage  A.
Carl  August,
VGon  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,
  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhain,
  Neustadt  und  Tautenburg  2c.  cc.

Zum  zweyten  Mahle  haben  Wir  in  Gemäßheit
  des  Grundgesebes  vom  Sten  May
18160,  die  Abgeordneten  Unserer  getreuen
Unterthanen  zu  einem  ordentlichen  Landtade
berufen  lassen.  Wir  haben  dieses  gethan
mit  dem  Vertrauen,  welches  Uns  bey  Vollziehung
  jenes  Geseßes  leitete  und  welches
bis  jetzt  in  den  landständischen  Versammlungen
  auf  eine  höchst  erfreuliche  Weise  gerechtfertiget
  worden  ist.

Daß  bey  Eröffnung  eines  Landtages  die
wichtigsten  Anträge  der  Regierung  zusammengefaßt
  und  in  Einem  Decretle  —  der  sogenannten
  Proposition  —  von  dem  Fursten
selbst  dem  Landtage  vorgelegt  und  zur  sorgfältigsten
  Prüfung  und  Erorterung  empfohlen
  werden,  ist  von  Alters  her  Brauch  und
Herkommen  in  dem  Großherzogthume.  Wir
bleiben  auch  diesem  Brauche  und  diesem  Herkommen
  um  so  lieber  treu,  je  lieber  Wir  in
allem  daran  erinnern,  daß  die  landstandische
Verfassung  des  Großherzogthums,  wie  sie
dermalen  besteht,  auf  Ueberlieferungen  ruht,
nur  als  die  zeitgemäße  Fort=  und  Auöbildung
  des  Ueberlieferten  betrachtet  werden
mag.

Der  getreue  Landtag  wird  sich

Amit

  der  neuen  Steuerverfassung,  wie  Er  solche
  zuerst  in  der  Erklärungoschrift  vom  10.
März  1817.  in  Antrag  gebracht  und  nachher

  in  der  von  Uns  ebenfalls  sanctionirten
Erklärungsschrift  vom  17.  Januar  1819.
in  ihren  Umrissen  noch  genauer  dargestellt
hat,  beschäftigen.  Die  Vorarbeiten,  welche
zu  diesem  Zwecke  von  Ihm  verlangt  wurden,
  sind  zum  Theil  durch  eigene  Decrete
vom  2.  November  und  vom  14.  December
d.  J.  dem  Landtagsvorstande  schon  mitgetheilt
  worden,  zum  Theil  werden  sie  in  den
Abschätzungörollen,  den  darüber  aufgenommenen
  Registraturen  und  überhaupt  in  den
Akten  der  Steuer-Immediat  =  Kommission
hier  bengefügt.  Es  ist  Unser  innigster  Wunsch,
daß  diese  Angelegenheit,  wo  nur  möglich,
zu  einem  Schlusse  gedeihe  und  Unseren  Unterthanen
  eine  gerechtere  Vertheilung  der
Staatslasten,  vielleicht  auch  eine  mehr  vereinfachte
  Erhebung  der  Abgaben  enolich  gewährt
  und  gesichert  werde.  Auf  diese  höchst
wichtige  Sache  lassen  Wir

B.
die  Festsezung  der  Etats  für  die  Rechnungsjahre
  1821.  und  1822.  folgen,  wozu  die  ersten
  Entwürfe,  mittelst  Decrets  vom  10.
d.  N.,  aus  Unserm  Staats-Ministerium  an
den  Landtagsvorstand  gelangt  sind.  Unterliegen
  auch  diese  Entwürfe  noch  einer  sorgfaltigen
  Prüfung  im  Ganzen,  wie  im  Einzelnen,
  hängt  ihre  Berichtigung  auch  noch
von  der  Bearbeitung  des  ersten  Propositions-Punktes
  ab:  so  müssen  Wir  doch
C.

erwarten,  daß  der  getreue  Landtag  durch
einstweilige  Fortbewilligung  aller  schon  bestehenden
  Abgaben  für  den  Staatöhaushalt
in  den  ersten  Monaten  des  Jahres  182r#
sorgen,  dieses  als  einen  Gegenstand  auffassen
  werde,  mit  welchem  Er  sich  vor  allen
anderen  Dingen  zu  beschäftigen  habe.  Daneben
  und  zusammenhäángend  mit  den  Propositions-Punkten
  A.  und  B.  emp’ehlen  Wir
        <pb n="24" />
        14

D.
den  schon  aufgefaßten  Gedanken  der  Vereinigung
  saͤmmtlicher  Landesschulden  und  der
Stiftung  Einer  Schuldentilgungskasse  für
das  ganze  Großherzogthum  zur  weitern
Verfolgung  und  Ausführung,  zumal  da  der
Umstand,  daß  die  mit  den  neuen  Landestheilen
  zugewachsenen  Schulden  noch  nicht
völlig  bestimmt  angegeben  werden  können,
nicht  entgegen  stehen  dürfte,  wohl  aber  in
den  hier  beyliegenden  Akten  —  dem  Verzeichnisse
  sämmtlicher  bekannten  Schulden,
der  ungefähren  Berechnung  der  Fuldaischen
Schulden,  den  Rechnungen  (Soll  und  Haben)
der  einzelnen  Kreise  gegen  einander  —  die
nöthigen  Vorarbeiten  selbst  kur  den  Fall
gegeben  sind,  wenn  der  getreue  Landtag  es
nicht  vorziehen  sollte,  auch  in  dieser  Hinsicht
  das  Großherzogthum  als  ein  Ganzes
zu  betrachten,  die  Schulden  jedes  einzelnen
Theiles  überhaupt  und  durchgreifend  als
Schulden  des  ganzen  Landes  anzuerkennen.
Hiernächst  dürfen  Wir
KK.

dem  getreuen  Landtage  zwar  die  Versicherung
  wiederholen,  daß  auf  die  von  Ihm
mehrmals  angedeuteten  und  von  Uns  als
nothwendig  erkannten  Ersparnisse  in  dem
Staatshauêhalte  des  Großherzogthums,  gewiß
  nach  Möalichkeit,  Bedacht  genommen
worden  ist,  wie  sich  denn  hiervon  der  getreue
  Landzag  auf  das  Zuverlässigste  uberzeugen
  kann  und  überzeugen  wird,  wenn  Er
die  Etats  mit  der  Ausführung  vergleicht,
die  Ueberschüsse  der  Kriegskasse  in  den  Jahren
  1818.  und  1  8S10.  berücksichtiget,  und  den
Umstand,  daß  nicht  unbedeutende  Vorräthe
der  Haupt-Landschaftökesse  aus  einem  Rechnungsiahre
  in  das  andere  hinüber  gegangen
  sind,  in  das  Auge  faßt.  Auch  wird  es,
durch  die  Thätigkeit  der  Ad#nistration,
möglich  seyn,  die  Zuschüsse,  welche  bisher
aus  den  landschaftlichen  Kassen  zu  dem  Straßenbau

  gegeben  wurden,  um  mehr,  als  die
Hälfte  herabzusetzen;  und  schon  gemachte
Mittheilungen  an  den  Landtagsvorstand  enthalten
  die  Nachweisung,  daß,  neben  der
Amortisation  der  landschaftlichen  Schulden,
auch  die  im  Jahre  1817.  gestiftete  Kammerschulden-Tilgungskasse
  die  ihr  vorgeschriebenen
Pläne  gehalten,  ja  mehr  geleistet  hat,  als
sie  nach  diesen  Plänen  nothwendig  leisten
mußte.  Allein  dessenungeachtet  und  so
schwer  Uns  dieses  zu  einem  Theile  füllt,  sehen
  Wir  Uns  genötbhiget,  dem  getreuen
Landtage  einige  neue  Verwilligungen  anzusinnen,
  nämlich:

1I)  Die  Uebernahme  derjenigen  Kosten,
welche  das  in  Jena  errichtete  Oberappellations-Gericht
  und  die  beyden  Criminal-Gerichte
  zu  Weyda  und  Dermbach
  veranlassen,  neben  den  zur  Erhaltung
  der  obern  Behörden  und  Landesanstalten
  mit  Inbegriff  der  Extra-Besoldungen
  und  Pensionen  schon  verwilligten
  140,500  rthlr.,  indem  Unsere
Kammer,  unter  den  dermaligen  Zeitumständen,
  nicht  im  Stande  ist,  außer  den
ihr  sonst  zugewiesenen  Ausgaben  zur
Deckung  des  Staatsbedarfs,  auch  djese
Kosten  —  im  Ganzen  etwa  gooo  rihlr.
—  forthin  zu  tragen.  (Decret  an  den
Landtagsvorstand  vom  24.  November

2)  Eine  jährliche  Verwilligung  von  30—
40,000  rthlr.  mehr  für  das  Militär,
als  worüber  Wir  Unseren  Landesbeherden
  die  wejteren  Mitt  #eilungen  und  Rechtfertizungen
  mit  Hinsicht  auf  die  ständische
  Erklärungöschrift  vom  14ten  März
1817.,  vorbehalten.

3)  Eine  Verwilligung  von  Sooo  rthlr.
zur  Bestreitung  des  laufenden  Etapen-Aufwandes
  (Decret  an  den  Landtagsvorstand
  vom  1.1.  Novbr.  dieses  Jayres.)

4)  Eine  Verwilligung  von  10),000  rthlr.
        <pb n="25" />
        uͤberhaupt  und  von  1g00  rthlr.  jaͤhrlich
zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der
Strafanstalten.

5)  Einige  minder  bedeutende  Verwilligungen
  zur  Unterstützung  Ler  Administration
  und  höheren  polizeylichen  Wirksamkeit,
  worüber  besondere  Decrete  theils
an  den  Landtagsvorstand  schon  ergangen
sind,  theils  noch  ergehen  werden.

Wir  erwähnen  in  dieser  Verbindung

au-6)
  das  wegen  der  Kirchen  und  Schulen
und  ihrer  Bedürfnisse  an  den  Landtagsvorstand
  erlassene  Decret  vom  2o.
November  dieses  Jahres,  wiewohl  Wir,
was  diesen  Gegenstand  betrifft,  überzeugt
  seyn  können,  daß  der  getreue
Landtag  ohne  weitere  Aufforderung  Unseren
  Wünschen  entgegen  gekommen  und
seinen  Worten  in  der  Erklärungsschrift
vom  21.  Februar  1817.  treu  geblieben
senn  wärde.
Nicht  moglich  ist  es
F

dem  getreuen  Landtage  die  früher  schon  angekündigten
  Entwürfe  zu  einem  Criminalgesetzbuche
  und  zu  einer  bürgerlichen  Proceß
  =  Ordnung  vorzulegen,  weil  die  damit  beauftragten
  Kommissionen  in  ihren  Arbeiten
nur  langsam  vorschreiten  und  Wir  selbst  in
der  Ueberzeugung,  daß  so  wichtige  Gesetze
das  Werk  der  reifsten  Ueberlegung,  der  durchdachtesten
  Prüfung  aller  Verhältnisse  und
Umstände  seyn  müssen,  weit  entfernt  sind,
solche  Behutsamkeit  und  Vorsicht  übereilen
zu  wollen.  Vorgelegt  aber  werden  dem  getreuen
  Landtage,  bey  seiner  dermaligen  Versammlung,
  außer  der  Redaction  eines  Gesetzes
  über  den  Umfang  und  die  Bedeutung
des  Kammervermögens,  auf  dem  Grunde
früherer  Verabschiedungen  (Decret  an  den
Landtagsvorstand  vom  24.  Novbr.  d.  J.)  und
außer  den  Vorschlägen  zu  einigen  Finanz-Ge-15



setzen,  (Decrete  an  den  Landtagsvorstand
vom  r.  und  2.  November  d.  J.)

1)  Der  Entwurf  zu  einem  Gesetze  über
Wittwen=  Pensionen,  (Decret  an  den
Landtagsvorstand  vom  6.  d.  M.)

2)  Eine  Umarbeitung  des  Regulativs  der
Brand-Versicherungsanstalt,  (Decret  an
den  Landtagsvorstand  vom  16.  Novpbr.
r  ,

3)  Der  Entwurf  zu  einer  allgemeinen
Zunftordnung  und  die  nach  ständischen
Erinnerungen  umgearbeiteten  Entwürfe
zu  gesetzlichen  Verordnungen  über  Huth
und  Trift,  Zertheilung  der  Bauergüter,
  Jagd  und  Jigdgerechtsame,  Schutz
der  Waldungen,  Forste  2c.,  Unterhaltung
der  Straßen  2c.  (Decret  an  den  Landtagsvorstand
  vom  11.  dieses  Monats.)
Wir  sehen  über  alle  diese  Gegenstände,

so  wie  über  dasjenige,  was  außerdem  noch
durch  besondere  Decrete  zur  Berathung  des
Landtags  entweder  schon  gebracht  worden
seyn,  oder  noch  gebracht  werden  sollte,  einer
einsichtigen  und  grüundlichen  Erklärung  um
so  gewisser  entgegen,  je  wichtiger  und  ansprechender
  die  Gründe  sind,  welche  den
Landtag  dazu  auffordern.

Das  Grundgesetz  vom  5.  May  1816.
sagt  J.  88.  „Sollten  bey  neuen  Gesetzesvorschlägen
  oder  andern  wichtigen  Anträgen,
mündliche  Erörterungen  den  Gang  der  Geschäfte
  befördern  können:  so  wird  der  Landesfürst
  Minister  oder  andere  Staatsbeamte,
als  seine  Kommissarien,  zu  den  einzelnen
Sitzungen  des  Landtags  abordnen,  welche
den  Gegenstand  nach  seinen  Beweggründen
zu  entwickeln  haben.“  Wie  Wir  selbst  von
dieser  Bestimmung,  wo  es  Uns  nöthig  scheint,
gern  Gebrauch  machen  werden:  so  werden
auch  der  Landtag  und  insonderheit  der  Landmarschall
  und  seine  beyden  Gehülfen  des  K.
62.,  nach  welchem  Sie  sowohl  von  dem
Staats-Ministerium,  als  von  den  übrigen
        <pb n="26" />
        16

Landesbehoͤrden  die  ihnen  erforberlichen  Nachrichten
  und  Aufschlüsse  unmittelbar  erheischen
  dürfen,  stets  eingedenk  bleiben.  —

Die  Verfassung  bringt  es  mit  sich  und
Unser  ernstlicher  Wille  ist  es,  daß  das  Ganze
  der  innern  Staatsverwaltung  dem  Landtage
  offen  vorliege,  weil  nur  solche  Offenheit
  auf  der  einen  und  Streben  nach  beller,
gründlicher  Einsicht  auf  der  andern  Seite
denselben  in  den  Stand  setzen  kann,  in  dem
Gebrauche  seiner  hohen  Rechte,  seine  hohen
Hflichten  zu  erfüllen.

Wir  erneuern  dem  Landtage  und  in  solchem
  der  Gesammtheit  Unserer  getreuen  Unterthanen
  die  Zusicherung  landesfurstlicher
Huld  und  Gnade.

Weimar,  am  17.  December  1820.

Carl  August.
Frh.  v.  Fritsch.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweictzer.
vdt.  E.  Müller.

–.  —  —  —

Beilage  B.
Vo  t  u  m.

Wenn  von  der  Oeffentlichkeit  der  bandkags-Verhandlungen
  die  Rede  ist,  so  kann
man  dabei  an  zweierlei  denken:

1)  an  das  Oessentlich  machen  der  verhandelten

  Gegenstände  und

2)  an  das  Oesfentlich  machen  der  Art  und

Weise,  wie  die  Gegenstände  verhandelt
  worden  sind.

Daß  die  erste  Art  der  Oeffentlichkeit  nothwendig
  sey,  liegt  in  der  Natur  der  zu  verhandelnden
  Gegenstände,  welche  Angelegenheiten
  des  ganzen  Volks  und  Landes  sind;
und  diese  Oeffentlichkeit  hat  schon  früher
und  zuleht  bei  den  Landtags-Verhandlungen
in  Dornburg  statt  gefunden.  Von  dieser

Art  der  Oeffentlichkeit  kann  also  das  höchste
Decret  vom  4.  Februar  1819.  nicht  sprechen.
Die  Rede  ist  demnach  von  der  zweiten
Art  und  der,  dem  höchsten  Decrete  beigegebene,
  Entwurf  einer  Landtags-Ordnung
spricht  deutlich  aus,  in  welchem  Sinne  man
sich  dieselbe  gedacht  habe:  nämlich  die  Sitzungen
  des  Landtags  sollen  gehalten  werden
bei  offenen  Thüren,  so  daß  das  vaterländische
  Publikum  durch  persenliche  Gegenwart
sich  überzeugen  könne,  in  welcher  Art  die
Verhandlungen  geschehen.
Daß  diese  Art  der  Oeffentlichkeit  ihren
Werth  und  ihre  Bedeutung  habe,  ist
keinem  Zweifel  unterworfen,  indem  dadurch
1)  der  Ernst,  die  Wurde  und  die  Einsicht,
  womit  der  Landtag  die  ihm  vorgelegten
  Gegenstände  verhandelt,  kund  werden.
2)  die  Gesinnungen  des  Volks  über  die
Gegenstande  selbst,  uber  deren  Verhandlung.
und  über  die  darüber  gefaßten  Beschlüsse
sich  offenbaren  können,  und
3)  auch  die  Volksvertreter  in  ihrer  Geschicklichkeit
  für  das  ihnen  aufgetragene  Geschäft  erkannt
  werden  mögen.
Dabei  ist  jedoch  auf  der  andern  Seite
nicht  außer  Acht  zu  lassen:
1)  daß  diese  Oeffentlichkeit,  nur  durch  einstimmigen
  Beschluß  des  Landtags  eingefüprt
  werden  kann,  indem  bei  einer  solchen
  Veränderung  der  Verhandlungsweise
die  Rechte  der  Einzelnen  verstren,  welche
das  Stellvertreter-Amt  nur  unter  der
Bedingung  angenommen  haben,  daß  die
Sitzungen  auf  die  alte  gewöhnliche  Weise
gehalten  werden.
2)  daß  diese  Oeffentlichkeit  bei  allem  Guten
  was  sie  hat,  auch  nicht  ohne  Nachtheil
  ist,  wenigstens  leicht  nachtheilig
werden  kann:  sie  kann  nemlich
a)  falsch  ausgenommen  werden,  indem
sie  eine  für  diese  Art  der  Verhandlungen
eigene  Bildung  des  Volks  vorausseht,
        <pb n="27" />
        peg  erst  aus  andern  Einrichtungen
B.  oͤffentlicher  Rechtspflege  u.  s.  w.
2  entwickeln  muß.

b)  Sie  kann  sehr  leicht  der  Entstehung
und  Vergrößerung  unedler  Leidenschaften
  z.  B.  der  Selbstsucht,  Eitelkeit,
Rechthaberei  förderlich  sepn.

„P)  Sie  bringt  die  Verhandelnden  in  die
Gefahr,  ihre  Aufmerksamkeit  von  der
Sache  auf  die  Personen,  von  der  Materie
  auf  die  Form,  von  der  Hauptsache
auf  Nebendinge  abzulenken.

d)  Den  weniger  Gebildeten  aber  unter
den  Verhandelnden  setzt  sie  der  Gefahr
aus,  sich  durch  das  Bestreben,  seinem
Vortrage  eine  gefälligere  Form  zu  geben,
  lächerlich  zu  machen.

e)  Sie  bringt  uns  auf  unsicherem  Wege
in  die  Hände  der  Zeitungsschreider  und
Journalisten  und  setzt  den  Landtag  in
Gefahr,  die  Zeit  mit  Berichtigungen
verderben  zu.  mussen.

)  Wir  wissen  noch  nicht,  welchen  Einfluß
  der  Reiz  der  Neuheit  auf  die  dieser
  Verhandlungsweise  beigelegte  Wichtigkeit
  hat,  und  welcher  Unterschied  in
dieser  Hinsicht  zwischen  größern  und
kleinern  Staaten  sich  aussprechen  wird;
da  es  nun  nicht  dringt,  von  unfrer
Seite  das  Experiment  zu  machen,  und
bei  Gegenständen  dieser  Art  es  immer
besser  ist,  der  langsam  Nachfolgende,
als  der  schnell  voraus  Eilende  zu  sepn,
und  sich  lieber  des  Mangels  an  Muth,
als  des  Uebermuthes  bezüchtigen  zu  lassen;
  so  bleibt  es  gerathener,  mit  der
Oeffentlichkeit  noch  einige  Zeit  Anstand
zu  nehmen.  Man  wird  ohnedieß,  wenn
sich  die  Sache  vollständig  bewáhrt  hat,
ihrer  Einführung  nicht  mehr  widerstehen
können.  Jetzt,  und  vor  der  Hand,
wo  man  nur  die  Frequenz  der  Versammlungen
  zum  Vergungen  und  zum

17

Zeitvertreibe  wachsen,  diejenige  aber
abnehmen  sieht,  wo  das  Ernste  und
Höbere  verhandelt  wird,  bleibt  man
auch  über  die  Gründe,  aus  welchen  die
Oeffentlichkeit  von  Vielen  gewünscht  und
gewollt  wird,  in  Ungewißheit.

Es  giebt  indeß  einen  Weg,  sich  des  Guten
  der  letztern  Art  von  Publicität  zu  versichern
  und  die  Nachtheile  derselben  zu  vermeiden,
  und  dieser  ist  in  kurzer  Verzeichnung
folgender:

)  Es  muß  vor  allen  Dingen  eine  Landtags
  =  Ordnung  entworfen  und  gedruckt
  werden,  aus  welcher  das  Publikum
  im  Allgemeinen  die  Form  abnehmen
  kann,  welche  der  Landtag  seinen
Verhandlungen  giebt,  so  wie  die  ganze
innere  Oekonomie  unserer  Geschafteführung


Das  Puolleum  muß  daraus  ersehen,  wie
die  Gegenstände  bei  dem  Landtage  vorgetragen,
  zur  Discussion  gebracht  und  entschieden
  werden;  es  lernt  die  Gesetze  der  Wahlen
  kennen,  die  im  Innern  des  Landtags  statt
finden,  die  Bedingungen  der  Motionen,  die
Abfassung  der  Protocolle,  das  Wesen  der
Ausschuß-Verhandlungen  u.  s.  w.  und  kann
sich  so  schon  zum  Voraus  und  überhaupt
von  dem  Ernst  und  der  Würde  überzeuaen,
die  bei  den  Landtags-Verhandlungen  statt
finden.

2)  Es  wird  ein  Landtags-Diarium  gedruckt,

in  welchen  angezeigt  werden:
a)  die  gehaltenen  Sitzungen  mit  Angabe
der  Dauerz
b)  die  abgethanen  Geschäfte,  z.  B.  Vorlesen
  und  Zeichnen  der  Protocolle,  Wahlen

  u.  s.  w.;

P)  die  verhandelten  Gegenstände  u.  s.  w.:
aa)  mit  Anzeige  des  Referenten,

bb)  mit  Anzeige  der  darüber  statt  gefunden
  Discussionen  und  Aufstellung  der
verschiedenen  Meinungen,
        <pb n="28" />
        81

ce)  —  der  Entscheidung  durchs  Votiren
mit  genauer  Verzeichnung  der  Stimmen-Mehrheit,


dd)  —  der  nach  der  Zeit  darüber  statt
gefundenen  Motionen  nebst  ihren  Folgen,

ee)  —  der  auf  die  Landtagöbeschlüsse  eingegangenen
  Decrete  mit  kurzer  Mittheilung
  ihres  Inhalts,

hff)  —  der  für  die  Verhandlungen  wichtigsten

  Actenstücke.

d)  Um  aber  auch  das  Landtags  Dersonal,
so  weit  es  nöthig  ist,  kennen  zu  lernen,
könnten  bei  schicklichen  Veranlassungen  diejenigen
  Mitglieder  nahmhaft  gemacht  werden,
  welche  sich  durch  ihre  Einsicht,  ihre
Thätigkeit  und  Geschicklichkeit  um  die
Landtags-Geschäfte  besonders  verdient  gemacht
  haben.  Vielleicht  wäre  es  auch  nicht
undienlich,  die  Referenten,  die  Verfasser
der  Motionen,  die  Urheber  der  wichtigsten
  Meinungen  u.  f.  zu  nennen.

Dabey  bemerke  ich  ferner:
I)  daß  der  unveränderte  Abdruck  der  Protocolle
  nicht  rathsam  ist,

a)  wegen  ihrer  Ausführlichkeit  und  Weitläuftigkeit,


b)  wegen  ihres  Inhalts,  welcher  oft  ei
zelne  Personen  angeht,

c)  wegen  der  hier  nothwendigen  Namensnennung,
  welche  dieselben  Nachtheile  mit
sich  führt,  die  bei  den  öffentlichen  Sitzungen
  angedeutet  worden  sind.

Es  darf  daher  auch  Niemand  verlangen,
daß  sein  Votum  mit  seinem  Namen  abgedruckt
  werde,  indem  es  dem  Landtags-Abgeordneten
  niemals  um  seine  Ehre,  seine
Auszeichnung,  Erwerbung  der  Volkegunst
für  sich,  sondern  einzig  und  allein  um  den

Beifall  seines  Gewissens  zu  thun  seyn  muß.

d)  Wegen  einzelner  Aeußerungen,  welche
wohl  unter  uns  geschehen,  aber  nicht  in
die  Welt  ausposaunt  werden  dürfen.

2)  Daß  das  Ganze  gehalten  seyn  muß,

im  Geist  und  Ton  einer  pragmatischen
Erzählung  von  der  Entstehung,  Bildung
  und  dem  Erfolg  unserer  Landtagsbeschlusse.


 

Beilage  C.

Das  höchste  Landesherrliche  Decret  vom
4.  Februar  1819.,  durch  welches  der  erste
Landtag  im  Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach
  geschlossen  wurde,  machte  es
der  gegenwärtigen  Landständischen  Versammlung
  zur  Pflicht,  mit  einer  Berathung  und
Erklrung  über  die  Oeffentlichkeit  der  Landständischen
  Verhandlungen  zu  beginnen.  Eingedenk
  dieser  höchsten  Aufforderung  haben
sich  die  jetzt  versammelten  getreuen  Landstände
  in  ihren  ersten  Sitzungen  mit  diesem  wichtigen
  Gegenstand  beschäftiget,  und  beeilen
sich,  Sr.  Königl.  Hoheit  das  Resultat  ihrer
  Berathungen  ehrfurchtsvoll  vorzulegen.
I.  Diejenige  Oeffentlichkeit,  auf  welche
das  höchste  Decret  nach  dessen  Beilage  deutet,
  die  Oeffentlichkeit  der  Landständischen
Sitzungen,  hat  der  Landtag  schon  jetzt  anzunehmen,
  durch  23  Stimmen  gegen  4,  —
indem  in  jenen  Sitzungen  nur  27  Mitglieder
  anwesend  waren  —  Bedenken  getragen.
Es  ist  hierbei  die  Wichtigkeit  der  Gründe,
  welche  öffentliche  Sitzungen  von  mehrefrren
  Seiten  wünschenswerth  machen,  welche
in  größern  Staaten  vielleicht  mit  Recht  dafür
  entscheiden  können,  keineswegs  verkannt
worden,  ja  es  haben  sogar  mehrere  Abgeordnete,
  deren  Stimmen  den  oben  bemerkten
Beschluß  mit  erwirkt  haben,  den  Wunsch
nicht  unterdrücken  können,  daß  die  Oeffentlichkeit
  der  Sitzungen  schon  jetzt  möglich  sepn
möchte,  dennoch  aber  den  entgegenstehenden
Grunden  ein  stärkeres  Gewicht  für  den  gegenwärtigen
  Augenblick  einräumen  müssen.
Nach  den  Verhaltnissen  unseres  Lande
dürfte  es  nicht  anzunehmen  seyn,  daß  ei
        <pb n="29" />
        aus  den  verschiebraen  Staͤnden  und  aus  den
einzelnen  abgesonderten  Theilen  des  Großherzogthums
  zusammen  gesetztes  Publikum
den  öffentlichen  Sitzungen  des  Landtags  anhaltend
  beiwohnen  und  daß  dadurch  ein  allgemeines
  Urtheil  über  die  Gegenstände  der
Verhandlungen  und  den  Werth  der  Abgeordneten,
  unbefangen  hervor  gehen  werde.
Wenn-  dagegen  die  Abgeordneten  burch
dieses  kleinere  Publikum  am  leichtesten  in
Gefahr  kommen  könnten,  bei  den  anzustellenden
  Berathungen  mehr  den  früheren  oder
augenblicklichen  Eindrücken  von  außen,  als
ihren  eigenen  Ansichten,  eher  der  vermeintlichen
  Stimme  des  Volks,  als  ihrer  innern
Ueberzeugung  zu  folgen,  —  eine  Gefahr,  die
bei  ruhiger  mehrfacher  Prüfung,  Jeder,  auch
der  Stärkere,  anerkennen  muß  —  dann  ist
eine  der  richtigsten  Bestimmungen  unserer
bandschaftl.  Constitution,  nach  welcher  (F.
67.)  jeder  Landständische  Abgeordnete,  als
Vertreter  aller  Staatsbürger,  außer  den
Gesetzen,  keine  andere  Richtschnur  anzuerkennen
  hat,  als  seine  Ueberzeugung  und  sein
Gewissen,  auf  eine  Weise  bedroht,  welche
die  höchste  Vorsicht  bei  einem  Beschlusse  erfordert,
  der,  einmal  gefaßt,  nicht  leicht  eine
Wiederabänderung  erlaubt.  Abgesehen  davon,
  daß  viele  der  gegenwärtigen  Abgeordneten,
  die  jetzt  keinen  Anstand  nehmen,  das,
was  ihnen  nach  ruhiger  und  unbefangener
Prüfung  das  Beste  zu  sepn  scheint,  offen
auszusprechen,  sich  nicht  berufen  sehen  könnten,
  den  Gang  ihrer  Berathungen  und  Ueberzeugungen
  dem  urtheile  jenes  Publikums
preis  zu  geben  und  sich  veranlaßt  sehen  würden,
  ein  Amt  nieder  zu  legen,  das  ihnen
zu  einer  Zeit  übertragen  wurde,  da  die  zu
öffentlichen  Verhandlungen  nsthigen  Eigenschaften
  noch  nicht  verlangt  wurden,  abgeseben
  ferner  davon,  daß,  wo  nicht  rie  ganze
Elasse,  doch  die  meisten  der  Staater  sener,
deren  Mitwirkung  bei  den  Versammlungen

19

des  Landtags  aus  richtigen  und  vielseitig  besprochenen
  Gründen  durch  die  Constitution
nicht  ausgeschlossen  wurde,  sich  für  die  Zuunft
  auc  der  Mitte  der  Vertreter  des  Volkes
  entfernt  sehen  würden;  und  daß  mithin
für  den  Augenblick  eine  nicht  unbedeutende
Störung  in  den  Verhandlungen  des  gegenwärtigen
  Landtags  durch  den  Gebrauch
des  unbezweifelten  Rechtes  des  Austrittes
entstehen  könnte,  so  findet  der  getreue
Landtag,  selbst  in  der  festesten  Zuversicht
derjenigen,  welche  den  Schwierigkeiten  offentlicher
  Verhandlungen  überwiegende  Kraft
und  Einsicht  entgegen  zu  setzen  glauben,
keine  höhere  Garantie  für  das  allgemeine
  Beste,  als  in  den  Gesinnungen,  in
der  auf  Erfahrungen  und  wohlwollenden
Mittheilungen  geprüfter  Vaterlandefreunde
gegründeten  Ueberzeugung  und  in  dem  Gewissen
  der  gegenwärtigen  Abgeordneten,  und
glaubt,  indem  er  dieses  unverhohlen  vor  dem
vetehrten  Fürsten  des  Landes,  und  vor  seinen
  Mitbürgern  ausspricht,  den  sichersten
Beweiß  zu  geben,  daß  seine  Mitglieder  sich
fern  halken  wollen  von  der,  jeder  Verhandlung
  über  das  öffentliche,  wie  jedem  Streben
  nach  Wahrheit,  so  nachtheiligen  Eitelkeit
  und  Ruhmsucht.

Aus  demseiben  Grunde  krägt  der  getreue
Landtag,  indem  er

II.  die  alsbaldige  Bekanntmachung  selner
  täglichen  Verhandlungen  durch  den  Druck
einstimmig  für  nothwendig  hält,  ehrfurchtsvoll
  darauf  an,  daß  auch  bei  dieser  Bekanntmachung
  jede  persoönliche  Auszeichnung  einzelner
  Mitglieder  des  Landtags  vermieden  werde
  und  daß  es  ihm  daher  verstattet  sen,

nach  vorausgeschickten,  vom  Vorstande
und  noch  zwei  dazu  erwählten  Mttaliedern
des  Landtags  zu  unterzeichnenden  Einleitung
nicht  die  ganzen  Situngs-Protocolle,  sondern
  einen  die  Uebersicht  und  das  Verftellen
der  Verhandlungen  möglichst  erleichternden
        <pb n="30" />
        20

Extract  derselben,  welcher  die  verhandelten
Gegenstände  genau  angiebt,  die  bei  den  Discussionen
  aufgestellten  Gründe  und  Gegengründe
  und  die  Beschlüsse  mit  Angabe  der
Jahl  der  Mehrheit  der  Stimmen  enthalt,
ferner  die  höchsten  Landeöherrlichen  Decrete,
deren  Beilagen,  so  weit  sie  zum  Verstehen
nothwendig  sind,  und  die  unterthänigsten  Erklärungsschriften,
  dieses  alles  ebenfalls  im
Erxtracte  und  als  Beilagen  unter  fortlaufenden
  Nummern  zu  jener  Uebersicht,  von  Zeit
zu  Zeit  als  Theile  des  Regierungs-Blattes
drucken  und  auögeben  zu  lassen.

Der  Landtag  bescheidet  sich,  daß  diese
öffentlichen  Bekanntmachungen,  so  wie  alles,
was  im  Druck  erscheint,  der  Censur,  zu  Berücksichtigung
  der  dem  Landtage  vielleicht  unbekannten
  Verhäáltnisse  und  Gründe,  unterliegen
  muß,  und  sieht  der  höchsten  Genehmigung
  dieser  ehrfurchtsvollsten  Anträge  in  gewohnter
  treuester  Verehrung  entgegen.

Weimar,  den  2o.  Decbr.  1820.

Die  getreuen  Landstände  des  Großherzogthums

  Sachsen  Weimar-Eisenach.

Beilage  D.

Vortrag  der  Section,

die  Entlassung  der  Staatsdiener  ohne  Urthel
  und  Recht  betreffend.

Weimar,  den  23.  December  1820.

Durch  einen  Vortrag  des  Landtags-Vorstandes
  ist  der  gegenwärtig  versammelte
  Landtag  davon  in  Kenntniß  geseht
worden,  daß  in  der  Zeit  zwischen  der
ersten  und  der  jebtigen  zweiten  Landtags-Versammlung
  die  Frage  vorgekommen  ist:
ob  Staatediener  ohne  vorgängiges  rechtliches
  Gehör  und  rechtskröftig  erfolgte  Entscheidung
  ihres  Amtes  entsetzt  werden  können2
  und  daß  nach  einer  bejahenden  Ant-Antrage

  beizufügen  seyn  durften,

wort,
wurde.
Der  Landtag  hat  durch  16.  Stimmen
gegen  #1.  (s.  dritte  Sitzung  vom  20.  Decbr.
1820.)  annehmen  zu  mussen  geglaubt,  daß
gegenwärtig  in  den  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischen
  Landen  kein  Gesetz  der  Entlassung
  der  Staatêdiener  ohne  Urthel  und
Recht,  so  weit  sie  nicht  bei  den  höhern  Landes-Justiz-Collegien
  angestellt  sind,  (s.  dritte
Sitzung  vom  21.  December  1820)  entgegen
  stehe;  hat  sich  aber  demnaächst  für
verpflichtet  gehalten,  bei  Sr.  Königl.  Hoheic
ehrfurchtsvoll  dahin  anzutragen:
daß  vor  der  Hand  und  bis  ein  solches
Gesetz  mit  den  etwa  nöthigen  Modificationen
  förmlich  erlassen  werden  kann,  der
Grundsatz  angenommen  werde,  daß  in
keinem  Falle  irgend  ein  Diener  des  Staates
  willkuhrlich,  d.  h.  ohne  Urthel  und
Recht,  seines  Amtes  entlassen  werden
könne.
Dem  ünterzeichneten  geschah  zugleich
Auftrag,  die  Gründe,  welche  einem  solchen
so  wie

solche  im  allgemeinen  besprochen  worden  und
jenen  Beschluß  erwirkt  hätten,  nochmals  zu
prüsen  und  dem  Landtage  demnachst  geordnet
  vorzulegen.

Diese  Grunde  möchten  in  folgenden  bestehen:


I.  Die  den  Landständen  durch  das
Grundgeseßz  über  die  landständische  Verfassung
  zugesicherten  Rechte  sollen  unter  andern
auch  darin  ihre  Gewähr  finden,  daß  alle
Staatsdiener  auf  den  Inhalt  dieses  Grundgesetqes)
  und  dessen  Festhaltung  verpflichtet
sind.  Diese  Garantie  kann  nicht  eintreten,
wenn  die  Staatsdiener  —  so  weit  sie  nicht
zu  den  höheren  Landes-Justiz-Collegien  gein

  einem  einzelnen  Falle  verfahren

124.  bes  Gesetzes  und  des  4%  gehbrigen  höchsten
Puollkck  brk.  Horn,  em  End
        <pb n="31" />
        hören  —  willkührlich  entlassen  werden  können.
  Zwar  ist  eine  solche  witlkührliche  Entlassung,
  welche  ohne  allen  rechtlichen  Grund
verfügt  würde,  nie  anzunehmen,  allein  wenn
sie  dennoch  erfolgen  kann,  ohne  daß  diese
rechtlichen  Gründe  genau  angegeben  und  über
ihren  Werth  rechttich  entschieden  werde,  so
ist  doch  ein  durch  den  Augenblick  oder  durch
zufällige  Umstände  entstandener  Irrthum  sehr
leicht  möglich  und  es  ist  denkbar,  daß  der
Staateêdiener,  indem  er  sich  höheren  Anord--nungen,
  mit  Beziehung  auf  die  ihm  nach
der  Verpflichtung  auf  die  Constitution  obliegenden
  Verbindlichkeiten,  widersetzt  und  gebührende
  Vorstellungen  dagegen  macht,  in
den  Schein  der  Insubordination  und  der
strafbaren  Widersetzlichkeit  geräth,  deßhalb
aber  mit  dem  Scheine  des  Rechtê  auf  seine
Entsetzzeg  antragen  und  solches  ohne  weiteres
  verfügt  werde.

Kann  dieses  geschehen,  so  ist  für  den
seiner  bürgerlichen  Ehre  und  seines  sichern
Einkommens  ohne  weiteres  beraubten  Staarsdiener,
  der  Nachtheil  so  groß,  daß  im  Allgemeinen
  nicht  mit  Sicherheit  angenommen
werden  kann,  der  Staatsdiener  werde  sich
eher  diesem  Nachtheil  auoseßen,  als  seine
Verpflichtung  auf  die  Verfassungs=  Urkunde
verkennen.

Es  wird  aber  auch

2.  —  und  dieses  könnte  zum  wenigsten
die  nächste  Folge  von  dem  Grundsatze  sepn,
daß  Staatodiener  ohne  Urthel  und  Recht
entlassen  werden  konnen  —  bei  künftigen
Anstellungen  in  vielen  der  Zweifel  entstehen,
ob  sie  im  Stande  seyn  werden,  bei  der  so
eben  als  méglich  bemerbkten  Gefahr,  die  durch
ihre  Verpflichtung  auf  die  Verfassungs-Urkunde
  zu  übernehmenden  Verbindlichkeiten
gehörig  zu  erfüllen?  und  gerade  die  Gewissenhafteren
  und  die  Fürst  und  band  am
meisten  Ergebenen  könnten  durch  solche  Be-21



trachtung  abgehalten  werden,  in  Staatsdienst
zu  treten.

3.  In  den  hohen  Sachsischen  Häusern,
so  viel  bekannt,  ist  noch  nie  der  Mrundsah
  angenommen,  daß  Staatediener  ohne
Urthel  und  Recht  und  bloß  einseitig  auf
den  Willen  der  Staatögewalt  ihres  Amtes
entlassen  werden  können;  Belspiele,  wo  solches
  vorgekommen  wäre,  sind  nicht  bekaont;
wird  gegenwärtig,  wo  viele  andere  Rechte
der  Bewohner  des  Großherzogthums,  die
früher  nie  abgeleugnet  worden  sind  und  deren
  frühere  Verletzung  nicht  vorliegt,  durch
eine  besondere  Urkunde  ausdrucklich  gesichert
worden  sind,  nicht  mit  Recht  die  Frage
entstehen,  warum  dieses  so  wichtige  Recht
nicht  auch  ausdrücklich  gesichert  werden  soll?
und  muß  nicht,  sollte  dieses  nicht  geschehen,
die  Befugniß  erweckt  werden,  daß  die  beiderlei
  Versicherungen  mit  einander  in  Widerspruch
  gerathen  könnten?

Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  der  jetzt
in  Antrag  gebrachte  Grundsatz  mehreren  Nodificationen
  wird  unterliegen  müssen  und  daß
auch  schon  jetzt,  für  dringend  und  dem  Ganzen
  Gefahr  bringende  Fälle,  der  Staatsgewalt
  das  unbedingte  Recht  eingeräumet  werden
  muß,  ohne  Urthel  und  Recht  die  einstweilige
  Suspenston  vom  Amte  zu  verfügen,
wenn  aber  zugleich  angenommen  wird,  daß
die  gänzliche  Enklassung  vom  Amte  und  die
alsbaldige  Entziehung  des  mit  dem  Amte
verbundenen  firen  Einkommens  nie  ohne  Urthel
  und  Recht  verfügt  werden  kann,  so  ist

4.  für  die  nächsten  drei  Jahre,  bis  zum
nächsten  Kandtage,  wo  ein  umfassendes  Gesetz
  ber  diesen  wichtigen  Gegenstand  vorliegen
  kann,  kein  solcher  Nachtheil  für  die
Staats-Cassen  anzunehmen,  welcher  dem
möglichen  Nachtheil  des  immittelst  entgegen-
        <pb n="32" />
        N2

gesetzt  angenommenen  Grundsatzes  überwiegen
  könnte.
Weimar,  den  23.  Decbr.  1820.

I.  v.  Ziegesar.  A.  B.  Rühlmann.  Wirth.

Beylage  E.

Unterthänigste  Erklärungsschrift
des  getreuen  Landtags,  die  Dienstentlassung
der  Staatediener  betreffend.

Durch  einen  Vortrag  des  Landtagsvor-Kandes
  wurde  der  gegenwärtig  versammeltegetreue
  bandtag  davon  in  Kennkniß  gesetzt,
daß  in  der  Zeit  zwischen  der  ersten  und  der
jetzigen  zweiten  Landtagsversammlung  die
Frage:  ob  Staatediener  ohne  vorgängiges
rechtliches  Gehör  und  rechtskräftig  erfolgte
Entscheidung  ihres  Amtes  entsetzt  werden.
können,  zur  Erörterung  gekommen  sey.

Der  getreue  Landtag  hat  bei  der  Berakhschlagung
  darüber  durch  16.  Stimmen
gegen  11.  annehmen  zu  müssen  geglaubt,
daß  gegenwärtig  in  dem  Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  -Eisenach  ein  Gesetz  der
Entlassung  der  Staatediener  ohne  Urthel
umd  Recht,  so  weit  sie  nicht  bey  den  höhern

Landes-Justiz-Colleglen  angestellt  find,  nicht
entgegen  stehe,  er  hat  sich  aber  demnachst
zur  Beruhigung  der  Staatsdiener  für  verpflichtet
  gehalten,  bei  Ihro  Königl.  Hoheit
ehrfurchtsvoll  dahin  anzutragen:

daß  vor  der  Hand  und  bis  ein  solches
Gesetz  mit  den  etwa  nöthigen  Modificationen
  förmlich  erlassen  werden  kann,  eine
  beruhigende  Zusicherung  gndädigst  ausgesprochen
  werden  möge.

Indem  er  seiner  Verpflichtung  hiermit
nachkommt,  und  die  Rechtfertigung  derselben
darinne  erkennt,  daß  jedem  redlichen  und  seinen
  Pflichten  getreuen  Staatsdiener  der  Gedanke:
  ohne  vorgängiges  gesetzliches  Verfah--ren
  entlassen  werden  zu  können,  beunruhigend
  seyn  muß,  und  daß,  wenn  —  in  dilesem
  Zweifel  gelassen  wird,  die  Beförderung
des  allgemeinen  Besten  gefährdet  scheint,  bittet
  Ihro  K.  H.  der  getreue  Lbandtag  ehrerbietigst,
  etwas  befriedigendes  für  die  Staatsdienerschaft
  hierüber  gnädigst  auszusprechen,
und  wiederholt  dabey  die  Versicherung  seiner
tieisten  Verehrung  und  unwandelbaren  Treue.

Weimar,  am  23.  Decbr.  1820.

Der  getreue  Landtag  im  Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="33" />
        Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

 

Nummer  5.  Den  12.  Jannar  1821.

 

Landtags  Verhandlungen.

Erste
Siebente  Sitzung.

Den  27.  December  1820.
In  Gegenwart  von  28.  Abgeordneten.

Folgende  Schriften  wurden  vorgelesen:

1.  Erklärungsschrift,  eine  gesetzliche  Norm
wegen  Dienstentlassung  der.  Staatdiener
betr.  (Beylage  E.)

2.  Ein  Antrag  des  Landtags,  daß  ihm
u  den  bereits  mitgetheilten  Cassen-Etats
für  die  Jahre  1821.  und  1822.,  Falls  nicht
unbekannte  Bedenken  vorhanden  wären,  noch
die  für  das  Jahr  1823.  alsbald  mitgetheilt
werden  möchten,  weil  sich  der  künftige  Landtag
  nicht  früh  genug  über  diese  letzteren
werde  berathen  können.

3.  Ein  Landesfürstl.  Decret  vom  22.  d.
M.,  nach  welchem  dem  Antrage  des  Landtags
vom  18.  d.  M.  gefügt  und  die  bald  möglichste
  Beseitigung  der  Hindernisse  gegen  die
Besetzung  der  Stelle  des  Abgeordneten  aus
dem  achten  städtischen  Wahlbezirke  (s.  S.  11.
des  Grundgesetzes  über  die  Landständische
Verfassung)  ingl.  eine  Bekanntmachung  von
diesen  jetzt  noch  vorhandenen  Hindernissen
an  die  Städte  jenes  Bezirks,  andefohlen
worden  ist.

4.  Eine  Erklérung  des  aus  dem  ersten
Wahlbezirke  der  Ritterguthsbesitzer  (s.  .  9.
und  10.  jenes  Gesetzes)  noch  fehlenden  Ab-Fortsetung.



geordneten,  daß  derselbe  in  den  ersten  Tagen
  des  Januar  beym  Landtage  eintreffen
werde.

5.  Eine  Eingabe  des  anwesenden  Abgeordneten
  aus  dem  vierten  Wahlbezirke  des
dritten  Standes,  des  Försters  Oschatz,  (s.  8.
12.  das.)  durch  welche  derselbe  anzeigt,  daß
er  seinen  früheren  Wohnort  Heida  im  Amte
Ilmenau  mit  der  Stadt  Berka,  wohin  er
versetzt  worden,  vertauscht,  dort  seine  Grundstücke
  verkauft,  sich  aber  hier  wieder  angekauft
  habe,  und  die  Frage  vorlegt:  ob  er
unter  diesen  Umständen  noch  als  Abgeordneter
  des  dritten  Standes  betrachtet  werden
und  erscheinen  könne?

Mit  vorläusiger  Hinweisung  auf  die
§.  .  12.  und  27.  des  Grundgesehes  und  auf
F.  2r.  des  neuen  Wahlgesehes,  auch  die  über
diesen  §.  auf  dem  letzten  Landtage  statt  gehabten
  Verhandlungen,  wurde  die  Discussion
und  Abstimmung  über  jene  Frage  bis  zur
nächsten  Sitzung  verwiesen.

6)  Die,  auf  den  Fall,  daß  die  über  die
Oeffentlichkeit  der  Landständischen  Verhandlungen
  gefaßten  Landtags-Beschlüsse  (s.  Beylage
  C.)  landeöherrlich  genehmigt  werden  sollten,
  vorläufig  aufgesehte  und  vom  Vorstande,
  sowie  von  den  ernannten  Redactoren  zu
unterschreibende,  Einleitung  zu  den  im  Druck
herauszugebenden  Verhandlungen.
        <pb n="34" />
        24

Hierauf  geschah  Vortrag  uͤber  den
Staatshaushalt  im  allgemeinen,  und
die  Nothwendigkeit,  bey  den  abermals  vorliegenden
  Antragen  auf  neue  sehr  bedeutende
Verwilligungen,  so  viel  nur  möglich,  auf  Ersparnisse
  bey  andern  unbenöthigten  Staatséausgaben
  zu  denken.  Man  glaubte  eine  solche
  Möglschkeit  zunächst  in  Vereinfachung
der  Administration,  und  in  Minderung  der
Administrations-Kosten  zu  finden,  und  es
geschah  der  Vorschlag,  das  ein  Ausschuß

ernannt  werde,  welcher  die  Grundzüge
näher  bearbeite,  nach  welchen  bey  Sr.
Königl.  Hoheit,  dem  Großderzoge,  vertrauensvoll

  der  Antrag  gestellt  werden  könne:
  daß  durch  genaue  Vergleichung  des  Gegenwärtigen
  mit  dem  Frühern,  eine  den  wenigsten
  Aufwand  veranlassende  und  den  übrigen
  Verhältnissen  des  Großherzogthums  am
meisten  zusagende  Einrichtung  und  die  Moglichkeit
  ausgemietelt  werde,  wie  nach  allmähliger
IAbstellung  dessen,  was  daben  unbenöthigt  gefunden
  worden,  auf  die  altere  Einfachheit
zurück  zu  kommen  sey.

Der  Landtag  beschloß:
daß  der  mit  dem  Finanz-Wesen  überhaupt
beauftragte  Ausschuß  sich  mit  jenen  Grundzügen
  beschäftigen  und  solche  sodann  dem
Landtage  vorlegen  moge.

Man  gieng  nun  über  zu  einer  schriftlichen
  Eingabe  eines  anwesenden  Abgeordneten,
  die  beym  Entwurfe  des  Regulativé
  uber  die  Abschätzung  von  dem  Landschafrl.
  Ausschusse  und  dem  Landtags-Vorstande
  gethanen  Schritte  betr.

Die  Eigabe,  durch  welche  behauptet
wurde,  daß  jener  Ausschuß  sowohl,  als  der
Vorstand  die  Grenzen  ihrer  Befugnisse  überschritten
  hätten  und  zuletzt  der  Zweck  ausgesprochen
  wurde,  daß  die  Rechte  und  Besugnisse
  des  Vorstandes  und  der  einzelnen
Ausschusse  außer  den  Landtägen  naher  bestimm#t
  werden  mochten,  wurde  wortlich  vorgelesen,

  und  darauf  sofort,  ohne  weitere
Discussion,  der  Aatrag  gestellt,  daß  zur  niheren
  Prüfung  dieser  Motion  ein  Ausschuß
erwáylt  werde.

Der  Einwand,  daß  hierzu  nur  ein  Referent
  ernannt,  oder  —  da  das  Ernennen
durch  den  Landmarschall  in  diesem  Falle  nicht
zweckmäßig  seyn  dürfte  —  durch  Mehrheit
der  Stimmen  erwählt  werden  mochte,  damit
die  Geschäfte  nicht  zu  sehr  erweitert  und
vervielfältiget  würden,  ward  durch  26.  Stimmen
  gegen  2.  verworfen  und  es  wurde  nun
sofort  ein  Ausschuß  von  drey  Mitgliedern,
eines  aus  jedem  Stande,  durch  Mehrheit
der  Stimmen  zu  obigem  Zwecke  erwählt.

Mit  der  Bestimmung:
daß  nunmehr  die  in  verschiedene  Ausschüsse
oder  an  einzelne  Referenten  vertheilten  Vorträge,
  beym  Landtage  in  derjenigen  Reihefolge
  gehalten  werden  sollten,  in  welcher  die
Referenten  anzeigen  würden,  daß  sie  ihre
Vorträge  beendiget  hätten,  wurde  die  Sitzung
geschlossen.

 

Achte  Sibung.
Den  28.  Dec.  1820.
In  Gegenwart  von  2y7.  Abgeordneten.
Zwei  höchste
d.  M.,  das
Fortbestehensaller  bisherigen  Abgaben
  für  die  ersten  drey  Monate
des  nächsten  Jahres  betr.
(Beplage  F.  und  C.)  wurden  verlesen,  und
sodann  ubergegangen  zur  Berathung  über
die  Frage:
Ob  der  Abgeordnete  aus  dem  vierten
  Wahlbezirke  des  Bauernstandes
  ferner  als  solcher  betrachtet
werden  könne?
Derselbe  war,  dieser  Berathung  wegen,
in  der  heutigen  Situng  nicht  erschienen.

Decrete  vom  23.  und  24.
        <pb n="35" />
        Der  durch  seine  eigene  Eingabe  (s.  die
7.  Sitzung)  erweckte  Zweifel  über  seine  fernere
  Qualisication  wurde  nochmakls  vorgelegt
  und  bemerklich  gemacht,  daß  er  jeht
nicht  mehr,  wie  früher  der  Fall  gewesen,
Besitzer  eines  Bauerngutes  ##d  bauerschaftlicher
  Grundstucke  sey,  derer  Besitz  doch  nach
§5.  28.  des  Grundgesetzes  zur  Wahlfahigkeit
in  diesem  Stande  erforderlinn  wäre;  er  habe
daher  eine  der  erforderlichen  Eigenschaften
verlohren  und  es  werde  nun  nach  K.  32.
sein  Stellvertreter  eintreten  müssen.

Dagegen  wurde  demerkt,  daß  der  die
speciellen  Eigenschaften  eines  Abgeordneten
des  dritten  Standes  bezeichnende  F.  27.  hier
allein  in  Betracht  kommen  durfte  und  das
das  im  &amp;amp;.  28.  vorkommende  Beispiel  eben
so  werde  entscheidend  seyn  konne,  al  eine
vom  Stande  der  Bürger  nach  F.  26.,  nach
welchen  der  Abgeordnete  dieses  Standes  in
einer  Stadt  oder  Vorstadt  angesessen  sepn
musse,  gezogene  Analogie.  Ein  Absgordneter
  des  dritten  Standes  solle  nach  F.  27.
nur  im  Preise,  in  welchem  sein  Wahlbezirk
  liegt,  mit  Haus  und  Feldgutern  angesessen
  sepn:  dieß  sey,  da  das  Dorf  Heida
und  die  Stadt  Berka  in  demselben  Kreise
(s.  §.  9.)  liegen  und  der  Forster  Oschatz#
noch  jetzt  in  Berka  mit  Haus  und  Feldgüutern
  angesessen  sey,  bei  ihm  der  Fall,  und
es  trete  daher  kein  Grund  ein,  ihn,  jener
Vekänderung  seines  Wohnortes  wegen,  jetzt
nicht  mehr  als  qualificirt  anzuerkennen;  denn
darüber,  daß  seine  jetzigen  Grundbesitzungen
nicht  2000  thl.  werth  wären,  sey  noch  kein
gegründeter  Zweifel  aufgestellt  worden,  und
auch  jetzt  nicht  aufzustellen,  weil  nach  den
letzten  Dornburger  Verhandlungen  über  das
neue  Wahlgeseh  eine  so  genaue  und  strenge
Untersuchung  des  Werths  des  Grundeigenthums,
  bei  sonst  vorhandenen  guten  Eigenschaften
  des  Erwählten,  nicht  gewünscht  worden
  sey.

25

Bei  einer  laͤngern  Discussion  uͤber  diese
beiden  Meinungen  sprach  sich  das  allgemeine
Bedaucrn  des  Landtags  wiederhohl!  aus,
wenn  ein  so  schätzbares  und  thätiges  Mitglied
  aus  :  Versammlung  scheiden  solle:
dennoch  aber  wurde,  nachdem  die  9  F.  2.  3.
und  6.  des  Grundgesetzes  in  nähere  Betrachtung
  aczcoen  und  nach  solchen  zu  der  erster
Meinunz  noch  beigefugt  worden  war,  daß
jeder  Stand  seinen  Abgeordneten  aus  seiner
  Mitte  wählen  solle,  durch  23  Stim:
men  gegen  4  beschlossen:

daß  der  Förster  Oschatz  bei  nun  veränderten

  Umständen  den  Stand  der  Bauern

nicht  mehr  vertreten  konne;
zugleich  aber  wurde  der  Landtage=  Vorstand
einstimmig  ersucht,  ihm  bei  der  soriftlichen
Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  das  aufrichtige
  Bedauern  aller  einzelnen  Mitglieder
des  Landtags  auszusprechen,  daß  si#e  ein
durch  treuen,  patriotischen  Eifer  ausgezeichnetes
  und  von  ihnen  allen  hochgeachtetes
Mitglied  aut  ihrer  Mitte  entlassen  müßten.

In  Folge  jener  Abstimmung  wurde  noch
die  Frage  aufgeworfen:

ob  nicht  bei  der  jetzt  erfolgten  Interpretation
  des  Grundgesetzes,  um  solcher  für
künftige  Falle  gesetzliche  Kraft  zu  geben,  die
Landeöherrliche  Sanction  zu  erbikten  sey  2—
Allein  der  Landtag  nahm  an,  daß,  da  nach
der  Mehehet  der  Stimmen  und  dem  klaren
Inhalte  des  F.  6.  kein  Zweifel  obwalte,  von
einer  authentischen  Interpretation  auch  nicht
die  Rede  sey.

Man  gieng  nun  üuber  zum  Vortrage
über  die

Steuerverhältnisse  des  Amtes

JIlmenau;  ·

indem  der  damit  beauftragte  Referent  unter
den  bereits  gestern  erfolgten  Anmeldungen
zu  Vortraͤgen,  der  erste  gewesen  war.

Nach  ausfuhrlicher  Discussion  uͤber  den
Inhalt  des  höchsten  Decrets  vom  3.  Nov.
        <pb n="36" />
        26

d.  J.  und  seine  Beilage  (Beilage  H.  und
Unterbeilage  H.),  wobey  auch  die  Grundsaͤtze
  der  Revisions-Instruction  in  Betracht
kamen,  beschloß  der  Landtag:
daß  die  in  Vorschlag  gebrachte  Catastrirung
  des  Amtes  Ilmenau  zu  genehmigen,
und  eine  vollkommene  Gleichstellung  dieses
Landestheils  gegen  die  übrigen,  den  eigenen
  Wünschen  seiner  Bewohner  gemaäß,
anzunehmen  sepy,  jedoch  in  Hinsicht  der
indirecten  Steuern  nur  Versuchsweise  bis
zum  nächsten  Landtage.
Der  hierauf  folgende  Vortrag  betraf
das  Schöppenamt  bei  den  Criminalgerichten
  und  die  neue  Weidaiche
  Eriminal-Gerichts-Ordnung
zu  Folge  des  höchsten  Decrets  vom  g.  Febr.
1810.  (Beilage  I.)  auf  die  Erklrungsschrift
  vom  10.  Decbr.  1878.  (s.  S.  273.
der  Dornburger  Landtags=  Verhandlungen.)
Nach  geschehener  Vergleichung  der  früheren
  Landständischen  Anträge  mit  dem  Inhalte
  dieses  höchsten  Decretes,  fand  der
Landtag  nur  noch  nöthig,  die  bereits  genehmigte
  Abänderung  des  F.  2  2.  der  Weld.
Crim.  Ger.  O.  bei  Gelegenheit  der  neuen  Forstund
  Jagd-Ordnung  in  Erinnerung  zu  bringen.
Ein  höchstes  Decret  vom  20.  Octbr.  d.  J.
(Beilage  K.)  die  erlassenen  Gesetze  seit
1819.  betr.,  veranlaßte  den  ferneren  Vortrag,
  der  bei  der  Vielseitigkeit  des  Gegenstandes
  vielerlei  Betrachtungen  herbei  führte.
Bei  dem  Gesetze  über  Vergütung  der
Wildschäden  erkannte  der  Landtag  mit
gebührendem  Danke,  daß  dieses  Gesectz  seither
  pünktlich  zur  Anwendung  gekommen  sey
und  behielt  sich  vor,  die  etwa  noch  vorhandenen,
  bis  jetzt  aber  noch  nicht  eingegangenen
  Beschwerden  uber  zu  großen  Wildstand
in  einigen  Gegenden,  bei  der  Intercessional-Schrift
  zu  prufen.
Einige  zur  Postordnung,  wie  solche
in  No.  23.  des  Regierungs-Blattes  von

1810.  erschienen  ist,  verglichen  mit  dem  früheren
  Entwurfe  S.  3206.  der  Dornburger
Landtags-Verhandlungen,  gemachte  Bemerkungen,
  führten  zu  weitléuftigen  Discussionen,
  die  endlich  nach  Ablauf  der  Sitzungszeit,
  für  heute  abgebrochen  werden  mußten.

Neunte  Sitzung.
Den  20.  December  1820.
Gegenwärtig  a7.  Abgeordnete.

Nachdem  das  Entlassungsschrelben
  an  den  Abgeordneten  des  4Aten
bauerschaftlichen  Wahlbezirkes  (Beylage
  L.)  vorgelesen  worden  war,  kam  man
zurück  auf  die  Postordnung.

Gegen  den  Inhalt  des  §.  17.  fand  sich,
nach  wiederholter  Berathung,  aus  dem
Grunde  nichts  zu  erinnern,  weil  eine  solche
Uebereinkunft,  wie  durch  diesen  §.  angezeigt
wird,  auch  ohne  ständische  Bewilligung  hätte
getroffen  und  bekannt  gemacht  werden  können,
  allein  daß  dieser  §.  in  dem  früheren  Entwurf
  ohne  weiteres  eingeschaltet  worden,  schien
doch  dem  landständischen  Rechte  auf  Mitwirkung
  bey  der  Gesetzgebung  nicht  angemessen.

Daß  nach  F.  26.  das  Pfänden  der  Postillons
  ganz  verboten,  und  auch  dann  nicht
erlaubt  seyn  soll,  wenn  dieselben  auf  dem
Rückwege  von  der  Station  einen  andern  Weg
als  die  Poststraße  nehmen  und  dabey  Schaden
  thun,  ließ  man,  nach  Maaßgabe  des
höchsten  Decrets  (Beylage  K.)  beruhen,  beschloß
  aber:

einen  Antrag  dahin,  daß  den  von  der
nächsten  Station  zurückkehrenden  Postillons
  streng  untersagt  werde,  einen  andern
Weg  einzuschlagen,  als  den,  welchen  sie
auf  dem  Hinwege  zu  fahren  hatten,  und
daß  denjenigen,  welche  an  einen  Ort,  der
nicht  Post  -Station  ist  und  folglich  auf
einem  andern  Wege  als  die  gewöhnliche
Poststraße  fahren  mußten,  für  den  Rück-
        <pb n="37" />
        weg  eine  Beglaubigung,  daß  sie  diesen
Weg  zu  fahren  gehabt,  mitgegeben  werde.
Das  beym  FK.  30.  früher  schon  in  Antrag
  gebrachte,  wegen  der  im  höchsten  Decrete
  bemerkten  Schwierigkeiten  aber  noch
nicht  eingeführte  Chartiren  aller  einzelnen
Briefe  wurde,  nach  mehreren  vorgebrachten
Bepspielen  und  gegebenen  Erläuterungen  für
so  nöthig  gehalten,  daß  man,  da  auch  der
Grund,  daß  der  Abgang  der  Posten  dadurch
verzöogert  werde,  kein  unüberwindliches  Hinderniß
  abgeben  dürfte,  beschloß:
den  Antrag,  daß  künftig  alle  Briefe  chartirt
  werden  möchten,  nochmals  zu  wiederholen
  (s.  §.  117.  des  Grundgesetzes.)
Die  Berücksichtigung  des  ständischen  Antrags
  zu  F.  ro.  erschien  höchst  erfreulich.
Dagegen  bewirkte  die  im  Gesetzesentwurf
zu  F.  140.  gemachte  Abänderung  lange  Diseussionen.
  Daß  die  Eigenthümer  der  zur
DHost  requirirten  Pferde,  wenn  sie  mit  diesen
warten  und  für  ihre  Unterbringung  und

Futter  sorgen  müßten,  durch  das  volle
Wartegeld  entschädigt  seypen,  war  man
einverstanden,  daß  aber  die  Eigenthümer

der  im  Dienste  der  Post  gefallenen  Pferde
  nicht  sofort  von  der  Post  entsch#ädiget
  werden  sollten  und  daß  dieses,  mit
Abäánderung  des  früheren  an  den  Landtag
gelangten  Gesetzesentwurfes,  bestimmt  worden,
  darin  fand  man

1)  ein  mit  der  Constitution  nicht  vereinbarliches

  Verfahren  und

2)  eine  unbillige  Bestimmung.

Zu  1.,  wurde  die  Frage  aufgeworfen,
ob  nicht  der  Vorstand  (F.  62.  n.  Ab  des
Grundgesetzes)  eine  solche  Abänderung  schon
früher  hätte  bemerklich  machen  können  und
sollen:  und  dadurch  schon  eine  Abanderung
zu  bewirken  gewesen  sey?:  Nach  langen  Discussionen
  hierüber  wurde  die  Enescheidung
dieser  Frage  zu  einem  besondern  Vortrage
über  „die  Rechte  und  Hflichten  des  Vorstan-27



„des  außer  der  Zeit  der  kandtage“  welcher

bey  Gelegenheit  des  Vortrags  über  die  in

der  ten  Sitzung  vorgekommene  Motion

Ahnlicher  Art,  gehalten  werden  müsse,  verwiesen

  und  hier  nur  beschlossen:

daß  die  spätere  Abänderung  eines  dem
Landtage  vorgelegt  gewesenen  Gesetzes-Entwurfes
  in  einem  von  diesem  angenommenen
  und  das  Eigenthum  der  Staatsbürger
  so  nahe  angehenden  Punkte,  als
mit  der  Verfassung  nicht  vereinbarlich  zu
betrachten  und  darüber  Sr.  K.  H.  Vortrag
  zu  thun  sey.

Zu  2.,  die  gesetzliche  Bestimmung  im
vorliegenden  Falle  selbst  betr.,  glaubte  man
sich  bey  solcher  beruhigen  zu  können,  wenn
unter  dem  Landesherrl.  Fiscus,  welcher  in
subsidium  eintreten  solle,  in  Friedenszeiten
die  Großh.  Cammer,  und  nur  in  Kriegszeiten
  die  Landschafts-Casse  zu  verstehen,  und
wenn  die  subsididre  Verbindlichkeit  schon
dann  eintreten  solle,  sobald  die  Post  den  Ersat
  nicht  verschaffen  könne,  so  daß  es  also
dem  Beschädigten  in  keinem  Falle  obliege,
denjenigen,  durch  dessen  Schuld  das  Pferd
zu  Grunde  gegangen,  zuerst  in  Anspruch  zu
nehmen:  man  beschloß,

diese  Ansicht  Sr.  K.  H.  zur  auêdrücklichen
höchsten  Genehmigung  vorzulegen.

Bey  der  hierauf  erfolgten  Durchgehung
aller  übrigen  seit  1819.  erlassenen
  Gesetze,

wurden  folgende  Bestimmungen  als  solche

bemerklich  gemacht,  bey  welchen  es  wohl  der

landständischen  Zustimmung  bedurft  hätte:

1)  Eine  Bebanntmachung  wegen  Herabsetzung

  des  Chausseegeldes,  von  Wagen
mit  breiten  Felgen.

Die  weitere  Berathung  hierüber  wurde
ausgesetzt  bis  zu  dem  Vortrage  über  ein
neuerliches  höchstes  Decret,  den  Straßenbau
betreffend.

2)  Eine  Bekanntmachung  vom  26.  Sep-
        <pb n="38" />
        20

tember  1820.  —  No.  14.  des  Regier.
Blattes  unter  11.  —  die  Erhshung  des
Schulgeldes  in  den  drey  oberen  Classen
  des  hiesigen  Gymnasiums  betr.

Nach  längerer  Discussion  uber  die  Frage:
  ob  diese  Vorschrift  zu  denen  zu  rechnen
sey,  von  welchen  §.  5.  Urt.  d.  des  Grundgeseczes
  spreche:  kam  man  überein,  daß  der
Beschluß  bis  zum  Vortrage  uber  die  Kirchen
  =  und  Schulenangelegenheiten  ausgesetzt
werde.

3)  Eine  Bekanntmachung  vom  10.  Aug.
1820.  —  No.  11.  des  Regier.  Blattes
  unter  VI.  —  das  Verbot  eines
Compromisses  streitender  Partepyen  auf
Actenversendung  beym  Untergerichte,  enthaltend.


Der  Landtag  wünschte  nähere  Erlduterung
  darüber,  ob  etwa  schon  ein  früheres
Gesetz  ein  solches  Compromiß  verboten  habe?
verkannte  übrigens  gleich  jetzt  die  wohlwollende
  Absicht  nicht,  daß  die  Acten-Bersendung
  möglichst  beschränkt  und  dem  Richter
die  Möglichkeit  genommen  werde,  dergleichen
Compromisse  vielleicht  selbst  zu  erwirken.

Endlich  wurde  die  heutige  Sitzung  beschlossen
  mit  dem  Vorlesen  folgender,  so
eben  eingegangener  höchster  Decrete:

1)  vom  27.  Decbr.,  die  Oeffentlichkeit
der  Landtags-Verhandlungen  betreffend
(Beylage  M..)

2)  vom  26.  dess.  M.  die  Bepybehaltung
des  Landtags-Syndicus  betreffend  (Benlage
  NS.)

zehnte  Stitzung.
Den  Jo.  Decbr.  1870.
Gegenwärtig  ag.  Abgeordnete.

Zunächst  wurden  zu  dem  gestrigen  rdil
age:

die  seit  1819.  erlassenen  Gesebe,

insbesondere  das  Verbot,  bei

Untergerichten,  auf  Acten-Ver—

sendung  zu  compromitiren  betr.
die  bisherigen  Vorschriften  nachgewiesen,  nach
welchen  den  Unterrichtern  obliege,  selbst  zu
erkennen  und  die  Behauptung  aufgestellt,
daß  durch  solche  das  Compromitiren  auf
Acten-Versendung  nicht  verboten  gewesen,
mithin  ein  solches  Verbot,  wenn  es  auch
für  zweckmäßig  gehalten  werde,  eine  neue
gesetzliche  Bestimmung  enthalte,  zu  welcher
die  Zustimmung  des  Landtags  erforderlich
sey.

Dagegen  wurde  erwiedert,  daß  in  jenen
früheren  Bestimmungen  dieses  Verdot  schon
enthalten  sey,  und  da  man  sich  hierüber
nicht  vereinigen  konnte,  wurde  die  vom  Directorium
  gestellte  Frage:

sollen  streitende  Parteien  in  erster  Instanz
an  den  gesetzten  Richter  gebunden  sepn
oder  nicht?
zwar  einstimmig  verneint;  jedoch  die  ferner
"  vorgelegte  Frage:
soll  eine  Abweichung  davon  —  Antrag
auf  Acten  =  Versendung  —  von  der  Genehmigung
  der  Regierung  abhángen?
durch  17.  Stimmen  gegen  11.  bejaht  und
demnach  beschlossen:
daß  es  beim  erlassenen  Verbote,  weil  solches
  die  Gestattung  einer  Ausnahme  durch
die  Regierung  vorbehalte,  bewende  und
deshalb  kein  weiterer  Antrag  zu  stellen

sey.

Nach  hierauf  erfolgter  Vorlesung  der  Erklärungeschrift,
  die

Steuerverháältnisse  des  Amtes  Ilmenau

  betr.  (Beilage
bei  welcher  der  Zusat,  daß  die  Ausführung
der  gemachten  Anträge  bis  nach  Beendigung
des  gegenwärtigen  kandtags  verschoben  werden
  moge,  erst  heute  noch  besprochen  und
beschlossen  wurde,  geschah  Vortrag:

von  dem  mittelst  höchsten  Decrets  vom
        <pb n="39" />
        9.  December  d.  J.  dem  Kandtage  zugeferbtigten
  Plane  zu  einer  zu  errichtenden  Spar-Casse,
  bei  welcher  die  landständtsche  Mitwirkung
  in  so  weit  in  Anspruch  genommen
wird,  daß  die  aufzusammelnden  Capitalien
bis  zur  Summe  von  40,000  rthlr.  höchstens
50,0  rthlr.  bei  den  Landschaftlichen  Cassen
  zu  5  P.  (#1.  untergebracht  werden  können.

Unter  allgemeiner  Anerkennung  der  Wohlthátigkeit
  einer  solchen  Anstalt  wurden  jedoch
  die  Schwirrigkeiten  bemerklich  gemacht,
welche  die  Erfüllung  dieses  Antrags  rucksichtlich
  der  Uebersicht  und  Leitung  der  Cassen
  =  Verhältnisse  auf  gleiche  Weise  herbei
führen  möchten,  wie  bereits  bei  der  gesetzlichen
  vorgeschriebenen  Einlieferung  der  Depositengelder
  an  die  Landschafts-Cassen  verhanden
  waͤren  und  beschlossen:

zunächst  den  Haupt-Landschafts-Cassirer
über  diese  ekwaigen  Hindernisse  befragen
zu  lassen.

Hierauf  gieng  man  über  zu  dem  Vortrage
  des  höchsten  Decretes  vom  II.  Decbr.
1820.  (Anlage  P.)

verschiedene.

würfe  betr.
und  der  darüber  in  der  ernannten  Section
bereits  statt  gefundenen  Berathungen.

Der  Antrag  der  Großherzogl.  Regierung
zu  Eisenach,  auf

Ein  führung  der  Eisenachischen

Proceß-Ordnung  im  Amte  Dermbach



wurde  bei  den  vorgetragenen  Gründen,  daß

)  bieses  Amt  jetzt  mit  einem  alt-Eisenachischen
  Beamten  besetzt  sey,

b)  auch  drei  alt-Eisenachische  Ortschaften
zu  selbigen  gehörten,

c)  die  neue  Proceß-Ordnung  so  schnell
noch  nicht  erscheinen  dürfte,

4)  von  der  Eisenachischen  Proceß-Ordnung
  nur  die  das  processualische  Verneue

  Gesetzesent-29



sahren  normirenden  Bestimmungen  angenommen
  werden  sollen,  und

e)  eine  ähnliche  Einführung  der  alt-Sächs.
Proceß-Ordnung  in  den  Aemtern  Tonndorf
  und  Vieselbach  statt  gefunden  habe
(s.  Dornburger  Landtags=  Verhandlungen
  S.  282.)

allgemein  angenommen  und  dabei  der  Gleichförmigkeit

  wegen  durch  260.  Stimmen  gegen

  2.  bestimmt:
daß  auch  auf  Einführung  der  Geschlechts-Curatel,
  auf  so  lange  als  diese  nicht  bei
der  neuen  Proceß-Ordnung  überhaupt  abgeschafft
  oder  doch  auf  einzelne  Fälle  beschräukt
  werde,  anzutragen  sey.

Man  gieng  über  zu  der  in  Vorschlag  gebrachten
Bekanntmachung  wegen  periodisch
  zu  wiederhohlender  Publication
  gewisser  Strafgesetze.

(Beilage  O.)  Es  geschah  Vortrag  aus  den

mitgetheilten  Acten  und  von  dem  entstandenen

  Zweifel,  ob  die  in  mehreren  Strafgesetzen,
  namentlich  (dem  Jauner-Mandate
von  1758.)  dem  Königl.  Sächs.  Räuber-Mandate

  von  27.  Juli  1719.
dem  Mandate  wider  das  vorsätliche

Feueranlegen  vom  16.  Novbr.  17X.,

dem  Mandate  wider  Abtreibung  u.  l(.

w.  vom  14.  October  1744.,
dem  Mandate  wider  Tumult  u.  s.  w.

vom  18.  Februar  1791.

vorgeschriebene  wiederhohlte  Bekanntmachung

von  Zeit  zu  Zeit,  in  der  Absicht  vorgeschrieben

  sey,  daß  da,  wo  diese  periodische  Bekanntmachung
  unterlassen  worden,  das  Gesetz
  nicht  von  Gültigkeit  seyn  solle?
Der  Landtag  war  der  Meinung,
daß  diesem  Zweisel  durch  die  vorgeschlagene
  Bekanntmachung  zu  begegnen  und
solche  in  sofern  zu  genchmigen,  da.
bei  aber  der  Befehl  zu  fernerer  periodischer
  Publication  solcher  Gesetze  nicht  zu
wiederhohlen  sey,
        <pb n="40" />
        30

weil  das  Ablesen  solcher  weitläuftigen  und
zum  Theil  veralteten  Gesetze  von  den  Kanzeln
  störend  und  unpassend,  in  den  Gemeinden
  nicht  wohl  ausführbar,  und  ohne  Nutzen
bleiben  werde.

Hierbei  gieng  man  zu  den  Bestimmungen
des  Jauner-Mandats  von  1758.,
von  welchen  bereits  nach  der  gestrigen  Sitzung
ein  Exemplar  zur  näheren  Durchsicht  vorgelegt
  worden  war,  über,  theilte  vollkommen
das  in  den  Acten  vorkommende  Urtheil  über
dieses  Gesetz,  als  ein  veraltetes,  weitléuftiges,
  unklares  und  verworrenes,  und  beschloß:

einen  Antrag  auf  alsbaldige  gänzliche  Aufhebung
  dieses  Gesetzes  mit  Aushebung  und
Beibehaltung  derjenigen  wenigen  Bestimmungen,
  durch  deren  Aufhebung  bis  zu
Einführung  des  neuen  Criminal-Gesfetz-Buchs
  eine  merkliche  Lücke  in  der  gegenwärtigen
  Gesetzgebung  entstehen  könnte.

Der  Vortrag  über  die  übrigen  durch  das
höchste  Decret  vom  rr.  Decbr.  1820.  (Beilage
  P.)  mitgetheilten  Gesetzesentwürfe  wurde,
  wie  solches  schon  wegen  der  Weitläuftigkeit
  der  Gegenstände  nöthig  war,  für
künftige  Sitzungen  verspart,  die  heutige
aber  hiermit  geschlossen.
        <pb n="41" />
        Beylage  zu  No.  5.  des  Reglerungs-Blatts.

Beilage  F.

Karl  August,

v.  G.  G.  Großher  zo  g#  #c.

Nachdem  Uns  Unser  Staats-Ministerium
den  Inhalt  der  Ständischen  unterthänigsten
Erklärung  vom  21.  Decbr.  d.  J.  ehrerbietigst
  vorgetragen  hat,  laut  welcher  der  hier
versammelte  getreue  Landtag,  überzeugt  von
der  Nothwendigkeit,  daß  die  für  den  Staatshaushalt
  bestehenden  Abgaben  auf  die  ersten
Monate  des  künftigen  Jahres  von  neuem  zu
verwilligen  seyen,  weil  die  zuletzt  in  der  Erklärungsschrift
  vom  20.  Januar  1819.  geschehene
  Verwilligung  nur  bis  zu  Ende  des
jekigen  Jahres  reiche  und  eine  weitere  Verwilligung
  vor  jetzt  nicht  thunlich  sen,  es
für  eine  seiner  ersten  Verpflichtungen  anerkannte,
  sich  über  den  dritten  Abschnitt
Unserer  Landtacz-Propositions-Schrift  vom
17.  Decbr.  d.  J.  zeitig  zu  berathen,  und
in  Folge  dieser  Berathung  den  Beschluß  gefaßt
  hat:  daß,  in  der  Voraussetzung,  es
werden  dadurch  weder  Stsrungen  noch  Stockungen
  in  den  Kassen  und  Rechnungéverhältnissen
  herbeygeführt,  alle  für  den  Staatshaushalt
  in  dem  Großherzogthum  Sachen
  Weimar-Eisenach  jetzt  bestehende
Abgaben  vorerst  auf  die  Monate  Januar,
Februar,  März,  des  nächstkommenden  Jalres
  verwilligt  sepen:  so  haben  Wir  diese
Verwilligung  in  der  geschehenen  Maaße  gnaädigst
  angenommen,  genehmigen  sie  und  ertheilen
  dem  sie  betreffenden  Landtags-Beschluß
  Unsere  Landesfürstliche  Sanction.

Unserm  Staats-Ministerium  und  insbesondere
  dessen  Departement  der  Finanzen  haben
  Wir  den  Befehl  ertheilt,  diesen  von
Uns  sanctionirten  Landtagsbeschluß,  seinem
ganzen  Inhalte  nach,  durch  Unser  Land-.—



 

nl'

schaffts-Collegium  und  sonst  auf  verfassungsmäßigem
  Wege  zur  Aueführung  zu  brinen.

Schließlich  erneuern  Wir  dem  Herrn
Landmarschall,  so  wie  dem  §  mmten  Vorstande
  und  getreuen  Landtage  die  Versicherung
  Unserer  landesfürstlichen  Huld  und
Gnade.

Weimar  den  28.  Decbr.  r820.

K.  A.

Beylage  C.
Höchstes  Deeret

vom  24  December  3820.

Das  Fortbestehen  der  bisherigen  Abgaben  in
den  drey  ersten  Monaten  182  1.  betr.

Indem  das  unterzeichnete  Großherzogliche
Staats-Ministerium  dem  getreuen  Landtage  in
der  Beyfuge  das  von  Sr.  Königl.  Hoheit,
dem  Großherzog  allerhöchst  eigenhändig  unterzeichnete
  Decret  in  Antwort  und  als  Sanction
  der  unterthänigsten  Erklärungeschrift
des  getreuen  Landtags  vom  21.  Decbr.  1820.,
die  Fortbdewilligung  der  bestehenden  Abgaben
auf  die  Monate  Januar,  Februar,  März
des  Jahres  182  1.  betreffend,  übersendet,  hat
es  auf  Sr.  Königl.  H.  gnädigsten  Befehl
noch  hinzuzufügen,  daß  dem  Großherz  gl.
Landschaffts  -Collegium  aufgegeben  worden
ist,  zu  erwägen  und  zu  berichten,  in  wie
fern  sich  die  bey  der  Verwilligung  erwéhrte
Voraussehung  verwirkliche,  daß  nämiich
durch  solche  und  bey  dem  beschränkten  Zeitraume
  ihrer  Dauer  Störungen  und  Stockungen
  in  dem  Zahlungshaushalte  der  Großherzogl.
  Landschafftskassen  nicht  nur  nicht
herbeygeführt,  sondern  wirksam  und  in  gehörigen
  Grade  vermieden  werden  würden,
und  daß,  falls  Bedenken  oder  Anliegen,  wel-
        <pb n="42" />
        32

che  auf  diesen  Gegenstand  Bezug  haͤtten,
dem  genannten  Landes-  Collegium  beygiengen,
  die  Vorlegung  derselben  ungesäumt  erwartet
  würde.  Sollte  nun  in  irgend  einer
Beziehung  der  genannten  Art,  die  jetzt  geschehene
  und  sanctionirte  Verwilliguug  nicht
ausreichend  erscheinen,  um  den  landschafftl.
Kassenhaushalt  bis  zu  geschehener  definitiver
Regulirung  der  neuen  landschafftl.  Kassen-Etats,
seinem  ganzen  Bedarfe  nach,  vollständig  zu
decken,  und  sollten  daher  Se.  K.  H.  der
Großherzog  aus  solchem  Grunde  sich  gensthigt
  sehen,  eine  weitere  Zwischenmaasregel
  zu  dem  genannten  Zwecke  in  Anspruch
  zu  nehmen;  so  wird  darüber  dem  getreuen
  Landtage  irschene  Mittheilung  geschehen
  und  Sr.  K.  H.  sehen  auf  solchen
Fall  der  Bewährung  derselben  patriotischen
Gesinnung  Héchst-Ihrer  getr.  Stände,  wovon
  Höchst-Sie  eben  jehzt  einen  schätzbaren
Beweis  empfangen  haben,  mit  vollstem  Vertrauen
  entgegen  2c.

Beilage  lH.
Höchstes  Deeret

vom  2.  November  1820.

Die  Steuerverhältnisse  des  Amts  Ilmenau
betreffend.

An  das  Decret  über  die  Festsetzung  Einer
  Consumtions-Abgabe  für  den  Impost
und  die  Tranksteuer  schließt  sich  ein  zweytes
an,  welches  die  Steuerverháältnisse  des  Amtes
  Ilmenau  zum  Gegenstande  hat.

Nachdem  sich  der  getreue  Landtag  in  einer
  Erkläárungeschrift  vom  13.  December
1818.  )  dahin  ausgesprochen  hatte,  daß
die  besonder#  Steuerverfassung  des  Amtes
Ilmenau  aufgehoben  werden  moöchte,  fügte

»)  S.  Seite  68.  flg.  der  Dornburger  kandtags=  Verbandlungen.


derselbe  hinzu:  „Zu  solchem  Behufe  dürfte
erforderlich  seyn:

1.  Gleichsetzung  in  Grundsteuern,
durch  Vergleichung  und  Zurückführung  der
dortigen  Catastration  und  Elassificirung  auf
die  Grundsätze  der  Weimarisch.  Revisions-Instruction,
  da  die  dortigen  Grundstäcke,
nach  den  daselbst  angenommenen  Beschockungögrundsätzen,
  jetzt  höher  classificirt  erscheinen,
  als  nach  ihrer  Bonität  geschehen
sollte,  auch  die  dortigen  Classen  mit  eben  so
hohen  Steuern  belegt  sind,  als  die  Weimarischen,
  obwohl  sie  weniger  Simplen  entrichten.


2.  Gleichsetzung  in  indirecten
Abgaben.  Weil  aber  die  abgesonderte
Lage  des  Amtes  Ilmenau,  deren  Einführung
nicht  rathsam  macht,  so  ist  der  Landtag  des
Dafurhaltens,  daß  von  einem  Landtage  zu
dem  andern  ein  Aversional  =  Quantum  bestimmt
  und  dieses  fürerst  in  der  Maaße  ausgemittelt
  werde,  daß  man  den  Betrag  der
indirecten  Abgaben  in  allen  Landestheilen
addire,  die  gefundene  Summe  mit  der  Zahl
aller  Bewohner  des  Großherzogthums  dividire
  und  das  Ergebniß  mit  der  Zahl  der
Ilmenauer  Bevölkerung  musltiplicire.“

Aus  den  angebogenen  Acten  des  Landschaffts-Collegiums
  unter  □  und  den  übrigen
Beylagen  unter  I.  II.  III.  wird  der  getr.
Landtag,  welcher  in  der  angeführten  Erklarungsschrift
  nicht  sofortige  Ausführung  seiner
  Vorschläge,  sondern  nur  weitere  Mittheilungen
  auf  den  Grund  derselben  gewünscht
hat,  es  entnehmen,  daß  die  Sache  von  den
Behörden  bearbeitet  worden  ist,  daß  1)  der
Landrath,  nach  dem  Gutachten  zweyer  verpflichteter
  Tarxatoren,  auf  eine  Herabsetzung
der  steuerbaren  Grundstucke  in  Ilmenau  —
in  der  Stadt  um  zwey,  auf  den  Dörfern
um  einen  Buchstaben  —  angetragen  hat,
und  daß  2)  das  Aversional-Quantum  für
den  Impost  zwar  nach  dem  gegebenen  Maaß-
        <pb n="43" />
        stabe  ausgemittelt  vorliegt,  aber  auch  von
mehreren  Seiten  sehr  erheblichen  Bedenken
unterworfen  wird,  indem:

a)  von  den  Steuerbaren  in  Ilmenau  schon
jetzt  ein  Impost  vom  Schlacht-  Vieh  (ungefähr
  850  rthlr.  jährlich)  in  die  Steuerkasse
  fließt,  welcher  jedenfalls  noch  von
dem  Aversional-Quantum  in  Abzug  gebracht
  werden  müßte,  und

b)  die  Annahme,  daß  der  Impost,  nach
der  Kopfzahl  ausgeschlagen,  in  Ilmenau
eben  so  viel  betragen  werde,  als  er  in
den  übrigen  Theilen  des  Großherzogthums,
besonders  in  den  größern  Städten  und
den  weit  wohlhabendern  Ortschaften  des
platten  Landes,  wirklich  betragen  hat,  wohl
nicht  richtig,  nicht  den  Grundsätzen  entsprechend
  seyn  dürfte,  von  denen  der  getr.
Landtag  bey  Vertheilung  der  öffentlichen
Lasten  in  dem  Großherzogthume  augzugehen
  wünscht.  —  Es  will  nach  den  vorliegenden
  Acten  räthlich  erscheinen,  daß

1)  die  directe  Steuer  von  den  Grundstücken
  in  Jlmenau,  nach  dem  Antrage
des  Landraths,  herabgeseht,  daß

2)  Ilmenau  auch  sonst  in  Ansehung  der
Abgaben  den  übrigen  Theilen  des  Großherzogthums
  möoglichst  gleichgestellt  und
daß

3)  diesem  zu  Folge,  die  indirecte  Steuer
(Impest,  Vranksteuer,  Consumtions-Abgabe)
  auf  Ilmenau  mit  erstreckt  werde.

Se.  K.  H.  der  Großherzog,  erwarten
hierüber  die  weitere  Erklärung  des  getreuen
Landtags,  indem  2c.

Unterbeilage  H.

Bericht
des  Großherzogl.  Landschaffts
vom  4.  August  1818.

Die  Ilmenauer  Steuerverhältnisse  betr.

Nach  der  uns  unterm  13.  Januar  d.  J.
gnädigst  zugefertigten,  von  Ew.  K.  H.  in
allen  ihren  Theilen  und  Puncten  landesfürstl.
sanctionirten  Erklärungsschrift  des  Landtag
v.  13.  Decbr.  1818.  die  Ilmenauer  Steuerverhältnisse
  betr.,  soll  auch  unter  andern  die
Gleichsetzung  des  Amteo  Ilmenau  mit  den
übrigen  Großherzogl.  Landestheilen  hinsichtlich
  der  indirecten  Abgaben,  weil  die  abgesonderte
  Lage  des  ersteren,  deren  Einfährung
  daselbst  nicht  rathsam  erscheinen  lasse,
durch  Bestimmung  eines  jährlich  dafür  zu
zahlenden  Aversional  =  Quantums  bewirkt
und  der  Betrag  desselben  für  jetzt  in  der
Maaße  auêgemittelt  werden,  daß  man  den
Ertrag  der  indirecten  Abgaben  in  allen  Landen
  des  Großherzogthums  addire,  die  gefundene
  Summe  mit  der  Zahl  aller  Bewohner
  dividire  und  das  Ergebniß  mit  der
Zahl  der  Ilmenauer  Beveôlberung  multiplicire.


Es  lag  uns  demnach  ob,  hiernach  die
erforderliche  Berechnung  zu  Ausmittelung
und  Feststellung  jenes  Aversional-Quantums
stellen  zu  lassen  und  wir  ließen  zu  dem  Ende
  nicht  nur  eine  Haupt-Uebersicht  des  Impost-Ertrags
  in  dem  Wefmar=  Jenaischen  und
Eisenachischen  Kreise  und  den  sämmtlichen
dazu  geschlagenen  neuen  Gebietstheilen  während
  der  Jahre  1816.  17.  und  1818.  fertigen
  und  die  auf  ein  Gemeinjahr  tommende
Durchschnitts-Summe  danach  auswerfen,
sondern  wir  erbaten  uns  auch  von  Großherzogl.
  Zandes-Direction  einmal  eine  genaue
  Angabe  der  in  dem  gesammten  Groß-Fverzogthume
  befindlichen  Einwohner  Zahl,

Collegium
        <pb n="44" />
        84

und  dann  wieder  der  in  dem  Amte  Ilmenau
  Lebenden  insbesondere.

Auf  din  Grund  der  hierauf  erlangten
Resultate,  nach  welchen  der  zeitherige  jährliche
  Impost-Ertrag  nach  dem  angenommenen
dreyjährigen  Durchschnitt  sich  auf  92,600
Grthlr.  5  gr.  61  pf.  beläuft,  die  Bevölkerung
  des  Großherzogthums  aber  zu
194008.  und  die  des  Amtes  Ilmenau  zu
4375.  Seelen  sich  darstellt,  ist  nun  die  fragliche
  Berechnung  in  der  vorgeschriebenen
Maaße  aufgestellt  worden  und  sie  ergiebt,
daß  folgende  Zahlenverhältnisse:

190,90  4375  —92,000  rthlr.  S  gr.  6pf.
zu  dem  Ilmenauer  Impost-Averfionalquantum
  statt  finden;  mithin  erscheint
der  zu  bestimmende  Betrag  dieses  Aversionalquantums
  mit  2078  rthlr.  13  gr.

Was  nun  die  Frage  anlangt,  wie  diese
Summe  am  zweckmßigsten  und  am  wenigsten
  drückend  aufzubringen  seyn  möchte?  so
haben  wir  hierüber  das  Gutachten  des  Untersteuer-Directoriums
  zu  Ilmenau  vernommen
  und  es  hat  dasselbe,  nachdem  es  sich
zuförderst  über  die  Schwierigkeit,  die  ihm  gewordene
  Aufgabe  zu  lösen,  weitläuftig  verbreitet,
  endlich  in  Vorschlag  gebracht,  den
ihm  nach  dem  bekannten  Betrag  der  nach
den  hierunter  gegebenen  Bestimmungen  sich
hier  auswerfenden  Quote,  durch  Erhebung

Einer  Grundsteuer,

der  Viehsteuer  nach  der  Hälfte  des  bisherigen
  Ansatzes

der  Gewerbsteuer  nach  der  Hälfte  des  bisherigen
  Ansatzes,

der  Hälfte  des  bisherigen  Schlacht-Impostes
  zu  decken;  die  bisher  unter  allen  indirecten
  Abgaben  am  lästigsten  gefallene

a)Abgabe  von  Besoldungen  und  Vensionen,


b)  Abgabe  von  Erbzinsen  und  Capitalien
aber,  welche  ohnehin  wenig  eintragen  und

große  Unterschleife  und  Unzufriedenheit  erregten,
  hierbey  unberücksichtigt  zu  lassen.

Was  nun  den  letzten  Tyeil  dieses  Vorschlags
  betrifft,  so  kann  er  hier  um  so  weniger
  berücksichtiget  werden,  als  die  beiden
genannten  Abgaben  nicht  zu  den  indirecten
Abgaben,  von  denen  allein  hier  die  Rede
ist,  gehören.

So  zweckmäßig  wir  aber  den  erstern
Theil  dieses  Vorschlags  an  sich  selbst  finden
  und  so  wenig  wir  gegen  dessen  Realisirung
  etwas  einzuwenden  haben,  so  tritt  doch
der  Umstand  daben  ein,  daß  der  Ertrig  der
vorbezeichneten  Abgaben,  nach  Maaßgabe
der  dieôjährigen  Etats=  Ansätze  berechnet,
nicht  hinreichen  wird,  um  die  erforderlichen
2078  rthlr.  13  gr.  27  pf.  aufzubringen;
es  liegt  vielmehr  noch  ein  Deficit  von  831
Grthlr.  15  gr.  lo  pf.  vor.

Dieses  Deficit  wurde  jedoch  dadurch  gedeckt
  werden  oder  würde  vielmehr  gar  nicht
statt  haben,  wenn  der  Betrag  des  Schlacht-Impostes,
  der  ohnehin  schon  in  Ilmenau  erhoben
  wird,  als  eine  wirklich  aufgebrachte
indirecte  Abgabe,  von  der  Summe  des  für
die  ubrigen  indirecten  Abgaben  zu  leistenden
Aversional  Quantums  abgezogen  würde.
Dieser  Schlacht-Impost  beträgt  nämlich  jährlich
  850  rthlr.  und  wenn  sich  um  diese  die
berechnete  Summe  des  Aversional-Quantums
an  2078  rthlr.  13  gr.  24  pf.  verminderte,
so  beliefe  sich  dasselbe  nur  noch  auf  1228  rthlr.
13  gr.  24  pf.  und  würde  die  Summe  des
Betrags  von  den  oben  zur  Aufbringung  des
Aversional-Quantums  angegebenen  Steuern
noch  einen,  jedoch  nicht  sehr  bedeutenden,
Ueberschuß  gewähren.

Indem  wir  jedoch  alles  zur  höchsten
Prufung  und  Entscheidung  ehrerbietigst  ausseben
  und  Ew.  K.  H.  gnädiqster  Willensmeinung,
  so  wie  den  Anträgen  des  Landtags
  in  Ansehung  des  vorliegenden  Gegenstandes
  pnicheschuldigst  nachgekommen  zu
        <pb n="45" />
        seyn  glauben,  koͤnnen  wir  nicht  umhin,  schließlich
  noch  devotest  zu  bemerken,  daß,  wie
auch  Hschstdero  bandes-Direction  mit  uns
für  billig  erkennt,  bey  Bestimmung  eines
Aversional-Quantums  des  Amtes  Ilmenau
für  den  Impost  auf  den  Grund  des  Verhältnisses
  der  dortigen  Einwohner-Zahl  zur
Einwohner  =  Zahl  des  gesammten  Großherdogthums,
  wie  es  in  vorliegender  Berechnung
der  Fall  ist,  der  Umstand  besondere  Rücksicht
  verdienen  möchte,  daß  die  Consumtion
mehrerer  dem  Impost  unterworfener  Artikel
im  Amte  Ilmenau,  verhältnißmäßig  ben
weitem  geringer  ist,  als  in  den  meisten  übrigen
  Landestheilen.  Die  wir  tc.

Beilage  I.
Höchstes  Decret

vom  0.  Februar  1819.
Das  Amt  der  Criminal-Gerichts-Schöffen  und
die  Weidaische  Criminal-Gerichts-Ordnung  betr.

Nachdem  Se.  K.  H.,  der  Großherzog,
über  die  —  in  der  unterthänigsten  Erklärungsschrift
  vom  r9.  Decbr.  v.  J.  )  —
vorgetragenen  Bemerkungen  des  getr.  Landtags
  in  Betreff  des  Amtes  der  Criminalgerichts-Schöffen
  und  einiger  Puncte  der
Weidaischen  Criminalgerichts  =  Ordnung,
Hoöôchst  Ihre  Regierung  zu  Weimar  mit  Bericht
  vernommen  haben,  ist  die  Entschließung
Sr.  K.  H.  dahin  augefallen.

In  Ansehung  der  Schoffen  bewendek  es
bor  der  Hand  bey  der  Einrichtung,  welche
bey  den  Criminal  =  Gerichten  zu  Weimar
und  Eisenach  zeither  statt  fand,  indem  Sr.
K.  H.  sich  vorbehalten,  auf  diesen  Gegenstand
  beny  Gelegenheit  der  neuen  Criminal-Gesetzgebung
  zurück  zu  kommen.  Indessen

*)  G.  Seite  783.  der  Dornburger  Verhandlungen.

 

35

haben  Höchstdieselben  es  der  Regierung  anheim
gegeben,  ob  sie  nicht  einen  Aufruf  zu  freywilliger
  Uebernahme  des  Schöffen  =  Amtes,
als  eines  bürgerlichen  Ehrenamtes,  öffentlich
  erlassen,  und  dadurch  dem  Zwecke  einer
Veredlung  des  Criminalprocesses  näher  zu
kommen  suchen  wolle.

Der  Zusatz  wegen  der  Feld=  und  Holzdeuben
  und  Jagdfrevel  soll  wegfallen,  mit
der  desfallsigen  Bekanntmachung  jedoch  bis
zur  Promulgation  der  neuen  Forst=  und
Jagdordnung  Anstand  genommen  werden.

Die  zweite  Bemerkung  des  getr.  Landtags
  erledigt  sich  durch  die  Zustimmung  desselben
  in  das  Gesetz  für  die  Zukunft;  übrigens
  haben  Se.  K.  H.  die  desfallsige  Rechtfertigung
  der  Regierung,  enthalten  in  dem
abschriftlich  anliegenden  Bericht,  für  ausreichend
  anerkannt.

Auf  die  dritte  Bemerkung  ist  die  Großherzogl.
  Regierung  angewiesen  worden,  das
ihr  vorbehaltene  Zuweisungsrecht,  welches
Se.  K.  H.  nach  den  Grundsatzen  von  Ertheilung
  der  Commissionen  geregelt  wissen
wollen,  nur  nach  erstattetem  Berichte  und
eingeholter  höchster  Genehmigung,  auszuüben.


Hierdurch  erledigt  sich  auch  die  Bemerkung
  unter  4.  a)  und  wegen  der  Bemerkung
  unter  b)  soll  die  Regierung  dem  Criminal=
  Gericht  zu  Weida  die  von  dem  getr.
Landtag  in  Antrag  gebrachte  Instruction  zugehen
  lassen.

Alles  dieses  hat  dem  getr.  landständischen
  Vorstand,  auf  höchsten  Befehl,  eroffnet
  werden  sollen,  um  davon  dem  Landtag
selbst,  bey  seiner  nächsten  Versammlung  Vortrag
  zu  thun.
        <pb n="46" />
        Beilage  K.
Hoͤchstes  Deeret

vom  20.  October  1820.
Die  seit  r819.  erlassenen  Gesetze  betreffend.

Seine  K.  H.,  der  Großherzog,  haben
befohlen,  daß  dem  Landtags-Vorstande  ein
Eremplar  des  Regierungs-Blakts  von  den
Jahren  1817.,  1818.,  1810.  und  1820.
zu  dem  Archive  des  Landtags  mitgetheilt
werde.

Der  getreue  Landtag  selbst  wird  bei
Seiner  jebt  bevorstehenden  Versammlung
daraus  entnehmen,  welche  Gesetze  und  Verordnungen,
  resp.  auf  Seinen  Antrag  und
unter  Seiner  verfassungsmäßigen  Mitwirkung,
  in  dem  Laufe  jener  Jahre  in  dem
Großherzogthume  erlassen  worden  sind.

Rit  Uebergehung  dessen,  was  vor  der
Versammlung  des  Landtags  zu  Schloß
Dornburg  schon  erschienen  war,  werden  als
besonders  wichtig  heraus  gehoben:

1)  das  Gesetz  wegen  Vergütung  der  Wildschäden

  vom  10.  Januar  1870.

2)  die  Wechselordnung  vom  20.  Afpril

1810.

3)  die  Bekanntmachung  wegen  Zuständigkeit
  der  Criminal-Gerichte  vom.  1I.
Juni  1810.

4)  das  Gesetz  über  die  Wahlen  zum
Landtage  vom  4.  Juni  1820.

5)  die  Postordnung  vom  26.  November

1819.

In  ron  Gesetze  wegen  der  Wildschéden
sind  die  Erinnerungen,  welche  der  getreue
Landtag  in  der  Erklärungsschrift  vom  10.
December  1818.7)  zu  F.  2.,  4.,  5.,  11.
und  14.  gemacht  hatte,  durchaus  beachtet
worden.  Auch  kann  in  Ansehung  der  Wechselordnung
  und  der  darauf  sich  beziehenden
Erklérungsschriften  vom  16.  Januar  und  vom

*)  S.  Seite  223.  der  Dornb.  Verhandl.

25.  Januar  1870.8“)  dasselbe  gesagt,.  werden;
  nur  der  in  Antrag  gebrachte  Auszug
aus  diesem  Gesetze  ist  unterblieben,  weil  derselbe
  weniger  für  eine  von  der  Gesetzgebung
zu  erwartende  Arbeit,  als  für  eine  perdienstliche
  Privat-Arbeit  anzusprechen  seyn  dürfte.


Die  Bekanntmachung  wegen  Zuständigkeit
  der  Criminal-Gerichte  ist  gezogen  aus
dem  Gesetze  über  die  Ungehorsamsstrafen  und
den  Anzeigenbeweis  in  Criminal-Sachen,  welches,
  zufolge  der  Bemerkung  des  Landtags
in  der  Erklärungsschrift,  vom  21.  Januar
1810.7“)  verb.  „Was  den  vorliegenden  Ge-„sebesentwurf
  selbst“  nicht  ganz  in  das  Regierungsblatt
  aufgenommen,  sondern  so,  wie
es  hier  besonders  bepliegt,  nur  für  die  Gerichte
  und  vorkommenden  Falles  für  die  Defensoren
  abgedruckt  worden  ist.  Der  getr.
Landtag  wird  sich  aus  diesem  Abdrucke  und
den  dazu  gehörigen,  ebenfalls  angebogenen
Rescripten  an  die  Landesregierungen  überzeugen,
  daß  auch,  was  den  Inhalt  des  Gesetzes
  betrifft,  seine  Erklärungoschrift  vom
21.  Januar  1870.  die  verfassungsmäßige
Beachtung  gefunden  hat  und  es  besonders
in  §.  36.  für  zweckmäßig  erkennen,  daß  bevy
Verbrechen,  welche  härter,  als  mit  Gefängniß
  bedroht  sind,  der  Reinigungseid  zwat
in  der  Regel  als  unzuléssig  anerkamt,  i##
doch  dabeny  eine  Ausnahme  von  der  Regel
dem  richterlichen  Ermessen  nicht  erst  anheim
gegeben,  sondern  nur  nicht  entzogen  worden
  ist.

In  dem  Gesebe  über  die  landständischen
Wahlen  sind  durch  einen  Regierungsbericht,
welcher  nebst  einem  darauf  bezüglichen  höchsten
  Rescripte  weitere  Beylagen  zu  diesem
Decrete  macht,  noch  einige  Modificationen
nothwendig  geworden,  denen  der  Landtag
Seinen  Belfall  um  so  weniger  versagen  dürf-")

  S.  Seite  285.  flg.  das.
*)  S.  Seite  296,  das.
        <pb n="47" />
        te,  je  treuer  sich  mit  solchen  das  ganze  Geseh
  an  die  bestehende  Verfassung  anschließt.
Auch  bey  der  endlichen  Redaction  der  Postordnung
  hat  man  auf  die  Erinnerungen  in
der  staͤndischen  Erklaͤrungsschrift  *)  die  möglichste
  Rücksicht  genommen,  und  wenn  dessen
ungeachtet  in  F.  26.  K.  30.  und  §.  140.
einige  gewünschte  Abänderungen  theils  gar
nicht,  theils  nicht  in  der  empfohlenen  Maaße
erfolgt  sind:  so  lag  der  Grund  davon  in

folgendem.  Die  Pfändung  #der  Postillons.

war  schon  in  den  bestehenden  Gesetzen  überhaupt
  untersagt;  eine  Verstattung  derselben,
eine  Aenderung  der  bestehenden  Gesetze  in
dieser  Hinsicht,  wurde  moglicherweise  den
Hostdienst  ausgesetzt  und  um  so  weniger  einen,
  mit  diesem  möglichen  Nachtheile  in
Verhältnisse  stehenden,  Vortheil  gewährt  haben,
  da  der  von  einem  Postillon  an  seinen
Grundstücken  Beschádigte  nur  Zeit  und  Stunde,
  Zahl  der  Pferde  u.  s.  w.  zu  merken
braucht,  um  auf  nachster  Station  den  Uebertreter
  des  Gesetzes  wieder  zu  finden  und  die
ihm  gesicherten  Entschädigungs-Ansprüche  zu
begründen.

Das  Kartiren  der  Briefe  würde  allerdings
  manchen  Nutzen  gewähren,  allein  vorausgesetzt
  würde  daben,  daß  man  es  nicht
blos  auf  den  Weimarisch.  Posten,  sondern
auch  auf  den  Posten  in  benachbarten  fremden
  Gebiete  —  immer  auf  einem  ganzen
Lostzuge  —  wieder  annehmez;  dies  durchzusetzen,
  war  von  hieraus  nicht  möglich,  zumal
  da  das  Unterlassen  des  Kartirens  auf
die  Beschleunigung  der  Posten  Einfluß  hat
und  deshalb  von  Vielen  verthewiget  wird.

Die  letzte  Erinnerung  endlich  ist  dadurch
erledigt  worden,  daß  die  Postordnung  FK.
140.  dem  requirirten  Postanspänner  nicht
nur  das  volle  Postgeld,  sondern  guch  das

*)  l.  Seite  354.  der  Dornburger  Verhandlungen,

37

volle  Wartegeld  zugebilligt  und  ihm,
was  die  Entschädigung  wegen  eines  verlornen
  HPferdes  anlangt,  subsidiarisch  dieselbe
Sicherheit  gelassen  hat,  welche  früher  schon
gesetzlich  war  rc.

Beilage  L.

Entlassungsschreiben
an  den  Abgeordneten  des  4ten  bauerschaftlichen
  Wahlbezirks
vom  28.  December  1820.

Nachdem  der  Landtag  in  seiner  heutigen
Sibtzung,  die  von  Ihnen  selbst  ihm  vorgelegten
  Zweifel,  reiflich  erwogen,  ob  Sie  seit
Ihrer  Dienstbeförderung  von  Heida  nach
Berka  und  nach  dem  Verkauf  Ihres  am
ersten  Orte  früher  besessenen  buerlichen
Grundvermögens,  ferner  noch  verfassun  zemsßig
  geeignet  seyn  möchten,  den  dritten  Stand
des  Großherzogthums  mit  vertreten  zu  kbönnen,
  ist  sein  Beschluß  mit  23  Stimmen  gegen
  4  dahin  ausgefallen:

daß,  nach  dem  Sinne  und  den  Worten
des  Grundgesetzes  §.  J.  2.  3.  6.  260.  27.
28.  und  32.,  Sie  gegenwärtig,  nachdem
Ihnen  der  gesetzlich  bedingte  Besitz  bauerlichen
  Grundvermögens  abgieng,  nicht
mehr  Abgeordneter  des  dritten  Standes
seyn  könnten,  und  daher  Ihr  Stellvertreter
  einberufen  werden  müsse.

Der  Landtag,  der  sich  zu  diesem  Beschluße
  verpflichtet  erkannte,  hat  Uns  jedoch
einstimmig  beauftragt,  Ihnen  bei  dieser  Veranlassung
  zu  sagen,  daß  Er  in  Ihrer  Eingabe
  vom  26.  d.  M.  einen  neuen  Beweis
findet,  wie  genau  Sie  stets  JS#re  verfassungsmaßigen
  Pflichten  beobachten,  daß  Er  Ihnen
für  Ihre  bicherige  patriotische,  thatige  und
einsichtsvolle  Mitwirkung  aufrichtig  dankt,
        <pb n="48" />
        28

und  daß  Er  es  ungemein  bebauert,  Sie
aus  seiner  Mitte  scheiden  zu  sehen.

Indem  wir  uns  der  übernommenen  Verpflichtung
  hierdurch  entledigen,  erneuern  wir
Ihnen  die  Versicherung  unserer  vollkommensten
  Hochachtung.

ic.  (Der  Vorstand.)

 

Beilage  M.

Karl  August,
v.  G.  G.  Großherzog  ic.

Aus  der  Erklaͤrungsschrift  vom  2osten
d.  M.  ist  Uns  vorgetragen  worden,  daß  der
getreue  Landtag  zwar  den  sofortigen  Druck
Seiner  Verhandlungen,  aber  nicht  die  Oeffentlichkeit
  Seiner  Sitzungen  für  rathsam  erachtet
  hat.

Wir  genehmigen  hierauf  1)  den  Antrag,
welcher  über  jenen  Druck  und  über  dessen
Verbreitung  im  Lande  geschehen  ist,  und
lassen  2)  auch  den  gegen  die  Oeffentlichkeit
der  Sitzungen  aufgestellten  Gründen  volle
Gerechtigkeit  widerfahren,  indem  Wir  solche
als  Gründe  annehmen,  welche  in  dem  Großherzogthume
  noch  zur  Zeit  von  einiger  Erheblichkeit
  sepn  möchten.  Es  werden  jedoch
diese  Gründe  immer  schwächer  und  schwächer
werden,  se  mehr  man  sich  an  Repräsentativ=Verfassungen
  gewöhnt,  je  mehr  Theilnahme
Unsere  Unterthanen  an  dem  Wesentlichen
derselben  gewinnen,  je  fester  endlich  die  Ueberzeugung
  begründet  wird,  daß  jedem  zum
Landtage  Erwählten  nicht  nur  durch  den  8.
68.  des  Grundgesetzes  vom  5ten  May  1876.,
sondern  auch  durch  den  Zweck,  welchen  Wir
bey  Vollziehung  dieses  Gesetzes  vor  Augen
hatten  und  ernstlich  wollten,  Freyheit  des
Lurtheils  und  der  Rede,  in  derjenigen  Ausdehnung

  gesichert  sey,  in  welcher  sie  überhaupt
  vernüunstigerweise  begeyrt  und  gesetzlich

  zugestanden  werden  kann.  2c.
Weimar  den  27.  Decbr.  1820.

K.  A.

Beilage  J.

Karl  August,
v.  G.  G.  Großherzog  (2c.

Wir  haben,  in  der  Erklärungsschrift  des
getreuen  Landtags,  vom  22.  d.  Monats,  den
Wunsch  desselben  vernommen,  den  bieherigen
Landtags-Syndikus,  Rath  Kuhn,  fernerhin
in  dieser  Eigenschaft  bepzubehalten,  und  den
Antrag,  denselben,  da,  nach  F.  72.  des
Grundgesetzes,  der  Syndikus  kein  von  dem
Landesfürsten  unmittelbar  besoldeter  Diener
seyn  darf,  von  der  ihm  seit  kurzem  übertragenen
  Gerichts  =  Secretair-Stelle  wieder
zu  entiassen,  vorauêgesetzt,  daß  die  von  dem
getreuen  Landtag  dem  obgedachten  F.  72.,
soweit  er  die  Entlaßbarkeit  des  Syndikus
betrifft,  gegebene  nähere  Erluterung  Unsere
Genehmigung  erhalte.

Diese  Genehmigung  zu  ertheilen  können
Wir  um  so  weniger  Anstand  finden,  da
Wir  der  Meinung  sind,  daß  die  fragliche
Stelle  des  gedachten  §.  gar  nicht  anders,
  als  in  dem  Sinne,  den  der  getreue
Landtag  ihr  unterlegt,  verstanden  werden
kann;  denn  einmal  soll  der  Landtags-Syndikus
  ja  nur  von  dem  Landtage  entlassen
  werden  können,  der  Landtag  aber  entscheidet
  nur  nach  Stimmenmehrheit,  und
dann  ist  wohl  vorauszusetzen,  daß  diese
Versammlung  sich  nur  durch  Gründe,  welche,
  sollen  sie  zureichen,  in  dieser  Beziehung
nothwendig  von  der  Person  des  Landtags=Syndikus
  selbst  hergenommen  seyn  müssen,
bestimmen  lassen  werde.
        <pb n="49" />
        Da  Wir  sonach  in  der  obigen  Voraussetzung
  kein  Hinderniß  erblicken“  so  ertheilen
  Wir  hiermit,  den  desfallsigen  Landtagsbeschluß
  sanctionirend,  Unsere  Landesfürstliche
  Genehmigung  zu  der  fernern  Beybehaltung
  des  Raths  Kuhn  als  Landtags-Syndikus,
  unter  den  in  der  Erklärungeschrift  aufgeführten
  Bedingungen,  und  haben  demnach,
sowohl  wegen  dessen  Wiedere  tlassung  von
dem  Gerichts-Secretariat,  als  auch  wegen
der  ihm  vom  1.-Januar  1821  an,  aus  der
Haupt-Landschafftskasse  zu  zahlenden  Gehaltszulage
  von  300  thlr.  und  wegen  der
ihm,  im  Fall  der  Erledigung  mit  zu  übertragenden
  Landschafftskasse-Procurator-Stelle,
an  die  Landesregierung,  und  an  das  Landschaffts
  -Collegium  rescribirt.  2c.

Beilage  0.
Unterthänigste  Erkläárungsschrift

vom  2osten  December  1820.
die  Steuerverhältnisse  des  Amts  Ilmenau
betreffend.

In  der  unterthänigsten  Erkläárungsschrift
vom  13.  December  1818.  fühlte  der  getreue
Landtag  sich  verpflichtet,  in  Bezug  auf  den
Ilmenauer  Landestheil  auf  Gleichsehung  in
Grundsteuern,  so  wie  in  indirecten  Abgaben,
  ehrerbietigst  anzutragen,  und  was  die
letztere  anlangt,  ein  von  Landtag  zu  Landtag
  zu  bestimmendes  Aversionalquantum  vorzuschlagen,
  weil  die  abgesonderte  Lage  des
Amtes  Ilmenau  der  Einführung  indirekter
Abgaben,  wie  sie  in  andern  Landeötheilen  bestehen,
  entgegen  zu  treten  schien.

Durch  das  hochste  Decret  vom  2.  November
  dieses  Jahres  haben  Ihro  K.  H.
Jnädigst  geruhet,  dem  getreuen  Landtage  die
zu  Ausführung  seiner  Vorschläge  abzweckenden
  Vorarbeiten  der  Behörden  mittheilen  zu

39

lassen,  und  dessen  fernere  Erklaͤrung  zu
erfordern,  und  er  erlaubt  sich  nun,  Ihro
K.  H.  die  Ergebnisse  seiner  Berathung  in
folgendem  ehrerbietigst  vorzutragen.

Ausgehend  von  dem  Gesichtspunkte  wie
nur  vollkommene  Gleichstellung  des  Amtes  Il—
mena-  in  Beziehung  auf  directe  und  indirecte
Abgaben  gegen  die  übrigen  Landestheile  mit
Berucksichtigung  seiner  eigenthümlichen  Verhältnisse
  in  den  Wünschen  des  getreuen  Landtags
  lag,  so  hat  er  was

I)  die  Grundsteuern
anlangt,  die  Nothwendigkeit  erkannt,  eine
veränderte  Catastrirung  und  Herabsebung
der  steuerbaren  Grundstücke  in  Ilmenau,
eintreten  zu  lassen,  und  zwar  in  der  Maße,
daß  die  in  der  Stadtflur  gelegenen  Grundstücke
  um  zwei  Buchstaben,  die  Grundstücke  auf
dem  Lande  aber  um  einen  Buchstaben  erniedrigt
werden,  weil  nur  durch  Herabsetzung  nach  diesem
Verhältniß  das  Ilmenauer  Amt  den  übrigen
Landestheilen  gleich  zu  stellen  ist.

Er  genehmigt  daher  diese  zur  Verwirklichung
  seiner  Grundidee  führende  Herabsetzung
  gern.

In  Betreff

2)  der  indirekten  Abgaben,
erscheint  es  dem  getreuen  Landtage  ebenfalls
räthlich,  das  Amt  Ilmenau  den  ubrigen  Theilen
  des  Großherzogthumê  moglichst  gleich
zu  stellen  und  dem  zu  Folge,  die  indirecte
Steuer,  Impost,  Tranksteuer,  Consumtions=Abgaben
  üuberhaupt  und  somit  die  Steuerverhältnisse
  der  ubrigen  Landestheile,  in  ihrem
  ganzen  Umfange,  auf  dessen  Bewohner
zu  erstrecken.  Dabei  erlaubt  er  sich  jedoch
ehrerbietigst  darauf  anzutragen,  daß  dje  indirekten
  Abgaben  nur  bie  zum  nachsten  Landtage
  versuchsweise  erhoben,  und  dem  nachstkünftigen
  Landtage  die  Ergebnisse  des  Ertrags
  zu  seiner  fernerweiten  Erklärung  mitgetheilt
  werden  mögen.

Indem  nun  der  getreue  Landtag  die
        <pb n="50" />
        40

huldreichst  mitgetheilken  Acten  des
Großherzogl.  Landschaffts  -Collegium,  die
Ueberweisung  der  Ilmenauer  St  nergeschäfte
betreffend,  hierbei  ehrerbietigst  zurückgiebt
und  die  wirkliche  Ausführung  bis  zu  Beendigung
  der  jetzigen  Landtags-Verhandlungen
  ausgeseht  seyn  zu  lassen  bittet,  glaubt
er  die  in  der  ihm  mitgetheilten  Beilaze,
überschrieben:  „Abgeforderte  ganz  unzielsetzliche
  Bemerkungen“  enthaltene  Schreibart
annoch  berühren  zu  müssen,  uberläßt  jedoch
ohne  vorgreifen  zu  wollen,  das  Weitere  Ihro
  K.  H.  hochstweisen  Ermessen.

ꝛc.

Beilage  0.
Höchstes  Decret

vom  11.  December  1820.
Mehrere  Gesetzentwürfe  betreffend.

Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  haben  besohlen,
  daß  unter  Beziehung  auf  das  Grundgesetz
  vom  5.  May  1816.  k.  5.  Nr.  6.  und
zum  Theil  unter  Beziehung  auf  die  früherten
  Acten  dem  getreuen  Landtage  auch  folgende
  Gegenstände  zur  Prüfung  und  Erklärung
  mitgetheilt  werden  sollen.

1)  Der  Antrag  Großherzogl.  Landeêregierung
  zu  Eisenach,  daß  die  Eisenachische
  Proceß=  Ordnung,  so  weit  solche
das  processualische  Verfahren  normirt,
in  dem  Amte  Dermbach  eingeführt  werden
  möge;

2)  der  Entwurf  zu  einer  Bekanntmachung
wegen  der  periodisch  zu  wiederholenden
Publication  gewisser  Strafgesetze,  sammt
den  dazu  gehörigen  Berichten  der  Landesregierungen
  und  des  Ober-Awppellations-Gerichts;


der  Antrag  Großherzoqgl.  Landes-Direction
  wegen  Erstreckung  des  die  Aufnahme

  heimathloser  Personen  betreffenden
  Publicandums  vom  Jahr  1808.
auf  sämmtliche  Landestheile;

4)  ein  Protokoll=  Auszug  wegen  Erstreckung
  des  Verbotes  vor  dem  24.  Jahrre
  zu  heirathen,  auf  den  Neustädter
Kreis;

5)  der  Entwurf  zu  General-Innungs-Artikelnz;


6)  der  Entwurf  eines  Gesetzes  über  Dismembration
  der  Bauergüter;

7)  der  Entwurf  zu  einem  Huth=  und
Triftgesetz;

8)  der  Entwurf  zu  einem  Gesetz  uͤber
Jagden  und  Jagdgerechtsame  und  zu
einem  uͤber  den  Schutz  der  Waldungen,
Forste  ꝛc.

Es  sind  nur  wenige  Bemerkungen,  welche
  zu  den  dieses  Decret  begleitenden  Berichten
  und  Acten  hinzugefügt  werden  sollen.

u  1.

Der  Antrag  Großherzogl.  Landesregierung
zu  Eisenach  wird  gerechtfertigt  durch  diejenigen
  Gründe,  welche  der  getr.  Landtag  in
einer  Erklärungsschrift  am  3.  Decbr.  1818.
entwickelt  und  anerkannt  hat.  Gern  hätten
Sich  Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  solcher
interimistischen  Verfügungen  durch  die  Promulgation
  einer  allgemeinen  Proceß-Ordnung
für  das  ganze  Großherzogthum  überhoben
gesehen;  allein  die  Bearbeitung  eines  Gesebes
  dieses  Umfanges  und  dieser  Bedeutung
hat  so  große  Schwierigkeiten,  daß  die  damit
  beauftragte  Kommission  keine  raschen
Fortschritte  macht;  und  besser  dürfte  es
seyn,  ihr  Frist  zu  verstatten,  als  das  Werk
selbst  zu  übereilen.

Zu  2.

Was  diesem  Entwurfe  die  Veranlassung
gegeben,  geht  aus  den  Acten  klar  hervor.

Die  Landesregierung,  zu  Weimar,  trug
auf  eine  authentische  Interpretation  an.
Da  es  aber  allerdings  zweifelhaft  zu  seyn
        <pb n="51" />
        schien,  ob  sich  die  Verordnung  aus  allen
dadurch  getroffenen  Gesetzen  doctrinell  heraus
  interpretiren  lasse:  so  haben  Se.  K.
H.  es  vorgezogen,  sie  als  eine  neue  gesetzliche
  Bestimmung  zu  betrachten  und  in  dieser
  Eigenschaft  noch  an  den  getr.  Landtag
gelangen  lassen.

·  Zu  3.

Je  ernstlicher  mehrere  deutsche  Bundesstaaten
  daran  gedacht  haben,  daß  über  die
An=  und  Aufnahme  verarmter,  hülfsbedürftiger
  Personen  unter  thnen  einerley  Grundsätee
  festgestellt  werden  und  je  offenbarer
dieser  Gedanke  durch  Erfahrungen  sich  aufgedrungen
  hat,  desto  nothwendiger  dürfte  es
wohl  erscheinen,  über  diesen  Gegenstand  in
einem  und  demselben  Lande  nicht  verschiedene
Gesetze  fortgelten  zu  lassen.  Uebrigens  wird
der  getr.  Landtag  seine  Aufmerksamkeit  auch
auf  dasjenige  richten,  was  die  Landes-Direction
  in  ihrem  Berichte  über  die  vorkommende
  Zersplikterung  einzelner  Dorfschaften
in  mehrere  Gemeinden  und  über  die  Versorgung
  der  sogenannten  Kleinhäusler  auf  Ritterguts
  Grund  und  Boden  gesagt  hat.

3

Zu  4.

Aus  den  in  dem  Protocoll-Auszuge  angeführten
  Gründen  dürfte  die  Verordnung
nicht  allein  auf  den  Neustädter  Kreis,  sondern
  überhaupt  auf  alle  neuen  Landestheile
zu  erstrecken  seyn.

Zu  5.

Diese  Mittheilung  schließt  sich  an  frühere
  Mittheilungen  und  an  zwey  darauf  erfolgte
  Erklärungsschriften  des  getr.  Landtags
  vom  10.  März  und  vom  9.  Januar
1819.  Es  ist  nach  dem  Inhalte  der  letztefrren
  unnörhig,  die  Wschtigkeit  der  Sache
hier  n.  chmals  herauszusetzen.

Zu  6.

Der  sett  vorliegende  Entwurf  über  die
Zerschlagung  der  Bauerngüter  2c.  ist  von
dem  getr.  Landtage  selbst  veranlaßt  worden.

Berichte  vom  21.  Octbr.

4

Mit  dem  F.  H.  ist  derselbe  als  geschlossen
anzusehen,  da  der  Antrag,  daß  die  Ausübung
  des  Néherrechts,  wo  es  noch  besteht,
auf  die  Frist  von  sechs  Wochen  beschränkt
werden  möchte,  (Erklárungsschrift  vom  2.
Februar  1819.)  nicht  auf  eine  Art  des
Näherrechts,  sondern  auf  das  Näherrecht
überhaupt  sich  zu  beziehen  scheint  und  mithin
  in  diesem  speciellen  Gesetze  —  ohne  vorgängige
  Revision  der  ganzen  Gesetzgebung
über  das  Näherrecht  —  nicht  wohl  beachtet
werden  kann.

Zu  7.

Der  getreue  Landtag  wird  auf  seine  frühere
  Erklárungsschrift  vom  20.  Januar  1810.
zurückgehen  und  die  Sache  nochmals  in  ihrem
  ganzen  Umfange  in  Erwägung  ziehen.  —

Einige  Bedenklichkeiten  der  Großherzogl.
Kammer  ergeben  sich  aus  dem  beiliegenden
1820.,  indessen
sind  Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  gern  geneigt,
  um  des  Besten  Höchst-Ihrer  Unterthanen
  willen,  die  Ant#äge  des  getreuen  Landtags
  wegen  der  Hegungs-Termine  und  des
Hordenschlages  so  weit  zu  genehmigen,  als
es  bereits  in  dem  hier  angebogenen  abgeänderten
  Entwurfe  unter  #  ausgedrückt  ist.

Zu

8.

Schon  im  Jahre  1818.  wurde  dem  getreuen
  Landtage  der  Entwurf  zu  einer  Forstund
  Jagd-Ordnung  vorgelegk,  welche  im  rsten
Abschnitte  allgemeine  Bestimmungen,  im  2ten
Abschnitte  Bestimmungen  über  Forstfrevek
und  im  Zten  Abschnitte  Bestimmungen  über
die  Jagd  und  Jagdgerechtsame  gab,  auch
nebenbey  in  mehrern  §&amp;amp;  ..  auf  die  zu  ordnende
  Bewirthschaftung  eigener  Waldungen  2c.
Rücksicht  nahm.

Eine  Erklärungsschrift  vom  rZ3.  Januar
1819.  verbreitete  sich  über  diesen  Entwurf
und  trug  —  abgesehen  ganz  von  den  Erinnerungen
  gegen  einzelne  §  9.  —  vornämlich  darauf
  an,  daß  die  verschiedenen  Gegenstände
        <pb n="52" />
        4

des.  Gesetzes  schärfer  von  einander  getrennt,
die  ganz  verschiedene  Natur  der  dadurch  verpönten
  Handlungen  mehr  erwogen  und  diese
Verschiedenheit  auch  in  der  Art  und  Größe
der  angedrohten  Strafübel  berucksichtiget  werden
  moͤchte.

Hierdurch  und  durch  einige  spaͤtere  Berichte
  der  Landes-Collegien  ist  eine  nochmalige
  Durchsicht  des  ersten  Entwurfs  veranlaßt
  worden,  bei  welchen  man  sich  davon
überzeugt  hat,  daß  es  zweckmäßiger  sey,  ein
Gesetz  zum  Schutze  der  Waldungen  2c.,  ein
zweytes  Gesetz  zum  Schutze  der  Jagden  und
Jagdgerechtsame  zu  erlassen  und  die  Bestimmungen
  über  die  Beschränkung,  des  Eigenthums
  an  Waldungen  2c.  einem  dritten  Gesetze
  vorzubehalten.  Die  Entwürfe  zu  dem
ersten  und  zweyten  sind  es,  welche  dem  getreuen
  Landtage  jeßt  anderweit  mitgetheilt
werden.  In  den  Haupt-Punkten  wird  derselbe
  seine  Erinnerungen  in  der  schon  angeführten
  Erklärungsschrift  berücksichtiget  finden
  und,  wo  es  nicht  geschehen,  wo  die  erste
Fassung  beibehalten,  ober  ein  Drittes  gegeben
  worden  ist,  bald  die  Ueberzeugung  gewinnen,
  daß  dieses,  um  sich  in  dem  ganzen
Gesetze  treu  zu  bleiben,  und  sonst  aus  guten
  Gründen  nothwendig  war.  —  Bei  Behandlung
  des  Wilddiebstahls  und  der  Jagdgerechtsame
  uberhaupt  ist  man  davon  ausgegangen,
  daß  alles,  was  nach  den  bestehenden
  Einrichtungen  und  Gesetzen  des  Staats
jemanden  als  das  Seinige,  als  ein  Gegenstand
seines  ausschließlichen  Wirkens,  zuerkannt
ist,  sein  Eigenthum  sey  und  daß,  neben
den  hieraus  sich  ergebenden  rechtlichen  Gründen,
  noch  sehr  erhebliche  polizeyliche  Gkünde
den  Gesetzgeber  zu  Beschränkungen  und
Strafgesetzen  auffordern.  „Die  gemeinschädlichen
  Einflüsse  überhandnehmender  Jagdliebe
in  dem  Volke  auf  Cultur,  Sittlichkeit  und
öffentliche  Ordnung  sind  oft  schon  dargestellt
worden.  Sie  entzieht  den  Landmann  sei- 



nem  Acker  und  Pflug,  den  Burger  seiner
Werkstätte,  verfüyrt  ihn  zum  Mssiggang,
zur  büderlichkeit  und  zum  umherschweifenden
Leben.“  —

Beilage  0.
Entwurf
einer  Bekanntmachung  für  das  Regierungs-Blatt,
  wegen  der  periodisch  zu  wiederholenden
  Publication  gewisser  Strafgesetze.

Verschiedene  in  den  Großherzogl.  Landen
bestehende  Strafgesetze  enthalten  die  auêödruckliche
  Vorschrift,  daß  sie  nach  ihrer  ersten
förmlichen  Promulgation  noch  periodisch  von
den  Kanzeln  oder  in  den  Gemeinden  verlesen
  werden  sollen.

Weil  nun  in  einzelnen  Straffällen,  wenn
sich  ergeben  sollte,  daß  das  periodische  Vorlesen
  eines  solchen  Strafgesetzes  irgendwo
verabsäumt  worden,  Zweifel  Über  dessen  Anwendbarkeit
  entstehen  könnten;  so  haben  Se.
K.  H.,  der  Großherzog,  nach  angehörtem
rechtlichen  Gutachten  Ihrer  Landes-Justiz-Collegien,
  gnädigst  geruhet,  jene  Vorschrift  authentisch
  und  zwar  dergestalt  zu  interpretiren,
  daß  zwar  das  periodische  Vorlesen  derjenigen
  Strafgesetze,  für  welche  es  ausdrücklich
  angeordnet  worden,  in  der  vorgeschricbenen
  Maaße  auch  ferner  pünktlich  zu  bewirken
  sep,  solches  jedoch,  nach  der  Absicht
des  höchsten  Gesetzgebers,  nur  als  ein  Mittel,
  dergleichen  Strafgesetze  im  frischen  Andenken
  und  in  desto  lebendigerer  Wirksamkeit
  zu  erhalten,  nicht  aber  als  eine  der  wesentlichen
  Publications  =  Formen,  nicht  als
eine  Bedingung  der  Anwendbarkeit  des  Gesebes,
  angesehen  werden  solle.

Auf  höchsten  Befehl  wird  dieses  zu  jedermanns
  Wissenschaft  hiermit  öffentlich  bekannt
  gemacht.
        <pb n="53" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Essenachisches

egierungs-Blakk.

 

Nummer  4.  Den  16.  Januar  1821.

Landtags:  Verhandlungen.

3zweyte

Eilfte  Sitzung.
Den  aten  Januar  1821.
In  Gegenwart  von  27.  Mitglledern.

Nach  Beseitigung  der  gewöhnlichen  Geschäfte,
  wird  dem  Landtage  von  dem  Vorstande
  eröffnet;  daß  der  einberufene  Stellvertreter
  des  vierten  Wahlbezirks  im  Stande
  der  Büuern,  aus  statthaften  Gründen
seiner  Verbindlichkeit  beim  Landtage  zu  erscheinen
  enthoben  zu  seyn  wünsche,  und  es
wurde  beschlossen:  auf  die  Wahl  eines  Volksund

  Stellvertreters  im  4ten  Wahlbezirk  in

dem  Stand  der  Bauern  anzutragen,  auf  den
Grund  des  §.  32.  des  Grundgesehes.

Hierauf  wurde  das  Resultat  der  Besprechung
  über  die  landschafftl.  Kasse-Verhältnisse
  zur  proponirten  Spaarbank  vorgetragen,
  welches  dahin  lautete,

I)  wenn  bis  20,000  rthlr.  angenommen
werden,  so  beträgt  wie  leicht  zu  übersehen,
  der  Verlust  des  Sten  Zinsthalers
  jährlich  200  Rthlr.

2)  ein  stärkerer  Verlust  aber  wird  dadurch
  bewirkt,  daß  die  Landschaffts-Kasse
von  der  Spaarbank  sofort  Kapitalien
annehmen  muß,  ohne  vorher  Kapitalien
von  ähnlicher  Summe  aufgekündigt  zu

Fortse  zun  g.

haben:  es  müssen  sonach  die  erhaltenen
  Kapitalien,  den  bei  der  Kasse
getroffenen  Einrichtungen  pemás,  6.
Monate  lang  ungenützt  liegen  bleiben.

3)  Das  fortwährende  Aufkündigen  von
Passiv  =  Kapitalien  wird  einen  unangenehmen
  Eindruck  auf  die  Gläubiger
  machen,  wodurch  für  die  Zulunft
nachtheilige  Folgen  vorbereitet  werden
konnen.

4)  Das  teihhaus,  welches  jetzt  auch  kleine
  Kapitalien  auf  kurze  Zeit  mit  3  pC.
Verzinsung  angenommen,  wird,  wenn
die  Landschaffts-Kasse  5  pC.  giebt,  keine
  Kapitalien  dieser  Art  mehr  erhalten.


Auf  die  nunmehr  vorgelegte  Frage:  ob
es  der  Landtag  genehmigen  wolle,
  daß  die  Haupt-Landschafftskasse,
  von  der  Sxaarbank  mit  5.  P.
verzinsliche  Kapitalien  annehmer
und  bis  zu  welcher  Summe  dieselben
  ansteigen  solltenksk  entschieden  29.
Stimmen  gegen  8.,  daß  solche  Kapitalien
bis  zur  Summe  von  2o)000  rthlr.  angenommen
  werden  möchten:  und  auf  die  andere
  Frage,  bestimmte  der  Landtag  mit  14.
        <pb n="54" />
        44

Stimmen  gegen  13.,  daß  die  Kapitalien  nicht
unter  300  rthlr.  seyn  sollten.

Nach  Anleitung  eines  hoͤchsten  Decrets
vom  20.  Novbr.  1820.  (s.  Beilage  k.)
kam  es  nun  zum  Vortrage  über  Kirchen
  =  und  Schulangelegenheiten,
und  nachdem  Referent  an  die  Wichtigkeit  des
Gegenstandes  erinnert,  und  auf  den  Ernst,
die  Pünktlichkeit  und  Einsicht  aufmerksam  gemacht
  hatte,  mit  welchen  von  den  Behörden
die  vorzutragenden  Gegenstände  vorbereitet
und  behandelt  worden  wären,  gieng  er  zu
den  einzelnen  Anträgen  über.

1)  Für  die  Akademie  Jena  wurde
verlangt:

1)  Fortbewilligung  der  im  J.  1817.
zu  Erhaltung  der  Akademie  verwilligten
  4000  rthlr.  jährlich;

2)  Stiftung  von  2.  Frey=  und  6.
Zahlstellen  bey  der  Speise-Anstalt
der  Universität,  zum  Besten  der  Studirenden
  aus  einigen  der  neu  erworbenen
  Landestheile.

3)  Stiftung  von  Stipendien  für
eben  dieselben.

Die  Nothwendigkeit  der  Fortbewilligung
ergab  sich  aus  naheliegenden  Gründen  von
selbst;  es  wurde  jedoch  die  Motion  gemacht,
ob  nicht  durch  das  gerschlagen  der  akademischen
  Güter,  besonders  des  betrachtlichen
Gutes  in  Upolda,  so  viel  gewonnen  werden
könne,  daß  die  in  Antrag  gebrachte  Verwilliung
  sich  nicht  mehr  nöthig  mache.  Eine
im  Jahr  1817.  vorgelegte  Berechnung  ergebe
  dieß.

Meyrere  Mitglieder  erklärten  sich  gegen
jeden  Antrag  zur  Zerschlagung,  weil  frommen
  Anstalten  ihre  Existenz  durch  Grundeigentum
  am  meisten  gesichert  würde;  andere
  hielten  den  jetzigen  Zeitpunkt  zum  Zerschlagen
  nicht  für  räthlich,  und  noch  andere
bezweifelten  das  Recht  des  Landtags,  auf  eine
  solche  Zerschlagung  auch  anzutragen.  Bey  der

Abstimmung  wurde  einstimmig  der  Beschluß
ausgesprochen,  daß  die  Jooo  rthlr.  auf  die
nächsten  Etats-Jahre  aus  der  Haupt  Landschafftskasse
  verwilligt  werden  sollten,  von
Vielen  aber  gewünscht,  daß  von  der  Zerschlagung
  in  der  Erklárungsschrift  nicht  Erwähnung
  geschehen  moge.

Bey  dem  zweyten  Antrage,  die  Stiftung
von  2.  Frey=  und  6.  Zahlstellen  betreffend,
dessen  Billigkeit  dem  Landtage  wohl  einleuchtete,
  wurde  die  Motion  gemacht,  daß  das
Studiren  solcher  Unterstützung-Bedürftiger,
weder  zum  Wohl  der  Universität  gereiche,
noch  zum  Wohl  des  Staats,  indem  sich  nur
dadurch  die  Ansprüche  auf  Anstellung  im
Staatsdienste  vermehrten.  Ein  Abgeordneter
  entgegnete,  daß  es  hauptsächlich  darauf
ankomme,  daß  fähige  Képfe  sich  dem  Studiren
  widmeten:  nun  aber  lehre  die  Erfahrung,
  daß  die  Natur,  bey  Austheilung  der
Geistesgaben,  sich  weder  an  Stand  noch  Vermögen
  binde,  sondern  sehr  oft  Kinder  armer
und  im  niedrigen  Stande  lebender  Eltern
mit  ausgezeichneten  Talenten  beglücke.  Zur
Unterstützung  solcher  müßte  der  Staat,  um
seines  eigenen  Wohls  willen,  beytragen,  und
es  sey  daher,  von  dieser  Seite  betrachtet,
sehr  rathi  am  dem  Antrage  zu  genügen,  um
auch  das  Talent,  welches  sich  bey  Junglingen
  der  neu  e  worrenen  Landestheile  offenbare,
  unterstuͤtzen  zu  koͤnnen.

Der  Landtag  bewilligte  hierauf  den  Antrag
  uͤber  aupt,  hielt  es  aber  nicht  für  räthlich,
  jetzt  gleich  eine  nahmhafte  Summe  dazu
  auszusprechen,  sondern  erst  abzuwarten,
wie  viel  nach  Vollendung  des  Vortrags  über
Kfrchen=  und  Schulangelegenheiten  im  Ganzen
  zu  verwilligen  sepn  werde.

Auf  den  dritten  Antrag,  die  Stiftung
einiger  Stipendien  betr.,  vereinigte  sich  der
Landtag  bald  dahin,  daß  derselbe  abzulehnen
  sey,  indem  aus  Landeskassen,  auch  die
        <pb n="55" />
        Studierenden  der  alten  Lande  keine  Unterstützung
  dieser  Art  genössen.  ç  4
Der  Referent  in  Kirchen=  und  Schussachen
  gieng  nun  über,  ·
2)  zum  Gymnasium  zu  Weimar,  für
welches  hauptsächlich  2.  Anträge  in  dem
hochsten  Decrete  gemacht  wären:
1)  ein  Antrag  auf  eine  jährliche  Verwilligung
  von  80o  rthlr.  zur
Pensionirung  des  in  Ehren  entlassenen
  Director  Lenz,  und
2)  ein  Antrag  auf  die  nöthigen  Unterstützungen
  zu  den  Baulichkeiten
  an  dem  Gymnasiumegebäude
und  der  Wohnung  des  Directors.
In  Bezug  auf  den  ersten  Gegenstand,
überzeugte  sich  der  Landtag  aus  den  dargelegten
  Umständen,  wie  nothwendig  die  Naasregel
  der  Regierung  zum  besseren  Gedeihen
der  Anstalt  gewesen  sey,  und  verwilligte  in
dieser  Ueberzeugung  die  8oo  rthlr.  jährliche
Hension,  jedoch  mit  dem  Vorbehalt,  daß,
wenn  im  Großberzogthum  eine  den  Kenntnissen
und  der  Geschicklichkeit  des  Direktor  Lenz
angemessene  Stelle  zur  Erledigung  komme,
ihm  solche  anvertraut  und  die  verwilligte
Pension  wieder  eingezogen  werden  moöge.

Bey  dem  zweyten  Antrage  auf  Unterstutzung
  zu  den  Baulichkeiten,  gieng  die
Meinung  des  Ausschusses  dahin,  daß  demselben
  vorerst  noch  nicht  zu  genügen  sey,  vielmehr
  erscheine  es  unerläßlich  nothwendig,
ehe  man  in  eine  weitere  Berathschlagung
eingehe,  die  verschiedenen  Verhältnisse  und
Verpflichtungen  der  Landschaffts-Kasse,  des
Kirchen-Aerariume  und  der  städtischen  Commun-Kasse
  kennen  zu  lernen,  um  so  mehr,
da  nach  einer  unlängst  vorgenommenen  Scheidung
  „,  nur  die  drey  obersten  Elassen  des
Gymnastums  als  Landes-Anstalt,  die  drey  untersten
  hingegen  als  hiesige  Bürgerschule  zu
berrachten  wären.

Der  Landtag  theilte  die  Meinung  des

45

Ausschusses,  zumal  da  es  immer  nothwendiger
  erscheine,  diese  Art  von  Verwilligungen
endlich  einmal  begrenzt  und  auf  einen  festen
unabänderlichen  Punkt  gebracht  zu  sehen,
Der  weitere  Vortrag  über  Kirchen  =  und
Schulangelegenheiten  wurde  einer  weitern
Siung  aufbehalten.

Zwölfte  Sitzung.

Den  Sten  Januar  1821.
Gegenwärtig  20.  Mitglieder.
Vorgelesen  die  Erklérungsschriften  über
die  Postordnung  (s.  Beilage  S.)  und  über  die
Errichtung  einer  sogenannten  Spaarkasse.  ((.

Beilage  I.)

Hierauf  wurde  No.  5.  aus  dem  höchsten
Decrete  vom  10.  December  1820.  (s.  Beilage
  U.)  vorgetragen  und  durch  28.  Stimmen
  gegen  I.  entscheeden,  daß  der  Landtag
nach  seiner  Stellung  und  den  Grenzen  seiner
  Berechtigung  nicht  auf  das  Gesuch  eingehen
  könne.

Ein  anderer  Vortrag  betraf  die  Aufhebung
  des  Spielkarten-Monopols
(s.  Beilage  U.  Nr.  10.)

Der  Referent  bemerkte,  daß  der  Ausführung
  des  ständischen  Antrags  (s.  Landtags-Verhandlungen
  zu  Schloß  Dornburg
S.  483.)  keine  Hindernisse  im  Wege  steyen,
so  fern  nur  dem  Laternen-Institut  zu  Weimar,
  und  den  Almosenkassen  zu  Weimar,
Eisenach,  Jena,  Ilmenau  und  Buttstedt  der
jayrliche  Zuschuß  auch  für  die  Zukunft  genchert
  bleibe,  den  sie  bisher  aus  der  Karten-Monopol-Kasse
  erhalten  hätten.

Dieser  betrage:

238  rthlr.  19  gr.  9  pf.  für  das  Laternen-Institut
  zu  Weimar,

100  —  —  fur  die  Almosenkasse
  in  Weimar,
30  —  .—  dergl.  in  Jena,
        <pb n="56" />
        46

13  rthlr.  —  gr.  —  pf.  dergl.  in  Ilmenau,
2.  —  dergl.  in  Buttstedt,
Dazu  kämen  noch
—  =  ectbehrte  Zulage  des
Landesdirections-Bothenmeisters
  an  Collecturgebühren,  nach
ee  nem  Mitteljahre  aus  Ojährigen
  Rechnungen  gezogen.

Die  Berathung  über  diesen  Gegenstand
führte  auf  folgenden  Antrag:
das  Spielkarten-Monopol  möge  aufgehoben,
  und  der  Handel  mit  Karten  frrey
gegeben  werden;  der  Karten-Impost  moge
  ferner  in  die  Landschafftskasse  fließen,
der  Kartenstempel  aber,  als  Landesabgabe,
  gänzlich  cessiren,  und  der  Restdenzstadt
  Weimar  hinsichtlich  des  Laternen-Instituts,
  so  wie  jeder  andern  betheiligten
  Stadt,  überlassen  bleiben,  desfallsige
Anträge  beym  Landtage  zu  machen  uno
solche  zu  begründen.
Zum  Schluß  der  Sibung  wurde  zur
Wahl  eines  Ausschusses  in  der  Steuerangelegenheit
  geschritten,  mit  Bemerkung  derjenigen
  Hindernisse,  welche  die  Wahl  bis  jetzt
verspätet  hatten.  Man  wünschte,  daß  außer
dem  Referenten,  noch  6.  Mitglieder  und
zwar  aus  jedem  Stande  2.,  erwählt  werden
möchten.  Weil  man  sich  aber  von  dem  J.
92.  des  Grundgesetzes  nicht  entfernen  zu
dürfen  glaubte,  wurde  beschlossen:  daß  noch
4.  Mitglieder,  ohne  auf  Stand  und  Provinz
  Rücksicht  zu  nehmen,  erwählt  werden
môchten.  Der  Abgeordnete,  den  die  Wahl
zuerst  eraf,  lehnte  dieselbe  von  sich
ab,  hauptsachlich  weil  er  nicht  wisse,
ob  seine  Verhältnisse  es  ihm  gestatten
würden,  den  Sitzungen  des  Landtags
fortwährend  beyzuwohnen.  Hierüber  machte
  ein  Abgeordneter  die  Motion:  es  dünke
  ihm,  als  ob  derjenige,  welcher  nicht  gewählt
  seyn  wolle,  es  vor  der  Wahl  erklären,
  oder,  wenn  die  Wahl  auf  ihn  gefallen

74  —

—

sey,  Gruͤnde  anzugeben  habe,  warum  er  das
ihm  angetragene  Amt  ausschlage.  Es  wurde
  aber  auf  die  Motion  deshalb  keine  Rucksicht
  genommen,  weil  man  einmal  nicht  wisese,
  ob  man  gewählt  werde,  uno  weil  nach
dem  F.  33.  des  Grundgesetzes,  der,  in  Ermangelung
  einer  andern  Bestimmung,  analog
  hieher  zu  beziehen  sey,  die  Sache  sich
in  der  Ordnung  veryalte.

Bey  der  Wahl  des  leßtzten  Mitgliedes
trat  der  Fall  ein,  daß  2.  Landtagéabgeordnete
  gleiche  Stimmen  hatten,  und  daß  nach
bekannt  gewordener  Wahl,  das  eine  Mitglie#,
  aus  besondern  Gruücden  sich  gegen  die
Annahme  der  Wayl  ertlare.  Nun  entstand
die  Frage:  ob  nach  einer  solchen  Erklärung,
zu  loosen  oder  von  neuem  zu  wahlen  sey?
Der  Landtag  entschied  dahin,  daß  diese  Erklärung
  nicht  zu  beachten,  sondern  vorerst
gelooset  werden  müßte,  weil  der  andere  Abgeordnete
  das  ihm  durch  diese  Wahl  zugefallene
  Recht  nicht  verlieren  könne  und  dürfe.

 

Dreyzehnte  Sitzung.
Den  öten  Januar  1821.
Gegenwärtig  29.  Mitglieder.

Die  Sibzung  begann  mit  dem  Vortrage,
über  die  Errichtung  einer  Versorgungé-Anstalt
  für  die  Staatsdiener-Wittwen
  in  Gemäßheit  eines  höchsten
  Decretes  vom  6.  Decbr.  1820.  (s.  Beylage
  V.)  Bey  der,  zum  Vortrage  nöthigen,
Mittheilung  der  Erklärung  d.  d.  Dornburg
  den  0.  Januar  1810.  (s.  Beylage
W.)  wurde  die  Bemerkung  gemacht,  daß
der  Zweck  der  Dornburger  Landtagsverhandlungen
  bey  Errichtung  einer  Staatsdienerwittwen=
  Versorgungsanstalt  blos  gewesen
sey,  ein  bestimmtes  Gesetz  über  die  Pensionirung
  solcher  Wittwen  zu  erzielen,  und  die
        <pb n="57" />
        zeitherige  Unbestimmtheit  abzustellen;  dieser
Zweck  aber  könne  vollkommen  erreicht  werden,
  wenn  man  die  Staatsdiener  zu  den
Staatslasten  beyziehe,  daben  aber  geselich
bestimme,  den  wie  vielsten  Theil  der  Besoldung
  eines  Staatedieners  dessen  nachgelassene
  Wittwe  als  Pension  erhalten  koönne.
Hierauf  stellte  ein  anderer  Abgeordneter  die
Frage  auf:  ob  der  Staat  verbunden
sev,  die  Wittwen  seiner  verstorbenen
  Diener  zu  versorgen,  oder  ob
die  Staatsdienerschaft  selbst,  sich  eine  solche
Versorgungsanstalt  bilden  solle?  Diese  Frage
wurde  nach  der  angezogenen  Erklárungsschrift
  dahin  beantwortet:  daß  die  Gerechtigkeit
  von  dem  Staate  die  Versorgung  der
Wittwen  verstorbener  Diener  fordere.

Ein  Abgeordneter  äußerte  sich  hierauf

dahin:  sobald  der  Grundsatz  anerkannt  sey,
daß  der  Staat  die  Wittwen  seiner  verstorbenen
  Diener  zu  versorgen  habe,  so  bleibe
nur  ubrig,  die  Quote  zu  bestimmen,  welche
jede  Staatsdiener-Wittwe,  ohne  der  Willkühr
  Preis  gegeben  zu  seyn,  von  der  bezogenen
  Besoldung  ihres  verstorbenen  Ehemannes
  als  Pension  bekommen  solle;  außerdem
aber  könne  auch  eine  besondere  Wittwenkasse
wie  z.  B.  in  Berlin  errichtet  werden.  Ein
anderer  Abgeordneter  las  ein  Votum  ab,
und  erklärte  in  demselben,  wie  er  zwar  die
Errichtung  einer  Staatodiener-Wittwen-Versorgungsanstalt
  wünsche,  aber  nur  insofern
sie  mit  der  annoch  zu  bearbeitenden  neuen
Steuerverfassung  nicht  in  Widersoruch  stehe,
nach  welcher  jeder  Staatsbürger  ohne  Unterschied
  zu  den  Staatölasten  verhältnißmäßig
  beytragen  solle.  Und  ein  dritter  Abgeordneter
  bemerkte,  das  Volk  finde  eine  große
  Beruhizung  darin,  daß  es  sehe,  wie  Jedermann
  im  Staate  nach  Kräften  und  nach
Verhártniß  zu  den  Staatolasten  behtrage,
und  daß  es  sich  überzeuge,  wie  jeder  Staats-4



bürger  gleiches  Interesse  habe,  zu  Verminderung
  der  Staatslasten  beyzutragen.  Dieß
bewirke  ein  allgemeines  Vertrauen,  was
nicht  hoch  genug  zu  schäten  sey.

Sonach  hatten  sich  also  durch  die  bisherige
  Discussion  in  Bezug  auf  die  Versorgungsmittel
  3.  Ansichten  gebildet:

1)  Die  Pensionen  werden,  nach  einer  festgestellten
  Quote,  aus  den  Landeskassen
  bezahlt,  und  die  Staatsdiener,  wie
andere  Staatsbürger,  verhältnißmäßig
besteuert;

2)  es  ist  neben  jener  Pensions-Wittwenkasse
  noch  eine  besondere  zu  errichten;

3)  die  Staatsdiener  -Wittwen-Versorgungs-Anstalt
  entnimmt  ihre  Subsistenz-Mittel
  einmal  aus  den  aus  Landeskassen
  verwilligten  Summen,  und  zweytens
  durch  angemessene  Pro-Cent-Abzüge
  von  Staatsdiener  =  Besoldungen
und  Pensionen.

Jetzt  kam  man  noch  einmal  auf  die
frühere  Dornburger  Erklrungsschrift  zurück,
  und  wollte  behaupten,  daß  da  jene
Grundsähe  und  Beschlüsse  des  Dornburger
Landtags,  die  landeöfürstliche  Sanction  noch
nicht  erhalten,  die  fruheren  Verhandlungen
nur  als  Diccussionen,  nicht  aber  als  Landtagsbeschluß
  betrachtet  werden  dürften.  Worauf
  aber  erwiedert  wurde:  daß  diese  Meinung
  in  Widerspruch  stehe  mit  der  vorhin
abgelesenen  Erklärungeschrift.  In  dieser  wären
  die  mehr  erwähnten  Grundsähe,  als
vom  Landtage  anerkannt,  dargelegt  worden,
und  keineswegs  als  Discussionen,  welche
ohnedies  nie  einen  Gegenstand  einer  Erklärungöschrift
  abgeben  konnten.

Endlich  wurde  beliebt  vorerst  die  Grundsäbe
  des  Geseßzes-Entwurfs  zu  prüfen,  dann
aber  uber  die  Mittel  zu  Begründung  der
Anstalt  zu  berathschlagen.  Bei  F.  2.  des
Gesetzes-Entwurfs  wurde  bemerbt,  daß  nach
Auoweis  eines  Berichts  des  Ober-Consisto=
        <pb n="58" />
        48

riums,  welcher  sich  unter  den  Acten  die
Geistlichkeit  und  das  Schulwesen  betr.  befinde,
  auch  die  Geistlichen  des  hiesigen  Bereichs
  wünschten,  in  die  Pensions-Versicherungs
  =  Anstalt  ausgenommen  zu  werden.
Der  Jenaische  akademische  Wittwen-Fiscus
aber  versorge  blos  Wittwen,  deren  Gatten
Mitglieder  des  academischen  Senats  gewesen,
keineswegs  aber  Wittwen  außerordentlicher
Hrofessoren  und  des  übrigen  Personals.  In
Bezug  hierauf  sprach  man  die  Meinung  aus,
daß,  wenn  die  Staatsdiener-Wittwen  direct
  aus  Staats-Kassen  versorgt  werden
sollten,  das  Personal  der  Gesammt-Academie
  JFena  schon  aus  dem  Grunde  nicht  aufzunehmen
  seyn  dürfte,  weil  es  seine  eignen
besondern  Fonds  besitze.

Dagegen  ein  anderer  Abgeordneter:  dieß
könne  um  deswillen  kein  Hinderniß  abgeben,
weil  bei  weitem  der  größte  Theil  dieses
Fonds  aus  den  eigenen  Mitteln  der  Professoren
  zusammen  gebracht  worden  sey  und
noch  zusammen  gebracht  werde.

Ein  dritter  Abgeordneter:  wird  die  Versorgungs-Anstalt
  ohne  Beihülfe  der  Staatskassen
  für  sich  bestehen,  so  kann  die  Geistlichkeit,
  so  wie  das  Personal  der  Gesammt-Academie
  Jena  unbedingt  mit  aufgenommen
werden,  weil  durch  den  Zutritt  mehrerer
Mitglieder  sich  nur  die  Vortheile  der  Kasse
vermehren.

Eine  lebhafte  Discussion  entspann  sich

bei  Gelegenheit  des  F.  3.,  well  es  einem
Abgeordneten  gefahrvoll  vorkam,  die  Accidenzien
  bei  der  Besoldungsangabe  mit  zu
berücksichtigen,  einmal  weil  man  über  den
jährl.  Betrag  derselben  nicht  mit  Gewißheit
nachkommen  könne,  und  dann,  weil  sie  vom
Staate  nicht  garantirt  würden.  Obschon
man  dagegen  erwiederte,  daß  Accidenzien  in
sofern  vom  Staate  garantirt  würden,  als
die  Betheiligten  dabei  von  ihm  in  ihrem
Rechte,  sie  zu  erheben,  geschützt  würden,  daß
der  Staat,  nur  zu  seiner  eigenen  Bequemlichkeit,
  viele  Accidental-Besoldungen,  als
solche,  fortbestehen  lasse,  und  daß  man  sehr
inconsequent  verfahre,  wenn  man  die  Accidenzien
  beim  Dienst  -Einkommen  mit  abschätze
  und  solche  bei  der  Pensions-Bestimmung
  nicht  mit  in  Anschlag  bringen  wolle,
so  neigte  sich  doch  die  Meinung  des  Landtags
  dahin;  daß  Extra-Besoldungen,  Zulagen
  und  Accidenzien  nicht  zum  Maasstabe  einer
  Pension  dienen  könnten,  sobald  die
Staatskasse  zur  Unterstützung  der  DPensions-Versicherungs=
  Anstalt  beitrage.

Auf  die  Frage:  ob  die  Pension  im  zten
oder  öten  Theile  der  Besoldung  bestehen  solle?
glaubte  der  Landtag  vor  der  Hand  sie  nur
auf  den  öten  Theil  bestimmen  zu  dürfen.

Es  wurden  noch  einige  andere  weniger
wichtige  Bemerkungen  zu  dem  Gesetzes-Entwurf
  gemacht,  und  hierauf  die  Sitzung
um  2  Uhr  beendigt.
        <pb n="59" />
        Beylage  1.  zu  No.  4.  des  Regierungs-Blatts.

 

Beilage  R.

Höchstes  Decret
Kirchen=  und  Schul-Gegenstände  betr.

In  drey  Erklärungsschriften  vom  22.
Febr.  1817.,  vom  21.  Decbr.  1818.  und
vom  3.  Febr.  1870.  hat  sich  der  Landtag
über  mehrere,  die  Kirchen  und  Schulen  betreffende
  Angelegenheiten  ausgesprochen,  wozu
  derselbe  sowohl  durch  die  an  ihn  ergangenen
  Propositionen,  als  durch  die  in  dem

rundgesetze  vom  5.  May  1816.  ihm  gesicherten
  Rechte  befugt  und  aufgefordert  war.
Die  Erklérungsschrift  vom  22.  Febr.  1817.
enthält  die  merkwürdige,  von  dem  Geiste
der  landständischen  Versammlung  zeugende
Stelle:  „der  erste  Grund  des  Gemeinwohls
wird  gelegt  durch  tüchtige  Erziehung,  durch
Unterricht  und  Ausbildung  der  heranwachsenden
  Staatsburger.  Und  wenn  auch  in
dem  Staatshaushalte  des  Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach  durch  die  Drangsale
  der  Zeit  Ersparnisse  unerläßlich  geworden
  sind,  so  dürfen  doch  in  keinem  Haushalte
  die  Ersparnisse  an  nothwendigen  Saaten
  und  Pflanzungen  gemacht  werden.“

Die  Erkläárungsschriften  vom  27.  Dechr.
1818.  und  vom  3.  Febr.  1819.  lehnen  zwar
manchen  Antrag,  welcher  in  der  gedachten
Beziehung  dem  Landtage  vorgelegt  worden
war,  aus  Gründen  ab;  allein  der  Unbefangene
  wird  es  nicht  verkennen,  daß  der  Landtag
  in  der  Hauptsache  nur  das  Beste  der
Kirchen  wollte,  daß  er  fest  in  der  Meinung
stand,  was  die  Kirchen  und  kirchlichen  Einrichtungen
  angeht,  darf,  man  möge  sich  nun
zu  dieser  oder  zu  jener  Ansicht  über  das
Verhältniß  der  Kirche  zum  Staate  bekennen,
  einer  Versammlung  nicht  fremd  bleiben,
  welche  des  Landes  Wohl  berathen  und,
indem  sie  das  Ergebaiß  ihrer  Berathungen

neben  die  RKathschläge  der  Landesbehörden
stellt,  vor  Einseitigkeiten  sichern  soll.  Sich
hieran  erinnernd  und  darauf  vertrauend,  haben
  Se.  Kön.  Hoheit,  der  Großherzog,  befohlen,
  daß  auch  bei  der  dießjährigen  Versammlung
  die  Aufmerksamkeit  des  getreuen
Landtags  auf  die  Angelegenheiten  der  Kirchen
  und  Schulen  gelenkt  und  Folgendes  an
denselben  gebracht  werde.

I.

Die  Universität  Jena,  jene  nicht
nur  dem  Großherzogthume,  sondern  dem
ganzen  deutschen  Vaterlande  wichtige  Anstaltt,
  wird  sich  auch  fernerhin  der  ihr  im
Jahr  1817.  gemachten  Verwilligungen  erfreuen
  durfen.  Eine  Erhöhung  dieser  Verwilligungen
  ist  vor  der  Hand  nicht  nöthig,
da  sich  der  Zustand  des  akademischen  Vermögens,
  unter  der  besonders  angeordneten
Finanz-Verwaltung  von  Jahr  zu  Jahre
hebt.  Nur  dasjenige,  was  das  Ober-Consistorium
  zu  Weimar  in  zwey  Berichten  v.
17.  Octbr  d.  J.  über  die  Vermehrung
der  Tischstellen  bey  der  akademischen  Speiseanstalt
  und  uber  die  Stiftung  einiger  Stipendien
  für  arme  Studierende  aus  den  neuen
Landestheilen  in  Antrag  gebracht  hat,  wolle
sich  der  getreue  Landtag  zur  sorgfältigen
Erörterung  und,  wo  nur  möglich,  zur
patriotischen  Verwilligung  empfohlen  seyn
lassen.

II.

Das  Gymnasium  zu  Weimar,  über
welches  der  Landtag  in  der  Erklärungs-=schrift
  vom  22.  Februar  1815.  bemerkt  hatte,
  daß  es,  ungeachtet  der  Anstrengungen
mehrerer,  höchstverdienter  Lehrer,  zu  lauten
Klagen  die  Veranlassung  gebe,  und  daß  er
die  Abstellung  dieser  Klagen  mit  Zuversicht
        <pb n="60" />
        50

von  derjenigen  Behörde  erwarte,  welcher  die
obere  Leitung  des  Schutwesens  anvertrauet
ist,  konnte  nur  durch  eine  Maasregel  gerettet
  und  wieder  gehoben  werden,  welche  in
dem  Jahre  1820.  einen  aus  dem  Reserve-Fonds
  der  Haupt-Landschafftékasse  bestrittcnen
  Aufwand  unerläßlich  gemacht  hat.

Dieser  Aufwand  wird  auch,  wie  aus  dem
beiliegenden  Berichte  und  Akten  zu  ersehen
ist,  in  den  nächsten  Jahren  wiederkehren
und  verlangt  deshalb  dringend  eine  landständische
  Verwilligung.

Zu  bemerken  ist  dabey,  daß  ein  bisher
bey  dem  Gymnasium  angestellt  gewesener
Lehrer,  mit  seiner  vollen  Besoldung,  ganz
zu  dem  Seminarfum  übergegangen  ist,  daß
folglich  jener  Aufwand,  genau  genommen,
für  zwey  Anstalten  gemacht  wird.

Uebrigens  wird  der  getreue  Landtag,  was
die  Baulichkeiten  an  dem  Hause  des  Gymnasiums
  und  seine  Zubehbrungen  anlangt,
noch  die  angebogenen  Berichte  des  Ober-Consistoriums
  v.  16.  Jund  1810.  und  vom
23.  August  1820.  berücksichtigen  und  gleichergestalt
  den  eine  frühere  Verwilligung  für
das  Gymnasium  betreffenden  Bericht  desselben
  Collegiums  nicht  ganz  unbeachtet  lassen.
Es  gilt  —  dies  mögen  die  Vertreter  des
Volkes  wohl  erwágen  —  eine  Anstalt,  von
welcher  die  Bildung  derer  ausgeht,  die  da
künftig  als  Lehrer,  Erzieher,  Staatediener,
Aerzte  für  das  Volk  thätig  seyn  sollen,  eine
Anstalt,  auf  deren  neu-belebtes  Gedeihen
Weimar  wieder  stolz  seyn  darf.

Aus  gleichen  Gründen  sey

das  Grmnasium  *  Eisenach  dem  Landtage
  e  apfohlen  und  den  einzelnen  Mitgliedern
  desselben  an  das  Herz  gelegt.  Se.
Koͤnigl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  ei—
nen  aus  gezeichneten  Lehrer  an  dieser  Anstalt
einstweilen  aus  Kammermitteln  mit  Zulage
versehen.

Ob  diese,  ohnehin  nur  temporaire  Zulage
  nicht  gerechtest  auf  die  Haupt-Landschafftekasse
  zu  übernehmen  sey,  soll,  blos
unter  Beziehung  auf  die  darüber  ergangenen
Akten,  dem  Ermessen  des  Landtage  anheim
gestellt  werden.  Auch  möge  über  die  Anstellung
  noch  eines  Lehrers  an  dem  Gymnasium
und  die  deöhalb  in  Anspruch  genommene
Verwilligung  blos  der  Bericht  sprechen,
welchen  das  Ober-Consistorium  zu  Eisenach
unterm  go.  Octbr.  d.  J.  erstattet,  und  worin
  es  zugleich  füur  das  Gymnasium  überhaupt
  sich  eben  so  kräftig,  als  wahr  verwendet
  hat.  Aber  nicht  nur  räthlich,  nicht
nur  wünschenswerth,  sondern,  wenn  die
Schule  fortbestehen  soll,  schlechthin  nothwendig
  ist  es,  daß  an  dem  Schulgebäude
eine  Reparatur  angeordnet,  und  daß  auf
hinreichende  Mittel  zu  dieser  Reparatur  Bedacht
  genommen  werde.  Se.  Königl.  Hoheit,
der  Großherzog,  wollen  hierauf  den  getreuen
Landtag  besonders  aufmerksam  gemacht  und
den  Bericht  des  Ober-Consistoriums,  sowie
einen  demselben  bengefügten  Ertract  unter
A.  herausgehoben  wissen.  —  Es  folgen

1V

die  Landschullehrer  =  Seminarien
zu  Weimar,  und  zu  Eisenach,  deren  Wichtigkeit
  für  das  Land  der  Landtag  schon
früher  gewürdiget  hat.  Die  Bedurfnisse
derselben  ergeben  sich  aus  den  ebenfalls  beyliegenden
  Berichten  und  Akten.  Das  Eisenacher
  Seminarium  kann  ohne  einigen  Zuschuß
  nicht  fortgedeihen,  das  hiesige  nicht,
wenn  ihm  kein  eigenes  Local  ausgemittelt
wird.  Auch  hängen  mit  den  Seminarien  die
Freyschulen  —  hier  in  Weimar,  eine  Musterschule,
  eine  Freude  jedes  Menschenfreundes,  der
sie  besucht  —  so  eng  zusammen,  daß  man  sie
durchaus  nicht  als  blos  städtische,  sondern  als
vorzüglich  nützliche  Landes-Anstalten  betrachten
mag.  Sie  haben  Ansprüche  auf  allgemeine
Theilnahme  und  auf  Unterstützung  aus  den
        <pb n="61" />
        Landeskassen.  —  Der  Bericht  des  Ober--Consistoriums
  zu  Weimar  über  den  gelungenen  Unterricht
  einiger  Taubstummen  darf  hierneben  dem
Landtage  nicht  unbekannt  bleiben.  Nicht  nur,
daß  ein  darin  ausgedrückter  Wunsch  an  sich
Aufmerksamkeit  verdient,  die  Veranlassung
desselben  zeigt  auch,  was  in  den  Seminarien
  und  den  Freyschulen  geleistet,  wie  manches
  Talent  da  geweckt  und  entwickelt  wird.
Eben  so  gehört  noch  ein  Bericht  der  Immediat
  -Commission  für  das  katholische  Kirchenund
  Schulwesen  in  Eisenach  in  diese  Verbindung.
  Es  wird  darin  über  den  Schul-Fonds
der  Aemter  Geisa  und  Dermbach  Rechenschaft
  gegeben  und  zugleich  die  Nothwendigkeit
  dargethan,  diesen  Fonds  durch  einen
jährlichen  Zuschuß  zu  verstärken.  —
Was  hiernachst

die  Schulen  auf  dem  Lande  selbst  betrifft:
  so  geht

1)  die  Verbesserung  ganz  geringer  Stellen
  zwar  ihren  Gang  fort,  wie  sich  aus
den  neuesten  Berichten  und  Verordnungen
über  diesen  Gegenstand  ergeben  wird,  aber
schwer  wird  es  seyn,  mit  den  schon  verwilligten
  Mitteln  allein,  ein  nur  einigermaßen
genügendes  Resultat  herbey  zu  führen.  Uebrigens
  finden

2)  die  getreuen  Stände  in  den  weitern
Beilagen  die  Nachweisung,  wie  ihrem  Antrage
  wegen  Beschränkung  der  Schulferien
und  genauer  Instruirung  der  Schullehrer
genügt  worden  ist,  ferner

3)  die  Vorschläge  der  Ober-Consistorien
zu  einem  allgemeinen  Gesetze  über  Schulversäumnisse
  und  deren  Ahndung.  Dagegen
wird

4)  ein  Bericht  des  Ober-Consistoriums,  zu
Weimar,  vom  29.  May  1879.  dieselben  überzeugen,
  daß  die  am  Schlusse  der  Erklärungsschrift
  v.  3.  Febr.  1818.  beiläuflg  ausgesprochene
  Rüge  nicht  einen  Mißbrauch,  son-51



dern  einen  in  den  Gesetzen  wohl  begründeten
  Gebrauch  traf.  Ja,  zu  erwägen  möcht'
es  seyn,  ob  nicht  die  in  jenem  Berichte  angeführte
  Erläuterung  des  Königl.  Schs.
Schul-Mandats  vom  25sten  Novbr.  1871
für  alle  Theile  des  Großherzogthums  zum
Gesetz  erhoben  werden  sollte,  da,  leider!  die
Erfahrung  lehrt,  daß  besonders  auf  den
Dörfern  pflichtvergessene  Väter  und  Mutter
nicht  selten  das  Schulgeld  an  den  Kindern  sparen
  und  darum  den  Schulunterricht  so  zeitig,
als  nur  möglich,  abbrechen.  —  Auch
VI.

in  Ansehung  des  Kirchen  verm  ö-ä
gens  haben  Se.  Königl.  Hoheit,  der
Großherzog,  die  in  der  Erklérungsschrift
vom  a2#sten  December  1818.  ausgesprochenen
  Wünsche  des  Landtags  nicht  aus  den
Augen  verloren;  und  wenn  es  gleich  bis
jetzt  nicht  thunlich  gewesen  ist,  die  Verwaltung
  desselben  ganz  anders  zu  ordnen,  indem
  diese  Sache  von  mehreren  Seiten  auf
das  Sorgfältigste  geprüft  und  vorbereitet
sepn  will,  damit  nicht  durch  die  neue  Einrichtung
  auf  der  einen  Seite  mehr  verloren,
als  auf  der  andern  Seite  gewonnen  werde:
so  ist  doch  im  Einzeln  für  diesen  Gegenstand
  viel  geschehen,  mancher  Mißbrauch  abgestellt,
  manche  scheinbare  Kleinigkeit  mit
großer  Aufmerksamkeit  behandelt  worden.
Zur  Erfüllung  des  Wunsches,  daß  den  Communen
  (Parochieen)  eine  bedeutendere  Theilnahme
  an  der  Verwaltung  des  Kirchenvermögens
  eingerdumt  werden  möchte,  wirb
das  Institut  der  Presbyterien,  mit  welchem
man  umgeht,  das  beste  Mittel  sepn,  ein
Mittel,  welches  noch  überd'es  und  überhaupt
  geeignet  ist,  das  küch  che  Leben  und
den  kirchlichen  Gemeinsinn  der  einzelnen  Gemeinden
  kräftigst  anzuregen.  Ein  Bericht
des  Ober=  Consistoriums  zu  Weimar  vom
24.  Oct.  d.  J.  —  er  bezieht  sich  auf  die
Kirchen-Collecten  und  auf  eine  Aeußerung
        <pb n="62" />
        52

darüber  in  der.  ständischen  Erklérungsschrife
v.  21.  Decbr.  1818.  —  gehört  ebenfalls
hieher.  Und  so  komme  denn
VII.

noch  der  bandtag  auf  das  Wichtigste,  auf
die  Lage  der  Kirchendiener,  der  Geistlichen,
  im  Großherzogthume.  Weimar  ist  in
diesem  Stande  reich  an  edlen,  würdigen,
für  ihr  heiliges  Amt  und  für  die  Sache
Gottes  wahrhaft  begeisterten  Männern,  es
würde  noch  reicher  und  sein  Reichthum  würde
noch  fruchtbringender  seyn,  wären  nicht  Fortbildung,
  Zufriedenheit,  thátige  Theilnahme
an  dem  Schicksale  Anderer  und  an  dem  Zustande
  des  Ganzen,  Wohlthätigkeit  und  Beyspiel
  bedingt  durch  hinreichendes  Einkommen!
  Hier  ist  noch  viel  zu  thun  übrig,  um
den  mäßigsten  Forderungen  derer  zu  entsprechen,
  welche  über  die  Bedeutung  des
geistlichen  Amtes  gedacht  haben  und,  wiewohl
  sie  sich  Anmaßungen  von  dieser  Seite
nachdrücklichst  widersetzen,  doch  auch  gerechten
  Klagen  gern  begegnet  wissen  möchten!
Was  aus  den  Mitteln  der  Kirchen  selbst
und  durch  kirchliche  Einrichtungen  z.  B.
durch  die  Verbindung  mehrerer  Pfarreyen
zu  Einer,  wo  es  die  Umstände  gestatten,
geschehen  kann,  werden  Se.  Königl.  Hoheit,
der  Großherzog,  nach  dem  Gutachten  Hochst-Ihrer
  Ober-Constistorien,  nicht  ungeschehen
lassen.  Aber  wird  das  weit  führen,  ohne
noch  andere  Unterstützung  Se.  Konigl.
Hoheit,  der  Großherzog,  wollen  vor  der
Hand  nicht,  daß  dem  Landtage  eine  neue,
bedeutende  Verwilligung  für  diese  Zwecke
angesonnen  werde,  aber  das  wünschen
Hoöchstdieselben,  daß,  anstatt  der  Freiheit
von  indirecten  Abgaben,  welche  in  Zukunft
die  Geistlichen  und  Schuldiener  in  dem  ganzen
  Großherzogthume  verlieren  sollen,  deren
Aufhebung  bereits  aus  den  trifftigsten  Gründen
  beschlossen  worden  ist,  jährlich  eine
Geld-Summe  bep  den  Landeskassen  ausgeworfen

  und  den  Ober-Consiskorien,  unter  Aufsicht
  und  Verantwortlichkeit  des  Staats-Ministeriums,
  zur  Verbesserung  der  schlechtesten
  Stellen  überlassen  werde.  So  wird  eines
  Theils  (wo  dies  um  Mißbräuche  und
Mißdeutungen  zu  verhüten,  durchaus  nothwendig
  ist)  der  einzelne  Eeistliche  in  Ansehung
der  Steuerpflichtigkeit  den  übrigen  Staatsbürgern
  gleichgestellt,  und  andern  Theils
doch  den  kirchlichen  Zwecken  dasjenige  erhalten,
  was  denselben  die  Väter  und  Urvater
in  ihrem  frommen  Sinne  gern  gewidmet
haben.

Die  Pläne,  welche  das  Ober-Consistorium
  zu  Weimar,  noch  über  die  Stiftung
eines  allgemeinen  Wittwen-Fiscus  für  die  Kirchendiener
  und  einer  gleichen  Anstalt  für  die
Schullehrer  miktelst  Berichts  vom  2..  Oct.
d.  J.  eingereicht  hat,  werden  bey  den  ständischen
  Berathungen  uber  die  Wittwen-Pensionen
  im  Allgemeinen  nicht  unbrachtet
bleiben.

Es  schließe  dieses  Decret  noch  mit  zweyn
Aufforderungen.  —

Möge
1)  der  Landtag  erwägen,  ob  es  nicht  besser
sev,  anstatt  des  bisherigen  Gebrauchs,  nach
welchem  die  landständischen  Verwilligungen
oft  zu  sehr  in  das  Einzelne  giengen  und
dadurch  den  verwaltenden  Behörden  oft  zu
enge  Grenzen  gesetzt  wurden,  dem  Departement
  des  Staats  -Ministeriums,  welches
die  Angelegenheiten  der  Schulen  und  Kirchen
  zu  pflegen  hat,  überhaupt  uud  mit
Einschluß  dessen,  was  schon  jetzt  aus  den
Landeskassen  gegeben  wird,  Eine  Summe
für  diesen  Theil  seines  Wirkungskreises  anzuweisen
  und  sich,  was  die  Verwendung  im
Einzelnen  betrifft,  nur  die  Ausübung  des
vierten  landständischen  Rechtes  vorzubehalten.
  —

Und  möge
2)  der  Landtag  auch  darauf  Bedacht  neh-
        <pb n="63" />
        men,  daß  aus  seiner  Mitte  und  durch  seine
Mitglieder,  welche  sich  von  hieraus  wieder
in  die  verschiedenen  Kreise  des  Großherzogthums
  vertheilen,  der  Unkirchlichkeit  —  einer
  anerkannten  Krankheit  unserer  Zeit  —
entgegen  gearbeitet  und  für  die  Achtung  und
das  Ansehen  der  Kirche  und  derer,  die  ihr
redlich  dienen,  gewirkt  werde!

Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  wiederholen
  dem  Herrn  Landmarschall  und  seinen
Herren  Gehülfen,  so  wie  durch  diese  dem
getreuen  Landtage  selbst  die  Versicherung
Höôchst-Ihrer  landesfürstlichen  Huld  und
Gnade.

Weimar  den  20.  Novbr.  1820.

Großh.  S.  Staats-Ministerium.

Beilage  S8S.

Unterthänigste  Giklärungsschrift

des  getreuen  Landtags,  die  neue  Dostordnung
  betreffend.

Als  der  getreue  Landtag.  seiner  Pflicht
gemäß  und  insbesondere  veranlaßt  durch  das
höchste  Decret  vom  20.  Octbr.  1820.,  die
seit  dem  Jahre  1819.  erschienenen  Landesgesetze
  durchgieng,  hat  er  mit  dem  ehrfurchtsvollsten
  Danke  erkannt,  wie  die  meisten  der
landständischen  Bemerkungen  zu  mehreren
dieser  Gesetze  die  höchste  Berücksichtigung  gefunden
  haben,  auch  die  Ueberzeugung  gewonnen,
  daß  die  geschehenen  Abweichungen
auf  Gründen  beruhen,  die  er  vollkommen
theilen  muß.  Nur  bey  der  durch  No.  23
des  Regierungs-Blattes  von  1810.  bekannt
gemachten  neuen  Postordnung  und  noch  bey
zwey  andern,  ohne  vorgängige  landständische
Erklárung  erlassenen  Vorschriften,  sind  ihm
einige  Bedenken  beygegaungen.  Während  er
die  nähere  Beleuchtung  der  zuletzt  erwähn-53



ten  Vorschriften  bis  zu  der  schicklicheren  Gelegenheit,
  wo  er  sich  über  Gegenstände,  die
in  näherer  Verbindung  mit  selbigen  stehen,
zu  berathen  und  auszusprechen  haben  wird,
versparen  zu  müssen  glaubte,  bittet  er,  gegenwärtig
  nur  die  bey  der  Postordnung  ihm
noch  beygegangenen  Zweifel  in  Folgenden
unterthänigst  vortragen  zu  dürfen.

Das  spätere  Einschalten  des  K.  11.  des
jetzigen  Gesetzes  in  den  früheren,  dem  vorigen
  Landtage  mitgetheilten  Entwurf,  konnte
zwar  aus  dem  Grunde  für  thunlich  gehalten
  werden,  weil  jener  F.  für  sich  allein  genommen,
  eine  vertragsmäßige  Bestimmung
enthält,  bey  welcher  es  der  landständischen
Zustimmung  gar  nicht  bedurfte;  es  hätte
aber  dennoch  die  Rücksicht  dabey  eintreten
dürfen,  daß  einmal  der  Entwurf  als  ein
Ganzes  dem  getreuen  Landtage  vorgelegt
und  von  diesem  begutachtet  worden  war,
und  daß  die  im  höchsten  Decrete  vom  27.
Nov.  1818.  vorbehaltene  nochmalige  Revision
  sich  nicht  auf  eine  ganz  neue  Bestimmung
  erstrecken  konnte,  die,  aufgenommen
in  ein  allgemeines  Landesgesetz,  die  Eigenschaft

  einer  landesgesetzlichen  Verfügung,
nach  .  5.  No.  6.  des  Grundgesehes,  annimmt.


Der  getreue  Landtag  will  jedoch  durch
die  Bemerkung  nur  seiner  Pflicht  gemäß,
jeder  möglichen  Beschränkung  des  in  der
eben  erwähnten  Stelle  des  Grundgesebes
ausgesprochenen  landstáändischen  Rechts  für
die  Zukunft  begegnen,  und  hält  sich  zu  der
ehrfurchtovollen  Bitte,  um  die  aueêèdrückliche
höchste  Zusicherung:

daß  in  neue,  vom  Landtage  bereité  begutachtete

  Gesetzes  -Entwürfe,  ohne  fernere

  ständische  Mitwirkung  überhaupt  keine
  neuen  Bestimmungen  irgend  einer  Art
aufgenommen  werden  sollen,
nur  durch  die  fernere  Bemerkung  verbunden,
daß  im  F.  140.  der  neuen  Postordnung,  mit
        <pb n="64" />
        54

Abinderung  des  früheren  Entwurfes,  die
zum  Postdienste  requirirten  Spänner  mit  ihren

  Entschädigungs-Ansprüchen  wegen  der  im.

Dienste  der  Post  verlohrenen  Pferde,  auf  die
bloße  Vermittelung  der  Post  uud  in  subsidium
  auf  den  landesfürstl.  Fiskus  verwiesen
  worden  sind,  statt  daß  sie  nach  dem
früheren  Entwurfe  von  der  DPost  selbst  sogleich
  entschädiget  werden  sollten.

Eine  solche,  das  Eigenthum  der  Staatsbürger
  so  nahe  angehende  Bestimmung  konnte
  ohne  Mitwirkung  des  getreuen  Landtags
nicht,  und  am  wenigsten  mit  Tbänderung  eines
  dem  Landtage  vorgelegten  und  von  diesem
  genehmigten  Gesetzes-eEutwurfes  ausgesprochen
  werden,  und  wenn  der  getreue
Landtag  gegenwärtig  seine  Zustimmung  in
selbige  ertheilt,  so  kann  es  nur  in  der  gewissen
  Hoffnung,  daß  die  so  eben  erbetene
höchste  Zusicherung  für  die  Zukunft  gnädigst
ertheilt  werden  wird  und  unter  der  Voraussetzung
  geschehen,  daß

a)  unter  dem  in  jenem  §.  erwähnten  landesfürstl.
  Fiökus  die  Großhergzogliche
Kammer  und  nur  Ausnahms-Weise  ben
den  in  Kriegszeiten  zum  Dienste  der
Truppen  requirirten  und  zu  Grunde  gegangenen
  Postpferden,  die  Landschafftskasse
  zu  verstehen  sey,  und  daß

b)  die  subsidiäre  Verbindlichkett  des  Fiskus
  auf  Schadensersatz  schon  dann  eintritt,
  wenn  die  Post  dem  Beschädigten
nicht  hinreichende  Entschädigung  erwirkt
  hat,  ohne  daß  der  Beschadigte
vorher  noch  verbunden  ist,  denjenigen
auszuklagen,  durch  dessen  Schuld  sein
Pferd  zu  Grunde  gegangen  ist.  Se.
K.  H.  bittet  der  getreue  Landtag  ehrfurchtsvoll:


ihm  auch  über  diese  Auslegung  der  fragli--chen
  Stelle  der  neuen  Postordnung  Gewißheit
  in  Gnaden  zu  ertheilen.

Demnachst  bescheidet  sich  derselbe  wohl,

daß  das  im  F.  26.  desselben  Gesetzes  enthaltene
  allgemeine  Verbot  des  Pfändens
der  Postillons  nicht  beschränkt  werden
kann  und  zwar  aus  andern,  früher  schon
gesetzlich  anerkannten  Rücksichten;  da  er
jedoch  wiederhohlt  auf  den  großen  Schaden
  aufmerksam  gemacht  worden  ist,  welchen
  Postillons,  die  mit  zwey  ound  mehrern
  Pferden  auf  Neben=  oder  gar  Fußwegen
  zuruckreiten,  an  Feldern  und  Wiesen
  oft  anrichten,  so  bittet  Se.  K.  H.
er  unterthánigst  um  die  höchste  Verfügung:
daß  den  von  der  nachsten  Station  zurückkehrenden
  Postillons  streng  und  bey  nahmhafter
  Strafe  untersagt  werde,  einen  andern
Weg  einzuschlagen,  als  den,  welchen  sie  auf
dem  Hinwege  zu  fahren  hatten,  und  daß  denjenigen,
  welche  an  einen  Ort,  der  nicht  Poststation
  ist,  und  folglich  auf  einem  andern
Wrge,  als  die  gewöhnliche  Poststraße,  fahren
  mußten,  für  den  Rückweg  eine  Beglaubigung,
  daß  sie  diesen  Weg  zu  fahren  gehabt,
  mitgegeben  werde.

Endlich  kann  der  getreue  Landtag  nicht
unterlassen,  den  bey  §.  30.  der  Postordnung
früher  schon  gemachten  Antrag:

daß  bei  den  inländischen  Posten  alle  einzelne,

  auch  nicht  recommandirte  Briefe,

kartirt  werden  müssen;
hierdurch  gestügt  auf  den  §.  177.  des
Grundgesehes,  nochmals  zu  wiederholen,  indem
  er  der  Ueberzeugung  ist,  daß  die  Beschleunigung
  der  Posten  um  so  weniger  einen
  Grund  gegen  das  Kartiren  abgeben
kann,  als  dieses  bey  rekommandirten  Breiefen
  doch  stattfinden  muß,  und  daher  jetzt  der
längere  Verzug  der  Posten  von  dem  zufalligen
  Umstande  abhängt,  ob  viele  recommandirte
  Briefe  vorhanden  sind  oder  nicht.

Wenn  auch  das  Kartiren  der  Briefe  noch
zur  Zeit  auf  den  Posten  in  benachbarten
fremden  Gebieten  nicht  durchzusetzen  war,  so
ist  es  doch  im  Inlande  schon  aus  dem  Grun-
        <pb n="65" />
        de  von  der  groͤßten  Wichtigkeit,  weil  jeder
Absender  eines  Briefes,  dadurch  wenigstens
die  Gewißheit  erhäált,  daß  sein  Brief  richtig
  aufgegeben  worden  ist.  Deshalb  hofft
der  getreue  Landtag,  daß  Se  K.  H.  die
Wiederherstellung  dieser  beny  den  inländischen
Posten  früher  statt  gefundenen  Einrichtung
in  Gnaden  anordnen  lassen  werden,  und  wiederhohlt
  Höchstdenenselben  die  Versicherung
seiner  tiefsten  Verehrung  und  unwandelbaren
Treue.
Weimar  den  5.  Januar  1821.

Beylage  T.
Unterthaͤnegste  Erklärungsschrift

vom  3.  Januar  1821.

die  Errichtung  einer  sogenannten  Spaarkasse
betreffend.

Durch  das  hoͤchste  Decret  vom  qsi3.
December  1820.  haben  Ihro  K.  H.  dem
getreuen  Landtage  den  von  einem  zusammengetretenen
  Verein  ausgebildeten  Plan  zu  Errichtung
  einer  sogenannten  Spaarkasse  für
das  gesammte  Großherzogthum  in  der  Absicht
  mictheilen  zu  lassen  geruhet,  damit
derselbe  erwägen  moge,  ob  die  bei  der
Spaarkasse  aufgesammelten  Kapitalien  nach
dem  Wunsche  des  gedachten  Vereins  bei  den
Landschafftlichen  Kassen,  und  zwar  ausnahmsweise
  zu  fünf  pro  Cent  jährlichen  Zinses  angelegt
  werden  können.

Der  getreue  Landtag  verehrt  diese  Mittheilung
  mit  unterthänigstem  Danke,  da  sie
einen  neuen  Beleg  dazu  liefert,  daß  jede
wohlthäátige  Landes-Anstalt  in  Ihro  K.-H.
den  sorglichsten  Beschützer  findet.

Er  fühlte  sich  deshalb  doppelt  verpflichtet,
  dem  auf  Anlegung  der  zu  sammelnden
Kapitalien  in  den  landschafftlichen  Kassen  gerichteten
  Wunsche  des  Vereins  alle  Aufmerk-55



samkeit  zu  widmen,  damit  durch  Einführung
jener  menschenfreundlichen  Anstalt  in  das
beben,  nicht  zugleich'  störend  eingegriffen  werden
  möge  in  die  Landschafftlichen  Kasse-Verhältnisse.


Indem  der  getreue  Landtag  dabei  die
eben  erwähnten  Verhältnisse  theils  im  allgemeinen,
  theils  den  zu  erzeugenden  Einfluß
auf  dieselben  insbesondere  im  festen  Blick
behielt,  konnte  ihm  nicht  entgehen,  daß  bei
Aufnahme  von  Kapitalien  aus  der  Spaar-Bank
  gegen  fuͤnf  pro  Cent  alljährliche  Verzinsung
  ein  doppelter  Verlust  für  die  Landschafftskasse
  herbeigeführt  wird,  und  zwar
einmal  durch  Hinzufügung  des  fünften,
jebt  außerordentlichen  Zinnsthalers,  dann
und  vorzüglich  aber  dadurch,  daß  die  Landschafftskasse,
  soll  die  Spaarbank  gedeihen,
jedes  ihr  dargebotene  Kapital  sofort  annehmen
  muß,  ohne  damit  sogleich  ein  Passtvum
abstoßen  zu  können,  weil  bei  allen  landschafftlichen
  Passiv-Kapitalien  sechsmonatliche
Aufkündigung  bedungen  wird,  und  mithin
würde  jedes  von  der  Spaarbank  bei  der
Landschafftskasse  angelegte  Kapital  ein  halbes
  Jahr  lang  ungenutzt  liegen  bleiben,
dennoch  aber  verzinset  werden  müssen.

Ihro  K.  H.  geruhen  hierinne  die  sorgfältigen
  Beratyschlagungen  des  getreuen  Landtags
  gnädigst  zu  erkennen,  und  zugleich  zu
erwägen,  daß  es  wenigstens  vorerst,  wegen
der  dermaligen  Verhältnisse  der  Landeskassen
nicht  möglich  ist,  dem  Wunsche  des  Vereins
in  vollem  Umfange  zu  genügen.

Indeß  so  wie  jedes  vollkommene  Werk
nicht  gleich  vollendet  hergestellt  werden  kann,
sondern  anfänglich  unansehnlich  ist,  und  nur
durch  stetes  Bestreben  erst  in  spaterer  Zeit
zur  Vollendung  reift,  so  wird  auch  die
wohlthátige  Landes-Anstalt  einer  Spaarbank,
  —  hat  man  ert  ihren  vortrefflichen
Zweck  in  der  Wirklichkeit  erkannt,  —  in
der  Folgezeit  wachsen  und  gedeihen,  und
        <pb n="66" />
        56

wenn  diese  Zeit  erscheint,  dann  kann  der
getreue  Landtag  zum  kräftigen  Fortleben  derselben
  mehr  beitragen,  als  ihm  wegen  Beschränktheit
  der  Mittel,  bei  dem  besten  Wilen
  in  der  Gegenwart  möglich  ist.

Dieses  alles  beachtend  erklärt  sich  der
getreue  Landtag  hiermit  bereit,  von  der
Spaarbank  aufgesammelte  Kapitalien  bis  zu
zwanzigtausend  Thaler  gegen  fünf
pro  Cent  alljährliche  Verzinsung  bei  den
landschafftlichen  Kassen  aufnehmen  zu  wollen,
jedoch  nur  mit  dem  Beding,  daß  die  darzuleihenden
  Kapitalien  nicht  unter  zoo  thlr.
betragen  dürfen.

Wenn  er  dabei  noch  ehrerbietigst  bittet,
daß  dem  Landtage  bei  seiner  jedesmaligen
Versammlung,  oder  dem  Rechnungs=  Ausschuß,
  eine  übersichtliche  Darstellung  der
jährlichen  Ergebnisse  dieses  Verwaltungszweigs
  zur  Haupt-Landschafftskasse  mitgetheilt
  werden  möge,  so  leitet  ihn  nur  sein
Pflichtgefühl  dazu.

Genehmigen  Ihro  K.  H.  diese  Erklärung
  gnädigst,  so  dürfte  der  Aufnahme  der
bei  der  Spaarkasse  gesammelten  Kapitalien  in
die  landschafftlichen  Kassen  bis  zu  der  bewilligten
  Summe  ein  Bedenken  nicht  entgegen

 

stehen.

Die  huldreichst  mitgetheilt  erhaltenen
Aktenstücke  fügt  der  getreue  Landtag  nach
einem  Verzeichnisse  wieder  bei,  und  erneuert
Ihro  K.  H.  dabei  die  Versicherung  seiner
  tiefsten  Verehrung  und  unwandelbaren
Treue.

ꝛc.

Beylage  U.
Höchstes  Decret
vom  10.  December  1820.

Auch  bey  dem  redlichsten  und  eifrigsten
Bestreben  der  Regierung  kann  es  doch  nicht

fehlen,  daß  theils  ihre  Handlungen,  vurch
Vorurtheile  und  Selbstsucht  in  falsches  Licht
gestellt,  mißverstanden  und  verkannt  werden
und  darum  einer  unpartheyischen  Prufung
und  Erläuterung  bedurfen,  tyeils  daß  Gebrechen,
  wirkliche  Mißbräuche  und  gerechte
Anforderungen  ihrer  Aufmerksamkeit  entgehen.


In  diesem,  wie  in  jenem  Falle  zeigt  sich
das  Wohlthätige  des  vierten  landständischen
Rechts,  dem  Landesfürsten  Vortrag  zu  thun
über  Mängel  und  Mißbräuche  in  der  Gesetzgebung
  und  in  der  Verwaltung  des  Landes,
mit  gutachtlichen  Vorschlägen  zur  Abstellung
  derselben.  Und  in  dieser  Ueberzeugung
haben  Se.  K.  H.  der  Großyerzog,  der,  nach
altem  Sächsischen  Gebrauch,  von  dem  getr.
Landtag,  unterm  3.  Februar  18.10.  übergebenen
  Intercessional-Schrift,  sowie  den  hier
und  da  sonst  angebrachten  einzelnen  Verwendungen
  gern  Höchst-Ihro  Aufmerksamkeit
  gewidmet.  Das  Großherzogliche
Staats-Ministerium  ist  beauftragt,  die  Ergebnisse
  der  deshalb  eingezogenen  Erkundigungen
  und  vorgenommenen  Prufungen,  so
sern  sie  nicht  in  besondern  Decreten  und  in

erbindung  mit  verwandten  Gegenstanden

abgehandelt  werden  sollen,  hier  zusammengestellt

  dem  getr.  Landtags-Vorstand  und  durch

denselben  der  bevorstehenden  Landtags-Versammlung
  vorzulegen.
1

Ueber  die  bey  dem  getr.  Landtag  angebrachte
  Beschwerde  der  vormalo  Reichsritterschaftlichen
  Gutsbesitzer  in  den  von  Cyurhessen
  anher  abgetretenen  Gebietstheilen  ist
die  Großherzogl.  Landes  =  Regierung  hier,
alc.  dasjenige  Landes-  Justiz-Collegium,  welches
  nie  in  den  Fall  kommen  kann,  ein  richterliches
  Erkenntniß  in  der  Sache  geben  zu
müssen,  mit  ihrem  rechtlichen  Gutachten  vernommen
  worden,  welcher,  nebst  einem  schriftlichen
  Vortrag  des  Finanz-Ministerium  über
        <pb n="67" />
        diese  Angelegenheit,  und  einigen  anderu  dazu
  gehörigen  Akten-Stücken,  in  Abschrift  hiebey
  mitgetheilt  werden.

In  die  Sache  selbst  einzugehen  und  insbesondere
  sich  über  die  vorliegende  neueste
Schrift  der  ehemaligen  Reichsritter  zu  äußern,
  ohne  dabey  vom  Standpunkt  der  milden
  Schonung  zu  weichen,  die  Se.  K.  H.
bis  jetzt  in  dieser  Sache  haben  obwalten
lassen  —  das  dürfte  für  das  Großherzogl.
Etaaks-Ministerium,  eine  allzuschwere  Aufgabe
  seyn;  daher  dasselbe  vorzieht,  sich  eincs
Urtheils  darüber  zu  enthalten,  innigst  überzeugt,
  die  landständische  Versammlung  werde
  ohne  Schwierigkeit  erkennen,  was  hier
das  Rechte  sey  und  welchen  Weg  die  Würde
  ihrer  Stellung  vorzeichne.

Die  Beschwerde  der  Einwohner  des  vormals
  Schwarzburg  =  Rudolstädt.  Antheils
des  Dorfes  Dienstädt,  wegen  angeblicher
Steuerprägravation  gegen  die  übrigen  Großherzogl.
  Unterthanen  (Intercessional-Schrift
Punkt  2.)  erledigt  sich  durch  den  abschriftlich
anliegenden  Bericht  des  Großherzogl.  Landschaffts-Collegium
  und  die  mitfolgenden  Akten,
  aus  welchen  hervorgeht,  daß  eine  unverhältnißmäßige
  Belastung  der  gedachten
Unterthanen  keineswegs  statt  findet,  ja,  daß
vielmehr  ihre  Grundstücke,  nach  dem  im  Großherzogthume
  gesetzlichen  Steuer-System  wahrscheinlich
  zu  niedrig  besteuert  sind.

3.

Eine  ähnliche  Bewandtniß  scheint  es,
nach  dem  beyliegenden  Bericht  und  Akten
des  Landschaffts-Collegium,  mit  der  Steuer-Hrägravations
  =  Beschwerde  der  Einwohner
des  Gerichts  Völkershausen  (Erklárungsschrift
vom  29.  Januar  1810.)  zu  haben,  was
jedoch  ohne  Einsicht  der  beym  andtage  ein-57



gereichten  Beschwerdeschrift  nicht  vollständig
beurtheilt  zu  werden  vermag.

4.
Die  endliche  Erledigung  des  Rechnungs-=wesen
  des  verstorbenen  Kammerraths  Vogel
zu  Jena  (Intercessional-Schrift  Punkt  3.)
war  durch  die  in  Rückstand  gebliebene  Justification
  einer  langen  Reihe  von  Jahresrechnungen
  schwierig  und  lang  aussehend  geworden.
  Se.  K.  H.  haben  Sich  daher  auf
Nachsuchen  der  Erben,  bewogen  gefunden,
die  weitern  Verhandlungen  darüber,  mittelst
  höchsten  Rescripts  vom  20.  Juny  d.
J.  niederzuschlagen  und  somit  diese  Angelegenheit
  zur  Zufriedenheit  der  Betheiligten
zu  erledigen.

5.

Bey  den  obwaltenden  besondern  Umständen
  und  der  allgemeinen  anerkannten  Rechtlichkeit
  des  verstorbenen  Raths  und  ehemaligen
  Kriegs-Kassirers  Brunnquell,  welchem
Jeugniß  die,  nebst  den  Rechnungen  und  Belegen,
  hier  beyfolgenden  Justifications=  Akten
  nirgends  widersprechen,  verdient  das  bey
dem  getr.  Landtag  angebrachte  Gesuch  der
inzwischen  ebenfalls  verstorbenen  Wittwe  um
Wiedererstattung  des  aus  ihrem  in  die  Ehe
gebrachten  Vermögen  gedeckten  Betrags  der
verbliebenen  Rechnungs-Gewbhrschaft,  (Intercess.
  Schrift  Punkt  4.)  gewiß  alle  milde
Berücksichtigung,  die  auch  ihrem  hinterlassenen
  einzigen  Sohne  und  Erben,  der  in  den
beschwerlichen  Kriegsjahren  sich  durch  außerordentliche
  Dienstleistungen  Ansprüche  auf
solche  Berücksichtiguung  wohl  erworben  hat,
gern  zu  gôönnen  ist.  Die  Großherzogl.  Landes-Direction
  hat  sich  in  dem  abschriftlch
anliegenden  Bericht,  für  das  Gesuch  verwendet
  und  das  Großherzogl.  Staats-Ministerium
  nimmt  keinen  Anstand,  es  ebenfalls
zu  empfehlen.
        <pb n="68" />
        58

6.
Aus  dem  in  Abschrift  beygefuͤgten  Berichte

  des  Großherzogl.  Landschaffts-  Collegium
  wird  der  getr.  Landtag  ohne  Zweifel
die  Ueberzeugung  gewinnen,  daß  die  Gemeinde
  Rödigen  den  unverhältnißmäßig  hohen
Aufwand  auf  die  Vermessung  ihrer  Flur  sich
größtentheils  selbst  zugezogen  hat.  Uebrigens
  ist,  zu  künftiger  möglichster  Vermeidung
  unnöthiger  Kosten  bey  dem  Vermessungsgeschäft,
  das  Vermessungs  =  Büreau
bedacht  igewesen,  eine  belehrende  Bekanntmachung
  an  die  Gemeinden,  deren  Flur  gegenwärtig
  die  Vermessung  bevorsteht,  zu  erlassen.
  Hierdurch  aber  dürfte  dem  Zten
Punkt  der  unterthänigsten  Intercessional-Schrift
  überall  Genüge  geschehen  seyn.

7.

Ueber  die  von  dem  getr.  Landtag  in  Antrag
  gebrachte  Ablöôsbarkeit  der  Zwangs-Gesindedienste,
  über  welche  von  mehrern
Gemeinden  des  Neustädter  Kreises  Klagen
erhoben  worden  (FIntercessional  =  Schrift
Punkt  6.)  ist,  auf  S.  K.  H.  höchsten  Befehl,,
  von  der  hiesigen  Großherzogl.  Regierung
  ein  Gesetzesentwurf  gefertigt  und
eingereicht  worden,  der  sich  zum  wesentlichsten
  Theil  seiner  Bestimmungen  auf  die  bey
mehrern  Kammergütern,  durch  freye  Uebereinkunft,
  bereits  bewirkte  Ablôsung  solcher
Zwangsdienste  gründet.  Dieser  Gesetzesentwurf
  wird,  nebst  dem  erläuternden  Bericht
  Großherzogl.  Regierung  und  zwey  Akten-Heften
  hier  mitgetheilt,  und  gewärtigen
  Se.  K.  Hoheit  darüber,  nach  vernommener

  Erwägung  der  Sache,  einer  weitern.

Erklérung.

8.
Die  Großherzogl.  Kammer  geht  noch  einen

  Schritt  weiter,  indem  sie,  mittelst  des
in  Abschrift  anliegenden  Berichts,  und  Bezugnehmend
  auf  die  mitfolgenden  Akten,
Vorschläáge  thut,

wie  auch  die  sämmtlichen.

Hand=  und  Spannfrohnen  im  Großherzog-=thum,
  gesetzlich  ablösbar  zu  erklären  seyn
möchten.

Der  getr.  Landtag  wird  auch  diesem
Gegenstande  seine  Aufmerksamkeit  gewiß  gern
widmen  und  sich  einsichksvoll  darüber  erklären,
  ob  auf  diese  oder  irgend  auf  eine  bessere
  Weise  die  Ablösbarkeit  sämmtlicher  auf
der  Patrimonial=  oder  Gutspflicht  begründeten
  Frohnen  zu.  bestimmen  seyn  mochte.

9.

Der  Besorgniß,  daß  die  der  Wittwe
Rothschild  zu  Eisenach  gestattete  Aufnahme
eines  Schwiegersohns  in  ihre  Handlung  eine
  neue  jüdische  Niederlassung  und  weitere
Vermehrung  der  Judenfamilion  daselbst  zur
Folge  haben  möchte,  ist  durch  die  höchste
Verfügung,  Bl.  26.  der  beyliegenden  Geheimen-Kanzleyakten
  begegnet,  und  somit  die
Beschwerde  der  Stadt  Eisenach  (Intercessional-Schrift
  Punkt  7.)  erledigt;  wie  denn
auch  die  an  diesen  Punkt  sich  anreihenden
allgemeineren  Bemerkungen  in  der  gedachten
Intercessional-Schrift  nicht  unberücksichtigt
geblieben  sind.

Da  sich  aber  die  Zahl  der  Jéraelitischen
Glaubensgenossen  im  Großherzogthume,  nach
der  Tabelle  Bl.  14.  der  Akten,  bereits  auf
nahe  an  22c0  beläuft,  so  ist  die  Gesetzgebung
  über  den  jüdischen  Verkehr  sowohl,
als  über  die  moralische  und  bürgerliche  Verbesserung
  der  Juden  ein  Gegenstand  der  besondern
  landesfürstlichen  Fürsorge  geworden.
Es  wird  dies  der  getr.  Landtag  aus  dem
der  Großberzogl.  Regierung  zu  Eisenach,
Bl.  22.  48.  und  40  ertheilten  Auftrag,
wegen  Entwerfung  einer  umfassenden  Juden-Ordnung,
  und  aus  der  Instruction  der
Bundestags-Gesandschaft  über  diesen  Gegenstand
  erseyen  können.

10.
Nach  dem  bepliegenden  Bericht  der  Groß-
        <pb n="69" />
        herzogl.  Landes-Direction  nebst  dazu  gehsrigen
  Akten  und  Rechnungen,  steht  der  Ausführung
  des  ständischen  Antrags,  daß  das
Spielkarten  Monopol  sobald  wie  miröglich,
auf  eine,  die  Rechte  keiner  Person  verletzende„,
  Weise  wieder  aufgehoben  werden  möge,
(Intercess.  Schrift  Punkt  9.)  kein  Hinderniß
  im  Wege,  sofern  nur  dem  Laternen-Institut
  zu  Weimar  und  den  Almosen-Kassen
zu  Weimar  und  Eisenach,  Jena,  Ilmenau
und  Buttstädt  der  jährl.  Zuschuß,
bisher  aus  der  Karten-Monopol-Kasse  erhalten
  haben,  auch  für  die  Zukunft  gesichert
bleibt.  Sowohl  darüber  als  über  die  in
dem  Landes-Directions-Bericht  so  wie  in
dem  Berichte  der  Immediat  =  Kommission
über  das  Armenwesen  zu  Eisenach  enthaltenen
  weitern  Anträge  und  UAnfragepunkte,
diesen  Gegenstand  betreffend,  wünschen  Se.
K.  H.  die  Erklärung  des  Landtags  zu  vernehmen.


Ir.
Dem  Wunsche  desselben,  wegen  Abstellung

  der  häufigen,  zu  seiner  Competenz  nicht
gehörigen  Eingaben  von  Gemeinden  und  Privat-Personen
  in  blos  privat-rechtlichen  Angelegenteiten
  (Intercess.  Schrift  Punkt  11.)
ist  durch  die  Regier  in
Nr.  20.  des  voriährigen  Regierungs-  Blattes
  Genüge  geschehen.

 

12.
Endlich  wird  der  getreue  Landtag  durch

auszugweise  Mittheilung  eines  Eisenachischen
Regierungs-Berichts  in  den  Stand  gesetzt,
über  das  Gesuch  des  Generals  von  Webern,
um  Ertheilung  der  Landstandschaft  auf  sein
Gut  zu  Gesthausen  (Ständische  Schrift  v.
2.  Februar  810.)  eine  definitive  Erklárung
abgeben  zu  können

den  sie

Beylage  V.
Deere  t

an  den  Landtags-Vorstand,  die  Errichtung
einer  Staatsdiener-Wittwen-Versorgungs-Anstalt
  betr.

Nachdem  sich  der  getreue  Landtag  in
einer  Erklárungsschrift  vom  ro0.  Januar
1810.  dahin  ausgesprochen  hatte,  „daß  die
Gerechtigkeit  von  dem  Staate  die  Versorgung
  der  Wittwen  verstorbener  Staatsdiener
  fordere  und  daß  deshalb  der  Plan
zu  einer  solchen  Versorgungs=  und  Unterstützungs
  =  Anstalt  weiter  bearbeitet  werden
möchte,“  erhielt  schon  unterm  16.  Februar
desselben  Jahres  die  hiesige  Landesregierung
den  Auftrag,  sich  dieser  weitern  Bearbeitung
zu  unterziehen.  Von  der  gedachten  Behörde
  ist  hierauf  der  Entwurf  eines  Gesetzes,
„Über  Pensionirung  der  Wittwen  und  Waisen
  verstorbener  Staatsdiener“  bey  dem
Staats  =  Ministerium  eingereicht  worden,
und  es  soll  dieser  Entwurf  —  eine  gewiß
sehr  gründliche  und  schätzbare  Arbeit  —
nebst  dem  ihn  begleitenden  Berichte  und  den
dazu  gehörigen  Beplagen,  nunmehr  zur  endlichen
  Prüfung  und  Erklrung  an  den  Landtag
gebracht  werden.  Dabei  möge  der  Landtag  noch
auf  folgende  Bemerkungen  Ruͤcksicht  nehmen.

Es  scheint  nicht  Tbhlich,  die  Pensions-Versicherung
  auszudehnen  auf  Kinder  der
Staatsdiener,  da  schon  ein  anderes  Institut
für  die  Versorgung  unbemittelter  Waisen  gestiftet
  und  sehr  reichlich  ausgestattet  ist  und  da
überdies,  bey  einer  solchen  Ausdehnung,  jede
sonst  wohl  mögliche  Berechnung,  als  Grund
der  Anstalt,  fast  unmöglich  wird.  Eine  Folge
  hieraus  dürfte  auch  die  seyn,  daß  alle  Zuflüse,
  welche  der  Entwurf  dem  allgemeinen
Waisen-Institut  entziehen  und  der  neuen  Anstalt
  zuweisen  will,  ihre  bisherige  Bestimmung
  nicht  verlieren  würden.
        <pb n="70" />
        60

2.

Zu  Klagen  moͤchte  es  die  Veranlassung  geben,
  wenn,  wie  der  Entwurf  8.  19.  annimmt,
das  bisherige  Gnaden-Quartal  in  einen,  oder
zwey  Gnaden-Monate  verwandelt  und  somit
herabgesetzt  werden  sollte,  indem  gerade  dieeerste
Zeit  nach  dem  Todestage  des  Familien-Vaters
von  den  Hinterlassenen  für  die  Kosten  der  letzten
  Krankheit,  das  Begräbniß,  den  Abschluß
der  bisherigen  und  den  Anfang  der  neuen
Wirthschaftsführung  so  viele  außerordentliche
Ausgaben  zu  bestreiten  sind,  daß  eine  reichliche
Unterstützung  in  der  Regel  kaum  entbehrt
werden  kann,

3.

Eben  so  dürfte  der  Abzug  von  Pensionen,
welche  außerhalb  Landes  verzehrt  werden,  zum
Vortheile  der  Anstalt  nicht  zu  erhöhen  seyn,
wsewohl  solches  in  dem  Entwurfe  F.  19.  vorgeschlagen
  wird.  Es  sprechen  Gründe  der
Billigkeit  dagegen  um  so  lauter,  je  ausgedehnter
  verhältnißmäßig  die  Gränzen  des  Großherzogthums
  sind  und  je  häufiger  daher  die
Familien  ihre  Verhältnisse  in  Nachbarstaaten
anknüpsen.

4.

Soll  die  Anstalt,  wie  der  Entwurf  annimmt,
  und  der  Bericht  noch  besonders  rechtfertigt,
  Staatsanstalt  sepn,  sollen  die
Nittel  zu  ihrem  Zweck,  zum  größern  Theil
aus  den  Staatskassen  entnommen  werden,
  so,  daß  die  Anstalt  mit  diesen  Kassen
ohnehin  auf  das  engste  verbunden,  von  denselben
  abhängig  ist  und  bleibt:  so  läßt  sich
viel  und  Triftiges  dagegen  sagen,  daß  der
Anstalt  eine  eigene  Behörde  vorgesetzt,  daß
bei  solcher  eine  eigene  Kasse  verwaltet,  eine
eigene  Rechnung  geführt,  eine  eigene  Revision
  angeordnet,  ja  für  solche,  wie  der  Bericht
  wenigstens  nachläßt,  bis  zu  der  dereinstigen,
  gewiß  vorherzusehenden  Consumtien,
ein  eigenes  Vermögen  aufgehäuft  werden  soll.

Weit  einfacher  ist  es  wohl,  wenn  die

Großherzogl.  Diener  ihre  Steuer  in  die
Haupt-Landschaftskasse  zahlen  und  die  Wittwen-Pensionen,
  wie  sie  gesetzlich  ein  für  allemal
  geregelt  sind  (zu  #tel,  oder  zu  riel  der
Besoldung)  gleich  den  Besoldungen  selbst,  auf
diese  Kasse  angewiesen  werden.  In  dem  Etat
der  Haupt-Landschafftskasse  wüurde  dann,
nach  der  Hauptbeilage  L.  zu  dem  Entwurf,
diejenige  Summe  für  Wittwen-Pensionen
  aufgenommen,  welche  in  jedem
Jahre  nach  Wahrscheinlichkeitsgründen
  anzunehmen  ist,  z.  B.  mit  Einschluß
der  schon  bestehenden  Pensionen  im  Jahre
1821.,  13,2283  rthlr.  im  Jahre  1822.,
13,996  rthlr.  20  gr.  3  pf.  u.  s.  w.

Alle  Ersparnisse  an  der  im  Etat  jedes
mal  ausgeworfenen  Summe,  (Ersparnisse,
welche  nach  dem  Berichte  und  den  demselben
zum  Grunde  liegenden  Berechnungen  höchst
wahrscheinlich  sind)  gehörten  der  Haupt-Landschafftskasse,
  würden  den  Vorrath  bei  dieser
mehren,  würden  als  Vorrath  aus  dem  einen
Rechnungsjahre  in  das  andere  übergehen.  Wozu,
  läßt  sich  fragen,  die  Zahlung  aus  der
Haupt-Landschafftskasse  an  die  Wittwenkasse
und  wieder  die  Rückzahlung  aus  der  Wittwenkasse
  an  die  Haupt-Landschafftskasse,  welche  K.
20.  des  Entwurfs  anordnet?  Und  warum  die
Ersparnisse  für  die  Haupt-Landschafftskasse,
welche  der  Bericht  bis  zum  Jahr  7834.  auf
57,302  rthlr.  anschlägt,  durch  die  Wittwenkasse,
  da  solche  bei  der  Haupt-Landschafftskasse
  selbst  gemacht  werden  können?

Uebrigens  würden  Se.  K.  H.,  der  Großherzog,
  diesen  Gegenstand  zur  Aufmerksamkeit
und  Geneigtheit  noch  besonders  und  dringend
empfehlen  lassen,  läge  nicht  schon  in  der  angeführten
  Erklärungsschrift  vom  10.  Januar
1819.  der  Beweis,  daß  derselbe  von  dem  getreuen
  Landtag,  als  sehr  wichtig  angesehen
und  behandelt  wird.
        <pb n="71" />
        Beylage  2.  zu  No.  4.  des  Regierungs-Blatts.

 

Unterbeylage  V,  r.
Höchstes  Decret

vom  22.  Januar  1810.

Der  getreue  Landtag  hat  in  den,  mit  der
Erklärungsschrift  vom  lo.  d.  M.  überreichten,
  Bemerkungen  zum  Entwurfe  einer  Staatsdiener
  =  Wittwen  =  und  Walsenversorgungs-Anstalt
  einen  schätzbaren  Beitrag  zur  definitiven
  Entwerfung  des  desfallsigen  Plans  geliefert,
  und  Se.  K.  H.  werden  den  mit  dieser
  Arbeit  beauftragten  Personen  die  möglichste
  Berücksichtigung  dieser  Bemerkungen
zur  Pflicht  machen.

Zwei  Gegenbemerkungen  dringen  sich  jedoch
  dabei  sofort  auf:

1)  Daß  die  neue  Anstalt  auf  keinen  Fall
schon  mit  dem  von  dem  getreuen  Landtag
angenommenen  Termine,  nämlich  dem  1.  Juli
d.  J.  wird  beginnen  können,  indem  die  Zeit
bis  zur  Beendigung  des  dermaligen  Landkags
  zu  kurz  ist,  um  noch  vorher  demselben
den  zu  bearbeitenden  förmlichen  Entwurf  des
Hlans  vorlegen  zu  können,  und  die  ständische
  Berathung  daruber  folglich  bis  zum
nächsten,  im  Jahr  1820o.  statt  findenden,
Landtag  ausgesetzt  bleiben  muß.

2)  Können  Se.  K.  H.  dem  Antrage:
die  vorhandenen  Staatsdiener-Wittwen  oder
die  mit  Pensions-Versicherungen  begnadigten
Gattinnen  von  Staatsdienern  sofort,  mit
dem  Eintritte  der  neuen  Anstalt,  an  dieselbe
übergehen  zu  lassen,  während  aus  Staatskassen
  anfänglich  nur  ein  Beitrag  von  4000
rthlt.  geleistet  wird,  Ihre  Zustimmung  noch
nicht  ertheilen.  Es  scheint  hierbei  der  Aufmerksamkeit
  der  getreuen  Stände  entgangen
zu  seyn,  daß

a)  die  dermaligen  Wittwen  =  Pensionen
bereits  das  Maxrimum  betragen  und  den

Staatsdienern  demnach  im  ersten  Jahre  ein
Beitrag  von  10  bis  11,000  rthlr.  zur  Last
fallen  würde,  und

b)  daß  die  Ungleichheit,  welche  der  getreue
  Landtag  hat  vermeiden  wollen  und
welche  seines  Erachtens  dadurch  entstände,
  daß  die  künftigen  Staatediener,  als
Mitglieder  der  neuen  Anstalt,  Wittwen  derjenigen
  mit  penstoniren  mußtey,  die  zu
dem  Institute  weniger  als  sie  beigetragen
haben,  durch  die  vorgeschlagene  Einrichtung
weit  auffallender  hervortreten  würde,  indem
  darnach  die  dermaligen  Staatediener
mit  Beiträgen,  die  sich  in  der  Zukunft,  bei
steigendem  Zuschuß  aus  öffentlichen  Kassen,
nur  verringern  könnten,  Wittwen  solcher
Staatsdiener  pensioniren  müßten,  von  denen
gar  keine  Beiträge  geleistet  worden  sind.

Se.  K.  H.  zweifeln  nicht,  daß  die  getreuen
  Stände  sich  von  der  Wahrheit  dieser
Bemerkungen  selbst  überzeugen  werden  und
behalten  sich  vor,  dem  nachsten  Landtage  elnen
  vollendeten  Entwurf  zur  fraglichen  neuen
Anstalt,  zu  dessen  verfassungsmäßigen  Ertlärung
  vorlegen  zu  lassen.

Das  Staats-Ministerium.

Unterbeylage  V,  2.

Ent  wurf’
eines  Gesetzes  über  die  Penstonirung  der
Wittwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener.


Erster  Abschnitt.
Bestimmung  und  Umfang  gegenwärtigen
Gesehes.

ie  .
Jede  Wittwe  eines  in  Activitaͤt  oder  in
Ruhestand  verstorbenen  Staatsdieners  und
        <pb n="72" />
        62.

in  deren  Ermangelung,  die  noch  unmündigen
  und  unversorgten  ehelichen  Kinder  desselben
  haben  auf  eine,  aus  Staatsmitteln  zu
leistende,  Pension  Anspruch,  soweit  nicht
nachstehende  Bestimmungen  sie  davon  ausschliehen.



8g.  2.

Das  gegenwäártige  Gesetz  kann  und

foll  sich  nämlich  nicht  erstrecken  auf
1.  Geistliche  und  Schullehrer,  indem  für
deren  Wittwen  und  Waisen  besondere

Versorgungsanstalten  theils  schon  vorhanden,

  theils  noch  einzurichten  sind.

Nur  die  Hof=  und  Garnison-Geistlichkeit
  und  die  Lehrer  an  Gymnasien,  Garnison-Kunst=
  und  Freyschulen  sollen  unter  gegenwärtigem
  Gesetz  begriffen  seyn.

II.  Das  Personal  des  Gesammt-Ober-Appellations-Gerichts

  und

111.  der  Gesammtakademie  zu  Jena,  für
welche  Institute  ebenfalls  schon  eigene
Wittwenkassen  bestehen.

Diejenigen  akademischen  Personen  aber,
die  ohne  an  dem  akademischen  Wittwen-Fiscus
Theil  zu  haben,  Besoldung  aus  Großherzogl.
Kammer=  oder  vandschaffts-Kasse  beziehen,
find  hinsichtlich  derselben  unter  gegenwärtigem.
  Gesetz  begriffen,  so  lange  sie  nicht  zur
Theilmahme  an  dem  akademischen  Wittwen-Fiscus
  gelangen.

IV.  Militär-Personen,  die  nicht  wenigstens

  Feldwebels-  Rang  haben.

V.  Die  Gensd'armerie:

VI.  Das  Hoftheater-Personal  und  volcapelle.


VII.  Alle  unter  dem  Hof-Fourier  rangirten

  Hof-Officianten  und  Hofbedienten,

ingleichen  die  Hofgärtnerey.

VIII.  Patrimonialdiener,  einschlüssig  der
Post-Ofsicianten.

IX.,  Amts-Stadtgerichts=  und  Kriminal-Gcrichtsdiener
  und  Boten.

X.  Alle  diejenigen,  denen  gewisse  Staatsdienstleistungen

  blos  neben  ihrem  landwirthschafftlichen
  oder  bürgerlichen  Gewerbe
  übertragen  sind,  z.  B.  Amtsschultheißen,
  Flurschützen,  Kreiser  und
Forstläufer,  Gleits-Steuer=  und  Impost-Untereinnehmer
  2c.  oder

XI.  die,  wenn  sie  schon  kein  solches  Nebengewerk
  haben,  doch  blos  für  mechanische
  oder  technische  Dienstleistungen
Gehalt  oder  Tagesgebühr  beziehen  z.
B.  die  bey  dem  Großherzogl.  Hof  angestellten
  Handwerker  und  Techniker,
Feldmesser,  Bau=  und  andere  Unteraufseher,
  Chaussee-Einnehmer  und  Thorschreiber,
  Scheitmesser,  Gratirer,  Salzsieder,
  Straßen=  und  andere  Bauknechte,
  Hunde=  und  Zeugwärter,  Meßknechte
  und  dergleichen.

XII.  Alle  diejenigen  Stellen,  deren  Einkommen
  die  Summe  von  funfzig  Thalern
  nicht  erreicht,  ausgenommen  nur
die  Phys##kats-Stellen,  die  auch  bey  einem
  geringern  Gehalt  als  5o0  rthlr.
den  Anspruch  auf  Wittwen  -Pension
begrüunden;  endlich  nicht  auf

XIII.  die  mit  den  neuerworbenen  Großherzogl.
  Gebietstheilen  übernommenen
Pensionärs,  sofern  sie  nicht  eine  wirkliche
  Anstellung  im  Staats#dienste  erlangt
haben,  oder  künftig  noch  erlangen
sollten.

Zweyter  Abschnitt.
Verhältniß  der  Wittwen-W#nsion  zum  Diensteinkommen
  des  vorstorbenen  Staatsdieners.

F.  3.

Die  Pension  für  jede  unter  dem  Gesetz
begriffene  Wittwe  besteht  in  dem  fünften
Theil  des  Dlensteinkommens,  welches  ihr
verstorbener  Ehemann  an  firem  Gehalt  und
an  etatmäßig  veranschlagten  Accidentien
        <pb n="73" />
        waͤhrend  der  letzten  Zeit  feines  Activitaͤt-Standes
  vom  Staate  bezogen.

Wenn  jedoch  In  bereits  pensionirter
Staatsdiener  erst  noch  hevrathet,  so  hat
seine  Wittwe  keinen  Anspruch  auf  Pension,
dafern  nicht  die  besondere  Natur  des  Unglücksfalls,
  welche  ihn  dienstunfáhig  gemacht,
oder  ausgezeichnete  Verdienste  eine  —  dem
Ermessen  des  Regenten  vorbehaltene  —  besondere
  Ausnahme  rechtfectiget.

Die  Wittwe  kann  aber  selbst  dann  nur
den  fünften  Theil  der  Pension,  nicht  des
frühern  Diensteinkommens  erlangen.

Wer  nur  provisorisch  angestellt  ist,  überträgt
  keinen  Pensions  =  Anspruch  auf  seine
Wittwe,  es  sey  denn,  daß  er  nur  zuleßt  zu
provisorischer  Verwaltung  einer  Stelle  aus
einer  andern  ihm  definitiv  übertragen  gewesenen
  berufen  worden,  welchen  Falls  letztere
den  Maasstab  zur  Wittwen-Pension  abgiebt.

6

Bey  Berechnung  des  von  einem  verstorbenen
  Staatödiener  bezogenen  Diensteinkommens
  wird  sowohl

a)  der  fire  —  etatmäßige  oder  auf  besondere
  Zulage  beruhende  —  Gehalt  an  Geld
und  veranschlagten  Naturalien,  als  auch,

b)  der  Acceidentien-Bezug  berücksichtigt,  letzterer
  jedoch  lediglich  nach  dem  Etats-Anschlag,
  ohne  Rücksicht  auf  mehrern
oder  mindern  Ertrag.

.  7.

Diaͤten,  voruͤbergehende  Gratificationen
und  solche  —  wenn  gleich  ständige  —  Geldbezuge,
  welche  blos  als  Entschädigung  für
übernommenen  Büreau=  oder  sonstigen  Nebenaufrand
  im  Dienst  anzusehen  sind,  ingleichen
  Zähl=  und  Collectur-Gebuhren,  (ausgenommen,
  wenn  sie  bey  Central=  und  Kreis-Einnahmen,
  das  ganze  Diensteinkommen,
oder  doch  den  größten  Theil  desselben  aus-63



machen)  Hoftafel,  Hofbedienung,  Hofwohnung,
  Fourage  für  nothwendige  Dienstpferde
  und  die  beym  Militrstande  statt  findenden
  Brod-Portionen  kommen  dabey  nicht
in  Betracht,  so  wenig  wie  dasjenige,  was
der  Verstorbene  aus  anderen  Staatskassen,
  oder  an  solchen  Accidentien  bezog,  die
nicht  etatmäßig  zu  Geld  angeschlagen  sind.
g.  8.

Bey  Gesandten  und  diplomatischen  Geschaͤftstraͤgern
  wird  nur  die  Haͤlfte  ihres
diplomatischen  Gehalts  zum  Maasstab  der
Wittwen--Pension  genommen.

8.  9.

Niemals  kann  eine  Wittwen-Honston  die
Summe  von  Fünfhundert  Thalern  übersteigen
  und  eben  so  wenig  unter  Zwanzig
Thalern  betragen.

Dritter  Abschnitt.
Pensions-Ansprüche  der  Kinder.

8.  10.

Jedes  eheliche,  oder  durch  nachgefolgte
Ehe  legitimirte,  unmündige  Kind  eines  verstorbenen
  Staarödieners  erhält,  wenn  derselbe
  keine  Wittwe  hinterläßt,  oder  sobald
diese  in  der  Folge  stirbt,  oder  aber  wieder
heirathet,  den  dritten  Theil  der  gesehmäßigen
  Wittwen  =  Pension  als  Erziehungs-Bepytrag,
  bis  es  mündig  oder  versorgt
  wird.

Sind  mehr  als  drey  solcher  Kinder  vorhanden,
  —  gleichviel  ob  aus  einer  oder
mehrern  Ehen  —  so  wird  der  Betrag  der
Wittwen-Pension  unter  sie  alle  gleichzeitlich
vertheilt.  Mit  dem  Tode,  der  Mündigkeit
oder  der  Versorgung  eines  jeden  Kindes
fällt  dessen  Antheil  den  übrigen  Kindern  zu
und  erst  dann  an  die  Wittwenkasse  zurück,
  wenn  durch  solche  Anfälle,  oder  auch
schon  ohne  solche,  jedes  ubrige  Kind  zum
        <pb n="74" />
        64
Genuß  eines  vollen  Drittheils  der  Wittwen-Pension
  gelangt  ist.

8.  11.
So  lange  hingegen  neben  der  Wittwe
noch  unmündige  und  unversorgte  Kinder  aus

einer  früheren  Ehe  des  verstorbenen  Staatsdieners

  leben,  so  hat  Erstere  für  solche  ein
Dritttheil  —  und  wenn  sie  selbst  gar
keine  Kinder  von  dem  Verstorbenen  hatte,
die  Hälfte  ihrer  Wittwen-Pension  abzugeben,
  es  sey  denn,  daß  nur  ein  Kind
der  frühern  Ehe  vorhanden  ware,  welchen
Falls  dasselbe  nur  ein  Dritttheil  erhält.
  Nach  dem  Tode,  nach  eingetretener
Mundigkeit  oder  Versorgung  eines  solchen
Kindes  fällt  dessen  Antheil  an  die  Wittwe
zurück.
g.  12.

Soͤhne  verstorbener  Staatsdiener,
welche  studieren  und  sonst  keine  hinlaͤngli—
che  Unterstützung  haben,  behalten  ihre  Pension
  bis  zu  erfülltem  244ten  Lebensjahre,  es
sey  denn,  daß  sie  früher  versorgt  würden.

8.  13.

Fuͤr  versorgt  ist  jedes  Kind  zu  achten,
  sobald  es  heirathet,  ein  Diensteinkom—
men  erhält,  oder  sonst  zu  einem  selbstständigen
  Erwerb  irgend  einer  Art  gelangt.

S  14.

Für  den  Fall,  daß  mündig  gewordene
Kinder  verstorbener  Staatsdiener,  die  keine
Pension  beziehende  Mutter  mehr  haben,  vermögenslos,
  und,  nach  legaler  Prufung,  dergestalt
  gebrechlich  erfunden  würden,  daß  sie
der  Möglichkeit  eines  nothdürftigen  Selbsterwerbs
  für  immer,  oder  doch  für  eine  gewisse
  Zeit  beraubt  wären,  soll  die  Waisen-Pension
  bis  zu  ihrem  Ableben,  oder  bis  zu
wiederhergestellter  Möglichkeit  eines  nothdürftigen
  Selbsterwerbs  fortdauern.

Vierter  Abschnitt.

Bestimmung  der  Fälle,  wo  keine  Wittwens
Pension  eintritt  oder  die  eingetretene  wieder
aufhört.

8.  15.

Die  Wittwen-Pension  tritt  gar  nicht
ein
1)  wenn  der  verstorbene  Staatsdiener  ohne

hoͤhere  Erlaubniß  geheirathet  hatte,  es

sey  denn,  daß  solches  schon  vor  seinem

Eintritt  in  den  Dienst  geschehen;

2)  wenn  der  Verstorbene  den  nachgesuchten
Abschied  verlangt  hatte;

3)  wenn  er  seines  Dienstes  durch  Urthel
und  Recht  entsetzt,  oder  im  Disciplinar-Wege
  entlassen  worden  war.

Der  Gnade  des  Regenten  bleibt  jedoch
solchen  Falls  überlassen,  unschuldigen  und
durftigen  Ehefrauen,  Wittwen  und  Waisen
einige  Unterstügung,  bis  zur  Häáälfte  der
außerdem  eintretenden  Pension  zuzusprechen.

.  16.

Die  eingetretene  Wittwen-Pension  fällt
weg  mit  dem  Tage  der  Wiederverheyrathung,
welche  letztere  jedoch  hinsichtlich  der  Kinder
blos  dieselbe  Wirkung  als  der  Tod  der
Wittwe  (§F.  10.)  hat.

8.  17.

Wittwen-  und  Waisen-Pensionen  fallen
ferner  weg,  sobald  die  Wittwe  oder  resp.
das  verwaisete  Kind  wegen  eines  Verbrechens
  zum  Zuchthaus  oder  Strafarbeitshaus,
oder  zu  einer  gleichkommenden  Strafe  rechtskräftig
  verurtheilt  worden.  Doch  hat  auch
hier  das  Verbrechen  der  Wittwe  hinsichtlich
der  unschuldigen  Kinder  nur  dieselbe  Wickung,
  als  der  Tod  der  erstern.

g.  18.
Beym  Ableben  von  Wittwen=  oder  Waisen
  endet  die  Pension  jedesmal  mit  dem
Sterbemonat.
        <pb n="75" />
        Fünfter  Abschnitt.
Wittwen  =  Kassen  =  Fonds.

.  19.

Zu  Vestreitung  aller  durch  gegenwärtiges
  Gesetz  begründeten  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen
  sollen  folgende  Fonds  fur
immer  verwilligt  und  gewidmet  seyn:  [

1.  Zehntausend  sechêöhundert
Thaler  angenommener  Betrag  aller  dermalen
  aus  Großherzoglichen  Kammerkassen
bestrittenen  Pensionen  solcher  Wittwen  und
Waisen,  die  unter  gegenwärtigem  Gesetz
(X.  2.)  begriffen  sind.  Diese  Summe  wird
jährlich,  vom  1.  Jan.  1821.  an,  von  denjenigen
  140,500  rtylr.  abgezogen,  welche
zeither,  vermoge  des  sanktionirten  Landtagsbeschlusses
  vom  23.  Decbr.  1818.,  als  landschaftlicher
  Beytrag  zu  den  Central-Besoldungen,
  Pensionen  und  Verwaltungskosten
an  Großherzogl.  Kammer  jährlich  bezahlt
wurden  und  es  fallen  diese  10000  rthlr.  gegen
  gleichzeitige  Uebernahme  aller  oben  bemerkten
  Pensionen,  nunmehr  der  Wittwenkasse
  zu.

2.  Eintausend  Achthundert  Thaler

  angenommener  Betrag  aller  dermalen
schon  aus  landschafftlichen  Kassen  bestrittenen
  Pensionen  solcher  Wittwen  und
Waisen,  die  unter  gegenwärtigem  Gesetz  begriffen
  sind.

Diese  Summe  wird  künftig  ebenfalls
in  die  Wittwenkasse  gezahlt  und  dagegen
die  fraglichen  Pensionen  von  ihr  übernommen.


3.  Eine,  statt  aller  andern  Besoldungsund
  Pensions-Steuern,  hiermit  für  immer  festgesetzte
  Abgabe  von  jährlich  Zwey  Procent
vom  Diensteinkommen,  oder  von  der  Pension
aller  unter  gegenwärtigem  Gesetz  begriffenen,
verheiratheten  oder  unverheiratheten  Staatsdiener
  und  Pensionärs.  Active  Militär-Personen,
  deren  Diensteinkommen  unter  100

65

Crthlr  betrágt,  erleiden  jedoch  keinen  Abzug.
Gesandte  und  diplomatische  Personen  erleiden
  ihn  nur  von  der  Hälfte  ihres  Gehalts.

F.  8.)

4.  Alles  dasjenige,  was  von  den  Sterbeund
  Gnaden-Quartalen  der  Besoldeten,  so
wie  von  den  Sterbe-Quartalen  der  Pensionärs,
  nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze
über  die  öffentlichen  Verhältnisse  der  Civilund
  Militär-Staatêdiener  übrig  bleibt,  je
nachdem  der  Todesfall  sich  im  esten,  2ten  oder
Zten  Monate  des  Quartals  ereignet  und  resp.
je  nachdem  Berechtigte  zu  den  Gnadenmo-=naten
  vorhanden  sind  oder  nicht.

Es  gehören  nämlich  nach  jenen  Gesetzen
bey  Civildienern  nur  der  laufende  und
der  nächstfolgende  Besoldungsmonat  zum
Nachlaß;  die  Wittwe,  die  Kinder,  der  Enkel,
und  in  deren  Ermangelung,  solche  arme  Eltern,
  Geschwister  oder  Geschwisterkinder  des
Verstorbenen,  deren  Ernährer  er  gewesen,
erhalten  bel  der  activen  Civil-Dienerschaft  noch
zwey  Gnadenmonate,  bey  der  Militähr-Dienerschaft
  aber  und  bey  allen  Penssonärs  noch
einen  Gnadenmonat.

5.  Zehn  Procent  von  allen  künftigen  —
und  fünf  Procent  von  allen  dermaligen
Staatödiener=  und  Wittwen-Pensionen,  die
außerhalb  Landes  verzehrt  werden,  vorausgesept,
  daß  der  Pensionär  nicht  auswärts
angesessen.

6.  Die  Besoldungöantheile,  welche  alle
jene  Staateêdiener  verlieren,  die  über  Urlaub
  ohne  hinlängliche  Entschuldigung-#usbleiben.


7)  Alle  diejenigen  auf  dem  Geseb  vom
24.  April  1817.  beruhenden  Collateral=Gelder,
  welche  von  Erbschaften,  Vermächtnissen
  und  letztwilligen  Schenkungen  der  unter
  gegenwärtigem  Gesetz  begriffenen  Staatsdiener
  und  ihren  Wittwen  zu  entrichten  sfind,
ingleichen  diejenigen  Procent-Abzüge  und  Tar-
        <pb n="76" />
        66

Gebühren,  welche  von  Derreten,  neuen  Besoldungen
  und  Zulagen  solcher  Staatsdiener  zeither  in
die  Waisenhaus=  oder  Almosen-Kasse  sielen.

8.  Der  Betrag  aller  Disciplinar-Geldstrafen,
  welche  Großherzogl.  Landes-Collegien,
  Aemter  und  Stadtgerichte  erkennen,
ausgenommen  nur  die  gegen  Geistliche  und
Schuldiener  erkannten,  welche  dem  speciellen
Wittwen-Kassen-Fonos  dieses  Standes  zufließen
  sollen.

9.  Alle  Ersparnisse,  welche  bey  den
Kammer=  und  landschafftlichen  Kassen  durch
Vacanz  etatmäßiger  Besoldungen  über  das
Sterbe=  und  resp.  Gnaden-Quartal  hinaus,
entstehen.

.  20.

Dasjenige  was  nach  Summirung  des
jährlichen  Ertrags  aller  dieser  Zuflüsse  zu
Bestreitung  sämmtlicher,  auf  gegenwärtigem
Gesetz  beruhenden  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen
  in  einem  oder  dem  andern  Jahre
annoch  fehlen  sollte,  wird  jedesmal  aus  der
Haupt-Landschafftskasse  zugeschossen  und  in
einem  eigenen  Ausgabe  -Kapitel  derselben,
mit  Bezug  auf  die  beyzulegende  ausführliche
  Wittwen-Kasse-Rechnung  verausgabt.

Dagegen  fällt  jeder  sich  in  einem  oder
dem  andern  Jahre  ergebende  Ueberschuß  der

Wittwenkasse  —  wie  sich  denn  in  dem
ersten  10—I155  Jahren  sehr  bedeutende  Ueberschüsse
  ergeben  werden  —  jedesmal  der

Haupt-Landschafftskasse  zu,  und  wird  bey
ihr  ebenfalls  in  einem  besondern  Kapitel
vereinnahmt.

8.  21.

Gegen  die  obige,  allen  unter  gegenwärtigem
  Gesetz  begriffenen  Staatsdienern,  ohne
Ausnahme,  auferlegte,  jährlich  zwey  procentige
  Abgabe  von  ihrem  Diensteinkommen,
sind  dieselben  von  allen  und  jeden  andern,
jetzigen  oder  künftigen  Besoldungs-Steuern
gänzlich  befreit,  ausgenommen  nur  die
in  Kriegszeiten  vorübergehend  nothwendigen

Kriegskosten=  oder  Ausgleichungssteuern,  zu
denen  sie  jedoch,  so  wie  zu  den  Kriegsschulden-Tilgungssteuern
  nie  über  das  dem
geschlossenen  Frieden  zunächst  folgende  Rechnungsjahr
  hinaus  beytragspflichtig  seyn
sollen.

g.  22.

Deafern  etwa  in  Zukunft  bey  dem  Hofstaat
  des  Regenten  oder  der  Großherzogl.
Familie  neue,  den  dermaligen  Etat  überschreitende,
  solche  Stellen  und  Besoldungen
errichtet  würden,  die  nach’  gegenwärtigem
Geseth  Anspruch  auf  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen
  begründen  würden:  so  soll  der
Betrag  der  dadurch  entstehenden  Wittwenund
  Waisen-Pensionen  von  den  Hofstaats-Kassen
  in  jedem  eingetretenen  Falle  an  die
Wictwenkasse  besonders  vergütet  werden.

g.  23.

Bey  Berechnung  des  Diensteinkommens,
Behufs  der  Besoldungsabzuͤge,  gelten  ganz
dieselben  Grundsätze,  die  oben  F.  6.  7.  und
8.  Behufö  der  Wittwen-Pensions=  Ermittelung
  festgesetzt  worden.

#K  24.

Der  Abzug  geshieht  vierteljdéhrig  von
derjenigen  Kasse,  die  die  Besoldung  des  betroffenen
  Staatsdieners  auszahlt,  und  zwar
so,  daß  die  Geld-Naturalien  =  und  etatsmäßige
  Accidental-Besoldung  zusammengerechnet,
  und  der  ganze  Procent-Betrag  an
der  Geld-Besoldung  gekürzt  wird,  ohne
daß  es  für  den  Staatediener  einer  besondern
  Qutittung  bedarf.  «

ErhältJemandauömehreraKassen
Besoldung,  so  zieht  jede  derselben  die  entsprechenden
  Procente  von  dem  bey  ihr  etatisirten
  Diensteinkommen  ab.  Sollte  ein  Diener
  gar  beine  fire,  oder  doch  nicht  hinlängliche
  Geldbesoldung  haben,  um  die  Procent-Abzüge
  auf  das  gesammte  Diensteinkommen
davon  entnehmen  zu  können,  so  muß  er  den
        <pb n="77" />
        Betrag  derselben  einviertekjährig  unmittelbar
  zur  Wittwenkasse  liefern.

Diesen  einzigen  Fall  ausgenommen,  hat
die  Wittwenkasse  sich  lediglich  an  die  Besoldungskassen,
  nie  an  den  Staatediener
selbst  zu  halten.

8.  25.

Zu  Vermeidung  aller  Brüche  wird  sowohl
  bey  den  Procent-Abzügen  als  bey  Auswerfung
  der  Wittwen-Pension,  die  Summe
des  Diensteinkommens  nur  in  so  weit  berücksschtiget
  als  sie  mit  25  theilbar  ist.

Wer  also  z.  B.  mit  615  rthlr.  etatisirt
  ist,  erleidet  nur  von  600  rthlr.  den  zweyprocentigen
  Abzug,  seine  Wittwe  kann  aber
auch  dereinst  nur  r2orthlr.  Pension  ansprechen.

Bey  einem  Diensteinkommen  von  unter
100  rthlr.  beträgt  jedoch  die  Wittwen-Pension
  jedesmal  20  rthlr.  nach  der  Bestimmung
  des  F.  aü.

.  26.

Jeder  Besoldungskasse  wird  ein  genauer
  Etat  der  sie  betreffenden  Diensteinkommens-Anschläge
  von  dem  ihr  vorgesehken
  Landes-Collegium  zugefertigt  und  ihr
jede  in  der  Folge  eintretende  Veränderung
alsbald  kund  gemacht.

.  27.

Auf  den  Grund  dieser  Etats  liefert  jede
Kasse  vierteljährig  die  entsprechenden  Procent-Abzüge
  an  die  Wittwenkasse  zu  Weimar,
  baar  oder  durch  Zurechnung  ab,  unter
  Beyfügung  doppelten,  die  einzelnen  Posten
  aufführenden  bieferscheins,  dessen  eines
Exemplar  vom  Rechnungsführer  der  Wittwenkasse
  quittirt  zurückgesendet  wird.

2

Eben  so  werden  alle  übrigen  §.  19.  det
Wittwenkasse  zugewiesenen  Geldbezüge  von
den  betroffenen  einzelnen  Kassen,  mittelst  für
jede  Gattung  dieser  Gelobezüge  besonderen
Lieferscheins,  der  Wittwenkasse  vierteljährig
  abgewährt.  Die  Lieferscheine,  welche

67

die  im  §.  19.  Ziffer  4.  7.  und  8.  verordneten
  Geldbezüge  betreffen,  mussen  von  dem
Vorsteher  der  abliefernden  Behörde  attestirt
seyn,  bey  Zisser  3.  und  5.  aber  müssen  die
ergangenen  einzelnen  Verordnungen  abschriftlich
  beyliegen.

Sechster  Abschnitt.
Art  und  Weise  der  Pensions=  Auszahlung.

g.  29.

Sämmtliche  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen
  fangen  erst  mit  Ablauf  der  Gnadenmonate
  an,  während  welcher  die  Besoldungs
  =  Steuerabzüge  noch  fortdauern  und
werden  vierteljährig,  und  zwar  zu  Anfang
des  letzten  Quartal-Monats,  aus  der  Wittwenkasse
  an  die  Bezieher  ausgezahlt,  oder
entfernten  Beziehern,  so  viel  irgend  thunlich,
auf  zunächst  gelegene  Unterkassen  angewiesen.

.30.

Auf  den  Quitt  ingen  außerhalb  Landes
wohnender  Wittwen  muß  das  Leben  derselben
  und  der  fortwährende  Wittwenstand  von
einer  Gerichtsbehörde  attestirt  sepn.

Bey  Quittungen  innerhalb  Landes  wohnender
  Wittwen  genügt  die  Mitunterschrift
der  Geschlechtsvormünder,  welche  dafür  haften,
  daß  die  Empfängerin  noch  am  Leben
und  unverheirathet  sey;  doch  bedarf  es
selbst  dieser  nicht,  wenn  dem  Rechnungsführer
  beydes  zuverlässig  bekannt  ist.

Waisen-Pensionen  werden  nur  an  innländische
  Vormünder  ausgezahlt,  welche
gleichfalls  dafür  haften,  daß  ihre  Pflegebefohlenen,
  noch  am  Leben,  unmündig  und
unversorgt  sepn.

Jeder  ersten  Quittung,  die  ein  Geschlechts
  =  oder  Altersvormund  unterzeichnet,
  muß  beglaubte  Abschrift  des  Vormundscheins
  beyliegen.

Sollte  eine  Wittwe  unfähig  sepn,  Quittung
  auszustellen,  so  hat  ihre  ordentliche
        <pb n="78" />
        ·8

Obrigkeit  ihr  zu  dieser  Handlung  ein  für
allemal  einen  Vormund  zu  bestellen.

8g.  31.

Der  Haupt-Landschafftskassirer  ist  zugleich
  Rechnungsführer  der  Wittwenkasse.
Als  solcher  bezieht  er  zwey  vom  Tausend
Einzählgebühren.

Weitere  Zähl=  oder  Collectur-Gebühren
finden  in  Wittwenkassen  Angelegenheiten
nic%#ends  statt.

S.  32.
Alle  Wittwen  und  Waisen=  Pensions-Angelegenheiten
  sind  als  officielle  anzusehen
und  sportul=  und  stempelfrey  zu  expediren.

33.

Die  Wittwen  =  und  Waisen-Pensionen
sind  niemals  irgend  einer  Steuer  oder  Abgabe
  —  soweit  nicht  F.  r0.  Ziffer  5.  eine
Ausnahme  macht  —  unterworfen  und  eben
so  wenig  einer  Arrest-Anlegung,  oder  gerichtlichen
  Einweisung  zum  Besten  der  Gläubiger.


Siebenter  Abschnitt.

Oberaufsicht  über  den  richtigen  Vollzug  gegenwärtigen
  Gesetzes.

#K  34.

Zur  Oberaussicht  Über  den  richtigen
Vollzug  gegenwärtigen  Gesetzes  bilden  die
Chefs  der  Landesregierungen,  der  Kammer,
der  Landes-Direction  und  des  Landschaffts-Collegiums
  eine  fortwährende  Immediat-Kommission.
  Im  Fall  der  Abwesenheit  oder
Behinderung  eines  dieser  Chefs  tritt  jedesmal
  der  nächstfolgende  im  Collegium  für
ihn  ein.

35.

Diese  Inmegtei,k.mmihe  prüft  die
bey  ihr  anzumeldenden  und  mit  Todtenscheinen
  zu  belegenden  Pensions-Ansprüche,  und
fertigt,  wenn  sie  solche  gegründet  befindet,
der  Wittwe  oder  resp.  dem  Vormunde  des

verwaißten  Kindes  eine  Bescheinigung  über
die  Größe  und  den  Anfangs-Termin  der
2,Fommenden  Pension  aus.

Gleichzeitig  ertheilt  sse  dem  Rechnungsführer
  der  Wittwenkasse  die  nöthige  Zahlungs-Autorisation.


S  36.

Gegen  ihre,  der  Immediat:  Kommission,
Entscheidungen  kann,  wenn  die  Betheiligten
sich  nicht  dabey  beruhigen  wollen,  binnen
einer  Präclusiv-Frist  von  drey  Monaten  der
förmliche  Rechtsweg  bey  dem  Landes-Justiz-Collegium
  zu  Weimar  betreten  werden,  und
der  Staats-Fiscal  hat  alsdann  die  beklagte
Wittwenkasse  zu  vertreten.

.  37.

Die  jährliche  Wittwenkasse  =  KRechnung
wird  vor  ihrer  Justification  der  Immediat-Kommission
  vorgelegt,  um  allenfallsige  Bemerkungen
  dazu  machen  zu  können  und  die
erforderliche  sfortwährende  Uebersicht  zu  erlangen.


S.  38.

Da  auf  diese  Weise  für  richtigen  Vollzug
  gegenwärtigen  Gesetzes  hinlänglich  gesorgt
  ist;  so  haben  sich  alle  unter  demselben
  begriffene  Personen  hinsichtlich  ihrer  Ansprüche
  auf  Pension  der  unmittelbaren  Behelligung
  Se.  Konigl.  Hoheit,  des  Großherzogs,
  oder  Höchstdere  Staats-Ministeriums,
und  ebenso  des  Landtags  gänzlich  zu  enthalten.


Achter  Abschnitt.
Transitorische  Bestimmungen.

§.  30.

Gegenwärtiges  Geseh  soll,  obgleich
seine  Publication  später  erfolgt,  nichts  destoweniger
  schon  vom  ersten  Januar  1821.
an  in  volle  Kraft  und  Wirkung  treten,
und  alle  von  diesem  Tage  an  sich  ereignende
        <pb n="79" />
        Hensions-Fälle  sind  nach  demselben  zu  beurtheisen.


20,

Sallte  die  ra%  deslelben  nicht
zeitig  genug  vor  Auszahlung  de5  Osterbesoldungs-Quartals
  erfolgen,  so  werden  zum
Termine  Johannis  1821.  die  Procent-Abzüge
vom  Diensteinkommen  für  diese  beiden  Quartale
  zusammen  hewirkt.

«  §.41-.

Allefchonoordem1.Jan.t821.bewilligten
  Wittwen  =  und  Waisen-Pensionen
bleiben  unverändert  wie  bisher,  gehen  aber,
soviel  die  Wittwen  und  Kinder  aller  unter
gegenwärtigem  Gesetz  begriffenen  Staatödiener
  anlangt,  mit  dem  1.  Jan.  182  1.  auf
die  Wittwenkasse  über,  welche  sich  mit
den  bitzherigen  Pensions-Kassen,  die  etwazum
  Ostertermin  1821.  schon  Zahlungen
darauf  geleistet  hätten,  verechnen  wird.

S.  42.

Pensions-Fälle,  die  sich  zwar  schon  vor
dem  1.  Januar  1821.  ereignet,  jedoch  noch
keine  Pensions  -Verleihung  zur  Folge  gehabt
  haben,  werden  lediglich  noch  nach  den
bisherigen  Grundsätzen  entschleden;  die  Auszahlung
  aber  der  dabey  etwa  noch  eintretenden
  Pensions-Verwilligung  geht  ebenfalls
  auf  die  Wittwenkasse  über.

F.  33.

Die  Wittwen  aller  schon  vor  dem  1.
Jan.  1821.  pensionirten  Staatsdiener  erhalten
  nur  den  fünften  Theil  der  Pension
ihrer  versterbenden  Gatten,  nicht  ihres  frühern
  Diensteinkommens.

.  44.

Die  Immediat-Kommission  fertigt  unverzüglich
  einen  genauen  Etat  aller  hiernach
auf  die  Wittwenkasse  übergehenden  fruhern
  Pensionen  und  sendet  solchen  mit  ihrer
Unterschrift  persehen,  dem  Rechnungsführer
der  Wittwenkasse  als  Zahlungs-Autorisation
  zu.

#

K.  45.

Eben  so  hat  sie  die  schon  vorhandenen
Dienstanschläge  zu  prüfen  und  zu  berichtigen,
  und  hieraus  einen  genauen  und  vollständigen
  Etat  aller  unter  gegenwärtigem
Geseh  begriffenen  Stellen  mit  Subdivision
des  firen  und  des  anschlagsmäßigen  Acceidental-Einkommens,
  aufzustellen,  in  welchem
die  künftigen  Veränderungen  die  bey  jedem
einzelnen  Falle  von  dem  einschlägigem  Collegium
  der  Immediat-Kommission  anzuzeigen
sind,  sorgfältig  wachgetragen  werden  mussen.

Alle  vor  dem  1.  Januar  1821.  von
Se.  Koͤnigl.  Hoheit,  dem  Großherzog,  vollzogenen
  Versicherungs  =  Decrete  auf  Wittwen-Pensionen
  verbleiben  in  voller  Gültigkeit.
  Wenn  jedoch  beym  künftigem  wirklichen
  Eintritt  des  Pensions-Falls  die  Wittwe
  nach  gegenwärtigem  Gesetz  auf  eine  höhere
  Pension  Anspruch  hätte,  als  das  frühere
  Versicherungs-Decret  ausspricht,  so  erhält
  sie  jene,  die  höhere.

8.  4
Hinsichtlich  der  Bestimmungen  über  das
Aufhören  einer  Pension  durch  Tod,  Wiederverehelichung
  oder  begangenes  Verbrechen,
sind  alle  schon  vor  dem  1.  Januar  1821.

pensionirten  Wittwen  und  Waisen  gegenwärtigem

  Gesetze  gleichfalls  unterworfen.

Beilage  W.

Unterthänigste  Erklärungsschrife
des  getreuen  Landtags  auf  das  höchste  Detret
  vom  r4.  November  1818.  eine  für  das
Großherzogthum  zu  errichtende  Staatediener=Wittwen=
  und  Waisen-Versorgungs-Anstalt

betreffend.

Wenn  Ihro  K.  H.  dem  getreuen  Landtage
  mit  dem  höchsten  Decrete  vom  14.  No-
        <pb n="80" />
        70

vember  1818.  die  Vorarbeiten  in  Bezug  auf
die  Zewuͤnschte  Errichtung  einer  Staatediener=
  Wittwen=  und  Waisen-Versorgungs-Anstalt,
  mittheilen  zu  lassen  geruhet  haben,
so  erkennt  der  getreue  Landtag  dieses  mit
dem  ehrerbietigsten  Danke  an.

Diese  Vorarbeiten  gaben  Gelegenheit,
zu  einer  ausführlichern  Berathung,  als  sie
während  des  ersten  Zusammenseyns,  im  Jahr
181!7.,  bei  wenigen  Materialien  JZeschehen
konnte.

Es  entwickelten  sich  vorerst  die  Grundsäatze,
  daß  die  Gerechtigkeit  vom  Staate
die  Versorgung  der  Wittwen  und  Waisen
seiner  Diener  verlange;  daß  bei  dem  Bestehen
  einer  solchen  Versorgungsanstalt  jeder
  Staatsdiener  sich  mehr  beruhigt  fühten,
und  ermuthigen  werde,  alle  seine  Pflichten
auf  das  treulichste  zu  erfüllen;  und  daß,  wegen
  jener  Verpflichtung  des  Staats  zu  den
von  den  Staatedienern  zunachst  auszubringenden
  Beiträgen,  aus  der  allgemeinen  Landesbasse
  ein  jährlicher  bestimmter  Beitrag  zu
entrichten,  das  Fehlende  aber  von  der
Staatödienerschaft  durch  Beilräge  aufzubringen
  sey.

Geschieht  jenes,  und  werden  die  Pensio—
nen  an  die  schon  vorhandenen  Wirtwen,
statt  daß  sie  zeither  aus  Großherzoglscher
Kammerkasse  bezahlt  wurden,  oder,  nach
dem  neuerlichen  Vorschlage  des  getr.  Landtags,
  in  der  unterthäniosten  Erklärungsschrift
  vom  23.  December  1818.  aus  der
Landschaftskasse  abgegeben  werden  sollen,
nebst  den  hinzutretenden  Wittwen  und  Walsen,
  in  Zukunft  aus  den  Mitteln  der  zu  errichtenden
  Pensions-Anstalt  geleistet,  so  ist
nichts  billiger,  als  daß  die  Staatediener,
in  Erwägung  der  Erleichterung,  welche  sie
durch  die  aus  ihren  Mitteln  zu  bringenden
Opfer,  dem  Staate  gewähren,  in  Zukunft
zu  den  allgemeinen  Staatslasten  weniger  als
zeither  beigezogen  werden.

Daß  auch  der  Staatsdiener  in  solchen
Zeiten,  wo  jeder  Unterthan  zu  Deckung  der
auherordentlichen  Staatsbedürfnisse  beigezogen
  wird,  verhältnißméßig  dazu  mit  beitrage,
  ist  eben  so  sehr  der  Billigkeit  gemäß,
als  es  unbillig  sepn  würde,  ihn  zu  Deckung
des  ordentlichen  Staatsbedarfs  beizuziehen,
da  ihm  keine  Gelegenheit  zum  sonstigen  Erwerbe
  offen  steht,  sondern  er  seine  Kräfte,
seine  Thátigkeit  lediglich  dem  Staate  widmet,
  und  dafür  vor=  Staate  nur  seine  Erxistenz
  gesichert  wird.

Sind  diese  Grundsätze  richtig,  so  geht
daraus  die  Folgerung  hervor,  daß  die
Staatskassen  von  dem  Jage  an,  wo  eine
Verforgungsanstalt  für  Witkwen  und  Waisen
  der  Staatodiener  errichtet  wird,  auf  alle
ordenklichen  Besoldungssteuern  Verzicht  leisten
  müssen,  die  den  Staateêdienern  entweder
  bereits  auferlegt  worden  siud,  oder  in
Zukunft  auferlegt  werden  könnten.

Mithin  würde  die  in  Bezjehung  auf  die
gegenwärtige  Staatedienerschaft  drückende,
und  wenn  man  auf  den  Ursprung  derselben
zurück  geht,  unbillige  Besoldungssteuer  im
Eisenachischen  Kreise  aufhören,  es  würde
ferner  jeder  Staatsdiener,  in  allen  Landestheilen,
  nur  den  vorübergehenden  Staatsbedarf,
  d.  h.  Kriegsleistungen,  Kriegskostenbeiträge,
  indirecte  Abgaben,  mit  zu  tragen,
und  die  Personensteuer,  so  lange  sie  noch
erhoben  wird,  mit  zu  entrichten,  außerdem
aber  für  die  Zukunft  weder  zu  Deckung  des
eigentlichen  Staatsbedarfs,  noch  zu  Deckung
und  Amortisation  der  Staatsschulden,  irgend
  etwas  beizutragen  haben.

Bei  der  fernern  Berathung  darüber,  wie
die  gewünschte  Versorgungsanstalt  fest  begründet,
  welche  Einrichtung,  um  sie  bleibend
zu  erhalten,  zu  treffen,  und  wie  die  Ausführung
  einzuleiten  sen,  haben  sich  verschiedene
  Grundzüge  und  Bemerkungen  entwikkelt,
  welche  bei  Bearbeitung  des  formlichen
        <pb n="81" />
        Entwurfs  zu  einer  Staatsdiener-Wittwenund
  Waisen-Versorgungs-Anstalt  vielleicht
theilweise  benutzt  werden  oder  doch  wenigstens
  Ideen  erwecken  können,  die  bald  und
sicher  zu  dem  allgemeinen  gewünschten  Ziele
fübren.

Indem  der  getreue  Landtag  sich  nun  ehrerbietigst
  erlaubt,  Ihro  K.  H.  jene  Grundzüge
  und  Bemerkungen  hierbei  zu  überreichen,
  so  glaubt  er  zum  Wohl  des  Staats
und  zu  Ermuthigung  der  Staatsdiener  seinen
  Antrag  mit  Zuversicht  darauf  richten
zu  dürfen,  daß  Ihro  K.  H.  eipen  vollendeten
  Entwurf  baldigst  bearbeiten  und  sol-71



chen  dem  getreuen  Landtage  zur  Berfassungsmäßigen
  Erklárung  mittheilen  zu  lassen  huldreichst
  geruhen  mögen,  damit  die  Anstalt  ins
Leben  trete,  welche  seit  länger  als  dreißig
Jahren  von  der  Staatsdienerschaft  sehnlichst
herbeigewünscht  wurde.

Unter  Wiederbeischluß  eines  Regierungs-Akten-Bandes,
  und  des  Gutachtens  des  Kammerherrn
  von  Lindenau,  erneuert  der  getreue
  Landtag  die  Versicherung  seiner  tiefsten
  Verehrung  und  unwandelbaren  Treue.

Schloß  Dornburg,  am  r0.  Januar  1810.

Der  getreue  Landtag  im  Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="82" />
        <pb n="83" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisrnachisches

Regierungs-Blakk.

 

Nummer  5.  Den  25.  Januar  1821.

JINO

Landtag  s'  Verhandlungen.

Dritte

Vier  zehnte  Sibtung
den  Sten  Januar  1821.
Gegenwärtig  20.  Abgeordnete.
Der
Gesetzesentwurf,  die  Pensionirung
  der  Wittwen  und  Waisen
verstorbener  Staatediener  betr.
wurde  vom  F.  vo.  an,  weiter  einzeln  durchgegangen.


Zu  §.  ro.  —  14.  die  Pensions=  Ansprüche
  der  Kinder  betr.,  wurde  zunächst  die
Frage  aufgestellt:  ob  überhaupt  die  Aelternlosen
  Kinder  bey  dem  gegenwärtigen  Gesehße
berücksichtiget  werden,  oder,  im  Falle  ihrer
Hülfsbedürftigkeit,  dem  Waisen  =  Institute
zur  Versorgung  uberlassen  werden  sollten?

Nachdem  hierbey  von  mehrern  Seiten
der  Wunsch,  daß  die  Kräfte  des  Waisen-Instituts
  im  gesammten  Großherzogthume
näher  untersucht  werden  möchten,  ausgesprochen
  und  zu  einem  besondern  Vortrage  verwiesen,
  hier  aber  nur  so  viel  bemerkt  worden

  war,  daß,  wenn  solche  Kinder  vom

Waisen-Institute  nicht  versorgt  werden  sollten,
  diesem  auch  die  Collateral-Gelder  von
Verlassenschaften  der  Staatödiener  nicht  ferner
  verbleiben  könaten;  glaubten  Einige  einnen
  Unterschied  machen  zu  müssen,  ob  die
Mutter  vor  oder  nach  dem  Vater  verstorben
sey  und  schlugen  vor,  daß  das  Recht  der
Kinder  auf  Pension  nur  für  den  ersten  Fall
beschränkt  werde,  weil  im  letzten  Falle  die

Fortsehung.

Besoldungsabzüge  zur  Wittwenanstalt  schon
früher  cessirt  häátten,  und  die  Verbindlichkeit
zur  Versorgung  der  Kinder  auf  die  Mutter
allein  übergegangen  sey.  Durch  18.  Stimmen
  gegen  II.  wurde  indeß,  weil  in  beyden
  Fällen  gleiche  billige  Rücksicht  für  die
Kinder  eintritt,  gegen  die  Annahme  eines
  solchen  Unterschiedes  entschieden,  demnächst
  aber  durch  Stimmenmehrheit  bestimmt,
daß  diejenigen  Kinder,  welche  durch  anderweite
  Verheyrathung  ihrer  Mutter,  den  Anspruch
  auf  Pensiou  verlohren  haben,  solchen
  durch  den  Tod  der  Mutter  nicht  wieder
  erlangen  könnten;  obgleich  hiergegen  bemerkt
  worden  war,  daß  das  Interesse  der
Kasse  erfordere,  die  Wiederverheyrathung
der  Wittwen,  so  viel  als  möglich,  zu  befordern,
  statt  solches  durch  diese  oder  ähnliche
Bestimmungen  zu  erschweren.  Eine  weitere
Frage:
bis  zu  welchem  Alter  den  Aelternlosen
  Kindern  Pension  zuzugestehen
  sey?
wurde  durch  22.  Stimmen  gegen  7.,  mit
Abänderung  des  Entwurfs,  da  in  entschieden,
  daß  die  Pension  nur  bis  zum  vollendeten
  r8#ten  Jahre  gegeben  werden  solle.
Die  im  F.  12.,  zu  Gunsten  der  studierenden
  Söhne  verstorbener  Staatsdiener  gemach-=te
  Ausnahme  wurde  aufgehoben,  indem  die
Mehrheit  sich  schon  früher  dahin  ausgesprochen
  hatte,  wie  es  nicht  wünschenswerth  sey
        <pb n="84" />
        74

daß  fortwährend  so  viele  oder  noch  mehrere
junge  Leute  als  jetzt,  sich  den  akademischen
Studien  widmeten.

Eben  so  erklärte  man  sich  gegen  die  im
FK.  14.  für  gebrechliche  Kinder  gemachte  Ausnahme,
  indem  man  füurchtete,  daß  solche
lescht  zu  Mißbräuchen  oder  doch  schwierigen
Untersuchungen  führen  könne  und  es  gerathener
  seyn  dürfte,  einen  außerordentlichen
Fall  der  Direction  der  Anstalt  und  der  höchsten
  landesherrlichen  Bestimmung  zu  überlassen.


Bey  §.  15.  war  es  auffallend,  daß  beym
Wegfallen  der  Pension  des  Falles  erwähnt
worden,  wo  ein  Staatediener  seines  Dienstes
  im  Diêciplinar-Wege  entlassen
worden  sey.  Einstimmig  wünschte  man,  einen
  solchen  Fall  nicht  erwähnt;  0g.  Stimmen
  wünschten  bloß  allgemein  festgesetzt:
„die  Wittwe  dessen,  der  bey  seinem  Tode
„nicht  mehr  Staatödiener  ist,  hat  keinen
„Anspruch  auf  Pension  ;"  20.  Stimmen  waren
  der  Meinung  zu  sagen:  „Wer  auf  gesetzlichem
  Wege  cc.“  Mehrere  andere,  zu
einzelnen  F.  §.  gemachte  und  angenommene
Bemerkungen  werden  bey  der  künftigen  Erklérungeschrift
  einzeln  vorkommen;  für  den
gegenwärtigen  Zweck  sind  nur  noch  folgende
Beschlüsse  bemerkenswerth:

Zu  F.  34.  wurde,  nachdem  anfangs  einige
  Stimmen  für  die  Annahme  der  hier
in  Vorschlag  gebrachten  Immediat-Kommission
  sich  erklärt  hatten,  einstimmig  beschlossen,
  daß  eine  solche  nicht  zu  wunschen  sey,
weil

)  die  Vervielfältigung  der  Behörden
überhaupt  nicht  rathsam  wäre,

b)  eine  solche  neue  Behörde  wenigstens
einen  neuen  besondern  Erpeditions-Aäufwand
  verursachen  werde,

D)  ihre  Wirksamreit  doch  nur  hauptsächlich
  in  der  Direction  der  Kassenverhältnisse
  bestehen  könne,  sobald  sie  von  den
bkandes-Collegien  die  nöthigen  Notizen  im

allgemeinen  und  im  einzelnen  Falle  erhalten

  habe,  und  weil  endlich

4)  die  Zusammensetzung  einer  eigenen  Behörde

  durch  die  Chefs  der  Landes-Colegien

  der  collegialischen  Verfassung  bey
den  einzelnen  Collegien  nachtheilig  werden
  könne.

Endlich  führte  der  Inhalt  des  F.  46.,
die  Uebernahme  aller  bis  jetzt  schon  zugesicherten
  Pensionen  betr.,  zu  einer  weitlauftigen
  Discussion,  nach  welcher  durch  26.
Stimmen  gegen  3.  entschieden  wurde,  daß
die  Anstalt  von  diesen  zugesicherten  Pensionen
  nur  das  gesetzliche  Quantum,  dieses
aber  in  jedem  Falle  ganz,  auch  wenn  weniger
  zugesichert  worden,  zu  übernehmen
abe.

Der  wöährend  diesen  Verhandlungen,
von  mehreren  Seiten  ausgesprochene  Wunsch:
daß  eine  Minderung  der  hohen
Leichengebuhren  statt  finden  und
deßhalb  ein  Antrag  zu  stellen
seyn  möchte,
wurde  zur  näheren  Untersuchung  der  dabey
eintretenden  Schwierigkeiten  verwiesen,  indem
  man  nicht  wunschen  konnte,  daß  hierbey
  Gehaltocinkommeu  ohne  genügende  Entschädigung
  entzogen  werde.

Fünfzehnte  Sitzung
den  gken  Januar  1821.
Segenwärtig  20.  Abgeordnete.

Nach  geschehener  Vertheilung  der  gedruckten

Nachrichten  von  dem  Zustande
und  Wachsthum  des  Waisen-Instituts
  und  der  Verbesserung  der
LKandschulen  im  Weimar-Jenaischen
  und  Neustädtischen  Kreise  im
Jahre  182o.,
kehrte  man  zurück  zu  dem
Gesetzeentwurfe,  die  Pensioni-
        <pb n="85" />
        rung  der  Wittwen  und  Waisen

verstorbener  Staatsdiener  betr.

Es  wurde  hierbey  von  neuem  in  Antrag
gebracht,  daß  die  Etats-mäßigen  Accidenzien
  eines  Staatsdieners  bey  Berechnung  der
Pension  seiner  Wittwe  oder  Kinder,  mit
in  Ansatz  kommen  mußten,  weil  dieselben
bey  den  Abgaben  von  Besoldungen  mit  berechnet,
  außerdem  aber  die  Wittwen  solcher
Staatsdiener,  die  hauptsächlich  nur  auf  Accidenzien
  angewiesen  wären,  fast  gar  nicht
bedacht  werden  würden,  und  weil,  wenn
man  die  Accidenzien  nicht  berücksichtige,  die
Gefahr  entstehe,  daß  alle  Besoldungen  ganz
firirt  würden,  was  gewiß  nachtheilig  sey.
Die  wiederhohlt  dagegen  aufgestellte  Meinung,
  daß  es  gefährlich  sey,  die  Accidenzien
mit  in  Anrechnung  zu  bringen,  weil  der
Staat  solche  nicht  garantire,  führte  wieder
zu  der  Betrachtung,  wie  bedenklich  es  sey,
eine  solche  Garantie  zu  übernehmen,  und  die
Accidenzien  in  Fixa  zu  verwandeln,  indem
dadurch  nicht  nur  Dienstvernachläássigungen
veranlaßt  werden  könnten,  sondern  auch  eigene
  Aceidenzien-Kassen  nöthig  werden  und
neue  Schwierigkeiten  in  der  Verwaltung  entstehen
  würden.  Daher  war  man  ziemlich  allgemein
  einverstanden,  daß  das  Firiren  der
Accidental-Besoldungen  nicht  wünschenswerth
sey.  Endlich  wurde  noch  angeführt,  daß
doch  die  Accidenzien  unzweifelhaft  eben  so
gut,  wie  die  fire  Besoldung,  als  Vergeltung
  für  die  dem  Staate  geleisteten  Dienste
zu  betrachten  wären,  und  hierauf  durch  28.
Stimmen  gegen  1.  entschieden:  daß  die
Etats-mäßigen  Accidenzien  bey  der
Hension  in  Anrechnung  kommen
müßten.

Man  kam  hierauf  wieder  zu  der  Hauptfrage:
  Auf  welche  Weise  soll  die
Pensions-Kasse  fundirt  werden!
Die  Erklárungsschrift  d.  d.  Dornburg  den
10.  Januar  1819.,  das  darauf  erfolgte
bochste  Decret  vom  öten  Decbr.  1820.  und

75

die  K.  §.  r0.  bis  28.  des  vorliegenden  Gesehecentwurfs
  wurden  nochmals  vorgelesen.
Die  Fragen:  ob  der  Landtag  von  seiner  in
jener  Erklärungsschrift  ausgesprochenen  Ansicht
  und  seinem  damals  gefaßten,  aber  noch
nicht  sanctionirten,  Beschlusse  wieder  abgehen
  könne?  und  ob  ein  solches  räthlich
sen?  wurden  nach  lebhaften  Discussionen  dahin
  entschieden:  daß  er  es  allerdings  könne,
jedoch  nur  aus  überwiegenden,  jetzt  von
neuem  zu  prüfenden  und  durch  Mehrheit
der  Stimmen  anzunehmenden  Gründen.
Dieses  führte  zu  der  weiteren  Diecussion:
ob  die  Besoldungen  der  Staatediener  mit
ordentlichen  Abgaben  zu  belegen  wéren?2
Für  eine  bejahende  Antwort  wurden  die
Grundsätze  einer  allgemeinen  Besteuerung
und  die  nöthige  Beruhigung  des  Publikums
über  diesen  Punkt;  für  eine  verneinende
Antwort  der  Sah  angeführt,  daß,  wenn
der  Staat  zu  Vergütung  der  ihm  zu  leistenden
  Dienste  eine  Summe  bestimme,  er  davon
  nicht  wieder  zu  seinen  Bedürfnissen  abziehen
  könne  und  lieber  jene  Summe  sogleich
niedriger  bestimmen  möge.  Im  Verfolg  jener
  ersten  Meinung  wurde  vorgeschlagen,
daß  die  Besoldungen  gleichmäßig,  so  wie
alles  übrige  Einkommen  besteuert,  dabey
aber  die  Pensionen  ganz  aus  den  Staatskassen,
  und  ohne  weiteren  Abzug  an  den
Besoldungen,  übertragen  werden  möchten.
Endlich  geschah  noch,  um  den  früheren
Landtagsbeschluß  zu  Dornburg  mit  dem  allgemeinen
  Abgabespstem  möglichst  zu  vereinigen,
  der  Vorschlag:  die  Besoldungen  möchten
  nach  diesem  Systeme  besteuerk,  der  hiernach
  sich  ergebende  Abzug  aber  lediglich  zu
Pensionen  verwendet  und  das  etwa  Fehlende
aus  den  Staatskassen  zugeschossen,  oder  der
sich  vielleicht  ergebende  Ueberschuß  zum  Densions-Fonds
  gesammelt  werden.  Tuch  über
diesen  Vorschlag  konnte  man  sich  nicht  vereinigen,
  und  nachdem.  noch  ein  schriftliches
votum:  daß  die  Besoldungen  nicht  besteuert
        <pb n="86" />
        76

werden  könnten,  indem  eine  solche  Besteuerung
  nur  dazu  führen  werde,  daß  die  Besoldungen
  nach  und  nach  wieder  erhöht
würden;z  ein  anderes  votum  aber  dahin:
daß  die  Besoldungen  gleichmäßig,  wie  alles
andere  Einkommen,  zu  besteuern  seyen,  verlesen
  worden  waren  —  wurde  die  Entscheidung
  obiger  Frage:  auf  welche  Weise  die
Pensions-Kasse  fundirt  werden  solle?  bis
nach  dem  Vortrage  und  dem  Beschlusse  des
Landtags  über  das  neue  allgemeine  Steuersystem
  ausgesetzt.
Sechzehnte  Sitzung.
den  ioten  Januar  1821.
Gegenwärtig  28.  Abgeordnete.

Auf  die  gestern  schon  geschehene  Anzeige
des  Abgeordneten  aus  dem  fünften  städtischen
  Wahlbezirke,  daß  er  wegen  nothwendiger
  Privatgeschäfte  vom  18.  d.  M.  an,
14.  Tage  lang  abwesend  sepn  müsse,  wurde
durch  schriftliches  Abstimmen,  von  2r.  Stimmen
  gegen  7.  beschlossen,  daß  deöhalb  sein
Stellvertreter  nicht  einzuberufen  sey.

Hierauf  geschah  ausführl.  Vortrag  von
der

Motion  eines  anwesenden  Abgeordneten,
  das  Verfahren  des

Vorstandes  und  des  landschafftlichen

  Ausschusses  beym  Abschzzungs-Regulative

  betr.  (vergl.  7te#

Sitzung  am  Ende.)

Referent  bemerkte  zunächst,  wie  der  zu  ndherer
  Beleuchtung  dieser  Eingabe  ernannte
Ausschuß  sich  bemüht  habe,  alle  Gründe
ür  und  wider  unbefangen  und  ohne  Rucksicht
  auf  die  möglichen  Folgen  und  auf  die
dabey  betheiligten  Mitglieder  des  Landtags
zu  erwägen;  wie  jedoch  von  einer  Verantwortung
  der  letzteren  wegen  ihres,  nach
Ueberzeugung  beobachteten,  Verfahrens  hier
#uberhaupt  nicht  und  von  einer  Aufforderung
  derselben  zu  Eingabe  ihrer  Gegengründe

  höchstens  nur  dann  erst  die  Rede
seyn  könne,  wenn  der  gesammte  Landtag,
nach  gemeinsamer  Berathung  über  nachfolgende
  Fragen,  über  welche  jedes  anwesende
  Mitglied  ohne  Ausnahme  zu  stimmen  haben
  werde,  solches  für  nöthig  halten  sollte:

1)  Gehört  das  Abschätzungs-Regulativ  zu
denjenigen  Anordnungen  und  Gesetzen,  von
welchen  §.  5.  No.  2.  und  6.  des  Grundgesetzes

  spricht?  Hierbey  wurde  der  Inhalt

  und  die  Bedeutsamkeit  dieser  Gesetzesstellen
  ausführlich  entwickelt  und  eine

Vergleichung  mit  dem  Inhalte  des  erwähnten

  Regulativs  (s.  No.  2.  des  Regierungs-Blattes

  von  1820.),  insbesondere
des  8.  81.  desselben  angestellt.

2)  Konnte  der  Landtag  ein  solches

Gesetz,  noch  ehe  es  entworfen  war,  der

alleinigen  Genehmigung  eines  Ausschusses

aus  seiner  Mitte  überlassen?  Hierben
wurde  mit  Recapitulation  des  F.  5.  des

Grundgesetzes,  der  Inhalt  und  Sinn  der
.  53.  54.  55.  56.  8f0.  und  121.  dieses

  Gesetzes  vorgetragen  und  entwickelt.
Hat  der  Landtag  zu  Dornburg  dem

erwählten  Ausschusse  das  Recht  übertragen,
  ein  Geseh  wie  das  Abschátzungs-Reulativ
  zu  genehmigen?  Hierbey  geschah

Vortrag  aus  früheren  Akten-Stücken  und

den  darauf  gegründeten  Verfügungen,

nämlich:

a)  dem  Sections-Protocolle  d.  d.  Dornburg
  2.  Jan.  1870.  und  dem  darin
enthaltenen  Vorschlage:  „den  Landes-„behörden
  dringend  zur  Pflicht  zu  ma-„chen,
  bis  zum  nachsten  ordentlichen
„Landtage  nicht  nur  die  Vorarbeiten,
„sondern  auch  das  wirkliche  Ergebniß
„einer  allgemeinen  Einkommen=  und
„Abschäátzungssteuer  in  allen  ihren  ein-„zelnen
  Theilen  darzulegen;“

b)  dem  Protocolle  über  die  Landtagssitzung
  zu  Dornburg  am  15.  Januar
1810.,  nach  welchem  der  Landtag  den
        <pb n="87" />
        Vorschlag,  daß  dem  Landschaffts-Collegium
  zu  jener  Arbeit  ein  Landtags-Ausschuß
  beygeordnet  werde,  für  zweckmäßig
  gehalten  habe,  „weil  es  dem

„Landschaffts-Collegium  nicht  überlas-„

  sen  seyn  könne,  ein  für  alle  Staats-„bürger

  verpflichtendes  Regulativ  zu

wentwerfen,  was  der  Landtag  nicht  zur
„Einsicht  erhalte;“

P)  der  Erklárungsschrift  d.  d.  Dornburg
17.  Jan.  1810.,  insbesondere  der,  S.
17.  der  Dornburger  Verhandlungen  unter
  a  vorkommenden,  Stelle;  und

d)  dem  höchsten  landeöherrlichen  Patente  in

No.  2.  des  Reg.  Bl.  v.  1820.  insbes.  S.  15.

Nach  völlig  beendigtem  Vortrage  sprachen
sich  verschiedene  Meinungen  einzeln  aus  und
veranlaßten  einzelne  Discussionen.  Es  wurde
  bemerkt,  daß  nach.  .  123.  des  Grundgesetzes
  durch  landesfürstliche  Sanction  der
Beschlüsse  des  Landtags,  eine,  Abänderung
jenes  Gesetzes  statt  finden,  folglich  auch  eine
  Ausnahme  in  einem  einzelnen  Falle  festgesetzt
  werden  könne;  dagegen  wurde  erwidert,
  daß  man  sich  bey  jenem  Beschlusse  zu
Dornburg,  ausdrücklich  und  lediglich  auf
den  F.  121.  des  Grundgesetzes  bezogen  habe,
  auch,  daß  eine  gemeinschaftlich  beliebte
Abänderung  des  Grundgesetzes  erst  nach  erfolgter
  offentlicher  Bekanntmachung  derselben
  von  Erfolg  seyn  könne.

Ferner  wurde  die  Frage  aufgeworfen:
ob,  wenn  auch  unzweifelhaft  anzunehmen
wäre,  daß  man  ein  allgemeines  Abgabe-System
  habe  vorbereiten  wollen,  doch  hierzu
die  Abschätzung  der  Staatsbürger,  wie  solche
geschehen,  durchaus  nothwendig  gewesen  sey?
und  für  und  wider  debattirt.  —  Endlich
wurde  die  Reihenfolge  und  die  Stellung  der
vorgelegten  Fragen,  angefochten  und  vertheidiget;
  zuletzt  aber  beschlossen:  jene  drei
Fragen  in  der  vorgelegten  Maaße  zu  prüsen
  und  in  der  nächsten  Sitzung  weiter  darüber
  zu  verhandeln.

77

Man  gieng  nun  uͤber  zum  Vortrage
über  das  durch  das  höchste  Decret  vom  usten
Novbr.  1820.  (Beylage  X.)  vorgeschlagene
neue  Finanz-Geseßz,  den  Impost
und  die  Tranksteuer  betr.

Der  neue,  in  zwey  verschieden  redigirten
Eremplaren,  mitgetheilte  Gesebesentwurf
wurde,  unter  Vergleichung  mit  dem  bisherigen
Impost-Regulative,  von  F.  zu  d.  durchgegangen.

Die  Bestimmung,  daß  alle  und  jede
Tranksteuerfreiheit  aufhören  solle,  wurde  bis
zum  Vortrage  über  das  neue  allgemeine
Steuer-System  ausgesetzt,  und  hinsichtlich
der  Akademie  Jena  eine  nähere  Unterfuchung
  der  früheren  landständischen  Verhandlungen
  über  diesen  Punkt,  vorbehalten.
Bevy  der  Bestimmung  des  Munzfußes,  in
welchem  der  Impost  zu  entrichten  sey,  sprach
sich  von  mehrern  Seiten  die  Beschwerde  aus,
daß  die  Kronthaler,  welche  in  einzelnen
Theilen  des  Großherzogthums  die  gangbarste
  und  fast  allein  cursirende  gröbere  Münzsorte
  ausmachten,  in  den  öffentlichen  Kassen
nur  zu  1  rthlr.  11  gr.,  offenbar  unter
ihrem  Werthe,  angenommen  würden,  und
veranlaßte  den  Beschluß:  solches  der  landesfürstlichen
  Berücksichtizung  zu  empfehlen.

Bey  der  Competenz  in  Defraudations-Sachen

  wurde  gewünscht,  daß  die  Berufung  an

die  Landes-Justiz-Collegien  nachgelassen  werde.
Zum  Schluß  der  Sitzung  wurde  das
so  eben  eingegangene  höchste  Decret  vom  5.
d.  M.  den  Stellvertreter  aus  dem
Zten  städtischen  Wahlbezirke  betr.,
vorgelesen  und  beschlossen:  daß  hiernach  diese
Stelle  im  Landtage  vor  der  Hand  unbesetzt
  bleiben  müsse.  "

 

Siebenzehnte  Sitzung.
Den  r2.  Jonuar  182.0.
Gegenwäártig  20  Abgeordnete.

Zu  weiterer  Vorbereitung  der  auf  heuce
verschobenen  Abstimmung  über  die
        <pb n="88" />
        78

Motion,  das  beim  Abschaͤtzungs—

Regulativelandständischer  Seits

beobachtete  Verfahren  betr.,

wurde,  nachdem  der  Referent,  auf  Befragen,
  erklärt  hatte,  daß  er  zu  seinem  vorgestrigen
  Vortrage  nichts  weiter  hinzu  zu  seben
  habe,  die  Frage  aufgeworfen:,  ob  es
nicht  räthlich  wäre,  zunächst  nun  die
Mitglieder  des  landständischen  Ausschusses
um  Mittheilung  ihrer  Gründe  bei  dem  beobachtetem
  Verfahren,  zu  bitten?  darauf  aber
beliebt,  daß  vor  der  definitiven  Abstimmung,
jedes  einzelne  Mitglied  des  Landtags,  der
Reihe  nach,  seine  Meinung  über  die  in  der
vorigen  Sitzung  aufgestellten  drei  Fragen
ausführlich  und  mit  den  ihm  nöthig  scheinenden
  Gründen  aussprechen  solle,  damit
auf  solche  Weise  das  Für  und  Wider  noch
vor  der  endlichen  Abstimmung  genügend  erwogen
  werden  könne.  Dieses  geschah  und
es  wurden  dabei  folgende  Gründe  angeführt:
A)  für  das  vom  Ausschuß  beobachtete  Berfahren:


a)  der  Inhalt  des  F.  123.  des  Grundgesetzes,
  nach  welchem  durch  Uebereinstimmung
  des  Fürsten  und  des  Landtags
das  Grundgesetz  überhaupt  abgeandert,
  folglich  auch  im  einzelnen  Falle
eine  Ausnahme  beschlossen  werden  könne;

b)  daß  der  Landtag  zu  Dornburg  bereits
das  Wesentliche  des  Abschätzungs-Regulativs,
  nehmlich  die,  wenn  gleich
approrimative,  doch  möglichst  sichefre
  Erörterung  der  Leistungsfähigkeit  aller
  Staatsburger,  genehmiget  (s.  Dornb.
Landt.-Verhandl.  S.  77.  ur.  4.)  und

o)  seine  Mitwirkung  bei  der  Ausführung
seines  Zweckes  mit  landesfürstlicher
Sanction,  in  die  Hände  eines  Ausschusses
  gelegt  habe,  damit  dieser  statt
des  Landtags  ein  Regulativ,  wie  es
als  Mittel  zu  dem  vorgezeichneten
Zwecke  nöthig  gewesen,  genehmige,  und
der  Landtag  solches  nicht  weiter  zu  sehen

  nsthig  habe:  denn  es  heiße  im
Protocoll  über  die  Landtagssitzung  vom
15.  Janur  1819.  „daß  der  Landesbeahörde
  ein  Landtags-Ausschuß  beizuord-„nen
  sey,  weil  es  jener  nicht  überlassen
„seyn  könne,  ein  für  alle  Staatsbür-„ger
  verpflichtendes  Regulativ  zu  ent-„werfen,
  was  der  Landtag  nicht  zur
„Einsicht  erhalte  ;“  und  in  der  Erklärungsschrift
  vom  r7.  Januar  18.10.:
„Damit  sich  nun  das  Ganze  innerhalb
„der  Jahre  1819.  und  1820.  auf  eine
„befriedigende  Weise  entwickeln  und  die
„Behandlung  der  Sache  bepym  Land-„tag
  leichter  vorbereitet  werden  könne,
„sieht  sich  der  getreue  Landtag  noch  zu
„der  angelegentlichsten  Bitte  veranlaßk,
„daß  Ihro  K.  H.  gnädigst  geruhen  mögen,
„einen  Ausschuß  aus  seiner  Nitte  huld-„reichst
  zu  bestétigen,  welcher  da,  wo
„es  nothig  ist,  mit  der  Kommission
„zusammen  treten  und  den  Landtag,
„so  weit  es  die  Verhältnisse  erlauben
„und  nothwendig  machen  sollten,  ver-„treten
  kann.“
Es  sey  daher

d)  das  Regulativ  selbst,  nur  Gegenstand
der  executiven  Gewalt,  nur  eine  Instruction
  zu  Ausführung  der  schon  ausgesprochenen
  und  sanctionirten  Beschlüsse
  gewesen,  und  habe  daher  füglich
  in  die  Hände  eines  Ausschusses  gelegt
  werden  können.

B)  Gegen  das  vom  Ausschuß  beobachtete
Verfagren  wurden  die  F.  F.  5.  53.  flg.
80.  und  121.  des  Grunbgesetzes,  der  Inhalt
  der  beim  Vortrage  angezogenen  Sections=
  und  Plenar  -Sitzungs=  Protokolle
und  die  Stelle  der  Erklárungeschrift  vom
17.  Januar  1819.  angeführt,  welche
sagt:  „Jener  der  Behörde  beizuordnende
„Ausschuß  könnte  mitwirken:  a)  bei  Prü-„fung
  der  approrimativen  Leistungsfähig-„keit
  aller  Staatsbürger;“  und  daraus
        <pb n="89" />
        zu  beweisen  gesucht,  daß  der  Landtag  das
Recht  der  Zustimmung  in  ein  solches,  die
Freiheit  und  das  Eigenthum  aller  Staatsdürger
  so  nahe  angehendes  Geseh,  nur
durch  seine  Gesammtheit  habe  ausüben
können  und  weder  berechtiget  gewesen  sey,
noch  auch  den  Willen  gehabt  habe,  dieses
wichtige  Recht  lediglich  in  die  Hände
dreier  seiner  Mitglieder  zu  legen.  Daß
man  dabei  eine  Abänderung  der  Constitution
  beabsichtigt  habe,  gehe  weder  hervor
  aus  den  früheren  Verhandlungen,
noch  hätte  eine  solche,  ehe  sie  öffentlich
bekannt  gemacht  worden,  von  Erfolg  seyn
können.

Nachdem  jedes  einzelne  Mitglied  des
Landtags  sich  ausgesprochen  hatte  und  auf
die  erfolgte  Frage:  ob  nun  noch  irgend  etwas
  zu  Vervollständigung  des  Vortrags  gewünscht
  werde?  keine  Erinnerung  erfolgt
war,  kam  es  zur  definitiven  Abstimmung
über  die  in  der  vorigen  Sihung  aufzestellten
  drei  Fragen,  und  diese  erfolgte:

zu  1)  durch  260.  Stimmen  gegen  3.  bejahend,


zu  2)  durch  20.  Stimmen  gegen  g.  ebenfalls

  bejahend,

zu  3)  durch  22.  Stimmen  gegen  7.  auch

bejahend;
wornach  dieser  ganze  Gegenstand  nun  für
er  ledigt  angesehen,  und  nur  noch  die  Nothwendigkeit
  bemerklich  gemacht  wurde,  daß
der  Landtag  in  jedem  Falle  seine  an  Ausschüsse
  zu  ertheilenden  Aufträge  ganz  bestimmt
  und  ausführlich  gebe.

Hierauf  wurde  der  Vortrag  über  das
neue  Finanz  -Gesetz,  den  Impost
und  die  Tranksteuer  betreffend,  fortgesetzt.


Gegen  den  vorliegenden  neuen  Vorschlag
schien  es  räthlicher,  zu  Gunsten  der  armerren
  Klasse  der  Einwohner,  das  Verrechten
des  Schlachtviehes  nach  Pfunden  und  nicht
bloß  nach  Stücken  ferner  nachzulassen.

79

Ein  durch  das  höchste  Decret  mitgetheilter
  Vorschlag,  daß  Hasen  und  sonstiges
Wildpret  beim  Verkaufe  dieser  Abgabe  unterworfen
  werden  sollten,  wurde  durch  üuberwiegende
  Mehrheit  der  Stimmen  verworfen.
Beim  Lösen  der  Stechzettel  wurden  die
Nothfälle  vorbehalten,  in  welchen  das  Unterlassen
  des  Lösens  eines  Zettels  vor  dem
Schlachten,  die  Strafe  der  Defraudation
nicht  bewirken  könne.

Die  Abgabe  von  ausländischen  Talglichtern
  und  Talg  wurde  durch  Mehrheit  der
Stimmen  auf  3  pf.  vom  Pfund  bestimmt.

Die  Abgabe  vom  ausländischen  Weine
ohne  Ausnahme  mit  4  rithlr.  pr.  Eimer,
wurde  angenommen;  wieviel  vom  inländischen
  Weine,  zu  bestimmen  sen?  wurde,  wegen
  einer  neuerlichen  Eingabe,  zur  morgenden
  Sitzung  verwiesen;  die  Abgabe  vom  ausländischen
  Weine  in  Bouteillen  wurde  durch
Mehrheit  der  Stimmen  auf  6  gr.  von  jeder
Flasche  bestimmt.

Die  Frage:  ob  beim  Wein,  auch  in
großen  Handlungen,  Lagergeld  statt  finden
  solle?  wurde,  da  die  gewöhnliche  Sitzungszeit
  längs  verflossen  war,  auf  die
morgende  Sitzung  verwiesen.

Am  Schlusse  der  heutigen  Sitzung  wurde
  vom  Directorium  noch  bemerkt,  daß  wenn
bei  der  ersten  Lieferung  der  gedruckten  gegenwärtigen
  Landtags  =  Verhandlungen,  in
der  Beilage  l0.,  die  unkerschriebenen  Namen
mit  abgedruckt  worden  wären,  dieses  ein
bloßes  Uebersehen  sey.

Achtzehnte  Sibung
den  13.  Januar  7821.
Gegenwärtig  20.  Abgcordnete.

Der  weitere  Vortrag  über  das  neue
Finanz-Geseb,  den  Impost  und  die
Tranksteuer  betr.  füllte  die  ganze  heutige
  Sitzung  aus.

Die  Abgabe  vom  Schlachtvieh  betr.,
        <pb n="90" />
        80

wurde,  gegen  die  gestern  aufgestellte  Ansicht,
beschlossen,  daß  solche  durchgehends  nach
Stuͤcken  und  nicht  nach  den  einzelnen  Pfunden
  zu  bestimmen  sey,  weil  das  Wiegen  zu
viel  Weitláuftigkeit  und  Beschwerden  verursache.
  Die  einzelnen  Ansätze  ####.  Stück  wurden
  durchgegangen  und,  zum  Tyeil  mit  Abänderung
  des  vorliegenden  Entwurfs,  also  bestimmt,
  wie  in  der  Erklärungsschrift  ausführlicher
  vorkommen  wird.

Das  Lagergeld  vom  Weine  wurde,  nach
nochmaliger  Berathung  über  diesen  Punkt,
wobey  besonders  der  Umstand  zur  Sprache
kam,  daß  bey  größern  Weinhandlungen,  wie
z.  B.  in  Eisenach,  das  Lagergeld  pr.  Eymer
  doch  nicht  durchzuführen  sey,  sondern
ein  Aversional  -Quantum  bestimmt  werden
müßte,  durch  15.  Stimmen  gegen  14.,  dem
Antrage  der  2ten  Section  des  Großherzogl.
Landschaffts-Collegiums  gemäß,  aufgehoben.

Bey  der  in  Vorschlag  gebrachten  Abgabe
vom  innländischen  Weine  mit  16  gr.  —  pr.
Eymer  wurde  von  einigen  Mitgliedern  bemerklich
  gemacht,  daß  man  solche,  da  sie
doch  nur  in  einigen  Ortschaften  des  Großherzogthums
  vorkommen,  in  diesen  aber  den
zum  großen  Theile  armen  Einwohnern  sehr
drückend  seyn  werde,  geringer  bestimmen
möge;  es  kam  ein  Unterschied  zwischen  dem
vom  Weinbauer  selbst  ausgeschenkten  und
dem  von  ihm  im  Ganzen  verkauften  Weine
in  Vorschlag;  der  definitive  Beschluß  wird
jedoch  erst  in  der  nächsten  Sitzung  vorkommen.


Die  Abgabe  vom  ausländischen  Essig
wurde,  weil  hinlänglich  viel  Essig  im  Lande
  selbst  fabricirt,  demnächst  aber  viel  ausländischer
  Branntwein  unter  dem  Namen
von  Essig  eingebracht  wird,  auf  ##rthlr.
8  gr.  pr.  Eymer  festgesetzt.  Der  innländische
  Essig  wurde,  nach  langer  Diecussion,
durch  überwiegende  Mehrheit  der  Stimmen,
mit  einer  Abgabe  von  6  gr.  pr.  Eymer
belegt.

Der  Bier-Impost  wurde,  (obgleich  mehrere
  Stimmen  eine  Minderung  oieser  Abgabe
dringend  wünschten,)  weil  eine  so  sichere  Abgabe
  noch  zur  Zeit  nicht  entbehrt  werden  könne,
mit  dem  bisherigen  Ansatze  von  16  gr.  für
I.  Weim.  Scheffel  Gerste  beybehalten,  daben
aber  der  Antrag  auf  eine  gesetliche  Bestimmung
  beschlossen:  daß  die  Müller  keine  Schrotmetze,
  sondern  nur  Bezahlung  nach  dem
Marktpreiße  verlangen  könnten.  Die  Bemerkung:
  daß  die  Vorschrift  der  im  Eisenachischen
bisher  noch  gültigen  Tranksteuerordnung,  nach
welcher  Cap.  III.  §.  6.  das  Quantum  des
Schuttes  und  des  Gusses  bestimmt  sey  und  der
Bierpreiß  jedesmal  von  der  Behörde  festgeseht
  werde,  die  Bereitung  eines  guten  Bieres
sehr  behindere,  —  glaubte  man  durch  das
neue  vorliegende  Finanz-Gesetz,  in  welchem  eine
solche  Bestimmung  nicht  vorkomme,  erledigt;
man  beschloß  jedoch  in  der  künftigen  Erklärungsschrift
  ausdrücklich  bemerklich  zu  machen,
daß  man  jene  Bestimmung  der  Eisenacher
Tranksteuerordnung,  mit  Einführung  des
neuen  Gesetze,  für  aufgehoben  ansehe.

Hinsichtlich  des  Kesselbr#erbrauens  ließ  es
der  Landtag  bey  der  deßfallsigen  Bestimmung
des  neuen  Gesetzes  bewenden,  wornach  zwar
das  bisherige  Verbot  erneuert,  jedoch  Dispensation
  nachgelassen  wird.

Verschiedenemal  sprach  sich  übrigens  bey
diesen  Verhandlungen  der  Wunsch  aus,  daß
der  Impost  ganz  aufgehoben  werden  könnte.
Gründe  gegen  und  für  indirecte  Abgaben  überhaupt
  wurden  aufgestellt,  und  insbesondere
bemerkt,  wie  die  Impost-Abgabe  mehr  für  den
Weimarischen,  als  für  den  Eisenachischen  und
den  Neustädter  Kreis  passend  sepn  möchte.
Dahin  kamen  jedoch  zuletzt  alle  Stimmen
überein,  daß  diese  Abgabe  nicht  eher  abgeschafft
  werden  könne,  bis  ein  anderes  Mittel
zu  Deckung  ihres  Ertrago  ausfindig  gemacht
sev  und  daß  man  so  lange  auf  dem  jetzigen
Wege  fortschreiten  müsse.
        <pb n="91" />
        Beylage  zu  No.  5.  des  Regierungs-Blatts.

 

Beilage  K.
Höchstes  Deeret

vom  r.  November  1820.
Den  Impost  und  die  Tranksteuer  betr.

Der  von  dem  getreuen  Landtage  selbst
ausgesprochene  Wunsch,  daß  die  Erhebung
der  Consumtions  =  Abgaben  in  dem  Großherzogthume
  mehr  vereinfacht  werden  möchte,
  hat  die  Bearbeitung  eines  neuen  Finanz-Gesetzes
  zur  Folge  gehabt,  welches  an  die
Stelle  des  Impostes  und  der  Tranksteuer
Eine  Abgabe  treten  läßt.

Es  sollen  in  dieser  Beziehung  dem  getreuen
  Landtage

1)  ein  Bericht  des  Landschaffts-Collegiums
  unter  2.

)  der  erste  Entwurf  des  Gesetzes  unter  7.

3)  ein  Vortrag  des  wirklichen  Geheimen=Raths
  und  Staats-Ministers,  Freyherrn
v.  Gersdorff,  unter  X.,  in  welchem  jedoch
  der  unter  III.  gethane  Vorschlag
wegen  Erhöhung  der  Abgabe  von  fremden
  Bier  bis  zu  3  rthlr.  vom  Eymer
nur  für  den  Fall  gerechter  Retorsion  zu
beachten  seyn  dürfte,

4)  ein  zwepyter  umgeschriebener  Entwurf
des  Gesetzes  unter  W.

nebst  sämmtlichen  dazu  gehsrigen  Akten,
mitgetheilt  werden.

Da  übrigens  der  getreue  Landtag  in  seiner
  Erklärungsschrift  v.  21sten  Decbr.  1818.  *)
2)  G.  Seite  188.  der  Dornburger  Landtags-  Verhandl.

die  behauptete  Impostfreyheit  der  Geistlichen
betr.,  sich  dahin  geäußert  hat,  daß,  außer
der  rechtlich  erforderten,  gleichen  Vertheilung
  der  offentlichen  Lasten,  noch  die  Natur
  und  zweckmäßige  Einrichtung  einer  Consumtions-Abgabe
  allen  Befreyungen  Einzelner
  entgegen  trete,  und  daß  hiergegen  ein
Zweifel,  aus  wahren  oder  vermeintlichen  Privilegien,
  um  so  weniger  entnommen  werden
möge,  als  es,  solcher  Privilegien  ungeachtet,
  in  den  Befugnissen  der  geseßgebenden
Gewalt  liege,  neue  Abgaben  einzuführen,  —
welches  allgemeine,  nicht  blos  die  Geistlichen
  des  Landes  betreffende  Grundsätze  sind;
Grundsätze,  gegen  welche  sich  kaum  denkbarer
  Weise  etwas  einwenden  läßt:  so  hat
das  Großherzogl.  Landschaffts  -Collegium
geglaubt,  hinsehend  auf  die  gedachte  Erklärungsschrift
  und  das  darauf  ergangene  landesfürstliche
  Dekret  vom  26ften  Decbr.  1818.),
den  F.  3.  des  Entwurfs  so  fassen  zu  mussen,
  wie  er  gefaßt  worden  ist.

Der  getreue  Landtag  wird  diese  Sache
einer  sorgfältigen  Prüfung,  mit  Berücksichtigung
  des  Bedarfes  in  den  öffentlichen
Kassen  unterwerfen  und  seine  Erklárung  auch
auf  den  Entwurf  einer  Bekanntmachung
(Beplagen  u.  und  #.)  auêdehnen,  wetche
auf  landständischen  Antrag  und  in  dessen
consequenter  Ausfüährung  eine  Begünstigung
erdnet,  deren  sich  die  früher  von  mancher
Consumtions-Abgabe  befreyt  gewesenen  Geistlichen
  und  Schullehrer  noch  auf  die  Zeit
ihres  Dienstes  und  aus  dem  speciellen
Grunde  erfreuen  sollen,  weil  der  Staat  ihnen
  jene  Befreyung  als  einen  Theil  der  Besoldung
  angerechnet  und  scheinbar  wenigstens
garantirt  hatte  2c.

Das  Staats-Ministerium.
°)  S.  Seite  187.  das.
        <pb n="92" />
        <pb n="93" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

 

Nummer  6.  Den  30.  Januar  1821.

A##

Landtags'  Verhandlungen.

Vierte

Neunzehnte  Sitzung.
Den  15.  Januar  1821.
Gegenwärtig  29.  Abgeordnete.

Beim  Vorlesen  des  Protokolls  machte  ein
Abgeordneter  gegen  die  Bestimmung,  daß  jeder
Eymer  Landwein,  welcher  ausgeschenkt  oder
in  Gebinden  verkauft  werde,  mit  10  gr.  verrechtet
  werden  solle,  nochmals  besonders  darauf
aufmerksam,  daß  es  theils  zur  Beförderung
des  Weinbaues,  theils  zur  Aufhülfe  der  Untertphanen,
  welche  sich  damit  beschäftigten,  unerláblich
  nothwendig  erscheine,  den  regulirten
Impost  zu  verringern.  Die  dafür  vorgebrachten
  Gründe  überzeugten  den  Landtag  von  der
Richtigkeit  der  gemachten  Bemerkung,  und
brachten  ihn  zu  dem  Beschluß,  dahin  anzutragen:
  daß  ein  Eymer  Landwein  beym
Verkauf  in  Gebinden  überall  mit
8  gr.  verrechtet,  die  eigene  Consumtion
aber  so  wie  das  Ausschenken  von  selbst  erbautem
  Wein  und  Most,  Impostfrei  gelassen  werden
  möge.

Bei  der  in  der  vorigen  Sitzung  berathenen,
durch  Abstimmung  aber  nicht  entschiedenen  Belastung
  des  ausländischen  Biers  wurde  die
Motion  gemacht:  daß  eine  unverháltnißmaßig
bohe  Abgabe  davon  nicht  zu  nehmen  sey,  weil
die  im  Lande  gebraueten  Biere  großentheils
den  ausländischen  nicht  gleich  zu  stellen  wáren,
und  dadurch  besonders  auch  die  Grenzorte,  na-Fortsetzung.



mentlich  die  Dorfschaften  des  Amtes  Buͤrgei,
wenn  ihnen  das  Koͤstritzer  Bier  erschwert  wer—
de,  schon  des  Transports  wegen  ein  viel  kheureres
  Bier  trinken  müßten,  als  andere.  Man
müsse  auch  bedenken,  daß  ausländisches  Bier
nur  dann  angefahren  werde,  wenn  im  Innlande
  oder  wenigstens  in  der  Nähe  kein  gutes  Bier
zu  haben  sey.

Die  Mehrheit  des  Landtags  war  jedoch  der
Meinung,  daß  man  den  Impost  von  ausländischen
  Bieren  nicht  zu  gering  bestimmen  dürfe,
  theils  weil  man  auslaͤndische  Artikel  uͤber—
haupt  hoͤher  verimposten  muͤsse,  so  lange  die
Nachbarstaaten  nach  ähnlichen  Grundsäßeen  verführen;
  theils  um  folgerecht  zu  verfahren,  indem
  man  auf  ausländischen  Brantwein,  zu
Begünstigung  inländischer  Brennereyen  einen
beträchtlichen  Impost  gelegt  habe;  theils  weil
man  auch  im  Großherzogthume  an  sehr  vielen-Orten
  ein  recht  gutes  Bier  braue,  so  daß
man  das  ausländische  entbehren  könne;  wolle
aber  jemand  noch  besseres  trinken,  so  werde  er
den  Impost  davon  gern  entrichten.

Es  entschieden  hierauf  15  Stimmen  gegen
1,  daß  jeder  Eimer  ausländischen  Bieres  mit
1  thl.  zu  belegen  sey.

Ein  dritter  Gegenstand,  welcher  bey  Verlesung
  des  Protokolls  aufgefaßt  wurde  und  die
Aeußerung  verschiedener  Meinungen  herbeiführte,
  war  die  Abstimmung  in  der  vorigen  Sitzung
über  die  Erhöhung  des  Imposts  von  auslän-
        <pb n="94" />
        84

dischem  Biere.  Es  war  naͤmlich  die  Frage  gestellt
  worden:  ob  der  Eymer  ausländischen
  Bieres  mit  1  thl.  oder  mit  1
thl.  12  gr.  verrechtet  werden  sollte?
Bey  der  Abstimmung  (unter  28  Mitgliedern,
weil  ein  Abgeordneter  die  Sitzung  hatte  verlassen
  müssen)  sprachen  sich  13  Stimmen  für
1  thl.,  Eine  Stimme  für  16  gr.,  11  Stimmen
  für  #  thl.  12  gr.  und  3  Stimmen  für
2  thl.  aus.  Der  Vorstand  hatte  diese  Abstimmung
  fur  unentscheidend  erklärt,  weil  Stimmen=
  Gleichheit  vorhanden  sey,  (indem  die
Stimme  für  16  gr.  zu  den  13,  die  für  ###  thl.
gestimmt,  die  3  Stimmen  aber,  welche  für  2
thl.  gestimmt,  zu  den  11  Stimmen,  die  sich
für  #  thl.  12  gr.  erklärt  hatten,  gerechnet  werden
  mußten),  und  den  F.  82.  des  Grundgesetzes
in  Anwendung  gebracht.  Jetzt  zog  man  die
angenommene  Stimmen-Gleichheit  in  Zweifel,
indem  man  das  Recht  einer  solchen  Interpretation
  nicht  anerkennen  wollte,  und  faßte  nach
einer  kurzen  Discussion  den  Beschluß:  daß  die
von  der  vorgelegten  Frage  abweichenden  Stimmen
  noch  während  der  Abstimmung  auf  die
Frage  zurückgewiesen  werden  sollten.

Nach  beendigter  Vorlesung  des  Protokolls
wurde  der  Vortrag  über  das  neue  Impost-Regulativ
  mit  Cap.  VI.  von  dem
Brantwein  fortgesetzt.

Zum  J.  2.  wurde  bemerkt:
daß  der  Impost  auf  ausländischen  Spiritus
vini  und  auf  Liqueur  in  keinem  Verhältniß  zum
Werth  der  Sache  stehe;  und  es  wurde  beschlossen:
  es  möge,  wie  zeither,  jeder  Eymer  Rum,
Arack  und  fremder  Brantwein  mit  8  thl.  —
jedes  Maaß  fremden  Spiritus  vini  und  Liqueur
aber  mit  4  gr.  6  pf.  verimpostet  werden.

Eine  ausführliche  Discussion  entwickelte
lich  über  das  in  eben  diesem  F.  aufgestellte  Princip,
  daß  die  Abgabe  von  dem  im  Lande  fabricirten
  ordinairen  Brantwein  sich  lediglich  nach
dem  Gehalt  der  Blase  regulire.

Es  hatte  nemlich  die  Eisenacher  Section

des  Landschaffts-Collegiums  mehrere  Bedenken
  gegen  das  Bestehen  der  bisherigen  Impost-Abgabe
  nach  dem  Blasenabtriebe  aufgestellt.

Es  machte  dieselbe  besonders  darauf  aufmerksam,
  daß  die  jetzige  Art  der  Impost-Entrichtung
  vorzüglich  den  kleinen  Brennereyen  im
Eisenachischen  Oberlande  und  somit  mittelbar
der  Viehzucht  der  kleinen  Landwirthe  verderblich
  sey,  indem  dadurch  die  großen  Brennereyen
eine  größere  Begüunstigung  und  einen  größern
Vortheil  erhielten,  als  sic  der  Natur  der  Sache
  nach  und  in  Verhältniß  zu  den  kleinern
Brennereyen  haben  sollten;  und  schlug  deswegen
  vor:  daß  man  den  Getraide-Schrot,  welcher
  beim  Brantweinbrennen  konsumirt  werde,
  zum  Maaßstabe  der  Impost-Entrichtung
machen  möge.  Indem  man  sich  diesem  Vorschlage
  aus  mehreren  Gründen  widersetzte,  bildeten
  sich  andere,  welche  aber  auch,  weil  s#e
keinen  Beifall  sanden,  aufgegeben  werden
mußten.  Am  meisten  schien  noch  der  Aufmerksamkeit
  werth  der  Vorschlag:  daß  die  Steuer
auf  jeden  Eymer  gefertigten  Brantweins,  so
wie  er  aus  der  Brennerey  verkauft  werde,  mit
Feststellung  eines  Firum  für  das  eigene  Confumo
  des  Brennens  und  mit  Anordnung  strenger
  Strafe  auf  Umgehungsfälle,  gelegt  werden
könne.  Die  aber  auch  diesen  Vorschlag  treffenden
  und  durch  die  Discussion  herausgehobenen
Schwierigkeiten  und  Bedenklichkeiten,  nôthigten
  den  Landtag,  von  demselben  abzugehen;
und  so  konnte  etwas  Bestimmtes  über  diesen
Gegenstand  in  der  gegenwärtigen  Sitzung
nicht  festgesetzt  werden.

Zwanzigste  Sitzung
am  töten  Januar  18ar.
In  Gegenwart  von  a9.  Abgeordneten.
Die  fortgesetzte  Berathung  über
das  neue  Impost-Regulativ  erneuerte
  zuerst  die  gestern  abgebrochene  Discus-
        <pb n="95" />
        sion  uͤber  die  Norm,  nach  welcher  der
Brantwein  zu  verimposten  sey.  Es
entwickelte  sich  aber  auch  dießmal  kein  Vorschlag,
welcher  für  alle  Landestheile  gleich  anwendbar
  gefunden  worden  wäre;  vielmehr  begründete
  sich  die  Ansicht,  daß  wegen  großer  Verschiedenheit
  der  kandestheile,  in  ihrer  Natur,
  politischen  Zusammenstellung,  Umgebung,
und  der  daraus  hervorgehenden  Verhaltnisse
eine  allen  gleiche  Verimpostirungs-Art  nicht
wohl  auszumitteln  seyn  werde.

Es  wurde  nun  zwar  die  Frage:  ob  die
gegen  das  Regulativ  (welches  die  bieherige
Berechnungsart  der  Abgabe  bepbehüält)  aufgestellten
  Gründe  von  solcher  Wichtigkeit
wären,  daß  man  von  den  Bestimmungen
desselben  abgehen  könne?  unter  28.  Mitgliedern
  durch  eine  Mehrheit  von  6.  Stimmen
verneint;  jedoch  um  den  mancherley  ausgesprochenen
  und  als  beachtungswerth  anerkannten
  Wünschen  zu  genügen,  beschlossen,  in
der  Erkläárungsschrift  dahin  anzutragen,  daß
die  administrativen  Behörden  zur  Belebung
eines  der  Landes-Industrie  so  wichtgen  Geschäfts
  sich  mit  den  Brantweinbrennern  über
Impost-Aversional-Quanta,  wo  man  sie  wünsche,
  Versuchsweise  zu  benehmen,  bey  Bestimmung
  derselben  aber  darauf  zu  sehen
haben  möchten,  daß  weder  die  Landeskassen“
noch  vorzüglich  die  Brantweinbrenner  unter
sich  benachtheiligt  würden.

Der  Vortrag  gieng  nun  zur  zweyten
Abtheilung  des  g.  2.  Cap.  VI.  fort,  nach
welcher  von  jedem  Weimar.  Scheffel  Getraide
  beym  Brantweinbrennen  consumirt,  in
der  Regel  7  gr.,  Ausnahmsweise  aber  in
den  insolirt  liegenden  Landestheilen  des  Großherzogthums,
  namentlich  im  Amte  Alstedt
und  in  der  Stadt  Ostheim  mit  Vordergericht
  nur  2  gr,  und  im  Neustädter  Kreise
3  gr.  entrichtet  werden  soll.

Weil  nun  aber  in  den,  dem  neuen  Impost
  =  Regulative  beigelegten  Ministerial-85



Vortrage  die  Gleichsetzung  aller  Landestheile
empfohlen  worden  war;  so  sprach  man
sich  über  die  durchgreifende  Vereinigung
aller  Kreise  des  Großherzogthums  in  Bezug
auf  indirecte  Abgaben  weiter  aus.  Gegen
diejenigen,  welche  einen  Unterschied  gemacht
wünschten  in  der  Erhebung  der  indirecten
Abgaben,  um  die  verschiedenen  Verhältnisse
zu  berücksichtigen,  erklärte  sich  ein  Abgeordneter
  dahin,  daß  man  in  einem  solchen  Falle
für  das  Unterschiedmachen  gar  kein  Ende
absehe:  denn  nehme  man  einmal  einen  Unterschied
  zwischen  den  Kreisen  an,  so  sprächen
  dieselben  Beweggründe  dafür,  auch  bey
einzelnen  Aemtern  und  Ortschaften  dergleichen
  Verschiedenheiten  anzubringen.  In  Bezug
  auf  indirecte  Abgaben  gebe  es  nichts
schädlicheres,  als  Provinzial  =  Abtheilungen,
weil  dadurch  nur  Prägravationen  bewirkt
würden,  welche  man  doch  möglichst  zu  vermeiden
  suchen  müsse.  Indem  mehrere  Mitglieder
  der  Versammlung  mit  der  letzten
Ansicht  einverstanden  waren,  mehrere  aber
die  entgegengesetzte  Meinung  hatten  und  die
Discussion  eine  Vereinigung  der  Meinungen
nicht  herbey  führen  konnte,  so  wurde  abgestimmt
  und  19.  Stimmen  entschieden  gegen
1o.,  daß  der  Wunsch  bey  Erhebung  der  indirecten
  Abgaben,  auf  die  Verschiedenheit
der  Landestheile  Rucksicht  zu  nehmen  und  daß
die  dabey  nöthigen  Nodificationen  bey  dem
künftigen  Landtage  von  den  Behörden  in
Vorschlag  gebracht  werden  möchten,  in  die
Erklárungsschrift  ausgenommen  werden  sollte.

Die  weitern  Bemerkungen  und  Wünsche,
zu  welchen  sich  der  Landtag  vereinigte,  betrafen
  einige  andere  §#.  von  minderem
Belange,  und  die  angefügte  Instruction  für
die  Impost-Einnehmer.  Diese  Bemerkungen
wird  die  Erklérungsschrift  über  die  Prüfung
  des  neuen  Impost-Regulativs  ent.
halten.
        <pb n="96" />
        t6

Ein  und  zwanzigste  Sitzung
den  17.  Januar  1821.
In  Gegenwart  von  29.  Abgeordneten.

Der  in  der  vorigen  Sitzung  gefaßte
Beschluß,  daß  es  im  Neustädter  Kreise,  die
Fabrikation  des  Kartoffelbrantweins  betr.,
bey  dem  zeitherigen  Verhältniß  sein  Bewenden
  behalte,  und  dort  nur  %  des  Imposts
entrichtet  werden  sollen,  veranlaßte  einen
Abgeordneten,  nochmals  darauf  anzutragen:
daß  eine  Gleichheit  der  Brantwein-Impostabgabe
  in  allen  Kreisen  hergestellt  werde.

Es  wurde  hierauf  entgegnet,  daß  dieß  nur
auf  einem  zweyfachen  Wege  hergestellt  werden
könne:  entweder  dadurch,  daß  der  Neustädter
  Kreis  gleich  den  übrigen  erhöht,  oder
daß  der  Impost  von  Brantwein  in  den
übrigen  Kreisen,  ebenfalls  auf  3/7.  wie  im
Neustädter  Kcreise,  herabgesett  werde.  Das
erstere  werde  unmittelbar  die  Folge  herbeyführen,
  daß  im  Neustädter  Kreise  die  Brantwein-Fabrikation
  ganz  aufhoren  müsse,  weil
in  den  angrenzenden  Furstl.  Reuß.  Landen
die  Brantwein-Fabrikation  keiner  dergleichen
Abgabe  unterliege,  was  ohnedieß  schon  den
Neustädter  Brantweinbrennern  zum  Nachtheil
  gerelche;  der  zweyte  Weg  aber,  sey
den  Landeskassen  zu  nachtheilig  und  sonst
bedenklich,  als  daß  man  denselben  einschlagen
  könne.  Ein  anderer  Abgeordneter:  da
dem  außsgesprochenen  Wunsche  weder  auf
die  eine,  noch  die  andere  Weise  genügt  werden
  kann,  so  giebt  es  keinen  Ausweg,  als
zu  bestimmen:  daß  von  jedem  Eymer  in  eiven
  andern  Kreic  des  Großherzogthums  exvortirten
  Brantweins  so  viel  an  Impost
nachgezahlt  werde,  als  zur  Erfüllung  des
in  dem  Kreise  eingeführten  Imposts  nothig
  ist.  «

Ein  dritter  Abgeordneter:  daraus  ersehe
man  deutlich,  wie  unvermeidlich  Praͤgravationen
  wären,  wenn  man  bey  indirekten  Abgaben,

  Provinzial-Abtheilungen  mache.  Um
diese  zu  vermeiden,  möge  man  lieber  die
Neustädter  Brantweinbrenner  denselben  Impost
  bezahlen  lassen  wie  alle  andere,  ihnen
aber  beym  Erxportiren  des  Brantweins  einen
  Rückzoll  gewähren.

Dagegen  wurde  bemerkt:  daß  bey  einer
solchen  Einrichtung  die  Landeskassen  zu  viel
verlieren  würden,  indem  das  Restitutions=QOuantum
  bey  industriösem  Betriebe  der
Brantweinbrennerey  größer  seyn  könnte,
als  die  gesetzlich  zu  leistende  Impost-Abgabe.

Weil  die  weitere  Discussion  eine  Vereinigung
  der  verschiedenen  Meinungen  nicht  bewirkte,
  so  wurde  zur  Abstimmung  die  Frage
  vorgelegt:  Soll  es  bey  der  Verschiedenheit
  der  Impost-Abgabe  vom
Brantwein  im  Neustädter  Kreise
sein  Bewenden  behalten,  oder  soll
eine  Gleichstellung  aller  Landestheile
  erfolgen?  27.  Stimmen  gegen  2.
entschieden  dafür,  es  möchten  im  Neustädter
Kreise  nur  /7.  des  Brantwein=  Imposts  entrichtet,
  von  jedem  Eymer  Brantwein  aber,
den  man  aus  demselben  in  einen  andern  Kreis
des  Großherzogthums  importire,  noch  4%½.
nachgezahlt  werden.  '

Bei§.1o.derJnstructionfürdieJmpost-Einnehmer,
  vereinigte  sich  der  Landtag  zu  der
Interpretation,  daß  einzelnen  Wirthschaften
statt  des  Imposts,  ein  Absindungs-OUuantum
zu  bezahlen  gestattet  sey.

Auf  Veranlassung  eines  die  Impost-Angelegenheit
  betr.  zu  Protocoll  gegebenen  Votums,
  beschloß  der  Landtag  bey  Gelegenheit
der  Erklärungsschrift  über  die  Gesetzesentwürfe
darum  zu  bitten:  daß  nach  vorgängiger  Erörterung
  von  Seiten  der  betr.  Behörden,  gesetlich
  bestimmt  werden  möge,  inwiefern  eine
unbestrittene  Polizey=  Sache  zur  Justiz-Sache
werden  könne.

Nach  Beendigung  der  Berathungen  über
das  Impost-Regulativ  folgte  ein  Vortrag
        <pb n="97" />
        aus  No.  7.  des  hoͤchsten  Deerets  vom  10.
Decembet  1820.  (s.  Beylage  U.)  und  den
mitgetheilten  Akten  uͤber  die  ia  Antrag  gebrachte
  Abloͤsbarkeit  der  Zwangsgesinde-Dienste.

Nach  vollendetem  Vortrage  kam  man
durch  die  Discussion  zuerst  auf  die  Frage:
ist  das  Recht  der  Iwangsgesinde-Dienste
  geradezu  aufzuheben,  oder
für  ablösbar  zu  erklären?  Man  erinnerte
  zuerst  an  den  Grundsatz  des  Landkags,
  daß  wohlerworbene  Rechte  ohne  Entschäbigung
  nicht  entzogen  werden  können,
und  daß  man  sich  aller  Eingriffe  in  Privatrechte
  zu  enthalten  habe.  Sonach  werde
auch  das  Recht  der  Zwangsgesinde-Dienste
nur  durch  Ablösung  aufhören  können.  Dagegen
  stellte  ein  anderer  Abgeordneter  den
Satz  auf:  die  Zwangsgesinde-Dienste  wären
  ein  Ueberrest  der  eibeigenschaft  und
müßten  debhalb  ohne  Entschädigung  aufgehoben
  werden.  Zur  Unterstützung  dieser
Meinung  fugte  man  hinzu,  die  Zwangsgesinde-Dienste
  ließen  sich  mit  den  unveränderlichen
  Grundsätzen  des  Naturrechts  durchaus
  nicht  vereinigen.

Zur  Widerlegung  dieser  Ansicht  wurde
angeführt:  es  beständen  noch  gegenwartig
fast  überall  Verpflichtungen  zu  Hand=  oder
Fußfrohnen.  Halte  man  es  nun  nicht  für
Unrecht  diese  leisten  zu  lassen,  so  sey  nicht
abzusehen,  warum  man  das  Recht  des
Zwangsgesinde  Dienstes  anders  betrachte.

#jerauf  aber  entgegnete  man,  daß  ein  großer
  Unterschied  sey  zwischen  Zwangsgesinde-Dienst
  und  den  erwähnten  Frohnen.  Bei
den  letztern  sey  man  nur  zu  einer  einzelnen
Handlung  verpflichtet,  welche  man  allenfalls
auch  durch  Jemand  anders  könne  thun  lassen:
  bei  dem  Zwangsgesinde-Dienst  hingegen,
  handele  es  sich  um  die  ganze  Eristenz,
welche  man  Jahre  lang  in  die  Hände  desjenigen
  lege,  dem  man  zu  dienen  verbunden
sey,  und  verliere  sonach  das  Recht  der

67

Persönlichkeit,  und  die  Ansprüche,  wolche  jeder
Mensch  auf  Behandlung  als  ein  selbstständiges
  Wesen  zu  machen  habe.  Ein  Schluß
von  diesen  Diensten  auf  Hand=  und  andere
Frohnen,  sey  daher  unstatthaft.  Die  fernere
Discussion  über  diesen  Gegenstand,  führe
te  nun  zur  zweiten  Frage:  sind  die
Zwangsgesinde-Dienste  abhängig
von  der  Person  oder  vom  Besitz  ei—
nes  Grundeigenthums?  Nach  mehrern
  Beispielen,  welche  zur  Erörterung  dieser
  Frage  beigebracht  wurden,  schien  es,
als  ob  an  einigen  Orten  die  Verpflichtung
auf  der  Person,  an  andern  Orten  aber
hauptsächlich  auf  Häusern  beruhe.  Dieß
ergreifend  sagte  ein  Abgeordneter,  daß  im
letztern  Falle  die  Zwangsgesinde-Dienste  gar
nicht  zu  rechtfertigen  wären,  weil  der  Erwerber
  eines  solchen  Hauses  sich  durch  dessen
Acquisition  verbindlich  mache,  dergleichen
Dienste  durch  seine  Kinder  leisten  zu  lassen.
Ein  solcher  Contract  aber  könne  gar  nicht
state  finden,  indem  es  nicht  in  der  Befugniß
  des  Vaters  liege,  der  natürlichen  Freiheit
  seines  Kindes  etwas  zu  vergeben.  Einige,
  welche  dieser  Ansicht  beitraten,  fügten
hinzu:  daß  die  Zwangsgesinde-Dienste  auf
jeden  Fall  auf  der  Person  hafteten,  welches
sich  auch  dadurch  bewähre,  daß  der  Besitzer
eines  solchen  Hauses,  der  keine  Kinder  habe,
frei  sey;  denn  hafte  der  Zwangsgesinde-Dienst
  wirklich  auf  dem  Hause,  so  müßte
der  Eigenthümer  wie  bei  Frohndiensten  Jemand
  stellen  können,  der  sie  leiste.  Bei
aller  Verschiedenheit  der  Ansichten,  war  indeß
  der  Landtag  allgemein  der  Meinung,
daß  die  Zwangsgesinde-Dienste  aufhören
müßken,  und  es  sey  nur  noch  die  Frage:
ob  mit  oder  ohne  Entschádigung.  Die  weitkere
  Berathung  und  Beschlußnahme  dieser
Frage  mußte  aber  der  folgenden  Sitzung
vorbehalten  bleiben.
        <pb n="98" />
        Zzwei  und  zwanzigste  Sitzung
den  18.  Januar  1821.
Gegenwärtig  a0.  Abgeordnete.

Die  Sitzung  begann  mit  Betrachtungen  über
die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Zwangsgesinde-Dienste
  ohne  Benachtheiligung  der  Berechtigten
  und  der  Verpflichteten,  aushören
könnten.  Unter  den  mancherlei  Vorschlägen,
welche  hierüber  geschahen,  war  keiner,  welchen
der  Landtag  allgemein  für  annehmbar  fand,
und  man  kam  daher  zur  Abstimmung  über  die
Frage:  soll  der  mitgetheilte  Gesetzekentwurf
  (s.  Beylage  7.)  wenn
auch  mit  Modificationen,  angenommen
  werden  oder  nicht?  16.  Stimmen
gegen  13.  entschieden  für  Annahme  des  Gesebesentwurfs
  mit  Modificationen.  Bei  der  Berathung
  aber  über  diese  Modificationen  geschahen
  ebenfalls  mehrere  Vorschläáge,  die  mit  mehr
oder  weniger  Beifall  oder  Widerspruch  aufgenommen
  oder  verworfen  wurden;  bis  sich  endlich
  die  Meisten  zur  Annahme  folgender  Bestimmung
  hinneigten:  Eswerde  jedem  Individuum
nachgelassen,  in  dem  Falle,  wenn  es  seine
Dienstpflicht  schon  erfüllt  oder  sich  gar  nicht
in  der  Lage,  Zwangêdienste  leisten  zu  müssen,
befinde,  mit  Bezahlung  ded  Ablöß=  Quantums
für  sein  Haus  so  lange  Anstand  zu  nehmen,
bis  es  in  die  Lage  komme,  dienstpflichtig  zu
werden;  auch  wird  das  Ablöß  =  Quantum  bis
dahin  nicht  verzinßt.  Dagegen  ist  der  Dienstberechtigte
  verpflichtet,  das  Ablöß-Quantum
zu  jeder  Zeit  anzunehmen.  Bey  der  Abstimmung
  wurde  dieser  Vorschlag  mit  einem  Uebergewicht
  von  24.  Stimmen  angenommen,  und
nur  noch  der  Wunsch  ausgesprochen,  daß  der
leichtern  Ausführbarkeit  wegen  auf  die  Bestimmung
  eines  möglichst  billigen  Ablöß=  Quantums
  angetragen  werde.

Ein  anderer  Abgeordneter  trug  demnächst
aus  No.  3.  des  höchsten  Decrets  vom  ro.  Dec.
18980.  (s.  Beilage  U.),  die  Beschwerde

des  Dorfes  Dienstedt  wegen  angeblicher
  Steuer-Prägravation,  vor.
Aus  dem  Vortrage  ergab  sich,  daß  die  Beschwerde
  keinen  Grund  hatte.  Beim  Vortrage
des  Gesuchs  der  Gemeinde  Nöda  um
Verminderung  der  Steuern  nach  Verhaltniß
  ihrer  Besitzungen,  so  wie  um  Gleichsetzung
  mit  dem  Mutterlande,  ergab  sich,  daß
zu  Ausmittelung  der  wahren  Verhaltnisse  erst
das  Gutachten  des  Landschaffts-GCollegiums
über  diesen  Gegenstand  zu  erfordern  sey.

Ein  weiterer  Vortrag  gieng  zur  öten  Abtheilung
  des  höchsten  Decrets  vom  10.  Dec.
1820.  uber,  das  Gesuch  der  Gemeinde
Rödigen  betr.  Es  konnte  auf  dasselbe  keime
  Rüucksicht  genommen  werden,  weil  sich  diese
Gemeinde  den  unverhältnißmäßigen  Aufwand
durch  Mehrbezahlung  für  Holz,  Licht,  Quartier
  und  Kettenzieher  selbst  zugezogen  hatte.

Der  Referent  wendete  sich  nun  zu  No.  4.
des  erwähnten  höchsten  Decrets,  und  der  Landtag
  war  mit  dem  Geschehenen  vollkommen  einverstanden.


Endlich  kam  in  dieser  Sitzung  auch  noch
No.  12.  des  gedachten  höchsten  Decrets  zum
Vortrag,  wie  der  General  von  Webern
  sein  Gesuch  um  Ertheilung
der  Landstandschafft  auf  sein  Guth
Gerthausen,  neuerlich  begr  ndet
habe.  Es  wurde  hierbei  darauf  aufmerksam
gemacht,  wie  es  wünschenswerth  sey,  daß
die  Wahlfähigkeit  im  Stande  der  Ritterguthsbesitzer
  im  Eisenachischen  Kreis  sich
auf  mehrere  Personen  erstrecken  möge,  weil
jetzt  zu  wenig  mit  der  Landstandschaft  versehene
und  stimmführende  Rittergüther  das.  existirten.
Es  wurde  mit  21.  Stimmen  gegen  8.  entschieden:
  daß  dem  General  von  Webern  auf
sein  Ritterguth  Gerthausen  die  Landstandschaft
  ertheilt  werden  solle,  unter  der  Bedingung,
  daß  keine  Zerschlagung  desselben
eintrete.
        <pb n="99" />
        Drey  und  zwanzigste  Sitzung.
Den  19.  Januar  1841.
In  Gegenwart  von  236.  Abgeordneten.

Nach  geschehener  Verlesung  des  Protokolls
der  gestrigen  Sitzung  und  der  Erklárungeschriften
  über  No.  5.  und  12.  des  höchsten  Decrets
rom  10.  Dec.  1820.,  und  die  Ablsfung  der
Zwangs-Gesindedienste  im  Großherzogthume
S.  W.  E.  (s.  Beilage  Z.)  kam  es  zum
Vortrag  über  die  Besteuerungs-Angelegenheit.


Die  zur  neuen  Steuerverfassung  erwählte
Section  hatte  sich  vorzüglich  mit  den  Ergebnissen
  der  Abschätmung,  sowohl  im  Allgemeinen
als  im  Einzelnen,  mit  dem  neuen  Gesetzesentwurf
  und  dessen  Prufung  beschaftiget.

Der  beitfaden  ihrer  Berathung  war  vorerst
der  in  der  höchsten  Propositions-Schrift  unter
A.  enthaltene  Antrag  gewesen.  Um  indeß  den
Landtag  in  den  Stand  zu  setzen,  die  Ansichten
der  Section,  mit  Beachtung  des  früher  Geschebenen,
  genauer  beurtheilen  zu  können,  wurde
eine  geschichtliche  Darstellung  im  Allgemeinen
vorausgeschickt;  und  das  Wesentliche  dieser
Darstellung  besteht  in  Folgendem:

Die  Idee  einer  neuen  Steuergesetzgebung
für  das  Großherzogthum  findet  man  zuerst  ausgesprochen
  in  der  höchsten  Propositions-Schrift
vom  2ten  Februar  18r7.  Der  im  J.  1877.
versammelt  gewesene  Landtag  hat  sich  hierauf
in  der  Erkldrungsschrift  vom  ro.  März  1817.
folgendergestalt  erklärt:  „Er  wünsche  die  Herstellung
  eines  und  desselben  Abgabe-Systems
u.  s.  w.““  Siehe  Reg.  Bl.  v.  J.  1877.  S.  29.

Während  der  Landtagsversammlung  v.  d.
J.  818.  u.  1870.  ist  man  in  der  Sache  weiter
  vorgeschritten  und  hat,  die  in  der  erwähnten
  Erklärungsschrift  aufgestellten  Grundsätze
festbaltend  und  näher  erörternd,  sich  über  3.
Haupt-Punkte  vereiniget,  welche  in  der  Erklä-89



rungsschrift  vom  17.  Jan.  1870.  enthalten
sind,  und  dabei  Feststellung  gleicher  Grundsätze
  und  Entwerfung  eines  Regulativs,  nach
welchem  die  Abgaben  erhoben  werden  könnten,
als  unerläßliche  Erfordernisse  zur  Ausfährung
ausgesprochen.

Weil  aber  die  Vorarbejten  von  der  Art
waren,  daß  sich  der  Landtag  nicht  wohl  selbst
damit  beschäftigen  konnte,  so  bat  er  um  Niedersetzung
  einer  Kommission  und  um  Bestatigung
  eines  Ausschusses  aus  seiner  Mitte,  um
sich  mit  der  Kommission  zu  vereinigen,  und  den
Landtag,  soweit  es  die  Verhältnisse  erlauben
und  nothwendig  machen  sollten,  zu  vertreten.
Die  Funktionen  des  Ausschussec  sind  in  der  schon
erwähnten  Erklärungschrift  ebenfalls  enthalten.
  Das  hoͤchste  Decret  vom  10.  Jan.  1819.
sanktionirte  die  Grundzuͤge  der  genannten
Erklárungsschrift  und  durch  ein  anderes
höchstes  Decret  v.  31.  d.  M.  wurde  dem
Landtage  die  erfolgte  Ernennung  einer  Immediat-Kommission
  bekannt  gemacht.

Das  Abgabe-System  selbst  anlangend,
welches  hergestellt  werden  sollte,  so  beruhet
dasselbe  auf  3.  Hauptsätzen:

1)  die  erste  Abgabe  sind  8.  Termin-Grundsteuern,
  als  das  minimum,  welche  alle
Grundeigenthumer  vorzugsweise  zu  Dekkung
  der  Staatsbedürfnisse  beptragen;

2)  dann  folgen  die  indirekten  Steuern;
endlich

3)  werden,  soweit  die  Staatebedürfnisse
unter  1.  und  2.  nicht  gedeckt  sind,  neue
in  Vorschlag  zu  bringende  Steuern  eingefüuhrt,
  welche  alle  Staatsbürger  nach
Verhältniß  ihrer  Leistungsfähigkeit  gleichmaßig
  treffen.

Zur  Einführung  der  letztern,  erachtete
man  vor  allen  Dingen  für  nöthig,  die  Leistungsfähigkeit
  der  verschiedenen  Abtheilungen
  der  Staatsbürger,  wenn  gleich  approximuntiv,
  doch  möglichst  sicher  zu  erörtern;
sodann  aber  gewisse  Grundsätze  fest  zu  stel-
        <pb n="100" />
        90

len,  und  ein  Regulativ  zu  entwerfen,  nach
welchem  jene  Abgabe  erhoben  werden  könne.

Sonach  sind  der  erwählten  Steuer-Immediat
  =  Kommission  als  Gegenstände  ihrer
Thätigkeit  folgende  Punkte  angegeben  worden:
1)  Ausmittelung  der  Leistungsfähigkeit  der

verschiedenen  Abtheilungen  der  Staatebürger,

  und  der  einzelnen  Staatsbürger
selbst;

2)  Feststellung  der  Grundsätze
neue  Abgabe-System;

3)  Entwerfung  des  Gesetzes,  und
4)  Aufstellung  eines  verbesserten  Grundsteuergesetzes
  in  einem  Theile  der  Abgabengesehgebung,
  nach  vorausgegangener  nsthiger
  Prüfung  und  Abänderung  der  General-Revisions-Instruction.


Zu  1.  Was  das  erste  Stadium,  nämlich


Ausmittelung  der  Leistungéfähigkeit



betrifft,  so  hat  die  Großherzogl.  Steuer-Immediat
  =  Kommission  die  beyden  Fragen
aufgestellt:

a)  welche  Gegenstände  der  Ausmittelung
sind  unter  dem  Begriff  Leistungsfähigkeit
  aller  Staatsbürger  enthalten,  und

b)  welche  Form  der  Ausmittelung  soll
gelten.

Die  erste  dieser  beyden  Fragen  ist  dahin
beantwortet  worden,  daß  alles  werbende
Vermögen  der  Staatsbürger  und  ihre  persönliche
  Thätigkeit,  in  soweit  sie  einen  Ertrag
  gebe,  darunter  zu  verstehen  sey,  die
zweyte  aber  dahin,  daß  eine  allgemeine  Abschätzung
  eintreten  möge.

Auf  diese  beyden  Haupt-Bestimmungen
gründeten  sich  alle  Verhandlungen  der  Immediat
  =  Kommission,  hinsichtlich  dieses  Geschäftszweigs.


Es  lassen  sich  dieselben  aber  unter  drey
Hauptpunkte  bringen:

für  das

1)  die  Abschätzung  in  ihren  Grundsätzen
und  als  Maêregel  betrachtet;

2)  Die  Ausführung  der  Abschátzung  und
3)  die  Ergebnisse  derselben.

Was  den  ersten  Punkt  betrifft,  so
hat  man  zuvörderst  die  Gegenstände  der  Absch#ung:
  werbendes  Vermögen  und  persönliche
  Tháätigkeit  näher  entwickelt.  Zu
dem  erstern  rechnete  man:  Grundeigenthum
und  bewegliches  Ertraggebendes  Vermögen;
also  aubgeliehene  Kapitalien,  Aktien  und

dergleichen.
Bey  dem  letztern  konnte  man  die
reine  persönliche  Geschäftsthätigkeit  nicht

wohl  trennen  von  derjenigen,  wo  außer  persönlicher
  Kraftäußerung  auch  Geldersatz  statt
sinde.  Man  hat  also  verschiedene  Abtheilungen
  gemacht,  nämlich

a)  Klasse  der  Besoldeten,
und  Pensionisten;

b)  Klasse  solcher,  welche  im  freien  Gebiete
  der  Wissenschaft  oder  Kunst  Erwerb
haben,  z.  B.  Schriftsteller,  Mahler  2c.;

c)  Klasse  der  mit  Handel  Beschäftigren;

d)  Klasse  der  aeh  Hener  in  sof  ern  sie  einer
  Zunft  angehören,  oder  Ko  zünftig
betrachtet  werden;

e)  Klasse  derer,  welche  durch  Pachtungen,
Gast=  und  Schenkwirthschaft  oder  durch
sonst  eine  nicht  schon  bemerkte  Art  des
Gewerbes  ihren  Unterhalt  finden;

1)  Klasse  der  Tagelöhner  und  dergleichen
gemeine  Handarbeit  verrichtenden  Personen.


Hierauf  forschte  man  nach  der  besten
Methode  der  Abschtzung,  und  fand  eine
doppelte,  nämlich:  einmal,  den  reinen
durchschnittsmäßigen  Jahresertrag  der  Erwerbsgegenstände
  aufzunehmen  und  die  sich
ergebenden  Summen  unverändert  als  Steuer-Objekt
  in  die  Abschátzungsrollen  einzutragen;
oder  zweitens  die  auf  dem  angegebenen
Wege  gefundenen  Summen  des  Jahreser-Bediensteten
        <pb n="101" />
        trags  nicht  unveraͤndert,  sondern  zu  Kapital
erhoͤht,  in  den  Listen  aufzunehmen;  diejenigen
  Gegenstände  des  werbenden  Vermögens
aber,  die  leichter  in  ihrem  Kapitalwerth
oder  im  Nennwerth,  als  im  jährlichen  Ertrage
  abgeschätzt  werden  können,  sogleich
nach  dem  Kapital=  oder  Nennwerthe,  in
den  Listen  aufzuführen.

Der  zweyken  Methode  gab  man  den  Vorzug.

Was  den  zweyten  Hauptpunkct  anlangt,
  nämlich:  Ausführung  der  Abschätzung,
sso  wurden  spáterhin  noch  folgende  einzelne
Bestimmungen  gegeben:

A)  daß  die  Besitzer  von  ausgeliehenen  Kapitalien
  befugt  seyn  sollten,  statt  des
Nennwerths  den  jährlichen  Ertrag  des
Gegenstandes  bey  der  Abschátzung  anzugeben,
  und  daß  in  diesem  Falle  sowohl  diese
  Ertragssumme,  als  der  durch  Kapitalisirung
  mit  20.  gefundene  Nennwerth  in
die  Abschátzungsrolle  eingetragen  werden
olle

solle.

B)  Daß  sowohl  den  Besitzern  von  Kapitalien
  als  den  Gewerbetreibenden  gestattet
seyn  solle,  im  Verein  zu  15.  bis  20.  Personen
  sich  in  den  Städten  Weimar  und
Eisenach  den  Abschátzungsbehörden  ihrer
Distrikte,  in  den  andern  Orten  aber  den
Abschätzungsbehörden  über  ihr  Vermäögen
in  Fassionen  zu  eröffnen.

Was  endlich  den  dritten  Hauptpunkt:
  Ergebnisse  der  Abschätzung  anlangt,
so  zerfällt  dieser  in  zwey  Theile,

a)  in  Darstellung  der  Ergebnisse  selbst;

b)  in  den  Vortrag  des  uUrtheils  der  Kommission
  über  die  Brauchbarkeit  der  Ergebnisse
  für  den  Zweck  der  Besteuerung.


Zu  dem  ersten  Punkte  wurden  die  Summenverhältnisse
  nach  den  in  den  Abten  befindlichen
  Hauptrollen  mitgetheilt  und  dabey
  bemerkt:  es  wären  zwen  Hauptrollen

O#l

gefertigt  worden.  Die  erste  gebe  die  Sut--men
  der  abgeschätzten  Gegenständen  in  der
Ordnung  wie  das  Schema  unter  A.  zu  dem
Regulativ  vorschreibe  und  zusammengestellt
so,  wie  sie  in  den  fünf  Rollen  über  die
Städte  Weimar  und  Eisenach,  dem  Weimarischen,
  Eisenach'schen  und  Neustädtischen
Kreis  ausgedrückt  seyen.

So  habe  es  aber  nicht  bleiben  können,
weil  hiernach  Kapitalwerth  und  Jahreertrag
  neben  einander  ständen.  Daher  sey  die
zweyte  Hauptrolle  gefertigt  worden,  welche
gegen  jene  eine  doppelte  Veränderung  erlitten
  habe;  denn  erstlich  sey  der  Jahresere
trag  der  Abschátzungsgegenstände  zu  Kapital
erhöhet  worden,  und  zweytens  sey  ein  Nachtrag
  zur  Abschätzung  geschehen  durch  Berechnung
  des  nicht  überall  abgeschätzten  Feldgewerbes.


Was  den  zweyten  Punkt,  die  Richtigkeit
  der  Abschätzungsergebnisse  und  deren  Verhaältnisse
  unter  einander  betrifft,  so  hat  zwar
die  Kommission  eine  genaue  Prüfung  für
räthlich  gehalten,  allein  solche  wegen  der
Jeitkürze  unmöglich  gefunden,  und  es  sind
blos  über  die  Abschätzungen  in  den  Städten
  Weimar  und  Eisenach  und  im  Neustädter
  Kreise  besondere  Vortráge  gehalten
worden.

Vier  und  zwanzigste  Sitzung
am  gosten  Januar  1827.
In  Gegenwart  von  28.  Abgeordneten.

An  die  gestern  gegebene  historische  Darstellung
  der  Verhandlungen,  wegen  Herstellung
  eines  neuen  gleichmäßigen  Abgabe-Systems,
  schloß  sich  eine  gleiche  Darlegung  der
Wirksamkeit  der  Großherzogl.  Steuer-Immediat-Kommission
  in  ihrem  zweyten  Geschäfts-Stadium
  an.

Die  viel  umfassende  mühevolle  Arbeit
        <pb n="102" />
        92

der  gedachten  Kommission  ist  in  dem,  dem
Landtage  mitgekheilten  gedruckten  Gesetzesentwurse
  zu  einem  neuen  Steuer-Spystem,
und  in  dem  diesem  beigefügten  erláuternden
Berichte  vom  17.  August  1820.  enthalten.

Es  wurde  hierauf  der  summarische  Inhalt
  der  einzelnen  Paragraphen  dieses  Gesegesentwurfes
  angegeben.

Außer  den  Grundsätzen,  welche  bereits
in  der  allgemeinen  Verhandlung  über  das
neue  Steuer-System  ausgesprochen  wurden,
sind  in  dem  Gesehesentwurfe  als  leitendes
Hrincip  aufgestellt:

der  durch  die  neue  allgemeine  Vermögensund

  Erwerbsteuer  zu  deckende  Staatsbedarf

  wird  von  der  Staats-Steuerbehörde
in  folle,  nach  den  Ergebnissen  der  allgemeinen
  Abschäátzung  vertheilt  und  auêgeschrieben,
  und  zwar  nach  Orts=  und  Körperschafts-Quoten,
  dergestalt,  daß  jede

Gemeinde  und  jeder  Ritterschafts-Kreis

für  die  Aufbringung  der  zugetheilten  Quote

  solidarisch  haftet,  und  die  weitere  Vertheilung
  und  Aufbringung  unter  sich  selbst
besorgt,  und  zwar:

1)  durch  Grundsteuern,  nach  dem  jeden
Orts  zur  Zeit  ublichen  Maasstabe  von
den  Grundstücksbesitzern;  und

2)  durch  Klassen-Steuern  von  allen  andern
steuerpflichtigen  Einwohnern,  welche  durch,
aus  ihrer  Mitte  selbst  gewählte,  Steuerordner
  in  Klassen  eingeschätzt  werden
sollen.

Der  erste  Titel  enthalt  Grundsaͤtze.

Mit  Einführung  un  neuen  Steuergesetzes
  finden  keine  andern  Steuerabgaben  statt,
als  solche,  welche  den  Bestimmungen  desselben
  gemäß  vom  Landtage  bewilligt  und  vom
Fürsten  genehmigt  worden  sind.

Alie  Stgatsunterthnen,  sie  seyen  physische
  oder  moralische  Personen,  sind  nach  den

Bestimmungen  dieses  Gesetzes  steuerpflichtig.
Alle  Abgabe-Privilegien  und  Steuerfreiheiten
  sind  für  immer  aufgehoben.

g.  3.

Die  Steuerfreiheit  der  Akademie  Jena
bleibt  unversehrt;  für  andere  Falle  aber  soll
ein  besonderes  Gesetz  noch  bestimmen,  in
wiesern  künftig  Steuer-Freiheiten  statt  finden
durfen.

8.  4.

Gattungen  der  Steuern  sind

a)  acht  Grundsteuern,

b)  indirekte  Steuern,

c)  direkte  Steuern  vom  Ertraggebenden,
unbeweglichen  und  beweglichen  Vermsgen,
  und  reinem  Einkommen  aus  Geschäfts=
  und  Erwerböbetrieb.

S  5.

Insofern  die  Staatsbedürfnisse  durch  die
oben  unter  a.  und  b.  erwähnten  Steuern
nicht  gedeckt  werden  bönnen,  so  sind  die
noch  nöthigen  Beyträge  durch  Vermögensund
  Erwerbösteuer  aufzubringen.

Zweiter  Titel.

Dieser  enthält  Bestimmungen  zum  Behuf
der  Anwendung  der  im  #ten  Titel  enthaltenen
  Grundsätze.

g.  6.

Handelt  von  den  vorzugsweise  zu  entrichtenden
  8.  Grundsteuern.

Diese  sind  zu  entrichten:

I.  Vom  zeither  schon  steuerbar  gewefesenen
  Grundeigenthume

a)  der  alten  Lande,  auf  die  bisher  jedes

Orts  herkömmliche  und  gesetzliche  Weise;

b)  der  neuen  Lande,  nach  erfolgter  Ausmittelung

  des  Betrags  von  8.  Altweimarischen

  Grundsteuern,  ebenfalls  auf
die  jeden  Orts  herkömmliche  und  gesetzliche
  Weise.

III.  Vom  zeither  steuerfrei  gewesenen
Grundeigenthume  gleich  den  übrigen  Grund-
        <pb n="103" />
        und  Gebaͤude-Eigenthuͤmern  in  den  alten  und
neuen  Landestheilen.

8.  7.
Die  Entschädigung  fuͤr  die  wegfallende
Steuer-Freiheit  wird  resp.  mit  baarem  Gelde
oder  mit  verzinslichen  Staats-Obligationen
geleistet,  nach  den  Grundsätzen  der  sanctionirten
  Erklérungsschriften  v.  10.  März
1817.  und  17.  Januar  1819.

8.  8.

Die  Bewilligungs=  und  Erhebungsart
der  indirekten  Steuern  wird  vom  Landtage,
welcher  solche  bewilligt,  unter  landesfürstl.
Sanction  jedeemal  bestimmt.

g.  9.
Die  direkten  gleichmäßigen  Vermögensund
  Erwerbsteuern  werden  erhoben:
a)  von  allem  unbeweglichen  Ertraggebenden
  Vermögen;
b)  von  allem  beweglichen  Vermögen,  welches
  einen  reinen  Ertrag  giebt;
)  von  jeder  statthaften  Erwerbs  =  und
Geschäftsthätigkeit.

§  10.
Der  direkten  Besteuerung  ist  nicht  unterworfen:

1)  dasjenige  Vermögen,  welches  ohne
Schuld  des  Eigenthumers  keinen  Ertrag
giebt,  z.  B.  Mobilien  2c.
a)  Geschäfts=  oder  andere  Thätigkeit,  welche
  entweder  keinen  oder  nur  vorbbergehenden
  Ertrag  liefert.

g.  11.

Die  jedesmal  aufzubringende  Summe
wird  je  auf  die  einzelnen  Ritterschaftskreise,
(d.  h.  den  Kompler  aller  Ritter=  und  Freyguthsbesißer
  in  einem  Kreise,)  und  auf  die
einzelnen  Gemeinden  vertheilt  und  jedem
Ritterschaftskreise  oder  Orte  seine  Quote
bestimmt  nach  Maasgabe  des  Abschätzungs=Kapitals.
  Die  individuelle  Aufbringung  bleibt
den  Kreisen  oder  Orten  überlassen.

93

#K  12.

Von  15.  zu  15.  Jahren  erfolgt  eine
neue  Abschätzung:  die  Ergebnisse  einer  Abschätzung
  liefern  mithin  15.  Jahre  lang  den
Mastab  zur  Quoten-Bestimmung  unverndert.


g.  13.

Die  Abschaͤtzungsrollen  dienen  als  Basis
bey  Umlegung  der,  einem  Ritterschaftlichen
Kreise  oder  einer  Gemeinde,  bestimmten  Quote
  auf  die  einzelnen  Individuen.

8.  14.

Bey  außerordentlichen  Faͤllen  kann  auch
binnen  einer  Schatzungs-Periode  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Füursten  und  dem  dandtage
  entweder  eine  allgemeine  oder  eine
theilweise  Abschäung  d.  h.  einzelner  Kreise,
Gemeinden  oder  Ritterschaftskreise,  vorgenommen
  werden.

15.

Die  erfolgte  erstmalige  Abschaͤtzung  dient
als  Basis  fuͤr  die  ersten  15.  Jahre,  und
die  gefundenen  Bestandtheile  des  Gesamme-Besteuerungsstocks
  dürfen  weder  gemindert
noch  erhöhet  werden.

.  16.

Bey  jeder  kuͤnftigen  Abschaͤtzung  duͤrfen
in  Hinsicht  der  Form  die  gemachten  Erfahrungen
  benutzt  werden.

.  17.
Die  direkten  Vermögens=  und  Erwerbssteuern

  sollen  nicht  abschreckend  die  Industrie
der  Staatsunterthanen  treffen.

8.  18.

In  folgenden  Faͤllen  finden  Steuer-Erlasse
statt,  welche  der  Staatskasse  anzurechnen
sind:

1)  nothwendige  bei  Grundeigenthum
und  Gebäuden,  wenn  Natur  oder  sonst
unabwendbare  Ereignisse  die  Möglichkeit
des  Ertrags  des  Steuer-Objekts  vernichten.


2)  In  der  Billigkeit  beruhende  bey  be-
        <pb n="104" />
        84

weglichem  Vermoͤgen,  Erwerb,  Geschaͤftsund

  Dienst-Einkommen;

ae)  bey  unverschuldeter  Verarmung,  Geschäfts=
  und  Nahrungslosigkeit,

5)  ben  besonderen  Unglöcksfällen,  welche
auf  Vermögens=  und  Nahrungs-Verhältnisse
  ungünstig  einwirken.

Nothwendige  Erlasse  sind  in  jedem  Falle
zu  berücksichtigen,  die  in  der  Billigkeit  beruhenden
  Erlasse  jedoch  nur  in  sofern,  als
von  der  etatisirten  Erlaßfumme  noch  etwas
vorhanden  ist.

Ein  zu  entwerfendes  Steuer-Erlaßgeset
wird  das  Weitere  bestimmen.

Die  Beachtung  noch  anderer  Steuer-Erlaßfälle
  ist  Sache  der  Ritterschaftl.  Kreise  und
Gemeinden;  jedoch  haben  dieselben  solche
mit  zu  übertragen.

.  19.
Die  Bestimmungen  des  vorigen  Paragraphen
  gelten  auch  von  Stundungen.
Dritter  Titel.
Dieser  enthält  Vorschriften  über  die  Anlegungs=
  und  Erhebungsart  direkter  Vermögens=

  und  Erwerbssteuern  in  den  Ritterschaftl.
  Kreisen  und  Gemeinden.

20.  21.

Jedem  KRitterschaftl.  Kreise,  so  wie  jeder
  Gemeinde  wird  die  Beytrags-Quote  bekannt
  gemacht;  die  Vertheilung  auf  die  einzelnen
  Glieder  und  die  Aufbringung  bleibt
ihnen  überlassen;  die  Ablieferung  erfolgt  zur
gehörigen  Zeit  dem  vollen  Betrage  nach.

.  22.

Hof-Staats=  und  Kirchendiener  haben
ihren  Entrichtungsantheil  in  derjenigen  Gemeinde,
  in  welcher  sie  amtlich  wohnen,  beyzutragen.


g.  23.
Bey  Erörterung  dieses  Paragraphen  bildeten
  sich  zweyerley  Grundansichten:
Die  eine,  daß  Hof-Staats=  und  Kirchendiener,

  wenn  e-  Ritter=  oder  Freyguthsbesitzer
  im  Großherzogthume  sind,  die  Bevtrags-Quote
  vom  Ertrag  ihres  gesammten
Vermögens,  den  Dienstgehalt  innbegriffen,
im  Ritterschaftl.  Kreise  entrichten.  «
Die  andere,  daß  der  Dienstgehalt
nicht  zu  der  Beytrags-Quote  des  Ritterschaftl.
  Kreises,  sondern  vielmehr  zu  der
Quote  der  Gemeinde  gehöre,  in  welcher  der
Hof=  Staats=  oder  Kirchendiener  wohne.

.  24.

Jede  Gemeinde  haftet,  Kraft  solidarischer
Verbindlichkeit  aller  ihrer  Glieder,  für  Entrichtung
  der  ihr  auferlegten  Beytrags-Quote.

d.  25

Jeder  Ritterschaftl.  Kreis  und  jede  Gemeinde
  ernennt  ihren  Erheber  und  Einneh-=mer
  der  direkten  Vermögens=  und  Erwerbssteuern.


K  26.

Rückstände  und  Auefälle  passiren  bey-Ablieferung
  der  Duote  nur  mittelst  einer
schriftlichen  Ermächtigung  des  Landschaffts-Collegium
  statt  baaren  Geldes  in  Zurechnung.

8.  27.

Der  Gemeinde  steht  der  Regreß  an  die
restirenden  Gemeindeglieder  zu,  und  in  dieser
  Hinsicht  alle  Rechte  und  Vorrechte  des
Steuer-Fiekus.

S  28.
Der  Inhalt  vorstehender  Paragraphen
leidet  auch,  soweit  möglich,  Anwendung  auf
die  Ritter=  und  Freyguthsbesitzer.

F.  20.

Ist  Folgesatz  und  Erláuterung  des  vorigen.
  Er  bestimmt  folgendes:

1.  Auch  den  Ritter=  und  Freyguthbesitzern
  wird,  wie  den  Gemeinden,  eine  Beytrags-Quote
  dictirt,  und  der  Ritterguthskreis
vertheilt  solche  auf  die  einzelnen  Indiveduen
und  bringt  die  Beyträge  auf.

2.  Die  §.  23.  bezeichnete  Ausnahme
bleibt  in  Krast.
        <pb n="105" />
        Auch  hier  dildeten  sich  zweyerley  Anscchten.


Die  eine,  daß  wenn  ein  Rirter=  oder
Freyguthsbesitzer  Grundstücke  besitze,  welche
nicht  als  Bestandtheile  des  Guths  beurtheile
zu  werden  geeignet  wären,  sie  davon  als
Forensen  zur  Gemeinde  beyzutragen  hätten;

Die  andere,  daß  wenn  dergleichen
Grundstücke  mit  dem  Ritter  oder  Freyguthe
in  Einer  Flur  lägen,  sie  als  Bestandtheil
des  Ritterguths  zu  betrachten  und  nach  ihrrem
  Ertrage  bey  der  Nitterschaftl.  Quote
zu  verrechten  wären.

5

Die  Untervertheilung  und  Aufbringung
von  den  einzelnen  Gemeindegliedern  geschieht
in  der  Art:

Die  Gemeindeglieder  werden  in  Grundeigenthümer
  und  Nicht-Grundeigenthümer  eingetheilt.
  Man  bestimmt  nach  dem  Schätzungswerthe
  die  Quote,  welche  die  Grundeigenthümer
  ingleichen  diejenigen,  welche  die  Nicht-Grundeigenthümer
  zu  der  direkten  Beytragsfumme
  zu  entrichten  haben,  und  bringt  dieselbe
  von  den  Grundeigenthümern  nach  dem
bestehenden  Steuer-Fuße  und  der  an  jedem
Orte  üblichen  Weise,  auf-8.

  31.

Die  Klasse  der  Nicht-Grundbesitzer,  bringt
als  solche  unter  sich  durch  Vertheilung  des
geeigneten  Antheils  der  Gemeinde-Quote  diejenige
  Summe  auf,  welche  zur  Erfüllung  der
Gemeinde-Quote  von  ihr  aufzubringen  erforderlich
  ist.

g.  32.
Uebergang,  wie  die  Art  der  Aufbringung
  hinsichtlich  der  Nicht-Grundstucksbesitzer
bestimmt  werden  foll.

g.  33.

In  jeder  Gemeinde  wird  ein  Ausschuß,  welcher
  den  Collectiv-Namen:  Ausschuß  der
Steuer-Ordner  führen  soll,  erwählie.

Dieser  vertheilt  die  der  Gemeinde  ange-95



sonnene  Quote  vorerst  in  zwei  Theile  ab:
in  das,  was  die  Grundeigenthümer  zusammengenommen,
  und  in  das,  was  die  Nicht-Grundeigenthumer
  zusammengenommen  dazu
  beizutragen  haben;  sodann  aber  repartirt
er  den  ausgemittekten  Quoten-Theil  der  letztern
  unter  die  einzelnen  Glieder.  Er  sieht
auch  übrigens  auf  Erhaltung  der  Ordnung
und  Gesetzmaͤßigkeit.

S.  34.
Der  Ausschuß  der  Steuer-Ordner  ber
eht:

a)  aus  den  ersten  Gemeindevorgesetzten,  Bürgermeistern,
  Schultheisen,  Richtern,  als.
dem  Vorstande;

5)  aus  den  Ortsvorgesetzten,  Stadtraths-Personal,
  Gemeindeältesten,  Bormundschafftspersonen;


c  aus  einer  ungleichen  Zahl  von  Gemein-=degliedern,
  sowohl  steuerbaren  Grundund
  Gebändebesitzern,  als  steuerbaren
Nicht-Grundbesitzern,  welche  die  Gemeinde
durch  Stimmenmehrheit  alljährlich  frei  erwähle.


g.  35.

Als  Vorschriften  über  die  Wählbarkeit
zum  Steuer-Ordner,  so  wie  die  Erwählung
derselben  dienen  die  im  8.  19.  des  Grundgesetzes
  über  die  landständische  Verfassung
enthaltenen  Bestimmungen.

S.  36.

Ein  gesetzlich  wählbares  Gemeinde-Mikglied
  darf  die  auf  solches  gefallene  Wahl
nicht  ausschlagen,  wenn  es.  nicht  einen  der
folgenden  Gründe  für  sich  anführen  kann:

1)  schwere  Leibes-Gebrechen;

2)  ein  Alter  von  60  Jahren;

3)  eine  Reise  oder  Gescháft,  welche  eine
lange  Abwesenheit  vom  Wohnorte  erheischen;


4)  ein  öffentliches  Amt  im  Dienste  des
landeöfürstl.  Hofes,  im  gerichtlichen
oder  Verwaltungsfache;
        <pb n="106" />
        ·6

5)  Nilitairdienst  und

6)  dreimalige  hintereinander  stattgefundene
  Bekleidung  des  Amtes  in  derselben
Gemeinde.

##
Das  Amt  eines  Steuer-Ordners  ist  ein
Ehrenamt.

K.  38.

Die  Steuer  =  Ordner  erhalten  für  ihre
Mühwaltungen  einige  Schadloshaltung  aus
Gemeindemitteln,  welche  von  den  Gemeindegliedern
  bei  Umlage  der  Gemeinde-Quote
mit  aufgebracht  wird.

.  39.

Der  Gemeinde-Ausschuß  der  Steuer-Ordner
  vertheilt  die  Gemeinde-Quote  nach
obigen  Bestimmungen  auf  die  Grundeigenthümer
  und  Nicht-Grundeigenthümer.

S.  40.
Die  Vertheilung  desjenigen  Theils  der

Gemeinde-Quote,  welchen  die  Nicht-Grundeigenthümer,
  als  solche,  unter  sich  aufzubringen
  haben,  geschieht  auf  folgende  Weise:

Wenn  die  Orts-Quote  und  von  selbiger
  derjenige  Theil  bestimmt  ist,  welcher
auf  die  Nicht-Grundbesiber  kommt,  so  werden
  diese  in  die  verschiedenen  Klassen  eingeschátzt,
  und  summirt,  wieviel  Einkommen  im
Ganzen  auf  jede  Klasse  kömmt.  Nach  Verhäáltniß
  des  gesammten  Einkommens  des
Orts  vom  Nicht-Grundbesitz  zur  Summe  des
Einkommens  jeder  Klasse,  wird  von  dem
ganzen  Betrage  der  auf  die  Nicht-Grundbesitzer
  kommenden  Theile  der  Orts-Quote,
derjenige  Theil  berechnet,  welcher  auf  jede
Klasse  kömmt  und  die  sich  hierbei  ergebene
Summe  der  Abgaben  durch  die  Zahl  der  in
die  Klasse  eingeschätzten  Individuen  dividirt,
ergiebt  die  Summe  der  Abgabe  des  Einzelnen.


3.  E.  1000  rthlr.  kommen  auf  den  ganzen  Drt.

00  ":

auf  die  Nicht-Grundbesitzer.

5
Deren  sind  100,  und  ihr  Einkommen  beträgt  im  Ganzen  11,000  rthlr.
Davon  kommen  20  à  SPo  rthlr.  Einkommen,  auf  Klasse  1.  mit  tl000  rehlr.  Einkommen.

4%  à4  100  O
40  à  15355  „  "D

Summe  loo  Nicht-Grundbesitzer  —

Wie  sich  nun  verhält:

Das  Einkommen  des  ganzen  Orts  (vom  Nicht-Grundbesitz):

“"J  -*  5  4000  5  #
n  :  3.  6000  =  -
mit  11,000  rthlr.  Einkommen.

zum  Einkommen  einer

Klasse,  so  verhaͤlt  sich  die  Abgabesumme  des  ganzen  Orts,  zu  der  der  Klasse;

folglich:
zu  Klasse  1.  —  11,000:  looo
-*  -  2.  —  II,000  :  4000  ---
  3.  —  11,000:  6000

g.  41.

Die  Steuer-Ordner  sind  verpflichtet  die
Tabelle  der  Klassen  uud  ihrer  Ansätze,  so
wie  die  Liste  der  Vertheilung  der  Einzelnen
in  die  Klassen  der  Betheiligten  öffentlich
vorzulesen,  ihre  Einwendungen  zu  heren,
dieselben  zu  prüfen,  und  wenn  sie  richtig

500  —  ergiebt  45#4K  rthlr.

500  —  -  181I  -

500  —  272#  =
Summe  50o0  rthlr.  uts.

befunden  worden,  die  Vertheilungsliste  sofort
  darnach  zu  berichtigen.

.  42.

Ferner  sind  die  Steuer-Ordner  verbun—
den,  die,  mit  Benutzung  der  Einwendungen
berichtigten,  Listen  der  Vertheilung  der  Einzelnen
  in  die  Klassen,  der  versammelten  Ge-
        <pb n="107" />
        meinde  wieder  vorzulesen,  und  sie  sodann
für  gültig  auf  ein  Jayr  zu  erklären.

S.  43.

Dann  wird  die  biste  in  noch  zwei  gleichlautenden
  Eremplarien  ausgefertigt.  Das
eine  bekommt  der  Steuer-Einnehmer  zur  Erhebung,
  das  andere  die  Gerichtsobrigkeit,
welcher  die  Gemeinde  in  unterster  Instanz
untergeben  ist,  das  dritte  bleibt  bei  den  Akten
  der  Gemeinde.

§.  4.

Bei  den  Berachschtungen  der  Steuer-Ordner
  werden  die  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Ist  Stimmengleichheit
vorhanden,  so  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

C.  45.

Der  Gemeinde-Ausschuß  der  Steuer-Ordner
  bleibt  der  Staatskasse  für  jeden  Rachtheil
  verantwortlich,  welchen  er  durch  Behandlung
  des  Geschäfts,  durch  Verspätung
bei  der  Steuer  =  Entrichtung  oder  sonst  zu
Schulden  gebracht  hat.

6

Hat  der  Gemeinde  !Kueschuß  der  Steuer-Ordner
  eine  Gesetzwidrigkeit  oder  Partheilichkeit
  in  Vertheilung  der  Steuern  vorkommen
  lassen;  so  hat  der  Betheiligte,  wenn  er
sein  Recht  suchen  und  Entschädigung  verlangen
  will,  sich  klagend  an  die  kompetente
Gerichtsbehörde  zu  wenden.

K.  47.

Die  Steuer  =  Ordner  sind  denjenigen,
deren  Rechte  und  Eigenthum  sie  durch  ihre
Gesetzwidrigkeit  oder  Partheilichkeit  bei  der
Steuer-Vertheilung  verletzt  haben,  zu  vollem

97

Ersatze  und  Schadloshaltung  verpflichtet.
Die  Klage  geht  auch  auf  die  Erben  der  Betheiligten
  über,  verjährt  jedoch  mit  zwei
Jahren.

S.  48.
Die  Entrichtung  der  Steuer  kann  und
darf  durch  dergleichen  Beschwerden  und  Klagen
  nicht  aufgehalten  werden.

.  49.

Bei.  Aufbringung  der  Beitrags-Quote
jedes  Ritterschaftlichen  Kreises  finden  dieselben
  geseblichen  Bestimmungen  statt,  wie
bei  Gemeinden.

Vierter  Titel.

F  50.
Sind  von  den  Steuern,  welche  durch
Einführung  dieses  Gesetzes  (§.  J.)  wegfallen,
mehrere  nahmentlich  benannt.

.  51.

Das  Grdßherzogl.  Staats-Ministerium
ist  ermächtigt,  alle  Reglements,  Instructionen,
  Erläuterungen  und  sonstige  Maasregeln
  und  Verfügungen  zu  treffen,  oder  durch
das  Landschaffts-Collegium  treffen  zu  lassen,
welche  es  für  geeignet  achtet.

.  52.

ulle  Einrichtungen  und  Geseßze  hinsichtlich
des  Steuer-Wesens,  welche  mit  dem  Inhalte
dieses  Gesetzes  nicht  in  Einklang  zu  bringen
sind,  werden  vom  Tage  der  Promulgation
dieses  Gesebes  an  für  aufgehoben  betrachtet.

Zum  Schlusse  der  Sitzung,  wurde  die
Erklärungsschrift,  die  Aufhebung  des  Spielkarten
  Monopols  betreffend,  vorgelesen.
(Beilage  AA.)
        <pb n="108" />
        <pb n="109" />
        Beylage  zu  No.  6.  des  Regierungs-Blatts.  99

 

Beylage  v.

Entwurf
eines  Gesetzes  über  die  Ablösbarkeit  der
Zwangs-Gesinde-Dienste.

g.  1.

Alle  Gesinde-Zwangsdienste,  welche  bisher
an  die  Großherzogliche  Kammer=  oder  an  Privat-Güther,
  auf  den  Grund  von  Gesetzen,
Erbregistern,  Verträgen  oder  Herkommen  persönlich
  geleistet  wurden,  sind  ablösbar.

8.  2

Bis  zu  Ende  des  Jahres  1823.  steht
es  den  Betheiligten  frey,  wegen  Abloͤsbar-—
keit  der  Zwangsdienste  einen  Vertrag  unter
sich  abzuschließen.

Nach  jedesmaligem  Abschluß  eines  solchen
aber  ist  derselbe  sofort  zur  Kenntniß  der  im  8.
5.  bestimmten  Behoͤrde  zu  bringen,  welche  letztere
  da,  wo  Lehngüther  betroffen  sind,  an  den
Lehnhof  und  sonst  bedenklichen  Falls  an  die
ldandes-Direction  zu  berichten  hat.

Eben  so  steht  es  während  derselben  Zeit
sowohl  dem  Dienstberechtigten  als  dem  Dienstpflichtigen
  frep,  bey  der  im  F.  5.  benannten
  Behörde  auf  Ausmittelung  der  Entschádigung
  fur  die  Abléösung,  und  darauf  anzutragen,
  daß  von  dieser  Behörde,  nach  erfolgter
  Ausmittelung,  Versuche  gemacht  werden,
einen  Vertrag  im  Wege  des  Vergleichs  zwischen
den  Betheiligten  zu  Stande  zu  bringen.

Die  angerufene  Behörde  ist  verbunden,
das  Geschäáft  sogleich  vorzunehmen,  und
wird  bey  dessen  Unterlassung  den  Oberbehörden
  deshalb  verantwortlich.

8.  3

Sobald  die  Meh00  der  Dienstpflichtigen
  in  einem  Orte  sich,  nach  legaler  Zusammenberufung
  sämmtlicher  Betheiligten,
unter  Aufsicht  der  Behörde,  mit  den  Dienstberechtigten
  über  die  Bedingungen  der  Ablösung
  vereiniget  hat,  so  wird  dieser  Verein
für  die  nicht  Einwilligenden  dennoch  verbindlich.

  Die  Behörde  hat  letzteren  dies  legal
zu  eröffnen,  und  die  Akten  einzusenden.

S.  4.

Mit  dem  iten  Januar  1824.  tritt  die
8.  5.  bestimmte  Behoͤrde  ohne  weitern  An—-trag
  der  Betheiligten,  amtlich  in  der  Art
ein,  daß  sie  selbst  gegen  den  Willen  —  sey
es  der  Dienstleistenden,  sey  es  der  Dienstempfangenden,
  —  das  Verfahren  beobachtet,
  wie  es  die  F.  9.  6.  (unter  Zahl  2.)  7
8.  .  vorzeichnen,  und  dadurch  festsetzt,  welche
Entschädigung  die  dienstempfangende  Herrschaft
  zu  erhalten  hat.  Erklären  sich  die  aufgeforderten
  Dienstleistenden  dennoch  nicht,  ob
sie  Ablösung  durch  Kapital,  oder  durch  Erbzins
  vorziehen  ?  so  tritt  die  letztere  ein.

.  5.

Die  Behörde,  bey  welcher  die  F.  2.  erwähnte
  Anzeige  von  den  Betheiligten  zu
machen  ist,  unter  deren  Leitung  die  Vereinigung
  erfolgen  soll,  (F.  2.)  und  welche  nach

4.  amtlich  eintritt,  soll  bestehen  in  dem
Landrathe  und  dem  Justizamte  des  Bezirks,
welche  deshalb  hiermit  Auftrag  empfangen,
und  wenn  es  des  Erstern  eigene  Besitzung  beträfe,
  mit  in  dessen  amtlichen  Stellvertreter.
  Die  Direction  der  Abten  hat  das  Bezirks-Justizamt
  zu  übernehmen,  da  die  Berathung
  von  Rechts-Punkten  fast  überall
nothwendig  seyn  wird.

S.  6.
Diese  Behörde  hat
1)  geschlossene  Privat-Vereine  zu  den  Akten
  zu  nehmen,  zu  prüfen,  sie  berichtlich
anzuzeigen;
2)  aufgefordert,  dergleichen  Vereine  zu  ermitteln,
  oder  bepy  amtlichen  Einschreiten
ohne  Aufforderung  folgendes  Verfahren  zu
beobachten.
Sie  muß  nämlich  gerichtlich  ermitteln
und  juridisch  feststellen:
#)  Wer  hat  überhaupt  Zwangsdienst  auf
das  fragliche  Guth  zu  leisten?
        <pb n="110" />
        100

b)  auf  wie  lange?

c)  mit  wie  viel  Personen  jaͤhrlich?

d)  welche  Dienste?

e)  gegen  welche  Kost?  welchen  Lohn?

H  was  kostet  dieselbe  Anzahl  freien  Gesindes?


8.  7.

Ist  vorstehendes  ermittelt,  so  hat  die
Behörde  ferner  den  Aufwand  beym  Zwangsgesinde
  mit  dem  Aufwande  beym  freyen  Gesinde
  zu  vergleichen,  die  Differenz  aber  nach
Hundert  von  Fünf  zu  Kapital  zu  schlagen.

Dabey  ist  anzunehmen,  daß  freyes  Gesinde
  um  den  vierten  Theil  mehr  Nutzen
bringe  als  gezwungenes,  welches  lehbtere  in
der  Regel  nur  das  Hoöchstnöthige  mit  Widerwillen
  thut.  Daher  ist  von  dem  ausgemittelten

  Kapital-Stocke  ein  Viertheil  abzuziehen.



g.  8.

Das  nun  erscheinende  Kapital  ist  nach
der  Wahl  der  Dienstpflichtigen
1)  entweder  baar  an  die  dienstempfangende

  Herrschaft  abzutragen,  oder
2)  die  Zinsen  davon,  zu  vier  vom  Hundert,

haften  auf  den  Besitzungen  der  Dienstpflichtigen
  als  Erbzins  zu  ewigen  Zeiten.

In  dem  ersten  Falle  soll  das  Kapital
in  vier  Theilen  binnen  vier  Jahren  abgetragen
  werden,  jedoch  die  Zinsen  zu  vier
vom  Hundert  von  der  Zeit  des  geschlossenen
  Vertrags  laufen,  weil  die  Dienstempfangenden
  die  fraglichen  Dienste  also  gleich
nicht  mehr  empfangen.

Diese  Bestimmung  schließt  jedoch  abän-=dernde
  freye  Uebereinkunft  nicht  aus.

8.  9

Dienstpflichtig  ist
1)  entweder  eine  ganze  Dorfschaft,  oder

es  sind  es
2)  eine  Anzahl  einzelner  Haͤuser.

Im  ersten  Falle  ist  die  Ablösung  Gemeindesache,
  und  die  Lasten  der  Ablosung
fallen  dann  auch  —  nur  zu  einem  geringern,

  billigmäßig  zu  bestimmenden  Antheile
—  auf  die  Hausgenossen,  wenn  solche  dem
Dienstzwang  unterlagen.

Die  Vertheilung  der  Loskaufsumme  geschieht
  wie  bey  andern  allgemeinen  Kommunlasten.
  Können  sich  die  Glieder  der
Gemeinde  mit  den  Hausgenossen  wegen  der
letztern  Beytrag  nicht  einigen,  so  bestimmt
die  Behörde  solchen  nach  Billigkeit  und  mit
Rucksicht  auf  die  Dürftigkeit  der  Hausgenossen.


Wo  über  die  Art  der  Aufbringung  der
Gemeindelasten  eine  Bestimmung  fehlt,  erstattet
  die  Behörde  Bericht  an  Unsere  Landes-Direction,
  welche  das  Nöthige  festseben
  wird.

Zu  2.  Sind  —  wie  es  der  haͤusige
Fall  seyn  wird  —  nur  einzelne  Häuser
dienslpflichtig,  so  wird  die  Ablösung  auf  deren
  Besitzer  vertheilt.

8.  10.

Wenn  die  Abloͤsenden  die  Abloͤsungssum—
me  nicht  sogleich  abtragen,  so  soll  den
Dienstempfangenden  ein  stillschweigendes  Unterpfandrecht
  auf  das  sämmtliche  Eigenthum
der  einzelnen  Dienstpflichtigen  wegen  des
Ablösungs  =  Kapitalbeytrags  und  der  Zinsen
davon  bis  zur  Abtragung  zustehen.

Wählten  die  Ablôsenden  nach  F.  8.  die
Ablösung  durch  Erbzins,  so  haftet  dieser
für  alle  Zeiten  auf  den  Grundbesitzungen
der  einzelnen  Beytragsxflichtigen.

9.  II.

Den  Besibern  der  dienstempfangenden
Lehngüther  wird,  zu  Beförderung  der  guten
Sache,  uneingeschränkte  Dioposition  uber  die
Loskaufsumme  verwilliget.

Nur  bey  den  Lehen,  wo  die  consentirten
  Schulden  den  vierten  Theil  des  Werthes
des  Lehens  übersteigen,  müssen  die  Ablésungsgelder
  zu  Abstoßung  der  Consens-Schulden
  verwendet  werden.  In  dieser  Rücksicht
hat  die  Behörde  frühzeitig  Magêregeln  wegen
  Hemmung  der  Zahlung  zu  nehmen  und
        <pb n="111" />
        an  die  Lehnhoͤfe  resp.  hier  und  zu  Eisenach
  zu  berichten.

Den  Besitzern  derjenigen  Dienstempfangenden
  Lehen,  welche  bey  den  After-Lehnhöfen  der
Grafen  zu  Solms-Wildenfels  und  der  Freyherrn
  von  Werthern  zu  behn  getragen  werden,
bleibt  uberlassen  sich  wegen  der  Loskaufgelder
mit  diesen  Afkter-kehnsperren  zu  vereinigen.

Läugnen  die  als  vientpflichtig  Angesprochenen
  die  ganze  Verpflichtung,  oder  einen
Theil  derselben,  so  muß  der,  welcher  die
Verpflichtung  behauptet,  binnen  sechs  Nonaten
  vom  Tage  an,  wo  die  Befugniß  gerichtlich
  ausgesprochen  und  verweigert  wird,
die  geläugnete  Verpflichtung  zum  Zwangsdienste
  auf  dem  Rechtswege  fordern.

Unterläßt  er  dieß,  so  ist  mit  Abfluß
des  sech  sten  Monats  das  vermeinte  Recht  erloschen
  und  zwar  ohne  alle  Entschäábigung.

Erhebt  er  Klage,  so  treten  die  Bestimmungen
  der  Paragraphen  4.  6.  7.  und  8.
.  von  dem  Tage  an  in  Anwendung,  wo
der  Rechtsstreit  durch  Vergleich  oder  rechtskräftige
  Entscheidung  sich  endigt.

13.

Beschwerden  über  die  im  fünften  Paragraphen
  bestimmte  Behörde,  namentlich  gegen
  das  amtliche  Einschreiten,  ingleichen  gegen
  die  Bestimmung,  wie  die  Ablösungssumme
  aufzubringen?  gehen  in  der  Regel
an  die  Landes-Direction.

S  14.

Durch  Vertrag  zwischen  Grundherrschaft
und  Untersassen,  konnen  von  heute  an  Gesindezwangs-Dienste
  nicht  mehr  gegründet
werden.  Eben  so  wenig  durch  Verjährung.

 

Unterbeylage  7.

Bericht  der  Landesregierung  zu  Weimar  wegen
  Ablösbarkeit  der  Zwangsgesinde-Dienste,
vom  27.  October  1820.
Durchlauchtigster  Großherzog  2c.
daß  daher  Unser  Kom—

101

missar  sich  begnügen  mußke,  die  von  dem
Mitgliede  Hôchstdero  Kammer  aufsestellte  Art.
der  Ermittelung  zu  Ablösung  der  Zwangsgesinde
  -Dienste  zur  Basis  anzunehmen,
da  sie  sich  als  practisch  schon  bewährt  hatte,
ferner,  daß  er  gelegentlich  an  Ort  und
Stelle  im  Neustädtischen  Notizen  fammelte
und  auf  dem  Grund  derselben  einen  Entwurf
  zu  einem  Geseße  über  die  Ablösbarkeit
der  Zwangsgesinde-Dienste  fertigte.

Dieser  Entwurf  wurde  von  uns  durchgegangen,
  und  mit  einigen  Abänderungen
glauben  wir  ihn  sogleich  Hochstdenenselben
zu  weiterer  Prüfung  unterthánigst  vorlegen
zu  dürfen.

Folgende  Bemerkungen  seyen  uns  dazu
noch  erlaubt:

1.

Die  höchste  Absicht  und  die  Veranlas-=sung
  von  Seiten  des  getreuen  Landtages
sprach  nur  von  dem  Neustädtischen  Kreise.
Da  aber  abweichende  Gesetze  in  den  einzelnen
Theilen  des  Großherzogthums  immer  ein
Mangel  sind,  und  wir  namentlich  solchen
oft  fühlen,  so  haben  wir  uns  gestattet,  den
Entwurf  auf  das  ganze  Großherzogthum  zu
richten.

2.
Dagegen  beschränkt  sich  das  Gesetz  nur
auf  Gesinde  =  Dienstzwang,  während  das
höchste  frühere  Reseript  auch  der  Frohnen
erwähnt.  Es  war  uns  aber  glaubhaft  versichert,
  daß  die  höchste  Ansicht  vor  der  Hand
nur  auf  jenen  Zweig  des  Dienstzwanges  gerichtet
  sey.  Geht  das  Gesetz  durch,  bewährt
es  sich  in  der  Anwendung,  so  wird  ihm  um
so  lelchter  ein  ähnliches  Gesetz  wegen  der
Frohnen  überhaupt  folgen  können.  Wollte
man  aber  jetzt  schon  beides  verbinden,  so  dürften
  nur  dieselben  Grundsätze,  wegen  Auêmittelung;
  welche  Dienste  vorhanden  seyen?  in
welcher  Art2?  gegen  welche  Entschädigunz
dann  die  Verwandlung  der  Differenz  in  ein
ablösbares  Kapital,  angeordnet  werden.
        <pb n="112" />
        102

3.

Zum  xsten  Paragraphen  geben  wir  anheim,
  ob  nicht  solcher  blos  von  Dienstempfangenden
  innerhald  des  Großherzogthums
  sprechen  soll?

4.

Zu  dem  zweyten  Paragraphen  erwähnen
wir,  daß  unser  Kommissar  früher  einen  Zeitraum
  von  5  Jahren  vorgeschlagen  hatte,
während  wir  meinen,  3  Jahre  umfaßten
hier  hinreichende  Zeit  zu  dem  beabsichtigten
  Zwecke.

5.

Ohne  die  Bestimmung  des  F.  3.,  welcher
  die  Minorität  zum  Begytritte  zwingt,
fürchten  wir,  mochte  der  fast  nie  zu  einigende
  Wille  einer  Gesammtheit  der  guten
Absicht  zu  oft  hindernd  entgegen  treten.
Daß  dieser  Minorität  nichts  drückendes  aufgezwungen
  werde,  dafür  bürgt  einmal  die
jetzige  Wachsamkeit  des  Bauers,  seine  Neigung
  zur  Emancipation,  dann  bie  Behoͤrde,
von  der  wir

6.
deshalb  im  fünften  Paragraphen  die  Patrimonial-Gerichte
  ausschlossen,  weil  deren  Directoren,
  ihrer  Natur  nach,  in  einem  zu  nahen
Verhältnisse  zu  der  Guthherrschaft  stehen.

7.
.Anfangs  waren  wir  der  Meinung“,  das
Gesetz  solle  nur  die  Ablösbarkeit  aussprechen,
  nicht  den  absoluten  Zwang  dazu;  allein
  wir  haben  später  die  Ueberzeugung  gewonnen,
  daß  im  erstern  Falle,  viele  Gesindezwangs-Dienste
  bestehen  bleiben  würden;
theils  aus  Anhänglichkeit  der  Dienstempfangenden
  an  das  Alte,  Hergebrachte,  wahrscheinlicher
  noch  aus  der  von  den  Dienstleistenden
  gegen  unsern  Kommissar  unverholen
ausgesprochenen  Meinung,  daß  die  Zeit  ihnen
Erlôsung  von  den  personlichen  Diensten  obnelle
  Entschädigung  an  die  Dienstempfangenden
  bringen  werde.

Daher  die  Bestimmung  des  vierten  Paragraphen

  und  der  andern  damit  zusammenhängenden.


.

Im  achten  Paragraphen  enthält  der  erste
Entwurf  unter  Jahl  2.,  daß  die  Erbzinsen  entweder
  in  Geld  oder  Natural-Zinsen  bestehen
könnten;  einige  Mitglieder  unter  uns  meinten
aber,  die  Natural-Zinsen  könnten  wieder  zu  dem
Wunsche  der  Ablöcbarkeit  führen.  Vier  Jahre
Zeit  zu  Abtragung  des  Kapitals  lassen  zu
müssen,  hielten  wir  für  eben  so  billig  in  Bezug
  auf  die  Dienstablösenden,  als  die  Verzinsung
  für  den  Dienstempfangenden,  welchen
  sogleich  die  Ausgabe  für  frepes  Dienstgesinde
  lastet.

9.

Ob  die  Abloͤsung  nach  den  Haͤusern,  ob
nach  den  Aeckern  repartirt  werden  solle,  haben
wir  bey  den,  nach  Verschiedenheit  des  Oertlie
chen,  so  sehr  abweichenden  Ruͤcksichten  im  neunten
  Paragraphen  absichtlich,  nicht  bestimmt,
vielmehr  es  besser  geachtet,  die  Oertlichkeit,  die
Billigkeit  eintreten  zu  lassen.  In  Bezug  auf
Hausgenossen  läßt  sich  eben  so  viel  für,
als  gegen  ihre  Beyziehung  sagen.  Sie  haben
  keinen  Heerd,  keinen  bleibenden  Wohnort,
  sie  zahlen  also  nicht  für  ihre  Kinder
und  Nachkommen,  sie  haben  kein  liegendes
Guth,  das  wegen  der  losgekauften  Verbindlichkeit
  an  Werth  gewönne.  Auf  der  andern
  Seite  ist  in  der  Regel  Zwangädienst
wohl  rein  persönliche  Verbindlichkeit.

10.

In  dem  ersten  Entwurfe  des  Kommissars
war  69.  11.  vorgeschlagen:  nur  bei  freyen
Erblehn  sollte  die  Abloͤsungs-Summe  freyes
Eigenthum  des  dienstempfangenden  Lehns
werden;  dagegen  solche  bei  andern  Lehnen
zu  Verbesserung  des  Lehns  verwendet,  die
Verwendung  beym  Lehnhofe  nachgewiesen
werden;  oder  es  sollte  eine  Abfindung  mit
dem  Lehnherrn  eintreten.

Bei  dem  Vortrage  darüber  meinte  man
aber,  die  Abänderung  werde  in  Ew.  K.  H.
        <pb n="113" />
        höchster  Absicht  liegen,  und  viel  zu  Beförderung
  der  guten  Sache  beptragen.

Nur  den  DPrivat  =  Rechten  der  Aftertehnhöfe
  glauben  wir,  nichts  absolut  entziehen
  zu  dürfen,  sehen  aber  auch  diese
Stelle  zu  näherer  Prüfung  unterthänigst  aus.

Beylage  2.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

des  getreuen  Landtags
vom  18.  Januar  13827.
die  Ablssbarkeit  der  Zwangs-Gesinde-Dienste
  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar
Eisenach  betr.

Wenn  Ihro  K.  H.  den  von  dem  getr.
Landtage  im  6.  Punkte  der  Interceßional-Schrift
  d.  d.  Schloß=  Dornburg,  2.  Febr.
18r.  gemachten  Antrag,  Ablösbarkeit
der  Zwangsgesinde-Dienste  betreffend,  huldreichst
  berücksichtigten,  und  ihm  durch  das
hochste  Dekret,  vom  10.  Decbr.  1820.  einen
  Gesetzes-Entwurf  zu  seiner  Erklärung
mittheilen  ließen,  so  kann  der  getr.  Landtag
  sich  dadurch  nur  zu  dem  ehrerbietigsten
Danke  verpflichtet  fühlen.

Derselbe  hat  diesem  Gegenstande  volle
Aufmerksamkeit  gewidmet,  und  nimmt  den
mitgetheilten  Gesetzesentwurf  nur  mit  wenigen
  Modificationen  um  so  freudiger  an,  als
er  dadurch  die  Eigenthumsrechte  möglichst
beachtet  und  doch  ein  Verhältniß  für  immer
ausgehoben  sieht,  welches  bey  fortschreitender
  Bildung  der  Verpflichteten  von  den  Berechtigten
  selbst  nicht  mehr  gewünscht  werden
kann.  Er  verkennt  aber  deshalb  nicht  den
wesentlichen  Unterschied  eines  solchen  Verhältnisses
  von  den  bestehenden,  die  nothwendige
  persönliche  Freyheit  des  Verpflichteten
nicht  beschränkenden  Frohne-Verhältneffen,
glaubt  aber  auch  um  so  zuverlässiger  darauf
rechnen  zu  dürfen,  daß  in  dem  angenomme-103



nen  Zeitraum  von  drey  Jahren  die  bey  weiten
  meisten  Zwangsgesinde-Dienste  auf  dem
Wege  des  Vergleichs  werden  ausfgehoben
werden.

Die  Modificationen,  von  welchen  der  getr.
Landtag  seine  Zustimmung  in  das  vorliegende
  Gesetz  abhängig  macht,  sind  folgende:

1I)  Obschon  wegen  der  verschiedenartigen
Beschaffenheit  der  Güther,  wegen  der
größern  oder  geringern  Zahl  der  Dienstbenöthigten
  eine  höheste  oder  mindeste
Summe  des  Ablös-Quantum  im  allgemeinen
  nicht  in  Borschlag  gebracht  werden
  kann,  so  ist  es  doch  unerläßlich
nothwendig,  dasselbe  in  jedem  einzelnen
  Falle  nach  denen  im  8.  und

.  des  Gesetzesentwurfes  enthaltenen
Grundsätzen  auf  die  möglichst  billige
  Summe  auszumitteln,  damit  der
Zweck  der  Ausgleichung  auch  bey  der
ärmern  Classe,  der  wenigstens  der
MNehrbetrag  des  beym  freywilligen  Vermiethen
  gezogenen  Lohns  hierzu  zu  Gebote
  stehen  wird,  befördert  werde.

2)  Nach  dem  8.  des  Gesebzeßentwurfes
  sollen  die  Ablösenden  die  Ablssungs-Summe
  entweder  sogleich  bezahlen
  oder  das  Ablösungs-Kapital  jährlich
verinteressiren.

Dieses  würde  zu  nicht  geringer  Benachtheiligung
  derjenigen  Hausbesitzer  führen,  die
enweder  keine  Kinder  haben  oder  deren  Kinder
  bereits  Zwangsdiensie  leisteten.

Der  getr.  Landtag  glaubt  daher  zu  allgemeiner
  Befriedigung  der  dabei  Betheiligten
  seine  beyfällige  Erklärung  noch  von  der
Bedingung  abhängig  machen  zu  müssen,  daß
nach  erfolgter  Ausmittelung  des  auf  jedes
Haus  kommenden  Ablös-Quantum  durch  die
bestimmte.  Behrde,  den  Bewohnern  des
Hauses  in  dem  Falle,  daß  sie  ihre  Dienstpoflicht
  entweder  schon  erfüllt  haben,  oder  noch
nicht  dienstpflichtig  sind,  die  alsbaldige  Bezahlung
  oder  Verinteressirung  jenes  Ouan-
        <pb n="114" />
        104

tums  nicht  sofort  angesonnen,  sondern  ihnen
verstattet  werde,  damit  so  lange  Anstand  zu
nehmen  bis  der  Zeitpunkt  eintritt,  wo  wirklich
  Zwangsdienste  aus  diesem  Hause  zu  leien
  wären,  wobey  jedoch  noch  besonders  zu
estimmen  seyn  dürfte,  daß  nicht  blos  Corporationen
  sondern  jedem  Einzelnen  abzulssen

  nachgelassen,  und  der  Dienstberechtigte.

verpflichtet  sey,  das  Ablösungs-Kapital  zu
jeder  Zeit  anzunehmen.

Wenn  Ihro  K.  H.  diese  gewiß  zur  gemeinsamen
  Befriedigung  führenden  Bemerkungen
  beyfällig  aufzunehmen  und  den  Gesebesentwurf
  abändern  zu  lassen  huldreichst
geruhen  werden,  so  dürfte  der  sofortigen  Bekanntmachung
  dieses  wohlthátigen  Gesetzes
irgend  ein  Bedenken  nicht  entgegen  stehen.

rc.

Beylage  4A4.

Unterthänigste  Erklärungsschrift
des  getreuen  Landtags,
vom  gosten  Januar  1821.

die  Aufhebung  des  Spielkarten  -Monopols
betreffend.

Wenn  Ihro  K.  H.  den  Antrag  des  getreuen
  Landtags  in  der  unterthänigsten  Intercessional-Schrift
  d.  c.  Dornburg  am  2.
Februar  #810.  wegen  Aufhebung  des  Spielkarken
  =  Monopols  zu  berücksichtigen,  und
das  Gutachten  Großherzogl.  Landes-Direction
durch  das  höchste  Decret  vom  ro.  December
1820.  mittheilen  zu  lassen  gnädigst  geruhet
haben,  so  kann  der  getreue  Landtag  sich
nur  zu  dem  lebhaftesten  Danke  verpflichtet
sühlen.

Bey  nochmaliger  Berathschlagung  über
diesen  Gegenstand  hat  er  die  doppelte  Abgabe
  bei  dem  Verkauf  der  Spielkarten  im
Blick  behalten,  nemlich  Impost  und  Stempel,

  und  wenn  es  ihm  mehr  zweckmäßig
schien,  daß  die  im  Impost-Regulativ  ausgesprochene
  Abgabe  von  Spielkarten  ferner
  wie  zeither  in  die  Landeskasse  fließen
möchte,  so  konnte  er  diesen  Grundsatz  mit
der  zeither  gemachten  Anwendung  nicht  vereinigen,
  nach  welcher  der  Stempelbetrag
von  den  abgesetzten  Spielkarten  zu  lokalennicht
  Landeszwecken,  nämlich  zu  Unterstügung
des  Laternen  =  Instituts  und  der  Almosen-Kasse
  in  der  Großherzoglichen  Residenzstadt
Weimar,  ferner  der  Almosen-Kassen  in  den
Städten  Eisenach,  Jena,  Ilmenau  und
Buttstädt  verwendet  worden  ist,  weil  jeder
Ort  eben  sowohl  seine  Institute  aus  eigenen
  Mitteln  zu  erhalten,  als  nach  bestehenden
  Gesetzen  verbunden  ist,  für  seine  Armen
zu  sorgen.

Durch  diesen  Grundsath  erledigen  sich
die  in  dem  Berichte  Großherzoglicher  Landes-Direction
  und  der  Großherzoglichen  Immediat-Kommmission
  über  das  Armen-Wesen
  zu  Eisenach  enthaltenen  Bedenken  und
Anfragen,  und  der  getreue  Landtag  trägt
daher  ehrerbietigst  darauf  an:  daß  das

Spielkarten-Monopol  nunmehr  aufgehoben,

der  Spielkarten-Handel  überall  freigegeben,
der  Impost  von  abgeseht  werdenden  Karten
in  die  Landschaffts-Kasse  fließen,  der  Kartenstempel
  aber,  als  Landes-Abgabe  gänzlich
  cessiren,  und  der  Residenzstadt  Weimar
so  wie  jeder  andern  betheiligten  Stadt,  welche
  durch  Aufhebung  des  Spielkarten-Monopols
  die  zeitherigen  Zuflüsse  zu  ihrer  Almosen-Kasse
  verliert,  überlassen  bleiben  msge,
  wegen  lokaler  Erhebung  des  Spielkarten
  =  Stempels  und  Verwendung  desselben,
zu  irgend  einem  gemeinnühigen  Zwecke,  bey
dem  getreuen  Landtage  begründete  Anträáge
zu  stellen.
ꝛc.
        <pb n="115" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

 

Regierungs-Blakk.

Nummer  7.  Den  372.  Februar  1821.

###r

Landtags=  Verhandlungen.
Fortsetzung.

Fünfte

Fünf  und  zwanzigste  Sitzung
den  22ten  Januar  1821.
Gegenwärtlg  27.  Abgeordnete.

Der  Vortrag  über  das  neue  Abgabe-System
  wurde  fortgesetzt.  Referent  legte

die  Resultate  der  Abschäbung  vor,  wie  solche

  bey  der  Section  nach  den  mitgetheilten
Abschägungs-Rollen  und  den  Akten  der
Großherzogl.  Imme##at-Kowmmission  durchgegangen
  worden  waren.  Nach  einer  allgemeinen
  Zusammenstellung  betrug:

A)  der  jährliche  Ertrag  vom  Grund-Eigenthum


1,100,382  Rthlr.

Da  aber  bey  der  Abschaͤtzung  nur
705,607.  Acker  angegeben  worden  sind,  und,
nach  einer  andern  besonderen  Berechnung  die
Zahl  der  im  Privat-Besitz  befindlichen  Aecker
sich  auf  900,  337.  belaufen  dürfte,  so  mußte
schon  aus  diesem  Grunde  die  Summe  des
jährlichen  Ertrags  vom  Grundbesih  für  zu
gering  angenommen  werden.

Auch  die  Taxe  der  einzelnen  Grundstucke
  erschien  in  vielen  Fällen  unter  dem
Werth  und  wenn  man  den  jährlichen  Ertrag
nach  Verhäáltniß  des  Pachtgeldes,  welches
bey  den  Großherzogl.  Kammergütern  im
Durchschnitt  auf  jeden  Acker  kömmt,  berechnet,
  so  ergiebt  sich  auch  auf  diesem  Wege
eine  weit  höhere,  als  die  oben  angegebene

J######
VW##

jährliche  Ertragssumme.  Noch  höher  endlich
  erschien  diese,  wenn  man  sie  nach  der
zeitherigen  Grundsteuer-Abgabe  berechnek.
Der  Durchschnitt  von  diesen  dreperley  Berechnungsarten
  ergab  den  jährlichen  Ertrag
vom  Grund-Eigenthum  auf
2,434,566  Rthlr.
1)  Der  jährliche  Ertrag  vom  Nichtgrund-Eigenthum
  betrug  nach  der  Abschaͤtzung
4.034,578  Rthlr.

Auch  hierbey  glaubte  man  bey  einer  et—
waigen  Revision  eine  Erhoͤhung  erwarten  zu
koͤnnen,  weil

a)  beym  Ertrage  vom  beweglichen  Vermsgen
  eine  doppelte,  dem  Resultate  wahr.
scheinlich  nachtheilige  und  in  jedem  Falle
nicht  ganz  sichere  Berechnungsart  statt  gefunden
  hatte;

b)  beym  Ertrag  vom  Gewerbe,  das  Feldgewerbe
  nur  in  einzelnen  Theilen  des

Großherzogthums  genau,  in  andern  sehr

gering  und  in  noch  andern  gar  nicht  abgeschätzt
  und  in  Ansatz  gebracht  worden
war;  und  weil

c)  auch  beym  übrigen  Gewerbe  das  Einkommen
  zum  Theil  zu  gering  mag  abgeschätzt
  worden  seyn.

Nach  Berücksichtigung  dieser  Bemerkungen,
  hatte  nun  zwar  die  Section  vorläufig
  annehmen  zu  können  geglaubt,  daß
        <pb n="116" />
        106

von  dem  Ertrage  des  gesammten  Ertrag  gebenden
  Eigenthums  mindesiens

1  3.  auf  das  Grund-Eigenthum  und
höchsiens.  6

2  3-  auf  das  Nicht-Erundeigenthum  zu
rechnen  sep,  allein  sie  theilte  dennoch  die  in
den  Akten  ausgesprochene  Ansicht  der  Großherzogl.
  Immediat-Kommission,

„daß  die  Resultate  der  Abschäátzung  so,

„wie  sie  jeht  vorliegen,  zu  sofortiger  Aus-„führung

  des  neuen  Abgabe-Systems  nicht

„brauchbar  seyen.“

Beym  Ertrage  vom  Feldgewerbe  entskand

  eine  Discussion  darüber:  ob  überhaupt.

das  Feldgewerbe  besonders  abgeschatzt  und
in  Ansatz  gebracht  werden  könne?  indem  hierüber
  auch  bey  der  „Section  verschiedene  Ansichten
  statt  gefunden  hatten.  Einige  Mitglieder
des  Landtags  waren  der  Meinung,  daß  das
Feldgewerbe  als  das  Mittel,  wodurch  das
Grundstück  ertragfähig  werde  und  weil
der  Werth  jenes  Gewerbes,  für  sich  allein
genommen,  gar  nicht  bestimmt  werden  konne,,
  nicht  besonders  abzuschätzen  sey;  andere
behaupteten,  daß  der  Grundsaß  der  gleichmäßigen
  Besteuerung  aller  Leistungsfähigkeit
allerdings  eine  besondere  Abschätzung  des
Feldgewerbes  (desjenigen,  was  durch  eigene
Bearbeitung  des  Ackers  verdient  werde)  neben
  der,  bloß  auf  den  tarirten  Werth  des
Grundstückes  gestützten  Abschätzung  des  Ertrags,
  statt  finden  müsse.

Diese  vorläusige  Discussion  wurde  indeß
auf  künftige  weitere  Berathung  ausgesetzt.

Bey  den  vorliegenden  Zweifeln  gegen  die
Richtigkeit  der  Resultate  der  Abschätzung
wurde  der  Vorschlag  gethan,  duß  die  Grundsäbe
  des  Abschätzungs  -Regulativs  einzeln
durchgegangen  und  geprüft  werden  moöchten,
um  zu  erwägen,  ob  nach  solchen  ein  sicheres
  Resultat  möglich  sey?  und  um  sich,
wenn  dieses  nach  der  Ansicht  des  Landtags
  nicht  möglich,  die  Gewißheit  der

Unrichtigkeit  der  Resultate  zu  verschaffenz
man  glaubte  jedoch  die  Prüfung  jener  Resultate
  so  lange  aussetzen  zu  können,  bis
eine  anderweite  Abschätzung  oder  wenigstens
eine  Revision  der  geschehenen,  für  nothwendig
  erachtet  werde.

Referent  gieng  hierauf  zu  der  Frage  über:
ob  die  vom  Landtage  angenommenen  und
Landesfürstlich  sanctionirten  Grundsätze  einer
allgemeinen  neuen  Besteuerung,  wie  solche
auch  in  dem  vorgelegten  Gesetzesentwurfe
wieder  aufgestellt  worden,  auf  die  in  selbigem
  angenommene  Weise  ausführbar  sepen?
Die  Section  habe  solches,  wegen  der  ihr
zweifelhaft  und  unsicher  vorgekommenen  Resultate
  der  Abschähung,  indem  die  im  Gesetze
  angenommene  Ausführung  jener  Grundsätze
  ein  rich  tiges  Resultat  der  Abschätzung
voraussetze,  bezweifeikt.

Es  wurde  hierbey  darauf  aufmerksam
gemacht,  daß  die  im  Gesetze  angenommene
Methode  der  Ansführang  sich  lediguch  auf
die  Annahme  von  Orts-Quoten  stutze

und,  wenn  man  diese  nicht  annehmen  könne,

auch  der  ganze  Theil  des  Gesetzes,  welcher
sich  auf  die  Ausführung  der  Grundsätze  beziehe,
  nämlich  der  dritte  Titel  desselben,  hinweg
  falle.

Referent  bemerkte  ferner,  daß  wenn  vorstehende
  Frage  bejaht  werde,  eine  Revision
der  Abschätzung  nothwendig  sey,  werde  sie
aber  verneint,  so  wären  für  diesen  Fall  von
einzelnen  Mitgliedern  der  Section  folgende
Vorschläge  zu  alêbaldiger  Ausführung  der
Grundsätze  einer  allgemeinen  Besteuerung  gethan
  worden:

Erster  Vorschlag:  Ohne  eine  Abtheilung
  zwischen  Grundbesitzern  und  Nicht-Grundbesitzern
  anzunehmen,  schätze  man  jedes
Individuum  nach  seinem  jährlichen  Einkommen,
  (dieses  rühre  her  von  Grund=  oder
von  Nicht-Grund-Eigenthum)  in  die  .  10.  des
Gesetzebentwurfes  angenommenen  Klassen  ein
        <pb n="117" />
        und  bestimme  fuͤr  jede  Klasse  die  Summe
der  Abgabe.

Zweiter  Vorschlag:  Man  bestimme
nach  billigem  Ermessen,  den  Theil  der
Abgaben,  welcher  im  Ganzen  auf  die  Grundstücke
  zu  rechnen  sey,  und  erhebe  solchen  von
allen  Grundstücken  auf  die  bisherige  Weise
nach  Grundsteuern;  den  auf  die  Nicht-Grundstücksbesitzer
  kommenden  Antheil  aber,  vertheile
  man  auf  dieselbe  Weise,  wie  bepm  ersten
  Vorschlage  für  alle  Abgaben  angenommen
  wurde  (also  nach  Klassen)  auf  das
Nicht-Grundeigenthum  jedes  Einzelnen,  und
bestimme  auf  solche  Weise  die  Individual-Quoten
  für  die  Nicht-Grundstücköbesitzer.

Hiermit  wurde  die  heutige  Sitzung  geschlossen.


Sechs  und  zwanzigste  Sitzung
den  agsten  Januar  1821.
Gegenwärtig  28.  Abgeordnete.

Ein  Abgeordneter  aus  dem  ersten  Wahlbezirke
  der  Ritterguthsbesitzer  bat  wegen
dringender  auswärtiger  Geschäfte,  um  urlaub
  auf  acht  Tage.  Es  wurde  wegen  der
Wichtigkeit  der  gegenwärtigen  Verhandlungen,
  schriftlich  darüber  abgestimmt:  ob  dessen
  Stellvertreter  einzuberufen  sen  ?  und
durch  25.  Stimmen  gegen  3.  entschieden,
daß  es  für  die  kurze  Zeit  der  Entfernung
nicht  nothwendig  werde.

Man  kam  hierauf  zurück  auf  das  neue
Abgabe  =  System  und  zunächst  auf  den
gestrigen  Vorschlag:  daß  vorerst  die  Grundsáätze
  des-  Abschätzungs-Regulativs  geprüft
werden  möchten.  Durch  25.  Stimmen  gegen
  3.  wurde  entschieden,  daß  diese  Prufung,
  um  nicht  unnöthigen  Zeitaufwand  zu
veranlassen,  so  lange  auszusetzen  sey,  bis  eine
  Revision  der  Abschaͤtzung  oder  eine  an—-107



derweite  Abschätzung  für  nsthig
werde.

Man  kam  nun  zu  der  Frage:  ob  beym
neuen  Abgabe-System  eine  Hauptabtheilung
zwischen  Ertrag  vom  Grundeigenthum  und
Ertrag  vom  Nicht-Grundeigenthum  anzunehmen
  sey?

Einige  waren  der  Meinung,  daß  dieses,
zumal,  da  das  unsichere  Resultat  der  Abschäbzung
  solches  hindere,  nicht  durchaus  erfordert
  werde,  sondern  man  auch  auf  anderem
  Wege  die  Grundsäße  der  allgemeinen
Besteuerung  zur  Anwendung  bringen  konne;
Andere  aber  nahmen  jene  Hauptabtheilung
als  durchaus  nothwendig  an,  indem  der
Landtag  bev  Aufstellung  der  Grundsätze  nur
von  einer  solchen  Hauptabtheilung  ausgegangen
  sey,  wie  die  Erkläárungsschrift  d.  d.
Dornburg  17ten  Januar  1819.  (S.  17.
der  Dornburger  Landt.  Verhandl.)  unter
No.  4.  mit  den  Worten  deutlich  beweise:

„Zur  Ausführung  des  erstern  dürfte  je-„doch

  durchaus  nothwendig  seyn,  vorerst

„die  Leistungsfähigkeit  der  verschiede-„nen

  Abtheilungen  der  Staatöbürger,

„wenn  gleich  approrimativ,  doch  möglichst

„sicher,  zu  erörtern.“
«  Man  konnte  sich  hieruͤber  heute  nicht  vereinigen
  und  das  Directorium  ließ  nun  den
von  der  Großherzogl.  Immediat-Kommission
zu  Vorbereitung  des  neuen  Steuer-Systems
unterm  17ten  August  r  820.  erstatteten  Bericht
(Beplage  BB.)  vorlesen,  so  weit  selbiger
die  drey  Fragen  beantwortet:  Was  sollte
geschehen?  Was  durfte  geschehen?  Was  ist
geschehen?  worauf  die  Sitzung  um  2.  Uhr

erachtet

geschlossen  wurde.
        <pb n="118" />
        108

Sieben  und  zwanzigste  Sitzung
den  24.  Januar  1821.
Gegenwaͤrtig  27.  Abgeordnete.

Um  dem  Ziele  bei  der  Berathung  uͤber
das  neue  Abgabe-System  näher  zu
rücken,  wurde  der  Inhalt  des  diesen  Gegenstand
  betreffenden  Gesetzesentwurfes  recapitulirt.
  Der  Landtag  vereinigte  sich  einstimmig
  dahin,  daß  dieser  Entwurf  den  früheren,
  landesfürstlich  sanctionirten  Landtagsbeschlüssen
  vollkommen  entsprechend  sey,
indem  nach  selbigem  alle  Staatsbürger  im
Verhältnisse  ihrer  Leistungsfähigkeit,  zu  den
öffentlichen  Abgaben  gleichmäßig  in  Anspruch
  genommen  werden  sollten.  Schwieriger
  aber  wurde  die  Beantwortung  der  Fraze:
  ob  die  im  dritten  Titel  des  Entwurfs
geschehene  Anwendung  der  fesigestellten  Grundsätze
  ausführbar  erscheine?  ob  die  Ausführung
  der  Grundsähe  im  brauchbaren
Einklange  mit  dem  stehe,  was  der  Landtag
gewollt?  Mehrere  Stimmen  sprachen  sich
über  diese  Frage  verneinend  aus,  hauptsächlich
  aus  folgenden  Gründen:

a)  der  Gesetzentwurf  setze  zu  viel  Intelligenz
  der  Gemeinden,  sowohl  im  Ganzen
als  im  Einzelnen,  voraus,  indem  eine
allgemeine  richtige  Erkenntniß  aller  bei
der  Ausführung  eintretender  Rücksichten
angenommen  werden  müsse;

b)  die  Anwendung  des  Gesetzes  erfordere
die  Möglichkeit  einer  vollkommenen
richtigen  Abschäátzung  der  Leistungsfähigkeit
  aller  Staatsbürger  und  ein  völlig
sicheres  Resultat  derselben;  daher  werde,
um  das  Gesetz  zur  Ausführung  zu  bringen,

P)  eine  nochmalige  Abschäbung  nothwenoig
werden;  eine  solche  aber  sey  um  so  weniger
  zu  wünschen,  als  ein  völlig  richtige
  Resultat  nie  erreicht  werden  könne
und  insbesondere  die  verschiedenen  Klassen
der  Staatsbürger  nie  in  ein  völlig  richtiges

  Verhältniß  zu  einander  würden  gestellt
  werden  können;

d)  das  Quoten-System  insbesondere  erscheine
  unausführbar  und  die  Auêmittelung
der  Orks-Quoten  fast  unmoöglich;

ee)  auch  die  bei  selbigem  anzunehmende  solidarische
  Verbindlichkeit  der  Communen  und

H  die  Bestimmungs=  und  Erhebungs-Weise
der  Individual-Quoten  durch  die  Steuer-Ordner
  erscheine  außerst  bedenklich.

Nachdem  besonders  zu  Unterstübung  der
beiden  letzten  Gründe  mehreres  angeführt
worden  war,  dagegen  aber  auch  einige  andere
  Mttglieder  der  Versammlung  bemerkt
hatten,  daß  die  Bestimmung  der  Individual-Quoten
  durch  Steuer-Ordner  die  gerechteste
  und  unpartheyischte  Vertheilung  der
Lasten  bewirken  werde  und  die  Orts-Quoten,
  sobald  nur  mit  veränderten  Umständen,
Zuwachs  und  Abfall  gestattet  werde,  recht
gut  ausführbar  sepn  würden,  daher  nur  zunächst
eine  Revision  der  Abschätgung  erfordert  werde;
  wurde  die  obige  Frage  durch  25.  Stimmen
  gegen  2.  verneinend  entschicden.

MçMan  gieng  nun  über  zur  näheren
Prüfung  der  Resultate  der  Abschätzung  und
der  Landtag  vereinigte  sich  mit  ver  Ansicht
der  Großherzoglichen  Immediat-Kommission
und  der  der  Section:  daß  das  vorliegende
Resultat  der  Abschátzung  zur  Ausführung
eines  gleichmäßigen  Steuer  =  Systems  auf
dem  vorgeschlagenen  Wege  nie  hätte  genügen
können;  und  war  ferner  der  Meinung:  daß
auf  demselben  Wege  ein  genügendes  Resultat
zu  jenem  Zwecke  nie  zu  erreichen  gewesen
seyn  würde.

Dennoch  aber  glaubte  man  durch  die
Resultate  der  Abschätzung  dem  gewollten
Zwecke  näher  gerückt  zu  seyn  und  kam  nun,
um  jene  Resultate  möglichst  zu  benutzen,
zurück  auf  die  von  einzeln  Mitgliedern  der
Section  gethanen  und  von  der  Section  dem
Landtage  vorgelegten  Vorschläge  über  die
        <pb n="119" />
        Einführung  eines  allgemeinen  Abgabe-Spostems.
  Referent  bemerkte  zu  dem,  bereits
in  der  vorgestrigen  Sitzung  gethanen,

Ersten  Vorschlag:  Bei  diesem  werde
  die  Abtheilung  zwischen  Grundbesitzern
und  Nicht-Grundbesitzern  vorerst  nicht  angenommen;
  es  sey  dieses  auch  bei  der  allgemeinen
  gleichen  Besteuerung  aller  Staatsbürger
  nicht  durchaus  nothwendig,  man
habe  eine  solche  Abtheilung  auch  nur  gewollt,
  um  für  das  Einkommen  vom  Grundeigenthume
  eine  leichtere  Berechnungs=  und
Erhebungs-Weise  der  Abgaben,  nach  Art
der  bieherigen  Grundsteuern,  beibehalten  zu
können.  Da  es  aber  an  einer  sicheren
Grundlage  zu  jener  Abtheilung  fehle,  so
schätze  man  lieber  jedes  Individuum  nach
seinem  Einkommen,  gleich  viel,  ob  solches
von  Grundstücken  oder  von  Nicht-Grundbesitz
  herrübre.  in  Klassen,  (nach  §.  40.  des
Gesetze6entwurfes)  mit  Bestimmung  einer
gewissen  Procent=  Abgabe  für  jede  Klasse,
ein;  diese  Einschähung  möge  nun  an  jedem
Orte,  von  den  daselbst  gewählten  Abschätzern,
  unter  Concurrenz  der  Obrigkeit,  geschehen
  und  es  werde  dabei  angenommen,
daß  niemand  geringer  eingeschäht  werden
kann,  als  sein  Einkommen  bei  der  jezt  erfolgten
  Abschátzung  sich  ergeben  hat,  wohl
aber  sey,  wenn  sich  dazu  Gründe  ergeben,
eine  höhere  Einschätzung  msglich.

Zum  zweyten  Vorschlage  ((.  d.
25.  Sibung)  wurde  bemerkt:  Hierbei  werde
eine  Abtheilung  zwischen  Grundbesitzern  und
Nicht-Grundbesitzern  angenommen  und  vorausgesetzt,
  daß  solche  möglich  sey;  von  jenen
  werden  die  Abgaben  nach  Grundsteuern
erhoben  und  dabei  ein  richtiger  Vertheilungs-Maasstab
  für  alle  Landestheile  nach
dem  Steuer-Provisorium  angenommen;  von
den  Nicht-Grundstücksbesitzern  aber  können
die  Abgaben  erhoben  werden,  entweder  nach
Klassen,  in  welchen  die  einzelnen  eingeschätzt

109

werden,  oder  nach  p.  C.  von  jedem  Einkommen
  gleichméáßig,  oder  nach  Grundsätzen,
welche  für  einzelne  Abtheilungen  der  Nicht-Grundbesitzer,
  wie  Kapitalisten,  Besoldete,
Gewerbetreibende,  für  jede  besonders,  ausgemittelt
  würden.

Referent  trug  hierauf  ferner  vor:

Dritter  Vorschlag:  Man  lasse  in
jedem  Landestheile  die  bisherigen  Arten
der  Abgaben  fort  bestehen,  setze  aber  die
Landestheile  nach  den  Resultaten  der  Abschäbung
  einander  gleich  (zweyte  Methode
im  Berichte  der  Großherzogl.  Immediat-Kommission).


Vierter  Vorschlag:  Mit  Beybehaltung
  des  biöherigen  Steuer  =  Sostems  in
Hinsicht  der  Grundabgaben,  lege  man  AUbgaben
  auf  die  Kapitalien,  und  auf  die  Besoldungen,
  erstrecke  die  Personen=  Steuer
auf  die  neuen  Landestheile,  erhöhe  diese  Abgabe,
  in  sofern  sie  bey  einzelnen  Klassen
jetzt  zu  gering  erscheinen  sollte,  und  erhöhe
endlich  die  Abgabe  vom  Gewerbe.  Auf  solche
  Weise  suche  man  den  vorhandenen  gréßeren
  Bedarf,  so  weit  dieser  nothwendig
scheint,  zu  decken,  und  es  wird  auch  auf
diesem  Wege  jeder  Staatsbürger  möglichst
gleichmäßig  beygezogen  werden  koönnen.

Diese  Vorschläge  wurden  hierauf,  in  ihrer
  weiteren  Ausführung,  dem  Landtage  zu
näherer  Einsicht  und  Prüfung  schriftlich  mit
der  Bemerkung  vorgelegt,  daß  bey  dieser
Prüfung  die  angenommenen  Grundsäte  einer
allgemeinen  Besteuerung  nicht  aus  dem
Auge  verloren  werden  durften.  Auf  Antrag
eines  einzelnen  Abgeordneten,  wurde  daben
noch  die  Frage  zur  Berücksichtigung  empfohlen:
  ob  und  in  wie  weit  die  Schulden  der
einzelnen  Staatsburger  zu  berücksichtigen
wären?  und  somit  die  heutige  Sitzung  geschlossen.
        <pb n="120" />
        10

Acht  und  zwanzigste  Sitzung
den  26.  Januar  1821.
Gegenwärtig  27.  Abgeordnete.

Bey  der  fortgesetzten  Berathung  über
das  neue  Steuer  =  System  wurden  die
in  der  vorigen  Sitzung  aufgestellten  vier
Vorschläge,  wie  die  allgemeine  gleichmäßige
  Besteuerung  auszuführen  seyn  mochte,
  näher  durchgegangen  und  es  entstanden
daben  verschiedene  Discussionen,  die  jedoch
zu  keiner  Abstimmung  führten.

Gegen  den  ersten  Vorschlag  wurde
besonders  angeführt,  a)  daß  nach  dem
Dornburger  Verhandlungen  eine  Abtheilung
zwischen  Grund=  und  Nichtgrundstücksbesitzern
  angenommen  worden,  damit  die  auf
die  erstern  kommenden  directen  Abgaben,  der
leichteren  Berechnungs=  und  Erhebungsweise
  halber,  als  Grundsteuern  erhoben  werden
könnten,  b)  daß  es  rätylich  seyn  dürfte,
das  jetzige  Grundsteuer-System  so  viel  als
möglich  beyzubehalten,  c)  daß  eine  Einschätzung
  der  einzelnen  Grundstücksbesitzer  in
Klassen  höchst  schwierig  seyn  werde,  und  eienT
  Klassification  mit  verschiedener  Procent-Abgabe,
  verschieden  nach  den  verschiedenen
Klassen,  nie  im  Sinne  des  Landtags  bey
Beabsichtigung  eines  gleichmäßigen  Abgabe-Systems
  gelegen  habe,  und  daß  d)  es
sehr  unbillig  seyn  werde,  wenn  man  eine
Revision  der  Abschätzung  nur  deßhalb,  vornehmen
  wolle,  um  diejenigen,  welche  sich
zu  niedrig  angegeben  hátten,  höher  einzuschtzen,
  nicht  aber  um  überhaupt  die  Ansätze
  eines  Jeden  und  auch  derjenigen  zu
prüfen,  deren  Angaben  vielleicht  zu  hoch  seyen.

Zu  Erläuterung  des  zweyten  Vorschlags
  wurde  der  Bericht  der  Großherzgl.
Immediat-Kommission  (Beylage  BB.)  so
weit  er  von  der  ersten  Aufbringungs-Methode
  handelt,  vorgelesen.  Demnächst  wurde
  auf  die  Schwierigkeiten  aufmerksam  gemacht,

  die  vorhanden  wären,  um  für  diejenigen
  Landestheile,  in  welchen  zeither  keine
oder  nur  wenig  Grundsteuer  entrichtet  worden,
  einen  Vertheilungs  =  Maasstab  aufzufinden.


Gegen  den  dritten  Vorschlag  wurde
  bemerkt,  daß  nach  solchem  in  den  72.
verschiedenen  Landestheilen,  12.  verschiedene
Steuer-Verfassungen  ferner  mit  unverhältnißméßigem
  Administrations=  Aufwand,  bestehen
  würden.

Der  vierte  Vorschlag  endlich  wurde
als  ein  solcher  angefochten,  welcher  mit  den
früheren,  landesfürstlich  sanctionirten,  Landtagsbeschlüssen
  nicht  vereinbarlich  sey.

Mit  der  Aufforderung  zu  etwaigen  andern
  Vorschlägen,  wurde  die  heutige  Sitzung
geschlossen.

Nrun  und  zwanzigste  Sitzung
den  27.  Januar  1821.
Gegenwärtig  27.  Abgeokdneke.

Die  Sitzung  begann  mit  der  wiederholten
  Aufforderung,  daß  die  einzelnen  Mitglieder
  der  Versammlung  sich  über  die  gethanen
Vorschläge,  wie  das  neue  allgemeine
Abgabe-System  zur  Ausführung  gebracht
werden  könne,  aussprechen  oder,  wenn  noch
andere  Vorschläge  gethan  werden  könnten,
solche  anzeigen  mochten.

Hierauf  wurde  von  neuem  die  Behauptung
  aufgestellt:  daß  bey  der,  nach  den  als
minimum  angenommenen  8.  Grundsteuern,
eintretenden  allgemeinen  Einkommensteuer,
der  Grundstucksertrag  nicht  nach  dem  Abschätungswerthe,
  (noch  überdieß  mit  Abzug
der  auf  dem  Grundstück  haftenden  Schulden)
  sondern  nach  dem  Steuer-Stocke  angenommen
  werden  musse.  Der  Steuer-Stock
nämlich  gebe  allein  den  wahren  Maasstab
ab  (vergl.  Revisions  =  Instruction  vom  6.
        <pb n="121" />
        Febr.  1726.),  der  Abschaͤtzungswerth  sey
ganz  zufaͤllig;  daher  das  aussalende  Resultat
  der  Abschätzung  von  27.  Millionen  Rthl.
Werth  des  gesammten  Grundeigenthums  und
67.  Millionen  Rthlr.  Werth  des  übrigen
werbenden  Vermögens,  das,  bey  der  neuen
Besteuerung  zur  Anwendung  gebracht,  auch
wenn  die  Grundstücke  zum  voraus  mit  8.
auf  die  bisherige  Weise  berechneten  Grundsteuern
  belegt  würden,  zum  Ruin  der  Nicht-Grundstuckêbesitzer
  gereichen  müsse.  Auch  widerspreche
  das  Abziehen  der  hypothecirten
Schulden  bey  Berechnung  des  Grundertrags
dem  Begriffe  gleichmäßiger  Besteuerung,  indem
  dann  der  Grundbesitzer,  der  seine  Grundstücke
  baar  bezahlt  habe,  mehr  abgeben  müsse,
als  der,  welcher  auf  seine  Grundstücke  borge.

Dieser  ganze  Einwand  wurde  durch  die
schon  zu  Dornburg  festgestellten  und  sanctionir
  tenn  Gre  miderlegt  und  nur  noch
die  Frage  als  zweifelhaft  anerr#nn",  wie
das  Verhältniß  zwischen  dem  Gruweigenthum
  und  dem  übrigen  Vermögen  der  Staatsbürger
  zu  bestimmen  sey?

Mehrere  Abgeordnete  kamen  hierbey  wieder
  auf  die  Nothwendigkeit  einer  Revision
der  Abschähung  und  wiederholten  die  Behauptung:
  es  werde  eine  gleichmäßige  Besteuerung
  erfordern,  daß  mehr  als  8.  Grundsteuern
  zum  voraus  auf  die  Grundstücke  geegt
  würden,  welches  auch  durch  die  Dornburger
  Beschlusse  nicht  unmöglich  gemacht
se,  da  8.  Grundsteuern  nur  als  das  minimum
  angenommen  worden.

Abermalige  Prüfung  jener  früheren  Beschlüsse
  widerlegte  bey  der  Mehrheit  diesen
lehten  Einwand.

Nachdem  hierauf  noch  mehrere  einzelne
Bemerkungen  über  die  gethanen.  vier  Vorschläge
  cemacht  worden  waren,  geschah  ein,
dem  4ten  Vorschlace  sich  am  messten  näbernder
  fünfter  Vorschlag  dabin:  Man
nehme  als  Beytrag  der  „Grunoptücköbesitzer

 

111

zu  der  allgemeinen  Einkommensteuer,

vier  Grundsteuern,  mithin  im  Ganzen  12.

Grundsteuern  an,  und  bringe  dasjenige  vom

Staatsbedarf,  was  hierdurch  und  durch  die

indirekten  Abgaben  nicht  gedeckt  wird,  durch

Kapital  =  Gewerbe  =  und  Diensteinkommen-Steuer

  auf.  6
Ohne  nähere  Beachtung  dieses  letzten

  Vorschlags,  suchte  man  das  Verhaltniß

zwischen  dem  Einkommen  vom  Grundeigenthum
  und  dem  vom  Nicht-Grundeigenthum
näher  auszumitteln,  und  kam  zurück  auf

die  in  der  25sten  Sitzung  unter  A.  und  B.

aufgestellten  Zahlen.  Das  Directorium  bemerkte

  hierbei:

1)  Angenommen,  daß  nach  dem  Resultate
der  Abschátzung,  der  gesammte  Grundstücksertrag
  jährlich  sich  belause  auf

1,100,382  rthlr.

und  daß  man  solchen  als  Ertrag  zu  4  p.
C.  vom  Kapitalwerthe  berechne,  so  komme
  im  Durchschnitt  als  Kapitalwerth  Eines
  Ackers  heraus:
a)wenn  man  die  declarirte  Zahl  der  gesammten

  im  Privat=  Besitz  besindlichen

Aecker  mit  705,607.  für  richtig  halte

38  rthlr.  nehmlich:
42  rthlr.  im  Weimarischen  Kreise

32  Eisenachischen  —-40
  =  Neustäotischen  =
b)  wenn  man  nach  der  geometrischen

Größe  des  Großherzogthums,  mit  den
nöthigen  Rücksichten  900,337.  Acker
annehme,
27  rthlr.  nehmlich:
30  rthlr.  im  Weimarischen  Kreise
23  -  2Eissenachischen  -
25  -  Neustädtischen)

)  Daß  bey  der  Berechnung  unter  b)  der  Dorchschnseispreis
  vom  Acker  im  Ne'städter  Kr  ise  so  unverhältnißmäbig
  #igen  bie  übrigen  Kreile  hereb  sinkt,  rührt  davon
her,  deß  dort  die  declarirte  Zahl  der  Necker,  ween
veisch  dener  Bercechnungsart,  unv  -hältnißméßig  geringer
  auégefallen  ist,  #ls  solche  nach  der  geometrischen
Größe  des  Landes  berragen  moßte.  «
        <pb n="122" />
        112

2)  Angenommen,  nach  der  Meinung  der
Großherzoglichen  Immediat-Kommissien,
daß  1  gr.  Steuer  pr.  Acker  im  Weimarischen
  und  Eisenachischen  Kreise  6  rthlr.,
im  Neustaͤdtischen  Kreise  aber  5  rthlr.  Ertrag
  liefere,  so  ergebe  sich  der  Kapitalwerth
  Eines  Ackers  im  Durchschnitt
a)  bei  Annahme  der  declarirten  Ackerzahl

111  rthlr.  im  Weimarischen  Kreise
88  -„  Eisenachischen
83  Neustädtischen
b)  bei  Annahme  der  höher  ausgemittelten
Ackerzahl
go  rthlr.  im  Weimarischen  Kreise
655  =  -Eisenachischen  =
1  b°  -  Neustaͤdtischen
und  der  gesammte  Grundstuͤcks-Ertrag
jährlich  à  4  p.  C.  berechnet,  belaufe
sich  auf
2,807,778  rthlr.

3)  Nehme  man  das  Pacht-Quantum  bey  den
Großherzolichen  Kammergüthern  und  zwar,
nach  ausgemitteltem  Durchschultte,  mit
2  rthlr.  11  gr.  3#  pf.  Pr.  Acker,  als
Maasstab  der  Berechnung  an,  so  ergebe
sich  von  900,337.  Ackern,  der  Kapitalwerth
  Eines  Ackers  im  Durchschnitt  mit

64  rihlr.  im  Weimarischen  Kreise
5%%  Eisenachischen
656!7.  -.  Nieustädtischen
und  das  Gesammteinkommen  vom  Grundeigenthum
  mit
2,106,600  rthlr.

4)  Das  letzere  betrage  endlich,  wenn  man,
mit  vieler  Wahrscheinlichkeit,  annehme,
daß  Ein  Grundsteuer  =  Termin  Altweimarischer
  Grundsteuer  oder  gach  dem  Provisorio,
  ungefähr  Ein  pr.  C.  vom  reinem
  Ertrage  ausmache,

2,205,  800  rthlr.
Gegen  die  2te  und  Zte  Berechnungsart

wurden  zugleich  wichtige  Bedenken  aufgestellt:
  die  dritte  müsse  schon  aus  dem
Grunde  ein  zu  hohes  Resultat  liefern,
weil  bei  den  Kammerguthöpacht-Ouantis
  bloß  landwirthschaftliches  Areal  in
Anschlag  gebracht  worden,  unter  der  nach
der  geometrischen  Größe  des  Landes  angenommenen
  Ackerzahl  aber  auch  Privat=  und  Communal-Waldungen
  mit  inbegriffen  wären.
Die  ein  noch  höheres  Resultat  liefernde
zweyte  Berechnungsart  müsse  daher  von
selbst  wegfallen  und  der  richtige  Ansatz
werde  zwischen  den  bey  der  ersten  und  bey
der  dritten  Berechnungsart  gefundenen

Summen  zu  suchen  seyn.

Nach  mehrfachen  Discussionen  schien  es
der  Mehrheit  nun  doch  möglich,  daß  ein
approrimatives  Verhältniß  zwischen  Grundeigenthum
  und  dem  übrigen  Vermögen  im
Staate  ausgemittelt  werden  könne.  dutch
23.  Stimms  Seen  4  wurde  entschieden,
daß  eine  Abtheilung  zwischen  Grund=  und
Nicht  =  Grundeigenthum  im  allgemeinen  fest
gehalten  und  folglich  auf  dem  im  zweyten
Vorschlage  bezeichneten  Wege  fortgeschritten
werden  solle.

Zum  Schlusse  der  Sitzung  wurde  ein  gestern
  eingegangenes  höchstes  Decret,  vom  20.
d.  M.,  den  Verlust  bey  dem  im  Eisenachischen
in  den  Theuerungs-Jahren  1816.  und  1817.
angekauften  Getraide,  und  die  für  außerordentliche,
  außer  der  Zeit  des  Landtags  eintretenden
  Fälle  ähnlicher  Art,  einzuschlagenden
Maaßregeln  betr.,  vorgelesen  und  einer  besondern
  Section  von  drey  Mitgliedern,  von
welchem  der  Referent  durch  das  Directorium
ernannt,  die  beyden  andern  Mitglieder  aber
durch  schriftliche  Abstimmung  erwählt  wurden,
zur  näheren  Prüfung  übergeben.
        <pb n="123" />
        Beylage  J.  zu  No.  7.  des  Regierungs-Blatts.  113

 

BeylageBB.

Bericht  der  Großherzogl.  Immediat=  Kommission
  vom  17ten  August  1820.,  zu  Vorbereitung
  des  durch  den  sanctionirten  Landtagsbeschluß
  vom  1F#en  Januar  1810.  beschlossenen
  Steuer=  Systems.
Durchlauchtigster  Großherzog  2c.  2c.
Als  auf  dem  zu  Schloß-Dornburg  im
Jahre  7870.  versammelten  Landtage  Eur.
Königl.  Hoheit  in  einer  unterthän'  sten
Erklärungsschrift  der  diesen  Landtag  bildenden
  Abgeordneten  der  drey  Landstände  des
Großherzogthums  unter  dem  Datum  des  17ten
Januars  1819.  der  Landtagsbeschluß,
betreffend  das  beabsichtigte  neue,  dem  gesammten
  Staatsgebiete  gemeinschaftlich  zu
gelten  bestimmte  Steuer-System  ehrerbietigst
  vorgelegt  worden  war,  geruheten  Höchst-Dieselben

1)  durch  das  landesfürstliche  Decret  vom
20sten  Janr.  1870.  den  erwähnten  Landtagsbeschluß
  in  seinen  Grundzüen
  zu  sanctioniren,  und
II)  durch  ein  höchstes  Kommissorial-Rescript
  vom  27sten  Januar  1810.  die  ehrerbietigst
  unterzeichnete  Immediat-Kommission
  zum  Behuf  der
Vorbereitung  und  Einleitung
des  beschlossenen  Steuer-Systems
  zu  ernennen.  Sie  wurde  angewiesen,
  mit  dem  auf  Antrag  und  nach
Wahl  des  Landtags  genehmigten  ständischen
  Ausschusse  sich  in  eine  solche
Geschaftsbeziehung  zu  setzen,  daß  unter
dessen  Mitwissen  und  Theilnahme  sie,
die  verschiedenen  Stadien  ihrer  gehaltreichen
  Aufgabe  zu  vollenden  bemüht,
jenem  Ausschusse  ihre  Arbeiten  mit  den
Akten  zur  Begutachtung  von  Zeit  zu
Jeit  mittheile  und  dieser  sonach  im

Verhältniß  der  berathenden  sowohl
schriftlichen  als  mündlichen  Mitwirkung
zu  ihr  sich  befinde.

Die  Aufträge  selbst,  deren  Auerichtung,
ihrer  Bestimmung  gemäß  und  unter  der  bezeichneten
  Theilnahme  des  ständischen  Ausschusses,
  der  ehrerbietigst  unterzeichneten  Immediat-Kommission
  in  Folge  des  sanctionirten
  Landtagobeschlusses  und  des  höchsten  Commissorium
  zur  Obliegenheit  war  gemacht  worden,
  waren  wesentlich  folgende:

Erstens:  Ausmittelung  der  Leistungsfähigkeit
  der  verschieden  en
Abtheilungen  der  Staatsgenossen
zum  Behuf  einer  auf  die  Resultate
dieser  Auemittelung  zu  gründenden,
dem  sanctionirten  des  fallsigen
Landtagsbeschluß  entsprechenden
Besteuerungs-Gesetzgebung;

Zweytens:  Entwurf  des  Geses
bes,  welches  das  unter  landesfürstlicher
Sanction  beschlossene  und  in  seinen  obersten
Grundsähen  ausgesprochene  Steuer-System,
  in  Anwendung  und  Entwickelung  jener
  Grundsätze  und  soweit  es  das  Regulativ
  derjenigen,  als  Bestandtheil  jenes  Systems
  gedachten,  allgemeinen  directen  Steuern
betrifft,  welche  alle  Staatsbürger  nach
Verhältniß  ihrer  Leistungsfähigkeit  gleichmäßig
  treffen,  hinsichtlich  der  Grundbesitzer
aber,  der  leichtern  Berechnungs-  und  Erhebungsweise
  halber,  in  Grundsteuern  angenommen
  werden  sollten,  begründet  auf
den  Resultaten  der  Ausmittelung
der  Leistungsfähigkeit  der  Staatsgenossen,
  als  Steuer-pflichtiger,“
darstellen  und  regeln  soll.

Drittens:  Entwerfung  eines  besonderen
  —  doch  mit  dem  ebenerwähnten,
das'  Ganze  des  beabsichtigten  Besteuerungs=
  Systems  umfassenden
        <pb n="124" />
        114

und  ordnenden  allgemeinen  Gesetzentwurfs
  in  Einklang  zu  bringenden  Gesetzes
  einer  zum  Behuf  künftiger
definitiver  gleichförmiger  Grundbesteuerung
  brauchbaren,  den  Vorschritten
  der  Wissenschaft  und  Kultur
  angemessenen  Steuerdes  Grundeigenthums.


Dieses  besondere,  doch  dem  Ganzen
anpassende  Gesetz  sollte  aber  auf  einer  vorhergegangenen
  sorgfältigen  Prüfung  der
Revisions-Instruction  für  das  Furstenthum
Weimar  vom  Jahre  1727.,  als  dem  in
diesem  Landestheile  gültigen  Regulativ  der
Anlage  und  Erhebung  der  Grund=  und  Gebäude-
  Steuer,  begründet  werden,  dergestalt,
daß  das  neue  Grund-Besteuerungsgeseh  mehr
als  eine  umändernde  Verbesserung
jenes  ebenbezeichneten  alten  Gesetzes  zu  betrachten
  seyn,  als  auf  ganz  neuen,  jenem
alten  Gesetze  auch  nicht  einmal  als  Grund-Idee
  bekannten  Ansichten  beruhen  sollte.

Da  nun  in  der  Revisions-Instruction
der  Gedanke,  die  reine,  nicht  die  rohe
Ertragsféähigkeit  des  Bodens  abzuschätzen,
  als  Grund-Idee  enthalten
und  als  solche  von  dem  Landtage  in  seiner
Erklérungsschrift  vom  17ten  Januar  1819.
anerkannt,  jedoch  als  Tadel  des  mehrerwähnten
  Gesetzes  von  demselben  gerügt  worden
  war,  daß  jene  Grund-Idee  undeutlich
  ausgesprochen  und  auf  eine  nicht  sattsam
  ausführbare  Weise,  mit  Vernachléssigung
  der  gehörigen  Rücksicht  auf  den  Kultur-Aufwand,
  vorgeschrieben  sey:  so  befahl
das  höchste  Kommissorial-Rescript,  auf  dem
Grunde  dieser  ständischen,  von  Eur.  Königl.
  Hoheit  genehmigten  Ansichten  und
Wünsche,  daß  die  Immediat-Kommission,
„mit  Beachtung  der  Grund-Idee
aoder  Revisions  =  Instruction,  übrigens
dieselbe  zum  Behuf  der  gewünschten  neuen,
allen  Theilen  des  Staatägebiets  gemeinschaftlichen

  Grund-Besteuerungs-Gesetzgebung,
total  umarbeiten  solle,  ohne  sich  dabey,
  doch  mit  geeigneter  Benutzung  ihres
geometrischen  Theiles,  an  ihren  Inhalt
zu  binden.  Sie  habe  vielmehr,  unter  der
oben  ausgesprochenen  Bedingung,  ihre  Arbeiten
  nach  den  Regeln  der  Wissenschaft  einer
achten  Grundbesteuerung  einzurichten  und  von
den  Berspielen  vorhandener  neuerer  gelungener
Grundsteuer-Gesetzgebungen  Nutzen  zu  ziehen.

Durch  diese  drey  von  einander  verschiedenen
  Aufgaben  zerfiel  das  Geschäftsgebiet
der  ehrerbletigst  unterzeichneten  Immediat-Kommission
  in  drey  Stadien  —:

Das  erste  —  die  Auemittelung  der  Lei—
stungsfähigkeit  —  mußte  zuvörderst  begonnen
  und  wenigstens  im  Allgemeinen  zuruckgelegt
  werden,  um  das  zweyte  betreten  zu
können;  «

Das  zweyte  sollte  nebst  dem  ersten
bis  zu  dem  Landtage  des  Jahres  1821.
wenigstens  bis  zu  dem  Grade  vollendet  seyn,
daß  der  Landtag  sich  über  die  ihm  in  Beziehung
  auf  den  Gegenstand  dieses  Stadium.
vorzulegenden  Arbeiten  und  Entwürfe  aussprechen,
  und,  im  Fall  der  Billigung  derselben
  und  der  Brauchbarkeit  der  Resultate
des  ersten  Stadium,  die  Geltung  des  beabsichtigten
  neuen  Sceuergesetzes  im  Allgemeinen
  und  vorbehältlich  die  weitere  innere
Ausbildung  und  Vervollkommnung  seiner
Theile,  und  besonders  vorbehältlich  jene  miit
der  Zeit  —  als  Resultat  der  im  vorangeführten
  Sinne  gelungenen  Umarbeitung  und
Verbesserung  der  Revisions-Instruction  —
für  das  gesammte  Staatsgebiet  zu  gelten
bestimmte,  doch  im  Einklang  mit  dem  Ganzen
  des  neuen  Steuer  =  Systems  demselben
einzuverleibende  Grund=  und  Gebäude-Besteuerungs-Norm,
  Eur.  Königl.
Hoheit  landesfürstlichen  Sanction  in  Ehrerbietung
  anheim  zu  stellen,  im  Stande

sevpn  könnte.
        <pb n="125" />
        Bey  solchem  Umfange  und  Gehalt  der
beyden  erstern  Stadien  und  bey  der,  im
Verhaͤltniß  zu  jenen,  gegoͤnnten  kurzen  Zeit,
welche  noch  weit  mehr  durch  den  Umstand
verkürzt  werden  mußte,  daß  es  nicht  thunlich
  war,  die  Immediat  =  Kommission  aus
andern  als  solchen  Mitgliedern  der  Staatsdienerschaft
  Eur.  Königl.  Hoheit  zu
bilden,  welche  schon  in  anderweiten,  ihren
eigentlichen  Beruf  enthaltenden  Geschäften
eine  sattsame  und  ohne  Schaden  für  die
Ordnung  im  Staatêdienste  und  die  Landesverwaltung
  nicht  bedeutend  zu  unterbrechende
  oder  zu  schmälernde  Thatigkeit  zu  verwenden
  verpflichtet  sind,  war  es  unausführbar,
  das  dritte  Stadium  gleichzeitig
mit  dem  ersten  und  dem  zweyten  zu  vollenden,
  ja  es  war  bey  der  ihm  eigenthümlichen
  Tiefe  und  Umfang  unmöglich,  dasselbe
vor  Erledigung  der  beyden  ersten  auch  nur
ernstlich  und  mit  beharrlichem  Verweilen
  bey  seiner  Aufgabe  zu  beginnen.

Auch  hat  der  sanctionirte  Landtagsbeschluß
  vom  #r#ten  Januar  1879.  die  Vollendung
  dieses  Stadiums  bis  zu  dem
Landtage  des  Jahres  1821.  nicht  zur  unbedingten
  Aufgabe  gemacht;  er  hat  vielmehr
die  ganze,  das  Geschäfts-Object  des  zten
Stadium  bildende  Maasregel  nur  für  den
Fall  als  nöthig  ausgesprochen,  wenn  außer
den  Bonitirungen  des  Grundes  und  Bodens,
welche  vorgenommen  werden  sollten,  um  die
neuen  Landestheile  zu  dem  alten  Lande  in
ein  provisorisch  für  richtig  geltendes
Verhaltniß  der  Grund-Steuer  zu  bringen,
weine  endliche  Umbonitirung  aller
Landestheile  des  gesammten  Groß-SFher
  os  thums  sich  nothwendig  ma-„chen
  sollte.“

Diejenigen  Akten  der  ehrerbietigst  unterzeichneten
  Immediat-Kommission,  welche  sie
als  Beweiß  ihres  Strebens,  die  schwierige

115

Aufgabe  auch  des  dritten  Stadium  dennoch
nicht  unberuͤhrt,  ihre  Muͤhe,  den  Gegenstand
anzufassen,  nicht  unbezeugt  zu  lassen,
andurch  einsendet,  werden  Eur.  Königl.
Hoheit  und  den  Landtag  überzeugen,  daß
es  auch  in  dieser  Beziehung  an  gutem  Willen
  nicht  gefehlt  habe.  Während  der  begonnenen
  Arbeit  selbst  fand  indeß  die  Immediat-Kommission,
  daß,  wenn  die  neue  Grundsteuer-Gesetgebung
  einen  Bestandtheil  des  allgemeinen
  neuen  Steuer-Systeme  bilden
  solle,  die  Feststellung  und  Anerkennung
dieses  letztern  als  Gesetzes  vorausgehen
  müsse,  ehe  man  den  dem  Ganzen  des  Abgabe-Systems
  besonnen  einzufügenden,  wenn
auch  nachzutragenden  Theil  mit  Sicherheit
bearbeiten  könne,  und  auch  dieser  uUmstand
hat  die  Immediat-Kommission  abgehalten,
auf  der  betretenen  Bahn,  ungewissen  Erfolgen
  entgegen,  auf  schwankendem  Boden  foxtzuwandeln.


Das  erste  Stadium  dagegen  ist  bereits
soweit  zurückgelegt,  daß,  gemäß  dem  von
Eur.  Königl.  Hoheit  nach  dem  Entwurf
der  Immediat  =  Komission  und  des  ständischen
  Ausschusses  unter  dem  14ten  December
1810.  erlassenen  Regulativ  zur  Abschätzung
des  gesammten  werbenden  Vermögens  im
Staatsgebiete  und  soweit  es  Staatsunterthanen
  gehört,  die  Ausmittelung  der  Steuer-Leistungsfähigkeit
  der  Unterthanen  Eur.  Ksnigl.
  Hoheit  im  Gang  ist.  Diese  Ausmittelung
  wird,  wenn  nicht  besondere,  jetzt
nicht  bekannte  Hemmungen  dem  Fortgange.
des  Geschäfts  in  den  Weg  treten,  bis  zum
nächsten  Landtage  soweit  vollendet  seyn  können,
  daß  die  Immediat-Kommission  die  Resultate
  der  Abschätzung  nebst  den  Akten,
und  begleitet  von  ihrem  und  des  ständischen
Ausschusses  Urtheil  über  die  Brauchbarkeit
derselben  zum  Behuf  ihres  Zwecks,  vor  Versammlung
  des  Landtags  berichtlich  Eur.
Königl.  Hoheit  und  Höchst-Dero
        <pb n="126" />
        116

Staats-Ministerlum  darzulegen  wird  beflissen
  zu  seyn  vermoͤgen.

Je  weniger  indessen,  der  Natur  des  Gegenstandes
  nach,  die  Immediat-Kommission
und  der  ständische  Ausschuß  es  in  ihrer  Gewalt
  haben,  das  Gelingen  der  Abschätzung
  zu  gebieten,  und  jemehr  daher
  dieser  Theil  der  Vorbedingungen  zur
wirklichen  Herstellung  und  Geltung  des
neuen  Besteuerungs  =  Systems  vom
Jahre  1821.  an,  von  dem  guten  Willen
und  der  richtigen  Einsicht  in  Zweck  und  Wesen
  des  Gegenstandes  auf  Seiten  der  Abschátzer
  abhängt,  um  so  angelegentlicher
hat  die  Immediat-Kommission  und  hat  der
mit  ihr  in  redlichem  Streben  zum  vorgesteckten
  Ziele  einsichtsvoll  wetteifernde  ständische
Ausschuß  sich  zur  Pflicht  gemacht,  das
zweyte  Stadium  seinen  wesentlichen  Theilen
  nach,  soweit  zu  vollenden,  daß,  wenn
die  Abschätzung  sofort  brauchbar  ausfiele,
der  Entwurf  des  allgemeinen  Steuergesetzes
  nicht  ermangele,  um  im  Fall
seiner  Billlgung  von  Seiten  der  Stände  und
seiner  Sanction  von  Seiten  Eur.  Königl.
Hoheit,  als  hoöchsten  Gesehgebers,  die
Promulgation  und  Einführung  des
beschlossenen  Abgabe-Systems  v.  Jahre  1821.
an  möglich  zu  machen.  Wenn  hingegen
die  Ergebnisse  der  Abschátzung  eine  ihrer  Anwendung
  vorgängige  Revision  derselben
  noch  erheischen  sollten,  so  durfte
es  dann  doch  nach  den  Ansichten  der  Immediat-Kommission
  und  des  ständischen  Ausschusses
  um  so  weniger  an  der  zur  vorgeschriebenen
  Zeit  erfolgenden  Vorlegung  eines
Entwurfs  zudem  allgemeinen  Steuergeseh,
  im  Sinne  des  seinen  obersten
Grundsätzen  nach  schon  festgestellten  Steuer-Systems
  fehlen,  als  eine  solche  unabhängig
von  dem  erstmaligen  Gelingen  der  vorsevenden

  Abschátzung  ist,  und  als  sie  nur

eine  Abschätzung  in  Gemäßheit  des  Regulativs

  vom  r4ten  Decbr.  1820.  überhaupt
als  erfolgt  und  in  ihren  Ergebnissen  die
materielle  Basis  der  Anwendung  des
Steuergesetzes,  als  die  Form  und
Methode  zu  Benutung  der  Abschäátzungs-Resultate
  Behufs  der  Besteuerung  bildend,
zu  ihrer  Möglichkeit  voraussetzt,  und  allerdings
  bis  zum  Landtage  des  Jahres  1821.
bewirkt  werden  konnte,  folglich  bewirkt
werden  mußte!  Das  zweyte  Stadium
sonach  glaubt  die  ehrerbictigst  unterzeichnete
Immediat  =  Kommission  vollendet  zu  haben,
und  sie  legt  in  dem  „Ersten  Entwurf
„eines  Gesetßes  das  Steuer-Sy-„stem
  betreffend,  welches  vom  Jah-„re
  1821.  an  im  Großherzogthume
„Sachsen  Weimar--Eisenach  gelten
„soll“  —  nebst  allen  auf  die  JZustandebringung
  dieser  Arbeit  Bezug  habenden  Akten
  Eur.  Königl.  Hoheit  mittelst  dieses
unterthänigsten  Berichts  ehrerbietigst  das
Resultat  ihrer  Erörterungen  und  Bestrebungen
  vor.  Sie  hat  die  Pflicht,  welche  sie
mit  Freuden  erfüllt,  vor  Eur.  Königl.
Hoheit  der  thäátigen  und  kenntnißreichen
Unterstützung  und  Mitwirkung  dankbar  zu
erwähnen,  welche  ihr  bey  den  zum  Theil
mühsamen  und  schwierigen  Arbeiten  von
Seiten  des  ständischen  Ausschusses  ununterbrochen
  zu  Theil  geworden  ist.

Eur.  Königl.  Hohelt  höchstem  Ermessen
  bleibt  es  unbedingt  anheim  gestellt,
inwiesern  der  andurch  überrelchte  Gesetzentwurf
  dem  nächsten  Landtage  zur  Prüfung
und  Erklrung  vorgelegt  werden  solle;  wenn
jedoch  diese  Vorlegung  geschehen  darf,  so
wird  es  nöthig,  um  der  verfassungsmäßigen
Prufung  und  der  einsichtsvollen  Beurtheilung
  des  Landtags  den  Gegenstand  seiner
patriotischen  Erwägungen  nach  seinen  Haupt-Momenten
  hervorzuheben,  diesem  Berichte  zugleich
  einen  solchen  erlduternden  Vortrag  einzuverleiben,
  welcher  geeignet  sey,  darzulegen,
        <pb n="127" />
        warum  die  Immediat-Kommission  meine,
daß  der  vorgelegte  Gesetzentwurf  taugen
könne,  um  dem,  bey  dem  neuen  Steuer-System
  beabsichtigten,  Zweck  einer
gleichförmigeren,  glelchmäßigeren
undeein  facheren,  sonach  gerechteren  Vertheilung
  der  directen  Steuern  unter  sämmtliche
  Eur.  Königl.  Hoheit  Unterthanen,
als  die  bisherige  war,  auf  eine  andauernd
haltbare  Weise,  theils  sofort,  wenn  er
als  Gesetz  promulgirt  und  auf  eine  in  ihren
Resultaten  als  brauchbar  anerkannte
Abschähung  und  Ausmittelung  der  Leistungsfähigkeit
  der  Staatsgenossen  angewendet
würde,  zu  entsprechen,  theils  ihn  wenigstens
  künftig  bey  dem  weitern  Ausbau
des  Systems,  ohne  dessen  Grund-Idee  untreu
  zu  werden,  folgerecht  zu  erstreben.


Die  ehrerbietigst  unterzeichnete  Immediat-Kommission
  bittet  um  gnadigste  Erlaubniß,
diese  Absicht  in  der  folgenden  Darstellung
zu  erreichen  bemüht  seyn  zu  dürfen.

Sie  würde  diese  Darstellung  ungenügend
geben,  wenn  sie  nicht  des  bestehenden  Zustandes
  der  directen  Steuern  in  Eur.  Kénigl.
  Hoheit  Landen  und  der  dadurch
motivirten  Anträge  des  Landtags  zuvor  in
statistischem  und  geschichtlichem  Ueberblick
erwähnte.

Das  Staatsgebiet  des  ein  Staatsganzeê
  verfassungsgemaß  (s.  .  1.  des  Grundgesetzes
  der  landständischen  Verfassung  vom
5ten  May  1816.)  bildenden  Großherzog-=thums
  hat  sich  nach  und  nach  formirt
aus  sehr  verschiedenen  Bestandtheilen.  Sben
so  verschieden  ist  die  Art,  die  directen
Steuern  zu  erheben;  und  es  bestehen  dermalen
  sehr  mannichfaltige,  theils  auf  Herkommen,
  theils  auf  geschriebenem  Gesetz  beruhende
  Normen,  dieselben  umzulegen.

Die  Grundsteuer  wird  entrichtet:
1)  im  alten  Fürstenthume  Weimar  nach

117

den  Vorschriften  der  Revisions-Justruction
vom  Jahre  1727.,  gegruͤndet  auf  Vermessung,
  Bonitirung,  Klassen-Eintheilung  des
Grundes  und  Bodens  und  auf  Kataster.
Doch  findet  schon  hier  eine  Verschiedenheit
statt.  In  der  einen  Hälfte  dieses  Kreises
sind  die  auf  dem  steuerbaren  Grundeigenthume
ruhenden  Erbzinsen  nach  einem  angenommenen
  Maasstabe  bey  der  Besteuerung  in
Abzug  gebracht  worden,  in  der  andern  Hälfte
  dieses  Landestheils,  so  wie  in  den  uͤbrit
gen  Theilen  des  StaatögebietS  nicht.  Ferner:
  auf  dem  Lande  sind  die  Gebäude
nach  den  Bestimmungen  der  Revisions-Instruction
  besteuert;  in  den  Städten  nich  t  —
sondern  nach  einer  ältern  herkömmlichen
Norm.

2)  Im  Amte  Ilmenau  ist  eine  der  Revisions
  =  Instruction  áhnliche,  doch  mit  ihr
nicht  durchaus  übereinstimmende  Grundbesteuerung
  bestehend.

3)  In  der  Jenaischen  Landes-Portion  ist
die  Revisions  =  Instruction  nicht  gültig  gewesen;
  eine  altherkömmliche,  3  Klassen  für.
die  Bodengüte,  annehmende  Grundsteuer,  nicht.
auf  Vermessung  gegründet,  bestand  dort  und
besteht  noch  daselbst,  mit  der  Modifsikation
jedoch,  daß  fast  dieser  ganze  Landeêtheil
vermessen  worden  ist,  und  daß  einige  Fluren
auch  bereits  nach  der  Revisions-Instruction,
die  für  Weimar  gilt,  sind  besteuert  worden.

4)  Im  alten  Fürstenthume  Eisenach  ist
die  Grundsteuer  zwar  ebenfalls  auf  eine  Revisions-Instruction
  und  auf  —  jedoch  höchst
unvollkommene  —  Vermessung  begründet,  allein
  die  Klassen  und  Klassenansätze  zum  Behuf
  der  Besteuerung  des  Grundes  und  Bodens
  weichen  von  der  Weimarischen  Revisions=
  Instruction  ab,  und  die  Eisenachische
Revisions  =  Instruction  ist  ältern  Datums
als  die  Weimarische  und  rührt  von  einem
ganz  verschiedenen  Gesehgeber  her.  Hierzu
kommt  noch,  daß  sie  so  wenig  als  die  im
        <pb n="128" />
        118

Jenaischen  Gebiete  bestehende  Grundbesteuerungs-Norm
  auf  die  Erbzinsen,  womit  die
steuerbaren  Grundstucke  belastet  sind,  bey  der
Beschockung  einige  Rücksicht  genommen  hat;
daß  die  Ordinar  =  Steuer  nach  einem  von
dem  Regulativ  der  Ertraordinar  =  Steuer
verschiedenen  Fuße  aufgelegt  worden  ist;  daß
in  den  sonst  Hennebergischen  Aemtern  dieses
Fürstenthums  noch  im  Nachbarrecht  und
Heerdeschilling  besondere  Grundabgaben  an
die  Steuerkasse  besteben,  welche  in  dem
übrigen  Theile  nicht  gelten,  u.  d.  m.

5)  Die  sonst  Furstlich=  Schwarzburgische
Voigtey  Haßleben  entrichtet  nach  einer
ihr  eigenthümlichen  Aufbringungs  -Methode
statt  der  Ubrigen  Grund=  und  directen
Steuern  ein  jährliches  Aversional-Quantum,
  hingegen  nach  Gemäßheit  und  nach
Analogie  der  Weimarischen  Grundbesteuerung
die  zum  Behuf  der  Amortisation  der  Kriegsschulden
  erforderlichen  27  Termine  von  steuerbaren
  und  steuerfrepen  Gütern.

6)  Die  auch  sonst  Furstl.  Schwarzburgischen
  Orte  Dienstedt,  Tönnich  und
Breitenheerda  entrichten  nach  einer  ihnen
  eigenthümlichen  Norm  der  Umlegung  ihre
Grundsteuern  und  directen  Steuern,  sofern
nicht  die  im  Weimarischen  Kreise  uberhaupt
geltende  directe  Steuer  sie,  in  dieser  und
jener  Beziehung,  schon  mit  trifft.

7)  Die  sonst  Erfurtischen  Gebietstheile
haben  in  ihrem  Geschoß  oder  Reale  sammt
Zubehör  und  in  ihrer  eigentlich  in  Natur
zu  bewirkenden  Entrichtung  der  jährlichen
Magazin-Abgabe,  deren  Werth  jedoch
nach  mittleren  Marktpreisen  von  der  Steuerkasse
  in  Geld  pflegt  angenommen  zu  werden,
  einen  Fuß  der  Grundsteuer,  welchem
zufolge  sie  —  gemäß  den  Ergebnissen  der
angestellten  Probe-Bonitirung  —  um  mehr
als  die  Hälfte  niedriger  als  ihre  Nachbarn,
die  Grundbesitzer  des  ursprünglichen  Fürstenthums
  Weimar,  besteuert  sind.

8)  Eine  höchst  geringe,  nach  eigenthümlichem
  Fuß  repartirte  Grundsteuer  bestehet,
unter  dem  Namen  der  Landsteuer,  in  der
Grafschaft  Blankenhayn  und  niedern
Herrschaft  Krannichfeld.  Sollte  dieser
Landestheil  gleich  den  alten  Landen  Eur.
Königl.  Hoheit,  nach  Grundsätzen  der
Altweimarischen  Revisions  =  Instruction  besteuert,
  jährlich  171  Termine  Grundsteuer
eutrichten,  so  würde  dies  5335  rthlr.  betragen,
  während  seine  dermalige  Grundsteuer
mehr  nicht  als  487  rihlr.  23  gr.  jährlich
beträgt.

9)  Die  sonst  Sächs.  Gebietstheile,  mit
Einschluß  des  Neustädtischen  Kreises,  haben
in  der  Land  -Schock=  und  Pfennigsteuer,
in  den  nach  einer  bestimmten  Anzahl  Hfennigen
  vom  Schock  zu  entrichtenden  Cavallerie-Verpflegungsgeldern
  und  in  auf  Häuser
und  Grundstücke  catastrirten  Quatembern
ihr  ganz  eigenthümliches  Grund=  und  Gebäude-Besteuerungs-System,
  welches  sowohl
von  demjenigen  abweicht,  das  in  dem  alten
Lande  besteht,  als  von  jenem  verschieden
ist,  welches  in  den  übrigen  neuerworbenen
Gebieten  gilt.

Besteuert  nach  Altweimarischen  Grundsäben
  würden  diese  Landestheile  bey  jährlich
174.  Terminen  67,333  rlthlr.  entrichten.
Jetzt  entrichten  sie  —  doch  mit  Einschluß
der  auch  auf  dem  Gewerbe  und  der  Nahrung,
abgesehen  vom  Grund=  oder  Hausbesit,  liegenden
  Quatember  —  87,474  rihlr.  —;z
und  sie  würden  also,  auf  Altweimarische
Weise  besteuert,  20,  411  rthlr.  an  Grundund
  Gebäudesteuer  weniger  entrichten,  als
jebt,  doch  billig  mit  der  Verbindlichkeit,
außer  jenen  67,333  rthlr.  jährliche  Guter=
  und  Häusersteuer,  nach  Altweimarischen
Grundsähen,  noch,  als  Ersatz  wegen  der
sonst  wegfallenden  Beträge  der  auf  Gewerb
und  Nahrung  gelegten  Quatember,  soviel
aufzubringen,  als  im  Verhälteniß  zu  772
        <pb n="129" />
        Terminen  und  nach  Maasgabe  der  Existenz
der  zu  besteuernden  Objecte  nach  Altweimarischer
  Norm  an  Gewerb=  und  dergleichen
Steuer  zu  entrichten  sich  gebührte.

Jedoch  würden  sie  auch  dann  noch  weniger
  als  jetzt  entrichten.

10)  Die  sonst  reichsritterschaftlichen  Gebiete
  —  soweit  sie  steuerbar  waren  —  haben
  ebenfalls  ihren  eigenthümlichen  Grund-Besteuerungsfuß.
  Besteuert  nach  Altweimarischen
  Sätzen,  würden  sie  bey  174.  Terminen
  jährlich  statt  jetzt  2190  rthlr.  dann
4871  rthlr.  aufzubringen  haben  —  sonach,
gleich  den  sonst  Erfurtischen  Gebietstheilen,
mehr  als  noch  einmal  soviel  alé  jetzt  geben
müssen.

11)  Auch  die  sonst  Fulda'schen  Gebietstheile
  haben  eine  ihnen  eigenthümliche  Grund-Keuer.
  Sie  würden  nach  Altweimarischen
Grundsätzen  besteuert  und  mit  den  in  den
alten  Landen  gangbaren  jährlichen  157  Terminen
  belegt,  statt  14,000  rthlr.,  welche
sie  ungefähr  jetzt  entrichten,  dann  reichlich
20,000  rthlr.  jährlich  von  Grund  und  Boden
  aufzubringen  haben.

12)  Enolich  gilt  auch  in  denjenigen  Theilen
  des  Staatsgebiets,  welche  sonst  zu  Churbessen
  gehörten,  eine  ihnen  besondere
Grundsteuer.  —  Ihr  Fuß  ist  ebenfalls  weit
niedriger  als  der  der  Altweimartschen  Grundsteuer.
  Denn,  besteuert  nach  den  Saͤtzen
dieser  letztern,  würde  der  steuerbare
Grund  und  Boden  der  Hessischen  Gebiete
des  Großherzogthums  bey  jährlich  174  Terminen
  7067  rthlr.  entrichten  —  während

derselbe  jetzt  nur  4874  rthlr.  jährlich  aufbringt.

  So  bestehen  also  auf  einem  Staatsgebiete
  von  68  □  Meilen  lediglich  hinsichtlich
  der  Grundeigenthums-Besteuerung
  des  altherkömmlich  steuerbaren
Grundes  und  Bodens  weniger  nicht
als  zwölf  von  einander  mehr  oder  minder,
zum  großen  Theil  aber  wesentlich  abwei-119



chende  Grundsteuer-Arten  und  Grundbesteuerungs-Spysteme.
  An  Gleichheit
des  Fußes,  Gleichmaäßigkeit  der  Repartitions-Normen
  und  an  die  sonstigen  Bedingungen
  eines  Mittels  zu  gerechter  Benziehung
  aller  Staatsgenossen  zu  denjenigen
  Lasten,  welche  sie,  nach  Natur  der
Sache  und  in  Folge  richtiger  Grundsatze  gemeinschaftlich
  von  ihrem  Grundbesitz  zu  bestreiten
  nicht  umhin  können,  ist  bey  solcher
  Verschiedenheit  der  Grundsteuern,  und
so  lange  sie  als  ausschließliches  oder  vorzugsweises
  Vehikel  der  Erhebung  des  nsthigen
  Beytrags  vom  Grundvermögen  Eur.
Königl.  Hoheit  Unterthanen  für  den
Bedarf  des  Gemeinwesens  gelten,  na
türlich  nicht  zu  denken.
Nicht  weniger  ungleich  und  unbefriedigend
  als  die  Grundbesteuerungsart  ist.  die
Erhebung,  der  Gewerbsteuern,  die  je  mach
jedes  Landestheils  besondern  herkömmlichen
oder  gesetzlich  geregelten  Normen,  meist,  mit.
den  Grundsteuern  in  gleicher  Anzahl  von
Terminen  oder  Simplen  entrichtet  zu  werden
  pflegen,  in  den  im  sonst  Königl.  Sächse,
Gebiete  bestehenden  Quatembern,  sofern  ##
nicht  auf  dem  Grundbesitze  ruhen,  jedochihre
  besondere  Weise  haben,  und  nicht  min“.
der  in  der  in  den  sonst  Erfurtischen  Aemtern
  und  in  der  Grasschaft  Blankenhayn.
sammt  Krannichfeld  noch  von  der  Kaiserl.
  französischen  Beherrschung  her  geltenden
  Patent-Steuer  nach  einem  eigenthumlichen
  Fuße  erhoben  werden.  Nirgend  aber
ist  bep  Auflegung  dieser  Gewerbsteuern  und
der  mit  ihnen  verbundenen  Leistungen  vom
Einkommen  und  Erwerb  auch  nur  approrimativ
  eruirt  worden,  wie  sich  das  Einkommen,
  welches  in  ihnen  besteuert  werden  soll,
zu  jenem  verhalte,  welches  die  Grundsteuern
trefsen;  —  mit  Sicherheit  läßt  sich  aber,
dem  Urtheile  von  Kennern  zu  Folge,  behaupten,
daß  wenigstens  in  den  alten  Landen  Eur.
        <pb n="130" />
        120

Königl.  Hoheit  das  Einkommen  aus
Kapitalien,  werbenden  Fonds  und  Erwerbsthätigkeit
  im  Verhältniß  zu  der  Steuerbelastung
  der  Erträge  des  Grundes  und  Bodens
  bey  weitem  zu  niedrig  besteuert  worden
sey.  Als  die  Bedrängnisse  des  Augenblicks,
während  der  kriegerischen  Zeitläufte,  geboten,
  zu  nehmen,  wo  etwas  zu  haben  war,
und  zu  nehmen  mit  dem  bereits  vorhandenen
  Instrumente,  mußte  es  geschehen,
daß  des  erwähnten  Umstandes  wegen  das
Grundeigenthum  stets  zu  hoch  belastet  ward,
während  das  Gewerbe  und  Einkommen  wegen
  ursprünglich  fehlerhaften  Fußes  zu  leicht
davon  kam;  und  kaum  wurde  dies  bemerkt,
so  traten  in  den  Revenüen  =  Steuern
des  Alteisenach'schen  Kreises,  in  den  Personen-Steuern
  der  alten  Lande,  endlich
im  Zgulativ  zu  Aufbringung  der  Kriegsund
  Etapen-Kosten  vom  May  1814.  ebenfalls
  für  die  alten  Lande  des  Staatögebiets,
Hülfsmittel  oder  Versuche  zu  Hülfsmitteln
ein)  jenes  Mißverhältniß  zu  erledigen.  Allein,
  abgesehen  von  andern  Unstatten,  fehlte
es  der  Maatregel  entweder  an  sicherer
Basis,  oder  der  Basis  an  Allgemeinheit.
  —  3.  B.  hinsichtlich  der  nur  im
Eisenach'schen  gültigen  Revenüen-Steuer.

Die  sonst  Sächs.  Landestheile  entrichten
eine  ihnen  eigenthümliche  Personen  =  und
Charakter-Steuer,  nach  einem  im  Koönigreiche
  Sachsen  bereits  seit  dem  siebenjährigen
  Kriege  geltenden  Gesetze.

Schon  vdiese  noch  unvollkommene  Darstellung
  wird  rechtfertigen,  daß  von  dem
Moment  an,  wo  alle  von  Eur.  Königl.
Hoheit  regierte  Gebiete  in  ein  Staatsganzes
  des  Großherzogthums  verbunden
worden,  wo  Verfassung,  Gesetzgebung,  Verwaltung
  auf  diesen  Zweck  berechnet  und  ihm
gemäß  eingerichtet  wurden,  und  wo  sofort
dem  ganzen  Gemeinwesen  Bedurfniisse
entlianden,  welche  nur  gemeinschaftlich  getragen

  werden  konnten,  das  Verlangen  entstand,
  dem  Steuerwesen  auf  den  Grundlagen
  möglicher  Gleichmäßigkeit  und  durch
übereinstimmende  Maasregeln  mehr  Einheit
und  für  die  Verwaltung  eine  größere  Einfachheit
  zu  geben.

Zuerst  wurde  dies  von  Seiten  der  Regierung
  nur  hinsichtlich  der  Grundbesteuerung
gewünscht  und  selbst  vermieden,  über  die
Aufhebung  der  Steuer-Freyheiten  der  Ritterund
  Freygüther  des  Landes  aucê#druckliche
Anträge  zu  thun.  Allein  die  Natur  der
Sache  und  der  Gang  der  durch  sie  bedingten
  Diccussionen  führte  weiter.  Dem
einsichtsvollen  Ermessen  der  auf  dem  Landtage
  1877.  versammelten  Abgcordneten  Eur,
Königl.  Hoheit  Unterthanen  entgieng
nicht,  daß  die  Herstellung  eines  und  desselben
  Grundsteuer  =  Systems  nicht
wohl  vertráglich  sey  mit  dem  Fortbestande
der  Steuer-Frevyheiten  der  Rittergüther  und
anderer  privilegirter  Güther,  und  daß  diese
Verträglichkeit  am  mindesten  statt  finden
könne  bey  einer  Verfassung,  welche  die
Landstandschaft  auf  alle  Hauptklassen  der
Staatsbürger  ausgedehnt  habe.  Daher  war
es  der  Landtag  selbst,  welcher  darauf  antrug:
  „daß  die  Steuerbefreyung  der
Staatsunterthanen  hinsichtlich  des.
bisher  steuerfreyen  Grundbesitzes
derselben  als  unverträglich  mit
der  gegenwärtigen  Zeit  und  aleé,
hindernd  für  viele,  bey  dem  vermehrten
  Bedarf  des  Staats  unvermeidliche,
  Finanz-Maasregeln  aufzuheben
  sey,  jedoch  nur  unter  der
Bedingung,  unter  welcher  wohlerworbene
  Rechte  jedes  Einzelnen,
überhaupt  dem  Gemeinwohl  aufzuopfern
  sind,  gegen  billige  Entschädigung!


Wie  diese  Entschädigung  auszumitteln
und  zu  berechnen  sey,  schlug  zugleich  mit
        <pb n="131" />
        diesem  Antrage  der  bandtag  vor,  und  es
führte  die  hierbey  statt  findende  Erwägung
von  selbst  auf  die  Darstellung  der  Hauptgrundsätze,
  in  welchen  die  Stimme  des
Landes  und  der  bey  einem  wohl  oder  übel
geordneten  Steuerwesen  unmittelbar  betheiligten
  Staatsgenossen  durch  die  aus  ihrer
Mitte  selbst  und  frey  erwählten  Deputirten
  —  die  Volksvertreter  —  sich  über
die  Art  und  Weise  zum  erstenmal  vernehmen
  ließ,  in  welcher  das  System  der
als  Steuer  zu  leistenden  Abgaben  festgestellt
zu  sehen  gewünscht  ward.

Als  Eur.  Königl.  Hoheit  landesfürstliche
  Sanction  diesen  Anträgen  des  Landtags
  zu  Theil  geworden  war,  galt  es  dem
gemäß  als  Norm,  daß  bey  Regulirung
des  Steuerwesens  nun  schon  nicht  mehr  einseitig
  nur  die  Ausgleichung  der  Leistungen
  der  Grundbesitzer  der  verschiedenen
  Landestheile  unter  sich  zu
erstreben  seyn  solle,  sondern  daß  in  Folge
der  durch  Eur.  Königl.  Hoheit
Sanction  verbindlich  gewordenen
Landtagsbeschlüsse  die  Einrichtung
des  Steuerwesens  uberhaupt  —
durch  umfassende  Maaregeln  —
auf  Einheit  und  Einfachheit  hinsichtlich
  der  verhältnißmäßig  von  allen
Klassen  und  Theilen  der  Staatsgenossenschaft,
wes  Standes  und  Würden  sie  seyen,  zu  entrichtenden
  Steuern  solle  gebracht  und  eine
dieser  Idee  und  den  vorerwähnten,  ständischer
  Seits  aufgestellten  Hauptgrundsätzen
  entsprechende  allgemeine
Steuergesetzgebung  als  Norm  für
kunftige  Verwilligungen  der  Stände
solle  hergestellt  werden.

Jene  Hauptgrundsätze  können  hier  nicht
nunerwähnt  bleiben:

Grundsas  sey,  bieß  es,  daß  alle
Verwilligungen,  je  nachdem  die  Ver-121



wendung  entweder  zu  dem  einen  oder  dem
andern  Zwecke  bestimmt  sey,  —

I)  entweder  von  allen  Staatsbür-=gern
  nach  dem  Verhältnisse  ihres  Vermögene


oder

2)  von  den  Grundbesitzern,  als  denjenigen,
  welche  mit  dem  Staate  im  festesten
Verhältnisse  stehen,  allein  —

oder

3)  von  einzelnen  Ortschaften  oder  andern
Abtheilungen  der  Staatsburger  allein  aufgebracht
  werden  müßten;  und  es  fielen  unter
  die  erste  Bestimmung

a)  die  Staatsschuld  in  ihrem  ganzen  Umfange


b)  sämmtliche  durch  den  Krieg  herbey  geführte
  Lasten,

c)  die  Kosten  aller  andern  Landesanstalten,
deren  wohlthätiger  Einfluß  sich  auf  alle
Staatsbürger  auedehne.

Unter  die  zweyte  Bestimmung  träfe:
derjenige  Theil  der  gewöhnlichen
Staats-Verwaltungéêkosten,  welcher
  nicht  durch  allgemeine  indirecte
  Abgaben  gedeckt  sey.

Der  dritten  Bestimmung  fielen  anheim:

die  Kosten  solcher  Landesanstalten,  deren
Nutzen  nicht  alle  Staatsburger,  sondern  nur
einzelne  Theile  des  Landes  oder  der  Bürger
treffe.

Es  lag  in  der  Natur  der  Sache,  daß
so  wichtige,  aber  auch  so  höchst  allgemein
  gehaltene  Bestimmungen
von  der  gesetzgebenden  Gewalt  selbst  noch
weiter  ausgeführt  werden  mußten,  ehe  sie
als  Materialien  zu  einem  Gesetz  konnten
  brauchbar  gefunden  werden,  welches,
außer  den  näheren  Entwickelungen,  doch  nur
bestimmt  seyn  sollte,  denselben  Form  und
Ausdruck  der  Gesehgebung  zum  Behuf  der  Pro-
        <pb n="132" />
        122

mulgation  und  Anwendung  für  das  Leben  zu
verleihen.

So  geschah  es  auf  dem  zu  Schloß-Dornburg
  1819.  versammelten  Landtag.  Dieser  erklärte
  unter  dem  r###ten  Januar  1810.:  „Was
die  im  Jahre  1817.  für  das  künftige  Abgabewesen
  im  UAllgemeinen  aufgestellten
  Grundsätze  betreffe,  so  habe  der  getreue
Landtag,  von  denselben  im  Wesentlichen
nicht  abweichend,  solche  vielmehr  näher  erörternd,
  sich  über  folgende  Haupt-Puncte  vereinigt,
  welche  er  ehrerbietigst  in  Vorschlag
bringe:

1)  nach  innigem  Zusammenwirken
  sämmtlicher  Theile  im  Lande
bey  dem  Abgabewesen  strebend,  setze
  der  getreue  Landtag  acht  Grundsteuer-Termine,
  als  das  Minimum
fest,  welche  alle  Grundeigenthümer
vorzugsweise  (und  ohne  Concurrenz
  der  übrigen  Staatsbürger)
zu  Deckung  der  Staatêbedurfnisse
beyzutragen  haben.

Die  Rechtfertigung  hierzu  fand  der  Landtag
  in  dem  uralten  Herkommen,  durch  vorzügliche
  Belastung  des  Grundeigenthums  die
Staatsbedürfnisse  gesicherter  zu  decken.  —
Unstreitig,  darf  hinzugesetzt  werden,  liegt
die  Rechtfertigung  in  dem  alten  Herkommen.
  Denn  da  in  Eur.  Koönigl.

oheit  Landen  fast  durchgängig  von  dem
PKoahas  Grunde  und  Boden  seit  undenklichen
  Zeiten  reichlich  acht  Termine
  Weimarische  Grundsteuer  und  die
in  den  neuen  Landen  deren  Betrage  verhältnißmäößig
  gleichkommende  Summe  altherkömmlicher
  Landsteuer  jährlich  sind
entrichtet  worden,  so  ruyet  diese  Last  auf
dem  steuerbaren  Grundeigenthum
als  eine  jährliche  Entrichtung  an  die
Steuerkasse,  deren  Kapitalwerth
natürlich  seit  ihrer  ersten  Auflegung  dem
Prival-Eigenthume  entzogen  worden  und,  dem

Privat-Verkehr  entnommen,  Staatseigenthum
  —  man  mochte  sagen:  Domaine  der
Staats  =  Steuerkasse  —  von  jenem  Zeit-Punct
  an  geblieben  ist.  Denn  kein  Erbe
von  Grundeigenthum,  worauf  sie  ruht,  hat
sie  mit  geerbt;  kein  Erkaufer  hat  sie
mitgekauft,  vielmehr  ihren  Kapitalwerth  mehr
oder  minder  genau  von  dem  Gesammtwerthe
des  Grundstücks  abgezogen  und  um  dessen
Betrag  weniger  dafür  gezahlt;  kein  Schenknehmer
  hat  sie  mit  empfangen,  denn  was
nicht  mehr  sein  war,  konnte  der  Schenkgeber
  nicht  übertragen.

Hat  nun  hinsichtlich  dieser  altherkömmlichen
  Grund  =  Steuerlast  jeder  Erbe,
  Käufer,  Geschenknehmer  eines  steuerbaren
  Grundstücks  nur  die  Verbindlichkeit
  eines  Schuldners  des  Staats  oder
eines  selbsthaftenden  Verwalters  des
Staats  mit  Pflicht  der  Abentrichtung  dieser
  Grundlast  hinsichtlich  ihrer  und  zwar
frepwillig  im  Erbe,  Kauf  oder  Geschenk,  mit
ubernommen:  —  wie  sollte  in  einem  Zeit-Puncte,
  wo  so  manche  öffentliche  und  so
viele  Privatlasten  auch  auf  dem  Eigenthum,
dem  Erwerb  und  Einkommen  der  nichtgrunvbesitßzenden
  Staategenossen  ruhen,
der  Grundbesitz  in  der  Entbürdung  jener
altherkömmlichen  Grundsteuer,  in  der  hinsichtlich
  ihrer  zu  bewirkenden  Uebertragung
auf  die  übrigen  Gesellschaftsgenossen  ein  Geschenk
  von  diesen  in  Anspruch  nehmen  können,
  was,  so  wie  es  reiner  Gewinn
für  den  Grundbelih  wäre,  eben  so  und
genau  darum  reiner  Verlust  für  die
nicht  grundbesitzende  Klasse  der  Staatsbürger
  hätte  seyn  müssen?  Und  wo  lag  das
Recht  zu  solchem  Anspruch:  Im  Eigenthum
  —  unmöglich!  Denn  es  ist  klar,
daß  hinsichtlich  jedes  steuerbaren  Grundeigenthume
  der  mit  jener  altherkömmlichen
  Grundsteuer  belegte  Grund  und
Boden  oder  dessen  Werth,  dem  Kapital-
        <pb n="133" />
        werthe  der  darauf  ruhenden  andauernden
Grundsteuer  nach,  dem  Staate  und  nicht
dem  Grundeigner  zusteht,  so  lange  zusteht,
  bis  der  Staat  jene  Stenerlast  daron
wieder  entnommen  hat!  —

Und  eben  so  wenig  im  Anspruch  auf
gleichmäßige  Vertheilung  der  Staatslasten!
  —  Denn  da  alle  Vertheilung  der
Staatslast  insofern  gleichmäßig  ist,  als
sie  im  Ebenmaße  die  gleichen  Größen
des  Vermögens  und  Eigenthums  oder
der  werthvollen  persönlichen  Kraft
der  Staatsgenossen  krifft,  so  setzt
sie,  um  anwendbar  seyn  zu  können,  Eigenthum
  der  zu  besteuernden  Staatsgenossen
  voraus,  nimmt,  hinsichtlich  der  Grundsteuer,
  Grundvermögen  der  Steuerpflichtigen
  in  Anspruch.  Es  ist  aber
schon  gezeigt  worden,  daß  die  altherköômmliche
  Grundsteuer,  von  welcher  hier  gehandelt
  wird,  eigentlich  keinen  Bestandtheil  des
Vermögens  und  Eigenthums  der  jeßzt  lebenden

  Grundbesitzer  ausmache  und  ihn  eben  so

wenig,  so  lange  sie  besteht,  hinsichtlich
der  künftigen  Gencrationen  der  Grundbesitzer
  ausmachen  bönne.

Der  Landtag  fuhr  fort:

2)  Folgerecht  sey  die  Entschäádigung  der
Ritter  =  und  Freyguthsbesiher  für  die  aufgegebene
  Steuerfreyheit  auf  acht  Termine.
  Es  werde  nach  ausgeworfener  Entschédigung
  mit  dem  Jahre  182  .  die  Mitleidenheit
  der  Ritter=  und  Freygüther  zur
Grundsteuer  Platz  greifen  können.

Folgerecht  war  allerdings  diese  Bestimmung.


Gab  es  —  und  hierüber  hatte  man  sich
unumwunden  schon  18177.  unter  landesfürstlicher
  Sanction  bejahend  ausgesprochen  —
eine  anerkannte  Steuerfreyheit  der
Ritter=  und  Freygüther  des  Großherzogthums,
  so  war  diese  ein  Privilegiumz
  Privilegien  aber  sind  strengster

123

und  beschránkendster  Auslegung,  nach  bekannten
  Rechtssätzen,  uuterworfen  —  zunt  sirictissimae
  interpretationis  —;  das  Privi-=legium
  durfte  sonach  weiter  nicht,  als  auf
die  Fälle,  wofür  es  galt,  in  Anspruch  genommen
  werden:  dieß  war  der  gewöhnliche
  Staatsbedarf.  Denn  das  war  schon
von  längsther  anerkannt:  für  Landesnöthen,
für  außerordentliche,  wenn  auch  —  wie  Landeöschulden
  durch  Kriegserlittenheiten  —
andauernd  herbeygeführte  Lasten  des
Staats  war  diese  Steuerfreyheit  nicht  gültig,
  sie  wäre  denn  in  einzelnen  Fällen  ausdrücklich

  auch  in  solcher  Hinsicht  stipulirt

worden.  Nun  mochte  es  an  sich  zwar  zufällig
  sepn,  auf  den  Bedarf  wie  vieler
Grundsteuer-Termine  man  den  ordentlichen
Staats  =  Aufwand  berechne;  man  war
aber  auf  diese  Acht  Termine  einmal  übereingekommen,
  und  sie  gaben  also  das
Maaß,  enthielten  den  Umfang  und  die
Grenzen  der  gegen  stipulirte  Eutschádigung
aufzugebenden  Steuer-Privilegien.  —  Felgerecht
  wurden  daher  die  Steuerfreyen  entschädigt,
  wie  der  Landtagsantrag  enthielt,
und  folgerecht  war  die  Ansicht,  daß,  wer
schon  Beyträge  zu  dem  als  ordinär  anerkannten
  Staats  -Bedarf  von  seinem  sonst
steuerfreyen  Grundbesitz  entrichtet  hatte,  diese
Leistung  mie  in  Gegenrechnung  bey  Bestimmung
  seiner  Entschädigungs-Rate  gelten  zu
lassen  habe.

3)  Endlich,  beschloß  der  Landtag:  daß
diejenigen  Staatsbedürfnisse,  welche  weder
die  als  altherkömmlich  anerkannten  acht
Grundsteuer-Termine,  noch  indirecte  Abgaben
  deckten,  durch  Steuern  aufzubringen
seyn  sollten,  welche  alle  Staatsbürger  nach
Verhältniß  ihrer  Leistungsfhig-=keit
  gleichmäßig  treffen.  Dieselben
möchten  der  leichtern  Berechnungs=  und  Erhebungsweise
  halber  für  die  Grundbesiter  in
Grundsteuern  angenommen  werden.
        <pb n="134" />
        124

Die  Zweckmaͤßigkeit  und  Consequenz  auch

dieser  Bestimmung  erhellt.  Was  altherkömmlich
  als  Scenerlast  auf  dem  von  jeher
steuerbaren  Grundeigenthum  ruhte,  blieb  aus
nachgewiesenem  Grunde  billig  ,  ohne  Vertheilung
  auf  die  Schultern  der  übrigen
Staatsgenossen,  darauf  ruhen.  Aber  auch
nur  dies!  Hinsichtlich  aller  ubrigen  directen
Steuern  waren  die  Grundbesitzer  befugt,  zu
fordern,  daß  sie  von  ihnen  nur  im  billigen
Verhältniß  und  Ebenmaas  zu  den  gleichmäßigen
  Lasten  der  übrigen  Staatsgenossen,
der  Kapitalisten,  der  Gewerb=  und  Handeltreibenden
  Klasse,  der  sonst  mit  burgerlicher
Nahrung  und  Erwerb,  im  Dienst,  oder  in
anderweiten,  statthaftes  Einkommen  gewährenden,
  Geschäften  thätigen  Staatsbürger
getragen  würden.

War  es  auch  geschehen  im  Drang  der  Noth,
oder  dem  einmal  betretenen  Pfade  folgend,  daß
man  ohne  sattsame  Bedachtnahme  auf  diese
Verhältnißmäßigkeit  und  das  billige  Ebenmaas,
fast  ohne  Unterschsed  oder  doch  in  sehr  überwiegendem
  Grade  alle  nach  und  nach  und  in  neuerer
Jeit  besonders  häufig  entstehenden  Bedürfnisse
des  Gemeinwesens  vom  Grundbesitz  und
in  Grundsteuern  entnommen  hatte,  so  begründete
  dies  doch  kein  Recht,  so  entband  dies
doch  die  nicht-Grund-besibenden  Staatsgenossen
  keineswegs  von  der  Pflicht  zu
verhältnißmäßiger  Mittragung  aller  derjenigen
  nach  und  nach  entstandenen
directen  Steuern,  welche  über  den  Betrag
  sener  altherkömmlichen  und  verjährten
Grundstener-Last  des  steuerbaren  Grundes
und  Bodens  hinans,  nöthig  geworden
waren.  Mochte  man  über  die  Summe  des
obenerwähnten  Betrags  und  die  Grenzbestimmung
  des  Alt-herkömmlichen  streiten,  und
mag  es  denkbar  seyn,  daß  wenigstens  seit
4  bis  5  Generationen  nicht  nur  8  Termine
jahrlich,  sondern  vielleicht  12  dergleichen  oder
noch  mehrere  als  Steuerlast  dem  Grundeigenthume

  ununterbrochen  aufgeruht  haben:  —
von  dem  Augenblick  an,  wo  die  deofallsigen
Discussionen  des  Landtags  in  der  Bestimmung
jener  8  Termine,  als  Ausdruck  des  altherkömmlichen
  Grundsteuer-Betrags,
ihr  Ziel  und  Resultat  fanden,  mußte  es  billig
hierbey,  als  bey  einem  Abkommen  zwilschen
  den  Betheiligten,  sein  Bewenden
  haben;  und  Folge  hiervon  mußte
seyn,  daß,  was  an  Grundsteuer-Leistungen
  üuber  die  Grenze  dieser  acht  Termine
hinaus  lag,  den  Character  jener  nur  verhältnißmäßig
  und  in  billiger  Gleichheit  von
allen  Staategenossen  zu  tragenden
Steuern  annahm  und  folglich  jener  Bestimmung
  anheim  siel,  vermöge  welcher  Steuern
dieser  Art,  wenn  auch  von  den  Grundbesitzern
in  Grundstkeuer-Form  entrichtet,  doch  nur  nach
Maasgabe  der,  verhältnißméßig  zu  allen  ubrigen
  Staatsgenossen,  zum  Behuf  zu  deckenden
Staatsbedarfö  in  Anspruch  genommenen  Leistungsfähigkeit
  derselben,  als  Grundeigenthumer,
  aufgebracht  werden  sollten.

Da  Eur.  Königl.  Hoheit  diese  Anträge
  des  getreuen  Landtags  sanctionirten,  so
stand  dadurch  das  schon  im  Jahre  1817F.  in
seinen  allgemeinsten  Umr'ssen  gezeichnete,  im
Jahre  1819.  weiter  ausgeführte  künftigeallgemeine
  und  gemeinschaftliche  Besteuerungs-System
  in  seinen  Grundzügen  da;  die  weitere
Ausführung,  der  Auftrag,  diesen  Grundzügen
  Ausbildung,  dem  Ganzen  in  gesetzlicher
Form  und  Sprache  Anwendung  zu  geben  bemuht
  zu  seyn,  ward  der  ehrerbietigst  unterzeichneten
  Immediat-Kommission  unter  Mitwirkung
  des  ständischen  Ausschusses  zu  Theil.

Was  also  sollte  sie  thun?  Was  durfte
  sie  thun?  Was  that  sie,  und  wie  verhält
  sich  ihr  Entwurf  eines  allgemeinen
Steuergesetzes  zu  dem  ihr  gestellten  Problem,
zu  den  billigen  Erwartungen,  welche  von  so
wichtigen  Magöregeln  geheegt  werden?  Dieser
        <pb n="135" />
        Eroͤrterung  sey  der  uͤbrige  Theil  dieses  unterthaͤnigsten
  Berichts  gewidmet.
1.  Was  sollte  geschehen?

Ein  allgemeines  Steuergesetz,  den  mehr
angeführten  sanctionirten  Landtagsbeschlüssen
  gemäß,  besonders  aber
entsprechend  dem  Landtagsfbeschluß  vom
vten  Januar  18190.,  sollte  entworfen  werden,
  feststellend  als  die  drey  künftig
und  auf  Dauer  diefer  Gesetgedung  staatsrechtlich
  moglichen  Steuerformen:

1)  eine  altherkömmliche  Grundsteuer,
  jedes  Orts  im  jährlichen  Betrage
von  8.  Terminen  Altweimarischer  Grundsteuer,
  und  in  den  neuen  Landestheilen  sonach
  der  jährliche  Betrag  an  Grundsteuer,
welcher  jenen  8.  Terminen  entspricht.

Indem  die  Ritterguther,  die  Freygüter,
die  sonst  steuerfrepen  Grundbesitzungen  der
Unterthanen  diese  8  Termine  oder  ihren
jährlichen  Betrag,  sofern  sie  nicht  schon  zu
den  als  ordinar  betrachteten  Steuerleistungen
beptrugen,  gegen  Entschädigung  ebenfalls
  zu  leisten  ubernehmen,  verschwindet  hiermit
  selbst  der  Begriff  von  Grundsteuerfrepheits-Privilegien
  der  Staatsunterthanen,
bis  auf  geringe  und  besonders  motivirte  Ausnahmen
  jedoch  —  z.  B.  etwa  hinsichtlich
der  Akademie  Jena,  hinsichtlich  vielleicht
anderer  geistlicher  und  frommer  Stiftungsgüter
  —  woruber  sich  noch  auszusprechen
wäre.

2)  Indirecte  Steuern  sollen  verwilligt
  werden  können,  wenn  dem  Landtage,
im  Gebrauch  seines  Verwilligungsrechts,  dies
zu  thun  zweckmäßig  und  solche  Bewilligung
durch  Sanction  derselben  Eur.  Königl.
Hoheit  angemessen  erscheinen  wird,  und  sie
sind,  wenn  mit  Sanction  bewilligt,  bestimmt,
denjenigen  Theil  des  durch  Steuern  zu  deckenden
  Staatsbedarfs  zu  decken,  welchem

125

die  jährlichen  Erträge  jener  altherkömmllchen
  Grundsteuer  (etwa  177,000  rthlr.)
nicht  zu  genügen  vermogen.

3)  Da  jedoch  vorauszusehen  ist,  daß
selbst  ein  plagendes,  fiscalisch  könstliches
Sypstem  indirecter  Steuern,  wenn  auch  im
höchsten  Grade  angewendet,  doch  nicht
hinreichen  würde,  um  die  wegen  der
Staatsschulden  und  in  Folge  mannichfacher
Verwaltungskosten  und  Anstalten  auf  eine
—  selbst  bey  romanhaft  vorauszusetzender
5ojähriger,  auch  von  Naturbegebenheiten
zerstörenden  Characters  frey  bleidender,  Friedens-Epoche
  —  wesentlich  geraume
Zeit  hin  nothwendigen  Steuerbedürfnisse
  zu  befriedigen,  indem  weder  die
Lage,  noch  der  Wohlstandsgrad  des  Landes
und  seiner  Bewohner,  noch  die  Art  ihres
Vermögens  und  die  Beschaffenheit  ihres  Erwerbes
  und  ihrer  Nahrung  die  ergiebige
indirecte  Besteuerung  seiner  Lebensgenüsse
und  des  eigentlichen  Lurus  begünstigt;  und
da  man  die  ersten  und  unentbehrlichsten
  debensbedürfnisse,  von  welchen
der  Arme  eine  im  Verhältniß  zu  seinem  Einkommen
  weit  beträchtlichere  Consumtion  als
der  Reiche  zu  machen  genöthigt  ist,  mit  indirecten
  Steuern  von  einigem  Belang
zu  belasten,  billig  zu  vermeiden  strebt:  so
können  noch  weitere  directe  Steuern
nicht  entbehrt,  sondern  sollen  in  Vorschlag
  gebracht  werden,  um  die  weder  durch
die  vorzugsweise  und  ausschlicßlich
den  Grundbesitz  treffende  altherkömmliche
Grundsteuer,  noch  durch  die  nur  nach  Maasgabe
  ihrer  Beziehung  auf  das  Gemeinwohl
und  des  Landes  Beschaffenheit  rathsamen  indirecten
  Steuern  gedeckten  Staatöbedürfnisse
  vollig  zu  decken,  und  diese  Steuern
sollen  als  ditecte  Steuern.,  keinen
Staatsbürger  ausnehmend  und  nicht  nur
einzelnen  Klassen  zur  Last  fallend,  alle
Staatsgenossen  gleichmäßig  treffen
        <pb n="136" />
        126

Der  Grundbesi  tz  soll  den  ihn  treffenden  Theil
derselben  in  Grundsteuern  entrichten.

Der  Maasstab  für  die  Größe  der  Steuerleistung
  der  Einzelnen  und  aller  Pflichtigen
aber,  die  zu  deckende  Summe  des  Staatsbedarfs
  als  gegeben  angenommen,  soll  die
Größe  der  Leistungsfäbigkeit  der
Steuernden  seyn.  Diese  Größe  der
Leistungsfähigkeit  soll,  um  allenthalben  auf
ihrem  bekannten  Betrag  die  Anlegung
der  beabsichtigten  directen,  allgemeinen,
  gleichmáßigen  Steuer  zu  gründen,
  wenigstens  so  ausgemittelt  wer-0o
  daß  die  Leistungsfähigkeit  der  verhledenen

  Abtheilungen  der  Staats-Lhger,
  wenn  gleich  approximativ,  doch
möglichst  sicher  gefunden  werde  und  als
brauchbare  Basic  der  beabsichtigten
  durchgreifenden  directen  Steuer,
bey  Anwendung  des  dieselbe  einführenden
  Gesetzes  auf  die  Besteuerung
  der  Unterthanen  mit  solcher,  könne
  zum  Grunde  gelegt  werden.  —

II.  Was  durfte  geschehen:?:

War  so  der  ehrerbietigst  unterzeichneten
Immediat-Kommission  das  unter  Mitwirkung
  des  ständischen  Ausschusses  zu  lösende
Problem  seinem  nothwendigen  Inhalte
nach  vorgeschrieben,  so  blieb  nichts  desto
weniger  den  Erwägungen  und  dem  Ermessen
des  erwähnten  Ausschusses  und  dieser  Kommission
  noch  ein  bedeutendes  Feld  frey.

Ohngeachtet  der  Bestimmtheit  der  ihr
zu  Theil  gewordenen  Vorschrift  durfte  sie
bey  der  Allgemeinheit  derselben,  bey
dem  über  dem  Detail  der  Bestimmungen  erhabenen
  Standpunkt,  den,  fürerst  nur
Grundsätze  eines  Steuer-Systems,  noch
nicht  das  System  selbst  promulgirend,  die
gesebgebende  Gewalt  hatte  bcehaupten
  wollen,  als  ihre  Befugniß  in  den
Grenzen  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  die
Erôrterung  und  entwurfsweise  Bestimmung

  und  Befolgung  derjenigen  Naximen
und  Normen  betrachten,  welche  ihr  urtheil
bey  Anwendung  jener  Vorschriften  und  gegebenen
  Grundsähe,  zum  Behuf  der  Ausführung
  des  beschlossenen  Systems  wesentlich
hinsichtlich  der  Beabsichtigten  allgemeinen,
auf  die  ausgemittelte  Leistungsfähigkeit  zu
gründenden  directen  Steuer,  leiten  und  der
Redaction  des  ihr  anvertrauten  Gesetzvorschlags
  vorstehen  sollten.

Sie  hatte  sonach  zum  Behuf  des  ihr
aufgetragenen  Entwurfs  Fug  zu  wöählen
zwischen  verschiedenen,  bloß  nach  logischer
  Möglichkeit  den  Fall  betrachtet,  denkbaren
  Methoden,  die  ausgemitteite  Leistungsfähigkeit
  zum  Behuf  der  Besteuerung
im  Sinn  der  vorgeschriebenen  Grundsätze  zu
benuhen;  sie  hatte  Fug,  diejenige  dieser  Methoden
  vorzuziehen,  für  deren  Wahl  ihre
zur  leitenden  Norm  genommenen  Maximen
und  Grundsätze  sie  bestimmten,  diejenigen
Methoden  hingegen  zu  verwerfen,  welche
mit  jenen  Maximen  und  Grundsätzen  nicht
oder  weit  minder  als  eine  andere  Methode
—  der  Gegenstand  ihrer  Wahl  —  im  Einklang
  standen,  aus  ihnen  folgten,  in  ihnen
ihren  Titel  der  Tüchtigkeit  und  Zweckmaßigkeit
  aufwiesen.  Aber  diese  Befugnisse
der  ehrerbietigst  unterzeichneten  Immediat=Kommission
  und  des  mit  ihr  wirkenden
ständischen  Ausschusses  waren  und  sind  bedingt
  durch  die  Verbindlichkeit,  benp  Ueberreichung
  deS  gearbeiteten  Gesetzentwurfs
  nachzuweisen  und  zu  rechfertigen
  die  Marimen  und  Grundsätze,
welche  als  leitende  Normen  galten,  sowie
die  Bestimmung  der  gewählten  MRethode  und
Redaction  durch  solche,  und  endlich  einen
solchen  Gebrauch  der  erwähnten  Befugnisse
nachzuweisen,  vermöge  dessen  dem  übrigens
Statthaften  nicht  auf  Kosten  des  nothwendigen
  Inhalts  der  vorgeschricbenen
  Grundsätze  und  Grundzüge
        <pb n="137" />
        des  beschlossenen  neuen  Steuer-Systems
  Platz  gegeben  worden.

Wenn  also  die  ehrerbietigst  unterzeichnete
Behörde  jenes  sollte,  dieses  durfte,  was
und  wie  hat  sie  im  Gebrauch  der  ihr  gegönnten
  Erlaubniß  gethan,  was,  als
nothwendiger  Theilihres  Auftrags,
sie  zu  thun  verpflichtet  war,  und  wie  rechtfertigt
  sie,  was  sie,  ihrer  Ansicht  nach,  dem
gemäß  geleistet,  auch  vor  den  Ueberzeugungen
  Anderer  und  namentlich  der  darüber  zu
entscheiden  befugten  höchsten  Staatsbehörde?

III.  Was  ist  geschehen?

Der  übersendete  Gesetzentwurf  nebst  den
Akten  und  Protokollen,  welche  seiner  Arbeit
oder  seiner  Vollendung  vorhergingen  oder  sie
begleiteten,  sind  es  allerdings,  auf  welche
hier  wesentlich  und  vor  Allem  Bezug  genommen
  werden  darf  und  Rücksicht  zu  nehmen
  ist,  wenn,  es  seny  billigend  oder  verwerfend,
  ein  auf  Grunden  von  Gewicht  gestutztes
  Urtheil  üuber  die  Frage,  was  ift
geschehen  und  ist  der  Auftrag  erfüllt,
  soll  gefällt  werden  können.  Es  gebührt
  sich  jedoch,  diese  Rücksicht  auf  Entwurf
  und  Akten  vorausgesetzt,  in  eine  Darstellung,
  Erörterung  und  Rechtfertigung  der
Ansichten,  Grundsätze  und  des  Gedankenganges
  selbst  einzugehen,  welche  auf  Seiten
der  Immediat-Kommission  und  des  ständischen
  Ausschusses  als  Ursache  und  als  Geist
der  Redaction  des  Gesetzentwurfs,  wie  er
vorliegt,  gegolten  haben.

Vorausgesetzt  mußte  werden,  daß  die
Ausmittelung  der  Leistungsfaͤhigkeit  der  verschiedenen
  Abtheilungen  der  Staatsge—
nossen  durch  Abschähung  brauchbar  vorlietze;
  und  es  durfte  angenommen  werden,
daß  eine  nach  dem  Regulativ  vom  14ten
Decbr.  1810.  erfolgte  Abschätzung,  wäre  es
auch  nur  nach  nochmaliger,  zweckmäßig
eingerichteter  Revision  der  Ergebnisse  der
einzeinen  Abschätzungs-Rollen  zum  Behuf

127

der  Ausmiktelung  und  Herstellung  eines  gngemessenen
  Verhältnisses  der  Schatungs-Resultate
  der  einzelnen  Rollen  in  Beziehung
der  verschiedenen  Gemeinden,  Körperschaften,
  Aemter  und  Landestheile  zu  einander,
eine  brauchbare  Basis,  einen  in  Zahlen
und  Summen  ausgedrückten  Gesammt-Besteuerungsstock
  des  Grundeigenthums,
  des  beweglichen  werbenden  Vermögens
  und  mit  angemessenen  Zahlen  zu
Kapital  erhöhten  Werths  der  Arbeitt=  und
Erwerbs-Renten  der  Staatsunterthanen  in
allen  Theilen  des  Staatsgebiets  darbieten
werde,  worauf  dann,  als  auf  dem  Stoff,
das,  dem  beabsichtigten  Steuer-System
zufolge,  eine  allgemeine  gleichmäßig  befassende
  directe  Steuer  zu  gründen  berufene
Gesetz,  als  die  Form  der  Benuhung  jenes
Stoffs,  angewendet  werden  konnte.

Hiervon  ausgehend  fand  jedoch  die  ehrerbietigst
  unterzeichnete  Immediat-Kommission
  nebst  dem  ständischen  Ausschusse,  daß  zu
Benutzung  des  durch  die  Abschätung  gegebenen
  Besteuerungsstoffs  gedenkbarer
  Weise  mehrere  von  einander  verschiedene
  Wege  führen  könnten.

A.  Erste  Methode.

Man  konnte
I.  die  Ergebnisse  der  Abschätzung  so
zusammenstellen,  daß  man

#)  sämmtlichen  Schatzungswerth
des  Grundeigenthums  und  der  Gebäude,
  sofern  beydes  im  ganzen
Staatsgebiete  Staatsunterthanen
zusteht,  summirte,

b)  eben  so  gegenüber  verfuhr  mit  dem
Schatzungswerth  der  Kapitalien  und  werbenden
  Fonds  und  mit  dem  angemessen  zu  Kapital
  erhöhten  und  also  auögedruckten  Werthe
  der  ausgemittelten  Arbeits-  und  Erwerbs-Renten
  und  des  Dienst-Einkommens  sämmtlicher
  Staatsunterthanen,  als  solcher,
        <pb n="138" />
        12#8

0)  dann  die  durch  das  unter  u.  und  b.
bezeichnete  Verfahren  gefundenen  Hauptsummen,
  (welche  zusammen  genommen,  als
summarisches  Hauptergebniß  der  Abschätzung,
die  ausgemittelte  Leistungsfähigkeit  der  verschiedenen
  Abtheilungen  der  Staatsgenossen,
als  den  Gesammt-Besteuerungöstock,
dessen  zum  Behuf  der  Anlage  der  directen
alle  Staatsbürger  gleichmäßig  befassenden
Steuer  bedurft  ward,  in  Zahlen  vorstellten),
mit  einander  verglich,  und  nach  dem
sich  ergebenden  Verhältniß  fand  und  bestimmte,
  in  welchem  richtigen  Verhäáltnisse
hiernach  und  auf  Dauer  der  Benutzung  der
durch  die  Abschätzung  ausgemittelten  Leistungsfähigkeit,
  als  des  Gesammt-Besteuerungsstocks
  zur  Basisc  der  Erhebung  der
directen  gleichmäßigen  Steuer,  jedesmal
wenn  es  galte,  diese  Steuer  zu  erheben,
.)  der  Grundbesitz,  6)  der  Nicht-Grundbesitz
  zu  der  erforderten  Leistung
würden  beyzutragen  haben.

d)  Die  also  gefundenen  Bevtrags-Quoten
  beyder  in  abstracto  bestehender
Hauptabtheilungen  der  Staatsgenossen  —
denn  jeder  gehört  entweder  in  die  eine  und
in  die  andere  nicht,  oder  er  gehort  in  die
eine  und  auch  in  die  andere  —  wären  dann
in  ihrem  Betrage  gleich  und  zwar

aa)  die  Beytrags-Quote  des  Grundbesitzes
einer  solchen  oder  solchen  Anzahl  Alt-Weimarischer
  Grundsteuer-Termine,  und  würden
  in  dieser  Form  oder  nach  diesem  Maasstabe
  so  lange  ohne  Unterschied  von  allen
Grund=  und  Gebäude=  besitzenden  Staats-Unterthanen
  durch  das  ganze  Staatögebiet
von  ihren  Gütern  und  Häusern  entrichtet,
bis  es  gelungen  wäre',  an  die  Stelle  der
Weimarischen  Revisions-Instruction  eine  ihre
Grund=  Idee  in  sich  aufnehmende,  verbesserte
  Grund=  uud  Gebäude-Besteuerungs=Gesetzgebung,
  auf  Vermessung  und  Ertragsfähigkeitsschatung
  gegründet,  gültig  für  das

tzanze  Staatsgebiet,  an  dse  Stelle  kreten  zu
lassen.  —

bb)  Die  Beytrags-Quote  des  Nicht-Grundbesitzes
  wäre  im  Betrage  einer  solchen  oder
solchen  Summe  dann  gleich  entweder  dem
jährlichen  Abwurf  dieser  oder  jener  schon
bestehenden,  leicht  zu  revidirenden  und  leicht
auf  die  noch  nicht  dadurch  betroffenen  Landestheile
  zu  erstreckenden,  den  Nicht-Grundbesitz
  treffenden  Steuern  —  z.  B.  der  Personen-Steuer
  der  alten  Lande  vom  Jahre
1813.  oder  der  Steuer  der  durch  das  Regulativ
  vom  May  1814.  angeordneten
Simplen  von  den  Kapitalien  und  vom
Dienst=  und  Erwerbs-Einkommen,  ein  Regulativ,
  welches  schon  in  umgearbeiteter  und
erstreckter  Form  dem  getrenen  Landtage  vorliegt
  und  leicht  von  einem  bloßen  Regulativ
zur  Erhebung  der  Etapen-Kosten  in  ein  Gese6
  zu  Besteuerung  des  Nicht-Grundbesitzes
  überhaupt  umgewandelt  werden
könnte  —,  oder  sie  wäre  in  ihrem  Betrage
aufzubriugen  durch  neu  zu  re,  lirende
Erwerbs  und  Einkommensteuern,
welche  dann  durch  den  ganzen  Staat  von
allen  dazu  pflichtigen  Unterthanen,  wes
Standes  und  Wärden  sie  sepen,  möglichst
gleichmäßig  zu  tragen  seyn  würden.

Es  darf  nicht  unerwähnt  bleiben,  daß  in
den  diesem  Berichte  beygeschlossenen  Akten
der  Immediat  -Kommission  und  zwar  im
dritten  Bande  derjenigen  Akten,  welche
das  zweyte  Stadium  der  Arbeiten  dieser
  Behörde  betreffen,  von  Blatt  83.  an
bis  mit  Blatt  o04.,  sich  bereits  die
ziemlich  vollständige  Redaction  eines
  Gesehentwurfs  befindet,  welcher
im  Geiste  der  vorher  bezeichneten  Methode
ist  abgefaßt  worden.  Indem  andurch  darauf
  Bezug  genommen  wird,  sey  es  gestattet,
zur  zweyten  Methode  überzugehen.

(Der  Beschluß  dieser  Beylage  folgt.)
        <pb n="139" />
        Beylage  2.  zu  No.  7.  des  Regierungs--Blatts.  15

 

(Beschluß  der  Beylage  r.  zu  No.  7.)
B.  Zweyte  Methode.

II.  Man  könnte  die  Ergebnisse  der  Abschätzung
  auch  folgenderweise  benutzen:

1)  Man  summirt  den  Betrag  des  Gesammtschatzungswerkhs


a)  des  Grundbesitzes,

b)  des  Nichtgrundbesitzes,  Erwerb  und
Einkommen  vorher  angemessen  kapitalisü#t,
in  jedem  Landestheil  oder  Kreis  besonders
und  addirt  a.  und.  b.  zu  einander.

II)  Aus  diesen  Ergebnissen  sezt  man  den
Gesammtbetrag  und  Stock  der
Schatzung  zusammen.

1II)  Man  vergleicht  das  Verhältniß  des
summirten  Kreis=  oder  Landestheils-Betrags,
  wie  er  in  der  gemeinschaftlichen  Summe
  des  Werths  des  Grundbesitzes  und  des
Werths  des  Nichtgrundbesitzes  des  Kreises
odes  Landestheils  sich  als  Bestandtheil  desselben
  ergiebt,  mit  dem  Gesammtbetrag
der  Schatzung  durch  das  ganze
Staatsgebiet,  und

IV)  indem  man  also  hinsichtlich  jedes
Kreises  oder  besonderen  Landestheils  verfährt,
findet  man  das  Verhältniß  eines  jeden  und
aller  Kreise  und  Landestheile  zu  dem  Gesammtbetrage
  der  Schatzung.

V)  Das  gefundene  Verhältniß  angemessen
in  Zahlen  ausgedrückt  und  für  den  Gebrauch
festgehalten,  bestimmt

VI)  hinsichtlich  jedes  Kreises  und  besonderen
  Landestheils  und  ihrer  aller  den  auf
Dauer  der  Anwendbarkeit  der  jedesmaligen
Abschätzungsergebnisse  brauchbaren  Quoten-Maasstab
  eines  jeden  Kreises  oder  besonderen
  Landestheils,  und

VII)  nach  diesem  Quoten-Maasstabe
  ergiebt  sich  denn  jedesmal,  sobald
nur  die  Summe  selbst  gegeben  ist,  welche

von  dem  Gesammt=  Besteuerungsstocke  des
ganzen  Landes,  wie  die  Abschätzuung,  als
Auêdruck  der  Steuer-eistungsfähigkeit  der
Staatgenossen,  ihn  ausgemittelt  hat,  zu
erheben  seyn  soll,  wie  viel  von  dieser
Summe  als  Beytrags-Quote  eines
jeden  Kreises  und  besonderen  Landestheils,
in  gleichmäßigem  Verhältnisse  zu  dem  Ganzen
  und  seinen  übrigen  Kreisen  und  Theilen,
zu  der  verlangten  directen  Steuer,  sowohl
vom  Grundbesitz,  als  auch  vom  Nichtgrundbefit
  des  Kreises  oder  Landestheils,  aufzubringen
  sey.

Die  Aufbringung  dieser  Quote  geschähe

à)  hinsichtlich  des  Grundbesites  in
Grundsteuern.
Hierzu  könnten  nach  Belieben  angewendet
werden  entweder  die  in  jedem  Landestheil
und  jedes  Orts  üblichen  oder  neu  ein  zuführende,
  und  diese  neu  einzu  führenden
  könnten  seyn,  mit  Ausschluß  derjenigen
Landestheile,  wo  die  Weimarische  Revisions-Instruction
  vom  Jahre  1727.  nicht  etwa  nur
Geseheskraft  hat,  sondern  wo  in  Anwendung
derselben  das  Land  auch  wirklich  vermessen,
bonitirt  und  catastrirt  ist,  en  tweder  die
Alt-Weimarischen  Grundsteuern  nach  Maacgabe
  der  Revisions-Instruction  vom  Jahre
!v2Fv.,  oder  Grundsteuern  anderer
  Beschaffenheit,  wobey  also  der  Gedanke
einer  die  Grund-Idee  der  Revisions-Instruction
  festhaltenden,  ubrigens  wesentlich
verbesserten  neuen,  auf  Vermessung  und
Schahung  der  Ertragsfähigkeit  gegründeten
Grund  =  Besteuerung  für  das  gesammte
Staatsgebiet  seine  verdiente  Anwendung  finden
  bönnte.

b)  Hinsichtlich  des  Nichtgrundbesitges
  wären,  sofern  nicht  —  wie  allerdings
  bey  dem  Regulativ  vom  May  7814.,
welches  erweitert  und  revidirt  werden  bönn-
        <pb n="140" />
        130

te,  hinsichtlich  der  angeordneten  Simpeln
von  Kapitalien,  Erwerb  und  Diensteinkommen
  der  Fall  wäre  —  schon  bestehende
Steuerarten  als  brauchbar  erschienen,  neue
Erwerbs=  und  Einkommen-Steuern,  Klassen-Steuern,
  Personen  =  Steuern  und  dergleichen
  aufzulegen,  und  es  könnte  diese  Auflegung,
  sofern  sie  nur  hinsichtlich  der  aufzubringenden
  Summe  in  jedem  Landestheil
sich  an  die  gegebene  Quote  hielt  und
deren  Betrag  nicht  überschritte,  auch  wohl
für  den  Nichtgrundbesitz  des  ganzen  Landes
gleichförmig  gesetzlich  hinsichtlich  der  Steuerarten
  und  Grundsätze  bey  deren  Erhebung
bestimmt  werden.

C.  Dritte  Methode.

III.  Als  dritte  Rethode  zeigte  sich  folgende:


I)  Man  summirt  hinsichtlich  der  Abschäátzungs-Rollen
  jedes  Orts  und  jeder  Körperschaft
  der  Ritter=  und  Freyguthöbesitzer,  wie
h.  75.  des  Regulativs  vom  ####ten  December
1819.  nebst  §.  88.  eben  desselben  diese  in
Bezug  auf  die  Abschäátzung  gründet,  durch
das  ganze  Staatsgebiet,  unangesehen  die
Kreise  und  Landestheile,

a)  den  Betrag  des  Schatzungswerths
des  Grundbesitzes  des  Orts  oder  der  Korperschaft,


b)  den  Betrag  des  Schatungswerths
des  Nichtgrundbesitzes  des  Orts  oder  der
Korperschaft  und  addirt  den  von  a.  zu  b.
Erwerb  und  Einkommen  müssen  zuvor  mit
angemessenen  Zahlen  zu  Kapital  erhöht  und
solchergestalt  in  die  zu  diesem  Behuf  in  den
Abschätzungs-Rollen  leer  gelassenen  und  bestimmten
  Spalten  eingetragen  worden  seyn.

I)  Aus  den  nach  I.  gebildeten  Orts=  und
resp.  Koörperschafts-Abschätzungs-Ergebnissen
  stellt  man  zusammen  das  Gesammtergebniß
  der  Schatung  durch  das
ganze  Staatsgebiet,  als  summarischen

  Ausdruck  der  in  Zahlen  festgehaltenen
  ausgemittelten  Leistungsfähigkeit  der
verschiedenen  Abtheilungen  der  Staatsbürger.

III)  Dieses  Gesammtergebniß  bildet  den
zum  Behuf  der  directen  gleichmäßigen  Steuer
nöthigen  Gesammt-Besteuerungsstock.

IV)  Die  Besteuerung  auf  der  Grundlage
des  vorerwähnten  Gesammt-Besteuerungsstocks
  erfolgt  auf  nachstehende  Weise:

1)  Ist  die  aufzubringende  Summe  gegeben,
  so  wird  bestimmt,  wieviel  Procent
oder  Procent  =  Theile  vom  Gesammt-Besteuerungsstock
  sie  betrage  (ob  ein  halbes,
ein  ganzes,  mehr  als  ein  ganzes  u.  s.  w.)

2)  Ist  diese  Bestimmung  erfolgt,  so
wird,  weil,  was  vom  Ganzen  gilt,  auch
von  den  Theilen  gelten  muß,  dadurch  zugleich
  bestimmt  seyn,  wie  viel  Procent  oder
Procent  =  Theile  als  die  Steuer-Quote  jedes
  Hundert  Thaler  Schatungswertos,
welches  einen  Bestandtheil  des  Gesammt=Besteuerungsstocks
  bildet,  zu  leisten  seyen;

3)  folglich  ist  auch  bestimmt,  wieviel
Procent  oder  Procent  -Theile  von  jedes
Orts  und  resp.  jeder  Körperschaft  der  Ritter=
  und  Freyguthsbesitzer  summirtem
Schatzungesergebniß  (v.  I.)  sowohl
überhaupt,  als  wiederum  hinsichtlich  sowohl
dessen  summirten  Schatzungsergebnisses  des
Grundbesitzes  als  auch  des  Nichtgrundbesitzes
als  Quote  des  Orts  oder  der  Korperschaft,
und  in  dem  Orte  oder  der  Körperschaft  wiederum
  als  Special-Qnote  gesammter  Grundbesitzer
  desselben,  als  solcher,  und  gesammter
  Nichtgrundbesitzer  desselben,  als  solcher,
aufzubringen  sich  gebühre.

4)  Hiernach  würde  jeder  Gemeinde  des
Staatsgebiets  und  jeder  Korperschaft  der
Ritter=  und  Freyguthsbesitzer  ihre  Quote
zur  Aufringung  dictirt  auf  dem  Grunde
ihres  summirten,  nach  I.  behandelten  Gemeinde
  =  oder  Körperschafts-Schatzungê-Ergebnisses.
        <pb n="141" />
        V)  In  jeder  Gemeinde  des  Staatsgebiets
und  in  jeder  Körperschaft  der  Ritter-  und
Freyguthsbesitzer  erfolgte  die  Aufbringung
der  vorerwähnterweise  bestimmten  Gemeindeund
  Koörperschafts-Quote  durch  Vertheilung
derselben  durch  die  Gemeinde=  und  Körperschaftsgenossen
  unter  dieselben.

VI)  Diese  Vertheilung  geschähe  a)  hinsichtlich
  des  Grundbesitzes  (soweit
thunlich  und  mit  Vorbehalt  der  Einführung
  einer  auf  Vermessung  und  Ertragsschahung
  gegründeten,  die  Grundidee  der
Weimarischen  Revisions-Instruction  in  sich
aufnehmenden,  neuen,  durch  das  ganze
Staatsgebiet  gleichfsrmigen  Grund=  und
Gebäude-Besteuerung,  nach  deren  Ertragswürderungen
  dann  auch  jedes  Orts
und  in  jeder  Flur  eine  neue  Bestimmung
des  Schatzungs-Kapitalwerths  der
Grundstücke  und  Gebäude  erfolgen  und,  mit
Ausstreichung  des  dermaligen  Schatzungsergebnisses,
  als  Bestandtheil  des  Gesammt-Besteuerungsstocks
  an  dessen  Stelle  seiner
  Zeit  eingetragen  werden  würde)  auf  dem
Fuß  der  ortsüblichen  Grund=  und
Gebäude-Steuer,  so  daß  der  einzelne
Grund=  und  Gebäudebesitzer  des  Orts,  je
nachdem  die  aufzubringende  Gemeinde-Quote,
soweit  sie  den  Grundbesitz  des  Orts  trifft,
mehr  oder  weniger  beträgt,  als  ein
Simplum,  einen  Termin,  oder  sonst
eine  ein  fache  Leistung  der  ortsüblichen
  Grund=  oder  Gebáude-Steuer,
von  seinen  Grundstücken  oder  Gebäuden  mehr
oder  weniger  als  ein  solches  Simplum  oder
Termin,  wie  es  auf  seiner  Besitzung  liegt
oder  ortsherkömmlich  vertheilt  zu  werden
pflegt,  entrichtet.  Die  Ritter=  und  Freygüther
  wären,  wie  schon  beschlossen  und  auch
wegen  der  von  ihnen  zu  übernehmenden  acht
Termine  und  dagegen  zu  empfangenden  Entschädigung
  sonst  nöthig  ist,  zuvörderst  und
bis  zum  Eintritt  des  beabsichtigten  neuen

131

allgemeinen  Grund-Besteuerungsgesebes,  in
Anwendung  der  Alt-Weimarischen  Revisions-Instruction
  zu  beschocken  und  es  gälte  dann
hinsichtlich  ihrer  und  im  Verhältniß  zu  den
Koörperschaften,  die  sie  bilden  würden,  analog
  dasselbe,  was  hinsichtlich  der  Entrichtungsform
  dieser  Steuern  so  eben  bey  den
Gemeinden  ist  empfohlen  worden.

b)  Hinsichtlich  des  Nichtgrundbesitzes
  gescháhe  in  jeder  Gemeinde  des  Staatsgebiets
  und  in  jeder  Körperschaft  der  Ritterund
  Freyguthsbesitzer  die  Vertheilung  der
desfallsigen  Gemeinde  =  oder  Körperschafts-Quote
  unter  die  einzelnen  steuerpflichtigen
  Nichtgrundbesitzer  derselben  im
Ganzen  auf  eine  solche  Weise,  daß  ein  durch
Wahl  der  Gemeindeglieder  ernannter  Gemeindeausschuß,
  doch  ohne  Eindringen

  in  die  Vermögens=  oder  Kredits=  und

Gewerbsverhältnisse  des  Einzelnen,  dieselben
lediglich  nach  Notorietät  und  dußerm
Kennzeichen  und  nach  Maasgabe  einer
Scala,  welche  alle  als  wahrscheinlich  gedenkbare
  Einkommensgrößen  von  25  thlr.
bis  20,oo  thlr.  oder  noch  höher  in  passenden
  Gradationen  und  Klassen  (etwa  26  Klassen)
  enthielte,  nach  Erachten  und  billigem
  Ermessen  in  die  eine  oder  in  die
andere  dieser  Klassen  einschätzte.  Ist  so
durch  Einschätzung  die  Summe  des  contribuabel
  erachteten  Nichtgrundvermögens  der
Gemeinde  oder  Kerperschaft  und  die  Zahl
so  wie  auch  die  Klasse  der  contribuablen
Nichtgrundbesitzer  der  Gemeinde  oder  Koörperschaft
  einerseits  und  andererseité

die  aufzubringende  Quote  des  Nichtgrundbesitzes

  dieser  Gemeinde  oder  Kerperschaft
gegeben,  so  ist  auch  der  Ansatz  und  die
Möglichkeit  vorhanden,  mit  arithmetischer
Schárfe  den  Antheil  eines  jeden  und  aller
Contribuablen  ohne  Schwierigkeit  auf  die
Höhe  der  bedurften  Summe  auszuwerfen,
und  die  Vertheilung  ist  geschehen.
        <pb n="142" />
        132

D.  Vierte  Methode.

IV.  Anwendung  dieser  dritten  Methode
  lzu  Besteuerung  des  Grundbesitzes,
  Anwendung  der  ersten  Methode  hinsichtlich
  des  Nichtgrundbesitzes  vermittelt
  eine  vierte  Methode.

E.  Fünfte  Methode.

V.  Eine  fünfte  Methode  entsteht  durch
Anwendung  der  zweyten  Methode  auf
Besteuerung  des  Grundbesitzes  und  durch
Anwendung  der  ersten  Methode  auf  Besteuerung
  des  Nichtgrundbesitczes.

F.  Sechste  Methode.

VI.  Anwendung  der  dritten  Methode
auf  Besteuerung  des  Grundbesitzes  und
Anwendung  der  zweyten  Methode  auf  Besteuerung
  des  Nichtgrundbesitzes  giebt  eine
sechste  Methode.

Vielleicht  ließen  sich  noch  diese  und  jene
Methoden,  zum  Behuf  der  Besteuerung  von
der  durch  die  Abschätzung  eruirten  Leistungskraft
  der  Staatsgenossen  und  ihrer  verschiedenen
  Abtheilungen  Gebrauch  zu  machen,  ersiunen.
  Die  Hauptmethoden  scheinen  die  3
ersten  zu  sehn;  die  andern  sind  aus  ihnen
gemischt,  die  noch  denkbaren  würden  es,
wenn  durchgreifend  und  umfassend,  mehr
oder  minder  seyn.

Die  ehrerbietigst  unterzeichnete  Immediat
  =  Kommission  hat,  unter  Beytritt  des
ständischen  Ausschusses,  der  dritten  Nethode
  den  Vorzug  gegeben.  Der  überreichte
  Gesetzentwurf  enthält  die  Redaction
und  Auöführung  dieser  Methode,  und  indem
andurch  Bezug  genommen  wird  auf  das  Blatt
348.  bie  Blatt  410.  der  Akten  der  Immediat-Kommission,
  III.  Band,  das  zweyte  Stadium
  betreffend,  befindliche  ausführliche
Protocoll,  welches  sehr  weitläuftig
  die  verschiedenen  sechs  Methoden
  schil  dert  und  jede  einzeln  begutachtet,

  sie  dann  vergleicht  und
die  Gründe  abwägt,  weshalb  der
dritten  Methode  der  Vorzug  zu  gebühren
  scheine,  hat  die  ehrerbietigst  unterzeichnete
  Behörde  doch  die  Pflicht,  diese  Bewegungsgründe
  auch  hier  nochmals  darzustellen.

Die  dritte  vorzugsweise  gewählte  Methode
  scheint  der  Immediat-Kommission  und  dem
ständischen  Ausschusse  ein  Resultat  zu  liefern,
  welches

1)  dem  sanctionirten  Landtagsbeschluß  vom
yten  Januar  1870.  entspricht,

2)  eine  glückliche  Mitte  beobachtet  in
Anwendung  des  Begriffs  der  Gleichmaßigkeit
  und  der  Bestimmung  der  Steuerbeyträge
  nach  Maasgabe  der  Leistungsfähigkeit,

3)  den  leitenden  Normen  und  Maximen
eben  deshalb  gemäß  ist,  welche  den  Erwegungen
  und  Arbeiten  der  Immediat-Kommission
  und  des  ständischen  Ausschusses  bey
dem  Gesetzentwurf  zur  Richtschnur  dienten,
während

4)  keine  der  andern  vorher  geschilderten
  Methoden  weder  dieselben  Kennzeichen
darbor,  noch  selbst  die  Anforderung’  n  des
sanctionirten  Landtagsbeschlusses,  sonach  den
nothwendigen  Innhalt  des  Auftrags
  der  Behörde,  binreichend  erfüllen
  würde.

Zu  1)  Die  dritte  Methode  entspricht
  dem  sanctionirten  Landtagsbeschluß
  vom  17ten  Januar  1819.

Dieser  fordert,  daß  die  directen  gleichmäßigen
  Steuern,  welche  in  Vorschlag  zu
bringen  seyen,

a)  alle  Staatsburger  und

b)  nach  Verhältniß  ihrer  Leistungsfähigkeit
  treffen,

c)  auf  dieser  Basis  jedoch,  soweike
sie  die  Grundbesitzer  angehen,  der
leichtern  Berechnungs=  und  Erhebunqsweise
  halber,  in  Gundsteuern  angenommen
  werden  sollten;
        <pb n="143" />
        )  daß  zum  Behuf  der  nach  Leistungẽfaͤhigkeit
  zu  entrichtenden  directen  allgemeinen
Steuern  vorerst  die  Leistun  gsfahigkeit
  der  verschiedenen  Abtheilungen
  der  Staatsbürger,  wenn
gleich  approrimativ  doch  möglichst  sicher,
erörtert  werde.

Die  dritte  Methode  und  der  nach  ihr
redigirte  beyliegende  Gesetzentwurf,  insofern
er  die  Verfügungen  über  die  allgemeine  directe
  Steuer  enchält,  erfüllt  diese  Erfordernisse.
  «

Denn

a)  nach  Tit.  I.  8.  4.  Nr.  3.  des  Gesebentwurfs
  sind  zu  dieser  directen  Steuer
alle  Staatsbürger  in  allen  Klassen
und  Abtheilungen  der  Staatéunterthanen
  pflichtig;

b)  sie  sind  es  nach  Maasgabe  ihrer
Leistungsfähigkeit,  indem  sie  sowohl
in  der  eben  angezogenen  Gesetzentwurfsstelle
für  verbindlich  erklärt  werden,  nach  dem
Verhüältnisse  ihres  Ertrag  gebenden  oder  zu
geben  geeigneten  beweglichen  und  unbeweglichen
  Vermögens  und  ihres  reinen  Einkommens
  aus  Geschäfts=  und  Erwerbs-Betrieb
zu  der  directen  allgemeinen  Steuer  bepyzutragen,
  als  auch  ferner,  nach  Tit.  II.  §.  12.
des  Gesetzentwurfs,  zum  Behuf  der  Ausführung
  der  erwähnten  Bestimmungen  die
period'sch  von  15.  zu  15.  Jahren  wiederkehrende
  Abschähung  des  gesammten  den
Staatsunterthanen  gehörigen  Grund=  und
beweglichen  ertraggebenden  Vermögens  und
ihres  Erwerbs=  und  Gescháäfté-Einkommens
angeordnet  wird,  wodurch  allein  die  Eroörrung
  der  Leistungefähfgkeit  der  verschiedenen.
  Abtherlungen  der  Staatsbürger,
  wenn  gleich  aprrorimativ  doch
brauchbar  sicher  gelingen  kann,  und  als
endlich  §.  15.  U  it.  II.  verordnet,  daß  die
durch  das  Regulativ  der  Abschäbung  vom
14ten  Deember  1879.  erfolgte,  dem  Landtag

133

passend  und  in  brauchbaren  Resultaten  vorgelegte
  Schatzung  als  Erhebungs-Basis
diene,  bis  gesetzmäßig  eine  neue  Schatzung
erfolgt  seyn,  sonach  im  Allgemeinen  während
der  ersten  Periode  von  15.  Jahren.

c)  Daß  die  auf  der  Basis  der  erörterten
  Leistungsfähigkeit  die  Grundbesiter
treffenden  Beyträge  zu  der  directen  allgemeinen
  Steuer,  der  leichtern  Berechnungsund
  Erhebungsweise  halber,  in  Grundsteuern
  angenommen  werden  mögen,  verfügt
  Tit.  III.  §.  30.  in  folgenden  Worten:

„die  Grund=  und  Gebaudebesiter  jeder

„Gemeinde  sollen  den  ihnen  nach  Maas-„gabe

  des  Schatzungswerths  der  Gesammt-„heit

  der  Grundstücke  und  Gebaude  jeder

„Flur  und  Gemeinde  auszubringen  oblie-„genden

  Theil  der  Gemeinde-Quote  hin-„sichtlich

  der  Individual-d.  h.  der  jeden

„Grund=  und  Gebäudebesitzer  treffenden

„Quoten,  auf  dem  Fuße  der  in  jeder

„Flur  und  Gemeinde  bestehenden  Grund-„und

  Gebaudesteuer  entrichten.

Hinsichtlich  der  Ritter=  und  Freyguthsbesitzer
  würde  in  dleser  Hinsicht  —  nach  J.
2  r.  Tit.  III.  des  Gesehentwurfs  —  in  analoger
  Anwendung  dasselbe  statt  finden.

d)  Die  abtheilungsweise  erörterte
Leistun  gsfähigkeit  der  Staatsgenossen
wird  benutzt  und  festgehalten,  indem  §.  u.
Tit  lI.  des  Gesetzentwurfs  verordnet  ist:

„die  directen  Vermögens=  und  Erwerbs-„steuern

  sollen  —  —  —  so  erhoben
„werden,  daß  der  Maasstab  iorer  Erhe-„bung
  im  Ganzen  —  —  —  das  Pro-„cent-Verhältniß

  der  aufzubringqenden
„(Steuer)  Summe  zu  der  Summe  des
„abgeschätzten  Kapitalwerths  des
„Vermögens  und  Erwerbs  der  Staats-„unterthanen
  ist.  Diese  aufzubringende
„Summe  selbst  aber  soll  je  auf  die  ein-„zelnen
  Gemeinden  des  Staatsgebiets
„und  auf  die  Corporationen  der  Ritter-
        <pb n="144" />
        134

„und  Freyguthsbesitzer  —  —  vertheilt
„und  umgelegt  werden.  Die  Vertheilung
„dieser  Gemeinde=  und  resp.  Koörper-„schafts
  -Quoten  unter  die  sämmtlichen
„steuerpflichtigen  Individuen  der  Gemein=„den
  und  Korperschaften  liegt  jeder  Ge-„meinde
  und  jeder  Körperschaft  der  Rit-„ter
  =  und  Freyguthsbesitzer  selbst  ob;
„doch  soll  diese  Vertheilung  auf  die  in
„diesem  Gesetz.  vorgeschriebene  Weise  und
„nach  den  in  eben  demselben  ausgespro-„chenen
  Grundsätzen  erfolgen.“

Unter  den  mannichfachen  Abtheilungen
  der  Staatsbürger,  welche  bestehen
  oder  sich  denken  lassen,  sind  unstreitig
  die  natürlichsten  nach  der  Abtheilung  der
Individuen  in  Familien,  die  in  Gemeinde-Genossenschaften,
  und  analog  diesen
  Gemeinde-  Genossenschaften,  welche  übrigens
  Stadt  und  Land  umfassen,  bilden  wiederum
  die  Besitzer  der  Ritter=  und  Freyguther
  in  jedem  Kreise  des  Staatögebiets  eigene
  und  selbst  zum  Theil  staatsrechtlich,  durch
die  ständische  Verfassung  dieses  Landes,  und
durch  das  Verhältniß  der  Grundherrlichkeit
und  die  Patrimonial-Jurisdiction  ausgezeichnete
  und  eigenthümlich  gestellte  Korperschaften,
  als  besonders  zu  beachtende  Abtheilungen
  der  Staatsbürger.

Zu  2.,

Die  Befolgung  der  dritten  Methode
  hat  es  möglich  gemacht,  bemüht
  zu  seyn,  in  Anwendung  des  Begriffs
  der  Gleichmäßigkeit  der  einzelnen
  Steuerbeyträge,  eine  glückliche
  Mitte  zwischen  dem  Ertrem
der  Nichtachtung  der  als  Idee  wenigstens
  nothwendig  regulativen
Maximen  der  Gleichmäßigkeit  der
Steuer-Quoten  und  dem  entgegen
gesetzteu  Erxtrem  einer  einseitig
herben  und,  wenn  je  und  überhaupt,
  dann  doch  nur  auf  Kosten

der  Freyheit  und  der.  Gewerbs=  und
Industrie-Sicherheit  der  Staatsgenossen
  zu  erlangenden,  Durchführung
  der  Gleichmäßigkeit  der
Individual-Quoten  bis  ins  Detail
herab  und  einer  dadurch  statt  findenden
  sclavischen  Anwendung  jener
  Maxime  zu  behaupten.

Die  ehrerbietigst  unterzeichnete  Immediat--Kommission
  ging,  unter  Zustimmung  des
ständischen  Ausschusses  bey  diesem  wichtigen
Theil  ihrer  Arbeit  von  folgenden  Ansichten,
als  leitenden  Grundsätzen,  aus.

Als  der  Landtag  unter  Sanction  des
Landesfürsten  bestimmte  „daß  die  in  Vorschlag
  zu  bringenden  directen  Steuern  alle
Staatsbürger  gleichmäßig  treffen  sollten,
war  zunächst  wohl  die  Bedeutung  dieses
Worts  im  Gegensatze  jenes  —  in  derselben
  Erklärungsschrift  bey  derselben  Sache
gebrauchten  —  Worts  der  vorzugsweise
von  den  Grundeigenthümern  zu  entrichtenden
  altherkömmlichen  Grundsteuer
bestimmt  worden,  ohne  schon  an  sich  eine
bis  in  das  Einzelne  herab  sich  erstreckende
mühsame  und  auf  die  Dauer  nicht  haltbare
Gleichmaäßigkeit  der  Individual-Quoten  zur
Pflicht  zu  machen.  Als  in  derselben  Erklärungsschrift
  der  Landtag  sich  dahin  aussprach:
  „daß  alle  Staatsbürger  jene
vorzuschlagende  allgemeine  directe  Steuer
nach  Verhältniß  ihrer  Leistungsféhigkeit
  entrichten  sollten,“  war  jedoch  allerdings
  in  dieser  auch  landesfürstlich  sanctionirten
  Bestimmung  die  Vorschrift  enthalten,
  jede  statthafte  und  bey  einem
auf  die  Dauer  zu  begründenden,  nicht  etwa
  nur  transitorisch  herzustellenden,  Abgabewesen
  practisch  haltbare  und
billige  Gleichmäßigkeit  der  Steuer-Quoten
  zu  erstreben.  Allein  in  dem  nicht
minder  in  der  mehrgenannten  Erklärungs-=schrift
  enthaltenen  und  sanctionirten  Be-
        <pb n="145" />
        schlusse,  „daß  zu  Ausfuͤhrung  einer  gleichmaͤßigen,
  auf  das  Verhaͤltniß  der  Leistungskraft
  gegruͤndeten,  allgemeinen  directen  Besteuerung
  im  Sinn  des  beschlossenen
Steuer-Systems  vorerst  die  Leistungsfähigkeit
  der  verschiedenen  Abtheilungen
  der  Staatsbürger,  wenn
gleich  approrimativ  doch  möglichst  sicher,  zu
errtern  sey,  lag  wohl  unverkennbar  ein
lehrreicher  Wink,  daß  bey  dem  zu  entwerfenden
  Regulativ  die  Gleichmaßigkeit  der
nach  Verhäáältnißmäßigkeit  zu  entrichtenden
  Steuer-Quoten  nicht  in  einem,  es
sev  uberhaupt,  es  sey  besonders  hinsichtlich
der  Individual-Quoten,  unbedingten
  Sinne  solle  verstanden  und  anzuwenden
  getrachtet  werden.  Gründe  von
Gewicht  unterstützten  diese  Ansicht;  und  diese
Gründe  mußten  der  den  Gesetzentwurf  zu
arbeiten  beauftragten  Behörde  als  Verhaltungsregeln
  gelten,  da  ihr  Zusammenhang
mit  den  höchsten  Gütern  des  Menschen,
deren  Gewährleistung  ihm  das  Bedürfniß,
Bürger  eines  Staats,  Unterthan  einer
Staatsgewalt  zu  werden,  zur  Nothwendig-=keit
  macht,  wesentlich  begründet  ist  —  mit
Gütern,  deren  Beeinträchtigung  das  Steuerwesen
  in  Zeiten  der  Noth  und  vorübergehend
  vielleicht  zuweilen  nicht  vermeiden
kann,  ohne  jedoch  auf  Entschuloigung  rechnen
  zu  dürfen,  wenn  es  auf  die  Dauer  und
als  System  gegeben  sich  an  ihnen  vergehkt,
ja,  ohne  dann  seine  Dauer  selbst  anders  als
ephemer  und  seinen  Boden  als  untergraben
betrachten  zu  können.  Wollte  man  dem
Begriffe  der  Gleichmäßigkeit  der  auf  das
Verhältniß  der  Leistungsfähigkeit  begründeten
  Individual-Quoten  unbedingte  Anwendung
  geben,  so  konnte  dies  nur  unter
folgenden  Voraussetzungen  geschehen:

1)  Hinsichtlich  des  Grundbesitzes:
  Es  mußte  bereits  jedes  Orts  ein  gleichförmig
  durch  das  ganze  Staatögebiet  gülti-135



gen  Grund-Besteuerungsgeseh  vorhanden
seyn,  welches  auf  richtiger  Ausmittelung  des
mittlern  reinen  Ertrags  jedes  Grundstücks  in
Geld  und  des  mittlern  reinen  Miethswerths
jedes  Gebaudes  in  Geld  fußend,  yiernach
beydes  mit  angemessenen  Jahlen  kapitalisirend,
  den  Grund=  und  Gebäude-Kapitalwerth
richtig  bestimmen  ließ.  Die  sonach  auf  jedes
  Grundstück  und  Gebéude  in  gleichmäßigem
  Procent-Verhältniß  zu  dem  Kapitalwerthe,
  den  sein  reiner  mittlerer  Ertrag  in
Geld  ergab,  bey  dem  einen,  wie  bey  allen
andern  Grundsteuer  Ocbjecten  repartirte
Steuer-Quote  würde  zwar  schon  eine  richtige
  Grundsteuer,  aber  eine  als  Einkommen-Steuer
  in  Grundsteuer-Form
zu  entrichtende  directe  Steuer  erst  dann
möglich  machen,  wenn  noch  en  tweder  von
dem  vorbesagterweise  gefundenen  Kapitalwerthe
  des  Grundstücks  und  Gebäudes  zuvor
die  darauf  haftenden  Schulden  oder
Grundlasten  ihrem  Kapitalwerthe  nach  abgezogen
  worden,  oder  wenn  doch  wenigstens
  dem  Grundbesitzer  durch  das  Gesetz
ausdrücklich  Fug  und  Macht  ertheilt  worden
  wäre  wegen  der  Schulden  und  deren
Zinsen  dem  Gläubiger,  wegen  der  Grundlasten
  dem  Grundherrn  bey  Entrichtung
der  Zinsen  und  Leistung  der  Grundlasten,  in
Folge  des  Steuer-Quotenantheils,  der  auf
die  genannten  Obiecte  trifft,  als  Aufrechnung
  das  Angemessene  in  Abzug  zu  bringen.

Denn  da  eine  bis  in  die  Individual-Quoten
  hinab  gleichmäßige  Vermögensoder
  Einkommen-Steuer,  sie  werde  entrichtet
  von  dem  Grundvermögen  und  Einkommen
  oder  vom  Nicht-Grundvermögen  und
Einkommen  der  Staatsgenossen,  um  Vermsgens=
  und  Einkommen-Steuer  im  schärfsten
Sinne  des  Worts  zu  seyn,  nicht  auch  die
Schulden,  welche  nicht  zum  Vermögen  gehören,
  nicht  auch  die  den  Schulden  gleichenden
  Grundverpflichtungen  und  deren  Ka-
        <pb n="146" />
        130

pitalwerth,  welche  auf  dem  Grundbesic  oder
sonst  auf  einem  Vermögensbest  als  eine  Art
Miteigenthum  des  Grundherrn  ruhen,  und
eben  so  wenig,  wenn  sie  das  wahre,  das
heißt  das  reine,  diöponible  Einkommen  des
Steuerpflichtigen,  wie  sie  doch  soll,  treffen
will,  diejenigen  Theile  des  Einkommens,
welche  als  Passiv-Zinsen  oder  Grundlasten
ihm  nicht  gehören,  ihm  nicht  disponibel  sind,
zu  besteuern  vermag:  so  folgt,  daß  eine  jede
  Vermögens=  oder  Einkommens-=Steuergesetzgebung,
  welche  den  Abzug
der  Schulden  und  Grundlasten  dem  Steuerpfiichtigen
  in  einer  der  beyden  obengenannten
  Weisen  bey  der  Besteuerung  nicht  gestattet,
  unmöglich  eine  hinsichtlich  der  Individual-Quoten
  gleichmäßige,  unmöglich
eine  hinsichtlich  ebenderselben  die  Leistungssähigkeit
  der  steuerpflichtigen  Individuen
  zum  Verhältniß  der  Regulirung  ihrer
Steuer-Quoten  mit  Präcision  nehmende  directe
  Steuer  seyn  könne.  Denn

1)  nicht  alle  steuerpflichtige  Individuen  —
.  B.
ich  —  haben  Schulden.

2)  Nicht  alle  Schulden  habende  steuerpflichtige
  Individuen,  z.  B.  eines  und  desselben
  Orts,  sind  gleichmäßig  verschuldet.

Folglich  wird

a)  die  Gleichmäßigkeit  der  Individual-Quoten
  verletzt  durch  die  höhere  Besteuerung
  des  Kapitalwerths  der  Grundstucke,
  der  Gewerbe,  des  Handelé
u.  s.  w.,  welcher  —  bey  nicht  abgezogenen
oder  nicht  zu  Gunsten  des  Steuerpflichtigen
beachteten  Schulden  oder  Grundlasten  —  als
minder  betragendes  Vermögen  dem
Eigenthümer,  Gewerbsmann,  Kaufmann
wirklich  geh  ört,  wenn  solcher  verglichen
wird  mit  dem  auch  in  die  Schatzungs-Rolle
gestellten,  aber  gar  nicht  verschuldeten,  oder
gar  nicht  mit  Grundlasten  beschwerten,  sonach
  bey  gleichem  Nominal-Betrage  doch  um

eines  Orts  —  Grrundbesitzer  oder

so  viel  heträchtlicheren  wirklichen  Eigenthumswerthe
  des  Grundstucks,  Gewerbes,  Handels,
  Vermögens  und  Einkommens,  denn
der  Eigenthumer  der  letzteren  Art  giebt
eine  geringere  Quote  von  dem  größeren  Eigenthum,
  was  sein  ist,  als  jener  der
ersteren  Art  von  dem  wegen  der  Schulden
oder  Grundlasten  geringeren  Vermögen.

b)  Dieselbe  Verletzung  der  Gleichmäßigkeit
  der  Individual  =  Quoten  wiederholt
  sich  im  Verhältniß  der  mehr  verschuldeten
  oder  mit  mehrern  Grundlasten  beschwerten
  Steuerpflichtigen  desselben  Orts  zu
den  minder  verschuldeten  oder  mit  mindern
Grundlasten  —  alles  übrige  gleich  gedacht
—  beschwerten  Gemeindegenossen.

2)  Hinsichtlich  des  Nichtgrundbesitzes.
  Es  wére  nöthig,  eine  auf  die
schärfsten  Untersuchungen  und  auf  das  tiefste
Eindringen  —  kein  Geheimniß,  kein  zartes
Verhältniß  des  Kredits  oder  industriöser  Beziehungen
  schonend  —  gegründete  Erforschung
  des  Betrags  der  Kapitalien  und
werbenden  Fonds  der  Steuerpflichtigen  jedes
Orts  und  durch  das  ganze  Staatögebiet  auf
gleiche  Weise  mit  gleicher  inquisitorischer
Strenge  anzustellen;  es  wäre  nöthig,  hinsichtlich
  der  Ausmittelung  des  Erwerbs  und
des  Gesch.  fts=  oder  Diensteinkommens,  und
zwar  seinem  reinen  Ertrage  nach  hinsichtlich
  aller  Individuen,  eben  so  zu  Werke  zu
gehen,  und  es  müßte,  um  Behufs  der  Feststellung
  der  Gleichmäßigkeit  der  Individual-Quoten
  sicher  und  consequent  zu  verfahren
und  ein  reines  scharfes  Resultat  zu  erhalten,
aus  den  vorher  erorterten  Gründen,  jedem
steuerpflichtigen  Individuum  der  Betrag  derjenigen
  Schulden,  die  gegenüber  seinem  Activ-Vermögen
  in  Rechnung  gebracht  zu  werden
  sich  irgend  eigneten,  von  seinem  aus  der  Untersuchung
  resultirenden  Vermögen  oder  dem
Kapitalwerth  seines  Erwerbs  und  Einkommens
  durchgängig  in  Abzug  gestellt  werden;
        <pb n="147" />
        wo  nicht,  so  muͤßte  ihm  wenigstens  das
Gesetz  gestatten,  seinem  Gläubiger  bey
Entrichtung  der  Zinsen  das  Angemessene  aufzurechnen,
  und,  da  dies  nur  bey  dem  inländischen
  Gläubiger  möglich  ist,  so  möüßte
der  Steuerpflichtige  ermächtigt  werden,  der
Steuerkasse  um  soviel  weniger  an  seiner
Quote  baar  zu  entrichten,  als  die  verhältnißméßig
  dem  ausländischen  Gläubiger,  wenn
er  ein  Inländer  wäre,  zu  machende  Aufrechnung
  wegen  der  Zinsen  betragen  würde.
Ja,  mit  einemmal  wäre  eine  so  peinliche
Untersuchung  keineswegs  vollendet.  Denn  da
die  stete  Fluctuation  im  Erwerb  und  Gewerb,
  das  stete  Steigen  und  Fallen  des
Habens  und  des  Sollens  bey  den  Besitzern
  von  Kapitalien,  den  Betreibern  von
Gewerben,  Erwerb,  Handel  und  Nahrungszweigen
  aller  Art  zu  rasch,  hinsichtlich  des
Hinüber=  und  Herüberwechselns  von  einem
Individuum  zum  andern,  sich  bewegt  und
verwandelt:  so  müßte,  um  stets  der  Gleichmäßigkeit
  der  Individual-Quoten  sicher  zu
seyn,  jedes  Jahr  eine  Untersuchung  wieder
  vorgenommen  werden,  welche,  unter  dem
Namen  einer  Revision,  oder  wie  sonst  sie
hätte  heißen  mögen,  doch  nichts  desto  weniger
  die  Folter  einer  nicht  ablassenden  Bebelligung
  der  Vermögens=  und  Kredits-Verhältnisse
  der  einzelnen  Staatsgenossen
  zu  einer  stehenden  Staatsplage  und  Erpressung
  würde  haben  machen  müssen.
Niemand,  dessen  Nachdenken  mit  Erfolg
bepy  dem  Wesen  einer  unbedingt  das  Vermögen
  oder  Einkommen  aller  Staategenossen
  nach  Verhältniß  ihrer  Leistungsfähigkeit
  gleichmäßig  bis  in  die  Individual-Quoten
  hin  treffenden  directen  Steuer  verweilt
  hat,  wird  in  Abrede  stellen  können,
daß  nur  Vorkehrungen  der  geschilderten  Art
tLeeignet,  daß  sie  somit  postulirt  wären,  um
im  dem  möglichsten  Grade  von  Prädision
der  andauernden  Gleichmäßigkeit  der  Individual-Quoten
  ein  Steuer-System  herzustellen,
  welches  auch  dann  noch  nicht  —  denn

17
die  Natur  der  Sache  widersetzt  sich  siegreich!
—  dem  Ideal  der  Theorie  Genüge  leisten  würde.

Aber  welche  Unstatten,  um  auch  nur  so
weit  zu  kommen,  als  mit  Anwendung  eines
Apparats  von  plagenden  Maaêregeln,  deren
Waffe,  Neid  und  Scheelsucht  und  Perfönlichkeit
  noch  über  das  Maas  der  Nothwendigkeit
  hinaus  schärfen,  ja  vergiften  würden,
vielleicht  möglich  wäre!  Wie  mußte  Gleichheit
  auf  Kosten  der  Freyheit  erkauft,  wie
die  auf  ungestörtem  Kredit,  auf  mannichfachen
  Sicherheiten  und  Vortheilen,  welche
Geheimniß  und  unbeaugtes  Wirken  dem  Talent
  und  dem  Erwerbfleiß  darbieten,  gedeihlich
  ruhende  Menge  von  Interessen
der  erwerbenden  und  handelnden  Klasse  der
Staatsbürger  dem  einen  —  verháltnißmäßig
  gegen  jene  wirklichen  nicht  in  Anschlag
  zu  bringenden  —  Interesse  des  arithmetisch
  sichern  Bewußtseyns,  daß
alle  und  jeder  im  Staate  jedesmal  genau
nach  Maasgabe  ihrer  im  schärfsten  Sinn
definirten  Vermögens  oder  reinen  Einkommensgrößen
  steuerten,  dahin  geopfert  werden!
  Wahrlich  ein  Pedantismus,  der  grausam
  wäre  und  an  Vorschläge  und  Magöregeln
  erinnert,  wie  sie  kaum  in  den  kritischen
  Fiebertagen  einer  benachbarten  Nation  von
den  glühenden  Zungen  ihrer  Redner  ertönte!

Was  aber  diejenige  Gleichmäßigkeit  hinsichtlich
  der  Grund=  und  Gebäudesteuer-Individual-Quoten
  betrifft,  die  sich  verständigerweise
  erreichen  läßt:  so  bedarf  es  nur

1)  einer  nochmaligen  bestimmten  Erklärung
  des  Landtags  und  Eur.  Königl.
Hoheit  böchster  Sanction  dieser  Erklärung,
  daß  mit  Festhaltung  der  Grund-Idee
  der  Revisions-Instruction  ein  für  alle
Theile  des  Staatsgebiete  gemeinschaftliches,
den  reinen  Ertrag,  wie  er  bey  landüb.icher
Kultur  jedes  Orts  in  Gelde  als  Mittelertrag
  zu  eruiren  ist,  und  hinsichtlich  der  Gebäude
  analog  zu  besteuern  beabsichtigendes,
auf  Vermessung  und  Kataster=  Einrichtung
        <pb n="148" />
        138

zu  gründendes  Grund=  und  Gebäude-Besteuerungsgesetz
  zu  Stande  komme,  und

2)  der  für  ein  so  hochwichtiges  und  zugleich
  so  schwieriges  Geschäft  nöthigen
MNuße  und  Geduld  nebst  nöthigen  Kosten
  und  Hülfsmitteln,  und  es  wird  vielleicht
  nach  ro  bis  15  Jahren  gelingen  können,
  übrigens  mit  Beybehaltung  des  beschlossenen
  Steuer-Systems  und  der  Anwendung
  der  hier  erörterten  dritten  Methode,
  dem  Wunsche  einer  thunlichen
Gleichmäßigkeit  der  Individual-Quoten  vom
Grundbesitz  und  von  den  Gebäuden  zu  entsprechen.
  Bis  dahin  aber  bescheide  man
sich,  jedes  Orts  die  Gemeinde-Quote
des  Grundbesitzes  zur  Individual-Aufbringung
  zu  repartiren  auf  dem  Fuße  der
längst  bestehenden  und  jedes  Orts  öblichen
Grund=  und  Häuser  =  Steuer,  als  einem
Steuerfuße,  welcher,  in  Ermangelung  eines
wesentlich  vollkommneren,  tauglich,  auch
anerkannt  und  eingewohnt  ist.  Nur  hüte
man  sich  mit  der  Einführung  einer  neuen
Grund-Besteuerung  vor  aller  Uebereilung;
sonst  würde  hierinnen  mehr  als  je  das  Beste
  Feind  des  Guten  werden.

War  sonach  die  ehrerbietigst  unterzeichnete
  Behörde  überzeugt,

1)  daß  selbst  die  strengsten  und  fiskalisch
eindringendsten,  wenn  gleich  jährlich  wiederholten
  Maasregeln  noch  nicht  die  Gleichmaäßigkeit
  der  Individual-Quoten  verbürgten,
  und  also  selbst  der  Terroriemus  hierinnen
  nicht  zum  Ziele  führen  könne;

2)  daß  sonach  schon  bey  der  xpractisch
möglicherweise  schärfsten  Anwendung  jenes
Begriffes  die  Wirksamkeit  hinter  seinen  Merkmalen
  zurück  bleiben  müsse;

3)  daß  aber  die  schärfste  Anwendung  zu
scharf  und  wesentlich  unstatthaft
sev,  weil  sie  nicht  nur  den  Haß  gegen  sich
aufrufen,  sondern  dem  Wohlstand  und  Gewerbfleiß
  Wunden  schlagen,  Freyheit  der
Personen,  Sicherheits=  und  Wohlgefühl  verbannen
  und  gegenseitig  neidische  Bewachung

der  Staatsbürger,  oder  fiskalischer,  oft  ungebilbeter,
  niederer  Beamten  peinliches  und
gefährliches  Eindringen  in  Kredit=  und  Familienverhältnisse
  zur  Folge  haben  würde;

4)  daß  sonach  es  nicht  sowohl  darauf  ankomme,
  das  absolute  Minimum  von  Ubweichungen
  der  Individual-Quoten  der  directen
  Steuer  von  dem  Ideal  der  Gleichmäßigkeit
  derseiben  in  den  Gesehentwurf
aufzunehmen,  als  vielmehr  demjenigen  relativen
  Minimum  dieser  Abweichungen,
  die  an  sich  einmal  nicht  nur  unvermeidlich,
  sondern  sogar  durch  höhere  Rück.
sichten  der  Gerechtigkeit  und  Staatsweiöheit
geboten  seyen,  den  Vorzug  zu  geben,
welches  in  Einklang  zu  bringen  wäre  mit
den  verständigen  Anspruüchen  der  steuerpflichtigen
  Individuen,  besonders  der  Kapitalisten
  und  der  erwerbenden  und  handelnden
  Klasse,  auf  Schonung  ihrer  Kredits-Verhältnisse
  und  ihres  Erwerbs  und  auf  Enthaltung
  alles  nicht  nothwendigen  Eindringens
  in  dieselben:  so  konnte  die  Immediat=
  Kommission  keine  Methode  finden,
welche  in  dieser  Hinsicht  ihr  mehr  genügte
und  doch  zugleich  die  ohne  plagende  Maasregeln
  mögliche  Gleichmäßigkeit  der  Individual-Quoten
  der  Nichtgrundbesitzer  jeder
Gemeinde  in  solchem  Grade  beachtete,  als
diejenige,  deren  Redaction  die  §#§.  40.  41.
42.  43.  44.  Tit.  Ul.  des  Gesetzentwurfs
enthält.  Was  die  F.  40.  vorgelegte  doppelte
  Redaction  betrifft,  so  beliebe  der  Landtag,
  sich  einsichtsvoll  zu  erklären,  welche
von  bepden,  falls  er  den  Gesetzentwurf  überhaupt
  seiner  Billigung  werth  hält,  er  vorzieht.
  Der  Immediat  -Kommission  scheint
diejenige  den  Vorzug  zu  verdienen,  welche
mit  der  Rubrik:  Zwenyte  vorgeschlagene
  an  am  Rande  steht.

Diese  Methode  hält  die  Mitte  zwischen
dem  zu  viel  und  zu  wenig,  soweit  sich  nur
solche  Mitte  überhaupt  halten  läßt.  Denn
die  Einschähung  in  die  Klassen  soll
jedes  Orts  —  ohne  Eindringen  in  die  Ver-
        <pb n="149" />
        mögens  =  und  Erwerbsverhältnisse  —  nur
als  ein  auf  Notorietät  Bezug  nehmendes
Erachten  der  Steuer-Ordner  gelten.

Sonach  stellen  diese  Klassen  mit  ihren
Zahlen  nur  das  Fachwerk  dar,  in  welches
die  Ansätze  der  Einzelnen  einzuordnen  sind.
Weil  es  doch  einer  Ordnung  bedarf,  und
weil  doch  diese  Ordnung  eine  billige  seyn
soll:  so  hat  man  dafür  gesorgt,  daß  theils
Mannichfaltigkeit  der  Klassen  jedes  Orts
für  die  verschiedenen  Wohlstandsgrade  den
wünschenswerthen  Spielraum,  theils  Stufen-=folge
  der  Klassen  die  zweckmäßige  Gradation
darbiete.  Man  hat  geglaubt,  diese  Gradation
  werde  dann  am  meisten  zweckmäßig  und
practisch  brauchbar  seyn,  wenn  sie  die  Klassen-Abstände
  am  mindesten  groß  bis  zu  denenigen
  Einkommensgrößen  bilde,  welche  in
den  meisten  Orten  am  meisten  vorkommen.
Bey  den  bedeutenden  Einkommengrößen,  die
weit  seltner  sind,  durfte,  um  nicht  reiche
Kapitalisten  oder  Unternehmer  abzuschrecken,
im  Lande  zu  wohnen,  durch  größere  Differenzen
  zwischen  den  Klassen  schon  eher  Fürsorge
  getroffen  werden,  welche,  alles  wohl
und  vorurtheilsfrey  erwogen,  den  ärmern
Staats  =  oder  Gemeindegenossen  weit  weniger
  nachtheilig  sind,  als  wenn  man  Personen
  den  Aufenthalt  im  Lande  verleiden  wolle
te,  die  durch  Gelegenheit  zur  Arbelt  und  durch
Mildthätigkeit  den  Aermern  Nahrung  geben.

Man  wende  nicht  ein,  daß  es  besser  gewesen
  wäre,  die  verschiedenen  Abstufungen,
welche  bey  der  Repartition  der  Ouote  einer
Gemeinde,  soweit  diese  den  Nichtgrundbesitz
trifft,  unter  die  dazu  steuerpflichtigen  Individuen
  ebenderselben  zu  beobachten  angerathen
werden  könne,  nicht  in  Zahlen-Klassen,
sondern  in  Begriffen  auczudrücken,  und
diese  Begriffe  nach  ihren  wesentlichen  und
unkerscheidenden  Merkmalen  zu  definiren.
Die  Antwort  hierauf  ist:  Ein  solches  Unternehmen
  würde  unendlich  schwieriger,  ja  es
würde  unmöglich  gewesen  seyn.

 

139

Statt  dies  zu  beweisen,  sey  es  gestattet,
  jeden  Unbefangenen  auf  die  Resultate
  seines  eignen  reifen  Nachdenkens  über
die  Lösung  eineb  solchen  Problems  zu  verweisenz
  und  wenn  er  beliebt,  in  die  Sache
  einzudringen  und  die  Bedeutung  scharf
in  das  Auge  zu  fassen,  welche  im  Ganzen
des  redigirten  Steuer-Gesetzentwurseé
  der  F.  40.  an  seiner  Stelle  hat  und
haben  muß:  so  darf  man  sich  schmeicheln,
daß  er  entweder  nur  eine  mehr  oberflächliche,
  dann  aber  auch  weit  weniger
befriedigende  Methode  vorschlagen,  oder  daß
er  die  Unmöglichkeit  einräumen  würde,  die
mannichfachen  Nüancen  in  Worten  auhzusprechen
  und  gleichsam  festzuhalten,  welche
sich  hinsichtlich  der  Abstufungen  der  Wohlstandsgrade
  der  Nichtgrundbesitzer  in  einem
Orte  ergeben.  Es  war  aber  bey  den  Erörterungen
  der  Redaction  dieses  §.,  welche  —
nach  Ausweiß  der  Akten  —  in  einer  frür
hern  Form  eine  weit  oberfläáchlichere  Abstufung
  enthalten  hatte,  entgegen  gestellt  worden,
  daß  mehr  Präcision,  mehr  Vorschrift
von  Seiten  des  Gesehgebers  in  diese  Stelle
müsse  gebracht  werden,  und  da  man  fand,
daß  dies  in  Begriffen  zu  bewirken  nicht  gelingen
  könne,  wurde  man  gleichsam  von
selbst  auf  die  jetzt  gewählte  Methode  geführt.

Uebrigens  möchte  noch  am  passenden  Orte
  im  §.  40.  hinzuzufügen  seyn:

„Jeder  Eingeschätzte  sey  befugt,  zu  er-„klären,
  er  beruhige  sich  bey  der  ihm  zuge-„dachten
  Klasse,  aber  nicht  darum,  weil  er
„sich  seinem  Einkommen  gemäß  eingeschätzt
„erachte,  sondern  weil  staatobürgerliche  Ge-„sinnung
  ihn  antreibe,  freywillig  mehr  zu
„geben,  als  streng  genommen  nöthig  seyn
„würde.“  Die  Einverleibung  dieser  Formel
wird  den  Nutzen  haben,  Kredit=  und  Vermsgensverhältnisse
  noch  heilsamer  zu  bemänteln.

Zu  3.  Die  gewählte  dritte  Me
thode  ist  —  aus  den  angefuhrteu.
Gründen  —  den  leitenden  Normen
        <pb n="150" />
        140

und  Maximen  gemäß,  welche  den
Erwägungen  und  Arbeiten  der  Im—
mediat-Kommission  und  des  ständischen
  Ausschusses  zur  Richtschnur
dienten.

Es  wurde  von  dem  Grundsatze  ausgegangen,
  daß  das  Bestreben,  die  Aufgabe
der  auf  die  Leistungskraft  gegründeten  Gleichmäßigkeit
  der  Steuer-Quoten  durch  zufähren,
  zweyerley  Grenzen  anerkennen
  müsse:  die  Grenze,  welche  ihm  physische,
  aber  auch  die  Grenze,  welche  ihm
moralische  Hindernisse  entgegen  stellen;
  und  man  war  überzeugt,  daß  diese
moralischen  Hindernisse  sich  überall
da  und  zwar  mit  zurückweisender  Kraft  entgegen
  stellten,  wo  die  Gleichmäßigkeit  der
Quoten  nur  auf  Kosten  von  Rechten
und  Zuständen  der  Staatsgenossen
könnte  erreicht  werden,  deren  Erhaltung,
  Achtung  und  Pflege  nicht
minder  moralisch  nothwendig  und
Staatezweck  sey,  als  die  Aufgabe,  der
Gerechtigkeit  und  Vernunft  durch  Einrichtungen
  genug  zu  thun  bestrebt  zu  seyn,  welche
  die  Gleichheit  in  Tragung  der  Staatslasten
  feststellen.

Man  war  also  überzeugt,  daß  die  Ansprüche
  der  Staatsbürger  an  den  Staat
nicht  nur  auf  Gerechtigkeit  in  einer  gewissen
  Hinsicht,  z.  B.  in  der  eben  erwähnten
  Beziehung,  gerichtet  seyen,  sondern,
  daß  sie  Gerechtigkeit  in  aller  Hinsicht
  und  somit  nichts  weniger  fordern
und  erwarten,  als  daß  ihre  Ansprüche
auf  der  einen  Seite  nur  durch  Schmälerung
  und  Beeinträchtigung  anderer  ihrer
wesentlichen  Anrechte  zu  befriedigen  unternommen
  werde.

Man  war  fest  überzeugt,  daß  im  ganzen
  Staatsgebiet  kein  einziger  Besonnener
die  persönliche  Freyheit,  ein  Gut,
welches  ohnehin  schon  im  Gesellschafts-Verbande
  nur  gegen  sehr  bedeutende  Aufopferungen

  seiner  Sphäre  geschützt  und  bewahrt
werden  kann,  ohne  kdeswegen  aufzuhbren,
eine  Vorbedingung  aller  monschlichen
und  staatsbürgerlichen  Tüchtigkeit  und
Lebenswürde  zu  seyn,  der  unbedingten
und  mit  Härte  angewandten  Idee  der  Steuergleichheit
  zu  gefallen  werde  Preiß  gegeben
wissen  wollen,  und  daß  niemand,  welcher
seine  Industrie  im  Erwerb  oder  Handel
wolle  geltend  machen,  begehren  könne,  daß
um  der  mathematischen  Gewißheit  willen,
daß  der  Werth  der  Milch  von  der  Kuh  seines
  Nachbars  genau  gleichmäßig  dem  Abwurfe
  seiner  werbenden  Thätigkeit  zur
Mitleidenheit  bey  Entrichtung  der  Beyträge
zum  Staatsbedarf  gezogen  worden  sey,
sammt  der  Industrie  und  dem  Kredit  aller
—  auch  seine  eigne  jener  Menge  von  fiscalischen
  Behelligungen,  Plagen  und  Erpres.
sungen  bloß  gestellt  werde,  ohne  welche  eine
genaue  und  andauernde  Gleichmé-=bigkeit
  der  Individual  -Steuer-Quoten
des  Einkommens  aus  Kapitalien,  Handel
und  Erwerb  nicht  zu  begründen  steht  und
nicht  aufrecht  erhalten  werden  kann.  Mit
Maximen  der  hier  bezeichneten  Art  nun  stimmt
die  gewählte  dritte  Methode  überein.
Zu  4.  Keine  der  andern  geschilderten
  Methoden  bot  weder  dieselben
Kennzeichen  ihrer  Angemessenheit  zu  den
vorstehend  ausgesprochenen  leitenden  Grundsaben
  dar,  noch  konnte  man  sich  überzeugen,
daß  eine  derselben  dem  nothwendigen
Theile  des  sanctionirten  Landtagsbeschlusses
  vom  17ten  Januar
1819.  hinreichend  entspreche.

Alles  Weitere  uͤbrigens  und  auch  diesen
Vorschlag  Eur.  Königl.  Hoheit  böchstem
Ermessen  und  der  Prüfung  Höchst-Dero
Staats-Ministerium  anheim  gebend,  verharren
  die  Mitglieder  der  ehrerbietigst  unterzeichneten
  Immediat-Kommission  als

Eur.  Königl.  Hoheit
        <pb n="151" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

141

Regierungs-Blakk.

 

Nummer  8.  Den  10.  Februar  1821.

Landtags  Verhandlungen.

Sechste
Dreißigste  und  ein  und  dreißigste  Sitzung

den  g20sten  und  gosten  Januar  182  .
In  Gegenwart  von  27.  Abgeordneten.

Bey  den  fortgesetzten  Verhandlungen
  über  die  Steuersache,  und
namentlich  bey  den  Berathungen  über  die
Abschátzungs-Ergebnisse  des  Nicht-Grundeigenthums
  "),  kam  man  heute  zuerst  auf  die
Frage:  ob  das  Einkommen  von  Besoldungen
  mit  zu  besteuern  sey?
Gegen  die  Besteuerung  der  Besoldungen
wurde  angeführt,  daß  der  Staatödiener  kein
so  frepes  Einkommen  habe,  wie  die  andern
Staatsbürger,  und  daß  er  dem  Staate  durch
seine  Dienste  den  vollen  Werth  seiner  Besoldung,
  schon  entrichte.  Für  die  Besteuerrung
  der  Staatsdiener  machte  man  den
Grundsatz  der  allgemeinen  Besteucrung  geltend,
  nach  welchem  die  neue  directe  Besteuerung
  jeden  Staatsbürger,  ohne  Unterschied,
nach  seiner  Leistungsfähigkeit,  treffen  solle;
ziehe,  setzte  man  hinzu,  Jemand  vom  Staal

  Die  die  Abschseung  bes  Nicht  Grundeigenehums  hatte

felgende  Arten  des  Ertrags  angegeb
29,,  780  rehlr.  wom  beweglichen  Perrag-  gebenden  Vermoͤgen

717,  4a2  „  von  Besoldungen,  Diensteinkommen,  advocatorischer
  und  —  Prcxis
vom  Feldgewerbe;

von  der  übrigen  Baurbs:  und  Geschäftsthátigkeit.


60,  FS  rehir.  überhaupt.

172,71
————

Fortsetbung.

te  Nuhen,  so  sey  er  verpflichtet,  demselben
auch  wiederum  Opfer  zu  bringen.  Von  der
andern  Seite  betrachtete  man  die  Besoldung
der  Staatsdiener  als  eine  Vergütung  für
die  dem  Staate  zu  leistenden  oder  geleisteten
Dienste,  und  bnnge  daß  der  Staat,
von  der  einmal  verwilligten  Summe  zu  seinen
  Zwecken  wieder  etwas  abnehmen  könne.
Was  die  angezogene  Leistungsfähigkeit  anlange,
  so  könne  man  darunter  die  Besoldungen
  keineswegs  rechnen,  welche  der  Staat
nur  für  die  ihm  zu  leistenden  Dienste  gebe.
Dem  hierauf  geschehenen  Vorschlage,  daß
man  die  Staatödiener  zwar  zur  allgemeinen
Besteuerung  mit  beiziehen  moge,  aber  in  gemäßigterem
  Verhältniß  (weil  der  Ertrag
von  Geschäfts=  und  Erwerbsthktigkeit,  nicht
so  pünktlich  habe  ausgemittelt  werden  konnen,
  als  die  Besoldung  eines  Staatsdieners)
setzte  man  das  Princip  der  gleichmäßigen
Besteuerung  entgegen,  indem  die  Staatsdiener
  in  dieser  Hinsicht  nur  den  Unterthanen
  gleichzusetzen  wären,  welche  ihr  Einkommen
  mit  gewissenhafter  Genauigkeit  angegeben
  hätten  und  das  Diensteinkommen  überdieß
  gerade  dasjenige  sey,  auf  dessen  Eingang
  man  am  sichersten  rechnen  könne.
Mittelst  der  Abstimmung  über  die  Frage:
  sollen  die  Staatsdiener  als
solche,  zur  allgemeinen  directen
Besteuerung  mit  zugezogen  werden
        <pb n="152" />
        142

oder  nicht;  wurde  durch  19.  Stimmen
gegen  8.  die  Besteuerung  der  Staatediener
entschieden.

Eine  zweyte  Frage,  welche  erwogen  wurde,
  war:  ob  die  Geistlichkeit,  welche
nach  dem  Steuergesetzes-Entwurfe
als  Staatsdienerschaft  betrachtet
werden  müsse,  zur  allgemeinen  directen
  Besteuerung  beizuziehen  sey
oder  nicht?  Man  widersprach  zuerst  der
Vergleichung  der  Geistlichkeit  mit  der  Staatsdienerschaft,
  hinsichtlich  der  Besteuerung,  aus

dem  Grunde,  weil  die  Geistlichkeit  im  Allgemeinen

  geringer,  wie  die  weltliche  Dienerschaft
  (im  Verhältniß  ihrer  Amtsgeschäfte)
salarirt  sey;  auch  weil  der  Staatediener,
aus  den  Staatekassen  besoldet,  eine  viel  sicherere
  Art  der  Einnahme  habe,  als  der  Geistliche,
  in  soweit  Letterer  sein  Einkommen
erst  von  Grundstücken  oder  durch  Accidentien
erwerben  müsse;  endlich  weil  der  Geistliche
nicht  wie  der  Staatsdiener  die  Hofsnung
habe,  seine  Wittwen  und  Waisen  vom  Staate
  versorgt  zu  sehen.  Es  wurde  gegen  die
Besteuerung  der  Geistlichen  noch  hinzugefügt,
daß  man  durch  die  Besteuerung  derselben  einer
  früher  geäußerten  Meinung  des  Landtags
  widerspreche,  welche  eine  strenge  Sonderung
  des  Geistlichen  und  des  Weltlichen
gewünscht:  denn  mit  der  Besteuerung  des
Einkommens  der  Geistlichen  bringe  man
sie  wieder  mit  dem  Weltlichen  in  zu  nahe
Berührung  und  setze  sie  sogar  den  bey  der
Steuerbeitreibung  oft  unerläßlichen  mit  ihrer
  Amtswüroe  aber  unverträglichen  Maaßregeln
  aus.

In  Erwägung  dieser  Gründe  und  mit
besonderer  Berücksichtigung  des  Zustandes
der  Hinterlassenen  der  Geistlichen,  beschloß
der  Landtag  mit  15.  Stimmen  gegen  I.,
die  Geistlichkeit  von  der  allgemeinen  directen
Besteuerung  frey  zu  lassen.

Daß  die  jetzt  entschiedene  Steuerbefreiung

  keinen  Einfluß  habe  auf  die  Entrichtung
derjenigen  Staatsabgaben,  welche  bisher  von
der  Geistlichkeik  geleistet  worden  seyen,  verstehe
  sich  von  selbst,  und  beziehe  sich  zunächst
nur  darauf,  daß  der  Geistlichkeit  ein  Mehreres
  nicht  auferlegt  werden  solle,  als  was
sie  bisher  schon  zum  Staatsbedarf  beygetragen
  habe.

Die  auf  diese  Art  zur  Entscheidung  gekommene
  Frage  über  die  Besteuerung  der
Staats=  und  Kirchendiener  führte  auf  einen
in  der  13ten,  14ten  und  1  ten  Sitzung  abge—-brochenen
  Gegenstand,  die  Pensionirung
der  Wittwen  und  Waisen  verstorbe—
ner  Staatsdiener  zuruͤck,  und  der  Land—
tag  bestimmte  sich  dahin,  daß  die  Versorgung
dieser  Wittwen  und  Waisen,  nach  geschehener
Feststellung  der  zu  entrichtenden  Pensionen,
auf  die  Staatskasse  uͤbernommen  werden  solle.

Zum  Behuf  der  richtigen  Entscheidung
der  Frage:  ob  die  hinterlassenen  Waisen  der
Staatsdiener  aus  der  Staats=  oder  Waisenkasse
  versorgt  werden  sollten?  wurde  die
dermalige  Lage  der  Waisenkasse  in  Folgendem
  vorgetragen:  Aus  den  Rechnungen  des
hiesigen  und  Jenaischen  Waisen=  Instituts
und  sonstigen  vom  Ober-Consistorium  mitgetheilten
  Nachrichten  geht  hervor,  daß
die  jährliche  Einnahme  des  hiesigen  Waisen-Instituts
  nach  einem  6jährigen  Durchschnitt,
in  gobo  rthlr.,  dagegen  dje  jährliche  Ausgabe
  in  7568  rihlr.  bestehe,  worunter  aber
28!  rithlr.  jährliche  Einnahme  und  617  rihlr.
jyrliche  Ausgabe  im  Neustädtischen  Kreise
mit  begriffen  sind.

Was  die  Eisenachische  Waisenhauskasse
anlangt,  so  ergiebt  sich  aus  den  mitgetheilt
erhaltenen  Nachrichten,  daß  die  jährliche
Einnahme  10.4  rthlr.  beträgt,  und  daß
nur  so  viele  Waisen  ausgenommen  werden,
als  von  dieser  Summe  erhalten  werden  können.
  Daraus  erhellet,  daß  eines  Theils
die  Waisenhauskassen  in  Hinsicht  ihrer  Ein-
        <pb n="153" />
        nahmen  nicht  in  gleichem  Verhaͤltniß  zu  einander
  stehen,  andern  Theils,  daß  sie  nicht
vermoͤgend  sind,  die  Versorgung  der  Waisen
verstorbener  Staatsdiener  zu  übernehmen;
daher  erscheint  es  rathsam,  vorerst  deren
Versorgung  den  Staatskassen  so  lange  zu
überlassen,  bis  sie  nach  aufgefundenen  Mitteln
  mit  Sicherheit  dem  Waisen  =  Justitut
überwiesen  werden  können.  ,

Auch  wuͤnschte  der  Landtag  nicht,  daß
die  zeither  der  Waisenkasse  uberlassenen  Collateral-Gelder
  von  den  Verlassenschaften  der
Staatsdiener  in  die  Staatskassen  gezogen
werden  moͤchten,  weil  man  nicht  gern  eine
Stoͤrung  in  dem  Waisen-Institut  vornehmen
  wallte.

Bey  dem  hierauf  vorgetragenen  Gesuche
  des  Universitäts-Syndikus  zu
Jena,  um  Aufnahme  in  die  Wittwen=  und
Waisenversorgungs-Anstalt,  wurde  die  Frage
  aufgeworfen:  ob  der  Universitäts-Syndikus
  hinsichtlich  seiner  Besoldung  der  allgemeinen
  directen  Besteuerung  unterliege?
Man  bezweifelte  dieß,  stellte  aber  dabey  den
Grundsatz  auf:  daß  die  Pensionirung
der  Staatsdienerwittwen  und  Waisen
  sich  keineswegs  auf  die  Obliegenheit
  gründe,  zu  der  allgemeinen
directen  Steuer  beyzutragen:  weil
die  Besteuerung  der  Staatsdiener,  und  die
Versorgung  ihrer  Wittwen  und  Waisen  in
keiner  Causal-Verbindung  mit  einander  ständen.
  Der  Staatsdiener  nämlich  werde  um
deswillen  zur  allgemeinen  directen  Besteuerung
  beigezogen,  weil  dieselbe  jeden  Staatsunterthan
  gleichmäßig  treffen  solle,  die  Pensionirung
  der  Wittwen  und  Kinder  verstorbener
  Staatsdiener  aber  trete  um  deswillen
ein,  weil  der  Staat  die  Nothwendigkeit  ihrer
  Versorgung  anerkannt  habe.  Das  Gesuch
  des  Universitäts--Syndikus  selbst  wurde
  mit  25.  Stimmen  gegen  3.  an  die  Universität
  Jena  verwiesen.

Geistlichkeit  es  ihrem  Wohl

143

Bey  dieser  Gelegenheit  wurde  dem  Landtag
  der  Zustand  der  Wittwen  und  Waisen
der  Geistlichen  noch  einmal  ins  Gedächtniß
zurückgerufen,  und  der  Landtag  fand  sich
zu  der  Bestimmung  bewogen,  daß  man  die
Versorgung  solcher  Wittwen  und  Waisen
auf  die  Staatskasse  legen  wolle,  wenn  die
angemessener
finden  sollte,  sich  gleich  den  übrigen  Staatsbüurgern
  und  aus  Staatsékassen  Besoldeten  besteuern
  zu  lassen,  mit  dem  Zusatz,  daß
außerdem  auch  alle  geistliche  Wittwen-Fonds,
in  sofern  sie  nicht  aus  Staatsmitteln  fundirt
  wären,  sondern  bloß  aus  Privat-Mitteln
erhalten  würden,  der  Geistlichkeit  verbleiben
und  darauf  vom  Staate  keine  Ansprüche  gemacht
  werden  sollten.

Der  Landtag,  die  Auêmittelung  des
Verhaältnisses  zwischen  Ertrag  vom  Grundund
  Nicht  =  Grundeigenthum  weiter  verfolgend,
  gieng  nunmehr  zur  Aufstellung  der
Frage  über:  Obdas  hie  und  da  mit  abgeschábte
  Feldgewerbe  der  Staatsunterthanen
  mit  besteuert  werden
solle?  Für  die  Bejahung  dieser  Frage
fuhrte  man  an:  daß  jedes  Feldgrundstück
einen  doppelten  Ertrag  liefere;  nämlich  einmal
  die  Interessen  von  dem  darin  befindlichen
  Kapital,  dann  aber  auch  und  vorzüglich
  den  Lohn  der  persönlichen  Thatigkeit,
durch  welche  das  Feldgrundstück  erst  seinen
Ertrag  gebe.  Lasse  man  die  letztere  unbesteuert,
  so  könne  aus  demselben  Grunde
auch  die  Erwerbsfähigkeit  im  Allgemeinen
nicht  besteuert  werden,  als  worauf  sich  die
Ausführbarkeit  der  ganzen  neuen  Steuerverfassung
  mit  gründe.

Dieser  Gegenstand  wurde  Veranlassung
zu  einer  sehr  ausführlichen  Discussion.

Die  eine  Meinung,  welche  dabey  aufgestellt
  wurde,  gieng  dahin,  daß  bey  der  alle
gemeinen  directen  Besteuerung  die  Erwerbssähigkeit
  jeder  Art  der  Staatsunterthanen,
        <pb n="154" />
        144

mithin  auch  das  Feldgewerbe  zu  beruͤcksichtigen
  sey,  weil  außerdem  Pachter,  Tagelöhner
  und  andere  Gewerbetreibende  Personen
nicht  mit  besteuert  werden  könnten.

Die  déndere  Meinung  aber  erklärte  sich
dahin:  daß  das  sogenannte  Feldgewerbe  der
allgemeinen  Besteuerung  um  deswillen  nicht
unterworfen  werden  könne,  weil  der  Acker
das  Betriebskapital  seyz  werde  aber  hier
die  nothwendige  Thatigkeit,  um  eine  Ertragsfähigkeit
  zu  erhalten,  besteuert;  so
müsse  auch  jedes  andere  Betriebskapital  besteuert
  werden,  z.  B.  das  des  Kaufmanns,
des  Handwerkers  und  dergleichen.

Da  die  Discussion  nicht  vermögend  war,
beide  Meinungen  zu  vereinigen,  so  stellte
das  Directorium  die  Frage  zur  Abstimmung
auf:  Ist  die  erweißliche  Erwerbsfähigkeit
  der  Staatsunterthanen,
mithin  auch  das  Feldgewerbe,  mit
zu  besteuern  oder  nicht!  und  es  entschieden
  25.  Stimmen  gegen  3.  dafür:  daß
die  erweißliche  Erwerbsfähigkeit  aller  Staatsunterthanen,
  nach  den  angenommenen  Grundsätzen
  einer  gleichmáäßigen  Besteuerung,  und
sonach  auch  das  Feldgewerbe,  mit  zu  besteuern
  sep,  weil  außerdem  das  Grund-Princip
  einer  allgemeinen  gleichmäßigen  Besteuerung
  nicht  zur  Anwendung  kommen  könne.

Iwey  und  dreißigste  Sitzung
am  Ziusten  Januar  181.
Gegenwärtig  28.  Abgeoronete.

Der  Vortrag  über  die  Besteuerungsangelegenheit
  wurde  fortgeseht,  und  zur  weitern
  Ermittelung  der  Quoten,  zwischen
Grundstücksbesitzern  und  Nicht-Grundstucksbesitzern
  folgende  Fragen  zur  Erörterung
aufgestellt:

1)  Sind  die  auf  Feldgrundstücken
und  Gebäuden  hypothekarisch  hafkenden

  Schulden  in  Abzug  zu
bringen?

2)  Sollen  Real-Lasten  und

3)  soll  der  Betrag  von  8.  Grundsteuern,
  welche  die  Grundstücksbesitzer
  vorzugsweise  zu  entrichten
  haben,  bey  der  allgemeinen
directen  Steuer  von  der  Quote
der  Grundeigenthümer  in  Abzug
gebracht  werden?

Die  erste  Frage  anlangend,  so  hatte
man  dabey  die  Ansicht,  daß  ben  consequenter
  Verfolgung  des  Grundsatzes  einer  nach
der  Leistungsfähigkeit  normirten  Besteuerung,
das  Abziehen  der  Schulden  allerdings  als
gerecht  und  billig  erscheine;  daß  man  aber
bey  der  Ausführung  auf  unüberwindliche
Schwierigkeiten  stoße.  Man  werde,  um  sich
der  Besteuerung  zu  entziehen,  so  viel  wie
möglich  auf  Grundstücke  erborgen,  das  erborgte
  Kapital  entweder  auf  andere,  viel
mehr  werth  seyende  Grundstücke  verwenden,
um  noch  mehr  borgen  zu  können,  oder  man
werde  die  Kapitalien  im  Auslande  auf  Interessen
  geben,  und  so  nach  und  nach  die
Quote  des  Grundvermögens  auf  Nichts  reduciren..
  Indem  man  aber  dabey,  wenn  man
gerecht  verfahren  wolle,  nicht  blos  gerichtlich
versicherte,  sondern  auch  Handschriftschulden
berucksichtigen  musse,  entstehe  theils  für  den
Kredit,  theils  auf  andere  Weise  für  den
Einzelnen  mancherley  Nachtheil.

Die  auf  die  Discussion  erfolgte  Abstimmung
  entschied  mit  27.  Stimmen  gegen  1.,
daß  Schulden  nicht  in  Abzug  gebracht  werden
  könnten.

Bey  der  Besprechung  über  diese  Frage,
kam  die  Rede  auch  auf  die  Besteuerung
des  Einkommens  vom  Kapital-Interesse.
  Es  schien  nämlich  Mehreren  räthlich,
  dieses  Einkommen  nicht  zu  besteuern,
weil  man  dadurch  den  Zinsöfuß  erhöhe,  und
somit  nicht  den  Gläubiger,  sondern  den
        <pb n="155" />
        Schuldner  besteuere;  weil  man  dadurch  dem
öffentlichen  Kredit  Nachtheil  bringe,  und
leicht  bewirken  könne,  daß  die  im  Lande
stehenden  Kapitalien  aufgekündigt  und  im
Auslande  angelegt  würden;  und  weil  die
Kapitalisten,  und  zwar  ohne  Uebereinkunft.
eine  Art  von  Kaste  bilden  könnten,  die  ihren
  Vortheil  zum  Nachtheil  des  Staatsvermögens,
  und  der  Staats-Kassen  auf
allerley  Weise  zu  befördern  suchen  dürfte.
Halte  man  es  aber  für  unrecht,  das  Interesse-Einkommen
  ganz  außer  Ansah  zu  lassen;
  so  müsse  man  wenigstens  das  Kapitalvermogen
  besonders  behandeln  und  zwar,
nach  sehr  billigen  Grundsätzen  und  unter
angemessener  Vorsicht.  Die  nach  vorgängiger
  Besprechung  aufgeslellte  Frage:  soll
das  Kapitalverm  ögen  zur  allgemeinen
  directen  Besteuerung  mit
beygezogen  werden  oder  nicht?  wurde
  mit  einer  bey  weiten  überwiegenden
Mehrheit  mit  ja  beantwortet.  «

Bey  Eroͤtterung  der  zweyten  Frage,  ob
bey  der  allgemeinen  directen  Besteuerung  die
Real-Lasten  in  Abzug  gebracht  werden  sollten?
  fand  man  es  mit  Rücksicht  auf  mehfrere
  Individuen,  und  besonders  in  den  neu
erworbenen  Landestheilen,  sehr  unbillig  und
nachtheilig,  dieselben  nicht  mit  in  Abrechnung
  zu  bringen.  Als  man  aber  darauf
erwiederte:  daß  sich  dieser  scheinbare  Nachtheil
  in  Zukunst  bepm  Vermessen  und  Bonitiren
  der  Grundstücke  ausgleichen  werde,
indem  alsdann  die  neuerworbenen  bandestheile
  mit  den  alten  Landen  in  ganz  gleiches
Verhältniß  kämen;  und  als  man  ferner  entgegnete,
  daß½ß  die  Abschätzung  der  Grundstücke
  einen  billigen  Kaufpreis  zum  Maasstaabe
  habe,  bey  welchem  diese  Lasten  schon
in  Abzug  gebracht  seyn  müßten;  so  entschieden
  bey  der  Abstimmung  22.  Stimmen  gegen
  6.,  die  Real-Lasten  bey  der  allgemeinen

145

directen  Besteuerung  nicht  in  Abzug  zu  bringen.

Ob  aber  der  Betrag  von  8.  Grundsteuern,
  welchen  die  Grundstücksbesitzer  vorzugsweise
  zu  entrichten  haben,  bey  der  allgemeinen
  directen  Besteuerung  von  der  Quote
der  Grundstücksbesitzer  in  Abzug  zu  bringen
sey?  darüber  konnte  sich  der  Landtag  nicht
vereinigen,  und  es  erklärten  sich  bey  der
Abstimmung  14.  Stimmen  für,  und  14.
Stimmen  gegen  diesen  Abzug.  ç.
Diejenigen,  welche  sich  für  den  Abzug
erklärten,  hatten  die  Billigkeit  und  Thunslichkeit
  desselben  im  Auge,  so  wie  den  Einklang,
  in  welcher  dieser  Abzug  mit  dem
Grund-Princip  der  allgemeinen  gleichmäßigen
Besteuerung  stehe.  Diejenigen  aber,  welche
sich  gegen  den  Abzug  erklärt  hatten,  waren
  hierzu  durch  die  Ansicht  bestimmt  worden,
  daß  die  8.  Grundsteuern  nicht  als
eine  unabänderliche  Grund-Rente,  sondern,
als  eine  ständische  Verwilligung  zu  betrachten
  seyen,  mit  deren  Begriff  es  nicht  vereinbar
  wäre,  sie  in  Abzug  zu  bringen.

Drey  und  dreyßigste  Sitzung,
am  uisten  Febr.  1821.
Gegenwärtig  28.  Abgeordnete.

Nach  einigen  Erinnerungen,  über  die
Real-Lasten,  und  deren  Nichtabzug  bey  der
allgemeinen  directen  Besteuerung,  wurde  die
gestern  unentschieden  gelassene  Frage,  nach
#§.  82.  des  Grundgesetzes,  zum  2ten  Mal
zur  Abstimmung  vorgelegt;  es  ergab  sich  jedoch
  abermals  Gleichheit  der  Stimmen  für
die  beiden  Meinungen;  und  es  wurde  daher
die  Frage  zur  hoöchsten  landesfürstlichen
Entscheidung  ausgesenzt,  und  dabey  bemerkt,
daß  solche,  zwar  als  Grundsatz  wichtig,  doch
für  den  vorliegenden  Fall,  bey  welchem
        <pb n="156" />
        146

eine  zu  geringe  Abschaͤtzung  des  Grundvermögens
  nie  abzuläugnen  seyn  werde,  vielleicht
  einer  Entscheidung  gar  nicht  bedürfe.

Ehe  man  aber  zum  Hauptgegenstand
der  heutigen  Sitzung  kam,  entstand  ein
Zweifel  über  den  in  der  28sten  Sitzung  festgestellten
  Begriff  von  gleichmäßiger  Besteuerung,
  indem  ein  Theil  behauptete,
er  habe  das  Wort  blos  auf  die  Vermögens=Klassisication,
  ein  anderer  Theil  aber,  er
habe  es  auf  alle  verschiedene  Arten  des  Einkommens
  des  Nicht-Grundstücksbesibes  gezogen.
  Die  Entscheidung  durch  Stimmenfammlung
  fiel  dahin  aus,  daß  21.  Stimmen
  gegen  7.  erklärten,  daß  jener  Begriff
theils  in  Bezug  auf  alle  Arten  von  Einkommen,
  theils  mit  Rücksicht  auf  die  Vermrögens-Klassification
  ausgestellt  worden  sey.
Der  Landtag  gieng  hierauf  zu  der  Frage
über:  ob  und  in  wie  fern  die  Abschätzungsergebnisse
  geeignet  eri

  um  die  Haupt-Quoten,
i  insicht  des  Einkommens  vom
i  Dinsteg,  und  Nicht-Grundbesitcz
festzusetzen:  Der  Landtag  wurde  bey  dieser
  Hauptfrage  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß  ein  solches  Verhältniß  mit  mathematischer
  Gewißheit  freplich  nicht  aufzufinden
sey;  daß  bey  den  vorliegenden  Resultaten
das  Einkommen  vom  Grundvermögen  offenbar
  zu  gering  abgeschätzt  wäre,  daß  dasselbe
beym  Einkommen  vom  Nicht  =  Grundbesich
zwar  ebenfalls  behauptet  jedoch  nicht  mit
gleicher  Evidenz  bewiesen  werden  könne;
und  endlich,  daß  die  Section  ein  approximatives
  Verhältniß  wie  1.  zu  2.  in  Vorschlag
gebracht  habe.  Hiernach  komme  es  nun
zunächst  darauf  an,  zu  bestimmen,  ob  dieses
Verhältniß  dem  Landtag  hinlänglich  approrimativ
  erscheine,  um  darauf  fortbauen  zu
können,  oder  ob  er  es  für  nothwendig  halte,
  ein  anderes  Verhältniß  auf  einem  dann
weiter  zu  bestimmenden  Wege  zu  ermitteln?

Die  Mehrheit  des  Landtags  war  der
Meinung,  daß  etwas  Besseres  und  Richtigeres
  vor  jetzt  nicht  aufzufinden,  das  vorliegende
  aber  der  Billigkeit  entsprechen  dürfte,
  und  man  die  Herstellung  eines,  wo
möglich,  noch  richtigern  Verhältnisses  dem
künftigen  Landtage  vorbehalten  wolle,  welcher
  auch  die  bis  dahin  zu  machenden  Erfahrungen
  zu  seinem  bessern  Ermessen  anwenden
  könne.

Das  Directorjum  stellte  nun  die  Frage
zur  Abstimmung  auf:  soll  nach  dem  Vorschlage
  der  Section  das  Verhältniß  des
Einkommens  vom  Grundeigenthum
zum  Einkommen  vom  Nicht-Grundeigenthum
  wie  1.  zu  2.  angenom--men
  werden,  so  daß  zur  Summe  des
erforderlichen  Staatsbedarfs,  nach
Abzug  des  Ertrage  der  indirecten
Steuern,  von  den  Grundeigenthimern
  #u  nd  von  den  Nicht  -Grundeigenthümern
  2  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit
  beyzubringen  sind?

Der  Landtag  beantwortete  diese  Frage
einstimmig  mit  Ja,  und  beschloß,  daß
provisorisch  bis  zum  nächsten  Landtage  das
Verhältniß  des  Einkommens  vom  Grundeigenthum,
  zu  dem  Einkommen  vom  Nicht-Grundeigenthum
  wie  r.  zu  2.  angenommen
werden  solle.

Vier  und  dreyßigste  Sitzung
den  aten  Febr.  1821.
Gegenwärig  28.  Abgeordncte.

Da  in  der  gestrigen  Sitzung  das  Verhältniß
  des  Einkommens  vom  Grundbesig,
gegen  das  Einkommen  vom  Nicht-Grundbesitz
  festgestellt  worden  war;  so  giengen  die
Berathungen  des  Landtags  über  zur  Aufbringungsweise
  desjenigen,  was  vom  Ein-
        <pb n="157" />
        kommen  des  Nicht-Grundbesitzes  zu  erheben
sepn  wird.

Die  Section,  welche  zur  Vorbereitung
der  Steuerangelegenheit  niedergesetzt  war,
hatte  verschiedene  Aufbringungsarten  vorgelegt,
  nämlich:

I)  durch  Klassensteuern  nach  vorgängiger

Einschätzung  des  muthmaßlichen  Jahres-Einkommens;



2)  nach  Procent-Entrichtung  in  Gemäßheit
  der  Abschätzung;
3)  durch  verschiedene  Steuern  für  einzelne

Abeheilungen  des  Nicht  =  Grundbesiges,

als  Kapital-Steuern,  Besoldungssteuern

und  eigentliche  Gewerbssteuern.

Zur  Realisirung  dieses  Vorschlags,  sollten
  über  die  Gewerbe  =  und  Geschäftsthäkigen
  neue  Rollen  angefertigt  werden,  unter
Leitung  der  Ortsobrigkeiten,  jedoch  mit  Zuziehung
  der  Abschätzer  und  mit  Benutzung  der
beny  den  Abschäbungs-Ergebnissen  gemachten
Bemerkungen.

Das  Directorium  glaubte  aber  von  diesem
  Vorschlage  abgehen  zu  müssen,  hauptsächlich
  auch,  weil  nach  demselben  die  verschiedenen
  Arten  des  Einkommens  des  Nicht-Grundbesitzes,
  unter  einander  gemischt  angegeben
  würden  und  also  die  Uebersicht  der
verschiedenen  Einnahmen  erschwert  werde,
welches  letztere  aber  nicht  blos  der  Controle
  und  der  Vereinfachung  der  Administration
wegen,  sondern  auch  zur  Belehrung  künftiger
Landtäge  nothwendig  und  ersprieslich  sey.

Dagegen  schlug  man  vor:  nach  den  Anhalte-Punkten,
  welche  sich  in  den  Abschszzungsergebnissen,
  in  den  Registern  der  Personen
  -Steuer,  und  in  den  Heberegistern  der
Kriegskostenbeiträge  vorfänden,  von  dem
Landschaffts-Collegsum,  für  das  Gewerbe  und
die  Gewerbsféhigkeit,  nach  der  Verschiedenheit
  der  Lokal-Verhältnisse  eine  Scala  aufstellen
  zu  lassen,  um  dadurch  die  einzelnen
Individuen  der  einzelnen  Klassen  der  Staats- 



147

unterthanen,  unter  sich  selbst  in  ein  richtigeres
  Verhältniß  zu  bringen.  Die  Grundfätze
  einer  solchen  Scala  waren  dem  Landtage
  zur  Pruͤfung  vorzulegen,  um  nach  deren
  Genehmigung  darnach  verfahren  zu  können.
  Dieß  sey  der  einzige  Weg,  die  allgemeine
  Besteuerung  in  kurzer  Zeit  zur  Ausführung
  zu  bringen.

Durch  die  ausführliche  Discussion  über
diesen  Vorschlag  bildeten  sich  zweny  Hauptmeinungen:
  die  eine  hielt  es  für  räthlich,
daß  die  Einschätzung  durch  das  Landschaffts-Collegium
  nach  anerkannten  allgemeinen
Grundsätzen,  mittelst  einer  geprüften  Scala
geschehen  möge;  die  andere  aber  gieng  dahin,
  daß  man  durch  die  Abschhungsbehörden,
  eine  Revision  der  Abschätzungslisten
vornehmen  lassen  und  mit  Zuziehung  der
Obrigkeiten  ein  richtigeres  Verhältniß  herzustellen
  versuchen  solle.

Die  weitere  Berathung  und  Beschlußnahme,
  wurde,  da  sich  in  der  Discussion
noch  immer  neue  Gründe  und  Gegengründe
bildeten,  einer  der  folgenden  Sibzungen  vorbehalten.


Fünf  und  dreißigste  Sitzung
den  zten  Februar  1821.
In  Gegenwart  von  28.  Abgeordneten.

Es  machte  ein  Abgeordneter  die  Motion,
  daß  die  Aufhebung  des  im  Neustädtischen
  Kreise  bestehenden  Gesetzes,  daß
ein  vom  Bauernstande  herkommender  Lehrling
  nicht  eher  in  die  Lehre  ausgenommen
werden  solle,  als  bis  er  durch  ein  obrigkeitliches
  Zeugniß  bewiesen,  daß  er  von  seinem
14ten  Jahre  an  J.  Jahre  lang  im  Innlande
bey  der  Landwirthschaft,  und  darunter  2.
Jahre  bey  seiner  Gerichtsobrigkeit  gedient
habe,  in  Antrag  gebracht  werden  möge.
Die  Berathung  über  die  Sache  wurde  auf
        <pb n="158" />
        148

den  Vortrag  über  die  Innungsangelegenheiten
  vom  Landtage  verwiesen.

Nunmehr  kam  es  zum  Vortrage  eines
höchsten  Decrets  vom  r#2ten  Januar  182  T.,  die
Verbesserung  des  Eisenachischen  Landgestütes
betreffend.  Die  Hindernisse,  welche  dem  Emporkommen
  des  Marksuhler  Gestütes  auf
mancherley  Weise  entgegen  wirken,  und  die
Berücksichtigung  der  dermaligen  Kassenverhältnisse,
  brachten  den  Landtag  zu  der  Meinung:
  daß  der  zur  Erhaltung  und  Verbesserung
  des  Marksuhler  Gestütes  erforderliche
Zuschuß  aus  der  Landeskasse  nicht  verwilliget
werden  könne.  Dagegen  aber  beschloß  er
mit  einer  überwiegenden  Mehrheit  der  Stimmen,
  in  der  deohalb  abzugebenden  Erklärungsschrift
  Se.  K.  H.  den  Großherzog  zu
bitten,  nicht  blos  zur  Belebung  der  Pferdezucht,
  sondern  vielmehr  zur  Belebung  aller
Zmeige  der  Industrie  Präámien  auszusetzen,
welche  mehr  das  Ehrgefühl  als  Gewinnsucht
  erwecken  könnten.

Sechs  und  dreißigste  Sitzung
den  aSten  Februar  1821.

Gegenwärtig  25.  Abgeordnete;  (drey  waren  durch
Krankheit  abgehalten.)

Nach  mehreren  nachträglichen  Bemerkungen
  über  die  Verhandlungen  der  letzten
Sitzung  wurde  die  Erklärungsschrift  über
das  neue  Impost-Regulativ  (Beylage  CC.)
vorgelesen.

Ein  ausführlicher  Vortrag,  wie  der  landständische
  Antrag  vom  2#1sten  Decbr.  1818.,
die  Vergütung  der  Kriegslasten  und
die  Deckung  des  Etapen-Aufwandes
  betr.  (s.  Dornburger  Verhandlungen
S.  832.)  zur  Ausführung  gekommen  sey,
füllte  einen  großen  Theil  der  heutigen  Sitzung
  aus;  und  die  Entscheidung  der  Frage:
wie  der  deshalb  aus  der  Haupt-Landschaffts-Kasse

  entnommene  Vorschuß  wieder  beyzubringen,
  und  wie  der  dießjährige  und
künftige  Etapen  =  Aufwand  zu  decken  seyn
werde?  wurde  bis  zur  weiteren  Berathung
über  die  Etats  ausgesetzt.

Bey  einem  weiteren  Vortrage  darüber:
daß  außer  den  unter  der  Verwaltung  der
Großherzogl.  Landes-Direction  stehenden
Rechnungen,  welche  verfassungsmäßig  unter
Concurrenz  des  landständischen  Rechnungsausschusses
  justificirt  werden  müssen  (die  über
den  Landstraßen=  und  Uferbau),  alle  unter
genannter  Landesbehörde  geführten  Rechnungen
  zur  Vorlage  an  den  versammelten  Landtag
  jeder  Zeit  in  Bereitschaft  gehalten  würden
und  auf  Verlangen  vorgelegt  werden  sollten;
entstand  die  Frage:  ob  nicht  die  Justification
auch  dieser  übrigen  Rechnungen,  so  weit  sie  ihre
Einnahme  aus  Landesmitteln  bezögen,  unter
landständischer  Mitwirkung  erfolgen  müsse?
Nach  längerer  Discussion  hierüber  vereinigte
sich  der  Landtag  dahin:  daß  es  bey  dem,
auf  jene  Rechnungen  sich  nicht  erstreckenden
Inhalte  der  §.F.  r05.  und  lo8.  des  Grundgeseges
  und  bey  der  biöherigen  Einrichtung,
nach  welcher  die,  ohnehin  mehr  den  Rechnungsführer
  betreffende,  Justification  jener
Rechnungen  ohne  landständische.  Mitwirkung
erfolgte,  ferner  bewende.

Ein  hierauf  vorgetragenes  Gesuch  des
Gastwirthes  Schönherr  zu  Weimar:
daß  für  die  ihm  im  Jahre  1813.  übermäßig
zugetheilte  Einquartierung  eine  angemessene
Vergütung  in  Antrag  gebracht  werden  möge,
  ohne  daß  er  den  ihm  vorbehaltenen
Rechtsweg  zu  betreten  genöthigt  werde,  wurde
  als  unzulässig  betrachtet.

Eine  Anzeige  der  Gebrüder  Boutin
  zu  Nöda:  daß  ihr  dasiges  Ritterguth
auf  die  Liste  der  mit  Landstandschaft.  versehenen
  Güther  eingetragen  worden;  wurde,
da  sich  nach  Inhalt  des  F.  14.  des  Grund-
        <pb n="159" />
        gesetzes  hierbey  nichts  zu  erinnern  fand,  zu
den  Akten  genommen.

Endlich  wurde  der  Inhalt  des  hoͤchsten
Decretes  vom  roten  Dechr.  1820.  No.  1.,
(s.  Beylage  U.)  die  Beschwerde  der
ehemaligen  Reichs-Ritterschaftlichen
  Guthsbesiher,  ihre  Besteuerung
betreffend,  vorgetragen.  Der  Landtag  vereinigte
  sich  dahin:  daß  diese  Mittheilung
den  landständischen  Antrag  in  der  Intercessional-Schrift
  vom  3ten  Febr.  1819.  No.
I.  (Dornburger  Verhandlungen  S.  470.)
erledige,  und  bey  dem  vorbehaltenen,  auch
bereits  betretenen  Wege  Rechtens,  ein  Mehreres
  zu  erwirken,  man  sich  weder  veranlaßt
sehen  noch  für  berechtiget  halten  könne.

Sieben  und  dreißigste  Sitzung
den  öten  Febr.  1821.
Gegenwärtig  26.  Abgeordnete.

Der  Vortrag  aus  einem  höchsten  Detrete
  vom  l6ten  Novbr.  1820.  und  dessen
Beylagen,  über  die  Umarbeitung  des
die  Brand-Versicherungsanstalt
betreffenden  Patentes  unmd  über  einige
einzelne  bey  dieser  Anstalt  vorgekommenen
Maaßregeln,  (Beylage  DIl).  und  Unterbeylagen
  a.  und  b.)  veranlaßte  folgende  Berathungen
  und  Beschlüsse.

Nach  kurzer  Erzählung  der  Geschichte
dieser  Anstalt  in  den  Weimarischen  Landen,
deren  Vereinigung  in  den  drey  Kreisen  der
alten  Lande  durch  ein  unterm  12ten  Dechr.
1800.,  nach  vorgängiger  landständischer  Berathung,
  erlassenes,  die  Gesetze  des  Instituts
  neu  bestimmendes  Patent,  und  deren
spätere  Erstreckung  auf  die  neuen  Gebietstheile,
  wurde  vorerst  die  Frage  aufgeworfen:
  ob  nur  Eine  Anstalt  dieser  Art  für
das  gesammte  Großherzogthum  bestehen  dürfe?
  oder  ob  es  moͤglich  und  räthlich  sey,

149

verschiedene  Institute  für  die  einzelnen  Kreise
zu  errichten?

Von  mehreren  Seiten  sprach  sich  der
Wunsch  aus,  daß  eine  Trennung  dieser  Anstalt
  nach  den  verschiedenen  Kreisen  möglich
seyn  mochte,  weil,  wie  die  neuesten  unglücklichen
  Erfahrungen  bewiesen  hätten,  eine
Gegend  mehr  als  die  andere,  wahrscheinlich
wegen  weniger  feuerfesten  Bauart,  Brandschäden
  ausgesetzt  sey,  deren  Vergütung  jenen
  Districten,  wo  dergleichen  Unglücksfälle
weniger  vorkommen,  zu  hart  erscheinen  müsse.
Dagegen  suchte  man  durch  die  Geschichte
des  Instituts  in  den  Altweimarischen  Landen
  seit  den  Jahren  1770.  zu  beweisen,  wie
veränderlich  und  ungegründet  Klagen  dieser
Art  wären,  und  bemühte  sich  zu  entwickeln,
wie  nothwendig  für  das  Fortbestehen  der
Anstalt,  ein  größerer  Umfang  derselben  sey.
Aus  diesem  Gesichtspunkte  wurde  die  Trennung
  der  Anstalt  in  mehrere  einzelne,  einstimmig
  für  unzulässig  erklärt,  und  auch  die
fernere  Frage:  ob  einzelnen  Districten  oder
Individuen  eine  Absonderung  von  der  Anstalt
  gestattet  werden  könne?  durch  23.  Stimmen
  gegen  3.  verneinend  beantwortet,  indem

die  Mehrheit  diese  Anstalt,  wegen  des  auf

jedem  Hause  ruhenden  Steuer-Kapitals  und
wegen  des  Interesses  des  Staats  an  dem
Wiederaufbau  abgebrannter  Häuser,  für  eine
  nothwendige,  und  wegen  Beförderung  jenes
  Zweckes,  für  eine  wohlthätige  erklärte,
welche  nur  durch  die  Theilnahme  Aller  am
wenigsten  drückend  werde,  und  der  kein  Einzelner
  sich  entziehen  könne.

Referent  trug  nun  den  Innhalt  des  neuen
Gesetzesentwurfs  summarisch  und  mit  kürzlicher
  Angabe  des  Innhalts  jedes  einzelnen.
§.  vor  und  gieng  sodann  zur  Prufung  der
einzelnen  F.§.  uber,  welche  hierbey,  unter
Vergleichung  des  neuen  Entwurfs  mit  dem
Alteren  Patente  vom  rten  Decbr.  1809.,
wörtlich  vorgelesen  wurden.
        <pb n="160" />
        150

Bey  F.  r.  dessen  erste  Bestimmung
durch  die  bereits  erfolgte  Abstimmung  genehmigt
  war,  trat  man  den  aufgestellten

Ausnahmen  aus  dem  Grunde  bey,  weil  der

Wiederaufbau  dieser  Gebäude,  in  so  fern  er
den  Landeskassen  zur  Last  fallen  sollte,
eher  von  allen  Staatsbürgern,  als  nur  aus
den  Mitteln  der  Häuserbesitzer,  zu  bestreiten
seyn  würde.

Bey  §.  2.  wurde  die  Berücksichtigung
des  früheren  landständischen  Antrags,  wegen
  Versicherung  der  Glocken  und  Thurmuhren
  (s.  Dornburger  Verhandlungen  S.
184.)  dankbar  anerkannt.

Zu  F.  3.  geschah  Vortrag  von  dem  in
den  mitgetheilten  Abten  en#haltenen  Vorschlage,
  daß  alle  Huser,  welche  durch  ihre  Bauart
  oder  Baustoffe  größere  Feuersgefahr  bewirken,
  zu  einem  höheren  Beytrage  nach
Procent  eingezeichnet  werden  sollten.  Dieser
Vorschlag  war  bereits  bey  den  Landesbehörden
durch  Stimmenmehrheit  verworfen  worden  und
der  Landtag  trat  diesem  bey,  weil  eine  genaue
  Bestimmung  der  größeren  oder  geringeren
  Feuergefährlichkeit  und  des  hiernach  zu
leistenden  größeren  oder  geringeren  Beytrags
zu  viele  Weiterungen  veranlassen  werde  und
sast  unmöglich  seyn,  auch  der  ärmere  Theil
der  Einwohner,  welcher  die  schlechtesten  Häuser
  besige,  nach  Verhältniß  am  härtesten  getroffen
  werden  würde.

Die  in  dem  neuen  Entwurfe  beliebte  hshere
  Einzeichnung  des  Kapitalswerths  der
Häuser  von  Feuerarbeitern  mit  resp.  200
rthlr.  und  too  rihlr.,  wurde  durch  24.
Stimmen  gegen  2.  wieder  auf  die  im  alten
Patente  bestimmten  Summen  von  resp.  100
rthlr.  und  50  rthlr.  herab  gesetzt.

Die  im  F.  6.  jedem  Hauseigenthümer
serner  nach  elassene  Frepheit,  sein  Haus
nach  seinem  eigenen  Gutbedünken  anzuschlagen
  und  mit  der  von  ihm  selbst  bestimmten
Summe  beym  Institute  einzeichnen  zu

lassen,  erweckte  doppelte  Zweifel,  einmal,
ob  diese  Freyheit  bisher  schon  stattgefunden
habe?  und  dann,  ob  solche  nachzulassen,
räthlich  seyn  könne?  Der  erste,  von  einzelnen
  Abgeordneten,  nach  den  aus  ihren  Distrikten
  gemachten  Erfahrungen,  aufgestellte
Zweifel,  wurde  durch  den  klaren  Inhalt  des
Altern  Patents  widerlegt,  und  dabey  bemerkt,
daß,  wo  die  Bestimmung  der  Einzeichnungs-Summe
  nicht  zunächst  der  Willkühr  des
Eigenthümers  überlassen  worden,  solches  gegen
  das  Gesetz  geschehen  sep,  dieses  aber
dennoch  bisher  bestanden  habe.  Allein  die
zweyte  Frage  erweckte  eine  lange  Discussion,
indem  die  von  der  Großherzogl.  Landes-Direction
  2ten  Section,  in  den  Akten  ausgesprochenen
  und  bey  der  fernerern  Bearbeitung
  der  Sache  von  mehreren  Seiten  unterstutzten
  Gründe  dafür:  daß  jedes  Haus  mit
2/3.  oder  /A.  seines  taxirten  Werthes  eingezeichnet
  werden  müsse;  von  großer  Wichtigkeit
  erschienen.  Für  die  Einzeichnung
nach  einem  bestimmten  Werthe  wurde  besonders
  die  dadurch  zu  erwirkende  gleichméßigere
  Vertheilung  der  Beyträge  und  die
Beförderung  des  Wiederaufbaues,  der  bey
geringer  Assecurations-Summe  oft  unterbleibe,
  angeführt;  dagegen  aber  bemerkt,
daß  eine  Taration  großen  Schwierigkeiten
ausgeseht  seyn  werde,  und  daß  der  bey  dieser
  Anstalt  ohnehin  nöthige  Zwang  der
Theilnahme  nicht  noch  auf  die  Summen  ausgedehnt
  werden  dürfe  und  kein  hinlänglicher
Grund  vorhanden  sey,  die  zeitherige  Freyheit
  noch  mehr  zu  beschränken,  indem  bey
einer  niedrigen  Einzeichnung,  die  geringen
Beyträge  durch  den  geringen  Betrag  der
dereinstigen  Entschädigung  compensirt  würden.
  Der  Beschluß  über  diese  wichtige  Frage
  wurde,  da  die  Sitzungszeit  längst  verslossen
  war)  bis  zur  nächsten  Sibung  ausgesetzt.
        <pb n="161" />
        Acht  und  dreißigste  Sitzung
den  7ten  Februar  1821.
Gegenwaͤrtig  28.  Abgeordnete.

Der  Vortrag  und  die  Verhandlungen
über  die  Brandversicherungs  =  Anstalt
  wurde  fortgesetzt.  Zunächst  wurde  die
Frage  aufgeworfen:  ob  es  nicht  räthlich  sey,
im  Großherzogkthume  gar  keine  besondere
Anstalt  dieser  Art  bestehen  zu  lassen,  sondern
  sich  in  der  Gesammtheit  aller  Häuserbesitzer,
  an  eine  auswärtige  größere  Anstalt
  anzuschließen?  Die  Gründe,  welche  die
möglichste  Erweiterung  einer  solchen  Anstalt
erforderten,  sprachen  für  die  bejahende  Antwort
  jener  Frage.

Dagegen  aber  wurde  der  Wunsch  der
Selbstständigkeit  ben  dieser  Anstalt  und  daß
man  allein  von  einer  inländischen  Direction
abhánge,  so  wie  die  Rücksicht,  daß  dann  viel
Geld  außer  Land  gehen  werde,  auzgesprochen
  und  die  Frage  durch  10.  Stimmen  gegen
  12.  verneinend  beantwortet.

Hierauf  kam  man  auf  die  gestern  unentschieden
  gebliebene  Frage  zurück:  ob  die
Einzeichnungs-Summe  der  eigenen  Bestimmung
  des  Eigenthümers  überlassen  seyn  solle?
  Dafuͤr,  daß  diese  Freyheit  ferner  bestehen
  möge,  wurde  insbesondere  der  Grund
wiederholt,  daß  die  Taration  aller  Hauser
  sehr  kostspielig  und  wegen  der  den  Taratoren
  vorzuschreibenden  Grundsätze  sehr
schwierig  seyn,  endlich  aber  doch  höchst  uslgleich
  ausfallen  werde,  daher  der,  wiewohl
nur  scheinbare  Nachtheil  unverhältnißmäßiger
  Beyträge  doch  nicht  vermieden  werden
würde.

Dagegen  verkannte  man  nicht,  daß  die
Einzeichnung  mit  höherer,  dem  Werthe  der
Häuser  sich  nähernden  Summen  Hochst
wünschenswerth  sey.  Dieß  führte  zu  der
Frage:  ob  der  Eintritt  in  eine  fremde  Anstalt
  zu  gestatten  wäre?  Mehrere  Mitglieder

151

hielten  dieses  ebenfalls  für  zulässig  und  zu
möglichster  Erhaltung  der  Freyheit  des  Eigenthums
  für  nothwendig,  ohne  von  der
niedrigen  Einzeichnung,  wodurch  der  Kasse,
bey  dereinstiger  Vergütung,  auch  nur  eine
geringe  Entschädigungs  -Summe  erwachse,
einen  Nachtheil  für  die  Anstalt  zu  befürchten;
  allein  die  Mehrheit  glaubte  dem,  beym
Mangel  einer  nicht  ausfuhrbaren  Taration,
dennoch  zu  befürchtenden  Nachtheile  einer  zu
niedrigen  Einzeichnung  nur  durch  ein  solches
Verbot  vorbeugen  zu  können,  und  so  wurde
(nachdem  ein  Mitglied  wegen  Unpäßlichkeit
die  Siczung  hatte  verlassen  müssen,)  durch
16.  Stimmen  gegen  11.  entschieden:  daß
der  Eintritt  in  eine  fremde  Anstalt  (rucksichtlich
  der  Häuser)  durchaus  verboten  seyn
müsse;  und  hierauf  durch  21.  Stimmen  gegen
  3.:  daß  die  Bestimmung  der  Einzeichnungs-Summe
  bey  der  inländischen  Anstalt,
der  Willkühr  des  Hausbesihers  zu  überlassen
  sey  und  nur  bey  zu  hoher,  die  Besorgniß
  einer  Gefährde  erweckenden  Einzeichnung
  eine  Taration  eintreten  dürfe;  und  daß
da,  wo  eine  willkührliche  Angabe  der  Summe
  bey  der  ersten  Einzeichnung  nicht  nachgelassen
  werde,  solche  noch  jetzt  zu  verstatten
sey.  Rücksichtlich  der,  Robilien  hielt  man
den  Eintritt  in  fremde  Anstalten,  neben  jenen
  Beschlüssen,  für  unbedenklich,  weil  dabey
  überall  eine  Bescheinigung  des  Werthes
der  Mobilien  erfordert  werde,  und  also  die
—  ohnehin  ungern  zu  berührende  —  Besorgniß,
  daß  bey  einer  zu  hohen  Einzeichnung
  der  Mobilien,  der  Werth  des  Hauses
dem  Eigenthümer  gleichgültig  werden  könnte,
  auf  keine  Weise  eintrete.

Obgleich  nun  noch  gegen  das  beschloßene
Verbot  des  Eintritts  in  fremde  Anstalten,
rücksichttich  der  Häuser,  erinnert  wurde,
daß  bereits  viele  Hauöbesitzer  Mitglieder  solcher
  fremden  Anstalten  wären,  welches  bisher
  in  den  alten  Landen  mit  Einwilligung
        <pb n="162" />
        152

des  Landschaffts-Collegiums,  in  den  neuen
Vandestheilen  aber  unbedingt  erlaubt  gewesen
  sen,  und  daß  diesen  um  so  weniger  der
Austritt  zur  Pflicht  gemacht  werden  könne,
als  sie  vielleicht  schon  im  voraus  auf  längere
  Zeit  hinaus  bezahlt  hätten;  so  wurde
es  dennoch  bey  dem  Beschlusse  eines  allgemeinen
  Verbotes  für  die  Zukunft  belassen
  und  nur  noch  hinzu  gefügt:  daß  denjenigen,
  welche  bis  jetzt  mit  gesetzlicher  Erlaubniß
  in  einer  fremden  Anstalt  waren,
nur  zu  gestatten  sen,  noch  die  Zeit,  für
welche  sie  im  voraus  bezahlt  hätten,  in  selbiger
  zu  bleiben;  denn  die  Sicherheit,  welche
  sie  mit  den  bis  dahin  geleisteten  Beyträgen
  dort  erkauft  häátten,  werde  ihnen  nun
in  der  inländischen  Anstalt,  sobald  sie  sich
nur  bey  selbiger  mit  gleicher  Summe  einzeichnen
  wollten,  ebenfalls  gewährt.

Bey  der  hierauf  fortgesetzten  Prüfung
der  einzelnen  §.5.  des  Entwurfes,  führte
zu  F.  17.  die  Frage:  ob  die  Brandentschädigungs=
  Summe  nur  unter  der  Voraussetzung
  des  Wiederaufbaues  zuzugestehen  seyn?
zu  einer  längeren  Discussion.  Die  für  die
unbedingte  Auszahlung  derselben,  in  den
Akten  aufgestellten  Gründe,  wurden  durch
die  Nothwendigkeit  für  die  Erhaltung  der
auf  den  Hausern  Fruhenden  Steuern  und
Hopotheken  und  für  den,  sowohl  deßhalb
als  wegen  allgemeiner  polizeplicher  Rücksichten
  zu  befördernden  Wiederaufbau  der  Häuser
  möglichst  zu  sorgen,  widerlegt,  und  (ben
nur  26.  Mitgliedern)  wurde  durch  23.
Stimmen  gegen  3.  entschieden,  daß  es  bey
der  Bestimmung  des  J.  zu  lassen  sey.

Der  im  F.  21.  vorgeschlagene  eiserne
Fonds  fand  die  Zustimmung  des  Landtags
nicht,  vielmehr  hielt  derselbe  einstimmig  für
räthlicher,  daß  es  bey  der  bieherigen  Einrichzung,
  nach  welcher  jährlich  soviel  Beyträge
  erhoben  werden,  als  die  vorkommenden
  Entschädigungs-Leistungen  betragen,  bewenden

  möge,  und  für  außerordenkliche  Fälle
  ungewöhnlich  hoher  Beyträge,  wie  im  vorigen
  Jahre,  (deren  nähere  Bestimmung
nicht  in  festen  Zahlen  augzusprechen,  sondern
  dem  jedesmaligen  Vorschlage  der  Direction
  zu  überlassen  sey,))  von  der  landesfürstlichen
  Anordnung  und  der,  allenfalls
durch  ein  Circular  zu  erwirkenden  Zustimmung
  des  Landtags  erwartet  werden  müusse,
ob  diese  ungewöhnlich  hohen  Beyträge  alle
in  Einem  Jahre  auögeschrieben  oder  Vorschußweise
  durch  eine  Anleihe  zu  decken
wären.

Zu  der  im  F.  27.  festgesetzten  doppelten
Strafe,  ertheilte  der  Landtag,  mehrerer  dagegen
  aufgestellten  Bedenken  ungeachtet,  seine
  Zustimmung.

Schluͤßlich  wurde  noch  aus  dem  hoͤchsten
Decrete  (Beplage  1)  D.)  und  den  ihm  beyliegenden
  Akten  vorgetragen,  wie  nach  den
eingegangenen  Erkundigungen  und  angestellten
  Berechnungen,  die  Aemter  Geisa  und
Dermbach  aus  ihrem  früheren  Assecurations-Verbande
  nur  3  fl.  14  Kr.,  die  Aemter
Vacha,  Frauensee,  Volkershausen  und  die  4.
Friedewald'schen  Ortschaften  aber,  aus  der
Versicherungsanstalt,  in  welcher  sie  sich  früher
  befunden,  höchstens  nur  100  rthlr.  8
gr.  3  pf.  noch  zu  fordern  haben  würden;
daher  der  Landtag  nicht  für  räthlich  fand,
auf  weitere  Vorschritte  deßhalb  anzutragen.

Neun  und  dreißigste  Sitzung
den  Zten  Febr.  1821.
Gegenwärtig  29.  Abgeordnete.

Nachträglich  zu  den  Verhandlungen  über
die  Brandversicherungs  =  Anstalt
wurden  noch  die  beyden,  in  dem  durch  das
höchste  Decret  vom  röten  Novbr.  1820.  dem
Landtage  zugefertigten  Berichte  des  Großherzoglichen
  Landschaffts  =  Collegiums  (Bey-
        <pb n="163" />
        lage  DD.  und  #.)  enkhaltenen  Anfragen  berührt:


zrn  der  Ort  Oldisleben  zur  Theilnahme
an  dem  hiesigen  Brand-Assecuranz-Justitute
  anzuhalten  seyn  dürfte?  und  ob  zum
Auswande  für  die  Feuerlöschungs-Anstalten,
die  Nicht-Hausbesitzer,  vielleicht  nach  Klassen
  und  nach  dem  Maaßstabe  des  von  ihnen
bezahlt  werdenden  Miethzinses  zur  Mitleidenheit
  zu  ziehen  wären?

Bey  der  ersten  Frage  fand  der  LKandtag
zwar  kein  Bedenken,  dem  Orte  Oldisleben
den  Beytritt  zu  der  inländischen  Anstalt  zu
gestatten  und  seine  Einwilligung  hierzu  im
voraus  zu  ertheilen,  jedoch  ihm  eine  Verbindlichkeit
  dazu  aufzulegen,  ehe  die  besonderen
  Verhältnisse  dieses  Ortes  genügend  berücksichtiget
  worden  wären,  hielt  er  für  bedenklich.


Die  zweyte  Frage  wurde  einstimmig
verneinend  beantwortet,  weil  Nicht-Hausbesitzer
  überhaupt  in  keiner  Verbindung  mit
dieser  Anstalt  stehen,  einen  besonderen  Fonds
und  eine  besondere  Verwaltung  aber  wegen
der  zu  den  böschanstalten  nöthigen  Beyträáge
einzurichten,  nicht  räthlich  erscheint.

Hierauf  wurde  eine  die  Besteuerung
der  ehemaligen  Reichsritterschaftl.
Districte  betreffende,  von  dem  Abgeordneten
  aus  diesen  Districten  übergebene,  Vorstellung
  abgelesen,  dur#bh  welche  der  Landtag
  aufgefordert  wurde,  daß  er,  gegen  seine
in  der  36ften  Sitzung  über  diesen  Gegenstand
  gefaßte  Ansicht,  den  von  den  vormals
Reichsrirterschaftl.  Gutysbesitzern  ausgesprochenen
  Wunsch,  in  dem  hinlänglich  nachgewiesenen
  Besitze  der  Steuerbefreyung  erhalten
  zu  werden,  unterstützen  möge,  indem
die  ihnen  geschehene  Anforderung  von  Steuern
weder  auf  den  Statum  quo  von  1806.,
nach  welchem  ihre  Districte  überwiesen  worden,
  gegründet  werden  könne,  weil  sie  damals
  noch  keine  Steuern  entrichtet  hätten,

153

noch  auf  die  Verhältnisse  der  Jahre  1813.
1814.  1815.  und  1816.,  weil  in  diesen
Jahren  die  jetzt  geforderten,  sogenannten
Eremten-Steuern  ebenfalls  nicht  bezahlt  worden
  wären,  noch  auf  die  im  Großherzogthume
  angenommenen  Grundsähe  einer  allgemeinen
  Besteuerung,  weil  diese  verfassungsmäßig
  noch  zur  Zeit  nicht  zur  Anwendung
gekommen  seyen,  auch  eine  Entschädigung
voraussetzten.

Nach  nochmaligen  Discussionen  über  diesen
  Gegenstand  kam  der  Landtag  auf  seine
in  der  Erkläárungsschrift  d.  c.  Dornburg
29.  Januar  1870.  (s.  Dornbr.  Verhandl.
S.  447.  unter  No.  2.)  ausgesprochene  Ansicht
  zurück  und  konnte  sich,  da  dort  bereits
die  rechtliche  Ausführung  der  behaupteten
Frepheit  vorbehalten,  auch  der  Weg  Rechtens
  inmittelst  wirklich  betreten  worden  und
jetzt  nicht  einmal  eine  Beschwerde  über  verweigerte
  Justiz,  die  eine  Intercession  veranlassen
  könnte,  vorliege,  nicht  für  ermächtiget
  halten,  auf  etwas  weiteres  anzutragen.

Man  gieng  nun  über  zu  dem  Vortrage
eines  höchsten  Decretes  vom  Z#usten  Decbr.
1820.  (Beylage  KE.)  und  dessen  Beylagen,
den  Landstraßenbau  betr.  Mit  Beziehung
  auf  die  Erklärungsschrift  d.  d.  Dornburg
  5ten  Januar  1870.  (s.  Dornbr.  Verhandl.
  S.  30  r.  flg.)  wurde  zuerst  der  Zustand
  der  Chausseebau-Kassen  am  Schlusse
des  Jahres  1818.  nach  den  Resultaten  der
nunmehr  völlig  berichtigten  Rechnungen  nachgewiesen,
  wodurch  der  Landtag  zu  der  Ueberzeugung
  gelangte,  daß  die  deöhalb  fr#-her
  erregten  Zweifel  nunmehr  für  erledigt  zu
achten  wären.

Die  ferner  geschehene  Nachweisung  der
Minderung  aller  im  Jahr:  1878.  auf  jenen
Kassen  ruhenden  bedeutenden  Schulden,  bis
auf  die  Summe  von  15,000  rthlr.,  welche
Minderung  durch  die  früheren  ansehnlichen
Verwilligungen  und  durch  die  sehr  beträcht-
        <pb n="164" />
        154

liche  Elnnahme  an  Chaussee-Geldern,  möglich
geworden,  war  dem  Landtage  hochst  erfreulich.


Bey  dem  ferneren  Inhalte  des  höchsten
Decretes,  nach  welchem  jetzt  jene  15,000
rthlr.  Schulden  auf  die  Haupt-Landschafftskasse
  übernommen  und  jährlich  noch  S00
Gthlr.  (die  früheren  Verwilligungen  betrugen
jaͤhrlich  14,000  rthlt.)  zu  dem  Chaussee-Bau
im  Ganzen,  oder,  wenn  jene  Schulden  nicht
übernommen  wuͤrden,  jaͤhrlich  6500  rthlr.
verwilligt  werden  moͤchten,  waͤhrend  doch,
nach  einer  mitgetheilten  Uebersicht,  in  den
naͤchsten  drey  Verwilligungsjahren,  neben  sehr
bedeutenden  Besserungen,  noch  betraͤchtliche
neue  Baue  unternommen  werden  sollten;
konnten  die  von  der  Section  ausgesprochenen
  Ansichten,  auf  der  einen  Seite,  daß
bey  dem  dermaligen  Zustande  der  Chaussee-Kassen
  und  der  dagegen  für  die  Landschaffts-Kassen
  anderwärts  von  neuem  erwachsenden
Mehrausgaben,  für  jetzt  gar  keine  neuen
Verwilligungen  zu  jenem  Zwecke  zulässig
seyn  dürften,  auf  der  andern  Seite,  daß
dem  Lande  durch  den  erweiterten  Chaussee-Bau
großer  Bortheil  erwachse,  und  es  sehr  nachtheilig
  werden  könne,  wenn  man  die  an
mehreren  Orten  begonnenen  Baue  aussetzen
oder  auch  nur  verzögern  wolle,  nicht  sogleich
  zu  einem  Beschlusse  führen.  Bey  vielseitigen
  Bemerkungen  und  Erwägungen  über
diesen  Gegenstand,  wobey  die  wohlfeile  Administration
  im  Eisenachischen  und  im  Neustädtischen
  Kreise,  als  die  Folge  perfönlicher
  Aufopferung,  dankbar  anerkannt  wurde,
  geschah  auch  der  Vorschlag,  daß  man
auf  Herabsetzung  der  hohen  Chaussee-Gelder,
  und  auf  Einführung  des  Current-Geldes
  bey  den  Einnahmen,  antragen  msge.
  Diesem  Vorschlage  wurde  jedoch,  als
noch  zur  Zeit  unräthlich,  von  mehreren  Seiten
  widersprochen,  und  der  Beschluß  sowohl

hierüber  als  über  die  zu  verwilligenden  Summen,
  bis  zur  nächsten  Sitzung  ausgesetzt.

 

Vierzigste  Sitzung
den  9.  Februar  1821.
In  Gegenwart  von  20.  Abgeordncten.

Die  Berathungen  über  den  Landstraßenbau
  wurden  fortgeseht.  Der  Landtag
gieng  nochmals  näher  ein  auf  die  in  der
Dornburger  Erklärungsschrift  vom  öten  Janr.
1810.,  über  die  Verhältnisse  der  verschiedenen
  Chausseebau-Kassen  und  über  die  Wirksamkeit
  des  Landtags  bey  diesem  Zweige  der
Administration,  aufgestellten  und  größten
Theils  sanctionirten  Grundsäte,  und  vereinigte
  sich  wiederholt  dahin,  daß  sämmtliche
  Chaussee-Gelder,  als  in  Eine  gemeinschaftliche
  Kasse  fließend,  betrachtet  werden
mußten,  daher  die  in  dem  einen  Kreise  eingenommenen
  Gelder  auch  in  einem  andern
Kreise,  wo  Baue  besonders  nothwendig  woären,
  verwendet  werden  könnten,  und  daß
der  Landtag  über  die  vorzunehmenden  Baue
selbst  keine  nähere  Cognition  anzustellen  habe,
  sondern  solche  lediglich  der  administrativen
  Behörde  und  der  höchsten  Anordnung
überlassen  müsse;  jedoch  vorbehältlich  des
Aten  landständischen  Rechts.

Bey  der  ferneren  Berathung  über  die
neue  Verwilligungs-Summe  wurden  die  gestern
schon  für  und  wider  berührten  Gründe  nochmals
  erwogen  und  obgleich  der  Uebernahme
der  jetzt  noch  vorhandenen  15,000  rthlr.
Schulden  entgegen  gesetzt  wurde,  daß  solche
Uebernahme  mit  jener  früheren  Erklárungsschrift
  nicht  im  Einklange  stehen  würde  und
lieber  die  Abzahlung  dieser  Summe  bey  der
Chaussee-Kasse  selbst  noch  einige  Jahre  hinaus
und  bis  nach  Beendigung  der  jetzt  nöthigen
Baue,  zu  verschieben  sen;  so  sprach  sich  doch
bey  der  Mehrheit  der  Wunsch,  als  bey  wei-
        <pb n="165" />
        ten  wichtiger,  aus,  daß  bey  den  Chausset--Kassen

  überhaupt  gar  keine  Schulden  contrahirt
  und  gestattet  würden,  und  bey  der  sich
immer  mehr  darstellenden  Nothwendigkeit,
daß  die  angefangenen  neuen  Baue,  besonders
  im  Neustädtischen  Kreise,  nicht  unterbrochen
  würden,  entschieden  20.  Stimmen  gegen
  9.  für  eine  neue  Verwilligung,  und  sodann
  sämmtliche  Mitglieder  einstimmig,  daß
diese  Verwilligung  für  die  drey  Verwilligungsjahre
  zusammen,  in  der  Uebernahme
der  noch  vorhandenen  #1  5,000  rthlr.  Schulden
  bestehen  solle,  und  daß  auf  eine  Herabsetzung
  der  Chaussee  Gelder  für  jeßt  nicht
anzutragen  sey.

Ein  und  vierzigste  Sihung
den  roten  Februar  1821.
Gegenwärtig  29.  Abgeordnete.

Auf  die  schon  gestern  gemachte  Anzeige
eines  Abgeordneten  aus  dem  ersten  Wahlbezirke
  der  Ritterguthsbesitzer,  wie  er,  wegen
anderer  dringender  Geschäfte  genêthiget  sey,
zu  bitten,  daß  er  nach  Ablauf  der  nächsten
Woche  von  den  dermaligen  Landtagssitzungen
  beurlaubt  werde,  wurde  die  Frage:  ob
dessen  Stellvertreter  einzuberufen  sey?  zur
Entscheidung  des  Landtags,  wie  dieses  schon
in  mehreren  früheren  Fällen  ganz  ähnlicher
Art  geschehen  war,  aucgesetzt  und  durch  2).
Stimmen  gegen  5.  verneinend  beantwortet.

Hierauf  wurde  der  Vortrag  über  den
Landstraßenbau  fortgeseht.  Referent
kam  auf  den  dritten  Hauptgegenstand  des
angezogenen  höchsten  Decretes,  den  Entwurf
eines  Regulativs  über  die  Art  und  Weise
der  Erhaltung  der  Chausseen  als  Straßen
1sster  Klasse,  ingleichen  der  Straßen  2ter
und  zZter  Klasse.  (Beylage  FF.)  Die  einzelnen
  §9.  dieses  Regulativs  wurden  mit  Berücksichtigung
  der  von  Großherzogl.  Landes-Direction
  dabey  gemachten  Bemerkungen,

155

durchgegangen,  ohne  sich  auf  die  fruͤher  vom
Landtage  dagegen  gemachten  Erinnerungen
(s.  Dornbr.  Landt.  Verhandl.  S.  399.)
und  deren  geschehene  Beachtung,  zu  beschränken,
  sondern  mit  der  Ansicht,  daß  der
ganze  Entwurf,  als  eine  neue  Mittheilung,
nochmals  in  Berathung  gezogen  werden  müsse.

Die  im  F.  2.  auf  früheren  landständischen
  Antrag  weggelassene  Verbindlichkeit  der
Gemeinden,  auch  bey  Chausseen  in  gewissen
Fällen  Arbeiten  für  üblichen  Lohn  zu  leisten,
war  von  Großherzogl.  Landes  Direction
wieder  in  Antrag  gekommen  und  mußte  um
so  mehr  zu  einer  neuen  Berathung  führen,
als  in  dem  neuerlichen  höchsten  Decrete  vom
21sten  Decbhr.  1  820.  auf  dasjenige  verwiesen
war,  was  in  dem  höchsten  Decrete  v  28sten
Januar  1819.  (s.  Dornbr.  Landt.  Verhandl.
S.  103.  und  405.)  zu  jenem  F.  bereits  bemerkt
  worden.  Der  Landtag  konnte  sich  jedoch,
  weil  die  Kommunen,  die  an  Chausseen
liegen  und  denen  jene  Obliegenheit  angesonnen
  werden  würde,  ohnehin  auch  mancherley
Nachtheile  von  dieser  ihrer  Lage  haben,
ein  solches  Ansinnen  aber,  der  gleichen  Vertheilung
  der  Lasten  widersprechen  würde,
und  es,  auch  ohne  jenen  Zwang,  den  Behörden
  möglich  werden  dürfte,  noch  niedrigere
  Accorde  abzuschließen,  nicht  bestimmen,
von  seiner  früher  gefaßten  Ansicht  abzugehen.
  Er  blieb  solchem  (s.  Dornbr.  Landt.
Verhandl.  S.  400.)  jedoch  auch  in  sofern
treu,  daß  bey  eintretendem  Nothstande,  die
anliegenden  Kommunen  allerdings  zu  den
nöthigen  Diensten  gegen  Bezahlung  angehalten
  werden  könnten,  und  glaubte  unter
„Nothstand“  eine  durch  ungewöhnliche  Ereignisse
  erfolgte  Hemmung  der  Straße  verstehen
  zu  müssen.

Die  Weglassung  des  in  dem  früher  mitgetheilten
  Entwurfe  aufgenommenen  C.  3.
(s.  Dornbr.  Verhandl.  S.  385.)  welcher  die
Verbindlichkeit  der  Kommunen  zu  unentgeldlichen
  Hand=  und  Spanndiensten  auf  den
        <pb n="166" />
        156

durch  ihre  Orte  führenden  Chaussee-Strekken
  betraf,  gab  die  Veranlassung  zur  näheren
  Prüfung  der  mehreren  von  Großherzogl.
Landes-Direction  deßhalb  aufgestellten  Bemerkungen,
  daß  namlich
1)  den  Kommunen  wenigstens  die  Verbindlichkeit
  auferlegt  werden  möge,  auf  den
durch  ihre  Orte  führenden  Chkaussee-Strecken
  den  Schlamm  und  Unrath  weg
zu  schaffen  und  die  neben  jenen  Strecken
nöthigen  Abzugögräben  zu  unterhalten,
2)  daß  überhaupt  alle  an  die  Chaussee  angrenzenden
  Grundstücksbesitzer  gehalten  seyn
sollten,  den  von  den  Chausseen  abgeräumten
  Koth  auf  ihre  Aecker  aufzunehmen,
indem  außerdem  dessen  Wegschaffung  an
entlegene  Orte,  der  Kasse  zu  großen  Aufwand
  mache,  und  daß
3)  die  neben  den  Chausseen,  oft  zu  deren
Naachtheil,  aufgeführten  neuen  Häuserbaue,
  ferner  nur  mit  Genehmigung  der

Chaussee  -Kommission  verstattet  würden.

Der  Landtag  genehmigte  diese  drey  Vorschläge,
  jedoch  mit  dem  Zusatze  zu  3.,  daß
die  Entscheidung  von  der  Großherzogl.  Landes-Direction
  selbst  ausgehen  möge,  und  zu  2.,
durch  21.  Stimmen  gegen  8.  nur  mit  dem
Zusatze,  daß  wo  das  Chaussee-Material  den
Feldern  Nachtheil  bringe,  statt  der  vorgeschlagenen
  Verbindlichkeit  der  einzelnen  anliegenden
  Grundstücksbesitzer,  die  Kommun,
durch  deren  Flur  die  Chaussee  läuft,  verbunden
  seyn  solle,  einen  möglichst  nahe  liegenden
  Platz  zu  Aufnahme  des  Chaussee-Kothes
  anzuweisen.

Beym  F§.  3.  des  neuen  Entwurfs  kam
der  Landtag  überein,  daß  wenn  die  auf  einem,
  zum  größten  Theile,  zur  Chaussee  genommenen
  Grundstücke  ruhenden  Steuern
und  Zinsen,  nicht  auf  den  Ueberrest  des
Grundstückes,  weil  dieser  zu  unbedeutend
sen,  allein  übergetragen  werden  koönnten,
(welches  jeden  Falls  nur  gegen  Entschädigung
  statt  finden  kann)  die  Steuern  und

Zinsen  abgeschrieben  werden  und  die  Steuerkasse
  ingleichen  der  Zinsherr  pro  ratsa  an
der  Entschädigungssumme  participiren  müßten,
  wie  denn  diese  Entschédigungssumme
überhaupt  unter  alle  zu  vertheilen  sey,  welche
Eigenthumsrechte  an  dem  Grundstücke  hätten.

er  4.  wurde,  ungeachtet  vieler  dagegen
  gemachten  Erinnerungen,  von  welchen
mehrere  als  einzelne  Beschwerden  über  Ungebührnisse

  an  die  administrativen  Behörden

verwiesen  werden  mußten,  ganz  in  der  vorgeschlagenen
  Maaße  belassen.

Bey  F.  8.,  die  Besserung  der  Straßen
2ter  Klasse  betr.,  wurde  zwar,  nach  langer
Discussion,  durch  18.  Stimmen  gegen  8.
(#.  Mitglied  hatte  die  Versammlung  verlassen)
  entschieden,  daß  die  von  Großherzogl.
Landes-Direction  in  Vorschlag  gebrachte
Verbindlichkeit  der  Ritter=  und  Freygüter,
zu  der  Wegebesserung  mit  beyzutragen,  zwar
nicht  als  eine  allgemeine  Bestimmung  im
Gesetze  aufgenommen  werden  könne,  weil
dadurch  alle  einzelnen  Recesse  und  Verträge
über  diesen  Gegenstand,  umgestoßen  werden
würden,  auch  daß,  was  jetzt  an  vielen  Orten
  freywillig  geschehe,  künftig  verhindert
werden  könnte;  jedoch  solle  auf  freywillige
Theilnahme  der  Großherzogl.  Kammergüther
angetragen  und  die  Hoffnung  ausgesprochen
werden,  daß  kein  Guthébesitzer  sich  der
Theilnahme  an  der  Besserung  der  auch  ihn
angehenden  Wege  entziehen  werde.  Diesjenigen
  Recesse,  nach  welchen  Guthsbesitzern  die
Wegebesserung  ausschließlich  obliegt,  werden
durch  .  14.  des  Regulativs,  so  wie  jene,
geschutt.

Bey  F.  10.  erkannte  der  Landtag  die
Berücksichtigung  seines  früheren  Antrags
dankbar  an.

Da  die  Sitzungszeit  längst  verflossen
war,  so  konnten  die  Verhandlungen  über
den  Landstraßenbau  heute  noch  nicht  beendiget
  werden.
        <pb n="167" />
        Beylage  I.  zu  No.  8.  des  Regierungs-Blatts.  1/7

 

Beylage  Cc.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  gten  Februar  1821.
das  neue  Impost-Regulativ  betr.
Ihro  K.  H.  haben  mittelst  höchsten

Decrets  vom  Isten  November  1820.  den
Enewurf  eines  neuen  Finanz-Gesetzes,  welches
  an  die  Stelle  des  Imposts  und  der
Tranksteuer  Eine  Abgabe  treten  lößt,
dem  getr.  Landtage  zu  seiner  verfassungsmäßigen
  Erklárung  gndigst  vorlegen  lassen.

Er  hat  diesem,  alle  Staats-AUnterthanen
  des  Großherzogthums  betreffenden  Gegenstande
  seine  ungetheilte  Aufmerksamkeit
gewidmet,  und  erlaubt  sich  nun  unterthänigst,
die  ihm  bey  näherer  Prufung  der  einzelnen
Paragraphen  des  Gesetzesentwurfs  nöthig
erschienenen  Erinnerungen  in  Folgendem  ehrerbietigst
  vorzutragen.

Zu  den  General-Vorschriften.

Zu  g.  1.

Um  jeder  Mißdeutung  vorzubeugen,  duͤrfte
  es  raͤthlich  seyn,  die  Worte:  „indirecten
„und“  ingleichen  die  ferner  folgenden:  „mit
„Ausnahme  jedoch  des  Stempels  und  der
„Transito-Abgabe,  da  wo  die  letztere  üb-„lich
  ist“  wegzulassen.

Zu

In  denen  Stellen,  wo  das  neuere  Gesetz
  von  dem  ältern  im  wesentlichen  nicht
abweicht,  möchte  die  Fassung  der  Paragraphen
  wie  in  dem  ältern  um  deswillen  beyzubehalten
  seyn,  weil  sie  kurz  und  übersichtlich
  ist,  und  jeder  Staats-Unterthan,  der
das  ältere  Impost-Regulativ  kennt,  sich  in
dem  neuen  dann  leichter  findet.

Zu  g.  7.
Wenn  es  hier  heißt:  „der  Impost  ist  in
„guten  kassenmäßigen  Munzsorten  zu  ent-„richten“

  so  glaubt  der  getr.  Landtag  höchster
  Berücksichtigung  anheim  geben  zu  mussen,
  daß  der  bey  den  Landeskassen  bestimmte
  Werth  der  Kronenthaler  an##  thlr.
11  gr.  den  Bewohnern  der  entferntern  Theile
des  Großherzogthums  nachtheilig  ist,  weil
er  dort  im  Handel  und  Wanvdel  1  thlr.
14  gr.  2  pf.  Current-Geld  kostet,  und  im
Wechsel-Kours  gegen  Speciesthaler  zu  1,3
thlr.  immer  mit  1  thlr.  12  gr.  angenommen
wird.

Zu  S§.  15.

Der  getr.  Landtag  kann  den  Wunsch
nicht  unterdrücken,  daß  gegen  die  Entscheidung
  des  Landschaffts-Collegiums  in  Impost-Defraudations-
  Sachen,  Berufung  an  Großherzogl.
  Landesregierung  frey  stehen  msge,
  und  es  dürften,  falls  Ihro  K.  Hoheit
solches  huldreichst  genehmigen,  nach  den
Worten:  „zum  Bereich  des  Großherzogl.
„Landschaffts-Collegiums“  die  Worte  einzuschalten
  sepn:

„mit  Vorbehalt  der  Berufung  an  Groß-„berzogl.
  Landesregierung.“

Zu  den  Special=  Vorschriften.

zum  u'sten  Kapitel,
Zu  g.  2.

Die  von  Großherzogl.  Landschaffts-Collegium
  zu  Eisenach  in  Antrag  gebrachte  Verrechtung
  von  Haasen  und  hohem  Wildpret
vermag  der  getr.  Landtag,  in  Erwägung
mehrerer  Gründe,  nicht  zu  genehmigen.

Der  angefügte  Tarif  in  Bezug  auf
Schlachtvieh  erscheint  hier  und  da  unverhältnißmäßig
  hoch,  und  dürfte,  mit  Beybehaltung
  der  übrigen  Ansätze,  in  Folgendem
abzuändern  seyn:
        <pb n="168" />
        158

ein  Kalb  bis  zu  einem
halben  Jahre

ein  Rind  beyderley  Geschlechte
  von  1/2  Jahre
  bis  zu  1  Jahre  —  16  =  —.

ein  dergleichen  von  1

—  thlr.  6gr.  —  pf.

bis  2  Jahren  l  —.  —
eine  Kuh  .  1  --  16  —
ein  Ochse  von  2  bis  3

Jahren  .  2  —  —  "6
ein  Ochse  von  3  bis  4

Jahren  .  2  12  —"
ein  Ochse  über  3  Jahre  3  —  —
ein  Schwein  über  1110

Pfund  .  .—-18-—-ein
  Schwein  unter  40  «

Pfund  .  —  -  12-  —-ein
  Schwein  unter  50

Pfund  —  7  —  -
ein  Hammel  oder

Schoͤps  .  —  65.  —  --ein
  Schaaß.  .  —  4-—-Zu

  8.  4.

Weil  mehrere  Faͤlle  denkbar  sind,  in  welchen
  es  die  Noth  erfordert,  ein  Stuͤck  Vieh
sofort  zu  schlachten,  ohne  daß  man  sogleich
einen  Stechzeddel  bekommen  kann,  so  dürften
  dergleichen  Nothfälle  ausdrücklich  vorzubehalten
  sepn.

Zum  2ten  Kapitel.
Zu  F.  2.

Schmierseife  möchte  aus  einem  doppelten
Grunde  mit  Impost  nicht  zu  belegen  seyn:
einmal  um  deßwillen,  weil  diese  Abgabe  wenig
  eintragen  wird,  vorzüglich  aber  weil
solche  nicht  den  Fabrik-Herrn  sondern  den
Jabrik=  Arbeiter  trifft,  welcher  die  Wolle
von  ersterem  roh  erhäált,  und  sie  für  eigene
Rechnung  waschen  muß.

Zum  Zten  Kapitel.

u  g.  1.
Was  auslaͤndischen  in  Gebinden  kommenden

  Wein  anlangt,  so  duͤrfte  zu  Vermeidung
  von  Collisionen  und  Defraudationen
jeder  Eymer,  ohne  Beruͤcksichtigung  der
Sorte,  Naumburger  und  Meißner  Wein
mitbegrifsen,  mit  4  thlr.  zu  belegen  seyn.

In  Betreff  des  Landweins  ist  der  getr.
Landtag  der  ehrerbietigsten  Meinung,  daß
zur  Aufhuͤlfe  des  Weinbaues  die  eigene  Konsumtion,
  sowie  das  Ausschenken  von  seldbsterbautem
  Wein  und  Most  Impostfrey  bleiben,
  und  beym  Vertauf  in  Gebinden  fuͤr
jeden  Eymer  8  gr.  vom  Kaͤufer  entrichtet
werden  moͤge.

Zu  K.  4.

Da  offenbar  ein  größerer  Verkehr  durch
gänzliche  Aufhebung  des  Lagergeldes  vom
Wein,  erwirkt  und  dadurch  mancher  Vortheil
  erreicht  werden  kann,  so  tritt  der  getr.
Landtag  der  Meinung  der  Eisenacher  Abtheilung
  des  Landschaffts-Collegiums  bey,  daß
das  Lagergeld  von  Wein  gänzlich  aufzuheben
sep.  Den  administrativen  Behörden  bleibt
übrigens  die  Anwendung  einer  andern  sichern
Comtrolle  lediglich  überlassen.

Zum  4ten  Kapitel.

u  g.  1.

Aus  dem  doppelten  Grunde,  weil  man
einmal  bey  sattsamer  Essig-Fabrikation  im
Lande  des  ausländischen  Essigs  füglich  entbehren
  kann,  und  zweytens  weil  unter  der
Angabe  Essig  viel  fremder  Branntwein  eingebracht
  und  defraudirt  wird,  dürfte  sich
die  von  dem  getr.  Landtage  gewünschte  Erhö
  ung  der  Abgabe  für  jeden  Eymer  ausländischen
  Essig,  ohne  Unterschied,  bis  auf
1  thlr.  8  gr.  rechtfertigen.

Zu  F.  2.  und  3.

Obgleich  inländischer  Wein  =  und  Bier-Essig
  Impostfrey  gelassen  werden  sollte,
weil  ersterer  weniger  aus  selbst  erbautem  als
aus  erkauften  Weine  bereitet  zu  werden
pflegt,  und  daher,  durch  den  Wein  sowie
        <pb n="169" />
        letzterer  durch  das  Bier  bereits  verimpostet
worden  ist,  so  erscheint  es  doch  folgerecht
und  zu  Vermeidung  von  Defraudationen
rathsam,  alle  inländische  Essig-Arten,  ohne
Unterschied  mit  einer  und  derselben  Impost-Abgabe,
  und  zwar  mit  6  gr.  für  den  Eymer,
  zu  belegen.
Zum  Sten  Kapitel.
u

I.

So  wuͤnschenswerth  es  seyn  moͤchte,  eine
Minderung  der  Bier-Impost-  Abgabe  eintreten
  zu  lassen,  da  gerade  diese  den  ärmern
Theil  der  Staats-Anterthanen  trifft,  so
wenig  ist  dieses  doch  jeht  schon  moͤglich,  und
wenn  der  getr.  Landtag  deßhalb  die  Bestimmung
  des  ersten  Paragraphen  genehmigt,
so  muß  er:

Zu  g.  2.

wuͤnschen,  daß  zu  mehrerer  Belebung
der  inlaͤndischen  Bierbrauereyen  fuͤr  jeden
Eymer  ausländisches  Bier,  ohne  Unterschied
der  Qualität,  1  thlr.  12  gr.  Impost  zu
erlegen  sey.

Zu  K6.  4.

Der  getr.  Landtag  vermißt  hier  die  Bestimmung
  des  ältern  Impost-Regulativs  v.
öten  Decbr.  1811.  Cep.  VI.  J.  4.,  wo  es
eißt:

!  a,  noch  ungemalzte  Gerste  wird  glatt
„gestrichen,  das  Malz  aber  entweder  ma-„Hig
  gehéuft  gemessen,  oder  fünf  Viertel
„glatt  gestrichen  auf  einen  Weimarischen
„Scheffel  gerechnet“

und  wünscht  sie  zu  Vermeidung  jedes  möglichen

  Irrthums  auch  in  das  neue  Gesetz

aufgenommen  zu  sehen.
Zu  K.  5.

Die  gesetzliche  Verordnung  wirb  nicht  zu
umgehen  seyn,  daß  den  Müllern  nicht  gestattet
  ist,  vom  Malz-Schrot  die  sogenannke
  Mayl-Metze  zu  verlangen,  sondern  daß
sie  sich  mit  einer  Geldvergütung  nach  dem

159

jedesmaligen  Getraide-Markt-pteiße  zu  begnügen
  haben,  so  wie  solche  von  den  Volizey-Behörden
  durch  öffentliche  Blätter  bekannt
  gemacht  werden.

u  .  6.

Nach  Vorschrift  der  Tranksteuer=  Ordnung
  d.  d.  Eisenach  24ten  Oktbr.  1777.
Cap.  III.,  K.  6.  besteyt  noch  jetzt  die,  seht
nachtheilig  einwirkende  und  die  Konkurrenz
vermindernde  Einrichtung,  daß  das  Quantum
  des  Schuttes  sewie  des  Gußes  bestimmt
  ist,  und  von  der  Ausfsicht  führenden
  Behörde  sogar  der  Verkaufspreiß  des
Bieres  nach  dem  jedesmaligen  Marktpreiße,
nicht  nach  dem  Einkaufspreiße  der  Gerste,
regulirt  wird.

Diese  Einrichtung  verhindert  die  Belebung
  der  Bierbrauereyen  und  ermuthigt  keineswegs
  zur  Bereitung  eines  bessern  Bieres.

Der  getr.  Landtag  wünscht  daher,  daß
dieser  Punkt  der  Eisenachischen  Tranksteuer-Ordnung
  auêdrücklich  aufgehoben,  und  dagegen
  im  Eisenachischen  Kreise  dieselbe  Einrichtung
  wie  im  Weimar-Jenaischen  Kreise
bestehen  möge,  nach  welcher  nur  das  Einschutt-Quantum,
  aber  keineswegs  das  Guß-Quantum
  und  der  Verkaufêpreiß  des  Bieres,
  gesetzlicher  Bestimmung  unterliegt.

Jum  öten  Kapitel.
Zu  K.  2.

Wenn  jeder  eingebracht  werdende  Eymer
Rum,  Arrak  und  auslandischer  Branntwein
  einer  Impost-Abgabe  von  8  thlr.,
und  jedes  Maas  fremder  Spiritus  Vini  und
Liqueur  jeder  Art,  mit  4  gr.  6  pf.  Impost
belegt  wird,  so  entspricht  dieses  gewiß  dem
Zwecke  sowie  dem  Werthe  der  Waare.

Bey  der  Berathung  darüber,  ob  sich  in
Hinsicht  auf  den  im  Lande  fabricirten  ordinären
  Branntwein  die  Impost-  Abgabe  lediglich
  nach  der  Scheffelzahl  einer  Branntweinblase
  reguliren  solle,  bestétigte  sich  wie-
        <pb n="170" />
        160

derholt,  daß  eine  materielle  Vereinigung
aller  Landestheile  im  Bezug  auf  indirecte
Abgaben,  wegen  der  verschiedenartigen  Interessen,
  nicht  angemessen  ist,  und  der  getr.
Landtag  erlaubt  sich  bey  dieser  Gelegenheit
ehrerbietigst  darauf  anzutragen,  daß  den  betreffenden
  Behörden  die  weitere  Verfolgung
dieser  Ansicht  aufgegeben,  und  ihm  seiner
Zeit  ein  Plan  darüber  vorgelegt  werden
meäge,  wie  sich  neben  der,  übrigens  stattfindenden
  materiellen  Vereinigung,  der  Gedanke
  zu  gemeinsamer  Befriedigung  ausführen
lasse,  daß  aus  dem  Grunde,  weil  eine  indirecte
  Abgabe  den  Bewohnern  Eines  Kreises
  angemessen  sey,  dieselbe  nicht  auch  in
den  übrigen  ganz  entgegengesetzten  Verhaältnissen
  unterliegenden  Kreisen  ebenfalls  eingeführt
  werden  musse.

In  Hinsicht  des  vorliegenden  Gegenstandes
  dürfte  ein  Auskunftemittel  darin  zu  finden
  seyn,  wenn  die  administrativen  Behorden
  sich  zu  mehrerer  Belebung  des  Geschäfts
mit  den  Branntweinbrennern  in  allen  Landestheilen,
  wo  es  gewünscht  werden  sollte,
über  Impost=  Aversional-Quanta  versuchsweise
  zu  benehmen  befehligt  würden,  mit  der
besondern  Anweisung,  daß  sie  bey  Bestimmung
  derselben  Nicht  =  Benachtheiligung  der
Landeskasse,  und  ganz  tvorzüglich  der
Branntweinbrenner  unter  sich,  als  Richtschnur
  zu  verfolgen  háätten.  Im  übrigen
wünscht  der  getr.  Landtag,  daß  wegen  der
eigenthümlichen  Verháltnisse  des  Neustädtischen
  Kreises,  und  wegen  der  dort  bestehenden
Branntwein-Fabrikation  aus  Kartoffeln,  von
demselben  fernerhin  nur  %0  Theile  des
Branntwein-Imposts  entrichtet,  dabey  aber
für  jeden  in  einen  andern  Kreis  des  Großherzogthums
  eingebrachten  Eymer  annoch
4%½%  Theile  des  vollen  gesetzlichen  Impost-DQuantums
  nachgezahlt  werden.

un  g.  3.
Der  getr.  Landtag  giebt  hier  ehrerbietigst

  anheim,  ob  nicht  wegen  des  größern
Erwerbs  durch  Wärmblasen  und  große  Hüthe
  mit  Wärmblasen  der  Berücksichtigung  des
Großherzogl.  Landschaffts-Collegiums  zu  überlassen
  seyn  möchte,  daß  erstere  mit  1/3
Theil,  letztere  aber  mit  2/3  Theilen  nach
dem  Gehalt  der  eigentlichen  Branntweinblase
  in  der  Abgabe  zu  erhöhen  wären.

Ein  fünfmaliger  Blasenabtrieb  in  Einem
  Tage  ohne  Unterschied  der  größern  und
kleinern  Blasen,  durfte  zu  Begünstigung  der
letztern  als  Regel  festzustellen  seyn.

Aus  demselben  Grunde  ist  es  auch

zu  §.  6.
wünschenswerth,  daß  die  von  der  zweyten
Abtheilung  des  Großherzogl.  Landschafts-Collegiums
  in  Hinsicht  auf  die  kleinen  Brennereien
  im  Eisenachischen  Oberlande  in  Vorschlag
  gebrachte  Begünstigung,  nach  welcher
der  an  einen  Branntweinbrenner  abgegebene
Blasenhuth,  nach  Verlauf  von  3.  mal  24.
Stunden  statt  der  gesetzlich  bestimmten  .
mal  24  Stunden  zurück  zu  nehmen  sey,  ausnahmsweise
  auf  alle  Landestheile  erstreckt
werden  möge,  jedoch  nur  in  Beziehung  auf
Branntweinblasen  vom  kleinsten  Gehalt,  und
namentlich  nur  auf  solche,  bey  welchen  keine
Wärmblase  angebracht  ist.

Zu  tg.  8.

Folgerecht  ist  vom  Branntwein  kein  Lagergeld
  zu  entrichten,  falls  die  zum  zten
Cap.  §.  4  gegebene  Ansicht  in  Bezug  auf
Weinlager  gnädigst  genehmigt  wird.

Zum  7ten  Kapitel.
Zu  g.  2.

Der  Impost  von  Schnupftaback  steht
mit  dem  von  Rauchtaback  hinsichtlich  der
Preise  in  keinem  Verhältniß,  und  es  dürfte
daher  zur  Erleichterung  der  ärmern  Klassen
mit  Ausyebung  der  Bestimmungen  des  aten
        <pb n="171" />
        Paragraphen,  der  Schnupftaback  in  derselben
  Mase  wie  der  Rauchtaback  zu  verimposten
  seyn.

Zu  g.  4.

Wenn  die  zweyte  Abtheilung  des  Großherzoglichen
  Landschaffts-Collegjums  darauf
anträgt,  daß  thönerne  Tabackspfeifen  ingleichen
  hölzerne,  meerschaumene  und  andere
Pfeifenköpfe  der  Impost-Abgabe  aus  dem
Grunde  nicht  unterworfen  werden  moöchten,
weil  der  Ertrag  davon  dußerst  unbedeutend
und  der  Defraudation,  bey  der  Unmöglichkeit
  einer  zweckdienlichen  Controlle,  nicht
vorzubeugen  sey,  so  ist  der  getreue  Landtag
vollkommen  damit  einverstanden,  und  wunscht,
diese  Artikel  Impostfrey  passiren  zu  lassen,
wornach  der  ganze  4te  Paragraph  wegfällt.
Zur  Instruction  fur  die  Imposteinnehmer.


Zu  F.  21.

Da  die  Imposl-Einnehmer  im  Verhältniß
zu  den  Kollectur-Gebuhren  von  andern  Abgaben
  mit  9  pf.  vom  Thaler  hinlänglich  belohnt
  zu  seyn  scheinen,  indem  ihre  Bemühung
  durch  das  Einkassiren  der  Impost-Erhöhung
  als  Tranksteuer=  Surrogat  auf  keine
Weise  erheblich  vermehrt  wird,  so  glaubt
der  getreue  Landtag  daß  0  pf.  statt  10  pf.
von  jedem  Thaler  genügend  seyn  moöchten.

Beylage  DD.
Höchstes  Decret

vom  l6ten  November  1820.

Die  Brand-Versicherungsanstalt  betr.

Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  haben  befohlen,
  daß  dem  getreuen  Landtage  eine
Umarbeitung  des  die  Brand-Versicherungsanstalt
  betreffenden  Patents  nebst  dem  dazu
gehörigen  Berichte  des  Landschaffts=  Collegiums
  mitgetheilt  werde,  unter  Beziehung

161

auf  die  deshalb  ergangenen,  hier  ebenfalls
beyliegenden  Akten  und  in  diesen  noch  besonders
  auf  die  Abstimmungen  Bl.  17.  und
f.  des  mit  bezeichneten  Akten  =  Stücks.
Der  getr.  Landtag  wird  dadurch  Gelegenheit
  bekommen,  diejenigen  Berathungen  zu
pflegen,  welche  ihm  in  einer  Erklárungsschrift
  Seines  Vorstandes  vom  2osten  August
dieses  Jahres,  vorbehalten  worden  sind,  auch
wird  Derselbe  finden,  daß  man  sich,  bep  jener
  Umarbeitung,  an  Seine  frühere  Erklärung
  wegen  Assecuranz  der  Glocken  und
Thurmuhren  erinnert  hat.  Die  übrigen
Beylagen  unter  1J.  II.  III.  weisen  nach,
was  auf  die  schon  erwähnte  Erklärungsschrift
  v.  20sten  August  dieses  Jahres  verfügt
  worden  ist,  und  durch  die  Beylage,
unter  D,  erhält  eine  von  dem  getr.  Landtage
  geschehene  Intercession  für  die  vormals
Fuldaischen  und  Hessischen  Gebietstheile  und
die  vermeinklichen  Ansprüche  derselben  an  die
Brand-Versicherungsanstalten  zu  Aschaffenburg
  und  Kassel  ihre  Erledigung.

Se.  K.  H.  sehen  über  den  Hauptpunkt
dieses  Decrets  der  einsichtigen  und  gründlichen
  Erklärung  des  getr.  Landtags  entgegen.

2c.  1c.

Das  Staats-Ministerium.

Unterbeylage  a.

Bericht  des  Großherzogl.  Landschaffts-Collegiums
  über  die  Brand-Versicherungsanstalt.

Durchlauchtigster  Großherzog,
#c.  2c.

Schon  früher  als  Ew.  K.  H.  höchstes
Rescript  vom  gSten  Dechr.  1818.  bey  uns
eingieng,  hatte  sich  aus  unsern  gesammelten
Erfahrungen  uns  die  Ueberzeugung  aufgedrungen,
  daß  das  bestehende  Brand-Assecurations-Patent
  in  verschiedenen  Punkten  wesentlicher
  Abänderunzen  und  Ergänzungen
        <pb n="172" />
        162

beduͤrse,  und  wir  waren  eben  im  Begriffe,
eine  neue  Redaction  desselben  vorzunehmen.

Um  so  erwuͤnschter  mußte  es  uns  daher
seyn,  zu  Ausarbeitung  eines  Entwurfs  uber
eine  verbesserte  Einrichtung  des  Brand=  Assecurations-Instituts
  mit  Berücksichtigung  der
von  Höchstdero  Landes-Directien  hierüber
aufgestellten  und  uns  mitgetheilten  Ansichten
und  Bemerkungen,  durch  oberwähntes  Reseript
  gnädigsten  Auftrag  zu  erhalten.

Wir  haben  demnach  sammt  der  Eisenachischen
  Section  unsers  Collegiums  und  mit
Zuziehung  der  Landräthe  über  die  verschiedenen
  besonders  zur  Sprache  gekommenen
Punkte  vorerst  schriftlich  votirt,  auch  hierauf
  vorgeschriebenermaßen  der  Landes-Direction
  die  desfallsigen  Vota  communicirt
und  deren  Meinung  in  der  Sache  erbeten.
Nachdem  sie  uns  dieselbe  eröffnet  und  —
wie  die  auf  den  Grund  der  Abten  gefertigte
übersichtliche  Nachweisung  darlegt  —  die  Majorität
  der  Stimmen  sich  blos  hinsichtlich  der
Anlegung  eines  eisernen  Fonds  beyfällig,
wegen  aller  geschehenen  übrigen  Vorschläge
aber,  abfällig  erklärt  hatte,  sind  wir  beflissen
  gewesen,  die  fragliche  Umarbeitung  zu
bewirken,  und  beeilen  uns  nun  Ew.  K.  H.
das  von  uns  neu  redigirke  Brand=  Assecurations-Patent
  noch  vor  Ablauf  der  hierzu  bestimmten
  Frist  zur  weitern  Beförderung  an
den  getr.  Landtag  in  Anschluß  ehrerbietigst
zu  überreichen;  indem  wir  .uns  zugleich  erlauben,
  dasselbe  mit  folgenden  ganz  unzielsetzlichen
  Anträgen  und  Bemerkungen  zu  begleiten.


1)  Bisher  hat  der  Ort  Odisleben  an
dem  hiesigen  Brand-Assecurations-Institute
nicht  Theil  genommen.  Ob  sich  derselbe
überhaupt  in  einem  Assecuranz-Verbande  befindet
  und  in  welchem?  ist  uns  unbekannt.
Es  fragt  sich  jedoch  —  was  wir  indeß  lediglich
  zu  höchster  und  verfassungsmäßiger

Prüfung  und  Entscheidung  geziemenst  anheim
  stellen  müssen  —  ob  nicht  erwähnter
Ort  zur  künftigen  Theflnahme  an  dem  hiesigen
  Institute  anzuhalten  seyn  durfte  und
ob  nicht  eben  so  auch  die  der  Universitét
Jena  zugehörigen  und  nach  g.  1.  des  Patents
  zeither  erimirt  gewesenen  Gebäude,  des
eigenen  Vortheils  der  Universität  halber,  zugezogen
  werden  sollen?

2)  Es  spricht  zwar  der  F.  2.  des  Patents
  bereits  bestimmt  aus,  daß  beym  Institute
  durchaus  keine  Vergütungen  vorkommen
und  gestattet  seyn  sollen,  welche  nur  auf
eine  lokale  Vorsorge  zur  Abwendung  einer
in  Zukunft  zu  besorgenden  Feuersgefahr
Bezug  haben  und  in  dieser  Absicht  erwachsen
  sind.  Wir  erachten  es  jedoch  für  unsere
Pflicht,  bey  gegenwärtiger  Gelegenheit  noch
ganz  besonders  unsern  ehrerbietigsten  Antrag
dahin  zu  richten,  daß  in  Zukunft  streng  an
dieser  Bestimmung  gehalten  und  die  Assecuranz-K
  sse  mit  jeglicher  Ausgabe  und  Bestreitung
  für  Zwecke  der  vorbezeschneten  Art
verschont  werden  möge,  ausgehend  von  der
Ueberzeugung,  daß  wenn  auch  eine  auf  Abwendung
  und  Verhütung  von  Feuersgefahr
abzweckende  Einrichtung  oder  sonst,  sey  dieselbe
  nur  lokal  oder  allgemein,  auf  Kosten
der  öffentlichen  Kassen  für  nothwendig  erkannt
  wird,  doch  auf  keinem  Fall  jene  Kasse
  hierbey  in  Anspruch  zu  nehmen  seyn  dürfte,
  indem  dies  dem  Zwecke  der  Assecuranz
micht  nur  geradezu  entgegen  laufen,  sondern
  auch  zu  höchst  nachtheiliger  und  unbilliger
  Prägravation  der  Instituts  =  Interessenten,
  also  der  Hausbesitzer,  gereichen
würde.

Denn  es  geschsehet  unserer  unterth.  unmaasgeblichen
  Ansicht  nach  schon  mit  Unrecht,
daß  diesen  letztern  allein  der  Aufwand  für  die
Feuerlöschungsanstalten  (ein  reiner  Polizey=Gegenstand)
  zur  Last  fällt,  da  doch  die
        <pb n="173" />
        Nicht  -Hausbesther  wegen  ihres  Mobiliars
gleiches  Interesse  wie  sie,  an  diesen  Anstalten
  haben,  und  es  sscheint  uns  das,  was
von  dem  Rechnungerath  Schüter  hierüber
angebracht  und  nachgewiesen  worden  ist,
größtentheils  wohlbegründet  zu  senn.  Wenn
daher  auch  die  bisher  bestandene  Einrichtung,
  nach  welcher  der  Feuerlö  schungsaufwand
  in  soweit  er  nicht  von  den  Kommu-=nen
  zu  tragen  ist,  aus  der  Brand-Asllecuranz-Kasse
  bestritten  wird,  noch  ferner  beybebalten
  werden  sollte;  so  dürfte  es  doch
wenigstens  der  Billigkeit  angemessen  sepyn,
die  Nicht-Hausbesitzer  vielleicht  nach  Klassen
und  nach  dem  Maasstabe  des  ven  ihnen  bezahlt
  werdenden  Miethzinses,  in  Ansehung
desselben  zur  Mitleidenheit  zu  ziehen.

3)  Die  Majorität  der  Stimmen  hat  sich
zwar  allerdings  gegen  eine  Besltimmung,
wegen  gleichmäßiger  Versicherung  der  Gebäude
  nach  ihrem  wahren  Werth  mit  besonderer
  Berücksichtigung  ihrer  mehrern  oder
mindern  Feuersgefährlichkeit,  ausqesprochen.
Es  ist  indeß  nicht  zu  leugnen,  daß  sich  gegen'Beydes
  eben  so  wohl  manches  Für  als
Wider  sagen  läßt;  als  eine  ausgemachte
Sache  aber  dürfte  es  zu  betrachten  seyn,
daß  es  dem  Gedeihen  und  Vortheiie  des  Instituts
  wesentlich  entgegen,  und  hinderlich
seyn  würde,  wenn,  wie  doch  nicht  zu  erwarten
  steht,  die  Einzeichnung  mit  allzu
geringen  Summen  erfolgen  sollte.

Käthlich  will  es  uns  daher  doch  erscheinen,
  festzusetzen,  daß  kein  Gebäude  unter
der  Hälfte  des  —  auf  die  im  §.  8.  angegebene
  Weise  zu  bestimmenden  —  wahren  Werthes,
  versichert  werden  durfe  und  daß  jeder,
  der  dieser  Vorschrift  nicht  Genüge  leiste,
  sich  gefallen  lassen  müsse,  daß  der  wahre
Werth  seines  Gebäudes  nach  jenem  Maaßstabe
  durch  Taxation  ausgemittelt,  und  des-163



sen  Versicherungs-Summe  nach  dem  diesfalsigen
  Resultate  hinauf  gesetzt  werde.

4)  Die  Sammlung  und  Anlegung  eines
für  bedeutende-  Unglücksfälle  bestimmten  eisernen
  Fonds,  ist  unter  den  in  Sprache
gekommenen  Punkten  nach  unserer  bereits
oben  gemachten  Bemerkung,  der  einzige,  für
dessen  Realisirung  die  Majorstät  der  Stimmen
  sich  entschieden  hat,  und  wir  haben
sonach  in  das  neu  entworfene  Patent  §.  21.
das  Nöthige  dieserhalb  mit  ausgenommen.
So  höchst  zweckmäßig  und  wünschenswerth
es  ist,  in  Besitz  eines  solchen  Fonds  zu
kommen,  so  treten  doch,  hinsichtlich  seiner
Aufbewahrung  und  resp.  Benutzung  bis  zum
eintretenden  Bedarf  mancherley  Schwierigkeiten
  ein,  die  auf  der  andern  Seite  wiederum
  Berücksichtigung  verdienen.

Denselben  in  baarem  Gelde  todt  und
müssig  liegen  zu  lassen,  würde  eben  so  unzweckmäßig
  und  bedauerlich,  als  in  Ermangelung
  eines  sichern  und  völlig  feuerfesten
Locals  gefährlich  sepn;  ihn  den  öbrigen
landschafftlichen  Kassen  gegen  Verzinsung,
wenn  auch  nur  mit  2  Procent  wie  ein  Depositum,
  zur  Benutzung  zu  überlassen,  konnte
  im  Fall  des  Bedarfs  zu  neuen  Verlegenheiten
  führen,  anch  den  beabsichtigten  Zweck
ganz  versehlen  lassen,  da  diese  Kassen  dann
erst,  um  die  Rückzahlung  bewerkstelligen  zu
können,  zu  neuen  Erborqungen  würden
schreiten  müssen.  Es  entsteht  die  Frage
namlich,  ob  hierdurch,  zumal  in  ungünstigen
  Zeiten  in  einer  erfordert  werdenden  kurzen
  Frist,  die  von  dem  eisernen  Fonds  benöth'gte,
  bey  beträchtlichen  Unglückfällen
leicht  auf  dessen  ganzen  Betrag  ansteigen
könnende  Summe,  jedeomal  erlangt  werden
kann?  Am  räthlichsten  möchte  unseres  unvorgreiflichen
  Dafürhaltens,  daher  immer
noch  der  Ausweg  seyn,  solchen  der  Hauptlandschaffts-
  Kasse  zu  Abtragung  fünfprocen-
        <pb n="174" />
        164

tiger  Landesschulden  darzuleihen,  und  dargegen
  von  derselben  auf  vier  Procent  Zinsen
gestellte  kleinere  Obligationen  anzunehmen,
die  bedürfenden  Falles,  wenn  auch  mit  Vergütung
  einiger  Procente,  statt  baaren  Geldes
  bey  den  zu  leistenden  Brandentschädigungen
  gewiß  ohne  Nachtheil  für  die  Empfänger
  ausgegeben  werden  könnten.

Ob  nach  allen  diesen  es  nicht  vielleicht
einfacher  und  doch  auch  eben  so  ersprießlich
  für  den  Kredit  des  Brand-Assecurations
  =  Instituts  betrachtet  werden  könnte,
wenn  dem  Landschaffts-Coltegium  eine  fortwährende
  Ermächtigung  ertheilt  würde,  im
Nothfall  für  dasselbe  ein  Anlehn  bis  auf
100,000  Thaler  aufnehmen  zu  dürfen,  das
wollen  wir  zu  Ew.  K.  H.  weisesten  Ermessen
  gleichfalls  submissest  anheim  gestellt
seyn  lassen.

)  Das  —  wegen  der  von  Ew.  K.  H.
Ober-Consistorium  in  unzielsetzlichen  Antrag
gebrachten  besondern  Brandversicherungs-Anstalt
  der  Glocken  und  Thurmuhren  an  uns
erlassene  höchste  Rescript,  hat  uns  in  Folge
der  von  Seiten  des  Landtags  hierunter  erfolgten
  Erklärung  gnädigst  aufgetragen,
den  von  vorerwähntek  Behörde  entworfenen
Plan  zu  einer  solchen  Anstalt  nochmals  zu
prüfen  und  denselben  alsdann  dem  allgemeinen
  Brand-Assecurations-Patent  in  9§.  geordnet,
  als  Anhang  beyzufügen.

Um  diesem  höchsten  Anbefehl  gehörig
nachzukommen,  hat  vorerst  der  Referent  in
der  Sache  ein  gründliches  Gutachten  über
jenen  Gegenstand  abgegeben,  und  die  Majorität
  der  Stimmen,  demselben  durchgängig
beytretend,  hat  hierauf  es  für  sachgemäßer
und  vortheilhafter  erkannt,  die  fragliche  Anstalt
  mit  dem  schon  bestehenden  Brand-Assecurations-Inststute

  zu  vereinigen,  resp.  mit
selbigem  zu  verbinden,  als  solche  für  sich
besonders,  also  ganz  getrennt  und  unabhäángig
  von  dem  letztern,  zu  errichten.

In  dem  vorliegenden  nun  redigirten  Patent
  ist  demnach  die  geeignete  Rücksicht  hierauf
  genommen  worden  und  der  F.  2.  enthäált,
  wie  mit  der  Einzeichnung  der  Glocken
und  Thurmuhren  verfahren  und  nach  welchem
  Maasstabe  die  Erhebung  der  ausgeschrieben
  werdenden  Beyträge  von  deren
Versicherungs-Summe  geschehen  soll,  was  wir
jedoch  alles  blos  unter  angepoffter  höchster
Billigung  und  Genehmigung  zu  thun,  uns
unterfangen  haben.  Endlich  finden  wir  es

6)  höchst  wünschenswerth,  daß  den  Unterthanen
  in  den  hiesigen  Landen  Gelegenheit
  gegeben  werden  möge,  ihre  Mobilien,
  Waarenlager  2tc.  versichern  zu  können,
  ohne  dieserhalb  zu  auswärts  bestehenden
  Anstalten  der  Art  ihre  Zuflucht  nehmen
  zu  müssen,  wodurch  dem  hiesigen
Brand-Assecurations-Institute,  weil  dort
die  Verhäáltnißmäßigkeit  des  wahren  Werthes
  der  betreffenden  Gegenstände  zu  der
darauf  versicherten  Summe,  indem  das
Ganze  nur  auf  kaufmännischer  Speculation
beruht,  fast  niemals  berücksichtiget  wird,
eine  nicht  geringe  Gefährde  erwächst.  —

Wirsinddeshalbvorläusigbeschäftiget,
einen  Plan  zu  einer  dergleichen  Versicherungsanstalt
  für  die  hiesigen  Lande  auszuarbeiten
  und  erwarten  nur  Ew.  K.  H.  desfallsigen
  höchsten  Befehle,  um  Hoöchstdenenselben
  ehrerbietigste  Vorlage  davon  zu  machen.


ꝛc.
        <pb n="175" />
        Beylage  2.  zu  No.  8.  des  Regierungs-Blatts.

UuUnterbeylage  b.

Entwurf
zu  einem  neuen,  die  Brandversicherungs-Anstalt

  betreffenden  Patente.

1.  Die  Verbindlichkeit,  an  diesem
Brand-Assecurations-Institute  Theil  zu  nehmen,
  ist  allgemein  und  erstreckt  sich  auf  alle
und  jede  Gebäude  in  dem  ganzen  Umfange
des  Großherzogthums.  Es  gilt  gleich  viel,
welcher  Art  und  zu  welchem  Zwecke  sie  bestimmt
  sind  und  kein  Besitzer  eines  solchen
Gebáudes,  es  sey  eine  physische,  oder  moralische
  Person,  darf  sich  der  Einzeichnung
desselben  entziehen.  Namentlich  sind  auch
alle  dem  Landesfürsten  Selbst  zugehörige,
a#e  im  Eigenthume  des  Staats  sich  befindenden,
  alle  Kirchen=  Pfarr  -Schul=  undandere
  geistliche  Gebäude  der  Einzeichnung
unterworfen.

Nur  die  Großherzoglichen  Residenz-Gebäude
  zu  Welmar,  so  wie  Großherzogliche
Schlösser  zu  Eisenach,  Jena  und  Neustadt
aO.  und  die  hie  und  da  im  Lande  befindlichen
  landesfürstlichen  Lustschlösser,  Jagdund
  Landhäuser,  ingleichen  die  Gebäude  auf
den,  der  Gesammt-Akademie  Jena  gehsrigen
  Dotal-Güthern  zu  Apolda  und  Remda
  und  deren  in  der  Stadt  Jena  gelegenen
Häuser,  bleiben  vor  der  Hand  wie  besher
davon  ausgenommen,  auch  sind  wie  biöher
Pulvermühlen,  Gebäude  über  Eisenhammerwerken;
  Schmelz-Seiger  und  Abtreibehütten
  und  dergleichen  nicht  zuzulassen,  wogegen
  aber  de  bei  solchen  Werken  befindlichen
  besonderen  Wohngebäude,  sowie  Backund
  Brauhäuser,  Farbehäuser,  Schmiede-Schlosser=
  Roth=  und  Gleckengießer-Werkstätten
  und  dergleichen  und  zwar  nach  den
g.  3.  weiter  festgesetzten  Bestimmungen  der
Regel  der  Einzeichnung  unterworfen  bleiben.

165

.  2.  Der  Werth  der  Kirchen  und
Thürme  soll,  wie  auch  bey  andern  Gebäuden,
  erel.  Mauerwerk  angegeben,  bey  den
Glocken  der  Centner  incl.  Stuhl  und  Eisenwerr
  35  rthlr.  taxirt,  Orgeln  und  Thurmuhren
  aber  nach  pflichtmäsiger  Taxe  angenommen
  und  eingezeichnet  werden.  Dabey
wird  festgesetzt,  daß  Kirchen  und  Thürme
wegen  ihrer  gewöhnlich  feuerfesten  Bauart
und  isolirten  Lage,  so  wie  auch  die  darin
befindlichen  Glocken,  Uhren  rc.  die  ausgeschrieben
  werdenden  Brandcassen-Beyträge
nur  von  dem  #ten  Theil  ihrer  Einzeichnungs
  =  Summe  entrichten  und  daß  diese
Beyträge  von  denjenigen,  welchen  der  Bau
und  die  Unterhaltung  jener  Gegenstände  obliegt,
  zu  bestreiten  sind.

§  3.  Es  erfordert  die  Billigkeit,  daß
diejenigen  Eigenthümer  eines  Gebäudes,  welche
  darin  ein  Gewerbe  treiben,  womit  eine
vorzüglich  größere  Feuersgefahr  verknüpft
ist,  als  in  andern,  so  wie  die  in  einem  ihnen
  nicht  eigenthümlich  zustehenden  Hause
zur  Miethe  wohnende  und  dergleichen  Gewerbe
  treibende  Einmiethlinge,  dieserhalb
annoch  besonders  einen  Beytrag  in  die  Instituts-Kasse
  entrichten.  "

Es  sollen  daher  die  dahin  zu  rechnenden
  Apotheker,  Bäcker,  Brauer,  Branntweinbrenner,
  Färber,  Hutmacher,  Klempner,
  Seifensieder,  Schmiede,  Schlosser,
Rothgießer,  Zuckerbecker,  Ziegeleybesitzer  und
Töpfer  #c.  über  das,  was  sie  von  den  Gebäuden
  zu  entrichten  haben,  auch  noch  dieses
  darin  haltenden  Feuerwerks  halber  in
den  Hauptstädten  Weimar,  Eisenach  und
Jena  mit  200  rthlr.,  in  den  übrigen  kleinen
Städten  aber,  so  wie  in  den  Dörfern  mit
100  rthlr.  besonders  eingezeichnet  werden,
und  haben  diese  Summe  bey  vorkommenden
Fallen  gleich  anderen  Assecuranz=  Summen
        <pb n="176" />
        166

mit  zu  verrechten;  wogegen  aber  dieselben,
weil  damit  nur  eine  in  Ansehung  der  mehreren
  Gefahr  zu  prästirende  besondere  Abgabe
  bezweckt  wird,  bey  sich  ergebenden  Entschädigungs
  -Fällen,  nicht  mit  in  Aurechnung
  gebracht  und  den  Eingezeichneten  nicht
vergütet  werden.

8.  Da  bey  diesem  Institute  die  Absicht
  dahin  gerichtet  ist,  daß  die  sich  ergebenden
  Brandschäden  von  den  sämmtlichen
Theitnehmern  nach  dem  Maase  ihrer  geschehenen
  Einzeichnungen  vergütet  und  gemeinschaftlich
  übertragen  werden  sollen,  so  können
  bey  demselben  durchaus  keine  Vergütungen
  vorkommen  und  gestattet  werden,
welche  nur  auf  eine  locale  Vorsorge  zu  Abwendung
  einer  in  der  Folge  zu  besorgenden
Feuersgefahr  Bezug  haben,  und  in  dieser
localen  Absicht  erwachsen  sind,  sondern  es
bleibt  unveränderlich  festgesetzt,  daß  nur  den
Besitzern  derjenigen  Gebäude,  die  wirklich  in
Rauch  auf,  und  durch  das  Feuer  selbst  verlohren
  gehen,  der  eingezeichnete  Ersah  aus
dem  Institute,  nach  Verhäáltniß  des  Verlustes
  gewährt  werde;  so  wie  denen,  deren
Gebäude,  während  des  Brandes  um  den
Fortgang  der  Flammen  zu  steuern,  ganz
oder  zum  Theil  niedergerissen  oder  auch
durch  Erweichung  von  Wasser  oder  sonst  beschädi.
  t  werden,  und  welche  dadurch  in  die
Nothwendigkeit  versetzt  sind,  solche  ganz
eder  zum  Theil  von  neuem  aufzuführen,  eine
gleichmäßige  Entschädigung  nicht  zu  versagen
  ist.  Auch  sollen  diejenigen  auf  eine
Entschädigung  Anspruch  zu  machen  haben,
deren  Gäárten,  Zäune,  Mauern,  Lehm=  oder
Brandwände,  Brunnen  und  dergleichen  zu
Hemmung  der  Flammen  resp.  niedergerissen,
oder  fonst  beschädiget  worden  sind.

Wogegen  wenn  ein  Gebäude  durch  einen
nicht  zündenden  und  keinen  wirklichen  Brand
verursachenden  Gewitterschlag  beschädiget

wird,  keine  Vergütung  aus  dem  Iunstitut
statt  findet.

Damit  aber  auch  bey  nachbarlichen  und
innländischen  Hülfoleistungen,  die  Gemeinden,
welche  sich  durch  Thätigkeit  und  besorgliche
Anstalten,  dem  Feuer  Einhalt  zu  ehun,  auszeichnen,
  nicht  noch  Gefahr  laufen,  in  schwere
  Ausgaben  verwickelt  zu  werden,  wenn
das  Ungluͤck  wollte,  daß  ihre  Feuerspritzen
im  Feuer  beschädiget  würden,  oder  gar  verbrennten:
  so  soll  in  gedachten  Fällen  solcher
Schade  an  den  Feuerspritzen,  jedoch  mit
Ausschluß  der  in  die  Residenz-Städte  Weimar
  und  Eisenach  gehörigen,  die  aus  der
Instituts-Kasse  erhalten  und  reparirt  werden,
  nach  vorgängiger  pflichtmäßiger  Würderung
  des  Schadens,  aus  der  Assecuranz-Kasse
ersetzt  werden.

#  5.  Die  obere  Direction  dieser  Bre##-=Assecurations=
  und  Indemnisations=  Anstalt
ist  dem  Großherzoglichen  Landschaffts-Collegium
  ubertragen  und  es  sind  daher  sämmtliche
Unterobrigkeiten  der  Großherzoglichen  Lande
gehalten  und  verbunden,  in  vorkommenden
Fällen  an  dasselbe  zu  berichten,  von  demselben
  Anweisungen  und  Befehle  anzunehmen,
solche  zu  befolgen  und  denselben  auf  das
Pünktlichste  nachzukommen.

K.  6.  Anlangend  das  Verhältniß  der
Einzeichnungs  -Summe  zu  dem  Werth  der
betreffenden  Gebäude,  so  soll  zwar  einem
jeden  Einwohner  des  Großherzogthums  noch
fernerhin  frepstehen,  seine  Gebäude,  nach
seinem  eigenen  Gutbedünken  anzuschlagen  und
zur  Einzeichnung  bey  dem  Insiitute  anzugeben.
  Es  wird  jedoch  erwartet,  daß  er  das
Gemeinn#hige  der  Sache  und  die  dabey  gehegte
  Absicht  im  Auge  haben,  und  besonders
in  Berlcksichtigung  seines  eigenen  Interesses
seine  Gehaude  mit  dem  an  den  weitern  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Regulatis
nachgelassenen  höchsten  Werty  um  so  mehr
einzeichnen  werde,  als  selbige  bey  nach  statt
        <pb n="177" />
        (GSehabten  Brandunglück  erfolgendem  Wiederaufbau,
  in  Gemäzheit  der  hierunter  bestehenden
  baupolizeylichen  geseblichen  Vorschriften,
wenn  sie  vorher  mit  Stroh  oder  Schindeln
gedeckt  waren,  statt  derselben  ohne  Ausnahme
  nothwendig  jedesmal  mit  Ziegeln  gedeckt
  werden  müssen.

S.  7.  Dafern  jedoch  wider  besseres  Verboffen,
  von  Einzelnen,  eine  mit  dem  Werthe
ihrer  Gebäude  im  offenbaren  oder  nachzuweisenden
  Widerspruche,  sonach  außer  allem
  Verhältniß  zu  denselben  stehende  Summe
  angegeben  würde,  welches  die  gegründete
Vermuthung  einer  dabey  eintretenden  bösen
Absicht  erweckt;  so  soll  alsdann,  durch  eine
andere  von  der  Ortsobrigkeit  zu  veranstaltende
  Taxation,  welche  auf  Kosten  der
Eigenthumer  von  besonders  dazu  verpflichteen
  Bau-und  Sachverständigen  zu  pewerkstelligen
  ist,  der  Werth  des,  oder  der  zu
hoch  oder  zu  gering  angegebenen  Gebäude
nach  Vorschrift  des  .  8.  Lit.  a.,  ausfindig
  gemacht  und  die  Abgaben  berichtige
werden.

&amp;amp;.  8.  Bey  der,  den  von  dem  Institute
theilnehmenden  Interessenten  freygelassenen
eigenen  Angabe  der  Summe,  womit  sie  ihre
Gebäude  eingezeichnet  und  versichert  wissen
wollen,  so  wie  bey  der  in  obgedachten  Fallen
  bon  der  Obrigkeit  zu  reranstaltenden
Taration  soll  folgendergestalt  zu  Werke  gegangen
  werden.  Es  ist  zu  wissen
a)  daß  bey  dem  zu  machenden  Anschlage,

blos  auf  den  Werth  der  in  dem  Gebäude
enthaltenen  Bau-Materialien,  jedoch  mit
Ausschluß  des  Mauerwerks  und  auf  das
zu  deten  Bearbeitung  erforderliche  Arbeitslohn
  das  Absehen  gerichtet,  auf  andere
Umstände  aber,  als  dessen  Lage,  Bequemlichkeiten,
  vorzügliche  Frepheiten  rc.  eine

Rücksicht  nicht  genommen  werden  soll.

b)  Daß  jedes  Gebéude,  wenn  deren  meh-157



rere  zu  einem  Gehoͤfte  gehoͤren,  besonders,
angegeben  und  taxirt,  und

c)  daß  die  Angabe  oder  Tare  auf  Thaler,

als  nach  welchen  zu  rechnen  in  den  Großherzogl.
  Landen  herkömmlich  und  bey  den
Landeskassen  eingeführt  ist,  gerichtek,
und  dergestalt  bestimmt  werden  muß,  daß
die  bey  jedem  Geschaäfte  anzugebende  Haupt-Summe
  mit  25.  ohne  Rest  getheilt  werden
  kann.

Der  zur  Taration  zu  adhibirenden  Gewerken
  müssen  mindestens  zwen  und  hiervon
  muß  nothwendig  der  eine  ein  Maurer,
der  andere  ein  Zimmermann  seyn;  sind  sie
bey  der  Behörde,  welche  die  Taration  veranstaltet,
  noch  nicht  besonders  als  Taratoren
  verpflichtet,  (in  welchem  Falle  sie  blos
auf  ihre  bereits  geleistete  Hflicht  zu  verweisen
  sind)  so  muß  dem  vorhabenden  Geschäft
ihre  diesfallsige  Verpflichtung  noch  vorausgehen.
  Auf  jeden  Fall  aber  ist  erforderlich,
daß  sie  genau  nach  den  Vorschriften  und  Bestimmungen
  des  Gesetzes  und  wie  sie  insbesondere
  die  Würderung  zu  bewirken  haben
instruirt  werden.]

Aus  der  Einzeichnung  der,  entweder
  von  den  Eigenthümern  selbst  angegebenen,
  oder  durch  die  gerichtliche  Taration
ausfindig  gemachten  Summen  erwachst  ein,
jeden  Orts,  in  Beziehung  auf  das  gegenwärtige
  Institut  und  zu  dessen  Behufe  zu
fertigendes  besonderes  Kataster,  welches  nach
einem  zu  solchem  Endzweck  entworfenen
Schema  eingerichtet,  darinne  der  Name  des
Eigenthümers,  die  Gebaäude  unter  gewissen
Nummern  und  Buchstaben,  und  dann  die
Summe,  womit  iedes  derselben  eingezeichne
worden,  bemerkt,  auch  zur  Notirung  der
sich  von  Zeit  zu  Zeit  ergebenden  Veränderungen
  Platz  gelassen  werden  soll.

Dieses  Kataster  ist  zweyfach  zu  fertigen
und  davon  das  eine  Exemplar  an  das  Land-
        <pb n="178" />
        168

schaffts  ·  Colleglum  einzusenden,  das  andere
aber  an  Obrigkeit  des  Orts  abzugeben.

8.  10.  Aus  diesen  Sperzial=  Katastern
wird  von  Seiten  des  Landschaffts-Collegiums
ein  Generalzug  über  sämmtliche  eingezeichnete
  Gebäude  besorgt,  welcher  dazu  dient,  den
Gegenstand  im  Ganzen  zu  übersehen,  und
in  vorkommenden  Fällen  die  Repartition  zu
machen.

Damit  dieser  beständig  in  gehöriger
Ordnung  erhalten  werden  könne,  haben  die
Unterobrigkeiten  die  bey  ihnen  von  Zeit
zu  Zeit  sich  ergebenden  und  in  ihrem  Special
  =  Kataster  sorgfältig  zu  annotirenden  Veränderungen,
  mit  Ablauf  eines  jeden  Jahres
und  zwar  längstens  14.  Tage  nach  Anfang
des  neuen  Jahres  beny  Strafe  von  10.  Thalern,
  bey  dem  Landschaffts-Collegium  anzuzeigen,
  damit  sothane  Veränderungen  auch
in  den  bey  demselben  befindlichen  Katastern
angemerkt  werden  können.

S.  11.  An  die  dem  Institute  von  neuem
beygetretenen  Interessenten  werden,  nach
dem  bieher  gebrauchten  Schema  eingerichtete
Receptions-Scheine  ausgestellt,  und  selbige
den  Unterobrigkeiten  zugefertigt,  welche
sie,  gegen  Erlegung  von  1  gr.  6  pf.  von  einem
  jedem,  den  Interessenten  auszuhändigen
haben.  In  diesen  Scheinen  wird  der  geschehene
  Beytritt  zum  Inststut  attestirt  und
jeder  Theilhaber  von  der  bey  eintretendem
Falle,  ihm  zu  Theil  werdenden  Entschädigung
vergewissert.

#.  12.  Weil  sich  Umstände  ereignen
können,  welche  dieses  oder  jenes  Mitglied
des  Instituts  veranlassen,  dem  anfänglich  angegebenen
  Werthe  seines  Gebäudes,  wegen
neuer  Anbaue  oder  sonst,  etwas  hinzu  zusetzen;
  so  sind  zwar  dergleichen  Abänderungen
  im  Allgemeinen  vollig  unverwehrt,  daben
jedoch,  wenn  bey  der  Anzeige  eines  erhöheten
  Werths  einiges  Bedenken  obwaltet,  oder
der  Anschein  einer  Gefährde  sich  hervorthun

sollte,  eine  gerichtliche  Taration  nach  F.  7.
von  der  Obrigkeit  des  Orts  zu  veranstalten.

Dahingegen  soll,  den  einmal  angebenen
Werth  zu  vermindern  nur  bey  erheblichen,
  dem  Landschaffts-Collegium  zur  Ermäßigung
  anzuzeigenden  Umständen  und  nie
ohne  genaue  Tare  des  wahren  Werthes  verstattet
  seyn.

Damit  aber  bey  dergleichen  Abänderungen,
  wenn  solche  sonst  unbedenklich  sind,
auch  noch  außerdem  alle  gehörige  Ordnung
beachtet  werde;  so  haben  diejenigen,  welche
  sich  dazu  entschließen,  davon  bey  ihrer
Ortsobrigkeit,  diese  aber  an  das  Landschaffts
  -Collegium  die  Anzeige  im  Monat
December  jeden  Jahres  zu  dem  Ende  zu
thun,  damit  solche  Abänderungen  in  den
verschiedenen  Katastern  sowohl,  als  in  dem
Generalzug  angemerkt  und  bey  vorkommenden
  Fällen  einer  zu  machenden  Repartition
sich  darnach  gerichtet  werden  könnc.

Bis  solche  Anzeige  und  die  dadurch  veranlaßte
  Abänderung  in  den  Katastern  erfolgt
  ist,  wird  „der  erstern  Einzeichnung,
als  Regulativ  nachgegangen  und  der  etwa
erlittene  Schade  darnach  vergütet,  auch  die
Beyträge  darauf  reparttirt.

Gleichwie  nun  in  vorstehenden  I#.,  wie
es  mit  den  Einzeichnungen,  mit  den  allenfalls
  dabeny  nöthigen  Tarationen  und  Fertigung
  der  Kataster  gehalten  werden  soll,  festgesetzt
  worden  ist,  so  versteht  es  sich  übrigens
  —  soviel  die  Würderung  anlangt  —
von  selbst,  daß  die  Einzeihnung  beym
Brand-Assecurations-Institute  auf  die  Lehngelder
  in  Veräusserungsfällen,  oder  sonstigen
  Prästationen  der  Gebäude  keine  Beziehung
  hat.

.  13.  Wenn  in  den  Großherzogl.  Landen
  ein  Ungluck  sich  ereignet  und  dieser  oder
jener  Ort  mit  Feuer  heimgesucht  würde,  so
soll  alsdann  davon  durch  die  Ortsobrigkeit
mit  specieller  Bemerkung  der  abgebrannten
        <pb n="179" />
        und  beschädigten  Gebdude,  nach  den  Nummern
  und  Buchstaben,  womit  selbige  in  dem
Kataster  eingezeichnet  sind,  unverzüglich  berichtliche
  Anzeige  an  das  Landschaffté-Collegium
  geschehen.

.  14.  Die  daräber,  wie  das  Feuer
entstanden,  ob  durch  Verwahrlosung  des  Eigenthümers
  oder  ohne  dessen  Verschulden,  ob
die  Rettungsmittel  zeitig  genug  und  in  gehöriger
  Maase  angewendet  worden,  anzustellende
  Untersuchung,  verbleibt  der  competenten
  Obrigkeit  des  Orts  zur  ordnungms-Kigen
  schleunigen  Besorgung:  jedoch  ist  das
Befinden,  in  so  weit  es  gleich  möglich  ist,
in  dem  des  Brandschadens  halber  zu  erstattenden
  Berichte  mit  zu  bemerben.

K.  15.  Do  die  Billigkeit  erfordert,  daß
ein  Mehreres  von  dem  Institute  nicht  vergütet
  werde,  als  was  der  erlittene  Verlust
wirklich  beträgt,  so  muß  in  dem  darüber  zu
erstattenden  Berichte  zuverlässig  und  genau
angegeben  werden,  ob  das  durch  das  Feuer
beschädigte,  oder  zu  dessen  Steuerung  niedergerissene
  Gebäude  ganz  oder  zum  Theil
zu  Grunde  gerichtet  worden,  und  der  Schade
  für  total  oder  partial  zu  schäten  sey,  damit
  dieses  desto  zuverlássiger  bestimmt  werden
  könne;  so  ist  daben  auf  folgende  Art
zu  Werke  zu  gehen:

a)  ob  ein  Gebäude  völlig  abgebrannt  und
ruinirt  ist,  muß  sogleich  in  die  Augen
fallen  und  kann  also  davon,  daß  der
Schade  für  total  zu  achten,  keine  Frage
sepn.

Es  kann  aber  auch  der  Fall  eintreten,
daß  ein  Gebäude  zwar  stehen  geblieben,  aber
so  beschädigt  ist,  daß  es  nicht  wieder  reparirt
  werden  kann,  sondern  ganz  niedergelegt
und  von  Grund  aus  neu  erbaut  werden  muß;
in  solchem  Fall  ist  der  Schaden  ebenfauls
für  total  und  das  etwa  nach  brauchbare  wenige
  Material,  für  die  Aufrumungskosten  zu
rechnen.

169

b)  Wo  keiner  von  den  vorstehenden  beyden
Fällen  existirt,  da  ist  von  der  Obrigkeit
des  Orts  mit  Zuziehung  verpflichteter  Bauund
  Sachverständiger  Personen,  auch  in
Gegenwart  des,  oder  der  Brandbeschädigten
  eine  genaue  Besichtigung  und  Taxation
vorzunehmen  und  zu  ermäßigen,  ob  das
Gebäude  nur  drey  Viertheile,  zur  Hälfte
oder  nur  zu  einem  Viertheile  beschädiget  sen.

Hinsichtlich  der  Eigenschaften,  Verpflichtung
  und  Instruction  der  zur  Würderung
des  Brandschadens  gebraucht  werdenden  Gewerken,
  sind  alle  die  Vorschriften  streng  zu
beobachten,  die  in  dieser  Beziehung  bereits
im  F.  8.  enthalten  sind.

c)  Bey  entstehendem  Zweifel  der  Taratoren,
ob  der  Schade  zu  einem  Viertheile  oder  zur
Hälfte  oder  zu  drey  Viertheilen  zu  rechnen
  seyn  moöchte,  soll  derselbe,  im  ersten
Falle  zu  einem  Drittheile  und  im  andern
zu  zwey  Drittheilen  gerechnet  werden.

d)  Würde  der  Schade  unter  einem  Viertheile
  befunden,  so  sind  in  solchen  Fällen
nur  die  wenigen  Reparatur-Kosten,  nach
Verhältniß  der  eingezeichneten
Summe,  in  dem  Verzeichnisse  des  Brandschadens
  aufzuführen.

e)  Ueber  das  Befinden  bey  der  Besichtigung
  und  Taxation,  hat  die  Obrigkeit
des  Orts  den  Brandbeschädigten  ein  Attestat
  auszustellen,  auch  solches  von  den
zugezogenen  Werkmeistern  mit  unterschreiben
  zu  lassen  und  dem  Landschaffts-Collegium
  einzusenden.

)Diese  Attestate  sind  (wie  sich  von  selbst
versteht)  niemals  auf  die  Kosten,  welche
der  Wiederaufbau  oder  die  Reparatur  erfordern
  möchte,  sondern  darauf,  wie  hoch
der  erlittene  Schade  im  Verhäliuß  der
eingezeichneten  Werth  =  Summe  des  Gebäudes
  zu  rechnen  sey,  zu  richten.

6)  Wenn  ein  Interessent  des  Instftuts,  ein
bey  demselben  eingezeichnetes  Gebäude  nie-
        <pb n="180" />
        170

derreißt,  und  statt  dessen  ein  neues  aufzuführen
  Willens  ist,  während  des  Baues
aber,  die  Zulage  und  angeschafften  Bau-Materialien,
  durch  VBrand  verunglücken,  so
soll  alsdann,  nicht  auf  die  bereits  eingezeichnete
  Summe  des  Gebäudes  gesehen,
sondern  nach  eydlicher  Bestärkung  des  Verlustes,
  an  Material  und  Arbeitslöhne,
diese  bey  der  Bestimmung  der  dem  Eigenthümer
  zu  leistenden  Entschädigung  zum
Grunde  gelegt  und  im  Verhaältniß  mit  der
eingezeichneten  Summe,  aber  nie  ein  Mehreres
  als  die  letzte  beträgt,  vergütet  werden.
+.  16.  Die  Untersuchung  der  Veranlassung
  zu  einem  entstandenen  Brandschaben
  und  die  Bestrafung  der  Schuldigbefondenen
  verbleibt,  wie  schon  erwähnt  worden,
der  ordentlichen  Obrigkeit  des  Orts.  Sie
hat  jedoch  von  dem,  was  sich  bey  der  Untersuchung
  ergiebt,  dem  Landschaffts-Collegium
  Anzeige  zu  thun,  damit  dasselbe  in
den  Stand  gesetzt  werde,  zu  ermessen,  ob
und  in  wie  weit  bey  dem  vorgefallenen  Brande
  eine  Bosheit,  oder  eine  derselben  gleich
zu  achtende  Fahrlässigkeit  vorgekommen,  und
ob  mithin  dem  Beschädigten  eine  Entschäédigung
  zukomme  oder  nicht.  Denn  es  soll
derjenige,  der  vorsätzlich  eine  Feuersbrunst
veranlaßt,  außer  der  ihm  als  Mordbrenner
dictirten  Strafe,  auch  von  der  Entschädigung
  auögeschlossen  seyn,  nicht  minder  dessen
  Brandstätte  dem  Institute  anheimfallen,
und  zu  dessen  Vortheil  an  jemand,  der  solche
  zu  bebauen  Willens  und  vermögend  ist,
bald  möglichst  überlassen  werden.  Da  hingegen
  derjenige,  der  zwar  keine  Boöbheit,
aber  doch  große  Fahrlässigkeit  zu  Schulden
  gebracht,  dieserhalb  zwar  mit  einer  seinem
  Vergehen  angemessenen  Strafe  von  der
Behörde  zu  belegen  ist,  jedennoch  aber  bey
dem  Institute  die  ausgemittelte  Entschädigung
erhált.
S.  17.  Sobald  der  in  der  vorbeschriebenen

  Maaße  an  das  Landschaffts-Collegium
  zu  erstattende  Bericht  eingegangen  ist;
so  sorgt  dasselbe  dafür,  daß  die  eingegebenen
  und  bescheinigten  Schäden  den  Brandbeschädigten
  vergütet  und  die  zu  solchem  Ende
  erforderlichen  Summen,  jedoch  nur  unter
der  Bedingung  des  Wiederaufbaues  der  verungluckten
  Gebäude  und  zum  Behuf  der  Verwendung
  zu  deren  Wiederaufbau  auszahlen
zu  lassen.

18.  Bey  Ausschreibung  der  Beyträge
  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  auch  die
Abgebrannten  die  ihnen  obliegenden  Beyträge
  zu  ihren  eigenen  Entschädigungen  beyzutragen
  haben,  weil  auf  ihre  eingezeichneten
Summen  mit  repartirt  werden  muß.

5.  ro.  Die  Uebermachung  der  Entschsdigungsgelder
  geschieht  an  die  Ortsobrigkeit,
welche  solche  an  die  Abgebrannten  zu  vertheilen,
  demnächst  aber  auch  darauf  Aufsicht
zu  führen  hat,  daß  solche  zu  nichts  anderem,
als  zum  Wiederaufbau  der  abgebrannten  Gebäude
  verwendet  werden.  Es  hat  auch  diese
Obrigkeit  darüber  zu  wachen,  daß  der  Wiederaufbau
  ordentlich  und  den  polizeylichen
Vorschriften  g#mäß  geschehe;  denjenigen  Abgebrannten,
  welchen  zuzutrauen  ist,  daß  sie
die  Gelder  richtig  verwenden,  hat  sie  das
ihnen  Zukommende  gegen  ihr  schriftliches  Bekenntniß
  auszuzahlen,  bey  andern  aber,  wo
Sicherheit  ermangelt,  ingleichen  bey  Pachtern
  und  andern,  welche  nicht  völlige  Eigenthüumer
  der  abgebrannten  Gebäude  sind,
die  Vorsicht  zu  gebrauchen,  daß  ihnen  die
Gelder  nicht  auf  einmal,  sondern  nach  und
nach,  so  wie  der  Bau  vorrückt,  ausgehän-G
diget  werden,  es  sey  denn,  daß  sie  der  allenfallsigen
  Rückerstattung  halber,  hinlängliche
  Sicherheit  zu  stellen  im  Stande  wären.

Damit  inzwischen  der  Wiederaufbau  selbst,
bey  Zurückhaltung  der  Gelder,  gegen  die
Absicht  des  Instituts  nicht  gehindert  werden
  möge,  so  hat  die  Obrigkeit  des  Orts,

.
        <pb n="181" />
        denjenigen,  welche  sich  mit  einem  Abgebrannten
  dieser  Art,  wegen  zu  liefernder  Baumaterialien
  oder  zu  fertigender  Arbeit  einlassen
  wollen,  der  Bezahlung  halber,  die  Zusicherung
  zu  ertheilen  und  dieserhalb  sich  mit
ihrem  gerichtlichen  Glauben  ins  Mittel  szu
schlagen.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  die
Obrigkeit,  in  deren  Sprengel  abgebrannte
Gebäude  sich  befinden,  an  das  Landschaffts-Collegium
  zu  berichten,  wie  weit  der  Wiederaufban
  gediehen,  und  die  Akten  und  Rechnungen
  über  die  erhobenen  Gelder  mit  Qutttungen
  von  den  Empfängern,  zur  Einsicht
vorzulegen.

.  20.  In  der  Regel  wird  in  jedem

Jahre  an  Bepyträgen  von  jedem  Hundert
der  eingezeichneten  Summen  nur  so  viel  und
zwar  nach  Ermessen  des  Landschaffts-Collegiums
  in  einem  oder  mehreren  Terminen  ausgeschrieben,
  als  die  vorkommenden.  Entscha-"
  digungsleistungen  betragen.
’  Von  einem  solchen  Ausschreiben  werden
sowohl  die  saͤmmtlichen  Theilhaber  als  die
Ober=  und  Amts=  so  wie  die  Untereinnehmer
  durch  das  officielle  Wochenblatt  unterrichtek.
  Die  Einnehmer  haben  hierauf  resp.
die  Einhebung  der  Beyträge  in  den  bestimmten
  Terminen  mit  möglichster  Beschleunigung,
so  wie  die  Einsendung  an  die  Instituts=Hauptkasse
  zu  desorgen.

Sie  haben  von  jedem  Thaler  der  eingegangenen
  Beyträge  Sechs  Pfennige  Collectur-Gebühren
  zu  beziehen,  wovon  der  Obereinnehmer
  die  eine  Hälfte,  die  andere  Hälfte
der  Untereinnehmer  erhält.

Bey  Sahlung  der  Beyträge  sollen  die
Conventions-Thaler  zu  1  thlr.  10  gr.,  die
20  Kr.  Stücke  zu  5  gr.  8  pf.  und  in  diesem
  Verhäitniß  die  übrigen  Genventions=Munzserten
  bis  auf  ¼3  Stück  zu  8  gr.
60  pf.  herab  angenommen,  dehalb  auch  nur

171

hiesige  Groschen  und  Sechs-Pfennig-Stücke
zur  Ausgleichung  angenommen  werden.

#§.  27.  Um  aber  bey  —  in  kurzer  Zeit
sich  ereignenden  bedeutenden  Brandschäden
das  Institut  selbst  nicht  zu  gefährden,  um
ferner  die  Interessenten  im  Laufe  eines  Jahres
  nicht,  über  die  Gebühr  anstrengen  zu
dürfen,  ingleichen  um  den  Verunglückten  jederzeit
  sofortige  Zahlung  leisten  zu  können,
erscheint  es  räthlich,  so  viel  als  möglich  dahin
  zu  wirken,  daß  sich  das  Institut  fortwährend
  im  Besitz  angemessener  Geldmiktel
befinde.

Zu  dem  Ende  sollen  so  lange  bis  ein
eiserner  Fonds  von  hinreichender  Beträchtlichkeit,
  der  jedoch  nicht  die  Summe  von
Thalern  übersteigen  darf,  gesammelt  werden,
im  Lauf  eides  jeden  Jahres  in  zu  bestimmenden
  möglichst  schicklichen  Terminen,  wenn
auch  die  zu  vergütenden  Brandschäden  nicht
soviel  betragen.  sollten,  als  Minimum  von
jedem  roo.  Thaler  assecurirter  Taxe

Acht  Groschen
ausgeschrieben,  dagegen  aber  als  Maximum
nicht  mehr  als

Viierzehn  Groschen
erhoben  werden,  sey  es  auch,  daß  die  zu
leistenden  Entschädigungen  den  Ertrag  dieser
Auöschreiben  um  mehr  oder  weniger  übersteigen,
  indem  solchen  Falls  das  Fehlende
aub  dem  vorhandenen  eisernen  Fonds  entnommen
  wird.

Ist  dieser  Fonds  in  Folge  vorgefallener
beträchtlicher  Brandschäden  angegriffen  worden,
  so  muß  bis  zu  erfolgter  Wiederergänzung
  und  resp.  Erfüllung  desselben,  auch  bey
vorliegenden  mindern  Bedarf,  doch  das  vorgedachte
  Minimum  von  Acht  Groschen  aufgebracht
  werden.

#.  22.  Da  auf  die  vorgeschriebenen  Beyträge
  keine  Nachsischt  gestattet  werden
kann,  so  sind  solche  in  Zeit  von  hochstens

  einem  Monat  nach  dem  bestimmten  Ter-
        <pb n="182" />
        172

mine,  um  so  gewisser  zu  entrichten,  als  sonst
jeder,  welcher  mit  der  Zahlung  zuruͤckbleibt,
ohnnachsichtig  entweder  mit  der  Auspfändung,
  oder  mit  andern  Zwangemitteln  zu
seiner  Schuldigkeit  angehalten  werden  soll;
und  weil  auch  die  Natur  dieser  Angelegenheit
  die  Gestattung  einiger  Reste  nicht  erlaubt,
  so  haben  die  sämmtlichen  Unterobrigkeiten,
  auf  erhaltene  Anzeige  der  Einnehmer,
sofort  fuͤr  die  Beytreibung  ernstlich  zu  sorgen,
  widrigen  Falls  selbst  dafür  zu  haften.

r  23.  Damit  auch  bey  der  Instituts-Kasse
  einige  Reste  um  so  weniger  entstehen
megen;  so  werden  hiermit  die  von  den  Gebäuden
  zu  entrichtenden  Beptragsgelder  zu
einer  Grundabgabe  erklärt,  und  den
öffentlichen  Grundabgaben  völlig  gleich  gesetzt,
  auch  dergestalt  privilegirt,  daß  sie  besonders
  bey  entstehenden  Concursen,  allen
andern  Posten  vorgehen,  und  der  Curator
der  Concursmasse  solche,  ohne  daß  dieserhalb
  eine  besondere  Location  erfordert,  oder
einiger  Kostenbeytrag  verlangt  werde,  aus
der  Masse  vor  allen  andern  Leistungen  zu
entrichten,  bey  Vermeidung  empfindlicher
Strafe  gehalten  sevn  soll;  auch  wird  ferner
noch  verordnet,  daß,  wenn  ein  Gebäude  vernicht
  t  ist,  von  dem  Miethmann  die  Beyträge
  entrichtet,  und  von  diesem  dem  Eigenthümer
  auf  das  Miekhgeld  an=  und  zugerechnet,
  nicht  weniger  auch,  wegen  der  zu
leistenden  Beyträge,  wenn  gleich  der  Brand
sich  vorher  ereignet  hätte,  sich  an  denjenigen
  so  zur  Zeit  der  ausgeschriebenen  Einsammlung
  der  Besitzer  des  Gebäudes  ist
(welcher  dieserhalb  sich  ebenfalls  im  Kaufbrief
  oder  sonst  gegen  seinen  Verkäufer  vorzusehen
  haben  würde)  gehalten  und  sie  von
diesem  gehoben  werden  sollen.

#5.  24.  In  allen  das  Brandassecurations-Institut
  angehenden  Sachen,  die  Ausfertigung
  der  Receptions-Scheine,  wie  oben
K.  #r#.  gedacht  worden,  auögenommen,  haben

  die  Unterobrigkeiten  unentgeldlich  zu  erpediren
  und  bloß  von  den  einzelnen  Contribuenten,
  welche  ihnen  besondere  Bemühungen,
  Reisen  oder  dergleichen  etwa  verursachen,
  den  baaren  Verlag  an  Pferdemiethe
oder  Fuhrlohn,  auch  billige  Zehrung  sich
restituiren  zu  lassen,  außerdem  aber  bep  gehabten,
  ganz  außerordentlichen  und  weitläuftigen
  Eryeditionen  zu  erwarten,  was  ihnen
  das  Landschaffté-Collegium,  auf  die  in
dem  in  der  Sache  zu  erstattenden  Berichte
geschehene  Anzeige,  dafür  zubilligen  und
von  den  Centribuenten  zu  erheben.,  nachlassen
  wird.

Die  bey  den  sich  nöthig  machenden  Tarationen
  und  Besichtigungen  adhibirten  Werkmeister
  hingegen  sind  nach  Befinden  der  gehabten
  Bemühungen  dieserhalb  mit  dem  herkemmlichen
  Tagelohne  zu  befriedigen.

5.  25.  Wac  das  Landschaffts-Collegium
  in  Brandassecurations-Angelegenheiten
an  die  Unterobrigkeiten  zu  bringen  hat,  wird
selbigen,  wenn  es  an  einer  andern,  eben  so
sichern  und  weniger  kostbaren  Gelegenheit
mangelt:  durch  Boten,  so  aus  der  allgemeinen
  Kasse  bezahlt  werden,  zugefertigt,  so
wie  die  Boten,  welche  hinwiederum  von  den
Unterobrigkeiten  an  das  Landschaffts-VCollegium
  in  solchen  Angelegenheiten  abgeschickt
werden,  an  Orten,  wo  keine  Frohne  oder
Reiheboten  Herkommens,  oder  keine  schon  in
Besoldung  stehende  Boten  vorhanden  sind,
(als  welche  dergleichen  Sachen,  ebenfalls  unentgeldlich
  zu  überbringen  haben)  mithin  Boten
  um  Lohn  gebraucht  werden  müssen,  ihre
Bezahlung,  nach  dem  vorhandenen  Regulativ
  eben  daher  erhalten.

Was  hingegen  einzelne  Interessenten  an
Expeditionen  entweder  bey  dem  Landschaffts-Collegium,
  oder  bey  den  Unterobrigkeiten
veranlassen,  für  dessen  Einbeförderung  haben
solche  ohne  weiteres  Zuthun  zu  sorgen.

.  20.  Die  gefertigten  Kataster  und  die
        <pb n="183" />
        uͤber  die  Brandentschaͤdigungen  besonders  zu
fuͤhrenden  Rechnungen  sind  auf  Verlangen
jedem  Instituts-Interessenten  ohnentgeltlich
zur  Einsicht  vorzulegen.

Auch  sdllen  sämmtliche  Interessenten  alljährlich
  von  dem,  was  das  Jahr  über  bey
dem  Institute  vorgefallen,  erhoben  und  wieder
  ausgegeben  worden,  durch  zu  druckende
und  im  Lande  zu  vertheilende  Rechnungen
benachrichtigt  werden.

.  27.  Damit  auch  die  Interessenten
von  dem  Nüutzen  der  gegenwärtigen  Anordnung
  desto  mehr  versichert  seyn  mögen,  so
geschiehet  ihnen  hierdurch  annoch  die  wiederholte
  Zusicherung,  daß  sie  von  allen  Collecten
  für  in=  und  ausländische  Abgebrannte
sicher  gestellt  seyn,  und  die  Einsammlung
dergleichen  Collecten,  so  wie  alles  Brandbetteln,
  durchaus  nicht  weiter  gestattet  werden
  soll.

Nachdem  nun,  wie  aus  vorliegendem  Patente
  erhellet,  jedem  Brandschaden  an  Gebäuden
  im  gesammten  Großherzogthume  S.  Weimar-Eisenach
  rc.  vorgesehen  worden  ist,  und
zu  Gefährde  gereichen  köunte,  wenn  die  Theilhaber
  an  dem  hiesigen  Institute  auch  an  andern
  ausländischen  Versicherungsanstalten  Antheil
  nehmen  und  sich  mit  ihren  Gebäuden
einzeichnen  lassen  wollten;  so  wird  daher  das
Einzeichnen  der  Gebäude  bey  auswärtigen
Versicherungsanstalten,  ohne  dazu  von  dem
Landschaffts-Collegium  Dispensation  erhatten
  zu  haben,  nochmals  und  ernstlich  bey
Verlust  aller  aus  dem  innländischen  Institute,
sonst  zu  erwarten  gehabten  Entschädigung
und  hiernächst  bey  Confiscation,  der  aus
dem  ausländischen  Institute  zu  empfangenden
Entschädigungs-Summe  auödrücklich  verboten;z
  falls  auch  leyztere  nicht  mehr  vorhanden
  seyn  sollte,  so  ist  dennoch  der  Betrag
derselben  von  dem  Contravenienten  als  Strafe
zu  erlegen  und  aus  dessen  sonstigen  Mitteln
bepzubringen.

173

Uebrigens  wird  erwartet,  daß  sämmtliche
  Unterthanen  den  allgemeinen  Nutzen  dieses
  Brandversicherungs  -Instituts  einsehen,
und  daher  zu  Erreichung  der  wohlthätigen
Absicht  durch  genaue  Befolgung  vorstehender

Anordnung,  ihres  Theils  alles  beytragen

werden.

 

Beylage  EE.
Höchstes  Deeret

vom  alsten  December  1890.

Den  Landstraßen-Bau  betr.

Die  ansehnlichen  Verwilligungen,  welche
  der  Landtag  in  den  Jahren  17877.
1818.  1819.  und  1820.  für  den  Landstraben-Bau
  gemacht  hat,  sind  in  Verbindung
mit  der  in  einer  Erklärungsschrift  vom  êten
Jan.  1879.  gebilligten  Art  und  Weise,  dieses
  Bauwesen  zu  behandeln  und  in  Verbindung
  mit  der  eben  hierdurch  noch  mehr  ermunterten
  und  angeregten  Thätigkeit  der  Administrativ-Behörden
  von  so  gutem  Erfolge
gewesen,  daß,  wie  der  unter  4.  beyliegende
Bericht  der  Landes-Direction  weiter  nachweisst,
  in  diesem  Augenblicke  die  Chaussee-Kassen
  des  Eisenachischen,  Weimarischen  und
Jenaischen  Kreises  von  Schulden  völlig  frey
sind  und  nur  die  Kasse  des  Neustédtischen
Kreises  noch  für  eine  Schuld  von  15000
thlr.  haftet.

Unter  diesen  Umständen  können  die  Beyträge
  der  landschafftlichen  Kassen  zu  den
Landstraßen-Bau  um  ein  Bedeutendes  herabgesetzt
  werden.  Es  wird,  unbeschadet  der
weitern  Fortsetzung  des  begonnenen,  dem
Lande  so  nütlichen  Werkes,  zureichen,  wenn
der  getreue  Landtag  entweder  die  Schulden
der  Nrustädtischen  Chaussee-Kasse  an  15000
thlr.  auf  die  Haupt-Landschaffts-Kasse  übernimmt
  und  bloß  für  den  Chaussee-Bau  in
        <pb n="184" />
        174

Ilmenau  einen  jaͤhrlichen  Zuschuß  von  500.
thlr.  auswirft,  oder  für  jedes  der  nächsten
FJahre  noch  im  Allgemeinen  die  Summe  von
6500.  thlr.  als  Beytrag  verwilligt.  Se.  K.
H.,  der  Großherzog,  haben  es  genehmigt,  daß
hierauf  —  alternative  auf  das  Eine  oder  das
Andere  —  der  Antrag  gerichtet  werde.

Hiernächst  wird  dem  getreuen  Landtage
unter  B.  ein  zweyter  Bericht  der  Landes=Direction
  mitgetheilt,  aus  welchem  derselbe
entnehmen  wird,  zu  welchen  Bedenklichkeiten
noch  das  früher  entworfene  und  schon  zu
seiner  Kenntniß  gekommene  Regulativ  über
die  Erhaltung  der  Chausseen  und  der  übrigen
  Straßen  und  Wege  die  Veranlassung
um  so  unvermeidlicher  geben  mußte,  je  bestimmter
  er  sich  selbst  über  die  Grundsätze
einer  gerechten  Vertheilung  der  Staatslasten
ausgesprochen  hatte.

Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  sehen  auch
über  den  Inhalt  dieses  Berichts  einer  weitern
  Erklärung  entgegen  und  gewartigen  hieneben,
  daß  der  getreue  Landtag  in  solcher
Erklärung  dasjenige  nicht  unbeachtet  lassen
werde,  was  in  einem  Decrete  vom  28sten  Januar
  18109.  zu  dem  F.  2.  des  Regulativ's
schon  bemerkt  worden  ist.  Auch  dürfte  dasselbe
  Decret  bey  dem  F.  10.  des  Regulativ's
Aufmerksamkeit  verdienen,  wiewohl  in  diesem
  F.,  nach  seiner  dermaligen  Fassung,
auf  die  Erinnerung  in  der  Erklärungsschrift
  vom  5äten  Jan.  1810.  Rucksicht  genommen
  worden  ist  und  Se.  K.  H.  befohlen
  haben,  daß  die  Anträge  auf  Erhshung
  des  Pflastergeldes  in  Eisenach  und  auf
Anlegung  eines  Wege=  und  Brückengeldes
an  dem  Wege  von  Weimar  nach  Großobringen
  dem  Landtage  mit  vorgelegt  werden
sollen.

An  diese  Gegenstände  reihen  sich  endlich
ein  Gesuch  des  Stadtraths  zu  Jena,  daß  ihm
ein  neuerer  Zeit  zurückgenommener,  jährlicher

Beytrag  von  133  khlr.  8  gr.  aus  der  Jenaischen
  Kreiskasse  wieder  zu  der  städiischen
  Pflasterbau  -Kasse  verwilligt  werden
möge,  und  noch  ein  Bericht  der  Landes-Direction,
  welcher  über  den  Zustand  der  Chausseebau-
  NKasse  am  Schlusse  des  Jahres  1818.
nunmehr  auf  völlig  berichtigte  Rechnungen
  Auskunft  giebt  und  dadurch  einen
in  der  mehrmals  angeführten  Erklrungsschrift
  vom  öten  Jan.  1  10.  ausgesprochenen
Zweifel  über  das  Verhältniß  der  aufgenommenen
  Kapitalien  zu  den  gemachten  Verwendungen
  beseitigen  wird.  2c.
Das  Staats-Ministerium.

Beylage  FF.

Entwurf

zu  einem  Regulativ  über  die  Art  und  Weise

der  Erhaltung  der  Chausseen  als  Straßen

Iter  Klasse,  ingleichen  der  Straßen  IIlter  und
IIIter  Klasse.

.  r.  Sämmtliche  Straßen  im  Großherzogthume
  werden  in  drey  Klassen  gebracht:

A.  sogenannte  hohe,  Heer=  und  Handelsstraßen,
  die  bereits  chaussirt,  oder  schon
im  Chaussee-Bau  begriffen  sind;

B.  innere  Landes=  Handels=  und  sogenannte
  Geleitsstraßen;

C.  Verbindungs-Derf=  und  Nachbar-Wege.


A.  Erste  Klasse.

§.  2.  Die  Chaussirung  und  Unterhaltung
  der  Straßen  Eister  Klasse  ist  lediglich
Sache  des  Staaks  und  sollen  zu  dergleichen
Bauten  weder  Hand=  noch  Spann-Dienste
unentgeldlich  geleistet  werden.

#.  3.  Zur  Ueberlassung  der  erforderlichen
  Grundstücke  sowohl  zu  einem  Chaussce-Zuge,
  als  zu  Gewinnung  der  dazu  nöthigen
        <pb n="185" />
        Bau-Materialien  ist  jeder  Besitzer  um  elnen
  Durchschnitts-Preis  verbunden,  der  das
Resultat  einer  durch  3.  Sachverständige  zu
bewirkenden  Taxation  seyn  soll,  wozu  der
Eigenthümer  einen,  die  betreffende  Chaussee-Commission
  den  andern,  und  die  Orts-Justiz-Behörde
  den  dritten  zu  ernennen  haben.

Bey  dergleichen  Taration  ist  nicht  nur
der  Werth  des  zu  überlassenden  Grundstücks
und  der  Schade,  der  für  das  ganze  Grundstück
  aus  der  Abtrennung  eines  Theils  davon
  erwächst,  sondern  auch  die  etwaige  Nichtabschreibung
  der  Zinsen  und  Steuern  zu  berücksichtigen.


Uebrigens  ist  die  Taration  nicht  auf  Kosten
  des  Becheiligten,  sondern  lediglich  auf
Kosten  der  Chausseebau-Kasse  vorzunehmen.

.  4.  Um  dem  höchst  nachtheiligen  Einackern
  in  die  Chaussee=  Graben  und  Seitenböschungen
  vorzubeugen  und  dieselben  threm
Zwecke  entsprechend  zu  erhalten,  wird  im
Allgemeinen  die  Chaussee-Grenze  bis  ein  und
einen  halben  Fuß  über  die  dußere  Graben-Böschung
  bestimmt  und  zuglesch  verordnet,
daß  jede  Gemeinde  in  ihrer  Flur  den  schnellen
  Abzug  der  Regen=  und  anderer  Wasser
durch  Hebung  und  Handhabung  der  Feldgräben,
  in  welche  die  Chaussee-Gräben  auslaufen,
  zu  befördern  habe.

5.  Die  steinernen  Ueberfahrten  über
die  Chaussee=  Gräben  auf  Verbindungs=  und
andere  Wege  haben  die  betreffenden  Gemeinden
  zu  erbauen  und  zu  erhalten,  jene  auf
Privat-  Grundstücke  aber,  die  Wegelau-Kommission,
  wenn  nämlich  bey  der  Anlage  einer
Chaussee,  durch  den  Seiten-Graben  das
Grundstück  unzufahrbar  geworden  ist  oder
besondere  Recesse  vorliegen.

6.  Die  Nathylichkeit  und  Nothwendigkeit
  neuer  Chaussee=  oder  Brücken-Baue,
so  wie  deren  Direction  und  Lage  ist  von
derjenigen  Verwaltungs-Behörde,  welcher
die  Oberleitung  der  Chausseebau-Angele-175



genheit  übertragen  worden,  jedesmal  sorgfältig
  zu  prüfen  und  auszumitteln.

Nach  erfolgter  Bestimmung  läßt  dieselbe
durch  ihre  Untergebenen  artistischen  Behörden
  die  nöthigen  Anschläge  und  Vorarbeiten,
unter  welchen  auch  eine  Berechnung:  ob  der
Bau=  und  Unterhaltungs-Aufwand  aus  dem
künftig  muthmaslichen  Chaussee-Gelder  Ertrag
  bestritten  und  resp.  amortisirt  werden
könne,  begriffen  ist,  fertigen,  und  legt  solche
  dem  Landesherrn  zur  Genehmigung  vor,
damit  gleichzeitig  unter  Zustimmung  der
Landstände  die  nöthigen  Vorschüsse  und  resp.
Zuschüsse  aus  Landeskassen  erogirt  werden
konnen.

§.  7.  Alles  auf  die  erste  Klasse  Bezug
habende  gehört  zum  Ressort  der  Chaussee-Kommissarien
  unter  der  obern  Leitung  der
Landes-Direction,  und  es  ist  dieser  wichtige
Gegenstand  der  öffentlichen  Verwaltung  näher
  durch  besondere  Dienst-Instructionen  für
die  gedachten  Kommissarien,  die  Bau-Officianten,
  Rechnungsführer,  Controlleurs,
Chaussee=  und  Brückengeld  =  Erheber,  Bauaufseher
  und  Chaussee  Wärter  bestimmt
worden.

B.  Zweyte  Klasse.

#.  8.  Die  Straßen  Ilter  Klasse  haben
in  der  Regel  die  Gemeinden,  durch  deren
Fluren  sie  ziehen  und  denen  sie  zugleich  als
Nachbar=  und  Verbindungswege  dienen,  in
guten  Stand  zu  setzen  und  zu  erhalten,  wenigstens
  alles  das  zu  prästiren,  was  mit
Hand=  und  Spanndiensten  geleistet  werden
kann.

Wenn  aber  der  Bau  einer  solchen  Straße
  oder  einer  dazu  gehörigen  Brücke  die
Kräfte  der  detreffsenden  Gemeinde  übersteigt,
wovon  die  Beurtheilung  der  Landes-Direction
  zusteht,  oder  wenn  eine  Gemeinde  von
einer  sogenannten  Geleits=  oder  Post-Straße
für  sich  keinen  wesentlichen  Gebrauch  macht:
        <pb n="186" />
        176

so  werden  aus  den  Staatskassen  Beytraͤge
zu  den  Kosten  verwilliget  oder  auch  wohl
in  besonderen  Fällen  daher  der  Bau  ganz
bezahlt.  Dieses  findet  besonders  Anwendung
  bey  dergleichen  Straßen,  welche  durch
Waldungen  ziehen.

#6#⅜ZurrBildung  eines  Fonds  für
dergleichen  ertraordinaire  Ausgaben  wird  ein
Beytrag  aus  den  Staatskassen  geleistet,  wozu
  auch  die  schon  bestehenden  oder  noch  zu
errichtenden  Einnahmen  von  nicht  zu  den
Chausseen  gehörigen  Brücken,  Dämmen  ce.,
in  so  fern  nämlich  solche  für  öffentliche  Rechnung
  erbauet  und  erhalten  werden,  fließen.

#&amp;amp;+.  10.  Ist  aber  ein  Brücken=  oder
HOammbau  von  Bedeutung  und  mit  Ungewöhnlichem
  Aufwande  ganz  aus  den  Mitteln
einer  Gemeinde  erbauet  worden,  so  bleibt
die  Ertheilung  einer  Cencession  zu  Erhebung
  eines  Brücken=  oder  Dammgeldes  der
höchsten  Behörde  auf  einen  Vortrag  der
Großherzoglichen  Landes  -Direction  vorbebalten,
  mit  vorgängiger  Bewilligung  des
Landtags.)

Dergleichen  Wegegeld  -Erhebungen  an
den  Straßen  Ilter  Klasse  sollen  jedoch  nur
in  ganz  außerordentlichen  Fällen,  deren  Cognition
  der  Landes-Direction  zusteht,  statt
finden.

#§.  11.  Das  ad  A.  bey  3.,  4.  und  5.
Bestimmte,  ist  auch  ad  B.  anwendbar;  im
Uebrigen  aber  wird  hierdurch  angeordnet,
wie  auch  in  der  den  Straßenbau  betreffenden
höchsten  Verordnung  vom  14ten  November
1777.  zum  Theil  schon  anbefohlen  worden:

a)  daß  die  Straßen  ohnverzüglich  in
brauchbaren  Stand  gesetzt  und  darin  mit
einer  solchen  Breite  erhalten  werden,  daß

2.  beladene  Wagen  darauf  ohne  Gefahr

einander  ausweichen  können,  daß  daher  alle

zu  schmale  Hohlwege  ausgefüllt  oder  umgangen,
  zu  steile  Stiege  abgetragen,  die  den

Luftzug  und  die  Passage  hinderlichen

Hecken  und  Sträuche  weggeschafft  und  im
Winter  der  hohe  Schnee  aufgeschaufelt
werde;

b)  daß  zu  Ableitung  der  Gewässer  längs.
den  Straßen  nach  Erforderniß  und  wo
besonders  die  Fahrbayn  nicht  höher  als
die  anstoßenden  Grundstücke  liegt  ##  Gräben
  mit  6.  Fuß  oberer  Weite,  4.  Fuß
Tiefe  und  2.  Fuß  unterer  Weite  hinziehen,
  und  in  zweckdienlichen  Feldgraben
ausmünden  sollen;

c)  daß  diese  Gräben  im  Frühjahr  und
Herbst  gehoben  und  dadurch  der  Abzug
der  Gewässer,  befördert  und  die  Wege
vollkommen  trocken  gelegt  und  erhalten
werden;

d)  daß  die  Gleißen  eingezogen  und  alle
Vertiefungen  nach  vorheriger  Aufschaufelung
  und  Wegschaffung  des  Kothes  oder
Morastes  mit  festen  Steinen  oder  Kies
erfüllt  und  die  Fahrbahnen  mit  einiger
Wölbung  steks  in  gutem  Scande  erhalten
werden;

e)  daß  die  ersorderlichen  Brücken,  Steege
und  Sicherheitsgeländer  ohne  Verzug  hergestellt
  und  stets  in  gutem  Stande  erhalten
  und  somit  Gefahr  und  größere  Ausgabe
  in  der  Folge  vermieden,  auch  wo
Straßen  am  Flußufer  hinziehen,  zu  deren
Sicherung  Weiden  angepflanzt,  die  dem
Ufer  schädlichen  hohen  Bäume  aber  weggeschafft
  werden;

s)  daß  für  die  Befolgung  obiger  Vorschriften
  zunächst  die  Feldgeschwornen,  sodann
  die  Stadträthe  oder  die  Ortsschultheißen
  bey  Strafe  verantwortlich  bleiben,
dieselben  aber  berechtigt  sind,  jeden
Ortöbewohner  ohne  Ausnahme,  vom  16ten
bis  zum  bosten  Jahre,  so  wie  alle  Anspänner
  zu  gedachten  Reparaturen,  als
eine  all  zemeine  Obliegenheit  der  Gemeinden
  aufzufordern.

8)  Daß  bey  Unterlassung  dieser  Aufforderung
        <pb n="187" />
        oder  im  Nicht-Befolgungsfalle  bey  Unterlassung
  diesfalsiger  Anzeigen  bey  der
resp.  Ortsobrigkeit  das  erstemal  der
Feldgeschworne  mit  1  rthlr.,  das  zweytemal
  mit  2  rthlr.;  die  Stadtraͤthe  und
Schultheißen  aber,  welche  auf  eine  bey
ihnen  geschehene  Anzeige  das  Nöthige  wegen
  Reparatur  der  Straße  oder  Hebung
der  Gräáben  2c.  binnen  3.  Tagen  zu  versügen
  unterlassen,  mit  4  rthlr.  Strafe
belegt  werden  sollen.

C.  Dritte  Klasse.

§  12.  Da  jede  Gemeinde  die  Verbindlichkeit
  hat,  die  in  ihrer  Gemarkung  gelegenen
  und  unentbehrlichen  Nachbar=  und
Verbindungswege,  Brücken  und  Stege  so
herzustellen  und  zu  erhalten,  daß  solche  zu
jeder  Jahreszeit  und  bey  jeder  Witterung
ohne  Gefahr  für  Menschen  und  Vieh  passirt
  werden  können,  so  sind  in  dieser  Hinsicht
  die  Vorschtiften  des  F.  11.  auch  hier
z#  beobachten.

Nur  ganz  entbehrlich  erkannte  Wege
öonnen  zum  Vortheil  der  betreffenden  Geneinden
  oder  Eigenthümer,  welche  solche

177

als  Servitut  leiden  mußten,  eingehen,  und
sind  mit  Vorwissen  und  Genehmigung  des
Landraths  in  nutzbare  Gemeinheits-Grundstücke
  zu  verwandeln.  E  versteht  sich  übrigens
  von  selbst,  daß  die  Erhebung  von
Wegegeldern  bey  den  Wegen  dritter  Klasse
gar  nicht  statt  finden  kann.

§K.  13.  Alles  ad  B.,  wie  auch  ad  C.
Bezughabende,  gehört  zum  Dienst-Ressort  der
Landräthe,  unter  der  obern  Leitung  der  Landes-Direction.


In  besonderen  Fäállen  und  bey  wichtigen
Bauten  ist  jedoch  das  artistische  Gutachten  der
Chaussee-Bau-Kommission  einzuholen,  und
sind  die  Bau=  Hfficianten  auf  Befehl  der
Landes=  Direction  und  mit  Vorwissen  des
betreffenden  Kommissars  verbunden,  den
Landräthen  gegen  die  gesetzmäßigen  Diäten
mit  Rath  und  That  an  Hand  zu  gehen.

k.  14.  D#rch  gegenwärtige  Verordnung
werden  die  etwa  vorhandenen  besonderen,  einen
  Weg=  oder  Bruckenbau  lter,  lter  und
IIIter  Klasse  und  deren  Unterhaltung  betrefsenden
  Recesse  nicht  aufgehoben,  wenn  nämlich
  solche  gehörig  begründet  und  keine  Surrogate
  der  aufgehobenen  Frohnden  sind.
        <pb n="188" />
        <pb n="189" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

 

Nummer  0.  Den  27.  Februar  1821.

Landeags  Verhandlungen.

Siebente

Zwei  und  vierzigste  Sitzung
den  laten  Febr.  1821.
In  Gegenwart  von  28.  Abgeordneten.

Die  Berathungen  über  die  Wegebausache
  und  den  hierüber  vorgelegten  Entwurf
  zu  einem  Regulativ  wurden  fortgesetzt.

Die  Resultate  derselben,  wird  die,  demnächst
  abzudruckende,  Erklérungsschrift  (Beylage
  C66.)  enthalten.

Auf  Veranlassung  des  F.  13.  des  erwähnten
  Regulativ's  wurde  die  Aufmerksamkeit
  des  Landtags  auf  die  dermalige  Wirksamkeit
  der  Landräthe  und  den  dadurch
  herbeygeführten  Zustand  des  Gemeindewesens
  geleitet.

Dem  Landtag  erschien  es  sehr  rathlich,
den  Gemeinden  die  Wegebesserung  zu  überlassen,
  so  daß  der  Landrath  nur  in  dem
Falle  eintrete,  wenn  dieser  es  für  nöthig
erachte.  Denn  wolle  man  die  Gemeinden  ferner
so  einengen,  wie  bisher,  und  ihnen  die  freye
Dieposition  über  ihre  Einkünfte  entziehen;
so  werde  die  Kraft  und  der  Wille  etwas
Gutes  und  für  die  Gemeinde  Vortheilhaftes
  herzustellen,  nach  und  nach  immer  mehr

Fortsechung.

herabsinken,  die  Selbstständigkeit  verlohren  gehen,
  und  am  Ende  nichts  weiter  geschehen,
als  was  man  eben  anbefohlen  habe;  dadurch
aber  werde  nicht  allein  manches  Gute  unterbleiben,
  sondern  auch  der  Gemeinsinn  unterdrückt
  und  das  Vertrauen  der  Gemeindeglieder
  zu  den  Ortsvorständen  mehr  und  mehr
untergraben  werden.  Sey  hingegen  jeder
Ortsvorstand,  jede  Gemeinde,  in  so  weit,
als  es  ihre  Einkünfte  erlauben,  selbstständig,
  und  brauche  sie  sich  nur  in  sofern,  als
ihre  Mittel  nicht  auslangen,  an  die  ihr
vorgesehte  Behôörde  zu  wenden;  dann  werde
ein  freyeres  und  regeres  Bewegen  eintreten,
dessen  Nutzen  sich  bald  offenbaren  müsse.

Was  aber  die  dermaligen  Dienstobliegenheiten
  der  Landräthe  betreffe,  so  könne
insonderheit  dadurch  der  Justiz-Beamte  von
seinen  Gerichtsunterthanen  leicht  entfernt
und  ihm  somit  in  vielen  Fällen  die  Gelegenheit
  benommen  werden,  für  ihr  Bestes  zu
wirken.  In  dem  Verhältniß,  in  welchem  jetzt
Justiz-Beamter  und  Gerichtsunterthan  stehen,
werde  das  Vertrauen  der  letztern  zum  erstern
  nicht  leicht  zunehmen,  indem  man  den
Justiz-Beamten,  wenn  auch  irrig,  doch  in
        <pb n="190" />
        180

der  Regel,  nur  als  einen  Richter  betrachte,
in  welcher  Qualitaͤt  er  seinen  Gemeinden  selten
  einen  augenfaͤlligen  Nutzen  zu  schaffen
im  Stande  fey.

In  Verbindung  mit  der  Wegebausache
wurde  ferner  ein  Bericht  des  Landraths  aus
dem  Neustädtischen  Kreise  und  eine  darauf
bezügliche  Stelle  aus  einem  Berichte  der  Landes-Directkon,
  so  wie  ein  Schreiben  mehrerer
Gemeinden  des  Amts  Weida  vorgetragen.

Es  wünschten  nämlich  die  Unterthanen
des  Neustädtischen  Kreises,  daß  zu  ihrer  Erleichterung
  die  auf  ihren  Antrag  aufgehobenen
  Straßen  bau-Surrogat-Gelder
wieder  hergestellt  werden  möochten,  weil  sie,
neben  andern  Gründen,  der  vielen  und
schlechten  Straßen  ihres  Kreises  wegen,  die
ihnen  dafür  obliegende  Wegebesserung  zu
leisten  nicht  im  Stande  wären.

Der  Landtag  konnte  sich  aber  nicht  entschließen,
  auf  diesen  Antrag  einzugehen,
hauptsächlich  weil,  wenn  sie  durch  die  Surrogat-Gelder
  der  Verbindlichkeit  der  Wegebesserung
  gänzlich  enthoben  würden,  eine
Prägravation  für  die  andern  Landestheile
hervorgehen  dürfte;  dagegen  aber  erklärte
er,  daß  er,  sofern  die  Kräfte  dieser  und  anderer
  Gemeinden  nicht  zureichen  sollten,  die
Straßen  in  fahrbarem  Stande  zu  erhalten
oder  sie  dahin  zu  bringen,  aus  der  Landeskasse
  eine,  besonders  zu  berechnende,  von  den
administrativen  Behörden  aber  zu  verwendende
  Unterstühzung  gewähren  wolle.  Die  Verwilligung
  selbst  wurde  jährlich,  durch  r0.  gegen
  9.  Stimmen,  auf  2000  rthlr.  gestellt.

Der  hierauf  vorgetragene  ##te  Haupt-Punkt
  des  höôchsten  Decrets,  enthielt  Anträge
  über  Erhöhung  des  Pflastergeldes
  in  Eisenach  und  auf  Anlegung
eines  Wegegeldes  von  Weimar  nach
Oberringen.

Rücksichtlich  des  ersten  Antrage,  beschloß
der  Landtag,  eine  Erhöhung  des  Pflastergeldes,

  um  die  Hälfte  des  zeither  Tarismäßigen
  Ansatzes  in  Currentgeld  zu  bewilligen.
  Zu  einer  größern  Erhöhung,  wie
vorgeschlagen  war,  konnte  der  Landtag  um
deswillen  nicht  beystimmen,  weil  der  Bedarf
des  Laternen-Instituts,  nur  durch  Beytráge
  der  Bewohner  Eisenachs  selbst  zu  decken

ey.

Auf  den  zweyten  Antrag,  beschloß  der
Landtag,  die  Erhebung  des  in  Antrag  gebrachten
  Wegegeldes  der  Stadt  Weimar
so  lange  zuzugestehen,  als  der  gedachte
Weg,  dessen  Herstellung  4233  rthlr.  gekostet
  hat  und  dessen  Unterhaltung  nicht  unter
130  rthlr.  bewirkt  werden  kann,  in  vollkommen
  gutem  Zustande  erhalten  werde.

Der  lehztte  Punkt  des  höchsten  Decrets,
betraf  den  Antrag  des  Stadtraths
zu  Jena  auf  eine  anderweite  Verwilligung
  von  133  rthlr.  8  gr
jährlich  aus  der  dasigen  Kreiskasse  zum
städtischen  Pflasterbau.

Nach  der  Meinung  des  Landtags,  war
dieser  Antrag  im  Allgemeinen  abzuweisen,
weil  er  den  Grund  nicht  sinden  konnte,
warum  die  Landeskasse  zu  Lokal-Bedürfnissen
beygezogen  werden  solle,  und  es  schien  ihm
derselbe  nur  in  so  fern  zu  berücksichtigen,  als
die  Obliegenheit  zu  einer  solchen  Verwilligung
  nachgewiesen  werden  könnte.

Drey  und  vierzigste  Sitzung
den  13ten  Febr.  1821.
Gegenwärtig  28.  Abgeordnete.

Der  Landtag  gieng  zurück  auf  die  in
der  Z#ten  Sitzung  abgebrochenen  Verhandlungen
  über  die  Besteurungssache,  und  die
damals  unentschfeden  gebliebene  Frage:  wie
die  verschiedenen  Arten  des  Einkommens
  aus  Nicht-Grundbesitz  zur
allgemeinen  directen  Besteuerung
        <pb n="191" />
        gleichmáäßig  und  auf  die  zweckmäßigste
  Weise  beyzuziehen  seyn  möchtens
Der  in  jener  früheren  Sihung  gethane  Vorschlag,
  nach  welchem  das  Landschaffts-Col--legium
  über  die  Leistungesfähigkeit  jedes  Gewerbes
  nach  Verschiedenheit  der  Lokalität
und  anderer  Rücksichten  im  Allgemeinen
Grundsätze  aussprechen  oder  eine  Skale
ausarbeiten  möge,  fand  auch  heute  noch  einigen
  Widerspruch.

Man  besorgte  nämlich:  daß  das  Landschaffts-Collegium
  zu  wenig  vertraut  seyn
könne  mit  den  Verhältnissen  der  Individuen
im  ganzen  Lande,  und  daher  durch  höhere
oder  niedere  Einzeichnung  dem  einen  oder
dem  andern  zu  nahe  treten  möochte;  da  man
hingegen  erwarten  könne,  daß,  wenn  eine
solche  Einzeichnung  von  den  Unterbehörden
geschehe  und  diese  dabey  die  vorher  sorgfaltig
  zu  revidirenden  Rollen  der  Abschäbung
benutzten,  dieselbe  gleichmäßiger  und  der
Wahrheit  angemessener  erfolgen  werde.

Die  Mehrheit  des  Landtags  (27.  Stimmen
  gegen  1.)  entschieden  jedoch,  daß  die
Einschätzung  selbst  von  Seiten  des  Landschaffts-Collegiums
  nach  einer  vom  Landtage
  geprüften  und  genehmigten  Skale  geschehen
  möge.  Doch  wären  zu  diesem  Behufe
von  jedem  Ortsvorstande  Rollen  zu  fertigen,
in  welche  jeder  Einwohner  mit  maglichst
genauer  Angabe  seiner  Erwerbseigenschaften
einzutragen  sey,  und  die  von  den  Ortoobrigkeiten
  geprüft,  an  das  Landschaffts-Collegium
  einzusenden  wären.

Der  Landtag  gieng  nun  weiter,  zur
Bestimmung  der  allgemeinen  Erwerbsfähigkeit.


In  Rücksicht  des  Geschlechts  beschlos
er,  daß  weibliche  Individuen,  nur  in  sofern
dieselben  selbstständig  sepen,  zur  allgemeincn
directen  Besteuerung  beygezogen  werden  sollten,
  weil  im  Allgemeinen  der  Erwerb  der
Ehefrau,  schon  bey  Bestimmung  des  Ein-181



kommens  ihres  Mannes  mit  berücksichtiget

worden.  »

Das  Lebensalter  anlängend,  so  bestimmte
  der  Landtag  mit  24.  Stimmen  gegen
  1.,  daß  jede  Person  männlichen  Geschlechts,
  nach  Ablauf  des  18ten  Lebensjahres
  bis  zum  vollendeten  60sten  Lebensjahre
für  erwerbsfáhig  zu  erachten  sey,  und  zwar
ohne  Unterschied,  sie  möge  sich  im  alterlichen
  Hause,  oder  bey  fremden  DPersonen  befinden.


Als  Ausnahmen  von  diesen  allgemeinen
Bestimmungen  setzte  der  Landtag  Untauglichkeit
  durch  Verlust  von  Sinnen,  Gliedern
  oder  Gesundheit  fest.

Gegen  das  Ende  der  Sitzung  kam  auch
noch  das  Interesse-Einkommen  von
Kapitalien  zur  Sprache  und  man  berathete
sich  über  die  Mittel,  welche  in  Anwendung
zu  bringen  seyn  möchten,  um  zu  einer  richtigen
  Angabe  desselben  zu  gelangen,

Nan  vereinigte  sich  hierbey  bald  über
die  Grundsätze,  nach  welchen  man  nicht  die
Angabe  des  Kapital-Stocks,  sondern  nur  des
Interessen-Abwurfs  zum  Behuf  der  Besteuerung
  verlangen,  und  dabey  die  Kapitalisten,
aufs  möglichste  gegen  unstatthaftes  Zudringen
  in  deren  nähere  Verhältnisse  schüßen,
dagegen  aber  auch  jede  erwiesene  Verheimlichung
  streng  bestrafen  wolle.  Zur  Erreichung
  dieses  Zweckes  that  man  den  Vorschlag,
  daß  man  eine  Geldstrafe  bestimmen
möge,  welche  nach  dem  Ableben  des  Schuldigen
  und  bey  der  Vererbung  seines  Vermögens
  vollzogen  werde.

Ein  anderer  Vorschlag  aber  gieng  dahin,
daß  für  den  Fall  vorkommenden  Verdachts
einer  Verheimlichung  die  eydliche  Bestärkung
eintreten  solle.

Keiner  dieser  Vorschläge  erschien  für  den
Zweck  auslangend,  und  es  wurde  daher  der
Gegenstand  zur  weitern  Berathung  in  der
folgenden  Sitzung  ansgestellt.
        <pb n="192" />
        182

Bier  und  vierzigste  Sitzung
den  14ten  Februar  1821.
Gegenwaͤrtig  27.  Abgeordnete.

Die  Besteuerung  des  Feldgewerbes  und
die  Besteuerung  der  allgemeinen  Leistungsfähigkeit
  hatten  einen  Abgeordneten  veranlaßt,
seine  früher  hierüber  geäußerte  Meinung  niever
  zu  schreiben,  und  dieselbe  als  ein  Votum
zu  Protokoll  zu  geben.

Da  in  diesem  Votum,  nach  dem  eigenen
Jeugniß  des  Abgeordneten,  nichts  weiter
enthalten  war,  als  eine  Zusammenstellung
dessen,  was  er  während  der  Diecussion  ausgesprochen,
  und  sie  daher  als  ein  neuer  Antrag
  nicht  zu  betrachten  sey,  so  fand  der
kandtag  eine  weitere  Erwägung  dieser
Schrift  nicht  nsthig.

Hierauf  erörterte  man  die  gestern  unentschieden
  gebliebene  Frage:  auf  welche
Art  man  zu  einer  richtigen  Angabe
der  Activ-Kapitalien  gelangen  könne?
  Hierbey  wurde  zuerst  erinnert,  daß  die
Interessen  aller  Activ-Kapitalien  der  Besteuerung
  unterlägen,  und  nur  davon  die  im  J.
1875.  der  Haupt-Landschafftskasse  bey  der
ausgeschriebenen  Zwangsanleihe  freywillig
dargeliehenen  Kapitalien  ausgenommen  seyn
müßten,  weil  von  den  Ständen  die  Verficherung
  ertheilt  sey,  daß  dieselben  von  allen
Abgaben  frey  seyn  sollten.  Zur  Beantwortung
  der  vorgelegten  Frage  aber,  geschah
folgender  Vorschlag:  Nan  mache  es  jedem
Kapitalisten  zur  Pflicht,  bey  der  Angabe
seiner  Interessen,  eine  versiegelte  Declaration
  zu  überreichen,  auf  deren  Kouvert  der
Name  des  Kapitalisten,  das  Datum  der
Eingabe,  und  die  zu  versteuernde  Summe
des  Interesse-Einkommens  steht;  unter  dem
Siegel  aber  müsse  sich  die  specificirte  Nachweisung
  der  ausgeliehenen  Kapitalien  befinden,
  und  somit  der  Beweiß,  daß  die  angegebene
  Summe  der  zu  versteuernden  Interessen

  richtig  sey.  Diese  Declaration  wird
bey  dem  Steuereinnehmer  niedergelegt  und
hat  eine  Zjährige  Gültigkeit.  Bey  dieser
Einrichtung  hat  man  hauptsächlich  darauf
zu  sehen,  daß  die  Kapitalisten  gegen  unbefugte
  Neugierde,  die  Landeskasse  aber  gegen
nachtheilige  Verheimlichung  durch  gesetzliche
Bestimmungen  kraftig  gestützt  werde.

Dieser  Vorschlag  wurde  mit  16.  Stimmen
  gegen  11.  angenommen  und  zugleich
bestimmt:  daß  das  Steuer  -Object,  d.  h.
das  einjährige  Interesse  von  dem  verschwiegenen
  Kapital  neben  der  Nachzahlung  des
schuldigen  Steuerbetrags  als  Strafe  der
Staatskasse  anheim  fallen  solle.  Wie  unsichereingehende
  Interessen  zu  verrechnen  und  zu
versteuern  seyn  möchten,  darüber  erwartete  der
Landtag  Vorschläge  von  den  Behörden.

Eine  aueführliche  Discussion  entwickelte
sich  uber  die  Frage:  ob  der  Kapitalist,
bey  der  Berechnung  seiner  Interessen
  die  Passiv-Kapitalien  abziehen
  dürfe?

Nach  der  ersten  Meinung,  welche  im
Landtage  ausgesprochen  wurde,  waren  alle
Passiv-Kapitallen  in  Abzug  zu  bringen,
weil  die  allgemeine  directe  Besteuerung  sich
nur  auf  das  Einkommen  gründe,  und  man
nur  das  zum  Interessen-Einkommen  rechnen
könne,  was  nach  Abzug  der  Interessen  von
Passiv-Kapitalien  ubrig  bleibe.

Die  zweynte  Meinung  verwarf  allen  Abzug
  von  Passiv-Kapitalien,  weil  man  weder
  bey  dem  Grundbesitz,  noch  bey  dem  Gewerbe
  Schulden  in  Abzug  gebracht  habe,
und  der  Kapitalist  in  dieser  Hinsicht  keinen
Vorzug  verlangen  könne.

Die  dritte  Meinung  trennte  hypothekarische
  Schulden  von  handschriftlichen,  und
wollte  zwar  nicht  die  erstern,  aber  wohl  die
letztern  in  Abzug  gebracht  haben.

Nach  vielseitiger  Erwágung  der  Gründe
Für  und  Wider  den  Abzug  von  Passiv-
        <pb n="193" />
        Kapitalien,  bildete  sich  der  Landtagsbeschluß,
daß  der  Kapitalist  den  Abwurf  seiner  saͤmmtlichen
  Kapitalien  verrechten  müßte,  ohne  seine
  Schulden  abziehen  zu  dürfen,  sie  möchten
  in  Consens=  oder  Handschriftschulden
bestehen.

Die  lehte  zur  Berathung  aufgestellte
Frage  betraf  das  Diensteinkommen.  Um
zur  richtigen  Angabe  des  Diensteinkommens
zu  gelangen,  soll  die  Angabe  der  firen  Besoldung
  aus  den  Besoldungs-Registern  der
Staateskassen  entnommen,  die  Accidentien=Besoldung
  aber  von  dem  Percipienten  angegeben
  und  von  der  vorgesetzten  Behörde  bescheiniget
  werden.

Die  Richtigkeit  des  Einkommens  von
Hrivat-Dienern,  ist  von  ihren  Principalen
zu  attestiren.  Der  Besteuerung  aber  unterliegt
  nicht  nur  die  fire  Besoldung,  sondern
auch  alles  was  dem  Staatsdiener  an  zufälliger
  Einnahme  zugewiesen  ist  und  zwar
nach  einer  Durchschnittsberechnung  von  mehrern
  Jahren.

Fünf  und  vierzigste  Sitzung
den  röten  Februar  1821.
Gegenwärtig  20.  Abgeordnete.

Die  heutige  Sitzung  beschäftigte  sich  mit
einem  Vortrage  aus  dem  höchsten  Decrete  v.
15ten  Januar  1820.,  die  Strafanstalten
  des  Großherzogthums  betr.  (s.  Beylage
  IIH.)

Die  Hauptfrage,  welche  nach  vollendetem
  Vortrage,  zur  Berathung  sich  darbot,
war:  ob  der  Landtag  die  Wichtigkeit  und
Nothwendigkeit  der  Strafanstalten  in  der
angegebenen  Art  erkenne?

Mit  Rücksicht  auf  die  Erklärungsschrift
vom  22  sten  December  1818.  (s.  Dornbr.
Verhandl.  S.  146.)  wurden  über  diese  Fragee
  mehrere  Meinungen  aufgestellt.  Einige

183

behaupteten,  daß  bey  Bestimmung  der  Strafanstalten
  man  nn#r  das  Königl.  Bayer.
Strafgesetzbuch,  und  folglich  nur  zweyerley
Strafanstalten,  Zuchthaus  und  Strafarbeitshaus
  im  Auge  gehabt  habe;  andern
  dünkte  es  bedenklich,  besondere  Zwangsarbeits-Anstalten
  zu  errichten,  weil  sich  dieselben
  durch  Vagabunden  und  andere  Arbeitsscheue,
  auf  Kosten  ihrer  Mitbürger  lebende,
  Personen  füllen  und  der  Landeskasse
einen  beträchtlichen  Aufwand  verursachen
würden.  Dagegen  meinten  andere,  daß  arbeitsscheue
  Menschen  nur  durch  Zwang  zu
ihrer  Bestimmung  zurückgeführt  und  für  das
bürgerliche  Leben  brauchbar  gemacht  werden
könnten,  welches  vortheilhaft  für  den  Staat
und  die  bürgerliche  Gesellschaft  sey.  Mit  Berücksichtigung
  der  Lage  der  Stadt  Eisenach,
bemerkte  man,  daß  die  Anlegung  eines
Zuchthauses  für  alle  Sträflinge  daselbst,  aus
Mangel  an  Sicherheit,  für  die  ganze  umlicgende
  Gegend  gefährlich  werden  könne;  auch
würden  die  daselbst  angehäuften  Züchtlinge
den  ohnedieß  dürftigen  Verdienst  der  dortigen
  Tagelöhner  noch  mehr  schmälern.
Zuletzt  vereinigte  sich  der  Landtag  in
folgendem  Beschlusse:  zur  jährlichen  Unterhaltung
  der  vorhandenen  Strafanstalten,  sollen
  5000  rthlr.  verwilliget  werden;  zur  Errichtung
  einer  Zwasgöarbeits-Anstalt  könne
aber  bey  den  dermaligen  Kräften  der  Landeskasse
  nichts  verwilliget  werden:  jedoch  zu
einer  vom  Zuchthaus  getrennten  Strafanstalt
sey  die  Verwilligung  der  geforderten  Summe
  nach  den  früheren  Ansichten  des  Landtags
  nothwendig.  Da  eö  ihm  nun  aber
auch  scheine,  als  ob  das  im  hiesigen  Zuchthause
  vorhandene  Lobal  nicht  auslange,  in
Zukunft  alle  zu  Zuchthausstrafe  verurtheilte
Verbrecher  aus  dem  gesammten  Großherzogthume
  in  sich  fassen  zu  könnenz  so  glaube
er  vorschlagen  zu  mussen,  daß  das  Zuchthaus
  in  Weimar  in  seinem  untern  Theile
        <pb n="194" />
        184

zur  Aufnahme  derjenigen  Verbrecher,  welchen
  Kettenstrafe  zuerkannt  worden,  im  übrigen
  aber  zu  einem  Strafarbeitshause  für
die  Sträflinge  des  Weimarischen  Regierungsbezirks
  bestimmt  werde,  dagegen  sey  das  eigentliche
  Zuchtyaus  für  das  ganze  Großherzogthum,
  ingleichen  ein  Strafarbeitshaus
für  die  Sträflinge  des  Eisenachischen  Regierungsbezirks
  in  Eisenach  zu  errichten.  Was
die  Einrichtung  dieser  Anstalt  koste,  das
werde  der  Landtag  zu  verwilligen  keinen  Anstand
  nehmen,  da  er  schon  seit  dem  Jahre
1817.  die  Ausführung  dieses  Plans  gewünscht
  habe.

 

Sechs  und  sieben  und  vierzigste  Sitzung.
den  i6ten  und  17ten  Februar  1821.
Gegenwärtig  20  Abgeordnete.

Es  wurde  der  Inhalt  des  höchsten  Decrets
  vom  28sten  Februar  1820.  nebst  dessen
  Beylagen,  den  Ausgleichungsvertrag
  mit  der  Krone  Bayern  wegen
des  Vordergerichts  Ostheim  betr.a,
vorgetragen.

Der  Landtag  fand,  nach  einer  genauen
Erwéäzung  des  Gegenstandes,  sehr  erhebliche
Bedenken,  sich  für  diesen  Tausch=  und  Purifications-Tractat
  zu  erklären,  zumal  da
die  Weimarischen  Ortschaften,  welche  nach
diesem  Vertrage  an  die  Krone  Bayern  überlassen
  werden  sollen,  ihre  Anhünglichkeit  an
das  Großherzogl.  Sachsen  Weimar-Eisenachische
  Haus  auf  die  herzlichste  Weise  ausgesprochen

  und,  wiewohl  sie  auch  unter  der  Königl.
Bayerschen  Regierung  glückliche  Unterthanen
werden  würden,  dennoch  den  Landtag  um
Verwendung  für  die  Fortsetzung  ihres  so
alten,  geehrten  Verhältnisses  und  um  Vertretung
  gegen  die  Abtrennung  ersucht  hatten.

Hierauf  eröffnete  das  Directorium,  daß
ein  höchstes  Decret  vom  Kten  Februar  1820.
die  Entlassung  der  Staatêdiener
betr.  (s.  Beylage  J.)  eingegangen  seny,  und
nachdem  der  Inhalt  desselben  dem  Landtage

vorgetragen  worden  war,  wurde  von  demselben

  eine  Erklärungsschrift  beschlossen,  welche
  die  Art  und  Weise  angeben  sollte,
wie  man  die  in  dem  höchsten  Decrete  ausgesprochenen
  Beruhigungsgründe  als  solche
annehme.
Zuletzt  wurde  aus  dem  höchsten  Decrete
vom  öten  Februar  1821.  dem  Landtage  das
Gesuch  des  General-Majors,  Freyherrn  von
und  zu  Egloffstein,  um  Ertheilung  der  Landstandschaft
  auf  das  Ritterguth  zu  Isseroda  vorgetragen.
  Der  Landtag  hatte  kein  Bedenken,
  die  Gewährung  des  Gesuchs  zu  beschließen.

Außer  diesen  Verhandlungen,  wurden
auch  die  Erklérungsschriften
1)  auf  das  höchste  Decret  vom  4ten  Februar
  182  1.  wegen  des  Staatödienstes,
(s.  Beylage  lil.)

2)  die  Brandassecurations  -  Anstalt,  (ls.
Beylage  1.I..)  und

3)  den  Landstraßenbau  betr.  (s.  Beplage
I.)  vorgelesen,  genehmiget  und  gezeichnet.
        <pb n="195" />
        Beylage  zu  No.  9.  des  Regierungs-Blatts.  184

 

Beylage  66.
Unterthänigste  Erklärungsschrife

des  getreuen  Landtags  vom  L6ten  Febr.  182  r.
den  Landstraßen-Bau  betreffend.

Durch  das  höchste  Decret  vom  ##sten  Dec.
1620.  geruheten  Ihro  K.  H.  dem  getreuen
Landtage  Auskunft  uͤber  das  Verhältniß  der
aufgenommenen  Kapitalien  zu  den  beym  Landstraßen-Bau
  gemachten  Verwendungen  in
den  Jahren  1817.  und  7818.,  nicht  minder
die  Benachrichtigung  mittheilen  zu  lassen,
wie  die  Verwilligungen  in  den  Jahren  1817.,
1818.,  1810.  und  1820.  den  Erfolg  gehabt
  hätten,  daß  sämmtliche  Schulden  der
Landstraßenbau-Kassen  im  Weimar=  und
Eisenach'schen  Kreise  getilgt,  und  nur  noch
15000  thlr.  im  Neustädtischen  Kieise  vorhanden
  wären.  Gleichzeitig  wurde  demselben
  der  anderweite  Entwurf  zu  einem  Regulativ
  über  die  Art  und  Weise  der  Erhaltung
  der  Chausseen,  als  Straßen  rster  Klasse,
ingleichen  der  Straßen  2ter  und  3ter  Klasse
zur  verfassungsmäßigen  Erklärung  mitgetheilt.
Endlich  erhielt  der  getreue  Landtag  die  Aufforderung,
  sich  über  den  Antrag  der  Landes-DOirection
  in  Eisenach  auf  Erhöhung  des
Plaster-Geldes,  des  Stadtraths  zu  Weimar
  wegen  Anlegung  eines  Wegcgeldes
an  dem  Wege  von  Weimar  nach  Groß-Obringen,
  und  des  Stadtraths  in  Fena  um
Verwilligung  des  vormals  aus  der  dasigen
KreiSkasse  erhaltenen  Beytrags  von  133
thlr.  8  gr.  zur  städtischen  Hflasterkasse,
ebenfalls  zu  erklären.

Indem  der  getreue  Landtag  für  die  erhaltenen
  Mittheilungen  wegen  des  Zustandes
der  Landstraßenbau-Kasse  ehrerbietigst  dankt,
darf  er  seine  Beruhigung  darüber  auszusprechen
  um  so  weniger  verfehlen,  als  der  Zustand
  dieser  Kasse,  welche  gleich  denen

dem  Landschaffts-Collegium  untergeordneten
Kassen  seine  Verpflichtung  in  Anspruch  nimmt,
und  ihm  deshalb  auch  gleiche  Rechte  gewährt,
während  der  letzten  Landtags-Versammlung
ihm  gegründete  Besorgnisse  erregen  mußte.

Verpflichten  ihn  nun  jene  Rechte,  die
Wegebau-Kasse  in  möglichst  guten  Zustand
herzustellen  und  zu  erhalten,  so  glaubt  er
seiner  Obliegenheit  sattsam  und  den  dermaligen
  Kräften  der  Landeskassen  angemessen
zu  genügen,  wenn  er  diejenigen  15000  thl.
Schulden,  womit  die  Neustädtische  Straßenbau-Kasse
  bis  jetzt  belastet  ist,  durch  Uebernahme
  auf  die  Hauptlandschaffts-Kasse  tilgt,
und  wenn  er  ferner  die  Chausseegelder-Erhebung
  in  der  zeitherigen  erhöheten  Maße
auf  die  nächsten  drey  Jahre  verwilligk,  da
er  es  nicht  für  rathsam  hält,  bey  gegenwärtig
  erhöheten  Staats-Bedürfnissen  auf  die
Anträge  mehrerer  Abgeordneten  um  Verminderung
  des  Chaussee-Geldes  schon  jetzt  einzugehen.

Der  getreue  Landtag  erlaubt  sich  jedoch
ehrerbietigst  jene  Verwilligung  von  den  bepden
  Bedingungen  abhängig  zu  machen,  daß

1)  von  nun  an  keine  Schulden  weiter  auf
die  Landstraßenbau-Kasse  gewirkt,  und
2)  nur  so  viel  Neubauten  und  nothwendige
  Besserungen  vorgenommen  werden,
als  die  Kráfte  der  Kasse  gestatten.

Wenn  Ihro  K.  H.  jener  Verwilligung
so  wie  den  unterstellten  Bedingungen  Höchst-Dero
  Beyfall  nicht  versagen,  so  wird  es
der  Landstraßenbau-  Kasse  möglich  seon,  die
zum  Wegebau  im  Amte  Ilmenau  erforderlichen
  500  thlr.  jaͤhrlich  zu  eruͤbrigen.

Der  getreue  Landtag  geht  nunmehr  zu
dem  ihm  mitgetheilten  Entwurf  eines  Regulativ's,
  die  Erhaltung  der  Straßen  betreffend,
  über,  und  erlaubt  sich  ehrerbietigst
folgende  Bemerkungen:

Ju  F.  2.  Wenn  er  darauf  anträgt,  die
        <pb n="196" />
        186

Fassung  desselben  nach  der  neuen  Form  beyzubehalten,
  so  versteht  er  mit  Beziehung
auf  die  unterthänigste  Erklärungsschrift  vom
Sten  Januar  1819.  unter  Nothstand  jede
durch  ungewöhnliche  Ereignisse  erfolgte  Hemmung
  einer  Straße,  welche,  damit  die  Communication
  nicht  unterbrochen  wird,  sofortige
  Eröffnung  derselben  erheischt.

Die  fernern  Anträge  der  Großherzogl.
Landes=  Direction  zu  diesem  Paragraphen
trägt  er  kein  Bedenken  in  folgender  Art  zu
genehmigen:

a)  den  Kommunen  kann  die  Verbindlichkeit
  zu  Wegschaffung  von  Schlamm
und  Unrath,  ingleichen  zu  Unterhaltung
der  Abzugsgräben  in  den  Orten  und
Dörfern  unbedenklich  auferlegt  werden;

b)  den  Feldgrundstücksbesitzern  dürfte  jedoch
  wohl  nur  in  sofern,  als  es  für
sie  vortheilhaft  ist,  zur  Obliegenheit
zu  machen  seyn,  den  von  der  Chaussee
adgezogenen  Schlamm  auf  ihre  Aecker
aufzunehmen,  in  denen  Gegenden  aber,
wo  es  wegen  des  mit  dem  Schlamm
vermengten  Kies  und  Steinen  nachtheilig
  ist,  müßte  die  Kommun  einen  Platz
zu  Aufschüttung  des  Chaussee  =  Koths
anweisen;

c)  daß  Neubauten  an  der  Chaussee  nicht
ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der
Behoͤrde  aufgeführt  werden,  liegt  auch
in  den  Wünschen  des  getreuen  Landtags,
jedoch  durfte  die  geeignete  Behörde
  die  Genehmigung  zu  ertheilen  haben.

.Zu  f.  3.  Da  der  Fall  denkbar  ist,  daß
bey  Ueberlassung  eines  Theils  von  einem
Grundstücke  zum  Chaussee-Zuge  oder  zu  Gewinnung
  der  erforderlichen  Materialien,  dem
Eigenthümer  nicht  so  viel  mehr  übrig  bleibt,
daß  die  auf  dem  ganzen  Stücke  haftenden
Real-Lasten,  wegen  zu  befürchtender  Caducitdt,
  übergetragen  werden  können,  so  macht
sich  die  gesebliche  Bestimmung  nothwendig,

daß  die  Steuern  und  Zinsen  abgeschrieben

werden  und  die  Steuerkasse  ingleichen  der
Zinsherr  pro  ratn  an  der  Entschädigungs-Summe
  participiren,  wie  denn  diese  Entschädigungs
  -Summe  üuberhaupt  unter  alle
zu  vertheilen  ist,  welche  Eigenthumsrechte
an  dem  Grundstück  haben,

Zu  §.  8.  Die  Ansicht  Großherz.  Landes
  -Direction,  daß  die  Kammer-Fitterund
  Frey-Güther  zur  Straßenbesserung
gesetzlich  beyzuziehen  wären,  kann  der  getreue
  Landtag  nicht  theilen:  denn  es  ist  eben
so  sehr  seinen  Grundsätzen  zuwider,  daß
wohlerworbene  Rechte  geradehin  entzogen
werden  sollen,  als  es  ihm  bedenklich  scheint,
neue  Obliegenheiten  aufzuerlegen.

Deshalb  muß  er  vielmehr  wünschen,  daß
es  in  Ansehung  der  Sttaßenunterhaltung
allenthalben  bey  dem  zeitherigen  rechtsverbindlichen
  Herkommen  sein  Bewenden  behalten
  möge.

Im  Fall  jedoch  die  Kammergüther  mit
einem  freywilligen  guten  Beyspiele  vorausgehen
  sollten,  so  würde  der  getreue  Landtag
solches  um  so  mehr  ehrerbietigst  dankbar
anerkennen,  als  mit  Gewißheit  zu  erwarten
steht,  daß  alsdann  die  Ritter=  und  Freiguths-Besitzer
  ebenfalls  die  Gemeinden  mit
Bereitwilligkeit  unterstützen  werden.

Zu  §.  10.  Die  Berücksichtigung  des  frühern
  Antrags  wegen  einer  Gemeinde  zuzugestehenden
  Brücken-oder  Dammgeldes  erkennt  der
getreue  Landtag  mit  ehrerbietigstem  Danke  an,
und  wünscht  nach  nochmaliger  Erwägung  der
vorliegenden  Gründe,  daß  die  Fassung  des
neuen  Entwurfs  beibehalten  werden  möge.

Zu  F.  11.  Zwei  Haupt-Gesichts-Punkee
stellen  sich  bey  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
  im  Allgemeinen  dar,  nemlich:  erstens
  da  es  der  getreue  Landtag  bedenklich
findet,  neue  Obliegenheiten  aufzuerlegen,  wie
er  sich  bereits  hierüber  bei  .  8.  im  Allgemeinen
ausgesprechen  hat,  so  kann  die  Verbindlichkeit
        <pb n="197" />
        jeder  Gemeinde  in  Hinsicht  der  Straßenbesserung
  2ter  Klasse  nicht  weiter  ausgedehnt  werden,
  als  sie  zeith  r  bestand  und  wenn  sich  durch
das  gesteigerte  Bedürfniß  der  Zeit  eine  so  beträchtliche
  Wegebesserung  nöthig  machen  sollte,
daß  die  Verpflichtung  der  Anlieger  dazu  nicht
auslangend  befunden  wird,  dann  macht  sich
Unterstützung  aus  der  Landeskasse  nothwendig.
Zweitens  um  alle  Zweifel  darüber  zu
entfernen,  was  eine  Straße  2ter  Klasse  und  ein
Vicinal-Weg  sey,  und  um  den  Administrativ-Behörden
  ein  festes  Anhalten  zu  gewähren,
  bittet  der  getreue  Landtag  ehrerbietigst,
durch  letztere  über  die  Straßen  2ter  Klasse  genau
  bestimmte  Verzeichnisse  anfertigen  und  ihm
solche  möglichst  bald  mittheilen  zu  lassen.
Was  die  besondern  Bestimmungen  dieses
Haragraphen  anlangt,  so  erlaubt  sich  der  getreue
  Landtag  noch  folgende  ehrerbietigste  Bemerkungen:

zu  a.  wenn  es  hier  heißt:  daß  alle  zu
schmale  Hohlwege  ausgefüllt  oder  umgangen.
werden  sollen,  so  erscheint  der  Beysatz  der
Worte:  „so  weit  thunlich  und  nothwendig“
wünschenswerth;  eben  so  möchte
zu  b.  nach  den  Worten:  „und  2  Fuß  unterer
  Weite  hinziehen“  einzuschieben  seyn:  und
da  wo  es  nothwendig  ist,  in  zweckdienliche
  Felpgraben  ausmünden  sollen.
zzu  k.  Die  Aufforderung  der  Ortsbewohner
vom  lbten  bis  zum  6osten  Lebensjahre  dürfte
kaum  ausführbar,  und  im  Fall  der  Möglichkeit
  wenigstens  nicht  mit  dem  Grundsatze  zu
vereinigen  sepn,  daß  den  Staats-Unterthanen
  neue  Obliegenheiten  nicht  auferlegt  werden
sollen.  Dadurch  begründet  sich  der  ehrerbietigste
  Antrag:  daß  die  Ausführung  des  beabsichtigten
  Zweckes  so  wie  die  Benutzung  der
zeitherigen  oder  sonst  gewählt  werdenden  Mittel
  lediglich  den  Communen,  unter  fernerer
Aufsicht  und  Leitung  der  Landräthe,  welche
  jedoch  erst  alsdannzeintreten  dürfte,  wenn
der  Landrath  es  für  nothwendig  erachtet,  über-187



lassen  bleiben  möge,  weil  durch  ein  freyeres
Bewegen  der  Gemeinden  manches  Gute  erreichbar
  auch  der  Gemeinsinn  belebt  wird.

Zu  J.  12.  Daes  in  der  Natur  der  Sache
  begründet  ist;  daß  jede  Gemeinde  ihre  Vlcinal-Wege
  des  eigenen  Vortheils  wegen  in
fahrbarem  Zustande  erhalten  wird,  so  scheint
der  Schluß  dieses  Paragraphen,  von  den
Worten  an:  „Es  versteht  sich  übrigens  von
selbst““  rc.  wesentlich  nothwendig  nicht  zu  seyn.
Aus  einem  wichtigern  Grunde  ist

zu  F.  14.  der  Schluß  dieses  Paragraphen,
in  den  Worten:  „wenn  nämlich  solche  gehörig
begründet  und  keine  Surrogate  der  aufgehobenen
  Frohnden  sind“  nach  der  Meinung  des
getreuen  Landtags  deshalb  nicht  zu  billigen,
weil  abgeschlossene  Recesse  jeder  Art  aufrecht
  und  bei  Guͤltigkeit  zu  erhalten  sind.

Hiernächst  hat  sich  der  getreue  Landtag,
nach  Anleitung  eines  dem  höchsten  Decrete  beygefügten
  Berichts  Großherzogl.  Landes-Direction
  unter  No.  1119.  Dep.  1.,  und  nach
dem  Inhalte  einiger  bei  ihm  eingegangenen  Anträge
  besonders  verpflichtet  gefühlt,  über  die
Mittel  zu  berathschlagen,  durch  welche  die
Wege  im  Neustädtischen  Kreise  in  bessern  Stand
herzustellen  seyn  möchten.

Die  Gemeinden,  durch  deren  Fluren  Wege
2ter  Klasse  fuͤhren,  schildern  die  Unmöglichkeit,
  sie  bloß  durch  eigene  Kraftanstrengung
herzustellen,  mit  lebhaften  Farben.

Zu  der  Eigenthümlichkeit  der  Straßen  jenes
  Kreises  gesellt  sich  bey  den  dasigen  Unterthanen
  das  Ungewohnte  der  Straßenbesserung.

Es  ziehen  nämlich  durch  den  Neustädtischen
Kreis  8  Straßen,  wenige  derselben  sind  chauslirt,
  und  die  übrigen  befinden  sich  in  schlechtem
Zustande.

Die  Unterthanen  entrichteten  vormals  unter
  Königlich  Sachsischer  Hoheit  sogenannte
Straßenbau-Eurrogat-Gelder,  welche  wie
eine  allgemeine  Steuer  nach  den  Hufen  gleichmäßig
  vertheilt  waren.
        <pb n="198" />
        188

Die  an  einer  Straße  liegenden  Unterthanen
  entrichteten  daher  verhältnißmäßig  nicht
mehr  als  die  Entfernteren.

Nach  Aufhebung  der  Surrogat-Gelder  geftaltet
  sich  die  Sache  anders:  denn  es  fällt  nun
die  Last  der  Natural-Leistung  lediglich  auf  die
Angrenzer,  und  wenn  ihnen  dadurch  keine  grsßere
  Obliegenheit  als  den  Unterthanen  des
Mutterlandes  hat  auferlegt  werden  wollen,
so  vermehrt  sich  doch  die  Last  unleugbar  dadurch,
  daß  im  Mutterlande  mehrere  Straßen
chaussirt  und  in  gutem  Zustande  sind.

Zu  Beseitigung  der  lauten  Klagen  darüber
aus  jenem  Kreise  und  der  Gleichmaßigkeit  halber,
  erkennt  der  getreue  Landtag  zwar  die
Nothwendigkeit,  den  Unterthanen  des  Neustädtischen
  Kreises  dieselbe  Verpflichtung  aufzuerlegen,
  welche  die  Unterthanen  des  Mutterlandes
  bereits  haben,  allein  insofern  es  ihre  Kräfte
  nicht  erlauben,  die  Straßen  in  fahrbaren
Stand  herzusiellen,  ist  es  billig  ihnen  eine  Unterstützung
  aus  den  Landeskassen  zu  gewähren.

Weil  sich  nun  auch  in  andern  Landestheilen
  eine  solche  Beyhülfe  nôöthig  machen  dürfte,
so  verwilligt  der  getreue  Landtag  zu  dem  Behuf,
  und  zwar  für  das  gesammte  Großherzogthum
  jährlich  2000  thl.  Wenn  er  dabey  ehrerbietigst
  darauf  anträgt,  daß  die  zweckmäßige
Verwendung  derselben  nur  den  administrativen
Behörden  überlassen  bleiben,  ferner  daß  die
Besserung  der  Straßen  2ter  Klasse  unter
Landräthlicher  Leitung  erfolgen  und  endlich  daß
dieser  außerordentliche  Aufwand  besonders  berechnet
  und  nicht  mit  der  eigentlichen  Straßenbau-Rechnung
  vermischt  werden  möge,  so
hält  er  dieses  der  Sache  für  angemessen.

Endlich  haben  Ihro  K.  H.  huldreichst  geruhet,
  dem  getreuen  Landtage  zu  seiner  Verfassungsmäßigen
  Erklárung  die  Eingangserwähnten
  Anträge  annoch  mittheilen  zu  lassen.

Nach  Erwägung  der  für  den  ersten  Antrag
der  Landes-Direction  Uter  Abtheilung  in  Eisenach
  dargelegten  Gründe  trägt  der  getreue

Kandtag  zwar  kein  Bedenken,  Erhöhung  der
jetzt  bestehenden  Pflastergelder  zu  genehmigen,
allein  er  hält  es  dem  beabsichtigten  Zwecke
entsprechend,  wenn  sie  um  dle  Hälfte  des
zeitherigen  tarifmäßigen  Ansatzes  und  mit
Vermeidung  der  Bruchtheile  erfolgt,  so  daß
z.  B.  statt  4  pf.,  in  Zukunft  6  pf.,  erhoben
  werden.  Er  glaubt  jedoch  diese  einwilligende
  Erklärung  dadurch  bedingen  zu  müssen,
  daß  das  Pflastergeld  mit  Eintritt  der
Erhöhung  in  Current  -Gelde  erhoben
werde.

Der  Bedarf  des  Eisenacher  Laternen-Instituts
  dürfte  übrigens  wohl  am  zweckmäßigsten
  durch  Beyträge  der  dasigen  Einwohner
  zu  decken  sern.

Noch  mehr  begründet  liegt  der  Antrag
des  hiesigen  Stadtraths  vor,  und  es
scheint  den  zum  gemeinen  Besten  gebrachten
Opfern  angemessen,  das  in  Antrag  gebrachte
Wegegeld  so  lange  zu  genehmigen,  als  der
erbaute  Weg  in  vollkommen  gutem  Stande
  erhalten  wird.  Nur  die  einzige  Bemerkung
  dürfte  huldreichste  Berücksichtigung  verdienen,
  daß  auch  Markt-Holz=  und  Viktualien-Fuhren,
  Wegegelderfrey  nicht  zu  lassen
  seyn  mochten.

Wenn  jedoch
der  getr.  Landtag  zu  Unterstützung  der  Pflasterkasse
  in  Jena  133  thlr.  8  gr.,  aus  derdasigen
  Kreiskasse  ferner  und  so  lange,
und  bis  eine  Obliegenheit  der  landschafftlichen
  Kasse  dazu  nachgewiesen  werden  kann,
nicht  verwilligt,  so  glaubt  er  dadurch  gerechtfertigt
  zu  erscheinen,  daß  kein  haltbarer
  und  der  unterthänigsten  Erklärungsschrift
vom  öten  Januar  1819.  entgegenstehender
Grund  vorliege,  warum  zu  diesem  Lokal-Bedürfniß
  ein  Zuschuß  aus  der  Landeskasse
zu  leisten  sey.
        <pb n="199" />
        Beylage  H.
Höchstes  Deceret

vom  15ten  December  1820.
die  Strafanstalten  des  Großherzogthums  betr.

Die  Verhandlungen,  welche  mit  dem  getreuen
  Landtag,  während  seiner  vorigen  Versammlung,
  in  Bezug  auf  die  Strafanstalten
des  Großherzogthams  gepflogen  worden  sind,
betreffen  theils  die  laufenden  Unterhaltungs-Kosten,
  theils  die  definitive  Verausgabung
verschiedener  hierzu  aus  Landeskassen  geleisteter
Vorschüsse  und  endlich  die  durch  die  vorhabende
  —  in  ihren  Grundlinien  bereits  feststehende,
  verbesserte  Strafgesetzgebung,  nothwendig
gewordene  Herstellung  neuer,  vom  eigentlichen
Zuchthause  abgesonderter  Strafanstalten.  An
jene  Verhandlungen  knüpfen  sich  gegenwärtig
neue  Anträge,  die  dem  getreuen  Landtag,  nach
der  eben  angedeuteten  Ordnung  hier  vorgelegt
werden  sollen.

I.  Die  laufenden  Unterhaltungs-Kosten  betr.

Auf  den  Grund  von  Berechnungen,  welche
der  getreue  Landtag,  in  der  unterthänigsten
Erklärungsschrift  v.  22sten  December  1818.,
für  richtig  und  scharf  gestellt  anerkannte,  wurde
  von  demselben  für  die  Jahre-  1810.  und
1820.  ein  stehender  jährlicher  Beytrag  von
4000  bis  5000#  thl.  zu  den  Unterhaltungskosten
  des  Weimarischen  Zuchthauses  verwilligt.

Da  in  den  gedachten  Jahren  nicht  einmal
die  geringste  der  verwilligten  Beytrags-Summen
verbraucht  worden  ist,  so  wird  das  Bedürfniß
beyder  Zuchthäuser,  hier  und  zu  Eisenach,  bis
zum  nächsten  ordentlichen  Landtag,  ohne  Zweifel
  hinreichend  gedeckt  seyn,  wenn  die  getreuen
Stände  in  dem  Etat  der  Hauptlandschaffts-Kasse
  die  jährliche  Beytragssumme  von  6000
thlr.  stehen  lassen,  wovon  dasjenige,  was  durch
fortzusetzende  strenge  Sparsamkeit  erübrigt
werden  kann,  wie  bisher  der  Hauptlandschafte-Kasie
  zu  gute  kömmt.  Der  Bedarf  des  Eise-16#



nachischen  Zuchthauses  wird,  sn  dem  abschriftlich
  anliegenden  Eisenachischen  Landes-Directions-Berichte,
  gestützt  auf  die  mitfolgenden
Akten,  Rechnung  und  Belege,  zu  4000  thl.
jahrlich  und  der  dazu  erforderliche  Zuschuß  zu
2000  thl.  angegeben.

II.  Die  definitive  Verausgabung  der

geleisteten  Vorschüsse  betr.

In  der  oben  angeführten  Erklärungsschrift
vom  22ssten  December  1818.  sind  die  verschiedenen
  Summen  einzeln  genannt,  welche,  zu
Deckung  der  gestiegenen  Unterhaltungskosten
des  hiesigen  Zuchthauses,  einstweilen  vorschußweise
  aus  Landeskassen  geleistet  worden,  und
zu  deren  definitiver  Verausgabung  der  getreue
Landtag  seine  beyfällige  Erklärung  abgiebt.

Das  Großherzogliche  Landschaffts-Collegium
  bringt  in  dem  abschriftlich  anliegenden
Berichte  in  Erinnerung,  daß,  außer  jenen  —
nunmehr  verausgabten  Vorschüssen,  noch  einige
  andere  zu  demselben  Zweck  geleistete  übrig
sind,  auf  welche  die  gedachte  Erklárungsschrift
sich  nicht  mit  erstreckt,  nämlich:  «
von  looo  thl.  Kassegeld  für  20  im  Eisenachischen

  Zuchthause  verpflegte
Sträáflinge,  im  Jahre  1877.
Soo  khl.  Current-Geld,  halb  aus  der
Thuring=  Erfurtischen,  halb
aus  der  Neustädtischen  Kreiskasse,
  zu  Deckung  des,  durch  den
Zuwachs  an  Straflingen  aus
diesen  Landestheilen,  im  Jahre
1810,  entstandenen  Defteits,

un

596  thl.  Kassegeld,  an  erhöhtem  Bauaufwand
  im  Jahre  1813.  bey

dem  Weimarischen  Zuchthaus.

Da  es  mit  den  beyden  erstern  dieser  Vorschüsse
  ganz  gleiche  Bewandniß  wie  mit  jenen
in  der  mehrgedachten  Erklärungeschrift  speciell
  aufgeführten  hat,  der  lehtere  Vorschuß
aber  aus  einer  der  gegenwärtigen  landständischen
  Verfassung  des  Großherzogthums  vor-
        <pb n="200" />
        ausgegangener  Zeit  herrährt,  so  wird  der  getr.
Landtag  um  so  weniger  Anstand  finden,  sich
wegen  definitiver  Verschreibung  dieser  Summen,
  in  Rechnungsausgabe  beyfällig  zu  erklären.
1I11.  Die  neuen  Strafanstalten  betr.
Wenn  die  zuerkannten  Freyheitsstrafen
neben  dem  Hauptzwecke  der  Abschreckung  auch
den  humanen  Nebenzweck  der  Besserung  erfüilen;
  wenn  die  Sträflinge  nicht  fernerhin,
wie  das  bisher  leider  oft  zu  bemerken  gewesen,
  verdorbener  aus  den  Strafanstalten  herausgehen
  sollen,  als  sie  hineinkamen,  so  ist
eine  Aufbewahrung  der  verschiedenen
  der  Sträflinge  und  eine  bessere
  der  Strafanstalten  dringendes
  Die  in  ihren  Grundlinien
und  bereits  beschlossene  neue
fuͤr  das  Großherzogthum
fetzt  Einrichtungen  als  unerlaͤßliche
  Bedingung  voraus.
Mit  dieser  Ansicht  einverstanden,  und  unter
  deren  ausdruͤcklichem  Anerkenntniß,  verwilligte
  der  getr.  Kandtag,  in  der  Erklärungsschrift
  v.  räten  März  1877.,  für  jenes  Jahr
zooo  rthlr.  zu  Einrichtung  eines  Lokals  für
die  Festungsstrafe,  und  2400  rthlr.  zu  Erweiterung
  des  zu  einer  Landes-Strafarbeitsanstalt
  bestimmten  Eisenacher  Zuchthauses.
Er  nahm  aber  sowohl  damals,  als  bey  seiner
  Sitzung  im  Winter  1813.,  noch  Anstand
zu  der  von  Seiten  der  Regierung  für  nothwendig
  erkannten  Verlegung  des  Weimarischen
  Zuchthauses,  aus  dem,  für  den  oben
angegebenen  Zweck  solcher  Strafanstalten
schlechterdings  untauglichen  bisherigen  Lokal,
das  Erforderliche  zu  verwilligen,  bis  durch
die  Erfahrung  nach  vorgenommener  Trennung
  der  leichtern  Sträflinge  von  den  allein
in  dem  Zuchthause  zu  Weimar  zu  bleiben
bestimmten  schwereren  Verbrechern,  die  Nothwendigkeit
  dieser  Verlegung  sich  fernerhin
darthun  werde.
Indessen  ist  diese  Absonderung,  in  Ge-   


    
      
 
 
 
    

mäßheit  der  vorläusigen  höchsten  Entschließung
  über  die  festzusetzende  Gränzlinie  zwischen
  dem  Zuchthause  und  Strafarbeitshause,
bereits  im.  vorigen  Jahre  in  der  Art  erfolgt,
daß  alle  Verbrecher,  deren  Strafzeit  drey
Jahre  und  darunter  beträgt,  in  das  neu  eingerichtete
  künftige  Strafarbeitshaus  zu  Eisenach
  gebracht,  und  alle  schwerere  Verbrecher
  in  das  hiesige  Zuchthaus  geliefert  worden
  sind,  und  es  hat  seitdem,  nach  dem  abschriftlich
  anlicgenden  Regierungsberichte,  und
nach  sonstigen  Notizen,  die  Erfahrung  unwiderleglich
  bewiesen,  daß  das  hiesige,  überdieß
  im  Innern  sehr  baufällige,  und  einer
kostspieligen  Reparatur  bedürfende  Zuchthaus-Lokal
  in  seinem  dermaligen  Zustande  zur  fernern
  Aufnahme  von  60.  und  mehr  schweren
Verbrechern  schlechterdings  untauglich  ist.
So  unbezweifelt  hiernach  das  Bedürfaiß
eines  neu  herzustellenden  Zuchthauses  für
schwere  Verbrecher  ist,  mit  dem  erforderlichen
Raum,  zu  deren  Beschäftigung  im  Innern,
und  um  sie  der  freyen  Luft  aussehen  zu  können,
  ohne  sie  aus  den  Ringmauern  der  Anstalt
  herauszufuhren;  so  haben  doch  des
Großherzegs  Königl.  Hoheit,  noch  keinem
der  deßhalb  vorgelegten  Baupläne,  worunter
auch  der  aus  den  abschriftlichen  Beilagen  4.
und  D.  ersichtliche  gehört,  Höchst-Ihre  definitive
  Genehmigung  ertheilt.  Damit  aber
die  Ausfährung  des  Plans,  welcher  als  der
zweckmäßigste  wird  angenommen  werden,  nicht
bis  zum  nächsten  ordentlichen  Landtag  braucht
ausgesetzt  zu  werden;  ein  Aufschub,  der
sich  bewandten  Umständen  nach,  nicht  würde
rechtfertigen  lassen:  so  gelangt  hiermit  das
gnädigste  Ansinnen  an  den  getr.  Landtag,  zu
diesem  Behuf,  die  Summe  von  ro,jo  rthlr.
in  den  folgenden  drey  Jahren,  je  zu  einem
Drittheil  zahlbar,  als  Marimum  zu  verwilligen,
  wobey  der  Umstand  etwas  zur  Erleichterung
  beytragen  wird,  daß  jene  für  die
Festungsstrafanstalt  verwilligten  Zooo  rthlr.
        <pb n="201" />
        zufolge  neuerer  Bestimmungen  erspart  werden
  können.  Es  versteht  sich  übrigens  von
stlbst,  daß  jede  durch  strenge  Aufsicht  und
Sparsamkeit  ermoglichte  Verminderung  der
vorldufig  auf  ro,  rthlr.  veranschlagten
Aufwands-Summe  der  Landschaffts-Kasse  zu
gute  kommt.

Was  endlich  die  Verwendung  der,  zum
Behuf  der  Umwandlung  des  Eisenach'schen
Zuchthauses,  zu  einer  Central-Strafarbeicsranstalt,
  für  das  Jahr  1817,  verwilligten
2400  rthlr.  anlangt,  so  waren,  als  Folge  der
durch  zufällige  Hindernisse  verzögerten  Ausführung
  dieses  Bauplans,  zur  Zeit  der  letzten
  ständischen  Versammlung  weder  diese
Summen  absorbirt)  noch  der  weiter  erforderliche
  Kostenaufwand  mit  einiger  Zuverlässigkeit
  voraus  zu  bestimmen.  Seitdem  hat
sich  bei  lebhaften  Betrieb  der  Ausführung
ergeben,  was  bey  Bauveränderungen  an  alten
  Gebäuden,  zumal  wenn  sie  auf  keinem  soliden
  Grunde  ruhen,  gewöhnlich  zu  geschehen
pflegt;  es  ist  Manches  eingestürzt  oder  hat
weggerissen  werden  müssen,  auf  dessen  Bestand
  und  Benutzung  gerechnet  worden  war.
Hierdurch  nun  ist  es  geschehen,  daß  wie  der
abschriftlich  anliegende  Bericht  der  Großher--zogl.
  Landes-Direktion,  nebst  Akten,  Rechmng
  und  Belegen,  darlegt,  außer  verschiedenen
  Reparatur-Kosten,  die  als  solche  aus
der  Zuchthauskasse  bestritten  worden  sind,
die  verwilligte  Summe  mit  274y  rihlr.  4  gr.
pf.  hat  überschritten  werden  müssen,  und
daß  zur  völligen  Einrichtung  der  Anstalt,
selbst  nach  dem  minder  kostspieligen  der  vorliegenden
  Pläne,  noch  500  rehlr.  erforderlich
  sind.

Wenn  nun  auch  diese  letztere  Aufwands-Summe
  von  den  in  Antrag  gestellten  10,000
rethlr.  allenfalls  mit  bestritten  werden  mag,
so  wird  der  getreue  Landtag  doch,  was  das
mit  2147  rithlr.  4  gr.  9  pf.  gewirkte  Deficit
  anlangt,  die  Wünsche  und  Anträge  der

191

Landes-Direktion  zu  Eisenach  nicht  unberücksichtigt

  lassen.  2c.
Das  Staats-Ministerium.

 

Beylage  IJl.
Höchstes  Deere#t.
Carl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach.
  2c.
Antwort  auf  den  unterthänigsten  Vortrag  vom

2Zsten  Dechr.  1820.

den  Staatedienst  betreffend.

In  einem  Vortrage  vom  23sten  Decbr.
1820.  hat  der  getr.  Landtag  1)  es  anerkannt,
  daß  der  Entlaßbarkeit  der  Staatsdiener,
  ohne  vorgängiges  Verfahren  bey  einer
  Justiz-Behörde  und  vorgängigen  richterlichen
  Ausspruch  im  Allgemeinen  das  Landesrecht
  des  Großherzogthums  nicht  entgegentrete;
  er  hat  2)  auf  ein  Gesetz  über  die
hierbey  berührte  Frage,  auf  ein  Gesetz,  durch
welches  die  Entlaßbarkeit  der  Staatsdiener
in  ihren  Gründen  und  ihren  Formen  geregelt
  werde,  angetragen;  er  hat  3)  gebeten,
daß  Wir  „den  Staatsdienern  bis  dahin,  wo
ein  solches  Gesetz  förmlich  erlassen  worden,
eine  beruhigende  Zusicherung  gnädigst  aussprechen
  möchten.“

Was  nun  A.,  die  Erklärung  unter  1)
betrifft:  so  ist  es  Uns  erfreulich,  wiewohl
nicht  unerwartet  gewesen,  daß  sich  der  getreue
Landtag  selbst,  ben  dieser  Gelegenheit  von
willkührlichen,  gesucht-künstlichen  Interpretationen
  der  bestehenden,  hier  einschlagenden
Gesetze,  von  Interpretationen,  welche  nicht
das  wahre  Recht  aus  den  Geseben  entwikkeln,
  sondern  ein  vermeintliches  Recht  in
die  Gesetze  hineintragen  wollen,  ganz  entfernt
  gehalten  und  Uns  hierdurch  die  Möglichkeit
  gesichert  hat,  entgegengesetzten  Versuchen,
  wenn  sie  vorkommen  sollten,  mit  der
        <pb n="202" />
        192

Uebereinstimmung  des  kandesfürsten  und  des
vLandtags  zu  begegnen.  Auch  können  Wir
B.,  auf  den  Antrag  unter  2.,  dem  getreuen
Landtage  die  Versicherung  geben,  daß  Wir
schon  längst  an  ein  Gesetz  über  den  Staatsdienst
  gedacht  haben,  daß  ein  solches  Gesetz
berelts  von  einer,  eigens  dazu  ernannt  gewesenen
  Kommissieon  ausgearbeitet  worden
ist  und  daß  Wir  der  Vorlage  desselben  in
dem  Landtage  nur  um  der  Wichtigkeit  des
Gegenstandes  willen,  um  den  Inhalt  des
Entwurfs  auf  das  Allersorgfältigste  prüfen
und  dabey  diejenigen  Bestimmungen,  welche
sich  zu  Gesetzen  im  wahren  Sinne  des  Wortes
  eignen,  von  bloßen  Amtsvorschriften,
Instructlonen,  Anweisungen  und  Regeln  für
die  höheren  Administrativ  =  Behörden  genau
  trennen  zu  lassen,  noch  zur  Zeit  Anstand
  geben.  Dagegen  sind  Wir  C.,  was
dle  von  dem  getr.  Landtage  auzsgesprochene
Bitte  unter  3.  anlangt,  uberzeugt,  daß  Unsere
  Staatsdiener  in  dem,  was  bisher  geschehen
  ist,  in  den  dadurch  bethätigten  Regierungs
  =  Maximen  die  gewünschte  Berubigung
  ohne  Weiteres  finden  werden,  indem
Wir  zwar  einerseits  davon,  daß  die  den
Staatsdienern  gesicherte  Pfründe  nicht  vor
dei  Zwecke  des  Dienstes  selbst,  die  Person
des  Beamteten  nicht  vor  dem  Amte  beachtet
und  daß  nicht  derjenige,  welcher  sich  blos
aller  positiv-rechtswidrigen  und  verpönten
Handlungen  enthält,  schon  ein  würdiger  und
darum  entweder  auf  seinem  Posten  ganz  sicherer,
  oder  auf  Unkosten  der  übrigen  Staatsbürger
  zu  pensionirender  Diener  sey,  ausgegangen
  sind,  andererseits  aber  auch,  jede
sich  darbietende  Gelegenheit  ergriffen  haben,
um  dem  Staatedienste  im  Ganzen  Unsere
Achtung  und  dem  einzelnen  treuen,  redlichen,  der
Regierung  und  seinem  Berufe  ergebenen  Staatsdiener
  Unsere  dankbaren  Gesinnungen  an  den
Tag  zu  legen.  c.  Weimar,  den  4.  Febr.  82
Carl  August.

Beylage  Kl.

Unterthänigste  Erklärungsschrife
des  getreuen  Landtags  vom  r#ten  Febr.  1821.
auf  das  höchste  Dekret  vom  Aten  Febr.  1821.

den  Staatsdienst  betreffend.

Als  der  getreue  Landtag  in  seiner  unterthänigsten
  Erklérungsschrift  vom  2Zsten  December
  1820.  ehrfurchtsvoll  dahin  antrug:
daß  vor  der  Hand  und  bis  ein  Gesetz  über
den  Staatêödienst,  auch  die  Bedingungen  regeln
  würde,  unter  welchen  Staatediener  ihres
  Dienstes  entlassen  werden  könnten,  eine
zur  Beruhigung  der  Staatediener  gereichende
Zusicherung  gnädigst  ausgesprochen  werden
möge;  war  er  einstimmig  der  festen  Ueberzeugung,
  daß  solches  nothwendig  sey,  um
jeden,  auch  nur  entfernten,  Schein  zu  vermelden,
  als  könne  eine  ganze  angesehene
Klasse  vos  Staatsbürgern,  die  der  Staatsdiener,
  außer  den  wenigen  bey  den  Landes-Justiz-Kollegien
  angestellten,  in  den  Fall  kommen,
  die  Erhaltung  ihrer  wichtigsten  Rechte
auf  Ehre  und  Eigenthum  weniger  gesichert  zu
sehen,  als  alle  übrigen  Bewohner  des  Staats.

Während  daher  der  getreue  Landtag  es
dankbar  verehrt,  daß  Se.  K.  H.  durch  ein
höchstes  Dekret  vom  4ten  d.  M.  die  baldmöglichste
  Vorlage  eines  solchen  Gesetzes  in
Gnaden  zusichern,  und  er  sich  in  dieser  Beziehung
  nur  noch  die  ehrfurchtsvolle  Bitte
erlaubt,  daß  wenn  diese  Vorlage,  aus  den
lu  dem  höchsten  Decrete  angeführten  Gründen,
  nicht  noch  während  der  dermaligen  Landtagssitzungen
  erfolgen  kann,  solche  doch  beym
nächsten  Landtage  geschehe;  glaubt  er,  nach
dem  ferneren  Inhalte  dieses  höchsten  Decretes,
  in  der  Beziehung  auf  die  von  Sr.  K.  H.
bisher  bethátigten  Regierungs-Maximen,  die
einstweilen  gewünschte  beruhigende  Zusicherung
  und  die  sicherste  Gewähr  dafür  zu  finden,
  daß  auch  ferner  kein  Staatsdiener,  in
der  strengen  Uebung  seiner  verfassungsmäßi-
        <pb n="203" />
        gen  Pflichten  durch  den  Gedanken  beunvuhiget
  würde,  jemals  ohne  gefetzliche  Formen
entlassen  werden  zu  kännen.

Indem  er  die  sichere  Hoffnung  hegt,  und  dabey
  des  festen  Vertrauens  ist,  daß  auch  fur  alle
Zukunft  durch  ein,  jenen  erhabenen  Regierungs-Maximen
  völlig  entsprechendes  Gesetz  jedem  Bedenken
  dieser  Art  vorgebeugt  werden  wird  2rc.

ꝛc.

Beylage  LL.
Unterthaͤnigste  Erklaͤrungsschrift

des  getreuen  Landtags  vom  17ten  Febr.  1821.

die  Brand=  Assekurations-Anstalt  bekreffend.



Sr.  K.  H.  stattet  der  getr.  Landtag  seinen
  ehrfurchtvollsten  Dank  ab,  füur  die  mittelst
  höchsten  Decrets  vom  röten  Novbr.
1820.  ihm  geschehenen  Mittheilungen  über
das  Brand-Assekurations-Institut,  sowohl
in  Bezkehung  auf  die  Anstalt  im.  Ganzen
und  die  in  einem  neuen  Gesebesentwurfse  geschehene
  Berücksichttgung  des  landständischen
Antrags  wegen  Assekuranz  ver  Glocken  und
Thurmuhren,  als  auch  in  Hinsicht  der  landstandischen
  Intercession  für  die  vormals  Fuldaischen
  und  Hessischen  Gebietötheile,  deren
Ansprüche  an  ihre  vormaligen  Assekuranz=Grsellschaften
  er  nunmehr  für  erledigt  annehmen
  muß.

Bey  dem  neuen  Gesetzesentwurfe  hat  der
getr.  Landtag  alle  bisher  schon  bestandenen
Bestimmungen,  insbesondere  aber  die  beym
Großherzogl.  Landschaffts-Collegium  zur  Abstimmung
  gekommenen  wichtigen  Fragen  in
nähere  Berathung  gezogen.  Er  theilt  die
Ueberzeugung,  daß  die  Einzeichnungs-Summe
ferner,  wie  bisher,  der  eigenen  Bestimmung
der  einzelnen  Hausbesitzer  überlassen  werden
muß  und  bittet  Se.  K.  H.  unterthänigst,
weil  in  einzelnen  neuen  Landestheilen,  besonders

  den  Fuldaischen  und  Hessischen,  diese
erste  Einzeichnung  nach  der  freyen  Willkühr
der  Hauseigenthümer,  wie  solches  doch  bieher
  gesetzlich  nachgelassen  war,  nicht  geschehen
  seyn  soll,  solches  in  Gnaden  näher  untersuchen
  zu  lassen  und,  wenn  jene  Bemerkung
  richtig  befunden  werden  sollte,  den  betreffenden
  Individuen  vachzulassen,  noch  jetzt
für  diese  erste  Einzeichnung  den  Werth  ihrer
Hauser  selbst  bestimmen  zu  dürfen.

Dagegen  hat  es  der  Mehrheit  der  Landtagsmitglieder
  nothwendig  geschienen,  daß
nicht  nur  §.  1.  des  Gesetzes  die  Verbindlichkeit
  der  Theilnahme  aller  mländischen
Hausbesitzer  ferner,  wie  bisher  ausgesprochen,
  sondern  auch  das  biöher  schon  bestandene
  und  im  F.  27.  des  neuen  Entwurfs.
wiederholte  Verbot  der  Theilnahme  an
ausländischen  Assekuranzen,  rücksichtlich  der
Häuser,  bey  der  in  diesem  F.  angedrohten
Strafe,  so  unbedingt  ansgesprochen  werde,
daß  auch  eine  Dispensatiom  durch  das  Grotzherzogl.
  Landschaffts-Eollegium  nicht  mehr
zulässig  ist  und  denen,  welche  bisher,  ohne
dem  Gesetze  zuwider  zu  handeln,  in  fremde
Anstalten  getreten  waren,  bey  der  angedrohten
  Strafe,  zur  Pflicht  gemacht  werde,  nach
Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  sie  ihre  Beyträge
  vielleicht  im  Voraus  bezahlt  oder  auf
welche  sie  sich  ausdrücklich  verbindlich  7
macht  haben,  ans  jenen  Anstalten  wirber
auszutreten.  Diese  Beschränkung  der  Eigenthumsfreyheit
  schien  nothwendlg-  um  dem  zu
niedrigen  Einzeichnen  in  der  inländischen  Anstalt
  vor  #beugen  und  sie  erschien  um  deswillen
  auch  nicht  ungerecht,  weil  für  die  Zukunft
  dieselbe  Sicherheit,  welche  bey  der  ausländischen
  Anstalt  erkauft  wurde,  bey  der
inländischen  auch  erlangt  werden  kann,  sobald
  der  Eigenthümer  des  Hauses,  solches
nur  mit  derselben  Summe  einzeichnen  läßt-Die

  in  dem  neuen  Entwurfe  F.  3.  für
die  Wohnungen  von  Feuerarbeitern  bestimmts
        <pb n="204" />
        1#

bhöhere  Einzeichnungs-Summe  erscheint  dem
getr.  Landtage  nicht  billig,  weil  ohnehin  die
Werkstätten  solcher  Arbeiter  feuerfester  eingerichtet
  seyn  müssen,  als  andere  Wohnungen;
und  er  bittet,  daß  es  bey  den  im  alteren
Hatente  von  1809.  bestimmten  Summen  von
r00  Rthlr.  und  resp.  50  Rthlr.  bekassen
werden  möge.

Auch  der  im  §.  21.  angenommene  eiserne

Fonds  hat  die  Zustimmung  des  getr.  Landtags
  nicht  finden  können,  weil  nicht  nur  der

übele  Eindruck  jährlich  sirirter  Beyträge,

sondern  auch  ein  zu  erhéhender  Administrations=
  Aufwand  zu  fürchten  ist.  Er  bittet
daher  ehrfurchtsvoll,  daß  es  auch  in  dieser
Hinsicht  bey  der  bisherigen  Einrichtung  gelassen
  werden  möge,  und  daß  die  für  außerordentliche
  Fälle  etwa  nothwendigen  anßerordentlichen
  Maaßregeln,  in  jedem  einzelnen

Falle  der  höchsten  Anordnung  und  der  Zustimmung
  des  Landtags,  nöthigen  Falls  durch.

ein  Eircular  überlassen  werden.
Wenn  hiernach  der  neue  Entwurf  nur

in  dem  g.  2.  und  27.  Abaͤnderungen  von
dem  bisher  bestehenden,  jedoch  auf  sämmtliche
  Landestheile  ausdrücklich  zu  erstreckenden,
  Gesetze  begreifen  möchte,  so  muß  es
der  höchsten  Anordnung  Sr.  K.  H.  überlassen
  bleiben,  ob  überhaupt  ein  neues  Gesetz
nöthig  oder  vielleicht  nur  ein,  jene  beyden
Bestimmungen  enthaltender  Zusatz  erforderlich
  sen?

Schließlich  erlaubt  sich  der  getr.  Landtag
  nur  noch,  in  Beziehung  auf  die  im  Berichte
  des  Großherzogl.  Landschaffts-Collegiums
  vom  23ten  Octbr.  1820.  unter  1.
und  2.  gemachten  Bemerkungen,  die  ehrfurchtvollste
  Erklärung:  zu  1.,  daß  er  dem
Orte  Oldisleben  zwar  sehr  gern  den  Beytritt
  zu  dieser  Austalt  hierdurch  im  Voraus
gestatten  will,  ihn  jedoch  ohne  Weiteres  eine
Verbindlichkeit  dazu  aufzuerlegen  für  bedenklich
  halten  muß;  und  zu  2.,  daß  Beyträge
  zu  den  Feuerlsschungsanstalten  von
den  Nicht-Hausbesibern  zu  erheben,  ihm  nicht.
billig  und  zweckmäßig  erscheint.

 

Berichtigung.  In  No.  9.  des  Regserungsblatts,  S.  184.  am  Ende  unter  3)  ist  statt

——

(s.  Beylage  IM.)“  zu  lesen:  (s.  Beylage  66.)
        <pb n="205" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches  1

egierungs-Blakk.

 

Nummer  10.  Den  2.  März  1821.

Landtäáägs'  Verhandlungen.

Achte

Acht  und  viertzigste  Sitzung
den  roten  Febr.  1827r.
Gegenwärtig  27.  Abgeordnete.

Beym  Vorlesen  einer  Erklärungsschrift
  die  Strafanstalten  des  Großherzogthums
  betreffend  (Beyl.  MIM.)
fanden  sich  noch  mehrere  Erinnerungen,  welche
  jedoch,  als  zu  dem  vorliegenden  Zwecke
nicht  gehörig,  zu  besonderen  Vorträgen  und
Discussionen  verwiesen  wurden;  insbesondere
konnte  die  Bemerkung:  daß  ein  Zwangs-Arbeitshaus,
  gegen  dessen  Errichtung,  als  einer
ganz  für  sich  besiehenden  polizeylichen  Anstalt,
der  Landtag  sich  gegenwärtig  erklärt,  in  Eisenach
  fast  vollendet  sey,  die  in  jener  Schrift
ausgesprochene  Ansicht  um  so  weniger  ändern,
als  diese  Anstalt  vielleicht  nur  eine  städtische,
und  keine  Landesanstalt  seyn  möchte.  Eben
so  wurde  die  Erinnerung,  daß  bey  der  eintretenden
  Erweiterung  des  Zucht=  und  des
Stras-  Arkeitöhanses  in  Eisenach,  die  nöthigen
  Sicherheits-Maßregeln  besonders  zu  empfehlen
  seyn  würden,  durch  einen  Beschluß
von  24.  gegen  3.  Stimmen  nicht  aufgenommen,
weil  solche  Maßregeln  sich  von  selbst  verstehen
und  gewiß  beobachtet  werden  würden.

Fortse  bung.

Hierauf  erfolgte  der  Vortrag  eines  anderweiten
  höchsten  Decrets  vom  gten  d.  M.
(Beylage  NN.),  die  Ablösbarkeit  der
Zwangsgesinde-Dienste  betreffend,
und  dec  über  diesen  Gegenstand,  auf  die  Erklärungsschrift
  vom  18ten  Januar  d.  J.  (.
S.  87.  88.  89.  und  99.  —  104.  dieser
Blätter),  von  Großherzoglicher  Landesteigierung
  zu  Weimar  erstatteten  Berichts  (Unter-Beylage
  n.)  Referent  unterstütze  die  in
diesem  Berichte,  gegen  die  vom  Landtage  ausgesprochene
  Ansicht,  aufgestellten  Bedenken  mit
der  Bemerkung:  daß  nach  den  Akten  die  Kinder
  der  Lehnmänner  sämmtlich  zum  Zwangsdienste
  pflichtig  senen,  und  es  daher  zu  Benachtheiligung
  der  Berechtigten  gereichen  dürse,
  wenn  nicht  alle  Dienstpflichtigen  zugleich
ablösen  müßten;  auch  werde,  auf  dem  vom
Landtage  vorgeschlagenen  Wege,  gerade  nur
der  reichere  Lehnmann  befrept  bleiben.

Der  Landtag  wurde  vom  Directorium  daran
  erinnert,  wie  bedenklich  es  für  ihn  sey,  auf
nähere  Bestimmungen  über  wohl  erworbene
Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  bereits  von
einer,  auf  den  Schutz  jener  Rechte  verpflschteten,
  Rechtsbehörde  begutachtet  worden,  einzugehen,
        <pb n="206" />
        196

Dagegen  wurde  bemerkt,  daß  bey  dem  vorliegenden
  Gesetze  es  doch  zunächst  auf  die  Entscheidung
  der  bepden  Fragen  ankomme:  ob  die
Verbindlichkeit  zum  Gesindedienste  auf  dem
Grundbesitze  oder  auf  der  Person  ruhe?  und:
ob  sie  als  eine  Obliegenheit  der  Gemeinde  oder
beß  Einzelnen  zu  betrachten  sen?

Allein  der  Landtag  trug,  bey  der  bereits
vorliegenden  Begutachtung,  Bedenken,  auf
die  Entscheidung  dieser  Fragen  einzugehen,  und
auf  die  dagegen  gemachte  Erwiederung:  daß
dann  auch  kein  Gesetz  über  die  Art  der  Ablösbarkeit
  gegeben,  sondern  höchstens  nur
eine  Instruktion  an  die  vermittelnden  Behörden
  ertheilt  werden  könne,  wurde  bemerkt:
bdasi  über  jene  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
wie  sie  bisher  bestanden,  doch  schon  gesetzliche
Normen  vorhanden  gewesen  seyn  mußten,
euf  deren  näheren  Beurtheilung  allein,  das
setzige  Gesetz  gestützt  werden  könne,  daß  solches
  daher  nur  von  einer  Rechtsbehörde
näher  zu  bestimmen  sey,  und  daß  diese  Be-Ktimmungen
  nicht  ble“  in  einer  Instruktion
bestehen  könnten,  sondern  als  Gesetz  ausgesprochen
  werden  müßten,  weil  neue  Rechte
und  Verdindlichkeiten  dadurch  festgesetzt  werden
  sollten,  und  außerdem  viele  unnsthige
Prozesse  entstehen  würden.  —  Der  Gesetzes-Entwurf
  (S.  90.  d.  Bl.)  wurde  nun  nochmals
  vorgelesen.  Beym  F.  8.  wurde  einstimmig
  beliebt,  daß  die  Zinsen  des  vom
Dienstpflichtigen,  nach  geschehener  Ausmittelung,
  zu  zahlenden  Kapitals  in  keinem
Falle  als  Erbzins  zu  ewigen  Zeiten  auf  die
Besitzungen  des  Dienstpflichtigen  zu  übertragen
  seyen,  sondern  daß  das  Kapital  zwar
bis  zum  Abtrage,  mit  Verzinsung  zu  4  p.  C.
euf  dem  Hause  des  Dienstpflichtigen  haften,
dessen  Abzahlung  aber  dem  letztern  zu  jeder
Jeit  nachgelassen  bleiben  möge.  Mit  dieser
Abänderung,  und  mit  den  von  Großherzogl.
Landeeregierung  neuerlich  vorgeschlagenen,
zu  Erteichterung  der  Diemstpflichtigen  gereichenden

  Zusätzen,  wurde  sodann  der
Entwurf  durch  24  Stimmen  gegen  2  (nachdem
  1.  Mitglied  die  Versammlung  hatte  verlassen
  müssen)  angenommen.

Ein  weiterer  Vortrag  aus  dem  hoöchsten
Decrete  v.  roten  Decbr.  1820.  Nro.  8.  ((.
Beil.  U.  S.  56.  und  58.  dieser  Blätter.)  die
Ablösbarkeit  sämmtlicher  Spann-ä
und  Handfrohnen  betr.,  und  über  die
von  Großherzogl.  Kammer  deßhalb  gethanen
Vorschläge  (Beylage  0O.)  wurde  in  der
heutigen  Sitzung  nur  mit  einer  aukführlichen
  Darstellung  begleitet  von  der  Wichtigkeit
dieses  Gegenstandes  und  von  der  Nothwendigkeit
  weiterer  Vorarbeiten,  indem  bey  den  ganz
verschiedenen  Frohneverhältnissen,  von  welchen
Beyspiele  angegeben  wurden,  dieselben  Grundsätze,
  wie  reluirt  werden  solle,  gleichmäßig
für  das  ganze  Großherzogthum,  schwerlich  angenommen
  werden  könnten  und  in  vielen  Fällen
  eben  so  große  Bedenken  für  die  Frohne-Pflichtigen,
  wegen  der  von  ihnen,  bey  wenig
vermindertem  Aufwande  in  ihren  Wirthschaften,
  aufzubringenden  Reluitions:  Summen,
entstehen  würden,  als  dergleichen  für  manche,
besonders  größere  Güther,  die  ohne  jene  Frohnen
  kaum  wurden  bestehen  können,  am  Tage
lägen.

Der  Landtag  konnte  für  heute,  da  die  Sibungszeit
  längst  verflossen  war,  auf  diesen
wichtigen  Gegenstand  nicht  näher  eingehen.

Neun  und  vierzigste  Sitzung

den  costen  Februar  1821.
Gegenwärtig  27.  Abgeordnete.

Nachträglich  zu  den  Verbandlungen  über
die  Strafanstalten  wurde  noch  eines
Gesehesentwurfs  im  Konigreich  Sachsen  erwähnt,
  nach  welchem  festgesetzt  werden  solle,
daß  zum  Unterhalte  der  Sträflinge  in  den  öfsen#tlichen
  Strafanstalten,  aus  ihrem  Vermé-
        <pb n="207" />
        gen  oder  von  ihren  Verwandten  bestimmte  Beytraͤge
  geleistet  werden  muͤßten.  Der  Landtag
fand  die  Verbindlichkeit  zu  einem  solchen  Beytrage
  aus  dem  Abwurfe  des  Vermögens  des
Sträflings,  insofern  er  nicht  zum  nothdürftigen
  Unterhalte  der  Angehörigen  des  Sträflings
erforderlich  sey,  sehr  billig,  glaubte  jedoch,
daß  er  aus  der  Substanz  des  Vermögens  nicht
entnommen  werden  könne,  weil  doch  der  vom
Stráfling  täglich  verdiente  Arbeitslohn  der
Anstalt  anheim  fllt.

Mit  diesen  Beschränkungen  wurde  der  Antrag
  auf  die  Bearbeitung  eines  Gesebes  jener
Art,  als  Zusatz  zu  der  Erklärungsschrift  wegen
  der  Strafanstalten  (Beylage  MIMI.)  beschlossen.


Hierauf  wurde  die  Berathung  über  die  Ablösbarkeit
  der  Hand=  und  Spannfrohnen
  fortgeseht.  Fur  die  Ablösung  der
Frohnen  wurde  hauptsächlich  bemerklich  gemacht,
  wie  viel  Zeit  und  Kraft  sehr  oft  bey
Leistung  von  Frohnen,  besonders  wegen  der
entfernten  Wohnorte  der  Fröhner,  verschwendet

  werden  müsse,  und  wie  daher,  bey  eintretender

  Reluition,  für  beide  Theile  Vortheil  zu
erreichen  sey  und  der  Staat  im  Ganzen  an
Kraft  gewinne,  auch  werde  das  Grundvermsgen
  des  Staates  durch  die  Befreyung  der
Grundstücke  von  der  Frohnpflicht  bedeutend
vermehrt,  und  manche  unangenehme  Berührungen
  würden  wegfallen.  Daher  werde  gesetzlich
  zu  bestimmen  seyn,  daß  kein  Frohnberechtigter
  die  Unterhandlungen  wegen  Ablosung
  der  Frohnen  aus  bloßem  Eigenwillen  oder
Liebe  zum  Alten  ablehnen  dürfe,  doch  musse
ihm  natürlich  volle  Entschädigung  dafür  zu
Theil  werden.

Schwieriger  war  die  Frage:  ob  eine  gleiche
  Verbindlichkeit  zu  Eingehung  billiger  Ablösungs-Verträge
  für  die  Frohnpflichtigen
auszusprechen  sey2  Da  diese  sehr  oft  wünschen
würden,  die  Bezahlung  eines  Ablosungs-Quantums
  mit  den  Natural-Frohnen  nicht

197

vertauschen  zu  müssen,  oft  auch  nicht  im  Stande
  seyn  durften,  das  dazu  néöthige  Kapital
aufzubringen;  man  vereinigte  sich  jedoch  dahin,
daß  für  beyde  Theile  gleiche  Bestimmung  eintreten
  musse.

Nachdem  noch  die  Fälle  beröhrt  worden
waren,  wo  die  Frohnepflichtigen  vielleicht  eher
durch  Grundstücke  als  durch  Geld  die  Frohnen
abkaufen  könnten,  und  der  Landtag  anerkannt
hatte,  daß  solches  nicht  geradezu  ausgeschlossen
  werden  dürfe;  auch  der,  wegen  der  Lehnsverhältnisse,
  eintretenden  und  nothwendig  zu
beseitigenden  Schwierigkeiten  erwähnt  worden
war;  wurde  der  Antrag  auf  ein  über  diesen
Gegenstand  von  einer  Justiz-Behörde  zu  entwerfendes
  und  dem  Landtage  zu  seiner  Zeit
wieder  vorzulegendes  Gesetz  beschlossen.

Hierauf  kam  man  zurück  auf  die  Steuerangelegenheit
  und  insbesondere  auf  die
Frage:  wie  die  Grundbesteuerung,  sowohl
  der  neuen  Landestheile,  als
auch  der  bisher  steuerfreyen  Besibungen,
  auf  dem  vom  Landtage  unterm
I7ten  Januar  1810.  vorgeschlagenen  Wege,
in  dem  durch  wiederhohlte  Bonitirung  einzelner
  Probefluren  gefundenen  Verhältnisse  (s.
Dornb.  Verhandl.  S.  15.),  alsbald  zur  Ausführung
  kommen  könnte.  Ein  aueführlicher
Vortrag  aus  dem  höchsten  Decrete  vom  14ten
December  1820.,  ferner  von  dem,  was  zu  Erreichung
  jenes  Zweckes  bisher  geschehen  sey  und
von  den  Summen,  die  hiernach  bey  acht  Alt-Weimarischen
  Grundsteuern  auf  jeden  einzelnen
Landestheil  kommen  würden  (Beylage  P.
und  Unterbeylagen  a.  b.  c.)  führte  zu  der  näheren
  Betrachtung,  wie  einzelne  neue  Landestheile
  im  Verhältniß  zu  ihren  bisherigen  Grundabgaben,
  auch  nur  bey  acht  Alt-Weimarischen
Grundstenern,  sehr  hoch  hinauf  kommen  würden
  und  machte  eine  nähere,  auch  schon  von
der  Section,  aber  ohne  bestimmten  Erfolg,
angestellte  Untersuchung  nothwendig,  ob  und
in  wiefern,  bey  der  Ausmittelung  der  Grund-
        <pb n="208" />
        196

steuer-Quote  für  jeden  einzelnen  Landestheil,
Grundsätze  zur  Anwendung  gekommen  wären,
welche  für  einzelne  neue  Gebietstheile  nachtheiligere
  Resultate  hätten  erwirken  müssen,  als
der  Landtag  hätte  wollen  können:  Besonders
  auffallend  waren  die  für  die  vormalige
Grasschaft  Blankenhayn  und  für  die  vormals
  Reichs-Ritterschaftlichen  Besitzungen,
ausgeworfenen  Summen  der  neuen  Grundsteuer.
  Als  wahrscheinlicher  Grund  hiervon
wurde  besonders  der  Umstand  angeführt,  daß
bev  den  bonitirten  Probefluren  die,  außer  den
Steuern,  auf  den  Grundstücken  haftenden
Real-Lasten,  nicht  in  Abzug  gekommen  wären,
  welches,  (wenn  der  Grundsatz,  daß  solches
  bey  einer  neuen  Bonitirung  nicht  geschehen
  könne,  auch  an  sich  richtig  seyn  möge)  bey
der  Ausmittelung  des  Verhältnisses  zu  den
Alt-Weimarischen  Vanden,  erforderlich  gewesen
  sen,  weil  in  diesen  jene  Lasten  allerdings
mit  berücksichtiget  worden  wären;  daher  werde,
  um  dieses  Verhältniß  ohne  Beeinträchtigung
  für  die  neuen  Landestheile  richtig  herzustellen,
  es  nothwendig  werden,  daß  nach  den
strengeren  Grundsätzen  (ohne  Berücksichtigung
der  Real-Lasten)  noch  einige  Probefluren  in
den  alten  Landen  bonitirt,  und  darnach  der
Steuerbetrag  der  alten  Lande  zu  acht  Grundsteuern
  erhöht  oder  die  für  die  neuen  Districte
jetzt  gefundene  Steuer-Quote  im  Verhältniß
gemindert  werde,  wenn  man  diese  Minderung
nicht  sogleich  durch  Abzug  der  Real-Lasten  an
Zinsen  rc.  in  den  neuen  Landen  eintreten  lassen
wolle.  —  Endlich  wurden  noch  die,  bey  einzelnen
  Districten  besonders  auffallende,  Verschiedenheit
  der  im  Jahre  1810.  berichtigten
Duoten  von  den  im  Jahre  1877.  berechneten,
bemerklich  gemacht.  Mit  mehreren  einzelnen
  Ausstellungen  gegen  die  zulehztt  aufgefundenen
  Summen,  deren  Grund  oder  Ungrund
nicht  sogleich  übersehen  werden  konnte,  verfloß
die  Sitzungêzeit.

 

 

Funfzigste  Sitzung
den  21sten  Februar  1821.
Gegenwaͤrtig  27.  Abgeordnete:

Nach  erfolgter  Vorlesung  der  Erklärungs-=schrift,
  die  Ablößbarkeit  der  Handund
  Spann-Frohnen  betreffend  (Beylage
  0O.)  wurden  die  Verhandlungen  über
die  Grundsteuer-Verhältnisse  der
neuen  Landeötheile  fortgeseht.  Auch
in  Hinsicht  der  vormals  Hessischen  Gebiekstheile
  kam  eine  nochmalige  Revisson  in  Antrag,
weil  auch  für  diese  Landeotheile  die  Resultate
sehr  hoch  ausgefallen  und  bey  der  Revision
von  1819.  vielleicht  nicht  alle  Rücksichten  hinlänglich
  beobachtet  worden  wären.

Dias  Directorium,  obgleich  das  Auffallende
  einzelner  Ansätze  nicht  verkennend,  machte
darauf  aufmerksam,  daß  eine  neue  Revislon
für  einzelne  Theile  leicht  noch  nachtheiliger
ausfallen  könne,  daß  etwas  Vollkommenes
nicht  zu  erreichen  sep,  dennoch  aber  die  alsbaldige
  Einfuhrung  gleichmäßiger  Grundbesteuerung
  nothwendig  wäre  und  einzelne  neue  Landestheile
  die  nothwendige  Erhöôhung  ihrer
Grundabgaben  den  alten  Landen  nicht  zur  Last
legen  könnten.

Dagegen  wurde  der  Antrag,  daß  zunächst
noch  einige  Probefluren  in  den  alten  Landen
benitirt  werden  mochten,  wiederholt,  diesem
aber  mit  den  Erläuterungen  widersprochen,
auf  welche  vorsichtige  Weise  die  Taratoren,
bey  den  Probefluren  der  neuen  Lande  mit  den
Grundsätzen  der  Revisiono-Instruction  und
deren  Anwendung  auf  bonitirte  Grundstücke
in  den  alten  Landen,  vertraut  gemacht  worden;
  daher  man  sich  auf  jenen,  nur  einen
neuen  Verzug  bewirkenden,  Vorschlag  nicht
eher  einlassen  könne,  bis  Fehler  nachgewiesen
wären,  welche  bey  der  Probe-Bonitirung  in
den  neuen  Landen  sollten  begangen  worden
seyn:  denn  wenn  auch  beym  ursprunglichen  Bonitiren
  der  alten  Lande  in  einigen  Fluren  die
        <pb n="209" />
        Zinsen  2c.  wirklich  in  Abzug  gebracht  worden
wären,  so  könne  deshalb  der  sanctionirte  Landtagsbeschluß,
  daß  solche  im  Allgemeinen  nicht
abzuziehen  seyen,  nicht  wieder  umgestoßen
werden.

Auch  der  weitere  Vorschlag,  daß  man
einstweilen,  und  bis  nach  Vollendung  der  allgemeinen
  Vermessung  und  Bonitirung,  auf
andere  Weise  einen  Divisor  für  die  einzelnen
neuen  Landestheile,  hinsichtlich  der  Grundsteuer,
  aufsuchen  möge,  fand  wegen  der  vielen
hierbey  eintretenden,  längst  schon  erwogenen,
Schwierigkeiten  um  so  weniger  Eingang,  als
man,  wenn  auch  der  Divisor  gefunden  sey,
doch  noch  jedem  Landestheile  überlassen  musse,
die  Art  wie  er  seine  Quote  aufbringen  wolle,
auszumitteln,  was  aber  keineswegs  rathlich
erscheine;  auch  könne  man  sich  überhaupt  nicht
entschließen,  jetzt  wieder  einen  ganz  neuen  Weg
elnzuschlagen.

Das  Directorium  suchte  vorläufig  nachzuweisen,
  daß  bey  den  vorliegenden  Resultaten
in  den  meisten  neuen  Landestheilen,  ercl.  der
Thüring=  Sächsischen,  doch  weniger  Grund-Abgaben
  auf  jeden  Acker  kommen  würden,  als
in  den  alten  Landen,  und  sicherte  eine  tabellarische
  Uebersicht  hiervon  für  die  nächste  Sitzung

zu.

Daher  wurde  dieser  Gegenstand  heute  abgebrochen
  und  noch  ein  höchstes  Decret  vom
1sten  Februar  182  1.  (Beylage  RB.),  ein  Patent,
  wegen  der  Irren-Anstalt  zu
Jena  und  wegen  Verpflegung  der
Irren  über  haupt  betreffend,  vorgetragen,
  wobey  der  jetzt  mitgetheilte  Gesethesentwurf,
  als  den  früheren  landständischen  Antraͤgen
  vom  21sten  December  1818.  (s.  Dornburger
  Verhandl.  S.  131.  fg.)  ganz  angemessen
  gefunden  und  dabey  nur  bemerkt  wurde,
  daß  dem  möglichen  Mißverstándnisse,  als
ob  für  bloße  Verstandesschwache,  Blödsinnige
und  solche  Personen,  welche  an  einem  bloß
-organischen  Fehler  leiden,  besondere  Versor-199



gungsanstalten  errichtet  werden  sollten,  vorzubeugen
  seyn  werde.

Der  Landtag  beschloß  eine,  mit  Berücksichtigung
  dieser  Bemerkung,  abzugebende  beyfällige
  Erklrung.

 

Ein  und  funfzigste  Sitzung
den  aasten  Februar  18a1.
Gegenwärtig  a7.  Abgeordnete.

Nach  geschehener  Vorlesung  und  erfolgter
Genehmigung  der  Erklärungs-Schrift,
die  Versorgung  Geistes-kranker
Personen  betreffend  (Beylage  8Ss8.)
wurden  die  Berathungen  über  die  neue
Grundbesteuerung  der  bisherigen
steuerfrepen  Besitzungen  und  der
neuen  Landestheile,  fortgesetzt.

Gegen  die  Richtigkeit  der  für  lehßkere  bey
der  Revision  von  18109.  gefundenen  Ansätze
wurde  ferner  angeführt:  Wenn  die  bey  Bonitirung
  der  Normal-Fluren  der  neuen  Landestheile
  angewendeten  Grundsätze  denen  ganz
gleich  wären,  welche  bey  der  ursprünglichen
Bonitirung  der  alten  Lande  beobachtet  worden,
  so  müsse,  wenn  man  jene  Grundsätze  nun
auch  auf  die  alten  Lande  nach  der  Ackerzahl
anwende,  dieselbe  Summe  als  Steuerbetrag
des  gesammten  Grundeigenthums  im  ganzen
Lande  herauskommen,  welcher  sich  ergebe,  wenn
man  den  jetzt  gefundenen  Grundsteuer-Betrag.
der  neuen  Lande  zu  der  Summe  der  gegenwärtigen
  Grundsteuer  der  alten  Lande  hinzu  rechne.
  Dieses  sey  aber  nicht  der  Fall,  denn  bey
Anwendung  der  neuerlichen  Bonitirungs=Grundsätze
  auf  das  ganze  Großherzogthum
nach  der  Ackerzahl,  müsse  ein  Steuer-Termin
  25,834  thl.  18  gr.  1  pf.  betragen;  derselbe
  betrage  aber  nach  den  durch  die  Revision
von  1810.  gefundenen  Verhältnissen  wirklich
nur  22,057  thl.  23  gr.  T  pf.,,  folglich  fehlten
  bey  jedem  Termine  3,777  thl.  10  gr.,  um
        <pb n="210" />
        Wo

welche  Summe  die  alten  Lande,  bey  Anwendung
  jener  neuerlichen  Grundsätze  zu  niedrig
bonitirt  seyn  müßten.

Dagegen  wurde,  mit  Bezweiflung  der  aufgestellten
  Zahlen,  erinnert,  daß  die  Resultate
der  Probe-Bonitirungen  in  den  neuen  Landen
nicht  auf  das  ganze  Land  angewendet  werden,
sondern  nur  auf  denjenigen  Landestheil  Einfluß
  haben  könnten,  aus  welchem  die  verschiedenen
  Probefluren  ausgewählt  worden  wären;
hätte  man  einen  Maaßstab  für  das  ganze  Land
auffinden  wollen,  so  hätte  man  auch  aus  dem
ganzen  Lande  mehrere  Fluren  von  verschiedener
Qualität  zu  Probefluren  auswählen  müssen(was
z.  E.  als  Durchschnitt  für  das  Blankenhay##'sche
gilt,  kann  nicht  als  Durchschnitt  für  das
gesammte  Großherzogthum  angenommen  werden.)
  Nach  langen  Discussionen  über  diesen
Gegenstand,  woben  noch  mehrere  Beyspiele
angeführt  wurden,  daß  die  gefundenen  Duoten,
  besonders  für  Blankenhayn,  für  die
vormals  Reichsritterschaftl.  und  für  die  vormaligen
  Hessischen  Districte,  doch  hie  und
da  unrichtig  seyn  möchten,  dagegen  aber  bündige
  Beweise  einer  solchen  Unrichtigkeit  gefordert
  wurden;  gab  das  Directorium  die
gestern  zugesicherte  Uebersicht,  wieviel  bey  acht
Alt-Weimarischen  Grundsteuern  künftig  in  jedem
  Landestheile,  im  Durchschnitt  nach  der
Ackerzahl,  diese  nach  Abzug  der  Domanial=Fläche
  jedoch  mit  Einschluß  der  nicht  so
schnell  zu  berechnenden  Wüstungen  angenommen,
  auf  jeden  Acker  kommen  werde,  in
Folgendem:  ·

im  Weimarischen

Kreise  an  316,748  Acker  4gr.  6  pf.
im  Eisenachischen
Kreise  an  153,214  -5-  34  -
im  Jenaischen  Kreise

  an  J—————
im  Neustädtischen
Kreise  an  222,073  2=  7  —-im

  Thür.  Sichs.
Gebiete  an

im  Thüring.  Erfurt.
  Gebiete  an  80,546
im  Blankenyaynschen
  Gebiete  an
im  Fuldaischen
Gebiete  an

im  Reichsritterschaftl.
  Gebiete  an  44,242  1.  lozim

  Hessischen  Gebiete

  an  143,057  =  2-l  4  -

Hierauf  ging  man,  um  vor  Fassung  eines
  Beschlusses  die  ganze  Angelegenheit  wegen
  der  neuen  Grundbesteuerung  mehr  übersehen
  zu  können,  über,  zu  den  berechneten
  Entschädigungen  für  die  bisher
  steuerfreyen  Besitzungen,  welche
jedoch,  nach  dem  2ten  Berichte  des  Großh.
Landschaffts-Collegiums,  noch  nicht  definitiv
  vorliege.

Es  geschah,  um  hierbey  etwas  Definitives
  zu  erwirken,  der  Vorschlag:  daß  der
dermalige  Betrag  der  acht  Grundsteuern,  für
welche  die  Entschédigung  geleistet  werden
solle,  wegen  dieser  Entschädigung  bey  den
bisherigen  steuerfrepen  Besitzungen,  und  dem
gemäß  bey  allen  Grundbesißungen,  gleich  einer
  unveränderlichen  Grund-Rente  betrachtet
werden  moöchte.

Hiergegen  wurden  vielseitige  Bedenken
aufgestellt,  welche  im  Wesentlichen  darauf
binauskamen,  daß  dadurch,  daß  1)  die  acht
Grundsteuern,  als  das  Minimum  der  vorzugsweise
  zu  entrichtenden  Grundabgaben  angenommen
  worden,  noch  nicht  ausgesprochen
sey,  daß  nie  mehr  als  diese  acht  Steuern  vorzugsweise
  auf  die  Grundstücke  als  Grundabgabe
  gelegt  werden  könnten,  und  daß  2)
die  Annahme  einer  Grund-Rente  dem  Geiste
landständischer  Verfassung  zuwider  seyn  dürfte,
  weil  nach  solchem  alle  Abgaben  immer

5r,416  gr.

1½
—
#1%%

u

5
3

17,828  4.  21
3

77,093
        <pb n="211" />
        nur  von  einem  Landtage  zum  andern  verwilligt
  werden  könnten.

bange  Discussionen  hierüber,  bey  welchen,
  besonders  zu  1)  die  Ansicht  des  Landtags
  von  1810.  wieder  in  das  Andenken
zurückgerufen,  jetzt  aber  auch  wieder  bestritten
  wurde,  fanden  durch  den  Ablauf  der
Sitzungszeit  ihre  Unterbrechung.

Zwey  und  funfzigste  Sihung
den  23ten  Februar  1821.
In  Gegenwart  von  27.  Abgeordneten.

Die  heute  fortgesetzten  Discussionen  über
die  Verwandlung  der  vor  allen  andern  Abgaben
  zu  entrichtenden  acht  Grundsteuern
in  eine  Grund-Rente  führten  zu  keinem
  Resultate.

Man  kam  zurück  auf  die  Berathung
über  die,  bey  den  ausgemittelten  Grundsteuer
  =  Quoten  für  die  einzelnen  neuen
Landestheile,  aufgestellten  Bedenken.  Einzelne
  Abgeordnete  suchten  nachzuweisen,  daß
die  bey  manchen  Districten  angenommene
Ackerzahl  unrichtig  sepn  müsse,  und  obgleich
man  von  der  andern  Seite  nicht  im  Stande
war,  diese  Behauptung  zu  widerlegen,  so
schien  es  doch  unmöglich,  Reclamationen  gegen
  die  von  den  Behörden  angestellten  Untersuchungen
  und  gegen  die,  nach  wiederholter
  Revision,  aufgefundenen  Resultate,  hier
anzunehmen,  vielmehr  dürften  dergleichen
Keclamationen  lediglich  bey  den  Behörden
anzubringen  seyn  und  dem  kandtage  nur  obliegen,
  eine  nochmalige  weitere  Untersuchung
den  angeblich  prägravirten  Landestheilen,
vorzubehalten.  Mit  einstweiliger  Aussetzung,
der  Abstimmung  auch  über  diesen  Gegenstand,
  wendete  man  sich  zu  den  Entschädigungs
  =  Summen  für  die  bisher
steuerfreyen  Besitzungen.  Hierben

201
amen  folgende  einzelne  Anträge  und  Gesuche
  in  Vortrag:

1)  Das  durch  ein  höchstes  Decret  vom
2  isten  Januar  1821.  (Beylage  TT.)  dem
Landtage  zugefertigte  Verlangen  von  der
Stadt  und  dem  Amte  Blankenhayn:  daß  sie
für  fünf  von  den  auf  sie  nun  kommenden
acht  Grundsteuern  entschädiget  werden  mochten,
  weil  sie  selt  den  ältesten  Zeiten  her
und  unter  allen,  seit  1704.  oft  veränderten,
Regierungen,  nie  mehr  als  drey  Ordinar-Steuern,
  und  zwey  Amtedorfschaften,  eine
ganz,  die  andere  zum  Theil,  gar  keine
Grundsteuern  entrichtet,  somit  aber  ein  Recht
erlangt  hätten,  bis  auf  diese  3.  Steuern,
von  Grundabgaben  befreyt  zu  bleiben.

Referent  trug  die  in  den  Akten  angeführten
  geschichtlichen  Umstände  vor,  aus  welchen
  sich  jene  Behauptung  ergeben  sollte,
und  sodann  einen  vom  Großherzoglichen
Landschaffts  -Collegium  erstatteten  ausführlichen
  Bericht,  in  welchem  der  angeblichen
Steuerfrepheit  und  deren  Erwerbung  durch
Besig  widersprochen  wurde.

2)  Eine  Vorstellung  der  Ritterguthöbesitzer
  in  den  ehemaligen  Königl.  Sächs.  Gebietstheilen:
  daß  die  auf  dem  Landtage  zu
Dresden  im  Jahre  181  1.  auf  die  6.  Jahre
von  1812.  bis  incl.  1817.,  zum  außerordentlichen
  und  vorübergehenden  Staatöbedarfe,
  außer  den  frühern  Abgaben,  und  mit
der  ausdrücklichen  Bedingung  des  Wegfalles
nach  6.  Jahren,  verwilligten  ritterschaftlichen
  Beyträge,  bey  der  Berechnung  ihrer
Entschädigungs-Qnoten  nicht  in  Abzug  kommen
  möchten,  weil  diese  Beyträge  unter  die
„zu  dem  ordentlichen  Staatsbedarfe“  geleisteten
  Abgaben,  welche  allein  nach  der  Erklärungsschrift
  vom  loten  März  18rz.  ((.
Reg.  Blatt  von  1817.  Seite  30-  2te  Columne
  in  der  Mitte)  ben  der  zu  berechnenden
  Entschädigung  in  Abzug  kommen  sellten,
  nicht  zu  rechnen  mären-
        <pb n="212" />
        202

3)  Die  Entschädigungsforderung  eines

hiesigen  Hausbesitzers  wegen  der  seinem
Hause,  laut  Urkunde  vom  2'sten  September
  1626.,  verliehenen  Tranksteuerfreyheit
auf  2.  Gebräude  Bier  und  15.  Eymer  Wein.

4)  Der  Antrag  einiger  Eisenachischer
Ritterguthsbesitzer:  daß  ihnen,  gegen  Verzicht
auf  ihre  Entschädigung,  das  freye  Dispositions

  -Recht  über  die  Substanz  ihrer  Lehngüther

  erwirkt  werden  möge.

Den  drey  ersten  Gesuchen  wurde  von
mehreren  Seiten  widersprochen,  zu  r.,  weil
der  Begriff  von  Steuerfreyheit,  höchstens
mit  Ausnahme  der  Orte,  die  gar  keine
Grundsteuern  bisher  entrichtet  häátten,  gar
nicht  eintrete;  zu  2.,  weil  diese  Abgaben
doch  im  Jahre  1816.,  als  dem  Normal-Jahre
  entrichtet  worden,  weil  sie  bey  den
an  das  Großherzogthum  übergegangenen
Rittergüthern,  auch  später  und  nach  dem
Jahre  1817.  nicht  wieder  weggefallen  wären,
  und  wahrscheinlich  auch  im  Königreich
Sachsen  noch  jetzt  gezahlt  wurden;  und  zu  3.,
weil  dieses  Tranksteuer-Privilegium  schon
längst  und  schen  mit  dem  vorigen  Impost-Regulative
  für  erloschen  anzunehmen  seyn
dürfte.

Der  unter  4.,  erwähnte  Antrag  aber
führte  zu  dem  Beschlusse  einer  Anfrage  beny
Sr.  K.  H.  dem  Großherzoge,  in  wie  weit
der  fruͤhere  landstaͤndische  Antrag  vom  17ten
Januar  1819.  daß  alle  Lehngüther  in  Erblehn
  verwandelt  werden  moöchten,  (s.  Dornb.
Verhandlungen  S.  7.)  berucksichtiget  worden?
  —

Drey  und  funfzigste  Sitzung
den  24sten  Februar  1821.
Gegenwart  27.  Abgeordnete.

Um  uͤber  die  Berathungen  in  den  letten
  Sitzungen  wegen  der  Grundbesteuerung

  feste  Beschlüsse  herben  zu  fähren,
stellte  das  Directorium  folgende  Fragen:

1)  Sind  die  acht  Alt-Weimarischen  Grundsteuern,
  welche  dem  Grundbesitz  durch  den
sanctionirten  Landtagsbeschluß  als  vorzugsweise
  Steuerpflicht  auferlegt  worden,  in  ihrem
  Bestande  und  in  ihrer  einzelnen  Vertheilung
  unabänderlich,  so  daß  kein  denkbares
  neues  Grundsteuer-System  auf  ihre
gegenwärtige  Umlage  einwirken  kann?

Zunächst  wurde  gegen  die  Aufstellung
dieser  Frage  erinnert,  daß  ihre  Entscheidung
zu  Einführung  des  neuen  Steuer-Sostems
gar  nicht  erforderlich  sey,  weil  nirgends  ausgesprochen
  worden,  daß  nie  mehr  als  acht
Grundsteuern  vorzugsweise  vom  Grundeigenthume
  gegeben  werden  sollten,  vielmehr  die
Bezeichnung  jener  acht  Steuern,  als  Minimum,
  beweise,  daß  eine  größere  Vorausbelastung
  des  Grundeigenthums  nicht  ausgeschlossen
  wäre;  auch  könne  jene  Bestimmung
fortdauernd  gar  nicht  angenommen  werden,
weil  sie  eine  zu  große  Prágravation  der  Nichtgrundstücksbesitzer
  enthalte,  und  es  Verfassungswidrig
  seyn  würde,  eine  Abgabe  in
voraus  auf  ewige  Zeiten  zu  verwilligen;  ferner
  könnten  die  acht  Steuern  nicht  als  unabänderlich
  in  ihrem  Bestande  angenommen
werden,  denn  alsdann  würden  bey  einer
neuen  Beschockung  doppelte  Kataster  geführt
werden  müssen,  eines  wegen  jener  altern  acht
Steuern,  das  andere  wegen  der  öbrigen
Grundabgaben,  nach  einer  neuen  Beschockung;
endlich  aber  dürfe  der  Umstand,  daß  die
Entschädigung  für  die  sonst  steuerfreyen  Besibungen,
  nur  nach  dem  Betrage  von  acht
Alt-Weimarischen  Steuern  gegeben  werde,  eine
neue  und  richtigere  Beschockung  nicht  behindern:
  denn  durch  jene  Entschädigungs-Summe
  sey  Vergleichsweise  die  gesammte  Steuerfrepheit
  abgekauft  worden.

Dagegen  wurde  erwidert,  daß  nach  der
mehr  erwaͤhnten  Erklaͤrungsschrift  vom  17ten
        <pb n="213" />
        Januar  1819.  und  dem  ·  darauf  erfolgten  hoͤchsten
  Decrete,  allerdings  über  die  acht  Alt-Weimarischen
  Grundsteuern,  als  die  vorzugsweise
Belastung  des  Grundeigenchums,  verabschiedet,
  und  daß  nur  dem  gemäß  die  Entschädigung,
  übrigens  als  eine  untergeordnete  Rücksicht,
  festgesetzt  worden;  einer  Prägravation
der  Nicht-Grundbesitzer  aber  werde,  wenn  sich
eine  solche  dereinst  unter  andern  Zeitverhältnissen
  ergeben  sollte,  jener  Bestimmung  ungeachtet,
  immer  bey  der  allgemeinen  Einkommensteuer,

  durch  Annahme  eines  andern  Verhältnisses

  zu  den  Grundbesitzern,  welches  jetzt  nur
für  die  nächsten  drep  Jahre  wie  2.  zu  1.  angenommen
  worden,  abzuhelfen  seyn.

Diese  letzte  Meinung  wurde  noch  durch  die
Bemerkung  untersttzt,  daß  wenn  auch  die  Annahme
  einer  unveränderlichen  Grund-Rente
gegen  den  Sinn  der  Verfassung,  nach  welcher
alle  und  jede  Verwilligung  nur  von  einem  ordentlichen
  Landtage  bis  zum  andern  gehe,  anstoßen
  würde,  doch  nach  den  sanctionirten  Landtagsbeschlüssen
  und  so  lange,  bis  ein  anderes
von  Fürst  und  Landtag  festgesetzt  worden,  als
vorzugsweise  Belastung  des  Grundeigenthums
nur  der  Betrag  von  acht  Alt-Weimarischen
Grundsteuern  angenommen  werden  könne,  daher
  es  in  dieser  Beziehung  sehr  gut  seyn  werde,
von  dem  auf  diesem  Landtage  vorgelegten  neuen
Steuergesetze  (s.  24  ste  Sitzung  v.  21sten  Jan.
d.  J.)  den  usten  und  2ten  Titel,  deren  Inhalt
  bereits  als  den  früher  aufgestellten  und
sanctionirten  Grundsähen  völlig  angemessen,
anerkannt  worden  sey,  als  Gesetz  anzunehmen.

Nachdem  noch  zu  der  aufgestellten  Frage
die  Erläuterung  als  richtig  und  schon  in  der
Frage  liegend,  anerkannt  worden  war:  daß
unter  einem  solchen  neuen  Grundsteuer-System,
  über  dessen  Einwirkung  auf  jene  vorzugsweise
  Steuerpflicht  dcs  Grundbesitzes
entschieden  werden  solle,  nur  ein  solches  System
  zu  verstehen  sey,  welches  lediglich  die
Grundbesteuerung  betreffe,  folglich  der  Fall,

203

wo  ein  anderes  allgemeines  und  alle
Abgaben,  auch  deren  Verhältnisse  zu  einander
  betreffendes  Steuer-System  werde  angenommen
  werden,  durch  jene  Frage  gar  nicht
berührt  seyn  solle;  wurde  abgestimmt,  und
die  unter  1.)  aufgestellte  Frage  durch  24.
Stimmen  gegen  3.  bejahend  beantwortet.

Das  Directorium  ging  hierauf  über  zu

der  weiteren  Frage:
2)  Sollen  die  vorgelegten  Beschockungs-Resultate
  der  neuen  Landestheile  und  des
seither  sogenannten  steuerfreyen  Grundbesibes
  als  richtig  ermittelt  angesehen
werden,  um  die  dem  Grundbesitz  vorzugsweise
  auferlegten  acht  Alt-Weimarischen  Grundsteuer-Termine
  als  feststehende  Landessteuern.
darnach  erheben  zu  können.

Hierbey  kamen  die  übermäßig  scheinenden
Grundsteuer  =  Quoten  für  die  Herrschaft-Blankenhayn
  und  die  vormals  Reichsritterschaftl.
  Besitzungen  nochmals  zur  Sprache,
und  das  Directorium  machte  darauf  aufmerksam,
  daß  bey  diesen  beyden  Distrikten,
den  einzigen,  welche  bey  der  künftigen  vorzugsweisen
  Grundbesteuerung  mit  8.  Steuern
nicht  nur  nicht  erleichtert,  sondern  sehr  hoch
hinauf  kommen  würden,  eine  billige  Berücksichtigung
  dem  Ganzen,  in  der  Zufriedenheit
Aller,  mehr  Vortheil  bringen  werde,  als
eine  strenge  Durchführung  der  angenommenen
  Grundsätze.

Wegen  Blankenhayn  wurde  noch  vorgebracht,
  daß  die  alten  drey  Grundsteuern  unter
  der  französischen  Regierung  für  eine  ablösbare
  Grund-Rente  erklärt  und  von  einzelnen
  Grundbesitzern  auch  wirklich  losgekauft
  worden  wären.

Mit  Vorbehalt  der  Reklamationen  dieser
Einzelnen  wurde  die  unter  2)  aufgestellte
Frage  mit  einer  Mehrheit  von  23.  Stimmen
  bejaht,  jedoch  mit  dem  Zusatze,  daß
auch  einem  jeden  der  neuen  Landestheile  im
Ganzen,  noch  eine  Reklamation  wegen  feh-
        <pb n="214" />
        204

lerhaft  geschehener  Bonitlrung  innerhalb  der
von  Sr.  K.  H.  zu  bestimmenden  Frist,  vorzubehalten
  sevy.

Gegen  die  bey  2)  in  Vorschlag  gebrachte
  billige  Berücksichtigung  zweyer  Landesrtheile
  wurde  angeführt,  daß  nur  die  Anwendung
  der  aufgestellten  Grundsäte  stattfinden
  dürfe,  allein  die  Mehrheit  sprach  sich
für  eine  solche  billige  Berücksichtigung  aus
und  die  weitere  Berathung,  wie  solche  eintreten
  könne:  wurde  verschoben.

Endlich  wurde

3)  hinsichtlich  der  Entschédigungen  durch

eine  Mehrhelt  von  21.  Stimmen  der  Antrag
  beschlossen:  daß  die  definitive  Entscheidung
  über  alle  bis  jetzt  angebrachte  oder
binnen  einer,  ebenfalls  landesfürstlich  zu  bestimmenden
  präclusivischen  Frist  noch  anzubringenden
  Entschädigungs-Gesuche,  mögen
sie  die  Frage,  ob  überhaupt  die  Voraussebung
  der  Entschädigung  vorhanden  seyf  betreffen,
  oder  nur  ein  höheres  Entschádigungs=Quantum
  bezwecken,  einer  besondern,  aus
drey  rechtskundigen  Männern  zusammen  zo
setzenden,  Kommission  zu  ubertragen  sey.

 

Berichtigung.  Seite  146  dies.  Bl.  Col.  2.  Zeile  19.  ist  zu  lesen:  nach  Abzug
des  Ertrags  der  acht  Grundsteuern  und  der  indirecten  Steuern  tc.
        <pb n="215" />
        Beylage  zu  No.  10.  des  Regierungs-Blatts.  vs

 

Beylage  MM.
Unterthaͤnigste  Erklaͤrungsschrift

vom  Toten  Februar  1831.
Die  Strafanstalten  betreffend.

Mittelst  höchsten  Decrets  vom  röten
Decbr.  #820.  geruheten  J.  K.  H.  dem  gekreuen
  Landtage  in  Bezug  auf  die  Strafanstalten
  des  Großherzogthums  neue  Anträge
zu  seiner  Erklárung  vorlegen  zu  lassen.

Dieselben  betreffen:

I)  die  laufenden  Unterhaltungskosten,

II)  die  desinitive  Verausgabung  der  zur
Erhaltung  des  hiesigen  Zuchthauses  in  den
Jahren  1873.,  1816.  und  1817.  aus
der  Hauptlandschaffts  -Kasse  geleisteten
Vorschüsse,

III)  eine  Nachverwilligung  von  2747  thl.
zu  dem  in  Eisenach  ausgeführten  Baue
eines  Zwangé=  Arbeitshauses,  zu  dessen
Vollendung  außerdem  noch  6oo  thlr.  erforderlich
  sind,  und

IV)  die  neu  zu  errichtenden  Strafanstalten.

Nach  gepflogenen  Berathungen  darüber
giebt  der  getreue  Landtag  seine  Erkläárung
in  Folgendem  ehrerbietigst  zu  erkennen:

Zu  1)  Obgleich  die  zweyte  Section  der
Landes-Direction  zu  Eisenach  in  dem  Berichte
  vom  Sten  November  1820.  auf  Berwilligung
  eines  jährlichen  Zuschusses  von
2000  thlr.  anträgt,  wodurch  der  zeitherige
Bedarf  für  die  sämmtlichen  Strafanstalten
bis  zu  6000  rthlr.  ansteigen  würde,  so  glanbe
doch  der  getreue  Landtag  unter  den  vorliegenden
  Kassen=  Verhältnissen  jede  miögliche
Erhöhung  der  landschafftlichen  Kassen-.  tats#“
vermeiden  zu  müssen.  Wenn  er  nun  statt
6000  thlr.  zur  Unterhaltung  aller  Strafanstalten
  auf  drey  Jahre  nur  ê5000  thl.  unter
anzuhoffender  höchster  Genehmigung  jährlich

verwilligt,  so  glaubt  er  theils  in  dem  eben
Erwähnten,  theils  in  der  jehigen  Wohlfeilheit
  der  Lebensbedürfnisse,  theilé  darin  seine
Rechtfertigung  zu  finden,  daß  zeither  niche
einmal  die  geringste  der  verwilligten  Beytrags-Summen,
  nämlich  Jooo  thlr.  verbraucht
  worden  ist.

Sollte  es  sich  zufällig  ereignen,  daß  innerhalb
  der  Verwilligungszeit  durch  Vermehrung
  der  Sträflinge  oder  andere  auf  die
HOekonomie  der  Strafanstalten  ungünstig  einwirkende
  Umstände  mehr  als  Sooo  thlr.  in
Einem  Jahre  erforderlich  wären,  so  dürfte,
um  die  Administration  nicht  zu  hemmen,  der
Reserve-Fonds  Aushülfe  leisten,  und  dieses
dereinst  nachzuweisen  seyn.

Zu  11)  Er  verwilligt  ferner,  unter  obi-ü
ger  Voraussetzung,  folgende  dem  hiesigen
Juchthause  aus  der  Hauptlandschaffts-Kasse

gelekstete  Vorschüsse,  zur  definitiven  Vorausgebung

  bey  der  letztern,  und  zwar:

1000  thlr.  Kassegeld,  für  20.  im  Eisenachschen
  Zuchthause  verpflegte  Sträflinge,
  im  Jahre  181)9.,
Current-Geld,  halb  aus  der  Thüring
  =  Erfurth'schen,  halb  aus
der  Neustädtischen  Kreiskasse
zu  Deckung  des,  durch  den  Zuwachs
  an  Sträflingen  aus  diesen
  Landestheilen  im  Jahre  1816.
entstandenen  Deficits,  und
Kassegeld,  an  erhöhetem  Bauaufwand
  bey  dem  hiesigen  Zuchthause
  im  Jahre  1813.

Zu  III.  Der  getreue  Landtag  hält  zwar
die  Sonderung  der  eigentlichen  Strafarbeitshäusler
  von  denjenigen  Personen,  welche  nur
in  policeylicher  Hinsicht  detinirt  werden,  ebenfalls
  für  sehr  zweckmäßig,  allein  diese  Sonderung
  mittelst  einer  eigenen  Anstalt,  lag
bis  jeht  keineswegs  in  den  höchsten  Anträ-8oo

  t

59ç6
        <pb n="216" />
        206

gen,  und  der  getreue  Landtag  sieht  sich  genöthigt,,
  ehrerbietigst  den  Wunsch  anszusprechen,
  daß  wenigstens  zu  Vermeidung  eines
neuen  Aufwands  und  vermehrter  Administrations-Kosten
  eine  in  einem  besondern  Hause
zu  verwaltende  Anstalt  unterbleiben  möge.

Zu  IV)  Was  die  Errichtung  der  neuen
Strafanstalten  betrifft,  so  wurde  zwar  in
der  unterthänigsten  Erklárungsschrift  vom
22sten  Decbr.  1818.  ehrerbietigst  darauf  angetragen,
  daß  für  das  gesammte  Großherzogthum
  Ein  Zuchthaus  und  zwar  in  Weimar,
  und  Ein  Strafarbeitshaus  in  Eisenach
bestehen  möge,  allein  nach  den  mitgetheilten
Berichten  der  Großherzogl.  #andes-Regierung
  und  Landes-Direction  gestaltet  sich  gegenwärtig
  die  Sache  anders,  denn  es  befindet
  sich  nicht  nur  das  hiesige  Zuchthaus  i
sehr  baufälligem  Zustande,  sondern  es  vereinigt
  auch  überhaupt  keineswegs  die  zu  einer
  zweckmäßigen  Trennung  nothwendigen
Erfordernisse.

Deshalb  und  besonders  aus  dem  Grunde,
  weil  das  Zuchthaus  in  Weimar  in  selnem
  Innern  so  beschränkt  ist,  daß  es  als
Central  =  Punct  in  Zukunft  nicht  alle  zur
Zuchthausstrafe  verurtheilte  Verbrecher  wird
sassen  können,  erkennt  der  getreue  Landkag
die  Nothwendigkeit,  das  Zuchthaus  von  hier
nach  Eisenach  zu  verlegen.

Da  die  Einrichtung  eines  Gebäudes  dazu
  erforderlich  ist,  so  dürfte  es  der  Sache
angemessen  seyn,  bepde  Strafanstalten,  jedoch
  gänzlich  von  einander  geschieden,  in  einem
  und  demselben  Hause  zu  vereinigen,  wohin
  der  mitgetheilte  Bauplau  ebenfalls  gerichtet
  ist.

Um  nun  so  viel  als  möglich  Ersparnisse
zu  machen,  und  in  der  Ueberzeugung,  daß
die  Errichtung  noch  eines  Strafarbeitshauses
  aus  den  von  Großherzogl.  Landesregierung
  aufgestellten  Gründen  räthlich  ist,
hölt  es  der  getreue  Landtag  für  zweckmäßig,

wenn  die  Kettensträflinge  im  untern  Theile
bes  hiesigen  Zuchthausgebäudes  aufbewahrt,
die  übrigen  Theile  desselben  aber  zu  einem
Strafarbeitshause  für  den  Bereich  Großh.
Landesregierung  in  Weimar,  ingleichen
zu  policeylichen  Zwecken  eingerichtet  werden.

Weil  nun,  im  Fall  J.  K.  H.  diesem
Antrage  höchsten  Beyfall  schenken  sollten,  sich
die  Baukosten-Anschläge  ändern  dürften,  und
weil  uber  den  beabsichtigten  Bau  in  Eisenach
ein  detaillirter  Anschlag  noch  gar  nicht  vorliegt,
  so  hält  sich  der  getreue  Landtag  vorerst
  zu  der  ehrerbietigsten  Bitte  verpflichtet,
daß  J.  K.  H.  ihm  zu  seiner  fernern  Erklärung
  genaue  desfalsige  Kostenberechnungen
vorlegen  zu  lassen  huldreichst  geruhen  mögen.

Wenn  er  jedoch  der  Nothwendigkeit,  mögliche
  Ersparniß  zu  machen,  nachgiebt,  und
die  Errichtung  besonderer  Zwangöarbeitshäuser
  wenigstens  vor  jetzt  nicht
wünschenswerth  findet,  so  moôchten  ihn  die
erhöheten  unerläßlichen  Erfordernisse  des
Staatshaushalts  wohl  rechtfertigen.

Der  getreue  Landtag  benutzt  die  Gelegenheit
  noch  zu  folgendem  ehrerbietigsten
Antrage.  Nach  einem  Gesebentwurse  aus
dem  Koönigreich  Sachsen,  sollen  die  mit  Zuchthausstrafe
  belegten  Personen  auch  zum  Ersabe
  der  Kosten  für  ihre  Verpflegung,  während
  ihrer  Verwahrung  in  der  Strafanslalt,
so  weit  solche  nicht  durch  den  aus  ihren  Arbeiten
  zu  ziehenden  Gewinn  gedeckt  werden,
verpflichtet  seyn.

In  Eisenach  soll  dem  Vernehmen  nach
bereits  etwas  Aehnliches  bestehen,  denn  es
soll  dort  jeder  Züchtling,  falls  er  es  vermag,
  sich  selbst  dekleiden.

Um  der  Einheit  und  der  Ersparniß  für
die  Kasse  willen,  wünscht  der  getreue  Lbandtag
  eine  allgemeine  gesetzliche  Bestimmung
in  der  Art,  daß  jeder  der  in  einer  Strafanstalt
  aufbewahrt  wird,  in  sofern  der  Abwurf
  seines  Vermögens,  nach  Gewährung
        <pb n="217" />
        der  Subsistenz-Mittel  suͤr  seine  Angehoͤrien,

  es  gestattet,  verpflichtet  sey,  die  Kofür
  selne  Erhaltung,  nach  Abzug  des
aus  der  Arbeit  desselben  zu  ziehenden  Gewinns,
  zu  bezahlen.

Er  erlaubt  sich  daher,  ebrerbietigst  darauf
  anzutragen,  daß  ein  desfällsiger  Gesetzesentwurf
  ausgearbeitet  und  ihm  zur  cerfassungsmäßigen
  Erklärung  vorgelegt  werden
moͤge.  ꝛc.
Der  getreue  Landtag  2c.

Bevlage  NX.
Höchstes  Deeret

vom  oten  Februar  1821#
die  Ablösbarkeit  des  Zwangsdienstes  betr.

Die  Erklärungsschrift  des  getreuen  Landtags
  vom  18ten  Januar  d.  J.,  die  Ablösbarkeit
  des  Dienstzwangs  betr.  ist  der  Großh.
Regierung  hier  zugefertigr  worden,  um,  über
die  gewünfchten  Modlficationon  des  von  olesem
  Collegium  entworfenen  Gesetzes  über  jenen
  Gegenstand  gutachtlich  zu  berichten.

Es  ist  solches,  mittelst  der  abschriftlichen
  Anfuge,  geschehen,  womit  dem  getreuen
Landtag  zugleich  die  dazu  gehörigen  Akten,
zur  weitern  Erwágung  und  Erklrung,  unter
  erwarteter  Rücksendung,  mitgetheut
werden.  2c.

Das  Staats-Ministerium.

Unterbeylage.  e.

Bericht  Großherzogl.  Landesreglerung  zu  Weimaur
  vom  Jösten  Januar  1827.  wegen  Adlösbarkeit
  des  Dienstzwangs.

Ew.  K.  H.  geruheten  mittelst,  höchsten
  Rescripts  vom  44  dieses,  uns  den
Entwurf  eines  Gesebes  uber  die  Ablösung
des  Dienstzwangs  zurückzusenden,  und  dabey

207

anzubefehlen:  „mit  thunlichster  Beachtung
„der  uns  mitgetheilten  ständischen  Wünsche,
oder  mit  berichtlicher  Entwickelung  der  et-,waigen
  triftigen  Gegengründe,  den  fragli-Ochen
  Gesetzesentwurf  einer  nochmaligen  Re-„vision
  zu  unterwerfen  und  unverzüglich  zu
„höchster  Genehmigung  einzusenden.“

Zu.  Vollziehung  dieses  höchsten  Befehls
eilen  wir,  mittelst  gegenwärtigen  (GGrerbietigsten
  Berichts  unsere  ohnzielsetzlichen  Ansichten
  vorzulegen.

Der  Modificationen,  „von  welchen  der
„getreue  Landtag  seine  Zustimmung  in  das
Jvorliegende  Gesetz  abhängig  macht,“  sind
zwey:

Er  giebt  zu,  daß

I.  wegen  der  verschiedenartigen  Beschaffenheit
  der  Güter,  wegen  der  größern
oder  geringern  Zahl  der  Dienstpflichtigen,
eine  höchste  oder  mindeste  Summe  des  Abläsungs-Quantum
  m  Allgemeinen  nicht  in  Vorschlag
  gebracht  werden  könne;  betrachtet  es
aber  demohngeachtet  als  unerläßlich  nothwendig,
  dasselbe  in  jedem  einzelnen  Falle
nach  denen  in  9.  VI.  und  VII.  des  Gesebesentwurfs
  enthaltenen  Grundsätzen  auf
die  möglichst  billige  Summe  auszumitteln,
damit  der  Zweck  der  Ausgleichung  auch  ben
der  ärmern  Klasse  befördert  werde.  Wir
n  dieß  so:  der  getreue  Landtag  hat
sich  überzeugt,  daß  es  unmsglich  war,  eine
und  dieselbe  Ablösungs  =  Summe  für  alle  Besitzungen
  festzusetzen.  Es  sollen  daher  die
in  §.  VI.  und  VII.  des  Entwurfs  ausgesprochenen
  Grundsäße  zur  Basis  der  Ausmittelung
  dienen  und  nur  die  möglichst  billigen
  Summen  bey  dieser  Ausmitlelung  augenommen
  werden,  und  zwar  zur  Erleichterung
  der  ärmern  Klasse.  Wir  erlauben  uns
zu  bemerken,  daß  der  Entwurf,  so  wie  er
von  uns  eingesendet  wurde,  überhaupt  schon,
dem  Geiste  der  Zeit  gemäs,  mehr  für  die
Erleichterung  der  Dienstpflichtigen,  als  der
        <pb n="218" />
        208

Dienstempfangenden  gestellt  war,  und  daß
er  überhaupt  die  ärmere  Klasse  am  meisten
begünstigt.  Denn  wir  müssen  wiederholen,
daß  nach  der  Königl.  Sächs.  Verfassung  nur
die  Personen  zum  Zwang  zu  dienen  gensthiget
  sind,  welche  die  Armuth  nöthigt,  bey
Fremden  Gesinde-Dienste  zu  nehmen.  Kinder,
  welche  ihren  eigenen  Aeltern  dienen,
sind  frey.  Da  nun  aber  die  Grund-Idee  unsers
  Entwurfs  die  Loskaufung  in  Masse  ist,
und  nicht  gefragt  werden  soll:  sind  gerade
in  dem  oder  jenem  Hause  für  den  Augenblick
  Zwangspflichtige  vorhanden?  so  tritt
eigentlich  die  Ablösbarkeit  vorzüglich  zu  Gunsten
  der  Aermern  ein.

Unser  Entwurf  nimmt  ferner  im  F.  VII.,
wo  er  den  Aufwand  der  Dienstempfangenden
zu  Kapital  anschlägt,  fünf  vom  Hundert,  8.
VIII.  aber,  wo  er  die  Zinsen  der  Dienst-Pflichtigen
  von  dem  ausgemittelten  Kapital
bestimmt,  nur  vier  vom  Hundert  an.  Ferner
seczt  &amp;amp;.  V.  fest,  daß  die  ausmittelnde  Behörde
  nie  in  dem  Patrimonial-Gerichte  der
Dienstempfangenden  bestehen  dürfe,  sondern
daß  diese  Behörde  aus  unnbhängigen  Staatsdienern,
  namentlich  mit  aus  dem  Bezirkslandrathe
  zusammengesetzt  sepn  solle,  von
welchen  wir  die  billigsten  Rücksichten  für
die  Armuth  mit  Gewißheit  erwarten  dürfen.
Wir  glaubten  aber,  indem  wir  in  der  Wirklichkeit
  alles  entfernt  zu  haben  meinten,
was  die  jeßt  gewünschten  billigen  Rücksichten
  au"sschließen  könnte,  daß  wir  als  Justiz-Collegium
  in  einem  Gesetzentwurfe,  welcher
die  Entschádigung  für  erworbene  Rechte  festsetzen
  soll,  deshalb  nicht  weiter  gehen  dürfen
  als  geschehen  ist,  auf  der  andern  Seike
aber  nur  feste  Grundlinien  zu  ziehen  hätten.

Da  jedoch  der  von  dem  getreuen  Landtage
  geußerte  Wunsch  unter  Zahl  I.  nur
in  allgemeinen  Worten  die  Billigkeit  noch
ausgesprochen  haben  will,  die  schon  im  Geiste
  des  Gesetzes  liegt;  so  finden  Wir  auch

kein,  Bedenken,  wenn  der  Schluß  des  F.  VII,
dahin  verändert  werden  will:
„Oaher  ist  von  jenem  Kapital-Scocke,  ded
in  jedem  einzelnen  Falle  nach  vorstehen-„den
  Grunosätzen  mit  msglichster  Billigokeit
  zu  ermitteln  ist,  immer  noch  ein
„Viertheil  obzuziehen.“

11.  Weit  wichtigere  Bedenken  aber  dringen
  sich  bey  dem  2ten  Wunsche  des  getreuen
bandtags  auf,  da  er  die  von  dem  Landtage
selbst  ubrigens  als  tichtig  anerkannten
Grundsätze  des  Enewurfs  durchaus  erschüttert.
  Um  dieses  darzulegen,  mussen  wir  um
Erlaubniß  bitten,  etwas  mehr  in  das  Einzelne
  zu  gehen.  Der  F.  VI.  des  Entwurfs
setzt  ausdp#cklich  fest,  daß  nur  die  Dienstempfangenden,
  deren  Rechte  auf  Dienstzwang
juridisch  festgestellt  sind,  Anspruch  machen
können  auf  Ablösung  und  Entschédigung.
Es  nimmt  ferner,  F.  XII.  des  Entwurss,
ein  bloßes  Leugnen  der  Zwangsverbindlichkeit
von  Seiten  der  Dienstpflichtigen  schon  als
hinreichend  an,  den  Dienstfordernden  zum
juridischen  Beweise  der  Eristenz  der  Zwangs-Pflichtigkeit
  zu  verweisen,  und  bis  dies  geschehen,
  kann  nicht  die  mindeste  Entschädigung
  gefordert  werden.

Sonach  hat  der  Gesetzesentwurf  nur  mit
solchen  Dienstempfangenden  zu  thun,  deren  erworbene
  Befugniß  uber  allen  Zweifel  rechtsbegrundet
  vorliegt.  Da  nun  unter  hochster
Genehmigung  abgeschlossene  Ablösungsverträge
  wegen  Zwangsdienst  zwischen  Unterthanen
  und  Domäánen-Gütern  bereits  die  von
uns  im  Entwurfe  benutzten  Grundsätze  aufgestellt
  haben,  dey  denen  sich  bepyderseitige
Interessenten  wohl  befunden;  da  unz  das
höchste  Reseript  vom  16ten  Februar  1879.
auf  Berücksichtigung  dieser  Vorgänge  verwieß,
  so  durften  wir  um  so  weniger  bey
dem  Entwurfe  selbst  aus  den  Augen  verlieren,
  daß  er  auf  Rechtsgrundsäße  sich  gründen
  müsse,  die  weder  die  Verhältnisse  der
        <pb n="219" />
        Dienstempfangenden  noch  die  der  Dienstleistenden
  zu  sehr  beeinträchtigten,  oder  gar
ne  Weiteres  aufhsben.

Der  getreue  Landtag  sagt  in  der  fraglichen
  Erklärungsschrift:  „er  nehme  den  Ent-„wurf
  um  so  freudiger  an,  als  er  dadurch
„  die  Eigenthumsrechte  moglichst  beachtet
„sehe,.“  Dabey  hoffeé  er  darauf  rechnen  zu
durfen,  „daß  in  dem  angenommenen  Zeit-„kaum
  von  ldrey  Jahren  die  ben  weitem
„meisten  Zwangs=  Gesindedienste  auf  dem
„Wege  des  Vergleichs  werden  aufgehoben
werden.“  Wir  müssen  aber  diese  Hoffnung
gar  sehr  gefährdet  halten,  wenn  die  zweyte
Bedingung  des  getreuen  Landtags  zur  Ausführung
  kommen  sollte,  da  die  Dienstpflichtigen
  sich  wohl  hüten  würden,  auf  dem  Wege
des  Vergleichs  eine  Leistung  loszukaufen,  welche,
  nach  der  Bedingung  des  Landtags,  nach
drey  Jahren,  beinahe  ohne  alle  Entschädigung,
wegfallen  müßte.

Während  nämlich  nach  diesen  drey  Jahren,
zu  Folge  des  Gesetzes  die  im  F.  V.  bestimmte
Behörde  officiell  eintritt,  und  nach  S.  VI.  nur
die  juridisch  festgestellten  Befuanisse  in  Gomäßheit
  des  F.  VII.  in  ein  Kapital  verwandelt  und
dieses  nach  einzelnen  Quoten  auf  die  Dienstpflichtigen
  vertheilt  wird,  bey  dieser  Vertheilung
  aber  der  Giist  des“  Gesetzes  voraussehzt,

daß  durch  Abtragung  aller  einzelnen  Theile  der
Entschábgungs-Summe  von  sämmtlichen  einzelen

  Dunstpflichtigen  entweder  durch  baare  Zahlung,,
  oder  einstweilige  Verzinsung,  oder  Erbzins,
  der-  Dienstempfangende  hinreichend  oder
doch  zumrcist  billig  dafür  entschädigt  würde,
daß  er  den  berechneten  Mehraufwand  für  freyes
Gesinde  fortan  von  den  Einkünften  des  Dienstemoefangenden
  Guthes  tragen  muß,  wodurch
sich  der  Kapitalwerth  des  Guthes  und  die  Einnahme
  des  Besitzers  um  so  viel  mindert:  so
will  der  getr.  Landtag  dagegen

I.  daß  nach  erfolgter  Ausmiktelung  des  auf
jedes  Haus  kommenden  Ablssungs-Quantum

209

durch  die  bestimmte  Behörde  den  Bewohnern
des  Hauses  in  dem  Falle,  daß  sie  ihre  Dienst-Pfliche
  entweder  schon  erfüllt  haben,  oder  noch
nicht  dienstpflichtig  sind,  dle  alsbaldige  Bezahlung
  oder  Verinteressirung  jenes  Quantum  nicht
sofort  angesonnen,  sondern  ihnen  verstattet
werde,  damit  so  lange  Anstand  zu  nehmen,  bis
der  Zeitpunkt  eintritt,  wo  #wirklich  Zwangsdienste
  aus  diesem  Hause  zu  leisten  wären.
Der  getr.  Landtag  sagt  serner,  es  dürfte
2.  dabey  noch  besonders  zu  bestimmen  seyn,
„daß  usche  blos  Corporationen,  sondern  jedem
„Einzelnen  abzulösen  nachgelassen  werde,  und
„der  Dlenstberechtigte  verpflichtet  sey,  das  Ab-„lôsungs-Kapital
  zu  jeder  Zeit  anzunehmen.“
Wir  müssen  jedoch  zu  2.  auf  die  Art  und
Weise  zurück  kommen,  unter  welcher  die  Forderung
  des  Zwangsdienstes  überhaupt  besteht.
Jeder,  welcher  Zwangsbienste  zu  fordern
berechtigt  ist,  hat  einen  gewissen  Bezirk,  wo“
er  diese  Befugniß  ausüben  darfz;  dieser  Bezirk,
er  bestehe  in  geschlossenen  Dorfschaften,  Gerichtssprengeln,
  oder  in  einzelnen  Häusern,
kann  nicht  verringert  werden,  ohne  entweder
die  Last  der  übrigen  Dienstpflichtigen  zu  erhöhen,
  welche  —  da  das  Bedürfniß  des  Berechtigten
  dasselbe  bleibt,  —  zum  Zwangedienst
öofter  ausgewählt  werden  müßten,  oder  die  mißlichsten
  Verwickelungen  und  Streitigkeiten  zu
erzeugen,  wenn  jene  übrig  gebliebenen  Dienstpflichtigen
  —  wie  wir  allerdings  glauben,  —
ein  Recht  haben,  zu  fordern,  daß  die  Wahl
jedesmal  aus  dem  ganzen  Complexe  geschehe.
Zwingt  man  nun  den  Befugten,  mit  einzelnen
Pflichtigen  einen  Ablösungsvertrag  zusschließen,
sobald  es  diesen  Pflichtigen  genehm  ist;  so
wird  die  ganze  Dienstzwangsgerechtigkeit  in
Bezug  auf  alle  übrigen  Dsenstpflichtige  erschüttert
  und  es  bedürfte  nur  der  Ablôsung
von  Seiten  eines  einzigen  Dienstpflichtigen,
um  den  Berechtigten  auf  diese  Weise  um  den
gröôßten  Theil  seines  erworbenen  Rechts  de
facio  zu  bringen,  Es  ist  nehmlich  bey  dem
        <pb n="220" />
        210

Gesinde-Dienstzwange  gerade  wie  bey  den
Frohnen  mit  Hand  und  Zugvich.  Die  Froͤhner
  werden  sich  mit  Recht  weigern,  die
Gesammtheit  der  Frohnen  zu  thun,  wenn
die  Zahl  der  Fröhner  sich  verringert  hat.
Unter  diesen  Umständen  vermögen  wir
es  nicht,  diese  Bedingung  des  getreuen  Landtags
  mit  dem  Entwurfe  des  Gesetzes  zu
vereinigen.  Es  wird  aber  auch  deshalb
nicht  nöthig  seyn,  weil  nach  drey  Jahren
zu  Folge  des  F.  2.  die  Ermittelungsbehörde
officiel  eintritt,  und  der  Wegfall  der  Dienstbarkeit
  ohnehin  nicht  ausbleiben  kann.  Sollte
nun  zu  1.  nach  dem  Wunsche  deS  Landtags
der  Dienstberechtigte  die  Theile  des  Entschadigungs-Kapitals
  nur  von  denen  einfordern
können,  welche  für  den  Augenblick  zwangsdienstfähig
  sind  und  sollen  alle  Wohnungen,
wo  dermalen  keine  Dienstzwangerflichtigen
gerade  vorhanden  sind,  oder  deren  Bewohner
  schon  Zwangsdienst  leisteten,  vom  Beytrag
  vor  der  Hand  frey  seyn;  so  würde
dadurch  der  Zweck  des  ganzen  Gesetzes,  Umgehung
  einer  gewaltsamen  Aufhebung  durch
billige  Entschädigung,  fast  ganz  vernichtet
werden  und,  während  man  den  Armen  vorzügliche
  Berücksichtigung  dadurch  angedeihen
lassen  will,  wird  es  dieser  Theil  gerade  allein
  sepn,  welchen  man  zur  Zahlung  bepyzieht,
  während  der  wohlhabendere  Theil
des  Bezirks,  auf  dem  die  Zwangspflichtigkeit
ruht,  ganz  frey  ausgeht.  Es  würden  nämlich
  zuerst  alle  die  Bauergüther,  deren  Bewohner
  reich  genug  sind,  um  ihre  Kinder
nicht  bey  Fremden  dienen  zu  lassen,  wo  also
der  Fall  der  Dienstzwangs-Verpflichtung  nicht
eintrete,  gar  niemals  in  den  Fall  kommen,
dem  Zwangedienstherrn  contribuabel  zu  werden,
  und  nur  die  wenigen  Armen,  die  für
den  Augenblick  dienstpflichtige  Kinder  hätten,
müßten  ihren  Antheil  zahlen.  Die  Ersahrung
  lehrt,  daß  in  reichen  Bauernhäusern
  oft  in  funfzig  und  hundert  Jahren  aus

gedachtem  Grunde  keine  Dienstpflichtigen  zu
Zwang  genommen  werden  konnten.  Ec  reicht
aber  schon  ein  Zeitraum  von  zwanzig  Jah'
ren  hin,  damit  dem  Dienstberechtigten  die
Absindungs-Quote,  die  ihm  ja  unterdessen  weder
  verzinset,  noch  sonst  abgeleistet  werden
solle,  von  allen  solchen  Häusern  verloren  gehe,
indem  er  den  mit  zwanzig  kapitalisirten  jahrlichen
  Durchschnitts-Mehraufwand  für  freyes
Gesinde  schon  in  der  That  zwanzigmal  aufgewendet
  hat.  Die  Erfahrung  lehrt  ferner,  daß
im  Durchschnitt  die  Veränderung  der  Besitzer
der  Grundstäcke  alle  fünf  und  zwanz'g  Jahre
einmal  eintrete.  Man  darf  dayer  annehmen,
daß  im  gleichen  Zeitraum  in  jedem  Hause  nur
ohngefähr  einmal  Kinder  vorhanden  sind,  welche
  das  Alter  der  Zwangädienstpflicht  haben.
Mithin  würde  auch  von  allen  Häusern  der  Aermeren,
  wo  jetzt  keine  Zwangs-Dienstpflichtigen
  vorhanden  wären  und  deren  Besitzer  also
nach  dem  Vorschlage  des  Landtags  vorerst
nicht  ablösungöfähig  wáren,  der  Zwangs-Pflichtberechtigte
  im  Durchschnitt  erst  nach  25
Jahren  das  Absindungs=  Duantum  erheben
koönnen,  d.  h.  erst  in  einer  Zeit,  wo  er  bereits
durch  den  Mehraufwand  für  freyes  Gesinde
einen  Verlust  erlitten  hätte,  der  das  Entschädigungs-Kapital,
  nach  5  vom  Hundert  berechnet,
  überstiege.  Wir  wollen  dabey  nicht
erwähnen,  daß  die  Führung  von  eigenen  gerichtlichen
  Katastern  über  die  Häuser,  welche
abgelöset  hätten,  und  welche  nicht?  nothwendig
  wurden;  gedenken  müssen  wir  aber,  daß
nach  längern  Jahren  neue  Rechtsstreite  darüber
sicher  nicht  ausbleiben  wurden.  Gewiß  werden  in
einem  Sprengel  von  z.  B.  hundert  Häusern
kaum  zehen  gefunden  werden,  worinne  für  den
Augenblick  Dienstpflichtige  vorhanden  sind.
Der  Erfolg  des  Gesehes  wäre  also  der:  der
Dienst-Empfangende  muß  das  höhere  Dienstlohn
  der  frepen  Dienstboten  von  Stund  an  zahlen,
  das  Gesetz  läßt  ermitteln,  wie  er  auf
eine  für  die  Dienstleistenden  möglichst  günstige
        <pb n="221" />
        Peise  entschädigt  werden  foll,  allein  die  Er
mittelung  ist  wirkungslos,  denn  das  naͤmliche
Gesetz  entzieht  ihm  diese  Entschädigung  wenigstens
  zu  neun  Zehntheilen  wieder.

Wir  wissen  unter  diesen  Umständen  die
vom  getreuen  Landtage  freudig  ausgesprochene
  Anerkennung  der  möglichsten  Berücksichtigung
  der  Eigenthumsrechte  mit  dessen
zweyten  Wunsche  nicht  füglich  zu  vereinigen.
Indessen  hat  derselbe  uns  doch  auf  einen
Punkt  aufmerksam  gemacht,  wo  uns  das
Gesetz  nicht  bestimmt  genug  für  den  Fall
schien,  wo  der  Bezirk  der  Dienstempfangenden
  Herrschaft  so  klein  gegen  die  geforderte
Zahl  der  Dienstpflichtigen  gefunden  würde,
daß  die  Dienste  aus  solchen,  der  Lokalität
nach,  nicht  geleistet  werden  könnten.  Hier
haben  wir  gemeint,  müsse  den  Dienstleistenden
  gesetzlich  zu  Hülfe  gekommen  werden,
und  vielleicht  ist  dieß  derselbe  Anlaß,  welcher
  den  getreuen  Landtag  auf  jenen  Vorschlag
  brachte,  den  wir  unausführbar  halten.

1  Wi  schlagen  daher  vor  zu  C.  des  F.

noch  durch  einen  Zusatz  bestimmen  zu
uf  en:

Sollte  sich  hie  und  da  ergeben,  daß,  nach

„einem  fünf  und  zwanzigjéhrigem  Durch-„schmtte

  gerechnet,  der  dienstleistende  Be-„zirk

  zu  gering  wäre,  um  die  Zahl  des

„Zwangsgesindes  zu  liefern,  welche  das

„ökonomische  Bedürfniß,  oder  die  sonstige

„Berechtigung  des  Dienstempfangenden  Guathes

  erfordert;  so  ist  diese  Anzahl  auf

„so  weit  zu  mindern,  als  der  Bezirk  solache

  zu  liefern  im  Stande  wäre,  und

„nur  nach  dieser  wirklichen  Leistungsfähig=„keit

  die  Entschädigung  auszuwerfen.“

Damit  mochte  aber  auch  der  Dienstleistenden
  Klasse  von  Staatsbürgern  die  allermöglichste
  Rücksicht  gegönnt  seyn,  und  ein
Mehreres  wird  sich  nicht  bestimmen  lassen,
  ohne  dem  Gesetzentwurfe  ganz  andere
Grundsätze  unterzulegen,  Denn  wollte  man

211

ohngeachtet  obiger  Erinnerungen,  die  auf
Thatsachen,  Local-Kenntniß  und  Recht  sich  stüben,
  weiter  gehen,  so  würden  die  wohlet:
worbenen  Rechte  der  Guthsbesitzer  größtentheils
  ohne  Entschädigung  der  beabsichtigten
Aufhebung  des  Zwangdienstes  zum  Opfer
werden  müssen  und  ein  ganz  neuer  Gesetzentwurf
  erfordert  werden.

Noch  eine  Schlußbemerkung  sey  uns  gestattet.
  Der  getreue  Landtag  steht  in  der
Meinung,  die  fragl.  Gesindedienste  könnten
nie  durch  Andere  als  die  Pflichtigen  gethan
werden  und  findet  darinn  einen  Hauptunterschied
  zwischen  Gesindediensten  und  andern
Frohnen.  Dem  ist  aber  nicht  so.  Gleichwie
Frohnen  durch  Stellvertreter  geleistet  werden,
  so  werden  es  häufig  auch  Gesindedienste,
wo  die  Dienstpflichtige  gewählte  Person  eine
andere  tüchtige  der  dienstempfangenden  Herrschaft
  stellt.

Wie  lebhaft  wir  übrigens  die  Abschaffung
  ver  fragl.  Zwangdienste  wünschen,  darüber
  haben  wir  uns  in  unserm  frühern  Berichte
  schon  ausgesprochen,  und  so  sehr  wir
die  auf  Erleichterung  der  Dienstpflichtigen
bey  der  Ablösungsweise  gerichtete  wohlmeynende
  Absicht  des  getreuen  Landtags  ehren,
so  sehr  glauben  wir  auch  hoffen  zu  dürfen,
daß  die  pflichtmäßig  entwickelten  Gründe  unserer
  abweichenden  Ansicht  hinreichen  möchten,
die  bey  unserm  Gesetzesentwurfe  angenommene
  Basis  festzuhalten.  Wir  bemerken,  daß
wir  die  oben  vorgeschlagenen  zwey  Zusätze
ad  1.  und  2.  der  Erinnerungen  des  getreuen
Landtags,  dem  Gesetzesentwurfe  Blt.  zob.
der  Regierungs-Akten  ohnzielsetzlich  eingeschaltet
  haben.  r
        <pb n="222" />
        212

Beylage  00.

Auszug  aus  den  Kammer-Akten,  die  Ablösung

der  Frohnen  im  Großherzogthume  betreffend

zum  Zten  Punkt  des  höchsten  Decrets  vom
sloten  December  1820.

1.  Im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  sind  alle  und  jede  oconomische
auch  Bau=  und  sonstige  Frohnen  ablösbar,
es  sey,  daß  sie  der  Großherzoglichen  Kammer
  und  den  Kammergütern,  es  sey  daß  sie
andern  Grundherren  oder  sonstigen  Privat-Hersonen,
  als  der  Patrimonial=  oder  Guthspflichtigkeit
  begründet,  geleistet  werden.

1I.  Die  Erklárung  dieser  Frohnen  für
ablösbar  bedeutet:  die  gesetzliche  Nothwendigkeit,
  sich  auf  den  Ablösungs-Vortrag
  einzulassen,  wenn  entweder  der  Grundherr,
  dem  die  Frohne  geleistet  wird,  oder
der  frohneleistende  Grundpflichtige  die  Ablösung
  begehret,  und  dabepy  sich  den  nachfolgenden
  Vorschriften  unterwirft.

III.  )Manberechnet  den  Werth,  welchen
  die  Arbeit  oder  Verrichtung,  welche
durch  die  Frohne  bestritten  wird,  an  Ort
und  Stelle  haben  würde,  wenn  sie  für
Geld,  von  gedungenen  Leuten  oder  mit  gedungenen
  Arbeitskräften,  geleistet  werden
müste.  Hierbey  sind,  wo  möglich,  überall
25  jährige  Durchschnittspreise  anzunehmen;
auch  ist  es  statthaft  z.  B.  bey  öconomischen
Spaunfrohnen  die  Ausgaben  zu  berechnen
und  zu  Grunde  zu  legen,  welche  die  Guthswirthschaft
  zu  machen  haben  würde,  wenn
sie  bey  cessirenden  Frohnen,  deswegen  zu
Verrichtung  der  bisber  durch  die  Frohne  bestrittenen
  Arbeit  mehr  Spannvieh  und  Zubehôr
  halten  müuste.

b)  Der  nach  a)  gefundene  Betrag  soll,
mit  25.  multiplicirt,  zu  Kapital  erhöht
werden,  sofern  nicht  freywillige  Uebereinkunft
  der  Paciscenten  etwas  anders  bestimmt.

6)  Das  so  gefundene  Kapital  stellt  die

Summe  des  Ablssungs-Kapfstals  dar,  dessen
vertragsmäßige  Zahlung  den  Frohyueleistenden
  und  seine  Erben  und  Erbnehmer  von
aller  Verbindlichkeit,  die  abge-ößte  Frohne
oder  statt  deren  eine  andere  als  die  bedungene
  und  prästirte  Ablösung  je  zu  leisten
befreyt.

d)  Der  Frohneberechtigte,  dieser  sey  die
Großherzogliche  Kammer  oder  wer  sonst,
darf  davauf.  dringen,  daß  das  Ablösungs-Kapital
  in  den  kürzest=  thunlichen  Fristen
gezahlt  und  so  nach  das  Demgemäß  bedungien
  werde.  Wo  jedoch  Unmoglichteit  oder
wesentliche  und  nicht  ohne  erweislichen  Schaden
  des  oder  der  Frohnepflichtigen  zu  beseitigende
  Hindernisse  entgegen  treten;  soll  der
Landrath  des  Bezirkes  ausmitteln,  welche
längere  Fristen  zu  Abzahlung  des  Abtösungs.
Kapitals,  welches  bis  dahin  mit  4.  Procent
zu  verzinsen  ist,  mit  gehôriger  Sicherheit
zu  sehen  seyen.  Bey  dieser  Frist  hat  sich
der  Frohneberechkigte,  er  sey  Großherzogliche
  Kammer  oder  wer  sonst,  dann  zu  beruhigen,
  wenn  er  von  der  sattsamen  Sicher.
heit  des  Ablösungs=  Kapitals,  die  solches.
bey  den  Vorschlägen  des  Landrath  haben
wird,  sich  überzeugen  kann.  Im  entgegengesetzten
  Falle  entscheidet  Großherzogliche  Landes-Direktion,
  wo  nöthig,  auf  eingeholte
Bestimmung  der  höchsten  Behörde.

Die  Landräthe  sind  verbunden,  die  mogligst
  kurzen  Fristen  in  Vorschlag  zu  bringen,
  welche  sich  und  in  so  fern  sich  solche,
ohne  erweislichen  Nachtheil  der  Frohneablésenden
  Gemeinden  oder  Individuen,  feststellen
lassen.

1V.  Die  Behörden,  denen  es  obliegt,
dürfen  keinen  Frohneablösungsvertrag  bestätigen,
  ohne  sich  überzeugt  zu  haben,  daß
die  hier  vorgeschriebenen  Punkte  überall  befolgt
  worden.
        <pb n="223" />
        Beylage  .
Höchstes  Decret

vom  ##ten  December  1820.
Die  Herstellung  eines  gleichmäßigen
  Grundsteuer-Systeme
betreffend.

Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  haben  den,
in  der  unterth.  Erklärungsschrift  der  getr.
bandstände  v.  17ten  Januar  1810.,  wegen  der
beabsichtigten  Herstellung  eines  gleichmäßigen
Abgabe-  Systems  i  in  allen  Theilen  des  Großhergogthums
  in  Bezug  auf  die  Grundsteuer
enthaltenen  weitern  Anträgen,  bereits  durch
ein  Decret  vom  260sten  Jan.  v.  J.,  Höchst-Ihro
Zustimmung  ertheilt,  demgemas  auch  dem
Großh.  Landschaffts-Collegium,  Behufés  der
zu  bewirkenden  Vorarbeiten,  aufgegeben:

1)  eine  nochmalige  Bonitirung  von  Probefluren
  und  zwar  als  Prüfung  des  bisherlgen
  Verfahrens,  einmal  der  bereits  bonitirten
Fluren,  dann  aber  auch  anderer,  noch  nicht
bonitirter,  jedoch  bereits  vermessener,  Fluren
anzuordnen;

2)  Zu  Erwirkung  möglichster  Gleichformigkeit,
  dabey  von  den  Bestimmungen  der
General-Revisions-Instruction  nirgends  abzuweichen
  und  nach  der  ursprünglichen,  nicht  aber
vach  einer  veränderten  Methode  zu  verfahren.

3)  Aus  den  näher  angedeuteten  Gründen
auf  Zinsen  und  andere  Real-Lasten  bep  der
Beschockung  keine  Rücksicht  zu  nehmen  und
endlich

H  diese  nochmalige  Bonitirung  ebenfalls
zu  Erstreckung  nothwendiger  Gleichfoͤrmigkeit,
nicht  durch  die  zeitherigen  Taratoren,  sondern
  in  allen  Landestheilen,  durch  einen  und
denselben,  sorgfältig  auszuwählenden  und  sattsam
  dazu  geeigenschafteten,  General-Taxator
ausführen  zu  lassen.

213

Der  hierauf  von  dem  kandschaffts-Collegium,
  unterm  roten  Julp  d.  J.erstatrete,  nebst
den  darin  allegirten  Akten  und  Beylagen,
abschriftlich  beyliegende  Bericht,  enthält  die
Resultate,  welche  hinsichtlich  der  beadsichtigten
  Einführung  einer  provisorischen,  gleichförmigen
  Grundbesteuerung  durch  das  ganze
Großherzogthum,  besonder5  aber,  was  die
Entrichtung  der  Grundsteuer  von  den  Ritterund
  Freygütern  und  sonstigen  steuerfreyen
Eigenthum  betrifft,  in  Folge  der  Probe-Bonitirung
  des  General-Tarators  Böttger  und  in
TFolge  der  von  demselben  revidirten  frühern
Probe-Bonitirungen  vorliegen;  wobey  allenthalben
  der  ständische,  zur  Cache  erwählte
Ausschuß  seine  verfassungsmäßige  Thellnahme
bewährt  hat.

Eine  zweyte  dem  Landschaffts-Colleglum
abgeforderte  Arbeit  ist  die  anliegende  tabellarische
  Uebersicht  des  Verhältnisses  der  verschiedenen
  Landestheile  unter  sich  und  gegen
einander,  hinsichtlich  der  Bevölkerung,  des
Flächengehalts,  imgleichen  der  directen  und
indirecten  Steuern.  Der  Bericht  des  Landschaffts-Collegiums
  vom  2vten  Septemb.  d.  J.,
wozu  alle,  auf  der  beyliegenden  Designation
verzeichneten,  demnächst  zu  remittirenden  Akten
  und  Tabellen  gehören,  überreicht  endllch
die  Entwickelung  des  Steuer-Provisoriums  zugleich
  mit  einem  Entwurf  zu  den,  den  Ritter
  und  Freygütern  auszustellenden  Interims-Versicherungen
  über  die  ihnen  zukommenden
  Entschädigungs-Kapitalien.

Des  Großherzogs  K.  H.  haben  bem  anterzeichneten
  Staats-Ministe  erium  anbefohlen,
auch  dieses  zur  Kenntniß  des  getreuen  Landtags
  zu  bringen.

Das  Staats-Ministerium.
        <pb n="224" />
        214

Unterbeylage  a.
Bericht  des  Großherzoglichen  Landschaffts-Collegiums
  vom  roken  Juli  r820.,  die  durch
wiederholte  Probe-Bonitirung  hinsichtlich  einer
  gleichförmigen  provisorischen  Grundbesteuerung
  gefundenen  Resultate  betr.
Durchlauchtigster  rc.

In  Ser  unterthänigsten  Erklärungsschrift
vom  17ten  Januar  v.  J.  sprach  der  getreue
Landtag  ruͤcksichtlich  der  beabsichtigten  Her—
stellung  eines  gleichmaͤßigen  Abgabe-Systems
in  allen  Theilen  des  Großherzogthums  in
Bezug  auf  die  Grundsteuer  und  der  deshalb
zu  bewirkenden  Vorarbeiten  im  Allgemeinen
und  mit  Hinblick  auf  die  in  seiner,  über
diesen  Gegenstand  bereits  unterm  roten  März
1872.  abgegebenen  Erklärung  entwickelten
Grundsätze,  sich  dahin  aus:

a)  daß  eine  nochmalige  Bonitirung  von
Probefluren  und  zwar  als  Prüfung  des
bisherigen  Verfahrens,  einmal  der  berrits
bonitirten  Fluren,  dann  aber  auch  anderer
  noch  nicht  bonitirter,  jedoch  bereits
vermessener  Fluren,  angeordnet,

b)  daß  zu  Erwirkung  möglichster  Gleichförmigkeit,
  daben  von  den  Bestimmungen
  der  General  =  Revissons  =  Instruction
nirgends  abgewichen  und  nach  der  ursprünglichen,
  nicht  aber  nach  einer  ver-##nderten
  Methode  verfahren,

c)  daß  aus  den  nöäher  angedeuteten  Gründen
auf  Zinsen  und  andere  Real-Lasten  bey
der  Beschockung  keine  Rücksicht  genommen
und  endlich
4)  daß  diese  nochmalige  Bonitirung  ebenfalls
  zu  Erstrebung  nothwendiger  Gleichsörmigkeit
  nicht  durch  die  zeitherlgen  Taratoren,
  sondern  in  allen  Landestheilen,
durch  einen  und  denselben  sorgfältig  auszuwählenden
  und  sattsam’  dazu  geeigenschafteten
  General  -Taxator  ausgeführt
werden  möchte.

Diese  Anträge  des  getreuen  Landtags  erhielten

  durchgängig  und  ohne  irgend  eine
Einschränkung  Ew.  K.  H.  höchste  landesfürstliche
  Genehmigung  und  Sanction  und
Hoöchstdieselben  geruheten  demnächst  mittelst
des  an  uns  erlassenen  gnädigsten  Reseripte
vom  27’  sten  Januar  v.  J.  deren  Realisirung
dem  Landschaffts-Collegium  zur  strengen  und
angelegentlichen  Pflicht  zu  machen.

Was  hierauf  zuvörderst  wegen  Besetzung
der  so  höchst  wichtigen  Stelle  des  General=Taxators,
  unter  Concurrenz  des  für  das  Bonitirungs-Geschäft
  ernannten  landständischen.
Ausschusses,  vorgekommen  und  geschehen  ist,
das  wird  Ew.  K.  H.  aus  unsern  frühern
unterthänigsten  Vorträgen  in  huldreichstem
Andenken  ruhen  und  wir  bemerken  nur  noch
ehrerbietigst,  daß  nachdem  die  desfallsige
Wahl  des  Steuer-Revisors  Böttger  von
Höchstdenenselben  bestätiget  worden  war,
demselben  jener  Posten  übertragen  und  ihm
die  erforderliche,  den  vorliegenden  höchsten
und  verfassungsmäßigen  Vorschriften  und
Bestimmungen  genau  entsprechende  Anweisung
  und  Instruction  ertheilt  wurde.

Er  hat  sich  im  Laufe  des  verflossenen  Jahres
  1810.  des  General-Tarations-Geschäfts
nebst  allen  sonstigen  damit  verbunden  gewesenen
  Arbeiten,  streng  im  Sinne  und  Geiste
der  betreffenden  Erklärungsschriften  und  Antráge
  des  getreuen  Landtags,  unterzogen  und
dasselbe  zu  Stande  gebracht.

Die  daraus  gewonnenen  Resultate  sind
nun  von  unserm  Collegen,  dem  Steuerrath
von  Groß,  tabellarisch  zusammengestellt  und
geordnet  sammt  den  zugehörigen  Materialien
vorgelegt  und  übergeben,  sodann  aber  unverweilt,
  Ew.  K.  H.  höchsten  Willensmeinung
  und  ausdrücklichen  Befehl  gemäß,  an
den  schon  genannten  Landlags-Ausschuß  zur
nähern  Prüfung  und  Beurtheilung  von  uns
mitgetheilt  worden,  um  von  demselben  zu
vernehmen,  ob  sowoyl  diese  Arbeiten,  als
überhaupt  das  bey  dem  ganzen  Geschäft  be-
        <pb n="225" />
        obachtete  Verfahren  in  jeder  Beziehung  den

von  Seiten  des  getreuen  Landtags  hierunter

gehegt  werdenden  Wünschen  und  Anforderungen
  vollig  entsprechen  dürften?

Meprere  von  den  Mitgliedern  des  ebengedacten
  Ausschusses  hierauf  schriftiich  gesteyxre
  Erinnerungen  und  Bemerkungen,  in-AKleichen
  einige  über  verschiedene  Punkte  erhobene
  Zwelfel,  wovon  die  erstern  besonders
Fehler  in  der  Calculation  betrafen,  sind
wir  theils  durch  rine  angeordnete  Nach-Revision,
  theils  durch  die  von  dem  Steuerrath
von  Groß  desfalls  eingeforderten  und  gegebenen
  Aufschlüsse,  sofort  zu  beseitigen,  resp.
zu  erledigen  bemüht  gewesen  und  die  auf  erfolgte
  anderweite  Mittheilung  eingegangenen
Abstimmungen  des  ständischen  Ausschusses
ergeben,  daß  derselbe  etwas  Wesentliches
weiter  nicht  zu  erinnern  gefunden  hat,  einige
  von  dem  Stadt-Synditkus  Wirth  vorgelegte
  Bemerkungen  ausgenommen,  die  wir
jedoch,  den  resp.  Gegenständen  nach,  auf
welche  sie  gerichtet  sind,  lediglich  der  Beurtheilung
  nund  Entscheidung  des  getreuen
Lalotags  anheim  stellen  zu.  müssen  glauben.

Indem  wir  daher  nicht  anstehen  Ew.
K.  H.  nunmehr  sämmtliche  angefertigte
Uebersichten  und  Tabellen,  unter  Anschluß
der  einschlagenden  Akten  und  sonstigen  Piecen,
  und  unter  Beziehung  auf  die  ihnen
zum  Grund  gelegte  Zusammenstellung  des
Steuer-Provisoriums,  mit  der  unterthänigsteu
  Bitte,  solche  an  den  getreuen  Landtag
gelangen  zu  lassen,  submissest  überreichen,
gedenken  wir  nur  noch:

1)  daß  aus  der  Tabelle  I.,  die  Resultate
des  Steuer-Provisoriums  für  jeden  Gebietstheil
  besonders  enthalten  sind;

2)  daß  die  Tabelle  II.  die  Uebersicht  des
im  Jahre  1877.  aufgestellteu  Steuer-Hrovisoriums
  enthält  und  daß  daraus  hervorgeht,
  daß  in  der  Haupt-Summe  kein
wesentlicher  Unterschied  zwischen  bepden

215

obwaltet,  nur  die  Steuer  des  zeither
steuerfreyen  Bodens  steigt  durch  den  Zuwachs
  der  Eisenachischen  Frepguther  und
einzelner  steuerfrepen  Grundstücke,  welche
in  dem  Provisorium  von  1877.  nicht  mit
begriffen  waren;

3)  daß  die  Tabelle  III.  den  Betrag  von
künftigen  8.  Steuer-Terminen  des  gesammten
  bisher  steuerbaren  und  steuerfreyen
Grundeigenthums  ergiebt  und  endlich
4)  daß  die  Tabelle  sub.  O.  die  im  Sinne
der  landständischen  Erklärungsschriften  v.
loten  März  1817.  und  1ylen  Januar
1819.  auf  das  Provisorium  des  Jahres
1819.  basirte  Berechnung  der  an  sämmtliche
  Ritter=  und  Freygüther  auf  8.
Grundsteuer  =  Termine  zu  gewährenden
Entschädigung  vorlegt.

Um  die  Besteuerung  der  Ritter=  und
Freygüther  aber  in's  Leben  treten  zu  lassen,
ist  es  nöthig,  daß  die  Steuer-Quote  jedes
einzelnen  steuerfrepen  Besitzthume  Und  des
demselben  dagegen  zukommenden  Entschädigungs=
  Kapitals  berechnet  werde,  welche
Arbeit  auch  bereits  angeordnet  worden  ist;
nur  wird  es  zweckmäßig  seyn,  so  wie  zur  Abkürzung
  und  Erleichterung  der  Sache  dienen,
die  Entschädigungsbeträge  auf  die  vorhande:
nen  einzelnen  Freyäcker,  Ortschaftsweise  und
nicht  für  jeoes  Grundstück  besonders  auswerfen
  und  in  dieser  Maße  gewähren  zu  lassen.

Bey  den  Rittergüthern  werden  die  künftigen
  Steuer-Quoten  nach  dem  Verhältnisse  der
seither  von  denselben  vergebenen  Donativ=  und
Ritterpferdsgeldern,  ingleichen  nach  den  Ergebnissen
  der  Bonitirung  mehrerer  Normal
Rittergütber,  gemäß  dem  Sinne  der  landständischen
  Erklárungsschrift  vom  roten  März
1877.)  berechnet  werden  müssen.  Bey  einzelnen
  bieher  ganz  Abgaben-frey  gewesenen
Grundstücken  hingegen,  kann  die  Beschockung
nur  auf  die  Angabe  der  Aussaat  und  des  Kör-
        <pb n="226" />
        216

nerertrags  approximativ  basirt  und  festgestellt
werden.

Nach  geschehener  Vermessung  und  definitiver
  Besteuerung  der  Ritter=  und  Freygüther
werden  sich  jedoch,  wie  mit  Wahrscheinlichkeit
vorauszusehen  ist,  bey  den  meisten  derselben
die  nach  dem  Provisorium  bestimmten  Steuer-Quoten,
  wesentlich  ándern,  und  folglich  können
  die  zu  leistenden  Entschädigungs-Kapitale
vor  der  Hand  auch  nur  provisorisch  und  nicht
definitiv  ausgeworfen  werden.

Verschiedene  Betrachtungen  über  die  Weitläuftigkeiten
  und  den  nachtheiligen  Eindruck,
welche  aus  einer  zweymaligen  Besteuerung  entspringen
  möchten,  haben  den  Wunsch  in  uns
rege  gemacht,  die  Vermessung,  Bonitirung
und  definitive  Besteuerung  der  gesammten  Ritter=
  und  Freygürher  vorerst  eintreten  zu  lassen
  und  wo  moglich  so  zu  beschleunigen,  daß
bey  dem  grôßten  Theile  derselben  ein  Proviso-=rium
  gänzlich  vermieden,  oder  nur  von  kurzer
Dauer  sepn  werde.

Wir  hofsen  nämlich,  im  Fall  der  Genehmigung
  unseres  unzielsetzlichen  Antrags:  daß
zunächst  und  vor  allen  Dingen  mittelst  der  etatsmäßig
  zu  Gebote  stehenden  Mittel  diejenigen
Fluren  der  neuen  Landestheile,  in  welchen  Ritter=
  oder  Freygüther  sich  besinden,  vorzugsweise
  im  Jahre  182  1.  vermessen  und  alle  und
jede  anderen  Vermessungen  einstweilen  sistirt
werden  möchten;  im  Jahre  1822.  mit  dieser
Arbeit  durchaus  fertig  zu  werden,  wobey  auch
zu  gleicher  Zeit  mit  der  Bonitirung  und  Beschockung
  der  Ritter=  und  Freyguther  des  Weimarischen,
  Eisenachischen  und  Jenaischen  Kreises,
wo  selbige  bereits  vermessen  sind,  füglich  und
ohne  Unstatten  vorgeschritten  werden  könnte.

Die  Erhebung  der  Grundsteuer  von  dem
gesammten  zeither  steuerfreyen  Besitzthum  wird
durchgängig  nach  Alt-Weimarischen  Steuer-Terminen
  statt  sinden  mussen;  bey  den  steuerbaren
  Grundstücken  hingegen,  dürfte  die  durch
das  Provisorium  entstandene  Erhöhung  oder

Verminderung  nach  dem  Juße  der  in  jedem
einzelnen  Gebietstheile  bisher  üblich  gewesenen
Grundsteuern  zu  reguliren  und  bis  nach  Aufhebung
  des  Provisoriums  die  Erhe#ung  darnach
  zu  bewirken  seyn.

Wir  behalten  uns  übrigens  vor,  Ev.  K.
H.  über  alles  dieses  eine  ausführlichere  und
vollständigere  Entwickelung  noch  vor  Zusan.
menkunft  des  nächsten  Landtags  unterthnigst
berichtlich  vorzulegen.

rc.

Unterbeylageb.

Bericht  des  Großherzoglichen  Landschaffts-Collegiums
  vom  27s  ten  September  1820.
das  Grundsteuer  Provisorium  vom  Jayre
1819.  betreffend.

Durchlauchtigster  rc.

Gemäß  dem  durch  das  höchst  verehrliche
Reseript  vom  Aten  v.  M.  uns  ertgeilten  gnddigsten
  Befehl  überreichen  Ew.  Koniglichen
Hoheit  wir  in  den  anliegenden  Steuerrollen
A.  8.  C.  D.  E.  F.  G.  11.  und  J.  ehrerbietigst
  die  Resultate  der  von  unserm  Collegen,
dem  Steuerrath  von  Groß,  im  Sinne  der
sanctionirten  landstndischen  Erklárungsschriften
  vom  Joten  März  1817.  und  17ten  Januar
  1810.  bewirkten  Entwickelung  des  Steuer-Provisoriums
  für  sämmtliche  Ritter=  und
Freygüther  des  Großherzogthums.

Wir  bitten  um  die  gnädigste  Erlanbniß
zu  Vermeidung  von  Wiederholungen,  uns
übrigens  auf  den  von  Großischen,  bey  Vorlegung
  jener  Arbeit  erstatteten  Bericht  Bl.
44.  fg.  der  angebogenen  Landschaffts-Collegial-Arten
  und  die  dazu  gehörigen,  hier  ebenfalls
beygeschlossenen  Kommissions-Akten  submissest
beziehen  zu  dürfen  und  glauben  nur  ehrerbietigst
  hierbey  bemerken  zu  müssen,  daß  nach
der  Tabelle  sub  2.  Bl.  47.  der  Betrag
der  —  den  gesammten  Ritter=  und  Freygu-
        <pb n="227" />
        thern  für  ihre  bisherige  Steverfreyheit  zu
kommenden  Entschädigung,  gegen  die  —  in  der
mit  unserm  unterthaͤnigsten  Bericht  vom  1gten
July  d.  J.  diesfalls  eingereichten  übersichtlichen
  Zusammenstellung,  berechnete  Summe,
  aus  den  von  dem  Steuerrath  von  Groß
sub.  a.  b.  c.  und  d.  angegebenen  Ursachen
und  Gründen  und  besonders  dadurch  eine
nicht  unbedeutende  Verminderung  erleidet,  daß
—  was  jetzt  erst  zur  Sprache  gekommen  —
die  Rittergüther  des  Eisenachischen  Kreises  außer
den  früher  blos  angenommenen  2  Ordinar-Steuern,
  auch  noch  z  Ertraordinar-Steuern
zum  ordentlichen  Staatsbedarf  zu  entrichten
haben,  deren  Betrag  folglich  nach  Maasgabe
der  landständischen  Erklärungsschrift  vom
tloten  März  1817.  an  den  zu  leistenden  Entschädigungs-Kapitalien,
  was  biöher  nur  in
Ansehung  der  2.  Ordinar-Steuern  geschehen
war,  in  Abzug  zu  bringen,  resp.  zu  kürzen
  gewesen  ist.

Demnächst  aber  legen  Ew.  K.  H.  wir
zu  weiterer  pflichtschuldigster  Befolgung  des
Eingangs  gedachten  höchsten  Rescripts  vom
Aten  v.  M.  in  fernern  Anschluß  einen  von
uns  abgefaßten  Enewurf  der,  über  die
Steuerfreyheits-Entschädigungs-Kapitale  der
Ritter=  und  Freygüther,  auozustellenden  Interims
  =  Versicherungene,  Behufs  der  Mittheilung
  an  den  Landtag  unterthänigst  vor.

Wir  haben  uns  nicht  erlauben  mögen  in
diesem  Enkwurfe  einer  Kündbarkeit  der  fraglichen
  Kapitalien  und  einer  deren  verlangter
Auszahlung  voraus  gehenden  Aufkündigungs=Frist
  Erwéhnung  zu  thun,  weil  uns  sowohl
Ew.  K.  H.,  als  des  Landtags  Ansicht  darüber,
  ob,  und  welche  Kündigungsfrist  in

 

217

Bezlehung  auf  diese  Kapitalien  statt  finden
soll,  nicht  bekannt  ist  und  weil  wir  hiernächst
  auch  des  unzielsetzlichen  Dafürhaltens
sind,  daß  wohl  während  der  Dauer  des  previsorischen
  Zustandes  von  einer  Kündigung
nicht  die  Rede  seyn  könne.  Hinsichtlich  der
Entschädigungen  für  die  einzelnen  Freyäcker,
wie  sie  hier  und  da  in  den  Fluren  liegen,
ist  zwar  von  Höchstdenenselben  auf  unsern
unterthänigsten  Antrag  gnädigst  ausgesprochen,
  daß  die  diesfallsige  Berechnung  zur
Abkürzung  und  Erleichterung  der  Sache  nur
Ortschaftsweise  geschehen  und  auch  in  dieser
Maße  die  Ausstellung  der  Interims-Versicherungen
  erfolgen  solle;  daß  indeß  der
Steuerrath  von  Groß,  in  Erwägung,  daß
die  Fertigung  specieller  Steuer-Register  mit
Benennung  des  zu  besteuernden  Gegenstandes
  und  des  zu  entschädigenden  Eigenthümers
  nicht  vermieden  werden  könne,  die
Steuer  -Quote  jedes  einzelnen  steuerfreyen
Grundstücks  ausgeworsen  und  berechnet  hat,
so  ist  es  auch  möglich  geworden,  jedem  Besitzer
  eines  solchen  Grundstücks  sein  Anspruch
zu  nehmendes  Entschédigungs-Kapital  genau
bestimmen  und  ihm  eine  besondere  Versicherung
  über  dessen  Betrag  ausstellen  zu  können,
  und  wir  glauben,  daß  dies  zu  realisiren
  um  so  räthlicher  seyn  durfte,  als  sonst
bey  Ortschaftsweiser  Ausstellung  der  Verstcherungen
  mancherley  Schwierigkeiten,  namentlich
die  Entscheidung  der  Frage,  welcher  von
den  Betheiligten  zur  Aufbewahrung  derselben,
  oder  zur  Erhebung  der  daven  zu  beziehenden
  Interessen  berechtigt  sey'  erst  noch
zu  beseitigen  seyn  würden  2c.
        <pb n="228" />
        218

unterbeplage  c.
Tablea  u

der  auf  jeden  Kreis  in  Gemähheit  des  Steuer-Provisoriums  de  amno  1879  fallenden
Grundsteuer-Quote.

——-Betrag

  von  1.  Grundsteuer

Betrag  von  8.  Terminen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landestheile.  von  zeither  steucreseon  zeither  steucr#hoon  zeither  steuer-von  zeither  steuerbaren.
  freyen  Boren.  baren  freven  Boden
—  rthlr.  gr.  pf.  rthlr.  gr.  pf.  rtylr.  gt.  pf.  xthir.  4  pf.
1.  Weimar-und  Jenais.  Kreis  8163102|100405  4  %26  ½%8%  83%  3  *5
2.  Eisenachischer  36052  10/11114  502  14  292  19/150  410%  1|—
3.  Neustädtischer%„M714  43
4.  Thür.  Sächs.  Gebietstheile  126615  23  105  34  10133  1174  811%
5.  Erfurt  Thüring.  I  1367115  1  56187717  109411—  8  454  5
6.  Amt  Blankenhan.  306  1—  44  8-  —
7.  Fuldaische  Gebietötheile  137  14  20,  51  30  1010  213  4
8.  Rrtterschaftl.  27½7881LI  163  "  712220’23,  61  30/  20:
9.  Hessische  Ò  50  12|  11/  3818“  8#  436-Summa
  29540/15|  7.1  2508|  7|/  541#.50307  5/=  20000  1
Bevlage  00.  sich  führen,  indem  bey  gleichem  Kraftauf-Unterthänigste

  Erklärungsschrift

des  getreuen  Landtags  v.  21sten  Febr.  1821.
die  Ablösbarkeit  der  Hand=  und  Spannfrohnen
  betressend.

Durch  das  höchste  Decret  vom  roten
Oecember  1820.  geruheten  J.  K.  H.  dem
getreuen  Landtage  die  Vorschläge  Großherzogl.
  Kammer,  wie  die  sämmtlichen  Handund
  Spannfrohnen  im  Großherzogthume  gesetzlich
  ablssbar  zu  erklären  seyn  moöchten,
zu  seiner  verfassungsmäßigen  Erklärung  mitzutheilen.


Er  hat  diesem  für  das  Allgemeine  wichtigen
  Gegenstande  die  gebührende  Aufmerksamkeit
  gewidmet,  und  legt  nunmehr  die
Ergebnisse  seiner  Berathung  in  Folgendem
ehrerbietigst  dar.

So  wahr  es  ist,  daß  Frohnen  größtentheils
  Zeit=  uud  Kraftverschwendung,  mithin
  Vergeudung  des  Landesvermögens  mit

wande  sehr  oft  nur  halbe  Arbeit  hervor.
geht;  daß  ferner  durch  deren  Ablösung  jedes
Frohnepflichtige  Grundstück  an  Kapitalwerth,
gewinnt,  folglich  das  Grundvermögen  des
Landes  sich  erhöhet,  daß  endlich  durch  das
Aufhören  derselben  gar  mannigfache  unangenehme
  Berührungen  wegfallen:  so  theilt  doch
der  getreue  Landtag  die  in  den  ihm  gemachten
Mittheilungen  enthaltene  Ansicht  unbedingt,
daß  diese  Vortheile  nur  durch  eine  rechtmäßige
  und  vollständige  Ausgleichung  der
Betheiligten  zu  erlangen  sind.

Seinem  Wunsche,  daß  Hand=  und
Sxannfrohnen  durch  ein  Gesetz  für  ablösbar
  erklärt  werden  möchten,  fügt  er  in  Hinsicht
  auf  die  Ausführung  folgende  Betrachtungen
  ehrerbietigst  hinzu:  «

es  duͤrfte  der  guten  Sache  die  Bestimmung
  foͤrderlich  seyn,  daß  Antraͤge  auf  Froh—
ne-Ablösungen,  geschehen  sie  von  Berechtigten
  oder  von  Verpflichteten,  in  keiner  Art
abgelehnt,  und  dabey  weder  die  Anhänglich-
        <pb n="229" />
        keit  an  das  Alte,  Gewohnte,  noch  der  Eigenwille,
  noch  das  Nichterkennenwollen  der
durch  Ablösung  bedingten  allgemeinen  Vortheile,
  berücksichtigt  werden  durfen.

Eine  vermittelnde  Behörde
Personen  bestehend,  von  denen  die  eine  der
Bezirkslandrath,  die  andere  der  Frohnberechtigte,
  die  dritte  der  Frohnpflichtige  erwählt,
  dürfte  sich  zu  Ermittelung  der  Entschadigungs=
  Summe  am  fuglichsten  eignen.

Wurde  dieser  Beyôrde  zur  Obliegenheit
gemache  in  dem  Falle,  wenn  die  Ablösungs-Summe
  mit  Geld  weder  abgetragen  werden
kann  noch  soll,  auch  auf  Abtretung  von
Lündereien  des  Frohnepflichtigen  einzugehen,
so  würde  die  Erreichung  des  beatsichtigten
Vortheils  in  manchen  Fällen  dadurch  noch
mehr  möglich  seyn.

Im  Fall  einer  der  Betheillgten  durch
den  Ausspruch  der  vermittelnden  Behörde
sich  benachtheiligt  fühlen  sollte,  und  dieses
nach  zuweisen  vermag,  so  wäre  ihm  das
Recht  der  Reclamation  nicht  zu  verfagen
und  es  würde  darüber  Entscheidung  der  Justiz-Behörde
  erfolgen.

Sollte  die  ermittelnde  Behörde  Einigung
zu  erstreben  nicht  vermögen,  so  mochte  dieses
für  einen  Fall,  wo  Ablösbarkeit  ohne  Nachtheile
  nicht  möglich  wäre,  anzusehen,  und
auf  Realisirung  derselben  weiter  nicht  zu  bestehen
  seyn.

Endlich  dürften  die  Lehnsverhälkaisse  in
keinen  Falle  hindernd  entgegen  zu  stellen
eyn.

Wenn  nun  J.  K.  H.  geruhen  wollten,
durch  Großherzogl.  Landeoreglerung  einen
Gesetzesentwurf  über  die  rechtlichen  Formen,
unter  denen  die  Ablösung  ober  viclmehr  die
dahin  abzielenden  Verhandlungen  erfolgen
solle,  mit  Berücksichtigang  der  Vorschläge
Grohherzogl.  Kammer  und  obiger  Grundlinien,
  in  sofern  sie  zu  Erreichung  des
Zwecks  diensam  sind,  bearbeiten,  und  solaus

  dren

219

chen  dem  getreuen  Landtage,  wo  moͤglich
noch  während  seiner  dermaligen  Versammlung
  zu  seiner  Erkickrung  mittheilen  zu  lafsen,
  so  würde  der  Wunsch  desselben  Frohneablösungen
  bewirkt  zu  sehen,  dadurch  nur
noch  schneller  zur  Wirklichkeit  werden.

Der  getreue  Landtag  des  Großherzogthums.

Beylage  Rh.
Höchstes  Decret

dom  usten  Februar  1821.
die  Versorgung  Geisteskranker  Personen  betr.

Durch  ein  Decret  vom  ####ten  November
1818.  wurden  dem  getreuen  Landtage  Grundzüge
  zu  einem  Gesetze  mitgetheilt,  welches
die  Bestimmung  der  Frrenanstalt  zu  Jena
erweitern  und  zugleich  mehrere  Fragen  über
die  Aufnahme  und  Verpflegung  der  Irren
in  dieser  Anstalt  entscheiden  sollte-Der

  getreue  Lundtag  erklärte  sich  unterm
2#lsten  December  desselben  Jahres  im  Ganzen
  beyfällig,  wünschte  jedoch

1)  daß  die  Einlieferung  eines  Irren  aus
der  Mitte  seiner  Gemeinde  und  seiner  Familie
  in  der  Regel  nicht  erzwungen,

2)  daß  die  Unterhaltung  eines  solchen  Unglücklichen
  zuerst  den  Anverwandten  desselben
  (soweit  diese,  dem  bestehenden  Rechte
  nach,  zu  der  Alimentation  verbunden)
dann  den  Gememden  und  endlich  —  in
subsidium  —  den  Landeökassen  angemuthet,


3)  daß  eio  Streit  über  diese  Verbindlichkeik
  zwischen  Privat-Personen,  z.  B.  zwischen
  mehrern  Verwandten  nicht  als  Polizey=
  Sache,  sondern  als  Justiz-Sache
behandelt  und  deshalb  —  vorbehälttich
provisorischer  Verfügungen  durch  die  Polizey-Behörden
  —den  Justiz-Behörden  zur
Entscheidung  überlassen  werden  mochte.
        <pb n="230" />
        226

Mit  Beruͤcksichtigung  dieser  Wuͤnsche  ist,
wie  schon  ein  hoͤchstes  Decret  vom  gten  Januar
  1819.  zugesichert  hatte,  der  hier  beyliegende
  Gesetzesentwurf  bearbeitet  worden,
und  es  soll  derselbe,  da  es  ohne  einen  nachtheiligen
  Aufenthalt  in  der  Sache  geschehen
kann,  dem  getreuen  Landtage  zur  Versleichung
  mit  seiner  Erklärungsschrift
  v.  2#  sten  December  1818.
und  zur  weitern  Erklárung  hierüber
  vorgelegt  werden.

Zu  bemerken  ist  dabey,  daß  eine  néähere,
für  das  ganze  Großherzogthum  gültige  Bestimmung,
  welche  Verwandte  zur  Alimentation
  pflichtig  seyn?  —  allerdings  zu  wünschen
  gewesen  wäre,  da  diese  Frage  in  den
verschiedenen  Theilen  des  Großherzogthums,
nach  dem  jetzt  bestehenden  Rechte,  ganz  verschieden
  zu  beantworten  ist.

Aber  es  schien  durchaus  nicht  rathlich,
diese  Bestimmung  in  einem  so  speciellen  Gesete,
  nur  beyläufig,  zu  geben,  vielmehr  ist
dieselbe  einem  allgemeinen  Gesetze  um  so
mehr  vorbehalten  worden,  als,  wie  auch
das  Ober-Appellations  =  Gericht  in  einem
von  ihm  erforderten,  hier  angebogenen  Gutachten
  angedeutet  hat,  an  solche  noch  die
Entscheidung  mehrerer  anderen  Rechtsfragen,
die  Ausdehnung,  oder  Aufhebung  bestehender
  Gesehe,  sich  nothwendig  reyhen  wird  2c.

Das  Staats-Ministerium.

 

Beylage  ss.
Unterthänigste  Erklärungeschrift

vom  oten  Febr.  182#1#
die  Versorgung  Geisteskranker  Personen  betr.
J.  K.  H.  dankt  der  getreue  Landtag
ehrerbietigst  für  die  durch  das  höchste  Decret
  vom  usten  Februar  d.  J.  geschehene  Erfüllung
  seiner  in  der  unterthänigsten  Erklärungsschrift
  vom  alssten  December  1813.

aukgesprochenen  Wünsche  wegen  eines  Gesebes
  die  Aufnahme  und  Unterhaltung  der
Irren  betreffend.

Er  findet  durch  den  mitgetheilten  Entwurf
  desselben  alles  beachtet,  was  in  seinen
  Antrágen  lag,  und  indem  er  daher  keinen
  Anstand  nimmt,  seine  Zustimmung  in
Erlassung  des  Patents  hiermit  verfassungsmäßig
  zu  ertheilen,  erlaubt  er  sich  die  einzige
  Bemerkung  zu  F.  III.,  daß  für  Verstandesschwache,
  blödsinnige,  und  solche  Personen,
  welche  an  einem  blos  organischen
Fehler  leiden,  auf  die  zeitherige  Weise
  gesorgt  bleiben  und  der  Schluß  des  Paragraphen
  dahin  abgeändert  werden  möge.

rc.  ic.
Der  getreue  Landtag  2c.

Beylage  Tr.
Höchstes  Deeret

vom  aasten  Febr.  1821.
die  Grundsteuer  der  Herrschaft  Blankenhayn
  betreffend.

Die  Stadt  und  die  übrigen  Ortschaften
der  Herrschaft  Blankenhayn  haben  darzustellen
  gesucht,  daß  sie,  ungeachtet  der  jetzt
dem  ganzen  Großherzogthume  bevorstehenden
Steuer-Veränderung,  entweder  bey  der  ihren
  Besitzungen  aufliegenden  sehr  geringen
Grundsteuer  zu  belassen,  oder  wegen  jeder
Erhöhung  oder  Vermehrung  derselben,  zu
entschädigen  seyen.  Dies  hat  den  hier  angebogenen
  Abten  und  weiter  dem  ebenfalls
angebogenen,  gründlichen  Berichte  des  Landschaffts
  -Collegiums  die  Veranlassung  gegeben.
  Jene  Akten  und  dieser  Bericht  sollen
dem  getreuen  Landtage  mitgetheilt  werden,
damit  derselbe,  in  seinen  Berathungen  über
die  künftige  Steuerverfassung  des  Großherzogthums,
  die  geeignete  Rücksicht  darauf
nehmen  möge.  2c.

Das  Staats-Ministerium.
        <pb n="231" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

 

221

 

Regierungs-Blak!.

Nummer  II.  Den  0.  März  1821.

————————————————————————————

 

Landtags  Verhandlungen.

Neunte

Vier  und  funfzigste  bis  acht  und  funfzigste
Sitzung

vom  27sten  Februar  bis  3ten  Maͤrz  1821.
Gegenwaͤrtig  27  —  25  Abgeordnete.

Zur  Beendigung  der  allgemeinen  Besteuerungs=
  Angelegenheit  kam  der  Landtag
  auf  die  abweichenden  Verhältnisse  der  ehemaligen
  reichöritterschafftlichen  Gebietstheile
  und  der  Herrschaft  Blankenhayn
  zurück.  In  Bezug  auf  die  Herrschaft
  Blankenhayn  wurde  bemerkt,  daßi  die
bey  den  übrigen  neuerworbenen  Landestheilen
in  Anwendung  gebrachte  Verhältnißrechnung
den  gehofften  Erfolg  hier  darum  nicht  gehabt
  habe,  weil  die  Steuern  nicht,  wie  im
Mutterlande,  auf  einzelnen  Grundstücken
hafteten,  sondern  nach  einer  Uebereinkunft
auf  ganze  Hufen  und  Häuser  vertheilt  wren.
  Oie  Steuern  selbst  wären,  der  hohen
Lehngelder  wegen,  sehr  niedrig  und  unbedeutend;
  daher  die  neue  Besteuerung  so  auffällend
  sepn  müsse.  Bey  den  reichsritterschaftlichen
  Besitzungen  wurde  an  die  zeithedige
  schon  hohe  Steuerbelastung  erinnert,
und  man  fand  es  däher  kaum  möglich,  daß
eine  richtige  Bonitirung  statt  gefunden  ha-Fortsehung.



be,  insofern  diese  Besihungen  noch  einmat
so  hoch  als  vorher  hinauf  kommen  sollten.
Der  Landtag  vereinigte  sich  dahin,  daß  man
die  diesen  Landestheilen  gestattete  Reclamation
  zur  gerechten  und  billigen  Berücksichtigung
  empfehlen  wolle.
Hierauf  erhielt  der  Landtag  Vortrag.
aus  dem  höchsten  Decrete  d.  d.  11ten  De—-cember
  1820.  (s.  Beyl.  O.)  mit  welchem
ein  Gesetzeentwurf  zum  Schutze  der
Forste,  Waldungen,  Holzungen  und
Baumanpflanzungen  zur  verfassfungsmäßigen
  Erklärung  mitgetheilt  wurde.  Was
nämlich  früherhin  (s.  Dornb.  Landtags-Verhandlungen
  S.  224.  ffg.)  in  dem  Gesetze
  über  Forst-  und  Jagdfrevel  dem  Landtag
  vorgelegt  worden  war,  und  was  der
Landtag  dabey  zu  bemerken  gefunden,  das
lag  jetzt  dem  Landtage  in  drey  besondern
Gesehesentwürfen  über  Holzdeuben,  Jagdvergehen
  und  über  eigene  Benutzung
des  Holzes  vor.  .
Diese  Gesetzesentwuͤrfe  wurden  nun  von
g.  zu  F.  durchgegangen,  ihr  Inhalt  sorgfältig
  geprüft,  und  am  Ende  eine  Vergleichung
  mit  der  alten  Forstordnung  angestellt,
um  die  Vorllständigkeit  der  neuen  Gesetze
        <pb n="232" />
        222

darnach  ermessen  zu  können.  Die  vom  Landtage
  bey  diesen  Gesehen  gemachten  Erinnerungen
  finden  sich  in  der  darüber  zu  erstattenden
  Erklärungsschrift.  Das  Resultat
der  angestellken  Vergleichung  aber  war,  daß
in  dem  neuen  Gesetzesentwurfe  alles  Wesentliche
  enthalten  sey,  wenige  Bestimmungen
  und  die  Instructions-Punkte  ausgenommen,
  welche  sich  in  der  alten  Forstordnung
für  Jägerey-Vorgesetzte,  Forstbeamte,  Jägerbursche,
  Holzhauer  u.  s.  w.  befänden.
Watz  unter  den  übergangenen  Bestimmungen
der  Landtag  in  den  neuen  Gesetzesentwurf
aufgenommen  wünschte,  zeigt  ebensfalls  die
Erklärungsschrift.

Die  wichtigste  Detcussion  bey  Berathung.

über  diese  Gesetzesentwürfe  entspann  sich  ben
##  1.  des  Gesetzesentwurfs,  die  Jagden  und
Jagdgerechtsame  betreffend.  In  dem  genaunten
  F.  nämlich  wird  bestimmt,  daß  die
Ausübung  der  Jagd  nicht  ganzen  Gemeinden
  uberlassen  werden  durfe,  uno  daß  da,
wo  einer  Gemeinde  z.  B.  einer  Stadt,  die
Jagd  als  eigenes  Recht  zuständig  sey,  die
Auslibung  verselben  an  einen  Einzelnen  verpachtet
  werden  solle.  Gegen  den  ersten  Theil
dieses  §.  fand  der  Landtag,  als  eine  wohlthätige
  Bestimmung  für  die  Zukunft,  nichts
zu  erinnern;  bey  dem  zweyten  Theile  des
S.  aber  suchten  sich  zwey  Meinungen  zu  behaupten.
  Die  eine  derselben  gieng  dahin,
daß  man  einer  Gemeinde,  welcher  die  Ausübung
  der  Jagd  als  ein  wohlerworbenes
Recht  zustehe,  dieselbe  nicht  entziehen  dürfe.
Es  werde  dadurch  Vielen  ein  Vergnügen  genommen,
  das  erlaubt  sey,  wofür  keine  Entschädigung
  sich  berechnen  lassez  auch  bringe  man
die  Communen  um  die  Gelegenheit,  sich  auf
dem  kurzesten  Wege  gegen  Wildschäden  zu  schüdben.
  Den  gemachten  Einwendungen  zu  begegnen,
  sehten  Einzelne  hinzu,  daß  sich  der  ordentliche
  Staatsbürger  durch  Aufsuchung  jenes
Vergnügens  in  seiner  eigentlichen  Bestimmung

nicht  stören  lasse:  es  suche  derselbe  vielmehr
durch  vermehrte  Anstrengung  das  wieder
beyzubringen,  was  er  bey  Befriedigung  der
Jagdlust  verabsäumt  habe.  Nach  der  andern
  Meinung  war  es  in  mancherley  Hinsicht
  gefährlich,  die  Ausübung  des  eigenen
Jagdrechts  einer  ganzen  Gemeinde  zu  überlassen;
  indem  Schaden  an  der  Gesundheit,
Beförderung  des  Müffiggangs,  Abziehen  von
den  eigentlichen  Berufspflichten  und  Errcesse,
oft  sehr  grober  Art,  die  gewöhnlichen  Folgen
  davon  wären,  auch  werde  der  Gemeinde
kein  Recht  entzogen,  wenn  dem  Einzelnen  die
Aucs#bung  nicht  gestattet  sey.  Es  bildeten
indeß  die  der  lehtern  Meinung  Zugethanen
die  Minorität  im  Landtag,  und  durch  16.
Stimmen  gegen  11.  wurde  angenommen,
daß  den  Gemeinden,  welchen  die  Jagd  als
ein  Recht  zuständig  sey,  dessen  Ausübung
auch  ferner  bleiben  möge.

Was  die  gesetzlichen  Bestimmungen  betrifft,
  welche  sich  auf  Benutzung  der  Forsten,
  Waldungen  und  Holzungen  beziehen;
so  war  der  Landtag  auf  die  Dreödner  Landtags-Verhandlungen
  v.  J.  1871.  und  einen
  dort  vorgekommenen  Gesetzesentwurf,
ingleichen  auf  ein  darauf  erlassenes  Königl.
Mandat  von  1815.  verwiesen  worden.  Bey
Durchgehung  dieses  Gesehesentwurfs  erkannte
  der  Landtag,  daß  die  darin  enthaltenen
Beschränkungen  der  Triftberechtigten  theils  zu
scharf,  theils  der  Localität  nicht  angemessen
seyen;  daß  hingegen  dasjenige,  was  das  Gesetz
über  die  Kultur  der  Waldungen,  und  über  das
Verhältniß,  in  welchem  der  Eigenthümer  der
Waldung  zum  Triftberechtigten  stehe,  enthalte,
  aller  Berücksichtigung  werth  sey.

Bey  der  Prüfumg  dieses  Cntwurfs
erregte  besonders  der  Sat,  daß  Ritterguths=
  und  sonstige  Privat-Hoölzer  einer
Oberaufsicht  untergeordnet  seyn  sollten,  lebhaften
  Widerspruch.  Man  fand  darin  eine
Beschränkung  des  Eigenthums  und  dessen
        <pb n="233" />
        Benutzung,  die  nicht  blos  im  Besondern,
sondern  auch  im  Allgemeinen  nachtheilig  wirken
  werde:  und  obschon  man  zugeben  mußte,
daß  in  manchen  Gegenden  des  Grosierzogthums
  ein  großer  Holzmangel  eintreten  konne,
  so  theilte  man  doch  nicht  die  Ansicht,
daß  solchem  durch  Beschränkung  des  EigenthumsS
  zu  begegnen  sey,  glaubte  vielmehr
daß  die  moglichste  Beförderung  der  Holz-Cultur
  dlesem  Mangel  am  besten  vorbeugen
werde,  und  es  wurde  durch  r#.  Stimmen  gegen
7  I.  entschirden,  daß  der  Dornburger  Landtagsbeschluß
  (s.  Dornb.  Landtags  Verh.  S.  234.
No.  10.)  aufrecht  erhalten  werden  solle.
Außer  der  Präfung  dieser  Gesetzesentwürfe
  beschäftigte  sich  der  Landtag  mit  ei-223



nem  genauen  Ermessen  dreyer  Erklérungsschriften:


1)  der  Erkläárungsschrife  über  die  nene
Besteuerung  (s.  Beylage  UUl.)  zu  welcher
noch  zwey  Zusähße,  die  Bestenerung  murrbauter
  Häußer  und  die  wegfallenden  Abgas
ben  betreffend,  beliebt  wurden;

2)  der  Erklärungsschrift  über  die  Pensionirung
  der  Wittwen  und  Waisen  verskorbener
  Staatsdiener  (s.  Beylage  VV.  und
Unterbeylage  a.  zur  bessern  Einsicht  der  Erklärungsschrift)
  und

3)  der  Erklärungsschrift  die  Verwandlung
  aller  Lehen  in  freyes  Erblehn  betrefsend
  (s.  Beplage  W  W.)  welche  erst  in  ihrer
Umarbeitung  genehmigt  und  gezeichnet  wurde.

7“t——  """*

Beylage  I.  zu  No.  II.  des  Regierungs-Vlatts.

Beplage  UlU.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  27sten  Februar  1821.

Ueber  den  ersten  Punkt  der  landesfuͤrstl.
Proposition  v.  17ten  December  1820.,  die
neue  Steuerverfassung  betr.

Der  erste  und  wichtigste  Hunkt,  welcher
dem  getreuen  Landtage  mit  Beziehung  auf
das  höchste  Decret  v.  14ten  Decbr.  1820.
in  der  höchsten  landesfürstlichen  Proposition
v.  17ten  Decbr.  1820.  zur  endlichen  Bearbeitung
  vorgelegt  wurde,  ist  die  neue  Steuer—-verfassung.
  Er  erhielt  sie  mit  dem  Wunsche,
daß  diese  Angelegenheit,  wo  nur  moͤglich,
izu  einem  Schlusse  gedeihen,  und  den  Unterthanen
  eine  gerechtere  Vertheilung  der
Staatslasten,  vielleicht  auch  eine  mehr  vereinfachte
  Erhebung  der  Abgaben  emwlich  gekt

  und  gesichert  werden  moͤge.

Die  pahe  Wichtigkeit  des  Gegenstandes

und  die  mit  Einführung  eines  neuen,  den
Zeitverhältnissen  angemessenen  und  alle  Staatsburger
  gleichmäßig  treffenden  Steuer  =  Spvstems
  verbundenen  großen  Schwierigkeiten
erkennend,  konnte  der  getreue  Landtag  nicht
so  schnell  das  Ziel  erreichen,  nach  dem  er
seit  seiner  ersten  Versammlung  strebte.

Bey  Vollendung  seiner  desfallsigen  sorglichen
  Berathungen  erlaubt  er  sich  nun  I.
K.  H.  die  Ergebnisse  derselben  in  Folgendem
  ehrerbietigst  vorzutragen.

In  der  unterthänigsten  Erklärungsschrift
v.  17ten  Januar  1879.  brachte  der  getrene
Landtag  folgende  Haupt-Punkte  in  ohnmaasgeblichen
  Vorschlag,  welche  dann  auch
durch  das  höchste  Derrek  v.  26ften  Januar
1819.  hoͤchste  landesfürstliche  Sanction  erhielten,
  und  auch  in  dem  von  der  Grohherzogl.
  Steuer  =  Immediat-Kemmission  brarbeiteten,
  dem  Lundtage  mitgetheilten,  Gesetzesentwurse
  zur  Grundlage  dienen.
        <pb n="234" />
        22

Die  erforderlichen  Staatsbeduͤrfnisse  werden
  naͤmlich  in  Zukunft  gedeckt:

1.  durch  acht  Alt-Weimarische  Grundstonern,
  welche  alle  Grundeigenthümer
vorzugsweise  entrichten.

11.  durch  indirecte  Abgaben,  und
III.  insofern  die  Staatsbedurfnisse  mit  acht
Grundsteuern  und  mittelst  der  indirecten
Abgaben  noch  nicht  gedeckt  werden,  durch
allgemeine  directe  Steuern,  welche
  alle  Staatsbürger  nach  ihrer  Leistungssähigkeit
  gleichmäßig  treffen.

Auf  diese  drey  Hauptsätze,  als  auf  einer
sichern  Grundlage  fortbauend,  entwickelten
sich  folgende  Grundsäße,  welche  J.  K.  H.
der  getreue  Landtag  zu  höchster  Genehmigung
  darzulegen  sich  ehrerbietigst  erlaubt.

Zu  l.

1)  Diejenigen  acht  Alt-Weimarischen  Grundsteuer-Termine,
  welche  dem  Grundbesit  durch
den  sanctionirten  Landtagsbeschluß  vom  17ten
Jannar  1870.  als  vorzugsweise  Steuerpflicht
  auferlegt  worden,  sind  in  ihrem  Bestande
  so  wie  in  ihrer  einzelnen  Vertheilung
nnabaͤnderlich,  so  daß  kein  denkbares  neues
Grundsteuer-System  auf  ihre  gegenwärtige
Umlage  einwirken  kann,  was  jedoch  nicht
ausschließen  darf,  daß  alles,  was  vielleicht
annoch  zu  besteuern  ist,  und  in  Zukunft
steuerbar  wird,  z.  B.  neu  erbauete  Häuser
auf  solchen  Plätzen,  wo  vormals  noch  kein
Haus  stand,  überhaupt  und  zur  Ausgleichung
unvermeidlicher  Caducitäten,  mit  einer  verhältnißmäßigen
  Grund-Rente  belegt  werden
kann.

Der  getreue  Landtag  hält  sich  um  deswillen
  verpflichtet,  die  Unveränderlichkeit  dieser
  dem  Grundbesitz  als  eigemliche  Landessteuer
im  Voraus  auferlegten  Steuerpflicht  zu  gesetzlicher
  Bestimmung  in  Antrag  zu  bringen,  well
diese  Vorausverpflichtung  bey  dem  beyp  weiten

  größten  Theile  des  Großherzohthums.

im  uralten  Herkommen  seine  Rechtfertigung

finder,  das  speckelle  Steuerverhältniß  zu  dieser
  Landessteuer  aber  ebenfalls  aus  verjährter
  Zeit  sich  herschreibt,  und  daher  ein  neuerer,
  wenn  auch  richtigerer  Vertheilungsmaasstab,
  nach  neuen,  jeßt  festzustellenden
Grundbesteuerungs-Principien  zu  nachtheilig
in  hergebrachte  Eigenthumsverhältnisse  sto-=rend
  eingreifen  dürfte.

2)  Wenn  sich  nun  dabey  der  getr.  Landtag
  die  Frage  aufwarf:  ob  die  vorgelegten
Beschockungs-Resultate  der  neuerworbenen
Landestheile  und  des  zeither  sogenannten
steuerfreyen  Grundbesitzec  als  richtig  ermittelt
  angesehen  werden  können,  um  die  dem
Grundbesit  vorzugsweise  auferlegten  acht
Alt-Weimarischen  Grundsteuer-Termine  als
feststehende  Landsteuer  darnach  erheben  zu
können,  so  hielt  er,  wenn  auch  im  Allgemeinen
  vorstehende  Frage  bejahend  beuntwortet
  wurde,  dennoch,  weil  in  dem  neuen
Steuer  =  Provisorium  manche  Unrichtigkeit
bereits  aufgefunden  und  abgeändert  worden
ist,  und  vielleicht  noch  aufgefunden  werden
wird,  es  für  nothwendig;  für  jeden  Gebietstheil,
  welcher  sich  durch  die  vorliegende
Verhältniß  =  Ausmittelung  zum  gesammten
Großherzogthume  für  beschwert  erachtet,  den
Vorbehalt  der  Reclamation  in  Antrag  zu
bringen.  Eine  präklusivische  Frist  zu  Anbringung
  derselben  wagt  er  nicht  festzusetzen,
sondern  überläßt  vlelmehr  J.  K.  H.  höchstem
  Ermessen  deren  Bestimmung,  und  fügt
nur  noch  die  ehrerbietigste  Bitte  hinzu,  dem
Großherzogl.  Landschaffts=  Collegium  für  den
Fall  solcher  Berichtigungen  die  sorgfältigste
Genauigkeit  gemessenst  zur  Pflicht  zu  machen.

Die  bey  dem  getreuen  Landtage  vorläusig
  angebrachten  Neklamationen  der  Abgeordneten
  aus  den  ehemaligen  reicheritterschaftlichen
  Gebietstheilen  und  aus  der  Herrschaft
Blankenhayn,  in  Bezug  auf  die  genannten
Landestheile,  hält  er  um  deswillen  einer  billigen
  Berücksschtigung  werth,  weil  beynahe
        <pb n="235" />
        alle  Landestheile,  als  solche,  in  ihrer
zeitherigen  Grundbelastung  durch  die  Feststellung
  der  vorzugsweisen  Landsteuern  auf
acht  Alt-Weimarische  Grundsteuer-Termine
Erleichterung  erhalten,  ausgenommen  diese
beyden  in  ihren  alten  Verhältnissen  von  denen
  des  übrigen  Großherzogthums  ganz  verschiedenen
  Gebiekstheile,  wodurch  bey  deren
Bewohnern  auf  lange  Zeit  ein  unangenehmer
  Emdruck  hervorgebracht  werden  würde:

3)  Was  die  Entschädigungen  wegen
  der  aufgegebenen  Steuerfrepheit  anlangt,
so  ist  solche
a)  allen  denjenigen,  welche  durch  die  zeither

  gefaßten  und  landesfürstlich  sanctionirten
  Landtagöbeschlüsse,  ingleichen  durch
die  vorliegenden  Berechnungen  Ausprüche
auf  Entschädigung  ihrer  biöherigen  Steuerfreyheit
  haben,  in  eben  der  Art  definitiv
  zu  gewähren.

b)  Wer  indeß  gegen  die  vorliegende  Berechnung
  derselben  noch  Ansprüche  zu  begründen
  vermag,  oder

J)  wer  in  dieselbe  noch  gar  nicht  mit  aufgenommen
  worden  ist,  und  seine  gerechten
Ansprüche  dennoch  nachweisen  kann,  dem
wird  die  erwiesene  Entschädigungs-Forderung
  ebenfalls  zu  Theil.

Da  es  jedoch  außer  den  Grenzen  der
Wirksamkeit  des  getreuen  Landtags  liegt,
dergleichen  durch  Rechtsfragen  bedingte  Ansprüche
  zu  untersuchen  und  zu  entscheiden:
so  richtet  er  ehrerbietigst  einen  fernern  Antrag
  dahin:  "

daß  J.  K.  H.  eine  aus  vielleicht  drey  Rechtskundigen

  bestehende  Kommission  niederzuseben

  huldreichst  geruhen  mögen,  bey  welcher

innerhalb  einer  ebenfalls  von  J  K.  H.

in  bestimmenden  präklusivischen  Frist  alle

und  jede  noch  nicht  begründet  vorliegende
utschädigunge-Ansprüche  der  Art  anzuringen,
  nachzwveisen  und  dann  von  derselben
  definitiv  zu  entscheiden  sird,

225

Zu  11.

Die  indirecten  Abgaben  sind  von
allen  Staatsunterthanen  und  Bewohnern  zu
entrichten,  wie  solche  von  Landtag  zu  Landtag
  den  besonderen  örtlichen  und  zeitlichen
Verhältnissen  des  Großherzogthums,  sfeiner
verschiedenen  Theile  und  deren  Bewohner  jedeômal
  angemessen  erkannt  werden.

Zu  III.

Was  die  allgemeine  jeden  Staatsbuͤrger
  nach  seiner  Leistungsfaͤhigkeit  gleich—
maͤßig  treffende  directe  Steuer  anlangt,
so  wurde  der  getreue  Landtag  durch  Pruͤfung
der  vielumfassenden  möhevollen  Vorarbeiten
der  Großherzogl.  Steuer=  Immediat  =  Kommission,
  welche  in  dem  mitgetheilten  Gesetzesentwurfe
  zu  dem  neuen  Steuer-System,  und
in  dem  ihm  beygefügten  erläuternden  Berichte
vom  1##en  August  1820.  enthalten  sind,  ingleichen
  durch  Prufung  der  vorliegenden  Abschägungs
  =  Ergebnisse  zu  folgenden  Betrachtungen
  geleitet:  so  vollkommen  der  Steuergesetzesentwurf
  in  seinen  Grundzügen  den
frühern  landesfürstlich  sanctsonirten  Beschlüfssen
  entspricht,  indem  auch  nach  ihm  alle
Staatsbürger  im  Verhältuiß  ihrer  Leistungsfähigkeit
  zu  den  öffentlichen  Abgaben  gleichmäßig
  in  Anspruch  genommen  werden  sollen,
  so  scheint  doch  die  im  dritten  Titel  desselhen
  geschehene  Anwendung  der  festgestellten
  Grundsätze  unbesieglichen  Schwierigkeiten
zu  unterllegen.

Denn

n)  der  Gesetzesentwurf  sebt  bep  Ausführung
  der  festgestellten  Grundsähe  wohl  zu
viel  Intelligenz  der  Gemeinden,  sowohl  im
Ganzen  als  im  Einzelnen  voraus,  indem
eine  allgemeine  richtige  Erkenntniß  aller  bey
der  Auöführung  eintretender  Rücksichten  angenommen
  wird;

b)  die  Anwendung  des  Gesehes  erfordert  die
Möglichkeit  einer  vollkommenenallgemeinen
richtigen  Abschätzungsweise  der  Leistungs-
        <pb n="236" />
        720

fähigkeit  aller  Staatöbürger,  und  ein  eben
so  vollständig  richtig  hervorgegangenes  Nesultat
  derselben;  daher  würde,  um  das  Gesetz
ur  Autführung  zu  bringen,  eine  nochmallge
bschätung  in  der  stattgehabten  Weise  nothwendig
  werden  und  zwar  noch  strenger  und
noch  mrhr  in  die  innern  Verhältnisse  der
Staatbbürger  eindringend  durchgeführt  werden
  müssen.  Dieses  ist  aber  um  so  weniger
zu  wünschen,  als  ein  völlig  richtiges  Ergebniß
  dadurch  dennoch  wohl  nie  erreicht  werden
  kann;

c)  insbesondere  erscheint  das  Ouroten-System
  in  der  vorgeschlagenen  Art  unausführbar,
  und  die  Ausmittelung  richtiger
Orts-Quoten  fast  unmöglich;

4)  auch  die  bey  selbigem  anzunehmende
solidarische  Verbindlichkeit  der  Communen,
und

Tc)  die  Bestimmungs=  und  Erhebungöweise
der  Individual-Quoten  durch  die  Steuer-Ordner
  bedenklich.  1

Bey  erfolgter  näherer  Prüfung  der  Abschätzungs=
  Ergebnisse  konnte  übrigens  der
getreue  Landtag,  wenn  auch  in  denselben
ein  zweckmäßiges  Anhalten  zum  weitern
Vorschr#iten  nicht  verkennend,  nur  mit  der
Ansicht  der  Großberzoglichen  Steuer-Immediat-Kommission
  sich  dahin  vereinigen,  daß
das  vorliegende  Resultat  zur  Ausführung
eines  glelschmäßigen  Steuer  Systems  auf
dem  vorgeschlagenen  Wege  nie  genugen
  könne.

Nach  Prüfung  mehrerer  zu  alöbaldiger
Ausführung  der  Grundsätze  einer  allgemeinen
Besteuerung  sich  entwickelten  Vorschläge,
glaubte  der  getreue  Landtag,  seiner  fruher
in  der  mehrerwähnten  Erklárungoschrift  ausgesprochenen
  Ansicht  gemäß,  eine  Abtheilung
zwischen  Grund=  und  Nicht-Grundeigenthume
  im  Allgemeinen  festhalten  zu  mussen,
und  vereinigte  sich  dabey  über  folgende
Haupt-Punkte.

1)  Die  allgemeiner  directen  Steuerr
werden  von  jedem  Bewohner  des  Großherzogkhums
  nach  seiner  Leistungöfähigkeit,  und
nach  dem  jedemaligen  von  Landtag  zu  Landtag
  ausgemittelten  Landesbedarf,  in  sofern
derselbe  den  Betrag  von  acht  Alt-Weimarischen
  Grundsteuer-Terminen  und  der  indirecten
  Steuern  übersteigt,  entnommen.

2)  Sie  begründen  sich  auf  jedes  Einkommen
  sämmtlicher  Staatöbürger,  es  werde
  aus  Grundbesictz  oder  vom  Nicht-Grundbesitz
  bezogen.

3)  Ihrer  sichern  Vererechnungs  =  und
Erhebungsweise  wegen,  zerfallen  sie  rücksichtlich
  der  beyden  Haupt=  Abtheilungen  des
Staatsburgerlichen  Vermögens

a)  in  allgemeine  Grunosteuern  und
b)  in  allgemeine  Einkommensteuern.

4)  Die  allgemeinen  Grundsteuern
gründen  sich  auf  den  reinen  Ertrag  des
Grundvermögens  oder  vielmehr  auf  das  Interesse
  des  in  ihm  ruhenden  Kapitalé.

Für  jeßt  und  in  so  lange  nicht  ein  anderweiter
  richtiger  Maasstab,  nach  richtjgern
  Grundsteuer-Principien,  das  reine  Einkommen
  vom  Grundbesitz  durch  das  ganze
Großherzogthum  gleichmäßig  in  Anspruch
zu  nehmen  zuläßt,  werden  diese  Grundsteuern
  ebenfalls  auf  die  in  jedem  Landestheile
  hergebrachte  Grundbesteuerungsweise
aufgebracht,  und  es  bönnen  daher  weder  die
auf  Feldgrundstücken  und  Gebéuden  hppothekarisch
  haftenden  Schulden  noch  wo  dieses
  nämlich  nicht  schon  bey  der  örtlich  hergebrachten
  Besteuerungswesse  statt  fand,  die
Real-Lasten  in  Abzug  gebracht  werden.

Wenn  nun  auch  jeden  Falls  für  jetzt
dasselbe  in  Hinsicht  der  acht  Grundsteuern
im  Einzelnen  statt  finden  muß,  welche  dem.
Grundbesih  im  Vorauö  aufruhen,  so  frage
es  sich  doch,  ob  nicht  im  Ganzen  der  Gesammt-Betrag
  dieser  acht  Alt-Weimarischen
Grundskeuer  Termne  von  der  für  den
        <pb n="237" />
        Grundbesiß  auszumittelnden  Einkommens-Quote
  billig  in  Abzug  gebracht  werden  müsse.

Der  getreue  Landtag  hat  sich  durch  wiederholte
  Abstimmung  darüber  nicht  vereinigen
  bönnen,  und  wenn  auch  für  jetzt,  bey
der  nur  höchst  oberflächlich  möglichen  Ermittelung
  der  Einkommens  =  Quoten  vom
gesammten  Grund=  und  Nicht  =  Grundvermogen
  der  Staakébürger  diese  Frage  nicht
von  Wichtigkeit  erschten,  so  Paubr  doch  der
getreue  Landtag  für  die  Zuk#unft,  wo  diese
Verhältnisse  richtiger  ausgemittelt  vorkiegen
werden,  deren  Entscheidung  nach  §.  82.  des
Grundgefebes  dem  höchsten  Ermessen  anheim
geben  zu  müssen.

5)  Die  allgemeine,  das  Einkommen  vom
Nicht-Grundbesict  und  die  keistungsfühigkeit
  der  Staatsbürger  überhaupt  behreifende
  directe  Steuer  gründet  sich
a)  auf  die  natürliche  und  erweisliche  Erwerbsfähigkeit
  aller  eines  selbstständigen  Erwerbes
  fähigen  Staatsunkerthanen,  ohne
Unterschied  des  Standes  und  Geschlechts  insofern
  sie  nicht  schon  beym  Diensteinkommen
oder  bey  der  Gewerbs=  und  Geschäftsthätigkeit
  mit  in  Ansatz  gebracht  worden  ist;

b)  auf  Gewerbe=  und  Geschäftsthärtgkeit;


)  auf  Interesse-Einkommen  von  Activ-=Kapltalien
  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Abwurfs
  von  denenjenigen,  welche  im  Jahre
1815.,  insofern  eine  Zwangs.  Anleyhe  nothwendig
  war,  gegen  die  ständische  Versicherung,
  daß  sie  keiner  denkbaren  Abgabe  unterliegen
  solkten,  der  Haupt-Landschafftskasse
frepwillig  dargeliehen  worden  sind,  und

d)  auf  Diensteinkommen  der  Staatsund
  anderer  Diener,  mit  alleiniger  Ausnahme
  des  gesammmten  Personals  der  Akademie
  Jena,  Kirchen,  milder  Stiftungen,  und
der  Kirchen=  und  Schulbiener,  al  solcher.

„Indem  diese  vier  Haupt-Abtheilungen
des  Einkomuens  der  Staatöbörger,  abbese-227



ben  von  deren  Grunbbesih,  nach  gleichem
Verhältniß  durch  eine  allgemeine  Einkommen
  =  Steuer  gleichmäßig  in  Anspruch  genommen
  worden,  so  wird  der  größte  Theil
der  Landeseinwohner,  besonders  der  alten
Lande  kein  neues  Abgabe  =  Spstem  darin
erkennen,  vielmehr  nur  die  ihnen  bereits  bekannte
  Personen  -Gewerbe-Revenben=  und
Besoldungs  =  Steuer,  jedoch  auf  einfachere
und  gleichmäßigere  Grundsäte  gestutzt,  wiederfinden.


0)  Um  eine  richtige  und  für  alle  Theile
des  Großherzogthums  gleichmäßige  Einschäbung
  zu  erhalten,  hält  der  getreue  Landtag
für  das  sicherste  Mittel,  daß  solche  vom
Großherzoglichen  Landschaffts-Collegium,  nach
allgemeinen  Grundsäten,  und  in  Bezug  auf
Gewerbe,  nach  einer  auf  alle  Landeskheile  anwendbaren
  Skale,  geschehen  möge.

ey  Entwerfung  dergleichen  allgemelner
Grundsähe  bönnten  die  vorliegenden  Abschäbungs-Ergebnisse,
  und  mehrere  audere  bereits
vorhandene  Mirttel  zweckmäßig  benutt  werden,
  und  wenn  eine  solche  allgemeine  Skale
mit  Genehmigung  J.  K.  H.  und  des  gekreuen
Landtags  festgestellt  worden  wäre,  so  dürften
dann  nur  von  dem  Ortsvorstande  zu  fertlgende,
  und  von  jedes  Orts  Obrigkeit  zu  prü#-sende
  neue  Rollen  abzufordern  seyn,  in  welche
  blos  die  Namen  der  Ortseinwohner,  mit
Angabe  ihrer  Erwerbsart  und  bes  Umfangs
des  Geschäfts,  ingleichen  des  Einkommens
von  Kapitalien  und  an  Besoldung  einzuzeichnen
  wären,  und  das  Großherzogliche  Landschaffts
  =  Collegium  bewirkte  sschamn  nach
Maasgabe  der  festgestellten  Skale  die  Einschüätung
  des  muthmaaßlichen  Einkommens
selbst.

Genehmigen  J.  K.  H.  diesen  von  dem
getreuen  Landtag  als  den  allein  für  den  sichersten
  anerkannten  Weg,  so  trägt  er  ehrerbietigst
  darauf  an,  baß  vom  Großherzoglichen
Landschaffts-Collegium  nach  Maßgabe  dfeser
        <pb n="238" />
        226

Grundzüge  allgemeine  Abschätzungs-Gxundsätze
  und  eine  Gewerbs-Skale  entworfen,  und
daß  ihm  solche,  wenn  irgend  möglich,  noch
während  seiner  dermaligen  Versammlung  zur
verfassungsmäßigen  Erklärung  vorgelegt  werden
  mögen,  indem  er  die  Ueberzeugung  hegt,
vaß  die  baldige  gleichmäßige  Vertheilung  der
Staatslasten  höchst  wünschenswerth,  hiervon
aber  besonders  abhängig  seyn  durfte.

Wenn  auch  der  getreue  Laudtag  sich  gern
bescheidet,  im  Einzelnen  dem  Großherzoglichen
Landschaffts-Collegium  nicht  vorgreifen  zu
wollen,  vielmehr  dieserhalb  dessen  Entwürfe
und  Vorschläge  abwarten  zu  müssen  glaubt,
so  scheinen  ihm  doch  noch  folgende  nahere
Bestimmungen  den  Arbeiten  des  Großherzoglichen
  Landschaffts-Collegiums  mit  zum  Anhalt
  dienen  zu  können.

Zu  5,  a)  Jede  Person  männlichen  Geschlechts,
  die  nicht  durch  Verlust  ihrer  Glieder,
  Sinnen,  oder  Gesundheit  untauglich  wird,
ist  von  Ablauf  des  1ten  bis  zum  vollendeten
  bosten  Lebensjahre  für  erwerbsfähig  zu
achten,  ohne.  Unterschied,  sie  mag  beyp  ihren
Eltern  oder  bey  andern  Personen  erwerben.
Auf  Personen  weiblichen  Geschlechte  ist  dieser
  Sat  jedoch  nur  in  sofern,  alc  sie  solbstständig
  oder  in  fremdem  Dienste  sind,  anwendbar.


Zu  5,  b)  Bey  der  Veranschlagung  deb  Einkommenb
  von  Gewerbe  scheint  dem  getreuen
Landtage  vorzüglich  berücksichtiget  werden  zu
müssen:  die  Art  des  Gewerbeö,  die  örtlichen
  Umstände  oder  die  Coneurrenz,
unter  denen  es  statt  findet,  weil  es  bey  den
meisten  nicht  einerley  seyn  kann,  ob  Jemand
dasselbe  Handwerk  in  der  Residenz,  oder  in
einer  Landstadt,  oder  auf  einem  entlegenen
Dorfe  treibt,  und  endlich  der  Umfang  des
Gewerbes  nach  Gesellenzahl  und  sonst  eingreifenden
  Verhältnissen.

Zu  5,  c)  1.  Eine  möglichst  richtige  Angabe
des  Einkommens  von  Activ-Kapitalien  scheint

dem  getreuen  Laudtage  erforderlich,  eben  so.
wünschenswerth  jedoch  auch,  daß  ohne  Noth
nicht  zu  sehr  in  die  specielleren  Verhältnisse
der  Kapitalisken  eingedrungen  werde.  Nachfolgender
  Vorschlag  dürfte,  nach  seiner  Ansicht,
  beyde  Rucksichten  möglichst  vereinigen.
Jeder  Kapitalist  wird.  verpflichtet,  bey  seiner
Angabe  eine  versiegelte  Deklaration  zu  überreichen,
  deren  Anßenseite  seinen  Namen,  die
Jahreczahl  und  die  zu  versteuernde  Summe
des  Interessen-Einkommens,  im  Innern  aber
die  specificirte  Nachweisung  der  verliehenen
Kapitalien  enthält.

Dieser  Beleg  gilt  drey  Jahre  lang,  und
jede  selche  Deklaration  bleibt  so  lange  unentsiegelt,
  bis  der  Verdacht  einer  unrichtigen
Angabe  entsteht.  In  dlesem  Falle  hat  der
Steuereinnehmer  bey  dem  Fisbal  Anzeige  davon
  mit  Ueberreichung  der  versiegelten  Deklaration
  zu  machen,  und  lehzterer  ist  zu  verpflichten,
  dergleichen  Anzeigen  zur  Untersuchung
  zu  bringen.  Die  Ortsobrigkeit,  welche
übrigens  eben  so  wie  der  Fickal  zur  strengsten
  Verschwiegenheit  zu  verpflichten  ist,  entsiegelt
  dann  in  Gegenwart  des  Deklaranten
den  Beleg,  und  eröffnet  nöthigenfalls  auf
den  Grund  desselben  die  Untersuchung.  Begrundet
  sich  dadurch  der  Verdacht,  so  unterliegt
  der  Schuldige  einer  Strafe.  Diese
durfte  in  dem  Steuer-Objekte,  d.  h.  in  dem
cinjährigen  Interesse  von  dem  verschwiegenen
Papital  bestehen,  welches  bey  Nachzahlung
res  schuldigen  Steuerbeytrags  der  Staats-Kasse
  zufällt.

2.  Ob  unsicher  eingehende  Interessen
gleich  den  sichern,  oder  wenigstens  in  geringerer
  Maaße  wie  „e  lehztern  zu  verrechten
sind,  darüber  erlaubt  sich  der  getreue  Landtag
  kein  Urtheil,  in  der  Ueberzeugung,  daß
auch  hierüber  die  weitere  Erörterung  der  geeigneten
  Behörde  zu  überlassen  sey,  deren
desfalsige  Vorschläge  er  erwartet.

3.  Jeder  Kapitalist  muß  den  Abwurf  sei-
        <pb n="239" />
        ner  saͤmmtlichen  Activ-Kapitalien  verrechten,
ohne  seine  Schulden  abziehen  zu  duͤrfen,  sie
mögen  in  Consens=  oder  Haudschrifts-Schulden
  bestehen.

Zu  aL)  Als  Diensteinkommen  sind  zu  verrechten:

  fire  Besoldungen,  Accidentien,  Naturalien
  und  was  sonst  als  Besoldungen  zugewiesen
  ist.
In  Hinsicht  der  Staatödiener  geben  die
Besoldungs-Register  und  andere  Nachweisungen
  sichere  Anskunft  daruber.  Da,  wo  dieses
  nicht  der  Fall  ist,  haben  Staatediener
ihr  jährliches  Diensteinkommen,  durch  die  ihnen
  vorgesetzte  Behörde  bescheinigt,  anzugeben.


Was  Drivat-Diener  anlangt,  so  sind  dieselben
  ebenfalls  verbunden,  Verzeichnisse  uber
ihr  Diensteinkommen,  deren  Richtigkeit  von
ihren  Principalen  bescheinigt  worden,  einzureichen.


Gern  bescheidet  sich  der  getreue  Landtag,
daß  auch  durch  diese  von  ihm  bezeichneten
Mittel  das  Vollkommene  nicht  erreichbar  sepn
wird,  doch  glaubt  er  sich  uberzeugt  halten
zu  mussen,  daß  hiernach  weniger  Unrichtigkeiten,
  weniger  Prägravationen,  also  ein
recht=  und  gleichmäßigeres  Anhalten  zu  Erhebung
  einer  Einkommensteuer  hervorgehen
dürfte,  als  wenn  die  Abschäbungen  von  den
Abzuschätzenden  selbst  mehr  oder  weniger  abhängig
  sind,  oder,  wenn  auch  das  nicht,  doch
von  der  verschledenen  Intelligenz  und  verschiedenartigen
  Ansicht  der  Sache  eey  den
Lokal  Behörden  abhängt,  wie  denn  auch
Lehteres  bey  den  zeitherigen  ähnlichen  Besteuerungs-Arten
  in  verschiedenen  Landestheilen
  des  Großherzogthums  die  Erfahrung  als
nicht  genügend  bewährt  hat.

Das  Beitere  künftig  zu  beobachtende
Verfahren  dürfte  folgendermaßen  zu  bestimmen
  seyn.

7)  Einem  sedesmaligen  ordentlichen  Landtage
  muß  die  Einsendung  solcher  Ortsrollen

229

vorangehen,  in  welcher  dann  jeder  Einwoh—
ner  mit  der  Art  seines  Erwerbs  oder  Einkommens,
  nach  der  unter  Ziffer  0)  angedeuteten
  Weise,  gehörig  eingezeichnet  worden
ist.

8)  Nachdem  unter  Zustimmung  des  Land—
tags  dem  Großherzoglichen  Landschaffts-Collegium
  aufgegeben  worden,  in  welchem  Verhältniß
  diese  verschiedenen  Arten  des  Einkommens
  und  Erwerbs  der  Staatséburger,
ihrer  jedesmaligen  Leistungsfählgkeit  nach,
in  Ansatz  gebracht  werden  sollen,  so  werden
nach  diesen  Feststellungen  sämmtliche  Nollen
bey  diesem  Collegium  in  benannten  ZJahlen
berechnet.

9)  Die  auf  diese  Weise  hervorgehende
Haupt-Summe  jeder  Ortsrolle  bildet  das
Ortseinkommensteuer-Kapital.

ro)  Der  Summe  aller  Ortseinkommensteuer-Kapitale,
  gleich  dem  gesammten  Einkommen
  aller  Staatsbürger,  in  so  weit  es
nicht  aus  Grundvermögen  herrührt,  wird
diejenige  Haupt=  Summe  hinzugerechnet,  welche
  das  auf  anderweitem  Wege  vom  Landtage
  ermittelte  Einkommen  vom  sömmtlichen
Grundvermögen  ausspricht,  und  bevde  zusämmengenommen
  geben  dgs  gesammte  Steuer-Kapital
  des  ganzen  Landes.

11)  Vergleicht  man  mit  demselben  die
Summe,  welche  durch  allgemeine  directe
Steuern  aufgebracht  werden  muß,  so  ergiebt
sich  der  wievielste  Theil  des  gesammten  Einkommens
  zur  Deckung  des  Staatebedarfs  erforderlich
  ist,  iu  sofern  und  in  soweit  er
nämlich  nicht  durch  die  in  8.  Alt-Weimarischen
  Steuer  =  Terminen  im  Voraus  bestehende
  Landsteuer  und  durch  verwilligte  indirecte
  Abgahen  bereits  gedeckt  worden.

12)  Wie  sich  übrigens  das  Einbommen
aus  beyden  Haupt-Abtheilungen  des  staätsbürgerlichen
  Vermögens,  des  Grundrermsgens
  und  des  Nicht-Grundvermögens,  gegen
  einander  verhält,  so  wird  sich  auch  die
        <pb n="240" />
        230

Quote  der  benothigten  Aufbringung  einer  jeden
  dieser  Haupt-Abtheilungen  gegen  einander
  verhalten  müssen.

13)  In  die  sich  auf  solche  Weise  ergebende
  Quote  des  Grundvermögens  wird
getheilt  (dividirt)  mit  dem  Betrag  eines
Grundsteuer-Termins,  einstweilen  also  und
bis  vielleicht  dereinst  durch  ein  richtigeres
Grundbesteuerungs-System  ein  besserer  Vertheilungs-Maaßstab
  aufgefunden  seyn  wird,
mit  dem  Betrag  eines  Alt-Weimarischen,
durch  das  Provisorium  auch  auf  das  ganze
Großherzogthum  in  Anwendung  gebrachten
Grundsteuer-Termins,  und  es  wird  sich  dann
ergeben,  wie  viel  ganze  und  halbe  solcher

Grundsteuer-Termine  als  Abgabe  zu  verwilligen

  seyn  werden,  um  dadurch  die  Beytrags-Quote
  vom  Grundbesitz  aufzubringen.

1%)  Nachdem  sich  auf  die  unter  Ziffer
11.  näher  angegebene  Weise  ergeben  haben
wiro,  der  wiepielste  Theil  oder  wieviel  vom
Hundert  des  gesammten  Einkommens  überhaupt
  aufgebracht  werden  mussen,  so  liegt
hierin  zugleich  die  Beslimmung,  wieviel
vom  Nicht-Grundvermögen  in  jedem  Orte
und  von  jedem  einzelnen  Steuerpflichtigen
im  Orte  während  der  Verwilligungszeit  erhoben
  werden  darf  und  soll.

Zu  noch  mehrerer  Vereinfachung  und
noch  leichterer  Verständlichkeit  von  Seiten
  der  Stenerpflichtigen  und  damit  eines
Theils  der  Steuererheber  im  Drte  sich  bep
seiner  Erhebung  um  so  leichter  zu  rechtfertigen
  vermöge,  andern  Theils  aber  auch  jede
Berechnung.  im  Einzelnen  vermieden  werde,
ließe  sich  dieses  Verhältniß  in  Pfennigen  von
jedem  Thaler  des  Steuer-Kapitals  bey  der
Verwilligung  und  im  Steuer-Patente  aussprechen.


Während  nun  der  getreue  Landtag  die
Ueberzeugung  hat,  daß  auf  solche  Weise
kunf#ig  eine  gleichmäßigere  Vertheilung  der
Staztölasten  auf  den  Grund  der  allgemelnen

  gleichmäßigen  Steuer-Verpflichtung,  und
bey  einem,  der  wirklichen  Leistungsfahigkeit
der  Staatsbürger  richtiger  angemessenen  Auhalte
  leichter  und  rechtmäßiger  zu  bewirken
seyn  wird,  als  es  biöher  der  Fall  seyn
konnte,  und  daß  also  auch  ein  gemeinsamer
Beschluß  im  Landtage  künftig  mit  mehrerer
Zuversicht  hervorgehen  durste,  als  es  für
jetzt  noch  das  unläugbar  höchst  mangelhafte
  Ergebniß  der  stattgefundenen  Abschätzung
gestatter:  so  fand  er  sich  doch  veranlaßt,
das  daraus  hervorgehende  Verhältniß  des
gesammten  Einkommens  vom  Grundbesitz
und  Nicht-Grundbesst  einer  genauen  Prufung
  zu  unterwerfen,  und  fur  die  bevorstehende
  Verwilligungszeit  die  Abgabe-Verhaltnisse
  des  einen  und  des  andern,  wenn  auch
nicht  ganz  richtig,  doch  richtiger  wie  bisher,
zu  ermitteln  und  festzustellen.

Begründete  Zweifel  mußten  sich  ihm  gegen
  beyde  Abschatzungs-Summen  deo  Einkommens
  vom  Grundvermögen  sowohl  als
auch  vom  Nicht  =  Grundvermögen  entgegen
stellen,  indem  beyde  in  ihrem  Betrage  unbezweifelt
  von  der  Wirklichkeit  bey  weitem
übertroffen  werden  mußten.  Da  jedoch  der
Beweiß  einer  zu  geringen  Abschätzung  beym
Grundvermögen  als  einer  mehr  bekannten
und  bestimmter  anzusprechenden  Größe  leichter
  zu  führen  war,  als  beym  Nicht-Grum
vermögen,  dessen  zu  geringe  Abschätzun?
wohl  mit  haltbaren  Gründen  behaupter,
aber  nicht  augenfallig  bewiesen  werden  konnte:
  so  fand  sich  der  getreue  Landtag  bewogen,
  bey  der  Verhältniß=  Auêmittelung  zwischen
  beyden  die  Ertrags“  Summe  vom
Grundbesih  so  weit  zu  erhöhen,  alo  er  sie
nach  verschiedenartig  angestellten  Berechnungen
  der  Wahrheit  mehr  entsprechend  erkannte,
  die  Einkommen-Summe  vom  Nicht-Grundvermögen
  aber  für  letzt  unverändert
so  bestehen  zu  lassen,  wie  das  Ergebniß  der
Abschagung  vorltegt.
        <pb n="241" />
        Hiernach  hat  sich  ein  ohngefähres  Verhältniß
  vom  Grundvermögen  wie  eins  zu
dem  Nicht-Grundvermögen  wie,  zwey  ergeben,
  und  es  würde  daher,  im  Fall  J.  K.  H.
solches  zu  genehmigen  geruhen  sollten,  für
die  bevorstehende  Verwilligungezeit  ven  ke
Bedarf-Summe  an  allgemeinen  directen
Steuern  ein  Drittheil  von  den  Grundbesibern
  durch  Grundsteuern,  und  zwen
Drittheile  von  dem  Nicht-Grundvermögen
  der  Staatöbürger  durch  Einkommensteuern
  zu  erheben  seyn.

Noch  mehr  veranlaßt,  ja  gerechtfeetigt
zu  diesem  Verfahren  fand  sich  der  getreue
Landtag  aus  dem  Grunde,  weil  auch  bey
dieser  Feststellung  dem  Grundbesitz  in  dem
bep  weiten  größten  Theile  des  Großherzog-=khums
  eine  nicht  unbedeutende,  wiewohl  gerechte
  und  besonders  bey  den  gegenwärtigen
Zeitverhältnissen  sehr  bedürftige  Erleichterung,
zu  Theil  wird,  dem  Nicht-Grundvermogen
der  Staatsbürger  hingegen  ein  bey  weitem
größerer  Thell  der  Staatölasten  auferlegt
wird,  dessen  verhältnißmäßig  noch  großere
Erhöhung  für  jeht  und  bis  seine  glr#ßere
Leistungofahigkeit  vollständiger  erwiesen  wie
gegenwärtig  vorliegt,  auf  jeden  Fall  unräthlich
  erschien,  und  daber  eine  richtigere  Ermittelung
  der  Leistungsfähigkeit  bey  der
Haupt  Abtheilung  des  staatsbürgerlichen
Vermögens  mit  zureichendem  Grunde  folgenden
  Landtägen  vorbehalten  bleiben  muß.

Wenn  J.  K.  H.  diesen  Anträgen  des
getreuen  Landtags  die  dböchste  landeofürstliche
  Sanction  zu  ertheilen  geruhen,  so  wird
deren  sofortige  Anwendung  bep  der  beveorstehenden
  Abgabenverwilligung  yur  noch  davon
  abhängig  senn,  in  wie  welt  es  dem
Großherzegl.  Landschaffts-Collegium  möglich
seyn  dürfte,  diejenigen  Vorarbeiten  frühzeitig
  genug  zu  bewirken,  welche  der  getreue
Landtag  unter  Zisser  6.  demselben  vorbehalten
  zu  müssen  glaubte,  und  weil  davon  die

231

Erhebung  der  Einkommensteuer  vom  Nicht-Grundvermogen
  der  Staatöbürger  lediglich
ahhängig  ist,  so  wäre  es  höchst  erwunscht,
wenn  ihm  solche,  noch  während  seiner  dermaligen
  Zusammenkunft,  zur  Prüfung  und
Genehmigung  vorgelegt  werden  könnten.

Sollte  indeß  dieser  Wunsch  des  getreuen
Landtags  nicht  erreichbar  seyn,  so  dürfte
dieser  Gegenstand  eine  außerordentliche  Versammlung
  des  Landtags,  wenn  auch  nur  zu
oben  gedachtem  Zwecke  und  für  wenige  Sitzungen,
  exforderlich  machen,  um  deren  bald
möglichste  Anordnung  J.  K.  H.  der  getrene
Landtag  im  Voraus  unterthänigst  bittet,  damit
  alodann  der  baldigsten  Erreichung  des
gewollten  Zweckes  kein  ferneres  Hinderniß  im
Wege  stehen  möge.

Uebrigens  bedarf  es  wohl  keiner  besondern
  Erwähnung,  daß  sämmtliche  in  diesem
neuen  Steuer-Sostem  nicht  enthaltene  Abgaben,
  und  zwar  nicht  allein  diejenigen,
welche  im  Fosten  Paragraphen  des  gedruckten
  Steuer-Gesetzesentwurfs  genannt  find,
sondern  auch  alle  übrige  dort  nicht  aufgeführte,
  in  sofern  sie  in  landschafstliche  Kassen
  fließen,  mit  Eintritt  des  neuen  Abgabewesens
  nicht  mehr  entrichtet  werden.

Durch  diese  weiter  entwickelten  Grundsäße
  zu  einer  neuen  Steuerverfassung  dürften
  die  in  der  unterthänigsten  Erklárungsschrift
  vom  20sten  December  7820.  in  Bezug
  auf  die  Steuerverhältnisse  des  Amts
Ilmenau  ehrerbietigst  vorgetragenen  ohnmaasgeblichen
  Vorschläge,  in  Bezug  auf  welche
J.  K.  H.  die  höchste  landesfürstliche  Sanction,
  besage  des  höchsten  Decrets  vom  2ten
Januar  1821.  bis  zu  Darlegung  der  Beschlusse
  uber  das  Steuerwesen  des  Großherzogthums
  aussetzten,  nicht  entkraftet  werden,
sondern  dieselben  vielmehr  auch  für  das
Amt  Ilmenau  anwendbar  erscheinen.  2c.

Der  getreue  Landtag  2c.
        <pb n="242" />
        <pb n="243" />
        Beylage  2.  zu  No.  II.  des  Regierungs-Blatts.  3

 

Beylage  VV.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  2ten  Februar  1821.

Die  Pensionirung  der  Wittwen  und  Waisen
verstorbener  Staatsdiener  betreffend.

Durch  das  höôchste  Decret  vom  öten  December
  vorigen  Jahres  haben  J.  K.  H.  gnädigst
  geruhet,  dem  getreuen  Landtage  den
Entwurf  eines  Gesetzes  über  Pensionirung
der  Wittwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener
  zur  endlichen  Prüfung  und  Erklárung
mittheilen  zu  lassen.

Der  getreue  Landtag  hat  diesem  Gegenstande
  die  gebührende  Aufmerksamkeit  gewidmet,
  und  legt  nun  in  Folgendem  die
Ergebnisse  seiner  Berathungen  ehrerbietigst
dar.

Wenn  durch  einen,  in  der  neuen  Besteuerungs
  =  Angelegenheit  gefaßten  Beschluß
die  Nothwendigkeit  anerkannt  worden  ist,

die  Staatsdiener,  als  solche,  bey  der  allgemeinen

  directen  Besteuerung  mit  beyzuziehen,
  und  wenn  ferner  der  bereits  auerkannte
Grundsat  beachtet  wird,  daß  die  Gerechtigkeit
  von  dem  Staate  die  Versorgung  der
Wittwen  uno  Kinder  verstorbener  Staatsdiener
  fordert:  so  gestaltet  sich  die  Sache
anders  wie  zeither;  es  lößt  sich  nunmehr
die  beabsichtigte  Pensions=  Anstalt  auf,  der
Gesehzeseutwurf  geht  in  ein  Regulativ  zu
Pensionirung  der  Staatsdiener  =  Wittwen
und  Waisen  über,  die  Pensionen  werden  nach
den  angenommenen  Grundsätzen  aus  Staatskassen
  gezahlt  und  es  macht  sich  sonach  die
Ol#dung  eines  Wittwenkassen-Fondê,  wovon
der  5te  Abschnitt  des  Gesetzesentwurfs  handeit,
  nicht  noͤthig.

ie  wenigen  Bemerkungen,  welche  beym

Durchgehen  des  Gesetzesentwurfs  zu  machen
nothwendig  schienen,  bestehen  in  Folgendem:

Zu  §.  3.  Der  getreue  Landtag  hat  sie
nur  auf  den  sechsten  Theil  des  Diensteinkommens
  bestimmen  zu  dürfen  geglaubt.

Zu  F.  4.  Dieser  ungewöhnliche  Fall
möchte  sich  mehr  zu  einer  landesherrlichen,
als  zu  einer  geseßlichen  Bestimmung  eignen.

Zu  .  8.  Nur  diejenigen  Gesandten
und  diplomatischen  Geschäftsträger  dürften
zu  berucksichtigen  seyn,  welche,  ohne  im  Großherzogthume
  zu  wohnen,  dennoch  eigentliche
Staatediener  desselben  sind.

Zu  F.  .  Obschon  es  mit  den  frühern
Grundsätzen  übereinstimmt,  daß  eine  Wittwen
  Pension  die  Summe  von  SPoo  rhhlr.
nicht  übersteigen  soll,  so  macht  sich  dagegen
die  fernere  Bestimmung  aus  demselben  Grunde
  nothwendig,  daß  die  geringern  Pensionen
immer  den  sechsten  Theil  der  bezogenen  Besoldung
  ausmachen  mögen.

Zu  F.  ro.  Ferner  ist  es  der  Billigkeit
gemäß,  daß,  wenn  Staatödiener-Kinder  elternlos
  werden,  dieselben  dadurch  an  die
Stelle  der  Mutter  treten  und  zwar  ohne
Berucksichtigung  ihrer  Vermögensverhältnisse,
und  des  Unterschiede5,  welches  von  beyden
Eltern  zuerst  verstorben  ist.

Der  Grundsah:  daß  diejenigen  Kinder,
welche  durch  anderweite  Verheyrathung  den
Anspruch  auf  Pension  verloren  haben,  solchen
  durch  den  Tod  ihrer  Mutter  nicht  wieder
  erlangen  können,  glaubt  der  getreue  Landtag
  zu  höchstem  Ermessen  aussetzen  zu  müssen.

Zu  .  12.  Die  fernere  Bestimmung,
daß  die  Pension  der  Kinder  verstorbener
Staatêdiener  nach  vollendetem  8#ten  Lebensjahre
  cessire,  und  keine  Ausnahme  in  Bezug
auf  diejenigen,  welche  studieren  wollen  und
sonst  keine  hinlängliche  Unterstutzung  haben,
        <pb n="244" />
        234

statt  sinde,  durfte  dem  Zwecke  vollkommen
genuͤgen.

Zu  d.  14.  Eben  so  moͤchte  sich  der
getreue  Landtag  fuͤr  die  hier  wegen  gebrech—
licher  Kinder  gemachte  Ausnahme  nicht  er—
klaͤren,  weil  zu  fuͤrchten  ist,  daß  solche  leicht

zu  Mißbräuchen  oder  doch  schwierigen  Untersochungen

  führen  könnte,  vielmehr  durfte  es
gerathener  sepn,  einen  außerordentlichen  Fall
der  höchsten  landesherrlichen  Bestimmung  zu
überlassen.

Zu  tg.  15.  Wuͤnschenswerth  erscheint  die
Fassung  der  dritten  Abtheilung  mit  den
Worten  „wenn  er  seines  Dienstes  auf  ge—
setzlichem  Wege  entlassen  worden  ist.“  Ob
der  Nachsatz  von  den  Worten  an:  „der
Gnade  des  Regeuten  2c.“  dem  Gesehz  einzuverleiben
  ist,  giebt  der  getreue  Landtag  J.
K.  H.  höchstem  Ermessen  lediglich  anheim,
so  wie  auch  die  Stelle
zu  F.  16.  von  den  Worten  an:  „welche
  letztere  jedoch  2c.“  bis  zum  Schluß  des
Paragraphen.

Zu  J.  20.  Um  allen  Mißdentungen  vorzübeugen,
  und  damit  die  zeither  statt  gefundene
Wohlthat,  nach  welcher  das  Sterbe=  und
Gnaden-Quartal  der  Besoldung  fortgezahlt
wurde,  auch  ferner  erhalten  werde,  dörfte
die  Hauptbestimmung  dieses  Paragraphen
dahin  abzuandern  seyn:  „die  Pension  tritt
ein  nach  Bezug  der  Besoldung  für  Sterbeund
  Gnaden-Vierteljahr.“

Zu  §.  34—  37.  Bey  nunmehriger  anderer
  Gestaltung  der  Sache  macht  sich  zur
DOberaufsicht  über  den  richtigen  Vollzug  des
Gesetzes  eine  Immediat-Kommission,  so  wie
der  Gesetzesentwurf  dieselbe  bezeichnet,  we—
sentlich  nicht  nothwendig.  Der  Geschäftegang
  bönnte  folgender  sepn:  diejenige  Großherzogliche
  Oberbehörde,  aus  deren  Bereich
ein  besoldeter  Staatödiener  mit  Hinterlassung
  einer  Wittwe  oder  unmündiger  Kinder,
oder  beyder  zugleich,  verstirbt,  sebt  nach  der

bis  jetzt  gewshnlich  gewesenen  Verfahrungsart
  die  Oberbehörde  des  Rechnungsführees
und  Auszahlers  der  Besoldungen  und  Pensionen,
  davon  in  Kenntniß:

a)  wenn  der  Staatsdiener  gestorben  ist,
und  wenn  das  Sterbe=  und  resp.  Gnaden-Quartal
  abläuft,  auch  was  er  an  fixer  und
etatmäßiger  Accidental-Besoldung  mit  Ausschluß
  der  Ertra-Besoldung  genossen  hat;

d)  wenn  die  Pension  der  Wittwe,  oder
der  ehelichen  unmundigen  Kinder  anfängt,
und  wie  viel  sie  gesetzlich  beträgt;

c)  im  Fall  beym  Absterben  des  Staateédieners
  nur  unmündige  Kinder  vorhanden,
sind,  in  welchem  Lebensjahre  sie  stehen.

Darauf  erläßt  die:  Nechnungs-Oberbe-,
hörde  die  geeignete  Verfügung  zur  Aucgzahlung
  der  Pension  und  des  sonst  Nöthigen
an  den  Kassirer  und  Rechnungösfuhrer.

Aus  dem  mehr  erwähnten  Grunde  lösen
sich  die  Bestimmungen  der  Paragraphen  30.
40.  und  44.  nunmehr  auf.

Zu  §&amp;amp;.  42.  In  Berücksichtigung  der  nun
eintretenden  Staatökasse  scheint,  mit  Aufhebung
  dieses  Paragraphen,  die  Bestimmung
nothwendig:  daß  so  lange  das  Pensionögesetz
  noch  nicht  promulgirt  ist,  keine  Wittwe
gesetzlichen  Anspruch  auf  Pension  habe,  und
eben  so  wenig  eine  vor  dessen  Emanirung
erfolgte  Pensions  Verwilligung  nur  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesehes  eintreten
koͤnne.

Folgerecht  würde  die  fernere  Bestimmung
  zu  §5.  46.  nur  so  eintreten:  jede
Wittwe  erhält  als  Pension  die  gesehliche
Quote,  ohne  Unterschied,  ob  ihr  mehr  oder
weniger  zugesichert  worden.

Was  die  Kirchen=  und  Schuldicger  anOJ
langt,  auf  welche  das  vorliegende  Gesetz  in
Gemäbheit  des  zweyten  Paragraphen  sich
nicht  erstreckt,  so  möchte  es  um  so  eher  dabey
  sein  Bewenden  behalten,  als  der  geto.
Landtag  beschlossen  hat,  Kirchen=  und  Schul.
        <pb n="245" />
        diener  bey  der  allgemeinen  directen  Besteuerung
  von  ihrem  Diensteinkommenen  frey  zu
lassen,  ihnen  aber  dagegen  die  Sorge  für
Pensionirung  ihrer  Wittwen  und  Waisen
selbst  zu  überlassen;  der  getreue  Landtag
hat  jedoch  in  dem  Falle,  daß  Kirchen=  und
Schuldiener,  wenn  der  Staat  die  Pensionirung
  ihrer  Wittwen  und  Waisen  übernimmt,
vorziehen  sollten,  zur  allgemeinen  directen
Besteuerung  gleichmäßig  beyzutragen,  solches
vorläufig  genehmigt  und  zwar  mit  der  fernern
  Bestimmung,  daß  demselben  ihre  Wittwen
  Fonds,  die  nicht  aus  Staatömitteln
gebildet  sind  und  unterhalten  werden,  eigenthümlich
  verblelben.

Insofern  nun  J.  K.  H.  diesen  bis  jetzt
ehrerbietigst  vorgetragenen  Erinnerungen  die
gnädigste  Zustimmung  nicht  versagen  sollten,
so  dürfte  der  Promulgation  des  Gesetzes,
wenn  es  vorerst  nach  diesen  Erinnerungen
berichtigt  seyn  wird,  bein  Bedenken  entgegen
  stehen.  2c.

Der  getreue  Landtag  2c.

Unterbeylage  a.

Bericht  Großherzogl.  Landesregierung
zu  Weimar  vom  2/sten  November  1820.

Den  Entwurf  eines  Geseßes  über  Pensionirung
  der  Wittwen  und  Waisen  verstorbener
Staatediener  betreffend.

In  der  Anlage  überreichen  wir  ehrerbietigst
  den,  in  Folge  der  Erklärung  Hoöchstdero
  getreuen  Landtags  vom  toten  Januar
v.  J.  uns  gnädigst  aufgegebenen

Entwurf  eines  Gesetes  über  die

Pensionirung  der  Wittwen  und

Waisen  verstorbener  Staateoiener


nebst  §.  Hauptbeylagen  und  33.  Unterbeylagen,
  nämlich

107  ’
2“35

A.  liebersicht  aller  bey  der  künftigen  Wittwenkasse
  zu  berücksichtigenden  Besoldungen
und  Ruhestandsgehalte,  mit  XXVI.  Unterbeplagen.


B.  Individual-Verzeichniß  aller  dermalen,
a)  aus  der  Kammerkasse,  b)  aus  den  verschiedenen
  landschafftlichen  Kassen  bestrittenen
  Wittwen  =  und  Waisen-Pensioncn,
die  zum  Uebergang  an  die  neue  Wittwenkasse,
  in  Folge  des  Gesetzeßentwurfs,
geeignet  sind,

C.  Uebersicht  des  jährlichen  Betrags  aller
für  die  neue  Wittwenkasse  in  Vorschlag
  gebrachten  Dotations-Einkünfte,  mit
III.  Unterbeylagen.

1)0.  Berechnung  des  Abgangs,  Zuwachses
  und  Pensions-Betrags  der
Diener-Wittwen,  bis  zur  wahrscheinlichen
  Eintrittszeit  des  Beharrungszustandes
  (das  heißt  zum  erreichten
  Maximum  der  Wittwenzahl).

R.  Bilance  des  muthmaslichen  Einkommens
  und  Aufwandes  der  Wittwenkasse,  mit
1V.  Unterbeylagen.  Die  Menge  der  Vorarbeiten,
  welche  dem  Gesehesentwurfe  selbst
vorausgehen  musten,  und  die  eigenth#ámlichen
  und  zahllosen  Schwierigkeiten,  mit’welchen
  insbesondere  eine  —  so  viel  als  möglich
  vollständige  —  Zusammenstellung  des
Diensteinkommens  der  gesammten  Staatsdienerschaft
  verknüpft  war,  werden  es  anschaulich
  machen,  und  bey  Ew.  K.  H.  huldreichste
  Entschuldigung  begrunden,  daß  der
Verfasser  des  Gesetzesentwurfs,  ob  er  sich
schon  seit  Jahresfrist  fortwährend  damit  beschäftigte,
  dennoch  erst  vor  kurzem  damit  zu
Stande  kommen  konnte.

Zu  möglichster  Zeitersparniß,  beh  der
Nähe  der  bevorstehenden  Landtagsversammlung,
  erfolgte  am  Schlusse  des  vorigen  Monats
  die  erforderliche  Rücksprache  und  Berathung
  mit  den  übrigen  Landes-Collegien,
unter  Ew.  K.  H.  ZJnädigster  Genehmigung
        <pb n="246" />
        236

in  der  Art,  daß  die  Chefs  und  resp.  deputirte
  Mitglieder  derselben  mit  dem  frühern
Referenten  bey  Unserm  Collegium  und  mit
dem  ehrerbietigst  unterzeichneten  Kanzlar  sich
zu  einigen  gemeinschaftlichen  Situngen  vereinigten,
  worauf  der  Gesehzeentwurf  selbst
noch  unter  ihnen  circulirte,  wie  die  Bl.  83—
86.  und  104—114.  unserer  Akten  eingehefteten
  Protokolle  und  Abstimmungen  belegen.

Erlauben  Ew.  K.  H.  nunmehr,  daß
wir  die  Haupt-Motive  des  Gesetzesentwurfs
in  moglichster  Kürze  ehrerbietigst  darlegen.

An  der  Spitze  der  Erklrungöschrift  des
getreuen  Landtags  v.  roten  Febr.  1870.  Bl.
73.  der  Regierungs-Akten,  steht  der  preiswürdige
  Grundsat:

„Daß  die  Gerechtigkeit  vom  Staate

  die  Versorgung  der  Wittwen

und  Waisen  seiner  Diener  verlange.“

Aus  der  folgerechten  Entwickelung  dieses
inhaltsreichen  Grundsatzes  fließt  von  selbst,
1)  daß  ein  Institut,  welches  dieser  Anforderung
  der  Gerechtigkeit  an  den

Staat  Genüge  leisten  soll,  nothwendig

als  Staatsanstalt  begrüundet,  aus

Staatémitteln  gescchert  werden  müsse;

2)  daß  es  auf  festen,  gesehlichen  Regeln,
mit  gänzlichem  Ausschluß  jeder  Privat-Willkühr

  beruhen  und  sich

3)  von  allem,  was  ihm  dem  Charakter  einer
  freywilligen  Societät,  eines  speculativen
  Vereins  auf  Gewinn  oder  Verlust,
geben  würde,  durchaus  entfernt  halten
musse.

Ueberdies  hat  die  Erfahrung  in  fast  allen
  deutschen  Staaten  längst  gelehrt,  daß
jede  blos  auf  Societäts-Verhältnisse,  auf
künstliche  Berechnungen  der  Beytrags=  und
Sterbiichkeitsverhältnisse,  gebaute  Wittwenkasse
  ihren  Zweck  verfehlt  und  meist  schon  bey
shrer  Entstehung  den  unheilbaren  Keim  des

frühern  oder  spätern  Berderbens  in  sich
trägt.  ·

Daher  denn  auch  das  uns  von  Ew.  K.
H.  fruͤher  zum  Vorbild  empfohlene  Her—
zogl.  Gotha-  Altenburgische  Wittwen-In—
stitut  seine  jetzige  Sicherheit  nur  dem  Um—
stande  verdankt,  daß  man  im  Jahre  1791.
noch  zu  rechter  Zeit  die  ursprünglich  Societäts-maßige
  Einrichtung  verließ  und  ihm  allmählig
  den  Charakter  einer  nothwendigen
  Staatsanstalt  gab.

Gleichen  Charakter  tragen  alle,  neuerer
Jeit  in  Baiern,  Wurtemberg,  Baden,  Darmstadt,
  Nassau  2c.  gegründeten  Dienerwittwen-Anstalten;
  nirgends  ist  derselbe  aber
reiner  und  folgerechter  durchgeführt,  und  jener
  Anforderung  der  Gerechtigkeit  an  den
Staat,  für  die  Wittwen  und  Waisen  seiner
Diener  zu  sorgn,  vollständiger  genügt  worden,
  als  un  der  K.  Bajerschen  Staatsdiener-Pragmatik,
  deren  Grundsätze  wir  schon  vor
zwei  Jahren  in  dem  ausführlichen  Aufsatze
Bl.  41—62.  unserer  Abten  näher  erörtert
haben,  und  welche  die  Wittwen  =  und  Waisen=
  Pension  geradezu

„als  einen  nothwendigen  Ergänzungstheil

  der  unter  allen  Bedingungen
  unzulänglich  bleibenden
Dienstgehalte“

anerkennt  und  ausspricht.

Die  patriotischen  Gesinnungen  und  Erklérungen
  des  getreuen  Landtags  schließen,  bey
unumwundener  Anerkennung  jenes  obersten
Grimdsahes  der  Gerechtigkeit,  die  Gewähr
der  zu  dessen  Ausführung  als  nothwendig
nachzuweisenden  Mittel  bereits  in  sich.  Nur
einen  „Beytrag“  wollen  die  getreuen
Stände  von  den  Staatedienern,  nach  Maasgabe
  ihres  Diensteinkommens  zu  der  Wittwenbasse
  geleistet  wissen,  „als  eine  Erleichterung
  für  den  Staat“  bey  Erfüllung  seiner,
den  Forderungen  der  Gerechtigkeit  entsprechenden
  Obliegenheit.
        <pb n="247" />
        Sie  sichern  den  Staatsdienern  gegen
Uebernahme  dieses  „aus  ihren  Mitteln  zu  bringenden
  Opfers“  Freyhelt  von  allen  bereits
bestehenden  und  von  allen  künftigen  Besoldungssteuern
  zu,  und  erklären  es

„für  unbillig,  sie,  die  Staatsdiener,  zu
Deckung  des  ordentlichen  Staatsbedarfs
  beyziehen  zu  wollen,  da  ihnen  keine
Gelegenheit  zu.  sonstigem  Erwerb  offen  steht,
sie  vielmehr  ihre  Kräfte  und  Thatigkeit
lediglich  dem  Staate  widmen  müssen  und
dafür  vom  Staate  nur  ihre  Eristenz  gesichert
  wird.“

Weder  den  eigentlichen  Staatsbedarf,

noch  die  Schulden-Amortisations  -Steuern,
sondern  nur  den  „vorübergehenden  außerordentlichen
  Kriegsaufwand  und
die  indirecten  Abgaben  sollen  die  Staatödiener
  künftig  mit  zu  tragen  haben  and  die
dermalige  Personensteuer,  so  lange  fie  noch
erhoben  wird,]  —  ein  Zusatz  der  jedoch  offenbar
  auf  der  Vorausseßung  beruhet,  daß
ohnehin  diese  Abgabe  ohngefähr  gleichzeitig
mit  Errichtung  des  Wittwen-Institus  aufhören
  werde.
„  Solcher  gerechten  Ansichten  und  Grundsäbe
  öffentliche  Beurkundung  kann  nicht  anders
  denn  beruhigend  und  ermunternd  auf
die  gesammte  Staatêdienerschaft  einwirken;
sie  in  *“ë  wohlthätig  in  einer  Zeit,
wo  der  an  sich  billige  Wun  die  gesteigerten
  Staatslasten  durch  mst  V  es
chung  des  Staatsdienstaufwandes  gemindert
zu  sehen,  so  häufig  zu  ungerechter  Verkennung
  der  wahren  Verhältnisse  des  Staatsdienstes
  selbst  führt,  und  in  jeder  Schmlerung
  auch  der  billigsten  Ansprüche  desselben
Gewinn  des  öffentlichen  Wohls  zu  finden
waͤhnt!

Wird  jener  Hauptgrundsatz,  daß  die
Pensionen  der  Staatsdienerwittwen  und  Waien,
  aus  Staatêmitteln  verwilligt  und
garantirt  werden,  festgehalten,  —  wird  der

237

Staatsdiener  für  den  stenermäßigen  Beytrag,
  den  er  von  seinem  Diensteinkommen
dazu  nothwendig  leisten  soll,  durch  die
Befreyung  von  allen  andern  Besoldungssteuern
  und  Abzügen  entschädigt  und  beruhigt;
  so  geschieht  der  Forderung  der  Gerechtigkeit
  allenthalben  Genuge.  —  Während
auf  der  einen  Seite  die  geseßlichen  Bestimmungen
  über  das  Wittwenkassen  -Justitut
ganz  unabhängig  von  jeder  Rücksicht  auf
Privat-Berechtigung  und  auf  Societäts-mäßige
Ansprüche  bleiben,  —  da  ja  der  Staat  nur  aus
frepem  Gutbefinden  jene  steuermäßige  Abgabe
der  Dienerschaft  mit  zur  Dotation  der  Wittwenkasse
  widmet  und  verweist;  —  so  liegt  auf
der  andern  Seite  gerade  in  dieser  Widmung
und  Verwendung  zu  einem  fur  die.  Dienerschaft
  ausschließlich  nützlichen  Zwecke,  wiederum
  die  liberalste  und  gerechteste  Anerkennung
  des  Rechtsgrundsatzes,  daß  die  vertragsmäßige
  Natur  der  Besoldungen  ihre
willkührliche  Besteuerung  zu  dem  ordentlichen
  Staatsaufwand  ganz  ausschließt.

Alle  Zweisel  und  Schwierigkeiten,  die

bey  einer  Societäts-máßigen  Einrichtug  die
zwangsweise  Beyziehung  aller  schon  angestellten,

  verheyratheten  oder  unverheyratheten,
ja  selbst  schon  verwittweten  Diener,  sodann
  bey  Verabschiedeten  oder  Entlassenen
der  angeordnete  Verlust  ihrer  Ansprüche  und
bisherigen  Beyträge  hervorbringt,  alle
Gefahr,  die  aus  unvother  zu  sehenden  Unglücksfällen,
  aus  irgend  einem  unvermeidlichen
  Irrthume  in  der  Berechnung,  aus
kostspleliger  Administration  eines  anzusammelnden
  Kapital-Stammes  für  die  nachhaltige
Sicherheit  des  Instituts  hervorgehen  könnten,
  sind  gänzlich  gelößt.

Der  Staatsdiener  erwirbt  die  Pensionsansprüche
  für  seine  Familie  ipso  jure  durch  soine
Dienstleistung,  nicht  aber  weil  er  beysteuert;
  er  entrichtet  diese  Beysteuer  nicht  in
        <pb n="248" />
        238
eine  Societäts-mäßige  Kasse,  sondern  an  den
Staat  selbst,  der  ihn  dagegen  durch  Verwendung
  derselben  zum  Besten  seiner  Familie
und  durch  Freysprechung  von  allen  sonstigen
Besoldungssteuern  wiederum  entsch#ädigt.

Ganz  dieselben  Grundsätze  haben  die
Durchlauchtigsten  Stifter  des  gemeinschaftlichen
  Ober  Appellationögerichts
  zu  Jena,  K.  81.  der  provisorischen
  Ober-Appellationsgerichts-Ordnung
aufgestellt  und  sanctionirt,  und  sie  sind  also
auch  schon  in  einem  der  wichtigsten  Landesgesete
  für  gerecht  und  billig  anerkannt.

Der  F.  1.  des  vorliegenden  Gesehzesentwurfs
  ruht  auf  dieser  Basts.

Im  F§.  2.  mußte  die  Grenzlinie  für  alle
diejenigen  Dienststellen  gezogen  werden,  auf
welche  das  Gesetz  sich  nicht  auedehnen
kann,  ohne  seine  Bestimmung  zu  erschweren,
  oder  ganz  zu  verfehlen.

Unverkennbar  bleibt  die  Aufstellung  dieser
  Grenzlinie  höchst  schwierig,  ja  immerhin
mehr  oder  weniger  willkuhrlich.  In  wie
weit  sich  die  speciellen  Bestimmungen  des
Gesetzesentwurfs  hieruber  nicht  schon  von
selbst  rechtfertigen  möchten,  beruhen  sie  im
Allgemeinen  auf  folgenden  Ansichten,  welche
die  Berathung  mit  den  übrigen  Landes-Collegien,
  Bl.  81—87.  der  Regierungs-Akten,  zur
gemeinsamen  Ueberzeugung  erhoben  hat.

Il.  Die  gesammte  Geistlichkeit  in  die  vorseyende
  Staatöanstalt  aufnehmen  zu  wollen,
würde  zu  unauflöslichen  Schwierigkeiten  —
wenigstens  zur  Zeit  noch  —  gefuͤhrt  haben.
Der  bey  weltem  groͤßte  Theil  ihres  Dienst—
einkommens  fließt  nicht  aus  Staatskassen,
es  ist  fast  durchgehends  noch  nicht  sicher
etatisirt.  Der  Pensionsbedarf  hätte  sich  also
  nicht  nur  nicht  nach  festen  Anhalte-Punkten
  überschlagen  lassen,  sondern  er  würde
duch  jeden  Falls  die  Durchschnittöberechnungen
  für  die  weltliche  Dienerschaft  verwirrt
haben,  da,  nach  allgemeiner  Erfahrung,  die

Sterbtlrhkeit  der  Prediger  auf  der  einen,
und  die  Zahl  und  Lebenödauer  ihrer  Wittwen
  auf  der  andern  Seite,  ungleich  größer
ist,  als  bey  der  weltlichen  Dienerschaft.
Insbesondere  dürften  die  Schullehrer  hune
als  Commun-Diener  anzusehen  seyn  und  die
Communen  zu  Versorgung  ihrer  Wittwen
concurriren  müssen.

Es  bestehen  aber  auch  schon  fast  in  allen
Gegenden  des  Großherzogthums  besondere,
  zum  Theil  sehr  ansehnliche  Priester-Wittwen-lici,
  und  es  ist.,  —  so  viel  wir
wissen,  —  bereits  vom  Ober-Consistorium,
nach  Höôchsidero  Befehlen,  ein  für  sich  bestrbender
  Plan  bearbeitet  worden,  nach  welchem
  diese  speciellen  Fonds  vereinigt  und  so,
bey  nur  mäßiger  Unterstützung  des  Staats,
allen  Geistlinen=  und  Schullehrer-Wittwen
eine  zuverlässige  Pension  versichert  werden
könnte.  Nur  die  Hof=  und  Garnison-Geistlichkeit
  und  die  Lehrer  an  den  Gymnasien,
Kunst=  und  Frepschulen  schienen  wegen  ihrer
besondern  Verhältnisse  zur  Thellnahme  an
der  Staatöanstalt  für  Dienerwittwen  gelassen
  werden  zu  mussen.

II.  So  billig  es  seyn  moöchte,  diejentgen
  alademischem  Lehrer,  welche,  ohne  noch
Mitglieder  des  reichlich  dotirten  akademischen
  Wittwen-Fiscus  zu  seyn,  aus  Großherzogl.
  Landeskassen  besoldet  werden,  an
den  Bestimmungen  gegenwärtigen  Gesetzes
Theil  nehmen  zu  lassen;  so  sehr  würde  es
dem  Charakter  desselben  widersprechen,  wenn
man  diese  Theilnahme  auch  auf  solche  akademische
  Lehrer  und  Diener  ausdehnen  wollte,
die  lediglich  aus  dem  abademischen  Vermögen
besoldet  werden,  ohne  jedoch  Theilhaber  am
alademischen  Wittwen-Fiscus  zu  seyn,  z.  B.
auf  den  Universitäts-Amtmann.

Denn  hier  liegt  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  offenbar  auch  den  übrigen  Ourchlauchtigsten
  Exhaltern  der  Akademie  ob  und
        <pb n="249" />
        kann  nur  mit  Ihnen  gemeinschaftlich  regulikt
  werden.

Der  Präsident  von  Moß,  als  Curator

der  Akademie,  hat  daher  Bl.  85.  der  Regierungs-Abten

  darauf  angetragen,  daß  dieser

  Punkt  im  gegenwärtigen  Berichte  zu
Gw.  kc.  gnädigster  Erwägung  besonders  herausgehoben
  werden  mochte.

III.  Der  Verfasser  des  Entwurfs  war
der  Meynung,  daß  auch  allen  Unter-Officiers
Wittwen-Penssonen  zu  sichern  wéren.

Allein  die  Stimmen  der  andern  Landes-Collegien

  hielten  dieß  mit  den  Grundsätzen

der  hiesigen  Militär-Einrichtung  nicht  wohl
vereinbarlich  und  für  besser,  daß,  gleichwie
biôher  nur  in  besondern  Fällen  z.  B.  wenn
der  Tod  im  Felddienst  erfolgt  war,  solche
Unter-Offteiers-Wittwen  Pension  erhalten  hätten,
  so  auch  künftig  eine  solche  Pensionirung
lediglich  der  Kriegskasse  überlassen  bliebe.
Dagegen  haben  zwey  Stimmen,  Bl.  10.  und
1  1.  der  Regierungs-Abten,  dafür  gehalten,

daß  wenigstens  die  Gensdarmes-Wachtmeister

  in  das  Wittwen-Pensions-Gesetz
eingeschlossen  werden  müßten,  welches  von
Ew.  K.  H.  Entscheidung  abhängen  wird.

1IV.  Die  gesammte  niedere  Hofdienerschaft
an  einer  Staatêanstalt  für  Diener-Wittwen
  Theil  nehmen  zu  lassen,  schien  nicht  nur
in  finanzieller  Hinsicht  sehr  mißlich,  und  bey
schärfern  Grundsätzen  über  den  Staatsdienst
  nicht  wohl  begründbar;  sondern  auch
in  so  fern  unnsthig,  als  schon  eine  besondere,
sehr  zweckmäßig  eingerichtete  Hofdiener-Wittwen-Anstalt
  besteht,  und  die  Bier=  und  Brod—
stellen,  welche  Hôchstdero  Gnade  bedurftigen
solchen  Wittwen  verleiht,  für  sie  die  zweckmaßigste
  und  für  die  Kammer  mindest  kosispieligste
  Unterstüßung  sind.

Die  XXI  und  Xli#ste  Unterbeylage  zur
Hauptbeylage  A.  enthlt  das  Individual-Verzeich
  nmi-  aller  derjenigen  Hofstellen,  die

239

hiernach  unter  gegenwärtigem  Gesetz  begrisfen
  waͤren.

V.  Bey  ganz  geringen  und  solchen  Stellen,
  die  entweder  blos  neben  einem  landwirthschaftlichen
  oder  bürgerlichen  Gewerbe
übernommen  werden,  oder  blos  zu  mechanischen
  Dienstleistungen  verpflichten,  tritt
der  Hauptgrund  gar  nicht  ein,  aus  welchem
die  Gerechtigkeit  vom  Staate  Versorgung
seiner  Diener-Wittwen  fordert,  nämlich  der::.
daß  die  Widmung  zum  Staatädienst  beträchtlichen
  Vorarbeitungsaufwand,  Verzicht  auf
jeden  andern  Erwerb  und  persönliche  Aufopferungen
  jeder  Art  erfordert.

Ueberdieß  können  die  Wittwen  jener  Klassen
  —  durch  ihre  Stellung  im  burgerlichen
Leben  an  eigener  Erwerbsthätigkeit  weniger
behindert  —  auch  durch  den  Tod  ihrer  Männer
  weniger  verlieren,  und  ihre  Kinder  ergreifen
  in  der  Regel  Gewerbe  und  Dienste,
die  eine  weit  frühere  Versorgung  herbeyführen.


Um  nun  sämmtliche  besoldete  Stellen,
welche  nach  diesen  Grundsätzen  zur  Theilnahme
  an  der  Wittwenanstalt  berufen  wären,
  mit  einemmal  übersehen  zu  könncn,  hat.
der  Verfasser  des  Gesetzesentwurfs  solche,
nach  Eruirung  ihres  Diensteinkommens
und  je  nach  den  verschiedenen  Abtheilungen
des  Staatedienstes,  in  den  XXVI.  Unterbeplagen
  zur  Hauptbeylage  A.  einzeln  verzeichnet
  und  zusammen  gestellt.  Hieraus  ergiebt
  sich,  daß  800  Staatödiener  an  dem
Institute  Theil  nehmen  würden,  deren  Diensteinkommen
  zusammen  330,250  rthlr.  beträgt.
Auf  den  Grund  eines  solchen  zur  Basis  angenommenen
  General-Besoldungs-GCatasters
  kann  künftig  jeder  entstehende  Zwelfel
  über  Berechtigung  zur  Theilnahme  an  der
Wittwenanstalt  um  so  leichter  entschieden.
werden.

Der  K.  Z.  des  Gesebesentwurfs  läßt  die
Wittwen-Pensionen  in  =  des  Dieosteinkom=
        <pb n="250" />
        240

mens,  incl.  der  Etats-mäßig  veranschlagten
Accidentien,  bestehen,  während  in  dem  von
dem  getreuen  Landtage  mitgetheilten  Bemerkungen
  nur:  des  Diensteinkommens,  ercl.
der  Acceidentien,  vorgeschlagen  ist.

Was  zuvörderst  die  Accidentien  betrifft,
so  würden  durch  deren  Nicht-Berücksichtigung
fast  alle  Justiz-Subalternen  des  Großherzogthums,
  die  Rent-Beamten  und  noch  viele  andere
  Stellen  von  den  Vortheilen  des  Pensions-Instituts
  so  gut  wie  ausgeschlossen  seyn,
da  ihre  fire  Besoldung  meist  den  geringsten
Iheil  ihres  Einkommens  ausmacht,  ja  bey
den  Justizamts-Subalternen  oft  nur  25  rthlr.
oder  d0  rthlr.  beträgt.  Alle  diese  Personen
lediglich  auf  firen  Gehalt  zu  setzen,  —  wie
wohl  schon  in  Ueberlegung  gezogen  worden,
—  wird  mit  Grund  für  den  Geschäftsbetrieb
nachtheilig  gehalten.

Weist  ihnen  aber  der  Staat  Accidentien
statt  firen  Gehalts  zur  Besoldung  an;  so  ist
kein  Rechtsgrund  abzusehen,  warum  dieser
ihr  wichtigster  Besoldungotgeil  unberucksichtigt
  bliebe.

Jede  Schwierigkbeit  und  Ungewißheit  hierbey

  ist  theils  durch  die  bereits  seit  einigen
Jahren  geschehene  Etats-mäßige  Normal-Beranschlagung
  aller  dieser  Aceidentien  gehoben,
—  wie  die  Unterbeylagen,  zur  Hauptbeylage
A.  beweisen,  —  theilo  wird  ihnen  durch  die
Bestimmungen  der  980.  6.  7.  25.  26.  und
45.  des  Gesetzesentwurfs  vollends  abgeholfen,
  nach  welchen  jedesmal  nur  der  Etatsmäßige
  Anschlag,  nie  der  wirkliche  —  bald
größere  bald  geringere  —  Ertrag,  den  Pensions-Maasstaab
  abgiebt,  und  für  fortwahrende
  Berichtigung  der  Dienstanschläge  be
eintretenden  Veränderungen  gesorgt  ist.
Sollten  die  Pensionen  nur  :  des  Diensteinkommens
  betragen,  so  würden  sie  allzu
gering  und  unzureichend  werden,  und  der
Großherzogliche  Staatsdienst,  gegen  die  in
andern  deutschen  Bundeöstaaten  geltenden

Pensionsbestimmungen,  deren  keine  unter
festseczt,  allzusehr  zurückstehen,  zumal  da  gleich
in  dem  benachbarten  Gotha  und  Altenburg
sogar  #  des  Diensteinkommens  als  Wittwenpension
  gewährt  wird.

Der  etwaige  Einwand,  daß  in  der  provisorischen
  Ob.  Apell.  Gerichts-Ordnung  nur
ein  Sechstheil  der  Besoldung  zur  Wittwenpension
  bestimmt  sey,  dürfte  wohl  nicht  anschlagen,
  da  die  Beschaffenheit  der  dortigen
Verhältnisse  und  Besoldungen  eine  ganz  andere
  ist.

Der  F.  4.  des  Gesehesentwurfs  ist  mit
darauf  berechnet,  den  Nachtheilen  solcher  Ehen
vorzubeugen,  die  erst  in  hohem  Alter  und
blos  um  der  einstigen  Wittwe  Pension
zuzuwenden,  eingegangen  werden  möchten.

Wer  schon  dienstunfáhig  ist,  nur  noch
Gnadengehalt  für  frühere  Dienstleistungen  bezieht,
  und  nun  erst  heprathet,  bann  vom  Staate
wohl  nicht  fordern,  daß  er  seine  Wittwe  versorge.


Die  für  solche  Fälle  von  dem  Landtage  gewunschte
  weitere  Sicherheit  liegt  ubrigens  auch
noch  in  der  Bestimmung  des  F.  5.  Ziffer  r.
nach  welchem  keine  ohne  höhere  Erlaubniß
  eingegangene  Ehe  Anspruch  auf  Wittwen=
  und  Waisen-Pension  wirkt.

In  dem  erneuerten  Reglement  für  die
Gotha-Altenburgische  Wittwenkasse  vom  Jahre
1!701I.  ist  zu  gleichem  Endzweck  .  36.  vorgeschrieben:
  %

„Daß  jeder  Diener  vom  Tage  seiner  Verheprathung
  an,  wenigstens  noch  ein  volles
Jahr  lang  leben,  oder  binnen  diesem  Jahr
ein  besonderec  Gesundheitszeugniß  von  einem
  reribirtn  *  beporingen  musse,
wenn  seine  Wittwe  Anspruch  auf  Pens##

haben  soll.“  spruch  auf  Pension

Bey  der  Unzuverlaͤssigkeit  solcher  Zeugnisse
  und  bey  der  Willkührlichkeit  des  zeitabschnittes
  von  gerade  einem  Jahre  hat  es
viel  erschspfender  geschienen,  die  schon  seit
        <pb n="251" />
        laͤngern  Jahren  in  hiesigen  Landen  bestehende
Einrichtung  beyzubehalten,  nach  welcher  zu
jeder  Heyrath  eines  Staatedieners  öhere
Erlaubniß,  resp.  des  Chefs  oder  des  Regenten
  selbst,  nöthig  ist,  zumal  auch  andere  triftige
  Gründe  dafür  sprechen.

Die  889.  5  —  8.  uber  die  Grundsätze  bey
Berechnung  des  Diensteinkommens  bedursen
  wohl  beiner  weitern  Erläuterung.

Der  8.  9.  setzt  300  rthlr.  als  das  Maximum,
  —  und  2o  rthlr.  als  das  Minimum
einer  Wittwen-Pension  fest.

Das  erste  entspricht  der  bisherigen  Observanz
  bey  den  Wittwen  der  höchsten  Staatsdiener;


das  zweite  schien  vorzüglich  wegen  der
Wittwen  der  Physiker  und  der  Feldwebel
sehr  billig,  deren  Pension  außerdem  gar  zu
gering  ausfallen  würde,  und  bann  für  die
Kasse  nicht  lästig  werden,  da  außer  den  Phystkats
  =  Stellen  und  den  Feldwebeln  nur  sehr
wenige  Stellen  zur  Theilnahme  an  der  Wittwen-Kasse-Anstalt
  geeignet  sind,  oie  nicht
über  100  rihlr.  Einkommen  hétlen.

Die  K.  10—13.  gehen  bey  Regulirung  der
Waisen-Pensionen  davon  aus,  a)  daß
sie  nur  in  Ermangelung  einer  Wittwe
  stakt  finden,  b)  in  keinem  Falle  für  alle
Kinder  eines  Staateodieners  zusammen  die
Pension  übersteigen  dürfen,  die  seine  Wittwe
  erhalten  haben  würde,  und  c)  daß  der
Antheil  eines  absterbenden  Kindes  seinen  Geschwistern
  nur  so  lange  zuwachse,  bis  jedes
von  ihnen  zum  Genuß  eines  Drittheils
vom  Betrag  der  Wittwen-Pension  gelanget  ist.

In  Baiern  erhält  jedes  Kind,  unabhángig
  von  der  Pension  der  Wittwe,  eine  resp.
x#  der  der  lehtern  betragende  eigne
Pension;  #

in  Gotha  treten  die  Waisen-Pensionen
zwar  auch  nur  dann  ein,  wenn  keine  Wittwe
vorhanden,  die  Kinder  bleiben  aber  im  Genuß
  des  vollen  Betrags  der  Wittwen-Pen-241



sion,  so  lange  auch  nur  eins  von  ihnen  unmündig
  ist.

Die  nothwendige  Rücksicht  auf  möglichste
Erleichterung  der  Wittwenkasse  gebot  die
eingeschränkteren  Bestimmungen  des  Gesehzesentwurfê,
  und  da  man  im  Durchschnitt  drey
Kinder  auf  eine  Ehe  rechnet,  so  schien  es
ganz  consequent,  jedem  Kinde  auch  nur  hôchsteno
  #&amp;amp;  der  Wittwen-Pension  zu  sichern.

Im  gleichen  Sinne  sind  die  Verhaältnisse
einer  Wittwe  zu  ihren  Stiefkindern  geordnet;
  hier  aber  fallen  billig  die  Antheile  der
lehtern  nach  deren  Abgang  an  die  Wittwe
zurürk,  weil  sie  dieser  entzogen  waren.

Die  getreuen  Stände  haben  das  coste  Lebensjahr
  zum  End-Punkt  einer  Waisen-Pension
  vorgeschlagen;  es  dürfte  aber  das  #uste
Jahr  wohl  passender  seyn,  weil  es  dem  gesetzlichen
  Termine  der  Mündigkeit  entspricht.  Wird
das  verwaißte  Kind  früher  versorgt,  durch
Heyrath,  Anstellung  oder  Gelangung  zu  irgend
  einem  selbstständigen  Erwerb;  so  ist  es
billig,  daß  die  Pension  auch  fruher  aufhöre.

Dagegen  bestimmt  §.  12.  —  nachahmend
eine  ganz  neuerliche  desfalls  in  Gotha  für
zweckmäßig  geachtete  Anordnung  —  daß  solche
  doppelt  verwaißte  Söhne,  welche  studjeren
und  sonst  keine  hinlängliche  Unterstützung  haben,
  die  Waisen-Pension  bis  zum  2.Asten  Jahre
behalten,  weil  theils  die  academisehen  Studien
  selten  schon  im  21sten  Jahre  vollendet
werden,  theils  nun  erst  noch  einige  Jahre
zur  practischen  Vorbereitung  zum  wirklichen
Staatödienst  erforderlich  sind,  während  welcher,
  Unterstützung  oft  am  meisten  Noth  thut.
Eine  #hnliche  Ausnahme  von  der  Regel  macht
der  S.  14.  fuͤr  solche  Faͤlle,  wo  ganz  duͤrf—
tige  und  doppelt  verwaißete  Kinder  von  Staatsdienern
  durch  gänzliche  Gebrechlichkeit  jedes
Selbsterwerbs  unfähig  sind,  und  also  ohnehin
  der  öffentlichen  Unterstühung  anheim  fallen
  würden.

Die  Bestimmungen  der  Sg.  15—  18,  über
        <pb n="252" />
        242

Faͤlle,  wo  Wittwen-Pension  gar  nicht  eintritt,
oder  die  die  eingetretene  resp.  noch  vor  dem  Tode
der  Wittwe  wieder  wegfällt,  durften  sich  wohl
von  selbst  als  zweckmäßig  rechtfertigen.

Der  K.  vo.  bestimmt  die  Dotation  der
Wittwenkasse.  Zuerst  bietet  sich  als  der  natürlichste
  Fonds  dazu  diejenige  Summe  dar,
welche  schon  in  diesem  Augenblick  auf  Wittwen=
  und  Waisen-Pensionen  aus  Staatömitteln
  verwendet  wird.

Sie  mußte  ohnehin  in  jedem  Falle  gedeckt
  werden  und  ist  durch  die  Einrichtung
des  Staatöhaushalts  bereits  wirklich  fundirt.

Es  ist  also  durchaus  bein  Opfer,  keine
neue  Verwilligung  zu  nennen,  wenn  der  Staat
sie  künftig  als  firen  Beytrag  zur  Wittwenkasse
  fortzahlt.

Auch  wäre  außerdem  die  Errichtung  der
ganzen  Wittwen-Anstalt  überhaupt  unmöglich.

Nach  der  Hauptbeylage  B.  werden  an
solchen  Wittwen=  und  Wassen-Pensionen,  die
nach  dem  Gesetzesentwurf  an  die  Wittwenkasse
  übergehen,  in  diesem  Augenblick

gezahlt:
a)  10,0orthlr.  15  gr.  3  pf.  aus  der  Kammer,
b)  1,818  =  5-.90  aus  den  verschiedenen

  landschaftlichen  Kassen.
Es  schien  passend,  nur  die  runden  Summen
  von
ro,  Ooo  rthlr.  —  und
1,  860  —  —
zur  Basis  anzunehmen.

Die  aus  der  Kammerkasse  bestrittenen
Wittwen-Peussonen  sind  bekanntlich  unter  derjenigen
  Summe  von  740,500  rthlr.  begriffen,
welche  als  landschafstlicher  Beytrag  zu  den
Staatsmäßigen  Ausgaben  der  Kammer,  zu
Folge  der  jüngsten  ständischen  Verwilligungen,
jährlich  gezahlt  werden.

Hieraus  folgt,  daß  wenn  die  Kammer
künftsg  von  Entrichtung  jener  Pensionen  frey
wird,  und  die  Haupt-Landschafftskasse  deren
Betrag  an  die  Wittwenkasse  leistet,  alsdann

eine  gleiche  Summe  von  dem  landschafftlichen
  Adjuto  abgehe.

Weder  die  Kammer  noch  die  Haupt-Landschafftokasse
  verliert  hierbey  das  allergeringste.

Man  könnte  einwenden,  daß  der  Kammerkasse
  der  Vortheil  des  allmähligen  Abe
sterbens  der  Wittwen-Pensionen  entgienge.

Allein  ste  würde  dagegen  die  wieder  neu
entstehenden  Wittwen-Penstionen  zu  tragen
haben,  welche  noch  eine  lange  Rephe  von
Jahren  hiendurch  mehr,  als  die  Absterbenden,
betragen  werden,  weil,  bey  erst  nenerliche
Vergrößerung  des  Grotzhherzogthums  und  des
Diener-Personals,  die  Wittwenzahl  ihr  Marimum
  noch  lange  nicht  erreicht  hat.

Es  ist  also  einleuchlend,  daß  für  Großherzogl.
  Kammer  die  Abnahme  der  jebigen  Wittwen-Pensionen
  gegen  ganz  gleiche  Minderung
des  landschafftlichen  Adjuto  nur  von  entschiedenem
  Vortheil  seyn  bann,  indem  sie  hierdurch
vor  künftig  unvermeidlicher  Mehrausgabe  geschutzt
  wird.  Ueberdieß  hat  das  hböchste  Decret
  an  den  Landtag  vom  öten  Jan.  1819.
bereits  ausgesprochen;

„daß  diejenigen  Ersparnisse,  welche  an  der
Post  für  Penstonen  durch  Errichtung  einer
Penfions-Anstalt  für  Wittwen  der  Staatsdiener,
  unter  ständischer  Mitwirkung  und
nach  ständischer  Verwilligung,  möglich  würden,
  den  Landeskassen  verbleiben  sollen.“

Eben  so  vortheilhaft  ist  es  aber  auch
für  die  Landschafftskassen,  wenn  sie,  gegen  Einwerfung
  des  dermaligen  Betrags  aller  von
iynen  bestrittenen  Wittwen-Pensionen  in  die
Wsttwenkasse,  gänzlich  frey  werden  von  Entrichtung
  dieser  Pensionen  und  von  der  ausserdem
  unvermeidlichen  Nothwendigkeit,  jenen
Betrag  noch  eine  ziemltche  Reyhe  von  Jahren
  hindurch  jährlich  zu  vermehren.

Denn  auch  die  nach  der  bisherigen  Verfassung
  aus  der  Haupt-Landschaffts-  und  aus
den  Kreiskassen,  imgleichen  aus  der  Kriegskasse
  zu  pensionirenden  Wittwen  haben  das
        <pb n="253" />
        Maximum  ihrer  Zahl  noch  lange  nicht  er—
reicht.  Aus  diesen  einfachen  Sätzen  dürfte
zur  Evidenz  hervorgehen,  daß  durch  Einwerfung
  blos  des  bisherigen  Betrags  der  Wittwen-Pensionen
  in  die  neue  Wittwenkasse,  der
Staat  noch  nicht  das  geringste  Opfer  brinat,
noch  nicht  die  geringste  neue  Verwilligung
zum  Zweck  der  Errichtung  des  Wirtwen-Instituts
  macht.

Als  weiterer  Fonds  zur  Dotatien  des  leßtern
werden  §.  10,  Ziffer  3.  Zwey  Procent
steuermäßiger  Abzug  von  allen  Besoldungen
  und  Ruheanstdsgehalten
vorgeschlagen.  Dies,  so  wie  die  §.  21.  normirte
gegenseitige  Befreyung  der  Staatödiener  von
allen  andern  Besoldungssteuern,  entspricht
ganz  den  standischen  Erklärungen  und  den
im  Cingang  gegenwärtigen  unterthänigsten  Berichts
  ausführlich  entwickelten  Grundsätzen.

Zwey  Procent  Abzug  von  den  Gehalten
möchte  allerdings  das  Maximum  sepyn,  was
ohne  zu  große  Beschwerde  aufgelegt  werden
kann.

Darüber  hinaus  würde  diese  Belastung
auf  eine  allgemeine  Besoldungs-Herabsehzung
hinauslaufen,  die,  auch  abgesehen  von  dem
Rechts-Punkte  dabey,  schon  in  jeder  andern
Hinsicht  die  nachtheiligsten  Folgen  haben
muͤßte.

Bey  Vergleichung  mit  den  Besoldungen
in  andern  deutschen  Staaten  werden  die  hie—
sigen,  zumal  bey  den  hoͤhern  Stellen,  fast  durchgehends
  weit  mäßiger  erscheinen.

Sollte  der  Fonds  zur  Wittwenkasse  zum
größten  Theil  aus  Beyträgen  der  Diener
aufgebracht  werden;  so  würde  die  Anstalt
aufhören  eine  Wohlthat  zu  seyn,  so  würde
der  Staat  jener  bereits  laut  anerkannten
Nerderung  der  Gerechtigkeit,

für  die  Versorgung  der  Wittwen  und  Waisen

  seiner  Diener  einzutreten,“
keine  Benuͤge  leisten.
In  dem  Anerkenntniß  jenes  Grundsatzes

248

liegt  es  die  Wittwen-Pensionen  als  einen
nothwendigen  Anhang  des  Besoldungs-Etats,
als  ein  nothwendiges  Supplement  desselben
zu  betrachten.

Mag  das  eifrigste  Bestreben  auf  Verein—
fachung  des  Staatedienstes,  auf  möglichste
Verminderung  der  Zahl  der  Staatodiener,
mit  vollem  Rechte  gerichtet  werden:  immerbin
  wird  es  nur  um  so  consequenter  und
nothwendiger  erscheinen,  die  für  unentuehrlich
  erachtete  Dienerzahl  ausreichend  zu  besolden,
  und  sie  durch  Sicherstellung  ihrer
Hinterbliebenen  für  ungetheilte  persönliche
Hingebung  zu  entschäádigen,  zu  uneigennuͤtzig—
ster  Berufstreue  zu  ermuntern.  Koͤnnte  es
dem  Staate  frommen,  mit  der  einen  Hand
zu  nehmen,  was  er  mit  der  andern  gegeben,
und  was  er  früher  oder  später  doch  wieder
zu  geben  für  nothwendig  erachten  müßte?

Steht  aber  nach  den  bereits  vorliegenden
  patriotischen  Erklärungen  des  getreuen
Landtags  die  Gerechtigkeit  der  fraglichen  Besoldungsabzüuge
  mit  dem  Surrogat  der  lettern,
  der  Befreyung  von  allen  andern  Besoldungsabgaben,
  in  unzertrennlicher  Verbindung;
  so  dürfen  wir  noch  zweyerley  eben  so
ehrerbietigst  als  zuversichtlich  bitten  und  voraussetzen:


1)  daß  Falls  die  Personensteuer  etwa
noch  länger  fortdauern  follte,  welche  die  Diener
  im  Durchschnitt  mit  mindestens  Ein  procent
  ihrer  Besoldungen  trifft—  solche  doch  den
zur  Wittwenkasse  steuernden  Dienern  nichr
weiter  auferlegt  werden  wolle;  und  dann

2)  daß  die  auf  allen  in  hiesiger  Nesidenz
und  zui  Eisenach  wohnenden  Dienern  so  unverbältnißmasig
  lastende  Abgabe  elnes  ga  nzen
Besoldungs-Procenrs  zur  Lokal-Allmokasse
  fortan  gerechtest  —  wo  nicht  adgenomsenmen,
  und,  gleichwie  bev  den  Bürgern,  auf
freywillige  Subseriptjonen  ausgesebt  —  doch
wenigstens  auf  die  Hälfte  gemindert  werde.

Oie  Fundirung  der  Allmosenkasse  ist  eine
        <pb n="254" />
        4

Commun—-Obliegenheit.  Nur  verhaltniß—
mäßig  können  die  in  einer  Commun  wohnenden
  Staatödiener  dazu  beyzutragen  verpflichtet
  seyn.  In  welchem  schreyenden  Mißverhältniß
  steht  aber  der  in  hiesiger  Stadt  gegen
zwey  Tausend  Thaler  und  darnber  jährlich
betragende  Allmosen  -Beytrag  von  etwa  300
Staatödienern  zu  dem  —  auch  nach  den  neuesten
  Erhöhungen  —  nur  circa  oo  rthlr.  betragenden
  Beytrag  der  gesammten  Buürgerschaft,
  deren  Mitglieder  und  Angehörige
es  doch  zunächst  sind,  welche  aus  der  Allmosenkasse
  Unterstützung  empfangen?

Gewiß  darf  die  Dienerschaft  sich  schmeicheln,
  bey  der  jeht  vorliegenden  so  dringenden
  Veranlassung  nicht  enthört  zu  werden,
wenn  sie  auf  gerechte  Abstellung  solcher  Prsgravation
  ehrerbietigst  anträgt.

Die  weitern  Geldbezüge,  welche  zu  Dotation
  der  Wittwenkasse  im  §.  10.  des
Gesehesentwurfs  vorgeschlagen  werden,  und
deren  muthmaßlicher  jährlicher  Durchschnittsbetrag
  in  der  Haupt-  Beylage  C.  und  in
ihren  3.  Unter-Beylagen  dargelegt  ist,
bedürfen  wohl  kaum  einer  nähern  Auseinan-=dersehung,
  je  billiger  es  namentlich  erscheinen
  wird,  daß  einer  der  bisherigen  Drey
Gnaden-Monate,  wolche  die  Wittwe  oder
die  Kinder  eines  Staatsdieners  bezogen,  künftig
  in  die  Wittwenkasse  falle,  wenn  dagegen
  die  Wittwen-oder  resp.  Waisen-Pension
sogleich  nach  Ablauf  des  2ten  Gnaden-Monats
  anhebt,  —

und  daß  Tax-Gebühren  und  Procent-Abzüge
  bey  Decreten  und  neuen  Besoldungen,
sowie  diejenigen  Collateral-Gelder,  welche  seither
  aus  dem  Nachlaß  von  Staatedienern
und  aus  dem  ihrer  Wittwe  resp.  in  die
Waisenhaus  =  und  Allmosenkasse  flossen,
künftig  in  die  Witewenkasse  fließen  sollen,
da  diese  es  ist,  welche  die  Versorgung  der
Staatödiener-Waisen  ubernimmt  und  mithin
die  gesehlich  dazu  gewidmeten  Abgaben  mit

Recht  ansprechen  darf.  (In  der  provisorischen
  Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung
ist  §.  Sr.  für  die  dortige  Wittwenkasse  ein
gleiches  verordnet.)

Die  für  Pensionen,  die  auswärts  verzehrt
  werden,  vorgeschlagene  Erhöhung  des
schon  bioher  gesetzlich  bestandenen  Abzugs
von  5  Procent  auf  ro  Prorent,  wird  mäßig
erscheinen,  wenn  man  die  Abzüge  in  andern
Staaten  damit  vergleicht.  Erst  ganz  kburzlich
  ist  bey  dem  Landtage  zu  Darmstadt,
:Abzug  für  solche  auswärtige  Pensionärs  in
Vorschlag  gekommen.

Ec  blieb  noch  übrig  eine  ausreichende
Gewährschaft  für  die  unerschütterliche  Fortdauer
  des  Instituts  und  für  seine  Sufficienz
in  jedem  möglichen  Falle  aufzustellen.

Diese  ist  auf  zweyerley  Weise  ohne  alle
Belästigung  der  Landeskassen  möglich.

Am  einfachsten,  ja  für  die  Haupt-Landschafftkasse
  am  vortheilhaftesten,  schien  die
im  F.  20.  vorgeschlagene,  nach  welcher,  falls
sämmtliche  zu  Dotation  der  Wittwenkasse
gewidmete  Fonds  in  irgend  einem  einzelnen
Jahre  nicht  auoreichen,  alsdann  das  Fehlende
  aus  der  Haupt-Landschafftskasse  zugeschossen
  würde,  wogegen  auch  umgewandt
jeder  in  einem  einzelnen  Jahre  sich  ergebende
Ueberschuß  lediglich  der  Haupt-Landschasstskasse
  zuftele.

Die  Haupt-Beylage  C.  mit  ihren  3.
Unter-Beplagen  weißt  nach,  daß  die  jährliche
Einnahme  der  Wittwenkasse  Un  Durchschnikt
auf  mindestens  21,851  rthlr.  I5#  gr.  anzunehmen
  seyn  möchte.  Um  nun  den  höchsten
  Bedarf  derselben,  oder  —  was  gleichbedeutend
  ist,  —  die  dereinst  höchste  Zahl  gleichzeitig
  vorhandener  Wittwen  zu  ermitteln,
hat  der  Landes-Directionb-Nath  Horn  es
übernommen,  mit  zu  Grundlegung  der  in  den
uns  mitgetheilten  und  als  höchst  gründlich
anerkannten  von  Lindenauischen  Gutachten
  aus  sichern  Ersahrungen  der  Gothaischen
        <pb n="255" />
        Wittwenkasse  und  resp.  aus  den  bekannten
Kritterschen  Mortalitäts-Tabellen  aufgestellten
  Rechnungs-Elemente,  die  erforderliche,
den  besondern  hiesigen  Verhältnissen  angepaßte,
  Berechnung  zu  entwerfen,  welche  in
der  Haupt-Beylage  l#.  enthalten  ist.  Nach
derselben  würde  bey  806.  Theilnehmenden
Staatodienern  und  bey  184.  dermalen  schon
mit  12,438  rthlr.  21  gr.  —  pensionirten  Wittwen,
  der  Beharrungs-Zustand  des  hiesigen
  Wittwen-Instituts  erst  im  Jahre  1844.
eintreten  und  dann,  bey  278.  Wittwen,  eine
jaͤhrliche  Ausgabe  von  23,402  rthlr.  9  gr.
4  pf.  erfordern.

Rechnet  man  hierzu  100  rthlr.  für
die  dem  Rechnungöfuyrer  der  Wittwenkasse
zugedachten  2  Pro  mille  Einzählgebuhren  und
für  sonstigen  Nebenaufwand,  —  wiewohl  er
wahrscheinlich  geringer  seyn  wird  —  so  erscheinen
  23,502  rthlr.  0  gr.  4  pf.  alsdannige
  jährliche  Ausgabe.

Die  Wittwenkasse,  deren  Aufwand  zu
Anfang  des  Jahres  182  .  nur  mit  12,438
rthlr.  21  gr.  beginnt,  und  zu  Anfang  des
Jahres  1822.  erst  13,328  rthlr.  ausmacht
u.  s.  w.  wird  aber,  laut  der  Haupt-Beylage
2.  und  deren  ersten  Unter-Beyplage,  schon  bis
Ende  des  Jahres  1834.  an  jährlichen  Ueberschüssen
  zusammen  die  Summe  von  367,302
rthlr.  —  erspart  haben,  welche  nach  dem
Vorschlag  des  F.  20.  nicht  capitalisirt  werden,
  sondern,  soviel  davon  sich  jährlich  ergiebt,
  zu  beliebiger  Disposition  in  die  Haupt-Landschafftskasse
  fallen  sollen.

Wenn  nun  auch  vom  Jahre  1835.  an
der  jährliche  Bedarf  der  Wittwenkasse  die
jährliche  Einnahme  allmählig  zu  übersteigen
anfängt  und  späterhin,  vom  Jahre  r841.  an,
dieses  Uebersteigen  fortwährend  16511  rthlr.
alljährlich  beträgt,  so  bietet  doch  jene  frühere
  allmählig  wieder  zu  restituirende  Ersparniß
  von  37,302  rthlr.  —  auf  36.  Jahre
  hinaus,  den  ausreichenden  Fond  zu  De-245



ckung  dieses  Deficits,  wie  die  Unter-Beylage  II.
zur  Haupt-Bepylage  E.  nachweißt.  Mithin
  wird  erst  im  Jahre  187  r.  der  Fall  eintreten,
  wo  die  Haupt-Landschafftskasse  zuerst
  651  rthlr.,  und  dann,  vom  Jahre  1872.
an,  jährlich  1651  rthlr.  zu  Erhaltung  des
Instituts  zuzuschießen  hätte,  vorausgesetzt,
daß  nicht  —  wie  doch  zu  hoffen  steht  —
während  dieser  Zeit  der  Staatöêdienst  in
manchem  seiner  Zweige  vereinfacht  und  die
Zahl  der  Diener,  folglich  auch  der  neu  entstehenden
  Wittwen,  dadurch  so  ansehnlich
vermindert  worden  wäre,  daß  es  dieses  Zuschusses
  gar  nicht  bedurse.  Bis  dahin  aber
hätte  die  Landschafftskasse  den  bedeutenden
  Vortheil  genossen,  alle  vom  Jahre  1821
—  1834.  jöhrlich  ersparte,  bedeutende  Summen
  unverzinfßlich  benutzt  und  erst  vom
Jahre  1835  —  1871.  an,  allmählich,  in
kleineren  Posten  und  ebenfalls  ohne  Zinsen
zurück  erstattet  zu  haben.

Der  zweyte  Vorschlag,  wenn  jener
im  §6.  20.  des  Gesehesentwurfes  enthaltene
irgend  bedenklich  siele,  wäre  dieser:

Man  capitalisire  alle  sich  vom  Jahre
1821—18334  ergebende  Ueberschusse  der  Wittwenkasse
  durch  Verleihung  an  die  Schulden-Amotisations
  =  Kasse  zu  nur  Vier  Procent
Interesse.

Hierdurch  wird  sich,  die  bedeutenden
Zwischenzinsen  ungerechnet,  schon  bis  Ende
des  Jahres  1831.  ein  Kapitalstock  von
78,  rör  rthlr.  —  und  bis  844.  von  97,250
rthlr.  ergeben,  wie  die  Unter-Beylagen  III.  und
IV.  zur  Haupt-Beylage  E.  nachweisen.

Dieses  Kapital  würde  durch  seine  vom
Jahr  1835.  an  jährlich  3120  rthlr.  —,  vom
Jahr  1844.  an  aber  jährlich  39  0  rthlr.
betragenden  Zinsen  nicht  nur  die  vom  Jahr
1835.  an  zu  den  Dotations-Einkünften  der
Wittwenkasse  jährlich  nöthigen  Zuschüsse  (s.
Unter-Beylage  !1)  decken,  sondern,  da  das
Maximum  dieser  Zuschuͤsse  vom  Jahr  18.44.
        <pb n="256" />
        246

an,  wo  die  höchste  Witlwen-Zahl  erreicht
ist,  nur  auf  1065  r.  rthlr.  berechnet  ist,  einen
N  ortwährenden  jährlichen  Ueberschuß  von
2250  rthlr.  gewähren,  der  wohl  ansehnlich
genug  wäre,  um  für  alle  unvorherzusehende
Félle  vollständige  Sicherheit  zu  verschaffen
und  namentlich  20.  Wittwen-Penskonen  mehr
als  für  veren  Marximum  angenommen  ist,
zu  decken.

Der  Unterschled  zwischen  beyden  Plänen
besteht  eigentlich  nur  darinnen,  daß  im  zweyken
  die  aus  den  jährlichen  Ersparnissen  in
den  ersten  14.  Jahren  zu  ziehenden  Vortheile
  unmittelbar  zum  Nutzen  der  Wittwen—
Kasse  in  Zahlen  hervorspringen,  waͤhrend  bey
dem  ersten  Plane  die  Haupt-Landschaffts-Kasse
  es  ist,  welche  denselben,  nur  nicht
kn  ZSahlen  gesetzten,  Gewinn  bezieht.

Da  aber  der  Vortheil  der  Hauptlandschafftskasse
  dem  ganzen  Staatohaushalt
zu  gut  kommt,  und  während  der  nachsten
14.  Jahre,  gerade  an  erwunschtesten  seyn
mechte;  so  hat  es  geschienen,  daß  jener  erste
Plan,  der  zugleich  alle  von  Anhäufung  eines
  Kapitalstammes  unzertrennlichen  Administrations-Beschwerden
  erspart,  wegen  seiner
  größern  Einfachheit  den  Vorzug  verdienen
  möchte.  Ein  höheres  und  weiseres  Ermessen
  entscheide  jedoch  wie  es  wolle,  so  liegt
doch  unverkennbar  soviel  vor,  daß  eine  st  aͤn—
dische  Garantie-Leistung  für  die  Sussicienz
der  Wittwen-Kasse  Fonds  in  keinem  der
beyden  Fälle  bedenklich  seyn  kann,  und  selbst
dann  nicht,  wenn  das  Bedürfniß  der  Wittwen-Kasse
  mitunter  vorübergehend  großer
seyn  sollte,  wofür  freylich  auch  bey  den  vorsichtigsten
  Berechnungen  dieser  Art  niemals
gebürgt  werden  kann.  *r*.  1

In  der  Haupt-Beplage  D.  sind  jedoch  die

Geünde  ausführlich  entwickelt,  aus  welchen.
e5  hoch  wahrscheinlich  ist,  daß  die  Erfahrung

  noch  günstigere  Resultate,  als  jene  zur
Basis  angenommene  Berechnung,  liefern  werde,

  indem  z.  B.  wegen  der  Gleichförmigkeit
mit  den  von  Lindenauischen  Rechnungs-Elementen,
  das  Alter  der  jetzigen  184.  Wittwen
  nur  auf  50  Jahre  im  Durchschnitt  angenommen
  worden,  während  doch  die  allermeisten
  davon  und  ganz  namentlich  diejenigen,
  welche  die  stärksten  Pensionen  von  200
bis  650  rthlr.  bezlehen,  ein  weit  höheres
Alter  haben.  Auch  bey  der  Gothaischen  Anstalt
  hat  die  neuere  Erfahrung  günstigere  Resultate,
  als  die  frühere  von  Lindenauische
Berechnung  gegeben,  indem  z.  B.  nach  der
letzten  angenommen  war,  daß  zu  Ende  des
Jahres  1818.  die  Gesammt=  Auêgabe  des
Instituts  20,001  rthlr.  betragen  wurde,
während  sie  zu  diesem  Zeitpunkt,  nach  von
Gotha  eingezogenen  sichern  Nachrichten,  nur
10,0.10  rthlr.  an  Pensionen  —  und  also,  wenn
man  die  dort  auf  rooo  rthlr.  im  Durchschnitt
  angenommenen  Administrations-Kosten
hinzu  rechnet,  immerhiu  an  Zooo  rthlr.  weniger,
  als  berechnet  war,  betragen  hat.

Abgesehen  aber  auch  hiervon,  und  angenommen,
  daß  nach  Ablauf  einer  langen  Reihe
  von  Jahren  wirklich  einiger  landschafftlicher
  Zuschuß  für  die  hiesige  Wittwen-Anstalt
  nöthig  werde;  so  dürfte  doch  gewiß
derselbe,  zumal  im  Berhäáltniß  zu  der  Wichtigkeit
  und  Wohlthätigkeit  des  dadurch  erreichten
  —  von  der  Gerechtigkeit  gebotenen
Zweckes,  immer  nur  unbedeutend  erscheinen.
Fassen  wir  alles  in  wenig  Worte  zusammen,
so  ist  die  Frage  ganz  einfach  diese:

Ist  es  besser  gar  keine  gesetztlich  geregelte
  Wittwen-Anstalt  zu  errichten  und  bey
der  blar  vorliegenden  Gewißheit,  daß  die
Zahl  der  jetzt  vorhandenen  784.  Wittwen  sich
allmählich  noch  wenigstens  um  die  Hälfte  vermehren
  werde,  zu  gewärtigen;  daß  den
Staatskassen  gleich  von  jeßt  an  einejähre
liche  steigende  Mehrausgabe  zuwachse,  die
(im  Verhältniß  zu  dem  gegenwärtigen  Stansd
der  Pensionen  zu  12400  rthlr.)  bis  zu
        <pb n="257" />
        6200  rthlr.  jährlich  ansteigen  müßte  ?  oder
bey  alsbaldiger  Errichtung  einer  auf  festen
und  gerechten  Regeln  beruhenden  Wittwen-Anstalt
  den  Forderungen  der  Gerechtigkeit
zu  genugen,  den  Staatskassen  jede  jährliche
Mehrausgabe  für  Wittwen-Penskonen  zu  ersparen,
  ihnen  für  eine  Reyhe  von  Jahren
hinaus  bedeutende  Vortheile  zuzuwenden,
und  nur  im  schlimmsten  Falle  nach  langen
Jahren  die  Gefahr  zu  ubernehmen,  daß  alsdann
  ein  —  immerhin  nur  geringer  —  Zuschuß
  erforderlich  seyn  könnte?  Je  gewisser
aberdies  bey  fortschreitender  Schulden-Amortisation,
  bey  allmähligem  Wegfall  der  mit
den  neuen  Gebietstheilen  übergegangenen
außerordentlichen  Lasten,  und  bey  immer  mehrerer
  Entwickelung  der  zu  Verbesserung  des
Staatshaushalts  angenommenen  Grundsätze
überhaupt,  sich  in  der  Zukunft  bedeutende
Minderung  des  Staatsaufwands  erwarten
läßt;z  um  so  wichtiger  und  vortheilhafter
muß  es  erscheinen,  daß  jener  für  die  Wittwen-Anstalt
  dereinst  möglicherweise  nöthige
Mehr  aufwand  jeden  Falls  in  einer  spätern,
weit  minder  als  die  gegenwértige  belasteten
Finanz-Periode  hervertreten  kann.

Die  Bestimmungen  der  §.§.  23—33.
über  die  Art  und  Weise  der  Erhebung  der
Besoldungsabzüge  und  der  sonstigen  Instituts-Einkünfte,
  ingleichen  uber  die  Auszahlung
  der  Pensionen,  rechtfertigen  sich  wohl
von  selbst.

Im  Züsten  —  38sten  F.  ist  für  fortwährende
  Oberaussicht  über  den  richtigen  Vollzug
zegenwärtigen  Gesebes  auf  die  möglichst  einfache
  Weise  zu  sorgen  versucht  worden.

Den  Chefs  der  verschiedenen  Collegien
sind  die  Verhältnisse  und  Besoldungs-Etats
der  ihnen  untergebenen  Stellen  am  besten
bekannt,  die  Mittel  zu  Aufklärung  und  Berichtigung
  aller  factisch  zweifelhaften  Umstände
  stehen  ihnen  am  leichtesten  zu  Gebote.
Sie  sind  durch  ihre  Stellung  und  Obliegen-247



heiten  schon  von  selbst  zu  Vertretung  des
Gesammt-Interesse  der  Staatödienerschaft  berufen.
  Durch  ihre  Vereinigung  in  eine  gemeinsame
  Immediat-Kommission  wird  eine
große  Menge  zeitsplitternde  Communicatioven
  erspart,  und  die  gleichmäßige,  unbefangene
Vollziehung  des  Gesehes  am  sichersten  verbürge-Die
  transitorischen  Bestimmungen  der  §#§.  30
—47.  sind  durch  die  Nothwendigkeit  motivirt,
die  lebendige  Wirksamkeit  des  neuen  Instituts
  moglichst  schnell  zu  sichern  und  jeden
  bey  dem  Uebergang  in  die  neue  gesetzliche
  Ordnung  eintretenden  Zweifeln  im  Voraus
  abzuhelfen.  Der  erste  Tag  des  neu  be;
ginnenden  Jahres  1821.  schien  um  so  pase
sender  zum  Anfangs-Punkte  des  neuen  Insti—
tuts,  als  er  nicht  nur  dem  mehrseitigen  Rechnungsverhältnisse
  zusagt,  und  mit  dem  jedesjährigen
  Landes=  Finanzgesetz  zusammentrifft,
  mithin  die  Uebersicht  gar  sehr  erleichtert;
  sondern  auch  die  Beruhigung  herbeyführt,
  daß  alle  Sterbefälle,  die  sich  während
  der  zur  ständischen  Berathung  und  zur
höchsten  Sanction  und  Publication  des  Gesebbes
  erforderlichen  Zeit  ereignen  möchten,
schon  nach  den  wohlthätigen  Bestimmumten
des  von  E.  K.  H.  landesväterlichen  Fürsorge
  gewünschten  Gesetzes  beurtheilt  werden
koͤnnen.

Gewiß  haben  wir  uns  Gluͤck  zu  wuͤn—
schen,  wenn  es  uns  vergoͤnnt  war,  durch
Bearbeitung  des  vorliegenden  Gesetzeßentwurfo
  zu  Erreichung  einer  der  erhabendsien
und  wohlthätigsten  Regenten-Absichten  E.  K.
H.  mitzuwirken,  deren  Vollführung  von
dem  Seegen  der  spätesten  Generationen  und
von  den  vielseitig  wichtigsten  Folgen  füurs
Gemeinwohl  begleitet  seyn  wird.

2c.  x1c.

E———  —
        <pb n="258" />
        248
Beylage  WW.

Unterthaͤnigste  Erklaͤrungsschrift
des  getreuen  Landtags
vom  isten  Maͤrz  1821

den  ehrerbietigsten  Antrag  um  Verwandlung
der  Lehen  in  freyes  Erblehen  betreffend.

In  der  unterthänigsten  Erklärungsschrift
vom  1##en  Januar  1819.,  die  neue  Steuerverfassung
  betreffend,  sprach  der  getreue
Landtag  unter  andern  den  Wunsch  aus,  daß
nach  Besteuerung  der  Ritter=  und  Freygüther
  die  Lehen  in  Erblehen  verwandelt  werden
  möchten.  Seit  jener  Zeit  und  besonders
  während  seiner  dermaligen  Versammlung
  haben  sich  jene  Wunsche  erneuert.

Ihro  K.  H.  eigene  Ansichten  iu  Bezug
auf  eine  solche  Verwandlung  der  Lehen  sind
dem  getreuen  Landtage  bis  jetzt  unbekannt
geblieben.  Weil  jedoch  bey  Einführung  der
neuen  Steuerverfassung  die  darauf  zu  fassende
  Entschließung  nur  noch  mehr  erwartet
  werden  dürfte:  so  erlaubt  sich  der  getreue
  Landtag  den  eherbietigsten  Antrag
um  huldreichste  Verwandlung  der  Lehen  in
frepe  Erblehen  hiermit  zu  wiederholen  und
um  höchste  Entschließung  vertrauensvoll  zu
bitten,  wobey  Ihro  K.  H.  er  zugleich  die
Versicherung  seiner  tiefsten  Verehrung  und
unwandelbaren  Treue  erneuert.  2c.

Der  getreue  Landtag.
        <pb n="259" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakt.

249

 

Nummer  12.  Den  1lö.  März  1821.

C

 

Landtag  s'  Verhandlungen,

Sehnte

Neun  und  funfzigste  Sitzung

den  zten  Maͤrz  1821.
Gegenwaͤrtig  27.  Abgeordnete.

Beym  Vorlesen  des  Protokolls  von  der
letzten  Sitzung  wurde  noch  hinsichtlich  des
Gesetzes  wegen  Befoͤrderung  der
Holz-Kultur  der  Antrag  beschlossen:  daß
die  bey  Bewirthschastung  der  Commun-Waldungen
  eintretende  Oberaufsicht  in  dem  Falle
nicht  hinderlich  werden  moge,  wo  eine  Gemeinde
  sich  durch  einen  außerordentlichen
Holzschlag  aushelsen  bönne.

Hierauf  gieng  der  Landtag  über  zu  dem
unter  No.  3.  des  mehrerwähnten  höchsten
  Decretes  vom  #rten  December  1820.
(Seite  40.  dieser  Blätter)  zur  verfassungsmäßigen
  Erklärung  mitgetheilten  Antrage
der  Großherzoglichen  Landes-Direction:  daß
die  unterm  24sten  Maͤrz  1808.  in  den  Alt—
Weimarischen  Landen  erlassene  Polizey—
Verordnung,  die  Versorgung  und
Aufnahme  verarmter  Personen  betreffend,
  (f.  Schmidt's  Gesebsammlung
Bd.  11.  Seite  47.  flg.)  auf  alle  Theile  des
Großherzogthums  erstreclt  werden  möge.
Bey  näherer  Durchsicht  dieser  älteren  Ver-Fortsetbung.



ordnung  kam  der  Antrag  der  Gemeinde
  Gaberndorf:  daß  die  Aufnahme  neuer
Gemeindemitglieder  den  Communen  ohne
Einschränkung  überlassen,  oder  das  in  jenem
Circular  =  Befehle  bestimmte  Einwendungs-Quantum
  erhöht  werden  möge,  zum  Vortrag,
  und  es  wurden  daher  zunächst  die  F.  S.
13—  17.  jener  Verordnung  in  nähere  Berathung
  gezogen.  Darüber,  ob  es  überhaupt
  zwerkmäßig  sey,  bey  solchen  neu  aufzunehmenden
  Gemeindemitgliedern,  welche
bisher  nicht  im  Orte  gewohnt  hatten,  sie
mögen  nun  In=  oder  Ausländer  seyn,  ein
Einbringungs  =  Quantum  allgemein  gesetzlich
zu  bestimmen?  bildeten  sich  drey  verschiedene
Meynungen;  die  eine:  daß  ein  Quantum
ferner  als  Anhalte  =  Punkt  zu  bestimmen,
jedoch  der  Gemeinde  bey  der  Aufnahme  ein
solcher  Einfluß  zu  gestatten  sey,  daß  ihr  ein
Subject,  gegen  das  sie  gegründete  Bedenken
  habe,  auch  wenn  das  gesebliche  Vermögens-Quantum
  nachgewiesen  werden  könne,
nicht  aufgedrungen  werden  dürfe  und  auf
der  andern  Seite  ihr  die  Aufnahme  eines
ihr  annehmlichen  Subjectes,  auch  wenn  das
gesetzliche  Quantum  nicht  vorhanden,  gestattet
  werde  und  in  beyden  Fällen  die  compe-
        <pb n="260" />
        260

tente  Oberbehoͤrde  zu  entscheiden  habe;  die
audere:  daß  kein  Illations-Quantum  ge—
setzlich  bestimmmt  weroe,  sondern  es  in  jedem
Falle  von  der  Gemeinde  und  der  competenten
  Ortsobrigkeit  und  upr  vann,  wenn  diese
beyden  nicht  einerley  Nepnung  wären,  von
der  Entscheidung  der  rompetenten  Oberbehörde
  abhängen  müsse,  nach  den  vorliegenden
  Umständen  und  nach  der  Individualitat
des  Aufzunehmenden  zu  bestinmen,  ob  er
Mitglied  der  Ganeinde  werden  könne;  die
dritte  endlich:  daß  die  Aufnahme,  ebenfalls
ohne  Bestimmung  eines  allgemein  gesehlichen
  Quantumö,  lediglich  von  dem  Ermessen
  der  Gemeinde  abhángen  solle.

Bey  allen  drey  Meynungen  wurde  ein
gKrößerer  Einstuß  der  Gemeinden  als  bisher,
nur  mehr  oder  weniger,  bezweckt,  weil  sie
bep  der  Aufnahme  neuer  Mitglieder  an
meisten  und  besonders  auS  dem  Grunde.  interesssrt
  sind,  dag  ihnen  im  Fall  der  Ver-#rmung
  der  Aufgenommenen,  deren  Versor-Lung
  obliegen  soll;  nach  der  ersten  Meynung
sollte  den  Gemeinden  und  den  Behörden
selbst,  irgend  ein  Anhalte  -Punkt  gegeben
werden,  ohne  es  jedoch,  was  auch  in  der
zweyten  Meinung  lag,  ihrer  alleinigen  Cognition
  zu  überlassen,  ob  die  Aufnahme  statt
finden  soll,  weil  hierbey  leicht  persönliche
Rücksichten,  zum  größten  Nachtheile  einzelner
  Familienverhältnisse,  wenn  z.  B.  ein
Auswärtiger  in  einen  Ort  einheyrathen  will,
eintreten  könnten,  welcher  Nachtheil  bey  der
dritten  Meynung  nicht  gefürchtet  wurde.
Durch  22.  Stimmen  gegen  5.  wurde  endlich
  für  die  zweyte  Meynung  entschieden,  jedach
  mit  dem  Zusaßze:  daß  die  Aufnahme
vaon  Auöländern,  zwar  von  denselben
Bedingungen  abhángig,  doch  jedes  Mal  die
Zustimmung  der  competenten  Landesbehörde
erfordere.  Dagegen  wurde  für  den  Fall  des
Einheyrathens  in  einen  Ort  keine  besondere

Bestimmung  beliebt,  obgleich  ein  Abgeordneter
  hierauf  noch  angetragen  hatte.

Bey  den  übrigen  Paragraphen  der  mehrerwähnten
  Polizey-Verordnung  von  1808.,
die  nan  einzeln  durchgegangen  wurden,  kam
zu  F.  1.  die  Frage  zur  Berathung:  welche
Verwandten  eines  Hülföbedürftigen  zunächst
für  dessen  Unterhalt  sorgen  mußten?"  Jene
Verordnung  erwähnt  hierbeny  auch  der  Geschwister,
  aber  in  andern  Theilen  des  Großherzogthums,
  wo  diese  Verordnung  noch  nicht
eingeführt  ist,  lieg#  den  Geschwistern  eine  solche
  Verbindlichkeit  gesetzlich  nicht  ob.  Durch
17.  gegen  0.  Stimmen  (1.  Mitglied  hatte
die  Sitzung  verlassen)  wurde  beschlossen,  daß
den  Geschwistern,  besonders  weil  zwischen
ihnen  das  Verhältniß  von  Notherden  nicht
eintritt,  eine  solche  Verbindlichkeit  gesehlich
nicht  aufzulegen  sey,  und  nur  Verwandte  in
auf-oder  absteigendet  Linie,  Aeltern  und

Kinder,  Großaltern  und  Enkel,  gegenseitig

zur  Versorgung  angehalten  werden  bönnten.
Diese  Verbindlichkeit  auêsdrücklich  auf  den
Vater  eines  unehelichen  Kindes  zu  erstrecken,
hielt  man  mit  14.  Stimmen  gegen  12.
(noch  1.  Mitglied  war  durch  andere  Landtahögeschäfte
  abgerufen  worden)  für  bedenkch.


Bey  der  im  9.  2.  der  Verordnung  von
1808.  ausgesprochenen  substdiaren  Verbindlichkeit
  der  Communen  zur  Bersorgung  ihrer
  Armen,  hielt  man  einstimmig  eine  Ausnahme
  hinsichtlich  derjenigen  Einwohner  (Hinterstedler,
  Frohnehäußler  2c.)  für  nothwendig,
  welche  von  dem  Patrimonial-Gerichteinhaber,
  ohne  Zuthun  der  Gemeinde,  aufgenommen
  worden,  indem  deren  Versorgung
auch  jenem  allein  obliegen  müsse.

Bey  dem  im  F.  Z.  bestimmten  Zeitraume
von  drey  Jahren,  nach  dessen  Ablauf  der
Ort,  wo  eine  Person  sich  so  lange  wesentlich
  aufgehalten  hat,  verbunden  seyn  soll,
für  deren  Verpflehung  zu  sorgen,  glaubte
        <pb n="261" />
        man,  um  nicht  zu  stoͤrend  in  einzelne  Pri—
vat-Verhältnisse  einzuwirken,  die  Zeit  von
sechs  Jahren  in  Vorschlag  bringen  zu  muse
sen,  und  eben  so  erschien  der  im  §.  6.  angenommene
  Zeitraum  von  sechs  Wochen,
nach  dessen  Ablauf  die  Ortövorsteher,  wegen
  unterlassener  Verfügungen  gegen  eingeschlichene
  Persenen,  gehalten  sepen  sollen,
für  deren  Unterhalt  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit,
  aus  eigenen  Mitteln  zu  forgen,
wenigstens  hinsichtlich  der  größeren  Stedte,
zu  beschränkt.

Beym  K.  7.,  welcher  den  Fall  annimmt,
dass  zwep  verschiedene  Gemeinden  zusammen
für  den  Unterhalt  zu  sorgen  haben,  entstand
  die  Frage:  was  wegen  dieser  Verpflichtung
  in  Orten,  wo  mehrere  Gerichtsbarkeiten
  sich  befinden,  und  wo  die  Aufnayme
  unter  der  einen,  ohne  Zustimmung  der
andern,  erfolgt,  zu  bestimmen  sen?  Man
konnte  sich  hierüber  bis  zum  Ablauf  der
Sißungszeit  nicht  vereinigen.

Sechzigste  Sitzung
den  6ten  März  18a1.
In  Gegenwart  von  28.  Abgeordneten.

Bey  der  gestern  unentschieden  gebliebenen
  Frage  kam  man  bald  dahin  überein,
Laß  auch  dlejenigen  Orte,  welche  unter  verschiedene
  Gerichtöbarkeiten  abgetheilt  sind,
binsichtlich  der  eigentlichen  Poliszen-Gegenstände,
  als  Wegebesserung,  Besorgung  der

Tag=  und  Nachtwachen,  Unterhaltung  und-Bedienung
  der  Feuerlöschungsgeräthschaftem
und  Einquartierungölast,  als  Ein  Ganzesbetrachtet

  werden  müßten;  hinsichtlich  der
Versorgung  verarmter  Personen  aber,  glaub—
te  man  die  Verbimlichkeit  hierzu  aus  demselben
  Gesichts-Punkte  betrachten  zu  müssen,
welcher  bey  der  Aufnahme  neuer  Einwohner
eintritt,  und  weil  hierbey  in  der  Regel  nur

25,

diejenigen  Einwohner,  welche  unter  demselben
  Gerichte  stehen,  befragt  werden,  auch
die  Zustimmung  der  übrigen,  unter  anderer
Gerichtsbarkeit  stehenden  Einwohner,  insofern
  daraus  eine  Verbindlichkeit  zu  dereinstiger
  Versorgung  abgeleitet  werden  kbönnte,
nie  zu  erwarten  ist,  so  glaubte  man  es  hierbey
  belassen  und  die  Versorgung  im  Falle
dereinstiger  Verarmung  nur  den  Unterthanen
eines  und  desselben  Gerichtsbezirks,  welche  —
wie  im  Neustädtischen  Kreise  —  in  der  Regel
  auch  eine  für  sich  bestehende  Armenkasse
bilden,  auflegen  zu  können,  so  daß  also
diese  Verbindlichkeit  in  Orten,  wo  mehrere
Gerichtsbarkeiten  bestehen,  nicht  dem  Orte,
sondern  dem  Gerichtobezirke  obliegt,  zu  welchem
  der  Theil  des  Ortes  gehört,  in  welchem
  der  Verarmte  aufgenommen  worden.
Da  jedoch  bey  Aufnahme  neuer  Elnwohneé
auch  drr  ganze  Drt  interessirt  seyn  kann,
so  dürfte  hierbey  auch  der  Widerspruch  der
jenigen  Einwohner  des  Ortes.  welche  zu  dem
Gerichtébezirke,  in  welchem  die  Aufnahme
erfolgen  soll,  nicht  gehören,  in  soweit  zu
beachten  seyn,  als  dieser  Widerspruch  nicht
von  der  dereinstigen  Versorgungspflicht  hergenommen
  ser;  werde  auch  auf  solche  Weise
in  den  getheilten  Orten  die  Aufnahme  Einzelner
  erschwert,  so  könne  dieses  nichts  schaden,
  vielmehr  sey  es  nur  ein  besseres  Miekel,
  daß  kein,  dem  ganzen  Orte  gefährliges,
  Subjeck  aufgenommen  werde.

Der  Jnhalt  des  §.  10.  jener  Polizey-Verordnung
  von  1808.,  näch  welchem  die.
Versorgung  solcher  Individuen,  die  sich  nicht
wesentlich,  nicht  um  ein  festes  Domicil  zu
begründen,  an  einem  Orte  aufgehalten  has
ben,  nach  Ablauf  von  neun  Jahren  dem.
Orte  obliegen  soll,  gab  zu  weskléuftigen
Discussionen  die  Veranlassung,  deren  Resultat
  dahin  gleng,  daß  solche  Personen  dem
Orte,  wo  sie  sich  bloß  temporärer  Verrich--tungen
  wegen  aufhalten,  auch  dann  nicht
        <pb n="262" />
        252

zur  Last  fallen  koͤnnen,  wenn  sie  sich,  ohne
einen  wesentlichen  Wohnsitz  zu  nehmen,  eine
Reyhe  von  Jahren  hindurch  daselbst  aufge—
halten  haben,  daß  folglich  dergleichen  Personen,
  im  Falle  ihrer  Hülfsbedüeftigkeit,  immer
  an  den  Ort,  wo  sie  zuletztt  ein  Domicil
gehabt,  oder,  in  dessen  Ermangelung,  an
ihren  Geburtsort,  zurück  zu  weisen  wären,
wohin  auch  —  kam  man  ferner  zu  F.  XI.
überein  —  die  Wittwe  und  Kindet  derselben
gewiesen  werden  müßten,  weil  das  bloß  zusällige
  Gebohrenwerden  an  einem  Hrte,  dielem
  Orte  die  Verbindlichkeit  fur  den  Unterhalt
  des  Gebohrenen  zu  sorgen,  nicht  aufwälzen,
  vielmehr  das  neu  gebohrne  Kind  keine
andere  Heymath  haben  bönne  als  die  seiner
Eltern  oder  seiner  unverheyratheten  Mutter,
auch  der  biöher  entgegengesehzt  angenommene
Sah,  in  einzelnen  Fällen,  zu  großen  Härten
  gegen  fremde  schwangere  Personen,  die
Veranlassung  geben  müsse.

Diese  Bestimmungen  föhrten  auf  die
Frage:  ob  das  Heyrathen,  hinsichtlich  des
künftigen  Erwerbs  und  Unterkommens,  von
Staatswegen  unbedingt  oder  nur  dann  zu
gestatten  sep,  wenn  der  Mann  an  irgend  einem
  Orte  das  Bürger=  oder  Nachbarrecht  erworben
  habe?  Einige  Mitglieder  der  Versammlung
  waren  der  Meynung,  daß  die
Ehe  auf  alle  Weise  zu  begünstigen  und  als
eines  der  wichtigsten  Rechte  des  Menschen
von  der  Erlangung  des  Bürger=  oder  Nachdarrechts
  nicht  abhängig  zu  machen  sey;  die
Mehrheit  glaubte  jedoch  zunächst  für  die
Ordnung  und  Sicherheit  der  bürgerlichen
Gesellschaft  in  ihren  einzelnen  Gemeinden  und
lür  die  Erziehung  der  ehelichen  Kinder  durch
die  allgemeine  gesetzliche  Bestimmung  sorgen
in  müssen:  daß  Niemand  getraut  werden
könne,  der  nicht  an  irgend  einem  Orte  das
Bürger-oder  Nachbarrecht  erlangt  habe,  daß
iedoch  solches  den  Ortseingebohrenen,  Behuf5

  deren  Verhehyrathung,  nicht  erschwert
werden  dürfe.

Als  Folge  hiervon  wurde  anerkannt,  daß
die,  welche  sich  bloß  temporär  an  einem  ODrte
  aufhalken  und  das  Burger-oder  Nachbarrecht
  daselbst  nicht  erlangen,  dort  nicht  eher
getraut  werden  bönnen,  bis  sie  von  dem
Orte  ihres  eigentlichen  Domicils  beybringen,
daß  sie  nothigen  Falls  daselbst  mit  Frau
und  Kind  wieder  aufgenommen  werden,  es
soy  denn,  daß  der,  bey  welchem  sie  sich  aufhalten,
  für  deren  Versorgung  genügende
Sicherheit  stellen  bönne.

Nach  allen  diesen,  hinsichtlich  der  Polizey-Verordnung
  von  1808.,  angenommenen
Grundsätzen,  glaubte  man  deren  Umarbeitung
  und,  wenn  solche  erfolgt  sey,  deren
Einführung  im  gesammten  Großherzogthume
in  Antrag  bringen  zu  bönnen,  jedoch  mit
dem  Zusaßze:  daß  die  in  Beziehung  auf  Ausländer
  etwa  nöthigen  abändernden  Bestimmungen
  von  denjenigen  Conventionen  abhängig
  gemacht  werden  müßten,  welche  mit  den
Bundes=  und  andern  Staaten  abgeschlossen
worden  oder  noch  abzuschließen  wären.

Referent  gieng  nun  über  zum  #Kten  Punkte
  des  hôchsten  Decretes  vom  11ten  Decem—
ber  18290.  (S.  40.  d.  Bl.)  das  Verbot
der  Verheprathung  vor  zurückgelegtem
  24sten  Jahre  des  Mannes,
und  dessen  Erstreckung  auf  das  gesammte
Großherzogkhum  betreffend.  Es  bildeten  sich
hierüber  zwey  Meynungen,  die  eine:  daß
dieses  Verbot  ganzlich  aufzuheben,  oder  wenigstens
  bis  auf  das  zurückgelegte  21  ste  Jahr
zu  beschränken  sey,  weil  dadurch  der  zunehmenden
  Sittenlosigkeit  begegnet  werde,  weil
die  ersten  Neigungen  die  glücklichsten  Ehen
begründen,  weil  bey  einer  Beschränkung  jener
  Art  mancher  von  einer  vortheilhaften
und  glücklichen  Verbindung  abgehalten  werde,
  weil  dieses  dem  Gesetze  die  gerechtesten
Vorwürfe  zuziehen  konne,  und  weil  end-
        <pb n="263" />
        lich  mit  dem  zurückgelegten  21sten  VJahre
die  Mündigkeit  eintrete,  der  Landtag  auch
schon  im  Jahre  1817.  gewünscht  habe,
daß  jenes  Verbot  auf  das  #1st#  Jahr  beschränkt
  wurde  —  ein  Wunsch,  welcher  in
dem  Regulative  vom  loten  Juny  1817.,
die  Verbindlichkeit  zum  Kriegsdjenste  betreffend,
  berücksichtiget  worden.  Auch  wurde

zu  Begründung  dieser  Meynung  besonders

noch  angefuhrt,  wie  nachtheilig  und  kostspielig
  Dispensationen  wären,  die,  wenn
das  Verbot  bestehen  sollte,  doch  unvermeidlich
  seynn  würden,  daher  man  ein
Gesetz,  bey  welchem  man  sogleich  Ausnahmen

  zugeben  musse,  nicht  in  Schutz  nehmen

könne.  Die  andere  Meynung  sprach  sich
für  die  Erstreckung  des  Verbots  auf  das
gesammte  Großherzogthum  aus,  weil  der
Mann  mit  dem  zurückgelegten  2#1sten  Jahre
noch  nicht  reif  sey  zu  einem  so  ernsten  und
entscheidenden  Schritte,  wie  der  der  ehelichen
Verbindung  und  die  Eigenschaften  noch  nicht
erlangt  habe,  welche  erfordert  würden,  um
einem  Hauswesen  und  der  Erziehung  von
Kindern  vorzustehen,  vielmehr  in  der  Regel
in  jenem  Alter  hauptsächlich  noch  lernen  und
sich  weiter  ausbilden  musse;  und  weil  die
Erfahrung  lehre,  daß  bey  gleichem  Alter
beypder  Ehegatten,  oft  in  späteren  Jahren
unglückliche  Ehen  entstehen.  Daß  aber  Ausnahmen
  von  der  Regel,  Dispensationen,  (die
allenfalls  ohne  Dispensations-Quantum  zu
ertheilen  wären)  zugelassen  werden  müßten,
könne  keinen  Grund  gegen  die  Regel  abgeben.


Es  kam  zur  Abstimmung;  24.  Stimmen
erklärten  sich  für  die  eine,  r4.  Stimmen
für  die  andere  Meynung,  so  daß  die  Sache
zu  einer  der  folgenden  Sihunden  verwiesen
werden  mußte,  (s.  §.  82.  des  Grundgeseges
der  landständischen  Verfassung)  welche  später
vom  Directorium  auf  kunftigen  Sonnabend,
den  loten  dieses  Monats,  bestimmt  wurde.

253

Hierbey  wurde  wiederholt  bemerkt,  daß
der  Stellvertreter  eines  abgegangenen  Abgeordneten
  nicht  sogleich  und  erst  neuerlich  einberufen
  worden,  weil  für  die  Besetzung  aller
31.  Stellen  im  Landtage  möglichst  zu  sorgen
sey,  allein  der  Landtag  blieb  bey  der  früheren
  Ansicht,  daß  er,  weil  der  Abgeordnete
nicht  ganz  abgegangen,  sondern  sich  nur  beurlaubt
  habe,  und  bey  dem  Inhalte  des  F,
80.  des  Grundgesebes  nicht  verpflichtet
gewesen,  diesen  Stellvertreter  einzuberufen,
sondern  es  von  seinem  Ermessen  abgehangen
habe.

Der  Landtag  fuhr  fort  mit  dem  fünften
Punkte  des  höchsten  Decretes  vom  I##ten
December  1820.,  den  Entwurf  allgemeiner
  Innungs=  Artikel  betreffend,
welcher  in  20“.  Paragraphen  gefaßt  vorlag.

Referent  trug  vor,  was  zu  möglichster
Beschränkung  des  Innungszwangs  zwischen
Inléndern  unterm  gosten  Januar  1811.
(s.  Weimarisches  Wochenblatt  vom  Jahre
18LII.  No.  14.)  in  dem  Alt=  Weimarischen
Kreise  verordnet,  und  was  darüber  von
Großherzoglicher  Landes-Direction  unterm
27sten  Oktober  1818.  und  dann  wieder,  auf
die  landständische  Erklärungsschrift  vom  roten
März  1819.,  unterm  gZosten  November
1820.,  mit  Berücksichtigung  der  Churhesfsischen
  Zunftordnung  vom  1oten  März  1814.,
berichtet  worden.

Hierauf  wurde  der  Inhalt  des  Gesetzesentwurfs,
  (dessen  Abdruck  hier  zu  weitläuftig
  seyn  wurde)  im  Allgemeinen  angegeben,
und  sodann  gieng  man  über  zur  Prufung  der
einzelnen  Paragraphen  und  der  von  der  Ser#
tion,  welche  den  Gesehesentwurf  bereits  näher
durchgegangen  hatte,  dagegen  gemachten  Bemerkungen.


Der,  die  Herstellung  der  Zünfte  und
Innungen  in  denjenigen  Landestheilen,  wosolche
  aufgehoben  worden,  bezweckende  §.  1.
wurde  allgemein  angenommen,  weil  man  die
        <pb n="264" />
        P.

Innungsberhäktnisse,  durch  gesetzliche  Bestimmungen
  begränzt,  nur  für  sehr  gut  und
nuͤtzlich  anerkennen  konnte.  —

Der  Antrag  eines  Abgeordneten,  daß  bey
dieser  wichtigen  Angelegenheit  ein  Großher—
zogl.  Kommissarius  zu  den  etwa  noͤthigen
Erlaͤuterungen  erbeten.  werden  moͤge  (s.  8.
88.  des  Grundgesetzes)  wurde  dadurch  wi—
derlegt,  daß  in  den  mitgetheilten  Akten  vie—
le  gutachtliche  Berichte  und  in  diesen  alle
nöthigen  Erlauterungen  zu  finden  waren,

Der  Landtag  vereinigte  sich  ferner  (zu
8.  11.  12.  und  13.)  dahin:  daß  die  jetzt
bestehenden  Zunftbezirke,  in  sofern  sie  selbst
keine  Veraͤnderung  wuͤnschten,  ferner  unge—
stoͤrt  belassen  werden  moͤchten,  und  daß  der
Zunfezwang  gegen  Ausländer  —  jedoch  mit
Ausschluß  derjenigen  Gränzorte,  aus  welchen
die  Zunftgenossen  im  Auslande  zugelassen
werden,  oder  wo  die  Landesbehoͤrde  eine
Ausnahme  aus  andern  Gründen  für  nöthig
und  zweckmäßig  hält  —  ferner  als  Regel
grsetlich  bestehen  musse,

Ein  und  sechzigste  Sitzung
den  vien  März  1821.
Gegenwärtig  27.  Abgeordnete.
Beym  fortgesebten  Vortrage  deb  Entwurfê
  allgemeiner  Innungöartikel
  fuͤhrten  die  §.S.  15—  17.  auf  die  Fra—
gen:  ob  allen  Zunftgenossen  die  Niederlassung

  auf  dem  Lande?  und  allen  Landmeistern:

das  Halten  von  Gesellen  zu  gestatten  sey?
Nach  dem  Entwurfe  sollte  das  erstere  nur
den  Grob=  und  Hufschmidten,  den  Wagnern,
  Maurern,  Tuͤnchern,  Ziegeldeckern,
Boͤttgern,  Schustern,  Schneidern,  Leinwe—
bern,  Zimmerleuten,  Mebgern  und  Schreinern,
  das  lettere  aber  nur  den  Schmidten,
Maurern,  Tünchern,  Ziegeldeckern  und  Zimmerleuten

  gestattet,  und  die  Niederlassung.

irgend  eines  Netsters  auf  dem  Lande  jedes
Mal  von  der  Genehmigung  der  Landesbehörde
  abhängig  seyn.  Dagegen  behaupteten
mehrere  Mitglieder  des  Landtags,  mit  Erinnerung
  an  die  deshalb  schon  bey  der  vorigen
  landständischen  Versammlung  gefaßten
und  vom  Landtage  ausgesprorzenen  Ansichten,
  daß  die  Nlederlassung  aller  Innungs-Verwandten
  auf  dem  Lande  ohne  besondere
Einschränkung  gestattet  werden  musse,  weil
dieses  fur  die  Landbewohner,  besonders  in
einiger  Entfernung  von  den  Städten,  von
der  höchsten  Wschtigkeit  sey,  den  Stüädten
aber,  wie  die  Erfahrung  anderer  Lande  beweise,
  gar  nicht  so  nachtheilig  werde  und  den
Innungen  selbst  wesentliche  Aufhülfe  verschaffe,
  welches  lehtere  doch  ein  Hauptzweck
der  allgemeinen  Innungs-Artikel  sey.  Andere
  waren  der  entgegengesetzten  Meynung
und  wollten  die  Niederlassung  auf  dem  Lande
  höchstens  nur  den  im  Entwurfe  genannten
  Zunftgenossen  und  auch  diesen  nur  mit
den  vorgeschlagenen  Beschränkungen  gestatten,
  weil  außerdem  die  bisherigen  Verhültnisse
  zwischen  Stadt  und  Land  auf  eine,
beyden  nachtheilige  Weise  gestört  werden
würden,  insbesondere  aber  auch  den  Derfern
  an  vielen  Professionisten  gar  nichts  gelegen
  seyn  werde,  weil  doch  bey  diesen  der
Fall  der  Verarmung  leichter  als  bey  Acherbautreibenden
  Landbewohnern  eintreten  könne.
  Diesen  leßten  Grund  glaubte  man  durch
die  Bemerkung  zu  entkräften,  daß  die  Dorfgemeinden
  gewiß  nur  solche  Professiomisten
aufnehmen  würden,  von  denen  anzunehmen
sep,  daß  sie  sich  auf  dem  Lande  erhalten
könnten;  dagegen  wurde  aber  wieder  bemerkt,
daß,  wenn  die  Niederlassung  der  Handwerker
auf  dem  Lande  unbedingt  erkaubt  sey,  von  den
Eingebohrenen  des  Ortes,  die  schon  aufgenommen
  wären,  manche  sich  auf  Professsonen
  legen  und  diesen  dann  deren  Betreibung
auf  dem  Lande  nicht  versagt  werden  könne.
        <pb n="265" />
        Ohne  sich  eines  Beschlusses  hierüber  zu  vereinigen,
  glaubte  man  zunächst  den  ganzen
Entwurf  durchgehen  zu  müssen,  womit  man
jedoch  heute  nur  bis  zum  arsten  Paragraphen
kam,  indem,  neben  mehreren  minder  wichtsgen
Bemerkungen,  —  von  welchen  nur  die  zu
erwähnen  ist:  daß  zu  §.  18.  das  Verfertigen
von  Frauenskleidern  auch  Frauenzimmern,
allenfalls  gegen  eine  billige  Abgabe  an  die
Innung,  zu  gestatten  seyn  möge  —  der  K.
19.  zu  der  Frage  führte:  ob  nicht  die  Concessionen,
  welche  so  häuftg  in  die  Innungsverhältnisse
  stbrend  einwirkten,  von  allgemeinen
  geseblichen  Bestimmungen  abhängig
zu  machen  wären,  und  dann  deren  Ertheilung
  den  einzelnen  Communen  und  Ortsobrigkeiten
  zu  uberlassen  sey?  Für  die  bejahende
  Mepynung  dieser  Frage  wurde  ange  fuhrt,
daß  auf  solche  Weise  die  Communal-Verfassung
  sehr  gehoben  und  die  nachtheilige
Nichtbeachtung  der  Lobal-Verhältnisse  vermieden
  werden  wurde,  welche  bey  Ertheilung
  der  Concesstonen  in  der  bihherigen
Aaaße  unvermeidlich  sep.  —  Dagegen  wurde
  bemerkt,  daß  das  Recht  der  Concessions=Ertheilung,
  als  ein  Hoheitsrecht,  von  einer
Central  -Behörde  schon  aus  dem  Grunde
verwaltet  werden  musse,  weil  dabey  nicht
bloß  der  Ort,  für  welchen  die  Concession
zertheilt  werde,  sondern  sehr  oft  auch  die
Umgegend  und  andere  Thefle  des  Landes  in
Betracht  kämen.  —  Die  eizte  Meynung  wollte
  aber  keineswegs  durch  den  gethanen  Vorschlag
  die  Staatögewalt  beschränkt,  vielmehr
die  obere  Staatöbehörde  nur  von  geringfägigen
  Geschaften  befreyt  und  ihren  Einfluß
in  sofern  höher  gestellt  wissen,  als  sie  da,
wo  die  Gemeinde  und  die  Obrigkeit  des  Orts
nicht  gleicher  Ansicht  sey,  und  im  Falle
irgend  einer  Beschwerde,  entscheidend  und
ordnend  eintreten  müsse.  Sicherer  und  zut
friedener  werde  das  Ganze  bestehen,  wens
Bestimmungen  dieser  Art  pon  unten  ausgiem

235

gen  und  nur  da,  wo,  es  nöthis  sey,  die
obere  Behörde  einschreite;  darum  bedürfe  es
aber  auch  vor  allen  Dingen  einer  sicheren  und
festen  Begrundung  der  Communal-Verhltnisse.
  —  Mit  weiteren  Betrachtungen  über
diesen  wichtigen  Gegenstand  endete  die  heutige
  Sitzung.

 

Zwey  und  sechzigste  Sitzung
den  Sten  März  1821.
Gegenwärtig  27.  Abgeomdnete.

In  der  hHeutigen  Sitzung  beschéftigte
man  sich  ausschließlich  mit  dem  Entwurfe
  allgemeiner  Innungs  =  Artikel.
Die  gestern  vorgekommenen  Fragen  über  die
Landmeister  und  über  die  wegen  Ertheilung
von  ConcessfKonen  nöthigen  Bestimmungen,
wurden  für  heute  nur  noch  in  der  Hinstcht
berührt,  um  darauf  aufmerksam  zu  machen,
wie  nothwendig  und  nützlich  es  sey,  dern
einzelnen  Communen  und  Unterovbrigkeiten
einen  freyeren  Wirkungskreis  zu  eröffnen  und
dadurch  regeren  Gemeinsinn,  zugleich  aber
auch  Anhänglichkeit  an  die  Staatoverfassung
und  ungestörtes  Vertrauen  zu  den  oberen
Staatsbehorden  zu  befördern.

Man  fuhr  hierauf  fort  mit  der  Prüfung
der  einzelnen  Paragraphen  des  erwähnten  Entwurfê
  und  kam  heute  bis  zum  §.  10).  Die
meisten  Paragraphen  wurden  als  höchst  zweckmaßig,
  die  ganze  schwierige  und  umfassende  Zusammenstellung
  aber  als  ein  sehr  gelungenes
Werk  dankbar  anerkannt.  Die  wenigen
vom  Landtage  angenommenen  Bemerkungen
zu  einzelnen  Paragraphen,  werden,  um  unnötbhide
  Wiederholungen  zu  vermeiden,  bis  zur
kunftigen  Erkárungsschrift  verspart.
        <pb n="266" />
        256

Drep  und  sechzigsle  Sihung
den  oten  März  1821.
Gegemwärtig  95.  Abgearunete,  indem  3.  Stellen,
und  zwar  in  jedem  Stande  eine,  durch  zufaͤllige,
nicht  zu  beseitigende  Umstände,  gar  nicht  besetzt
stnd,  demnächst  aber  heute  2.  Abgcordnete  durch

andere  Geschäáste,  und  1.  durch  Krankheit
abgehalten  waren.

Der  Entwurf  allgemeiner  Innungs-Artikel
  wurde  weiter  und  bis  zu
Ende,  vom  F.  108.  bis  zum  8.  204.  einzeln
durchgegangen,  womit  die  ganze  Sihungözeit
verlief,  indem  noch  hier  und  da  Bemerkungen
gemacht  wurden,  welche  eine  nähere  Berathung
  erforderten.  Von  denjenigen  Bestimmungen,
  welche  zunächst  nur  die  Innungen
selbst  angehen,  glaubte  man  die  meisten,  auch
wenn  sie  strengere  Verbole  enthielten,  z.  B.
daß  die  Fever  des  sogenannten  blauen  Montags
  nirgends  mehr  zugelassen  seyn  solle,
um  so  unbedenklicher  annehmen  zu  könmn,
als  sie  schon  jetzt  an  einzelnen  Orten  deo
Großherzogthums  und  wenigstens  von  einigen
  Innungen  ohne  Schwierigbkeit  und  zu
ihrem  eigenen  Vortheile  befolgt  worden  sind;
nur  einige  glaubte  man  den  Special=  Artikeln
  der  einzelnen  Innungen,  um  deren  unschädliche
  Gebräuche  so  wenig  als  möglich
zu  beschränken,  überlassen  zu  müössen;  und
das  Nähere  hiervon  wird  demnächst  die  Erklärungsschrift
  ergeben.  Noch  einzelne  zweifelhaft
  gebliebene  Fragen,  welche  nicht  bloß
die  Innungen,  sondern  die  Gesammtheit  aller
  Staatsbürger  im  Großherzogthume  betreffen,
  wi  die  schon  in  der  vorgestrigen  Situng
  ausgesetzten,  wurden  zur  weiteren  Berathung
  und  Schlußfassung  der  morgenden
Sitzung  vorbehalten.

S

Vier  und  sechzigste  Sitzung
den  r1o.  März  1821.
Gegenwärtig  26.  Abgeordneke.

Ehe  in  der  gestern  abgebrochenen  Malterie
  fortgesahren  wurde,  kam  das  Directorium
  zurück  auf  die  in  der  sechzigsten  Sihung
  für  heute  ausgesetzte  Frage:  ob  das
Verbot  desb  Heyrathens  vor  dem
2  Asten  Jahre  auf  das  ganze  Großherzogtyum
  zu  erstrecken,  oder  ob  darauf  anzutragen
  sey,  daß  das  Heprathen  vom  zuruckgeleglen
  a##sten  Jahre  an  gestattet  werde?
  Um  die  bepden  früheren  Mepnungen  zu
vereinigen,  geschah  der  Vorschlag:  daß  der
Ablauf  des  24  sten  Jahres  ferner  und  im
gesammten  Großherzogthume  als  der  Zeitpunkt
  angenommen  werde,  vor  dessen  Eintritt
  kein  Mann  sich  verheprathen  durfe,  daß
jedoch  einem  jeden,  sobald  er  nur  die  Volljährigkeit
  und  das  Burger=  oder  Nachbarrecht
  erlangt  habe,  von  der  Ortsobrigkeit
und  der  Commun,  Falls  beyde  kein  Bedenken
  hätten,  und  von  der  competenten  ÖOberbehörde,
  Falls  jene  beyden  verschiedener
Meynung  wären,  die  Erlaubnis,  zu  heprathen,
  welche  dann  Kostenfrey  (ohne  Dispensations-Quantum)
  erfolge,  ertheilt  werden
konne.  —  Obgleich  biergegen  angeführt
wurde,  daß  eine  Dispensation  nicht  süglich
der  Ortsobrigkeit  und  der  Commun  zu  überlassen
  sey,  wurde  doch  der  Vorschlag  durch
o.  Stimmen  gegen  6.  angenommen.  Man
fuhr  hierauf  fort  in  der  Berathung  über
den  Euntwurf  allgemeiner  Innungs-Artikel,
  und  es  wurden  folgende  Punkte,
als  bisher  noch  zweifelhaft  geblleben,  ausgestellt:


1)  durch  die  Bemerkung,  dah  in  der
Stadt  Buttstädt  am  ersten  Tage  der  Viehund

  Jahrmärkte  den  auswäxtigen  Kaufleuten

  nicht  gestattet  sey,  mit  solchen  Waaren,
welche  die  Professionisten  der  Stadt  selbst
        <pb n="267" />
        verkaufen,  feil  zu  halten,  und  daß  diese
Beguͤnstigung,  der  entgegenstehenden  Ver—
ordnung  vom  zosten  Januar  1811.  un—
geachtet,  bis  jetzt  bestanden  habe;  ferner
durch  das  Anfuͤhren,  daß  auch  in  mehreren
Staͤdten  der  alten  Lande  noch  jetzt  ein  ähnlicher
  Vorzug  für  ihre  Kaufleute  und  Innungsverwandte
  bestehe,  wurde  die  Frage
veranlaßt:  ob  eine,  dergleichen  Herkommen
gänzlich  abschaffende  gesetzliche  Bestimmung,
wie  in  dem  Entwurfe  neuer  Innungs-Artikel
  ausgesprochen  sey,  ohne  Weiteres  angenommen
  werden  könne?  Man  war  zweifelhaft,
  ob  jener  Vorzug  sich  auf  ein  Privilegium
  der  Stadt  oder  nur  einzelner  Special-Innungs-Artikel
  stütze,  und  obgleich
von  mehreren  Seiten  die  Ansicht  aufgestellt
wurde,  daß  jeden  Falls  das  kaufende  Publikum
  mehr  als  die  einzelnen  Handelsleute
zu  berucksichtigen  wären,  so  glaubten  doch
18.  Stimmen  gegen  8.,  jene  allgemeine  gesetdliche
  Bestimmung  nicht  ohne  weiteres  annehmen
  zu  können,  sondern  zunächst  auf  Untersuchung
  und  Mittheilung  der  näheren
Verhaltnisse,  ob  wohlerworbene  und  nicht
zu  nehmende  Privilegien  entgegen  stehen?
antragen  zu  müssen.  Z

2)  Die  in  der  ein  und  sechzigsten  Sitzung
  auögesetzten  Fragen:  ob  allen  Innungsverwandten
  die  Niederlassung  auf  dem  Lan-257



de2  und  allen  Landmeistern  das  Halten  von
Gesellen  zu  gestatten  sey  wurden,  nach
nochmaligen  Discussionen,  durch  18.  Stimmen
  gegen  8.  bejahend  beantwortet.  Unter
letzteren  befanden  sich  7.  städtische  Deputirte
und  1.  aus  einem  andern  Stande;  da  sich
nur  im  Ganzen  8.  städtische  Deputirte  anwesend
  befanden,  mithin  unter  ihnen  Einstimmigkeit
  nicht  vorhanden  war,  so  konntenach
  F.  83.  bis  85.  des  Grundgesetzes,  eine-Curiat-Stimme,
  obgleich  einige  auf  solche
antrugen,  nicht  zugelassen  werden.

3)  Zu  der  bey'm  Entwurfe  der  neuen
Innungs=  Artikel  vorgeschlagenen  jährlichen
Ausstellung  der  vorzüglicheren  Arbeiten  und
Austheilung  von  Prämien,  verwilligte  der
Landtag  durch  Stimmenmehrheit  jährlich  roo
rthlr.,  Falls  diese  Summe  erforderlich  seyn
sollte.  «

Hierauf  wurden  alle  diejenigen  Paragraphen
des  Entwurfs,  welche  nach  den  Beschluͤssen
in  den  vorigen  Sitzungen  angenommen  und
welche  nicht  angenommen  worden,  nochmals
kuͤrzlich  zusammengestellt,  und  sodann  die
Sitzung,  nachdem  ein  Abgeordneter  aus  dem
dritten  Stande  sich  wegen  dringender  Ge—
schaͤfte  in  seiner  entfernten  Heymath  und
eingetretener  haͤuslicher  Verhaͤltnisse  beur—
laubt  hatte,  nach  2.  Uhr  Nachmittags  ge—
schlossen.
        <pb n="268" />
        <pb n="269" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches  »*»

 

Regierungs-Blak!.

Nummer  15.  Den  23.  März  1821.

Landtags-  Verhandlungen.
Eilfte  Fortseung.

Fünf  und  sechzigste  Sitzung
den  raten  Marz  1821.
Gegenwärtig  25.  Abgeordnete.

Hinsichtlich  der  in  der  letzten  Sitzung
in  Antrag  gebrachten  Bildung  einer  Curiat-Stimme
  wurde  heute  nochmals  die
Behauptung  aufgestellt,  daß,  wenn  auch  bey
der  Abstimmung  im  Landtage  nicht  alle  Abgeordnete
  Eines  Standes  (oder  Kreises)  derselben
  Meynung  wéren,  sie  sich  dennoch.  zusammen
  vorbehalten  könnten,  sich  über  ein
votum  separatum  zu  vereinigen  (5.  83.
des  Grundgesetzes),  und  ihnen  hierzu  auf
Verlangen  die  im  F.  86.  bestimmte  kurze
Frist  von  2.  bis  3.  Tagen  eingeräumt  werden
  müsse.  —  Dagegen  wurde  erinnert,  daß
schon  näch  .  83.  zum  Vorbehalt  eines  Separat
  =  Votums  erfordert  werde,  daß  die
Abgeordneten  Eines  Standes  oder  Eines
Kreises,  ihren  Stand  oder  ihren  Kreis  durch
den  Beschluß  der  Mehrheit  für  beschwert  erachteten,
  daß  der  F.  85.  ausdrücklich  die
Einstimmigkeit  aller  Abgeordneten  aus  dem
Stande  oder  dem  Kreise  erfordere,  und  daß
die  im  F.  36.  bestimmte  Frist  nicht  zur  Bildung
  (Entstehung)  sondern  zur  Abfassang

(näheren  Ausarbeitung)  einer  Curiat=  oder
Provinzial:  Stimme  nachzulassen  sey.  —

Die  beyden  Vertheidiger  der  ersten  (Meynung
  führten  noch  an,  daß  der  einzelne  Abgeordnete
  Eines  Standes  oder  Kreises,  der  bey  der
ersten  Abstimmung  im  Landtage  nicht  gleiche
Meynung  mit  den  übrigen  Abgeordneten  seines
  Standes  oder  Kreises  gehabt  habe,  seine
  Meynung  der  der  übrigen  unterordnen  und,
durch  ihre  Gründe  überzeugt,  oder  durch  das
besondere  Interesse  des  Standes  oder  Kreises
  bestimmt,  anderer  Meynung  werden  könne,
  als  er  ursprünglich  gehabt;  allein  von
der  andern  Seite  glaubte  man  ein  solches
Uebertreten,  Behufs  der  Bildung  einer  Separat-
  Stimme,  eben  so  wenig  zulasseh  zu
dürfen,  als  ein  Abgeordneter,  wenn  eine
solche  Separat-Stimme  sich  einmal  gebildet
hätte,  solche  durch  Aenderung  seiner  Meynung
  wieder  aufheben  könne,  und  es  wurde,
  —  wiewohl  nach  langen  Discussionen  —
obige  Behauptung,  als  mit  den  Bestimmungen
  des  Grundgesehes  nicht  vereinbarlich,
zurück  gewiesen.

Hierauf  kam  der  7te  Punkt  des  höchsten
  Decretes  vom  ###ten  December  1820.
(S.  40.  dies.  Bl.)  den  Entwurf  eines
        <pb n="270" />
        260

neuen  Huth-  und  Triftgesetzes  betr.
(Beylage  XX.)  in  Vortrag.  Nachdem  der
Inhalt  der  landstaͤndischen  Erklaͤrungsschrift
vom  2osten  Januar  1819.  und  des  darauf
erfolgten  höchsten  Decretes  (S.  243  ftg.  der
Dornb.  Verhandl.)  ingleichen  der  hier  noch
in  No.  6.  des  Regierungs  -Blattes  von
1819.  vorláufig  erlassenen  Verordnung,  vorgetragen
  worden  war,  wurde  bemerklich  gemacht,
  daß  bey  näherer  Durchsicht  des  vorliegenden
  Entwurfes  die  Frage  zugleich  zu
berücksichtigen  sep,  ob  das  Geseß  als  ein
für  das  gesammte  Großherzogthum  geltendes,
  oder  nur  für  den  Neustädtischen  Kreis
angenommen  werden  solle  Der  Entwurf
wurde  vorgelesen  und,  so  weit  nöthig,  er-HAutert.
  Einige  Mitglieder  fanden  ihn  nur
für  solche  Gegenden  anwendbar,  wo  Koppeltrift
  bestehe  und  wünschten  dieses  im  Gesetze
  selbst  ausgedrückt,  andere  wollten  denselben,
  nur  mit  einigen  wenigen  Modisicationen
  im  gesammten  Großherzogthume  eingeführt
  wissen,  noch  andere  glaubten,  zu
der  bereits  gesetzlich  (s.  Reg.  Bl.  v.  1819.
No.  6.)  beschränkten  Behüthungszeit  der
Wiesen,  nur  noch  die  einzige  Bestimmung:
„daß  jeder  Triftberechtigte  auch  zum  Hor-„
  denschlag  befugt  seyn  solle,“  annehmen  zu
können,  und  endlich  wurde  auch  dieser  Bestimmung
  widersprochen,  weil  solche,  so  wie
alle  übrigen  Bestimmungen  des  Entwurfs,
als  allgemeine  gesetzliche  Vorschriften,  überall
  in  die  fast  an  jedem  einzelnen  Orte  verschiedenen,
  und  durch  Vertrag  oder  Herkommen
  anders  bestimmten  Privat-Rechte,  stékend
  eingreifen  würden.  Die  weitere  Berathung
  wurde  bis  morgen  verschoben.

Der  Landtag  gseng  über  zu  verschiedenen
  Gesuchen  mehrerer  Einwohner
zu  Auma,  Wenigenauma,  Zickra
und  Neustadt  aO.,  wegen  Baubegnadipzungen,
  welche  sie,  wegen  der  in
den  Jahren  1790.  1804,  und  1810,  erlittenen

  Brandschäden,  nach  Königl.  Süchs.
Gesetzen  zu  fordern,  aber  noch  bis  jetzt  ulcht
erhalten  hätten.  Fa#  den  Fall,  daß  diese
Forderungen  als  eine  Schuld  der  hiesigen
Staatskassen  völlig  erwiesen  seyn  würden,
glaubte  der  Landtag,  mit  Vorbehalt  des
Regresses  an  den  ursprünglichen  Schuldner,
gegen  deren  Auszahlung  nichts  einwenden
zu  können,  doch  lag  gegenwartig  jener  Beweiß
  noch  keineswegs  klar  vor.

Endlich  kam  heute  noch  das  Gesuch
eines  Einwohners  zu  Allstedt  in  Vortrag,
  durch  welches  die  Intercession  des
bandtags  in  Anspruch  genommen  wird,  wegen
  der  von  jenem  am  2ten  Januar  180.
für  mehrere  in  Leipzig  erkaufte  Waaren,  in
Lutzen  bezahlten  und  nicht  zurück  erhaltenen
Verbrauchssteuer  an  2.4  rthlr.  19  gr.  11
pf.  Dieses  Gesuch  mußte  jedoch,  als  vor
den  Landtag  nicht  gehörig,  zurück  gewiesen
werden.

Sechs  und  sechzigste  Sitzung
den  13ten  Maͤrz  182i.
Gegenwaͤrtig  26.  Abgeordnete.

Beym  Vorlesen  des  gestrigen  Protokolls
wurde  von  zwey  Abgeordneten  nochmals  die
Behauptung  aufgestellt,  daß  auch  nach
der  Abstimmung  im  Lanbtage  und  wenn  dabey
  auch  die  Einstimmigkeit  der  Abgeordneten
  Eines  Standes  oder  Eines  Kreises  noch
nicht  vorhanden  gewesen,  die  Bildung  einer
Curiat=  oder  Hrovinzial-Stimme  noch  zulässig
  sep,  allein  die  sämmtlichen  übrigen
Mitglieder  des  Landtags  waren  anderer
Meynung  und  der  Ansicht,  daß  eine  weitere
Discussion  hierüber  nicht  statt  finden  könne.

Hinsichtlich  der  gestern  vorgetragenen
Gesuche  aus  dem  Neustädtischen  Kreise,  um
Auszahlung  der  rückständigen  Baubepnadigungen,
  wurde  für  den  Fall,
        <pb n="271" />
        daß  die  Landschafftskasse  zur  Auszahlung  der
fraglichen  Summe  rechtskräftig  verurtheilt
werden  sollte,  die  Aufnahme  derselben  in
die  Ausgabe-Etats,  jedoch  immer  mit  Vorbehalt
  des  Regresses,  beschlossen.

Man  kam  hierauf  zurück  auf  den  Entwurfeines
  Huth=  und  Triftgesetzes.

Zunächst  wurde  die  Frage  aufgeworfen,
ob  die  sogenannten  Brachwiesen,  d.  h.  solche
  Wiesen,  welche  ganz  von  Arthland  eingeschlossen
  sind,  ursprünglich  auch  Arthland
waren  und  nur  willkührlich  in  Wiesen  verwandelt
  wurden,  wieder  in  Arthland  umgeschaffen
  werden  könnten?  und  sodann  nur
als  Arthland  den  Bestimmungen  des  neuen
Gesetzes  unterliegen  würden?  Mehrere  Mitglieder
  der  Versammlung  glaubten,  daß  jenes
  in  der  Regel  allerdings  zulässig  seyn
müsse,  und  daß  die  umgerissenen  Wiesen
auch  hinsichtlich  der  Trift  dem  übrigen  Arthlande
  gleich  zu  achten  wären:  denn  schon
als  eigentliche  Brachwiesen  ständen  sie  in
demselben  Verhäélenisse.

Ueber  die  Annahme  des  Entwurfs  als  allgemeines
  Geseß,  bildeten  sich  ganz  entgegengesehte
Mepnungen.  Auf  der  einen  Seite  hielt  man
solche  für  höchst  bedenklich,  ja  fast  für  unmöglich,
  weil  gegenwärtig  fast  jeder  Ort  andere
Triftverhältnisse  habe  und  die  dadurch  begründeten
  wichtigen  Rechte,  deren  Werth  auch  bey
der  Abschätzung  mit  abtaxirt  worden,  nur
gegen  volle  Entschädigung  entzogen  werden
könnten.

Auf  der  andern  Seite  wurde  die  Nothwendigkeit
  geschildert,  daß  die  höchste  Benutzung
  vom  Grund  und  Boden  und  dadurch
der  allgemeine  Landeswohlstand  befördert,
folglich  bey  den  Triftverhältnissen  alle  diejenigen
  Hindernisse  weggeräumt  würden,
durch  welche  den  Triftleidenden,  neben  einem
  geringen  Bortheile  für  die  Triftberechtigten,
  ein  unverhältnißmäßig  großer  Nachtheil
  zugezogen  werde,  so  daß  bey  einer  bil-261



ligmäßigen  Entschädigung,  welche  der  Landtag
  bey  jeder  nothwendigen  Schmälerung
wohl  erworbener  Rechte  stets  auch  als  nothwendig
  anerkannt  habe,  für  beyde  Theile
Gewinn  entstehen  könne.  Daher  sey  wenigstens,
  nach  dem  Bepyspiele  anderer  Staaten,
eine  Abtheilung  der  Koppeltriften  zu  erwirken.

Nach  langen  Discussionen,  ob  und
auf  welche  Weise  ein  solcher  Zweck  durch
ein  Gesetz  erreicht  werden  könne?  wurde
  vom  Directorium  der  Entwurf,  bey  welchem
  hauptsächlich  die  Koppeltriften  möchten
  ins  Auge  gefaßt  worden  seyn,  mit  mehreren,
  hauptsächlich  auf  die  Koppelhuthen
sich  beziehenden  Abänderungen  und  Zusätzen,
vorgetragen,  und  zuletzt  der  Antrag  bey
Se.  K.  H.  dem  Großherzoge  in  Vorschlag
gebracht,  daß  Großherzogl.  Kammer  bep  den
beträchtlichen  Kammergüthern  mit  Separation
  der  Koppeltriften  und  Ablssung  des
Triftrechtes  vorangehen  und  das  Beyspiel
geben  möge,  wie  solches  ohne  Beeinträchtigung
  wohl  erworbener  Rechte  möglich  sey.

Man  konnte  sich  jedoch  heute  keines  Beschlusses
  vereinigen.

Sieben  und  sechzigste  Sitzung
vom  14ten  März  1827.
Gegenwärtig  26.  Abgeordnete.

Noch  ein  Abgeordneter  aus  dem  Stande
der  Ritterguthsbesiter  des  Weimarischen
Kreises  hatte  sich  bey  der  ungewöhnlich
langen  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtags,
wegen  dringender  Ursachen,  für  die  übrige
Zeit  dieses  Landtags  beurlauben  müssen.  Da
nun  dessen  Stellvertreter  schon  früher  abgegangen
  war  und  dennoch,  nach  Inhalt  des
F.  32.  des  Grundgesebes,  weil  nicht  Stellvertreter
  und  Abgeordneter  zusammen  fehlten,
  keine  neue  Wahl  hatte  statt  finden  können;
  da  ferner,  wie  dem  Landtage  heute  an-
        <pb n="272" />
        262

gezeigt  wurde,  der  immittelst  einberufene
Stellvertreter  eines  schon  früher  aus  demselben
  Stande  und  Kreise  abgegangenen  Abgeordneten,
  mehrerer  Behinderungen  halber,
nicht  erscheinen  konnte;  so  sprach  sich  der
lebhafte  Wunsch  aus,  daß  irgend  eine  Abaänderung
  des  Grundgesetzes,  hbinsichtlich
  der  Stellvertreter,  in  Antrag
  gebracht  werde,  entweder  dahin,  daß
nach  dem  Abgange  Eines  Abgeordneten  oder
Eines  Stellvertreters  und  nicht  erst  dann,
wenn  durch  den  Abgang  depyder  eine  Stelle
im  Landtage  gänzlich  erledigt  worden  (s.  F.
32.  des  Grundgesetzes)  eine  neue  Wahl  anzustellen
  sey,  oder  dahin,  daß  sämmtliche
Stellvertreter  Eines  Standes  und  Eines
Kreises  der  Reihe  nach,  gleichviel  für  welchen
  Abgeordneren  ihres  Standes  und  Krelses,
  einberufen  werden  könneen,  oder  dahin,
daß  für  jeden  Abgeordneken  gleich  Anfangs
zwey  Stellvertreter  gewählt  würden.

Gegen  den  ersten  Vorschlag  wurde  angeführt,
  daß  die  beny  jeder  neuen  Wahl,
besonders  im  zweyten  und  dritten  Stande,
unvermeidlichen  Weitläuftigkeiten  und  Beschwerden
  für  die  Wählenden  selbst,  so  viel
als  möglich  vermieden  werden  müßten.  Beym
zweyten  Vorschlage  wurde  erinnert,  daß  solcher
  wohl  im  Stande  der  Ritterguthsbesiter,
  da,  wo  dieselben  Individuen  sämmtliche
  Stellvertreter  in  diesem  Stande  und  in
demselben  Kreise  wählen,  was  jedoch  bey
der  Akademie  Jena  und  bey  den  vormaligen
Reichsunmittelbaren  Gathbesitzern,  nicht  der
Fall  ist,  Platz  greifen  könne,  nicht  aber  bey
jenen  beyden  Stellen  und  nicht  in  den  beyden
  übrigen  Ständen,  wo  jeder  Wahlbezirk,
fär  sich  deskehend,  nur  Einen  Stellvertreter
wähle.
lich  wurde  das  Bedenken  aufgestellt,  daß
der  zwente  Stellvertreter  schwerlich  kommen
werde,  da  sein  Erscheinen  erst  von  dem
Auetritte  des  Abgeordneten  und  dessen  ersten

Gegen  den  dritten  Vorschlag  end-Stellvertreters

  abhängig  sev,  und  daß  im
Stande  der  Ritterguthsbesiher,  wo  jeden
Falls  und  ganz  allgemein,  dergleichen  Rechte
wegen,  dasselbe  statt  finden  müsse,  was  beym
2ten  und  Zten  Stande  angenommen  werde,
die  Zahl  von  zwey  Stellvertretern  für  jeden
  Abgeordneten,  mit  der  Jahl  derer,  aus
deren  Mitte  gewählt  werden  könne,  in  keinem
  Veryltnisse  stehe.

Bey  der  hierauf  erfolgten  Abstimmung
wurde  beschlossen,  durch  20.  Stimmen  gegen
  6.:  daß  auf  einen  Zufatz  zum  F.  32.
des  Grundgesetzes,  hinsichtlich  der  Stellverkreker,
  anzutragen  sey;  und  durch  22.  Stimmen
  gegen  4.:  daß  die  gleichzeitige  Wahl
von  zwey  Stellvertretern  für  jeden  Abgeordneten
  in  Antrag  kommen  solle.  Ob  aber
hierbep  eine  Ausnahme  im  Stande  der  Ritterguthsbesitzer
  in  so  weit  als  sämmtiiche
Stellvertreter  eines  Kreises  von  denselben
Individuen  gewählt  werden,  in  Vorschlag
gebracht  werden  könne?  blieb  durch  13.
Stimmen  gegen  13.  unentschieden.

Erst  spät  kam  der  Landtag  zurück  auf
den  Entwurf  eines  Hutb=  und  Triftgesetzes,
  welcher  mit  den  gestern  schon
berührten  Abänderungen  und  Zusätzen,  die,
so  weit  sie  angenommen  werden,  die  künftie
ge  Erklärungséschrift  anzeigen  wird,  nochmals
  vorgelesen  wurde.

Es  war  hierbey  von  einer  Entschäádigung
im  Gesetzesentwurfe  selbst  überall  nicht  die
Rede  und  mehrere  Abgeordnete  waren  auch
der  Meynung,  daß  eine  Entschäbdigung  deshalb
  nicht  gesetzlich  ausgesprochen  werden
könne,  weil  das  Gesetz  nur  solche  Bestimmungen
  enthalten  durfe,  durch  welche  wohl
erworbene  Rechte  gar  nicht  verletzt  werden
köonnten,  der  Vorbehalt  einer  Entschédigung
aber  das  Wohlth#tige  des  Gesetzes  wieder
aufheben  und  zu  vielen  Streitigkeiten  und
Prozessen  die  Veranlassung  geben  werde.
Hiernach  wurde,  ohgleich  sämmtliche  Abge-
        <pb n="273" />
        ordneke  des  Neustädtischen  Kreises  und  die
meisten  aus  dem  Eisenachischen  Kreise  wiederholt
  erklärt  hatten,  daß  das  Gesetz  in
der  vorliegenden  Maaße  für  diese  genannten
Kreise  annehmbar  sey,  die  Frage:

ob  das  Huth=  und  Trifegesetz,  (wie  es

vorlag)  als  ein  allgemeknes  angenommen

  werden  solle  2
durch  überwiegende  Stimmenmehrheit  verneinend
  beantwortek,  demnächst  aber  von
der  Mehrheit  jener  Behauptung  beygetreten,
  daß  e5  für  den  Neustädtischen  und  den
Eisenachischen  Kreis  annehmbar  sey.  —  Hiermit
  endete  die  heutige  Sitzung  nach  drey
Uhr  Nachmittags.

 

Ache  und  sechzigste  Situng
den  15ten  März  182r#
Gegenwärtig  26.  Abgeordnete.

Nach  dem  Vorlesen  des  gestrigen  Prokocolls,
  erklärten  mehrere  Abgeordnete,  daß
sie  zwar  gegen  die  Annahme  des  Entwurfs
  eines  Huth=  und  Triftgesebes,
  so  wie  die  Frage  gestellt  und  von
ihnen  verstanden  worden,  gestimmt  hätten,
dennoch  aber  wünschen  müßten,  daß  mehrere
höchst  wohlthäátige,  ja  sogar  nothwendige
Bestimmungeu  desselben  auch  im  Weimar'-schen
  Kreise  eingeführt  würden,  und  wenn
hierbey  der  Vorbehalt  einer  Entschédigung
für  wohl  erworbene  Rechte  nothwendig  werde,
  so  möge  man  solchen  beyfügen  und  sich
über  die  allgemeine  Annahme  des  Gesetzes
ober  einze  ner  Bestimmungen  desselben  mit
diesem  Zusatze  nochmals  berathen.  Der
Entwurf  wurce  in  dieser  Beziehung  nochmals
  durchgegangen,  und  beym  §.  18.  —
das  Brachehalten  betreffend  —-  der  ausbrückliche
  Vorbehalt  der  Entschädigung  wohl
erworbener  Rechte,  jedoch  auch  der  Zusatz
für  nothwendig  erachtet,  daß  an  den  Orten,

263

wo  bereits  durch  Gesetz  oder  Herkommien
ein  den  Triftleidenden  günsttgeres  Verhältniß
  bestehe,  als  dasjenige  seyn  würde,  welches
  der  Paragraph  bestimme,  jenes  auch
ferner  bestehen  soll.  —  Zwar  wurde  dagegen
  bemerkt,  daß,  wenigstens  für  den  Weimar'schen
  Kreis,  die  vom  Landtage  zu  Dornburg,
  nach  S.  243.  Columme  1.  unter  No-1
  bis  4.,  der  Dornburger  Verhandlungen,
in  Antrag  gebrachten  Bestimmungen  vor  der
Hand  auslangend  seyn  dürften,  allein  durch
23.  Stimmen  gegen  3.  wurde  die  nochmalige
  Abstimmung  über  die  Annahme  des  vorliegenden
  Gefetzes  mit  den  ber#its  früher  beschlossenen
  Abénderungen  und  mit  den  heute
zum  §.  18.  in  Vorschlag  gebrachten  Zusäben,
  für  nothwendig  erachtet,  and  sodann
durch  16.  Stimmen  gegen  10.  beschlossen:
daß  mit  diesen  Zusätzen  das  Gesetz  für  das
gesammte  Großherzogthum  anzunehmen  sey.

Eine  hierauf  vorgetragene  Vorstellung
  mehrerer  Gemeinden  im  Neustäbtischen
  Kreise,  einige  skonomische
Gegenstände,  besonders  die  Beförderung  der
Cultur  der  Felder  betreffend,  fand  durch
vorstehenden  Beschluß,  so  weit  die  barin
ausgestellten  Gesuche  überhaupt  berücksichtige
werden  konnten,  ihre  Erledigung.

Man  gieng  über  zum  öten.  Punkte  des
hoͤchsten  Decretes  vom  1iten  Dechr.  1820.
(S.  40.  dies.  Bl.)  den  Entwurf  eines
Gesetzes  über  Dismembration  der
Bauerngüther  betr.  (Beplage  17.)  Rekerent
  krug  vor,  was  über  diesen  Gegenstand
  auf  dem  vorigen  Landtage  vorgekommen
  war,  insbesondere  den  Inhalt  der  Erklarungsschrift
  vom  2ten  Februar  1819.
(S.  365.  der  Dornburger  Verhandlungen)
und  bemerkte,  daß  die  Mehrheit  der  Mitglieder
  der  gegenwärtig,  zu  vorlufiger  Prufung
  des  vorliegenden  Entwurfê  ernannten
Sectien  die  Ansicht  gefaßt  habe:  daß  das
Jerschlagen  eines  gebundenen  Guthes  einer
        <pb n="274" />
        264

besondern  Erlaubniß  von  Seiten  des  Staates
  gar  nicht  beduͤrfen  moͤchte,  sondern  lediglich
  der  eigenen  Bestimmung  des  Eigenthümers
  zu  überlassen  sey,  wenn  nur  die  Vertheilung
  der  öffentlichen  Lasten,  und  die
Rechte  Anderer  an  dem  Guthe,  wie  die  des
kehn=  Zins=  und  Frohn-Herrn  gehörig  beachtet
  und  die  Gemeinde  des  Orts  mit  ihrem
  etwaigen  Widerspruche  gehört  worden;
daß  dem  Richter  der  belegenen  Sache  obliegen
  müsse,  alle  diese  Interessenten  zu  hören
und  über  den  etwaigen  Widerspruch,  mit
Vorbehalt  der  geeigneten  Rechtêmittel,  zu
erkennen;  und  daß,  je  nachdem  die  Widersprüche
  der  Betheiligten  hierdurch  beseitiget
worden  oder  nicht,  die  Zerschlagung  zulässig
  sepn  möge  oder  nicht.

Zur  Begründung  dieser.  Ansicht  wurde
angeführt:

1)  gebundene  Güther  liegen  in  der  Regel
  nicht  in  einem  Complex  vereint,  welches
allein  von  Staatswegen  zu  begünstigen  seyn
durfte,  sondern  die  dazu  gehörigen  einzelnen
Theile  liegen  meist  von  einander  getrennk,
es  wird  folglich  durch  ihr  Zusammengehbren
kein  Vortheil  erreicht,  wohl  aber  wird  es,
wenn  das  Zerschlagen  und  Vertauschen  erleichtert
  wird,  dem  Besitzer  möglich,  seine
Grundstücke  neben  einander  zusammenzubringen,
  und  sich  bey  der  Bewirthschaftung  gro-5e
  Erleichterung  zu  verschaffen;  ç

2)  durch  das  Zerschlagen  und  Vertheilen
in  kleinere  Stücke  wird  eine  höhere  Production
  möglich,  und  für  den  Unterhalt  mehrerer
  gesorgt,  der  Werth  der  Grundstücke
aber  wird  gesteigerk.

Dagegen  wurde,  den  im  Entwurfe  §K.
1.—  6.  aufgestellten  Gesichtspunkt  verfolgend,
bemerklich  gemacht,  daß  das  Zerschlagen  gebundener
  Güther  keineswegs  von  der  Zustimmung
  und  Absindung  der  Betheiligten
allein  abhängig  gemacht  werden  könne,  vielmehr
  auch  ein  Interesse  des  Staats  eintrete,

die  gebundenen  Güther  da,  wo  sie  bestehen,
ferner  zu  erhalten:  denn  Verarmung  sey  die
gewöhnliche  Folge  des  Zerschlagens,  und
dem  Staate  müsse  an  wohlhabenderen  Grundbesitzern
  viel  gelegen  seyn;  in  der  Regel  aber
wären  die  Gegenden  die  wohlhabendsten,  wo
noch  gebundene  Güther  beständen,  und  wenn
auch  in  einzelnen  Gegenden  die  Erlaubniß
zum  Zerschlagen  allgemein  gewünscht  werde,
so  müßten  andere  wieder  wünschen,  daß  das
Zerschlagen  ganzlich  verboten  bleibe.

Die  weitere  Discussion  wurde  bis  zur
morgenden  Sitzung  verschoben.

Neun  und  sechzigste  Sitzung
den  röten  März  1821.
Gegenwärtig  25.  Abgeordnete.

Das  gestern  angenommene  neue  Huthund
  Triftgeseh  veranlaßte  heute  nochmals
eine  schon  früher  gemachte  Bemerkung,  wie  wünschenswerth
  es  sey,  daß  gükliche  Ausgleichungen
zwischen  Triftberechtigten  und  Triftleidenden
vorgenommen  würden,  um  ohne  Nachtheil  der
ersteren  die  möglichst  frepe  Benuhung  der
Grundstücke  der  letzteren  zu  erwirken.  Zwar
wurde  das  Bedenken  aufgestellt,  daß  jede
Triftablösung  zum  Nachtheil  der  Triftberechtigten
  gereichen  werde,  allein  die  Mehrheit
im  Landtage  war  anderer  Meynung  und
durch  24.  Stimmen  gegen  eine  wucde  beschlossen,
  daß  zwar  ein  Zwang  zu  Ablösung
des  Triftrechtes  gesetlich  nicht,  wohl  aber
der  Wunsch  ausgesprochen  werden  dürfe,
Großherzogl.  Kammer  möge  mit  nütlichen
Ausgleichungen  dieser  Art  vorangehen,  und
anderen  Triftberechtigten  in  dieser  Hinsicht
ein  nachahmungswerthes  Beyspiel  geben.

Man  wendete  sich  nun  wieder  zu  dem
Gesebtzesentwurfe  über  die  Dismembration
  der  gebundenen  Bauerngüther
  und  gieng  dessen  einzelne  Para-
        <pb n="275" />
        graphen  durch.  Nach  Fortsetzung  ber  gestern
abgebrochenen  Discussion  wurde  durch  16.
Stimmen  gegen  9.,  unter  welchen  letztern
sich  die  der  saͤmmtlichen  sieben  anwesenden
Abgeordneten  aus  dem'  Neustaͤdtischen  Kreife
befanden,  festgestellt:  daß  es  zur  Zerschlagung
  eines  gebundenen  Guthes  keiner  besondern
  Erlaubniß  von  Seiten  des  Staats  bedurfen,
  sondern  dazu  nur  die  Zustimmung
der  Gemeinde  und  die  Abfindung  aller  Betheiligten,
  namentlich  der  Steuerkasse,  des
Lehns-Zins=  und  Frohne-Herrn  erforderlich
seyn  möge.  —  Die  Nothwendigkeit  besserer
Communal-Einrichtungen  kam  auch  bey
diesem  Gegenstande  wieder  ausführlich  zur
Sprache.

Die  Bestimmungen  der  §.S.  8.  und  0.
des  Entwurfs,  wegen  der  Forensen,  bey
welchen  die  Beytragspflicht  derselben  zu  den
durch  Pfarr=  und  Schullehrer-Einführungen
erwachsenen  Kosten  jeden  Falls  zu  hart  erschien,
  glaubte  man  den  einzelnen  Gemeinden,
nach  der  Verschiedenheit  ihrer  besondern  Verhältnisse,
  uberlassen  zu  müssen.

Beym  F.  10.  endlich  beschloß  der  Landtag
  den  Antrag:  daß  ein  solches  Verkaufsrecht,
  jedoch  mit  Ausnahme  aller  öffentlichen
Subhastationen,  für  das  gesammte  Großherzogthum
  gesetzlich  ausgesprochen,  der  Vorzug
  unter  mehreren  einheimischen  Kauflustigen
  aber,  nicht  von  der  frühern  Verbindung
oder  Lage  des  Grundstucks,  sondern  von
dem,  bey  einer  unter  iynen,  zu  Gunsten  des
Verkäufers,  anzustellenden  Licitation  erfolgten
  Meistgebote  abhungig  gemacht  werden
möge,  dagegen  aber  das  Näherrecht  aller
Art  gänzlich  aufzuheben  sen.

Noch  wurde  in  der  heutigen  Sitzung  die
Erklärungsschrift  (Beylage  ##2.)  einen  Zusab
  zum  F.  32.  des  Grundgesetzes,  hinsichtlich
  der  Stellvertreter  betreffend,  vorgelesen
und  genehmiget.

265

Siebenzigste  Sitzung
den  17ten  Maͤrz  1821.
Gegenwaͤrtig  25.  Abgeordnete.

Die  sämmtlichen  sieben  anwesenden  Abgeordneten
  aus  dem  Neustädtischen  Kreise
machten  gegen  den  gestern  gefaßten  Beschluß
über  die,  bey  Zerschlagung  gebundener
  Bauerngüther,  anzunehmenden
Grundsätze,  von  der  sich  dabey  gebildeten
Provinzial  =  Stimme  Gebrauch  und  erhielten
zu  deren  Abfassung  eine  Frist  von  dre#
Tagen  bestimmt.

Da  die  Vorträge  über  die  durch  das  oft
erwähnte  höchste  Decret  vom  ###ten  December.
1820.  dem  Landtage  mitgetheilten  Gesetzesentwürfe
  nun  beendigt  waren,  so  kamen  noch
folgende  Anträge  auf  neue  gesetzliche  Bestimmungen
  in  Vortrag:

1)  eine  Vorstellung  des  Stadtraths  zu
Sulza,  daß  die  in  den  Alt-Weimarischen
Landen  so  sehr  mangelhafte  Gesetzgebung
nber  die  Intestat  =  Erbfolge  der
Ehegatten  ergänzt  werden  möge.  Nachdem
  fast  aus  allen  Theilen  des  Großherzog-=thums,
  vielleicht  nur  einige  Städte  abgerechnet,
  Lücken  in  der  Gesetzgebung  über  diesen
  wichtigen  Gegenstand  bemerklich  gemacht
worden  waren,  beschloß  der  Landtag  darauf
anzutragen:  daß  hierüber  ein  Gesetz  für  das
gesammte  Großherzogthum,  jedoch  mit  Berücksichtigung
  derjenigen  statutarischen  Bestimmungen,
  deren  Beybehaltung  mit  auslangenden
  Gründen  von  einzelnen  Städten
werde  gewünscht  werden,  ausgearbeitet  und
der  künftigen  Landtags-Versammlung  mitgetheilt
  werden  möge.

2)  Der  Vorschlag  eines  einzelnen  Abgeordneken:
  daß  der  Landtag  bey  Sr.  K.  H.
dem  Großherzoge  darauf  antragen  mögs,
den  Großherzoglichen  Landesregierungen  zur
Plicht  zu  machen,  diejenigen  Rechtssachen,
  welche  in  letzter  Instanz  an
        <pb n="276" />
        266

bas  Ober-Appellations-Gericht  gelangen
  können,  in  vorhergehender  Instanz
  nichk  an  den  Schöppenstuhl  zu  Jena
zu  schicken,  erhielt  durch  die  Bestimmung  des
F.  VI.  des  Publications-Patents  zur  proviforischen
  Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung
  seine  Erledigung.  Die  hierbeo  vorgekommene
  Bemerkung:  daß  fünf  Mitglieder
des  Ober-UAppellations-Gerichts  Bensitzer  des
Schsppenstuhls  seyen,  führte  zu  keinem  weiteren
  Resultate.

3)  Dem  Antrage  eines  einzelnen  Abgeordneten:
  es  möge  um  eine  Landesfürstliche
Vorschrift  gebeten  werden,  daß  die  von  Er.
K.  H.  dem  Großherzoge  auf  eine  bey

Hchstdenselben  geföhrte  Beschwerde,  erfolgte
  Entschließung,  dem  Beschwerdeführer
nicht,  wie  jetzt  geschebe,  bloß  Ertractsweise,
sondern  ausführlich  mitgetheilt  werden  solle
—  stimmte  der  Landtag  zwar  nicht  in  dieser
  Maaße  bey;  er  beschloß  jedoch  in  der
über  die  verschiedenen  Gesebesentwürfe  zu  erstattenden
  Erklärungsschrift  darum  zu  bitten,
  daß  dem  Beschwerdeführer  in  michtigeren
  Angelegenheiten  und  da,  wo  es  thunlich
sep,  die  Gründe  der  abschläglichen  Resolution
  mitgetheilt  werden  möchten,  weil  yierdurch
  manchen  Unzufriedenheiten  und  weiteren
  unnöthigen  Schritten  vorgebeugt  werden
würde.
        <pb n="277" />
        Beylage  zu  No.  15.  des  Regierungs-Blatts.  35

 

Beylage  XX.

Entwurf
eines  neuen  Huth=  und  Triftgesetzes.

A.
Allgemeine  Vorschriften.

1)  Es  bleiben  alle  und  jede  wohlhergebrachte
  und  rechtsgültig  erworbene  Triftgerechtsame,
  nach  Ort,  Zeit,  Stückzahl  und
Art  des  Viehes  u.  s.  w.,  die  hergebrachten
Vorhuthen  nicht  ausgeschlossen,  in  soferne
sie  durch  die  weitern  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  nicht  ausdrücklich  beschränkt  oder
aufgehoben  werden,  ferner  in  der  bisherigen
Maaße  fortbestehen,  vorbehältlich  jedoch,
daß  künftige  Gesetze,  Verträge  oder  Veriährung
  etwas  anderes  vorschrelben  und  festseben
  können.

2)  Eben  so  behält  es  bey  allen  und  jeden,
  auf  rechtsgültigem  Grunde  beruhenden,
Beschränkungen  der  Grundbesitzer  sowohl
einzelner  Güther  als  Gemeinheiten,  in  Ansehung
  des  Triftrechtes  und  der  Triftausabung
  auf  den  eignen  Grundstücken  und  in
den  eignen  Fluren,  nach  Ort,  Zeit,  Art
und  Zahl  des  Triftviehes,  in  soferne  die
solgenden  Bestimmungen  dieses  Geseses  nicht
ein  Anderes  verordnen  oder  nachlassen,  so
lange  allenthalben  sein  Bewenden,  als  nicht
durch  künstige  Gesetze,  durch  Vertrag  oder
Verjährung  ein  anderer  Zustand  begründet
wird.

3)  In  Zaͤllen,  wo  ungezaͤhlte  Schaͤfereyen
  statt  finden,  soll  sowohl  bey  den  Triftberechtigten
  als  auch  den  Triftleidenden  als
Regel  festgesetzt  seyn:

„daß  kein  Theil  außerhalb  seines  Trift=„sprengels

  Schaafe  zur  Hüthung  aufneh-„men

  dürfe.“

4)  Concurrirt  der  Eigenthümer  des  Guthes
  oder  die  Gemeinde  des  Orts  mit  einem
oder  mehreren  Triftberechtigten  in  dem  Behüthungsrechte,
  so  sind  sämmtliche  Berechtigte
  ihre  Triftgerechtsame  in  der  gültig
hergebrachten  Maahe  nach  Stückzahl,  Zeit
u.  s.  f.  unverkürzt  auszulben  befugt,  ohne
daß,  falls  auch  mit  Grund  zu  behaupten
stünde,  daß  für  Alle  nicht  genugsame  Weide
  vorhanden  sey,  der  Triftberechtigte  dem
Eigenthümer,  oder  der  Leßtere  dem  Erstern,
nachzustehen  genöthigt  werden  kann.

Nur  durch  freywillige  Uebereinkanft  aller
  Betheiligten  kann  eine  dem  Vorrath  von
Weide  angemessene  Eiurichtung  und  Modification
  der  wohlhergebrachten  Triftbefugnisse
statt  finden.

5)  Das  einzelne  Schaafhüthen  der  Gemeindeglieder,
  und  das  einzelne  Hüthen  mit
dem  Rindvieh  oder  sonstigen  Viehe  ist  an
Orten,  wo  ein  Hirte  gehalten  wird,  durchaus
  verboten.

Im  entgegengesetzten  Falle  bleibt  es  beym
Herkommen;  jedoch  wird  hiebey  ausdruͤcklich
alles  Stückhüthen  in  Wegen  und  zwischen
den  Feldern  untersagt,  auch  oürfen  unten
keinerley  Vorwande  im  Frühjahre  die  Wiesen
  von  Triftberechtigten  mit  Rindvieh  behüthet
  werden.

Die  Fleischer  in  den  Städten  dürfen  unter
  ihrem  herkömmlichen  Sctechhaufen  nicht
mehr  Schaafe  austreiben,  als  zum  Schlachten
  in  der  Stadt,  wo  sie  wohnen,  nöthig
sind.  Das  Hüthen  der  Schaafe  zum  Verkauf
  unter  dem  Stechhaufen  ist  ihnen  untersagt.


6)  Den  einzelnen  Gliedern  elner  Gemeinde
  ist  nachgelassen,  über  das  nach  Verhaleniß
  der  Grunsstucke  oder  sonst  zu  haltende
und  zur  Weide  zu  schickende  Vieh,  so  viel
mehr  zu  halten,  als  Andere  weniger  halten
        <pb n="278" />
        268

und  austreiben  lassen,  wenn  nur  die  Stückzahl,
  auf  welche  die  Befugniß  der  gesammten
  Gemeinde  sich  erstreckt,  dadurch  nicht
überschritten  wird.

7)  Jede  Gemeinde,  welcher  Schaaftriftbefugniß
  zusteht,  ist,  so  weit  ihr  dieselbe  zusteht,
  auch  zu  Ausübung  des  Hordenschlags
berechtiget,  ohne  daß  einem  Mittriftberechtigten
  des  Flures  ein  Widerspruchsrecht  zusteht.

8)  Es  steht  als  Regel  fest,  daß,  in
sofern  an  einzelnen  Orten  oder  in  ganzen
Landestheilen  für  die  Triftleidenden  Grundbesitzer
  oder  Gemeinden  bisher  schon,  nach
Gesetz,  Vertrag  oder  Herkommen,  in  Ansehung
  der  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen
  noch  günstigere  Verha#ltnisse  bestanden
  und  noch  bestehen,  als  gegenwärtig  als
allgemein  gesetzliche  Norm  festgesetzt  worden,
diesen  durch  das  neue  Gesetz  keineswegs  derogirt
wird,  es  vielmehr  allenthalben  dabey  bewendte.

0)  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  in
ganz  von  Triftdienstbarkeit  befreiten  Fluren,
mit  Zustimmung  sämmtlicher  Feld=  und
Wiesenbesitzer,  jede  beliebige  von  den  Vorschriften
  des  gegenwärtigen  Triftgesetzes  abweichende
  Bestimmung  und  Einrichtung,  hinhinsichtlich
  der  Behandlung  und  Betriftung
des  FlureS  und  des  eigenen  Viehes,  unbenommen
  bleibt,  wenn  sie  nur  sonst  erlaubt
und  zulässig  ist.

Wiesenhüthung  und  Hegung.

10)  Der  Frühjahrshegungs-Termin  bey
allen  Wiesen  ohne  Ausnahme,  wird,  wie
dieses  für  die  Alt-Weimarischen  Lande  bereits
  durch  das  Circular  vom  4ten  Januar
1797.  geschehen,  auf  den  23sten  April  festgesetzt,
  mit  welchem  Tage  jede  Betriftung
der  Wiesen  aufhören  muß.

1I)  Der  Termin,  bis  zu  welchem  im
Herbste  die  Wiesen  in  allen  Orten  jeder
Huth  und  Trift  verschlossen  seyn  müussen,
bleibt  derjenige,  wie  er  zeither  schon  tlich

nach  Gesetz,  Vertrag  und  Herkommen  statt
gefunden  hat.

12)  Bepy  solchen  Wiesen,  welche  bisher
einen  wohlhergebrachten  Triftzug  zu  andern
Fluren  oder  Grundstücken,  entweder  noch
später  als  bis  zu  dem,  F.  10.,  bestimmten
Frühjahrshegungs-Termin,  oder  schon  vor
Eintritt  des  gewohnlichen  Herbsthegungs-Termins
  unterworfen  waren,  bewendet  es
bey  der  bisherigen  Observanz;  es  wäre  denn,
daß  durch  Ausmittelung  eines  andern  schicklichen
  Triftzuges,  ohne  Kränkung  der  Rechte
  eines  dritten,  jener  dem  Triftberechtigten
entbehrlich  gemacht  werden  könnte.

13)  Die  Wässerung  der  Wiesen  ist  während
  der  offenen  Triftzeit  gänzlich  untersagt.

14)  Will  ein  Wiesenbesitzer  seine  Wiesen
umreißen,  so  hat  er  die  Genehmigung  des
Triftberechtigten  zu  suchen.

In  Fluren,  wo  mehrere  Triftberechtigte
concurriren,  ist  die  Erlaubniß  zum  Umreißhen
  der  Wiesen  vom  Landrathe  des  Bezirks
abhängig,  welcher  die  Triftberechtigten  zuvor
hören  wird.

15)  Den  Triftleidenden  Wiesenbesitzern
ist  zwar  nicht  verwehrt,  ihre  Wiesen  zu
düngen,  jedoch  darf  in  einem  und  demselben
Jahre  zu  offener  Zeit  nicht  mehr  als  ein
Drittheil  gedüngt  werden.

Betriftung  und  Hegung  des
Stoppelfeldes.

16)  Sobald  die  Früchte  vom  Felde  abgefahren
  sind,  ist  jedes  Stoppelfeld  der
Trift  offen.

17)  Hinsichtlich  des  Falgens  bleibt  es
überall  bey  den  bisherigen  Bestimmungen
und  Observanzen;  jedoch  ist  solches  von
Michaelis  an  unbedingt  erlaubt.

D.

Besoͤmmerung  und  Behuͤthung  der
Brache.

18)  Wer  nur  6.  Scheffel  Feld  in  einer
        <pb n="279" />
        oder  mehrern  Fluren  uͤberhaupt  befitzt,  der
ist  nicht  verbunden  Brache  zu  halten,  bey
größern  Besitzungen  muß  der  dritte  Theil
der  Bracharth  der  Huth  und  Trift  ganz
offen  bleiben,  und  darf  von  dem  Besitzer
des  Brachfeldes  durchaus  nicht  versäet  werden.
  Geschiehet  es  dennoch,  so  hat  der
Triftberechtigte  das  Recht,  durch  vorgesäete
Saat  einzutreiben.

In  den  Fluren  der  Städte,  wo  die
Grundstücke  gewöhnlich  walzend  sind,  bleibt
es  in  Ansehung  des  Brachhaltens  bey  der
bleherigen  Observanz.

10)  Von  der  reinen,  zur  Behüthung
offenen,  Brache  darf  nicht  eher  als  r4.  Tage
  vor  Johannis  die  Hälfte,  und  das  Uebrige
  von  Johannis  an,  umgepflugt  werden.

E

Ansaat  und  Hegung  der  Futter—
kraͤuter.

20)  Die  Behüthung  der  Futterkräuter
aller  Art  wird  auch  während  der  Zeit,  wo
die  damit  angesäeten  Stucke  der  Trifft  offen
sind,  bey  nassem  Felde  durchaus  untersagt.
Auch  darf  bey  nasser  Witterung  kein  Feld,
worauf  Futterkräuter  stehen,  behüthet  werden.


21)  Der  spanische  oder  Kopfklee  muß  in
dem  ersten  Jahre,  dem  Jahre  der  Aussaat,
durchgängig,  und  im  zweyten  oder  Erndte-Jahre
  bis  nach  dem  letzten  Hiebe  gehegt
werden;  sodann  aber  ist  er  der  Trifft  ohne
Nachtheil  des  Eigenthümers  zu  unterwerfen.

Für  den  letzten  Hieb  ist  derjenige  anzusehen,
  nach  welchem  der  Eigenthümer  sein
Vieh  auf  dem  Kleestück  weiden  laßt.

22)  In  der  Regel  wird  diese  Kleeart
nach  der  Erndte  des  zweyten  Jahres  wieder
umgerissen,  und  der  Acker  zum  Getraidebau
zubereitet.  Sollte  jedoch  der  Eigenthümer
die  Kleestücke  zu  noch  einer  Erndte  im  dritten
  Jahre  stehen  lassen  wollen,  so  bleibt
ihm  dieß  zwar  nachgelassen,  die  Hegung

269

hoͤrt  aber  mit  dem  letzten  Hiebe,  wie  im
vorigen  g.  bestimmt  ist,  auf.

23)  Saamenkleeflecken  müssen  so  lange
gehegt  werden  bis  der  Saame  reif  und  herunter
  gebracht  worden  ist.

24)  Der  Luzerne  soll  im  ersten  oder  Ansaat=
  Jahre  sowohl,  wie  im  zweyten  und
dritten  Jahre,  weil  er  sich  in  dem  letzten
gewöhnlich  erst  recht  bestockt,  durchgängig  gehegt
  und  der  Trifft  nicht  unterworfen  werden.

In  dem  vierten  und  den  darauf  folgenden
  Jahren  ist  er  zwar  im  Frühjahre  ebenfalls
  zu  hegen;  im  Herbste  aber  und  zwar
vom  18ten  Oktober  an,  bey  trockener  Witterung,
  oder  eingetretenem  Froste,  der  Triftt
zu  unterwerfen.

25)  Gleichergestalt  muß  die  Esparsette
in  den  beyden  ersten  Jahren,  das  Jahr  der
Ansaat  mit  eingeschlossen,  durchgängig,  auch
in  den  darauf  folgenden  Jahren,  jedesmal
im  Frühjahre,  durchgängig,  im  Herbste
aber  nur  bis  nach  dem  letzten  Hiebe,  gehegt
werden,  worauf  sodann  die  Esparsett-Stücke
der  Herbsttrifft  offen  bleiben.

 

Beylage  77.

Ent  wurr

zu  einem  Landesgesetz,  die  Dismembration
der  geschlossenen  Bauerngüther  betreffend.

Obschon  in  den  verschiedenen  Landestheilen
  des  Großherzogthums  in  Beziehung  auf
die  Geschlossenheit  der  gebundenen  Bauerngüther
  überhaupt,  als  insbesondere  über  die
Art  und  Weise,  wie  diese  Geschlossenheit  aufgehoben
  und  von  den  gebundenen  Göthern
einzelne  Theile  abgetrennt  worden,  eine  verschiedene
  durch  Herkommen  und  Gewohnheit
entstandene  —  auch  durch  specielle  Gesetze
begründete  Norm  bestanden,  und  daher  die
Frage  sich  aufgedrungen,  ob  nicht  zur  Er-
        <pb n="280" />
        270

reichung  einer  gleichfoͤrmigen  Einrichtung  fuͤr
das  gesammte  Großherzogthum  eine  feste
Norm,  in  wiefern  die  Geschlossenheit  der  ge—
bundenen  Bauernguͤther  noch  ferner  bestehen,
oder  in  wiefern  solche  aufgehoben  werden
solle,  zu  bestimmen  seyn  moͤchte?  so  ist  doch
von  dem  getreuen  Landtag,  dem  ein  dahin
abzweckender  Gesctzesentwurf  zur  Berathung
vorgelegt  worden,  die  Erklaͤrung  in  der
Maaße  abgeg-ben  worden,  daß  es  ruͤcksicht—
lich  der  Gebundenheit  der  Bauerngüther  ferner
  bey  dem  belassen  werden  möge,  was  zeither
  in  den  verschiedenen  Landestheilen  vermege
  specieller  Gesetze,  Herkommen  und  Gewohnheits-Rechte
  bestanden  und  wobey  sich
die  Unterthanen  zeither  wohl  befunden,  daß
sich  daher  der  Gesetzesentwurf  blos  auf  folgende
  drey  Punkte:
1)  auf  Bestimmung  der  Verfahrungöart  bey
Gesuchen  um  Diemembration  eines  gebundenen
  Guths,
2)  auf  die  Bestimmung,  wie  weit  ein  bereits
  walzendes  Grundstück  zerstückelt  werden
  dürfe,
3)  auf  die  Bestimmung  über  diejenigen
Leistungen,  zu  welchen  die  Forensen  an
die  Gemeinden  verbunden  sind,
beschränken  möge.  Nachdem  nun  dieser  Antrag
  gnädigst  genehmigt  worden,  so  wird
folgendes  verordnet:

§.  r.  Die  Untheilbarkeit  der  noch  bestehenden
  geschlossenen  Güther  wird  als  Regel
  anerkannt,  doch  soll  aucnahmsweise  unter
  Beywirkung  des  Bezirb-Landrathö  und
mit  Genehmigung  der  Landes-Direction  die
Abtrennung  einzelner  Grundstücke  von  dem
Haupztguth  erlaubt  seyn,  wenn  dieser  Abtrennung
  ohngeachtet  so  viel  Land  bey  dem
Guthe  verbleibt,  daß  solches  mit  Rücksichtsnahme
  auf  die  bieêherige  Wirthschafts  =  Einchtung,
  die  Größe  der  dazu  gehörigen  Gedulichkeiten,
  namentlich  der  Wirthschaftsgehäude,
  und  die  darauf  haften  bleibenden  Beschwernisse

  zu  Führung  einer  ordentlichen
Bauern-Wirthschaft  hinreichend  ist.

§.  2.  Alle  Gesuche  um  die  Erlaubniß
zur  Abtrennung,  sind  zunächst  bey  dem  Bezirks-Landrathe
  anzubringen,  welcher  sodann
die  Kräfte  des  Guths  und  das  Verhaltniß
desjenigen  Theils,  welcher  abgetrennt  werden
foll,  zu  dem  Ganzen  zu  untersuchen,  und,
wenn  er  die  Trennung  nach  denen  im  K.  1.
enthaltenen  Bedingungen  für  erlaubt  hält,
die  Erklärung  der  Zinß=  und  Frohneberechtigten
  zu  vernehmen,  auch  wegen  der  Besteuerung
  seyn  Gutachten  zu  bearbeiten  hat.

In  jedem  Fall  muß  der  Landrath,  wenn
alle  Steuer-Zinß=  Frohne=  und  andere  sonstige
  Verhältnisse  berechtiget  sind,  die  Akten
mit  selnem  Votum  bey  der  Landes-Direction
einreichen,  indem  weder  die  Versagung  noch
die  Genehmigung  der  gebetenen  Abtrennung
von  ihm  allein  ausgesprochen  werden  Fann.

Sollte  der  Landrath  hierbey  oder  die
Betreibung  der  Sache  überhaupt  säumig
seyn,  so  hat  sich  der  Nachsuchende  unmittelbar
  an  Großherzogliche  Landes-Direction  zu
wenden.

F.  3.  Der  um  Abtrennung  eines  oder
mehrerer  Grundstücke  Nachsuchende  muß  dem
Landrath  einen  Dismembrations-Plan  übergeben.
  Dieser  Plan  muß  enthalten:

a)  eine  vollständige  Specification  sämmtlicher
  zum  Guth  gehöriger  Grundstücke  nach
Anleitung  des  Steuer-Katasters,  mithin
mit  genauer  Bemerkung  der  auf  dem  ganzen
  Compler  oder  auf  den  einzelnen  Grundstücken
  haftenden  Real=  und  Personal=  Lasten.
  Die  Richtigkeit  dieser  Angaben  muß
hegründet  seyn,  durch  einen  Extract  aus
dem  Steuer-Kataster,  oder  durch  ein
Attest  des  Steuer=  Einnehmers,

b)  ein  Verzeichniß  derjenigen  Gfundstäcke,
welche  abgetrennt  werden  sollen,

„D)  eine  Speciffcatien  derjenigen,  wolche
        <pb n="281" />
        nach  Abtrennung  jener,  den  Compler  des

Guths  ausmachen  sollen,

d)  eine  Nachweisung,  in  welchem  Verhältniß
  die  auf  dem  Ganzen  haftenden  Realund
  Personal-Lasten  auf  die  abzutrennenden
  Stücke  vertheilt  werden  sollen,  und
endlich

e)  ein  Attestat  der  Feldgeschwornen  rc.,  daß
in  landwirthschaftlicher  Hinsicht  dem  Zurückbehalten
  oder  Zusammenbleiben  der
Grundstücke  kein  Bedenken,  z.  B.  daß  die
schlechtesten  Aecker  alle  zurück  behalten
und  die  bey  dem  Guth  befindlichen  wenigen
  guten  Aecker  sämmtlich  abgetrennt
werden  sollen,  entgegen  stehe.

.  4.  Wenn  dem  Landrath  der  Dis.
membrations  =  Plan  vorgelegt  worden,  so
prüft  derselbe  die  dabey  concurrirenden  Umstände,
  holt  die  Genehmigung  des  Lehnsund
  Zinsherrn,  des  Frohneberechtigten  und
der  Steuerbehörde  ein,  und  läßt  in  dem
Falle,  wenn  die  abzutrennenden  Grundstücke
mit  dem  ganzen  Compler  verpfändet  sepn
sollten,  die  Genehmigung  des  Gläubigers
durch  die  gerichtliche  Behörde  beybringen,
wenn  sodann  alles  zur  vollständigen  Uebersicht
  vorbereitet  ist,  so  sendet  der  Landrath
die  Akten  mit  Bericht,  welcher  zugleich  sein
Gutachten  enthält,  an  Großherzogl.  Landes-Direction
  ein.  Diese  erkheilt  nun  entweder
die  Genehmigung,  oder  verweigert  solche.
In  beyden  Fällen  wird  an  den  Landrath  rescribirt;
  im  erstern  Fall  wird  der  juden  rei
sitae  durch  Mittheilung  der  Akten  in  Kenntniß
  gesetzt,  in  welcher  Maaße  die  Abtrennung
  genehmiget  worden,  und  derselbe  hat
sodann  dasjenige  zu  verfügen,  was  wegen
Confirmation  der  Acquisitions  =  Documente
in  der  Regel  erforderlich  ist;  im  letztern
Falle  hingegen  macht  der  Landrath  dem  Petenten
  die  abfällige  Resolution  nebst  den
Gründen  derselben  bekannt.

#&amp;amp;#.  5.  Jede  Gerichtsbehörde,  welche  ohu74



ne  vorgaͤngige  Genehmigung  Großherzogl.
Landes-Direction  in  eine  Zerstückelung  willigt
  und  darauf  hinausgehende  Rechtsgeschäfte,
  Käufe,  Tausche,  Erbvertheilungen
.  bestätiget,  unterliegt  ohne  Unterschied,
es  mag  die  Allodial-Investitur  in  Gemäsheit
  des  bestätigten  Geschäfts  schon  geschehen
  sepn,  oder  nicht,  einer  Strafe  von
20  rthlr.  gleich  demjenigen,  welcher  in  der
Eigenschaft  eines  zur  Erhebung  der  Steuern
und  der  Zinsen  angestellten  Beamten  sich
desselben  Fehlers  schuldig  gemacht,  das  Geschäft
  als  perfect  anerkannt  und“  die  Abund
  Zuschreiruns  darauf  bewirkt  hat.

#.  65.  Bey  der  Erörterung  der  Frage,
ob  eine  Dismembration  statt  finden  soll,  sollen
  blos  Local=  keinesweges  aber  persönliche
Verhältnisse  berücksichtiget  werden,  daher
auch  ein  Minimum,  bis  auf  welches  eine
Jerstückelung  statt  haben  soll,  gesehlich  nicht
bestimmt  wird.  Es  soll  vielmehr  das  Resultat,
  welches  sich  bey  Eruirung  der  Localitäten,
  wie  viel  nämlich  Land  übrig  bleiben
muß  „  wenn  ferner  eine  örtliche  Wirthschaft
bestehen  soll,  ergeben  wird,  die  Grenze  jeder
  Dismembratien  bestimmen.  Es  können
daher  Abtrennungen,  welche  geschehen  sollen,
usm  Erbvertheilungen  zu  erleichtern,  oder
um  Gemeinden  in  den  Stand  zu  sehen,
durch  Verkauf  einiger  Grundstücke  sich  von.
einer  Schuldenlast  zu  befreyen,  da,  wo  solche
  nicht  allein  schon  von  den  Local-Verhältnissen
  begünstigt  werden,  ferner  nicht
gestattet  werden.

§.  7.  Rücksichtlich  der  Bestimmung,  in
wie  weit  die  Zerstückelung  einzelner  Grundstucke

  nachgelassen  werden  solle,  wird  zuvorderst

  bestimmt,  daß,  um  zu  weit  gehende
Zersplitterungen  zu  vermeiden,  in  der  Regel
bereits  walzendes  Arthland  unter  #  Acker
nicht  weiter  zertheilt,  die  Jerstückelung  der
Wiesen,  Krautländer  und  Pflanzenbeete  hingegen
  auch  unter  4  Acker  unbeschränkt  ge-
        <pb n="282" />
        272

stattet  werden  soll.  Wo  indeß  die  zeitherige
Zertheilung  walzenden  Arthlandes  auch  unter
  ##  Acker  vortheilhaft  geschienen,  soll  es
bey  dieser  Observanz  auch  ferner  bewenden.
Wenn  hingegen  solche  Grundstücke  zertheilt
werden,  welche  zu  einem  gebundenen  Guthe
gehören,  oder  früher  schon  von  diesem  abgetrennt
  worden:  so  darf  diese  Zerstückelung
nicht  unter  einem  Acker  geschehen.

.  83.  Die  Forensen  haben  zu  allen  Lasten
  und  Ausgaben,  welche  die  Gemeinde
des  Orté  treffen,  auch  zu  Einquartierungen,
Spannungen,  Lieferungen,  Kirchen=  und
Schulbauten,  Pfarr=  und  Schullehrer-Einführungskosten
  verhältnißmäßig  beyzutragen,
und  zwar  in  Ermangelung  fester  Bestimmungen
  über  die  Größe  des  Bepytrags  durch
Verträge,  bereits  bestehende  Gemeindebeschlüsse,
  oder  zu  Recht  beständiges  Herkommen,
  nach  dem  Steuerfuß.

Die  Belastung  der  Forensen  darf  durch
neuere  Gemeindebeschlüsse,  wodurch  ein  anderer
  Beytragsfuß  eingeführt  werden  soll,
ohne  ausdrückliche  Einwilligung  der  Forensen
  selbst  nicht  erhöhet  werden.  «

§.9.JederForensehatindemOrte,
wo  er  als  solcher  Grundstuͤcke  besitzt,  einen
ansässigen  Einwohner  zu  bestellen,  an  welchen
  sich  sowohl  die  Steuereinnahme,  wegen
der  zu  erhebenden  Steuern,  als  die  Gemeinde
  wegen  des  Beytrags  zu  den  übrigen
öffentlichen  Lasten,  halten  könne.

§.  10.  Wenn  an  solchen  Orten,  wo
das  Näherrecht  noch  besteht,  ein  lediges
Grundstück  oder  ein  Grundstück,  welches
früher  einen  Theil  eines  andern  Grundstücks
ausgemacht  hat,  für  sich  —  nicht  in  Vereinigung
  mit  einem  ganzem  Guth  —  für
einen  Gesammtpreis  an  einen  Auswärtigen,
der  nicht  Nachbar  im  Orte  ist,  in  dessen
Flur  das  Grundstück  liegt,  veräußert  wird,
so  steht  den  Einwohnern  dieses  Orts  und
der  Gemeinde  selbst  ein  Vorkaufsrecht  dann

zu,  wenn  von  ihnen  dleselben  Bedingungen
erfüllt  werden,  welche  der  auswärtige  Käufer
  erfüllen  will,  ohne  Unterschied,  ob  der
Verkäufer  ein  Ortsnachbar,  oder  ein  Forense
  ist.  Dieses  Näherrecht  muß  binnen  Sichs.
Frist  von  dem  Tag  an,  wo  die  Veräuße.
rung  zur  gerichtlichen  Confirmation  angegeben
  worden,  ausgeübt  werden.  Zu  dem
Ende  soll  die  bevorstehende  Verdußerung
vor  versammelter  Gemeinde  zwey  Sonntage
hinter  einander  bekannt  gemacht  werden,
und  erst  dann,  wenn  sich  nach  Verlauf  der
Sächs.  Frist  niemand  gemeldet  hat,  der  das
ihm  zustehende  Näherrecht  ausüben  will,  soll
die  Lehen  gereicht,  und  der  Kauf  gerichtlich
bestätiget  werden.  Verdußerungen,  bey  welchen
  diese  Form  vernachlässiget  worden,  können
  von  denjenigen,  welche  zu  Ausübung
dieses  Vorkaufs  berechtiget  gewesen  wären,
binnen  Jahr  und  Tag  von  Zeit  der  darauf
geschehenen  Lehnsreichung  gegen  den  Ankáufer
  und  Besitzer,  als  null  und  nichtig  angefochten
  werden.  Die  Nachléssigkeit  der
Unterobrigkeiten  in  elnem  solchen  Fall  wird
mit  ro  rthlr.  bestraft.

Sollten  bey  einer  Veräußerung,  bey
welcher  das  Vorkaufsrecht  wirksam  werden
kann,  in  der  dazu  gesetzten  Zeit  mehrere
auftreten,  welche  an  sich  dieses  Recht  behaupten
  können  und  davon  Gebrauch  machen
  wollen,  so  findet  unter  ihnen  folgende
Ordnung  statt:  "
a)daöstärksteRechthatderjenige,welcher

  ein  Grundstuͤck  eigenthuͤmlich  besitzt,

das  fruͤher  mit  dem  jetzt  verkaͤuflichen

Grundstuͤcke  ein  Ganzes  ausgemacht  hat.

Sollte  dieß  bey  mehrern  der  Fall  seyn,

die  den  Vorkauf  ausuͤben  wollen,  so  ist

das  Recht  desjenigen  staͤrker,  welcher  den
größern  Theil  des  Ganzen,  als  sein  Eigenthum
  im  Besitz  hat;

b)  hat  das  verkäufliche  Grundstück  nicht
früher  mit  einem  andern  Grundstück  der-
        <pb n="283" />
        selben  Flur  ein  Ganzes  ausgemacht,  oder
wollen  diejenigen,  die  durch  einen  solchen
frühern  Zustand  zu  dem  Verkauf  vor  andern
  berechtiget  gewesen  wären,  das  Vorkaufsrecht
  nicht  ausüben,  so  folgt  der
nächste  Nachbar;

c)  unter  mehrern,  welche  von  einem  zer-Kückelten
  Guthe  gleich  große  Theile  besitzen
  und  unter  mehrern,  welche  gleich
nahe  Nachbarn  sind,  hat  derjenige  ein
Vorrecht,  der  sonst  in  derselben  Flur
mit  den  wenigsten  Güthern  ansässig  ist;

d)  zuletzt  tritt  die  Gemeinde  als  solche
ein,  versteht  sich,  unter  denselben  Bedingungen
  und  Formen,  unter  welchen  den
Gemeinden  überhaupt  die  Vercußerung
und  die  Erwerbung  von  Gemeindegüthern
verstattet  ist.

Beylage  22.

Unterthänigster  Vortrag
des  getreuen  Landtags
vom  tlöten  März  1821.
Den  32sten  Paragraphen  des  Grundgesetzes
über  die  landständische  Verfassung  betreffend.

Das  Grundgesetz  über  die  landständische
Verfassung  verordnet  im  32sten  Paragraphen,
daß  nach  dem  gänzlichen  Abgang  eines  Abgeordneten
  dessen  Stellvertreter  für  ihn  eintreten
und,  wenn  auch  dieser  fehlt,  eine  neue  Wahl
angeordnet  werden  soll.  Ist  einer  von  beyden
noch  vorhanden,  so  wird  dadurch  eine  neue
Wahl  verhindert,  und  wenn  der  Abgeordnete
  und  dessen  Stellvertreter  oder  in  des  erstern
  Ermangelung,  der  letztere  bey  der
Landtags-Versammlung  aus  michtigen  Gründen
  nicht  erscheinen  kann,  oder  wenn  während
  derselben  auf  Anordnung  einer  neuen
Wahl  anzutragen  ist,  so  kehrt  der  gegenwärtige
  Fall  zuruck,  daß  während  der  Ver-273



sammlung  Stellen  unbesetzt  bleiben,  weil  ein
beträchtlicher  Zeitraum  verläuft,  ehe  die
Wahl  vorgenommen  und  genehmigt  werden
kann.

Wiewohl  nun  nach  Vorschrift  des  F.  80.
die  volle  Anzahl  der  Abgeordneten  während
der  Sitzung  wesentlich  nicht  erfordert  wird,
weshalb  der  getreue  Landtag  zeither  in  Ermangelung
  einer  bestimmten  gesetzlichen  Borschrift
  sich  in  jedem  vorgekommenen  einzelnen
  Falle  darüber  vereiniget  hat,  ob  die
Einberufung  des  Stellvertreters  nothwendig
sey,  wenn  der  Abgeordnete  den  fernern  Siungen
  beyzuwohnen  behindert  war,  so  ist
es  doch  in  mehrerer  Hinsicht  wünschenswerth,
daß  die  Landtags-Versammlung  immer  möglichst
  vollzéhlig  sey.

Der  getreue  Landtag  ist  daher  zu  der  Ueberzeugung
  gelangt,  daß  die  Bestimmung  des
32sten  Paragraphen  zu  erweitern  seyn  möchte.
Zweyerley  Mittel  dürften  zu  dem  beabsichtigten
Zwecke  führen,  entweder  wenn  für  jeden
Abgeordneten  gleichzeitig  zwey  Stellvertreter
gewählt  werden  oder  wenn  in  Zukunft
nicht  für  jeden  einzelnen  Abgeordneten  dessen
Stellvertreter  sondern  so  viel  Stellvertreter
jedes  Standes  eines  Kreises  erwählt  werden,
als  Abgeordnete  sind,  welche  alsdann  nsthigenfalls
  nach  der  Reihe  und  nach  Maasgabe
  der  Sitzordnung  einberufen  werden
könnten.

Gegen  das  zweyte  Mittel  streitet  zwar
die  Behauptung,  daß  im  Stande  der  Bürger
  und  im  Stande  der  Bauern  wegen  der
Local=  und  Sachkenntniß  viel  davon  abhänge,
  daß  die  Stelle  des  abgehenden  Abgeordneten
  durch  den  in  demselben  Bezirk  erwählten
  Stellvertreter  eingenommen  werde,  allein
  sie  widerlegt  sich  zum  Theil  dadurch,
daß  jeder  Abgeordneter  Vertreter  der  Gesammtheit
  des  Landes  ist,  und  findet  im
Stande  der  Ritterguthsbesitzer,  (jedoch  mit
Ausnahme  des  Abgeordneten  der  Akademie
        <pb n="284" />
        24

Jena,  und  des  Abgeordneten  der  ehemaligen
Reichsritterschaft)  um  deswillen  keine  Anwendung,
  weil  diese  nach  Kreisen  wählen.
Sollten  J.  K.  H.  der  Ansicht  des  getreuen
  Landtags  höchsten  Beyfall  schenken,
daß  künftig  für  jeden  Abgeordneten  zwey
Stellvertreter  erwählt  werden,  so  bliebe  nur
noch  die  Frage  zu  entscheiden  übrig,  —
worüber  sich  der  getreue  Landtag  nicht  hat
vereinigen  können,  weil  aus  der  Abstimmung

Stimmengleichheit  hervorgieng  —  ob  im
Stande  der  Ritterguthsbesitzer  ausnahms.
weise  das  zweyte  Mittel  zur  Anwendung  zu
bringen  sey?

Der  getreue  Landtag  schließt  diesen  unterthänigsten
  Vortrag  mit  der  ehrerbietigsten
Bitte  um  höchste  Genehmigung  und  resp.
Entscheidung.

K.  #c.
        <pb n="285" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

 

Nummer  I4.  Den  50.  März  13821.

A###n#

Landeags!'  Verhandlungen.

3zwölfte

Ein  und  siebenzigste  Sitzung
den  loten  März  1821.
In  Gegenwart  von  24.  Abgeordneten.

Bey  den  Berathungen  über  die  Gesetzesentwürfe
  hatte  sich  im  Landtage  von  mehrern
  Seiten  der  Wunsch  ausgesprochen,  daß
gewisse,  das  Leben  im  Einzelnen  oder  in
kleinern  Gemeinheiten  näher  angehende,  Bestimmungen
  und  Gewährungen  mehr,  wie
zeither,  der  Beurtheilung  und  Zustimmung
der  dabey  zunächst  betheiligten  Gemeinden
und  Ortsobrigkeiten  überlassen  werden  möchten.
  Diesen  Wunsch  hatte  ein  Landtags-Mitglied
  vollständiger  beleuchtet,  in  seinen
Gründen  genauer  geprüft,  die  Erfüllung  desselben
  in  ihren  Folgen  näher  betrachtet,  und
daraus  einen  umfassenden  Vortrag  gebildet,
welcher  heute  dem  Landtage  mitgetheilt
wurde.

Dieser  Vortrag  nun  stellte  zuerst  die
Grünoe  zusammen,  wis  solche  in  den  Protokollen,
  zur  Unterstützung  und  Belebung
dieses  Wunsches,  angegeben  worden  waren.
Die  wichtigsten  derselben  beruheten  auf  folgenden
  Saͤtzen:

1)  Allgemeine,  die  Verwaltung  (nicht

Fortsetzung.

das  Recht)  des  Landes  angehende  Gesetze,
duͤrfen  auch  nur  allgemeine,  das  Wohl  und
die  Sicherheit  der  Gesammtheit  der  Staatsbürger
  bezweckende  Bestimmungen  enthalten,
wenn  nicht  das  Besondere,  von  lokalen  und
persönlichen  Verhältnissen  oder  rechtlichen
Herkommen,  Abhängige,  unter  solchen  Gesetzen,
  die  vielseitig  den  einzelnen  Fall  nur
im  Auge  haben,  leiden  soll.

2)  Nur  solche  allgemeine  gesebliche  Bestimmungen
  können  von  den  Landes-Collegien
  auf  eine  gefahrlose,  zweckmäßige  und
wohlthátige  Weise  gehandhabt  werden;  bey
gesetzlichen  Bestimmungen  anderer  Art  fehlt
in  der  Rege!  zur  Beurtheilung  des  einzelnen
  Falles  die  genauere  Kenntniß  der  Umstände;
  durch  die  Berichte  der  Unterbehörden
  aber,  die  den  Mangel  dieser  Kenntniß
ersetzen  sollen,  wird  das  Geschäft  weitläuftiger,
  geht  langsamer  von  statten,  und  Willkühr
  und  Partheplichkeit  kann  leicht  daben
eintreten.

3)  In  der  Regel  muß  und  kann  die
Sicherstellung  und  das  Wohl  der  Betheiligten
  billig  und  recht  und  mit  dem  mehresten
Erfolg  nur  von  ihnen  selbst  erwogen  werden;
  und  wenn  ein  Volk  berufen  ist,  durch
        <pb n="286" />
        276

freygewaͤhlte  Vertreter  aus  seiner  Mitte  bey
der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  des  Ganzen
  mitzuwirken;  so  kann  man  es  in  der
Beurtheilung  und  Verwaltung  seiner  eignen,
ihm  zunächst  liegenden,  und  die  Einzelnheiten
  betreffenden  Angelegenheiten  nicht  zu
sehr  beschränken.

)  Der  rege  Wunsch  nach  einer  freyen
Wirksamkeit  in  dieser  Art,  ist  nicht  anzusehen
  als  ein  Trachten  nach  unstatthafter
Unabhängigkeit  von  der  Regierungsgewalt
oder  als  eine  Verminderung  der  Machtvollkommenheit
  des  Landesfürsten,  indem  der
Landtag  der  festen  Ueberzeugung  ist,  daß
nur  eine  kräftige  Ausübung  der  Regierungsrechte
  da,  wo  das  Bedürfniß  regiert  zu  werden
  vorliegt,  zum  Wohl  des  Ganzen,  so
wie  des  Einzelnen  gereiche.

5)  Durch  ein  stetes  Einschreiten  der  allgemeinen
  Staatsgewalt  in  die  besondern
örtlichen  und  persönlichen  Verhältnisse  aber
zersplittert  sie  ihre  Kräfte,  und  verlsert  um
so  mehr  an  Ausehen  und  Gewicht,  je  mehr
sie,  gleichsam  wie  zum  alltäglichen  Leben
gehörend,  die  Staatsbürger  an  ihr  Daseyn
gewöhnt.

6)  Durch  ein,  oft  unneêthiges  Beeinträchtigen
  der  natürlichen  Frepheit,  vermindert
  sich  die  Liebe  zur  Regierungswirksamkeit,
  und  sie  erscheint,  durch  den  vermehrten
  Aufwand,  den  sie  verursacht,  indem
man  ihr  Bedürfniß  nicht  einsieht,  als  eine
Last.

7)  Von  allen  dem  aber  wird  das  Entgegengesetzte
  sich  zeigen,  wenn  die  Staatsgewalt
  nur  da  mit  ihrer  Thätigkeit  hervortritt,
  wo  entweder  das  Gesammtwohl  und
die  Sicherheit  des  Staats  dieselbe  verlangen,
  oder  die  Nothwendigkeit  auf  andere
Weise  vor  Augen  liegt,  oder  die  Betheiligten
  selbst  zur  Mitwirkung  sie  auffordern.

Hierauf  wendete  sich  der  Vortrag  zur
Erörterung  derjenigen  Thatsachen  und

Verhältnisse,  welche  einen,  diesen  Wunsch
erregenden,  Zustand  der  Dinge  herbengesführt.

Die  nun  überstandene  unruhvolle  Zeit
brachte  nämlich  Erfordernisse  mit  sich,  die
in  frühern  Verhaltnissen  ganz  unbekannt
waren.  Die  Befriedigung  dieser  Erfordernisse
  aber  und  andere  von  außen  einwirkende
  Umstände,  machten  Behörden  nothwendig,
deren  Wirkungskreis  der  ungewöhnlichen  Zeiten
  wegen,  in  ungewöhnlicher  Maaße  erweitert
  werden  mußte,  und  so  kam  allmählig
Manches,  was  man  früher  den  Betheiligten
allein  zur  Besorgung  überlassen  hatte,  nothgedrungen
  und  ohne  alle  Schuld  der  Regierung
  (wie  die  Wiederholung  dieser  Erscheinungen
  im  ganzen  deutschen  Vaterlande  zeigt)
in  die  Hände  und  den  Amtsbereich  der  Behörden.
  Hierzu  kam  spaterhin  noch  besonders,
  daß  den  alten  Landen  mehrere,  in  ihrem
  Verhältniß  zum  Ganzen  und  unter  sich
durchaus  verschiedene  Landestheile  einverleibt
wurden.  Diese  Verhältnisse  zu  erkunden
und  zu  erwägen,  damit  sie  zum  Ganzen  geordnet
  werden  konnten,  bediente  man  sich
sehr  zweckmäßig  der  einmal  bestehenden,  und
stärker  besetzten  Behörden  und  benutzte  bey
dem  vorliegenden  Geschäftsandrange,  die  Fähigkeit
  und  Thätigkeit  der,  in  großer  Anzahl
  aus  den  neuen  Landestheilen  zum  Ganzen
  übergegangenen  Staatdiener.

Die  jetzigen  Verhältnisse  aber,  fuhr  der
Vortragende  fort,  sind  von  den  frühern  sehr
verschieden;  das  Großherzogthum  hat  sich
allmáhlich  immer  mehr  zu  einem  Ganzen
geordnet;  der  Andrang  des  Organisationsgeschäfté
  ist  voruber;  die  Geschäftsthätigkeit
der  Beyôrden  wird  immer  mehr  in  den  fruher
  gezogenen  Kreis  zurück  gewiesen;  die
Nothwendigkeit,  das  Einzelne  wegen  des
Ganzen  unablässig  im  Auge  zu  haben,  ist
ver  z-angen  und  überhaupt  der  Zustand  eines
minder  bewegten  Lebens  eingetreten.  Ganz
anders  würden  daher  der  Geschäftsbereich
        <pb n="287" />
        der  Landes-Direction  und  die  landraͤthlichen
Obliegenheiten  bestimmt  worden  seyn,  wenn
die  Organisation  derselben  in  der  gegenwärtigen
  Zeit  geschehen  wäre.  *““"

Zum  Schlusse  des  Vortrags  wurden
Vorschläge  gethan,  wie  diese  Ansichten  zu
einfacheren  Regierungsformen  zurückführen
koönnten;  jedoch  wurde  zugleich  dabey  bemerkt,
daß  dem  Landtage  nur  zukommen  werde,
seine  deßfallsigen  Wünsche  dem  Landesfürsten
vertrauensvoll  vorzutragen,  daß  es  nicht  an  ihm,
sondern  an  dem  Fürsten  sep,  die  Regierung
seines  Landes  anzuordnen,  daß  aber  auch
Dieser  die  Ansichten  der  Vertreter  seines  Volkes
  darüber,  was  der  Gesammtheit  am  mehresten
  zusagen  dürste,  gern  vernehmen  würde.
  —  Der  Landtag  war  mit  diesen  Ansichten
so  vollkommen  einverstanden,  daß  er  solche
ohne  weiteres  in  einer  Erklärungsschrift
ausgesprochen  zu  sehen  wünschte;  allein  der
Vortragende  bat  zunächst  um  Ernennung
einer  Section  zur  näheren  Prüfung  der  Vorschläge,
  und  es  wurde  ein  Ausschuß,  bestehend
  aus  3.  Mitgliedern,  gewählt  und  somit
die  weiteren  Besprechungen  über  den  geschehenen
  Vortrag  einer  der  naͤchsten  Sitzungen
vorbehalten.

Nach  der  beendigten  Wahl  dieses  Ausschusses
  wurde  die  Vorstellung  der  Jnden
  in  dem  Patrimonial-Amt  Lbengsfeld
  dem  Landtage  mitgectheilt.  Ihr  Antrag
  gieng  auf  Befreyung  von  allen  besondern
  jüdischen  Abgaben,  und  Gleichstellung
mit  den  Christen  rücksichtlich  ihres  Gewerbes.
  Dieser  Antrag  gab  dem  Landtage  Gelegenheit,
  sich  uber  die  dermaligen  Verhältn
  e  der  Juden  in  staatsbuͤrgerlicher  Bezie—
hung  auszusprechen,  und  das  Resultat  war,
duß  man  es  für  bedenklich  hielt,  in  den  dermalig
  n  Verhältnissen,  und  so  lange  keine
allgemeinen  Verordnungen  für  ganz  Deutschland
  erschienen  wären,  auf  eine  Aenderung
anzutragen.  Wegen  der  angebrachten  Be-277



schwerden  aber  wurden  die  Bittsteller  an  die
geeigneten  Behoͤrden  gewiesen.

Hieran  reihte  sich  das  Gesuch  eines
einzelnen  Juden  aus  demselben  Patrimonial-Amte,
  um  Verwendung  zur  Erlaubniß
  sich  in  dem  Flecken  Mihla
niederlassen  zu  dürfen,  welche  ihm
von,  der  Landes-Directidn  zu  Eisenach  versagt
  worden  war.  Der  Landtag  hielt  sich
rücksichtlich  dieses  Gesuchs  für  incompetent,
indem  eine  solche  Erlaubniß  nothwendig  von
der  Landes-Direction  ertheilt  werden  möüßte.

Endlich  wurde  die  Eingabe  zweyer
Ritterguthsbesitzer  im  Eisenach’-schen
  Kreise  zum  Vortrag  gebracht.  Sie
betraf  hauptsächlich  Bemerkungen  und  Beschwerden
  über  die  Wirksamkeit  und  Thätigkeit
  der  Landräthe;  Wünsche  rücksichtlich  der
Publication  emanirter  Gesetze  und  eine  Bitte
um  Revision  einiger  Landesgesetze.  Der
Landtag  war  der  Meynuca,  daß  die  Bemerkungen,
  so  weit  sie  Berücksichtigung  erheischten,
  schon  während  der  dermaligen  Landtagsversammlung
  beachtet  worden  wären,  daß
aber  für  die  Berücksichtigung  der  vorgebrachten
  Wünsche  und  Bitten  dermalen  noch  kein
Bedürfniß  vorliege.

Zwey  und  siebenzigste  Sitzung
den  gosten  März  182..e
Gegenwärtig  24.  Abgeordnete.

Die  Sibung  begann  mit  einem  ausführlichen
  Vortrage  über  das  Schuldenwesen
  des  Großherzogthums,  und
den  landesfürstlichen  Antrag,  die  sämmtlichen
  Schulden  zu  vereinigen  und  sie  künftig
als  eine  allen  Landestheilen  gemeinsame  und
gleichmäßig  angehörige  Landesschuld  zu  betrachten
  und  zu  behandeln.  Der  Landtag
überzeugte  sich,  daß  der  damalige  Zustand
des  Schuldenwesens  nicht  fort.  bestehen  könne,
        <pb n="288" />
        278

weil  er  die  Uebersicht  erschwere,  die  Administration
  vermehre,  und  in  seinem  Berechnungs-System
  auf  einer  zwar  scharfsinnigen,
aber  viel  zu  künstlichen  Basis  beruhe,  als
daß  keine  Gefahr  dabey  für  das  Ganze
zu  besorgen  wäre.  Und  diese  Gefahr  erschlten
  dem  Landtage  für  das  Ganze  so
groß,  daß  er  bey  manchen  Zweifeln,  welche
  gegen  die  Zusammenwerfung  laut  wurden,
  durch  die  von  mehrern  Seiten  behauptete
  Beeinträchtigung  der  einzelnen  Gebietstheile
  nicht  in  Anschlag  brachte,  und  nur
das  Wohl  des  Ganzen  berücksichtigend,  sich
mit  20.  Stimmen  gegen  4.  für  die  Vereinigung
  aller  Schulden  der  einzelnen  Landestheile
  in  eine  Gesammtschuld  des  Großherzogthums
  entschied.  Dabey  erschienen  ihm
auch  noch  folgende  Vorschlaye  der  Lage  der
Sache  vollkommen  angemessen-!

1)  Sämmtliche  Landesschulden  in  eine
Gesammtschuld  zu  vereinigen;  jedoch  mit  der
gesehlich  zu  befestigenden  Bedingung,  daß  bey
einer  denkbaren  Ablösung  irgend  eines  LandeStheils
  vom  Ganzen,  dieser  in  eben  dem
Verhältniß  von  der  zur  Zeit  der  Abtrennung
  statt  sindenden  Gesammtschuld  seinen
Theil  wieder  hinwegnehme,  wie  er  gegenwärkig
  denselben  zuführe.

2)  Künftig  besteht  nur  Ein  landschafftliches
  Finanz-  Collegium  und  Eine  Landschafftskasse;
  die  Kreiskassen  bestehen  nur
als  Unterkassen  (Recepturen)  der  Hauptlandschafftskasse,
  welche  mit  ihren  Zahlungen
unter  der  Dispostktion  des  Hauptlandschaffts-Kasstrers
  stehen.

3)  Auf  diese  Schuld  wird  der  Zinsbedarf,
  auf  den  Grund  einer  dem  Landtage
vorzulegenden  Berechnung,  und  ein  Amortisations-Fond
  etatisirt.  Für  den  Finanz-Minister
  aber,  so  wie  für  das  Landschaffts-Collegium
  tritt  die  strengste  Verantwortlichkeit
  ein,  daß  am  Schlusse  jeden  Jahres,
bey  jeder  Rechnungsabnahme,  die  Schuld-Summe

  sich  um  das  etatisirte  Amortisations-Quantum
  und  der  Zinsbedarf  im  Verhältniß
  desselben  gemindert  habe.

4)  Die  Zinsen  der  mit  den  Stchsischen,
Fuldaischen  und  Erfurtischen  Parcellen  überkommenden
  Schulden,  in  so  fern  sie  wegen
ermangelnder  Feststellung  derselben  nicht  abgeführt
  werden  können,  werden  nicht,  wie
zeither,  zu  Deckung  des  Landschafftskassen-Deficits
  verwehdet,  sondern  damit  einstweilen
  anderweite  Schulden  abgetragen,  damit
bey  dereinstiger  Regulirung  dieser  Angelegenheit,
  die  Landesschuld  nicht  von  Neuem  einen
  Zuwachs  erhalte.

5)  Jede  Zinsverminderung  und  jeder
Zinsgewinn  vermehre  die  jährliche  Amortisatiomn.
  Wenn  daher  Kapitalien  von  héhern
  Zinsen  mit  andern  von  geringern  Zinsen
  abgeführt  werden  könnenz  so  ist  das
Landschaffts-Collegium  zur  Aufnahme  derselben
  ermächtigt.

6)  Sind  Verbindlichkeiten  zu  Kapital-Rückzahlungen
  vorhanden,  so  mussen  dieselben
  auf's  Pünktlichste  erfüllt  werden.

7)  Dieser  Zustand  des  landschafftlichen
Finanzwesens  nimmt  seinen  Anfang  in  gegenwärtigem
  Jahre,  und  die  Rechnungen  des
jetzt  laufenden  Jahres  werden  schon  dem
neuen  Zustande  angemessen  gestellt.

Diejenigen  Mitglieder  der  Versammlung,
welche  in  der  Zusammenwerfung  der  Schulden
  eine  Verletzung  der  Rechte  einzelner
bandestheile  fanden,  beruhigten  sich  hauptsächlich
  durch  den  Gedanken,  daß  die  Schulden
  der  neuen  Landestheile  diplomatisch  bestimmte
  Schulden  wären,  und  die  Schuldenfreyheit
  einiger  nur  als  Ausgleichung  gegen
die  Schuldenmehrheit  anderer  angesehen  werden
  musse.
        <pb n="289" />
        Drey  und  siebenzigste  und  vier  und  siebenzigste
  Sitzung
den  2isten  und  aasten  Maͤrz  1821.
Gegenwaͤrtig  24.  Abgeordnete.

Es  wurde  zunächst  die  Vorstellung  vorgelesen,
  welche  die  Abgeordneten  aus  dem
ehemaligen  Kurhessischen  und  der  ehemaligen
Reichsritterschaft  eingereicht  hatten,  und  in
welcher  sie  wiederholt  um  Verwendung  wegen
  Bezahlung  der  rückständigen  Forderung
von  31#0,O00  rthlr.  für  Kriegsspanne,  Lieferung,
  Einquartirung  und  Plünderungsverlust
  gebeten  hatten.  Es  wurde  nicht  nur
die  verlangte  Verwendung,  sondern  auch
eine  Empfehlung  der  des  Erfurt-Blankenhaynschen
  Landestheils  zu  ähnlicher  Berücksichtigung
  beschlossen.

Nach  diesem  referirte  ein  Mitglied  des
in  der  vorletzten  Sitzung  erwählten  Ausschusses,
  was  aus  dessen  Berathungen  über
die  in  der  vorgestrigen  Sitzung  gethanen
Vorschläge  zur  Verbesserung  des  Communal=Wesens,
  zur  Herstellung  einer  größeren
Selbstständigkeit  in  den  Gemeinheiten  und
zur  Vereinfachung  der  Verwaltungs-Angelegenheiten
  von  Seiten  der  Landeobehörden,
sich  ergeben  habe.  Er  knünfte  die  Resultate
an  die  Beantwortung  folgender  Fragen:

1)  Welche  Fälle  sind  lediglich  der  Compekenz
  der  Communen  zu  überlassen  2—  In  der
Regel  alle  diejenigen,  wobey  sonst  Niemand,
als  die  Communen  selbst  betheiliget  sind.

2)  In  welchen  Fällen  muß  die  zunächst
vorgesetzte  Behörde  einwirken?  —  Bey  Ausgaben
  der  Gemeinde,  wodurch  ihr  entweder
eine  Schuld  erwächst,  oder  ihr  bestehendes
Vermégen  Vermindert  wird;  bey  der  Justi-=sication
  der  Gemeinderechnungen;  bey  Aufnahme
  neuer  Bürger  oder  Nachbaren,  es
sepen  In=  oder  Ausländer;  bey  Erlaubnißgesuchen,
  vor  dem  21sten  Jahre  heprathen
zu  durfen;  wenn  einzelne  Gemeindeglieder

279

mit  einem  gefaßren  Gemeindebeschluß  nicht
zufrieden  sind.

3)  Ist  zu  einer  solchen  Stellung  der  Communen
  eine  allgemeine  Commun-Ordnung  nothwendig?
  —  Der  Zweifel,  ob  eine  solche  allgemeine
  Commun-Ordnung  möglich  sey,  wurde
bald  beseitigt,  und  folgende  Bestimmungen,
als  dahin  gehörig,  aufgestellt:

a)  Wie  ist  eine  Gemeinde  zu  reprasentiren?
b)  Was  ist  Gemeindesache?

c)  Was  sind  Gemeindeausgaben?

d)  In.  welchem  Berhältniß  steht  das  Gemeindewesen
  zum  Kirchenwesen?

Bey  der  Frage  unter  a)  wurde  eine  Repräsentation

  der  Gemeinde  mittelst  eines  Verwaltungs=

  und  Berathungsausschußes  in  Vorschlag
  gebracht,  die  um  so  weniger  etwas  gegen
  sich  haben  konnte,  da  sie  schon  an  mehreren
  Orten,  nur  unter  andern  Benennungen,
bestehe,  und  vom  wohlthätigsten  Einfluß  sey.

4)  Wer  soll  die  zunächst  vorgesetzte  Behörde
  seyn  2—  Entweder  die  Gerichtsobrigkeit,
oder  das  Justiz-Amt,  oder  in  größeren  Städten
  die  den  Stadträthen  in  Verwaltungsgegenständen
  vorgesetzte  obere  Behörde.  Die
in  dieser  Hinsicht  bestehende  Ordnung  soll
keineswegs  gestört  werden.

5)  Wie  hat  die  den  Dorf-Commnnen  zunächst
  vorgesetzte  Behörde  ihre  Einwirkung  zu
dußern?  —  Bloß  berathend.

6)  Und  wenn  die  Gemeinde  und  diese
Beherde  sich  nicht  vereinigen  können,  wer
tritt  alsdann  ein?  —  In  solchen  Fällen  muß
der  Landrath,  dazu  aufgerufen,  als  vermittelnde
  und  ausgleichende  Behörde  eintreten.

7)  Wem  liegt  nach  nicht  erfolgter  Vermittelung
  oder  Ausgleichung  die  Entscheidung
des  Gegenstandes  ob?—  Der  Landrath  bringt
in  einem  Berichte  aus  den,  von  der  Gerichtsobrigkeit
  abgeforderten,  Akten  die  Sache  an
die  Oberbehörde  zur  Entscheidung.

8)  Welche  Communal-Angelegenheiten  erfordern
  das  Einwirken  der  obern  Behörden?  —
        <pb n="290" />
        280

#a)  Alle  diejenigen,  bey  welchen  sich  zwischen
  der  Gerichtsobrigkeit  und  der  Gemeinde
eine  durch  den  Landrath  nicht  vermittelte
Differenz  ergeben.

b)  Diejenigen,  bey  denen  ein  allgemeineres
  Interesse  vorliegt  z.  B.  Concessions-Ertheilungen.


)  Diejenigen,  wo  Landeshoheitsrechte  eintreten,
  z.  B.  die  Aufnahme  von  Ausländern
zu  Bürgern  oder  Nachbarn.

d)  Bey  Processen  geht  es  nach  F.  10.
der  landráthlichen  Instruction.  -

e)  Bey  den  Gemeinde-Rechnungen  ist  die
Justification  der  Gerichtsobrigkeiten  auslangend;
  in  groͤßern  Staͤdten  aber  bleibt  es  bey
der  bisherigen  Verfassung.

9)  Gehoͤren  diejenigen  Faͤlle,  bey  welchen
die  Oberbehoͤrde  nothwendig  einwirken  muß,
zur  Competenz  der  Großherzogl.  Landes-Direction,
  oder  können  sie  einer  andern  Behorde
ubertragen  werden?  —  Diejenigen  Communal-Angelegenheiten,
  welche  von  unten  herauf
nach  oben  kommen,  gehören,  nach  der  Einrichtung
  der  vorigen  Zeiten  in  oberer  Instanz
zur  Competenz  der  Landesregierung.

Vorgelesen  wurde  in  diesen  Sitzungen
auch  die  Separat-Stimme  über  die  Zerschlagung
  geschlossener  Bauerngüther,  welche  der
Neustädtische  Kreis  ausgeführt  und  übergeben

tte.
be  Ferner  das  hoͤchste  Decret  (siehe  Beylage
AAA.)  mit  welchem  dem  Landtage  der  Entwurf
  des  Gesetzes,  durch  welches  die  neue
Steuerverfassung  des  Großherzogthums  begründet
  werden  solle,  zur  Erklärung  mitgetheilt
  worden  war.  Aus  diesem  Decrete  wurden,
  nach  dem  Inhalte  desselben,  vorläufig
diesenigen  Gegenstände  bemerklich  gemacht,
welche  eine  vorzugliche  Berücksichtigung  erforderten.


Einer  dieser  Gegenstände  war  auch  die
zur  höchsten  Entscheidung  ausgesetzte,  aber
unentschieden  gebliebene  Frage:  ob  künftighin

von  der  Quote  des  Einkommens  aus  Grund
und  Boden  der  Betrag  von  8  Grundsteuern
abgezogen  werden  solle?  Es  entstand  dabey
der  Zweifel:  ob  dieß  Einfluß  auf  den  künfeigen
  Landtag  haben  und  eine  neue  Abstimmung
  darüber  statt  finden  könne  Die  Nehrheit
  im  Kandtage  war  der  Meynung,  daß  dieß
keine  Cinwirkung  auf  einen  künftigen  Landtag
  haben  konne,  indem  es  demselben  nicht
zukomme,  von  neuem  darüber  abzustimmen,
sondern  bloß  in  Bezug  auf  die  vorliegende
Stimmengleichheit  die  höchste  Entscheidung,
falls  sie  nicht  erfolgen  sollte,  in  Erinnerung
zu  bringen.

Auf  die  Frage:  ob  die,  für  die  3  ersten
Monate  d.  J.  verwilligten  Staatsabgaben,
(da  die  neue  Besteuerung,  wegen  der  noch
nöthigen  Vorarbeiten,  nicht  sogleich  ins  beben
  gebracht  werden  könne)  ferner  und  auf
wie  lange  verwilligt  werden  sollten?  entschied
der  Landtag  mit  22  Stimmen  gegen  2:  daß
sämmtliche  jetzt  bestehende  Abgaben  bis  zu
Ende  d.  J.  verwilligt  werden  sollten.

Fünf  und  siebenzigste  Sitzung
den  24.  März  1831.
Gegenwärtig  25  Abgeordnete.

Der  höchsten  Orts  mitgetheilte  Entwurf
eines  Steuer-Gesetzes  wurde  vorgelesen,  und
der  Landtag  gewann  die  Ueberzeugung,  daß
in  demselben  der  ganze  Inhalt  der  Erklärungsschrift,
  bis  auf  die  gestern  hervorgehobenen
  4  Punkte,  welche  jetzt  näher  beleuchtet
wurden,  wiederum  zu  finden  sey.

Bey  dem  ersten  Punkte,  den  Wegfall  der
Reclamation  betreffend,  wurden  zwey  Fäülle
unterschieden:  Reclamationen,  gegen  die  vom
Landtage  aufgestellten  und  landesfürstlich  genehmigten
  Besteuerungs-Grundsätze,  und  Reclamationen
  gegen  die  Ausführung  derselben.
Daß  die  erste  Art  der  Reclamation  nie  und
        <pb n="291" />
        nirgends  statt  finden  könne,  war  leicht  zu
erkennen;  bey  der  zweiten  Art  aber  war  der
Landtag  der  Mennung,  daß  sie  billig  zuzulassen
  sey  und  beschloß  daher  für  diesen  Fall  den
Vorbehalt  der  Reclamation  wiederholt  in
Antrag  zu  bringen,  jedoch  mit  der  Beschränkung,
  daß  Communen  gestattet  werde,  eine
Vorstellung  bey  dem  Großherzoglichen  Landschaffts-Collegium
  einzureichen,  in  so  fern  sie
sich  durch  die  Ausführung  des  Steuer-Provisoriums
  für  beschwert  erachteten.

Die  billige  Berücksichtigung  der  ehemals
reichsritterschaftlichen  Gebietötheile  und  der
Herrschaft  Blankenhayn,  welche  höchsten  Orts
in  Antrag  gebracht  worden,  und  welche  durch
.  15.  des  Gesetzesentwurfs  geschehen  war,
war  der  zweyte  zu  berathende  Punkt,  und  es
kam  dabeny  auf  die  Frage  an:  ob  der  Landtag
  den  Inhalt  des  höchsten  Decrets  und  die
Bestimmung  das  K.  15.  des  Gesebentwurfs
für  eine  billige  Berücksichtigung  anerkenne?
Der  Landtag  erklärte  sich  hierüber  bejahend
und  forderte  für  den  aufgestellten  Jahlen=Jrrthum,
  der  bei  den  ehemaligen  Reichêritterschaftl.
  Gebietstheilen  statt  finden  sollte,
nähere  Nachweisung  in  der  morgenden  Sitzung.

Der  dritte  Punkt,  die  Entscheidung  einer
im  Landtage  unentschieden  gebliebenen  Frage
anlangend,  hatte  gestern  schon  seine  Erledigung
  gefunden,  nnd  bey  dem  vierten  Punkte,
welcher  die  S.  10  u.  S.  18.enthaltenen  Steuerbefrepungen
  angeht,  fand  der  Landtag  zu  Verhütung
  von  Mißverständnissen  zu  F.  18.  Nr.
1.  den  Zusatz  nothwendig:  ausgenommen  das
Grundvermögen,  in  sofern  davon  alle  Grundsteuern
  entrichtet  werden.

281

Zum  Schlusse  der  Sitzung  vereinigte  sich
der  Landtag  in  Bezug  auf  die  zu  machenden
neuen  Verwilligungen  dahin,  daß  das  laufende
  Jahr  in  Hinsicht  der  Staatseinnahmen
und  Staaksausgaben  als  eine  Fortsetzung  des
Jahres  1820.  gehalten  seyn  solle,  jedoch  in
der  Naaße,  daß  die  für  das  vorige  Jahr
verwilligten,  im  gegenwärtigen  aber  nicht
nöthigen  Ausgaben  der  Landschaftskasse  zu
Gute  gehen,  die  Ausführung  aber  der  während
  des  jetzigen  Landtags  geforderten  Bewilligungen
  bis  zum  Jahr  1822.  auögesetzt
bleiben  möge.  ·

Sechs  und  siebenzichste  Sitzung
den  24.  Maͤrz  1821.
Gegenwaͤrtig  24  Abgeordnete.

Der  Herr  Staats-Minister,  Frepherr  von
Fritsch  hielt  dem  Landtage  einen  umfassenden
und  viel  Aufklärung  gewährenden  Vortrag
über  das  Militär-Wesen,  und  dessen  den  Bundespflichten
  gemäße  Herstellung.  Der  Landtag
  erkannte  mit  gedührendem  Danke  die  auf
diesen  Vortrag  verwendete  Mühe,  und  behielt
sich  seine  weitere  Erklárung,  nach  vorgängiger
  Prüfung  der  mitgetheilten  Thatsachen,
durch  den  dazu  ernannten  Ausschuß  vor.

Nach  Beendigung  jenes  Vortrags  wurde
die  gestern  geforderte  nähere  Nachweisung  des
Zahlen-Irrthums  von  dem  Abgeordneten  der
reichsritterschaftlichen  Gebietstheile  gegeben,
und  der  Landtag  beschloß,  in  der  Erklárungsschrift
  auf  anderweite  zweckmärige  Bonitirung
dieses  Gebietstheils  in  Gegenwart  des  General-Taxators
  anzutragen.
        <pb n="292" />
        12  Beylage  zu  No.  14.  des  Regierungs-Blakts.

 

Beylage  Aad.
Höchstes  Decret

vom  Joten  März  182  1.
Den  Entwurf  des  neuen  Steuergesetzes  betr.

Nach  erhaltenem  Vortrage  aus  der  wichtigen
  Erklérungsschrift  vom  27sten  Februar
d.  J.  haben  Se.  K.  H.,  der  Großherzog,
angeordnet,  daß

1)  der  wesentliche  Inhalt  derselben,  welcher
  zu  grundgesetzlichen  Bestimmungen
führen  soll,  in  dem  Entwurfe  zu  einem
Gesetz  bearbeitet,  und  daß

2)  daß  Landschaffts-Collegium  zur  Abfassung
  des  noch  außerdem  nöthigen  Regulativs
  und  der  dazu  gehörigen,  von  dem
Landtage  in  Antrag  gebrachten  Scala  befehligt
  werde.  «

Beydes  ist  geschehen;  worauf  nunmehr,
zu  Folge  weitern  hoͤchsten  Befehles,  der  ad
1.  ausgearbeitete  Entwurf  dem  getreuen
Landtage  zur  Vergleichung  desselben  mit
seinen  Anträgen  vorgelegt  wird.  Erst  wenn
hierüber  eine  Erklärung  erfolgt,  und  dadurch
  die  Gewißheit  gegeben  ist,  daß  man
den  Sinn  jener  Anträge  und  der  sie  begleitenden
  Ausführung  durchaus  richtig  aufgefaßt
habe,  werden  Se.  K.  H.,  der  Großherzog,
Höchst-Ihre  Entschließung  wegen  der  landesfürstlichen
  Sanction  aussprechen.

Uebrigens  ist  in  dem  Entwurfe

1)  der  Vorbehalt  einer  Reclamation  für  den
einzelnen  Landeötheil  in  dem  Falle,  wenn  er  sich
durch  das  ausgemittelte  Verhältniß  seiner  Grundsteuer
  zu  der  Alt-Weimarischen  Grundsteuer  beschwert
  erachten  sollte,  übergangen  worden,  weil
nothwendig  die  Srage  entstehen  mußte:  wer  soll

für  den  ganzen  Landestheil  handeln?  wie  soll  die
Rechtfertigung  zur  Sache  erlangt  werden?
und  weil  es  gewiß  ausreichend  und  völlig
sichernd  ist,  wenn  dem  Landschaffts-Collegium
  eine  nochmalige  Prufung  seiner  Berechnungen
  und  dabey  nochmals  die  größte
Genauigkeit  zur  Pflicht  gemacht  wird.

Hiernächst  waren

2)  zwey  Landestheile  —  die  vormals
reichsritterschaftlichen  Bezirke  und  die  Herrschaft
  Blankenhayn  —  in  der  Erklärungsschrift
  vom  27sten  Februar,  was  die  beyzubehaltende
  Grundsteuer  anlangt,  zu  einer
billigen  Berücksichtigung  empfohlen  worden.

Dem  getreuen  Landtage  die  weitere  Prüfung
  und  Erklérung  darüber  vorbehaltend,
meint  das  Großherzogliche  Staats  -Ministerium,
  seinen  unterthänigsten  Antrag  bey
des  Großherzogs,  K.  H.  auf  die  Bestimmung
  in  F.  15.  des  Entwurfes  richten  zu  dürfen.
  Wird  diese  Bestimmung  Gesetz:  so
geht  man  in  Blankenhayn  nach  und  nach
zu  dem  Ungewohnten  über  und  erhält  dort,
wie  in  den  vormals  reichsritterschaftlichen
Bezirken,  ohne  aus  Rechtsgründen  Ansprüche
darauf  machen  zu  können,  die  billigste  Entschädigung.
  Das  letztere  wird  keinem  Zwejfel
  unterliegen,  da,  bleibt  es  in  den  gedachten
  Landestheilen  noch  einige  Zeit  bey  dem
Alten,  wird  in  solchen  an  Grundsteuern  ungleich
  weniger  entrichtet,  als  in  den  übrigen
  Theilen  des  Großherzogthums,  genau
und  streng  genommen,  der  dadurch  erlangte
Gewinn  dem  Vermogen  in  Grund  und  Boden
  zugerechnet  und  folglich  als  ein  Gegenstand
  der  dritten  Steuerart  behandelt  werden
  müßte.  —  Ferner  ist

3)  die  Frage:

ob  künftighin  von  der
Quote

des  Einkommeno  aus  Grund  und
        <pb n="293" />
        Boden  der  Betrag  der  acht  Grundsteuern

abgezogen  werden  solle?  in  dem  Entwurfe

übergangen  worden,  weil  Se.  K.  H.,  der
Großherzog,  sich  die  Entscheidung  darüber
für  die  Zeit  vorbehalten  dürften,  wo  die
Verhältnisse  in  der  That  richtiger  ausgemittelt
  worden  sind  und  Höchstdenenselben
der  Antrag  auf  eine  andere  Quotisation  des
Einkommens  aus  anderen  Quellen  zur  landesfürstlichen
  Sanction  vorgelegt  wird.

Wie  endlich

4)  der  getreue  Landtag  sich,  was  die
#.  16.  des  Entwurfes  unter  den  indirecten
Abgaben  noch  genannte  Stempelabgabe  anlangt,
  an  seine  Erklárungsschrift  v.  29sten
Januar  1810.  gewiß  erinnert:  so  wird  derselbe
  auch  die  Gründe  des  F.  ro.  und  FK.
18.  des  Entwurfes  ausgedrückten  Befreyungen,
  wie  zum  Theile  schon  geschehen  ist,
leicht  auffinden  und  als  triftige  Gründe  anerkennen.
  Soll,  um  nur  dies  Eine  herauszuheben,
  der  zum  Militärdienst  pflichtige  junge
  Mann,  durch  diese  Dienstpflicht  sich  in
seiner  Erwerbsthätigkeit  gestört  sehen,  ist
er  nmicht  freper  Herr  über  seine  Kraft  und
seine  Zeit,  ohne  daß  ihm  der  Staat  einige
Entschédigung  leistet:  so  würde  es  unbillig
seyn,  wenn  derselbe,  was  das  Einkommen
durch  Erwerbs=  und  Geschäftsthätigkeit  betrifft,
  dem  frepen,  durch  keine  Dienstpflicht
beschränkten  Staatsbürger  gleich  besteuert
werden  sollte.  Das  Großherzogl.  Staats-=Ministerium'’
  hat  die  vorliegende  Sache  mit
der  Aufmerksamkeit  und  der  Theilnahme  behandelt,
  welche  sie  an  sich  und  welche  sie
noch  darum  in  Anspruch  nimmt,  weil  in
ihr  ein  Werk  zur  Ausführung  kommt,  das
dem  Landtage  ganz  eigenthümlich  angehört,
dessen  Gedanke  von  den  Vertretern  der  Unterthanen
  —  der  Steuerpflichtigen  selbst  —
zuerst  aufgefaßt  und  dann,  bis  zu  jenem
Punkte,  mit  Beharrlichkeit  verfolgt  worden

2683

ist.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche
um  der  Ausführung  willen  nothwendig  sind,
werden  noch  während  der  gegenwärtigen
Versammlung  des  Landtags  verfassungêmäßig
  zu  Stande  kommen,  da  das  Großherzogl.
  Staats-Ministerium  der  landesfürstlichen
  Sanction,  wenigstens  in  allen  Hauptpunkten,
  entgegen  sehen  darf.  Aber  wichtig,
sehr  wichtig  list  die  Frage:  ob,  in  Gemäßheit
  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen,  mit
der  Ausführung  selbst  noch  in  diesem  Jahre
  vorgeschritten,  ob  der  Staatshaushalt
dieses  Jahres  gleichsam  in  zwey  Theile
gebracht  und  der  zweyte  Theil  in  seinem
Etat  schon  auf  die  Ausführung  der  neuen
Gesetze  gegründet  werden  soll?  Das  Großherzogliche
  Staats-Ministerium  glaubt  den
getreuen  Landtag  an  die  vielen  Arbeiten  erinnern
  zu  müssen,  welche  die  Ausführung,
ehe  #sie  gesetzmäßig  und  mit  Ordnung  geschehen
  kann,  noch  erfordert,  so  wie  daran,
daß  einerseits  bey  diesen  Arbeiten  ganz  unerwartete,
  nicht  vorauszusehende  Schwierigkeiten
  und  Hindernisse  eintreten  können,  und
daß  andrerseits  die  Ausgaben  der  Sffentlichen
  Kassen  mit  völliger  Gewißheit  gedeckt
werden  müssen.  Es  würde  dasselbe  sich  einer
  großen  Verantwortlichkeit  aussetzen,  wenn
es  die  daraus  hervorgehenden  Bedenken  Sr.
K.  H.,  dem  Großherzoge,  nicht  aussprechen
und  den  Fortgang  der  ihm  anvertrauten
Verwaltung  von  Bedingungen  abhängig  seyn
lassen  wollte,  deren  Erfüllung  in  der  gegebenen
  kurzen  Frist  von  wenigen  Monaten,
auch  bey  dem  besten  Willen  und  der  angestrengtesten
  Thätigkeit  auf  Seiten  der  hshern
  Behörden,  sich  nicht  verbürgen  laͤßt.
Es  kommt  hinzu,  daß,  wenn  wirklich  Hindernisse
  eintreten  und  Schwierigkeiten  die
Ausführung  in  dem  gesetzten  Termine  aufhalten
  sollten,  eine  Aenderung,  ein  Beschluß
über  die,  nun  interimistisch  zu  ergreifenden,
Maaßregeln  (wird  nicht  gleich  jetzt  auf  diese
        <pb n="294" />
        284

Möglichkeit  Kücksicht  genommen  und  das
Nsthige  darüber  verabschiedet)  nach  der  Verfassung,
  blos  mit  Zustimmung  des  Landtags
erfolgen  dürfte,  daß  die  plötzliche  Zusammenberufung
  eines  außerordentlichen  Landtags
  mitten  im  Jahre  nicht  so  leicht  zu  bewerkstelligen
  seyn  möchte  und  daß  deshalb,
um  der  Verfassung  willen  und  durch  solche,
die  größten  Verlegenheiten  entstehen  könnten.

Der  getreue  Landtag  wird  diese  Bemerkungen

  bey  seinen  weiteren  Arbeiten,  besonders
  bey  Entwerfung  der  Etats  für  das
Jahr  182  1.,  nicht  unerwogen  lassen,  auch
sich  zeitig  daran  erinnern,  daß  die,  mittelst
der  Erklérungsschrift  v.  21ten  December
v.  J.,  gemachten  Verwilligungen  nur  bis
zum  usten  April  reichen,  daß  folglich  die
weiteren  Bedürfnisse  dieses  Jahres  auf  das
Schleunigste  zu  decken  sind.  2c.
Das  Staats-Ministerium.
        <pb n="295" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches  :#

Regierungs-Blakk.

*Nummer  15.  Den  6.  April  1821.

 

 

Belanne  mach  u  n  g.

I.  Auf  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs  höchsten  Befehl  wird  das  nachstehende
  für  das  laufende  Jahr  1821.  von  Höchst-Denenselben  gnädigst  genehmigte  Steuer-Patent
  zu  Jedermanns  Wissenschaft  und  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  gten  April  1821.

Großherzogt  S.  Landes-Regierung.

von  Müller.

Wir  Carl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen=  Weimar-Eisenach,  Landgraf
in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg  2c.  2c.

Entbieten  Unsern  Präálaten,  Grafen,  Herren,  denen  von  der  Ritterschaft  und  Adel,
Beamten,  Gerichtsherren,  Bürgermeistern,  Stadtvoigten  und  Räthen  in  den  Städten,
Richtern  und  Schultheisen  auf  dem  Lande  und  insgemein  allen  Unsern  getreuen  Unterthanen
  in  den  gesammten  Unsern  Großherzoglichen  Landen,  Unsern  allergnädigsten  Gruß,  und
sügen  ihnen  zu  wissen,  daß  von  den,  den  getreuen  Landtag  bildenden  Abgeordneten  der
drey  Landstände  Unsers  Großherzogthums,  zum  Behuf  der  Deckung  der  von
ihnen  geprüften  und  anerkannten  im  taufe  des  Rechnungs-Jahres  182  1.  aus  den  verschiedenen
  landschafftlichen  =  und  Steuerkassen,  wie  auch  aus  der  Haupt-Landschafftskasse,
nach  Maasgabe  der  in  den  Etats  dieser  Kassen  verzeichneten  Ausgabegegenstände  und  Summen
  zu  bestreitenden  Staatsbedürfnisse,  in  Gemäsheit  des  Grundgesetzes  vom  aten
May  13156.  öber  die  landständische  Verfassung  Unserer  Lande,  die  nachstehen?  einzeln  benannten
  Steuern,  und  vermöge  der  Steuerpflichtigkeit  zu  leistenden  Abgaben,  in  dem  ge-
        <pb n="296" />
        286

sammten  Großherzogthum  und  bessen  einzelnen  Theilen  für  das  ganze,  jetzt  laufende
Jahr  1821.  zu  verwilligen,  für  erforderlich  ist  erachtet  worden,  nämlich:

I.  Im  Wesmarischen  Kreise  alter  Lande  sind  zu  entrichten  im  Lbaufe  dieses  189  1sten
Jahres:

1)  11  Ertraordinar-Steuern,

2)  4  Ordinarsteuern,

3)  die  Ordinar=  und  Gewerbsteuern  im  Amte  Großrudestedt,

4)  der  Impost  nach  dem  Regulativ  vom  öten  December  1871.  und  der  nach  dem
Steuer-Patent  vom  oten  März  1870.  eingetretenen  Erhöhung,

5)  die  Tranksteuer  wie  im  Jahre  1820.,

6)  die  Stempel-,  Spund-,  und  Passir-Gelder  von  dem  Dorfbier,  was  in  die  Residenz-Stadt
  Weimar  eingebracht,  so  wie  von  dem  Schloßbier,  welches  außerhalb  derselben
verkauft  wird,  in  der  bisherigen  Maaße,

7)  2,  /2  Kriegsschulden-Amortisations-Steuern  von  steuerbaren  und  steuerfreyen  Güthern,

8)  Personensteuer  nach  dem  Regulativ  vom  Josten  October  1813.,

9)  die  Stempelabgaben  nach  dem  Stempelgesetz  vom  29sten  December  1810.

10)  Präsent-Gelder  von  den  Ritter=  und  Freygüthern,  wie  solche  bisher  erhoben  worden.

Zu  bemerken  ist  hierbey:
a.  daß  zu  den  vorerwaͤhnten  Abgaben  noch  vier  Rittersteuern  im  Amte  Großrudestedt
kommen,
b.  daß  in  dem  Amte  ÖOldisleben  nur  die  unter  1,  2,  7,  8  und  g.  aufgeführten  Abgaben
  und  zwar  von  den  unter  7.  genannten,  nur  1  Steuer  zu  entrichten  sind.

II.  Die  Kommun  Haßleben  und  die  sonst  onter  fürstlich  Schwarzburgischer  Hoheit  gestandenen
  Orte,  Dienstedt,  dieses  Theils,  Breitenheerda  und  Tännich  und  zwar:
A.  Haßleben:
1)  2133  Rthlr.  8  Gr.  —  Kassegeld,  Aversional-Quantum  statt  der  Steuern,
2)  die  Tranksteuer  wie  im  Jahre  1820.,  »
Z)denJmpostnachdemRegulativvomötenDecembcr1811,undderaachdem
Steuer-Patent  vom  oten  März  1870.  eingetretenen  Erhöhung,  dessen  Betrag  jedoch,
mit  Ausschluß  der  Erhöhung,  am  Ende  des  Jahres  von  dem  Steuer-Aversional-Quantum
  gekürzt  wird,
4  2,  ½  Kriegsschulden  =  Amortisations  =  Steuern,  von  steuerbaren  und  steuerfreyen
Güthern
5)  die  Stempelabgabe  nach  dem  Gesetz  vom  20sten  December  2810.

B.  Dienstedt,  Tännich  und  Breitenheerda:

1I)  sämmtliche  Ordinar-Steuern,  Kriegssteuern  und  steuermäßige  Beyträge,  auch  Husarengelder
  in  derselben  Maaße,  von  denselben  resp  Orten,  Güthern  und  Personen,  wie
sie  im  verflossenen  Jahre  1820.  bestanden  haben,

2)  der  Impost  nach  dem  Regulativ  vom  öten  December  1811.  und  der  nach  dem
Steuer-Patent  vom  gten  März  18190.  eingetretenen  Erhöhung,
        <pb n="297" />
        287

3)  die  Tranksteuer  wie  im  Jahre  1820.,
4)  die  Stempelabgabe  nach  dem  Gesetz  vom  29sten  Dechmber  1870.

IIII.  Der  Jenaische  Kreis  alter  Lande  oder  die  sogenannte  Jenaische  Landes-Portion

hat  zu  entrichten  im  Laufe  des  Jahres  1821.:

1)  12  Ertraordinar-Steuern,

2)  3  Ordinar-Steuern,  »

3)danmpostnachdemRegulati«v'vomötenDecember18u.undder-nachdem
Steuer-Patentvom9tenM-jrz181y.eingetretenenEkhöhung,mit1J5deöBier-Imposts,
  zu  Amortisation  der  übermäßigen  Schulden  dieses  Kreises,

4)  die  Tranksteuer  wie  im  Jahre  1820.,

5)  die  Stempel-,  Spund=  und  Passir-Gelder  von  dem  Dorfbier,  was  in  die  Stadt  Jena
eingebracht  wird,  in  der  bieherigen  Maaße,

6)  2,  1/2  Kriegsschulden  =  Amortisations  =  Steuern  von  steuerbaren  und  steuerfreyen
Güthern,

7)  Personenskeuer  nach  dem  Regulativ  vom  gosten  October  1813.,

8)  die  Präsent-Gelder  von  den  Ritter=  und  Freygüthern,  wie  solche  bisher  erhoben
worden,

9)  die  Stempelabgaben  nach  dem  Stempelgesetz  vom  29sten  December  1810.

1V.  Im  Eisenachischen  Kreise  alter  Lande  oder  im  Fürstenthum  Eisenach  in  seinen

alten  Grenzen,  doch  ohne  das  Amt  Großrudestedt,  sind  zu  entrichten  im  Jahre  182  1.:

1)  8  Ertraordinar-Steuern,  »

2)  3  Kriegssteuern,  wozu  auch  Unsere  Kammerguͤther  beytragen,  wie  im  Jahre  1820.,

3)  die  Ordinar-Steuern,  incl.  von  Ritter=  und  Freygüthern,

4)  die  Grund-,  Vieh=  und  Gewerbesteuern  in  den  drey  Fischbergischen  Ortschaften,
Fischbach,  Wiesenthal  und  Urnshausen,

5)  die  Ritter-,  Juden-,  Handels=  und  Einmiethlingssteuer  im  Orte  Aschenhausen,

65)  der  Impost  nach  dem  Regulativ  vom  öten  December  1811.  und  der  nach  dem
Steuer-Patent  vom  oten  März  1810.  eingetretenen  Erhöhung,

7)  die  Tranksteuer  wie  im  Jahre  1820.,

8)  der  Heerdeschilling  im  Amte  Kaltennordhelm,  in  rr.  Terminen,

#)  das  Nachbarrecht  im  Amte  Lichtenberg,  in  11  Terminen,

10)  Beyträge  der  Freygütger  und  von  den  Fischbergischen  Ortschaften,  mit  Aschenhausen,
zu  drey  Kriegssteuern,

11)  7,/  Rittersteuern,

12)  die  Personensteuer,  nach  dem  Gesetz  vom  Zosten  October  1813.,

13)  Revenüen-Steuer  auf  2  Termine,

14)  die  Stempelabgaben  nach  dem  Geseßz  vom  20sten  December  1810.,

15)  2,U/2  Kriegsschulden-Amortisations=  Steuern.

V.  Die  zum  Amte  Ilmenau  geherigen  Ortschaften  haben  zu  entrichten  im  Jahre  1821.:
1)  9  Steuern  in  der  Stadt,
        <pb n="298" />
        286

)  8  Steuern  auf  dem  Lande,

3)  Tranksteuer  wie  im  Jahre  1820.

4)  3  Kriegssteuern  in  der  Stadt,

5)  2  Kriegssteuern  auf  dem  Lande,

6)  Beyträge  von  steuerfreyen  Grundstücken,  wie  im  Jahre  1820.
7)  dergleichen  von  Besoldungen,  wie  im  Jahre  1820.,

8)  dergl.  von  Kapitalien,  wie  1820.,

dergl.  vom  Gewerbeeinkommen,  wie  1820.,

10)  Impost  vom  Schlachtvieh,  wie  1820.,

11)  die  Viehsteuer,  wie  2  820.,

12)  Stempelabgabe,  nach  dem  Gesetz  vom  2osten  December  1810.

VI.  Im  Neustädtischen  Kreise  sind  im  Laufe  des  Jahres  182  r.,  zu  entrichten.

1)  Schock=  und  Pfennigsteuern,  wie  im  Jahre  1820.,  nach  55.  Pfennigen  vom  Lande
und  18,1/2  Pfennigen  von  Städten,  nach  Wegfall  der  auf  den  Monat  August  jedes
Jahres  erlassenen  3  Pfennige  statt  des  Mahlgroschens,

)  Quatember-Steuern,  nach  46  Quatembern  vom  Lande  und  19,1i8  von  Städten,
nach  Wegfall  der  gleichmäßig  erlassenen  3  Quatember,

3)  Kavallerie-Verpflegungsgelder,  nach  42.  Pfennigen,

4)  Personensteuer,  wie  im  Jahre  1820.,

5)  Impost  nach  dem  Regulativ  vom  öten  December  18771.  und  der  nach  dem  Steuer-Patent
  vom  oten  März  1810.  eingetretenen  Erhöhung,

6)  Tranksteuer=  und  Transito-Abgabe,  wie  im  Jahre  1820.q,

7)  die  Stempelabgabe  nach  dem  Stempelgeset  vom  29sten  December  1810.,

8)  ritterschaftliche  Donativ=  Gelder,  wie  im  Jahre  1820.

VII.  Die  sonst  zur  Provinz  Erfurth  gehsrigen  Aemter  und  Ortschaften,  die  Grafschaft
Blankenhayn  und  niedere  Herrschaft  Krannichfeld,  ingleichen  die  Unserm  Großherzogthum
  einverleibte  Herrschaft  Tautenburg,  sammt  übrigen  einverleibten  Ortschaften  vormals
  Königl.  Sächs.  Thürsngischen  Kreises,  haben  im  Laufe  dieses  182  lsten  Jahres  in
landschafftliche  und  Steuerkassen  zu  entrichten,  an  Steuern  und  steuermäßigen  Abgaben:

A.  die  sonst  Erfurthischen  Landestheile:

1)  Geschoß  oder  Reale,  wie  im  Jahre  1820.,

2)  Magazin-Abgabe,  wie  bisher,

3)  Lothgeld,

4)  Addiz-Gelder,  wie  im  Jahre  1820.,

5)  Receptur-Gebuhren,

6)  Gewerbsteuer  nach  dem  Fuß  der  vorhin  entrichteten  Patent-Steuer,  wie  im  Jahre  1820.,

7)  die  Stempelabgabe  nach  dem  Gesetz  vom  20sten  December  1810.,  «

8)  den  Impost  nach  dem  Gesetz  vom  öten  December  1817.  und  der  nach  dem  Steuer-Patent
  vom  oten  März  1819.  eingetretenen  Erhöhung,

)  Tranksteuer,  wie  im  Jahre  1820.
        <pb n="299" />
        260

B.  die  Grafschaft  Blankenhayn  und  nledere  Herrschaft  Krannichfeld:
1)  Grund=  oder  Landsteuer,  wie  im  Jahre  1820.,
2)  Gewerbsteuer  nach  dem  Fuße  der  vorhin  entrichteten  Patent-Steuer,  wie  im  Jahre  r820.,
3)  die  Stempelabgabe  nach  dem  Gesetz  vom  209sten  December  1810.,
4)  den  Impost,  nach  dem  Regqulativ  vom  öten  December  1811.  und  der  nach  dem
Steuer-Patent  vom  oten  März  1810.  cingetretenen  Erhöhung,
5)  die  Tranksteuerabgabe,  wie  im  Jahre  1820.

C.  die  Herrschaft  Tautenburg  sammt  übrigen  Ortschaften  vormals  Königlich
Sächs.  Thüringischen  Kreises:

1)  Schock=  oder  Pfennigsteuer,  wie  im  Jahre  1820.,

2)  Quakember-Steuer,  wie  1820.,

3)  Kavallerte  =  Verpflegungsgelder,  wie  1820.,

4)  Donativ-Gelder,  wie  1820.,

5)  Personensteuer,  wie  1820.,

6)  den  Impost  nach  dem  Regulativ  vom  öten  December  1871r.  und  der  nach  dem
Steuer-Patent  vom  oten  März  1810.  eingetretenen  Erhöhung,

7)  die  Tranksteuer,  wie  1820.,

8)  die  Stempelabgabe,  nach  dem  Gesetz  vom  20sten  December  1810.

VIII.  In  den  sonst  zum  Churfürstenthum  Hessen,  zum  aufgelößten  Großherzogthum
  Frankfurt,  zu  den  ehemaligen  Reichsritterschaftlichen  Gebieten
gehörigen  Landestheilen,  Aemtern  und  Ortschaften,  sind  im  Jahre  1821.  an  Steuern
und  steuer  maßigen  Abgaben  zu  entrichten:

1)  im  Amte  Geisa,  54  Simpla,
2)  im  Amte  Dermbach,  54  Simpla,
3)  im  Amte  Vacha,  Grund-,  Vieh-,  Gewerb=  und  Schuldentilgungssteuern,  wie  im
Jahre  1820.,
4)  im  Amte  Fraunsee,  Grund-,  Vieh-,  Gewerb=  und  Schuldentilgungssteuern,  wie  im
Jahre  1820.,  ingleichen  die  Ordinar-Steuern,
5)  in  Gosperoda,  Grund-,  Vieh-,  Gewerb-,  Ordinar=  und  Erxtraordinar-Steuern,  ingleichen
  Landesschuldentilgungs-Steuern  und  Fourage-Geld,  alles  wie  im  Jahre  1820.,
6)  Grund-,  Vieh-,  Gewerb=  und  Schuldentilgungs-Steuern,  aus  den  Friedewaldischen
  Ortschaften,
7)  Eremten-Steuern  in  den  vormals  Hessischen  und  Reichsritterschaftlichen  Gebietstheilen,
und  überdies  noch:
8)  in  den  vormals  Reichsritterschaftlichen  Orten,  und  zwar:
a)  im  Patrimonial  =  Amte  Volkershausen,  wie  1820.  die  von  Hessen  eingeführten
Grund-,  Vieh-,  Gewerb=  und  Landesschuldentilgungs-Steuern,
b)  im  Patrimonial  =  Amte  Lengsfeld  sind  die  dort  1820.  zu  entrichten  gewesenen
Steuern  auch  für  das  Jahr  182  r.  continuirt,
pc)  in  Wenigentaft  deögleichen.
Sammt  sowohl  als  sonders,  oder,  wo  dies  gesetzlich  oder  herkömmlich  im  Jahre
        <pb n="300" />
        290

1820.,  der  Fall  war,  entrichten  übrigens  die  Bewohner  der  unter  #,  2,  3,  4,  5,  6  und
8.  genannten  Aemter,  Landestheile  und  Ortschaften  auch  im  Jahre  1821.:
aa)  den  Impost  nach  dem  Regulativ  vom  öten  December  1811.  und  der  nach  dem
Stener-Patent  vom  oten  März  1810.,  eingetretenen  Erhoyung,
bb)  den  Stempel  nach  dem  Gesetz  vom  20  ten  December  1810.,
cc)  die  Tranksteuer,  da,  wo  sie  in  den  vorgenannten  Aemtern,  Landestheilen  und
Ortschaften  und  so  wie  sie  daselbst  im  Jahre  1820.  ist  sentrichtet  worden,  oder
hätte  entrichtet  werden  sollen.

Da  Wir  nun  diesen  ständischen  Steuerverwilligungen  Unsere  landesfürstliche
Sanction  durch  Genehmigung  derselben  durchgehends  ertheilt  haben:
so  begehren  Wir  allergnädigst,  es  wollen  alle  im  Eingang  dieses  Unsers  Großherzoglichen
Steuer-Patents  genannten  Behörden,  Beamte,  Gerichtsherren,  Bürgermeister,  Stadtvoigte
  und  Näthe  in  Städten,  Ober=  und  Untersteuer=  oder  Impost=  und  andere  Unsere
Einnehmer,  wie  auch  gesammte  Unsere  getreuen  Unterthanen  aller  Stände  sich  gemessenst  nach
dem  Inhalte  dieses  Steuerpatents  achten,  die  Behörden  und  Beamten,  denen  es  zukommt,
es  publiciren,  und  Obrigkeiten  sowohl  als  Unterthanen  mit  Eifer  daran  seyn,  daß  die  vorstehend
  ausgeschriebenen  Steuern  und  Abgaben,  ingleichen,  falls  irgendwo  eine  solche  bewilligte
  Abgabe  im  vorigen  Jahre  1820.  noch  bestanden  haben  und  erhoben  worden,  im  gegenwärtigen
  Patent  aber  namentlich  nicht  mit  genannt  seyn  sollte,  auch  diese,  in  den  gesebmäßig
  bey  den  Kassen  annehmbaren  Munzsorten,  binnen  der  herkömmlich  oder  durch
ausdruckliche  Gesetze  bestimmten  Fristen,  in  unzertrennten  Summen  zu  Unsern  landschafftlichen
  Kassen,  zu  welchen  es  sich  gebührt,  eingeliefert  werden  mögen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuer-Patent,  als  ein,  für  das  Jahr  1821.=gültiges,
  allgemeines  Landesgeseh,  eigenhándig  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen
  Insiegel  bedrucken  lassen.

Weimar,  am  zten  April  1821.

(L.  8.)  Karl  August.

C.  W.  Ereyh.  von  Fritsch.  Frepherr  von  Gersdorff.  Dr.  Schweigeer.

Steuer-Patent
für  das  laufende  Jahr
1821.

vdt.  K.  E.  Helbig.
        <pb n="301" />
        202

dieser  Art  entwickelten  fich  waͤhrend  der  Berathung
  mancherley  Bedenken,  obschon  man
die  Erleichterung,  welche  den  Zinspflichtigen
dadurch  verschafft  werden  koͤnne  und  solle,
nicht  verkannte.  Und  wenn  auch  unter  gewissen
  Bedingungen  die  Kammer  und  das
Land  einen  Vortheil  von  einer  solchen  permanenten
  Einrichtung  haben  könnten;  so
seven  dagegen  andere  Fälle  eben  so  gewiß,
wo  beyde  empfindliche  Nachtheile  davon  ver-#würen
  würden.  Deswegen  erklärte  sich  der
Landtag  in  seiner  Mehrheit,  daß  sich  ihm
der  vorgelegte  Plan,  wenigstens  vor  jetzt,
nicht  zu  einer  gesetzlichen  Bestimmung  zu
eignen  scheine;  doch  werde  er  es  dankbar
anerkennen,  wenn  Großherzogl.  Kammer
serner,  wie  zeither,  die  Wuͤnsche  einzelner
Zinspflichtigen  zu  befriedigen,  und  Geld  statt
Körnerzinsen  anzunehmen,  sich  geneigt  finden
lasse.

Acht  und  siebenzigske,  neun  und  siebenzigste

und  ein  und  achtzigste  Sitzung
den  27sten,  28sten  und  zosten  Marz.
In  Gegenwart  von  25.  Abgeordneten.

Der  in  der  eilften  Sitzung  begonnene,
aber  bis  jetzt  ausgesetzte  Vortrag  über  das
höchste  Decret  v.  20sten  November  1820.
die  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  betr.  (s.  Beylage  #l.)  wurde  in  diesen
3.  Sitzungen  fortgesetzt  und  beendigt.

Bey  den  mitgetheilten  gesetzlichen  Bestimmungen
  zur  allgemeinen  Normirung  und
resp.  Beschränkung  der  Schul-Ferien,  so
wie  zur  Verhüthung  der  Schulversäumnisse,
  auf  dem  Lande,  fand  der  Landtag
nur  wenig  zu  erinnern,  und  die  bey  den
letztern  zur  Sprache  gebrachte  Einrichtung
der  Presbyterien  schien  ihm,  besonders  wenn

man  sie  msglichst  einfach  gestalte,  sehr  wünschenswerth.


Aus  den  Mittheilungen  über  die  Erhshung
  der  geringen  Schulbesoldungen  bis  zu
100  rthlr.  überzeugte  sich  zwar  der  Landtag
  von  der  unermüdeten  Thätigkeit  der
Behörden,  der  ausgesprechenen  Bestimmung
zu  genügen  und  erkannte  dieselbe  dankbar
an;  aber  es  that  ihm  auch  weh,  daß  der
Erfüllung  der  guten  Absicht  bis  jetzt  so
mancherley  unüberwindliche  Hindernisse  enkgegen
  getreten  waren.

Die  geschehenen  Anträge  auf  Verwilligungen
  für  das  Gymnasium  zu  Eisenach,
für  die  Landschullehrer=  Seminarien  in  Weimar
  und  Eisenach,  für  die  Versorgung  der
Geistlichen  und  Schullehrerwittwen,  und  für
die  Verbesserung  der  geringen  Predigerstellen
bey  armen  Gemeinden,  erkannte  der  dandtag
  für  so  dringend,  und  die  dadurch  zu
treffenden  Einrichtungen  für  so  wohlthátig
fürs  Ganze,  daß  er  sich  zu  einer  allgemeinen
  jährlichen  Verwilligung  von  mehr  als
5000  rthlr.  entschloß.

Ueber  die  Verwendung  jener  Summe
im  Einzelnen  glaubte  sich  der  Landtag  nicht
aussprechen  zu  dürfen,  sondern  dieselbe  vielmehr
  den  Behörden  überlassen  zu  müssen,
jedoch  mit  dem  Verlangen,  daß  ihm  in  Zukunft
  ein  vollständiger  Plan  darüber,  wie
die  verwilligte  Summe  verwendet  worden
sen,  vorgelegt  werden  möge.  Dabey  erschien
  es  aber  auch,  aus  mehrern  sehr  triftigen
  Gründen  nothwendig,  daß  mit  Eintritt
der  neuen  Steuerverfassung,  die  bis  jetzt
noch  bey  einzelnen  Geistlichen  statt  findende
Entschädigung  für  die  aufgehobene  Tranksteuer=
  und  Impost-Freiheit,  vom  Jahre  1822.
an,  aus  der  Haupt-Landschafftskasse,  gänzlich
  cessire,  und  überließ  es  der  geistlichen
Oberbehörde,  aus  den  jetzt  dargebotenen
Nitteln,  unter  der  Form  einer  Besoloungs-
        <pb n="302" />
        zulage,  den  Wegfall  da,  wo  es  die  Billigkeit
erheischt,  zu  ersetzen.

Außerdem  wurden  auch  dem  Seminaristen
Vollrath  fuͤr  eine  zur  Ausbildung  seines
Talents  im  Unterricht  von  Taubstummen  usthigen
  Reife  200  Kthlr.  ein  für  allemal  verwilligt,
  und  man  würde  gern  mehr  gethan
haben,  wenn  nicht  die  Nothwendigkeit,  jede
neue  Ausgabe  zu  vermindern,  so  dringend
vorläge.

Außerdem  kam  in  diesen  Sitzungen  noch
zum  Vortrag:

1)  Eine  Nachweisung  über  die  am  Schlusse
der  Erklárungsschrift  vom  Zten  Febr.  1818.
(Dornb.  Verhandl.  S.  193.)  beiléufig  ausgesprochene
  Rüge.  —  Der  Landtag  erklärte,
daß  die  zur  Rechtfertigung  gemachte  Beziehung
  auf  ein  königl.  sächsis.  Gesetz  nicht  wohl
statt  finden  könne,  weil  dasselbe  durch  das
Oberconsistorial-Publicandum  v.  29ten  April
1817.  (Regierungöblatt  v.  J.  1877.  Nro.  8.
S.  50.  Buchst.  G.)  aufgehoben  sey.

2)  Ein  Bericht  des  Ober-Consistoriums  über
den  in  der  Erelkrungsschrift  v.  2##sten  Dec.
1818.  (Dornburg.  Verhandl.  S.  184.)  gerügten
  Umstand,  daß  Kirchen-Collecten-Gelder
  durch  Abzüge  an  Sporteln  und  dergl.
ganz  zweckwidrig  vermindert  würden.  —  Der
Landtag  erkannte  dankbar  die  Aufmerksamkeit
an,  welche  diesem  Punkte  der  Erklárungsschrift
gewidmet  worden  war,  und  beruhigte  sich  bey
der  geschehenen  Mittheilung.

3)  Ein  Gesuch  des  geistlichen  Wittwen-Fiscus
  zu  Jena,  sein  Aerar  bey  seiner  Bestimmung
  zu  erhalten  und  die  Anstalt  zu  schützen.
—  Nach  der  Ansicht  des  Landtags  erledigte
sich  das  Gesuch,  durch  das,  was  bey  dem
Pensionirungsgesetz  der  Wittwen  und  Waisen
  verstorbener  Staatsdiener  ausgesprochen
worden.

4)  Eine  Beschwerdeschrift,  die  durch  einen
  Abgeordneten  an  den  Landtag  gebracht
worden  war,  über  das  Verbot  ausländische

293

Gymnasien  beziehen  zu  bürsen,  und  über  das
öftere  Predigen  auswärtslebender  Kandidaten
in  der  Residenz.  —  Der  Landtag  fand  die
eine  Beschwerde  unerheblich,  die  andere  ungegründet.


5)  Eine  Beschwerde  über  die  seit  einiger
JZeit  angefangene  Erweiterung  der  Geleitsabgaben
  im  Neustädtischen  Kreise.  —  Es
soll  erst  der  Vortrag  über  die  errichteten
neuen  Beygeleitsstellen  im  Neustädtischen
Kreise  abgewartet  werden,  ehe  über  diese
Beschwerden  etwas  Weiteres  geschieht.

 

Achtzigste  Sitzung
dom  2osten  März  182  v.
Gegenwärtig  a5.  Abgeordnete-Aus

  dem  höchsten  Decrete  vom  v6ten
Januar  1821.  (s.  Beyl.  HHI)  wurde  ein
Vortrag  gehalten  über  die  zum  Besten
der  Waisen-Institute  angeordneten
Abgaben,  und  über  die  Schwierigkeiten,  in
denselben  eine  völlige  Gleichheit  für  alle  Landestheile
  herzustellen.  Der  Landtag  sah  ein,
daß  vor  Einführung  der  neuen  Steuerverfassung
  ein  Beschluß  hierüber  nicht  gefaße
werden  koönne,  und  trat  einstimmig  dem  Vorschlage
  des  Referenten  bey,  sämmtliche  Abgaben
  bis  zum  nächsten  Landtage,  so  wie  sie.
jetzt  bestanden,  fort  bestehen  zu  lassen.

In  einem  andern  höchsten  Decrete  vom
2ten  März  d.  J.  (s.  Bepl.  JJ.)  wurde  dem
bLandtage  die  Nachricht  mitgetheilt,  daß  die
sämmtliche  Einnahme  des  Waisen-Instituts
zu  Eisenach,  neuerlich  bis  auf  die  Summe
von  beynahe  4500  rthlr.  gestiegen  sey.
Das  Decret  nebst  Beylagen  wurde  zu  den
Akten  genommen.

Ferner  waren  mittelst  höchsten  Decretes
vom  Löten  Febr.  (s.  Beyl.  KKR.)  und  vom
bten  März  d.  J.  (s.  Beyl.  LLL.)
        <pb n="303" />
        294

ein  Gesuch  der  Gemeinde  zu  Lengefeld
um  Anlegung  eines  Pflastergeides,  ·

ein  Gesuch  der  Gemeinde  Motzlar
um  Verstattung  eines  Bruckengeldes,  und

ein  Gesuch  der  Gemeinde  Neuenhof,
wegen  Erhebung  eines  Pflastergeldes,  dem
Landtage  zur  verfassungsmäßigen  Erklärung
mitgetheilt  worden.  Der  Landtag  wurde
überzeugt,  daß  er  auf  seinem  frühern  Antrage
  (s.  Dornb.  Verhandlungen  S.  186.
zu  K.  0.)  nicht  ferner  bestehen  dürfe,  und
beschloß  die  weitern  Bestimmungen  über  die
vorgelegten  Gesuche  den  einschlagenden  Oberbehörden
  zu  überlassen.

Das  Votum  eines  Abgeordneten,  den
jebigen  Zustand  des  Gesindewesens
betr.,  bestimmte  den  Landtag  darauf  anzutragen,
  daß  eine  den  jehigen  Zeiten  entsprechende
  Gesinde-Ordnung  entworfen  und
dem  kunftigen  Landtage  mitgetheilt  werden
möge.

Endlich  wurde  das  höchste  Decret  vom
Oten  Januar  1821.  (s.  Beyl.  MINI.)  die
Stempelabgabe  von  den  Kalendern  betreffend
und  eine  Eingabe  des  Steuer-Revisors  Szen
zu  Neustadt  a,O  in  Vortrag  gebracht.  Das
Decret  anlangend,  so  sahe  der  Landtag  nicht,
was  einer  beyfälligen  Erklárung  entgegen
stehen  könnte;  den  Gegenstand  der  Eingabe
aber  erklärte  er  als  zu  seiner  Competenz
nicht  gceignet.  —

Zwey  und  Achtzigste  Sitzung

den  zisten  Maͤrz  1821.

Gegenwaͤrtig  25.  Abgeordnete.

Der  Landtag  beschaͤftigte  sich  in  dieser
Sitzung  mit  den  Berathungen  uͤber  das

anderweite  hoͤchste  Decret  vom  2i1sten  Maͤrz

1821.,  die  Pensionirung.  der  Wittwen
und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener
  betreffend  (s.  Beypl.  OO.)  und  dessen
  Beylagen.  Die  Ergebnisse  derselben

wird  die  darauf  zu  erstattende  und  abzudruckende
  Erklárungsschiift  bekannt.  machen.

Die  Bemerkung  in  dem  Berichte  der
Großherzogl.  Landesregierung  über  die  Procent-Abgaben
  der  Staatsdiener  in  Weimar
und  Eisenach  zur  Almosenkasse,  erweckte  einen
  lebhaften  Widerstreit  der  Meinungen  für
und  wider  die  Aufhebung  dieser  Beytráge.
Etwas  Unverhältnißmäsiges  in  denselben
war  nicht  zu  verkennen,  indem  die  Bepträge
der  Staatedienerschaft  für  das  Jahr  1820.,
in  2005  rthlr.  23  gr.  8  pf.,  die  der  Bürgerschaft
  dagegen  nur  in  Zos  rthlr.  4  gr.
bestanden  haben.  Beyde  Meinungen  vereinigten
  sich  endlich  im  Folgenden:

I)  Die  Beytráge  der  Staatödienerschaft
zur  Almosenkasse  sind  als  städtische  Abgabe
zu  betrachten.

2)  Außerhalb  der  Städte  wohnende
Staatsdiener  sind  daher  von  derselben  frey
zu  lassen.

3)  Es  ist  ein  richtiges  Verháltniß  zwischen
  den  Staatsdienern  und  den  übrigen
Bewohnern  von  Weimar  und  Eisenach  auszumitteln.


4)  Serenissimo  aber  lediglich  anheim  zu
geben,  wie  dieses  Verhältniß  zu  ermitteln
e

y.

Notificatorisch  wurde  hierauf  der  beygefügte
  Entwurf  eines  Regulativ's  über
Pensionirung  der  Hofdiener-Wittwen
  und  der  Inhalt  des  höchsten  Decretes
vom  27sten  März,  den  Entwurf  und  die
Ausführung  des  neuen  Steuergesetzes  betr.
(s.  Bepl.  PPP.)  mitgetheilt.

Die  in  dieser  Woche  vorgelesenen,  genehmigten,
  gezeichneten  und  ausgegangenen
Landtagsschristen  sind:

1)  Erklärungsschrift  auf  das  Hobchste
Decret  vom  10ten  März  d.  J.  den  Entwurf
des  neuen  Steuergesetzes  betr.  vom  2östen
März  1821.  (Beyl.  CCL.)
        <pb n="304" />
        2)  Erklaͤrungsschrift  vom  27sten  Maͤrz,
den  mitgetheilten  Plan  wegen  Verwandelung
der  Natural-Erbzinsen  in  Geldzinsen  betr.
(s.  Beyl.  1)0D.)

3)  Erkläárungsschrift  von  demselben  Datum,
  das  Gesuch  des  Hrn.  von  der  Gabelenz
  um  Ertheilung  der  Landstandschaft
auf  sein  RKitterguth  Cemnitz,  im  Neustädtischen
  Kreise  betreffend.

4)  Erkläárungsschrift  von  eben  demselben
Tage,  die  Vereinigung  sämmtlicher  Schulden
  aller  Landestheile  in  eine  dem  gesammten
  Großherzogthume  angehörige  Gesammtschuld
  betr.  (Beyl.  KE  E.)

Beylage  I.  zu  No.  10.
Beylage  B68.

Höchstes  Decret
vom  2ten  März  1821.

Die  Strafanstalten  betreffend.

Der  getreue  Landtag  hat  unterm  Loten
Februar  d.  J.  über  die  Strafanstalten  und
die  deshalb  an  iyhn  gelangten  Anträge  eine
unterthänigste  Erklärungsschrift  abgegeben,
welche  es  durchaus  nothwendig  macht,  noch
einmal  auf  denselben  Gegenstand  zuruck  zu
kommen.

Aus  der  Zeit,  in  welcher  Weimar  und
Eisenach,  als  zwey  ganz  getrennte  Provinzden,
  verwaltet  wurden,  bestehen  in  dem
Großherzogthume  zwey  Strafanstalten,  das
Zuchthaus  zu  Weimar  und  das  Zuchthaus
zu  Eisenach,  bepde  ursprünglich  bestimmt,
aus  der,  einer  jeden  zugewiesenen,  Provinz
  alle  Sträáflinge  aufzunehmen,  denen
eine  härtere  Art  der  Freyheitsstrafe  (nach
der  Gefängnißstrafe)  zuerkannt  wird,  ohne
Unterschied,  sie  mögen  schwerere  oder  leichtere
  Verbrechen  begangen  haben,  sie  moͤgen
auf  Lebenszeit,  oder  nur  auf  wenige  Movate
  verurtheilt  werden.

295

5)  Erkläárungsschrift  vom  29sten  Maͤrz
auf  das  hoͤchste  Decret  vom  11ten  December
1820,  mehrere  Gesetzesentwuͤrfe  betreffend
(s.  Bepl.  FFF.)

6)  Erklérungsschrift  vom  28sten  März
auf  das  anderweite  hoͤchste  Decret  vom  27sten
Februar  1821.  die  Strafanstalten  betreffend
(s.  Beyl.  666.)

7)  Vortrag  die  Kriegsforderungen  in
den  ehemaligen  hessischen  und  reichsritterschaftlichen=
  auch  Erfurt-Blankenhaynischen
Landestheilen  betr.  vom  31sten  März  1821.
(s.  Beyl.  NNN.)

des  Regierungs-Blatts.

Das  Nachtheilige  dieser  Einrichtung  war
längst  erkannt  worden;  aber  zur  Sprache
kam  die  Sache  erst  im  Jahre  1817.  auf
folgende  Veranlassungen:  erstens  wollte
der  Platz  in  den  Häusern  nicht  mehr  zureichen,
  da  sich  sowohl  der  Weimarische,  als
der  Eisenachische  Kreis  vergrößert  hatte;
zweytens  lag  die  Annahme  eines  Strafgesetzbuches
  im  Plan,  welches  zwey  Austalten,
  das  Zuchthaus  für  schwerere  und  das
Strafarbeitshaus  für  leichtere  Verbrecher,
gesondert  wissen  will;  drittens  waren  beyde
  Hauser  baufallig.  Es  gelangten  daruber
mehrere  Anträge  an  den  im  Jahre  1817.
versammelten  Lbandtag  und  dieser  erklärte:
1)  das  Zuchthaus  in  Eisenach  möchte  zu

einem  Strafarbeitshaus  für  den  Umfang

des  ganzen  Großherzogthums  eingerichtet
werden;
2)  hierzu  sollten  2400  rthlr.  aus  der

Haupt-Landschafftskasse  verwilligt  seyn;

3)  als  Zuchthaus,  zur  Aufnahme  gefährlicherer
  Sträflinge,  würde  das  schon  bestehende
  Zuchthaus  in  Weimar  hinreichen.

Dieselbe  Erklärung  wiederholte  der  getreue
  Landtag,  bey  seiner  2ten  Versamm-
        <pb n="305" />
        2096

lung  im  Jahre  1818.,  indem  er  sich  unter
dem  a2#sten  December  dahin  aussprach:  nur
zzwey  Strafanstalten,  ein  ZJuchthaus  und
ein  Strafarbeitshaus,  scheinen  ihm  nsthig,
die  Transporte  aus  Weimar  nach  Eisenach
und  umgekehrt  aus  Eisenach  nach  Weimar
würden  minder  kostspielig  seyn,  als  die  Einrichtung
  zweyer  Arbeitshäuser,  oder  zweyer
Zuchthäuser,  sollte  aber  die  Erfahrung  es
darthun,  daß  das  Zuchthaus  zu  Weimar
zu  eng  und  überhaupt  nicht  zweckmäßig  einzurichten
  sey,  so  müßte  es  freylich  an  einen
andern  Ort  verlegt  werden  und  werde  der
Landtag  dann  „über  jede  Schwierigkeit  sich
zu  erheben  suchen.“

Unterdessen  hat  man,  in  Gemsheit  dieser
  Erkläárungsschriften  und  der  darauf
zum  Theil  ausdrücklich  erfolgten  landesfürstlichen
  Sanction,  mit  der  Einrichtung
des  Strafarbeitshauses  zu  Eisenach  (welches
mit  dem  Zwangsarbeitshause  daselbst  durchaus
  nicht  verwechselt  werden  darf)  den  Anfang
  gemacht,  und  es  ist  solcher  im  vorigen
Jahre  schon  soweit  vollendet  worden,  daß
die  Anstalt  allen  Anforderungen,  welche  an
sie  gestellt  werden  können,  wohl  entsprechen
dürste.  Aber  nicht  2400  rthlr.  nur,  sondern
  (vorbehältlich  der  Schlußrechnung  darüber)
  4850  rthlr.  12  gr.  7  pf.  Current-Geld
  hat  der  Bau  gekostet,  auch  möchten,
um  den  Mansarden  durch  Einsetzung  von
Blochwänden  und  sonst  mehr  Festigkeit  zu
geben,  noch  600  rthlr.  erforderlich  seyn.

Se.  Königl.  H.  der  Großherzog  heben  es
unterm  #ten  April  1820.  genehmigt,  daß  schon
jetzt  alle  Sträflinge,  denen  Zuchthausstrafe  (denn
Arbeitshausstrafe  ist  gesetzlich  noch  nicht  als  eine
besondere  Strafgattung  angenommen)  auf  drey
Jahre,  oder  auf  kürzere  Zeit  zuerkannt  worden,
  nach  Eisenach,  alle  schwerere  Verbrecher
  aber  in  das  hiesige  Zuchthaus  gebracht
werden  sollen.  Dies  die  bestehende  Einrichtung.
  Da  aber  das  biesige  Zuchthaus  für
die  Anzahl,  welche  es  nach  dieser  Einrichtung

  fassen  soll,  offenbar  zu  eng  ist,  da  es
als  ein  baufälliges  Gebäude  volle  Sicherheit
nicht  darbietet,,  da  es,  um  dieser  Baufäalligkeit,
  um  seiner  ganzen  Lage  und  um  des
Mangels  an  einem  Hofraume  willen,  ganz
offenbar  nicht  in  die  Reihe  der  bessern,  sondern
  in  die  Reihe  der  minder  guten  Strafanstalten
  gehört:  so  ist  die  Vothwendigkei#t
einer  Veränderung  (zu  welcher  der  getreue
Landtag  im  Jahre  1818.  seine  Mitwirkung
im  Voraus  zusicherte)  als  vollkommen  erwiesen
  anzusehen;  wenigstens  bedarf  sie  keines
Beweises  mehr  für  denjenigen,  der  das  Ganze
  einmal  in  Augenschein  genommen  hat  und
der  Ueberzeugung  ist,  daß  die  Stráflinge  in
solchen  Häusern  nicht  aufhören,  Menschen  zu
sepn,  daß  in  denselben  nicht  jeder  Trieb  zur
Besserung  erstickt  werden  soll,  daß  man  neben
  dem  Grunde  des  Strafrechtes,  neben
dem  streng  rechtlschen  Zwecke  der  Strafvollziehung,
  noch  andere  Nebenzwecke  in  dem
Auge  behalten  muß.  Drey  Plne  sind  für
die  Veränderungen  aufgesaßt  worden,  immer
mit  Hinsicht  auf  die  fruheren  ständischen  Erklaͤrungen,
  welche  nur  zwey,  nicht  drey
Anstalten  wollten.
Ister  Plan.

Das  Strafarbeitshaus  bleibt  in  Eisenach.
Das  Zuchthaus  zu  Weimar  wird  in  Bau
und  Besserung  genommen.

2ter  PMan.

Das  Strafarbeitshaus  bleibt  in  Eisenach.
das  Zuchthaus  wird  von  Weimar  in  das
Schloß  nach  Blankenhayn  verlegt.

Zter  Plan.

Das  Strafarbeitshaus  in  Eisenach  wird
zum  Zuchthause  bestimmt,  wozu  es  sich,
wenn  noch  die  oben  angegebene  Befestigung
vorgenommen  wird,  ganz  eignet.  Das  nsthige
  Strafarbeitshaus  wird  ebenfalls  in
Eisenach  gebaut,  getreunt  vom  Zuchthause,
aber  doch  so,  daß  die  Administration  für
beyde  Anstalten  gemeinschaftlich  wirken  kann.
Das  Zuchthaus  in  Weimar  bleibt  in  seinem
        <pb n="306" />
        unteren  Thälle  bestimmt  für  die  Kettensträflinge,
  d.  h.  für  diejenigen,  welche  auf
Lebenszeit  verurtheilt  aous  der  bürgerlichen
Gesellschaft  ausscheiden;  der  obere  Theil  desfelben
  wird,  ganz  abgefonderk,  nur
polizepylichen  Zwecken  gewidmet  —  z.  B.
der  zeitigen  Detention  von  Vagabunden,
der  Versorgung  solcher  Unglücklicher,  welche
jeet  unter  dem  Namen  der  Pfleglinge  mit
den  Züchtlingen  zusammen  leben.

Ohne  sich  über  das  Einzelne  der  Ausführung
  schon  zu  entscheiden,  haben  Se.  K.
H.  der  Großherzog  noch  zur  Zeit,  dem
dritten  Plane  den  Vorzug  gegeben,  weil

a)  die  Verlegung  des  Zuchthauses  nach

Blankenhayn  sehr  bedeutende  Kosten

sowohl  bey  der  ersten  Einrichtung,  als

bey  der  Administration  verursachen  würde,

  anderer,  von  dem  getreuen  Landtage

  selbst  aufgestellten  Bedenklichkeiten

gar  nicht  zu  erwéhnen,  und  weil

b)  aus  dem  hiesigen  Zuchthause  eine  tüchtige,

  ihrem  Zwecke  und  den  ersten  Ansordernissen
  genügende  Strafanstalt  ebenfalls
  nur  mit  grosem  Kostenaufwand
und  selbst  mit  diesem  kaum  gemacht
werden  könnte.

Auf  diesen  Thatsachen  und  diesen  Gründen
beruhen  die  Anträge,  welche  durch  das  Decret
vom  154ten  December  vorigen  Jahres  an  den
getreuen  Landtag  gelangt  sind,  nämlich

1)  der  Antrag,  daß  ein  Deficit  von  2747.
rthlr.  4  gr.  0  pf.  Conv.  Geld  #der  2216
rthlr.  7  gr.  1,1,2.  pf.  Current-Geld  in  der
Baukasse  zu  Eisenach  gedeckt  werden
möchte;

2)  der  Antrag,  daß  zur  Ausführung  des
oben  herausgehobenen  Planes,  vorbehältlich
  jedoch  der  weitern  Prüfung  und  der
weitern  Entschlüsse,  in  dem  Zeitraume  von
3.  Jahren  roooo  thlr.  verwilligt  werden
möchten;

3)  der  Antrag,  daß  so  lange  die  jebzige
Einrichtung  noch  besteht,  für  den  jährli-297



chen,  muthmaßlichen  Aufwand  in  be##-Zuchthause

  hier  und  in  dem  Zuchthaufse

(Strafarbeitshause)  zu  Eisenach  600.

ethlr.  in  den  Etat  der  Haupt-Landschafftskasse

  gestellt  werden  möchten.

Der  getrene  Landtag  erklärte  sich  hierauf
unterm  roten  vorigen  Monats:

adl)  abfällig,  weil  er  die  Errichtung
besonderer  Iwangsarbeitsháuser,
  wenigstens  für  jetzt,  nicht  als  wünschenswerth
  ansehe;

d  2)  in  dem  Wunsche,  daß  zu  Eisenach,
  neben  dem  Zuchthause,  nur  noch
ein  Arbeitshaus  für  den  Eisenachischen
  Kreis  sammt  Zubeher  errichter,
daß  das  hiesige  Zuchthaus,  in  dem  untern
  Stock  für  die  Ketten=  Sträflinge,
in  dem  obern  Stock,  zum  Strafarbeitshaus
  des  Weimarischen  Kreises  bestimmt,
daß  ihm  endlich  vor  einer  Verwilligung
hierzu  noch  ein  ausgeführter  Plan  und
Anschlag  mitgetheilt  werde;

ad  3)  in  der  Behauptung,  daß  für
den  Aufwand  in  den  Zuchthaͤusern  5000
rthlr.  jaͤhrlich  zureichend  seyen,  noͤthigenfalls
  aber  der  Reserve-Fonds  aushelfen
  könne.

Ehe  die  Sache  Sr.  K.  H.  dem  Großherzog
  zu  einer  Schluß  fassung  vorgelegt
  werden  kann,  glaubt  das  Großherzogl.
Staats-Ministerium,  mit  höchster  Zustimmung,
  Folgendes  bemerken  zu  mussen:

I.  Wenn  der  getreue  Landtag  annimmt,
daß  die  in  dem  Decrete  vom  röten  Oecember
  1820.  zur  Verwilligung  ausgesetzte  Summe
  von  2147  rtthlr.  4  gr.  9  pf.  und  die
nebenbey  erwähnten  boo  rihlr.  zur  Herstellung
  des  ZJwangésarbeitshauses  (einer
bros  pollzeylichen  Anstalt,  auf  welche  man,
jetzt  erst  weiter  unten  kommen  wird)  verlangt
  worden  sepen:  so  ist  dieses  ein  offenbares
  Mißverständniß.  In  dem  angeführten
Decrete  ist  durchaus  nicht  von  dem  ZwangsarbeitShause,
  sondern  nur  von  dem  Straf-
        <pb n="307" />
        298.

arbeitshause  die  Rede,  welches  im  Jahre
  1877.  schon  beschlossen  worden  ist,  wozu
der  Landtag  damals  schon  2400  rthlr.  verwilligt
  hat,  dessen  Herstellung  aus  Gründen,
die  das  Derret  heraussetzt,  2147  rthlr.  Agr.
pf.  mehr  gekostet  hat,  dessen  zureichende

efestigung  endlich  noch  boo  rthlr.  in  Anspruch
  nehmen  wird.

II.  Soll  eine  bessere  Einrichtung  durchgeführt,
  soll  der  Zweck,  welchen  man  bey  der
Veränderung  erlangen  kann  und  erlangen  will,
wirklich  erlangt  werden,  so  ist  es,  um  nur
Eins  heraus  zu  heben,  vorzüglich  nöthig,  auf
die  Moglichkeit  einer  Beschäftigung  im  Hause
selbst  Rücksicht  zu  nehmen,  die  Sträflinge,
besonders  die  im  Strafarbeitöhause,  nicht  mehr
an  öffentlichen  Orten  arbeiten  zu  lassen.  Dies
zu  erreichen,  ist  in  dem  hiesigen  Zuchthause,
wie  es  jetzt  besteht,  ganz  unmoöglich;  sollte  es
meglich  gemacht  werden  durch  Vergröserung,
Zuziehung  anderer  Gebaude  u.  s.  w.,  so  wird  ein
Kostenauswand  veranlaßt,  der  hier  —  in  Weimar
  —  die  Summe  von  10000  Rthlr.  wohl
öbersteigen  durfte.

Die  Verwaltungsbehörden  glauben  gerade
in  dieser  Sache  sich  Ansprüche  auf  volles  Zutrauen
  erworben  zu  haben.  Die  Unterhaltung
  der  Strafanstalten  erfordert  im  Verhältnisse
  zu  dem,  was  geleistet  werden  muß,
sehr  geringe  Zuschüsse;  eine  Verwilligung,
welche  der  getreue  Landtag  im  Jahre  1817.
gemacht  hat,  ist  erspart  und  als  erspart  im
Jahre  1818.  zurückgegeben  worden.  Sollte
der  Landtag  nicht  annehmen  können,  daß  auch
jetzt,  bey  der  im  Plane  liegenden  Veränderung,
  das  Zweckmäßigste  und  Wchlfeilste
werde  gewählt  werden?  sollte  er  gegründete
Ursache  haden,  vorerst  noch  auf  Mittheilung
ausgeführter  Plane,  ausgearteiteter  Risse  und
Anschläge  zu  bestehen?  Es  mag  uneneschieden
bleiben,  ob  die  Prüfung  solcher  Anschläge  2c.
c.  in  den  Geschäftskreis  des  Landtags  gehöre;
  aber  Eins  ist  nothwendig  zu  bemerken.
  Wird  dem  Antrage  des  getreuen  Landtags

  entsprochen,  so  sind  weiter  zwey  Fälle
möglich.  Entweder  werden  die  Anschläge  2c.
2c.  übereilt  gefertigt,  oder  der  ganze  Bau,
die  ganze  Veränderung  muß  noch  drey  Jahre,
bis  zur  nächsten  Zusammenkunft  des  Landtags,
  ausgesehzt  bleiben.  Im  ersten  Falle
sind  die  verlangten  Vorarbeiten  entweder  überflüssig,
  oder  nachtheilig  —  überflüssig,  wenn
man  sie  bey  der  Ausführung  unbeachtet  läßt,
nachtheilig,  wenn  man  sich  unbedingt  daran
gebunden  glaubt.  Im  zweyten  Falle  würde
man  nach  drey  Jahren  ein  neues  Strafgesetzbuch
  haben,  aber  keine  Mittel,  die  Strafen
zu  vollziehen;  und  wie,  wenn  unterdessen  das
biesige  Zuchthaus  in  einen  Zustand  kommt,
in  welchem  es  gar  nicht  gebraucht  werden
kann?  wo  sollen  die  Sträflinge  ein  Unterkommen
  finden?

III.  Im  Jahre  1818.  wurde  dem  getreuen
  Landtage  der  Etat  des  hiesigen  Zuchthauses
  vorgelegt.  In  der  Erklérungsschrift
nom  22  sten  December  hieß  es:  „gegen  die
Berechnung  sowohl  des  standigen,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Zayl  der  Detinirten  theils  ganz,
theilS  zum  größten  Theil  sich  gleich  bleibenden
  Aufwandes,  (Administrations-Kosten),  als
auch  gegen  den  veränderlichen,  nach  der  Zahl
der  Detinirten  sich  mehrenden  oder  sich  mindernden
  Aufwand  (eigentliche  Unterhaltungskosten)
  findet  der  Landtag  nichts  zu  erinnern;
er  glaubt  sie  vielmehr  scharf  gestellt.“
  Nach  denselben  Süäten  ist  der  Erats-Entwurf
  über  die  Auögabe  bey  dem  Zuchthause
  zu  Eisenach  auf  das  Jahr  18#2#  bearbeitet
  worden  und  das  Resultat  ergiebt,  daß
für  beyde  Strafanstalten  jährlich  booo  Rthl.
erforderlich  sind.  Solkte  der  getreue  Landtag
nicht  auch  jeht  der  Ausicht  treu  bleiben,  welche
  er  im  Jahre  1878.  so  ausgesprochen  hat:
„um  die  außerordentlichen  Zuschüße
zu  vermeiden,  und  noch  einen  Spielraum
  zu  erhalten,  glaubt  man  zu  Deckung
des  Bedarfs  der  Zuchthauskasse  zu  Weimar,
statt  der  berechneten  Summe  von  4832  Rth.
        <pb n="308" />
        22  Gr.  4  Pf.,  jährlich  4000  Rthlr.  und  im
Nothfall  noch  einen  Nachschuß  bis
auf  höchstens  tlooo  Rtblr.  in  einem
Jahre,  aus  der  Haupt-Landschaftekasse  verwilligen
  zu  dürfen.  Man  versieht  sich  jedoch
zu  Großherzogl.  Landes-Direction,  daß,  wenn
in  einem  Jahre  mit  einem  geringern  Quam
tum  auszukommen  ist,  auch  nicht  mehr  als
der  wirkliche  Bedarf  werde  erhoben,  und  das
Uebrige  der  Landschafftskasse  erspart  werden.“
Hat  die  Großherzogl.  Landes-Direction  dieser
  so  ausgesprochenen  Erwartung  nicht  genüget?


Dies  vorausgeschickt,  wird  der  Antrag
auf  folgende  Verwilligungen  wiederholt:

1)  für  den  Neubau,  die  endliche  und  genügende
  Herstellung  der  Strafanstalten  (Zuchthaus
  und  Arbeitehaus)  loooo  Rthlr.,  vertheilt
  auf  drey  Jahre  und  vorbehaltlich
einer  nochmaligen  Prüfung  aller  dazu
geschehenen  Vorschläge,  auch  dessen,  welcher
jeczt  erst  von  dem  getreuen  Landtage  ausgegangen
  ist;

2)  zur  Unterhaltung  der  bestehenden  Strafanstalten
  0000  Rtylr.  jährlich,  außer  den
500  Rthlr.,  welche  in  der  Summe  „Tausend
  Thaler  für  das  Zuchthaus  und  Irrenhaus“
  dem  Zuchthause  schon  jetzt  auf
dem  Etat  der  Eisenachischen  Kreiskasse  angewiesen
  sind.  DOle  andern  doo  Rthlr.  in
dieser  Summe  dürften  zur  Unterhaltung
der  Irren  bestimmt  bleiben  müssen,  es  mogen
  nun  dieselben,  was  bey  einigen  der
Fall  seyn  kann,  in  Eisenach  forthin  verpflegt
  oder  nach  Jena  versetzt  werden;

3)  zur  Deckung  des  Deficit  in  der  Baukasse
  zu  Eisenach,  2147  Rthlr.  4  Gr.  0
Pf.,  dagegen  die  in  dem  Arbeitshause  wahrscheinlich
  noch  erforderlichen  öoo  Rthlr.
mit  unter  den  oben  aufgeführten  10000
Kthlr.  enthalten  seyn  sollen.

Nothwendig  wird  es,  in  dieser  Verbindung
noch  des  Zwangsarbeitshauses  in  Eisenach
  zu  gedenken,  welches  in  dem  Derrete  vom

228

15ten  December  r820.  nicht  erwähnt  worden
  war,  worauf  aber  der  gerreue  Landtag
in  seiner  Erklärungsschrift  vom  roten  Febr.
d.  J.  gekommen  ist.  Unter'm  zosten  Decemb.
1872.  trug  die  landschafftliche  Deputation
der  alten  Lande  darauf  an,  „daß  —  um
einem  allgemeinen  anerkannten  Bedüurfnisse
  abzuhelfen  —290  Kth.  jährlich
  zueinem  in  Eisenach  anzulegenden  freiwilligen
  und  Zwangarbeitshause  ausgesetzt  und  so
lange  fortgezahlt  werden  möchten,  bis  sich
jene  Anstalt  selbst  unterhalten
könnte.“  Dieser  Antrag  ist  von  Sr.
Königl.  Hoheit  dem  Großherzoge  in  einem
höchsten  Decrete  vom  15ten  Januar  1873.
genehmigt  und  es  sind  in  dessen  Gemsßheit
bié  jebt  alle  Jahre  250  Rthlr.  zu  dem
gedachten  Zwecke,  mit  landständischer
Zustimmung,  aus  der  Eisenachischen  Kreiskasse
  gezahlt  worden.  Der  hierdurch  bis  zum
Jahre  1877.  gesammelte  baare  Vorrath  wurde)
  weil  ohne  ein  schickliches  Lokal  der  von
den  Landständen  selbst  ausgesprochene
Zweck  sich  nicht  erreichen  ließ,  zum  Ankauf
eines  Hauses  verwandt.  Mit  dem  noch  bleibenden
  Ueberschusse,  mit  einer  Summe  von
608  Rthlr.  4  Gr.  2  7  Pf.,  welche  schon  fe#-ber
  im  Jahre  1870.  zu  jenem  polizeylichen
Zwecke  gewidmet  worden  waren,  und  mit  einem
  Vorschusse  von  2058  Rehlr.  14  Gr.  8
Ff.  aus  dem  Vermögen  des  Zucht=  und  Irrenhauses
  ist  der  Ausbau  des  Hauses  fast
ganz  vollendet  worden,  so  daß  es  gegenwärtig
  nur  noch  auf  zwen  Fragen  ankommtt:
1)  wie  soll  jener  Vorschuß  an  2958  Rthlr.

14  Gr.  8  Pf.  behandelt,

2)  wie  soll  das  Haus,  die  Anstalt  unterhalten
  werden?

Bey  der  ersten  Frage  dürfte  zu  berücksichtigen
  seyn,  daß  das  bey  dem  Zucht=  und
Irrenhause  zu  Eisenach  früherhin  gesammelte
Vermêgen  nicht  dem  Zuchthause  allein,  sondern
  auch  dem  Frrenhause  gehörte,  daß,
als  ver  erste  Plan  zu  dem  Zwangsar-
        <pb n="309" />
        200

beitshaufe  entworfen  wurde,  es  vorzäglich
  mit  in  der  Absicht  lag,  die  Frren,
welche  bis  dahin  in  dem  Zuchthause  verpflegt
  worden  waren,  in  das  Zwangsarbeitshaus
  aufzunehmen,  daß  also  dieses  Haus  elden
  gegründeten  Anspruch  auf  einen  Theil
jenes  Vermögens  hatte.  Auch  jeßt  ist  oieser
Grund  nicht  ganz  gehoben,  wiewohl  nach  einem
neuern,  sanctionirten  Landtagsbeschlusse,  Wahnwitzige,
  Melancholische  und  Rasende  nicht  mehr
in  Eisenach,  sondern  nur  in  der  Irrenanstalt
zu  Jena  aufgenommen  werden  sollen;  denn
einmal  werden  noch  immer  Geisteskranke  anderer
  Art  auf  Verpflegung  Ansprüche  machen,
und  sodann  wird,  nicht  ganz  ohne  Schein,
von  den  Behörden  des  Eisenachischen  Kreises
die  Behauptung  aufgestellt,  daß  von  dem  fruher
  in  dem  Kreise  gesammelten  Vermögen
ein  Theil  wenigstens  vorzugéweise  zum  Besten
des  Kreises  und  seiner  Unglucklichen  zu  verwenden
  sey.

Diese  Ansicht  der  Sache,  welche  jetzt  erst
mit  zur  Prüfung  des  getreuen  Landtage  ausgesetzt
  wird,  führt  zur  Niederschlagung  des
gedachten  Vorschusses.  Was  aber  die  2te
Frage  anlangt:  so  liegt  die  Beantwortung
derselben  zum  Theil  in  der  ständischen  Erklärungsschrift
  vom  Zosten  December  1812.,
zum  Theil  in  dem  Zusammenhange,  in  welchen
  die  Anstalt  mit  dem  städtischen  Armenwesen
  zu  Eisenach  gebracht  werden  soll.  Jene
sichert  der  Anstalt  einen  jährlichen  Zuschuß
von  250  rithlr.  so  lange,  bic  sie  sich  selbst
unterhalten  kann,  dieser  wird  Unterstätzung
um  so  gewisser  gewähren,  je  willkommner
eine  solche  Anstalt  den  mit  Versorgung  der
Armen  beauftragten  Behörden  immer  seyn
muß.

Der  getreue  Landtag  wird  aus  dem  beyliegenden
  Votum  der  Großherzoglichen  Landes-Direction,
  2ter  Section,  vom  Aten  Januar
dieses  Jahres  so  wie  aus  einem  zweyten
Votum,  welches  dieselbe  Behörde  am  ###te
December  1820.  über  das  Vermögen  des-Zucht=

  und  Irrenhauses  abgegeben  hat,  sich
noch  genauer  in  der  Sache  unterrichten  können,
  und  im  Ganzen  den  Wunsch  gerechtfeetigt
  finden,  daß  er  den  Gegenstand  des  Decretes
  vom  #ten  December  1820.  noch  einmal
  erörtern  undk  sich  darüber  anderweit  erklären
  wolle.
Das  Staats-Ministerium.

Beylage  Ccc.
Unterthänigste  Erklärungeschrift

vom  g2'sten  März  1821.

den  Entwurf  des  neuen  Steuer=Gesetzes
  betreffend.

Durch  das  höchste  Decret  vom  roten
dieses  Monats  ist  dem  getreuen  Landtage
der  Entwurf  zum  neuen  Steuer-Gesey  mitgetheilt
  worden,  damit  derselbe  von  ihm  mit
denjenigen  Anträgen  gegen  einander  gehalten
werden  möge,  welche  in  der  unterthänigsten
Erklärungsschrift  vom  27  sten  Februar  der
höchsten  Hrüfung  J.  K.  H.  anheim  gestelle
wurden.

Der  getreue  Landtag  hat  sich  dieses  sorg--lichst
  angelegen  seyn  lassen,  und  biß  auf
sehr  wenige  Punkte  vermochte  er  ohne
Schwierigkeit  nur  die  vollkommenste  Uebereinstimmung
  des  Gesetzesentwurfs  mit  seinen
  desfallsigen  Anträgen  zu  finden.

Was  nun  die  eben  erwähnten  nur  wenigen
  Verschiedenheiten  betrifft,  die  sich  jedoch
beinahe  alle  in  dem  Eingangs  angezogenen
höchsten  Decrete  herausgehoben  finden,  so  erlaubt
  sich  der  getreue  Landtag  Folgendes  zu
bemerken.

Unter  Ziffer  r.  des  höchsten  Decretes
sind  die  Gründe  angegeben,  weshalb  in  dem
Gesetzesentwurf  der  Vorbehalt  einer  Reclamation
  hinweggelassen  worden,  welche  ider
getreue  Landtag  für  diejenigen  neuen  Landestheile
  in  Antrag  brachte,  die  sich  durch  die
        <pb n="310" />
        Ergebnisse  des  Provisoriums  beschwerk  erachten
  dürften.

Das  Gewichtige  der  angeführten  Gründe
durchaus  nicht  verkennend,  sieht  sich  der  getreue
  Landtag  dennoch  genöthigt,  seinen  desfallsigen
  Antrag  nochmals  zu  wiederholen.

Es  werden  nämlich  noch  zur  Zeit  in  verschiedenen
  neuen  Landestheilen,  namentlich  in
der  Herrschaft  Blankenhapn  und  in  den  ehemaligen
  Reichêritterschaftlichen  auch  Hessischen
  Gebietstheilen  und  zwar  mit  wenigstens
  anscheinendem  Grunde  Zweifel.  erhoben,
nicht  sowohl  gegen  die  Berechnungsweise  sondern
  gegen  das  von  der  Administrativ-Behörde
  bey  der  stattgehabten  Verhältniß-Ausmittelung
  beobachtete  Verfahren.

Der  getreue  Landtag  glaubt  daher  den
stets  gerechten  Absichten  J.  K.  H.  zu  entsprechem,
  die  einschlagende  Behörde  aber  für
spätern  Vorwurf  zu  bewahren,  wenn  er  das
beabsichtigte  definitive  Steuer-Verhältniß  in
denen  neuen  Landestheilen,  die  eine  Behauptung
  ihrer  Beschwerung  darzuthun  vermögen,
von  einer  nochmaligen  genauen  Prüfung  abhängig
  hält,  und  J.  K.  H.  ehrerdietigst  bittet,
  dem  Großherzoglichen  Landschaffts-Col- 



legium  für  den  Fall  solcher  im  Laufe  diefes

Jahres  bey  demselben  angebrachten  Vorstellungen
  die  möglichste  Sorgfalt  und  Genauigkeit
  anzuempsehlen.

Ju  Zisfer  2.  des  höchsten  Decretes  der
Herrschaft  Blankenhapn  und  den  vorwaligen
reichsritterschaftlichen  Besitzungen  angediehene
Berücksichtigung  findet  der  getreue  Landtag,
seinen  Antrágen  vollkommen  entsprechend.

Sollte  indessen,  was  von  den  Abgeordneten
  des
wird,  die  mindere  Begensticrug  desselben  lediglich
  in  etnem  unrichtigen  Zallenansatz  der
frühern  und  künftigen  Steucr=  Verhältnisse
dieses  Landestheils  ihren  Grund  haben,
diese  Behauptung  bey  einer  nochmaligen
Prufung  der  vom  Grohherzoglichen  Landschaffte.-Collegium
  darüber  bereits  gefertigten

letztern  Landestheils  vorauzgesetzt

und

1

Zusaämmenstellungen  sich  gerechefertigt  finden;
so  glaubt  der  getreue  Landtag  dennoch  diesen
  Gegenstand  dadurch  gleich  jetzt  beseitigt,
wenn  er  jedenfallo  eine  jedoch  immer  nur
verhältnißmäßig  gleiche  Begünstigung  für  die
ehemals  reichsritterschaftlichen  Gebietstheike
in  Antrag  bringt,  wie  fie  das  höchste  Decret
der  Herrschaft  Blankenhayn  angedeihen  läßt.

Gegen  die  Ziffer  4  des  höchsten  Decrets
  beabsichtigte  Beybehaltung  den  Stempel-Abgabe
  findet  der  getreue  Landtag,  wenigstens
  innerhalb  der  dermaligen  Verwilligungszeit,
  nichts  zu  erinnern,  er  trägt  jedoch
  ehrerbietiggt  darauf  an,  daß  mit  Einführung
  der  neuen  Steuer-Verfassung  folgerecht
  die  Abgabe  von  Stempelung  kaufmännischer
  Handelsbücher,  insofern  solche  als
eine  directe  Abgabe  zu  betrachten  ist,  sogleich
  wegfalle.

Zu  einzelnen  Paragraphen  des  Gesegesentwurfs
  erlaubt  sich  der  getreue  Landtag
noch  folgende  Bemerkungen:

Zu  F.  J.  Außer  den  erwéähnten  Abgaden,

  welche  mit  Eintritt  der  neuen  Steuer-Verfassung

  wegfallen,  bestehen  noch  mehrere,
deren  eigenthumlicher  Charakter  zweifelhaft
seyn  scheint,  7  B.  in  der  Herrschaft

s-Steuer  undGeschoß;
im  Amte  Großen  Rudestedt  eine  Ordinar-Bausteuer,
  vier  Quatember  Hufengeld  und
Geschoß;  in  Haßleben  Dienstgeld,  welches
kebtere,  obgleich  es  zur  Kammerkasse  sließt,
dennoch  zeither  als  Aequivalent  der  Personensteuer
  betrachtet  und  in  dessen  Berücksichkigung
  die  Personensteuer  daselbst  nicht  eingeführt
  worden  seyn  soll;  ferner  in  andern
Landestheilen  Steuer  von  Strumpfwirkerstühten,
  Stempelabgabe  von  denen  im  Neustädtischen
  Kreise  verfertigt  werdenden  Tüchern
  und  dergleichen  mehr.

Damit  nun  künftig  keine  Abgabe  erho
ben  werde,  welche  neben  der  neuen  Steuer-Verfassung
  gerechter  Weise  nicht  bestehen  kann,
so  trägt  der  getreue  Landtag  ehrerbietigst
        <pb n="311" />
        J02

darauf  an,  die  eigentliche  Natur  dieser  anderen
  dergleichen  Abgaben  prüfen,  und,  was
sich  daben  ergeben  sollte,  dem  künftigen  Landtage
  mittheilen  zu  lassen.

Zu  F.  18.  1)  Der  Zusatz:  „ausgenommen
  das  Grundvermögen,  insofern  davon
alte  Grundsteuern  entrichtet  werden“  düörste
sich  folgerecht  mit  der  Bestimmung  des  F.
10.  nothwendig  machen,  weil  außerdem  die
übrigen  Grundeigenthümer,  bey  der  allgemeinen
  directen  Besteucrung,  das  mit  alten  Grundsteuern
  bereits  belegte  Grundeigenthum  der
Domänen,  der  Universität  Jena,  der  Kirchen,
Schulen  und  frommen  Stiftungen  zu  übertragen
  haben  würden.

Zu  §.  24.  Neben  dem  Diensteinkommen
der  Staatsdiener  und  der  andern  in  Besoldung
  und  Lohn  stehenden  Diener,  sind  dem
getreuen  Landtage  die  Pensionen  entgangen,
welche  in  ziemlich  gleicher  Kategorie  mit
dem  erstern  stehen.  Er  trägt  daher  solche
hierben,  jedoch  ohne  Beziehung  auf  Wittwen-Pensionen,
  nach,  aber  mit  dem  Wunsche,
  daß  Pensionen  unter  und  bis  mit  50
rthlr.  steuerfrey  bleiben  mögen.

Die  in  dem  höchsten  Decrete  aufgeworfene
  sehr  wichtige  Frage:  ob  mit  der  Ausführung
  des  neuen  Steuergesetzes  noch  in
diesem  Jahre  vorgeschritten,  oder  der
Staatshaushalt  dieses  Jahres  gleichsam
in  zwey  Theile  gebracht  und  der  zwente  Theil
in  seinem  Etat  schon  auf  die  Ausführung
des  neuen  Steuergesetzes  gegründet  werden
soll?  hat  der  getreue  Landtag  reiflich  erwogen.


So  wünschenswerth  und  dringend  nothwendig
  es  ihm  auch  erschien,  durch  die  bep
Anwendung  der  neuen  Steuerverfassung  beabsichtigte
  gleichmäßige  Vertheilung  der
Staatslasten  den  jetzt  meist  beschwerten  Thell
der  Staatsbürger  erleichtert  zu  sehen;  so

verkennt  derselbe  doch  keineswegs  seine  Pflicht,
den  Staatohauohalt  vor  jeder  durch  übereilte
  Maßregeln  gedenkbaren  Verwirrung  zu
bewahren.

Damit  nun  die  weitern  Staatebedürfnisse
des  jebigen  Jahres  mit  Sicherheit  gedeckt
werden  mögen,  und  das  Grohherzogl.  Landschaffts-Collegium
  zu  denen  ihm  wegen  Aussführung
  der  beschlossenen  neuen  Steuer-Verfassung
  übertragenen  Vorbereitungen  Muße
gewinne,  so  erkeunt  der  getreue  Landtag  ec
als  zweckmäßig  an,  für  das  laufende  Jahr
alle  und  jede  Abgaben  in  dem  Maaße  und
in  derselben  Art  und  Weise  auf  das  Jahr
182  1.  zu  verwilligen,  wie  dieselben  in  der
Erklärungsschrift  vom  20sten  Januar  1819.
verwilligt,  und  in  den  Jahren  1819.  und
1820.  erhoben  worden  sind.

Damit  jedoch  dadurch  der  Staatsbedarf
jeden  Fallé  auch  gehörig  gedeckt  seyn  moͤge,
so  getröstet  sich  der  getreue  Landtag  der  zuversichtlichen
  Hoffnung,  daß  J.  K.  H.  es
genehmigen  werden,  wenn  der  getreue  bandtag
  bey  Etatistrung  der  landschafftlichen  Ausgaben,
  so  viel  als  irgend  möglich,  jedes
neue  Erforderniß  für  das  laufende  Jahr
noch  auögesetzt  zu  sehen  wünscht.

Weil  inzwischen  nur  die  Nothwendigkeit
gebietet,  das  jetzige  Jahr  als  eine  Fortsebung
  des  vorigen  zu  betrachten,  und  der
vielseitig  entstandene  Wunsch,  die  neue  Steuer-Verfassung
  noch  im  jebigen  Jahre  eingeführt
zu  sehen,  nur  in  Berucksichtigung  der  erwähnten
  Grunde  untergeordnet  werden  mußte:
  so  glaubt  der  getreue  Landtag  um  so
mehr  mit  Zuversicht  erwarten  zu  durfen,
daß  die  seit  Jahren  genährte  Hoffnung  der
Unterthanen  mit  Eintritt  des  künftigen  Jahres
  gewißlich  zur  Erfüllung  gedeihe.  2c.

Der  getreue  Landtag.
        <pb n="312" />
        Behlage  2.  zu  No.  16.  des  Regierungs--Blatts.  3o

 

Beylage  DDD.

Unterthaͤnigste  Erklaͤrungsschrift
vom  a7sten  Maͤrz  1821.

die  Vorarbeiten  zu  einem  Plan  wegen  Verwandlung
  der  Natural-Erbzinsen  in  Geld-6insen
  betreffend.

Mittelst  höchsten  Decretes  v.  27sten  Nov.
1820.  wurde  dem  getreuen  Landtage  unter
andern  ein  Plan  wegen  Berwandlung  der  an
Großherzogl.  Kammer  zu  entrichtenden  Natural-Erbzinsen
  in  Geldzinsen  zur  Keuntnißnahme
  vorgelegt.

Bey  sorgfältiger  Prüfung  desselben  konme
er  den  dabeny  zum  Grunde  liegenden  sehr  achtbaren
  doppelten  Zweck,  nämlich:  durch  eine,
Jjur  Erleichterung  der  zinspflichtigen  Unterthanen
  hinführende,  Einrichtung  die  Verwaltungskosten
  zu  vermindern,  nur  verehren.

Wenn  ihm  dabey  aber  die  umfassende  Ausführung
  jenes  Plans  wenigstens  unter  den
gegenwärtigen  Zeitverhältvissen  zu  einer  allgemeinen
  gesetzlichen  Bestimmung  nicht  wohl
geeignet  erscheint,  so  wird  er  es  um  so  mehr
dankbar  anerkennen,  wenn  Großherzogl.  Kammer
  ihre  zeitherige  Geneigtheit,  die  Wünsche
einzelner  Zinspflichtigen  zu  befriedigen,  und
Geld  statt  Getraide  anzunehmen,  auch  ferner
bethätigt.  ꝛc.

Der  getreue  Landtag.

Beylage  ELEE.
Unterthänigste  Erklärungsschrift
vom  26sten  März  1821.

die  Vereinigung  sämmtlicher  Schulden  aller
Landestheile  in  eine  dem  gesammten  Großherzogthume
  angehdrige  Gesammtschuld  betr.

Durch  die  höchste  Propositions-Schrift  v.

Ty#ten  December  r820.  wurde  dem  getreuen
Landtage  unter  andern  zur  Pflicht  gemacht,
dle  durchgreifende  Vereinigung  sämmtlicher
Landesschulden  in  ein  Gesammtschuldenwesen,
abermals  in  reifliche  Berathung  zu  ziehen.

Dieses  zu  thun  fand  er  um  so  mehr
Veranlassung,  da  gegen  die  gängliche  durchgreifende
  Vereinigung  derselben,  ohne  einem
jeden  Landestheil  daben  seine  besondere
Schuld-Rate  und  die  Amortisation  derselben
vorzubehalten,  mit  Grund  alles  dasjenige
auch  jetzt  noch  angeführt  werden  kann,  was
den  getreuen  Landtag  veranlaßte,  sich  den
deßfallsigen  höchsten  Anträgen  im  Jahre  1877.
und  1819.  entgegen  zu  erklären.

Was  damals  dem  Rechte  und  der  Billigkeit
  augemessen  war,  das  ist  es  eben  so
auch  jebt  noch,  und  den  Grundsätzen  der
Gerechtigkeit  möchte  es  allerdings  entsprechen,
  die  übermäßigen  Schulden  des  einen
Landestheils  nicht  einem  andern  aufzulasten,
der  sich  ja  nicht  einmal  freywilllg  von  fräbern
  Verhältnissen  abtrennte  und  mit  ihm
vereinigte.

Wären  alle  die  Bedingungen  bereits
schon  jetzt  in  Erfüllung  gegangen,  oder  mit
Bestimmtheit  abzusehen,  wenn  sie  erfüllt
werden  dürften,  unter  welchen  der  getreue
Landtag  in  seiner  unterthäuigsten  Erklärungsschrift
  vom  17ten  Januar  1819.  die
von  ihm  vorgeschlagene  Art  und  Weise  ei—
ner  nur  bedingten  Vereinigung  der  Landesschulden,
  theils  überhaupt  theils  leicht  ausführbar
  erkannte;  dann  würde  er  auch  jetge
sich  veranlaßt  finden,  das  einfachere  und
zweckdienlichere  dem  gerechteren  hintan  zu
setzen,,  und  den,  bey  einer  gänzlichen  unbedingten
  Vereinigung  unverkennbar  größern
Vortheil  der  Gesammtheit  nicht  zu  beabsichtigen,
  wo  er  nur  durch  den  Nachtheil  Einzelner
  erreicht  werden  kann.,
        <pb n="313" />
        304

Allein  auch  das  Gerechte  muß  ausführbar
  seyn,  und  so  lange  die  früher  vom
kandtage  vorausgesetzten  Bedingungen  nicht
erfüllt  werden  können,  ist  die  Ausführbarkeit
  des  von  ihm  in  Vorschlag  gebrachten
Schulden  -  Systems  noch  nicht  erwiesen.

Die  dermalige  Lage  des  Landesschuldenwesens
  und  die  damit  im  innigsten  Zusammenhange
  stehenden  landschafftlichen  Kasseverhältnisse,
  gestatten  es  aber  auf  keine  Weise
  länger,  eine  endliche  feste  Begründung  des
gesammreen  landschafftlichen  Haushaltes  von,
noch  nicht  einmal  erwiesenen,  Möoglichkeiten
abhängen  zu  lassen.

Deêhalb  und  weil  es  nicht  mehr  davon
gilt,  bey  geringerem  Vortheile  des  Ganzen
eine  Beeinträchtigung  des  einzelnen  Theils
Zu  vermeiden;  vielmehr  es  dem  getreuen
Landtag  an  der  Zeit  zu  seyn  scheint,  das
Ganze  zu  erhalten  und  vor  unabseybaren
Verwirrungen  zu  bewahren,  so  giebt  derselbe
  mit  fester  Ueberzeugung,  pflichtmäßig
nicht  anders  zu  können,  seine  Zustimmung
zu  einer  gänzlichen  durchgreifenden  Vereinigung
  der  gesammten  landschafftlichen  Schulden,
  und  fügt  die  alleinige,  gesetzlich  festzustellende
  Bedingung  hinzu,  daß,  für  den
Fall  einer  gedenkbaren  Abtrennung  irgend
eines  Landestheils  vom  Großherzogthume,
derselbe  alsdann  in  eben  dem  Verhältniß  von
der  zur  Zeit  der  Abtrennung  statt  findenden
Gesammtschuld  wiederum  hinwegnehme,  wie
er  gegenwärtig  dem  Ganzen  an  Schulden  zubringen
  wird.

Eine  solche  durch  die  vorliegenden  Umstände
  unerläßliche  Zusammenwerfung  aller
Landesschulden  dürfte  aber  nicht  blos,  in  den
obigen  allgemeinen  Gründen  und  in  der  ohnehin
  vorliegenden  gleichen  Verpflichtung  aller
  einem  Lande  angehörigen  Staatsbürger
zum  Ganzen,  ihre  Rechtfertigung  finden,
sondern  sie  ist  auch

A)  ersprießlich  für  die  Gegenwart  und

,B)  wird  Heilbringend  für  die  Zukunft
werden:  indem,  was

zu  A)  die  Gegenwart  anlangt,  von  der
in  dem  Ausgabe-Etat  für  die  Landesschuld
auf  den  Grund  der  bisherigen  Verzinsung  und
Amortisations-Pläne  ausfgenommenen  Summe
  zu  207,000rthlr.  nach  Zusammenwerfung
der  Landesschulden,  ohne  Beeinträchtigung
des  Kredits,  nach  Abzug  der  zur  Verzinsung
  benôthigten  und  einer  zur  jährlichen
Amortisation  bestimmten  Summe  bepnahe  der
ganze  Ueberrest  zu  Deckung  des  Deficits  der
Großherzogl.  Landschafftskasse  benutzt  werden
  kann,  eben  hierdurch  aber  und  zwar  im
gegenwärtigen  Augenblicke  hierdurch  allein
verhütet  wird,  die  Gesammtheit  der  Staatsunterthanen
  mit  einer  größern  Masse  von
Abgaben  zu  belasten,  als  sie  selbst  wahrend
der  vergangenen  Drangsalsvollen  Kriegszeit
  zu  ertragen  hatte;  und  was  die  Zukunft
  betrifft

zu  B)  durch  Verschmelzung  aller  Landesschulden
  in  ein  Gesammtschuldenwesen  eine
  mehrere  Uebersicht  und  Vereinfachung  des
gesammten  Staatshaushaltes  und  also  auch
hierdurch  wieder  die  Möglichkeit  einer  bedeutenden
  Verminderung  des  gegenwartigen
Staatöbedarfs  herbeygeführt  wird.

Der  getreue  Landtag  glaubt  seine  Pflicht
zu  erfüllen,  wenn  er  J.  K.  H.  die  Wünsche,
welche  in  dieser  Beziehung  rege  geworden
sind,  mit  Offenheit  und  Vertrauen  darzulegen,
  sich  annoch  ehrerbietigst  erlaubt.  Es
sind  folgende:

a)  für  die  Zukunft  möchte  nur  Ein
landschafftliches  Finanz-Collegium,  auch  nur
Eine  Landschafftskasse  -und  Rechnung
dem  Bedurfnisse  genügen.  Die  Kreis-Landschafftskassen,
  wenn  deren  Fortbestehen
durch  eine  auslangende  anderweite  Einrichtung
  der  Amtssteuer-Einnahmen  nicht  rielleicht
  ganz  entbehrlich  gemacht  werden  kann,
alsdann  doch  nur  als  Unterkasfsen  (Receptu-
        <pb n="314" />
        ren)  der  Einen  Haupt-Landschafftskasse  beybehalten,
  würden  dann  blos  auf  Anweisung
des  Haupt-Landschafftskassirers  auszahlen
können.

b)  Für  die  allgemeine  Landesschuld  möchte
  auf  den  Grund  einer  vom  Großherzogl.

Landschaffts  =  Collegium  zu  erhibirenden  Berechnung,

  deren  Vorlage  der  getreue  bandtag
  sich  ehrerbietigst  erbittet,  außer  dem
jährlichen  Zinsbedarfe  ein  Amortisations-Fonds
  von  anfänglich  jährlich  s  bis  10/000
rthlr.  zu  etatisiren  und  die  Bestimmung  eiener
  größern  Amortisations-Summe  bey  zu
hoffenden  ubrigen  Verminderungen  des  Staatsébedarfs
  den  künftigen  Landtägen  vorzubehalten
  seyn.

c)  Die  Zinsen  der  mit  den  Sichsischen
und  Fulda'schen  auch  Erfurtschen  Landes-Parcellen
  überkommenden  Schulden,  in  so  fern
sie  wegen  ermangelnder  Feststellung  derselben
nicht  abgeführt  werden  können,  dürften  serner
  nicht  wie  zeither  zu  Deckung  des  Landschafftskasse-Desicits,
  sondern  zu  Abtragung
anderer  Schulden  zu  benutzen  seyn,  damit
bey  dereinstiger  Auseinandersetzung  vieser  Angelegenheit
  die  Landesschuld  nicht  von  neuem
einen  Zuwachs  erhält.

a)  Jede  Zinsverminderung  und  jeder
Zinsgewinn  möge  die  alljährliche  Amortisation
  vermehren.

ge)  Wenn  Verbindlichkeiten  zur  Rückzahlung
  von  Kapitalien  eintreten,  so  dürften
sie  pünktlichst  zu  erfüllen,  und  für  diesen
Fall,  guch  wenn  Kapitalien  zu  höhern  Zinsen
  mit  andern  zu  geringern  Zinsen  stehenden
  abgeführt  werden  könnten,  das  Großherzogl.
  Landschaffts-Collegium  zu  Aufnahme
  von  Kapitalien  zu  ermaächtigen  seyn.

Daß  indessen  alsdann  der  Finanz-Minister
  so  wie  das  Landschaffts-Collegium
dafür  verantwortlich  sepn  muß,  daß  am
Schlusse  jeden  Jahres,  bey  jeder  Rechnungsabnahme,
  die  Schuld-Summe  um  den  etatisir-305



ten  Amortisations-Betrag  und  der  Zinsbedarf
  sich  wenigstens  im  Verhältniß  desselben
gemindert  habe,  ist  schon  an  sich  ein  verfassungesmäßiges
  Erforderniß.

f)  Dieser  Zustand  des  landschaftlichen
Finanz-Wesens  moöchte  im  gegenwärtigen  Jahre
  beginnen,  und  die  Rechnung  des  jetzt
laufenden  Jahres  schon  dem  neuen  Zustande
angemessen  zu  stellen  sepn.

Im  Fall  J.  K.  H.  diesen  Anträgen  des
getreuen  Landtags  Beyfall  schenken  sollten,
so  würde  eine  fernere  Erklärung  auf  die
höchsten  Decrete  vom  vten  November  1820.,
und  zwar  zu  dessen  fünfter  Abtheilung  vom
tloten  17ten  und  2o0sten  December  1820.,
vom  20sten  Januar,  13ten  Februar  und
löten  März  182  l.  nicht  nothwendig  seyn.

.  K.  H.  bittet  der  getreue  Landtag
nun  noch  unterthánigst  um  gnädigste  Mittheilung
  der  darauf  zu  fassenden  höchsten
Entschließung,  um  bepy  Feststellung  der  landschafftlichen
  Kassen-Etats  die  nöthige  Rücksicht
  darauf  nehmen  zu  können.  1c.

Der  getreue  Landtag.

Beylage  FFF.

Unterthänigste  Erkldrungeschreft
auf  das  höchste  Decret  vom  ##ten  December
1820.  mehrere  Gesetzesentwürfe  betr.

vom  20sten  März  1821.  «

Die  durch  ein  höchstes  Decret  vom  Frrten
December  r820.  dem  getreuen  Landtage  geschehenen
  Mittheilungen,  theils  wegen  Erstreckung
  schon  bestehender  Gesetze  auf  einzelne
Landestheile,  in  welchen  solche  noch  keine  Gültigkeit
  hatten,  theils  wegen  mehrerer  zu  erlassenden
  neuen  Landesgesetze,  konnten  bey  der
Verschiedenheit  und  Wichtigkeit  der  Gegenstände
  und  bey  den  übrigen  noch  wichtigern
Verhandlungen  der  gegenwärtigen  Landtags-=versammlung,
  nur  nach  und  nach  in  nähere
        <pb n="315" />
        306

Berathung  gezogen  werden,  deren  Kesultate,
mit  Beybehaltung  der  in  jenem  höchsten  Decrete
  gewählten  Ordnung,  Sr.  Königl.  Hoheit
  ehrfurchtsvoll  vorzulegen,  erst  jetzt  möglich
  war.

I.  Der  Antrag  der  Großherzogl.  Landesregierung
  zu  Eisenach,  daß  die  Eisenachische
Hroceß-Ordnung,  so  weit  solche  das
processualische  Verfahren  normirt,
in  dem  Amte  Dermbach  eingeführt
werden  möge,  hat  bey  den  von  gedachter
Landesbehörde  angeführten  Gründen,  dem  getreuen
  Landtage  nur  sehr  zweckmaßig  erscheinen
können,  und  er  ertheilt,  die  früheren,  bey  einer
ähnlichen  Gelegenheit  ausgesprochenen,  Ansichten
  auch  hierbey  verfolgend,  seine  Zustimmung
in  jenen  Antrag,  indem  er  zugleich  die  Nothwendigkeit
  anerkennen  zu  müssen  glaubt,  daß
auch  die  Geschlechts-Curatel,  so  weit  sie  im  Amte
Dermbach  noch  nicht  besteht,  daselbst  mit  eingeführt
  werde,  ohne  jedoch  hierdurch  einer  ab-Andernden
  allgemeinen  Bestimmung  in  Hinsicht
  dieses  Instituts,  bey  der  zu  erwartenden
neuen  Proceß-Ordnung,  auf  irgend  eine  Weise
entgegen  treten  zu  wollen,  vielmehr  mit  der
vorläufigen  Ansicht,  daß  bey  einem  solchen
allgemeinen  bandekgesetze,  die  Geschlechte-Curatel,
  wenn  auch  nicht  ganz  aufgehoben,  doch
auf  nur  wenige  Fälle  beschränkt  werden  könne.

11.  Der  Entwurf  zu  einer  neuen  gesetzlichen
  Bestimmung:  „daß  die  Befolgung
„der  in  mehreren  Strafgesetzen  enthaltenen
  Vorschrift,  wegen  des
„vvon  Zeit  zu  Zeit  zu  wiederholenden
„bffentlichen  Verlesens  dieser  Ge-„sebe,
  zur  ferneren  Göltigkeit  und
„Anwendbarkeid  derselben  nicht  erforderlich
w„  seyn  folle,“  hat  die  vollkommene  Zustimmung
des  getreuen  Landtags  erhalten  müssen,  weil  er
die  Ueberzeugung  theilt,  daß  das  Vorlesen  weitläuftiger
  und  oft  nicht  sogleich  verständlicher  Gesetze,
  in  der  Regel  ohne  Nutzen  ist.  Aus  demselven
  Grunde  glauht  er  gher  guch,  daß  in  der  jetzt

zu  erlassenden  allgemeinen  Bestimmung,  das
Verlesen  der  betreffenden  Gesetze  nicht  von  neuem
anzubesehlen,  sondern  die  hierauf  sich  beziehende
  Stelle  des  vorliegenden  Entwurfs  wegzulassen
  sey.  Was  in  dieser  Hinsicht  bey  der
bevorstehenden  neuen  Criminal-Gesetzgebung
zweckmaßig  anzuordnen  ist,  damit  die  angedrohten
  Strafen  auf  eine  kurze  und  zweckmäßige
  Art  von  Zeit  zu  Zeit  bey  Allen  in
das  Gedachtniß  zurück  gerufen  werden,  darüber
  erwartet  er  die  weiteren  Bestimmungen
Sr.  Koönigl.  Hoheit.  —

Nicht  unberührt  konnte  bey  dieser  Gelegenheit
  das  sogenannte  Jauner-Mandat  von
1758.  bleiben.  Der  getreue  Landtag  hat  sich
die  nähere  Einsicht  dieses  Gesetzes  verschafft,
und  theilt  nunmehr  ganz  das  von  Großherzogl.
  Landes-Regierung  zu  Weimar  über
dieses  veraltete  Gesetz  ausgesprochene  Urtheil,
daher  er  sich  zu  dem  ehrfurchtsvollsten  Antrage
  verpflichtet  hält:  daß  dieses,  ohnehin
nichtin  allen  Theilen  des  Großherzogthums  geltende,
  Gesetz  gänzlich  aufgehoben  und  dabey,
nur  diejenigen  wenigen  Bestimmungen  desselben
  bepbehalten  werden,  deren  Aufhebung  bis
zu  Einführung  des  neuen  allgemeinen  Strafgesetzbuches
  eine  Lücke  in  der  Gesetzgebung
veranlassen  würde,  und  deren  nähere  Bezeichnung
  er  den  Vorschlägen  der  Landes-Justiz=Collegien
  und  der  höchsten  Bestimmung  Sr.
Koͤn.  Hoh.  überlassen  zu  müssen  glaubt.

III.  Der  Antrag,  daß  die  wegen
Aufnahme  heymathloser  Personen
unterm  24Aten  März808.  erlassene
Polizey  =  Verordnung  auf  sämmtliche
  Landestheile  erstreckt  werden  msge,
  mußte  nothwendig  zu  einer  näheren  Prüfung
  dieser  ältern  Verordnung  führen.  Hierbey
  hat  der  getreue  Landtag  folgende  Ansichten
  gewonnen:

1)  Die  Gemeinde,  in  welcher  ein  neues
Mitglied  aufgenommen  werden  soll,  ist  wohl,
da  ihr  dessen  dereinstige  Versorgung,  im  Falle
        <pb n="316" />
        der  Hölfsbedürftigkeit  obliegt,  am  meisten
dabey  interessirt,  daß  der  Aufzunehmende  die
zu  einem  guten  und  ehrlichen  Fortkommen
nöthigen  Eigenschaften  habe,  und  wird,  nächst
der  ihr  zunachst  vorgesetzten  Obrigkeit  auch
am  besten  beurtheilen  können,  ob  jene  Eigenschaften
  vorhanden  sind  oder  nicht?  Darum
möge  es  lediglich  dem  Ermessen  der  Gemeinde
und  der  Zustimmung  der  Obrigkeit  überlassen
bleiben,  ob  ein  neues  Mitglied  aufzunehmen
sey;  nur  dann,  wenn  die  Gemeinde  und  die
Obrigkeit  verschiedener  Meinung  sind,  trete
höhere  Entscheidung  ein,  und  nur,  wenn  es
sich  von  der  Aufnahme  eines  Ausländers  handelt,
  werde  die  Zustimmung  der  competenten
Landesbehörde  erfordert.  Hiernach  bedarf  es
dann  der  gesetzlichen  Bestimmung  eines  Einbringungs-Quantums,
  durch  welches  ohnehin
die  betreffende  Gemeinde  nie  hinlänglich  gesichert
  werden  kann,  nicht.

Nicht  unpassend  dürfte  es  hierbey  seyn,
den  Gemeinden  auch  ein  Einschreiten  durch  die
ihnen  zunächst  vorgesetzte  Gerichtsbehörde,  bey
denjenigen  Gemeindemitgliedern  zuzugestehen,
welche  durch  schlechte  Wirthschaft  iyre  Verarmung
  herbeyführen,  und  vielleicht  nur  auf  die
dereinst  eintretende  Pflicht  der  Gemeinde  zu
ihrer  Versorgung  vertrauen;  so  daß  solchen
Inoividuen,  auf  Antrag  der  Gemeinde,  ein
Aufseher  oder  Curator  gesetzt  und  der  willkührlichen
  Verdußerung  ihres  Vermögens  vorgebeugt
  werden  könne.

2)  Die  Pflicht  zur  Versorgung  armer
Verwandten  dürfte  gesetzlich  nur  den  Verwandten
  in  auf.  und  absteigender  Linie  aufzuerlegen
  seyn,  nicht  den  Geschwistern,  weil  bey  diesen
  das  Verháltniß  von  Notherben  nicht  eintritt.

3)  Eine  subsidiäre  Pflicht  zur  Versorgung
kann  nur  demjenigen  auferlegt  werden,  welcher
die  Aufnahme  bewirkte,  folglich

a)  bey  Pächtern,  Privat-Dienern  und
Gesinde  nur  demjenigen,  welcher  solche  anund
  aufgenommen  hat;

307

b)  bep  Hintersiedlern,  Frohnchäußlern  2c.
bey  deren  Aufnahme  nur  der  Gerichtsherr  conz
(urrirt,  nur  diesem;

c)  in  solchen  Orten,  in  denen  mehrere  Getichtsbezirke

  bestehen,  nur  dem  Gerichtsbezirke,

  in  welchem  die  Aufnahme  erfolgt  ist.

Den  übrigen  Einwohnern  des  Orts  wird
zwar  bey  Aufnahme  eines  neuen  Nachbars
lin  jenem  Bezirke  ein  Widerspruchsrecht  einzurcumen
  seyn;  allein  eine  Pflicht  zu  dessen
etwaiger  Versorgung  kann  ihnen  nicht  auferlegt
  werden,  weil  dann  aus  diesem  Grunde
  alle  und  jede  Aufnahme  eines  neuen  Nachbars
  in  einem  Orte  von  getheilter  Gerichtsbarkeit
  behindert  werden  würde;  deßhalb  darf
aber  auch  das  ihnen  nachzulassende  Widerspruchsrecht
  nie  wegen  der  zu  besorgenden  Verarmung
  des  Aufzunehmenden,  sondern  nur
aus  andern  triftigen  Gründen  z.  B.  wegen
Gefährlichkeit  des  neuen  Subjectes,  zur  Anwendung
  kommen.

Der  getrene  Landtag  kann  hier  noch  die
Ansicht  der  Großherzoglichen  Lande-Direction:
  daß  alle  Einwohner  eines  Orts,  der
in  verschiedene  Gerichtsbezirke  gehört,  hinsichtlich
  der  Versorgung  verarmter  Ortsangehörigen,
  für  Ein  Ganzes  angesehen  werden
  müßten;  nicht  theilen,  glaubt  es  vielmehr
  bey  der,  besonders  im  Neustädtischen
Kreise,  bestehenden  Einrichtung  der  Armenkassen,
  welche  sich  nicht  nach  den  Orten,  sondern
nach  den  Gerichtebezirken  gebildet  haben,  bewenden
  lassen  zu  mussen.

Dagegen  theilt  er  jene  Ansicht  vollkommen
  in  Hinsicht  der  eigentlichen  Polizey-Gegenstände
  als  der  Instandehaltung  der  Wege
innerhalb  der  Flur,  der  Besorgung  der  Tagund
  Nachtwachen,  der  Unterhaltung  und  Bedienung
  der  Feuerlöschungs-Gerathschaften,
der  Uebertragung  der  Einquartirungs=  und
sonstigen  Kriegslast;  und  wünscht,  daß  an
Orten,  wo#  es  deshalh  yoch  an  Einheit  feh-
        <pb n="317" />
        308

len  sollte,  solche  auf  die  zweckmäßigste  Weise
hergestellt  werde.

4.  Bey  den  Personen,  welche  sich  zwar
wesentlich  an  einem  Orte  aufhalten,  dennoch
aber  das  Bürger-oder  Nachbarrecht  daselbst
nicht  erlangen,  dürfte  erst  der  Ablauf  von
sechs  (nicht  von  drey)  Jahren  genügen,  um
diesem  Orte  die  Verbindlichkeit  ihrer  Versorgung
  aufzuerlegen;  bey  denen  aber,  welche
  entschieden  nur  temporärer  Verrichtungen
wegen  an  einem  Orte  wohnen,  kann  der
Ablauf  eines,  wenn  auch  längeren,  Zeitraums
nicht  genügen,  um  jene  Verbindlichkeit  zu  begründen,
  vielmehr  werden  solche  Personen,
im  Falle  ihrer  Hülfsbedürftigkeit,  immer  an
den  Ort,  wo  sie  zuletzt  ein  Domicil  begründet
  hatten  oder,  in  dessen  Ermangelung,  an
den  Ort,  welcher  zur  Zeit  ihrer  Geburt,
der  Wohnort  ihres  Vaters  und  folglich  auch
ihr  Wohnort  war,  zurück  zu  weisen  seyn,
und  dahin  dürften  auch  ihre  Wiktwen  und
Kinder  gehbren,  selbst  dann,  wenn  letztere
an  jenem  Orte  des  temporären  Aufenthaltes
gebohren  worden  sind,  weil  der  Ort,  an  welchem
  ein  Kind  zufällig  gebohren  wurde,  deßhalb
  zu  dessen  Versorgung  nicht  verpflichtet
seyn  kann,  und  aus  dem  entgegengeseßten
Grundsatze  oft  große  Härten,  entweder  für
den  Ort  der  Geburt,  oder  gegen  die  Mutter
  des  Kindes  vor  der  Geburt,  entstehen.

Wenn  auch  diese  Ansichten,  für  eine  neue
Gesezgebung  über  diese,  wegen  der  Möglichkeit
  vieler  ganz  verschiedener  Fälle,  sehr
schwierige  Materie,  nicht  erschöpfend  seyn
werden,  und  wenn  insbesondere  in  Hinsicht
der  Ausländer,  welche  sich  eine  Zeit  lang  in
hiesigen  Landen,  ohne  an  einem  Orte  Bürger
  oder  Nachbar  geworden  zu  seyn,  aufgehalten
  haben,  von  denjenigen  Conventionen
abhängig  seyn  müssen,  die  mit  andern  Staaten
  abgeschlossen  werden;  so  hat  doch  der
getreue  Landtag  nicht  Anstand  nehmen  können,
  solche  Sr.  K.  H.  ehrfurchtsvoll  vorzutragen,

  um  dadurch  sein  Bedenken  gegen  die
alsbaldige  Erstreckung  der  Polizey=  Verordnung
  von  1808.  auf  das  gesammte  Großherzogthum
  zu  begründen,  zugleich  aber  jene
neue  Gese,gebung  einiger  Maaßen  vorzubereiten:
  und  er  erlaubt  sich  hierben

5.  den  Wunsch  auszusprechen,  es  möge
gleichzeitig  der  Grundsatz  angenommen  worden:
  daß  keinem  Manne  zu  heprathen  verstattet
  ist,  wenn  er  nicht  zuvor  an  einem
Orte  das  Büeger=  oder  Nachbarrecht  erlangt
hat,  es  sey  denn,  daß  er  durch  seine  Dienstverhältnisse
  oder  durch  die  Schriftsässigkeit
dieser  Verbindlichkeit  enthoben  ist.

IV.  Daß  demnächst  das  Heyrathen,
  auch  wenn  sonst  keine  Hindernisse
  eintreten,  bis  nach  zurückgelegtem
  2“4  sten  Jahre  des  Mannes
verboten  bleibe  und  resp.  im  gesammten
  Großherzogthume  untersagt
  werde,  hält  der  getreue  Landtag,
aus  den  im  bochsten  Decrete  angedeuteten
  Gründen,  auch  hierbey  die  Fürsorge
Sr.  K.  H.  für  das  Wohl  Höchsfdero
  Unterthanen  dankbar  verehrend,  für
räthlich;  da  jedoch  häufige  Dispensationen,
wegen  besonderer  Umstände,  nothwendig  werden
und  bey  solchen  die  Kommun  des  Orts  am
meisten  interessirt,  auch  gewöhnlich  die  Ortsvorgesetzten
  am  besten  von  den  nähern  Umständen
  unterrichtet  sind;  so  dürfte,  sobald
nur  die  Volljährigkeit  des  Mannes  eingetreten
  ist,  die  Erlaubniß  zum  Heyrathen  vor
dem  gesetzlichen  Alter,  von  der  Zustimmung
der  betreffenden  Gemeinde  und  der  ihr  zunächst
  vorgesetzten  Obrigkeit,  ohne  weiteres-Dispensations-Quantum,
  abhängig  zu  machen
  seyn,  und  eine  Entscheidung  der  competenten
  Landesbehbrde  nur  dann  erforderlich
werden,  wenn  die  Kommun  und  die  Obrigkeit
  des  Orts  verschiedener  Meinung  sind,
oder  wenn,  wegen  ganz  besonderer,  aber
freplich  nur  sehr  selten  anzunehmender  Dring-
        <pb n="318" />
        lichkeit,  eine  Dispensation  vor  erlangter

Volljaͤhrigkeit  des  Mannes  eintreten  soll:

V.  Der  Entwurf  zu  General-Innungsartikeln
  ist  von  dem  getreuen  Landtage,
  nach  sorgfältiger  Prüfung,  als  ein  sehr
wohl  gelungenes  und  gründlich  bearbeitetes
Werk  dankbar  anerkannt  worden.  Er  nimmt
daher  keinen  Anstand  solchem,  als  einem

neu  zu  erlassenden  Gesetze,  beyzustimmen,

wenn  folgende  Bemerkungen  die  hochste
landesfürstliche  Sanction  erhalten  können:

1)  So  wichtig  auch  die  Räcksicht  ist,
daß  das  Fortbestehen  und  die  weitere  Ausbildung
  der  Zünfte  und  Innungen  befeördert
werde;  so  hat  doch  der  getreue  Landtag  zunächst
  die  Rechte  und  das  Wohl  der  Gesammtheit
  der  Staatsbürger  ins  Auge  fassen
  müssen  und  aus  diesem  Gesichtspunkte
die  Ueberzeugung  genommen,  daß  dem  Landbewohner,
  da,  wo  es  nicht  gegenwärtig
schon  der  Fall  ist,  wohl  zu  goennen  seyn
dürfte,  die  bensthigten  Professionisten  im
Wohnorte  zu  haben,  statt  daß  er  bey  der
an  mehrern  Orten  goch  bestehenden  und
durch  die  vorliegenden  General  =  Innungsartikel
  auch  ferner  beabsichtigten  Beschränkung
  oft  mehrere  Stunden  weit  nach  ihnen
gehen  und.  dadurch  Zeit  und  Kraft  verschwenden
  muß,  um  die  benöthigte  Arbeit
fertigen  zu  lassen,  oder  das  erforderliche  Bedürfniß
  einzukaufen.

Um  nun  diesem  allgemelnen  staatsbürgerlichen
  Rechte  zu  genügen,  erlaubt  sich  der
getreue  Landtag  den  in  der  unterthänigsten
Erklärungsschrift  vom  oten  Januar  1810.
enthaltenen  Wunsch  hiermit  zu  wiederholen,
und  ehrerbietigst  dahin  anzutragen:

daß  durch  Einführung  einer  allgemeinen

Zunstordnung  allen  Gattungen  von  Handwerkern

  die  Niederlassung  auf  dem  Lande

und  allen  Landmeistern  das  Halten  von

Gesellen  und  Lehrlingen,  gleich  denen  in

309

einer  Stade  wohnenden  Innungsmeistern,
gestattet  werden  möge.

Eine  Ausnahme  hinsichtlich  des  Gesellenhaltens
  dürfte  nur  bey  den  jetzt  vorhandenen
Landmeistern  statt  finden,  welche  gegen  die
ausdrückliche  Verpflichtung,  keine  Gesellen
halten  zu  wollen,  weniger  als  andere  bezahlt
  haben.

Der  durch  jene  Freyheit  aber  für  die  Landbewohner
  entstehende  wichtige  Vortheil  dürfte
für  die  Städte  von  keinem  oder  wenigstens

nur  von  höchst  unbeträchtlichem  Einflusse  sepn,

weil  Städte  immer  der  eigentliche  Sitz  der
Zünfte  bleiben  werden,  weil  in  der  Regel
der  geschicktere  Professionist,  der  einen  ausgedehnteren
  Wirkungskreis  wünscht,  sich  dennoch
  auf  dem  Lande  nicht  niederlassen  wird,
und  weil  Ortsobrigkeiten  und  Communen
in  Dôrfern  keinen  Innungsmeister  den  Aufenthalt
  auf  dem  Lande  gestatten  werden,
wenn  sie  nicht  voraussehen,  daß  er  sich  mit
der  Familie  durch  Ausübung  seiner  Profession
  erhalten  kanm.  Hiernach  fielen  die  8.8.
15.  16.  und  17.  des  Entwurfs  weg.  Hiernächst
  dürften

2)  folgende  Bestimmungen  gänzlich  wegfallen.


a)  Die  F.  F.  22.  und  23.  wegen  Aufhebung
  der-  Geschlossenheit  der  Innungenm
und  resp.  der  Beschränkung  auf  Real-Gerechtigkeiten,
  weil  letztere  in  der  Regel  mit
Kostenaufwand  erworben  worden  sind,  und
eine  Entziehung  derselben  ohne  Entschádigung,
  dem  getreuen  Landtage,  nach  den  angenommenen
  Grundsäßen,  unthunlich  erscheint.

b)  Der  F.-ö7.,  die  Annahme  unzünftiger
Gesellen  betreffend:  denn  es  würden  die  Inländer
  beim  Auswandern  in  das  Ausland,
wo  Innungsverband  statt  findet,  unvermeidliche
  Nachtheile  treffen.

c)  Die  F.  C.  ör.  62.  und  63.  über  die
Bestimmung  der  Gesellenjahre,  über  die
Ausnahme,  und  was  man  auf  Gesellenjahre
        <pb n="319" />
        310

zurechnen  kann:  denn  es  dürften  bey  diesem
  langen  Zeitraume  manche  Nachtheile  herbey
  geführt  und  manchen  Familienverhältnissen
  Schaden  zugefügt  werden.

d)  Der  §.  60.  wegen  des  Einlegens,
Bettlens  und  Umschauens  der  Gesellen,  indem
  dieses  schon  die  Policey-Gesetze  verbieten.

e)  Der  g.  131.  Abaͤnderungen  der  zeitherigen
  Bestimmungen  über  die  Reisterrechtsgebühren
  enthaltend,  weil  der  getreue  Landtag
  die  Billigkeit  anerkennt,  daß  Meisterssöhne,
  und  viejenigen,  welche  Meisterswittwen
  oder  Meisterstöchter  heyrathen,  nach
dem  Herkommen  weniger  entrichten.

1)  Der  F.  180.,  als  welcher,  wenn  das
Gesellenhalten  überall  erlaubt  wird,  nicht
im  Einklange  steht.

3)  Als  Zusätze  oder  kleine  Abänderungen
bringt  der  getreue  Landtag  Folgendes  ehrerbictigst
  in  Antrag:

zu  §.  7.  Um  unnöthige  Besorgnisse  zu
vermeiden,  mochte  dessen  Fassung  so  zu  mildern
  seyn:

„der  obersten  Staatsgewalt  bleibt  die  Ab-„änderung

  der  Zunftordnungen  und  des  Zunft-„wesens

  der  Zeit,  den  Umständen  und  den

„Erfordernissen  gemäß,  unter  Zustimmung

„des  Landtags  vorbehalten,  und  es  ist

„weder  ein  Mitglied  der  Zunft,  noch  eine

„ganze  Zunft  berechtigt,  deshalb  eine  Ent-„schädigung

  an  den  Staat  zu  fordern“
zu  F.  §.  1I.,  12.  und  13.:  Wo  bereits
Zunstezirke  bestehen  und  eine  Abänderung
von  den  Zünften  selbst  nicht  gewünscht  wird,
dürften  dieselben  zu  belassen,  ausländischen
Hrofessionisten  aber  in  Grenzorten  zu  arbei.
ten  gestattet  seyn,  Falls  der  benachbarte
Staat  das  Reciprocum  beobachtet.

Zu  .  18.:  Ohne  Einwirkung  auf  das
zu  erlassende  Geseh  selbst,  möchte  doch  wegen
  Gestattung  unzünftiger  Arbeiter  die  Bemerkung
  nicht  überflüssig  seyn,  daß  in  den
neu  erworbenen  Königlich  S.  Landestheilen

die  Rechte  der  vormaligen  Königlich  S.  Soldaten,
  ihr  erlerntes  Handwerk,  ohne  bey  einer
  Innung  zu  halten  (jedoch  ohne  Gesellen
und  Lehrlinge)  betreiben  zu  dürfen,  aufrecht
zu  erhalten  sind.

Zu  F.  21.:  Einzelnen  Frauenzimmern,
welche  Frauenskleider  fertigen,  mochte  solches
ferner  zu  gestateen  seyn,  jedoch  ohne  Gehülfen,
  auch  massen  sie  der  Gewerbsteuer  unterworse
  werden.

Zu  F.  21.:  Die  Zunftlade  ist  nicht  blos
auf  Städte  zu  beschránken,  sondern  kann  auch
in  Flecken  und  Dörfern  aufbewahrt  werden.

Zu  F.  34.:  Hier  dürfte  sich  der  Zusatz
  nötyig  machen:  daß  in  den  Landestheilen,
  wo  zeither  Dispensation  in  dem  oder  jenem
  Falle  erforderlich  gewesen  ist,  der  Lehrling
  ohne  Diepensation  anzunehmen  sey.

Zu  F.  6  Eine  Beziehung  auf  den  F.
62.  kann,  wenn  dieser  wegfällt,  nicht  mehr
statt  finden,  und  es  möchten  daher  die  Fülle,
welche  eine  Diopensation  von  der  Wanderzeit
erwirken  konen,  einzeln  anzuführen  seyn.

Zu  8.7  Hier  wuͤnscht  der  getreue
Landtag  der  Bisac  daß  die  Legitimationen
entweder  bey  der  Polizey-Behoͤrde,  oder,
wo  es  hergebracht  ist,  in  der  Innungslade
aufzubewahren  sind.

Zu  g.  76.:  Da  den  Handwerksgesellen
alles  Betteln  untersagt  ist,  so  scheint  es
billig,  ihnen  zu  gestatten,  das  herkoͤmmliche
Geschenk  in  Anspruch  zu  nehmen.

Zu  g.  78.:  Folgerecht  mit  der  Bemer—-kung
  zu  8.  73.  duͤrfte  nach  den  Worten:
„mit  den  Gesellen  zu  der  Polizey-Behörde“
einzuschalten  seyn:  „oder  der  Lade“  zu  gehen,
  wo  die  Legitimation  des  Gesellen  niedergelegt
  ist.

Zu  §.  83.:  Die  Bestimmung  unter

a)  möchte  dahin  abzuändern  seyn:

„Die  Dauer  des  Contracts  hüngt  ledig-„lich
  von  dem  Willen  und  den  Bestimmungen
  der  Contrahenten  ab.“
        <pb n="320" />
        Zu  .  royb.:  Die  Worte  unter

„ab)  so  wie  der  Erlöß  aus  den  Insignien
„und  Effecten  der  aufgehobenen  Brüder-„schaften“
  könnten,  um  keine  Beunruhigung
  zu  erregen,  wohl  ohne  wesentlichen

Nachtheil  weggelassen  werden.

Beym  Schlusse  unter  8)  wo  von  Abnahme
  und  Unterschreiben  der  Rechnung  über
die  Gesellenkasse  gehandelt  wird,  möchte  sich
der  Zusatz  nöthig  machen:  „von  dem  Bey-„siber,
  dem  obrigkeitlichen  Abgeordneten,
„oder,  wo  es  herkömmlich  von  dem
„Vorsteher  der  Innung  und  dem  Ge-„hülfen
  des  Kassenverwalters  abgenommen
wund  unterschrieben.“

Zu  8.  108.:  Es  duͤrfte  genuͤgen,  wenn
dieser  §.  nur  bis  zu  den  Worten:  „hiermit
„nochmals  und  gänzlich  verboten“  in  die
allgemeine  Zunftordnung  aufgenommen,  dagegen
  aber  alles  übrige  der  sorgfältigen  und
vorsichtigen  Ausführung  der  Ortsobrigkeiten
lediglich  uberlassen  und  ihnen  besonders  anempfohlen
  wird.

*Zu  F.  57.  und  F.  ##18.  Die  Stelle:
„Bey  Ausländern,  die  wegen  fehlender  Zunftweinrichtung
  2c.“  bis  zu  den  Worten:  „und
das  gute  Verhalten,“  ließe  sich  vielleicht,  um
Besorgnissen  zu  begegnen,  dahin  abändern:

„Ob  ausländische  unzünftige  Lehrlinge  als

Gesellen,  oder  ausländische  unzünftige  Gesellen

  als  Meister  angenommen  werden

können,  das  wird  den  Bestimmungen  der

Special-Innungsartickel  uberlassen.  Bey

denjenigen  Inländern  aber,  welche  bis  zur

Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Gesetzes

  in  einem  Theile  des  Großherzogthums

  lernten  oder  arbeiteten,  wo  keine

Zünfte  bisher  bestanden,  soll  ein  von  der

Obrigkeit  beglaubtes  Zeugniß  des  Lehrmeisters

  über  die  Erlernung  des  Handwerks

  und  das  gute  Verhalten  des  Lehrlings,
  ingleichen  des  Arbeitsmeisters  über

311

das  sittliche  Betragen  des  Gesellen,  auslangen.“


Ferner  erscheint  unter  c.  nach  den  Worten:
  „des  Meisterrechts  für  unfähig  zu  erachten“
  der  Zusatz  wünschenswerth:

„Die  Zunftobrigkeit  hat  sich,  falls  sie  Jemanden
  für  immer  zu  Gewinnung  des
Meisterrechts  für  unfähig  erklärt,  genau
nach  den  speciellen  Innungsartikeln  zu
richten,  in  denen  die  Verbrechen,  welche
einen  solchen  Ausspruch  herbey  fähren,
bestimmt  angegeben  sind.“

Zu  8.  133.:  Am  Schlusse  dieses  Paragraphen
  möchte  sich  der  Zusatz  nöthig  maen:



„Ausnahmen  von  diesen  Bestimmungen
treten  ein,  sobald  in  jedem  einzelnen  Falle
ein  besonderer  Vertrag  unter  Zustimmung
der  Innung  und  unter  Genehmigung  der
Obrigkeit  errichtet  wird.“

Zu  F.  135.:  Die  Worte  bey  2.,  „sev
der  Gegenstand  noch  so  gering“  dörften  wegzulassen
  seyn,  da  es  ohne  Veränderung  des
wesentlichen  Sinnes  geschehen  kann.

Zu  F.  137.:  Allen  Mißverständnissen
würde  durch  den  Zusaß  vorgebeugt  werden:

„was  aber  die  im  Lande  verfertigte  Leinewand

  und  deren  Verkauf  betrift,  so  bleibt,

da  schon  nach  der  Bekanntmachung  vom

Zostens  Januar  r871.  in  den  alten  Landen

die  Fertigung  derselben  jedem  Einwohner

gestattet  ist,  auch  der  freye  Verkauf  solcher
  selbst  verfertigten  Leinewand  unbenommen.“


Zu  K.  139.:  Am  Ende  desselben,  nach
den  Worten:  „wie  er  denn  für  selbige  widrigenfall“
  ist  der  Zusatz  nöthig:

„in  Hinsicht  des  Ersatzes  des  entwendeten

Materials.“

Zu  F.  1441.:
zweckmäßig  seyn:

„vorbehältlich  der  Wochen=  und  Jahr-„märkte.“



Hier  dürfte  der  Zusatz#
        <pb n="321" />
        312

Zu  g.  J.  149.  150.  151..  152.  moͤchte

hinzuzufuͤgen  seyn:  ·
„wo  nicht  durch  das  Herkommen  eine  Aus-„nahme

  von:  der  Regel  eingeföhrt.  ist,

„und  sich  noͤthig  macht.“

Zu  §.  F.  170.  und  r76.  Die  Bestimmung
  der  Strafsumme  könnte  den  Special=Innungs-Artikeln
  vorbehalten  bleiben.

Zu  F.  180.  macht  sich  der  Zusatz  nothwendig:


„ausgenommen  da,  wo  statt  der  obrig-„keitlichen.
  Person  ein  Zunftvorsteher  zu-„gelassen
  worden  ist.“

Zu  F.  185-  Damit  den  Innungen  nicht
eine  größere  Verbindlichleit,  als  sie  zeither
hatten,  auferlegt  werde,  wünscht  der  getreue
Landtag,,  dem  wesentlichen  Inhalte  nach,  folgende
  Fassung  des  Paragraphen:

der  Hauptzweck  der  Zunftkasse  ist  Bestreitung
  a)  der  Ausgaben  in  den  nothwendigen
  Angelegenhiiten  der  Zunft,  b)  der
Unstalten  und  Einrichtungen  zum  Nuten
des  Gewerbes,  und  c)  wenn  nicht  besondere
  Kassen  dazu  vorhanden  sind,  der  Unterstützung
  kranker  Gesellen..  Auch  können
  d)  verarmte  Meister  ingleichen  Meisterswittwen
  und  Kinder  daraus  untergt
  werden.

Zu  K.  .  00.  191.  und  19#1.
dieser  dürfte  sic  nur  die  Bestimmung  nöthig
machen:

der  jedesmalige  Obermeister  ist  Rechnungsführer
  der  Zunftkasse,  und  die  Einnahmeund

  Ausgabe-Belege  werden  von  den  Beysitzern

  attestirt  und  autoristrt.

Zu  F.  194.  Hier  erscheint  der  Zusatz

nöthig:
wo  ks  hergebracht  ist,  wird  die  Jahresrechnung
  nur  in  Beyseyn  des  Obermeisters
  und  der  Zunftgenossen  bey  den  Hauptversammlungen
  vorgelesen  und  durchgegangen,
  die  Justification  erfolgt  aber  entweder
  durch  den  obrigkeitlichen  Abgeord-Statt



neten,  oder  von  der  Hbrigkeit  an  Gerichtsstelle.


Zu  §.  r96.  Im  Einklang  mit  der  Bemerkung
  zu  den  8.  8.  100.  191.  und  192.
dürfte  statt  „Obermeister“

„Beysitzer“
zu  setzen  seyn.

Zu  F.  108.  die  Worte:  „vor  der  Hand“
könnten,  um  keinen  Zweifel  gegen  das  längere
  Fortbestehen,  dieses  Gesetzes  zu  erwecken,
wegfallen.

4)  In,  der  Bekanntmachung  vom  gosten
Januar  181  1.  ist  unter  andern  gefehlich  vorgeschrieben:
  daß  Handelsleuté  und  Professionisten
  auf  Jahrmarkten  für  die  ganze  Dauer
der  Jahrmarktszeit  zugelassen  werden  sollen.
Dem:  Vernehmen  nach  ist  diese  Vorschrift  in
mehrern  Städten  des  Mutterlandes  nicht  beobachtet
  worden.  Dieses  leitet  zu  der  Vermuthung,
  daß  vielleicht,  alte.  Gerechtsame  entgegen
  stehen,  weshalb  sich  eine  Untersuchung
der  an  einzelnen  Orten  eintretenden  Schwierigkeiten,
  nothwendig  machen  dürfte,  ehe
durch  die  allgemeinen  Junungsartikel  die  unbedingte
  Frepheit  der  Jahrmärkte  allgemein
ausgesprochen  wird.

Finden  diese  Bemerkungen  die  hochste#
Sanction  Sr.  K.  H.,  so  nimmt  der  getteue
Landtag  keinen  Anstand  zu  der  im  J.  25.  angeordneten
  öffentlichen  Ausskellung  der  gelungensten
  Arbeiten,  von  Kunstlern  und  Handwerkern
  unter  anzuhoffender  höchster  Genehmigung
  Ein  Hundert.  Thaler  jährlich  ausder
  Haupt-Landschaftskasse,  falls  diese  Summe
  zu  den  Nebenaucgaben  für  Miethe  eines
Locals  und  dergleichen  erforderlich  seyn  sollte,
  zu  verwilligen.“

Demnachst  aber  muß  er  noch  folgende
Anträge  ehrfurchtsvoll  stellen:

1)  Vermöge  des  Chur-Sächsischen  Mandats
  vom  Oten  November  1766.  und  des  Generalis
  vom  Zusten  März  r767.  besteht  bey’'m
Aufdingen  von  Lehrlingen  zu  einem  Hand-
        <pb n="322" />
        werke  in  den  vormaligen  Koͤnigl.  Saͤchs.  Landestheilen
  noch  jetzt  die  gesetzliche  Bestimmung,
  daß  ein  junger  Mensch  aus  dem
Bauernstande  nicht  eher  in  die  Lehre  aufgenommen
  werden  darf,  bis  er  durch  ein  obrigkeitliches
  Zeugniß  nachgewiesen  hat,  daß
er  von  seinem  1##ten  Lebenojahre  an,  vier
Jahre  lang  im  Inlande  bey  der  Landwirth--schaft,
  und  darunter  2.  Jahre  bey  seiner
Gerichröherrschaft  gedient  habe.

Dieses  Gesetz  ist  den  dermaligen  Zeitverhältnissen
  nicht  angemessen,  und  der  getreue
Landtag  trägt  daher  auf  dessen  Aufhebung
hiermit  ehrerbietigst  an.

2)  Zu  Beförderung  der  allgemeinen  Handelsfreyheit
  dürften  die  hierauf  sich  beziehenden
  Bestimmungen  der  geseblichen  Bekanntmachung
  vom  gosten  Januar  1817.
so  weit  nicht  die  oben  unter  1.  bemerkte
Schwierigkeit  eintritt,  und  in  fofern  jene
Verordnung  nicht  schon  in  dem  vorliegenden
Entwurfe  beachtet  ist,  auf  das  gesammte
Großherzogthum  zu  erstrecken  sepnn.  Das
noch  an  einigen  Orten  bestehende  Vorkaufs-=recht
  in  Hinsicht  roher  Producte,  gab  hauptsächlich
  die  Veranlassung  zu  diesem  Wunsche.

VI.  Bey  dem  Gesetzesentwurfe
über  die  Dismembration  der  gebundenen
  Bauerngüther  war

1)  Die  Frage  zu  begutachten:  ob  und
in  wic  weit  hierzu  eine  besondere  Erlaubniß
von  Seiten  des  Staates  erforderlich  sey?

Hierbey  hat

ae)dbie  Mehrheit  im  Landtage  die  Ueberzeugung
  gewonnen.,  daß  die  möglichst  freye  Benutzung
  des  Eigenthums  dem  Besitzer  größere
Vortheile  gewähren  werde,  als  das  Zusammenhalten
  der  einzelnen  zu  einem  sogenannten
gebundenen  Guthe  gehörigen,  oft  aber  weit
von  einander  liegenden  einzelnen  Stücke,  indem
  deren  Bewirthschaftung  nicht  selten  beschwerlicher
  und  kostspieliger  ist,  als  wenn  es

313

dem  Eigenthämer  verstattet  wird,  solche  zu

verdußern  und  dagegen  andere,  ihm  gelegenere
Stücke  zu  arquiriren.  Wird  aber  durch  solche
Uneingeschränkheit  die  Liebe  zum  Besitzthum
erhöht,  und  wird  dadurch  zugleich  die  Mög--lichkeit
  einer  höhern  Production  auf  kleinere
Parcellen  durch  die  Hände  der  Mehreren,  in
deren  Besitz  diese  kleineren  Stücke  gelangen
können,  befördert,  der  Werth  der  Grundstücke
aber  im  Ganzen  gesteigert,  so  müssen  die  aus
dem  Zerschlagen  gebundener  Güther  zu  fürchtenden
  Nachtheile,  durch  jene  Vortheile  im
Ganzen  bey  weitem  überwogen  werden.  Darum
dürfte  höchstens  nur  die  Gemeinde  des  Orts,
zu  welchem  das  gebundene  Guth  gehört,  durch
dessen  Zerschlagen  gefährdet  werden  können  und
nur  ihr  ein  Widerspruchsrecht  hinsichtlich  der
Gemeindevortheile  und  wegen  besonderer  Local-Umstände
  einzurdumen  seyn.  Hat  aber  die
Gemeinde  eingewilligt,  sind  ferner  die  Rechte
Anderer  an  dem  zu  zerschlagenden  Guthe  gehörig
  gewahrt,  namentlich  die  Rechte  der
Steuerkasse,  des  Lehns=  Frohne=  und  Erbzinöherrn,
  dann  wird  es  einer  besondern  Erlaubniß
  von  Seiten  des  Staates  nicht  bedurfen.
  —  Der  getreue  Landtag  trägt  daher
ehrsurchtsvoll  darauf  an:  daß,  statt  des  Einganges
  und  der  F.  9.  1—ß.  des  Entwurfs,
das  Zerschlagen  eines  gebundenen  Bauernguthes
  der  Willkühr  des  Eigenthümers,  nur
mit  Beachtung  der  so  eben  erwähnten  Rechte,
  überlassen,  und  nur  dem  Richter  der  belegenen
  Sache  zur  Pflicht  gemacht  werde,
vor  Confirmation  der  beabsichtigten  Veräußerungen,
  die  Gemeinde  mit  ihrem  etwaigen
Widerspruche  zu  hören  und  solchen,  so  wie
die  Rechte  aller  übrigen  Betheiligten,  zu  beachten.
  Nur  die  Bestimmungen  des  F.  7.
des  Entwurfê,  jedoch  mit  Aucnahme  des
lehten  Satze#,  würden  hierbey  noch  in  Betracht
  kommen  und  bey  der  über  diesen  Gegenstand
  zu  erlassenden  Verordnung  aufzunehmen
  sepn.
        <pb n="323" />
        314

Neben  dieser  Ansicht  der  Mehrheit  im  Landtage
  hat  sich  jedoch

b)  von  saͤmmtlichen  Abgeordneten  aus  dem
Neustaͤdtischen  Kreise  eine  Provinzial-Stimme
dahin  gebildet:  daß  in  ihrem  Kreise  das  Zerschlagen
  der  gebundenen  Bauernguͤther  nicht
frey  gegeben,  sondern  die  deshalb  bestehenden
Königl.  Sächs.  Gesetze  aufrecht  erhalten  werden,
  es  jedoch  in  besonders  dringenden  Fällen
von  der  Zustimmung  der  obern  Landesbehörde
abhängig  bleibe,  das  Zerschlagen  auch  dann
Ausnahmsweise  zu  gestatten,  wenn  die  gesetzlichen
  Vorschriften  hinsichtlich  des  Gehaltes  des
übrig  bleibenden  Stammguthes  nicht  völlig  beachtet
  werden  konnten.  Als  Gründe  für  diese
Separat-Stimme  sind  angeführt  worden:  daß
durch  das  Zerschlagen  in  der  Regel  nur  die
üble  Wirthschaft  einzelner  schlechten  Wirthe
befördert,  Armuth  herbeygeführt  werde  und
für  die  Gemeinden  die  Gefahr  entstehe,  verarmte
  Einwohner  versorgen  zu  mussen,  hauptsächlich
  aber,  daß  der  Neustädtische  Kreis  fast
überall  an  Lander  gränze,  in  welchen  gebundene
  Güther  bestehen  und  in  deren  Mitte  dieses
Verhältniß  nicht  zuerst  aufgehoben  werden
koͤnne.

Der  hoͤchsten  Entscheidung  muß  daher  der
getreue  Landtag  ehrerbietigst  anheim  geben,  ob
dieser  lette  Antrag  bey  der  unter  a)  in  Vorschlag
  gebrachten  allgemeinen  Bestimmung,
Beruͤcksichtigung  finden  kann?

2)  Die  in  den  8.  8.  8.  und  9.  des  Entwurfs
  vorgeschlagenen  Bestimmungen  uͤber  die
Verhaͤltnisse  der  Forensen  nimmt  der  getreue
Landtag  dankbar  an,  jedoch  mit  dem  Wunsche,
daß  vor  der  Feststellung  einer  allgemeinen  Regel
  zunächst  die  an  einzelnen  Orten  bestehenden
Verträge,  Gemeindebeschlüsse  oder  Herkommen,
  wo  solche  deutlich  entscheiden,  vorbehalten
  und,  daß  da,  wo  dergleichen  ermangeln,
die  Beytragepflicht  der  Forensen  nicht  für  einzelne,
  namentlich  aufgeführte,  sondern  für  alle
die  Fälle  ausgesprochen  werde,  in  welchen  die

der  Gemeinde  obliegende  Last  oder  Ausgabe
nach  dem  Stenerfuße  ausgeschrieben  wird.

3)  Was  endlich  das  in  F.  10.  des  Enéwurfs
  derührte  Näherrecht  und  Vorkauferecht
bekrifft,  so  hat  der  getreue  Landtag  sich  in  der
Ansicht  vereinigt,  und  trägt  ehrfurchtsvoll
darauf  an:

a)  daß  alles  und  jedes  Näherrecht,  wo  dergleichen
  noch  besteht,  es  sey  unter  welchem  Tikrc
  es  wolle,  gänzlich  aufgehoben;  demnachst
aber

b)  das  Vorkaufésrecht  für  den  Fall,  wo
Garten=  und  Feldgrundstücke  an  einen  Auswärtigen
  (nicht  Nachbar  des  Orts)  ohne  vorgängige
  öffentliche  Versteigerung  (denn  bey
solcher  kann,  sie  sey  eine  freywillige  oder  eine
nothwendige,  von  einem  Vorkaufsrechte  überall
  nicht  mehr  die  Rede  seyn)  verkauft  werden
sollen,  in  der  Maaße  ferner  beybehalten  und
resp.  eingeführt  werden  möge,  wie  der  dem  vorigen
  Landtage  mittelst  höchsten  Decretes  vom
Zten  Nov.  1818.  mitgetheilte  Entwurf  eines
Gesebes  uber  die  Theilung  der  Bauerngüther,
im  F.  4.  Urt.  b.,  sehr  zweckmäßig  ausspricht;

und  daß

P)  dabey  für  den  Fall,  wenn  mehrere  Einwohner
  des  Orts  das  Vorkauféêrecht  ausuben
wollen,  bestimmt  werde:  daß  unter  ihnen,  zu
Gunsten  des  Verkäufers,  eine  Licitation  anzustellen
  ist  und  das  Meistgebot  entscheidet.

VII.  Der  Entwurf  eines  allgemeinen
  Huth=  und  Trifft-Gesetzes  hat
zwar  von  neuem  den  wichtigen  Zweifel  erwecken
müssen,  ob  es  überhaupt  moöglich  sey,  Eine  allgcmeine
  Vorschrift  über  diesen  Gegenstand  zug  ben,
der  fast  an  jedem  Orte  ein  verschiedenes  Herkommen
  oder  specielle,  von  Local-Umständen  abhängige,
  Verträge  veranlaßt  hat?  Allein,  nach  wiederholter
  Prufung  des  Entwurfs,  glaubt  der
getreue  Landtag  dennoch,  daß  die  verschiedenen
Rechtsverhältnisse  möglichst  beachtet  worden
sind  und  daß  allgemeine  Bestimmungen  angenommen
  werden  können,  wenn  Ihro  Köônigl.
        <pb n="324" />
        Hoheit  geruhen  wollen,  die  in  der  anderweiten
Beylage  unter  aufgenommenen  wenigen  Ab—

anderungen  und  Zusähe  zu  genehmigen.  Er

geht  dabey  von  dem  Gesichtspunkte  aus,  daß
mehrere  Bestimmungen  nur  aus  Koppeltrifften
Anwendung  finden  bönnen,  daher  dieseß  ausdrucklich
  an  den  betreffenden  Orten  eingeschaltet
  worden  ist.  Daß  aber  bey  solidarischen
Trifften  keine  Beschränkung  in  der  Stückzahl
eintreten  möoge,  darüber  ist,  so  weit  es  ohne
Nachtheil  des  Trifftleidenden  geschehen  kann,
aus  dem  Grunde  eine  Bestimmung  aufgenommen,
  worden,  damit  dadurch  die  wünschenswerthe
  Abtrennung  der  Trifften  befördert  werde.
  So  wichtig  und  nothwendig  es  demnächst
erschien,  die  höhere  und  einträglichere  Benubung
  des  Grundeigenthums  da,  wo  es  ohne
wesentlichen  Nachtheil  des  Trifftrechtes  geschehen
  kann,  zu  befärdern  und  daher  die  von  Sr.
Königl.  Hoheit  bereits  vorläufig  erfolgte  höchste
  Genehmigung  der  Bestimmungen  über  den
Hegungs-Termin  und  den  Hordenschlag  mit
dem  lebhaftesten  Danke  verehrt  werden  muß;
so  schien  es  doch  nothwendig,  hinsichtlich  des
Braachehaltens,  die,  bey  der  Entziehung  oder
Beschränkung  jedes  wohlerworbenen  Rechtes
stets  zu  beachtende  Entschädigung,  ausdrücklich
auszusprechen,  weil  hierbey,  aber  auch  nur  in
diesem  Falle  allein,  es  möglich  seyn  kann,  daß
wohlerworbene  Rechte  zum  Nachtheil  des  Berechtigten
  verletzt  werden.  Dagegen  kann  da,
wo  Beschränkungen  eintreten,  die  dem  Berechtigten
  nicht  schaden,  dem  Verpflichteten  aber
Nutzen  bringen,  von  einer  Entschädigung  nicht
die  Rede  seyn.

Höchst  wünschenswerth  ist  bey  dieser  Gelegenheit
  die  Beförderung  von  Frifftabtheilungen
  und  Frifftablösungen  erschienen,  sobald
solche  ohne  Nachtheil  eineS  der  Betheiligten
erfolgen  können.  E  ist  nicht  nur  dieses,  sonern

  sogar  der  Vortheil  beyder  Theile  dabey
möglich  und  so  wenig  es  dem  getreuen  Landtage
  beygehen  kann,  bey  Vertragsmäßigen

315

Abfindungen  dieser  Art  jemals  irgend  einen
Zwang  in  Vorschlag  zu  bringen,  so  darf  er
sich  doch  mit  der  Hoffnung  schmeicheln,  daß
wenn  Ihro  Koönigl.  Hoheit  geruhen  sollten,
bey  Höôchst  Dero  Kammerguthern,  da,  wo  es
unter  jener  Voraussehzung  möglich  ist,  Verträge
  dieser  Art  abschließen  zu  lassen,  hierdurch
für  das  gesammte  Großherzogthum  ein  Folgereiches
  Beyspiel  gegeben  werden  könnte,  wie
durch  richtige  Beurtheilung  ökonomischer  Verhäáltnisse
  und  durch  wohlwollendes  Einverständniß
  der  Betheiligten,  zu  ihrer  aller  Vortheil,
die  allgemeine  Kultur  des  Landes  befordert
werden  bann.

VIII.  Der  getreue  Landtag  verehrt  es  mit
dem  lebhaftesten  Danke,  daß  Sr.  Königl.  Hoheit
  gnädigst  geruhet  haben,  den  bey  seiner
lehten  Versammlung  ihm  zugefertigten  und  von
ihm  mit  mehreren  Erinnerungen  begutachteten
Entwurf  zu  einer  Verordnunzg  über
Bestrafung  der  Forst=  und  Jagdfrevel,
  welcher  zugleich  einige  Bestimmungen  über
die  Beschränkung  des  Esgenthums  an  Waldungen
enthielt,  in  drey  Hauptabtheilungen  bringen
zu  lassen,  von  welchen  jede  ein  für  sich  bestehendes
  Geseßz  ausmachen  kann.

Was  nun

A.  den  ihm  gegenwärtig  bereits  ausgearbeitet
vorgelegten  Entwurf  eines  Gesetzes
zum  Schutze  der  Forste,  Waldungen,
Holzungen  und  Baumanpflanzungen
betrifft,  so  erlaubt  sich  der  getreue  Landtag  zu
solchem  nur  noch  folgende  wenige  Bemerkungen

1)  Die  im  I.  17.  den  Ausländern  angedroyte
  Landesverweisung  möchte  bey  mehreren
Grenzorten  gar  nicht  ausführbar  seyn,  und
wenn  auch  der  Ausländer,  der  sich  im  Großherzogthum
  bey  Vergehen  dieser  Art  betreten
laßt,  oder  dessen  Auslieferung  zu  erwirken  ist,
gleich  dem  Inländer  nach  diesem  Gesetze  zu
bestrafen  seyn  wird,  so  dürfte  doch  jene  für
ihn  festgesetzte  Schärfung  wegfallen.

2)  Beym  J.  22.  scheint  es  nöthig,  für
        <pb n="325" />
        316

die  größeren  und  meht  Nachtheil  bewirkenden
Vergehen,  zu  welchen  der  Landtag  das  Reißen,
  Ausspänen  und  Schélen  der  Bäume;
das  Schneiden  von  Besenreis  und  das  im
Peragraphen  noch  nicht  besonders  erwähnte

ushauen  von  Masern  rechnen  zu  müssen
glaubt,  einen  größeren  Spielraum  hinsichtlich
  der  Strafe  und  zwar  von  20  Gr.  bis
zu  5  Rthlr.  allzunehmen.

3)  Bey  dem  im  F.  27.  ausgestellten  Begriff
  des  eigentlichen  Holzdiebstahls,  möchte
dasjenige  Holz  mit  auszunehmen  seyn,  welches,
  außer  dem  Hause  und  dem  Hofe,  neben
oder  an  dem  Hause  —  was  in  Walddörfern
bey  Holzhändlern  sehr  oft  der  Fall  ist  —
aufbewahrt  wird,  so  daß  jeder,  an  dem,  auch
nur  in  solche  Gewahrsam  gebrachten  Holze,
begangener  Diebstahl,  jedem  andern  Diebstahle
gleich  zu  achten  ist.

Bey  der  in  diesem  Paragraph  allgemein
festgesetzten  Strafe  aber,  dürfte  die  auf  den
Diebstahl  von  Floßholz  sestgesetzte  härtere
Strafe  ausdrücklich  vorzubehalten  und  solche
auf  das  gesammte  Großherzogthum  zu  erstrecken
  seyn.

4)  Gegen  K.  20.  ist  das  Bedenken  beygegangen,
  daß  die  vom  Fuhrmann  an  dem
ihm  anvertrauten  fremden  Eigenthume,  aufßerhalb
  der  Waldung,  begangene  Veruntreuung
  vor  die  Waldbuß=  oder  die  sie  vertretenden
  Patrimonial-Gerichte  nicht  gehöre  und
entweder  in  das  gegenwärtige  Geset  gar  nicht
aufzunehmen  oder  wenigstens  der  Competenz
der  Gerichte  der  begangenen  That  vorzubehalten
  sey.

5)  Das  im  Z.  30.  enthaltene  Verbot  des
widerrechtlichen  Eintreibens  in  „fremde  Holzungen,“
  wird  auch  auf  „sonstige  Anpflanzungen“
  aueèdrücklich  zu  erstrecken  seyn.

6)  Die  im  F.  35.  für  den  ersten  und
zweyten  Rückfall  bestimmte  Erhöhung  der
Strafe,  so  wie  die  im  F.  36.  b)  füur  den
dritten  Rückfall  angenommene  Zuchthausstrafe

  erscheint  dem  getreuen  Landtage  zu

hoch,  und  eben  so  dürfte  die  bey  Freveln  im

K  42.  auf  den  dritten  Rückfall  geschärfte
Zuchthausstrafe  von  6  —  18.  Monaten,  wo
nicht  in  eine  mildere  Strafgattung,  doch  der
Zeit  nach  herab  zu  setzen  seyn.

7)  Wenn  der  JF.  46.,  zum  Behuf  der  zeitigen
  Abfuhre  aus  den  Herrschafel.  Forsten,
den  Säumigen  mit  dem  ganzen  Werth  des
nicht  zur  gesetzten  Zeit  abgefahrnen  Holzes
bestraft  wissen  will,  so  theilt  zwar  der  Landtag
  nunmehr  die  Ueberzeugung,  daß  irgend

ein  Nachtheil  dieser  Art  angedroht  werden

muß,  um  die  der  Administration  lästigen,  und
der  Cultur  nachtheiligen  Verzögerungen  zu
vermeiden;  allein  er  glaubt  auch,  daß  die  Bezahlung
  des  4ten  Theils  des  Werthes  vom
Holze  eine  zu  Erreichung  des  Zweckes  hinlänglich
  harte  Strafe  ist  und  bittet  Sr.  Kön.
Hoheit  ehrfurchtsvoll  eine  härtere  Rüge,  auch
wenn  solche  nur  als  Conventional-Strafe  betrachtet
  werden  könnte,  nicht  zu  gestatten.

8)  Bey  den  im  F.  40.  für  die  Verkäufer
  von  Holzpflanzungen  und  Obstbäumchen
vorgeschriebenen  Zeugnissen,  wird  der  Druck
derselben  füglich  erspart  werden  können,  indem
  es  genügen  dürfte,  wenn  ein  Formular
diesem  Gesetze  angehängt  wird,  nach  welchem
jeder  Gemeindevorstand  dergl.  Attestate  schriftlich
  und  zwar  unentgeldlich  auszustellen  hat.

)  Daß  Ihro  Königl.  Hoheit  den  Armen
das  Holzlesen  da,  wo  es  biöher  zwey  Tage
in  der  Woche  gewöhnlich  war,  auch  ferner
wöchentlich  zwey  Tage  in  Gnaden  gestatten
wollen,  erkennt  der  Landtag  mit  unterthänigem
  Dankez  er  wagt  es  aber  noch  für  jene
ärmere,  und  im  drückenden  Winter  besonders
Hülfsbedürftige  Klasse  seiner  Mitburger  zum
§.  53.  Nro.  5.,  die  landesfürstl.  Gnade  dahin
  in  Anspruch  zu  nehmen,  daß  den  Holzlesern
  bey  hohem  Schnee  kleine  Handschlitten
nachgelassen  werden.

lo)  Beym  N.  61.  wird  es  zur  besondern
        <pb n="326" />
        Beruhigung  gereichen,  wenn  den  Patrimonial-Gerichten
  die  unter  ihrer  Gerichtsbarkeit
liegenden  Forste  und  die  Bestrafung  der  in
selbigen  begangenen  Vergehen,  obgleich  solches
  schon  jetzt  nach  Inhalt  des  F.  nicht  anders
  anzunehmen  ist,  ausdrücklich  und  auch
für  den  Fall  vordehalten  werden,  wenn  der
Befitzer  der  Waldung  solche,  mit  höchster
Genehmigung,  unter  die  Aufsicht  eines  Herrschaftl.
  Forsters  gestellt  hätte.

1II)  Daß  nach  §.  63.  die  Unter-Officiers
und  gemeinen  Soldaten,  wenn  sie  nicht  wirklich
  im  Dienste  sind,  den  Ortögerichten  unterworfen
  seyn  sollen,  ist,  zu  Erhalrung  der
guten  Ordnung,  nothwendig;  allein  in  Hinsicht
  der  körperlichen  Zuchtigungen,  welche
nach  gegenwärtigem  Gesetze  vorkommen  können,
  wird,  um  einem  Widerspruch  mit  den
Militär-Gesetzen  vorzubeugen,  eine  erläuternde
Ausnahme  vorzubehalten  seyn.

1I2)  Beym  F.  65  hat  der  Landtag  die
Unsicht  gefaßt,  daß  die  Forstbedienten,  in  Ansehung
  der  Beschwerden  und  Rugen  wider
sie  selbst,  dem  Forstgerichte,  bey  welchem  sie
die  Forstvergehen  anzuzeigen  haben,  nicht,
sondern  nur  ihrer  ordentlichen  vorgesetzten
Behörde  unterworfen  seym  können,  daher  er
auf  eine  Abänderung  dieses  §.  in  dieser
Maaße,  ehrfurchtsvoll  auträgt.

13)  Bepy  der  sehr  zweckmäßigen  Bestimmung
  des  FJ.  66.,  wie  weit  die  Forst=  und
Patrimonial-Gerichte  selbst  sollen  erkennen
können,  wird  nur  noch  die  Appellation  an
die  Großherzogl.  Landesregierung  und  eben
so  bey  der  im  F.  70.  bestimmten,  für  dieses
Ersetz  so  besonders  wichtigen,  Würderung  des
Schadens,  den  Betheiligren,  und  zwar  sowohl
dem  Beschädigten  als  dem  zu  Bestrafenden,
vorzubehalten  seyn,  daß  er  im  Falle  irgend
eines  Bedenkens  gegen  die  Gerichtspersonen,
alsbald  auf  Zuziehung  eines  andern  unpartheyischen
  Sachkundigen  antragen  kann.

Außer  diesen  Bemerkungen  zu  den  ein-317



zelnen  §#.  des  vorliegenden  Entwurfs  glaubt
der  getreue  Landtag  noch

14)  die  Bestimmungen  des  Csp.  X.  k.
2.  und  3.  der  alten  Forstordnung  zur  Aufnahme
  in  das  neue  Gesetz  in  der  Maaße
empfehlen  zu  müssen,  daß  den  Ortsvorständen,
  wenn  auch  ohne  Androhung  einer  Strafe,
doch  zur  besondern  Pflicht  gemacht  werde,
bey  entstehendem  Feuer  im  Walde,  die  Nachbarn
  zu  schleuniger  Hülfsleistung,  aufzufordern
  und  anzuhalten.

Wenn  demnachst

15)  zur  Sicherheit  der  Landesgrenzen  dass
jenige,  was  im  Cap.  XIII.  g.  9.  und  Cap.
XV.  8.  1.  der  alten  Forstordnung  vorgeschrieben
  ist,  vereint  mit  dem,  was  die  Revisions-Instruction
  Cap.  XIII.  9.  17—23.
hierüber  enthält,  noch  in  dem  vorliegenden
Gesetze  oder  bey  einer  andern  schicklichen  Gelegenheit
  aufgenommen  würde,  so  dürfte  dann
der  gänzlichen  Aufhebung  der  alten  Forstordnung,
  deren  Durchsicht  in  dieser  Beziehung
der  getreue  Landtag  sich  zur  Pflicht  gemacht
hat,  nichts  im  Wege  stehen,  indem  von  allen
  übrigen,  jetzt  nicht  weiter  bedachten  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  nur  noch  die  vielleicht
  sehr  zweckmäßigen  Instructionen  für
die  Forstbeamten  in  Betracht  kommen,  diese
aber  kein  Gegenstand  eines  Landeögesetzes
seyn  können,  sondern  der  nähern  Prufung
der  Großherzogl.  Kammer  und  der  höchsten
Anordnung  lediglich  überlassen  werden  müssen.

Endlich  aber  hat

10.  der  jetzt  vorliegende  Gesetzes-  Entwurf
den  getreuen  Landtag  noch  auf  einen  Uebelstand
aufmerksam  gemacht,  auf  dessen  Abstellung  er
anzutragen  sich  erlaubt.  Es  wird  nemlich
beym  Einbringen  von  Holz  in  die  Städte  von
jeder  Fuhre,  sie  mag  eine  ganze  oder  eine  halbe
  Klafter  oder  noch  weniger  betragen,  ein
ganzes  Scheit,  als  Abgabe  an  die  Thorhäuser
verlangt.  Billig  sollte  diese  Abgabe  beh  Fuhren
  von  einer  halben  Klafter  und  weniger  nur
        <pb n="327" />
        318

in  einem  halben  Scheite  bestehen  und  dem  Eigenthümer
  nachgelassen  seyn,  entweder  nur  ein
halbes  Scheit,  wenn  er  sich  darauf  einrichten
will,  abzuwerfen  oder  sich,  wenn  er  ein  ganzes
abgiebt,  das  freve  Einbringen  von  noch  einer
halben  Klafter  vorzubehalten.  Die  desfallsige
Anordnung  Sr.  Königl.  Hoheit  ehrfurchtsvoll
überlassend,  geht  der  getreue  Landtag  über
B.  zu  dem  unter  (1)  ihm  zugefertigten
Entwurfe  eines  Gesebes,  die  Jagden
und  Jagdgerechtsame  betreffend,  und
erlaubt  sich  zu  selbigem,  indem  er  die  Berücksichtigung
  seiner  frühern  Bemerkungen  über  diesen
Gegenstand  mit  dem  ehrfurchtsvollsten  Danke
anerkennt,  nur  folgende  wenige  Bemerkungen:

1I)  Wenn  im  F.  1.  verordnet  werden  soll:
„daß  die  Ausübung  der  Jagd  künftig  nicht  an
„ganze  Gemeinden  überlassen  werden  darf,““
so  ist  hiergegen  nichts  zu  erinnern,  weil  die
daraus  zu  befürchtenden  Nachtheile  wichtiger
seyn  können,  als  das  Vergnügen  der  einzelnen
Gemeindemitglieder;  daß  aber  „da,  wo  einer
„Gemeinde  die  Ausübung  der  Jagd  als  eignes
„Recht  (jezt  schon)  zuständig  ist,  solche  an
einen  einzelnen  verpachtet  werden  soll“,  scheint
aus  dem  Grunde  bedenklich,  weil  durch  eine
solche  Bestimmung  zwar  nicht  die  Gemeinde,
als  solche,  in  ihrem  Eigenthumêrechte  der
Jagd  verletzt  werden  würde,  wohl  aber  das
einzelne  Gemeindemitglied,  welches  bisher  auf
die  Ausübung  jenes  Rechts  einen  Anspruch  hatte.
  Der  getreue  Landtag  halt  sich  daher  für
verpflichtet,  auch  dieses  Recht  der  Einzelnen
auf  Ausübung  des  Jagdrechtes,  zu  berücksichtigen
  und  Se.  Königl.  Hoheit  ehrfurchtsvoll
zu  bitten,  an  den  wenigen  Orten,  wo  den  einzelnen
  Kommun-Mitgliedern  dieses  Vergnügen
bisher  verstattet  war,  es  ferner,  jedoch  mit
Vorbehalt  policeylicher  Aufsicht,  zu  belassen.

2)  Beym  F.  7.  möchte  den  Jagdberechtigten
  im  geschlossenen  Reviere  ferner  wie  bisher
  auch  nachzulassen  seyn,  im  Frühjahre  in

der  Paarzeit  der  Rebhühner,  einige  Hähne
zu  schießen.

3)  Durch  den  F.  8.  soll  das  Vorziehen
der  Garne  und  das  Verlappen  an  den  Grenzen
  untersagt  seyn.  Der  getreue  Landtag
muß  hierbey  dieselbe  Bemerkung  wiederholen,
  welche  er  sich  bereits  in  seiner  unterthánigsten
  Erklárungsschrift  vom  r3ten  Januar
  1819.  unter  No.  19.  erlaubte,  und
glaubt  daß  da,  wo  das  Recht  zu  Verlappen
  auf  besondern  Recessen  beruht,  es  bey
solchen  um  so  mehr  bewenden  muß,  ale  einzelne
  Reviere  bestehen  sollen,  in  welchen  das
Recht  der  Mitteljagd  blos  durch  Aufstellung
von  Garnen  ausgeübt  werden  darf.  —
Demnächst  dürfte  auch  das  Verbot  nicht  auf
solche  Jagdgrenzen  zu  erstrecken  seyn,  welche
  zugleich  Landesgrenzen  sind.

4)  Wenn  durch  den  F.  17.  den  Jagdberechtigten,
  sobald  sie  durch  ein  fremdes  Revier
  gehen,  mit  Recht  zur  Pflicht  gemacht
wird,  das  Schloß  ihres  Gewehres  zu  verbinden,
  so  dürfte  ihnen  auch  bey  gleicher
Strafe  obliegen  müssen,  in  fremden  Revieren
  ihre  Hunde  an  der  Leine  zu  haben.

5)  Bey  der  im  F.  10.  a)  unbedingt  mit
Gefängniß  bedrohten  Verletzung  des  Jagdrechtes
  ohne  Schießgewehr,  mochte  dem  richterlichen
  Ermessen  auch  das  Erkennen  einer
verhältnißmäßigen  Geldstrafe  nachzulassen
seyn.

6)  Im  F.  29.  könnte  das  Sprenkelstellen
auf  eigenen  Grund  und  Boden  wohl  unbedenklich
  zu  den  ganz  straflosen  Fällen  gerechnet
  werden.

Wenn  diese  wenigen  Bemerkungen,  die
höchste  Sanction  Sr.  Königl.  Hoheit  finden
können,  so  hat  der  getreue  Landtag  kein
weiteres  Bedenken  gegen  die  alsbaldige  Hublication
  des  neuen,  die  Jagden  und  Jagygerechtsame
  betreffenden  Gesetzes  und  die
gleichzeitige  Aufhebung  der  alten  Jagdund
  Waidwerks-Ordnung,  indem  auch  de-
        <pb n="328" />
        ren,  hier  nicht  beruͤhrte,  Bestimmungen  sich
nur  zu  einer  Instruction  suͤr  die  Jaͤgereybeamten,
  nicht  aber  zu  einem  allgemeinen
Landeögeseßze  eignen.
Es  ist  nur  noch  dem  getreuen  Landtage
bey  jenem  Gesetze  und  zwar  bey  dem  F.  36.,
durch  welchen  die  Jagden  gegen  die  Schädlichkeit
  der  frey  herumlaufenden  Hunde  geschutzt
  werden  sollen,  während  er  den  Inhalt
  dirses  Paragraphen  hinsichtlich  der  Jagd
für  völlig  genügend  hält,
7)  der  Wunsch  beygegangen,  daß  Ihro
Koönigl.  Hoheit  gnädigst  geruhen  mögen,  die
früher  schon  in  den  alten  Landen  bestandene,
und  in  der  alten  Jagdordnung,  vielleicht  nur
am  unrechten  Orte,  enthaltene  allgemeine  Polizey-Verordnung
  erneuern,  und  resp.  in  den
neuen  Landen  eintreten  zu  lassen:
daß  die  Fleischer,  wenn  sie  über  Land  gehen,
  die  bey  sich  habenden  Hunde,  sobald
sie  solche  nicht  zum  Treiben  gebrauchen,
bey  ancemessener  Strafe,  an  der  Leine  behalten
  oder  mit  zweckmäßlgen  Maulkorben
versehen  sollen.

Die  Rucksicht  für  die  allgemeine  Sicherheit

wird  diesen  Wunsch  rechtfertigen.

Was  nun  endlich

C.  die  neuen  gesetzlichen  Bestimmungen  uber
den  Gebrauch  des  Eigenthums  und  anderer  eigenen
  Rechte  an  Forsten,  Waldungen  und  Holzungen
  betrifft,  welche  bereits  in  dem  Eingangs
erwähnten  höchsten  Decrete  vom  #####e#n  Dec.
1820.  unter  No.  8.,  angedeutet  sind,  und  über
welche  sich  der  getreue  Landtag,  nach  einem
besondern  höchsten  Decrete  vom  aten  Jan.
1821.,  mit  Rücksicht  auf  das  Königl.  Sächs.
Mandat  vom  gosten  Jul.  1813.,  die  Wald-Neben-Nutzungen
  und  die  in  dem  Walde  auszuübenden
  Befugnisse  betr.  und  auf  die  diesem
Mandat  vorangegangenen  Vorarbeiten,  zu  erklären
  hat;  so  wiederholt  der  getreue  Landtag

1)  in  Hinsicht  der  über  Privat-Waldungen
sonst  wohl  nöthig  geschienenen,  und  bey  jenen

519

Vorarbelten  auch,  wiewohl  vergeblich,  bezweckten
  Oberaufsicht,  dasjenige,  was  Sr.
Königl.  Hoheit  er  bereits  unterm  rZ#ten  Jan.
1819.  unter  No.  16.  ehrfurchtsvoll  vortrug
und  er  ist  noch  jetzt  der  Meynung,  daß  eine
solche  Oberaufsicht  nur  bey  Kirchen=  und  Gemeinde-Waldungen
  eintreten  kann,  jedoch  auch
da,  wo  ein  außerordentlicher  Holzschlag  zur
Aufhülfe  einer  Gemeinde  in  besonders  dringenden
  Fällen  nothwendig  wird,  nicht  hinderlich
werden  dürfe.

Dagegen  glaubt  er,  daß  neben  dieser,  die
freye  Benutzung  des  Privat-Eigenthums  bezweckenden,
  Bestimmung,  6

2)  zu  Beförderung  der  Holz-Kultur,  statt
der  in  jenem,  mittelst  höchsten  Decretes  vom
23  sten  Oct.  1818.  mitgetheilten  Entwurfe  F.  47.
64.  65.  66.  67.  und  68.,  enthaltenen  Vorschläge,
  das  erwähnte  Königl.  Sächs.  Mandat
vom  Zosten  Jul.  181  3.,  allerdings  einen  bessern
Anhalte-Punkt  zu  Abfassung  eines  neuen  besondern
  Gesetzes  über  diesen  Gegenstand  geben
könne.  Bey  näherer  Prüfung  dieses  Mandats
haben  sich  nur  folgende  Bemerkungen  aufgedrungen:
  v

s)Dieim§.to.vorgeschriebeneSchonungder
  eigenen  Gehoͤlze  wird  dem  Eigenthuͤmer
nur  da,  wo  Koppeltrifft  ist,  und  nur  fuͤr  den
Fall  zur  Pflicht  zu  machen  seyn,  wenn  er  die
Schonung  der  jungen  Gehaue  vom  Mittrifftberechtigten
  verlangt,  so  daß  er  nicht  diesen
ausschließen  und  dabey  selbst  eintreiben  kann.

b)  Der  F.  1r.  wird  nach  der  in  hiesigen  Landen
  eingeführten  Forstwirthschaft  ganz  wegfallen
  müssen.

c)  Die  im  §.  12.  bestimmte  Eintriebszeit
braucht,  des  allgemeinen  Wohles  wegen,  nur
bey  Laubholz  beachtet  zu  werden.

4)  Der  Inhalt  des,  die  Nacht-Huthung  betreffenden
  §.  13.,  ist  bereits  bey  dem  zum
Schußze  der  Waldungen  zu  erlassenden  Gesehe
beachtet,  und  es  wird  daher  hier  keiner  Wiederholung
  bedürfen.
        <pb n="329" />
        320

e)  Durch  die  Bestimmung  des  F.  15.  wuͤrde
  der  Holzanbau  an  Orten,  wo  bisher  kein
Holz  war,  nur  sehr  wenig  befoͤrdert  werden;
der  getreue  Landtag  glaubt  daher  zu  besserer
  Beförderung  junger  Ansaaten  auf  den  F9.
4F.  des  ihm  unter'm  23.  Oct.  1818.  mitgetheilten
  Entwurfs  zurück  kommen  zu  müssen
und  trägt  ehrfurchtsvoll  darauf  an,  daß  diese

Bestimmungen,  mit  Berücksichtigung  der  in

der  mehrerwähnten  unterthänigsten  Erklärungsschrift
  vom  #3ten  Jan.  1810.  unter  No.
12.  i.  dabey  gemachten  Bemerkung,  als  Folge
  des  unter  No.  16.  daselbst  aufgestellten
Grundsatzes,  in  dem  neuen  Gesetze  aufgenommen
  werden  mögen,  und  daß  dabey  ein  Trifft-Einweisungsrecht
  von  Seiten  des  Holzeigenthümer
  auf  ähnliche  Weise,  wie  solches  Cap.
VI.  7(.  6.  flg.  der  alten  Vorstordnung  statt
fand,  vorbehalten  werde.

f.  Der  ubrige  Theil  des  Gesetzes  von  +1.  18.
bis  zu  Ende  könnte  ganz  wegfallen,  indem  die
Bestimmungen  des  §.  18.,  hinsichtlich  der  Huthungsberechtigung
  auf  unbestimmte  Viehanzahl,
  durch  die  in  den  Vorschlägen  zu  einem
allgemeinen  Huth=  und  Trifftgesetze  über  ungezählte
  Scháfereyen  angenommene  Regel,
welche  auch  bey  Waldhuthungen  auslangend
sepn  dürfte,  unnöthig  erscheinen;  die  folgenden
Bestimmungen  der  99.  10.  —  37.  aber,  so
weit  sie  einer  besondern  Erwähnung  bedürfen,

durch  das  zum  Schutze  der  Waldungen  zu  erlassende

  Gesetz  genügend  ihre  Erledigung  finden.

Ob  nun  hiernach  die  oben  unter  VII.  gethanen
  Vorschläge  zu  einem  neuen  Huth=  und
Trifft-Gesetze  mit  den  hier  unter  C.  bemerkten
Gesetzesvorschlágen  über  den  Gebrauch  des  Eigenthums
  und  anderer  eigenen  Rechte  an  Forsten
  2c.  in  Ein  Gesetz  zu  bringen,  oder  bey
jenem  Gesetze  nur  zugleich  der  Waldhuthung
auodrücklich  mit  zu  erwéähnen  sen?  muß  der
getreue  Landtag  lediglich  der  höchsten  Bestimmung
  Sr.  Koönigl.  Hoheit  überlassen.

Er  glaubt  durch  das  bisher  ehrerbietigst

Vorgetragene  dem  höchsten  Deerete  vom  urten
Dec.  1820.,  indem  er  die  ihm  durch  solches
zugefertigten  Akten  hierbey  wieder  überreicht,
entsprochen  zu  haben,  erlaubt  sich  aber  nurnoch
  dey  dieser  Gelegenheit,  gestugt  auf  das
Grundgesetz  der  landständischen  Verfassung

5.  No.  4.,

IX.  folgende  Antráge  an  Ihro  Kénigl.
  Hoheit  gelangen  zu  lassen:

1)  Durch  ein  Schreiben  des  Stadtraths  zu
Sule#a  ist  der  getreuc  Landtag  aufmerksam  gemacht
  worden  auf  die  Mangelhaftig-=keit
  der  Gesetzgebung  in  den  alten  Landen
  Sr.  Königl.  Hoheit,  hinsichtlich  der
Intestat-Erbfolge  zwischen  Ehegatten.
  Es  sind  ihm  hierben  auffallende
Beyspiele  vorgetragen  worden,  wie  schwankend
und  ungewiß  die  bestehenden  Normen  über  diese
  Verhältnisse  sind  und  erwägt  er  dabey  deren
große  Verschiedenheit  in  den  verschiedenen  Theilen
  des  jetzigen  Großherzogthums,  so  muß  er
sich  zu  der  ehrfurchtsvollsten  Bitte  genöthigt
sehen:  daß  Se.  Königl.  Hoheit  gnädigst  geruhen
  mögen,  über  diesen  wichtigen  Gegenstand
ein  umfassendes  Gesetz,  als  gemeinschaftliche
Vorschrift  für  das  gesammte  Großherzogthum
  zusammenstellen,  und  solches  dem  getreuen
  Landtage,  bey  seiner  nächsten  ordentlichen
Zusammenkunft,  zur  Verfassungsmäßigen  Erkldrung
  mittheilen  zu  lassen.

Zwar  sind  die  hierbey  eintretenden  großen
Schwierigkeiten  nicht  verkannt  worden,  auch
muß  der  getreue  Landrag  wünschen,  daß  diejenigen
  Statuten,  welche  klare  Vorschriften
über  die  Intestat-Erbfolge  der  Ehegatten  enthalten,
  und  für  deren  Beybehaltung  von  Seiten
  der  betreffenden  Städte  trifftige  Gründe
angeführt  werden  können,  bey  dem  neuen  allgemeinen
  Gesetze  beachtet  werden,  wodurch  die
Arbeit  nicht  unbeträchtlich  vermehrt  werden
wird;  allein  dessen  ungeachtet  schien  ihm  der
Gegenstand  zu  wichtig  und  zu  folgereich  für
das  Wohl  der  einzelnen  Familien,  als  daß  er
        <pb n="330" />
        gegenwaͤrtigen  Antrag  haͤtte  unterlassen
koͤnnen.

2)  Nicht  selten  ist  der  Fall  vorgekommen,
  daß  bey  Beschwerdeführung  in  Administrations-Sachen,
  die  darauf  erfolgte  absällige
  Entschließung  ganz  kurz  und  ohne
Anführung  besonderer  Gründe,  dem  Beschwerdeführer
  eröffnet  und  dadurch  die  Veranlassung
  zu  neuen  Schritten  gegeben  worden  ist,
welche  vielleicht  unterblieben  wären,  wenn  der
Betheiligte  die  Triftigkeit  der  Gründe  zu  erwägen,
  Gelegenheit  erhalten  hätte.  Diesen
unnöthigen,  für  die  Landesbehörden  eben  so
lästigen  als  für  die  Unterthanen  kostspieligen
Weiterungen  vorzubeugen  und  zugleich  noch
höheres  Vertrauen  in  die  gerechte  Verwaltung
  zu  befördern,  bittet  Se.  Königl.  Hoh.
der  getreue  Landtag  ehrerbietigst,  um  eine
Anweisung  an  die  ooeren  administrativen
LandcIbehoͤrden,  daß  sie  ihren  abschläglichen
Resolutionen  da,  wo  es  thunlich  ist,  die  Entscheidungsgruͤnde
  kuͤrzlich  beyzufuͤgen  hätten.

Endlich  aber  hat  sich

3)  dem  getreuen  Landtage  bey  Begutachtung
  der  vorbemerkten  Gesetzesentwürfe  und
auch  bey  andern  Gelegenheiten,  der  Wunsch
wiederholt  aufgedrungen:  daß  eine  bessere
und  umfassendere  Communal-Einrichtung  getroffen
  und  durch  solche  jeder  einzelnen  Stadtund
  Dorfgemeinde  ein  größerer  Wirkungskreis
in  den,  sie  zunächst  angehenden,  Angelegenheiten
  gesichert  werde.  Hierzu  dürfte  zunächst
die  gesetzliche  Aufstellung  allgemeiner  Prinzipien
  führen,  welche  in  der  Form  einer  allgemeinen
  Communal-Ordnung,  einer  jeden,  die
speciellen  Verhältnisse  des  einzelnen  Ortes
n#her  bestimmenden,  Stadt=  oder  Dorfordnung
  zum  Grunde  liegen  müßten.  Vielleicht
würden  zunächst  nur  einige  Hauptbestimmungen
  genügen,  um  den  so  eben  ausgesprochenen
  Wunsche  zu  entsprechen.  Nothwendig
erscheint  es  vor  allen  Dingen,  in  jeder  Gemeinde
  einen  regeren  Gemeinsinn  und  größere

221

Theilnahmè  des  Einzelnen  an  allen,  die  Commun
  zunaͤchst  betreffenden,  Angelegenheiten  durch
solche  Bestimmungen  zu  erwecken,  welche  der
Gemeinde  die  Gelegenheit  geben,  ja  ihr  sogar
  zur  Pflicht  machen,  neben  den  ihr  von
Staatswegen  vorgesetzten  Ortsgerichtspersonen
  (Schultheißen,  Richtern  und  Gerichtsschöppen)
  entweder  durch  ihre  Gesammtheit
oder  durch  einzelne  aus  ihrer  Mitte  frey  erwählte
  Vertreter  an  der  Verwaltung  der
Communal-Angelegenheiten  berathend  und
entscheidend  Antheil  zu  nehmen.  Zwar  besteht
  schon  gegenwärtig  fast  in  jeder  Gemeinde
  eine  Einrichtung  dieser  Art,  allein  die
Form  derselben  tritt  mehr  oder  weniger  jenem
  Zwecke  entgegen  und  es  dürfte  hauptsächlich
  bey  einer  solchen  neuen  Représentativ-Verfassung
  darauf  Rücksicht  zu  nehmen
seyn,  daß,  während  die  Vorgesetzten  der  Gemeinde
  in  der  Regel  für  Lebenslang  ernannt
seyn  können,  die  Vertreter  da,  wo  dergleichen
wegen  des  größeren  Umfangs  der  Gemeinde
nothwendig  werden,  und  die  ganze  Gemelnde
sich  nicht  selbst  vertreten  kann,  nur  für  die
kurze  Zeit  von  ein  oder  zwey  Jahren  gewählt
  werden,  nach  deren  Ablauf  eine  neue
freye  Wahl  der  Gemeinde  eintritt.  Werden
hierneben  Bestimmungen  gemacht,  wie  weit
die  Vorgesetzten  der  Gemeinde  allein  handeln
können,  und  wenn  die  Mitwirkung  der  Gemeinde
  selbst  oder  ihrer  Vertreter  erforderlich
ist,  was  zu  einem  gültigen  Gemeindebeschluß
gehört,  wie  die  Gemeinde  in  Justiz-Sachen
—  nicht  durch  permanente  Syndicen  —  sondern
  unter  öfterer  Mitwirkung  der  Gemeinde
selbst,  zu  vertreten  ist,  und  unter  welche  Formen
  das  Rechnungswesen  gebracht  werden
muß;  so  dürfte  es  auch  möglich  seyn,
den  Gemeinden  in  allen  den  Angelegenheiten,
welche  sie  zunächst  und  ausschließlich  angehen,
  eine  freye  und  selbstständigere  Wirksamkeit
  einzuräumen,  dadurch  aber  zugleich  den
in  das  Einzelne  zu  sehr  verbreiteten  Wir-
        <pb n="331" />
        a22

kungskreis  der  obere  Administrakiv-Behörden,
zu  deren  eigenen  Erleichterung  und  zur  Vereinfachung
  des  Geschäftsganges  zu  beschränken.
Diesem  zu  entsprechen,  könnten  folgende  Sätze
angenommen  werden:

a)  Alle  Verwaltungs-Gegenstände,  welche
zunachst  und  ausschließlich  die  Commun  angehen,
  sind  ihrer  alleinigen  Bestimmung  zu  überlassen;
  doch  sind  auch  hierben

b)  Fälle  anzunehmen,  wo  die  ihr  zunächst
vorgesetzte  Obrigkeit,  als  Verwaltungsbehörde
  mitwirkend  eintreten  muß.  Dahin  dürften
  gehören:

die  Justification  der  Kommun-Rechnungen)
alle  Ausgaben,  durch  welche  die  jährliche
Eiunahme  überschritten  oder  wodurch  das
Kommunal-Vermögen  verringert  wird;

die  Aufnahme  neuer  Bürger  oder  Nachbaren;


die  Dispensationen  zum  Heprathen  vor
dem  24sten  Jahre,  jedoch  nach  eingetretener
Volljährigkeit  des  Mannes;

alle  die  Fälle,  wo  einzelne  Mitglieder  der
Gemeinde  Beschwerde  führen  gegen  letztere,

sep  es  eines  gefaßten  Gemeindebeschlusses
halber  oder  wegen  Unthätigkeit  der  Gemeinde.


)  Ist  diese  Behörde  mit  der  Ansicht  der
Gemeinde  einverstanden,  so  findet  der  Gegenstand
  dadurch  seine  Erledigung;  ist  sie
es  nicht,  so  trete  auf  Ansuchen  der  Gemeinde,
  oder  auf  Antrag  der  Behörde,
die  Vermittelung  des  Landraths  ein,  der
jedoch  nie  zu  eutscheiden,  vielmehr,  wenn
er  eine  Vermittelung  zu  erwirken  nicht
vermag,

d)  an  die  für  Kommunal-Sachen  bestimmte
Oberbehörde  zu  berichten  und  deren  Entscheidung
  zu  erwirken  hat.

m.)  Dieser  Oberbehörde  würden  außer  diesem
  Falle  der  Entscheidung,  die  Eimwirkung
  porzubehalten  seyn,  bep  allen  Angelegenbeiten,
  bev  welchen  auch  dab  Interesse

  anderer  Orte,  außer  der  betreffenden
Kommun,  oder  das  des  ganzen  Landes
eintritt,  oder  wo  ein  Hoheitörecht  zur
Anwendung  kömmt,  folglich  ben  Aufnahme
  von  Ausländern,  und  Ertheilung  von
solchen  Concessionen,  die  nicht  ihres  geringen
  Gegenstandes  halber,  der  Bestimmung
  der  Kommun  und  deren  Ortsobrigkeit
  uberlassen  werden  könnte.

Auch  müßte  dieser  Behörde  die  Oberaufsicht
  uber  die  gehörige  Ablegung  und  Justification
  der  Kommun-Rechnungen  obliegen.

Dagegen  könnte  die  Erlaubniß  zu  Führung
  von  Prozessen  den  Gemeinden  lediglich
vom  Landrathe  ertheilt  werden,  ohne  daß
es  hierzu  in  irgend  einem  Falle  der  höheren
Zustimmung  bedurfte.

Dieses  sind  die  wenigen  Grund-#inien,
über  welche  man  sich  zur  weiteren  Bearbeitung
  einer  bessern  Kommunal-Or#nung,
vorläufig  vereinigen  konnte.

Der  getreue  Landtag  halt  sich  verpflichtet,
diese  seine  Ansichten  lediglich  dem  hHöchsten
Ermessen,  den  Gegenstand  derselben  aber  einer
  sorglichen  Berücksichtigung  Ihro  Koͤnigl.
Hoheit  um  so  mehr  anzuempfehlen,  niche
nur  weil  er  an  sich  so  wichtig  ist,  sondern
auch  weil  durch  eine  mehr  gesicherre  und
dabey  selbstständigere  Stellung  der  Gemeinden,
  die  Besorgung  des  größten  Theilé  ihrer
  Angelegenheiten  ohne  zu  befürchtenden
Nachtheil  und  mit  verdientem  Vertrauen,
ihnen  selbst  überlassen  werden  bann.

Hierdurch  aber  wird  zugleich  die  Möglichkeit
  begründet,  eine  von  den  Unterthanen
Ihro  Königl.  Hoheit  lebhaft  gewünschte
Verminderung,  des  vielseitigen  und  ohne
binreichend  erbannten  Erfolg,  zu  oft  und  zu
tief,  entweder  hemmend  oder  beeinträchtigend,
  in  das  innere  Leben  der  Staaröbürger
  eingreifenden  Geschäftsbereichs  der  Landes
  =  Direction  herbenpzuführen,  ob  und
in  wie  weit  es  alsdann  neben  der  Landes-
        <pb n="332" />
        regierung  noch  besonderer  Landes-Directionen
  bedarf,  deren  jetzt  noch  fortdauernde
vielfältige  Geschäftsobliegenheiten  ohnehin,
größtentheils,  wenigstens  in  einer  gegen  jebzt
weit  bewegteren  Zeit  ihren  Ursprung  fanden?
  oder  ob  nicht  diejenigen  Zweifel,  welche
  der  getreue  Landtag  in  seiner  Erklärungsschrift
  vom  Zzten  März  1817.  zu
adußern  sich  verpflichtet  fühlte,  alsdann  eher
statthaft  seyn  könnten,  wenn  der  größere
Theil  der  Gemeindeangelegenheiten  ihnen
selbst  zur  Besorgung  zuruckgegeben,  vielleicht
  auch  ein  bedeutender  Theil  der  allgemeinen
  polizeplichen  und  Verwaltungs-Angelegenheiten,
  mit  nicht  weniger  sicherem  Erfolg
  eeiner  selbstständigeren  Wirksamkeit  der
Landräthe  anvertraut  werden  könnte?  Hierüber
  begiebt  er  sich  im  festen  Vertrauen  auf
die  höheren  Einsichten  Ihro  Königl.  Hoheit
gern  seines  eigenen  Urtheils,  nur  hält  er
sich  berzeugt,  daß  jedenfalls  auf  diese  Weise,
  weniger  Geschäftsobliegenheiten,  und  daher
  auch  weniger  Geschäftsführer  erforderlich
bleiben,  hierdurch  aber  die  Moglichkeit  einer
b.eutenden  Verminderung  des  gegenwärtigen,
  gegen  sonst  immer  höher  ansteigenden
Verwaltungsbedarfs  herbey  geführt  werden
dürfte;  eine  Möglichkeit,  deren  reifliche  Beachtung
  sich  nicht  blos  wünschenswerth,  sondern
  sogar  dringlich  nothwendig  erweißt,
wenn  man  den  gegenwärtigen  Zustand  der
Landeskassen,  nebst  der  jeßzigen  Abgabe-Summe,
  mit  deren  früheren  Verhältnissen  gegen
  einander  häalt.  —

So  sehr  nun  auch  der  getreue  Landtag
durch  diese  Anträge,  dem  von  der  Gesammtheit
  Ihro  Königl.  Hoheit  Unterthanen,  in
ihn  gesetzten  Vertrauen  nachzukommen  glaubt,
so  würde  er  sich  dennoch  abgehalten  finden,
Wünsche  und  Bitten  der  Art  auszusprechen,
hätte  er  nicht  die  seste  Ueberzeugung,  daß
durch  deren  Berücksichtigung  die  Macht  der
Regierung  an  wohlthätigem  Nachdruck  und

323

Einheit,  keinesweges  verlieren,  vielmehr  an
Ansehn  und  Liebe  bey  ihren  Staatsuntergebenen
  nur  gewinnen  könne,  wenn  künftig,
weniger  wie  jetzt,  deren  Kraft  sich  auf  das
minder  Bedkutende  vertheilt.

In  der  beruhigenden  Ueberzeugung  seinen
  vereinten  Pflichten  gegen  das  Oberhaupt
und  die  Unterthanen  des  Landes,  mit  gewohntem
  Vertrauen  auf  das  Wohlwollen
Ibro  Konigl.  Hoheit,  entsprochen  zu  haben,
erneuert  er  die  Versicherung  seiner  tiefsten
Verehrung  und  unwandelbaren  Treue.

Weimar,  den  20sten  März  1821.
Der  getreue  Landtag.

Beylage  666.
An,  derweite

unterthänigste  Erklärungsschrift
vom  2gsten  März  1821.

Die  Strafanstalten  betreffend.

Durch  das  höchste  Decret  vom  aten
Närz  d.  J.  wurde  dem  getrenen  Landtage
der  Inhalt  des  früher  unter  dem  lLöten
Decbr.  1820.  an  ihn  ergangenen  die  Strafanstalten
  des  Großherzogthums  betreffenden
höchsten  Decretes  zur  nochmaligen  Erorterung
  und  anderweiten  Erblärung  empfohlen.

Nach  erfolgter  Berathung  erklärt  er  Folgendes
  ehrerbietigst:

!)  für  den  Neubau  und  die  Reparatur
der  zu  den  Strafanstalten  benöthigten  Häuser,
  hier  und  in  Eisenach,  verwilligt  der  getreue
  Landtag  die  bensehlgte  Summe  von
Zehn  Tausend  Thaler  in  drepjährlichen
gleichen  Raten  zahlbar,  in  der  Maaße,  daß
innerhalb  der  jehigen  Verwilligungszeit  ##
Theil  im  Jahre  1822.,  und  3.  Theil  im
Jahre  1823.,  aus  der  Hauptlandschaffts-Kasse
  gezahlt  werden,  wobey  er  den  in  der
unterthänigsten  Erklärungsschrift  vom  roten
Feör,  182  1.  enthaltenen  Antrag  der  héch-
        <pb n="333" />
        324

sten  Beruͤcksichtigung  nochmals  empfehlen  zu
muͤssen  glaubt,  naͤmlich  daß  der  fuͤr  die  Kettensträflinge
  nicht  benöthigte  obere  Theil  im
hiesigen  Zuchthause,  ohne  weitern  Nebenaufwand,
  von  der  verwilligten  Summe  der  10000
Thaler  zu  einem  Strafarbeitshause  fuͤr  den
Bereich  der  Weimarischen  Landesregierung,
ingleichen  zu  polizeylichen  Zwecken  eingerichtet
  und  nebenbey  noch  bestimmt  werden  moͤ-ge,
  daß  die  Strafarbeitshaͤußler  auch  außer
dem  Hause  arbeiten  müssen.

2)  Ferner  verwilligt  derselbe  zu  Unterhaltung
  der  bestehenden  Strafanstalten  Sechs
Tausend  Thaler  jahrlich,  außer  der  frühern
im  Etat  der  Eisenach'schen  Kreis-Kasse  befindlichen
  Verwilligung  von  jährlich  rooo
Thaler  für  das  Zuchthaus  und  Frrenhaus,
endlich

3)  verwilligt  der  getreue  Landtag  die  zu
Herstellung  des  Strafarbeitshauses  in  Eisenach,
  außer  den  bereits  im  Jahre  1817.
verwilligten  2400  rthlr.,  annoch  bensthigt
gewesene  Summe  von  2147  rthlr.  4  gr.  9
pf.  Conventions-Geld.

Wenn  er  übrigens  während  der  erstern
Berathung  über  diesen  Gegenstand  zu  der
Ansicht  geleitet  wurde,  daß  die  lebt  erwähnten
  beyden  Summen  zu  Errichtung  eines
Zwangs-Arbeitshauses  verwendet  worden
wéren,  so  liegt  zu  seiner  vollen  Rechtsertigung
  vor,  daß  für  diese  Anstalt,  wie  er
vernahm,  in  Eisenach  ein  Haus  eingerichtet
worden  ist,  daß  die  mitgetheilten  Abten  und
Berechnungen  desselben  erwähnten,  daß  jede
desfallsige  Auskunft  so  wie  auch  über  die
künftige  Bestimmung  der  obern  Theile  des
biesigen  Zuchthauses  ermangelte,  und  daß
die  Gründung  einer  solchen  Anstalt  in  den
neuern  Plänen  gar  nicht  erwähnt  worden
war.  Deshalb  und  bey  der  gänzlichen  Unbekanntschaft
  mit  den  dazu  benutzten  Quellen
  glaubte  er  nur  im  Gefühl  der  übernommenen

  Verpflichtungen  darauf  hindeuten  zu
müssen.

Obwohl  nun  der  getreue  Landtag,  nach
der  durch  das  höchste  Decret  vom  2ten  d.
M.  darüber  erhaltenen  Aufklärung  sich  davon
  überzeugt,  daß  der  aus  dem  Vermögen
des  Zucht-=  und  Frrenhauses  in  Eisenach
unter  andern  dazu  mit  verwendete  Vorschuß
von  2958  rthlr.  14  gr.  8  pf.  um  so  mehr
niederzuschlagen  seyn  dürfte,  als  die  Verwendung
  dem  frühern  Zwecke  entspricht,  so
vermag  er  doch  nicht,  dieselbe  mit  denen  ihm
nach  dem  Grundgesetz  zustehenden  Rechten  zu.
vereinbaren,  die  wenigstens  seine  erforderliche
Zustimmung  nicht  auöschließen  dürften.

Im  Anerkenntniß,  daß  durch  jene  Anstalt
  ein  in  neuern  Zeiten  noch  fühlbarer  gewordenes
  Bedürfniß  befriedigt  werde,  versehlt
  der  getreue  Landtag  zwar  nicht,  zu
deren  Unterhaltung  einen  jährl.  Zuschuß  von  250
thlr.  zu  verwilligen,  jedoch  nur  unter  der-Voraussetzung,
  daß,  zu  Vermeidung  eines
künftigen  Mehraufwandes,  die  Aufnahme  in
dieselbe  möglichst  beschränkt  werden  möge.

Bey  dieser  Gelegenheit  ist  noch  der
Wunsch  rege  geworden,  daß  die  Unterboltungskosten
  der  Kriminal-Gerichte,  unbeschade#
der  Kriminal-Justizpflege,  dadurch  verringert
werden  könnten,  wenn  alle  Straffälle  unter
und  bis  zu  §  rthlr.  einschließlich  den  Civil=Richtern
  wieder  zugewiesen  würden,  mit  der
Erlaubniß,  in  sofern  selbst  zu  erkennen,  ols
dieses  schon  bey  den  Forst=  und  Jagdverbrechen
  in  dem  Gesebesentwurfe  F.  66.  neuerlich
angenommen  worden  ist.

Sollten  J.  K.  H.  dieser  Ansicht  höchsten
Bepfall  nicht  versagen,  so  dürfte  sie  bey  Bearbeitung
  des  neuen  Strafgesebbuches  mit  zu
berücksichtigen  seyn.  2c.

Der  getreue  Landtag.
        <pb n="334" />
        Beylage  HHH.
Höchstes  Decret

vom  löten  Januar  1830.

die  Abgaben  an  die  Waisenanstalten

  im  Großherzogthume  betr.

Als  im  Jahre  1817.  der  getreue  Landtag
  eine  nicht  unbedeutende  Verwilligung  zum
Besten  der  in  dem  Großherzogthume  bestehenden
  Waisenanstalten  gemacht  und  sich  darüber
  erklärt  hatte,  fügte  derselbe  den  Antrag
ey:

„daß  eine  Zusammenstellung  aller  fuͤr  die

„Waisenanstalten  in  dem  Großherzogthu-„me

  bestehenden  Abgaben  entworfen,  daß

„über  ihr  ferneres  gleichmäßiges  Fortbeste-„hen

  eine  gesetzliche  Vorschrift  abgefaßt

„und  daß  solche  dem  getreuen  Landtage

„zu  seiner  Erklärung  zugefertiget  werden
„mochte.“"“

Diesem,  auch  durch  eine  spätere  Verwilligung
  wohl  nicht  zurück  genommenen,  Antrage
  entsprechend,  hat  sich  die  Landes-Direction
mit  einer  Zusammenstellung  beschäftiget  und
es  wird  gegenwärtig  dieselbe,  nebst  einem
dazu  erstatteten  Berichte,  dem  getreuen  Landtage
  mitgetheilt.  Großen  Schwierigkeiten
aber  möocht'  es  unterliegen,  wenn  schon  jetzt
eine  völlige  Gleichheit  der  den  Waisenanstalten
  gewidmeten  Zugänge  in  allen  Theilen  des
Großherzogthums  hergestellt  werden  sollte,
und  zwar  aus  folgenden  Gründen:

1)  die  Strafgelder,  Diepensations-Gelder
  und  Abolitions-Gelder,  welche  die  Gnade
  des  Großherzogs,  K.  H.,  den  Waisenanstalten
  überwiesen  hat,  hängen  mit  gesetzlichen
  Geboten  und  Verboten  aus  einer  Zeit
zusammen,  in  welcher  die  verschiedenen  Theile
des  Großherzogthums  verschiedenen  Gesetzgebungen
  unterworfen  waren.  Eine  Gleichheit
dieser  Zugänge  setzt  eine  Revision  mehrerer
Gesetze,  insonderheit  mehrerer  Polizey-Gefetze
voraus.

325

2)  Wenn  den  Wassenanstalten  in  dem
Großherzogthume  überall  gleiche  Zugänge  eröoffnet
  worden:  so  folgt  daraus  noch  nicht
eine  gleiche  Behandlung  der  Kreise  und  Ortschaften,
  vielmehr  hier  und  da  das  Gegentheil.
  In  dem  Neustädtischen  Kreise  z.  B.
sollen,  in  Gemäßheit  noch  bestehender  Gesehze,
bey  Erlangung  des  Meisterrechts,  bey  Lossprechungen
  und  Aufdingen  Beyträge  zur  Allmosenkasse
  des  Ortes  entrichtet  werden,  desgleichen
  sind  dort  derselben  Kasse  bey  Kauf-Kontracten,
  Tausch-Kontracten  u.  s.  w.  Entrichtungen
  zugetheilt.  Sollte  neben  diesen
noch  eine  Abgabe  bestehen,  wie  sie  in  dem
Eisenachischen  Kreise  für  die  Waisenanstalt
besteht:  so  würde  zwar  die  Waisenanstalt  in
beyden  Kreisen  gleich  berechtiget,  aber  eben
dadurch  ein  Kreis  vor  dem  andern  belastet
seyn.  Dazu  kommt

3)  daß  einerseits,  wenn  der  Waisenanstalt,
  um  die  Gleichheit  herzustellen,  einige
Intraden  abgesprochen  würden,  der  Ausfall
schwer  zu  decken  wäre,  und  daß  andrerseits
die  jetzt  bestandenen  Bepträge,  weil  sie  in
den  meisten  Fällen  sehr  gering  sind,  und  an
den  meisten  Orten  von  Alters  her  bestehen,
kaum  gefühlt  worden.

Erst,  wenn  die  neue  Steuereinrichtung
hergestellt,  wenn  ein  Maßstab  für  die  gerechte
  Vertheilung  ber  Staatslasten  überhaupt
  gefunden  ist,  wird  darüber  ein  Entschluß
  gefaßt  werden  können,  ob  nicht  alle
Abgaben  im  eigentlichen  Sinne,  welche  zum
Besten  der  Waisenanstalten  angeordnet  sind,
z.  B.  die  bedeutende  Abgabe  der  Collateral-Gelder,
  die  Abgaben  von  den  Gemeinden
im  Eisenachischen  Kreise,  aufgehoben  und  mit
einer  andern  vertauscht  werden  sollen,  damit
man  dem  Grundsatze:  in  dem  Großherzogthume
  bestehen  acht  Grundsteuern,  dann
gleiche  indirekte  Steuern  und  endlich  gleiche
Einkommenssteuern,  auch  in  dieser  Beziehung
treu  bleibe.
        <pb n="335" />
        326

Der  getreue  Landtag  wird  sich  hieräber
in  Verfolg  seiner  Erklärungsschrift  vom  rrten
Rärz  1877.  weiter  aussprechen.

Das  Staatê-Ministerium.

 

Beylage  III.
Höchstes  Decret

vom  2ten  März  182  r.

die  Waisen-Versorgungsanstalten
deS  Landec  betreffend.

In  dem  Decrete  vom  öten  December  v.
J.  betreffend  die  Errichtung  einer  Staatslener
  Wittwen  Versorgungsanstalt,  ist  beyläusig
  bemerkt  worden,  daß  oie  bestehenden
Landes:  Institute  für  die  Versorgung  unbemittelter
  Waisen  sehr  teichlich  ausgestattet
sind.  Es  wird  dem  getreuen  Landtag  angenehm
  seyn,  In  dem  anliegenden  Landes-Directionsz-Berichte,
  eine  Bestätigung  dieser  Behauptung,
  auch  in  Hinsicht  auf  das  Eisenachische
  Waisen-Institut,  zu  erhalten,  dessen
jährliche  Einnahme  neuerlich  bis  auf  die
Summe  von  beynahe  4500  Rthlr.  gestiegen
  ist.  t

it.
Das  Staats-Ministerium.

 

Beylage  KKK.
Hoöchstes  Decret

vom  löten  Februar  182r.

zwey  Gesuche  der  Gemeinden  zu
Lengsfeld  und  zu  Motzlar  betr.

Unter  Verweisung  auf  das  den  Landstraßenbau
  betreffende  Decret  vom  2rsten
December  1820.  sollen  dem  getreuen  Landtage
  noch  mitgetheilt  werden:

1)  das  Gesuch  der  Gemeinde  zu  Lengefeld,
um  die  Anlegung  eines  Pflastergeldes,

2)  das  Gesuch  der  Gemeinde  Motzlar,  um
die  Berstattung  eines  Brückengeldes,

als  worauf  sich  die  beyden  Berichte  der

Landes-Direction  unter  No.  875.  und  No.

10.  Dep.  I.  beziehen.

Der  getreue  Landtag  wird  sich  auch  hierbey
  des  Decretes  vom  28sten  Januar  18190.
(Dornb.  Verhandl.  S.  403.)  erinnern,  und
es  nochmals  erwägen,  ob  nicht  die  Verstattung
  solcher  Brücken-Damm=  und  Wegegelder
  bey  Bauten,  welche,  um  des  allgemeinen.
  Verkehrs  willen,  nothwendig,  oder  doch
besonders  nützlich  und  deren  Kosten,  ohne
allen  Ersatz,  für  Eine  Gemeinde  zu  bedeutend
sind,  den  Behöôrden,  vorbehältlich  des  vierten
  landständischen  Rechtes,  zu  überlassen
sevy?  indem  von  den  beyden  denkbaren  Möglichkeiten,
  daß  bey  einer  bejahenden  Entscheidung,
  bisweilen  eine  solche  Ortsabgabe
mißbräuchlich  angelegt  werden  könne  und
daß  bey  einer  verneinenden  Entscheidung,
aus  gänzlichen  Mangel  an  Unterstützung,
bisweilen  ein  nüblicher,  ja  nothwendiger
Bau  längere  Zeit  unterbleiben  könne,  gan
gewiß  diese  der  Wahrscheinlichkeit  näher  stehen
  duͤrfte,  als  jene.

Se.  K.  H.  sehen  hierüber,  so  wie  insonderheit
  über  die  Gesuche  der  beyden  Gemeinden
  einer  Erklárung  des  getreuen  Landtags
  entgegen  und  wiederholen  demselben  die
Versicherung  landesfürstlicher  Huld  und

Gnade.
Das  Staats-Ministerium.

Beylage  LLL.
Höchstes  Deeret

vom  öten  März  182r.
die  Anlegung  eines  Pflastergeldes
zu  Neuenhof  betr.
Ueber  das,  mittelst  der  abschriftlichen
Anfugen,  anher  gelangte  Gesuch  der  Gemeinde
  Neuenhof  um  gnädigste  Erlaubniß  zu
        <pb n="336" />
        Erhebung  eines  Pflastergeldes  wuͤnschen  Se.
K.  H.,  der  Großherzog,  zuvoͤrderst  die  Erklaͤrung
  des  getreuen  Landtags  zu  vernehmen,
  wozu  das  gegenwärtige  Decret  hat
Veranlassung  geben  sollen.

Das  Staats-Ministerium.

Beylage  MMNM.
Höchstes  Deeret.

vom  öten  Januar  1821.

das  Einbringen  fremder  Kalender
und  das  Stempeln  der  Kalender
betreffend.

Unter'n  8ten  May  1818.  brachte  die
Großherzogl.  Landes-Direction  folgende  gesetzliche
  Bestimmungen  über  das  Kalenderwesen
in  Antrag:

1I)  das  Einbringen  und  der  Verkauf  fremder
  Kalender  mit  Ausnahme  des  teipziger
verbesserten  Kalenders  und  des  kleinen  Taschenkalenders,
  so  wie  der  Allmanachs,  ist
bey  ##  rthlr.  Strase  von  jedem  Stück  und
Confiscation  der  Waare  verboten.

2)  Jeder  in  Weimar,  Jena  und  Neustadt
  gedruckte,  so  wie  jeder  eingebrachte  Kalender
  und  jeder  Almanach,  wenn  solcher
mit  einem  Kalender  auf  das  laufende  oder
nächste  Jahr  versehen  ist,  muß  von  der  Almosen-Kasse
  desjenigen  Ortes  in  hiesigen  Landen,
  wo  er  gedruckt  oder  eingebracht  worden
ist,  gestempelt  werden.

)  Drucker  und  Buchhändler  sind  dafür
verontwortlich,  daß  kein  Kalender,  ohne  gestempelt
  zu  seon,  verkauft  werde,  bey  5  rthl.
Strafe  und  Confiêcation  der  Waare“

Dieser  Antrag  wurde  dem  getr.  Landtage
vorgelegt  und  es  erfolgte  von  diesem  unter'm
2osten  December  1818.  eine  Erklärung,
welche

a)  das  Stempeln  der  Kalender,  ohne  Un-327



kerschied  zwischen  fremden  und  einheimischen
Kalendern,  billigte;

b)  das  Einbringen  fremder  Kalender,  an
sich  und  nur  vorbehältlich  der  Stempelung,
erlaubt  wissen  wollte;

P)  gegen  alle,  dieser  Freyheit  atwa  entgegenstehenden
  Privilegien  sich  aussprach  und
endlich

4)  noch  hinzufügte,  „daß  jeder  Almanach,
falls  es  den  vorhandenen  Privilegien  nicht
entgegen  sen,  ohne  Stempel  verkauft  werden
moôchte.“  (Dornb.  Verhandl.  S.  120.)

In  einem  anderweiten  Berichte  hat  hierauf
die  Landes-Direction  aus  einander  geseht,  daß
dem  Einbringen  fremder  Kalender  kein's  der  in
dem  Großherzogthume  nur  für  den  Druck
und  den  Verlag  bestehenden  Kalender-Privilegien
  entgegen  treten  dürfte,  und  ihre  frühern
  Anträge  dahin  abgeändert:

1)  Das  Einbringen  fremder  Kalender  ist
erlaubt.

2)  Jeder  Kalender,  der  im  Lande  verlegt
oder  in  solches  eingebracht  wird,  muß
(bey  der  für  Drucker,  Verleger,  Händler
  bestimmten,  oben  angegebenen  Strafe)
  gestempelt  werden.  Die  Stempelgebühr
  beträgt  für  ausländische  Kalender
  3pf.  —  1  gr.,  für  inländische
Kalender  1  pf.  —  3  pf.  auf  das  Stück.

3)  Die  Stempelgelder  fließen  in  die  Almosen-Kasse
  des  Ortes,  wo  der  Kalender
  gedruckt  oder  eingebracht  worden  ist.

Auch  sind  diese  in  Vorschlag  gebrachten
Bestimmungen  in  einem  Rescripte  vom  r##ten
December  18709.  höchsten  Orts  genehmigt
worden,  jedoch  nur  in  so  weit,  als  sie  sich
mit  dem  Inhalte  der  angeführten  landständischen
  Erklärungsschrift  vereinigen  ließen
und  mit  dem  Zusatze,  daß  die  Landes-Direction
  wohl  erwäágen  möge,  ob  es  nicht  besser
sey,  der  ganzen  Sache  vor  der  Hand  Anstand
  zu  geben  und  solche,  zum  Zweck  eines
verfassungsmaßig  zu  erlassenden  Publican-
        <pb n="337" />
        326

dums,  dem  Landtage  nochmals  vorzulegen.
Dieser  Zusatz  hatte  auch  in  einer  Unbestimmtheit
  der  ständischen  Erklärungöschrift  vom
20sten  December  1818.  seine  Veranlassung,
in  dem  der  Antrag,  „daß  die  Almanachs
ungestempelt  bleiben  möchten,“  den  Zweifel
übrig  ließ,  ob  solches  nur  von  den  gewöhnlichen,
  für  ein  gewisses  Jahr  erscheinenden
Taschenbüchern,  als  solchen,  oder  auch  von
den  denselben  beygefügten  Kalendern  zu
verstehen  sey,  und  wenn  gleich  eine  Interpretation
  iu  dem  ersten  Sinne  dadurch,  daß
im  Zweifel  eine  Ausnahme  von  einer  sonst
anerkannten  Regel  nicht  zu  behaupten,  wohl
zu  rechtfertigen  war,  dennoch  jede  weitere,
—  falls  man  den  wahren  Sinn  der  Erklärung
  verfehlt  haben  sollte,  —  wohl  denkbare,
  ständische  Erinnerung  um  so  unangenehmer
  sich  darstellen  mußte,  je  geringfügiger
  der  hier  behandelte  Gegenstand  an  sich
i

Durch  dieses  Decret  und  durch  die  benliegenden
  Abten,  in  welchen  besonders  der
schon  angeführte  Bericht  und  das  darauf
erlassene  Rescript  zu  bemerken  sind,  wird
der  getreue  Landtag  in  den  Stand  gesetzt
sepn,  sich  in  der  Sache  weiter  zu  erklären.  2c.

Das  Staats-Ministerium.

Beylage  NN.
Unterthänigster  Vortrag

vom  zisten  Maͤrz  1821.
die  Kriegsforderungen  der  Unterthanen
  in  den  ehemaligen  Hessischen
  und  reicheêritterschaftlichen
auch  Erfurt  =  Blankenhayn'schen
Landestheilen  betr.

Die  Abgeordneten  aus  den  ehemaligen
Hessischen  und  reichsritterschaftlichen  Gebietstheilen
  wendeten  sich  vor  wenigen  Tagen

wiederholt  mit  folgendem  Gesuch  an  den  getreuen
  Landtag.

Wenn  auch  die  Unterthanen  der  Mutterlande
  viel  Ungemach  des  Kriegs  erduldet
hätten,  und  das  Privat-Vermögen  mehrerer
  dadurch  geschwächt  worden  sey,  so  wäre
doch  das  nicht  in  Vergleich  zu  bringen,  mit
den  von  den  Unterthanen  in  den  eben  erwähnten
  neuen  Landeêtheilen  getragenen  Lasten,
  indem  diese  für  alle  Kriegeleistungen
nie  eine  Entschädigung  aus  öffentlichen  Kassen
  erhalten  hätten,  sondern  vielmehr  verbunden
  gewesen  wären,  alles  aus  ihren
Mitteln  zu  bestreiten.

Dadurch,  so  wie  durch  die  bey'm  Rückzug
  der  Franzosen  im  Jahre  1813.  noch  erlittene
  Plünderung,  sey  ein  großer  Theil  der
Unterthanen  verarmt.  Unter  Churhessischer
Regierung  hatten  sie  fortwährend  Kriegskosten
  und  Kriegsschulden=  Steuern  entrichten
müssen,  und  sie  glaubten  sich  dadurch  die
gerechtesten  Ansprüche  auf  Entschädigung  für
Einquartirung,  Vorspanne  und  bieferung  erworben
  zu  haben.  Ob  nun  gleich  nach  ihrer
  Abtrennung  vom  Churfürstenthum  Hessen
  die  noch  jeßzt  Chursürstlich  Hessischen
Unterthanen  für  die  Kriegs-Prastationen  aus
Staatskassen  befriedigt  worden  wären,  so
hätten  sie  doch  aller  Bemühungen  ungeachtet
dazu  nicht  gelangen  können.

Ihre  Forderung  betrage  340,000  rehlr.
und  es  gehe  schon  aus  der  Größe  derselben
das  Maaß  des  Erduldeten  hervor.

Für  die  Nothwendigkeit,  daß  etwas  zu
ihrer  Erleichterung  geschehe,  spreche  außer
der  Rechtmäßigkeit  ihres  Anspruchs  überhaupt
  noch  der  Umstand,  daß  sich  durch  die
neue  Steuerverfassung  der  Betrag  ihrer  Abgaben
  gegen  die  sonstigen  Verhältnisse  erhöhe,
  wogegen  sich  der  finanzielle  Zustand
jenes  Landes.heils  bey  Vereinigung  aller
Landesschulden  in  ein  Gesammt-Schuldenwesen
  noch  dazu  verschlimmere.
        <pb n="338" />
        Die  Abgeordneten  aus  dem  Erfurk-Blankenhayn'schen
  Landestheile  brachten  ähnliche
  Forderungen  an  die  vormalige  Reglerung
  in  Antrag,  und  begrundeten  sie  in
Folgendem:

Während  der  Zeit,  daß  im  Mutterlande
mehrere  Kriegs-Prästationen  aus  landschafftlichen
  Mitteln  bestritten  worden  wären,  hätten
  die  Gemeinden  jenes  Landestheils  Schulden
  wirken  müssen,  um  die  Kriegsbedürfnisse
bestreiten  zu  können.

Die  Franzöesische  Regierung  habe  mit
den  Gemeinden  dieferungs  =  Contracte  abschließen
  lassen,  und  pünktliche  Zahlung  versprochen,
  die  Lieferungen  wären  geschehen,
aber  keine  Zahlung  erfolgt,  und  es  dürften
die  auf  diese  Art  gewirkten  Gemeindeschulden
  ebenfalls  einer  Berücksichtigung  bey  der
Schuldenausgleichung  mit  der  Krone  Preußen
  verdienen.

Der  getreue  Landtag  fühlt  das,  was  er
bereits  im  u#ten  Punkte  der  Intercessional-Schrift
  vom  roten  März  1877.  aussprach,
jetzt  nur  noch  lebhafter,  nämlich,  daß  vorzüglich
  die  ehemaligen  Churhessischen  und
reichsritterschaftlichen  Unterthanen  der  getragenen
  übermäßigen  Lasten  halber  jede  nur
irgend  mögliche  Berücksichtigung  wohl  verdienen,
  und  daß  ihnen  aus  dem  Grunde
Entschädigung  des  Geleisteten  nicht  vorenthalten
  werden  könne,  weil  sie  unter  ihrer
vormaligen  Regierung  Kriegskosten  =  und
Kriegsschulden=  Steuern  entrichtet  haben,  gegenwärtig
  aber  dennoch  nicht  der  Theilnahme
  an  den  Kriegsschulden  der  alten  Lande
enthoben  werden  konnten  Er  glaubt  daher
seiner  Pflicht  zu  genugen,  wenn  Ihro  K.
H.  er  hiermit  so  ebrerbietigst  als  dringend
umdie  geeignete  höchste  Verwendung  bittet,
weil  nur  dadurch  die  gerechten  Ansprüche
jener  Landesunterthanen  beseitigt  werden
konnen.

Nicht  minder  dürfte  es  möglich  seyn,

329

bey  der  Schuldenausgleichung  mit  der  Krone
  Preußen  die  Anforderung  der  Gemeinden

im  Erfurt  =  Blankenhayn'schen  Gebietstheile
beachten  zu  lassen.

Der  getreue  Landtag  ist  um  so  mehr
von  der  Ueberzeugung  durchdrungen,  daß
Ihro  K.  H.  die  gebetene  Verwendung  kräftigst
  eintreten  zu  lassen  geruhen  werden,  da
eines  Theils  durch  Krieg  gebeugte  und  in
ihren  Vermögensverhältnissen  heruntergekommene
  Unterthanen  dadurch  empor  gerichtet
werden  können,  andern  Theils  aber  weil
Ihro  K.  H.  in  dem  höchsten  Decrete  vom
Zisten  October  1818.,  durch  welches  dem
getreuen  Landtage  eine  Abschrift  der  zwischen
  den  hohen  verbündeten  Mächten  einer
Seits  und  der  Krone  Frankreich  anderer
Seits,  zu  Paris  am  25sten  April  1818.  abgeschlossenen
  Convention  mitgetheilt  wurde,
im  voraus  die  huldreichste  Versicherung  zu
ertheilen  geruheten,  daß  Höchstdieselben  in
solchen  Fällen  besondere  Verwendung  eintreten
  lassen  würden.  tc.

Der  getreue  Landtag.

Beylage  000.
Höchstes  Decret

vom  2#1sten  März  1821.
die  Pensionirung  der  Wittwen  und
Waisen  verstorbener  Staatediener
betreffend.

Nachdem  die  Erklärungsschrift  des  getreuen
  Landtags  vom  2ten  Februar  d.  J.,
die  Pensionirung  der  Wittwen  und  Waisen
verstorbener  Staatsdiener  betreffend,  eingegangen
  und  zum  unterthänigsten  Vortrag
gebracht  worden  war,  haben  Sr.  K.  H.  der
Großherzog,  befohlen,  daß  r.,  nur  diejeulgen
  Diener,  welche  nach  dem  Herkommen
und  nach  ihrer  durch  dasselbe  anerkannten
        <pb n="339" />
        330

Stellung  im  Staate  Anspruͤche  auf  Pension
ans  landschafftlichen  Kassen  haben
duͤrften,  unter  das  dem  Landtage  vorgelegte
Gesetz  gebracht,  den  übrigen  Dienern  aber,
deren  Wittwen  bis  jeht  als  zu  pensionitende
  Wittwen  anerkannt  worden,  dieselben
Rechte  an  die  Kammerkasse  und  die  Hdfkassen
forthin  eingeräumt  —  2.,  daß  mit  Berücksichtigung
  dieses  unterschiedes,  und  mit  Berücksichtigung
  der  von  dem  getreuen  Landtage
  in  jener  Erklárungsschrift  gemachten  Bemerkungen,
  von  Großherzogl.  Landesregierung
  eine  Umarbeitung  des  ersten  Gesehes
und,  nach  dessen  Analogie,  ein  Regulativ
über  die  aus  Kammermitteln  zu  zahlenden
Pensionen  bearbeitet  werden  sollten.

Die  Großherzogliche  Landesregierung  ist
diesem  Befehle  nachgekommen,  worauf  nunmehr
  dem  getreuen  Landtage

1)  ein  umgearbeiteter  Entwurf  des  ihm
schon  mitgetheilt  gewesenen  Gesetzes  zur
weitern  Erklárung;  und

2)  das  gedachte  Regulativ  zur  genauen

Beurthellung  jenes  Entwurfs,  ebenfalls

nach  höchstem  Befeble,  vorgelegt  wird.

Zu  dem  umgearbeiteten  Entwurfe  gehört
noch  der  Auszug  aus  dem  Berichte  Großherzogl
  Landesregierung  unter  A.,  nebst  den
Unterbeylagen  I—VI.

Da  es  überflüssig  sepn  würde,  den  Inhalt
  dieses  Berichts  in  gegenwärtigem  Decrete
  ganz  zu  wiederholen:  so  sollen  nur
zwey  Punkte,  als  Haupt-Punkte,  ausgehoben
  und  dem  getreuen  Landtage  zur  sorgfältigsten
  Prüfung.  Frsen,  werden.

ist  von  der  Großherzogl.  Landesregierung
nochmals  auf  die  Erhöhung  der  DPensions=Summe,
  von  einem  Sechstel,  auf  ein  Fünftel
  der  Besoldung  angetragen  worden.  Die
Gründe,  welche  dafür  aufgestellt  werden,
sind  nicht  unerheblich  und  selbst  der  finanzielle
  Gegengrund,  den  der  Landtag  besonders

  in  das  Auge  gefaßt  zu  haben  scheint,
dürfte,  wie  die  Beylage  VII.  darzuthun  bemäht
  ist,  nunmehr  an  Gewicht  verloren  haben.
  Auch  bey  seinen  weitern  Berathungen
über  diesen  Gegenstand  wird  der  getreue
Landtag  von  der  Wichtigkeit  des  Staats-=dienstes
  für  das  Geweinwesen  ausgehen  und
die  Bedingungen  in  das  Auge  fassen,  unter
welchen  allein  die  Verwaltung  des  Staatsdienstes
  jener  Wichtigkeit  entsprechen  möchte.
  Soll  der  Beamte  dem  Ganzen  ungetheilt
  mit  allen  seinen  Kraäften,  seinem  Thun
und  Wirken,  angehören:  so  kann  er  den
Seinigen  ungleich  weniger  sepn,  als  der  andere
  Burger.  Darum  hat  er  ein,  von  dem
getreuen  Landtage  schon  anerkanntes,  Recht,
zu  verlangen,  daß  der  Staat  ihm  und  den
Seinigen  das  gewähre,  wofür  er,  um  des
Staatswillen,  mit  eigenen,  vollen  Kräften
zu  sorgen  nicht  vermag.  Der  Dienst  wird
gewiß  mit  freudigerm  Muth,  mit  mehr  Liebe
  und  Auêedauer  verrichtet,  wenn  der  Diener
  ohne  Sorgen  für  seinen  eigenen  Unterhalt
  und  ohne  Angst  für  das  Schicksal  der
Seiaigen  lebeh  kann.  —

Sr.  K.  H.,  der  Großherzog,  sind  gemeint
  die  Steuerpflicht  der  Staatêdiener
ohne  Beschränkung,  auch  in  Ausehung
des  Diensteinkommens,  anzuerkennen,
weil  der  Staatsdiener  nicht  aufhört,  Staatsbürger
  zu  seyn;  aber  soll  der  Staatsdiener
die  Pflicht  des  Bürgers  erfüllen:  so  wird,
als  Bedingung  vorausgesetzt,  daß  der  Staat
auch  seine  Pflicht  gegen  die  Diener  erfülle,
nicht  theilweise,  sondern  ganz.  —

Hiernächst  wünschen

Zweytens
Sr.  Königl.  Hoheit,  Per  Großherzog,  daß
das  Minimum  der  Pension  nicht,  wie  der
getreue  Landtag  in  seiner  Erklärungsschrift
zu  9.  vorgeschlagen  hat,  nach  der  allgemeinen
  Regel  des  Gesetzes  herabgesetzt,  sondern
bis  auf  25  Kthlr.  erhöht  werde.  Wer  mit
        <pb n="340" />
        dem  getreuen  Landtag  ein  Maximum  der  Pensionen

  anerkennt,  wird  aus  verwanoten  Gründen,
  auch  ein  Minimum  der  Pensionen  annehmen
  müssen,  d.  h-  eine  Summe,  unter
welcher,  wenn  zweckgemáäß  gegeben
werden  soll,  nicht  gegeben  werden  darf.
Der  Regierungsbericht  weisst  nach,  daß  dadurch,
  selbst  bey  dem  höchsten  Pensions-Stande,
  nur  eine  Mehrausgabe  von  einigen
hundert  Thalern  für  die  landschafftlichen  Kassen
  entstehen  würde  —  eine  Mehrausgabe,
welche  überdieß  durch  die  §.  3.  aufgenommene
  Bestimmung  gegen  alle  Bruchzahlen
bey  Berechnung  der  Pensionen  über  25  Rth.
vollständig  gedeckt  seyn  dürfte.
lage  VIII.)

Uebrigens  haben  Sr.  Kön.  Hoh.

1)  was  die  von  dem  getreuen  Landtagefür

  die  Kirchen=  und  Schuldsener  in  Antrag
gebrachte  Alternative  betrifft,  unbedingt  für
die  Bestimmung  im  F.  2.  entschieden  —  und

2)  den  Nachsatz  im  F.  4.  des  ersten  Entwurfs

  wegfallen,  den  Nachsatz  im  F.  15.  Nro.

3.  aber  beybehalten  lassen.

Sr.  Koôn.  Hoheit  erwarten  die  weitere-Erklärung

  des  getreuen  Landtags  und  wiederholen
  demselben  die  Zusicherung  Höchst-Ihrer
landesfürstlichen  Huld  und  Gnade.

Das  Staats-Ministerium.

 

Beylage  Prb.
Höchstes  Deeretvom

  a27sten  Maͤrz  1821.

den  Entwurf  und  die  Ausfuͤhrung

des  neuen  Steuergesetzes  betreffend.

Carl  Au  gust,
Von  Gottes  Gnaden  2c.

Mit  vorzüglicher

Theilnahme  haben  Wir  die  Verhandlungen  des

(S.  Bey-Aufmerksamkeit

  und

331

getr.  Landtags,  in  Betreff  des  einzuführendem
neuen  Steuergesetzes  verfolgt.  Indem  Wir
Unsre  landesfürstliche  Sanction  dieses  Gesetzes
selbst  für  ein  besonderes  Decret  vorbehalten,
ertheilen  Wir  dieselbe  gegenwártig,  in  Bezug
auf  die  unterthänigste  Erklrungsschrift  vom
26sten  d.  M.

1)  zu  dem  Antrag,  die  neue  Steuerverfassung
  erst  mit  dem  Jahre  1822.  beginnen  und
für  das  laufende  Jahr  die  zuletzt  verwilligten
Abgaben,  wie  solche  für  die  Jahre  1870.  und
1820.  ausgeschrieben  worden,  fortbestehen  zu
lassen.  Denn  so  wünschenswerth  es  allerdings
an  und  für  sich  gewesen  wäre,  wenn  jene  Verfassung
  schon  im  Laufe  dieses  Jahres  hätte  hergestellt
  werden  können,  so  gewiß  ist  es  doch
besser,  die  Angelegenheit  mit  Gründlichkeit
noch  etwas  weiter  vorzubereiten  und  dieselbe,
so  wie  alle  dadurch  Betheiligte  vor  Uebereilungen
  in  der  Ausführung  sscher  zu  stellen.  Durch
die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  während
des  gegenwärtigen  Landtags  zu  Stande  kommen,
  erhalten  Unsere  Unterthanen  die  Beruhigung,
  daß  die  gleichere  Vertheilung  und  die
gewünschte  Einfachheit  in  der  Erhebung  der
Abgaben  mit  dem  Jahre  1822.  gewiß  eintreten
  werde.

2)  Wus  die,  wegen  des  Steuerverhältnisses
  der  Herrschaft  Blankenhayn  und  der  vormals
  reichsritterschaftlichen  Bezirke,  vorbehaltenen
  Reclamationen  anlangt,  so  ist.

a)  das  Landschaffts-Collegium  zu  nochmaliger
  genauer  Prüfung  befehligt  worden,  weobey
  es

b)  den  Abgeordneten  aus  diesen  Landestheilen,
  während  ihres  Hierseyns,  vorbehalten
bleibt,  die  Gründe  der  muthmaßlichen  Prgravationen
  und  Irrthümer  bey  jenem  Collegium,
  welches  darauf  besondere  Rücksicht
zu  nehmen  angewiesen  ist,  herauszusetzen.

Dasselbe  Recht  soll  auch  den  Abgeordneten
  aus  den  übrigen  neuen  Landestheilen,
mit  demselben  Erfolg,  zustehen.
        <pb n="341" />
        332

3)  Genehmigen  Wir  im  Allgemeinen,  daß
auch  in  der  Ausgabe,  der  Etat,  wie  er  bis
jebt  bestanden,  für  das  Jahr  182  1.,  insofern
  dieß  füglich  seyn  kann,  unabgeändert
verbleibe.  Wir  erwarten  darüber  die  bestimmten
  Antráge  des  getreuen  Landtags  bey
dem  Etats-Werke  selbst,  uberzeugt,  daß  durchaus
  nothwendige  Ausgaben,  als  solche,  und
wie  sie  in  Unsern  Anträgen  enthalten  waren,

  von  dem  getreuen  kandtaäge  felbst  wrrden
  erkannt  und  nicht  ungedeckt  gelassen
werden.  «

Wir  erneuern  uͤbrigens  dem  getreuen
Landtage  die  Zusicherung  Unserer  Landesfuͤrstlichen
  Huld  uud  Gnade.

Weimar  2F.  März  1821.

Carl  August.
        <pb n="342" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches  #

egierungs-Blakk.

 

Nummer  I7.  Den  I7.  April  1821.

Landtags  Verhandlungen.

Vierzehute

Drey  und  achtzigste  Sitzung
den  zten  Apiil  1831.
Gegenwärtig  24  Abgeordnete.

Nach  erfolgtem  Vorlesen  der  anderweiten
  Erklérungsschrift,  die  Hensionirung
der  Wittwen  und  Waisen  verstorbener
  Staatsdiener  betr.  (Beylage
1t0.)  geschah  Vortrag  von  einer

Eingabe  des  Stadtraths  zu  Eisenach,

  durch  welche  die  Vermittelung

des  Landtags  bep  folgenden  Gegenständen
  in  Anspruch  genommen  wird:

1)  hinlngliche  Entschädigung  für  die  im
Jahre  1813.  abgenommene  Gerichtsbarkeit;

2)  Restitution  der  im  Jahre  1813.  von
der  städtischen  Baukostenkasse  der  Landschafftskasse
  überwiesenen  so  genannten  Steuerübermaaß=
  Gelder  von  den  Weichbildsgrundstücken;


3)  Wiederherstellung  der  zum  Theil  entzogenen,
  zum  Theil  beschränkten  städtischen
Weinkeller  =  Brauerschafts  =  und  Handels-Prioilegien
  z

4)  Aufhülfe  des  gesunkenen  Nahrungsstandes
  durch  a)  Anlegung  eines  Bollen-Magazins,
  b)  Ankauf  der  Militär-Bedürf-Fortsetung.



nisse  in  der  Stadt,  oder  Wiedereinlegung  einer
  Garnison,  c)  Beförderung  des  früher
sehr  ergiebig  gewesenen,  jetzt  aber  ganz  gesunkenen
  Hopfenbaues  mittelst  Präámien  2c.
d)  Aufhebung  des  Brücken  =  und  Chaussee-Geldes
  von  den  in  die  Stadt  nsthigen
bkehmfuhren,  e)  Abwendung  des  Verlegens
mehrerer  Strafanstalten  nach  Etsenach;

5)  Vermehrung  des  städtischen  Einkommens
  durch  -

a)  Erhoͤhung  der  Buͤrgergelder  von  Fremden,



b)  Entschaͤdigung  wegen  des,  nach  einem
kandtagsabschiede  von  1589.  und  nach
der  Stadtrechnung  von  1617.  dem  Rathskeller
  ausschließlich  zustaͤndigen,  spaͤter
aber  entzogenen  Brandweinschanks,

)  Bezahlung  der  aus  städtischen  Kassen
geleisteten  Kriegskosten-Vorschüsse,

4)  auslangendere  Entschädlgung  wegen  dee
1814.  der  Straßenbaukasse  überwiesenen
Brückengelder  von  zwey  der  Stadt  gehsrigen
  Brücken  auf  der  Straße  nach  Lan.
gensalza,

c)  Verschonung  mit  Uebernahme  der  Schulgelderreste,
  mit  der  Holzabgabe  zu  Verheizung
  der  Schulstuben,  und  der  ange-
        <pb n="343" />
        334

sonnenen  Verpflegung  von  durchreißenden
Armen  und  Vagabunden.

Der  Landtag  pruͤfte  bey  diesen  verschiedenen
  Beschwerden,  Gesuchen  und  Vorschlägen,
  in  wiefern  das  #te  und  öte  landständische
  Recht  (I.  5.  No.  4.  und  5.  FT.  100.
flg.  des  Grundgesetzes)  hier  zur  Anwendung
kommen  könnten,  und  beschloß

zu  1)  ohne  in  die  früheren  speciellen  Verhandlungen
  mit  der  Stadt  Eisenach  wegen
Uebernahme  ihrer  Gerichtsbarkeit,  eingehen
zu  können:  in  der  Intercessional  -Schrift
darauf  anzutragen,  daß  allen  Stadträthen
im  Lande,  denen  die  Gerichtsbarkeit  abgenommen
  worden,  und  zunächst  dem  zu  Eisenach,
  die  Jurisdiction  zurück  gegeben  werden
  möge,  weil  solche  in  der  Regel  bep  den
Stadträthen  mit  weniger  Weitluftigkeiten
und  Kosten  verwaltet  werden  könne,  weil
deren  Handhabung  zu  mehrerer  Autorität
der  Stadträthe  gereiche  und  weil  es  sehr
wünschenswerth  sey,  daß  eine  Stelle  in  jedem
  Stadtrathe  durch  einen  Studierten  verwaltet
  werde.

Auf  die  unter  2.  und  3.  angebrachten
Beschwerden  konnte  sich  der  Landtag,  der
Natur  der  Sache  nach,  nicht  einlassen,  weil
solche  eine  ausführlichere  und  genaue  Untersuchung
  aller  Umstände  fordert  und  selbst,
wenn  diese  erfolgen  könnte,  die  Entscheidung
dennoch  vor  die  richterliche  Behörde  verwiesen
  werden  müßte:  es  war  daher  der  Stadtrath
  zur  rechtlichen  Ausführung  der  angeblich
  erlittenen  Beeinträchtigungen  zu  verwelssen.
  Wenn  hierbey  und  namentlich  bey  dem
angeblich  verlehten  Weinschanks-Privilegium
der  Proceß  nur  auf  eigene  Kosten  des  Ratys-Personals
  zugelassen  worden,  so  glaubte
man  um  so  mehr,  daß  dieses  auf  guten,
weewohl  nicht  näher  bekannten,  Gründen  beruhen

  muüsse,  alo  bey  der  sehr  zweckmäßig

getroffenen  Einrichtung  ein  Nachtheil  für  die
Kommun  selbst  nicht  zu  entnehmen  war.

Bey  4)  a.  und  e.  konnte  man  nicht
bestimmt  sehen,  durch  Aufopferungen  aus
landschafftlichen  Mitteln,  auf  einem  für  den
beabsichtigten  Zweck  so  unsicheren  und  unauslangenden
  Wege  etwas  bepzutragen;  bey
b.  mußte  sich  der  Landtag  als  völlig  incompetent,
  auch  nur  zu  irgend  einem  Vorschlage,
  erkennen;  zu  d.  wurde  ein  beyfülliger
Antrag  beschlossen,  sowohl  für  die  Stadt
Eisenach,  als  für  alle  Orte  im  Lande,  in
sofern  sie  dergleichen  Baubedüfnisse  aus  ihrer
  eigenen  Flur  gewinnen  und  in  den  Ort
selbst  bringen;  und  den  unter  e.  ausgesprochenen
  Wunsch  hatte  man  bereits  früher  bey
Gelegenheit  der  Erklärungsschriften  über  die
Strafanstalten  berücksichtiget.

Zu  5)  a.  hielt  sich  der  Landtag  für  incompetent;
  bey  b.  c.  d.  konnte  er  keinen
hinlänglichen  Grund  sinden  zu  einer  besondern
  Intercession;  allein  zu  e.  wurde  beschlossen,
  auf  die  deßhalb  vom  Landtage  unterm
  Zten  Februar  1810.  gemachten  Antráge
  (s.  Dornb.  Verhandl.  S.  10.5.)  über  deren
  Erfolg  dem  Landtage  noch  keine  weitere
Nachricht  zugekommen  war,  die  vielmehr  in
einzelnen  Theilen  des  Landes  und  an  einzelnen
  Orten  ganz  verschiedene  Maaßregeln  veranlaßt
  zu  haben  scheinen,  eine  allgemeine
höchste  Anordnung  in  Antrag  zu  bringen.

Eine  hierauf  vorgetragene  Vorstellung
der  Stadt  und  des  Amtes  Allstedt
wegen  der  dort  bestehenden  Zollverhältnisse,
  erweckte  die  lebhafteste  Theilnahme
  und  veranlaßte  eine  ausführliche  Berathung
  über  die  zu  Gebote  stehenden  Mittel
  einer  gerechten  Abhülfe,  oder  einer  billigen
  Entschädigunag.  Man  eeschloß  jene
nochmals  auf  das  Dringendste,  zugleich  aber
für  den  Fall,  daß  solche  nicht  möglich  seyn
sollte,  eine  ndhere  Untersuchung  in  Antrag
zu  bringen,  welcher  Nachtheil  diesem  Landestheile
  dadurch  im  Ganzen  erwachsen  machte,
damit,  während  eine  Entschäd  gung  der  Einzel-
        <pb n="344" />
        nen  für  unansführbar  gehalten  werden  mußte,
  der  Gesammtheit  der  dortigen  Einwohner
  eine  angemessene  Erleichterung  angedeihen
  könne.

Ein  weiterer  Vortrag  aus  dem  hoͤchsten
Decrete  vom  20sten  Januar  182  1.  (Beylage
  RRH.)  den  im  Eisenachischen  Kreise
  beym  Ankaufe  ausländischen  Getraides
  in  den  Theuerungs-Jahren
1816.  und  1817.  entstandenen  Verlust,
  ingleichen  die  bey  außerordentlichen
  Ereignissen  4hnulicher
Art  zu  treffenden  Maaßregeln  betr.,
konnte  heute  nicht  völlig  beendiget  werden.

Vier  und  achtzigste  Sitzung
den  gten  April  1821.
Gegenwärtig  24.  Abgeordnete.

Nach  mehreren  Berichtigungen  der  gestern
gefaßten  Beschlüsse  hinsichtlich  der  Chausseeund
  Brückengelder-Frepheit  von  allen  Bauund
  ökonomischen  Fuhren  innerhalb  der  Flur
und  hinsichtlich  der  Verheizung  der  Schulstuben,
  wurde  der  am  Schlusse  der
gestrigen  Sitzung  abgebrochene  Vortrag
  fortgesetzt.  Der  Antrag,  daß  der
bey'm  Kornankaufe  im  Eisenach'schen  Kreise
entstandene  und  auf  10,447  rthlr.  21  gr.
berechnete  Verlust,  aus  der  Haupt-Landschafftskasse
  restituirt  werden  möge,  fand  von
mehreren  Seiten  Widerspruch,  weil  dort
bereits  ein  eigener,  größten  Theils  aus  den
Kräften  des  Kreises  früher  zusammengebrachter,
  sehr  bedeutender  Magazin-Fonds  bestehe,
  von  welchem  bey  der  vorigen  Landtagsversammlung
  zu  Dornburg  nichts  bekannt
war,  der  aber  gerade  zu  dergleichen  Operationen
  in  Nothfällen  bestimmt  sey.  Nach
langer  Discussion  über  die  Entstehung,  die
Mittel  und  den  Zweck  dieses  besondern  Fonds

335

wurde  von  neuem  ein  Ausschuß  ernennt,  um
aus  den  mitgetheilten  Akten  die  eigentlichen
Verhältnisse  näher  aufzuklären.

Hierauf  schritt  man  zur  Wahl  des
Rechnungsausschusses  nach  F.  105.
des  Grundgesetzes,  und  es  wurden  dazu  neben
  dem  Vorstande  ernannt:  die  Abgeordneten
  Dr.  Danz,  von  Buttlar,  Mittlacher,
Rühlmann,  Thon  und  Burckhardt.

Endlich  geschah  Vortrag  von  einem
Theile  des  durch  eine  besondere  Section
neubearbeiteten  Militär-Etaté.

Fünf  und  achtzigste  Sitzung.
den  dten  April  #8#2u1#
Gegenwärtig  24-  Abgeordnete.

Bey'm  Vortrage  des  höchsten  Decretes  vom
15ten  Febr.  d.  J.  (Beyl.  888)  verschiedene
  Schulangelegenheiten  betreffend,
fand  sich  der  Landtag,  bey  der  unter  1)  err
folgten  Notification,  zu  keinem  weiteren  Beschlusse
  veranlaßt;  die  Nachweisungen  unter
2)  waren  bereits  in  der  Zusten  Sitzung  berücksichtiget
  worden;  zu  3)  wurde  eine  beyfällige
  Erklärung,  nach  dem  Gutachten  der
Großherzoglichen  Landesregierung,  beschlossen;
bey  4)  aber  erneuerte  sich  die  gestrige  Discussion
  über  den  Magazin-Fonds  zu  Eisenach
und  dessen  Bestimmung,  und  die  Section
wurde  zu  alsbaldigem  Vortrage  der  näheren,
Aktenmäßigen  Umstände  in  einer  der  nächsten
Sitzungen  aufgefordert.

Hierauf  wurde  der  gestern  abgebrochene
Vortrag  über  den  neu  bearbeiteten  Militär-Etat
  fortgesetzt.

Die  Sitzung  endete  wie  gewöhnlich  Nachmittags
  halb  3  Uhr.
        <pb n="345" />
        336

Sechs  und  achtzigste  Sitzung.
den  gten  April  1821.
Gegenwärtig  25.  Abgeordnete.

Die  in  Folge  der  bisherigen  Verhandlungen,
  hinsichtlich  des  neuen  Militáär=Etats,
  weiter  berechneten  Summen  wurden
dem  Landtage  vorgelegt  und  vorläufig  genehmigt.


zsen  Kornankaufe  in  den  Jahren
  1816.  und  1817.  im  Eisenachischen
  Kreise  entstandenen  Verlust
betreffend,  geschah  ausführlicher  Vortrag  von
den  durch  die  Section  aus  den  mitgetheilten
Akten  zusammen  gestellten  Umständen,  und  der
Landtag  faßte  auf  das  diesen  Gegenstand  betreffende
  höchste  Decret  vom  20sten  Januar
d.  J.  (Beylage  RRR.)  diejenigen  Beschlüsse,
welche  aus  der  anliegenden  Erklärungsschrift
(Beyl.  TXTT.)  näher  hervorgehen.

Ein  anderweites  höchstes  Decret  vom  23sten
Januar  d.  J.,  das  Spielkarten-Monopo!
  betreffend  (Beyl.  UU#U.)  welches  auf
die  frühere  Erklärungsschrift  vom  2Zosten  desselben
  Mon.  (S.  104.  dies.  Bl.)  erfolgt  war,
veranlaßte  eine  weitere  Discussion,  bey  welcher
  einige  Mitglieder  nunmehr  auf  das  Fortbestehen
  jenes  Ronopols  antrugen,  die  Mehrheit
  aber  auf  der  Aufhebung  desselben  bestand
und  es  nur  noch  zweifelhaft  blieb,  ob  alle
Kassen,  welche  bisher  durch  dieses  Monopol
einen  Zufluß  erhalten  hätten,  aus  der,  durch
einen  höheren  Kartenstempel  zu  deckenden,
bandschaftskasse  entschädigt  werden  müßten?
oder  ob  der  hiesigen  Laternenkasse  allein  eine
Entschädigung  zu  verwilligen  sey?  Obgleich
auch  gegen  dieses  letztere  Zweifel  aufgestellt
wurden,  so  bestimmte  man  sich  doch,  wegen
der  besondern,  in  der  Residenz  eintretenden
Umstaͤnde,  welche  eine  Consequenz  für  andere
Städte  nicht  begründen  könnten,  für  die  zuletzt
  erwähnte  Entschädigung;  glaubte  aber,
hinsichtlich  der  Almosenkasse  irgend  eines  Ortes,

  eine  ähnliche  Entschädigung  nicht  übernehmen
  zu  können,  weil  jeder  Ort  allein  für
seine  Armen  zu  sorgen  habe.

 

Sieben  und  achtzigste  Sitzung.
den  öten  April  1821.
Gegenwaͤrtig  25.  Abgeordnete.

Zu  Folge  des  gestrigen  Beschlusses,  uͤber
das  Spielkarten  =  Monopol,  wurde
die  Erkldrungsschrift  (Beyl.  VVV.)  vorgelesen
  und  genehmigt.

Bey'm  Vortrage  eines  anderweiten  höchsten
  Decretes  vom  2  zsten  März  d.  J.  (Beyl.
WWw.)  die  Ablösung  von  Frohndiensten
  aller  Art  betreffend,  auf  die
Erklérußgsschrift  vom  2#sten  Febr.  (S.  2738.
dies.  Bl.)  wurden  durch  die  gründliche  Bearbeitung
  des  jetzt  mitgetheilten  Gesetzesentwurfs
  mehrere,  zum  Theil  schon  früher  berührte
  Schwierigkeiten  noch  einleuchtender.
Besonders  bedenklich  erschien  es  von  neuem,
eine  Verbindlichkeit  der  Frohnpflichtigen  dahin
  gesetzlich  auszusprechen,  daß  auch  sse,  Jobald
  der  Berechtigte  darauf  antrage,  auf
Ablbsungsverträge  eingehen  müßten  ((.  S.
07.  dies.  Bl.);  auch  hatte  es  nicht  im  Sinne
des  Landtags  gelegen,  daß  eine  Ablösungs-Kommission
  in  der  Maaße  eintreten  solle,  wie
der  vorliegende  Entwurf  annahm;  oselmehr
war  man  der  Meynung,  daß  nur  eine  Anregung
  zu  Eingehung  freywilliger  Abließungsverträge
  dadurch  bewirkt  werden  solle,  daß
die  in  der  Regel  für  beyde  Theile  erwachsenden
  Vortheile  bemerklich  gemacht,  die  Vermittelung
  durch  Sachverständige  Behörden
ohne  kostspielige  Weiterungen  dargeboten  und
diejenigen  Schwierigkeiten  entfernt  würden,
welche  so  häufig  durch  bloßen  Eigenwllen
„und  Anhänglichkeit  an  das  Herkömmliche  entstehen,
  ohne  daß  ein  besonderer  Vortheil  dabey
  erhalten-wird.  Obgleich  hiergegen  be-
        <pb n="346" />
        merkt  wurde,  daß  nach  dieser  Ansiche  eine
gesehliche  Vorschrift  schwerlich  gegeben  werden
  könne;  so  beschloß  doch  die  Mehrheit,  einen
  Versuch  machen  zu  lassen,  wie  im  Sinne
der  früheren  Erklrungsschrist  einzelne  Sätze,
als  Inhalt  des  gew  ünschten  Gesetzes,  aufgestellt
  werden  könnten,  und  ertheilte  hierzu  einem
  Mitgliede  der  Versammlung  Auftrag.
Ein  höchstes  Decret  vom  zosten  März
1821.,  die  Verwandlung  der  Lehen
in  frepes  Erblehn  betr.,  (Beyl.  XX.)
veranlaßte  eine  Discussion  darüber,  ob  der
Landtag,  zu  Folge  dessen,  was  er  früher
über  diesen  Punkt  in  Antrag  gebracht  habe,
(s.  S.  248.  dies.  Bl.)  auf  die  vorliegenden
Verschläge  eingehen  könne?  Darüber  war
man  bald  einverstanden,  daß  eine  allgemeine
Maßregel,  und  ein  Zeitraum  von  vier  Jahren,
  innerhalb  welcher  diese  allgemelne  Maßregel
  etwa  ausgeführt  werden  solle,  nicht
anzunehmen  sey;  ob  aber  nicht  die  vorgeschlagene
  allgemeine  Bestimmung  einer  Abgabe
  von  5.  und  resp.  2  1  Procent  als
eine  Erleichterung  für  Einzelne,  welche  davon
Gebrauch  zu  machen  gemeint  wären,  dankbarlichst
  angenommen  werden  könne?  darüber
war  man  verschiedener  Meinung.  Der  endliche
  Beschluß  voranlaßte  die  anderweite  Erklärung,
  wie  die  Beyl.  77T7.  ergiebt.
Endlich  wurde  noch  vorgetragen,  daß
durch  ein  höchstes  Decret  vom  Zten  d.  M.
die  Vereinigung  der  landschafftllchen
  Schuld  in  eine  Gesammtschuld,
nach  Maaßgabe  der  Erkärungsschrift  vom
26sten  März  d.  J.  (S.  303.  Zod-  und
305.  dieser  Bl.)  genehmiget  worden  sey.

Acht  und  Achtzigste  Sitzung
vom  ?7ten  April  1821.
Gegenwärtig  35  Abgeordnete.
Der  Inhalt  eines  vorgetragenen  höchsten

 

#

Decretes  vom  Zten  d.  M.,  ver  schiedene
neue  Gesetzesentwürfe  betr.  (Beylage
22.)  durch  welches  die  Anträge  des  vandtags
  in  der  Erklärungsschrift  vom  2osten
Marz  d.  J.  No.  I.  II.  IV.  VII.  VIII.  A.
B,  (S.  Zo5.  bis  32  3.  dieser  Bl.)  mit  Ausnahme
einer  einzigen  Erinnerung,  so  wie  die  in  der
Erklärung  vom  oten  Februar  d.  J.  (S.
220.  dieser  Bl.),  die  höchste  Sanction  erhalten
  haben,  während  die  übrigen  in  jener  Erklárungsschrift
  berührten  Punkte  noch  auf
weitere  höchste  Verfügung  ausgesetzt  worden
sind,  wurde  dankbarlichst  angenommen,  indem
  jene  unberücksicht  gebliebene  Bemerkung
nicht  weiter  zu  verfolgen  war.

Ein  höchstes  Decret  vom  gosten  Märg
d.  J.,  das  neue  Impost-Regulativ
betr.,  (Beyl.  A.  4.)  auf  die  Erklárungsschrift
vom  Sten  Februar  d.  J.  (S.  157.  dies.  Bl.)
machte  eine  nochmalige  ausführliche  Prüfung
des  zum  Theil  abgenderten  Entwurfes  nothwendig.
  Nur  noch  einige  Bemerkungen  wurden
  beschlossen,  welche  die  demnächst  abzudruckende
  Erklérungsschrift  näher  angeben
wird.  Bey  der  Impost-Abgabe  von  Talg,
Lichtern,  Seise  und  Fett,  kamen  zwey  Vorstellungen
  der  Seifensieder-Innungen
  zu  Weimar  und  Eisenach  in
Vortrag,  worauf  beschlossen  wurde,  nunmehr
  darauf  anzutragen:  daß  jene  Abgabs
nicht  erhöht  werde,  sondern  es  bey  dem  bisherigen
  Satze  von  2  pf.  pr.  Pfund  bewenden
  möge.

Bey  dem  hierauf  erfolgten  Vortrage  von
zwey  höchsten  Decreten  vom  4Aten  und  öten
März  d.  J.  den  Straßenbau  betr.  (Beylage
  B.  4.  mit  s.  und  C.  4.)  erkannte  der
Landtag  mit  gebührendem  Danke  die  höchste
Berücksichtigung  seiner  Anträge  vom  lbten
Februar  d.  J.,  (S.  185.  d.  Bl.).  Was
seine  früheren  Anträge  in  dieser  Angelegenheit
betrifft,  so  konnte  er  sich  zwar  noch  jetzt
nicht  überzeugen,  daß  er  nach  den  damali-
        <pb n="347" />
        338

gen  Umständen  und  Vorlagen  sich  anders
hátte  aussprechen  können,  er  erfreute  sich  jedoch
  des  nunmehr  dargelegten  günstigen  Erfolgs.
  Zu  F.  14.  des  umgearbeiteten  Straßenbau-Regulativ's
  wurde  in  Folge  der
bereits  in  der  Zosten  Sitzung  (S.  294.  d.
Bl.  oben)  gefaßten  Ansicht,  beschlossen,  daß
die  Gestattung  eines  Wege=  oder  Brückengeldes
  auf  die  Genehmigung  des  Landtags  in  jedem
einzelnen  Falle  nicht  auszusetzen,  sondern  der
competenten  Oberbehörde  allein  zu  überlassen,
und  hiernach  die  Abänderung  jenes  Paragraphen
  in  Antrag  zu  bringen  sey;  indem  die
Ausübung  des  4ten  landständischen  Rechts
dußersten  Falls  die  nöthige  Sicherhrit  gewähre.
  Im  übrigen  wurde  dieses  Regulativ
  nun  durchgehends  genehmiget.

Auf  eine  Eingabe  der  über  die  Straße
von  Löbstedt  nach  Naschhauser  besonders
  bestehenden  Wegebau-Kommission,  beschloß
  der  Landtag  dahin  anzutragen:  daß  von
denjenigen  2000  rthlr.,  welche  zu  Herstellung
der  Wege  zweyter  Klasse  jährlich  verwilligt  worden,

  für  das  laufende  Jahr  alsbald  Ein
Tausend  Thaler  ausgesetzt  werden  möchten,
um  davon  jene  Straße  völlig  in  Stand  zu
setzen.

Der  hierbey  wiederholt  geschehene  Vorschlag
  zu  Anlegung  einer  Straße  erster
  oder  zweyter  Klasse  im  Eisenachischen
Oberlande  über  den  s.  g.  Stellberg,  von
Dorndorf  über  Stadt-Lengsfeld,  Weilar,
Hartschwinde,  Dermbach,  Glattbach,  Neidharthausen,
  Diedorf,  Kaltennordheim,  Kaltensundheim,
  Erbenhausen,  Melpers,  Fladungen
  und  Ostheim  nach  Melrichstadt  zu,
wurde  beyfällig  ausgenommen,  weil  man  den
mehrfachen  Vortheil  einer  solchen  Straße  erkannte.
  Der  Landtag  beschloß:  diesen  Vorschlag
  zu  näherer  Prüfung  durch  die  Behörden,
  zu  empfehlen.

Endlich  wurde  noch  eine  Erklärungsschrift,
das  Einbringen  fremder  Kalender
und  das  Stempeln  der  Kalender
betr.,  vorgelesen  und  genehmigt.  (Beyl.  D.  4.)
        <pb n="348" />
        Beylage  zu  No.  17.  de

WW-W.  —

Beplage  000.
Anderweite

unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  21  tten  März  1821..

die  Pensionirung  der  Wittwen  und
Waisen  verstorbener  Staatsdiener
betreffend.

Nach  anderweiter  Berathung  über  den
umgearbeiteten  Gesehesentwurf,  der  Staatsdiener
  Wittwen=  und  Waisen-Pensionirung
aus  landschafftlichen  Kassen  betr.,  welchen
J.  K.  H.  dem  getreuen  Landtage  mittelst
höchsten  Decretes  vom  a#lsten  d.  M.  vorlegen
  zu  lassen  geruheten,  erklärt  er  sich  ehrerbietigst
  in  Folgendem:

Wenn  J.  K.  H.  bey  Umarbeitung  des
Gesetzesentwurfs  Berücksichtigung  der  von
dem  getreuen  Landtage  gegen  den  erstern
Entwurf  gemachten  wenigen  Bemerkungen
anbefahlen;  wenn  Höchstdieselben  ferner  durch
ein  besonderes  Regulativ  die  aus  Kammermitteln
  zu  bestreitende  Pensionirung  der  Hofdienerswittwen
  gleichzeitig  festzuseßzen  geruheten,
  wadurch  die  Zahl  der  auf  die  Haupt-Landschafftskasse
  zu  versichernden  Wittwen
sich  bedeutend  vermindert:  so  fuhlt  der  getreue
  Landtag  sich  zu  dem  lebhaftesten  Danke
verpflichtet.

Das  Eingangs  erwähnte  höchste  Decret
und  der  umgearbeitete  Gesehesentwurf  enthalten
  vorzüglich  drey  von  den  fruhern  Bestimmungen
  abweichende  Sätze,  und  zwar:

I)  die  Pension  für  jede  unter  dem  Geset
begriffene  Wittwe  möge  in  dem  fünften  Theize,
  satt  des  vorgeschlagenen  sechsten  Theiles
  des  Diensteinkommens,  welches  der  verstorbene
  Ehemann  vom  Staate  bezogen  habe,
  bestehen;  »

2)  es  sey  ein  Minimum  der  Pensionen
anzunehmen  d.  h.  eine  Summe,  unter  wel-8

  Regierungs-Blatts.  30

————“"  —

cher,  wenn  zweckmaßig  gegeben  werden  solle,
nicht  gegeben  werden  dürfe;  und

3)  Wittwen  im  Feldzuge  gebliebener  Unter-Officiers
  sollen,  wie  bisher,  aus  der  Kriegskasse
  pensionirt  werden.

Der  getreue  Landtag  findet  sich  veranlaßt,
  hinsichtlich  der  bepden  erstern  Bestimmungen
  den  Ansichten  J.  K.  H.  Staats-Ministerium
  beyzutreten,  und  hat,  was  die
finanzielle  Berücksichtigung  anlangt,  die  Ansicht
  gewonnen,  daß  der  Unterschied  bey  der
Berechnung,  nach  den  früher  angenommenen
Säßen  in  Vergleichung  mit  den  obigen  unter
  Ziffer  r.  und  2.,  so  unbeträchtlich  ist,
daß  er  bey  der  ohnehin  von  ihm  vollkommen
  anerkannten  Pflicht  des  Staats,  für
Wittwen  und  Waisen  seiner  verstorbenen
Diener  zweckmäßig  zu  sorgen,  sich  dadurch
nicht  abgehalten  finden  kann,  sowohl  die
Erhöhung  der  Pensions-Summe  von  einem
Sechstheil  auf  ein  Fünftheil  der  Besoldung,
  als  auch  die  Erhshung  des  Minimum
  der  Pensionen  bis  auf  fünf  und  zwanzig
  Thaler  zu  genehmigen.

Wenn  er  dabey,  was  den  dritten  Punkt
betrifft,  den  Wunsch  hegt,  daß  Wittwen  im
Feldzuge  gebliebener  Unter-Officiers  nicht  aus
der  Kriegskasse,  sondern  ebenfalls  aus  der
Haupt-Laudschafftskasse  das  festgesehte  Minimum
  der  Pensionen  erhalten  mögen;  so
leitet  ihn  dazu  die  doppelte  Ansicht,  einmal
daß  der  vollständige  Penstons-Etat  nur  bey
Einer  Kasse  vorliege,  um  das  Steigen  und
Fallen  auf  eiren  Punkte  desselben  schneller
übersehen  zu  können,  und  zweytens  damit
dadurch  der  der  Veränderung  unterworfenen
Etats-Sätze  um  so  )peniger  werden.

Somit  nimmt  der  getreue  Landtag  die
sämmtlichen  Bestimmungen  des  umgearbeiteten
  Gesetzesentwurfs  an,  und  er  bittet  nur
noch  ehrerbietigst,  falls  der  eben  ausgespro-
        <pb n="349" />
        340

chene  Wunsch  hoͤchsten  Beyfall  erhaͤlt,  dem
Gesetze  das  desfalls  Noͤthige  einverleiben
zu  lassen.

Es  duͤnkt  dem  getreuen  Landtage  bey
dieser  Gelegenheit  eine  Bemerkung  nicht  unwichtig
  zu  seyn,  welche  in  dem  ihm  mitgetheilten
  Berichte  Großherzogl.  Landesregierung
  vom  i16ten  d.  M.  (s.  Unterbeylage  a.)
enthalten  ist.

Großherzogl.  Landesregierung  hält  sich
naͤmlich  überzeugt,  daß  J.  K.  H.  die  Staatsdiener
  in  hiesiger  Residenz  und  in  Eisenach
in  Folge  des  neuen  allgemeinen  Besteuerungs-Systems,
  von  der  —  sie  ganz  unverhältnißmäßig
  belastenden  —  steuermäßigen  Besoldungsabgabe
  eines  ganzen  Procents  zur
Lokal-Almosenkasse  der  Kommunen  Weimar
und  Eisenach.,  nunmehr  gerechtest  zu  befreven,
  und  loszuzählen,  und  deren  Beytrge,
  gleich  wie  bey  allen  Kommun-Gliedern
selbst,  auf  frepwillige  Subseription  ausgesetzt
  seyn  zu  lassen,  geruhen  würden.

Ohne  auf  den  Ursprung  des  noch  jetzt
bestehenden  Herkommens,  nach  welchem  jedem
  Staatediener  der  aus  hiesigen  oder  Eisenachischen
  Landeskassen  Besoldung  bezieht,
ein  volles  Procent  als  Beycrag  zu  den
lokalen  Almosenkassen  abgezogen  wird,  zurückgehen
  zu  wollen,  ist  der  getreue  Landtag
der  Meynung,  daß  der  Staatsdiener,  als
solcher,  einen  Beytrag  zur  Almosenkasse  zu
entrichten,  nicht  verpflichtet  sey,  und  daß
er  nur  in  der  Eigenschaft  als  Bewohner  des
Orts  zur  Mitleidenheit  gezogen  werden  könne,
  weil  die  Staatêdienerschaft  keine  eigene
Korporation  bilbet,  sondern  gleich  jedem
andern  Staatsbürger  in  das  Kommunal=Verhältniß
  eintritt.

Wird  nun  der  Hauptgrundsaß  ins  Auge
gefaßt,  daß  jede  Kommun  zur  Unterstätzung
ihrer  Hülfebedürftigen  nach  bestehenden  Landeßgesetzen
  verpflichtek  ist,  besteht  ferner  der
Sab,  daß  Staatödienern,  nicht  als  solchen,

  sondern  blos  als  Mitgliedern  der
Kommun,  wo  sie  ihren  temporären  Aufenthalt
  haben,  eine  gleiche  Verpflichtung  obliegt:
  so  folgt  daraus,  daß  sie  nur  in  gleichem
  Verhältniß,  zu  den  hauptsächlich  verpflichteten
  Mitgliedern  der  Kommun  beigezogen
  werden  können,  und  daß  ein  De  soldungsabzug
  zu  Unterstügung  der  Almosenkasse
  denjenigen  Personen  gar  nicht  gemacht
  werden  darf,  welche  aus  den  LandeSkassen
  zu  Weimar  oder  Eisenach  Besoldung
  beziehen,  ohne  in  einer  dieser  Städte
zu  wohnen.

Daran  dürfte  sich  nun  die  weitere  Betrachtung
  knüpfen,  ob  der  ein  procentige  Besoldungsabzug,
  welcher  von  den  Staatdienern
  hier  und  in  Eisenach  zu  den  localen
Almosenkassen  fließt,  im  richtigen  Verhältniß

ehe,  zu  denen  Beyträgen  der  mehr  pflichtvollen
  Kommun-Mitglieder.

In  der  Großherzogl.  Residenz  blagt  man
über  ein  Mißverhältniß,  und  es  sollen  im
abgewichenen  Jahre  die  Staatsdiener  2065
Rthlr.  23  Gr.  8  Pf.,  die  Bürger  aber  nur
805  Rthlr.  4  Gr.,  mithin  lehztere  etwas  mehr
als  3,  erstere  dagegen  beinahe  #  zur  Almosenkasse
  beygetragen  haben,  was,  bey  den  vorzüglich
  günstigen  Verhaältnissen  der  hiesigen
Buͤrgerschaft,  allerdings  auffallend  erscheint.

Demohngeachtet  glaubt  der  getreue  Land—
tag,  weil  er  diesen  Gegenstand  nur  als  eine
Kommunal-Angelegenheit  betrachtet,  nach  8.
5.  Ziffer  2.  des  Grundgesetzes  sich  nicht  darüber
  verbreiten  zu  können,  auf  welche  Weise
ein  gleichmäßiges  Verhältniß  herzustellen  seyn
dürfte,  vielmehr  alles  Weitere  J.  Kön.  Hoh.
Ermessen  anheim  stellen  zu  mässen.  2c.

Der  getreue  Landtag.

—————  –
        <pb n="350" />
        Unterbeylage  a.  zu  000,.

Bericht  der  Landesregierung  zu  Weimeat
vom  löten  März  1821.

die  Pensionirung  der  Staatedienerwittwen
  betr.

Dem  höchsten  Reseripte  vom  Kten
März  d.  J.  zu  pflichtschuldigster  Folge  überreichen
  wir  ehrerbietigst  den  anliegenden,  nach
Maasgabe  desselben  und  der  Erklärung  des
getreuen  Landtags  vom  2ten  Februar  d.  J.
abgeänderten  Entwurf  des  Gesetzes

„über  Pensionirung  der  Staatödiener-„wittwen

  und  Waisen  aus  landschafftli-„chen

  Mitteln.“

Bey  nunmehr  gänzlich  veränderter  finanzieller
  Grundlage,  mußte  der  frühere  fünfte
Abschnitt  des  Gesetzesentwurfs,  von  8.  19
—28.,  „den  Wittwenkassen-Fond  betreffend“
allerdings  wegfallenz  doch  liegt  der  Inhalt
des  F.  22.  und  die  Bestimmung  des  8.  19.
No.  1.  offenbar  zu  sehr  im  Geiste  des  Gesetzes
  und  im  Interesse  des  getreuen  Landtags,
  als  daß  wir  nicht  erstern  beyzubehalten
  und  letztere,  §.  27.  der  trausitorischen
Bestimmungen,  einzuschalten,  uns  hätten  verpflichtet
  achten  müssen.

Zu  großer  Beruhigung  hat  es  uns  gereicht,
  daß  der  Inhalt  und  die  Fassung  des
&amp;amp;.  2.  unbedingt  genehmigt  worden,  der  die
so  dußerst  schwierige  Grenz-Linie  zieht,  zwischen

  den  zur  Theilnahme  an  den  Wohlthaten

  gegenwärtigen  Gesetzes  Berufenen,  und
den  davon  —  nach  Lage  der  Finanz=  und
sonstigen  Verhältnisse  —  nothwendig,  Auszuschließenden.


%  Foewisfenhater  und  sorgsamer  wir  bey
Xufstellung  dieser  Grenz-Linie  waren,  um  so
erfreulicher  muß  uns  auch  die  in  dem  höchsten
  Reseripte  vom  #ten  d.  M.,  bey
Zufertigung  der  von  dem  Personal  der
Großherzogl.  Hofkapelle  eingereichten  submis-341



sesten  Vorstellung,  huldreichst  ausgesprochene
  Ansicht  seyn,
„daß  es  der  Billigkeit  gemäß  scheine,
„auch  diese,  so  wie  andere  lebenslänglich
„angestellte  Hofdiener  bey  einer  offentli-„chen
  Pensions-Anstalt  zu  umfassen“
und  wir  haben  daher  hierinnen  die  gnädigste
Aufforderung  gefunden,  alsbald  für  diese,
und  andere  solche  wirkliche  Hofdiener,  auf
welche  sich  ein  Gesetz  über  Wittwen-Pensionen
  aus  landschafftlichen  Mitteln,  seiner
Nakur  nach  ,  nicht  unmittelbar  erstrecken
kann  und  darf,  —
ein  besonderes  Wittwen-Pensions-Regulativ
  zu  entwerfen,  das  wir  mit  einem  eigenen
  Berichte  vom  heutigen  Tage  zu  Höchstdero
  erleuchteten  Prüfung  und  Genehmi-Zgung
  auszusetzen  im  Begriff  stehen.  Auf
diese  Art  wurde  es  möglich,  die  Ausnahmsbestimmung
  VIII.,  im  2ten  9H.  des  Gesetzesentwurfs
  noch  folgerechter  und  präciser  zu
sassen,  und  eben  so  hat  der  landtägige
Beschluß  .
„Geistliche  und  Hofdiener  (in  sofern  die
„Fürsorge  für  ihre  Wittwen  zweckmäßi-„ger
  besondern  Anstalten  vorbehalten
„bliebe)  bey  der  allgemeinen  directen  Be-„steuerung
  hinsichtlich  ihres  Diensteinkom-„mens
  frey  zu  lassen,“
folgerecht  den  Zusatz  zur  usten  Ausnahmsbestimmung
  des  §.  2.  erfordert:
„daß  die  Hof=  und  Gornison-Gelslich-„keit,
  und  die  Lehrer  an  Landes-Gym-„nasien,
  Garnison-Kunst=  und  Frevyschu-„len,
  in  soweit  sie  Wittwen=  und  Waisen-„Pensionen
  aus  Landschafftämitteln  anzu-„sprechen
  haben,  der  Besoldungösteuer,
„/gleich  den  weltlichen  Staatsdlenern  unterworfen
  seyen.“

Zu  g.  2.  V.  war  noch  der  beruhigende
Zusatz  wegen  der  Wittwen  im  Felde  blei—
bender  Unter-Offiziers  uöthig.

Zu  S.  7  .  am  Schlusse  war  noch  ein
        <pb n="351" />
        342

kleiner  —  im  Geiste  der  ständischen  Erklérungsschrift
  liegender  Zusat  nöthig.

Zu  §9.  8.  Was  der  getreue  Landtag
wegen  Beschränkung  der  Wirtwenpensions-Berichtigung
  bey  diplomatischen  Personen,
auf  solche,  die  ohne  im  Großherzogthume
6  wohnen,  doch  wirkliche  Staatsdiener  (d.
d.  förmlich  in  Eid  und  Pflicht  genommene)
sind,  wünscht,  ist  an  der  geeigneten  Gesetzesstelle,
  nämlich  als  Ausnahmsbestimmung  (V.
zum  §.  2.,  eingeschaltet  worden,  und  wird,
sumal  wenn  der  Zusatz

„und  andere  auswärtige  Agenten“
hinzukommt,  für  die  landschafftliche  Kasse
ansehnliche  Ersparniß  begründen,  ohne  im
geringsten  unbillig  zu  seyn.

Zu  8.  9.  und  resp.  é.  3.

Da  der  getreue  Landtag,  in  gerechtester
Anerkennung  früherer  Observanz,  die  für
die  Staatskasse  sehr  nützliche  Bestimmung

„daß  keine  Wittwen-Penston  k00  rthlr.

„Übersteigen  durfe,“
gebilligt  und  von  der  frühern  Erklärung
auf  dem  Dornburger  Landtage

„daß  nur  450  rthlr.  das  Maximum  ei-„ner

  Wittwen-Peusson  seyn  solle“
abgehen  zu  mussen  geglaubt  hat;  so  läáßt
sich  wohl  zuversichtlich  hoffen,  daß  er  auch
umgewandt  in  Ew.  Königl.  Hoheit  ausdrucklichen
  Wunsch  einstimmen  werde,  1

„das  Minimum  einer  Wittwen-Pension

„auf  25  rthlr.  gesetzt  zu  sehen.“

Denn  da  nicht  blos  Ersparnißrücksichten,
sondern  Grundsäße  und  Rücksichten  der  Billigkeit,
  den  einzelnen  Gesetzesbestimmungen
zu  Grunde  liegen  sollen;  so  sprechen  in  der
That  dieselben  Gründe,  welche  jenes  Maximum
  billig  und  räthlich  machen,  ulcht  auch
gegen  Feststellung  dieses  Minimums,  sondern
  umgewandt  dafür.

Dieß  wird  besonders  bey  den  Physikats=Stellen,
  bey  den  meisten  Unterforstern,  und
den  Lehrstellen  bey  den  untern  Klassen,  der

Landes-Gymnasien,  ingleichen  bey  den  Feldwebeln,
  recht  anschaulich,  welche  sämmtlich
unter  125  rthlr.  oder  resp.  150  rthlr.
Diensteinkommen  haben,  und  deren  Inhaber
  doch  einer  frühern  Lebens-Consumtion
durch  ihren  Beruf  gerade  am  ausgesetztesten,
  mithin  der  Beruhigung  hinsichtlich  ihrer
  Wittwen  am  bedürftigsten  sind.

Bey  allen  diesen  wurde  ohne  Feststellung
  jenes  Minimums  die  Wittwen-Pension
  nur
resp.  zu  #.—  133#rthlr.  2  gr.  10  pf.,im  Durchoder
  zu  =  15  =  1  10¼  schnitt
betragen.

Um  aber  dem  getreuen  Landtag  die  volle
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß  die  Annahme
  jenes  Minimums  von  25  rthlr.,  obgleich
für  die  einzelnen  Wittwen  höchst  wohlthätig,
dennoch  im  Ganzen  für  die  Landschafftökasse
von  nicht  gar  großer  Bedeutung  sen;  so  haben
  wir  die  in  der  Beylage  l.  befindliche
Zusammenstellung  aller  Stellen  von  unter
  150  rthlr.  oder  resp.  125  rthlr.  gemacht,
  woraus  sich  klar  ergiebt,  daß  die
Differenz  bey  Feststellung  eines  Minimums

von  25  rthlr.  für  jede  Pension,

nur  höchstens
48  rthlr.  5  gr.  17  pf.
dereinst  betragen  kann,  —  wenn  :  der  Besoldung
  Maaöstaab  der  Penskon  wird,  —

und  vollends  nur

379  rthlr.  10  gr.
wenn  es  bey  #tel  bleibt,  wohlverstanden,
daß  diese  Differenz  der  landschafftlichen  Kasse

  nicht  jetzt  gleich,  sondern  nur  allmählig,

steigend  in  einer  langen  Reihe  von  Jahren,
und  ganz  erst  im  Jahre  1845.  nach  erreichtem
  Beharrungszustande  in  der  Wittwenzahl,
  zur  Last  fallen  kann.

Wir  halten  es  übrigens  für  eine  heilige
Plicht,  hierbey  nochmals  auf  diejenigen,  in
unserm  unterthänigsten  Berichte  vom  2usten
November  1820.  näher  dargelegten  Gründe
        <pb n="352" />
        zurlickzukommen,  welche  es  hoͤchst  wünschenswerth
  machen,  daß  es  bey  dem  ersten  Ge—
segesentwurf,  der  #tel  der  Besoldung  zum
Maasstabe  der  Wittwen-Pension  vorschlug,
belassen  werden  möchte.

Es  würde  nämlich  die  wohlthätige  Wirkung,
  welche  Ew.  K.  H.  huldreichste  Gesinnung
  und  die  gerechte  und  billige  Erwägung
des  getreuen  Landtags  bey  Erlassung  des
vorliegenden  Gesehßes  so  preiswürdig  bezwecken,
  nur  zum  Theit,  nicht  ganz  vollständig
erreicht  werden,  wenn  die  Wittwen-Pensionen
  nur  ½  des  Einkommens  betragen  sollten.

Dieß  haben  alle  neuere  deutschen  Gesetzgebungen
  über  diesen  Gegenstand  anerkannt,
z.  B.  Bayern,  Würtemberg,  Nassau,  Darmstadt
  2c.  die  ein  Funftheil  festsetzten,  ja,  das
benachbarte  und  stammverwandte  Gotha  und
Altenburg  hat  sogar  ein  Viertheil  für  billig
erachtet.

Wenn  #nun  alle  diese  Bundesstaaten,  die
doch  gewiß  auch,  so  sehr  wie  der  hiesige,
möglichste  Minderung  der  Staats-Ausgaben
  vor  Augen  und  nothwendig  haben,
wenigstens  ein  Fünftheil  für  billig  und  angeiessen
  erachteten;  so  muß  dieß  gewiß  schon
die  größte  Präsumtion  für  unsern  Vorschlag
#erregen.

Es  kommt  hinzu,  daß  einem  so  wichtigen
  Gesetze  dieser  Art  sich,  ohne  große  Unbilligkeit
  gegen  die  inzwischen  entstandenen
Wittwen,  nicht  etwa  in  der  Folge  noch  verbessernd
  nachhelfen  läßt.

Für  alle  Generationen  der  Gegenwart
und  Zubunft  gegeben,  soll  es  auch  alle  jetzige
  und  künftige  treue  Staatsdiener  mit  gleicher
  Fürsorge  umfassen  und  ihnen  in  der
vollständigen  Beruhigung  hinsichtlich  ihrer
hinterbleibenden  Wittwen  und  Waisen,  einen
mit  den  heiligsten  und  sittlichsten  Gefühlen
der  menschlichen  Natur  innigst  verwandten
und  viel  schönern  Lohn  gewähren,  als  reich-343



lichere  Besoldungen  und  Zulagen  vermochten.


Mit  Unrecht  würde  man  einwenden,  daß
viele  Wittwen-Pensionen  bicher  noch  unter
1  betragen  haben.  Einmal  ist  dieß  nur  in
o  fern  wahr,  daß,  weil  bein  sicherer,  allgemein
  gesetzlicher  Maasstab  vorlag,  und  saft
blos  die  Kammerkasse  eintrat,  die  landesfürstliche
  Guade  in  jedem  einzelnen  Falle
blos  die  Durftigkeit  der  Hinterbliebenen,
oder  die  Größe  des  Verdienstes  des  Verstorbenen
  berücksichtigte,  mithin  in  Fallen,  wo“
jene  oder  dieses,  wenigstens  beziehungsweise
auf  Stand  und  bürgerliche  Lage,  Länge  und
Wichtigkeit  der  Dienstzeit,  nicht  vorhanden
war,  geringere,  oder  auch  wohl  bey  sehr
reichen  Wittwen  gar  keine  Pension  verlifeh.
Dagegen  ergeben  die  ältern  und  neuesten
Pensions-Verzeichnisse  durchgehends,  daß  Ew.
K.  H.  Gnade,  während  einer  nunmehr  fast
4jährigen,  segensreichen  Regierung,  meist
allen,  entweder  gerade  zu  —  oder  doch  im
Verhältniß  zu  ihrem  Stand  und  Familienlage
  —  bedürftigen  Wittwen  auzsgezeichnet
verdienter  und  treuer  Staatödiener,  nie  unter
  tel,  ja  sehr  oft  ##tel  und  sogar  ztel  dessen,
  was  der  Verstorbene  aus  Staatskassen
bezog,  als  Pensson  zu  verleihen  geruht  haben.
  Wir  haben,  zum  schnellern  Beweiß
dieses  Anführens,  diejenigen  höhern  Pensionen,

  bey  welchen  dieß  sogleich  ins  Auge

springt,  in  dem  neuesten  Individual-Verzeichniß
  der  Wittwen-Pensionen,  Bl.  167
—  164.  der  Regierungs-Akten,  roth  bezeichnetz
  es  sind  deren  36.  und  —  wenn  man
von  den  in  der  Beylage  II.  aufgeführten
8.  höchsten  Versicherungs-Detreten  auf  künftige
  Wittwen-Pensionen,  diejenigen  7.,  welche
  auf  mehr  denn  ctel  der  Besoldungen  gerichtet
  sind,  hinzurechnet,  —  44.

Die  meisten  dermalen  noch  lebenden  Staatsdiener
  der  höhern  Klassen  würden  daher  offenbar
  durch  die  gesetzliche  Beschränkung  der
        <pb n="353" />
        344

Wittwen-Pensionen  auf  J,  weniger  gut  fuͤr
ihre  Wittwen  gesorgt  sehen,  als  fruͤher  das
gerechte  Vertrauen  auf  Ew.  K.  H.  Gnade,
und  huldreichste  Wuͤrdigung  ihrer  treuen
Dienste  sie  hoffen  hieß.

Sodann  hat  man  ja  eben  deswegen,  weil
das  Beduͤrfniß  einer  durchgehends  festen  und
ausreichenden  Bestimmung  uͤber  Wittwen—
Pensionen,  die  jeder  bisher  unvermeidlichen
Unbilligkeit  gruͤndlich  abhuͤlfe,  lebhaft  ge—
fuͤhlt  wurde,  das  neue  Gesetz  fuͤr  nothwendig
erkannt;  mithin  koͤnnen  einzelne  Beyspiele
der  Vorzeit,  wo  die  Pensionen  zu  wenig  be—
trugen,  gegen  die  vorgeschlagene  Bestimmung
eines  Fuͤnftheils  wohl  nicht  angezogen  werden.

Die  Differenz  des  Resultats  fuͤr  die
landschafftlichen  Kassen  ist  auch  weniger
groß,  als  der  getreue  Landtag  zu  glaube,,
scheint.  Denn  da,  nach  der  jehigen  Fassung
  des  §.  2.  und  durch  Annahme  des  §.
4.  statt  früher  Zob.  Staatsdienern  uun  nur
48.  vom  Geseß  umfaßt  werden,  und  da
die  Total-Summe  dieser  ihres  Diensteinkommens
  nicht,  wie  früher

330,  250  rthlr.  2  gr.  sondern  nur

313013  =  184  betragt,  lt.  Beyl.  II1
da  ferner  nicht  184.  alte  Wittwen  mit
12,438  rthlr.  21  gr.  Pension,  sondern  nur
169.  Wittwen  mit  nur  1  1

11,019  rthlr.  54  gr.  Pension  an  die
„Gaupt-Landschafftökasse  ubergehen;  so  sinkt
vas  Maximum  des  dereinstigen  Erfordernisses
  für  Wittwen=  Penstonen  —  #etel  der
Besoldung  alö  Maasstab  beypbehalten  —
von  æ3,402  rthlr.  9  gr.  4  pf.
auf  20,001  „  9  4-=und

  diejenige  Ersparniß  von  3900
gr.,  welche  der  Landtag  durch
Hergbsetzung  des  Maaöskabes  auf  Itel  bezweckte,
  ist  also  jetzt  schon  durch  den  beschraͤnkten
  Umfang  der  Pensions-Berechtigten
  fast  ganz  erreicht,  so  daß  in  der  That
durch  Verwilligung  eines  Fünftheils  jeßt,

herab,
rthlr.  9—

nur  um  ein  weniges  mehr  im  Gelbbetrage
verwilligt  wird,  als  was  man  vorher  zu
Gewährung  eines  Sechstheils  nöthig  hielt
und,  der  Summe  nach,  zu  verwilligen  keinen
  Anstand  nahm.
Die  ganze  Differenz  zwischen  xtel  und
#Etel  beträgt  —  wenn  25  rthlr.  als  Minimum
  und  Soo  rthlr.  als  Maximum  angenommen
  werden,  —  erst  dermaleinst  im
Jahre  1845.
3433rth.  13  gr.  62pf.
waͤhrend  sie  i.  J.  822.  nur  159  —
i.  J.  1823  erst  318—  12—  2  —
i.  J.  18244.  erst  47?0—  18—4½—
u.  s.  w.  Mehrauêgabe  veranlaßt,  wie  alles
dieses  die  Beylage  IV.  und  V.  auf'e  klareste
darlegen.
Zu  §.  10.  Da  der  Landtag  die  Genehmigung
  der  Fassung  dieses  F.  in  der  von
uns  vorgeschlagenen  Weise  zu  Ew.  Koönigl.
Hoheit  höchsten  Ermessen  ausgeseht,  Hoöchstdieselben
  aber  beyfällig  entschieden  haben,  so
erledigt  sich  dieser  Punkt.
Zu  8g.  11.  (vorher  §.  12.)  haben  wir  die
nöthige  Abänderung,  gemäß  der  ständischen
Erblárung,  gemacht.
Ju  6.  13.  (vorher  §.  14.)  hingegen  erlauben
  wir  uns  zu  hoffen,  daß  die  jehige
Fassung  dieser  Gesebesstelle  Höchstdero  und
der  getreuen  Stände  Zustimmung  finden  dürfte.
Denn  die  Misbräuche  und  schwierigen  Untersuchungen,
  welche  der  getreue  Landtag  nach
der  frühern  Fassung  dieses  K.  befurchtete,
können  nun  nicht  eintreten,  und  da  Er  Selbst
erklärt  hat,
„daß  außerordentliche  Fälle  (wo  es  nemlich
billig  und  dringend  wird,  höchst  hülfsbedürftigen
  Kindern  auögezeichnet  verdienter
Staatsdiener  auch  noch  über  daß  ute  Lebensjahr
  hinaus,  die  Waisenpension  angedeihen
  zu  lassen)  der  Landesherrlichen  Bestimmung
  überlassen  bleiben  müßten,“

so  scheint  es  nothwendig,  die  Nöglichkeit  ei-—

  1  —
        <pb n="354" />
        ner  solchen  landesherrl.  Bestimmung  im  Ge—
setze  selbst  zu  begruͤnden.

Zu  §.  15.  (jetzt  14.)  ist,  statt

„auf  gesetzlichem  Wege'“
nach  Ew.  Ken.  Hoheit  Befehl
„auf  rechtlichem  Wege“
gesetzt  worden,  doch  müssen  wir  uns  für  den
von  den  Ständen  eventuell  zugestandenen  —  von
Ew.  Königl.  Hoheit  aber  nicht  gebilligten
Nachsatz  .
„der  Gnade  des  Regenten  bleibt  jedoch
uͤberlassen  ꝛc.“
nochmals  ehrerbietigst  verwenden,  weil  außerdem
  wirklich  sehr  harte  Fälle  einkreten  könnten.

Der  §.  10  (jeht  15.)  bleibt  Höchstdero
Intention  gemäß,  in  der  vorigen  Faßung.

Der  K.  ro.  (jehztt  §.  18.)  ist  nach  dem
Wunsche  des  Landtags  abgeändert  worden.

Der  veränderte  Geschäftsgang  ist,  ganz
nach  dem  Wunsch  des  getreuen  Landtags  durch
die  §§.  23—  26.  normirt  worden.

Der  Schlußsatz  im  §.  23.  wird  dem
neuen  Besteuerungs-System  ganz  entsprechend
erschienen.

Für  die  transitorischen  Bestimmungen,  so
wie  sie  jeht  gefaßt  worden,  JX.  27  bis
32.  dürsen  wir  wohl  auf  Ew.  Kön.  Hoheit
höchste  Genehmigung  und  die  landtägige  Zustimmung
  hoffen,  da  insbesondere  es  für  alle
diejenigen  Diener  und  deren  Wittwen  und
Waisen,  die  vom  rsten  April  d.  J.  bis  zur
—  vielleicht  zufällig  sich  verspätenden  —.
förmlichen  Publicatson  des  Gesehes  sterben,
dußerst  hart  und  schmerzlich  seyn  müßte,
wenn  die  gerechten  und  milden  Bestimmungen
  des  —  von  Fürst  und  Landtag  —  schon
beschlossenen  Gesetzes  nicht  auf  sie,  anwendbar
  seyn  sollten.

Endlich  leben  wir  noch  der  ehrerbietigsten
Luversicht,  daß  Ew.  Königl.  Hoheit  Höchstdero
  getreuen  Staatsdiener  in  hiesiger  Residenz
  und  zu  Eisenach,  in  Folge  des  neuen
allgemeinen  Besteuerungs-Systemö,  von  der  —

345

sie  ganz  unverhältnißmäßig  belastenden  —
steuermäßigen  Befoldungsabgabe  eines  ganzen
  Procents  zur  Local-Almosenkasse  der
Weimarischen  und  Eisenachischen  Communen,
nunmehr  gerechtest  zu  befreyen  und  loszuzählen,
  und  ihre  Beyträge,  gleichwie  bey  allen
Commun-Gliedern  selbst,  auf  frepwillige  Subseription
  ausgesetzt  seyn  zu  lassen,  geruhen
werden,  und  wir  dürfen  wohl  überzengt  seyn,
daß,  wenn  schon  dieser  Punkt  in  den  ständischen
  Erblärungsschriften  bis  jetzt  nicht  ausdrücklich
  erwähnt  worden,  doch  der  getreue
Landtag  jene  Befreyung,  als  im  Geiste  und
im  Sinne  seiner  Erbldrungen  und  Beschlüsse
liegend,  anerkennen  werde.

Wir  schließen  noch  ein  rectificirtes  Verzeichniß
  aller  dermaligen  Wittwenpensionen,
die  von  Großherz.  Kammer  auf  die  Haupt-Landschaftskasse
  ubergehen  sollen,  Beylage  VI.
an,  haben  jedoch,  obschon  solches  0812  Rth.
17  Gr.  5  If.  beträgt,  nur  die  runde
Zahl  von  9800  Rthlr.  in  den  K.  27.  des
Gesetzes  aufnehmen  zu  dürfen  geglaubt,  und
bestehen  in  tiefster  Ehrfurcht

Ew.  Königl.  Hoheit  2c.
Landesregierung.

 

Beylage  BBhnR.
Höchstes  Decret

vom  gosten  Januar  1821.

den  im  Eisenachischen  Kreise  bep'’'m
Ankaufe  agausländischen  Getraides
in  den  Jahren  1816.  und  1817.  entstandenen
  Verlust,  ingl.  die  bep  außerordentlichen
  Ereignissen  ähnlicher
  Art  zu  treffenden  Naaßregeln
betreffend.  ·

Noch  in  frischen  Andenken  schwebt  das
Bild  der  Noth,  welche  in  den  Jahren  1816.

und  1817.  durch  den  in  Deutschland  fast
        <pb n="355" />
        346

allgemeinen  Miswachs  der  unentbehrlichsten
Nahrungsmittel,  auch  im  hohem  Maße  über
die  Großherzogl.  Lande  gekommen  war,  und
die  nur  die  sorgsamste  Thätigkeit  der  Regierung,
  in  dor-  ofortigen  Aunwendung  aller
ihr  zu  Gebote  stehenden  Hülfêmittel,  einigermaßen
  zu  lindern  vermochte.

Es  ist  dieses,  wie  natürlich,  nicht  ohne
Opfer  möglich  gewesen,  und  dem  getreuen
Landtag  ist  bereits,  bey  seiner  in  Schloß
O#enburg  gehaltenen  Versammlung,  die  Berechnung
  der  Verluste  vorgelegt  worden,
welche  bey  dem  Ankauf  fremden  Getraides
und  dessen  Wiederablassung  im  Einzelnen,
u  geringeren  Preißen,  in  dem  Wesmar-Jenaischen
  Kreié,  im  Neustädtischen  Kreis,  und
im  Ilmchaulschen  Amtöbezirk,  gemacht  worden
  sind.  Nut  der  Verlust  im  Eisenachischen
Ktels  war,  wegen  des  noch  nicht  vollständig
berichtigten  dortigen  Magazin-Rechnungswesens.,
  damals  noch  nicht  bekannt.

Demungeachtet  fand  der  getreue  Landtag
  sich  bewogen,  in  seiner  unkerthänigsten
Erklärungsschrift  vom  Z#sten  Januar  1870.,
welche  hinsichklich  dieses  Punktes  die  höchste
landebsürstliche  Genehmigung  erhalten  hat,
die  Verwilligung,  daß  die  für  den  gedachten
Zweck  verwendeten  Summen  aus  der  Haupt=Landschafftskasse
  gedeckt  würden,  auèdrucklich
mit  auf  die  „noch  unbekannten  Verlisste  im
Eisenachischen  Kreise“  zu  erstrecken.

Die  Eisenachische  Section  der  Großbherzogl.
  Landes-Direction  hat  indessen  die  Ergebnisse
  der  Getraide-Operationen  in  jenem
Kreise  und  insbesondere  das  dabey  entstandene
  Deficit  in  den  urschriftlich  beyliegenden
drey  Berichten  angezeigt,  und  sowohl  darin,
als  in  der  zugleich  mit  überreichten  Darstellung
  nebst  den  Akten  und  Rechnungen  (welche
  sämmtliche  Originalien,  unter  erwarteter
Remission,  hier  mitgetheilt  werden)  ihr  Verfahren
  zu  rechtfertigen  gesucht.

Der  getreue  Landtag  wird  sich  hierüber
erklären  und  in  solcher  Erklárung  auf  die
von  der  Landes=  Direction  ausgesprochenen
Wünsche  und  Anträge  die  geeignete  Rücksicht
nehmen.  Diese  Angelegenheit  erinnert  übrigens
  an  dasjenige,  was  dem  getreuen  Landtage
  bereits  in  dem  Decrete  vom  25sten  Närz
1817.  (Regierungsblatt  von  jenem  J.  S.
43.)  bemerklich  gemacht  wurde,  daß  nämlich
in  der  Langtagsverwaltung  öfters  Fälle  sich
ereignen,  wo  die  von  Umständen  und  Vorfallenheiten
  schnell  herbeygeführten  Bedurfnisse
  alle  Thätigkeit  der  Landesbehörden  um
so  dringender  in  Anspruch  nehmen,  je  grö-=ßere
  Nachtheile  aus  Vernachlässigung  zweckdienlicher
  Mittel  entspringen  würden,  je  mehr
das  Vertrauen  zu  der  Regierung  in  dem
Volke  sich  vermindern  würde,  wenn  solchr
dem  wachsenden  Nochstande  ruhig  zusehen
und  die  Abhülfe  jedem  Orte,  jeder  Gemeinde
  für  sich  überlässen,  oder  die  Hülfesuchenden
  und  Verlangenden  an  die  Mildthätigkeit
von  Privat-Personen  verweisen  wollte.

Es  ist  hier  keineswegb  die  Rede  von  Ertheilung
  neuer  Gesetze,  als  wozu  nach  F.  5.
No.  6.  des  Grundgesetzes  Lvom  Sten  May
816.  die  Theilnahme  des  Landtags  nothwendig
  erforderlich  ist;  sondern  blos  von
zweckmaßiger  Anwendung  bestehender,  auf
Herkommen  oder  geschriebenem  Gesetz
  beruhender  allgrmeinen  Regierungs-Normen
  und  Marimen,,  so  oft  der  Fall  ihrer  Anwendbarkeit
  durch  die  eingetretenen  Ereignisse
  und  Umstände  gegeben  ist.

Er.  K.  H.  haben,  in  Gemäßbeit  der
dem  getreuen  Landtag,  in  dem  Derrete  vom
2Zten  Februar  1379.,  vorläufig  gemachten
Eröffnung,  eine  Zusammenstellung  der  früher
von  Zeit  zu  Zeit  vorgekommenen  Ereignisse
nebst  den  jedesmal  nach  den  begleitenden  Umständen
  consequent  ergriffenen  Maatzregeln  und
die  darauf  zu  gründenden  geseblichen  Bestimmungen
  für  die  landes-polizeyliche  Re-
        <pb n="356" />
        gierungsthaͤtigkeit  angeordnet,  um  solche  dem
getreuen  Landtage  vorlegen  zu  lassen.

Allein  der  mit  diefer  Arbeit  gemachte
Anfang  hat  bedeutende  und  wenn  man  mehr
in  das  Einzelne  gehen,  für  alle  denkbaren
Fälle  nicht  blos  allgemeine  Regeln,  sondern
Gesetze  aufstellen  will,  kaum  zu  überwindende
  Schwierigkeiten  entdecken  lassen.

Es  wlrrd  daher  genügen  müssen,  bey  folgenden
  allgemeinen  Bestimmungen  stehen  zu
bleiben.

1)  Tritt,  in  der  Zeit  von  einer  der  gewöhnlichen
  landständischen  Versammlungen
zu  der  andern,  ein  außerordentliches  Ereigniß
  von  solcher  Bedeutung  in  finanzieller
Rücksicht  ein,  daß  die  deshalb  aus  landschafftlichen
  Kassen,  nach  Wahrscheinlichteit,
zu  bestreitenden  unvorhergesehenen  Zahlungen
oder  dadurch  nothwendig  werdenden  außerordentlichen
  Anstrengungen  der  Unterthanen
und  von  denselben  zu  übernehmende  Leistungen
  mit  dem  Zeit=  und  Kostenaufwand  einer
außerordentlichen  Versammlung  der  landständischen
  Abgeordneten  in  angemessenen  Verhältniß
  steht,  so  wird  eine  solche,  nach  K.  10.1.  des
Grunde#eehes,  jedesmal  verfügt  werden.

Außerdem  aber  sind  zwey  Fälle  zu  unterscheioen:


2)  Es  sind  nämlich  entweder  in  den
bestehenden  Gesetzen  und  frühern  Verordnungen
  oder  durch  das,  auf  eine  Reihe  ähnlicher
  Vorkommenheiten  und  gleicher  oder  analoger
  Maßnehmungen  gegründete  Herkommen,
  gewisse  Verwaltungs-Normen  durch  die
Natur  des  Gegenstandes  bestimmte  Handlungsweisen
  angezeigt  und  vorhanden,  nach
welchen  bey  dem  fraglichen  eingetretenen  Ereigniß
  verfahren  werden  mag.  In  solchem
Fall  bewendet  es  bey  den,  die  Zuständigkeiten
  und  Befugnisse  der  Großherzogl.  Landes-Direction
  betressenden  Bestimmungen  der  höchsten
  Verordnung  vom  #5ten  December  1875.
wegen  Organisation  des  Staatsdienstes,  un-247



ter  der  verfassungsmaͤßigen  Verantwortlich—
keit  dieses  Collegium  und  des  seine  Antsthätigkeit
  leitenden  Staats-Ministerium.

3)  Oder  es  fehlt  fär  das  eingetretene
oder  zu  befurchtende  Ereigniß  an  solchen  bestehenden
  Verwaltungs  -Normen  wie  z.  B.
in  Kriegszeiten,  wo  unerwartete  Ereignisse
mancher  Art  plößlich  eintreten  und  schleunige
Maßregeln  nothwendig  machen  können,  die
außer  dem  gewöhnlichen  Geschäftsgange  liegen
  und  theils  Einfluß  auf  die  landschafftlichen
  Kassen  haben,  theils  den  Unterthanen
Sr.  K.  H.  außerordentliche  Leistungen  auferlegen.
  Hier  tritt  der,  im  F.  S.  No.  7.  e.
des  Grundgesehes,  vorausbedachte  Fall  ein,
wo  dem,  die  ungewoöhnlichen  Geschäfte  leitenden
  Collegium  oder  der  dazu  besonders
bestellten  Kommission  Ein  oder  Einige  der
ständischen  Abgeordneten,  auf  Antrag  des
Landtags,  oder  sonst  auf  verfassungsmäßige
Weise,  beyzugeben  sind.

4)  Die  in  den  beyden  lehtern  Fällen  erforderlichen
  Staatsausgaben  werden  aus  dem,  bey
der  Haupt-Landschafftsbasse  ausgesetzten  Reserve-Fonds
  oder  so  fern  dieser  nicht  zulangen
  sollte,  in  Fällen  der  unter  No.  3.  gedachten
  Art,  wo  Gefahr  auf  dem  Verzuge
haftet,  durch  Anleihen  bestritten,  indem  der
getreue  Landtag  in  solchen  Fällen  z.  B.  im
Kriege  zu  einem  für  die  Regierung  und  deren
  Thatigkeit  ausreichenden  Credit-Votum
sich  immer  bestimmen  würde.

So  wenig  Sr.  Kön.  Hoheit,  der  Großherzog
  zweifeln,  daß  diese  aus  der  Natur
der  Sache  entnommenen,  in  dem  Großherzogthume
  von  jeher  anerkannten,  mit  der  Verfassung
  übereinstimmenden  Säbe  die  Zustim.
mung  det  Landtags  erhaleen  werden:  so  geneigt
  sind  dennoch  Dieselben  auch  jetzt  noch
und  wie  schon  in  dem  Decrete  vom  25sten
Maͤrz  1817.  ausgedruͤckt  worden,  von  dem
getreuen  Landtage  selbst  andere  Vorschlaͤge
zu  empfangen,  solche  von  den  Behoͤrden  pruͤ-
        <pb n="357" />
        348

sen  zu  lassen  und  was  sich,  ohne  Nachtheil
für  das  Ganze  und  ohne  die  Kraft  und  Einhe#t
  der  Regierung  zu  schwächen,  in  der  gedachten
  Beziohung  durch  Gesetze  fest  bestimmen
  läáßtt,  auf  diese  Weise  fest  zu  bestimmen.
  2c.

Das  Staats-Ministerium.

Beylage  Sss.

Höchstes  Decret
vom  15t#en  Februar  1827.

Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
betreffend.

Nachtráglich  zu  dem  Decrete,  welches  unterm
  20ostem  Nov.  v.  J.  in  Betreff  der  verschiedenen
  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,
an  den  Vorstand  des  getreuen  Landtags  ergangen
  ist,  sollen  gegenwärtig  noch  einige
dahin  gehörige  Mittheilungen  und  Anträge
vorgelegt  werden.

1)  Unter  den  von  SEr.  Königl.  Hoheit
genehmigten  ständischen  Verwilligungen,  welche
  in  der  unterthänigsten  Erklárungsschrift
vom  2asten  Febr.  1817.  ausgesprochen  sind,
besinden  sich  auch  100  Rthlr.  jährlich,  „zu
Stiftung  einer  neuen  Klasse  in  der  Schule  zu
Neustadt,  damit  die  dort  vorgebildeten  Schuͤ—
ler  in  eine  höhere  Klasse  des  Weimarischen
Gymnasium  verseht,  und  somit  die  Eltern
der  Nothwenvigkeit  überhoben  werden  können,
ihre  Kinrer  mehrere  Jahre  in  der  theuern
Residenz-Stadt  zu  erhalten.“

Das  Großherzogl.  Ober-Consistorium  har
sich  bestrebt,  diese  angegebene  Absicht  der
St#ftung,  soviel  an  ihm  lag,  zu  befördern
und  es  wird  der  getreue  Landtag,  sowohl  aus
dum  abschriftl.  anliegenden  Berichte  des  gedachten
  Collegium,  als  auch  auß  dem  in  den
depliegenden  Nrn.  47.  und  48.  des  Neustädtischen
  Kreisboten,  abgedruckten  neuen  Lehrplan

  entnehmen  können,  auf  welche  Art  man
solches  bewerkstelligen  zu  können  geglaubt  hat.

2)  Die  nebst  dem  erläuternden  Berichte
des  Großherzogl.  Landschaffts-Collegium,  hier
beygefügten  Berechnungen  des  Betrags  der
bisherigen  Impost=  und  Tranksteuerfreyheiten
der  Geistlichen  und  Schullehrer  wird  dem  getreuen
  Landtag  zu  einigem  Anhalt  djsenen
können,  falls  derselbe,  wie  zu  wunschen  stehet,
auf  die,  unter  Nro.  VII.  des  Decretes  vom
20sten  Novemb.  empfohlenen  Wunsche  einzugehen
  belieben  wird.  "„

3)  Die,  durch  einen  vorgekommenen  unangenehmen
  Fall,  bey  dem  Großherz.  Dber-Consistorium
  hier,  angeregte  Erwägung  der
für  den  Schulunterricht  daraus  erwachsenden.
Nachtheile,  wenn  auf  das,  oft  ohnehin  kärgliche
  Diensteinkommen  des  Schullehrers,  zu
Befriedigung  seiner  Glaubiger,  Beschlag  gelegt
  und  ihm  auf  solche  Weise  selbst  das
Nothdürftigste  entzogen  wird,  und  die  Erfahrung,
  daß  die  angehenden  Landschullehrer  nicht
selten  den  Grund  zu  solcher  Bedrängniß,  im
Seminarium  legen,  haben  gedachtem  Collegium
  Anlaß  zu  Vorschlägen  gegeben,  welche
diesem  Uebel  begegnen  sollen.  Der  getreue
Landtag  wird  solche,  in  den  abschriftl.  auliegenden
  Berichten  zugleich  mit  dem  deofallstgen
  Gutachten  der  Großherzogl.  Regierung
entwickelt  sinden  und  sich  dadurch  in  den
Stand  gesetzt  sehen,  eine  gründliche  Erklärung
daruber  abzugeben.

4)  Endlich  werden  dem  getreuen  Landtag,
in  den  abschriftl.  anliegenden  Berichten,  die
Vorschlüge  des  Großherzogl.  Ober-Gonststorium
  und  der  Landes-Direction  zu  Eisenach,
wegen  Verbesserung  der  dasigen  Bürgerschulen
  und  Unterstühung  des  Landschullehrer=Fonds
  des  Eisenachischen  Kreises,  mittelst  des
von  Ihro  Kaiserl.  Hoheit,  der  Frau  Großfürstin,
  Erbgroßherzogin,  der  Stadt  Eisenach
  im  Jahre  1805.  anädigst  geschenkten
Kapitals  von  tlooo  Rtyr.  nebst  Interessen
        <pb n="358" />
        davon,  und  einer  anderwelten,  aus  dem
Fruchtmagazin-Fonds  zu  entnehmenden  Summe,
  zur  deöfallsigen  Erklárung  hiebey  mitgetheilt.


Was  es  mit  dem  gedachten  Großfürstl.
Geschenk  und  mit  dem  hier  ebenfalls  erwähnten
  Fruchtmagazin-Fonds  für  eine  Bewandniß
  hat,  darüber  wird  der  getreue  Landtag
sich  aus  den  Akten  und  der  Aktenmäßigen
Darstellung  näher  unterrichten  können,  welche
demselben,  mit  dem  Decrete  vom  ##ten  Jan.
resp.  nach  dem  besondern  Verzeichniß  unter
A.  mitgetheilt  worden  sind.  Das  Wesentlichste
  davon  ist  Folaendes:

Im  Jahre  1305.  wurde  im  Fürstenthum
Eisenach,  mit  Ausschluß  der  von  der  Hauptstadt
  entferntern  Aemter,  Großen-Rudestedt,
Kaltennordheim  und  Lichtenberg,  die  Einrichtung
  gelroffen,  daß  das  Brandtwelnbrennen
blos  von  ausländischen  Früchten  erlaubt  war,
welche  die  Brenner  aus  einem  in  Eisenach
errichteten  öffentlichen  Magazin  kaufen  mußten.

Der  Zweck  dieser  Anstalt  war,  die  zur
Consumtion  nicht  ausreichenden  Landesfrüchte
für  das  Brodbedürfniß  zu  erhalten,  ohne  das
in  so  mancher  Hinsicht  nützliche  Brandtweinbrennen
  einstellen  zu  müssen,  und,  in  Zeiten
der  Theurung  die  Armen  der  Stadt  und  des
nahen  Landes  mit  wohlfeiler  verkauftem  Getraide
  vor  Noth  schügen  zu  können.  Auch
wurde  in  der  Folge,  von  dem  Abwurf  des

gewonnenen  Kapitalstocks,  die  in  Eisenach  errichtete
  Fuß=  Gensdarmerie  erhalten  und  der

Grund  zu  einem  öffentlichen  Arbeits-Institut
elegt.
8  Var  ersten  Anlage  der  Magazin-Anstalt
wurde,  nebst  größtentheils  von  Privaten
aufgenommenen  Kapitalien,  auch  jenes  Geschenk
  Iprer  Kaiserl.  Königl.  Hobeit,  an  die

adt  Eisenach,  von  rooo  Rthlr.  verwendet,
  gemäß  der  eigenen  höchsten  Bestimmung,
wornach  es  „zu  irgend  einer  nützlichen  Anstalt“
  dienen  sollte.

849

Als  diese  Brandtweinfrucht-Magazin-Cinrichtung,
  im  Jahr  817,  aus  überwiegenden
Gründen,  wieder  aufgehoben  wurde,  war  ein
damit  gewonnenes  Vermögen  von  mehr  als
30,000  Rthlr.  vorhanden,  wovon  2o,000
Rthlr.  bey  der  Eisenachischen  Kreiskasse,  mik
der  Vestimmung  angelegk  wurden,  daß  damit
in  Fällen  der  Noth  Fruchtvorräthe  zum  Besten
  der  Armen  angeschafft,  der  jährl.  Abwurf
aber  einstweilen  zur  Tilgung  der  sogenannten
übermäßigen  Schulden  des  Kreises  mit  verwendet
  werden  sollte.  Der,  damals  noch  nichk
genau  gekannte,  nach  den,  dem  getreuen
Landtage  vorliegenden  Rechnungen  aber,  die
Summe  von  10,840  Rthlr.  10  Gr.  33  Pf.
betragende  Rest  des  Magazin-Vermögens
sollte  zu  andern  gemeinnützlichen  Anstalten
aufbewahrt  werden.

Diese  letzte  Summe,  welche  jedoch  zum
Theil  noch  in  dem  Werth  der  vorhandenen
Grund=  und  Inventarien-Stücke  besteht,  ist  es
nun,  mit  welcher  sowohl  die  Getralde-Operationen
  in  den  letzten  Theurungsjahren,  wovon
  das  Decret  vom  #5#t#en  Januar  handelt,
bestritten  worden  sind,  als  auch  auf  welche
gegenwärtig,  zu  dem  oben  angegebenen  Zwecke,
Anspruch  gemacht  wird.  Lc.

Das  Staats-Ministerium.

 

Beylage  T7TI/TT.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  öten  -pril  1821.
auf  das  höchste  Decret  vom  Zosten
Januar  1821.  den  Verlust  im  Eisenachischen
  Kreise  bep'm  Ankauf
von  fremden  Getraide  in  den  Jahren
  1816.  und  1817.,  ingleichen
die  bey  außerordentlichen  Ereignissen
  ähnlicher  Art  zu  treffenden
Maaßregeln  betr.
Wenn  der  getreue  Landtag  zu  Schloß
Dornburg  am  21  sten  Januar  1819.  seine
        <pb n="359" />
        350

Zustimmung  ertheilte,  daß  außer  dem  im
Weimarischen  und  im  Neustadtischen  Kreise
beym  Ankaufe  von  ausländischen  Getraide
in  den  Jahren  1810.  und  1877.  entstandenen
  Verluste,  auch  der  damals  noch  unbekannte
  Verlust  ähnlicher  Art  im  Eisenach'
schen  Kreise  aus  der  Haupt-Landschafftskasse
gedeckt  werde,  so  war  ihm  nicht  bekannt,
daß  in  diesem  Kreise  zu  eben  diesem  Zwecke
bereits  ein  eigener  Fonds  bestand,  welcher
zu  Ende  des  Jahres  1816.  30,840  rthlr.
10  gr.  3#1  pf.  Current  betrug,  und  von
welchem  20,000  rthlr.  bereits  im  Jahre
1812.  bey  der  Eisenachischen  Kreiskasse  angelegt
  worden  sind,  um  bis  zu  eintretendem
Bedarf  zu  jenem  Zwecke,  die  Interessen  zum
Abtrage  der  übermäßigen  Schulden  des  Kreises
  zu  verwenden,  der  Ueberrest  aber  zur
Verwaltung  der  Landespolizey-Behörde  verblieb
  und,  so  weit  er  in  dioponibeln  Kapitalien
  bestand,  zu  jenen  Getraide-  Operationen
  verwendet  worden  ist.  Jetzt,  wo  aus
den  mittelst  höchsten  Decretes  vom  2osten
Januar  d.  J.  mitgetheilten  Akten,  diese
Umstände  vorliegen,  und  es  zugleich  unzweifelhaft
  ist,  daß  jener  Fonds  zum  bey  weitem
  größten  Theile,  aus  den  Kräften  des
Landes  (des  Alt  =  Eisenachischen  Kreises)
durch  eine  besondere  auf  die  Production  des
Brandtweins  gelegte  indirecte  Abgabe  gebildet
  worden  ist,  muß  zwar  —  der  neuerlich
erfolgten  gänzlichen  Vereinigung  aller  landschafftlichen
  Kassen  ungeachtet  —  der  ganze

übrig  gebliebene  Fonds,  seiner  ursprünglichen

  Bestimmung  gemäß,  den  Alt-Eisenachischen
  Landen  ausschließlich,  zu  ähnlichen  Operationen
  in  Zeiten  der  Theuerung  und  der
Noth,  verbleiben,  auch  kann  nunmehr,  nach
jener  gänzlichen  Vereinigung,  von  einer  Verwendung
  des  Interessen-Abwurfs  zu  Abtrag
übermäßiger  Schulden  nicht  mehr  die  Rede
seyn;  allein  es  kann  auch  ein  Ersatz  der
von  jenem  Fonds,  nach  den  jezt  vorliegengenden

  Rechnungen,  verloren  gegangenen
10,447  rthlr.  21  gr.  aus  der  Haupt-Lanoschafftskasse
  nicht  erwartet  werden:  denn  in
der  Anerkennung  des  ganzen  Fonds  zu  diesem
  speciellen  Zwecke,  liegt  zugleich  die  Nothwendigkeit,
  daß  der  bey  Verfolgung  dieses
Zwecks  entstandene  Verlust  aus  dem  Fonds
selbst  getragen  werde.

Der  getreue  Landtag  tráägt  daher  ehrfurchtsvoll
  darauf  an,  daß  diejenige  Summe,
welche  zu  Deckung  jenes  Verlustes  und  insbesondere
  zum  Abtrage  der  bey  den  Getraide-Operationen
  in  den  Jahren  1816.  und
1817.  aufsgenommenen  und  noch  nicht  zurückgezahlten
  Kapitalien  erforderlich  ist,  von
denjenigen  20,000  rthlr.  entnommen  werde,
welche  seit  1812.  bey  der  Eisenachischen
Kreiskasse  angelegt  sind.

Unter  diesem  Kapitale  befinden  sich  jedoch,
  wie  aus  den  vorliegenden  Akten  und
Rechnungen,  auch  einem  anderweiten  höchsten
Decrete  vom  Töten  Februar  d.  J.  No.  4.
deutlich  hervorgeht,  diejenigen  rooo  rthlr.,
welche  im  Jahre  1805.  der  Stadt  Eisenach
„zu  irgend  einer  nüglichen  Anstalt“  verehrt
wurden  und  welche  nunmehr  mit  dem  davon
  gezogenen  Nutzungen,  ihrer  Bestimmung
  gemaäß,  in  Anspruch  genommen  werden.
  Auch  diese  1000  rthlr.  werden,  nebst
Interessen  zu  5  Procent  von  Zeit  ihrer
Verwendung  bey  jenem  Fonds,  ingleichen.
mit  Zinsen  von  Zinsen  an  den  Stadtrath
zu  Eisenach,  um  solche  im  Sinne  der  ursprunglichen
  Stiftung  zu  benutzen,  abzugeben
  sepn.

Den  hiernach  verbleibenden  Ueberrest  des
Kapitals  der  20,doo  rthlr.  erkennt  der  getreue
  Landtag  an,  als  einen  dem  Alt---Ei-.
senachischen  Kreise  vorzugsweise  zuständigen
uno  ferner,  wie  bisher,  nunmehr  aber  aus,
der  vereinten  Landschafftskasse,  zu  verinteressirenden
  Fonds  zu  Ankauf  von  Getraide
im  Falle  wieder  eintretender  Theuerung  und
        <pb n="360" />
        Noth;  und  wenn  er  hierbey,  im  Einklange
mit  dem,  was  daruͤber  beym  landschafftlichen
  Deputations  =  Tage  von  1812.  und
1813.  verhandelt  worden  ist,  ehrfurchtsvoll
darauf  anträgt,  daß  die  zu  ziehenden  Interessen

  schon  jeht,  weil  durch  die  gänzliche

Vereinigung  aller  landschafftlichen  Kassen  die
früher  angenommenen  übermäßigen  Schulden
des  Alt-Eisenachischen  Kreises  auch  gegenwärtig
  schon  verschwunden  sind,  zum  Kapitale
  zu  jenem  Zwecke  geschlagen  und  mit
dem  ganzen  Ueberreste  des  Kapitals,  unter
besondere  Administration  gesetzt  werden,  so
hofft  er  hierin  die  Rechtfertigung  zu  dem
fernern  Antrage  zu  finden,  daß  dasjenige,
was  von  jenem  Fonds  zu  Gunsten  der  zum
Alt-Eisenachischen  Kreise  hinzu  gekommenen
neuen  Landeötheile  verloren  gegangen  ist,
diesen  Landestheilen  nicht  etwa  besonders
angesonnen  werde,  auch  den  beyden,  durch
die  besondern  Berichte  der  Großherzogl.  Landes-Direction
  vom  22sten  May  1820.,  zu
milvester  Berücksichtigung  empfohlenen  Gemeinden,
  wegen  ihrer  zur  Magazin-Kasse
noch  schuldigen  Reste,  wo  nicht  ein  gänzlicher
  Erlaß,  doch  alle  nach  den  bedrängten
Verhältnissen  dieser  Gemeinden  nôthige  Stundung
  angedeihen  möge.

Was  demnächst  die  in  dem  Eingangserwähnten
  höchsten  Decrete  aufgestellten  Satze
betrifft,  wegen  der  bey  außerordentlichen  Ereignissen
  zu  treffenden  Maaßregeln,  so  glaubt
der  getreue  Landtag  sich  auf  diejenigen  Normen
  beschränken  zu  müssen,  welche  aus  dem
Grundgesetze  der  landstandischen  Verfassung
g.  5.  No.  7.  c.  .  r  und  121.  hervorgehenz
  ohne  jedoch,  hinsichtlich  des  ferner.
zu  bestimmenden  Reserve-Fonds,  von  den
bereits  früher  ausgesprochenen  Ansichten  ablugehen.
  2c.

Der  getreue  Landtag.

—.  ———-—.——-351


Beylage  Ub#r.
Höchstes  Deeret

vom  agsten  Januar  1821.

das  Karten-Monopol  und  den  Kar—
tenstempel  betreffend.

Den  in  der  landständischen  Intercessional-Schrift
  vom  2ten  Februar  1870.  enthaltenen
Antrag,  wegen  Aufhebung  det  Spielkarten=Monopols,
  hat  der  getr.  Landtag,  nach  genommener
  Einsicht  der  ihm  mitgetheilten  Akten
  und  des  Gutachtens  der  Landes-Direction
  über  diesen  Gegenstand,  unter'm  2osten
dieses  Monats  wiederholt,  und  die  verschiedenen
  Stiftungen,  welche  einen  Anspruch  an
den  Ertrag,  des  nach  dem  Wunsche  des
Landtags  aufzuhebenden  Kartenstempels  haben,
  damit  zu  besonderer  Ausführung  verweisen
  zu  können  vermeint.

Die  Berücksschtigung  der  Verlegenheit,  in
welche  diese  Stiftungen  durch  einen  solchen,
bey  einigen  derselben  nicht  unbedeutenden
Ausfall  ihrer  zugewiesenen  Einnahme  verseßt
werden  würden,  haben  Se.  K.  H.,  den
Großbherzog,  Anstand  nehmen  lassen,  sofort  in
jenen  Antrag  einzugehen,  und  es  hat  das  unterzeichnete
  Staats-Ministerium  höchsten  Befehl
erhalten,  die  Sache  dem  getr.  Landtage  zu  nochmaliger
  Erwägung  zu  empfehlen,  wobey  folgende
  Betrachtungen  nicht  ohne  Einfluß  auf
die  anderweite  Erklärung  bleiben  dürften.

1)  Die  fraglichen  Ansprüche  der  verschiedenen
  Stiftungen,  nämlich  der  Almosenkassen
  zu  Weimar,  Eisenach,  Jena,  Ilmenqu
  und  Buttstedt  und  des  Laternen-  Instituts
  der  Residenz-Stadt,  gründen  sich
auf  frühere  landesfürstliche  Verfügungen,
zum  Theil,  kann  man  sagen,  auf  vertragsmäßige
  Verwilligungen,  indem  den
gedachten  Städten  schon  in  älterer  Zeit,
namentlich  seit  dem  Jahre  1787.  das
Recht  eines  besondern  Kartenstempels  ein-
        <pb n="361" />
        352

geräumt  war;  dleses  Recht  bey  Gelegenheit
  des  Sutor  schen  Privilegiums  im  Jahre
1790.  eine  Bestätigung  erhalten  hatte  und
dasselbe  erst  im  Jahre  1804.  gegen  ein
jährliches  Aversional  Quantum  von  jenen
  Städten  gleichsam  in  Pacht  genommen
  wurde.

(Schmidt.  Gesetz=  Samml.  Bd.  VI.  S.
401.  Bd.  X.  S.  28.  Ber.  der  Landes-Direction
  No.  1151.  I0.  l.)

2)  Angenommen  auch,  daß  der  Kartenstempel,
  wie  er  bisher  bestanden  und  auf
welchen  die  gedachten  Zugänge  jener  Kassen
gegründelt  sind,  als  eine  Landesauflage  zu
betrachten  und  daher  den  Landeskassen  zu
vindiciren  sey,  so  würde  sich  doch  auch  eine
Unterstützung  jener  örtlichen  Anstalten  aus
Landesmitteln  zu  jeder  Zeit  mit  statthaften
Gründen  rechtfertigen  lassen:  denn,  was
die  Residenz,  als  solche  erfordert,  darf
nicht  bloß  als  eine  Sache  des  Ortes  angesehen
  werden,  und  die  Unterstützung  der  Almosenkassen
  in  den  größten  Städten  kömmt
durch  solche  dem  ganzen  Kreise  um  die  Städte
  herum  mit  zum  Vortheil,  auch  dürfte
dieselbe  als  ein  billiger  Ersatz  für  so  manchen
  milden  Beytrag  erscheinen,  welcher  den
Bedürftigen  des  Landes,  zumal  bey  besondern
  Unglucksfällen,  nicht  selten  aus  den
Städten  zufließt.

3)  Ist  nicht  unbeachtet  zu  lassen,  daß
die  besondere  Erhebung  des  Kartenstempels
in  den  einzelnen  Städten,  zu  Deckung  des
entstehenden  Ausfalls  bey  den  mehrerwähnten
  Kassen  und  neben  dem  Impost,  zu  mancherley
  Unstatten  führen  würde  und  daß  es
unter  solchen  Umständen  gewiß  vorzuziehen
wäre,  eb  bey  dem  Bisherigen  bewenden  zu
lassen.  Würde  dagegen  der  bisher  für  sich
erhobene  Kartenstempel  mit  dem  Impost
auf  Spielkarten  vereinigt  und  dann  aus  der
Impost-Kasse  den  oben  aufgeführten  Stiftungen
  eine  angemessene  Entschädigung  zugesichert:

  so  stünde  der  Aufhebung  des  Monopols
  kein  Hinderniß  entgegen  und  der  von
dem  Impost-Einnehmer  des  Orts  aufgedrückte
  Stempel  wäre  ein  Zeichen  für  die
Entrichtung  sämmtlicher  auf  die  Spielkarten
—  auf  diesen  Lurxrus=  Artikel  —  gelegten
öffentlichen  Abgaben.

4)  Endlich  wird  der  getreue  Landtag  bey
nochmaliger  Durchgehung  der  unterthänigsten
  Erklärungsschrift  vom  z2o0sten  Januar,
ohne  Zweifel  selbst  finden,  daß  die  Stelle
derselben,  wo  es  heißt:

„daß  der  Residenz-Stadt  Weimar,  sowie

„jeder  betheiligten  Stadt  2c.  überlassen

„bleiben  möge,  wegen  lokaler  Erhebung

„des  Spielbarten-Stempels  und  Verwen-„dung

  desselben  zu  irgend  einem  gemein-„nütigen

  Zwecke,  bey  dem  getreuen  Land-„lag

  begründete  Anträge  zu  stellen,“
aus  dem  Grundgesetze  vom  Sten  May  1816.
schwerlich  zu  rechtfertigen  seyn  dürfte,  weshalb
  das  Großherzogl.  Staats-Ministerium
sich  einer  weitern  Entwickelung  hierüber  billig
  enthalten  zu  können  glaubt.  2c.

Das  Staats-Ministerium.

Beylage  VVV.
Fernere

unterthänigste  Erklärungsschrife

vom  Sten  April  182r1

die  Aufhebung  des  Spielkarten-=Monopolo
  betr.

Der  getreue  Landtag  hat  die,  in  dem,
auf  seine  unterthänigste  Erblärungsschrift
vom  zosten  Januar  v.  J.  wegen  Aufhebung
  des  Spielkarten-Monopols,  unter  dem
23sten  desselben  Monats  erlassenen  höchsten
Decrete  bemerklich  gemachten  Entschädigungs-Ansprüche
  der  dabey  betheiligten  Institute
nochmals  genau  erwogen.
        <pb n="362" />
        Weit  entfernt  gerechte  Anspruͤche,  die
sich  auf  frühere  landesfürstliche  Verfügungen
  und  verkragsmäßige  Verwilligungen  stätzen,
  ohne  überwiegende  Gründe  unbeachtet  zu
lassen,  so  glaubt  der  Landtag  dennoch,  seiner
  frühern  Ansicht,  daß  eine,  das  ganze
Land  treffende  Stempelabgabe  lediglich  zu
lokalen  Zwecken  einißer  Städte  um  so  weniger
  ferner  verwilligt  werden  könne,  als
die  frühere  Verwilligung  sich  nur  auf  die
alten  Landesbezirke  erstreckte,  eine  Ausdehnung
  derselben  aber  auf  die  neuen  Landestheile,
  deren  Städte  gleiche  Anspruche  geltend
  machen  können,  noch  größere  Unbilligkeiten
  gegen  die  übrigen  Ortschaften  des
hanzen  Großherzogthums,  die  für  ihre  Armen
  ohne  Unterstutung  aus  Landeemstteln
sorgen  sollen,  herbeyfuhren  würde,  getreu
bleiben  zu  mussen.  Wenn  daher  auch  derselbe
  in  Berücksichtigung  der  für  die  Stadt
Weimar  als  Residenz  sich  nöthig  machenden
Anstalten,  die  ihr  vor  andern  Kommunen
des  Landes  grösiere  Aufwände  veranlassen,
und  daß  besonders  durch  die  im  Jahre  1876.
aufgehobenen  Thorsperrgelder,  welche  auch
die  Bewohner  anderer  Orte  sonst  mit  beléstigten,
  dem  Laternen  =  Institute  ein  nicht
unbedeutender  Zufluß  entzogen  worden  ist,
das  von  Großherzogl.  Landes-Direction  für
das  Laternen-Institut  in  Vorschlag  gebrachte
  Averskonal-Quantum  von  Joo  rthlr.  für
ein  jedes  der  nächsten  Etats-Jahre,  aus
der  Landschafftskasse  zu  verwilligen  kein  weiteres
  Bedenken  findet:  so  muß  er  dagegen
die  übrigen  in  Vorschlag  gebrachten  Entschädigungen
  an  die  Almosenkassen  zu  Weimar,
  Eisenach,  Jena,  Ilmenau  und  Buttstädt
  (die  ihren  zum  Theil  sehr  unbedeutenden
  Verlust  durch  besondere  Almosenbeyträge
  von  den  mit  Spielkarten  handelnden
Einwohnern  ihres  Orts,  welche  die  Aufhebung
  dos  Spielkarten-Monopols  vorzüglich
gewunscht  haben,  überdieß  vergütet  erhalreg

353

können)  aus  den  vorher  angeführten  Gründen
  widerholt  ehrerbietigst  ablehnen.

Im  Fall  nunmehr  IJ.  K.  H.  die  Aufhebung
  des  Spielkarten-Monopols  zu  genehmigen
  gnädigst  geruhen  wollen;  hält
dann  der  getreue  Landtag  folgende  Imposterhohung
  von  Spielkarten  für  zweckmäßig
von  einem  Spiele  Tarok-Karten  0  gr.
feine  französische  Karken  4
fein  planirte  deutsche—  3
halb  planirte  dergl.  2
geringe  Karten  1
um  durch  die  verwilligten  Entschaͤdigungen
bey  der  Impost  -Einnahme  keinen  Ausfall
zu  veranlassen.

Dem  neuen  Impost-Regulative  dürften
die  geeigneten  Verfügungen  sowohl  wegen
der  Impost-Erhöhung  von  Spielkarten,  als
auch  wegen  der  Strafen  gegen  Defraudationen,
  wo  für  jeden  Fall,  wie  bisher,  5  rihlr.
zu  bestimmen  und  dem  Denuncianten  die
Hälfte  davon  zuzusichern  seyn  würde,  wie
nicht  weniger  die  Anordnung,  daß  alle  auswärts
  eingebrachte  oder  von  inländischen
Fabriken  im  Lande  verkbauft  werdende  Karten
  bey  der  Impost-Einnahme  jeder  Stadt
oder  des  Hauptorts  eines  Amtsbezirksé  angezeigt
  und  verimpostet  werden  mussen  und
daß  die  Impost-Einnehmer  für  die  Stempelung
  der  Karten  eine  besondere  Vergütung
von  #  bis  2  pf.  auf  das  Stück  erhalten,
beyzusugen  seyn.  «

Den  am  Schlusse  der  unterthaͤnigsten
Erklaͤrungsschrift  vom  20sten  Januar  d.  J.
gemachten  unmaasgeblichen  Verschlag,  daß
den  betheiligten  Städten  überlassen  bleiben
möge,  wegen  lokaler  Erhebung  eines  Spielkarken=
  Stempels  und  Verwendung  desselben
zu  gemeinnübigen  Zwecken  begrundete  Anträge
  zu  stellen,  hat  der  getreue  Landtag  kediglich
  dem  höhern  Ermessen  J.  K.  H.  anheim
gegeben,  und  solche  bey  Hoöchstdenonselben
etwa  gemacht  werdenden  Anträge  deöshalh

—
—
—
—
—
—

I:  I1  u  1
I11  VU  11  L
11  (  I  1

—
        <pb n="363" />
        354

zu  seiner  Kenntniß  mitgetheilt  zu  sehen  gewünscht,
  um  seine  verfassungsmäßige  Zustimmung
  zu  dergleichen  besondern  Auflagen,
in  sofern  sie  das  allgemeine  Interesse  mit
treffen,  abgeben  zu  können.  cc.

Der  getreue  Landtag.

Bepvlage  WWW.
Hoöochstes  Deeret

vom  23sten  Maͤrz  1821.

Die  Ablösbarkeit  der  Frohnen
betreffend.

Im  F§.  16.  des  dem  getreuen  Landtag,
mittelst  Decretes  v.  23sten  d.  M.  vorgelegten
Gesetzesentwurfs  über  die  Ablösung  der  Frohnen,
  sind  die  Gemeindedienste  oder  Communal-Frohnen,
  welche  zum  Nutzen  der  Gemeinden
  selbst  abzwecken,  von  den  Verfügungen
  des  gedachten  Gesetzes  ausgenommen,
und  die  Frohndienstleistungen  an  Kirchen-Pfarr=
  und  Schulgebäuden,  als  darunter  begriffen,
  namentlich  aufgeführt.

Obwohl  nun  kaum  bezweifelt  werden  mag,
daß  vorzüglich  auch  die  Jagdfrohnen  (nämlich
  die  zum  Jagdtreiben  erforderten
Frohnen)  unter  diese  Kathegorie  gehören,  indem
  sie  allerdings  auch  zum  Nugzen  der  Einwohner
  der  Gemeinden  und  des  Bezirks  durch
Minderung  des  Wildstandes  gereichen,  wesentlich
  nur  die  Verbindlichkeit  der  Gemeinden
und  ihrer  Bewohner  darstellen,  dem  Jagdberechtigten
  auf  seine  Aufforderung  bey  Verminderung
  des  Wildes  behülflich  zu  sepn,
und  überdieß  größtentheils  zu  einer  Jahreszeit
  geleistet  werden,  wo  die  Feldarbeit  ruht;
so  dürften  diese,  —  ohnehin  auf  ganz  andern
  Gründen  beruhenden  —  Jagdfrohnen
doch,  zu  Vermeidung  aller  Mißverständnisse,
in  jenem  Paragraphen  des  Gesetzes  ansdrücklich
  mit  zu  nennen  seyn,  und  es  hat  daher

das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  nicht
unterlassen  wollen,  den  getreuen  Landtag  hierauf
  aufmerksam  zu  machen.  ꝛc.

Das  Staats-Ministerium.

——.

 

Beylage  XXX.

Hoechstes  Deeret
vom  gosten  März  182r

Die  Ablösung  des  Lehnsverbandes
betreffend.

Von  dem  getreuen  Landtag  ist  mittelst
der  unterthänigsten  Erklárungsschrift  v.  rsten
d.  M.  wiederholt  der  Wunsch  auêégesprochen
worden,  daß  die  Lehen  in  freyes  Erblehn
verwandelt  werden  möchten.

Im  Einzelnen  sind  dergleichen  Gesuche
schon  früher  von  Zeit  zu  Zeit  vorgekommen,
und,  wenn  nur  das  Lehngut,  welches  den
Gegenstand  des  Gesuchs  ausmachte,  nicht  eben
auf  dem  Heimfall  stand,  so  ist  eine  solche
Verwandlung  in  freyes  Erblehn  oder  freves
Eigenthum,  gegen  ein  Bezeugungé-Ouantum
von  10  Drocent  des  Werths  des  Gutes,  gewohnlich
  nicht  verweigert  worden.  Bey  Lehngüutern
  aber,  deren  Heimfall  nur  auf  3.  oder
2.  Augen  beruhte,  war  deshalb  eine  höhere
Entschadigung  und  besondere  Uebereinkunft
erforderlich.

Handelt  es  sich  nun  aber  hier  von  einer
allgemeinen  Maaßregel,  so  sind  Sr.  Königl.
Hoheit,  der  Großherzog,  als  Lehnsberr,  in
gnädigster  Berücksichtigung  der  Höchstvenselben
  vorgetragenen  Wünsche  des  Landtags,
nicht  abgeneigt,  innerhalb  eines,  Zeitraums
von  vier  Jahren,  die  Ablösung  de  ehnsverhältnisses,
  mit  Ausnahme  derfenigen  Lehen,
  die  auf  4.  oder  weniger  Augen  stehen,
und  wegen  deren  etwa  gewünscht  werdenden
Verwandlung,  auch  kunftig  eine  für  jeden
einzelnen  Fall  besondere  Ueberelnkunft  vorbehalten
  bleibt,
        <pb n="364" />
        a)  bey  Mannlehnguͤtern,  gegen  eine  fuͤr
die  aufzugebenden  Oberlehnsherrl.  Gerechtsa—
men,  zu  leistende  Entschädigung  von  5.  Procent
  des  Werthes,  und

b)  bey  Mann=  und  Weiberlehn,  gegen
eine  dergleichen  Entschädigung  von  21  Procent
  des  Werthes,
unter  der  Bedingung  zu  gewähren,  daß  bey
etwa  später  eintretenden  Zerschlagungen  solcher
  Lehngüter,  die  damit  verbundenen  Patrimonial-Gerichte,
  Patronat-Rechte  und  Jagdgerechtsamen,
  dem  Lehns=  und  resp.  Landecsherrn
  heimfallen,  die  damit  verbundene  Landstandschaft
  aber  erlösche.

Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß
die  Ablösung  des  Lehnsverbandes  nur  nach
bewirkter  Einwilligung  aller  dabey  Betheiligten
  erfolgen  kann  und  daß  sie  durchaus
ohne  Einfluß  auf  Familienverträge  und  andere
  Familiengesetze  bleiben  muß.

Des  Großherzogs,  Königl.  Hoheit  sehen
über  diese  Angelegenheit  der  weitern  Erklärung
  des  getreuen  Landtags  entgegen.  2c.

Das  Staats-Ministerium.

Beylage  777.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  pten  April  1821.

auf  das  höchste  Decret  vom  gosten
März  182:r.die  Verwandlung  der
Lehen  in  freies  Erblehn  betr.

Der  getreue  Landtag  muß  es  dankbar
verehren,  wenn  J.  K.  H.  in  gnädigster  Berüchsichtigung
  der  von  demselben  wiederholt
vorgetragenen  Wünsche,  geruhen  wollen  einige
  Erleichterung  für  die  Ritterguthsbesiter
  bey  künftigen  Gesuchen  wegen  Verwandlung
  der  Lehen  in  freies  Erblehen,  eintreten
  zu  lassen.  Obgleich  jene  früher  angedeuteten
  Wünsche  auf  ein  Mehreres  gerichtet
  waren,  so  nimmt  doch  der  getreue

355

Landtag  Anstand  solche  dermalen  weiter  zu
verfolgen,  und  ist  deßwegen  auch  der  Ansicht,
  daß  irgend  eine  feste  Norm  für  dje
bey  Gesuchen  jener  Art  nothwendig  einzugehenden
  Bedingungen,  nicht  aufzustellen  sey.
Er  glaubt  vielmehr  gegenwärtig  nur  noch
die  künftig  um  Verwandlung  Nachsuchenden,
rücksichtlich  des  zu  entrichtenden  Bezeugungs-Quantums,
  der  mildesten  Berücksichtigung
J.  R..H.  ehrfurchtsvoll  empfehlen  zu  müssen.
ccr.  Der  getreue  Landtag.

 

Beylage  222.

Carl  August,
Von  Gottes  Gnaden  Großherzog  2c,

Die  böôchste  Sanction  mehrerer
neuen  Landesgesetze  und  gesetzlicher
Verfügungen  betreffend.

Nachdem  Uns  über  mebrere  Entwürfe
zu  neuen  Landesgesetzen  und  Anträge,  wegen
Erstreckung  schon  bestehender  Gesehe  auf  einzelne
  Theile  Unsers  Großherzogthums,  wo
sie  bisher  noch  nicht  eingeführt  waren,  zugleich
  mit  den  verfassungsmäßig  darüber  erstatteten
  landständischen  Erblärungen  vom
22sten  Febr.  und  29sten  Maͤrz  d.  J.  ehrerbietigster
  Vortrag  geschehen  ist:  so  nehmen
Wir  keinen  Anstand,  Unsere  landesfürstliche
Sanction  jetzt  bereits  zu  folgenden  Landtagsbeschlüssen
  zu  ertheilen,  während  Wir,  über
einige  andere  derselben,  Unsere  Entschließungen,
  nach  deshalb  noch  erwarteten  Vortrag,
dem  getreuen  Landtage,  ebenfalls  noch  vor
dessen  Beendigung,  zu  ero#ffnen  Uns  vorbe.
halten:

!)  Wir  genehmigen,  daß  die  Eisenachische
Proceß=  Ordnung,  so  weit  solche  das  processualische
  Verfahren  normirt,  ingleichen  die
Geschlechts=  Curatel,  bis  zur  Einführung  der
neuen  Proceß-Ordnung  für  Unfere  gesammern
        <pb n="365" />
        356

Lande,  im  Amt  Dernbach  eingefuͤhrt  werde
und  werden  deshalb  Befehl  ertheilen,  das
Nöthige  zu  verfugen.

II)  Wir  genehmigen  ferner  die  in  Antrag
gebrachte  gesetzliche  Bekanntmachung,  daß  die
Befolgung  der  in  mehrern  Strafgesetzen  enthaltenen
  Vorschrift,  wegen  von  Zeit  zu  Zeit
zu  wiederholenden  öffentlichen  Vorlesens  dieser
  Gesetze  von  der  Kanzel  und  sonst,  zur
fernern  Gültigkeit  und  Anwendbarkeit  derselben
  nicht  erforderlich  seyn  soll.  Auch  finden
Wir  ganz  angemessen,  daß  die  Stelle  des
Entwurfs,  welche  jenes  öffentliche  Vorlesen
von  neuem  anbefiehlt,  daraus  weg  bleibe.

III.  Das  in  Unsern  alten  Landen  bestehende
  Verbot,  nach  welchem  ein  Mann  in
der  Regel  nicht  vor  zurückgelegtem  24sten
Jahre  heyrathen  darf,  wollen  Wir  auf  sämmtliche
  neuen  Landestheile  erstrecken  und  die
Entscheidung  auf  Ausnahmegesuche,  im  ganzen
  Großherzogthume,  ohne  Dispensations-Quantum,
  bepy  erklärter  Zustimmung  der  betreffenden
  Gemeinden,  der  zunächst  vorgesetten
  Obrigkeit  überlassen.  Nur  in  den  Fäl-#en,
  wo  letzterc  und  die  Gemeinde  verschiedener
  Meinung  sind,  oder  wo  die  Erlaubniß
gum  Hewvrathen  vor  erlangter  Volljährigkeit
des  Mannes  nachgesucht  wird,  soll  künftig
die  Competenz  der  Landesbehörde  eintreten.

IU.  Der  Entwurf  eines  allgemeinen  Huthund
  Triftgeseés,  umgearbeitet  nach  den  Bemerkungen
  und  Wünschen  des  getreuen  Landtags
  und  mit  einigen  neuen  Zusäßen  vermehrt,
  hat  Unsere  Genehmigung  erhalten.
Die  definktive  Fassung  desselben  wird  dem
netreuen  Landtage  von  Unserm  Stagts-Mini-Kerium
  vorgelegt  werden.

V.  Den  Entwurf  eineb  Gesetzes,  zum
Schuge  der  Forste,  Waldungen,  Holzungen
and  Baumanpflanzungen,  genehmigen  Wir
lin  der  Art,  wie  uns  solcher  in  der  —  die  Be.
merkungen  der  unterthänigsten  Erklärungschrift
  vom  cysten  März  d.  J.  berüucksichtigenden

  —  definitiven  Fassung  vorgelegt  worden,
  und  dem  getreuen  Landtage,  hinsichtlich
der  darnach  bewirkten  Zufätze  und  Abänderungen,
  mitgetheilt  werden  wird.  Nur  der  einzigen,
  bey'm  §.  65.  gewünschten  Abänderung
haben  Wir  Unste  Sanction  nicht  ertheilen
konnen.  Wir  lassen  es  vielmehr  bey  der  Bestimmung
  dieses  Paragraphen  bewenden,  daß
die  Forstbedienten,  in  Ansehung  der  Beschwerden
  und  Rügen  wider  sie  selbst,  wenn  solche
blos  gemeine  Real=  und  Verbal-Injurien,
bey  Gelegenheit  eines  Forstvergehens  begangen,
  zum  Gegenstande  habm,  dem  Forstgerichte,
  welches  wegen  jener  Vergehen  zuständig
  ist,  unterworfen  seyn  sollen.

Wegen  der  bestehenden  höhern  Strafe  auf
den  Diebstahl  von  Floßholz,  deren  Erstreckung
auf  das  gesammte  Großherzogthum  Wir  nach
Befinden  vorbehalten,  wird  das  Nöothige  in
dem  Publications-Patente  zum  erwähnten  Gesetze
  bemerkt  werden.

VI.  Eben  so  genehmigen  Wir  das,  nach
den  Bemerkungen  des  getreuen  Landtags,
theils  abgeänderte,  theils  mit  einigen  Zusähen
  vermehrte  Gesetz  über  die  Jagden  und
Jagdgerechsamen  und  beziehen  Uns  auch  hier
auf  die  von  Unserm  Staats-Ministerium  zu
bewirkende  nähere  Mittheilung.

VII.  Endlich  eroffnen  Wir  dem  getreuen
Landtage  Unsere  Genehmigung  des  Patents,
die  Irrenanstalt  zu  Jena  und  die  Verpflegung
  der  Irren  überhaupt  betreffend,  so  wie
der  zum  §.  3.  gemachten,  in  der  ständischen
  Erklärungöschrift  vom  22ten  Febr.  d.
J.  ausgedrückten  Bemerkung,  welche  Wir  in
dasselbe  haben  aufnehmen  lassen.

Weimar,  den  Zten  April  1821.
Carl  August.

—.–—  .
        <pb n="366" />
        Beylage  A.  4.
Höchstes  Deeret

vom  gosten  März  gar.

den  neuredigirten  Impost-Gesetzesentwurf
  betr.

Der  getreue  Landtag  hatte  in  seiner  unterthänigsten
  Erklärungöschrift  vom  Sten  Februar
  d.  J.  zu  dem  ihm  früuher  mitgetheilten
  Entwurfe  eines  neuen  Impost-Regulativ
  3,  mehrere  Erinnerungen  gemacht  und  es
wurde  dem  Landschaffts-Collegium  diese  Erklärungsschrift
  zugefertiget,  um  auf  den
Grund  derselben,  das  neue  Impost-Regukativ
  nochmals  reiflich  zu  prüfen  und  dann
einen,  nach  den  Anträgen  des  getreuen  Landtags
  abgefaßten,  Entwurf  deo  Gesetes  einzusenden.


Da  gedachtes  Collegium  nunmehr,  dieser
  Anweisung  gemäß,  den  neu  redigirten
Impost-Gesetzecentwurf,  milt  einem  umständlichen
  Bericht  vom  28sten  v.  M.,  wozu  die
anverwahrten  Akten  gehören,  eingesendet  hat;
so  haben  Se.  K.  H.  der  Großherzog  gndigst
  befohlen,  daß  derselbe  mit  den  Bemerkungen
  de  Landschaffts-Collegium,  dem  getreuen
  Landtage  und  zwar  zur  bequemeren
Uebersicht  eingerichtet,  zur  nochmaligen  Prüfung
  und  Erklärung:  ob  in  folcher  Fassung
das  Gesetz,  mit  den  in  der  Erklärungsschrift
  vom  Sten  Februar  d.  J.  gemachten
Erinnerungen  übereinstimme,  vorgelegt  werde,
  in  welchem  Falle  von  Se.  K.  H.  die
endliche  Entschließung,  nach  definitiver  Redaction
  des  Gesebes,  erfolgen  solle.  Das
Großherzogl.  Staats-Ministerium  behalt
sich  übrigens  noch  manche  nothwendige  Nenderung
  in  der  Stellung  und  Form  des  fraglichen
  Kegulativ's  vor  und  hat  bereits  am
Eingang  desselben  damit  den  Aunfang  man

  lassen.

Ohne  übrigens  in  die  einzelnen  Bemer-357



kungen  des  Landschaffts-Collegialberichts  eingehen
  zu  wollen,  dürfte  wohl  demjenigen,
was  das  Collegium,  binsichtlich  der  Ktassification
  der  Schlachtochsen  nach  ihrem  Alter,
bemerblich  gemacht  hat,  kein  Bedenken  entgegen
  stehen.

Nächst  dem  hat  das  Landschaffts=  Collegium,
  auf  auödrücklichen  höchsten  Befehl,
bey  den  Special-Vorschriften,  zum  Cap.  1.
vom  Schlachtvieh  handelnd,  den  F.  7.  und
bey'm  Cap.  V.  vom  Bier  und  Breyhahn
handelnd,  den  .  8.  neu  in  den  Gesetzes—
enkwurf  aufgenommen.  Beyde,  ebengenannte
§.  9.  grunden  sich  auf  das  Publicandum  vom
18ten  December  1811.,  welches  dem  Bl.  44  der
Geheimen-Staatskanzlen-Akten  Repert.  B.
Tir.  8.  No.  25.  befindlichen  hochsten  Reseripte
  gemäß,  erlassen  worden  ist,  und  vermoge
  dessen  in  der  Residenz-Stadt  Weimar,
Behufs  der  Amortisation  der  städtischen  Gemeindeschulden,
  bis  die  Tilgung  der  am
Zeitpunkte  der  Promulgation  dseses  Publicandum
  vorhandenen  Gemeindeschulden  der
Stadt  Weimar  erfolgt  seyn  wird,

a)  von  dem,  in  besagter  Residenz-Stadt
geschlachtet  werdenden  Vieh  der  doppelte
Betrag  des,  §.  2.  Cap.  l.  tarifirten,  Landes-Impostes
  entrichtet  und  von  jedem,  in
dieselbe  eingebracht  werdenden  Pfund  schon
anderwärts  im  Lande  verkmyosteten  Fleisches
noch  17  pf.  vachbezahlet;  eben  so  auch

b)  von  dem  in  Weimar  gebrauten  Bier,
außer  dem  gewöhnlichen  Landes-Impost  noch
8  pf.  von  jedem  Eimer  und  überdies  noch
von  dem  Biere,  welches  in  den  Gasthöfen
zu  Oberweimar,  Belvedere,  Lätendorf  und
Tiefurt  ausgeschenkt  wird,  veben  dem  durch
das  neue  Regulativ  angeordneten  Landes-Impost,
  noch  4  pf.  und  demnachst  auch  die,
beym  Erlasse  des  vorrrwähnten  Publicandum
  schon  bestehenden  Abgaben,  von  dem
in  die  Stadt  Weimar  und  den  dazu  gezogenen
  Ortschaften  eingehenden  Dorfbiere,  so
        <pb n="367" />
        358

wie  was  hinsichtlich  des  Passir-Geldes  angeordnet
  ist,  zur  Impost-Kasse  entrichtet  werden
  müssen.  Da  sich  ergeben  hat,  daß  die
Erträge  dieser  städtischen  Octroi  keineswegs
die  erwarteten  gewesen,  sondern  vielmehr  ein
jährlicher  Verlust  für  die  Impost-Kasse  sich
darstellt,  dessen  Betrag  schon  fast  10,000
rthlr.  erreicht,  so  mußte  dafür  gesorgt  werden,
  daß  bieser  Verlust  wieder  beygebracht
wurde  und  aus  diesem  Grunde  ist  es  nöthig
gewesen,  jene  §.§.  in  das  Regulativ  des  Imposté
  aufzunehmen.

Des  Großherzogs  K.  H.  zweifeln,  binsichtlich
  des  Zusatzes  dieser  2.  Paragraphen,
um  so  weniger  an  der  Zustimmung  des  getreuen
  Landtags,  da  der  Gegenstand  sich,
wie  gedacht,  auf  ein  schon  unter'm  18ten
December  1811.  gegebenes  Geseh  grundet,
welches  schon  früher,  sowohl  der  landschafftlichen
  Deputation  der  alten  Lande,  als  dem
getreuen  Landtage  selbst,  bekannt  worden  ist
und  da  das  rechtliche  Interesse  der  landschafftlichen
  Kassen  bey  dieser  Sache  in  dem
besonders  eingezeichneten  Berichte  des  Landschaffts
  =  Collegiums  vom  1  en  December
1820.  am  Ende  der  beyliegenden  Geheimen-Kanzley
  Akten  ganz  genau  herauzsgeseht
vorliegt.  Da  übrigens  der  Ausfall  des  Impostes,
  wie  ihn  die  auch  beyliegende  Uebersicht
  sub  B3  ergiebt  und  worm  auf  den,
Ausfall  des  Brandtwein-Imposts,  wegen  der,
hinsichtlich  des  Neustädtischen  Kreises,  nsthig
erachteten  Modifikation,  noch  nicht  Rücksicht
genommen  ist,  nothwendig  auf  andere  Weise
gedeckt  werden  muß,  wenn  der  getreue  Landtag
  nicht  vorziehen  sollte,  es  vorerst  noch
in  Ansehung  der  Sätze  beym  Alten  zu  belassen;
  so  wünschen  Sr.  K.  H.  der  Großherzog
  auch  hierüber  die  Erklärung  des  getreuen
  Landrags  zu  vernehmen.  2c.

Das  Staats-Ministerium.

 

Beylage  B.  4.
Höchstes  Deceret

vom  aten  Maͤrz  1821.
den  Landstraßenbau  betr.

Carl  August.

1224.  1.

Nachdem  Uns  die  von  dem  getreuen  Landtage
  unter'm  röten  v.  M.  abgegebene  Erklärungsschrift,
  den  Landstraßenbau  betr.,  gebuhrend
  vorgetragen  worden,  ertheilen  Wir
Unsere  landesfüärstliche  Sanction  zu  folgenden
  Bestimmungen:

1)  Die  Cyaussee  Gelder  dauern
bisherigen  Maaße  fort.

2)  Die  Schulden  der  Chausseebau-Kasse
in  dem  Neustädtischen  Kreis  (15000  rthlr.)
werden  auf  die  Haupt-Landschafftsbasse  übernommen.


3)  Bey  den  Chausseebau-Kassen  werden
von  nun  an  keine  neue  Schulden  mehr  gewirkt.


4)  Außer  dem  Falle  sehr  bedeutender  Bauten,
  zu  welchem  die  besondern  Verwilligungen
  des  getreuen  Langtags  in  Anspruch  genommen
  und  bey  offenbarem  Nuben  für
das  Kand  gewiß  erlangt  werden  würden,
richtet  sich  die  Ausgabe  bey  den  Chaussee-Baubassen
  streng  nach  den  denselben  überwiesenen
  ordentl.  Einnahmen.

5)  Für  den  BVau  und  die  Erhaltung  der
Straßen  2ter  Klasse,  d.  h.  zur  gesetzlichen
uUnterstütung  der  Gemeinden,  welche  zu  biesem
  Baue  und  dieser  Erhaltung  pflichtig  sind,
werden  in  den  nächsten  Jahren  2000  rthlr.
jährlich  aus  der  Haupt-Landschafftökasse  bestimmt
  und  für  sich,  unvermischt  mit  den
Chausseebau-Kassen,  bey  der  LandeS-Direction
  verrechnet.

60)  Der  Stadt  Weimar,  wird  ein  Wegegeld
  auf  dem  Wege  nach  Gropßobringen  in

in  der
        <pb n="368" />
        der  angetragenen  Maaße,  ingleichen  wird  der
Stadt  Eisenach  eine  Erhöhung  des  dort
schon  bestehenden  Pflastergeldes,  wie  selche
von  dem  getreuen  Landtage  gebilligt  worden,
  zugestanden.  —

Hierneben  haben  Wir  den  zu  einem  Regulativ
  über  den  Landstraßenbau  gehörigen
Bemerkungen  des  getreuen  Landtags  Unsere
Zustimmung  nicht  versagen  mögen,  jedoch  a)
was  den  §.  8.  jenes  Regulativ's,  (nach  dem
ersten  Entwurfe)  anlangt,  unter  der  gewissen
  Voraussetzung,  daß  die  Besitzer  der  Ritter=
  und  Freygüther,  nach  dem  Boyspiele
Unserer  Kammer,  als  welcher  hierüber  die
bestimmtesten  Befehle  zugehen  sollen,  die
Gemeinde  überall  nach  Billigkeit  und  mit
der  von  dem  Landtage  angenommenen  Bereitwilligkeit
  unterstuten  werden,  und  b)
ohne  den  Saß  der  Erklärungsschrift,  „daß
es  der  Landtag  bedenklich  finden  müsse,  neue
Obliegenheiten  anzuerkennen  und  neue  dasten
  aufzulegen,“  überhaupt  und  in  einer
Ausdehnung  zu  nehmen,  in  welcher  derselbe
jeder  gerechteren  Vertheilung  der  Staatölasten
  entgegen  treten  und  die  Wirksamkeit
des  Landtags  für  Recht  und  Billigkeit  in
dieser  Hinsicht  fast  aufheben  würde;  c)  mit
Verbehalt  des  erneuerten  Antrags,  welcher
durch  das  Decret  vom  lten  Februar  d.  J.
an  den  Landtag  gelangt  ist.

Wie  übrigens  dem  getreuen  Landtage
aus  Unser'm  Staats-Ministerium  die  endliche
  Redaction  des  schon  gedachten  Regulativs,
  wi  möglich,  mit  dem  gewunschten
VPerzeichnisse  der  Straßen  2ter  Klasse,  zugehen
  wird:  so  erhält  derselbe  bey  dieser
Gelegenheit  noch  unker  X.  die  Abschrift  eines
  Ministerial  =  Vortrags,  dessen  Inhalt
Uns  völlig  befriedigt  hat.  Auch  in  dem
Erfolge  liegt  die  Rechtfertigung  dessen,  was
seit  1806.  für  den  Straßenbau  geschehen  ist.
Wir  wiederholen  dem  getreuen  Landtage  die

359

Versicherung  landessürstlicher
Gnade,

und

Hald
Carl  August.

Unterbeylage  a.  zu  B.  4.

Unterthänigst  treu  gehorfamster
Vortrag.

In  der  unterthänigsten  Erklárungsschrift
des  getreuen  Landtags  vom  5ten  Januar
1810.,  den  Straßenbau  betreffend,  finden
sich  auch  einige  Aeußerungen  uber  die  Verwaltung
  des  Staats-MinisteriumS.  Der
unterzeichnete  Staats-Minister  und  Chef  des
ersten  Departements  hält  sich  durch  Pflicht
und  Ehre  aufgefordert,  diesen  Aeußerungen
zu  begegnen.  Er  achtet  mit  schuldiger  Ehrfurcht
  die  Grundgesetze  des  Landes,  er  bescheidet
  sich,  daß  bey  einer  Représentatio-=Verfassung
  die  Handlungen  des  Ministeriums
einer  öffentlichen  Prüfung  und  Beurtheilung
unterliegen;  aber  je  erfreulicher  es  ist,  wenn
eine  solche  Verfassung  immer  vollkommener
in  das  Leben  tritt,  wenn  die  allgemeine
Wohlfahrt  und  die  Rechte  des  Landtags  mit
Fatriotischer  Freymüthigkeit  gewahrt  werden,
desto  schmerzlicher  fällt  den  Staats-Behörden
  jeder  unverdiente  Angriff,  jede  Mißkennung
  der  landständischen  Befugnisse,  ihnen
gegenuber,  wenn  gleich  ein  solcher  Angriff
und  eine  solche  Rißkennung  aus  dem  Neuen
und  Ungewohnten  der  Sache  leicht  erklärt
werden  mag.  Es  scheint  unerläßlich,  einige
Thatsachen  aufzustellen  und  zinige  Grund—
satze  zu  erörtern,  nach  deren  Erwägung  und
Prüfung  Ew.  K.  H  es  zu  beurtheilen  vermögen,
  ob  die  Maaßnehmungen  des  Staats-Ministeriums
  pflicht=  und  verfassungsgemáß
gewesen  seyen  oder  nicht?  Die  Erinnerungen
des  getreuen  Landtags  lassen  sich  auf  drey
Haupt-Punkte  zurückbringen.  Sie  betreffen
        <pb n="369" />
        460

#&amp;amp;)  die  Schuldenhäufung  bey  der  Chaussee-Baukasse,
  welche  als  eine  landschafftliche
Kasse  gedacht  und  angesehen  wird;

b)  die  vermeindliche  Unzweckmäßigkeit  der
Chaussee-Bauten;

c)  die  Einweisung  in  die  landschafftlichen
Kassen  zu  Vorschüssen  an  die  Wegebaukasse.

Was  zu  a.  die  erste  Erinnerung  anlangt,  so
kömmt  es  vor  allen  Dingen  darauf  an,  festzustellen,
  was  Gesetz,  Verfassung  und  Herbommen  im
Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
über  die  Unterhaltung  der  hohen  Landstraßen
  vorgeschrieben  haben,  zu  welchen  Kassen
mithin  die  Wegebaukasse  zu  zählen  war.

Die  Landesordnung  von  15890.  Kapitel
13.  sagt,  über  die  hohen  Landstraßen,  „daß
solche  zu  halten  dem  Landeöfursten  gebuhre“;
  und  in  dessen  Gemäßheit  wurde
denn  auch  Anfangs  die  Besserung,  spaterhin
die  Chausstrung  solcher  Straßen,  lediglich  jaus
Kammermitteln  bestritten,  wie  denn  namentlich
  in  dem  Eisenachischen  Kreise  die  ersten
Chausseen  der  Kammerkasse  auf  eine  halbe
Million  gekostet  haben.  Beyträge  zu  dem
Straßenbau  wurden  nur  zuweilen  von  den
Landständen  verwilligt,  bald  mit,  bald  ohne
Bedingungen,  nach  folgenden  Beyspielen.

Auf  dem  Landtage  1756.  verwilligten
die  Weimarischen  Landstaͤnde  5000  rthlr.  zum
Chaussee-Bau  unter  der  Bedingung,  daß
sarstliche  Kammer  die.  gleiche  Summe  beytrage.
  *r*“

Auf  dem  Landtage  1763.  wird  jede  Verwilligung
  zum  Chaussee-Bau  verweigert;  auf
den  nächstfolgenden  Ausschußtägen  aber  werden,
  bald  größer##,  bald  kleinere  Summen
ausgesebt.  »

Die  Jenaischen  Landstaͤnde  verwilligen  im

Jahre  1757.  zum  Wegebau  150o0  rthlr.  mit

Borbehalt  eines  gleichen  Beptrags  von  farstl.

AKammer.

Diese  Summe  wird  in  der  Folgezeit  auf
00  rthlr.  jährlich  herabgesett.

Die  Eisenachischen  Landstände  verwilllgen
zu  dem  gedachten  Zwecke  Looo  rihlr.  des

Jahres  und  bedingen  den  Bewohnern  des

Kreises  die  Frepheit  von  dem  halben  Chaussee=
  Gelde.

In  dem  Neustädtischen  Kreise  wurde  nach
der  Königlich  Sachsischen  Verfassung  der
Chaussee-Bau  von  dem  geheimen  Finanz-Collegium
  angeordnet,  welches  auch  die  Sahlungen
  dafür  anwieß,  die  Rechnungen  abnahm
  u.  f.  w.

Man  behandelte  durchgängig  den  Straßhenbau
  —  wie  schon  die  Reichögesetze  vorschrieben
  —  als  eine  der  Fürsorge  des  Regenten
  besonders  empfohlene  Angelegenheit
des  Staateö,  rechnete  diese  Angelegenheit,  die
Sorge  füur  solche  „zu  den  Regierungsrechten
und  Pflichten,  zu  deren  gewisseren  Erfüllung
die  Landstände  öfters  werkthätig,  durch  Verwilligung
  außerordentlicher  Zuschüsse,  ihren
Beyptrag  leisten.“

Die  Chaussee  =  Baukasse  selbst  war  an
und  für  sich  nicht  an  eine  Zustimmung  der
Landstände  gebunden.  Auch  bey  Errichtung
des  Landschaffts-Collegiums  und  bey  Stiftung
  der  Constitution  vom  zgosten  September
  1800.,  als  die  Anordnung  dessen,  was
den  Straßen=  und  Wasserbau  betrifft,  dem
Landschafsté-Collegium  übertragen  wurde,
sehte  man  F.  30.  auo#drücklich  hinzu:  „daß
diese  Kassen  außer  aller  Verbindung  mit
der  Haupt-Laudschafftskasse  bleiben,“  ferner,
  „daß  in  so  fern,  als  außerodentliche
Zuschüsse  nothwendig  würden,  solche,  wie
bisher,  aus  der  Kammerkasse,  mit  Berücksichtigung
  ihrer  Kräáfte,  geleister  werden
sollten.“

Die  Leitung  des  Chaussee-Baues  wurde,
—  wie  ans  diesen  Zusähen  ganz  deutlich  sich
ergiebt  —  dem  Landschaffts-Colleglum,  nicht
wegen  einer  Verbindung  derselben  mit  dem
landschafftlichen  Interesse,  sondern  aus  Grunden,
  welche  von  dem  damgligen  Persenal  des
        <pb n="370" />
        Collegiums  hergenommen  waren,  uͤbertragen.
Hierzu  kommt,  daß  durch  das  Patent  vom
15ten  December  18115.,  die  Verwaltung  der
Chaussebau-Kasse  an  die  Landes-Direction
verwiesen  wurde,  daß  der  Landtag  hiergegen
nichts  erinnerte,  vielmehr  seine  Billigung
noch  in  dem  Wunsche  und  Antrage  ausdrückte,
  sces  möge  der  Geschäftskreis  des  Landschaffts-Collegiums
  auf  die  Erhebung  und
Verwaltung  der  Steuer  -Einkünfte  eingeschränkt,
  das  Collegium  aller  andern,  sremdartigen
  Aufträge  enthoben  werden.

Also  die  Chausseebau=  Kasse  war,  um
dieß  zu  wiederholen,  als  eine  landschafftliche
Kasse  nicht  anzusehen,  und  hieraus  ergiebt
sich  weiter  als  zweifellose  Folge,  daß  die
Verfassung,  wie  sie  bis  zum  Jahr  1818.
bestanden  hat,  nicht  entgegen  trat,  wenn  zu
früherer  Beendtgung  der  nothigen  Bauten
und  als  Anticipation  unvermeidlicher  Ausgaben
  Schulden  bey  dieser  Kasse  gewirkt  wurden,
  daß  mithin  dem  Staats=  Ministerium
wegen  der  Aufnahme  eines  Darlehns  auf  diese
Kasse,  als  der  Belastung  einer  landschaftlichen
  Kasse,  ein  gegründeter  Vorwurf
  nicht  gemacht  werden  mochte.

Will  man  vielleicht  einwenden,  daß  die
Landstraßen  als  Staats-Eigenthum  zu  betrachten
  seyen,  welche  nach  dem  Grundgesetz
vom  Japyre  1816.  ß.  5.  No.  2.  nicht  mit
Schulden  belastet  werden  dürsen:  so  sen
erlaubt,  darauf  binzuweisen,  wie  die  Verwaltungsbehörden
  einzelner,  in  gleicher  Beziehung
  zum  Staats-Eigenthum  stehender
Gegenstände  und  Rechte  z.  B.  der  Mönze,
der  Posten,  der  Saline,  der  Bergwerke,
wenn  sie  überhaupt  verwalten  sollen,  nicht
selten  genöthige  sind,  durch  Käufe,  Tausche,
Pachtungen,  Darlehen  und  andere  Rechtögeschäfte,
  auf  kürzere  oder  langere  Zeit,  Schulden
  zu  kontrahlren,  hauptsächlich  dann,  wenn
die  Abwendun)  Ges  iht  drohender  Ereignisse,
die  Wiederherstellung  bereits  schadhafter  Ge-331



bäude  und  Werke  einen  bedeutenden  Aufwand
nöthig  macht.  Es  sey  erlaubt,  wiederholr  daran
zu  erinnern,  daß  schon  das  Civil-Recht  dem  Geschäftöführer
  (negotiorum  gestor)  zur  Selte
  tritt,  wenn  er  durch  einen  Aufwand  den
Werth,  die  Nutzbarkeit  einer  Sache  erhöht
hat,  und  dafs  diese  civil-rechtliche  Bestimmung,
wo  nicht  direct,  doch  analogisch  und  in  den
ihr  unterliegenden  Gründen  auch  hier  Amwendung
  leiden  mochte.

Auch  was  den  Landstraßenbau  betrifft,
war  früherhin  zu  solchen  Naßregeln  eine
vorgängige  Anfrage  bey  dem  Landtage  und
eine  vorgängige  Einwilligung  desselben  nicht
erforderlich,  das  vierte  landständische  Recht
sicherte  nur  gegen  Mißbrauch.

Erst  auf  dem  letzten  Landtage  im  Jnhre
1878/18ro.  ist  etwas  Anderes  zwischen  Fürst
und  Stönden  verabschiedet  worden;  vorher
#nderte  selbst  die  Oeffentlichkeit,  welche  Ew.
K.  H.  der  Staatsverwaltung  überhaupt  gegeben,
  die  Vorlegung  der  Landstraßenbau-Nechnungen,
  welche  Höôchst-Diefelben  angeordnet
  haben,  nichts  an  dem  Wesen  der  Sache.
  Nur  einem  Irrthum,  einer  minder  genauen
  Kenntniß  dessen,  was  da  bestand,  ist
es  zuzuschreiben,  wenn  auch  für  frühere  Zeit
ein  Mehreres  in  Anspruch  genommen  wird,
wenn  damit  zusammenhängend  Chanssee-Brucken-Damm=
  und  Pflastergelder,  bloße  Vergütungen
  der  vbereits  aufgewandten  oder  noch
aufzuwendenden  Bau=  und  Unterhaltungekosten,
  den  Steuern  oder  andern  Auflagen  ganz
gleich  gesetzt  werden  wollen.  —

Hiernächst  ist  zu  b.  über  die  Räthlichkeit
  und  Zweckmáäßigkeit  der  Chaussee-Bauten
  in  den  Jahren  1816.  und  1817.  in  dem
Ministerial  =  Vortrag  vom  röten  November
1818.  fast  alles  gesagt,  was  dafür  gesagt
werden  kann;  der  Unterzeichnete  darf  mit  Gewißheit
  anurhmen,  daß  Ew.  K.  H.  Sachstselbst
  bey  der  Genehmigung  der  Bauten  von
        <pb n="371" />
        362

der  Raͤthlichkeit  und  Zweckmaͤßigkeit  derselden
überzeugt  gewesen  sind.  Sollte  aber  auch
bey  der  hierüber  vorwaltenden  Verschiedenheit
  der  Ansichten  die  entgegengesetzte  Meynung
  den  Vorzug  gewinnen,  so  wird  doch
jeder  Unbefangener  Hoöôchst-Dero  Staats-Ministerium
  die  Gerechtigkeit  wiederfahren
lassen,  daß  dasselbe  seinen  Pflichten  nicht  untreu
  wurde,  als  e5,  bey  dem  Mangel  bestimmter,
  bindender  und  leitender  Vorschriften,
  nach  seiner  besten,  redlichsten  Ueberzeugung
  handelte  und  Verfügungens-traf,  welche
in  dem  Augenblick  zwar  einen  Aufwand  forderten,
  welche  aber  auch  Hunderte  gegen
Hunger  und  gegen  Verbrechen  sicherten,  welche
  den  Glauben  an  die  Regierung  und  ihre
helfende  Theilnahme  in  den  Zeiten  der  Noth
befestigten,  welche  nebenbey  ein  nuͤtzliches
Werk  foͤrderten,  welche  endlich  die  Restitu—
tion  jenes  Aufwandes  vorhersehen,  das  ob?
und  wanne  derselbe  eintreten  werde,  berechnen
  ließen.  —  Daran  reiht  sich  endlich

zu  c.  die  wichtigste  Rüge,  nämlich
  die,  daß  einige  Vorschüsse  zu  dem
Chaussee-Bau  aus  den  Landeskassen  entlehnt,

  um  jenes  Baues  willen,  Einweisungen
  in  diese  Kassen  verfügt  worden
sepen.  —

Der  Unterzeichnete  glaubt  auf  solche  mit
Erfolg  bemerken  zu  können:

1)  die  Etat-mäßigen  Einnahmen  sind
nicht  angegriffen,  die  Etat-mäßigen  Ausgaben
  sind  nicht  gestört  worden;

2)  Die  Vorschüsse  wurden  von  außerordentlichen
  Einnahmen  entnommen,  deren
richtige  und  schnelle  Beyziehung  das
Staatê-Ministerium  seinen  Anstrengungen
und  seiner  Thätigkeit  beymessen  darf;

3)  war  es  unrecht,  war  es  dem  Ganzen
nachtheilig,  war  es  nur  gefährdend  für  das
landständische  Interesse,  daß  diese  Einnahmen,

  anstatt  todt  in  der  Kasse  zu  liegen,

werbend  gemacht,  daß  die  außerordentliche

Hülfe  in  einer  außerordentlichen  Zeit  benutt
wurde?  —

Acußersten  Falls  trat  die  Großherzogl.
Kammerkasse  ein;  aber  auch  die  Restitution
war  richtig  berechnet,  wie  der  Erfolg  lehren
  wird.  Selbst  der  Landtag  erkannte  die
Möglichkeit  an,  aus  dem  Ertrage  der  Chaussee-Gelder,
  Vorschusse  zuruck  zu  erstatten,
Schulden  zu  tilgen,  indem  er  im  Jahre
1817.  für  solche  Vorschüsse,  für  solche  Schulden,
  einen  Amortisations-Plan  bearbeitete.
Dazu  kam,  daß  der  dem  Vaterlande  wiedergegebene
  Friede  den  Handel  und  durch

solchen  die  Landstraßen  auf's  neue  zu  beleben

  schien,  daß  man  auf  die  Fortdauer  der
früher  schon  in  dem  Etat  der  Landschafftskassen
  ausgenammenen  Verwiklligungen  für  den
Chaussee-Bau  zählen,  daß  man  eine  Erhöhung
dieser  Verwilligungen  fur  die  Straßen  der
neuen  Landestheile,  namentlich  des  Neustädtischen
  Kreises  sich  versprechen,  daß  man,  gestützt
  auf  Erfahrungen,  vertrauen  dürfe.  —
Wäre  übrigens  die  vorher  beschlossene  Zusammenkunft
  des  Landtags  am  Ende  des
Jahres  1817.  nicht  aus  längst  gebilligten
Gründen  unterblieben,  so  würde  der  Landtag
  schon  damals,  und  gewiß  nicht  vergebens,
  zur  Unterstützung  der  ergriffenen  Regierungs-Maaßregeln
  aufgefordert  worden  seyn.

Mit  Zuversicht  wagt  das  Staats-Ministerium
  zurück  zu  blicken  auf  seine  frühern
Dienstleistungen,  darauf,  wie  der  Vortheil
des  Landes,  wie  die  Begründung  landständischer
  Rechte  von  ihm  redlich  beachtet  und
gefördert  worden.

Mit  Zuversicht  erwartet  es  das  Urtheil
Ew.  K.  H.  in  vorliegender  Sache.  Ist  ihm
die  Rechtfertigung  geven  unverdiente  Angriffe
  gegluckt,  so  darf  es  wohl  noch  die
unterthänigste  Bitte  hinzufügen:
        <pb n="372" />
        daß  Ew.  K.  H.  Sich  darüber  gegen  den
getreuen  Landtag  auszusprechen  geruhen  wollen.


Der  ich  in  tiefster  Devotion  bestehe

 

Ew.  K.  H.
Weimar,  ꝛc.  ꝛc.
den  2ten  May  1819.  C.  W.  Frhr.  v.  Fritsch.
Beylage  C4.

Höchstes  Deeret

vom  zten  Maͤrz  1821.

den  Entwurf  zu  einem  Regulative
über  den  Straßenbau  betreffend.

Der  getreue  Landtag  hat  in  seiner  unter—
thaͤnigsten  Erklaͤrungsschrift  vom  16ten  v.
M.  zu  dem  ihm  fruͤher  mitgetheilten  Ge—
setzesentwurfe,  den  Straßenbau  betreffend,
mehrere  Erinnerungen  gemacht.  Da  diese
Erinnerungen  eine  Umarbeitung  jenes  Ent—
wurfs  veranlaßt  haben,  so  befehlen  Se.  K.
H.,  der  Großherzog,  daß  derselbe  dem
getreuen  Landtage  nochmals  vorgelegt  werde,
lediglich  zur  Prüfung  und  Erklárung  darüber:
  ob  in  solcher  Fassung  das  Gesetg  mit
seiner  Erklärung  vom  röten  v.  M.  übereinstimme.
  Zur  Aufnahme  und  berichtlichen
Einsendung  des  von  dem  getreuen  Landtag
gewünschten  Verzeichnisses  der  Straßen  zweyKüter
  Klasse,  hat  die  Landes-Direction  Befehl
erhalten.  2c.  rm—

#  Dus  Staats-Ministerium.

——

 

363

Beplage  D.

Unterthänigste  Erklärungschrife
vom  pvten  April  1821.

Das  Einbringen  fremder  Kalender
und  das  Stempeln  der  Kalender
betreffend.

Durch  das  höchste  Decret  vom  Sten  Januar
  1821.  geruheten  J.  K.  H.  dem  getreuen

  Landtage  die  von  Großherzoglicher
Landes-Direction  anderw#t.  2.  Verschlag  gebrachten

  Bestimmungen,  wegen  Ei
ausländischer  Kalender  und  des  Stempelns
der  Kalender  zur  fernern  Erkläárung  mittheilen
  zu  lassen.

Folgende  Bestimmungen  entsprechen  seinen
frühern  Anträgen  und  resp.  Wunschen  vollkommen:


1)  das  Einbringen  fremder  Kalender,  ohne
Unterschied,  ist  erlaubt.

2)  Es  muß  jeder  Kalender,  der  in  dem
Großherzogthume  verkauft  wird,  mit  dem  inländischen
  Stempel  versehen  seyn.

3)  Fur  den  Stempel  sind  a)  bey  ausländischen
  Kalendern  1  Gr.  bis  zum  Format  in
k2mo,  3  Pf.  von  kleineren  —  b)  bey  inländischen
  Kalendern  3  Pf.  bis  zum  Format
in  12mo,  1.  Pf.  von  kleineren  (nach  12mo),
als  Abgabe,  zu  entrichten.

4)  Voy  dieser  Abgabe,  wie  von  der  Nothwendigkeit
  des  Stempels  sind  Almanachs,  als
solche,  nicht  aber  in  so  fern  ausgenommen,
als  sie  zugleich  einen  Kalender  enthalten.

5)  Der  Verkauf  eines  ungestempelten  Kalenders
  wird  an  dem  Drucker,  an  dem  Vuchhändler,
  oder  dem  sonstigen  Verkäufer,  neben
der  Confiscation  mit  5  Rihlr.  bestraft.
        <pb n="373" />
        364

6)  Die  Stempelung  kann  nur  in  den
Städten  erfolgen.  Die  Stempelgelder  fallen
der  Stadt  zun  Almosenhasse  zu,  und  eben  so
gehören  die  nach  Siffer  5.  eingehenden  Strafgelder
  zur  Hälfte  der  Armenkasse  des  Orts,
wo  die  Strafe  verwirkt  wirdz  die  andere
Haälfte  wird  dem  Denuncianten  zugesichert.

7)  Kalender  Privilegien  der  Buchdrucker,

auf  die  von  shnen  gedruckt  werdenden  Kalender,
  können  als  unschädlich  ferner  fort  bestehen.


Uunn  nun  auch  in  dieser  Hinsicht  Einheit
im  Großherzogthume  zu  erstreben,  trägt  der
getreue  Landtag  hiermit  auf  Erlassuns  eines
Publicandums  an.  2c.

Der  getreue  Landtag.
        <pb n="374" />
        Gioßherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches  »

 

Regierungs-Blakk.

 

Nummer  13.
—————————————————N——

 

—(I—

Den  24.  April  1821.

——————————————————  .

Landtags:'  Verhandlungen.

Funfzehnte

Neun  und  achtzigste  bis  vier  und  neunzigste
Sitzung.
Den  gten,  soten,  r#ten,  laten,  13ten,  r4ten  und
1I5ten  April  1801.
In  Gegenwart  von  26.  und  resp.  25.  Abgeordneten.

In  diesen  Sitzungen  kamen  folgende  Ge—
genstaͤnde  in  Proposition:

1)  das  hoͤchste  Decret  vom  7ten  Novem—-ber
  1820.  (s.  Beylage  K.  4.)  —  Die  unter
  Nr.  1.  und  2.  angesprochenen  Summen
zu  verwilligen,  sand  der  Landtag  kein  Bedenken,
  und  zwar  den  stattgehabten  Mehraufwand
  bey'm  Erweiterungsbau  des  Irrenhauses
  zu  Jena  von  188  rthlr.  23  gr.  5
pf.,  als  in  Rechnungsausgabe  zu  verschreiben,
  die  zum  Fortbestehen  der  Expedion  der
vormaligen  Kreis-Deputation  im  Neustädtischen
  Kreise  jährlich  benöthigten  124  rthlr.
8  gr.,  aber  als  neue  Verwilligung  für  die
nächsten  Etatsjahre.  Die  unter  r.  bev’'m
dritten  Punkte  angezeigten  9020  rthlr.  5  gr.
waren  schon  getilgt;  die  unter  2.  bezeichneten
  Forderungen  sollen,  in  sofern  sie  contractmäßig
  und  liquid  sind,  aus  Landeêmitteln
  bezahlt  werden,  sobald  die  von  Rußland
  oder  Preußen  an  das  Großherzogthum
geleistete  Bezahlung  außer  Zweifel  seyn  wird;

Fortsebßung.

die  unter  3.  bemerkten  Forderungen  bleiben
so  lange  unbezahlt,  als  dieselben  nicht  geltend
  gemacht  werden;  die  unter  4.  angegebenen
  aber  für  Lieferungen  der  Gemeinden
u.  s.  w.  sind  gänzlich  zu  streichen,  weil  die
Unmöglichkeit  ihnen  zu  genügen,  unverkennbar
  vorliegt.  Was  die  unter  Nr.  4.  zur
Sprache  gebrachten  Begünstigungen  und  Befreyungen
  anlangt,  so  ist  darüber  schon
in  der  Olslen  Sihung  entschieden;  der  Punkt
Nr.  5.  aber  erledigt  sich  von  selbst  durch
die  erfolgte  Vereinigung  aller  Landesschulden
  und  die  Herstellung  nur  Einer  Haupt-Landschafftskasse.
  Die  darauf  beschlossene
Erklárungsschrift  ergiebt  die  Beylage  F.  4.

2)  die  vier  höchsten  Decrete  vom  r4ten  Nov.
und  2ten  Dec.  1820.  (siehe  Beylage  G.  4.  und
II.  4.)  ingleichen  vom  arsten  Nay  und  Sten
Juny  1819.  (siehe  Beylage  J.  4.  und  K.
4.  vergl.  Dornbr.  Landtags--  Verhandlungen
S.  72.  ff.)  —  Es  wurden  hierbey  dem  Landtage
  zwey  Hauptfragen  vorgelegt:  a)  ob  die
für  den  Etapen-Aufwand  aus  der  Haupt-Landschafftskasse
  entnommenen  27,008  rihlr.
27  pf.  wieder  aufzubringen  wären  und  b)
in  welcher  Nechnung  die  in  der  Eisenachtschen
  Kriegskasse-Rechnung  pro  .1818,  vere-.
        <pb n="375" />
        366“

bliebene  Gewährschaft  von  827  rihlr  16  gr.
33  pf.  aufzunehmen  sey?  Die  Frage  a)  beantwortete
  der  Landtag  mit  Nein;  uͤber  b)
aber  erklärte  er  sich  dahin:  daß  die  Gewährschaft
  in  die  neue,  das  Ganze  umfassende
Rechnung  aufgenommen  werden  müsse,  und
beschloß  die  Erblärungsschrift  Bepylage  I.  4.

3)  Das  höchste  Decret  vom  Zten  April  d.
J.,  die  definitive  Redaction  einiger
neuen  Landekgesetze  betr.  (s.  Beyl.  M.4.)
—4  Ole  Ansichten,  Wünsche  und  Bemerkungen
des  Landtags  hierüber  sind  in  der  deshalb  erstatteten
  Erklárungsschrift  (s.  Beylage  N.  4.)
nachzulesen.

4)  Das  höchste  Decret  vom  zten  April
d.  J.  betreffend  die  Sicherstellung  und  Behandlung
  gerichtlicher  Drpositen  (s.
Beyl.  O.  4.)  nebst  Beylagen.  —  Die  dehalb  gefaßten
  Beschlüsse  ergeben  sich  ebensalls  aus
dex  darüber  erstatteten  Erklärungsschrift  (s.
Beplage  P.  4.)

5)  Die  Gesuche  des  Dr.  Grübel  aus  Ilmenau,
  welche  er  in  2  Schreiben  beypm  Landtage
  angebracht  hat.  —  Der  Landtag  fand
dieselben  zu  einer  Berücksichtigung  nicht  geeignet.


6)  Das  höchste  Decret  vom  Zten  April
d.  J.,  die  Genêdarmerie  betreffend,  (s.  Beylage
  0.  4.  vergl.  Dornbr.  Verhandlungen
S.  121.  ff.)  —  Die  zur  fernern  Erhaltung
derselben  jährlich  erforderlichen  5995  rthlr.
14  gr.  wurden  bewilligt,  und  eine  gänzliche
Trennung  der  Polizey-Kasse  von  der  Kriegskasse
  als  wünschenswerth  anerkannt;  auch.
die  auf  die  Kriegskasse  etatisirten  897,  sthlr.
12)  gr.  an  Besoldungen  u.  f.  der  Haupt-Lapdschafftskasse
  zugewiesen.  .

70  Das  höchste  Decret  vom  Zten  April  d.
J.,  di  Ertheilung  der  Landstands  chaft
auß  die  Rittergüter  Gerthausen,  Isseroda
  und  Lempitz  betr.  (s.  Beyl.  H.  4.)  —
Da  sich  nichtsé  zu  erinnern  fand,  wurde  das
hochste  Decret  zu  den  Akten  genommen.

8)  Das  höchste  Decret  vom  8ten  März  d.  J.,
eince  an  die  Gebrüder  Berger  zu  Neustadt
  alO,  gemachte  Nachzahlung  von
342  rthlr.  7  gr.  8  pft  betreffend,  (s.  Beylage
  8.  4.  vergl.  Dornbr.  Verhandl.  S.
03.  f.  00.)  Der  Landtag  genehmigte  die
geschehene  Auszahlung  und  beschloß.,  daß.
diese  Summe  unter  die  Vorschusse  aufgenommen
  werden  solle.  (s.  Beylage  7.  4.)

)  Die  Eingabe  mehrerer  Einwohner
zu  Buttelstedt  v.  öten  April  d.  J.  um  Vergütung
  der  im  J.  1813.  verpflegten
Einquartierung.  —  Wegen  anerkannter
Unmoglichkeit  der  Ausfüyrung,  konnte  dem  Gesuche
  nicht  gefugt  werden.  Weil  aber  dem
dermaligen  Landtage  mehrere  Gesliche  um
Entschädigungen  der  im  Jahr  1313.:  getragenen
  Kriegslasten  zugekommen  waren,  auf
welche  er,  zu  seinem  großen  Bedauern,  leine
Rucksicht  nehmen.  konnte;  so  beschloß  er,
damit  solche  Ungleichheit  nach  ahnlichen  Ereignissen
  nicht  wiederkehre,  den  in  der  Beylage
  I.  4.  mitgetheilten  Antrag  an  Se.  K.
H.,  den  Großherzog,  zu  richten.

ro)  Die  ote  Abtheilung  des  höchsten  Decretes
  vom  loten  December  1820.  (Beplage
U.)  —  Der  Landtag  fand  nunmehr  die  Beschwerde
  der  StadtEisenach  (s.  Dorabr.
Verhandl.  Seite  482.  Nr.  7.)  erledigt.

11).  Ein  Vortrag  der  Seifensieder-Innung
  zu  Apolda.  —  Dieser  bestimmte.
den  Landtag,  darauf  anzutragen,  daß  Schmierseife
  nach  dem  Vorschlage  des  Landschaffts-Collegiums
  verimpostet  werden  möge.

12)  Eine  Eingabe  der  Bewohner  des
Oberamtes  Eisenach  mit  mehrern  Gesuchen
  und  Beschwerden.  —  Der  Landtaghielt  diese
  Gesuche  und  Beschwerden  zu  einer  Intercession
  nicht  geeignet  weil

a)  das  Gesuch  um  Bezahlung  der  noch
rückständigen  Kriegsspaungelder  durch  den  in
Dornburg  gefastten  Beschluß  (s.  Dornb.  Verhandl.
  S,  73,  ff.)  und  die  Beschwerden  dar-
        <pb n="376" />
        über,  daß  die  Gemeinden  für  die  sämmtlichen
  Steuerbezahler  haften  sollen,  sich  auf
dem  jebigen  Landtage  schon  erledigt  haben;
weil  5)  die  Beschwerde  über  die  Landschullehrer
  wegen  des  Schulholzes  und  Schulgeldes

  nicht  bey  dem  Landtag,  sondern  bey,

der  betreffenden  Landesbehörde  anzubringen
ist;  und  weil  c)  für  die  angebrachten  Gesuche:
  „eine  bessere  Art  der  Gesetesbekannt-„machung,
  als  bisher,  einzuführen,  und  bey
„neuen  Gesetzen  das  Recht  nicht  der  Form
„aufzuopfern“  bein  Bedürfniß  vorliegt.
13)  Das  höchste  Decret  vom  Sten  April
d:  J.  auf  die  Erklärungsschrift  vom  2o0s#en
März  182  1.  zu  Nro.  IX.  c.,  die  vom  Landtage
in  Antrag  gebrachte  COommunal-Einrichtung
  betressend.  (s.  Beil.  V  J.)  —  Der  Landtag
  fühlte  sich  uber  die  höchste  Sanction
hum  lebhaftesten  Danke  verpflichtet,  trug  kein
Bedenken  das  Patent  vom  1  ten  December
1815.,  die  Organisation  des  Staatsdienstes
betreffend,  für  aufhebbar  erkláren,  und  beschloß
  dabey  nur  noch,  in  der  darauf  zu  erstattenden
  Erklärungsschrift  dahin  anzutragen,
daß  jeder  Unterrichter  verpflichtet  werden
moge,  die  ersten  Verhandlungen  in  Communal-Angelegenheiten
  kostenfrey  vorzunehmen,
weil  in  der  Regel  die  gutliche  Vereinigung
an  dem  Kosten-Punkte  scheitern.  (s.  Beyl.  W  4).
14)  Die  Eingabe  dreyer  Bevollmächtigten
von  Stadt  und  Amt  Alsstedt,  die  Einführung
  des  Kön.  Pr.  Zoll=  und  Verbrauchsteuer-Edicts
  in  diesem  Amte  betr.
—.  Worauf  es  dabey  hauptsüchlich  ankam,
das  war  schon  durch  den  in  der  83sten  Sitzung
gefaßten  Beschluß  geschehen;  auch  war  noch
in  diesen  Siczungen  bey'm  Verlesen  der  Erklärungsschrift
  über  den  neu  redigirten  Impostgesetzes-Entwurf
  (s.  Beyl.  X.  4.)  beschlossen
  worden,  darauf  anzutragen:  daß  dem
Wunsche  der  Brwohner  des  Amtes,  ihre
Staatsabgaben  im  groben  Preuß.  Courr.  entrichten
  zu  dürsen,  der  einschlatenden  Staatsr



behörde  zur  Prüfung  und  resp.  weiterer  Verfügung
  mitgetheilt  werden  möge.  Anstößigaber
  fand  der  Landtag  die  Form  der  Vollmacht
  und  die  Art  des  Anbringens,  indem
dabey  dem  landständischen  Direckorium  über
Reihefolge  der  Vorträge  bey'm  Landtage  Vorwürfe
  und  gleichsam  Vorschriften  gemacht
werden  wollten.  Die  auf  diese  Altsta#tischem
Angelegenheiten  bezügliche  und  berefts  in  der-8
  sten  Sitzung  beschlossene  Erklärungsschrift
ist  Beyl.  7  4.

15)  Das  höchste  Decret  vom  #röten  Nov.
820.,  die  Aufhebung  der  gesetzlichen,
VBorschriften  wegen  Steuererlasses
bey'm  Viehsterben  und  Feuerunglück  in
den  vormals  Kön.  Sachs.  und  Erfurt.
Landestheilen  betr.  (s.  Beyl.  2  4-)  —  Die
in  Antrag  gebrachte  Aufhebung  wurde  beschlossen;
  hinsichtlich  aber  der  im  Neustädt.  Kreiseanzustellenden
  Thierärzte,  gieng  vie  Reynung
  des  Landtags  dahin,  daß  jener  Landescheit
wegen  der  Nähe  von  Jenn,  wo  ein  geschickter
Thierarzt  lebe,  der  Anstellung  eines  eigenen
Thierarztes  nicht  bedürfe.  (s.  Beyl.  A  5).

10)  Das  Gesuch  des  Redacteurs  vom
hiesigen  offiziellen  Wochenblatt,
um  Entschädigung  wegen  des  Druktks
der  Landtagsverhandlungen  im  Re—
gierungsblatt.  —  Dieseß  Gesuch  wurde,
weil  der  Landtag  mit  den  nähernm  Verhältnissem
nicht  bekannt  war,  dem  Großh.  Staats-Ministerium
  zur  Entscheidung  überlassen.  (s.  Beyl.  B..)

77)  Die  Erklärungsschrift  äber  Kirchenund
  Schulangelegenheicen.  —  Siewure.
de  genehmigt  und  gezeichnet.  (s.  Beyl.  C5.)

18)  Das  höchste  Decretvom  Lösten  December
1820.  Brand-Assecurations-Angelegenheiten
  betreffend.  (s.  Bepl.  D.  58.)  —
Die  geschichtlichen  Nachweisungen  des  Landschaffts-Collegiums
  waren  dem  Landtage  sehr
erfreulich,  und  er  wünschte,  daß  sie  bald  zur
Oessentlichkeit  gelangen  möchten.  Bey  Beachtung
  der  Vorschläse  aber  zur  Abwendung
        <pb n="377" />
        368

der  Feuergesährlichkeit  hielt  er  es  für  bedenklich,
  auf  eine  Verwilligung  einzugehen,
oder  den  Communen  In  dieser  Art  einen  Zwang
aufzulegen,  und  meinte  dagegen,  daß  theils
durch  neue  Instructionen,  theils  durch  Einschátfung
  der  alten  abgeholfen  werden  könne.

9)  Das  anderweite  höchste  Deeret  vom
6.  April  d.  J.  die  Brand-Versicherungsanst
  alt  betr.,  auf  die  Erklärungsschrift  v.
Iyten  Februar  d.  J.  (ls.  Beyl.  E  5.)  —
Die  Aufstellung  eines  unbedingten  Verbots
gegen  die  Theilnahme  an  andern  Brand-Versicherungsanstalten
  für  Gebäude,  fand  lhren
Widerspruch  in  der  natürlichen  Freyheit,  die
hier  Niemanden  zu  Schaden  sey,  und  ihre
Vertheidigung  in  der  Gefahr  für  die  Anstalt,
welche  bep'm  Unterbleiben  eines  solchen  Verbots
  ihrer  Auflösung  entgegen  sehe;  die  Mehrheit
  endschied  endlich  dahin,  daß  wenn  Jemand
  einer  auswärtigen  Brand-Assecuranz
beitreten  wolle,  seine  Gebäude  in  der  hiesigen
Anstalt  wenigstens  mit  3  des  tarirten  Werths
eingezeichnet  seyn  müßten.  Zu  r8.  und  79.
wurde  die  Eeklärungsschrift  Beyl.  F.  5.

20)  Dse  Eingabe  der  Stadt  und  des
Amtes  Geisa,  worin  auf  gänzliche  Trennung
  von  der  Brand-Versicherungöanstalt,
oder,  wenn  dieses  ulcht  möglich  sey,  auf  Erlaß
  der  schuldigen  Beyträge  angetragen  wurde.
  —  Der  Landtag  glaubte  auf  keinen  von
beyden  Anträgen  eingehen  zu  können;  aus
ren  ersien  nicht,  weil  die  Gewährung  desselben
  dem  neuen  Gesetz  entgegen  sey,  auf  den
zweyten  nicht,  weil  er  nachtheilige  Consequenz
befürchten  lasse.  ·

27)  Der  Vortrag  über  die  den  Bürgern  der
Stadt  Auma  entzogene  eigene  Aubübung
der  Jagdgerechtigkeit.  —  Der  Landtag
beschloß,  sich  in  der  Intercessional-Schrift  dahin
  zu  verwenden,  daß  ihnen  entweder  die
eigene  Ausübung  deß  Jagdrechts  zurückgegeben,
  oder  wenigstens  rechtliches  Gehör  in  der
Sache  gestattet  werden  möge.

22  —  34.)  Die  Eingaben  a)  von  J.
Chph.  Häßners  zu  Moderwiß,  die  neue
Steuer-Verfassung,  und  besonders  die  Besteurung
  des  Feldgewerbes  betreffend,  b)  der
Guthsbesitzer  Gröschner,  Fritsch  und
Häßner,  Gesinde-Unwesen  und  Holzdiebstähle
  betreffend;  c)  der  Amts-Untetthanen
  des  Amtes  Neustadt  a/O.,
wegen  Haferfuhrlohn,  Spannfrohnen  und
Hufengeld;  d)  der  Einwohner  des
Amts  Dermbach  vermischten  Inhalts;
ee)  das  Rent-Sebkretair  Rießner  zu  Nieder-KRoßla
  über  Anlegung  vom  Getraide-Magazinen
  zum  Vortheil  der  Landeskassen;
e)eines  landstöndischen  Abgeordneten,
über  die  Nachtheile  des  Nicht-Chartirens  der
Briefe  auf  den  Posten;  1)  der  Gemeinden
  des  Amts  Kalten  =  Nordheim
um  Erlaß  des  Heerdeschillings  und  des  Nachbar-Groschens,
  und  um  Ersaßz  dessen,  was
sie  seit  dem  Juhre  1803.  dafür  bezahlt;
6)  derselben  Gemeinden,  gegen  den
Zwang,  ihr  Salzberurfniß  aus  Kreuzburg
nehmen  zu  müssen;  l)  der  Gemeinde
Unter-Röppisch  wegen  zu  hoher  Zinsen;
i)  der  Gemeinde  Taupadel  mit  Be—
schwerden  über  die  Bothenlöhne  des  Amtsdieners,
  uber  die  zu  enttichtenden  Ab=  und
Zuschreibegebühren  u.  f.;  k)  des  AbgTeordneten
  Witthauer  wegen  Jinpost-Erlasses
  in  Ostheim  u.  f.;  l)  des  Landschafs-Kassedieners
  Hesselbarth  in  Betreff
seiner  Dienst-Angelegenheiten  und  seiner  Abschätzung,
  und  endlich  m)  der  Unterthanen
  des  Amtes  Weyda,  welche  bitten,
daß  die  benachbarten  Gemeinden  bey  Besserung
  der  Geleitsstraße  zur  Mitleidenheit  gezogen
  werden  möchten.  —  Da  der  Inhalt
dieser  Eingaben  großtentheils  nicht  zur  Competenz
  des  Landtags  gehörte,  zum  Theil  seine
Erledigung  schon  in  frühern  Landtagöbeschlussen
  gefunden  hatte,  und  zum  Theil  kein  hinlänglicher
  Grund  zum  Einschreiten  des  Land-
        <pb n="378" />
        tags  vorlag;  so  wurden  diese  Eingaben  sammt
und  sonders  zu  den  Akten  genommen.

35)  Die  Eingabe  der  um  den  Tautenburger
  Forst  gelegenen  Gemeinden,
  wegen  Verwendung  um  Minderung
des  Wildstandes.  —

Nach  dem  Beschluß  des  Landtags  soll  die

Verwendung  in  der  Intercessional-wSchrift
geschehen.
3060)  Das  höchste  Decret  vom  Zten  April
dieses  Jahres,  die  Ausgleichung  mit
Preußen,  wegen  der  ehemaligen  Königl.  Sächs.
Landestheile  betreffend,  (s.  Beyl.  G.  5.)—  Die
Ernennung  ständischer  Deputirten  erfolgte  für
den  Neustädtischen  Kreis  in  der  Person  der
Abgeordneten,  von  Taube  und  Burkhardt,
für  die  Thüringischen  Enclaven  in  der  Person
  der  Abgeordneten  von  Lonker  und  Walz,
und  wurde  Sr.  K.  H.  durch  eine  besondere
Erklrungsschrift  angezeigt.

37)  Die  bereits  früher  beschlossene  anderweite
  Erklärungsschrift,  die  Vereinigung
aller  Landesschuldenbetr.  (s.  Beyl.  LI.  5.)

38)  Die  Eingabe  des  hiesigen  Großherzoglichen
  Bibliothekars  Ir.  Vulpiuc,  die
Rettung  und  Aufbewahrung  der  Alterthümer
des  Landes,  und  die  Instandsetzung  der
Archive  betr.  —

Der  Landtag  beschloß,  in  der  Intercessional-Schrift
  darum  zu  bitten,  daß  die  geeignete
  Behörde  auf  dieses  Gesuch  aufmerksam
  gemacht  werde.

30)  Die  höchsten  Decrete  vom  gusten
Mäarz  und  isten  April  dieses  Jahres,  die
neue,  Besteurung  ketressend,  (s.  Beyl.  J.  S.
und  K.  5.)  nebst.  Beylagen.  JNach  gehöriger
Beziehung  dieser  Derrele  auf  die  vorgängige
Erkléruncgsschrift  (l.  S.  223—3231.  dies.  Bl.)
wurde  die  benliegende  Stale  vorgetragen  und
erlautert.  Der  Landtag  enthielt  sich  eines
allgemeinen  Urtheils  hieruber;  indem  er  einstimmia
  der  Meynung  war,  daß  dieser  Ge—
genstand  in  seiner  Ausfuhrung  der  admi-369



nistrativen  Behörde  überlassen  werden  müsse.
Außerdem  beharrte  der  Landtag  mit  überwiegender
  Stimmenmehrheit  gegen  den  Antrag
  der  Behörde,  auf  dem  Gosten  Lebensjahre,
  als  der  allgemein  anzunehmenden
Grenze  über  die  Erwerbsfähigbeit,  und  wollte,
  daß  für  bleine  Pachtungen  nur  solche  angesehen
  werden  sollten,  welche  unter  50  thlr.
wären.  Zugleich  wünschte  er  aber  auch,
über  die  Prozent-Verhältnisse  einige  Monate
vorher,  ehe  darnach  erhoben  würde,  unterrichtet
  zu  seyn.  Die  über  diesen  Gegenstand
beschlossene  Erbldrungöschrift  ergiebt  die  Beylage
  L.  5.

30)  Die  Eingabe  der  Gemeinde  Friesnic
  im  Neustädtischen  Kreise.  —  Sie  beschwerte
  sich,  daß  sie  in  Gemäößheit  eines
Oberconsistorial-Rescripts,  angewiesen  worden
wäre,  ihrem  Schullehrer,  obschon  er  jährlich
250  Rthlr.  Einkommen  habe  und  4  Klaftern
Stöcke  als  Deputat  bekomme,  Holz  zu  Verheitzung
  der  Schulstube  zu  verabreichen.  —
Aus  den  Protokollen  über  die  Dornburger
Landtags-Verhandlungen  ergab  sich,  daß  der
Landtag  im  Allgemeinen  gewünscht  habe,  daß
die  Schullehrer  zu  Verheitung  einer  besondern
  Schulstube  Holz  bekommen  moöchten,
insofern  ihnen  zu  diesem  Behuf  nicht
bereits  ein  Holz-Depytat  ausgeset  sey.  Es
kamen  aber  bey  diesex,  Gelegenheit  noch  andere,
  dat  Landschulwesen  nud  die  Landschullehrer
  betreffende  Gegenskände  zur  Sprache,
welche  in  die  Intercessional-Schrift  aufzunehmen

  der  Landtag.  fär  nothwendig  hielt.

40)  Eine  Vorstellung,  dieso  gehanuten

Freymänne#rm  Amte  Lengöfelddbetr.

—  Oer.  Anspruch  derselben  auf  Steuerbefrepung
  konnte  hier  keive  Entscheidung  finden;
  es  wurden  daher  diese  Freymänner  mit
iyrer  Reclamation  an  die  zur  Untersuchung
und  Entscheidung  uber  alle  Reclamationen
wegen  Stenerfreyheit  nieder  zu  setzende  Commission
  verwiesen.
        <pb n="379" />
        370

41)  Das  Decret  vom  24sten  November
1820.  (s.  Beyl.  M.  5.)  in  Beziehung  auf
E.  1.  der  hoͤchsten  Propositions-Schrift,  mit
welchem  zugleich  ein  förmlicher  Gesetze#hentwurf
  über  die  Bedeutung,  Bestimmung
und  Erhaltung  des  Großherzoglichen
Cammervermögens  dem  dandtage  zur  verfassungsmäßigen
  Erklérung  mitgetheilt  worden
war.  —  Den  darüber  stattfindenden  Berathungen
  legte  man  dasjenige,  was  in  Dornburg  über
die  Kammer-Verhältnisse  verabredet  und  verabschiedet
  worden  war  (s.  Dornburger  Landtags
  =  Verhandlungen  (S.  40  —  55.)  zu
Grunde,  und  kam  im  Verlauf  der  Verhandlungen
  zu  denjenigen  Resultaten,  welche  in
der  hierüber  erstatteten  Erklárungsschrift  (s.
Beylage  N.  5.)  auösgesprochen  sind.

42)  Der  GeseteSentwurf  zur  Ablésbarkeit
  der  Frohnen,  von  dem  dazu
ernannten  Abgeordneten  bearbeitet.  —  Die  beyden
  dabey  zur  Discussion  gebrachten  Fragen  entschled
  der  Landtag  dahin:  n)  daß  nur  der
Frohneberechtigte  verbunden  seyn  solle,  den
Wünschen  und  Bitten  der  Frohnepflichtigen
nachzugeben,  nicht  aber  umgekehrt;  und  b)
daß  in  dem  Falle,  wenn  sich  die  Mitbelehnten
  mit  dem  Inhaber  des  Lehens  nicht  vereinigen
  könnten,  aus  dem  Reluitions-Quantum
  ein  Lehnsstamm  gebildet  werden  solle,  um
den  Mitbelehnten  ihr  Rechte  zu  sichern.  Hiernach
  wurde  die  Erklärungsschrift,  wie  die
Beylage  O.  5.  erglebt,  beschlossen.

3)  Die  früher  beschlossene  Erklärungsshrits
  dae  Milit  r-Wesen  betr.  (s.  Beylage
  F.  5.)  ,  ,

44)  Das  Gesuch  der  Kinder  des  in  der

Nervenfieber-Epidemie  d.  J.  1814.  verstort
benen  Arztes  Dr.  Reichardt  um  fernern
Genuß  der  ihrer  nun  auch  verstorbenen  Mutter
  zeither  verwilligten  Penston.  —  Der
handtag  beschloß,  da  der  Vater  sein  Leben
im  Dienste  des  Staats.  aufgeopfert  habe,
und  die  Hülfsbedürftiokeit  notorisch  seo,  sich
bey  Serenlassimo  ausnahmsweise  für  das
Gesuch  zu  verwenden.

45  Der  Antrag  Großherzogl.  Kammer
auf  Errichtung  einiger,  die  Sicherung  des
Hauptgeleites  bezweckenden  Beygeleitöstellen
  im  Neustädtischen  Kreir
se  nach  dem  höchsten  Decrete  vom  2#sten  Nevember
  1820.  (s.  Beplage  M  5.)  —  Der
Antrag  konnte  die  Zustimmung  des  Landtags

nicht  erhalten,  indem  derselbe  glaubt,  daß

durch  solche  Beygeleitöstellen  ncht  nur  der
Zweck  nicht  erreicht,  sondern  auch  der
Verkehr  leiden  werde.  Zugleich  wurde  beschlossen,
  mehrere  der  früher  gedachten  und
jeßt  wieder  in  Erinnerung  gebrachten  Geleitsmißbräuche
  in  die  Ertfärungoschrift  über
die  Kammer-Angelegenheiten  aufzunehmen.

46  —  48)  Die  höchsten  Decrete  a)  vom
Toten  April  d.  J.,  das  Regulativ  übeb
den  Straßenbau  betr.  (s.  Beplage  O.
5.);  D)  d.  d.  cod.  die  Aufhebung  des  Spielkarten-Monopols,
  ingleichen  des  Kalenderwesens
  und  die  Stem  pelung  der
Kalender  betrefend  (.  Beplage  B.  S.)  ch)
vom  öten  April  d.  J.,  die  Strafanstalten
  de  Großherzogthumo  betreffend  (.
Beplage  8.  5.)  —  Da  dem  Landtage  durchaus
  beine  Erinnerung  beygieng,  so  wurden
sie  zu  den  Akten  genommen.
        <pb n="380" />
        Beylage  I.  zu  No.  18.  des  Regierungs-Blatts.  z

 

Beylage  E.  4.
Höchstes  Decret

vom  ###en  November  1820.
Verschiedene  Gegenstände  betreffend.

Zur  landständischen  Berathung  sind  unter
andern  auch  folgende  Gegenstände  ausgesetzt
worden,  die  unter  dem  gemeinsamen  Gesichts-DPunkt
  ihres  Einflusses  auf  die  landschafftlichen
Kassen-Etats  zusammengestellt,  dem  getreuen
Vorstand  zum  Behuf  der  verfassungsmäßigen
Vorbereitung  und  demnächst  zur  einsichtigen
Erkl4rung  des  Landtags,  hiermit  vorgelegt
werden.

I.  Mittelst  unterthänigster  Erklärungsschrift
  vom  röten  Dec.  1878.  ertheilte  der  geg#treue
  Landtag  seine  Zustimmung,  daß  für  die
ausgeführte  Erweiterung  des  Irrenhanses
zu  Jena,  mit  Einschluß  der  bereits  unter'm  15ten
May  1817.  hierzu  verwilligten  0/1  thl.  13  gr.
—  die  Summe  von  2423  thl.  7  gr.  5  pf.  in
Ausgabe  verschrieben  wurde.

Es  ergiebt  sich  jedoch  aus  dem  abschriftlich
anliegenden  Berichte  des  Großherzogl.  Landschaffts-Collegiums,
  daß  diese,  auf  Berechnungen,
  welche  dem  getreuen  Landtage  mitgetyeilt
  worden,  gegründete  Verwilligungs-Summenicht
  die  richtige  ist,  indem  der  Aufwand  auf
diese  Baulichkeiten  im  Ganzen  2012  thl.  6  gr.
r10  pf.  und  also  um  r88  thl.  23  gr.  5  pf.
mehr  betragen  hat.

Die  ständische  Nachverwilligung  dieser  letzteen
  Summe  hat  demnach  hiermit  in  Antra
gebracht  werden  sollen.  «

2.  Obgleich  die  zu  Neustadt  a.  O.  bestehende
  Kreis-Deputation  bereits  seit  mehreren  Jahren
  aufgehoben  ist,  so  machen  doch  die  noch  zu
erledigenden  Rechnungs=  und  Liquidatsions-Geschäfte
  das  Fertbestehen  einer  Expedition  bis

hur  beendigten  Ausgleichung  mit  der  Krone

Preußen  unerläßlich.  ·

Der  desfallsige  Aufwand  beträgt,  nach  dem
obschriftlich  hier  anliegenden  Bericht  des  Großberzogl.
  Lam  schaffts-Collegiums  vom  2ysten
Sept.  d.  J.  24  thl.  8  gr.  mehr,  als  im  dießlährigen
  Etat  dafür  ausgesetzt  ist,  und  es  wird
sich  daher  der  getreue  Landtag  gewiß  bewogen
finden,  auf  diesen  Mehrberrag  nach  den  Vorschlägen
  des  Landschaffts-Collegiums  Rücksicht
zu  nehmen.

3.  An  die  obenerwähnte  Neustädkische  Kreis-Deputation
  sind  verschiedene  rückständige  Forderungen
  gemacht  worden,  über  deren  Beschaffenheit
  der  abschriftlich  anliegende  Landes=  Directionsbericht
  nebst  den  beyfolgenden  Akten,
nähere  Auskunft  giebt,  und  welche  unter  die  4
Klassen  gebracht  worden,  nämlich:

1)  9626  thl.  5  gr.  7  pf.  Forderungen  welche
auf  schriftliche  oder
mündliche  Kontrakte
gegründet  sind,  und
daher  sobald  als  möglich
  zu  bezahlen  warenz


2)  29718  thl.  3  gr.  4pf.  Forderungen,  deren
baldige  Vergütung  in
der  Billigkeit  beruht;

3)  4865  thl.  9  gr.  —  pf.  Forderungen,  wel-—

  che  von  den  von  Außen
  zu  erwartenden
Geldern  zu  befriedigen
  sepn  möchten,  und

4)  102873  thl.  r0  gr.  10  pf.  Forderungen,  welche
  zu  compenstiren  u.
niederzuschlagen  sind.

Dle  beyliegenden  Kommissions-Akten  enthalten

  die  einzelnen  Bestandtheile  dieser  Summen.

Wenn  die  beträchtliche  Summe  unter  No.
4),  wie  auch  wohl  vom  getreuen  Landtage  billig
  gefunden  werden  wird,  durch  Compensa-
        <pb n="381" />
        372

tion  und  Niederschlagung  gaͤnzlich  beseitigt  und
die  Befriedigung  der  Forderungen  unter  No.  3)
bis  zum  Eingang  der  von  Außen  zu  erwartenden
  Gelder  aufgeschoben  bleiben  mag;  so  verlangte
  und  verlangt  doch  die  Natur  der  unter
1)  und  2)  aufgeführten  Forderungen  eine  andere
  Behandlung.

Die  Dringlichkeit  der  erstern,  als  einer
völlig  liquiden  contractmäßigen  Schuld  des
Kreises  wird  die  aus  den  bereitesten  Mitteln
der  Kreis-Amortisations-Kasse  bewirkte  Tilgung
  derselben  hinlänglich  rechtfertigen.  Die
darauf  verwendete  Summe  ist  überdies  zu  einem
  Theile  der  gedachten  Amortisations-Kasse
bereits  zurück  erstattet  worden.

Gegenwärtig  handelt  es  sich  um  die  Frage:
ob  und  wie  die  unter  No.  2)  begriffenen  Forderungen,
  im  Gesammtbetrag  von  20718  thl.
3  gr.  4  pf.  Bl.  3  b.  und  4.  der  Kommissions-Akten
  unter  ,  alsbald  befriedigt  werden
können  und  sollen.  Hierüber  sehen  Se.  K.  H.
der  patriotischen  Erklárung  des  getreuen  Landtags
  entgegen.

4)  Die  in  den  Jahren  1790.,  1804.  und
1810.  abgebrannten  Einwohner  zu  Auma  und
einige  im  gleichen  Falle  befindliche  Einwohner
zu  Wenigenauma,  Zickra  und  Neustadt  a.  O.
haben,  durch  Versäumniß  der  öffentlichen  Behörden,
  denen  die  vorschriftsmäßigen  Schritte
obgelegen,  die,  nach  K.  Sachs.  Gesetzen,  den
Wiederaufbauenden  zu  Gute  kommenden  Begunstigungen
  und  Befreiungen  entbehrt.  Diese
  bitten,  unter  Vorstellung  ihrer  beklagenswerthen
  Lage  und  der  unverschuldeten  Entbehrung,
  auf  das  Dringendste  um  desfallsige  Entschädigung.


Der  getreue  Landtag  wolle  diese  Angelegenheit
  in  gerechte  Erwägung  ziehen  und  seine  beyfällige
  Erklärung  dahin  ertheilen,  daß,  wenn
die  Liquiditat  dieser  in  Anspruch  genommenen
Baubegnadigungen  über  allen  Zweifel  erhoben,
auch  constatirt  seyn  sollte,  sowohl  daß  die
Staatskasse,  vorbehältlich  des  Regresses  an

die  gefehlt  habenden  Behörden  und  Beamten,
den  zur  Baubegnadigung  Berechtigten  die  Zahlung
  noch  leisten  müsse,  als  auch  insbesondere,
daß  wirklich  ohne  Rückaufrechnung  an  die  Krone
  Preußen  die  diesseitige  Staats=  und  Landschafftskasse
  die  erwähnte  Zahlung  zu  leisten
habe,  —  falls  nicht  ohne  Aobruch  an  sonstigen
  etatmäßigen  Kasseleistungen,  aus  den  currenten
  Jahres  =  Einnahmen  der  landschafftlichen
  Kassen  die  fragliche  Zahlung  entweder  auf
einmal  oder  successiv  zu  prástiren  wäre  —  die
dazu  erforderliche  Summe,  als  Theil  der  dem
Neustädtischen  Kreie  diesseitigen  Antheils,  zur
Last  kommenden  Landesschulden-Rate,  passiv
aufgenommen  werde.

Es  versteht  sich,  solchen  Falls,  daß  der
Regreß  an  die  in  der  Sache  schuldhaften  Beamten
  dem  Steuer-Fiscus  nicht  nur  vorbehalten
  bliebe,  sondern  daß  das  Großherzogl.  Landschaffts-Collegium
  auch  ihn  wirklich  zu  nehmen
  und  vor  Gericht  zu  verfolgen  anzuweisen
wäre.,

5)  Als  im  Jahre  r800.  die  seit  einigen
Jahren  in  die  Weimarischen  landschafftlichen
Kassen  eingeflossenen  Staatsabgaben  des  Amtec
  Großenrudestedt  mit  rückwirkender  Bestimmung
  wieder  an  die  Eisenachischen  Kafsen
  überwiesen  worden,  und,  nach  deshalb  gepslogener
  Berechnung,  die  Summe  von  4805
thl.  4  gr.  82  pf.  von  dem  Weimarischen  an
den  Eisenachischen  Kreis  zu  gewähren  verblieben,
  entstand,  da  die  wirkliche  Abgewáhrung
dieser  Summen  mancherley  Verzögerungen  erlitt,
  über  den  Betrag  der  zu  leistenden  Verzugszinsen
  zwischen  den  beyden  Abtheflungen
des  Großherzogl.  Landschaffts-Collegiums  eine
bis  jeht  fortgesetzte  Differenz.

Der  Gegenstand  beträgt  im  Ganzen  256
thl.  18  gr.  3  pf.  und  es  ist  zwischen  den  beyden
  betheiligten  Behörden,  zufolge  des  abschriftlich
  anliegenden  Berichts  nebst  Akten,  ois
auf  höchste  Genehmigung,  der  Vergleich  zu
        <pb n="382" />
        Stande  gekommen,  die  streitige  Summe  zu
theilen.

Se.  K.  H.  wünschen  auch  hierüber  vor  Fassung
  höchster  Entschließung  die  Erklärung  des
getreuen  Landtags  zu  vernehmen.

Das  Staats-Ministerium.

Beylage
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  roten  April  1821.

auf  das  höchste  Decret  vom  7ten
November  1820.,  die  Erweiterung
des  Irren-Instituts  zu  Jena,  Fortbestehen
  der  Expedition  bey  der
Kreieè-Deputation  in  Neustadt  a/O.
und  andere  Gegenstände  betr.

Auf  das  höchste  Decret  vom  vten  November
  1820.  mittelst  welches  dem  getreuen
Landtage  fünf  Gegenstände  zur  Berathung
mitgetheilt  werden,  verfehlt  derselbe  nicht,
seine  verfassungsmäßige  Erklärung  in  Folgendem
  ehrerbietigst  anzugeben:

I)  die  zur  Erweiterung  des  Irrenhauses
in  Jena  außer  der  bereits  dazu  angewiesenen
  Summe  von  2423  rthlr.  7  gr.  5  gr.
annoch  benöthigt  gewesenen  188  rihlr.  23
gr.  5  pf.  verwilligt  der  getreue  Landtag
hiermit  und  da  die  letzterwähnte  Summe  bereits
  ausgezahlt  worden  ist,  so  dürfte  sie
nur  noch  in  Rechnungsausgabe  zu  verschreiben
  seyn.

2)  Von  der  Nothwendigkeit  des  Fortbestehens
  einer  Erpedition  bey  der  zu  Neustadt
  aO.  vormals  bestandenen  Kreis-Deputation
  bis  zur  völligen  Auseinandersetzung
mit  der  Krone  Preußen,  hat  sich  der  getreue
Landtag  überzeugt,  und  da  die  Quellen  versiegt
  sind,  aus  welchen  zeither  der  desfallstge
  Aufwand  entnommen  wurde,  so  verwilligt
  er,  unter  anzuhoffender  höchster  Genehmigung,
  die  dazu  benöthigte  Summe  von

F.  4.

573

jahrlich  r24  rihlr.  8  gr.  auf  die  bevorstehende
  Etats-Zeit,  im  Fall  jene  Expedition
noch  so  lange  fortbestehen  sollte.

3)  Was  die  an  die  vormalige  Kreis-Deputation
  gemachten  Anforderungen  betrifft,
so  sind  dieselben  von  viererley  Art,  näml.

9626  rthlr.  5  gr.  7  pf.
auf  schriftlichen  Kontracten  beruhende  Forderungen
  einzelner  Unterkhanen.  Der  getreue
  Landtag  genehmigt  gern,  daß  diese  bereits
  aus  dem  Erlös  der  verkauften  Magazin
  =  Vorräthe  und  Lazareth-Utensilien,  so“
wie  von  g9080  Franken  Vergütungsgeldern,
für  die  in  den  Jahren  1874.  und  1815.
verpflegten  Kaiserl.  französisch.  Kriegsgesangenen
  völlig  bezahlt  worden  sind.

Ferner

32,270  rthlr.  23  gr.  4  pf.
mit  Inbegriff  der  neuerlich  hinzu  gekommenen
  1505  rthlr.  20  gr.  und  ro##  rthlr.,
welche  die  Stadt  Weyda  für  Verpflegung
eines  Exrekutions-Kommando  und  an  Lazareth-Aufwand
  nachgewiesenermaaßen  zu  fordern
  hat.

Auch  diese  Forderung  beruht  auf  Kontrakten,
  welche  mit  einzelnen  Unterthanen
über  Requisttionen  abgeschlossen  worden  sind,
die  sie  für  den  ganzen  Kreis  übernahmen.

Da  diese  Summe  in  der  an  Rußland
gestellten  Liquidationen  mit  befindlich  ist,
so  beruht  es  in  der  Billigkeit,  und  die  Erhaltung
  des  Kredits  erfordert  es,  daß  die
einzelnen  Gläubiger  aus  Staatsmitkteln  Befriedigung
  ihrer  gehörig  bescheinigten  Forderungen
  erhalten,  sobald  die  Summe  der  Liquidation
  entweder  bezahlt,  oder  von  der
Krone  Preußen  dem  Großherzogthume  bey
Ausgleichung  der  Schulden  in  Abrechnung
gebracht  wird.

Sollte  wider  alles  Verhoffen  weder  das
eine  noch  das  andere  erfolgen,  so  würden
die  Bewohner  des  Neustädtischen  Kreises  so“
viel  als  zur  Deckung  der  Forderungen  nstyig
        <pb n="383" />
        374

ist,  in  sich  aufzubringen  haben,  weil  letztere
in  der  Zeit  entstanden  sind,  wo  ersterer  ein
Theil  des  Königreichs  Sachsen  war.
Ferner  werden  gefordert
4865  rthlr.  9  gr.

für,  von  den  Rentämtern  des  Nenstádtischen
Kreises  an  die  Kreis-Magazine  abgegebenen.
Hafer.

Es  ist  nicht  zu  erwarten,  daß  diese
Forderung  werde  geltend  gemacht  werden,
und  sie  dürfte  deshalb  nicht  zu  berücksichtigen
  seyn.

Endltch  sind  noch-102,873

  rthlr.  10  gr.  ro  pf.
für  Lieferungen,  und  Einquartirungs-Verpflegungen
  von  den  Kommunen  gefordert
worden.

Diese  zu  bezahlen  liegt  außer  den  Grenzen
  der  Möglichkeit,  und  es  treten  hier  diefelben
  Gründe  ein,  welche  den  getreuen  Landrkag
  während  seiner  Versammlung  in  den
Jahren  1817.  und  1818  in  Hinsicht  auf
die  Mutterlande  zu  dem  Beschlusse,  wie
wohl  sehr  ungern,  vermochten,  daß  wegen
Uebermäßigkeic  der  Kriegsentschädigungs-Forderungen,
  nur  die  Kreise  unter  sich  auszugleichen
  wären.

as  nun

4)  die  entbehrten  Begünstigungen  und  Bekrepungen
  mehrerer  in  den  Jahren  1790.,
1804.  und  1810.  abgebrannten  Einwohner
zu  Auma,  Wenigenauma  und  Zickra  und
Neustadt  aO.  anlangt,  so  kann  der  getreue
  Landtag  unter  denen  in  dem  hoöchsten
Decrete  enthaltenen  Voraussehungen  seine

beyfällige  Erklärung  nicht  vorenthalten,  er
eroffnet  vielmehr  hiermit  dem  Großherzogl.

Landschaffts-Collegium  auf  den  Fall,  daß
eb  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  zur  Zahlung
  der  fraglichen  Baubegnadigungs-Gelder
  verurtheilt  werden  sollte,  hiermit  Kredit
auf  die  benöthigte  Summe,  und  trägt  nur
noch  ehrerbietigst  darauf  an,  daß  der  dem

Großherzogl.  Landschaffts  -Collegium  durch
das  hoͤchste  Rescript  vom  21sten  Januar
1820.  zugegangene  Befehl:  „alle  geeignete
Maaßregeln  zu  ergreifen,  daß  der  Steuer-Fiskus
  den  Regreß  an  die  säumigen  schuldhaften
  Beamten  nicht  verabsäume“  dringend
wiederholt  werden  möge.

5)  Der  lehte  Punkt  des  höchsten  Decretes,
die  dem  Eisenachischen  Kreise  zu  leistenden
Verzugszinsen  von  den  im  Jahre  1809.  wieder
  an  die  Eisenachischen  Kassen  überwiesenen,
  in  die  Weimarischen  landschaftlichen
Kassen  geflossenen  Staatsabgaben  des  Amtes
  Großrudestedt,  erledigt  sich  nach  nun  erfolgter
  und  von  J.  K.  H.  mittelst  höchsten
Decretes  vom  z3ten  dieses  Monats  genehmigter
Vereinigung  aller  Landesschulden  in  Ein  Gesammtschuldenwesen.
  2c.

Der  getrene  Landtag-Bevlage

  6•..
Höchstes  Decret.

vom  r4ten  November  1820.

Die  Vergütung  der  von  den  Jahren
1812.  an  getragenen  Kriegslasten,
  ingleichen  den  Kriegs=  und
Etapen  =  Aufwand  überhaupt  betreffend.


Ju  den  Gegenständen,  welche  der  getreue
Landtag  bey  seiner  Zusammenkunft  in  diesem
Jahre,  auf  dem  Grunde  früherer  Verhandlungen,
  Erklárungsschriften  und  darauf  ergangener
  Deerete  beschäftigen  werden  und
worüber  derselbe  weitere  Vorlagen  erwarten
darf,  gehört  auch  die  Vergütung  der  von
dem  Jahre  1812.  an  getragenen  Kriegslasten
und  die  daran  sich  reihenden  Fragen  wegen
desjenigen  Aufwandes,  welchen  die  durch  das
Großherzegthum  gebenden  Militair=  Straßen
neuerer  Zeit  veranlaßt  haben  und  wahrschein-
        <pb n="384" />
        licherweise  noch  veranlasfen  werben.  Indem
das  Großherzogl.  Staats-Ministerium,  auf
höchsten  Befehl,  die  dahin  einschlanenden  Akten-Stücke
  und  Berichte  der  Landes-Collegien
dem  Landtagsvorstande  und  durch  diesen  dem
getreuen  Landtag  selbst  mittheilt,  glaubt  es.
folgende  Punkte  als  besonders  wichtig  bezeichnen
  zu  müssen.

A.  Unter  denjenigen  Posten,  welche  in
der  Erklérungsschrift  der  im  Jahre  1877.
aufgelößten  landständischen  Deputation  vom
28sten  Januar  1877.  als  Activa  der  alten
Lande  aufgeführt  und  dafern  und  soweit  sie
eingehem  sollten,  von  dem  getreuen  Landtagezur
  Vergütung  getragener  Kriegslasten  bestimmt
  wurden,  stand  auch  eine  aus  den  Jahren
  1805.  und  1806.  herrührende  Forderung

an  die  Krone  Preußen,  deren  Betrag  auf

132,127  Rthlr-  angenommen  war,  jedoch,
vor  Prüfung  der  darüber  aufgestellten  Rechnungen
  und  vor  dem  Anerkenntniß  derselben
von  Königl.  Preußlscher  Seite,  noch  manchen
Zweifeln  und  Einreden  unterlag-Es

  waren  darüber  schon  im  Jahre  1814.

Verhandlungen  angeknüpft  worden,  welche

aumdlich  im  Jahre  1810.,  nach  oft  wiederholern
  Erinnerungen,  dahin  gediehen,  daß  man
von  Berlin  aus  eine  strenge  Monition  der
gestellten  Rechnungen  und  einen  darauf  sich
sründenden  General-Abschluß  nach  Weimar  mitkbeilte.
  Nach  diesem  General-Abschlusse  —

er  liegt  unter  O  abschriftlich  bey  —  sollte

Weimar  an  Preußen  nur  45052  Rthlr.  18
Gr.  8  DPf.  zu  fordern  haben,  auch  wollte
man  sich  noch  mancherley  angebliche  Gegenforderungen
  aus  jenen  Jahren  ausdrücklich
dorbehalten.  Da  es  schwer  war,  alle  gegen
  die  dfesseitigen  Rechnungen  gestellten  Monika,
  nach  so  langer  Zeit,  zu  beseitigen  und
da  die  Beginnung  eines  förmlichen  Streites,
sowohl  um  deswillen,  als  aus  anderen  Gründen,
  manchen  Bedenklichkeit  n  unterlag,  ist  es
für  räthlich  erachtet  worden,  über  die  ganze

35

von  dem  getreuen  Sandtage  selbst  als  ungewiß
  angenommene  Forderung  einen  Vergleich
abzuschließen  und  durch  solchen  die  aus  den
Jahren  1805.  und  1806.  herrährenden  Ansprüche

  und  Gegenansprüche  zwischen  Weimar

und  Preußen  gründlich  und  auf  einmal  abzuthun.
  Die  darüber  ausgestellte  Urkunde,
welche  unter'm  ráten  März  d.  J.  dem  Landschaffts-Collegium
  im  Original  zugefertigt
worden  ist,  besagt,  daß  Preußen  die  Forderung
  bis  zu  der  Hôhe  von  55000  rthlr.  anerkannt
  hat,  und  daß  diese  55000  rthlr.
nebst  den  von  Zeit  des  Vergleichs  davon  auflaufenden
  Zinsen,  bey  der  dereinstigen  Berechnung
  uber  die  Schulden  der  vormals
Königl.  Süächsischen  Gebietstheile,  namentlich
des  Reustádtischen  Kreises,  zu  Gunsten  Weimars
  in  Aufrechnung  kommen  soll.  Das  so
vergewisserte  und  feststehende  Activum  ist  ein
Activum  der  alten  Lande,  über  dessen  zweckmäßige
  Verwendung  sich  der  getreue  Landtag,
  in  Gemäßheit  der  darüber  schon  früher
abgegebenen  Erklärungen,  oder  sonst  aussprechen
  wird.

#B.  Durch  die  Erklrungsschrift  des  getreuen
  Landtags  vom  21sten  December  1818.
wurden  mehrere  bedeutende  Nachzahlungen  für
Eisenach  in  Antrag  gebracht,  nämlich

900  F  rthlr.  9  gr.  87#  pf.  oder  wie  es  nachher
  berichtiget  worden

89470  rihlr.  2  gr.  54  pf.  auf  die  Jahre
1812.  1814  und  1815.

1002  rthlr.  1  gr.  5  pf.  ältere  Passiv-Kapitalien.



5993  rthlr.  11gr.  #  pf.  Apotheker-Forderungen.


5000  rthlr.  —  —  Pppite.  an  den  Stadtrath

  zu  Eisenach;
und  es  hat  auch  dieser  Antrag  ans  Gründen
  der  Gerechtigkeit  die  landesfürstl.  Sanc--tion
  erhalten.  Die  Ausführung  ergiebt  sich
aus  beyliegenden  Akten.  Es  sind  aufler  den
schon  früher  verwilligten  9r/109  rihlr.  für
        <pb n="385" />
        376

das  Jahr  1813,  durch  deren  völlige  Abgewährung,
  wie  weiter  unten  gezeigt  werden
soll,  eine  Bemerkung  des  Landtags  über  eine
auf  den  laufenden  Kriegsaufwand  verwanote
Summe  von  7048  rthlr.  14  gr.  112  pf.
erledigt  ist,  wirklich  nach  Eisenach  gezahlt
worden:  80479  rthlr.  1  gr.  5#  pf.;  dagegen
sind  noch  unberichtiget  geblieben:
13463  rthlr.  7  gr.  97  pf.
nämlich
1902  rthlr.  v  gr.  öu  pf.  Passiv-Kapitalien,
welche  sich  jedoch,  was
noch  auf  einer  schon
erforderten  Nachweisung
  der  Landes-Direction
  beruht,  nunmehr
auf  1700  rthlr.  vermindert
  haben  werden.
64yT  rthlr.  6  gr.  4  pf.  Forderungen  d.  Apotheker
  Witthauer  und
Dammann  (nach  der
endlichen  Berichtigung)
und
5000  rthlr.  —.  —  ppt#gr.  an  den  Stadt-6
  rath  in  Eisenach.

 

uts.

C.  Geht  man  im  Allgemeinen  zurück  auf
die  Erklárungsschriften  vom  28sten  Januar
und  vom  14ten  Maͤrz  1817,  in  denen

38000#  rthlr.  Vorrath  der  Haupt-Landschafftskasse.


Forderungen  an  Preußen  für
1805.  u.  1806.
Forderungen  an  Frankreich,
aus  dem  Thüringer  Rayon-Verhaältnisse,


Forderungen  an  Rußland,
anderweite  Forderungen  an
Preußen.

445787  rthlr.  Summe.

und  überhaupt  die  vor  dem  Jahre  1876.  erwachsenen
  Forderungen  der  alten  Lande  fuͤr

132127  rthlr.

147909  rthlr.
74229  rthlr.

19108  rthlr.
34414  rthlr.

getragene  Kriegslasten  (Kriegs-Activa),  als
Fonds,  angenommen  wurden;  so  stellt  sich
folgende  Rechnung.
Baar  eingegangen  sind  außer
38000#  rthlr.,  welche  schon  in  der  Haupt-Landschafftskasse
  vorräthig
waren
1)  im  Jahre  1877.

19108  rthlr.  12  gr.  von  Rußland  fuͤr  18153.
8333  rthlr.  8gr.  von  Preußen  fuͤr  1815.
2026  rthlt.  17  gr.  9  pf.  von  Frankreich  fuͤr

Privat-Reclamationen
aus  den  Jahren  1808

und  18090.
357##Arthlr.0  gr.  3  pf.  französische  Contribution
  im  Jahr  1877.,

gefalig,
20  rthlr.  8  gr.  14  pf.  Ueberschuß  der  Einquartirungs-Assecuranz-

  vom  Jahre  1813.
2)  Im  Jahre  1818.
981  rthlr.  17  gr.  2  pf.  von  Sachsen  fuͤr
1815  und  1816.

Orthlr.—  =  8  pf.  von  Anhalt  -Bernburg
  f.  1815  u.  1816.
6  gr.  6  pf.  von  Anhalt-Köthen

für  1815.
4gr.  2  pf.  französische  Contribution
  in  den  Jahren
1818.  1810  u.  1820.

gefällig.

33R000  #rthlr.  —.  —=  von  Frankreich  für
Privat-Reclamationen.

194rthlr.
98625  rthlr.

 

236094  rthlr.  11gr.  7pf.  Summe.

Zu  dem  daruͤber  erstatteten  Berichte  des
Landschaffts-Collegiums  (Beylage  3)  ist
nur  zu  bemerken,  daß

a)  von  der  Zahlung  für  Sachsen  rothlr.
7  gr.  ö0  pf.  und  von  der  Zahlung  für  Bernburg
  6,/2  Kr.  (1  gr.  7  pf.)  um  deswillen
zu  kürzen  sind,  weil  die  dadurch  getilgte  Ver-
        <pb n="386" />
        bindlichkeit  in  das  Jahr  1816.  faͤllt,  also  nicht
hierher  gehoͤrt  —  daß  hingegen

o)  die  von  Preußen  abschläglich  bezahlten
  8333  rthir.  8  gr.  —=  um  so  gewisser
hier  festgehalten  werden  müssen,  als  die  Forderung
  an  Preußen  für  1815.,  mehr  beträgt
und  in  Zweifel  anzunehmen  ist,  daß  die  erste
Zahlung  auf  die  erste  Schuld  gemacht  worden
  sey.

Die  Einnahme  besteht  also  in

236,084  rthl.  2  gr.  0,/  pf.

Ausgegeben  sind  worden  und  zwar  in
Gemäßheit  der  ständischen  Erklärungsschriften.

85740  thlr.  15  gr.  0  pf.  oder  91,100  thlr.
Current-Geld  nach
Eisenach  für  1813.
oder  89,470  thlr.
#  gr.  5,1/  f.  Current-Geld
  nach  Eisenach
  für  1812.
1814.  und  1815.
Verwalrungskosten.

84215  =  14  =  1=2273

  =  9

 

172  78  thl.  15  gr.  6  pf.  Summz.

Abgezogen  die  Auögabe  von  der  Einnahme,
  bleibt  ein  Ueberschuß  von

63,9005  rthlr.  11  gr.  1/4  pf.

welcher,  hätte  die  Einnahme  der  Hauptlandschaffts-Kasse
  in  den  Jahren  1816.
1SI7.,  1818.,  1819.  und  1820.  überhaupt
zugereicht,  um  die  Ausgabe  zu  decken,  baar
vorhanden  seyn  müßte.  Da  aber  jenes  nicht
der  Fall  war:  so  ist  die  vorstehend  berechnete
  Summe  mit  bey  der  Hauptlandschaffts-Kasse
  aufgebracht  und  dadurch  in  eine  Forderung
  der  alten  Lande  an  das  gesammte
Großherzogthum  (vor  welcher  jedoch  wieder
der  Eisenachische  Kreis  3,403  thlr.  7  gr.
,  ⅛½  pf.  vorzugsweise  in  Anspruch  nehmen
darf)  umgewandelt  worden.  Hierin  liegt  zugleich
  die  oben  zugesicherte  Nachweisung  über
die  7648  Erthlr.,  welche  der  getreue  Landtag
  in  seiner  Erklärungsschrift  vom  Z#sten

377

December  1818.  mit  der  Bemerkung  herausgehoben
  hatte,  daß  solche  dem  Eisenachischen
  Kreise  ordnungswidrig  aus  seinem  Fonds
für  8  3.  entnommen  worden  und  darum
demselben  durch  Kriegskosten-Beyträge  von
dem  gesammten  Großherzogthum  wieder  zu
ersetzen  seyen.  Da  der  Eisenachische  Kreis,
neben  der  Vergütung  des  neueren  Kriegqsund
  Etapen  =  Aufwandes  q#09  thlr.  Nachzahluug
  auf  1813.  und  89470  thlr.  u##gr.
5,1/41  pf.  auf  1872.,  1814  und  1875.,
wirklich  und  somit  alles  erhalten  hat,  was
er  zu  fordern  berechtiget  war,  die  oben  besonders
  verzeichneten,  noch  rückständigen
13,103  rthlr.  7  gr.  9,  1/2  pf.
ausgenommen:  so  ist,  ihm  allein  gegenuber,
eine  weitere  Aufbringung  und  ein  weiterer
Ersah  der
7648  rthlr.  —  —  =
nicht  nöthig.  Die  alten  Lande  aber  erhalten
den  Ersatz  dieser  Summe  von  dem  gesammten
  Großherzogthum  mit  in  denjenigen
6/3,0905  rthlr.  13  gr.  1/4  pf.
welche  denselben  überhaupt  bey  dem  ganzen
Großherzogthume  gut  geschrieben  bleiben,  und
bey  den  Rechnungen  über  den  Stand  der
alten  Lande  gegen  das  ganze  Großherzogthum
  und  der  einzelnen  Theile  des  Großberzogthumes
  unter  einander  in  den  einzelnen
  Einnahme=  und  Ausgabe-Summen  (dem
Soll  und  Haben)  mit  beachtet  werden  sind.
D.  Nach  der  ofterwähnten  Erklärungeschrift
  vom  2isten  December  1818.  sollten
die  Zahlungen  für  das  Jahr  1½13.  nach
hergestellter  Gleichteit  zwischen  den  drey  Kreisen
  alter  Lande,  unterbleiben,  jedoch  wurde
hiervon  der  etwa  noch  ruckständige  Lazarethund
  Administrations  -Aufwand  aus  guten
Gründen  ausgenommen.  Zu  diesem  auggenommenen
  noch  ruckständigen  Lazareth=  und
Administrations-Aufwande  qehorte;
a)  eine  Forderung  des  Magazin-Verwalters
  Weise  zu  Weimar,  welche  auf
        <pb n="387" />
        378

1132  rihlr.  13  gr.  5  pf.
b)  eine  Foröcrung  des  Magazin-Verwalters
  Schulze  zu  Jena,  welche  auf
Ooo  rthlr.  —  -
e)  eine  Forderung  der  Wartinischen  Erben
zu  Weimar,  welche  auf

23  rihlr.  20  gr.  9,3/  pf.
und  endlich
d)  eine  Forderung  der  Nicolaischen  Erben,
welche  auf
100  rthlr.  —.  —  "O

verglichen  und  festgesetzt  wurde,  wie  sich  alles
  dieses  aus  den  beyliegenden  Geheimen
Kanzley-Akten  und,  wenn  der  getreue  Landtag
  solche  einzusehen  wünscht,  aus  den  Special-Akten
  der  Landes-Direction  mit  mehrerem
ergeben  wird.  Da  die  Befriedigung  dieser
Forderungen  um  des  Credits  der  öffentlichen
  Kassen  willen  und  darum  dringend  war,
weil  die  Gläubiger  den  darüber  abgeschlossenen
  Vergleichen  eine,  von  der  Zeit  der  Zahlung
  hergenommene,  auflösende  Bedingung
beygefügt  hatten  und  da  ferner  von  dem  für
1813  bestimmten  Fonds  in  der  Hauptlandschaffts=
  Kasse  ein  baarer,  von  dem  übrigen
Kassenbestande  getrennter  Vorrath  nicht  mehr
vorhanden  war,  so  sind  die  ausgeworfenen,
oben  angegebenen  Summen
(r87örrthlr.  10  gr.  2,/J  pf.  Current-Geld)
auf  den  Reserve-Fonds  des  Jahres  820.
gewiesen  worden.  Sie  erscheinen  als  ein
assivum  der  alten  Lande  an  das  gesammte
  Großherzogthum.  Auch  wird  bey  dieser
Gelegenheit,  unter  Beziehung  auf  die  daru#-der
  ergangenen  Akten,  noch  einer  Anforderung
  des  Gastwirths  Michael  für  die  ihm
vertragsweise  übertragene  Verpflegung  der,
während  des  Krieges,  in  Jena  zum  Dienste
der  Administrativ  =  Behörden  stationirt  gewesenen
  Husaren  gedacht.  Sie  beträgt  noch
90  rthlr.  4  gtr.  —  --und

  wird  ebenfalls  aus  den  bereitesten  Mitteln
  der  Hauptlandschaffts  =  Kasse  zu  decken

und  den  alten  Landen  zur  Last  zu  schreiben
seyn.

KE.  Was  den  Kriegs=  und  Etapen  -  Aufwand
  betrifft,  war  solcher  in  den  Johren
1816.,  1817.  und  1818.  —  bis  zum  letzten
  September  —-  durch  die  dazu  bestimmten
Einnahmen  aus  dem  etatmaßigen  Ueberschusse
  der  Hauptlandschaffts  -Kasse  gedeckt,  bis
auf  die  Summen  von

24,550  rthlr.  6  gr.  2  pf.
wie  sich  der  getreue  Landtag  aus  dem  ihm,
mittelst  des  Decretes  vom  gosten  Januar
1810.  zugegangenen  Nachweisungen  erinnern
wird.  Jenes  Decret  besagt  auch,  daß  diese
fehlenden

24,550  rthlr.  6  gr.  2  pf.
aus  den  für  1813.  bestimmten  Summer  enknommen
  worden;  sie  sind  enthalten  unter
den  vorstehend  (sub  C.)  angegebenen,  den
alten  Landen,  bey  dem  gesammten  Großherzogthume
  gut  geschriebenen

63,005  rthlr.  13  gr.  1/4  of.

Vom  usten  October  biSs  zum  Zrsten  December
  1818.  hat  die  Haupttandschaftté-  Kasse
27,608  rthlr.  —  2,4/4  pf.

dann  bis  zum  r#ten  Februar  1310.

8000  rthlr.
zur  Bestreitung  des  Etapen-  Aufwandes
unverzinslich  hergeliehen.  Diese  8000  rthlr.

sind  der  Haupt-  Landschafftskasse  aus  den

spaterhin  eingegangenen  Russischen  und  Preußischen
  Vergütungsgeldern  zurück  erstattet
worden  und  eben  so  hat,  vom  17ten  Februar
1870.  bis  jetzt,  der  Etapen  =  Aufwand  aus
solchen  Vergütungsgeldern  bestritten  werden
koͤnnen.

Es  liegen  dabey  drey  Fragen  zur  Entscheidung
  vor:

1)  sollen  die  im  Jahre  1878.  aus  dem
Fonds  für  18  3.  entnommenen  24550  rihlr.
6  gr.  2  pf.  wieder  bepgebracht,  oder  sollen
dieselben  nur  als  ein  Activum  der  alten
        <pb n="388" />
        Lande  an  das  gesammte  Großherzogthum
in  Rechnung  mit  fortgeführt  werden?

2)  sollen  die  späterhin  aus  der  Haupt-Landschafftskasse
  der  Etapen  -  Kasse  vorgeschossenen
  27008  rthlr.  —  22  pf.  wieder
bepgebracht  werden?

3)  auf  welche  Weise  soll  dies  geschehen
und  wie  ist  der  laufende  Etapen  =  Aufwand
zu  decken?

Die  erste  Frage  bleibt  ganz  allein  der
Erörterung  und  Prüfung  des  getreuen  Landtags
  überlassen.  Die  zweyte  Frage  wird
nothwendig  zu  bejahen  seyn,  da  auf  diese
27008  rthlr.  —  22:  pf.  bey  Entwerfung
der  Etats  für  die  Jahre  1821.  1822.  und
1823.  hat  Rücksicht  genommen  werden
müssen.

Die  dritte  Frage  giebt  zu  mehreren  Nachweisungen
  aus  den  Akten  die  Veranlassung.
In  der  Erlärungsschrift  vom  21sten  December
  1818.  sprach  sich  der  getreue  Landtag
dahin  aus:

„daß  von  dem  gesammten  Großherzogthume
  gleichmäßig  und  baar  aufzubringen
sen,  was  erforderlich,

)  zur  Deckung  des  unter  den  für  den  Etapen
  =  Aufwand  1816.  1817.  1818.  bis
zum  lehten  September  berechneten  Summe
  von  os,450  rthlr.  21  gr.  7#  pf.  mit
aufgerechneten  und  etwa  noch  nicht  vollständig
  bezahlten  Etapen-Aufwandes,

b)  zu  dem  bensthigten  Wiederansatze  der
einstweilen  aus  den  dem  Elsenachischen
Kreise  gehörigen  9,  100  rthlr.  entnommenen
  7648  rihlr.  14  gr.  11  pf.§

c)  zur  Bezahlung  des  unter  obiger  Summe
  von  105,450  rthlr.  2  gr.  7X  pf.  nicht  mit
enthaltenen,  seit  dem  usten  October  erwachsenen
  und  sich  fortwährend  ergebenden
  Etapen=  Aufwandes,  nach  Abzug  jedoch
  der  für  letzteren  wieder  zu  gute  gehenden
  Kaiserl.  Russischen  und  Königl.  Preußischen
  Vergütungsgelder.“

379

Faßt  man  diese  Erklárung  in  das  Auge:
so  liegt  es  keinem  Zweifel  unter,  daß  im
Laufe  der  Jahre  1820.  und  1820.  gleichmäßig
  von  dem  ganzen  Großherzogthume
die  Summe  von

27,608  rthlr.  —  —

und  überhaupt  alles  dasjenige  aufzubringen  gewesen
  seyn  würde,  was  zur  Bestreitung  des
Kriegs  =  und  Etapen  =  Aufwandes  seit  dem
Jahre  1816.  entweder  aus  den  ordentlichen
etatisirten  Einnahmen  der  Haupt  =  Land--schafftskasse,
  oder  aus  dem  einen  oder  dem
andern  Tbeile  des  Landes  gehörigen  Vorräthen
  entnommen  worden.

Dazu  hatte  der  getreue  Landtag  als
Verfahrungsweise  in  Vorschlag  gebracht,

a)  es  solle  nach  Maaßgabe  der  bestehenden
  directen  Steuern  ausgeschlagen  werden,
wieviel  zu  der  benöthigten  Summe  jeder  Landesthell,
  als  seine  Quote,  zu  geben  habe,

b)  die  so  gefundenen  Quoten  seyen  in
den  alten  Landen,  nach  dem  Kriegskosten-Regulativ
  vom  18ten  May  r814.,  in
den  übrigen  Landestheilen  aber  nach  den
für  solche  Lasten  gesehlichen  und  herkömmlichen
  Weisen  aufzubringen.

Um  diese  Anträge,  welche  vorläufig  die
landesfürstliche  Sanction  erhalten  hatten,
durchzuführen,  oder  wenigstens  zur  Durchführung
  vorzubereiten,  wurde  von  den  verfassungemäßig
  hiezu  aufgeforderten  Behörden
angenommen,  daß  es  sich  um  die  Erhebung
einer  Summe  von

50,000  rthlr.
handeln  möchte,  und  wurde  2)  untersucht,
wie  viel,  nach  dem  gegebenen  Maßstabe,  jeder
Landestheil,  als  Quote,  zu  entrichten,  und
wie  er  weiter  die  ihm  zugetheilte  Quote  zu
erheben  haben  würde.

Das  Resultat  dieser  Untersuchung  ergab  die
auffallendste  Ungleichheit  —  eine  Ungleichheit
welche  so  vor  dieugen  gestellt,  zwar  eiren  neuen
Grund  für  die  Nothwendigkeit  einer  gerechtern
        <pb n="389" />
        380

Steuervertheilung  abgegeben,  aber,  wenn  man
sie  durchfuͤhren  wollte,  auch  von  mehreren
Seiten  die  gerechtesten  Klagen  veranlasseu
mußte.

So  wuͤrde  das  Amt  Blankenhayn  95
rthlr.  20  gr.,  das  Amt  Ilmenau  73  rihlr.
6  gr.  aufzubringen  gehabt  haben,  nicht  zu
geschweigen,  daß  über  die  Art  und  Weise  der
Auforingung,  nach  den  in  der  ständischen  Erklärungsschrift
  angegebenen  Grundzügen,  hie
und  da  Zweifel  möglich  waren,  welche  nur
durch  einen  Act  der  Gesetzgebung,  also  streng
genommen,  nach  der  Verfassung  nur  unter
weiterer  Concurrenz  des  Landtags  entschieden
werden  mochten.  —

Da  die  27.,608  rthlr.  in  den  Jahren
1810  und  1820.  bey  der  Haupt-Landschafftekasse
  noch  zu  entbehren  waren:  so  haben  Se.
Kön.  Hoh.,  der  Großherzog,  auf  den  Vortrag
  in  Hôchst-Iyrem  Staats-Ministerium,  es
genehmiget,  daß  die  Ausschreibung  der  von
dem  getreuen  Landtage  verwilligten  Kriegskostenbeyträge
  und  Etapen-Steuern  unterbleiben
  durften,  nachdem  die  Sache  auch  dem
Landtagsvorstande  dardelegt  und  von  demselben
  unter'm  25sten  July  1819.  eine  über
die  Hauptfrage  beyfällige  Erklärung  erlangt
worden  war.

Der  getreue  Landtag  wird  sich  nunmehr
über  die  Wiederbepybringung  des  aus  der
Haupt-Landschafftekasse  entnommenen,  mehrmals
  angegebenen  Vorschusses  anderweit  auszusprechen
  und  es  daneben  mit  zu  berücksichtigen
  haben,  daß  der  diesjährige  Etapen-Aufwand,
  wie  die  Beylage  unter  X.  nachweißt,
  nach  Abzug  der  von  außen  eingehenden,
  vertragsmäßigen  Vergütungssätze  nicht
über  5000  rthlr.  betragen  möchte,  daß  sich
jedoch  dieses,  weder  für  das  laufende,  noch
für  die  folgenden  Jahre,  als  gewiß  verbürgen
  läßt.  —

Noch  sind  diesem  Decrete  zur  Einsicht,

Prüfung  und,  da  nsthig,  Erklärung  beygelegt
  worden:

1)  eine  Bekanntmachung  über  den  Kriegsund
  Etapen  =  Aufwand  der  Jahre  1017.
und  1818.,  welche  auch  in  dem  Regierungsblatte
  abgedruckt  ist,  (I.)

2)  eine  daran  sich  reihende  weitere  Nachweisung
  uber  den  Etapen  =  Aufwand  im
Jahre  180.,  welche  von  der  Landes-Direction
  mittelst  Berichto  vom  26sten  October
d.  J.  an  das  Staats-Ministerium  eingesandt
  und  ebenfalls  zum  Aboruck  bestimmt
worden  ist.  (11.)

3)  Die  Umarbeitung  des  Kriegskosten-Regulatives,
  welcher  sich  das  Landschaffts-Collegium,
  auf  Antrag  des  getreuen  Landtags,
  unterzogen  hat,  nebst  dem  dazu  gehe#-rigen
  Berichte  vom  13ten  März  1820.  III.)

ꝛc.  Das  Staats-Ministerium.
Beylage  lII.  4.
Höchstes  Deeret

vom  aten  December  1820.

die  Kriegslasten  vom  Jahre  1873.  und  den
Etapen-Aufwand  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  das  Decret  vom
14ten  November  dieses  Jahres  den  Fond
für  1813.  und  den.  Etapen-Aufwand  betressend,
  sollen  dem  Landtagsvorstande  noch

1I)  ein  Bericht  der  Landes-Direction  wegen
  älterer  Passiv-Capitalien  der  Eisenacher
Kriegs=  Kostenkasse,

2)  ein  Bericht  desselben  Collegiums  wegen
des  Etapen  Aufwandes  des  Jahres  1819.
im  Eisenachischen  Kreise,  sammt  den  dazu
gehörigen  Rechnungen  mitgekheilt  werden.

In  jenem  Berichte  und  dem  dazu  gehörigen
  Votum  wird  der  getreue  Vorstand  dasjenige
  bestätigt  finden,  was  in  dem  angeführten
  Decrete  uber  die  an  den  Eisenachischen
  Kreis  wirklich  gemachten  Nachzahlungen
        <pb n="390" />
        rd  einige  Rückstände  darauf  bemerkt  worden
  ist;  in  diesem  Berichte  erbittet  sich  die
Landes-Direction  ein  Entscheidung,  vor
welcher  Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  die
Meynung  des  getreuen  Landtags  in  der  Sache
  zu  vernehmen  beschlossen  haben.  Höchst-Dieselben
  lassen  dem  Herrn  Landmarschall  und
dessen  beyden  Herren  Gehülfen  die  Zusscherung
  Höchst-Iyrer  landesfürstlichen  Huld  und
Gnaden  erneuern.
Das  Staats-Ministerium.

Beylage  J.  4.
Höchstes  Decret
vom  alsten  May  1821.

Dem  Vorstande  des  getreuen  Landtags
werden  auf  dem  Grunde  des  F.  62.  des  Grundgesetzes
  üuber  die  landständische  Verfassung
vom  zten  May  1816.  nicht  nur  der,  vom
Landschaffts  -  Collegium  unter'm  Sten  d.  M.
wegen  der  zur  Deckung  und  Bestreitung  des
laufenden  Kriegs=  und  Etapen-Aufwandes
in  den  verschiedenen  Landestheilen  des  Großherzogthums,
  neu  auszuschreibenden  Kriegs-Kosten-Abgaben,
  erstattete  Bericht,  sondern
auch  das  hierauf  erlassene  höchste  Reseript
vom  13ten  d.  M.  mit  3.  Post-Scripten  mitgetheilt,
  um  noch  vor  dem  Ausfluß  des  Patents
  daraus  zu  entnehmen,  welche  Resultate
  des,  in  der  Erklárungsschrift  vom  Zusten
December  1318.  angegebenen  Quoten-Maaßstabs
  eines  Landestheiles  im  Verhältniß  zum
andern,  vorliegen.  rꝛc.

Das  Staats-Ministerium.

Beylage  k.  4.
Höchstes  Decret
vom  gten  Juny  1810.

Dem  Vorstande  des  getreuen  Landtags
find  durch  das  Decret  vom  21##ten  v.  M.

381

und  dessen  Beylagen  diesenigen  Verfügungen
bekannt  geworden,  welche  des  Großherzogs
K.  H.  an  das  Großberzogl.  Landschaffts-Collegium
  auf  einen  Berscht  desselben  vom
Sten  v.  M.  im  Betreff  der  zu  Deckung  und
Bestreitung  des  laufenden  Etapen=  und
Kriegsaufwandes,  gemäß  der  ständischen  Erklärungsschrift
  vom  2  1sten  December  1818.,
neu  auszuschreibenden  Kriegskosten-Abgaben
zu  erlassen  geruhet  haben.

Indessen  hat  sich  kurz  nachher  aus  einigen
  mit  mehr  Deutlichkeit  und  Pracision  gefertigten
  Landschafftskasse-Exrtracten  und  Berechnungen,
  die  der  mitunterzeichnete  wirkliche
  Geheime  Rath  und  Staatsminister  des
2ten  Departements  erfordert  und  sich  hat
vorlegen  lassen,  ergeben,  daß  einige  Irrthüämer
  in  das  Post-Script  l.  vom  #3#ten  May
1870.  hinsichtlich  der  dort  aufgestellten  Daten
  eingeschlichen  sind,  daher  man  höchsten
Orts  jenes  Post-Script  l.  durch  ein  anderweitiges
  Rescript  vom  heutigen  Tage  zu  berichtigen
  und  solches  dem  Vorstande  des  getreuen
  Landtags  sowohl  wegen  des  erfreulichen
  Resultats  dieser  Berichtigung,  als  um
der  Vollständigkeit  der  Landtags-Akten  willen,
  zu  den  frühern  bereits  kommunicirten
desfallsigen  Hauptverfügungen  vom  13ten
Nay  1810.  nachträglich  hiermit  mitzuthellen
  für  nöthig  erachtet  hat.  2c.

Das  Staats-Ministerium.

Bevylage  L.  4.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  taten  April  1821.
Die  Vergütung  der  von  den  Jah:
ren  1812.  an  getragenen  Kriegslasten,
  ingleichen  den  Kriegs=  und
Etapen  =  Aufwand  überhaupt
bekreffend.

Durch  die  höchsten  Decrete  vom  zrsten
        <pb n="391" />
        382

Mai  und  8ten  Juni  1819.,  ingleichen  vom
14ten  November  und  2ten  December  1820.
geruheten  Ihro  K.  H.  dem  getreuen  Landtage
  wegen  Vergütung  der  von  den  Jahren
1812.  an  getragenen  Kriegslasten  umfassende
Nachweisungen  mittheilen,  so  wie  auch  wegen
  des  bereits  bestrittenen  und  noch  zu  deckenden
  Etapen  =  Aufwandes  das  Nöthige  zu
seiner  Kenntniß  bringen  zu  lassen,  und  über
einige  Punkte  dessen  Erklärung  zu  erfordern.

Bey  nun  verändertem  Stand-Punkte,  indem
  Ihro  K.  H.  die  Vereinigung  aller  Landesschulden
  in  Ein  Gesammt-Schuldenwesen
durch  das  höchste  Decret  vom  Zten  d.  M.
gnädigst  genehmigt  haben,  glaubt  der  getreue
  Landtag  solche  in  nachfolgende  wenige
Hunkte  zusammen  fassen  zu  können.

1.  Die  Vergütung  der  von  den
Jahren  1812.  an  getragenen
Kriegslasten  betreffend.

1)  Es  war  ihm  die  Bemerkung  erfreulich,
  daß  der  in  der  Erklárungsschrift  vom
alsten  Decbr.  1818.  enthaltene  Antrag,  wegen
  einer  Nachzahlung  für  den  Eisenach'schen
Kreis,  berücksichtigt,  und  dahin  die  Summe
von  89,470  rthlr.  1  gr.  51  pf.  Currentgeld,
  zur  Vergütung  der  Kriegsjahre  1872.,
1814.  und  1815.  wirklich  ausgezahlt  worden
  ist.

2)  Die  noch  rückständigen  Forderungen,
nämlich:

6477#  rihlr.  6  gr.  4pf.  der  Apotheker-Wittwe
.  Wittyauer  und  Dammann
  und
.—  —  pptr.  an  den  Stadtrath
  in  Eisenach
nach  Feststellung  der  letztern  Summe,  dürften
  nun  auch  nicht  ferner  vorzuenthalten
Fepn,  vielmehr  genehmigt  der  getreue  Landtag
  deren  Abtrag  aus  Landeömitteln,  insosern
  er  nicht  bereits  erfolgt  seyn  sollte,  wogegen
  die  noch  erwähnten
1  002  rihlr.  1  gr.  5  pf.

5000  —

Passiv-Capitalien,  welche  sich  auf  1700
rthlr.  vermindert  haben,  zur  Landesschulden-Summe
  gehören.

3)  Die  Dieposition  über  1902  rthlr.  #
gr.  3—  pf.,  welche  nach  Vertheilung  der  erwähnten
  89,470  rthlr.  1  gr.  5#  pf.  in  Eisenach
  übrig  geblieben  sind,  wovon  die  zweyte
Abtheilung  der  Landes-Direction  in  Eisenach
150  rthlr.  dem  Landschafts-Registrator  Michel,
  für  Auszahlung  der  Gelder,  und  42
rthlr.  1  gr.  34  pf.  an  die  Canzley-Verwandten
  auszahlen  zu  dürfen  wünscht,  glaubt
der  gekreue  Landtag  lediglich  Ihro  K.  H.
höchstem  Ermessen  anheim  geben  zu  mussen.

4)  Die  erfolgte  Auszahlung  des  rückständig
  gewesenen  Lazareth=  und  Administrations
  =  Aufwands,  mit

1152  rthlr.  13  gr.  ö  pf.  an  den  Magazin-Verwalter

  Weise  hier,

600  —  =  —  -—  an  den  Magazin-Verwalter

  Schulze  in  Jena,

23  —  20  —9:  —  an  die  Martinschen
Erben  hier,  und

100  —  =  —  -—  an  idie  Nicolaischen

Erben  hier
entspricht  den  in  der  unterthänigsten  Erkldrungsschrift
  vom  2  sten  Decbr  1818.
enthaltenen  Anträgen,  und  da  diese  zusammen

1876  rthlr.  10  gr.  23  pf.  Curr.  Geld
betragenden  Summen  aus  dem  Reserve-Fonds
des  Jahres  1820.  berichtigt  worden,  so
bleibt  nur  noch  die  Verschreibung  derselben
in  die  Haupklandschaffts-Kasse-Rechnungs-Ausgabe
  übrig.

5)  Ferner  genehmigt  der  getreue  Landtag
  den  Abtrag  der  Forderungen  des  Gastwirths
  Michael,  zu  Jena,  an

90  rthlr.  4  gr.
für  die  ihm  vertragsweise  obgelegene  Verpflegung
  der,  während  des  Kriegs,  in  Jena
  zum  Dienst  der  Administrativ-Behörden
stationirt  gewesenen  Husaren,
        <pb n="392" />
        11.  Den  Etapen-Aufwanb  botr.

1)  Was  die  Vergangenheit  anlangt,  so
fühlt  sich  der  getreue  Landtag  für  die  Nachweisungen
  dankbarst  verpflichtet,  welche  ihm
für  den  Zeitraum  der  Jahre  1816.,  1877.,
1818.  und  bis  zum  isten  Febr.  1870.  mitgetheilt
  worden  sind.

Die  von  der  Hauptlandschaffts-Kasse
der  Etapen  =  Kasse  vom  isten  Octbr.  bis
zum  Zusten  Decbr.  1818.  vorgeschossenen
27,608  rthlr.  —  gr.  24  pf.  bedürfen  bey
dem  nunmehrigen  Zusammenhange  der  Landeskassen
  einer  Wiederbeybringung  eben  so
wenig,  als  sich  nach  nun  erfolgter  hoöchster
Sanction  der  neuen  Steuer-Verfassung  ein
neues  Kriegskosten  =  Regulativ  nothwendig
macht,  denn  der  letzte  Abschluß  der  Hauptlandschaffts-Kasserechnung
  mit  Einschluß  der
Bestände  und  mit  Berücksichtigung  aller  altern
  und  neuern  Verwilligungen,  wozu

2)  5000  rthlr.  für  den  laufenden  Etapen-Aufwand
  gehören,  giebt  den  Maasstab,
wie  viel  zu  Deckung  des  Staatsbedarfs  aufzubringen
  nöthig  ist.

Wenn  hiernachst

3)  die  nach  der  Eisenach'schen  Kriegskosten
  =  Kasse-Rechnung  p.  1818.  verbliebene
Gewährschaft  von

82#rthlr.  16  gr.  34  pf.
in  die  Rechnung  auf  das  Jahr  1819.  um
deswillen  uicht  übergetragen  worden  sind,
weil  ein  neuer  Abschnitt  in  Verwaltung  derselben
  eintrat,  und  in  die  Rechnung  über
letztere  der  Kriegsaufwand  früherer  Jahre
nicht  eingemischt  werden  wollte,  so  trägt
der  getreue  Landtag  ehrfurchtsvoll  darauf
an,  daß  nunmehr  jene  Gewährschaft  in  die
neue  das  Ganze  umfassende  Rechnung  mit
aufgenommen  werde.  ic.
Der  getreue  Landtag.

 

Beylage  M.  4.
Höchstes  Decret

vom  zten  April  1821.
Die  definitive  Redaction  einiger
neuen  Landesgesetze  betreffend.

Das  unterzeichnete  Großherzogl.  Staats-Ninisterium
  hat  dem  getreuen  Landtag,  bezüglich
  auf  die  unterthánigste  Erklárungsschrift
  vom  20sten  v.  M.  und  das  hoöchste
sanktionirende  Decret  vom  heutigen  Datum,
folgende  benachrichtigende  Mittheilungen  zu
machen:

1)  Se.  K.  H.  der  Großherzog  haben,  in
Genehmigung  des  Antrags,  wegen  Aufhebung
  des  Jauner-Mandats  von  1758.,  der
Großherzogl.  Landesregierung  hier  den  Befehl
  ertheilt,  über  die  beyzubehaltenden  Stellen
  dieses  veralteten  Gesetzes  gutachtlich  zu
berichten  und  zugleich  den  Entwurf  eines
Patents  zur  sonstigen  Aufhebung  desselben
einzureichen;  worauf  Hoͤchstdieselben,  nach
darüber  ferner  vernommenem  Gutachten  der
Eisenachischen  Landesregierung,  weitere  Entschließung
  fassen  werden.

2)  Die  Bemerkungen  zu  der  HPolizey=Verordnung
  vom  2//sten  März  1808.,  die
Aufnahme  heimathloser  Personen  betreffend,
sind  der  Großherzogl.  Landes-Direction  mit
Bemerkung  der  im  Allgemeinen  bereits  ausgesprochenen
  höchsten  Billigung,  und  mit
dem  gnädigsten  Befehl  zugefertigt  worden,
bey  weiterer  Bearbeitung  dieses  auf  die
sämmtlichen  Großherzogl.  Lande  zu  erstrecken
beabsichtigten  Gesetzes,  auf  die  dort  geäußerten
  Wünsche  des  getreuen  Landtags  Rücksicht
  zu  nehmen.

3)  In  der  bepliegenden  endlichen  Fassung
des  neuen  Huth=  und  Trifftgesehes,  wird
der  getreue  Landtag  alle  seine  dazu  gemachten
  Bemerkungen  berücksicht  finden.  Die
hiezu  gekommenen  wenigen  Zusätze  sind  theils
        <pb n="393" />
        384

in  der  gedachten  Erklaͤrungsschrift  ausdrucklich8
  zewünscht  worden,  tpeis  enthalten  sie
näher:  Entwickelungen“  der  im  Gesetz  anerbannten
  Grundsätze,  theils  nothwendige  Ergänzungen
  aus  bestehenden  ältern  Gesetzen,
und  werden  daher  überall  gerechtfertigt  erscheinen.
  Denn

1)  was  den  Zusatz  zum  FK.  4.  anlangt,  so
können  die  mit  den  Mutterschafen  gehenden
  Lämmer,  als  ein  untrennbares  Annerum
  der  erstern,  nicht  für  eine  unerlaubte
  Vermehrung  der  sonst  bestimmten
Schafzahl  angesehen  werden;

2)  von  dem  Verbot,  fremde  Schafe  in  die
ungezählte  Heerde  aufzunehmen,  (§.  5.)
mußte  das  sogenannte  Gemengvieh  der
Schäfer  und  Schafknechte  naturlich  ausgenommen
  bleiben.

3)  Der  Zusatz  zum  F.  21.:  „daß  Kleestücke,
  welche  von  dem  Eigenthümer,  nicht
zum  Abhauen,  sondern  zur  Weide  für
eigenes  Vieh  auf  dem  Stucke,  angesäet
wurden,  und  wirkrich  nur  hierzu  benutzt
werden,  auch  im  zwerten  Jahre,  von
dem  Triftberechtigten,  bio  nach  Michaelis,
  zu  schonen  sind,  es  wäre  denn,  daß
der  Eigenthumer  sie  früher  umzureißen
oder  zu  bedungen  anfinge,“  war  um  deswillen
  nothwendig,  weil  außerdem  der
gedachte  Zweck  zur  Unterstützung  der
Landwirthschaften,  insonderheit  der  Schäferepen,
  nicht  erreicht  werden  könnte.

4)  Durch  den  Anhang  unter  F.,  die
Trift  und  Huthung  in  Holzungen  betreffend,
  hat  dem  hierauf  bezüglichen
Theile  der  höchsten  Orts  genehmigten
Bemerkungen  zu  dem  Gesehesentwurf,
üuber  den  Gebrauch  des  Eigenthums  und
anderer  eigenen  Rechte  an  Forsten,  Waldungen
  und  Holzungen  (VIII.  C.  der
Erklárungsschrift  vom  20sten  März)  genügt
  werden  sollen.  Nur,  was  die  Hegung
  der  Holz-Kulturen  (§.  25.)  anlangt,

haben  Se,  K.  H.  der  Großherzog  die
deßfallsigen  Vorschriften  der  arten  Forstordnun.)
  von  1775.  (Cap.  VI.  5.  2.9
mit  einer  nähern  Bestimmung  aus  dem
Köônigl.  Sächs.  Geseße  in  das  neue  Gesetz
  aufzunehmen  befohlen.  Die  Gründe
enthält  die  alte  Forstordnung  in  der  anugeführten

  Stelle  selbst.

5)  Die  hinzugefugte  Beschränkung  in  F.  4.
Vverb.  „Auch  kann“  hat  einem  Mißbrauche,
  welcher  nicht  von  Besitern  kleiner
Grundstücke,  aber  wohl  von  Besißern
ganzer  Flächen  ausgehen  könnte,  zur  Beruhigung
  der  Unterthanen,  insonderheit
der  Gemeinden,  entgegen  treten  und  der
ebenfalls  hinzugefügte  §.  25.  hat  denjenigen
  Irrungen  und  Streitigkeiten,  welche
durch  Versährung  und  Herkommen  wider
die  Gesehe  herbeygeführt  zu  werden  pflegen,
  wenigstens  fur  die  Zukunft  und  soweit
  es  ohne  Eingriffe  in  schon  erworbene
  Rechte  gescheyen  konnte,  vorbeugen
sollen.

4)  Da  die  sämmtlichen,  in  der  gedachten
  Erklärungsschrift  vom  20sten  März  aufgestellten
  Bemerkungen  und  Wunsche  zu  dem
Gesebesentwurf  uber  den  Schutz  der  Forste,
Waldungen  u.  s.  w.  mit  alleiniger  Ausnahme
  der  Bemerkung  zum  J.  65.  von  Sr.  K.
H.  genehmigt  worden  sind,  so  hat  hiernach
jenes  Geseh  die  in  der  Beylage  O.  bemerkten
  Abänderungen  und  Zusatze  erhalten.
Die  Aueêdehnung  des  8.  61.  auf  Kommunund
  Kirchenholzer  wird  der  getreue  Landtag
selbst  begunstigen  müssen,  weil  sie  die  unerläßliche
  Bedingung  ist,  unter  welcher  allein
Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  den  herrschaftlichen
  Forstbedienten  eine  Aufsicht  über
solche  Hölzer  fernerhin  gnädigst  verstatten
können.

Was  den  gerügten  Uebelstand,  wegen
Abwerfung  eines  ganzen  Scheites  von  einer
  halben  Klafter  u.  s.  w.  am  Stadthor,
        <pb n="394" />
        durch  welches  das  Holz  eingeführt  wird,
betrifft,  so  wollen  Se.  K.-H.  die  Behörde
mit  Bericht  darüber  vernehmen,  und  die
Beschwerde,  nach  Befinden,  abstellen  lassen.

5)  Auf  gleiche  Weise  ist  der  Entwurf
eines  Gesetzes  üuber  die  Jagden  und  Jagdgerechtsame,
  nach  den  landständischen  Bemerkungen
  in  der  Art  abgeändert  werden,
wie  die  fernere  Beylage  unter  besagt.

6)  Die  Bestimmungen  über  den  Gebrauch
des  Eigenthums  und  anderer  eigenen  Rechte
an  Forsten,  Waldungen  und  Holizungen
wollen  Se.  K.  H.,  mit  Berücksichtigung  der
landständischen  Erinnerungen,  und  mit  Weglassung
  des  in  das  Huth=  und  Triftgesetz
ausgenommenen  Theilo,  in  ein  Gesetz  fassen
und  dem  im  Jahre  1823.  sich  versammelnden
  Landtag  vorlegen  lassen.

7)  Wegen  der  in  Antrag  gebrachten  Revision
  der  Landesgesetzgebung,  in  Betreff
der  Intestat  =  Erbfolge,  wollen  Se.  K.  H.
den  Landesregierungen  gutachtlichen  Bericht
abfordern  und  sodann  weitere  Entschließung
in  der  Sache  fassen.

8)  Auch  haben  Höchstdieselben,  in  gnddigster
  Berucksichtigung  des  unter  Ziffer  2.
geußerten  Wunsches,  den  administrativen
Großherzogl.  Landesbehörden  (Kammer,  Landes-Direction
  und  Landschaffs-Collegium)
die  Anweisung  ertheilt,  ihren  abschläglichen
Resolutionen,  da,  wo  es  thunlich  ist,  die
Entscheidungsgründe  kurzlich  beyzufühen.

Das  Staats-Ministerium.
Beplage  N.  4.

Unterthäniu#ste  Erklärungeschrift
vom  1  3ten  April  1821.

auf  das  höchste  Ministerial-Decret
vom  zten  April  1821.
Verschiedene  neue  Gesetzesentwürfe
betreffend.
Der  getreue  Landtag  kann  die  erfolgte

365
höchste  Berücksichtigung  der  in  der  unterthänigsten
  Erklärungsschrift  vom  2qsten  v.
N.  gegen  mehrere  neue  Gesehzesentwürfe  gemachten
  Bemerkungen  und  der  sonst  ausgesprochenen
  Wünsche,  so  wie  das  höchste
Ministerial  -Decret  vom  zten  dieses  Monats
und  dessen  Beylagen  solche  Berücksichtigung
aussprechen,  nur  mit  dem  lebhaftesten  Danke
verehren.  Insbesondere  hat  die  neue  Fassung
  des  Huth=  und  Triftgesetzes  durchgehends
seinen  Wunschen  entsprochen,  und,  indem  er
die  zu  J.  65.  des  Gesetzesentwurfes  über
den  Schutz  der  Forste  2c.  gemachte  Erinnerung
  nicht  weiter  verfolgt,  hofft  er,  daß
der  alsbaldigen  Bekanntmachung  dieser  beyden
Gesetze,  so  wie  der  neuen  Vorschriften  über
die  Jagden  und  Jagdgerechtsame,  kein  weiteres
  Hinderniß  entgegen  stehen  werde.  Auch
bittet  er  wiederholt,  daß  die  Aufhebung  des
Jauner-Mandats  von  1758  nur  mit  einstweiliger
  Beybehaltung  noch  einiger  Bestimmungen
  desselben,  welchen  aber  nunmehr  für
das  gesammte  Großherzogthum  Gesetzeskraft
beyzulegen  seyn  wird,  recht  bald  erfolgen
mége,  indem  es  hierzu  und  insofern  nur  keine
  neuen  Bestimmungen  bengefügt  werden,
riner  weitern  Zustimmung  des  getreuen  Landtags
  nicht  bedürfen  wird.

Den  dereinstigen  fernern  Vorschlägen  aber
zu  einem  an  die  Stelle  der  P#lizey-Verordnung
  vom  24#sten  März  1808.  tretenden  Gesehe,
  zu  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den
Gebrauch  des  Eigenthums  und  anderer  eigenen
  Rechte  an  Forsten  rc.  und  zu  einem  die
Intestat-Erbfolge  näher  und  fur.  das  gesammte
  Großherzogthum  gleichmäßig  bestimmenden
  Gesetze,  sieht  der  getreue  Landtag  in
tiefster  Verehrung  und  unwandelbarer  Treue
entgegen.

Der  getreue  Landtag.
        <pb n="395" />
        386

Beylage  O.  4.
Höchstes  Decret
vom  Zien  April  182#1#

Die  Sicherstellung  und  Behandlung
gerichtlicher  Depositen  betr.

Se.  K.  H.,  der  Großherzog  haben,  aus

Motiven,  welche  die  mitfolgenden  Akten
nachweisen,  sich  bewogen  gefunden,  dem  gerichtlichen
  Depositen-Wesen  eine  besondere  Aufmerksamkeit
  zu  widmen,  und  den  Landesregierungen
  gutachtliche  Vorschläge  abzuverlangen,
  wie  die  gerichtlichen  Depositen  moͤglichst
  sicher  zu  stellen  seyen.

Es  ist  hierauf  von  der  hiesigen  Großherzoglichen
  Regierung,  nach  vorgaͤngiger
Communication  mit  der  Eisenachischen,  der  in
Abschrift  hier  beyliegende  Entwurf  einer  erneuerten
  Deposital  -Ordnung  ausgearbeitet
und,  mittelst  des  ebenfalls  abschriftlich  beyliegenden
  Berichts,  höchsten  Orts  eingereicht
worden.

Der  getreue  Landtag  beliebe  diesen  Cntwurf
  nach  seiner  Zweckmäßigkeit  zu  prüfen,
und  über  die  allgemeine  Einführung  der  Verordnung,
  die  dest  darstellt,  sich  verfasêmäßi

  u  erklären.

sungsmaßige  Das  Staats-Ministerium.

Bepylage  P.  4.  Z
Unterthänigste  Erklárungsschrift
auf  das  höchste  Decret  vom  Zten
April  1821.  eine  erneuerte  Deposital-Ordnung
  betr.

J.  K.  H.  kommen  den  Wünschen  des
getreuen  Landtags  entgegen,  wenn  Hochstdieselben
  durch  eine  neue  Deposital-Ordnung
die  gerichtlichen  Depositen  mehr  gesichert
wissen  wollen.  Er  nimmt  mit  dem  ehrfurchtsvollsten
  Danke  den  ihm  mittelst  böchsten
  Decretes  vom  zten  d.  M.  mitgetheilten
Gesetzesentwurf  an  und  erlaubt  sich  daben
nur  folgende  wenige  Bemerkungen:

1)  Im  5.  1.  wird  sich  hinsichtlich  der

Schlüsselinhaber  bey  den  akademischen  Gerichten
  eine  Ausnahme  nöthig  machen,  weil
der  akademische  Senat  oder  der  Prorektor
mit  einer  desfallsigen  Geschäftsführung  und
Verantwortlichkeit  zu  verschonen  seyn  oürfte;

2)  Bey'm  F.  6.  und  dem  damit  in  Verbindung
  stehenden  Regulativ  vom  2rsten
May  1813.  hat  sich  der  doppelte  Wunsch
ausgesprochen,  daß  auf  der  einen  Seite  die
Landschafftskasse  mit  kleineren  Summen  unter
  loo  rthlr.  gänzlich  verschont,  auf  der
anderen  Seite  aber  auch  bey  größeren  Summen
  die  Einsendung  an  selbige  nach  Ablauf
von  6.  Wochen  nicht  unbeoingt  vorgeschrieben
  werde,  sondern  es  auch  bey  diesen  grsßeren
  Summen

a)  der  Bestimmung  des  Gerichts,  wenn
solche  Munzsorten  deponirt  werden,  auf  welche,
  als  seltenere,  die  Interessenten  einen
besondern  Werth  legen  dürften,  oder  bey  deren
  Umsetzen  ein  Verlust  zu  befürchten  ist,

b)  dem  Willen  der  Interessenten,  wenn
solche  ausdrücklich  darauf  antragen,

zu  überlassen  seyn  möchte,  das  Depofsttum
  auch  längere  Zeit  und  bis  zur  definttiven
  Auszahlung  in  gerichtlicher  Verwahrung
  zu  behalten.

3)  Hiernach  würde  das  neue  Gesetz  mit
jenem  altern  Regulativ  in  Ein  Ganzes  zu
bringen  und  so  für  das  gesammte  Großherzogthum
  zu  publiciren  seyn.

Der  getreue  Landtag,  überzeugt,  daß
diese  wenigen  Bemerkungen  die  gnädigste  Berücksichtigung
  finden  werden,  überläßt  die
hiernach  nöthigen  Abänderungen  der  höchsten
Verfügung,  und  bittet,  unter  Wiederbeyschluß
  der  mitgetheilten  Akten,  daß,  da  das
veränderte  Gesetz  dem  dermaligen  versammelten
  Landtage  nicht  nochmals  wird  vorgelegt
  werden  können,  solches,  wenn  nur  jene
Bemerkungen  dabey  ihre  Erledigung  finden,
ohne  weitere  Mittheilung  erlassen  werde.

Weimar  den  13ten  April  182..

Der  getreue  Landtag.
        <pb n="396" />
        Beylage  2.  zu  No.  I8.  des  Regierungs-Blatts.  »*

 

Beylage  O.  4.

Höachstes  Deeret

vom  ten  April  1821.
Die  Gensd'armerie  betr.

In  einer  unterthänigsten  Erklärungsschrift
vom  22sten  Januar  1810.  hatte  der  Fgetreue
Landtag  mehrere  Antráge  gestellt,  welche  die
Aufhebung  der  Gensd'armerie  und  eine  andere,
  minder  kostspielige  Einrichtung  an  deren
  Stelle  zum  Gegenstande  hatten.  Sich
hieran  erinnernd,  verfügten  Se.  Kön.  Hoh.,
der  Großherzog,  nach  vernommenen  Berichten
  und  Vortrágen,  unter'n  20sten  November
  1820

1I)  die  Gensd'armerie,  wie  sie  bisher  bestanden
  hat,  hört  auf;

2)  von  den  berittenen  Gensd'armen  verbleiben
  zum  Gebrauche  im  Polizey-Dienst
zwey  der  Landes-Direction  in  Eisenach  und
sechs  den  sechs  Landräthen;

3)  von  den  Fuß-Gensd'armen  werden  acht

zum  Polizey-Dienst  in  den  Städten  Weimar
  und  Eisenach  bestimmt;  die  übrigen
sind  den  Etapen  und  den  Grenzämtern
zuzutheilen;

4)  der  Etapen-Dienst  wird  auf  solche  Weise
mit  versehen;

5)  die  Landes-Direction  hat  auf  successive
Verminderung  des  Bestandes  noch  möôglichst
  Rücksicht  zu  nehmen,  zumal  da

6)  das  Militair  in  geeigneten  Fallen  und
auf  Requisition  der  Behörden  mit  zur
Unterstützung  der  polizeplichen  Wirksamkeit

  und  der  iarern  Sicherheltsmaßregeln
gebraucht  werden  kann.

Hatte  der  bisher  bestrittene  und
für  die  Jahre  182  .  und  1822.,  wieder  in
Anspruch  genommene  Aufwand  für  die  Gensd'armen
  60427  rthlr.  Kassegeld  betragen:  se
vermindert  sich  derselbe  durch  die  Einziehung
von  vier  Pferden  (die  Leute  mußten  einstweilen
  als  unberitten  beybehalten  werden)  augenblicklich
  um  528  rihlr.,  so,  daß  nur  noch
580  tthlr.  zu  decken  bleiben.  Es  bedarf
für  diesen  Gegenstand  keiner  besondern,  neuen
Verwilligung  des  getreuen  Landtags,  voraus
gesetzt,  daß  derselbe

4665  rthlr.  15  gr.  welche  bisher  für  die
Gensd'armerie  aus  den
Kreiskassen  gezahlt  wur.
den,  wieder  in  den  Etat
aufnimmt  und  den  ihm,
bey  anderer  Gelegenbeit,
  schon  berechneten
muthmaßlichen  Etapen
  =  Aufwand,  unter
welchem

für  den  hier  einschlagenden
  Dienst  begriffen
  sind,

5005  rthlr.  14  gr.  unter  den  Ausgaben
stehen  läßt.  Diese  Summe,  verglichen  mit
dem  oben  angegebenen  Bedarfe  von  5899
rthlr.,  bleibt  ein  Kassenvorrath  von  90  rihlr
welcher  nebst  den  zunächst  eintretenden  weiteren.
  Ersparnissen  auf  die  Remonte  für  acht
Dienstpferde  zu  rechnen  seyn  dürfte.

So  ist  es  nicht  nörhig,  auf  die  Erklrung
  des  getreuen  Landtags  vom  öten  Febr.

1329  rthlr.  23  gr.
        <pb n="397" />
        368

1819.,  nach  welcher  ein  Theil  des  Aufwandes
  für  die  Gensd'armerie  subsidiarisch  aus
der  Krlegskasse  gedeckt  werden  soll,  um  dieses
  Zweiges  des  Polizey-Dienstes  und  um
des  Stapen-Dienstes  selbst  willen,  weiter
zurück  zu  kommen,  vielmehr  wird,  was  Se.
Königl.  Hoheit  der  Großherzog,  für  durchaus
nothwendig  ansehen,  eine  gänzliche  Trennung
der  hier  behandelten  Polizey-Kasse  von  der
Kriegskasse  leicht  möglich.  Jene  Kasse  bekommt
  die  erwähnten  4065  rthlr.  .15  gr.
und  1329  rthlr.  23  gr.  zur  Einnahme  und
bestreitet  alle  Ausgaben  für  den  an  sie  gewiesenen
  Polizey=  und  Etapen-Dienst.  Die
Rechnung  kann  von  dem  Kriegskasstrer  forthin
  geführt  werden,  aber  nicht  als  Theil  der
Kriegskasse-Rechnung,  sondern  für  sich.  —
Nur  ein  Punkt  ist  noch  zur  Erledigung  übrig.
In  den  Rechnungen  für  die  Genêd'armerie
und  folgeweise,  nach  der  sanctionirten  Erklärungsschrift
  vom  bten  Februar  1819.,  auf
dem  Etat  der  Kriegskasse  wurden  bis,  jetzt
noch  an  Besoldungen  und  Vensionen  897
erthlr.  12  gr.  mit  verausgabt.  Do  einerseits
  diese  Ausgaben,  weil  sie  auf  gegebenen
Zusicherungen  beruhen,  sich  —  wenigstens  in
dem  Augenblicke  —  nicht  mindern  lassen,  und
da  andererseits  Se.  Königl.  Hoh.  der  Großherzog
  nicht  wünschen,  daß  die  Kriegskasse  fernerhin
  mit  solchen,  ihr  ganz  fremden  Ausgaben
  belästiget  und  hierdurch  die  Ordnung  und
Uebersicht  in  dem  Rechnungswesen  gestort
werde:  so  wird  der  getreue  Landtag  geneigt
seyn,  diese  Summe  von  80)y  rihlr.  12  gr.
unter  den  Rubriken:  „Besoldungen“  und
„Pensionen“  auf  den  Etat  der  Haupt-Landschaßftskasse
  stellen  zu  lassen.  Se.  Königl.
Hoheit  der  Großherzog  sehen  hierüber  den
Erklarungen  des  getreuen  Landtags  entgegen.
c.  Das  Staats-Ministerium.

 

Bevlege  kRk.  4.
Höchstes  Decret

vom  Sten  April  1821.
Die  einigen  Rittergüthern  neu  verliehene
  Kandstandschaft  betr.

Carl  August,  2c.

Wir  ersffnen  dem  getreuen  Landtag  hiemit,
  daß  Wir,  in  Genehmigung  der  unterthänigsten
  Erklärungsschriften  vom  19ten
Janugr,  17ten  Februar  und  27sten  März
dieses  Jahres,  den  Besitzern  der  Rittergüther
  zu  Gerthausen,  Isserode  und  Lemnig
die  nachgesuchten  Rechte  der  Landstandschafft
ertheilt  haben  und  versichern  denselben  von
Neuem  Unserer  Landesfürstlichen  Huld  und
Gnade.

Carl  August.

Bevlage  S.  4.
Höchstes  Decret
vom  zten  Mirz  2821.

Die  Forderung  der  Tuch-Fabrikanten
  Gebrüder  Berger  zu  Neustadt
a.  d.  O.  betreffend.

Aus  denselben  Gründen,  aus  welchen,
wie  dem  getreuen  Landtag  bereits  bekannt
ist,  des  Großherzogs,  K.  H.,  sich  im  J.
1818.  bewogen  fanden,  den  Tuch-Fabrikanten,
Gebrüdern  Berger  zu  Neustadt  an  der  Orla
auf  ihre  Forderung  von  4342  rthlr.  7  gr.
8  pf.  für  an  die  Krone  Sachsen  gelieferte
Tücher,  eine  Abschlagszahlung  von  3000
#thlr.  leisten  zu  lassen,  und  unter  denselben
Bedingungen  und  Vorbehalt,  wie  damals,
haben  Se.  K.  H.  Hoöchst-Ihro  Landschaffts-Collegium,
  auf  den  Grund  des  abschriftlich
mmliegenden  Berichts,  unter'm  13ten  July
1870.  zur  vorschußweisen  Auszahlung  des
        <pb n="398" />
        Restes  jener  Forderung,  mit  1342  rthlr.
7  gr.  8  pf.  als  einer  nothwendigen  Schuld
ermächtigt.

Auch  der  getreue  Landtag  wird  sich  von
den  Rechts=  und  Builligkeits-Gründen  überzeugen,
  welche  für  die  Abtragung  dieser
Schuld  sprechen,  wie  er  solches  hinsichtlich
der  obenerwähnten  ersten  Zahlung  nach  seiner
  Erklárungsschrift  vom  löten  December
1818.  bereits  gethan  hat.

Das  Staats-Ministerium.

Bepylage  T.  4.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  15ten  April  1821.
auf  das  höchste  Decret
vom  Zten  März  182  I.,
die  Forderung  der  Tuch-Fabrikanlken
  Gebrüder  Berger  zu  Neustadt
a.  d.  O.  betreffend.

Durch  das  höchste  Decret  vom  S8ten
März  dieses  Jahres  wurde  der  getreue  Landtag
  davon  in  Kenntniß  geseht,  daß  das
Großherzogliche  Landschaffts=  Collegium  zur
vorschußweisen.  Auszahlung  von  1342  rthlr.
7  gr.  8  pf.  als  Rest  der  Forderung  der
Tuch-Fabrikanten,  Gebrüder  Berger  zu  Neustadt
  a/O.  für  an  die  Krone  Sachsen  vormals
  gelieferte  Tücher  angewiesen  worden

ey.

Indem  der  getreue  Landtag  seine  Einwilligung
  hierzu  ertheilt,  richtet  er  nur  ehrfurchtsvoll
  seinen  Antrag  darauf,  daß  die
ausgezahlte  Summe  nicht  in  Rechnungs-Ausgabe
  gestellt,  sondern  unter  die  Vorschüsse
  ausgenommen  werde.  2c.

Der  getreue  Landtag.

 

369
Beyltage  U.  4.
Unterthänigster  Vortrag

vom  roten  April  1821.

Die  unterthänigste  Bitte  um  ein

die  fortwährende  Ausgleichung  in

Kriegszeiten  bezweckendes  Regulativ
  betreffend.

Die  vielen  zum  Theil  sehr  dringenden
Gesuche,  welche  bey  dem  getreuen  Landtage
seit  dem  Jahre  1817.  bis  jetzt  eingiengen,
um  Entschäádigung  der  in  den  Kriegs-Jahren
  geleisteten  Spanndienste,  Lieferungen  und
getragenen  Einquartirung  ließen  ihm  von
Neuem  das  Bedauerliche  erkennen,  daß  die
Kräfte  des  Landes  es  nicht  vermochten,  gegebener
  Versicherungen  ungeachtet,  die  zu  leistenden
  Entschädigungen  wirklich  eintreten  zu
lassen,  und  daß  im  Frieden  nicht  darauf  gedacht
  worden,  Grundsäte  über  fortwährende
Auögleichung  der  Kriegslasten  festzustellen.

J.  K:  H.  wünschen  gewiß  mit  ihm,  daß
ein  solcher,  das  Vertrauen  der  Staatsbehörden
  mindernder,  Zustand  nie  wieder  eintreten
möge,  und  er  trägt  daher,  mit  Beziehung
auf  die  unterthänigste  Erklärungsschrift  vom
äten  Rärz  1877.,  wiederholt  ehrfurchtsvoll
darauf  an:  durch  die  geeignete  Staatsbehörde
  Grundsätze  über  Militr-Spannung,  Einquartierung
  und  Lieferung,  darlegen,  ein
Regulativ  darüber,  wie  solche  Leistungen  immer
  fortwährend  ausgeglichen  werden  können,
entwerfen,  und  dem  getreuen  Landtage  zu
seiner  verfassungsmäßigen  Erklárung  gnädigst
mittheilen  zu  lassen.

Ein  Vorspann-Regulativ  wurde  bereits
in  den  Jahren  18r4.  und  1815.  bearbeitet,
und,  besage  der  unterthänigsten  Erklárungsschriften
  vom  Zosten  April  1874.  und  2Zten
May  4815.,  durch  die  vormalige  landschafftliche
  Deputation  aller  drey  Kreise  der  alten
bande  begutachtet,  nicht  minder  gab  dieselbe
        <pb n="399" />
        390

in  der  Erklaͤrungsschrift  vom  28sten  Januar
1817.  und  in  deren  Beylagen  einige  die
Ausgleichung  bezweckende  Andeutungen.

Der  getreue  Landtag  glaubt  auch  hierinne
  seinen  Pflichten  zu  genuͤgen,  wenn  er
ehrerbietigst  bittet,  die  Zeit  der  Ruhe  dazu
benutzen  zu  lassen,  um  auf  alle  Faͤlle  vorbereitet
  zu  seyn.  2c.

Der  getreue  Landtag.

 

Beylage  V.  4.
Höchstes  Decre  t

vom  Sten  Tpril  18#2.
die  Kommunal-Einrichtung  betr.

Carl  August,

2c4,  2c.

Auf  die  unterthänigste  Erklérungsschrift
vom  20sten  März  d.  J.,  welche  Wir  auch
in  ihrem  letzten  Theile,  als  einen  Beweis
nützlicher  Aufmerksamkeit  und  treuer  Pflichterfüllung
  gern  empfangen  haben,  sichern  Wir

A.  dem  getreuen  Landtage  die  Revision
sämmtlicher  geschriebenen  und  ungeschriebenen
Gemeindeordnungen  des  Landes  um  so  unbedenklicher
  zu,  je  öfterer  diese  Arbeit  schon
früher  in  Unserm  Staats-Ministerium  für
not)wendig,  für  zusammenhängend  mit  der
ganzen,  jetzt  bestehenden  Verfassung  des
Großherzogthums  erkannt  worden  ist.  Der
Landtag  hat  hierüber  sehr  richtig  bemerkt,
daß  die  besonderen  Gemeindeordnungen  auf
einer  allgemeinen  ruhen,  daß  gewisse  Sätze,
gewisse  Bestimmungen  in  jeder  Gemeindeordnung
  sich  wieder  finden,  als  Grundlage
anerkannt  werden  müssen.  —  Als  Sübe  dieser
  Bedeutung  sanctioniren  Wir  jetzt  schon
solgende:

1)  die  frepe  Verwaltung  des  Gemeinderermögens
  und  überhaupt  die  freye  Behandlung

  der  Gemeindeangelegenheiten  durch
die  Gemeinde  ist  Regel.

2)  Nur  ausnahmsweise  tritt  die  Obrigkeit
  hinzu,  d.  h.  diejenige  Obrigkeit,  welcher
die  Gemeinde,  als  solche,  als  moralische
Person,  zunächst  unterworfen  ist;

a)  bey  der  Aufnahme  neuer  Bürger  und  Nachbarn,
  so  wie  bey  der  damit  zusammenhängenden
  Verstattung  früher  Heyrathen,

b)  wenn  es  sich  von  Justification  der  Rechnungen,
  Ueberschreitung  des  Auzgabe-Etats,
  oder  Verqußerung  des  Gemeindevermögens
  handelt,

c)  wenn  von  Mitgliedern  der  Gemeinde
über  einen  Gemeindebeschluß,  oder  über
Unthätigkeit  in  der  Verwaltung  Beschwerde
  geführt  wird.

3)  Ueberhaupt  vorbehalten  bleibt  die.
Oberaufsicht  der  Regierungsgewalt  über
die  Gemeindeangelegenheiten  und  deren  Verwaltung.
  Sie  Außert  sich  auch  namentlich  #)
in  Fällen,  wo  Gemeinden  und  Orts-Obrigkeiten
  an  die  Erfüllung  ihrer  Pflichten,  z.  B.
an  die  Abnahme  und  Justification  ihrer
Rechnungen  erinnert  werden  müssen;  b)  in
Fällen,  wo  Beschlüsse  der  Gemeinde  und  damit
  zusammentreffende  Decrete  der  Ortsbehörde
  nicht  blos  die  Gemeinde  tressen,  sondern
  weiter  greifen,  als  an)  bey  der  Aufnahme
  eines  Ausländers  in  die  Gemeinde,
bb)  bey  der  Abweichung  (Concession)  von
Regeln,  welche  nicht  blos  und  allein  zum
Vortheil  der  Gemeinden,  sondern  aus  allgemeinen
  Gründen  gesetzlich  ausgesprochen
worden  sind.

4)  Die  Gemeindeverwaltung  soll  überall,
jedoch,  wo  nur  moglich,  mit  Bepybehaltung
des  schon  Bestehenden,  in  der  Art  geordnet
werden,  daß  den  Gemeindeobern  (Burgemeistern,
  Schultheißen)  ein  Gemeindeausschuß
zur  Seite  steht,  welcher  von  Zest  zu  Zeit
durch  frene  Wahl  aus  der  Gemeinde  hervorgeht
  und  die  Gemeinde  zu  vertreten  hat.
        <pb n="400" />
        Nur  bey  sehr  kleinen  Gemeinden  wird  diese

Einrichtung  unnoͤthig,  weil  die  Gemeinde

selbst,  unbeschadet  der  Sache,  in
gelegenheiten  thaͤtig  seyn  kann.

Wie  uͤbrigens  fuͤr  die  Form  des  Rechnungéwesens
  schon  früher  gesorgt  worden  ist,“)
so  soll  durch  die  Gemeindeordnung  auch  das
Verhäáltniß  des  Gemeindeausschussen  (der  Gemeinde)
  zu  den  Gemeindeobern  und  so  sollen
die  Bedingungen  eines  Gemeindebeschlusses  ganz
fest  bestimmt  werden.

Wir  fügen

ihren  Anhinzu.

  —  Die  Landräáäthe,  deren  nüßliche
Wirksamkeit  Wir  besonders  auch  in  Beziehung
  auf  Gemeindesachen  oft  erprobt  haben,
bestehen  fernerhin  und  zwar  1)  als  aufsehende,
wachende  Behörde  im  Sinne  des  Grundgesetzes
vom  5ten  May  1816.,  2)  als  rathende  und  ver—
mittelnde  Behörde,wenn  sie  in  Gemeindeangelegenheiten
  von  der  Obrigkeit  des  Ortes  und  der
Gemeinde  aufgefordert  werden,  desgleichen  in
allen  Sachen,  in  welchen  eine  Gemeinde  ihres
Bereichö  mit  einem  Rechtohandel  bedroht  ist,
ehe  sich  dieselbe,  sey  es  als  beblagter  oder
als  blagender  Theil,  in  den  förmlichen  Proceß
  einlassen  darf.  3)  Als  anordnende,  unmittelbar
  befehlende  Behörde,  a)  in  den  Fällen,
  wo  sie  als  Mitglieder  der  Landes-Direction,
  der  Kammer,  des  Landschaffts-Collegiums
  einen  speciellen  Auftrag  (Kommission)
  erhalten  haben,  innerhalb  der  Kompe--tenz
  des  beauftragenden  GCollegiums  und
der  Grenzen  deo  Auftrags  selbst  —  h)  in
den  Fällen,  wo  ihnen  ein  solcher  Auftrag
ein  für  allemal  schon  gesehlich  ertheilt,  ihnen
  ein  Gegenstand  der  Polizey  oder  sonstigen
  Verwaltung  mit  Verantwortlichkeit,  aber
auch  mit  möglichster  Selbststandigkeit  anvertrauet
  worden  ist,  z.  V.  ein  Theil  des

#G.  das  föür  fimmtliche  Derf  Gemeinde-Rechnungen
von  der  Lande-Direction  am  Täsien  Drcember  1818,
gegebene  Schema.

—.

391

Straßenbaues,  die  Sicherheitsanstalten  gegen
  Feuersbrünste,  der  Wasser=  und  Uferbau,
  in  Bezug  auf  Militär-Angelegenheiten,
  die  Ausloosung  der  Dienstpflichtigen,
die  Leitung  der  Truppenmärsche  u.  s.  w.

Sonst  ist  und  bleibt  in  Polizen-Sachen
und  in  Gemeindesachen  die  Ortsobrigkeit
(das  Amt,  das  Stadtgericht,  das  Patrimonial-Gericht,
  in  ersterer  Beziehung  hier  und
da  die  Polizey-Kommission)  allein  zuständig,
  aber  auch  allein  verantwortlich;  und
besonders  soll  in  den  Fällen,  wo  es  sich  von
Uebertretung  bestehender  Polizen-Gesetze,  von
einer  Bestrafung  deshalb  handelt,  die  Untersuchung
  und  das  Erkenntniß  in  erster  Instanz
  nur  diesen,  den  Ortsobrigkeiten,  zustehen,
  ohne  alle  Vermischung  der  Grenzen
zwischen  Oberbehörde  und  Unterbehörde,  ohne
Einholung  des  Erbkenntnisses  in  sogenannten
Instructions  =  Reseripten  und  vorbehaltlich
nur  des  Rechtes  der  Gemeindeobern,  in  gewissen
  Fällen  selbst  zu  strafen  (zu  büßen)
und  dadurch  auch  ihr  Ausehen  zu  sichern.

Allerdings  ist  vorauszusehen,  daß  sich
bey  einer  solchen  (nicht  neuen,  sondern  nur
wieder  fest  und  rein  herzustellenden)  Einrichtung
  die  Geschäfte  der  mit  der  Polizey=  und
Gemeindesachen  beauftragten  Oberbehörde
(Landes-Direction)  zumal  in  Zeiten  des  Friedens
  sehr  vermindern  werden,  und  wenn
Wir  uns  auch  nicht  entschließen  mögen,  die
Polizey  und  überhaupt  mehrere  Zweige  der
Verwaltung  wieder  in  die  Hände  der  Landes=
  Justiz=  Collegien  zurückzubringen:  so  sehen
  Wir  es  doch  für  moglich  an,  auch  in
der  Landes-Dirertion  Vrranderungen  eintreten
  zu  lassen,  welche  zu  einer  Vereinfachung
  der  Geschäfte  selbst  und  zu  nicht  unbedeutenden
  Ersparnissen  in  den  Landeskassen
  führen.

Erblärt  sich  der  getreue  Laudtag  noch
dabin,  dasi  er  in  dieser  Hinsicht  das  Patent
wegen  Orgamssation  des  Staatodienstes  vom
        <pb n="401" />
        392

15ten  December  1815.  ul  aufzuhebend  ansehe
  —  was  nach  F.  5.  des  Grundgesetzes
vom  5ten  May  1816.  zuvörderst  noch  von
ihm  erwartet  werden  muß  —  und  willigt
er  jetzt  schon  in  die  Erlassung  einer  allgemeinen
  Gemeindeordnung  auf  die  von  ihm
angedeutete,  oben  herausgehobene  Grundlage,
  die  weitere  Ausführung,  unter  Unserer
Sanction,  den  Behörden  anheim  gebend:  so
kanu  und  soll,  in  der  nachsten  Zeit  schon,
für  die  Erfüllung  der,  in  der  Erklárungsschrift
  vom  noten  März  #.  J.  ausgedrückten

  Wünsche  und  Anträge  alles  geschehen,

was  nur  mit  einer  ausreichenden  und  kräftigen
  Handhabung  der  Regierungsgewalt  —
welche  der  Landtag  wil  —  vereinbarlich  ist.
Im  entgegengesetzten  Falle  würde  die  Sache
in  einem  großen  Theile  nur  zur  Ausführung
vorzubereiten  und  dem  Landtage,  bey  seiner
nächsten  Versammlung,  zur  weitern  Erklärung
  vorzulegen  seyn.  ꝛc.

Carl  August.

Beylage  W.  4.
Unterthaͤnigste  Erklaͤrungsschrift

vom  Jloten  April  1821.,

das  Kommunal-Wesen  und  die  Stellung
  der  demselben  vorstehenden
Behörden  betreffend.

Nachdem  es  der  getreue  Landtag  als  unerläßliche
  Pflicht  erkannt  hatte,  die  Ansichten
  und  Wünsche  hinsichtlich  der  Stellung
der  Kommunen  und  der  denselben  zunachst  vorgesetzten
  Ober=  und  Unterbehörden,  ehrerbietigst
vorzulegen,  Wünsche,  welche  von  so  vielen
Seiten  dringend  zu  vernehmen  waren,  durfte
er  wohl,  nach  so  mannichfachen  aufmunternden
Erfahrungen,  einer  huldreichen  Aufnahme  und
Berücksichtigung  vertrauensvoll  entgegen  shen.

Als  ihm  aber  das  höchste  Decret  vom

Sten  UApril  d.  J.  vorgetragen  wurde,  und
er  die  Landespaterliche,  so  würdig  bestimmte,
als  theilne  mende  Sprache  vernaym,  in  der
sein  alloerehrter  Landesherr  zu  ihm  redet,
fühlte  er  sich  hochbewegt  und  beglücht,  Jym
Unterthan  und  das  erwählte  Organ  seines
Landes  zu  seyn.

Dankerföllt  nimmt  der  getreue  Landtag,
die  so  klar  und  einfach  ausgesprochenen,  ihm
ganz  entsprechenden  Grundzuge  einer  künftigen
  Kommunal  =  Verfassung  an,  er  findek
keinen  Anstand,  das  Organisations  -  Patent
vom  töten  December  18  5.  als  aufzuhebend
  zu  erklären,  indem  er  hierdurch  mit
Beruhigung  den  Zeit-Punkt  nahe  sieht,  wo#
durch  Vereinfachung  des  Geschäáfftsganges
den  Gemeinden  und  Unterbehörden  eine  angemessene
  Selbstständigkeit,  den  Oberbehörden
Erleichterung,  für  das  Ganze  aber  Zeit,
Geld  und  freyere  Behandlung  gewonnen
werden  wird.

Noch  glaubt  man  sich  aber  von  Seiten
des  getreuen  Landtags  verpflichtet,  in  Bezug
  auf  die  Obliegenheiten  der  Landräthe
  zu  bemerken,  wie  die  Erfahrung  gelehrt
  hat,  daß  es  viel  schwieriger,  ja  oft
unerreichbar  ist,  streitende  Partheyen  zum
friedlichen  Verein  zu  bringen,  wenn  der
vorangegangene  Zwist  gerichtliche  Kosten  verursachte
  und  es  sich  von  deren  Uebernahme
handelt;  es  möchte  daher  unmaßgeblich  in
dem  zu  erlassenden,  allgemeinen  Kommunal-Gesetz
  zu  bestimmen  seyn,  daß  die  Aemter
und  Patrimonial-Gerichte  nicht  eher  Kosten
zu  liquidiren  haben,  als  bis  der  wirkliche
Rechtsweg  eröffnet  worden;  alle  frühern  Vernehmungen
  so  wie  die  ersten  Termine  mochten
  als  vorbereitend  anzusehen,  mithin  unentgeldlich
  zu  halten  seyen.

Endlich  will  noch  die  Bitte  als  dringend
  erscheinen,  daß  die  Sporteln  und
Unkosten  bey  Besetzung  neuer  Pfarr=  und
Schulstellen,  so  viel  wie  möglich,  herabgesetzt
        <pb n="402" />
        werden  moͤchten,  die  sich  im  Bezug  der  erstern
zuweilen  auf  80  und  mehr  Thaler  belaufen
sollen.  Erwaͤgt  man  nun,  daß  bey  aͤrmern
Gemeinden  der  Wechsel  am  häufigsten  eintritt,
  do  liegt  das  Drückende  vor  Augen  und
Ew.  K.  H.  werden  gewiß  Mittel  sinden,  die
khunachse  Erleichterung  bewirken  zu  lassen.
Der  getreue  Landtag.

Beylage  I.  4.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  oten  April  1821.
Den  neu  redigirten  Impost-  Ge—
setzes-Entwurf  betr.

Der  getreue  Landtag  erkennt  mit  untertháänigstem
  Danke,  daß  Ihro  K.  H.  in  dem,
mittelst  höchsten  Decrets  vom  20sten  v.  Monats
  zugesendeten,  neu  redigirten  Impost-Geseb-Entwurfe
  die  landständischen  Erinnerungen
  vom  êten  Febr.  d.  J.  gnädigst  haben
  berücksichtigen  lassen;  er  findet  ferner
die  nathwendig  geschienene  Aenderung  und
neue  Fassung  der  Paragraphen  zweckgemäß,
und  erlaubt  sich  auf  die,  in  dem  umständlichen
  Berichte  des  Großherzogl.  Landschaffts-Collegiums
  aufgestellten  Bemerkungen  und
sonst  seine  verfassungsmäßige  Erklärung  nur
noch  dahin  ehrerbietigst  auszusprechen:

Zu  den  allgemeinen  Vorschriften

u  .  4.  a.  Wenn  der  Landtags-Beschluß,
nach  welchem  mit  Bezug  auf  die  verschiedenen
Antraͤge  der  Großherzogl.  Ober-Consistorien
fuͤr  Geistlichkeit  und  Schulwesen  von  Neuem
eine  nicht  unbedeutende  Summe  jährlich  mehr
aus  landschafftlichen  Nitteln  unter  der  Bedingung
  verwilligt  worden  sind,  daß  alle  theilweis
und  temporär  noch  bestehenden  Befrevpungen
der  Geistlichen  und  Schullehrer  von  indirecten
  Abgaben  mit  Eintritt  des  neuen  Impost-Regulativ's
  gänzlich  aufhören,  die  hoöchste
Sanction  erhält:  so  dürfte  dann  der  F.  4.
a.  ganz  wegfallen.

K9#

Zuh.  4.  b.  Folgerecht  würde  dann  auch  die

Weglassung  dieses  Paragraphen  wünschenswerth

  seyn:  und  es  könnte  die  Auszahlung  des,
der  Unwersttät  Jenawegen  Wegfall  der  früheren
Abgabefreyheit  von  Getränken  für  ihre  Rosenkellerey
  und  ihre  Speiseanstalt  bestimmten,
jéhrlichen  Entschädigungs-Quantums  aus  ders
Landschafftskasse,  blos  durch  besondere  Verfügungen
  an  die  Universität  und  das  Großherzogl.
  Landschaffts  =  Collegium  serner  zugesichert
  werden.

Zu.  8.  Wegen  künftiger  Annahme  der  Kronenthaler
  zu  #  rthlr.  12  gr.  bey  den  Landes-Kassen
  dürfte,  da  dem  Großherzogl.  Landschaffts-Collegium
  kein  wesentliches  Bedenken
  dagegen  beygeht,  ein  besonderes  Publikandum
  zu  erlassen  seyn,  dessen  Verfügung
dem  höchsten  Ermessen  ausgestellt  wird.

ZuH.  16.  Die,  zu  dem  F.  15.  der  vorigen  Redaction
  gemachte  ständische  Erinnerung  wegen
  des  auêdrücklich  mit  auszusprechen  gewünschten
  Vorbehalts  des  Recurses  an  die
Justiz-Behörde,  dürfte  durch  die  am  Rande
zu  dem  F.  16.  der  neuen  Redaction  vorgeschlagene
  Fassung  genügend  erledigt  werden.

Zu  Cap.  I.  der  besondern  Vorschriften.

Zu  .  2.  Bey  nochmaliger  genauen  Erwägung
der  in  dem  Berichte  des  Großherzogl.  Landschaffts
  =  Collegiums  dargelegten  Gründe,
daß  durch  Verminderung  einiger  Ansäge  von
Schlachtvieh  ein  nicht  unbedeutender  Ausfall
bey  der  Impost-Einnahme  entstehen  werde,
nimmt  der  Landtag  die  Berichtigung  des
Tarifs  dahin  an:  daß  von  einem  Ochsen

  über
2  Jahr  ohne  Unterschied  2  rthlr.  18  gr.
von  einer  Kuh  1  --  10  =

von  einem  Ochsenstier  oder

Kalbin  über  1  bis  2  Jahr  1  9  -
von  einem  Rinde  von  z  bis

zu  1  Jahr  —  16  =
und  von  einem  Kalbe  —  --  6  -

zu  entrichten  sind.
        <pb n="403" />
        294

In  Ansetzung  des  Impostes  von  Hammeln
  und  Schafen  überläßt  es  der  Landtag
  der  höhern  Entscheidung:  ob  nach  dem
Vorschlage  des  Großherzogl.  Landschaffts-Collegiums
  von  jedem  ohne  Unterschied  5  gr.
künftig  zu  entrichten,  oder  ob  nicht  der  Im-###ost
  von  einem  Hammel  auf  8  gr.  und  von
einem  Schafe  auf  4  gr.  zu  bestimmen
seyn  dürfte.

Zu  Kap.  II.
Zu  F.  2.  In  billiger  Berücksichtigung  der  von  den
Seifensieder-Innungen  zu  Weimar  und  Eisenach
  geschehenen  Vorstellungen  dürfte  der
Impost  von  fremden  Talg  nicht  zu  erhöhen,
sondern  bey  2  Pfennigen  auf  das  Pfund,
wie  bisher,  zu  lassen  seyn.  Uebrigens  hat
hier  zugleich  der  getreue  Landtag  den  frühern
  Antrag  des  Großherzogl.  Landschaffts-Collegiums,
  daß  die  eingebrachte  sogenannte
Schmierseife  künftig  der  Impost-Abgabe  mit
unterworfen  werde,  bey  nochmaliger  Berathung
  bepytreten  zu  können,  sich  überzeugt.

Zu  Kap.  IV.

Zuzs.  2.  Der  Landtag  genehmigt  gern  den  von
Großherzogl.  Landschaffts  -Collegium  hier
gemachten  Zusatz:  daß  der  Essig,  welcher
auf  Brandteweinblasen  fabricirt  wird,  gleich
dem  Brandeweine  zu  verrechten  ist.

Zu  Kap.  V.
Zus.  5.  Dervon  dem  Landtage  in  seiner  Erklärungsschrift
  vom  5ten  Februar  d.  J.  gewünschten
  gesetzlichen  Verordnung:  daß  den
Müllern  nicht  gestattet  sey,  von  Malzschrote
die  Mahlmetze  zu  verlangen,  sondern  daß
sie  sich  mit  einer  Geldvergütung  nach  dem
jedesmaligen  Marktpreise  zu  begnügen  haben,
  sieht  derselbe  noch  mit  Zuversicht  entgegen.


Zu  Kap.  VII.
Ju.  4.  Der  Impost  von  Spielkarten  dürfte  sich

nach  den,  in  der  Erklkrungsschrift  über  das
Spielkarten-Monopol  vom  aten  d.  M.,  insofern
  diese  die  höchste  Sanction  erhält,  vorgeschlagenen
  Sätzen  erhöhen.

Zu  der  Jaustruction  für  die  Inpost=Einnehmer


zu  §.  21.  Aus  den  von  dem  Großherzogl.  Kandschaffts-Collegium

  vorgestellten  Gründen  ist  der
Landtag  nicht  weiter  entgegen,  wenn  die  Kollectur-Gebühren
  der  Impost-Einnehmer  auf  10
pf.  von  jedem  Thaler  bestimmt  werden.

Was  demnächst  die,  dem  gegenwärtigen
Entwurfe  neu  beygefügten  §.  7.  zu  Kap.  I.,
vom  Schlachtvieh  handelnd,  und  §.  8.  Kap.  V.
von  Bier  und  Breihahn  handelnd,  anlangt:  so
achtet  zwar  der  getreue  Landtag  die  genaue
Wahrnehmung  des  Interesses  der  landschafftlichen
  Kassen  von  Seiten  der  Großherzogl.
Behörden  mit  gebührendem  Danke;  er  glaubt
jedoch  die  Weglassung  dieser  Paragraphen  aus
dem  allgemeinen  Impost-Regulativ  deshalb
ferner  wünschen  zu  müssen,  weil  deren  Bestimmungen
  die  Residenz-Stadt  Weimar  zunachst
betrifft  und  in  andern  Städten  auch  ahnliche
besondere  Abgaben  zu  Kommunal-Zwecken  bestrhen,
  auch  überdies  bey  der  vorgeschlagenen
Erhöhung  des  Fleisch-Impostes  die  Kommun
durch  ihre  Vorsteher  zuvörderst  zu  hören
seyn  dürfte:  ob  ihr  solche  nicht  zu  nachtheilig
  erscheine  und  ob  sie  nicht  lieber  den  Ausfall,
entweder  durch  Minderung  des  bisherigen  jährlichen
  Aversional-Quantums  von  400  thlr.  auf
2000  rthlr.,  welche  zu  fernerer  Tilgung  ihrer
Kämmereyschulden  nach  dem  Tilgungsplane  noch
ausreichend  seyn  dürfte,  oder  durch  längeres
Fortbestehen  der  gegenwärtigen  Impost-Erhshung,
  nach  gänzlichem  Wegfall  des  zeitherigen
Aversional-Quantums,  oder  auf  eine  andere
genugende  Art  zu  decken  gemeint  sey.  2c.

Der  getreue  bandtag.
        <pb n="404" />
        Beylage  T7.  4.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  toten  April  182T.

Die  von  Königl.  Preußischer  Seite

den  Bewohnern  der  Stadt  und  des

Amts  Alltedt  auferlegte  Soll  und
Verbrauchssteuer  betreffend.

Die  Besorgnisse,  welche  der  getreue  Landtag
  nach  dem  Erscheinen  des  Königl.  Preuß.
Zoll=  und  Verbrauchesteuer-Edicts  in  der
unterthänigsten  Erklärungsschrift  vom  roten
Januar  1919.  aussprach,  sind  zum  Theil  in
Wirklichkeit  übergegangen.

Auch  die  Bewohner  der  Stadt  und  des
Amtes  Allstedt  setzten  ihn  vor  einiger  Zeit
davon  in  Kenntniß,  daß  das  Königl.  Preuß.
Finanz-Ministerium  das  Gesetz  über  den  Zoll
und  die  Verbrauchsteuer  von  ausländischen
Waaren  gegen  das  Großherzogl.  Amt  Allstedt
  schon  seit  dem  #sten  Januar  1819.  geltend
  gemacht  und  von  den  dortigen  Unterthanen
  diese  Steuer  erhoben  habe.

Sie  schildern  ihren  dermaligen,  durch  dieses
  Verhältniß  herbeygeführten,  Zustand  sehr
beklagenöwerth,  versichern,  daß  die  Summe
der  sie  betreffenden  fremden  Besteuerung  jährlich
  wohl  Zoood  rthlr.  betrage,  und  bitten
um  Peräquation  derselben,  indem  diese  Besteuerung,
  so  wie  der  Aufwand  für  die  durch
das  Amt  Buttstädt  führende  Militair-Straße,
nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Einrichtungen,
  von  dem  ganzen  Lande  zu  übertragjen
  sey.

Ohne  auf  Ersrterung  der  Frage  einzugehen,
  wie  die  Einziehung  des  Amtes  Allstedt
  in  die  Königl.  Preuß.  Zoll-Linie  geschehen
  konnte,  beachtet  der  getreue  Landtag  lediglich
  den  wirklich  vorliegenden  Ersolg,  und
er  kann  es  nur  sehr  bedauerlich  sinden,  daß
die  Bewohner  jenes  Landestheiles  einer  fremden
  Besteuerung  fast  aller  Gegenstände  des

395

Bedürfnisses  unterliegen  und  noch  außerdem
die  diesseitigen  indirekten  Abgaben  zu  entrichten
  haben,  —  wodurch  sie  zufällig  weit  mehr
belastet  sind,  als  alle  andere  Landesunterthanen.


Es  widerspricht  das  letztere  den  im  Großherzogthume
  bestehenden  Grundsätzen,  und
der  getreue  Landtag  fühlt  sich  daher  verpflichtet
  zu  dem  Antrage:  daß  die  desfallsigen
  Verhältnisse  der  Bewohner  jenes
Landestheils  genau  untersucht,  und  Maßregeln
  zur  Erleichterung  dieser  bedrängten  Unuterthanen
  ergriffen  werden  mögen.  Sollte  dieses,
  was  die  äußeren  Verhältnisse  selbst  betrifft,
moöglich  seyn,  so  glaubt  der  gecreue  Landtag,
bey  der  immer  bethätigten  Fürsorge  Ihro  Kön.
Hoh.  für  dad  Wohl  des  Landes  und  aller  seiner
  Theile,  eine  desfallsige  ehrfurchtsvolle
Bitte  nicht  hinzufügen  zu  därfen;  im  entgegengesetzten
  Falle  möchte  die  zuständige
innere  Behörde  aufzufordern  seyn,  Vorschläge
zur  Erleichterung  jener  Staats-Unterthanen  zu
thun:  denn  wenn  auch  der  getreue  Landtag  sich
davon  überzeugt,  das  die  Entschádigung  Einzelner
  nicht  erfolgen  kann,  so  dürfte  doch  eine  Vergütung
  im  Ganzen,  vielleicht  durch  einen  verhältnißmäßigen
  Erlaß  der  diesseitigen  Abgaben,
  den  Wünschen  genügen.

Ein  fernerer  Wunsch  der  Bewohner  jenes
Landestheils  geht  dahin,  daß  ihnen  gestattes
werden  möge,  die  öffentiichen  Abgaben  in  grobem
  preußischen  Courant  zu  entrichten,  weil
bey  ihnen  fast  keine  andere  Münzsorte  sichtbar
  sey.

Obwohl  nun  der  getreue  bandtag  sich  davon
  überzeugt,  daß  es  nur  zur  Beurtheilung
der  Administrativ-Behörde  auszusetzen  sey,
ob  und  wie  dieser  Wunsch  erfüllt  werden
könne,  so  bittet  er  doch  ehrerbietigst  um  dese
fallsige  Vernehmung  der  obern  Behörde  urd
Lsühun  des  Wunsches,  in  sofern  es  möglich
  ist.

Indem  der  getreue  Kandtag  vertrauens-
        <pb n="405" />
        396

voll  diese  Angelegenheit  in  die  Haͤnde  Ihro
Kön.  Hoheit  legt,  erneuert  er  die  Versicherung
  seiner  tiefsten  Verehrung  und  unwandelbaren
  Treue.

Der  getreue  Landtag.

Beylage  2.  4.
Höchstes  Deceret

vom  15ten  November  1820.

Die  Aufhebung  der  gesetzlichen
Vorschriften  wegen  Steuererlasses
bey'm  Viehsterben  und  bey  Feuerunglück
  in  den  vormals  Königlichen
Sächsischen  und  Erfurtischen  Landestheilen

  cte.  betreffend.

Nach  den  bepliegenden  Akten  des  Landschaffts-Collegiums
  besteht  noch  in  dem  Neustädtischen
  Kreise  und  in  den  ubrigen  ehemals  Königl.
Sächsischen  Landestheilen  eine  gesetzliche  Vorschrift,
  nach  welcher  den  steuerbaren  Unterthanen
  wegen  Viehsterbens  ein  Steuererlaß
gesichert  ist  und  eben  so  dürfen  die  Unterthanen
  in  den  vormals  Erfurtischen  Ortschaften,
  nach  ebenfalls  noch  bestehenden  Vorschriften,
  auf  eine  Steuerbegnadigung  rechnen,
  wenn  sie  durch  Feuerungluck  einen  Verlust
  an  ihrem  Eigenthum  erlitten  haben.

Das  letztere  ergiebt  sich  aus  den  abschriftlichen
  Beylagen  unter  I.,  II.,  und  lll.  und
ist  dabey  zu  bemerken,  daß  in  dieser  Hinsicht
das  Großherzogl.  Batent  vom  29sten  July
1817.  (Regierungöblatt  S.  111.)  um  deswillen
  nicht  als  derogirend  zu  betrachten  ist,
weil  sich  solches  nur  auf  Baubegnadigungen
bezieht,  die  Königl.  Prrußische  hier  einschlaende
  Verordnung  aber  den  Steuerlaß  nicht
von  dem  Wiederaufbau  abhängig  macht,  sondern
  denselben  wegen  des  Brandschadens  allein
  versxpricht.

Soll  kunftighin  in  Ansehung  der  Steuern,

  ihren  Arten,  ihrer  Entrichtung  und  ibres
  Betrages,  eine  Gleichheit  zwischen  den
einzelnen  Theilen  des  Großherzogthums  Statt
finden,  so  scheinen  auch,  was  den.  Erlaß  der
Steuern  betrifft,  gleiche  Grundsätze  für  das
ganze  Großherzogthum  angenommen  werden
zu  müssen.  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,
  erwarten  darüber,  ob  und  von  welcher
  Zeit  an  die  eben  erwähnten  geseßzlichen
Verordnungen  aufzuheben  seyen  :  die  Erklä.
rung  des  Landtags  und  wollen  es  dabeny  dem
einsichtigen  Ermessen  desselben  anheim  stellen,
ob  es  nicht  räthlich  sen,  anstatt  der  Hoffnung
  eines  Steuererlasses  wegen  Viehsterbens,
  auch  dem  Neustädtischen  Kreise  einige
geschickte  Thierärzte  zu  geben  und  zu  diesem
#wecke  eine  angemessene  Besoldung  au5  den
Steuerkassen  zu  verwilligen.

Dem  getreuen  Landtagsvorstand,  welcher
gegenwärtige  Sache  bey  der  nächsten  ständischen
  Zusammenkunft  in  Vertrag  zu  bringen
nicht  unterlassen  wird,  erneuern  Sr.  Königl.
Hoheit  die  Versicherung  2c.

Das  Staats-Ministerium.

Beylage  A.  5.
Unterthänigste  Erkldrungsschrift

vom  13ken  April  1821.
auf  ein  höchstes  Decret  vom  röten
November  1820.  die  Steuererlasse
bey  Feuerunglüuck  und  Viehsterben
betreffend.

Obgleich  in  dem  höchsten  Patente  vom
290ten  July  1877.  nur  diejenigen  gesetzlichen
  Bestimmungen  aubdrücklich  aufgehoben
worden  sind,  welche  bis  dahin  über  Baubegnadigungen
  und  Bausteuerfreyheit,  in  den
verschiedenen  Landestheilen  sehr  verschieden
bestanden,  so  sind  doch  auch  zugleich  in  jenem
  höchsten  Patente  augsdrückliche  Vor-
        <pb n="406" />
        schriften  gegeben  worden,  welcher  Unterstätzung
  aus  landschafftlichen  Mitteln  durch
Steuererlasse  die  Abgebrannten  uͤberhaupt  sich
zu  erfreuen  haben  sollen,  und  da  hierben
sowohl,  als  auch  bey  der  inländischen  Brand-Assecuranz
  der  Grundsatz  besteht,  daß  der
dem  Abgebrannten  zu  leistende  Beytrag  von
dem  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Hauses
  abhängig  ist,  so  ist,  nach  der  Ansicht
des  getreuen  Landtags,  ein  in  einem  einzelnen
  Landestheile  bey  dessen  früheren  Regierung
  angenommener  Steuer-Remisstons-Grundsatz,
  nach  welchem  der  Steuererlaß  von  dem
Wiederaufbau  nicht  abhängig  war,  als  ferner
  beybehalten  nicht  zu  betrachten.  Daher
kann  sich  der  getreue  Landtag  nicht  überzeugen,
  daß  die  vormals  Erfurtischen  Ortschaften,
  nach  erfolgter  Bekanntmachung  jenes
höchsten  Patentes,  noch  einigen  Anspruch  auf
Brand-Entschädigungen,  zu  Folge  derjenigen
  Grundsätze  machen  könnten,  welche  unter
  ihrer  früheren  Regierung,  nach  einer  höheren
  Instruction  vom  September  1804.  befolgt
  wurden.  Auch  moöchte  es  einer  ausdrücklichen
  Aufhebung  dieser  Grundsätze  um
so  weniger  bedurft  haben,  oder  noch  jetzt
bedürfen,  als  solche  nie  durch  ein  Gesetz  ausgesprochen,
  sondern  nur  als  Instruction  zu
betrachten  waren.

Wenn  der  getreue  Landtag  hierdurch  seine
  Erklärung  auf  den  einen  Theil  des  höchsten
  Decretes  vom  1#Sten  November  1820.
genügend  ausgesprochen  zu  haben  glaubt,  so
kann  er,  hinsichtlich  der  in  den  ehemals
Königl.  Sächs.  Landeskheilen  noch  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften,  wegen  Steuererlaß
  bey  Viehsterben  nur  der  Ansicht  seyn,
daß  solche  vom  isten  Januar  1822.  an,
gänzlich  aufgehoben  werden  mögen,  weil  das
von  diesem  Zeit-Punkte  an  eintretende  gleichmäßige
  Steuer-System  eine  solche  besondere
Vergünstigung  eines  einzelnen  Landestheils
nicht  mehr  gestattet.

30

Die  hierbey  in  Antrag  gekommene  Anstellung
  eines  besondern  Thierarztes  im  Neustädtischen
  Kreise  hält  der  getreue  Landtag
nicht  für  nothwendig,  vielmehr  glaubt  er,
daß  bey  der  Nähe  von  Jena,  eine  solche
neue  Ausgabe  der  bandschaffttkafe  füglich
erspart  werden  kann.

Der  getreue  Kändtag.

Beypylage  B  5.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  13ten  April  1821.,

den  durch  den  Druck  der  gegenwärtigen
  Landtags-Verhandlungen  erwachsenen
  Aufwand  betr.

Der  Redacteur  des  hiesigen  officièllen
Wochenblatts,  welchem  im  Jahre  1817.
auch  der  Druck  des  Regierungs  =  Blattes
übertragen  und,  zu  Folge  des  diesem  Blatte
vorgedruckten  höchsten  Patentes,  dafür  gestattet
  wurde,  in  den  Jahren,  in  welchen
Landtag  gehalten  wird,  für  jedes  Eremplar
4  gr.  mehr  zahlen  zu  lassen,  hat  die  Vermittelung
  des  getreuen  Landtags  in  Anspruch
genommen,  daß  ihm  für  den  Druck  der  dermaligen
  Landtags-Verhandlungen,  wodurch
ihm  nach  einem  mäßigen  Anschlage  und  ohne
  Anrechnung  der  allgemeinen  Unkosten  der
Erpedition  bey  jedem  Bogen  ein  Aufwand
von  10  rthlr.  erwachse,  eine  angemessene
Schadloshaltung  zu  Theil  werden  moöchte,
weil  er  außerdem  nicht  nur  den  ganzen,  ohnehin
  schon  sehr  beschränkten  Gewinn  vom
Wochenblatte  verlieren,  sondern  auch  noch
uberdieß  einen  beträchtlichen  Verlust  erleiden
wurde.

Der  getreue  Lbandtag  sieht  sich  zwar
außer  Stand  wegen  einer  solchen  Entschädigung
  irgend  einen  bestimmten  Antrag  an
Se.  K.  H.  zu  richten,  weil  ihm  die  näheren
  Bedingungen  unbekannt  sind,  unter  wel-
        <pb n="407" />
        898

chen  vielleicht  der  Druck  des  Regierungs-Blattes
  übertragen  wurde,  auch  kann  er  in
keinem  Falle  eine  Vergütung  des  ganzen
durch  den  Druck  der  gegenwärtigen  Verhandlungen
  erwachsenden  Aufwandes  fuͤr  nothwendig
  halten,  weil  schon  nach  dem  erwähnten
  höchsten  Patente  auf  einen  durch  die  Zusammenkunft
  des  Landtags  veranlaßten  Mehraufwand
  Rücksicht  genommen  worden  ist  und
die  dafür  bestimmten  4  gr.  von  jedem  Exremplare
  in  den  Jahren  1818.  1819.  und
1320.,  da  in  jedem  dieser  Jahre  landständische
  Versammlungen  statt  fanden,  bezahlt
worden  sind,  ohne  daß  irgend  eine  Verhandlung
  des  Landtags  während  jener  Jahre  im
Regierungs-Blatte  ausgenommen  werden
mußte;  allein  es  scheint  ihm  doch,  daß,  wenn
vom  Redacteur  der  unentgeldliche  Druck  aller
  landständischen  Verhandlungen,  auch  wenn
sie  sich,  wie  jetzt,  erweitern  sollten,  nicht
ausdrucklich  übernommen  worden  ist,  bey
der  dermaligen  Weitlauftigkeit  der  aufzunehmenden
  Verhandlungen,  die  bey  der  Uebernahme
  des  Druckes  nicht  voraus  gesehen
werden  konnte,  eine  besondere  Vergütung  in
der  Billigkeit  beruhe.  Er  muß  jedoch  solche
lediglich  der  höchsten  Bestimmung  überlassen,
  und  ertheilt  hierdurch  im  Voraus  seine
Zuslimmung  zur  Auszahlung  derjenigen  Summe
  aus  der  Haupt-Landschafftskasse,  welche
söch  nach  jener  höchsten  Bestimmung  ergeben
wird  und  bey  welcher  jeden  Falls  der  Betrag
  derjenigen  Eremplare  der  Verhandlungen
  mit  zu  berucksichtigen  seyn  wird,
welche  an  die  Mitglieder  des  Landtags  und
zum  landschafftlichen  Archiue  abgegeben  worden
  sind.

Der  getreue  Landtag.

 

Beylage  C.  5.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  oten  April  1821.
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
betreffend.

Die  höchsten  Decrete  vom  2osten  Rovember
  71  820.  und  vom  15ten  Februar  1812.,
über  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  sind  bey  dem  getreuen  Landtage  in
mehreren  Sitzungen  ausführlich  zum  Vortrag
gekommen  und  mit  einer,  der  Würde  und
der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes,  so  wie
der  all##emeinen  Theilnahme  angemessenen,
Aufmerksamkeit  ist  der  Inhalt  derselben  berathen
  und  darüber  beschlossen  worden.  Es
enthalten  aber  die  hochsten  Decrete  und  deren
  Beylagen  theils  Nachweisungen  und  Notizen,
  theils  Vorschläge  zu  gesetzlichen  Bestimmungen,
  theils  Anträge  zu  Verwilligungen;
  und  der  getreue  Landtag  giebt  hierüber
seine  unterthänigste  Erklärung  in  Folgendem
  ab:

I.  Nachweisungen  und  Notizen.

1)  Ueber  den  Fortgang  der  Verbesserung
  ganz  geringer  Schulstellen.  —
Die  Bemühungen  der  Behörden,  den  Wünschen
  des  Landtags  zu  genügen,  erbennt  derselbe
  mit  Dank  an;  er  kann  es  aber  nicht  anders,
  als  bedauerlich  finden,  daß  die  Sache
der  Verbesserung  selbst  bis  jetzt,  und  besonders
  im  Eisenachischen  Kreise,  noch  so  weit
zurück  ist,  und  wünscht  und  hofft,  daß  dieselbe
  bald  beendigt  werd  n  moge.

2)  Ueber  den  am  Schlusse  der  unterthänigsten
  Erklärungssck  rift  d.  d.  3#en  Februar
1818.  im  Neustädtischen  Kreise  gerügten
  Mißbrauch.  —.  Hierbey  ist  der
Landtag  der  Meinung,  daß,  da  durch  das
Oberconsistorial-Publicandum  vom  2osten
April  1817.  auödrücklich  bestimmt  worden
sey,  daß  das  Schulgeld  von  den  mitconfir=
        <pb n="408" />
        mirten  Maͤdchen  bis  zu  ihrem  erfuͤllten  13ten
Jahre  an  den  Schullehrer  entrichtet  werden
solle,  das  zur  Rechtfertigung  erwaͤhnte  Koͤ-nigl.
  Sächs.  Geseß  aufgehoben  worden,  und
folglich  ein  abzustellender  Mißbrauch  nicht
zu  erkennen  sey.  «

3)  Ueber  die,  nach  der  Erklaͤrungsschrift
d.  d.  2isten  December  1818.,  unstatthafte
Belastung  der  Kirchen  =  Collecten
mit  Sporteln  und  andern  Abgaben.—
Der  Landtag  erfreut  sich  dankbar  der  Aufmerksamkeit,
  welcher  diesem  Theile  der  Erkldrungsschrift
  gewidmet  worden,  und  beruhigt
  sich  vollkommen  bey  dem  Geschehenen
und  Verfügten.

4)  Ueber  die  Verwendung  der  in  der
rklärungsschrift  vom  22#len  Februar  1817.
ausgesprochenen  Verwilligung  von  100
rthir.  jährlich  zu  Stiftung  einer
neuen  Klasse  in  der  Schule  zu  Neustadt
  O.  —  Es  ist  dem  getreuen  Landtage
  angenehm,  die  Sache  endlich  und  so
bewerkstelligt  zu  sehen.

5)  Ueber  den  Betrag  der  biöhertgen
  Imposi=  und  Tranksteuer-Freyheiten
  der  Geistlichen  und  Schullehrer.
  —  Der  getreue  Landtag  hat  diese
Mittheilung  ihren  Zwecken  gemäß  zu  benutzen
  gesucht.

60)  Ueber  das  Bircknersche  Stipendium
  zu  Erfurt.  —  Nur  angenehm  konnte
dem  Landtage  das  Bestreben  der  Behörde
sepn,  eine  für  die  Universität  Jena  zunachst
bestimmte  Stiftung,  derselben  wiederum  zuzuwenden.


11.  Vorschläge  zu  gesetzlichen  Bestimmungen.


1)  Reglement,  wegen  Beschränkung
  der  Schul-Ferien.  —  Hierbey  hat
der  Landtag  folgende  Bemerkungem  machen
zu  müssen  geglaubt:

a)  Neben  der,  in  der  Bestimmung  der
Erndte-Ferien  allein  ausgenommenen  Residenz

390

moͤchten  auch  noch  diejenigen  Staͤdte  zu  beruͤcksichtigen
  seyn,  deren  Hauptnahrung  nicht
im  Ackerbaue  besteht.  Was  aber  die  kleinern
  Städte  anlangt,  in  denen  man  theils
Tckerbau,  theils  städtisches  Gewerbe  treibt,
so  mochte  die  nähere  Bestimmung  dem  oͤrtlichen
  Bedürfniß  zu  überlassen  seyn.

b)  Ueber  die  Jahrmarkts-Ferien  wünscht
der  getreue  Landtag  keine  gesetzliche  Bestimmung
  ausgesprochen  zu  sehen,  weil  sie  leicht
gemißdeutet  und  gemißbraucht  werden  koönnte.

c)  Das  Aussetzen  der  ganzen  Nachmittagoschule
  einer  Kindtaufe  halber,  hält  der
getreue  Landtag  um  so  weniger  für  angemessen,
  da  es  bisher  in'  den  meisten  Orten
nicht  bestanden.

2)  Geseb  über  Schulversäumnisse
und  deren  Ahndung.  —  Der  vandtag
genehmigt  den  Gesetzesentwurf  im  Allgemeinen,
  mit  der  dem  Schulvorstande,  oder  dem
Presbyterium  darin  ertheilten  Autoritaät,
glaubt  aber  die  Grenzen  seiner  Wirksamkeit
  zu  uberschreiten,  wenn  er  auf  das  Einzelne
  eingehen  wollte.  «

3)  Gesetzliche  Bestimmungen  über
die  Errichtung  und  Einrichtung  eineb
  allgemeinen  Wittwen-Fiscus  für
die  Kirchendiener  und  Schullehrer
des  Weimarischen  Bereichê.  —  Dem
Landtage  boten  sich  hierbey  keine  Erinnerungen
  dar,  in  so  fern  den  Kirchen  ein  Mehreres,
  als  sie  zeither  gelelstet,  nicht  angesonnen
wird.

4)  Publicandum,  die  Arrest-Anlegung
  an  Schul=  und  Seminarien-=Gehalte
  betreffend.  —  Der  Landtag  findet
  es  unbedenklich,  ja  sogar  wünschenswerth,
daß  ein  solches  Publicandum  in  der  Art,
wie  Großherzogl.  bandesregierung  den  Inhalt
  desselben  angiebt,  erlassen  werde.  6
III.  Anträge  auf  Verwilligungen.

So  wenig  es  sich  der  Landtag  im  Allgemeinen
  verbergen  kann,  daß  die  geforderten
        <pb n="409" />
        400

Verwilligongen  zum  größken  Thell  sich  auf
sehr  dringende  Bedürfnisse  beziehen  z;  so
schmerzlich  ist  es  ihm,  bey  dem  übrigen  grodzen,
  nicht  unbefriedigt  zu  lassenden  Ansorderungen,
  nicht  allen  Wünschen  vollständig
  genügen  zu  können  er  glaubt
indeß,  in  dem,  was  er  gethan,  seine  Theilnahme
  an  den  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,
  so  wie  seine  Werthachtung  derselben
hinlänglich  bezeigt  zu  haben,  und  selner
Verpflichtung,  unter  den  vorliegenden  Umständen,
  treulich  und  gewissenhaft  nachgekommen
  zu  seyn.

Was  also  nun  zuerst  die  geforderten,  stehenden
  Verwilligungen  zu  Bauten  und  Reparaturen,
  zu  Besoldungen  und  Pensionen,
zu  Stiftung  von  Freystellen  und  Stipendien
für  die  Universität  Jena,  zu  Schulbedürfnissen,
  zur  Unterstützung  des  Geistlichen=  und
Schullehrer-Wittwen-Fiskus,  zu  Verbesserung
geringer  geistlicher  Stellen,  der  Seminarien
u.  ferner  betrifft;  so  ist  der  Landtag,  dem  eigenen
  Antrage  des  höchsten  Decretes  gemäß,
dahin  übereingekommen  (außer  den  der  Universität
  Jena  schon  früher  verwilligten  4000
rthlr.  und  den  800  rthlr.  Pension  für  den
in  Ehren  entlassenen  Director  Lenz,  welche
schon  auf  der  Haupt-Landschafftskasse  lasten,
oder  in  Zukunft  von  ihr  ubernommen  werden
  sollen)  von  dem  Jahre  1822.  an,  im
Ganzen  für  Geistlichkeit  und  Schulwesen  jährlich
  5245  rthlr.  3  gr.  zur  Erfüllung  von
11300  rthlr.  fuͤr  Geistlichkeit  und  Schuͤlwe—
sen  zu  bestimmen  und  zwar  in  dem  Maaße
und  mit  den  Bedingungen,  daß

1)  die  verwilligte  Summe  zweckmaͤßig
verwendet,  und  fuͤr  jetzt  hauptsaͤchlich  den
Gymnasial-Beduͤrfnissen  zu  Eisenach  genuͤgt,
und  den  bedrängten  Lehrern  an  den  unteren
Klassen  eine  Unterstützung  und  Verbesserung
gewährt  werde;

2)  insofern  sich  Baue  nöthig  machen,

 

welche  der  Staatskasse  zukommen,  daß  diese
vor  Allen  davon  besorgt  werden;  daß

3)  dem  Landtage  in  Zukunft  eine  Nachweisung
  über  die  Verwendung  der  verwilligten
  Summe  gegeben  werde;

4)  daß  denjenigen  Geistlichen,  welche
nur  zoo  rthlr.  und  weniger,  so  wie  den
Landschullehrern,  welche  unter  roo  rehlr.
jahrliche  Einkünfte  haben,  gleichsam  als  eine
kleine  Besoldungs-Zulage,  dasjenige  ersetzt
werde,  was  ihnen  durch  den  neu  eintretenden
Verlust  der  Impost=  und  Tranksteuer-Freyheit
  entgehen  wird.

Es  hat  nämlich  der  getreue  Landtag  zur
Ordnung  des  ganzen  Finanz-Wesens,  zur  Vereinfachung
  der  Verwaltung  und  zur  Aufrechthaltung
  der  neuen  Besteuerung  es  für  unerläßlich
  nothwendig  erkannt,  vom  Jahre  1822.
an,  wo  die  neue  Besteuerung  ins  Leben  treten
  wird,  die  ganze  Impost=  und  Tranksteuer-Freyheit
  der  Geirlichen  und  Schullehrer
  und  die  bis  jeßzt  dafür  geleistete  Entschädigung
  aus  Landeokassen  aufpEren  zu  lassen,
  und  bittet  daher  Ew.  Kenigl.  Hoheit
unterthänigst  um  Sanctionirung  dieses  Beschlusses.
  Er  hofft  aber  mit  demselben  um
so  weniger  einen  Anstoß  zu  geben,  da  diese
Frepheit  ohnedieß  nur  temporär  war,  und
diejenige  Summe,  welche  dadurch  den  Landeskassen
  zufließen  möchte,  schon  von  derjenigen
  bey  weitem  übertroffen  wird,  welche  von
der  gemachten  Verwilligung  zur  Unterstütung
der  Geistlichen  und  Schullehrer-Wittwen  genommen
  werden  kann.  Indem  die  Geistlichen
  und  Schullehrer,  rucksichtlich  ihrer  Amts-Einkünfte,
  ganz  freygesprochen  sind  von  der
allgemeinen  directen  Steuer,  welche  hauptsächlich
  zur  Abhülfe  des  durch  den  Krieg  herbeygeführten
  Schulden  =  Nothstandes  des  Landes
dienen  soll,  indem  sie  solchergestallt  frey  werden
von  der  Pensionen-Steuer  und  den  Kriegskosten-Bepträgen,
  mit  welchen  sie  schon  jetzt  zu  demselben
  Zweck  theils  beygezogen  wurden,  theils  bey-
        <pb n="410" />
        zezogen  werden  dürften,  und  indem  den  weniger
Besoldeten  unter  ihnen  der  Anspruch  auf  Entschädigung
  gesichert  worden  ist,  glaubt  der
getreue  Landtag  auch  die  Billigkeit  nicht  verletzt
  zu  haben.

Das  Talent  des  Seminaristen  Vollrath,
  welches  er  im  Unterricht  mit  Taubstummen
  gezeigt  und  zum  Theil  weiter  entwickelt
  hat,  ist  dem  getreuen  Landtag  eine
erfreuliche  Erscheinung  gewesen,  und  er  fühlt
daher  das  Bedauerliche  um  so  mehr,  bey  der
dermaligen  Nothwendigkeit,  jede  neue  Ausgabe
  zu  vermeiden,  die  in  Antrag  gebrachten
400  rthlr.  zu  seiner  vollkommnern  Ausbildung
  nicht  verwilligen  zu  können.  Indeß  ist
er  gern  bereit,  fallo  eine  Summe  von  200
rthlr.  diesem  Zwecke  genügte,  dieselbe  ein  für
allemal  zu  verwilligen,

Die  looo  rthlr.  anlangend,  welche  zur
Herstellung  eines  gesündern  Lokals  für  einige
  Klassen  des  Gymnasiums  zu  Eisenach
in  Antrag  gebracht  worden  sind,  ist  der
getreue  Landtag  der  Meinung,  daß  beny  Erfüllung
  des  ausgesprochenen  Wunsches,  nur
Ein  Landschaffts-Collegium  bestehen  zu  lassen,
  vielleicht  ein  diesen  Antrag  unnöthig
machendes  Lokal,  ohne  beträchtlichen  Aufwand,
  gewonnen  werden  könne.

Für  die  Zurückerstattung  der  seit  dem
sten  October  r818.  jährlich  aus  Großherzoglicher
  Kammer  bezahlten  ro0  rehl.  an
den  Gehülfen  des  Professor  Schneider  am
Eisenachischen  Gymnasium,  kann  sich  der  getreue
  Landtag,  nach  den  in  seinen  Dornburger
  Verhandlungen  hierüber  auögesprochenen
  Ansichten  und  Grundsähen,  nicht  bestimmen;
  für  die  Zukunft  hingegen  und  zwar
vom  usten  Januar  182  r.  an  findet  er  keinen
Anstand,  diese  roo  rthlr.  auf  die  Landeskasse
  zu  übernehmen.

Endlich  sind  dem  getreuen  Landtage  mittelst
  des  hochsten  Decrets  vom  Sten  Februar
d.  J.,  zwey  Berichte  des  Ober-Conststoriums

401

und  der  Landes-Direction  zu  Eisenach,  wegen
  Verbesserung  der  dasigen  Buͤrgerschulen
und  Unterstützung  des  Landschullehrer=  Fonds
des  Eisenachischen  Kreises  mitgetheilt  worden.
Ueber  das  darin  zu  diesem  Zwecke  angesprochene
  Kapital  von  ro  rthlr.  nebst  Interessen
  und  die  aus  dem  Frucht-Magazin=Fonds
  zu  entnehmende  Summe  steht  aber
dem  Landtage  keine  Verwilligung  zu,  indem
das  Kapital  von  1000  rthlr.  von  Ihro
Kaiserliche  Hoheit,  der  Frau  Erbgroßherzogin
  dem  Stadtrathe  zu  Eisenach  zu  beliebiger
  wohlthätiger  Verwendung  geschenkt  worden
  ist,  der  Frucht-Magazin-Fonds  aber
schon  seine  anderweite  gemessene  Bestimmung
hat.  rv**l
Der  getreue  Landtag.

Beylage  D.  5.
Höchstes  Deeret

vom  26ften  December  1826.

Brand-Assecurations-Angelegenheiten
  bekr.

Se.  K.  H.  der  Großherzog,  haben  von
der  im  Laufe  dieses  Jahres  erschienenen  und
in  einem  Abdruck  hier  anliegenden  Herzogl.
S.  Gothaischen  Regierungs  =  Bekanntmachung,
  über  den  Stand  und  die  50jährige
Wirksamkeit  des  dortigen  Brandversicherungs-Instituts,
  Anlaß  genommen,  dem  Großherz.
bandschaffts-Collegium  die  Entwerfung  und
Einsendung  einer  ähnlichen  Rechenschaffto--Ablegung
  und  Uebersicht  über  die  hiesige,
ebenfalls  seit  50  Jahren  bestehende  Brandversicherungs-Anstalt
  aufzugeben.

Diesem  höchsten  Befehle  hat  das  gedachte
Collegium  durch  die  im  Entwurf  bepliegende
Bekanntmachung  nachzukommen,  so  weit
thunlich  war,  sich  bestrebt,  welche,  nach  dem
ausdrücklichen  Willen  Sr.  K.  H.,  vor  deren
        <pb n="411" />
        402

Gelangung  an  bas  Publikum  dem  getreuen
Landtag,  mit  dem  Wunsche  baldiger  Remission,
  um  so  mehr  hat  mitgetheilt  werden
sollen,  da  demselben  bereits  der  Entwurf  eines
  umgearbeiteten  und  verbesserten  Brandversicherungs-Patents,
  zur  verfassungsmäßigen
  Berathung  und  Erklárung  vorgelegt
worden  ist.  4½•1

In  sehr  naher  Beziehung  mit  diesem
Gegenstande  stehen  die,  auf  bochsten  Befehl,
von  der  Großherzogl.  Landes-Direction,  mitteist
  des  urschriftlich  anliegenden  Berichts,
eingereichtein,  Bl.  201.  und  folgende  der
Landes-Directions-Abten  ersichtlichen  Vorschläge,
  wegen  Verbesserung  des  feuergrfährlichen
  Bauwesens  auf  dem  Lande.  Der  getreue
  Landtag  wird  solche  einer  Erwägung
nicht  unwerth  halten  nnd  es  sehen  Se.  K.
H.  der  einsichtigen,  das  Gemeinwohl  nicht
minder  als  die  Rechte  und  möglichst  zu  so
nende  natürliche  Freyheit  der  Einzelmen  ins
Auge  fassenden  Erklärung  entgegen,  wobey
zugleich  die  sämmtlichen  Anfugen  zurückeret

  werden.

t  Oas  Staats-Ministerium.
Beylage  E.5.
Höchstes  Decret
vom  öten  Apeil  1821.
die  Brandversicherungs-An  stalt
betreffend.

Obgleich  die  Einrichtung  der  Brandversicherungsanstalt,
  wie  das  desfalsige  Geset
vom  Jahre  1800.  sie  festsetzt,  sowohl  nach
den  Anträgen  des  getreuen  Landtags,  als
nach  der  höchsten  Entschließung  Er.  K.  H.
des  Großherzogs,  nur  binsichtlich  einiger
wenigen  Bestimmungen  eine  Abänderung  erleidet,
  so  ist  doch  die  Erlassung  eines  danach
  umgearbeiteten  Gesetzes,  der  bloßen  Bekanntmachung
  jener  Abanderungen,  um  deswillen,
  vorgezogen  worden,  weil  es  sich  um

die  Erstreckung  besselben  auf  die  neuen  Landestheile
  handelt  und  weil  es  nüßlich  ist,
dieses  für  alle  Unterthanen  des  Großherzogthums,
  wie  für  den  Staat,  wichtige
Gesetz  in  Jedermanns  Gedächtniß  zurück  zu
rufen.

Es  wird  daher  der  umgearbeitete,  mit
Berücksichtigung  der  unterthänigsten  Erklärungsschrift
  vom  2yten  Februar  d.  J.  abgeänderte
  Entwurf  dem  getreuen  Landtage
hierbep  nochmals,  nebst  den  Akten,  zur  anderweiten
  Erklärung  darüber  mitgetheilt.

Was  das  Verbot  gegen  die  She##nayme
an  anr  #n  Brandversicherungsanstalten  für
Gebäude,  und  die  dem  Großherzogl.  Landschunts-Collegium
  nachgelassene  ausnahmsweise
  Dispensation  davon  anlangt,  so  können
  Se.  K.  H.  sich  von  der  Nothwendigkeit
  eines  desfallsigen  unbedingten  Berbots
zur  Zeit  nicht  uberzeugen,  indem  allerdings
nicht  unerhebliche  Gründe,  in  einzelnen  Fällen,
  für  die  Gestattung  der  Ausnahme  sprechen.


"  Die  Vorstellung  Blt.  280.  ff.  der  Akten
  fuhrt  derselben  mehrere  auf,  die  einer
billigen  Berücksichtigung  nicht  unwerth  za
seyn  scheinen.

Das  Staats-Ministerinm.

 

Beylage  F.  5.
Unterthänigste  Erklärungeschrift

vom  13ten  April  1821.

auf  die  höchsten  Decrete  vom  26sten

December  1820.  und  öten  IApril

1  821.,  die  Brandversicherungs-Anstalt,

  ingleichen  Verbesserung

des  seuergefährlichen  Bauwesens
auf  dem  Lande  betr.

Wenn  der  getreue  Landtag  mit  dem  ehrerbietigsten
  Danke,  in  dem  höchsten  Decrete
        <pb n="412" />
        vom  öten  April  dieses  Jahres,  die  erfolgte

Berücksichtigung  seiner  wenigen  Bemerkungen
zu  dem  die  Drandversicherungs=  Anstalt  betreffenden
  Gesetze  wahrnahm,  so  beunruhigte
ihn,  um  der  Anstalt  selbst  und  deren  Theilhaber
  willen,  der  Umstano,  daß  die  Theilnahme
  an  andern  Brandversicherungs-Anstalten
  für  Gebäude  auch  ferner,  unter  den
zeitherigen  Bedingungen,  stattfinden  soll;  seine
Besorgnisse  würden  sich  jedoch  heben,  wenn
jeder  Unterthan  vor  dem  Beytritt  zu  einer
auswärtigen  Brandversicherungs-Anstalt  verpflichtet
  wäre,  seine  Gebäude  in  der  hiesigen
Anstalt  mit  zwey  Drittheilen  des  taxirten
Werthes  einzeichnen  zu  lassen,  und  wenn  diejenigen,
  welche  bereits  beygetreten  sind,  davon
  nicht  ausgenommen  würden.

Der  getreue  Landtag  bittet  daher  ehrfurchtsvoll,
  diese  die  Freyheit  nicht  beschränkende
  und  durch  die  Gesellschafts-Rechte  begrüundete
  Bestimmung  dem  Gesetz  annoch  einverleiben
  zu  lassen,  und  im  Fall  der  huldreichsten
  Gewährung  geht  ihm  gegen  sofortige
  Erlassung  des  umgearbeiteten  Gesetzes  kein
Bedenken  bey.

Zugleich  giebt  der  getreue  Landtag  über
zweny  verwandte  Gegenstände,  welche  ihm
durch  das  höchste  Decret  vom  26sten  December
  192  zur  Begutachtung  mitgetheilt  wurden,
  seine  Erklärung  in  Folgendem  ehrerbictigst
  ab.

Die  Bekanntmachung  über  die  Verhältnisse
  des  hiesigen  Brand-Assecurations-Instituts
  in  dem  seit  dessen  Entstehung  nun  verflossenen
  Zeitraume  ist  so  zweckmäßig  und  übersichtlich,
  daß  nur  die  baldiuste  öffentliche
Mittheilung  desselben  zu  wünschen  übrig
bleibt.

Was  die  sehr  wohl  überdachten  Vorschläge
  Großherzoglicher  Landes-Direction,
wegen  Verbesserung  des  feuergefährlichen  Bau-403



wesens  auf  dem  Lande  anlangt,  so  erkennt

sie  der  getreue  Landtag  für  ganz  zweckméßig
  und  wunschenswerth,  hält  es  jet  och  in
Berucksichtigung  der  hohen,  in  manchen  Landestheilen
  kaum  aufzubringen  gewesenen  Beyträge
  der  Mitglieder  der  Brandversicherungs-Anstalt,
  vor  jetzt  eben  so  bedenklich,  den
bestehenden  Mängeln  von  Staatswegen  durch
Mehrausschreibung  von  Beyträgen  abdelfen,
als  die  Communen  deöhalb,  wenn  sie  es
nicht  freywillig  thun,  zur  Mitleidenheit  ziehen
  zu  lassen.  Vielmehr  richtet  er  ehrfurchtsvoll
  seinen  Antrag  dahin,  daß  die  bestehenden
  gegen  feuergefährliche  Bauart  gerichteten
  polizeylichen  Vorschriften  streng  eingeschärft,
  und  die  betheiligten  Behörden  angewiesen
  werden  mögen,  bey  eigener  Verantwortlichkeit
  über  deren  genaueste  Erfüllung
  sorgfältig  zu  wachen.  Würden  hiernächst
die  Feuer  =  Inspectoren  zu  noch  genauerer
Visitation  angehalten,  als  sie  hier  und  da
geschehen  seyn  soll  und  bey  nachheriger  Auffindung
  unangezeigter  Mängel  zu  der  gehörigen
  Strafe  gezogen,  auch  die  betreffenden
Unterbehörden  nochmals  angewiesen,  für  sofortige
  Abhülfe  der  JFeuergefährlichkeiten
schleunigst  zu  sergen,  würden  endlich  denjenigen
  Landbewohnern,  welchen  vielleicht
Vorschriften  über  ihr  Verhalten  bey  Brandunglucks-Fällen
  annoch  ermangeln,  dergleichen
  ertheilt,  so  dürfte  dieses  alles  vereinigen,
  was  zu  der  Berücksichtigung  des  Gemeinwohls
  von  Staatswegen  vor  der  Hand
geschehen  könnte-Unter

  Wiederbeyschluß  der  mitgetheilten
Akten  erneuert  J.  K.  H.  der  getreue  Landtag
  die  Versicherung  seiner  tiefsten  Verehrung
und  unwandelbaren  Treue.

Der  getreue  Landtag,
        <pb n="413" />
        404
Beilage  6.  5.
Höchstes  Decre  t

vem  Zten  April  182  .,

eine  Ausgleichung  mit  Preußen
betreffend.

Durch  die  in  Abschrift  anliegende,  an  den
Großherzoglichen  Geschäftöträger  zu  Berlin
gerichtete  Ministerial-Note  ist  von  Königl.
Hreußischer  Seite  die  Aufforderung  anher
gelangt,  neben  der  eingeleiteten  Ausesnandersetzung
  beyder  Regierungen,  wegen  des  Neustädtischen
  Kreises  und  der  Thüring'schen  Enclaven,
  die  Regulirung  der  ständischen  und
sonstigen  Communal-Verhältnisse  dieser  Districte
  eben  so  stattfinden  zu  lassen,  wie  dies
auch  in  den  zwischen  Preußen  und  dem  Königreiche
  Sachsen  getheilten  Kreisen,  theils
bereits  geschehen,  theils  eingeleitet  sey.  Unter
  Benennung  der  Königlich  Preußischer
Seits  zu  diesem  Geschäft  ausersehenen  Kommissarien,
  wird  der  Antrag  hinzugefügt,  auch
diesseits  die  Ernennung  ständischer  Deputirten
  zu  gedachtem  Zwecke  zu  veranlassen  und
sie  nahmhaft  zu  machen.

Se.  K.  H.  der  Großherzog,  wollen  in
Betracht,  daß  die  fraglichen  neuen  Landestheile
  in  dem  Landtage  vertreten  sind,  und
in  dem  Wunsche,  auch  diese  Angelegenheit
  in  die  Hände  von  Männern  zu  legen,
welche  das  Vertrauen  desselben  besitzen,  dem
getreuen  Landtag  gern  den  Vorschlag  der
zu  beauftragenden  Personen  überlassen  und
sehen  daher  einer  desfallsigen  Präsentation
baldmöglichst  entgegen.

Das  Staats-Ministerium.

Bepylage  H..  5.
Unterthänigste  Erklärungeschrift

vom  ##ten  April  1821.

auf  das  höchste  Decret  vom  zten
April  1821.,  die  Vereinigung  aller
landschafftlichen  Schulden  betr.

Die,  mittelst  höchsten  Decretes  vom  3ten
d.  M.,  ertheilte  landesfürstliche  Sanction  zu
dem  Landtagebeschlusse  über  die  ganzliche
Vereinigung  aller  landschafftlichen  Schulden,
hat  dem  getreuen  Landkage  zu  großer  Beruhigung
  gereichen  müssen.  Er  nimmr
die  in  jenem  höchsten  Decrete  ausgesprochenen
  Sätze,  als  dem  Inhalte  der  unterthänigsten
  Erklárungsschrift  vom  26sten  Närz
d  J.  vollkommen  entsprechend,  mit  der  alleinigen
  Bemerkung  an:  daß  nicht  ein  eigenthümlicher,
  jährlicher  Amortisations=Fond
  für  jede  künftige  neue  landschaftliche
  Schuld,  als  feste  Regel,  angenommen
  werde,  sondern  die  desfallsige  Bestimmung
  in  jedem  einzelnen  Falle,  den  Beschlüssen
  des  Landtags  und  der  landesfürstlichen
  Sanction  vorbehalten  bleibe.  Der
getreue  Landtag  glaubt  sich  hierdurch  nur
im  Geiste  der  nunmehr  eintretenden  gänzlichen
  Vereinigung  aller  Schulden  auszusprechen,
  und  indem  er  daher  auf  die  hochste
Zustimmung  J.  K.  H.  binsichtlich  jener  Bemerkung
  rechnen  darf,  schmeichelt  er  sich
auch  mit  der  Hoffnung,  daß  die  ehrfurchtsvoll
  in  Antrag  gebrachte  und  nun  auch
gnädigst  genehmigte  Vereinigung  der  landschafftlichen
  Finanz-Behörden  in  eine  einzige,
alsbald  werde  erfolgen  und  dem  Landtage
vom  Jahre  1823.  schon  die  Resultate  davon
werden  vorgelegt  werden  können.  2c.

Der  getreue  Landtag.
        <pb n="414" />
        Beylage  3.  zu  No.  18.  des  Regierungs-Blatts.

 

Beylage  J.  5.
Höchstes  Decret
vom  Zisten  März  18271.
die  neue  Besteuerung  betr.

Der  F.  25.  des  Steuergesetzes,  wie  es
entworfen  und  von  dem  getreuen  Landtage
in  der  Erklárungsschrift  vom  27sten  Februar
d.  J.  genehmigt  worden  ist,  bestimmt:

„das  Landschaffts-Collegium  hat  die  Ge-„genstände

  der  allgemeinen  directen  Steu-„ern

  in  jedem  Orte  und  dadurch  in  der

„weitern  Zusammenstellung  in  dem  gan-„zen

  Lande,  ihrer  Art  und  Zahl  nach,

„genau  aufnehmen  zu  lassen.“

Einem  für  sich  bestehenden  Regulative  ist
die  Bestimmung  überlassen  worden,  durch
wen  die  Aufnahme  geschehen  solle  und  in
welcher  Art  und  Weise.  Da  ein  solches  Regulativ,
  in  mehrern  Punkten  wenigstens,
die  Zustimmung  des  getrenen  Landtags  verfassungsmäßig
  erfordert,  und  da  Se.  K.  H.,
der  Großherzog,  ausdrücklich  befohlen  haben,
  daß  in  dieser  wichtigen  Sache  nur  mit
Zustimmung  des  Landtags  vorgeschritten  werden
  solle:  so  ist  unverweilt  der  hier  beyliegende
  Entwurf  gearbeitet  und  nunmehr
zur  Prüfung  und  Erklärung  des  Landtags
ausgese“  worden.  Wenige  Bemerkungen
sind  hinzu  zu  fügen.

A.  Der  FK.  1.  entscheidet  die  eben  aufgesteute
  erste  Frage.  Man  hat  es  für  zweckmäßig
  erkannt,  die  Aufnahme  der  Verzeichnisse
  den  Ortsobrigkeiten  zu  übertragen,  weil
diese  die  Einwohner  ihres  Orts  am  genauesten
  kennen  und  weil  sich  auf  solche  Weise
die  Arbeit  sehr  vertheilt.  Die  Zuziehung
der  Steuereinnehmer  schien  räthlich,  weil
diese  in  den  Personensteuer-Registern  und
was  die  alten  Lande  betrifft,  in  den  Registern
  über  die  Kriegskosten-Beyträge  schon

Anhalte-Punkte  haben.  Die  Rentbeamten
sind  den  Justiz-Beamten  beygeordnet,  damit
diesen,  außer  der  Leitung  des  Geschafts,
nicht  auch  die  ganze  Last  der  Auoführung
zufalle  und  weil  an  sich  die  Ausführung
dem  Geschäftskreise  der  Rentbeamten  näher
liegt,  als  dem  Geschäftskreise  der  Justiz-Beamten.
  —  Die  Gerichtsverwalter  werden
an  den  Orten,  wo  der  Gerichtsinhaber  auf
seinem  Gute  wohnt,  in  diesem,  in  dessen  Ortsund
  Sachkenntniß,  eine  Hülfe  finden.  —

.  Der  F.  3.  gründet  sich  auf  die  Er.
klärungsschrift  vom  27sten  Februar  (5.  o.),
nur  der  Eintritt  des  nicht  mehr  erwerbsfähigen
Alters  ist,  nach  vorliegenden  Erfahrungen,  von
60.  auf  70.  Jahre  gesetzt  worden.

C.  Was  den  Besoldeten  auf=  und  anzurechnen,
  war  nothwendig  festzusegen.  Es
ist  solches  geschehen  mit  Rücksicht  auf  das
Gesetz  uͤber  die  Pensionirung  der  Wittwen
und  Waisen,  in  welchem  eine  aͤhnliche  Be—
stimmung  vorkommt  und  von  dem  getreuen
Landtage  schon  genehmigt  worden  ist.

D.  Ueber  die  Aufnahme  der  Kapitalien
hat  sich  der  getreue  Landtag  in  seiner  Erklärungsschrift
  vom  27sten  Februar  selbst
ausgesprochen.  Allein  mehrere  Fragen  blieben
  dort  unbeantwortet.  Wie  ist  es  zu  halten,
  wenn  der  Kapitali#t  seine  falsche  Angabe
  nicht  in  einem  verschlossenen  Zettel,  sondern
  offen  (ad  protocollum)  bewirkt  hat?
Wie,  wenn  bey  einer  von  dem  vandschafftskasse
  =  Hrocurator  angeregten  Untersuchung,
der  Beklagte  (Denunciat)  sich  rechtfertigt?
Wie,  wenn  die  den  Kapitalisten  zugestandene
  Begünstigung  zu  einem  bloßen  Spiel  mit
den  Behörden,  zu  einem  absichtlichen  Betruge
  mißbraucht  wird?  Im  letztern  Falle
schien  die  von  dem  gekreuen  Landtage  angenommene,
  sehr  geringe  Strafe  um  so  weniger
  ausreichend,  als  in  solchem  baser
        <pb n="415" />
        406

Wille  immer  offenbar  ist,  die  Moͤglichkeit
eines  Irrthums,  einer  bloßen  Uebereilung,
volis  ausgeschlossen  wird.

E.  Von  dem,  was  F.  14.  zur  Schonung
  der  Kapitalisten  geordnet  worden,
rechtfertigt  sich  Nr.  3.  durch  die  Erkléárung
des  Landtags,  daß  eine  gemachte  Angabe
überhaupt  nur  drey  Jahre  gelten  soll,  und
dadurch,  daß,  wollte  man,  vorkommenden
Falls,  Untersuchungen  zehn  und  zwanzig  Jabre
  ruͤckwaͤrts  verstatten,  zu  große  Unan—
nehmlichkeiten,  Weiterungen  und  Verwickelungen
  veranlaßt  werden  könnten.  —  Nr.  r.
hat  seinen  Grund  in  der  erkannten  Nothwendigkeit,
  zu  häufiges  Nachtragen  und
Aendern  in  den  Steuer-Rollen,  Einnahme-Registern
  u.  s.  w.  zu  vermeiden,  auch  dürfte
es  die  Sache  gehässig  machen,  wenn  gleich
jeder  ersparte  und  wieder  angelegte  Thaler
besteuert  würde.  —  Für  Nr.  2.  endlich  sprechen
  folgende  Gründe:  6)  soll  in  der  nachgelassenen
  niedrigen  Angabe  (3.  pC.)  eine
Compensation  für  etwa  unsichere,  oder  gar
nicht  eingehende  Zinsen  liegen  —  worauf
  der  getreue  Landtag  selbst  aufmerksam
gemacht  hatte  —  b)  gehört  der  bloße  Rentner,
Kapitalist,  zu  denen,  welche  zu  den  Staatsbedürfnissen
  mittelbar  und  um  deswillen  am  meisten
  beytragen,  weil  sie  ihr  Einkommen  nicht  steigern
  können,  während  die  Gewerbetreibenden
einen  Theil  der  von  ihnen  entrichteten  Abgaben
  wieder  auf  die  Erzeugnisse  ihres  Grundes
  und  Bodens  und  ihrer  Arbeit  ausschlagen
  —  )  sind  die  landschafftlichen  Kassen
selbst  daben  interessirt,  daß  der  als  Regel
anzunehmende  Zinsfuß  möglichst  niedrig
gehalten  werde;  d)  entgeht  man  nur  durch
eine  Bestimmung,  wie  sie  unter  Nr.  2.  8.
14.  ausgenommen  worden  ist,  der  Nothwendigkeit,
  über  einige  Arten  der  Zinsbeziehungen
  besonders  und  ausnahmsweise  zu  entscheiden.
  Wer  z.  B.  10.  p.  C.  als  Leibrente
  von  seinem  Kapital  erhebt,  würde,  wenn

er  diese  10.  p.  C.  versteuern  sollte,  nicht
nur  die  Zinsen  versteuern,  sondern  auch  einen
  Theil  des  Kapitals  selbst.

F.  Anfangs  hatte  man  den  Vorschlag
zu  fünf  Klassen  in  den  Städten  gethan  und
zu  drey  Klassen  nur  auf  den  Dörfern.  Die
Verhandlungen  darüber  ergeben  sich  aus
den  beyliegenden  Akten.  Jetzt  sind  drey
Hauptklassen  durchgehends  angenommen  worden,
  weil  sich  darnach  die  Klassification  selbst
am  leichtesten  bewerkstelligen  läßt.  Die  nachgelassenen
  Unterabtheilungen  führen  im  Erfolge
  zu  sechs  Klassen,  aber  auf  einem  Wege,
  der  das  Geschäft  erleichtert,  wiewohl  es
immer  schwierig  bleiben  und  in  seinen  Ergebnissen
  sehr  oft  daran  erinnern  wird,  daß
eine  völlig  gleiche,  genau  ausgewogene  Steuervertheilung
  durchaus  nicht  zu  erreichen  ist,
daß  man  sich  mit  dem  Möglichen,  mit  einer
  Annäherung  an  jene  Gleichheit,  begnügen
  muß.

G.  Die  Pachtungen  und  deren  Ansatz
waren  in  der  Erklárungsschrift  ganz  abergangen
  worden.

Der  Pachter  eines  landwirthschafftlichen
Gutes  ist  nothwendig  anders  zu  behandeln,
als  der  Pachter  einer  Gelegenheit  zu  bürgerlichem
  Erwerb.  Dort  entsteht  durch  die
Pachtung,  durch  die  Verwaltung  als  Pachter,
  ein  eigenes  Gewerbe,  hier  unterscheidet
sich  die  Thäátigkeit  des  Pachters  in  ihrem
Gegenstande,  ihrer  Weise  und  ihrem  Erfolge
  nicht  von  der  Thatigkeit  defsen,  der  dasselbe
  Geschäft  in  seinem  Eigenthume  treibt.
Die  Besteuerung  geringer  Pachtungen,  durch
welche  keine  Wirthschaft  gegründet,  sondern
nur  eine  schon  bestehende  Wirthschaft  unterstützt
  wird,  würde  aus  dem  angegebenen
Grunde  für  die  Besteuerung  der  Pachtungen,
  als  solcher,  nicht  zu  rechtfertigen  seyn,
abgesehen  ganz  von  den  Schwierigkeiten,
weiche  sich  bey  der  Auswerfung  der  Steuern  in
so  kleinen  Theilchen  u.  s.  w.  hervorthun  dürften.
        <pb n="416" />
        H.  Auszüge  aus  Landgütern,  welche  besonders
  unter  Landleuten  so  gewöhnlich  sind,
gewähren  allerdings  auch  ein  Einkemmen,
und  zwar,  nach  der  angenommenen  allgemeinen
  Regel,  ein  steuerbares  Einkommen.
  Dezhalb  gehört  ihre  Aufnahme  in  die
Verzeichnisse,  wiewohl  die  Frage:  wie  sie
zu  besteuern?  bey  anderer  Gelegenheit  noch
einer  Erörterung  unterworfen  bleibt.  —

Erhält  der  Entwurf,  nach  vorausgegangener
  Zustimmung  des  Landtags,  durch  die
landesfürstliche  Sanction,  gesetzliche  Gültigkeit:
  so  wird  das  dandschaffts  =  Collegium
die  sämmtlichen,  zur  Thätigkeit  in  der  Sache
  aufgeforderten  Unterbehörden  zu  instrufren
  haben.  —  Nur  zur  Verdeutlichung  des
Regulativ's  selbst,  liegt  der  erste  Entwurf
einer  solchen  Instruction  auch  hier  bey,  wiewohl
  die  Instruirung  nach  dem  Gesetze  lediglich
als  Sache  der  Administrativ-Behörden  zu
betrachten  ist.

Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  lassen
dem  getreuen  Lardtage  die  Zusicherung  landesfürstlicher
  Huld  und  Gnade  wiederholen.

Das  Staats-Ministerium.

Beylage  HP.  5.
Höchstes  Decret

vom  1ten  April  1821.

die  allgemeine  neue  Steuer-Verfassung
  betreffend.

Zu  unterschelden  ist  die  Aufnahme  der
den  allgemeinen  directen  Steuern  unterliegenden
  Gegenstäi  de  und  die  Ausmittelung  und
Festsetzung  ihrer  Größe.  Der  Entwurf  einnes
  Regulativ's  für  jene  ist  dem  getreuen
Landtage  schon  mitgetheilt  worden,  aber  auch
diese  muß  aus  Bestimmungen  ruhen,  welche
durch  die  landesfürstliche  Sanction,  unter  Zu-407



stimmung  des  Landtags,  gesehliche  Gültigkeit
  erlangt  haben.  Dies  ist  die  Veranlassung
  des  hier  angebogenen  zweyten  Entwurfes.
  Die  Gründe  der  einzelnen  Paragraphen
  und  ihres  Inhalts  liegen  in  den
Bestimmungen  selbst  vor  Augen,  zum  Theil
sind  sie  durch  die  Erklärungsschrift  vom
27  ten  Februar  dieses  Jahres  gegeben  worden.
  —  Nur  vier  Zusäße  schienen  nöthig
zu  seyn.

A.  Die  Scala,  welche  von  dem  Landschaffts
  -Collegium,  dem  Antrage  des  getreuen
Landtags  gemäß,  zuerst  bearbeitet  worden
ist,  beruht  zum  Theil  auf  den  Resultaten
  der  Abschätzung  in  dem  Jahre  1820.,
wie  das  darüber  angelegte  Akten-Stück  nachweisst.
  Indessen  dürfte  gerade  diese  Arbeit
als  ein  besonders  wichtiger  Gegenstand  für
die  landständische  Berathung  zu  betrachten
seyn,  weil  sie  den  nächsten  Grund  der  ganzen
  Steuer-Vertheilung  geben  soll  und  weil
in  dem  Landtage  aus  allen  Theilen  des  Landes
  die  genauen  Sach=  und  Ortskenntnisse
vereinigt  sind,  welche  ihre  Prüfung  und  ihre
vielleicht  nöthige  Berichtigung  erfordert.

B.  Bey  dem  Ansatz  der  Pachter  landwirthschafftlicher
  Güther  ist  man  davon  ausgegangen,
  daß  das  Kapital  des  Pachters
(stehendes  Kapital  und  Betriebs-Kapital)
wenigstens  sechsmal  so  stark  seyn  müsse,  als
die  Pacht-Summe  und  die  dadurch  dem  Eigenthümer
  gewährte  Landrente.  Nimmt  man
von  diesem  Kapital  6  Procent  jahrlicher
Zinsen  an,  theils  als  gewöhnliche  Zinsrente
(3  Procent)  theils  als  Erhöhung  durch  Erwerbsthätigkeit
  —  eine  Annahme,  welche  nach
den  vorliegenden  Berechnungen  tüchtiger  Landwirthe
  eher  zu  niedrig,  als  zu  hoch  ist  —:
so  würde  ein  Pachter,  der  rooo  thlr.  Pachtgeld
  giebt,  von  booo  tblr.  ö.  Procent,  also
360  thlr.  jährlich  gewinnen.  Dies  ist  dem
Drittheil  der  Pacht-Summe  selbst  ungefähr
gleich.  Auch  bey  frühern  Abscháägungen,
        <pb n="417" />
        408

z.  B.  zum  Zweck  der  Kriegskosten-Beyträáge
im  Jahre  1814.,  so  wie  bey  der  Vorbereitung
  des  neuen  Steuer-Gesetzes  im  Jahre
1820.  ist  dasselbe  Verhältniß  angenommen
worden.

C.  Wer  Renten  bezieht  und  kein  Geschäft
  treibt  B.  der  bloße  Kapitalist,
verstcuert  a)  seine  Renten  und  b)  ein  ben
jedem  erwerbsfähigen  Menschen  gesetlich  angenommenes
  Einkommen  durch  eigene  Thäátigbeit
  (So  thlr.).  Bey  dem  ersten  Anblick
paßt  dieses  auch  auf  Pensionaire,  da,  was
die  Gegenwart  anlangt,  die  Pension  nicht
als  wahres  Dienst-Einkommen,  sondern
  nur  als  Rente  zu  betrachten  ist.  Weil
indessen  die  Pensionen  in  den  meisten  Fällen
doch  durch  schon  geleistete  Dienste  verdient
worden  sind:  so  glaubte  man,  im  F.  7.  die
Pensionen  dem  Einkommen  der  noch  im
Dienste  Stehenden  (Besoldeten)  völlig  gleich
behandeln  zu  müssen.

10.  Sollten  Auszüge  (reservata  rustica)
behandelt  werden  als  Renten  von  Kapitalien,
  welche  auf  dem  Guthe  stehen  geblieben:
  so  würde  die  Berechnung  derselben  auch
hier  Schwierigkeiten  unterliegen,  indem  nicht
ihr  ganzer  Betrag  Zins  ist,  sondern  in  ihrrem
  Betrage  —  fast  wie  nach  dem  Ceibrenten-Contracte
  —  ein  Theil  des  Fapitals
mit  abgewährt  wird.  —  Behandelt  man
hingegen  diese  Auszüge  als  Pensionen  (was
wohl  an  sich  auch  vertheidigt  werden  kann);
so  hebt  sich  die  gedachte  Schwierigkeit  auf
eine  recht  natürliche  und  billige  Weise.  Angenommen
  der  A.,  55.  Jahre  alt,  mitbin
  noch  steuerbar  als  Werbender,  lebte  bey
seinen  Sohnen  und  genöß  einen  Auszug  von
30  thlr.  Dieser  würde  nun  mit  50  thlr.
angesetzt,  weil  die  50  thlr.  (der  niedrigste
Ansaß  des  Erwerbsfahlgen)  eine  jede  geringere
  Besoloung  (Pension)  in  sich  aufnehmen.
Hitte  dagegen  der  B.  in  gleichem  Alter  und
gleichem  Verhaltniß  einen  Auszug  von  75.

St
rl

 

thlr.,  so  würde  er  mit  diesem  anzusetzen
seyn,  weil  ein  Dienst-Einkommen  (eine  Pension)
  uber  d0  thlr.  den  als  erste  Regel  für
alle  Erwerbefähigen  angenommenen  Satz  von
50  thlr.  nicht  neben  sich  zuläßt.

Der  getreue  Landtag  wird  bey  seinen
endlichen  Berathungen  in  dieser  Sache,  in
deren  Gemäßheit  Se.  K.  H.  einer  weiteren
Erklärung  entgegen  sehen,  auch  dasjenige
nicht  unberücksichtigt  lassen,  was  das  Landschaffts
  =  Collegium  in  seinem  Berichte  erinnert
  hat.  ꝛc.

Das  Staats-Ministerium.

Beylage  I.  5.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  1öten  April  18ar.

auf  die  höchsten  Decrete  vom  Zusten
März  und  usten  April  d.  J.,  die  neue
Steuerverfassung  betr.

Mit  dem  ehrfurchtsvollsten  Danke  erkennt
  der  getreue  Landtag  die  ihm  durch  die
höchsten  Decrete  vom  Zisten  März  und  usten
April  dieses  Jahres  geschehenen  Mittheilungen
  in  Hinsicht  auf  die  neue  Steuerverfassung.


Bey  genauer,  der  hohen  Wichtigkeit  des
Gegenstandes  angemessenen  Prüfung  derselben
  fand  er  sie  mit  seinen  Ansichten,  auch
mit  den  frühern  Antrégen,  so  übereinstimmend,
  daß  sich  ihm  nur  folgende  Bemerkungen
  darbieten  konnten.

1)  Zu  §.  17.  des  Entwurfes  eines  Regulativ's,
  die  Gegenstände  der  allgemeinen  direkten
  Steuer  betreffend,  dürften  kleine
Pachtungen  auf  solche  zu  beziehen  seyn,
welche  50  rthlr.  und  weniger  betragen.

2)  Zu  B.  des  ersterwähnten  Decretes  wiederholt
  der  getreue  Landtag  den  frühern  An-
        <pb n="418" />
        trag,  in  der  unterthänigsten  Erklärungsschrift
  vom  27sten  Febr.  1821.  zu  5.  a.
enthalten,  daß  derjenige  nicht  mehr  für  erwerbsfähig
  zu  achten  sey,  welcher  das  boste
Lebensjahr  vollendet  hat.

Die  Scala  für  das  Gewerbs-Einkommen
  genehmigt  der  getreue  Landtag  in  Hinsicht
  auf  die  darin  enthaltenen  vier  Hauptabtheilungen,
  so  wie  auf  die  sieben  Unterabtheilungen,
  die  Klassification  der  Gewerbe
aber,  so  wie  die  weitere  Ausführung  im
Einzelnen,  glaubt  er  für  dieses  Mal  lediglich
  dem  Großherz.  Landschaffts  -Collegium
uberlassen  zu  mussen,  in  der  sichern  Ueberzeugung,
  daß  dasselbe  im  Sinne  und  Geiste
des  neuen  Steuergesehes  überall  handeln  und
dadurch  die  gestatteten  Reklamationen  möglichst
  zu  entfernen  sich  beeifern,  auch  die
Hauptgrundlage  des  Gesetzes  nie  aus  dem
Blick  lassen  werde,  daß  jeder  Staatebürger
zur  allgemeinen  direkten  Steuer  gleichmäßig,
nach  seiner  Leistungsfayigkeit,  beytragen  soll.

Weil  eo  nun  woahrend  der  dermaligen
Versammlung  nicht  möglich  ist,
Procent-Veryältnissen  Kenntniß  zu  erhalten,
so  bittet  der  getreue  Landtag  ehrfurchtsvoll,
daß  ihm  solche  einige  Monate  vorher,  ehe
sie,  was  ihm  nothwendig  dünkt,  zur  Oeffentlichkeit
  gelangen,  mitgetheilt  werden  mögen,
um  noch  vor  Eintritt  der  neuen  Steuer-Verfassung
  die  beruhigende  Ueberzeugung
schöpfen  zu  können,  daß  den  Gewerbetreibenden
  die  Erfüllung  der  ihnen  dadurch  aufzuerlegenden
  Staatspflicht  möglich  sey.  2c.

Der  getreue  Landtag.

Bevplage  M.  5.
Höchstes  Decret

vom  2  sten  November  1820.

Auf  dem  Grund  einer  ständischen  Erklárungsschrift
  vom  Zten  März  1817.  istim

von  denliegende


409

Jahre  1818.  über  die  Bedeutung  des  Kammervermögens
  in  dem  GEroßherzogthume,
über  dessen  Bestandtheile,  Bestimmung  und
Erhaltung  mit  dem  getreuen  Landtage  eine
Verabschiedung  zu  Stande  gekommen,  welche
mit  Recht  den  wichtigsten  Stücken  der  Landtags=
  Akten  beygezählt  wird.  Da  aber  diese
Verabschiedung  in  mehreren  Ministerial-Vorträgen,
  Decreten  und  Erklérungsschriften  zerstreut
  liegt  und  in  jedem  einzelnen  Falle  erst
wieder  zusammengestellt  werden  muß,  welches
dann  zu  manchen  Ungewißheiten  und  Zweifeln
  die  Veranlassung  geben  dürfte,  so  hat
es  räthlich  geschienen,  dieselbe  in  ein  Gesetz
zusammen  zu  fassen  und  dieses  Gesetz,  als
einen  Theil  des  Landesstaatsrechtes  des

Großherzogthums,  zur  förmlichen  Promulgation

  zu  bringen.  Der  so  veranlaßte  Gesetzesentwurf
  soll  auf  Befehl  des  Großherzogs,
  K.  H.,  wie  andurch  in  der  Beylage
geschieht,  dem  Landtags  =  Vorstande  und
durch  diesen  dem  getreuen  Lanotage  selbst
zur  Prufung  mitgetheilt  werden.

Wie  übrigens  1)  die  in  Abschrift  beyancue
  Instruction  für  den  Chef
des  Finanz-Departements  in  dem  Staats-Ministerium;
  2)  das  an  die  Kammer,
wegen  jährlich  zu  fertigender  Ertracte  über
Einnahme,  Ausgabe  und  Gewährschaft  aller
  und  jeder  der  Großherzoglichen  Kammer
  untergeordneten  Kassen,  erlassene  Rescript
  und  die  dazu  gehörigen  Unterbeylagen;
3)  das  wegen  Verwaltung  des  Kammervermögens
  unter'm  17ten  September  1820.
erlassene  Regulativ,  dessen  Abdruck  in  Nr.
13.  des  Regierungöblattes  vom  Jahre  1820.
sich  sindet,  den  getreuen  Landtag  von  dem
unablässigen  Streben  der  Behörde  nach  der
größten  Ordnung  und  Pünktlichkeit  in  diesem
  Theile  des  Staatshaushaltes  auf's  Neue
überzeugen  werden:  so  wird  derselbe  auch
sich  folgende  Gegenstände,  nach  dem  Wunsche
  Sr.  K.  H.,  des  Großherzogs,  zur
        <pb n="419" />
        410

sorgfältigsten  Prüfung,  Erörterung  und  Erklrung
  empfohlen  seyn  lassen.

1.  Den  von  Großherzoglicher  Kammer
für  räthlich  erachteten  Verkauf  des  Kammerguthes
  Hochstedt,  worauf  sich  die  angebogenen
  Kammerberichte  nebst  den  dazu  gehorigen
  Akten  beziehen  und  woneben  kaum  bemerkt
  zu  werden  braucht,  daß  das  gewonnene
  Kaufgeld  verfassungsmäßig  entweder
bey  der  Kammerschulden-Tilgungskasse,  oder
bey  der  Haupt-Landschafttskasse  verzinslich
angelegt  werden  würde.

II.  Den  erneuerten  Antrag  der  Grogberzoglichen
  Kammer,  daß  ihr  die  für  die
Commun  Haßleben,  zum  Zweck  der  Befreyung
  von  den  Fürstlich=  Schwarzburgischen
  Landes=  und  Kriegsschulden  verlegten
436r  thlr.  15  gr.  2  pf.  aus  den  landschafftlichen
  Kassen  zurück  erstattet  werden  möge
—  eine  Sache,  welche  dem  getreuen  Landtage
  schon  aus  frühern  Verhandlungen  bekannt
  ist.

III.  Den  Antrag  Großherzoglicher  Kammer
  auf  Errichtung  einiger,  die  Sicherung
des  Hauptgeleites  bezweckenden  Beygeleitsstellen
  in  dem  Neustédtischen  Kreise.

IV.  Die  Zusammenstellung  der  in  den
drey  letzten  Rechnungs-Jahren  von  Großherzoglicher
  Kammer  erhobenen  Lehngelder,
Auflaßgelder,  Erbegelder,  beste  Haupter,
  Heergewette,  Gerade,  Dienergebühren,
Siegelgebuhren,  Erwerbs=  Canon  und  Concessions-Gelder
  in  den  darauf  bezüglichen  hier
mit  folgenden  Akten,  dem  beyliegenden  Kammerberichte
  und  der  dazu  gehörigen  Tabelle,
als  wobey  mit  Rücksicht  auf  die  ständische
Erklérungsschrift  vom  23sten  December  1818.
folgende  Bestimmungen  in  Antrag  gebracht
werden:

1)  Die  Concessions-Gelder  und  Erwerbs-Canons
  fallen  vom  Jahre  1821.  gänzlich
weg,  jedoch  soll,  da  nothig,  der  Betrag
derselben  bey  den  neuen  Steuerbewilligungen

mit  berücksichtiget  und  in  der  Form  directer
oder  indirecter  Steuern,  nicht  zu  der  Großherzoglichen
  Kammerkasse,  fondern  zu  der
Haupt-Landschafftskasse  beygezogen  werden.

2)  Die  Großherzogliche  Kammerkasse  erhält
  für  den  hierdurch  ihr  entstehenden  Ausfall
  aus  der  Haupt-Landschafftskasse  die  runde
Summe  von  164!|  rthlr.  und  die  dem  Kammer-Personal
  bisher  gewährten  Sporteln  an  241
thlr.  in  Kasse-Curs  vergütet.

3)  Die  Großberzogliche  Kammerkasse
verzichtet  dagegen  auf  alle  weitern  Ansprüche
deshalb  und  übernimmt  es  allein  ihr  Personal
  wegen  der  schon  bemerkten  und  wegfallenden
  Sporteln  an  144  thlr.,  zu  entschädigen.


4)  Die  Lehn=  und  Auflaßgelder,  sowie
alle  übrigen,  außer  den  Concessions-Geldern
und  dem  Gewerbs-Canon,  aufgeführten  Bezüge
  gehören,  da  sie  nicht  eigentlich  Abgaben
  der  Staats  =  Unterthanen  als  solcher
sind,  sondern  auf  Grund  und  lehnherrlichen
Rechten  ruhen  —,  fernerhin  zu  den  Intraden
  der  Großherzogl.  Kammer.

V.  Eine  Unterstützung  der  Großherzogl.
Kammerkasse  in  der  gegenwärtigen  Zeit.
Als  es  in  dem  Jahre  1878.  auf  dem  Grund
der  in  dem  Jahre  1817.  dem  Landtage  gemachten
  Vorlagen,  für  möglich  angenommen
wurde,  mit  den  Einkünften  der  Kammerkasse
auszukommen  und  nicht  nur  die  darauf  gewiesenen
  Ausgaben  ohne  weitere  Verwilligungen
  von  Seiten  der  getreuen  Landstände
zu  bestreiten,  sondern  vielleicht  die  damals
auf  149,500  rthlr.  gesetzte  Beyhülfe  zu  mindern,
  gieng  man  von  den  Vorauésetzungen
aus,  daß  die  Einkünfte  der  Kammerkasse
nicht  schon  in  der  nächsten  Zeit  einen  bedeutenden
  Abfall  erleiden  und  daß  nach  und
nach  Ersparnisse  möglich  sepn  würden,  welche
  späterhin  einen  etwa  eintretenden  Ausfall
übersehen  lassen  könnten.  Allein  es  bedarf
keiner  besondern  Nachweisung,  daß  durch  die
        <pb n="420" />
        so  sehr  gesunkenen  Preise  der  Naturalien
gerade  das  Gegentheil  der  ersten  Voraussehung
  eingetreten  ist  und  daß,  was  die  zweyte
Voraussetzung  anlangt,  sich  in  einer  schon
bestehenden  und  geordneten  Verwaltung  nicht
in  dem  Augenblicke  die  Ausgabe  um  ein  Bedeutendes
  mindern  läßt.

Auch  sind  mancher  unvorhergesehener
Aufwanb  und  manche  unvorhergesehenen  Verwilligungen
  unvermeidlich  gewesen,  nicht  zu
gedenken  des  Einflusses,  welchen  mehrere  unglückliche
  Ereignisse  z.  B.  in  Sundheim,
in  den  abgebrannten  Weimarischen  Ortschaften,
  in  einigen  verhagelten  Fluren  mittelbar
  auf  die  Kammerkasse  gehabt  haben.

Bestände  die  obenerwähnte  Verabschiedung
  über  das  Kammervermögen  nicht  und
hátten  nicht  Se.  K.  H.,  der  Großherzog,

selbst  den  Wunsch,  die  planmäßig  unternommene

  und  wie  die  Beylage  nachweißt,  pünktlich
  fortgesetzte  Amortisation  der  Kammerschulden
  in  ihrem  wohl  berechneten  Erfolge
ungestört  zu  sehen,  so  würde  die  Kammerverwaltung
  unter  diesen  Umständen  sich  entweder
  durch  vortheilhafte  Veräußerungen
oder  durch  Contrahirung  neuer  Schulden
helfen  müssen.  Nach  der  Verabschiedung  aber
ist  die  Kammerverwaltung  an  den  Landtag
gewiesen,  welcher  es  für  seine  erste  Pflicht
erkannt  hat,  dem  Fursten  des  Landes  eine
solche  Stellung  zu  erhalten,  daß  dadurch
seine  Hoheit  und  Unabhängigkeit  als  Staatsoberhaupt
  uberhaupt  gesichert,  Seine  Wirksamkeit
  als  Regent  erleichtert,  Seinem  Hause
der  Glanz  gewährt  werde,  welcher  Ihm  gebührt,
  und  der,  ausgehend  von  dieser  erkannten
  Pflicht,  darauf  angetragen  hat,  daß
ihm,  bey  eintretenden,  mindergünstigen  Zeitumständen,
  die  Gelegenheit  nicht  versagt
werden  möge,  Mittel  zu  Deckung  eines  Desicits
  bey  der  Kammerkasse  an  die  Hand  zu
geben.  Wollte  der  getreue  Landtag  die  Kosten
  des  Ober-Appellations  =  Gerichts  an

411

3926  rthlr.  und  die  Kosten  der  beyden  Criminal
  =  Gerichte  zu  Dermbach  und  Weyda
mit  S000  rthlr.  jährlich  annoch  auf  die
laudschafftlichen  Kassen  übernehmen  und  außerdem
  für  die  nächsten  Jahre  1827.  und
1822.  die  für  Besoldungen  und  Pensionen
schon  verabschiedete  Summe  an

140,500  rthlr.
unverkürzt  zur  Großherzogl.  Kammerkasse
wie  bisher  zahlen  lassen:  so  wurde,  wenn
nicht  ganz  exorbitante  Unglücksfälle  eintreten
oder  ganz  unerwartete  und  durchaus  unvermeidliche
  Anstrengungen  das  Kammervermsgen
  treffen,  für  die  nächste  Zeit  gesorgt  und
es  vielleicht  möglich  seyn,  bey  der  dritten
Zusammenkunft  des  getreuen  Landtags  die
erfreulichen  Resultate  eines  mit  mancher  Aufopferung
  von  Sr.  K.  H.  begonnenen  Ersparungs-Systems
  vorzulegen.

Um  diesen  Antrag  zu  unterstützen,  und
zugleich  einer  in  dem  Decrete  vom  öten  Januar
  18109.  gegebenen  Zusicherung  zu  genügen,
  sollen  demselben  noch  die  Arbeiten  der
zur  Berechnung  der  Besoldungen  und  Pensionen
  niedergesetzten  Immediat-Kommission
beygefügt  werden  2c.

Das  Staats-Ministerium.

Unterbeylage  zu  M.  5.

Entwurf
eines  Gesetzes
die  Bestimmung  des  Großherzogl.
Kammervermögens  im  Staatshaushalte
  des  Großherzogthums  Sachsen
  =  Weimar  =  Eisenach.

.  1.  Das  Großherzogl.  Kammervermögen
  ist  der  Inbegriff  derjenigen  Güter,
liegenden  Gründe,  Aecker,  Wiesen,  Weinund
  Hopfen-Berge,  Gärten  und  dergleichen,
Schlösser,  Vorwerke  und  Höfe,  Salzwerke,
        <pb n="421" />
        412

Kohlenbergwerke,  Bergwerke  und  dergl.  wie
auch  der  Einkünfte,  die  auf  jenen  Gütern
und  Grundstücken  sammt  Zubehör  haften,
oder  als  eröliche  und  grundherrliche  Gefälle,
Zinsen  in  Getraide,  Geld  oder  Naturalien,
als  Frohnen,  Dienste,  Triften  oder  Triftgerechtigkeiten,
  oder  sonst  zu  dem  Kammervermögen
  gehören,  oder  als  dessen  Bestandtheile
  aus  dem  Großherzogl.  Patrimonialund
  Grundherrlichen-,  Lehnsherrlichen=  und
Eigenthumsverhältnisse,  als  Gerichts  =  und
Polizey-Nutzungen,  oder  sonst  aus  der  landesfürstl.
  Iurisdiction  herrühren;  es  ist  weiter
  der  Inbegriff  des  Inventar's  jener  Güter,
  Wirthschaftshfe  und  Schlösser,  Grundstücke,
  Gebände,  Salzwerke,  Kohlenbergwerke,
  Bergwerke  und  dergl.,  ferner  der  Inbegriff
  der  Großherzogl.  Forsten  und  Waldungen,
  Jagd=  Fischerey=  und  sonstigen  Gerechtigkeiten,
  endlich  der  Inbegriff  derjenigen
  landesherrlichen  einträglichen  Vorzüge,
Regalien  und  nuhbaren  Rechte,  welche  der
Großherzog  und  das  Durchlauchtigste  Groß.
herzogl.  Haus,  kraft  Ererbung,  Erbtheilung
oder  Erwerb  durch  andere  rechtliche  Erwerbstitel,
  besitzen,  oder  zu  besitzen  Ansprüche
und  Anwartschaften  haben,  oder  welche  sich
nach  Herkommen,  oder  zu  Folge  besonderer
Kaiserlicher  Verleihungen,  als  Güter,  Vorzüge,
  Regalien,  oder  nutzbare  Rechte  im
Eigenthum  des  Landesherren  und  seines
  Hauses  befinden,  oder  endl  ich,  kraft
mit  andern  Mächten  oder  Staaten  abgeschlessener
  Verträge;  von  dem  Großherzoge  als
kandesfürsten,  Lehnsherren  und  Haupt  des
Durchlaucht.  Großherzogl.  Hauses  erblich
und  eigenthümlich  sind  erworben  worden.

.  2.  Die  am  rsten  Februar  1879.
dem  Großherzoge  gehörig  gewesenen,  im
Staatsgebiet  des  Großherzogthums  gelegenen
  Scatoull-Güther  sind  dem  Großherzogl.
Kammervermögen,  als  dessen  Bestandtheile,
incorporirt.

#+  3.  Das  Großherzogl.  Kammervermögen
  hat  in  dem  Staatshaushalte  des
Großherzogthums  und  für  dessen  Behuf  die
doppelte  Bestimmung,  zunchst  zwar
die  Bestreitung  der  persönlichen  Bedürfnisse
  des  Großherzogs,  des
Großherzogl.  Hauses,  des  Hofes  und
Hofstaats  in  seinen  verschiedenen  Zweigen
würdig  zu  besorgen,  dann  aber  auch,  nach
Abzug  der  Zinsen  und  eines  Tilgungs-Fonds
für  Schulden,  welche  auf  dem  Großherzogl.
Kammervermögen  haften  oder  auf  solches
radicirt  würden,  und  nach  Abzug  der  eigenen
Verwaltungs=  und  Betriebskosten  des  Kammeralhaushaltes,
  einen  Theil  seiner  Erträge
  zu  Deckung  des  übrigen  Staats=  und
Regierungs-Aufwandes  zu  verwenden.

S.  4.  Diese  Mitwirkung  der  Erträge  des

Großherzogl.  Kammervermögens  zu  dem  eigentlichen
  Staats=  und  Regierungs-=Aufwande,
  soll  auf  die  eine  oder  die
andere  der  beyden  folgenden  Arten  und
Weisen  statt  finden,  dergestalt  jedoch,  das
die  Anwendung  der  einen  dieser  Ar#en
und  Weisen  nothwendig  den  gleichzeitigen
  Gebrauch  der  andern  ausschließt.

#5.  Es  soll  nämlich:  entweder
ein  durch  Verabschiedung  zwischen  Fürst
uud  Ständen  bestimmter  Theil  des
Staats=  und  Regierungêé-Aufwandes
  aus  den  Kammereinkünften  bestritten
  werden,  oder  es  soll,  nach  Masßgabe
  einer  zu  treffenden  Vereinbarung  des
Fürsten  mit  dem  Landtag  und  mit  Hinsicht
auf  die  Lasten,  welche  aus  dem  Vermögen
der  Staatsunterthanen  zu  den  Zwecken  und
Kosten  des  Gemeinwesens  beygetragen
werden  müssen,  das  Einkommen  Großherzogl.
  Kammer  seinen  angemessenen
Beytrag  zur  Landes-Steuerkasse  entrichten.


.  6.  Das  Großherzogliche  Kammervermögen
  darf,  ohne  des  Landtags  Einwilli-
        <pb n="422" />
        gung  weder  verringert,  noch  vermindert  werden,
  auch  nicht  durch  Belastung  desselben
mit  neuen  Schulden.

7.  Wenn  es  in  Folge  von  Naturereignissen
  oder  politischen  Begebenheiten  geschehen
  sollte,  daß  die  Kammereinkünfte  in
einem  Rechnungsjahre  nicht  zureichten,  um
sowohl  diejenige  Summe,  welche,  um  im
Sinne  der  standischen  Erklärungsschriften
vom  23sten  December  187g.  und  vom  20sten
Januar  1810.  und  der  darauf  ergangenen
landesfürstl.  Decrete  die  persönlichen  Beoürfnisse
  des  LandesSfürsten,  des  regierenden  Hauses
  und  des  Hoses  und  Hofstaates  würdig
zu  besorgen,  jährlich  an  die  Kasse  des  Großherzogl.
  Hausec  und  des  Hofes  abzuliefern  ist,
als  auch  sämmtliche  an  die  Großherzogliche
Kammerkassen  zur  Bestreitung  aus  den  Kammereinkünften
  gewiesenen  ordnungsmäßigen
Ausgaben,  wie  solche  etatmäßig  oder
nothwendig  sind,  einschließlich  der
Zinsen  für  die  Kammerschulden  und  der  jahrlichen,
  dem  Regulativ  der  Tilgung  der  Kammerschulden
  vom  öten  November  18.  7.  gemäß,
  bestimmten  Summe  an  Tilgungs-Fonds,
aus  den  jährlichen  Kammereinkünften,  nach
Abzug  der  Kosten,  welche  die  Unterhaltung
und  Verwaltung  des  Kammervermögens  und
seiner  verschiedenen  Bestandtheile  nothwendig
oder  zweckmaßig  macht,  mit  der  erforderlichen
Pünktlichkeit  zu  bestreiten;  so  soll  in  der
Regel,  nach  Maßgabe  des  F.  104.  des
Grundgesebes  der  lanoständischen  Verfassung
vom  aten  May  1816.  der  Landtag  außerordentlich
  zusammen  berufen  werden,  wenn
er  nicht  ordentlich  bereits  versammelt  ist,
oder  die  Zeit  seiner  ordentlichen  Zusammenberufung
  nahe  bevorsteht,  und  es  wird  derselbe
  dann,  wie  dies  als  Verbindlichkeit  von
den  Ständen  des  Großherzogthums  in  ihrer
Erklárungsschrift  vom  20sten  Januar  1970.
ist  anerkannt  und  durch  das  landesfürstliche
Decret  vom  aten  Februar  desselben  Jahres

413

angenommen,  genehm  gehalten  und  sanction#it
  worden,  die  sichersten  und  dem  Kammervermögen
  zu  Deckung  des  Kammer-Desicits
  zuträglichsten  Mittel  und  Wege  ausfinden,
  insofern  ein  solches  Deficit  nicht
aus  den  vorhandenen  Kammermitteln,  durch
wirthschaftliche  Maßregeln,  doch  im  Einklang
mit  der  Bestimmuag  des  §.  14.  dieses  Gesetzes,
als  dem  Ausdruck  des  genehmigten  Inhalts
  der  ständischen  Erklärungsschriften  vom
23sten  December  1818.  und  20sten  Januar
1870.,  gedeltt  werden  konnte.

§.  8.  Von  den  in  den  §#.  6.  und  7.
ausgesprochenen  Bestimmungen  findet  folgende
Ansnahme,  unter  den  folgenden  Bedingungen
  statt.

Wenn  sich  ein  Fall  ereignet,  wo  auf  der
einen  Seite,  die  nach  F.  7.  bestimmte  Unzureichniß
  der  Kammereinkünfte  zu  Bestreitung
der  eben  daselbst  im  Allgemeinen  bezeichneten
Kammerausgaben  vorliegt,  anderer  Seits
tbeils  für  den  Credit  der  Kammer,  theils  für
dié  Ordnung  des  Kammerhauöhaltes  und  die
Sicherheit  und  Pünktlichkeit  der  den  Kammerkassen
  obliegenden  Leistungen  und  Zahlungen,
  wie  solche  zur  Kasse  des  Großherzogl.
  Hauses  und  des  Hofes,  mit  den  festgesetzten
  jährlichen  Summen  sich  gebuühren,
oder  für  Besoldungen,  Pensionen  und  sonst
nach  den  Etats  der  Kammerkassen  sich  nothwendig
  machen,  Gefahr  auf  dem  Verzuge
haftete  und  die  Versammlung  des  Landtags,
sey  es  wegen  noch  nicht  vollbrachter  Wahk
der  Abgeordneten,  oder  wegen  Verhinderung
so  vieler  oder  gerade  derjenigen  Lundtagsglieder,
  ohne  welche  der  Landtag  nicht  gehalten
  werden  kann,  oder  sonst  —  nicht  sobald
statt  finden  kann;  so  ist  es  statthaft,
daß,  unter  Verantwortlichkeit  des  Großher-,
zogl.  Staats-Ministerium  und  der  Großher-=zogl.
  Kammer,  einer  jeden  beyder  Behörden,
so  weit  es  sie  betrifft,  auch  ohne  die  Berathung
  und  Zustimmung  des  Landtags  vorher
        <pb n="423" />
        4s4

erhalten  zu  haben,  die  unaufschiebltchen
  Hülfsmaßregeln  ergriffen  werden
dürfen.

g.  9.  Das  Großherzogl.  Kammerpermoͤ-gen
  darf  in  seinem  Stock  und  Bestand'e
durch  Veräußerungen  nicht  geschmälert
werden  und  Veräußerungen  wesentlicher  Theile
desselben,  namentlich  der  Kammergüter  und
der  am  2ten  Febr.  1819.  dem  Großherzoge
gehörig  gewesenen,  im  Staatsgebiete  des  Großherzogthums
  gelegenen,  nach  dem  §.  2.  dem
Kammervermögen  incorporirten  Scatoull-Güter
  dürfen  nur  mit  Einwilligung  des  Landtags
  erfolgen.

g.  ro.  Zu  Veräußerung  minder  bedeutender
  Theile  und  Parcellen  des  Kammervermögens
  und  namentlich  zu  Ablösung  von
Frohnen,  Diensten,  Zehnden,  Zinsen,  Gefällen,
  Rechten  und  Verpflichtungen  bedarf  es
der  ständischen  Einwilligung  nicht,  jedoch  sind,
bis  zu  gänzlicher  Tilgung  der  Kammerschulden,
  alle  aus  den  vorgenannten  Veräußerungen
  und  Ablösungen  herrührende  Gelder  und
Einnahmen  zur  Kammerschulden-Tilgungskasse,
  ausser  den  ihr  durch  den  Stiftungsplan
  jährlich  zugewiesenen  Zinsen  und  Tilgungs-Fonds,
  zu  Beschleunigung  ihrer  Operationen
  der  Abbezahlung  der  Kammerschulden,
in  der  Regel  jedoch  gegen  Verbindlichkeit  die
also  überkommenen  Fonds  und  Gelder  der
Kammerkasse,  als  Gláubigerin  mit  J.  vom
Hundert  jährlich  zu  verzinsen,  pünktlich  abzuliefern.


Wenn  die  Kammerschulden  sämmtlich  getilgt
  sind,  dann  sollen  Geldeinnahmen  der
genannten  Art  zu  landüblichen  Zinsen  bey
den  Landschafftöbassen  ausgeliehen  werden.

.  11.  Es  bedarf  der  ständischen  Einwilligung
  nicht,  wenn  Theile  des  Kammervermögens
  gegen  andere  Realitten  und

Rechte  von  gleichem  Werthe  vertauscht
werden.

g.  12.  Bas  an  einzelnen  GBuͤtern  und
Gefaͤllen  zu  Beendlgung  eilnes  anhaͤngigen
Rechtsstreites,  zu  Erhaltung  oder  gegen  Erlangung
  anderer  Göter,  Renten  oder  Rechte,
  oder  zur  Gränzberichtigung  und  Abrundung
  mit  benachbarten  Staaten  gegen  an,
dern  angemessenen  Ersatz  oder  zu  des  Landesfürsten
  und  der  Unterthanen  Vorthell  abgetreten
  wird,  bedarf  der  ständischen  Einwilllgung
  nicht,  da  solches  eine  Folge  von
Staatshandlungen  des  Regenten  ist,  welche
innerhalb  der  Gränzen  des  ihm  zustehenden
Regierungs-Rechts  nach  den  Zwecken  und
zur  Wohlfahrt  des  Staats  mit  Auswärti,
gen  oder  mit  Unterthanen  im  Lande  über
Theile  des  Greßherzogl.  Kammervermögens
vorgenommen  werden.

.  13.  Damit  der  pLandtag  in  dem
Stande  sey,  sich  von  dem  Zustande  des
Großherzogl.  Kammervermögens  in  Kenntniß
zu  erhalten,  so  ist  derselbe  berechtigt,  sich
durch  den  Landtagsvorstand  und  den  ständischen
  Rechnungsausschuß  auf  dem  Grund
der  Kammerrechnungen,  Belege  und  Akten,
ausführlichen  Berscht  über  das  Kammervermögen
  und  dessen  Verwaltung  erstatten  zu
lassen.  Es  sollen  daher  dem  Landtagsvorstande
  und  dem  ständischen  Rechnungöausschusse
  auf  vorhergegangenes  Verlangen,  die
zur  Erstattung  eines  solchen  ausführlichen
Berichtes  nöthigen  Kammerrechnungen,  Belege
  und  Akten  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

.  14.  Es  ist  Grundsatz  des  Landesstaatsrechts
  des  Großherzogthums  Sachsen
Weimar=  Eisenach  und  verbindliche  Norm
fur  Rath  und  That  der  Staatêbehörden  des
Großherzogthums,  daß  dem  Fursten  des
Landes  eine  solche  Stellung  erhalten  werde,
        <pb n="424" />
        wodurch  seine  Heheit  und  Unabhängigkeit
als  Staatsoberhaupt  gesichert,  seine  Wirkung
als  Regent  erleichtert,  das  Gleichgewicht  in
der  Verfassung  durch  ein  würdiges  Verhältniß
  zu  seinen  Unterthanen  erhalten  und  sesnem
  Hause  der  Glanz  gegeben  werde,  der
ihm  gebuhrt.  In  Anerkennung  der  Verbindlichkeit
  dieses  Grundsatzes  und  mit  landesfurstlicher
  Sanction  der  deöfallsinen  Erklärung
  der  Stände  vom  23sten  Decbhr.  1818.
ist  zum  Behuf  seiner  Anwendung  über  die
Bedeutung  des  Großherzogl.  Kammervermögens
  im  Staatêhauohalte  des  Großherzogthums
  dasjenige  verabschiedet  worden,
was  als  Grundlage  sowohl  der  dermaligen
als  jeder  künftigen  zwischen  Furst  und  Ständen
  zu  treffenden  Uebereinkunft  hinsichtlich
der  Bedeutung  des  Großherzogl.  Kammervermögens
  im  Ganzen  des  Staatshauchalts
des  Großherzogthums,  so  wie  auch  der
Art  und  des  Grades,  in  welchen  die
Einkünfte  des  Großherzogl.  Kammervermogens
  bey  Bestreitung  der  Kosten  des  Regierungsaufwandes
  und  der  Bedürfnisse  des
Gemeinwesens  zur  Mitleidenheit  dürfen  gezogen
  werden,  in  den  vorstehenden  vierzehn
Paragraphen  dieses  Landesgrundgesetzes
  ist  verkündet  worden.

§.  u5.  An  dem  Inhalte  dieser  Bestimmungen
  darf  nichts  gesndert  werden,  weder
durch  Zusätze  noch  durch  Aufhebung  ohne
Uebereinstimmung  des  Landesfürsten  und  des
Landtags.

415

Beylage  N.  5.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  löten  April  1821.

auf  das  höchste  Decret  vom  24ten
Novbr.  ##820.  über  die  Bedeutung
und  die  Bestandtheile  des  Großherzogl.
  Kammervermögens  und  Bestimmungen
  zu  dessen  Erhaltung.

Ihro  K.  H.  geruheten  dem  getr.  Landtage
  mittelst  höchsten  Decretes  vom  2asten
November  v.  J.  nebst  einem  Gesetzeßentwurfe
  über  die  Bedeutung,  Bestandtheile,
Bestimmung  und  Erhaltung  des  Großherzogl.
Kammervermogens  fünf  verschiedene  das  Großherzogl.
  Kammervermögen  betreffende  Antrége,
  und  zwar:

I.  in  Hinsicht  des  für  rthlich  erachteten
  Verkaufs  des  Kammerguths  Hochstedt,

II.  wegen  Zurückerstattung  der  für  die
Commun  Haßleben  zur  Befreyung  von  den
Furstl.  Schwarzburgischen  Kriegöschulden  verlegten
  43067  rthlr.  15  gr.  2  pf.,

III.  wegen  Errichtung  einiger  Beygeleitsstellen
  im  Neustädtischen  Kreise,

IV.  wegen  Ueberlassung  von  Corcessions-Geldern
  und  Erwerbe-Kanon  an  die
Landschafftskasse,  gegen  Entscheigung,  und

V.  wegen  der  Unterstützung  Großherzogl.
Kammerkasse  in  der  gegenwärtigen  Zeit,

zugehen  zu  lassen,  deren  Inhalt  er  in  jedem
Betracht  einer  reiflichen  Prüfung  zu  unterziehen
  sich  verpflichtet  erachtete.

Er  erlaubt  sich  nunmehro  Ihro  K.  H.
die  Ergebnisse  seiner  Berathungen  über  alle
diese  Gegenstände  in  Folgendem  ehrerbietigst
vorzutragen.

Den  Eingang  des  Decretes  und  die  Mittheilung
  eines  Gesetzesentwurfes  über  die
Verhältnisse  und  Bedeutung  des  Kammervermögens
  anlangend,  so  konnte  der  Landtag
  zwar  nicht  wohl  die  Ueberzeugung  ge-
        <pb n="425" />
        416

winnen,  daß  es  jedesmal  eines  besondern  Gesetzes
  bedürfe,  wenn  zwischen  Fürst  und  Ständen
  auf  verfassungsmäßigem  Wege  etwas
verabschiedet  worden  ist,  da  eine  solche  Verabschiedung
  an  sich  eben  dieselbe  Kraft  eines
Gesebes  besitzt.  Nur  insofern  ihm  aus  dem
mitgetheilten  Gesetzesentwurfe  selbst  anschaulich
  wurde,  daß  der  Inhalt  seiner  frühern
desfallsigen  Erklärungen  Misdeutungen  ausgesebt
  blieb,  und  weil  Ihro  K.  H.  die  Promulgation
  eines  besondern  Gesetzes  über  diesen  allerdings
  höchstwichtigen,  auf  die  selbstständige  Srellung
  des  Landesfürsten  und  also  auch  auf
die  Verfassung  des  Landes  einflußreichen,  Gegenstand
  als  nothwendig  und  wünschenswerth
erachten,  so  schätzt  sich  der  getreue  Landtag
um  so  mehr  glücklich,  auch  hierinne  den
Wünschen  Ihro  K.  H.  entsprechen  zu  können,
als  ihm  schon  der  Gedanke  an  die  Möglichkeit
böchst  schmerzlich  ist,  daß  jemals  Misverständnisse
zwischen  dem  Landesfürsten  und  seinen  Landständen
  über  diese  Gegenstände  entstehen  bönnten.

Auf  den  Fall  also,  daß  es  nach  dem
höchsten  Ermessen  Ihro  K.  H.  der  Feststellung
  derselben  in  Form  eines  besondern  Gesebes
  bedarf,  glaubt  der  getreue  Landtag
aus  dem  mitgetheilten  Gesebhesentwurfe  kurz,
einfüch,  und  beiner  weiteren  Miodeutung  fähig,
diejenigen  Punkte  herausheben  zu  duͤrfen,
die  er  auf  den  Grund  der  frühern  Verhandlungen
  als  verabschiedet  betrachten  kann,  und
die,  falls  Ihro  K.  H.  bierbey  nichts  zu
erinnern  finden  sollten,  nur  der  Einkleidung
in  die  Form  eines  Gesebes  bedürfen,  um
als  solches  dem  Landesstaatsrechte  des  Großberzogthumes
  einverleibt  zu  werden.

1)  Bestandtheile  des  Kammervermögens.


Das  Großherzogl.  Kammervermögen  ist
der  Inbegriff  aller  liegenden  Güther,  aller
Rechte  und  Regalien  des  Großherzogl.  Hauses,
  und  überhaupt  aller  derjenigen  Objekte,
deren  Einkünfte  gegenwärtig  oder  mit  gleichem

  Rechte  künftig  in  die  Großherzogliche

Kammerkasse  fließen.

2)  Bestimmung  des  Kammervermsgens.


Das  so  begränzte  Kammervermögen  des
Großherzogl.  Hauses  ist  nach  Abzug  seines
Verwaltungs=  und  Erhaltungs  =  Aufwandes
und  eines  zur  Verzinsung  und  Tilgung  gegenwärtig
  dem  gesammten  Kammervermögen  aufruhenden
  Schulden  bereits  ausgeseßten  Fonds,
den  Bedürfnissen  des  Großherzogl.  Hauses  und
dessen  Hofstaates  gewidmet,  nicht  minder  nach
wie  vor  zur  Erfullung  derjenigen  Bedingungen
  und  Verpflichtungen  bestimmt,  welche
demselben  entweder  aus  frühern  Stiftungen
des  Großherzogl.  Hauses  obliegen,  oder  aus
dem  Domanial-Besitz  und  dessen  Rechten
hervorgehen,  und  als  solche  nicht  das  Ganze
des  gesammten  Landes,  oder  das  Ganze  der
einzelnen  Kreise  betreffen.

3.  Erhaltung  des  Kammervermsgens.


Von  diesem  Kammervermögen  darf  hinfort
  nichts  veräußert,  oder  vermindert,  oder
ohne  landständische  Einwilligung  mit  Schulden
  belastet  werden.

4.  Veräußerung  vom  Kammervere
mögen.

Zu  Veräußerung  minder  bedeutender  Theile
  und  Parcellen  des  Kammervermögens  und
namentlich  zu  Ablösung  von  Frohndiensten,
Zehnden,  Zinsen,  Gefällen,  Rechten  und
Verpflichtungen  bedarf  es  jedoch  der  Einwilligung
  des  Landtags  nicht,  bis  zu  gänzlicher
  Tilgung  der  Kammerschulden  sind  aber
alle  aus  den  vorgenannten  Veräußerungen
und  Ablôsungen  herrührende  Gelder  und  Einnahmen
  zur  Kammerschulden=  Tilgungskasse
außer  den  ihr  durch  den  Stiftungsplan
jährlich  zugewiesenen  Zinsen  und  Tilgungs-Fonds
  zur  Beschleunigung  ihrer  Operationen
  der  Abtragung  der  Kammerschulden,  jedoch
  gegen  Verbindlichkeit,  die  also  über-
        <pb n="426" />
        nommenen  Fonds  und  Gelder  der  Kammerkasse,
  als  Gläubigerin,  mit  vier  vom  Hundert
  jährlich  zu  verzinsen,  punktlich  abzuliefern.


Sind  alle  rückzahlbaren  Kammerschulden
gänzlich  getilgt,  dann  sollen  Geldeinnahmen
der  genannten  Art  zu  höchstens  vier  pro
Cent  Zinsen  bey  den  Landschafftskassen  ausgeliehen
  werden.

5.  Vertauschung  vom  Kammervermögen.


Es  bedarf  der  landständischen  Einwilligung
  nicht,  wenn  Theile  des  Großherzogl.
Kammervermögens  gegen  andere  Realitäten
und  Rechte  von  gleichem  Werthe  vertauscht
werden.

6.  Daß  von  Seiten  der  Kammer  diesen
  Bedingungen  nachgekommen  und  nicht
dagegen  gehandelt  werde,  dafür  ist  der  Finanz-Minister,
  dessen  Leitung  und  Aufsicht
das  Großherzogl.  Kammervermögen  untergeben
  ist,  so  wie  die  Kammer  selbst,  verantwortlich
  und  dem  Landtage  steht  in  dieser
Hinsicht  das  Recht  zu,  sich  durch  den  Landtagsvorstand
  und  den  landstandischen  Rechnungsausschuß
  auf  den  Grund  der  Kammerrechnungen,
  Belege  und  Akten  ausführlichen
Bericht  über  das  Kammervermögen  und  dessen
  Verwaltung  erstatten  zu  lassen.  Es
sollen  daher  dem  Landtagsvorstande,  und
dem  landständischen  Rechnungsausschusse  auf
vorhergegangenes  Verlangen  die  zur  Erstattung
  eines  solchen  ausführlichen  Berichts
nöthigen  Kammerrechnungen,  Belege  und
Akten  jedesmal  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

7.  Sollten  Unglücksfälle,  sie  haben  nun
in  außerordentlichen  Natur-oder  politischen
Ereignissen  ihre  Veranlassung,  eine  solche
Verminderung  des  Kammereinkommens  herbey
  führen,  daß  solches  seiner  Bestimmung
ohne  Erborgung  nicht  genugen  könnte,  dann
liegt  es  in  den  Pflichten  des  Landtags  zur
Abstellung  solcher  als  Landes-Kalamität  zu

417

betrachtenden  Bedraͤngniffe  des  Regentenhauses
  die  geeignetesten  Mittel  zu  waͤhlen,  so
daß  die  Großherzogl.  Kammer,  auch  wenn
ein  auf  diese  Art  bey  ihrer  Kasse  entstandenes
  Deficit  aus  vorhandenen  Kammermitteln
  nicht  gedeckt  werden  könnte,  dennoch
nicht  ohne  Zustimmung  des  Landtags  zur
Erborgung  autorisirt  werden  darf.

4Es  soll  aber  in  solchem  Falle  der  Landtag
  sofort  zusammenberufen  werden,  wenn
nicht  ohnehin  dessen  Zusammenkunft  in  der
Kürze  bevorsteht.

Der  getreue  Landtag  ist  sich  wohl  bewußt,
  daß  durch  die  bis  daherigen  Verhandlungen,
  bey  denen  er  eben  sowohl  von  treuer
Anhänglichkeit  zum  angestammten  Regentenhause
  Ihro  K.  H.,  als  von  seinen  ubrigen,
durch  die  Verfassung  des  Landes  ihm  aufruhenden,
  Pflichten  geleitet  war,  als  dauernd
nur  dasjenige  von  ihm  anerkannt  wurde,
was  in  vorstehenden  Punkten  enthalten  ist,
und  er  lebt  der  zuversichtlichen  Hoffnung,
daß  diese  seine  Gesinnung  einer  anderweiten
Deutung  nicht  ausgesezt  seyn  kann.

Unverkennbar  ist  es  jedoch  dem  getreuen
Landtage,  bey  nochmaliger  reiflicher  Berathung',
  erschienen,  daß  eine  solche  strenge
Verantwortlichkeit  Großherzogl.  Kammer  und
des  ihr  vorstehenden  Finanz-Ministers,  deren
  gänzliche  Nichtberechtigung  zur  Aufnahme
  von  Kapitalien,  dem  Wachsthum  des
Großherzogl.  Kammervermögens  und  selbst
seiner  Erhaltung  hinderlich  werden  könnten,
ja  durch  Ereignisse,  die  von  außen  geboten
und  weder  vorher  zu  sehen  noch  zu  umgehen
  sind,  und  bey  einem  zufällig  gerade
zu  sehr  geminderten  Vorrathe  der  Großherzogl.
  Kammerkasse  noch  größere  Verlegenheiten
  entstehen  konnten.

Der  getreue  Landtag  hielt  sich  verpflichtet,
  auf  solche  Fälle  Bedacht  zu  nehmen,
und  bringt  bey  Ihro  K.  H.  zu  Nr.  3.
        <pb n="427" />
        418

und  6.  der  vorstehenden  Punkte  folgende
Zusaͤtze  ehrerbietigst  in  Antrag.

Zu  Nr.  3.  Es  sey  denn  in  Faͤllen,
wo  sich  das  Kammervermoͤgen  durch  Auf—
nahme  und  Anlage  von  Kapitalien  mit  Sicherheit
  erhöhen  läßt,  jedoch  auch  dann
nur  unter  Vorbehalt  der  Verantwortlichkeit
der  Minister  und  der  Großherzogl.  Kammer
dafür,  daß  bey  solchem  Unternehmen  auf
keinerley  Weise  das  Kammervermögen  sich
vermindere,  vielmehr  der  Werth  der  gewonnenen
  Realität  den  dafür  gemachten  Aufwand
  übersteige  und  daß  dem  Landtage  bey
seiner  nächstfolgenden  Zusammenkunft  nicht
allein  die  desfallssge  Anzeige  gemacht,  sondern
  auch  Rechnung  darüber  vorgelegt  werde.

Zu  Nr.  6.  Da  sich  indessen,  wenn
auch  nur  vorübergehend,  der  Fall  ereignen
kann,  daß  die  Vorräthe  Großherzogl.  Kammer
  sich  augenblicklich  zu.  sehr  gemindert
haben,  um  unumganglich  nothwendigen  und
zwar  von  Außen  gebotenen  Ereignissen,  die
weder  vorherzusehen,  noch  zu  umgehen  waren,
gehörig  vorstehen  zu  können;  so  ist  es  jedem
  Landtage  vorbehalten,  in  Berücksichtigung
  der  gerade  vorliegenden  Verhltnisse
und  nur  für  solche  wirklich  eintretende  Fälle
  die  Großherzogl.  Kammer  zur  Aufnahme
einer  mehr  oder  minder  bedeutenden  Kapital-Summe
  zu  ermächtigen,  deren  Verzinsung
und  alsbaldiger  oder  allmähliger  Wiederabtrag
  aus  Kammermitteln  zu  bestreiten  ist.
Auch  für  diesen  Fall  ist  die  Verantwortlichbeit
  der  Minister  und  die  Vorlage  der  Kammerrechnung
  verfassungsmäßige  Bedingung.

Der  getreue  Landtag  glaubt  durch  diese
Zusätze  jeden  nachtheiligen  oder  besorglichen
augenblicklichen  Mangel  bey  Großherzogl.
Kammerkasse  entfernt,  und  Falls  Ihro  K.
H.  seine  ehrerbietigsten  Anträge  zu  genehmigen
  geruhen,  so  halt  er  sich  in  Hinsicht  der
gegenwärtig  vielleicht  zu  sehr  gespannten
Verhältnisse  Großherzogl.  Kammerkasse  verpflichtet,

  für  die  Dauer  der  gegenwärtigen
Verwilligungszeit  auf  solche  Fälle  ein  solches
  eventuelles  Kredit-Votum  von  Zwanzig
  Tausend  Thaler  jährlich,  auszusprechen.

Zu  Nr.  V.  Die  fünfte  Abtheilung  des
Eingangs  angezogenen  höchsten  Decretes  steht
in  zu  naher  Berührung  mit  dem  so
eben  behandelten  Gegenstande,  als  daß  die
desfallsige  Erklärung  des  getreuen  Landtags
sich  nicht  hier  unmittelbar  anschließen  müßte.

Diese  Nummer  enthält  nämlich  den  Antrag,
  daß  der  getreue  Landtag  die  während
seiner  Versammlung  im  Jahre  1818.  in  der
Erklärungsschrift  vom  23sten  December  auf
die  Jahre  1810.  und  1820.  ausgesprochene
  Verwilligung  von  149,f500  rthlr.  zur
Bestreitung  der  Landesverwaltung  auch  für
die  bevorstehende  Verwilligungszeit  wiederum
in  runder  Summe,  und  überdieß  auch  noch
rücksichtlich  des  gegenwärtig  zu  gespannten
Zustandes  der  Kammerkasse  die  von  dieser
bisher  noch  bestrittenen  Kosten  des  Oberappellations-Gerichts
  zu  Jena,  und  der  Kriminal-Gerichte
  zu  Dermbach  und  Weyda  zusammen
  jährlich  8020  rthlr.  betragend,  verwilligen
  möchte,  indem  es  nur  hierdurch  vielleicht
  möglich  seyn  würde,  das  heißt,  wenn
nicht  ganz  erorbitante  Unglücksfüälle  eintreten,
oder  ganz  unerwartete  und  durchaus  unvermeidliche
  Anstrengungen  das  Kammervermsgen
  treffen  sollten,  bey  der  dritten  Zusammenkunft
  des  getreuen  Landtags,  die  erfreulichen
  Resultate  eines,  mit  mancher  Aufopferung
  von  Sr.  K.  H.  begonnenen  Ersparungs
  =  Systems,  darzulegen.

Geruhen  Ihro  K.  H.  dem  getreuen  Landtage
  zu  erlauben,  zuvörderst  das  Wesentliche
von  demjenigen  hier  wiederum  zu  vergegenwärtigen,
  was  früher  dieserhalb  von  ihm  in
Antrag  gebracht  wurde  und  weöhalb  er  sich
der  höchsten  Genehmigung  Ihro  K.  H.  zu
erfreuen  hatte,  damit  hierdurch  dasjenige  um
so  eher  gerechtfertigt  erscheinen  moge,  was
        <pb n="428" />
        er  gegenwärtig  zu  erklaͤren  sich  verpflichtet
uͤhlt.

Als  endliche  Bestimmungen  über  die  Verhaͤltnisse
  der  Großherzogl.  Kammer  brachte
die  Snterthänigste  Erklarungsschrift  v.  23sten
December  1818.  im  Wesentlichen  alles  dasjenige
  und  nur  dasjenige  in  Antrag,  was  in
den  sieben  Punkten  enthalten  ist,  die  er
als  Inhalt  eines  dieserhalb  etwa  zu  erlassenden
  Gesetzes  auch  wiederum  in  dieser  Erklärungsschrift
  geeignet  erklärt.

Alles  weitere,  sowohl  die  endliche  Entscheidung
  über  die  Verhältnisse  der  Großherzogl.
  Kammer  und  Landschafftskasse,  als  auch
die  völlige  Abgränzung  dieser  beyden  Theile
des  Staatsguthes  und  Staatshaushalts  wurde
  bis  zur  nächsten  Wiederversammlung  des
bandtags  ausgesetzt.  Inzwischen  und  bis  der
Etat  für  die  Landesverwaltung  nach  den
Jeschehenen  Vorschlägen  genau  gefertigt  worden,
  erklärte  sich  der  getreue  Landtag  bereit,
daß  für  das  Jahr  1819.  und  1820.  jährlich
40,500  rihlr.  aus  der  Landschafftskasse  zur
Kammerkasse,  zur  weitern  speciellen  Auszahlung
  für  die  Verwaltung  des  Landes,  abgegeben
  werden  möchten,  jedoch  unter  dem  Vorbehalt
  der  Restitution  desjenigen,  was  zu  den  bestimmten
  Zwecken  nicht  nöthig  seyn  würde  und
dabey  durch  Zufälligkeiten  erspart  werden  könnte.

Daß  die  zur  Haupt-Landschafftskasse  zu
übernehmenden  Bestreitungen  künftig  auch
bey  ihr  im  Einzelnen  ausgezahlt  wurden,  erachteten
  Ihro  K.  H.  damals  für  unbedenklich,
insofern  nicht  nach  näherer  Erwägung  der
Verháltnisse  etwas  anders  deshalb  für  besser
befunden  und  auf  verfassungsmäßigem  Wege
beschlossen  werden  wurde.  Im  übrigen  sicherten
  Ihro  K.  H.  dem  getreuen  Landtage  zu:
eine  aus  Mitgliedern  der  Großherzogl.  Kammer
  und  des  Großherzogl.  Landschaffts-Collegiums
  zu  ernennende  Kommission  solle  sich  damit
  beschäáftigen,  sowohl  den  Etat  für  die
Landes=  und  Verwaltungskosten,  auch  Be-418



foldungen,  welche  nach  den  geschehenen  staͤndischen
  Vorschlägen  aus  den  Mitteln  der
landschafftlichen  Kassen  zu  bestreiten  seyn
würden,  mit  Sorgfalt  und  Genauigkeit  anzufertigen,
  als  auch  sonst  alles  anzuordnen
und  vorzubereiten,  was  zum  Behuf  der  mit
Anfang  des  Jahres  182  1.  eintreten  sollenden
Kassen=  und  Zahlungsverhältnisse  und  Formen
  der  149,862  rthlr.  1  gr.  9#  pf.  betragenden
  und  nahmhaft  gemachten  Besoldungen,
  Pensionen  und  Verwaltungskosten
nöthig  seyn  werde.  Die  Etats  der  bezeichneten
  Art  und  die  Resultate  der  Kommission
sollten  vor  Anfang  des  Jahres  1820.  dem
Landtage  mitgetheilt  werden.

Nachdem  nun  bey  den  frühern  Verhandlungen
  die  Sache  bis  auf  diesen  Stand-Punkt
gediehen  war,  durfte  der  getreue  Landtag
bey  seiner  diesmaligen  Wiederversammlung
Antragen  entgegen  sehen,  die  auf  die  Resultate
  dieser  Kommission  gegründet  waren,  er
hoffte  dieses  um  so  mehr,  da  er  in  der  beabsichtigten
  Abgränzung  des  landschafftlichen
und  Kammerhaushaltes  und  in  einem  auf
diese  Abgränzung  basirten  genau  gefertigten
Etat  der  landschafftlichen  Erfordernisse  und
landschafftlichen  Kräfte  ein  vorzügliches  Mittel
  erkannte,  um  den  Unterthanen  Ihro  K.
H.  die  in  Zeiten  wie  die  jebigen  —  gewiß
erfreuliche  Ueberzeugung  anschaulich  zu  gewähren,
  daß  die  Steuern  aus  den  Mitteln
  der  Landeseinwohner  lediglich  zu  Zwecken
de5  Landes,  in  der  Regel  aber  niemals
  zu  den  Bedurfnissen  des  Gioßherzogl.
  Hauses  und  der  Kammer
aufgebracht  werden.

Dergleichen  Anträge  sind  nun  zwar
dem  getreuen  Landtage  nicht  zugefertigt  worden,
  indeß  ist  es  ihm  doch  moglich  geworden,
  auf  den  Grund  mehrerer  den  mitgetheilterhaltenen
  Akten  beygefügt  gewesenen  Berechnungen
  und  in  Folge  nach  anderweiten  von
ihm  selbst  bey  Großherzogl.  Kammer  einge-
        <pb n="429" />
        420

holten  Erkundigungen  die  Erreichung  des  gewiee

  wohl  beabsichtigten  Zweckes  näher  vorzubereiten.



Der  getreue  Landtag,  welcher  auf  den
Grund  der  ihm  im  Jahre  1877.  geschehenen
Mittheilungen  in  der  unterthänigsten  Erklärungsschrift
  vom  23sten  December  1818.
für  die  gesammte  Landesverwaltung  die
Summe  von  1490,500  rthlr.  aus  landschafftlichen
  Mitteln  auf  die  Jahre  1810.
und  1820.  verwilligte,  vermochte,  aus  Mangel
  an  nähern  Nachrichten,  nicht  den  Gehalt
der  einzelnen  Posten  zu  prüfen  und  glaubte
dieses  vorerst  der  zu  ernennenden  Kommission
  vorbehalten  zu  müssen.

Nach  einer  von  Großherzogl.  Kammer
gefertigten,  der  schnellern  Nachweisung  halber
in  Abschrift  besonders  angefugten  Zusammenstellung
  betragen  diese  Summen  gegenwärtig


157,008  rthl.  22  gr.  6  pf.

Rechnet  man  in  Gemähheit  der  als  verabschiedet

  zu  betrachtenden  Punkte  noch  hinzu:
3026  thl.  16  gr.  —  pf.  Beytragskosten  zu  Unterhaltung

  des  Oberappellations-Gericht

in  Jena,

7  .  für  die  Kriminal-Gerichte
  zu  Dermbach  und
Wenyda,  und

:Kosten  der  Central-=und
  Provinzial-Verwaltung


5004-  15-zooo-

  —

r

 

120931  thlr.  7  gr.  7  pf.;
so  ergiebt  sich  eine  Summe  von

170930  rthlr.  6  gr.  2  pf.
Dagegen  finden  sich  aber  in  der  oben  angefügten
  Zusammenstellung  und  zwar  unter
dem  Titel:  Ertra-Besoldungen  und  Pensionen,
  zusammen

61,416  rthir.  6  gr.  72  pf.
betragend,  eine  sehr  bedeutende  Menge  solcher

  Posten,  welche  zum  Theil  ihrer  Natur
nach,  zum  Theil  sogar  nach  dem  wörtlichen
Inhalt  des  anderweiten  höchsten  Decretes  in
Betreff  der  Pensionirung  von  Wittwen  und
Waisen  verstorbener  Staatsdiener,  durchaus
nicht  geeignet  sind,  um  aus  landschafftlichen
Mitteln  bestritten  zu  werden.

Nach  den  unter  I.  II.  III.  IV.  V.  VI.
beyliegenden  Verzeichnissen  und  nach  der  angefügten
  Zusammenstellung  unter  #  betragen
diese  Posten  zusammen  genommen  die  Summe
  von

20,522  rthlr.  17  gr.  ö##p#
Zieht  man  diese  von  der  vorletzten  Summe
an  170,930  urthlr.  6  gr.  2  pf.  ab,  so  verbleiben


150,407  rthlr.  12  gr.  8  pf.
Da  jedoch  durch  erfolgtes  Ableben  einiger
Pensionärs,  welche  der  Verabschiedung  gemäß
  die  ihnen  ausgesetzte  Summe  aus  landschafftlichen
  Mitteln  nunmehr  zu  erhalten
gehabt  haben  wurden,  wieder  verschiedene
Posten  abfallen,  so  mindert  sich  die  lehterwähnte
  Summe  bis  zu

140,420  rthlr.  —  gr.  —  pf.
Der  getreue  Landtag  ist  bereit,  die  Auszahlung
  dieser  Summe,  welche,  nach  Ausweis
  des  beyliegenden  Verzeichnisses  unter
,  außer  dem,  was  zeither  schon  direkt  aus
der  Landschafftskasse  gezahlt  wurde,  alles
dasjenige  in  sich  begreift,  was  das  Ganze
der  gesamm:en  Lande,  oder  das  Ganze  der
einzelnen  Theile  an  Landesverwaltungsbedarf
erfordert,  und  zeither  aus  Landesmitteln,  jedoch
mittelbar  durch  die  Kammerkasse  speciell  ausgezahlt
  wurde,  aus  der  Landschafftekasse  anzuerkennen,
  und  hierdurch  die  den  zeitherigen  desfalsigen
  Verabschiedungen  zum  Grunde  liegenden
Idcen  rein  und  ungemischt  zu  verwirkuchen.

Für  die  kunftige  Auszahlungsweise  dieser
Gelder  scheinen  ihm  zweyerley  Wege  geeignet.

Entweder.  Die  Auszahlung  dieser
Summen  geschiehet  vierteljährig  in  vollen  run-
        <pb n="430" />
        den  Summen  an  die  Großherzogl.  Kammerbesoldungskasse,
  und  es  wird  die  Auszahlung
  im  Einzelnen  von  dieser  besorgt.

In  diesem  Falle  dürfte  jedoch  der  Besoldungs
  =  Kafsirer  hinsichtlich  der  richtigen
und  vollständigen  Rechnungsablegung  dem
Landschaffts-Collegium  untergeben,  und  jeder
  Posien,  und  zwar  bey  den  Ertra-Besoldungen
  und  Pensionen  im  Einzelnen,  mit
Quittungen  zu  belegen  seyn,  und  selbst  auch
von  den  etatisirten  Summen  auf  die  einzelnen
  Landesbehörden  alles  dasjenige  wiederum

der  Landschafftskasse  zu  gute  gehen,  was,
nach  Ausweis  der  Rechnungen,  nicht  bensthigt

  war  und  adlso  erspart  werden  konnte.

Oder  die  Auszahlung  erfolgt  auch  im
Einzelnen  dey  der  Haupt-Landschafftskasse,
und  es  findet  alsdann  durchaus  keine  verschiedene
  Behandlungsweise  zwischen  den  Verausgahungen
  derselben  statt.

Der  getreue  Landtag  erlaubt  sich  die  zutrauungsvolle
  Bitte,  daß  Ihro  Königl.  Hoh.
Letzteres  zu  genehmigen  geruben  möchten,  indem,
  nach  seiner  festen  Ueberzeugung,  hierdurch
ein  weit  ein  facheres  und  weniger  Verwickelungen
  erzeugendes  Kassen-Verhältniß  herbey  geführt
  wird.

Daß  Joro  Königl.  Hoheit  die  bereis  in
dem  höchsten  Decrete  vom  öten  Januar  1870.
ausgesprochene  Genehmigung  einer  solchen  Einrichtung
  auch  gegenwärtig  nicht  versagen
werden,  glaubt  der  getreue  Landtag  um  so
mehr  voraussetzen  zu  dürfen,  da  die  höchsten
  Orts  schon  beschlossene  Verschmelzung
  einiger  Kreiskassen,  und  zwar  im  vorliegenden
  Fall  der  Weimar=  Jenaischen  und
Thüring-Erfurtischen,  in  Hinsicht  des  Personals
  und  Lokals  alles  Benöthigte  darbietet,
so  daß  die  erbetene  Ausführung  durchaus
keinen  Mehraufwand  veranlassen  kann,  vielmehr
  für  die  Folge  eine,  wenn  auch  geringe,
Ausgabe  Großherzogl.  Kammer  erspart  wird.

Es  hielt  sich  der  getreue  Landtag  jeden-421



falls  uͤberzeugt,  dem  höchsten  Willen  Ihro
Königl.  Hoheit  nicht  entgegen  zu  handeln,
wenn  er  in  dem  Landschaftlichen  Etat  die
Behörden  alle  einzeln  etatisirte  und  darauf
rechnen  zu  dürfen  glaubt,  daß  die  etatisirten
Summen  ohne  Verabschiedung  nicht  erhöhek
und  ohne  auslangende  Rechtfertigung  der  Minister
  nicht  überschritten  werden  können,  wogegen
  er  sich  bescheidet,  in  seltener  vorkommenden
  und  dann  nachweißlichen  Ausnahmssällen,
  Remunerationen  und  Quiescenten-Gehalte
  einstweilen  auf  den  Reserve-Fonds  übertragen
  zu  finden,  bis  es  möglich  gewesen  seyn
wird,  künftig  auch  für  solche  Fälle,  finanzielle
Normen  zu  verabschieden.

Die  den  landschafftlichen  Kassen  zur  Last
verbleibenden  Pensionen  anlangend,  so  findes
der  getreue  Landtag,  wenn  er  auch  die  bedeutenden
  Summen  derselben  in  Betrachtung
zieht,  die  mit  den  neuen  Landestheilen  dem
Großherzogthume  erwachsen  sind,  solche  immer
  noch  ganz  außer  Verhältniß  mit  den
etatmäßigen  wirklichen  Gehältern,  er  behäle
sich  jedoch  vor,  seine  weitern  desfallsigen  Ansichten
  bey  der  Erklärung  über  die  Etats
Ihro  Königl.  Hoheit  besonders  ehrerbietigst
vorzutragen.

Der  getreue  Landtag  darf  mit  Zuversscht
voraussetzen,  daß  Ihro  Königl.  Hoheit  seine
Befriedigung  darüber  theilen  werden,  wenn
nun  auf  solche  Weise  ein  reines  unvermischtes
Verhältniß  des  landschafftlichen  Etats=  und
Kassewesens  herbeygeführt  wird,  was  schon
durch  den  mehrern  Ueberblick,  wie  ihn  der
dießjährige  Etat  Ihro  Königl.  Hoheit  gewähren
  dürfte,  Großherzogl.  Staats-Ministerium
  in  den  Stano  setzen  wird,  immer
noch  mehr  auf  Verminderung  und  Vereinfachung
  der  Landeserfordernisse  Bedacht  zu
nehmen.

Es  ist  ihm  aber  keineswegs  dabey  entgangen,
  daß  die  ihm  in  der  hier  behandelten
Nummer  des  höchsten  Decretes  vom  2#sten
        <pb n="431" />
        422

November  1820.  angesonnene  Deckung  eines,
ohne  allen  Zweifel,  nur  vorübergehenden  De-#zits
  bey  Großherzogl.  Kammer,  durch  Fortverwilligung
  der  zeitherigen  140,500  rthlr.  für
den  Staatsdienst  in  runder  Summe  an  Großherzogl.
  Kammer  und  durch  gleiche  Uebernahme
der  Kosten  des  Ober-Appellationsgerichts  und
der  Criminal-Gerichte  mit  8026  rthlr.  auf  die
bis  daher  bezeichneten  Wege  nicht  bewirkt  wird.

Wenn  er  nun  zwar  auf  der  einen  Seite
der  festen  Ueberzeugung  ist,  daß  es  auch  bey
Großherzogl.  Kammer  zunächst  und  vorzüglich
  darauf  ankommen  dürfte,  durch  Vereinsachung
  der  Formen  eine  Verminderung  des
gegenwärtigen  Aufwandes  an  Geschäften  und
Geschäftsführern,  und  hierdurch  ein  gunstigeres
  Verhältniß  der  Kammer-Einnahme  und
Ausgabe  herzustellen,  und  auch  dieserhalb
Ihro  Konigl.  Hoheit  bittet,  sich  durch  das
Organisations-Patent  vom  15ten  December
1815.  keineswegs  als  gebunden  zu  erachten;
wenn  er  es  in  jeder  Hinsicht  fur  ersprieslicher
erachtet,  durch  dergleichen  Maßregeln  das
berechnete  Defizit  Großherzogl.  Kammer  auszugleichen,
  als  fernerweit  dieserhalb  auf  die
landschafftliche  Etats  und  Rechnungen  nicht
dahin  gehörige  Posten  aufzunehmen,  so  kann
der  getreue  Landtag  auf  der  andern  Seite
nicht  in  Abrede  stellen,  daß  dergleichen  Verminderung
  der  Ausgaben  nicht  plötzlich  herbeygeführt
  werden  könne,  daß  bey  einem  so
vielseitigen  Haushalte,  wie  der  der  Großherzogl.
  Kammer,  ein  begonnenes  Ersparungs-System
  nur  allmählig  seine  ersprießlichen  Folgen
  zu  erweisen  vermöge.

Sollte  es  nun,  was  der  Landtag  von
mehrern  Seiten  und  selbst  aus  den  Akten  zu
vernehmen  Gelegenheit  hatte,  gegründet  seyn
daß  Ihro  Koönigl.  Hoheit  einstweilen  und  bis
auf  andere  Weise  eine  Verminderung  der  Ausgaben
  zu  ermöglichen  ist,  vorzugsweise  mit
großen  Beschränkungen  der  zunächst  die  höchste
  Person  Ihro  Königl.  Hoheit  angehenden

Bedürfnisse  das  jetzt  vorhanden  seyn  sollende
Defizit  der  Kammer  auszugleichen  befohlen  haben:
  so  kann  solches,  wenn  es  auch  unläugbar
die  allgemeine  Liebe  und  Verehrung  zu  Ihro
Königl.  Hoheit  nur  noch  fester  zu  begründen
vermag,  doch  nicht  anders  als  gleichzeitig  die
Abgeordneten  im  Landtage  und  mit  ihnen
gewiß  alle  getreue  Unterthanen  des  Großherzogthums
  auf's  Tiefste  ergreifen.

Es  glaubt  daher  der  getreue  Landtag  im
Sinne  sämmtlicher  Stände  des  Großherzogthums
  zu  handeln,  wenn  er  die  angelegentliche
  Bitte  ausspricht,  in  dieser  Hinsicht  und
für  den  Fall,  daß  die  Großherzogl.  Kammerkasse,
  wegen  ihres  während  dieser  Uebergangs-Periode
  allerdings  gespannten  Zustandes,
  Bedürfnissen  dieser  Art  nicht  hinlänglich
vorzustehen  vermschte,  und  wenn  Ihro  Kenigl.
  Hoheit  es  nicht  vorziehen  sollten,  während
  der  gegenwärtigen  Verwilligungszeit  die
Verminderung  der  Kammerschulden  durch  den
jährlich  etatisirten  Amortisations-Fond  zu  sistiren,
  alsdann  durch  eine  um  jährlich  ro,  Ooo
erhöhte  Etatisirung  des  landschafftlichen  Zeserve-Fonds

  auf  die  gegenwärtige  Verwillgungszeit

  Vorsorge  treffen  zu  dürfen,  in  der
sesten  Ueberzeugung,  daß  bis  zur  nächsten
Wiederzusammenkunft  des  Landtags  auch  die
Verhältnisse  der  Großherzogl.  Kammer  so
weit  geordnet  seyn  können  und  werden,  um
dergleichen  Maßregeln  für  die  Folge  niemals
wieder  eintreten  zu  lassen.

Was  nun  die  fernern  Punkte  des  Eingangs
  erwähnten  höchsten  Decretes  anlangt,
so  findet  der  getreue  Landtag

zu  Nro.  I.  den  Verkauf  des  Kammerguths
Hochstedt  unter  den  dermaligen  Zeitverhältnissen
  und  bey  den  jehigen  Getreide-Preisen  nicht
für  räthlich,  um  so  weniger,  da  nach  einer  in
den  Akten  vorliegenden  Berechnung  der  jährliche
  Abwurf  nur  bis  zu  577  thlr.  ansteige,
während  das  Guth  gegenwärtig  und  bis  zu
        <pb n="432" />
        Petri  Stuhlfeher  1830.  fuͤr  ein  jaͤhrliches
Quantum  von  715  thlr.  verpachtet  ist.

Sollte  jedoch  bey  dem  beabsichtigten  Verkauf
  ein  so  annehmlicher  Preis  zu  erlangen
seyn,  daß  die  Zinsen  davon  zu  4  Droken:
die  Summe  des  dermaligen  jährlichen  Pacht-Quantume
  erreichten,  so  würde  das  geußerte
Bedenken  verschwinden.

Daß  es  als  ein  steuerbares  Guth  zu  verkaufen
  sey,  möchte  wohl  einer  Erinnerung  nicht
bedürfen.  Dem  getreuen  Landtage  geht  aber

zu  Nro.  17.  kein  Bedenken  dagegen  bey,  daß
der  Großherzogl.  Kammer  die  gerechte  Forderung
  wegen  der  für  die  Kommun  Hafßleben,
  zum  Zweck  der  Befreyung  von  den
Fürstl.  Sonderöhausischen  Landes=  und  Kriegsschulden
  verlegten  4361  thlr.  15  gr.  2  pf.
aus  der  Haupt-Landschafftskasse  erstattet
werde.  Dagegen  vermag  er  nicht

zu  Nr.  III.  dem  Antrage  Großherzogl.  Kammer
  auf  Errichtung  einiger  die  Sicherung  des
Haurttelette  bezweckenden  Beygeleitsstellen  im

eustädtischen  Kreise,  beyzupflichten,  weil
nach  dem  urtheile  der  Abgeordneten  dieses
Kreises,  welchen  die  nöthige  Lokal-Kenntniß
beygeht,  das  ohnedieß  nicht  beträchtliche
Commerz  odadurch  gehemmt  und  der  beabsichtigte
  Zweck  nicht  erreicht  werden  würde.

Der  getreue  Landtag  benutzt  diese  Gegenheit,
  um  die  Klagen  zu  berühren,  welche
  sich  aus  dem  Neustädtischen  Kreise  uber
die  seit  einiger  Zeit  angefangenen  Erweiterungen
  der  Geleitsabgabe  erhoben  haben,
welche  theils  durch  Erhöhung  schon  bestehender,
  theils  durch  Einführung  neuer  Saͤtze,
theils  durch  Aufhebung  von  Befreyungen
statt  sinden  sollen,  so  daß  angeblich  z.  B.  in
Weida  sogar  von  Geschäfts=  und  Spazier-Fuhren
  der  dasigen  Einwohner  mit  Chaisen
und  eigenen  Pferden  Geleite  erhoben  wird.

Der  getreue  Landtag  bittet  daher  ehrfurchtsvoll
  um  Untersuchung,  und  insofern

43

jene  Klagen  gegrünbet  befunden  werden  sollten,
  um  Abstellung.

Zu  Nro.  IV.  1.  Hiernächst  nimmt  er
bestens  an,  daß  die  Concessions-Gelder  und
Erwerbs-Canons,  welche  dis  jetzt  noch  von
Großherzoglicher  Kammer  bezagen  werden,
dem  Landschaffts-Colleglum  überwiesen  werden
  sollen,  und  weil

zu  2.  das  laufende  Jahr  in  finanzieller  Hinsicht
  nur  als  eine  Fortsetzung  des  vorigen  zu  betrachten
  ist,  so  dürfte  es  räthlich  erscheinen,  dieselben
  bis  zum  Ende  des  jetigen  Jahres  bey
Großherzoglicher  Kammerkasse  forterheben  zu
lassen,  wogegen  derselben  zu  Deckung  des
Ausfalls  in  den  folgenden  Etats-Jahren  jährlich
  die  Summe  von  1641  thlr.  in  Casse-Curs
aus  der  Haupt--andschafftskasse  vergutet  werden
  soll.  Damit  jedoch  die  fortwährende
Auszahlung  dieser  Entschädigungs=  Summe
dereinst  unterbrochen  werden  könne,  so
glaubt  der  getreue  Landtag  höchster  Genehmigung
  sich  versichert  halten  zu  dürfen,  wenn
er  dem  folgenden  Landtage  vorbehält,  so
viel  fünfprocentige  Kammerschulden  auf  die
Haupt-Landschafftsbasse  zu  übernehmen,  als
1600  thlr.,  mit  20  capitalisirt,  betragen.

Zu  3.  Was  die  Verguͤtung  der  dem
Kammer-Personal  bisher  gewährten  Sporteln
an  74.1  thir-  und  nach  dem  Großherzoglichen
Kammerberichte  vom  2osten  November  1819.
an  207  thlr.  18  gr.  4  pf.  anlangt,  so  möchten
  diese  sich  um  so  weniger  zur  Entschädi-=gung
  eignen,  da  diese  Sporteln  bey  der
Besoldung  der  Betheiligten  nicht  etatisirt
sind,  da  accidentelle  Besoldung  nie  garantirt
  wird,  und  sonach  eine  Entschaͤdigung  mie
Bestand  Rechtens  nicht  gefordert  werden  kann-Weil

  nun  im  künftigen  Jahre  mit  Einführung
  der  neuen  Steuer-Verfassung  die
Concessions-Gelder  und  Erwerbs-Canons  wegfallen,
  indem  die  Concessionisten  bey  der  -anK
gemeinen  directen  Steuer  nach  ihrer  Leistungsféhigkeit
  zur  Mitleidenheit  gegogen
        <pb n="433" />
        424

werden,  so  bleibt  dem  getreuen  Landtage
nur  noch  folgender  Antrag  übrig.

So  sehnlich  er  wünscht,  daß  zu  Aufrechthaltung
  der  Innungen  die  Concessions-Ertheilungen
  möglichst  beschränkt  werden  msgen,
  so  überzeugt  er  sich  doch  auf  der  andern
  Seite  davon,  daß  deren  Ertheilung,
sev  es  auch  in  höchst  verminderter  Maße,
immer  nothwendig  seyn  wird.  Er  glaubt
deshalb  seinen  ehrerbietigsten  Antrag  darauf
richten  zu  müssen,  daß,  wenn  von  der  obern
Administrativ-Behörde,  oder  von  der  Kommun,
  nach  vorgängiger  Vernehmung  der  betheiligten
  Innung,  eine  Concession  ertheilt
wird,  —  was  jedoch,  sobald  sie  in  Innungsrechte
  eingreift,  so  wenig,  als  möglich,  geschehen
  mag  —  der  künftige  Inhaber  derselben
  vor  dem  Empfang  der  Berechtigung
zu  verpflichten  seyn  möchte,  ein  für  allemal,
nach  einer  aufzustellenden  verhältnißmäßigen
Skala,  eine  gewisse  Summe  zu  zahlen,  welche,
  je  nachdem  die  Concession  entweder  von
der  obern  Staats-Behörde,  oder  von  der
Kommun  ertheilt  wird,  entweder  in  die  Landeskasse
  oder  in  das  Kommun-Uerar  fließen,
in  beyden  Fällen  aber  zu  gemeinnühigen  Laudes=
  oder  Kommun-Zwecken  zu  verwenden  seyn
dürfte.

Zu  4.  Die  Lbehn=  und  Auflaßgelder,  sowohl
vom  Grundbesitz,  als  von  Real-Gerechtigkeiten,
  so  wie  alle  in  der  mitgetheilten  Tabelle
außer  den  Concessions-Geldern  und  dem
Gewerbs-Canon  aufgeführten  Bezüge  fließen
ferner  zur  Großherzogl.  Kammer,  da  sie  auf
grund=  und  lehnherrlichen  Rechten  beruhen.

Der  getreue  Landtag  wird  sich  glücklich
fühlen,  wenn  J.  K.  H.  auch  nach  dem  Vortrag
  aus  dieser  unterthánigsten  Erkläárungsschrift
  nur  die  Beeiferung  der  Erfüllung  seiner
  übernommenen  Pflichten,  mit  gewohnter
Huld  in  derselben  zu  erkennen  geruhen  werden.
  ꝛc.

Der  getreue  Landtag.

Beylage  O.  4.
Unterthänigste  Erklärungsschrife

vom  15ten  April  1821.
den  Entwurf  eines  Gesetzes  über
die  Ablssbarkeit  der  Spann=  und
Handfrohnen  betr.

Bey  verfassungsmäßiger  Berathung  über
den,  durch  das  höchste  Decret  vom  23sten
v.  M.  mitgetheilten,  Entwurf  eines  Gesetzes
über  Ablôsung  der  Frohndienste  jeder  Art,
dessen  vollständige  und  sorgsame  Ausarbeitung
  an  sich  dankbar  anzuerkennen  ist,  fand
der  getreue  Landtag  doch  einige  Bedenken
und  namentlich  gegen  die  in  dem  2ten  und
f5ten  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen,
  welche  den  in  seiner  frühern  unterthänigsten
  Erklärungsschrift  vom  ar#sten  Fedruar
d.  J.,  ausgesprochenen  Wünschen  nicht  entsprechend
  schienen.

Er  hat  daher  seine  Ansichten,  unter  welchen
  Voraussetzungen  ein  Geseß  über  die
Ablösbarkeit  der  Spann=  und  Handfrohnen,
zu  Förderung  der  guten  Sache  ohne  benachtheiligenden
  Zwang  zu  erlassen  seyn  dürfte,
in  dem  unter  Nr.  II.  beyliegenden  abgeänderten
  Entwurf  zusammengestellt  und  bittet
  Ihro  K.  H.,  wenn  die  darin  angedeuteten
  Grundsätze  die  höchste  Genehmigung
erhalten,  und  die  etwa  nöthigen  Berichtigungen
  in  der  Fassung  noch  bewirbt  worden,
ihn  als  Landesgesetz  gnädigst  zu  sanctioniren
und  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  zu  lassen.

Die  in  dem  höchsten  Decrete  vom  gosten
vorigen  Monats  enthaltene  höchste  Bemerkung
  ist  in  dem  roten  Paragraphen  berücksichtigt
  worden.

Unter  Wiederbeyschluß  des  mitgetheilten
Entwurfes  Nr.  1.  und  zweyer  Bünde  Regierungs=
  und  Kammer-Abkten,  erneuert  der
getreue  Landtag  die  Versicherung  seiner  treucsten
  Verehrung.

Der  getreue  Landtag.
        <pb n="434" />
        Beylage  F.  5.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  1ten  April  1821.,
auf  den  fünften  Punkt  der  höchsten
Propositions-Schrift,  das  MNilitär
betreffend.

In  der  höchsten  Propositions  -Schrift
vom  17ten  December  r820.  wurde  dem  getreuen
  Landtage  unter  andern  eine  jährliche
Mehrverwilligung  für  das  Militär  angesonnen.

Ihro  K.  H.  geruheten  hierauf  dem  getreuen
  Landtage  am  2  isten  v.  Monats  die
Höchstdenenselben,  als  deutschen  Bundesfürsten,
  obliegenden  Verbindlichkeiten  wegen  Gestellung
  von  Militär  näher  entwickeln  und  zugleich
  die  Erklärung  des  getreuen  Landtages  darüber
  erfordern  zu  lassen,  ob,  im  Fall  man  es
nicht  für  räthlich  hielt,  alle  Waffengattungen
selbst  zu  stellen,  ihm  Vertretung  der  Kavallerie
und  Artillerie  durch  Mehrstellung  von  Infanterie
  räthlicher  erscheine,  oder  Neluition  mit
Geld.  Der  getreue  Landtag,  denselben
Gesinnungen  treu,  welche  er  in  der  unterthänigsten
  Erklärungsschrift  vom  14#ten  März
1017.  bereits  aussprach,  und  es  für  seine
strengste  Pflicht  achtend,  die  vollständigste
Mitwirkung  für  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten
  zu  äußern,  welche  Ihro  K.  H.  als  deutscher
  Bundesfürst  übernommen  haben,  widmete
  diesem  Gegenstande  seine  besondere  Aufmerksamkeit,
  und  erklärt  sich  nun  ehrerbietigst
in  Folgendem:

Besage  zusammengestellter  und  hier  angefügter
  Berechnungen  verursacht  die  erste
Anschaffung  und  Ausrüstung  des  nach  den
Bundestagsbeschlüssen  erforderlichen  Militérs
einen  Aufwand  von

75,223  rthlr.  8  gr.  0  pf.  für  Infanterie

30,325  =  17  =  11  =  frür  Capvallerie

12,274  =  3  -  ro  =  für  Artillerie

117,823  rthlr.  6  gr.  62  pf.  in  Summe.

 

45

Hierzu  verwilligt  der  getreue  kandtag,  indem
  bereits  ein  großer  Theil  an  Waffen,  Montirungsstücken
  und  sonstigem  Bedarf  angeschafft
  worden,  und  vorhanden  sind,  die
noch  außerdem  erforderliche  Summe,  und
eroffnet  hiermit,  unter  zu  hoffender  höchster
  Genehmigung,  den  erforderlichen  Kredit
  bey  der  Landschafftskasse.  Was  die  Erhaltung
  des  Militärs  anlangt,  so  verwilligt
  der  getreue  Landtag,  auf  den  Grund
vorliegender  Berechnungen  und  ebenfalls  unter
  zu  hoffender  Sanction

90,000  rthlr.  jaͤhrlich
auf  die  bevorstehenden  Etats-Jahre  in  der  Ueberzeugung,
  daß  diese  Summe,  außer  der
Ethaltung  auch  noch  zu  Deckung  des  ge—

ringen  Nebenbedarfs  an  Pensionen  und  dergl.

um  so  gewisser  genuͤgend  seyn  wird,  da  bey
Verwilligung  von  34,000  rthlr.  jaährlich,
in  den  abgewichenen  Etats-Jahren,  die  Bundespflichtmäßige
  Herstellung  des  Militärs,
wenigstens  zum  größern  Theile,  bereits  berücksichtigt
  worden  war.  Die  Gestellung  des
MilitärS  in  Hinsicht  auf  Waffengattungen
anlangend,  so  glaubt  in  Ihro  K.  H.  landesväterlichem
  Sinne  der  getreue  Landtag  seine
Ansicht  dahin  aussprechen  zu  müssen,  daß
nicht  mehr  Menschen  zu  stellen  seyn  dürften,
als  die  Erfüllung  der  Bundespflicht  erheischt.
Vertretung  der  Kavallerie  und  Artillerie
durch  Mehrstellung  von  Infanterie  ist  damit
nicht  vereinbarlich,  denn  es  würde  dann,
nach  der  angenommenen  Seelenzahl,  im  Großherzogthume,
  mit  Inbegriff  der  Reserve,  der
50ste  Mann  auszuheben  seyn,  wodurch  dem
Lande  zu  viele  thátige  Hände  entzogen  werden
  würden.  Nicht  minder  wichtige  Bedenken
  stellen  sich  der  Reluition  der  Kavallerie
und  Artillerie  im  Gelde  entgegen.  Deshalb
dünkt  dem  getreuen  Landtage  Erfüllung  der
Bundespflicht  durch  eigene  Gestellung  der
verschiedenen  Waffengattungen  am  rähhlichsten.

Nur  in  dem  Falle  dürfte  die  Vertrags-
        <pb n="435" />
        435

mäßige  Gestellung  von  Kavallerie  und  Artillerie
  durch  einen  andern  Bundesstaat  vorzuziehen
  seyn,  wenn  im  Großherzogthume
die  Insanterie  blos  um  so  viel,  als  das  Contingent
  an  Kavallerie  und  Artillerie  beträgt,
vermehrt  und  für  den  Mehraufwand  der
beyden  letzten  Gattungen  eine  nicht  bedeutende
  Summe  gezahlt,  zum  Vortheile  der
Sache  selbst,  den  Kassen  eine  gLanz  offenbare
  Ersparniß  gemacht  würde.

Ein  desfallsiger  Vertrag  auf  wenigstens
ro.  Jahre  lang,  für  Friedens=  sowohl  als
Kriegszeiten  mit  der  Bedingung  abgeschlossen,
  daß  aus  dem  Großherzogthume  weder
Menschen  zu  stellen,  noch  nöthigenfalls  zu
ergänzen  sind,  möchte  rathsam  seyn.

Sollte  die  Reluition  für  Kavallerie  und
Artillerie  in  Geld  erreicht,  und  dafür  345.
Mann  Infanterie  gestellt  werden;  so  dürften
für  die  erste  Einrichtung  und  Erhaltung  des
Militärs  dieienigen  Summen  auclangend  erscheinen,
  welche  in  der  bepliegenden  Berechnung
  hervortreten.

Für  die  durch  das  höchste  Derret  vom
Zten  d.  M.  wegen  der  Genöd'armerie  erhaltenen
  Mittheilungen  und  die  desfallsige  Berücksichtigung
  seiner  frühern  Anträge  dankt
der  getreue  Landtag  ehrfurchtsvoll,  und  wird
den  Aufwand  für  die  Genêöd  armerie  und
dahin  einschlagende  Bedurfnisse  an

5995  rthlr.  14.  gr.  ·
unter  dem  Landes-  Polizey-Aufwand  mit  etatisiren,
  so  wie  auch

807  rihlr.  12  gr.
an  Pensionen,  Besoldungen  und  Wartegeldern
  auf  die  Haupt-  Landschafftskasse  herüber
nehmen.

Vertrauend  dem  Füörsten  "  dessen  Streben
nur  dahin  gerichtet  ist,  seine  Unterthanen
zu  beglücken,  begt  der  getreue  Landtag  die
Hoffnung,  daß  auch  diese  Angelegenheit,

an  welcher  Jeder  als  Deutscher,  als  Staatsbüurger,
  als  Familienvater  das  lebhafteste  Interesse
  nimmt,  zum  Besten  der  Unterthanen
werde  geordnet  werden.  „cc.

Der  getreue  Landtag.

Beylage  O.  5.
Höchstes  Decret

vom  soten  April  1821.
Den  Straßenbau  betreffend.

Car!  August,  2c.

Nach  angehörtem  Vortrage  der  Erklärungsschrift
  vom  #ten  d.  N.  ertheilen  Wir

I.  dem  Regulative  wegen  des  Straßenbaues
  2c.,  wie  solches  dem  getreuen  Landtage
vorgelegen  hat,  Unsere  landesfürstliche  Sanction,
  jedoch  mit  folgenden  Abänderungen  und
Zusähen:

1I)  da  die  schon  chaussirten  Straßen  auch
Hauptgeleitsstraßen  sind:  so  können  die  Stra-Hen
  zweyter  Klasse  von  den  Straßen  erster
Klasse  nicht  durch  den  Namen:  „Geleitsstraßen"“
  unterschieden  werden,  wie  Unsere
Landes-Direction  in  Vorschlag  gebracht  hatte.
—  Es  umfaßt  die  erste  Klasse  alle  chausstrte
Straßen,  oder  Kunststraßen,  die  zweyte  Klasse
alle  nicht  chaussirte  Handels-Militafr=  und
Post-Straßen,  die  dritte  Klasse  alle  Verbindungswege
  zwischen  den  Ortschaften  des
Landes.

2)  Einzuschalten  ist  die  Bestimmung,  daß
jede  Straße  zweyter  Klasse,  wenn  und  soweit
  sie  auf  Kosten  des  Staates  nach  é.  5.
des  Regulatso's  chaussirt  werden,  als  Kunststraße
  in  der  ersten  Klasse  eintrete,  weil  ohne
diese  Bestimmung  entweder  dife  Straßen  zweyter
  Klasse  niemalé  chaussirt  werden  dürften,
oder  die  Frage:  ob  die  Gemeinden  auch  nach
Chaussirung  derselben  als  verbinslich  zur  Unterhaltung
  anzusehen  sepn?  zu  Zweifeln  die
Veranlassung  geben  mochte.
        <pb n="436" />
        3)  Wenn  auch  die  Regel  besteht,  daß  die
Straßen  zweyter  Klasse  in  den  Geschästskreis
der  Landräthe  gehören:  so  sind  doch  vorerst
noch  diejenigen  Straßen  davon  auszunehmen,
welche  schon  jetzt,  ohne  chaussirt  zu  seyn,
den  Chaussee-Bau-Kommissionen  zur  Besorgung
  mit  überwiesen  sind.  In  dem  Weimarischen,
  Jenaischen  und  Neustádtischen
Kreise  gehört  hierher  nur  die  Militair-Straße
von  Erfurt  nach  Eckardtöberge,  in  dem  Eisenachischen
  Kreise  wird  der  getreue  Landtag
die  Thätigkeit  der  Chaussee-Bau-Kommission,
wie  sie  dermalen  bestehet,  um  so  weniger  beschränkt
  wissen  wollen,  je  mehr  er  Ursache
gefunden  hat,  diese  Thätigkeit  dankbar  anzuerkennen.


4)  In  dem  F.  14.  fällt  die  Stelle:  „Sie
erfolgt  —  —  der  Landes-Direction“  nunmehr
  hinweg,  dagegen  wird  die  Bestimmung,
daß  der  Bau  —  wenn  auch  nur  stückweise  —
vollendet  seyn,  und  daß  der  Weg,  die  Brücke,
der  Damm  forthin  in  gutem  Stande  erhalten
  werden  müsse,  unter  den  Bedingungen
der  zu  verwilligenden  Abgabe  hinzugefügt.
Des  Wegegeldes  ist  in  Gemäßheit  der  angeführten
  Erklärungsschrift  vom  7ten  d.  M.
und,  um  nicht  zu  Zweifeln  die  Veranlassung
zu  geben,  neben  dem  Brücken=  und  Dammgelde
  zu  erwähnen.

Hiernächst  wollen  wir

II.  zur  endlichen  Herstellung  des  Weges.
von  Löbstedt  nach  Naschhausen  von  denjenigen
  2000  rthlr.,  welche  in  diesem  Jahre  für
die  Straßen  zweyter  Klasse  bestimmt  werden,
  noch  1000  rthlr.  verwenden  lassen  und
werden

III.  den  Antrag  des  Eisenachischen  Oberlandes,
  wegen  Anlegung  einer  Straße  über
den  Stellberg  2c.,  nach  vernommenem  Gutachten
  der  Behörden,  weiter  in  Erwägung  ziehen.

Wie  über  den  Straßenbau  überhaupt,  so
soll  der  getreue  Landtag  auch  von  Zeit  zu
Zeit  über  die  von  der  Landes-Direction  etwa

47

verstatteten  Wege=  Brücken=  und  Dammgelder
  Kenntniß  erhalkten.

Das  Verzeichniß  der  Straßen  zweyter
Klasse,  welches  der  getreue  Landtag  gewünscht
hat,  lassen  Wir  in  einem  Berichte  der  Landes-Direction
  hier  beyfügen.  ic.

Carl  August.

Beylage  BHUD.  5.
Höchstes  Decret

vom  Joten  April  1821.,

die  Aufhebung  des  Spielkarten-Monopols,
  ingleichen  das  Kalenpderwesen
  betreffend.

Carl  August
1c.  2c.

Auf  erhaltenen  Vortrag  der  ständischen
Erklárungsschriften  vom  5ten  und  kten  dieses
  Monats  genehmigen  Wir  hiermit:

1)  daß  das  Spielkarten-Monopol  vom
Jahre  1822.  an  aufgehoben  und  der  Handel
mit  Spielkarten  frey  gegeben  werde.

Die  in  Antrag  gebrachte  Erhöhung  der
Impost-Säte,  so  wie  die  Strafandrohung  für
die  Defraudation  und  die  für  das  Stempeln
der  Karten  an  den  Impost-Einnehmer  des
Orts  zu  entrichtende  Vergutung  soll  in  das
Impost-Regulativ  aufgenommen  werden.

Die  Kasse  des  Laternen-Instituts  Unserer
  Residenz-Stadt  Weimar  erhält  eine  jährliche
  Absindungs-Summe  von  Vierhundert
Thalern  aus  Unserer  Landschafftskasse;  den
städtischen  Almosenkassen  von  Weimar,  Eisenach,
  Jena#.  Ilmenau  und  Buttstädt  wollen
  Wir  gestatten,  den  entstehenden  Einnahme-Ausfall
  durch  besondere  Almosen  =  Beyträge
der  mit  Spielkarten  handelnden  Einwohner
oder  auf  andere  Weise  wieder  beyzubringen.

2)  Ferner  genehmigen  Wir  die  in  Antrag
        <pb n="437" />
        426

gebrachte  Aufhebung  des  Verbots  gegen  das
Einbringen  fremder  Kalender  und  die  Bestimmungen
  über  das  Stempeln  der  Kalender
  in  der  Art,  wie  solche  in  der  Erklärungsschrifst
  vom  vten  dieses  Monats  ausgedrückt
  sind.  Es  wird  deßhalb  ein  Publicandum
  in  dat  gesammte  Großherzogthum
ergehen.  ꝛc.  Carl  August.

 

Beylage  8.  5.
Höchstes  Deeret

vom  öten  April  1831.
die  Straf-Austalten  betreffend.

Carll  August.
tc.  2c,

Auf  erhaltenen  gründlichen  Vortrag  aus
den  Akten  und  ständischen  Erklärungsschriften
  vom  roten  Februar  und  28sten  März
dieses  Jahres,  die  Straf-Anstalten  im  Großherzogthume
  betreffend,  ertheilen  Wir  den  in
der  letztgedachten  Schrift  ausgesprochenen
Verwilligungen  hiermit  Uosere  landefürstliche
  Sanction.

Demnach  soll

1)  zur  zweckmäßigen  Herstellung  der  gedachten
  Straf-Anstalten,  im  Ganzen  die,
auf  die  nächstfolgenden  drey  Jahre,  gleich  zu
vertheilende  Summe  von  Zehntausend  Thaler
  bey  der  Hauptlandschafftskasse  ausgesetzt
  seyn.

Ehe  zur  Auöführung  selbst  geschritten
wird,  wollen  Wir  die  dazu  vorliegenden
Hläne,  mit  Einschluß  des  von  dem  getreuen
Landtag  empfohlenen,  einer  nochmaligen  genauen
  Prüfung  unterwersen  lassem,  wobey,
nächst  der  Zweckmäßigkeit,  die  inöglichste  Ersparniß

  hauptsáchlich  in'  s  Auge  gefaßt  werden
  soll.

2)  Zur  Unterhaltung  der  bestehenden
Straf-Anstalten  werden,  außer  der  frühern,
für  das  Zucht  =  und  Irrenhaus  zu  Eisenach
gemeinschaftlichen  Verwilligungs-Summe  von
1000  rthlr.  jährlich,  Sechstausend  Thaler
jährlich  ausgesetzt.  »

3)  An  die  Baukasse  des  Strafarbeitshauses
  zu  Eisenach  werden  Zweytausend,
Einhundert,  sieben  und  vierzig  Thaler  4  gr.
pf.  kassenmäßig  nachgezahlt.

4)  Der  zum  Ausbau  des  Eisenachischen
Zwangs=  Arbeitshauses,  aus  dem  Vermögen
des  dortigen  Zucht=  und  Irrenhauses  entnommene
  Vorschuß  von  2958  thlr.  14  gr.
3  pf.  ist,  bewandten  Umständen  nach,  nieder
  zu  schlagen  und  folglich  bey  der  Zucht=  und
Frrenhauskasse  in  Ausgabe  zu  verschreiben.

5)  Die  seit  dem  Jahre  1813.  bis  jetzt,
mit  ständischer  Verwilligung,  zum  Zwecke
des  gedachten  Zwangs-Arbeitshauses  jährlich
ausgezahlten  Zweyhundert  und  Funfzig  Thaler
  bleiben  auch  in  den  gegenwärtigen  Verwilligungs
  =  Jahren  auf  dem  Etat  stehen.

Die  Landes=  Direction  soll  zur  Berücksichtigung
  des  hierbey  von  dem  getreuen  Landtag
  geäußerten  Wunsches  angewiesen  werden.

6)  Ueber  den  fernern  Wunsch  desselben,
daß  zu  Verringerung  der  Unterhaltungskosten
  der  Kriminal-Gerichte,  unbeschadet  der
Kriminal-Justizpflege,  alle  Straffälle  unter
und  bis  zu  §  thlr.  einschließlich,  den  Civil-Richtern
  wieder  zugewiesen  werden  möchten,
wollen  Wir  Unsere  Regierungen  mit  Bericht
vernehmen,  und  diesem  Antrage,  Falls  kein
erhebliches  Bedenken  entgegen  steht,  gern  willn*
  Carl  August.

 

Berichtigung.  S.  331.  dieser  Blêtter  #ei  J.  4.  s#ad  n  der  Ueberschrift  statt  „vom  Llsten  May  1821.“  die
en.

Worte:  „vom  21|ten  May  1819.“  zule
        <pb n="438" />
        430

des  Impost-Controleurs  im  Neu—
städtischen  Kreise  hielt  der  Landtaz  nicht
für  nöthig.

Hinsichtlich  der  unter  3.  erwähnten
Dienstverháltnisse  des  Kriegskassedieners
  fand  der  Landtag  zwar  nothwendig,
  daß  der  gegenwärtige  Diener  dem
Landschaffts-Collegium  ganz  wieder  überwiesen
  werden  müsse,  glaubte  aber,  daß  er  seine,
bereits  bey'm  Kriegskasse-Etat  mit  aufgenommene
  Besoldung,  ferner  aus  dieser  Kasse
beziehen  könne,  und  daß  seine  Geschäfte  bey
Großherzogl.  Landes-Direction,  ohne  daß  eine
neue  Besoldung  nöthig  seyn  werde,  von  einem
  des  dort  angestellten  unteren  Polizey-Personals
  zu  besorgen  seyn  dürften.

Diese  sämmtlichen  Beschlüsse  zu  1—z.
wurden  in  die  Etats-Schrift  verwiesen.

Auf  das  höchste  Decret  vom  roten  April
1821.,  die  Kettenzieherlöhne  bey
Vermessungen  betreffend  (Bepl.  U.  5.)
nahm  der  Landtag  das  Reglement  vom  Jahre
1730.,  nach  welchem  die  Kettenzieher  von
den  Gemeinden  zu  stellen  sind,  als  ein  in
Zukunft  für  das  ganze  Großherzogthun  an
tendes  Gesetz  an,  und  war  der  Meynung,
daß  auch  ohne  dieses  Gesetz  die  Uebernahme
jener  Last  von  denjenigen,  zu  deren  Gunsten
die  Vermessung  erfolge,  in  der  höchsten  Billigkeit
  beruhe  und  in  dem  alt-Eisenachischen
Kreise  um  so  weniger  zu  bezweifeln  sey,  weil
dort,  nach  einem  altern  Gesetze,  die  Grundstücksbesitzer
  sogar  den  dritten  Theil  aller
Messungskosten  tragen  sollten,  worauf  aber
jetzt  nicht  mehr  bestanden  werde.

Die  Anforderung  mehrerer  neu-Weimarischen
  Gemeinden  wegen
Vergütung  der  Kriegslasten  von  der
Zeit  ihrer  Vereinigung  mit  dem  Großherzogthume,
  bis  dahin,  wo  deren  Steuern  von
Großherzogl.  Kammer  an  die  Landschafftskasse
  übergegangen  sind,  worüber  das  höchste
Decret  vom  Zten  März  1821.  (Beyl.  V.  ö.)

in  Vortrag  kam,  veranlaßte  eine  ausführliche
Berathung,  deren  Resultat  dahin  gieng,  daß
jene  Vergütung  aus  der  Landschafftskasse  in
keinem  Falle  geleistet  werden  könne,  weil  in
solche  während  jener  Zeit  durchaus  keine  Abgaben
  aus  jenen  Ortschaften  geflossen  wären,
und  daß  daher  entweder  die  Großherzogliche
Kammer,  die  verlangte  Vergütung  werde  zu
tragen  haben,  oder  wenn  auch  diese,  weil  fee
ebenfalls  keine  Kriegsabgaben  aus  jenen  Orten
erhoben  habe,  nicht  für  dazu  verbunden  geachtet
  werden  könne,  eine  Vergütung  überhaupt
  nur  in  sofern  eintreten  werde,  als
solche  von  den  hohen  Mächten,  deren  Truppen
  verpflegt  worden,  erfolge.  Ueber  bevde
vorerwähnte  Gegenstände  wurde  die  Erklärungsschrift
  Beyl.  W.  5.  beschlossen.

Ein  ausführlicher  Vortrag  aus  einem  höchsten
  Decrete  vom  25sten  Januar  1821.,  die
bisher  bestandenen  Wasser=  und
Uferbaukassen,  und  ein  neues  Necgulativ
  über  die  Verbindlichkeit
zu  Bestreitung  der  Wasser  und
Uferbaue  betreffend,  (Beyl.  X.  ö.)  veranlaßte
  die  Beschlüsse,  welche  aus  der  deßhalb
abgegebenen  Erklárungsschrift  (Beyl.  T.  5.)
näher  hervorgehen.

Endlich  wurden  noch  in  der  heutigen
Sitzung  vorgetragen:

1)  ein  höchstes  Decret  vom  13ten  April
1821.  die  Zollverhältnisse  im  Amte
Allstedt  betr.,

2)  ein  dergleichen  von  demselben  Tage,
die  Diemembration  geschlossener
Bauerngüther  betr.  (Bepl.  2.  ö.)  auf
die  Erklérungsschrift  vom  209sten  März  dieses
  Jahres  zu  No.  VI.  (S.=  313.  dies.  Bl.),

3)  ein  höchstes  Decret  vom  öten  April
dieses  Jahres,  die  noch  unvergüteten
älteren  Kriegsforderungen  in  den
#themaligen  Hessischen,  Erfurt-Blankenhaynischen
  und  reichêrit-
        <pb n="439" />
        kerscaftlichen  Landestheilen  betr.
(Beyl.  4A.  6.),

4)  ein  dergleichen  von  demselben  Tage
(Beyl.  B.  6.),

a)  die  Errichtung  einer  Sparkasse
  betr.,  auf  die  Erklärungsschrift  vom
Zten  Januar  dieses  Jahres  (S.  55.  dieses
Blatts),

b)  die  Abgaben  an  die  Waisen-Anstalten
  betr.,

c)  die  Wittwen  =  Pensionen  betr.
auf  die  anderweite  Erklärung  vom  austen
Rärz  dieses  Jahres  (S.  330  dies.  Bl.).

Bey  diesen  sämmtlichen  höchsten  Decreten
fand  sich  gegenwärtig  nichts  weiter  zu
erinnern.

Sechs  und  neunzigste  Sitzung,
den  rôten  April  Nachmittags.
Gegenwärtig  24.  Abgeordnete.

Die  Beschwerde  des  Patrimonial=
  Amtes  Volkershausen  wegen
der  Kriegsschulden-Tilgungssteuer,
welche  in  diesem  Amte  aus  einem  bloßen
Versehen  eingefuhrt  und  daher  auch  mit  Unrecht
  an  dac  Großherzogthum  überwiesen
worden  seyn  soll,  kam  durch  den  Zten  Punkt
des  höchsten  Decretes  vom  loten  December
1820.  (S.  57.  dies.  Bl.)  und  durch  eine
neuerliche  Eingabe  aus  jenem  Amte,  durch
welche  die  Verhüältnisse  jener  Steuer  ausführlich
  und  klar  entwickelt  waren,  nochmals
in  Vortrag;  der  Landtag  beschloß,  sich  deßhalb
  in  der  Intercessional-Schrift,  die  darüber
  nähere  Auskunft  geben  wird,  zu  verwenden.


Hierauf  geschah  Vortrag  von  dem,  nach
der  erfolgten  Vereinigung  aller  Landesschulden
  in  Eine  Gesammtschuld,  umgearbeiteten
  landschafftlichen  Kassen-431



Etat.  Die  neu  angenommene,  viel  übersichtlichere
  Form  wurde  mit  lebhaftem  Danke
  gebilligt.

Die  auffallend  hohe  und  mit  dem  Kräften
  des  Landes  in  keinem  Verhaltnisse  stehende
  Summe  der  Pensionen  bestimmte  zu
dem  Antrage,  daß  die  jetzt,  statt  der  früheren
  im  Ganzen  zur  Großherzoglichen  Kammerkasse
  gezahlten  Summe,  übernommenen
Pensionen,  nur  auf  die  Namen  der  jetigen
Empfänger  übernommen  würden,  damit  auch
hierbep  nach  und  nach  eine  Ersparniß  für
die  landschafftlichen  Kassen  eintreten  könne.
Wegen  des  Betrags  der  künftig  an  Staatsdiener
  zu  verwilligenden  Pensionen,  glaubte
der  Landtag,  diejenigen  Vorschläge  thun  zu
dürsen,  welche  aus  der  demnächst  abzudruckenden
  Erklérungsschrift  über  die  Kassen-Etats
  zu  entnehmen  sind.

Hierauf  wurden  noch  folgende  Posten
als  solche  vorgetragen,  auf  welche  bey  dem
neuen  Etat  Rücksicht  zu  nehmen  sey:

1)  looo  rthlr.  zu  Verbesserung  der  Fundbicher,
  besonders  im  Eisenachischen,

2)  2030  rthlr.  Mehraufwand  bey  den
vorgenommenen  Vermessungen,  bereits  vorgeschossen
  aus  landschafftlichen  Kassen,

3)  tos  rthlr.  für  das  Ninvellemenk
der  Gramme,

1)  140  rthlr.  Defect  bey  der  Eisenachischen
  Landsturms-Kasse,

5)  870  rihlr  jährliches  Tranksteuer-Aequivalent
  wegen  der  von  Groß=  u.  Klein-Neuhausen,
  Ellersleben  2c.  nun  zur  Landschafftekasse
  übergegangenen  Tranksteuer,

6)  1500  rthlr.  Aversional-Quantum  an
Großherzogliche  Kammer  für  die  schon  in
den  Jahren  1815.,  18:6.  und  1877.  im
Eisenachischen  Kreise  entbehrte  Tranksteuer.

Bey  —  5.  fand  sich  kein  Bedenken,
diese  Posten  in  den  Ausgabe-Etat  aufzunehmen,
  jedoch  wünschte  man  bey  ##  den
Vorbeyalt,  daß  dem  künftigen  Landtage  vor
        <pb n="440" />
        432

gelegt  werden  moͤge,  was  mit  dieser  Summe
bewirkt  worden.

Bey  6.  wurden  zwar  Zweifel  darüber
erhoben:  ob  diese  Anforderung  jetzt  noch,
und  nachdem  immittelst  so  manche  neue  Verwllligung
  zum  Besten  Großherzoglicher  Kammerkasse
  eingetreten  sey,  statt  finden  konne  2.
Da  man  sich  jedoch  überzeugte,  daß  die  Deputation
  der  alten  Lande  im  Jahre  1816.
diese  Vergütung  ausdrücklich  zugesichert  habe,
  und  daß  später  bey  keiner  der  neueren
Verwilligungen  solche  in  Anrechnung  gebracht
worden,  so  wurde  durch  überwiegende  Stimmenmehrheit
  deren  Aufnahme  in  den  Ausgabe-Etat,
  zugleich  aber  auch  der  Antrag
beschlossen,  daß  Nachforderungen  dieser  Art
künftig  nicht  mehr  eintreten  möchten.

Alle  Summen,  welche  hiernach  und  nach
den  früheren  Beschlüssen  des  Landtags  als
neue  Verwilligungen  erscheinen,  wurden  nun
sofort  in  ein  Eremplar  des  neu  umgearbeiteten
  Hauptlandschaffts  -Kasse-Etats  aufgenommen;
  die  Sitzung  aber  nach  10  Uhr
Abends  geschlossen.

Sieben  und  neunzigste  Sitzung,

den  17ten  April  1821.
Gegenwaͤrtig  25.  Abgeordnete.

Der  Vortrag  des  hoͤchsten  Decretes  vom
roten  April  1821.,  den  Entwursf  ei—
ner  allgemeinen  Zunftordnung  betreffend
  (Beyl.  C.  6.)  und  die  darüber  angestellten
  Berathungen  füllten  den  größten
Theil  der  heutigen  Sitzung  aus.  Aus  den
verschiedenen  Discussionen  gieng  die  groHe
Schwierigkeit  hervor,  ein  solches,  in  alle
Verhältnisse  des  bürgerlichen  Vereins  so  tief
eingreifendes  Gesetz  für  alle  so  sehr  von
einander  verschiedenen  einzelnen  Landestheile
gleich  passend  zu  entwerfen.  Wenn  solches
daher  vom  Landtage  auch  noch  jetzt  als  ein

wohl  gelungenes  Werk  anerkannt  wurde,
so  war  es  doch  nicht  möglich,  es  für  ein
vollkommenes  und  über  alle  Bemerkungen
erhabenes  zu  erklären.

Die  endlich  auf  jenes  höchste  Decret  gefaßten

  Beschlüsse  ergiebt  die  deßhalb  erstattete

  Erklárungsschrift  (Beyl.  D.  6.)

In  Beziehung  auf  den  landschafftlichen
  Kassen-Etat  wurde  noch  Einiges
über  die  aus  landschafftlichen  Mitteln  zu
zahlenden  Auslösungen  und  Remunerationen
  besprochen;  sodann  aber  wurden
  folgende  Gegenstände  vorgetragen:

1)  eine  Beschwerde  des  Tischlermeisters
  Pechmann  zu  Schmieritz  wider
die  Tischler-Innung  zu  Neustadt  Fol  wegen
  verweigerten  Aufdingens  eines  Lehrlings,
—  des  Befehls  Großherzogl.  Landes-Direction
  ungeachtet;  —  dieses  Anbringen  mußte
nach  F.  112.  des  Grundgesetzes  zurück  gewiesen
  werden;

2)  eine  Vorstellung  der  Schuhmacher-Innung
  zu  Ilmenau,  daß  à)  ihr  w#-der
  Schaugelder  gestattet  und  b)  gegen  ausländische
  Meister  Retorsion  eintreten  möge;

3)  Beschwerde  eines  Müllers  zu  Stadt-Sulza,
  wegen  des  bey  ausländischen  Mahlgästen
  eintretenden  Zolls;

4)  ein  Antrag,  daß  an  Dörfer  nicht
die  Erlaubniß  zu  Jahr=  und  Viehmärkten
ertheilt  werden  möge.

Zu  2  —  4.  wurde  beschlossen,  sich,  den
Anträgen  gemäß,  jedoch  bey  2.  nur  na
dem  Gesuche  unter  b.  in  der  Intercessional=Schrift
  zu  verwenden.

Endlich  kamen  noch  zwey  höchste  Decrete
in  Vortrag:

1)  vom  2#  ten  April  1821.,  die  neue
Post-Ordnung  betreffend  (Beyl.  E.
6.)  auf  die  Erklärungsschrift  vom  Sten  Jan.
1821.  (S.  S3.  dieser  Bl.)  —  wobey  sich
nichts  weiter  zu  erinnern  fand;

2)  vom  13ten  Upril  1821.  die  Lanr-
        <pb n="441" />
        standschaft  auf  das  Ritterguth
München  betreffend  (Beyl.  F.  6.),  worauf
eine  abfällige  Erklärung  mit  der  Rechtfertigung,
  wegen  einer  früheren,  scheinbar  entgegen
  stehenden  Ansicht,  wie  die  Beyl.  G.
6.  näher  ergiebt,  beschlossen  wurde.

Acht  und  neunzigste  Sitzung,
vom  ##ten  April  182  1.  Nachittags.
Gegenwärtig  25  Abgeordnete.

Die  landschafftlichen  Kasse-Etats
für  die  Jahre  2821.  und  1822.  wurden
nochmals  durchgegang  ,  sodann  aber  wurde
die  deßhalb  zu  erstattende  Erklärungsschrift
verlesen  und  nachdem  die  am  Schlusse  derselben
  ausgenommenen  Punkte  einzeln  erldutert
  und  besprochen  worden  waren,  genehmigt.
  Ueber  Beydes  giebt  die  Beylage  H.
6.  mit  den  Unterbeylagen  2.  und  b.  nähere
Auskunft.  Die  Sitzung  endete  Abends  0  Uhr.

Neun  und  neunzigste  Sitzung,

den  13ten  April  1821.
Gegenwärtig  25.  Abgeordnete.

Ein  aueführlicher  Vortrag  über  die  Wirksamkeit
  des  Rechnungsausschusses
im  Jahre  7  810.,  die  von  selbigem  bey
den  einzelnen  Rechnungen  und  namentlich
bey  der  Eisenachischen  Kreiskasserechnung,  gestellten
  Erinnerungen  und  die  auf  letztere  später
  erfolgten  schriftlichen  Erléuterungen,  erneuerten
  den  Wunsch  der  baldigen  Vereinigung
  beyder  Sectionen  des  Großherzoglichen
Lanoschaffts-Colle  ziums,  und  man  beschloß
solchen  in  der  Erklärungsschrift,  durch  welche
  die  Wahl  des  neuen  Rechnungsausschusses
  (S.  335.  dieser  Bl.)  angezeigt  wird,
nochmals  auszusprechen.

433

Was  die  fernere  Wirksamkeit  jenes  Auschusses
  betrifft,  so  sprach  sich  der  Wunsch
aus,  daß  demselben  die  richtig  erfolgte  Amortisation
  der  abzuzahlenden  Schulden,  so  wie
die  Abzahlung  derjenigen,  zu  deren  Bezahlung
  neue  contrahirt  worden,  durch  Vorlegung
  der  eingelößten  Documente,  die  dann
sofort  zu  kassiren  wáren,  nachgewiesen  werden
  mochte.  Der  Landtag  wönschte,  daß  der
dießjährige  Rechnungsausschuß,  wegen  einer
solchen  künftig  zu  treffenden  Einrichtung,  mit
dem  Großherzogl.  Landschaffts  =  Collegium
Kücksprache  nehmen  möchte.

Hierauf  wurden  folgende  höchste  Derrete
vorgetragen:

1)  vom  13ten  d.  M.,  die  Sporteln
und  Unkosten  ben  Besetzung  neuer
Pfarr=  und  Schulstellen  betr.  (Beyl.
J.  6.)  auf  den  in  der  Erklärungsschrift  uber
das  Communal-Wesen  vom  voten  d.
ausgesprochenen  Wunsch  wegen  Minderung
jener  Kosten  (s.  S.  302  u.  3903.  d.  Bl.).  Der

candtat  verehrte  es  dankbar,  daß  dieser  Gegenst

  bereits  früher  die  *!  Berücksichtigung
  gefunden  hatte;

2)  ein  höchstes  Decret  vom  rten  d.  M.
(Beyl.  K.  6.)  durch  welches  die,  wegen
Stellung  und  Erhaltung  des  Militärs
  und  wegen  der  Genêd'armerie
  in  der  Erklérungsschrift  vom  röten  d.
M.  (S.  425  u.  426.  d.  Bl.)  ausgesprechenen
Ansichten  und  Antráge  genehmiget  wurden;

3)  ein  dergleichen  vom  106ten  d.  M.
(Beplage  L.  6)  welches  die  Erklrung  vom
13ten  d.  M.  (s.  S.  300  u.  307.  d.  Bl.)  Baubegnadigungen
  und  sonstige  Steuererlasse
  betr.  durchgehends  genehmigt;

4)  ein  dergleichen  von  demselben  Jage
den  Mehraufwand  bey  der  Erweiterung
  des  Irrenhauses  zu  Jena  und
verschiedene  andere  Gegenstände  betr.  (Beylage
  Ml.  6.)  wodurch  die  deßfallsige  Erklärungsschrift
  vom  loten  d.  M.  (S.  373  u.  374.
        <pb n="442" />
        434

d.  Bl.),  ihrem  ganzen  Inhalte  nach,  genehmigt
  wird;

5)  ein  dergleichen  vom  töten  d.  M.,
die  Brand-Assecurations  =  Anstalt
betr.,  (Beylage  N.  6.)  ebenfalls  ganz  beyfällig
  auf  die  deßhalb  unter'nm  #r3ten  d.  M.
anderweit  abgegebene  Erklárungsschrift  (S.
402  u.  403.  dies.  Bl.

Der  Landtag  fand  überall  nichts  weiter
zu  erinnern.

Hundertste  Sitzung,
den  roten  April  1821.  Mittags  12.  Uhr.
In  Gegenwart  von.  23.  Abgeordneten.

Nach  erfolgtem  Vorlesen  mehrerer,  berelts
  früher  bey  den  betreffenden  Gegenständen
  angezogenen  Erklärungsschriften,  wurde
die,  nach  den  in  mehrern  Sitzungen  bey
verschiedenen  Gegenständen  gefaßten  Beschlüssen,
  entworfene  Intercessional-Schrift
(Beylage  O.  6.)  vorgelesen  und  genehmigt,;
der  darin  aufgenommene  Punkt  wegen  des
Gesuchs  des  Orts  Berga  im  Neustäd--tischen
  Kreise:  daß  er  unter  die  Jahl
der  Städte  gerechnet  werden  möge,  war  auf
den  deßfallsigen  Antrag  erst  heute  beschlossen
  worden.

Ein  hierauf  durch  ein  schriftliches  Vetum
  gestellter  Antrag:  daß  jetzt,  nach  erfolgtem
  Zusammenwerfen  aller  Schulden,
die  zu  Deckung  der  übermäßigen
Schulden  bisher  bestandenen  Ab—
gaben  wegfallen  müßten,  wurde,  als  dem
ausdrücklich  und  auf  den  triftigsten  Gründen
  beruhenden  Beschlusse:  daß  in  diesem
Jahre  alle  bisherige  Abgaben  fortbestehen
müßten,  widersprechend,  durch  21.  Stimmen
  gegen  2.  verworfen.

Das  wiederholte  Pensions-Gesuch  der
Wittwe  eines  angesehenen  Staatdieners,
konnte  aus  dem  Grunde  bey'm  Landtage
nicht  berücksichtiget  werden,  weil  jener

Staatsbeamte  schon  früher  verstorben  war,
als  derjenige  Landestheil,  dem  er  allgemein
  anerkannte  treue  und  nühzliche  Dienste
geleistet  hatte,  mit  dem  Großherzogthume
vereinigt  worden  war,  und  weil  weder  eine
gesetzliche  Bestimmung  nachgewiesen  worden,
nach  welcher  er  unter  seiner  frühern  Regierung
  hätte  pensionirt  werden  mussen,  noch
gegenwärtig  eine  Empfehlung  seines  Gesuchs
von  Seiten  Sr.  K.  H.  vorlag.

Folgende  höchste  Decrete  kamen  noch  in
Vortrag:

1)  das  vom  i?7ten  d.  M.  die  neue
Bestzuerung  betr.  (Beylage  P.  1.),  wodurch
  die  deßfallsitz=  Erklérungsschriften
vom  26sten  März  d.  J.  (S.  3011.  dies.  Bl.)
und  vom  15#t#en  April  d.  J.  (S.  408.  d.
Bl.)  genehmiget  wurden;

2)  das  vom  töten  d.  M.  (Beplage  O.  6.)
die  unter'm  r3#ten  d.  M.  (S.  369.  Nr.  36.  d.
Bl.)  angezeigte  Wahl  des  üandischen
  Ausschusses  zu  Auögleichung  der
ständischen  und  der  Kommunal-Verhältnisse
in  den  neuen  Landeötheilen,  genehmigend,

3)  das  vom  16ten  d.  M.  Kriegs=  und
Etapen-Aufwand  betr.  (Beylage  Ll#.  6.)
wodurch  die  deßfallsige  Erklárungsschrift  vom
12ten  d.  M.  (S.  381.  ff.  d.  Bl.)  Hurchgehends
genehmigt  wird,

4)  das  vom  t16ten  d.  M.  die  Nachszahlung
  an  die  Gebrüder  Berger
zu  Neustadt  betr.  (Beplage  S.  6.)  auf
die  Erklärung  vom  15ten  d.  N.  (S.  389.
d.  Bl.),

5)  das  vom  köten  d.  M.  (Beyl.  T.  6.)
die  landesfürstliche  Sanction  ertheilend  auf
die  Erklärung  vom  öten  dieses  Monats
(S.  340  d.  Bl.)  wegen  des  Magazin-Verlustes
  im  Eisenachischen  in  den
Jahren  1816.  und  1817.n

6)  das  definitive  höchste  Decret  vom
16ten  dieses  Ronats  wegen  des  neuen  Impost-Regulativ's
  (Beyl.  U.  6.).
        <pb n="443" />
        Hierbey  fand  sich  überall  nichts  zu  errinnern;
  allein  bey  dem

7)  vorgetragenen  höchsten  Decrete  vom
rbte  dieses  Monats,  die  neue  Deposital-Ordnung
  betr.  (Beyl.  V.  6.)  entstanden
  zweyerley  Meynungen;  die  eine:  daß
die  früheren  Antráge,  wenigstens  zum  Theil
zu-  wiederholen;  die  zweyte:  daß  den  in  diesem
  höchsten  Decrete  ausgesprochenen  Ansichten
  beyzutreten  und  nur  dahin  anzutragen
  sey,  daß  die  Landschafftskasse  blos  verpflichtet
  werde,  Summen  von  25  rihlr.  oder
mit  25  theilbar,  anzunehmen.  Die  let#te
Ansicht  wurde  durch  12  Stimmen  gegen  10
(ein  Mitglied  hatte  sich  entfernt)  angenommen,
  daher  die  anderweite  Erklärungsschrift
Bepylage  W.  6.

Hundert  und  erste  Sitzung
den  21sten  April  1821.
Gegenwärtig  24  Abgeordnete.

Die  Sitzung  begann  erst  nach  12  uhr
Mittags.  Folgende,  gestern  und  heute  ein—
gegangenen,  höchsten  Decrete  wurden  verlesen:


1)  vom  Zosten  April  r82  r.  (Beyl.  X.  6.)
betreffend,

a)  den  Entwurf  einer  Zunftordnung,


b)  die  Einquartierungs-Vergüu#-tung
  an  Weimarische  Unterthanen
aus  dem  Jahre  1815,  und

c)  die  Bezahlung  der  Kettenzieherlöhne
  bey  Vermessungen,

2)  vom  löten  April  d.  J.,  den  Auf-433



wand  für  den  Druck  der  dandtagsverhandlungen
  während  der  Versammlungen
  in  Dornburg  und  in
Weimar  betr.  (Beyl.  T.  6.),

3)  vom  i17ten  April  d.  J.  (Beyl.  2.  6.)
zu  der  Erklärungsschrift  vom  oten  d.  M.,
über  Kirchen=  und  Schulwesen,

4)  vom  vöten  desselben  Monats  (Bepl.
A.  7.)  die  Abänderung  des  Grundgeseßes
  §.  32.,  wegen  Erwählung
mehrerer  Stellvertreter  für  die
Landtagsabgeordneten  betr.a,

5)  vom  19ten  April  d.  J.  (Beyl.  B.  7.)
den  Wasser=  und  Uferbau  betr.,

6)  vom  zroten  d.  M.,  die  Bedeutung,
die  Bestandtheile  und  die  Erhaltung

  des  Großherzogl.  Kammervermögene
  betr.  (Beyl.  C.  7.),
)  vom  roten  April  1821.  die  land-7


schafftlichen  Kassen-Etats  für  die
Jahre  182  T.,  1822.  und  182  3.  betr.
(Beyl.  D.  7.)

Nur  bey  No.  5.  und  7.  wurden  einige
Bemerkungen  gemacht,  die  jedoch  zu  keinem
weiteren  Beschlusse  führten;  vielmehr  nahm
der  Landtag  sämmtliche  höchsten  Decrete  dankbar
  an,  und  nachdem  er  auf  solche  Weise
seine  dermaligen  Geschäfte  für  beendigt  halten
  mußte,  wurde

das  höchste  Entlassungs-Decret

vom  heutigen  Tage
(Bepl.  E.  v.)  vorgelesen,  worauf  der  Landmarschall
  mit  einer  kurzen,  aber  eben  so  ergreifenden,
  als  dankbar  aufgenommenen  Rede,
(Bevyl.  F.  7.)  die  Sitzung  und  somit  die
ganze  Versammlung  Mittags  2  Uhr  aufhob.
        <pb n="444" />
        4336s  Beylage  J.  zu  No.  10.  des  Regierungs-Blatts.

 

Beyplage  T.  5.
Höchstes  Decret

vom  14ten  April  1821.

Einige  kleine  Verwilligungen  betreffen
  d.

Folgende  Anträge  auf  kleine  Verwilllgungen
  aus  landschafftlichen  Mitteln  werden
dem  getreuen  Landtage  noch  mitgetheilt,  um
bey  Entwerfung  des  Etats  für  die  nachsten
Verwilligungsjahre  einige  billige  Rucksicht
zu  nehmen.

1)  Der  erneuerte  Antrag  der  Großherzoglichen
  Landes-Direction,  wegen  Verwilligung
  einer  Fourage-Ration  an  die  Thierarzte,
  Professor  Renner  in  Jena  und  Brauell
in  Weimar.  «

Bey  dieser  Gelegenheit  werden  zugleich
die  von  der  Großherzoglichen  Oberaufsicht
uͤber  die  unmittelbaren  Anstalten  fuͤr  Kunst
und  Wissenschaft,  in  dem  bepliegenden  Berichte
  vorgetragenen  Wünsche  für  die  in  Jeya
errichtete  Veterindr=  Anstalt  zu  einer  künftigen
  Berücksichtigung  empfohlen,  da  diese
Anstalt  in  mehr  als  einer  Hinsicht  Unterstützung
  verdienen  dürfte.

2)  Die  in  Antrag  gebrachte  Erhöhung
der  Besoldung  des  Impost-Controleurs
Bittmann  zu  Neustadt  a/O.  und  endlich

3)  das  doppelte  Dienst-Verhältniß  des
Canzley-Dieners  Rommel  bey  dem  Großherzoglichen
  Landschaffts=  Collegium  und  bey
der  unter  der  Landes-Direction  stehenden
Kriegskasse,  läßt  die  erst  gedachte  Behörde
wünschen,  denselben  von  den  Functionen  bey
der  letztern  entbunden  zu  sehen,  was  nur  alsdann
  ausführbar  wird,  wenn  der  Gehalt,
den  Rommel  in  dieser  Eigenschaft  bezieht,
und  welcher  nach  den  beyliegenden  Akten,
265  thlr.  jährlich  beträgt,  aus  der  Haupt- 



landschaffts-Kasse  verwilligt  wird,  wohin
eben  der  gegenwärtige  Antrag  gerichtek  ist.
Die  Original-Bepylagen  und  Akten  beliebe
  der  getreue  Landtag,  nach  davon  gemachtem
  Gebrauch,  zurück  zu  geben.  2c.
Das  Staats-Ministerium.

Bevlage  U.  5.
Höchstes  Deeret

vom  toten  April  1821.

Die  Kettenzieher  bey  VBermessungen
  betreffend.

Nach  der  Revisions  Instruction  Cgp.6
XI.  5.  1.  und  C.p.  XV.  F.  60.  soll  bey
Landes-Vermessungen  jedem  Geometer  Ein
Kettenzieher  auf  Kosten  der  öffentlichen  Kassen
  gehalten  werden.  Dagegen  verordnet  ein
zu  jenem  Gesetz  gehörendes  Reglement  vom
Jahre  1730.  (Schmidtsche  Sammlung  25.
VI.  S.  352.)  daß  die  Kettenzieher  von  de#n
Gemeinden  zu  stellen  sepen.  Dieses  Reglement
  ist  als  Norm  angenommen  worden  in
dem  alt-Weimarischen  Kreise,  weil  es  hier
als  Gesetz  promulgirt  ist,  in  den  neuen  Landen,
  einsonderheit  im  Neustädtischen  Kreise,
weil  es  höchst  billig  ist,  daß  diejenigen,  zu
deren  unmittelbarem  Vortheil  die  Vermessung
  mit  vorgenommen  wird  —  die  Grundstücks-Besitzer
  der  Flur  —  durch  einige  Beyträge
  und  Hülfe  die  Kosten  der  Steuerkasse
mindern  und  weil  die  Veranlassung  und  der
Zweck  der  neuesten  Vermessungen  eine  gleiche
Behandlung  aller  Landestheile  zu  fordern
schien.  Auch  hat  dieses  Verfahren  in  den
neuen  Landen  keine  Beschwerde,  keine  Weigerung
  zur  Folge  gehabt.  —  Nur  in  dem
Eisenach'schen  Kreise  erhebt  man  Zweifel,  gestützt
  auf  die  Revisions  =  Instruction  Cap.
        <pb n="445" />
        X.  g.  11.  und  Cap.  XV.  7.  60.,  welche
dort  promulgirt  ist  und  bemerkend,  daß  das
abaͤndernde  Reglement  von  1730.  in  dem
Eisenach'schen  Kreise  nicht  promulgirt  sev.  —
Um  diese  Zweifel  gänzlich  zu  beseitigen,  dürfte
  es  nöthig  seyn,  die  Verordnung  des  angeführten
  Reglements  als  Gesetz  für  das
ganze  Großherzogthum  anzuerkennen,  und
zwar,  was  die  jetzt  zum  Zweck  der  neuen
Besteuerung  vorgenommenen  Messungen  anlangt,
  mit  rückwirkender  Kraft.

Far  diesen  letzten  Antrag  spricht  der
Umstand,  daß  sonst  eine  verschiedene  Belastung
  der  Grundstücksbesitzer  des  einen  und
der  Grundstücksbesitzer  des  andern  Kreises
sich  ergeben  würde.  Der  getreue  Landtag
wird  sich  hierüber  annoch  aussprechen  und,
falls  er  einer  andern  Meynung  seyn  sollte,
zugleich  die  im  Eisenach'schen  Kreise  bisher
verlegten  Kettenzieherlöhne,  ohngefähr  400.
thlr.,  mit  in  den  Etat  der  Hauptlandschaffts-Kasse
  aufnehmen.

Das  Sfaacs-Ministerium.

Beylage  V.  5.
Unterthänigste  Erklärungsschrife

vom  Loten  Upril  182r.,

auf  die  höchsten  Decrete  vom  Zten  März
und  toten  April  dieses  Jahres,  die  Einquartierungs-Vergütung
  neu-weimarischer
  Unterthanen  aus  dem
Jahre  1815.,
ingleichen
die  von  Gemeinden  zu  zahlenden
Kettenzieherlöhne  bey  Vermessungen
  betreffend.

Von  den  Gegenständen,  welche  dem
getreuen  Landtag,  als  auf  Feststellung  der
landschafftlichen  Kassen  =  Etats  Einfluß  habend,
  zur  Begutachtung  mitgetheilt  wurden,

437

konnte  in  der  unterthánigsten  Etats-Erkldrungsschrift
  nur  zweyen  eine  schickliche
Stelle  nicht  eingeräumt  werden,  und  er  erlanbt
sich  daher  hiermit  seine  Erklärung  darauf  in
Folgendem  ehrerbietigst  abzugeben.

1)  Das  höchste  Decret  vom  Sten  März
dieses  Jahres  setzte  ihn  von  der  Forderung
einiger  neu-weimarischer  Unterthanen  wegen
Vergutung  von  Einquartierung  und  für  gelieferte
  Fourage  aus  dem  Jahre  1815.  in
Kenntniß.

Der  getreue  Landtag  ist  der  Meynung,
daß  die  Haupt-Landschafftskasse  zu  Leistung
  der  geforderten  Vergütung  nicht  verbindlich
  sey,  weil  während  des  Zeitraums,
auf  welchen  die  Entschädigung  gefordert  wird,
die  öffentlichen  Abgaben  der  betheiligten
neuen  Landestheile  nicht  in  die  Landschaffts-Kasse,
  sondern  in  die  Kammerkasse  geflossen
sind,  und  empfeiehlt  daher  dieses  Gesuch  lediglich
  J.  K.  H.  zu  irgend  einer  Berücksichtigung.


2)  Besage  des  höchsten  Decretes  vom
„roten  dieses  Nonats,  verweigern  die  Gemomden
  des  Eisenach'schen  Kreises  die  Zahlung
  der  Kettenzieherlöhne  bey  Grundstücks-Vermessungen,
  weil  das  die  Revisions-Instruction

  abändernde  Reglement  vom  Jahre

1730.,  welches  den  Gemeinden  diese  Verbindlichkeit
  auferlegt,  im  Eisenach'schen  niche
promulgirt  worden  ist.

Die  Promulgation  jener  Verordnung  in
allen  Landestheilen,  wo  sie  noch  nicht  erfolgt
  ist,  erkennt  der  getreue  Landtag  zwar
für  nothwendig  an,  um  jedem  meoglichen
Zweifel  vorzubeugen,  allein  die  rückwirkende
Kraft  desselben  dürfte  nicht  anzunehmen  sepn.
Dennoch  aber  liegen  zwey  Grüunde  vor,  aus
welchen  die  Gemeinden  des  Eisenach'schen
Kreises  zur  Zahlung  der  bereits  verdienten
Kettenzieherlöhne  angehalten  werden  können,
einmal  der,  weil  es  in  der  Billigkeit  beruht,
daß  dersenige  auf  irgend  eine  Weise  verhält-
        <pb n="446" />
        438

nißmaͤßlg  beytrage,  dessen  Grundstuͤcke  vermessen
  werden,  was  in  allen  uͤbrigen,  sogar
in  den  neu  erworbenen  Landestheilen,  zeither
unweigerlich  anerkannt  worden  ist,  und  zweytens,
  weil  vormals,  dem  Vernehmen  nach,
im  Eisenach'schen  Kreise  jeder  Grund-Eigenthümer,
  dessen  Grundstücke  vermessen  wurden,
zur  Bezahlung  des  dritten  Theils  aller  Messungskosten
  verbunden  gewesen  seyn  soll,  welche
  Einrichtung  jetzt  nicht  mehr  besteht.
Unter  Wiederbeyschluß  eines  zu  Ziffer  r.
gehörigen  Großherzoglichen  Landes-Directions-Aktenbandes
  erneuert  J.  K.  H.  der
getreue  Landtag  die  Versicherung  2c.
Der  getreue  Landtag.

Beylage  W.  5.
Höchstes  Deceret

vom  gten  März  1821.
Die  Einquartierungs  =  Vergütung
neu-weimarischer  Ortschaften  aus
dem  Jahre  1815.

In  den  alt-weimarischen  Landen  und  seit
dem  isten  Januar  1816.,  als  dem  Tage
der  vollständigen  Vereinigung  mit  denselben,
auch  in  den  neuen  Landestheilen,  sind  bekanntlich
  die  von  den  Einzelnen  getragenen
Kriegslasten  —  zum  Theil  aus  dem  Ertrag
der  deßhalb  ausgeschriebenen  Kriegskosten-Beyträge
  —  nach  bestimmten  Säten  aus
Landeskassen  vergütet  worden.

Nun  sind  aber,  wie  dem  getreuen  Landtage,
  aus  dem  ihm  bey  seiner  vorigen  Versammlung
  mitgetheilten  Ministerial=  Vortrage,
  erinnerlich  seyn  wird,  verschiedene  neuweimarische
  Communen  in  dem  Falle,  in
der  Zwischenzeit  von  ihrer  Abtretung  an  das
Großyerzogthum  bis  zu  dem  obigen  Zeit-Pimkt
  ihrer  völligen  Vereinigung  mit  demselben,
  Einquartierung  getragen  zu  haben,

für  welche  ihnen  eine  gleichmäßige  Vergätung
  noch  bis  jetzt  nicht  zu  Theil  geworden
  ist.

Die  Großherzogliche  Kammer,  in  deren
Kassen  die  öffentlichen  Abgaben  der  neu-erworbenen
  Landestheile,  während  jenes  Zeitraums
  geflossen  sind,  weigert  sich  nicht  ohne
Grund,  eine  Verbindlichkeit  zu  solcher  Vergutung
  anzuerkennen,  da  sie  sich  lediglich
mit  Erhebung  der  gewöhnlichen  Steuern,  wie
sie  zu  Friedenszeiten  zu  entrichten  gewesen,
begnügt  hat,  und  ist  den  bedrängten  Gemeinden,
  auf  höchsten  Befehl  Sr.  K.  H.
des  Großherzogs,  nur  einstweilen  durch  Erlaß
  rückständiger  Steuern  und  Gefälle  einfgermaaßen
  zu  Hülfe  gekommen;  ein  Erlaß,
wealcher,  nach  dem  beyliegenden  Verzeichnisse,
im  Ganzen  die  Summe  von  1570  rthlr.
21  gr.  7,4/8  pf.  beträgt.  ,

Indessen  scheinen  den  Ansprüchen  dieser
Gemeinden,  auf  die  volle  regulativ-mäßige
Vergütung,  erhebliche  Gründe  zur  Seite  zu
stehen  und  es  sind  von  der  Großherzoglichen
Landes-Direction,  in  dem,  nebst  den  dazu
gehörigen  Akten,  abschriftlich  beyliegendea
Berichte  zwey  Wege  zur  Befriedigung  derselben
  in  Vorschlag  gebracht  worden.
Der  Betrag  dieser  Forderungen  war,  in
dem  obenerwähnten  Ministerial-Vortrage  zufolge
  Blatt  40.  bepliegender  Landes-Directions-Akten
  zu  6075  thlr.  —  gr.  6  pf.  für
Einquartierung  und  140  thlr.  14  gr.  5  pf.
für  gelieferte  Fourage  angegeben  worden;  es
wird  jedoch  von  der  Landes-Direction  eine
genauere  Erbôrterung  deßhalb  vorbehalten.

Der  getreue  Landtag  béliebe  diese  Angelegenheit
  in  Erwägung  zu  nehmen  und
seine  Erklärung  darüber  abzustatten.  2c.

Das  Staats-Ministerium.
        <pb n="447" />
        BeylageX.s.
Hoͤchstes  Decret

vom  25sten  Januar  1821l.,

die  Wasser=  und  Uferbaukassen
betreffend.

Schon  im  Jahre  2702.  wurde  für  den
Weimarischen  und  Jenaischen  Kreis  eine  besondere
  Wasser=  und  Uferbaukasse  gestiftet,  in
welche  dann  nicht  unbedeutende  Zuschüsse  aus  der
Großherzogl.  Kammerkasse  und  bald  größere,
bald  geringere  Verwilligungen  aus  den  landschafftlichen
  Kassen  flossen.  Die  letzteren
wurden  auch,  nach  der  Vereinigung  der  drey
Kreise  zu  einem  Ganzen,  wiederholt  und
im  Jabre  1812.,  in  Gemäßheit  einer  ständfsschen
  Erklérungsschrift  vom  24sten  December,
  dahin  geordnet,  daß  der  Uferbaukasse
im  Weimarischen  und  Jenaischen  Kreise  die
bisherige  Verwilligung  an  333  rthlr.  8  gr.
fernerhin  gewidmet  bleiben,  zugleich  aber
dem  Eisenachischen  Kreise,  zu  deruselben
Zwecken,  eine  Summe  von  200  rthlr.  jährlich
  (im  ersten  Jahre  von  doo  rtihlr.)  angewiesen
  und  auf  solche  Weise  auch  dort
eine  Wasser=  und  Uferbaukasse  errichtet  werden
  sollte.  So  hat  die  Sache  bestanden
bis  zum  Jahre  1810.  In  diesem  Jahre
aber  sprach  sich  der  getreue  Landtag  bey
Ueberreichung  der  Etats  dahin  aus:

„Zur  Vereinfachung  des  Rechnungswesens

und  zur  Ersparung  der  Kosten  dürfte  besonders

  das  Einziehen  verschiedener  Nebenkassen
  zweckgemäß  seyn.  Dahin  gehsren,
  nach  dem  Dafürhalten  des  Landtagé,
auch  die  Wasser  und  Uferbaukassen.

Schadhafte  Ufer  sind  in  der  Regel  auf

Kosten  der  angränzenden  Grundstücksbesitzer

  herzustellen,  und  es  würde  ein  dazu

nöthiger  Aufwand  nur  in  dem  Falle  aus
der  Landschafftskasse  zu  bestreiten  seyn,
wenn  zu  Erhaltung  der  Landesgränzen,

439

oder  sonst  bey  ganz  außerordentlichen  Fällen
  ein  Uferbau  sich  nothwendig  machen
sollte.  Der  Landtag  hat  Urseche  zu  vermuthen,
  daß  diese  Grundsätze  zeither  als
richtig  anerkannt  worden  sind;  denn  die
Wasser  =  und  Uferbaukassen  haben  nur
dem  Namen  nach  bestanden,  es  ist  aus
denselben  nur  sehr  selten  etwas  der  Bestimmung
  gemäß  verwendet  worden,  wie
die  Rechnungen  ausweisen.  Vorläufig  ist
die  für  die  Uferbaukassen  verwilligte  Summe
  in  den  Etat  der  Haupt-Landschaffts--kasle
  nicht  mit  ausgenommen  worden;  sollte
jedoch,  besonders  zu  Sicherung  der  Landesgränzen,
  sich  ein  Uferbau  nothwendig
machen,  so  dient  der  Reserve-Fonds  zur
Aufhülfe.  Uebrigens  erscheint  wohl  der
Wunsch  gerechtfertigt,  daß  die  bey  den
Wasser=  und  Uferbaukassen  vorhandenen
Activa  an  die  Haupt-Landschafftekasse
übergezahlt  und  dort  wieder  in  Einnahme
gestellt  werden  möchten.“
Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  genehmigten
diese  Erklärung  in  so  weit,  daß  die  Verwilligungen
  für  die  oft  erwähnten  Kassen  aus
dem  Etat  der  Haupt-Landschafftskasse  wegblieben,
  also  vor  der  Hand  eingezogen  werden
  durften;  aber,  was  die  übrigen  damit
zusammenhängenden  Wünsche  und  Anträge
des  getreuen  Landtags  anlangt,  behielten
Hoöchst-Dieselben  Sich  die  Vernehmung  der
Landes-Direction  und  weiter  die  endliche
Schlußfassung  ausdrücklich  vor.  —

Nachdem  die  Landes-Direction  die  erforderten
  Berichte,  unter  Einsendung  der
Abten  und  Rechnungen,  erstattet  hat,  soll
dem  getreuen  Landtage  Folgendes  eröffnet
werden.

1)  Wie  Se.  K.  H.,  der  Großherzog,
jeden  Antrag  auf  Vereinfachung  der  Verwaltung
  und  Kostenersparniß  in  solcher,
wenn  er  auf  Gründen  beruht  und  ausführbar
  ist,  gern  genehmigen  und  es  mit  Wohl-
        <pb n="448" />
        440

gefallen  bemerken,  daß  der  Landtag  darauf
seine  Aufmerksamkeit  richtet,  so  genehmigen
Höchst  -Dieselben  auch  hier  die  Einziehung
der  Uferbaukassen,  als  für  ssch  bestehender,  eine
besondere  Verwaltung  und  Rechnungslegung
erfordernder  Kassen.

2)  Erwägen  aber  wird  der  getreue  Landtag,
  mit  besonderer  Rücksicht  auf  einige  Bemerkungen
  der  Landes-Direction,  zweyter
Section,  ob  es  nicht  räthlich  sep,  auf  den
Etat  der  Haupt-Landschafftskasse,  oder  auf
die  Etats  der  einzelnen  Kreiskassen  eine  gewisse
  Summe  für  den  Wasser=  und  Uferbau,
in  sofern  solcher  Sache  des  Staates  ist,  und
durch  augenblickliche  Hülfe  größerer  Schaden
  abgewandt  werden  kann,  besonders  zur
Disposition  der  Landes-Direction  durch  die
Landräthe,  wieder  aufzunehmen,  in  der  Art,
daß,  wenn  in  einem  Jahre  diese  Summe
nicht,  oder  nicht  ganz  verbraucht  wird,  die
Ersparniß  unter  dem  baaren  Vorrathe  bey  der
-Haupt-Landschafftskasse  oder  der  reiskasse
  mit  in  das  folgende  Jahr  hinuber  geht.

3)  Ueber  den  bey  der  Eisenachischen  Wasser=
  und  Uferbaukasse  vorhandenen  baaren
Vorrath  ist  durch  ein  höchstes  Rescript  vom
Zgsten  September  1820.  verfügt  worden,
indem  sich,  nach  dem  übereinstimmenden  Gutachten
  mehrerer  Sachverständigen,  an  der
Werra  sehr  bedeutende  Baue  dringend  nothwendig
  machten,  welche,  nach  Gründen  des
Rechts  und  der  Billigkeit  und  nach  den  bisher
  angenommenen  Grundsätzen,  den  anliegenden
  Acker=  und  Wiesenbesitzern  allein  nicht
zugemuthet  werden  konnten.  Es  hat  aber
diese  Kasse  außenstehen:

212  thl.  12  gr.  —pf.,  welche  zu  einem  Uferbau
  an  der  Ulster  und

12  42  -,  welche  zu  dem  Hebammen-Institute
  in  Eisenach

  vorgeschossen

worden.
Tenes  ist  mit  höchster  Genehmigung  ge-956-



  und  ber  getreue  Landtag  wirh  selbst
die  definitive  Verausgabung  dieser  Summe
  um  so  gewisser  genehmigen,  als  auch
ihm  der  Gedanke  an  eine  noch  bestehende
Trennung  der  einzelnen  Landestheile  von  einander
  immer  fremder  zu  werden  anufängt.
Dagegen  ermangelt  zwar,  was  den  Vorschuß
an  das  Hebammen-Institut  betrifft,  die  ausdrückliche
  höchste  Genehmigung,  indesfsen
dürfte  dennoch  die  Verantwortung  der  Landes-Direction
  für  genügend  anzusehen  seyn,
ja  vielleicht  der  getreue  Landtag  sich  zu  dem
Antrage  aufgefordert  fühlen,  daß  die  dem
Hebammen-Institute  dargeliehene  Summe
dieser  so  wohlthátigen,  aber  héchst  dürftig
ausgestatteten  Anstalt  ganz  überlassen  werde.


Ueber  sein  Passivum  der  Eisenachischen
Wasser=  und  Uferbaukasse,  welches  jedoch
unverzinslich  steht  und  höchst  wahrscheinlich
nicht  zurückgefordert  werden  wird,  findet
der  getreue  Landtag  in  den  „Akten  zureichende
Kachricht.

4)  Das  Vermögen  der  Wasser=  und
Uferbaukasse  im  Weimarischen  und  Jenaischen
  Kreise  bestand  am.  Schlusse  des  Jahres
  1810.  —  die  Rechnung  für  1820.  ist
noch  nicht  berichtigt  —  in
2732  thl.  ausßeliehener  Kapitalien,  nämlich

  1832  thl.  bey  der  Stadtpflasterkasse
  zu  Weimar  und  zo#o
thl.  bey  der  Thorhauskasse  zu

Jena,

b)  1089  thl.  15  gr.  90z  pf.  Propre-Rest  des
vormaligen  Rechnungsführers,
welcher  noch  im  Concurse  mit
befangen  ist,

c)  635  thl.  8gr.  73  pf.  baarem  Gelde,

d)  einigen  an  den  Flüssen  gewonnenen  Wiesen
  und  Holzflecken,  welche  im  Jahre
1810.  durch  Verpachtung  und  Holzverkauf
  zu  36  rthlr.  7  gr.  benutzt  worden,
        <pb n="449" />
        e)  dem  Rechte  auf  gewisse  Strafgelder  wegen
  Beschaͤdigung  der  Wehre  bey  der  Floͤße.
Daß  die  Activa  unter  a.  b.  und  c.,  mit
ihrer  etwaigen  Vermehrung  im  Jahre  1820.
zu  der  Haupt-  Landschafftskasse  übergehen,
ist  ganz  unbedenklich,  in  so  fern  der  getreue
Landtag  sich  nicht  bestimmen  sollte,  den  Vorschuß
  an  die  Thorhauskasse,  weil  hier
eine  Kasse,  welche  größtentheils  Landeskasse
ist,  der  andern  Landeskasse  schuldet  und  den
Vorschuß  an  die  Stadt-Pflasterkasse,
weil  solches,  bey  der  bestehenden  Einrichtung,
ebenfalls  nicht  die  Unterstützung  einer  Ortskasse
  seyn,  sondern  der  Straßenbaukasse  zu
Gute  kommen  würde,  ganz  zu  streichen.

Dagegen  werden  die  Wiesen=  und  Holzflecke
  —  deren  Verußerung  um  deswillen
nicht  räthlich  ist,  weil  sse  auch  Materialien
zum  Uferbaue  felbst  geben  —  wobl  forthin
bey  der  Landes-Direction  adminittrirt  und
die  Strafgelder  unter  c.  als  Polizey-Strafen
  ebenfalls  bey  der  Landes-DOirection  verrechnet
  werden  müssen.

Der  getreue  Landtag  wird  bey  diesen
Antrágen  es  nicht  übersehen,  daß  das  Vermögen
  der  Wasser=  und  Uferbaukasse  keineswegs
  allein  durch  Beyträge  aus  den  landschafftlichen
  Kassen,  sondern  in  seinem  ersten
  Stock  aus  Beyträgen  Großherzoglicher
Kammer  gewonnen  worden  ist,  daß  folglich,
streng  genommen,  bey  Aufhebung  der  Kasse
und  Einziehung  des  Vermögens  auch  Großherzogliche
  Kammer  um  so  gerechtere  Ansprüche
  sormiren  könnte,  als  die  neuen  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  den  Uferbau,
welche  in  Antrag  gebracht  worden  sind,  auch
ihr  manche  Last  zubringen  werden.

5)  Sollen,  wie  der  Landtag  gewünscht
hat,  die  Besitzer  der  an  die  User  anliegenden
  Grundstucke,  bey  Uferbauen  mehr  in
Anspruch  genommen  werden,  als  bieher,  soll
eben  dadurch  die  Aufi#ebung  der  Wasserund
  Uferbaukassen  unbedenklich  erscheinen,  so

441

macht  sich  eine  gesetzliche  Bestimmung  über
die  zwey  Fragen:  welche  Baue  sind  Sache
des  Staats  oder  dessen,  welchen  sonst  an
dem  Flusse,  oder  Bache  das  Eigenthumsrecht
  zusteht?  und:  in  welchem  Verhaltnisse
sind  jene  Grundstücksbesitzer  zu  den  Kosten
beyzuziehen?  dringend  nothwendig.  Se.  K.
H.,  der  Großherzog,  haben  in  dieser  Ueberzeugung
  von  der  hiesigen  Landesregierung
den  ersten  Entwurf  zu  einem  Gesetze  über
diesen  Gegenstand  bearbeiten  und  solchen
weiter  von  der  Landesregicrung  in  Eisenach
begutachten  lassen.  Auf  höchsten  Befehl
werden  die  darüber  ergangenen  Akten  dem
getreuen  Landtage  mitgetheilt,  damit  auch
dieser  sich  in  der  Sache  erkléren  und  hierdurch
  noch  während  seines  dermaligen  Zusammenseyns,
  die  endliche  Redaktion  des
Gesetzes  möglich  machen  könne.  1c.
Das  Staats-Ministerium.

Beylage  T7T.  5.

Unterthänigste  Erkldrungsschrife
vom  i7ten  April  1821.

auf  das  höchste  Decret  vom  2östen
Januar  1821.,  die  Wasser-und  Uferbaukassen
  betr.

Ihro  K.  H.  spricht  der  getreue  Landtag
seinen  ehrfurchtsvollsten  Dank  aus,  für  die
ihm  mittelst  höchsten  Dekretes  vom  zösten
Januar  d.  J.  bekannt  gewordene  landesfürstliche
  Genehmigung,  daß  die  hier  und  in
Eisenach  bestandenen  Uferbaukassen,  als  für
sich  bestehende  Kassen,  gänzlich  eingezogen
worden.  Wenn  er  hierben

1)  was  die  Eisenachische  Kasse  betrifft,
nach  der  bereits  erfolgten  höchsten  Verfügung
  über  den  baaren  Vorrath  bey  selbiger,
die  definitive  Verausgabung  eines  daraus
geleisteten  Vorschusses  von  212  rthlr.  12  gr.
        <pb n="450" />
        442

zu  einem  Uferbau  an  der  Ulster,  genehmigt,
wegen  der  dem  Hebammen-Institute  zu  Eisenach
vorgeschossenen  956  rthlr.  12  gr.  41  pf.
aber  seine  Zustimmung  ertheilt,  daß  diese

Summe  der  genannten  wohlthätigen  Anstalt.

ganz  überlassen  werde;  wenn  er

2)  hinsichtlich  der  Weimar  =  Jenaischen
Wasser=  und  Uferbaukasse  sich  bepfällig  erklärt,
  daß  die  der  Jenaischen  Thorhäuser-Kasse
  vorgeschossenen  Zoo  rthlr.  vom  isten
Januar  des  laufenden  Jahres  an  nicht  weiter
  verzinßt,  vielmehr  gänzlich  gestrichen
werden;  so  darf  er  mit  Zuversicht  auf  die
höchste  Genehmigung  J.  K.  H.  rechnen,  daß
alle  übrigen  Activ  -Forderungen  der  zuletzt
genannten  Kasse,  so  wie  der  sich  ergebene
baare  Vorrath  zu  Ende  des  Jahres  182.,
der  Haupt-Landschafftskasse  uberwiesen  worden,
indem  ein  etwaiger  Anspruch  der  Großherzoglichen
  Kammer  an  jenem  Bestande  um
so  weniger  eintreten  könnte,  als  derselben
seit  der  Fundirung  jener  besondern  Kassen
aus  landschafftlichen  Nitteln,  manche  Ausgabe
  mag  erspart  worden  seyn,  welche  außerdem

  ihr,  als  Eigenthümerin  des  Flusses,

zugekommen  seyn  dürfte.

Gegen  die  Ueberweisung  der  der  uUferbaukasse
  biher  zuständigen  Wiesen  und  Holzflecken,
  so  wie  der  wegen  Beschäbigung  durch
die  Flöße  zu  erhebenden  Strafen  an  die
Landes-Polizeybehörde,  hat  der  getreue
Landtag  nichts  zu  erinnern,  unter  der  Voraussetzung,
  daß  die  auf  jenen  Flecken  zu
gewinnenden  Materialien  zu  den  in  der  Nähe
noͤthigen  Bauen  gegen  Bezahlung  überlassen
werden.

Wenn  auf  solche  Weise  vom  Anfange

des  laufenden  Jahres  an  eine  besondere

Wasser  =  und  Uferbaukasse  ferner  nicht  mehr
besteht,  so  muß  es  allerdings  für  sehr  nütlich
  anerkannt  werden,  daß  über  die  Verbindlichkeit,
  die  nöthigen  Wasser=  und  Uferbaue
  zu  bestreiten,  gesehliche  Bestimmungen

eintreten.  Dem  getreuen  Kandtage  hat  der
zu  dem  Ende  bearbeitete  Entwurf  sehe
zweckmäßig  erschienen,  die  in  selbigem  aufgestellten
  Grundsätze  entsprechen  durchgehends
seinen  Ansichten  und  von  den  dagegen  ia
den  Akten  verliegenden  Erinnerungen  haben
ihn  nur  die  beyden  Paragraphen  5.  und
15.  zu  den  ebrerbietigsten  Anträgen  bestimmt:
1I)  daß  dem  anliegenden  Grundstücksbesitber,
  welchem  ein  Bau  ganz  oder  zum
Theil  obliegt,  nachgelassen  werde,  das  gane
  betreffende  Grundstück  aufzugeben  und
aich  dadurch  von  jener  Verbindlichkeit  zu  befreyen,
  und  daß  in  solchem  Falle  und  wenn
Niemand  sich  zu  Uebernahme  des  Grundstückes
  mit  dieser  Verbindlichkeit  freywillig
versteht,  die  Gemeinde,  in  deren  Flur  dasselbe
  liegt,  eintreten  müsse;

2)  daß  nicht  durch  die,  zur  Leitung  und
zur  Aufsicht  beym  Baue,  in  Vorschlag  gebrachten
  doppelten  Behörden,  den  betressenden
  Grundstüucksbesitzern  ein  größerer  Aufwand
  erwachse,  sondern  hierbey  die  moͤglid-·
ste  Einfachheit  beobachtet  werde.

Alle  übrigen  nach  den  Akten  gemachten
Erinnerungen  bleiben  wohl  mit  Recht  zu
etwaiger  Berücksichtigung  bey  der  definitiven
Redaction  ausgesetzt;  höchst  wüänschenswerth
aber  ist  es,  daß  auch  noch  einige  naͤhere
Bestimmungen  uͤber  Alluvionen  und  uͤber  die
Verhinderungen  der  bey  selbigen  haͤufig  eintretenden
  Nachtheile,  mit  Zuziehung  des
einen  oder  des  andern  Landraths  festgestellt,
und  in  dem  Gesetze  ausgenommen  worden.  "

Wenn  endlich  der  getreue  Landtag  den
höchsten  Antrag:  daß  für  den  Wasser=  und
Uferbau  überhaupt  eine  gewisse  Summe  im
Etat  der  Landschafftskasse  ausgesetzt  werde
ebrerbietigst  ablehnt  und  sich  deshalb  auf
seine  frühere  im  Jahre  1819.  abgegebene

 

Erklárung  zu  beziehen  wagt;  so  geschiehe

dieses  in  der  festen  Ueberzeugung,  das  jede
kleinere  Summe,  in  Sciehung;  auls  *
        <pb n="451" />
        Ganze,  eine  unnoͤthige,  jede  groͤßere  Summe
aber,  eine  fuͤr  alle  nicht  zunaͤchst  dadurch
begünstigten  Steuerpflichtigen  unbillige  und  in
keinem  Verhältnisse  mit  den  Kräften  der
Kasse  stehende  Ausgabe  seyn  würde.  Ihro
K.  H.  bittet  er  ehrfurchtsvoll,  dieser  Ansicht
die  höchste  Zustimmung  nicht  zu  versagen
und  indem  er  sämmtliche  in  dieser  Angelegenheit
  ihm  zugekommenen  Akten  wieder  beyschließt,
  wiederholt  er  die  Versicherung  seiner
  tiefsten  Verehrung  und  unwandelbaren
Treue.
Der  getreue  Landtag.

 

Beylage  2.  5.
Höchstes  Deceret

vom  #ten  April  182#1#

Die  Dismembration  der  geschlossenen
  Bauergüther  betreffend.

Nach  der  ständischen  Erklärungsschrift  v.
29sten  v.  M.,  hat  der  dem  getreuen  Landtag
vorgelegte  Gesetzesentwurf  über  die  Dismembration
  der  geschlossenen  Bauergüther  nur
theilweise  die  Zustimmung  der  Mehrheit  der
Abgeordneten  erhalten  und  es  sind  hinsichklich
  mehrerer  Bestimmungen  desselben,  neue,
abweichende  Vorschläge  gethan  worden.

Da  hierbey  verschiedene  nothwendige  Fragen
  unerörtert  geblieben  sind,  deren  gleichzeitige
  Entscheidung  unerláßlich  ist,  z.  B.  wodurch
  das  Widerspruchsrecht  der  Gemeinde,
der  Steuerkasse,  des  Lehns-Frohne=  und  Erbzinsherrn
  bey  vorhabender  Zerschlagung  eines
  Bauerguthes  bedingt  sey?:  wie  weit  dieses
  Recht  in  seinem  Gebrauche  und  Erfolge
gehen  solle?  so  wird  die  Entwerfung  eines
neuen  Gesetzes  nöthig,  welches  von  neuem
der  verfassungsmäßigen  Erklérung  des  Landtags
  bedarf.

Daher  wollen  Se.  Königl.  Hoheit,  der

443

Großherzog,  diese  Angelegenheit,  nach  weiterer
  Bearbeitung,  der  nächsten  ordentlichen
Landtagsversammlung,  zur  definitiven  Erklärung
  vorlegen,  und  einstweilen,  in  dieser  Hinsicht,
  Alles  bey  dem  Bisherigen  bewenden
lassen.  2c.

Das  Staats-Ministerium.

Beylage  A.  ö.
Hoöchstes  Deeret

vom  öten  April  1821.

Die  angeblich  noch  unvergüteten

älteren  Kriegsforderungen  der  Unterthanen

  in  einigen  neuen  Landestheilen
  betreffend.

Der  getreue  Landtag  verwendet  sich,  mitetelst
  unterthänigen  Vortrags  vom  Zlsten
März,  für  das  Gesuch  der  Unterthanen  in
den  ehemals  Hessischen,  Erfurt  =  Blankenhapnischen
  und  reichsritterschaftlichen  Landestheilen,
  um  Vergütung  für  diejenigen  Kriegsleistungen
  und  Lieferungen,  welche  sie  vor
ihrer  Vereinigung  mit  dem  Großherzogthume
gethan  haben.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  wollen
  diese  Forderungen  näher  untersuchen  und
deshalb,  wenn  es  nach  Lage  der  Sache  mit
Wahrscheinlichkeit  einigen  Erfolges  geschehen
kann,  bey  den  betreffenden  auswärtigen  Regierungen
  die  geeigneten  Schritte  thun  lassen;
  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
aber  ist  gnäádigst  angewiesen,  dem  getreuen
Landtag  hiervon  vorlaufig  Nachricht  zu  ertheilen.


Das  Staats-Ministerium.
        <pb n="452" />
        444
Beylage  B.6.

Hoͤchstes  Decret

die  hoͤchste  Sanction  einiger  Er—
kláärungen  betreffend.

Carl!  August

rc.  rc.

Wir  haben  die  Uns  gebührend  vorgetragenen

  Erklärungsschriften  des  getreuen.

Landtags,  vom  Zten  Januar,  die  Errichtung
einer  Sparkasse  betreffend,  vom  zosten  März,
die  Abgaben  an  die  Waisen  =  Anstalten  betreffend,
  und  vom  Zlsten  März,  die  Pensionirung
  der  Wittwen  und  Waisen  verstorbener
  Staatsdiener  betreffend,  ihrem  ganzen
Inhalte  nach,  Unsern  Gesinnungen  und  Absichten
  entsprechend  befunden,  und  nehmen
daher  keinen  Anstand,  Unsere  landesfürstliche
Sanction  zu  denselben,  hiermit  zu  ertheilen.

Was  dem  zufolge

1)  den  umgearbeiteten  Gesehesentwurf,
wegen  Pensionirung  der  Staatödiener-Wittwen
  und  Waisen,  anlangt,  so  soll

a)  die  Bestimmung  der  Penston  auf  den
fünften  Theil  des  Dienst-Einkommens  des
verstorbenen  Staatsdieners,  ingleichen  ·

b)  die  Festsetzung  der  geringsten  Pension
auf  25  thlr.,  in  das  Sesetz  aufgenommen
und  dasselbe  sodann  zur  öffentlichen  Kunde
gebracht  werden.  Die  Pension  der  Wittwen
im  Felde  gebliebener  Unter-Officiers  sollen,
dem  ständischen  Antrage  gemäß,  nicht  aus
der  Kriegskasse,  sondern  ebenfalls  aus  der
Haupt-  andschafftskasse  gezahlt  werden.

Die  bisherigen  Besoldungs-Abzüge  für
die  Almosenkassen  der  Communen  Weimar
und  Eisenach,  hören  vom  usten  Januar
1822.  an,  gänzlich  auf,  und  die  Staatsdiener
  unterliegen,  in  Hinsicht  auf  die  Unterstützung
  der  Orts-Almosenkassen,  künftig
keinen  andern  Bestimmungen,  als  alle  übrigen

  Einwohner  des  Orts  (Mitglieder  der
Orts-Gemeinde  im  weitern  Sinne.)

2)  Es  bewendet  vor  der  Hand  noch  bey
den  bisherigen  Landes=  und  Communal=  Abgaben
  an  die  Waisen=  Anstalten  im  Großherzogthume,
  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche
  in  Gemäsheit  anderer  gesetzlichen  Bestimmungen
  wegfallen,  z.  B.  wahrscheiulich
nach  .  120.  der  neuen  Zunftordnung.

3)  Die  neue  Anstalt  der  Sparkasse  ist
bereits  zur  Ausführung  gekommen  und  hat
einen  gedeihlichen  Fortgang.  2c.

Weimar,  den  öten  April  18237.

Carl  August.

Beylage  C.  6.
Hoöchstes  Decretvom

  ioten  April  1821.

Den  Entwurf  einer  allgemeinen
Zunftordnung  betteffend.

Der  getrene  Landtag  hat  in  seiner  Erklérungsschrift
  vom  osten  März  d.  J.  den
von  Großherzogl.  Landes-Direction  bearbeiteten,
  ihm  mitgetheilten  Entwurf  einer  allgemeinen
  Zunftordnung,  eines  Gesetzes,  welches
  die  alte  ehrwürdige  Einrichtung  der
Zünfte  und  Innungen  in  dem  Großherzog-=thume,
  wo  sie  nicht  mehr  besteht,  wiederherstellen,
  wo  sie  noch  besteht,  wieder  erfrischen
soll,  „ein  sehr  wohl  gelungenes
Werk“  genannt.  Er  hat  aber  zugleich
mehrere  Erinnerungen  und  Anträge  hinzugefügt
  und  nicht  nur  die  Berücksichtigung  derselben
  empfohlen,  sondern  auch  von  dieser
seine  Zustimmung  in  die  Promulgation  des
Gesezes  abhangig  gemacht.

Das  Großherzogl.  Staats-Ministerium
muß  deshalb  noch  einmal  auf  die  Sache  zurück
  kommen  und,,  nach  den  Befehlen  Gr.
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  mehrere
        <pb n="453" />
        Punkte  der  angeführten  Erklärungsschrift
als  solche  bezeichnen,  welche  der  wiederholten
Errterung  und  Prüfung  in  dem  Landtage
selbst  zu  unterwerfen  seyn  dürften.  Es  gehoͤrt
  dahin

I.  der  Antrag:

„daß  allen  Handwerkern  die  Niederlassung

auf  dem  Lande  und  allen  Landmeistern

das  Halten  von  Gesellen  und  Lehrlingen,

gleich  denen  in  der  Stadt,  zugestanden  werden

  möge.“
Das  zunftmäßige  Betreiben  bürgerlicher  Nahrung,
  unter  Aufsicht  der  Gemeindeoberen,  macht
das  Charakteristische  der  Städte  aus.  Wer
solches  aufheben,  wer  das  Stadtrecht  dem
platten  Lunde  mittheilen  will,  kommt  in  Gefahr,
  Gränzen  zu  verwirren,  welche  die  Geschichte
  gezogen  hat,  den  Grund  anzutasten,
auf  welchem  die  innere  Einrichtung  unserer
Gemeinwesen  forthin  erhalten  werden  sollte.
Es  tritt  hinzu,  daß  die  Verfassung  des  Großherzogthumo
  —  das  Grundgesetz  vom  öten
WMay  1816.  —  jenen  Unterschied  zwischen
Stadt  und  Land  anerkennt,  daß  die  Aufhebung
desselben  mit  dem  Grundgesetze,  nicht  wohl  zu
vereinigen  seyn  möchte.  Das  Bewegliche  der
bürgerlichen  Gewerbe,  des  bürgerlichen  Verkehrs,
  wird  auch  dort  dem  Ruhigen  und
Festen  in  dem  Grundbesitze,  seiner  Bewirthschaftung,
  den  Arbeiten,  welche  dadurch  nothwendig
  werden,  zur  Seite  gestellt.  Die  Repräsentanten
  des  ersten,  der  bürgerlichen  Gewerbe,
  des  bürgerlichen  Verkehrs,  sucht  das
Gesetz  in  den  Städten,  nicht  in  den  Dörsern;
  sie  sollen  nicht  gewählt  werden  aus
den  Gewerbetreibenden,  wie  man  sich  solche
in  dem  ganzen  Lande  zerstreut,  sondern  aus
den  Gewerbetreibenden,  wie  man  sich  solche
in  den  Städten  vereinigt  dachte.  Ueberhaupt
ist  wohl  zu  erwägen,  daß  es  sich,  in  dem  Antrage
  der  Erklärungsschrift,  auch  von  Aufbebung
  einer  alten,  schon  bestehenden  Ordnung
  handelt.,  nicht  bloß  von  Herstellung

445

einer  neuen  Ordnung.  Gerecht  ist  die  Besteuerung
  aller  Staatsbuͤrger,  die  Beyziehung
der  Staͤdter  zu  den  öffentlichen  Lasten  nach
dem  Gesetze,  welches  im  Jahr  1  822.  zur  Ausführung
  kommen  wird.  Aber  ebenfalls  eine
Forderung  der  Gerechtigkeit  scheint  es  zu
seyn,  daß,  unter  jener  Voraussetzung,  die
Städter  bey  den  noch  bestehenden  städtischen
Rechten,  bey  den  noch  bestehenden  Rechten
ihrer  Gemeinheiten  geschützt,  daß  ihr  Erwerb,
  wo  nur  möglich,  gewisser,  nicht  ungewisser
  gemacht  werde.  Auch  dürfte  die
Ausführung  des  Gegentheils  weder  den  Handwerkern,
  noch  den  Dörfern  selbst  einen  wahfrren
  Gewinn  bringen.  Jene  schreiten  nur  da
fort,  wo  mehrere  neben  einander  arbeiten,
wo  der  eince  den  andern  ermuntert,  ihn  beobachtet,
  von  ihm  lernt;  diese  verlieren  immermehr
  von  ihrer  glücklichen  Ruhe,  an  der
Zufriedenheit  ihrer  Bewohner,  gehen  immer
mehr  in  ihrem  Wohlstande  zurück,  jemehr
ste  von  dem  städtischen  Treiben  in  sich  aufnehmen.
  Man  vergleiche  die  Flecken,  Marktflecken
  —  halb  Stadt  halb  Dorf  —  mit  den
reinen  Dörfern,  die  Dörfer  in  der  Nähe  einer
  größern,  bevölkerten  Stadt  mit  den
Dörsern,  welche  sich,  in  weiterer  Entfernung,
die  alten  Schranken  und  die  alte  Sitte  erhalten
  haben.  Gegen  solche  Gründe  und
solche  Erfahrungen  dürfte  der  Wunsch,  die
Bequemlichkeit  einzelner  Dorfbewohner  nicht
zu  beachten  seyn,  zumal  da  der  vorliegende
Gesetzesentwurf  diejenigen  Handwerker,  welche
  augenblicklich  in  den  Wirthschaften  gebraucht
  werden  können,  nicht  gänzlich  in  die
Städte  gebannt,  sondern  mit  Beschränkungen
  auch  auf  den  Dörfern  geduldet  wissen
will.  Für  außerordentliche  Verhältnisse  und
Beoürfnisse  ist  durch  den  Vorbehalt  am  Ende
  des  F.  15.  hinlänglich  gesorgt  weorden.
Es  folgt

II.  der  Antrag:

„daß  der  Saßb;  die  Innungslade  gehört
        <pb n="454" />
        446

nur  in  die  Staͤdte,  nicht  als  Negel
aufgenommen  werden  moͤge.“

Was  schon  gegen  den  ersten  Antrag  be—
merkt  worden  ist,  kann  hier  wiederholt  wer—
den.  Aber  es  reihen  sich  daran  noch  folgende
  Fragen:  wer  soll,  wenn  der  Mittelpunkt
einer  Zunft  vielleicht  in  einem  ganz  entfernten
  Dorfe  ist,  die  Aufsicht  führen,  welche
sich  der  Staat  über  alle  Vereinigungen  und
Gemeinheiten  in  seinen  Grenzen,  also  auch
uber  Zünfte,  vorbehalten  muß?  wie  läßt  sich,
bey  einer  solchen  Einrichtung,  eine  Nufsicht
der  Zunft  selbst  über  ihre  Glieder,  ein  Einwirken
  ihrer  Vorsteher  auf  Erhaltung  guter
Ordnung,  guter  Sitte  und  Zucht  mit  einiger
  Wahrscheinlichkeit  erwarten?  dazu  bommt,
daß  die  wandernden  Gesellen  den  Siß  ihres
Handwerks  nur  in  den  Städten  suchen,  daß,
wenn  hier  der  Sitz  des  Handwerks,  die
Innungölade,  nicht  seyn  sollte,  den  einzelnen
  Meistern  in  den  Städten  eine  neue,  oft
nicht  unbedentende  Last  aufgeburdet  werden
würde.  —  Hiernchst  ist

1I1I1.  Bey  6.  22.  und  F.  23.  des  Entwurfes
  und  der  dagegen  aufgestellten  Erinnerung
  wohl  zu  erwägen,  daß  in  der  Regel  alle
Artikel  der  Innungen,  auch  die  der  geschlossenen,
  mit  dem  landesfürstlichen  Vorbehalt  versehen
  sind;  „daran  nach  Befinden,
nach  Zeit  und  Gelegenheit,  zu  mehren,
  zu  mindern  u.  s.  w.,“  und  das  dieser
Vorbehalt  um  so  weniger  aufgegeben  werden
mag,  je  nothwendiger,  je  unerläßlicher  für  das
gemeine  Beste  der  Gebrauch  desselben  seyn
kann.  Man  denke  sich  eine  Stadt,  die  vor
50.,  00.,  100  Jahren  4000  Einwohner
zählte,  die  damals,  nach  ihrem  Bedurfnisse,
mit  drey,  vier  Meistern  eines  Handwerks  versehen
  wurde.  Soll  diese  nicht  mehrere  erhalten,
  wenn  sich  die  Bevölkerung  jebßt  auf
Cooo,  8f000  Einwohner  vermehrt  hat?  Vielleicht
  könnte  dem  Antrage  des  getreuen  Landtage
  durch  die  Sate  entsprochen  werden:

I)  die  Aufhebung  geschlossener  Innungen.
soll  statt  finden  bönnen.  2)  Sie  setzt  voraus,
daß  die  Ortsgemeinde  und  die  Ortsobrigkeit
vereint  darauf  antragen.  3)  Enthalten  die
Innungsartikel  die  oben  erwähnte  Klausel,
den  Vorbehalt,  so  haben  die  jehigen  Glieder
  der  Innung  und  die  Inhaber  der  damit
zusammenhängenden  Real-Rechte  nur  den
Vortheil,  welchen  §.  23.  des  Entwurfes
sichert,  sie  haben  keine  Anspruche  auf  Entschädigung.
  4)  Enthalten  die  Innungöartikel
  jene  Klausel,  jenen  Vorbehalt  nicht:  so
muß  eine  Entschädigungs-Summe  auäögemittelt
  und  den  Betheiligten  von  der  ganzen
Ortsgemeinde  geleistet  werden.  Diese  Säte
haben  die  Analogie  dessen  für  sich,  was  über
die  Aufhebung  von  Privilegien  Rechtens
ist.  —  Uebrigens  versteht  sich  von  selbst,
daß  eine  Abänderung  der  allgemeinen  Zunftordnung,
  eben  weil  sie  allgemeines  Landesgesetz
  seyn,  als  solches,  unter  verfassungemßiger
  Mitwirkung  des  Landtags,  zu  Stande
kommen  soll,  nur  mit  Zustimmung  des
Landtags  erfolgen  bönnte.  Aber  nicht  entsprechen
  dürfte  es  dem  Grundgesetz,  wenn,
wie  es  scheint,  zu  8.  7.  des  Entwurfes  dasselbe,
  auch  in  Bezug  auf  einzelne  besondere
Zunftordnungen  —  auf  Statuten  —  behauptet
  wird.  —

Gegen  einige  der  ubrigen  Erinnerungen  sollen

IV.  die  Bedenken  in  folgenden  Fragen
angedeutet  werden:  .

1)  (zu  g.  57.)  Wenn  dieser  Paragraph  des
Entwurfes  nicht  aufgenommen  wird,  werden
nicht  manche  Innungen  Mangel  an  Gesellen
  haben?

2)  (zu  §.  67.  und  62.)  Im  vierzehnten
Jahre  erfolgt  die  Aufdingung;  im  siebenzehnten,
  achtzehnten  Jahre,  kann  bev  manchen
  Handwerkern  die  Lehrzeit  vorüber  seyn.
Ehrt  es  die  Meisterschaft,  wenn  ein  so  junger
  Mann,  ohne  alle  Erfahrung  u.  s.  w.,  dazu
  gelangen  darf?  Nimmt  nicht  9.  62.  auf
        <pb n="455" />
        Familien-Verhältnisse  hinreichende  Ruͤcksicht?
Sollte  es  nicht  zur  vollkommenen  Beruhigung
  des  Landtags  gereichen,  wenn  die  Ausnahme
  von  der  Regel  in  diesem  §.  von
dem  Ermessen  der  Ortsobrigkeit,  unter
verfassungsmäßiger  Beystimmung  der  Gemeinde,
  abhängig  gemacht  würde:

3)  (zu  J.  21.)  Gehört  wohl  in  die
besondern  Statuten  der  Schneider-Innungen.

4)  (zu  F.  73.  und  §F.  78.)  Will  man  diese
  Weiterung,  welche,  bey  dem  Verschluß  in
die  Lade  und  bey  der  Herausnahme  aus  der
Lade,  wenigstens  zwey  und  in  der  Regel
drey  Personen  in  Bewegung  setzt?

5)  (zu  §.  118.  c.)  Hier  msöchte  wohl
Zuchthausstrafe  und  weiterhin  Arbeitshausstrafe
  als  das  entscheidende  Merkmal  festzusetzen
  seyn,  da  es  nicht  schicklich  sepn
würde,  ein  Register  von  strafbaren  Handlungen
  —  Verbrechen  —  einzuschalten.  Auch
das  Königlich  Bayersche  Gesetzbuch,  welches
  einer  neuen  Kriminal=  Gesetgebung
für  das  Großherzogthum  zum  Grunde  gelegt
  worden  ist,  verordnet  Art.  23.:  „Verlust
  des  Adels  und  aller  Würden,  Staatsund
  Ehren  ämter  (s.  den  Entwurf  F.  4.)
ist  eine  nothwendige  rechtliche  Folge  der  Verurtheilung
  in  die  Todes-;  Ketten-,  Zuchthausoder
  Arbeitshausstrafe.“  Und  sollte  man
nicht  eben  so  streng,  wo  nicht  noch  strenger.
bey  der  Frage  seyn,  ob  jemand  mit  dem
Ehrentitel  zu  bekleiden,  in  eine  ehrenhafte
Gesellschaft  aufzunehmen  sey?

6)  (zu  §  233.)  Die  Ausnahme  von  der
Regel  giebt  dem  ausläándischen  Meister  nicht
nur  ein  Recht  in  dem  Bezirke  der  Innung,
in  dem  Bezirke  der  Unterobrigkeit,  sondern,
im  Sinne  und  Geiste  des  neuen  Gesetzes,
auch  ein  Recht  in  andern  Theilen  des  Landes.
  Sollte  dieses  Recht,  wenn  auch  nur
folgeweise,  Eine  Gemeinde  und  Eine  Ortsobrigkeit
  dem  Ausländer  ertheilen  dürfen?2
—  Wie  z.  B.  wenn  die  Innung  eines  Orts,

47

ohne  Widerspruch  von  Seiten  der  Obrigkeit,
  auf  den  Gedanken  käme,  um  ihres
Vortheils  willen,  alle  Meister  desselben
Handwerks  in  einer  benachbarten  Gränzstadt
in  sich  aufzunehmen  und  denselben  das  Recht
inlándischer  Meister  zu  ertheilen?

7)  (zu  F.  140.  150%  151.  und  2562.)
Die  Ausnahme  dürfte  wohl  die  Regel  aufheben.,
  da  ein  Herkommen  überall  besteht.  Ist
das  zu  wünschen?  Bestimmen  nicht  die  Gesetze,
  daß  auf  Gebräuche,  Herkommen
in  den  Handwerken,  nur  in  sofern  Rücksicht
zu  nehmen  sey,  als  sie  von#der  Regierungögewalt
  anerkannt  worden?  ist  also  hier  etwa
ein  widerrechlicher  Eingriff  in  wohl  erworbene
  Rechte  zu  fürchten?

8)  (zu  §.  r00.  10r.  und  192.)  Obermeister
  und  Beysitzer  sind  in  den  Innungen
Eins;  sie  bilden  den  Vorstand  der  Innung.
Ist  es  zweckmaäßig,  daß  sich  der  Vorstand
vo  Selege  seiner  Rechnung  selbst  attestiren
o

Der  getreue  Landtag  wird  über  den  Inhalt
  dieses  Decretes  sich  weiter  erklären  und
vielleicht  sich  bewogen  finden,  mehrere  seiner
Erinnerungen  entweder  überhaupt,  oder  doch
in  sofern  zurück  zu  nehmen,  als  er  von  ihrer
  Berücksichtigung  die  Promulgation  des
ganzen  Gesehes  abhängig  gemacht  hat.  Er
könnte  dieses,  nachdem  er  den  ihm  vorgelegten
  Entwurf  der  Zunftordnung  im  Allgemeinen
  für  „ein  sehr  wohlgelungenes
Werk  erklaͤrt“  hat,  um  so  unbederklicher
je  gewisser  die  möglichste  Berücksichtigung
ständischer  Erinnerungen  bey  neu  zu  erlassenden
  Gesetzen  den  Gründen  gemäß  ist
welche  Se.  K.  H.,  der  Großherzog,  bey
Stiftung  der  Verfassung  vor  Augen  gehabt
haben.  2c.

Das  Staats-Ministerium.
        <pb n="456" />
        48
Beplage  D.6.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  18ten  April  1821.

Den  Entwurf  zu  einer  allgemeinen
Zunftordnung  betr.

In  dem  bohen  Ministerial-Decrete  vom
tloten  d.  M.  sind  bey  den,  in  der  ständischen
  Erklärungsschrift  vom  29sten  v.  M.
zu  dem  Entwurfe  einer  allgemeinen  Zunftordnung
  gestellten  Erinnerungen  und  Anträgen,
  mehrere  Punkte  der  wiederholten
Erörterung  und  Prüfung  in  dem  Landtage
empfohlen  werden.  Der  getreue  Landtag
trägt  hierauf  das  Resultat  seiner  desfallsigen
  Berathung  in  Folgendem  ehrerbietigst  vor:

Zu  I.  Er  glaubt  auf  seinen  frühern
Antrag,  daß  allen  Handwerkern  die  Niederlassung
  auf  dem  Lande  und  allen  Landmeistern
  das  Halten  von  Gesellen  und  Lehrlingen,
  gleich  denen  in  der  Stadt,  zugestanden
werden  möge,  unter  den  Voraussetzungen
nicht  ferner  bestehen  zu  durfen,  wenn
6c0  bey  K  .  15.  zu  denjenigen  Handwerkern,

welchen  in  der  Regel  die  Niederlassung  in

den  Dörfern  gestattet  ist,  noch
Sattler,
Glaser  und
Becker

gesebt,  auch  der  Schluß  dieses.  Paragraphen

  in  der  Art  etwa  gefaßt:

„Auch  sollen  andere  Handwerker  da,
wo  sie  bisher  waren  und  es  die  Gemeinden,
  unter  Anführung  genügender
Gründe  ausdrücklich  verlangen,  ferner
geduldet  werden;“  und
d)  bey  F§.  16.  dagegen  der  Zusatz  noch  beygefügt
  werden  kann:
„De,  wo  die  Special-Innungsartikel
das  Halten  der  Gesellen  auf  dem  Lande
  bisher  erlauben,  soll  es  in  der  Regel
auch  ferner  gestattet  seyn.“

Bey  diesen  Auênahmen  wünschte  der
kandtag  vorzüglich  die  besonderen  Verhältnisse
  des  Amts  Kaltennordheim,  des  Gerichts
  Völkershausen  und  der  ehemaligen
Hessischen  Gebietstheile  berücksichtigt  zu  haben.

Zu  1I.  Bey  dem  Antrage,  daß  der
Satz:  „die  Innungslade  gehört  nur  in  die
Städte“  nicht  als  Regel  aufgenommen  werden
  möge,  wollte  der  Landtag  ebenfalls  nur
die  bisherigen  Verhüältnisse  der  bemerkten
Districte  im  Eisenacher  Oberlande,  wo  inländische
  Städte  fehlen,  beachtet  sehen.

Zu  lII.  Wenn  auch  der  getreue  Landtag
  von  seiner  frühern  Ansicht,  daß  zu  Bermeidung
  unnöthiger  Besorgnisse  die  Fassung
des  §.  7.  in  der  von  ihm  vorgeschlagenen
Raße  zu  mildern  seyn  möchte,  nicht  abgehen
  kann;  so  wollte  er  doch  seine  hier  zugleich
  ausgesprochene  Zustimmung  nur  auf
Abänderung  der  allgemeinen  Zunftgesetze,  nicht
aber  auf  Special-Innungsartikel,  bezogen
haben.

Unter  den  in  dem  höchsten  Decrete  ausgesprochenen
  Modificationen  findet  übrigens
der  Landtag  gegen  die  Beybehaltung  der  F.5.
22.  und  23.  nunmehr  nichts  weiter  zu  erinnern.


Zu  IV.  und  zwar

zu  §.  57.,  die  Annahme  unzünftiger  Gesellen
  betreffend,  wünscht  der  Landtag  aus
den  frühern  angeführten  Gründen  noch  ferner
  dessen  Weglassung.

zu  §.  61.  und  62.  will  er  seine  frühere
Erinnerung  fallen  lassen;  eben  so

zu  §.  21.,  wo  die  desfallsige  Bemerkung
den  besondern  Statuten  der  Schneider-Innungen
  vorbehalten  bleibt.

zu  F.  73.  und  8.  78.  glaubt  der  Landtag
  von  seinem  Antrage,  daß  die  Legitimationen
  auch  in  der  Innungslade  aufbewahrt
werden  dürfen,  wegen  örtlicher  Verhältnisse,
  nicht  abgehen  zu  können.

zu  §.  118.  c.,  die  in  dem  höchsten  De-
        <pb n="457" />
        EETELILLIItI
Landtag  an.
zu.  133.  Aus  den  ihm  dargelegten  Gruͤnden
  nimmt  der  Landtag  seinen  hier  früher
gemachten  Antrag  zurück.
zu  6.  140.  150.  151.  und  152.  Der
kandtag  wünschte  bey  seiner  hierzu  gemachten
  Erinnerung  die  besonderen  Innungsverhältnisse
  im  Amte  Kaltennordheim,  wo  bisher
  keine  obrigkeitlichen  Abgeordneten  den
Innungsversammlungen  beywohnten,  beachtet
zu  sehen.  Deshalb  mochte  es  wenigstens
nachzulassen  seyn,  daß  in  den  Orten,  wo
keine  Gerichtsobrigkeit  ist,##eine  andere  Gerichto-Person
  des  Orts  von  der  Obrigkeit
als  Abgeordneter  zu  bestimmen  sey.
zu  9.  r00.  101.  und  102.  Auch-  hier
will  der  Landtag  auf  fernere  Berücksichtigung
  seines  Antrags  nicht  bestehen.  Indem
nun  der  Landtag  seine  Zustimmung  zu  der
Promulgation  des  vorgeschlagenen  Gesetzes
gern  ausspricht,  erlaubt  er  sich  nur  noch
die  ehrfur  brövolle  Bemerkung:  kaß,  wenn
er  auch  den  ihn  vorgelegten  Gesetzesentwurf
im  Augemeinen  als  ein  sehr  wohlgelungenes
Werk  beny  seiner  ersten  Berathung  erkannt,
er  doch  damit  seine  Erinnerungen  gegen  einzelne
  darinne  enthaltene  Bestimmungen,  die
eine  Abänderung  wünschen  ließen,  nicht  alsbald
  ausgeschlossen  geglaubt  habe.  2c.
Der  getreue  Landtag.

 

Beylage  E.  6.

Höachstes  Deeret
die  Host  =  Ordnung  betreffend.

Carl  August,  ꝛe.

Nach  genommener  Einsicht  von  der  unterthänigsten
  Erklärungsschrift,  die  Post-Drdnung
  betressend,  verweisen  Wir  7)  den
getreuen  Landtag  auf  den  hier  in  Abschrift

46

bepliegenden  Vorrag  Unsers  Ministeriums.
und  fügen  2)  hinzu:

#a)  der  F.  40.  der  Post  =  Ordnung  ist
allerdings  in  dem  Sinne  zu  verstehen,  welchen
  der  getreue  Landtag  in  jener  Erklärungsschrift
  angenommen  hat;

b)  alle  Gesetze,  welche  unter  Beywirkung
  des  Landtags  zu  Stande  kommen,
sollen  in  der  Regel,  nach  ihrer  endlichen
Redaction,  dem  Landtage  noch  einmal  vorgelegt
  werden;  4

c)  was  das  Kartiren  der  Briefe  anlangt,
  muß  es  auf  den  Posten  des  Großherzogthums,
  noch  zur  Zeit,  bey  der  bermaligen
  Einrichtung  verbleiden,  zumal  da
auch  gegen  das  Kartiren  allerdings  triftige
Gründe  sprechen,  und  da  es  drr.  Post-Anstatt
nicht  zuzumuthen  ist,  ohne  besondere  Remuneration
  die  Controle  über  diejenigen  Personen
  zu  führen,  welche  zur  Abgabe  der  Briefe
auf  der  Post  gebrauchtwerden;

(4  wegen  der  Postilkons  lassen  Wir  der
zuständigen  Administrativ-Behörde  rescribiren,
  baß  sie  zur  Abstellung  des  im  Allges
meinen  gerügten  Ungebührnisses  die  kräftigsten
  Maßregeln  entweder  in  der  von  dem
Landtage  in  Antrag  gebrachten  Weise,  oder
sonst  verfügen  solle.

Wir  hoffen,  daß  sich  der  getreue  Landtag
  hierben  überall  beruhigen  werde.  2c,

Weimar,  den  14ten  April  1821.

Carl  August.

*  Beylage  F.  ö6.
Höchstes  Decret
vom  #3ten  April  1821.

Das  gesuchte  kandstandschaftêrecht
auf  das  Ritter  =  und  freve  Erblehnguth
  zu  München  betreffend.

Ueber  das  in  Abschrift  beygeschlossene
        <pb n="458" />
        450

Gesuch  des  Herzogl.  Sachs.  Gothaischen
of--  Secretaͤrs  Poͤrsch,  um  Ertheilung  der
Landstandschaft  auf  das  seiner  Ehefrau  eigenthümlich
  zugehörige  Ritter=  und  freye
Erblehnguth  zu  München,  Amts  Berka  a.
d.  J.,  für  welches  die  Großherzogl.  Landesregierung
  hieselbst  in  dem  ebenfalls  abschriftl.
beyliegenden  Berichte  sich  verwendet,  wollen
  des  Großherzogs,  K.  H.,  die  verfassungsmäßige
  Erblérung  des  getreuen  Landtags
  vernehmem,  wozu  dieses  Decret,  auf
höchsten  Befehl,  ie  Veranlassung  hat  geben
  sollen.  ꝛc.
Das  Staats-Ministerium.

Beplage  C.  6.
Unterthänigste  Erklärungsschrift

vom  igten  April  1821.

auf  das  höchste  Decret  vom  13ten

April  1827.,  die  auf  das  Ritterguth

München  zu  ertheilende  Landstandschaft
  betreffend.

Das  über  diesen  Gegenstand  dem  getreuen
Landtage  zugekommene  Gesuch  hat  dessen
Zustimmung  nicht  erhalten  können,  weil,
so  wünschenswerth  auch  die  Vermehrung  der
Wahlfähigen  in  jedem  Stande,  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  der  landschafftlichen
  Verfassungsurkunde,  erscheint,  doch  die
Ertheilung  der  Landstandschaft  auf  kleinere
Besitzungen  weder  dem  Herkommen,  noch
dem  Zwecke  des  Grundgesebes  angemessen
seyn  dürfte.  I.  K.  H  werden  daher  gegenwärtige
  abfällige  Erklärung  in  Gnaden
aufzunehmen  geruhen  und  dem  getreuen  bandtage
  verstatten,  seine  früher  in  einem  ähnlichen
  Falle  ausgesprochene  und  dieser  Erklärung
  vielleicht  widersprechend  erscheinende
Ansicht,  mit  der  Bemerkung  zu  rechtsertigen,
daß  wenn  die  dankbare  Anerkennung  vieljahrig

  erprobter,  eben  so  treuer  als  ehrenvoller

  Dienste  zu  einer  Ausnahme  von  der

Regel  berechtigen  konnte,  solche  Ausnahme

nicht  zur  Kenseguenz  in  einem  andern,  davon

  verschiedenen  Falle  dienen  dürfte.  2c.
Der  getreue  Landtag.

Beplage  lI.  6.
Unterthänigste  Erklärungsschrife

vom  i17tem  April  1821.,
die  landschafftlichen  Kassen-Etats
auf  die  Jahre  r82  1I.  und  1622.
betreffend.

Da  J.  K.  H.  die  von  dem  getreuen
dandtage  während  seiner  dermaligen  Versammlung
  ehrerbietigst  in  Antrag  gebrachte
Zusammenwerfung  aller  Landesschulden  in
Ein  gemeinschaftliches  Schuldenwesen  und
die  als  unmittelbare  Folge  daraus  entsptingende
  Vereinfachung  des  landschafftlichen  Kasse=
  und  Rechnungswesens  durch  das  höchste
Decret  vom  3ten  April  S8.  zu  genehmjgen
  gnädigst  geruhet  haben,  so  schien  es
zweckdienlich  und  nothwendig  zugleich,  auch
die  Kassen-Etatsé  der  Form  nach  angemessen
  zu  verändern  und  ihnen  mehr  Uebersichtlichkeit
  zu  geben,  als  zeither  unter
anderen  Verhältnissen  möoglich  war;  er
erlaubt  sich  übrigens,  um  Wiederholungen
zu  vermeiden,  auf  die  unterthänigste  Erklárungsschrift
  vom  rbten  dieses  Monats,  das
Großherzogliche  Kammer-Vermögen  betreffend,
  Beziehung  zu  nehmen.

Um  zu  der  Ueberzeugung  zu  gelangen,
daß  die  in  der  neuen  Form  des  Hauptlandschaffts-Kasse-Etats
  auf  das  Jahr  182##
verschmolzenen  Zahlen  genau  alle  die  in  dem
gegebenen  Etat  enthaltenen  Summen  in  sich
vereinigen,  setzte  sich  der  Landtags-Vorstand
mit  dem  Großherzoglichen  Landschaffts-Collegium
  in  Communication,  und  wurde  durch
        <pb n="459" />
        dasselbe  vergewissert,  daß,  nach  sorgsältiger
Vergleichung  der  Auögabe,  in  beyderley  Etats
blos  in  der  Haupt-Summe  eine  Differenz  von
477  thlr.  8  gr.  1,3/#  pf.  erscheine.  Auch
dieser  Unterschied  hebt  sichz  er  ist  in  den
unter  J.  und  11.  subdividirten  Ansätzen  der
etatmäßigen  Verwilligung  Großherzoglicher
Kammer  für  Besoldungen  und  Pensionen  auf
die  Landes-Verwaltung  aufzufinden,  welche
in  der  deßfallsigen  Erklärung  vom  Landtage
zu  Dornburg  und  hiernach  auch  in  den
Etats-Entwürfen  der  Großherzoglichen  Hauptlandschaffts-Kasse
  mit  dieser  geringen  Verschiedenheit
  berechnet  waren,  und  es  sey  daher
  dem  getreuen  Landtage  auch  in  dieser
Beziehung  vergönnt,  sich  auf  die  nurerwähnte
  unterthänigste  Erklärungsschrift  vom
1öten  dieses  Monats  zu  beziehen.  Die  Nichtigkeit
  der  gezogenen  Haupt=  Summen  in
der  Ausgabe  ergiebt  sich  übrigens  durch  die
ebenfalls  angebogenen  und  bey  jedem  Posten
besonders  nachgewiesenen  Unterbenlagen.

Es  bedarf  daher  nur  noch  der  Nachweisung
  darüber,  ob  und  wie  weit  richtig  die
während  der  dermaligen  Versammlung,  mit
J.  K.  H.  höchster  Genehmigung,  neu  verwilligten
  und  abfallenden  Posten  in  den
Etat  ausgenommen  wurden.

Der  getreue  Landtag  entwickelt  dieses
nunmehr  in  Folgendem,  und  erlaubt  sich  dabey
  noch  einige  Wünsche  vorzutragen,  umderen
  gnädigste  Genehmigung  er  J.  K.  H.
ehrfurchtsvoll  bittet.

Zu  Cap.  I1.  3.  Etatmäßiger  Bedarf
  auf  die  Landesbehörden.

1)  Zu  Unterhaltung  der  Neustädtischen
Kreic-Deputati  ns-Erpedition  wurden  in  der
unter  thänigsten  Erklárungöschrift  vom  toten
April  1821.  auf  die  Jahre  1  21.  und  71822.
jäbrlich  124  thlr.  8  gr.  —  pf.  verwilligt,
serner
2)  verwillit  der  getreue  Landtag,  unter
zu  hoffender  hôchsler  Genehmigung,  auf  das

451

höchste  Decret  vom  raten  April  182  r.  sich
beziehend,  ro#  thlr.  an  Fourage-Rationen
für  die  Thierárzte,  Professor  Renner  in
Jena  und  Brauel  in  Weimar.

Damit  jedoch  die  Kenntnisse  des  erstern
sich  einflußreich,  mehr  wie  zeither,  und  nach
und  nach  über  das  Land  wohlthätig  verbreiten
mögen,  trägt  der  getreue  Landtag  ehrerbietigst
  darauf  an:  daß  alle  diejenigen,  welche
in  Zukunft  auf  Physikats-Stellen  Anspruch  zu
machen  gedenken,  verpflichtet  werden  mögen,
dem  Unterrichte  des  Professor,  Dr.  Renner,
beyzuwohnen,  und  sich,  vor  ihrer  Anstellung,
auch  in  der  Thierarzneykunde  eraminiren  zu
lassen.

Was  den  zweyten  Punkt  des  höchsten
Decretes  vom  4#ten  dieses  Mon.,  nämlich,

die  in  Antrag  gebrachte  Erhöhung  der

Besoldung  des  Impost-Controleurs  Bittmann,

  zu  Neustadt  ad#.
betrift,  so  bittet  der  getreue  Landtag  vor
jebt  nicht  darauf  eingehen  zu  dürfen,  weil
eines  Theiles  besondere,  eine  Zulage  erheischende
Gründe  nicht  vorliegen,  andern  Theiles  der
Umstand  entgegen  stehen  dürfte,  daß  gegenwärtig
  der  Lebensunterhalt  mit  weniger  Kostenaufwande
  verknüpft  ist,  als  zu  der  Zeit,
wo  Bittmann  als  Impost-Controleur  angestellt
  wurde.

Der  dritte  Punkt  jenes  höchsten  Decretes
betrifft  das  doppelte  Dienst-Verhältniß  des
Kanzley-Diener  Rommel  bey  Großherzoglichem
Landschaffts-Collegium  und  bey  der  Kriegskasse
  und  den  Wunsch  gedachten  Collegiums,  denselben
  von  den  Funktionen  bey  der  unter
Großherzoglicher  Landes-Direction  stehenden
Kriegolasse  enkbunden  zu  sehen.

Die  Nothwendiakeit  erkennend,  daß  Rommel
  nur  bey  Großherzoglichem  Landschaffts-Collegium
  Dienste  leiste  und  seiner  Funktionen
  bey  der  Kriegskasse  entbunden  werde,
wünscht  der  getreue  Landtag  dieses,  unter
der  Voraussehung,  daß  Rommels  Stelle
        <pb n="460" />
        452

als  Diener  den  Großherzoglicher  Laudes-Direction,
  nicht  wieder  besetzt  werde,  und
daß  derselbe  seinen  Gehalt  an  265  rthle.
aus  der  Kriegskafse  wie  zeither  erhalte.

Eine  neue  Verwilligung  dieser  Besoldung
  möchte  um  deswillen  nicht  nothwendig
erscheinen,  weil  bey  der  von  J.  K.  H.  gnädigst
  zugesicherten  Vereinfachung  der  oberen
Staatsbehörden  und  Centralisirung  der  Kassen,
  wohl  leicht  irgend  wo  ein  bereits  angestellter
  Diener  aufzufiuden  seyn  dürfte,  der
Rommels  Funktionen  bey  der  Kriegskasse
verrichten  könnte.

Zu  Cap.  1I1.  2.  a.  L.  Außerordentlicher
  Aufwand  auf  die  Landes=Dienerschaft.


Die  Gensd'armerie-Pensionen  an  897
thlr.  12  gr.  —  pf.  sind,  besage  der  unterthänigsten
  Erklärungsschriften  vom  15ten
und  oten  April,  auf  den  landschafftlichen
Etat  ubernommen,  nicht  minder  8Soo  thlr.
Hension  des  vormaligen  Director  Lenz  am
biesigen  Gymnasium  verwilligt  worden.

Dem  getreuen  Landtage  ist  bey  Zusammenstellung
  der  Posten,  6  welche  gegenwärtig
  für  mannliche  Pensionärs  aus  Staatskassen
  gezahlt  werden,  die  Bemerkung  nicht
entgangen,  daß  dieselben  weder  mit  den  Einnahmen
  des  Großherzogthums,  noch  mit
den  eigentlichen  Dienstgehalten  in  Verhältniß
  stehen,  indem,  nach  Abzug  der  Pensionen,
  welche  übernommene  Diener  der  neuerworbenen
  Lande  beziehen,  annoch  gegen
22,000  rthlr.  ausgezahlt  werden.

Der  getreue  Landtag  trägt  daher  ehrerbietigst
  darauf  an,  die  dermaligen  Pensionärs,
  welche  zeither  tbre  Pension  aus  Großherzoalicher
  Kammerkasse  bezogen,  und  nach
erfolgter  Verabschiedung  auf  die  Haupt-Landschafftskasse
  übergehen,  nur  auf  den
Namen  derselben  übernehmen  zu  durfen,  wodurch
  einzig  und  allein  eine  Verrengerung

der  sehr  beträchtlichen  Sunmne  für  die  Folgezeit
  erlangt  werden  kann.

Weil  jedoch  die  Röglichkeit  der  Penslonirung
  von  Staatsdienern  in  einem  geregelten
  Staatshaushalte  begründet  seyn  muß,
für  jetzt  es  aber  noch  an  einem  Gesetz  über
den  Staatsdienst  und  also  auch  an  Normen
bey  der  Pensionirung  von  Staatsdienern  ermangelt,
  so  möchte  es  dem  Zwecke  entsprechen,
einstweilen  für  den  Fall,  wenn  J.  K.  H.
die  Pensionirung  eines  Staatsdieners,  während
  der  gegenwärtigen  Etats-Zeit,  für  nothwendig
  erachten  sollten  und  bis  gesetzliche  Bestimmungen
  darüber  festgesetzt  seyn  werden,
dergleichen  Pensionen  dennoch  schon  nach  gewissen
  Grund'satzen  zu  regeln.

Der  getreue  Landtag  erlanbt  sich  ehrfurchtsvoll,
  ohne  darüber,  in  welchem  Falle
Penston  zu  ertheilen  sey,  sich  ein  urtheil
anmaßen  zu  wollen,  folgende  Grundsähee  ehrfurchtsvoll
  in  Vorschlag  zu  bringen:

A.  Für  Civil-Staatsdstener.

von  10,  Jahren  Dienstzeit  dürfte  die  Hälfte)
von  robis  20.  Jahren  Dienstzeit  3.  Theill
von  20—  Zo.  —  —  —

von  30  —  50.  —  —
u.  nach  50.  Jahren  Dienstzeit  der

S
109.  #
4  —
volle  Gehalt;
B.  Für  das  Militér.  ·-’
bey  36.  jaͤhriger  Dienstzeit  9  ohne  Beráckbey

  5o%.  —  4|sichtigung.

bey  10.  —  —  1  bey  Diestanvon
  10  —  20.  jähr.  —  2  strengung  u.
von  20—  Zo.  —  —  vounberschuldebey

  30.  jaͤhriger  —  4  tem  Unglück
als  Pension  zu  verwilligen  sepn.  9

Zu  Cap.  III.  .  Auf  Gesstlichkeit  und
Schulen  sind  verwilligt  worden,  besage  der
unterthänigsten  Erklérungsschrife  vom  oten
April  182  1.:
        <pb n="461" />
        2100  thl.  —  gr.  —  vom  isten  Januat  1821.
an,  für  den  Substituten
des  Professor  Schneider  in
Eisenach  und

5245  thl.  3  gr.  —  im  Allgemeinen  und  mit
Einschluß  des  vorstehenden
Posten  auf  Geistlichkeit  u.
Schulen  vom  ussten  Januar
  1822.  an  zur  Erfüllung
  der  Summe  von
11,300  thl.  —  —

Zum  Kap.  III.  3.  ferner  roo  rthlr.
für  Künstler  und  Handwerker  bey  Ausstellung
  ihrer  Kunst-Produkte,  in  der  Erklärungsschrift
  vom  29sten  März  182  1.,  welche
Verwilligung  unter  dem  roten  April  d.  J.
höchste  Sanktion  erlangt  hat.

Zum  Kap.  IV.  1.  besage  der  durch
das  höchste  Decret  vom  öten  April  d.  J.
sanktionirten  Erklárungsschrift  vom  28sten
März  d.  I.,  6,260  rthlir.  auf  das  Jahr
182  I.  und  7250  rithlr.  auf  das  Jahr  1822.
zur  Unterhaltung  der  Strafanstalten.

Zum  Kap.  IV.  5.  Zur  Unterhaltung
der  Straßen  zweyter  Klasse,  nach  Ausweis
des  höchsten  sanctionirenden  Decretes  vom
rloten  April  1821.,  2000  rthlr.  auf  das
Jahr  1021.,  2000  rthlr.  auf  das  Jahr
1822.;  dagegen  fallen  auf  den  Wegebau  für
die  Etats-Zeit  nunmehr  als  unbenöthigt,
jahrlich  11,000  rthlr.  ab.

Zum  Kap.  IV.  6.  für  das  Laternen-Institut
  in  der  Großherzogl.  Residenz-Stadt
Weimar  40o0  rthlr.  auf  das  Jahr  1822.,
indem  das  Spielkarten  =  Monopol  erst  mit
Ende  des  gegenwärtigen  Jahres  aufgehoben
werden  wird,  laut  höchster  Genehmigung
vom  roten  April  1821.

Zum  Kap.  V.  l.  Besoldungszulage
dem  Landtags-Syndikus  Rath  Kuhn,  z00
ethlr.  vom  usten  Januar  182  1.  an,  besage
böôchsten  sanctionirenden  Decretes  vom  25sten
December  1820.

453

Zum  Kap.  VI.  Unterhaltung  des
Militärs  in  Gemsteheit  der  übernommenen
  Bundepflichten.  Zur
Unterhaltung  des  Militärs,  besage  unterthänigster
  Erklärungsschrift  vom  15Sten  April
1821.  90,000  rthlr.  auf  das  Jahr  #8#2#r.
und  go,o##  rthlr.  auf  das  Jahr  1822.,
nachdem  die  Gensd'armerie,  theils  unter
dem  Titel  Landes-Direction,  theils  in  soweit
sie  dahin  mit  1320  rthlr.  22  gr.  zu  rechnen,
  unter  den  Aufwand  auf  das  Etapen-Wesen
  und  endlich  mit  807  rthlr.  12  gr.  unter
  den  Pensionen  ausgenommen  wurde.
Tuch  die  Wittwen-Pensionen  (mit  366  rthlr.
160  gr.)  der  Kriegskasse,  sind  von  derselben
ab  und  auf  die  übrigen  Wittwen-Pensionen
übernommen  worden,  dagegen  die  zeither
aus  den  Jenaischen  und  Eisenachischen  Kreiskassen
  bezahlten  Thorschreiber  in  Jena,  so
wie  die  militrischen  Almosen-Empfänger  und
der  Soldatenkinder  =  Unterricht  zu  Eisenach
auf  die  Kriegskasse  mit  verwiesen  wurden,
weil  erstere  bereits  schon  aus  derfelben  gekleidet
  wurden  und  diese  Posten  überhaupt
hier  ihren  angemessensten  Platz  finden  dürften.

Zum  Kap.  VII.  Etapen=  Aufe
wand.  An  laufendem  Etapen-Aufwand,
5000  rthlr.  für  jedes  der  beyden  Etats-Jahre
  182  1.  und  1822.,  besage  des  höchsten
Decretes  vom  ####ten  November  1820.  und
der  unterthänigsten  Erklärungsschrift  vom
I2ten  April  1821.

Zum  Kap.  VIII.  Auf  die  Landesschuld.
  Vermindert  sich  nach  Zusammenwerfung
  der  Schuld  und  auf  den  Grund  der  mittelst
  Decretes  vom  roten  d.  M.  dem  getreuen
Landtag  mitgetheilten  Berechnungen  bis  auf
die  in  den  Etats  aufgenommenen  Summen.
Zu  diesen  mußten  jedoch  die  auf  750  rthlr.  angenommenen
  Zinsen  der  auf  die  Landschaffeskasse
  übernommenen  letzten  Schulden  der
Chaussee-Baukasse  von  15000  rthlr.  Kapital
mit  in  Ansatz  gebracht  werden,  so  wie  auch
        <pb n="462" />
        454

die  Zinsen  der  Sparkassen  und  deponirten
Kapitalien.

Zum  Kap.  XI.  Ertraordinaria.
Zur  Errichtung  der  Strafanstalten  des  Großherzogthums,
  nach  Ausweis  des  sanktionirenden
  höchsten  Decretes  vom  öten  April  d.
J.  auf  die  Erklärungsschrift  vom  28sten
Närz  #821.:  lo,o0o  rthlr.  auf  die  drey
Jahre  1822.  1823.  und  1824.i  2147  rthlr.
4  gr.  9  pf.  zum  Bau  des  Strafarbeitshauses
  in  Eisenach;  ferner,  besage  der  Erklärungsschrift
  vom  12ten  April  82  1I.:  90  rthlr.
dem  Gastwirth  Michael  in  Jena  für  während
  des  Kriegs  verpflegte  Husaren  =  Ordoranzen.
  "

Vonden  Etats  fallendagegenab:

Zum  Kap.  IX.  1.  b.  Für  Instanderhaltung
  der  Kataster  im  Eisenachischen  Kreise
1000  rthlr.  von  denen  für  diesen  Zweck  vom
Landschaffts  =  Collegium  alljährlich  etatifirt
gewesenen  2000  rthlr.

Der  gretreue  Landtag  ist  uberzeuge,  daß,
richtig  verwendet,  für  den  beabsichtigten
Zweck  manches  erreichbar  wird,  und  wünscht
von  den  Resultaten  des  an  sich  sehr  guten
Vorhabens  seiner  Zeit  Nachricht  zu  erhalten,
  damit  er  genauer  wie  jeßzt  erwägen
koönne,  ob  ein  mehreres  durchaus  nothwendig
  sey.

Die  Verwilligung  der  von  dem  Landschaffts-Collegium
  in  dem  Etats-Entwurfe
aufgenommenen  870  rihlr.  vom  Jahre  1821.
an  jährliches  Aegquivalent  dem  Grafen  von
Stollberg,  für  den  aus  den  Ortschaften
Groß=  und  Klein-Neuhausen,  Orlishausen
und  Ellersleben  selbigem  zuständigen  Tranksteuer-Antheil
  erschien  dem  #Landtag,  auf  dem
Grund  des  von  Großherzogl.  Regierung  erstatteten
  Berichts,  außer  Zweifel  und  finden
sich  unter  Kap.  IX.  5.  mit  aufgenommen.

Zum  Kap.  XI.

1)  Von  mehreren  Posten,  deren  Verausgabung

  der  getreue  Landtag  ebenfalls  und  zwar  ein

für  allemal  anerkennen  mußte,  war  es  ihm  zweifelhaft
  und  aus  den  Akten  nicht  hinlänglich  ersichtlich,
  ob  dieselben  nicht  bereits  vorschußweise
ausgezahlt  worden  sind.  Deshalb  hat  er
sie  in  den  Ausgabe-Etat  Kap.  Xl.  v.  J.
1821.,  wohin  dieselben  im  andern  Fall  gehört
  haben  würden,  nicht  aufgenommen,
würde  aber  deren  spätere  Verausgabung  und
die  daraus  folgende  Verminderung  des  Kassenvorraths
  jedenfalls  als  gerechtfertigt  erkennen,
  wenn  und  in  soweit  folche  gegenwärtig
  noch  nicht  berichtigt  wären.

Diese  Posten  sind  5000  rthlr.  der  Stadt
Eisenach  für  Kriegsleistungen,  6471  rthlr.
den  Apothekern  Wirehauer  und  Dammann  daselbst,


2)  2030  rthlr.  2  gr.  82  pf.  Vorschusse
der  Jenaischen  Kreiskasse  auf  Vermessungen,
105  rthlr.  6  gr.  1  pf.  für  das  Nivellement
der  Gramme  2c.  Diese  Posten  sind  in  Ausgabe
  zu  stellen,  im  Etat  ist  solches  um  deswillen
  nicht  geschehen,  —  obgleich  es  der
Etats  =  Entwurf  der  Landschafftskasse  in
Vorschlag  brachte,  —  weil  sie  bereits  bezahlt
sind,  und  weil  nur  der,  nach  Abtrag  derselben,
  noch  verbliebene  Vorrath  in  Rechnungseinnahme
  übergetragen  worden  ist.

3)  140  rthlr.  Eisenachische  Landsturm-Rückstände,
  erheischen  gar  keine  weltere  Berücksichtigung,
  da  selbige  bereits  bejahlt  worden
  sind.

Dagegen  verwilligt  der  getreue  Landrag
1500  rthlr.  Entschädigung  für  die  Großh.
Kammer,  wegen  entbehrter  Trankskeuern  in
den  Jahren  1815.,  1815.  und  1877.

Neben  dem  Anerkenntniß  der  Verbindlichkeit
  zum  Ersatz  dieser  bereits  von  der
vormaligen  landschafftlichen  Deputation  aller
drey  Kreise  des  Matterlandes  zugestandenen
Forderung,  glaubt  der  getreue  Landtag  seine
  Zustimmung  damit  bedingen  zu  müussen,
daß  dieses  die  letzte  Anforderung  Großherz.
Kammer  an  die  Landschaffts-Kasse  seyn  ms-
        <pb n="463" />
        ge,  damit  die  jetzt  erfolgte  Abgraͤnzung  beyder
  fortan  als  rein  und  feststehend  betrachtet
werden  kann.

Hinsichtlich  der  Einnahme  für  die  bevorstehende
  Verwilligungszeit  wird  die  Aufstellung
  des  Etats  pr.  1821.  nachweisen,  daß
alle  bereits  für  dieses  Jahr  auf  den  Grund
ständischer  Bewilligung  ausgeschriebenen  und
gleich  den  bisherigen  fortbestehend  bleibenden
  Landesabgaben  gehörig  darin  aufgenommen
  wurden.

In  den  Etat  für  das  Jahr  1822.  sind
die  Aufbringungen  aus  den  Mitteln  der  Landes=
  Unterthanen  aufgenommen  und  berechnet,
  wie  sie,  nach  dem  schon  für  das  Jahr
1822.  in  Kraft  tretenden  neuen  Besteuerungsgeset,
  zu  Deckung  der  Landeöbedürfnisse  aufgebracht
  werden  müssen;  nur  bey  den  allgemeinen
  directen  Steuern  vom  Nichtgrundbesit
  konnte,  wenn  auch  nach  dem  mittelst
höchsten  Decretes  vom  27sten  März  182.:.
sanctionirten  Antrag  des  Landtags  deren  Bedarf
  an  solchen  im  Ganzen,  doch  nicht  deren
  Verhältniß  im  Einzelnen;  nach  Pfennigen
  vom  Thaler  des  Einkommens,  in  Ansatßz
gebracht  werden,  weil  für  jetzt  das  Steuer-Kapital
  vom  Nichtgrundbesitz  noch  nicht  hinlänglich
  dazu  ausgemittelt  vorliegt.

Die  in  den  Etats-Entwürfen  des  Großh.
Landschaffts-Collegiums  aufgenommen  gewesenen
  und  9,310  rthlr.  17  gr.  14  Ff.  betragenden
  Activ-Zinsen  (mit  Inbegriff  von
450  rthlr.  bey  Ilmenau)  fallen  jedoch  wegen
  Zusammenwerfung  der  Schulden,  und
der  daher  ferner  nicht  mehr  statt  sindenden
Forderungen  der  Kreise  und  Kassen  gegen
einander  hinweg.

Dagegen  war  es  möglich,  einen  weit
stärkern  Kassenvorrath  in  Einnahme  zu  stellen,
  als  die  Etats-Entwürfe  des  Großherz.
Landschaffts-Collegiums  enthielten,  indem  auch,
wiederum  wegen  Zusammenwerfung  der  Schulden
  und  der  Vereinigung  aller  landschafftli- 



465

chen  Kassen,  alle  Vorraͤthe  derselben  bey  der
nunmehr  Einen  Landschaffts-Kasse  in  Einnahme
  etatisirt  werden  konnten  und  mußten.

Eben  hierdurch  war  es  aber  moͤglich,
nicht  allein  das  fruͤher  vorhanden  gewesene
Kassen-Deficit  vollstaͤndig  zu  decken,  ohne
dazu  ferner  zur  Verzinsung  und  Abtragung
der  Landesschulden  bestimmte  Summen  zu  verwenden,
  sondern  vielmehr  den  Etats-Abschluß
des  Jahres  r82  1.  mit  einem  baaren  Cassenvorrath
  von  60,118  rthlr.  17  gr.  107  pf.
und  den  baaren  Cassenvorrath  vom  Jahre
1822.  mit  66,334  rthlr.  21  gr.  6:  pf.  berechnen
  zu  können.

Weil  hiernächst  der  landschafftliche  Kassen-Etat
  für  d.  J.  1822.  auch  dem  darauf
folgenden  Jahre  völlig  anpassend  und  unveränderlich
  ist,  so  trägt  der  getreue  Landtag,
  mit  Beziehung  auf  den  unterthänigsten
Vortrag  vom  25sten  Decbr.  und  auf  das
höchste  Decret  vom  29sten  Decbr.  1820.  auf
Bestätigung  des  landschafftlichen  Kassen-Etats
Pr.  1822.  auch  für  das  Jahr  1823.  biermit
ehrfurchtsvoll  an.  Die  UAnsicht  dieser  Etats
begründet  bey  dem  getreuen  Landtage  die  zuversichtliche
  Hoffnung,  daß  während  der  gegenwärtigen
  Verwilligungszeit  die  fur  den  Augenblick
gesteigerten  Bedürfnisse  des  Großherzogthums
mit  Sicherheit  gedeckt  sind,  ohne  daß
die  Summe  der  Abgaben  auch  nur  im
geringsten  gegen  die  bisherigen  erhöhet
  worden.  Er  übersieht  jedoch  daben
keineswegs,  daß  in  den  c  sten  der  bevorstehenden
Etats-Jahre  der  gegenwärtig  vorhandene  Kassenvorrath
  sich  bedeutend  mindert,  im  zweyten
  aber,  wenn  auch  bey  einer  gleichmäßigen
  Vertheilung,  doch  nur  durch  eine  erhöhete
  Summe  ailer  Landesabgaben  eine  noch
mehrere  Verminderung  des  Kassenvorraths
abgewendet  werden  kann.

Höchst  beunruhigend  mußte  dieses  dem  getreuen
  Landtage  erscheinen,  da  er  bey  allen
seinen  bis  daherigen  Verhandlungen,  von  der
        <pb n="464" />
        456

Ueberzeugung  geleitet  wurde,  daß  wenigstens
eine  Vermehrung  der  Landesabgaben  in  den
jetzigen  Zeiten  der  Ruhe  und  des  Friedens
durchaus  nicht  eintreten  duͤrfe,  wenn  auch
die  in  den  Landesschulden  nur  zu  fuͤhlbaren
Nachwehen  des  Kriegs  auf  geraume  Zeit
noch  die  Hoffnung  einer  bedeutenden  Verminderung
  derselben  gegen  jetzt  verhindern
dürften.

Nur  in  der  festen  Zuversicht,  daß  diejenigen
  Anträge  zur  Vereinfachung  in  der  Verwaltung
  und  zu  Ersparnissen  mancherley  Art,
welche  während  der  dermaligen  Landtagsversammlung
  zutrauensvoll  ausgesprochen  wurden,
  und  bey  J.  K.  H.  eine  so  Acht  landesvaterliche
  Aufnahme  fanden,  rechr  bald  zur
Ausführung  kommen  werden,  und  daß  es

daher,  noch  vor  dem  Eintritt  der  nächsten
Verwilligungszeit,  möglich  seyn  wird,  namentlich
  und  besonders  bey  den  Cap.  1.  3.
7.  II.  VI.  ꝛc.  des  Ausgabe-Etats  eine  Verminderung
  der  Ausgabe  zu  erwirken,  findet
der  getreue  Landtag  den  Trost,  daß  vielleicht
schon  im  zweyten  Jahre  der  allerdings  hohe
Betrag  der  Abgaben  nicht  völlig  nôthig  seyn
wird,  welcher,  nach  dem  vorliegenden  Etat
angenommen  werden  mußte;  in  welchem
Falle  dann  die  Landesunterthanen  J.  K.  H.
eine  verminderte  Ausschreibung  der  allgemeinen
  directen  Steuern  dankbar  verehren  würden.

Alle  dahin  abzweckenden  Maßregeln  empfiehlt
  er  nochmals  vertrauensvoll  der  weisen
  und  wohlwollenden  Fürsorge  J.  K.  H.  2c.

Der  getreue  Landtag.
        <pb n="465" />
        Beylage  2.  zu  No.  10.  des  Regierungs-Wlatts.  67

 

unterbeylage  a.  zru  H.  6.

Etat

über  saͤmmtliche  landschafftliche  Ausgaben  und  Einnahmen  im  Großherzogthume
  Sachsen  Weimar-Eisenach  auf  das  Jahr  1321.

Cap.  EIIIIIE

 

 

1.  Etatsmàßiget  Bedarf  auf  die  Landesbehoͤrden.  eihi  Ens  rthir.  gr.p.
1.  Großberzogl.  Staats-Ministerium  1460o0  346  3  71  1

(außerordenkl.  Gehalte  575  rthlr.  14  gr.  8  pf.)
2.  Rechtspflege

 

 

 

 

a)  Beytrag  zum  Tppellationsgericht  zu  Jena  3926/10601  M  T39250|16
(außerordentl.  Ethaner  500  rihlr.)
b)  Regierungs-Collegi  2293061H101
(oußerordentl.  Getälte  217  vors  iꝛ  gr.  vth  «
c).stnmmleusttz  .  92371556132195153701010
3.  Landes-Direction  27135|22  34  276222  1
incl.  Polizen-Kommisseorien  und  —  —
(außerordentl.  Grbae  119  rthlr.  18  ge.)  s  .
4.  Ober-Consisto  .  *„  47882%  31103
(außerordentl.  hr  60  rihlr.)
5.  Gesandtschaft  .  ·  Æ46.(16518117200235

(außekotdenll  Gehalte  00  ethle)

6.  Gemischter  Verwaltungs-Aufwand  bey
vorstehenden  Bebörden,  als  Remune,
ration  und  Reisekosten  2c.  —  —  —281

7.  Landschafftl.  Finanz-Behörde  21914/1167055  68
(außerordentl.  Besoldung  92  rihlr.  9  gr.)  ·

3288114
-ISJJJIJH

 

 

S□—

—

 

 

 

 

 

 

110297111|  33826577|15
136875  kthlr.  3  gr.

 

II.  Außerordentlicher  Aufwand  durch  den  Staatedienst.
1.  an  außerordentl.  Besoldungen  u.  sstiet  9315  thlr.  15  gr.  pf.
ist  der  Inbegriff  aller  derjenigen  Posten,  die  sich  in  Parenthesen
  bemerkt  befinden.
2.  an  Pensionen

 

a)  an  Staatsdiener  739334
6)  des  gesammten  Großberzogtbums  zudt  uhur.  8  gr.  84  p  .  1
eymit  den  neuen  Landen  übernommen  286  —  —  v  64617.  13.  61.

 

 

b)  an  Staatsbiener-Wittw.  u.  Waisen  1755  *  4  101

 

Latue  1.  tus  1.  KR1CS08,  K1OSOSq

—
        <pb n="466" />
        cap·  Ausgabe.
—  rthir.  sgr.  spf.
VI.  Zuschuß  aus  landschafftlichen  Mitteln  auf  die  Geistlichkeit,  das  Schulwesen
  und  die  Bildungsanstalten  überhaupt  zu  den  schon  bestehenden
  Dotationen.
1.  Geistlichkeit  und  Schulen  .  6154  thlr.  21  gr.  —  pf.
(außerorbenil.  Beseung  558  thlr.  18  „„
2.  Er  13849  4431
(außerordentl.  D#fedung  2606  ther.  3  rgr.  4  pf.)
3.  Anstalten  für  Wissenschaft  und  Kunst  11810.  22.  9.
(außerordentl.  456  thlr.  4  gr.)
W.  Auf  gemeinnuͤtzige  Anstalten  und  Justitute.
1.  Straf=  und  Besse  erungebaͤuser  *„  6250  thlr.  —  gr.  —  pf.
2.  Irren-Institute  .  .  ..  .  1350---  .
3.  Gesundheitspflege  2700  9  —  -  12700
(außerordentl.  Vespung  der  Phvsiket  1745  thir  18  ar  )  8
Armenanstalten  .  300  22=  8.
5.  Straßenbau  (Straßen  lr  Klasse)  .  .  .  2000·--—-V.
  Auf  den  Landtag
l.  Landtags-Gehalto  .  1700  -  —  „  —
2.  Diaͤten  und  Reisckosten  6260  —  J—  —  9000—  —
3.  Berwaltungs-Auswand  1040  —.  —  .
VI.  Unterhaltung  des  Militärs  90000  —
VII.  Laufender  Etapen-Aufwand  5000  —
VIII.  Auf  die  Landesschuld.
1.  Zinsen  von  gerichtl.  Depoften  800  thlr.  —  gr.  —  pf.
2.  Zinsen  von  den  dargeliehenen  Sparkasse-  zante  .  400  —  —  152677|/2
3.  an  Zins=  und  Tüzungsfond  der  völsemeinen  §½½
Landesschule  .  151477  22-5-K.
  An  Aufwand  und  Abfall  bey  Erhebung  der  andesabgaben.
«  1.  Rectificotion  des  Stenerwesens
a)  auf  das  mathematische  Bureau  200  rthlr.  .
b)  Instanderhaltung  der  Kataster  1580  9780  thlr.
c)  auf  Landesvermess  sung  u.  Sonitrung!  65000  1
2.  Collectur-Gebüuhren.  9268  thlr.  11  gr.  3  pf.
3.  Pämien  der  Einnehmhmen  22600  -  —.  —
4.  Aufwänd  auf  den  Impost  .  1586«---—-,.qumeppstzkkyh«ku»dErsatz....6952«-21-11--,44o451162

6.  auf  Diäten  und  Reisekosten  .  .  .  16453.  —.  —  "
7.  auf  Processe  36  —  =  —"
8.  auf  unterstützung  der  unterthanen  bey  ret
Reparaturen  185.  —  —
9.  auf  Erlasse,  Bauszeuersreyheit  und  Cadueiläten  1232  7  —.
Latus  2.  13452781  81  21
        <pb n="467" />
        169

 

 

 

 

 

 

 

 

Cap.  Au  6  38  a  b  e.
rihlr.  gr.pf.
X.  Auf  Agio-Verlust.  -  E
XI.  Ertrgordinaria
1.  an  die  Kammer  wegen  Tranksteuer  Verlst  im
Jahre  1812.  1500  thlr.  —  gr.  —  pf.
2.  Ersatz  des  Baukosten-Mehrbetrags  am  Eisenachi-  .
schen  Strafarbeilshause  .  2147-4-9-  æ378
ZdemTaubstumknen-Lehker,  Seminarist  Vollrath  200  -  —  -  —2  9
4.  dem  Gastwirth  Michael  in  Jena  ruͤckstaͤndige
Kriegsforderung.  .  .  .  90  -  42  —-XII.
  Reserve-  Fonds  -  r  4  r#  *  ·  4  I  -  20000  –
Latus  3.  217828|19
2.  845278817
1.  210806  71  71
Summa  5808691—  61
—....
Cap.  Einananahme.

 

·  rthlk.r.p.
1.  An  Kassenvorrath  gr,  t
und  zwar
a)  an  disponiblem  Baarvorrath  123679230
b)  an  nicht  disponiblem  Vorrath,  so  cuch  nicht  wit  etaisirt  worben:
56135  thlr.  21  gr.  11  pf.  baarer  Depositengelder-Vorrath
10006  =  6  -9x1  an  Gewährschaftsposten  statt  baar.
60232  hir.  4  gr.  811  pf.  Summa  b.

An  noch  für  dieses  Jahr  bewilligten  zeitherlgen  Abgaben  in  den  ver
schiedenen  landschafftl.  Kreisen  (durch  die  Kreiseimahme  zu  erheben  und
den  wirklichen  Ertrag  unter  Aufrechnung  der  ctwaigen  Reste  völlig  abzugewähren)
  nämlich:

 

 

I

*

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  Aus  dem  Weimarischen.  Kreise  als:  einzelne  Ansatze.
an  11.  Extraordinar-  Steuem,  incl.  des.  Srums  von  Baß.  sthlr.  Igr.  .  -
leben  70750  —
an  4  Ordinar-  Steuern  .-.  .  .  .  .  22168——
anGroßkudcstcdtetAmtsfleuem.  2270—-an
  Personen=  und  21  Grundsteuern,  m—  indl.  der  Beytraͤge
von  Kammer-  Ritier·  und  Freygütern  27000  ——
an  Impost  incl.  der  4000  rihlr.  zur  hideis  hen  Schnen
gung  in  Weimart  !17½  .  41222s|161  —
Lu  1163419  161  —

 

 

 

Lalus  1.  1123679/|231  10
        <pb n="468" />
        Cap.

fetner  Einmahme.

 

san  Schock-  und  Plennigsteuern  nach  55  pf.  vom  Lande  und

"

a)  a  zuoch  für  dieses  Jahr  bewilligten  Abgaben
sfür  den  Weimarischen  Kreis
Transport
—  Massirgeldern  vom  Schloß  und  Dorfbier  in
eima
an  Revennen  aus  den  vormols  Schwarzburgischen  Oiten,  Dienstedt,
  Breitenherda  und  Taͤnnich
an  Prdsent,  Geldern  von  den  Nuur-  und  fi  im  Wäin,

rischen  und  Jenasschen  Kreise
an  Impost-Strafgeldern  .  .  .  .  .  .
serner

b)  aus  dem  Eisenachischen  Kreise
als
an  11.  Exkraordinar-Kriegssteuern
an  Ordinar=  Steuern  incl.  von  Ritter=  und  Fr  Frepgörern  .
an  dergleichen  von  den  Fischbergischen  Orten
an  drnte  wen  von  Aschenhausen  incl.  Ritter-  und  rwwait  ern

an  Impost  .  .  .  ..

an  Tranksteuer  .  .  .  .  .
an  Imposistrafgeldern  .  .  .  .

an  Herdeschilling  zu  11  Terminen  .

an  Nachbarrecht  desgleichen
an  Revenuͤen-Steuern  zu  2.  T
an  3.  Kriegẽstenern  vond  den  Sesnsan  Orten
an  71  Rittersteuern
an  Personen=  und  27  Amortifations-  Grundstenern,  auch  Bey.
traͤgen  von  Kammer-Rikker,  und  Freygütern.

c)  aus  dem  Jenaischen  Freise
an  12.  Erxtraordinar-Steuern  ·  .  .
an  3.  Ordinar-Steuern
an  Personen=  und  2  Grundsteuern,  6  Segge  von  Kammer-Ritter=
  und  rengutern  .
an  Impost  .  .  .  .  .  .
an  Tranksteuern  .  .  .  .  -
an  Impost-Serafgeldern
ad)  aus  dem  Neustädtischen  Kreise

·*"„
2  2

224

 

##1  1!
ithlr.  gr.  pf.]  rthlr.  gr  pf.

163419  161  —

9

921217

 

—.

 

 

4
112  173602815
9

m  .
Ss#
1- 



 

 

 

 

 

 

 

 

ö
I
1!

 

 

 

7
—

*i-e

□
1111

201564

 

1pf.  von  den  Städten

san  lns  Steuern  nach  46.  Struern  vom  Lande  und  1

Steuern  von  den  Städten
an  Kavallerite-  Verpflegungsgeldern  nach  42.  Pl.  vom  kande
an  rikterschafftlichen  Donativ=  Geldrren

 

san  Personensteuerr  .  .
MI-  sr  Transp  IIUlMlFI

EC
—
—

25203
1436114
2504606
2910—

784181  -7

 

—
*

—
“J

 

 

 

 

 

 

 

Has  2.  1414707|15  1
        <pb n="469" />
        461

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cap.  serner  Einnahmec.
Fneie  R.  1—
ferner  rthlr.  gr.ip  flgraof.
u.  an  noch  fuͤr  dieses  Jahr  bewilligten  Abgaben.
noch  aus  dem  Nenstadtiscen  Atelse,  Transport  1401466  17  114
lan  Impost  .  .  .  .·.  Mölö
ca  Tranksteuer  .  .  .  .  .  .  .  .  1500
Tlan  Transito  .  .  .  .  .  .  18543
an  Impost=  Strafgeldern  .-..  20——
.  e)  aus  dem  Thuͤring-  Erfurtischen  r
an  Schock=  oder  Pfennigsteuern  .  10140
an  Quatember-Steuern  .  8987—
an  Kavallerie=  esne  7736—
an  Real-  Geschoß.  .  .  .  .  .  11300—
an  Magazin-Abgabe  .  .  .  .  2500—
an  dadten  .......  48
an  Personensteuer  .  .  ·  .  715—
an  ritterschafftlichen  Donativ-Geld  .  .  1535  578751  3
an  Lothgeled  .....  1177112
an  Additions-Geld  .  .  .  .  451|17
an  Gewerbsteuern  .  .  .  .  .  1121
an  Receptur-Gebühgen  20
an  Impost  .  .  106866  18
an  Tranksteuer  .......  21122
an  Strafgeldern  .  .  317
H  aus  dem  —  *  ischen  Kreise
san  Grundsteuern  .  3
an  Eremten-  Steuern  ...  .  212
an  Impost  .  4  o  ½%  rl  "  0  —  104
an  Trankfteuer  .  .  .  .  „  —
an  Impost-Strafen  .  .  .  Losg)
  aus  der  Stadt  und  dem  Amte  Ilmenau
an  9.  Stadtsteuern  .  .  .  .  .  .  .  131916
ansDokfstmekn  .  .  .  .  .  .  .  8  5
jan  Tranksteuer  .  650—
an  3.  Kriegssteuern  bev  der  Stadt  und  2.  dergleichen  Dorfsienern  1  910
an  Beytrag  von  steuerfrepen  Grundstücken  258|19
an  Beyträgen  von  Besoldungen  *„oö5  23  88  8  4
an  dergleichen  von  Kapitalien  .  135  6—
an  bergleichen  von  Gewerbeinkommen  .  270—
an  Viehsteuer  420—  —
en  Impost  vom  Schlachtvieh  .  .  .  .  850—
Latus  50910718
4  summa  Csp.  II.  !
509107  r#hlr.  18  gr.  7  f.  Latus  34  1  94400]  30  61.
        <pb n="470" />
        462

 

 

 

 

 

 

 

 

 

cap.  ferner  Einnahme.

Pethlr.  sgr.pf.  ##r#hlr.  gr.]#pf.
III.  An  Ertrag  von  Stempelpapier  80000—
IV.  an  Activ-Zinsen  200  —  200  —
V.  an  Agio-Gewinn  —eelt  H
VI.  san  Insgemein  und  Ertraordinaris  5  —1—  –
Latus  4.12–W  —

—  3.  4  3  6.t

—  2.  14707/15

—  1.  1123670|23s10

Summs  #610987118|  5

SKumma  der  ganzen  Einnahme
640087  rthlr.  18  gr.  5  pf.

8Bi  1  a  ne  e

640987  rthlr.  18  gr.

5  pf.  Einnahme
580860

6Ausgabe

 

6011  rthlr.  17  gr.  107x  pf.  baarer  Vorrath.
        <pb n="471" />
        Unterbeylageb.  zu  UH.  6.

Etat

163

uͤber  saͤmmtliche  landschafftliche  Ausgaben  und  Einnahmen  im  Groß—

herzogthume  Sachsen  —  Weimar  —  Eisenach  fuͤr  das  Jahr  1822.

 

Cap.

J.

11

Ausgabe:  Etat

gr.  spf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.  an  Staatsdiener
a.  des  gesammten  Großherzogthums  2415t  (br.  8gr.  81  pf.
6.  mit  den  neuen  Landen  überkommen  27151  —  —  .  63117|136!
b.  an  Staatsdiener-Wittwen  u.  Waisen  11815=  4-10

 

 

 

 

rthle.
der  landschafftlichen  Kasse.
Etatsmäßiger  Bedarf  auf  die  Landeöbehörden.
Besoldungen  wrwaltungtaln.
rehlr  Igr.  l  ½  rthlr.  (#r.
1.  Großherzogl.  Staats-Ministerium  14609|  3  16  /3/  16306
(außerordentliche  Gehalte  525  rihlr.  14  gr.  S
2.  Rechtspflege  46328  rthlr.  11  gr.  ooft
a.  Beytrag  zum  Apellat.-  Gerichtezu  Jena-  39260|160  3926s6
(außerordentl.  Gehalte  500  rthlr.)
b.  Regierungs-Collegium  .  22930  61  11  4101  217  127031  8
(außerordentl.  Gehalte  2u7  ithir.  12r  at.  T
c.  Kriminal-Justiz.  9237|5/¼6132|19513  10
3.  Landes-Direktion  ·  27135223  486°2310|27622|22
incl.  Polizen  =  Kommissarien  und  Gensbiarmerie  -
(außekokdentlkcheGeha1te1194tth1r189k)
4.  Ober-Consistorium  .  4478%%  2%X„S
(augerordentl.  Gebeelte  600  rthir.)
5.  Gesandtschafte  603444
(außerordentl.  Gchalte  800  rthlr.)
6.  gemischter  Verwaltungsaufwand  bey
borstehenden  Behörden
als  Remuneration  und  Reisekosten  —  2814  328811
7.  Landschafftliche  Finanz  -Behörde  21916/#6,  670“458T  21  28956—
(außerordentl.  Besoldungen  l  rthlr  9  gr.)  —.  1  –
Summa  I110269.16/|]  3M  26567115/1  84
Außerordentlicher  Aufwand  durch  den  Staatedienst
blr.  pf.
1.  an  außerordentl.  Besoldungen  und  Wartegeldern  Wis  1
Not.  ist  der  Inbegriff  aller  derjenigen  Posten  die  sich  in
Parenthesen  bemerkt  befinden.
2.  an  Pensionen  72433|  4

 

 

Lrxy.—rss  -’
        <pb n="472" />
        Cap.  Auéêgabe-Etat.

III.  Zuschuß  aus  landschafftlichen  Mitteln  auf  die  Geistlichkeit,  das  '
Schulwesen  und  die  Bildungsanstalten  überhaupt  zu  den  k7  r.  r.,sttr.2,.
dafür  schon  bestehenden  Dotationen.

1.  Geistlichkeit  und  Schulwesen.  11300+
(außerordentliche  Gehalte  558rühlr.  18  gr.)
2.  die  Universität  Jena  „13849,  1„  |  3090|]I2I
(außerordentliche  Gebalte  2606rthlr.  Zar.  #rf)
3.  Anstalten  auf  Wissenschaft  und  Kunfst.  11840  224
(außerordentliche  Gehalte  456  rthlr.  4  ar.)
IV.  IAuf  gemernnühzge  Anstalten  und  Institute
1.  Straf=  und  Besserungszäufer  7250—
2.  Irren-Instltut  .  .  .  1350|—  —  1
3.  Gesundbeitspfle  2709,  9—4109
(außerordentl.  Besold.  *  iren  1  is  ribir.  166.)  s
4.  Armenanstalten  .  399228
zStkaßenbau(Skc-aßen"  Clasfe.)  2000  ——
6.  Laternen  =  Institut  zu  Weimar  400  —
V.  Auf  den  Landtag  "
1.  Landtags  gehalte  .  ·  1700——
3  Diaten  und  Reisekosten  .  .  800——  700
3.  Verwaltungsaufwand  .  .  .  200--V1.Untekaltunocthlitärdmcchskthkt
  fr.  3  pf.  bis
her  den  L#cibkassen  bestrittene  Militr  Wonal  de  e  90000—
VII.  Etapen-Aufwand  -  -  5000—-VlllAufdieLandesfchuld

1.  Zinsen  von  gerichtlichen  Depositen  800  —  —
2.  Jinsen  von  den  dargeliehenen  Sparkasse=  Fonds  -  400--16837610
3.  an  Zins-  und  Tilgungs-Fonds  der  allgemeinen  Landesschuld  167176/|10/10!
IX.  An  Aufwand  und  Abfall  bey  Erhebung  der  K  andesabgaben
1.  Rectisicetion  des  Steuerwesens
a.  auf  das  mathematische  Bureau  20  rthlr.
b.  Instandhaltung  der  Kataster  1580  =  9780  —1
c.  auf  Landesmessun  Fn  und  Bonitirung  9000  -  i
2.  Collectur-Gebühren  .  9268.113
3.  Prämien  der  Einnehmer  .  .  .  .  2260  ——  l
4.  Aufwand  auf  den  Impost  .  .  .  1586  —
5.  auf  Impost.  Frepheit  und  Ersatz  co  3½  111  %
6.  auf  Diäten  und  Reisekosten  1645—  —  1
7.  auf  Processe.  36  —  —
g#.auf  Unterstühung  der  unterthanen  bey  Hausbau-Reparaturen
  185|—
9.  auf  Erlasse,  Bausieuerfrev  beit  und  Cabutidaten  —  «
X.  Uuf  Agio-Verlust  .  84-I
Laius2.l-t)zuo«sz
        <pb n="473" />
        465

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cap.  Ausgabe=  Etat.
ethlir.  gr.  pf.  Lrehr.  (or]  pf.
XI.Extrqordinaria  -
angvondenenmdenJabrm1822,1823.Ind1824verwilligten
  10000  rthlr.  zur  Gerichtung  von  n  Strasanstalten  3333  333  8  —
XII.  Reservre-Fonds  20000  —  —  20000  —
Latus  4.  23333,  8—
Latus  2.  7  43  71
I.  a  u  1.  8#2#09270½2]  71
s  u  m  ms  5#94670/20)  21
Cap.  Einnahme-Etat.
rthlt.  Igr.sof.
I.  An  Kassenvorrath,  nämlich:
a.  an  dispomblem  Baarvorrath  60118|1710r#
b.  an  nicht  disponiblem  und  nicht  etatisirtem  Vorrath,  rämlich
rihlr.  gr.  pf.  baarer  Depositen=  Gelder  Vorrath.
-  9  *:  an  Sparkassen-Fonds.
-  2  :  an  Gewährschafftsposten  statt  baar
1I.  Ate  Grundsteuer  im  Betrag  von  8.  Weimarischen  Terminen  von  sämmtlichen
  steuerbaren  Boden  —  21838  #ubl.  10  gr.  8  pf.  terminlich  174710,  134
(also  incl.  der  bisher  steuerfrepen  Ritter=  und  ropgüther.)
III.)Indirecte-Abgaben,  nämlich:  .  14358422  6
145584  rthlr.  22  gr.  6  pf.  an  Consumtions,  Abgaben
8000  —  —  nStempelpapier=  Abgabe
uts.
IV.  Allgemeine  direkte  Steuern
.  1  auf  das  Grundvermögen  in  4  Steuer-Terminen  9827446
b.  auf  das  Nichtgrundvermögen  in  Pfennigen  vom  2  des  Enkemmene  184116  u  77.
V.  An  Agio-Gewinn  .  .  .  —  —
VI.  An  Activ-Zinsen  .  .  .  .  .  YOU.  —
VII.  Extraordinaria  und  Insgemein  .  .  .  —  —

umma  18901005|/I9/01.

Bi  llane
Einnahme  661005  rthlr.  19  gr.  917  pf.
Ausgabe  504670  20  =  24
baarer  Vorrath  66334-  23  61  „

 

wobey  zu  bemerken,  daß  dieser  Vorrath  gegen  den  übergetragenen  vom  Jahre  1821.  durch  den  Ercurrenz-Betrag
  von  44  Grund  steuer  zur  birecken  Steuer  um  67  16  rihlr.  5  gr  S#1/  pf.  höher  #st.  wesche#r
Fall  ben  der  Erlebung  vom  Nicht-Grundbesitz  nach  Psennigen  vom  Thaler  auch  eintreten,  jebt  aber
noch  nicht  berechnet  werden  kann.
        <pb n="474" />
        466
Beylage  7J.  6.
Höchstes  Deceret

vom  13ten  April  1821.

Die  Sporkeln  und  Unkosten  bey
Besebung  neuer  Pfarr=  und  Schulstellen
  betreffend.

In  Erwiederung  auf  die  ständische  Erklärungsschrift
  vom  roten  d.  M.  werden
bierbey  zwey  Bände  Geheime-Staats-Canzley-Akten,
  unter  erwarteter  Remission  mitgetheilt,
  woraus  der  getreue  Landtag  (besonders
  aus  Bl.  18.  und  fg.  T.  r.  F.  76.)  zu
ersehen  belieben  wird,  daß  auch  die  möglichste
Verminderung  der  Sporteln  und  Unkosten
bey  Besehaung  neuer  Pfarr=  und  Schulstellen
  schon  seit  mehreren  Jahren  ein  Gegenstand
  der  alles  umfassenden  landesväterlichen
  Fürsorge  Sr.  Königl.  Hoh.,  des  Großherzegs,
  gewesen  ist,  wozu  noch  bemerkr  wird,
daß  neuerer  Zeit  auch  der  Geschäftogang  bey
den  Präsentationen  und  höchsten  Bestätigunen

  zu  Pfarrstellen,  eine  Kosten  ersparende
bkürzung  erhalten  hat.

·«  DasStaatå-Miaisterlum-Beylage

  K.6.
Höchstes  Deeret

die  Stellung  des  Bundes-Militair-Eontingents
  betreffend.

Carl  August

12.  1.

Aus  der  anterthänigsten  Erklérungsschrift
vom  15ten  d.  M.,  die  Stellung  und  Erhaltung
  des  Milikairs  betr.,  haben  Wir  gern  ersehen,
  wie  der  getreue  Landtag,  auch  in  Hinsicht
  auf  die  Anerkennung  der  Nothwendigkeit,
  zu  gewissenhafter  Erfüllung  der  übernommenen

  Verbindlichkeiten  gegen  den  deutschen
  Bund,  alle  Kräfte  aufzubieten,  Unser#
Erwartungen  bestens  entsprochen  hat,  seinerfrühern
  Erklärung  vom  14Aten  März  1817.
kreu  geblieben  ist.  Auch  ist  es  Uns  angenehm,
  über  die  Art  und  Weise,  wie  diesen
Verbindlichkeitken,  was  die  Kavalkerie  und  Artillerie-Stellung
  anlangt,  zu  genügen  seyn
möôchte,  die  Ansichten  und  Wünsche  des  Landtags
  kennen  gelernt  zu  haben.

Wenn  Wir  hierüber  nicht  jetzt  schon  eine
entscheidende  Entschließung  zu  fassen  vermsgen,
  so  kann  doch  der  getreue  Landtag  davon
  überzeugt  seyn,  daß  Wir  jene  Pflichten
gegen  den  Bund,  so  viel  nur  immer  möglich,
mit  Unserer  landesväterlichen  Sorgfalt  für
das  Wohl  Unserer  getreuen  Unterthanen  in
jeder  andern  Hinsicht  zu  vereinbaren  bemüht
seyn  werden.  ,

Ohne  die  der  Erklérungsschrift  beygelegten
  Rechnungen  streng,  als  Norm  für  die
Ausführung  anerkennen  zu  wollen,  sanctionifren
  Wir  den  Landtagsbeschluß,  nach  welchem
zu  der  ersten  Anschaffung  und  Ausrüstung  im
Falle  des  Bedurfnisses  der  Haupt-Landschafftskasse
  noch  ein  Kredit  bis  auf  die  Summe
  von  Neunzig  Tausend  Thaler  zu
eröffnen  und  der  jährliche  Militair-Etat  auf
die  bevorstehenden  Verwilligungsjahre  zu
erhöhen  ist.

Demnächst  genehmigen  Wir,  daß  der  Zufwand
  für  die  Gensd'armerie  und  die  dahin
einschlagenden  Bedürfnisse  mik  Fünf  Tausend
  Neunhundert  und  fünf  und
neunzig  Thaler  14  gr.  jährlich  unter
dem  Lanoes-Polizey-Aufwande,  so  wie  auch
Achthundert  sieben  und  neunzig
Thaler  r2  gr.  an  Pensions-,  Befoldungsund
  Wartegeldern,  mit  auf  den  Etat  der
Haupt-Landschafftskasse  gebracht  werden.  rc.

Weimar,  den  16ten  April  182  e

Carl  August.
        <pb n="475" />
        Beylage  L.  6.

Höchstes  Decret

die  Steuererlasse  bey  Feuerunglück
und  Viehsterben  betreffend.

Carl  Augutt,
2#c.  2c.

In  Genehmigung  der  unterthänigsten  Erklärungsschrift
  vom  rZten  d.  M.  eröffnen  Wir
dem  getreuen  Landtage  hiermit:

1)  daß  —  und  zwar,  um  allen  Zweifeln  zubegegnen
  und  den  Betheiligten  die  nothige  Gewißheit
  zu  geben,  mittelst  nachträglicher  Bekanntmachung
  zum  Patent  vom  20sten  July
1817.,  die  Baubegnadigungen  betreffend  —
die  authentische  Erklärung,  daß  dadurch  auch
die  in  den  vormals  Erfurtischen  Landestheilen
ertheilten  Vorschriften,  wegen  Steuer-Erlaß
  bey  Feuerunglück,  für  aufgehoben  zu  achten
  seyen,  ertheilt  werden,  und

2)  daß  die  in  den  vormals  Königlich  Sachsischen
  Landestheilen  gesetzlich  eingeführten  aͤhnlichen
  Steuererlasse  bey  Viehsterben,  vom
#sten  Jan.  1822.  an,  nicht  weiter  verwilligt
werden  sollen.  Weimar,  den  16ten  April  1821.

1c.  Carl  August.

 

Beylage  Hl.  6.

Höchstes  Decret
verschiedene  Gegenstände  betr,

Carl  August

1c.  2c.

Die  unterthänigste  Erklärungsschrift  vom
Lroten  April,  auf  das  Ministerial-Decret  vom
ten  Nov.  v.  J.,  haben  Wir,  ihrem  ganzen
Inhalte  nach,  genehmigt  und  es  sollen  demnach
1)  die,  auf  die  Erweiterung  des  Irrenhau-=ses
  zu  Jena,  über  die  desfallsige  Verwilli-467



gungs-Summe  hinaus,  verwendeken  788  rthl.
23  gr.  ö  pf.  in  Rechnungs-Ausgabe  verschrieben,
  auch

2)  zu  Bestreitung  des  Aufwandes  für  die
Kreis-Deputations-Expeditien  zu  Neustade
a.  O.,  so  lange  deren  Fortbestehen  noch  unumgänglich
  nôöthig  seyn  wird,  124  rthl.  8  gr.
jährlich  ausgesetzt  werden;

3)  in  Betreff  der  verschiedenen  Anforderungen
  an  die  aufgelößte  Kreis-Deputation
daselbst,  bewendet  es

a.  bey  der  bereits  geschehenen  Bezahlung
der  9626  rthl.  5  gr.  7  pf.  aus  den  dazu
verwendeten  Einnahmeposten;

b.  die  32270  thl.  23  gr.  4  pf.  an  fernern
contractmäßigen  Forderungen  für  Kriegslieferungen,
  welche  dem  ganzen  Kreise  auferlegt
  gewesen,  sind  gleichfalls  zu  bezahlen,
sep  es  von  den,  auf  die  deshalb  gestellten
  Liquidationen,  eingehenden  Geldern,
  oder  sey  es  äußersten  Falls,  durch
besondere  Aufbringung  im  Kreise;

c.  die,  nach  den  bestehenden  Verträgen,  Unserer
  Kammer  angefallene  Forderung  an
4865  rthl.  0  gr.  für  von  den  Rentämtern
des  Neustädtischen  Kreises  an  die  Magazine
abgegebenen  Hafer,  wollen  Wir  nicht  geltend
  machen  lassen,  und  was

d.  die  1028  73  rthl.  r0  gr.  10  pf.  anlangt,
welche,  für  Lieferungen  und  Einguartirungs-Verpflegungen,
  von  den  Kommunen
  gefordert  werden,  so  bewendet  es  deshalb
  bey  dem  Landtagsbeschluß,  vorbehältlich
  der  etwa  hier  und  da  noch  gewünsche
werdenden  Ausgleichung  unter  den  Gliedern
  einer  Kommun;z

4)  daß  für  die,  von  mehrern  in  den  Jahren
  1700.,  1804.  und  1810.  abgebrannten
Einwohnern  von  Auma,  Wenigen  =  Auma,
Jickra  und  Neustadt  a.  O.,  entbehrten  gesehlichen
  Begünstigungen  und  Befreyungen,  im
Fall  eines  dahin  lautenden  rechtskräftigen  Erkenntnisses,
  Ersah  aus  der  Landschafftskasse
        <pb n="476" />
        468

zu  leisten  sey,  leidet  keinen  Zweifel  und  Wir
werden  nur  dem  Landschaffts-Collegium,  in
Gemäßheit  des  ständischen  Antrags,  den  ihm
bereits  ertheilten  Befehl,  wegen  des  dieserhalb
an  die  schuldhaften  Beamten  oder  deren  Erben
ju  nehmenden  Regresses,  erneuern;

5)  der  Punkt,  wegen  der  dem  Eisenachischen
  Kreise  zu  leistenden  Verzugszinsen  von
dem  im  Jahre  1800.  wieder  an  die  Eisenachischen
  Kassen  überwiesenen  Abgaben  des  Amtes
Großen-Rudestedt,  erledigt  sich  allerdings
durch  die  nun  eingetretene  gänzliche  Vereinigung
aller  Landesschulden.  r*m.

Weimar,  den  16.  April  1821.

Carl  August.

Beylage  JN.  6.

Höchstes  Deeret

Brand=  Unglück  und  Brand-Versicherung
  betr.

Carl  August

rc.  rc.

Die  Erklärungsschrift,  welche  der  getreue
  Landtag  über  die  Brand-Versicherungs-Ordnung
  und  einige  verwandte  Gegenstände,
unterm  13ten  dieses  Monats  erstattet  hat,
ist  Uns  gehörig  vorgetragen  worden.

Da  Wir  die  nothwendige  Einzeichnung
mit  wenigstens  zwey  Drittheilen  des  Taxwerthes
  eines  Gebäudes  bey  der  inländischen
Assecuranz-Anstalt,  als  neu  hinzu  kommende
  Bedingung  des  nachzulassenden  Beytritts
zu  einer  fremden  dergleichen  Anstalt,  dem
Zwecke  des  Instituts  und  der  Billigkeit  angemessen
  finden  und  solche  auch  auf  alle  diejenigen
  in  fremde  Institute  der  Brand-Versicherung
  Eingezeichnete  wollen  erstreckt  wissen,
  welche  diese  Einzeichnung  bereits,  doch
den  Vorschriften  des  jetzt  schon  bestehenden  Gesetzes

  zuwider,  ohne  vorgängige  Erlaubniß
von  Unserem  vandschaffts-Collegium  erhalten
zu  haben,  bewirkten;  so  nehmen  Wir  keinen
Anstand,  diesen  Zusatg  dem  umgearbeiteten
Gesetze  noch  einverleiben  und  dieses  alsdann
unverweilt  publiciren  zu  lassen.

Die  Darstellung  der  Verh#ltnisse  des  hiesigen
  Brand-Assecurations-Instituts,  seit  dessen
  Entstehung  bis  auf  die  neuesten  Zeiten,
soll,  dem  Wunsche  des  getreuen  Landtags
gemäß,  mit  nächstem  zur  öffentlichen  Kunde
gebracht  werden.

Was  die  zu  Verminderung  und  Vorbeugung
  der  Feuersgefahr  zu  ergreifenden  zweckmäßigen
  Maßregeln  betrifft,  so  behalten
Wir  Uns  vor,  darüber,  nach  Anhbrung  der
anderweiten  gutachtlichen  Meynung  der  Landes-Direction,
  jedoch  mit  möglichster  Berücksichtigung
  der  desfallsigen  ständischen  Anträge,
  weitere  Entschließung  zu  fassen.  2c.

Weimar,  den  106ten  April  1821.

Carl  August.

Beplage  O.  6.
Unterthänigste  Intercessional-Schrift

des  getreuen  Landtags
vom  19ten  April  1821.,

am  Schlusse  seiner  vom  17ten  Decem—
ber  1820.  an  statt  gefundenen  der—
maligen  Versammlung.

Von  mehrern  Eingaben,  welche  theils
durch  gefaßte  Beschluͤsse,  theils  sonst  erledigt
wurden,  sind  nur  noch  einige  uͤbrig,  welche
Ihro  K.  H.  der  getreue  Landtag  zu  gnéädigster
  Berücksichtigung  zu  empfehlen,  sich  am
Schlusse  seiner  dermaligen  Versammlung  ehrfurchtsvoll
  erlaubt.

Es  sind  folgende:

1I)  die  Bürgerschaft  zu  Auma  bittet  dringend
  um  Verwendung,  daß  sie  die  von  ihren
        <pb n="477" />
        Vorfahren  erkaufte  Jagd  ausuͤben  duͤrfe  und
dieselbe  nicht  wieder  verpachtet  werde.

Der  Zusammenhang  der  Sache  ist  kürzlich
  folgender:  Der  Stadtrath  und  die  ganze
  Bürgerschaft  in  Auma  erkauften  im  Jahre
1572.  die  Niederkoppel-Jagd,  und  die  dasigen
  Bewohner  übten  seit  jener  Zeit  ungestört
  das  Jagdrecht  aus.  Vor  zwey  Jahren
  wurde  die  Jagd,  ohne  Einwilligung  der
Eigenthümer,  auf  Befehl  Großherzoglicher
Landes-Direction,  verpachtet.  Die  Bürgerschaft
  that  Vorstellung  dagegen  bey  gedachter
  obern  Behöôörde,  und  wendete  sich  nachher
  an  Großherzogliche  Landesregierung
hier  und  endlich  an  das  Oberappellations-Gericht
  in  Jena,  jedoch  ohne  eine  günstige
Entscheidung  zu  erhalten,  weil  das,  was  von
Seiten  der  Landes-Direction  geschehen,  als
eine  Polizey  -Maßregel  anerkannt  werden
mußte.

Kurz  vor  Egidi  wurde  der  Bürgerschaft
Auma's  ein  deêfalls  eingegangenes  Rescript
eröffnet,  und  Tags  darauf  übte  sie,  dem
Inhalte  desselben  ganz  zuwider,  ihr  Jagdrecht
  in  Masse  aus,  weßhalb  nachher  Kriminal-Untersuchung
  über  sie  verhängt  wurde.

Gegenwärtig  bittet  nun  die  gesammte
Bürgerschaft  dringend  darum,  daß  ihr  die
eigene  Ausübung  des  Jagdrechts  wieder  gestattet
  werden  möge,  sie  hält  diese  Ausübung
  für  ihr  höchstes  Vergnügen  und  glaubt,
daß  dasselbe  mit  nichts  ersegt  werden  könne.

Ausgehend  von  dem  Gesichts-Punkte,  daß
nicht  alle  Burger  der  Stadt  Auma,  sondern
hauptsächlich  einige  Anführer  zu  jener  Widersetzlichkeit,
  die  sie  alle  schmerzlich  bereuen,
Veranlassung  gegeben,  und  daß  diese  Anführer
  die  gebührende  Strafe  verbüßt  haben,
glaubt  der  getreue  Landtag  ehrfurchtsvoll
dahin  antragen  zu  dürfen:  daß  den  Bürgern
  der  Stadt  Auma,  nach  vollendeter  Pachtzeit,
  die  eigene  Ausübung  ihres  Jagdrechts,

469

unter  zu  ertheilenden  gesetzlichen  Vorschriften,

  wieder  verstattet  werden  möge.

Da  Ihro  K.  H.  durch  das  höchste  Decret
  vom  Zten  April  1801.,  das  neue  Gesetz:
  Jagden=  und  Jagd-Gerechtsame  betr.,
zu  genehmigen  huldreichst  geruhet  haben,  daß
Gemeinden  die  eigene  Ausübung  ihres  Jagdrechtes
  zustehen  solle,  so  dürften  die  Büurger
Auma's  nur  um  so  mehr  die  Hoffnung  auf
gnädigste  Gewährung  ihrer  Bitte  schöpfen
koͤnnen.

2)  Die  um  den  Tautenburger  Forst  herum
gelegenen  Gemeinden  schildern  ihre  Noth  wegen
  sehr  vermehrten  Wildstandes  und  bitten
um  Verminderung  desselben  auf  das  Dringendste.


Sie  führen  dabey  Folgendes  an:  ehe  das
Amt  Tautenburg  dem  Großherzogthume  einverleibt
  worden  wäre,  hätten  auf  dieser  Gränze
  die  Weimarischen  Jäger  an  Wild  weggeschossen,
  was  möglich  gewesen  sey,  eben  so
wären  auch  die  Königl.  Sächsischen  Jäger
besorgt  gewesen,  das  Wild  von  der  Gränze
zurück  zu  treiben,  und  dadurch  sey  der  Tautenburger
  Forst  ziemlich  rein  gehalten  worden.

Nach  der  Vereinigung  mit  dem  Großherzogthume
  hätten  sich  diese  Maßregeln
nicht  mehr  nöthig  gemacht,  und  dadurch  habe
  sich  das  Wild,  welches  durch  die  dortige
bessere  Aesung  selbst  aus  fernen  Wäldern
herbey  gezogen  werde,  so  vermehrt,  daß  der
Austritt  auf  ihre  Felder  größer,  als  jemals,
sey,  und  selbst  die  Waldung  zum  größten
Nachtheil  des  Holzwuchses  verwüstet  werde,
was  bey  der  Versicherung  der  diesem  Forste
vorgesehten  Jagdbedienten:  daß  sie  kein  Wild
schießen  dürften,  von  Jahr  zu  Jahr  gréßern
  Schaden  bewirken  möchte.

Der  getreue  Landtag  bittet  ehrerbietigst
um  Untersuchung  und  moglichste  Berücksichtigung
  dieser  Beschwerde.

3)  Die  Kinder  des  hier  verstorbenen  Arz-
        <pb n="478" />
        40

tes  Dr.  Reichardt  bitten  um  den  fernern
Genuß  der  Pension,  welche  ihre  unlängst
auch  verstorbene  Mutter  bezogen  hat,  an
Betrag  100  thlr.  jährlich.

Der  Dr.  Reichardt  starb  im  Jahre  1874.
in  seinem  Beruf  als  Armen-Arzt  wahrend
der  Nervensieber  =  Epidemie.  Er  hinterließ
einer  Wittwe  und  fünf  Kindern  kein  Vermsgen,
  und  da  die  Wittwe  dergleichen  selbst
nicht  besaß,  so  geruheten  Ihro  K.  H.  gnaͤ-digst,
  derselben  eine  Pension  zu  bewilligen.
Sie  starb  im  vorigen  Jahre,  wodurch  ihre
Kinder  in  eine  traurige  Lage  verseßzt  wurden,
  besonders  die  Alteste  Tochter,  welche
sfortwährend  kränklich  und  deßhalb  etwas  zu
verdienen  nicht  vermögend  ist,  ingleichen  die
jüngste  noch  unerzogene  Tochter.

Da  der  Vater  dieser  Kinder  im  Dienste  des
Staates  sein  Leben  aufgeopfert  hat,  und  die
erwähnten  Töchter  desselben  sich  wirklich  in  einer
  sehr  hülfsbedürftigen  Lage  befinden:  so
trägt  der  getreue  Landtag  ehrfurchtövoll  darauf
an,  daß  J.  K.  H.  dieselben  ausnahmsweise
nach  den  Grundsätzen  des  sanctionirten  Gesebes,
  die  Pensionirung  der  Wittwen  und  Waisen
  verstorbener  Staatsdiener  betreffend,  zu
berücksichtigen  und  dadurch  ihre  wahrhaft  traurige
  Lage  zu  verbessern,  huloreichst  geruhen
moͤgen.

4)  In  einzelnen  Gegenden  des  Großherzogthums
  entsteht  der  Wunsch,  nach  einer  Gesinde-Ordnung,
  ein  Wunsch,  welcher
schon  mit  dem  Jahre  7769.  laut  wurde.

Während  des  in  diesem  Jahre  gehaltenen
Landtags  und  der  nachberigen  Ausschußtäge
bat  die  vormalige  landschafftliche  Deputation
in  den  Práliminar-Schriften  vom  gosten  April
1768.  unter  No.  II.,  vom  17ten  July  1777.
und  endlich  vom  26sten  Jan.  170  2.  unter  No.
I.  um  eine  neue  Gesinde-Ordnung,  und  die
darauf  erfolgten  höchsten  Decrete  vom  roten
May  1768.,  22  sten  July  r777.  und  Josten
Januar  1702.  sicherten  der  landschafftlichen

Deputation  huldreschst  zu,  daß  die  Eisenachische
  Gesinde-Ordnung  vom  Jahre  1751.  durch
die  Regierungen  geprüft,  den  Zeitverhältnissen
angepaßt,  und  sodann  den  Ständen  zur  Begutachtung
  vorgelegt  werden  solle.

In  den  darauf  folzenden  Jahren  verschwindet
  dieses  Gravamen  unter  andern  viel  wichtigern
  Angelegenheiten,  welche  die  Zeit  des
Kriegs  herbeyfuhrte.

Nach  errungenem  Frieden  erneuert  sich,  so
wie  auf  dem  Landtage  1768.,  jener  Wunsch
wieder,  und  der  getreue  Landtag  trägt  daher
ehrerbietigst  darauf  an,  durch  die  Landesregierungen
  eine  den  Zeiten  angemessene  Gesinde=Ordnung
  bearbeiten  und  dem  künftigen  Lbandtage
  zu  seiner  Erklärung  huldreichst  mittheilen
zu  lassen.

5)  Nicht  minder  lassen  sich  aus  verschledenen
  Landestheilen  Klagen  wegen  Bezahlung
der  Botenlöhne  an  die  von  den  Landesbehörden
  mit  Ausfertigungen  abgesendeten  Boten
vernehmen.  Der  getreue  Landtag  bezweifelt
nicht,  daß  bereits  feste  Grundsäte  bestehen
nach  welchen  bey  Ausfertigungen,  die  nicht
durch  Expresse  abgesendet  werden  mussen,  nicht
das  volle,  sondern  nur  ein  der  Bemühung  angemessenes
  Botenlohn  zu  entrichten  ist;  da  es
jedoch  scheinen  will,  als  ob  diese  Grundsätze
nicht  allgemein  bekannt  wären,  so  bittet  er  ehrfurchtsvoll,
  daß  eine  öffentliche  Bekanntmachung
  deöhalb  erfolge.  Tuch  giebt  er  unterthänigst
  anheim,  ob  nicht  bey  Ausfertigungen,
bey  welchen  es  auf  den  Tag  der  Insinuation
nicht  ankoͤmmt,  und  insbesondere  bey  Rescrip-1on
  der  bondes-Behörden  Lan  die  entfernten

mter-Behörden,  so  viel  moͤgli  i
benutzen  sey?  1  -

6)  Die  aus  32.  Meistern  bestehende  Schumacher-Innung
  zu  Ilmenau  nimmt  durch  die
ehrfurchtsvollst  beygeschlossene  Vorstellung  die
Intercession  des  getreuen  Landtags  in  Anspruch,
  daß  bey  ihr  die  früher  aufgehobenen
Schaugelder  gegen  ausländische  Meister  wieder
        <pb n="479" />
        eingefuͤhrt  werden  moͤchten.  Obgleich  der  getreue
  Landtag  seinen  biöherigen,  in  den  Innungs=Angelegenheiten
  aufgelleilten  Grundsätzen  treu,
einen  solchen  zum  Nachtheil  der  übrigen  Einwohner
  des  Landes  gereichenden  Antrag  der
höchsten  Berücksichtigung  nicht  empfehlen  kann,
so  muß  er  doch  den  zugleich  von  den  Petenten
angedeuteten  und  auch  von  der  Schumacher-Innung
  der  Stadt  Weimar  ausgesprochenen
Wunsch  unterstüten  und  J.  K.  H.  ehrerbietigst
anheim  geben,  ob  nicht  ein  Retorsions-Recht
gegen  die  Schumacher  derjenigen  Lande  auszuüben
  sey,  in  welche  die  dießseitigen  ihre  Waaren
  nichk  einbringen  dürfen.

7)  Eine  éhnliche  Retorsion  glaubt  der  getreue
  Landtag,  auf  die  anliegende  Vorstellung
des  Müllers  zu  Stadt-Sulza,  ehrfurchtsvoll
in  Antrag  bringen  zu  müssen.

8)  Es  ist  neuerer  Zeit  vorgekommen,  daß
Dörfern  die  Erlaubniß  zu  Vieh=  und  Jahrmärkten
  ertheilt  wurde.  Der  getreue  Landtag
kann,  wenn  auch  dergleichen  Ausnahmen  schon
früher  statt  gefunden  haben,  solche  doch  nicht
für  räthlich  finden,  weil  die  dem  Dorfe  dadurch
zuwachsenden  Vortheile  häufig  aufgewogen
werden  durch  die  Versäumnisse  und  Unorrnungen,
  welche  solche  Gelegenheiten  veranlaßten,
besonders  aber  weil  der  städtischen  Nahrung
dadurch  Eintrag  geschehen  kann,  und  solches
dermalen  noch  mehr  als  früher  zu  vermeiden
sevn  möchte.  Bey  den,  in  dem  höchsten  Decrete
  vom  roten  d.  M.  in  Beziehung  auf  die  allgemeinen
  Innungs-Artikel,  ausgesprochenen
Grundsätzen,  darf  der  getreue  Landtag  eine
günstige  Aufnahme  des  ehrfurchtovollsten  Antrags
  hoffen:  das  künftig  einem  Dorfe  die  Erlaubniß
  zum  Halten  eines  Vieh=  oder  Jahrmarktes
  nicht  ertheilt  und  es  nur  bey  den  bis
jebzt  ertheilten  Concesstonen  dieser  Art  bewenden
  möa

9)  Die  Erhebung  der  Landesschulden-Tilgunas-Steuer
  in  dem  Patrimenial-Amte  Völkershausen
  hat  die  dasigen  Einwohner  zu  der

41

bier  beygeschlossenen  wiederholten  Eingabe  verdulaßt,
  und  das  auf  die  landständische  Intercesstonal-Schrift
  vom  Zten  Fedr.  1810.  erfolgte
  höchste  Decret  vom  roten  Dec.  1820.,
nimmt  unter  No.  3.  die  desfallsige  Beschwerde
nicht  unbedingt  für  erledigt  an.  Der  getreue
Landtag  hat  sich  daher  für  verpflichtek  gehalten,
  diese  Angelegenheit  nochmals  in  Berakhung
  zu  ziehen.  Er  kann  zwar  nicht  von  dem
Grundsatze  abgehen,  daß  in  allen  neuen  Landestheilen
  diejenigen  Abgaben,  welche  daselbst  ben
der  Uebergabe  an  das  Großherzogthum  erhoben
wurden,  bis  zur  Einführung  des  allgemeinen
Abgabe-Spystems  fort  erhoben  werden  müssen,
allein  keineswegs  aus  dem  Grunde,  weil  bey
diesem  System  eine  Erleichterung  nicht  eintre—
ten  werde,  sondern  in  der  Voraussetzung,  daß
jene  Abgaben  fruher  rechtmäßig  auferlegt  worden
  sind.  Sollte  nun  bey  Einführung  der
erwähnten  Steuer,  wie  die  Anlage  behauptet,
und  wie  selbst  in  den  wieder  beygeschlossenen
Akten  Bl.  21  b.  und  22.  der  Akten  unter  #
angedeutet  zu  seyn  scheint,  wirklich  ein  Versehen
  obgewaltet  haben,  so  ist  der  getreue  Landtag
  der  Meinung,  daß  diese  Stener,  obgleich
mit  übergeben,  doch  nicht  erhoben  werden  konnte.
  Er  nimmt  jedoch  Anstand,  dem  beyliegenden
  Gesuche  gemáß,  alêbald  auf  Abschreibung
  derselben,  und  auf  Restitution  des
Erhobenen  anzutragen,  sondern  bietet  vielmehr
  J.  K.  H.  ehrfurchtsvoll,  das  ganze  Verhaltniß
  nochmals  durch  die  Großhz.  andesregierung
  zu  Eisenach  prüfen  zu  lassen,  und  nach
deren  Gutachten  mit  möglichster  Billigkeit  über
den  ohnehin  nicht  sehr  hohen  Betrag  jener
Steuern  in  Gnaden  zu  verfügen.

10)  Von  dem  Stadtrathe  zu  Eisenach  ist
in  einer  bey  dem  Landtage  eingereichten  Vorstellung
  unter  andern  auch  als  Nachtheil  für
das  städtische  Interesse  bemerkt:  daß  ihm
im  Jahre  :  813-  ohne  sein  Verschulden  die
städtische  Gerichtsbarkeit  abgenommen  worden
  sey,  und  zwar  ohne  deßhalb  gleich  den
        <pb n="480" />
        72

Städten  Weimar,  Buttstedt,  Bürgel,  Entschädigung
  erhalten  zu  haben,  sondern  vielmehr
  mit  einer  Belastung  der  Kämmereykasse
durch  einen  Besoldungszuschuß  von  110rthlr.
an  den  zeitigen  Großherzogl.  Stadtrichter,
und  mit  dem  Nachtheile  einer  weit  theurern
Gerichtspflege  für  die  Bürger.

Von  mehreren  Seiten  hat  sich  zugleich
auch  der  Wunsch  im  Landtage  ausgesprochen,
daß  den  Stadträthen  die  entzogene  städtische
Gerichtsbarkeit  wieder  gegeben  werden  möchte,

indem  die  Erfahrung  bewähre,  daß  die  durch

Errichtung  besonderer  Stadtgerichte  gehofften
Vortheile  nicht  zu  erlangen  wären,  den  Stadträthen
  dagegen  bey  ihrer  gegenwärtigen  Stellung
alle  Autorität  und  erekutivische  Gewaltfehle,  die
städtische  Verwaltung  und  Gerichtspflege  weit
kostspieliger  geworden  und  es  überhaupt  zum
Vortheil  der  kleinern  Städte  gereichen  dürfte,
  wenn  sich  in  der  Mitte  ihrer  städtischen
Verwaltungsbehörde  ein  erfahrner  Rechtsgelehrter
  befünde.  Der  getreue  Landtag  hält
sich  daher  zu  dem  ehrerbietigsten  Antrage
verpflichtet:

daß  den  Stadträthen  bey  schicklicher  Gelegenheit
  und  da,  wo  es  auödrücklich  gewünscht
  wird,  die  städtische  Gerichtöbarkeit
  wieder  gegeben  werde,  auch  hierben
die  Wünsche  der  Stadt  Eisenach  besonders
  gnädigst  zu  berücksichtigen  seyn  möchten.


11)  Eine  fernere  Beschwerde  der  Stadt
Eisenach  besteht  darin,  daß  die  dortigen
Einwohner  von  Lehmfuhren,  die  sie  zu  Bauten
  und  Reparaturen  in  die  Stadt  bringen,
Chaussee  =  und  Brückengeld  entrichten  sollen.
Da  nun  nach  den  zeither  angenommenen
Grundsätzen  alle  ökonomischen  Fuhren  innerhalb
der  Flur  Chaussee-Gelderfrey  sind;  so  glaubt
der  getreue  Landtag  sowohl  für  die  Stadt
Eisenach  als  für  alle  Orte  im  Lande  unterthänigst
  in  Antrag  bringen  zu  dürfen:

alle  Bau=  und  ökonomische  Fuhren  der

Ortseinwohner  innerhalb  ihrer  Flur  von

Chaussee-Geld  gnädigst  freyzulassen.

1I2)  Bey  Berathung  über  einige  eingegangenen
  Vorstellungen  gegen  die  von  den
Großherzogl.  Ober-Consistorien  wegen  Verheitzung
  der  Schulstuben  erlassene  Verfüägungen,
  fand  der  getreue  Landtag  Veranlassung,
  folgende  Bemerkungen  zu  näherer
Berücksichtigung  ehrerbietigst  empfehlen  zu
wollen:

a)  Wenn  man  auch  wiederholt  wünschen
muß,  daß  in  der  Regel  die  Verheitzung  der
Schulstuben  von  den  Gemeinden  besorgt  werde;
  eben  so  wünschenswerth  ist  es  aber  auch,
daß  dabey  alle  Mißhelligkeiten  zwischen  Gemeinden
  und  Schullehrern  vermieden  werden.

b)  Der  Antrag  des  Landtags  ist  bier
und  da  mißverstanden  und  angenommen  worden,
  daß  nur  derjenige  Anspruch  auf  die
bestimmte  Holz-Quantität  zu  Verheitzung  der
Schulstube  habe,  dessen  Einkommen  sich  jährlich
  nicht  auf  roo  thlr.  belaufe.

c)  Nancher  Schullehrer  verlangt  Buchenholz
  von  seiner  Gemeinde,  die  dergleichen
gar  nicht  besitzt;  weßhalb  die  Schullehrer  anzuweisen
  seyn  dürften,  sich  mit  jeder  Holzart
  zufrieden  stellen  zu  lassen.

d)  Von  dem  Großherzoglichen  Ober-Consistorium,
  zu  Weimar,  ist  der  Grundsatz
aufgestellt  und  rescriptlich  ausgesprochen  worden,
  daß  das  Einkommen  der  Schullehrer  in
Orten,  welche  über  rooo  Einwohner  zählen,
nicht  unter  150  thlr.  jährlich  betragen  dürfe.

ee)  Auch  könnte,  besonders  im  Eisenachischen,
  durch  Vereinigung  ganz  geringer
Schulstellen,  in  kleine  Filial-Gemeinden,  das
Einkommen  zu  verbessern  seyn.

Ihro  K.  H.  bittet  der  getreue  Landtag,
wenn  diese  Bemerkungen  gnadigste  Beachtung
erhalten:
        <pb n="481" />
        die  Herstellung  moͤglichst  gleicher  Grundsätze
  bey  diesem  Gegenstande  durch  eine
besondere  öffentliche  Bekanntmachung  verfügen
  zu  lassen.

13)  Ferner  glaubt  der  getreue  Landtag
einer  auf  das  Ordnen  der  Archive  und  die
möglichste  Erhaltung  der  im  Großberzogthume
  noch  hie  und  da  aufzufindenden  Alterthümer,
  gerichtete  Eingabe  erwähnen  zu  muüssen.
  Ob  und  in  wie  weit  deren  Berücksichtigung
  möglich  sey,  ohne  daß  eine  aus  landschafftlichen
  Mitteln  fundlrte  Kasse  dazu  in
Anspruch  genommen  werde,  uberläßt  er  lediglich
  dem  höchsten  Ermessen.

14)  Endlich  giebt  Ihro  K.  H.  höchstem
Ermessen  der  getreue  Landtag  lediglich  anheim,
  ob  ein  Gesuch  der  Bewohner  des
Städtchens  Berga,  im  Neustädt'schen  Areise
und  zwar  im  Amtsbezirk  Wenda  gelegen:  daß
sie  in  Zukunft  mit  den  Städtern  und  nicht
ferner  mit  den  Landbewohnern  einen  landständischen
  Abgeordneten  wählen  dürfen,  zu  berücksichti#n
  sey.  Es  ist  darauf  gegründet,
daß  Berga  schon  im  15Sten  Jahrhunderte  so
wie  die  Stadt  Wenda  mit  allen  städtischen
Gerechtsamen  unumschränkt  privilegirt  worden
wäre.  "

Hiermit  schließt  der  getreue  Landtag  unter
  erneuerter  Versicherung  seiner  tiefsten  Verehrung
  und  unwandelbaren  Treue.

Der  getreue  Lanotag.

Beylage  F.  6.
Höchstes  Deeret

die  Sanction

1)  des  neuen  Steuergesetzes,

2)  des  Regulativ's,  die  Gegenstände
der  allgemeinen  directen  Steuer,
und

43

3)  des  Regulativ's,  die  Vertheilung
  der  allgemeinen  directen
Steuer  betreffend.

Carl  August

rc.  2c.

Wir,  finden  durchaus  kein  Bedenken,

I.  dem  Uns  vorgelegten  Entwurf  eines
neuen  Steuergesetzes  und  den  Anträgen,  welche
dazu  der  getreue  Landtag  in  seiner  unterthänig-=sten
  Erklärungsschrift  vom  260sten  März  d.
J.  ausgesprochen  hat,  Unsere  landesfürstliche
Sanction  zu  ertheilen,  mit  dem  einzigen  Zusabe,
  daß  unter  die  von  der  allgemeinen  directen
  Steuer  befreyten  Gegenstände,  ganz
analog  andern  Begünstigungen  des  Gesetzes,
auch  alle  bey  der  errichteten  Sparkasse  angelegten
  und  von  dieser  zinsbar  weiter  verliehenen
  Kapitalien  aufzunehmen  sino  und
mit  dem  Vorbehalte,  eine  verháltnißmäßige
Herabsetzung  (Moderation)  der  auf  Häusern
haftenden  Grundsteuer  da  anzuordnen,  wo
in  derselben  z.  B.  bey  einem  Brauhofe,  einem
  Gasthofe,  nicht  nur  das  Haus  selbst,
als  solches,  sondern  zugleich  das  Gewerbe,

welches  darin  getrieben  wird,  besteuert  worden

  ist,  indem  sonst  der  Eigenthümer  eines
solchen  Besitzthums,  nach  Eintritt  der  neuen
Besteuerung,  für  sein  Gewerbe  doppelt  angesehen
  und  darum  zu  gerechten  Klagen  über
Prägravation  veranlaßt  werden  würde.

Hiernächst  hat  auch

II.  das  Regulativ,  die  Gegenstände  der
allgemeinen  directen  Steuer  und  deren  Aufnahme
  in  Verzeichnisse  betreffend,  Unsere  landesfurstliche
  Sanction  erhalten,  nachdem  darin
  die  durch  die  Erklérungsschrift  v.  15ten
d.  N.  gemachten,  ständischen  Erinnerungen
berücksichtigt  worden  waren.

Und  was  endlich

III.  das  Regulativ  über  die  Vertheilung
der  allgemeinen  directen  Steuer  und  die  dazu
        <pb n="482" />
        44

gehörige  Skale,  sammt  dem  Verzeichnisse  der
Gewerbe,  anlangt,  werden  Wir  ebenfalls  nach
dem  Inhalte  desselben  und  überhaupt  ganz
nach  der  Erklärung  des  getreuen  Landtags
verfahren  lassen,  woneben  Wir  es  nicht  übergehen

  wollen,  daß  Uns  das  in  dieser  Erklärung

  dem  bandschaffts-  Collegium  bewiesene
Vertrauen  wie  im  allgemeinen,  so  m  besonderer
  Hinsicht  auf  die  hier  zu  behandelnde
Sache,  sehr  erfreulich  gewesen  ist.

Von  den  Resultaten  des  Verfahrens  und
dem  Betrage  der  darnach  für  das  Jahr
1822.  anzulegenden  Procent-Abgabe  soll  der
bondtagsvorstand  sobald,  als  nur  möglich,
in  Kenntniß  geseßt  werden.  ꝛc.

Weimar,  den  i17ten  April  1821.

Carl  August.

Beylage  O.  ö.

V#

Höchstes  Deceret
die  Auögleichung  mit  Preußen  betr.

Carl  August

ꝛc.  rc.

In  Gemäßheit  der  Uns,  in  der  unterthänigsten
  Erklärungsschrift  vom  r  Zten  April,
angezeigten  Wahl  des  getreuen  Landtags,
welche  Wir  sehr  gern  genehmigen,  bestätigen
  Wir  hiermit  als  Deputirte  zur  Ausglei-Oung
  der  ständischen  und  sonstigen  Kommunal-Verhältnisse,
  und  zwar  für  die  Thüringischen
  Enclaven:
den  ersten  Gehülfen  des  Land-Marschalls,
Obristen  und  Landrath,  Frepherrn  von  Lynker

und

den  Abgeordneten  Walzz

und  für  den  Neustädtischen  Kreis
den  zweyten  Gehülfen  des  Land-Marschalls,
Kammerherrn  und  Hauptmann  von  Taube

und
den  Abgeordneten  Burkhardt,

und  werden  denselben  das  erforderliche  Kommissorium
  ertheilen.  2c.
Weimar  den  16ten  April  1821.
Carl  August.

Beypylage  B.  6.

Höchstes  Deeret

die  Ausgleichung  älterer  Kriegslasten
  und  den  Kriegs=  und  Etapen-Aufwand
  überhaupt  betreffend.

Car!  August

ꝛc.  r.

Auf  die  Erklárungsschrift  des  getreuen
Lanry  Z356  vom  12ten  d.  M.,  die  Vergütung
der  vom  Jahre  1812.  an,  getragenen
Kriegslasten,  ingleichen  den  Kriegs=  und
Etapen  =  Aufwand  überhaupt  betr.,  deren
Inhalt  Wir  durchgängig  genehmigen,  eröffnen
  Wir  Unsere  Entschließungen  wie  folgt:

I.  Die  von  Unserer  Haupt-Landschafftskasse
  der  Etapen-Kasse  vom  uisten  October
  bis  zum  Ziusten  December  1818.  vorgeschossenen
  27608  rthlr.  —  27;  pf.  bedurfen  bey
dem  nunmehrigen  Zusammenhange  der  Landeskassen
  einer  Wiederbepbringung  nicht,  eben
so  wenig  als  sich  bey  erfolgter  Sanction
der  neuen  Steuer-Verfassung  des  Großherzogthums
  ein  besonderes  oder  neues  Regulativ
  zu  Aufbringung  der  Kriegskosten=  oder
Etapen-Aufwände  nöthig  macht.

II.  Die  Forderungen  der  Apotheker  Witthauer
  und  Dammann  und  des  Stadtraths
zu  Eisenach  sollen,  so  weit  sie  noch  rückständig
  sind,  aus  Landeémitteln  getilgt  und
die  nebenbey  stehenden  Passiv-Schulden  an
1002  rthlr.  1  gr.  54  pf.  sollen  zu  den  allgemeinen
  Landesschulden  gebracht  werden.

Die  102  rithlr.  1  gr.  3  pf.  welche,
nach  Vertheilung  der  an  den  Eisenachischen
        <pb n="483" />
        Kreis  nachgezahlten  89479  rthlr.  1gr.  54
pf.  übrig  geblieben  sind,  wollen  Wir  der
zweyten  Abtheilung  der  Landes-Direction,
zu  der  vorgeschlagenen  Belohnung  einiger
ihrer  Subalternen,  für  die  bey  der  Auszahlung
  obiger  Summe  an  die  Betheiligten
und  sonst  gehabten  außerordentlichen  Bemühungen
  überlassen.

III.  Wegen  Verschreibung  der  aus  dem
Reserve-Fonds  bezahlten  rückständig  gewesenen
  Lazareth  =  und  Administrations-Kosten,
an  ig76  thlt.  10  gr.  23  pf.  zusammen,  in
die  Ausgabe  der  Haupt-  Landschafftskasse-Rechnung,
  wollen  Wir  den  erforderlichen
Befehl  an  das  Landschaffts-Collegium  ertheilen.


1V.  Die  Forderung  des  Gastwirthe  Michael
  zu  Jena,  an  go  rthlr.  wegen  vertragsmäßig
  verpflegter  Husaren,  soll  ebenfalls
  aus  der  Landschafftskasse  befriedigt
werden.

V.  Für  den  laufenden  Etapen--  Aufwand
mit  Einschluß  des  für  den  Polizey-Dienst  auf
den  Etapen  berechneten  Aufwandes,  bleiben
5000  rthlr.  jährlich  in  dem  Ausgabe-Etat
stehen.  Endlich

VI.  wollen  Wir  Befehl  ertheilen,  daß
die  im  Jahre  7818.  bey  der  Eisenachischen
Kriegskosten  =  Kasse  verbliebene  Gewährschaft
von  821  rihlr  16  gr.  32  pf.  in  die  neue
Landschafftskasse-Rechnung  mit  aufgenommen
  werde.  2c.

Weimar  am  16ten  April  1821.

Carl  August.

475
Beylages.6.

Hoͤchstes  Deeret

die  Forderung  der  Tuch-Fabrikanten,
  Gebrüder  Berger  zu  Neustadt
  O.  betr.

Carl  August

#2c.  4c.

Indem  der  getreue  Landtag  in  der  unterthänigsten

  Erklärungsschrift  vom  15ten
d.  M.  seine  Zustimmung  zu  der  anderweiten
Auszahlung,  von  1342  tthlr.  7  gr.  8  pf.
an  die  Tuch-Fabrikanten,  Gebrüder  Berger
zu  Neustadt  aO.,  als  des  Restes  von  deren
  Forderung  an  die  Krone  Sachsen,  für
die  in  den  Jahren  1872.  und  1813.  gemachten
  Tuchlieferungen,  ausspricht,  fügt
derselbe  den  Antrag  hinzu,  daß  die  an  gedachte
  Gläubiger  gezahlte  Summe  nicht  in
Ausgabe  gestellt,  sondern  unter  den  Vorschüssen
  notirt  werden  möchte.
Dieeses  zu  genehmigen  können  Wir  um
so  weniger  Anstand  finden,  als  wir  das
Landschaffts  =  Collegium  bereits  in  diesem
Sinne  angewiesen  hatten.  ic.

Weimar,  am  16ten  April  1821.

Carl  August.

Beylae  T.  6.

Höchstes  Decret

den  Verlust  bey  den  Getraide-Operationen
  in  den  Jahren  18156.  und
1  817.  im  Eisenachischen  Kreise  betr.

Carl  August
tc.  ꝛc.

In  Betracht  der  durch  die  nunmehr  beschlossene
  völlige  Vereinigung  aller  Landes-
        <pb n="484" />
        476

schulden,  eingetretenen  wesentlichen  Veraͤnderung
  der  Umstände  und  in  Anerkennung
der  Gründe,  welche  für  die,  in  der  unterthänigsten
  Erklárungsschrift  vom  öten  d.  N.
an  Uns  gerichteten  Anträge  sprechen,  wollen
Wir  Unsere  landesfürstliche  Sanction  dahin
ertheilen:

1)  daß  die  im  Jahre  1805.  der  Stadt
Eisenach  „zu  irgend  einer  nütlichen  Anstalt“
verehrten,  und  zur  Gründung  des  Branntwein-Frucht
  =  Magazins  mit  verwendeten  t000
Erthlr.  aus  dem  durch  diese  Anstalt  gewonnenen
  Fonds,  nebst  Zinsen  zu  5  p.  C.  und  Zinsen
von  Zinsen,  der  Stadt  Eisenach  zurück  erstattet
werden;

2)  daß  von  jenen  Fonds  an  20000
Grthlr.  und  dem  Ueberschusse  an  108)0  rihlr.
10  gr.  Zu  pf.  der  bey  den  Eisenachischen
Getraide  =  Operatlonen  in  den  Theuerungsjahren
  von  18160.  und  1817.  entstandene
Verlust,  ohne  Unterschied  zwischen  den  alteisenachischen
  und  den  dazu  gekommenen
Landen  übertragen  werde;

3)  daß  die  von  Unserer  Landes-Direction
  empfohlenen  Gemeinden,  wegen  des  annoch
  zu  bezahlenden  Rückstandes  die  mildeste
Berucksichtigung  erfahren,  und

4)  daß  der  Rest  jener  Summen  zu  Zinsen
  angelegt  und,  als  Magazin-Fonds,  unter
besonderer  Administration  für  den  alt  eisenachischen
  Kreis  bestimmt  bleibe.  ꝛc.

Weimar,  den  10ten  April  1821.

Carl  August.

Beylage  U.  6.
Höchstes  Decret
ras  neue  Impost-Regulativ  betr.
Carl  Augusi

2c.h  rc.

Die,  in  der  unterthaͤnigsten  Erklaͤrungs—

schrift  vom  oten  dieses  Monats,  Uns  vorgelegten
  anderweiten  Bemerkungen  und  Wünsche
  des  getreuen  Landtags  zu  dem  umgearbeiteten
  Entwurf  des  neuen  Impost-Regulativ's,
  haben  im  Allgemeinen,  und  unter
den  nachstehenden  wenigen  Beschränkungen,
Unsere  landesfürstliche  Sanction  erhalten.
Was  nämlich

1)  den  Antrag  zu  F.  4.  a.  der  allgemeinen
  Vorschriften  anlangt,  so  soll  zwar  der
g.  selbst  aus  dem  Gesetze  wegbleiben;  aber
mit  Rücksicht  auf  den  auch  von  dem  getreuen
Landtage  anerkannten  Grundsatz  der  —  den
Fall  der  Entschädigung  ausgenommen  —
nothwendigen  Unantastbarkeit  wohlerworbener
  Rechte,  beziehen  Wir  Uns  auf  das  Decret,
  welches  unter'm  heutigen  Datum,  auf
die  ständische  Erklärungsschrift  uber  die  Kirchen
  =  und  Schul-Angelegenheiten  erlassen
worden  ist,

2)  die,  zu  J.  5.  Cap.  V.,  in  Antrag  gebrachte
  Verwandlung  der  Mahlmetze  vom
Malzschrote,  in  eine  Geldvergütung  nach  dem
jedesmaligen  Marktpreise,  genehmigen  Wir,
falls  nicht  etwa  ein  erhebliches  Bedenken
entgegensteht,  und  wollen  daher  das  Landschaffts-Collegium
  zu  vorgängiger  Communication
  deßhalb  mit  der  Landes-Direction  anweisen,


3)  der  Inhalt  der  §.  §.  7.  Cap.  u1  #u.  B.
Cap.  V.  des  Gesebesentwurfes  soll  daraus
wegbleiben,  Wir  behalten  Uns  aber  vor,
nach  Berathung  über  die  von  dem  getreuen
Landtage  hierbey  aufgeworfene  Frage  und
Anhörung  der  Landes=  Direction  und  des
Stadtraths  zu  Weimar,  wenn  dies  zweckmäßig
  seyn  sollte,  ein  besonderes,  alle  Bewohner
  Unserer  Residenz-Stadt  Wesmar  umfassendes
  Ausschreiben,  wegen  der  über  den
durch  das  Publicandum  des  Jahres  18r#1.
ausgesprochenen  Zeit-Punkt  der  vollendeten
Tilgung  der  damals  vorhandenen  staͤdtischen
Gemeindeschulden  zu  Weimar  hinaus  und
        <pb n="485" />
        bis  zum  Wiederersatz  des  Verlustes,  welchen
Unsere  Landes-Impost-Kasse  durch  das  zu
hoch  übernommene  an  die  städtische  Tilgungskasse
  jährlich  zu  zahlende  Aversional-Quantum
  von  Jooo  thlr.  erlitten  hat  und  fortfährt
zu  erleiden,  zu  verlängernden  Periode  der  Erhebung
  jenes  in  dem  erwähnten  Publicandum
bezeichneten  besondern  städtischen,  auch
die  nicht  zur  Bürgerschaft  gehörigen  Consumenten
  treffenden  höhern  Impost's,  zu
rechter  Zeit  ergehen  zu  lassen.

Uebrigens  wollen  Wir  das  neue  Impost-Regulativ,
  in  Gemäzheit  dieser  Unserer  Entschließungen,
  nochmals  umarbeiten  lassen  und
sodann  dessen  Publication  verfügen.  2c.

Weimar,  den  16ten  April  1821.

Carl  August.

Bepylage  V.  6.
Höchstes  Deeret

vom  16ten  April  182  r.,
die  neue  Deposital-Ordnung  betreff.

Der  getreue  Landtag  hat,  in  der  Erklärungsschrift
  vom  13ten  d.  M.,  zu  dem  im
Ganzen  angenommenen  Entwurf  einer  neuen
Deposttal-Ordnung,  einige  Bemerkungen  zur
höchsten  Berücksichtigung  empfohlen,  welche
nicht  wohl  vereinbarlich  mit  der  diesem  Gesetze
  zu  Grunde  liegenden  Absicht  Sr.  Koͤn.
Hoheit,  des  Großherzogs,  befunden  worden
sind,  und  daher  eine  nochmalige  Mittheilung
an  den  Landtag  um  so  nöthiger  machen,  je
dankbarer  derselve  jene  höchste  Absicht  erkennt
und  versichert  hat,  daß  der  darin  begründete
Antrag  nur  seinen  Wünschen  entgegen  komme.

1)  Ob  und  in  wiefern,  hinsichtlich  der
Schlüsselbewahrung,  bey  den  academischen  Gerichten
  eine  Ausnahme  nöthig  und  statthaft
sey,  das  wird,  eben  so  wie  die  etwa  sonst
bey  Patrimonial-Gerichten  zu  ertheilenden

77

Dispensationen  von  einzelnen  Bestimmungen
der  neuen  Deposital-Ordnung,  der  Cognition
der  zuständigen  Landes-Justiz-Behörde  zu
überlassen,  und  deren  Ermächtigung  hierzu,
am  Schlusse  des  F.  1.  etwa  auf  die  Art  auszudrücken
  seyn:
„Es  bleibt  jedoch  den  Landesregierungen
„nachgelassen,  auf  Nachsuchen  der  Patri-„monial-Gerichts-Inhaber
  in  einem  oder
„dem  andern  obiger  Punkte  da  zu  dispen-„siren,
  wo  die  Lokalität  es  räthlich  macht.“

2)  Da  Depositen  unter  roo0  rithlr.  bey
manchen  Gerichtsstellen  sehr  häufig  vorkommen,
  und  ohne  Verwirrung  in  den  Deposital-Rechnungen,
  nicht  füglich  mehrere  kleinere
Depositen  in  Ein  größeres  zusammen  vereinigt
  werden  können,  so  würde  die  gewünschte
Sicherheit  bey  vielen  Depositen  unerreicht
bleiben,  wenn  alle  unter  100  rthlr.  betragenden
  zurückbehalten  werden  dürften.  Es
möchte  also  hierin  bey  der  Verfügung  des
§.  0.  zu  belassen  seyn.

3)  Was  der  getreue  Landtag  ferner  zu
diesem  §.,  unter  §.  und  b.  bemerkt,  will  ebenfalls
  bedenklich  erscheinen,  indem

zu  u.)  die  durch  das  Geset  beabsichtigte
Sicherheit  gerade  bey  solchen  Depositen  gefährdet
  bleiben  würde,  an  deren  Erhaltung,
wegen  des  in  die  deponirten  Münz-Sorten  gesetzten
  besondern  Werthes,  den  Interessenten
  vorzüglich  gelegen  wäre.  Es  kann  aber
hier  recht  füglich  die  Bestimmung  des  §F.  5.
der  Verordnung  von  1813.,  nach  der  Erlauterung
  vom  22sten  May  1877.  (Nro.  0.  des
Regierungsblatts  vom  Jahre  1817.)  aufgenommen
  werden,  wornach  dergleichen  Depositen
  zwar  bey  der  Bandschafftskasse,  jedoch
versiegelt  und  unverzinslich  aufzubewahren
sind,  und

zu  b.)  würde  durch  eine  solche  Nachgiebigkeit
  gegen  die  Wünsche  der  Interessenten,
wenigstens  immer  der  Fiskus  (bey  Patrimonial-Gerichten
  oft  der  Gerichtsinhaber)  ge-
        <pb n="486" />
        478

fährdet  seyn,  für  dessen  Sicherstellung  gegen
Ersatz-Aunsprüche  die  Deposital-Ordnung  nicht
minder  als  für  das  Interesse  der  Einzelnen
Vorsehung  zu  treffen  bestimmt  ist.

4)  Dagegen  ist  die  in  Antrag  gebrachte
Verschmelzung  der  oben  gedachten  ältern  Verordnung
  vom  21  sten  May  7813.,  unter  Berücksichtigung
  der  ebenfalls  erwähnten  Erläuterung
  vom  22sten  May  1817.,  mit  der
neuen  Deposital-Ordnung  seyr  zweckmaßig
befunden  worden.

Der  getreue  Landtag  wird  ohne  Zweifel
mit  diesen  Bemerkungen  einverstanden  sepn
und  seine  desfallsige  Erklärung  noch  vor  dem
Schlusse  seiner  dermaligen  Versammlung  abzugeben
  belieben.

Das  Stdats-Ministerium.

W.  6.
Fernerweite

unterthänigste  Erklärungsschrift
vom  20sten  April  821.

auf  das  höchste  Decret  vom  löten
April  1821.,  die  neue  Deposital-Ordnung
  betr.

Obgleich  der  getreue  Landtag  die  frühere
  Ueberzeugung  nicht  verlassen  kann,  welche
  ihn  zu  der  Ansicht  leitete,  auf  die  in  der
unterthänigsten  Erklärungsschrift  vom  13Zten
April  d.  J.,  eine  erneuerte  Deposital-Ordnung
  betr.  enthaltene  Punkte  ehrerbietigst  anzutragen,
  so  will  er  doch  jene  Wünsche  nicht
weiter  verfolgen,  sondern  nur  wiederholt
ehrfurchtsvoll  darauf  antragen:  daß  Depositen
  nur  von  25  rthlr.  an,  und  höhere
Summen  nur  in  der  Maße,  daß  sie  mit
25.  theilbar  sind,  an  die  Landschafftskasse
einzusenden,  diejenigen  Depositen  hingegen
lurückzubehalten  sind,  welche  unter  25  thlr.

Beylage

betragen,  oder  bey  einer  höhern  Summe
25  thlr.  nicht  erfüllen.

Es  dürfte  dieses  aus  dem  Grunde  niche
zu  umgehen  seyn,  weil  Depositen  =  Gelder
nur  mit  2.  Lr.  Ct.  verzinst  werden,  weshalb
  nuor  durch  die  angenommenen  Summen
  eine  leichtere  Berechnungs-Weise  für
die  Großherzogl.  Landschafftskasse  zu  erzielen
  ist,  und  weil  bey  kleinern  Depositen  der
mit  der  Einsendung  und  Wiederabholung
der  Gelder  verknüpfte  Aufwand  an  Botenlohn
  und  sonst  den  geringen  Zinsbetrag  oft
weit  übersteigen  dürfte.  2c.

Der  getreue  Landtag.

Beplage  X.  6.
Höchstes  Decret

den  Entwurf  einer  Zunftordnung,
die  Einquartierungs  =  Vergütung
neu-weimarischer  Unterthanen  aus
dem  Jahre  1815.  und  die  Bezahlung
  der  Kettenzieher  =  Löhne  dey
Vermessungen  betr.

Carl  August
2c.  c.

In  Bezug  auf  die  ständischen  Erklä
rungsschriften  vom  18ten  und  179#ten  April,
machen  Wir  dem  getreuen  Landtag  Unsere
desfallsigen  endlichen  Entschließungen  hiermit,
wie  folgt,  bekannt:

1)  Wir  sanctioniren  den  Uns  vorgelegten
  Entwurf  einer  allgemeinen  Zunftordnung,
nachdem  die  ständischen  Erinnerungen  vom
18ten  d.  M.  bey  dessen  definitiver  Fassung,
dabey  noch  berücksichtigt  worden,  und  wollen
  nunmehr  die  Publikation  dieses  Gesetzes
besehlen.

2)  Was  die  Erklärung  des  getreuen
Landtags  über  die  Einquartierungs-Vergütung
  neu-wetmarischer  Unterthanen  aus  dem
        <pb n="487" />
        Jahre  1813.  betrifft,  so  wollen  Wir  es
dabey  lediglich  bewenden  lassen.

3)  Endlich  genehmigen  Wir  die  sofortige
  Promulgation  des  die  Revisions-In-=struction
  in  einigen  Punkten  abändernden
Reglements  vom  Jahre  1730.  in  denjenigen
Landestheilen,  wo  es  noch  nicht  Gesetzeskrast
  hat,  und  werden  deshalb  den  nöthigen
  Befehl  ertheilen.  Auch  billigen  Wir
den  Beschluß,  nach  welchem  die  Gemeinden
des  Eisenachischen  Kreises,  welche,  aus  dem
Grunde,  weil  jenes  Reglement  bey  ihnen
noch  nicht  eingeführt  ist,  die  Bezahlung  der
Kettenzieher-Löhne  bey  Grundstücks-Vermessungen
  verweigern,  dazu  anzuhalten  sind,
weshalb  Unserem  Landschaffts-Collegium  die
erforderliche  Anweisung  zugehen  soll.  2c.

Weimar  den  z2osten  April  1821.

Carl  August.

Beypylage  T.  6.
Höchstes  Decret

den  Aufwand  für  den  Druck  der
Landtags-Verhandlunger  betr.

Carl  August
ꝛc.  ꝛc.

Wir  haben  keinen  Anstand  genommen,
den  Uns,  mittelst  Erklärungsschrift  vom  öten
Februar  d.  J.,  vorgelegten  Landtagsbeschluß
zu  genehmigen,  und  demnach  Unser  Landschaffts-Collegium
  anzuweisen,  daß  es  den
ganzen,  durch  den  Debit  nicht  gedeckten,
Aufwand  für  den  Druck  der  Dornburger
Landtags=  Verhandlungen,  nämlich  sowohl
den  deshalb  an  den  Abgeordneten,  Buchhäándler
  Walz,  bereits  geleisteten  Vorschuß  von
430  rthlir.,  als  auch  die,  mit  Uebergehung
der  gegen  die  abgelegte  Rechnung  gestellten
Erinnerungen,  an  denselben  ohne  weiteres

479

nachzuzahlenden  48  rthlr.  5  gr.  9  pf.  bey
der  Haupt-Landschafftskasse  in  Rechnungsausgabe
  verschreiben  und  dagegen  den  Erlöß
  aus  den  noch  vorhandenen  Erxemplaren
jener  gedruckten  Verhandlungen,  in  Einnahme
  bringen  zu  lassen  habe.  Ueber
das  Anbringen  des  Redacteurs  des  officiellen
Wochenblattes,  wegen  des  ihm,  durch  den
Druck  der  dermaligen  Landtags  Verhandlungen
  angebrachten  verursachten  Verlustes,
wollen  Wir  auf  die  empsehlende  Erklárungsschrift
  vom  13ten  d.  M.,  zuvoͤrderst  Unsere
hiesige  Landesregierung  mit  gutachtlichem  Berichte
  vernehmen  und  sodann,  nach  Befinden,
weitere  Entschließung  fassen.

Wir  genehmigen  übrigens  die  eventuelle

Verwilligung  der  etwa  für  billig  erkannt

werdenden  Entschädigungs-Summe.  2c.
Weimar  den  16ten  April  182.
Carl  August.

Beylage  2.  6.

Höchstes  Decret

zu  der  Erklárungeschrift  über  Kirchen
  und  Schulen

vom  oten  April  1827.

Carl  August

.  ꝛc.

Auf  die  unterthänigste  Erklárungsschrift
vom  oten  d.  M.,  welche  das  Kirchen=  und
Schulwesen  —  „die  wahren  ächten  Säulen
jedes  größern  oder  kleinern  Staatsgebäudes“
—  zum  Gegenstand  hat,  genehmigen  Wir

I.  die  darin  ausgesprochenen,  nicht  unansehnlichen
  Verwilligungen.  Sie  sollen,  ihrer
Bestimmung  gemaß,  nach  einem  festen  Plane
verwendet,  auch  soll  über  die  geschehene  Verwendung
  dem  getreuen  Landtage  die  verfassungsmäßige
  Rechenschaft  gegeben  werden.
        <pb n="488" />
        460

In  dem  Erfolge  wird  die  Aufforderung  llegen,
  künftig  mehr  zu  thun.  —

Hiernächst  haben  Wir

II.  dem  Antrage,  daß  die  den  Geistlichen
hie  und  da  in  dem  Großherzogthume  noch
zustehende  Befrepung  von  indirecten  Abgaben,
um  der  guten  Ordnung  willen,  wegfallen
möge,  schon  bey  anderer  Gelegenheit  Unsere
Zustimmung  ertheilt,  auch  soll  von  dem  Jahre
1822.  an  die  Haupt-Landschafftökasse  mit
allen  Entschädigungen,  Aversional-Geldern
und  Surrogat-Geldern  für  jene  Befreyung
durchaus  verschont  werden.  Allein  darüber:
ob  sich  in  dieser  Hinsicht  unbedingt  nach  der
Erklárungsschrift  vom  oten  d.  M.  (#Nro.
111  3.)  werde  verfahren  lassen,  oder  ob  es
der  Gerechtigkeit,  der  Achtung,  welche  der
getreue  Landtag  selbst  den  einmal  erworbenen
  Rechten  gern  beweißt,  entsprechender  sey,
allen  schon  im  Dienste  stehenden  Geistlichen  und
Schullehrern,  den  bisher  ihnen  gewährten  Wiederersaßh,
  die  bisher  ihnen  gewährte  Entschädigung,
  ohne  Unterschied  zwischen  einem  sonst
niedrigen,  oder  höhern  Diensteinkommen,  forthin
  zu  gewähren,  und  dazu  einen  Theil  der
jetzt  gemachten  Verwilligungen  zu  benutzen?
behalten  Wir  Uns,  nach  vernommenem  Gutachten
  Unserer  Ober-Consistorien,  die  Entscheidung
  vor  und  fügen  hier  sanctionirend
nur  die  Bestimmung  bey,  daß  denjenigen
Geistlichen  und  Schullehrern,  welche  auf  einen
  solchen  Wiederersatz,  eine  solche  Entschdigung
  Anspruch  machen,  gegenüber  die  nunmehr
  (von  dem  Jahre  1822.  an)  wegfallende
Personensteuer,  in  so  fern  fie  bisher  von  ihnen
  zu  entrichten  war,  und  jede  etwa  sonst
noch  von  ihnen  zu  entrichten  gewesene  und
gleichergestalt  wegfallende  directe  Steuer  aufzurechnen
  ist.  —

Ferner  werden  Wir

111.  was  die  in  der  Erklérungsschrift
vom  oten  d.  M.  ausgesprochenen  Bemerkungen
  und  Anträge,  so  wie  die  dem  getreuen

Landtage  vorgelegt  gewesenen  Entwürfe  zu
gesetzlichen  Verordnungen  anlangt,  unverweilt
befehlen,  daß

1)  die  Bemerkungen  zu  dem  Reglement
wegen  der  Schul-Ferien  den  Ober-Consistorien.
zur  Beachtung  oder  Berichtserstattung  zugefertigt,
  daß

2)  die  gesehblichen  Bestimmungen  über
Schulversäumnisse  und  deren  Ayndung,  nach
einer  nochmaligen  Durchsicht  und  Prüfung,
zur  Promulgation  gebracht,  daß

3)  die  Arrest-Anlegungen  an  Schulgehalte
  durch  ein  das  Schuldenmachen  der  Seminaristen
  mit  betreffendes  Publicandum  für
unzulässig  erklärt  und  daß  endlich

4)  die  Beschwerden  einiger  Schullehrer
des  Neustädtischen  Kreises,  wegen  Minderung
des  Schulgeldes,  ehe  und  bevor  Wir  über
die  Aufhebung  des  dort  noch  bestehenden  Generale
  v.  J.  1871.  einen  endlichen  Schluß
fassen,  nochmals  untersucht  und  ihrer  Bedeutsamkeit
  nach  genprdigt  werden,  indem
sich,  was  diesen  in  ber  angeführten  Erklärungsschrift
  besonders  herausgehobenen  Punkt
anlangt,  der  getreue  Landtag  wohl  Cerzeugen
  und  es,  zur  Wahrung  seiner  eigenen
  Rechte,  mit  behaupten  wird,  daß  der
Erlaß  eines  Landes-Collegiums,  ein  bestehendes,
  förmlich  promulgirtes  Landesgesetz  nicht
aufzuheben  vermöge,  daß  folglich  das  schon
erwähnte  Generale  —  wie  auch  späterhin
(S.  Nro.  73.  des  Weimar.  offiz.  Wochenbl.
v.  J.  1817.)  Unser  Ober-Consistorium,  den
von  ihm  begangenen  Irrthum  verbessernd,  anerkannt
  hat  —  seine  gesetzliche  Kraft  durch
das  Publicandum  v.  29sten  April  1817.  und
allein  durch  dieses  keineswegs  verloren  habe.  rc.

Weimar,  den  17ten  April  1821.
Carl  August.
        <pb n="489" />
        Beylace  4Af.

Höchste#  Deecret

die  Abänderung  des  Grunbdgesetzes
S.  32.  betreffend.

Carl  August

1

Wir  sind  von  dem  Inhalt  desjenigen  unterthänigsten
  Vortrages  ausführlichst  unterrichtet
  worden,  welchen  der  getreue  Landtag,
im  Betreff  des  zoasten  Paragraphen  des
Grundgesetzes  uber  die  landständische  Verfassung
  unter'n  röten  Marz  d.  J.  überreicht
hat,  und  welcher  auf  eine  erweiterte  Bestimmung
  dieses  Paragraphen  gerichtet  ist.  «

In  Erwaͤgung  aber,  daß  nicht  nur  durch
die  wohlberathene,  in  das  Grundgesetz  über
die  landständische  Verfassung  ausgenommene
Bestimmung,  welche  im  F.  6.  die  für  die
Größe  des  Landes  ansehnliche  Zahl  der  Abgeordneten,
  und  im  §.  77.  das  Minimum
der  zu  gültigen  Beschlüssen  erforderlichen  Zahl
derselben  festsetzt,  bereits  eine,  in  der  Regel
auslangende,  Vorsorge  getroffen  worden  ist;
sondern  daß  auch  Maßregeln  zu  moglichster
Vermeidung  der  in  gedachtem  Vortrage  ausgedrückten
  Besorgnisse,  durch  zeitige  vorherige
  Erkundigung  üuber  etwa  vorhandene  Hindernisse
  des  Erscheinens  eines  und  des  andern
Abgeordneten  bey'm  Landtage  und  sonsten  getroffen
  werden  können:

So  koͤnnen  Wir  die  Ansicht  des  getreuen
Landtags,  wegen  künftiger  Erwählung  mehrerer
  Stellvertreter,  als  welche  mit  manchen
andern  Inconvenienzien  verknüpft  seyn  durfte
  und  eventualiter,  wegen  Erwählung  der
einzelnen  Stellvertreter  in  jedem  Kreise  nicht
für  einen,  sondern  für  alle  Abgeordnete  desselben
  Standes,  nicht  theilen;  um  so  weniger,
  als  Wir  Uns  überhaupt  nur  schwer  entschließen
  würden,  von  den  Bestimmungen  des

451

Grundgesetzes  über  die  landständische  Berfassung

  irgendwo  auf  eine  Abänderung  einzugehen.

  ic.  Weimar,  den  16.  April  1821.
Carl  August.

Bepylage  B  7.

Höchstes  Decret
den  Wasser=  und  Uferbau  betreff.

Carl  August
2c.  2c.

Auf  erhaltenen  Vortrag  der  ständischen
Erklérungsschrift  vom  17#ten  April,  bestätigen
Wir  hiermit  Unsere  —  wiewohl  unter  Voraussetzungen,
  die  der  getreue  Landtag  unerf#l
  läßt  —  früher  bereits  ertheilte  Genet
migung  zu  der  gewünschten  Einziehung  des
besondern  Wasser=  und  Uferban-Kassen,  auch
dazu,  daß

u  1)  die  aus  der  Eisenachischen  Kasse  geleisteten
  Vorschusse,  an  212  thl.  12  gr.  zu
einem  Uferbau  an  der  Ulster,  und  956  thl.
12  gr.  45  pf.  an  das  Hebammen-Institut
zu  Eisenach,  definitiv  in  Ausgabe  verschrieben
  werden.

Was  dagegen

zu  2)  den  Vorrath  der  Weimar-Jenai-=schen
  Wasser=  und  Uferbau-Kasse,  wie  solcher
  am  Schlusse  des  Jahres  1820.  bestand,
anlangt,  so  wird  der  getreue  Landtag  sich
leicht  uberzeugen,  daß  Wir  die  Ueber  weisung
dieses  Borraths  zu  der  Haupt-Landschaffts-Kasse,
  unter  den  obwaltenden  Umständen,
nicht  genehmigen  können,  wenn  Er  bedenkt

a)  daß  jene  Kassen  und  die  dazu  früher
verwilligten  jährlichen  Zuschüsse  aus  landschafftlichen
  Mitteln  fernerhin  ganz  wegfallen
sollen,
        <pb n="490" />
        482

b)  daß  im  Etat  der  Haupt-  Landschaffts-Kasse
  eine  gewisse  Summe  zu  dem  Wasserund
  Uferbau  nicht  ausgesetzt  worden,

c)  daß  aber  das  in  Antrag  gebrachte  Gesetz
  über  die  Verbindlichkeit  zu  Bestreitung
folcher  Baue  nicht  sogleich  in  Wirksamkeit
treten  kann,  und

4)  daß  es  daher  inzwischen  an  allem  Fonds
sehlen  würde,  woraus  diejenigen  Wasser=  und
Ufer-Baulichkeiten,  die,  nach  der  bis  jeht
herkömmlich  gewesenen  Einrichtung  und  Verfahrungs-Weise,
  als  dringend  und  zum  Theil
nicht  unbedeutend,  in  die  Bau-Dispositionen
  bereits  aufgenommen  sind,  bestritten  werden
  könnten.

lebrigens  genehmigen  Wir,  daß  die  der
gedachten  Uferbau-Kasse  zuständigen  Wiesen
und  Holzflecke,  so  wic  auch  die,  wegen  Beschädigung
  durch  die  Flößc,  zu  erhebenden  Strasen
  an  die  Landes-Policey-Behörde  überwiesen
  werden,  unter  der  von  dem  getreuen  Uandtage
  gedachten  Voraussetzung.

.  Dae  oben  erwähnte  neue  Gesetz  werden  Wir,
mit  Berücksichtigung  der  ständischen  Erinnerungen,
  drfinitiv  entwerfen  und,  sobald  als
möglich,  zur  öfratlichen  Kunde  bringen  lassen.
N..  Weimar,  den.  10.  April  1821.

Carl  August.

Bevylage  C.  7.
Höchstes  Deecret
die  Bedeutung,  die  Bestandtheile
und  die  Erhaltung  des  Großherzoglichen
  Kammervermögene  betr.
Carl  August
V.  G.  G.  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar  2c.
Nach  erhaltenem  ehrerbietigsten  Vortrage
der  landständischen  Erklárungöschrift  auf  Unler
  Decret  vom  2/#ten  November  1820.

über  die  Bedeutung,  die  Westardtheile  und
die  Erhaltung  Unseres  Kammervermögens
eröffnen  Wir  dem  getreuen  Landtage  folgende
  Entschließungen:

I.  Wir  sanctioniren  den  Inhalt  der  in
sieben  Hauptsätzen,  als  Gegenstand  einer
dauernden  Verabschiedung,  von  dem  getr.
Landtage  aufgestellten  Bestimmungen,  auf  die
Weise  und  in  der  Art,  wie  sie  beyfolgend
fast  wörtlich  aus  der  ständischen  Erklärungsschrift
  wiederholt  worden  sind,  und  nur,
was  die  von  Rosenbach'schen  und  von  Erthal'schen
  Heimfälle,  Masbach  und  Gochsheim
  im  Königreiche  Baiern,  anlangt,  mit
dem  Vorbehalte  in  Unserem  Decrete  vom
bten  Januar  13710.  Ist  der  getreue  Landtag
  hiermit  übereinstimmend,  woran  Wir
nicht  zweifeln,  und  was  Wir  als  gewiß  annehmen,
  wenn  sich  derselbe,  vor  seiner  bevorstehenden
  Entlassung,  nicht  anderweit  darüber
  auospricht:  so  sollen  diese  Bestsmmungen
  als  Gesehß  verkündet  und  als  solches
dem  Landes-Staats-Rechte  des  Großherzogthums
  einverlelbt  werden.

I1I.  In  Folge  dieser  von  Uns  sanctionirten
  Hauptbestimmungen  genehmigen  und
wollen  Wir  auch,  daß  sofort,  —  sobald  als
nur  möglich  —  die  definitive  Trennung  der
Kassen  eintreke,  welche  Besoldungen  und
Verwalkungekosten,  oder  außerordentliche  Gehalke
  und  Pensionen  an  Unsere  Dienerschaft
und  Staatsbehörden  für  Rechnung  der
Haupt-Landschafftskasse  auszahlen,  von  denjenigen
  Kassen,  welche  Besoldungen,  Verwaltungskosten,
  außerordenkliche.  Gchalree
oder  Pensionen  solcher  Diener,  Personen
oder  Behörden,  zu  bestreiten  haben,  die
entweder  Unserem  Haus=  und  Hofstaate  angehören,
  oder  ihre  Thätigkeit  in  der  Verwaltung
  Unseres  Kammervermögens  bewähren,
  oder,  ohne  einige  Beziehung  auf  das
Ganze  des  Staats  oder  das  Ganze  einzelner
Kreise  des  Staats,  Gehalt  oder  Pensionen
        <pb n="491" />
        wegen  bestehender  Dienstverhältnisse,  oder
geleisteter  Dienste,  beziehen,  oder  endlich
bloße  Gnadengehalte  und  Gratisicationen
Ahnlichen  Charakters  zu  genießen  haben,
oder  kunftig  haben  werden;  Gehalte,  Verwaltungekosten
  der  zweyten  Art  sollen  künftig
  aus  den  Mitteln  Unseres  Kammervermsgeus,
  folglich  aus  der  Kammerkasse  bezahlt
werden.

III.  In  Anwendung  dieses  Prinzips,
bey  welcher,  was  die  Wittwen-Wensionen
betrifft,  auf  das  von  Uns,  mittelst  „Decretes
vom  6ten  April,  besonders  sanctionirte  Geseb
  zurückzugehen  ist,  wollen  Wir,  daß  von
jet  an  die  Besoldungen,  Verwaltungskosten,
Ertra-Besoldungen  und  Wartegelder,  Pensionen,
  Leistungen  für  die  Universität  Jena
und  für  die  Anstalten  für  Wissenschaft  und
Kunst,  so  wie  solche  in  der  Nachweisung
unter  9  der  ständischen  Erklärungöschrift
bepliegen  und  die  jährliche  Summe  von

140,  420  rthlr.  17  gr.  5  pf.
ausmachen,  aus  der  Haupt-Landschafftskasse
  bestritten  und  im  Ganzen  bezahlet  werden
  sollen.  Zum  Behuf  ihrer  Oetail-Auszahlung,
  für  deren  Punktlichkeit  Unser  Landschaffts-Collegium
  besonders  verantwortlich
ist,  soll  einer  der  bisherigen  Verwalter  der
Kreiskassen,  welche  jetzt  zu  bloßen  Recepturen
  herabsinken  und  daher  ihren  Verwaltern
wenige  Geschäfte  geben,  ja  zum  Theil  ganz
eingezogen  werden,  bestimmt  seyn.  Er  hat
eine  Berechnung  über  diese  Auszahlungen
mit  dem  Haupt-Landschaffts-Kasstrer  so
zu  pflegen,  wie  e5  zum  Zweck  einer  steten,
klaren  Cinsicht  und  Uebersicht  der  Verwendung
  der  ihm  von  dem  Haupt-Landschaffts-Kassirer
  in  Verlag  gegebenen,  over  als  Zahlungsmittel
  angewiesenen  Gelder  nöthig  ist,
und  diese  Berechnung  muß,  als  Beleg  der
Haupt-Landschafftskasse,  dieser  annectirt
werden.  6

Ersparnisse,  welche  auf  gesetzlichem  We-48



ge  an  diesen  140420  rehlr.  r7  gr.  8  pf.
VV#wie  an  jeder  künftigen  Summe  des  Betrags
  der  Besoldungen,  Verwaltungskoften,
Ertra-Besoldungen,  Pensionen,  Wittwen-Denstonen,
  Leistungen  für  die  Universtitär
Jena  und  die  Anstalten  für  Wissenschaft
und  Kunst,  eintreten,  gehen  natürlich  der
Haupt-Landschafftskasse  zu  Gute.

IV.  Dagegen  werden  von  jetzt  an,  auch
so  ferne  dieß  biöher  nicht  schon  der  Fall  gewesen
  wäre,  autz  Kammermitteln  und  den
Kammerkassen  bezahlt:

I)  die  Personen,  welche  nach  dem  der
ständischen  Erklärungsschrift  beygelegten  Verzeichniß
  1.  die  auf  die  Kammerkasse  übergehenden
  Ertra-Besoldungen  bezieben,  im  Betrage
  zusammen  von  jährlich  6081  rihlr.
12  gr.  2  pf.,  mit  Abfall  jedoch  der  r33#.
rthlr.  13  gr.,  welche  der  Kammerkasse  zu
Gute  gehen;  «

2)  die  Personen,  welche,  nach  dem  jener
Erklárungsschris  auch  beygelegten  Verzeichniß
  IIl.  als  Hofdiener  von  Unserer  Kammer
ensionen  beziehen,  zusammen  im  Betrage
von  6315  rthlr.  10  gr.  r0  pf.;

3)  die  Personen,  welche,  als  Unsere  Diener,
  von  der  Kammer  Pensionen  beziehen,  wie
solche  das  der  ständischen  Erklärungsschrift
beygelegte  Verzeichniß  III.  enthält,  zusammen
im  Betrage  von  46021  rthlr.  5  gr.  67  pf.;

4)  die  Wittwen,  welche  im  Verzeichniß

IV.,  wie  solches  der  ständischen  Erklärungs-=schrift
  beyliegt,  aufgeführt  sind,  als  Pensionen
  aus  Unserer  Kammer  beziehend,  zusammen
  im  Betrage  von  2220  rehlr.  23  gr.
8  pf.;
5)  die  Personen,  welche  das  Verzeichniß
V.,  wle  es  ebenfalls  der  ständischen  Erklärungsschrift
  beyliegt,  aufführt,  als  solche,
die  aus  Unserer  Kammer  jüährlich  Gnadengeschenke
  beziehen,  im  Betrage  von  1248
rthlr.  7  gr.  0  pf.;

6)  die  Real-Lasten,  welche  das  der  stän-
        <pb n="492" />
        464

dischen  Erklrungöschvift  beygelegte  Verzeichniß
  VI.  als  zahlbar  aus  Kammermitteln,
mi#t  35  rthlr.  5  gr.  6  pf.  aufführt.

Ersparnisse,  welche  auf  gesetzlichem  Wege
  jeßt,  oder  künftig,  an  diesen  aus  Kammermitteln
  zu  bestreitenden  Leistungen,  Pensionen,
  Extra-Gehalten  und  Guadengeschenten
  eintreten,  gehen  der  Kammerkasse  zu
Gute.

V.  Aus  den  von  dem  getreuen  Landtage
angedeuteten  Grunden  genehmigen  Wir,  in
dankbarer  Anerkennung  der  Unsern  Herzen
wohlthuenden  Gesinnungen  der  Liebe  und
Anhänglichkeit,  womit  der  getreue  Landtag
Unser  redliches  Bestreben,  ein  vterlicher
Fürst  Unseres  Landes  zu  seyn,  erwiedert,
daß  in  sedem  der  jetzigen  drey  Verwilligungsund
  Etats-Jahre  Zehn  Tausend  Reichsthaler
  aus  dem  Reserve-Fonds  der  Haupt-Landschafftskasse,
  in  dem  Sinne  des  getreuen
  Landtags,  an  Unsere  Kammerkasse
gezahlt  werden  dürfen.

VI.  Auch  genehmigen  Wir,  daß,  wenn
Fälle,  wie  sie  die  unterthänigste  Erklärungsschrift,
  in  ihrem  ersten  Theile  zu  Nr.  6.,
angenommen  und  berücksichtigt  hat,  und  wie
sie  in  der  Beylage  unter  Nr.  VIII.  wiederholt
  bemerkt  worden  sind,  wirklich  eintreten
  sollten,  zu  Unterstuützung  der  jeht
geschwächten  Kassenvorräthe,  von  der  standischen
  Einwilligung  Gebrauch  gemacht  und
bis  auf  Höhe  von  Zwanzig  Taufend  Reichsthaler
  in  jedem  jener  Verwilligungs=  und
Etats-Jahre  auf  den  Kredit  Unserer  Kammer,
  wo  nöthig,  geliehen  werde.

VII.  Was  schlußlich  die  fernern  Punkte

der  ständischen  Erklárungsschrift  vom  röten.

April  1821.  in  Antwort  auf  Unser  Decret
vom  24  sten  November  1820.  betrifft,  so
genehmigen  Wir

1)  daß  der  Verkauf  des  Kammerguths
Hochstedt  ausgesetzt  bleibe,  den  Fall  ausgenommen,
  wo  ein  so  ansehnlicher  Preis  dafür

  zu  erlangen  wäre,  daß  die  Zinsen  davon
  zu  4.  pC.  die  Summe  des.  dermaligen
sährlichen  Pacht-Quantum  erreichten;

2)  daß  Unserer  Kammer  die  Forderung
wegen  der  für  die  Kommun  Haßleben,  zum
Zwecke  der  Befreyung  derselben  von  den
Fürstlich  Schwarzburgischen  Landes=  und
Kriegsschulden  verlegten  4361  rthlr.  15  gr.
2  pf.  aus  der  Haupt-Landschafftskasse  erstattet
  werde.  Auch  wollen  Wir

3)  die  Errichtung  einiger,  die  Sicherung
des  Haußt  Geleites  bezweckenden  Neben-Geleitsstellen,
  im  Neustädtischen  Kreise,  nicht
verstatten.  Wir  werden  vielmehr  Unsere
Kammer  befehligen,  ernstlich  zu  untersuchen,
ob  die  gerügten  Mißbräuche  in  Erhebung.
des  Gceleits  im  Neustadtischen  Kreise  gegründet
  seyen,  und,  wenn  sie  es  fünd,  bey  eigener
  Verantwortung  Unserer  Kammer,  dafür
besorgt  zu  seyn,  daß  sie  ungesäumtest  ihre
Abstellung  fenden.

4)  Wir  genehmigen,  daß  die  Erwerbs-Canons=
  und  Concessions-Gelder,  welche  bit
jeczt  noch  von  Unserer  Kammer  bezogen  wurden,
  an  die  Landschafftökasse  übergehen;  weil
aber  das  laufende  Jahr,  in  sinanzieller  Hinsicht,
  nur  als  eine  Fortsetzung  des  Vorigen
zu  betrachten  ist:  so  sollen  die  erwähnten
Erwerbs=  und  Concessions-Gelder  bis  zum
Ende  des  Jahres  1821.  bey  Unserer  Kammerkasse
  forterhoben  werden;  wogegen  derselben,
  zu.  Deckung  deo  Ausfalles,  in  den  folgenden
  Etats-Jahren,  jährlich  die  Summe
von  1641  rihlr.  in  Kasse-Curs  aus  der
Haupt-Landschafftsbasse  vergütet  wird.  Damit
  jedoch  die  fortwährende  Auszahlung  dieser
  Entschädigungs-Summe  vereinst  unterbrochen
  werden  könne:  so  soll  dem  nächsten  Landtage
  vorbehalten  bleiben,  so  viel  5.  procentige
  Kammerschulden  auf  die  Haupt-Landschafftskasse
  zu  übernehmen,  als  1641  rthlr.
mit  20.  capitalisirt  betragen.

5)  Wir  werden  noch  näher  erörtern  las-
        <pb n="493" />
        sen,  od  und  in  wiefern  sich  der  Antrag  des
getreuen  Landtags  mit  den  Grundsäben  der
Gewerbefrmheit  und  mit  dom  Geiste  und  den
Bestimmungen  des  neuen  Steuer-Systems  vertrage,
  daß,  wenn  von  der  obern  administrativen
  Behörde,  oder  von  der  Kommnn,  nach
vorgängiger  Vernehmung  der  betheiligten  Innung,
  eine  Goncession  ertheilt  wird,  der  künftige
  Inhaber  derselben,  vor  dem  Empfang
der  Berechtigung,  zu  verpflichten  sep,  ein  für
alle  Mal,  nach  einer  aufzustellenden  verhältnißmäßigen
  Skale,  eine  gewisse  Summe  zu
zahlen,  welche,  je  nachdem  die  Concession  entweder
  von  der  obern  Staatébehörde,  oder
von  der  Kommnn  ertheilt  wird,  entweder  in
die  Landeskasse,  oder  en  das  Kommunal=Aerar
  fließen,  in  beyden  Fällen  aber  zu  gemeinnützigen
  Landes=  oder  Kommun-Zwecken
zu  verwenden  sepn  dürfte.

60)  Was  endlich  die  Vergütung  der  dem
Kammer-Personat  bisher  gewährten  Sporteln
  an  144  rthlr.  und  nach  dem  Kammerberichte
  vom  20fsten  November  r819.  an
207  rthlr.  18  gr.  4  pf.  betrifft:  so  wollen
Wir  dieselben,  selbst  indem  Wir  über  das
Recht  auf  deren  Bezug  hierdurch  noch  nicht
entschieden  haben  wollen,  doch  auf  keinen
Fall  der  Landschafftskasse  ansinnen.

VIII.  In  dem  vorstehenden  VII.  Paragraphen
  glauben  Wir  Unser'm  getreuen
Landtage  einen  neuen  Beweis  gegeben  zu  haben,
  wie  gern  Wir  allen  seinen,  auf  das
Wohl  des  Landes  gerichteten  Anträgen  stets
so  weit  entsprechen,  als  Wir  irgend  vermoͤgen.


Da  indessen,  wie  der  getreue  Landtag,
nach  dem  Inhalte  seiner  Erklärungsschrift
weiß,  bey  Unserer  Kammerkasfse  ein  Mißverhaͤltniß
  zwischen  Ausgabe  und  Einnahme  in
dieem  Augendlicke  wirklich  Statt  findet  und
da  ev  noch  ungewiß  ist,  wie  weit  sich  dieses
Mißverhältniß  —  die  Folte  früherer  Unglücksfälle
  und  politischer  Ereignisse  —  durch

485

Vereinfachungen,  Ersparungen  u.  s.  w.  heben
lassen  werde:  so  behalten  Wir  Uns  für  den
Fall,  daß  folches,  Unseres  ernstlichen  Willens
und  der  pflichrmäßigen  angestrengtesten  Mühwaltung
  Unserer  Behörden  ungeachtet,  nicht
gelingen  sollte,  ausdrucklich  vor,  im  Sinne
des  bepliegenden  Gesetzes  E.  VII.  und  nach
dessen  Analogie,  mit  dem  Landtage  Nath  zu
pflegen  und  rechnen  auch  dann  auf  seine
treueste  Ritwirkung.  rc.
Weimar,  den  roten  April  182  1.
Carl  August.

Beylage  D’7.
Höchstes  Decret

die  landschafftlichen  Kassen-Etats
betreffend-Carl

  August
—  —

Nachdem  Wir  sowohl  die  von  dem  gekreuen
Landtag  beschlossene  Zusammenwerfung  aller
Landesschutden  in  Ein  gemeinschaftliches
Schuldenwesen,  als  auch  den  Inhalt  der  unterthanigsten
  Erklärungsschrift  üuber  das  Kammer-Vermögen,
  vom  röten  d.  N.  laut  Unserer
Decrete  vom  Zten  und  roten  d.  M.  genehmigt
haben,  konnte  die  Einsachheit  und  übersichtliche
  Klarheir  der  Form,  unter  welcher  die  ver-#nderten
  und  neugeordneten  landschaftlichen
Kassen-Verhöltnisse,  fn  der  ständischen  Erklärungsschrift
  vom  1##t#en  d.  M.  und  deren  Beylagen
  dargestellt  erscheinen,  Unsern  besondern
Beyfall  nicht  verfehlen.

Wir  ertheilen  daher  Unsere  landesfürstlsche
Sanction  zu  dem  ganzen  Indalte  der  vorliegenden
  Erktärungsschrift  und  zu  iedem  einzelnen
  Punkte  derselben,  namentlich

1)  zu  den  Ausgaben,  wie  solchs  einzeln  be-
        <pb n="494" />
        4

merkt  sind,  wobey  Wir,  hinsichtlich  derjenigen
Gegenstände,  worüber  der  getreue  Landtag
seine  Erklérung  erst  hier  ausspricht,  Unsere
ansdrückliche  Genehmigung  hiermit  ertheilen;

2)  zu  den  Einnahmen,  wie  sie  verwilligt
worden.

3)  Auch  wollen  Wir  den  solchergestallt  für
das  Jahr  1822.  festgestellten  Ausgabe=  und
Einnahme-Etat  ebenfallo  für  das  Jahr  1823.
als  gültig  anerkennen.

4)  Wir  sichern  dem  getreuen  Landtage  zu,
daß  die  von  demselben  angedeuteten  Ersparnisse
  in  der  Staats-Verwaltung,  wiefern  dieses,
  ohne  wohlerworbene  Rechte  Einzelner  zu
kränken,  geschehen  kann,  oder  in  so  fern  es
sich  mit  Unserer  Ueberzeugung  von  dem  Staatswohkl,
  unter  gegebenen  Umstanden,  verträgt
und  mit  der  Einheit,  Kraft  und  Wirksamkeit
der  Staatéregierung  vereinbaren  läßt,  mit
Ernst  in's  Werk  zu  richten  erstrebt  werden  soll.

5)  Wir  finden  es  angemessen,  daß  die  nunmehr
  auf  die  Hauptlandschaffts-Kasse  übergehenden
  dermaligen  Pensionärs  nur  auf  den
Namen  derselben  ubernommen  und  daß  auch
in  diesem  Punkte  auf  jede  statthafte  Ersparniß
Bedacht  genommen  werde.

6)  In  dieser  Absicht  wollen  Wir  auch  in  allen
  Fällen,  wo  Wir  die  Ertheilung  von  Staatsdiener-Pensionen
  für  nothwendig  oder  angemessen
  erkennen  werden,  die  von  dem  getrenuen
Landtag  in  Vorschlag  gebrachten  Sätze,  gegenüber
  der  Landschaffté-Kasse,  als  Maximum  gelten
  lassen,  über  welches  hinaus  den  landschafftlichen
  Kassen  keine  Pension  soll  angesonnen
werden,  doch  ohne  daß  dieses  in  der  Erklärungsschrift
  ausgesprochene  Maximum  für  den
zu  vensionirenden  Diener  einen  Rechtsanspruch,
solches  als  Pension  zu  erhalten,  begründen
soll.  2c.

Weimar,  den  19.  April  1821.

Carl  August.

 

Beylage  E  7.

Carl  August

von  Gottes  Gnaden,  Großherzog
zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,  Landgraf
  in  Thüringen,  Markgraf  z#
Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
  Herr  zu  Blankenhaypn,  Neustadt
  und  Tautenburg  cec.  2c.

Da  der  am  17#en  December  r820.  eraffnete
  Landtag  nunmehr  seine  Arbeiten  vollendet
hat:  so  schließen  Wir  die  Versammlung  desselben,
  in  Gemäßheit  des  Grundgesetzes  vom  Sten
May  1816.  5.  95.  Unnöthig  ist  es,  hierneben
  die  Ergebnisse  jener  Arbeiten  zusammen  zu
stellen:  sie  liegen  in  den  zur  öffentlichen  Kunde
  gebrachten  Landtags-Akten  vor  und  #oerden
  in  den,  mit  Beyrath  und  Einwilligung  des
Landtags,  zu  Stande  gekommenen,  bald  zu  promulgirenden
  Gesetzen,  in  der  beruhlgenden
Ordnung  des  Finanz-Wesens  und  in  -
ren,  auf  ständischen  Antrag,  von  Uns  beschlossenen,
  gewiß  wohlthätigen  Veränderungen
  in  der  Administration  noch  klarer  erkan#t
werden.  Aber  Unsern  Dank  wollen  Wir  gerechtest
  den  Männern  aussprechen,  welche  an
jenen  Arbeiten  Theil  genommen,  welche  auch
diesmal,  frey  von  jeder  Art  der  Selbstsucht
mit  Auödauer  und  gewissen  Ganges  in  dem
Bewußtseyn  redlicher  Pflichterföllung,  fhr  Zel
im  Sinne  und  Geiste  des  Grundgesetzes  und
der  ihm  vorausgegangenen  Berathungen,  ver.
folgt  baben.  Wer  die  Stellung  des  Großherzogthums
  überhaupt  zu  beurtheilen  vermag
dessen  Verhäáltnisse,  Bedürfnisse  und  Kräfegenau,
  nicht  blos  oberflächlich,  kennt  und  ber
der  Würdigung  dessen,  was  durch  den  Land.
tag  geschehen  ist,  sich,  treu  ergeben  dem  Lanm
de  und  seinem  Fürsten,  auf  diesem  Stand-
        <pb n="495" />
        467

punkte  hält,  wird  das  hier  ausgesprochene  gekreuen  Unterthanen  die  Fortdauer  landesfürstzeugucß
  wiederholen  müssen.  Die  innere  Ge=  Ucher  Huld  und  Muade.

schichte  des  Großherzagthums  wird  es  —  wenn  Weimar,  am  2  1sten  April  182r.

auch  nach  Jahren  erst  —  rechtfertigen.  Carl  August.

Wir  versichern  den  Land-Marschall,  des=  von  Fritsch.  von  Gersdorff.  Dr.  Schweiter.
sen  Gehülfen  und  sämmtliche  Mitglieder  des.
Landtages,  so  wie  durch  solche  allen  Unseren  vdr.  E.  Mügler.

Beplage  F.  7.

Indem  dieses  höchste  Decret  die  Verabschiedung  des  gegenwärtigen  bandtages  ausspricht,
enthält  es  zugleich,  auf  eine  höchst  erfreuliche  Weise,  die  gerechte  Aneekenntniß  des  vom
Landtage  bewiesenen  unermüdlichen  Bestrebens,  seinen  verfassungsmäßigen  Pflichten  mit
Treue  nachzukommen.  "

Daß  dem  Landtage  dieses  Zeugniß  seines  Landesfürsten  mit  Recht  gebühre,  darüber
enthalten  ..
tor.Pkenar-Sitzungö-Pcotot»olle,

127.  Decrete  und

76.  Erklärungsschtifken
auslangende  Beweise.

Wir  dürfen  uns  sell#  die  bernhigende  Ueberzeugung  nicht  versagen,  daß  der  gegenwärtige
  Landtag  viel  Gutes  veranlaßte  und  vorbereitete,  auch  manches  Gute  bereits  erreichte,
und  wir  wollen  die  zuversichtliche  Hoffnung  mit  hinwegnehmen,  daß  der  Erfolg  recht  bald
für  die  Sache  sprechen  werde.  —

Möchten  alle  diejenigen,  welche  durch  die  im  Monat  September  1822.  bevorstehende
neue  Wahl  der  ständischen  Abgeordneten  an  unsere  Stelle  treten,  gleiche  Gesinnungen  von
Hflichttreue  und  Mäßigung  in  den  Landtag  bringen,  dann  wird  immer  mehr  und  mehr  der
Zweck  der  Verfassung  sich  aushilden,  und  die  Absichten  unseres  allverehrten  Landesfürsten,
welche  ihn  veranlaßten,  seinen  Unterthanen  ein  solches  Verfassungsgesez  zu  geben,  sich  in
deren  dauernder  Wohlfahrt  verwirklichen.

Von  diesen  Hoffnungen  beseelt,  kehren  wir  jetzt  heim  zu  unser'm  gewohnten  Seyn,
in  den  Kreis  der  Unsrigen  und  wir  werden  unsere  heißen  Bitten  zum  Höchsten  mit  den  ihrigen
  vereinigen  können,  daß  er  noch  lange,  lange  unsern  theuern  Großherzog  im  Kreise
der  Seinigen  gnädiglich  erhalten  wolle.
        <pb n="496" />
        Betanntmachung.

Hiermit  schließt  sich  der  durch  die  Nummern  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  16.
17.  18.  und  19.  des  Großherzogl.  Regierungs-Blattes  geschehene  Druck  der  diesjährigen
Landtags  =  Verhandlungen  und  ihrer  Beylagen,  zu  welchem  für  sich  bestehenden  Theile
des  Regierungs-Blattes,  als  solchem,  annoch  ein  besonderes  Inhalts-Verzeichniß  nachfolgen
  wird.

Dieses  sowohl,  als  daß  nunmehr  erst  der  Druck  und  durch  diesen  die  Promulgation
der  mit  Beyrath  und  Zustimmung  des  Landtages  zu  Stande  gekommenen  neuen  Gesetze  zu
erwarten  ist,  bringe  ich,  in  Folge  eines  speciellen  Befehls  des  Großherzoglichen  hohen  Staats-Ministeriums
  vom  oten  dieses  Monats,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

WBeimar,  den  1iten  May  1821.

Der  Revaeteur  ves  Großherzogl.  S.  Welmar-Eisenachischen
  Regierungs-Blattes.
Ernst  NMüller,
Großherzogl.  Geheimer  K.  Sekretar.
        <pb n="497" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakt.

Nummer  20.  Den  18.  May  1821.

 

 

Bekbanntmach  unz.

Die  unterzeichnete  Großherzogliche  Landesregierung  ist  von  Sr.  Königl.  Hoheit,
dem  Großherzoge,  angewiesen,  unverweilt  diejenigen  Gesebe  und  Verordnungen
verfassungsmäßig  zur  offentlichen  Kunde  zu  bringen,  welche,  hervorgegangen  aus  den  Verhandlungen
  des  am  a#usten  April  d.  J.  beschlossenen  Landtages,  nunmehr  die  höchste
landesfürstliche  Sanction  erlangt  haben.

Aus  jenen,  im  Regierungs-Blatte  abgedruckten,  Landtagöverhandlungen  liegt  allen  getreuen
  Unterthanen  Sr.  Königl.  Hoheit  offen  vor,  wie  und  warum  diese  neuen  gesehlichen
  Anordnungen,  theils  zu  Verbesserung  des  össentlichen  Zustandes  in  finanzieller  und
polizeylicher  Hinsicht,  theils  zu  Beförderung  der  gemeinen  Wohlfahrt  überhaupt,  von
Fürst  und  Landtag,  nach  reifer  Prüfung,  für  nothwendig  und  zweckmäßig  erachtet
worden.

So  wichtig  aber  auch  diese  geschichtliche  Kenntniß  zu  vollständiger  Aufklärung  über
Anlaß,  Zweck  und  Ausbildung  der  Gesehe  ist,  um  so  ernstlicher  muß  zugleich  vor  dem  —
hie  und  da  bemerkten  —  eben  so  schädlichen,  als  verfassungswidrigen  Irrthum  gewarnt
werden,  alé  ob  der  bloße  Abdruck  jener  Gesehes-Entwürfe,  —  die  ja  durch  die  nachmaligen
Verhandlungen  darüber  gar  häufig  verändert  worden  —  oder  aber  die  aus  den  landtäglichen
  Discussionen  hervorgegangenen  einzelnen  Erinncrungen,  Anträge  und  Erblärungen,  schon
an  sich  selbst  gesetzliche  Gultigkeit  haben,  oder  gegen  ültere,  noch  zur  Zeit  fortbestehende
Gesetze  und  Vorschriften  irgend  mit  Erfolg  angezogen  werden  könnten.
        <pb n="498" />
        490

Die  landes  fürstliche  Sanction  ist  es  vielmehr  einzig  und  allein,  die  einen,
von  der  Staatsregierung  dem  Landtage  vorgelegten,  von  ihm  gepruften  und  gebilligeen,
oder  auch  vom  Landtage  selbst  ausgegangenen,  Geseßes-Entwurf  erst  zum  wirklich  en
Gesetz  erhebt  und  durch  dessen  förmliche  Bekanntmachung  die  Rechte  und  Pflich  ten
der  Staatsbürger  feststellt.

Demnach  sollen  folgende  Gesetze  und  Verordnungen  durch  fortlaufenden  Abdruck
im  Regierungs-Blatte,  in  nachstehender  Reihenfolge,  für  den  ganzen  Umfang  des
Großherzogthums  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  Nachachtung  hiermit  gebracht

werden:

Die

11I.

IV.

VI.
VII.

VIII.

A.

Landes-Finanz-Verfassung  und  die  oͤffentlichen  Abgaben
betreffend.

Landesgrundgesetz  über  die  Bestimmung  des  Kammervermögens  im  Staatshaushalte,
  vom  17ten  April  1821.

Landesgrundgesetz  über  die  neue  Steunerverfassang  des  Großherzogthums,  vom
29sten  April  1821.

Regulativ  über  die  Gegenstände  der  allgemeinen  directen  Steuer  und  deren  Aufnahme
  in  Verzeichnisse,  vom  #usten  May  1821.

Gesetz  über  Pensionirung  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  aus
landschaftlichen  Kassen,  vom  öten  April  1821.

Kegulativ  über  Pensionirung  der  Hofdiener-Witwen  aus  Kammermitteln,  vom
Gten  April  1821.

Gesetz  über  Beschränkung  der  Baubegnadigungen  und  über  Abschaffung  der
Steuererlasse  bey  Viehsterben,  vom  löten  May  1818.

Gesetz  über  die  bey  der  Landesvermessung  den  Gemeinden  obliegende  Stellung
der  Kettenzieher,  vom  15ten  May  1821.

Gesetz  über  den  Kalenderstemhpel  und  das  Einbringen  auslandischer  Kalender,
vom  toten  April  1821.
        <pb n="499" />
        491

B.
Die  Justiz-Verfassung  des  Großherzogthums  betreffend.

1X.  Gesetz  uͤber  die  sichere  Verwahrung  und  Ausleihung  der  gerichtlichen  Depositen,
vom  14ten  May  1821.

X.  Erläuterungs-Gesetz,  die  periodische  Ablesung  gewisser  Strafgesetze  von  den  Kanzeln
betreffend,  vom  14ten  May  1821.

XI.  Gesetz  über  Einführung  der  Eisenachischen  Prozeß-Ordnung  in  das  vormals  Fuldaische
  Amt  Dermbach,  vom  15ten  Nay  1821.

XII.  Verordnung,  die  Arrest-Anlegung  an  Schul=  und  Seminaristen-Gehalte  betreffend,
vom  15ten  May  1321.

C.
Die  Beförderung  der  Landes,  Cultur  und  polizeyliche  Anstalten
betreffend.
XIII.  Gesetz  über  Ablösung  und  Aufhebung  der  Zwangsgesinde  =  Dienste,  vom  2ten

März  1821.
XIV.  Geseh  uber  Ablösbarkeit  der  Hand=  und  Spannfrohnen,  vom  ##ten  May  i821.
XV.  Gesetz  über  die  Verbindlichkeit  zum  Ufer=  und  Wasserbau,  vom  15ten  May  1821.

XVI.  Regulativ  über  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Straßen,  vom  koten
April  1821.

XVII.  Gesetz  uber  die  Huth=  und  Trift-Gerechtsame,  vom  Zten  April  1821.
XVIII.  Gesetz  zum  Schutz  der  Forsten  und  Baumpflanzungen,  vom  13ten  April  1821.

XIX.  Gesetz  über  die  Ausübung  der  Jagdgerechtsame  und  über  Bestrafung  der  Jagdverbrechen,
  vom  13ten  Meril  1821.

XI.  Gesetz  über  Schul-Ferien,  Schulversäumnisse  und  deren  Ahndung,  vom  18ten
May  1821.
        <pb n="500" />
        492
XXI.  Gesetz  uͤber  das  zum  Heirathen  exforderliche  Alter,  vom  15ten  May  1821.

XXII.  Gesetz  uͤber  die  Innungen  und  Zünfte  und  die  Beobachtung  allgemeiner  Zunft-Antikel,
  vom  15ten  May  1821.

XIXIII.  Gesetz  über  die  Versicherung  der  Brandschäden,  vom  15ten  Nay  1821.

IXIIV.  Gesetz  über  die  Irrenanstalt  zu  Jena  und  die  Verpflegung  der  Irren  überhaupt,
vom  23sten  Februar  2821.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  erwarten  von  der  Treue  und  Anhänglichkeit
  Höchst  -Ihrer  geliebten  Unterthanen  zuversichtlich,  daß  sie  allen  diesen  —  aus
der  verfassungsmäßigen  Mirwirkung  und  nach  redlich  unbefangener  Prüfung  ihrer  frey  gewählten
  Vertreter  hervorgegangenen  —  geseblichen  Vorschriften  und  Anordnungen  durchgehends
genaue  und  willige  Folge  leisten,  und  sich  immer  mehr  und  mehr  überzeugen  werden,  wie
lediglich  ihr  eigenes  wahres  Wohl  dabey  beabsichtigt  und  dadurch  befordert  sey.

Von  allen  öffenttichen  Behörden  und  Staatsdienern  aber  gewärtigen  Höchst-Ihre
Königl.  Hoheit  ganz  insbesondere,  daß  sie  in  den  Geist  und  Sinn  der  Gesetze  einzudringen,
  richtige  Ansichten  darüber  allenthalben  zu  verbreiten,  die  Anwendung  derselben,
jeder  in  seinem  Wirkungskreise,  durch  eifrig  guten  Willen  zu  erleichtern  und  zu  unterstützen,
und  überhaupt  alle  Kräfte  auszubieten  sich  gewsssenhaft  bestreben  werden,  damit  der  elazcge
Zweck  der  Gesetzgebung,  den  jeder  treue  Staatsdiener  stets  vor  Augen  haben  soll,

das  Wohl  des  dandes  und  seiner  Angehörigen,
auch  wirklich  erreicht  und  immer  vollständiger  anerkannt  werde.

Weimar,  den  15t6en  Nay  1827.

Großherzogliche  Sächf.  Landes,  Regierung.

D.  Friederich  von  Müller.
        <pb n="501" />
        493

J.
Wir  Karl  August,

von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar  Eisenach,  Landgraf
  in  Thüringen,  Marggraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henne
berg,  Herr  zu  Blankenhapvn,  Neustadt  und  Tautenburg  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  jedermann  zu  wissen,  daß  über  die  Bedeutung  des
Kammervermögens  im  Staatshaushalte  des  Großherzogthums  und  zu  dessen  Behuf  zwischen
  Uns  und  Unseren  getreuen  Ständen  die  nachfolgende  Verabschiedung  zu  Stande  gekommen
  ist,  welche  Wir  andurch  zum  Landes-Grundgesetze  erheben  und  als  solches  bekräftigen:

.  1.
Bestandtheile  des  Großherzogl.  Kammervermoͤgens.

Das  Kammervermoͤgen  begreift  die  Regalien,  die  liegenden  Guͤter  und  nutzbaren  Rechte
des  Großherzogl.  Hauses,  uͤberhaupt  alle  diejenigen  Gegenstände,  deren  Einkuͤnfte  jetzt,
oder  mit  gleichem  Rechte  kuͤnftig,  in  die  landesfurstliche  Kammer  fließen.

II.
Bestimmung  des  Kammervermögens.

Das  so  begränzte  Kammervermägen  ist,  nach  Abzug  seiner  Verwaltungs=  und  Erhaltungskosten
  und  nach  Abzug  eines  Fonds,  welcher  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  demselben
  aufruhenden  Schulden  bereits  ausgeseht  worden,  den  Bedürfnissen  des  Großherzogl.
Hauses  und  dessen  Hofstaats  gewidmet,  auch  nicht  minder,  nach  wie  vor,  zur  Erfüllung
  derjenigen  Bedingungen  und  Verpflichtungen  bestimmt,  welche  entweder  aus  früheren
Stiftungen  ihm  obliegen,  oder  aus  dem  Domanial-Besitze  und  dessen  Rechten  hervorgehen.

11I.
Erhaltung  des  Kammervermögens.

Von  diesem  Kammervermögen  darf  forthin,  ohne  Einwilligung  de5  Landtages,  nichts
veraußert,  oder  vermindert,  auch  darf  dasselbe,  ohne  Einwilligung  des  Landtages,  nicht  mie
Schulden  belastet  werden,  vorbehältlich  der  F.  IV.  V.  u.  VI.  bestimmten  Ausnahmen.

IV.
Peräußerung  geringerer  Behankiheile  des  Kammerdermägens.

Zur  Veräußerung  minder  bedeutender  Theile  des  Kammervermögens,  namentlich  zur
Ablösung  von  Frohndiensten,  Zehenten,  Zinsen,  Gefällen,  Rechten  und  Verpflichtungen  bedarf
  es  der  Einwilligung  des  Landtages  nicht.  Es  sind  aber,  bis  zu  gänzlicher  Tilgung  der
Kammerschulden,  alle  aus  solchen  Veräußerungen  und  Ab  efungen  herröyr  nde  Gelder  und
Einnahmen  zur  Kammerschulden-Tülgungekasse  pünktlichst  abzuliefern,  welche  damit  ihre
        <pb n="502" />
        494

Operationen  —  die  Abtragung  der  Kammerschulden  —  zu  beschleunigen,  daneben  auch  die
also  überkommenen  Gelder  der  Kammerkasse,  als  ihrer  Gläubigerin,  mit  vieren  vom  Hundert
jährlich  zu  verzinsen  hat.  Sind  alle  tilgbare  Kammerschulden  wirklich  getilgt,  dann
sollen  Einnahmen  der  genannten  Art,  pôchstens  zu  vier  Procent  Zinsen,  bep  der  Landschaftskasse
  ausgeliehen  werden.

V.

Fälle,  in  welchen  auf  das  Kammervermögen,  ohne  vorgäygige  Einwilligung  des  Landtages,
  Schulden  gewirkt  werden  dürfen.

Treten  Fälle  ein,  in  welchen  sich  das  Kammervermögen  durch  Aufnahme  und  Anlage
von  Kapitalien  mit  Sicherheit  erhöhen  läßt,  so  darf  die  Erborgung,  auch  ohne  vorgängige
Einwilligung  des  Landtages,  geschehen,  jedoch  unter  folgenden  Bedingungen:

1)  Die  Großherzogl.  Kammer  ist  verantwortlich  dafür,  daß  bey  solchem  Unternehmen,
so  weit  sich  dieses,  bey  gründlicher,  redlicher  Ueberlegung,  vorher  beurtheilen  läßt,  auf  keinerley
  Weise  das  Kammervermögen  sich  vermindere,  vielmehr  der  Werth  dessen,  was  dafür
gewonnen  worden  ist,  den  gemachten  Aufwand  übersteige;

2)  das  Großherzogl.  Staats-MNinisterium  hat  dieselbe  Verantwortlichkeit,  wenn  es
der  Großherzogl.  Kammer  seine  Ermächtigung  zu  einer  solchen  Maßregel  ertheilt  hat;

3)  der  dandtag  soll,  bevy  seiner  nächstfolgenden  Zusammenkunft,  von  dem  Unternehmen
in  Kenntniß  geseht,  auch  soll  ihm  eine  genaue  Berechnung  über  dessen  Gegenstand,  Umfang
  und  Erfolg  vorgelegt  werden.

VI.
Pertauschung  von  Theilen  des  Kammervermögens.

Es  bedarf  der  landständischen  Einwilligung  nicht,  wenn  Theile  des  Kammervermögens,
gegen  andere  Realitäten  und  Rechte  von  gleichem  Werthe  vertauscht  werden.

VII.
Unglückssälle,  welche  das  Kammervermögen  tressen.

Sollten  Unglücksfälle,  sie  haben  nun  in  außerordentlichen  Naturereignissen,  oder  in
politischen  Ereignissen  ihren  Grund,  eine  solche  Verminderung  des  Kammereinkommens  herbeyführen,
  daß  dieses  seiner  Bestimmung  nicht  genügen  könnte:  dann  liegt  es  in  den
Rechten  und  den  Pflichten  des  Landtages,  zur  Abstellung  solcher,  als  Landes-Calamität  zu
betrachtenden.,  Bedrängnisse,  die  geeignetsten  Rittel  zu  erwästlen,  so,  daß  die  Großherzogl.
Kammer,  wenn  gleich  ein  auf  diese  Art  bey  ihrer  Kasse  entstandenes  Deficit  aus  den  vorhandenen
  Kammermitteln  durchaus  nicht  gedeckt  werden  bönnte,  dennoch,  ohne  Bepyrath  und
Zustimmung  des  Landtages,  zur  Erborgung  nicht  ermächtigt  werden  darf.

Es  soll  in  solchem  Falle  der  Landtag  außerordentlich  zusammenberufen  werden,  wenn
nicht  ohnehin  dessen  Zusammenkunft  in  der  Kürze  bevorsteht.

VIII.
Perstärkung  der  Kassenvorräthe.
Haben  sich,  wiewohl  nur  vorubergehend,  die  Vorräthe  Großherzogl.  Kammerkasse  zu
        <pb n="503" />
        40

het  vermindert,  als  daß  dieselben  auch  solchen  Ausgabebedürfnissen  genügen  könnten,  deren
öglichkeit  in  äußeren  Verhältnissen  und  Ereignissen  gegeben  ist,  welche  weder  vorher  zu
derechnen,  noch  zu  umgehen  sind,  auf  welche  man  aber,  bey  einer  wohlgeordneten  Wirthschaft,
  immer  gefaßt  seyn  muß:  so  bleibt  es  jedem  Landtage  vorbehalten,  in  Berücksichtigung
  der  gerade  vorliegenden  Verháältnisse  und  nur  für  solche,  etwa  eintretende,  außerordentliche
  Fälle,  zur  Aufnahme  einer,  mehr  oder  minder  bedeutenden,  Summe  in  voraus  zu  ermächtigen,
  unter  der  Bedingung,  daß  die  Verzinsung  und  alêbaldige,  oder  allmählige  Zurückzahlung
  dieser  Summe  lediglich  aus  Kammermitteln  zu  bestreiten  sey.
IX.
Gewähr  für  die  Beobachtung  dieses  Gesetzes.

Daß  diesen  Bedingungen  und  gesetzlichen  Vorschriften  in  allen.  Punkten  nachgekommen,
nicht  dagegen  gehandelt  werde,  dafür  ist  das  Großherzogl.  Kammer-Collegium,  ist  dann
dessen  Chef,  der  mit  Leitung  und  Oberaufsicht  der  Finanzen  beauftragte  Staats-Minister,
ist  nächst  ihm  das  Großherzogl.  Staats-Ministerium,  eine  jede  dieser  Behörden  nach
Maßgabe  ihres  eigenthümlichen  Wirkungskreises,  verantwortlich.  Dem  Landtage  steht
in  dieser  Hinsicht  das  Recht  zu,  sich  durch  den  Landtagsvorstand  und  den  landständischen
Rechnungsausschuß,  auf  dem  Grunde  der  Kammerrechnungen,  Belege  und  Akten,  ausführlichen
  und  erschöpfenden  Bericht  über  das  Kammervermögen  und  dessen  Verwaltung  erstatten
  zu  lassen.  Es  sollen  zu  diesem  Zweck  dem  Landtagsvorstande  und  dem  landständischen
Rechnungsausschusse,  auf  vorhergegangenes  Verlangen,  die  zur  Erstattung  eines  solchen
ausführlichen  Berichts  nöthigen  Kammerrechnungen,  Belege  und  Akten,  jedesmal  zur  Einsicht

  und  zum  Gebrauche  vorgelegt  und  mitgetheilt  werden.  «
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  mit  Unsrem  Großherzogl.  Staats--Insiegel  bedrucken

  lassen  und  solches  durch  eigenhändige  Unterschrift  vollzogen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  ##ten  April  1821.

(L.  S.)  Karl  August.

C.  W.  Frhr.  v.  Fritsch.  Frhr.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

Gesetz  vdr.  E.  Müller.
über  die  Bedeutung  des  Kammervermsgens
  im  Staatshaushalte
des  Großherzogthums  Sachsen  Weimar
  -Eisenach.
        <pb n="504" />
        II.
Tarl  August,

Von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen"  Weimar  Eisenach,  Land,
graf  in  Thüringen,  Marggraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henncberg,
Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg  2c.

Nach  der  nunmehr  feststehenden  Verfassung  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  sollen  die  Bedürfnisse  des  Landesfürsten,  Seines  Hauses  und  Seines  Hofstaates
lediglich  aus  dem  Kammervermögen  bestritten  werden,  aus  den  Regalien,  den  liegenden  Gütern
  und  nutzbaren  Rechten  Unseres  Hauses  —  welchem  Stamm=  und  Familien-Gute  Wir
zu  diesem  Zwecke  die  sämmtlichen,  im  Jahre  1817.  schon  erworben  gewesenen  Schatull-Güter
  hinzugefügt  haben  —  und  überhaupt  aus  dem  Einkommen  aller  derjenigen  Gegenstände,
  deren  Verwaltung  Unserem  Kammer-Collegium  schon  jeßtztt  anvertraut  ist,  oder  mit
gleichem  Rechte  künftig  anvertraut  werden  wird.  Auch  bestreitet  das  Kammervermögen  die
Kosten  seiner  eigenen  Erhaltung  und  Verwaltung,  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  ihm
aufruhenden  Schulden  und  alles  dasjenige,  was  entweder  zu  Folge  früherer  Stiftungen,
oder  zu  Folge  des  Domanial:  Besibes  und  seiner  Rechte  von  solchem  und  aus  solchem  ge-"D
fordert  werden  mag.  Nur  die  übrigen  Staatsbedürfnisse  sind  durch  Steuern  von  Unseren
Unterthanen  aufzubringen,  insonderheit  dasjenige,  was  die  Stellung  des  Großherzogthums
in  dem  deutschen  Bunde,  wac  die  Unterhaltung  der  Landes-Collegien,  die  allgemeine  Sorge
für  Kirchen  und  Schulen,  die  Unterhaltung  des  Militärs,  die  Pensionen  der  Staatediener
und  ihrer  Witwen,  die  Verzinsung  und  allmählige  Tilgung  der  Landesschulden  nothwendig
erfordern  und  dessen  Betrag,  in  Gemäbheit  des  Grundgesetzes  vom  Sten  May  186.,  unker
ständischer  Mitwirkung,  von  Landtag  zu  Landtag  auszumitteln  und  festzusetzen  ist.  Wäre
das  Großherzogthum  frey  von  Schulden,  ja  hätte  nur  in  den  traurigen  Zeiten  des  Krieges
  und  des  fremden  Druckes  die  Schuldenlast  für  das  Ganze  und  für  alle  seine  Theile
nicht  so  bedentend  vermehrt  werden  mussen:  so  würden  Wir  Unseren  getreuen  Unterthanen
eine  geringe  Steuer-Summe  anzusinnen  haben  und  es  wurde  eben  deßhalb  das  Mangelhafte,
  Unbefriedigende,  Kostspielige  und  Verwirrende  in  der  jebt,  und  zwar  für  jeden  Landeötheil
  anders,  bestehenden  Steuer-Verfassung  minder  fuhlbar  geworden  seyn.  Aber  leider!
  haben  auch  in  Unserem  Großyerzogthume  die  Folgen  jener  unglucklichen  Jahre  auf  eine
Forderung  der  Gerechtigkeit  aufmerksam  gemacht,  welche,  einmal  gefühlt  und  erkannt,  um
so  weniger  unerfüllt  bleiben  mochte,  je  erfreulicher  dereits  andere  deutsche  Staaten  in  den
ernstlichsten  und  löblichsten  Bestrebungen  für  solche  vorausgegangen  waren.  Schon  im  Jahre
        <pb n="505" />
        497

1817.  ergriffen  die  auf  dem  Landtage  versammelten  Abgeordneten  und  Vertreter  Unserer  getreuen
  Unterthanen  die  Gelegenheit,  um  auf  eine  gerechtere  Vertheilung  der  Staatslasten
und  auf  eine  Vereinfachung  in  den  Arten  der  Abgaben  und  ihrer  Erhebung  anzutragen.
Im  Jahre  1879.  erklárten  sie  sich  über  diesen  Gegenstand  noch  bestimmter.  Das  Jahr
1820.  ist,  nachdem  jene  Erklärungen  die  Landesfürstliche  Sanction  erhalten  hatten,  zu
Vorarbeiten  benutzt  worden.  In  diesem  Jahre  —  während  des  vom  r##en  December
1820.  bis  zum  21  sten  April  182  1.  versammelt  gewesenen  Landtages  —  ist  eine  Verabschiedung
  zu  Stande  gekommen,  welche,  ohne  den  Grund  des  schon  Bestehenden,  mit  Privat-Rechten
  Zusammenhäángenden,  ganz  zu  verlassen,  dem  gewollten  Ziele  so  nahe,  als  nur
möglich,  zu  kommen  sucht,  welche  die  dem  Grunde  und  Boden  vorzugsweise  auflastenden
Steuern  in  bestimmte,  aus  der  innern  Geschichte  des  Grohherzogthums  zu  rechtfertigende,
Gränzen  zurückbringt,  welche,  was  die  übrigen,  zur  Deckung  des  Staatsbedarfs  nothwendigen,
  Steuern  anlangt,  die  verhältnißmáßig-gleiche  Steuerpflicht  aller  Unterthanen,  als
Regel,  aufstellt  und  dieser  Regel,  mit  Zulassung  nur  weniger,  nicht  um  des  Einzelnen,
sondern  um  des  Ganzen  willen,  für  räthlich  erkannten  Ausnahmen,  durchaus  treu  bleibt.

Wir  erheben  in  Folgendem  den  Inhalt  jener  Verabschiedung  zum  Landes-Grundgesetz:


Allgemeiner  Theil.

+#.  1.
Zur  Deckung  des  Staatsbedarfs  aus  den  landschaftlichen  Kassen  sind  forthin  nur  gewisse
  Steuerarten  zulässig  und  auch  diese  nur  in  einer  gewissen  Reihefolge.

8.  2.

Die  Steuerarten  sind:

1)  solche  Grundsteuern,  welche  von  dem  Grundeigenthume,  mit  Elnschluß  der  Gebäude,
  allein  und  vorzugsweise  entrichtet  werden,  ·

2)soccheindirecteSteuern,(Verbrauchssteuetn,Handelssteuekn,  Stempelabgaben)
welche  von  Landtag  zu  Landtag  den  örtlichen  und  zeitlichen  Verhältnissen,  sowohl
des  ganzen  Großherzogthums,  als  seiner  einzelnen  Theile,  angemessen  erkannt  und  versassungsmäßig
  ausgeschrieben  werden,

3)  solche  directe  Steuern,  welche  alle  Staatsbürger,  nach  Verhältniß  ihrer  kei#ungsfähigkeit,
  treffen.

§.  3.

Reicht  die  erste  dieser  Steuerarten  in  ihrem  Ertrage  zur  Deckung  des  Staatêbedarfes
nicht  aus:  so  darf  die  zweyte,  und  wird  auch  durch  diese  der  Staatsbedarf  nicht  gedeckt,
entweder  weil  man  sie  überhaupt,  oder  weil  man  sie  in  der  hierzu  nöthigen  Ausdehnung
nicht  für  räthlich  ansah:  so  soll  die  dritte  Art  Statt  finden.
        <pb n="506" />
        498.

ö  4.
Ale  direrte  und  indirecte  Steuern,  welche  jeht  noch  zu  den  landschaftlichen  Kassen  erhoben
  werden,  ohne  mit  den  Bestimmungen  in  §.  1.  2.  u.  3.  vereinbar  zu  seyn,  sind  abgeschafft,

  namentlich  und  nur  mit  Vorbehalt  der  Bestimmungen  in  §.  13.  und  F.  22.1.

1.  in  dem  Weimar=  und  Jeneischen  Kreise.

.  die  Ordinar-  und  Ertraordinar-Steuern,

die  Kriegsschulden-Amortisations-Steuern,

die  Personensteuer,

das  Praͤsent-Geld  von  Ritter-  und  Freyguͤtern,

die  Ordinar-  und  Gewerbsteuer,  ingleichen  die  Rittersteuor  des  Amtes  Großen-Rudestedt,
die  Kriegskosten-Beyträge,

die  Viehsteuer,  ingleichen  die  Seeuer  von  den  Strumpfwirkerstühlen,

die  Hausgenossen-Erwerb=  und  Forens-Steuer.

"

*

eoo  n  ter

1I.  in  dem  Eisenachisches  Kreise:

die  Ordinar-Steuer,

die  Ertraordinar-Steuern,

die  Kriegssteuern,

die  Kriegskostenbenträgc,

die  Grund-Wieh=  und  Gewerbesteuern  in  den  Fifchbergischen  Ortschaften,

.  die  Ritter=  Inden-Handels=  und  Einmiethlingssteuer  in  Aschenhausen,

.  der  Heerdeschilling  im  Amte  Kaltennordheim,

3)  das  Nachbarrecht  im  Amte  Lichtenberg,

9)  der  Beytrag  der  Freygüter  und  von  den  Fischbergischen  Ortschaften  mit  Aschenhausen.

zu  den  Kriegssteuern,

vo)  die  Rittersteuern,

7X1)  die  Personensteuer,

12.  die  Reven#en-Steuer,

73.  die  Kriegsschulden=  Amorkisations-Steuer.

-

III.  in  dem  Neustädtischen  Kreise,  dem  Amte  Tautenburg  und  den  übrigen
  vormals  Königlich  Sächsichen  Ortschaften:

1)  die  Schock=  und  Pfennigsteuer,

2)  die  Quatember-Steuer,

3)  die  Kavallerie-Verpflegungs-Gelder,
4)  die  Dersonensteuer,

5)  die  ritterschafftlichen  Donativ-Gelder.
        <pb n="507" />
        4%
1V.  in  den  sonst  Erfurtischen  kandestbeilen-1)

  das  Geschoß  oder  Reale,
2)  die  Magazin-Abgabe,

3)  das  Lothgeld,

1)  die  Addiz-Gelder,

5)  die  Receptur-Gebühren,
0)  die  Gewerbsteuer.

V.  in  der  Grasschafe  Blankenhapn  und  der  nied  9
Krannichfeld-  eren  Herrschafe

1)  die  Grund=  oder  Landstener,
2)  die  Gewerbsteuer.

VI.  in  Haßleben:

1)  das  Aversional-Quantum  statt  der  Steuern,
2)  die  Kriegsschulden=  Amortisations-Steuern.

VII.  in  Dienstede,  Tännich  und  Breitenherda:

1)  die  Ordinar=  Steuern,

2)  die  RKriegssteuern,
3)  die  stenermäßigen  Beyträge  und  Husaren-Gelder.

VIII.  in  dem  Amte  Ilmenau:

7)  die  bisherigen  ordentlichen  Steuern  von  Stadt  und  Land,

2)  die  Kriegssteuern,
3)  die  Beyträge  von  steuerfreyen  Grundstücken,
4)  die  Beyträge  von  Besoldungen,  Kapitalien  und  von  Gewerbe-Einkemmen.

1X.  in  den  sonst  zum  Kurfürstenthume  Hessen  und  zum  Großherzog-=thume
  Frankfurt  pebörigen  Landestheilen,  ingleichen  den  vormals
-  Reichsritterschaftlichen  Aemtern  und  Bezirken:

1)  die  Simpeln  der  Aemter  Geisa  und  Dermbach,
2)  die  Grund=  Vieh-Gewerbe=  und  Schuldentilgungs-Steuern  im  Amte  Vacha,
3)  die  Grund-Bieh-Gewerbe=  und  Schuldentilgungs-Steuern,  wie  auch  Ordinar-Stenern

im  Amte  Frauensee,  -
        <pb n="508" />
        500

4)  die  Grund-Vieh=  Gewerbe-DOrdlnar  =  Ertraordinar=  und  kandesschulden-Tilgungs-Steuern,
  so  wie  das  Fourage-Geld  in  Gosperoda,

5)  die  Grund=  Vieh=  Gewerbe=  und  Schuldentilgungs-Steuern  in  den  Friedewaldischen
Ortschaften,

6)  die  Exemten=  Steuern,

7)  die  Grund-Vieh=  Gewerbe=  und  Landesschulden-Tilgungs-Steuern  im  Patrimonial-Amte
  Vôlkershausen.

Auch  sollen  aufgehoben  seyn  die  Concessions-Gelder,  welche  biöher  zur  Großhergoglichen
  Kammer  entrichtet  wurden,  deren  Ueberweisung  in  die  landschaftlichen  Kassen  aber,  gegen
  Entschädigung,  schon  beschlossen  war.

d.  5.

Dagegen  werden  nach,  wie  vor,  entrichtet:  alle  directe  und  indirecte  Abgaben,  welche
zu  anderen,  als  den  landschaftlichen  Steuerkassen  fließen;  z.  B.  das  Geleit,  die  Stra—
Hen-„Bröcken=  und  Wegegelder,  die  Collateral  -Gelder,  der  Hebammengroschen,  die  Gerichts=
  und  Verwaltunge-Sporteln,  die  Abgaben  bey  Trauungen,  Kindtaufen  u.  s.  w.  zur
Verbesserung  der  Schulstellen,  die  Dispensations-Gelder  in  allen  Fällen,  in  welchen  solche
annoch  gesetzlich  und  herkömmlich  sind  u.  s.  w.

g.  6.

Alle  Staatsunterkhanen,  sie  sepen  physische  oder  moralische  Personen,  sind  steuerpflic
tig  und  alle  Abgabe-Privilegien  und  Steuerfreyheiten,  welche  sonst,  diesem  entgegen,  entweder
  wirklich  bestanden,  oder  doch  in  Anspruch  genommen  wurden,  sind  aufgehoben,  vorbehäáltlich
  nur  der  Bestimmungen  im  §.  10.  und  g.  18.

S  7.
Steuerfrrey  sind  solche  Personen,  auf  welche  der  Begriff  von  Staatsunterthanen  in
keiner  Beziehung  anwendbar  ist,  folglich  auch  die  von  fremden  Hoͤfen  und  Staaten  an
dem  Hofe  des  Landesfuͤrsten  accreditirten  Agenten,  Geschaͤftstraͤger,  Residenten,  bevollmaͤch--tigte

  Minister  und  Gesandte  und  zwar  mit  Einschluß  ihres  Gefolges  und  Gesindes,  als
solchen.

g.  8.

Andere  Fremde  sollen,  zu  Begünstigung  des  Aufenthalts  derselben  im  Großherzogthume,
  hinsichtlich  aller  d’recten,  nicht  auf  inländischen  Grundeigenthume  ruhenden  und
nicht  von  inländischem  Diensteinkommen  zu  entrichtenden,  Steuern,  so  lange  frey  bleiben,
als  dieselden  nicht  ihren  wesentlichen  Aufenthalt  im  Großherzogthume  begründet  haben.
        <pb n="509" />
        501
Besonderer  The  il.

A.  Grundsteuern  (F.  2.  No.  1.)

-ie
Die  Skenern,  welche  von  den  Grundstücken,  mit  Einschluß  der  Gebäude,  vorzugsweise
  und  allein  erhoben  werden,  sollen  jährlich  gleich  seyn  Acht  Terminen  Alt-weimarischer
  Grundsteuer.  Da  diese  Steuer,  ihrer  Art  und  größtentheils  auch  ihrem  Betrage
nach,  auf  dem  alten  Herkommen  ruht,  so  führt  sie  den  Namen:  alte  Landsteuer,  alte
Grundsteuer.

S#.  10.

Frey  davon  sind  nur:  #  .·

1)  die  Großherzoglichen  Kammerguͤter,  so  weit  solche  die  Freyheit  von  den  gewoͤhnlichen
  Grundsteuern  schon  jetzt  genossen  haben;

2)  unter  derselben  Bedingung,  das  Vermögen  der  Akademie  Jena  und  das  Vermögen
aller  Kirchen,  Schulen  und  milden  Stiftungen.  Alle  andere,  bisher  steuerfreye
Grundstücke  und  Güter  (Rittergüter  und  Freygüter)  übernehmen  die  Grundsteuer
gegen  Entschäbigung.  Sie  sind  zu  diesem  Zwecke  nach  der  Weimarischen  Revisions-Instruction
  und  den  in  den  Jahren  1877.—  1820.  erfolgten  und  berichtigten  Probe-Bonitirungen
  zu  besteuern.

5.  #r#

Die  Entschädigung  geschieht,  nach  Maßgabe  der  von  dem  Landesfürsten  sanctionirten
landständischen  Erklärungsschriften  vom  roten  März  7817.  und  17ten  Januar  1819.,  so“
wie  nach  den  darauf  gegründeten,  dem  Landtage  vorgelegten  Verzeichnissen  und  Rechnungen
in  zinsbaren  Staats-Obligationen,  und,  wo  sie  unter  20  rthlr.  beträgt,  in  baarem
Gelde.  Auch  sollen  jene  Obligationen  nur  von  2o  rthlr.  zu  20  rthlr.  steigend  ausgestellt
und  die  dazwischen  liegenden  Summen,  ebenfalls  in  baarem  Gelde,  ausgeglichen  werden.

.  12.

Glaubt  Jemand  sich  beeinträchtiget,  entweder  dadurch,  daß  er  in  jenen  Berechnungen
ganz  übergangen,  oder  dadurch,  daß  er  in  jenen  Berechnungen  mit  einer  zu  niedrigen
Entschädigungs-Summe  angesebt  worden:  so  hat  er,  vom  #sten  Junius  821.  an  bis
zum  usten  Junius  1  822.,  das  Recht  zur  Ausführung.  Es  ist  zu  diesem  Ende  in  der  Residenz-Stadt
  Weimar  eine  Immediat-Kommission  von  drey  Rechtskundigen  Männern  niebergesetzt,
  welche  solche  Ausführungen  (Klagen,  Reclamationen)  annehmen  und  darüber,
auf  dem  Grunde  der  F.  11.  angeführten,  landesfürstlich  sanctionirten  Erkläárungsschriften,
endlich  entscheiden  soll.  Wer  bis  zu  dem  usten  Junius  1822.  seine  Klage  nicht  angebracht
  hat,  ist  derseiben  auf  immer  verlustig.
        <pb n="510" />
        102
.  13.
Ausgeworfen  und  angelegt  wird  die  Grundsteuer
1)  bey  den  zur  Zeit  steuerfrepen  Grundstücken,  nach  der  Revisions-Instruction  und  den
Probe-Bonitirungen  (§.  10.);
2)  bey  den  schon  steuerbaren  Gxundstücken
a)  in  den  alten  Landen,  ganz  nach  dem  schon  üblichen  Steuerfuße  (acht  Termine),
b)  in  den  neuen  Landen  zwar  auch  nach  dem  herkömmlichen  Steuerfuße  jedes  Ortes,
aber  in  der  Maße,  daß  die  jährliche  Erhebung  nach  solchem  dem  Betrage  von
acht  Weimarischen  Steuern  überall  gleich  sen  (F.  9.)
Um  dies  ausführen  zu  können,  ist  das  Verhältniß  der  verschidenen,  in  dem  Lande
bisher  gesetzlich  und  üblich  gewesenen,  Grundsteuern  zu  den  Alt--  weimarischen  Grundsteuern
von  dem  Landschafts-Collegium  ermittelt  und  festgestellt  worden.

1.

Gemäß  den  Bestimmungen  im  §F.  9.  und  13.  sind  in  allen  Orten  des  Landes  neue
Grundsteuer-Kataster  zu  fertigen.

Die  darin  ausgeworfene,  jedem  Gute,  jedem  Grundstücke  endlich  zugetheilte  Steuer
ist  als  eine  un  veränderliche  Last  anzusehen.  Sie  ist  keiner  Umlegung,  keiner  Minderung
oder  Mehrung  jemals  unterworfen.

Nur  Gegenstände  der  Besteuerung,  welche,  nach  der  bisher  gesehlichen  und  üublichen
St,  nerverfassung  des  Ortes,  neu  erwachsen,  z.  B.  neu  errichtete  Gebäude,  neu  beurbarte
Ländereyen,  sind  von  Zeit  zu  Zeit  in  diesen  Katastern  nachzutragen.  Es  werden  solche
Gegenstände,  wenn  und  wo  sie  vorkommen,  ebenfallo  nach  den  Bestimmungen  im  9.  g.  und
13.  für  immer  und  unveränderlich  besteuert.

.  15.

Eine  Ausnahme  leiden  die  Paragraphen  9.  und  13.,  was  die  Herrschaft  Blankenhayn
und  die  vormals  reichéritterschaftlichen  Bezirke  anlangt.  In  der  Herrschaft  Blankenhayn
sind  die  dort  üblichen  Grundsteuern  nach  drep  Jahren  dem  Betrage  von  zwey  Alt-weimarischen
  Steuer-Terminen,  nach  sechs  Jahren  dem  Betrage  von  vier  Alt=  weimarischen
  Steuer-Terminen  und  nach  zwölf  Jahren  —  im  Jahre  1834.  —  dem  Betrage
von  acht  Alt=  weimarischen  Steuer-Terminen  gleich  zu  erheben.  Den  vormals  reichsritterschaftlichen
  Bezirken  wird  verhältnißmäßig  dieselbe  Begünstigung  zugestanden.

B.  Indirecte  Steuern.  (;.  2.  Nr.  2.

.  16.

Ueber  die  indirecten  Steuern  entscheidet  von  Landtag  zu  Landtag  die  Verwilligung
und  die  darauf  erfolgte  landesfürstliche  Sanction.  Das  so  verfassungsmäßig  zu  Stande
gekommene  Steuergesetz  wird  jedesmal  bestimmen,  ob  überhaupt  solche  Steuern  erhoben
werden  sollen?  ven  welchen  Gegenständen?  auf  welche  Art  und  Weise?  in  welcher  Maße2
        <pb n="511" />
        503

ob  in  allen  Theiken  des  Großherzogthums,  oder  mit  besonderer  Berücksichtigung  örtlicher
Verschiedenheiten?

6.  Allgemeine  directe  Steuern,  (EK.  2.  Nr.  3.)

8.  17.
Die  Stenern  der  dritten  Art  sollen  alle  Staatsbürger,  nach  ihrer  Leistungsféhigkeit,
  treffen.  Sie  ruhen  auf  dem  Einkommen  derselben,  welcher  Quelle  und  welcher  Größe
es  sey.

8.  18.

Frey  davon  sind:

1)  die  Universität  Jena,  ingleichen  alle  Kirchen,  Schulen  und  fromme  Stiftungen,  hinsIcchtlich
  ihres  Vermögens  in  Grund  und  Boden,  mit  der  Beschränkung  F.  10.,
hinsichtlich  ihres  Ubrigen  Vermögens  ohne  alle  Beschränkung;

a)  die  bey  der  Universität  Jena  angestellten  Lehrer  und  übrigen  Diener,  ingleichen  alle
Kirchen=  und  Schuldiener,  (mit  Ausschluß  der  Hof=  und  Garnison-Geistlichkeit  und
der  Lehrer  an  den  Landes-Gymnasien,  Garnison-Kunst  =  und  Freyschulen)  was  ihr
Diensteinkommern  betrift;

3)  die  bey  der  Universität  Jena  angestellten  Lehrer,  ingleichen  alle  Kirchen=  und  Schuldiener,

  was  ihren  literarischen  Erwerb  betrifft;

4)  das  Personat  des  ber-Appellationsgerichts,  zu  Jena,  nach  Vorschrift  der  Ober-Appellationsgerichts-Ordnung;



5)  die  im  Waffendienste  des  Staates  stehenden  Staatsunterthanem  —  im  Kriege  oder  auf
Kriegszügen  ohne  Unterschied,  im  Frieden  vom  Second-Lleucrenant  abwärts  —  in  Ansehung
  des  Soldes  und  der  Löhnung;
die  in  dem  Waffendienste  des  Staates  und  zwar  in  der  ersten  Aufstellung,  dem
activen  Theile,  stehenden  Gemeinen  und  Uncer-Officiers,  in  Hinsicht  ihres  Einkommens
  durch  Gewerbs=  und  Geschäfts-Thétigkeit,  wie  solches  weiter
unten  F.  24.  Nr.  3.  und  4.  näher  bezeichnet  werden  soll;
die  Studirenden,  die  auf  den  Gymnasirn  sich  befindenden  Schüler,  die  Seminaristen
und  die  Lehrlinge  in  den  Werkstätten,  in  derselben  Hinsicht;
die  Besitzer  der  im  Jahre  1815.  den  landschaftlichen  Kassen  bey  Gelegenhelt  der  eröOoffneten
  Zwangsanleihe  freywillig  vorgeschossenen  Kapitalien,  was  die  Zinsen
dieser  Kapitalien  anlangt;
die  Besitzer  auswärtiger,  nicht  im  Großherzogkhume  liegender,  Grundstücke,  was  das
Einkommen  aus  diesen  Grundstucken  betrifft;
Witwen  und  Waisen,  welche  aus  öffentlichen  Kassen  Pensionen  zu  genießen  haben,
in  Ansehung  dieser  Penssonen,  inglelchen  andere  Pensionärs  in  Ansehung  solche.
Pensionen,  welche  nicht  uber  So  thlr.  betragen;
11)  diesenigen,  welche  bey  den  milden  Stiftungen  der  Sparkassen  sich  ein  Kapital  gesammelt

  haben,  in  Ansehung  der  Zinsen  von  diesem  Kapttal;

J

6

t

i
„

8

9

10

—
        <pb n="512" />
        504

12)  alle  Almosen-  Percipienten  und  alle,  wegen  mangelhafter  Organisation  ihrts  Geistes
oder  Körpers,  von  der  Möglichkeit  des  Erwerbes  ausgeschlossene,  unvermögende  Personen.

S.  10.
Nur  um  der  sichern  Berechnung  und  Erhebungeweise  willen,  zerfallen  diese  Steuern  in
a)  Steuern  von  dem  Einkommen  aus  Grund  und  Boden,
b)  Steuern  von  den  übrigen  Arten  des  Einkommens.

8.  20.

Die  Einkommensteuer  von  Grund  und  Boden  haftet  auf  dem  reinen  Ertrage  des
Grundvermögens,  auf  dem  Abwurfe  des  in  dem  Grundstücke  ruhenden,  an  dauernd
gegebenen  Kapitals.  Nach  diesem  Abwurse  —  dieser  Rente  —  wird  sie  für  jedes
Grundstück  ermessen.

8.  2r.

Da  ein  solches  Ermessen,  wenn  es  genau  seyn  soll,  die  Bestimmung  des  Flächengehaltes
  und  ein  richtiges  Abschätzen  (Bonitiren)  der  Grundstücke  nothwendig  erfordert:  so
soll  hierauf,  sowohl  durch  Fortsetzung  der  schon  begonnenen  geometrischen  Arbeiten,  als  durch
gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Herstellung  des  Katasters  für  das  ganze  Großherzogthum,
Bedacht  genommen  werden.  Einstweilen  aber  und  so  lange  die  Bedingungen  eines  genanen,
richtigern  Katasters  noch  nicht  gegeben  sind,  wird  die  Einkommen-Steuer  vom  Grund  und
Boden  (§.  20.)  ausgeschlagen  und  aufgebracht,  wie  die  alte  Grundsteuer  (§.  13.)

§.  22.

Während  dieses  Zwischenzustandes  wird,  bey  Anlegung  der  Einkommensteuer  vom
Grund  und  Boden,  die  dem  einzelnen  Grundstücke  aufhaftende  alte  Grundsteuer  nicht  berücksichtigt.
  Auch  ist  auf  Real-Lasten  (Zinsen,  Frohnen  u.  s.  w.),  womit  das  Grundskück
beschwert  ist,  nur  insofern  Rücksicht  zu  nehmen,  als  solches  schon  bepy  der  altherkömmlichen
Besteuerung  des  Ortes  geschehen  ist.

8.  23.

Die  Zinsen  von  Kapitalien,  welche  auf  dem  Grundstuͤcke  haften,  oder  als  Schulden,
um  des  Grundstücks  willen,  ausgenommen  worden  sind,  kommen  weder  jetzt,  wöhrend  des
einstweiligen  Zustandes,  noch  bey  der  endlichen,  richtigen  Umlegung  der  Steuer,  in  Abzug.
Die  Rente  des  Grundstücks  wird  immer  so  angenommen,  wie  sie  das  Grundstück  frey  von
Schulden  giebt.

6.  21.
Die  übrigen  Steuern  von  dem  Einkommen  (F.  10.)  gründen  sich:

1)  auf  das  Diensteinkommen  der  Staatsdiener  und  der  anderen  in  Besoldung  oder  Lohn

stehenden  Diener,  welchem  Pensionen  aus  öffentlichen  Kassen  und  aus  Privat-Kassen
gleich  geachtet  werden;
        <pb n="513" />
        2)  auf  das  Einkommen  an  Zinsen  von  Actlv-Kapitalien  aller  Art;

3)  auf  das  Einkommen  durch  Gewerbs-  und  Geschaͤfts-Thaͤtigkeit,  und

4)  soweit  sich  weder  durch  diese,  noch  durch  Dieustbesoldung,  (Nr.  1.)  ein  besonderes,
höheres  Einkommen  nachweisen  läßt,  auf  dasjenige  Einkommen,  welches  bey  jedem,
eines  selbstständigen  Erwerbs  fähigen  Staatsbürger,  ohne  Unterschied  des  Standes  und
des  Geschlechtes,  angenommen  werden  muß,  weil  er  lebt  und  erwerbefähig  ist.

8.  2.

Vor  jedem  ordentlichen  Landtage,  in  diesem  Jahre  (1821.)  aber  sofort,  hat  das
Landschafts-  Collegium,  die  Gegenstände  der  Steuern  (F.  24.)  in  jedem  Orte  und  dadurch,
in  der  weitern  Zusammenstellung,  in  dem  ganzen  Lande,  ihrer  Art  und  Zahl  nach,  genau
aufnehmen  zu  lassen.  Die  Berechnung  der  Größe  erfolgt  nach  einem  Regulative,  welches
von  Landtag  zu  Landtag,  auf  verfassungsmäßige  Weise,  einer  Abänderung,  Berichtigung,
Verbesserung  unterliegt.

g.  26.

Das  weitere  Verfahren  von  Landtag  zu  Landtag  ist  folgendes:

Erstens  wird  die  Größe  des  Einkommens  aus  Grund  und  Boden  in  dem  ganzen
Lande  ausgemittelt  —  wenn  dereinst  richtige  Vermessungen  und  Abschätzungen  vorliegen,  nach
diesen;  so  lange  solches  nicht  der  Fall  ist,  nach  anderen  Thatsachen  und  statistischen
Gründen.

Zweytens  wird  der  so  erhaltenen  Summe  die  Summe  des  übrigen  Einkommens,
wie  solche  nach  F.  25.  ermittelt  worden,  hinzugefügt.

Dies  giebt  das  gan  ze  Einkommensteuer-Kapital  des  Landes,  in  zweny
großen  Abtheilungen.  «

§.27.

Steht  nun  gegenuͤber  fest,  wie  groß  der  Staatsbedarf  uͤberhaupt  ist,  wieviel  davon
durch  die  acht  Grundsteuern  —  alte  Landsteuer,  alte  Grundsteuer  (§J.  o  —  15.)  —  gedeckt
  worden  und  wieviel  die  indirecten  Steuern  (§.  16.)  ertragen  werden:  so  ““  auch  berechnet,
  wie  viel  noch  durch  die  allgemeine  directe  Steuer  aufzubringen  sen.  Diese  Summe
zerfällt  nach  den  zwey  großen  Abtheilungen  des  ganzen  Steuer-Kapitals.  (J.  26.)  Wie
sich  die  Größe  des  Einkommens  aus  Grund  und  Boden  (F.  26.)  zu  der  Größe  des
Einkommens  aus  anderen  Quellen  verhäált  (F.  25.):  so  sollen  sich  zu  einander  verhalten  die
Quote,  welche  vom  Grundbesitz  und  die  Quote,  welche  vom  Einkommen  aus  anderen  Quellen
  zu  der  allgemeinen  directen  Steuer  entrichtet  wird.

8.  28.

In  die  Quote,  welche  sig  fuͤr  das  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  ergeben  hat,
wird  mit  dem  Betrage  eines  Grundsteuer-Termins  (§F.  9.  und  8.  13.),  in  die  Quote,  welche
  dem  Einkommen  anderer  Art  zur  Last  fällt,  wird  mit  der  Zahl  der  Thaler  diovidirt,
die  in  der  Gesammt-Summe  des  Einkommens  (F.  25.)  enthalten  sind.

Auf  jene  Weise  ergiebt  sich,  wie  viel  ganze  oder  halbe  Steuer-Termine  ein  Grund-
        <pb n="514" />
        406

stücksbesitzer  von  seinem  Grundstücke,  auf  diese  Weise  ergiebt  sich,  wie  viel  pPfennige  ein
enderer  Steuer-Pflichtiger  von  jedem  Thaler  seines  Einkommens  zu  entrichten  habe.

9.  20.

In  dem  Steuer-Patente,  wie  es  von  Landtag  zu  Landtag,  nach  F.  r.  des  Grundgesetzes
  vom  öten  May  1816.,  zu  Stande  zu  bringen  und  bekannt  zu  machen  ist,  werden
dann

1)  die  acht  alten  Grundsteuern,  welche  vom  Grund  und  Boden  voraus  zu  entrichten
sind,  jedesmal  erneuert;

2)  wenn  hierdurch  der  Staatsbedarf  nicht  gedeckt  worden,  die  etwa  verwilligten  in  directen
  Steuern,  entweder  segleich,  oder  unter  Beziehung  auf  ein  anderes  Steuer-Gesetz,
  bestimmt  (K.  16);  endlich

3)  so  weit  dieses  nothwendig  ist  (9I.  3),  die  allgemeinen  dire  ten  Steuern  ausgeschrieben:


a)  was  das  Einkommen  vom  Grund  und  Boden  betrifft,  in  der  Zahl  der  Steuer-Termine,



b)  was  das  übrige  Einkommen  anlangt,  in  der  Zahl  der  von  jedem  Thaler  zu  entrichtenden

  Pfennige.

Dieses  Gesetz  soll  vom  usten  Januar  des  Jahres  1822.  an  zur  Ausführung  und  Anwendung
  kommen.  Wer  von  Unseren  Unterthanen  der  Ueberzeugung  lebt,  daß  in  den
Staaten  das  Wohl  des-  Einzelnen  nur  in  dem  Wohle  des  Ganzen  einen  festen  Grund  gewinnt,
  wird  dasselbe  dankbar  annehmen.  Von  allen,  insonderheit  auch  von  Unseren  Staatsdienern,
  als  solchen,  erwarten  und  wollen  Wir,  daß  sie,  ihren  Pflichten  treu,  jeder  für  sich
und  in  seinem  Wirkungskreise,  die  Ausführung  des  Gesetzes  unterstützen  und  fördern.

urkundlich  haben  Wir  das  gegenwärtige  Patent  eigenhändig  vollzogen  und  mit
Unsem  Großherzoglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  Weimar,  am  29sten  April  1821.
(L.  S.)  Carl  Augu  f..
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freph.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweiter.

Gesetz  über  die  Steuerverfas-  vdt.  Ernst  Mdllsersung
  des  Großherzogthums.
        <pb n="515" />
        III.
Carl  August,

von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar,  Eisenach,  Landgraf
  in  Thüringen,  Marggraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhapn,  Neustadt  und  Tautenburg,  2c.  c.

Das  von  Uns  erlassene  Steuergesetz  vom  20sten  April  d.  J.  verordnet  F.  25.:  „Vor
jedem  ordentlichen  Landtage  —  in  diesem  Jahre  (7821.)  aber  sofort  —  hat  das
tandschafts-Collegium  die  Gegenstände  der  allgemeinen  directen  Steuer,  wie
solche  §.  24.  angegeben  worden,  in  jedem  Orte  und  dadurch,  in  der  weitern
  Zusammenstellung,  in  dem  ganzen  Lande,  ihrer  Zahl  und  Art  nach,
genau  aufnehmen  zu  lassen.“  In  dessen  Gemäßheit  ist,  mit  Beyrath  und  Zustimmung
  des  getreuen  Landtages,  nachstehendes  Regulativ  entworsen  worden,  welchem
Wir  andurch  landesgesetzliche  Gültigkeit  ertheilen  und  welchem  ein  zweytes  Regulativ  über
die  Berechnung  der  Größe  jener  Gegenstände  und  des  auszuwerfenden  Steuerbeytrags  selbst,
seiner  Zeit,  folgen  wird.

8.  1.
In  jedem  Orte  (Stadt,  Flecken,  Dorf)  sollen  in  diesem  Jahre  sofort  und  nachher  vor
jedem  ordentlichen  Landtage,  zum  Behuf  der  Steuervertheilung,  genaue  Verzeichnisse  der  Einwohner
  ausgenommen  werden.

g.  2.

Diese  Aufnahme  geschieht,  unter  Leitung  des  Landschafts  -Collegiums,  1)  in  den
Stäádten  von  dem  Stadtrathe,  2)  in  den  Flecken  und  Dörfern  a)  unter  Amtsgerichtsbarkeit,
  von  den  Justiz-Aemtern  und  den  Rentbeamten,  b)  unter  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
von  den  Patrimonial-Gerichten  —  überall  mit  Zuziehung  der  Steuereinnehmer.  Vermöge
  des  ihnen  hiermit  ertheilten,  besondern  Auftrags,  sind  die  genannten  Behörden,  was
dieses  Geschäft  anlangt,  auch  zuständig  in  Ansehung  der  Schriftsassen,  der  Amtssassen  und
der  einem  Patrimonial-Gerichte  Untergebenen,  welche  in  ihrem  Bezirke  (in  der  Sctadt  /  in
dem  Gerichtsorte)  wohnen.  Auconahmsweise  haben  die  akbademischen  Syndicats-Gerichte
zu  Jena  das  Verzeichniß  zu  sertigen:

1)  über  die  bey  der  Universität  Jena  angestellten  Lehrer  und  die  bey  der  Univerfitét
angestellten  Diener,  ingleichen  über  das  Hauswesen  derselben,

2)  über  die  Dienerschaft  und  das  Gesinde  des  zu  dem  Ober-Axpxellations-Gerichte  gehsrigen
  Personals.
        <pb n="516" />
        508

*'

In  die  Verzeichnisse  gehören  alle  Einwohner  des  Ortes,  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes,
  des  Alters  und  des  Standes,  Fremde  und  solche  ausgenommen,  auf  welche  der  Begriff
  Staatsunterthanen  nicht  paßt,  nach  Raßgabe  des  Steuergesetzes  §.  7.  und  8.  g.  Die
Verwalter  der  Patrimonial-Gerichte  (Gerichts-Directoren,  Aktuarien)  haben  sich,  was  ihr
Diensteinkommen  von  dieser  Stelle  betrifft,  in  dem  Verzeichnisse  ihres  Gerichtsortes  pflichtmaßig
  mit  anzugeben.

.  4.

Auch  diejenigen,  welche  für  gar  nicht  werbend,  oder  doch  nicht  für  selbstständig  werbend
  anzusehen  sind  und  eben  so  wenig  unter  den  Besoldeten  und  unter  den  Kapitalisten
ihren  Platz  finden,  sind  aufzunehmen,  ingleichen  diejenigen,  welchen  das  Gesetz  eine  Steuersrepheit
  zugestanden  hat.  Sie  müssen  aber  als  solche  bezeichnet  werden.

S5.  .
Für  gar  nicht,  oder  doch  nicht  für  selbstständig  werbend  sind  in  der  Regel  auch  anzusehen:

1)  junge  Leute  unter  18.  Jahren,

2)  alte  Leute  über  60.  Jahre,

3)  Ehefrauen,

4)  Haustöchter,  so  lange  sie  noch  unverheirathet  an  der  Aeltern  oder  Großältern

Tische  sind.

Haben  aber  diese  Personen  ausnahmsweise  ein  eigenes,  selbstständiges  Gewerbe:  so
sind  sie  mit  solchem  einzutragen.

.  6.

Die  Verzeichnisse  sollen  enthalten:  N,  Namen  eines  jeden  Einwohners  (Vornamen
und  Zunamen);  2)  das  Alter  desselben;  3)  wenn  er  in  Diensten  steht,  sey  es  in  oöffentlichen
  (Staats-)  oder  in  Privat-Diensten,  die  Bezeichnung  des  Dienstes  und  die  Größe  seiner
  Besoldung,  seines  Honorars,  seines  Lohnes;  4)  wenn  er  Kapitalien  auf  Zinsen  außenstehen
  hat,  den  Betrag  der  jährlichen  Zinsen;  5)  wenn  er  durch  Geschäftsthätigkeit,
Gewerbe  irgend  einer  Art  ein  Einkommen  hat,  die  Angabe  des  Gewerbes,  der  Kunst,
des  Handwerkes  u.  s.  w.,  ingleichen  seines  Umfanges;  6)  wenn  er  nicht  Besoldeter  ist
und  ihm  ein  besonderes  Einkommen  durch  Erwerbs=  und  Geschäftsthätigkeit  nicht  nachgewiesen
  werden  kann,  die  Bemerkung:  ob  er  nach  §.  24.  Nr.  4.  des  Gesetzes  zu  besteuern
sey,  oder  nicht.

Den  Besoldeten  sind  auch  diejenigen  beyzuzählen,  welche  eine  Pension  aus  öffenklichen
Lassen,  oder  aus  Privat-Kassen  zu  beziehen  haben,  ingleichen  die  Verwalter  der  Patrimonial-Gerichte
  (Gerichts-Directoren  und  Aktuarien).

S.  7.
Zu  den  Besoldungen  aus  öffentlichen  Kassen  werden  gerechnet:
1)  der  gewisse  (fire)  ctatsmäßige,  oder  auf  besondrer  Zulage  beruhende  Gehalt  an
Geld,  Naturalien  und  anderen  Nützlichkeiten,
2)  die  zufällige  Einnahme  (Accidentien),  jedoch  nur  nach  dem  etatsmäßigen  Anschlage
        <pb n="517" />
        509

ohne  Rücksicht  auf  den  höhern,  oder  geringern  Ertrag  in  der  Wirklichkeit;  find  sie  nicht
etatisirt,  nach  einem  zehnjährigen  Durchschnitte.
Nicht  in  Ansatz  kommen:  1)  Diäten,  Kommissions-Gebühren  und  besondere  Gratisicationen;
  a)  solche,  wenn  gleich  ständige,  Geldbezuge,  welche  blos  als  Entschädigung
ür  übernommenen  Büreau=  und  andern  Nebenaufwand  im  Dienste  anzusehen  sind,  z.  B.
asleuitze,  was  die  Forstbedlente  für  Haltung  der  Revier-Bursche  beziehen,  Fourage  für
nothwendige  Dienstpferde,  Vergütung  für  Schreib-Materialsen;  3)  solche  Annehmlichkeiten,
welche  unmittelbar  mit  den  Dienstleistungen  selbst  zusammenhängen  und  solche  Bezüge,  welche
sofort,  um  des  Dienstes  willen,  wieder  aufgewandt  werden  müssen,  z.  B.  Hoftafel,  Hofwohnung,
  Hofbedienung,  Nontur=  und  Kleidergelder.

.
Zu  dem  Einkommen  aus  Privat-Kassen  werden  gerechnet:

1)  der  Lohn,  der  Gehalt,  das  Honorar  in  baarem  Gelde,  oder  in  Naturalien,

2)  alle  andere  Vortheile,  welche  der  Dienst  gewährt,  z.  B.  die  Kost,  die  Wohnung,
  wenn  solche  ein  eigenes  Hauswesen  möglich  macht,  das  sogenannte  Gedinge,
Accidentien  ebenfalls  nach  einem  zehnjährigen  Durchschnitte.

Außer  Ansatz  bleiben  1)  die  Wohnung  in  dem  Hauswesen  des  Dienstherrn,  2)  die
Livree  und  was  nur  für  solche  geleistet  wird.

S.  9.

Um  die  Aufnahme  des  Einkommens  von  Kapitalien  bewirken  zu  können,  ist  jeder
Staatunterthan,  welcher  von  der  Behörde  (S.  2.)  besonders,  oder  nur  im  Allgemeinen  dazu
  aufgefordert  wird,  verbunden,  seine  außenstehenden  Kapitalien  einzeln,  mit  Namhaftmachung
  des  Schuldners,  anzugeben,  auch  den  jährlichen  Zinsertrag,  den  Betrag  seiner  Rente,
hinzu  zu  fügen.

Es  kann  aber  die  Angabe  der  Kapitalien  selbst  geschehen  in  einem  versiegelten  Zettel,
  auf  dessen  Außenseite  nur  der  Zinsertrag  in  Zahlen  ausgesprochen  wird.

.  10.

Ein  solcher  Zettel  wird  nicht  eher  eröffnet,  als  bis  gegründeter  Verdacht  einer  unrichtigen
  Angabe  entstanden  ist.  Aber  in  diesem  Falle  soll  der  Steuereinnehmer,  bey  seiner
Pflicht  und  eigenen  Verantwortlichkeit,  die  Sache  bey  dem  Landschafts-Collegium  anzeigen.
Das  Landschafts-Collegium  kann,  auf  eine  solche  Anzeige,  oder  auf  sonst  in  Erfahrung
gebrachte  Verdachtsgründe,  durch  den  Landschaftskasse-Procurator  bey  der  Justiz-Behörde,
welcher  der  Beklagte  für  seine  Person  unterworfen  ist,  auf  Entsiegelung  und  Untersuchung
antragen  lassen.  Die  Entsiegelung  geschieht  in  Gegenwart  des  Beklagten  (Denunciaten)
und  in  Gegenwart  des  Landschaftskasse=  Procurators,  wenn  das  Landschafts-Collegium  solches
  für  nothwendig  hält.

8.  11.

Faͤllt  eine  solche  Untersuchung  gegen  den  Beklagten  aus:  so  traͤgt  er  die  Kosten  der
Untersuchung  und  muß,  außer  der  noch  zu  entrichtenden  Steuer,  den  einjaͤhrigen  Zinsbetrag
des  verschwiegenen  Kapitals,  als  Strafe,  zur  Steuerkasse  zahlen.
        <pb n="518" />
        310

Fällt  die  Untersuchung  für  den  Beklagten  aus:  so  trägt  die  Haupt-handschaftst
sämmtliche  Gerichtskosten,  auch  wird  der  Zettel  wieder  verschlossen  S  an  ghchen
um  dessen  Inpalt  von  Amtswegen  wissen,  zur  strengsten  Verschwiegenheit  verpflichtet.

K.  12.

Die  F.  17.  angedrohte  Strafe  und  analogisch  das  §.  ro.  angeordnete  Verfahren  inder
auch  dann  Statt,  wenn  jemand  für  die  falsche  Angabe  seiner  Kapitallen  eine  andere  Form,
als  die  §.  g.  nachgelassene,  gewählt,  inglelchen  dann,  wenn  jemand  seine  außenstehendea,
in  den  Zinsen  steuerbaren  Kapitalien  gar  nicht  angegeben,  sondern  gegen  die  Verordnung
im  K.  0.  dieses  Regulativ's,  ganz  verschwiegen  hat.

Sollte  aber  jemand  die  dort  nachgelassene  Form  der  Angabe  böslich  mißbrauchen,  um
die  Behörden  zu  täuschen,  sollte  er  in  dem  verschlossenen  Zettel  eine  Angabe  seiner  Kapltalien,
nach  Maßgabe  des  §.  9.,  gar  nicht  gemacht,  sondern  den  Zettel  entweder  ganz  keer  gelassen,
oder  mit  fremdartigen  Dingen  beschrieben  haben:  so  ist  dieser  Betrug,  als  Kriminal-Fall,
vor  den  Kriminal-Gerichten  zu  behandeln  und,  es  möge  nun  sonst  die  F.  12.  angedrohte
Strafe  verwirkt  seyn,  oder  nicht,  mit  4—6  wöchentlichem  Gefängnisse  zu  ahnden.

§#.  13.
Sämmtliche  Justiz-Behörden  sind  verpflichtet,  die  Steuerbehörden  in  Anwendöng  der  8K.
9.  10.  und  11.  zu  unterstuͤtzen  und  besonders  bey  Erbtheilungen,  Vormundschaften,  Concursen
  und  bedeutenden  Schuldforderungen,  welche  zu  ihrer  Cognition  kommen,  mit  diesen
Behoͤrden  sich  zu  benehmen.
Auch  die  Erben  sind  verbunden,  die  von  ihrem  Erblasser  nach  g.  11.  und  &amp;amp;é.  12.  va
wirkte  Strafe,  neben  der  rückständigen  Steuer,  nachzuzahlen.

S.  14.
Zur  Schonung  der  Kapitalisten  wird  verordnet:

1)  die  nach  s.  9.  bewirkte  Angabe  gilt  drey  Jahre  nicht  zu  ihrem  Nachtheile,  aber  zu
ihrem  Vortheile,  d.  h.  wenn  sie  im  Laufe  dieser  drey  Jahre  ein  Kapital  von  deh  wirklich
angegebenen  Kapitalien  verlieren  und  solches  zureichend  nachweisen:  so  können  sie  die  Abschreibung
  desselben  in  dem  nächsten  Steuer-Termine  verlangen;  gewinnen  sie  hingegen  ein
Kapital,  ohne  nur  als  Erben,  Schenknehmer  oder  Cessionare  an  die  Stelle  des  bieherigen
Inhabers  zu  treten:  so  sind  sie  erst  ben  Berichtigung  der  Verzeichnisse  vor  dem  nächssten
ordentlichen  Landtage  (#§.  1.),  unter  den  gesetzlichen  Nachtheilen  (F.  11.  und  12.),  zu  der
Angabe  verpflichtet.

2)  Wenn  der  Kapitalist  die  Zinsen  seiner  Kapitalien  nur  zu  drey  Procent  angegeben  hat:
so  ist  sich  dabey  zu  beruhigen,  wenn  gleich  ein  höheres  Interesse-Einkommen  ihm  erwiesen
werden  könnte.  Wiren  dagegen  in  der  zu  bewirkenden  Angabe  (F.  0.)  Kapitalien  zu  noch
geringeren  Zinsen  oder  als  solche,  welche  dermalen  gar  keine  Zinsen  tragen,  aufgeführt  worden:
  so  kann  der  Beweis  dieser  Angabe  von  dem  Steuerpflichtigen  verlangt  werden.  Erbringt
  er  diesen,  von  ihm  verlangten  Beweis  nicht:  so  tritt  die  F.  17.  geordnete  Strafe  in
der  Maße  ein,  daß  er,  außer  der  noch  zu  entrichtenden  Steuer,  die  verschwiegenen  Zinsen  aui
        <pb n="519" />
        811

ein  Jahr  bis  zu  der  Hoͤhe  von  drey  Procent,  also,  wenn  die  Angabe  nur  auf  zwey  Procent
lautete,  ein  Procent  an  die  Steuerkasse  zu  zahlen  hat.

3)  Von  drey  zu  drey  Jahren,  bey  der  5.  1.  angeordneten  Aufnahme  und  Berichtigung
der  Steuerverzeichnisse  vor  jedem  ordentlichen  Landtage,  sind  den  Kapitalisten  die  eingereichten
  Zettel  (J.  9.)  zurückzugeben  und  auch  die  sonst,  in  anderer  Form  etwa,  gemachten  Eingaben
  (F.  12.)  nicht  weiter  zu  berücksichtigen.

Folge  daraus  ist,  daß  die  §.  10.  —  XF.  14,  geordneten  Untersuchungen  und  Strafen  wegen
  einer  falschen  Angabe  nur  im  Laufe  der  drey  Jahre  statt  finden  können,  für  welche  die
falsche  Angabe  gemacht,  oder  die  gänzliche  Verschweigung  geschehen  war.

.  15.

Um  den  Umfang  der  Gewerbe  (F.  6.)  verhältnißmäßig  zu  bestimmen  und  das  Einkommen
  durch  solche  veranschlagen  zu  können,  sind  drey  Klassen  für  jede  Art  des  Gewerbes,  mir
Einschluß  der  arztlichen  und  advocatorischen  Praxis,  so  wie  des  Handels,  angenommen  und
durch  I.  II.  III.  unterschieden  worden.  In  eine  dieser  Klassen  ist  jeder  Gewerbtreibende  einzuzeichnen,
  je  nachdem  sein  Gewerbe,  sein  Geschäft,  dem  Ertrage  nach,  als  gut  (mittelmäßig),
  als  besonders  gut  (Nro.  I.),  oder  als  weniger  gut  (Nro.  III.)  angesprochen  werden  kann.

Damit  möglichst  richtige  Abstufungen  erlangt  werden,  ist  es  den  Behörden  (F.  2.)  er
laubt,  in  jeder  Klasse  wieder  zwey  Unterabtheilungen  zu  machen  und  die  erste  Abtheilung  —
nämlich  derer,  welche  sich  besser  stehen,  als  die  übrigen  in  derselben  Klasse  —  mit  I.  a.  zu  bezeichnen.
  Auch  die  Gewerbe,  welche  neben  der  Landwirthschaft  betrieben  werden  und  mit
solcher  zusammenhängen,  z.  B.  Bierbrauereyen,  Brandtweinbrennereyen,  sind  nach  diesen  Bestimmungen
  in  die  Verzeichnisse  aufzunehmen.

*e

Als  ein  solcher,  auf  welchen  F.  24.  Nro.  4.  des  Steuergesetzes  und  F.  6.  Nro.  6.  dieses
  Regulativ's  Anwendung  leidet,  ist  auch  der  bloße  Kapitalist  anzusehen,  welcher  kein  Geschäft
  treibt,  außer  der  Verwaltung  seiner  Kapitalien,  ingleichen  der  Gutsbesitzer  (Rittergutöbesitzer,
  Bauer),  welcher  sein  Besitzthum  selbst  verwaltet,  oder  unter  seiner  Leitung  verwalten
  laßt.

.  17.

Pachter  ganzer,  fuͤr  sich  bestehender  Landwirthschaften,  z.  B.  eines  Kammergutes,  eines

Rittergutes,  eines  Bauerngutes,  sind
a)  mit  der  Angabe  ihrer  Pachtung  d)  mit  der  Angabe  der  Pacht-Summe  (sie  bestehe  in
baarem  Gelde,  oder  in  Naturalien  und  Leistungen)  einzutragen.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen,  welche  sich  durch  Zusammenpachtung  mehrerer  einzelnen
Grundstucke,  Aecker,  Wiesen  u.  s.  w.,  eine  Landwirthschaft  gebildet  haben.

Kleine  Pachtungen  (unter  do  thlr.  jährlichem  Pachtgeld),  wodurch  nur  eine  sonst  bestehende
  Wirthschaft  unterstützt  wird,  z.  B.  die  Pachtung  weniger  Aecker  zu  dem  eigenen  Gute,
kommen  nicht  besonders  in  Betracht.  ·

Auch  sind  Pachtungen,  welche  nicht  landwirthschaftliche  Guͤter,  sondern  Gelegenheiten
ür  Fabrik=  Gewerbe,  burgerliches  Gewerbe,  zum  Gegenstande  haben,  als  Bierbrauereyen,
        <pb n="520" />
        512

Schenkwirthschaften,  Gäcten  zur  Betreibung  der  Gärtnerey,  nicht  nach  F.  17.  zu  behandeln.
Die  Inhaber  solcher  Pachtungen  werden  als  gewerbtreibend  nach  F.  15.  bezeichnet.

8.  18.

Auszuͤge,  welche  auf  Landguͤter  begruͤndet  sind,  (reservata  rustica)  sind,  ihrem  ganzen
Betrage  nach,  anzugeben,  sie  moͤgen  in  baarem  Gelde,  Naturalien,  oder  anderen  Leistungen
bestehen.  —  Nur  die  freye  Wohnung,  sammt  Holz  und  Licht,  kommt  nicht  in  Ansatz,
wenn  der  Auszuͤgler  nicht  fuͤr  sich,  sondern  in  dem  Hauswefen  des  Gutsbesitzers  mit
wohnt.

8.  19.

Ist  jemand  in  mehreren  Eigenschaften  als  werbend  zu  betrachten,  oder  sonst  mit  einem
Einkommen  versehen:  so  kommt  er  in  dem  Verzeichnisse  mit  allen  diesen  Eigenschaften  zum
Ansatz.

Job.  20.
Die  zur  Ausführung  dieses  Regulativ's  beauftragte  Oberbehörde  (F.  2.)  wird  die  Unterbehörden
  noch  mit  den  etwa  nöthigen  Vorschriften  (Instructionen)  zu  versehen  wissen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem  Großherzoglichen
  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen,  Weimar,  am  ##sten  May  1821.

(L.  S.)  Carl  August.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gers  derff.  Dr.  Schweitzer.

Regulativ,  die  Gegenstände  ——
der  allgemeinen  directen
Steuer  betr.
        <pb n="521" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches  ##

Regierungs-Blakk.

Nummer  21.  Den  22.  May  1821.

 

 

IV.
Karl  August,

von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar  -Eisenach,  Landgraf

  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhapn,  Neustadt  und  Tautenburg  2c.

Wir  haben,  nach  vorgängiger  Berathung  und  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung

des  Landtages,  ein  Gesetz  über  die  Pensionirung  der  Witwen  und  Waisen

verstorbener  Staatsdiener  entwerfen  lassen,  welches,  so  wie  es  hier  folgt,  Unsere
landesfürstliche  Sanction  erhalten  hat:

Erster  Abschnitt.
Bestimmung  und  Umfang  gegenwärtigen  Gesetzes.

8.  1.

Jede  Witwe  eines  in  Activität,  oder  im  Ruhestande  verstorbenen  Großherzogl.  Sachsen-Weimar-Eisenachischen
  Staatsdieners  und,  in  Ermangelung  einer  Witwe,  seine
noch  unversorgten,  ehelichen  Kinder  bis  zum  vollendeten  achtzehnten  Lebensjahre,  haben  auf
eine,  aus  landschaftlichen  Mitteln  zu  leistende,  Hension  Anspruch,  so  weit  nicht
nachstehende  Bestimmungen  sie  davon  ausschließen.

8.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  kann  und  soll  sich  nämlich  nicht  erstrecken  auf
        <pb n="522" />
        514

I.  Geistliche  und  Schullehrer,  indem  für  deren  Witwen  und  Walsen  besondere  Versorgungsanstalten
  theils  schon  vorhanden,  theils  noch  einzurichten  sind.

Nur  die  Hof=  und  Garnison-Geistlichkeit  und  die  Lehrer  an  Landes-Gynnasien,
Garnison-Kunst=  und  Freyschulen  sollen  unter  gegenwärtigem  Gesetz  begriffen  sepn.
II.  Das  Personal  des  Gesammt-DOber-Appellationsgerichts  und

11I.  der  Gesammt-Akademie  zu  Jena,  für  welche  Institute  ebenfalls  schon  eigene  Witwenkassen
  bestehen.

Diejenigen  akademischen  Personen  aber,  die  ohne  an  dem  akademischen  Witwen-Fiscus
  Theil  zu  haben,  Besoldung  aus  Großherzogl.  Kammer  -oder  Lanoschaftskasse
  beziehen,  sind  hinsichtlich  derselben  unter  gegenwärtigem  Geseß  begriffen,  so
lange  sie  nicht  zur  Theilnahme  an  dem  akademischen  Wirwen-Fiskus  gelangen

1V.  Solche  diplomatische  Personen  und  auswértige  Agenten,  die  nicht  förmlich  als
Großherzogl.  Staatêdiener  verpflichtet  worden.

V.  Militr-Personen,  die  nicht  wenigstens  Feldwebels-Rang  haben.  Witwen  solcher  Unter-Offiziers,
  die  im  Feldzuge  bleiben,  werden  jedoch  aus  der  Landschaftskasse
pensionirt.

VI.  Die  Polizey-Soldaten,  mit  Ausnahme  der  bey  der  Genêd'armerie  angestellt  gewesenen
  Wachtmeister  und  Ober-Gensd'armen.

VII.  Das  Hoftheater-Personal.

VIII.  Alle  zum  Hofstaat  (einschlüssig  der  Hofkapelle  und  Hofgärtnerey)  gehörigen  Personen,
  indem  für  deren  Witwen  durch  ein  besonderes  Regulatin  vam  peutigen  Tags.
gesorgt  ist.

Nur  oie  Oberhof=  und  Mastre-Ehargen,  das  Hofmarschall=  und  Stallamt,  mie
seinem  Kanzley-Personal,  (einschlüssig  der  Schatulliers)  und  die  Hofärzte  und  Hofwundärzte
  sollen  unter  gegenwärtigem  Gesetz  begriffen  seyn.
IX.  Patrimonial-Diener,  einschlüßig  der  Post-Officianten.
.  Justiz-  und  Rentamts-,  Stadtgerichts=  und  Kriminalgerichts-Diener  und  Boten.
XI.  Alle  diejenigen,  denen  gewisse  Staats-Dienstleistungen  blos  neben  ihrem  landwirthschaftlichen

  oder  bürgerlichen  Gewerbe  übertragen  sind,  z.  B.  Amteschultheisen,  Flurschüben,
  Kreiser  und  Forstläufer,  Gleits-,  Steuer=  und  Impost-Antereinnehmer,
u.  s.  w.,  oder

XII.  die,  wenn  sie  schon  kein  solches  Nebengewerbe  haben,  doch  blos  für  mechanische
oder  technische  Dienstleistungen  Gehalt,  Entschbigung  oder  Sagesgebühr  bezi
z.  B.  Feldmesser,  Bau-,  und  andere  Unteraufseher,  Chaussee  =  Einnehmer  und
schreiber,  Scheitmesser,  Gradirer,  Salzsieder,  Kunst,=  Gradir=  und  Salzmeister,
Straßen=  und  andere  Bauknechte,  Hunde=  und  Zeugwárter,  Meßknechte  und  dergl.

Xlil.  alle  diejenigen  Stellen,  deren  Einkommen  die  Summe  von  Funfzig  Thalern  nicht
erreicht,  ausgenemmen  nur  die  Physikats-Stellen,  die  auch  bey  einem  geringeren  Gehalt
  als  50  rthlr.  den  Anspruch  auf  Witwen-Pension  begrunden;  endlich  nicht  auf

iehen
.  borO
        <pb n="523" />
        515

XIV.  die  mit  den  neuerworbenen  Großherzogl.  Gehletstheilen  uͤbernommenen  Pensionaͤrs,
so  fern  sie  nicht  eine  wirkliche  Anstellung  im  Staatsdienst  erlangt  haben,  oder  kuͤnftig
  noch  erlangen  sollten.

3Zweyter  Abschnitt.
Verhältniß  der  Witwen-Pension  zum  Diensteinkommen  des  verstorbenen  Staatsdieners

g.  3.

Die  Pension  für  jede  unter  dem  Gesetz  begriffene  Witwe  besteht  in  bem  fünften  Theile
des  Diensteinkommens,  welches  ihr  verstorbener  Ehemann  an  firem  Gehalt  und  an  etatsmäbig
  veranschlagten  Accidentien,  während  der  letzten  Zeit  seines  Activitäts-Standes,  vom
Staate  bezogen.  Zur  Vermeidung  aller  Brüche  wird  jedoch  die  Summe  des  Dienstelnkommens
  nur  in  so  weit  berücksichtigt,  als  sie  mit  25  rthlr.  theilbar  ist.

8.  4.
Wenn  ein  bereits  pensionirter  Staatsdiener  erst  noch  heirathet,  so  hat  seine  Witwe
keinen  Anspruch  auf  Pension.

8.  5.

Wer  nur  provisorisch  angestellt  ist,  uͤbertraͤgt  keinen  Pensions-Anspruch  auf  seine
Witwe;  es  sey  denn,  daß  er  nur  zuletzt  zu  provisorischer  Verwaltung  einer  Stelle  aus
einer  anderen  ihm  vefinteiv  übertragen  gewesenen  berufen  worden  wäre,  welchen  Falls  letztere
  den  Maßstab  zur  Witwen-Pension  abgiebt.  «

8.  6.
Bey  Berechnung  des  von  einem  versiorbenen  Staatsdiener  bezogenen  Diensteinkom—
mens  wird  sowohl  «
«)dek.fixe—ctatömäßige,oderaujbesondcrekZulageberuhende—GehaltanGeld
und,  resp.  nach  der  Kammer-Tare,  veranschlagten  Naturalien,  als  au
b)  der  Accidentien-Bezug  berücksichtigt,  letzterer  jedoch  lediglich  nach  dem  Etats-Anschlag,
  ohne  Rücksicht  auf  mehrern  oder  mindern  Ertrag  in  der  Wirklichkeit.  «

§—7·
Diätcn,Komntissionö-Gebühren,besondereGratisicationcnunbsolche,wenngleich
ständige,  Geldbezüge,  welche  blos  als  Entschädigung  für  übernommenen  Büreau=  oder
sonstigen  Nebenaufwand  im  Dienste  anzusehen  sind,  (z.  B.  dasjenige,  was  die  Forstbedienken
  für  Haltung  der  Revierbursche  beziehen)  ferner  Zähl=  und  Collectur-Gebühren,  (ausgenommen,
  wenn  sie  bey  Central=  und  Kreiseinnahmen  das  ganze  Diensteinkommen,  oder
doch  den  größten  Theil  desselben  ausmachen)  Hoftafel,  Hofwohnung,  Hofbedienung,  Fou-
        <pb n="524" />
        516

rage  für  nokhwendige  Dienstpferde,  Montur=  und  Kleidergelder  und  die  dey'm  Militär  statt
findenden  Brot-Portienen  kommen  dabey  nicht  in  Betracht,  so  wenig  wie  dasjenige,  was
der  Verstorbene  aus  anderen,  denn  Staatskassen,  z.  B.  aus  fürstlichen  Schatullen,  oder  an
solchen  Accidentien  bezog,  die  nicht  etatsmaßig  zu  Geld  angeschlagen  sind.  Auch  diejenige
Pension,  welche  ein  noch  activer  Staatsdiener,  aus  irgend  einem  besonderen  Grunde,
neben  seinem  Diensteinkommen  bezieht,  wird  nicht  berücksichtigt.

g.  8.

Bey  Gesandten  und  diplomatischen  Geschäftsträgern  wird  nur  die  Häálfte  ihres  diplomatischen
  Gehalts  zum  Maßstab  der  Witwen-Penston  genommen.

d.  9.
Niemals  kann  eine  Witwen-Pension  die  Summe  von  Fün  fbundert  Thalern  übersteigen,
  und  eben  so  wenig  unter  Fünf  und  Zwanzig  Thalern  betragen.

Dritter  Abschnitt.
Pensions-Ansprüche  der  Kinder.
.  10.

Jedes  ebeliche,  oder  durch  nachgefelgte  Ehe  legitimirte  Kind  eines  verstorbenen  Staatsdieners
  erhäált,  wenn  derselbe  keine  Witwe  binterläßt,  oder  sobald  diese  in  der  Folge  stirbt,
oder  aber  wieder  heirathet,  den  drikten  Theil  der  gesetzlichen  Witwen-Dension  als  Erziehungsbeytrag,
  bis  es  das  achtzehnte  Lebensjahr  erfüllt  hat,  oder  früher  versorgt
wird.

Sind  mehr  als  drey  solcher  Kinder  vorhanden,  —  gleichviel  ob  aus  einer  oder  mehreren
  Ehen  —  so  wird  der  Betrag  der  Witwen=  Penston  unter  sie  alle  gleichheitlich
vertheilt.

l  dem  Tode,  dem  erfüllten  achtzehnten  Lebensjahre,  oder  der  früheren  Versorgung  eines
jeden  Kindes  fallt  dessen  Antheil  den  übrigen  Kindern  zu,  und  erst  dann  an  die  Staatékasse
zurück,  wenn  durch  solche  Ansälle,  oder  auch  schon  ohne  solche,  jedes  ubrige  Kind  zum  Genuß
  eines  vollen  Dritttheils  der  Witwen-Pension  gelangt  ist.

.  1I.

So  lange  hingegen  neben  der  Witwe  noch  unversorgte,  jünger  als  achtzehnjährige
Kinder  aus  einer  fruheren  Ehe  des  verstorbenen  Staatödieners  leben,  so  hat  Erstere  für
solche  ein  Dritttheil  —  und  wenn  sie  selbst  gar  keine  Kinder  von  dem  Verstorbenen
hätte,  die  Hälfte  ihrer  Witwen-Pension  abzugeben;  es  seny  denn,  daß  nur  ein  Kind  der
früheren  Ehe  vorhanden  wäre,  welchen  Falls  dasselbe  auch  blos  ein  Dritttheil  erhäált.  Nach
dem  Tode,  nach  erfülltem  achtzehnten  Lebensjahre,  oder  nach  früher  eingetretener  Versorgung
  eines  solchen  Kindes,  fdut  dessen  Antheil  an  die  Witwe  zurück.
        <pb n="525" />
        517

s.  18.
Fuͤr  versorgt  ist  ein  Kind  zu  achten,  fobald  es  heirathet,  ein  Diensteinkommen  erhaͤlt,
oder  sonst  zu  einem  selbstständigen  Erwerb  irgend  einer  Art  gelangt.

u1.

Bey  Kindern  verstorbener,  ausgezeichnet  verdienter  Staatsdiener,  die  keine  Pension
beziehende  Mutter  mehr  haben,  und  die  vermögenslos  und  ohne  ihre  Schuld  zu  hinlänglichem
  Selbsterwerb  unfähig  sind,  kann  das  höchste  Ermessen  des  Regenten  die  Waisen-Pension
  bis  zu  ihrem  Ableben,  oder  doch  bis  auf  Widerruf,  resp.  fortdauern  oder  eintreten
  lassen.

Vierter  Abschnitt.

Bestimmung  der  daͤlle,  wo  keine  Witwen-Pension  eintritt,  oder  die  eingetretene
wieder  aufhört.

14.
Die  Witwen-Pension  tritt  gar  nicht  ein:

1)  wenn  der  verstorbene  Staatsdiener  ohne  höhere  Erlaubniß  geheirathet  hatte,
es  sey  denn,  daß  solches  schon  vor  seinem  Eintritt  in  den  Dienst  geschehen

2)  wenn  der  Verstorbene  den  nachgesuchten  Abschied  erkangt  hatte,  vorbehältlich  dessen,
was  #.  1.  über  die  im  Ruhestand  Verstorbenen  bestimmt  worden  ist;

3)  wenn  er  seines  Dienstes  auf  rechtliche  Weise  entsetzt  oder  entlassen  worden  war.  Der
Gnade  des  Regenten  bleibt  jedoch  solchen  Falles  aberlassen,  unschuldigen  und  dürftigen
Ehefrauen,  Witwen  und  Waisen  einige  Unterstützung,  bis  hochstens  zur  Hälfte  der
außerdem  eintretenden  Pension,  zuzusprechen.

*n“*t
Die  schon  eingetretene  Witwen-Pension  fällt  wieder  weg,  mit  dem  Tage  der  anderweiten
  Verheirathung,  welche  letztere  jedoch  hinsichtlich  der  Kinder  blos  dieselbe  Wirkung,
als  der  Tod  der  Witwe,  (F.  10.)  hat.

#.  16.

Witwen=  und  Waisen-Pensionen  fallen  ferner  weg,  sobald  die  Witwe,  oder  resp.  das
verwaisete  Kind,  wegen  eines  Verbrechens  zum  Zuchthaus,  Strafarbeitshaus,  oder  zu  einer
gleichkommenden  Strafe  rechtökräftig  verurtheilt  worden.  Doch  hat  auch  hier  das
Verbrechen  der  Witwe  hinsichtlich  der  unschuldigen  Kinder  nur  dieselbe  Wirkung  als  ihr,
der  erstern,  Tod.

77.
b  Bey'm  Ableben  von  Witwen  oder  Waisen  endet  die  Penfion  jedesmal  mit  dem  Steremonat.
        <pb n="526" />
        518

Fuͤnfter  Abschnitt.
Art  und  Weise  der  Pensions-Zahlungen.
.  18.

Alle  Witwen  =  und  Waisen-Pensionen  fangen  erst  mit  Ablauf  des  Gnaden-Quartalé
und  was  die  Hinterlassenen  der  im  Ruhestand  verstorbenen  Diener  betrifft,  mit  Ablauf  des
Sterbe-Quartals  an.  Sie  werden  dann  vierteljährig,  und  zwar  jedesmal  zu  Anfang
des  letzten  Quartal-Monatö,  aus  der  Haupt-Landschaftskasse  an  die  Bezieher  ausgezahlt,
oder  entfernten  Beziehern,  so  viel  irgend  thunlich,  auf  zunächst  gelegene  Unterkassen  angewiesen.


d.  19.

Auf  den  Quittungen  außerhalb  Landes  wohnender  Witwen  muß  das  Leben  derselben
und  der  fortwährende  Witwenstand  von  einer  Gerichtöbehörde  attestirt  sepn.

Bey  Quittungen  innerhalb  Landes  wohnender  Witwen  genügt  die  Mitunterschrift  der
Geschlechtsvormünder,  welche  dafür  haften,  daß  die  Empfängerin  noch  am  Leben  und  unverheirathet
  seyz  doch  bedarf  es  selbst  dieser  nicht,  wenn  dem  Rechnungsführer  bepdes  zuverlässig
  bekannt  ist.

Waisen-Pensionen  werden  nur  an  inländische  Vormünder  ausgezahlt,  welche  gleichfalls
  dafür  haften,  daß  ihre  Pffegebefohlnen  noch  am  Leben,  noch  nicht  über  achtzehn
Jahre  alt  und  unversorgt  sind.

Jeder  ersten  Quittung,  die  ein  Geschlechts  =  oder  Altersvormund  unterzeichnet,  muß
beglaubte  Abschrift  des  Vormundschaftsscheins  beyliegen.  «

Sollte  eine  Witwe  unfähig  seyn,  Quittung  auszustellen,  so  hat  die  ordentliche  Obrigkeit
  ihr  zu  dieser  Handlung  ein  für  allemal  einen  Vormund  zu  bestellen.

.  20.

Alle  Witwen  =  und  Waisen-Pensions-Angelegenheiten  sind  als  officielle  anzusehen,
und  folglich  sportel=  und  stempelfrey  zu  erpediren.

J.  21.

Die  Witwen=  und  Waisen-Pensionen  sind  niemals  irgend  einer  Steuer  oder  Abgabe,
—  ausgenommen  nur  dem  schon  bisher  gesehlichen  Abzug  von  Fünf  Procent,  wenn  die
Pension  außerhalb  Landes  verzehrt  wird,  —  unterworfen,  und  eben  so  wenig  einer  Arrest=Anlegung,
  oder  gerichtlichen  Einweisung  zum  Besten  der  Gläubiger.

S#.  22.

Sollten  künftig  bey  dem  Hofstaate  des  Regenten,  oder  der  Grohherzogl.  Familie,
neue,  den  dermaligen  Etat  überschreitende,  solche  Stellen  und  Besoldungen  errichtet  werden,
  die  nach  gegenwärtigem  Geset  Ansprüche  auf  Witwen-  und  Waisen-Pension  aus
landschaftlichen  Mitteln  begründen  wurden;  so  soll  der  Betrag  der  daraus  entstehenden
Pension  von  den  Hofstaatskassen  in  jedem  einzelnen,  eingetretenen  Pensions-Falle  vierteljährig
  an  die  Haupt-Landschafftökasse  vergütet  werden.
        <pb n="527" />
        Sechster  Abschnitt.
Oberaufsicht  uͤber  richtigen  Vollzug  gegenwaͤrtigen  Gesetzes.
5.  23.

Diejenige  Großherzogl.  Oberbehoͤrde,  in  deren  Bereich  ein  unter  gegenwaͤrtigem  Gesetz
begriffener  Staatsdiener  mit  Hinterlassung  einer  Witwe  oder  Pensionsfähiger  Kinder  verstirbt,
  setzt  jedesmal  das  Großherzogl.  Landschafts-Collegium  davon  in  Kenntniß  und  bemerkt
  dabey:

a)  zu  welcher  Zeit  das  Gnaden-Quartal  abluft,
b))  wie  hoch  das,  als  Maßstab  der  Pension,  gesetzlich  zu  berücksichtigende  Diensteinkommen
  des  Verstorbenen  (s.  3.  6—8.)  oder  resp.  dessen  Pension  (6.  4.)  sich  beläuft,  und
Dc)  Falls  der  Verstorbene  Kinder  hinterlassen,  welche  die  Waisen-Pensionsfähigkeit  noch
haben,  in  welchem  Alter  solche  stehen.  «
FindctdaösGroßhcrzogLLandschafts-Collegiumdaö  fraglitcpe  Diensteinkommen  mit  demjenigen
  uͤbereinstimmend,  welches  demselben  aus  seinen  Akten,  besonders  den  Steuer-Katastern,  bekannt
  ist,  so  erläßt  es  unverzüglich  die  geeignete  Verfügung  zur  Auszahlung  der  Pension.
Sollte  sich  aber  ergeben,  daß  ein  Theil  des  Diensteinkommens  bisher  verheimlicht  worden:
so  kann  lediglich  die  dort,  in  die  Steuer-Kataster,  aufgenommene  Summe  den  Maßstab
der  Pension  abgeben.
.  2

Gegen  jede  Bestimmung  oder  Entscheidung  der  Großherzogl.  Oberbehörde  (.  23.)
über  Zuléssigkeit  und  Größe  der  Pensions-Ansprüche  kann,  wenn  die  Betheiligten  sich  dabey
  nicht  beruhigen  wollen,  binnen  einer  Práclusiv-Frist  von  Einem  Jahre,  der  förmliche
Rechtsweg  bey  den  Landes-Justiz-Collegien  resp.  zu  Weimar  oder  Eisenach  betreten  werden
und  der  Staats-Fiskal  hat  alsdann  den  beklagten  Fiskus  zu  vertreten.

Sollten  Pensions=  Ansprüche  erst  nach  Jahreöfrist  vom  Todesfalls  angemeldet
werden,  so  findet  für  diese  Zwischenzeit  keine  Nachzahlung  statt.

5.  25.

Da  auf  diese  Weise  für  richtigen  Vollzug  gegenwärtigen  Gesetzes  hinlänglich  gesorgt  ist:  so
haben  sich  alle  unter  demselben  begriffene  Personen,  hinsichtlich  ihrer  Ansprüche  auf  Pension,
der  unmittelbaren  Behelligung  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  oder  Höchst-Dero
Staats-Ministeriums,  und  eben  so  des  Landtages,  gänzlich  zu  enthalten,  vorbehältlich  der
Ausnahme  K.  14.  Nr.  3.

Siebenter  Absch  nit  k.
Transitorische  Bestimmungen.
.  20

Gegenwärtiges  Gesetz  soll  mit  dem  ersten  April  1821.  in  volle  Kraft  und  Wirkung
  treten  und  jeder  von  diesem  Tage  an  sich  ereignende  Pensions-Fall  nach  demselben
beurtheilt  werden.
        <pb n="528" />
        520

5.  27.

Alle  schon  vor  dem  usten  April  r821.  bewilligten  Witwen  =  und  Waisen-Pensionen
bleiben  unverändert,  wie  bisher,  gehen  aber,  so  viel  die  Witwen  und  Kinder  aller  unter
gegenwärtigem  Gesetz  begriffenen  Staatsdiener  anlangt,  vom  1sten  April  r821.  an,  auf
die  Haupt-Landschaftskasse  uber.

In  so  fern  bey  den  zeither  aus  Kammermitteln  bezahlten  Pensionen  auch  Naturalien
mit  verabreicht  worden,  sind  solche  zwar  fernerhin  von  Großherzogl.  Kammer  abzugewähren,
  ihr  jedoch  vierteljährig,  nach  der  Kammer-Taxe,  aus  der  Haupt-Landschaftskasse  zu
vergüten.

#.28.

Pensions-Fälle,  die  sich  schon  vor  dem  ssten  April  r82  r.  ereignet,  jedoch  noch  keine
Pensions-Verleihung  zur  Folge  gehabt  haben,  werden  lediglich  noch  nach  den  bisherigen
Grundsätzen  beurtheilt;  die  Auszahlung  aber  der  dabey  noch  etwa  eintretenden  Pensions-Verwilligungen
  geht  ebenfalls  auf  die  Haupt-Landschaftskasse  über,  vorausgeseht,  daß  der
Verstorbene  überhaupt  unter  die  nach  gegenwärtigem  Gesetz  Pensions-Berechtigten  gehörte.

#.  20.

Die  Witwen  aller  schon  vor  dem  isten  April  182  r.  in  Ruhestand  Versfetzten  (nicht
blos  verabschiedeten)  Staatsdiener  erhalten,  wenn  ihre  Ehemánner  nach  dem  usten  April
782  1.  verstorben,  zwar  auch  Pension;  es  beträgt  aber  dieselbe  nur  den  fünften  Theil  des
Ruhegehalts.  Darnach  ist  sie,  in  analoger  Anwendung  des  7.  6.,  zu  berechnen.

.30.

Alle  von  Sr.  Königl.  Hoheit,  dem  Großherzoge,  schon  früher  vollzogene  Versicherungs-Decrete
  auf  künftige  Witwen-Densionen  verbleiben  in  voller  Gölrigkest.

Wenn  jedoch,  bey'm  könftigen  wieklichen  Eintrite  des  Pensions  alles,  die  Witwe,
nach  gegenwärtigem  Geseh,  auf  eine  höhere  Pension  Anspruch  hätte,  als  das  frühere
Versicherungs-Decret  ausspricht,  so  erhält  sie  jene,  die  höhere.

.  31.

Hinsichtlich  der  Bestimmungen  uber  das  Aufhören  einer  Pension  durch  Tod,  Wiederverehelichung,
  oder  begangenes  Verbrechen,  sind  alle  schon  vor  dem  usten  April  182  #7.
pensionirte  Witwen  und  Waisen  ebenfalls  nach  gegenwärtigem  Gesetz  zu  beurtheilen.

uUrkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem  Grosherzogl.
  Insiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche  Kundmachung  desselben  befohlen.
Weimar  den  bten  April  182  r.

(L.  S.)  Carl  Aun  gust.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyb.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.
Gesetz  vdr.  Ernst  Nüller.

über  die  Pensionirung  der  Witwen
und  Waisen  verstorbener  Staatödiener.
        <pb n="529" />
        V.
Carl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar=  Eisenach,  Land--graf
  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
  Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg  2c.

In  dem  Gesehe,  die  Pensionirung  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatêdiener  dertreffend,
  vom  heutigen  Tage,  heißt  es  F.  2.  No.  VIII.,  „daß  für  die  Hinterlassenen  der  zu
Unsrem  Hofstaat  gehörigen  Personen  durch  ein  besonderes  Regulatio  gesorgt  werden
solle..“  Um  dieser  Zusicherung  und  ihren  Gründen  vollständig  zu  genugen,  verordnen  Wic
wie  folget:

***--Jede
  Witwe  eines  in  Activitét,  oder  im  Ruhestande  verstorbenen  Großherzogl.  Sachsen-Weimar
  =  Eisenachischen  Hofdieners  hat  auf  eine,  aus  Kammermitteln  zu  leistende,
  Pension  Anspruch.
§.  2.
Zu  den  Hofdienern,  welche  gegenwärtiges  Regulativ  umfaßt,  sollen  gezählt  werden:

a)  alle  diejenigen  Hof-Officianten,  Vorsteber  und  Mitglieder  der  Großherzogl.  Capelle,
Stallmeister,  Derricer  und  Rohärzte,  Hofme'ster  und  eigends  angestellte  Lehrer  bey’m
Pagen-Institut,  Kämmerirer,  Kammerdiener,  Kastellane  und  Schloßvoigte,  Hofgaͤrtner,
  Livrée-Bediente  und  andere  bey'm  Hofhaushalt  wirklich  angestellte  Personen,
die  aus  einer  dem  Großherzogl.  Hofmarschall=  oder  Stallamt  untergebenen  Kasse,
oder  aus  Hofstaatskassen  der  Großherzogl.  Familien-Glieder,  Besoldung  beziehen  und
bey  dem  Hofmarschall=  oder  Stallamt  förmlich  in  Eid  und  Pflicht  genommen  sind,
ingleichen

b)  diejenigen  Kastellane  und  Schloßvoigte,  Leibjäger,  Büchsenspanner,  Jagd-Laquais,  Falkoniere,
  Fasanjäger  und  sonstige  für  den  Hofhaushalt  ausschließlich  Angestellte,
  welche  aus  Großherzogl.  Kammerkasse  bezahlt  werden.

K.  3.
Dagegen  sind  von  den  Bestimmungen  dieses  Regulativ's  ausdrücklich  ausgenommen:
1.  alle  hohere  Diener,  welche  gesetzlichen  Anspruch  auf  Witwen-Pensionen  aus  landschaftlichen
  Mitteln  haben,  nemlich:

#u)  alle  Oberhof-,  Raitre=  und  Hof-Chargen  bis  zum  Hofjunker  einschließlich;

b)  die  Mitglieder  des  Hofmarschall,  und  Stallamts  und  das  zugehörige  Kanzlep-WWWN
  (ausschließlich  der  Diener  und  Beydiener,  die  zur  Liorce-Dienerschaft
gehören).
        <pb n="530" />
        5N

II.  alle  diejenigen  Hofbefrepte,  Künstler,  Handwerker  und  sonstige  beym  Hofhaushalt
Angestellte,  die  blos  neben.  ihrem  künstlerischen  oder  bürgerlichen  Hauptgewerb  für
gewisse  Hof-Dienstleistungen  Gehalt,  Entschädigung  oder  Tagesgebühr  beziehen,  oder  auf
Rechnung  arbeiten;  sie  sepen  übrigens  in  Eid  und  Pfflicht  genommen,  oder  nicht,
z.  B.  Hofsfischer,  Reitschmidte,  Hofkaminfeger  2c.

ferner
III.  alle  Garderobe-Bursche,  Lehrbursche,  Garten=  und  Stallknechte.
IV.  alle  nur  provisorisch  Angestellte.

ü.  4.
Die  Pension  für  die  Witwe  eines  jeden  von  gegenwärtigem  Regulativ  umfaßten  Hofdieners
  ist  eine  zweyfache,  nemlich
1)  aus  der  Kammerkasse,
2)  aus  der  besondern  Hofdiener-Witwenkasse.

8.  5.
Die  Penssen  dex  ersten  Art  besteht:

a)  wenn  der'  fixe  Gehalt  an  Geld  und  Naturalien  un  ter,  oder  bis  200  rthlr.  betrug,
  in  einer  freyen  Bier-  und  Brotstelle,  d.  h.  einer  Zeile  Brot  und  zwey
Maas  Schloßbier  taͤglich,  aus  der  Kammerkasse,

b)  wenn  der  fire  Gehalt  an  Geld  oder  Naturalien  mehr  denn  200  rthlr.  betrug,
außer  dieser  freyen  Bier-  und  Brotstelle,  noch  in  dem  fuͤnften  Theile  desjenigen,
was  der  Gehalt  über  2o0  rthlr.  betrug,  aus  der  Kammerkasse.

.

Bey  Berechnung  des  firen  Gehalts  kommen  Liorcke-Stücke,  Neujahr=  und  Kleidergekder,
  frepe  Wohnung  in  Großherzoglichen  Schlôssern  und  Gebäuden,  freyer  Tisch,  Licheund
  Kellerey-Deputate,  nicht  in  Anschlag,  so  wenig,  wie  außerordentliche  Zulagen  aus
fürstlichen  Schatulleu,  oder  Zahlgelder.

8.  7.

Außer  dieser  §.  4.  bestimmten,  aus  Kammermitteln  zu  leistenden  Pension,  erhält  jede
Witwe  eines  von  gegenwärtigem  Regulativ  umfaßten  Hofdieners  (§.,z.)  noch  überdieß  12  rihl.
jährliche  Pension  aus  der,  vermöge  confirmirten  Statuts  vom  22sten  März  1777.  und
resp.  25sten  Febr.  1783.  besonders  bestehenden  Hofdiener-Witwenkasse,  und  72
Grthlr.  Begräbnißgeld  aus  derselben,  sofort  nach  Ableben  ihres  Chegatten.

6.  8#

In  diese  Hofdiener-Witwenkasse  ist  jeder  unter  gegenwärtigem  Regulativ  behriffene
  Hofdiener,  gleich  bey  seiner  Anstellung,  einzutreten,  und  das  statutenmäßige  Antrittsgeld
  von  einem  Speries-Thaler  zu  bezahlen,  jedoch  statt  der  bisherigen  —  von  Quartal
  zu  Quartal  wechselnden  und  mitunter  1  rihlr.  und  mehr  bisher  ausmachenden  —  Beytragsgelder,
  künstig  unabänderlich  nur  18  gr.  quartaliter,  durch  so  viel  Besoldungsabzua,
  beyzutragen  schuldig.
        <pb n="531" />
        523

.  09.
Diejentgen,  von  gegenwärtigem  Regulativ  umfaßten  Hofdiener,  (6.  2.)  welche,

a)  dermalen  noch  nicht  Mitglieder  dieser  Hofdiener-Witwenkasse  sind,  werden  hiermit
darin  aufgenommen,  und  das  statutenmäßige  Antrittögeld  von  einem  Speries-Thaler
für  jeden  derselben  wird  für  diesmal  cus  Kammermitteln  entrichtet  und  übertragen,

  wogegen  diese  neuen  Mitglieder,

b)  so  wie  dielenigen  Hofdiener,  welche  schon  früher  Mitglieder  waren,  vom  isten
April  d.  J.  an,  die  im  vorstehenden  9.  bestimmten  Quartal-Beyträáge  zu  18  gr.
gleichmäßig  zu  entrichten  haben.

.  10.

Von  nun  an  kann,  außer  den  von  gegenwärtigem  Regulativ  umfaßten  Hofdienern,  Niemand
  mehr  dieser  Hofdiener-Witwenkasse  freywillig  beytreten,  ohne  Sr.  Königl.  Hoheit,
des  Großherzogs,  auêödrückliche  Erlaubniß,  und  es  wird  der  —  zum  ersten  Artikel  des  Statuts
derselben  —  unter'm  25östen  Februar  1783.  confirmirte  Additions-Artikel  A.  hierdurch  in  so
weit  aufgehoben.

Die  wohlerworbenen  Rechte  solcher  dermaligen  außerordentlichen  Mitglieder  und  resp.  Witwen
  von  Mitgliedern,  welche  unter  die  von  gegenwärtigem  Regulativ  umfaßten  Hofdiener  nicht
gehören,  bleiben  sedoch  ungekränkt,  und  die  von  ihnen  zu  entrichtenden  Beyträge  werden  auch
fernerhin  vierteljährig,  wie  biöher,  nach  der  Zahl  sämmtlicher  Mitglieder  ausgeworfen.

8.  11.

Dasjenige,  was  bey  diesem  Auswurf  quartaliter  mehr,  benn  18  gr.,  auf  die  von  ge
genwärtigem  Regulativ  umfaßten  Hofdiener  fallen  könnte,  wird  aus  Großherzogl.  Kammerkasse
  zugeschossen  und  godockkt.

∆.  12.

Jede  der  bepyden,  8.  8.  4.  und  6.  festgesetzten,  Pensionen  für  Hofdiener-Witwen,
füngt  jedesmal  mit  Ablauf  des  Sterbe=  und  Gnaden-Quartals  an,  und  endet

a)  mit  dem  Sterbemonat  der  Witwe,

b)  mit  dem  Monat  ihrer  Wiederverheirathung,

B)  sobald  die  Witwe  wegen  eines  Verbrechens  zum  Zuchthaus,  Strafarbeitshaus  oder  zu  einer
gleichkommenden  Strafe  rechtsbräftig  verurtheilt  wird.

5.  13.
Keine  von  beyden  Witwen-Pensionen  tritt  ein:

a)  wenn  der  verstorbene  Hofoiener  während  seines  Dienstes,  oder  als  Pensiondr,  ohne  höhere
Gaehmigung  geheirathet  hatte;  «

b)  wenn  er  den  gebetenen  Abschied  erlangt  hatte;

c)  wenn  er  seines  Dienstes  wegen  Verbrechens,  Dienstvergehens  oder  selbst=  verschuldeter
Unbrauchbarkeit,  auf  Jutachtlichen  Bericht  der  vorgesetzten  Behörde,  von  Sr.  Koͤnig!.
Hoheit,  dem  Großyerzoge,  enesetzt  oder  entlassen  worden  warz

4)  wenn  er,  vom  usten  April  d.  J.  an,  in  einen  andern  Hof=  oder  Staats#dienst  versebt
  worden,  der  eme  Witwen-Pension  aus  landschaftlichen  Kossen  begründet
        <pb n="532" />
        524

.  1.

Hinsichtlich  des  Pensions=  Anspruchs  der  Kinder  verstorbener  Hofdiener,  nach  dem  Tode
der  Witwe,  oder  in  deren  Ermangelung,  verbleibt  es  lediglich  bey  dem,  was  im  Artikel
VI.  des  Statuts  der  Hofdiener-Witwenkasse  vom  22sten  März  1777.  dieserhalb  festgesetzt
ist,  und  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  behalten  Sich  vor,  hülfsbedürftige,  vaterund
  mutterlose  Waisen  treuer  Hofdiener,  nach  Befinden,  noch  besonders  zu  unterstützen.

*½“t
Die  Witwen=  und  resp.  Waisen-Pensionen  der  Hofdiener  sind  niemals  einer  Steuer,
oder  andern  Abgabe  unterworfen,  und  eben  so  wenig  einer  Arrest-Anlegung,  oder  gerichtlichen

Einweisung  zum  Besten  der  Glaäubiger.
*5

Gegenwärtiges  Regulativ  tritt  mit  dem  usten  April  182T.  in  volle  Kraft  und
Wirkung.

.  77.

Alle  vor  dieser  Zeit  schon  bewilligten  Penstonen  für  Hofdiener-Wittwen  bleiben  unverändert,
  wie  biöher.

S.  18.

Bey  den  Witwen  aller  schon  vor  dem  rsten  April  dieses  Jahres  pensionirten,  jedoch
erst  nach  diesem  Tage  sterbenden  Hofdiener  richtet  sich  die  Pension  nur  nach  dem  Ruhestandsgehalt
  ihrer  Ehegatten,  so,  daß  wenn  lehterer  nicht  über  200  thlr.  betrug,  die
Witwe  12  kdlr.  aus  der  Hofdiener-Wittwenkasse  und  Bier=  und  Vrotstelle,  —  wenn  der
Ruhestanosgehalt  aber  über  2o0  thlr.  betrug,  außer  jenen  12  thlr.  und  Bier  und  Brot,
noch  den  fünften  Theil  dessen  erhält,  um  wieviel  die  Pension  200  thlr.  überstieg.

x-Alle
  von  Sr.  Königl.  Hoheit,  dem  Großherzoge,  schon  vor  dem  heutigen  Tage  vollzogenen
  Versicherungs-Decrete  auf  Witwen-Pension,  bleiben  in  voller  Gültigkeit  und  ihr  Betrag
tritt  seiner  Zeit  an  die  Skelle  der,  durch  gegenwärtiges  Regulativ  bestimmten  Pensions-Summe.
  Daher  denn  auch  die  Inhaber  eines  solchen  Versicherungs-Decretes  vom  Eintritk  in
die  Hofdiener-Witwenkasse  und  von  allen  Beyträgen  in  selbige  dispensirt  bleiben.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem  Großherzoglichen
  Insiegel  bedrucken  lassen.
Weimar,  am  öten  April  1821.

(L.  S.)  Karl  August.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweiser.
Regulativ,  vdt.  Ernst  Muͤller.

die  Pensionirung  der  Hofdiener-Witwen
  betreffend.
        <pb n="533" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches  -

Regierungs-Blafkk.

Nummer  22.  Den  I.  Jund  1821.

VI.
Larl  August,

von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  zu  Sachsen:  Weimar  Eisenach,  Landgraf
  in  Thnringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsterer  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhayn,  Neustade  und  Tautenburg  kc.  2c.
Mit  Beyrath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  verordnen  Wir:
ufgehoben  i

1)  vom  usten  Januar  1822.  an  das  in  dem  Neustädtischen  Kreise,  in  dem  Amte  Taotenburg
und  in  den  Thüringischen  Enclaven  annoch  gültige  Königl.  Süächsische  Generale,  die  Viehschsden=
  Begnadigungen  betressend,  vom  ilen  November  7782.,  nebst  allen  darauf  bezöglichen,
früheren,  oder  späteren,  gesehlich,  oder  nur  herkömmlich  begründeten  Vorschriften.

Aufgehoben  und  auodrücklich  abgeschafft  sind

2)  in  Gemäsiheit  Unsres,  wegen  Baubegnadigungen  und  Bau-Sceuerfrepheieen,  unterm
Sosten  July  1377.  für  das  ganze  Großherzogthum  erlassenen  Patentes  und  zu  dessen  Erläuterung,
  alle  und  jede  Unterstühungen  und  Begünstigungen,  welche,  nach  Gesetzen  oder  Observanzen,
die  Abgebrannten  in  einigen  der  mit  dem  Großherzogehume  jeht  vereinigten,  neuen  bandestheile
wegen  erlittenen  Brandunglücké,  aus  den  Steuerkassen  zu  genießen  hatten,  namentlich  auch
diesenigen  Erlasse,  welche  durch  die  von  der  Königl.  Prcußischen  Krieg#=  und  Domänen-Kammer
  zu  Heiligenstadt,  mit  Genehmigung  ves  damaligen  General-Directoriumo  zu  Berlin,  am
1Zten  September  180.).  ausgeslossene  Verfügung  festgesteut  worden.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Patent  eigenhändig  vollzogen,  auch  dasselbe  mie

Unsrem  Großherzoglichen  Instegel  versehen  lassen  und  befohlen,  daß  solche#,  alé  bandesgeseb,
bekannt  gemacht  werde.  So  geschehen  Weimar  am  15ten  May  1821.

(L.  S.)  Carl  August.

C.  W.  Frevh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzzer.

 

Gesetz  «
uͤber  Beschraͤnkung  der  Baubegnadigungen  vdt.  Ernst  Muͤller.
und  über  Abschaffung  der  Steuererlasse  bey
Viehsterben.
        <pb n="534" />
        36

VII.
Carl  August

von  Gottes  Gnaden,  Grohherzog  zu  Sachsen  Weimar,  Eisenach,  Land=Hraf
  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt  und  Tantenburg,  2c.  7.

Der  nothwendige  Aufwand  auf  die,  um  der  allgemeinen  richtigern  Besteuerung  willen,  so  wie
zum  Schutze  det  Grundbesitzes  und  um  verderblichen  Rechtohändeln  über  diesen  moglichst  vorzubeugen,
  von  Uns  angeorducte  Landeövermessung  hat,  wiewohl  der  größere  Theil  desselben  aus
757  Kassen  bestritten  wird,  neuester  Zeit  zu  Zweifeln  und  Anfragen  die  Veranlassung

geben.  Damit  diesen  für  die  Zukunft  begegnet  und  auch  in  solcher  Beziehung  Gleichheit  der

rlst  in  dem  ganzen  Lande  hergestellt  werde,  haben  Wir  den  versammelten  Landtag  in  der
Sache  gehört  und  verordnen  nun,  mit  Beyrath  und  Zustimmung  desselben,  Folgendes:

Während  der  Vermessung  der  Fluren  sollen  den  in  solchen  Grundstücke  besitzenden  Personen,
in  Gemaßheit  des  nunmehr  für  alle  bandestheile  gültigen,  ursprünglich  im  Fürstenthume  Weimar
erlassenen  Reglemente  vom  2  8sten  April  1730.,  und  sonst  nach  Vorschrift  und  Analogie  der  General-Revisions-Instruction
  vom  Jahre  1726.,  nachverzeichnete  Leistungen  obliegen:

1.  Quartier  für  den  mit  der  Aufnahme  beauftragten  Geometer,  mit  Einschluß  des  Bektes  und
der  Aufwartung,  nebst  Holz  und  bicht;
2.  Stellung  zweyer  Kettenzieher;
.  Anschaffung  der  Gränzsteine  und  der  nöthigen  Mehpfähle  oder  Pflocke;

besstung  der  Botengänge  in  Dienstangelegenheiten  und  Transport  der  Essecten  des  Geometers
  in  den  nächsten,  ihm  angewiesenen  Ort,  wenn  die  Vermessung  beendigt  ist.

—

Die  Kosten  für  genannte  Leistungen,  so  wie

S

die  Kosten  des  Flurzuges,  für  Verpflichtung  der  Feldgeschwornen,  falles  dlese  nicht
schon  in  Pflicht  genommen  waren,  und  ur  egütung  .  Versänmniß  bey  Angabe
deo  Besistandes  und  Anwessung  dee  Geometero  an  die  Feldgeschwornen,  haben  die
Eihenthüner,  sach  Verhältniß  der  ihnen  *  Tuerstäche  unter  sich  aufzubringen
  und  zu  tra

Ueber  die  näheren  desfallsigen  Bestimmungen  werden  die  Gemeinden,  wie  ziither,  von
im  Vermessungs-Bureau  in  Kenntniß  gesebt.

2
        <pb n="535" />
        527

urkundlich  haben  Wir  dieses  Geseßh  eigenhändig  vollzogen,  solcheg  mit  Unfrem  Großherzogl.
  Staats-Insiegel  bedrucken  lassen  und  befohlen,  daß  dalselbe  durch  den  Abdruck
im  amtlichen  Regierungs-Blatte  zur  Kunde  aller  Unserer  Unterthauen  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  15ten  May  182r

(L.  S.)  Karl  August.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

Gesetz  vdt.  E.  Müller.
über  die  bey  der  Landesvermessung
  den  Gemeinden  obliegende
Stellung  der  Kettenzleher  u.  s.  w.

VIII.
Karl  August,

von  Gottes  Gnaden,  Grohherzog  zu  Sachsen  Weimar  Eisenach,  Landgraf
  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henne
berg,  Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg  sc.  v.

Wir  haben,  in  Folge  des  Grundsaheo  der  möglichsten  Handels=  und  Verkehrsfrepheit,
und  nach  Berathung  und  Verabschiedung  mit  Unsren  getreuen  Laudständen,  in  Betreff  des
in  Unseren  alten  Landen  bisher  allgemein  verboten  gewesenen  Einbringens  fremder  Kalender
und  des  Stempelné  der  Kalender,  die  Cutschließbung  gesaßt  und  verordnen  hiermit:

1.
Das  Einbringen  frtemder  Kalender,  ohne  Unterschied,  ist  erlaubt.
2.

Jeder  Kalender,  der  im  Großherzogrhume  verkauft  wird,  er  sey  im  Lande  vertegt
oder  eingebracht,  muß  mit  dem  inländischen  Stempel  versehen  sepn.
        <pb n="536" />
        528
3.

Die  Stempelgebühr  beträgt:  bey  ausländischen  Kalendern  2#  gr.  bis  zum  Format  in
12mo  herunter,  z  pf.  fuͤr  Klinere:  bey  Unländischen  3  pf.  bis  zum  Format  in  tamo
herunter,  1  pf.  für  kleiner

4

Ven  dieser  Abgabe,  wie  von  der  Nothwendigkeit  des  Stempelnd,  sind.  Taschenbuͤchet
(Almanache),  als  solche,  nicht  aber  in  sofern,  alo  sie  zugleich  einen  Kalender  enthalten,
ausgenommen.

.  5.
Der  Verkauf  eineb  ungestempelten  Kalenders  lm  Lande  wird  an  dem  Verkufer,  dieser
W  Drucker,  Buchhändler  oder  wer  sonst,  neben  der  Consiscation,  mit  fünf  Thalern
estraft
5.
Die  Stempelung  darf  nur  in  den  Stábten  erfolgen.
Die  Stempelgelder  sließen  in  die  Almosenkasse  der  Stadt,  wo  sfe  entrichtet  worden;
4  5#.  eingehenden  Strafgelder  fallen  zur  einen  Halsse  der  Armenkasse  des  Orts
"P§C  bchong-n2  Defraudation,  zur  andern  Hälste  dem  Denuncianten  anheim.
7.

Die  hier  und  da  bestehenden  Privilegien  zum  Druck  und  Verlag  eines  Kalenders  sind
durch  gegenwärtige  Verfügungen  nicht  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent,  welches  durch  das  Regierungs-Blatt  gewöhnlichermaßen
  bekannt  gemacht  werden  soll,  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem  Großherzoglichen
  Insiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  den  roten  April  1821.
(L  8.)  Carl  August.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

Geseh
über  den  Kalender  =  Stempel  und  das
Einbringen  ausländischer  Kalender.
        <pb n="537" />
        Großberiogl.  S.  Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  23.  Den  5.  Jund  1821.

 

 

IX.
Carl  August,

von  Got##es  Gnaden,  Großberzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zuU
Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg  #c.

Da,  mehrfacher  zur  Sicherung  gerichtlich  niedergelegter  Gelder,  Urkunden  und  Pretiosen
  getroffener  Anordnungen  ungeachter,  sich  doch  mitunter  Fälle  ereignet  haben,  wo  theils
durch  zu  langes  Aufbewahren  der  Gelder,  theilo  durch  deren  einstweiliges  Ausleihen  in  unsichere
  Hände,  bedeutende  Nachtheile  erwachsen  sind;  so  haben  Wir,  mit  Zustimmung  Unseres
  getreuen  bondtages  beschlossen,  folgende  in  den  meisten  Gebietétheilen  Unsre  Großherzogthumo
  schon  längst  bestehende  Vorschrifsten  erneuern,  erweitern  und  alc  Geseh  für
sämmtliche  Gerichtöstellen  Unserer  Lande  bekannt  machen  zu  lassem:

.  1.

Jede  Gerichtestelle,  wo  Depostten  vorkommen  können,  muß,  ben  25  rehlr.  Strafe,
einen  wohlverwahrten,  mit  drey  verschieden  eingerichteten  Schlössern  versehenen  Depostten-Kasten
  halten  und  jedes  vorhandene,  oder  künftig  entltehende  Deposstum,  mag  dasselbe  in
Gelde,  Pretiosen  oder  Urkunden  beslchen,  alöbald  so  darin  verwahren,  daß  bey  den
Großiherzoglichen  Aemtern,  Stadt  =  und  Kriminal-Gerichten  den  einen  Schlüssel  der  Oberbeamte
  selbst,  den  andern  der  ersic,  und  den  drirten  der  zwepte  Aktuar,  oder  eine  andere
verpslichtete  Amtöperson;  ben  den  Stadträrhen  den  einen  Schlossel  der  Bürgermeister,  den
andern  ein  Rathöbeysitzer  und  den  dritten  der  Stadtschreiber,  oder  da,  wo  ein  besonderer
Stadtschreiber  fehlt,  eine  andere  Rathöpxerson,  und  ben  den  übrigen  Datrimonial-Gerichten
  den  einen  Schlüssel  der  GerichtEinhaber,  oder  ein  Beauftragter  desselben,  den  andern
        <pb n="538" />
        *20

der  Gerichtshalter  und  den  dritten  der  Ortschultheiß,  oder  ein  Gerichtsschöppe  führt  und
in  ein  Gewahrsam  nimmt.

So  oft  dann  in  diesen  Kasten  etwas  zu  bringen  oder  herauszunehmen  ist,  müssen  alle
drey  Schlüsselinhaber,  mindestens  aber  zwey  derselben  dabey  persönlich  zugegen  seyn,  und
es  darf,  Krankheits=  und  Abwesenheitöfälle  ausgenommen,  bey  zehn  Thaler  Strafe  keiner
dem  andern  die  Schlüssel  zur  alleinigen  Ersffnung  des  Kasiens  hingeben.

Es  bleibt  jedoch  den  Landeéregierungen  nachgelassen,  auf  Nachsuchen  der  Pacrimonial=Gerichtslnhaber,
  in  einem  oder  dem  andern  obiger  Punkte  dieser  Deposital-Ordnung  da  zu
dispensiren,  wo  die  Localität  es  räthlich  macht.

5.  2.

Der  dem  Deponene  zu  ertheilende  Depositen-  Schein  ist  bey  zehn  Thaler  Stuaf.  von
dem  Beamten  und  von  dem  ersten,  oder,  in  dessen  Abwesenheit,  von  dem  zweyten  Aktu
in  den  Patrimonial=  WGerichten  vom  Gerichtshalter  und  Gerichtoinhaber,  oder  dessen-  HBeauftragten,
  gemeinschaftlich  auczustellen,  welche  beyde  Prsonen  (in  den  Patrimonial-Gerichten
  der  Gerichtsinhaber  und  der  Gerichtshalter)  für  alle  zur  gerichtlichen  Verwahrung
  eingehenden  Gelder,  Urkunden  und  Pretiosen,  so  wie  für  die  bey  dem  Depossten-Wesen
elwa  vorgehenden  Unregelmäßigkeiten  solidarisch  zu  haften,  daher  auch  beyde  mit  gleichem
Rechte  auf  die  Beobachtung  aller  Deposital-Vorschriften  zu  sehen  und  sich  gegenseitig  hierin
  zu  controlliren  haben.

(.  3.

Ueber  alle  gerichtlichen  Niederlegungen  soll  ein  besonderes,  mit  einem  alphabekischen
Namenöverzeichnisse  versehenes  Depositen-Buch  geführt  werden,  wesches  gleich  bey  der  ersten
Anlegung  folürt,  geheftet  und  hinsichtlich  der  Blätterzahl  von  dem  Vorsteher  der  Behörde
und  noch  einer  amtlichen  Person,  —  bey  den  Patrimonial=  Gerichten  aber  von  dem  Gerichtsinhaber
  und  dem  Gerichtshalter  am  Schlusse  church  uanterlärest  und  Siegel  beglaubige
werden  und  die  Einrichtung  erhalten  muß,  daß  jedes  Depolitum  zwey-  "64  onhtr  gegenüber
  liegende  Seiten  zur  Baar=  und  Urkendene  i  s  und  s  Baar"  und  Urkundenausgabe
  eingeräumt  —  eine  fortlaufende  Nummer  und  eine  von  den  echeiiihtn  entnommene
  Ueberschrift  bekommt,  wie  dieß  die  unter  A.  beygefügte  Form  näher  ergiebt.

«  diesem  Depositen-Buche  muß  sogleich  bey  der  Einzahlung  und  jeder  geschehenen
Nachzahlung  oder  Ausgabe,  unter  Bemerkung  der  einschlägigen  Akten  und  deren  Blattzahl,
das  Erforderliche  mit  Tag,  Jahr  und  Munzsorte  von  Wienigen  Schlösselinhaber  eingetragen
  werden,  welchem  die  Führung  des  Depesiten-Buches  b  elonders  anvertraut  ist;  von  den
beyden  andern  Schlusselinhabern  hingegen  hat  wenigslens  der  eine  die  Richtigkelt  der  eben
elngetragenen  Post  durch  Beysebung  seines  t,%  zu  bescheinigen.

"5rn
Da  das  mssige  Daliegen  der  Depesten.  Gelder  den  Betheiligten  Nachtheil  bringe
und  der  Depositen-  Kasten  nicht  allen  dußeren  Gefahren  entzogen  werden  bann;  so  sollen
währens  der  2  Depoesitions=  Dauer  alle  gerichtlich  miedergelegte  Gelder,  welche  die  Summe
im  fünf  und  zwanzig  Thaler  erreichen  und  nicht  allem  Anschein  nach,  gleich  in
Ian  ersten  Viecteljahr  wieder  zur  Auszahlung  gelangen  können,  vor  Ablauf  der  ersten
        <pb n="539" />
        531

sechs  Wochen  gegen  sichere  Hypothek  und  vier-,  wo  möglich  fünfprocentliche  Verzinsung
einstweilen  ausgellehen  werden.  «

§.5.

Gelingt  dieß  nicht  waͤhrend  jener  sechswoͤchentlichen  Frist,  so  sind  dann  dergleichen  baare
Depositen  unverzüglich,  einstweslen  und  bis  ssch  eine  bessere  Gelegenheit  sindet,  bey  der
landschaftlichen  Kreiokasse  unterzubringen,  von  welcher  über  jedes  derselben  ein  Kasseschela
ausgestellt  und  das  Kapital,  so  weit  sich  dasselbe  mit  25.  auslésen  läßt,  mit  zwen  Procenk
sährlich  verzinset  werden  wird.

8.  6.

Unter  der  oben  im  S.  4.  gedachten  Voraussetzung  muͤssen  uͤbrigens  alle  gerichtlich
beponireen  Baarschaften  von  nicht  unter  Fuͤnf  und  Zwanzig  Thaler  im  Betrag,  moͤgen
sie  in  einer  geraden  oder  ungeraden  Summe  bestehen,  zur  Landschaftkasse  eingesendet  werden.
  Es  wird  jedoch  von  dieser  zur  Vermeidung  aller  Rechnungserschwerungen  derjenige
Thell  eines  einzelnen  Depositums,  welcher  nicht  mit  fünf  und  zwanzig  Thaler  aufgeht,
nicht  mit  verzinset,  so  daß  z.  B.  von  121  rthlr.  nur  roo  rthlr.,  von  409  rthlr.  nur  25
rthlr.  zu  verzinsen  sind.

g.  7.

y  jenem,  von  den  Aemkern  und  Gerichten  übrigens  thunlichst  zu  vermittelnden  Ausleihen
  in  Privat-Hände  ist,  bey  ausierdem  eintretender  Selbsthaftung  des  Verleihers,  und
wo  diese  nicht  möglich  ist,  ben  nachdrücklichster  Aöndung,  ja  nach  Eignung  der  Füälle,
selbst  bey  Frephe#tsstrase  und  Dienstentsetung,  durchaus  darauf  zu  sehen,  daß  dergleichen
Gelder,  bey  ermangelnder  auödrücklicher  Zustimmung  selbstständiger  Betheiligten,
  durchauc  nicht  auf  Hamscheine,  Wechsel,  Privat-Pfand-Verschreibungen  oder
irgend  ungenügende  Sicherheit,  sondern  nur  auf  solche  gerichtliche  Consense  oder  Hppothek-Verschreibungen
  auögeliehen  werden,  worin  eine  völlig  genügende  d.  h.  eine  wenigstens
  dem  doppelten  Betrage  des  Darlehns  im  Werthe  gleichkommende,  insoweit  noch
unverpfändete  und  wenigstens  zu  zwey  Drittheilen  in  Feldgrundstücken  bestehende  Hppothek,
nebst  der  Beobachtung  der  sonst  noch,  nach  Maßgabe  der  einzelnen  Fäul,  erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln  z.  B.  der  Bürgschaft  der  Ehefrau  des  Schuldners  2c.,  enthalten  ist.

1□

Wenn  die  Betheiligten  oder  Curatoren  eines  Depositums  Gelegenltelt  schaffen  können,
die  deponirten  Gelder  auf  bedeutend  höhere  Zinsen,  als  die  Landschaftekasse  gewährt,  nämlich
  wenigstens  zu  vier  Procent  gegen  genügliche  gerichtliche  Real=  Sicherheit  unterzubringen;
  so  ist  jede  Justiz-Behörde  befugt  und  verbunden,  dem  deßfausigen  Antrage  statt  zu  geben
  und  besagte  Gelder,  wenn  sie  schon  eingesendet  worden,  wieder  einzuziehen  und  anderwaͤrts
  zu  verleihen,  und  es  soll  insbesondere  bey  Pupillen=  und  Gencurs-Geldern  eine  folche
  Unterbringung  zu  höheren  Zinsen  möglichst  befördert  werden.

K.  .
Obgleich  alle  deponirten  Baarschaften  nicht  unter  Fünf  und  Zwanzig  Thaler  im  Betrag,
  in  welchen  Münzsorten  sie  auch  besteyen  mögen,  einzusenden  sind;  so  können  doch
        <pb n="540" />
        #

von  der  Landschaftskasse  uur  grobe,  bev  Silber  wenigstens  la  co  Kr.  Stücken  bestehende
und  in  den  hlesigen  Landen  gangbare  Silber=  oder  Goldmünzen  benutzt,  und  also  auch
rar  ese  verzinset  werden.  Alte  ungangbare  oder  rrusene  Geldsorten,  so  wie  Scheidemünze,
  welche  inde  vor  der  Elnsendung,  wo  irgend  möglich,  in  gröbere  Sorten  umzu-*
  n  werden  versiegelt  nledergelegt  und  nicht  verziuset.

Die  dereinstige  Rückzahlung  geschieht,  neden  Zurückgade  der  eingesi  egelten  ungangbaren
Mönzsorten  und  Scheldemünze,  ohne  Räcksicht  auf  die  Einzehlongeserten  im  90  Gulden  Müngfaße
  und  in  kelnen  kleinern  Münzsorten,  als  Conventions=  Kopfstücken,  nie  in  zwe#,  drevvier
  oder  sechs-  GProlchengch.  Damit  jedoch  hierdurch  den  Eigenth#mern  des  Deposilums
  kein  wirklicher  Nachtheil  erwachse,  so  sollen  die  eingesendeten  Geld=  oder  Silbermünz-Sorten,
  nach  ihrem  fedeemaligen  wirklichen  Current-Curse  von  der  Kasse  angenommen,  sodann
  auf  Conventions.  Geld  zurückgerechnet  und  somit  z.  B.  fuͤr  10  rthlr.  15  gr.  derglei  ·
chen  Gurrent-Geld,  ohne  Unterschied,  ob  diesen  in  Laubthalern,  Kronthalern,  Conventions=Thalern
  oder  Gold  besteht,  landschaftliche  Verlicherung  auf  10  Thaler  im  20  Gulden  Juße
auêgestellt  und  dereinst  zurückgezahlt  werden.

g.  .
eDeposttaiockdenanNoch-z  ctcukkkasse  des  Kreises  eingesendet,  in  welchem
die  9  Behoͤrde  sie  empfangen  hat

Die  betreffenden  Justiz=  Behörden  zeigen  die  vorräthigen  Depositen=  Gelder  dem  baneschafts-Collegium
  zu  Weimar,  resp.  durch  Zuschriften  oder  BVerichte  an,  worauf  das  La
schafts-Collegium  unverzuglich  an  die  Kassier  bey  agtttigens  soͤrmlicher  Kals#uscheine  .
Verordnung  zum  Empfang  der  Depossten-Gelder  erl

I1.

Die  Kapital-Zinsen  werden  von  der  Landschaftskasse,  wenn  nicht  außerordentliche  Umtlände
  es  anders  erfordern,  —  welches  namentlich  bey  allen  Pupillen=  und  solchen  Geldern
der  Fall  ist,  bey  denen  ein  gesetlicher  Niehbrauch  statt  sindet,  —  immer  erst  bey  der
gänzlichen,  oder  theilweisen  Zurückbezahlung  den  Kapitals  berechnet  und  abgewährt,  auch,
zu  Vermeidung  der  Bruchrechnungen,  nur  nach  gFanzen  und  halben  Monaten  von  dem  jedesmaligen
  Tage  der  Einzahlung  an  verg#tel,  so  daß  die  darnber  hinausgehenden  Tage  der
Lanrschaftskasse  zu  Gute  gehen.  Es  wird  mitchin  z.  B.  ein  am  öten  Januar  eingezahlee
und  am  Zten  August  desselben  Johres  zurückgezahltes  Depositum  nur  auf  6:  Monat  bis
zum  ##sten  Julius  verzinset.

#  12
Alle  Depostten  unter  1000  rthlr.  koͤnnen,  wenn  die  Umstände  es  ersordern,  zu  jeder
Zeit,  ohne  vorherige  Auffündigung,  durch  kurzen  Bericht  oder  Zuschrift  der  Justiz-  Behoͤrde
an  Großyerzogliches  Uandschafts-Collcgium,  zurückgefordert  und  mässen  lodann  unverweilt
beimgezahlt  werden.
Bey  Depositen  über  looo  rehlr.  aber  ist  eine  viervschentliche  vorherige  Aufkündigung,
und  bey  Depositen  von  mehr  als  2000  rthir.  eine  zweymonatliche  Aufkündigung  nöthig.

.  §.«.
Die  Justlz.  Behörden  können  auch  zur  Bestreitung  nöthiger  Auögaben  in  derjenigen
        <pb n="541" />
        532

Aangelegenheit,  worln  ein  Depositum  vorhanden,  oder  wenn  das  Depositum  si—  *  lhore
erledigt,  abschlägliche  Käckzahlungen  auf  dle  eingesendeten  Gelder  verlangen  und  gegen  abschlägliche
  Qufteungen  erhalten.  Jedoch  sind,  wenn  solche  Abschlagszahlungen  dle  Summe
von  looo  rthlr.  krsig,  die  im  vorstehenden  §.  bestimmten  Aufkändigungs-Fristen  daber
gleichfalls  zu  beobachton

h.

Die  Einsendung  der  Gelder  soll,  so  oft  "  2  durch  die  Peltwagen  oder  durch
verpflichtete  landschaftliche  Geldbotca  geschehen,  ia  welchen  beyden  Fällen  kelne  besondere
Tranoport-Kosten  vorkommen  können.  Wo  solchos  aber  ulcht  möglich  ist,  fallen  die  Transvort-Kosten
  den  Betheiligten  des  Depositums  zur  kast.

#  15.

Für  die  Mühe  des  Geldeinpackens  und  Zöhlens,  für  die  dabey  vorkommenden  Berichte
und  sonstigen  Schreiberepen,  auch  Schreib-Matersalien-Aufwand,  wird  ben  Unterbehorden,
zum  Besten  sämmtlicher  Depositen-Schlüfselinhaber,  welche  sich  resp.  mit  dem  Kopisten  abzusinden
  haben,  —  bey  den  Regierungo-Collcgien  aber  zum  Besten  dec  betroffenen  Sekretaré,
  folgendes  liquidirt:

r)  bey  Einsendung  eine  eines  Depositums  von  53  rehlr.  bis  200  rehlr.  incl.,  Sechs  Groschen.

b  200  rthlr.  bis  500  rthlr.  inck.,  5%  Zwölf  Groschen.

—-  von  ubekzooktthvon  jedem'  vollen  100  rthlr.,
Drey  Groschen.

c)  —  —  —

Eben  so  viel  bey  der  Zuruͤckzahlung.

Bey  Depositen  unter  50  rthir.  aber  darf  gar  nichts  liguidirt  werden;  auch  sind  all—
Berichte  und  sonstige  Schreibereyen,  die  Einzahlung  dergleichen  Depositen-Gelder  an  “
Landschaftskasse  und  deren  Rückzahlung  betreffend,  stempelfrev.

16.

Diese  Kostenansätze  sinden  auch  in  der  Fällen  statt,  wenn  die  deponirten  Gelder  an
Privat-Personen,  oder  andere  öffentliche  Behörden  ansgelsehen  werden.  (c  nl.  8.  4.  und  8.)
Jedoch  sollen,  wenn  ein  Depositum  zum  zweyten  oder  östernmale  verliehen  wird,  nur  die
halben  Gebühren  angeseht  werden  und  ben  Ausleihung  von  Pupillen-Geldern,  die  bloß
einsiweilig  depouirt  werden,  sinden  diese  Gebühren  nicht  statt.

8.  17.

Die  Kopisten  erhalten  bey  Einsendung  oder  Ausleihung  aller  über  zoo  rthlr.  betragenden
  Deposinen=  Gelder  die  vollen  tarmaßigen  Schreibgebühren  von  den  Reziehern  obiger
Auoleihun##geilder  vergütet;  haben  hingegen  bey  geringern  Depositen  die  Schreiberey  umsonst
  zu  verrichten.

8.
Zaugleich  wird  wegen  der  sonstigen  Enrhenen  Gebühren  hiermit  für  sämmtliche
Grohyerzogliche  #  Lande,  mit  Abschaffung  aller  biöherigen  Vorschriften  und  Observanzen,  alo
allgemeine  Nerm  feltgesett,  daß  solche,  einschließlich  des  mitunter  üolich  gewesenen
besondern  Zählgeldes,  bey  Baarschaften  in  einem  Viertel-Procent  von  der  Einnahme
        <pb n="542" />
        534

und  in  eben  soviel  von  der  Ausgabe  bestehen  und  dabey  jedes  angefangene  50  rihlr.  für
voll  gerechnet  werden  soll,  so,  daß  z.  B.
1  50  rthlr.,  Drey  Groschen.
51  —  100  rthlr.,  Sechs  Groschen.
101  —  150  rihlr.,  Neun  Groschen  u.  s.  w.  entrichten.

Bey  Dokumenten  und  Pretiosen  ist  jedoch  nur  die  Hálfte  bieser  ben  Baarschaften
  verstatteten  Depostten-Gebühren,  (vorbehältlich  einer  von  den  Landesregierungen  zu
tressenden  Ermäßigung  in  folle,  wenn  die  Taration  der  Pretiosen  zu  schwierig  oder  kostspielig
  wäre),  zu  erheben,  und  bey  Testamenten  sindet,  statt  obiger  Gebühr,  der  bisher  jeden
  Orté  rechtmäßig  hergebrachte  Ansat  statt.

Diese  Depositen-Gebühren  werden  beny  Unterbehörden  unter  den  Schlüsselinhabern  getheilt,
  bey  Collegien  aber  fallen  sie  dem  betroffenen  Sekretar,  und  bey  Regierunge-Kommissionen
  dem  Kommissar  und  dem  Sekretar  gemeinschaftlich  zu,  ohne  daß  der  Kammer
etwas  davon  berechnet  wird.

Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  solche  nur  von  der  wahren  ur  sprünglichen
Einnahme  urd  deren  Zincabwurf,  und  eben  so  nur  von  der  wirklichen  Ausgabe  berechnet
werden  dürfen,  mithin  nicht  von  der  blos  durch  Ausleihung  und  Wiedereinziehung  vervielfachten
  Einnahme  und  Auögabe.

8.  19.

Die  bandschaftskasse-Scheine  sollen  jedesmal  an  die  Stelle  des  eingesendeten  Geldes  in
den  Depositen-Kasten  gebracht  und  deren  Betrag  in  der  Baar-Ausgabe  und  Urkunden-Einnahme
  des  Depositen  =  Buche5  gehörig  eingetragen  werden,  worin  auch  die  gänzliche,
oder  theilweise  Rückzahlung,  so  wie  die  angefallenen  Interessen  mit  einzutragen  sind.

##.  20.

Durch  die  Ausleihung  der  Depositen-Gelder  an  die  bandschaftskasse  soll  übrigens  die
rechtliche  Natur  der  Depositen-Verhältnisse  im  geringsten  nicht  verndert  werden.

8.  21.

Aus  dem  nach  C.  .  anzulegenden  und  gehörig  fortzuführenden  Deposiren-Buche  haben
  die  Deposital-Justiz-Behörden  im  Junius  jeden  Jahres  einen  tabellarischen
Auszug  zu  sertigen  und,  von  den  Schlüsselinhabern  mit  unterzeichnet,  bey  fünf  Thaler
Strafe  vor  Ausgang  des  Monats,  mit  oder  ohne  Bericht;  bey  dem  Nichtvorhandenseyn
irgend  eines  Depositumo  aber,  statt  der  Tabelle,  einen  Fehlschein  an  die  bandecregierung
einzusenden.  1.  .  "

Der  tabellarische  Auszug  muß  bey  jedem  einzelnen,  unter  fortlaufenden  Nummern  eingetragenen
  Depositum  enthalten:

#a)  in  der  ersten  Spalte,  wie  viel  davon  jeht  baar,  oder  in  Urkunden  wirklich  vorhanden
  ist;  #  #  #

b)  in  der  zwepten  Spalte,  wann,  von  wem  und  in  welcher  Sache  die  gerichtliche
Niederlegung  geschahe;
        <pb n="543" />
        535

c)  in  der  dritten  Spalte  die  Ursache  der  gerichtlichen  Niederlegung;

qh  in  der  vierten  Spalte  den  Grund,  warum  die  Niederlegung  noch  fortdauert,  und

e)  in  der  fuͤnften  und  lethtten  Spalte  die  Angabe,  auf  welche  Sicherheit  die  verliehenen
  Gelder  ausgeliehen  worden  sind,  nebst  den  etwa  sonst  noch  dem  Gerichte  noͤthig
scheinenden  Bemerkungen.

22.

Sollte,  wider  Verhoffen,  jemand  von  den  Gerichtspersonen  sich  beygehen  lassen,  in  ein
Depositum,  ehe  dasselbe  unter  gemeinsamen  Verschluß  in  den  Depositen-Kasten  gebracht
worden  ist,  oder  auch  nachher  durch  Collusion  mit  den  andern  Schlüsselinhabern,  einzugreisen
  und  dasselbe  zu  seinem  Privat-Gebrauche  oder  doch  zu  anderm  gesebwedrigen  Gebrauche
zu  verwenden;  so  soll  eine  solche  Gerichtöperson  nicht  allein  ihrer  Stelle  entsetzt,  sondern
auch,  nach  Besinden,  noch  außeerdem  nachdrucklichst  bestraft  werden.

Durch  die  vorstehenden  geseblichen  Bestimmungen  ist  der  &amp;amp;.  X.  des  in  den  altern
Greßherzoglichen  Gebiettheilen  ergangenen  Malversations-Patents  vom  16ten  Julius  1771.
und  das  ebensalls  nur  in  den  ältern  Gebictstheilen  erlassene  Depositen-Gelder-Regulatio
vom  21sien  May  1813.,  insoweit  deren  Vorschriften  hier  nicht  wieder  mit  aufgenommen
worden  sind,  als  aufgehoben  zu  betrachten,  und  damit  dieser  neuen  Deposital=Ordnung
  überall  um  so  gewisser  nachgegangen  werde,  ist  bey  den  von  Zeit  zu  Zeit  durch  die
Vorsitzenden,  oder  andere  Abgeordnete  der  Regierungs-Collegien  erfolgenden  Untersuchungen
der  Aemter  und  Gerichtöstellen  dem  Depositen-Wesen  eine  vorzügliche  Aufmerksamkeit  zu  wid-Men,
  nöthigenfalls  ein  verpflichteter  Rechnungsverständiger  dabey  mit  hinzuzuziehen  und  ganz
streng  darüber  zu  wachen,  daß  allen  hier  gegebenen  Vorschriften.  auf  das  Genaueste
nachgegangen  werde.

Weimar  den  1#ten  May  1321.

(L.  .)  Carl  August.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

Geset  vdt.  Ernst  Muͤller.
über  die  sichere  Verwahrung
und  Ausleihung  der  gerichtlichen
  Depositen.
        <pb n="544" />
        1820.

3.  Januar.

1.  böebrnar.

1.  Märg.

1—  6.  Jan.

6.  Mänz.

A.

Form  des  Depostten-Buches.

Zänkersces  Deposiitum.

 

 

VI.
Einnahme.
Baar.  Urkunden.
rthl.  gr.  pf.  sctl.  er.  +
10  —  m  oder  106
riblr.  gr.  Gurrent
  10  Kupille
6Go.  1  aurcugl.  eder  “  ithlt.
I2  gr.  Gurrent  in
dergi.
EEVEEIIIIDIDE
ERIIIN
EEII
sens  vom  bten  Aptil
—  □—001  %  uisten  landsitaf
4  asseschein
i,  J  4n  oͤrz.
5ro  □SiG  Fürt.  15
Futient  in
Canonicus-Münze
IltuioaOUIIDHB
69.Actoy

 

 

sum

sts

 

-msus"c1(k

.
Rufst-Im
tat-la
Jalkkissthsvonlstrt
chr.-0.—da-..l


erkalte- 



bin  182

Summe

 

 

 

 

 

1821.  5.  Jebr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Audgabe.
DBaar.  Urkunden.
rthl·  gt.  ꝓs  Iribi  ar.  pf.
700—  —Ko#Weimor.  Kreik-(osse
  gelleten,  I(1
Schein  ta
Woͤth  18
—  m0  slan  N.  sur  einen  cedieten
  Butt#sladler
Am  i6  Gonftu  vom
Gteu  April  18160.
—  —I—T%  Arückgestbnr.
#alehe  misten
d—.—————  At.
tce#a  berechn#ten  Ko:
4
720|—  1100  alich  i
EXLEEEMIEIEEIeBIIII
en.
EIIEIIL  !.  welche
-  »Am-I
litt-I  WMürz
l.  on  N.  ausgezabie
  werden  lind.
        <pb n="545" />
        5W

X.

Carl  August,
von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsicter  Graf  zu
Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg  2c.

Verschiedene  in  Unseren  Großherzoglichen  Landen  bestehende  Strafgesebe  enthalten  bie
auödrückliche  Vorschrift,  daß  sie  nach  ihrer  ersten  förmlichen  Promulgation  noch  periodisch
von  den  Kanzeln,  oder  in  den  Gemeinden,  verlesen  werden  sollen.

Weil  nun  in  einzelnen  Straffällen,  wenn  sich  ergeben  sollte,  daß  das  periodische  Vorlesen
  eines  solchen  Strasgesebees  irgendwo  verabsäumt  worden,  Zweisel  ülber  dessen  Anwendbarkeit
  entstehen  könnten;  so  wollen  Wir,  nach  angehörtem  rechtlichen  Gutachten  Unserer
Landes=  Justiz-Gollegien,  und  nach  vernommener  Erklärung  Unseres  getreuen  Landtages,
iene  Vorschrift  hierdurch  dahin  authentisch  interpretiren,  daß  das  periodisch  zu  wisderholende
  Vorlesen  derjenigen  Strafgesehe,  für  welche  es  angeordnet  worden,  nur  als  ein
Mittel,  dergleichen  Strafgesehe  in  desto  frischerem  Andenken  und  lebendigerer  Wirksamkeit
zu  erhalten.  nicht  aber  als  eine  der  wesentlichen  Publications-Formen.,  nicht  als  eine
Bedingung  der  Anwendbarkeit  des  Gesebes,  angeordnet  worden,  noch  angesehen  werden
  fal.

nach  sich  denn  Unsere  gesammten  Unterthanen,  insonderheit  aber  Unsere  Gerichtéhöfe
  06  ee  in  Strafsachen  zu  fällenden  Erkentnissen,  gehorsamst  zu  achten  haben.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Patent  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unfrem  Großherzoglichen  Staato-Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  14ten  May  132  r.
(L.  S.)  Carl  August,

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersderff  Dr.  Schweitzer.

Erläuterungsgeset,  vdt.  Ernst  Muͤllar.
das  periodische  öffentliche  Vorlesen
  gewisser  Strasgesehe  betrefend.
        <pb n="546" />
        XI.
Carl  Au  gust,

von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu
Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg  c.

Nachdem  Wir,  auf  den  Antrag  Unserer  Jandesregierung  zu  Eisenach  und  mit  Beyvath
  Unserer  getreuen  Stände,  beschlossen  haben,  die  in  Unsern  alt-Eisenachischen  Landen
bestehenden  Prozeß-Gesetze  im  Amte  Dermbach  nach  seinem  ganzen  dermalkgen  Umfange
einzuführen,  so  verordnen  Wir,  wie  folgt:

r

Alle  in  dem  fonst  Fuldaischen  Theile  des  Amtes  Dermbach  bis  jetzt  guͤltig  gewesenen
Rürstlich  Fuldaischen,  Großherzoglich  Frankfurtischen  und  sonstigen  Prozeß=  Vorschriften
sollen  mit  dem  usten  August  r82.  gänzlich  abgeschafft  seyn,  und  von  diesem  Tage  an
sollen  die  in  den  Alt-Eisenachischen  kanden  geltende  Prozeß-=  Ordnung  von  1702.  und  dit
seitdem  ergangenen  abändernden  oder  erganzenden  Prozeß.  Gesetze,  so  weit  sie  das  eigentliche
  gerichtliche  Verfahren,  die  Prozeß  =  Form,  betreffen,  für  eingeführt  und  promulsirt
  erachtet  und  befolgt  werden.

2.

So  weit  hingegen  die  aͤlteren  Fuldaischen  und  anderen  Gesetze  nicht  die  Prozesi-Form,
sondern  das  materielle  Recht  betreffen,  bleiben  sie  vor  der  Hand  fernerweit,  wie  bisher,
in  Kraft,  und  es  sind  daher  auch  dieselben  in  Ansehung  der  Vorzugsrechte  der  Forderungen
  und  der.  Location  der  Gläubiger  in  Concursen,  welche  in  den  sonst  Fuldaischen  Ortschaften
  entslehen,  zur  Anwendung  zu  bringen-3.



Das  Institue  ber  Geschlechts-Vormundschafk  wirb  in  dem  Amtée  Dermbach
Aaus  denselben  Gründen  und  eben  so  eingeführk,  wie  solches,  bey  Uebertragung  der  Sichstschen
  Progeß=  Formen  durch  Unser  Parent  vom  27sten  Jannar  r38  70.,  in  den  Aemtern  Vieselbach
  und  Tonndorf  geschehen  ist.  Insbesondere  soll  zur  Gülu#sgkeic  aller  gerichtlichen
Handlungen  einer  vollichrigen  Frauenöperson,  auch  in  dem  Amte  Dermbach,  die  Zustimmung
  eincs  derselben  vorher  —  entweder  für  den  einzelnen  Fall,  oder  überhaupt  —  geochtlich
  bestätigten  Geschlechts-Vormundes  erforderlich  senn.
        <pb n="547" />
        539

4
Alle  Gerichts=  und  Advokaken-Gebühren  werben  vom  usten  August  dieses  Jahres  an
nach  den  im  Alt-Eisenachischen  Lande  geitenden  Vorschriften  liquidirt  und  ermaßigt.
5.
Alle  bereits  vor  dem  #sten  August  r821.  anhängig  gemachten  Rechtöstreitigkeiten  wer,
dun  jedoch  in  jeder  Hinsicht  noch  nach  den  ltern  Prozeß  Vorschriften  behandelt.
Urkundlich  ist  gegenwärtiges  Patent,  welches  durch  Abbruck  im  Regierungs-Blatle  zur
ossentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  soll,  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem
Großherzoglichen  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  Weimar  den  röten  May  182r

(L.  8.)  Carl  August,

C.  W.  Freyh.  ö.  Fritsch.  Ereyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

Gesee  vdt.  E.  Näller.
über  Einführung  der  Eisenachtschen
  Prozeß-Ordnung  in  das  vormals
  Faldaische  Amt  Dermbach.

 

Xll.

Carl  August,
von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu
Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt  und  Taukenburg  K.

Ec  ist  neuerer  Zeit  mehrmals  der  Fall  vorgekommen,  daß  Schullehrer,  besonders  wegen
solcher  Schulden,  woelche  sie  schon  vor  dem  Antritte  ihrec  Dienstes  gewirkt  hatten,  auêgeklagt
worden  find  und  daß  sich  die  Giäubiger  aus  den  Besoldungen  derselben  zu  erholen  gesucht,  auf
die  Besoldungen  Arrest  und  Execution  ausgebracht  haben.  Damit  solches  für  die  Zukunft
nicht  weiter  geschehe,  vielmehr  dem  leichtsinnigen  Schuldenmachen,  wie  dem  leichtsinnigen,
vder  wucherlichen  Gredit-Geben  auch  in  dieser  Bezlehung  begegnet  und  die  Besoldungen  der
        <pb n="548" />
        40

Schuldiener  dem  Dienske  gesichert  werbe,  sehen.  Wir  Uns,  nach  daröber  empfangenem  Berichte
Unstes  Ober-Consistoriums  zu  Weimar  aufgefordert,  mit  Beyrath  und  Zustimmung  des  getreuen
  Landtages,  Folgendes  zu  verordnen:

1.

Auch  öffentlich  angestellte  Schullehrer  kön#nen  auf  ihre  Besoldung,  sie  möge  nun  aus
dem  Vermögen  einer  Kirche,  aus  dem  Schul-Fondê,  oder  au  icgend  einer  andern  Kasse
und  Quelle  zu  erheben  seyn,  eine  guͤltige  Anweisung  nicht  ertheilen.  Diejenigen  Kassenbe
amte  und  Rechnungoführer,  welche  die  Besoldungen  auczuzahlen  haben,  sind  verpflichtet,
solche  Anweisungen  sofort  zurückzugeben.

2.

Eben  so  wenig  sindet  ein  Arrest  an  dey  Besoldung  eines  oͤffentlich  angestellten  Schuldieners
  Statt,  auch  mag  solche  als  Gegenstand  der  Ereeucion  nicht  verlümmert  werden,  sekbst
auf  Antrag  derer  nicht,  welche,  als  Glaubiger,  ein  rechtöträftigec  Ertenntniß  für  sich  haben.

3

Die  Verordnungen  unter  Nummer  r.  und  2.  gelten  ohne  Unterschied,  es  mäöge  die
Schuld  diese,  oder  jene  Veranlassung,  diesen  oder  jenen  rechtlichen  Grund  haben,  sie  moͤge
entstanden  seyn,  nachdem  der  Schuloner  seinen  Dienst,  als  Schuneyrer,  schon  angetreten
hatte,  oder  vorher,  entstanden  seyn  vor  der  Promulgation  diesec  Gesetes,  oder  nach  solcher.

4.

Abgesehen  von  jenen  Verordnungen,  hastet  das  eigene  Vermögen  de5  Schullehrers  seinen
  Gläubigern  ganz  nach  den  Bestimmungen  des  in  dem  Grohherzogehume  sonst  göltigen
Rechtes.  Es  kann  ordnungomößig  und  mit  dem  sonst  rechtlichen  Erfolge,  alo  Gegenstand
der  Erecution,  angegeben  werden.  So  oft  indessen  vor  der  zuständigen  Justiz-Beyrde  eine
Schuldsache  gegen  einen  Schullehrer  bis  zur  Erxeccution  gedeiyet,  ist  dac  zultändige  Ober-Censistorium
  davon  in  Kenniniß  zu  sehen;  und  dieses  hat  —  jedoch  ohne  Einsluß  auf  den
Hr.zeß=  Gang  —  die  Sache  zu  untersuchen,  um  gegen  den  Schuldner,  nach  Besinden,  mit
den  verwirkten  dicziplinarischen  Verwarnungen,  Bedrohungen,  oder  Ayndungen  unnachsichtlich
  und  streng  vorschreiten  zu  können.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Geseh  eigeohändig  vollzogen  und  mit  Unsrem  Großherzoglichen
  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  Weimar  am  röten  May  7827.
(L.  8.)  Carl  Au  gust.

C.  #.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyb.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.
Geseh  vdt.  Ernst  Muͤller.
uͤber  die  Arrest-  Anlegung  an
Schullehrer-Gehalte.
        <pb n="549" />
        Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  24.  Den  3.  Jund  1821.

 

XlIll.

Carl  August,

von  Goktes  Gnaden,  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürfteer
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  BVlankenhayn,
Neustade  und  Tautenburg  2c.

Wir  haben  schon  längst  den  landesväterlichen  Wunsch  geheget,  die  Zwangs-Gesindedienste
  abgelöset  zu  sehen,  welche  bis  jetzt  noch  an  vielen  Orten  Unsres  Großherzogthums
von  Unterthanen  an  Domänen  und  an  Güter  von  Privat-Personen,  auf  dem  Grunde  von
Gesehen,  Verträgen  und  Herkommen,  zu  leisten  sind.

Die  Aufhebung  derselben  ohne  Entschädigung  der  Berechtigten,  welche  die  Befugniß
fast  durchgehends  durch  onerosen  Titel  erworken  haben,  würde  jedoch  einseitige  —  und  somit
  ungerechte  —  Begunstigung  der  Verpflichteten,  auf  Kosten  des  andren  Theiles,  seyn.

Wir  haben  daher  durch  Unsere  Lammer  Versuche  machen  lassen,  zuvörderst  diejenigen
Zwanzöodienste  des  Gesindes,  welche  Unsere  Domänen-Güter  zu  fordern  hatten,  durch  Vereinigung
  zwischen  den  dienstpslichtigen  und  dem  dienstempfangenden  Gute  abzulösen,  und
mit  einem  Erfolge,  welchen  späterhin  beyde  Thrile  alo  vortheilhaft  anerkannt  haben.

Hierauf  ist  Unsere  biesige  Landeöregierung  besehliget  worden:  nach  Einziehung  der  nsthigen
  Nachrichten,  allgemeine  Grundsäge  über  Ablösbarkeit  dieser  Zwangsdiensie  auszumitteln.
  «

Nach  Anhoͤrung  des  Berichts  derselben  und  mit  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtages,
  bestimmen  Wir  nunmehr  Folgendeé  geseblich:
        <pb n="550" />
        542

8.  1.

Alle  Gesinde-  #wangedenste  welche  bisher  von  Unseren  Unterthanen  an  Unfre  Kammer=
  oder  an  Privat-Güter,  auf  dem  Grunde  von  Geseben,  Erb-Regsstern,  Verträgen  oder
Herkommen  persönlich  ortenttt“  wurden,  sind  ablösbar.

8.  2.

Bis  zu  Ende  des  Jahres  1823.  stehet  es  den  Betheiligten  frep,  wegen  Abloͤsung  der
Zwangeêdiensle  einen  Vertrag  unter  sich  abzuschließen.  Nach  jedesmaligem  Abschluß  eines
solchen  aber  ist  derselbe  sofort  zur  Kenntniß  der  im  §.  5.  bestimmten  Behörde  zu  bringen,
welche  lehtere  da,  wo  Lehngüter  betrofsen  sind,  an  den  Lehnhof,  und  sonst,  bedenklichen
Falles,  an  Unsre  Landes-Direction  zu  berichten  hat.

Eben  so  steht  es,  während  derselben  Zeit,  sowohl  den  Dienstberechtigten,  als  den  Dienst-Vlichtigen
  frep,  bey  der  im  F.  5.  benannten  Behörde  auf  Auêmittelung  der  Entschädigung
bey  der  Ablssung,  und  darauf  anzutragen,  daß  von  dieser  Behörde,  nach  erfelgter  Aumittelung
  Versuche,  gemacht  werden,  einen  Vertrag,  im  Wege  des  Vergleichs,  zwischen  den  Betheiligten
  zu  Stande  zu  bringen.

Die  angerufene  Behörde  ist  verbunden,  das  Geschäft  sogleich  vorzunehmen  und  wird
bey  dessen  Unterlassung  den  Oberbehörden  deshalb  verantwortlich.

3.
Sobald  die  Mehrzahl  der  Dienstpflichtigen  in  einem  Bezirke  sich,  nach  legaler  Zusamzebrrusung
  sämmtlicher  Betheiligten,  unter  Aussicht  der  Behörde,  mit  den  Dienstberechtigten
  über  die  Bedingungen  der  Ablssung  vereinigt  hat,  so  wlrd  dieser  Verein  für  die  nicht
Einwilligenden  dennoch  verbindlich.  Die  Behörde  hat  alodann  betteren  dieß  legal  zu  eröffnen
  und  die  Akten  einzusenden.

.  4.

Mit  dem  ersten  Januar  1824.  tritt  die  +.  5.  bestimmte  Behrde,  ohne  weitern  Auteag
  der  Betheiligten,  amtlich  in  der  Art  ein,  daß  sie,  selbst  gegen  den  Willen  —  ser
der  Dienstleistenden,  sey  es  der  Dienstenpsangenden  —  das  Verfahren  beobachtet,  wie  "%
die  §.  §.  6.  (unter  Zahl  2.)  7.  8.  und  9.  vorzeschnen,  und  dadurch  festsetzt,  welche
Entschädigung  die  dienstempfangende  Herrschaft  zu  erhalten  hat.

#5.

Die  Behbrde,  bey  welcher  die  §.  2.  erwähnte  Anzeige  von  den  Betheiligten  zu  ma-4½
  ist,  unter  deren  Leitung  die  Vereinigung  erfolgen  soll,  (1.  2.)  und  welche  nach
8.  amtlich  eintritt,  soll  bestehen  in  dem  Landrathe  und  in  dem  Justiz-Amte  des  Behicck,
  welche  deöhalb  hiermit  Austrag  empfangen,  und  wenn  es  des  Ersieren  eigene  Belitung
betraͤfe,  in  dessen  amtlichem  Stellvertreter.  Die  Directien  der  Akten  hat  das  Bezirks-Justiz-Amt
  zu  übernehmen,  da  die  Beachtung  von  Rechté-Punkten  fast  überall  nothwendi
eyn  wird.
        <pb n="551" />
        543
4.  6.
Dlese  Behoͤrde  hat

1)  geschtosfne  Privat-Verelne  zu  den  Akten  zu  nehmen,  zu  präfen,  sie  berichkisch  aui


9)  aus  A#ender  dergleichen  Vereine  zu  vermitteln  oder  bey  amtlichem  Einschreiten  ohne
Aufforderung,  folgendes  Versahren  zu  beo  bachte

Sie  mußs  nämllch  gerichtlich  ermitteln  und  Rrieisch  ft

a)  wer  hat  überhaupt  Zwangodienst  auf  das  fragliche  Tra  *:  elsten  d
b)  auf  wie  lange
c)  mit  wie  viel  —s  jährlich?
d)  welche  Dienste?
)gegen  welche  Kost?  welchen  Lohn?
1)  was  kostet  dieselbe  Anzahl  frren  Gesindes!

Sollte  sich,  bey  der  unter  c)  angeordneten  Ausmittelung,  hie  und  da  ergeben,  dast,  na
reinem  fünf  und  zwanzigjährigen  Durchschnitte  gerechnet,  der  dienstleistende  Bezirk  zu  gering
„wäre,  um  die  Anzahyl  des  Zwangagesindes  zu  liefern,  welche  das  skonomische  Bedürfniß,
oder  die  sonstige  Berechtigung  des  dienstempfangenden  Gutes  erfordert:  so  ist  diese  Anzahl
au  weit  zu  mindern,  als  der  Bezirk  folches  zu  liefern  im  Stande  waͤre,  und  nur  nach
dieser  ottellchen  Leistungeshig  keit  die  Entschädigung  auczuwerfen.

S  7.

It  Vorstehendes  ermietelt,  so  hat  die  Behörde  ferner  den  Aufwond  bep'm  Zwangsgesinde
  mit  dem  Aufwande  bey  ferpem  Gesinde  zu  vergleichen  und  die  Differenz,  nach  Hundert
von  Wa  zu  Kapital  zu  schlagen.

ist  anzunehmen,  daß  freves  Gesinde  um  den  vierten  Theil  mehr  Nuhen  bringe

talss  arr,  welches  lehlere  in  der  Regel  nur  dee  hoͤchst  Noͤthige  mit  Widerwillen

thut.  Daher  ist  von  jenem  Kapital-Stocke,  —  der  in  jedem  einzelnen  Falle,  nach  vorstebenden

  Grundsähen,  mit  möglichster  Szgrein  4  ermitteln,  —  immer  noch  ein  Vierbheil
  abzuziehen.

(.  8.

Das  nun  erscheinende  Kapital  ist,  nach  der  Wahl  der  Dienstpflichtigen,

1)  entweder  baar  an  die  dienstempfangende  Herrschaft  abzutragen,  oder

#)ee  bleibt  auf  den  Bestbungen  oer  Dienstpslichtigen  so  har  haften,  bis  die  lehteren

es  lookündigen  und  abzahlen,  was  ihnen  jederzeit  frey  stebt.

In  dem  lebtern  Falle  lausen  die  Zinsen  zu  vier  vom  Hundert  von  der  Zeit  des  geschlossenen
  Vertrages  an,  weil  die  Dienstempfangenden  die  fraglichen  Dienste  sogleich  nicht  mehr
empfangen.  Diese  Bestimmung  schließt  jedoch  abändernde  frepe  Uebereinkunft  nicht  aug.

5#.  9.

Dienstpflichtig.
1)  sind  entweder  eine  ganze  Dorfschaft,  oder
        <pb n="552" />
        44

2)  eine  Anzahl  einzelner  Häuser.

Im  erflern  Falle  ist  die  Abloͤsung  Gemeinde-Sache  und  die  Laslen  der  Ablösung  fallen
  dann  auch  —  nur  zu  einem  geringeren,  billigmäßig  zu  bestimmenden  Antheile  —  auf
die  Hauegenossen,  wenn  folche  dem  Dienstzwang  unterlagen.  Die  Vertheilung  der  Loskauf-Summe
  geschicht,  wie  bey  anderen  algemneinen  Kommun-Lasten.  Können  sich  die  Glieder
der  Gemeinde  mit  den  Hausgenossen,  wegen  der  Letztern  Beptrag,  nicht  einigen,  so  bestimmt
die  Behörde  solchen,  nach  Billigkeit  und  mit  Rücksicht  der  Dürftigkeit  der  Hausgenossen.

Wo  kber  die  Art  der  Aufbringung  der  Gemeindelasten  eine  Bestimmung  fehlt,  erstattet
  die  Behörde  Bericht  an  Unsere  Landes-Direction,  welche  das  Nöthige  festseten  wird.

Sind  (zu  2.)  wie  es  der  häufigste  Fall  seyn  wird,  nur  einzelne  Háuser  dienst-Fslichtig,
  so  #no  die  Ablösungs-Summe  auf  deren  Besitzer  vertheilt.

8.  10.

Wenn  die  Abloͤsenden  die  Ablösungs-Summen  nicht  sogleich  abtragen,  so  soll  den
Dienstempfangenden  ein  stillschweigendeo  Unterpfandêérecht  auf  das  sämmtliche  Eigenthum
der  einzelnen  Dienstpflichtigen,  wegen  des  antheiligen  Ablösungs-Kapitals  und  der  Zinsen  das
von,  bis  zur  Abtragung,  zustehen.

*—*

Wir  bewilligen,  als  Oberlehnsherr,  den  Besiern  der  dienstempfangenden  behngüter,  zu
Beförderung  der  guten  Sache,  uneingeschraͤnkte  Diepositson  über  die  Loskauf-Summen.

Nur  bey  den  Lehnen,  wo  die  consentirken  Schulden  den  vierten  Theil  des  Werthes  des
Lehnes  übersteigen,  mussen  die  Ablasungsgelorr  zu  Abstoßung  der  Gonsens=  Schulden  verwendet
  werden.  In  dieser  Rücksicht  hat  die  Behörde  frühzeitig  Maßregeln  wegen  Hemmung
der  Jahluug  zu  nehanen  und  an  Unsere  Erynhee  resp.  hier  und  zu  Eisenach  zu  berichten.

Den  Besitzern  derjenigen  dienstempfangenden  Lehen,  welche  bey  Unseren  Afterlehnhösen
der  Grafen  zu  Solms-Wildenfels  und  der  Freyherren  von  Werthern  zu  behen  getragen
  weroen,  blribt  überlassen,  sich  wegen  der  Lockaufgelder  mit  diesen  Afterleynsherrn  zu
vereinigen.

8.  12.

Laͤugnen  die  als  dienstpslichtig  Angesprochenen  die  ganze  Verpflichtung,  oder  einen  Theil
derselben,  so  muß  der,  welcher  die  Verpflichtung  behauptet,  binnen  sechs  Monaten,  vom

e  an,  wo  die  Befugniß  gerichtlich  angesprochen  und  verweigert  wird,  die  gelaugnete
Verpflichtung  zum  Zwangcdienste  auf  dem  Rechtswege  fordern.

Unterläßt  er  dieß:  so  ist,  mit  Absluß  des  sechsten  Monacö,  bas  vermesnte  Recht  erloschen,
  und  „  a  alle  zulein  „Ethrtt  er  Klage,  lo  treten  die  Bestimmungen
er  6.  und  8.  erst  von  dem  Tage  an  in  Anwendung,  wo  die  Dienst-Oa-
  dach  Virlleich  oder  sechtorriliige  Cneschedeng  feltgesteilt  ist.
        <pb n="553" />
        .  13.

Beschwerden  über  die  im  6.  5.  bestimmten  Behörden,  namentlich  gegen  bas  amtliche

Einschreiten,  ingleichen  gegen  die  Bestimmung,  wie  die  Abl  Ssungs-Summe  aufzubringen?
gehen  in  der  Regel  an  die  Landes-Direction.

S  14
Durch  Vertrag  zwischen  Grundherrschaft  uud  Untersassen  können  von  heute  an  Gesinde-Zwangsdienste
  uie  mehr  gegründet  werden.  Eben  so  wenig  ducch  Verjährung.

uUrkundlich  ist  gegenwärtiges  Geseb  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unfrem
Großherzoglichen  Insiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  #2ten  März  1821L1.

(L.  8.)  Carl  August.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyherr  von  Gersdorff.  Dr.  Schweiszer.

vdt.  Ernst  Muͤller.
Gese
über  die  Ablösbarkeit  der
Zwangs-Gelsindedienste.
        <pb n="554" />
        546

XIV.

Carl  August,
von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg  te.

Da  Wir  Uns  öberzeugt  haben,  daß  es  zu  Beförderung  der  bandes=  Kultur  und  möglichster
  Hinwegräumung  der  ihr  entgegenstehenden  Hindernisse,  von  hoher  Wichtigkeit  ist0
wenn  durch  ein  besonderes  Gesetz  die  Einleitung  zu  einer  allgemeinen  Ablssung  der  Frohnen
  jeder  Art  getrofsen  wird:  so  haben  Wir  ein  solches  Gesey  von  Unsrer  Landesregietung
  zu  Weimar  entwersen  lassen,  Unsren  getreuen  bandtag  darüber  gehört,  und  verordnen,
  mit  dessen  Zustimmung,  nunmehr,  wie  folgt:

8.  1.

Alle  Spann=  und  Handfrohnen,  welche  im  Großherzogehume  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  sey  es  auf  dem  Grunde  von  Gesetzen,  oder  auf  dem  Grunde  von  Verträgen  und
Herkommen,  noch  jeht  an  Großherzogliche  Domanial-Güter,  oder  an  Ritter=  u  andere
Prrtrat  gug  in  gemessener  oder  ungemessener  Weise,  geleistet  werden,  sind,  gegen  genügliche

  E  chädigung  ablösbar,  ohne  daß  eine  vermeintliche  Unentbehrlichkeit,  oder
aber  die  Pn  haheeh  solcher  Frobndienste  dabey  ein  Hinderniß  abgeben  darf.
8.  2.

In  der  Regel  ist  vorerst  die  Auseinandersetzung  und  die  Bestimmung  über  die  Größe
und  Art  der  für  die  Frohnen  zu  leistenden  Entschbigung  dem  gütlichen  Ueberelnkommen
der  Betheiligten  uberlassen;  eb  dürfen  jedoch  Anträge  auf  Frohnablösung,  kr  /  sie  vom
Berechtigten  oder  vom  Verpflichteten,  in  keiner  Art  abgelehnt  und  dabey  weder  die  Anhänglichkeit
  an  das  Alte,  Gewohnte,  noch  der  Eigenwille,  noch  das  N#ckenemmollen  der
durch  Ablösung  bedingten,  allgemeinen  Vorcheile  berücksichtigt  werden.

K.  3.

Kommt  auf  einen  geschehenen  Antrag  kein  vollständig  genügendes,  gütliches  Uebereinkommen
  zwischen  beyden  Theilen  zu  Stande:  so  hat  sich  derjenisne,  welcher  die  Abloͤsung
wünscht,  zunächst  an  den  Bezirk6=  bandrath  zu  wenden  und  diesem  seinen  zemachten  Antrag,
mit  genauer  Bezeichnung  der  bestehenden  Frohnlast,  der  dafür  angebotenen  Entschädigung
  und  der  Weigerung  des  Gegentheils,  vorzutragen

Der  Bezirks.  Landrath  vernimmt  den  Gegentheil  mit  seinen  Einwendungen  und  erwählt,
        <pb n="555" />
        547

wenn  von  ihm  nicht  alsbald  gegenseitige  Annaͤherung  zu  belee  ist,  zwey  unpartheyische
  Oekonomen:  einen  größern  Gutsbesiher  und  einen  vom  Bauerstande,  —  welche  beyde
aber  weder  frohnberechtigt,  noch  frohnpslichtig  sepn  dürfen,  —  zu  denen  jeder  Betheiligte
  noch  einen,  von  seinem  Stande,  in  Vorschlag  zu  bringen  hat.

-r

Die  somit,  auf  den  Anruf  eine5  Betheiligten,  unter  der  Leitung  des  Bezirkê-Landraths
zusammengetretene  Behörde  hat  bey  jedem  zu  vermittelnden  Frohn-Ablssungögeschäft  vorenst
Folgendes  zu  berücksichtigen:

#)  die  genaue  Feststellung  aller  Frohnpflichtigen  in  ihren  einzelnen  Beziehungen;

b)  die  gehörige  Ausmittelung  der  Frohngebuhren  und  anderer  Gegenleistungen,  auch
derjenigen  Nachtheile,  welche  den  Frohnberechtigten  durch  die  Frohnarbeiter  tressen,  woben
deren  Bedwerth  wenigstens  nach  zehn  jährigem  Durchschnikte  zu  berechnen  ist;

te  Bestimmung  des  eigentlichen  Beruhungs=  Punktes  der  Frohndienstpflicht  —  ob
socche  chrich  beruhe:
na)  auf  geschlossenen  Gütern;
bb)  auf  gewissen  Wohnhäusern,  oder  anderen  Gebuden  und  Hofreiten;
)  auf  sämmtlichen  Grundstöcken  der  Flur,  wenn  auch  dergestalt,  daß  sie  nur  von
demjsenigen  geleistet  wird,  welcher  eine  gewisse  Anzahl  von  diesen  Grundstücken
besitze,  oder  serner
a#d)  auf  dem  eben  vorhandenen  Anspannevieh,  ohne  bestimmt  erkennbaren  Bezug  auf
Grundbesih,  oder  endlie
co)  ebenfalls  abgesehen  von  allem  Grundbesi,  bloß  auf  der  Herson,  einzig  vielleicht
deswegen,  weil  sie  Gerichtsuntersaß  ist,  oder  im  Orte  wohn
In  den  unter  ag.  und  bb.  genannten  Fällen  sind  bloß  die  nm  säner  geschlossenen
  Güter,  Wohnhäuser  oder  Hofreiten,  in  den  folgenden  zwey  Faͤll  ber  die  sämmtlichen
  Eigenthümer  der  worhandenen  Feldgrundstücke  und  Häuser,  nach  Verhalnntg  deren
Werthes,  und  in  dem  unter  e.  ausgestellten  Falle  einzig  die  Ortsgemeinde,  als  solche,  für
Dienstablösungs-pflichtig  zu  betrachten;  sofern  nicht  in  allen  diesen  Fällen,  zur  Vereinsachung
der  Berechnung  und  Aufbringung  der  Entschädigungögelder,  die  Gemeinde,  als  solche,
sreywillig  die  Ablösung  ubernimmt.

h.

Wo  ein  oder  der  andere  Dienst  noch  Rrac)  und  ein  Vergleich  darüber  nicht  sogleich
herzustellen  ist,  bleibt  zwar  derselbe  bey  der  Ablösung  einstweilen  ausgeseht;  ceo  muß  aber
demjenigen,  welcher  die  streitige  Verpflichtung  behauptet,  bey  fehlschlagendem  Vergleiche,
alsbald,  auf  Veranlassung  der  Auögleichungebehsrde,  durch  das  competente  Gericht  die  Auslage
  zugehen,  binnen  sechs  Monaten,  seines  Anspruchs  halber,  den  Rechtsweg  zu  berreten.
Unterläßt  er  solches,  so  ist  mit  dem  Ablaufe  dieser  Frist  das  vermeintliche  Recht  von  selbst
für  erloschen  zu  achten  und  eine  weitere  Eneschädigungöforderung  dafür  unstatthaft.

.  6.
Bey  der  Werthéanschlagung  der  verschiedenen  Spann-  und  Handfrohnen  ist  die  Frage:
        <pb n="556" />
        wieviel  des  Dienstberechtigten  nothwendiger  jährlicher  Mehr#aufwand,  zu  Geld
angeschlagen,  beträgt,  wenn  der  Frohndienst  künftig  nicht  mehr  geleistet  wird?
auf  elnem  doppelten  Wege  zu  entledigen,  indem  die  Ausgleichungsbehörde  ausmittelt,
  was  lediglich  zur  Verrichtung  der  seither  zur  Frohwe  geschehenen
Arbeit  der  Dienstberechtigte,

a)  an  Haucgesinde  und  eigerem  Anspannevieh  mehr  bedarf,  wenn  er  durch  solches  jene
Arbeit  mit  verrichten  läßt,  und  wie  hoch  diese  Vermehrung  der  eigenen  Arbeitskrüfte
  an  Ort  und  Stelle  büligmäßig  zu  Geld  anzuschlagen  sey?  und

b)  wie  viel  er  aufzuwenden  haben  worde,  wenn  er  die  sonst  zur  Frohne  geschehene  Arbeit
  durch  besonderö  gemiekhete  Arbeiter  und  Geschirr  verrichten  lassen  wollte?

Von  beyden,  auc  diesen  Erörterungen  hervorgehenden  Summen  ist  diejenigen,  welche
für  den  Frohnpfllchtigen  günstiger  erscheint,  in  der  Regel  anzunehmen.

S.  7.

Von  der  hiernach  ausgemittelten  Werthebestimmung  der  Frohnen  wird  der  Geldbekrag
der  Frohngebühren  und  übrigen  Gegenleistungen  des  Frohnberechtigten  abgezogen  und  der
verbleibende  iährliche  Vergütungöbetrag,  mit  zwanzig  in  den  im  F.  4.  Ur.  an.  bis  dd.
bemerkten  Fällen,  und  mit  funfzehn  in  dem  lie.  ce.  bezeichneten  Falle,  zu  Kapltal  erhöht,
welches  denn,  als  die  wirkliche  Entschädigung#-Summe,  in  Geld  erscheint.

5.  3.

Nach  den  besonderen  Umständen  jedes  einzelnen  Ablösungsgeschäfts  ist  von  der  Ausgleichungsbehörde
  noch  darüber  Vereinigung  zu  treffen:  ob  der  ausgemittelte  Entschädigungsbetrag
  für  den  Frohnberechtigten  baar,  oder  durch  Fruchtzinsen,  oder  durch
Abtretung  damit  in  Verhältniß  stehender  Grundstücke,  oder  auch  entbehrlicher  Gerechtsame
  geschehen  soll;  wobey  folgende  allgemeine  Grundsahe  gelten

a)  die  Abtretung  von  Grundssucken  ist  dann  vorzüglich  zu  beachten,  wenn  dadurch  eine
Zusammenlegung  der  Gutsfelder  und  folgerecht  eine  Koppeltrifts-Abtheilung  msglich
gemacht  werden  kann;

b)  werden  Fruchtziusen  festgesetzt:  so  bleiben  solche  doch  zu  jeder  Zeit  ablésbar,  wenn
der  zwanzigsache  Betrag  des  zehnjährigen  Durchschnitts-Markepreises,  vom  Monale
dieser  einstigen  Ablösung  rückwärts  gerechnet,  baar  geleistet  werden  kann  und  will;

J)  tritt  die  Kapital=  Entschédigung  ein:  so  haben  die  Frohnpslichtigen  die  Wahl,  ob  sie
solche  gleich  baar  erlegen,  oder  bis  zu  einer  für  sie  gelegenen  Zeit  auf  sich  behalten
wollen;  in  welchem  lehtern  Falle  der  fünfprocentliche  jährliche  Zins  einstweilen,  als
Grund-Rente,  mit  stillschwiigender  Hypothek  auf  den  Grundstücken  der  Ablösenden  haften

  bleibt,

e
Der  Frohnberechelgte  darf  in  der  Regel  die  Frohnablssung  gegen  genügende  Eneschädigung
  nicht  ablehnen;  mit  einzeluen  Frohnpflichtigen  aber  auf  die  Ablösung  ssch  einzujassen,
  kann  ihm  dann  in  keinem  Falle  zugemuthet  werden,  wenn,  durch  deren  Abtrennung  von
der  Gesammtheit,  die  Natur  und  der  Umfang  der  Frohnleistungen  verändert  oder  gefährdet
werden  würde.
        <pb n="557" />
        549

8.  10.

Den  Frohnpflichtigen  stehe  es  dagegen  frey,  wenn  die  ausgemltlelte  Entschädigungsleistung
  in  der  einen  oder  andern  Art  für  sie  zu  belästigend  ausfallen  sollte,  die  Ablösung
zu  verweigern  und  die  Froynen  serner  wie  bisher  zu  verrichten.

ey  vorhandener  Nichtübereinstimmung  der  sämmelichen  Frohnpflichtigen  müssen  wenigstens
  zwey  Drittheile  derselben  für  die  Ablösung  sich  erklären;  wo  aldann,  nach  vorgäugig  eingebolter
  Autorisation  der  zuständigen  oberen  bandesbehörde,  die  allgemeinen  geseglichen  Bestimmungen
  über  Gemeinde-Angelegenheiten  cintreten.

F.  11.
Finden  sich  bey  der  Frohnablosung  die  Frohndienste  noch  über  das  laufende  Jahe
hinaus  verpachtet  und  wollen  die  Frohnpslichtigen  der  Ablösungsvollziehung  nicht  bis  zum
Ende  der  eben  vorhandenen  Pachtzeit  Anstand  geben  lassen:  so  darf  jener  Umstand
die  Ablösungovollziehung  nicht  aufhalten,  und  es  ist  der  Pachter  hinsichtlich  der  seiner
Seits  dann  zu  verlangenden  Entschédigung,  in  Ermangelung  eines  andern  gülichen  Abkommenõ,
  zu  einem,  dem  fünsprocentlichen  Zinsenbetrage  von  der  kapitalisirten  reinen  Dienstabkösungs=
  Summe  oleichkommenden,  Abzuge  vom  jährlichen  Pachtgelde  besugt.

12.
Nach  Beendigung  drö  Vermittelungogeschäfts,  werden  von  der  Aucgliichungebehere
die  Verhandlungen  an  die  zuständige  Landesregierung  abgegeben,  welche  dann  selbst,  o
durch  eine  anzuordnende  Lokal-Kommission,  die  Partheyen  zur  gerichtlichen  koe%
nung  des  getroffenen  Uebereinkommens.  veranlassen  und,  bey  Ermangelung  eines  weitern
Anstandes,  eine  förmliche  Urkunde  über  die  geschehene  Frohnablösung  ösersigen  läßt.

K.  13.

Glaube  der  Frohnberechtigte,  oder  der  Frohnpflichtige  sich  durch  die  Vermitkelung  oder
schiedsrichterliche  Entscheidung  der  Ausgleichungsbehörde  beschwert:  so  hat  er  seine  Beschwerdegründe
  der  zuständigen  Landeoregierung  vorzutragen,  oder  längstens  in  dem  gerichtlichen
Anerkennung.  Termine  der  Frohnablosungo-Verhandlungen  gehörig  anzuzeigen,  welche  den.
Ausspruch  der  Frohnausgleichungo-  Behörde,  ebenfalls  nach  nochmaliger  Vernehmung  derselben,
  genau  zu  prüfen  und  durch  dessen  Bestätigung,  oder  Abänderung  das  Ablssfungs-=Quantum
  defkinitiv  auszusprechen  hat.

Gegen  diesen  desinitiven  Ausspruch  sindet  eine  weitere  Reclamation  nicht  statt.

(.

Zu  Förderung  der  guten  Siche  und  usitne  um  den  Dienstberechtigten  vie  billige
Aufgebung  ihrer  Gerechtsame  zu  erleichtern  und  theilweise  mit  zu  verguten,  bewilligen
Wir,  alo  Oberlehnherr,  den  Besitzern  dienstberechtigter  Lehngüter,  ohne  ein  Ansinnen  vorgängiger
  Allodiftcations  Gebühren,  uneingeschränkte  Verfür  ungskesugniß  über  die  Letkausungs-Summe,
  ohne  Unterschied,  ob  diese  in  Gelde,  Grundstücken,  Gerechtsamen  oder  in
einstweiligen  Grund-Renten  bestehen  werde.

ur  wenn  Lehnschulden  über  den  dritten  Theil  deS  Werthes  vorhanden  sind,  müssen
die  aus  der  Frohnen  geläßten  Gelder  zu  deren  Abtragung  in  der  Regel  vorerst  verwendet  werden.
        <pb n="558" />
        550

8.  15.

Den  Besitzern  derjenigen  dienstberechtigten  Lehngüter,  welche  bey  den  tm  Großherzogthume
  bestehenden  Afterlehnhöfen  zu  behn  gehen,  bleibt  überlassen,  sich,  der  Frohnabts--sungs-Gelder
  wegen,  mit  diesen  Afterlehnherrn  zu  vereinigen;  doch  darf  das  Frohnablslungs-Geschäft
  selbst  dadurch  nicht  ausgehalten  oder  vereitelt  werden,  sondern  e  hat,
wenn  auf  geschehenen  Antrag  einco  Betheiligten  nicht  binnen  drey  Monaten  zwischen  dem
Asterlehnhofe  und  dessen  Vasallen  eine  gütliche  Vereinigung  zu  Stande  kömmt,  die  zuständige
  Landesregserung  die  von  dem  letztern  an  den  erstern  zu  leistende  Absindung  nach  Billigkeit
  festzusetzen,  wobey  drey  Procent  vom  Ablssungs=  Kapiral  bey  Mannlehnen,  zwey
Procent  bey  Weiberlehnen  und  14  Procent  bey  Erblehnen  im  Allgemeinen  zum  Maßstabe
dienen  sollen.

**'

Wollen  Micbelehnte  ihr  ohnehin  noch  ruhendes  ond  ——  durch  Reverse  sehr  beschränktes
  dereinstiges  Recht  auf  die  Frohnen  nicht,  wie  eb  doch  die  Billigkeit  von  ihnen
erwarten  läßt,  stillschweigend  aufgeben;  so  haben  sie,  bey  Verlust  jenes  Rechtes,  von  jebt
an  binnen  Jahreofrist  bey  dem  Lehnhofe  davon  Anzeige  zu  machen;  wo  dann  auf  den
Frohnablösungs-Fall,  insofern  kein  gütliches  Uebereinkommen  zwischen  ihnen  und  dem  Be
iter  des  Lehns  möglich  ist,  ihre  Ansprüche  insoweit  zu  berücksichigen  sind,  daß  das  Ablésungs-Kapltal
  zur  Abzahlung  von  Lehnschulden,  oder  sonst  in's  Lehn  verwendst  und  gehörig
sicher  gestellt  werde.

 

*)

Gemeindedienste  oder  Kommunal-Frohnen,  welche  blos  zum  Nuhen  bder  Gemeinde
  selbst  abzwecken,  und  worunter  auch  die  Frohndienst-Leistungen  an  Kirchen-,  Pfarrund
  Schulgebuden,  so  wie  Jagd  frohnen  mitgerechnet  werden,  sind  unter  dem  gegenwärtigen
  Gesehe  nicht  mit  begriffen.

g.  18.
Uebrigens  können  von  jeßt  an,  unter  keinerley  Kechts-Form,  Frohndiensle  irgend  einer
rt  von  neuem  gegründet  werben

Urkundlich  haben  Wir  dieses  *  eigenhändlg  vollzogen  und  mit  Unsrem  Großher=Voglichen
  Insiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  1#ten  May  1821.
(L.  .)  Carl  August.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyherr  von  Gersdorff  Dr,.  Schweitzer.

eseh  vde.  Erast  Müller.
über  dle  Ablsêbarkeit  der  Handund
  Spaunfrohnen.
        <pb n="559" />
        551

Großherzogl.  S.  Weimar-Essenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  25.  Den  12.  Juny  1821.

 

 

XV.
Carl  Augufst,

von  Goktes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg  2c.

In  Erwägung  der  Unvollständigkeit  der  besteyenden  Gesehgebung  über  die  Verpflichtung
  zum  Wasser=  und  Uferbau  und  über  die  Concurrenz  zu  den  desfallssgen  Baukosten,
haben  Wir  die  Feststellung  eigener  gesehlichen  Bestimmungen  bierüber  för  nöthig  und
G#weckmäßig  erachtet.  ..

Nachdem  nun  der  von  Unfrer  hiesigen  Landesregierung  deshalb  ausgearbeitele  Gesehesentwurf
  die  Zustimmung  deö  gekreuen  Landtages  erhalten  hat:  so  verordnen  Wir,  unter  Berücksichtigung
  der  gemachten  ständischen  Bemerkungen,  hiermit  wie  folge:

ę.  1.
Unter  Wasserbau  ist  jede  Anlage,  Vorrichtung,  so  wie  uͤberhaupt  jede  Arbeit  zu
versteyen,  die  in,  oder  an  Flüssen,  oder  Bächen,  nach  technischen  Grundsätzen,  sich  nöthig
macht,  sep  cc  nun  zum  Besten  des  Ilusseo,  oder  Baches  selbst,  inobesonderc  zu  Herstelung
        <pb n="560" />
        552

und  Erhalkung  der  Normal-Breice,  der  Strombahn  u.  so  wie  im  Allgemeinen  zu
Erhaltung  des  Flusses,  oder  Baches  in  dem  zur  lhuhen  Venubng  desselben  erforderlichen
  Stande,  oder  sey  es  zur  Erreichung  besonderer  Nutzungözwecke.

5.  2.

Uferbau  pingeen.  n  jede  Milage  Vorrichtung,  oder  überhaupt  jede  Arbeit,  die  zur
Sicherung  der  Fluß=  o#  Bachufer,  oder  auch  entfernterer  Grundstücke  vor  der  Gewalt
des  Wassers,  Aehein  5  an  und  aub  dem  Ufer  selbst,  oder  an  und  in  dem  Wasser,
  geschieht.

f.  3.

Alle  und  jede  Wasserbaue  sind  in  der  Regel  auf  alkeinige  Kosten  des  Eigenthümers
der  Gewässer,  sey  solcher  nun  der  Staat  (wie  dieß  der  gewöhnliche  Fall  ist),  oder  eine  Hrivat-Person,
  zu  bewerkstelligen.

5.  4.

Ausnahmen  treten  in  allen  den  Fällen  ein,  wo  entweber

))  verfassungemäßig  Großherzogliche  Kammer,  oder,  nach  Vertrag,  Verjährung,
  oder  rechtokräftigem  Ausspruche,  dritte  Personen  die  tast  des  Wasserbaues  ganz,
oder  zu  einem  bestimmten  Theile,  über  sich  haben  in  n  Zeige  dessen  für  den  desfallsigen
Bauausfwand  ganz,  oder  theilweise,  haften  müssen,  o

2)  wo  ein  solcher  Bau  lediglich  zur  eneshunge  oder  Vesoreerung  eines  besonderen
Nuhbungszweckes  für  einen  zu  dieser  Benuhung  berechtigten  Nichteigenthümer  geschiehe,
welchen  Falles  dieser  die  Kosten  des  Baues  zu  tragen  hat.

.  5.

Dagegen  liegen  dle  Userbaue  ((.  2.),  der  Regel  nach,  lediglich  den  Eigenehümern
der  auf  die  Fluß=  oder  Bachufer  stoßenden,  dadurch  gesicherten  Grundstücke  und  zwar  dergestalt
  ob,  daß,  je  nachdem  der  Bau  entweder  bloß  zum  Schutze  eines  einzelnen  solchen
Grundstöckte,  oder  mehrerer  neben  einander  geiehenen  gereicht,  der  oder  die  Eigenthümer  den
Bauauswand  resp.  allein  oder  gemeinschaftlich  zu  tragen  haben.

.  6.
Wich  hier  sindet  eine  Ausnahme  in  dinzenten  Fällen  statt,  wo  ein  solcher  Bau,  wie
die  Anlegung  einec  Dammes,  nicht  bloß  die  Sicherung  der  ummittelbar  auf  das  Ufer
**'  sondern  auch  der  hinter  diesen  gelegenen  Grundstücke  bezweckt,  indem  alédann
        <pb n="561" />
        553

lämmtliche  Eigenthümer  der  auf  solche  Weise  geschühten  Grundstücke  bie  Kosten  eines
dergleichen  Baues  gemeinschaftlich  aufzubringen  verbunden  sind.

.  7.

In  den  K.  5.  und  6.  berührten  Fällen  der  Concurrenz  mehrerer  Grundstäckseigenthümer,
  ist  der  Beptrag  eines  Jeden  nach  dem  durch  unparthenische  Sachverständige  zu  bestimmenden
  Verhältnisse  der  durch  den  Uferbau  abgewendeten  Gefahr,  ingleichen  nach  der  Größe
und  Nubbarkeit  der  einzelnen  Grundstücke  —  in  dem  #.  5.  erwähnten  Falle  der  Concurrenz
mehrerer  Useranlieger  aber  auch  zugleich  mit  nach  Verhältniß  der  Länge  der  Linie,  in  welcher
  die  betroffenen  Grundstücke  an  dem  Ufer  gelenen  sind,  auszuwerfen.

In  Räcksicht  der  Auswahl  und  Benennung  der  Sachverständigen,  so  wie  in  Ansehung
des  durch  dieselben  zu  führenden  Beweises,  kommen  die  gewöynlichen  Prozeß=  Vorschriften
zur  Anwendung.

§.  8.

Jedem  nach  K.  5.  und  6.  zum  Uferbau  ganz,  oder  theilweise,  verpflichteten  Grundstücksbesiher
  bleibt  übrigenc  nachzelassen,  da  gan  ze  betroffene  Grundstück  —  in  so  weit
nur  dieh  überhaupt  die  Rechte  gestatten  —  aufzugeben  (zu  derelinquiren)  und  sich  dadurch
von  der  ihm  aufliegenden  Verbindlichkeit  zu  befreyen.

Findet  sich  in  elnem  solchen  Falle  niemand,  der  ssch  zu  Uebernahme  des  fraglichen
Grundstückes  mit  jener  Verbindlichkeit  freywillig  versteht:  so  geht  das  Grundstück  mit  der
darauf  ruhenden  Verpflichtung  auf  diejenige  Gemeinde  über,  in  deren  Flur  das  Grundstück
gelegen  ist.

8.  9.

Tritt  die  Nothwendigkeit  eines  Uferbaues  lediglich  in  Folge  der  Unterlassung,  oder
Vernachlässigung  eines  Wasserbaues  ein:  so  ist  der  dadurch  veranlaßte  Auswand  von
dem  Eigenthümer  des  Wassero,  oder  dem  ausnahmsweise  zum  Wasserbau  verpflichteten.  Subjecte
  (I.  4.),  ohne  Zuthun  der  Uferanlieger  und  der  entsernteren  Grundstücksbesitzer,  zu
tragen.

.  10.

Das  Nämliche  gilt,  wenn  die  Nothwendigkeit  eines  solchen  Baues  au5  einer  von  dem
Eigenthumer  des  Gewässers,  oder  mit  dessen  Erlaubniß  von  dritten  Personen,  zu  Erreichung
  eines  besondern  Vortheils,  in  oder  an  dem  Wasser  gemachten  Veranstaltung  entstehet.
        <pb n="562" />
        8.  11.

Macht  sich  serner  ein  Uferbau  nicht  in  Folge  der  gewöhnlichen  Wi  rkung  des  Wassers,
sondern  auf  Veranlassung  außerordentlicher  Ereignisse  nöthig,  ohne  daß  eine  Verschuldung
durch  unterlassene  Erhaltung  des  Gewässers  in  gehörigem  Stande  auf  Seiten  des  dazu  verpllichteeen
  Theiles  nachzuweisen  stehet:  so  ist  der  hierzu  erforderliche  Aufwand  von  den
Wassereigenthümer,  oder  dem  auSnahmöweise  zum  Wasserbau  Verpflichteten  (K.  4.)  u
den  Uferanliegern,  nach  Umsténden  (F.  6.)  mit  Einschluß  der  entfernteren  ou  (wtess*
gemeinschaftlich,  und  zwar  von  jedem  Theile  zur  Hälste,  zu  bestreiten.

##  .

Jeder  Uferanlieger,  den  es  trifft,  ist  das  zu  Ausföhrung  eines  Uferbaues  erforderliche
Terrain  herzugeben  verbunden,  muß  jedoch  dafür  in  allen  Fällen,  wo  er  die  Kosten  eines
solchen  Baues  nicht  selbst,  oder  wenigstens  nicht  allein  zu  tragen  hat,  auöreichend  entschädigt
  werden.

Die  Entschädigungs-Summe  wird  diesfalls  zu  dem  Bauauswame  geschlagen  und  mit  diesem
  auf  die  Gesammtheit  der  Baupflichtigen  —  mit  Einschluß  jedoch  des  zu  Entschádigenden
  selbst,  falls  derselbe  zu  lehztern  gehört  —  vertheilet.

Dieß  gilt  namentlich  auch  bey  Anlegung  eines  sogenannten  Durchstichs,  d.  h.  derjenigen
  Veranstaltung,  wodurch,  zu  Verhütung  ufterer  Uferdurchbrüche  und  Ueberschwemmungen,
  dem  Wasser  ein  natürlicher  gerader  Lauf  verschafft  wird;  jedoch  sind  hier  nicht  nur
die  eigentlichen  Useranlieger,  sondern  auch  die  Besiter  entfernterer  Grundstöcke,  durch  welche
  der  Durchstich  zu  führen  ist,  das  Erforderliche  von  ihrem  Grund  und  Boden,  und
zwar  entweder  (daferne  sie  nehmlich  zu  den  Kosten  des  Werkes,  wegen  für  sie  dadurch  abgewendeter
  Gesahr,  nicht  selbst  bevzutragen  haben)  gegen  volle,  oder  im  entgegengeseoten
Falle,  gegen  theilweise  Entschädigung,  so  viel  es  ihnen  nehmlich,  nach  Abzug  der  von
ihnen  selbst  zu  zahlenden  Rate,  trägt,  abzulassen  gehalten.

8.  13.

Ist  ein  Bau,  Wasser-  und  Uferbau  zugleich  —  nach  der  oben  F.  1.  und  2.
gegebenen  Begrisfscbesiimmung  —:  so  haben  die  zu  beyderley  Bauen  Frosnt  E  den  Auf.
wand  gemninschaftlich,  nach  dem  durch  Sachverständige  auszumittelnden  Verhältnisse  der
dadurch  erlangten  Vortheile,  oder  des  abgewendeten  Schadenö,  zu  tragen.

8.  14.

ber  Aufbringung  der  durch  Ausfuͤhrung  eines  Wasser-  oder  Uferbaues  verurlachtec
  rlt  geseblich  verordnet  ist,  gilt  auch  von  den  Kosten  der  Unterhaltung.
        <pb n="563" />
        8.  15.

In  Ansehung  der  unmittelbar  am  Wasser  angelegten,  oder  bey  entfernterer  Anlegung,
doch  durch  dasselbe  bedroheten  Landstraßen  und  der  im  Eigenthume  des  Wassereigenthuͤmers
—  sey  dieser  Großherzogl.  Kammer  oder  eine  Privat.  Person  —  stehenden,  in  solcher  Lage
sich  besindenden  Grundstücke,  ist  resp.  der  Staat  und  der  Waslereigenthümer,  wo  es  sich
vom  Uferbau  handelt,  jedem  andern  Uferanlieger  und  Grundstücköbesiher  gleich  zu  achten.

Dasstlbe  gilt  von  gemeinen  Fahrwegen  und  den  zu  deren  Unterhaltung  verpslichteren,
physischen,  oder  moralischen  Personen,  ingleichen  von  Kirchen=  und  Stiftungszütern,  in
Ruückscht  deren  eine  Befrepung  hier  keineswege  Plah  greift.

b.  16.

Niemand  ist  besugt,  einen  Userbau  —  dle  gewöhnliche  Befestigung  der  User  durch
Bepflanzen  und  Flechtwerk,  ohne  Einbau  in  dac  Wasser,  ausgenommen  —  für  sich  allein
vorzunehmen;  vielmehr  ist,  wo  sich  die  Nothwendigr-  eines  solchen  ergiebt,  sofort  Anzeige
bey  dem  Bezirks-Landrath  zu  machen,  welcher  die  erforderliche  Erörterung  der  Verhältnisse=—
  da  nöthig  unter  Zuziehung  Sachverständiger,  —  verfügt  und  alodann,  bey  etwa  erfolgendem
  Widerspruch,  die  Interessenten  zuvorderst  in  Güte  zu  einigen  Geche  im  Fehlschlaungofall
  aber  an  Gbroßherkogl.  Landes-Direction  zur  Entscheidung  b  erichter.

ere  kann  jedoch  bloß  die  Fragen,  ob  überhaup't  der  in  Antrag  gekommene  Bau

nochwekoig.  sey,  oder  nicht?  —  in  welcher  Maße  er  auczuführen?  zum  Gegenstande  haben,

  doch  aber  auch,  damit  die  Ausfaährung  des  Baues  nicht  gehemmt  werde,  provisorssch

und  mit  Vorbehalt  nachhyeriger  bostutiern  rechliichen  Entscheidung,  bestimmen,“  wer  die  Kesten

  d.  -  vorzuschießen  hab

d  für  Bewertstelligung  9e.  Baues  entschieden:  so  ist  derselbe  alsdann  unter  Leiung

  Vir  Ober-Baubehörde,  oder,  beg  gröherer  Entfernung,  eines  von  derselben  zu  beauftra-E
  Bau-Ofsficianten  und  unter  Aufsicht  des  Bezirké-Landrathô  in'c  Werk  zu  setzen.

Nur  bep  gewshnlichen,  besondere  technische  Kenntnisse  nicht  erfordernden  Bauen,  sällt

die  Conkurkent  der  Ober-Baubehörde
lebrigens  aber  haben  die  2andräthe  Anzelgen  über  nothwendig  scheinende  Uferbaue
viche  erst  zu  erwarten,  vielmehr  sich  auch  ohne  Aufforderung,  von  Amtswegen,  thät#g.
du  zeigen,  zu  dem  Behuf  aber  die  in  ihren  Bezirken  befindlichen  Gewässer,  jährlich  wenigstens
  einmal  und  zwar  im  Fruͤhjahre  zu  bereisen.

5.  17.

Einen  dergleichen  Bau  in  Antrag  zu  bringen,  ist  ein  Jeder,  der  ein  Interesse  dabey
hat,  mithin  nicht  bloß  der  eigentiiche  Uferanlieger,  nicht  nur  berechtiget,  soudern  auch  in
sofsern  so  jar  verpflichtet,  als  außerdem  der  Einwand:  der  fragliche  Bau  sey  durch  die
Schuld  des  unmirtelbaren  Uferanlicgers,  welcher,  als  zunachst  interessirter  Theil,  die  Duch
Falles  weniger  kostspielig  dewesene  Vornahme  desselben  früher  hätte  einleiren  sollen,  herbey-
        <pb n="564" />
        556

geführt,  oder:  es  sey  der  Bau  durch  die  von  einem  anbern  nähern  oder

anlieger,  0%%t  Wsnrsn  früher  unterlassene  Führung  eines  an  d#n  meseente  fenworden,
  nicht  Platz  greift  und  gegen  antheili  ·  -

ttnn  greif  geg  heilige  Uebernayme  der  Baukosten  nicht  zu  sch#

6.  18.

Von  den  im  #.  16.  genannten  Behörden  ist  auf  möglichst  kurge  und  ei  i
voruschresten.  Fh  Sissei  ohne  Kostenabforderung,  zu  verfahren  "  un  ol  de  Zu
gaͤnglich  noͤthige  baare  Verlag  —  welcher  jedoch  bei  den  Landraͤth  ·
innnsahdnbringm  )  ndraͤthen  ebenfalls  wegfaͤllt  —

8.  19.

Wo  es  sich  von  definitiver  Bezahlung  des  auf  Uferbau  gemacht
von  andern  aus  diesem  Gesetze  absließenden  z  hrrse  din  flufinns,  ede-Streitigkeiten,
  lediglich  die  ordentlichen  Justiz-Behörden  competent,  welche“  hier,  je  nach  Verschiedenheit
  des  Gegenstandes,  nach  den  Regeln  des  ordentlichen  Hrozesses,  cder  Freigneten
Falles,  nach  den  Bestimmungen  der  Gesebes  über  das  Verfahren  in  minderwichtigen  Rechtssachen,
  die  Gebühr  verfügen.

Doch  ist  auf  keine  eingereichte  desfallsige  Klage  auszufertigen,  wenn  ihr  nicht  ei  i
des  Bezirks--Landraths  uͤber,  auf  Antrag  des  einen  oder  anderen  er  *
bereits  fruchtlos  geschehene  Gütepflegung  beyliegt.  7

Urkundlich  haben  Wir  gegenwüärtiges  Geseh  eigenhändig  vollzo-  i
Großherzogl.  Insiegel  bedrucken  lassen.  bandig  vollzegen  und  mit  Unsrem

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  15ten  May  1821.

(L.  S.)  Tarl  August.
C.  GW.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

Geses  vrdt.  Erust  Müäller,
über  die  Verbindlichkeit  zum  Was-  ·
scr-nndllferbauuIIdzuTkagusIg
der  debjallsigen  Kosten.
        <pb n="565" />
        XVI.

Karl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Tbüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg  r.

In  Erwägung  der  Nothwendigkeit,  daß  über  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der
Straßen  und  über  die  Verbindlichkeit  dazu,  feste  und  in  allen  Theilen  Unsres  Großherzogthums
  gleichmäßige  gesebliche  Regeln  bestehen,  ertheilen  Wir,  nach  erfolgter  durchgängiger
Beystimmung  und  zum  Theil  auf  Antrag  des  Landtages,  folgendes

Regulativ,
den  Bau,  die  Besserung  und  die  Unterhaltung  der  Straßen  betreffend.

J.
Allgemeine  Bestimmungen.

8.  1.
Saͤmmtliche  Straßen  und  oͤffentliche  Wege  des  Großherzogthums  sind  in  drey  Klassen

  gebrächt  worden:  -

4)chaussirteStrasicc-,oderKunstslkasien,

B)  nicht  chaussirte  Handels-  Militaͤr-  und  Post-Straßen,  (s.  Beylage  unter  1

C)  Verbindungs-Dorf=  und  Nachbar-Wege.
Jede  Straße  der  2ten  Klasse  tritt,  wenn  und  soweit  fle  chausssrt  worden  (F.  6.)
in  die  uiste  Klasse  über.
        <pb n="566" />
        58.
8.  2.

Die  obere  beitung  des  Straßenbaues  hat  im  Allgemeinen  die  Landes-Direction.
Unter  dieser  Leitung  gehört  1)  alles,  was  den  Bau,  die  Besserung  und  die  Erhaltung  der
Straßen  uster  Klasse  betrifft,  vor  die  Chaussee-Bau--Kommissionen  und  gehört:
2)  die  Aussicht  über  die  Straßen  2ter  und  die  Wege  3ter  Kiasse  —  in  der  Regel
und  anögenommen  nur  diejenigen  Strasten  ater  Klasse,  welche  schon  jeht  bey  den  Cyaussee:
  Bau-Kommissionen  mit  besorgt  und  fernerhin  bey  denselben  gelassen  werden  —  vor
die  Landräáthe.  Diese,  die  Landräthe,  haben  zunöchst  alle  nöthige  Anordnungen  zu
treffen,  wenn  in  Bezug  auf  solche,  ihrer  Aufsicht  unrergebene  Strasen  und  Wege  die
Gemeinden,  oder  diesenigen,  welchen  sonst  die  Herstellung  und  Erhaltung  obliegt  (§.  4.),
ihrer  gesetzlichen  Schuldigkeit  nicht  nachkommen.

8.  3.

Durch  genaue  Amtsvorschriften  für  die  gedachten  Kommissionen,  für  die  Bau=  Össicianten,
  für  die  Rechnungoführer,  Controleurs,  Chaussee=  und  Brückengeld-Erheber,  Bauaufseher
  und  Chaussee-Warter  ist  jener  Theil  der  öffentlichen  Verwaltung  geordnet  worden.

In  besonderen  Fällen,  bey  wichtigen  Bauen,  isi  auch  ven  den  Landráthen  das  Gutachten
  der  Chaussee-Bau=  Kommission  einzuholen,  ingleichen  sind  die  Bau-Osficianten,  auf
Befehl  der  dandes-Direction,  mit  Vorwissen  des  ihnen  vorgesehten  Kommissars,  verbunden,
den  Landräthen,  gegen  die  gesemáßigen  Tagegelder,  mit  Rath  und  That  an  die  Hand
zu  gehen.

g.  4.

Was  das  gegenwärtige  Geseh  über  die  Verbindlichkeit  zur  Herstellung,  Besserung  und
Unterhaltung  der  Straßen  ister,  2ter  und  Zter  RKlasse  verordnek,  soll  keinem  über  denfelben
  Gegenstand  hier  oder  da  bestehenden  Vertrage  (Recesse)  und  keinem  öber  denselben  Gegenstand
  hier  oder  da  bestehenden  rechtsgültigen  Herkommen  entgegen  treten  (derogiren).
Solche  Verträge  und  solches  Herkommen  entscheiden  besonderS  auch  über  die  Verbindlichkeit
  der  Großherzogl.  Kammergütrer,  der  Rittergüter  und  der  Freygüter,  an  dem  Straßenbaue
  in  einem  gewissen  Verhältnisse  Antheil  zu  nehmen,  oder  gewisse  Theile
einer  Straße,  eines  Weges  ganz  und  allein  in  Bau  und  Besserung  zu  unterhalten.

II.
Besondere  Bestimmungen
A.
über  die  erste  Klasse  (k.  1.)

#.  5.
Die  Chaussirung  und  Unterhaltung  der  Straßen  ester  Klasse  isl  Sache  des  Staates.
Es  besteht,  was  diese  Straßen  beteifft,  keine  gesebliche  Verbindlichkeit,  Hand-,  oder
        <pb n="567" />
        559
Spanndienste  unentgelblich  zu  leisten,  vorbehaͤltlich  der  Bestimmungen  im  K.  4.  ro.  11.
und  12.

g.  6.

Die  Nothwendlgkeit,  oder  Raͤthlichkeit.  neuer  Chaussee  -  Baue  und  neuer  Bruͤckenbaue  auf
Chausseen,  soivie  deren  Richtung  und  Lage,  ist  von  der  oberen  Verwaltungsbehörde  (F.  2.)
jedeomal  sorgfältlg  zu  prüfen  und  auszumitteln.  Hierauf  läßt  solche  durch  die  ihr  untergebenen
  Kunstver  ändigen  alle  nöthige  Ansch  läge  und  Vorarbeiten  fertigen,  auch  Berechnungen,
  ob  und  wie  der  Bau=  und  Unterhaltungs  =  Aufwand  aus  dem  künftigen,  muthmaßlichen
  Ertrage  des  Chaussec-Geldes  sich  bestreiten  lasse.  Diese  Vorarbeiten,  Anschläge  und
Berechnungen  lind  weiter  dem  Staats-Ministerium  vorzulegen,  damit  auch  der  Chausseebau-Kasse
  die  etwa  nöthigen  Vorschösse  und  Zusck  usse  aus  anderen  Landeskassen,  unter  verfassungomäßiger
  Bepstimmung  des  Landtages,  verwilliget  und  angewiesen  werden  können.

7.

Wird  die  Abtretung  eines  Grundstückes  im  Prlvat-Eigenthume  nöthig,  entweder  zur
Anlegung  eines  Chaussee-Zuges,  oder,  weil  darauf  die  zum  Chaussee-Baue  erforderlichen
Materialien  gewonnen  werden  kennen:  so  ist  der  Eigenthümer  zu  der  Aberetung  verbunden,
aber  nicht  ohne  Entgeld,  sondern  nur  gegen  volle  Entschédigung.  Diese  Eneschbdigung
wird  ermittelt  durch  drey  Sachverständige,  von  denen  der  Eigenthümer  den  einen,  die
Ebaussee-Bau-Kommission  den  andern,  die  Insiiz,  Behörde  des  Ortes  den  drltten  zu  siellen
  hat.  Es  ist  dabey  Rücksicht  zu  neymen:

a)  auf  den  wahren  Werty  deo  abzutretcuden  Grundstückes  an  sich,

b)  auf  den  Nachtheil,  den  Verlust,  welcher  dem  Eigenthümer  vielleicht  durch  Aberennung
  diesec  Grunostückec  von  einem  andern,  oder  von  einem  ganzen  Göter-Compler
uwachs't.

.  8.

W.s  die  auf  einem  solchen  Grundstuͤcke  haftenden  Steuern,  Zinsen  und  andere  Real-Lasten
  vetrifft,  so  sind  zwey  Faile  zu  unterscheiden.  Entweder  gehen  diese  basten,  mit
Zustimmung  des  Berechtigten,  auf  andere  Grundstücke  desselben  Eigenthümers  über,  3.  B.
auf  den  in  seinem  Eigenthume  verbleibenden  Theil  eines  durch  die  Abtretung  zerrifsenen
Ganzen,  oder,  es  werden  diese  Lasten  mit  den  ihnen  gegenüberstehenden  Rechten  aufgehoben.
  Imersten  Falle  ilt  auf  die  Steuern,  Zinsen  und  anderen  dem  Eigenthümer  verbleibenden
Freal-Vasten,  bey  Auemitrelung  der  ihm  gebührenden  Entschädiyung  (E.  7.),  Auckücht  zu
nehmen.  Im  zwenten  Falle  ist  die  Steuerkasse,  der  Zinsherr,  der  Vehnherr,  der  Triftberechtigte
  besonders  zu  entschädigen  und  diese  Entschädigung,  ebenfaus  in  der  F.  J.  angeerdneten
  Maße,  zu  ermicteln.  Hasten  Hypotheten  auf  dem  Grundstücke:  so  wird  die  bey  der
Abtretung  thätige  Justiz-Behörde  des  Orteo  sich  ihrer  Verantwortlichkeit  erinnern  und  dse

Glaubiger  sicher  stellen.
        <pb n="568" />
        8.  9.

Was  .  7.  und  8.  vorgeschrieben  worden,  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn
zu  dem  Chaussee-Baue  ein  Theil  des  Großherzogl.  Kammergutes,  sey  es  an  Grundeigenthume,
  oder  an  anderen  Rechten  (5.  8.),  in  Anspruch  genommen  wird.

Die  Kosten  der  .  7.  und  8.  vorgeschriebenen  Ermittelung  (Taxation)  trägt  in  jedem
Falle  die  Chaussee=  Baukasse  allein.

K.  10.

Um  dem  höchst  nachthefligen  Einackern  in  die  Chaussee-Gräben  und  Seiten-Bsschungen
  vorzubeugen  und  diese  lben,  ihrem  Zwecke  entsprechend,  zu  erhalten,  wird  im  Allgemeinen
  die  Chaussce-Grenze  bis  cinen  und  einen  halben  Fuß  über  die  dußere  Graben-Böôschung
bestimmt.  Daneben  hat  jede  Gemeinde  in  ihrer  Flur  den  schnellen  Abzug  des  Regen=  und
andern  Wa'sers,  durch  Hebung  und  Handhabung  der  Feldgräben,  in  welche  die  Chaussee=Gräben
  auclaufen,  zu  befördern.

Die  steinernen  Ueberfahrten  über  die  Chaussee-Gräben  haben  auf  Verbindungs=  und
anderen  Wegen  diejenigen  Gemeinden  zu  erbauen  und  zu  unterhalten,  denen  die  Unterhaltung
  dieser  Wege  überhaupt  obliegt.  Dagegen  geschieht  der  Bau  und  die  Erhaltung  solcher
  Ueberfahrten,  außer  den  öflentlichen  Wegen,  nach  den  benachbarten  Grundstücken  bin,
auf  Kosten  der  Chaussee-Baukasse,  nicht  nur,  wo  besondere  Verträge  dieses  feslsegen,  sondern
  schon  dann,  wenn  ein  Grundstück  durch  die  Anlage  der  Chaussee  unzufahrbar  geworden
  ist.

Noch  wird  verordnet:

a)  ein  neuer  Bau,  z.  B.  der  eines  Hauses,  darf  an  der  Chaussee  nur  mit  Genehmigung
der  LandeS-Direcs#on  unternommen  und  ausgeführt  werden;

)  auf  den  Chaussee-Strecken  durch  Städte,  Vorstädte,  Dörfer,  sind  die  Gemeinden
verbunden,  die  Abzugögräben  zu  unterhalten,  ingleichen  den  Schlamm  und  Unrath  von  der
Straße  wegzuführen;

Bc))  die  Besitzer  der  an  eine  Chaussee  stoßenden  Aecker  haben  den  von  der  Chaussee  abgezogenen
  Schlamm  auf  diese  ihre  Aecker  au  unehmen.  Sollten  44.  aber  .  egen  einen  Nechtheil
  für  dle  Feldwirthschaft  mit  Grund  vorstenig  machen,  B.  wegen  der  mi
Schlamme  vermengten  Steine:  so  hat  die  Gemeinde,  durch  deun  öiu“  *  hausie
einen  Platz  zur  Aufschuttung  deb  Chaussee-Kotheo  anzuweisen,
        <pb n="569" />
        B.
über  die  zweyte  Klasse  (8.  1.)

g.  13.

Die  Straßen  aker  Klasse  haben  in  der  Regel  (&amp;amp;.  4.)  die  Gemeinden,  durch  deren
  Flur  sie  zichen,  innerhalb  der  Grenzen  dieser  Fluren,  in  guten  Stand  zu  setzen  und
zu  erhalten.  Zur  Unterstüzung  der  Gnbgenden  finden  ausnahmsweise  statt:

a)  Bepyträge  aus  öffentlichen  Kassen;
b)  Wege-Damm=  und  Brückengelder.

5.  14.

Einen  Beytrag  aus  öffenklichen  Kassen  abe  dazu  verfassungsmäßig  ausgesezten  Fondes)
kann  die  Landeo-Direction  verwillige

a)  wenn  eine  Gemeinde  die  durch  ihre  zur  führende  Straße,  in  der  Eigenschaft  eines
Rechtar-  oder  Verbindungê-Weges,  nicht  nothwendig  braucht;

wenn  der  Bau,  um  künstiger  Anforderungen  willen,  viel  kostbarer  wird,  als  die
bloß  asc  und  herkömmliche  Unteryaltung  solcher  Straßen  im  fahrbaren  Stande;

c)  uͤberhaupt,  wenn  die  Her  stellung  einer  solchen  Straße,  oder  einer  dazu  gehörigen
Bräcke,  die  Kräftt  der  Gemeinde  übersteigt.

Es  darf  in  solchen  besonderen  Fällen,  vorzüglich  an  den  Orten,  wo  die  Straße  durch
Waldungen  läuft,  die  Unterstüdung  den  Kosten  des  ganzen  Baues  nahe  kommen,  mi  Ausnahme
  deojenigen,  was  zu  dem  Baue  durch  Hand=  und  Spanmdienste  geleistet  werden
konn,  und  den  Gemeinden  in  jedem  Falle  obliegt.

##u1.
Die  Vervilligun  eines  Wege-,  Brücken=  oder  Dammgeldes  geschseht  ebensalle  von  der
Landes-Direction.  Sie  seht  voraus,  daß
a)  ein  Wege-,  Brücken=  oder  Dammbau  ganz  aus  den  Mitteln  der  Gemeinde  bestritten
*  und  daß
dieser  Bau  von  Bedeutung  *  sey,  der  Gemeinde  einen  ganz  ungewöhnlichen
uddi  veranlaßt  habe,  auch  versteh
D)  jedesmal  die  Bedingung  von  -  daß  der  Weg,  die  Brücke,  der  Damm  forthin
in  gutem  Stamde  unterhalten  werde.

Hat  die  Gemeinde  nicht  selbst  und  allein  den  Aufwand  eines  solchen  Baues  bestritten,
sondern  ist  derselbe  ausnahmsweise  auf  öffentliche  Kosten  vollführt  worden:  so  wird  das
        <pb n="570" />
        562

verwillizte  Brüͤcken-,  oder  Dammgeld  nicht  fuͤr  die  Gemeinde-  sondern  fuͤr  dle  oͤffentliche
Kasse  angelegt  und  crhoben.  «

§.16.

Wadoben§.7.8.9.to.undn.überdicSkcastenXstekKlassevkkokdnctwok
den,  leidet  in  seiner  Weise  und  analogisch  auch  auf  die  Strasien  2ter  Klasse  Anwendung.
  Außerdem  wird,  wac  letztere  betrift,  zum  Theil  unter  Bezug  auf  die  höchste  Verordnung
  vom  14#t#en  November  1777.,  besonders  hinzugefägt:

a)  die  Straßen  sind  in  guten,  brauchbarcn  Stand  zu  seben  und  sollen  dann,  mit  einiger
Wölbung  der  Fahrbahn,  in  einer  solchen  Breite  erhalten  werden,  daß  sich  zwey  beladene
Wagen  ohne  Gefahr  ausweichen  können.  Deshalb  sind  alle  zu  schmale  Hohlwege,  soweit
diesec  nothwendig  und  thunlich,  entweder  auc#zufüllen,  oder  zu  umgehen,  ganz  Ktrile  Stiege
abzutragen  und  die  den  buftzug,  oder  den  freyen  Gebrauch  der  Straße  hindernden  Heclen
und  Stráuche  wegzuschaffen,  auch  muß  im  Winter  der  hohe  Schnec  ausgeschaufelt.
werden.

b)  Zur  Ableitung  des  Wassers  sind  längs  den  Straßen,  nach  Erforderniß  und  besondero
  da,  wo  die  Fahrbahn  nicht  höher,  al#  die  ansloßenden  Grundstäcke  liegt,  Graben  mit  sechs
Jußi  oberer  Weite,  vier  Fuß  Tiefe  und  zwey  Fuß  unterer  Weite  hinzuziehen.  Diese  Graben
mussen  da,  wo  es  nothwendig  ist,  in  zweckdienliche  Feldgraben  ausmünden,  auch  sollen  sie
im  Frühjahre  und  Herbste  eines  jeden  Jahres  gehoben  und  dadurch  die  Wege  selbst  vollkommen
  trocken  gelegt  und  erhalten  werden.  Jerner  sind

c)  die  Geleise  elnzuziehen,  alle  Vertiesungen,  nach  vorheriger  Aufschaufelung  und  Wegschaffung
  des  Kothes,  mit  festen  Steinen,  oder  Kles  auozusällen,  die  erforderlichen  Brücten,
Steege  und  Sicherheits-Geländer,  ohne  Verzug,  in  tüchtigen  Stand  zu  setzen  und  darin
zu  erhalten,  auch,  wo  Straßen  an  Flußufern  hinziehen,  zu  deren  Sicherung,  Weiden
anzupslanzen,  die  dem  Ufer  schädlichen  hoyen  Baume  aber  wegzuschaffen.

8.  17.

Berantwortlich  fuͤr  die  Befolgung  jener  Vorschriften  sind  zunaͤchst  die  Feldgeschwornen,
sodann  die  Stadtraͤthe  und  die  Orts-Schuldheissen.  Unterläáßt  ein  Felbgeschworner  die  Aufkorderung
  der  Gemeinde  zu  dem,  was  ihr  nach  diesem  Gesehe  obliegt,  und,  wenn  diese  Aufforderung
  ohne  Erfolg  bleidbt,  die  weitere  Anzeige  bep  der  Ortöobrigkeit:  so  fällt  er  das
erstemal  in  eine  Strafe  von  einem  Thaler,  im  Wiederholungsfalle  in  eine  Strase  von  zwen
#halern.  Stadtráthe  und  Orts-Schuloheissen,  welche  sich  auf  die  ihnen  geschehene  Anzeige
säumig  erweisen,  und  das  Nöthige  zur  Besserung  der  Straße,  zur  Hebung  der  Graben

w.  vicht  binnen  den  nächsten  drey  Tazen  anordnen,  sollen  ln  eine  Strafe  von  vier  Thalern
  genommen  werden.
        <pb n="571" />
        563
C.
über  die  dritte  Klasse  (.  kr.)

8.  18.

Jede  Gemeinde  hat  die  Verbindlichkeit,  in  ihrer  Gemakkung  alle  unentbehrlichen
Nachbar=  und  Verbindungswege,  Brücken  und  Steege  so  herzustellen  und  zu  erhalten,  daß
solche  zu  jeder  Jahreszeit  und  bep  jeder  Wit:erung,  ohne  Gesahr  für  Menschen  und  Vieh,
gebraucht  werden  können,  wobey  die  Vorschriften  des  #.  16.  ebenfalls  in  dem  Auge  zu  behalten
  sind.  Nur  ganz  entbehrliche  offentliche  Wege  dürfen,  als  solche  —  in  der  Eigenschaft
  Ablenelächer  Wege  —  mit  Genehmigung  des  bandraths  und  zum  Vortheile  der
Gemeinde,  cingehen.

dedurch  für  die  Gemeinde  gewonnene  Land  ist  in  der  Regel  in  ein  nutzbares
Gemeindegrundstück  zu  verwandeln.  Sollse  dasselbe  aber  zu  schmal  seyn,  um  ohne  besonderen
  Nachtheil  für  die  Besitzer  der  angrenzenden  Grundstücke  von  der  Gemeinde  benutt
werden  zu  können:  so  haben  die  Besiper  jsener  Grundstacke  das  Recht,  auf  den  Verkauf
  an  sie  —  gegen  Vezahlung  des  wahren  Werthes  —  zu  bestehen.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Geseh  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem
Großherzoglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  roten  April  1821.

(L.  §.)  Carl  Auguustt.

C.  W.  Frevh.  v.  Fritsch.  Freyph.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

Regulativ  vdt.  Erenst  Muͤller.
den  Bau,  die  Besserung  und  Unteraltung
  der  Straßen
betreffend.
        <pb n="572" />
        Beylage  1
Verzeichniß  der  Straßen  zweyter  Klasse.
I.  Im  Weimarischen  Krelse:
1)  Die  Straße  von  der  Königl.  Preuß.  Gränze  bey  Erfurt  über  Buttelstädt  und  Bu1tstädt
  nach  Eckardöberga;
2)  die  Straße  von  Weimar  nach  Burtstdt  und  Allstédt;
3)  die  Stcaße  von  Weimar  über  Schwerstädt  und  Neuhausen  nach  Oldieleben;
4)  die  Straße  von  Erfurk  über  Schwansee  und  Schloß-Vippach  nach  Artern;
5)  die  Straße  von  Teichel  über  Tannroda  und  Klettbach  nach  Erfurt;

6)  die  Straße  von  Teichel  über  Blankenhayn,  Berka,  Troiskedt  und  Nohra  auf  die
Erfurter  Chaussee  und  von  derselben  weiter  über  Utberg,  Ollendorf  nach  Schlospach;


7)  die  Verbindung  der  belpziger  Chaussee  nach  Apolda  und  von  da  welter  nach  Gulza;

8)  die  Straße  von  Apolda  nach  Dornburg  und  von  da  weiter  über  Dorndorf  und  Beutnitz
  nach  Bürgel  und  Waldeck;

9)die  Straße  von  Blankenhayn  über  Magdala  nach  Apolda  und  Jeaa;
r0)  die  Straße  von  Apolda  nach  Kötschau  und  Jena;

x1)  die  Straße  von  böbstädt  bey  Jena  nach  Dornburg,  oder  Naschhausen,  und  von  da  weir
ter  über  Dorndorf  und  Steudnih  nach  Naumburg;

12)  die  Straße  von  Jena  über  Jenapriesnih  nach  Bürgel  und  Eisenberg:
13)  die  Straße  von  Lobeda  nach  der  neuen  Schenke  und  Roda,  oder  Gera;
14)  die  Straße  von  Quersurt  über  Allstädt  nach  Wallhausen;

15)  die  Straße  von  Artern  über  Kalbörieth  nach  Querfurt;
        <pb n="573" />
        565
16)  die  Straße  von  Kalböriekh  über  Allstädt  nach  Eisleben;

12)  die  Straße  von  Tannroda  nach  Krannschfeld  und  Stadt-Ilm,  sodann  über  Bacheloh
  nach  Ilmenau;

18)  die  Straße  von  Ilmenan  nach  Blankenburg  und  Saalfeld  zu.

Im  Eisenachischen  Kreise:
1)  Die  Straße  von  Eisenach  über  Ellen  nach  Berka  und  von  da  über  Heimbach  nach
Hereseld;

2)  die  Straße  von  Berka  nach  Marcksuhl  und  bis  zur  Herzogl.  Meiningischen  Gränze
nach  Barchfeld  zu;

3)  die  Straste  von  Vacha  nach  Berka  und  von  da  weiter  über  Meichelsdorf  nach  Kassel;

4)  die  ueer  von  Bacha  über  Merkers  nach  Salzungen  nebst  dem  kleinen  Stückchen
nach  Heröfe

5)  die  Straße  von  der  Gothaischen  Chaussee  über  Farnroda  nach  Ruhla  und  von  da
über  Glatbach  nach  Altenstein:

6)  die  Straße  von  der  Chaussee  bey  Stockhausen  nach  Langensalza;
7)  die  Straße  von  Eisenach  nach  Bischoffsroda  und  Mihla;
8)  die  Straße  von  Geisa  nach  Dermbach  und  Salzungen;

)  die  Straße  von  der  Frankfurker  Chaussee  kr  Tiefenort,  oder  Dorndors,  nach  Lengsseld,
  Kaltennordheim,  Melpers  und  Ostheim

10)  die  Straße  von  Stockheim  über  Ostheim  nach  Sundheim,  Bischoffsheim  und
Frankfurt.
III.  Im  Neustädeischen  Kreife:

1)  Die  noch  nicht  chaussirten  Strecken  der  Saalselder  Straße  über  Neustade  bis
Oberpöllni;
        <pb n="574" />
        566
2)  die  Straße  von  Gera  über  Wepda  nach  Auma;

3)  die  Straße  von  Naumburg  über  Sorga  und  Geroda  nach  Miltelpöllnitz  auf  die
Chaussee;

rdie  Straße  von  Grosebersdorf  nach  Wenda  und  Greiz;
5)  die  Straße  von  Triptis  über  Gütterlitz  nach  Auma  und  Greiz;

6)  die  Straße  durch  den  Orla-Grund,  als  Verbindung  des  Kreises  mit  den  Alt--  wei
schen  Landen;

7)  die  Strahe  von  Schleit  über  Klelna  nach  Neustadt  und  Kahla;
8)  die  Straße  von  Wenlda  über  Veitsberg  nach  Ronneburg.
        <pb n="575" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  206.  Den  15.  Juny  1821.

 

 

XVII.

LKarl  August,

von  Goktes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Mecißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
.  .
t  haben  in  bem  Bestreben,  die  Hindernisse  einer  fortschreitenden  Ausbildung  und  Veris
  der  bandwirthschaft,  so  weit  es  ohne  Verlehung  wohlerworbener  Rechte  geschehen
kann,  immer  mehr  zu  beseitigen,  unter  der  verfassungomäáßigen  Mitwirkung  und  Zustimmung

des  getreuen  kandtages,  mehrere  gesehliche  Bestimmungen  über  Huth=  und  Trift-Gerechtlome
für  nothwendig  erkannt  und  verordnen,  dem  gemaß,  wie  folgtt.

A.
Allgemeine  Vorschrlften.

8.  r.
Alle  wohlhergebtachte  und  sonst  rechtsguͤltig  erworbene  Drift-  und  Huth-Gerechtsame,  nach
        <pb n="576" />
        568

Ort,  Zeit,  Art  und  Zahl  des  Viehes  u.  s.  w.,  die  Vorhuthung  nicht  ausgeschlossen,  bestehen
auch  fernerhin  und  in  der  bisherigen  rechtlichen  Maße  sort.  Nur  da,  wo  dieses  Gesetz  ausdrücklich
  spricht,  beschränkr,  aufhebt,  oder  erweitert,  tritt  eine  Ausnahme  von  jenem
Grundlatze  ein.

.  2.

Wo  in  diesem  Gesehe  nicht  ausdrücklich  das  Gegentheil  angeordnet,  oder  nachgelassen  wird,
bewendet  ec  auch  bey  allen  Einschränkungen,  welche  sich  einzelne  Grundstücköbesiter,  oder  ganze
Gemeinden,  was  die  Trift  und  Huthung  anlangt,  auf  lhren  Grundstücken  und  in  ihren  Fluren
biöher  gefallen  lassen  mußten,  vorauögesetzt,  daß  diese  Einschränkungen  schon  jetzt  aud  einem
tüchtigen,  haltbaren  Recheögrunde  gegen  den  Eigenthümer,  oder  gegen  die  Gemeinden  behauptet
  werden  bonnten.

5.  3.

Auf  solche  Grundstücke,  welche  den  Trift=  und  Huehungs-Befugnissen  eines  Dritten  (Nichteigenthümers)
  und  den  daraus  hervorgehenden  Verbindlichkeiten  gar  nicht  unterworfen  sind,
sinden  alle  in  diesem  Gesetze  ausgenommene,  die  Bebauung  und  Benugungsweise  einschränkende
Vorschriften  keine  Anwendung.  Auch  sieht  der  Befriedigung  solcher  Grundslücke  kein  Hinderniß
  entgegen,  es  wäre  denn,  daß  der  Nachbar,  oder  sonst  ein  Dritter,  weil  sie  ihm  nachtheilig
ist,  aus  anderen  Rechtsgründen  widersprechen  dürfte.

4.

Auf  eine  Stückzahl  (gewisse  Anzahl  det  Viehes)  ist  in  der  Regel  der  Trift=  und  Huth-Berechtigte
  nur  da  eingeschränkt,  wo  eo  sich  von  der  Ausübung  einer  Nittrift  oder  Koppeltrist
  (Huthung)  handelt.  Besleht  an  einem  Orte  die  Huth=  und  Trift-Gerechtigkeit  als  alleiniges
  Recht,  oder  sind  die  sonst  gemeinsamen  Triften  und  Huthungen,  der  Fläche  nach,  getheilt
  worden:  so  liegt  ju  der  Kegel  kein  Grund  solcher  Beschränkung  vor.  Nur  dann,  wenn
der  Verpflichtete  —  derjenige,  welcher  die  Huth  und  Trift  zu  leiden  hat  —  in  dem  Beweise
eine  besondern  Nachtheils  das  Gegentheil  darzuthun  vermöchte,  würde  er  auch  in  diesem  Falle
  mit  seinem  Widerspruche  zu  hören  seyn.  Die  mit  den  Mutterschafen  gehenden  ämmer  dürfen,
  auch  bey  Koppeltriften,  über  die  bestimmte  Zahl  auf  die  Weide  gebracht  werden.

8.  5.

Wo  ungezählte  Schaͤfereyen  bestehen,  soll  bey  Mittriften  und  Koppeltriften  (Huthungen)
  sowohĩ  dem  Verpflichteten  —  demjenigen,  welcher  die  Huth  und  Trift  zu  leiten  hat  —
gegenuͤber,  als  untet  den  Trift-  und  Huͤth-  Berechtigten  selbst  die  Regel  gelten:  kein  Theil
        <pb n="577" />
        569

darfvonffremden  Schafereyen  und  von  fremden  Schafhaltern,  d.h.  von  solchen
Schaͤfereyen  und  solchen  Schafhaltern,  welche  nicht  selbst  mit  zu  den  Berechtigten  gehoͤren,  nicht
selbst  mit  an  dem  Trifesprengel  Theil  haben  —  Schafe  zur  Huthung  aufnehmen.

Das  sogenannte  Gemengevieh  der  Schäfer  und  Schaffnechte  ist  hiervon  auogenommen.

.  6.

Kommt  bey  Mit=  und  Koppel-Triften  (Hurhungen)  der  Eigenthümer  des  Grundstückes,
oder  die  Gemeinde  des  Ortes  mit  einem,  oder  mit  mehreren  Triftberechtigten  in  der  Ausübung
des  Trift=  und  Huth-Rechtes  zusammen:  so  haben  sammtliche  Berechtigte  gleich  starkes  Recht.
Sie  üben  ihre  Befugnisse  in  der  biöherigen,  rechtlichen  Naße,  nach  Ort,  Zeit,  Art  und
Zahl  des  Viehes  u.  s.  w.,  auch  forthin  mit  und  neben  einander  aus,  ohne  daß  die  behauptete,
  oder  wirklich  erwiesene  Unzulänglichkeit  der  Weide  dem  Eigenthümer,  der  Gemeinde,
  vor  den  übrigen  Triftberechtigten,  oder  umgekehrt  diesen  vor  jenen,  einen  Vorzug
geben  kann.

Nur  durch  freywillge  Uebereinkunft  aller  Betheiligten  mag  in  einem  solchen  Falle
eine,  dem  Vorrathe  an  Weide  angemessene  Einrichtung,  eine  Begrenzung  wohlerworbener
und  begrundeter  Gerechtsame,  zu  Stande  kommen.

.  7.

Wird  an  einem  Orte  von  der  Gemeinde  ein  Hirte  gehalten:  so  ist  den  Gemeindegliedern
  das  Hüthen  für  sich  und  allein  durchaus  verboten,  sowohl  mit  den  Schafen,  als  mit
dem  Rindviehe  und  anderen  Vieharten.

Wird  kein  Hirte  gehalten:  so  bleibt  es  bey  dem,  was  biöher  üblich  und  Herkommens
  war,  oder  gültige  Gemeindebeschlüsse  fesisehen.

In  dem  einen,  wie  in  dem  andern  Falle,  ist  das  Strickhüthen  in  Wegen  und  zwischen
  den  Feldern  gönzlich  untersagt.)  Auch  sollen,  unter  keinerley  Vorwande,  die  Wiesen  im
Frühjahre  mit  dem  Rindviehe  behüthet  werden,  ausgenommen,  wo  es  auf  den  eigenen
Grundstücken,  ohne  icgend  eine  Benachtheiligung  Dritter,  geschehen  bann.

Die  Fleischer  in  den  Städten  dürsen  unter  ihrem  herkömmlichen  Skechhaufen  nur  ihr
Schlachtvieh  austreiben.  Das  Aufnehmen  stremder  Schafe,  oder  solcher  Schafe,  welche
nicht  zum  Schlachten,  sondern  zum  Verkause  bestimmt  sind,  unter  den  Stechhaufen  ist  gesegwidrig.

s.  8

at  eine  Gemeinde  in  einer  Flur  fuͤr  sich  und  allein  das  Huth-  und  Trift-Recht:  so
bleibt  ihr  jede  Anordnung  daruͤber  durch  gültige  Gemeindebeschtüsse  uͤberlassen.  Trifft  ihr
Recht,  und  zwer  in  der  Art,  daß  es  im  Ganzen  auf  eine  Stuͤckzahl  beschräͤnkt  ist,  miĩt
den  Vefugnissen  anderer  Triftberechtigten  zusammen:  so  soll  zwar  die  im  Ganzen  fuͤr  die
emeinde  bestimmte  Zahl  nicht  öberschritten  werden,  aber  der  Einzelne  in  der  Gemeinde
darf  mehrere  Stücke  halten  und  auf  die  Weide  bringen,  als  er  sonst  noch  der  Gemeindeeinrichtung,
  nach  dem  Verhältnisse  seiner  Grundstcke  halten  dürste,  wenn  nur  von  anderen
Gemeindegliedern  eben  so  viel  weniger  gehalten  und  auf  die  Weide  gebracht  werden.
        <pb n="578" />
        570
5.  9.
Jede  Gemeinde,  welche  das  Recht  der  eigenen  Trift  und  Huthung  hat,  hat  auch  das
Recht  des  Hordenschlages.  Keinem  Mit-Triftberechtigten  der  Flur  sieht  hiergegen  ein
Widerspruch  zu.

B.
Behüthung  und  Hegung  der  Wiesen.

##  °.

Im  Frühjahre  dürfen  die  Wiesen,  wie  es  in  den  Alt-weimarischen  banden  schon
durch  den  Eircular-Befehl  vom  4ten  Januar  7707.  bestimmt  worden,  nur  bis  zum  23sten
April]  behüthet  und  bekriftet  werden.  Mit  diesem  Tage  soll  jede  Behüchung  und  Betriftung
  der  Wiesen  aufhören.

8.  11.

Wann  im  Herbste  die  Wiesen  wieder  aufgehen,  die  Behüthung  und  Betriftung  derselben
  wieder  Statt  sinden  dürfe,  ist  fernerhin,  jeden  Ortes,  nach  den  schon  besiehenden  Gesetzen,
  Verträgen  und  Gewohnheiten  zu  beurtheilen.  Nur  bey  einer  durch  üble  Witterung
verspäteten  Grummeternte  darf  der  Wiesenbesibzer  durch  den  Triftbercchtigten,  unter  keiner
Voraussetzung,  benachtheiligt  werden.  —  Das  Aufbewahren  des  dürren  Grummets  in  Fehmen
tritt  der  Behüthung  der  Wiese  nicht  entgegen.

.  12.

Eine  Ausnahme  leldet  die  Vorschrift  im  9.  ro.  und  eine  genauere  Bestimmung  erhält
die  Vorschrift  im  §.  17.  für  den  Fall,  wenn  dem  Berechtigten  bisher  ein  Triftzug  über
die  Wiese  nach  anderen  Fluren  oder  Grundstücken  hin,  entweder  im  Frühjsahre  nach  dem
2sten  April,  oder  im  Herbste  schon  vor  dem  sonst  gesetzlichen  und  üblichen  Schlusse  der
Hegung,  aus  Rechtsgründen  zustand.  In  diesem  Falle  bleibt  es,  was  diesen  Triftzug
anlangt,  bey  dem  erworbenen  Rechte,  es  wäre  denn,  daß  derselbe  durch  Ausmittelung  eincs
andern  Triftzuges,  ohne  Kränkung  der  Rechte  eines  Dritten,  dem  Triftberechtigten  entbehrlich
  gemacht  werden  könnte.

8.  13.

Wo  der  Triftberechtigte  aus  seinem  wohlerworbenen  Rechte  der  Waͤsserung  einer  Wiese
während  der  Tristzeit  schon  jeht  widersprechen  durfte,  bleibt  die  Wasserung  während  jener
Zeit  auch  forthin  unerlaubt.

g.  14.
Will  der  Eigenthämer  seine,  der  Huth=  und  Trist-Gerechtsame  unterliegende  Wiese
        <pb n="579" />
        571
umreisfen:  so  hat  er  an  denjenlgen  Orten,  wo  solches  Umreissen  nicht  schon  jeht  unbedingt
erlaube  war,  die  Eimvilligung  des  Triftberechtigten  beyzubringen.  —  Steht  die  Huth  und
Trift  Mehreren  zu  und  werden  diese,  in  Gemäßheit  des  Gesees,  um  ihre  Zustlmmung  angegangen:
  so  entscheidet  die  Stimmenmehrheits'dafür,  oder  dawider.

g.  15.

In  ofsfener  Zeit  darf  eine  Wsese,  welche  fremder  Huth=  und  Trift-Gerechtsame  unterliegt,
  nur  zu  einem  Dritteheile  gedungt  werden.  Aber  auch  hier  können  besonders  —  durch
Vertrag,  Verjährung,  Herkommen  u.  s.  w.,  —  erworbene  Rechte  anders  enescheiden,  indem  sie
entweder  den  Wiesenbesiher  jeder  Beschränkung  überheben,  oder,  ihnen  zufolge,  das  Düngen
einer  Wlese  zu  offenen  Zeiten  überhaupt  unerlaube  ist.

C.
Behüthung  und  Hegung  des  Stoppelfeldes.
#  16.
Sobald  die  Früchte  abgesahren  sind,  ist  jedes  Stoppelfeld  der  Huth  und  Frift  offen.

ur  da,  wo,  bep  zu  großer  Zerstückelung  der  Feldgüter,  das  frähere  Behüthen  einzelner
Stücke  für  die  Amieger  Gefahr  herbeyführt,  konnen  Feldordnungen  ein  Hinderniß  abgeben.

8.  17.

Das  Felgen  der  Grundstücke  ist  von  Michaelis  an  unbedingt  erlaubt.  Wer  ein  Recht,
solches  noch  fruher  vornehmen  zu  dürfen,  gegen  den  Triftberechtigten  behaupten  will,  mußt
dasselbe  aus  schon  bestehenden  Bestimmungen  —  Vertrag,  Verjährung  u.  s.  w.  —  ableiten
können.

D.
Besömmerung  und  Behhthung  der  Brache.
4.  18.

Wer  nur  sechs  Weimarische  Acker  Feld,  den  Acker  zu  240.  achtelligen  —  Ruthen  ges
rechnet,  in  einer  Flur,  oder  in  mehreren  Fluren  besitt,  ist  zu  einer  Brachhaltung  gar  nicht
verpflichtet.  Bey  größeren  Besitungen  muß  der  dritte  Theil  der  Brachart  der  Huth  und
Trift  offen  bleiben  und  darf  deshalb  nicht  verséet  werden.  Geschieht  das  Letztere  dennoch:
so  darf  der  Tristberechtigte  durch  die  Saat  eintreiben.

Hierneben  wird  jedoch  festgesebt:

1)  in  den  Fluren  der  Städte  und  überhaupt  da,  wo  die  Grundstücke  gewöhnlich  walzend
  sind,  bleibt  es  in  Ansehung  des  Brachhaltens  lediglich  bey  der  bisherigen  örtlichem
Einrichtung  und  Observanz.
        <pb n="580" />
        572

2)  Das  gegemoériige  Geseb  soll  die  Eigenthumorechte  nicht  mehr  beschränken,  als  sie
schon  beschränkt  sind.  Steht  irgendvo  dem  Eigenthümer  in  Ansehung  der  Brache  noch
größere  Freyheit  zu:  so  bewendet  es  dabey.  ·  «  ·  «

3)  Kann  ein  Triftberechtigter  den  Beweis  führen,  dah  die  Bestimmung  des  gegenwärtigen
  Gesetes  dem  wohlbegründeten  Umfange  seines  Rechtes  entgegen  und  ihm  wirklich  nachtheilig
  ist:  so  bewendet  es  zwar  bey  dem  Gesetze,  es  darf  aber  der  Berechtigte  von  dem
Verpflichteten  eine  billige  Entschädigung,  nach  landwirthschaftlichem  Ermessen,  in  Anspruch
nehmen.

19.
Von  ber  reinen,  zur  Behuͤthung  offenen  Brache  darf  vierzehn  Tage  vor  Johanni
die  Hälfte,  die  andere  Hälfte  aber  erst  nach  Johannis  umgepflügt  werden.

E.
Aussaat  und  Hegung  der  Futterbruter.

20.

8.

Das  Behuͤthen  der  Futterkraͤuter  ist  durchaus  untersagt,  wenn  der  Erdboden  durchweicht
  ist.  Dieß  gilt  selbst  von  der  Zeit,  wo  dit  damit  besaͤeten  Felder  der  Trift  und
Huthung  offen  sind.

21.

Der  spanische  Klee,  oder  Kopfklee  soll  in  dem  ersten  Jahre,  dem  Jahre  der  Audsaat,
fortwaͤhrend,  spaͤterhin  aber  so  lange  gehegt  werden,  als  der  Besitzer  ihn  zum  Hauen  stehen
  läßt.  Die  Trift  und  Huth  darf  auf  solchen  Kleestäcken  aucgeébt  werden,  sobald  der
letzte  Hieb  herunter  ist  und  der  Besiher  desselben  entweder  sein  eigeneS  Vieh  darauf  treibt,
oder  Dünger  darauf  fährt,  oder  es  umzureissen  beginnt.

cke,  welche  von  dem  Eigenthümer  nicht  zum  Abhauen,  sondern  zur  Weide  für
eigenes  Vieh  auf  dem  Stocke  angesäcet  wurden  und  wirklich  nur  hierzu  benutztt  werden,
sind  auch  im  zweyten  Jahre  von  dem  Triftberechtigten  bis  nach  Michaelis  zu  schonen,  ec
wäre  denn,  daß  der  Eigenthümer  sie  früher  umzureissen,  oder  zu  bedüngen  anfinge.

Saamenklee-Flecke  sind  so  lange  zu  hegen,  bis  der  Saame  reif  und  herunter  gebracht
worden  ist.

g.  22.

Die  Lucerne  und  die  Eoͤparcette  sind  im  Jahre  der  Aussaat  und  dann  im  zweyten
und  britten  Jahre  zu  hegen.  Im  vierten  Jahre  sind  sic,  vom  18ten  Oktober  an,  bey
trockuer  Witterung,  oder  eingetretenem  Froste  der  Trise  und  Huehung  unterworfen.

däßt  der  Eigenthümer  die  Lucerne  und  die  Esparcette  früher  betreiben,  so  ist  dem
Triftberechtigten  die  Behüthung  gleichzeitig  gestattet.
        <pb n="581" />
        573
F.
Trift  und  Huthung  in  Holzungen  2c.

8.
Jeder  Eigenthuͤmet  hat  das  Recht,  seine  Grundstuͤcke  mit  Holz  anzusaͤen,  oder  zu
bepflanzen,  ingleichen  selne  Grundstuͤcke  in  Fruchtfelder,  oder  in  Wiesen  umzuwandeln,  ohne
dasi  der  Triftberechtigte  (vorbehaͤltlich  der  Bestimmung  in  8.  14.)  widetsprechen  und  das
neu  angesaͤete  Holz,  das  neu  angelegteFruchtfeld,  die  neu  angelegte  Wiese,  was  die  Huth
und  Trift  anlangt,  anders  behandeln  duͤrfte,  als  es  sonst  in  Bezug  auf  Hölzer,  Fruchtfelder

  und  Wiesen  geseblich  ist.
Was  Aupllanzungen  von  OÖbsibéumen  anlangt,  verbleibt  es  bey  dem  Gesehe  vom

15ten  Juny  1819.

23.

5.  21.

Ausnahmen  leidet  die  Bestimmung  des  s.  23.:  1)  in  geschlossenen  Feldern;  2)  da,  wo  durch
die  Umwandlung  und  unbeschränkte  Ansaat,  oder  Anpflanzung,  dem  Triftberechtigten  ein
hanzer  Triftzug  nach  anderen  Grundstücken  und  Huthungen  versperrt  werden  würde.

TAuch  kann  der  Triftberechtigte  in  dem  Falle,  wenn  er  durch  die  Umwandlung,  Befäung
  oder  Bepflanzung,  sollte  sie  in  einem  Stücke  und  auf  einmal  geschehen,  an  seiner
Trift  und  Huthung  überhaupt  einen  so  bedeutenden  Verlust  erleiden  würde,  daß  er  seinen
bicherigen  Viehlkand,  nach  landwirthschaftlichem  Ermessen,  darauf  nicht  mehr
zu  erhalten  vermöchte,  verlangen,  daß  die  Umwandlung,  Beséung,  oder  Bepflanzung,  nach
und  nach  erfolge.

Den  Grenznachbarn  und  allen,  welche  sonst  ein  Interesse  bey  der  Sache  haben  l#nnten,
  bleiben  ihre  Widersprüche  aus  anderen  Rechtsgründen  vorbehalten.

4#.25.

Alle  wieder  anwachsende  Gehaue,  ingleichen  alle  wieder  besäete  oder  bepflanzte  Schläde
  und  überhaupt  alle  Holz-Kulturen,  es  mogen  nun  Lehden,  ehemaliges  Ackerland,  oder
ehemaliger  Holzboden  dazu  benutzt  worden  seyn,  sollen  von  den  Triftberechtigten  durchaus
und  so  lange  gehegt  werden,  bio  das  angezogene  junge  Holz  eine  solche  Höhe  erreicht  hat,  daß
dessen  Wipsel  durch  den  Verbiß  des  Viehes  nicht  mehr  beschädige  werden  können,  (bis  ce
aus  dem  Maule  gewachsen  ist).  Es  darf  daher  kein  junger  Schlag  eher  betrieben  werden,
als  bio  der  größere  Theil  des  Holzes  aller  Art,  da,  wo  mit  Pferden  gehürhet  wird,  sechs
Ellen,  wo  mit  Rindvieh  gehnthet  wird,  vier  Elen,  und  wo  Schafhüthung  Statt  findet,
zwey  und  eine  halbe  Elle  hoch  ist.

K.  26.

In  den  herrschaftlichen  Waldungen  soll  die  Einweisung  in  die  Holz=  und  Wald-Trif.
ten  jedes  Brühjahr  durch  den  Forstbedienten  des  Revieres  geschehen,  an  welchen  sich  deshalb
        <pb n="582" />
        2.

die  Triftberechtigten  zu  wenben  haben.  Dabepy  sind  die  zu  hegenden  Orte  genau  zu  bezeichnen
  und  r  Hegewischen  zu  bestecken.

igenthümer  von  Privat-Holzungen  und  Waldungen  bleibt  es  überlassen,  auf
dem  *  dieses  Gesetzed,  aͤhnliche  Einrichtungen  zu  treffen  und  denen,  welche  in  ihren
Holzungen  und  Waldungen  die  Huth  und  Trift  auczunben  haben,  anzeigen  zu  lassen,  zu
welcher  Zeit  im  Frühjahre  und  durch  wen  die  Einweisung  erfolgen  fsoll.

g.  27.

Wenn  gleich  das  gegenwaͤrtige  Geset  in  mehreren  Stellen  die  jeht  schon  durch  Verahrung
  erworbenen  und  auf  Herkommen  in  den  Gemeinden  beruhenden  Rechte  anerkennt
und  fortbestehen  läßt:  so  soll  dennoch  von  jetzt  an,  gegen  die  Gebote  und  Verbote  desselben,
durch  Verjährung  und  Herkommen  kein  neues  Necht  erlangt  werden  können.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesehz  eigenhándig  vollzogen,  solches  mit  Unsrem
Großherzoglichen  Insiegel  bedrucken  lassen,  und  es  auf  gesebliche  Weise  zur  öffentlichen
Kunde  zu  bringen  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  zien  April  1827.

(L.  S.)  Karl  August.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

Huty=  und  Trift.  Gesetz.
        <pb n="583" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  27.  Den  10.  Jundy  1821.

 

 

XVIII.
Carl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eiscnach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Mcißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
.  N.

Nachdem  wir  Uns  über  den  nokhwendigen  gesetzlichen  Schutz,  dessen  die  Forste,  Waldungen,
  Holzungen  und  Baumanpflanzungen  zu  ihrem  Gedeihen  bedürfen,  mit  dem  getreuen
  Landtage  berathen  haben,  ertheilen  Wir,  mit  dessen  Zustimmung  und  mit  Berücksichtigung
  seiner  Uns  vorgelegten  Bemerkungen,  folgendec  Geset:

I.
Allsemeine  Bestimmungen.
.  1.
Unter  dem  Schube  dieses  Gesetzes  stehen  saͤmmtliche  Forste,  Holzungen,  Waldungen
        <pb n="584" />
        576
und  Baumanpfslanzungen  Iin  dem  Großherzogkhume,  sie  gehören  zu  dem  Staats=  und  Farstengute
  (Kammerforste,  herrschaftliche  Waldungen  u.  s.  w.)  oder  sepen  Privat-Eigenthum.
Tuch  macht  dasselbe  keinen  Unterschied  zwischen  größeren  und  kleineren  Holzungen,  Hotzrändern,
  Gärten,  Baumschulen,  Baumen,  welche  einzeln,  und  Béumen,  welche  mit  a
deren  zusammen  Kehen.

g.  2.

Jede  widerrechtliche  Beschädigung  an  Forsten,  Waldungen,  Holzungen  ic.,  verpflichtet

den  Urheber,  ec  möge  ihm  nun  bäse  Absicht  (dolus),  oder  bloß  Fahrlässigkeit  (cuhpa),  beygemessen

  werden  können,  zum  vollen  Ersabe  des  verursachten  Schadens.  Haben  mehrere

an  der  schädlichen  Handlung  Theil  genommen,  so  haftet  jeder  für  dao  Ganze  des  Schadens
  (in  solidum

8.  3.

Bey  Auemittelung  des  Schadens  ist  nicht  bloß  Rücksicht  zu  nehmen  auf  den  gegenwärtigen
  Verlust,  sondern  auch  auf  die  vernichtete,  oder  geschmälerte  Hoffnung  des  Nachwuchses,
  in  so  weit  der  hieraus  hervorgehende  Verlust  sich  mit  Gewißheit  berechnen
läßt  und  nicht  durch  neue  Ansaat,  oder  neue  Planzung  sofort  gehoben  werden  kann.
Was,  um  der  Beschädigung  willen,  auf  die  neue  Saat,  oder  Pflanzung,  verwandt  werden
muß,  kommt  mit  in  Anschlag.

.  4.

In  Ansehung  des  Schadenersabes  haften  abssdiarisch  NAeltern  für  ihre  Kinder,  welche
noch  in  dem  véterlichen,  oder  mütterlichen  Hause  leben,  ingleichen  Herrschaften  für  ihre
Diener,  wenn  diese  bey  Ausübung  Ghrer  (Dihtrbnigenpee  den  Schaden  verursacht  haben,
5.  B.  alb  Hirten  durch  schädliches  Hüthen.

.  5.
durch  Thiere,  welche  sich  im  Eigenthume  besinden,  ohne  sosort  erweisliche  Schuld
eines  r-  geschadet  worden:  so  trifft  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersahe  den  Eigenthümer.

  Dieser,  der  Eigenthümer,  kann  sich  durch  Ueberlassung  des  Thierec  an  den  Beschädigten
  von  seiner  Verbindlichkeit  nicht  befreyen.
8.  6.

Was  8.  2.  .  4.  und  (.  5.  verordnet  worden,  gilt  auch  von  den  Gerichkskosten  (Beyl.
A.)  mit  auids  luß  der  baaren  Verläge,  wenn  die  Sache  zur  gerichtlichen  Anzeige  kommt
und  von  dem  Pfandgelde,  *  ohne  Unterschied,  ec  habe  eine  Pfändung  wirklich  Statt
gefunden,  oder  nicht,  nach  dem  Ermessen  des  Nichters,  3  gr.  bis  6  gr.  für  jeden,  zur  Anleige
  gekommenen  Fau  betragen  soll.
        <pb n="585" />
        57

K  7.

Außer  der  Entschbigung  krifft  noch  Strafe  denjenigen,  welcher  sch  absichtlich,  mie
Vorsah  (dolo),  einen  Eingriff  in  die  Gerechtsame  des  Eigenthümerc  an  Forsten,  Waldungen
u.  s.  w.  (*.  1.)erlaubt,  absichttlich  gegen  die  zum  Schutze  der  Ferste,  Waldungen  2c.  bestehenden
  Gesetze  sich  vergangen  hat.  E  besteht  hier  der  Grundsatz:  So  wenig  erlittene  Strafe  die
Verbindlichkeit  zur  Entschädigung  aufhebt,  oder  die  Entschädigund  seldst  mindert,  so  wenig
tilgt,  oder  mindert  geleisteter  Ersat  die  verdiente  Strase.

.  .

Dem  Thäter  gleich  sind  zu  strafen  diejenigen,  welche  ihm  zu  der  That  Besehl,  Anleltung
  oder  Auftrag  gegeben,  ihn  dazu  angereigt,  ihm  vor,  oder  ben  der  Auêsüyhrung,  in
der  Absicht,  damit  dac  Verbrechen  geschehe,  eine  solche  Hülse  geleistet  haben,  ohne  welche
demselben  die  That  nicht  möglich  gewesen  wäre.

Wer  sonst  den  Thäter  über  Art,  Mittel,  oder  Gelegenheit  der  Ausführung  unterrichtet,
oder  bey  der  Vollbringung  auf  irgend  eine  Weise  Beystand  geleistet,  oder  die  That  begünstigee
hat,  z.  B.  durch  wissentlichen  Ankauf  des  entwandten  Holzes,  oder  wohl  gar  durch  Zusicherung
  diese  Ankaufes  vor  der  Entwendung,  soll,  nach  richterlichem  Ermessen,  nur  um
ein  Viertheil,  oder  um  die  Hälste,  milder  gestraft  werden,  als  der  Thäter  selbst.

5.  9.

Die  Strafarten  sind:  Geldstrafe,  Gefaͤugnißstrase,  Anstrengung  zur  Handarbeit,  koͤrperliche
Zuͤchtigung,  Zuchthaus.  Kinder,  welche  vor  zuruͤckgelegtem  vierzehnten  Jahre  sich  einec
Vergehens  an  Holzungen  u.  s.  w.  schuldig  machen,  sind  der  Züchtigung  ihrer  Vorgesetten
  (Aeltern,  Pflegeltern,  Schullehrer)  zu  überlassen,  vorbehältlich  der  Mitwirkung  und
Aufsicht  der  Obrigkeit.

§.  0.

Ein  Tag  Gefängniß  (§.  9.)  ist  gleich  zehn  Groschen  Geld,  vierzehn  T  "
fängniß  gelten  für  fünf  Thaler  Gelo.  zeb  zehn  Toge  Ge

&amp;amp;#

Ein  Tag  (zehn  Stunden)  Handarbeit  wird  elenfallc  zu  zehn  Groschen  gerechnet.
Bey  Verbüßung  dieser  Strafe  soll  vorzuglich  auf  Arbeilen  zur  Forst=  Kultur  Rücksicht
Denommen  werden.

.  12.

Die  körperliche  Zuchtigung  wird  vollzogen  mit  einem  frischen,  einen  halben  Joll  starken
Hasel=  Birken=  oder  Weiden=  Stock  auf  dem  Rücken  und  zwar,  wo  das  Geset  öffenrliche
Jüch:iung  nicht  aucdrücklich  droht,  im  Gefängnisse,  oder  in  der  Vorstube  des  Gerichteé.
Sie  soll  die  Zahl  von  fünf  und  zwanzig  Hieben  nicht  übersteigen;  sie  ist  ungulässig:
        <pb n="586" />
        5878

a)  *  denjenigen,  bey  welchem  sse  elnen  bleibenden  Nachtheil  an  der  Gesundhest  zur
olge  haben  konnte;
b)  Sa0h  Militär=  Personen  (é.  63.),  so  lange  biese  nicht  nach  den  bestehenden  Militär=Gesehen,
  durch  ein  Compagnie-Gericht,  in  die  #te  Klasse  (Strafklasse)  verseht
worden  sind.

8.  13.

Die  körperliche  Züchtigung  kann,  wie  das  Geseh  weiter  bestimmen  wird,  sowohl  für
sich,  als  selbstständige  Strafe,  als  neben  dem  Gesängnisse  und  der  Handarbeit  erkannt
werden.

Außerdem  sind,  als  Schärfung  des  Gesängnisses,  zulässig:
a)  Schmälerung  der  Kost,  (Gefängnis  bey  blostem  Wasser  und  Brote).
b)  Auöstellung  an  dem  Straspfahle,  in  einem  Falle  (F.  30.).

8.  14.

Uebersteigt  die  Dauer  des  bey  bloßem  Wasser  und  Brote  erkannten  Gefaͤngnisses  die
Zeit  von  vier  Tagen;  so  findet  dee  Schmälerung  der  Kost  nach  den  ersten  vier  Tagen,
nur  einen  Tag  um  den  andern  Stat

Ein  *  so  geschärftes  mssrn  ist  gleich  zwep  Tagen  einfachem  Gefängnisse  (.  11.)

15.

Der  Straspfahl  ist  auf  einem  öffentlichen  Platze,  unweit  der  Gerichtsstelle,  oder,  nach
dem  Ermessen  des  Gerichtes,  an  dem  Wohnorte  deo  Angeschuldigten  zu  errichten  und  mit
der  Aufschrift:  „für  bösliche  Holzfrevler  (Baumfrevler)“  zu  versehen.

Der  Angeschuldigte  wird  daran  eine  Stunde  lang  geschlossen,  ist  aber  bierbey  gegen
alle  Mißhandlungen  zn  sichern.

8.  16.
Bey  Bestimmung  der  Strafuͤbel  und  ihrer  Große  fuͤr  einzelne  kebertrctungen,  sind
Vergehen  aus  gewinnsichtiger  Absicht  (Eigennutz),  Vergehen  auc  bloßem  Gesallen  am  Béßen,

  oder  in  der  Absicht,  einer  bestimmten  Person  etwas  Uebles  zuzufügen  (Mothwiiten,
Bocheit,  Rachsucht)  und  Vergehen  gegen  bloß  polizeyliche  Vorschriften  unterschieden
worden.

.#7.

Sollten  herrschaftliche  Forstbedienten  ein  Vergehen  der  ersten  und  zweyten  Art  scch  selost  zu
Schulden  bringen,  sollten  sie,  um  eines  Vortheiles  willen,  nur  die  Anzeige  einer
in  diesem  Gesetze  bedrohten  Vergehung  unterlassen,  oder  die  ipnen  sonsi  zur  Entdeckung
de  Träters  Amto  halber  oblieguden  Pflichten  aus  den  Augen  setzen,  solleen  sie  auf  irgend
eine  Weise,  wenn  auch  nur  entfernt,  au  einer  Entwendung,  Veruatrauung,  muth-
        <pb n="587" />
        8760

willigen,  oder  boshaften  Veschädigung,  in  den  2—  oder  ihnen  sonst  mit  zur  Aufsicht
  untergebenen  Holzungen  Antheil  nehmen:  so  trifft  dieselben,  neben  der  sonst  verwirkten
  Strafe,  die  der  Ilnglichen  Dnstratsegung.

2.—

Tuch  Jäger,  Förster,  Verwalter,  Aufseher  u.  s.  w.  in  Privat-Diensten  dirfen,  aus
gleichen  Gründen  in  Bezug  a  uf  die  ihnen  anvertrauten  Holzungen  2c.,  sofort  aus  dem
Dienste  entlassen  werden,  es  möge  nun  solches  in  ihrem  Dienstvertrage  ausdrücklich  verabredet
  worden  seyn,  oder  nicht.

II.
Vergehen  aus  Eigennug.

8.  19.

Wer  aus  Eigennuh,  in  der  Absicht,  sich  einen  Gewinn,  Vortheil  zu  verschaffen,  wlderrechtlich
  in  die  Gerechtsame  des  Eigenthümers  an  Forsten,  Waldungen  2c.  eingegrissen
hat,  hat  in  der  Regel  Geldstrase,  Gefängnißstrafe,  oder  Anstrengung  zur  Handarbeit  verwirkt.
  Auch  in  den  Fällen,  wo  das  Geseh  nur  Gnileltrafe  droht,  darf  der  Richter,  nach
Besinden  und  nach  dem  oben  (F.  10.  und  F.  11.)  angenommenen  Verháltnisse,  auf  Gefängniß,
  oder  Handarbeit  erkennen.  Er  hat  dabey  nicht  den  Vortheil  der  Gerichtokasse  zu
berücksichtigen,  sondern  die  Person  des  Schuldigen,  dessen  Vermogensumstände  und  den
Eindruck,  welchen  die  Strase  auf  denselben  machen  soll.

.  20.

Die  nachfolgenden  Bestimmungen  sprechen  die  Groͤße  des  Strafübels  in  Gelde  für

mehrere  einzelne  Vergehungen  aus;  daneben  sollen  sie  dem  Richter  zum  Anhalte-  Punkte  dienen,

  um  für  andere,  in  dlesem  i  Gesete.  nicht  besonders  angegebene,  aber  nach  8.  7.  und  F.
19.  strafbare  Vergehungen  die  Größe  der  Strafe  analogisch  ermessen  zu  können.

g.  21.

Niemand  darf  sich  unterstehen,  Harz  zu  scharren,  Böume  zu  reissen,  auszuspänen,  zu
schälen,  oder  anzubohren,  Besenreis  zu  schneiden,  Weiden  zu  schuneiden,  Mafern  auszuhauen,
Ksenholz  auczuhauen,  Baumwurzeln  auczuschneiden,  auszuhauen,  oder  aubzugraben,  wenn
er  nicht  durch  eigene  Recht,  oder  durch  Erlaubniß  des  Ecentpümere,  oder  seines  Stellvertreters,
  z.  B.  des  zuständigen  Forstbedienten,  dazu  besugt  i  Wer  dagegen  handeit,
wird  fuͤr  jeden  Uebertretungsfall  um  20  gr.  bis  5  rthlr.  bestraft.

#.  22.
Ist  jemand  das  Harzscharren,  das  Weidenschneiden  u.  s.  w.  (F.  2I.)  durch  Vertrag,
        <pb n="588" />
        580

rdensonst  rechtlicher  Weise  verstattet  worden:  so  soll  er  sich  streng  in  den  ihm  angewiesenen
Grenzen  halten.  Ueberschreitet  er  diese  Grenzen:  so  fällt  er  in  dieselbe  Strafe.

.  23.
Das  widerrechtliche  Ausrupfen  junger  Pflänzlinge  1  fremdem  Eigenthume  wird  bey
den  kleineren  und  gewöhnlicheren  Holzpflanzen  jeder  Art  2  gr.  bis  5  gr.,  bey  größeren,

5
oder  nicht  so  gewöhnlichen  Holzpflanzen,  als  nmin  Holzarten,  Dbstbeumchen,  mit
5  gr.  bis  10  gr.  fuͤr  jedes  Stuͤck  geahndet.

5.  24.
Das  Ausschneiden  der  Gipfel  junger  Tannen,  Fichten,  Kiefern,  berchenbäume  u.  s.  w.,
4P  wie  das  Abhauen  junger  Birken,  Buchen,  Eichen  und  anderer  Bäumchen  wird  für  jedes
  Stüuck  mit  o  gr.  bis  F  rihlr.  10  gr.  bestraft.  Dieß  gilt  vornemlich  auch  von  dem
Abhauen  und  Abschneiden  zu  Querlen,  Christbäumchen,  Pfingst=  und  Kirmes-Mapen.

25.

Auch  bey  dem  Abfahren  dek  Holzes  von  den  Schlägen,  bleibt  es  den  Fuhrleuten  verboten,
  Hebebäume,  Reitel,  Bindeknittel  u.  s.  w.,  eigenmächtiger  Weise  an  sich  zu  nehmen,  bey
einer  Strafe  von  10  gr.  bie  20  gr.  für  jedes  Stäück.  Diese  Strafe  fällt  weg,  wenn  der
Fuhrmann  im  Nothfalle  (weil  er  umgeworfen  hatte,  stecken  geblieben  war,  das  Geschirr  zerbrochen
  hatte)  sich  geholfen  und  davon,  daß  er  den  nsthigen  Hebebaum  1c.  entnehmen
mussen,  dem  Eigenthümer,  oder  dessen  Stellvertreter  bey  erster  Gelegenheit,  längstens  aber
binnen  acht  Tagen,  unter  Darbsjetung  der  baaren  Bezahlung  nach  dem  wahren  Werthe,
Anzeige  gemacht  hat.

26.

Wer  sonst  fremdro  Holz,  welches  im  Freyen,  d.  h.  außer  dem  Gewahrsame  eines  Gebäudes,
  oder  eines  daran  stoßenden,  befriedigten  Hofraumeé,  sich  besindet,  auch  nicht  neben,
oder  an  einem  bewohnten  Hause  aufbewahrt  wird,  als  Brennholz,  oder  Nubholz,  zur
Feuerung,  oder  zu  einem  andern  hauswirthschafelichen  Verbrauche,  aus  eigennühiger  Ubsicht
  an  sich  nimmt,  begeht,  es  möge  übrigens  das  Holz  schon  vom  Stamme  und  Boden
gelrennt  seyn,  oder  nicht,  es  möge  unausgemacht  liegen,  oder  eusgemacht  in  Schragen,
Klaftern,  Hausen  stehen,  den  eigentlich  sogenannten  Holzdiebstahl.  Die  ihn  tressende
Strafe,  soll  dem  doppelten  und,  wenn  der  Diebstahl  an  noch  stehendem  Holze  durch  Absägen
  verübt  worden,  dem  dreyfachen  Werthe  des  entwandten  Holzes  gleich  seyn;  in  keinem
  Falle  soll  sie  weniger,  als  20  gr.  betragen.

g.  27.

Der  Holzdiebstahl  ist  fuͤr  vollendet  zu  achten,  bey  stehendem  Holze,  wenn  der  Baum
gefällt,  der  Busch,  oder  Strauch  umgehauen,  der  Ast  abgehauen,  oder  abgeschnitten;  bey
        <pb n="589" />
        581

vom  Stamme,  oder  Boden  getrenntem  Holze,  wenn  solches  von  der  Stelle,  wo  eß  gelegen
  hat,  wegqebracht  worden.

Der  bloß  versuchte  Holzdiebstahl  wird,  nach  Maßgabe  des  etwa  schon  gestifteten  Schadens,
  nur  um  ein  Viereheil,  oder  um  die  Hafte  gelinder  bestrast,  als  der  vollendete.

In  das  Verbrechen  der  Grenzverrückung  geht  der  Holzdiebstahl  über  und  als
solches  zu  bestrasen  ist  derselbe,  wenn  ihm  die  Absicht  zum  Grunde  lag,  das  bestimmte
Zeichen  der  Grenze  eines  Grundstuͤckes  hinweg  zu  nehmen,  oder  zu  verändern.

g.  28.

Veruntraut  bey  dem  Abfahren  der  Hoͤlzer  von  den  Schlaͤgen,  ein  Fuhrmann  das  ihm
anvertraute  fremde  Eigenthum  dadurch,  daß  er  die  Ladung  ganz,  oder  zum  Theil  in  dem
Walde  liegen  laͤßt,  dieselbe  ganz,  oder  zum  Theil  auf  dem  Walde  abwirft:  so  ist  er,  wenn
solches  in  der  Absicht  geschah,  das  abgeworfene  Holz  sich,  oder  anderen  bestimmten  Personen
  zuzueignen,  dem  Holzdiebe  (5§.  26.)  glesch,  geschah  es  aber  nur  ,  um  seinem  Gespanne
eine  Erleichterung  zu  verschaffen,  um  ro  gr.  bis  20  gr.  zu  besira

Im  ersten  Falle  soll  noch  auf  die  zu  dem  Vergehen  bemtebte  Gitggenheit  und  das  dadurch
  verlebte  Zutrauen,  nach  .  33.  No.  2.,  besondere  Rücksicht  genommen  werden.

*.  29.

Wer  ohne  eigenes  Recht  und  ohne  Erlaubniß  des  Eigenthümers,  oder  dessen  Stellvertre
ters,  Vieh  in  fremde  Holzungen,  oder  andere  Anpflanzungen  zaeitl,  es  geschehe  nun  zur  gewöhnlichen
  Weide,  oder  zur  Mast  (Eichelmast),  hat  eine  Strase  v  thl.  6  gr.  für  jede  Ziege  und
jeden  Bock;  von  20  gr.  für  jedes  Pferd,  jeden  Ochsen,  jede  #h,  jedes  Schwein;  von  10  gr.
für  jedes  Kalb,  ven  3  gr.  für  jedes  Schaf,  zu  erwarten.  Sollte  die  Zahl  der  eingetriebenen
Stücke  nicht  (auch  nicht  durch  epdliche  Angabe  des  Denuncianten)  ausgemittelt  werden  können:
so  ist,  nach  richtertichem  Ermessen  und  nach  Maßgabe  des  größeren  oder  geringeren  Schadens,
auf  eine  Strase  von  5  bis  20  thlr.  zu  erkennen.  Ueber  die  Summe  von  20  thlr.  soll  auch  die
der  Stückzahl  angedrohete  Strafe  in  keinem  Falle  ansteigen,  vorbehältlich  der  Bestimmung
33.

(.  30.

Wer  widerrechtlich  Moos,  oder  Waldstreue  rechet,  Gras  rupfet  oder  schneidet,  Kaub  sammelt
  oder  streifet,  fällt,  nach  Moßgate  der  Schödlichkeit  seines  Beginnens  in  eine  Strafe  von
mthlr.  6  gr.  bis  5  thlr.  für  jeden  Karren  und  von  5  gr.  bis  2  thlr.  6  gr.  für  jeden  Korb,
oder  Schubkarren.  Das  Grasen  in  der  Niederwaldung  und  auf  jungen  Schuhe  ist,  als  besonders
  schädlich,  am  hürtesten  zu  bestrafen.

g.  3r.

Wer  widerrechtlich  (was  die  herrschaftlichen  Waldungen  betrifft,  ohne  besondere  Erlaubniß
  durch  ein  sogenanntes  Lesezeichen)  Eicheln,  Buchnüsse,  Roßkastanien  und  andere  Sorten
        <pb n="590" />
        582

Holzsaamen  in  sremden  Holzungen  elnsammelt,  ist  in  eine  Strase  von  5  gr.  bis  10  gr.  zu  verurtheilen.


5.  32.
Obstdeuben—  sie  moͤgen  nun  in  Gaͤrten,  oder  in  freyem  Felde,  aus  groͤßeren  Baumpflanzungen,
  oder  von  einzeln  stehenden  Baumen  begangen  worden  seyn  —  sollen  dem  dreyfachen
Werthe  des  entwandten  Obstec  gleich,  jedoch  nie  milder,  als  um  20  gr.  bestraft  werden.

K  33.

Erhöhet  werden  die  vorstehend  (C.  20.  bis  32.)  angedroheten  Strafen:  1)  wenn  der
Schuldige  schon  früher,  wegen  desselben  Vergehens,  bestraft  worden  war;  2)  wenn  ein
angesteulter  Arbeiter,  z.  B.  ein  Holzhauer,  ein  Tagelöhner  in  Gärten,  die  hierdurch  erlangte
Gelegenheit  zu  dem  Vergehen  an  fremdem  Eigenthume  benutzt;  3)  wenn  Aeltern  ihre  Kinder,
Vormünder  ihre  Mündel,  Pflegeältern  ihre  Pflegekinder,  Herrschaften  ihre  Dienstboten,  zu  der
Megehung  oder  Mitbegehung  der  verpönten  Handlung  gemißbraucht;  4)  wenn  der  Thäter  auf
Aurufen  deo  Eigenthbmers,  des  Forsters  oder  dessen,  welchem  sonst  die  Aufsicht  über  die  Holzung
  übertragen  ist,  seine  Werkzeuge,  (Sage,  Art,  Beil)  niche  sofort  abgelegt;  5)  wenn  das
Vergehen  bey  Nachtzeit  (nach  Sonnenuntergange  und  vor  Sonncnaufgange),  ingleichen  wenn  es
an  Sonntagen,  Festtagen,  oder  Bußtagen  verübt  worden;  60)  wenn  es  in  Kemplott,  d.  h.  nach
genommener  Abrede  von  Mehreren,  begangen  worden;  7)  wenn  sich  der  Thäter  vermummt,  geschwärzt,
  oder  sonst  unkenntlich  gemacht;  6)  wenn  der  Thäter,  als  er  betreten  wurde,  sich  auf
die  Flucht  begeben,  oder  durch  Angabe  eines  salschen  Nameno  zu  täuschen  gesucht;  0)  wenn  sich,
bey  der  Unternehmung  des  Vergehens,  eine  besondere  Geflissenhei,  z.  B.  durch  gefährliches  Klettern
  an  den  Tag  gelegt;  1o)  wenn  die  Verletzung  deS  fremden  Eigenthumes  nicht  unmittelbar
zur  Besriedigung  eines  eigenen  Bedürfnisses,  sondern  in  der  Absicht  unternommen  worden,  um
mit  dem  entwandten  Holze  u.  s.  w.  Handel  zu  treiben.  —  Der  Richter  darf  in  diesen  Fällen,
nach  Besinden,  auf  das  Doppelte  der  sonst  verwirkten  Geldstrafe,  oder  auf  Schärfung  des  sonst
verwirkten  Gefängnisses,  durch  Schmälerung  der  Kost,  oder  auf  körperliche  Züchtigung  bis
zu  fünf  Hieben,  neben  der  sonst  verwirkten  Gefängnißstrafe,  oder  Handarbeit  erkennen.

S  34.
Zuchthausstrase  von  drey  Monaten  bis  zueinem  Jahre  tritt  ein,  bey  thätlicher  Widersehlichkeit
  gegen  den  Eigenthümer,  oder  dessen  Stellvertreter,  vorauögeseht,  dah  dieselbe
ulcht  in  ein  noch  härter  verpöntes  Verbrechen  überging.

*t'“

Hat  jemand  zu  einem  der  in  vorstehenden  §.E.  (2o  bis  32))  bebroheten  Vergehen  sich  absichtlich
  bewaffnet,  d.  h.  tödtliche  Wassen,  außer  den  Instrumenten,  welche  ihm  bey  dem  Vergehen
(elbst  dlenlich  seyn  konnten,  alo  Säbel,  Schießgewehr,  mit  sich  genommen:  so  ist  er  nach  den
Gesetzen  vom  bewassneten  Diebstahl  zu  bestrafen.
        <pb n="591" />
        III.

Vergehen  aus  Muthwillen,  bloßem  Gefallen  am  Boͤsen,  Bosheit
oder  Nachsucht.

8.  36.

Wer  nicht  in  der  Absicht,  sich  einen  Gewinn,  einen  Vortheil  zu  verschaffen,  sondern  nur
aus  Muthwillen,  aus  Gesallen  am  Bösen,  um  einer  bestimmten  Persen  Uebles  zuzufügen,  oder
an  solcher  sich  zu  rächen,  in  Forsten,  Holzungen,  Waldungen,  Baumanpflanzungen  zc.  Schaden
  thut,  ist,  als  Holzfrevler  oder  Baumfrevler,  zu  bestrafen  und  zwar  nie  um  Geld.

8.  37.

Die  Strafe  ist,  beträgt  der  Schaden  nicht  über  5  khlr.,  Gefängniß  von  vier  Tagen  bis
vierzehn  Tagen,  oder  Handarbeit  von  vier  Tagen  bis  zwölf  Tagen,  oder  körperliche
Züchtigung  von  vier  bis  zehn  Hieben;  beträgt  er  über  §  thlr.,  jedoch  unter  ro  thlr.,  vierzehn
  Tage  bis  sechs  Wochen  Gefängniß,  oder  3zwölf  bio  sechs  und  dreyhig  Tage  Handarbeit,
  oder  körperliche  Züchtigung  von  zehn  bis  fünf  und  zwanzig  Hieben.  Beträgt
er  noch  mehr:  so  soll  das  Gesängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  sechs  Wochen  bep  bloßem
Wasser  und  Brote  erkannt,  oder  die  körperliche  Züchtigung  von  zehn  bis  zwanzig  Hieben
mit  dem  Gesängnisse  von  vierzehn  Tagen  bis  zuseche  Wochen,  oder  der  Handarbeit  zu
zwölf  bis  sechs  und  dreyßig  Tagen  verbunden  werden.

5.  38.
Aus  den  §.  33.  angegebenen,  hier  zu  wiederholenden  Gruͤnden  steigt  die  Strafe:

.  im  ersten  Faule  (wenn  der  Schaden  nicht  über  5  thlr.  betrágt)  auf  Gefängniß  von
vierzehn  Tagen  bis  sechs  Wochen,  oder  auf  Handarbeit  von  zwölf  bis  sechs  uno  drevßig
  Tagen,  oder  auf  körperliche  Züchtigung  von  zehn  bis  fünf  und  zwanzig  Hieben;

B.  im  zweyten  Falle  (wenn  der  Schaden  über  5  thlr.,  jedoch  nicht  über  ro  thlr.  beträgt)  auf
Gefänqniß  von  vierzehn  Tagen  bis  sechs  Wochen  bey  bloßem  Wasser  und  Brote,  oder  körperliche
  Züichtigung  von  zehn  bis  zwanzig  Hieben  neben  dem  Gefaͤngnisse  von  vierzehn  Tagen  bis
sechs  Wochen,  oder  der  Handarbeit  von  zwoͤlf  bié  sechs  und  dreyßig  Tagen;

C)  im  dritten  Falle  (wenn  der  Schaden  über  r0  thlr.  beträgt)  ilt  aufsechswschenkliches
bis  dreymonakliches  Gefängniß  bey  bloßem  Wasser  und  Brote,  oder  auf  körperliche
Züchtigung  von  zwanzig  bis  fünf  und  zwanzig  Hieben,  neben  der  Gesängnißstrafe  auf
vierzehn  Tage  bis  sechs  Wochen  und  deren  Schärfung  durch  Schmälerung  der  Kost,  zu  erkennen,

z  3.
In  jemand,  wegen  des  ersten  Rückfalles,  schon  nach  §.  38.  bestrafe  worden,  und  macht
sich  dennoch  desselben  Vergehens  abermals  schuldig:  so  soll,  mit  der  §.  38.  angedroheten
        <pb n="592" />
        864

Strafe  entweber  die  oͤffentliche  Vollziehung  der  koͤrperlichen  Züchtigung,  oder  die  Ausstellung
an  dem  Strafpfahle,  oder  auch,  im  Falle  besonders  großer  Boßheit  und  Geflissenheit,  beydes  verbunden
  werden.

z.  40

Auf  Zuchthaus  von  seche  Monaten  bis  achtzehn  Monaten  ist  zu  erkennen  im  Falle  thätlicher
  Widersehlichkeit  (.  3..),  auch  hier  vorau5  angenommen,  daß  solche  in  ein  anderes,
härter  verpöntes  Verbrechen  nicht  überging.

K  47

Wa  eine  besondere,  gefährliche  Bewaffnung  zu  dem  Vergehen  anlangt,  ist  g.  35.  zu  wiederholen.


Eben  so  wird  die  vorsäbliche  Brandsliftung  in  Forsten,  Holzungen,  Waldungen  und  sonst
an  im  Freyen  stehendem  Holze  nach  den  Gesetyzen  über  die  Brandstiftung  überhaupt  geahndet.
Verschuldete  (culpose)  Brandstiftung  verpflichtet  jedenfalle  zur  Entschädigung  (F.  2.)  und  soll
bey  grober  Schuld,  z.  B.  wenn  die  Uebertretung  eines  Polizey-Gesehzes  damit  zusammen  trifft
(K.  46.),  mit  Gefängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  drey  Monaten  gestrast  werden.

IV.

Vergehen  gegen  bloß  polizeyliche  Anordnungen.

S.  42.

Vergehen  wider  polizeyliche  Anordnungen  zum  Schube  der  Forsten  2c.  sind  nur  mit  Geldund
erst  dann,  wenn  der  Schuldige  die  Geldstrase  entweder  nicht  bezahlen  kann,  oder  nicht  bezahlen
will,  mit  einfachem  Gefängnisse  zu  ahnden.  Auch  sind  in  einzelnen  Fällen  noch  andere  Nachtheile
  damit  verbunden.

#  3.

Es  darf  niemand  das  in  Holzungen  zur  Abfuhre  bereit  liegende,  erkaufte,  oder  sonst  überkommene
  Bau=  Nuh=  oder  Breunholz,  ohne  vorgängiae  gehörige  Anweisung  von  Seiten  des
Eigenthümeré,  oder  seines  Stellvertreters  (in  herrschaftlichen  Waldungen:  des  zuständigen
Forstbeamten)  absahren  oder  absahren  lassen,  auch  sont  das  Abtaoren  nicht  geschehen  zur  Nachtzeit
  (F.  33.  N.  ö.)  nicht  an  Sonntagen,  Festtagen,  oder  Muhtagen.  Wer  dagegen  hawdelt,
sällt  in  eine  Strase  von  3  thlr.  8  gr.  für  jede  Klafter  Scheite  und  für  jeden  Stamm  Bau=  oder
Nutzholz,  von  #  hlr.  16  gr.  für  jede  Rlaster  Stöcke  und  von  20  gr.  für  jedeo  Schock  Wenenholz.
        <pb n="593" />
        +4.  4
Zuͤr  die  herrschaftlichen  Forste  und  Waldungen  wird  noch  verordnet:

a.  die  erkauften  und  gehörig  angewiesenen  Hölzer  sind  binnen  der  gesehten  Zeit  —  welche  jedesmal
  in  dem  amtlichen  Wochenblatte,  oder  auf  sonst  gewöhnliche  Weise  oͤssentlich  bekannt  gemacht,
oder  auf  den  schriftlichen  Änweisungen  bemerkt  werden  soll  —  von  den  Schlaͤgen  abzufahren.

b.  Tritt  ein  nicht  leicht  zu  beseitigendes  Hinderniß  ein:  so  hat  der  Inhaber  der  Anweisung
davon  die  Forstgelder-Einnahme,  spätestens  drey  Tage  vor  Ablauf  jener  Frist,  in  Kenntmß  zu
seben  und  entweder  die  Frist  sich  verlängern  zu  lassen,  oder  die  Anweisung,  gegen  Wiederempfang
des  etwa  schon  bezahlten  Kausgeldeo,  zurück  zu  geben.

c.  Wer  diese  Verordnung  unbcachtet  läßt,  hat  zu  erwarten,  daß  das  ihm  angewiesene  Holz
anderweit  verkauft,  er  selbst  aber  nichté  desto  weniger  zur  Bezahlung  des  vierten  Theiles  der
Kammer-Taxe  für  solches  angehalten  werde.

g.  45.

Privat--VPersonen  bleibt  et  uͤberlassen,  bey  dem  Verkaufe  ihrer  Hoͤlzer  aͤhnliche  Bedingungen
  festzuselzen,  es  muͤssen  aber  solche,  wenn  sie  vor  Gericht  berüͤcksichtiget  werden  sollen,  vor
dem  etwa  geschehenen  oͤffentlichen  Verkaufe,  oͤffentlich  und  aktenmaͤßig  bekannt  gemacht,  oder
von  dem  Käufer  in  einem  schriftlichen  Vertrage  eingegangen  worden  seyn.

#46.

Wer  in  Holzungen  Feuer  anzündet,  ist  um  20  gr.  bis  2  thlr.  12  gr.  zu  bestrafen.  Bey
anhaltend  dürrer  Wirterung,  aber  nur  bey  solcher,  unterliegen  auch  Köhler  und  Holzmacher
dieser  Strafbestimmung.

#  47.

Wer  Holzpflanzen  (Hflänglinge),  ingleichen  junge  Obstblume,  außer  seinem  Wohnorte,  zum
Verkauf  ausbietet,  muß  sich  als  Inlánder  durch  ein  Zeugniß  der  Gemeinde-Vorsieher  seines
Wohnortes,  als  Ausländer  auf  sonst  genügende  Weise  rechrfertigen,  d.  h.  er  muß  darthun  können,
  daß  er  die  Holzpflanzen,  oder  Obstbäumchen  entweder  selbst  gezogen,  oder  auf  rechtliche
Weise  an  sich  gebracht  habe.

Im  entgegengesebten  Falle  verliert  er  seine  Waare  und  hat  zu  fürchten,  das  er  nach  §F.  23.
in  Untersuchung  genommen  werde.

.  46.

Wer  verhauene,  vergrabene,  wit  Schlagbzumen  versehene,  oder  durch  außgestellte  Tafeln
verbotene  Holzwege  fährt,  oder  reitet,  fällt  in  eine  Strafe  von  20  gr.  für  da6  Fahren  und  von
0  gr.  für  da  Reiten.  Die  Strase  wird  verdoppelt,  wenn  er  zu  solchem  Iwee  den  Schlagbaum
  auspeschlagen  hat.
        <pb n="594" />
        5b

Fuhrleute,  welche,  bey  dem  Abfahren  der  Hoͤlzer  von  den  Schlaͤgen,  aus  dem  ordentlichen,
ihnen  vorgeschriebenen  Wege  weichen,  follen,  nach  Masigabe  der  Schaͤdlichkeit  ihres  Beginnens
für  die  Forst-Kultur,  um  20  gr.  bis  5  chlr.  bestraft  werden.

h.  49.

Wer  sich  mit  einem  zum  Faͤllen  des  Holzes  dienenden  Werkzeuge,  einer  Axt,  Saͤge  und
dergleichen  in  einer  fremden  Holzung,  austerhalb  eined  gewoͤhnlichen  Fahrweges,  oder  Fußsteiges
und  ohne  einen  Veruf  dazu,  z.  B.  als  Holzhauer,  nachweisen  zu  koͤnnen,  betreten  laͤßt,  verliert
  die  Werkzeuge  und  wird  außerdem  um  10  gr.  bestraft.

##  50.

Den  Armen  soll  ferner  nachgelassen  (leiben,  wöchentlich  einen  Tag  und  wo  dief  biöher  herkömmlich
  war,  wöchentlich  zwey  Tage  in  den  herrschaftlichen  Waldungen  dürre  Holz  zu  lesen.
Nur  in  der  Saß=  und  Brunftzeit,  vom  röten  May  bio  zum  15ten  Juny  und  vom  15ten
September  bis  zum  15ten  Oktober,  ist  solches  in  allen  Waldungen  bey  5  gr.  bis  10gr.  Skase
gänzlich  untersagt.
.  51.

Damit  nicht  vorstehend  bestätigte  Erlaubnig  gemißbraucht  und  zu  Vergehen  an  Forsten,
Holzungen  i.  benußt  Es  werden  folgende  Vorschriften  erneuert  und  auf  alle  Theile  des
J1—  auegeseh

ECEs  ist  In  tädten  von  den  Stadträthen,  mit  Zuzlehung  der  Bürger  -Deputation,
und-  in  den  1nshen  von  den  Aemtern,  oder  Gerichten,  mit  Zuziehung  der  Schuldheissen  und
Ortsvorsteher,  jährlich  ein  genaues  Verzeichniß  derjenigen  Personen  in  der  Stadt,  oder  dem
Dorfe  zu  sertigen,  welche  zu  arm  sind,  als  daß  sie  da  ihnen  norhige  Brennholz  käuflich  an
sich  bringen  und  bezahlen  könnten.  Diese  Verzeichnisse  sind  spätestens  am  #rsten  September  eines
jeden  Jahreo  bey  dem  Forstamte  des  Bezirkes  einzureichen.

2.  Nach  diesen  Verzeichnissen  werden  von  den  Forstämtern  Erlaubnißscheine  (Zeichen)  ausgegeben.
  Ein  solcher  Schein  berechtiget  nur  eine  Person,  ausgenommen,  wenn  derselbe,  was
den  Forstämtein  zur  Minderung  der  Arbeit  bey  einer  großen  Zahl  Hülfabedürftiger  nachgelassen
  bleibt,  auf  zwey,  oder  drey  Personen  namentlich  gerichtet  würde.  Die  Holzlesenden  müllen
dos  sie  berechtigende  Zeichen  immer  bep  sich  führen.

Wer  ohne  ein  solches  Zeichen  über  dem  Holzlesen  betroffen  wird,  ist  um  5  gr.  bis  r0  gr.
für  jeden  Fall  zu  strasen.  Dieselbe  Si  trite  ein,  wenn  Mehrere  auf  das  erhaltene  zeichen
Helz  lesen,  als  darin  benannt  sind,  z.  B.  auf  das  Zeichen  für  eine  Person,  zwey,  drey
Personen

4  das  Holzlesen  darf,  bey  §  gr.  bis  ro  gr.  Strase,  nur  an  den  dazu  bestimmten  Tagen  geschehe


5.  ###-  bey  dem  Holzlesen,  ausfer  den  zum  Abbrechen  des  dürren  Holzes  erlaubten,  sogenannten
  Hippen,  scharse  Schneide=  oder  Hauwerkzeuge,  als  Säögen,  Beile,  Aerte,  mit  sich
        <pb n="595" />
        587

führt,  verliert  die  Werkzeuge  und  wird  um  ro  bis  20  gr.  gestraft.  Wer  als  Holzleser  einen
Schubkorren,  oder  Schlitten  mit  in  das  Holz,  den  Wald  selbst  bringe,  ihn  nicht  wenigstens  an
dem  Nande  des  Holzes,  oder  Waldes  stehen  läßt,  sällt  in  gleiche  Strase,  neben  dem  Verluste
des  Schubkarrens  oder  Schlittens.

6.  Jede  bey  dem  Holzlesen  begangene,  nach  den  vorstehenden  Besiimmungen,  oder  sonst  zu
strafende  Ungebühr,  z.  B.  wenn  das  Holzlesen  benubt  wird,  um  frisches  Holz  umzumachen,
oder  sonst  Holz  zu  entwenden,  hat,  neben  der  Strafe,  noch  den  Verlust  der  erhaltenen  Erlanbniß
  zur  Folge.  Derselbe  Verlust  sindet  Statt,  wenn  jemand  bey  dem  Holzlesen  sich  nicht  bloß
auf  sein  eigenes  Bedürfnif  einschränkt,  sondern  mit  dem  gelesenen  Holze  Handel  treibt.

#.  52.
4%  ohne  einen  Erlaubnißschein  zum  Holzlesen  von  dem  Forstamte  erhalten  zu  haben,
n  Tagen,  wo  das  Holzlesen  überhaupt  nicht  verstattet  ist,  mit  gelesenem  Holze  in
vo  t  herrschaftichen  Waldungen,  oder  in  der  A  derselben  betroffen,  und  deöhalb  angehalten
  wird,  soll  mit  der  Einrede,  daß  er  das  Holz  nicht  aus  den  herrschaftlichen  Waldungen,
sondern  aus  Privat=  Hölzern,  oder  in  2  Territorien  gesammelt  habe,  keinesweges  gehört
  werden.

z.  563.
Wer  in  Erfahrung  bringt,  daß,  sey  es  an  der  Haupt-Landesgrenze,  oder  an  den
Wald-  Jagd-  und  Geriches-Grenzen  innerhalb  Landes,  Mahl=  und  Grenz-Bume  unrechtmäßiger
  Weise  umgehauen,  oder  Grenzsteine  aucgerissen  worden,  hat  Teichee  sofort  der
Justiz-Behörde  des  Bezirkes  ingleichen  dem  dem  Reviere  vorstehenden  Forstbeamten  auzuzeigen.
Eine  6  Vernachlisigung  dieser  Vorschrife  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  2  rihlr.  10  gr.
geahndet.

8.  54.

Im  Falle  elnes  Feuers  im  Walde,  sind  Alle,  welche  ed  gewahr  werden,  insonderhelt
die  Ortsvorgesehten  verbunden,  durch  Anzeige  bey  dem  Forstbeamten,  durch  mündliche
Aufforderung  in  den  benachbarten  Dorfschasten,  durch  gautung  der  Sturmglocken  und
uberhanrt  auf  die  sicherste  Weise  Huͤlse  herbey  zu  rufen.

Wer  dieses  leichtsinnig  unterlaͤßt,  seht  sich  der  Gefahr  aus,  nach  §.  4#,  angesehen
zu  werden.

V.
Verfahren  bey  Vergehen  gegen  dieses  Geses.

“"

jedem,  welcher  um  ein  Vergehen  an  Forsten,  Waldungen  rc.  weiß  und  entweder
den  Sn  bennt,  oder  Mittel  zur  Entdeckung  desselben  an  die  Hand  geben  kann,
        <pb n="596" />
        568

wird  erwartet,  daß  er  seine  Wissenschaft  der  Obrigkeit  eroͤffnen,  sich  dieses  als  Verdienst
anrechnen  we  che.  er  solches  unterläßt,  kann  gegen  sich  den  Verdacht  einer  Begünstigung,
  oder  Theilnahme  begründen  und  hat  die  hieraus  für  ihn  entstehenden  Unannehmlichkeiten
  und  Kosten  einer  Untersuchung  sich  selbst  beyzumessen.

8.  56.

Verpflichtet  zur  strengsten  Aufmerksamkeit  in  ihrem  Ameskrelse  und  zur  Anzeige  in  jedem
  Falle  sind:
1)  auf  den  Dörfern  die  Schuldheissen,  Vormuncschafte-Personen,  Gerichts-Personen;
2)  alle  diejenigen,  welche  bey  dem  Forstwesen  angestellt  sind,  oder  welchen  sonst  die  Aussicht
  uber  eine  Holzung,  Pflanzung  2c.  übertragen  ist,  sie  seyen  nun  herrschaftliche  Diener,
oder  stehen  in  Privat-Diensten.

5.  57.

Wenn  jemand  über  einem  Vergehen  an  Forstungen,  Holzungen  rc.  betreten  wird:  so
ist  der  Eigenthumer  und  wer  sonst  ein  eignes  Interesse  bey  der  Sache  hat,  berechtiget  und
sind  diejenigen,  welchen  als  Forstbedienten,  oder  sonst  die  Aussicht  über  den  Forst,  die
Holzung  w.  übertragen  ist,  auch  die  in  der  Waldung  angestellten  Hol  zmacher  verbunden,
den  Betretenen  anzuhalten,  zu  pfänden,  und  wenn  es  ein  Unbekannter,  ein  Fremder,  ein
Vermummter,  oder  sonst  schon  verrusener  Dieb,  oder  Frevler  ist,  sich  seiner  Person  zu
bemächtigen.

.

Jede  Widerseblichkeit  in  einem  solchen  Falle  berechtiget  den  Eigenthümer,  welcher  in
Ausübung  seines  Rechtes,  wie  den  Forstbeamten,  oder  soust  Angestellten,  welcher  in  Ausübung
  seiner  Pflicht  handelt,  zur  Anwendung  der  nöthigen  Gewalt.  Diese  Gewalt  darf,
unter  den  Bedingungen  und  in  den  Grenzen  der  Nothwehr,  bis  zu  dem  Aeußersien  gehen.

#.  5.

unnsthige  Gewalt,  Anreitzen  zur  Widersetlichkeit  durch  Schlagen,  Schimpfen  u.  s.
,  ist  verboten  und  soll  vach  Besinden,  alc  Injurie,  Körperverletzung,  oder  sonst,  streng
geehndet  werden.

8.  60.
Die  Untersuchung  der  im  gegenwärtigen  Gesehe  bedroheten  Vergehen,  steht  in  der

Regel  den  Forstgerichten  und  neben  diesen  den  Ortgerichten  zu.  In  an  dem  Orte  die
Gerichtöbarkelt  noch  getheilt:  so  gehört  sie  vor  die  Obergerichte.
        <pb n="597" />
        589
#  6#

Die  Forstgerschte  sind  zusammengesetzt  aus  dem  Oberforstmeister  und  dem  Justiz-Beamten
  des  Bezirkes.  Ihre  Zuständigkest  erstreckt  sich  öber  alle,  in  diesem  Bezirke  *
herrschaftliche  Forste,  Waldungen,  Holzungen,  ingleichen  über  diejenigen  Kirchen
Gemeindeholzungen  ihre6  Bezirkes,  welche  herrschaftlichen  Forstbedienten  zur  ine  .
untergeben  sind,  ohne  Unterschied,  es  mögen  dieselben  sonst  unter  Amts  Stedtgerschtsoder
  Patrimontal=  erichlobarkeit  gelegen  seyn.  Andere  Holzungen,  Waldungen  u.  s.  w
bleiben  den  Gerichten,  insonderheit  den  Patrimonial-und  den  Stadt-Gerichten,  in  deren  Berirke
  sie  liegen,  wie  biöher,  unterworfen.

9.  62.

Mit  Ruͤcksicht  auf  dlese  Bestimmungen  (F.  60.  und  6r.)  soll  die  Untersuchung  vor
dem  Gerichte  der  begangenen  That  (in  loro  dolict##  heormstent)  geführt  werden.  Dem
biernach  zuständigen  Gerichte  sind  die  Angeschuloigten  selbst,  so  wie  alle  etwa  abzuhoͤrende
Zeugen  von  jedem  andern  Gerichte  unweigerlich  zu  stellen.

Es  muß  aber  auch  dasselbe  die  Angeschuldigten,  welche  ihm,  nach  einer,  von  einem
andern  Gerichte  gemachten  Entdeckung,  zur  Untersuchung  —  in  loro  delicti  commiss  —
zugesandt  werden,  eben  so  unweigerlich  annehmen.

63.

Schriftsässige  Hersonen,  ingleschen  Militär-Hersonen  (Unt  d  G  ,  so  lange
sie  wirklich  im  Dienste  sind)  werden  von  der  in  diesen  §./.  tuceero  se  ne  Regel  ausgenommen.
  Die  Untersuchung  wider  Militär-Personen  gehoͤrt  vor  die  Militär-Gerichte,
die  Untersuchung  wider  schriftsaͤssige  Personen  gehoͤrt  vor  die  Landesregierung,  welcher  dieselben
  in  persoͤnlichen  Rechtssachen  uͤberhaupt  unterworfen  sind.  Von  der  Landesregierung
kann  die  Untersuchung  auch  mittelbar,  vor  einem  dazu  entweder  im  Allgemeinen,  oder
besonders  committirten  Amte,  oder  Forstgerichte  gefuͤhrt  werden.

g.  64.

In  dem  Falle  der  Grenzverruͤckung  (5.  27.)  und  in  den  Fällen  der  8.5.  34.  35.
und  41.  geht  die  Untersuchung  von  den  Forstgerichten,  den  Ortsgerichten,  den  o
rungen  an  die  Ariminal-Gerichte  über,  vorbe:  )altlich  der  Bestimmung  K.  15.  des
unter'm  7ten  May  1819.  erlassenen  Gelebe,  die  Ungehorsamsstrafen  und  den  k
weis  in  Kriminal-Sachen  betreiend.  Bey  diesem  Gesee  und  namentlich  dessen  &amp;amp;.  10.  b
wendet  es  auch,  wabô  den  Zusammensluß  der  hier  bedroheten  Vergehen  mit  anderen  tore
chen  anlangt.

8.  65.
Dasjenige  Forstgericht,  welches  wegen  eines  an  den  Forsten,  Waldungen  2c.  begange-
        <pb n="598" />
        590

nen  Vergehens  zuständig  ist,  ist  es  auch  in  Ansehung  der  Beschwerden  und  Rügen,  welche
bey  dieser  Gelegenheit  gegen  einen  unteren  Forstbedienten  anhängig  werden  und  nach  é.  50.
strafbar  sind,  jedoch  nur  dann,  wenn  solche  bloß  gemelne  Real=  oder  Verbal-Injurien
hum  Gegenstande  haben.

K.  66.

Die  Forstgerichte,  ingleichen  die  zur  Untersuchung  zuständlgen  Pakrimonial-Gerichte
6.  60.),  dürfen  bis  zu  10  rihlr.  Geldstrase  und  der  solchen  hleichstehenden  Gefängnistrase
oder  Handarbeit  (F.  10.  und  4.  u  I.),  so  wie  auf  törperliche  Züchtigung  bis  zu  zwanzig  Hier
ben  selbst  erkennen.  Ist  aber  ein  Fall,  irer  Meinung  nach,  geeignet  zu  einer  härteren  Bestrafung:
  so  haben  sie  an  die  ihnen  vorgesetzte  Laudebregierung  zu  berichten  und  von  dieser
die  Entscheidung  zn  erwarten.

7.

Das  Versfahren  in  Sachen  der  hler  behandelten  Veranlassung  ist  das  des  summarischen
  Untersuchungs-Prozesses.  Daneben  darf  von  dem  Beschádigten  und  für  benselben
die  in  Anspruch  genommene  Entschädigung,  der  Eivil-Punkt,  durch  Adbsion  verfolgt

den.

5.  68.

Zur  Beschleunigung  und  Vereinfachung  des  Verfahrens  siud  bey  den  Forstgerichten  des
Jahres  zwey  Waldbußtage  (der  eine  im  Fruͤhjahre,  der  andere  im  Herbste)  zu  halten,  auf
welchen  alle  kleinere  Vergehen  gegen  dieses  Gesey  und  alle  solche  Vergehen,  welche  nicht
schon  früher  untersucht  und  bestraft  worden  lind,  abgethan  werden.

K.  0.
Der  Beweis  des  Vergehens  und  des  Thäters  ist  herzustellen  und  zu  beurtheilen  nach

den  Grundsähen  und  Regeln  vom  Kriminal-Beweise  überhaupt

Doch  soll  die  eidliche  Aussage  des  dem  Forste,  der  Waldung  2c.  vorstehenden  Försters,
oder  Jägers,  welcher  die  Versicherung  auf  eine  schen  im  Allgemeinen  geleistete  Amtöpsticht
gleich  zu  achten  ist,  für  sich  allein  hinreichen,  um  auf  die  in  dem  Gesetze  bestimmten  Strasen
  zu  erkennen,  vorausgesetzt,  daß  2)  der  Förster,  oder  Jäger,  alle  Erfordernisse  eines
vollgültigen  Zeugen  an  sich  habe,  daß  2)  in  besonderer  Beziehung  auf  den  vorliegenden
Fall,  nach  fleißig  eingezogener  Erkundigung,  ihn  kein  Verdacht  der  Peindschaft  gegen  den
Angeschuldigten  kreffe,  daß  3)  die  Aussage  delselben  erschörfend,  mit  sich  selbst  übereinstimmend
  und  durch  andere  erwiesene  Anzeigen  wahrscheinlich  sey,  daß  endlich  4)  der  Angeschuldigte
  elne  Person  sey,  zu  der  man  sich  einer  solchen  That  wohl  versehen  kann.

ollte  ein  Jäger,  oder  Förster,  einer  wissenlich  falschen  Anschuldigung  überführt

  werden:  so  trifft  ihn,  neben  der  Dienstentsegung,  noch  die  Strafe  der  Calumnie.
        <pb n="599" />
        g.  70.

Die  Würderung  des  entwandten  Holzes,  oder  sonsligen  Forsterzeugnisses,  ingleichen
des  sonst  in  Forsten,  Holzungen  2c.  angerichteten  Schadens  geschieht  entweder  durch  die
Gerichts-Personen  (Beysitzer),  wenn  dieselben  galent  haben  und  zur  Taration  und
Wüärderung  dieser  Art  öberhaupt  schon  vereidet  sind,  durch  einen  vereideten  Sachverständigen,
  auf  dessen  Zuziehung  der  Angeschuldigte  Fhe  als  der  Beschädigte,  jeden
Falles,  antragen  kann.  Was  die  Aussage  des  dem  Forsie,  der  Waldung  vorstehenden
Jägeré  betrifft,  ist  auch  hier  #.  69.  zu  wiederholen.

#.  7v#
Der  nach  §s.  09.  aufgenommene,  so  wie  der  in  der  Sache,  als  einer  Strassache,
sonst  erhaltene  und  zur  Verurtheilung  für  zureichend  erkannte  Beweis  ist  auch  zureichend,
was  die  Ansprüche  des  Beschädigten,  den  Civil-Punlt,  anlange.

S.  72.

Alle  ältere,  bisher  in  dem  Großherzogehume  göltig  gewesene  Gesehe  und  Verordnungen,
  über  denselben  Gegenstand,  namentlich  auch  die  Weimarische  Forst=  und  Wald-Ordnung
und  die  Eisenachische  For#=  und  Wald-Ordnung  in  den  hier  einschlagenden  Stellen  und
nur  mit  Ausnahme  derjenigen  Gesetze,  welche  den  Diebstahl  am  Floßholze  buspnen
verpnt  haben  und  überhaupt  zum  Schutze  der  Flößen  gegeben  sind,  werden  andurch  au
geyoben.

Urkundlich  haben  Wir  diesec  Geseh  eigenhändig  woslenen  und  mit  Unsrem  Großherzoglichen
  Insiegel  bedrucken  lassen.  Wir  befehlen,  daß  solches  auf  gesetzliche  Weise  zur
öosffentlichen  Kunde  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  r61en  April  1821.
(L.  8S.)  TCarl  August.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweiter.

Gesetz  vdt.  Ernst  Müller.
zum  Schutze  der  Forste,  Waldungen,
  Holzungen  und  Baumanpflanzungen.
        <pb n="600" />
        A.

Sportel-Taxe  fuͤr  die  Geschaͤftsfuͤhrung  bey  den

Waldbußgerichten.

 

A.  Gerichtsgebühren.

Für-  Registrirung  einer  Anzeige  3  gr.  bis

beträgt  solche,  wegen  Vernehmung  über  die  Umstände,  einen  ganzen  Bogen

Für  Anordnung  einer  mündlichen  Ladung
eine  schriftliche  Ladung

=  eine  Current-Ladung

:  cein  Requisstions-Schreiben

das  erste  gewöhnliche  Verhsr,  sammt  Weisung  und  deren  Publiration

eine  Haussuchung,  es  mag  solche  mehr,  oder  weniger  Häuser  durchgehen:


dem  Actuar,  wenn  dessen  Gegenwart  nothwendig,  incl.  pro  protocollo
  8  gr.  bis
beyden  Gerichtsschöffen  zusammen

eine  Taxation  —  wie  bey  der  Haussuchung.

 

 

 

gt.
        <pb n="601" />
        dem  zur  Taration  gezogenen  Sachverstaͤndigen,  nach  Besinden  des
Gegenstandes  und  excl.  pro  via
bis
Für  eine  Confrontation  mit  Denuncianten  oder  Jeugen
die  Zeugenvereidung  und  Abhsrung,  zusammen.
eine  Vernehmung,  wenn  die  Sache  weitläuftig  geworden  und  am
Waldbußtage  nicht  beendigt  werden  kann  4  hr.  bis
"  alodann  erfolgende  Weisung,  incl.  Publication
Die  Anzeige  des  Denuncianten  eidlich  bestärken  zu  lassen  oder  dem  UAngeschuldigten
  einen  Reinigungseid  abzunehmen
Für  einen  Anfrage=  oder  Anzeige-Bericht,  ingleichen  einen  Bericht  auf  eingewandte
  Appellation  4  gr.  bis
Publication  eines  Reseriptes
ein  Communications-Schreiben

eine  Befolgungsauflage

r

eine  registr.  insin.

Anmerkung.  Die  Mundations=  und  Copial-Gebühren  richten  sich
nach  dem  Publicandum  vom  16ten  Julius  1877.

B.  Dienergebühren.
Für  eine  mündliche  Ladung  im  Orte
eine  Ladung  und  resp.  Präsentation  der  Current-Ladung  auf  den  Ortschaften,

  außer  dem  herkömmlichen  Botenlohn  von  jedem

 

 

rthlr.
        <pb n="602" />
        4

59#4

 

rthlr.  jor.  pf.

Füär  eine  Real-Citation,  incl.  p.  via  —  11—
Ausfwartegebühren)  wo  dergleichen  rechtlich  hergebracht  sind,  von  jeden3
Eine  Hauösuchung  zu  thun  4  gr.  bis  —  6—
Jü#r  Ein=  und  Herauslassung  bey  der  Arresl=  Strafe  —  28
Sitzegebühren  auf  jeden  Tag  —  —86
Fär  eine  körperliche  Züchtigung  —  2  —
Einen  an  den  Strafpfahl  zu  stellen  —  4—

 

 

 

Anmerkung.

In  Waldbußangelegenheiten  wird  kein  Stempelpapier  gebraucht.

Wo  diese  Tare  keine  Nachweisung  enthält,  soll  die  dem  Patentce  über  das  Versahren
in  minderwichtigen  Rechtshändeln  angefügte  Taxordnung  zur  Richtschnur  dienen.
Alle  Kosten  incl.  der  Amtsdienergebühren  und  Botenlöhne  mössen  treulich  zu  den

Akten  liquidirt  werden.
Diese  Taxordnung  ist  auch  Regel  für  die  Patrimonial-Gerichte  bey  dem  Verfahren
in  solchen  Strafsachen.
        <pb n="603" />
        Großherzogl  S.  Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  28.  Den  22.  Jundy  1821.

 

 

XIN.

Karl  August,
von  Goktes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
.  2.

Um  für  die  Zukunft  mehreren  Irrungen  vorzubeugen,  welche  über  die  Ausübung  der
Jagden  und  Jagdgerechtsamen  biöher  vorgekommen  sind,  und  um  dem  überhandnehmenden,
  in  seinen  Folgen  oft  so  gefährlichen  Verbrechen  dec  Wilddieb  stahles,  durch
gerechte  Strenge,  zu  begegnen,  haben  Wir  die  deöhalb  in  Unseren  Landen  schon  bestehenden  geseblichen

  Bestimmungen  einer  sorgfältigen  Revision  unterwerfen  lassen.  Wir  verordnen  und
gebieten,  mit  Beyrath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  Folgendes:

I.
Beschränkungen  des  eigenen  Jagdrechtes.

.  1.
Die  Ausübung  der  Jagd  darf  nicht  an  ganze  Gemeinden  überlassen  werden,
        <pb n="604" />
        6
.  2.

Es  Berin.  keine  Jagden  angestellt  werden  an  Sonntagen,  Festtagen  und  Bußtagen,  bev
10  thlu.  Stra

(.
Es  darf  nicht  gejagt  werden  in  der  Hegezeit,  bey  5  ehln.  dis  lo  khln.  Strafe.

#.  4.
Die  Hegezeit  besteht
1)  für  die  hohe  Jagd  und  die  mittlere  Jagd  vom  usten  Ehbraar!  bis  zum  15ten  Juny,
2)  für  die  niedere  Jagd  vom  usten  Februar  bis  zum  #5en  Septein
Verspatet  sich  in  einem  Jahre  die  Ernte:  so  bleibt  es  der  oberen  zzu6.  Behörde  (Landes=Direction)
  vorbehalten,  den  Aufgang  der  niedern  Jagd  bio  zum  usten  October  hinauczuseten.

#  5.
r  hohen  Jagd  gehoͤren:  thidptet,  Tannwildpret  und  Schwarzwildpret,  ineleich
  echote  Auerhühner,  Fasanen.
Zu  der  mittlern  Jagd  gehören:  NRehwildprek,  ingleichen  Birk=  und  Haselhühner.
u  der  niedern  Jagd  gehört  alles  äbrige,  kleinere  und  größere  Wildpret,  welches  der  mittlern
  und  der  hohen  Jagd  nicht  ausdrücklich  zugewiesen  worden  ist.

(#.  6.

Ausgenommen  von  der  Bestimmung  F.  3.  find.
1)  alle  Raubthiere,
Trappe
wilde  Kaninchen,  welche  zu  jeder  Zeit,
.2)  Zugvoͤgel  und  Strichvoͤgel,  welche  zur  Zeit  des  Zuges  oder  Siriches  gesangen
und  geschossen,
3)  Auerhähne  und  Birkhähne,  welche  während  der  Balzzelt  geschoslen  werden  dürsen.

d.  7.
Tuch  soll  es  dem  Jagdberechtigten  im  geschlossenen  Reviere  erlaubt  seyn:

1)  in  der  Hegezeit,  zum  eigenen  Bedarf,  einige  sogenannte  Festhafen  zu  schießen,  nemlich
  vor  den  bohen  Festen  und  bey  freudigen  häuslichen  Gelegenheiten,  als  Hochzeiten,
  Kindtau

2)  zur  Ausübung.  rr  r  Jagd  vom  usten  Sepkember  an  den  Anstand  zu  benuben;

3)  im  Frühjahre,  während  der  Paarzeit  der  Rebhühner,  einige  Hähne  zu  schießen!.

Rebhühner  und  Wachteln  schon  vom  röten  August  an  zu  schteßen  und  zu  fangen,
vorbehältlich  der  Bestimmung  §.  10.
        <pb n="605" />
        507
5.  8.

Ganz  untersage  bleibt
u)  dac  Vorziehen  der  Garne  und  das  Verlappen  bey  ro  thln.  Strase,  ausgenommen,
wo  es  durch  Recesse,  Beleihnug  u.  f.  w.,  als  besonderes  Recht,  erworben  worden
ist,  und  an  den  Landesgrenzen;
2)  das  Wegfangen  der  Nachtigaleen  bey  ro  thln.  Strafe  für  jedes  Stück.

6.  9.

Allen  Jagdberechtigten  wird  zur  Pflicht  gemacht,  Eisen  und  Fallen  auf  Dächse,  Fischottern,
  Füchse  und  andere  Raubthiere  nicht  an  Orten  aufzustellen,  wo  sie  Menschen  gefährlich
werden  können,  also  nicht  auf  oder  nahe  an  öffentlichen  Wegen,  niche  ohne  Warnungstafel
an  Orten,  welche  sonst  durchgangen,  oder  betreten  werden  durfen.  Wer  dawider  handelt,
fäut,  ausser  den  bürgerlichen  Folgen,  welche  bey  einer  wirklich  geschehenen  Beschädigung  eintreten
  können,  in  eine  Strase  von  5  thln.  bio  o  thlu.

6.  10.
Jeder  Jagdberechtigte  hat  sorgfältig  darauf  zu  sehen,  daß  bey  Ausübung  der  Jagd  an

Felofrüchten,  Baumfrüchten,  Pflanzungen  ½.  kein  Schaden  zugefügt  werde.  Im  entgegenhesehten
  Falle  ilt  er  verbunden,  dem  Beschädigten  vollen  Erfat  zu  lelsten.

S.  1.

In  Ansehung  des  vom  Wilde  selbst  verursachten  Schadens  und  der  Verbindlichkeit  des
Jagdberechtigten,  solchen  zu  vergüten,  verbleibt  es  bey  dem  Gesetze  vom  19ten  Januar  1970.

II.
Fremdes  Jagdrecht.  Vergehen  an  solchem.
g.  12.

Auch  die  Rechte  der  Jagdbesiher  follen  in  treuem  Gehorsam  gegen  die  Gesehe,  gleich
anderen  eigen  thümlichen  Rechten,  anerkannt  und  geachtet  werden.

8.  13.

Wer  bey  der  AUbhaltung  dek  Wildec,  wie  sie  durch  das  Gesep  vom  19ten  Januar
1319.  erlaudt  wird,  auf  seinen  eigenen,  oder  von  ihm  zu  benutzeuden  Grundstücken,  ein
        <pb n="606" />
        398

Stück  Wild  toͤdtet  ober  beschaͤdiget,  soll  bem  Jasberechtigten,  oder  dessen  Stellverkreter,  sosort
  davon  Anzeige  machen,  ohne  sich  an  dem  Wilde  selbst  zu  vergreisen.

Die  Nichtbeachtung  dieser,  in  dem  Gesetze  vom  P9edn  Januar  1879.  enthaltenen,
Vorschrist  verpflichtet  zum  vollen  Schadenbersabe,  zur  Bezahlung  des  Werthes  an  den
Jagdberechtigten.

g.  14.

Wer  auf  andere  Weise  in  fremde  Jagdgerechtsame  eingreist,  dem  Wilde  unbefugter
Weise  nachsiellt,  es  faͤngt,  toͤdtet,  oder  sonst  sich  Rechte  anmapßt,  welche  mit  jener  Gerechtsame
  unverträglich  sind,  soll  nicht  auein  zum  vollen  Ersatze  deo  verursachten  Schadens  verpsflichtet
  seyn,  sondern  auch,  nach  weiterer  Maßgabe  diesec  Gesethes,  bestraft  werden.

d.  15.

Wird  jemand,  der  ein  Jagdrevier  mit  Flinten,  Büchsen  oder  andrem  Jagdgewehre,
seines  Berufes  oder  Rechtes  halber,  zu  durchgehen  nicht  ermachtiger  ist,  mit  einem  solchen
Gewehre  und  mit  aufgeschraubtem  Schlosse  in  dem  Reviere  betreten:  so  verliert  er  das  Gewehr,
  und  wird,  wenn  dasselbe  scharf  geladen  war,  er  möge  nun  geschossen  haben,  oder
nicht,  mit  5  thln.  bis  ro  thln.,  oder  mit  vierzehntägigem  bis  #vierwöchenrlichem
Getänguste  bestat.  vorbehältlich  der  nachfolgenden  Strafbestimmungen.

8.  16.

Versagt  in  einem  solchen  Falle  der  Betretene  dem  Jagdberechtigten,  oder  dessen  Stellvertreter
  die  Untersuchung  des  Gewehres:  so  soll  er  unbedingt  in  die  Strafe  von  10  thln.,
oder  vierwöchentlichem  Gefängnisse  verurtheilt  werden.

8.  17.

Auch  Jagdberechtigte,  welche,  um  auf  ihr  eigenes  Revier  zu  kommeng  durch  ein  fremdes
  Revier  gehen,  sind  der  Verordnung  8.  15.  unterworfen.  Doch  soll  es  bey  diesen
und  ihren  Schützen  zureichend  seyn,  wenn  sie  das  Schloß  /  Gewehres  verbunden,  oder
mit  einer  ledernen  Kappe  fest  verdeckt  haben.

Im  Allgemeinen  wird  verordnet,  daß  derjeuige,  welcher  widerrechtlich  in  fremden  Reviere
  ein  Stück  Wild  erlegt,  eingefangen,  oder  nur  angeschossen  hat,  gehört  dasselve  zur
hohen  Jagd,  in  20  thlr.  Strafe,  gehört  es  zur  n  Jasd  in  io  thlr.  Strase,  gehoͤrt
es  zur  niedern  Jagd,  in  5  thlr.  Strase  verfallen  seyn

Diese  Strase  ist  mit  denjenigen  Strasen,  welche  407  #llgenden  g.  k.  (19.—  28.),  we-
        <pb n="607" />
        599

gen  des  Jagens  auf  fremden  Reviere  allein,  festsetzen,  vorkommenden  Falles,  zu  verbinden  und  bey
der  Zahlungsunsähigkelt  des  Verurtheilten,  desgleschen  in  allen  Fällen,  wo  gegen  denselben
Zuchthaussttase  erkannt  worden  ist  und  zur  Vollehung  kommt,  in  eine  körperliche  Züchtigung
von  fünf  bis  fünf  und  zwanzig  Hieben  zu  verwandeln.  —  Ueber  fünf  und  zwanzig
Hicbe  dürsen  aber  nie  zuerkannt  werden.

#  0.

Derjenige,  welcher  erweislich  auf  den  Wilddiebstahl  ausgegangen  ist,  fällt
)  wenn  solches  mit  Garnen,  Schlingen  oder  Hunden  geschah,  oder  wenn  zu  diesem  Zwecke
Gruben  angelegt,  oder  Ausgrabungen,  z.  B.  auf  Füchse  und  Düchse  unkernommen  wurden,
  in  eine  Strafe  von  vier  wöchentlichem  bis  dreymonatlichem  Gefängnisse,
b)  wenn  solches  mit  Schießgewehr  geschah,  je  nachdem  dasselbe  nur  mit  Schroten,  oder  mit
Kugeln,  oder  Posten  geladen  war,  in  eine  Strafe  von  drey  Monaten  bis  sechs  Monaten
Zuchthaus.
Nur  im  ersien  Falle  (unter  n)  darf  die  hier  angedrohte  Freyheitöstrafe,  von  dem  Richter
selbst,  in  eine  verhältnißmäßige  Geldstrofe  (ro  gr.  für  einen  Tag,  5  thlr.  für  vierzehn  Tage
Gefängniß)  verwandelt  werden.

5.  20.

Ausgenommen  von  der  Verordnung  im  F.  r0.  sind  folgende  Füälle:

1)  wenn  ein  Jagdberechtigter,  er  sey  eß  durch  eigenes  Recht,  oder  durch  seine  Anstellung  als
Jäger  u.  s.  w.,  wissentlich  die  Grenzen  seines  Revieres  überschreitet  und  sich  hierdurch,  durch  Jagen
  auf  fremdem  Reviere,  eines  Eingriffes  in  sremde  FRechte  schuldig  macht:  so  wird  er  um  10
thlr.  bis  20  thlr.  bestraft.

2)  Wer  nicht  geflissentlich  auf  den  Wilddiebstahl  ausging,  sondern  nur  gelegentlich,  z.  B.
als  Reisender  von  dem  ordenclichen  Wege  aus,  nach  einem  Stücke  Wild  schoß,  oder  nach  demselben
  mie  Hunden  hetzte,  fällt  in  eine  Strafe  von  10  thln.  bis  20  ehln.,  oder  von  vierwöchentlichem
  bis  achtwöchentlichem  Gefängnisse.

3)  Wer  sich  beyder  Hüchung  seiner  Grundstücke  des  Schiesgewehrs  bediente,  oder
zum  Fangen  des  Wildes  Fallen,  Schlingen  oder  Gruben  stellte,  soll  ebensalls  nur  um  10  thlr.  bio  20
thlr.,  oder  mit  vier  wöchenelichem  bis  achtwöchentlichem  Gefängnisse  bestraft  werden.

Erst  bey  der  Wiederholung  dieser  hier  unter  2.  2.  und  3.  aufgeführten  Vergehen,  ist  nach
der  Strenge  des  F.  10.,  oder,  was  die  Ueberschreitung  der  Grenzen  von  Seiten  des  Jandberechtigten
  betrifft,  nach  Besinden,  auf  gänzliche  oder  zeitige  Einziehung  der  Jagdgerechtsame
iu  erkennen.

8.  21.

In  Zuchthauostrafe  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  sollen  verurtheilt  werden
üben

biejenigen,  welche  als  Wildschne
)  bey  Nochtzeit  (nach  Sonnenuntergange  und  vor  Sonnenausgange)  auf  den  Wilddiebstahl
ausgingen,  oder
        <pb n="608" />
        600

2)  zum  Zwecke  des  Wilddiebstahles  durch  Färben  des  Gesichté,  falsche  Bärte,  Masken  und
anderr  dergleichen  Vermummungen  sich  zu  entstellen  suchten,  oder

3)  zur  Verübung  des  Wilddiebstahles,  jedoch  nur  für  einen  oder  den  andern  Fall,  sich  mit
einander  verabredet  haben,  auch,  diesem  gemáß,  auf  die  Jagd  ausgegangen  sind,  oder
endli

4)  wegen  Wilddiebereyen  zwar  noch  nicht  abgestraft  worden  sind,  aber  das  Verbrechen  so
oft  wiederholt  haben,  daß  sie  als  solche,  welche  den  Wildoiebstahl,  wie  ein  Gewerbe,
treiben  (verrufene  Wilddiebe)  betrachtet  werden  mögen.

.  22.

Juchthausstrafe  von  rinem  Jahre  bis  drey  Jahren  ist  zu  erkennen:
Wenn  zwey  oder  mehrere  der  vorher  (F.  21.)  angeführten,  beschwerenden  Umstände  in
einem  Falle  zusammen  treffen.
2)  Wemn  sich  zwey  oder  mehrere  Wildschüben,  auf  immer,  oder  auf  unbestimmte  Füälle,  zur  gemeinschaftlichen
  Verübung  des  Wilddsebstahles  in  eine  Bande  vereinigt  und  sich,  diesem
Vemäß,  wenigstens  schon  einmal  gemeinschaftlich  auf  die  Jagd  begeben  haben.

8.  23.

Bey  Zumessung  der  vorstehend  angedroheten  Strafen  (8.  10  —  22.)  soll  der  Richter  vorzüglich
  auch  darauf:  ob  sich  der  betretene  Wilddieb  sogleich  ergeben  hat  oder  nicht,  ob  er  slüchtig
  geworden  ist  oder  nicht,  Rücksicht  nehmen,  in  der  Maße,  daß  gegen  denjenigen,  welcher
sich  der  verwirkten  Strase,  auf  irgend  eine  Weise,  zu  entziehen  suchte,  niemals  auf  das  Minimum
der,  mit  Freylassung  eineo  Spielraumes  für  das  richterliche  Ermessen,  angedroheten  Strafe
erkaunt  werden  darf.  Gefährliche  Widerseblichkeit  ist  in  den  folgenden  F.  F.  noch  besonoers
verpônt  worden.

.  2.

Ist  ein  Wilddieb,  wenn  er  von  den  Jahdberechtigten,  oder  dessen  Stellvertretern,  Förstern,
  Jägern,  oder  anderen  zur  Handhab#ng  der  Forst=  und  Jagd-Polizey  abgeordneten  Personen
  betreten  und  angerufen  worden,  denselben  auf  Leib  oder  beben  bedrohlich  gewesen,  hat  er
auf  dieselben  mit  dem  Gewehre  angeschlagen,  oder  gar  nach  ihnen  geschossen,  ohne  jedoch  zu
verwunden,  so  soll  er  dreyjähriges  bis  sechöjähriges  Zuchthaus  verwirkt  haben.

5.  25.
Sollte  ein  Wilddieb  eine  der  vergenannten  Personen  thätlich  und  gefährlich  mißhandeln,

oder  mit  ktödtlichem  Gewehre  verwunden,  ohne  daß  jedoch  die  Tödtung  ersolge:  so  soll  er  auf
sechs  bis  acht  Jahre  in  das  Zuchthaué  verurtheilt  werden.
        <pb n="609" />
        601

##.#2.

Ist  die  von  dem  Wilddieb  beschédigte  Person  an  den  erluttenen  Mißhandlungen,  oder  den
empfangenen  Wunden  gestorben:  dann  hat  der  Thäter  die  Todesstrafe  durch  das  Schwert
verwirkt.  ·

§.27.

Its-FalledekWikdcrhvlang,d.h.wenndccwogenWilbbiebstahlcsnael)§.19.E.ot.  »S.
22.§·24.odck§.25.zuSu-afcndelchonscühckwcgcnWilddiebstahtcögesicafkivokdcn  ist,  soll
die  jeht  verwirkte  Strase  bey  dem  ersten  Rückfalle  um  die  Hälfte,  und  bey  weiteren  Rucksällen  bis
zu  dem  Doppelten  erhöhet  werden.

Uebersteigt  die  hierdurch  bestimmte  Dauer  der  Gesängnißstrase  die  Zeit  von  sechs  Nonaten:
so  tritt  Zuchthausstrafe;  und  übersteige  die  hierdurch  bestimmte  Dauer  der  Zuchthausstrafe
die  Zeit  von  zehn  Jahren:  so  tritt  Zuchthaus  auf  unbestimmte  Zeit  ein.

kII.

Einschränkungen  dieses  Gesetzes.

***

Nicht  nach  den  vorstehenden  gesehlichen  Verordnungen,  sondern  nach  den  F.  KC.  29.  bie
37.  sind  solgende  Fälle  zu  beurtheilen.

g.  20.
Ganz  straflos  ist:

a)  das  Zerstären  der  Trappenbruten;

5)  das  Ausgraben  der  Hamster  auf  eigenem  Grunde  und  Boden,  oder  mit  Erlaubniß  des
Eigenthümers;  ·

c)vaüTödtmundFangcnsolchccRaubthieke,welchedkaauswesenschävlichsind,inden
  Grenzen  des  eigenen  Hauses  und  Gehoͤftes,  ingleichen

d)  das  Tsdien  und  Fangen  solcher  kleinen  Voͤgel,  weiche  den  Feld-  und.Garten-Früchten
nachstellen,  auf  den  eigenen,  oder  zur  Bewirthschaftung  überkommenen  Grundstücken.  Nur
darf  dasselbe  ohne  Erlaubniß  des  Jagdberechtigten,  oder  seines  Stellvertreters,  bey  S  thln.
bis  0  thlu.  Strafe  nicht  mit  Schiehgewehr  geschehen,  auch  nicht  in  ein  geflissentliches
Garn=  oder  Herd-Stellen  übergehen.

S.  30.
Wer  ohne  besondere  Erlaubniß  des  Jagdberechtigten,  oder  seines  Stellvertreters,  auf  ver-
        <pb n="610" />
        602
chen  oder  andere  klelne  Vogel  Garne  stellt,  Lerchenstreichen  geht,  Vogelherde  anlegt,  Schneiden
  stellt,  faͤllt  in  eine  Strafe  von  2  thln.  bis  5  thln.,  neben  dem  Verluste  seiner  dazu  gebrauchten

  Geräthschaften.
Das  Fangen  und  Tödten  der  Nachtigallen  im  fremden  Neviere  ist  bey.  20  thln.  Strafe

verboten.

*+.  31.

Einer  gleichen  Strase  von  2  thln.  bis  s  ehln.,  neben  dem  Ersate  des  verursachten
Schadens,  unterliegt  derjenige,  welcher  aus  einem  Lerchengarne,  Vogelherde,  Schneiden=  oder
Dohnen-Striche  widerrechtlich  Wögel  ausnimmt,  oder  das  Garn,  den  Herd  2c.  verunreinigt  oder
zerstork,  ingleichen  derjenige,  welcher  sich  an  den  von  dem  Jagdberechtigten,  oder  dessen  Stellvertreter,
  gestellten  Fallen  und  Eisen  widerrechtlicherweise  vergreift,  sie  einschlägt,  verunreinige,
entwendet  u.  s.  w.

·2

Wer  eine  Auerhahn=  Fasanen=  Birkhuhn=  Haselhuhn  =  Feldhuhn-Schnepfen=  oder  Entken-Brut
  widerrechtlich  und  absichtlich  zerstört,  sol  mit  5  thln.  bis  lo  thln.  und  wer  sich  des  gleichen
Vergehens  an  den  Bruten  anderer  Vögel  schuldig  macht,  vorbehältlich  jedoch  der  Ausnahmen
é.  20.,  mit  2  thln.  bis  5  thln.  bestraft  werden.

8.  33.
Das  Zerstören  oder  Verunreinigen  einer  Salzlecke,  oder  elner  für  das  Wild  angelegten
Fütterung,  wird,  neben  dem  zu  leistenden  Schadenersahe,  mit  s  thln.  bis  10  thin.  Strafe
geahndet.

g.  434.

Alle  von  den  Hirschen  und  Rehboͤcken  abgeworfene  und  aufgefundene  Gehoͤrne  sind,  gegen
eine  Vergütung  von  2  gr.  für  das  Pfund,  an  den  Jagdberechtigten,  oder  dessen  Stellvertreter
abzuliesern;  wer  dieß  unterläßt,  verfällt  in  eine  Strafe  von  1  thlr.  10  gr.  für  jedes  Stäck.

".  36.
Auch  an  einem  verendeten  Stücke  Wild  darf  sich  niemand,  ohne  Erlaubniß  des  Jagdberechtigten,

  oder  seines  Stellvertretero,  verdreisen,  bey  2  thln.  bis  5  thin.  Strase.  Wird  bey  einem,
der  sonst  des  Wilddiebstahles  verdachtig  ist,  Wildpret  eutdeckt:  so  soll  er  mit  der  Einrede,  daß
        <pb n="611" />
        60

solches  verendet  aufhesunden,  oder  von  einem  verendet  aulgefundenen  Stücke  entnommen  worden
  sep,  ohne  völlig  genügenden  Beweis,  nicht  gehört  werden.

8.  36.
In  Ansehung  der  Hunde  und  ihrer  Schöädlichkeit  für  die  Wildbahnen,  wird  noch  verordnet:

1)  Niemand  darf  Hunoe,  welche  mglicher  Weise  der  Jagd  Eintrag  thun  können,  in  Feldcen
und  Holzungen  herum  lausen  lassen,  insonderheit  haben  Jagdberechtigke,  welche  vurch  ein
fremdes  Revier  gehen  (5.  17.),  ihre  Jagdhunde  an  der  Leine  zu  halten.

2)  Trifft  der  Jagdberechtigee,  oder  dessen  Stellvertreter,  gegen  diese  Vorschrift  einen  Hund
in  seinem  Jagvbezirke  und  ausser  den  ordentlichen  Wegen  revierend  an:  so  ist  er  berechtiget,
solchen  zu  erschießen,  auch  fällt  noch  ausserdem  ·  ·

3)  der  Eigenthümer  in  eine  Strafe  von  20  gr.,  wenn  der  Hund  nicht  mit  einem  Kleppel
versehen  war.

Nur  den  Feldhüthern  bleibt  der  Gebrauch  der  Hunde,  zum  Scheuchen  des  Wildprets,
nachgelassen,  jedoch  sollen  auch  diese  Hunde,  bey  Vermeidung  der  Strafe  von  20  gr.  und
des  Erichießens  von  Seiten  des  Jagdberechtigten  oder  seines  Stellvertreters,  zurcichend,  d.
b.  so  beknittelt  seyn,  daß  idnen  das  Fangen  des  Wildes  unmöglich  ist.

##  7.
In  allen  diesen  Fällen  (s.  20  bis  36.)  ist  alternativ  auf  Geldstrase  nach  den  geseblichen
  Bestimmungen,  oder  auf  Gesangnißstrase,  nach  dem  angenommenen  Maßstabe
(ein  Tag  Gesänyniß  für  zehn  Groschen  Geld)  zu  ertennen.

IV.
Nachträgliche  allgemeine  Verordnungen.

5.  38.
Was  den  Auftragq,  den  Besehl,  die  Anreicuung  zu  einer  der  hier  verpönten  Handlungen,
  ingleichen  die  Beyhülfe  zu  denselben  durch  Begönstigung,  oder  sonst  anlange,  ist
das  Geseh  zum  Schuhe  der  Forsten  u.  s.  w.  vom  #3ten  April  182.  J.  8.  zur  Anwendung
  zu  bringen.
Auch  werden  die  é.  2.  1.  6.  9H.  10.  11.  13.  14.  17.  und  13.  jenes  Gesetzes
sär  den  Gegenstand  dieses  Gesebes  auödrücklich  wiederholt  und  bestäciget.

(.  39.—
Eben  so  sindet  dasselbe  Verfahren,  welches  im  öten  Kapitel  des  angeführten  Gesehes
        <pb n="612" />
        04

#hn  dieicngen,  wece  4  an  forste  und  Waldungen  vergehen,  #.  *"  56.  57.  58.  50.

61.  63.  67.  .  und  70.  geordnet  oe  orden  st,  auch  in  scheh
2  —s  und  640%%  6  n  Gesehes  S

n  die  Kriminal-  Gerichte  geht  die  Untersuchung,  u  ½%  dort  (s.  64.)  ausgedrückten
  Verbepallt,  in  den  Fällen  9.  10.  Iil.  b.  K.  2r.  22.  24.  25.  und  26.  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  über.

Der  Beweis  durch  die  beschworene,  oder  auf  Amtepflicht  abgegebene  Aussage  des
dem  Feviere  vor  Fllehenden  Förslers  oder  Jägers  ist,  unter  den  Bedingungen  des  angesührten
  Gesetzes  §.  „  auch  gegen  die  Wilddiebe  u.  s.  w.  zureichend.  Nur  die  Todeostrafe
kann  auf  einen  60%  Bewee  nicht  erkannt  werden,  vielmehr  tritt,  wenn  kein  anderer
Beweis  zu  erlangen  ist,  an  die  Stelle  derselben,  Zuchthaus  auf  unbestimmte  Zeit.

Eine  wissentlich  falsche  Anschuldigung  ist,  an  dem  Jäger,  oder  Forster  selbst,  so  zu
ahnden,  wie  es  das  schon  angeführte  Gesetz  c.  00.  vorgeschrieben  hat.

S.  40.

Alle  altere,  blöher  in  dem  GErafhtrhogthume  gültig  gewesene  Gesehe  und  Verordnungen
über  denselben  Gegenstand,  namentlich  auch  die  Weimarische  Jagd=  und  Weidwerks-Ordnung
  und  die  Eisenachische  Jagd  ,  und  Weidwerks-Ordnung  in  den  hier  einschlagenden
Stellen  sind  ausgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gese6  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem  Großher=Voglichen
  Insiegel  bedrucken  lassen,  damit  solches,  Unfrem  Willen  gemäß,  zur  öffentlichen
Kunde  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  1Iten  April  1821.

(L.  8.)  Karl  Augxgust.

C.  W.  Freyh.  v.  Friisch.  Freyherr  von  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

Gesetz,  vat.  Etast  Muͤllerbie
  Jagden  und  Jagdgerecht.
same  betreffend.
        <pb n="613" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  20.  Den  5.  Julov  1821.

 

 

XX.
CLarl  August,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Th##ringen,  Markgraf  zu  Weißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  N.

Um  in  die  verschiedenen  Gesebgebungen  Unsre#  Großherzogthumes  hinsichtlich  des
Schutbesuches,  sowohl  in  Städten,  alo  auf  dem  Lande,  mehr  Einheit  zu  bringen,  um  den
Behörden  und  Aeltern  bestimmte  Vorschriflen  hierüber  an  die  Hand  zu  Hoben;  zugleich  in
Erwägung,  wie  wichtig  es  sev,  daß  die  Kinder,  von  früher  Jugend  an,  sich  an  Stétigkeit
  u#d  Ordnung  gewöhnen,  daß  ein  so  wenig,  alo  möglich,  unkerbrochener  Unterrichtsgang
  das  Fortschreiten  derselben  in  Religion  und  in  gemeinnuhigen  Kenntnissen  und  Fertigkeiten
  befördere;  daß  einerseits  den  Lehrern  einige  Zeic-Punkte  mäßiger  Erholung  ven
ihrem  mühevollen  behramte  vergönnet,  andererseirc  aber  auch  dem  Uebermaße  hierin  und
der  auzu  großen  Nachsscht  gegen  sie  und  gegen  lässige,  oder  gewissenlose  Aeltern  und  trage
Schu#einder,  kräftig  geslenert  werde,  haben  Wir,  aus  den  Anträgen  und  Gurachten  Unserer
Ober=  Consistorien  und  nach  vernommener  Erklrung  des  getreuen  Landtages,  ein  Regula-
        <pb n="614" />
        ·6

tiv,  welches  jedoch  bloß  für  Unsere  W’W  ie  Landestheile  und  Schulen  gelten  soll,
entwersen  lassen,  und  verordnen  demnach,  wie  folg

8.  1.

Die  Ernte-Ferien  dauern  auf  dem  Lande  sechs  Wochen.  Während  derselben
  wird,  hauptsächlich  auch  um  der  nötyigen  Feldarbeiten  willen,  der  Schulunterricht
vier  Wochen  lang  gänzlich  auêgesebt.

##  2.

In  den  beyden  übrigen  Wochen  werden  täglich  nur  halbe  Schulen  gehalten,  näm
lich  drey  Stunden  Vormittags,  am  zweckmäßigsten  von  6  bis  0  Uhr  früh,  oder  noch
früher,  damit  die  Kinder  einen  gröfiern  Theil  des  Tages  ihren  Aeltern  in  den  Erntegechäften
  benstehen  kSnnen.

Diese  Vormittags  oder  Froyschule  ist  so  einzurschten,  daß  da,  wo  die  ganze  Kinderzahl
  des  Ortec  nur  eine  Klasse  bildet,  nach  der  zwenten  Unterrichtéstunde  die  alteren
Schulkinder  entlassen  werden  und  der  beprer  sich  alodann,  in  der  dritten  Stunde  bloß  mit
den  kleineren  beschäftige

Auf  den  Pssualhe  Besuch  der  Haleschulen  in  den  Ernte:  Ferien  muh  streng  gesehen
werden.

3.

Die  Ernte-Ferien  beginnen  mit  dem  Anfange  der  Ernte,  der  nach  Verschiedenheit  der
Gegenden  verschieden  seyn  kann.  Der  Ortogeistliche  verköndiget  ihren  Eintritt  jedesmal  ven
der  Kanzel.  Dasselbe  geschiehet  mit  dem  Ende  der  Ernte-Ferien  oder  dem  Wiederanfange
des  vollständigen  Schulunterrichts.  Es  ist  unerlaubt,  früher  Ferien  zu  machen,  oder  zu
geben,  alsé  bis  der  von  der  Kanzel  abgekündigte  Zeit.  Punkt  eingetreten  ist,  und  eben  so
unstatthaft  ist  es,  sie  nach  dem  Ablaufe  der  seché  Wochen  gesetzwidrig  auszudehnen.

K  7.

Dem  Ermessen  des  Discesans  (Superintendenten,  Inspeccorö)  soll  es  überlassen  bleiben,
ob  die  geseblichen  secho  Wochen  Sc  ul-Ferien  an  einem  oder  dem  andern  Orte  getheilt,  und
ein  Theil  derselben,  z.  B.  in  die  Zeit  der  Kartofselernte,  verlegt,  ingleichen,  ob,  bey  eingetretenen
  zwingenden  Umständen,  noch  acht,  höchstens  vierzehn  Jage,  wo  nur  halbe
Schulen  gehalten  würden,  hinzugefugt  werden  sollen.

Dergleichen  abweichende  UAnordnung  kann  jedoch  für  den  einzelnen  Ort  schlechterdings
nur  vom  Vorsteher  der  Dieces  aucgehen;  jedes  eigenmächtige,  hierauf  abzweckende  Untersangen
  des  Schunehrers  selost,  oder  auch  des  Ortogeistlichen,  oder  der  Orksvorgesesten,
ist  ungesetzlich  und  strafbar.  Auch  bleibt  der  Discesan,  wegen  seiner  diesfallsigen  Verfügungen,
  der  geistlichen  Oberbeyhorde  verantwortlich.
        <pb n="615" />
        b.  5.
Fär  die  Stäádee  tritt  eine  kürzere  Dauer  der  Ernte=  Ferien  ein:

1)  in  Unsrer  Resioenz  -Stadt  Weimar,  bleibt  e  bis  auf  Weiteres  bey  dem,  was  besondere
  Gesebe  und  Verordnungen  sowohl  hierüber,  als  hinsichtlich  der  anderen  Ferien,
festgesetzt  haben;

2)  für  die  Stadt  Eisenach  wird,  jedoch  mit  möglichster  Festhaltung  der  Bestimmungen
in  diesem  Gesetze,  ein  eigenes  Regulativ  über  die  Schul-Ferien  überhaupt
bekannt  gemacht  werden

3)  in  anderen  Städten,  deren  Hauptnahrung  nicht  im  Ackerbau  bestehet,  endigen  die
Ernte-Ferien  mit  Ablauf  von  vier  Wochen;

4)  was  die  kleineren  Städte  betrifft,  in  inchn  man  theils  Ackerbau,  kheils  (täbtisches
Gewerbe  treibt:  so  mag  die  nähere  Bestimmung,  dem  örtlichen  Bedücfnisse  gemäß,
von  dem  Ortsgeistlichen,  dem  Discesan,  ausgehen.

6.

Ueberall  soll  jedoch  die  Freyheit  versenigen  Schullehrer  und  Gemeinden,  welche  überein.
köomlich  und  freywillig  *.  mit  einer  kürzern  Dauer  der  Ernte=  Ferien  begnügen,  oder  die
ganze  Zeit  der  Ernte-Ferien  hindurch,  auch  in  den  §.  r.  gedachten  vier  Wochen,  die
Schule  weniastens  einige  Stunden  des  Tages  fortgehen  iassen,  keinesweges  beschränkt,  vielmehr
  sollen  d  ie  Dibcesanen  aufgefordert  seyn,  dergleichen  wohlgesinnte  Gemeinden  und  Schullehrer
  in  ihren  jährlichen  Schulberichten  an  das  Ober-Consistorium  ausdrücklich  zu  nennen.

f.  7.
ie  Schul-Ferien  an  den  drey  hohen  Kirchenfesten  werden  auf  folgende  Weise
näher  rshl
Die  Oster-Ferien  fangen  an  mit  der  Mittwoche  nach  Palmarum,  und  endigen
mit  der  Mitwoch,  mach  Ostern,  so  daß  den  Donnerstag  die  Schulen  wieder  angehen
Die  Pfingst-Ferien  sangen  an  mit  dem  Sonnabend  vor  dem  Feste,  und  schließen
mit  der  Mittwoche  nach  ihm,  66#  daß  den  Donnerstag  der  Su  wieder  beginnk.

i  eihnachts-Ferien  fangen  an  den  Tag  vor  dem  Feste,  und  endigen  an
den  Orten,  wo  das  Neujchestuen  nicht  üblich  ist,  mit  gem  Naehezsede,  so  daß  den
aten  Januar  die  Schulen  wieder  angehen.

Uebekall,  wo  das  Neujahrsingen  noch  Statt  findet,  ist  solches  dergestalt  abzukürzen,
  daß  der  Schulunterricht  spätestens  den  ##en  Jannar  wieder  anfangen  muß.  Ueber
das  Neujahrsingen  selbst  wird  besondere  weitere  Bestimmung  verbehalten.

*.  8.

Die  höchste  Dauer  der  Kirchweih=  Ferien  ist  drey  Tage.  #W#  sie  bisher  langer
gedauert  *  werden  sie  auf  diese  Zeit  beschränkt.  Wo  hingegen  eine  kürzere  Dauer  der-
        <pb n="616" />
        —
selben  herkömlich  oder  geseblich,  oder  durch  freywillige  Uebereinkunft  besiimmt  war,  bleibt
es  d

6.  9.

Die  Abkürzung  der  Jahrmarkts-Ferien  an  denjenigen  Orten,  wo  Jahrmärkte
gehalten  werden,  sey  den  Discesanen,  im  Einverständniste  mit  den  Ortsbehörden,  hiermie
ernstlich  empfohlen.  Für  alle  umlicgende  Ortschaften  sind  die  Jahrmarktö-Ferien  algeschaftt.
  Die  Versäumnig,  oder  Aussehung  von  Schulen  oder  Schulstunden,  um  benachbarter
  Jahrmärkte  willen,  unterliegt  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Schulversäumnisse,
  sowohl  hinsichtlich  der  Kinder,  als  der  ehrer.

(6.  20.

Am  Fastnachtêdienstage  wird  der  ganze  Tag  frey  gegeben;  am  achtzehnten
October  und  am  Tage  Martini  der  Nachmittag.

8.  11.

großen  Hochzeiten  auf  dem  Lande,  falls  der  Schullehrer  matrikelmäßig  den

grißene  Troen  des  Tages  dabey  beschäftiget  ist,  mag  ein  voller  Tag,  bey  kleinen  Hochzeiten
  ein  balber  Tag  schulfrey  seyn.

Wo  jedoch  derglelchen  Schulanesehung  bisher  nicht  üblich  war,  da  soll  sie  durch  gegenwärtiges

  Gesetz  nicht  eingeführt  wer

8.  12.

Die  Ferien-Tage  am  Gregorius=  Feste  sind  aufgehoben.  Bloß  da,  wo  ein  Umgang
  der  Schuljugend,  oder  ein  Kinderfest  damit  in  Verbindung  stepet,  mag  ein  Tag
Schule  freygegeben  werden.

.  13

Außer  den  bisher  augefähreen  Schul-Ferien  giebt  es  keine.  Jede  außerdem  nicht  gehaltene,
  oder  aich  besuchte  Schule,  gehort  zu  den  Schul  versaéumnissen.  Diese  sind.
entweder  erlau  oder  unerlaubk,  und  es  gelten  hierüber  folgende,  beziehungeweise
auch  für  Unfre  Fn.  Stadt  Weimar  und  für  die  Staot  Elsenach  verbindliche  Bestimmungen.
        <pb n="617" />
        8.  14.

Der  Schullehrer  darf,  ohne  den  dußersten  und  unabwendlichen  Nothfall,  z.  B.  Krankt
heit,  auswärtige  Termins  =  Abwartung,  unaufschiebliche  Familien  -Reise,  oder  sonstige
dringende  Geschäfte,  durchaus  keine  Schule  aueseben.  Er  hat,  wenn  der  Fall  einer  lolchen
  erlaubten  Schulversäumnis  eintritt,  seinen  Ortögeistlichen  zeitig  davon,  auf  gezier
mende  Weise,  zu  benachrichtigen,  und  die  Nothwendigkeit  der  Schulaussetzung  bescheinigen.
  Soll  die  Schule  länger  als  zwey  Tage  auögeseyzt  werden:  so  muß  der  Geistliche
bey  der  Ephorie  Anzeige  thun;  soll  sie  länger  als  acht  Tage  ohne  behrer  bleiben:  so  hat
die  Epborie  auf  irgend  eine  Weise  für  einen  stellvertretenden  Unterricht  zu  sorgen.  Bey
längerem  Verzuge  hat  der  Ephorué  an  das  Ober:  Gonsistorium  zu  berichten.

8.  15.

Das  Aussehen  von  Schulen,  oder  auch  nur  von  Schulstunden,  von  Seiten  des
dehrers,  aus  jeder  andern  Ursache,  sie  sey  von  der  Feldwirthschaft,  von  bloß  geselligen
oder  anderen  Verhältnissen  hergenommen,  gehört  zu  den  uner  aubten  Schulverséumnissen,
die  durchaus  nicht  zu  gestatten  sind.  Der  Schullehrer  hat  sich  in  dieser  Hinsicht  lediglich
mi:  den  gesetlichen  Schul-Ferien  und  mit  den  schulfrepen  Stunden  zu  begnügen
und  sich  hiernach  einzurichten.

S.  16.

Alle  schuls  éhige  Kinder  sind  verbunden,  die  Schulslunden  regelmäßig  zu  besuchen.
Ven  dieser  Verbindlichkeit  sind  auch  die  Kinder  armer  Ueltern,  ingleichen  die  Hirten  und.
Schsferkinder  nicht  frey.

8.  17.

Erlaubte  Schulversäumniß  der  Schulkinder  sindet  alsdann  Statt,  wenn  der  Lehrer
selbst  dem  Schulkinde,  aus  gerechten  Ursachen,  die  Erlaubniß,  eine  oder  mehrere  Schulstunden
  zu  versäumen,  ertheilt  hat,  oder  wenn  die  Aeltern  oder  Pflegeältern  das  Kind,  unter
Auführung  statthafter  Gründe,  bey  dem  Lehrer  entschuldigt  haben

Für  Versäumnisse  der  letztern  Art  sind  jedoch  die  Aeltern  oder  Pflegeältern  verantwortlich,
  und  können  deéhalb  zur  Rechenschaft  gezogen  werden.

18.
In  wiesern  im  Winter  und  bey  rauhem  oder  regnigem  Wetter,  das  Ausbleiben  der
        <pb n="618" />
        810

Schulkinder  eingeschulter  Orte  von  einzelnen  Stunden  oder  Tagen,  des  Unterrichtes
für  eine  erlaubte  Schulversäumniß  gelten  könne,  bleibt  dem  Ermessen  des  Leprers,  im  Eine
verständnisse  mit  dem  Ortögeistlichen,  überlassen.

5.  19.

Die  naͤchste  Pflicht,  auf  regelmaͤßlgen  Schulbesuch  zu  sehen,  und  unerlaubte  Schulversäumnisse
  zu  verhüten  und  abzustellen,  hat  eine  jsede  Gemelnde  selbst.  Da  sie  für  die
Bezahlung  des  Schulgeldes,  nach  den  Gesehen,  und  wie  andurch  nochmals  und  allgemein
verordnet  wird,  subsidiarisch  haftet:  so  liegt  hierin  ein  Grund  mehr,  dafür  zu  sorgen,  daß
der  Unterricht  auch  gehörig  benutzt  werde.  Dieienigen  Kinder,  die  im  Laufe  de5  Schuljahres
  die  wenigsten  oder  vielleicht  gar  keine  Schulen  versäumt  haben,  sind  durch  Belobung
und,  wo  die  Oertlschkeit  es  erlaubt,  durch  Belohnungen  auczuzeichnen,  auch  zu  fortgesehter
  Ordnung  im  Schulbesuche  zu  ermuntern.

.  20.

Um  die  Theilnahme  der  Gemeinden  am  ordentlichen  Schulbesuche,  ohne  welche
alles  obrigkeitliche  Einschreiten  nicht  ausreicht,  kräftiger  zu  beleben,  wiro  fur  jede  Schule
eine  besondere  Ortsbehörde  gebildet.  Diese  heißt  der  Schulvorstand,  und  befleht  aus
dem  Pfarrer,  dem  Schullehrer,  dem  Schuldheißen,  und  auc  einem  der  geachteisten  Einwoyner
  des  Ortes,  welcher  durch  Stimmermehrheit  der  unter  der  Leitung  des  Pfarrers  versammelten
  Nachbarn,  d.  h.  mit  Nachbarrecht  versehenen  Ortéeinwohner,  gewählt  wird,  und
auch  vorzugsweise  der  Schulpfleger  heißen  kann.  Ein  solcher  Schulvorstand  kann  auch  in
Städten,  wo  nicht  schon  eine  ähnliche,  oder  sonst  genügende  Schulaussicht  besteht,  nachgebildet
  werden.

8.  21.
Vierteljéhrig  uͤbergiebt  der  Schullehrer  die  Versaͤumniß-Tabelle  bey'm  Schulvorslande,

welcher  sich  regelmäßig  im  Anfange  eines  jeden  Vierteljahres,  und  außerdem,  so  oft  er  es
ig  achtet,  versammelt.  Die  nachldssigen  Aeltern  werden  vom  Schulvorstande  vorgeür

  nöth  ach  l.  4
fürdert,  verwarnt,  bedroht  und  angewiesen,  ihre  Kinder  ordentlich  zur  Schule  anzuhalten.
Reicht  der  Schulvorstand  mie  diesen  Einschreitungen  nicht  aus:  so  wird,  auf  weitere  Anzeige

  des  Schullehrers,  oder  gehaltene  Nachfrage  bey  solchem,  eine  Niederschreibung  vom
versammelten  Schulvorstande  unterzeichnet,  bey'm  Diecesan  ubergeben,  wescher  die  säumigen
Neltern  auf  die  Superintendentur  vorladet  und,  wenn  auch  damit  nichts  arcgerschtet  wird,  die
weltliche  Obritzkeit  zu  gerichtlichen  Vorschritten  aufruft.  Im  qußersien  Falle,  ist  an  das
Ober-Consistorium  zu  berichten.
        <pb n="619" />
        bli
8.  22.

Vor  allen  Dingen  ist  zu  beachten,  daß  dem  Anfange  der  Schulversäumnisse  Einhalt
  geschehe.  Hier  ist  die  freundliche,  oder  auch  ernstliche  Zusprache  des  Schullehrers  und
drn  Ortögeistlichen,  zeltig  angewendet  und  nöthigenfalls  wiederholt,  von  bester  Wirkung.

Auch  haben  sich  die  Schullehrer  zu  bemühen,  ihre  Schule  und  ihren  Unterricht  in  derlelben
  so  einzurichten,  daß  oie  Kinder  sich  in  ihr  wohl  sühlen  und  sie  gern  besuchen.

5éö  23.

In  Ansehung  der  Waisen-Instituts-Pfleglinge  critt  im  Ganzen  dieselbe  Verfahrungsweise
  ein;  jedoch  wird  den  Pflegeältern  vorkommenden  Falles,  wie  schon  bioher
mit  Erfolg  geschehen,  auf  Anzeige  der  Schulversäumniß  bey'm  Waisen-Instituts-Directorium,
das  Pflegegeld  verkürzt  oder  innebehalten.

5.  24.

Die  weltlichen  Behörden  haben  streng  zu  verhüten,  daß  durchaus  keine  Schulverstumniß
  um  deswillen  vorkomme,  weil  die  Kinder  etwa  dem  Betteln  nachgehen,  oder  von  ihren
  Aeltern  zum  Brothrischen  herumgeschickt  werden.  Träte  ein  solcher  Fall  ein:  so  ist  sosort
  polizeylich  das  Nöthige  wahrzunehmen.

§.  25.
Alle  in  dem  Großherzogthume  und  dessen  verschiedenen  Landestheilen  schon  vorhandene,
den  obigen  Verfügungen  widersprechende  Vorschriften,  namentlich  auch  im  Neustädtischen
Kreise,  sind  hiermit  ausdrücklich  aufgehoben.

8.  26.

Dieses  Gesetz  gilt  vom  Michaelis  d.  J.  an,  dis  wohin  auch  allenthalben  der  F.
eo.  angeordnete  Schulvorstand  gewaͤhlt  und  organisitt  seyn  muß.

Indem  Wir  Uns  fuͤr  Unsere  katholischen  Landedtheile  und  Schulen  eine  ähnliche
beeignete  Verfügung  verbehalten,  erwarten  Wir  nunmehr,  zunaͤchst  in  dem  diesem  Gesehe
ge-sebenen  Umfange,  von  dem  redlichen  Eifer  und  dem  guten  Geiste  der  Prediger  und  Schulle#re#r,
  sedann  aber  auch  von  der  Einsicht  der  Gerichtsbehörden  und  dem  regen  Willen  der
Gemeinden  und  insbesondere  von  Unseren  Ober-Consistorien,  daß  sie  sämmtlich,  ein  jedes
in  seinem  Wirkungskreise,  vorstehende,  auf  das  Gesammtwohl  des  Landes  für  die  Gegenwart
  und  für  die  Zukunft  abzweckende  Vorschriften  genau  beobachten  uud  für  deren  Befolgung
  überall  thátig  sorgen  werden.
        <pb n="620" />
        61#.

urkundlich  baben  Wir  gegenwärtiges  Geseh  vollzogen,  dasselbe  mit  Unfrem  Großber=Noglichen
  Staatck=  Insege.  bedrucken  lassen  und  befogien,  daß  solches  durch  das  amrliche
Regierungs-Blatt  zur  öffenrlichen  Kunde  gebracht  werde.  ·

SogeschchmundgegebeaWeimardentstenMaytagt-Im

  Namen  und  Auftrag  Unsres  Herrn  Vaters,  Gnaden.
(L.  §.)  Carl  Friedrich,  Erbgroßherzog.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.

Gesetz
über  Schul-Ferien,  Schulverscumnisse
und  deren  Ayndung.
        <pb n="621" />
        Großherzogl.  S.  Wekmar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  30.  Den  I7.  Juld  1821.

 

 

XXI.
Carl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach,

Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter

Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Ncustadt  und  Tautenburg
.  U.

Die  Nachtheile,  welche  aus  den  sröhen  Ehen  öfters  zu  entstehen  pstegen,  haben  Uns
bewogen,  den  Hauptinhalt  de  dagegen  in  dem  Fürstenthume  Weimar  und  in  der  Jenaischen
  bandes-Portion  erlassenen  Patente6  vom  #gten  Dezember  1797.,  mit  Beprath  und

Zustimmung  des  getreuen  Landtagec,  auf  Unser  gesammtes  Großpherzogthum  auozudchnen.
Wir  verordnen  dem  gemäß:
        <pb n="622" />
        614
8.  1.

Es  ist  in  der  Regel  keiner  Mannsperson  erlaubt,  vor  dem  zurückgelegten  vier  und
zmwanzigsten  Jahre  ihres  Alters  sich  zu  verheirathen.

#.  2#.

Ausnahmen  durch  besonders  zu  erehellende  Dispensation  sinden  —  vorausgesetzt  nur,
der  junge  Nann  das  ein  und  zwanzigste  Jahr  seines  Alters  zurüuckgelegt  habe  —  in
otgenten  Fällen  Statt:

à)  wenn  ein  Sohn  durch  den  Tod  der  Aeltern  die  auf  ihn  vererbten  Güter  zur  eigenen
  Verwaltung  erhält  und  in  seiner  Wirthschaft  ohne  Hausfrau  nicht  bestehen
kann;

b)  wenn  jemand  durch  eine  Heirath  sich  in  den  Stand  sehen  kann,  seine  mit  Schulden
belasteten  Güter  zu  erhalten;

c)  wenn  jemand  eine  auswartige  wohlhabende  Person  zu  wienehe  Gelegenheit  hat  und
durch  die  Heirath  ein  ansehnliches  Vermögen  in  das  Land  zieh

d)  wenn  sonst  Gründe  von  gleich  großer  Erheblichkeit  für  die  KTunnhn,  für  die  Dispensations=
  Ertheilung,  sprechen.

K.  3.
Die  besondert  Erlaubniß  (Dispensation)  wird  ertheilt:

a)  wenn  Personen  darum  nachsuchen,  welche  nicht  als  Glieder  einer  Stadt=  oder  Dorf-Gemeinde
  zu  betrachten  sind,  nicht  mit  den  Ihrigen  einer  solchen  Gemeinde  angehsren,
  nicht  im  Falle  der  Zerrüttung  ihres  Haucwesens,  nach  den  bestehenden  Geseben,
einer  solchen  Gemeinde  zur  Last  fallen  wurden,  von  der  LandeS-Direction;

b)  in  allen  anderen  Füllen  von  der  Ortsobrigkeit,  mithin  in  den  Städten  von
den  Stadträthen,  in  den  Dörsern  hingegen  von  den  Jusliz  Aemtern  und  Patrimonial=Gerichten,
  mit  Zustimmung  der  Gemeinden,  in  der  Art,  daß  die  Dsopensationo-Gesuche
  bey  der  Strihtet  angebracht  werden  und  diese,  sowohl  in  den  S  tuͤdten,  als  in
den  Dörfern,  diejenigen  hört,  welche  die  Gemeinde  in  ihren  Angelegenheiren  überhaupt
zu  vertreten  haben  (Beratyungsausschüsse,  Bezirté=  epulirte,  Ortovorgesebte,  Vormundschafté-Personen).


Ein  Dispensations-Quantum  ird  in  keinem  Falle  bezahlk.
        <pb n="623" />
        *

Wenn  die  Ortsobrigkeit  und  dle  Gemelnde  über  die  zu  ertheilende  Erlaubniß  verschiedener
  Meinung  sind,  auch,  was  die  zu  einem  landrathlichen  Sprengel  gehörigen  Orrschaften
  anlangt,  die  entweder  von  der  Gemeinde,  oder  von  der  Obrigkeit  veranlaßte  Dazwischenkunft
  des  Vandrathes  zu  keinem  gemeinsamen  Beschlusse  führt:  so  sind  die  Akten  zur
Ensscheidung  an  die  Landes-Direction  einzusenden.

Gegen  einen  von  der  Ortsobrigkeit,  in  Uebereinstimmung  mit  der  Gemeinde,  gefaßten
abschläglichen  Beschluß  auf  ein  Dispensations-Gesuch  ist  die  Berufung  an  die  Landes=Direction,
  oder  irgend  elne  andere  Landesbeh#rde,  nicht  zulässig.

g.  5.

Eine  geschehene  Schwaͤngerung  und  selbst  ein  etwa  erfolgtes  richterliches  Erlenntniß,
daß  der  Schwängerer  die  Geschwächte  entweder  ehelichen,  oder  entschädigen  (ausstatten)
solle,  entbindet  nicht  von  dem  Gesehe  und  giebt  für  sich  allein  einen  Grund  zur  Dispensation
  durchaus  nicht  ab.

5  .  6.

Die  Verbindlichkeit  zum  Kriegsdienste  wird,  nach  Maßgabe  des  Regulativ's  vom  toten
Juny  1817.  6.  9.,  durch  die  Verheirathung  überhaupt  nicht  und  solglich  auch  nicht  durch
die  mit  göltiger  Erlaubniß  geschebene  Verheirathung  vor  dem  zurückgelegten  vier  und
zwanzigsten  Jayre  des  Alters  aufgehoben.

9.  7.

Vor  zuruͤckgelegtem  ein  und  zwanzigsten  Jahre  erhaͤlt  in  der  bisher  geordneten
Weise  von  den  Unterobrigkeiten  niemand  Diopensation.  Nur  in  ganz  besondersk  dringenden
  Fällen  könnte  eine  solche  bey  der  dandes  Direction  gesucht  und  von  dieser,
nach  der  sorgséltigsten  Erwägung  aller  Umstände  —  wo  eine  Gemeinde  daben  betheiligt
ist  G.  3.  lier  b),  nach  vernommener  Erklárung  derselben  durch  die  Orteobrigkeit  —  ertheilt
  werden.
        <pb n="624" />
        616
Urkundlich  haben  Wir  dieses  allgemeine  #andeögesetz,  der  Verfassung  gemaͤß,  vollzogen
und  dasselbe  mit  Unsrem  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  röten  May  182r.

Im  Namen  und  Auftrag  Unfres  Herrn  Vaters,  Gnaden.

(L.  §.)  Larl  Friedrich,  Erogroßherzog.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitger.
vdi.  Erust  Müuller.

Gesetz
über  das  zum  Heirathen
erforderliche  Alter.
        <pb n="625" />
        617

Großherzogl.  S.  Weimar  -  Eisenachisches

Regitrungs-Blatt.

Nummer  31.  Den  27.  July  1821.

 

XXIl.
Karl  August,

von  Gektes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Ncustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  .

Ueberzengt  von  bem  großen  Nuhen  der  Zünfte  und  Innungen,  von  dem  wohlthétigen.
Einsluß,  welchen  diese  alten  vaterländischen  Einrichtungen,  wenn  daraus  alle  Nichtige  und
jeder  die  frevere  Entwickelung  menschlicher  Kräfte  bloß  hemmende,  oder  sonst  der  guren  bürgerlichen
  Ordnung  leicht  gesährliche  Mißbrauch  entfernt  wird,  sowohl  auf  die  in  solche
Schranken  gewiesenen  Handwerke  und  Kunste  selbst,  ald  auf  die  Haltung  und  Veredlung
des  ganzen  Bürgerwesens  um  so  gewisser  forthin  behaupten  werden,  je  inniger  sich  damit
eine  höchst  wirksame  Aufsicht  für  Sitte,  Zucht,  Ehrbarkeit  und  strense  Geseßlichkeit  verbinden
  läßt,  haben  Wir  eine  Durchsicht,  Prusung  und  Erneuerung  aller  in  dem  Großyerzogthume
  schon  besteyenden  Zunft  und  Innungs-Artikel  angeordner,  und  um  diese  Arbest
zu  erleichtern,  auch  derselken  und,  wo  co  nöthig  ist,  der  Wiederherstellung  früher  ausgehobener
  Zünfte  eine  seste  Grundlage  zu  geben,  ein  allg#emeine  Zunftgeseh,  für
nothwendig  erkannt.  In  dessen  Gemaßheit  und  mit  Beyrath  und  Zummmmung  der  zum
        <pb n="626" />
        618

Landtage  vasemmelt  gewesenen  Abgeordneten  Unserer  getreuen  Unterthanen,  verordnen
Wir,  wie  solge  ·

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

ur.

Alle  in  dem  Umsfange  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Elsenach  dermalen  bestehende
  Znfte  der  Künstler  und  Handwerker  werden  hiermit  im  Allgemeinen  ausdrucklich
bestdtiget,  und  eben  so  werden  diejenigen,  welche  vorhin  in  den  jetzt  zu  dem  Eisenachischen
Kreise  geschlagenen  Landestheilen  bestanden,  dort  aber  unter  der  vorigen  Regierung  ausgehoben
  wurden,  wieder  hergestellt.

.  2.
Die  gegenm  arlis  allgemeine  Iunstordung  erstreckt  sich  mit  gesehlicher  Gültigkeit  auf
alle  Zünfte  der  Künstler  und  Handwerker  in  dem  Grosherzogthume,  sic  mögen  nun  jebt
bloß  bestätiget,  oder  jezt  wieder  hergestellt,  oder  küyftig  neu  errichtet  werden.  -

3.

Alle  besondere  Zunftordnungen,  Jriite,  Zunstbriefe  und  sonstige  Privilegien,  nicht
minder  alle  und  jede  allgemeine,  einen  oder  mehrere  Gegenstände  de5  Zunftwesens  betresfende,
  gesetzliche  Verordnungen  sind  künftig  nur  in  so  fern  noch  gültig,  alo  sie  neben  den
Bestimmungen  der  gegenwärtigen  allgemeinen  Zunstordnung  bestehen  können,  und  werden
in  allen  Punkten,  wo  sie  diesen  zuwider  laufen,  hiermit  ausdrücklich  für  aufgehoben  erklärt.

d.  4.
Die  Zünfte  beslehen  unter  dem  Schuhe  des  Staates,  als  ehrenvolle  Gesellschaften,  für
ihre  —  dem  Staate  wie  seinen  einzelnen  Gliedern  —  hcchst  wichtigen  Zwecke:
„Gröhere  Sicherheic  der  Nahrung,  höchst  mögliche  Vervollkommnung  und  Auêbil-„dung
  der  Kenntnisse  unter  den  Gewerbetreibenden,  Vervollkommnung  der  Gewerbe
„selbst.“

Der  Name:  „Meister“  bey  allen  Zunften,  wo  er  herkemmlsch,  ist  ein  vom  Staate  anerkannter
  Ehren-Titel,  der  keinem,  welcher  das  Meisterrecht  auf  Zunftgesebliche  Bele  er  langt
hat,  verweigert  werden  darf,  so  lange  er  dielco  Meisterrecht  auszuüben  befugt  ist

K.  5.
Alle  obere  und  niedere  Behörden,  denen  die  Aussicht  über  das  Zunftwesen,  dessen  geitung
  und  Ausbildung  anvertraut  ist,  sind  ganz  besonders  verpslichtet,  darauf  zu  sehen,
daß  die  wichtigen  Zwecke  desselben  in  jeder  Hinsicht  erfüllt  werden  und  daß  die  Zunfte,  so“
        <pb n="627" />
        6810

weit  sie  gesehlich  bestehen,  durch  strenge  Sittlichkeit,  Bürgertreue,  Redlichkeit  und  möglichste
  Ausbildung  der  Gewerbskenntniß  in  allen  iyren  Gliedern,  ihre  ehrenvolle  Stelluny
behaupten.

In  solchem  Sinne  werden  diese  Behörden  unter  andern  die  Errichtung  von  Handwerköschulen,
  besonders  in  größern  Städten,  deren  Zönfte  eine  solche  Anstalt,  wünschen
und  befördern  wollen,  sich  vorzüglich  angelegen  seyn  lassen.

—it1“

Als  obere  Staatsbehörde  in  allen  Zunft=  und  Handwerkssachen,  wohin  insbesondere
die  Handhabung  der  Zunftordnungen,  dit  Förderung  und  Ausbildung  der  Handwerke  und
Gewerbe  gehören,  besteht  die  Landes-Direction.

Unter  derselben  in  erster  Instanz  ist,  als  Zunftobrigkeit  in  allen  die  Handhabung  der
Zunftordnungen  und  Forderung  der  Zunftzwecke  betreffenden  Dingen,  diejsenige  Behörde
zuständig,  zu  deren  Geschäftobereiche  an  dem  Orte,  wo  die  Zunft  ihren  Si#

dac  Zunftwesen  dermalen  gehörk,  oder  künftig  gehören  wird.  6

Zur  Abkürzung  des  Geschäfteganges  sind  alle  Gesuche,  welche  in  Zunftangelegenhei.
ten  an  die  VLandeo-Direction  gelangen  sollen,  oder  müssen,  voraucgesetzt,  daß  sie  keine  Beschwerde
  über  die  Zunftobrigkeit  erster  Instanz  enthalten,  dieser  zu  übergeben,  welche  sie
mit  ihrem  psflichtmäßigen  Berichte  versehen,  ohne  Zeitverlust,  an  die  andes-Direcion  einzusenden
  hat.

d.  7.

Aus  den,  an  den  Staatézweck  selbst  vielseitig  geknüpften  und  von  demselben  abhänhenden,
  Zwecken  der  Zunfte  folgt  die  Nothwendigkeit  des  Grundsazes:  der  obersten
Staategewalt  bleibt  jede  Abänderung  der  Zunftordnungen  und  des  Zunftwesens,  (welche
jedoch,  was  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  allgemeinen  Zunftordnung  anlangt,  nur
unter  Zustimmung  des  Landtages  geschehen  darf)  der  Zeit,  den  Umständen  und  den  Erfordernissen
  gemäß,  vorbehalten  und  es  ist  weder  ein  Mitglied  der  Zunft,  noch  eine  ganze
Zunft  berechtiget,  deshalb  eine  Entschädigung  zu  fordern.

i
Dagegen  kann  den  Zünsten,  nach  Grund  und  Zweck  ihres  Daseyno  im  Staate,  auf
keine  Weise  das  Recht  zukommen,  eigenmachtig  von  den  bestehenden,  allgemelnen  oder  besonderen,
  Zunftgesetzen  abzuweichen  und  keine  dahin  abzweckende,  oder  über  die  Bestimmung
der  gegenwärtigen  allgemeinen,  oder  der  vorhandenen  besonderen  Zunftordnungen  hinausgehende
  Satzung  oder  Dandwerksgewohnheit,  gründete  sie  sich  auch  auf  das  alteste  Herkommen,
  hat,  ohne  ausdrückliche  Landeöfürstliche  Bestätigung,  eine  verbindende  Kraft,  weder
gegen  einen  Zunftgenossen,  noch  gegen  einen  Dritten;  so  wie  auch

Verträge,  Vergleiche  und  Uebereinkünfte  mehrerer  Zünste  unter  einander,  oder  der
        <pb n="628" />
        □—
WMitglieder  einer  und  berselben  Zunft  unker  sich,  wegen  gemeinsamer  Zunftgegenstände  oder
Einrichtungen,  ohne  vorgängige  Bestätigung  der  oberaufsehenden  Staatabehörde,  ungöltig
und  wirkungslos  find.

8.  10.

Die  Vereinigung  mehrerer  Handwerke,  welche  einen  und  denselben  Stoff,  als:  Wolle,
keder,  Holz  u.  f.  w.  auf  ähnliche  Weise  verarbeiten,  soll,  in  so  fern  daraus  für  die  Vollkommenheit
  der  einzelnen  Handwerke  kein  wesentlicher  Nachtheil  zu  fürchten  ist,  möglichst
befördert  werden,  um  die  zu  angstliche,  oft  zu  unangenehmen  Zusammentressen  und  Irrungen
  Veranlassung  gebende,  Abgrenzung  verwandter  Gewerbe  zu  vermeiden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  diesen  Gegenstand,  so  wie  die  Ausführung  desselben,
bleiben  zur  Durchsicht  und  Erneuerung  ber  besonderen  Artikel  und  Ordnungen  einzelner
Zünfte  ausgeseht,  wober  auch  über  die  Zunftbezirke  einer  jeden  und  über  andere  eigenthämliche
  Verhältnisse  die  nöchigen  und  angemessenen  Bestimmungen  erfolgen  werden.

Bey  der  Revision  und  neuen  Fassung  der  Artikel  und  Ordnungen  einzelner  Zünfte,
hat  die  Zunft  selbst  eine  berathende  Stimme.

FI.

Nach  erfolgter  Abgrenzung  der  einzelnen  Zunftbezirke,  muß  jeder  in  dem  Bezirke  seßhafte
  Meister  zur  Zunst  des  Vezirkes  halten,  und,  war  er  bio  dayin  Genosse  einer  andern
Zunft,  in  jene  übertreten,  ohne  daß  ihm  jedoch  dieserhalb  einige  Handwerkoabgaben  oder
sonstige  Leistungen  angesonnen  werden  dürfen.

iudert  sich  aber  die  Zahl  der  Meister  einer  Zunft  unter  drey:  so  ist  dieselbe
für  aufgelößt  zu  achten,  und  die  noch  übrigen  zwey,  oder  der  noch  übrige  eine  Meister
sind  verpslichtet,  zu  der  Zunft  desselben  Handwerkes  eines  der  angrenzenden  Bezirke  zu  treten,
  welche  dieselben  ebenfalls  kostenfrey  aufzunehmen  hat.

8.  12.

Den  Bezirken  fuͤr  einzelne  Zuͤnfte  kann,  nach  Maßgabe  der  groͤßern  ober  kleinern  Zahl
der  Meister  an  einem  Orte,  oder  in  einem  gewissen  Umkreise,  der  Dertlichkeit  und  sonstiger
Verhaͤltnisse  und  Umstaͤnde,  mehr  oder  weniger  Ausdehnung  gegeben  werden,  und  sind  dabey
  Amts=  oder  Gerichtsgrenzen  nicht  zu  brachten;  doch  sollen,  soviel  als  möglich,  alle  in
sämmelichen  Ortschaften  eines  Amtes  oder  Gerichtösprengels  seßhafte  Meister  von  einem
und  demselben  Handwerke,  nur  einem  Bezirke  zugetheilt  werden.  Auch  wird  es  da,  wo
bereits  fest  bestimmte  Zunfebezirke  bestehen  und  eine  Abänderung  von  den  Zünften  selbst
nicht  gewünscht  wird,  bey  den  bisyerigen  ezirken  belassen,  in  so  fern  nur  die  weiter  unten
solgende  Bestimmung  deö  4.  24,  damit  vereinbar  ist.

F.  13.
Die  Bestimmung  gewisser  Zunftbezirke  hat  lediglich  die  Erleichterung  der  Mittheilung
zwischen  den  Genossen  derselben  Zunft,  so  wie  inobesondere  die  Ersparung  von  Zeit  und

Kosten  bey  Zusammenkünften,  und  ganz  vorzüglich  die  bessere  Russicht  der  Zunftvorsteher
        <pb n="629" />
        61

auf  alles,  was  ihres  Amtes  ic,  zum  Zweck,  ohne  die  Meister  eines  solchen  Bezirkes  mit
ihrer  Gewerbschätigkeit  an  denselben  zu  binden.

6  ist  vielmehr  nicht  allein  jedem  Staatöbürger  und  Einwohner  nachgelassen,  die
Waare  oder  Arbeit,  welche  er  bedarf,  bey  einem  beliebigen  inländischen  Meister,  in  welchem
  Kreise,  oder  an  welchem  Orte  des  Landes  dertelbe  auch  sehhaft  sepn  mag,  zu  bestellen
und  zu  erholen,  sondern  es  steht  diesem  auch  frey,  dieselbe  dem  Eigenthümer  oder  Besteller
selbst  zuzubringen,  nicht  weniger  diejenigen  Urbeiten,  welche,  shrer  Natur  und  iprem  Zwecke
nach,  an  dem  Orte  ihrer  Bestimmung  gefertiget,  orer  dort  erst  zusammengesetzt,  aufgerichtet,
  und  in  Verbindung  mit  anderen  Gegensiänden  gebracht  werdrn  müssen,  wohin  insdesondere
  alle  Bauarbeiten,  namentlich  der  Zimmerleute,  Maurer,  Tüncher  und  Schreiner
gehören,  an  Ort  und  Stelle  zu  fertigen  und  einzurichten;  und  zwar  dieses  alles  ohne  einige
Abgabe  an  die  Innung  des  Bezirkes,  wohin  die  Arbeit  komme  oder  gefertiget  wird,  an
Schaugeld,  Sparrgeld  oder  unter  welchem  Namen  es  sonst  sey,  indem  auch  die  bisher
noch  bey  bingelnen  Zünften  gewohnlich  gewesenen  dergleichen  Abgaben,  ausdrücklich  hiermit
ausgehaben  we

ce  m  hierbey  von  selbst,  daß  jeder  Unterschied  tusshe  Stadt=  und  Landin-
  da,  wo  er  bioher  noch  bestanden  hat,  völlig  aufgehoben  ist.

Auswürtigen,  nicht  in  dem  —  seßhaften  Handwerkern  ist  ausnahmsweise
nur  in  den  dac  Gebiet  des  Staates,  dem  sie  angehören,  berührenden  diesseitigen  Grenzorten
  und  auch  da  nur  in  so  fern,  "  bieser  benachbarte  Staat  das  Reciprocum  beobachtet,

zu  arbeiten  gestattet.
.  17.

Keinem  Junftmeister  ist  sedoch  ein  offener  Laden  oder  eine  Niederlage  zum  einzelnen
Verkauf  der  von  ihm  versertigten  Arbekten,  außer  seinem  Wohnorte  gestattet,  und  nur  die
Jahrmärkte  aller  inländischen  Orte,  wo  vergleichem  gehalten  werden,  darf  er  damit  ungebindert
  beziehen.

15.

Ausögehend  davon,  daß  die  Handwerke  und  Gewerbe  vorzüglich  den  Städten  angehsren,
  und  dort  wegen  der  gegenseitigen  leichtern  Mirtheilung,  des  Zusammenslufses  der  Besteler
  und  Abnehmer,  der  hrößern  Mannichsaltigkeit  vorkommender  Arbeiten  vorzüglschere
Ausbildung  erhalten  konnen,  wird  nur  Meistern  von  nachbenannten  Handwerken:

Grob=  und  Husschmiden,
Wagnern,

Maurern,

Tünchern,

Jiegeldeckern,

Böttchern,

Schustern,

Schneidern,

Linewebern,
Zimmerleuten,
        <pb n="630" />
        Metzgern,
Schreinern,
Sattlern,
Glasern,

Bäckern,
deren  Nähe  auch  dem  platten  Lande  nicht  wohl  entbehrlich  ist,  die  Niederlassung  in  den
Döôrsern  gestattet.

Ausnahmen  hiervon  zu  bewilligen,  bleibt,  nach  Maßgabe  besonderer  örtlicher  Verhältnisse
  und  Bedürfnisse,  inobesondere  der  nothwendig  crachteten  Erwerbszweige  einzelner  Orte
und  Districte,  der  Landes-Direction  vorbehalten.  Auch  sollen  andere  Handwerker  in  denjenigen
  Orten,  wo  sie  bisher  waren  und  es  die  Gemeinden  unter  Anführung  genügender
Gründe  ausdrücklich  verlangen,  ferner  geduldet  werden.

.  16.

Da  die  Niederlassung  der  im  vorigen  5.  genannten  Handwerker  auf  den  Dersern
  nur  die  Befriedigung  des  nothwendigsten  örtlichen  Bedürfnisses  zum  Zwecke  hat,  und
über  dieseS  nicht  auögedehnt  werden  soll:  so  ist,  aucgenommen  die  Zimmerleute,  Maurer,
Tüncher,  Zügeldecker  und  Grobschmide,  als  welche  ihr  Gewerbe  ohne  Gesellen  nicht  wohl
betreiben  können,  den  Meistern  der  übrigen  Handwerke,  welchen  die  Niederlassung  in  den
Dörfern  gestattet  bleibt,  Gesellen  zu  halten  nicht  erlaubt,  und  nur  da,  wo  die  Artikel  elner
  Innung  das  Halten  der  Gesellen  auf  dem  kande  bioher  auodrücklich  erlaubten,  soll
solchec  in  der  Regel  auch  ferner  gestattet  seyn.

é.  17.

Um  obigen  Grundsaß,  daß  die  Zahl  der  Landmeister  solcher  Zönfte,  welchen  nach  5.
15.  die  Niederlassung  in  den  Dörfern  gestattet  ist,  nicht  über  das  nothwendigste  ortliche
Bedürfniß  ausgedehnt  werden  soll,  desto  sicherer  aufrecht  zu  erhalten,  soll  in  keinem  Falle
ein  solcher  kandmeister,  wenn  er  auch  sonst  alle  zur  Erlangung  des  Meisterrechtes  erforderlichen
  Eigenschaften  besitzt,  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  Landes-Direction  auf=  und
angenommen  werden,  und  es  ist  diese  Erlaubniß  eben  so  erforderlich,  wenn  ein  Meisterrechts=
  Bewerber  gleich  anfänglich  die  Absicht  hat,  sich  auf  dem  Lande  zu  setzen,  als  wenn
ein  bereits  in  einer  Stadt  seßpafter  Meister  sich  auf  dem  Lande  niederlassen  will.

18.

Unzünftige  Arbeiter  in  einem  zünftigen  Handwerke,  oder  in  einer  zünftigen  Kunst  (sogenannte
  unzünftige  Meister)  sollen  ferner  weder  in  den  Städten,  noch  auf  dem  Lande  geduldet
  werden.  —

Ausgenommen  sind:

a)  solche  Orte  oder  Bezirke,  in  welchen  für  dasselbe,  obwohl  anderer  Orten  im  Lande
zünftige,  Handwerk  eine  Zunftverfassung  biöher  nicht  bestand,  auf  so  lange,  bis  ein
solcher  Ort,  oder  ein  solcher  Bezirk,  entweder  zu  einem  andern  Zunftbezirke  gezogen.
oder  daselbst  eine  eihene  Zunft  desselben  Handewerkes  errichtet  wird;  V
        <pb n="631" />
        622

b)  solche  Handwerke  oder  Kuͤnste,  in  welchen  neben  der  bestehenden  Zunftversassung,  in
den  besonderen  Zunftordnungen,  oder  durch  sonstige  Geseesverordnungen,  unzünstigen
Personen  überhaupt  oder  in  gewisser  Maße  zu  arbeiten  bereits  nachgelassen  ist,  oder
künftig  noch  nachgelassen  werden  wird.

Namentlich  ist,  wie  solches  schon  bisher  in  den  alten  Landen,  nach  der  Bekanntmachung
  vom  gosten  Januar  181  I.,  gestattet  war,  die  Fertigung  von  beinwand,
  so  wie  der  ftreye  Verkouf  der  selbst  gefertigten  Leinwand  jedem  Einwohner
  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes  erlaubt.

„D)  Die  dermalen  hin  und  wieder  sich  etwa  schon  sindenden  unzünstigen  Arbeiter,  als  welche
  in  ihrem  Gewerbe,  in  so  fern  sie  dazu  biöoher  befugt  waren,  so  lange  sie  solches
betreiben,  ungestert  geiassen  werden  sollen.

Würde  auch

d)  an  Orten  und  in  Bezirken,  für  welche  eine  Zunft  besteht,  sich  ein  solcher  Mangel
an  zünstigen  Meistern  desselben  Handwerkes  hervorthun,  daß  das  nothwendige  Bedürfniß
  der  Einwohner  des  Ortes  oder  Bezirkes  ohne  großes  Unstatten  nicht  befriediget
werden  könnte:  so  ist  der  Landes-Direction  nachgelassen,  unter  gewissen,  in  den  einzelnen
  Fällen,  nach  Masgabe  der  Umstände,  festzusetzenden  Bedingungen  und  Beschränkungen,
  unzünftigen  Personen  zu  Betreibung  ihres  Handwerkes,  oder  ihrer  Kunst
besondere  Concessionen  zu  ertheilen.

Ees#  bleibt  jedoch  in  den  unter  a.  und  d.  genannten  Fällen  jeder  unzünftige  Arbeiter
mit  seiner  Arbeit  auf  die  Grenzen  seines  Wohnortes  resp.  des  Bezirkes,  worin  sein  Handwerk
  oder  seine  Kunst  nicht  zünftig,  oder  für  welchen  er  besonders  concessionirt  ist,  beschränkt.
Auch  versteht  sich  von  selbst,  daß  in  Füällen  der  unter  c.  bezeichneten  Art,  dergleichen  unzünftige
  Arbeiter,  sowohl  was  die  Art  ihres  Gewerbes,  als  was  den  Bezirk,  in  welchem
sie  zuzulassen,  anlangt,  nicht  mehr  zusteht,  als  was  bereits  hergebracht  ist.

.0.

In  wie  fern  zünftige  Kaufleute  zum  Handel  auch  mit  solchen  Artikeln  befnat  sind,
welche  inländische,  zünftige  Handwerker,  oder  Künstler  verfertigen:  darüber  werden  die
Zunftbriefe  der  erstern  und  sonstige  gesetzliche  Bestimmungen  die  Norm  geben

Unzünftiger  Kausleute  und  Krämer  Befugnisse,  im  Allgemeinen  sowohl,  als  in  Beziehung
  auf  solche  Artikel,  welche  von  inländischen  zünftigen  Arbeitern  verfertiget  werden,  sind
nach  den  solchen  Handelölenten  ertheilten  besonderen  Concessionen  zu  beurtheilen,  deren  Ertheilung,
  nach  Umständen  und  Bedürfnissen,  dem  Ermessen  der  Landes-Direction  vorbehalten
  bleibt.

.  20.
Bon  dem  Zunstzwange  im  Allgemeinen  sind  ausgenommen:
a)  Großhaͤndler,
b)  Spediteurs,
in  so  fern  sie  keinen  Handel  im  Einzelnen  betreiben,
)  Fabrikanten  und  Manufskluristen,  so  weit  sie  durch  die  ihnen  ertheilten  Privilegien
auödrücklich  berechtiget  sind,
        <pb n="632" />
        624

d)  die  gandes-,  Straf=  und  Besserungßanstalten,  in  Anfehung  der  von  den  in  selbigen
  aufbewahrten  Personen  zu  fertigenden  Arbeiten.

6  ilt  jevoch  sowohl  zu  Groß=  und  Speditions-Handlungen,  als  zu  Anlegung
von  Fabriken  und  Manufakturen  die  Erlaubniß  bey  der  Landeß-Direckion  zu  suchen,
welche  dieselbe,  nach  Umständen  und  unter  nöthigen  und  angemessenen  Bestimmungen
und  Einschränkungen,  zu  ertheilen  hat.  Endlich

Gc)  der  Handel  auf  den  freyen  Jahrmärkten  und  zwar  auf  die  ganze  Dauer  der  Jahrmarktöfrepheil.


8.  21.

Auch  erstreckt  sich  das  Verbietungsrecht  der  Zuͤnfte,  in  so  welt  es  nach  den  einzelnen
Zunftordnungen  Statt  hat,  oder  künftig  Statt  haben  wird,  nur  auf  Arbeiten,  die  von  den
Meistern  und  ihren  Gesellen  und  Lehrlingen  selbst  gefertiget  werden,  keinecweges  auf  bloße
ihnen  zu  führen  nachgelassene  Hawels-Artikel,  beögleichen  sind  diejenigen  Urbeiten,  welche
jemand  für  sich  und  die  mit  ihm  in  einer  Hauêhaltung  lebenden  Personen  selbst  verfertiget,
oder  durch  seine  Dienstboten  verfertigen  läßt,  von  dem  Zunstzwange  ausgenommen.

22.

Die  Geschlossenheit  aller  und  jeder  Zünfte  in  Ansehung  der  Meisterzahl  kann  auch  an
den  Orten  und  bey  den  Zünsten,  wo  sie  bisher,  nach  den  Zunft-Artikeln,  noch  bestanden  hat
und  nicht  schon  durch  frühere  gesebliche  Bestimmungen  gelößt  ist,  nach  Ermessen  des  bandeofürsten,
  völlig  aufgehoben  werden,  wenn  die  Ortsgemeinde  und  die  Ortsobrigkeit
  vereint  darauf  antragen.

½2

Ist  den  Zunst-Artikeln  einer  solchen  bisher  geschlossenen  Zunft  der  landesfürstliche
Vorbehalt:  „daran  nach  Befinden,  nach  Zeit  und  Gelegenheit“  —  oder  wie
die  Worte  gleichen  Sinnes  sonst  lauten  mögen  —  „zu  mehren,  zu  mindern“  u.  sw.
beygefügt:  so  haben  die  gegenwärtigen  Glieder  der  Zunft,  wegen  erfolgter  Aufhebung  der
Geschlossenheit,  keine  Ansprüche  auf  Entsch#digung,  und  es  sollen  nur  in  solchen  Fällen  und
an  solchen  Orten,  wo  bisöher  die  Ausubung  de  Handwerkes,  neben  der  Erlangung  des
Meisterrechtes,  noch  den  Besitz  einer  von  Alters  her  bestehenden,  oder  auch  später  als  solche
ertheilten  Real-Gerechtigkeit  z.  B.  bey  einigen  Bäckerzünften,  Mebgerzünften  u.  s.  w.  einer
Backgerechtigkeit,  einer  Schlachtgerechtigkeit  (Fleischbank)  u.  s.  w.  erforderte,  die  Besier
solcher  bisherigen  Gerechtigkeiten  ferner  den  Vorzug  genießen,  daß,  wenn  sie  sich  sonst  nur
zum  Meisterrechte  geschickt  machen,  sie  dazu  jeder  Zeit  gelassen  werden  mülsen,  und  nach
dessen  Erlangung  ihr  Gewerbe  betreiben  dürfen,  ohne  daß  ihnen  die  Ertheilung  des  Meisterrechtes,
  wegen  vorhandener  übergroßen  Zahl  der  Meister,  oder  aus  irgend  eimem  andern
Grunde,  verweigert  werden  kann;  wogegen  diejenigen,  welchen,  ohne  daß  sie  Besiher  von
dergleichen  Real-Gerechtigkeiten  sind,  dac  Mersterrecht  ertheilt  wird,  ihr  Gewerie,  alc  eine
bloß  persönliche  Gerechtsame,  gleich  wie  bey  jeder  andern  Zunft,  nur  so  lange,  ale  sie  selost
        <pb n="633" />
        675
oder  ihre  Witwen  das  Meisterrecht  auszuöben  befugt  sind,  betreiben,  und  einige  Berechtigung
  dazu  weder  auf  ihre  Kinder,  noch  auf  einen  Dritten  übertragen  können.

Enthalten  hingegen  die  Artikel  einer  geschtossenen  Zunft  jenen  Vorbehalt  ausdräcklich
nicht:  so  muß,  ben  Aufpebung  der  Geschlossenheit,  den  jehigen  Gliedern  derselben  und  den
Inabern  der  mit  dem  Reisterrechte  zusammenyängenden  Real-Rechten  der  vorgedachten  Art
eine  Entschädigungs-Summe  aucgemittelt  und  von  der  ganzen  Ortégemeinde  geleistet  werden.

##.  24.

Es  steht  als  Grundsaß  fest,  daß  alle  Zünste,  auch  solche,  bep  welchen  nach  den
K.  15.  enthaltenen  Bestimmungen,  Niederlassungen  in  den  Dörfern  (Landmeister)  zugelassen
werden,  iyren  Sit  (die  Zunftlade)  in  einer  Stadt  haben  müssen.

Einz'g  und  allein  in  solchen  Fällen,  wo  die  allzu  grosie  Cutsernung  einer  Stadt  oder
die  Oertlichkeit  und  besondere  Gewerbsverhältnisse-eine  Ausnahme  erheischen,  bleibt  der  Landes
  Direction  überlassen,  den  Siß  der  Zunft  auf  einem  Dorfe  zu  gestatten.

4.  25.

Um  geschickten  Meistern  Gelegenheit  zu  geben,  das  Publikum  mit  ihren  Arbeiten  bekannt
  zu  machen  und  zugleich  den  Kunstfleiß  aufzumuntern  und  Nacheiferung  zu  erwecken,
soll  nicht  nur  in  der  Residenz-Stadt  Weimar  jährlich  einmal  von  einem  bestimmten  Tage  an,
8.  bis  ##.  Tage.  lang  eine  öffentliche  Ausstellung  Start  finden,  zu  welcher  alle  und  jede  inländische
  Handwerker  und  Könstler  ihre  gelungensten  Arbeiten,  besonders  solche,  welche
durch  Neuheit  der  Erfludung,  des  Stoffs,  oder  der  Bearbeitung  sich  auszeichnen,  einliefern
können;  sondern  es  soll  auch  eine  gewisse  Summe  jährlich  aus  der  Landekasse  zur  Disposition
  der  Landes-Direction  gestellt  werden,  welche  für  die  besten  Arbeiten  in  einem  oder
dem  andern  Gewerbe,  nach  Umständen  in  einem  oder  mehreren  Preisen,  vertheilt  werden  wird.

Die  Namen  derer,  welche  die  Preise  oder,  state  einer  Geld-Prämie,  Ehrenauszeichnungen
  erhalten  haben,  werden  mit  Bemerkung  der  Arbeit,  wofür  sie  solche  eryielten,  durch
das  Regierungs=  Blatt  bekannt  gemacht.

g.  20.

In  Ansehung  der  Vertheilung  der  in  Zunft=  und  Handwerkssachen  erkannten  Geldstrasen,
  oder  weggenommenen  und  für  verfauen  erklárten  Sachen  unter  verschiedene  Kassen
und  Behörden,  namentlich  die  Zunftkasse,  die  Junftobrigkeie,  die  Armenkasse  u.  s.  w.,  bewendet
  es,  auch  wenn  für  einzelne  Fälle  in  der  gegenwaͤrtigen  allgemeinen  Zunftordnung
eine  im  Betrage  von  der  biöherigen  abweichende  Strafe  angedroht,  dabey  aber  nicht  ausdräcklich
  bestimmt  ist,  wohin  die  Strase  fließen  soll,  vor  der  Hand  und  bis  ein  Anderes
im  Agemeinen,  oder  bey  einzelnen  Zünften  festgeseht  worden,  lediglich  bey  dem,  was  in
den  besonderen  Artikeln  jeder  Zunft,  oder  sonst  gesetzlich  dieseryalb  verordnet  ist.  «
        <pb n="634" />
        626
3Zweyter  Absch  nuit  t.
Von  den  Lehrlingen.
I.  Von  deren  Annahme  und  dem  Lehrvert#age.

5.  27.
Weder  Geburt,  noch  Stand,  noch  Religion  soll  könftig  die  Aufnahme  zum  Lehrlinge
bindern.
Nur  solche  Religions-Verwandte  sind  ausgeschlossen,  welche  nach  Landeögesehben  das
Bürgerrecht  nicht  erlangen  können.

4  28.

r  Annahme  eines  behrlings  ist  jeder  Zunftmeister  zu  jeder  Zeit  berechtiget,  ohne
untesschlo,  ob  er  schon  einen  oder  mehrere  Lehrlinge  hat,  und  ohne  Einschränkung  auf
gewisse  Zahl,  soviel  er  nur  dergleichen  zar  Fertigung  und  Förderung  der  Arbeit  nöthig
hat  und  zu  uUnterrichten  vermögend  ist.  Damit  es  jedoch  an  nöthigem  Unterrichte  und  Aufsicht
  nicht  fehle,  soll,  wenn  ein  Meister  entweder  zu  gleicher  Zeit  mehrere  oder  während  er
schon  einen  oder  mehrere  Lehrbursche  hat,  noch  einen  oder  mehrere  Lehrlinge  ausnet
will,  von  den  Zunftvorstehern  und  nsthigen  Falles  von  der  Zunftobrigkeit  ermessen  und  bestimmt
  werden,  wieviel  er  neben  einander  wohl  zu  unterrichten  im  Stande  sey,  und  über
diese  Bestimmung  hinaus  dem  Meister  Lehrlinge  anzunehmen  nicht  erlaubt  seyn.

8.  29.

Jeder  Knabe,  der  bey  einem  Meister  in  die  Lehre  treten  will,  muß  wenigstens  vierjehn
  Jahre  alt  seyn,  wenn  nicht,  nach  Beschaffenheit  der  Kunst  ee  des  Handwerkes,  ersorderlich
  ist,  daß  die  Lehre  noch  in  juͤngern  Jahren  angetreten  w

Er  muß  ferner  die  zu  dem  erwählten  Handwerke,  der  rewähiten-  Kunst,  erforderlichen
geistigen  und  körperlichen  Kräfee  besitzen;  ein  Zeugniß  über  das  von  ihm  abgelegte  religiöse
Glaubensbekenntniß,  so  wie  ein  Zeugniß  über  sein  Alter  vorlegen,  lesen  und  schreiben,  auch
wenigstens  etwas  rechnen  können.

5b.  30.

Er  muß  mit  Vorwissen  der  Junstvorleeder  bey  dem  Meister  oder  behrherrn,  welcher  ihn
in  die  behre  zu  nehmen  gesonnen  ist,  acht  Wochen  zur  Probe  arbeiten,  während  welcher
Probezeit  es  sowohl  den  Aeltern  oder  rien  Vormunde  des  Knaben  freysteht,  hn  wieder  abgehen
  zu  lassen,  alê  auch  der  Meister  oder  Lehrherr  die  Befugniß  hat,  ihn  wegzuschicten.
In  bepden  Fällen  muß  lepterem  auf  die  Zeit,  wo  der  Knab=  an  seiner  Kost  gewesen  iß,
ein  billiges  Kostgeld  vergütet  werden.
        <pb n="635" />
        g.  31.

Erkennt  der  künstige  Lehrmeister  oder  Lehrherr  den  Knaben  für  tächtig:  so  begiebt  sich
ersterer  mit  demselben  und,  fans  ein  solcher  vorhanden,  mit  demjenigen,  der  ihn  auf  die
Lehre  thut,  zum  Zunftvorsteher,  welcher  die  F.  20.  erwähnten  Jeugnisse  in  Empfang  nimmt,
und  wenn  sich  dabey  nichtoé  zu  erinnern  sindet,  den  Lehrling  zur  Folgsamreie  gegen  seinen

eister,  zur  Treue,  zum  Fleiß,  zur  Ordnung  und  zu  einem  stttlichen  Lebenswandel  vermahnt,
  ihn  mit  seinem  vollstindigen  Namen  und  Geburtsorte  in  das  behrlingsbuch,  unter
kurzlicher  Bemerkung  der  von  den  Vertragschließenden  Personen  mit  zu  unterzeichnenden
Lehrbedingnisse,  einzeichnet  und  bey  der  nächsten  Versammlung  der  Zunft  dieser  vorstellt,
wo  jene  Vermahnung  wiederholt  werden  konn,  und  die  erwähnten  Zeugnisse  in  die  Zunftlade
  niedergelegt  werden.

Was  für  dieses  alles  der  Lehrling  bey  dem  Einschreiben  an  den  Zunftvorsteher,  zur
Zunftlasse,  oder  sonst  zu  zahlen  hat,  wird  in  den  besonderen  Artikeln  jeder  Zunft  bestimmt
werden,  und  von  selbst  versteht  es  sich,  daß  bey  allen  diesen  Handlungen  jede  Abentheuerlichkeit
  und  alles,  was  auf  Herabwürdigung  des  Lehrlings  hinauöläuft,  durchaus  vermieden
werden  muß.

+.  32.

Da  cs  billig  ist,  daß  in  allen  Fällen,  wo  nach  beendigker  Probezeit  der  Lehrmeister
den  Lehr#ling  für  tüchtig  anerkennt,  auch  der  Lehrvertrag  wirklich  abgeschlossen  und  der  Lehrling
  eingeschrieben  wird,  diesem  die  Probezeit  auf  die  Lehrzeit  mit  angerechnet  werde:  so  nimmt
lehztere  nicht  mit  dem  Tage,  wo  da  Einschreiben  erfolgt,  sondern  mie  dem  Tage,  wo  der
Lehrling  auf  die  Probe  trikt  und  dieses  dem  Zunftvorsteher  gemeldet  wird,  ihren  Anfang.

d.  33.

Den  Aeltern  und  Vormündern  ist  es,  wie  sich  dieß  schon  von  selbst  versteht,  überlassen,
  den  Meister  zu  wählen,  dem  sie  den  Knaben  zur  Bildung  anvertrauen  wollen,  und
diesem  darf  wider  seinen  und  seiner  Aeltern  und  Vormünder  Willen,  derjenige  Meister,  welcher
  gerade  einen  Lehrburschen  bedarf,  nicht  aufgedrungen  werden.

Kann  uber  ein  Knabe  keinen  Lehrmeister  sinden,  welchem  seine  Aeltern  oder  Vormünder
  jenes  besendere  Zutrauen  schenken:  so  müssen  auf  deren  Verlangen,  die  Zunft  und
sämmtliche  Neisier  für  dessen  möglich  beste  Unterbringung  sorgen,  und  sollte  derselbe,  we-Jen
  mangeluden  Bedarsnisser  eimes  Lehrburschen  bey  sämmtlichen  Meistern,  wirklich  nicht
sofort  untergedracht  werden  können:  so  haben  die  Zunftvorsteher  zu  versügen,  daß  der  erste
Meister,  wrlcher  eines  Lehrlingeé  bedarf,  den  bereité  gemeldeten  und  noch  nicht  untergebrachten
  Knaben  annehme.

ii
Ohne  gelsehmäßige  Urseche  darf  keiner,  welcher  zum  Lernen  sich  meldet,  zurückgewie.
sen  werden,  bey  einer,  von  der  Obrigkeit,  nach  Ermessen  der  Umstände,  entweder  gegen  die
        <pb n="636" />
        2

Zunft,  oder  einzelne  Glieder  derselben  zu  verhängenden.  Geldbuße  von:  10  Thalern  bis  zo
Thalern  oder  angemessener  Gefangniß  rase.

Die  Geldbuße  fällt  zur  einem  ural  der  Obrigkeit  zu,  zur  andern  Hälfte  sließe  sic  in
die  dunsttalt.

versteht  sch  hiermit  von  selbst,  daß  in  den  Lande5theilen,  wo  zeither  zur  Annahme

  Woriengs  in  gewissen  Fällen  Dispensation  erforderlich  gewesen,  der  Lehrling  künftI
  ohne  Dispensation  anzunehmen  ist.  Namentlich  und  inébesondere  ist  auch,  durch  die
Bestimmung  dieses  é&amp;amp;.,  aufgehoben  die  Vorschrift  des  Chursäch).  Randats  vom  öten
November  1766.  und  das  Gencrale  vom  Zusten  März  (767.,  wonach  ein  junger  Mensch  aus
dem  Bauernstande  nicht  eher  in  die  Lehre  aufgenommen  werden  durfte,  bis  er  durch  em
obriakeirliches  Zeugniß  nachgewiesen  hatte,  daß  er  von  seinem  14ten  bebensjahre  an,  vier
Jahre  lang  im  Inlande  bey  der  Landwirthschaft.  und  darunter  zwey  Jahre  bey  seiner  Gerichtöherrschaft
  gedient  habe.

K.  35.
Geseimáßige  Ursachen  der-  Jurückwellung  sind  einzig  und  allein  ·
1)  Unsähigkeit  des  Knaben,  im  Mangel  einer  der  genannten  Eigenschaften;

2)  mangelude  Bedurfniß  eines  Lehrburschen  wegen  schnder  Arbeit,  oder  wegen  hinreichender
  Hulfe  durch  Familien-Glieder;

3)  Armuth  des  Knaben  bey  solchen  Handwerken  oder  Künsten,  woben  nach  ihrer  Natur
dem  Leorburschen  Sachen  von  beträchtlichem  Werthe,  oder  bares  Geld  anvertraut  werden
  müssen,  weshalb  Sicherheit  begehrt  werden  kann;  oder  wenn  hinreichender  Verbacht,
  oder  Beweise  der  Untreue,  groben  Leichtsinns,  oder  großer  Nachlässigkeit  vorhanden.
  ind..

Von  der  Behandlung-  und  Bildung  der  behrlinge.

g.  36.

Während  der  Lehrjahre  muß  der  Lehrling  wirklich  in  des  behrherrn  oder.  Meisters
Hause,  Kost  und  Arbeit  seyn,  und  nur-  bey  solchen  Handwerkern  oder  Kuͤnstlern,  welche
ihre  Arbeiten  nicht  in  ihrer  Werkslätte-  und  in  ihrem  Hause  verfertigen  können,  namentlich
Naurern,  Zimmerleuten,  Tünchern,  Ziegeldeckern,  ist  es  nachgelassen,  daß  der  Lehrling  anderwärts
  wohne  uno  sich  selbst  beköstige,  oder  von  einem  Dritten  beksstigen  lasse.

Das  bloße  Einkaufen  solcher  Personen,  in  bie  Zunst,  welche  nicht  selbst  alo  kehrlinge
gearbeitet  haben,  wird  nicht  gestattet;  es  wäre  denn,  daß,  wegen  ganz  besouderer  Umstände,
in  vorkommenden  Fällen  dieserhalb  -enosspemtih  Doenacie  erfolgte..

5.  37.
Der  Lehrmeister  oder  Lehrherr  ist  verbunden,  bey  dem  Lehrlinge  Vateröstelle  zu  ver.
#treten,  er  hat  denselben  mit  Güte  und  Sorgsalt  zu  behandeln,  darauf  zu  sehen,  dag  er
sich  gegen  jedermann.  höflich  betrage,  ssch  einec  rechtlichen.  und  sittlichen  Lebenswandelo  und
        <pb n="637" />
        629

in  allen  Stuͤcken  der  Ordnung  belle  ütse  und  den  oͤffentlichen  Gottesverehrungen,  wo  moͤg·
lich,  mit  dem  Lehrmeister,  beywo

Dieser  ist  serner  auf  das  i  verpslichtet,  den  Lehrling  in  seinem  Handwerke  oder
seiner  Kunst  grünolich  zu  unterrichten  und  zu  üben,  demselben  Geligenheit  zu  schaffen,  sich
im  Schreiben  und  Rechnen  weiter  auszubilden,  ihn  zum  Besuche  der  sffentlichen  Zeichenschulen
  und  der  Lehrstunden  in  der  Mathematik,  wenn  in  dem  Orte  dergleichen  vorhanden
sind  und  gegeben  werden,  so  wie  der  Sonntags=  und  etwa  vorhamenen  besonderen  Handwerköschulen
  anzuhalten,  am  wenigsten  aber  denselben  von  dem,  allen  durch  andere  fremd-*o
  abzuhalten.

fzc  steht  dem  Lehrmeister  frey,  den  Lehrling  ,  in  müssigen  Stunden,  zu  anständigen,

bines  An  und  seinen  Kráften  angemessenen,  häuslichen  Arbeiten  zu  brauchen  und  ihn
auch  hieran  zu  gewöhnen,  jedoch  müssen  wenigstens  zwen  Deittheie  der  täglichen  Arbeitszeit,
  jeden  Falles  dem  Handwerke,  oder  der  Kunst  gewidmet  blette

Hinsichtlich  der  Kost  versteyt  es  sich  von  selbst,  daß,  so  fern  sie  uͤberhaupt  vom
Meister  zu  gewähren  ist,  dem  Lehrlinge  das  Erforderliche.  gereicht  und  er  darin  den  anderen
Hauögenossen  gleich  gehalten  werden  muß.

8.  38.

Folgt  der  behrling  den  Anweisungen  seines  Meisters  nicht:  so  sind  diesem,  wenn  Vermahnungen
  allein  nichto  fruchten  wollen,  mähige  Zücheigungen  erlaubt,  eo  dürfen  sich  aber
dergleichen  alle  übrigen  Hauogenossen,  außer  dem  Meister  selbst,  durchanc  nicht  anmaßen.
Fruchten  auch  dergleichen  mäßige  Züchtigungen  nicht,  und  fährt  der  behrling  in  Unfolgsamkeit,
  Unsleiß,  Unsittlichkeit  oder  sonstigem,  den  Zweck  des  Lehrvertrages  vereitelndem  Benehmen
  fort:  so  hat  der  Lehrmeister  solches  der  Zunftobrigkeit  anzuzeigen,  welche,  nach
kürzlicher  Untersuchung,  Arrest  und  nöthigen  Fallcs,  geschärften  Arrest  eintreten  läßt.

39..

Die  Dauer  der  Lehrzelt  wird  in  den  besonderen  Zunft  Artikeln  jedes  Handwerkes  und
icder  Kunst  bestimmt  und  darf  nicht  abgekürgt  werden,  wobey  auch  zwischen  Meisterssöhnen
  und  anderen  Lehrungen  kein  Unterschied  Statt  sindet:  dagegen  ist  eine  Uebereinkunft.  zwischen
  den  Aeltern  oder  Vormündern  des  vehrlings  und  dem  Leyrmeister  über  eine  Verlängerung
  der  artikel.  mößigen  Leyrzeit,  slatt  den  Lehrgeldes  oder  ruen  Theiles  defselben,  nachgelassen,
  jedoch  micht  über  ein  Dritttheil  der  gewöhnlichen  Dauer.  Einer  solchen  vertragsweise
  bestimmten  Verlanzzerung  der  hrtel,  mäßigen  Lehrzeit,  kann  von  dem  Lehrmeister  wieder
  entfagt,  und  der  Lehrling,  wenn  er  sonst  den  geseylichen  Erfordernissen.  Genüge  leistet,
schon  nach  Abtauf  der  artikel-maßigen.  EMn  losgesprochen  werden.“

8.  40.
Ueber  die  Summe  des  behrgeldes  haben  die  Aeltern  oder  Normuͤnder  des  Lehrlings
sich  mit  dem  Mreister  zu  vereinigen,  und  nur  da,  wo  in  den  besonderen  Zunft=  Artikeln  der
        <pb n="638" />
        630

Betrag  des  Lehrgeldes  festgesetzt  ist,  darf  ein  Mehreres  von  dem  Meister  nicht  gefordert
werden,  obgleich  den  Aeltern  oder  Vormuͤndern  de  Lehrlings  freysteht,  aus  freyem  Willen
und  aus  besonderen  Ursachen,  mehr  zu  verwilli

nnten  jedoch  diese  mit  dem  Meister  uonbt  *  bLehrgeld  nicht  einig  werden:  so  wird
dasselbe  von  den  Zunftvorsiehern  ermäßiget,  und  nöthigen  Falles  die  Feststellung  desselben
der  Zunftobrigkeit  überlassen.

l

5  Kindern  unvermögender  Aeltern,  insonderbeit  bey  solchen  Inländern,  welche  durch
die  unteln  wohlthätiger  Menschenfreunde  in  die  Lehre  gebracht  werden,  soll  das  Leyrgeld,
  nach  Befinden,  mit  oder  ohne  Verlängerung  der  Lehrjahre,  so  weit  solche  überhaupt
nachgelassen  ist,  leidlicher  bestimm  werden.  Bey  entstehender  gütlichen  Vereinigung  zwischen
dem  behrmeister  und  den  Aeltern  oder  Vormündern  des  Leyrlings  hierüber,  tritt  ebenfalls
die  Ermäßigung  der  Zunftvorsteher  und,  nöthigen  Fallec,  die  Feststellung  durch  die  Zunftobrigkeit
  ein.

h.  42.

Was  die  aus  den  Landes-Waisenanskalten  zu  Weimar  und  Eisenach  entlassenen  Knaben
  anlangt,  welche  zur  Erlernung  eines  Handwerkes  oder  einer  Kunst  bust  bezeigen  und
dazu  fähig  befunden  werden:  so  sind,  wenn  sich  keine  Meister  finden  sollten,  welche  sie
frepwillig  in  die  Lehre  nehmen  (was  jedoch  bey  dem  schon  bioher  erprobten  Gemeingeiste
und  Wohlth  tigkeitssinne  so  vieler  Zunstgenossen  gewiß  selten  vorkommen  wird)  die  Zunfte
des  gewählten  Handwerkes,  oder  der  gewählten  Kunst,  verpflichtet,  jeden  solchen  Knaben  bey
einem  Meister  ihres  Mittelé  nicht  allein  unterzubringen,  sondern  ihn  auch  unentgeldlich
aufdingen  und  lossprechen,  auch  —  Lehrgeld,  bloß  gegen  eine  verhältnißmäßige  Verlängerung
  der  behrzeit,  so  weit  sie  nach  F.  39.  überhaupt  erlaubt  ist,  und  fünf  Thaler  auc
der  Kasse  der  Waisenanstalt  für  das  gewohnliche  Bette,  lehren  zu  lassen.

Diese  Verbindlichkeit  haben  zunächst  die  gewählte  Zunft  des  Bezirkes,  in  welchem  des
Knaben  Aeltern  zuleht  ihren  Wohnsitz  gehabt  haben,  und  sodann,  falls  bey  dieser  kein  geeigneter
  Reister  sich  st.  sinden  sollte,  auch  die  Zünfte  der  übrigen  Bezirke  derjenigen  Land'sbbeile,
  für  welche  die  Waisenanstalt,  woraus  der  Knabe  entlassen  worden  ist,  besteht,  der

Reihr  nach.

+.  .
Wollen  Soldaten,  welche  im  Felde  Hedient  haben,  v  deren  Kinder,  ein  Handwerk
erlernen:  so  sind  die  Zünfte  verpflichtet,  in  allen  Fällen,  wo  die  Halfte  der  gewöhnlichen

Aufdinge=  und  Lossprechungskosten  Aus  einer  ossentlichen  ahe  für  dieselben  bezahlt  wird,
sich  mit  dieser  Hälfte  begnugen  zu  lassen.

In  Ansehung  des  Lehrgeldes  bewendet  es  jedoch  bey  den  §.  40.  ausgesprochenen  Bedingungen.
        <pb n="639" />
        5.  44
Würde  ein  Lehrling  während  der  gebrieit.  gon  einer  Krankheit  befallen,  die,  nach  Bescheinigung
  des  Nriteé,  langwierig  ist:  so  ist  der  Meister  weder  die  Verpflegungs-  00  die
Kurkesten,  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten  ihhn  wenn  er  solches  in  dem  behrvertrage
nicht  auêdräcklich  brtechen  hat,  sondern  es  müssen  diese  Kosten  aus  dem  eigenen  Vermoͤ-gen
  deoͤ  Lehrlings  o  den  Verwandten  orstelten,  in  so  fern  diese  gesetzlich  dazu  verpflichtet
  sind,  oder  ween  beito  aus  der  Armenkasse,  oder  anderen  geeigneten  öffentlichen
Kanen  bestritten  werden.
uf  die  Dauer  der  kehrzeit  hat  eine  Krankheit  des  Lehrlings  in  so  fern  Einfluß,  ale
es,  wenn  eine  solche  Krantheit  während  der  Lehrzeit  länger  als  drey  Monate  geraut
hai,  auf  die  Beurtheilung  des  Lehrmeisters  und  der  Zunftvorsteher  ankommen  soll,  ob  die
versäumte  Zeit  nachgeholt  werden  müsse.

.  45.

Entlaust  ein  Lehrling  seinem  Meister  ohne  wirklichen  ihn  deöhalb  rechtfertigenden
Nothfall:  so  soll  er  zur  Stuft  für  jeden  Tag,  den  er  ausgeblieben  ist,  eine  Woche  über
die  bestimmte  Zeit  in  der  Lehre  stehen,  und  bleibt  übrigens,  wenn  Vosheit  zum  Grunde
lag,  noch  obrigkeitliche  Vestrasum  vorbehalten.

Entläuft  er  zum  zweyten  Male,  oder  bleibt  er  über  vier  Wochen  weg:  so  soll
nach  Besinden,  mit  dem  Verluste  des  Lehrgeldes  eines  halben  oder  ganzen  Jahres  hesteeft
werden,  oder  ein  halbes  Jahr  länger  in  der  Lehre  bleiben,  und  überdieß  die  versaͤumte
Zeit  noch  besonders  nachholen.

Entläuft  er  zum  dritten  Male,  oder  bleibt  er  selbst  in  früheren  Entweichungösällen,
ungeachtet  der  Lehrmeister,  was  diesem  obliegt,  gleich  nach  der  Entweichung  bey  den  Aeltern,
  oder  Vormüöndern  des  Lehrlings,  oder  wenn  deren  Aufenthalt  ungewiß,  oder  unbekannt
  ist,  bey  der  Zunftobrigkeit  Anzeige  davon  gemacht  hat,  über  ein  halbes  Jahr  weg:
so  ist  der  Lehrvertrog  für  aufgehoben  zu  achten,  und  das  ganze  Lehrgeld  fällt  ohne  Weiteres,
  es  mag  schon  bezahlt  sepn,  oder  nicht,  dem  Lehrmeister  anheim.

Derselbe  Fall  tritt  auch  ein,  wenn  ein  Lehrling  nach  fruchtlosen  Ermahnungen  und
Züchtigungen  von  Seiten  des  Lehrmeisterk,  und  bereite  erfolgter  Bestrafung  durch  die
Zunitobrigegz  wegen  ofortarsetzter  —Nis  Unsleiß,  Unsterlichkeit,  grober  Beleidigung
  des  Miisters,  sonstigen  den  JZweck  des  Lehrvertrages  vereitelnden  Benchmens,
durch  !57  ontosschlof-  für  unfayig  FSortsetzung  der  Lehre  erklärt  und  dieser  Beschluß
  von  der  Zunftobrigkeit  bestatiget

Einen  entlaufenen,  oder  für  unshige  ailär#en  behrling  darf  kein  Messter,  ohne  Vorwissen
  des  voriten  Lehrmeisters  und  der  Zunftvorsieher,  annehmen.

8.  46.
Wird  ein  behrling,  ohne  sein  Verschulden,  zu  Fortsebung  der  behre  und  zum  Auslernen

  bey  der  Zewählten  Kunst  oder  dem  gewählten  Handwerke,  untüchtig:  so  kann  der  Lehrmeister
  auf  dao  bedungene  vehrgeld,  nur  nach  Verhäliniß  des  bereits  rerflessenen  Theilec
        <pb n="640" />
        622
der  Lehrzeit,  Anspruch  machen,  und  ist  bas  etwa  schon  zu  viel  Erhaltene  herauszuzahlen
verbunden.

*
Braucht  der  Lehrmeister  den  Lehrling  über  die  Gebühr  zu  huslichen  und  anderen  Arbeiten,
  unterweiset  er  ihn  nicht  gehörig  in  dem  Handwerke  oder  der  Kunst,  oder  leistet  er
den  ihm  sonst  obliegenden  Verbindlichkeiten  nicht  Genüge:  so  haben  der  Lehrling,  seine  Neltern,
  oder  Vormönder  solches  bey  den  Zunftvorstehern  vorzustellen,  und  diese  müssen,  wenn
die  Klage  begründet  befunden  wird,  den  behrmeister  oder  Lehrherrn  zu  glimpfliger  Behandlung
  und  fleißiger  Unterweisung  ermahnen.
afern  aber  seiche  Ermahnung  nicht  fruchtet,  oder  der  Lehrmeister  sich  gröblicher
Mißhandlungen  gegen  den  Lehrling  schuldig  macht,  oder  überhaupt  durch  Schuld  des  erstern
  dem  Auslernen  des  Lehrlings  Hindernisse  in  den  Weg  treten:  so  erkennet,  nach  vorgängiger
  Sacheroörterung,  die  Zunf#obrigkeit  den  Lehrling  für  berechtiget,  auc  der  Lehre  zu
treten,  und  die  Zunft  ist  dann  verpslichtet,  unter  Rücksprache  mit  den  Aeltern  oder  Vormündern
  des  Lehrlings,  diesen  von  dem  schuldigen  Meister  wegzumehmen  und  auf  Kosten
desselben,  welchem  dafür  das  bestimmte  Lehrgeld  überlassen  bleibr,  bey  einem  andern  Meister
  zum  Auslernen  unterzubringen,  wenn  nicht  die  Aeltern  oder  Vormünder,  wos  ihnen  zu
thun  frey  steht,  die  anderweite  Unterbringung  deo  behrlings  ohne  Zuthun  des  Lehrmeisters
und  der  Zunft  ubernehmen;  und  ist  im  letzten  Falle  der  Lehrmeisier  zur  Herausgabe  des
ganzen  Lehrgeldes  verpflichtet.
Außerdem  verliert  der  Meister  auf  ein  Jahr  lang,  und  wenn  derselbe  Fall  mit  einem
andern  Lehrlinge  wieder  vorkommkt,  für  immer  das  Recht,  behrlinge  zu  halten.

5.  48.
Stirbt  ein  Lehrling  während  der  Lehrzeit,  so  erhält  der  Lehrmeister  das  behrgeld  nur
nach  Verhältniß  der  Zeit.

K.  49.

Stirbt  der  Lehrmeister,  bevor  die  Lehrjahre  beendigt  sind,  oder  wird  er  durch  Verfall
der  Nahrung  am  Auslehren  verhindert:  so  ist  die  Zunft  verpflichtet,  den  Lehrling,  nach
genommener  Rücksprache  der  Vorsteher  mit  den  ANeltern  oder  Vormündern  des  erstern,  bey
einem  andern  Meister  zum  Behuf  des  Tuslernens  unterzubringen,  und  jeder  Meister  der
Zunft,  welcher  entweder  noch  keinen  Leyrling,  oder  doch  fur  noch  einen  hinlängliche  Arbeit
hat,  kann  dazu  augehalten  werden,  ohne  etwas  Mehreres,  als  das  in  dem  Lehrvertrage
mit  dem  vorigen  Lehrmeister  bedungene  Lehrgeld,  nach  Verhältniß  des  noch  ermangelnden
Theiles  der  Lehrzeit,  in  Anspruch  nehmen  zu  können.  Hat  der  erste  Meister  das  Lehrgeld
entweder  schon  ganz,  oder  doch  mehr  davon  als  auf  die  Zeit,  welche  der  Lehrling  bey  ihm
gestanden  hat,  empfangen:  so  ist  derselbe,  oder  sind  dessen  Erben,  das  zu  viel  Erhaltene  an
den  Meister,  dem  der  Leyrling  zum  Auolernen  übergeben  worden,  herauszugeben  verbunden.
        <pb n="641" />
        6.
*2

Jedes  Jahr  zur  Zelt  einer  der  ordentlichen  Zusammenkünfte  der  Zunft,  sollen  vor
versammelten  Meistern  und  in  Gegenwart  des  obrigkeitlichen  Abgeordneten  alle  Lehrlinge
vou  den  Zunftvorstehern  geprüft,  und  deren  jedem,  mit  Rücksicht  auf  seine  bisherige  Lehrzeit,
  zur  Probe  eine  Arbeit  aufgegeben  werden,  welche,  wenn  sie  ihrer  Natur  und  Beschaffenheit
  nach  nicht  sofort  vor  versammelter  Zunft  abgelegt  werden  kann,  den  Zunftvorsteyern
  zur  Beurthe#lung  vorgclegt  wird.

Ergiebt  sich  daben  eine  Vernachlässigung  von  Seiten  des  Meister:  so  soll  derselbe  zu
besserer  Bildung  und  Unterweisung  det  behrlings  nachdrücklich  ermahnt  werden,  zeigt  sich
aber  diese  Ermahnung  bey  der  nächsten  Prüfung  fruchtlos:  so  treten  die  Bestimmungen  des
4.  ein.  6

7#en  der  Lehrling  vorzügliche  Kenntnisse  und  Gewandtheit,  und  wird  vollkommen  geschickt
  besunden,  norh  vor  Ablauf  der  Lehrzeit  eutlassen  zu  werden:  so  kann  zu  seiner  Be,
lohnung,  auf  dem  Grunde  eintê  vorgängigen  Zunftbeschlusses,  ein  Erlaß  an  der  noch  übrihen
  Zele,  bio  auf  den  sechsten  Theil  der  ganzen  Lehrzeit,  Statt  inden.

*

Ist  die  Lehrzeit  abgelaufen  und  das  Lehrgeld  berichtiget:  so  ist  der  Lehrmeister  verpflichtet,
  solches  den  Zunftvorstehern  anzuzeigen,  diese,  mit  Zuziehung  von  zwey  anderen
Meistern  der  Zunft  und  zwar  dem  aleesten  und  dem  jüngsten  in  der  Meisterschaft  außer  den
Vorstehern,  nehmen  eine  nochmalige  angemessene  Prüfung  des  Lehrlings  vor,  und  lassen
ihn  eine,  nach  Beschaffenheit  sede6  Handwerkes  und  jeder  Kunst,  in  den  besondern  Zunft-Artikeln
  zu  bestimmende  Probearbeit  (Gesellenstück)  fertigen,  sorgen  auch  dafür,  daß  er  es
ohne  fremde  Hülfse  fertige.

Das  Material  zu  dem  Gesellenstücke  muß,  wenn  der  Lehrling  es  nicht  aus  eigenen
Mitteln  beschaffen  kann  oder  will,  der  Lehrmeister  liefern,  dem  jedoch  dafür  in  diesem  Falle
auch  das  fertige  Stück  gebührt.

Wiro  der  Geprüfte  tüchtig  befunden,  was  der  Beurtheilung  der  Zunftvorsteher  und
ber  übrigen  beypgezogenen  Meister  unterliegt:  so  muß  er  zum  Gesellen  oder  Diener  gesprochen
  werden.

5.  52.

Diese  Handlung  erfolgt  regelmäßlg  dey  der  nächsten  Quartal=  Zusammenkunft  der
Junft  und  nur  ben  Zünften,  die  Feener,  als  vierteljährig  einmal,  zusammen  kommen,  steht
e  dem  lobzusprechenden  Lehrlinge  frey,  auf  eine  frühere  außerordentliche  Zusammenkunft
wer  Meister  anzutragen.

Der  Loszusprechende  wird  zuvörderst  ermahnt,  den  in  Zunft=  und  Handwerkssachen  er-Jangenen
  Landrögesexen,  inébesondere  auch  dieser  allgemeinen  Zunftordnung,  aus  welcher  ihm
as  nachfolgende  Kapitel  von  den  Gesellen  vorgelesen  wird,  in  allen  Stuͤcken  Folge  zu  leie
sten,  sich  eines  redlichen  und  untadelhaften  Wandels  zu  befleißigen,  auch  sich  seinem  künftigen
  Urbeiremeister,  so  wie  der  Odrigkeit  aller  Orte  gehorsam  zu  erzeigen,  und  wenn  er  dem
        <pb n="642" />
        624

allen  treulich  nachzukommen,  mittelst  nchl  —  hat:  so  wird  er  ohne  alle  weitere
  Feyerlichkeiten  und  Förmlichkeiten,  auch  oh  ile  Schmauserey,  in  das  Gesellenbuch
eingetragen,  und  damit  zugleich  ohne  Weiteres  eur  us  Gesellen  oder  Diener  zukommenden
  Rechte  theilhaftig.

Insbesondere  wird  dem  zu  Folge  das  unter  den  Gesellen  verschiedener  Innungen  hin
und  wieder  noch  übliche  Lossprechen  der  Gesellen,  unter  welchem  Namen  und  auf  welche
Weise  es  auch  geschehe,  nebst  den  dabey  vorgenommenen  Gelderpressungen,  bey  namhafter,
und  bep  wiederholten  Kontraventionen  zu  schärfender,  Gesängnißstrafe  untersagt.

Welche  Gebühren  für  die  Gesellenprüfung,  das  Loosprechen  und  sonst  zu  entrichten
sind,  —  was  an  Gesellen=  oder  Dienergeld  zu  grlegen  ist,  daruber  sollen  die  besonderen
  Artikel  jeder  Zunst  die  nöthigen  und  angemessenen  Bestimmungen  enthalten.

#  53.

Sobald  der  Lehrling  zum  Gesellen  oder  Diener  gesprochen  ist,  muß  ihm  sein  gedruckter
  oder  geschriebener  Lehrbrief,  nach  jedes  Handwerkes  und  jeder  Kunst  Formular,  unter
der  Zunftvorsteher  und  des  Lehrmeisters  oder  Lehrherrn  Unterschrift  und  der  Zunft  gewöhnlichem
  Siegel  ausgesertiget  werden;  es  soll  derselbe  jedoch  so  lange,  bis  der  neue  Gesell
künftig  sich  irgendwo  niederlassen,  und  das  Zunft=  oder  Meisterrecht  gewinnen  will,  auch
solches  durch  ein  glaubhaftes  Aktestat  der  Obrigleit  des  Ortes,  wo  er  seine  Nahrung  zu
treiben  gesonnen  ist,  beybringt,  bey  der  Zunft  behalten,  und  in  der  Zunftlade  verwahrlich
niedergelegt  werden.

5.  54.

Wöürde  der  Lehrling,  bey  der  mit  ihm  vorzunehmenden  Prüfung  und  nach  Fertigung
des  Gesellenstückes,  für  tüchtig  zum  Gesellen  oder  Diener  nicht  erkannt;  so  hat  vo  Zuuft,
nach  vorgängiger  genauer  unpartheyischer  Untersuchung.  des  Grades  seiner  Handwerkesoder
  Kunstkenntnisse  und  Fertigkeiten,  so  wie  des  Grundes  der  Mungelhalisgtet  rien
durch  die  Zunftvorsteher  und  die  übrigen  bey  der  Prüfung  zugegogenen  Meister  zu  ermessen,
und  mittelst  eines  auf  das  Ergebniß  dieser  Untersuchung  zu  sassenden  Zunftbeschlusses  setzuseben,
  wie  lange  er  noch  als  behrling  stehen  soll,  wobey  eo  diese  anderweite  kehrzeit
nicht  unter  ein  halbes  Jahr  und  nicht  uͤber  ein  ganzes  Jahr  zu  bestimmen  ist;  auch
dabey  auszusprechen,  ob  dem  bchrmeeie  die  Schuld  der  mniicht.  des  behrlings  beyzumessen
  sen,  und  hierauf  den  Lehrling  zu  diesem  Behufe  bey  einem  andern  tücheigen  Meister,
mit  Vorbewuße  und  Genehmigung  des  der  Zunft  beygegebenen  obrigkeitlichen  Abgeordneten,
unterzubringen,  welchem  Meister  dafür  eine  billige  Vergutung  auszuseben  ist,  und  zwar
entweder  in  Gelde,  oder  wenn  der  behrling  dieß  nicht  zu  erlegen  im  Stande  itt,  durch  Festsethung
  einer  gewissen  Arbeitszei:,  die  der  Lehrling,  wenn  er  dereinst  losgesprochen  ist,  noch
als  Gesell  oder  Diener,  ohne  Lohyn  und  bloß  gegen  Verabreichung  der  Kost,  bep  demselben
  zbringen  muß.
erkannt,  daß  der  vorige  Lehrmeister  die  Untüchtigkeit  des  Cehrlings  verschuldet
habe:  “  in  ersterer  schuldig  den  Betrag  des  in  den  besonderen  Artikeln  der  Zunft  festgesetz-
        <pb n="643" />
        635

ten  Lehrgeldes,  oder  wenn  ein  solches  nicht  festgesetzt  ist,  des  bey  solcher  sonst  gewöhnlichen
  Lehrgeldes,  an  den  vbehrling,  als  Buße,  zu  erlegen,  und  dieser  hat  hiervon  die  reg.  lirte.
Vergütung  des  ihm  gegebenen  anderweiten  Lebrmeisters  zu  bestreiten.

Wird  aber  der  Lehrmeister  nicht  für  schuldig  erkannt:  so  muß  der  Lehrling  diese  Vergütung
  beschaffen.

#  55.

Ist  die  festgesebte  anderweite  Lehrzeit  abgelaufen:  so  muß  zur  anderweiten  Prüfung
des  Lehrlings  in  derselben  Maße,  wie  das  erste  Mal,  jedoch  allenthalben  kostenfrey  geschritten
  werden;  zeigt  er  sich  aber  auch  hierbey  noch  nicht  tüchtig  zum  Gesellen  oder  Diener:
  so  wird  angenommen,  daß  die  Schulo  der  Untüchtigkeit  an  ihm  liege,  und  es  kann
ihm  dann,  wenn  er  bey  seinem  Vorsatze  das  Handwerk  oder  die  Kunst  zu  erlernen  beharret,
  höchstens  überlassen  bleiben,  einen  Lehrmeister  oder  Herrn  zu  suchen,  der  ihn  frepwillig
von  Neuem  in  die  Lehre  nimmt.

Dritter  Abschnitt.

Von  den  Gesellen  oder  Dienern.
1.  Won  den  Gesellen  uͤberhaupt.
9.  56.

Jeder  Gesell  oder  Diener,  welcher  sich  als  solcher  gehörig  zu  legitimiren  im  Stande
ist,  soll  überall  dafür  gelten,  anch  an  den  Orten)  wo  eine  längere  Lehrzeit  erforderlich
  ist,  ohne  irgend  eine  Absindung  mit  anderen  Gesellen,  und  ohne  daß  ihm  sonst  esnige
Schwierigkeit  gemacht  werden  darf.

*  57.

Das  Arbeiten  elnes  Gesellen  oder  Dieners  in  den  zu  seinem  erleraten  Handwerke  oder
seiner  erlernten  Kunst  gehörigen  Geschäften  bey  unzünftigen  Zabrikanten,  Manufakturisten
oder  Künstlern,  n  so  fern  diese  nur  zu  Haltung  zünftiger  Gesellen  berechtiget  sind,  ist
durchaus  erlaubt  und  darf  einem  Gesellen  oder  Diener  nicht  zum  Vorwurfe  gereichen.

S.  88.

Eben  so  steht  e  einem  Gesellen  oder  Diener,  der  eine  Zeit  lang  das  Handwerk  oder
die  Kunst  zu  betreiben  nicht  für  gut  findet,  frey,  sich  auf  andere  redliche  Weise  zu  beschäftigen,
  auch  in  Herrendienste  zu  treten,  ohne  daß  er  deshalb  an  seinen  Gesellen  =  oder  Diener-Rechten
  etwas  verlieret.
        <pb n="644" />
        656
50.
Insbesondere  können  auch  Gesellen  oder  Diener  in  den  Soldatenstand  treten,  ohne  den
geringsten  Nachtheil  ihrer  Handwerksgerechtsame,  und  es  ist  jedem  Milir-Dienstpflichtigen
sowohl,  als  im  wirklichen  Militär-Dienste  stehenden  Diener  oder  Gesellen  erlaubt,  als  solche

bey  Meistern  zu  arbeiten,  in  so  fern  dieß  nur  mit  dem  Militär-Dienste  und  den  ihnen  dieseryalb
  obliegenden  Verbindlichkeiten  verträglich  ist.

II.  Von  den  Gesellenjahren  und  den  Wanderföaft.
#K.  60.

Jeder  Gesell  oder  Diener  muß,  ehe  er  Meister  werden  darf,  wenigstens  vier  Jahre  lang
sein  erlerntes  Handwerk  oder  seine  erlernte  Kunst  für  Rechnung  anderer  betreiben.  Bey
folchen  Handwerken  oder  Künsten,  in  deren  besonderen  Zunft-Artikeln  eine  bestimmte  Wanderzeit
  vorgeschrieben  ist,  kann  der  Gesell  diese  Wanderzeit,  wenn  er  sse  gehörig  vollbracht  hat,
auf  jene  Gesellenjayre  sich  mit  anrechnen.

K.  61.

Nur  wenn  ein  Gesell  oder  Diener  die  Werkstátte  seines  Vaters,  Groß=  oder  Pflegevaters
  übernehmev  will,  und  dieses  nicht  ohne  wesentlichen  Nachtheil  auszuschteben  ist,  kon#
ein  Nachlaß  an  den  Gesellenjahren  Statt  sinden,  und  ist  ouf  Ansuchung  und  vorgängige
Prüfung  der  Umstände  von  der  Landes-Direction  zu  ertheilen.

.  02.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Gesell  oder  Diener  in  Herrendiensten  gestanden,  oder
sich  mit  anderen  Arbeiten,  als  denen  seines  Handwerkes  oder  seiner  Kunst  beschäftiget  hat,
kann  auf  die  Gesellenjahre  nicht  angerechnet  werden,  wohl  aber  die  Zeit,  während  welcher
er  ben  solchen  unzünstigen  Fabrikanten,  Manufakturisten  oder  Künstlern,  welche  zum  Gesellenhalten
  berechtiget  sud,  sein  Handwerk  oder  seine  Kunst  betrieben  hat.

2•5

Die  Gesellen  oder  Diener  aller  Jünfte,  in  deren  besonderen  Artikeln  eine  gewisse  Wanberzeit
  vorgeschrieben  ist,  sind  in  der  Regel  verpflichtet,  diese  Wanderzeit  abzuhalten,  und
dürfen  nicht  eher  alo  Meister  aufgenommen  werden.

8.  64.

Bey  Berechnung  der  Wanderjahre  darf  nur  diejenige  Zeit  in  Anrechnung  gebracht  werden,
  während  welcher  der  Gesell  oder  Diener  außerhalb  seines  Geburtöortes  und  außerhalb

des  Ortes,  wo  er  in  der  Lehre  gestanden,  oder  dessen  Zunftbereichs,  auf  sein  erlernte  Dand=
        <pb n="645" />
        637

werk,  oder  in  seiner  erlernten  Kunst  gereist  ist,  und  —  bie  Zeit,  welche  er  auf  der  Reise  zubrachte,
  mit  eingerechnet  —  entweder  ben  zünftigen  Meistern,  oder  bey  unzünftigen,  zum  Gesellenhalten
  berechtigten  Fabrikanten,  Manufakturisten  oder  Künstlern  gearbeitet  hat,  wobey
  e  übrigens  nicht  zum  Nachkheil  gerecht,  wenn  der  Gesell  in  der  Zwischenzeit  ein  oder
mehreremale  an  seinen  Geburts=  oder  behrort  zurückgekommen  ist.

5.  68.

Dispensation  von  der  vorgeschriebenen  Wanderzeit  kann  nur  in  dem  K.  6r.  bemerkten
Falle,  ingleichen  wegen  offenbarer  körperlicher  Gebrechen,  die  dbas  Wandern  verhindern,  und
wegen  geleisterer  mehrjaähriger  wirklicher  Milirär-Dienste,  von  der  Landes,  Direction  ertheilt
werden.

5.  66.

Will  ein  Diener  oder  Gesell  aus  dem  Bereiche  der  Zunft,  wo  er  als  Lehrling  gestanden
  har  und  locgesprochen  worden  ist,  wegwandern,  sey  es  an  andere  Orte  des  Inlandes
oder  in  das  Auoland:  so  muß  er  sein  Vorhaben  der  Zunst  gebührend  anzeigen  und  solches
im  Zunst-Protokolle  bemerken  lassen,  worauf  ihm  dann  ein  Wanderbuch  nach  Maßgabe  der
dieserhalb  bestehenden  geseglichen  Vorschriften  von  der  Polizey-Behörde  ertheilt  wird;  dagegen
  bleibt  allen  und  jeden  Zunften  deo  Landes  das  Ausstellen  von  Kundschaften,  welches
schon  durch  frühere  Verordnungen  untersagt  ist,  gänglich  verboten.

8.  67.

Doch  soll  ein  neuer  Gesell  oder  Diener  weder  wandern,  noch  in  dem  Bezirke  der  Zunft,
wo  er  gelernt  hat,  in  Arbeit  treten,  bevor  er  nicht  bey  seinem  gewesenen  Lehrherrn  oder
Meister,  fallo  selbiger  es  verlangt,  annoch  vier  Wochen  um  das  gewöhnliche  Wochenlohn
gearbeitet  hat,  damit  er  binnen  dieser  Zeit  von  dem,  was  ihm  anvertraut  gewesen,  richtiden
  Bescheid  geben  und,  nöthigen  Faues,  Rechnung  ablegen  könne.

5.  68.
Findet  sich  Arbeit:  so  hat  der  Herbergevater  den  Gesellen,  bevor  er  ihn  dem  Arbeitémeister
  zubringt,  an  die  Orto-Polizey-Behörde  zu  weisen,  welche  dessen  Legitimation  pruft
und  darunter  die  Erlaubniß,  daß  er  in  dem  Orte  in  Arbeit  treten  dürse,  bemerkt.

8.  69.
Der  Mangel  elnes  Wanderbuches  allein  ist  nicht  hinlaͤnglich,  um  den  Gesellen  sofort
abzuweisen,  vielmehr  hängt  es  von  dem  Ermessen  der  Behörde  ab,  ob  er  sich  deshalb  zur
Genuge  zu  rechtfertigen  vermöge,
        <pb n="646" />
        638

+70.

Des  fremden  Gesellen,  welche  mit  Kundschaft  einwandern  und  Arbeit  erhalten,  soll
bev  ihrem  Weiterwandern  keine  neue  Kundschaft,  sondern  ein  Wanderbuch  gegeben  werden.
Die  Polizey-Behörde  muß  aber  zu  Verhüthung  des  Nißbrauches  auf  der  zurückzugebenden
ealten  Kundschaft  bemerken,  daß  dagegen  ein  Wanderbuch  ertheilt  worden  sey.
sellen  oder  Diener  aus  bändern  einwandern,  wo  weder  Wanderbücher  noch  Kundschaften  im
Gebrauche  sind:  so  müssen  solche,  außer  ihren  Reisepässen,  ein  durch  die  Obrigkeit  beglaubigtes
  Zeugniß  ihres  Wohlverhaltens  und  ihrer  Geschicklichkeit  von  dem  Meisier,  bey  welchem
  sie  zulehzt  in  Arbeit  gestanden  haben,  vorlegen,  oder  doch  in  kürzester  Frist  nachkommen
  lassen.

K.  71#

Inst  der  eingewanderte  Gesell  dem  Arbeitsmeister  zugebracht  worden:  so  muß  der  lettere
  das  Wanderbuch  oder  die  sonstige  Legitimation  des  Gesellen  mit  dem  beygefügten  polizeylichen
  Arbeits-Erlaubniß=  Zeugmisse  sich  übergeben  lassen,  und  darf  ehe  und  bevor  dieses
geschehen,  den  Gesellen  nicht  aufnehmen,  dieser  ist  aber  verbunden  die  Arbeit  noch  an  demselben
  Tage,  wo  er  dem  Meister  zugebracht  worden,  anzutreten.

Die  in  Empfang  genommenen  Legitimationen  (Wanderbuch,  Kundschaft,  Reisepaß,)
muß  der  Handwerksmeister  blunen  längsten  drey  Tagen  an  die  Polizen=  Behôrde,  oder,  w
solches  hergebracht,  an  die  Zunftlade,  abgeben,  wo  dieselben  so  lange  verwahrlich  niedergelegt
  werden,  bis  der  Gesell  dereinst  weiter  wandert.

Derjenige  Meister,  welcher  einen  Gesellen,  der  sich  nicht  zur  Arbeit  gehörig  meldet
und  seine  Zeugnisse  abgiebt,  dennoch  Arbeit  giebt,  wird  in  eine  Geldbuße  von  fünf  Thalern,
  halb  zur  Obrigkeit  und  halb  zur  Zunftkasse  genommen.

5ö72.

Erhält  ein  einwandernder  Gesell  oder  Diener  keine  Arbest:  so  muß  er  längstens  den
dritten  Tag  nach  seiner  Einwanderung  seine  Wanderschaft  fortsetzen,  wenn  ihm  zuvor  in
dem  Wanderbuche  oder  auf  der  Kundschaft  von  der  Polszey-Behörde,  auf  dem  Grunde  der
Versicherung  des  Obermeisters,  daß  er  Arbeit  gesucht  aber  keine  erhalten,  mit  genauer  Beinerkung
  des  Tages  und  Ortes  bezeugt  worden  ist.

5.  73.

Ein  solcher  Gesell  oder  Diener,  der  Arbeit  gesucht  aber  keine  erhalten  hat,  bekoͤmmt,
je  nachdem  der  nächste  Ort,  wo  eine  Zunft  seines  Handwerkes  oder  seiner  Kunst  befindlich
ist,  näher  oder  entfernter  liegt,  ein  verhältnißmáßiges  Geschenk  in  Gelde,  oder  statt  dessen
ein  frepes  Nachtlager  und  eine  frepe  Mahlzeit  aug  der  Zunftkasse.  Dagegen  wird  aller
Uafug  bey  Gelegenheit  des  Geschenkes,  insbesondere  das  bey  manchen  Zünften  gewöhnliche
sogenannte  Ausschenken,  welches  vorzüglich  darin  besteht,  daß  die  eingewanderten  Gesellen
  bey  ihrer  Ankunft  an  öffentliche  Orte  oder  auf  die  Herbergen  geführt,  und  daselbsf,
        <pb n="647" />
        6a8

ben  bey  dazwischen  fallenden  Sonn=  und  Festtagen,  mehrere  Tage  lang  mit  Getränken,
  Speisen,  auch  Taback  freygehalten  werden,  bep  Gefangnisteafe  untersagt.

5.  74

Gesellen  die  bloß  durchwandern,  aber  uͤber  Nacht  bleiben,  sollen  in  ihrem  Wanderbuche
oder  auf  der  Kundschaft  den  Tag  der  Ankunft  und  den  Tag  des  Abganges  von  der  Poliley-Behörde
  eintragen  lassen,  und  dürsen  mehr  als  eine  Nacht  an  dem  Orte  nicht  verweilen.

#K.  75.

Will  sich  ein  Gesell  oder  Diener,  welcher  Arbeit  gesucht,  aber  keine  erhalten  hat,  länger
  als  bis  zum  dritten  Tage,  oder  ein  bloß  Durchwandernder  länger  als  Eine  Nacht  oufhalten:
  so  muß  er  dieß  bey  der  Polizey-Behörde,  mit  Angabe  und  Nachweisung  der  Ursache,
  azeigen,  und  sein  Wanderbuch  daselbst  niederlegen.

Haͤlt  er  sich  ohne  obrigkeitliche  Bewilligung  laͤnger  auf:  so  ist  er  mit  einer  Gefaͤngnißstrafe
  von  drey  Tagen  bey  Wasser  und  Brote  zu  belegen,  und  nach  deren  Verbüßung
fortzuschaffen.

9.  276.

Will  ein  Diener  oder  Gesell,  der  in  einem  Orte  in  Arbeit  gestanden  hat,  weiter  wanbrrse

  und  hat  sein  Weser  weder  selbst  eine  Anforderung  an  denselben,  noch  ist  ihm  lonst
twas  bekannt,  was  der  Gesell  an  dem  Orte  zuvor  in  Richtigkeit  zu  bringen  hätte:

*.  Arbeitsmeister  verbunden  mit  dem  Gesellen,  wenn  die  begitimationen  desselben  bey  der

Lade  aufbewahrt  worden  (§.  71.)  zu  dieser,  sodann  aber  in  jedem  Falle  zu  der  Polizey=Behörde

  zu  gehen,  und  hier  der  Wahrheit  gemäß  zu  erklären,  wie  sich  derselbe  aufgeführt

habe,  auch  diese  Erklrung  zugleich  durch  ein  schriftliches  oder  mündliches  Zeugniß  des

Dbermeiters  zu  vervollständigen.

Auf  dem  Grunde  dieser  Erklärung  und  dieses  Zeugnisses,  wird  von  der  Behörde  entweder
dem  Gesellen  ein  Wanderbuch  ausgefertiget,  wenn  er  vorher  noch  keines  hatte,  oder  auf  de
brets  erlegten  Wanderbuche  das  Erforderliche  über  des  Gesellen  Wohlverhalten,  mit  Angabe

Tages,  wo  er  außer  Arbeit  getreten,  bemerkt,  und  demselben  das  so  beglaubigte  Wanderbuch
Frw  —  womit  er  nun  laͤnostens  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  den  Ort
verlassen  mu
Läßt  er  sich  spater  daselbst  sinden,  ohne  auödrückliche  rertorchiche  Erlaubniß  zu  längerem
  Aufenthalte,  aucgewirkt  zu  haben:  so  wird  er,  wie  K.  75.  bemerkt  worden,  bestraft.

Meister,  welche  untüchtigen  Gesellen  zum  Bhus  des  Auswanderns,  oder  sonst,  vortheilhafte,
  mithin  unrichtige  Zeugnisse  auöstellen  bteden  mit  einer  Geldbuße  von  fünf
bis  zehn  Thalern,  halb  der  Obrigkeit,  halb  der  ussrost  belegt.

8.  77.

Kein  einwandernder  Gesell  oder  Diener  darf,  wenn  er  nicht  nachweißt,  daß  er  von  eimem
  Meister  verschrieben  worden  ist,  sich  selbst  einen  Meister  äuswahlen,  bey  welchem  er
        <pb n="648" />
        640

arbelten  will,  sondern  er  muß  sich  gefallen  lassen,  baß  er  zu  demjenigen  Meisler,  an  welchem
  die  Reihe  ist,  oder  zu  einer  Meisterswitwe  gebracht  werde,  widrig-nfallo  er  fortwandern
  muß.  «

Eslannübrige-deinertschreibungwedetvoadcmGksellenuochvondcmMcister
angeführt  wecden,  wenn  letzterer  nicht  vorher  und  ehe  er  noch  die  Verschreibung  absendek,
dem  Obermeister  gemeldet  hat,  woher  er  einen  Gesellen  verschreiben  wolle,  auch  dieser  durch
ein  Zeugniß  seines  vorigen  Arbeitsmeisters,  oder  der  Zunft,  sich  als  den  Verschriebenen  legitimiren
  kann.

5S.  78.

Damit  auch  bey  der  Zuweisung  der  Gesellen  an  bie  bergleichen  bedürfenden  Meister
#immer  Ordnung  und  Nachweisung  erhalcen  werde,  soll  in  die  Herberge  jeder  Zunft,  oder,
falls  dergleichen  nicht  vorhanden,  ben  dem  Obermeister  ein  Buch  ofsen  gehalten  werden,
worin  in  Tafelform  unker  fortlaufenden  Nummern  die  Namen  der  Gesellen  begehrenden
Meister,  ingleichen  die  Tage  der  Meldungen  uno  zwar  bevdes  von  den  Meistern,  sodann
die  Namen  der  zugewiesenen  Gesellen,  so  wie  die  Tage  der  Zuweisung,  beydes  von  dem
Herbergovater,  oder  von  dem  Obermeister  eingetragen  werden.

Dieses  Eintragen  besiimmet  die  Reihefolge,  nach  welchem  den  eingetragenen  Meistern
bie  Arbeit  suchenden  Gesellen  zugewiesen  werden.

S.  79.
Nur  Meisterswitwen,  welche  das  Handwerk  fortsehen,  oder  Meister,  welche,  wegen.
langwieriger  Krankheit  oder  anderer  unverschuldeter  Unglucksfélle,  dem  Gewerbe  nicht  recht
vorstehen  können,  sollen  vor  allen  anderen  Meisiern  mit  Gesellen  versorgt  werden.

.  80R.

Wenn  Gesellen  auf  der  Wanderschaft  erkranken  oder  verunglücken:  so  werden  die  Kosten
der  Heilung  und  Verpslegung,  in  so  fern  sie  von  des  Kranken  oder  Verunglückten  Varschaft
  nicht  bestritten  werden  können,  nach  Maßgabe  des  §.  05.,  zunächst  aus  der  Gesellenkasse
  bezahlt;  reicht  aber  diese  ohne  offenbare  Ueberlastung  nicht  aus:  so  hat  die  Zunfekasse
  einen  Beytrag,  nach  ihrer  Stärke  und  ihrem  Vermögen,  von  einem  bis  drey  Thalern
zu  leisten;  die  weiter  etwa  nsthige  Hülfe  muß  von  der  Armen=  oder  Gemeindekasse  erfolgen.

III.  Von  den  Verhältnissen  zwischen  Meistern  und  Gesellen.
.  #
Kommt  ein  Gesell  oder  Diener  bey  einem  Meister  oder  Herrn  in  Arbeik:  so  hat  er

zuvörderst  mit  demselben  sich  zu  vertragen  —  über  folgende  Gegenstände
a)  die  Dauer  der  Verdingung,  welche  lediglich  von  dem  Willen  und  den  Bestimmungen

der  Vertragschließenden  abhängt;
        <pb n="649" />
        6#1

b)  den  Lohn.  Sollte  dleser  bey  der  Zunft,  sey  es  in  deren  besonderen  Arkikeln  oder  auf
andere  Weise,  gesetzlich  bestimmt  seyn:  so  darf  ein  Mehreres  nicht  abgefordert,  und
nicht  versprochen  werden,  es  bleibt  jedoch  den  Gesellen  nachgelassen,  sich  um  geringern
Lohn  zu  verdingen;

c)  die  Wohnung,  welche  jedoch  nur  die  Gesellen  solcher  Handwerke  und  Künste  auperhalb
der  Wohnung  des  Arbeitomeisters  nehmen  können,  bey  denen  nach  §.  30.  das  Wohnen
  der  Lehrlinge  auherhalb  der  Wohnung  des  Lehrmeistero  oder  Lehrherrn  gestattet  ist;

d)  die  Kost,  für  welche  entweder  der  Gesell  selbst  sorgen,  oder  welche  der  Meister,  mit
oder  ohne  Abzug  von  dem  verabredeten  Lohne,  darzureichen  übernehmen  kanm.  Jedoch
ist  eine  Verabredung  darüber,  welche  Speisen  und  wie  viel  der  Meister  zu  jeder  Mahlzeit
  geben  solle,  durchau  verboten  und  ohne  Wirkung.

4  82.

Können  beyde  Theile  über  diese  Bedingungen,  oder  eine  und  die  andere  derselben  sich
nicht  vereinigen:  so  darf  der  Gesell  zu  dem  in  der  Reihe  zunäGchst  folgenden  Meister  gebracht
  werden;  es  sey  denn,  daß  er  seiner  Seits  übermäßige  oder  ordnungswidrige  Forderungen
  gemacht  habe;  hierüber  sollen  die  Junstvorsteher  den  Ausspruch  thun.

at  der  Gesell  Unrecht,  und  beharret  er  daben:  so  soll  er  sofort  zum  Weiterwandern
angehalten  werden,  und  darf  innerhalb  eines  Vierteljahres  nicht  wieder  einwandern,  viel
weniger  ihm  Arbeit  gegeben  verden.

3.
Der  Vertrag  zwischen  dem  Gesellen  und  dem  Meister  wird  erst  nach  Ablauf  einer  Probezeit
  von  vierzehn  Tagen  unwiderruflich.
a4hrend  dieser  Hrobezeit  steht  es  beyden  Theilen  frey,  von  dem  Vertrage  abzugehen;
der  Gesell  erhält  sodann  den  bedungenen  Lohn  nur  auf  die  Tage,  wo  er  wirklich  in  Arbeit
gestanden  hat,  jedoch  die  Sonn=  und  Festtage  mitgerechnet.

8.  84.
Jeder  Gesellenvertrag  wird  unter  der  stillschweigenden  Voraussehung  geschlossen,  daß
der  Meister  nicht  durch  unvorhergesehene  Ereignisse  „Jehindert  werde,  dem  Gesellen  Arbeit
zu  geben.

#  85.

Der  Gesell  hat  wegen  der  aus  dem  Vertrage  mit  dem  Meister  an  diesen  ihm  zustebenden
  Forderung,  an  dessen  Vermogen  das  Vorzugsrecht  des  Liedlohnes  in  der  Maße,  wie
solches  die  Gesege  dem  Gesinde  einrdumen.

Ein  solches  Vorzugsrecht  steht  jedoch  niche  zu,  den  Söhnen,  welche  bey  dem  Vater
oder  bey  der  Mutter  als  Gesellen  arbeiten,  wenn  ihnen  auch  ein  gewisser  Lohn  ausdrücklich
versprochen  worden  ist.
        <pb n="650" />
        642
st  das  Lehtere  nicht  der  Fall:  so  steht  ihnen  uͤberhaupt  keine  Nachforderung  wegen
geleilleter  Gesellendienste  an  dem  Nachlasse  des  verstorbenen  Vaters  oder  der  verstorbenen
Mutter  zu.
8.  86.

Der  Meister  ist  berechtiget  und  verbunden,  uͤber  das  Betragen  der  Gesellen  zaufücht
zu  führen,  sie  zu  Besuchung  des  öffentlichen  Gottesdienstes  und  zu  einem  stillen  sittli
Lebenswandel  anzumahnen,  von  Lallern  und  Auöschweifungen  aber  nach  seinen  Kraften
abzuhalten.

.  87.
Der  Gesell  ist  verpflichtet:

a)  die  ihm  aufgetragene  UArbeit  willig  zu  übernehmen  und  nach  des  Meisters  Vorschrife
gut  und  sleigig  auczurichten;

b)  dem  Meister  ehrerbietig  zu  begegnen  und  kren  zu  seyn,  auch  sich  nach  dessen  häulichen
  Einrichtungen  zu  beguemen;  Dienste  außer  dem  Handwerke  oder  der  Kunst  können
jedoch  von  ihm  nicht  gefordert  werden;

cc)  nur  für  Rechnung  seines  Meisters  Arbeiten  seines  zünfelg  erlernten  Handwerkes  oder
seiner  Kunst,  sey  es  an  Arbeitstagen  oder  auferdem,  anzunehmen  und  zu  beforgen;

4)  fär  den  bedungenen  Lohn  alle  Werktage  diejenigen  Stunden,  welche  bey  dieser  Kunst,
bey  diesem  Handwerke  zur  Arbeit  bestimmt  sind,  pünktlich  und  mit  Fleiß  auszuhalten.

Insbesondere  ist  das  Feyern  des  sogenannten  blauen  Montages  schlechterdings  verboten,

und  zwar  bey  6  gr.  Geldbuse  zur  Har  nwerkokasse  im  ersten,  bey  drey  Tagen  Gesängniß
im  zweyten,  und  bey  vierzehn  Tagen  Gefängniß  im  dritten  Uebertrekungefalle.

e)  In  so  sern  er  die  Wohnung  bey  dem  Meister  hat,  und  nach  gemachtem  Feyerabend
au5gegangen  ist,  längstens  bis  10  Uhr  Abends  sich  wieder  einzusinden,  es  hätle  ihm
denn  der  Meister  Erlaubniß  zu  längerem  Ausenbleibden  gegeben.

Handelt  ein  Gesell  dem  zuwider:  so  hat  der  Arbeitsmeister  oder  Herr  solches  dem  OÖbermeister

  anzuzeigen,  und  der  Gesell  wird  für  jeden  Uebertretungssall  um  vier  Groschen  in
die  Zunftkasse  bestrast.

g.  88.
Ist  erste  Verdingungszeit  abgelausen:  so  fleht  es  dem  Meister  sowohl  als  dem  Gesellen
  frey,  ob  sie  anderweit  uber  eine  bestimmte  Dingezeit  mit  einander  vertragen  wollen,

oder  nicht.
Gelhieht  dieß  nicht:  so  hat,  vom  Tage  de5  Ablaufes  der  Dingczeit  an,  fernerhin  auf

——
-
        <pb n="651" />
        6#  .

beyden  Seiten  vierzehntägige  Aufkündigung  Stakt,  falls  nicht  die  besonderen  Artikel  einer
oder  der  andern  Zunft  eine  längere  Aufkündigungé-Frist  bestimmen.

Eye  und  bevor  diese  Auftündigungs-Frist  abgelaufen  ist,  steht  weder  dem  Gesellen  frev,
wider  Willen  des  Meisters  aus  der  Arbeit  zu  gehen,  noch  ist  es  diesem  erlaubt,  den  Gesellen
  wider  dessen  Willen  zu  entlassen.

h.  80.

Vor  Ablauf  der  Dingezeit  oder  der  Aufkündigungs-Frist  ist  es  jedoch  dem  Gesellen  erlaubt,
  aus  der  Arbeit  zu  gehen,  wenn  der  Meister,  ohne  ihm  gegebene  dringende  Veranlassung,
  sich  thätlich  an  dem  Gesellen  vergreist,  wenn  derselbe  des  lettern  guten  Ruf  zu
krünken  sucht,  oder  ihm  den  verdienten  oder  ausgemachten  Lohn  ungerecht  zurück  hält.

.  090.

Entlassen  kann  dagegen  der  Meister  den  Gesellen  sofort:

a)  wenn  derselbe  ihn  oder  seine  Familie  durch  Thätlichkeit,  Schimpfworte  oder  böse  Nachrede
  beleidige;

b)  wenn  er  hirelihen  Ungehorsam  eder  Widersetlichkeit  gegen  die  Anweisung  des  Meisiers
  bezeigt;

c)  wenn  ½r  für  andere,  als  des  Meisters  Rechnung  und  ohne  dessen  Bewilligung  sein
zunftig  erlerntes  Handwerk  oder  seine  Kunst  ausübt;

d)  wenn  er  die  Frau  oder  die  Aiwoer  des  Meisters  zum  Bösen  verleitet,  oder  verdächtigen
  Umgang  mit  ihnen  pfleg

e)  wenn  er  auf  Dieberey  oder  Ieruntrung,  gegen  wen  es  auch  sey,  betroffen  wird;

s)  wenn  er  es  sich  zur  Gewohnheit  macht,  ohne  Vorwissen  und  Erlaubniß  des  Meisters
des  Nachts  außer  dem  Hause  zu  oleiben;

e#)  wenn  er  mit  Feuer  und  Licht  unvorsichtig  umgeht  und  desfallsige  Warnung  unbefolgt
  läße;

)  wenn  er  wider  den  ausdrücklichen  Willen  des  Meisters  an  gewöhnlichen  Arbeitstagen,
den  Montag  mit  einbegriffen,  feyert,  oder  die  gewöhnliche  Arbeitézeit  durch  Ruheund
  Besper-Stunden  ungebührlich  verkürgzt.

.0
n  den  §.  80.  und  F.  90.  a.  bemerkten  Füällen,  ist  sowohl  der  Gesell  als  der  Meister
vrsihne  zuförderst  die  erlittene  widerrechtliche  Behandlung  dem  Obermeister  zu  me  elden,
welcher  zur  gütlichen  Beylegung  der  Sache  ohne  Aufschub  einen  Versuch  zu  machen  hat.

5.  92.

Wegen  eines  unbedeutenden  Versehens  kann  der  Meister  den  Gesellen  nicht  sofort  entlassen,
  wohl  aber  ihm  den  Betrag  des  erweislich  verursachten  Schadens  am  Lohne  abziehen.
        <pb n="652" />
        5.  93.

Ein  aus  gesetzlichem  Grunde  entlassener  Gesell  muß  sofort  weiter  wandern,  und  darf
in  dem  Bezirke  der  Zunft,  welcher  der  Meister,  der  ihn  entließ,  angehoͤrt,  vor  Ablauf  tines
  halben  Jahres  nicht  wieder  einwandern,  wenigstens  nicht  in  Arbeit  genommen  werden.

8.  94
Desqleichen  darf  auch  ein  Gesell  oder  Diener,  der,  ohne  etwas  verschuldet  zu  haben,
weshalb  ihn  der  Meister  auch  ohne  seinen  Willen  entlassen  könnte,  seiner  Seits  dem  Meiller
  die  Arbeit  aufkündiget,  nach  abgelaufener  Aufkündigungs-Frist  nicht  sofort  bey  einem  andern
  Meisier  derselben  Zunft  wieder  in  Arbeit  treten,  sondern  muß  wegwandern,  und  kann
erst  nach  Ablauf  eines  Vierteljahres  wieder  bey  derselben  Zunst  Arbeit  suchen;  wogegen
ihm,  obwohl  lediglich  unter  Beobachtung  dessen,  was  s.  78.  und  70.  vorgeschrieben  ist,
sogleich  wieder  bey  einem  Meister  dieser  Zunft  in  Arbeit  zu  treten  freosteht,  wenn  der  Reister
  ihm,  ohne  daß  ein  geseblicher  Entlassungegrund  vorhanden  ist,  die  Arbeit  ausgekündiget

hat,  und  die  Aufkündigungs-Frist  abgelaufen  ist.

*

Wellte  ein  Diener  oder  Gesell  Schulden  halber  oder  wegen  eines  begangenen  Verbrechens
  Abschied  nehmen,  oder  heimlich  auotreten:  so  darf  der  Arbeit#éme'ster,  bey  eigener
Verantwortlichkeil,  demselben  zum  Fortkommen  auf  keine  Weise  behüälllich  seyn,  am  wenigsten
  sein  —  zum  Behuf  der  Beglaubigung  des  Wanderbuches  oder  der  Kundschaft  und  Abgabe
  an  den  Gesellen  —  erforderliches  ZJeugmß  geben;  er  hat  vielmehr  schon  bep  dem  geringsten
  Verdachte  dessen  Kleidungostücke  und  andere  Habe  in  sichere  Verwahrung  zu  nehmen,
  und  die  Sache  dem  Obermeisier  anzuzeigen,  welcher  verpflichtet  ist,  die  weitere  Anzeige
  bey  der  geeigneten  Behérde  zu  machen.

Wäre  auch  ein  solcher  Diener  oder  Gesell  bereits  heimlich  entwichen:  so  liegt  dem  gewesenen
  Arbeitémeister  oder  Herrn  dennoch  ob,  solches  der  Behörde  sofort  zu  melden,  damit
  den  Rechten  gemäß  gehen  denselben  versahren  werden  könnc.

IV.  Von  den  Gesellen,  Herbergen  und  Kassen.

8.  96.

Die  Gesellen  jedes  Handwerkes  und  jeder  Kunst  oder  mehrerer  Handwerke  und  Kuͤnste
zusammen,  sind  verbunden,  eine  Herberge  zu  haben,  wo  die  einwandernden  Gesellen  Unterkommen
  üin'en  können,  und  auf  welche  die  Vorschriften  und  Regeln,  die  für  Jewöhnliche
Wirthohäuser  gelten,  ebenfalls  Anwendung  finden.

.
Zum  Herbergswirthe  (Herbergsvater)  haben  die  Zunstvorlkeher  zwen  oder  drey  anfäs-
        <pb n="653" />
        645

sige  Männer,  was  auch  Besitzer  oͤffentlicher  Gasthoͤfe  und  Schenkhaäͤuser  seyn  koͤnnen,  vorzuschlagen,
  von  welchen  der,  der  Zunft  beygegebene  obrigkeitliche  Abgeordnete  einen  auswählt.

#.  98.

Der  Herbergsvater  ist  von  den  Zunftvorstehern  im  Beyseyn  des  obrigkeitlichen  Abgeordneten,

  mictelst  dem  lebtern  zu  leistenden  Handschlages,  dahin  zu  verpslichten:

ß  er  in  seiner  Herberge  Unordnungen,  Ausschweifungen  und  alle  polizey=  und  sonst
gesetwidrigen  Handlungen  nach  besten  Kräften  zu  verhüten  suchen,  solche  niemale  zugeben,
  sondern  dergleichen,  wie  auch  insbesondere  jede  gesegwidrige  Verabredung  der  Gesellen,
  zeitig  der  Obrigkeit  anzeigen,  und  zum  Müssiggange  und  zur  Schwelgerey  niemals
  einigen  Vorschub  thun  wolle.

8.  99.

Die  Herbergswirthe  dürfen,  bey  Gefängnißstrase,  nach  10.  Uhr  Abends  keinem  Gelellen
  an  Speise,  Getränk  oder  Taback  etwaß  reichen,  auch  keine  Gesellschaft  mehr  bey  sich
dulden.

5.  100.

Den  Gesellen,  welche  sortwandern  müssen,  dürfen  sie  über  die  dazu  in  dieser  Zunstordnung
  bestimmten  —  oder  sonst  obrigkeitlich  gestatteten  —  Fristen,  den  Aufenthalt  durchaus
  nicht  gestatten;  der  zuwider  handelnde  Herbergsvater  wird  mic  einem  Thaler  Polizey-=Strafe
  belegt.

s8.  101.

In  jeder  Herberge  soll  von  gegenwärtiger  Zunstordnung  ein  gedrucktes
Eremplar  zur  Einsicht  der  Gesellen  stets  vorhanden  seyn,  und  wenn  dasselbe  abhanden
käme,  dessen  Mangel  vom  Herbergswirche  sogleich  ersett  werden.  Eben  so  sollen  alle  Bekanntmachungen,
  Rügen  und  Warnungen,  welche  die  Obrigkeit  an  die  Gelellen  ergehen  läßt,
sich  in  der  Herberge  angeschlagen  besinden.

.  102.

Mit  der  besondern  Aufsscht  uͤber  die  Herberge  von  Seiten  der  Zunft,  ist  der  Verwalter
  der  Gesellenkasse  beauftragt.  ·

*

Die  Polizey-Behörde  soll  in  den  Herbergen  oft  nachsehen  lassen,  und  jede  entdeckte
wcebertretn  der  Vorschristen  gegenwärtiger  Verordnung,  so  wie  jede  sonstige  Ungebührniß
reng  ahnden.
        <pb n="654" />
        646
5.  104

Der  Zunftobrigkeit,  se  wie  den  Zunftvorstehern  mit  Genehm'igung  des  der  Zunft  beygegebenen
  otrigkeitlichen  Abgeordneten,  steht  es  frey,  wenn  sie  es  für  gut  befinden,  die
Herberge  zu  verlegen,  in  welchem  Falle  die  Wahl  eines  neuen  Herbergswirthes  in  der  Art,
wie  F.  97.  vorgeschrieben  worden,  erfolgt.

.  05.

Anstatt  der  Beyträge,  welche  bisher  bey  den  monatlichen  Zusammenkünften,  oder
sonst,  von  jedem  in  Arbeit  stehenden  Gesellen  oder  Diener  durch  Ausiegen,  oder  auf  andere
Weise,  wie  solches  in  den  besonderen  Artikeln  seines  Haodwerkes  oder  seiner  Kunst  bestimmt,
oder  bisher  üblich  gewesen,  eingesammelt  worden  sind,  soll  künftig  die  nachfolgende  Einrichtung
  eintreten:

a)  diese  Beyträge  werden  ferner  in  demselben  Verhälenisse,  wie  sie  biöher  entrichtet  worden
  sind,  (indem  nur  mit  Bewilligung  der  Beytragopflichtigen  eine  Erhöhung  State
sinden  dars)  von  den  Arbeitsmeistern  oder  Herren,  den  Gesellen  oder  Dienern  an  den
zugestandenen  Löhnen  abgezogen;  diejenigen  Meister  und  Herren  aber,  welche  der  Gewohnheit
  ihrer  Zünfte  zusolge,  bioher  selbst  Bepträge  zur  Gesellenkasse  zu  enteschten
verbunden  waren,  haben  diese  Beyträge  ferner  zu  entrichten,  ohne  sie  den  Gesellen
aufzurechnen;

b)  es  ist  von  diesen  Beyträgen  bey  jeder  Zunft  eine  eigene  Kasse  anzulegen,  in  welche
auch  die  Barschaften  der  ausgehobenen  Brüderschaften  sließen,  und  in  welche  ferner
von  jedem  Lehrlinge  vier  Groschen  bey  seiner  Aufdingung,  und  acht  Groschen  bep  seiner
  Lossprechung  gezahlt  werden  sollen;

ch)  das  auf  diese  Weifse  zusammenkommende  Geld  ist  zur  Unterhaltung  der  Herberge,  ingleichen
  zur  Verpflegung  armer  kranker,  oder  verungluckter  Gesellen,  keinesweges  aber
zu  Schmausereyen  zu  verwenden;

d)  die  Verwaltung  solcher  Kassen  soll  aber  keinesweges  den  Dienern  oder  Gesellen  selbst
überlassen  werden,  sondern  es  haben  sich  die  Zünste  derselben  ohne  Weigerung  zu  unterziehen,
  und  einen  ihrer  Mitmeister  zum  Verwalter  zu  bestellen.

Es  sind  jedoch  diesem  Verwalter  Ein  oder  Zwey  Gesellen  als  Gehülfen  beyzugeben,
welchen  dac  Einsammein  der  Beyträge,  die  Untersuchung  der  kranken  Gesellen  und  die  Anordnung
  ihrer  Verpflegung  unter  Aussicht  des  Kasseverwalters  obliegt.

Die  Ernennung  solcher  Gehülfen  geschleht  von  den  gleichzeitigen  Zunftvorstehern;  es
sind  jedoch  jedesmal  die  abgehenden  Gehülfen  befugt,  den  Zunftvorstehern  ihre  Nachfolger
vorzuschlagen.  Werden  von  diesen  die  vorgeschlagenen  Personen  nicht  genehmiget:  so  koͤnnen
  sie  andere  in  Vorschlag  bringen.  Es  gilt  uͤbrigens  als  Regel,  daß  nur  solche  Gesellen
  zu  Gehuͤlfen  in  Vorschlag  geͤracht  und  angenomimen  werden  koͤnnen,  welche  durch  ihr
Alter  und  gutes  Betragen  bey  den  Gesellen  Ansehen  sich  erworben,  und  wenigstens  ein  halbes
  Jahr  an  dem  Orte  gearbeitet  haben.  4

e)  Zum  Behuf  der  Einsammlung  der  Beyträge  wird  elne  Gesellenliste  gehalten,  welche
jedem  Melster  zur  eigenhändigen  Einzeichnung  der  Zahl  und  der  Namen  seiner  Gesellen
        <pb n="655" />
        647

ber  Einsammlung  vorgelegt  wird,  und  nach  welcher  die  Erhebung  der  Beyträge
den  Meistern,  die  jeden  Falles  für  die  richtige  Abführung  einzustehen  haben,  beschieht;

à  ince  in  diese  Kasse  fließenden  Gelder  sind  von  dem  bestellten  Kasseverwalter  in
einem  eigenen  auf  Kosten  der  Kasse  anzuschaffenden,  wohlverschlossenen  Behältnisse  aufzuheben.
  Dieses  Kassebehältniß  hat  der  Verwalter  in  seiner  Verwahrung  und  führt
den  Schlüssel  dazu.

Bey  sehr  starken  Zünsten,  wo  die  Kassevorrätze  hoch  anwachsen,  kann  ein  doppelter
Verschluß  des  Behälenisses  angeordnet  werden,  und  in  solchem  Falle  führt  der  Obermeister,
oder  wenn  dieser  selbst  Kasseverwalter  ist,  der  zweyte  Zunftvorsteher.  oder  Beysihzer  den  zweyten
  Schlüssel.

3)  Der  Verwalter  der  Kasse  hat  richtige  Rechnung  über  Einnahme  und  Aucgabe  zu  führen,
  und  damit  dieses  desto  ordentlicher  geschehe,  ist  von  dem  der  Zunft  beypgegebenen
obrigkeitlichen  Abgeordneten,  jedesmal  bis  die  Sache  gehörig  im  Gange  sich  befinder,
dem  Kasseverwalter  gleich  bey  seinem  Antritte  ein,  nach  der  nöthigen  Form  der  künftigen
  echmung  eingerichtetes,  Manual  zu  entwerfen,  in  welche  dieser  jede  *d
und  Ausgabe,  so  wie  sie  vorfällt,  eintragen  muß,  und  wobey  er  genau  darauf  zu  sehen
  hat,  dah.  so  viel  als  möglich,  ein  Bele)  der  Rechnung  mit  beygefügt  Kunn,  wozu
in  Ansehung  der  ordentlichen  durch  die  Neister  zu  entrichtenden  Bepträge,  die  oben
unter  c.  vorgeschriebene  Gesellenliste  dient,  und  zu  dem  Ende  von  dem,  der  die  Einsammlung
  besorgt,  mit  unterschrieben  werden  mu

Die  Rechnung  selbst  ist  dann,  und  zwar  je  nachdem  sie  bey  einer  Zunft  von  gréßerem
  oder  geringerem  Umfange  erscheint,  alle  Ein,  Zwey,  oder  höchstens  Drey  Jahfre,
  bey  einer  der  ordentlichen  Zusammenennfte  der  Zunft  und  unter  Zuziehung  der
oben  unter  4l.  verordneten  Gehülfen  des  Verwalters  abzulegen,  und  wird,  wenn  sie
nach  Naßgabe  allenfallsiger  Erinnerungen  und  der  euerau  gefaßten  Beschlöse  abgeändert
  und  berichtiget  ist,  zu  Beglaubigung  dessen,  v  m  Obermeister,  oder  wenn  dieser
  selbst  Kasseverwalter,  von  dem  Beysitzer,  dem  WmW  33  Abgeordneten  und  den
*“  n  des  Kasseverwalters  unterschrieben.“

h)  Wo  die  Kasse  aus  dem  unter  e.  angeführten  Grunde  unter  doppeltem  Verschlusse  gelegt
  ist,  darf  weder  der  Verwalter,  noch  der,  welcher  den  zweyten  Schlüssel  führt,  ohne
Beysepn  des  andern  die  Kasse  öffnen,  und  der  erste  nie  mehr  Geldvorrath  aus  der
Kasse  in  seiner  Haud  behalten,  als  er  bis  zur  nächsten  Cröffnung  der  Kasse  zu  den
unierdessen  vorsallenden  Ausgaben  braucht.

i)  Die  aus  der  Kasse  für  einen  kranken  oder  verunglückten  Gesellen  bestrittenen  Kosten
sind  derselben,  fals  der  Kranke  an  dem  Orte  stirbt,  aus  dessen  Nachlaß,  so  weit  ec
woͤglich,  zuruͤck  zu  erstatten,  und  wird  der  Kasse  an  einem  solchen  Nachlaß  ein  Retentlons-Recht
  zugrstanden.

V.  Von  Gesellen-Mißbräuchen,  Beschwerden  und  Aufständen.
z.  106.
Die  Gesellen  eines  Handwerkes  sollen  zusammen  keine  Corporation  bilden,  und  in  Ge-
        <pb n="656" />
        68

sammtnamen  niemals  handeln,  und  es  werden  alle  Gesellenladen,  Brüderschaften  und  Vereine,
  welche  bekanntlich  schon  durch  mehrere  ältere  Gesehe  untersagt  siun,  in  dem  ganzen
Umfange  des  Großherzogthumes  hiermit  nochmals  und  gänzlich  verboten.

5.  107.

Die  Diener  und  Gesellen  sollen  sich  aller  Zunsthigungen  unter  einander,  wodurch  oft
der  gesittetere  Theil  zur  Theilnahme  an  unerlaubten  Verabredungen  und  Handlungen  der
uͤbrigen  verleitet  wird,  ganzlich  enthalten.

(.  0.

TAuch  haben  dieselben  sich  in  die  zwischen  einem  ihrer  Mitaenossen  und  einem  Herrn
oder  Meister  etwa  vorfallenden  Zwifsligkeiten  unter  keinem  Vorwande  einzumischen.

5.  109.

Jeder  Briefwechsel  der  Gesellen  und  Diener  mit  andern  Zünfcen  sowohl,  als  jede  Abschickung
  an  dieselben,  ist  schlechterdings  verboten.

viefen  an  Gesellen  oder  Diener  unter  Gesammtnamen  Briefe  ein:  so  müssen  sie  selbige
sofort  unerbrochen  den  Zunftvorstehern  und  diese  solche  der  Zunftobrigkeit  äbergeben.

5.  110.

Diejenigen  Gesellen,  welche  dem,  was  in  den  vorstehenden  §#.  verordnet  worden  ist,
auf  irgend  eine  Weise  entgegen  handeln,  oder  sich  zu  entziehen  suchen,  sollen  entweder  mit
angemessenen  Geldbußen,  oder  mit  Gefängnißstrafe,  oder  nach  Bessnden  mit  Wegweisung
belegt,  die  Zunftvorsteher  aber,  welche  dergleichen  in  Erfahrung  bringen,  und  nicht  anzeigen,
  mit  einem  bis  fünf  Thaler,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,  bestraft  werden.

*-Das

  sogenannte  Schimpfen  oder  Schelten  eines  Gewerbsgenossen,  alles  haufenweise
Austreten  aus  der  Arbeit  oder  Zusammenrottung  in  der  Absicht,  um  durch  Verweigerung
  der  Arbelt,  Fortwandern,  Drohungen,  oder  auf  einem  andern  ungesehlichen  Wege,
irgend  eine  Forderung,  wenn  sie  gleich  rechtmäßig  wäre,  durchzusehen,  wird  als  Aufruhr  gegen
  die  Obrigkeit  angesehen,  und  als  solcher,  nach  Beschaffenheit  des  Falles,  mit  der  angemessenen
  Strafe,  womit  inobelondere  auch  oie  Erklérung  der  Unfshigkeit  zum  Meisterrechte
verbunden  werden  kann,  geahndet  werden.

8.  118.

Sollte  ein  Gesell  oder  Diener  Beschwerde  gegen  einen  Meister,  ober  die  ganze  Zunft,
zu  führen  haben:  so  hat  er  solches  mit  Unterlassung  jeder  Selbsthülfe,  bey  der  Obrigkelt
zur  Anzeige  zu  bringen.
        <pb n="657" />
        649.

Vierter  Abschnitt.

Von  den  Zunftmeistern  oder  Herren.

1.  Von  dem  Meisterrechte  im  Allgemeinen,  dessen  Erwerbung  und
Verluste.

6.  113.
Das  Meisterrecht  besteht  in  der  Befugniß:
a)  das  Handwerk,  oder  die  Kunst  auf  eigene  Rechnung  zu  betreiben;
b)  zünftige  Lehrlinge  zu  halten;
(c)  Gesellen  zu  halten;
d)  an  den  Zunftgerechtsamen  Theil  zu  nehmen.

.  171.

Wer  Meister  werden  will,  mus  sich  bey  den  Zunstvorstehern  melden,  welche  sein  Gesuch,
  wenn  dasselbe  zuvor  bey  der  nächsten  Quartal-Versammlung  bekannt  gemacht  worden
ist,  der  Zunftobrigkeit  vortragen,  worauf  diese  mit  den  Zunftvorstehern  untersucht,  ob  und
in  wie  fern  der  Aufnahme  zum  Meister  ein  Hinderniß  entgegen  stehe.

S.  115.

Das  Meisterrecht  kann  keinem  Bewerber  ertheilt  werden,  wenn  er  nicht  zuvor  das

Bürger=  oder  Nachbarrecht  an  dem  Orte,  wo  er  sich  niederlassen  will,  erworben  hat.  Da
jedoch  insbesondere  bey  einem  Fremden  oft  der  Fal  eintreten  kann,  daß  die  Commun  und
Communal-Vehörde  die  Ertheilung  dec  Börgerrechtec  von  der  Fähigkeit  des  Bewerbers  zu
Erlangung  des  Meisterrechtec,  als  bünftigen  Nahrungs=  und  Unterhaltungsmittels,  abhänig
  zu  machen,  veranlaßt  und  berechtiget  ist:  so  muß  zwar  in  einem  solchen  Falle,  nach  em
kannter  Fähigkeit  das  Bürgerrecht  zu  gewinnen,  vorerst  zu  den  Handlungen  geschritten  werden,
  welche  der  Erwerb  des  Meisterrechtec  voraussetzt;  die  wirkliche  Erthellung  dieses  Rechtes
kann  jedoch  immer  nur  erst  dann  erfolgen,  wenn  der  allenthalben  für  tüchtig  zur  Erlanhung
  desselben  erkannte  Bewerber  zum  Bürger  oder  Nachbar  ausgenommen  ust.

8.  116.
Vor  Ertheilung  des  Meisterrechtes  muß  nachgewiesen  werden  können:
y)  die  geyörige  Erlernung  des  Handwerkec  durch  den  Lehrbrief,  aus  dessen  Datum  sich
ogleich  ergiebt,  ob  die  vorgeschriebenen  Gesellenjahre  verstrichen  sind.
Ob  aucländische  unzünstige  Lehrlinge  al  Gesellen,  oder  ausländische  ungünftige  Gesellen  als
Reister  angenommen  werden  können,  das  wird  den  Special-Innungé-Artikeln  öberlassen.
Bey  denjenigen  Inländern  aber,  welche  bis  zur  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Gesetes
        <pb n="658" />
        6050
in  einem  Theile  des  Großherzogthumes  lernten,  oder  arbeiteken,  wo  keine  Zünfte  bisher
bestanden,  soll  ein  von  der  Obrigkeit  beglaubtes  Zeugniß  des  Lehrmeisters  über  die  Erlernung
  des  Handwerkes  und  das  gute  Verhalten  des  Leyrlings,  ingleichen  des  Arbeitsmeisters
  über  das  ssttliche  Betragen  des  Gesellen  außlangen.

b)  Die  Wanderschaft,  so  weic  solche  durch  die  besonderen  Artikel  der  Zunft  erforderlich

keine  Dispensation  erlangt  worden  ist,  durch  das  Wanderbuch,  oder
die  nach  F.  vo.  die  Stelle  des  letzteren  vertretenden  Kundschaften  und  beglaubten
Jeugnisse.

%  Die  sittliche  Besserung  von  allen  denen,  welche  früher  sich  eines  Vergehens  schuldig
gemacht  haben,  durch  glaubhafte  Zeugnisse  über  einen  untadelhaften  Lebenswandel
während  eines,  nach  der  Gattung  und  Größe  de5  Vergehens,  alo  hinlänglich  von  der
Zunftobrigkeit  zu  beurtheilenden  Zeitraumes  von  r.  bis  Jahren.

Sollte  jedoch  ein  Bewerber  zum  Meisterrechte  ein  solches  Verbrechen,  welches  die
im  Großherzogthume  geltenden  Gesetze  mit  Zuchthause  oder  Strafarbeitshause  ahnden,
begangen  haben:  so  bleibt  ec,  nach  vernommener  Meinung  der  Zunst,  dem  urtheile  der
Zunstobrigkeit  überlassen,  denselben  auf  immer  zur  Gewinnung  des  Meisterrechtes  für  unfsähig
  zu  erachten.

4)  Das  erforderliche  Vermögen  bey  solchen  Zünften,  deren  Meister,  nach  den  besonderen
Artikeln,  oder  Zunftbriesen,  oder  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften,  ein  gewisses  Kapital
  bestben  müssen,  oder  die  nach  Maßgabe  besonderer  Umstände  von  der  Landes-Direction
  erlangte  diesfallssge  Diopensation.

cc)Die  Volljährigkeit,  durch  den  Tauf=  oder  Geburtéschein,  oder  die  diesfallsige  Dispensation
  von  der  nur  genannten  Behörde.

f)  Die  erforderliche  Geschicklichkeit  durch  das,  nach  der  Vorschrife  der  besonderen  Zunft-Art
  kel,  zu  fertigende  Meisterstück,  oder  die  dort  vorgeschriebene  Prüfung  über  Gegenstände
  des  Handwerkes,  oder  der  Runst.

Alle  übrige  Erfordernisse  zu  Erlangung  des  Meisterrechtes,  sie  mögen  auf  verjährten
  Mißbrauchen,  oder  Zunft-Artikeln  und  Briesen  beruyen,  sind  hierdurch  gänzlich  abgeschafft.


Dagegen  kann  aber  auch  ein  in  der  gegemvärtigen  Verordnung  nicht  auêdrücklich  anerkannter
  Grund  und  namentlich  weder  die  Eigenschaft  eineS  Meistersohnes,  noch  der  Umstand,
  daß  der  Bewerber  um  rac  Meisterrecht  eine  Meisterctochter  oder  Witwe  heprathet,
oder  daß  er  sich  auf  einem  Dorfe  niederlassen  will,  von  einem  der  vorerwähnten  Erfordernisse
  befreyen.

ébhl.  7.

Da  nach  F.  22.  der  geyenwärtigen  Veroro#nung  alle  Geschlossenheit  der  Zünfte  ausgeboben
  werden  kann:  so  wird  kunftig  nicht  leicht  der  Fau  eintreten,  daß  bey  mebreren  sich
zugleich  um  die  Meisterschaft  bewerbenden  Gesellen  einer  dem  andern  nachstehen  müsse;  sollte
dieses  jedoch  bey  noch  geschlossen  bestehenden  Zünften  sich  ereignen:  so  soll  weder  die  Zeit
        <pb n="659" />
        651

der  ersten  Melbung,  noch  irgend  ein  anberer  Umstanb,  sonbern  lediglich  der  Grab  der  Geschicklichkeit,
  welche  sich  bey  Fertigung  des  Meisterstückes,  oder  der  sonstigen  Prüfung  ergeben
  hat,  den  Vorzug  bestimmen.  Bey  hanz  gleicher  Geschicklichkeit,  entscheidet,  das  Loos;
der  Auögesallene  soll  aber,  wenn  nach  einem  Zeitverlaufe  wiederum  ein  oder  mehrere  Meister
einrücken  können,  den  Vorzug  vor  anderen  Mitbewerbern  haben,  welche  nicht  mit  ihm  gelooset
  hatien.

5.  118.

Die  Muthzeit,  oder  das  sogenannte  Muthjahr,  wird  hierdurch  nebst  allem,  was  davon
  abhaͤngt,  gänzlich  aufgehoben,  indem  geschicten  Bewerbern  die  Erlangung  des  Meisterrechtes
  eher  auf  alle  Weise  zu  erleichtern,  als  zu  erschweren,  mithin  auch  aller  unnöthige
Jeitverlust  dabey  abzuschneiden  ist.

5.  119.
Eigenmaͤchtig  duͤrfen  die  Zuͤnfte  nicht  mehrere,  oder  andere  Meisterstuͤcke,  als  in  den
besonderen  Zunft-Artikeln  vorgeschrieben  sind,  anordnen;  es  soll  aber  alo  Grundsah  gelten,
daß  zum  Meisterstück  zwar  eine  oder  mebrere  der  künstlichsten  Arbeiten  des  Handwerkes  oder
der  Kunst  bestimmt  werden,  jedoch  hierzu  weder  allzu  kostbare,  noch  nutzlose,  sondern  dem
herrschenden  Geschmacke  entsprechende  und  leicht  verkäusliche  Gegenstände  dienen.

5.  120.

Diejenigen,  welche  bereits  das  Meisterrecht  bey  einer  inländischen  Zunft  erlangt  haben,
auch  solches  durch  ein  Zeugniß  der  Obrigkeit  dieser  Zunft  bescheinigen,  sind,  wenn  sie  ihre
Wohnung  in  dem  Bezirke  einer  anderen  Zunft  desselben  Handwerkes  oder  derselben  Kunst
nehmen  und,  was  alsdann  noͤthig  ist,  bey  dieser  Zunft  als  Meister  eintreten,  in  der
Regel  mit  Fertigung  eines  anderweiten  Meisterstuͤckes  zu  verschonen.

Kur  in  gonz  besonderen  Fällen  und  bey  vorliegenden  Gründen,  welche  die  genugsame
Geschicklichkeit  deb  übertretenden  Meisters  bezweifeln  lassen,  ist  e5  auf  Antrag  der  Zunfe  dem
Ermessen  der  Obrigkeit  überlassen,  die  Fertigung  eines  anderweiten  schicklichen  Meisterstückes
aufzulegen;  es  bleibt  jedoch  der  eintretende  Meister  von  Erlegung  einiger  Kosten,  welche  ssch
auf  die  Fertigung  des  MReisterstückes  beziehen,  durchaus  frev.

.  1.

Das  Meisterstück  muß,  so  weit  e6  angeht,  im  Hause  des  Zunftvorstehers  (Obermei-.
sters),  oder  eines  anderen  Meisters  verfertiger  werden,  und  hat  derselbe,  soviel  als  möglich
darauf  zu  sehen,  daß  der  Gesell  (Stückmeister)  sich  keiner  fremden  Hülfe  dabey  bediene.

Die  Zunftvorsteher  sind  jeden  Falles  nicht  bloß  berechtiget,  sondern  auch  verbunden,
der  Arbeit  des  Gesellen  zuweilen  einige  Zeit  beyzuwohnen,  oder  auch  bev  derselben  ununterbrochen
  gegenwärtig  zu  senn,  wenn  nach  der  Beschaffenbeit  des  Meisterstückes  solches  nathig
  ist,  um  von  der  Fähiykeit  des  Arbeitenden  sich  zu  überzeugen.

Andere  Meister  dürsen  sich  dabey  nicht  einfinden.
        <pb n="660" />
        6#2

Dle  Befsichtlgung  und  Beurtheilung  des  Meisterstückes  soll  nur  einmal,  wenn  dasselbe
vollendet  ist,  in  Gegenwart  des  obrigkeitlichen  Abgeordneten,  durch  die  Zunftvorsteher  mit
Zuziehung  von  noch  sechs  anderen  Reistern  und  zwar  den  drey  kltesten  und  den  drey  jüngsten
  in  der  Meisterschaft  außer  den  Zunftvorstehern,  oder  wenn  außer  diesen  nicht  noch
sechs  Meister  in  der  Zunft  seyn  sollten,  mit  Zuziehung  sämmtlicher  Melster  geschehen.

Verordnen  die  besonderen  Artikel  der  Zunft  die  Mitwirkung  noch  anderer  sach=  und
kunstverständiger  Personen  oder  Behörden  bey  der  Aufgabe  und  Prüfung  des  Meisterstückes:
so  versteyt  sich  von  selbst  die  Befolgung  der  weiteren  dießfallsigen  Vorschriften.

g.  122.

Das  Meisterstück  muß  entweder  ganz  angenommen,  oder  ganz  verworfen  werden.

Kleine  unwesentliche  Fehler  machen  das  Meisterstück  nicht  verwerslich,  können  aber  mit
geringen  Geldbußen,  die  jedoch  zusammen  nicht  über  zwen  Thaler  ansteigen  dürfen,  nach
Auéspruch  und  Ermessen  der  Zunftvorsteher  und  der  übrigen  zur  Beurtheilung  des  Meisterstückes
  zugezogenen  Meister,  unter  Genehmigung  des  obrigkeitlichen  Abgeordneten,  geahndet
werde

n.

Haupt=  und  wesentliche  Fehler  dagegen  geben  zu  erkennen,  daß  der  Arbeiter  nicht  allenthalben
  dasjenige  weiß,  was  er  als  Meister  nothwendig  wissen  und  verstehen  muß,  duͤrfen
  nicht  mit  Gelde  abgebüßt,  sondern  müssen  der  Obrigkeit  angezeigt  werden,  und  haben
die  Verwerfung  des  Meisterostückes  zur  nothwendigen  Folge

Der  obrigkeitliche  Abgeordnete  aber  soll  darauf  sehen,  daß  kein  Tadel,  welcher  aus
Eigensinn,  Mißgunst  und  dergleichen  herrührt,  zugelassen  werde,  und  die  Mängel,  wegen
deren  das  Meisterstück  von  der  Meyrheit  der  Stimmen  verworsen  wird,  genau  zum  Protokoll
  nehmen.

##  u123.

Will  der  Stückmelster  bey  der  Entscheidung  sich  nicht  beruhigen:  so  sind,  auf  Anordnung
  der  Obrigkeit,  secho  bic  acht  unparthepische  Meister  einer  andern  inländischen  Zu:t
desselben  Handwerkes,  oder  derselben  Kunst,  welche  von  ihren  Vorstehern  zu  wählen,  und
sollte  eine  zweyte  Zunft  desselben  Handwerkes  oder  derselben  Kunst  in  dem  ganzen  Umkange
des  Großherzogthumes  nicht  vorhanden  seyn,  einige  andere  sach=  und  kunstverständige  rechtliche
  Männer  zu  einer  anderweiten  Besichtigung  und  Beurtheilung  des  Meisterstückes  in  Gegenwart
  des  obrigkeitlichen  Abgeeroneten,  zu  versammeln,  wobey  jedoch  Kosten  und  Westläuftigkeiten
  soviel,  alo  nur  möglich,  vermieden  werden  sollen.

Wenn  nach  dem  von  dem  obrigkeitlichen  Abgeordneten  schriftlich  zu  verfassenden  Gutachten
  der  zur  anderweiten  Beurtheilung  berusenen  Personen  sich  sindet,  dal  früher  das
Reisterstück  ohne  zureichenden  Grund  verworsen  worden  ist:  so  muß  oer  Stückmeister  aufgenommen
  werden,  die  Kosten  der  zweyten  Prüfung  aber,  sind  zur  einem  Halfte  von  dem
Stäckmeister,  zur  andern  Hälfte  von  den  Zunftvorstehern  und  übrigen  Meistern,  welche  den
ersten  Aucspruch  gethan  haben,  zu  bezahlen.  Im  entgegengeseten  Falle  bleibt  76  bey  j.iner
  Abweisung,  und  er  hat  sämmtlich  Kosien  zu  bezahlen.
        <pb n="661" />
        65a

8.  124.

Jeder  abgewiesene  Geselle  kann  sich,  sobald  er  hinreichend  sich  vervollkommnet  zu  has
ben  glaubt,  zum  Meisterstuͤck  oder  zur  Pruͤfung  wieder  melden;  der  obrigkeitlichen  Beurthellung
  aber  blelbt  —  befundenen  Umständen  nach  —  überlassen,  zu  bestimmen,  nach  welchem
Zeitverlaufe  dieß  nur  geschehen  könne;  welche  Frist  jedoch  nicht  unter  ein  Jahr  und  nicht
über  drey  Jahre  gesetzt  werden  darf.

#125.
Das  fertige  Meisterstück  verbleibt  dem  Stackmeister  zur  beliebigen  Versügung-5.

  126.

Derjenige  Meister,  in  dessen  Werkstätte  das  Weisterstück  verfertigt  wird,  welcher  vielleicht
  sogar  sein  Handwerköozeng  dazu  hergiebt,  und  hierdurch  an  seiner  eigenen  Arbeit  aufgehalten
  werden  wird,  bekömmt  zur  Entschädigung  elnen  bis  vier  Thaler,  nach  Bestimmung
  der  Zunstvorsteher  mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  der  Handwerke  oder  Künste
und  der  Zeit,  welche  auf  das  Reisterstück  verwendet  worden  ist.

Sollte  in  außerordentlicken  Fällen  eine  höhere  Vergutung  in  Anspruch  genommen  werden:
  so  tritt  die  Ermäßigung  derselden  durch  die  Zunftobrigkeit  ein.

s.  127.

Wer  bey  Fertigung  des  Meisterstückes  dasjenige,  was  er  entweder  allein  oder  mit
Beyhöülfe  anderer  sertigen  sollen,  ganz  oder  zum  Theil  durch  andere  hat  fertigen  lassen,
wird  abgewiesen,  er  kann  sich  jedoch,  nach  Verlauf  von  drey  Jahren,  wieder  zur  Bertigung
des  Meisterstückes  melden.

Kommt  vergleichen  Bekrug  erst  nach  der  Zelt  heraus:  so  wird  er  des  erlangten  Reister=
  oder  Herrenrechtes  vor  der  Hand  wiederum  verlustig;  es  bleibt  ihm  jedoch  ebenfalls
nachqelassen,  nach  Ablauf  von  drey  Jahren,  sich  wicoerum  von  Neuem  zu  melden  und
zu  Fertigung  eine  neuen  Mristerstäckes  zu  erbieten.  Derjenige,  welcher  elne  solche  betrügliche
  Hülfe  geleistet  hat,  soll  von  der  Obrigk  it  mit  Gesängnißstrafe  bis  zu  vierzehn  Taen
belegt,  ist  er  aber  ein  Meister,  ebenfalle  seines  Meisterrechtes  verlusseg  erklärt  worden.

8.  128.

Der  einwerbende  Diener  oder  Geselle  ist  sowohl  dem  obrigkeitlichen  Abgeordneten,  den
Junftvorstehern  und  den  ubrigen  Meistern,  welche  mit  seinem  Meisterstücke  oder  seiner  Prüfung,
  Mühe  und  Versäumniß  gehabt  haben,  zur  Ergstzlichkeit,  als  für  seine  Aufnahme
überhaupt  der  Zunfttasse,  oder  einer  andern  Kauge  oder  Behörde,  das  in  den  besonderen
Artikein  seines  Handwerkes  oder  seiner  Kunst  bestimmte,  oder  sonst  gesehlich  verordnete
Quantum  zu  erleaen  schuldig;  eo  sall  ihm  aber  dageaen  ein  Mehreres,  es  sey  für  Besscheigung
  des  Meisternückec,  Meisteressen,  oder  sonst,  für  wao  es  wolle,  und  zwar  weder  in  Natur,
        <pb n="662" />
        654

noch  in  Gelde,  weder  von  der  Zunft,  noch  von  den  einzelnen  Zunftgenossen,  bey  Strafe
doppelten  Ersahes,  etwas  abgefordert  werden.

Uebrigens  soll  bey  künftiger  Revision  der  besonderen  Artikel  jeder  Zunft  darauf  gesehen
  werden,  die  von  neuen  Meistern  zu  entrichtenden  Gebühren  und  Abgaben  aller  Orten,
soviel  möglich,  gleichförmig  zu  halten,  und,  wo  lich  ein  Uebermaß  sindet,  die  Ansäte  nach
Villigkeit  zu  ermäßigen.

6.  120.

Wer  nun  den  in  allen  obstehenden  Punkten  enthaltenen  Vorschriften  Genüge  geleistet
hat,  soll  vor  versammelter  Zunft,  nach  vorgängigem,  dem  Zunstvorsteher  zu  leistenden
Haudgeläbnh,  daß  er  den  Vorschriften  dieser  alllemeinen  Zunftordnung  sowohl,  alé  den
besonderen  Artikeln  der  Zunft  sich  gemäß  halten  wolle,  ohne  weilern  Anstand  mitteist  Eintragung
  in  das  Meisterbuch  zum  Mitmeister  und  Zunstgenossen  angenommen  wereen  und
ist  dann  sofort  zum  Genuß  und  zur  Ausübung  aller  Rechte  und  Freyheiten  eined  Meisters
und  Zunftgenossen  zuzulasse  n.

Eintragung  in  das  Meisterbuch  geschieht  von  dem  obrigkeitlichen  Abgeordneten
mit  Bemerkung  deo  Vor=  und  Zunamens,  des  Geburtsortes,  des  Alters,  des  Tagec  der
Aufnahme,  der  Lehr=  und  Wanderzeit,  öoder  der  diesfallsigen  Dispensation,  der  Verfertigung
des  Meisterstuckec  und  dec  Betrages  der  gezahlten  Gebühren.

30.

Lein  Handwerker  oder  Künstler  kann  bey  einer  inländischen  Zunft  bas  Meisterreche
erwerben,  weniger  noch  dasselbe  ausüben,  wenn  er  nicht  im  Lande  seinen  Wohnsitz  hat,  und
sich  darin  wesentlich  aushält.  Eben  so  geht  das  schon  erworbene  Meisterrecht  verloren,  wenn
der  Mcister  seinen  Wohnsih  außerhalb  den  Grenzen  des  Großherzogthumes  ausschlägt.  Nur
aus  besonderen  Gründen  bleibt  es  der  Landcs-Direction  vorbehalten,  in  dem  einen,  wie  in
dem  andern  Falle,  eine  Ausnahme,  nach  Befinden,  mit  Einschränkungen,  auohusprechen.

.  13.

Derjenige,  welcher  auf  sein  Meisterrecht  frepwillig  und  ohne  daß  er  sich  in  einem  Falle
befindet,  welcher  den  Verlust  des  Meisterrechtes  für  immer  nach  sich  zieht,  Verzicht  leistet,
kann  zwar  wieder  eintreten;  er  muß  aber  alle  seit  seinem  Austritte  sänig  gewordenen
Zunstbeyträge  nachzahlen  und  das  Jungmeisteramt  von  Neuem,  bis  ein  anderer  nach  ihm
einrückt,  übernehmen  auch  bey  noch  geschlossenen  Znften  so  lange  warten,  bis  eine  Melseersele
  erledigt  w

Der  h-  uetritt  wird  vermuthet,  wenn  ein  Meister  uͤber  zwey  Jahre  abwesend
  ist,  und  während  der  Zeit  die  gewöhnlichen  Beyträge  nicht  einsendete.

.  132.

Das  Reisterrecht  geht  verloren:
1)  durch  jede  die  Ehrlosigkeit  mit  sich  führende  Strafe;
        <pb n="663" />
        655.

2)  wenn  ein  Meister  durch  richterlichen  Spruch  des  Diebstahls  fuͤr  uͤbersuͤhrt  geachtet
wir

3)  *  ein  Neister  der  Veruntrauung  der  ihm  im  Gewerbe  anvertrauten  Gegenstände,
deren  Werth  sey  so  unbedeutend,  als  er  wolle,  zum  drittenmale  überführt  worden  ist;

4)  durch  Begehung  einer  solchen  Handiung  in  Giderbafachen,  worauf  der  Verlust  des
Meisterrechtec  aucdrücklich  geseblich  angedrohet  ist;  auchek

5)  beharrliche  Widerspenstigkeit  eine#  Meisterc  wider  die  Berchte  der  Obrigkeit  in  Gewerboösachen,
  besonders  in  Ansehung  der  schádlichen,  oder  betrügerischen  Bereitung,  oder
Absehung  von  Lebensmitteln,  mit  Ausstobung  auc  der  Zunst,  wenn  dieser  Nachtheil
dem  Schuldigen  auf  den  Wiederholungofall  au#drucklich  angedrohet  worden  war,  geahndet
  werden.

II.  Von  den  Perhältnissen  der  Meister  untker  sich  und  gegen  drikte
Personen.

#4133.

Jeder  Meister,  oder  Herr  darf  sein  Handwerk,  oder  seine  Kunst  in  der  Art  und  in
dem  Umsange  auöuben,  in  welchem  es  die  Bestimmungen  der  §§.  13.  und  14.  gestatten,  und
ist  in  dem  Bezirke  seiner  Zunft  berechtiget,  allen  und  icben  Personen,  die  nicht  auf  dem  Grunde
gleicher  Zunftberechtigung,  oder  der  in  den  68.  18.  19.  20.  und  21.  enthaltenen  Verordnungen
und  vorbehaltenen  besonderen  Vergleichungen,  zur  Verfertigung,  oder  zum  Verkauf  solcher
Gegenstände,  worauf  sich  sein  Zunft-Verbietungsrecht  erstreckt,  befugt  sind,  solches  durch  die
Obrigkeit  verbieten  zu  lassen.

g.  134.

Unbefugte  Verfertiger,  oder  Verkäufer  von  solchen  Arbeiten  und  Waaren,  worauf  sich
das  Verbiecungsrecht  der  Meister  einer  Zunft  erstreckt  (Pfuscher  und  Stöhrer)  sind  von
der  Obrigkelt  ihrer,  an  dem  Orte,  wo  sie  betreten  werden,  befindlichen,  Waaren
und  ihreo  ——–..  vorbehältlich  jedoch  jeder  Strasmilderung  nach  Maßgabe  der  Umstände
  und  dec  Werthes  der  Waaren,  oder  deo  Arbeirezeuge5  verlustig  zu  erklren,  und
fäut  die  eine  Halste  *  hinweggenommenen  Gegenstände,  oder  des  Werthes  derselben  der
Zunfkkasse,  die  andere  Hälfte  der  Obrigkeit  anheim.  Eiaenmaͤchtigt  Pfuscher  und  Stoͤhrer
  aufzutreiben,  blelbt  jedoch  den  Zuͤnften  durchaus  verboten,  sie  haben  vielmehr  jederzeit
  die  Hülse  der  Obrigkeie  nachzusuchen.

.  135.
e  Gegenstaͤnde,  von  denen  es  nach  Maßgabe  der  besonderen  Zunft-Urtikel,  oder
Brie  preifeihn  ist,  für  welche  von  mehreren  Zünfeen  sie  gehören,  bleiben  ieden  zalles
den  Meistern  dieser  mehreren.  Süntze  gemeinschaftlich  uberlassen.  Abch  soll  bey  im  Bauwesen
  arbeitenden  Handwerkern  das  nicht  ails  Stöhrung  angesehen  werden,  wenn  ein  in  einem
  scemden  Hause,  oder  überhaupt  außerhalb  seiner  Werkstätte,  elwas  arbeltender  Ham-
        <pb n="664" />
        656
werker,  wegen  eben  sich  darbietender  Gelegenheit  zur  Erleichterung  des  Bauenden,  Kleinigkeiten,

  die  eigentlich  in  ein  anderes  Handwerk  mit  einschlagen,  aber  keinen  vollen  Tag  Arbeit
  erfordern,  gleich  mit  verfertigt.

.  136.

Ein  jeder  Meister  oder  Herr  soll  von  den  zu  einer  Arbeit  erhaltenen  Zuthaten  nichts
entwenden,  versetzen,  oder  sonst  verbringen,  bey  Buße,  nach  Verball#niß  der  Umstände,  des
doppelten  bis  vierfachen  Werthes  des  Entwendeten,  nach  dem  Kauspreise  gerechnet,  zur
Zunftkasse,  außer  der  vollständigsten  Entschädigung  des  Bevortheilten  und  mit  Vorbehalc
der  sonstigen,  nuch  Umständen  eintretenden  gesehlichen  Bestrafung.

Auch  muß  der  Meisier  dahin  sehen,  daß  ein  Gleiches  von  seinen  Leuten  beobachtet
werde,  wie  er  denn  für  selbige  in  Hinsicht  des  Ersaßes  des  entwendeten  Materials  widrigenfalls
  zu  haften  schuldig  ist.

g.  137.

Wenn  ein  Meister  bestellte  Arbeit  nicht  zur  rechten  Zeit  fertigt:  so  ist  der  Besteller
sie  späterhin  anzunehmen  nicht  verbunden;  vielmehr  berecheiger,  demselben  die  Arbeit  aufzusagen,
  oder  wegzunehmen  und  sie  einem  andern  Meister  zu  übergeben,  ohne  daß  letzterer
sich  veren  Annahme  weigern,  oder  deshalb  bey  der  Innung  einen  Nachtheil  zu  besorgen
haben  dürfe.  Auch  darf  sich  bey  Strafe  kein  Meister  weigern,  von  auswäte  her  verschriebene
  Sachen  vollends  in  Stand  zu  setzen  und  einzurichten,  oder  auczubessern,  bey  angemessener
  Geldbuße,  oder  nach  Befinden  Gefängnißstrafe.  Der  säumige  Meister  muß  öbrigeno
  dem  Herrn,  oder  Besteller  der  Arbeit  den  durch  die  Säumniß  entstandenen  Schaden
vergüten.

.  1338.

Derjenige  Meister,  welcher  eine  Arbeit  verdirbt,  oder  nicht  tüchtig  herstellt,  so  daß  sie
entweder  gar  nicht,  oder  wenigstens  nicht  auf  die  erforderliche  Weise  gebraucht  werden
kann,  muß  dieselbe  entweder  selbst  behalten  und  dem  Besteller  den  Werth  des  dazu  gelieferten
  Materials  vollsiändig  erseben,  oder  diesen,  wenn  er  sich  damit  begnägt,  wenigstens
entschädigen  und  wird  überdieß  von  der  Obrigkeit  mit  angemessener  Geldbuße  belegt.

bäßt  derselbe  Meister  dergleichen  sich  mehrmals  zu  Schulden  kommen:  so  kann  er  des
Meisterrechtes  verlustig  erkannt  werden.

9.  130.

Weder  einzelne  Zunftgenossen,  noch  ganze  Zünfte  sollen  dieienigen,  so  bey  ihnen  arbeiten
  lassen,  oder  von  ihnen  kaufen,  im  Preise  übersehen,  viel  weniger  durch  heimliche
Abrede  und  Verbindungen  die  Arbeiten  auf  gewisse  Preise  sesislellen,  oder  diejenigen  ihres
Mittelc,  welche  unter  selbigen  verkaufen,  für  anstößig  halten,  oder  zu  bestrafen  sich  unterfangen.


Hatte  ine  solche  unerlaubte  Verabredung  wirklich  Statt  gesunden:  so  soll  dieselbe  den-
        <pb n="665" />
        657

noch  auf  keine  Weise  einige  Verbindlichkelt  wirken,  vielmehr  die  Zunft,  welche  dergleichen
getroffen  hat,  nach  Verhaͤltniß  der  Zahl  der  T  eilnehmer  und  der  besondern  Beschaffenheit
  und  des  Belanges  des  Vergehens,  in  eine  Strafe  von  zehn  bis  funfzig  Thaler
genommen  werden

Von  dieser  Strafe  erhaͤlt  ein  Drittheil  die  Obrigkeit,  ein  Drittheil  die  Armenkasse  des
Ortes,  wo  die  Zunft  ihren  Sitz  hat,  und  ein  Drittheil  derjenige,  welcher  die  Sache  der
Obrigkeit  angezeigt  hat.

8.  140.

Kein  Meister  soll  des  andern  Arbeit  zur  Ungebuͤhr  tabeln,  oder  berabsehen,  noch
durch  andere  unerlaubte  und  ungeziemende  Mittel  Arbeit  und  Nayrung  entziehen;  wer  dawider
  handelt,  soll  jedes  Mahl,  nach  Besinden  der  Umstände,  von  der  Obrigkrik  in  eine
Strafe  von  einem  bis  fünf  Thaler  genommen  werden.  Es  verstehet  sich  jedoch  von  selost,
daß  es  jedem  Meister  frey  sieher,  durch  grosiiere  Wohlfeilheit,  so  wie  durch  größere  Vollkommenheit
  der  Waare  und  Arbeit  eb  dem  andern  auf  alle  Weise  zuvor  zu  khun,  durch  welchen
  lobencwerthen  Wetteifer  nur  das  Publikum  gewinnen  und  der  Zweck  der  Zunfteinrichtung
  selbst  gesordert  werden  kann.

##

Ob  es  gleich  jedem  Meister  frey  stehet,  an  seinem  Wohnorte  die  von  ihm  gefertigten.
Arbeiten  so  wohl,  als  diejenigen  Waaren,  mit  welchen  ihm  außerdem  zu  handeln,  nach  den
Bestimmungen  der  besonderen  Zunft-Artikel,  erlaubt  ist,  im  offenen  Laden,  oder  sonst  feil
zu  halten:  so  darf  solches  Feilhalten  doch  nicht  in  mehreren  Häusern,  oder  sonst  auf  meh.
reten  Stellen  zugleich  Statt  finben;  es  sey  denn,  daß  in  den  besonderen  Artikeln  einer,
oder  der  andern  Zunft,  dieserhalb  etwas  Anderes  verordnet  wuͤrde.

An  das  Haus,  worin  des  Meisters  Werkstätte  sich  besindet,  ist  jedoch  der  feile  Verkauf
  seiner  Arbelten  und  Waaren  nicht  gebunden;  auch  verstehet  es  sich  von  selbst,  daß  die
Veroronung  dieses  §.  auf  Wochen=  und  Jahrmärkte,  so  lande  die  Narktsceyhest  dauert,
nicht  zu  beziehen  ist.

8.  142.

Kein  Meisler  soll  dem  andern  dessen  Diener,  Gesellen,  oder  Gesinde,  weder  selbst,  noch
durch  andere,  abspensti)  machen,  bey  angemessener  Geldbuße.

Ist  ein  Meister  mit  bestellter  Arbeit  überhäuft,  und  reichen  dazu  seine  eigenen  Gesellen
  nicht  aus:  so  hat  er  zu  deren  Förderung  zu  allererst  einen  armen,  oder  sonst  Arbeitolo--sen
  Meister  zu  Hülfe  zu  nehmen.  Soltte  ihm  vieß  aber  aus  Neid  oder  Mißgunft  versagt
werden:  so  hat  er  die  Obrigken  hierüber  anzurusen  und  von  dieser  abhelsliche  Naße  zu
erwarten.  Will  er  dazu  einen  Diener  oder  Gesellen  aus  einer  andern  Werkstätte,  nach  Besprechung,
  und  mit  Zufriedenlieit  des  Meisters  desselben,  welche  nicht  fehlen  darf,  entlehnen:
so  muß  er  dieses  jede  Mahl  bey  dem  Dbermeister  melden,  auch,  so  bald  ein  fremder  Diener
oder  Gesell  einwandert  und  Arbeit  nehmen  will,  und  ihn  unter  den  dergleichen  suchenden
        <pb n="666" />
        658

Meistern  die  Reihe  trifft,  den  Einwandernden  nehmen  und  den  entlehnten  an  dessen  vorie
gen  Meister  zurück  geben,  wenn  nicht  dieser  es  zufrieden  ist,  den  Neueingewanderten  dafür
anzunehmen.

143.
Zur  Vermeidung  alles  Diebstahles  und  Unterschleises  soll  kein  Meister  von  bes  andern

Diener,  Gesellen,  oder  Gesinde,  etwas  von  Waaren,  Materialien,  oder  Werkzeug,  welche
zu  derselben  Kunst  oder  demselben  Handwerke  gehören,  bey  zehn  Thaler  Strafe  kaufen.

#.  144

Stirbt  ein  Meister,  oder  eines  Meisters  Frau,  oder  Witwe:  so  sollen  sich  ben  Zünften,
  wo  solches  hergebracht,  die  jungeren  Meister  des  unentgeldlichen  Tragens  der  Leiche
nicht  entziehen,  und  jeder,  der  dazu  bestellt  ist,  und  nicht  entweder  selbst  erscheint,  oder
einen  andern  Mitmeister  an  seine  Stelle  schickt,  soll  einen  Thaler  zur  Zunftkasse,  als
Strase,  erlegen.

III.  Zon  den  Meisters-Witwen.

4  145.

Eines  Meisters  Witwe  darf,  so  lange  sie  ihren  Wiewenstand  nicht  verändert,  das
Handwerk,  oder  die  Kunst  ihres  verstorbenen  Ehemannes  fortsehen,  in  so  fern  hierin  nicht
die  besonderen  Artikel  einzelner  Zünfte  etwas  Anderes  verordnen.  Sie  genießt  alle  Rechte
der  Reister,  jedoch  ohne  Theilnahme  an  den  verschiedenen  Aemtern  in  der  Zunst  und  an
den  Zunftversammlungen,  auch  mit  Ausschluß  des  Rechtes,  behrlinge  zu  halten.

Dagegen  liegen  einer  solchen  Witwe  auch  alle  Verbindlichkeiten  eines  Meisters  ob,  in
so  sern  es  nicht  solche  sind,  die  sich  auf  Rechte  beziehen,  von  deren  Theilnahme  die
Witwen,  wie  nur  gedacht,  aucgenommen  sind,  oder  die,  ihrer  Natur  nach,  von  einer  Frau
nicht  gefordert  werden  können;  auch  hat  eine  Witwe  die  gewöhnlichen  Beyträge  zur  Zunftkasse
  nur  zur  Hälfte  zu  bezahlen.

Fünfter  Absch  niktk  t.

Von  den  obrigkeitlichen  Abgeordneten,  den  Junftvorstehern,
  den  Zunftversammlungen  und  Beschlüssen  und  den
Zunftkassen.

1.  Von  den  obrigkeitlichen  Abgeordneten.

#246.
Jeder  Zunft  soll  von  der  derselben  zunächst  vorgeseten  Obrigkelt  entweder  aus  der
        <pb n="667" />
        6059
lebtern  Mitte,  oder  anderen  geachteten,  unterrichteten,  in  den  Geschäften  nicht  unerfahrnen
Männern  ein  Abgeordneter  beygegeben  werden.  Sollte  der  außerordentliche  Fall  eintreten,
daß  der  Sib  der  Zunft,  die  Zunftlade,  an  einem  andern  Orte  wäre,  als  an  dem,  wo
die  Zunftobrigkeit  ihren  Sib  hat:  so  ist  von  dieser  eine  der  Ortsgerichts-Personen  zum
obrigkeitlichen  Abgeordneten  zu  ernennen.

8.  147  .

Ein  solcher  Mann  kann  zugleich  Abgeordneter  bey  mehreren  Zuͤnften,  er  darf  aber  nie
selbst  Mitglied  der  Zunft  seyn,  bey  der  er  die  Stelle  eines  obrigkeitlichen  Abgeordneten
versehen  soll.  Ist  er  niche  schon  ein,  zu  einem  öffentlichen  Amte  verpflichteter  Mann:
muß  er  von  der  Obrigkeit  auf  die  Befolgung  seiner  Obliegenheiten  besonders  verpflichtet
werden.

8.  148.

Die  Pflichten  und  Amtsverrichtungen  eines  obrigkeitlichen  Abgeordneten  bestehen  außer
den  Fällen,  wo,  nach  den  besonderen  Vorschristen  der  gegenwärtigen  Zunftordnung,  seine
Thätigkeit  und  Mitwirkung  besonders  verordnet  ist,  hauptsächlich  in  Folgendem:

t)  es  liegt  ihm  die  Erhaltung  der  gesehlichen  Ordnung  bey  der  Zunft  und  die  Aussicht
über  das  Zunstvermögen  ob;

b)  er  hat  die  Zunftsiegel  und  einen  Schlüssel  zur  Zunftlade,  wozu  der  zweyte  Schlüssel
in  der  Hand  des  Obermeisters  ist,  in  seiner  Verwahrung;

c)  er  hat  alle  Schriften,  welche  von,  oder  im  Namen  der  Gesammtheit  der  Zunft,  ausgefertiget
  werden,  ausgenommen  Quittungen,  mit  zu  unterschreiben,  und  es  haben
dergleichen  Schriften,  ohne  seine  Mitunterschrift,  keine  Gültigkeit  und  verbindende  Kraft;

4)  er  muß  allen  Zunftversammlungen  beywohnen  und  ohne  seine  Gegenwart  und  Zustimmung
  ist  kein  Zunftbeschluß  gültig;

We)  er  soll  zur  Vermeidung  mehrerer  Kosten  und  Weitläuftigkeiten  geringfügige  Sachen
und  Streitigkelten  sofort  abzuthun,  auch  einschleichende  Mißbrauche  abzustellen  Macht
haben,  so  daß  nur  in  dem  Falle,  wenn  sich  die  Mitglieder  der  Zunfe  hierunter  nicht
weisen  lassen  wollen,  dergleichen  Sachen  der  Obrigkeit  anzuzeigen  sind.

.  10.

An  Gebühren  für  alle  seine  Bemühungen  und  Dienstleistungen  hat  er  uschts  zu  beziehen,
  alc  was  in  den  besonderen  Artikeln  der  Zunft  bestimmt,  oder  sonst  dem  Herkommen
gemäß  ist;  es  sol  aber  bey  Reviston  der  besonderen  Artikel  jeder  Zunft  darauf  Bedacht
henommen  werden,  daß  alle  jene  Gebühren  darin  genannt  und  auf  ein  Gewisses  geseht

Uußer  den  ihm  bestimmten  Gebühren  darf  er  weder  Geschenke,  noch  irgend  eine  Bewirthung
  von  der  Zunft  annehmen.
        <pb n="668" />
        11.  Don  den  Zunftvorstehern-5.

  150.
Jede  Zunft  soll  zu  Vorstehern  einen  Obermeister  (ersten  Zunftvorsteher)  und  je  nachdem
  sie  weniger  oder  mehr  Mitglieder  zählt,  oder  soust  die  Geschäfte  es  erfordern,  einen
  oder  zwey  Boysiher  haben.

5.  181.
Die  Wahl  dieser  Zunstvorsteher  geschieht  von  den  versammelten  Meistern  durch  Mehr-Heit
  der  Stimmen,  und  wird,  auf  vorgängige  Anzeige,  von  der  Sanstobrigkeis  bestätigec.
Fallen  einer  Stimmengleichheit  bey  der  Wahl  entscheidet  d
Der  Gewählte  darf  nur  aus  erheblichen  und  krachpewiesenen  zaoe  die  Annahme
des  Amtes  ableynen.

g.  1532.
Außer  den  Verrichtungen,  biie  K  gerescholt  ober  vorzugsweise  dem  erlien
Junsiworsther  nach  den  befond  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Zunftordnung,  obliegen,

oder  wozu  sie  besondere  8  verpflichten,  bestehen  ihre  Amtspflichten  und  Wirkr
sü#t  1aupisschlihh  in  Folgendem:
n)  see  haben,  unter  Genehmigung  des  obrigkeltlichen  Abgeordneten,  die  Versammlung  der
Zunft  anzuordnen,  darin  den  Vorsitz  zu  führen,  den  Gegenstand  der  Berathung  vorzutragen,
  die  S#mmen  zu  sammeln,  und  für  die  Ausführung  des  Beschlossenen  zu

sorgen;  .

b)  sie  haben  über  die  Gerechtsame  der  Zunft,  die  Frderung  der  Nahrung  der  Meisler
und  die  Ausbildung  des  Gewerbes  sorgsältig  zu  wa

)  sie  üben  die  nächst  aufsehende  Gewalt  in  der  5umire  s,  indem  sie  auf  diejenigen
Zunftgenossen,  wider  iwanhe  wegen  Betrugs  mit  Handwerksgegenständen,  Verdacht  entstehet,
  eln.  wachsames  Auge  halen,  dieselben  warnen  und,  fallo  dieses  fruchtlos  bliebe,
der  Obrigkeit  Aamhnn,  auch  mit  sreundlicher  Ermahnung  diesenigen,  wel  he  etwa  ihr
Handwerk,  oder  ihre  Kunft,  durch  schuchte  Arbeic,  oder  auf  andere  Weise  vernachlaͤssigen,
  oder  aber  sich  anderen  Unordnungen  und  Iusschweisungen  überlassen  und  ibre
Hllichten  als  Hausväter  und  Bürger  hintansetzen  sollten,  auf  den  Weg  der  Befserung
zu  leiten  suchen;

q)  sie  vertreten  die  Zunst  in  und  außer  Gerichte,  und  sind  in  Prozeg-Sachen  der  Zunft,
für  dieselbe  zu  handeln,  jedes  Mahl  und  in  allen  Stäcken,  ohne  Weiteres,  vollkommen
legieimirt,  wenn  sie  durch  ein  Zeugniß  der  Zunstobrigkelt  nachweisen  können,  daß  der.
Zunft  die  Führung  des  Prozessec  gestattet  se

e#e)  in  Ansehung  der  Verwaltung  des  Zun  (wernsnense  wirken  sic  zwar  im  Allgemeinen
gemeinschaftlich;  dem  ersten  Vorsteher  (Obermeister)  liegt  aber  incbesendere  die  Anweisung
  aller  Ausgaben  auf  die  Zunflkasse  ob,  urd  er  ist  für  alle  auf  seine  Anweie
sung  erfolgten  ungeböhrlschen  Auögaben  verantwortlich.
        <pb n="669" />
        661

Der  Öbermeister  bewahrt  auch  die  Zunftlade,  oder  dasjenige  verschlossene  Behältniß
  auf,  in  welcher  sich  alle  die  Zunft,  ihre  Gerechtsame  und  Besihungen  angehenden
Urkunden  und  Briesschaften,  als:  Zunfebriefe,  oder  Artikel,  Lehrlings-Gesellen  =  und
Meisterbücher,  Protokolle,  Schuldverbriesungen,  Erwerbsurkunden,  Rechnungen,  obrigkeitliche
  Verfügungen,  Bescheide  2c.,  besinden  und  hat  den  zweyten  Schlüssel  dazu  in
seiner  Verwahrung.

4.)  In  allen  Verrichtungen,  die  dem  Obermeister  ausschließlich  obliegen,  kritt,  wenn  dieser
verhindert  ist,  der  erste  Beysiter,  und,  falls  auch  dieser  abgehalten  sepn  sollte,  der
zweyte  Beysiger  mit  gleicher  Verantwortlschkeit  ein.

Dieses  indet  insbesondere  auch  hinsichtlich  der  Anweisung  vorkommender  Ausgaben
aus  der  Zunstkasse  Statt,  und  muß  regelmäßig  bey  allen  Zahlungen  geschehen,  welche
der  Obermeister  selbst  etwa  aus  der  Zunstkasse  zu  empfangen  hat.“

s.  133.
Das  Amt  der  Zunstvorsteher  dauert  in  der  Regel  und,  falls  nicht  die  besanderen  Zunft-Artikel

  etwas  Anderet  bestimmen,  ein  Jahr.

K.  154

Bey  der  Wahl  der  Junftvorsteher  soll  vorzüglich  auf  geschickte  und  durch  Ordnung
und  Fleiß  sich  augzeichnende  Meister  gesehen  werden.  Meister,  die  im  Militair  stehen,
sind  wegen  lhrer  Dlenstverhätenisse  von  den  Vorsteherämtern  frey.  Auch  darf  in  der  Regel
kein  Meister  zum  Obermeister,  oder  Beysitzer  gewählt  werden,  der  nicht  an  dem  Drte,  wo
die  Zunft  ihren  Sih  hat,  wohnhaft  ist;  der  Obermeister  mit  der  Lade  muß  immer  an  diesem
  Orte  wohnhaft  seyn.

5.  135.
Ueber  die  in  der  Zunftlade  befindlichen  Gegenstände  soll  ein  Verzeichniß  doppelt  gefer:

tiget  und  fortgeführt  werden,  wovon  das  eine  Exemplar  in  der  Zunstlade  bleibt,  das  andere
  der  obrigkeicliche  Abgeordnete  aufbewahrt.

Alle  zehn  Jahre,  oder  noch  früher,  wenn  es  nsthig  I#t,  können  die  Zunftladen  durchgesehen
  und  daraus,  damit  kein  Mangel  an  Raum  entstehet,  diejenigen  Papiere,  welche,  nach
dem  Urtheile  der  Zunfrvorsteher  und  des  obrigkeitiichen  Deputirten,  mit  Zustimmung  der
Mehrheit  der  übrigen  Aeister,  einen  wesentlichen  Nutzen  nicht  mehr  gewá)ren,  genommen
werden.

g.  156.

Außer  den  den  Zunftvorstehern  in  den  besonderen  Zunftbriesen  und  Artikeln  zugewielenen
  Gebühren  für  einige  der  ihnen  obliegenden  Dienstvertihtungen  dürfen  dieselben,  bey
Strafe  des  vierfachen  Ersages,  eiwao  Mehreref  niczt  sordern,  oder  annehmen.

Bey  Geschiften  ausserhalb  ihrsjo  Wohnortes  erhalten  sie  zwar  billigmäßige  besondere.
        <pb n="670" />
        662

Vergütungen,  die  jedoch  nicht  über  einen  Thaler  und  acht  Groschen  fär  Tag  und
Nacht  zu  bestimmen  sind.

5.  157.

Alle  Zunftgenossen  sind  den  Zunftvorstehern,  wenn  sie  ihr  Amt  verrichten,  Achtung
ubdig  und  diese  können  jedes  ungebührliche  Betragen  wider  sie,  als  solche,  der  Obrigeit
  angeigen,  welche  dergleichen  mit  verhältnißmäßiger  Geldbuße  zu  belegen  hat,  außer
und  neben  der  geseblichen  Strafe  für  wirkliche,  wortliche,  oder  gar  thätliche  Injurien  „welche
in  geeigneten  Füällen,  wie  sich  von  selbst  verstehet,  besonders  vorbehalten  bleibt.

6.  1  S

Derjenice  Reister,  welcher  zuletzt  in  die  Zunft  aufgenommen  worden  ist  (Jungmeister),
musi  da,  wo  eß  hergebracht  war,  und  auf  andere  Weise  nicht  wohl  geschehen  kann,  so
lange,  bis  ein  anderer  Meister  nach  ihm  einrückt,  den  Zunftvorstehern  in  Amtésachen  zur
Hülfe  seyn,  namentlich  die  übrigen  an  dem  Orte,  wo  die  Zunft  ihren  Sib  hat,  wohnenden
  Meister  zu  den  angeordneten  Zusammenkünften  einladen,  und  in  den  Zunftversommlungen
  aufwarten;  nur  zu  Herbeyholen  von  Bedürfnissen  über  die  Straße  ist  er  nicht  verpflichtet.


8.  159.

Bey  starken  Zuͤnften  ist  es  nachgelassen,  die  Dienstverrichtungen  ded  Jungmeisters
durch  die  zwey  iuͤngsten  Meister  versehen  zu  lassen.

s.  160.

Ist  der  Jungmeister  durch  Krankheit,  oder  andere  hinreichend  entschuldigende  Hindernisse
  abgehalten,  sein  Amt  zu  verrichten:  so  tritt  der  zunächst  vor  ihm  stehende  Meister  für
ihn  ein.

K.  161.

Diejenigen  Meister,  welche  nicht  an  dem  Orte  wohnen,  wo  die  Zunfe  ihren  Sib  hat,
sind  von  dem  Jungmeister-Amte  frey.

Meister,  welche  früher  schon  bey  einer  inländischen  Zunft  Meister  waren  und  unfreywillig,
  namentlich  wegen  neuer  Abgrenzungen  der  Zunftbezirke,  zu  einer  andern  Zunft  überkreten
müssen,  sind,  weil  sie  nach  Maßgabe  des  Alters  ihrer  Meisterschaft  in  die  Relhe  der  Meister
  treten,  das  Jungmeister-Amt  nur  dann  zu  übernehmen  gehalten,  wenn  sie  hiernach
wirklich  die  letten  sind.

9.  162.

Der  Jungmeister  ist,  zur  Vergeltung  seiner  Muͤhe  und  seines  Versaͤumnisses,  von  den  gewöhnlichen
  Zunftbeyträgen  frey,  und  genießt  uͤbrigens  die  dem  Jungmeister  bey  Meisteraufnahmen
  und  sonst  in  den  Zunftbriefen  bestimmten  Gebuͤhren.
        <pb n="671" />
        III.  Don  den  Zunftversammlungen  und  Beschlüssem

1.  163.

Die  Zunftgenossen  oder  Meister  kommen  regelmaͤßig  zu  den  bey  jeder  Zunft  hergebrachten
  und  in  den  besonderen  Zunftbriefen  bestimmten  Zeiten  zusammen.  Außerordentliche  Versammlungen
  sollen,  um  Zeitverlust  zu  vermeiden,  möglichst  unterlassen  werden  und  können  nur
in  sehr  dringenden  Fällen  Statt  sinden.  Inso  fern  aber  die  Zunstvorsteher  dergleichen  fuͤr  noͤthig
erachten,  haben  sie  solches,  mit  Bemerkung  der  Gründe  und  des  Gegenstandes,  dem  obrigkeittichen
  Abgeordneten  anzuzelgen,  welcher  das  Gesuch  der  Dbrigkeit  vorträgt,  worauf  von
derselben  Kostenfrey  die  Genehmigung,  oder  Verwerfung  des  Gesuches  erfolgt.,

5.  164.
Eine  ordentliche  Versammlung  der  Zunft  soll  zum  Mindesten  jährlich  Ein  Mahl  statt  sinden.

(.  165.

Alle  Zunftversammlungen  müssen  an  dem  Orte  gehalten  werden,  wo  die  Zunft  ihren
Sitz  hat  (die  bade  sich  befindet.)

#.-766.

Die  ordentlichen  Zusammenkünfte,  deren  Tage  genau  bestimmt  seyn  müssen,  werden
den  Zunftgenossen  nicht  besonders  angesagt;  zu  außerordentlichen  müssen  dieselben,  und  zwar
wenigstens  zwey  Tage  zuvor,  eingeladen  werden.

s.  167.

Sämmtliche  Meister  sind  verbunden,  so  wohl  zu  den  ordentlichen,  als  zu  den  außerordentlichen
  —  gehörig  angesagten  —  Versammlungen  der  Zunft,  zur  gesebten  Stunde,  sich
einzusinden.  Welcher  Meister  zu  spät  und  nach  bereits  eröffneter  Versammlung  sich  einfindet,
oder,  ohne  vorher  dem  Obermeister  eine  erhebliche  Ursache  des  Wegbleibens  angezeigt  zu  haben,
ganz  auöbleibt,  muß  eine  Geldstrafe  erlegen,  deren  Betrag  in  den  einzelnen  Innungs-Ur#ikela
schon  bestimmt  worden  ist,  oder,  iprem  Zwecke  gemäß,  noch  bestimmt  werden  wird.

8.  168.

Die  außerhalb  des  Ortes,  wo  die  Zunft  ihren  Sih  hat,  wohnenden  Meister  sind  jedoch
mur  zu  einer  der  ordentlichen  Versammlungen  in  jedem  Jahre,  zu  den  ausserordentlichen
        <pb n="672" />
        664

aber,  in  der  Regel,  zu  erscheinen  nicht  verpflichtet;  ja  sie  werden  zu  lehteren  gar  nicht  eingeladen,
  weil  durch  solche  Ladungen  zu  viel  Beschwernisse  und  Kostenaufwand  verursacht  werden
  würden.

5.  169.

Diese  an  anderen  Orten  wehnenden  zu  einer  außerorbentlichen  Versammlung  der  Zunft
nicht  geladenen  Meistet  sind  nun  zwar  an  das,  was  in  derselben  von  den  im  Orte  wohnenden
Meist  rn,  welche  für  solche  augerbrdenlh=  Versammlungen  einen  versassungsmáßigen  Ausschuß
  bilden,  beschlossen  wurde,  in  so  sein  es  nur  die  Zunft  beschlicßen  konnte,  ebenfalls  gebunden;
  es  sollen  aber  dagegen,  auch  ohne  die  allerhöchste  Noth,  in  ausserordentlichen  Versammlungen
  solche  Gegenständ,  welche  auf  die  Zunfteinrichtung  selbst  und  das  Zunftvermögen
einen  wesentlichen  bleibenden  Einfluß  haben,  niemals  zum  Vortrag  kommen  und  beschlossen
werden.

4.  °

Sollte  es  von  der  Obrigkeit  in  ganz  besonderen  Fällen  für  nokhwendig  erachtet  werden,
auch  den  au5wärts  wohnenden  Meistern  eine  außerordentliche  Zunftversammlung  ansagen  zu
lassen:  so  verstehet  es  sich  von  selbst,  daß  alsd  unn  dieselben  zu  erscheinen  verbunden  sind,  und
im  Falle  ihres  zu  spaten  Erscheinené,  oder  Ausbleibens,  in  die  oben  geordnete  Strafse  verfallen.

5.  171.

In  der  Zunftversammlung  muͤssen  die  Aunftgenossen,  der  Reihe  nach,  wie  sie  Meister
geworden  sind,  sigen  und  nach  dieser  Reihe  auch  ihre  Meinung  mit  Bescheidenheit  vortragen.


177.

Gelage  dürfen  bey  den  Zunftversammlungen  aict  Statt  finden;  zwar  bleibt  es  den
Meistern  unverwehrt,  sich,  nach  aufgehobener  Versammlung,  mit  Speise  und  Trank  in  Ordnung
  und  Müßigkeit  zu  erfreuen,  jedoch  darf  zu  dem  diesfallsigen  Aufwande  auo  der  Zunfétkasse
  nichts  genommen  werden;  auch  muß  es  jedem  frep  stehen,  ob  er  Tgeil  nehmen  wil,
oder  nicht.

#  173.

Jeder  Meister,  welcher  in  der  Versammlung  zu  Zanke  Veranlassung  giebk,  unanständige
  Reden  föhrt,  oder,  ohne  hinreichende  Swischuspun,  vor  Auspebung  der  Versammlung
weggeht,  soll  in  eine  Buße  von  zwen  bis  acht  Groschen  genommen  werden,  auß##er  und  mit
Vorbehalt  der  für  wirkliche  Ilarin,  4%  eaneeh  Ercesse,  sich  hebührenden  gelehlichen
Strafe.
        <pb n="673" />
        665

5.  174.

Eine  der  ordentlichen  Verfammlungen  in  jedem  Jahre  und  zwar  blelenlge,  zu  welcher
auch  alle  auswärts  wohnenden  Melster  der  Zunft  zu  erscheinen  verpflichtet  sind,  ist  als
Hauptversammlung  anzusehen,  in  welcher  vorzüglich  über  den  Justand  der  Cesellenkasse,
dle  Zahl  der  im  vergangenen  Jahre  aufgenommenen  und  locgesprochenen  Lehrlinge  und  dercleichen
  Nachricht  erkheilt,  die  Wahl  der  Zunstvorsteher  und  dec  Rechnungöführers  vorgenommen,
  die  Rechnung  des  abgebenden  Rechnungoführers  den  versammelten  Meistern,  welche
  dagegen  Erinnerungen  zu  machen  befugt  sind,  mitgetheilt,  die  Zunftlade  dem  neuen
Obermeister  öberliefert  und  sonst  die  wichtigsten  Gegenstände  der  Zunst  und  des  Gewerdes
verhandelt  werden.

8.  175.

Im  Allgemeinen  darf  in  den  Zunftversammlungen  nur  über  eigentliche  Zunftangelegenhelten
  berathschlagt,  nichts,  was  gegenwärtiger  Zunftordnung,  den  poligeylichen  oder  anderen
Geseben,  oder  obrigkeitlichen  Verfügungen  zuwider,  oder  dem  gemeinen  Besten  nachthellig
ist,  beschlossen,  auch  den  Zunftgenossen  keine  ungebührliche  Lasten  aufgebürdet  werden.  L4#-gen
  jedoch  Gründe  vor,  neue  gesetliche  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  die  Gewerbsverhältnisse
  und  Zunfteinrichtungen,  oder  Abänoerung  der  bestehenden  zu  wünschen;  so  verstehet
es  sich  von  selbst,  daß  eine  Besprechung  darüber,  zum  Behuf  eines  Vortrages  und  einer
Vorstellung  an  die  Obrigkeit,  unverwehrt  is.

5.  176.

Die  nicht  erschienenen  Mitglieder  sind  zu  allem  dem,  was  durch  wenigstens  zwey  Dritttheile
  der  versammelten  Zunftgenossen  beschlossen  worden  ist,  in  so  fern  es  die  Zunft  beschließen
konnte,  verpflichtet,  und  kömmt  es  hierbey  darauf  nicht  an,  in  welchem  Verhaltnisse  die  Zahl
der  erschienenen  zu  der  der  ausgebliebenen  Meister  stehet,  wenn  nur  bey  außerordentlichen  Zusammenkünften
  die  oben  4.  100.  und  170.  bestimmte  Ladung  der  Meister  erfolgt  ist.

+.  777.

Die  Beschlösse  der  Zunst  werden  von  dem  obrigkeitlichen  Abgeordneten  niedergeschrieben.


#  278.

Diejenigen  Beschlülse,  gegen  welche  derselbe  Einspruch  gethan  hak,  sollen  nicht  zur
Ausführung  kommen,  bevor  sie  nicht  der  Obrigkeit  vorgetragen  worden  sind,  und  von  dieser
  die  Genehmigung  schriftlich  erfolgt  ist.

8.  179.

Schuldverschreibungen  der  Zünste,  oder  auch  unverbrieste,  einer  Zunft  gemachte  Darleihungen,
  ingleichen  Verußerungen,  oder  Verpfändungen  des  Zunstvermögens,  sind  ohne
obrigkeitliche  Genehmigung  nichtig-
        <pb n="674" />
        656

In  wichtigen  Fällen  haben  die  Zunftobrigkeiten  die  bey  thnen  gesuchte  Genehmigung,
nur  nach  eingeholter  Einwilligung  der  Landes-Direction,  zu  ertheilen,  oyne  deren  auodrückliche,
  und  nur  erst  nach  vorgängiger  genauer  Sachprüfung  auo  zusprechende  Erlaubniß,  auch
keine  Zunft  einen  Prozeß  ansangen,  oder  sich  in  einen  solchen  einlassen  varf.

8.  180.

Nicht  minder  sollen  die  Zünste  sich  alles  Brleswechsels  mit  anderen,  so  wohl  in--  als
ausländischen  Zunften,  ingleichen  der  Abschickung  einiger  aus  ihrem  Mictel  an  eine  andere
Zunst,  bey  zwanzig  Thaler  Strase  enthalten.

Wenn  aber  Falle  sich  ereigneten,  wo  dergleichen  zu  thun  nothwendig  wäre,  soll  es
dem  odrigkeitlichen  Abgeordneten  vorher  gemeldet,  die  abzusendende  Schrist  zur  Einsicht
und  Mitunterschrift  vorgelegt  und  von  ihm,  nach  Befinden,  auf  vorgängige  Anfrage  bey  der
Obrigkeit,  das  Weitere  verfügt  werden.  Wie  denn  auch  dem  obrigkettlichen  Abgeordneten
von  dem  Obermeister  alle  Schreiben,  so  an  die  Zunft  einlaufen,  unerbrochen  einzuhändigen
  sind.

Zunftvorsteher,  welche  dem  entgegen  hand  ln,  sind,  nach  Befinden,  mit  auêdrücklicher
Geld=  oder  Gefängnißstrase  zu  belegen.

5.  181.

Den  Zuͤnften  bleibt  es  nachlassen,  um  gute  Ordnung,  Anstand  und  Sittlichkeit  unter
sich  zu  erhalten  und  zu  befoͤrdern,  als  worauf  dieselben,  als  ehrenvolle  Gesellschaften  im
Staate,  vorzüglich  zu  sehen  haben,  solche  Handlungen  eines  Mütmeisters,  welche  dem  entgegen
  laufen,  sey  es  vor  versammelter  Zunft,  oder  sonst,  mit  einer  Geldbuße  bic  zu  acht  Greschen
  zu  belegen,  inslesondere  auch  die  in  der  gegenwärtigen  Zunstordnung  au##-esprochenen,
und  nicht  aucdrücklich  zum  Erkenntniß  der  Obrigkeit  aucgeseten  Strasbestimmungen,  bis  zu
der  Hôhe  ven  acht  Groschen,  unter  Genehmigung  des  obrigleitlichen  Abgeordneten,  zur
Anwendung  zu  bringen.

e  übrige  Straffälle  aber  ind  nothwendig  der  Obrigkeit  zur  Unkersuchung  und  Enkscheidung
  anzuzeigen.

Schlechterdings  verboten  ist  es  auch  den  Zünsten,  solche  Vegehungen  oder  Unterlassungen,
  die  weder  die  gute  Ordnung,  noch  Anstand  und  Sittlichkeit  beleidigen,  und  wodurch
nur  ein  Verstoß  gegen  leere,  zwecklose,  oder  veroltete  Formen,  oder  gegen  mißbréuchtscht
Handwerksgewohnheiten  gesonden  werden  knnte,  auf  irgend  eine  Wesse  zu  rügen;  es  haben
  vlelmehr  diejeulven,  so  sich  dessen  untersangen  wücden,  nachdrückliche  Strase  zu  erwarten.


Iv.  Von  den  Zunstkassen.
g.  182.

Der  Hauptzweck  der  Zunstkasse  ist  Bestreitung:  .
»du-AusgabenindmnothwendigkuAngelegmhkitendetslmfkj
b)  der  Anstalten  und  Einrichtungen  zum  Nuhen  des  Gewerbes;
        <pb n="675" />
        661

c)  der  Unterstuͤhung  kranker  Gesellen  in  der  5.  go.  vorgetzeichneten  Mase;  auch  koͤnnen
d)  verarmte  Meister,  ingleichen  Meisterswitwen  und  Kinder  daraus  unterstäht  werden.

5.  183.

Auf  Zehrungen  der  Zunftgenossen  soll  aus  der  Zunftkasse  durchaus  nichtsé  verwendet
werden.  Derjenige  Zunftvorsteher,  der  eine  Anweisung  auf  dergleichen  Zehrungskosten  auf
die  Zunfekasse  geben  würde,  hat  derselben  den  doppelten  Betrag  zu  ersetzen,  und  unterliegt
noch  besonderer  Beslrasung  durch  die  Obrigkeit.

8.  184.
In  die  Zunstkasse  fließen:
a)  die  der  Zunft  cgebhrenden  Antheile  an  den  von  Lehrlingen  und  Meistern  zu  entrichtenden
  Gebühren;
b)  die  der  —  zukommenden  Geldbußen  und  deren  Antheile;
)  die  Einnahme  von  dem  vorhandenen  Zunftvermögen;
d)  die  Beytrége,  welche  die  Meister  zur  Zunftkasse  entrichten.

K  u138.

Die  ordenklichen  Beykräge  der  Meister  zur  Zunstkasse  bleiben  bey  jeder  Zunft,  bis  auf
weltere  Bestimmung,  in  den  besonderen  Zunft-Artikeln,  so  wie  sie  vergebracht  sind,  unvera#ndert,
  so  wohl  in  Ansehung  des  Geldbeytrages,  als  der  Entrichtungsgzeiten

Naßerordenkliche  Anlagen  für  besondere  Nochfälle  mag  die  Zunft,  unter  Einwilligung
des  obrigke'slichen  Abgeordneten,  durch  einen  Zunftschluß  festseben.

Beschlüsse  wegen  Erhöhun)  der  ordentlichen  Beytraͤge  sind  nicht  eher  gültig,  und  dürsen
  nicht  zur  Ausfährung  gebracht  werden,  bis  sie  der  Obrigkeit  vorgetragen  worden  sind,
und  deren  Bestätigung  erhalten  haben.

8.  186.
Die  auf  den  Doͤrfern  wohnenden  Meister  solcher  Zünste,  welche  keinen  Gesellen  hallen
dürfen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  jäyrlichen  Beyträge  in  die  Zunfkkasse.

éK.  187.

Zur  Zunftkasse  wird  aus  der  Mitte  der  Meister  eln  besonderer  Rechnungsföhrer  gewählt,
  welcher  alle  Einnahme  zu  empfangen,  alle  Ausgabe-Posten  aus  uzahlen,  ond  über
Einnahme  und  Ausgabe  richtige,  nach  den  verschiedenen  Kapiteln  der  Einnahme,  so  wie  der
Ausgabe,  georduete  Jahrcérechnung  abzutegen  hae.

7  188.

In  die  Nechnung  st  öind  alle  Elnnahme,  Hosten,  welche  in  dem  Rechnungsjahre  geféalg
warden,  auszunehme,  wenn  auch  vielleicht  die  ein-,  oder  die  andere,  nicht  wieklich  eingeganhen
  seyn  sollte,  welche  soichen  Falles  in  Rest  geführt  wersen  muß.
        <pb n="676" />
        68
Alle  ulcht  ganz  feststehenden  Ausgabe-Posten  bedürsen  besonderer  Anweisung  und  Autorlsation
  des  Obermeisters,  oder  dessen  stellvertretenden  Bepsitzers,  und  werden  ohne  diese  dem
Rechnungeführer  nicht  passirt.
5  189.
Bey  der  Wahl  des  Rechnungôfährers  soll  vorzüglich  auf  strenge,  Ordnung  liebende,
wo  möglich,  ansessige  Meister  geseyen  werden
Auch  der  Jungmeister,  ingleichen  der  die  Gesellenkasse  verwaltende  Melster,  können  zu
Rechnungführern  gewöhlt  werden.
Der  (Pechnungestberr  muß  aber  an  dem  Orte  wohnen,  wo  die  Zunft  ihren  Sih  hat.
darf  sich  keiner,  auf  den  die  Wat  rt  gefallen  ist,  ohne  völlig  erhebliche  Gründe,  der
Uebernahne  der  Rechnungsführung  entzieh
Das  Amt  des  Rechnungsföhrers  ahterte  in  der  Regel  ein  Jahr,  wenn  sich  nicht  eln  Melster
  findet,  dasselbe  auf  längere  Zeit  freywillig  uͤbernimmt.
Die  Wahl  des  Rechnungsfuͤhrers  ist,  wie  die  der  Zunftvorsteher,  von  der  Obrigkeit  zu
bestätigen.

190.

Ob  für  die  Bemöhungen  bey  der  Rechnungsfährung,  so  wie  für  die  Fertigung,  dem
Kechnungsführer  eine  billigmäßige  Vergütung  auösgesetzt  werden  solle,  bleibt  jeder  unft
für  beständig  festzusetzen  überlassen;  es  darf  jedoch  eine  solche  Vergütung  nicht  über  einen
Groschen  von  jedem  Thaler  der  jährlichen  Ausgabe  bestimmet  werden.

5.  191.

Die  Jahreö-Zunftrechnung  grd  in  der  (.  174.  erwähnten  ordentlichen  Versammlung.
der  Zunft  vorgelegt,  Post  für  Post  geprüfe,  und,  in  der  Regel,  nach  den  gemachten  Erinnerungen
  und  gefaßten  Beschlüssen,  sofort  abgeändert  und  von  dem  obrikeitlichen  Abgeordneten
  sastsfeirt,  auch  sodann  der  Obrigkeit  zur  Einsicht  überreicht.

6  bleibt  jedoch  der  Obrigkeit  vorbehalten,  bey  Ktarken  und  wohlhabenden  Zünften,
bey  en  die  jährliche  Rechnungseinnahme  und  Ausgabe  lehr.  bekrächtlich  ist,  nach  ihrem
Ermessen  sich  die  Justisication  der  Rechnung  vorzubehalten,  in  welchem  Falle  ihr  dieselbe
mit  den  von  der  versammelten  Zunst  bey  Vorlegung  der  Rechnung  gemachten  Erinnerungen
öbergeben  werden.

Nach  erfolgter  Justisication,  oder  dach  denommener  Einsicht  der  Rechnung,  wird  dieselbe
zur  Niederlegung  in  die  Zunftlade  abgegeb

Der  Rechnunggfuͤhrer  erhaͤlt  uͤber  Ergebniß  der  justificirten  Rechnung  gehoͤrige
Quittung.

o  es  hergebracht  ist,  daß  die  d-n  bey  der  houptoersammtung  nur  vorgelesen
  —8  durchgegangen  wird,  mag  #es  auch  ferner  daben  ewenden,  die  Justification
aber  ersolgt,  wie  vorbemerkt,  entweder  durch  den  obrigkeitlIchen  Abgeordneten,  oder  van
der  Doͤligteit  selbst,  an  Amtsstelle
        <pb n="677" />
        660
.  192.

Da  nach  Obigem  die  Obrigkeit  auch  von  solchen  Rechnungen,  die  von  ihr  nicht  selbst
justisieirt  worden,  durch  Auêhändigung  derselben  Kenntniß  erhält:  so  muß  sie  diese  dazu
benuben,  um,  wenn  aus  der  Rechnung  sich  vermuthen  läßt,  daß  entweder  zu  leicht,  oder
au  umständlich  daben  .  Werke  gegangen  wird,  oder,  wenn  Unordnungen  und  Ungebuhrnisse
daraus  hervor  gehen,  durch  Belehrung  und  Jurechtweisung  ihres  zur  Zunft  Abgeordneten,
oder  sonst,  nach  Erfordern  der  Umstände,  abhelsliche  Maße  zu  geben.

8.  193.

Dem  Rechnungsfuͤhrer  ist  unbenommen,  wenn  sich  der  bare  Geldvorrath  in  der  Kasse
bedeutend  angehaͤuft  hat,  und  nicht  sobald“  zu  verwenden  ist,  dasjenige,  was  er  zu  de
laufenden  AusSgaben  uscht  bedarf,  in  der  Zunftlade  niederzulegen.  Falls  ein  solcher  Vorrath
  über  funfzig  Thaler  beträgt,  ist  er,  und  sind  die  Junfworsteye  welche  sich  sleißig
darnach  zu  erkundigen  haben,  sogar  verpflichtet,  zu  dieser  Niederlegong.

Der  Rechnungöführer  erhält  über  dergleichen  niedergelegte  *8  von  dem  Obermeie
ster  einen  Empfangschein,  und  giebt  dagegen  eine  Quittung  an  die  Zunstlade,  wenn  er  Gelder
  auv  derselben  erhält.

Ueber  die  in  der  Zunstlade  niedergelegten  und  wiederum  aus  derselben  an  den  Rechnungsführer
  ausgezahlten,  oder  sonst  angelegten  und  verwendeken  Gelder,  die  jedoch  alle  in
der  Rechnung  erscheinen  massen,  ist  bey  der  Lade  ein  besonderes  Buch  zu  sühren,  worin
jede  eingetragene  Einnahme=  und  Ausgabe-Post  durch  die  Meneniauntrrshant  des  jedesmaligen
  Obermeisiers  und  des  obrigkeitlichen  Abgeordneten  beglaubiget  wird.

d.  194.
Zu  Anlegung  etwa  gemachter  Ersparnisse  ist  die  obrigkeitliche  Genehmigung  erforderlich.

Anha  ng.
Won  der  Kaufmanunschafe.

.  195.
An  solchen  Orten,  wo  die  Kaufmannschaft  eine  Zuuft  bildet,  hat  es  hierbey  sein  Bewenden.

.  196.
Jede  solche  Zunft  soll  aus  ihrer  Mitte  zwey  Vorsteher  haben,  von  welchen  jährlich  einer
neu  gewählt  wird.
F.  107.
Zum  vehrling  darf  kein  Knabe  angenommen  werden,  welcher  nicht  hinreichenden  Unterticht
  im  Rechnen  uno  Schreiben  und  usere  dem  Kausmann  nuplichen  Kenntnissen  genossen  hat.
198.

Keinem  Lehrlinge  darf  früher  ein  Lehrbrief  ertheilt  werden,  als  bis  er  ein  Zeugniß  seiner
Phigkeit  vorgelegt  hat.  Er  soll  zu  dem  Ende  durch  die  Vorsleher  und  einen  andern  bewähr-
        <pb n="678" />
        670

ten  Kenner  der  kaufmännischen  Rechenkunst,  über  die  zur  glaubhaften  Buchsührung  nsthigen
Kenntnisse,  streng  geprüft  werden.  Erklären  diese  iyn  für  unsähig:  so  muß  untersucht  werden,
ob  davon  auf  seinen  bLehrherrn  die  Schuld  falle,  weil  alsdann  lebterer  von  der  Obrigkeit  zur
Erstattung  eines  Theiles,  auch  wohl  des  ganzen  Lehrgeldes,  angewiesen  werden  kann.

.  u10.
r  der  Aufnahme  in  die  Kaufmannschaft  soll  jeder  einen  brnngemöfigen  Lehrbrief
F#sinper,  oder  sich,  nach  Maßgabe  des  vorstehenden  H.,  prüfen  la
.  200.

Für  die  Versammlungen,  die  Beschlüsse  und  die  Kasseverwaltong  gelten  die  §.  K.  163.  bic
194.,  auch  sollen  die  übrigen,  in  der  gegenwärtigen  allgemeinen  Zunftordnung  für  die  Handwerker
  und  Künstler  enthaltenen  Bestimmungen,  so  weit  sie  auf  die  Kaufleute  passen,  und  die
Zunftbriefe  der  lezteren,  in  so  weit  diese  durch  die  Zunftordnung  nicht  abgeaudert  sind,  von  den
Kaufleuten  befolgt  werden.

 

201.

Die  gegenwärtige  Zunftordnung  u  zum  Druck  befördert  werden,  und  es  sind  alle  und
jede  Zünfte  des  Landes  verbunden,  ein  Eremplar  davon  in  der  Zunftlade  niederzulegen.
Nicht  minder  soll  jeder  neue  Meister  sich  selbst  ein  Eremplar  eigenthumlich  verschaffen,
auch  ist  jeder  Herber  gsvater  verppßichtet,  die  fremden  einwandernden  und  in  Arbeit  tretenden
  Gesellen  oder  Diener  anzuweisen,  sich  vorzüalich  mit  dem  dritten  Abschnitte,  „von

„den  Handwerkégesellen“  bekannt  zu  machen  und  ihn  zu  dem  Ende  denselben  zur
Dorchlesung  vorzulegen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Geseb,  der  Verfassung  gemäß,  vollzogen  und  mit  Unsrem

Großherzeglichen  Insiegel  bedruden  lassen.

So  geschehen  Weimar  den  röten  May  1821.
Im  Namen  und  Auftrag  Unsres  Herrn  Vaters,  Gnaden.
(L.  S.)  LCarl  Friedrich,  Erbgroßherzog.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweiter.
vdt.  Erst  Möller.

Geset
über  die  Innungen  und  Zünfte
und  die  Beobachtung  allgemeiner
Innungs=  Artikel.
        <pb n="679" />
        671

Großheriogl.  S.  Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blaftk.

Nummer  32.  Den  51.  July  1821.

 

XXIII.

Karl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürfteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
Kk.  1.

Ahun  hiermit  kund  und  zu  wissen,  daß  Wir,  mit  Beyrath  und  Zusiimmung  des  getreuen
bandtages,  Uné  bewogen  gefunden  haben,  das  zu  Gründung  und  Erhaltung  einer  öffenrlichen
Brandversicherungs-Anstalt  schon  unterm  12ten  Juny  1772.  und  unter'n  raten  Dezember
1309.  erneuerte  Datent  nochmals  zu  erneuern,  auch  demselben  einige  Erlauterungen  und
Verbesserunge#  hinzu  zu  fügen  und  es  nunmehr,  al  allgemeines  Bandesgeseh,  für  den  Umfang
des  ganzen  Großherzogthumes  bekannt  machen  zu  lassen.

Demnach  verordnen  Wir:

ézl  1.
Die  Verbindlichkeit,  an  der  öffentlichen  Brandversscherungs-Anstalt  Theil  zu  nehmen,

ist  augemein  und  erstreckt  sich  auf  alle  und  jede  Gebäude  in  dem  Großherzogthume.  Es
zilt  gleich  vicl,  welcher  Art  und  zu  welchem  Zwecke  das  Gebäude  bestimmt  ist;  kein  Besiher
        <pb n="680" />
        672

eines  Gebäudes,  es  sey  eine  physische  ober  moralische  Person,  darf  sich  der  Einzeichnung
desselben  entziehen.

Namentlich  sind  auch  alle  dem  Landesfuͤrsten  Selbst  zugehoͤrige,  alle  im  Eigenthume
des  Staates  sich  bilden  alle  Kirchen=  Pfarr-Schul=  und  andere  geistliche  Gebäude,
der  Einzeichnung  unterwo

Nur  die  Residenz  Giotode.  zu  Weimar,  so  wie  die  Schlösser  zu  Eisenach,  IJ.

Neustadt  alD.  und  die  hie  und  da  im  Lande  befindlichen  Landeöfürstlichen  7
Jagd=  und  Landhäuser,  ingleichen  die  Gebäude  zu  den  der  Gesammt-Academie  Jena  gehbrigen
  Dotal-Gütern  zu  Apolda  und  Remda  und  deren  in  der  Stade  Jena  gelegenen  Hauser,
  bleiben  vor  der  Hand,  wie  bisher,  davon  ausgenommen;  auch  sind,  wie  disher,  Pulvermühlen,
  Gebäude  über  Eisenhammerwerke,  Schmelz=  Seiger=  und  Abereibehütten  und  dergleichen
  nicht  zuzulassen,  wogegen  aber  die  bey  solchen  Werken  befindlichen  besonderen  Wohngebäude,
  so  wie  Back=  und  Brauhäuser,  Färbeháuser,  Schmide=  Schlosser-NRoth=  und
Glockengießer-Werkstatten  und  dergleichen,  und  zwar  nach  den  “.  3.  weiter  sestgesehten  Be
stimmungen,  der  Einzeichnung  unterworfen  bleiben.

g.  2.

Der  Werth  der  Kirchen  und  Thürme  ist,  wie  auch  bey  anderen  Gebaͤuden,  mit  Aus.
schluß  des  Mauerwerkes,  anzugeben;  bey  den  Glocken  ist  der  Zentner  mit  Einschluß  des
Stuhl=  und  Eisenwerkes  auf  35.  Thaler  hoch  zu  veranschlagen;  Orgeln  und  Thurmuhren
sollen  nach  pflichtmäßiger  Taxe  angenommen  und  eingezeichnet  werden.

ep  wird  festgesebt,  daß  Kirchen  und  Thürme,  wegen  *  gewöhnlich  feuerfesten
Bauart  8  freven  abgesonderten  Lage,  so  wie  auch  die  darin  befindlichen  Glocken,  Uhren
v2c.,  die  auSgeschrieben  werdenden  Drankassen-Beyträge  nur  von  dem  vierten  Theile  ihrer
Einzeichnungs-S  umme  entrichten  und  daß  diese  Bepträge  von  denjenigen,  welchen  der  Bau
und  die  Unterhaltung  jener  Gegenstände  eriieg,  zu  bestreiten  sind.

d.  3.

Es  erforderr  die  Vllligkeir,  daß  diejenigen  Eigenthämer  eines  Gebkudes,  welche  darin
ein  Gewerbe  creifben,  womit  eine  besonders  große  Feuercgefahr  verknüpft  ist,  so  wie  die  in
einem  ihnen  niche  einenthümlich  zustehenden  Hause  zur  Miethe  wohnenden  und  dergleichen
Gewerbe  tre  benden  Einmiethlinge,  dieserhalb  annoch  besonders  einen  Beytrag  in  die  Justituts-
  Kasse  entrichten.  Ec  sollen  daher  die  UApotheker,  Bäcker,  Brauer,  Branntweinbrenner,
FKärber,  Hutmacher,  Klempner,  Seifensieder,  Schmide,  Schlosser,  Rochgieser,  Zuckerbäcker,
Jiegeleybesiger,  Töpser  r2c.  Uber  dac,  wac  sie  von  den  Gebäuden  zu  entrichten  haden,  auch  noch
de  darin  Statt  sindenden  Feuerwerkes  halber,  in  den  Hauptstädten  Weimar,  Eisenach  und
Jena  mit  2co.  Thalern,  in  den  übigen  kleinen  Srädten  aber,  so  wie  in  den  Dörfern,  mit  50.
Thalern#  besonders  eingezeichnet  werden,  und  ist  diese  Summe,  bey  vorkommenden  Fällen,  aussch
anderen  Assecuranz-Benträgen  mit  zu  verrechten;  wogegen  aber  dieselbe,  als  eine  nur  in  Ansehung
  der  mehrern  Gesahr  zu  prästirende  besondere  Abgabe,  bey  sich  ergebenden  Entichaͤ-
        <pb n="681" />
        673

bigungs-Fällen,  nicht  mit  in  Anrechnung  gebracht  wirb,  und  die  Eingezeichneten  keine  Vergücung
  darauf  erhaiten.

5.  4·

Da  bey  diesem  Institute  die  Absicht  dahin  gerichtet  ist,  daß  die  sich  ergebenden  Brandschäden
  von  den  sämmtlichen  Theilnehmern,  nach  dem  Maße  ihrer  geschehenen  Einzeichnungen,
  vergütet  und  gemeinschaftlich  übertragen  werden  sollen:  so  können  bey  demselben  durchaus
  keine  Vergütungen  vorkommen  und  gestattet  werden,  welche  nur  auf  eine  locale  Vorsorge
  zu  Abwendung  einer  in  der  Folge  zu  besorgenden  Feuerögefahr  Bezug  haben  und  in
dieser  localen  Absicht  erwachsen  sind,  sondern  es  bleibt  unveränderlich  festgesett,  daß  nur  den
Besthern  derjenigen  Gebäude,  die  wirklich  in  Rauch  auf=  und  durch  das  Feuer  selbst  verlo-Ven
  gehen,  der  Schade,  nach  Verhältniß  der  eingezeichneten  Taxe  der  Gebäude,  aus  dem  Institute
  ersetzt  werde;  so  wir  denen,  deren  Gebude  während  des  Brandes,  um  den  Fortgang
der  Flammen  zu  steuern,  ganz  oder  zum  Theil,  niedergerissen,  oder  auch  durch  Einweichung
von  Wasser  oder  sonst  beschädiget  werden,  und  welche  dadurch  in  die  Nothwendigkeit  versctzt
(ind,  solche  ganz  oder  zum  Theil  von  Neuem  aufszuführen,  eine  gleichmähige  Entschädigung
nicht  zu  versagen  ist.  Auch  sollen  diejenigen  auf  eine  Entschädigung  Anspruch  zu  machen  haben,
  deren  Gärten,  Zäune,  Mauern,  Lehm=  oder  Brandwände,  Brunnen  und  dergleichen  zu
Hemmung  der  Flammen  resp.  niedergerissen,  oder  sonst  beschädiget  worden  sind.

Wogegen  auf  ein  Gebäude,  welches  durch  einen  so  genannten  kalten  Gewitterschlag,  folglich
ohne  Entzündung  und  ohne  wirklichen  Brand,  beschédiget  wird,  keine  Vergütung  aus  dem
Insticute  Statt  sindet.

Damit  aber  auch  bey  nachbarlichen  und  inländischen  Hälfsleistungen  die  Gemeinden,
welche  sich  durch  Thatigkeit  und  besorgliche  Anstalten,  dem  Fcuer  Einhalt  zu  thun,  auszeichnen,
  nicht  noch  Gefahr  laufen,  in  schwere  Ausgaben  verwickelt  zu  werden,  wenn  das  Unglück
  wollte,  daß  ihre  Feuerspriten  im  Feuer  beschädiget  würden,  oder  gar  verbrennten:  so
soll  in  gedachten  Fällen,  solcher  Schade  an  den  Feuerspritzen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  in
die  Residenz-Städte  Weimar  und  Eisenach  gehbrigen,  die  aus  der  Iustituks-Kasse  unterhalten
  und  reparkrt  werden,  nach  vorheriger  Pflichtmäßiger  Würderung  deo  Schadens,  aus  der
Issecuranz-Kasse  ersetzt  werden.

S.  5.

Die  obere  Direction  dieser  Brandversicherungs=  und  Entschädigunge-Anstalt  ist  dem

Großherzoglichen  Lanoschafts-Collegium  übertragen,  und  es  sind  daher  sämmtliche  Unterobrigkeiten

  der  Großherzoglichen  Lande  gehalten  und  verbunden,  in  vorkommenden  Füllen,  an  dasselbe

zu  berichten,  von  demselben  Anweisungen  und  Besehle  anzunehmen,  solche  zu  befolgen,  und
denselben  auf  das  Pünktlichste  nachzukommen.

K.  6.

Anlangend  das  Verhältniß  der  Einzeichnungs  Summe  zu  dem  Werthe  der  Gebéude:  so
soll  zwar  einem  jeden  Einwoyner  des  Großyerzogrhumes  noch  fernerhin  frey  stehen,  seine  Ge-
        <pb n="682" />
        674

2Eoo  nach  seinem  aisnen  Gutduͤnken,  anzuschlagen,  und  zur  Einzeichnung  bey  dem  Instltute

anzugeben;  es  wird  jedoch  erwartet,  daß  ein  jeder  das  Gemeinnöhliche  der  Sache,  und  die
dabey  gehegte  Absicht  im  Auge  haben  und  besonders  in  Berücksichtigung  seines  eigenen  Interesse,
  seine  Gebäude  mit  dem,  nach  den  weiteren  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Regulativ's,
  nachgelassenen  höchsten  Werthe  um  so  mehr  einzeichnen  werde,  als  selbige  bey  —  nach
Statt  gehabtem  Brandunglücke  —  erfolgenden  Wiederaufbau,  in  Gemaßheit  der  hierunter  bestehenden
  bau  policeylichen  geselichen  Vorschriften,  wenn  sie  vorher  mit  Stroh  oder  Schindeln
hedeckt  waren,  statt  derselben  jedes  Mahl  mit  Zsegeln  geveckt  werden  mössen.

K.  7.

Dafern  jedoch  wider  besseres  Verhoffen  von  Einzelnen  eine  mit  dem  Werthe  ihrer
Gebäude  in  keinem  Verhaͤltnisse  stehende,  und  insbesondere  eine  zu  hohe  Summe  angegeben
würde,  welches  die  gegruͤndete  Vermuthung  einer  dabey  eintretenden  bösen  Absicht  erweckt:
so  soll  alsdann,  durch  eine  andere  von  der  Ortcobrigkeit  zu  veranstaltende  Taration,  welche
auf  Kosten  der  Eigenthümer,  von  dazu  besonders  vorpichitte  Bau=  und  Sachverständigen,
zu  bewerkstelligen  ist,  der  Werth  des,  oder  der  zu  gering,  oder  zu  hoch  angegehenen  Gebäude,
nach  Vorschrift  des  §F.  8.  Ui##.  a.,  ausfindig  gemacht,  %  die  Angaben  berichtiget  werden,

5.  8.

Bey  der,  den  an  dem  Institute  Theil  nehmenden  Interessenten  freygelassenen  eigenen
Angabe  der  Summen,  womit  sie  ihre  Gebaͤude  eingezeichnet  und  versichert  wissen  wollen,  so
wie  bey  der  in  obgedachten  Faͤllen  von  der  Obrigkeit  zu  veranstaltenden  Taration  soll  folgender
  Gestalt  zu  Werke  gegangen  den:

#a)  daß,  bep  dem  zu  machenden  Anschlayr,  bloß  gus  den  Werth  der  in  dem  Gebäude  steckenden

Bau-Materialien,  jedoch  mit  Ausschluß  des  Mauerwerkech,  und  auf  das  zu  deren  Bearbestung

  erforderliche  Arbeitslohn  das  Absehen  gerichtet,  auf  andere  Umstände  aber,

als  dessen  Lage,  Bequemlichkeiten,  vorzügliche  Freyheiten  u.  s.  w.,  eine  Rücksicht  nicht

enommen;
b)  daß  jedes  Gebude,  wenn  deren  mehrere  zu  einem  Gehöfte  gehören,  besonders  angegeben
  und  tariré,  und
)  daß  die  Angabe  oder  Taxe  auf  Thaler,  als  nach  welchen  zu  rechnen  in  den  Großherzoglichen
  Landen  herkmmlich  und  bey  den  bandeotassen  eingeführt  ist,  gerichtet,
und  dergestalt  bestimmt  wird,  daß  die  beor“  jedem  Gehöste  anzugebende  Haupt-Sunme
  mit  25.  ohne  Rest  getheilt  werden  kann
Der  zur  Taratson  zu  adhibirenden  On#eten  müssen  wenigstens  zwey,  und  hiervon
muß  nothwendig  der  eine  ein  Maurer,  der  andere  ein  Zimmermann  seyn.  Sind  sie  bey
der  Behörde,  welche  die  Taxatson  veranstaltet,  noch  nicht  besonders  al  Jaratoren  verpflichtet,
  in  welchem  Falle  sie  bloß  auf  ihre  bereiké  geleistete  Pliche  zu  verweisen  sind:  so
muß  dem  vorhabenden  Geschäft  ihre  diesfallsige  Verpflichtung  noch  vorauögehen.  Auf  jeden
  Fall  aber  ilt  ersorderlich,  daß  sie  genau  nach  den  Vorschriften  und  Bestimmungen  des
Patentes,  und  wie  sie  insbesondere  die  Wurderung  zu  bewlrken  haben,  instruirt  werden.
        <pb n="683" />
        675
5.  9.

Aus  der  Einzeichnung  der,  entweder  von  dem  Eigeneh#mer  selbst  angegebenen,  oder
durch  die  gerichtliche  Taration  ausfindig  gemachten  Summen  erwächst  ein,  jeden  Ortes,  in
Ablsicht  auf  das  gegenwärtige  Institut  zu  unterhaltendes  Kataster,  welches  nach  einem  zu
solchem  Endzwecke  entworfenen  Schema  elngerichtet,  und  in  welchem  der  Name  des  Eigenthümers,
  die  Gebéude  unter  gewissen  Nummern  und  Buchstaben,  und  dann  die  Summe,
womit  jedes  derselben  eingezeichnet  worden,  bemerkt,  auch  zur  Notirung  der  sich  von  Zeit
zu  Zeik  ergebenden  Veränderungen  Plat  gelassen  werden  soll.  Dieses  Kataster  ist  zwepfach
zu  fertigen,  und  davon  das  eine  Exemplar  an  das  Landschafts-Collegium  einzusenden,  das
andere  aber  an  die  Obrigkeit  des  Ortes  abzugeben.

66.  10.

Aus  diesen  Special-Katastern  wird  von  Seiten  des  Sandschafts-Collegiums  ein  General-Zug
  über  sämmtliche  eingezeichnete  Gebdude  besorgt,  welcher  dazu  dient,  die  Sache  im
Ganzen  zu  übersehen  und  in  vorkommenden  Füällen  die  Repartition  machen  zu  können.

Damit  dieser  beständig  in  gehöriger  Ordnung  erhalten  werden  könne,  haben  die  Unterobrigkeiten
  die  bey  ihnen  von  Zeit  ju  Zeit  sich  ergebenden  und  in  ihrem  Special-Kataster
sorgfältig  zu  annotirenden  Veränderungen,  mit  Ablauf  eines  jeden  Jahres,  und  zwar  längllens
  14  Tage  nach  Anfang  des  neuen  Jahres,  bey  Strafe  von  5  Thalern,  bey  dem  Landschafts-
  Collegium  onzuzeigen,  damit  sothane  Veränderungen  auch  in  den  bep  demselben  besindlichen
  Katastern,  angemerke.  werden.  können.“

5.  11.

An  die  dem  Institute  von  Neuem  behytretenden  Interessenten  werden,  nach  dem  bisher
gebrauchten  Schema,  eingerichtete  Receptions-Scheine  auögestellt,  und  selbige  den  Unterobrigkeiten
  zugefertiget,  welche  sie  gegen  Erlegung  von  1  gr.  6  pf.  von  einem  jeden,  den
Interessenten  auszuhändigen  haben.  In  diesen  Scheinen  wird  der  gescheyene  Beytritt  zum
Justitute  attestiret  und  jedem  Theilhaber  von  der,  bey  eintretendem  Falle,  ihm  zu  Theil
werdenden  Entschbigung  vergewissert.

8.  12.

Weil  sich  Umstaͤnde  ereignen  koͤnnen,  welche  dieses  oder  jenes  Mitglied  des  Institutes
veranlassen,  dem  anfuͤnglich  angegebenen  Werthe  seines  Gebaͤudes,  wegen  neuer  Anbaue  oder  sonst,
etwas  hinzu  zu  seßzen:  so  ist  zwar  dergleichen  Abänderung  im  Allgemeinen  völlig  unverwehrt,
dabey  jedoch,  wenn  bey  der  Anzeige  eines  erhöheten  Werthes  einiges  Bedenken  odwaltet,
oder  der  Anschein  einer  Gesährde  sich  hervorkhun  sollte,  eine  gerschtliche  Taxation,  nach
#.  7.,  von  der  Obrigkeit  des  Ortes  zu  veranstalten.

Dahingegen  soll,  den  einmal  angegebenen  Werth  zu  vermindern,  nur  bey  erheblichen,
dem  bauoschafte-Gollegium  zur  Ermaßigung  anzuzeigenden  Umständen,  verstattet  seyn.
        <pb n="684" />
        676

Damit  aber  bey  dergleichen  Abänderungen,  wenn  solche  sonst  unbedenklich  sind,  auch
noch  außerdem  alle  gehörige  Ordaung  beachtet  werde:  so  haben  diejenigen,  welche  sich  dazu
entschließen,  davon  bey  ihrer  Ortcobrigkeit,  diese  aber  an  das  Landschafts-Collegium  die
Anzeige  im  Monat  Dezember  jeden  Jahres  zu  dem  Ende  zu  thun,  damit  solche  Abänderungen
  in  den  verschiedenen  Katastern  so  wohl,  als  in  dem  General-Zuge  angemerkt  und,  bey
vorkommenden  Fällen  einer  zu  machenden  Repartition,  ssch  darnach  gerichtet  werden  bhnne.

Bis  solche  Anzeige  und  die  dadurch  veranlaßte  Abänderung  in  den  Katastern  erfolgt
Ist,  wird  der  erstern  Einzeichnung,  alo  Regulativ,  nachgegangen  und  der  etwa  erlittene
Schade  darnach  vergütet,  auch  die  Beyträge  darauf  repartirt.

Gleichwie  nun  in  vorstehenden  §.  F.,  wie  es  mit  den  Einzeichnungen,  mit  den
allen  Falles  dabey  nöthigen  Tarationen  und  Fertigung  der  Kataster  gehalten  werden  vu
ssgnet  worden  ist;  so  verstehet  es  sich  uͤbrigens  —  soviel  die  Wuͤrderung  anlangt  —
felbst,  daß  die  Einzeichnung  beysm  Brand-  Assecurations-Iustitute  auf  die  ies  ".
Verußerungefällen,  oder  sonstige  Prästationen  der  Gebäude,  keine  Beziehung  hat.

.  13.

Wenn  in  den  Großherzoglichen  Landen  ein  Unglück  sich  ereignet  und  dieser,  oder  jener
Ort,  mit  Feuer  heimgesuchet  wird:  so  soll  alsdann  davon  durch  die  Hrkgobrigeen,  mit  spe--!
  Bemerkung  der  abgebrannten  und  beschádigten  Gebäude,  nach  den  Nummern  und

Buchstaben,  womit  selbige  in  den  Katastern  eingezeichnet  sind,  unwarzigich  berichtliche  Anzeige
  an  das  Landschafte-Collegium  geschehen.

–*i
Die  darüber,  wie  daß  Feuer  entstanden,  ob  durch  Verwahrlosung  des  Eigenthümers,
oder  ohne  dessen  Verschulden,  ob  die  Rettungêmittel  zeitig  genug  und  in  gehöriger  Maße
angewendet  worden,  anzustellende  Untersuchung,  verbleibt  der  competenten  Obrigkeit  des
Ortes  zur  gromungemöhigen  schleunigen  Besorgung,  jedoch  ist  das  Besinden,  in  so  weit
es  gleich  möglich  ist,  in  dem  des  Brandschadens  halber  zu  erstattenden  Berichte  mit  zu
bemerken.

#.  75.

Da  die  Billigkeit  erfordert,  daß  ein  Mehreres  von  dem  Instikute  nicht  vergütet  werde,
  als  was  der  erlittene  Verlust  wirklich  beträgt:  so  muß  in  dem  darüber  zu  erstattenden
Berichte  zuverléssig  und  genau  angegeben  werden,  ob  das  durch  das  Feuer  beschädigte,
oder  zu  dessen  Steuerung  niedergerissene  Gebäude  ganz,  oder  nur  zum  Thell,  zu  Grunde
gerichtet  worden,  und  der  Schade  für  total,  oder  partiell  zu  schätzen  sey.  Damit  dieses
veee  zuverlässiger  bestimmt  werden  könne:  so  ist  dabey  auf  folgende.  Art  zu  Werke  zu

%  ob  ein  Gebäude  völlig  abgebrannt  und  ruinirt  ist,  muß  sogleich  in  die  gen  fallen,
und  kann  also  davon,  daß  der  Schade  für  total  zu  achten,  keine  Frage  seyn
        <pb n="685" />
        677

Es  kann  aber  auch  der  Fall  eintreten,  daß  eln  Gebaͤube  zwar  stehen  geblieben,  aber
so  beschédiget  worden,  daß  es  nicht  wieder  zu  repariren  ist,  sondern  ganz  niedergelegt  und
vom  Grunde  aus  neu  erbaut  werden  muß;  in  solchem  Falle  ist  der  Schade  ebenfalls  für

total  und  das  etwa  noch  brauchbare  wenige  Matersal  für  die  Aufräumungskosten  zu  rechnen.
)  Wo  keiner  von  den  beyden  vorstehenden  Fällen  existirt,  da  ist  von  der  Obrigkeit  des

Ortes,  mit  Zuziehung  verpflichteter  Bau=  und  Sachverständiger  Personen,  auch  in

Gegenwart  des  oder  der  Brandbeschädigten,  eine  genaue  Besichtigung  und  Taration

vorzunehmen  und  zu  ermäßigen,  ob  das  Gebäude  nur  zu  drey  Viertheilen,  zur  Hälfte,

oder  nur  zu  einem  Viertheile  beschädiget  sey.  Hinsichtlich  der  Eigenschaften,  Verpflichtung
und  Instruction  der  zur  Würderung  des  Brandschadens  gebraucht  werdenden  Gewerken,

sind  alle  die  Vorschriften  streng  zu  beobachten,  die  in  dieser  Beziehung  bereits  im  §.  8.

enthalten  sind.

¼)  Bey  entstehendem  Zweifel  der  Taratoren,  ob  der  Schade  zu  einem  Biertheile,  oder  zur
Halste,  ob  zur  Halfte,  oder  zu  drey  Viertheilen  zu  rechnen  seyn  möchte,  soll  derselbe  im
ersten  Falle  zu  einem  Dritetheile  und  im  andern  zu  zwey  Dritttheilen  gerechnet  werden.

d)  Würde  der  Schade  unter  einem  Viertheile  befunden:  so  find  in  solchen  Fällen
nur  die  wenigen  Reparatur-Kosten,  nach  Verhältniß  der  eingezeichneten
Summe,  in  dem  Verzeichnisse  des  Brandschadens  aufzuführen.

66)  Ueber  das  Besinden  bey  der  Besichtigung  und  Taration,  hat  die  Obrigkeit  des  Ortes
den  Brandbeschädigten  ein  Actestat  aucszustellen,  auch  solches  von  den  zugezogenen
Werkmeistern  mit  unterschreiben  zu  lassen  und  dem  Landschafts-Collegium  einzusenden.

Diese  Actestate  sind  (wie  sich  von  selbst  verstehet)  niemals  auf  die  Kosten,  welche  der
Wiederaufbau,  oder  die  Reparatur,  erfordern  möchte,  sondern  darauf,  wie  hoch  der
erlittene  Schade,  im  Verhältnisse  der  eingezeichneten  Summe  des  Gebäudes,  zu  rechnen
sev,  zu  richten.

#  Wenn  ein  Interessent  des  Institutes  ein  bey  demselben  eingezeichnekes  Gebäude  niederreisset,
  und  statt  dessen  ein  neues  aufzuführen  Willens  ist,  während  des  Baues  aber,
die  Zulage  und  angeschafften  Bau-Materialien  durch  Brand  verunglücken:  so  soll  alse
dann  nicht  auf  die  bereits  eingegeichnete  Summe  des  Gebäudes  gesehen,  sondern  nach
eidlicher  Bestärkung  des  Verlustes,  an  Material  und  Arbeitslöhnen,  bieser,  bey  der
Bestimmung  der  dem  Eigenthümer  zu  leistenden  Entschädigung,  zum  Grunde  gelegt,
und  im  Verhältnisse  mit  der  eingezeichneten  Summe,  aber  nie  ein  Mehreres,  als  die
lette  beträgt,  vergütet  werden.

5.  16.

Oie  Untersuchung  der  Veranlassung  zu  einem  entstandenen  Brandschaden  und  die  Bestrafu.g.
  der  schuldig  Befundenen  verbleibt,  wie  schon  erwähnt  worden,  der  orcentlichen
Dbrigkeit  des  Ortes.  Sie  hat  jedoh  von  dem,  was  sich  bey  der  Untersuchung  ergicbt,
dem  banoschaft6  „  Cy-legiun  Ausiige  zu  khun,  damtt  dasselbe  in  den  Stand  geseht  weror,
zu  ermessen,  ob  und  in  wie  wei:  bey  dem  vorgefallenen  Brande  eine  Bobheit,  oder  eeine  derselben
  gleich  zu  achtende  Fahriceugk.it  vorgekommen,  und  ob  mithin  dem  Beschédigten  einr
Entschädigung  zukomme,  oder  nicht.
        <pb n="686" />
        47

,  Denn06solldekiesiige,bkrvorsätzlicheineseutksbrunstviranlastbaußerde-ihr-Date
böslichekBrandstiftcr,dickiktcnSkkafe,auchvo-IderEntschädigungauogeschlosseasqysh
nicht  minder  dessen  Brandstätte  dem  Institute  anheim  fallen  und  zu  dessen  Vortheil  an
jemand,  der  solche  zu  bebauen  Willens  und  vermögend  ist,  baldmöglichst  überlassen  werden.
Dayingegen  derjenige,  der  zwar.  keine  Boßheit,  aber  doch  große  Fahrlässigkeit  zu  Schulden
gebracht,  dieserhalb  zwar  mit  einer  seinem  Vergehen  angemessenen  Strase  von  der  Behörde
Au  belegen  ist,  dennoch  aber  bey  dem  Institutr  die  ausgemittelte  Entschädigung  erhält.

.  17.

Sobald  der  in  der  vorgeschriebenen  Maße  an  das  Landschafte-Collegium  zu  erstattende
  Bericht  eingegangen  ist:  so  sorgt  dasselbe  dafür,  daß  die  angegebenen  und  bescheinigten
  Schäden  den  Branvbeschädigten  vergütet  und  die  zu  solchem  Ende  erforderlichen  Summen,
  jedoch  nur  unter  der  Bedingung  de5  Wiederaufbaues  der  verunglückten  Gebäude  und
zum  Behuf  der  Verwendung  zu  deren  Wiederaufbau,  ausgezahlt  werden.

18.

Bey  Ausschreibung  der  Beyträge  verstehet  es  sich  von  selbst,  daß  auch  die  Abgebrannten
  die  ihnen  obliegenden  Beyträge  zu  ihren  eigenen  Entschädigungen  beyzutragen  haben,
weil  auf  ihre  eingezeichnete  Summe  mit  repartirt  werden  muß.

h.  20.

Die  Uebermachung  der  Entschädigungsgelder  geschiehet  an  die  Ortgobrigkeit,  welche
solche  an  die  Abgebrannten  zu  vertheilen,  demnächst  aber  auch  darauf  Aufsicht  zu  führen
hat,  daß  solche  zu  nichts  anderm,  als  zum  leder  aufbau  der  9
gebrannten  Gebäuoe  verwendet  werden.  Es  hat  auch  diese  Obrigkeit  darüber
  zu  wachen,  daß  der  Wiederaufbau  ordentlich  und  den  polizeylichen  Vorschriften  gemäß,
geschehe.  Denjenigen  Abgebrannten,  welchen  zuzukrauen  ist,  daß  sie  die  Gelder  richtig  verwenden,
  hat  sie  das  ihnen  Zukommende,  gegen  ihr  schriftliches  Bekenntniß,  auszuzahlen,
bey  anderen  aber,  wo  Sicherheit  mangelt,  ingleichen  bey  Pachtern  und  solchen,  welche  nicht
völlige  Eigenthümer  der  abgebrannten  Gebäude  sind,  die  Vorsicht  zu  gebrauchen,  daß  ihnen
die  Gelder  nicht  auf  Ein  Mahl,  sondern  nach  und  nach,  ie  der  Bau  vorröckt,  ausgehändiget
  werden,  es  sey  denn,  daß  sie  der  allenfallsigen  Rückerstattung  halber,  hinlängliche
  Sicherheit  zu  stellen,  im  Stande  wären.  Damit  inzwischen  der  Wiederaufbau  selbst,
bey  Jurückhaltung  der  Gelder,  gegen  dle  Absicht  des  Institutes,  nicht  gehindert  werden
möge:  so  hat  die  Obrigkeit  des  Ortes  denjenigen,  welche  sich  mit  einem  Abgebrannten  diewßer

  Art,  wegen  zu  liefernder  Bau-Materialien  oder  zu  fertigender  Arbeik,  einlassen  wollen,
der  Bezahlung  halber  die  Zusicherung  zu  ertheilen,  und  dieserhalb  sich  mit  ihrem  gerichtlichen
  Glauben  in  das  Mittel  zu  schlagen.
        <pb n="687" />
        679

Am  Schlusse  eines  jeden  t  hat  die  Obrigkeit,  in  deren  Sprengel  abgebrannke
Gebäude  sich  befinden,  an  das  Landschafts-Collegium  zu  berichten,  wie  w#t  der  Wiederauf
  au  gediehen,  und  die  Akten  aeo  goa  über  die  erhobenen  Gelder  mit  Quittungen
von  den  Empfängern,  zur  Einsicht  vorzulegen.

.  20.

Inder  Regel  wird  in  jedem  Jahre  an  Beyträgen  von  jedem  Hundert  der  eingezeichneten
  Summen  nur  so  viel,  und  zwar  nach  Ermessen  des  Landschafto-Collegiums,  in  rinem
oder  meyreren  Terminen  aucgeschrieben,  ais  die  vorkommen  en  Entschädigungsleilungen  betragen.
  Von  einem  solchen  Ausschreiben  werden  so  wohl  die  sämmtlichen  Tyeilhaber,  als
die  Ober=  und  Amtê-,  so  wie  die  Untereinnahmen,  durch  das  offecielle  Wochenblatt  unterrichtet.


Die  Eimmehener  haben  hierauf  resp.  die  Einhebund  ver  Beyträge,  in  den  bestimmten
Terminen,  mit  möglichster  Beschleunigung,  so  wie  die  Einsendung  an  die  Jostituts-Hauptkasse
  zu  besorgen.

Sie  haben  von  jedem  Thaler  der  eingegangenen  Beyträge  sechs  pPffennige  Collectur=Gebühren
  zu  beziehen,  wovon  der  Obereinnehmer  die  eine  Hälfte,  die  andere  Hälfte  der
Untereinnehmer  erhält.

Bey  -  der  Bevträge  sollen  die  Conventions-Thaler:  zu  r  Fhlr.  ro  gr.,  die
zorstucte:  5  gr.  8pf.,  und  in  diesem  Verhältnisse  die  übrigen  Conventions-Münzsorten,
bis  auf  kals  zu  6  gr.  6  f.  berab,  angenommen,  deshalb  auch  nur  hiesige  Groschen
und  6  Pfennigsiücke,“  zur  Wewihn  angenommen  werden.

s.  21.

Da  auf  die  ausgeschriebene.  Beyträge  keine  Nachsicht  gestattet  werden  kann:  so  sind
solche,  in  Zeit  von  hechstens  einem  Monate  nach  dem  bestimmten  Termine,  um  so  gewisser
  zu  entrichten,  alc  an  jeder,  welcher  mit  der  Zahlung  zurückbleibt,  unnachsichtlich,
entweder  mit  der  Auspfändung,  oder  mit  anderen  Zwangsmitteln,  zu  seiner  Schuldigkeit  angehalten
  werden  soll.  Zu  dem  Ende  haben  die  sämmtlichen  Unterobrigkeiten,  auf  erhaltene
Anzeige  der  uaienb  sofort  für  die  Beytreibung  ernstlich  zu  sorgen,  widrigen  Falles  selbst
dafür  zu  haft

#.  22.
Damit  auch  bey  der  Instituts-Kasse  einige  Reste  um  so  weniger  entstehen  mögen:  so

werden  hiermit  die  von  den  Gelude  n  zu  entrichtenden  Beytragôgelder  zu  einer  Grundabgade
  ertlärt,  und  den  öfsentlichen  Grundabgaben  völlig  gleich  gesetzt,  auch  dergestalt  pri-
        <pb n="688" />
        680•

vilegirt,  daß  sie,  besonders  bey  entstehenden  Concursen,  allen  anderen  Yosten  vorgeben,  und
der  Curator  der  Concurê-Masse  solche,  ohne  daß  dieserhalb  eine  besondere  Location  erf  r#
dert,  oder  einiger  Kostenbeytrag  verlangt  werde,  aus  der  Masse,  vor  allen  underen  beistungen,
zu  cntrichten,  bey  Vermeidung  empfindlicher  Strase,  gehalten  seyn  souz  auch  wird  ferner
noch  verordnet,  daß,  wenn  ein  Gebude  vermierhet  ist,  von  dem  Miethmany',  die  Beytráge
entrichtet  und  von  diesem  dem  Eigenthümer  auf  das  Miethgeld  an  und  zugerechnek,  nicht
werniger  auch,  ween  der  zu  leistenden  Beyträne,  wenn  gleich  der  Brand  sich  vorher  creignet
  hätte,  sich  an  denjenigen,  so  zur  Zeit  der  auogeschriebenen  Einsammlung  der  Besiper
des  Gebäudes  ist  (welcher  deserhato  sich  allen  Falles  im  Kaufbriefe,  oder  sonst,  gegen  seinen
Verkäufer,  vorzusehen  haben  würde)  gehalten,  und  sie  von  diesem  gehoben  werden  sollen.

##.  23.

In  allen  das  Brandassecurations-Institut  angehenden  Sachen,  die  Ausfertiqung  der
Receptions-Scheine,  wie  oben  +.  1  1.  gedacht  worden,  ausgenommen,  haben  die  Unterobrigkeiten
  unentgeldlich  zu  expediren,  und  bloß  von  den  einzelnen  Conékribnenten,  welche  ihnen
besondere  Bemühungen,  Reisen,  oder  dergleichen,  etwa  verursachen,  den  baren  Verlag  an
Pferdemiethe,  oder  Fubrlohn,  auch  billige  Zehrung  sich  restieniren  zu  lassen,  auherdem
aber,  bey  gehabten  ganz  außerordentlichen  und  weitläuftigen  Expeditionen  zu  erwarten,  was
ihnen  das  dandschafts-Collegium,  auf  die  in  dem  in  der  Sache  zu  erstatrenden  Berichte
geschehene  Anzeige,  dafür  zubilligen  und  von  den  Contribuenten  zu  erheben,  nachlassen

.Die  bey  den  sich  nöthig  machenden  Taxationen  und  Besichtigungen  adhibirten  Werkmeister
  hingegen,  sind,  nach  Befinden  der  gehabten  Bemuhungen,  dieserhalb  mit  dem  herkömmlichen
  Tagelohne  zu  befriedigen.

#.  24.

Was  das  Landschafts-Collegium  in  Brandassecurations  Angregenbeiten  an  die  Unterobrigkeiten
  zu  bringen  hat,  wird  selbigen,  wenn  es  an  einer  andern,  eben  so  sichern  und
weniger  kostbaren  Gelegenheit  mangelt,  durch  Vothen,  so  aus  der  allgemeinen  Kasse  bezahle
werden,  zugefertiget,  so  wie  die  Bothen,  welche  hinwiederum  von  den  Unterobrigkeiten  an
das  Landschafts-Collegium  in  solchen  Angelegenheiten  abgeschickt  werden,  an  Orten,  wo“#
keine  Frohn=  oder  Reihebothen  Herkommens,  oder  keine  schon  in  Besoldung  stehende  Bothen
vorhanden  sind  (als  welche  dergleichen  Sachen  ebenfalls  unentgeldlich  zu  überbringen  haben),
mithin  Bothen  um  Lohn  gebraucht  werden  müssen,  ihre  Bezahlung,  nach  dem  vorhandenen
Regulative,  eben  daher  erhalten.

Was  hingegen  einzelne  Interessenten  an  Erpeditlonen,  entweder  bey  dem  bandschafté-Collegium,
  oder  bey  den  Unterobriglhicen  veranlassen,  für  dessen  Einbesörderung  haben  solche,
  ohne  weiteres  Zuthun,  zu  sorgen.
        <pb n="689" />
        661
8.  25.

Die  gefertigten  Kataster  und  die  uͤber  die  Brandentschaͤdigungen  besonders  zu  fuͤhrenden
  Rechnungen  sino,  auf  Verlangen,  jedem  Instituts-Interessenten  unentgeldisch  zur  Einsicht
  vorzulegen.

Auch  sollen  sämmtliche  Interessenten  alljährlich  von  dem,  hvas  das  Jahr  über  bey
dem  Institute  vorgefallen,  erhoben  und  wieder  aucgegeben  worden,  durch  zu  druckende  und
im  Laude  zu  vertyeilende  Rechnungen  benachrichtiget  werden.

g.  26.

Damit  auch  die  Interessenten  ven  dem  Nuben  lder  gegenwärtigen  Anordnung  desto
mehr  versichert  seyn  wögen:  so  geschiehet  ihnen  hierdurch  annoch  die  wiederholte  Zusicherung,
  dag  sie  vor  allen  Collecten  für  in=  und  ausländische  Abgebrannte  sscher  gestellt  sepn,
und  die  Einsammtung  dergleichen  Collecten,  so  wie  alles  Brandbetteln,  durchaus  nicht  weitet
  gestattet  werden  soll.

Obwohl  nun,  wie  aus  vorstehendem  Gesetze  erhellet,  jedem  Brandschaden  an  Gebaͤuden
  im  gesammten  Großherzogthume  vorgesehen  worden  ili:  so  soll  den  Unterthanen  der  Beytritt
  zu  elner  andern  fremden  Assecuranz-Austalt,  wenn  sie  bey'm  Großhergoglichen  kandschafts-Collegium
  vorher  um  die  Erlaubniß  dazu  nachgesucht  und  solche  erlangk  haben,  zwar  ebensallo
  noch  nachgelassen  seyn,  sedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß  die  betrefsenden  Gebeude
beym  hiesigen  Brandassecuratsons-Institute  dann  wenigstens  mit  zwey  Dritttheilen  des  tarirten
  Werthes  entwever  schon  versichert  sind,  oder  erst  noch  auf  so  hoch  versichert  werden;
so  wie  hiernächst  dle  ebengedachte  Bedingung  auch  auf  diesenigen  Gebäude  sich  mit  erstre-4n
  soll,  welche  jeht  schon,  den  Vorschriften  des  bicher  bestandenen  Gesebes  zuwider,  ouue
daß  die  Erlaubuig  des  (Greßgerzoglichen  Landschafts-Collegiums  deöhalb  eingeholt  worden,  in
fremden  Assecuranzen  sich  eingezeichnet  besinden.

Wird  sie  im  erstern,  oder  im  lehtern  Falle,  gleichviel  in  welchem,  nicht  erfüllt:  so  ist  —
wie  hiermit  auödrücklich  au6qgesprochen  wird  —  der  Contravenient,  bey  entstandenem  Brandunglücke,
  nicht  nur  der  au  dem  inländischen  Institute  sonst  zu  erwarten  gehabten  Entschädigung
  verluftig,  sondern  es  unterliegt  auch  die  aus  der  ausländsschen  Versscherungsanstalt
zu  empfangende  Vergütungs-Summe  der  Consiscation.

Falls  letztere  auch  nicht  mehr  vorhanden  seyn  sollte:  so  ist  dennoch  der  Betrag  derselben
  vom  Contravenienten,  alc  Strafe,  zu  erlegen  und  aus  dessen  sonstigen  Mitteln  bevaubringen.


Inzwischen  bleibt  es  vor  der  Hand  noch  unbedingt  frey,  die  Mobilien,  Bibliotheken,
Getreidevortthe  u.  s.  w.  in  freinden  Societäten  assecuriren  zu  lassen,  weil  in  hiesigen  Landen
  noch  keine  Versicherungs-Institute  fuͤr  dergleichen  ercichtet  sind.  Es  sou  jecoch  auch
        <pb n="690" />
        682

hiervon  dem  Landschafts-Collegium  sofort  die  schuldige  Anzeige  geschehen,  damit  das  etwa
Nöthige  beobachtet  werden  konne.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen,  solches  mit  Unscem  Großherzoglichen
  Staatosiegel  zu  bedrucken  bezoplen  und  wollen,  daß  dessen  Inhalt  auen  Unseren
Unterthanen  zu  gehorsamster  Nachachtung  gereiche.

.So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  15ten  May  1831.
Im  Namen  und  Auftrag  Unfres  Herrn  Vaters,  Gnaden.
(LI.  S.)  Karl  Friedrich,  Erbgroßherzog.

C.  W.  Freyh.  v.  Frlesch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweiter.

vdet.  Ernst  Muͤller.

Gesetz
über  die  Versicherung  der
Brandschäden.,
        <pb n="691" />
        Großherzogl.  S.  Weimar  --Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  55.  Den  5.  August  1821.

 

 

XXIV.
Karl  August,

von  Goltes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Welmar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsterer
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustade  und  Tautenburg
u#  .

Als  im  Jahre  r#0#4.  die  Irrenanstalt,  welche  bis  dahin  für  den  Welmarischen  und
Jenaischen  Kreis  Unfres  Großherzogthumes  in  der  Stadt  Weimar  bestanden  hatte,  nach  Jena
verlegt  wurde,  war  ec  Unsere  Absicht,  daß  1)  durch  die  Verbindung  einer  solchen  Anstalt
mit  den  wissenschaftlichen  Bestrebungen  auf  der  Universität  wie  für  die  Vervollkommnung
der  Seelenheilkunde  überhaupt,  so  für  die  Heilung  einzelner  Kranken  gesorgt,  und  daß  2)
den  jungen,  in  Jena  studierenden  Aerzten  zur  Beobachtung,  Beurtheilung  und  Behandlung
so  wichtiger  Krankheitésälle  eine  Gelegenheit  gegeben  werden  sollte.  Auch  Unsere  getreuen
Stände  sind  auf  diese  Absscht  eingegangen  und  haben  ganz  folgerecht  noch  die  Erweiterung
der  Anstalt,  die  zweckmapigere  Einrichtung  der  für  solche  bestimmten  Gebkude  ond  die  Ek-
        <pb n="692" />
        6#t

hebung  derselben  zu  elnem  Institute  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes,  als  worauf
  schon  früher  von  Unsrer  Landes-Direction,  angetragen  worden  war,  niche  nur  genehmigt,
  sondern  auch  durch  Verwilligungen  unterstützt.  Wir  sinden  Uns,  in  Uebereinstimmung
mit  der  hierüber  abgegebenen  ständischen  Erklärungöschrift  vom  21  sten  Dezember  1818.,  nunmehr
  veranlaßt,  Folgendes,  als  Geseß,  au5zusprechen  und  zu  verordnen:

Von  Bekann'machung  des  gegemwärtigen  Gesehes  an,  werden  sn  das  Irrenhaus,  welches
  zeither  zu  Eisenach  unterhalten  worden  ist,  keine  Kranken  mehr  ausgenommen.  Es  bestehet
  künftig  zur  Unterbringung  und  Heilung  der  Irren  nur  eine  öffentliche  Anskalt  in  dem
Großherzogthume,  die  zu  Jena.

II.

Die  Anstalt  zu  Jena  ist  der  Oberaufsicht  Unsrer  Landes-Direction  untergeben,  welcht
die  Verwaltung  derselben  durch  die  dortige  Polizey-Kommission  und  weiter  durch  einen  eigens
  angestellten  Wirthschafter  besorgen  läßt.

Außerdem  hat  die  Anstalt  zwey  Aerzte,  regelmäßig  aus  dem  Mittel  der  bey  der  Universität
  thätigen  Lehrer,  zu  Vorstehern.  Von  den  Vorsiehern  gehen  alle  Anordnungen  aus,
welche  die  Heilung  der  Kranken  selbst  betrefsen  und,  um  dieses  Zweckes  willen,  auf  die  Dauer
des  ARusenthalts  in  der  Anstalt  und  auf  die  Behandlung  in  solcher  Einftuß  haben.

III.
Bur  Aulnahme  in  die  Irrenanstalt  eignen  sich:  1)  Melancholische,  2)  Wahnsinnige,
3)  Nasende.
Es  eignen  sich  nicht  dazu:  Verstandesschwache,  Blödsinnige  und  solche,  welche  an  einem
bloß  organischen  Fehler  leiden.  Für  diese  bleibt  auf  die  zeitherige  Weise  gesorgt.
IV.

Die  Einlieserung,  wie  dle  Aufnahme  eines  Kranken  in  die  Anstalt,  erfordert  eine  ausbrückliche
  Genehmigung  Unsrer  Landes  Direction.  *
        <pb n="693" />
        685#

Von  dieser  soll  und  zwar,  wo  nicht  Gefahr  auf  dem  Verjuge  hafkek,  noch  vorher
über  den  geistigen  und  korperlichen  Zustand  des  Kranken,  über  die  wahrscheinliche  Veranlassung,
  die  Aeußerungen  und  den  bioherigen  Verlauf  seiner  Krankheit  so  woyl  der  Beichtvater
  desselben,  alo  der  Arzr,  welcher  ihn  bisher  behandelt  hat,  und,  wo  dieser  sehlt,  der
Phylikus  dec  Bezirkes  gehôrt  werden,

V.

Zuͤr  alle  Inlaͤnder,  welche  das  Ungluͤck  haben,  In  den  Zustand  der  Melancholie,  des
Wahnsinnes,  oder  der  Raserey  zu  verfallen,  ist  die  Aufnahme  in  die  Anstalt  ein  Recht,
welches  für  sie  von  den  Verwandten,  den  Vormündern  und  subsidiarisch  von  den  Gemeinden
in  Anspruch  genommen  werden  kann.  Zwangsweise,  durch  die  obere  Polizey-Behörde,
wird  die  Einlieferung  in  die  Anstalt  erst  dann  verfügt,  wenn  der  Kranke  ein  öffentliches
Uergerniß  giebe,  oder  wohl  gar  die  öfssentliche  Sicherheit  gefährdek,  ingleichen  dann,  wenn
erweislich  die  zur  Heilung  desselben  nothigen  Vorkehrungen  verskumt  werden.  Will  eine
Familie,  oder  eine  Gemeinde,  den  ihr  angehörigen  Unglücklichen  bey  sich  beholten:  so  stehet
ihr  dieses  allerdings  frev,  e5  muß  aber  für  die  zweckmäßige  Behandlung  und  für  dir  Aufbewahrung
dessellen  gehörige  und,  nach  dem  Gutachten  der  Ortsbehörde  und  dem  Ermessen  der  Laudes-Direction,
  zureichende  Sicherheit  geleistet  werden,  damit  durch  Vernachléssigungen  weder
für  den  Unglücklichen  selbst,  noch  für  dritte  Personen  ein  Nachtheil  zu  befürchten  (lehe.

VI.

Der  Aufwand  für  einen  ausgenommenen,  oder  eingelieserken  Frren  wird,  nach  Maßhabe
  der  von  den  Vorstehern  über  dessen  Verpslegung  und  sonst  gegebenen  Anordnungen  monatlich,
  oder  vierteljährig  berechnet  und  zur  Instituts-Kasse  beygebracht,  eingeschlossen  den
Aufwand  für  Arzeneymittel,  Verheitzung,  Waschlohn,  Gedrauch  der  Inventarien-Stücke.

Besondere  Verträge  über  eine,  von  dem  Gewöhmichen  abweichende,  kostbarere  Unterhaltung
  können  gültiger  Weise  nicht  mit  dem  Wirthschafter,  sondern  nur  mit  der  Polizey-=Kommission
  zu  Jena,  unter  Zustimmung  der  Vorsteyer,  und  bis  auf  Genehmigung  Unserer
  bandes-Direction  abgeschlossen  werden.

vu.

Ersetze  zur  Kasse  der  Anstalt  wird  der  Aufwand:

1)  ous  dem  Vermögen  diS  Jrren  und  zwar  nichk  bloß  von  dem  Zinsabwurfe,  sondern
nöthigen  Falles,  auch  aus  dem  Stocke,  der  Substanz  deslelben.  Hat  der  Irre  kein  eigenes
        <pb n="694" />
        686

Vermögen,  ober  keicht  solches  zur  Unterhalkung  nicht  aus:  so  fällt  2)  die  kast  dem  nächsten
  Ver  vandten  zu,  nämlich  denjenigen,  welche,  dem  bestehe  den  Rechte  nach,  zur  Alimentation
  des  Unglücklichen  überhaupt,  verpflichtet  sind.  Nach  den  nächsten  Verwandten,  d.  h.,
wenn  diese  entweder  ganz  fehlen,  oder  wegen  Unvermsgenheit  außer  Stand  sind,  den  Auswand
  zu  bestreiten,  treten  3)  die  Gemeinde,  welcher  der  Irre  angehört,  welche  ihn  sonff,
als  einen  Hülfobedürftigen,  aufzunehmen  haben  würde,  und  falle  auch  diese,  nach  genauer
Untersuchung  von  Seiten  der  Ortäöbehörde  und  der  bandes  Direction,  den  ganzen  Aufwand
zu  tragen  nicht  vermag,  4)  die  öffentlichen  Kassen  (Staatekassen)  ein,  jedoch  soll  den  letteren
  in  der  Regel  nie  mehr,  als  die  Halfte  des  Auswandes  angesonnen  werden.

VIII.

Die  kandes-  Direction  hat  vorkommenden  streitigen  Falles  sich  dahin  zu  bemühen,  daß
mit  und  zwischen  den  Verwandten  oder  Gemeinden,  deren  Verbindlichkeit  zur  Bestreitung
des  Aufwandes  in  Anspruch  genommen  wird,  eine  gütliche  Vereinigung  zu  Stande  komme;
  wenn  aber  dieses  unmêglich  ist,  bey  der  Landesregierung  auf  Bevormundung  des
Irren  anzutragen.

Der  Vormund  ist  dann  berechtiget  und  verbunden,  gegen  diejenigen  Verwandten  oder
Gemeinden,  welche  sich  der  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeit  widerrechtlich  weigern,  vor  dem
zuständigen  Gerichte  Klage  zu  erheben,  und  solche  im  Wege  des  CEivil-rozesses  zu  versolgen.
  Bis  nach  Austrag  der  Sache  ist  der  nothwendige  Aufwand  fur  den  Irren  aus  den
Staatokassen  zu  bestreiten.  -

L.

Was  über  die  Verpflegung  der  Irren  unter  VI.  VI1.  und  VIII.  verordnet  worden,
hat  keine  rückwirkende  Kraft.

Es  bleibt,  anlangend  die  in  Jena  und  in  Eisenach  schon  aufgenommenen  Kranken,
bey  demjenigen,  was  früher  über  die  Unterhaltung  verabredet  und  nach  der  bisherigen
Verabredung  fest  gesetzt  worden  ist.

x.

Auch  Auslaͤnder  darf  die  Landes-Direction  in  die  Austalt  zu  Versorgung  und  Heilung
  aufnehmen,  so  lange  es  in  solcher  nicht  am  Raume  fär  die  inländischen  Kranken
mangelt,  unter  solgenden  Bedingungen:  s
        <pb n="695" />
        687

1)  e6  muß  für  den  aufzunehmenden  Ausländer  die  volle  Vergötung  dec  durch  ihn,
seine  Versorgung  und  Heilung,  der  Anstalt  erwachsenden  Aufwandes  bedungen  werden;
2)  c  muß  diejenige  obriykeitliche  Behörde,  deren  Unterthan  der  Aucländer  ist,  sich
bündigst  dahin  erklären,  daß  sse
6)  für  die  richtige  Einzahlung  der  bedungenen  Vergütung  zur  Kasse  der  Anstale  gerecht
  seyn,  und  daß  sie
b)  ihren  Unterthan  zwey  Monate  nach  einer,  von  Seiten  der  AnKalt  etwa  erfolgeen,
Aufkündigung  unweigerlich  und  ohne  Unterschied,  er  sey  genesen  oder  nicht,  wieder
aufnehmen  wolle.

XI.

Unsrer  Landes-Direction  bleibt  es  vorbehalten,  krafst  der  ihr  zustehenden  Oberaufsichr,
1)  der  Polizey-Kommission  zu  Jena,  als  der  die  Austalt  verwaltenden  Behoͤrde,
2)  den  Vorstehern  der  Anstalt,

3)  den  dabey  angenommenen  Wirthschafkern,

die  nöthigen  Amtsvorschriften,  (Instructionen)  zu  erkheilen.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Geseh  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unstem
Großherzoglichen  Insegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  23sten  Februar  1821.

(L.  S.)  Carl  Augusst.

C.  W.  Frcoh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweiter.
vät.  Erust  Mäller.
Gesetz,
dle  Irrenanstale  in  Jena  und  die

Verpstegung  der  Irren  überhaupt
betressend.
        <pb n="696" />
        Bekanntmachung.

Nach  s.  12.  des  band-sgrunbatset  über  die  neue  Steuerverfassung  des  Großherzog:
thumeo  vom  20sten  April  d.  J.  soll  eine  Immediat-Kommission  von  drey  rechtskundigen
Mannern  niedergesetzt  F4X  welche  Ausführungen,  (Klagen,  Reclamationen,)  solcher
Staatunterthanen  aufnimmt  und  endlich  entscheidet,  die  sich  beeinträchtiget  glauben,  entweder
  dadurch,  daß  sie  in  den  Berechnungen  der  Grundsteuer-Entschäbigung  ganz  übergangen,
oder  mit  einer  zu  niedrigen  Summe  angesetzt  worden  sind.

Zu  Mitgliedern  dieser  Immediat-Kommission,  welche  ihren  Sih  in  Weimar  hak,  har
ben  Seiner  Königlichen  Hoheit,  der  Großhergog,  den  geheimen  Regierungörath,  Idr.  Karl
Friedrich  Müller,  zu  Eisenach,  den  geheimen  Regierungsrath,  Gotthelf  Friedrich  Justinian
Wilhelm  Krumm  hier,  und  den  Regierungérath,  Christian  Friedrich  Schmidt,  ebenfalls
hier,  gnädigst  zu  ernennen  geruhet  und  dieses  öffentlich  bekannt  zu  machen  befohlen.

Indem  behteres  hierdurch  geschiehet,  we  zugleich  alle  diejenigen,  welche  Klagen  der
im  &amp;amp;  142.  jenes  Gesetzes  bezeichneten  Art  mit  Grund  vorbringen  zu  können  glauben  und
dazu  entschlossen  sind,  darauf  aufmerksam  Anacke  daß  die  dazu  in  jener  Geseßzstelle  nachgelassene
  Frist  mit  dem  31sten  May  künftigen  Jahres  ablauft.

Welmar  den  Zeen  Junius  1821.

Großherzoglich  Sächß.,  zur  Sache  angeordnete
Immediat"  Kommission.
        <pb n="697" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  34.  Den  I7.  August  1821.

 

Ordenaustheilungen.

Deöë  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  gnädigst  geruhet,  dem  Herzoglich  Sachsen-Gotha-Altenburgischen
  Ober-Kammerherrn  und  General=  Nojor,  Herrn  von  Haake,
Ercellenz,  zu  Gotha,  unter'm  3ten  Februar  d.  J.  da  Großkreuz,  sowie  dem  Königlich
  Preußischen  Flügel  =  Adjudanten  der  #  orleé  und  Obristen  vom  Garde-Husaren-Regiment,
  Herren  Grafen  von  Nostiz,  zu  Berlin,  unter'm  roten  April  d.  J.  daß  Komthur-Kreuz
  Höchst.  Ihro.  Haucordlne“  vom  weißen  Falken  zu  verleihen.

Ehrenaus  zeichn  ungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  am  27  sten  Februar  dem  Königlich
Bayerschen  Ober-Lieutenant  und  Lehrer  des  Königlich  adelichen  Kadetten-  Korps,  zu  München,
  Herrn  von  Tylander,  Ritter  des  Königlich  Bayerschen  St.  Michael-Ordens,  deögleichen
  am  18ten  März  d.  J.  dem  Herrn  Kirchenrath  und  ordentlichen  Professor  der  Theologie,
  Dr.  Schott,  zu  Jena,  beyden  die  goldene  Verdienst-Medaille  mit  der  Erlaubniß
  zum  Tragen  am  rothen  Bande  des  weißen  Falkenordens  zu  ertheilen  in  Gnaden
geruhet.

Besörderungen.

Des  Gkroßherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben:

1)  dem  Herrn  Hauptmann,  Franz  von  Harstall,  zu  Diedorf,  Erb=  Lehn=  und  Gerichtcherrn
  der  Gesammtschaft  zu  Mihla,  den  Charakter  als  Kammerherr  durch
ein  höchstes  Dekret  vom  23Ssten  Januar  ertheilt;

2)  den  Kammer=  Ageseae  Herrn  Anton  Rott  hier,  zum  Kammerrakh  durch  ein
höchstes  Dekret  von  demselben  Tage  ernannt;

3)  den  Second-Lieutenant,  Herrn  Ludwig  von  Seebach,  zu  Eisenach,  zum  Kammerunker,

  laut  höchsten'  Dekretes  vom  gosten  Januar  ernannt;

4H  dey  Hôchst=  Ihro  Landes=  Direction  hier  und  zu  Eisenach,  den  bande=  Dircctions.
Registrator,  Herrn  Ludwig  Carl  Friedrich  Rentsch  sowie  den  Second-Lieutenant,
        <pb n="698" />
        6

Herrn  Karl  Rang  hier,  zu  Kande#s  -Directions-Sekretarlen,  degleichen  die
Tccessisten,  August  Hoffnann  und  Wilhelm  Blume  zu  Landes=  (Directson=Kanlisten,
  laut  höchster  Dekrete  vom  13ten  März,  161en  Februar  und  resp.  hoher
  Ministerial,  Dekrete  vom  öten  Februar  ernannt;

5)  den  Hof-Laquais,  Christtan  Gernhardt  wieselbst,  zum  Silberdiener  am
Erbgroßheerzoglichen  Hofe  mittelst  hohen  Ministerial  =  Dekretes  vom  24ésten
Februar  ernannt;  v

6)denHerkaPetcrLisdtvngffecnet-,zumLchrekderstanzösischenSprachebn)’m
hiesigenPagen-InstitutedurcheinhoheöMiuisterial-Dkkretvomesstm
Februar  ernannt;

7)  den  Sekretar  und  Revisor  bey  hiesiger  Kammer-Rechnungs-Revision,  Herrn  Johann
Baptist  Rothenbücher,  zum  Rent-Amtmann  zu  Frauenprießnitz  durch  ein
hoͤchstes  Dekret  vom  Oten  März  ernannt;

83  den  Forst-  und  Ilmflosigelder-Einnehmer,  Herrn  Karl  Friedrich  Hofsmann,  zum
Kammer-Kalkulator  und  an  dessen  Stelle,  den  Forstschreiber,  Herrn  Karl
Zriedrich  Skeel,  zum  Forst-  und  Ilmfloßgelder-Einnehmer  hieselbst,  laut
hoher  Ministerial-Dekrete  vom  öten  und  nöten  März  ernannt  und  endlich

0)  den  Diakonus,  Herrn  Christian  Friedrich  Meyer,  zu  Erenzburg,  zum  Pfarrer  zu
Wenigenlupnicy  —  den  Pfarrer,  Herrn  Gotthils  Ferdinand  Frenkel,  zu  Weira,
zum  Pfarrer  zu  Triptié  —  den  Pfarrer  zu  Burgau,  Herrn  Ernst  dudwig  Hagen,
zum  Pfarrer  zu  Cunib,  —  den  Candidaten  der  Theologie,  Herrn  Heinrich  Gottlieb
  Reimann,  zu  Buttstädt,  zum  Pfarrer  zu  Burgau  mit  den  Filialen  Ammerbach,
  Winzerla  und  Göschwieé,  und  den  Pfarr-Substituten,  Herrn  Carl  Lebrecht
  Wunder,  zum  Pfarrer  zu  Hainichen  mit  Stiebrle  und  Zimmern
laut  höchster  Urkunden  vom  zosten  Januar,  2ten  und  oten  Februar  dieses  Jahres
in  Gnaden  bestätiget.

Dienstentlassungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Landes-Directions-Negistrator,
Herrn  Ir.  Theodor  Thon,  zu  Eisenach,  und  den  Unterferster,  Herrn  Karl  Friedrich  Koch,
zu  Waldeck,  ihrer  Dienststellen,  auf  Ansuchen,  mittelst  hoher  Ministerial-Dekrete  vom
10ten  Janvar  und  160ten  Februar  d.  J.  in  Gnaden  enrlassen.

Bekannemachungen.

Das  Großherzogliche  Ober-Consistorium  hat  für  dienlich  unsche  die  den  Ansichten
der  Aforddet  und  dem  Geiste  des  Protestantiomus  gemäße,  alt-Süächsische  Einrichtung
der  mehrfachen.  Prüsungen  der  Predigtamto-Candidaten  und  Pfarrer  wieder  brezustelln  und
in  dem  ganzen  Umfange  seines  Verwaltungogebsethes  einzuführ
Es  wird  daher  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Konigl.  Hoheit,  des  Er#sshntzoge,  Volgendes
  offentlich  bekannt  gemacht;
        <pb n="699" />
        1)  seder  Theologle-Beflissene  des  hiesigen  Berelches  hat  sich  spätestens  Ein  Jahr  nach
beendigtem  akademischen  Triennlum,  mit  Einreichung  seines  bey'  m  Abgange  von  der  Schule
erhaltenen  Maturitéts-Scheines  zur  Akademie,  ingleichen  seiner  Studien  =  und  Sicten-Atteste,
bey'm  Großherzogl.  Ober-Consistorium  hier,  in  einem  lateinisch  verfaßten  Schreiben  zum
-examen  pro  condidatura  zu  melden.

2)  Mehr  als  sechs  dergleichen  Bieesteller  werden  zu  einem  Candidaten-Eramen  ulche  hinzugelassen.
  Die  Zulassung  richtet  sich  nach  der  Anciennetaͤt  der  Gesuche.  Die  spaͤter  Bittenden
werden  zur  naͤchsten  Pruͤfung  verwiesen.

3)  Die  Ladung  zur  Pruͤfung  enthölt  die  Ausgaben  zu  ben  krbelten,  welche  die  zu  Pröfenden
binnen  der  in  der  Ladung  bezeichneten  Frist  anher  einzureichen  hab

4)  Nach  bestandener  Prüfung  werden  die  Censuren  negetheile  Es  sind  drey  Cenfuren:
eximie,  bene  und  bullicichter.  Jede  dieser  drey  Censuren  macht  zur  Aufnahme  in  die  Candidaten-Liste
  fähig.  Ueber  diese  Aufnahme  wird  ein  schriftliches  Zeugniß  deo  Großherzogl.  Ober-Consistoriume
  ausgefertigee  und  in  selbiges  die  erkheilte  Censur  mit  aufgenommen.  Wer  nicht
wenigstens  die  dritte  Cenfur  bekmmt,  wird  in  jene  Liste  nicht  eingetragen,  kann  sich  jedoch
zu  einer  der  nächsten  Candidaken-Präfungen  wieder  melden.

5)  Wenn  ein  Candidat  zum  Pfarramt  befördert  werden  solle  so  hat  er  eine  zwente  Prüfung,
das  ckamen  pro  ministcrio  bey'm  General-Superintendenten  zu  bestehen.  Diese  Prüfung
wird  nicht  mit  der  Candidaten-Prufung  verbunden  oder  gänzlich  unterlassen  werden,  sondern
sie  ist  unerläßliche  Bedingung  zur  Einrückung  in  das  Predigtamt.

it  jedem  Pfarrer,  der  zu  einer  bessern  Versorgung  aufsteigt,  hált  der  General-Superintendent
  vorher  ein  colloqnium  pro  ascensione.  Von  dem  Befund  dieser  Unterredung  sind
die  weiteren  Schritte  wegen  Wiederbesebung  der  erledigten  Stelle  abhängig.

)  Die  Erlangung  einer  Superintendentur  ilt  an  eine  Predige  in  der  hiesinen  Stadtkirche
und  an  eine  wissenschaftliche  Unterredung  mit  dem  General-Superintendenten  geknupfe.

)  Die  Candidaten-Prüfungen  und  die  Colloqusen  der  Superintendenten  sind  oͤffentlich.
Die  Prüsungen  pro  ministerlo  und  die  Prüfungen  der  Pfarrer  pro  ascensionc  geschehen
bey  verschloss  enen  Thüren.

ium  hegt  das  Vertrauen  zu  der  ihm  untergebenen  Geistlichkeit,
  da  sie  diese  Inordnungen,  welche  vom  isten  Januar  7821.  in  Wirksamkeit
  treten  Holie  *  Einsichten  und  I#nfaissen  der  Zeit  angemessen  sinden,  und  sich
gern  darnach  achten  w’
Weimar  den  u  tcemiher  1820.
Großherzogl.  S.  Ober-Consistorium.
Peucer.

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  sind  mit  Sr.  Königlichen  Masestät  von
Sechse  übereinaekommen,  die  Bestimmungen  der  zwischen  dem  Grosiherzogthume  Sachsen
fio  Krone  Preußen  über  die  gegenseitige  Auslieferung  der  Deserteurs  und  aueretenden

rlt  Lei  ostencho  unteran  Zien  September  1818.  geschlossenen  Convenkion,  welche  bereits
am  isten  November  in  Nummer  16.  des  Regierungöblattes  gedachten  Jahreo  bekannt  gemacht
  worden  ist,  mit  folgenden,  nach  den  Lokal-Verhälunkssen  erforderlichen  Modistcationen:
        <pb n="700" />
        692

a)  daß  ad  art.  6.  zu  den  Auklieferungs-Orken  diesselts  die  Stabt  Neustabt  an  der
Orla,  senseits  die  Städte  Zwickau  und  Leipzig  bestimmt  werden,
b)  baß  ad  art.  9.  die  diesseitigen  Reclamationen  in  jebem  Falle  an  die  Königliche  Landes-Regierung,
  oder  das  Königliche  General-Commando  zu  Dreöden,  und  die  jenseitlg
  an  die  Großherzogliche  Landes  Direction  zu  Weimar  ergehen  und
daß  ad  art.  10.  die  Unterhaltungskosten  für  auszuliefernde  Deserteurs  an  drey  Groschen
  täglich,  sowie
ad  art.  12.  die  den  Unterthanen  sür  Einlieserung  von  Deserteurs  abzureichenden  Gratisicationen
  von  fünf  Thaler  für  einen  Mann  ohne  Pferd,  und  von  zehn  Thaler  für
einen  Mann  mit  dem  Pferde  in  Cernwentiong  Wn  ausgezahlt,  auch
#P1)  bie  art.  10.  festgesehten  Natienen  jenseits,  wie  diesseits,  nach  Diekvaer.  Gewicht  verabreicht
  und  berechnet  werden  solle
von  heute  an  auch  zwischen  den  Ereherzonch  Sachsen  Weimar-Eisenachischen  Landen  und
Behörden,  in  Erwartung  der  von  Sr.  Königlichen  Majestät  von  Sachsen  hierunter  zu  beobachtenn
  vollkommenen  Reciprocitaͤt,  fuͤr  verbindlich  anzuerkennen.
hoͤchsten  Befehl  wird  daher  dieses  zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit
  n  oͤffentlich  kund  gemacht.
Weimar  am  25sten  Januar  1821.
Großherzoglicht  Siäsiche  chondebregierung.

11I.  Es  ist  Zweifel  entstanden,  ob  die  bey  der  Besihergreifung  der  neuen  Gebiethstheile
  den  dasigen  Justiz-Behörden  zur  Befolgung  zugesertigte  Stempel:  und  Medleinol-Ordnung
  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  auch  für  die  Unterthanen  als  Gesetz  gelten  solle.
Da  aber  dieß  allerdings  des  durchlauchtigsten  Großherzogs,  Königlichen  Hoheit,  höchstem  Willensmeinung
  gemäß  ist:  so  wird  solches  auf  höchsten  Besehl  hiermit  zu  jedermanns  Kunde
gebracht,  und  es  werden  alle  Unterthanen  der  neuen  Gebiethötheile  auf  jene  Verordnungen
biermit  hingewiesen.

Eisenach  den  14ten  May  1821

Gropherzegliche  Säcsice  Landebrehferung  baselbst.
A.  Thon

IV.  Da  in  dlesem  Jahre  wegen  anhaltend  ungünsliger  Witterung  die  Ernte  sich  ungewöhnlsch
  verspätet:  so  wird  hiermit,  in  Gemäßheit  des  über  die  Ausübung  der  Jagden
und  Jagdgerechtsame  unter'm  rI#ten  April  d.  J.  erlassenen  höchsten  Patents,  der  Ausgang
der  niedern  Jagd  für  das  laufende  Jahr  vom  15ten  September  auf  den  usten  Ockober
hinaucgeseßt.

Weimar  den  gten  August  182r.

Gr  oßherzogliche  Sachsische  w  ang2  Direction,  1ste  Section.
        <pb n="701" />
        Großherzogl.  S.  Weimar  Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  35.  Den  28.  August  1821.

 

Bekanntmach  ungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogé,  wird  das  nachstehende
verbesserte  Regulativ  über  den  Umfang  und  die  Grenzen  der  akademischen  Juriediction  in
der  Universitäts=  Stadt  Jena  zu  Jedermanns  Wissenschafft  und  Nachachtung  hiermit  öffentlich
  bekannt  gemacht.

Weimar  am  7ten  May  1821.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Miller.

Karl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapn,
Neustadt  und  Tautenburg
K.  2.

Wir  haben  zu  Berichtigung  und  Jeststellung  des  Umfanges  und  der  Grenzen  der  akademischen
Juritdlction  in  der  Untversttäts-Stadt  Jena,  nach  angestellter  genauer  Sachprüfung  und  woylrwogener
  Beschaffenheft  der  akademischen  Verhältnisse  und  Privilegien,  auch  was  dlese  betrift,
im  Einverständuiß  mit  des  Herzogs  zu  Sachsen-Gotha  und  Altenburg
Durchlaucht,  als  Miterhalteré  der  Universität,  solgendes  —  alle  früheren  Bestimmungen
bes  Regulativé  vom  isten  July  1674.  und  die  seitdem  nöthig  gewordenen  einzelnen  Anordnungen
  umfassendes  und  resp.  an  deren  Stelle  tretendes  —  Regulativ  entwerfen  lassen:
        <pb n="702" />
        Ti.  I.
Von  dem  Umfange  der  akademischen  Gerichtsbarkeit.

9.  1.

Die  akabemlsche  Gerichtsbarkelt  ist  begründet  als  persönlicher  ellgemeiner  Gerichtsstand
  der  akadem'schen  Burger  und  als  dinglicher  Gerichtsstand  in  Ansehung  aller  in
der  Stadt  und  dem  Weichbilde  Jena  gelegenen,  der  Universität,  als  Corpus,  eigenthümlich
zugehörigen  Grundstücke.

Akadem'sche  Bürger  sind:

A.  das  lernende  Hersonal  der  Universstät,  die  Studenten,  husge  daß  sie  wirklich
  Studierens  halber  auf  der  Akademie  sind,  und  die  Vorlesungen  besuchen,  auch
nicht  etwa  die  Inseription  mißdröuchlich  nur  als  Vorwand  bemoenn  wollen,  um  unter
dem  Schutze  der  Akademie  zu  privatisiren.

Fremde  Studenten,  die  zum  Besuch  nach  Jena  kommen,  stehen  zwar  unter  der
Akademie,  kommen  jedoch  unter  die  Juriodiction  des  Stadcgerichtes,  wenn  sie  sich
länger  als  vier  Wochen  aufhalten.

B.  Das  lehrende  Personal.  Dahin  gehören:
5v*"  die  bey  der  Akademie  Jena  angestellten  ordentlichen  und  außerordentlichen  Profesoren.


Wenn  ein  akademisches  Lehramt  ge  eine  andere  öffentliche  Bedienung  in  einer  und
derselben  Person  vereinigt  ist,  z.  B.  ein  Jenatscher  Stadtgeig#licher  wäre  tugleich
Professor,  so  právalirt  das  akade  emischer  Ferume  jedoch  mit  Vorbehalt  der  in  Ansehung
  der  Dienstverhältnisse  des  nicht  akodemischen  Amtes  der  Oberbeh#rde,  unter
welcher  sechee  steht,  zukommenden  Befugnisse.

Ein  den  akademischen  erbltaise  sremder  Titel  oder  Ehren-Prädikat  hebt  den
r*ssß  Gerichtöstand  nicht  au

b)  Die  recipirten  Hrivat-Docenten,  in  -  sern  sie  wirklich  bey  der  Akademie  näter  den
herkömmlichen  Solemnien  und  nach  den  bestehenden  landesherrlichen  Vorscheisten  das
Reche,  Vorlesungen  zu  halten,  relangt  haben  und  ihre  Lektionen  in  dem  halbjährig
erscheinenden  Lektions-Catalog,  oder  wenn  dieser  bereits  gedruckt  sepn  sollte,  wenigstens
  mit  Verwissen  des#  akademischen  Senaks  am  schwarzen  Bret  bekanne  mach
  n.  Unter  dieser  Voraussetzung  prävalirt  auch  bey  einem  Privat-Docenten,  der
ein  nicht  akademisches  Amt  bekleidet,  der  akodemische  Gerichtsstand.

)  De#.  Exercitien=  und  Sprachmesster,  auch  Kunstlehrer,  so“  fern  sie  ebenfalls  im  bek--*s*
  Katalog  mit  aufgeführt  #ro,  unter  der  nämlichen  Bestimmung,  wie  zu  2

b.
        <pb n="703" />
        603

C.  Alle  in  Pflicht  und  Besoldung  stehenden  Ofizianten  der  Akademie.  Dahin  gehören:

)  von  dem  Geschäfts-Personal  der  akabemische  Rentamtmann,  der  Universstäts-Sekretar,
  der  Quästor,  die  Erpedienten  des  Schsppensluhles  und  die  Hedellen,  indem
der  akademische  Syndikus,  der  Untversicäts-Amtmann  und  die  akademlschen  Aktuarsen
der  Gerichtsbarkeit  der  Regierung  unmittelbar  und  felbst  dann  unterworfen  sind,
wenn  sie  nebenbey  noch  ein  Amt,  welches  in  der  Regel  der  akademischen  Gerichtsbarkeit
  unterordnet,  bekleiden,  z.  B.  wenn  das  Amt  des  Universitäts-Amtmannes
und  deo  Universitäts-Sekretars  in  einer  Person  vereiulgt  sepn  sollten;

b)  das  Personal  der  akademischen  Anstalten,  z.  B.  der  akademischen  Bibliothek,  des
akademisch  botanischen  Gartens,  des  anatomischen  Theaters  u.  s.  w.

D.  die  Gattinnen  und  Kiuder,  die  Witwen  und  die  geschiedenen,  nicht  wieder  verheyratheten
  Srauen  sämmtlicher  unter  B.  und  C.  geaannten  Versonen,  theilen  den  akademischen
  Gerichtsstand  ihrer  resp.  Eyemänner  und  Väter,  die  Kinder  jedoch  nur  so  lange,
bis  sie  bey  Ansiellung  eigener  Oetonomie,  als  selbstständige  Staatsbürger,  unter  ein
anderes  Forum  ereten.

Unter  dieser  Cinschränlung  gehören  daher  auch  ihre  Nachlassenschafts-Angelegenheiten
vor  das  akadem'sche  Syndikat-Gericht  uud  eben  so  der  Minderjährigen  Bevormundung
  bis  zur  Majorennitét.

K.  Das  Gesiude  der  Prosessoren  (a.  #a.)  und  der  recipirten  Privat-Docenten  (B.  b.)

F.  Die  Bewohner  akademischer  Gebude  nur  dann,  wenn  es  akabemische  Offizianten  oder
Pachter  sind.

G.  Der  Pachter  der  akademischen  Brau=  und  Kellerwirthschaft,  er  woyne  in  einem  akademischen
  Gebäude,  oder  nicht.  »

cösiaddagegenvoabekakademischcn  Gerichtsbarkeit  namentlich  ausgeschlossen:

1)  alle  akademische  Doctoren  oder  Magister,  die  nicht  zugleich  Dorenten  sind.  Jedoch
LBollen  die  auf  der  Akademie  Jena  gedildeten  und  creirten  Doctoren  für  die  Zeit,  wo#
ie  sich,  nach  zurückgelegrem  akademsschen  Cursus,  auf  zu  hallende  Vorlesungen  erst
vorzubereiten  pflegen,  annoch  unter  dem  akademischen  Forum,  und  zwar  unter  dem
Universitéts-Amte,  stehen,  als  wozu  entweder  vom  Tage  der  in  Jena  oder  anderwärts
erfolgten,  mit  wirklichem  Bezug  der  Akademie  verknöpften  ersten  akeot=  mischen  Juserlpbion
  an  überhaupe  ein  Zeitraum  von  fünf  Jahren,  oder  nach  vollbrachter  Studler-Zeit
vom  Tage  des  erlangten  Doctor-Grades  an,  noch  zwey  Jahre  hiermit  bestimme  werden.

2)  Alle  Studenten,  sobald  von  ihrer  ersten  Inscription,  oder  vom  Tage  thres  ersten  wirk,
lichen  Bezuges  der  Akademle  an,  vier  Jahre  verflossen  find.

3)  Alle  privatisirende  Gelehrte  oder  Schriftsteller,  die  ohne  akademische  Anstellung  zu

ena  wohnen,  oder  daselbst  ansessig  werden.

M  Literati  aller  Art,  in  so  fern  sie  nicht  zu  den  oben  5.  2.  Genannten  gehören,  folglich
die  Hof-  und  Amts-Advokaten,  wenn  sie  nicht  zutleich  Ober-Apellatsons.  Gerichts-
        <pb n="704" />
        690

advokaten  sind,  Licentiaten,  Notarien,  Aerzte  und.  Wundärzte,  Geistliche  und  Schullehrer,
  fremde  zu  Jena  wohnende  Beamte  und  andere  Honoratioren  u.  s.  w

5)  Alle  und  jede  Künstler,  Kunstarbeiter  und  Professiontsten,  ihr  Gewerb  mag  dem
akabemischen  Verkehr  verwandt  seyn,  oder  nicht,  sie  mögen  von  Studenten  leben,  oder
nicht,  also  Kupferstecher,  Mahler,  Schriftgießer,  Buchhäándler,  Mustker,  Mechaniker,
Optiker,  Uhrmacher  u.  s.  w.,  außer,  wenn  sie  unter  die  Categorie  des  9.  2.  B.  c.
gehoͤre

Auch  stehen  weder  der  Universttäts-Apotheker,  noch  andere,  städtisches  Gewerb  Treibende,
  die  mit  einem  Universitäts-Prädikate  versehen  sind,  unter  der  akademischen  Gerichtsbarkeit.


Doch  sollen  die  Buchdrucker  vorerst  noch  ihren  blherlgen  akademischen  Gerichtsstand
ausnahmsweise  behalten,  ohne  deshalb  von  den  Kommunal-Lasten  befrept  zu  sepn.

6)  Das  Gesinde  akademischer  Versonen,  insbesondere  auch  die  sogenannten  Auswarter
und  Aufwärterinnen  der  Studenten,  einzig  mit  Ausnahme  des  Gesindes  der  Professoren
  und  der  wirklichen  Privat=  Docenten  (.  2.  K.).  Jedoch  ist  das  Universitäts-Amt
  ia  allen  streitigen  Verhältnissen  und  Irrungen  zwischen  Studenten  und  ihren
Aufwarte-Personen  und  in  allen  Disciplinar:  und  bloßen  Zeugnißsachen  befugk,  beyde,
  das  Gesinde  und  Aufwarte-Personen,  ohne  vorgängsge  Requisition  des  Stadtgerichtes
unmittelbar  zu  citiren  und  resp.  das  Erforderliche  zu  erkennen,  wogegen  übrigens
dergleichen  Dienst-Personen  bey  dem  Stadtgerichte,  als  ihrem  ordentlichen  Gerichrostande,
  zu  belangen  find.

8.  4.

In  Ansehung  aller  dieser  von  der  akademischen  Gerichksbarkeit  erimirten  Personen
bleibt  jedoch  so  wohl  der  Akademie,  als  denjenigen  Personen  selbst,  welchen  aus  erheblichen
Gründen  daran  liegen  könnte,  mit  der  Unversität  in  unmittelbarer  Beröhrung  zu  leben,
unbenommen,  resp.  auf  dem  Wege  einer  zu  veranlassenden  Berichtherstattung,  oder  burch
unmittelbare.  Supplik,  eine  Befrepung  von  der  Gerichtobarkeit  des  Stadtgerichtes  oder  resp.
der  Regierung  in  erster  Instanz,  bey  dem  Landesherrn  auszubringen.  Auch  verstehet  sich  von
selbst,  daß  derFleichen  vor  Erlaß  des  gegenwärtigen  Regulativ's  bereits  ertheilte,sperielle
Befteyungen  fernerhin  fortbestehen.

#.  5.
Das  gesammte  in  Jena  wohnende  Personal  des  gemeinschaftlichen  Ober-  Appellacionsgerichtes,
  nebst  seinen  Ehegattinnen,  Wiewen  und  Kindern,  so  lange  lehtere  im.  alterlschen
Hause  leben,  inglelchen  dessen  Gesinde,  ferner  die  Ober-Uppellationsadvocaten  mit  ihren  Ehe-
        <pb n="705" />
        697
gateinnen  und  K#ndern,  leßtere  ebenfalls  nur  so  lange,  als  sie  im  älterlichen  Haushalte  leben,

stehen  kn  Eivil  Personalsachen  unter  der  Gerichkobarkeit  der  akademischen  Syndikats-Gerichte,
  nach  den  besonderen  Bestimmungen  der  Oberappellations-Gerichtsordnung.

5.  6.

Das  akademische  Gericht  ist  nicht  competent  in  Ansehung  aller  und  jeder  in  Stadt
und  Weichbild  Jena  gelegenen,  den  einzelnen  akademischen  Bürgern  zugeh#rigen  Grundstücke,
isdoch  mit  der  Erläuterung,  daß  es  hinsichtlich  der  bic  zum  Momente  der  Halfsvollstreckung
vor  dem  Fehisch  Gerichte  zu  ventilirenden  Real-Klagen  bey  den  Bestimmungen  in  Art.
7.  2.  ö.  7.  E.  o.  14.  15.  18.  und  r  des  Raths-Vergleiches  vom  Jahre  1231.,  welcher
diesem  Nuiabe:  angisögt  ist,  vor  der  Hand  verbleibt.  In  allen  anderen  Punkten  ist  dieser
  angezogene  Raths-Vergleich,  lheroin.

Pää

Soviel  die  herkömmlichen  Freyheiten  und  basten  der  akademischen  Bürger  betrifft:  so

r*  die  personliche  Immunitét  der  Professoren  (K.  2.  B.  a.)  und  Privat-Docenten  (é.  2.
b.)  als  ein  Theil  ihrer  bisherigen  "  —  durch  den  Erwerb  stadtbürgerlicher

n  nicht  wohl  aufgeyoben  erachtet  werden;  mithin  fallen  die  persönlchen  Lasten  an
*  Bothengängen,  Trohnen  2c.  ausnahmswelse  bey  ihnen  auch  wegen  der  Wohnhäuer


Dagegen  haben  sie  alle  Real-Abgaben  und  Real,  gasten  der  Grundstücke  zu  übernehmen,
auch  bey  1wuisisn  solcher  Grunostücke  und  Ablösung  der  Bestatigungöurkunde  zum  gemeinen
  Besten  d  kadt  ein  für  alle  Mahl  eine  Abgabe  von  acht  Thalern  12  Groschen  in  die
Kaͤmmerey·  -  zse  zu  lassen.  Zu  Vermeidung  aller  Pflichts-Collisionen  werden
ie  so  wohl,  als  auch  der  akademische  Syndikus,  der  Universitäte=  Amtmann,  der  aladen
che  NRentamemann,  die  akademischen  Aktuarien  und  Schöppenstuhls=  Erpedienten,  der  Univer
sitats=  Sekrecar,  dle  Bibliothekare  und  Pedelle,  mit  Ablegung  einer  besondern  Börgerpsiicht,
ey  Erwerbung  städtischer  Grundstöcke,  verschont.

Es  bleibt  auch  den  Professoren  und  Privat-Docenten  vie  Wahl  nachgelassen,  ob  sie,
statt  des  ordentlichen  jöhrlichen  Burgergeschosseé  von  16  gr.  lieber  den  bieherigen  niedrigern
Vorgeschoß  fort  entrichten  und  diesen  Falleb  auf  Theilnahme  an  den  stabtlschen  Braugerechtsamen
  verzichten  wollen.

Im  Falle  eines  Wegzuges  von  Jena  soll  allen  Universikkes-Verwandten,  von  Zeit  ihres
Wegqzuges  an,  eine  Frist  von  zwey  Jahren  vergönnt  seyn,  binnen  welcher  sie  ihre  Jenaischen
Angelegenheiten  in  Ordnung  zu  bringen  haben.  Nach  Berl  dieser  Frist  aber  kommen
letztere.  ohne  Westeres  resp.  unter  das  Stadegrricht,  oder.  Gericht  der  belegenen  Sachen,
dafern.  zine  Irist.  nicht  aus  erheblichen  Ursachen  und  auf  inhes  Ansuchen  verlängert
worden
        <pb n="706" />
        69#
Tit.  II.

Won  der  Einrich'ung  und  Ausübung  der  akademischen  Gerichtsbarkeit
  und  deren  Begrenzung.

g.  68.

Die  Akademie  übt  die  ihr  zustehende  Gerichtöbarkest  theii  durch  das  Unlversitts-Amt,
theils  durch  die  Syndikats-Gerichte  aus,  so  daß  jenes  mit  Aufrechthaltung  der  Studenten-Dlciplin
  und  mit  der  Civil-Gerichtébarkeit  über  die  Studenten,  mie  Elnschluß  der  .  2.  G.
1.  erwähnten  Doctoren  und  Magister,  bis  zum  fünften  Jahre  nach  ihrer  Immatesculation
als  Studenten,  diese  hingegen  mit  der  Justiz-Pflege  pinsichtlich  der  übrigen  Universitäts=Verwandten
  beschästiget  sind.

*½⅝⅛

Vor  das  Universitäts-AUmt  gehören,  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Gesecze  für  die
Studierenden  vom  2  Fsten  October  1817.  und  nach  der  dem  Universttats-Amtmann  gleichzeitig
  ertheilten  Umtsvorschrift:

n)  alle  Disefplinar=  und  Polizey=  Angelegenheiten  der  Studenten

b)  alle  rein  bürgerliche  Rechtslachen  der  Studenten,  so  wohl  **r-:  als  nicht  streitige,

c)  Klagen  der  Studenten  gegen  ihre  Aufwarte.  Personen  (§.  3.  6.),

d)  die  Untersuchung  und  Bestrafung  aller  derjenigen  geringeren  ’  der  Studenten,
  die  nach  f.  9.  der  Criminal-Gerichtsordnung  vom  Jahre  1872.  von  der  Competenz
  des  Criminal-Gerichtes  ausgenommen  sind,

Wa.)  die  erste  Vernehmung  eines  Studenten  in  peinlichen  Sachen,  nach  welcher  solche  sogleich
  an  das  Großberzogliche  Eriminal,  Gericht  zu  Weimar  abgegeben  werden  müssen,
(.  16.  und  é.  92.  der  Studenten-Gesehe  und  F.  45.  des  Gesebes  vom  Pten!  May  1819.).

Für  nicht  peinliche  Sachen  werden  alle  diejenigen  geachtet,  welche  in  den  overwähnten
  Gesehen  für  Studierende  mit  einer  besondern  akademischen  Strafe  verpônt  sind,
von  Duellen  aber  namentlich  nur  diesenigen,  welche  weder  mit  Pistolen  geschehen,  noch  Ted,
Verstümmelung,  oder  gefährliche  Verwundung,  zur  Folge  haben.  —  Jene  dem  Universitäts-Amte
  in  peinlichen  Sachen  eingeräumte  erste  Vernehmung  schlietzt  nicht  ans,  daß  vas
Criminal-Gericht,  wenn  es  von  dem  peinlichen  Falle  zeitig  genug  Wissenschaft  erlangt,  Foit.
dald  einschreiten.  und  insbesoudere  gegen  slüchtige  Verbrecher  die  geelgneten  Masregela  sofort
  ergreifen  konne,

Eine  weitere,  als  die  vorstehend  bezeichnete  Justiz=  Auslbung,  steht  dem  Untversttäls-Amte
  nicht  zu,  mithin  hat  es  sich  aller  Nachlaßversiegelungen,  I  Auctionen,  wie
überhaupt  aller  Handlungen  der  voluntairen,  oder  der  contentioͤsen  G-richtsbarkeit,  in

San,  die  nicht  stubierende  akademische  Bürger  angehen,  gänglich  zu  enthalten.

werden  und  Klagen  der  Studenten  gegen  ihre  Hauswirthe  können  jedoch  bep’m
unioersteäle,Am.  angebracht  werden,  welches  sie  sodann  officiell  bep'm  ordeutlichen  Gerichts,
stande  des  Beklagten  zu  betreiben  hat,  vorbehältlich,  wo  es  sich  nöthig  mache,  des  persönlichen
  Erschelnens  der  Studserenden  im  dortigen  Termine.
        <pb n="707" />
        699

8.  10.
Den  Syndikats-Gerichten  sind  alle  Civil-Justizsachen  solcher  akademischen  Bürger,  die
zt  Studenten  find,  In  erster  Instanz  ausschließlich  überlassen,  die  Sache  mag  contentiös
hepn,  oder  nicht.

8.  11.
In  Simat=  Sachen  uscht  studierender  akademischer  Bürger  haben

#a)  die  Syndikats-Gerichte  die  Untersuchung  und  resp.  Bestrafung  aller  derienigen  gerlngeren
Jrrorahhen  und  Vergehungen,  welche  nach  der  Geiminel-Gerichtbononung  vom  Jahre
1812.  den  Local=  Untergerichten  überlassen  bleiben;  hingegen  steht  ihn

b)  in  allen  übrigen  Criminal  Fällen  (aubgenommen  die  hiernächst  unt  bezeichneten)
bloß  der  nach  der  Griminal-Gerichtsordnung  (§.  ö.)  den  bokal,Gerchtsbehörden  worbthel,
tene  ersie  Angriff  zu,  worauf  alsdann  die  Untersuchung  binnen  24  Stunden  an  das
3  Criminal-Gericht  zu  Weimar  (K.  54.  des  Gesetzes  vom  vien  Nay  1819.)
e  **
Im  P,  ob  die  Abgabe  an  das  Criminal=  Giicht  Statt  sinde,  haben  die  Syndikats-Gerichte

  schleunigst  an  die  Landesreglerung  zu  berichte

c  Bey  Staatsverbrechen  im  engern  Sinne,  inglelchen  5½%  brucsschriftlichen  Verlebungen
der  Mechte  auswärtiger  Regenten  und  Regkerungen  auf  Gußere  Achtung,  und  bep  druckschriftlichen
  Beschimpfungen  öffentlicher  Behörden  des  In=  oder  Auslandes  ist  jedoch
lediglich  die  hondesregierung  zu  Weimar  competent.
Auch  bleibt  ihr

4)  nesnee  Untersuchungen  gegen  akademische  Lehrer,  die  nach  der  Bestimmung  unter
  b.  ver  das  EriminalGericht  gehören,  auf  Nachsuchen  des  Angeschuldigten  an  eine
eigene  Regierungs  -Kommissson  zu  verweisen.

8.  12.
Die  Syndikats-Gerichte  ollen  cferner  wie  bisher,  mit  einem  rechtserfahrnen  Syndikus,
der  LDoctor  juris  seyn  muß,  aber  wed  Professor,  noch  elne  von  den  Professoren  oder

Studierenden  in  irgend  einer  —  abhänyne  Person  seyn  darf,  und  mit  einem  Aktuar

besetzt  werden.  Veyde  werden  vom  akademischen  Senat  auf  ledenslang  gewählt,  und  erste-.

  wie  jeder  andere,  Patrimonial=  Kichter,  der  Landesregierung  zur  Bestäeigung  und  Einföh-9

  pFräsentirt,  wie  denn  überhaupt  gegen  letztere  alle  Subordinations-Verhaltnisse  eintre-2

  die  biusichtlich  der  übrigen  Patrimonsal-Gerichte  im  Großyerzogthume  verfassungsmäßig
ze

Bestätigung  des  akademischen  Syndikus  hat  die  Regierung  jedes  Mahl  an  den
bandeiorn  zu  berichten.

8.  13.
In  den  vor  die  Syndikats-Gerichte  gehoͤrigen  Jusiiz-  Sachen  finden  niemals  unmittel-
        <pb n="708" />
        700“

bare  Bertchtserstattungen  der  Akademie  an  die  Person  des  Landeöherrn  Statt,  sondern  die
Spyndikats-Gerichte  versahren  in  diesen  Justize  Sachen  ganz  unobhängig  von  der  Akademie,  nach
eigener  Ueberzeugung,  Pflicht  und  Gewissen,  und  berichten  lediglich  an  die  Landecregierung,
immaßen  diese  auch  nie  an  die  Akademie,  oder  den  Prorektor,  sondern  lediglich  an  die  Syndikats-Gerichte
  reseribirt.
.  14

Um  JFurisdictions-Eingriffe  und  Geschäftsverwirrungen  zu  vermeiden,  sollen  die  zum
akademischen  Ressort  gehörigen  Eingaben  mit  bestimmter  Nachweisung  auf  der  Tectur  verschen
  werden,  öb  sie  zu  dem  Universttäts-Amte,  oder  zu  den  Syndikats-Gerichten  gehören  und
es  haben  sich  beyde  Gerichte  hiernach  mit  Erbrechung  der  Elngaben  zu  richten,  auch  bey
dennoch  vorkommenden  Irrthum  die  vor  das  andere  Gericht  gehörlgen  Eingaben  sofort  abzuheben.


Tit.  IMI.
Von  der  geseblichen  Autorität  dieses  Jurisdietlons-Regulatives.

.  15.

Gegenwärtiges  Regulativ  tritt  mit  dem  #sten  October  169xr.  In  gesetzliche  Kraft  und
alle  demselben  entgegenstehende  bicherige  Normen,  Regulative  und  Observanzen  sind  von
jenem  Tage  an  aufgehoben.  Doch  bleibt  der  Landesherrschaft  vorbehalten,  nach  Beschaffenbeit
  der  Umstände,  diesec  Regulativ  zu  mehren  oder  zu  mindern.

Wie  nun  vorslehendes  Regulativ  über  die  Jurisdictions-Verhältnisse  Unsrer  Gesammt-Akademie
  allenthalben  von  Uns  genehmigt  worden:  so  ertheilen  Wir  demselben  hieemit  aus
tandeöherrlicher  Macht  und  Gewalt  öffentliche  Sanktion  und  Gültigkeit  und  wollen,  daß
es  von  Allen,  die  es  angeht,  unweigerlich  befolgt  werde,  haben  auch  gegeuwärkiges  Patene
eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem  beygedruckten  Großherzoglichen  Insiegel  versehen
lassen.

Weimar  den  usten  Junius  1827.0

(L.  8.)  Karl  August.
C.  W.  Freph.  v.  Fri#tsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

Regulativ  vadt.  C.  Händen
über  den  Umfang  und  die  Grenzen  der

akademischen  Juriédiction  in  der  Unie
versitäts  Stadt  Jena.
        <pb n="709" />
        701
E  K  tract
des  Rathsverglelchs  oder  Recesses  vom  16.  Maͤth  1731.

Demnach  der  Durchlauchtigste  Fürst  und  Herr,  Herr  Wilhelm  Heinrich,  Herzog  zu
Sachsen,  Jülich,  Eleve  und  Berg,  auch  Engern  und  Westphalen,  bandgraf  in  Thüringen,
Marggraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Graf  zu  der  Mark  und  Ravensberg,
Herr  zu  Ravenstein,  laudesväterlich  erwogen,  wasmaßen  durch  die  zeither  zwischen  der
Gesammten  Universitét  zu  Jena  an  einem,  dem  dasigen  Stadtrath  und  Stadtgerichten  am
andern  Theile  fürgewährte  Jurisdictioos-diller#en#tion  nicht  allein  der  Lauf  der  Justiz  gehemmet,
  sondern  auch  nur  mehr  und  mehrere  Mißhelligkeit  und  andere  üble  Consequenz  veranlasset
  werde,  mithin  zu  dessen  Vorkommung  eine  daldige  Beylegung  nur  erwähneer  Irrungen
  hoͤchst  noͤthig  sey.

ls  haben  St.  Fuͤrstl.  Durchlaucht  nicht  allein  das  Werk  durch  gültige  Haablung
treiben  und  trackiren  lassen,  sondern  auch  endlich  nach  genugsam  elngegogener  der  Sachen
cog#enition,  nach  belderseies  imlerensenten  gemachten  Erinnerungen  nachstehendes  Regulatio,
aub  tragender  Landesherrlichen  Macht  und  Gewalt  in  vim  decisi  zu  ertheilen  vor  gut
befunden  und  zwar  gleichwie

1

der  Universitat  bder  voͤllige  Procoss  ĩin  omnibus  causis  tam  Personalibus,  quam
realibus  nec  non  mizis  aher  und  jeder  ckvinm  academicorum,  wie  auch  aller  und
jeder  Güther,  sie  mögen  in  oder  außerhalb  der  Stadt  und  auf  dem  Felbe  belegen  seyn,
ohne  Unterschled  priverive  zukommt,  dergestalt,  daß  auch  dieselbe  nach  erfolgter  rechtskráftigen
  deRnitiv-sentenx  ein  Hülfs-praecehlum  auszufertigen,  wie  nicht  minder  elnen
Terminum  constitnendi  liquidi  ct  eventualiter  peragendae  exkecutionis  in  soschermaaßen
  anzuberaumen  hat,  daß,  wenn  mobilin  pro  objecto  cxerutionis  angegeben  werden,
  die  Untversitét  die  Erccution  selbst  vollstrecken,  dafern  aber  immobilla  pro“-  objecto
cxeculionie  denominirt  worden,  der  Seadtrath  mittelst  Uebersendung  des  Hquidi  und  Angebung
  des  objecti  execurionis  um  die  wirkliche  Vollstreckung  der  Erecution  requfrirt  werden
  solle;  also  verrichtet  hingegen

2

aurgedachter  Stadkrakh  oder  Stadtgerichte  alle  nctus  execulkonis  In  bie  unbewegliche
Güther  der  neademicorum  gleichfalls  privative,  sedoch  dergestalt,  daß  auf  geschehene
notihemion  in  dem  von  der  Universitt  gesehten  Termin  ohne  An#tand  oder  Anmaaßung
einer  weikern  cogmnition  oder  Ansehung  eineß  neuen  execurions  -Termins  in  das  von  Klähern
  angegebeue  objectum  die  Hülfe  Per  immissio#em  vollstrecke,  und  hietnächst  mie  den
ünshes  actibus  executionis  nach  Inhalt  hiesiger  Vrrstlicher  Hrorch.  Ordnung  verfhren
werde  u.  s.  w.
        <pb n="710" />
        702
6.

di  executiones  und  subbhastationes  rerum  mabilinm  der  civrinm  academico-.

  uch  die  taxationes  rerum  imniohbiliuor,  so  zu  Erkundigung  des  Werthes  in
Fernae  und  sonsten  außerordentlichen  Processen  geschehen,  bleiben  bey  der  Uni-Versitact.


7.

Die  Führung  der  Concurs-Drocesse  wider  cives  academicos  geh#sren  ohne  Unterschied
der  Güther,  sie  mögen  beweglich  oder  unbeweglich  seyn,  privative  vor  die  Universität,  jedoch
  dergestalt,  daß  die  actus  exccutionis  in  die  immobilien,  worüber  der  Concurs
entstanden,  wie  vorhin  gemeldet,  vor  dem  Stadtrathe  verrichtet,  die  Deposition  und
Auszahlung  der  Kausgelder  von  deuen  subhastirten  Güthern  bey  der  Universithet  geschehen,
und  selbige  unter  die  credilores  nach  Inhalt  des  Locations-  Urthels  distribuirt  werden  sollen.

3.
Die  Anleg=  und  Verstattung  wle  auch  proseculion  der  Arreste  auf  der  academicorum
  mobilien  und  imulobihoen,  nebst  dem  völligen  Arrest-procosec,  gehören  vor  die  Tniversitack
  privative.

9.
Was  die  Besichtigung  der  Stadt=  und  Feldgüther  anlanget,  wenn  inter  eirem  academicum
  ei  oppidenum  ein  Streit  entstehet,  so  bleibt  eb  beym  Hofgerichts-Receß  vom
a4  sten  Martii  Geele  alé  in  welchem  enthalten:
n  wenn  zwischen  Universitäts-Verwandten  und  Bürgern  oder  derselben  Guͤther  Irrungen
  deswegen  die  ocular-inspection  vonnoͤthen,  solche  conjunctim  von  der
Universstät  und  Stadtrathe  geschehe,  jedoch  hernach  die  Spoltung.  von  derjenigen  Obeigkeit,
  woxunter  der  Beklagte  besessen.  entschieden  werden  solle.

Dasern  n  der  Streit  die  cives  academisos  alleine  bekrifst,  so  soll  die  Besichelgung
der  Güther,  so  in  der  Scadt  und  deren  Vorstädten  belegen,  von  der  Universitser  alleine,
bingegen  die  Besichtiguug  der  Feldgöther  von  der  Univerfftät  und  Stadtrath  conjunctiva
heschehen,  und  hiernächst  der  Proces  zum  foro  acaclemico  verwiesen  werden  rr

14.

Und  obwohl  der  Universität  auf  derer  ririnm  nandemicorum  mobili,  sotollch  auch
der  studliosarund  Wechsel-Arreste  zu  legen,  ordentlicher  Weise  alleine  zukämme,  wenn  jedoch
  der  Stadtrath  auf  implorotion  eines  oder  des  andern,  absonderlich  da  Gefahr  im
Berzug  ist,  eben  dergleichen  thun  wuͤrde,  so  soll  er  schulbdig  seyn,  oin  mohilia  oder
Wechselgeld  ad  forum  Funstmien  sofort  zu  liesern,  welches  ie  dierribmion.
denen  Rechten  und  der  Miut  eit  nach,  zu  verrichten  hat,  gestalt  denn  ferner  die  auf  jedrs
juslic  geschehene  requnition  veraien,  hue  Sachen,  so  bey  denen  ririhus  acuclemicis  oder
a#pinee  stehen,  reciproce  #d  judicinm  re#uirens  chnmiktelbar  autgeljefert  und  auf

des  requisiti  Verlangen  ein  Schein  jedoch  ohne  Curgeld  gegeben  werden  solle.
        <pb n="711" />
        —

15.

auch  von  cioibus  academicis  eln  Feld=  Schade  geschehe,  so  sollen  dieselbe  der
Gewen  he  nach  gepfaͤndet  die  Pfaͤndung  aber,  so  denen  acale#micis  von  denen  Fab“
tern  abgenommen  worden,  dem  Pu##rocoi  ohnmitte  ausgeliefert,  und  von  dem  Stadt
rath  oder  Stadtgerichten  keine  cognition  darüber  vorgenommen,  sondern  das  Pin
*  0  gr.  dem  Feldyüter  von  dem“  bruchflligen  cire  academico  entrichtet,  durch  den  zeit-W—b
  auch  darzu  verholfen,  oder  das  Pfand  den  Feldhuter  gelassen  weren
  u.  s.  w

18.

bie  reciprocirliche  Stellung  der  Zeugen  anlanget,  weil  selbige  aicht  allezeit
rsrs-ag-  so  wird  dieser  Punkr  dahin  decidirt,  daß  die  Universitaet  ihre  civos  außer
denen  Professoren,  Hosgerichts=  Advocaten,  Dechoren  und  Stiudiosis,  dem  Rathe  zu
Zeugen  fistiren,  hingegen  der  Rath  alle  seine  cires,  außer  deren  Rathe  membris  zu  Jeuhen
  gleichfalls  stellen,  auch  was  also  die  erimicte  Person  betrifft,  jedes  judicium  die  verlangte
  Zeugenaussagen,  dem  andern  entweder  in  originali  oder  viclimatn  copis  ohne  Euegeld,
  außer  in  außerordentlichen  Processen,  communleiren  und  extradiren  solle.

20.
Sollen  die  enniemetioner  aller  Kauf,  und  Tausch=  Gontrakta)  wie  auch  Hypochek-Verschreibungen
  auf  d  cademicorum  irmmobilien  von  dem  Stabtrathe  orer  Stadtgerichten

  prirnire,  die  keowelencser  aller  übrigen  Contracte  und  en  der  Grb-Leccssc,
  auch  die  decreia  de  aliennnde  von  der  Univerffität  gleichfalls  privatire  verrichtet,
und  dis  davon  zu  zahlenden  Gerichtsgebühren  von  keinem  Theile  erhöhet,  noch  neuerliche
Gehähren  präteadirt  werden,  dabry  aber  sowohl  die  Universität,  als  Rath  und  Stadtgerichte
  von  allen  Gerichts-Consirmationen  und  Consensen  Abschrift  ohne  Entgelv  zinan
zuschicken  sollen,  damit  sowohl  dise  un  erliusn  von  dem  Zustande  ihrer  cirium  Nachrich
habe,  als  auch  die  behn-  Eibzinge  und  Geschoßbücher  bey  dem  Rath  und  Stadtgerichten  "!
S#chtigkelt  n  werden  msgen

Ins  sen  der  Stadtrath  ober  Stadtgerichte  in  die  Consense  der  Hypotheken  die

lauful:

Claul  daß  ebitor  seinem  loro  piivilegisto  renunciire
nicht  salrinn,  oder,  wenn  gleich  solches  geschehe,  sothane  Ciensc  unkréftig  feyn.

Also  haben  dirfelben  darüber  gegenwärtiges  Decret  zu  ertheilen  in  Gnader  resolvirt,
auch  zu  wehrerer  Urkund  soiches  eigenhändig  unterschrieben,  und  Dero  Fürslt.  Canslep-  Insiegel
  vorzudrucken  befohleo

So  geschehen  iad  den  r6tu  Martii  2737.

(I.  S.)  Wildelm  Hetnrich  H.  z.  S.
        <pb n="712" />
        wi

II.  Dem  Rechts-Kandidaten  und  zeitherigen  Accessisten  bey  dem  Jastiz=  Amte  Blankenhayn,
  Carl  Emil  Schmith  von  Buttsiaot  ist,  nachdem  er  die  geleblichen  Prüfungen
beslanden,  die  Erlaubniß  zu  Betreibung  der  advokatotischen  Prarls  bey  den  Untergerichten
der  hlesigen  Grohyerzoglichen  Lande,  unter  dem  Prädikate  als  Amts  ,  Advokat,  mittelst
Dekretes  vym  taten  dieses  Monates,  von  Graherzoglicher  Landesregierung.  ertheilt  und
demselben  die  Stadt  Olankenhayn  zu  seinem  Wohnsitze  angewiesen  wor

Ferner  ist  der  zeitherige  Amts-Advokat  Emil  Friedrich  Ackermann  allhier,  mittelst
  Dekrete6  vom  heutigen  Tage,  unter  die  Zahl  der  extraordindren  Hof-Advokaten  aufbenemmen
  werden.

wird  dieses  vorschriftcmäßig  andurch  öffentlich  besannt  gemacht.
Weimar  am  2osten  Januar  1821.
·  Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung.

III.  Obschon  in  einer  in  Nro.  1J.  des  Rgieaungeblatke  enthaltenen  Bekanntmachung  vom
Zten  Junius  1819.  der  bisher  eingeschlichene  Mißbrauch,  daß  den  ohne  vormumdschaftlichen
Bepstand  vor  Gerlcht  erscheinenden  Rrdvenepersonen  von  den  Untergerichten  deren  Amtsund
  Gerichtsdiener  zu  Geschlechtsvormündern  bestellt  wurden,  untersagt  worden  ist:  so  haben
  doch  neuere  Wahrnehmungen  ven  Nichtbefolgung  dieser  Vorschrift  so  wohl,  als  7
haupt  von  nachlässiger  Wahl  und  Besttigung  solcher  Vormünder,  die  mit  den  Verhälenissen
ihrer  Curandiunen,  und  des  eben  in  Verhandlung  stehenden  Gegenstandeb  noch  ganz  unbekannt
sind,  —  wodurch  das  zum  Schuß  und  Vortheil  der  Frauenöpersonen  geseczlch  anorhnt

Institut  der  Geschlechto-  -Curatel  nun=  und  zwecklos,  ja  schádlich  gemacht  wird,  —  Vera

sung  gegeben,  jene  ebenerwähnte  Vorschrift,  wie  hiermit  geschiehet,  nicht  nur  zu  Guamiel
und  einzuschärsen,  sondern  solche  zugleich  auch  dahin  zu  erstrecken,  daß  könftighin  Amtéund
  Gerichts-Subalternen  in  den  Gerichtéstellen,  wo  sie  angestellt  sind,  in  der  Regel  gar
nicht,  und  nur  ausnahmsweise  in  höchst  dringenden  Fällen,  andere  Personen  aber  nur
ram  zu  allgemeinen  oder  besonder  on  Geschlechtsvormündern,  unter  Bemerkung  des  Erforderlichen
  zu  den  Akten,  besttiget  werden  sollen,  wenn  man  von  ihrer  Individualicät  die  erferderlichen
  Einsichten  erwarten  kann,  und  sie  zuvor  beziehungsweise  über  die  Verhäleni#sse  ihrer
Curavdin  oder  über  den  Umstand,  zu  dessen  Berathung  sie  erfordert  worden,  nähere,  Wissenschaft
sich  verschafst  haben,  damlt  nicht  durch  unüberdachte  Handlungen,  oder  Zusismmung  der  Geshecht
  worwünder,  deren  Curandinnen  in  Schaden  grbracht  und  dadurch  das  bestatigende
Gericht  den  größten  Verantwortlichkeiten  ausgesetzt  m

Diese  Anordnung  wird  hiermit  zu  genauer  A  aller  Gerichksobrigkelten  und
Unterthanen  im  Bereiche  der  auterzeihneten  Behoͤrde  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebecht.

Welmar  den  roten  Februar  1821.

Großherzogliche  Sächstsche  Landeöregierung.
von  Müller.
        <pb n="713" />
        70

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  36.  Den  31.  August  1821.

 

Ordenausthellungen.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  geruhet,  unter'm  27ten  März  dem  ersten
  Professor  und  Vorsteher  der  Königlichen  Akademie  der  schönen  Künste,  zu  Antwerpen,
Herrn  van  Br#e,  Ricter  des  Ordens  vom  belgischen  Lowen  und  Inhaber  der  Großyerzoglichen
  goldenen  Verdienst-Medallle,  sodaunn  am  25sten  May  dem  geheimen  Referendar
bey'm  Großyerzoglichen  hohen  Staats-Ministecium,  Herrn  wirklichen  Rath  Helbig,  hier,
Inhaber  der  Großherzoglichen  silbernen  Verdlenst.  Medaille,  und  am  isten  August  vieses  Jahres
  dem  Herrn  Kammerherrn  und  Hauptmann,  HPreyherrn  von  Taube  auf  Wehdorf,
sämmtlich  dag  Ritterkreuz  Höchst=  Ihro  Hausordens  vom  weißen  Falken
Znddigst  zu  verleihen.

Ehren  Ausze  chn  ungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben
1)  am  2ten  Januar,  dem  Herzoglich  Sachsen  Gotha  und  Altenburgischen  Kammer-Kommisstons-Rath
  und  Riteergutsbessber,  Herrn  Tomschütz,  zu  Neusulza,  sowie  dem
Herrn  Rath  und  Bibliothekar  Dr.  Vulpius,  allhier,  sodann
)  unter'm  gosten  desselben  Ronates,  dem  Heren  Förster  Oschab,  zu  Berka  an  der
Ilm,  ferner
3)  am  19ten  Februar,  dem  Herrn  Kommerzlen-Rath  und  Hof-Apotheker  Wilhelmt,
zu  Jena,  und  endli
4)  am  Sten  August  dieses  Jahres,  dem  Schullehrer,  Herrn  Baumann  zu  Ruhla,
die  sliberne  Verdtenst-Medaille,  und  zwar  allen  mit  der  Erkaubniß  zum  Tragen
  am  rothen  Bande  des  weißen  Falken-Ordens,  zu  verlelhen  gnäoigst  geruhet.

Befeörderungen.

Des  Großberzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  im  Einverltändnih  mit  des  Herzogs
zu  Sachsen=  Gotha  und  Altenburg,  Durchlaucht,  den  Or.,  Herrn  Karl  Friedrich  Heusinger,
  Aslistenz-Arzt  am  Königl.  polpklinischen  Institute  zu  Götringen,  zum  auher.
ordentlichen  Prosessor  der  Medizin,  desgleichen  den  Dr.,  Herrn  Friedrich
        <pb n="714" />
        706
Osann  von  hier,  bisher  zu  Berlin,  den  Dr.,  Herrn  Friedrich  Gottlieb  Schulze,  zu
Jena,  und  den  Rath,  Herrn  I##r.  Christian  Emanuel  Hogel  daselbst,  zu  außerordentlichen
  Professoren  der  Philosophie  auf  Höchst-Ihro  Gesamme:  Universitaͤt
zu  Jena,  mittelst  höchster  Reseripte  vom  öten  und  Zosten  Februar,  22sten  Juny  und  roten
August  dleses  Jahres,  zu  ernennen  in  Gnaden  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  dem  Dr.  med.  Karl  Huschke  allhier,  die  gebetene  Erlaubn#s  zur
medizinischen  Praxis  in  den  Großherzogl.  Kanden,  mit  Ausschluß  der  Eisenachischen  Landestheilo,
ertheilt,  ihm  die  Residenz-Stadt  Weimar  als  wesentlicher  Aufenthaltoort  angewiesen  und  derselbe
  verpflichtet  worden  ist:  so  wird  dieseo  hiermit  zur  offentlichen.  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  2often  Februar  1821.

Großherzogl.  S.  andes,  Dirrction,  ste  Section.
Mo.

II.  Es  ill  zu  vernehmen  gewesen,  daß  manche  Sportel-  Einnahmen  der  Großherzogli-=chen
  Justiz-Unterbehörden  denen  Dienern  oder  Bothen,  welche  von  ihnen  zu  Einhebung  und
Beytreibung  der  liguidirten  Sporteln  gebraucht  werden,  bey  Ablieferung  derselben,  allzu  viele,
oft  r.r  und  Monatelange  Nachsicht  verstatten.

aus  nur  Unordnung  und  Gefahr  entstehen  kann:  so  werden  sämmtliche  Sportel-
  mt#  bey  den  Großherzoglichen  Justiz-Behörden  biermit  angewiesen,  künftig  die  von
den  Dienern  oder  Bothen  eingehobenen  Sportel-Gelder  jederzeit  auf  das  Prompteste  und  wöchentlich
  wenigstens  zwey  Mahl  abliefern  zu  lassen  und  hierbey  überhaupt  um  so  weniger  Nachsicht
zu  geben,  als  lediglich  sie  selbst  für  den  daraus  etwa  entstehenden  Nachtheil  verantwortlich
  bleiben.

Weimar  am  23sten  Februar  1821.
Großherzogliche  Saͤchs.  Landeoregierung.

von  Muiller.

.  Es  ist  neuerer  Zeit  mehrmals  wahrzunehmen  gewesen,  daß  die,  bey  verfallenden
  Snnsten  außerhalb  des  Ortes  und  der  Flur  des  Gerichtssihes,  blichen  Diüten  von
einitzen  Justiz-Unterbehorden  der  Altweimarischen  Lande  nach  zu  hohen,  die  Bestimmungen
des  für  sämmtliche  Unterobrigkeiten  des  Bereiches  unterzeichneter  bandesregierung,  nur  mi
Ausschluß  res  hiesigen  Kriminal-Gerichtes  und  der  Behörden  in  den  vormals  Königlich  Süchsisch
  n  Gebiethotheilen,  gultigen  Diäten-Reglements  vom  1##ten  Map  7765.  aberschreiteneen
  Ansätzen  von  263P.  2  thlr.  und  ###  thlr.  3  gr.  für  den  Oberbeamten  und  resp.  Akotuar,
  lihnidirt  und  resp.  erhoben  worden  sind.

roßhherzegüche  Landr##regierung  findet  sich  daher  veranlaßt,  zur  Abllellung  dieser
Ungebuhr  auf  die  Vorschriften  des  gedachten  Regulatio's  hinzuweisen  und  deren  genaue  Befolgung,
  bey  Vermeidung  ernütlichster  Verfügung  —  wohin  incbesondere  auch  die  Ermäßigung
  der  gestellten  Liqufdationen  auf  Kosten  des  Verfertigers  und,  bey  schon  ersolgter  Erhebung,
  dee  Di#ten-Percipienten,  gehört  —  hierdurch  einzuschärsen.
        <pb n="715" />
        707

Zugleich  werden  die  Unterbehörden  noch  bedeutet,  die  Diten  eines  ganzen  Tages
nur  dann  in  Ansab  zu  bringen,  wenn  die  auswärtige  Erpedition,  mit  Einschluß  der  Hinund
  Herreise,  in  einem  halben  Tage  nicht  zu  beendigen  war,  und  zu  dem  Behufe  die  auf
eine  solche  Verrichtung  verwendete  Zeit  in'  dem  Protokolle  um  so  gewisser  jederzeit  zu  bemerken,
  als  außerdem  im  Zweifel  nur  die  Diäten  eines  halben  Tages  passirt  werden  sollen.

Endlich  ist  künftig  der  Betrag  der  Tranêport-Kosten  bey  dergleichen  Expeditionen  durch
Qutttung  des  Empfängers  jedes  Nahl  zu  den.  Akten  zu  bescheinigen,  indem  nur,  wenn  diesec
  geschehen,  die  dicofallsigen  Ansätze  passirt,  aufierdem  aber  abgestrichen  und  von  dem
Oberbeamten,  oder  denjenigen.  Gerichto-Officianten,  welcher  die  in  Frage  stehende  Expedition
leitete,  aus  eigenen  Mitteln  944  ragen  werden  sollen.

Diese  Vorschrife  ist  auch  in  den  Fällen  zu  befolgen,  wo  die  Reise  zu  einer  auswarti-=hen
  Verrichtung  mit  eigenen  Mern  des  Oberbeamten,  oder  einer  andern  Gerichtsperson

geschah,  und  es  ist  sich  hierbey  in  Rücksicht  des  Fuhr=  und  Roßlohnes  streng  nach  den  lau-98
  Miethpreisen  zu  richten.
Weimar  am  gten  Maͤrz  1821.
Großherzogliche  Sächs.  bandeöregierung.
von  Miller.

Iv.  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  von  dem  getreuen  Landtage  in
Antrag  gebrachte  Aufyebung  des  Spielkarten-Monopols  vom  usten  Januar  1822.  an  zu
genehmigen,  und  dabey  gnodigst  zu  gestatten  heruhet,  daß  in  denjenigen  Städten,  wo  zeither
  eine  Abgabe  vom  Ertrage  des  Kartenstempels  aus  der  Kartenmonopolo=  Kasse  zur  Almosen-Kasse
  Statt  fand,  anslact  dieser  und  zu  Deckung  des  Ausfalles,  ein  angemessener  besonderer
  Almosen-Beyerag  der  Spielkartenhándler  bestimmet  und  angeordnet  werde.

Das  unterzeichnete  Kollegium  hat  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen
sollen.

Weimar  den  24sten  April  1821.
Großherzogl.  Süchs.  Landes-Direction.

K.  Hufeland.

en  Nach  ersolgtem  Abgang  des  zeitherigen  Justitiars  bey  den  Patrimonial-Gerichten
zu  Endschüg,  des  A##vocaten  und  jebigen  Kreisammtmanns  Dr.  Wilhelm  Müller  zu  Cahla,
s  eae  zeitherigen  Verwaltero  der  Gerichte  zu  Wolferodorf,  Dr.  Zaumsegel,  ist  die  Verwaltung
  beyder  Gerichte  dem  Advokaten  und  Stadtschreiber,  Carl  Heinrich  Flemming  zu
Weida  übertragen  und  dieser  neue  Gerschkoverwalter  durch  das  dazu  beauftragte  Justis=  Amt
Weida  am  31  sien  März  dieses  Jahres  gehörig  verpflichtet  und  eingeführt  worden.
Es  wird  daher  dieses  zur  eseenulichen  Kunde  gebracht.
Weimar  am  r5ten  May  182
Grchperze  gliche  -  kandedregierung.

VI.  Auf  hoͤchsten  Besehl  ist  bereits  am  22sten  May  1780.  gesetzlich  bekannt  gemacht
worden,  daß  die  durch  Aufbewahrung  der  Asche  und  Kohlen  von  Feuerstaͤtten  an  nicht
wohl  verwahrten  Orten  und  durch  andere  Fahrléssigkeit  entstandene  Feuer-Verwahrlosung
        <pb n="716" />
        708

mit  Zuchthausstrafe  verbüset  und  deten  Dauer  von  der  Größe  des  Vergehens  abhangen
  soll.
Diese  Strase  ist  auch  —  zumahl  bey  den  vor  einiger  Zeit  leider  so  lusig  en'standenen
Bränden  —  erst  kürzlich  mehreren  Verwahrlosern  zuer##annt  und  an  #ynen  vollstreckt  worden.
Damit  sich  Niemand  mit  der  Nichtke.  utniß  dieser  gelsehlichen  Vorschrut  enkchuldigen
öge:  so  wlrd  solche  nochmalc  in'e  Gedachtniß  gebracht  und  den  Unterthanen  vie  sorgsamste
  Aufsicht  auf  Feuer  und  dicht  anempfohlen.
Weimar  den  15ten  May  1821
VOrobherzoglich  Sthsece  bandebregierung.
1  Muller.

VI'.  Der  zeitherige  Jostieiar  des  zu  dem  Rittergute  zu  München  gehörigen  Zaunund
  Pfahlgerichtes,  der  Stadt-Syndikus  und  Hofadvokat  Wirth  zu  Blankendayn,  legte  diese
Stelle  freywillig  nieder,  der  behnträger  des  henannten  Rittergutes  präsentirte  dazu  den
Amto-Kommissar,  Johann  Justin  Ludwig  Wächter  zu  Verka,  unterzeichnete  Stelle  genehmigte
  diese  Wahl  und  trug  Verpstichtung  und  Einweisung  des  neuen  Gerichtoverwalters  einer
  besonders  ernannten  Großherzoglichen  Kommission  auf,  welche  dieses  Geschäft  am  2bsten
April  diesec  Jahyres  gehörig  vollzog.

Es  wud  dieses  hlermit  zur  ösfentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  15ten  May  1821

Großherzogliche  Sächsssche  kandesregierung.
von  Müller.

VIII.  Dem  Rechts-Candibaten  und  bieberigen,  eressisten  bey'm  Sekrekarsate  Großherzoglcher
  Landeéregierung  bier,  Carl  Friedrich  Gust  n  Hellfeld,  aus  Jena,  ist,  nach
gut  bestandener  Prüfung  in  der  edhust  .  Erlaubniß  zu  Betreihung  der  advocatorischen
  Drarlo  bey  den  Untergerichten  der  Grohherzoglichen  Lande  diesseitigen  Regierungsbezirkes,
  unter  dem  Prädikate  alo  Amts-Advocat,  nunmehr  mittelst  Dekretes  vom
1  ten  dieses  Monates  von  der  unterzeichneten  Behörde  ertheilt,  auch  demselben  die  Stade
Apolda  zum  Wohnsio  angewiesen  worden.

Es  wird  daher  dieses  hiermit  zur  öfsentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  15ten  May  1821
Grehhergogliche  Stchsiche  Landedregierung.

t.

IX.  Da  zu  bemerken  gewesen  ist,  daß  in  der  neuesten  Zeit,  anscheinlich  zum  Theil
aus  Gewinnsucht,  durchlöcherte  Zehn=  und  Zwanzig-Kreuzerstücke  häusiger  als  sonst  in  Umlauf
  gekommen  sind:  so  wird  biermit  festgesept,  daß  Jedermann  die  Annahme  dergleichen
durchlocherter  Krezerstäcke  zu  verweigern  unbenommen  seyn  soll.

eimar  den  22sten  May  *ier

 

 

 

Sächs.  bandes-Direction,  uste  Sectlon,
von  Mo9.
        <pb n="717" />
        709

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  357.  Den  4.  September  1821.

 

 

Bekanntmachung.

Mit  Serenissimi  höchster  Genehmigung  ist  von  Großherzoglicher  Landes-Dlrection
mit  dem  Churhessischen  General-Kriegs-Departement,  zu  Gassel,  nachstehende  Uebereinkunft
  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  Deserteurs  und  sonst  austretenden  militär  pflichtigen
  Mannschaft  verabredet  und  unter  dem  Vorbehalte,  daß  deren  Abänderung  und  Modisikation
  von  dem  künftigen  Erscheinen  einer  allgemeinen  Convention  des  deutschen  Bundes
über  diesen  Gegenstand  abhängig  bleiben  soll,  geschlossen  worden:

Art.  1.

Alle  in  Zukunft,  und  zwar  vom  Tage  der  Publikation  gegemvärtiger  Conwention,  von
den  Armeen  der  beyden  hohen  contrahirenden  Theile  unmittelbar  oder  mittelbar  in  des  andern
Lande  oder  zu  dessen  Truppen,  wenn  diese  auch  außerhalb  ihres  Vaterlandes  sich  befinden
sollten,  desertirenden  Militcr-Personen  sollen  gegenseitig  ausgeliefert  werden

Art.  2,

Als  Deserteurs  werden,  ohne  Unterschied  des  Grades,  oder  der  Wasse,  alle  diejenigen
angesehen,  welche  zu  irgend  einer  Abtheilung  des  stehenden  Heeres  oder  der  bewaffneten
Landesmacht  nach  den  geseblichen  Bestimmungen  eines  jeden  der  beyden  Staaten  gehören
  und  derselben  mit  Eid  und  Pflicht  verwandt  sind,  mit  Inbegriff  der  bey  der  Ariillerie
oder  sonstigem  Fuphrwesen  angestellten  Kncchte.

Art.  3.

Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  Deserteur  der  yohen  contrahirenden  Mächte  fruͤ-er
  schon  von  einer  andern  Macht  desertirt  wäre:  so  wird  dennoch,  selbst  wenn  mit  der
lepteren  ebensalo  Auslieferung-Verträge  bennden,  die  RuöUlieserung  stets  an  diejenige  der
        <pb n="718" />
        710

hohen  contrahirenden  Mächte  erfolgen,  deren  Dienst  er  zuleht  verlassen  hat.  Wenn  ferner
ein  Soldar  von  den  Truppen  eines  der  paclocirenden  Souverains  zu  denen  eines  dritten,
und  von  diesem,  wiederum  in  die  vande  des  andern  paciocirenden  Souverains  oder  sonst  zu
dessen  Pruppen  desertirt:  so  kmme  es  darauf  an,  ob  lebterer  Souverain  mit  jenem  dritten
ein  Cartell  hat.  Ist  dieses  der  Fall:  so  wird  der  Deserteur  dahin  abgeliesert,  woher  er
zulezt  entwichen  ist;  im  entgehengesetzten  Falle  aber  wird  er  dem  paciscireuden  Souverain,
desten  Dienske  er  zuerst  verlassen  hat,  ausgeliesect.

Art.  4.

Nur  Paigene  Fälle  werden  als  Gründe,  die  Auslieserung  eines  Deserteurs  zu  verweigern,
  anerkannt:

3)  wenn  der  Deserteur  aus  den  Staaten  des  jenseitigen  hohen  Souveraind,  so  wie  sie
durch  die  neuesten  Verträge  begrenzt  sind,  gebürtig  ist,  oder  darin  auf  eine  rechtliche
Weise  das  Unterthancrecht  erlangt  hat  und  also  vermittelst  der  Desertion  nur  in  seine
Heimath  zurückkehrt;

b)  wenn  ein  Deserteur  in  dem  Staate,  in  welchem  er  entwichen  ist,  ein  Verbrechen  begangen
  hat,  dessen  Bestrafung  vor  seiner  Auslieferung  die  Landecgesehe  erfordern.
Wenn  nach  überstandener  Strase  der  Deserteur  ausgeliefert  wird,  sollen  die  denselben
betreffenden  Untersuchungs=  Akten  entweder  im  Original  oder  auszugsweise  und  in  beglaubten
  Abschriften  nübergeben  werden,  damit  ermessen  werden  kann,  ob  ein  dergleichen
Deserteur  noch  zum  Militér-Dienste  geeignet  sey  oder  nicht.

Schulden  oder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten  geben  dagegen
  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  kein  Recht,  dessen  Auolieferung  zu  versagen.

Art.  5.

Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieserung  erslreckt  sich  auch  auf  die  Pserde,  Saktel  und
Feiczeug,  Armatur=  und  Montirungs-Stücke,  welche  ven  den  Deserteurs  etwa  mitgenommen
worden  sind,  und  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Deserteur  selbst  nach  den  Bestimmungen
des  vor  erhehenden  Artikels,  nicht  auogeliefert  wird.

Art.  6.

um  durch  die  möglichste  Regelmäßtigkeit  die  Auslieferung  zu  beschleunigen,  sind  beyde
hohe  contrahirende  Theile,  wegen  der  Auolieferungsorte  übereingekommen,  dah  Churfürttlich
  Hessischer  Seits,  zu  Fulda  und  Hersfeld,  so  wie  Großherzoglich  Weimarischer  Seité,
zu  Creuzburg  und  Geisa,  eine  gegenseitig  bekannt  zu  machende  Behörde  mit  der  Empfangsnahme
  der  Deserteurs  und  sofortigen  Bezahlung  aller  in  den  nachsolgenden  Artikeln  10.
und  13;  stipulirten  Kosten  beaustragt  seyn  wird.
        <pb n="719" />
        Art.  7.

Die  Abeliférung  geschiehet  in  der  Regel  freywillig  und  ohne  erft  eine  Requisition  abzuwarten.
  Sobald  daher  eine  Militaͤr-  oder  Civil-Behoͤrde  einen  jenseltigen  8  entdeckt,
  wird  es  nebst  den  elwa  bey  sich  habenden  Effekten,  Pferden,  Waffen  u.  s.
sofort,  unter  Beyfügung  eines  aufzunehmenden  Protokollé,  an  die  jenseitige  Behörde  im  nüchsten
  Ablieferungsorte  gegen  Bescheinigung  übergeben.

Art.  8.

Sollte  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden  decjenigen  Staakes,  in
welchen  er  übergetreten  ist,  entgangen  seyn:  so  wird  dessen  Auslieferung  sogleich  auf  die
erste  direfallsige-  Requisition  erfolgen,  selbst  dann,  wenn  er  Gelegenheit  gefunden  hätte,  in
dem  Militär  -Dienste  des  gedachten  Staates  angestellt  zu  werden.  Nur  wenn  über  die
Richtigkeit  wesentlicher  in  der  Requisition  angegebener  Thatsachen,  welche  die  Auslieferung
überhaupt  bedingen,  solche  Zweifel  obwalten,  daß  zuvor  eine  nähere  Auftlärung  derselben

ischen  der  requirirenden  und  der  reguirirten  Beyörde  nöcthig  wird,  ist  der  Auslieferung
Anstand  zu  geben.

Art.  9.

Die  in  vorstehendem  Artikel  erwähnten  Requisitionen  ergehen  Churhessischer  Seits  an
die  Großherzogliche  gandes-Direction  zu  Weimar,  und  Großherzoglich  Welmarischer  Seits
an  das  Churhessische  General-Kriegs-Kollegium,  zu  Cassel.  Von  den  Militér-Behörden
werden  diejenigen  Drserteurs,  welche  etwa  zum  Dienst  angenommen  seyn  sollten,  von  den
Civil-Behörden  aber  diejenigen,  bey  denen  dieß  der  Fall  nicht  ist,  aukgelieser  rt.

Art.  10.

An  Unterhaltungskosten  werden  der  ausliefernden  Macht  fuͤr  jeden  Deserteur  vom  Tage
seiner  Verhaftung  an  bis  zum.  Tage  der  Auslieferung  ruoschteplihh  für  den  Jag  drey  Greschen
  Conventions-Geld,  für  ein  Pferd  aber  täglich  sechs  Pf'und  Hafer,  acht  Pfund  Heu
und  drey  Pfund  Stroh,  Casseler  Gewicht,  den  Centner  zu  Ein  hundert  und  acht  Pfund
gut  gethan.  Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschiehet  nach  den  Marktpreisen  de#  Ortes,
oder  der  nächsten  Stadt,  wo  die  Arretirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung  erfolgt  ohne
die  geringste  Echwĩetigkeit  sogleich  bey  der  Auslieferung.

Art.  11.

Außier  diesen  Kosten,  und  der  im  nachfelgenden  Artikel  22.  bemerkten  Belohnung,
kann  eln  Mehreres  unter  irgend  einem  Vorwande,  wenn  auch  gleich  der  auszuliefernde  Mann
unter  den  Truppen  des  Souverains,  der  ihn  augzuliefern  hat,  angeworben  seypn  sollte,
        <pb n="720" />
        712

etwa  wegen  des  Handgelbes,  genossener  Löhnung,  Bewachung  und  Fortschaffung,  oder  wie
es  fonst  Nahmen  haben  mochte,  nicht  gefordert  werden.

Art.  12.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserkeur  eingelieserk,  soll  eine  Gratssikation  von
fünf  Thalern  Conventions-  Geld  für  einen  Mann  oyhne  Pferd,  und  von  zehn  Thalern
Conventions-Geld  für  einen  Mann  mit  dem  Dferde  gereicht,  von  dem  ausliefernden  Theile
vorgeschossen,  und  sofort  bey  der  Jssireta  wieder  erstattet  werden.  In  NRöücksicht  anderer
  aucgetretenen  Militr=  Pflichtigen,  die  nicht  nach  Artikel  2.  in  die  Klasse  der  elgentlichen
  Deserkeurs  gehören,  fällt  dieses  Cartell-Geld  weg.

Art.  13.

Ueber  den  Empfang  der  Artikel  ro.  und  12.  gedachten  Kosten=  und  Gratisikations-Erstattung
  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  quittiren.  Des  etwa  nicht  sofort  auszumitteinden
  Betrages  der  zu  erstattenden  Unkosten  halber  ist  aber  die  Auclieferung  der  Deserteurs,
  wenn  derselben  sonst  kein  Bedenken  entgegen  stehet,  nicht  auszuhalten.

Art.  14

Allen  Behoͤrden,  besonders  den  Grenzbehoͤrden  wird  es  strenge  zur  Pflicht  gemacht
werden,  auf  die  jnleitigen  Deserteurs  ein  wachsamec  Auge  zu  haben,  und  daher  einen  jeden,
  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Wassen  oder  unda  Anzeschen  sich  ergiebt,  daß  er
ein  solcher  n  feo  sogleich,  ohne  erst  eine  Rezuisition  deohalb  abzuwarten,  unter
Aufsicht  zu  Ktellen,  oder  nach  Umständen  zu  verhaften.

Art.  15.

Alle  nach  der  Verfassung  der  beyderseitigen  Staaten  Reserve  oder  Landwehr  und  überhaupt
  militär  -pflichtigen  Unterthanen,  welche  sich  von  Zeit  der  Publikatson  dieser
Convention  an  in  die  Lande  des  andern  Souverains  oder  zu  dessen  Troppen  begeben,  sind
auf  vorgängige  Reklamation  der  Auslieserung  ebenfalls  unterworfen,  und  es  soll  mir  bieser
Auslieferung  im  übrigen  so  wohl  in  Hinsicht  der  dabey  zu  beobachtenden  Form,  als  auch
wegen  der  zu  erstattenden  Verpflegungskosten  eben  so  gehalten  werdi  wie  es  wegen  der
Auslieferung  militärischer  Deserteurs  in  dieser  Convention  bestimmt  i

Bey  allen  solchen  Auslieserungen  aber,  welche  von  der  Dorigreit  auf  jenseitige  Requisition
  bewirkt  werden,  wird  ein  Cartell-Geld  nicht  entrschrer.

Art.  16.
Dlejenigen  Indiolduen,  welche  nach  den  Gesetzen  eines  jeden  her  paciscirenden  Staaken
        <pb n="721" />
        713.

in  milice:  pflichtigen  Alter  sind,  und  bey  Ueberschreitung  der  gegenseitigen  Grenzen,  ohne
eine  hinreichende  begieimation  vorzeigen  zu  können,  den  Verdacht  auf  sich  ziehen,  daß  sie
sich  der  Nilitär=  Pflicht.  gegen  ihren  Staat  entziehen  wellen,  sollen  sofort  zurück  gewiesen,
und  vergleichen  Personen  weder  Aufenthalt  noch  Zuflucht  in  dem  jenseitigen  Staate  gestatet
  werden.

Art.  17.

Den  bepderseitigen  Behörden  und  Unterthanen  wird  strenge  untersagt  werden,  Deserteurs
  oder  sonstige  Militr=  Pflichelge,  die  ihre  diesfallsige  Befreyung  nicht  hinlänglich  nachweisen
  können,  zu  Kricgsdlensten  anzunehmen,  deren  Aufenthalt  zu  verheimlichen,  oder  dieselben,
  um  sie  etwaigen  Reklamationen  zu  entziehen,  in  entserntere  Gegenden  zu  befördern.
Auch  soll  es  nicht  gestattet  werden,  daß  von  irgend  einer  fremden  Mah  dergleichen  Individnen
  innerhalb  der  Stagten  der  hohen  Souverains  angeworben  werden

Art.  13.

Wer  sich  der  wissentlichen  Verhehlung  eines  Deserkeurs  oder  Milicér-Pllichtigen  und
der  Beferderung  der  Flucht  desselben  schuldig  macht,  wird  mit  einer  nachorücklichen  Geldoder
  Gefängnißstrafe  belegt.

Art.  19.

Gleichmaͤßig  wird  es  den  Unterthanen  beyder  hohen  contrahlrenden  Mächte  untersage
werden,  von  einem  jenseitigen  Deserteur  Pferde,  Sattel=  und  Reitzeug,  Armatur=  und
Montirungs-Stücke  zu  kaufen,  oder  sonst  an  sich  zu  bringen.  Der  Uebertreter  dieses  Verbotes
  wird  nicht  allein  zur  Herauögabe  dergleichen  an  sich  gebrachten  Gegenstände,  ohne
den  mindesten  Ersatz  oder  zu  Erstattung  des  Werthes  angehalten,  sondern  noch  überdem
mit  willkuͤhrlicher  Geld=  oder  Gesängnißstrase  belegt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  er
wlssentlich  von  einem  Deserteur  etwas  gekauft  oder  an  sich  gebracht  hat.

Art.  20o.

Indem  auf  diese  Art  eine  regelmäßige  Auslieserung  der  gegenseitigen  Deserkeurs  und
Milicär-Pflichtigen  elngeleitet  ist,  wird  jede  eigenmächtige  Verfolgung  eines  Deserteurs  auf
jenseitigem  r*“?  als  eine  Verlehung  des  letzteren,  strenge  untersagt  und  foraftkti  vermmie
den  werden.  Wer  lich  dleses  Vergehens  schuldig  macht,  wird,  wenn  er  dabep  betrofen
wird,  sogleich  verhaftet  und  zur  geseblichen  Bestrafung  an  seint  Regierung  abgcdiefert
werden.

Art.  21.

Als  eine  Gebiethsverlehung  ist  jedoch  nicht  anzusehen,  wenn  ven  einem  Kommando,
welches  einen  oder  mehrere  Deserteurs  bis  an  die  Grenze  verfoigt,  ein  Kemmandleater  in  das
sensekesge  Gebieth  gesandt  wird,  um  der  nächsten  Ortsobrigkeit  die  Deserlien  zu  melden.
Diese  Obrigkeit  muß  vielmehr,  wenn  der  Deserteur  sich  in  ihrem  Amtsbezirke  befinder,  en-
        <pb n="722" />
        714

selben  sofort  verhaften;  und  wird  in  diesem  Falle,  wie  uͤberhanpt  jebes  Mahl,  wenn  ein
Deserteur  von  der  Obrigkeit  verhaftet  wird,  kein  Cartell-Geld  gezahlt.  Der  Kommandirte
darf  sich  aber  keincsweges  an  dem  Deserteur  vergreifen,  widrigen  Falles  er  nach  Ariikel  20.
zu  behandeln  ist.

Art.  22.

Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  im  jenseitigen  Terxitorium,  Verfuͤhrung  jenseitiger
  Seldaten  zur  Desertion  oder  anderer  Unterthanen  zum  Austreten  mit  Verlebung
ihrer  Militaͤr-  Pslicht,  ist  streng  untersagt.  Wer  eines  solchen  Beginnens  wegen  in  dem

ate,  wo.  er  sich  dessen  schuldig  gemacht,  ergriffen  wird,  ist  der  geseblichen  Bestrasung
desselben  unterworfen.  Wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  dle-  Fluche  entziehr,  oder  von
seinem  Vaterlande  aus,  auf  obige  Art,  auf  jenseitige  Unterthanen  zu  wirken  sucht,  wird
auf  diesfallsige  n-  in  seinem  Vaterlande  zur  untersuchung  und  nachdrücklichen
Strafe  gezogen  w

Art.  23.

Diejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Convention  von  den  Truppen  der  einen
der  hohen  contrahirenden  Mächte  desertirt  sind,  und  entweder  bey  der  Armee  des  andern
Souverains  Militär-Dienste  genommen  haben,  oder  sich  ohne  dergleichen  wiederum  ergriffen
  zu  haben,  in  dessen  Landen  aufhalten,  sind  der  Reklamation  und  Auslieferung.  nicht
unterworfen.

Art.  21.

Den  Landeskindern  beyder  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Publikation  wirklich  in  dem
Militär-Dienste  des  andern  Souverains  sich  besinden,  soll  die  Wahl  frey  stehen,  entweder
in  ihren  Geburtsort  zurückzukehren,  oder  in  den  Diensten,  in  welchen  sie  sich  befsinden,  zu
bleiben.  Doch  mössen  sie  sich  längstens  binnen  einem  Jahre,  nach  Publikation.  gegenwärtiger
  Convention,  diesfalls  bestimmt!  ukisen  und  eß  soll  denjenigen,  welche  in  ihre
Heimath  zurück  kehren  wollen,  der  Abschied  umweigerlich  ertheilt  werden.  Bey  freywilligen
  Capitulanten  treten  diese  Bestimmungen  erst  nach  Ablauf  der  Capitulatlon  ein.

Art.  25.

Gegenwärtige  Convention  wird  bepyderseits  zu  gleicher  Zeit  zur  Hnauestn  Befolgung
poblicirt  werden,  und  ist  —  falls  nach  dem  im  Eingang,  „emachten-  orbehalte  eine  t
derung  oder  Modifikation  niche  erfordert  wird  —  gültig  und  geschlossen  auf  sechs  Jat
mit  stillschweigender  Verlängerung  bis  zu  ersolgender  kiihh  welche  sodann  unehre
jedem  der  Hoben  contrahirenden  Theile  ein  Jahr  voraus  frey  st
Auf  höchsten  Besehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  aezpe  Ae,  wird  daher  solche  zur
öosfentlichen  Kunde  und  blermit  bekannt  gemacht.
Weimar  den  oten  Juny
tore  Sachhsche  bedetn  —  aste  Section.
Hu
        <pb n="723" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  38.  Den  21.  Sevtember  1821.

 

Befsörderungen.
Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben

1)  beym  Hofstaate:
die  Hauptleute  und  Kammerjunker,  Herrn  Friedrich  Wilhel#.:  von  Schlegel  zu  Buttstäde
  und  Herrn  Carl  von  Schöh,  zu  Neustadt  a-  p.  DO.,  sowie  den  Staabs-Kapttaine
  und  Kammerjunker,  Herrn  Wilhelm  Carl  Traugott  von  Boyneburgk,  zu
Creuzburg  und  den  Huptmamn-  Kammerjunker  und  General-Adjudanten,  Herrn
Constanein  Oben  von  Mauderode,  hier,  sämmtlich  zu  Kammerherren,  sodann
den  Second=  bieutenant,  Herrn  Karl  Frepherrn  von  Stein,  und  den  Hofiunker,  Herra
Franz  von  Waldungen,  hieselbst,  zu  Kammerjunkern  zu  ernennen;

2)  bey  der  Regierung  zu  Weimar:
den  Regierungs-Assessor  c.  v.,  Herrn  Dr.  Gustav  Emminghauß,  zum  Regierungo-Rath,
  den  Regierung)=  Kemmissions=  und  Vormundschafte-Sekretar,  Herrn
I)r.  August  Schnaubert,  zum  Gerichte-Sekretar,  sowie  den  pradikatiffrten
Kommissions-Sekretar,  Herrn  Thuiokon  Friedrich  Sachse,  hier,  zum  wirkl.  Regierungé-Kommissions=
  und  Vormundschafto-Sekretar  zu  ernennen;

3)  bey  der  Regierung  zu  Eisenach:
den  Regierungs  Assessor  o.  v.,  Herrn  August  Hoen,  zum  Regierungs-Rath
zu  ernennen;

4)  bev  den  Kriminal-Gerichten  hier  und  zu  Weida:
den  Kriminal,  Rath  und  Kriminal-Richter  zu  Weida,  Heren  Goktlob  Christoph  Ehrenfried
  Schwabe,  in  dieser  Eigenschaft  zum  biesigen  Kriminal,  Gerichte  zu
versepen,  sodann  den  ersten  Kriminal-Gerichts-Assessor,  Herrn  Ernst  Samuel  Karl
Hickethier  hier,  zum  Ariminal-Rath  und  Kriminal-Richter,  zu  Weida,
hingegen  den  zwensen  Kriminal-Gerschts=  Assesser  und  ersten  Artuar,  Herrn  Karl
Adolxp  Wenzel  hier,  zum  ersten  Kriminal-Gerichté-Assessor,  und  den  Ak-
        <pb n="724" />
        716

tuar  bey'm  Justiz=  Amte  ½  snet:  Herrn  Jacob  Christoph  Hotzel,  zum  zweyten
  Kriminal-Gerich  ssessor  anv  ersten  Aktuar  bey'’'m  hiesigen  Kriminal-Gerichte
  zu  *äe
5)  im  Kameral-Fache:
den  .  525  Herrn  Johann  Heinrich  Mahr,  zu  Wilhelmöglücksbrunn,  zum
t-Amtmann,  zu  Ilmenau,  den  Kammer:=  Kalkulator,  Herrn  Friedrich  Wilhelm
Hmann  hier,  zum  Salzverwalter  zu  Wilhelmöglücköbrunn,  zu  ernennen  und
dem  Kammer-Registrator,  Herrn  Karl  Schäffer  hier,  den  Charakter  als  Kammer-Mommissions=
  Setrekar  zu  ertheilen;
6)  beym  Forstwesen:
den  Forstrath,  Herrn  Gottlieb  König,  zu  Ruhla,  zum  Forst-Taratione-Kommissar,
  sowie  den  Jägerburschen  Karl  Hanf,  daselbst,  zum  Förster,  zu  Ruhla,
und  den  Korrs-  Inzr.  Heinrich  Karl  Schäffler,  zum  Unter  -Förster
zu  Förtha,  zu  ernennen;  serner  dem  Leibjäger,  Herrn  Joyann  Gottlieb  Titel,  hier,
dac  hiesige  Hof,  Revier,  und  dem  Forster,  Herrn  Johann  Corad  Hoffmann
zu  Narksuhl,  die  Forthaische  Foörsterstelle  zu  übertragen;  sodann  dem  Ober=Försier,
  Herrn  Johann  Adam  Gottlieb  Stöhber,  zu  Eisenach,  den  Charakter  als
Wildmeister,  und  dem  Ferster,  Herrn  Karl  Elias  Blöttner,  zu  Zieselbach,
den  Charakter  als  Oberförster  zu  verleihen;
7)  bey'm  Postwesen:
den  Post-Sekretar,  Herrn  Ernst  Julius  Fritsch,  zu  Eisenach,  zum  Post-Verwalter
  gn  #  den  Post=  Seribent,  Friedrich  August  Gottschalk  zu  Gera,  zum
Host  retar  zu  Eisenach,  und  den  Bürgermeister,  Herrn  Gottlieb  n
Solt  *?v  Krannichfeld,  zum  Posthalter  daselbst  zu.  bestätigen;
8)  bep  der  Landes  =  Direction  zu  Eisenach:
den  Landes-Directions=  Assessor  c.  v.,  Herrn  Martin  Christian  Victor  Töpfer,  zum
andes  =  Directions-NRath  zu  ernennen;
59)  behm  Wege-Stadtpflaster=  und  Uferbauwesen:
dem  Kriegs-Casster,  Herrn  Friedrich  Schmidt,  hieselbst,  die  Stelle  eine#  Rechnungöführers
  bey  der  Wege=  Stadtpflaster=  und  Uferbaukasse  definitiv  zu  übertragen
  und  endlich
10)  bey'm  Nilitär:
dem  vormals  Kurhessischen  Second-Lieutenant,  Herrn  Karl  Treusch  von  Buttlar,
zu  Markerhaußen,  zum  Greßherzoglichen  Seond,  Kiieutenant  zu  ernennen
gnäbigst  geruhet,  woröber  die  höchsten  Dekrete,  hohen  Ministerial-Dekrete  und
Reseripte  unter'm  roten  Januar,  13ten,  löten,  Losten  März,  zten,  17ten,
igten  April,  isten,  ͤten,  11ten,  1ten,  2gsten  *  !5½#  Josten  Julp,  15ten
und  17ten  August  dieses  Jahres  ausgesertiget  worden  sind
        <pb n="725" />
        Betanntmachungen.

.  Obgleich  durch  das  hiesige  officielle  Wochenblatt  berelts  unter'm  ##ten  Janvar
186.  Efentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,  daß  Geschäftsaufträge  an  diesseitige  Gesandte
und  Agenten  im  Auslande  auf  keine  andere  Weise,  als  durch  Großherzogliches  Staats-Ministerium
  an  dieselben  gelangen  können,  und  daß  diejenigen  Unterbehörden,  welche  der
gleichen  Aufträge  ausbringen  wollen,  sich  immer  erst  an  ihre  zunächst  vorgesetzte  Oberbehörde
  zu  wenden  haben:  so  ist  es  in  neuerer  Zeit  doch  mehrmahls  vorgekommen,  daß  Unterbehörden
  an  fremde  so  wohl,  als  an  diesseitige  bey  ausländischen  Höfen  accreditirte,  diplvmatische
  Personen  unmittelbar  sich  gewendet  haben,  um  deren  Vermittelung  in  Geschäftssachen
  in  Anspruch  zu  nehmen.

Es  wird  daher  die  obgedachte  Bekanntmachung  den  Unterbehörden  des  hiesigen  Regierungsbereiches
  hiermit  nicht  allein  in  Erinnerung  gebracht,  sondern  auch  nun  den  sämmtlichen
  Unterbehörden  des  Großherzogthums  auf  höchsten  Befehl,  sede  dergleichen  unmittelbare
  Kommunitatson  derselben  mit  diplomatischen  Agenten,  ohne  Unterschied  von  welcher
Klasse  sie  sind,  bey  strenger  Ahndung  untersagt.

Weimar  am  29sten  May  1821.

Großherzogl.  Sächs.  Laänderegierung.
von  Müller.

.Von  Großberzoglicher  Regierung  hier  ist  die  geschehene  Präsentation  des  Amts-Advokaten
  Gottlieb  Maul,  zu  Teichwolframsdorf,  zum  neuen  Justitiar  des  basigen  Pfarrgerichtes,
  an  die  Stelle  des  verstorbenen  zeitherigen  Gerichtsverwalters,  Steuer-Prokurators
Pinther  zu  Berga,  genehmigk,  ersterer  von  dem  beauftragten  Justlz=  Amte  Weida  verpflichtet
  und  als  Justitiar  in  dieses  Gericht  am  22sten  v.  M.  eingefuͤhrt  worden  ;  welches  hiermit
  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  #A#ten  Juny  1321.
Großherzogliche  Sächs.  Landesregierung.
"  von  Gerstenbergk.

IIX.  An  die  Seelle  des  zeitherigen  Verwalters  der  dem  Rittergute  Pösen  zustehenden
  Zaun=  und  Pflahlgerichte,  des  Rathe  und  Ober-Appellationo-Gerichts-Sekretars,  Priedrich
Kaiser  zu  Jena,  welcher  diese  Gerichtsverwaltung  freywillig  niedergelegt  hat,  ist  von
dem  Besitzer  des  gedachten  Rittergutes,  der  Ober=  Appellation.  Gerichts-Advokat  Dr.  Cart
Friedrich  Gruner  zu  Jena  präsentirt  und  durch  eine  von  Grohherzoglicher  Landeregierung
dazu  ernannte  Kommission  am  25sten  April  diesen  Jahres  als  neuer  Justitiar  bey  dem
Zaun=  und  Pfahlgerichte  zu  Päsen  gehörig  verpflichtet  und  eingeführt  worden,  welches  hiermit
  öfsentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  am  gten  Juny  182r.
Großherzogliche  Süächsssche  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="726" />
        718

IV.  Nachdem  der.  zeitherige  Jastitiaor  bey  dem  Gerichte  zu  Waltersdorf,  Advoka
Dr.  Johann  Gottlieb  udwig  Zaumsegel,  zu  Berga,  gedachte  Stelle  aufgegeben,  9
der  Inhaber  des  bemeldeten  Gerichtec,  der  Königlich  Sächsische  Rittmeister,  Wilhelm  Erust
von  Posern,  den  Advokaten  Gottlieb  Maul  zu  Teichwolframêdorf  zum  Director  gedachter
Gerkchtostelle.  Wir  genehmigten  diese  Wahl  und  das  dazu  beauftragte  Grroßherzogliche
Justiz-Amt  Weida  bewirkee  die  nöthige  Verpflichtung  und  Elnsührung  des  neuen  Gerichts-Directors
  am  2sten  May  dieses  Jahres.  Es  wird  dieß  hiermit  zur  olentuchen  Kenntniß
ebracht.

6  Weimar  am  46en  July  1821.
Großherzogliche  Süächs.  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

V.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht,  daß  dem  Doctor  med.  ei
chir.  Friedrich  Garl  Georgi,  gebürtig  aus  Weimar,  die  gebetene  Erlaubniß  zur  medizintschen
  Praxis  in  den  Großherzoglichen  kanden  mit  Tsschlu#t  der  Restdenz-Stadt  Weimar
und  der  Eisenachischen  Landestheile  ertheilt,  ihm  Großueuhausen  zu  seinem  wesentlichen
Aufenthaltéorte  angewiesen  und  derselbe  verpflichtet  woroen  ist.

Weimar  den  roten.  July  1821
Großhergogliche  Säl.  kandes“  Direction,  uste  Section.
Mob.

VI.  Es  hat  zeither  bey  mehreren  inländischen  Innungen  der  WMißtrouch  bestanden,
daß  alle  bey  der  Hinrichtung  eines  Verbrecheré  erforderlichen  Kleidungsstucke,  Gerüste,  Gerätyschaften
  und  andere  Erfordernisse  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  EG  Innung,
bey  welcher  dasemeodekdaüqadtrebcstelltwotvengefexujetivtsrdmmup

Da  nun  dieser  auf  veraltete  Vorurtheile  sich  grundende  Gebrauch  zu  Uobenhigen  Jeitver-*½d
  u-  znrätheah  hohen  Arbeitskosten  Veranlassung  gegeben  hat:  so  wird
derselbe  hiermit  für  das  ganze  Großherzogthum  abzustellen  vererdnet,  und  mit  Berücksichtigung
  des  &amp;amp;.  8.  des  Gesehes  vom  #öten  May  dieses  Jahrec  über  die  Innungen  und
Zünfte  Engesege  daß  hinführo  jeder  Handwerkemeisker  die  auf  solche  Veranlassung  bey  ihm
bestellten  Arbeiten  bey  zwanzig  Thaler  Strafe  annehmen  und  fertigen  soll,  und  daß  dergleichen
  Arbeiten  bey  gleicher  Strase,  welche  keinesweges  aus  der  betressenden  Innungokasse,
sondern  von  den  einzelnen  Innungomitgliedern  aufzubringen  ist,  nicht  mehr  von  sammtlichen
Imangemitaeden  verfertigt  werden  dürsen.  Zugleich  aber  wird  auch  den  Innungen  und

deren  Mitgliedern  der  kräftigste  Schuh  gegen  alle  diesfallsige  eyrenrühriye  Beschuloigungen
von  Seiten  anderer  Innungen  ½  Individuen  zugesichert.

Weimar  den  1bten  July  1

54%%  Scchs.  ceanee  Direction,  1s4e  Scction.
Woh.

 

—  —
Berichtigung  eines  Drucksehlers:  In  Nro.  36.  des  Regierungs=  Blalkes  ist  unter  der  Rubiick:
Ebrenauszeichnungen,  und  zwar  Nro.  3.,  stalt  des  Namens  Baumann,  der  Mame:  Baumdach
        <pb n="727" />
        7190

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  50.  Den  25.  September  1821.

 

 

Diplomatische  Angelegenheit.

Se.  Kaiserl.  Königl.  apostolische  Majestét,  der  Kaiser  von  Oesterreich,  haben  Allerhöchst-Ihren
  außererdentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königl.
Sächsischen  Hofe,  den  wirklichen  Kämmerer,  Herrn  Anten  Carl  Grafen  Palffy  von
Erdod,  Jnhaber  des  Kaiserl.  Königl.  Oesterreichischen  silbernen  Eivil-Ehrenkreuzes,  Ritter
des  Ordens  der  Königl.  Bayerschen  Krone  und  des  Russisch  Kaiserl.  St.  Wladimir-Ordeno
  gJler  Klasse,  in  gleicher  Eigenschaft  an  des  Großherzogs,  Königl.  Hoheit,
Hoflager  anzustellen  allergnädigst  geruhet,  worauf  die  feyerliche  Auffahrt,  Audienz  und
Ueberrelchung  des  Allerhöchsten  Kaisserlichen  Ereditives  von  Seiten  des  Herrn  Gesandten
am  :8ten  May  dleses  Jahres,  Mittags  halb  3  Uhr,  auf  dem  hiesigen  Großherzogl.  Residenz-Schlosse
  Statt  gesunden  hat.

Ehrenauszeichn  ung.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  unter'm  Zusten  Januar  d.  J.  Jnädigst
geruhet,  dem  Buch  =  und  Kunsthändler,  Herrn  Wilmans  zu  Frankfurt  am  Main,  die
goldene  Verdienst-Medaille  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen  am  rothen  Bande  des
weißen  Falkenordens,  zu  verleihen.

Beförderungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Pfarrer,  Herrn  Christian  Friedrich
Munke,  zu  Einzingen,  zum  Pfarrer  zu  Sundremda  —  den  Kandidaten  der  Theolog#e,
Herrn  Moritz  Geithner  zu  Weida,  zum  Vfarrer  zu  Weira  —  den  Pfarrer  zu  Jenaprieönib,
  Herrn  Wilhelm  August  Gottfried  Harseim,  zum  Pfarrer  zu  Stadtbürgel
—  den  Pfarr-Substituten  ben  der  Pfarrey  Reisdorf  mit  Neultadt,  Hrn.  I)r.  philos.
Johann  Christian  Wilhelm  Schwabe,  zum  wirkl.  Pfarrerd  aselbst  —  den  Kollaborator
an  hiesiger  Haupt  =  und  Stadtkirche,  Hrn.  Cyristian  Ludwig  Wilhelm  Goering,  zum
Pfarrer  zu  Cospoda  mit  den  Filialen  Closewih  und  Lüteroda  —  den  Pfarrer  zu  Obe-
        <pb n="728" />
        720

weimar,  Hrn.  Johann  Friedrich  Gottlieb  Köhler,  zum  Pfarrer  zu  Mottistedt  und
Zottelstedt#  —  den  Rector  der  Reglerschule  zu  Erfurt,  Herrn  Wilbelm  Bernhard  Geilfuß,
zum  Pfarrer  zu  Weilar  —  den  Pfarrer  zu  Alperstedt,  Hrn.  Johannes  Cotta,  zum  Pfarrer
öu  Niederzimmern  8t#.  Wipperti  —  den  Rector  und  Pfarr-Kollaborator  zu  Blankenhapn,
Hra.  Friebrich  Lossiuc,  zum  Pfarrer  zu  Nieder  zimmern  ##e#  Bonikheli  —  den  Pforter
  zu  Krantheim,  Hrn.  Johann  Friedrich  Lossius,  zum  Pfarrer  zu  Heusdorf  mir
Schêten  —  den  Kollgborator  an  hiesiger  Pfarr=  und  Stadtkirche,  Hrn.  Carl  Hünnine,
zum  Pfarrer  zu  Oberweimar  mit  Chringôdorf  —  den  Diakonus  und  Rector  zu  Welda,
Hrn.  Friedrich  Joseph  Anastasius  Kaphahn,  zum  Diakonus  zu  Meustadt  an  der
Orla  —  den  Kollaborator  und  Quintus,  Hrn.  Kaspar  Dolch,  zu  Essenach,  zum  Pfarrer
zu  Wohlmuthhausen  —  den  Kandidaten  der  Theologie,  Hrn.  Wilhelm  Garl  Sochse
auc  Orlichausen,  zum  Pfarrer  zu  Thangelstedt  mie  Rettwitz  —  den  Diakonus,  Hrn.
Dl.  Johann  Gottlob  Rinesch  zu  Neustadt  an  der  Orla,  zum  Archi-Diakonus  daselbst
  —  den  Pfarr-Kollaborator  zu  Oßmannstedt,  Hrn.  Christian  Wilhelm  Heinrich  Labes,
  zum  Pfarrer  zu  Rohrbach  —  den  Pfarrer  zu  Fischbach,  Hrn.  Johann  Christoph
Friederlei,  zum  Pfarrer  zu  Neustädt  im  Eisenachischen  —  den  Pfarrer,  Hrn.  Heinrich
  August  Hecht  zu  Dothen,  zum  Pfarrer  zu  Veitsberg  mit  dem  Flliale  Großfalka
  umd  der  Kapelle  Untihß  und  endlich  den  Pfarrer  zu  teutenthal,  Herrn  Ernst  Helm-n
rich,  zum  Pfarrer  zu  Winkel  mittelst  höchster  Urkunden  vom  böten,  10ten,  27  sten  April,
4ten,  15ten  May,  Sten,  gten,  15ten,  roten  Juny,  öten,  roten,  27  ten  July,  ingleichen
gten,  räten  und  2#sten  August  zu  bestätigen,  sodann  auch  den  Pfarr-Substltuten,  Hrn.
Wilhelm  Hildebrandt  zu  Vogelsberg  und  Hrn.  Shristian  Gottlob  Grebner  zu
urspringen,  beyden  die  Nachfolge  in  die  dasigen  Pfarrámter,  auf  deren
dereinstige  Erledigung,  durch  höôchsie  Reseripte  vom  16ten  April  und  21sten  August  d.  J.
zu  ertheilen  pnédigst  geruhet.

Vekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  den  von  dem  Landeage
gemachten  unterthänigsten  Antrag,  —  daß  alle  diesenigen  Aerzte,  welche  in  Jukunst  ouf
DPbypsikaté=  Stellen  Anspruch  zu  machen  gedenken,  verpflichtet  werden  möchten,  dem  Unkerrichte
  des  „Professors  und  chierärztlichen  Pypsikus  Dr.  Renner,  zu  Jena,  in  der  Thierarzeneykunde
  beyzuwohnen,  und  sich  vor  ihrer  Anstellung  auch  in  lehterer  eraminiren  zu  lassen
—  gncbigst  festzusehen  geruht,  daß  von  Erfüllung  dieser  Bedingung  die  künfeige  Besetzung
der  Physikats-Stellen  in  den  Großherzoglichen  Landen  abhängig  gemacht,  und  auf  diese
nothwendige  Eigenschaft  eines  künftigen  Physikus  streng  gehalten  werden  sol.

Großherzogliche  kandes-Direction  bringt  diesen  höchsten  Befehl  zur  öffentlichen  Kunde
und  Nachachtung  derer,  welche  jebt  und  künftig  die  Heilkunde  studleren,  und  dereinst  auf
eine  Physikats=  Stelle  im  Erohherzogthume  Anspröche  zu  machen  gesonnen  sind.  «

Weimar  den.  14ten  Juny  182  1.  ·

Großherzogl.  S.  Landes-  Direction,  1ste  Section.
von  Moh.
        <pb n="729" />
        721

II.  Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  einen  Antrag  des  Großher-EEIEILLLIITIXIIXIXIXVIooOIEIILIIE

Behorden  oder  zu  Polizey-Diensten  requirirten  Militär  bu  verabreichenden  Dläten  um  so
mehr  för  billig  anerkannt,  dem  Militär,  wenn  es  bey  Streisungen,  Schub-Transporten

und  dergleichen  aufgeboten  wird,  Diäten  und  resp.  kleine  Gratisikationen  zuzugestehen,  als
die  Gemeinen  außer  dem  Dienste  weder  Lahnung  noch  Verpflegung  bekommen,  auch  die
Gensdormes  in  diesen  Fällen  Prämien  erhalten  haben,  und  dem  gemäß  Folgendes  gnädigst
zu  bestimmen  geruhet:
1)  die  Dläten=  Säbe  selbst  anlangend:  so  haben  täglich  zu  erhalten:
in  Kapitaͤt.  3  thlr.  8  gr.

 

ei
ein  Lieutenant  1  :  12
ein  Feldwebel  —-  12  =
ein  Unter-Offizier  —  r*e

ein  Gemeiner  656=(Auditeurs
  werden  den  Lieutenants  im  Diäteen--Ansatze  gleich  gehalten);
2)  für  die  Frage:  aus  welcher  Kasse  die  Dikten  bezahlt  werden  sollen?  gelten  nachfolgende
  Normen:
a)  bey  Schub-Transporten  und  ähnlichen  Aufgeboten  sind  die  Diäten  aus  den  Sportelkassen
  (wie  zeither  an  die  Amtsdiener  und  Gensd'armes)  zu  leisten  und  resp.  vore
zuschlegen,  mit  Vorbehalt  des  Regresses  an  die  das  Aufgebot  veranlaßt  habenden
Individuen  in  Erceß-  und  Erecutions-Fällen;
b)  bey  Streifungen  hingegen,  und  zwar
no)  bey  partiellen,  die  nur  innerhalb  eines  Amtobezirkes  veranstaltet  werden,  sinbdie
  Amtspflege=  oder  Gemeindekassen  zahlungepflichtig;

bb)  bey  allgemeinen,  gewöhnlich  auf  Verabredung  mit  den  Grenznachbarn,  sollen
die  Diäten  aus  Großherzoglicher  Haupt-Landschaftskasse  auf  den  Etat  Grohher-=zoglicher
  Landes-Direction  unter  der  Rubrik:  „Verwaltungsaufwand“  bezahlt
werden.

Indem  auf  höchsten  Befehl  dieses  andurch  bekannt  gemacht  wird,  erhalten  die  das
Militat  requirirenden  Unterbehoͤrden  zuglelch  die  Anweisung,  in  der  vorgeschriebenen  Maße
fuͤr  die  Auszahlung  der  festgesebten  Diaͤten  zu  sorgen,  und  in  den  Fällen,  wo  dieselben
nach  obiger  Bestimmung  aus  der  Großherzoglichen  Haupt-Landschaftkasse  zu  bezahlen  sind,
die  Disten-Rechnungen  an  die  Grohherzogliche  Landes,  Direction  resp.  hier  und  zu  Eiscnach
  zur  weitern  Verfügung  einzureichen.

Weimar  den  23sten  Juny  1821.
Großherzogliche  Sück#ische  Landes-Direction,  uste  Section.
Hufeland.

III.  Der  Advokat  Gottlieb  Maoul,  zu  Teichwolsramsdorf,  wurde  nach  Abgang  des
zeitherigen  Gerichtoe-Direktors,  Advokaten  D.  Jaumsegel,  zu  Berga,  von  dem  Rittergutsbesiber
  Johann  Friedrich  Wunderlich,  zu  Rüßdorf,  zum  neuen  Justitiar  des  Gerichts  daselbst
prasentirt,  die  Wahl  von  unterzeichneter  Behoͤrbe  genehmiget,  Verpflichtung  und  Einfuͤh-
        <pb n="730" />
        722

rung  desselben  dem  Justsz-Amte  Weida  übertragen,  und  dieselbe  vdn  le
May  dieses  Jahres  bewirkt.  "  "  dterem  am  28sten
Es  wird  dieß  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntaiß  gebracht.
Weimar  am  Sen  July  1821.
Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung  das.
von  Gerstenbergk.

IV.  Von  Großherzogl.  Landesregierung  hier  ist  die  geschehene  Présentation  des  Hof-Advokaten
  und  Stadtschreibers  Friedrich  August  Schmith  zu  Buttstedtz,  zum  Justikkar  des
dem  Freygute  zu  Schwabédorf  zustehenden  Zaun=  und  Pfahlgerichts  an  die  Stelle  des
verstorbenen  zeitherigen  Gerichtsverwalter#,  Hof-Advokaten  und  Burgemeisters  Mirus  zu
Rastenberg  genehmiget  und  gedachter  Hof-Advokat  Schmith  von  dem  dazu  beauftragten
Justiz-Amte  Rosla  am  röten  May  d.  J.  in  jener  Eigenschaft  verpflichtet  und  eingeführt
worden;  welches  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  31sten  July  7821.

Großherzoglich  Süächsische  Landesregierung  das.
von  Gersten  bergk.

V.  An  die  Stelle  des  verstorbenen  Burgemeisters  und  Sctadeschreibers  zu  Rastenberg,
  des  Hof.  Advokaten  Friedrich  Wilhelm  Ehrenfried  Miruc,  ist  von  dem  dasigen  Stadtrathe
  der  Gerichts-Direktor  Christorh  Theodor  Gottlieb  Quehl  in  Grosneuhausen  alo  Burgemeister
  und  der  Amts-Advokat  Carl  Emil  Schmith,  zeither  in  Vlankenhayn,  als  Stadtschreiber
  erwählt  worden.

Nach  erfolgter  Bestätigung  dieser  Wahl  und  nachdem  von  Großherzoglicher  Landeöregierung
  hier  am  oten  dieses  Monats  der  Burgemeister  Quehl  so  wohl,  als  der  Stadtschrelber
  Schmith  zu  den  richterlichen  Functionen  behörig  in  Mlicht  genommen  worden
wird  dieses  hlermit  zu  jedermanns  Wissenschaft  und  Nachricht  öffentlich  bekannt  gemacht.  7

Welmar  am  17ten  August  1821.  ·
GroßherzoglichSächfischeLande«-winningvon

  Muͤller.

VI.  Nachbem  von  einigen  Leineweberinnungen  gebeten  worden,  daß  die  Vorschrift  ibrer
  Attikel,  nach  welcher  die  auf  den  Verkauf  gefertiget  werdende  Leinewand  die  Breice
von  94  Viertel  haben  solle,  aufgehoben  werden  moͤge,  diesem  Suchen  zu  fuͤgen  auch  kein
Bedenken  gewesen:  als  wird  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,
  hiermit  die  in  den  Artikeln  mehrerer  inländischer  Leineweberinnungen  über  dle  Breite
der  auf  den  Verkauf  zu  fertigenden  Leinewand  enthaltenen  Vorschriften  aufgehoben,  und
den  Lelnewebermeillern  im  ganzen  Großherzogthume  überlassen,  Leinewand  zu  derjenigen
Breite  zu  sabriciren,  welche  entweder  bey  Lohnarbeit  vorgeschrieben  wird,  oder  bey  Kaufarbeit
  den  besten  Absatz  vermuthen  läßt.

.  Jede  inländische  Leineweberinnung  hat  ein  Exemplar  des  Reglerungs-Blattes,  in  welchem
  sich  diese  Bekanntmachung  behindet,  statt  eines  Advitsonal,  Artikelc,  zu  ihren  Innun  a-Artikeln
  zu  nehmen.  Weimar  den  alsten  August  1823.  6

Großherzogl.  Sächs.  Landes-Dtrection.
von  Mo#.
        <pb n="731" />
        722

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

egierungs-Blakk.

Nummer  40.  Den  2.  October  1821.

 

Diplomatische  Angelegenheit.

Se.  allerchristliche  Majestät,  der  König  von  Frankreich  und  Navarra,  haben  den
Herrn  Grafen  Marse  Ipolite  von  Rumignyp,  Nitter  des  Königl.  franzssischen  Ordens
  der  Ehren-Legion  und  Komthur  des  Königl.  schwedischen  Nordstern-Ordens,  zum
bevolimächtigten  Minister  am  Hofe  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  zu  ernennen
  gnädigst  geruhet,  worauf  die  erste  Audienz  und  Ueberreichung  des  Königl.  Beglaubigungsschreibens
  von  Seiten  des  genannten  Herrn  Ministers  am  29sten  v.  M.,  Mittags
halb  3  Uhr,  auf  dem  hiesigen  Großherzogl.  Residenz-Schlosse  Start  gefunden  hat.

Ehrenaus  zeichn  ung.

De5  Großherzogs,  Königl.  Hoheit,  haben  dem  Schullehrer  zu  Unterpörlicg  in  der
Dioces  Ilmenau,  Herrn  Johann  Ludwig  Rink,  wegen  ausgezeichneter  Dienste  und  besonderen
  Eisers  in  seinem  Berufe,  die  bronzene  Verdienst-Medaille  mit  der  Erlaubniß
zum  Tragen  am  rothen  Bande  des  weißen  Falkenordens  unterm  alsten  vorigen  Monats
zu  verleihen  gnädigst  geruyet.

Befsförderungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben

1)  dem  Kammer-Asseisor  c.  v.,  Herrn  Ottocar  Thon,  hier,  den  Charakter  als  Kammer-Rath
  ertheilt,  laut  höchsien  Dekretes  v.  20sten  Märzz  4

a)  den  Geleitkamté-Accessist,  Johann  Ludwig  Kurz,  zu  Gotha,  zum  Geleitsschresber
  bey'm  Großherzogl.  Ober-Geleitsamte,  zu  Erfurt,  durch  ein  hohes  Munisterial=Dekret
  vom  2  1sten  August  ernannt;

3)  den  Korpö=  Joger,  Traugott  Mose,  zu  Oldisleben,  und  den  Jägerburschen,  Carl  August
  Wilhelm  Hecker,  zu  Ettersburg,  ersteren  zum  Unterförster  zu  Oldisleben
        <pb n="732" />
        724

und  lehteren  zum  Jagd=  Laguais,  hieselbst,  durch  hohe  Mlnlsterigl-Dekrete  vom
vten  und’r5ten  September  ernanut;
4)  den  Kaufmann,  Herrn  Robekt  Victor  Swaine  zu  Hamburg,  zum  Consul  bey
der  dasigen  freyen  Hanse=  Stadt  durch  ein  bhun  Hekret  v.  r3ten  Septbr.  erane
5)  srn  Hofrath  und  ordenelschen  Prokessor  der  Redizin  aouf  der  Mkademie  Fena,
Dr.  Johang  Friedrich  Fuchs,  zum  Geheimen-Hofrath  mittelst  höchsten  Dr
2  isten  September  ernannt;
6)  Wus  Ihro  beibjöger,  Herra  Constantin  Hagemann  hier,  die  Försterstelle  zu
Großeber  ödorf  durch  ein  höchstes  Dekret  v.  25slen  Septbr.  verliehen,  und  endlich
7)  den  Kandidaten  der  Theologie,  Herrn  Sebastian  Scheidel  aus  Eisenach,  zum  Diakonus
  zu  Creuhburg  durch  eine  höchste  Urkunde  v.  25sten  September  dieses  Jahres  In
Gnaden  bestörtiget.

Bebanntmachunge  .

NRosina  Treutter,  zu  Weida,  rettete  am  usten  Januar  1gr9.  den  v  ährigen  Knaben
  Zimmermanns  Schubert  aus  dem  dasigen  Walkmählgraben;  Gottlieb  Stapß.  zu
Forstwolsersdorf  zog  am  7ten  September  1818.  den  unter  ein  Mühlrad  gefallenen  r
gen  Sohn  des  dasigen  Müllers,  Strahm,  aus  dem  Wasser;  der  Schneidermeister  Wilhelm
#  tsch  und  der  damals  1  Fhrige  Christian  August  Fricsche  zu  Neustadt  relteten  am  costen
Dezember  1818.  Era  Rosina  Wachtelborn  daselbst  aus  einem  mit  einer  Eiêdecke  überzoge:
nen  Wasserbehälter;  der  Schuhmachermeister  Johannes  Böhning  sprang  am  r14ten  Februar
1819.  in  den  in  der  Teichgasse  allhier  gelegenen  Teich  und  rettete  aus  selbigem  den  Knar
ben  des  Zuchthauswächters  Neumeister;  Karl  Prager,  Gottlob  Wolf  und  Michael  Vichel
auc  Neunhofen,  sowie  Meister  Christoph  Karche  aus  Neustodt,  zogen  am  20  #en  März
1810.  hhechasth  den  von  einer  Hülfsbrücke  in  die  Orla  gesallenen  Tuchmachermeister
Johann  Gotesried  Giepner  von  Neustadt,  welcher  unier  seiner  Radewelle  lm  Flusse  lag,
und  sich  deshalb  nicht  zu  belfen  vermochte,  an  das  User;  der  Dienstknecht  Johann  Ludwig
Anding  zu  Berka,  rettete  am  1oten  August  1419.  die  gjaͤhrige  Tochter  des  Unter  Offiziera
Fleischmann  aus  dem  großen  Brunnenbehaͤlter  auf  dem  dortigen  Markte,  in  welchem  sie
oͤhne  fremde  Huͤlfe  ertrunken  seyn  wurde;  die  verehelichte  Friedericke  Haller  zu  Verga
sprang  am  gosten  July  1870.  in  den  Elslerstrom  und  rettete  aus  selbigem  unter  Mitwirkung
  der  verwitweten  Christiane  Dorothea  Neupert  die  in  den  Fluß  gestürzte  vjährige
Christrane  Muller  aus  Berga;  und  endlich  rettete  im  July  #1810.  Justine  Geyer  zu  Sschorta
  die  azikte  Tochter  des  dortigen  Richters  Baumgürtel  ans  dem  Dorfteiche  daselbst.
fzau  diese  bebensrettungen  sind  den  gedachten  Personen  Geld-Prämjen  auogesezt  worden,
es  w  penseloen  aber  auch  für  ihre  verdienstlichen,  zum  Theil  mit  brbensgefapr  verknupft
g  es  Handlungen  hiermit  zu  Nochesserung  eine  öffentliche  Belobung  ertheil
Weimar  den  14ten  August.
Vorolceugagl.  W  „kandesDireetton,  Iste  Section.
n  M

 

o
FI.  Zwey  alte  Leute,  Johann  hristoph  Spchafer  und  Borbara  Catharina  Lohrengel,
zu  Mittelhaulen  #n  Großrudrstedter  Amtbbzzirke,  rettelen  am  2  sten  März  o.  J.  den  dortigen
        <pb n="733" />
        725

Wächter,  Johann  Bernhard  Bergmann  aus  dem  breiten  und  beft  Vassergraben  daselbst,
in  ieichem  derselbe  schwamm  und  schon  mehrmahls  untergesunken  w
Bt  diese  rühmliche  That  Ilt  denselben  eine  Belohnung  *  worden,  es  wird
ihnen  aber  auch  deshalb  hlermit  e  das  verdiente  Lob  ertheilt.
eimar  den  164en  Augast  18
Gerztharp  Säen  kandes=  Direction,  uste  Section.
Mo

III.  Am  voten  Vebruar  v.  J.  zog  die  w’6hefran  des  Tagelöhners  Johann  Christoph
Geitner,  zu  Linda,  den  sährigen  Knaben  des  Hufschmids  Taubert  daselost,  aus  dem
dasigen  Dorsteiche  und  reklete  ihn  dadurch  aus  elner  augenscheinlichen  krbeogesahe  am
Aten  April  v.  J.  rettete  der  14ährige  Johann  David  Schneider,  zu  Neustadt,  den  ziäbrigen
  Knaben  des  Häuslers  Johann  Georg  Rüdiger,  zo  Döhlen,  aus  der  wilden  Orla.
bey  letzterzm  Drte;  der  10jährige  Friedrich  Nimmrich,  zu  Tiefengruben,  rettete  am  gten
MNay  v.  J.  die  4jährige  Anna  Bardar##Girschke  daselbst,  mit  Gefahr  seines  Lebenö
aus  dem  dortigen  Teiche  und  Dorothea  Stern  allda,  brachee  das  anscheinlich  leblose  Kind
durch  anhaltende  Rettungsversuche  in  das  beben  zurück;  am  4ten  August  v.  J.  wurde  der
Knabe  des  Flurschötzen  Pechstdt,  zu  Neustadt  a,O.,  von  dem  Tuchknappen  Johann  Cdhristoph
  Haubold  mit  eigener  Lebensgefahr  aus  dem  untern  Gamsenteiche  gerektet;  die  Dienstmagd
  Ernestine  Erdmuche  Arnold,  zu  Weida,  zog  am  ##en  September  v.  J.  die  4.  biad
Häbrige  Tochter  des  Einwohners  Geißler  daselotst,  aus  dem  Welidafslusse;  der  Einwohner
ommer,  zu  Wenigeniena,  rettete  im  November  v.  J.  die  Ehefrau  des  Einwohners  Möller
hu  Dre  rnnkorf,  mit  eigener  bebensgesahr  aus  der  Saale  und  wurde  vom  Ufer  aus  von
der  Lucassischen  Ehefrau  aus  Wenigenjena,  welchr  auch  nachher  noch  bey  der  Wiederbelebung
  der  Verunglückten  sich  thätig  bewiesen,  unterstützt;  am  Josten  October  v.  J.  wurde
der  Zjährige  Knabe  des  Jimmermanns  Fickwirth,  zu  Wünschendorf,  durch  Christiane  Béttcher
  daselbst,  aus  dem  doresgen  tiesen  Mühlgraben  gerektet  und  endlich  zeichneten  sich,  als
am  gten  July  r820.  der  Kattundrucker-Lehrling  Gottlieb  Schulze  zu  Weida,  bey'm  Baden
im  Weidaslusse  verunglöckte,  unter  mehreren  anderen  dortigen  Einwohnern,  welche  beym
Aufsuchen  des  Verunglückten  und  bey  den  nach  dellen  Auffindung  angestellten,  obgleich  vergeblichen
  Wiederbelebungsversuchen  thätig  waren,  vorzüglich  der  Schneidergekelle  Ferdinank
Köhler,  die  Lelneweber  Gräf,  Wacker  und  Ungethüm,  ganz  besonders  aber  Peinrich  Lan#se,
welcher  mit  Gefahr  seines  Lebens  in  den  Fleßz  wadete  und  den  Körper  heraus  zog,  ruͤhmlich

  aus.
Allen  benigen  wchachten  Personen,  welche  die  Rettung  der  Tse  selbst  vollbrachten,
  sowie  den  bdey  dem  lehten  Falle  mit  benannten  2.  Persone  oͤhlet  und  Lange

wurden,  auf  ihr  berihende  ———  Geld-Prämien  ausgesetzt,  5  be  znnn  aber  auch,
sowie  den  übrigen  genannten  Personen,  welche  ihre  Bemühungen  untersthten  und  resp.
die  Rettung  der  aus  dem  Wasser  gezogenen  Verunglückten  durch  Anwendung  zweckdienlicher
Mittel  vollendeten,  hiermit  die  verdiente  öfsentliche  Velobung,  welche  auch  von  den  Kanzeln
der  betressenden  Tusenkhaltorte  vsolgen.  wird,  ertheilt.
Weimar  den  16ten  August  1821
Großherzogi.  S.  boanbee  Direction,  uste  Section.
u  Mob.
        <pb n="734" />
        726

1V.  Bey  der  Großherzogl.  Regierung  allhier  ist  von  dem  Großherzogl.  Landschafts-Kollegium
  darüber  Beschwerde  geführt  worden,  daß  von  mehreren  Justiz-Unterstellen  die
neue  Deposital=  Ordnung  vom  #r###ten  May  d.  J.  zeither  nicht  befolgt  und  dadurch
zu  mancherley  unannehmlichen  Weitlöftigkeiten  Veranlassung  gegeben  worden  sepj  daß
namentlich

1)  die  Anzesgeberichte  nicht,  wie  der  §.  10.  vorschreibt,  vorher  erstattet,  sondern  die
Gelder  zugleich  mie  denselben  eingesendet,  oder,  wenn  auch  die  früpere  Berichtserstattung
ersolgt  sey,  dennoch  die  Münz-Sorten,  in  welchen  daö  Deposicum  bestehe,  nicht  genan
angegeben  worden  wären,  wodurch  die  Auofertigung  des  Kassescheins  einem  Verzuge  ausgesetzt
  seynz

2)  gegen  die  Bestimmung  lm  F.  9.  unter  25  thlr.  betragende  Depolsiten=  Summen
eingeliefert  worden;  auch

3)  bey  den  die  Summe  von  25  thlr.  erreichenden  oder  mehr  bekragenden,  mithin  zur
Annahme  bey  der  Landschaftékasse  geeigneten  Niederlegungogeldern  die  im  §.  H.  enthaltene
Bedingung,  wornach  nur  grobe,  wenigsteno  in  Zwanzigtzkreu#ern  bestehende  und  in  den  hiesigen
  Landen  gangvare  Silber=  und  Goldmünz-Sorten  zu  verzinslichen  Depositen  eingeliesert,
  und  mithin  Gonventions-Münze,  auch  geringere,  ungangbare  und  verrufene  Geld-Sorten,
  so  wie  Scheidemünze  entweder  vorher  umgewechselt,  oder  bloßb  versiegelt
niedergelegt  und  nicht  verzinbUt  werden  sollen,  unbeachtet  geblieben  sey,  vielmehr  dergleichen
Mönz-Sorten  mit  zu  der  verzinslichen  Deposital-Summe  gezogen  und  in  Ansatz  gebracht
worden  wären;  ebenso

4)  unterlassen  worden  sey,  dle  annehmbaren  Münz-Sorten  Iin  Packeten  von  gleicher
Art  und  nach  runden  Summen  —  35.  B.  20  Kr.  zu  20  thlr.  —  und  verfiegelt,  auch  mit
Aufschrift  de#  Gehaltes  und  der  Behörde  versehen,  einzusenden,  welches  letztere  zwar  nicht
in  dem  neuen  Deposital-Gesetze  vorgeschrieben,  jedoch  sonst  längst  bey  den  herrschaftlichen
Kassen  angeordnet  worden  und  von  den  Unterobrigkeiten  bey  Einlieferung  der  Depossten-Gelder
  auch  um  so  mehr  zu  beachten  sey,  als  der  &amp;amp;.  15.  des  Gesebes  eine  hinreichende
Vergütung  für  die  Mühe  des  Geldzählens  und  Einpackeno  bestimmt,  und  sonst  der  Kassier
in  die  Nochwendigkeit  versebt  werde,  die  Gelder  umzuzählen,  letztercé  aber  demselben  bey
seinen  vielfältigen  Geschäften  bllligerweise  nicht  zugemurhet  werden  könne.

Dem,  auf  unverzügliche  Abstellung  dieser  Beschwerden  gerichteten,  Antrage  zu  Folge,
ergeht  hlerdurch  an  sämmtliche  Justiz-Unterstellen  des  hlesigen  Regierungsberelches  der
Befehl,  der  Deposital-Ordnung  nicht  nur  im  Allgemeinen,  sondern  auch  insbesondere  rücksichtlich
  der  obigen  Punkte,  gebührend  nachzukommen,  oder  zu  gewärtigen,  daß  jede  einzelne
  Zuwiderhandlung  mit  zwey  Thalern  Geldstrafe,  außer  den  Kosten  der  Untersuchung,
werde  gerügt  werden.  .

Weimar  den  24sten  September  1821.

Großherzogliche  Süchsische  Landesrehierung.

von  Gerstenbergk.
        <pb n="735" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  41.  Den  6.  November  1821.

 

 

Se.  Konigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  von  Gr.  Majestät,
dem  Könige  von  Großbritannien,  Irland  und  Hannover,  das  Großkreuz
des  Königl.  Hannsvrischen  Guelohen=  Ordens,  bey  Hoöchst-Ihro  Anwesenheit
  in  Hannover,  am  26sten  vorigen  Monates,  empfangen.

 

Ordenaustheilun  g.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  um  das  nahe  verwandte  Herzogllche
  Haus  hoch  verdienten  Minister,  Sr.  Ercellenz,  dem  Herzogl.  Sachsen  Gotha  und  Altenburgischen
  Geheimenraths-Präsidenten,  Kanzlar,  Obersteuer-Direltor  und  Probst  des  adeligen
  Magdalenen-Stifts,  zu  Altenburg,  Herrn  10.  Friedrich  Carl  Adolph  von  Trüschler,
  auf  Falkenstein)  Poderschau  und  Herda,  zu  dem  von  ihm  am  23sten  vorigen  Monates
  gefeyerten  sumeteitbeige  Dienst-Jubilkum,  das  Großkreuz  Höchst-Ihro  Hausßen



Ordens  vom  wei  alken  zu  verleihen  gnädigst  geruhee.

Bekanntmachungen.

I.  Es  sind  zeither  einige  Fälle  zur  Anzeige  gekommen,  in  welchen  aus  dem  Wasser
  gerettete  Personen,  in  der  Absicht,  selbige  von  dem  verschluckten  Wasser  zu  befreen,
gestürzt,  d.  h.  mit  dem  Kopfe  zur  Erde  und  den  Beinen  nach  oben  gehalten  worden  sind.

Da  nun  aber  dieses  Stürzen  nicht  allein  ganz  unzweckmäßig,  sondern  auch  höchst  nachtheilig
  und  überdieß  in  mehreren  Landestheilen  bereito  gesetzlich  verboten  ist:  so  wird  solches
gleichwie  das  auch  bisweilen  wodrtl  übliche  Rollen  über  Fässer  und  sonstiges  rohes  Verfahren
mit  Ertrunkenen  hiermit  für  das  ganze  Großherzogkhum  gemessenst  untersagt  und  resp.  das
ältere  Verbot  erneuert.
        <pb n="736" />
        2

Zugleich  aber  wird  über  daß  zweckmäßige  Verfahren  bey  Kettung  und  Wiederbelebung
im  Wasser  Verunglückter  Nachstehendes  zur  Belehrung  und  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  der  Körper  ist  so  schnell,  dabeyn  aber  auch  so  behutsam  wie  wöglich,  mit  nach  oben
gehaltenen  Kopfe  aus  dem  Wasser  zu  zielen,  Gesicht,  Mundhöhle  und  Nasenlöcher  alsobald
ven  dem  ekwa  dort  befindlichen  Schlamm  zu  reinigen,  der  Körper  mit  dem  Oberlelbe  seitwärt
  und  ctwas  abwärts  zu  neigen,  demit,  wenn  etwa  r#  in  der  Luftröhre  gesammeit
  seyn  sollte,  solches  ausfließen  koͤnne.

2)  Der  Körper  wird  dann  behutsam  an  den  Ort  getragen,  wo  man  bdie  Wiederbelebunge-Versuche
  anstellen  will,  dieß  kann  im  Sommer  und  bey  gutem  Werter  im  1•
geschehen;  bey  schlechtem  und  kaltem  Wetter  in  dem  nächsten  passenden  Hause,  wo  von
dem  Besther,  die  Wiederbelebungsversuche  dort  vorzunehmen,  unweigerlich  gestattet  —*
ae  und  zwar  auf  der  Hausflur,  auf  einem  luftigen  hellen  Oberboden,  in  einer  Scheune,

der  in  einer  geräumigen  und  auch  im  Winter  nur  sehr  mäßig  erwärmten  Stube;  letztere
vaif  nie  mit  vielen  Menschen  angefüllt,  und  dürfen  außer  dem  Arzte  und  Ghirurgen,  welche
  schleunigst  herbeyzuholen  und  welche  dann  bie  beitung  der  Rettungsversuche  zu  übernehmen
  haben,  nur  höchsiens  5.  bie  6.  Personen,  wWioe  sich  mit  der  Wiederbelebung  beschaͤftigen
  und  einander  unterstähen.  zugegen  seyn.  Kérper  wird  auf  einem  sreysiehenden
  Tische,  oder  auf  einem  freyliegenden,  gehoͤrig  un  d  Brete,  auf  den  Rücken,  mit
etwas  erhöhetem  Kopfe  bingelegt.

3)  Man  entlediget  den  Körper  von  den  Kleidern,  welche,  wenn  sie  ssch  nicht  leicht
ausziehen  lassen,  abgeschnitten  werden,  und  reiniget  nochmahla  sorgfältig  Mund,  Nachen
und  Nase  mit  einem  Schwamm,  einem  Federbart  2c.  Man  wäscht  und  zwockut  den  Kerper
  ab,  und  sucht  ihn  nun  zu  erwärmen,  indem  man  ihn  entweder  im  Sommer  der  Sonne
aussebt,  oder  im  Wineer  in  gewärmte  Decken  wickelt  und  etwas  auf  die  Tache-  Seite  legt,
ihn  sanft  mit  Flanell  reibt,  riu  Wrmsasze  über  das  Kreuz  und  Räückrath  bewege  und
die  Tastumm  und  Handslächen  be

4)  Man  sucht  das  Ueemen  ier  herzustellen.  Man  bringt  die  mit  einem  feuchten
ies  umwickelte  Röhre  eines  Blasebalges  an  das  eine  Nasenloch,  während  man  das
andere  und  den  Mund  zuhält,  und  bläßt  so  Luft  in  die  Lunge,  bis  sich  die  Brust  ein  wenig
  hebe;  dann  müssen  Mund  und  Nasenlöcher  frepgelassen  werden,  worauf  die  Brust  niebersinkt.
  Dieses  Eindlasen  und  Freylassen  der  Brunß  wird  immer  wiederholt.  —  Wenn  man
keinen  Blasebalg  hat:  sp  kann  man  auch  mit  dem  Munde,  durch  einen  an  beyden  Enden
ofkenen  Federliel,  den  man  mit  Leinewand  umwickelt,  in  das  eine  Nasenloch  einbringt,  wäh-=rend
  das  andere  und  der  Mund  zugehalten  wlrd,  Luft  in  die  Nase,  oder  auch,  indem  man
den  Mund  auf  den  Mund  deo  Verunglückten  legt.m  geradezu  in  den  Mund  des  i
ten,  einblasen,  während  man  die  Nasenlöcker  zuyält,  die  man  hernach  öffnet,  um  die  buf
Deraus  zu  saffen,  worauf  man  von  Neuem  einbläßt  und  so  fort.  Wenn  ein  Dan
sehlt,  und  Niemand  sich  zum  Cinblaten  mt  dem  Munde  entschliesten  körte:  so  muß  man
weniasten  5  mit  den  Känden  rurch  übrigens  nicht  gewaltsamee  Zusammerdiscken  der  Brust
eine  so  große  Menge  Luft  aic  meglsch  auepressen  und  dann  abwechselnd  den  Druck  bald
anwenden,  bald  aufhen  wen  lasten,  um,  das  natörliche  Athmen  in  etwas  nachahmend,  die
atmoöphärlsche  Luf#,  in  Verhältniß  der  aus  der  Lunge  an  ögepreßeen  Lust,  einsträmen  zu

lassen
        <pb n="737" />
        )  Wenn  keine  kebendzelchen  erscheinen:  so  wende  man  eln  warmes  Bad  ang  dies
muß  ĩauwarm  seyn  und  aus  einem  Theile  kochenden  und  zwey  Theilen  kalten  Wasser  bereitet,
  bey  anhaltendem  Gebrauch  des  Bades  das  Kalterwerden  des  Wassers  verhütet  und

Bech  Zuschütten  von  warmen  Wasser  stets  in  vergleiche  lauwarmen  TKemperatur  Sbalte
werden.  Die  Wanne  muß  tief  genug  seyn,  um  den  Körper  vollkommen  mit
deckt  zu  haben,  der  Kopf  des  Verunglückten  aber  außer  dem  Wasser  aufrecht  pehalen  werden.
  Während  des  Bades  wird  das  Reiben  längs  dem  Rückgrart  und  der  Brust  fortgesetzt.
  Kang  man  au5  Mangel  einer  Badewanne,  oder  einer  hinlänglichen  Menge  warmen
Wassers,  kein  Bad  anwenden:  so  lasse  man  Kamillen,  Melisse,  Krausemünze,  Feld--Thvmian
  2c.  mit  sheißem  Wasser  ausgießen,  tauche  Tücher  hinein,  und  schlage  dieses  über  die
Brust,  Unterleib  und  um  Arme  und  Beine,  wobeny  man  Sorge  tragen  muß,  daß  die  Tücher
  stets  warm  erhalten  werden.

6)  Nach  dem  Bade  bringe  man  warme  Backsteine,  Wirugtasche  an  die  Fußsohlen  ic.
Abwechselnd  sprige  man  oft  kaltes  Wasser  auf  die  Herzgrube,  oder  lasse  es,  so  hoch  man
kann,  tropfenweis  auf  die  Herzgrube,  die  man  immer  wieder  abtrocknet,  herabfallen.

7)  Man  giebt  Klystiere  von  lauwarmen  Wasser,  Wasser  mie  Salz,  Kamillen  oder
Melissen-Auspuß,  wenn  dieß  vergeblich  wäre,  von  Essig,  oder  auch  von  Tabackerauch;
lehteren,  indem  man  zwey  brennende  Tabackopseisen  auf  einander  stürzt  und  das  Rohr  der
kiue  mit  Oehl  bestrichen,  in  den  After  des  Verunglückten  bringt,  während  man  durch

das  Rohr  der  andern  bläßt  und  so  den  Tabacksrauch  durch  erstere  in  den  Mastdarm  treibt.

8)  Ist  eine  Electrisir-Maschine  oder  eln  Galvanischer  Apparat  vorhanden:  so  wird
der  Arzt  nicht  untrrlassen,  davon  Gebrauch  zu  machen,  wenn  die  bioher  erwähnten
Behandlungsweisen  ohne  Erfolg  bleiben  sollten.

)  Bemerkt  man  Spuren  des  wiederkehrenden  deben,  wird  der  Körper  etwas  warm,
zeigt  sich  ein  Versuch  zum  Achmen,  kommt  etwas  Schaum  vor  den  Mund,  sühlt  man
einiges  Schlagen  des  Herzens  oder  der  Pulsadern,  werden  die  Lirpen  etwas  roth,  bemerkt
man  einiges  Zucken  an  Augen  =  oder  Mundwinkeln,  oder  sonst  Zusommenziehungen  von
Muskeln:  so  schrt  men  mit  der  Anwendung  reizender  Klvsfliere,  mir  dem  Reiben  mit  warmen
  Tüchern  rc.  fortl  mit  dem  Lufteinblasen  aber,  hört  man  in  der  Maße  auf,  als  sich
das  eigene  Athmen  einstellt.  Man  hält  dem  Verun  Flückten  etwas  zu  riechen  vor,  flöße  lhin
einige  Theelöffel  Zliederthee  oder  warmes  Wasser  ein;  kann  der  Mensch  wieder  schlingen!
so  giebt  man  ihm  einige  Tassen  Thee  oder  etwas  warmes  Bier  2c.  und  bringt  in  zu  Bette,
wo  er,  unter  Aussicht,  sich  dem  Schlase  überlassen  kann.

ro)  Sind  aber  alle  Mittel,  mehrere  (3.  bis  5.)  Stunden,  ohne  allen  Erfolg  angewendet
  worden:  so  könnte  man  den  Ertrunkenen  noch  in  warme  Tsche  oder  Sand,  Kleye  12.
legen,  oder  mit  warmen  Prren  milt  bedecken,  dabey  aber  den  Kopf  frev  lassen,  und  das
b.  fteinblasen  fortsetzen,  auf  die  sich  etwa  einstellenden  vebenszeichen  achten,  um  dom  die
erwähntrn  Mittel  sogleich  von  Neuem  anzuwenden.
        <pb n="738" />
        730

11)  Sollten  bey  dem  Ertrunkenen  aufgetrlebene  Halsadern  und  esn  blan  aufgelaufenes
Gesicht  auf  elaen  Statt  gefundenen  Schlagsluß  hinweisen,  oder  der  Verunglückte  vorher
vollblütig  und  stark  gewesen  und  dessen  Gliedmaßen  noch  beweglich,  oder  einiger  Kreislauf
des  Blutes  bemerklich  seyn:  so  wird  der  herbengerusene  Wundarzt  sofort  am  Arme  oder
noch  besser  an  der  äußern  Drosselader  des  Halses  etwa  12.  doth  Blut  ausfließen  lassea
und  die  Aderlaßwunde  mit  Binde  und  Heftpstaster  gehörig  verbinden,  damie  die  #brigen
Wieberbelebungsversuche  ungestört  vorgenommen  werden  können.

Weimar  den  21  sten  August  1821.

Großherzogl.  Sächs.  Landes-Direction.
K.  Hufelan

II.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht,  daß  dem  Barbsergesellen,
Friedrich  Hensel,  zu  Stadt-Sulza,  die  gebrtene  Erlaubniß  zu  Betreibung  der  niederen
  Chirurgie,  und  zwar:  zum  Schröpfen,  Blasenpslasterlegen,  Klystiergeben,  Blutigelanseben,
  Fontanellmachen,  Zahnausziehen  und  Aderlassen,  zu  lebterm  jedoch  nur  mit  Genehmigung
  eines  Acztes,  ertheilt,  ihm  auch  die  Behandlung  der  Fracturen  und  Luxationen
unter  Aussicht  eines  Arztes  gestatter,  und  derselbe  verpflichtet  worden  ist.

Weimar  den  2  1sten  August  182  #.

Großherzogl.  S.  Landes-Direction,  iste  Section.
K.  Hufeland.

III.  Von  Großherzoglicher  Landesregierung  hier  ist  dem  Rechts-Kandidaten  und  zeitherigen
  Regierungs-Accessisten,  August  Laulßen,  die  Erlaubnis  zu  Betreibung  der  advokatorischen
  Praxi  vor  den  Untergerichten  des  hiesigen  Regierungsbereiches  erthellt  und  derselbe
am  zten  dieses  Monatsé  als  Amts-Advokat  behörig  verpflichtet  worden.

Dieses  und  daß  ihm  die  Stadt  Ilmenau  zum  Wohnort  angewiesen  worden  ist,  wird
hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  vien  September  1821.

Großherzoglich  Süächs.  Landeêregierung.
von  Muüller.

IV.  Es  ist  neuerlich  zur  Kenntniß  des  unterzeichneten  Kollegiums  gekommen,  daß  gemeine
  Leute,  welche  sich  gestandigermaßen  mit  Zahnauoziehen  und  dem  Verkauf  von  Zahnarzeneyen
  nähren,  mit  ihren  Familien  in  den  hieligen  Landen  herumgezogen  sind.  Da  nun
aber  ein  dergleichen  Gewerbe  schlechterdings  nicht  nachgelassen  werden  kann:  so  werden  alle
Ortspolizey-Behörden  der  hiesigen  Landeötheile  hiermi  gemessenst  und  bey  eigener  Verantwortlichkeit
  angewiesen,  das  Umherziehen  dergleichen  Personen  nicht  zu  gestatten,  solche  vielmehr,
  wenn  sie  auch  mit  richtigen  Pässen  versehen  sepn  sollten,  sosort  anzuhalten,  und
un  das  nächstgelegene  Justig-Amt,  —  von  welchem  der  weitere  Transport  in  die  Heimath
mittelst  Schubé  anzuordnen  ist,  —  abzuliefern.

Weimar  den  ##ten  September  182  r

Großtherzogl.  S.  Landes-Direction,  usle  Section.
von  .
        <pb n="739" />
        7a1

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

 

Nummer  42.  Den  16.  November  1821.

 

Ordenaustheilung.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  am  oken  d.  M.  dem  Herrn  vandes-Direktionsrath
  Hufeland  hier  das  Ritterkreus  Höchst-Ihro  Haucordens

vom  weißen  Falken  zu  verleihen  gnaͤdigst  geruhet.

Bes  örderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  im  Einverständniß  mit  des  Herzogs

zu  Sachsen  Gotha  und  Altenburg  Durchlaucht,  bie  zeitherigen  Privat-Docenten  auf  Hochst-Ihro

  Gesammt-Akademie  Jena,  Herrn  10.  von  Schröter  und  Herrn  10.  Göttling,

und  zwar  ersteren  zum  0neorden  sche  Professor  der  Rechte,  lehteren  aber

zum  außerordentlichen  Professor  der  Philosophie  mittelst  höchster  Rescripte
vom  ibten  October  und  gten  November  d.  J.  in  Gnaden  ernannt.
Demnächst  haben  Höchst-Dieselben:

1)  den  Pfarrer,  Herrn  D.  Johann  Friedrich  „eirich  Schwabe,  zu  Wormstedt,  zum
Superintendent,  zu  Neustadt  a.  .  ,  durch  eine  höchste  urkunde'  vom
Saten  October  bestätiget;

a)  den  Second-leutenant,  Herrn  Johann  Lange  hier,  zum  Premier-Lleutenant
  durch  ein  höchstes  patent  vom  êten  October  ernannt;

3)  dem  Herrn  Gottlob  Friedrich  von  Thielau,  Crblehn=  und  Gerichesherrn  auf  Lamvertswalde
  im  Königreiche  Sachsen,  den  Character  als  Kammerherr  mittelst  pöchsten
  Dekretes  vom  oten  October  ertheilt;

4)  den  Kollaborator,  Herrn  Gottfried  Martin  Scheidel,  zu  Eisenach,  zum  Hfarrer  zu
Fischbach  mit  den  Filialen  Andenhausen,  Empfertöhausen,  Klings  und
Diedorf  —  den  Rector  zu  Magdala,  Herrn  D.  Phil.  Carl  Friedrich  Schumann,
        <pb n="740" />
        732

zum  Pfarter  zn  Dothen  —  den  Rector  zu  Vacha,  Herrn  Michael  Hohmann,
#a-  den  Kandidaten  der  Theologle,  Herrn  Alerander  Jordan  Feige,  beyde  zu  Kollaboratoren
  des  geistlichen  Ministeriums  zu  Eisenach  —  den  Kollaborator  bey  der
r——  Ganisen,  Arh,  Herrn  Joh.  Ernst  Anton  Göring,  zum  Pfarrer  zu

steve  —  den  Kandidaten  und  Reckor,  Herrn  Joh.  Valentin  Bruchlos,  zu
DO#bimn  f  zum  Pfarr-Substituten  bip  der  Psarrey  zu  Berka  a.  d.  W.  mittelst
vechster  Uckunden  und  Rescripte  vom  12ten,  2sten  October,  aten  und  öten  Novbr.
bestätiget  und  ernanm;  sodann

2  den  zeither  provisorisch  angestellt  gewesenen  c#ten  Aktuar  des  Justiz-Amtes  Lichtenberg,

  Herrn  Georg  Caspar  Stapf'ff  zum  isten  Aktuar  deftnitiv.  p.  wie  den
Kamidaten  der  Rechte,  Herrn  Carl  Ernst  Genßler  zu  Östheim,  zum  n  Aktuar
  des  gedachten  Justiz=  Inuss  mittelst  hoher  Ministerial=  ekrete  vom  nhi  October
  ernannt;

6)  die  3rbasche  Wolfgang  Brendel  und  Joh.  Friedrich  Adolph  Gerlach  zu  Hiähl-Ihro
  Jagd-baquais  hieselbst  durch  ein  hochstes  Resccipt  vom  öten  d.
Knannt,  und  endlich

7)  den  Ams-  *  irsS*  Perrn  Heinrich  Ghrislian  Goepel,  zu  Eisenach,  zum  a#ten
Aktuar  des  Justiz-Amtes  Tiefenort  durch  ein  hohes  Ministerjal-Dekret  vom
oten  d.  “  in  Gnaden  ernannt.

Bettantmech  u  n  g.

In  dem  berekts  durch  das  Regierungs-Blact  Nummer  20.  öffent  ich  bekannt  gemachten
  Gesetze  über  Schul.  Zerien,  Schulversaͤumnisse  und  deren  Ahndung  vom  15ten  May  ieses
Jahres  ist  F.  26.  eine  Ahnliche  geeignete  Verfägung  für  die  Großherzogl.  katholischen  Landebtha
  und  Schulen  vorbehalten  worden

Könlgliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  daher  nunmehr  auf  Bericht  der  Kom.
mission  i  das  katholische  Kirchen=  und  Schelwesen  in  Eisenach  gnädigst  beschlossen,  die
von  derselben  auf  den  Grund  vorhandener  Gesebe  schon  früher  mit  höchster  Zustimmung
erlassene  Verordnung  sortbestehen  zu  lassen  und  deßhalb  rlche  geruhet,  daß  der  von
vorgedachter  Kommission  bereits  im  Jahre  1879.  besorgte  N  9  zur  Fuldaischen  Schulverordnung
  voih  Jahre  1781.4  als  eine  für  den  Umfa  ig  du«  vormals  Fuldasschen  Aemter
Gessa  und  Deri#bach  göltige  Vorschrist  und,  um  solche  wieder  in  das  Gedächtniß  ver  dortigen
  katholischen  Unkerthanen  zurbckzurusen,  den  Gesetzen  im  Schulwesen  beygelellt  und
mittel  dcnc  im  Regierungs-Blakte  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht  werden  solle.

m  hoͤchsten  Anbefehlniß  zufolge  wird  baher  jener  Nachtrag,  wie  er  nachstehend
—i  i#,  zur  genauen  Nachachtung  für  die  katholischen  Unterthanen  und  Schulen  des
Eisenacher  Ngerungebehic  wiermte  öffentlich  bekannt  gemacht.

WBeimar  am  93sten  Octo  21
Großherhogliche  Sichs.  Landebregierung.
von  Möller.
        <pb n="741" />
        ua
Nachtrag  zu  der  Fuldaischen
Schulverordnung  vom  Jahre  1781.
für  die  kathollschen  Schulen  der  Greßherzogl.  S.  Weimar-Eisenachischen
Aemter,  Geisa  und  Dermbach.
1819.

Obgleich  über  mehrere  Gegenstände  in  der  Foldalschen  Schulordnung  vom  Jahre  rygr
schon  gesepliche  Vorsehung  geschehen  ist:  so  sind  doch  einige  dieser  beilsamen  Anordnungen
in  den  Ereignissen  voriger  Zeit  untergegangen,  andere  minder  geachtet  worden.  Bey  allen
aber  Saben  wir,  nach  reifer  Erwägung,  zum  Theil  elne  festere  Bestimmung  nöthlg,  zum
T.  eil  eine  billige  Abänderung  zulässig  erechtet.  Lokalschul-Kassen  und  Schul-Konferenzen
sind  und  endlich  in  ihren  Zwecken  so  wichtig  und  wohlthäeig  erschienen,  daß  wir  undg  auch
bierüber  zu  einer  gesehlichen  Verfügung  bewogen  gefunden  haben.

on  Ihro  Künigl.  Hoheit,  unfrem  gnodigsten  Großberzoge  und  Landesherrn,  angewiesen
  und  ermachtiget  verordnen  wir  demnach,  wie  folgt:

8.  1.
Schul  Deput  ir  ten.

1)  Es  sollen  künft:g,  wie  ehemals,  nach.  der  Fuldaischen  Schulordnung,  bey  allen
Schulen  wieder  Deputirte  argeltellt,  und  zwar  aus  jeder  Gemelnde,  welche  zur  Schule  gehört,
  ein  Depurirter,  welcher  aber  niemahls  der  Orcvorstand  (Ortsschuldbeiß)  seyn  darfa
dazu  genommen  werden.  In  dem  Amte  Dermbach  ist  der  katholische  Kirchrechnungsfährer
in  Dermvach  ouch  zugleich  Schul-Deputirter  für  die  katholische  Gemeinde  daselbst,  und  für
die  katholischen  Rachbarn  in  den  Ortschaften  Glatzbach,  Meberih  und  Eindenau.  Die  kaeholischen
  Nachbarn  in  Ober=  und  Untergida  sollen  jedee  Mahl  gemelnschaftlich  einen  Schul-Deputirten
  haben.

2)  Die  Pfarrer  haben,  alsbald  nach  Empfang  dieser  Verordnung,  für  die  Schulen
ihres  Pfarrepsprengils  zu  diesem  Geschäfte  schickliche  achrbare  Männer  auszuwählen,  bey
dem  betreffenden  Großherzogl.  Instiz-Amte  auf  ihre  Bestárigung  onzutragen,  und  sie  hier:
nächst  mir  ihren  Obliegenheiten  betannt  zu  machen.

3)  Diese  besteben  darin:  daß  sie  die  Schule  wenigstens  zwey  Mahl  ta  jedem  Monate
besuchen,  das  richtige  Eiahalten  der  behrstunden  bemerken,  dle  Schulverséumnitz-Strafen  eintceiben,
  und  das  Schulgeld  vierteli,  hrig  für  den  Lehrer  einsammlen.

Ueter  alles  dileses  solten  die  Treputirten,  bey  der  jährlichen  Schul-Visttation,  wobey  sie
zu  erscheinen  verbunden  sind.  Reckenschoft  und  Auskunft  geben.

4)  Männer,  welche  Sinn  für  das  gemeine  Wohl  der  örziehung  haben,  und  erkennen,
daß  eine  woylgebildete,  züchtige  Jugeno  die  Zierde  der  Gemeinde,  und  Beforderung  des
        <pb n="742" />
        724

Unterrichts  das  verdienfcliche  Werk  eines  Gemeindenachbars  sey,  werden  eben  hierin  die
schönste  Belohnung  ihrer  diesfallsigen  Bemühungen  sinden,  indessen  wird  ihnen,  wie  ehetmahlé,
  bdie  Personal--Freyheit  zugesichert.

ß.  2.
Schulpflichtigkeit  der  Kinder.

1)  Die  Pflichtigkeit  der  Kinder  zum  Elemencar-Unterrichte  beginnt  in  der  Regel  mit
dem  zuruckgelegten  vollen  sechsten  Jahre  ihres  Alters.  Da  aber  bey'm  Aafange  der  Winterund
  Sommerschule,  also  zwey  Mahl  im  Jahre,  die  Aufnahme  neuera  Schüler  Statt  finden
darf,  mit  welchem  Zeitpunkte  das  volle  sechste  Jahr  des  Kindes  nicht  immer  zusammen
trift:  so  werden  auch  jene  Kinder  schulpslichtig  gehalten,  welche  bis  zur  Hälfte  der  Winter=
  oder  Sommerschule,  als  bis  zum  letzten  Tag  des  dritten  Wonats,  6  volle  Jahre
alt  werden.

2)  Aeltern,  welche  ihre  Kinder  vor  diesem  gefsehlichen  Alter  zur  Schule  schicken  wollen,
steht  kein  Verbot  entgegen,  jedoch  kann  dieß  nur  unter  der  Bedingung  geschehen,  daß  das
Kind  nicht  unreif  zum  künftigen  Unterricht  sey,  sich  dem  Gesetze  über  die  Schulversäumnisse
  unterwerfe,  und  das  volle  Schulgeld  entrichte.

3)  Bey'm  Anfange  der  Winter=  und  Sommerschule  haben  die  Pfarrer  von  der  Kanzel
die  Aeltern  aufzufordern,  ihre  nunmehr  schulmaßigen  Kinder  zur  Schule  zu  schicken.  Damit
aber  hierbey  kein  Irrthum  noch  Versäumniß  vorfalle,  haben  die  Pfarrer  aus  der  Tauf-Matrikel
  einen  Auszug  zu  machen,  das  wirkliche  mit  dem  geseblichen  Alter  des  Kindes  zu
vergleichen,  und  hiernach  die  Aeltern  anzuweisen.

4.  3.
Schulentlassunge.

1)  Die  Befreyung  aus  der  Elementar-Schule  kritt  nur  dann  erst  ein,  wenn  der
Schöler  den  Unterricht  durch  alle  Klassen  und  Lehrgegenstände  genossen,  und  wohl  benutzt
hat.  Es  kann  diese  also,  nach  den  Landesgeseben,  erst  nach  zuräckgelegtem  23ten  oder
14ten  Jahre,  oder  noch  später  Staktt  sinden.

2)  Die  Entlassung  der  Schüler  ist,  —  wie  schon  die  Fuldaische  Schulordnung  btliimmt
  hat  —  in  der  Regel  jedes  Rahl  bep  der  jährlichen  —  im  Verlaufe  der  Sommerschule
zu  haltenden  Schul--Visitation  vorzunehmen.  Hlerbey  hat  der  Schul  Visttator  zu  bestimmen,
wie  lange  der  Schöler,  der  entweder  noch  nicht  das  befreyende  Alter,  oder  bey  dlesem  die
noch  nicht  erreichte  Befühigung  hat,  die  Schule  noch  besuchen  soll,  woben  oblge  bey  der
Schulpflichtigkeit  angegebene  Bestimmungen  ebenfalls  ihre  Anwendung  sinden.

3)  Kinrer,  welche  sich  durch  unregelmäßigen  Schulbesuch  auf  lange  Zeit  dem  Unterrichte
  entziehen,  so  daß  aus  der  Summirung  der  Versäumnisse  während  den  Schuljahren
ganze  Monate  entstehen,  sollen  auch  verhältnißmtig  noch  so  lange  zur  Schule  gehen,  obgleich
  sie  die  befreyende  Befähigung  haben.  ·

4)  Eigenmächrige  Befreyung  aus  der  Schule  soll  uns  angezeigt,  und  nachdräcklich  be-
        <pb n="743" />
        78

straft  werden.  Das  Verdingen  der  Kinder  vor  der  Entlassung  wird  also  nicht  gedultet.
Treten  indessen  besondere  Gründe  ein,  welche  einer  Ausnahme  das  Wort  sprechen:  so  sind
diese  Besreyungsgesuche  bey  uns  anzubringen.

5)  Jeder  zu  entlassende  Schüler  soll  könftighin  12  Kr.  zur  Lokal-Kasse  zahlen;  auf
arme  TSchier  ist  jedoch  billige  Rücksicht  zu  nehmen.

K.  4.
ch  ull  Ferien
1)  Da  die  Frähstunden  für  den  Unterricht  der  Schulkinder  im  Sommer  weit  ange-7
  sind:  so  sollen  die  für  die  Sommerschule  bestimmten  zwey  Stunden  Morgens  von
5  8  1nr  gehalten  werden.  Dagegen  haben
2)  die  sonst  gewöohnlichen  Ferien  wöhrend  der  Heuernte  künftig  nicht  mehr  Statt-Mit
  dem  Eintritt  der  Kornernte  aber  sollen  sechs  Wochen  ganz  schulfrey  seyn.
3)  Da  die  Erntezeit  nach  den  Ortoverhältnissen  verschtedentlich  eintritt:  so  haben  dle
Pfarrer  den  Anfang  und  Schluß  der  Ferien  von  der  Kanzel  jedes  Mahl  zu  verkündigen.
4)  Racksichtlich  der  Schule  in  der  Stadt  Geisa  wird  verfügt,  daß  hier  die  nämlichen
Ferien,  wie  bey  den  übrigen  Schulen,  Statt  sinden  sollen,  daher  der  Monat  October  nicht
mehr  uifen  ist.
Die  Schulzeit  bleibt  übrigens  hier  so,  wie  solches  der  &amp;amp;.  14.  No.  2.  und  3.  der
Fuldaischen  Schulverordnung  bestimmt;  jedoch  sollen  während  der  —  14.  Tage
lang  nur  zwey  Stunden  fruh  Morgens  Schule  gehalten  werden.

#  .
Schulversäumnisse.

1)  Den  hie  und  da  eingerissenen  häusigen  so  nachtheiligen  Versumnissen  der  Schule
soll  auf  das  Nachdrucksamste  begegnet  werden.  Wir  verfügen  daher,  ob  wir  gleich  aus  bewegenden
  Ursachen  die  bio  jeht  noch  nicht  bepgetriebenen  Strafen  niederschlagen  und  erlasgßen,
  daß  von  der  Bekanntmachung  dieser  Verordneng  an,  jedes  Versäumniß,  dem  kein
rechtmäßiger  Eneschuldigungogrund  zur  Seite  steht,  mit  3  r.  Strafe  belegt,  und  diese  unachsichtich
  bepgetrieben  werden  soll.

Rechtmahige  Eneschulligungun,  welche  jedoch  dem  Lehrer  sogleich  angezeigt  werden
*“  sind  nur  diese:
a)  Krankheit  des  Kindes.
d)  Krankheic  der  Aeltern,  wenn  diese  in  Ermangelung  der  Pflege  von  anderen  Personen
  hierzu  ihres  Kindes  bedürfen.
c)  ungestüme  Witterung  und  scrn  Wege  bey  Kindern,  deren  Wohnungen  von
dem  Schulerte  sehr  entfernt  liege
3)  Die  Lehrer  haben  ein  Tagebuch  zu  subren,  in  das  sie  die  Rubriken  ausnehmen:
än)  Namen  der-  Schüle

b)  Namen  der  Vöäter  ober  Vormünder,

c)  Tag  des  Versäumnisses,

a)  Mit  oder  ohne  Entschuldigung.
        <pb n="744" />
        738

Ia  diesem  Buche  werden  die  an  jedem  Tage  vorfallenden  Versäumnisse  durch  irgend
ein  gewähltes  JZeichen  bemerkt.

4)  Den  lehten  Tag  eines  jeden  Monato  fertiget  der  kehrer  aus  seinem  Tagebuche  eine

Liste,  nach  dem  am  Ende  auliegenden  Formular,  mit  den  darin  befindlichen  Rubriken,  übergiebt
  solche  dem  Pfarrer,  welcher  sie  bescheinigt  und  unterzeichnet,  und  alsbald  an  den
Schul-:  Deputirten  gelangen  läg#.

Smo  mehrere  Deputirken  bey  einer  Schule:  so  muß  jedem  eine  besondere  tiste  über
die  Kender  seiner  Gemeinde  übergeben  werden

5)  Der  Devputirte  macht  sedleich  den  Neltern  die  angesehte  Strafe  bekannt,  fordert  die
3ahlung.  bemertt  diese,  wenn  sie  erfolgt;  orfol)t  sie  aber  nicht  binnen  drey  Tagen:  so
übergiedt  er  die  Liste  dem  Justiz-Amte  zur  weltern  Erecutions=  Verfügung,  58  diese
unverwellt  ergehen  lassen,  iend  auf  eben  diese  kiste  bemerken  wird.

Wenn  Geldstrafen  nicht  anwendbar  su.d:  so  hat  dao  Amt  die  Kinder  durch  den  Amtsdiener
  von  Haus  abbolen,  und  zur  Schule  bringen  zu  lassen,  und  gegen  die  widersehlichen
Aeltern  mit  Amtsqehorsams-  Strafe  vorzuschreiten.

6)  Die  eingegangenen  Stralgeler  werden  dem  Pfarrer  mit  der  Monatsliste  eingehöndigt,
  welcher  auf  diesen  den  Cmpfang  zu  bescheinigen,  und  mit  dem  Gelde,  wie  wester
unten  verfügt  ##t,  zu  verfahren  hat.

Die  Monatéllsten  haben  die  Pfarrer  nach  Verlauf  eines  jeden  Viertel-Jahres,
und  zwar  längstens  bis  zum  20sten  Tag  des  #ten  Monako;  an  den  Schul-Visitator  einzusenden,
  welcher  solche  alooann  an  uno  einschickt,  und  um  weitere  Derfügung  über  oie  allenfallsigen
  Rücksiände,  beyarrliche  Nachlässigkrit,  oder  Widersetzlichkeit  der  Aeltern  nachsucht.

8.  6.
SchulDisecioplin.

1)  Zm  Beförderung  der  Schul-Discipkio,  welche  nicht  nur  auf  ein  Gußerlich  anstndiges
Betragen,  sondern  auch  auf  Sirtlichkeit  binwirten  muß,  sollen  geelgnere  Schulgesetze  entworsen,
  und  in  jeder  Schule  aufgestellt  wer

4  Diese  Gesete  sollen  beym  Anseuge  o  Winterschule,  tn  Beysepn  des  Pfarrers,  Ortschuirmiien
  und  Deputirten,  den  Kindern  bekannt  gemacht  werden.  Dabey  muß  der  Lehrer
und  Pfarrer  so  auf  die  Gemäther  der  Ainder  zu  wirken  suchen,  daß  ihnen  jede  Vorschrift

nicht  als  ein  gekehlicher  Zwang,  sondern  vielmehr  als  aus  threm  eigenen  Gesühle  für
Schicklichkeit,  Necht  und  Tugend  hervorvehend  erscheine.
.  7.
o  taasschule

1)  Die  bereits  eingefuͤhrten,  sen  nuͤtzlichen  Sachcnoa  fur  die  aus  der  Elemene
tarschule  entlassene  männtiche  Jugend,  sollen  auch  fernerhin  besteyen,  und  auf  den  sleißigen
Besuch  derseibrn  mit  allem  Ernste  gehalzen  werden.

a)  Zu  diesem  Wiederyolungountcrrichte  ist  jeder  der  Schule  utt  Knabe  flscheig,
und  muß  solche  bis  nach  dem  vollendeten  18ten  Jahre  seintS  Alers  besuchen.

3  Die  Lehrer  haben  über  diese  Schuler  eine  Jahresliste  zu  suhten,  nach  folgenden
Rubriten
        <pb n="745" />
        a)  Name  des  Schülers,

b)  Name  des  Vaters  oder  Vormundes,
c)  Alter  dea  Sohnes

d)  Befuͤhigung,

ingen.
Diese  Liste  ist  bey  der  jährlichen  Schul-Visitation  vorzulegen

4)  Jedes  Versaͤumniß,  wegen  des  nur  Krankheit  des  Schüle  P  rechtmäßig  entschn  dige)
wirb  mit  6  Kr.  Strafe  gebüßt.

)  Ueber  die  Verschumnisse  führt  der  behrer  gleichfalls  eine  Liste.  Das  Strafverzeichniß
  wird  jedoch  erst  nach  Verlauf  von  drey  Monaten,  nach  dem  Formulare,  gefertigt,  all#es
  Uebrige  aber  wie  bey  der  Elementar-Schule  beobachtek.

6)  Wenn  Schüler  ein  schlechtes  Betragen  beweisen,  die  Ruhe  stören,.  die  Achtung  gegen
  den  Lehrer  verletzen:  so  hat  gesterer  solches  dem  Pfarrer  anzuzeigen,  der  für  das
erste  Mahl  dem  Schüler  ernstlichen  Vorhalt  zu  machen,  und  ihn  bey  wiederholter  Unart  dem
Grohherzoglichen  Justiz-Amte  zur  angemessenen  nachdrücklichen  Bestrafung  durch  Amtég  „olsom,
  anzuzeigen  hat.

1
Lokal=  Schul  kasse.

)  Bey  seder  Schule  soll  von  nun  an  eine  bokal-Kasse  anchilot  kierenn  aus  2  die
kleinen  Irobrsa  als  der  erforderliche  Schul  Appar.##,  die  Anschaffung  der  Schulkächer
und  Schreib-Materialien  für  arme  Kinder  und  Belohnungen  lleinlger  Schüler  bestaltne  werden
  sollen.

2)  Diese  Kasse  soll  gebildet  werden

a)  von  ———  n  wegen  der  Schulverslumnise  und  eigenmaͤchtigen  Befreyungen
von  der
b)  von  dem  Siutäenasings-  Gelde;
n  fuͤr  Schulen  gemachten  Vermaͤchtnlssen  und  Stiftungen  ;
d4)  von  dmnoirh  Gaben,  zu  welchem  Zwecke  des  Jahres  rinige  Mahl  in  den  Kirchen
zu  colltalten  ist;
e#)  von  Beyträgen  eus  dem  allgemeinen  Schul=  Fon
3)  Die  Verwaltung  der  Lokal-Schulkasse  wird  dem  Fon  übertragen,  welcher  zu  dem
Ende  über  Eianahme  und  Ausgabe  Rechnung  zu  fuhren  hat,  und  daher  an  ihn  die  vorbemel.
deten  Gelder  abzugeben  sind.
4)  Ueber  die  Vexwendung  der  Gelder  hat  der  Schuco  stator  zu  verfägen,  welchem  die
r  Bedürfnisse  in  den  Schulen  bekannt  zu  machen  sind.

5)  Die  Rechnung  stibst  wied  bey  der  Schul-  Wistacin“  —u  und  mit  dem  Visitations

  Blh  an  uns  eingeschickt.

Schul  A-mbfe  renzen.
Es  sollen  dse  sehr  nählichen  Schul-Konferenzen  eingefährt  werden.  Zu  dem  Ende  hat
        <pb n="746" />
        726

1)  der  Pfarrer  mit  bem  Lehrer,  Ortsschulbheißen  und  Schul.  Deputirken  in  der  lehten
Woche  eines  jeden  Wonaks  eine  Zusammenkunft  zu  halten,  worin  sie  über  den  Fleiß,  Fortgang
  und  das  siteliche  Betragen  der  Schüler,  über  vorgekommene  Hirraift  und  sich  ereignete
  Vorfälle,  über  den  Zustand  der  Schulkasse,  über  Schulbedürfnisse  u.  dgl.  sich  einander

  das  Mötbige  mitzutheilen  und  zu  berathen  haben.

2)  Die  Kesultate  dieser  Berathungen  sind  schriftlich  aufzumhmen,  und  dem  Schul-Insdector
  zuzusenden,  welcher  entweder  selbst  hierüber  verfügen,  oder  solche  nöthigen  Falles
zur  weitern  Kenntniß  der  obern  Schulbehörde  bringen  wird.

Diese  Verordnung  ist  jedes  Mahl  bey'm  Anfange  der  Winterschule  von  dem  Pfarrer  öffenillch
  von  der  Kanzel  bekannt  zu  machen,  und  bey  dieser  Gelegenheit  sind  die  Aeltern
nachdrücklich  an  ihre  Pflicht  zu  erinnern,  welche  ihnen,  da  sie  den  Unterricht  ihrer  Kinder
nicht  selbst  besorgen  koönnen,  um  so  mehr  in  soweit  obliegt,  daß  sie  den  Lehrern  freundliche
Hand  bieten,  die  Mittel,  die  ein  zweckmäsiger  Unterricht  verlangk,  gern  herbeyschaffen,  und
nicht  selbst  das  großte  Gut  und  Gluͤck  ihrer  Kinder  vereiteln,  welches  ihnen  durch  Errichtung
  der  öffentlichen  Schulen  dargeboten  wird.

Eisenach  den  öten  Hctober  1810.

Großherzogl.  S.  zur  Oberaussicht  uber  das  katholische
Kirchen=  und  Schulwesen  gnädigst  verordnete
mmediat-Kommission.
J.  G.  S.  Khon.  6.  Goßmann.  H.  Hoen.

Liste
der  Schulversäumniß,  Strafen  bey  der  Schule  zu

 

 

Vormunds  nisse.  den.

im  Monat  18
Name  Zahl
Nanee  der  Aeltern  Wohn-  der  Strafe  ·  Bejzahlt  Bemerkungen
Schlers.  oder  des  ort.  Versäum=  Gul-  *  edahlt.  en  gen.

zer.
        <pb n="747" />
        Großherzogl.  E.  Weimar  -Eisenachischts

Regierungs-Blatt.

Nummer  45.  Den  30.  November  1821.

 

 

ue  bereineun  f  e.

Zwischen  der  Großherzogl.  Sächsischen  und  der  Königl.  Süächsischen  Regierung  ist  wegen
wechselseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen  solgende  Uebereinkunft  rerabredet
  worden:

.  1.

Es  soll  in  Zukunft  kein  Vagabund  9#  Berbrecher  in  das  Gebieth  des  andern  der
beyden  hohen  contrahirenden  Theile  ausgewiesen  werden,  wenn  derselbe  nicht  entweder  ein
Angehsriger  desjenigen  Staates  ist,  welchem  er  zugewiesen  wird,  und  in  demselben  sein  Heimwesen
  zu  suchen  hat,  oder  doch  durch  das  Geb###th  desselben,  als  ein  Angehöriger  eines  in
gerader  Richtung  rückwärts  liegenden  Staates,  nothwendig  seinen  Weg  nehmen  muß.

8.  2.

Als  Staatsangehoͤrige,  deren  Uebernahme  gegenseitig  nicht  versagt  werden  darf,  sind

anzusehen:

a)  alle  diejenigen,  deren  Vater,  oder,  wenn  sie  außer  der  Ehe  erzeugt  wurden;  deren
Mutter,  zur  Zeit  ihrer  Geburt,  in  der  Eigenschaft  eines  Unterthans  mit  dem  Staate
in  Verbindung  gestanden  hat,  oder  welche  ausdrücklich  zu  Unterthanen  ausgenommen
worden  sind,  ohne  nachher  wieder  auß  dem  Unterthansverbande  entlassen  worden  zu
seyn,  oder  eln  anderweitiges  Heimarhrecht  erworben  zu  haben;

6)  diejenigen,  welche  von  heimathlosen  Aeltern  zufällig  innerhalb  des  Staatagebiethes  ge
boren  sind,  so  lange  sie  nicht  in  einem  andern  Staate  das  Unterthanenrecht,  nach
dessen  Verfassung,  erworben,  eder  sich  daselbtt  mit  Anlegung  einer  Wirkhschaft  verbelrathet,
  oder  darin  unter  Zulassung  der  Obrigkeit,  zehn  Jahre  lang  gewohnt  haben:

)diejenigen,  welche  zwar  weder  in  dem  Staatögebiethe  geboren  sind,  noch  das  Unter
thanenrechk,  nach  dessen  Verfassung,  erworben  haben,  hingegen,  nach  Aufgebung  ihrer
vorherigen  staatöbürgerlichen  Verhältnisse,  oder  überhaupt  alé  Heimathlos,  dadurch  ir-
        <pb n="748" />
        240

nähere  Verbindung  mit  dem  Staate  getreten  sind,  daß  sie  sich  daselbst,  unter  Anlegung.

einer  Wirthschaft,  verheirathet  haben,  oder  daß  ihnen,  während  eines  Zeitraumes  von

zehn  Jahren  stillschweigend  gestattet  worden  ist,  darin  ihren  Wohnsitz  zu  haben;
wobey  festgelebt  worden  ist,  daß  auch  inébesondere  dicjenigen  als  ausdrücklich  zu  Unterthonen
  aufgenommen  betrachtet.  werden  sollen,  welche  nicht  in  dem  Staatsgebielhe  geboren
sind,  jedoch  dem  Staate  zu  Zeiten  eines  Kriegs  oder  des  Frtedens,  Milicér-Dienste  geleistet
ha###n,  und  zwar  ohne  Röcksicht  auf  die  Dauer  dieses  Dienstverhältuisses  und  den  im  Milkt
tär  gehabten  Rang.

*eei

Wenn  ein  Laudstreicher  ergriffen  wird,  welcher  in  dem  einen  Staate  geboren  ist,  in
einem  andern  aber  das  Unterthanenrecht  auödrücklich  erworben,  oder  mit  Anlegung  einer
Wirchschaft  lich  verheirather,  oder  duxch  zehnihrigen  Aufenthalt;  sich  einheimisch  gemacht
hat:  so  ist  der  leptere  Staat,  vorzugsweise  verbunden,  ihn  aufzunehmen.  Trifft  das  ausdrücklich
  erworbene  Unterthanenrecht  in  dem  emen  Staate  mit  der  Verheirathung  oder  der
zehnsährigen  Wohnuag  in  einem  anderu  Staate  zusammen:  so  ist  das  erweislich  neuere  Verbältniß
  eutscheidend,  jedoch  dann,  wenn  hierüber  zu  einer  ausreichenden  Gewißheit  nicht  zu
gelangen  sepn  sollte,  der  Staat,  in  welchem  dem  Heimathlosen  ein  zehnjähriger  Ausfenthalt
gestattet  worden,  vorzugsweise  zu  seiner  Aufnahme  verpflichtet.

K.  4.
Sind  bey  einem  Vagabunden  oder  auszuweisenden  Verbrecher  keine  der  in  den  vorstehenden
  Paragraphe#n  enthaltenen  Bestimmungen  anwendbar:  so  muß  derjenige  Staat,  in
welchem  er  sich  befindet,  ihn  vorläusig  beybehalten.

K.  5.

Verheirathete  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  demjenigen  Staate  zuzuweisen,  welchem
  ihr  Ehemann,  vermöge  eines  der  angeführten  Verhälenisse,  zugehört.  Witwen  sind
nach  eben  denselben  Grundsähen  zu  behandeln,  es  wäre  denn,  daß  während  ihres  Witwenstandes
  eine  Veränderung  eingetreten  sey,  durch  welche  sie,  nach  den  Grundsäzen  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  einem  andern  Staate  zufallen.  «

Auch  soll  Witwen,  ingleichen  den  Geschiedenen,  oder  von  ihren  Ehemaͤnnern  verlasseanen
  Cheweibern,  die  Rückkehr  in  ihren  auswärtigen  Geburto=  oder  vorherigen  Aufenthaltsort
  dann  vorbehalten  bleiben,  wenn  die  Ehe  innerhalb  ker  ersten  fünf  Jahre  nach  deren
Schlietzung  wieder  gelcennt  worden,  und  kinderlos  geblieben  ist.

1  ,

Besinden  sich  unter  einer  heimathlosen  Familie  Kinder  unter  14  Jahren,  oder  welche
sonst  wegen  des  Unterhalté,  den  sie  von  den  Acltern  geniesten,  von  denselben  nicht  getrennt
werden  können:  so  sind  solche,  ohne  Rücksicht  auf  ihren  zufälligen  Geburtsort,  in  denjenigen
Staat  zu  verweisen,  welchem  bey  ehelichen  Kindern  der  Vater,  oder  bey  unehelichen  dle
Mutter  zugehört.  Wenn  aber  die  Murter  unehelicher  Kinder  nicht  mehr  am  beben  ist,  und
letztere  bey  ihrem  Vater  bekindlich  sind:  so  werden  sie  von  dem  Staate  mit  übernommen,
welchem  der  Vater  zugeyrt.  Oiesenigen  Kinder  einer  pelmathlosen  Familie,  welche  1.)  Jahr
        <pb n="749" />
        741

und  darüber  alt  sind,  und  bep  lhren  Aeltern  keinen  Unterhalt  finden,  gehören,  so  fern  nicht
ehn  näherer  Anspruch  auf  ihre  anderweitige  Aufnahme  begröndet  ist,  in  den  Ort  ihrer
eburt.

.  .
Hat  ein  Staatsangehériger  durch  irgend  eine  Handlung  sich  seines  Bürgerrechtes  verlustig
  gemacht,  ohne  einem  andern  Staate  zugehörig  geworden  zu  sepn:  so  kann  der  erstere
Staar  der  Beybehaltung  oder  Wiederannahme  desseiben  sich  nicht  entziehen.

5.  8.

Handlungsdiener,  Handwerksgesellen  und  Diemstbuehen,  welche,  ohne  elne  selbstständige
Wirthschaft  zu  haben,  in  Diensten  stehen,  ingleichen  Zöglinge  und  Studierende,  welche  der
Erziehung  oder  des  Unterrichts  wegen,  irgendwo  verweilen,  erwerben  durch  diesen  Aufenthalt,
  wenn  derselbe  auch  langer  als  zehn  Jahr  dauern  sollte,  kein  Wohnsihrecht.

Zeitpächter  sind  den  hier  oben  benannten  Individuen  nur  dann  gleich  zu  achten,  wenn
sie  nicht  für  ihre  Person,  oder  mit  ihrem  Hausstande  und  Vermögen  sich  an  den  Ore  der
Pachtung  hinbegrben  haben.

·  9

DOenjenigen,  welche  als  Landstrescher  8.  aus  irgend  einem  andern  Grunde  ausgewiesen
  werden,  hingegen  in  dem  benachbarten  Staate,  nach  den  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  festgestellten.  Grundsätzen,  kein  Heimwesen  anzusprechen  haben,  ist  letzterer,  den  Eintritt
  in  sein  Gebieth  zu  gestacten,  nicht  schuldig,  es  würde  deun  urkundlich  zur  völligen
Ueberzeugung  dargethan  werden  können,  daß  das  zu  übernehmende  Individuum  einem  in
gerader  Richtung  rückwärts  liegenden  Staate  zugehöre,  welchem  dasselbe  nicht  wohl  anders,
als  durch  das  Gebieth  des  erstern  zugeführt  werden  kann.

.  %

Sämmtlichen  betreffenden  Behörden  wird  es  zur  streugsten  Pflicht  gemache,  die  Absendung
  der  Vagabunden  in  dos  Gebleth  des  andern  der  hohen  contrahirenden  Thelle  nicht
bloß  auf  die  eigene  unzuverlässige  Angabe  derselben  zu  veranlassen,  sondern,  wenn  das  Verhältniß,
  wodurch  der  andere  Staat  zur  Uebernahme  eines  Vagobunden  Conventions-mäßig
verpflichtet  wird,  nicht  aus  einem  unverdächtigen  Passe,  oder  aus  anderen  völlig  glaubhaften
  Urkunden  hervorgeht,  oder,  wenn  die  Angabe  des  Vagabunden  nicht  durch  besondere
Gründe  und  die  Verhältnisse  des  vorliegenden  Falles  unzweiselhast  gemacht  wird,  zuvor  die
Wahrheit  sorgféltig  zu  ermitteln,  und  nöthigen  Falles  bey  der,  vermeintlich  zur  Aufnahme  des
Vagabunden  verpflichteren  Behörde  Erkundigung  einzuziehen.

*½**

Sollte  der  Fall  eintreten,  dag  ein,  9o  dem  einen  der  hohen  conkrahirenden  Theile,
dem  andren  Aheile,  zum  weitern  Transporte  in  einen  rückwärté  llegenden  Staat,  zusolge
der  Bestimmung  des  §.  9.  zugesöhrter  Vagabunde,  von  dem  lebtern  nicht  angenommen
wörde:  so  kann  derselbe  wieder  in  denjenigen  Staat,  welcher  ihn  ausgewlesen  hatte,  zur
vorläusigen  Beybehaltung  zurückgebracht  werden.  «
        <pb n="750" />
        7i2

ö.  12.
Es  bleibt  den  beyderseitigen  Provinzial-Regierungöbehörden  überlassen,  unter  einander
  die  nähern  Verabredungen  wegen  der  zu  bestimmenden  Richtung  der  Transporte,  so
wie  wegen  der  Uebernahmsorte  zu  treffen.

6é.  13.

Die  Ueberwelsung  der  Vagabunden  geschieht  in  der  Kegel  vermiktelst  Transports  und
Abgabe  derselben  an  die  Polizev=  Behörde  desjenigen  Ortes,  wo  der  Tranêport  als  von
Seiten  des  ausweisenden  Staates  für  beendigt  anzusehen  ist.  Mit  den  Vagabunden  werden
zugleich  die  Beweisstücke,  worauf  der  Tranoport  Conventions-mäßig  gegründet  wird,  übergeben.
  In  solchen  Fällen,  wo  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  koönnen  einzelne  Vagabunden
auch  mittelst  eines  Kauf-Passes,  in  welchem  ihnen  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieist,

  in  ihr  Vaterland  gewiesen  werden.

Es  sollen  auch  nie  mehr  als  drey  Personen  zugleich  auf  den  Transport  gegeben  werden,
  es  wäre  denn,  daß  sie  zu  einer  und  derselben  Familie  gehören  und  in  dieser  Hiasicht
nicht  wohl  getrennt  werden  können.

Größere  so  genannte  Vaganten-Schube  sollen  künftig  nicht  Statt  finden.

.  14.

Da  dle  Ausweisung  der  Vagabunde  nuast  auf  Requisition  des  zur  Annahme  verbflichteten
  Staates  geschieht,  und  dadurch  zunächst  nur  der  eigene  Vortheil  des  ausweisenden
Seaates  bezweckt  wird:  so  konnen  für  den  Franêport  und  die  Verpflegung  der  Vagabunden
keine  Anforderungen  an  den  übernehmenden  Staat  gemacht  werden.

Wird  ein  Auszuweisender,  welcher  einem  rückwärts  liegenden  Staate  zugeführt  werden
soll,  von  diesem  nicht  angenommen  und  deSshalb  nach  F.  11.,  in  denjenigen  Staat,  welcher
ihn  ausgewiesen  hatte,  zurückgebracht:  so  muß  leßterer  auch  die  Kosten  deo  Transports  und
der  Verpflegung  erstatten,  welche  bey  der  Jurücksührung  aufgelaufen  find.

g.  15.
Vorstehende  Uebereinkunft  soll  vom  Tage  der  beyderseits  zu  bewirkenden  Publication
an  verbindlich  seyn,  und  in  Kraft  treten.

Wie  nun  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,  diese
Uebereinkunft  allenthalben  genehmigt  und  wegen  Vollziehung  derselben  das  Erforderliche  onzuordnen
  geruht  haben:

So  ist  hieröber  diese  zur  Publication  bestimmte  Erklérung  auögesertiget  und  auf  hochsten
  Befehl  unterzeichnet  worden.

Weimar  den  raten  October  182r

(L.  8.)  Großherzoglich  Sächs.  Staats-Ministerium.
C.  W.  Frepherr  von  Fritsch.
        <pb n="751" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  44.  Den  I4.  December  1821.

 

 

Bekanntmach  u  n  g.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großberzogs,  wird  das  nachsle.
hende,  von  Höchstdemselben  am  27sten  Nevember  dieses  Jahres  gnäoigst  vollzogene  Impost-Regulativ,
  welches,  nach  Maßgabe  seines  Inhaltes,  vom  ersten  Januar  deö  künftigen
  Jahres  1g23  on,  in  allen  Theilen  des  Großherzogthumes  Gesetzeskraft  haben  fsoll,
zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  am  tten  H#cember  2821.  1

Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

Karl  August,

von  Gettes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  im  Thürirgen,  Markgraf  zu  Melhen,  gefürsketer
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Biankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
.  K.

Nachdem  von  den  zum  Landtag  verfämmteten  Abgeordneten  Unserer  getreuen  Stände
und  Unterthanen  der  Wunsch  ausgesprochen  worben  war,  daß  die  Erhebung  der  Consumtlons-Abgaben
  in  dem  Greßderzesthume  mehr  vereinfacht  werden  mschte,  ist  die  Bearbeitung
  eines  neuen  bandeögrse  beo,  welches  an  die  Stellr  des  Imvosles  und  der  Tranksleuer
  Eine  Abgobe  treten  (##r,  olgt,  und  Wir  haben  für  zweckmäßig  erechtet,  dem
nachfolgenden  Repulative  für  alle  Tpeile  des  Großherzogthumes  die  Erhebung
        <pb n="752" />
        744

des  neuen  Impostes  fo  anzubefehlen,  wie  darüber  zwischen  Unseem  Stacts-Ministerium
  und  dem  getreuen  Landtage  Erörterung  gepflogen  worden  ist,  und  in  so  fern  als  die
Anträge  des  getreuen  Landtages,  welche  in  seinen  unterkhänigsten  Erkl#rungsschristen  vom
öten  Februar  und  oten  April  dieses  Jahres  enthalten  sind,  durch  Unsre  Landesfürstliche
Heneren  Gültigkeit  erhalten  haben.

Die  *  und  der  nur  im  Neustédtischen.  e  ges  Großherzogthumes
uͤbliche  Franssto-Zoll  werden,  da  beyde  unter  den,  für  1822.  und  1823.,
von  dem  getreuen  Landtage  zu  den  Staatöbedürfnissen  ulrn.  %  von  Uns  genehmigten
  indirekten  Abgaben,  wie  solche  die  Etats  beyder  Jahre  enthalten,  mirbegriften  sind,
noch  neben  dem  neuen  Impost,  auch  während  der  bis  zum  Zusten  December  1823.
daueruden  vermasigen  Steuerverwiligungs-Periode,  erhoben  werden.

uch  erklren.  Wir  nach  dem  Wuansche  Unsres  getreuen  Landtages,  wie  er  solchen  in
seiner  E—  vom  Sten  Februar  dieses  Jahres  geußert  hat,  andurch  und  zu
Verme  idung  jedes  Miverständaisses  noch  aucdrücklich:  daß,  wie  sich  von  selbst  ergiebt,  die
Vorschrift  der  Jranksieuer-Ordnung  d.  d.  Eisenach  den  2.#sten  October  r777.  Cap.  111
h.  6.,  vermöge  welcher  noch  bisher  die  nachtheilig  einwirkende,  und  die  Concurrenz  vermindernde
  Eiurichtung  bestond,  daß  das  Quantum  des  Schuttes,  so  wie  des  Gusses  bey  dem
Bierbrauen  bestimnet  war,  und  von  der  Aussicht  führenden  Behorde  sogar  der  Verkaufspreis
  des  Bieres  nach  dem  jedesmahligen  Marktpreise  der  Gerste,  nicht  nach  dem  Einkauföpreise
  derselben  regul  irt  ward,  mit  Eintritt  des  neuen  Impost-Regutatives  ganzliich
  aufhört.

Hiernächst  verordnen  Wir,  was  den  neuen  Impost  anbekrifft,  Folgendes:

Allgzemeine  Vorschriftem
8.  1.
Der  Impost,  die  Tranksteuer  und  uͤberhaupt  die  Verbrauchssteuern,  welche  bis  jetzt
n  dem  Großherzogehume  unter  irgend  einem  Namen  bestanden  haben  und  so  fern  sie  zu
den  landschaftlichen  Kassen  gesossen  ssud,  sino  mit,  dem  ersten  Januav  1822.,  als  dem
Tage,  wo  das  gegemvärtige  Regulatiuv  Gesetzeskrast  r’-  wird,  so  wie  die-  darüber
srrechenden  Nezulattve  und  Trankstenererdnungen  aufgeho
An  die  Stelle  derselben  tritt  im  gesammten  —  der  durch  dieses  Regulativ
  als  ein  allgemeincs  Landcoyese  bestimmte  und  angeordnete  ncue  Impost.

d.  #.
Der  neue  Impolt  wird  enerichtet:
n)  von  im  Lande  geschlachtetem  Vieh;
b)  von  fremdem  Fleisch  und  Wuürien,  ingleichen  von  fremden  Schmer,  Speck,
Talg,  Fett,  Schmierseise,  Lichtern  und  Seife;
c)  vom  Wein;
ch  vom  Eslig;
        <pb n="753" />
        a)  vom  Bier  und  Breyhahnz

f)  vom  Branntwein.,  Liqueur,  Spiriens  vini,  Rum  und  Arak;

#)  vem  Rauch=  und  Schnupf-Tobak;

L.)  von  Bachelichtern  und  Wachostöcken;

i)  von  Spielbarten.
Von  allen  diesen  Gegenständen  wird  in  den  folgenden  Kapiteln  dieses  Geseches  insbesondere
gehandelt  werden.

e
Von  der  Impost-Abgabe  ist  kein  Staatsunterthan,  kein  Fremder,  der  das  Staats.
gebieth  des  Gretzerzogrhumes  betreten  hat,  oder  darin  verweilt,  frey.  Nur  die  von  fremn
  Hoͤfen  und  Staaten  an  dem  Hose  des  Landesfuͤrsten  accreditirten  Agenten,  Geschaͤftsuen
  Residenten,  bevollmächtigte  Rinister  und  Gesandte  und  zwar  mit  Einschluß  ihres
Gesolges  und  Gesindes,  alo  solchen,  genießen,  gemäß  dem  §.  7.  des  Grundgesetes  der
Steuerverfassung  des  Gerbtersogthumes  vem  20sten  April  1821.,  die  hinsichtlich  ihres
cihenen  Hausverbrauches,  denselben  durch  die  Verfügung  vom  Zten  März  1815.  an  das
bLandschafts-Kollegium  bereits  zugesicherte  Impost-  Freyheit,  in  dem  bisher  gesezlichen  Umsange,
  auch  ferner.  Alle  sonstige  Befreyungen,  welche  bicher  in  Ansehung  der  indirekten
Steuern  und  Verbrauchdabgaben  gesetzlich  oder  herkömmlich  waren,  sind,  sie  möoögen  nun
einzelnen  Personen,  Gemeinhritken,  Güthern,  oder  Häusern  zugestanden,  mee  4%  auf  eine

allyemeine,  oder  auf  eine  besondere  Steuerfreyheit  gegründet  haben,  ausgehob

afselbe  gilt  ron  allen  Concessionen.  und  Begnadigungen,  welche  den  en  Impost

und  die  alte  Tranksieuer  zum  Gegenstand  hatten.

e  Meldung  des  Empfanges  aller  dem  Impost  unterworsenen  Waaren,  und  die
wirklichs  2  derselben,  mittelst  Barzahlung  des  Tarif=  mäßigen  Impost-Betrages,
die  Fälle  und  Gegenstände,  worüber  in  den  unten  folgenden  besonderen  Vorschriften  dieses
Regulatives  ein  anderes,  hinsichelich  der  Meldung  sowohl,  als  der  Verrechtung  enthalten
ist,  allein  auögenommen,  soll  unausbleiblich  binnen  24.  Stunden,  von  dem  Emp#fänger,  er
sey  ein  Einheimischer,  oder  ein  im  Lande  sich  aufhaltender  Fremder,  bey  der  Impost-Einnahme
  des  Ortes,  wo  der  Empfang  gescheben  ist,  bewirkt  werden,  wenn  auch  die  empfangenen
  Waaren  nicht  de  Endftngere  E  ennn  sepn,  wenn  er  sie  etwa  nur  zur  Aufbewahrung
für  einen  Dritten,  oder  zur  Weiterbeförderung  an  einen  In-,  oder  Ausländer  erhalten  haben
  sollte;  dergestalt,  daß  inobesondere  auf  das  Vorgeben,  die  Waare  sey  von  ihm  nicht
bestell#,  vielmehr  nur  bey  ihm  niedergelegt  worden,  und  gehe  wieder  außer  Landes,  ziuige
Rücksicht  nicht  genommen  werden  kann,  und  überhaupt  in  allen  Fällen,  lediglich  durch  die
Handlung  des  Empfanges,  die  Verbindlichkeit  zur  Meldung  und  Verrechtung  gesehlich  berundet
  wird.

5.
Bringt  ein  Einheimischer,  oder  ein  im  h##rme  sich  aufhaltender  Fremder,  Waren,  welche
  dem  Impost  unterworfen  sind,  selbst  aus  dem  Auslande  mit,  sey  es  zum  eigenen  Ge-
        <pb n="754" />
        746

brauch,  ober  zum  Verkauf:  so  muß  er  die  Melbung  und  Verrechtung  an  demjenigen  Orte,
wo  er  die  Waare  niederlegt,  es  mag  dieh  nun  sein  Wohn-,  oder  gewoͤhnlicher  Aufenthaltsort,
  oder  ein  anderer  Ort  im  Lande  seyn,  ebenfallo  binnen  längstens  24.  Stunden  bewir
  rten

6.

Zremde,  welche  zu  verimpostende  Waaren  zum  Handel  in  das  Land  einbringen,  muͤssen
jeden  Falles,  bevor  sie  etwas  davon  verkaufen,  oder  vertauschen,  den  Impost  von  der  ganzen
  HQvanticht  der  eingebrachten  Waaren  entrichten,  und  sich  zu  dem  Behuf  in  der  Impost-Einnahme
  des  Ortes,  wo  sie  von  diesen  Waaren  Absah  zu  machen  gedenken,  melden,  auch
sich  von  derselben  eine  mit  dem  Impost-Stempel  versehene  Quktung  über  die  Eorten  und
die  Quantitär  der  verimposteten  Waaren,  wolür  sie  ein  billiges  Schrriorgeh;  je  nachdem
die  Quittung  mehr,  oder  weniger  Zeit  und  Mühe  erfordert,  von  b  bis  18  Pfennigen  zu
bezahlen  haben,  geben  lassen.  Im  Falle  sie  aber  diese  Waaren  nicht  sämmrlich  verkaufen:
so  haben  sie,  vor  ihrem  Austrikte  aus  dem  Drte,  die  noch  ubrigen  Waaren  #  ieder  in  der
Impost-Einnahme  vorzuzeigen,  und  gegen  Zurückgabe  der  von  derselben  erhaltenen  Quitz2,
  unker  welche  sie  ihr  eigenes  Bekenntniß  mit  genauer  und  umständlicher  Bemerkung
der  abgesebten  Waaren  bringen,  müssen,  den  von  den  nicht  abgesibten  Waaren  bereits
ertegten  Impost  wieder  zu  empfangen.

S.  7.

Die  Unterlassung  der  Neldung  so  wie  die  Unterlassung  der  Verrechtung  Impost=  barer
Waaren,  innerhalb  der  in  den  vorstehenden  &amp;amp;..  J.,  5.  und  6.  dazu  geordneten,  resp.  den
für  besondere  Fälle  in  den  weiter  unten  solgenden  Vorschriften  diesec  Regulatives  bestimmhteen
  Fristen,  wird,  gleichviel,  ob  sie  absichtlich,  oder  aus  Versehen,  oder  Vergessenbeit  geschehtn,
  ais  Defraudation  ves  Impostes  betrachtet,  und  erstere,  die  Unterlassung  der  Meldung,
  mit  dem  zwolffachen  Betrage  des  desraudirten  Impostes,  oder  ##  Kr.  von  jedem  defraudirten
  Pfennige,  lebtere,  die  untrlasug  der  Verrechtung  aber,  mie  dem  doppelten
Betrage  des  defraudirten  Impostes  besir

8.

Ein  mehrmahliger  Defraudationen  uterwiln,  wenn  er  als  Kaufmann,  Handwerkémeister,
  oder  sonn,  mit  den  zu  verimposten  gewesenen  Waaren  Handel,  oder  Gewerbe
treibt,  hat  überdieß  noch  den  Verlust  seiner  Handels=  Gewerbo-,  oder  Handwerkebelugift
  w  eine  *  lang,  oder  für  immer,  eine  mehrmahlsser  Defrandationen  überwiesene

Person  aber,  die  Erhöhung  der  gesehlichen  Strafe  auf  das  Doppelte,  oder,  bey
oenden  Zahlungsunvermögenpeic,  verhältnißmäßige  Gesacugnitstrase  zu  erwarten.

9.
Außer  obigen  Strafen  hat  der  De  sradan  in  allen  Zallen  den  defraudirten  Impost
hachhisheen  und  die  Untersuchungskosten  abzustatten.
        <pb n="755" />
        747
.  v0

Was  Ein  Mahl  im  Lande  verimpostet  ist,  das  passirt,  wenn  es  wieder  an  einen  andern
nländischen  Ort  verkauft,  vertauscht,  oder  als  Geschenk,  oder  sonst  weiter  gegeben  wird,  mittelst
gestempelten  Passir=  Zettels  von  der  Einnahme  des  Ortes,  wo  der  Impost  entrichtet  worden,
  welcher  Zettel  die  Waare  und  ihre  Quantität  genau  und  mit  Buchstaben  bezeichnen,
auch  den  Namen  dessen,  an  den  oie  Versendung  geschieht,  oder  dessen,  der  die  Waare  zu
empfangen  hat,  nebst  Jahr  und  Tag  der  Ausstellung  enthalten  muß,  frey.  Der  Empfänger
  muß  jedoch  der  Impost-Einnahme  seines  Ortes  den  Empfang  binnen  27.  Stunden,
  bey  Vorzeigung  des  obgedachten  Passir-Zettels,  anzeigen,  widrigen  Falles  er  den
Impost  nochmahls  zu  bezahlen  hat,  auch  als  Defraudant  in  Untersuchung  und  Strafe
genommen  wird.  Ausgenommen  von  obiger  Befreyung  sind  jedoch  diejenigen  der  Impost-Abgabe
  unterworfenen  Gegenstände,  welche  aus  solchen  Landestheilen  weiter  in  das  Großherzogthum
  verführt  werden,  in  denen,  nach  den  weiteren  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Regulatives,  für  die  betreffenden  Gegenstände  nicht  der  volle  Betrag  der  Impost-Abgabe
  entrichtet  wird.

#.  11.

Alle  dem  Impost  unterworfenen  Waaren,  bey  welchen  das  Gewicht  den  Abgabesatz  bestimmt,
  werden  nach  Cöllnischem  Gewichte  gewogen,  wovon  110  Pfund  auf  einen  Zentner
gehen.

Die  Verrechtung  des  Braugetreides  so  wie  des  Malzes,  muß  nach  gestempeltem  Weimarischen
  Scheffelgemäß  geschehen,  welches  zu  dem  Ende  von  den  Kommunen  anzuschaffen
und  zu  unterhalten  ist.

.  12.
Der  Impost  ist  in  guten  kassemäßigen  Münz-Sorten  zu  bezahlen.

8.  13.

Jeder,  welcher  Impost  entrichtet,  hat,  wegen  eigener  Gefahr,  daß  ihm  der  bezahlte
Impost  außer  dem  noch  Ein  Mahl  abgefordert  werden  koͤnne,  darauf  zu  sehen,  daß  ihm  vom
Einnehmer  jede  bezahlte  Post  in  sein  Quittungs-Buch  richtig  eingetragen  wird;  eben  so
haben  auch  die  Gerichts-Personen  jeden  Ortes  auf  dem  Lande,  bey  Strafe  der  Selbstgeltung,
  ihr  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  bey  der,  am  Schlusse  eines  jeden  Quartales,
vor  versammleter  Gemeinde,  von  dem  Einnehmer  des  Ortes  zu  bewirkenden  VBorlesung  des
Impost-Registers  nichts  übersehen  werde,  und  daß,  zu  dem  Ende,  jeder  Nachbat  des  Ortes
  sein  Quittungs-Buch  mit  zur  Stelle  bringe,  um  gehörig  nachkommen  zu  können,  ob
auch  alle  und  jede  quittirte  und  erhobene  Posten  im  Register  elngetragen  und  berechnet  sind.
Die  Gerschts-Personen  haben  dann  das  Register  mit  zu  unterschreiben,  und  solchem  die
Bemerkung,  daß  es  vor  versammleter  Gemeinde  vom  Einnehmer  vorzelesen  worden,  beyzufügen,
  obme  welche  Unterschrift  und  Bemerkung  das  Register  nicht  als  gültig  bepy  der
Revision  passiren  kann.
        <pb n="756" />
        748

.

An  solchen  Orten,  wo  eigens  bestellte  ache.  bestehen.,  müssen  biese  bey  ihrer  Anstellung
  von  der  Ortsobrigkeit  dahin  in  Pflickht  genemmen  werden,  daß  sie  auf  jede  vorkommende
  Impost-Defraudation  genau  Acht  *  und  jeden  der  Art  vorkommenden,  ihnen
  bekannt  gewordenen  Fall,  bey  dem  Grohherzoglichen  Lanrschafte-Kollegium  unverzuglich
  anzgeigen  wollen  und  sollen.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  dergleichen  Verpslichtungen  sorgsam,  auch  da,  wo  es  bepy
berelts  -angeslellten  Ablädern  noch  nicht  geschehen.,  sofort  noch  zu  bewirken,  und  die  Naen

  Der  auf  diese  Weise  verpslichteten  sowohl.,  als  lünftig  angestellt  und  ver  flichtet
Winenoe  Abléder,  jedes  Mahl  bey  dem  Großherzoglichen  lanshest,  Kollegium  anzuzeigen.


g.  15.

Alle  Fracht=  und  andere  Fuhrleute,  sie  sepen  Frrmde,  oder  Inländer,  welche  dem
Impost  unterworsene  Waaren  in  Städte,  wo  öfentliche  Waazen  bestehen,  einbriugen,
müssen  diese  Waaren,  sobald  sie  damit  zum  Thore  einpassirt  sind,  ohne  vorher  anders  wo
einzukehren,  oder  ihre  Wagen  und  Karren  zu  etöffnen,  in  der  Waage  niederlegen,  von  wo
aus  sie  nebst  den  Frachtbriesen  den  Empfängern  zugesendet  werden.  Die  G  astwirthe  e  sowohl,
  als  die  verpflichteten  Ablaͤder,  sind  verbunden,  auf  die  puͤnktliche  Beobachtung  dieser
Verscheift  zu  sehen  und  die  Fuhrleute  darnach  anzuweisen.

In  den  übrigen  Städten,  wo  keine  öffentlichen  Waagen  si  sind,  ingleichen  in  solchen
Derffchaften,  wo  Krämer  sich  W  müssen  dergleichen  Waaren  immer  im  Beyseyn  des
Impost;  Einnehmers  abgeladen  werde

In  den  Dorfschaften  hingegen,  wo  keine  Kraͤmer  sich  besinden,  ist  die  vorschriftsmäpige
Meldung  von  Seiten  der  Empfänger  in  der  Impost-Einnahme  hinrelchend.

8.  16.

Jeder,  welcher  dem  Impost  unterworfene  Waaren,  gleichviel,  woher  und  auf  welche
Art,  bekömmt,  ist  schuldig,  dieselben  nebst  den  Avié-Briefen  und  Fakturen  dem  Impost-Ofücianten
  auf.  Verlangen  vorzuzeigen,  damit  sich  der  leztere  von  der  Qualität  und
Quantitét  der  Waaren,  und  ob  sie  der  Impost-Abgabe  unterworfen  sind,  überzeugen  ban.

Sollte  jemand  unter  dem  Vorwande,  daß  er  keine  Fakturen  bekommen  hade,  die.
zeigung  derselben  verweigern  und  auch  die  Burzeigung  und  ei  der  Waaren  ni
geschehen  lassen  wollen:  so  ist  der  Impost-Officiant  ermächtigt,  die  Waaren  unter  Siegel
zu  nehmen.  Es  bleiben  solche  auf  Gefahr  des  Voorsengens  .  deage  lirgen,  bis  derselbe
die  Jakturen  vorgezeigt  hat,  und  auch  dann  steht  dem  Impost  -  Ofstelanken  noch  frey,  die
Waaren,  Falls  sie  nicht  etwa  schon  vor  der  Versiegelung  in  seiner  Gegenwart  erössnet  worden
  nd.,,  um  seiner  gewissen  Ueberzeugung  willen,  zu  eröffnen.

17.

g.
Die  Impost-Offieianten  und  dle  Impost-Pslichtigen  haben  einander  gegenseitig  mit
Vescheddendehe  und  Freundlichkeie  zu  begegnen,  und  werden  überhaupt  erstere,  die  Impost-
        <pb n="757" />
        240.

Offteianten,  in  Absicht  ihrer  gesammten  Funktion  bey'm  Impost-  Wesen,  auf  bie  in  Händen
  hadenden  besonderen  Instruktionen  und  Befehle  verwiesen.

9.  18.

Die  Cognĩtion  und  Decision  entdechter  Impost--Defraudationen  gehoͤrt  aussfchließlich
zum  Bereich  des  Grosiherzoglichen  Landschafts-Kollegiums,  und  haben  sich  daher  alle  und
jede  Personen,  weß  Standes  sie  auch  seyn  moͤgen  inöbesondere  auch  alle  geistliche  und
weltliche,  Grosiherzogliche  und  andere  Diener,  in  Impost-Fällen,  auf  ummechlbart,  oder
subsidiarische  Ladung,  vor  demselben,  oder  vor  dessen  hierzu  ernanntem  Kommissar  zu  stellen.

Es  blekbt  jedoch  jedem  Betheiligten,  Falls  er  sich  bey  der  Cutscheidung  deß  nur  gedachten
  Kollegiumo  niche  beruhigen  zu  können  glaubt,  undenommnen,  auf  ein  Erkenntniß
Gropßherzoglicher  Landesregierung,  als  der  Justiz-Behörde,  anzutragen.

Nur  hat  er  solches,  bey  Verlust  dieses  Recurses,  binnen  1.—.  Tagen,  von  dem  Tage

Foäüu,  wo  ihm  die  Eatscheidung  bekaont  gemacht  wurde,  bey  dem  Gre  oßhergoglichen  Land-Wafts“
  Kollegium  unmittelbar,  oder  bev  der  von  demselt.  n  zur  Eröffnung  iener  Entscheldung
  beauftragten  Behörde  zu  thun,  und  um  Mitthetlung  der  Akten  an  Großherzogliche
Landeöregierung  zu  bitten.

19.

Jedem,  ohne  Unterschied  und  Ansehen  der  Person,  der  eine  Impost-Defraudation  anzeigt,
  wird  auf  Verlangen  die  Verschweigung  seines  Namens,  und,  sobald  der  Denunciat
der  gegen  ihn  angezeigten  Defraudation  schuldig  befunden  und  die  geseliche  Strafe  ausgesprochen
  worden,  der  vierte  Theil  der  letzteren  zugesichert.  Dieser  vierte  Theil  der  geselichen
  Strafe  bleibt  dem  Denunckanten  auch  dann,  wenn  dem  Depunciaten  ein  Theil
der  Strafe,  bic  auf  1##tel  herab,  erlassen  wird.  Sollke  aber  noch  eine  weitere  Minverung,
oder  ein  völliger  Erlaß  der  Strase  Statt  sinden:  so  hat  im  ersteren  Falle  der  Denunciant.
mit  dem  nicht  erlassenen  Theile  der  Strase  ohne  weiteres  sich  zu  begnügen,  und  im  lebteten
  Falle  auf  gar  keine  Denunciationc-Gebührrn  Anspruch  zu  machen.

.  20.

Sollte  in  der  Folge,  aufer  den  oben  .  2.  genannten,  noch  andere  Gegenstände  mit.
Impost  zu  belegen  für  nstyig  angesehen  werden:  so  wird  solches  durch  gesetzliche  Nachträge.
zu  geyenwärtigem  Impost  -  Nezulative  bekannt  gemachr.

Besondere  Vorschriften.
Kapitel  I.
Bom  Schlachtovieh.
I.

g.
Das  Schlachtrirh  soll  nicht  Pfunde  sondern  Stuͤckweise  verimpostet  werden,  und  faͤllt
demnach  die  bioher  nachgelassene  Beguͤnstigung,  die  Stuͤcke  nach  Pfunden  zu  verrechten,  weg.
        <pb n="758" />
        g.  2.

m  Irrungen  und  Unannehmlichkeiten  ben  Abschätung  deß  Gewichts  zu  vermeiden,

ist  8  der  verschiedenen  Vicharten,  mit  einziger  Ausnahme  des  Schweinviehes,  nach
einer  mittleren  Stchwerre  berechnet  und  hiernach  folgender  algemeiger  Schlacht-Impost-Nartf

  sellgefepe  wor

Ein  Kolb  bis  zu  —  halben  Jahre  —  thir.  6  gr.  —  pf.
Ein  Rind,  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes,  von  ½  bis  zu  I  Jahre  —  -  16  .  —
Ein  8  oder  eine  Kalbe  uͤber  1  Japr  alt,  bid  2  2  Jabre  !1  .  .  —6
Eine  .  -  t-16-  .
Ein  über  2  Jahre  2  18  .  —
Ein  Schwein,  welches  unter  5%  Pfund  zeschaͤt  wird  —  7.  —
Ein  Schwein  über  zoö  oasund,  bis  140  Pfund  —  „  12  —
Ein  Schwen  uͤber  140  Pfun  .  .  .  —-18-—.
Ein  Lam  ·  .  —  4  —  3
Shl,  oder  Oennel  .  .  .  —-5-—-Ziegenlamm
  .  .  —  —.  6:.
Eine  Ziege  .  .  .  .  .  —-·-—--EDF
  .  .·..  —.Z..-.
Ein  Spanferkel  .  .  .  .  .  —  21  -  —-—
g.  3.

Bon  beinbruͤchigem  oder  schadhaftem  Vleh,  von  welchem  das  Fleisch  um  geringeren
Preis  verkauft  wird,  ist  der  halbe  Impost,  von  demjenigen  aber,  von  welchem  dac  Fie  eisch
nicht  gne  werden  kann,  gar  nichts  zu  entrichten.

6  jedoch  in  vorbenannten  beyden  Fällen  die  Qualitt  des  Viehes  und  Fleisches
dure  zunn  Wn  des  Ortovorstandes  und  des  Schlächters  innerhalb  2.4.  Stunden  bey  der
Inpost-  nahme  bescheiniget  werden.

.

Bevor  ein  Stück  Vieh  geschlachtet  werden  darf,  must  in  der  Impost-Einnahme  des
Ortes  die  Anzeige  davon  gemacht,  und  Heden  einen,  von  dem  Impost=  Einnehmer  unentgeldlich
  auszuslellenden,  von  demselben  Lage,  an  welchem  das  Vieh  geschlachtet  werden
soll,  zu  datirenden,  folglich  die  geschehene  Meidung  bezeugenden  Stechzettel,  welcher  die  Benennung
  des  zu  schlachtenden  Viehes  enthalten  muh,  dr  Impost  sogleich  bezahlt  werden,
ohne  welche  Bezahlung  die  Abgabe  des  Stechzettels  von  der  Impost-  Einnahme  nicht  er
olgen  kan
fols  Wer  ieses  unterlaͤßt  und  ein  Stuͤck  Vieh  schlachtet,  ohne  einen  solchen  Stechzettel
vorzeigen  zu  können,  wird  als  Defraudant  betrachtet,  und,  als  solcher,  um  den  zwölffachen
  *-  des  defraudirten  Imposles  bestraft.

Mehger,  oder  Hausschléchter,  der  ohne  einen  Stechzettel  schlachtet,  wird  für
jedes  W*  Stück  Vieh,  von  welcher  UArt  eo  auch  sey,  noch  außer  dem  um  Einen
Thaler  hestraft.
        <pb n="759" />
        751

D  inbessen  Fälle  denkbar  Und,  in  welchen  es  die  Nothwendlgkeit  erforderk,  ein  Stäck
Vieh,  weil  solches  erkrankt,  oder  sonst  sehr  beschädlget  worden  ist,  und  ohne  wefentlichen
Nachtheil  nicht  länger  aufbewahrt  werden  kann,  sofort,  und  ehe  der  Stechzettel  von  dem
Impost-Einnehmer  zu  erlangen  ist,  zu  schlachten:  so  soll  dieß  zwar  nachgelessen  bleiben,
eo  sind  aber  sogleich  nachher,  und  längstens  binnen  24.  Stunden,  bey  Vermeidung  der  obgedachten
  Strafen,  die  Ursachen  in  der  Impost-:  Einnahme  anzugeben  und  zu  beschoinigen.

*ee
Wenn  mehrere  Mehger,  oder  andere  Personen,  ein  Stück  Vieh  gemeinschaftlich  schlachten:
  so  haben  sie,  ehe  solches  geschiehet,  sämmtlich  dafär  zu  sorgen,  daß  der  Stechzettel
gelößt  und  der  Impost  bezahlt  werde,  widrigenfalls  einer  für  alle  hasten  und  die  Defraudations=
  Strase  bezahlen  muß.

Kapitel  II.

Von  efremdem  Fleisch  und  Würsten,  inglelchen  von  fremdem
Schmer,  Speck,  Talg,  Fett,  Lichtern  und  Seife.

r.

bichter  und  Seife,  welche  aus  dem  Auslande  eingedracht  werden,  siad  mit  drey  Pfennigen
  von  jedem  Pfunde  zu  verimposten.

.  2.

Was  an  Fleisch,  Fekt  und  Schmierseise  (außer  Talg),  Speck,  Schmer  und  Wörsten
aus  dem  Auslande  einkommt,  wird  ebenfalls  nach  Pfunden,  und  zwar,  grün  mit  drev
Pfennigen,  geräuchert  mit  vier  Pfennigen  von  jedem  Pfunde  verimpostet.  Ausländischer
Talg  hingegen  (fremder  Talg),  welcher  in  das  Staatsgebiekh  eingebracht  wird,  soll  nur  mit
zwey  Pfennigen  vom  Pfande  versmpostet  werden.  Talg,  welcher  aus  inländischen  Scharfrichtereyen
  bezogen  wird,  und  eben  so  Schmer,  welcher  aus  solchen  herkommt,  werden
wie  fremder  Talg  und  fremder  Schmer  verrechtet.  «

Kapitel-n
VomWeiaundMosh
§.I.
Von  jedem  Eimer  audlaͤndischen  Wein,  ohnt  Beruͤcsichtigung  der  Sorte,  also  den
Naumburger  und  Meißner  eingeschlossen,  welcher  in  Gebladen  eingebracht  wiro,  werden
viee  Thaler  Impost  entrichtet.
        <pb n="760" />
        752

Wein,  welcher  aus  dem  Auslande  in  Bouteillen  emmt,  ist,  wie  folgt,  hu  r
Champagner  und  ungarischer  Ausbruch,  dle  Boutellle  m  blr.

Spanischer.  portugiesischer  und  scalianischet  Wein,  die  Vontee  mit  —  "
Alle  übrigen  Wein-Sortem,  welche  in  W  eingebracht
werden,  das  Maß,  oder  die  Bouteille  mit  .  —-2
§2.

VontmLandcerbautcchsncunbMostewerdenbkym  Verkan  in  Gebinden  acht
Groschen  Pro  Eimer  entrichtet,  welche  der  Käufer  zu  erlegen  hat.
Die  eigene  Consumtion  des  Erbauers  ist  frev.

iRl

Will  ein  Weinhändler  von  eingebrachtem,  und  bey'm  Eingange  bereits  verimpostetem,
fremden  Weine  wiederum  etwas  in's  Ausland  verseuden:  so  hat  er  solched  in  der  Impost-Cinnahme
  des  Ortrö,  von  welchem  aus  die  Versendung  geschiehet,  zu  melden,  und  von
dem  Impost-Einnehmer,  nach  vorheriger  Untersuchung  der  zu  versendenden  Quantität  und
der  auögefertiaten  Frachtbriefe,  einen  Passir-Zettel  zu  empfangen.  Dieser  Passir=  Zettel
ist  in  der  Impost-Einnahme  des  letzten  inländischen  Ortes  (Grenzorteß)  zu  produciren,
und  der  Impost-Elanehmer,  wenn  er  ch  i.  Anr  wirklichen  Exportation  des  Weines  zuvor
  überzeugt  hat,  verbunden,  den  Betr  6  früher  davon  bezahlten  Impostes,  gegen
Zurücklassung  des  Passir-Zettels  und  Fus  t  NRückseite  zu  schrelbender  Quittung  des
Empfängers,  zu  restituiren.

8.  4
Solchen  inländischen  Weinhandlungen,  welche  das  Grohherzogliche  Landschafes-Kollegium
  für  bedeutend  erkennen  wird,  bleibe  nochgesassen,  unter  zweckmößiger,  nach  Umständen
  näher  zu  bestimmender  Kontrolle,  der  esie  sich  zu  unterwerfen  haben,  allen  Wein  Impost-frey
  auf  das  Lager  zu  nehmen,  und  nur  dassenige  zu  verimposten,  was  sie  davon  im
Lande  verkaufen.  Diese  Begünstigung  geht  jedoch  für  jede  Weinhandlung  verlohren,  die
sich  einer  Defraudation  schuldig  macht.

Kapitel.  IV.
WVom  Essig.
1.

Ausländischer  Wein-,  Obst-,  Malz-,  oder  anderer  Esc  wird  ohne  Unterschied  mit
1  thlr.  8  gr.  vom  Eimer  verinpolit.
        <pb n="761" />
        73

8.  2.
Inludischer,  b.  b.  im  Lande  gefertigter  Essig,  jeder  Act,  ist  mit  6  gr.  vom  Eimer,
zu  verimposten.  6
on  dieser  Kegel  ist  allein  ausgenommen  der  Essig,  welcher  auf  Branntweinblasen
gewonnen  wird,  sen  es  von  so  genanntem  Nachgange,  oder  auf  andere  Weise.  Hier  tritt
dieselbe  Art  der  Verrechtung  eln,  welche  im  Kapitel  VI.  s.  2.  und  3.  dieses  Regulatives
binsichtlich  des  im  Lande  bereiteken  Branntweines  geordnet  ist.

S.  3.
In  Ansehung  des  bereiks  verimposteten  sremden  Essigs,  welcher  wiederum  in  das  Ausland
  versendet  wird,  gilt  dasjenige,  was  Kapltel  Ill  §.  3.  des  gegenwärtigen  Regulatives,
wegen  des  in  das  Auöland  gehenden  Weines,  sfestgeset  ist.

Kapitel  V.
Vom  Bier  und  Brebhahn.

5.  1.
Alles  im  Lande  gebrauete  Bier,  mit  Einschluß  des  Brevhahnes,  wird  verrechtet,  nicht
nach  Eimern,  sondern  nach  der  Scheffelzahl  des  zum  Malze  eingeschuͤtteten  Getreides,  oder
des  zum  Brauen  eingeschütteten  Malzes.

+
Es  stehet  jedem  Brauenden  frey,  ob  er  den  Impost  entrichten  will,  nach  der  Scheffelzahl
  des  ungemalzten  Getreides,  oder  nach  der  Scheffelzahl  des  fertigen  Malzes.

8
Die  ungemalzte  Gerste  wird  glatt  Pcheich  gemessen,  das  Malz  hingegen  wird  entweder
  mäßig  gehäuft,  oder  es  werden  5  glatt  geslrichene  Viertel  für  einen  Scheffel  gerechnek.

Nur  das  vom  Auslande  eingebrachte  Malz,  wenn  es  jum  Brauen  verbraucht  werden
soll,  wird  gleich  der  ungemalzten  Gersie  gemessen,  k.  h.,  es  werden  nur  4.  glatt  gestrichene
Viertel  auf  einen  Scheffel  gerechnet.

4.

Von  einem  jeden,  nach  Bestimmung  5½  vorstehenden  Paragraphen  gemessenen  Schefkel
  Gerste,  Weimarisches  Maß,  oder  einem  Viertel  des  Eisenachtschen  Malters,  werden
10  gr.  Impost  entrichtet.

5.  5.
Doa#  Messen  der  Gerste  zum  Malze,  oder  des  Malzes  zum  Brauen,  geschieht  im  Brau
oder  Malzhause,  in  Gegenwart  des  Impost-Einnehmero  und  Braumeisters.
        <pb n="762" />
        754

Ict  der  Impost-Einnehmer  zum  Messen  der  ungemalzten  Gerste  nicht  zugezogen  worden:
  so  kann  folglich  das  aus  dieser  Gerste  bereltete  Malz  nur  nach  der  Scheffelzahl  des
Malzes  verrechtet  werden.  Das  Messen  des  Malzes  aus  solcher  Gerste,  welche  nicht  schon
vor  dem  Malzen  im  Bepseyn  des  Impost-Einnehmers  gemessen  worden  ist,  muß  jeden
Zalles  in  dessen  Gegenwart  geschehen.

K#6.

In  allen  Häállen  muß  auch  bem  Impost-Einnehmer  gemeldet  werden,  wenn  gebraut
werden  soll,  und  es  darf  das  Elnschücten  des  Malzes  zum  Brauen  anders  nicht  als  in
Gegemvart  des  Einnehmers  geschehen,  der  Impost  aber  ist  sodann  zu  erlegen.,  noch  ehe
und  bevor  das  Bier  ous  dem  Brauhause  abgetragen,  oder  sonst  verabfolgt  wird.  Wer
dagegen  handelt,  hat  den  doppelten  Betrag  des  zu  erlegenden  Impostes  als  Strafe  zu
bezohlen.

Bey  Verrechtung  des  Getreides,  welches  zum  Malz  eingeschüctet  wird,  kann  kein  Abeng
  für  die  Mahlmetze  gestattet,  es  muß  vielmehr  das  volle  Quantum  verrechtet  werden;
eben  so  wenig  ist  den  Müllern  erlaubt,  einiges  Malz  unter  dem  Vorgeben:  es  sey  solches
schon  verrechtetes  Metzmalz,  Impost=  frep  abzubrauen.  Uebrigens  bleiht  vorbehalten,  noch
besonders  zu  versugen,  daß  die  Verwandlung  der  Mahlmehe  vom  Malzschrote  in  eine
Geldvergütung  nach  dem  jedesmahligen  Marktpreise  Statt  finde,  und  soll  diese  Verfütung
  von  der  Behörde,  als  eine  allgemelne  polizeyliche  Vorschrift,  seiner  Jeit  in  Kraft
dieser  Gesetzesstelle  erfolgen  dürfen.

K  8.
Ueber  daß  in,  jedem  Orte  regulirte  Einschutt-Quantumn  zu-  einem  ganzen  Gebräude
darf,  ohne  vorgängige  Erlaubniß  ,  bey  nahmbafter  Strafe  nicht  geschritten  werden.
albe  und  Drey  Viertel  Gebräude  abzubrauen,  ist  eigentlich  nicht  gestattet,  jedoch
den  Dorsschoften  —  in  den  Städten  muh  es  ohne  Ausnahme  bey  der  Regel  bleiben  —  ist
aus  erheblichen  Ursachen  nachgelassen,  bey  Großherzoglichem  Landschafts=  Kollegium  hierzu
Erlaubniß  zu  suchen,  welche  sodann  in  geeigneten  Fällen  erthellt  wird.

.

Allr#  und  jedes  Kessel-Bierbrauen,  in  so  fern  ecs  bisher  einzelnen  Personen,  oder
Ortschaften  aus  besonderen  Gründen  nicht  schon  auödrücklich  verstatret  worden,  oder  künftig
  aus  erheblichen  Gründen  von  dem.  Großhertoglichen  Landschafte  -  Kollegium  in  einzelnen
Fäueen  gestattet  werden  mochte,  ist  bey  nechdrücklicher  Strase,  und  zwar  im  ersten  Uebertretungsfalle
  mit  20  thln.,  im  zweyten  mit  20  thin.,  und  bey  mehrmahliger  Wiederhohlung
  mlt  noch  weiter  zu  erhähender  Strafe  verboten;  da  aber,  wo  solches  nachgelassen
worden,  ist  der  Impost  davon,  auf  vorgängige  Ermäßigung  der  Gonsumtion,  ganz  nach
den  in  gegenwärtigem  Regulative  festgesiellten  Prinzipien  zu  entrichten.
        <pb n="763" />
        10.

Zremdes  Bier,  ohne  Unterschied  der  Sorte  und  Guͤte,  wird  mit  1  chlr.  12  gr.  vom.
Eimer  verimpostec.

Kapitel  Vl.
Vom  Branntwein.
1

Diese  Abgabe  erstreckt  fich  auf  fremden  Branntwein,  alle  Arten  sremden  Liqueur,
Sj  ĩtitus  vini  ingleichen  Aral  und  Rum;

serner
auf  im  Lande  selbst  verfertigten  Branntwein  und  Liqueur,  und  es  ist

#.  2.
an  Impest  zu  entrichten:
1)  von  jedem  Elmer  fremden  Branntwein,  Arak  und  Rum,  welcher  eingebracht
wird,  8  tblr.;  "
2)  von  einem  Maß  fremden  Spirieus  vini  und  Liqueur  jeder  Art  4  gr.  6  bf.

Die  Abgabe  von  dem  im  dande  sabricirten  ordindren  Branntwein  regulirt  sich  lediglich
  nach  der  Consumtion  der  Scheffelzahl  einer  jeden  Branntweinblase,  ud  diese  Consumtion
  wird  bestimmt  nach  dem  Mahgehalte  der  Blase.  »  ,

Die  Impost-Abgabe  von  jedem  Weimarischen  Schefsel  Getreide,  das  auf  diese  Weise
zu  regelmäßlger  Berreibung  des  Brennereygeschäftes  ermittelt  ist,  beträgt  7  gr.

Hierbey  sinden  jedoch  folgende  Ausnahmen  Statt:  4

In  dem  Neustébtischen.  Kreise  werden  nur  3ltel  der  Abgabe,  oder  3  gr.  vom  Weimarischen
  Scheffel  und  in  den  übrigen  isolirt  liegenden  Theilen  des  Großherzogthumcs,  dem
Amte  Allstede  und  in  der  Stadt  Ostheim  mit  Voroergericht,  nur  2/7tel,  oder  2  gr.  vom
Weimarischen  Scheffel  entrichret.  «  ,

DEHIIMMMCDCICUOUAIdrin-indlcsmsandezkhcilenfabticictkavtanauoksm
wenn  davon  in  andere  Kreise  und  Orte  des  Großherzogthumes  etwas  eingebracht  wird,
die  übrigen  resp.  4.  und  5.  Siebentheile  des  obsgen  Impostes,  welcher  gleich  geachtet  wird
einer  Abgabe  von  23  gr.  6  pf.  vom  Eimer,  mithin  von  dem  Branntmeln  auß  dem  Neustädtischen
  Kreise  14  gr.  und  von  dem,  welcher  aus  den  übrigen  vorbenannten  isollrten
bandestheilen  eingebracht  wird,  17  gr.  6  pf.  auf  jeden  Eimer  nachgezahlt.  werden.

g.  3.

Wieviel  auf  jede  Blase  nach  Maßgabe  ihres  Gehaltes  an  Getreidebedarf  fuͤr  jeben

einzelnen  Abtrieb  gerechnet  wird,  auch  was  dieser  so  wohl  téglich,  alé  wochentlich  beträat

ist  aus  nachskehender  Tabelle  zu  entnehmen,  als  welche  in  ollen  Fällen  zur  Grundloge  der
Berechnung  des  Impost-Betrages  dienen  muß.  -
        <pb n="764" />
        75i

 

 

 

 

 

Blasen-  Getreidebedarf.
gehalt  6  *  g  6
deduma  6  wochentlichen  Gon-.
  .  szu  sunfmalsgemAbmeb
4m.  Zu  einem  Abtrieb.  in  einen  Jage.  semt  ioni--Quanti.
Naß.  Schst#]Ab.Sl#ehsttrtl!M.
r½  -.-  Ijieo  --  1Je4.--  7,24
I--  IJZIo  ·-  tjipss  712
*  -  14  32S——  7“
1  2  :„  ½/30  "4  4  1/6  s  1.15
2  "  1/15  -  -  1/3  b  "b  2,1/3
3  -  1s10  -  -  1½  O  O  3,1/2
41  —.  *——.  2/3
5  *  2  1/0  "  2-  5.6  -  1  1,5/6
6  „  -  lfH  -  -  1  2  1  3
71  7./30  -«  t,cJ6  ·c
1D  4/15  -  -  1,1/3  :39  1,  1/3
5P  3/0  --  1,«2  ---2,1J2
to--  1/3  :3  —.—  3/26
2o!2  31ä.  3/3½  3,13
30  -  2  1  O  1  1  2  2
40  O"D  Ob  1,1/3  1  2,2(31  213  2.2/3
50  1,2/  242  1/31  32  2,1/3
60  Ob  "  2  -  2  2  4  1
7.  2,  /3  2  —  1,2/3
322  222/31  3  —  .
90  2  -  -  3  3  6  2  1
100  O  -  3,1/3  1  —-  2.3  7  1  2/3
2on6  2,.32  1,/3  1,1/3
orn  2  3—  2  2a5  2
400  3  1,1/3  4  2/320  O  2,23
joo%  2/3  -  3,  /3  361  *
co„  -  1  43
70  8%%  %
sooll  2388  11358  “  .
qoo  3  —1  65  2
l1ouooonr:  —  —  2,3  3  5%
2000  4  -  2,2-3203  1,1,·31453  l,l.-".I
3000  1  -  31  1  2  14  3  .-400051
  1,1J3412  Gaja-OF  -,2Jz
        <pb n="765" />
        757

Eine  Ausnahme  von  obiger  Berechnungs-  Norm  tritt  bey  solchen  Branntweinbrennern
ein,  welche  sich  bey  ihrer  Brennerey  Waͤrmblasen,  oder  große  Huͤte  mit  Waͤrmblasen
zugelegt  haben,  diese  müssen  ihres  größeren  Erwerbes  wegen  ben  Impost  von  ihren  Vlasen,
im  ersten  Falle  nach  einem  angenommenen  6,/2.  mahligen,  im  zweyten  Falle  nach  einem
8.  mahligen  täglichen  Abtrieb  entrichten.

8.  4
Jeder,  der  entweder  eine  neue  Branntweinbrennerey  eiprichten,  oder  auch  nur  elne  bereits
  bestehende  erweitern  will,  hat  zuvörderst  bey  Großhkrzoglicher  LandeS-Direktion  Erlaubniß
  dazu  zu  suchen,  nach  deren  Erlangung  sodann  die  Oyhmung  der  Blase,  wofür  jeder
  Brenner  2  thlr.  Kasse:Geld  zu  bezahlen  hat,  von  dem  Großherzoglichen  Landschafté-Kollegium
  verfügt  und  die  Impost-Abgabe  auf  dem  Grunde  obiger  Tabelle  regulirt  wire.

e

Jeder  Branntweinbrenner  hat,  wenn  er  anfangen,  oder  wenn  er  aufhören  will  zu
brennen,  dieses  jedes  Nahl  in  der  Impost-Einnahme  seines  Ortes  zu  melden  und  im  ersten
  Falle  sich  den  Blasenhut  aushändigen  zu  lassen,  im  lebteren  Falle  aber  denselben  in
zo  Impost-Einnahme  nlederzulegen,  worauf  sodann  durch  die  Impost-Einnahme  ungesäumt
  berichtliche  Anzeige  bey  dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  gemacht  werden
  muß.  Brennt  ein  Impost-  Einnehmer  selbst  Branntwein:  so  hat  er  obige  Meldung
bey  seiner  Gerichtsbehrde  zu  machen  und  bey  dieser  den  Blasenhut  WWrur  welche
sodann  auch  den  erforderlichen  Bericht  an  das  Großherzogliche  Landschafts-Kdllegium  zu
erstatten  hat.  In  dem  zu  erstattenden  Berichte  ist  genau  Tag  und  Stunde  zu  bemerken,
wenn  der  Blasenhut  abgegeben,  oder  zurückgenommen  worden,  denn  es  muß  die  Impost-Abgabe
  aus  die  ganze  Zeit,  von  der  Abhophlung  des  Blasenhutes  an  ble  zu  dessen  Zurückgabe,
  von  dem  Brenner  entrichtet  werden  und  sindet  übrigens  hierbey,  was  den  ersten

und  letzten  Tag  anlangt,  folgende  Berechnung  Statt:

)  hat  der  Brenner  den  Blasenhut  Vormittags  und  (pätestens  bis  12  Uhr  Mittags
abgehohlt:  so  muß  schon  derselbe  ganze  Tag  vergeben  werden,  wogegen,  wenn  die
Abhohlung  deö  Blasenhutes  nach  12  Uhr  Mittags  erfolgt,  die  Impost,  Abgabe  erst
mit  dem  folgenden  Tage  zu  laufen  anfüng“";

2)  ist  der  Blasenhut  Vormiteags  und  längstens  bis  12  Uhr  Mittags  von  dem  Brenner
  abgegebrn  worden:  so  wird  auf  denselben  Tag  kein  Impost  mehr  bezahlt;  giebt
er  aber  den  Blasenhut  erst  nach  r2  Uhr  Mittags  ab:  so  muß  er  den  Impost  noch
für  den  ganzen  Tag  bezahlen.

S  6.

Brenn#  ein  Brenner,  ohne  daß  er  davon  Meldung  bev  der  Impest-Einnapme  gemacht
  und  den  Blasenhut  abgehohlt  hat,  mit  Hülfe  eince  zwenten  Blaseuhntes:  so  er
schunt  er  alc  Defraudom;  e5  wird  angenommen,  als  häbe  er  die  hanze  Zest  von  dem

age  an,  wo  er  zuleht  seinen  Blasenbut  in  die  Impost=  Einnahme  abgegeben  hak,  bis
zu  dem  Tage,  wo  ihm  der  zweyte  Blasenhut  abgenemmen  worden  ist,  oder  er  denselber
        <pb n="766" />
        758

abgegeben  hat,  gedrannt,  und  er  maß  nicht  allein  auf  diese  ganze  Zelt  den  Impost  bel#ahlen,
  sondern  ouch  noch  außer  dem  den  12fachen  Betrag  desselben  als  Defraudations-Strafe
  erlegen.

8.  7.

Jedes  Mahl,  wenn  ein  Brenner  den  Blasenhnt  abliefert,  muß  er  auch  dabey  fofort
den  noch  schuldigen  Impost  entrichten;  dieser  wird  jedoch  in  keinem  Falle  aus  einem  Quartal
  in  dos  andere  gestundet,  und  es  ist  daher  jeder  Brenner,  welcher  den  Blasenhut  bey
einem  Quartal,  Schlusse  (zusten  März,  zosten  Junius,  30ften  September,  Zusten  December),
  im  Eiurs  hat  und  behals,  schuldig,  den  bis  dahln  verfallenen  Impost  sofort  abzuführen.

Wer  tunden  nach  der  Ablieferung  des  Hutes,  oder  über  48.  Stunden
nach  dem  ut  Schlusse  die  Bezahlung  des  schuldigen  Impostes  unterläßt,  muß  den
doppelten  Betrag  desselben  als  Strafe  erlegen.

G

Der  Ein  Mahl  bey  der  Impost-Einnahme  abgehohlte  Blasenhut  dars  von  dem  Brenner  nicht
feüher,  als  nach  Verlauf  von  sechs  Mahl  24.  Stunden,  zurückgegeben  und  es  muß  auch  der  Impost
  mindestens  diese  Zeit  entrichtet  werden;  hat  aber  ein  Brenger  den  Blasenhut  abgegeben:
  so  kann  er  ihn  mucht  früher,  als  nach  Ablauf  von  drey  Tagen,  zuräck  erhatten.

Nur  in  außerordentlichen  Fällen,  welche  auslangend  zu  bescheinigen  sind,  z.  B.  wenn
eine  unaufschlebliche  Reparatur  den  Fortbetrieb  der  Brennerey  hindert,  kann  die  Abgabe
des  Hutes  vor  Ablauf  von  sechs  Mahl  34.  Stunden  Statt  finden,  auch  ist  bey  kleinen
Blasea,  welche  nicht  über  Masi  halten  und  bey  denen  auch  keine  Waͤrmblasen  vorhanden
  sind,  die  Wiederabyoh  ung  des  in  die  Impost-Eianahme  abgegebenen  Blasenyuces  noch
vor  Ablauf  von  dred  Tagen  nachgelassen.

*ele
Wird  von  einem  Vrenner  Brauntweln  an  einen  andern  Ort  im  dande  verkauft  oder
versendet:  so  sind  dem  Impost-Einnehmer  für  die  Ausstellung  des  nach  K.  ro.  der  General=Vorschriften
  erforderlichen  Passir-Zettels  6  Pf.  zu  bezahlen,  welche  der  Kaufer  des  Branntwwiin
  zu  tbernehmen  hat.
Eine  falsche  Anzeige  de6  Branntweinbrenners  wird  eben  so  bestrast,  als  wenn  er  den
Impost  von  dem  verschwiegenen  Quankum  defraudirt  hätte  4
Jeder  Einnehmer  hat  alle  dergleichen  Passir-Zettel  sorgfaltig  aufzubewahren  und  mit
den  Quartal-Impost-Regiktern  einzuschicken.

10.
Was  die  kleinen  so  genannten  Abziehblaͤschen  anlangt:  so  soß  solche  der  Impost.  W#et
henfalls  wad  hwar  dergestalt  unterworsen,  daß  von  iedem  6  ühres  Gehalts,  nach  Abzug
des  vierten  Theils,  für  jeden  Tag  6  Pfennig#  entrichtet  werde
        <pb n="767" />
        759
Es  bleibt  äbrigens  den  Eigentümern.  H#r  Abziehbläschen  nachgelalsen,  jeden  Tag

den  Blasenhut  abzugeben  und  wieder  zurück  zu  nehmen,  auch  macht  es  bev  der  Abgabe
keinen  Unterschied,  ob  der  abgezogene  Trann#emn  tuländischer  oder  fremder  war.

Kapitel  vu.
Vom  TLobak,  Schnupf--Tobak,  Wachelichtern  und  Spiellorten,
I.

Tobak,  so  wohl  Kauch=  als  Schnups.  Tibat  aller  Art,  welcher  vom  Auslande  eingebracht
witb,  ist  zu  verimposten  und  zwar  muß  entrichtet  werden,  von  jedem  Pfund,  welches  ver

kauft  wird  Impost
zu  4  gr.  und  darunter  .  -gr.  1pf.
zu  4  —  1  pf.  bis  zu  6  dr.  —  2  —
zu  6  —  1  —  bie  zu  11  —  —  3—
zu  ir  —  1  —  bis  zu  14  —  21—.  —
über  14  gr.  .  .  .  2—«.-ferner


von  jedem  Hundert  Eigarren  e  gr.  Eingebrachte  Carotten  und  rohe  Blaͤtter  sind  gleich
bem  Tobal  zu  verimposten.

8.  2.

Denen  Studenten  in  Jena  ist  derjenige  Rauch.  und  Schuupf·  Tobak,  der  ihnen  5n
den  Ihrigen  zur  eigenen  Consumtion  zugeschukt  wird,  Impost-  frey  passiren  zu  lassen;  gebe
sie  aber  an  andere  Dersonen  davon  eiwas  ab,  es  Krv.  durch  Kauf,  Tausch,  Geschenk  eber
auf  andere  Art:  so  find  die  letteren  verpflichtet,  das,  was  sie  empfangen  haben,  bey  der
Impost-Einnahme  zu  melden  und  zu  verimposten,  widrigenfaus  sie  als  Defraudanten  angeseyen
  und  bestraft  werden.

Ven  Wachslichtern,  wozu  auch  Wachostocke  gerechnet  werden,  ist  für  jedes  Hfund  9  90.
Impost  zu  emrichten.

g.  4.
Spielkarten,  so  cwoh  iniinishe  als  “m  werden  nolgerberme)  berimposta:
n  Spiel  Tarok-Karten
—  feine  He#rnhliihr  —  .  4  —
—  seine  plantrte  deutsche  Karten  3  —
—  halbplanirte  dergleichen  .  gis-—
  geringere  Karten  .  .  1  —.
        <pb n="768" />
        760
S.  5.

Alle,  so  wohl  auf  dem  Auslande  eingebrachte,  als  von  inländischen  Fabriken  bezogene
Karten,  müssen  von  dem  Empfänger,  wenn  er  sich  in  einer  Stadt  befindet,  bey  der  Impost-Einnahme
  seines  Ortes,  wenn  er  sich  aber  auf  dem  Lande  befindet,  bep  der  Impost-Einnahme
  des  Ortes,  wo  das  Bezirksamt  seinen  Sih  hat,  gemeldet  und  verimpostet,  auch  von
dem  Impost-  Einnehmer,  zum  Zeichen,  daß  der  Impost  bezahlt  ift,  gestempelt  werden.  Der

Impost-Einnehmer  erh#e  für  diese  Bemühung  von  dem,  woicher  die  Karte  stempeln  lößt,
von  jedem  Stäck  der  drey  feinen  Sorten  2  pf.  und  von  jedem  Stück  der  zwey  geringeren
Sorten  1  pf.

Ein  Jeder,  bey  welchem  ungestempelte  Karten  angetroffen  werden,  wird,  und  zwar  suͤr
seden  einzelnen  Fall,  der  zur  Anzeige  kommt,  mit  §  thlr.  bestraft,  wovon  der  Denunciant.
die  Halfte  erhält.

.  6.

Werden  solche  Waaren,  wovon  in  dem  gegenwärtigen  Kapitel  gehandelt  ist,  blosf  zur
weiteren  Versendung  in'é  Ausland  eingebracht,  sind  sie  uneröfsnet  niedergelegt,  auch  bereits
verimpostet  worden:  so  ist,  wenn  die  Weitersendung  in'é  Ausland  geschehen  soll,  dieses  in
der  Impost-Einnahme  des  Ortes,  wo  die  Waaren  geladen  worden,  anzuzeigen  und  von
dem  Impyyst-Einnehmer,  wenn  er  zuvor  die  Quantität  der  auözuführendem  Gegenstände  und
der  darüber  von  dem  Versender  auögestellten  Frachtbriefe  untersucht  hat,  ein  gestempelter
Passir-Zettel  auszustellen,  welcher  in  der  Impost-Einnahme  des  letzten  inlándischen  Ortes
(Gränzortes)  zu  produciren  und  worauf  sodann  der  Impost-Einnehmer,  wenn  er  sich  dadaß

  die  Waare  wirklich  ausgeführt  worden,  zuvor  überzeugt  hat,  verbunden  ist,  den
Betrag  des  früher  daran  bezahlten  Imposte,  gegen  Zurücklassung  des  Passir,  Zetkels  undauf
  dessen  Ruckseite  zu  schreibende  Quittung  des  Empfängeré  zu  restituiren.

Instruktion
für  sämmtliche  Impost-Einvehmer  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach.
I.

Jeder  neu  angenommene  Impost-Einnehmer  hat  sich  den  ganzen  Inhalt  deß  Impofl
Regulatives  umständlich  bekannt  zu  machen.

2.

Er  hat  bev  Antrikt  des  Dienstes  sogleich  ein  Impost-Manual  zu  fertigen,  worin  er:

a)  von  Quartal  zu  Quartal  sämmtliche,  dem  Impost  unterworsene  Artikel,  sobald  sie
elngebracht  und  gemeldet  werden,  unter  die  ihnen  gebérinen  Rubriken  mir  genauer  und
namenclicher  Bemerkung  des  Iinpost-Pflichtigen,  des  Impost-  Berrages  davon,  und
des  Tages,  an  welchem  die  Meldung  so  wohl,  als  die  Bezahlung  geschehen,  einzutra-
        <pb n="769" />
        761

gen,  und  da  dieses  Manual  zugleich  die  Stelle  eines  Hebe-Registers  in  Absicht  der
Impost=  Einnahme  selbst  vertritt,  solches

b)  -  dem  letzten  Tage  jeden  Duartais  abzuschuenn

c)  ras  Impost=  Zuartal=  Registerd  darnach  zu  ferti

d)  dieses  sofort,  spätestens  8  Tage  nach  Ablauf  —8  Quartals,  bey  Vermeidung,  daß
ec  von  der  Revision  durch  Wartebothen,  auf  der  Einnehmer  Tosten,  abgehohlt  wird,
einzusenden  und

e)  zur  bestimmten  Zeit  die  Ablieserung  des  Impost-Betrages,  ohne  alle  und  jede  Restlassung
  an  die  betreffende  Kreiseinpvahme,  oder  die  ihm  zunächst  vorgeseczte  Impost-Obereinnahme
  zu  bewirken;  daneben  aber  auch

3.

ein  besonderes  Diarium  über  den  eingegangenen  Impost,  mit  Bemerkung  des  Tages  der  geschehenen
  Zahlung,  zu  halten,  um  seine  Einnahme  bey'm  Schluß  jeden  Quartals  darnach
vergleichen  zu  können.

4.
Hat  der  Impost-  Eionehmer  iAoan  darauf  zu  sehen,  daß  jeder  dem  Impost  unterworfene
  K  sobald  er,  sen  s  fremden  oder  aus  inländischen  Orten,  elngebracht  wird,

bey  ihm  iimerhalb  der  rtrt  Zeit  von  24.  Stunden,  nach  dem  Empfunge,  gemeldet
und  von  denen  im  Lande  bereits  verimposteten  Gegenständen  die  von  der  Einnahme  des
Ortes,  wo  solches  geschehen,  zu  hinlänglicher  Beglaubigung  unumgänglich  erforderlichen
Passtr,  Zettel  beygebracht,  von  denen  noch  unverimposteten  ausländischeno  Produkten  und
Waaren  aber  der  Impost  sogleich  erlegt  werde,  weil  auf  den  Impost  durchaus  keine
Räckstände  gestattet;  sondern,  wo  dergleichen  sich  vorfinden,  jedes  Mahl  als  Propre-Rest
des  Einnehmers  angesehen  und  beygelrieben  werden.

5.

derselbe  einem  ieden  Impost-fllichtigen  über  den  von  ihm  bezahlten  Impost,
ohne  gKalschert  sogleich  bey'  mn  Empfang  des  Geldes  Qusttung,  mit  besonderer  Bemerkung
eines  jeden  Artikels,  wovon  der  Impost,  ingleichen  des  Datums,  wenn  er  bezahlt  wird,
auszuslellen,  damit  Manual,  Impost=  Register,  Diarium  und  Quittungobuch  zu  jeder  Zeit
übereinstimmen,  und  ein  etwa  bloß  aus  Versehen  mit  untergelaufener  Fehler  sich  ohne  große
Mühe  und  Weltlaͤustigkeit  alöbald  auffinden  und  verbessern  lasse.

6.

Die  eingehenden  Impost-  Gelder  hat  der  Impost=  Einnehmer,  bis  zur  Ablieferung  an
die  Behörde,  sorgföltig  auszubewahren,  selbige  inzwischen  keineweges  in  seinen  Nutzen  zu
verwenden,  am  wenigsten  aber  Wucher  damit  zu  treiben;  übertritt  er  diese  Vorschrift:  so
wird  er  nicht  nur  seiner  Stelle  entsetzt,  sondern  auch  noch  uͤberdieß  nachdruͤcklich  bestrafi.
        <pb n="770" />
        762

7.
Der  Impost  ist  von  dem  Einnehmer  ulcht  anders,  als  in  guten  kassemäßigen,  nach
dem  Conventions-Zwanzig=  Guldenfuß  ausgeprägten,  harten  Münz,  Sorten  zu  erheben  und
nach  dem  dermanen  bis  auf  weitere  Abenderung  bestehenden  Kasse-Kurs

enthaler  .  1  thlr.  11  gr.  —  pf.
eP  Species-Thaler  zu.  1  -  8.—
Ein  20  Krenzerstück  zu  —  =  5.#.  4
Ein  10  Kreuzerstück  zu  —  2  8
Einen  Louiscor  u  .  5  „  8.  —
Einen  Dukaten  3  .  s-—--——--von

  dem  Impost-Bezahlenden  anzunehmen.

8.

Jeder  Impost-Einnehmer  hat  zu  heschwinderer  trrterscht,  die  an  die  Impost-Einnahme
  einzuliesernden  Gelder  nicht  nur  in  ein  richtiges  Sorten-Verzeichniß  zu  bringen,
sendern  auch  jede  Geld=  Sorte  besonders,  jedoch  wenn  e6  20  Kreuzer,  oder  lo  Kreuzer
sind,  nicht  untet  Z  thlr.  ¶  ober  in  anderen  als  10,  15  und  20  Thalerrollen,  die  groͤberen
  Muͤnz-Sorten  aber,  soweit  solche  zureichen,  in  runden  Summen  zu  packen,  und  jedes
Paquet  mit  dem  Gehalte  der  Geld-Sorten,  und  mit  Namen  und  Ort  der  Einnahme  (3.  B.
Impost-Einnahme  Weimar)  deutlich  geschrieben  zu  bezeichnen.

9
Da  in  Ruͤcksicht  der  Impost-Quartale  verordnet  und  sesigeseh  werden,  daß.
das  Quartal  Heminiscere  vom  #sten  Januar  bis  ult.  März,
das  Quartal  Trinitatis  vom  isten  April  bis  Josten  an
das  Quartal  Crucis  vom  usten  Juliuc  bis  gosten  Skemer  und
das  Quartal  Luciac  vom  isten  October  bis  Zusten  December
jeden  Jehreé  läufe:  so  hat  der  Impost-Einnehmer  jeden  Ortes  sich  mit  dem  Abschluß  der
Register  und  Ibliescung  der  Gelder  genau  hiernach  zu  richten.

*  *–  r*  „

10.

Die  dem  Impost-Einnehmer  mit  übergebene  Waage  und  Gewicht  hat  derselbe  sscher
auszubewahren  und  zu  erhalten,  auch  vorzuglich  dafür  besorgt  zu  seyn,  daß  das  steinerne
Impost-Gewicht,  wo  dergstichen  mit  übernommen  worden,  beständig  richtig  erhalten,  und
zu  dem  Ende  mit  dem  auch  überkommenen  eisernen  Geriht  öfters  Weglcchen  werde.

Uebrigens  aber  hat  derselbe,  sobald  etwas  hieran,  nicht  durch  eigene  Schuld  und  Unvorsichtigkeit,
  sondern  wegen  langen  und  öfteren  Gebrauch,  wandelbar  werden,  oder  gar.  nicht  mehr
zu  gebrauchen  seyn  sollte,  debhalb  derichtliche  Anzeige  an  das  Grohherzogliche  bandschafté-Kollegium
  zu  machen,  welches  hierauf  der  Reparatur,  oder  allenfallsigen  neuen  Anschaffung
halber  daß  weitere  Nöthige  in  der  Sache  an  die  Unterbehörde-  verfügen  und  von  derselben
kesorgen  lassen  wird.
        <pb n="771" />
        11.

Sollte  Jemanden  ein  oder  der  anbere  dem  Impost  unterworfene  Arilkel  in  Pacht  gegeben
  worden  seyn:  so  hat  der  Impost-Einnehmer  nicht  nur  das  erste  Mahl,  sondern  auch
bey  jedesmahliger  Erneuerung  des  Pachts-Kontrakto  denselben  eindesehen  4  eines  Theiles
die  Bedingungen,  unter  denen  der  Pacht  abgeschlossen  worden  itt,  kennen  zu  lernen,  anderen
  Theiles  aber  auch,  um  zu  erfahren,  was  er  an  Pachtgeld  saactalt,#  zu  erheben  und
zu  berechnen  hat;  nächstdem  aber  erfordert  es  auch  seine  Pflicht,  dabey  immer  genau  Acht  zu
babe#n,  ob  des  Impost-Pachters  Consumtion,  seitdem  derselbe  den  Impost  in  Pacht  bekommen,
sich  vermehrt  oder  vermindert,  und  ersteren  Falles,  damit  der  Pacht  nach  Verlauf  rer
Pachtzeit  entwever  ganz  aufgehoben,  oder  aber  das  bestimmte  Pacht-Quantum,  nach  Besinden
  der  Umstände,  erhöht  werden  könne,  dem  Eropherzeglichen  Landschafts:  Kollegium  so
fort  berichtliche  Anztige  in  Zeiten  davon  zu  machen.

72.

Hat  der  Einnehmer  auf  alle  Impost=  Defraudationen  genau  Acht  zu  haben,  und  sede
vorkommende,  ja  selbst  jeden  sich  darbietenden  gegründeten  dicofallsigen  Verdach:  alöbald
dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  zur  Untersuchung  gebührend  anz#zeigen.

13.
Den  bey'm  Impost-Wesen  angestellten  Ossicianten  hat  der  Einnehmer  nicht  nur  mit  Belchsbenben
  zu  begegnen,  sondern  auch  selbigen,  auf  ihr  Verlangen,  jederzeit  sein  Diarium
d  Manual  unweigerlich  vorzulegen,  und  ihnen  in  Impost-Angelegenheiken  überhaupt  die
0  Auskunft  und  Nachweisung  zu  geben.

14.
Der  Einnehmer  da  die  Impost-  Pflichtigen,  wenn  sie  entweder  etwas  bey  ihm  zur
Meldung  bringen,  oder  Impost  bezahlen  wollen,  keinesweges  zurückweisen  und  auf  elne  andere

  Zeit  wieder  r—  Eenders  muh  sie  seleich  abfertigen  und  dabey.  mit  anstaͤndiger
Hoͤflichkeit  und  Freundlichkeit  behandeln.

Sollte  aber  wider  Erwarten  der  Einnehmer  auf  irgend  eine  Ur#t#  von  einem  Jmwpost=Pllichtigen,
  ohne  jedoch  hierzu  selbst  die  Veranlassung  gegeben  zu  haben,  beleidiget,  oder  an
seiner  Ehre  zse  werden:  so  hat  er  solches  bey  der  Behörde  soglelch  zur  Anzeige  zu
bringen  und  sich  daben  jederzeit  alles  Schuges,  auch  schneller  rechtlscher  Hüse  und  Genugthuung
  dah  zu  halten.

15.
Aüf  jedes  zu  schlachtende  Stück  Vieh,  weno  solches  angemesdet  und  der  Impost  bar  erlett
worden,  hat  der  Einnehmer  sofort  den  ersorderlichem  Stechzettel  unentgeldlich  auczustellen.
        <pb n="772" />
        76
16.

Den  fuͤr  den  Zall,  wenn  bereits  verimpostete  Waaren  aus  einem  inlaͤndischen  Orte  in
den  auderen  geschafft  werden,  zum  Beweise,  da  die  Waare  schon  verimpostet  worden,  erforderlichen
  Hassir-Zertel,  hat  der  Impost-Einnehmer  elenfals  unnelgerlich  und,  mit  Ausnahme
  des  F.  9.  Kapitel  VI.  Verordneten,  unentgelolich  augustellen.

17.

Der  Impost-Einnehmer  muß  auf  die  genaus  Beobachkung  der  bey'm  Brauwesen  seine
Ortes  bestehenden  ordnungs=  und  regelmäßigen  Einrickrung,  vorzöglich  aber  auch  darapf
mit  sehen,  daß  der  Arme  bey'm  Einschutten  zum  Brauen  nicht  auogeschlossen  uid  verdrängt
  werde,  zu  dem  Ende  die  Braulustigen,  so  wle  sie  sich  melden,  jeden  mit  seinem
Einschutte-Quantum  aufschreiben  und  so  bald  ein  ganzes  Gebründe  zusammen  gebracht
ist,  schließen,  die  sich  später  Meldenden  aber  alsdann  zum  folgenden  Gebréude  schreiben
und  dabey  ohne  alle  Rücksicht  und  Partheylichkeit  pflichemäßig  verfahren.

18.

Darf  ein  Impost-Einnehmer  durchaus  nicht  gestatten,  baß  ohne  sein  Beysein  Getreide
  zum  Malz,  oder  Malz  zum  Brauen  gemessen  und  eingeschüttet  werde  und  muß  das
Messen  über  das  in  seiner  beständigen  Verwahrung  bleibende  Impost-Viertel  geschehen;
alles  nach  weiterer  Vorschrift  im  Kapitel  V.  des  Regulatives.

19.

Da  alle  Gebräude  im  Lande  nicht  nach  der  Elmerzahl  bes  gebraueten  Bieres,  sonderm

nach  der  Scheffelzahl  des  eingeschütteten  Getreldes  berechnet  wecden:  so  sind  auch  nur  diese
in  das  Impost-Register  einzutragen.

20.

Soll  eine  Branntwesnbrennerey  neu  errichtet  werden,  und  hat  der  Eigenthümer  die
Erlaubniß  dazu  erhalten:  so  ist  von  Seiten  de  Orts-Impost-Einnehmero  an  das  Großherzogliche
  Landschafts-Kollegium  berlchtliche  Anzeige  davon  zu  machen,  damit  die  Blase
geohmt  und  die  Abgabe  darnach  regulirt  werden  kann.

Was  übrigens  dem  Impost-Einnehmer  rücksichtlich  der  seines  Orces  ersstirenden
Branntweinbrennerepen  ferner  zu  thun  obliegt,  darüber  giebt  ihm  das  Impost-Regulativ
klare  Vorschrist.  Besonders  hat  derselbe  auch  darauf  genau  zu  sehen,  doß  bey  Verabfolgung
  der  gestempelten  Passir-Zettel  für  den  im  Lande  fabricirten  und  aus  einem  inlandischen
  Orte  in  den  anderen  verkauft,  oder  versendet  werdenden  Branntwein,  die  genauese
Ordnung  beobachtet  und  jedes  Mahl  die  Richtigkeit  der  Anzeige  des  Branntweinbrenners
sorgfältig  untersucht  werde.  Im  Falle  diese  Anzeige  von  ihm  falsch  befunden  wird:  so  hat
r  die  Sache  soglelch,  bep  eigener  Verantwortung,  dem  Großherzoglichen  Landschafts  Kollegium
  zur  Bestrafung  anzuzeigen.
        <pb n="773" />
        765

21.

So  wie  nun  eines  jeden  Impost-Einnehmers  Pflicht  und  Schuldigkeit  es  erfordert,
dem  Großherzoglichen  bLandschafts-  d.  ungesaumt  alles  das  berichtlich  anzuzeigen,
was  in  seinem  Einnahme-Bezirke  außer  dem  Gleise  der  Oronung  und  Regelmäßigkeit  liegt
und  durch  unzeitige  Nachsicht  und  !r2ß  Stillschweigen  von  Seiten  des  Einnehmeré  einen
  schävdlichen  Einfluß  auf  das  Impost-Interesse  pervorbringen  könnte;  eben  so  erfordert
es  auch  seine  Pflicht,  nach  seinem  besten  Wissen  und  Vermögen  jederzeit  alles  das  anzuwenden,
  wodurch  das  Interesse  der  Impost-Kafle  nicht  nur  gegen  Beeinträchtigung  gesichert,
  sondern  auch  noch  mehr  gehoben  und  verbessert  werden  kann;  woben  ihm  noch
inobesondere  zur  Pflicht  gemacht  wird,  die  Branntweinbrennereyen  seines  Ortes  von  Zeit

Zeit  zu  visitiren,  auch  überhaupt  alles  dasjenige  genau,  pünktlich,  unverdrossen  und
mit  gewissenhafter  Treue  zu  befolgen,  wozu  ihn  so  wohl  seine  Dienstpflicht  auffordert,  als
auch  das  Impost-Regulativ,  seinem  ganzen  Inhalte  nach,  ingleichen  gegenwärtige  Instruktion
  gemessene  Vorschrift  ertheilt;  nicht  minder  auch  alles  dacjenige,  was  etwa  künftig  noch
durch  zu  ertheilende  Vorschriften,  Befehle  und  Verordnungen  an  ihn  gelangen  dürfte,  wahrzunehmen
  und  sich  übrigens  während  seiner  ganzey  Dienstzeit  jederzeit  so  zu  betragen,  wie
co  einem  braven,  recheschaffenen,  ehrliebenden  und  gewissenhaften  Großherzoglichen  Impost=Einnehmer
  wohl  eignet  und  gebührct

22.

Schlüßlich  werden  dem  Impost-Einnehmer  für  sekne  über  sich  habenden  Dienstverrschtungen
  und  Obliegenheiten,  in  se  fern  bey  einzelnen  Stellen  nichts  anderes  bestehet  und
künftig  festgesetzt  wird,

an  Kollektur-Gebühren,  10  pf.  von  jedem  Thaler,

2)  das  geordnete  Wegegeld  bey  jedem  Termmne,  ·
3)da6wasvondkksomsanoder-vondeItvavst-Pfcichtigen,eini·ber·bfshekige

Jmpost  Einnel)incckechtn1-ßcgzustimmt-gewinningleichenwcnnekkinJmpostk

Vergehen  anzeigt,

4)  den  —  gkubn  von  der  erkannten  Strafe,  welcher  in  dem  vierten  Theile
der  lebteren  beste
hiermit  zugesichert.

S

 

Besondere  für  den  Impost-Einnehmer  festgesette  Strafen.

Jeder  Impost.  Einnechmer,  welcher  zu  seinem  Verihei  den  Impost  selbst  defraudirt,
wird  nicht  nur  seiner  Stelle  entseyt,  sondern  auch  doppelt  so  hoch,  als  das  vorsteyende
Regutariv  in  den  verschiedenen  Fällen  besaget,  bestraft.

enn  ein  Impost-Einnehmer  eine  ihm  bekannte  Desraudatson  verschweigt,  hat  e?
ebenfalls  doppelt  so  viel  Strase,  alo  für  den  Defrandant  selbst  festgesegt  ist,  zu  erleyen.
        <pb n="774" />
        766

Wenn  ein  Impost-Einnehmer  den  an  ihn  bezahlten  Impost  vorsäblich  unterschlägt,
1

-aus  Vorsah  unricheig  quittirt,  oder  die  Qustiung  verfälscht,  wird  er  nicht

nur  sei

Stelle  en:set,  sondern  auch  außer  dem  noch  als  Malversant,  oder  Falsarius  nach  den

vorhandenen  Gesetzen  bestraft.

Impost  Tari  #.

Kapitel  l.

Ein  Kalb  bic  zu  einem  halben  Jahre
Ein  Rind  von  einem  halben  bis  zu  einem  dahre,  ehie  Unerschüd  bes
Geschlechtes

Ein  Ochsenstier,  oder  8  Kalbe  über  1  z5-  bis  9  Vebre  ã  alt

Eine  Kuh  uͤber  zwey  Jahre  att  .

Ein  Ochse  über  zwey  Jahre  alt  »  ·

Ein  Schwein,  welches  unter  *“  grscte  wird  »
Pfun  .

*
½
"

*————X□40

Ein  Schwein  über  50.  Pfund  1½.  .
Ein  Schen  über  140.  W  .  ·  »

Ein  Lam  .
Ein  Sppal,  oder  Ham  .
Ein  zZiegenlamm

Eine  Ziege  .  .  .  .  .  .
Ein  Bock  ·  «  .  «  .  .  .
Ein  Spanferkel  .  .

Kapitel  II.

Fleisch  und  Warste  ingleichen  Schmierseise,  Schmer,  Speck  und  Fett
Talg),  welche  aus  dem  Auslande  thndebracht  werven,  gtuͤn,
das  Pfun

dergleichen  gerkuchert

bichter  und  Seife,  welche  aus  dem  Auslande  eingebracht  werden

Talg  au5  dem  Auéêlande,  dac  Pfun

(auch  eben  se  viel,  weun  aus  den  inlandischen  Scharfrichterenen  der  Tals
herkommt).

Kapitel  Ill.

ein,  welcher  aus  dem  Auslande  in  Gebinden  ingebracht  wied.  ohne
ünterschie  der  Sorten,  der  Eime

 

(nnrrr"7.—
"v

11#
#.
2'#:  3  —
        <pb n="775" />
        Champagner  und  ungarischer  Auobruch,  die  Bouteille  .

Skanischer,  vertugilisher  und  italienischer  Wein,  die  Bouteill

Alle  übrigen  Wein-Sorten,  welche  in  Bouteillen  engebracht  %  %  d#as
MNaß,  oder  die  Boutellle  .

Wein  und  Most  im  Inlande  gebaut  und  in  Gebinden  verkauft,  der  Eimer

Kapitel  IV.

Essig  jeder  Art,  namentlich  Wein-,  *  Malz-Essig,  welcher  aus  dem
Auslande  eingebracht  wird,  der  Eim

Esstg,  welcher  im  Lande  sobrieirt.  wird,  %ehnt  unterschieb,  der  Eim

Auogenommen  hiervon  ist  nur  der  laländische  auf  Benw'snblalen.  fabri.
cirte  Essig,  der  gleich  dem  Branntwein  verrechtet  wird.

Kapieel  V.

Bier,  ausländisches,  jeder  Art,  der  Eimer
Bier,  inländische,  wird  nach  der  Scheffelzahl  des  Einschuktgetreides  ver:
rechtet,  jeder  Scheffel  Weimarisches  Raß,  oder  #1/#tel  des  Eisenachischen
alters  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Kapitel  VI.

Branntwein,  fremder,  der  (Eimer  .  .  .  .  .

Arak  und  Rum,  der  Eime  .  .  .  .  .  .

Spiritus  vini,  fremder,  ub  MWaß  .  .  .  .

Liqucur,.  kremder,  das  Maß

Branntwein,  im  Lande  fabrieirter,  wird  verimpoßtet  in  dem  zum  Betrieb
der  Brennerey  nach  Maßgabe  der  Blasengröße  erforderlichen  Getreide
und  zwar  von  einem  Weimarsschen  Scheffel,  nach  der  vom  Geste  angenommenen
  Berechnung  der  Größe  und  des  AbtriebeS  der  Bla  .
Kleine  so  genannte  Abziehblasen  entrichten  täglich  von  jedem  %½  ihtes
Gehaltes,  nach  Abzug  des  vierten  Theils,  6  Pfennige

Kapitel  vVil.

Tobak  jeder  Art,  so  wohl  Rauch=  als  Schmups=  Zobat,  wenn  er  verkauft
wird  zu  4  ar.  und  darunter  das  Pfun  ·
wenn  er  verkauft  wird  zu  got  gr.  1  rh.  bis  Har.  das  vlund  ·

--  :  I  -Il-l-  ;H,-  .- 



 

 

 

THE-Tr-—3-—

—2—
—8-1

  8—
—  6—
1  112—
—  16·—
8
8.—–—
—  16
—
—  —  6
—  1
        <pb n="776" />
        768

r*  zr.  A.pf.

wenn  er  verkauft  wird  über  r4  gr.  .  eloo

  Stück  .  --2——

ackjsltchta  Dechestoce  dad  Pfund  .—  2—
Spi

Ein  Spiel  ½5  Lue  Larok.  Karten  .  .——b--femefxanzdstschk

  .  .  --4.—

-femeplanutebeukschc  .-——3!——·

-·.-l)albplansrk«dcutsd  .  —  2

-  geringere  Karten  .  EEL

Allen  Unseren  Behörden  und  Unterthanen  befehlen  Wir  gemessenst,  daß  sie  diesem  Impost-Regulative
  die  gebührende  Folge  leisten.  Urkundlich  haben  Wir  solches  eigenhändig
vollzogen,  es  mit  Unsrem  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  zu  bedrucken  besohlen,  und

dasselbe  durch  den  Abdruck  im  amtlichen  Regierungs-Blatte  zur  öffentlichen  Kunde  gelangen
  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  27sten  November  1821.

(L.  S.)  Larl  August.

C.  W.  Freyherr  von  Fritsch.  Freyherr  von  Gersdorff.

Vdt,  Car!  Händel,
Das
neue  Impost-Kegulativ
betreffend.
        <pb n="777" />
        Großherzogl.  S.  Weimar  -  Eisenachisches
egittungs-Blatt.

Nummer  45.  Den  18.  December  1821.

 

 

Ordenaustheilung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Königlich  Großbricanisch-Hannoverschen
  Staats-  und  Kabinets-Minister,  ouch  Erbland-Marschall  des  Königreichs  Hannover
  und  Kanzlar  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,  Herrn  Grafen  von
Münster  Ercellenz,  daß  Großkreuz  Hoöchstihro  Hausordens  vom  welßen  Falken
  am  usten  November  d.  J.  zu  verleihen  gnédigst  geruhet.

Ehrenauszeichunung.

Des  Grosiherzogs.,  Kknigliche  Hoheit,  haben  dem  Adjunktus  und  Hfarrer,  Herrn
Joh.  Friedrich  Hecker,  zu  Gapellendorf,  zu  seinem,  im  April  d.  J.  erlebten  Amts-Jubiläum,
  die  bronzene  Verdienst-Medaille,  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen  am
rothen  Bande  des  weißen  Talkenordens  zu  verleihen  in  Gnaden  geruhet.

Beförderungen.

Des  Grozherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben

1)  dem  Herrn  Erich  August  Detleo  Carl  von  Ahlefeld,  auf  Sartorf  und  Sehestedr,
den  Charakter  als  Kammer-=  und  Jagd-Junker  durch  ein  höchstes  Dekrer  vom
20sten  November  verliehen;
die  Regierungs-Accefsisten,  Carl  Friedrich  Gustav  Stark  und  Carl  Friedrich  Heinemann
  von  hier,  zu  Regierungá-Registrator#en  im  Gerichts-Kabinet  der
hiesigen  Regierung,  so  wie  den  Regierungs-Accessist  berrmonn  Adelbert  Mirus,
auc  Rastenberg,  zum  Amts-Aktuar  des  Justiz-  Amtes  Dornburg,  durch  yhohe  Miuisterial-Dekrete
  vom  gosten  November  ernannt;
den  Jägerburschen  zu  Troistedt,  Heinrich  Emtl  Wilhelm  Schwabe,  zum  Unterferster,
  zu  Winkel  und  den  Korps-Jäger  auf  dem  Vachaer  Keviere,  Benedict  Renisch

r□d
—

K
        <pb n="778" />
        770

zum  Unterförster  zu  Kleselbach  ernannt,  desglelchen  den  zelther  provisorisch  angestellt
  gewesenen  Unterforster  Joh.  Conrad  Trautwein  zu  Horschlitt,  als  solchen,
  definitiv  ernannt,  laut  hoher  Ministerlal-Dekrete  von  demselben,  Tage,
und  sodann

O  den  Rector  an  der  Stadtschule  zu  Allüädt,  Hr.  Friedrich  Augusl  Koch,  zum  Pfarrer
  zu  Krautheim  und  Haindorf  durch  eine  höchste  Urkunde  vom  gten  d.  M.
bestätiget,  so  wie  den  Kollaborator  an  der  biesigen  Stadtkirche,  Gonktanon
Ackermann,  zum  Kollaborator  bey  der  hiesigen  Gurnison-Kirche,

telst  höchsten  Rescripte  v.  demselben  Tage  in  Gnaden  ernannt.

Oessentliche  Belobungen.

I.  Am  raten  April  d.  J.  zog  der  Rathödjener,  Josexb  Eichler,  zu  Jannreda,  den
Knaben  des  Béöttchers  Niese,  daselbst,  mit  einem  Floßhaken  auc  der  Ilm,  in  welcher
derselbe  schwamm,  und  am  #t#en  July  d.  J.  rettete  derselbe  den  Knaben  des  Schuhmachers
Kanzler,  allda,  aus-dem  dalsigen  Mühlgraben.

Nachdem  nun  demselben  für  diese  bebensrettungen  eine  Geld-Prámie  verwilligt  worden

  ist:  so  wird  dieseo  den  Geseben  gemaß  hiermit  bekannt  gemacht,  und  Eichlern  so  wohl,
als  Christoph  Flicken,  zu  Tannroda,  welcher  den  an  dac  Ufer  gezogenen  Rieseschen  Kucben
aus  dem  Wasser  hob,  die  verdiente  öffentliche  Belobung  ertheilt.

Weimar  den  4t6en  October  1821.

Großherzogliche  S.  Landes-Direction,  uste  Section.
von  Moh.

11.  Am  absten  July  d.  J.  retlete  der  Richter,  Johann  Christoph  Fischer,  zu  Veilöberg,
den  neunjaͤhrigen  Sohn  des  Schuhmachers  ite  zu  Weida,  aus  dem  dasigen  Pfortenmühlgraben.
  Drehieche  n  zog  die  Tagloͤhnersfrau,  Eva  Maria  Dornberger,  zu  Berka,  am
isten  September  die  dreyjhrige  Tochter  des  dasigen  Mühlburschen  berp,  aus  der
Ilm.

Fuͤr  diese  verdlenstlichen  Handlungen  wurden  fo  wohl  Fischern,  als  der  Dornbergerin
Seld-Prämien  verwilliget,  es  wird  ihnen  aber  auch  die  verdiente  Belobung  hiermit
öffentlich  ertheilt.

Weimar  den  #  1ten  October  182  r.

Großperzogliche  S.  *2  Dlrection,  uste  Section.
Mobt.

Bebanntmachungen.

die  in  dem  Weimarischen  Regierungsbezirke  zeither  bestandene  Einrichtung,  nach
101.  Sanetin  et  Kammer  in  thren,  vor  unmlttelbar  Großperzoglichen  Justiz.  Behörden
gefinrtein  Prezes  Sachen,  außer  den  baren  Urtels=  und  onderen  Verlägen,  ingleichen  den
Koptal-Gebühren,  von  Entrichcung  einiger  Kosten  und  Kanziey-Gebühren  srey  war,  mit
        <pb n="779" />
        771

bem  Geiste  des  Grundgesetzes  der  landstaͤndischen  Verfassimg  vom  5ten  May  1816.,  wer.
nach  eine  wohlgeordnete,  auch  den  Fiskus,  gleich  jedem  andern  Staatsbürger,  umfassende
Rechtöpflege  allenthalben  Statt  sinden  soll,  nicht  hinreichend  vereinbhar  gefunden  worden  ist:
so  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  beschlossen,  diese  Einrichtung
vom  usten  April  kommenden  Jahres  1822.  an  dergestalt  aufzuheben,  daß  resherbeglicber
Kammer  von  diesem  Zelt-Punkte  on  in  ihren  Prozeß=  Angelegenheiten  bey  Justig-O
und  Unterbehörden  des  Hiesigen  Regierungebezirkes,  gleichwie  in  dem  Gnchcchichte  or
dieß  biöher  schon  der  Fall  war,  alle  Prozeß=  Kofen,  wie  jedem  andern  streitendem  ubelne
zuliguidirt  und  von  derselben  bezahlt  werden  sollen

wird  daher  dieses  zu  der  Großerzoglichen  Justi=  Aemter  und  Scadtgerichte  Nachachtung
  hiermit  oͤffentlich  belannt  gemacht.

Weimar  am  adten  October  1821.
Greßherzonltche  Sächsische  LandeSreglerung.
n  Gerstenbergk.

11.  Da  nach  esnem  in  dem  Casseler  iese  bortasiaen  Ministerial  Auöschreiben
die  hiesige  Klassen-otterie  mit  unter  diejenitzen  gehört,  deren  Vertrieb  in  dem  Churfürstenthume
  Hessen  verboten  worden  und  die  Debitirung  von  Loosen  auswärtiger  Lottericen  in
den  hiesigen  Landen  nur  dann  gestattet  werden  kann,  wenn  auf  dem  Grunde  abgeschlossener
Konv#ntlonen  die  betroffenen  auswärtigen  Staaten  den  freyen  Vertrieb  der  Loose  von  der
hiesigen  Klassen-=  Lotterie  gestatten:  so  wird  das  Einlegen  in  die  Lotterieen  des  Churfürsten.
thums  Hessen  bey  der  bestehenden  geseplichen  Strafe  von  funfzig  Thalern,  so  wohl  für
den  Kollecteur,  alo  den  Einleger,  hiermit  ebenfallo  verboten,  und  dieses  zur  allgemeinen
Wissenschaft  und  Nachachtung  andurch  offentlich  bekaunt  gemacht.

Weimar  den  isten  November  182.1.

Grohherzogl.  Landes-Direclion,  uste  Section.
A.  Hufeland  «

III.  Nachdem  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  die  bisher  zu  Weimar  bestandene
Immediat-Kommission  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen  auszuheben,  und  die
Immediat-Kommission  zu  Eisenach,  als  die  einzige  Behörde  zur  Oberausstcht  über  das  katholische
  Kirchen=  und  Schulwesen  in  Höchst.  Jhren  gesammten  kanden,  für  die  Zukunft  zu
conststuiren  gnädigst  geruht  haben:  so  wird  diese  neue  Einrichtung  auf  höchsten  Befehl  zur
fentli  Kunde  andurch  gebracht.

Sisach  den  Zten  November  182  r1.
Grebderet  S  zur  Oberaufsscht  über  das  katholische  Kirchen=  und  Schuliresen  in
nach  und  Weiwer  gnadisst  verordnete  Immediat=  Kommissien.
Tho  Hoen.

IV.  Der  zeitherige  Amts-Advokat  #n  Gottlieb  Stäps,  in  Astädt,  ist  zum
Hof-Advokaten  besördert  und  ihm  der  Ausenthalt  in  hiesiger  Residens:  Stadt
erlaubt  worden.

Ferner  sind  die  Rechts-Kandidaren  und  zeitherigen  Aceesslsten  Eduard  voun  Gohren
aus  Jena,  Carl  Wilheim  Schenk  hier  und  Carl  Wilhelm  Schwabe  hieselbst,  zu  Amts-Advokaten,
  und  zwar  unter  Aufenthaltsbestimmung  des  erstern  zu  Dornburg,  des
        <pb n="780" />
        772

zweyten  hier  und  des  letztern  zu  Blankeuhayn,  ernannt  und  am  2##sten  dieses  Monats
hehörig  verpflichtet  worden.
GE#  wird  daher  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.
Weimar  am  27sten  November  1821.
Großyerzogliche  Süchsische  Kandesregierung.
von  Müller.

V.  Ec  ist  zeither  öfters  zu  bemerken  gewesen,  daß  verschiedene  Unterbehörden  der
Alt,  weimarischen  kande  die  über  minderjährige  Weibopersonen  angcordnete  Altersvormundschaft,
  wenn  dieselben  noch  während  der  Minderlährigkeit  heirathen,  durch  die  erfolgte  Verheirathung
  für  aufgehoben  achten,  dem  zu  Folge  die  noch  minderjährigen  Eheweiber  zum
Quittiren  anhalten  und  alcdann  die  bestellten  Altersvormünder  ihrer  Pflicht  entlassen,  auch
dergleichen  Normundschaftosälle  in  den  Vormundschafts-Tabellen  löschen.  Da  jedoch  diese
Ansicht  irrig  erscheint,  vielmehr  nach  den  Grundsätzen  des  gemeinen  deutschen  so  wohl,  als
dec  gemeinen  sächsischen  Rechtec,  bey  ersolgender  Verheirathung  einer  minderjährigen  Frauensperson,
  die  Altersvormundschaft  jederzeit  fort  besteht,  und  mie  Ausnahme  der,  nunmehr
  auf  den  Ehemann,  al  gesetzlichen  Nutnießer,  übergehenden  Verwaltung  des  eheweiblichen
  Vermögens,  ihre  wolle  Wirkung  nach  wie  vor  Außert,  diesem  auch  die  Bestimmung
der,  die  Einrichtung  der  Vormunyschaft-Tabellen  betreffenden  Gircularx=  Verordnung  vom
28#ten  September  1776.  F.  9.  Ziffer  5.  in  so  fern  nicht  entgegenstehr,  alt  dort  bloß  ausgesprochen
  ist,  daß  nach  erfolgter  Verheirathung  einer  Minderjéhrigen  die  Verwaltung
reren  Veemögeno  durch  den  Vormund  aufhöre:  so  hat  Großherzogliche  bandeöregierung.
Sich  veranlaslt  gefunden,  diesen  Irrthum  hierdurch  zu  berichtigen  und  die  Anweisung  ergehen
  zu  lassen:  Weibépersonen,  die  vor  erlangter  Volljährigkelt  heirathen,  bis  zu  deren  Eintritt
  sortwährend  alc  Minderjährige  zu  betrachten  und  zu  behande#ln.

Weimar  den  20lten  November  13821.

Großherzogliche  Sächsische  Landesregieung.
von  Gerstenbernh#.

VI.  Es  ist  mehrfüch  daräber  Zwessel  vorgekommen,  ob  diefenigen  Milieir-Dienslpflichtigen,
  welche,  nachdem  sie  zum  TKasernen-Dienste  einberusen  worden,  nach  geleistetem
sechowöchentlichen  Dienste  Urlaubs-Paisr  der  Militair-Behörde  erhalken  und  damit  in  ihre
„Heimath  zürückgekehrt  sind,  nunmehr  wiederum  der  Eivil-Behörde  unterworsen,  oder  ob
ste  noch  ferner  dem  Militair-Gerichte  untergeben  seyen.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Grofiherzog,  haben  auf  erstatteten  Bericht  der  Großherzoglichen
  Regierung  zu  rescribiren  gnädigst  geruhet,  daß  vor  der  Hand  und  bis  auf  weitern
  Beschluß  dergleichen  Militair-Hflichtige  auch  während  der  vier  Jahre  threr  Dienstverbindlichkeit,
  so  lange  sie  nur  nicht  zusammengezogen  sind  und  unter  dem  Gewehr
  slehen,  der  Eivil-Obrigkeit  unterworfen  bleiben  sollen.  Es  wird  daher  solches  zur
allgemeinen  Kunde  hiermie  befördert,  insbesondere  aber  den  Unterobrigkelten  des  Bereiches
(Sretherzoglicher  Regierung  zur  Nachachtung  bekanut  gemacht.

Wimar  den  zuston  November.  182T.  4

Graßherzogliche  Süchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.
        <pb n="781" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blaktk.

Iuummer  46.  Den  21.  December  1821.

 

 

Bektkanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die  nachstehende
von  Hochstdemselben  gnädigst  vollzogene  Verordnung  über  bie  Erhebungsweise  der,  durch
das  Grundgeseh  der  Steuerverfassung  vom  2osten  April  dieses  Jahres  bestimmten  alten
Landstener  und  der  durch  eben  dasselbe  eingeführten  allgemeinen  direkten  Steuer  hiermit  zur
allgemeinen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  #4ten  December  1827.
Großherzogliche  Sächsische  Landeregserung.
von  Müller.

Carl  Augu  st,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eiscnach,
Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefuͤrsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Um  auf  dem  Grunde  der  Steuerverwilligung,  welche  Unsere  getreuen  Staͤnde  auf  die
Jahre  1822.  und  1823.  bey  lebt  versammletem  Landtage  gethan  und  welche  Wir  sanktienirt
  halen,  die  Grundsteuern  und  direkten  Steuern,  wie  solche  zu  seiner  Zeit  das  Verfassungomäßige
  Steuer-Patent  kär  die  Jahre  1822.  und  1823.  zur  Kenntniß  und
Nachachtung  Unserer  Unterthanen  bringen  wird,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  der  Steuerverfassung

  vom  20sten  April  18217.  und  der  selches  welter  entwickelnden  Regulatloe  erheben
iu  können,  macht  eo  sich  nöthig,  Verordnung  über  die  Art  und  Weise  der  Termine  und
        <pb n="782" />
        474

sonsisge  Verhältnisse  und  Bedingungen  der  gedachten  Erhebang  zu  geben,  welches  Wir
durch  nachstehende  Verfügungen  bewirken:

8.  1.
·-  Dn  5n  alte  Grundsteuer  wird  jährlich  in  acht  Terminen  erhoben.
Im  alten  Ldande:
*  I.  Von  den  bisher,  röcksichtlich  der  ordentlichen  Steuern,  ganz  befreyt,
1½  .  -  1  oder  nur  mit  einem  Theile  der  gemeinen  Steuer  belegt  gewesenen  Gutern,

  Häufern  und  Grundstücken,  und  zwar
1)  von  den  Ritter=  und  Freygütern,  nach  Masigabe  der,  in  der  Revisions-In-=struktion
  d.  11.  Oten  Februar  1726.  enkhallenen  Vorschriften,  so  wie  solche
kursh  die  Ergebnisse  der  von  dem  Landes-Grundgesetze  der  Steuerverfassung
(kK.  10.  No.  2.)  anerkannten  Probe-Bomtirung  zur  Anwendung  gekommen
find.

2).  Bon  den  bisher  ganz,  oder  zum  Theil  befreyten  Háusern  und  Grundstücken,
nach  dem  Ergebnisse  ihrer,  im  Verhältniß  der  Drtsberkêmmllchen  Extroordinar,
  oder  der  dieser  gleich  zu  achtenden  Ordinar-Steuer,  zum  Behuf
der  Concurrenz  zu  außerordentlichen  Staatölasten  bereits  geschehenen  Beschockung.


.  1.  13.  *o  II.  Von  dem  bereits  mit  gewöhnlicher  Steuer  belegten  Grundeigenthume

—.  nach  dem  Huß  drr  bestehenden  Extraordinar  =  Steuer,  jedoch  allentdalben

  nach  erfolgter  Ausscheidung  und  Abschreibung  der  —  unter  dem  Er  uersock
bisher  noch  mit  begrissenen  Gewerbörechts=  Steuer.

1)  An  die  Sielle  de  Erxtraordinar=  Steuersußes  kriee  übrigens  der  in  Stadt

und  Ame  Ilmenau  nunmehr  eingefährte  ordentliche  Alt=  weimarische  Steuerfuß;

2)  der  in  der  Eisenachischen  Wildbahn  bestehende  Ordinar.  Steuerfuß:;

3)  der  in  den  3.  Alt  fischbergischen  Orten  eingesährte  so  genannte  Hrdinar-Steuerfuß.



B.  In  den  neuen  Landestheilen:

1%  2  1.  Von  den  bisher  steuerfrey,  oder  resp.  bloß  mie  **

1—.  belegt  gewesenen  Gütern  u1P4  Grundstücken  —  nach  den  Vorschriften  der
Revisions=  Instruktion,  wie  solche  auf  die  vom  Landes-Grundgesebe  der  Steuerverfassung
  anerkannten  Hrrb,  V.#nurung  Resultate  angewendet  worden  find.

J.  IE.  2.b.  II.  Von  den  steuerbaren  Grumdstücken  —  nach  dem,  allenthalben  mit  Absonderung
  und  Abschreibung  der  bicherigen  Gewerbsrechts-Steuer  ausgemittelten  Verhältnisse
  der  verschiedenen  in  jedem  neuen  Landeötheile  jedes  Ortes  bisher  gesegzlich,
oder  üblich  gewesenen  Grundsteuern  zu  der  Alt=  welmatifchen  Grundsteuer.
        <pb n="783" />
        8.  2.
Die  allgemelne  direkte  Steuer  wild  entrichtet:

!sle.  *————x  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  —  so  lange  bis,

nach  Vollendung  der  allgemeinen  Vermessung  uno  Grundertragé-Abschátung,

die  Ausmittelung  des  reinen  Grundeinkommens  im  gesammten  Großyerzogthume  im

Sinne  des  K.  Lo.  des  Landes-GrundgeseheS  der  Steunerverfassung  möglich  geworden

ist;  —  also  vorläusig  nach  dem,  resp.  durch  verhältnizmäßige  Ausmittelung  festgesebten
  1-“  der  alten  Grund=  und  Landsteuer.

hre  1322.  und  1823.  fsind  nach  dem  diesfallsigen  Etat  der  landr

  t  Sin  Kasse
98,27.  thlr.  16  gr.  6  pf.  "r%  Einkommenstkuer  vom  Grundeigenthum  mit
aRaschluß  der  Gebäude,

***  z  enunguuse  Termine  jährsich  auf  zu  bringen,  wobey  es  sich  von
4r#r  verpeht,  rn  die  —  hinsichtlich  der  eigenthümlichen  E  der  Grafschaft  Blan:
kenhayn  und  den  rwilligte  interimistische
Erleichterung  auf  die  Enteichtung  ver  allgemeinen  virekten  Gtener  nn  Anwendung  sinden
könne  und  daß  daher,  im  ganzen  Großherzogthume  die  froslichen  4,1/2  Steuer-Termine
als  Entrichtungesorm  und  Aucdruck  der  Einkommensteuer  vom  Grund  und
Boden,  resp.  nach  dem  dechalb  festigesteuten  Verältnisse,  ohne  Ausnahme  zu  leisten  find.

—  allem  sonstigen  Privat-Einkommen  im  Stpate  tch,  Maßgabe  des
Vðefebes  der  Steuerverfassung  und  der  —  im  Regulativ  ch.  .  182  1.  enthaltenen
  Vorschriften,  so  weit  solche  darauf  ihre  Anwendung  fünden.

Im  Jahre  1822.  und  1023.  sind  Etat-mäßig

184,116  thle.  21  gr.  7,1/6  pf.  ½  Einkommensteuer  von  anderem  Einkommen  als
r  Land-Rente

u  Deckung  der  —m  ausunrinoen:  so  daß  von  dem,  im  Sinne  des
Lurdes-  Grundgesebes  der  Steuerverfassung  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Verordnungen
  ausgemittelten  Betrage  des  süraee  Gesammteinkommens,  je  von  jedem
Thaler  des  gesettih  ermittelten  Steuer-Kapitals  soviel  Psennige,  als  das  Steucr-Patent
  für  1822.  und  1823.  Behufs  der  Erhebung  vorgenannter  Summe  besagen  wird,
zu  entrichten  seyn  wexden.

2

g.  3.
Die  Versall-Termine  werden  hiermit  festgesetzt:
I.  blnschtlich  ver  alten  Grundsteuer  auf  den  ersten  Tag  der  acht  Monate
        <pb n="784" />
        776

Januar,
Februar,

ust,
Oktober  und
November;
so  daß  an  jedem  dieser  Tage  der  achte  Theil  der  Jahres-  Steuer,  oder  Ein  Termin
anséllig  wird;  wohl  verstanden,  daß  es  in  der  Herrschaft  Blankenhoyn  und  den  vormahls
  Reichöritterschaftlichen  Bezirken  sein  Bewenden  bey  der  Bestimmung  des  K.  15.
des  kandechrundgesetes  der  Steuerverfassung  vom  20sten  April  1921.  behaält.

v.  Etr-  Ge.
4%  "k  9  I.  Hinsichtlich  der  Einkommensteuer  und  zwar:

*#75n  der  als  Entrichtungssorm  und  Auödruck  derselben  vom  Grundeigenehume  Irorstch  zu
leistenden  4,1/2  Steuer-Termine,  ebenfalls  auf  den  ersten  Tag  eines  jeden  der
nur  genannten  Monate,  so  daß  jedes  Nahl  ein  halber  Grundaikuer,  Per  kine  1410
ist,  mit  Ausnahme  des  ersten  NRovembers,  an  welchem  Tage  Ein  ganzer  Termin
  anfaͤllt.
rot  wacioee  2)  Der  Einkommensteuer  von  anderem,  ale  dem  aus  Grundbesitz  herruͤhrennen-Mesctes.)
  den  Einkommen  und  Ertrag,  und  zw
a)  binsichttch  des  Einkommens  an  Grund-  ok  Kopital-  Renten,  vom  Gewerbsd
  Pachtungsbetriebe,  auf  den  ersten  Tag  der  Monate  Januar  und  Julius
r  daß  an  diesen  Tagen  jedes  Mahl  der  sragliche  Betrag  des  laufenden  Semesters
  als  angefallen  zu  betrachten,  jedoch  erst  in  ven  Monaten  Närz,
Junius,  September  und  December,  jedes  Mahl  zur  Hälfte,  also  in
Quartalen  zu  berichtigen  ist;

b)  bKasihich  des  Einkommens  vom  Staatêé=  und  Privat-Dienste,  auf  den  ersten
Tag  der  Monate

so  daß  jedes  Mahl  der  Betrag  eines  Quartals  als  angefallen  betrachtet  wirr,
und  im  Lause  desselben  zu  entrichten  ist.

8.  4.
Die  Erhebung  der  Steuern  geschiehet  nach  den  terminlich  darüber  zu  rechtsertigenden  Erträgen.
I.  In  Ansehung  der  alten  Grundsteuer  erfolgt:
        <pb n="785" />
        7“

5.14.  1)  die  Aufstellung  berfelben  durch  die  Orts-Steuereinnahme  auf  dem

 

Grunde  der  Orkésteuer-Kataster  mit  gehöriger  Berücklichtigung  des  Steuer-  Ab-%
  Zugangs  im  Laufe  eines  jeden  Termines  und
K.  10.  2)  die  Beglaubigung  tzrerseen  durch  die  Steuer-Revision  des  Landfeällte.
  Kollpiume  auf  dem  Grunde  ihrer  Prüfung  —  nach  der  deshalb  in  den  alten
Landen  des  3oed  berens  bestehenden  Einrichtung.

In  Erwägung  der  Veränderungen,  welche  bey  der  onren  im  Sinne  des  neuen
Steuergesetzes  vorzunehmenden  Herstellung  der  alten  Grund-,  oder  Landsteuer-Erträge
  ersorderlich  sind,  wird  jedoch  der  Grundsteuer-Ertrag  zum  Januar-Termin
1822.  von  dem  Großherzoglichen  Lundschaft  Kollegium  einem  jeden  Orts-Steuereinnehmer
  besonder  zugefertigt  werden,  welcher  hierauf  bey  Fr  künftigen  Ertragefertigung
  mit  zum  Grunde  zu  legen  ist

11.  *D•  Ansehung  der  —  über  die  Einkemmensteuer  aus  anderen  Quellen

58  Grundbesitz  werden  dle,  von  den  durch  F.  2.  vom  usten  May
E  „die  Otenfane-  der  allgemeinen  direkten  .  betressend,  angeordneten

Kommissionen  —  bokal-Kommissionen  —  nach  dem  Zustand  vom  usten  July  1821.

aufgestellten  und  vom  Großherzoglichen  Laudschafts-Kollegium  für  richtig  angenommenen

  Ortseinwohner-Rollen  und  Verzeschussse  der,  der  Einkommensteuer  unterworfenen

Personen  und  Gegenstände  mit  den  dazu  gehörigen  Nachweisangen  des  Diensleinkommens

  aller  Art,  mit  den  darin  bezeichneten  Ergebnissen  der  geseblichen  Gewerbs-Klassisikation,

  mit  den  dazu  beygebrachten  Fassionen  uber  die  Grund=  und  Kaxital-*

  1%  Renten  ingleschen  über  das  Pachtungseinkommen  c.,  während  der  Dauer  der
.–—  dermahligen  bio  zum  und  mit  *  Zusten  December  1823.  sich  Fstteskenee
Steuerverwilligungs-Periode,  den  Grund  der  Erhebung  dieser  Steuer  bilde
sie  aber  diesem  Zweck  entsprechend.  sertzufehresh  ist  es  nöthig  und  win  hiermit
verordnet:

1)  daß  die  angeordneten  Lokal-Kommissionen  die  vom  isten  July  1821.  bis  isten
Januar  1822.  eintretenden  Veränderungen,  soweit  als  solche  nach  Maßgabe  des
Steuergesetzes  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Negulative  und  Justruktionen
  auf  einen  Ab=  oder  Zugang  der  fraglichen  Steuergegenstände  von  Einsluß  seyn
können,  wie  z.  B.  durch  Todessálle,  durch  Ein=  oder  Wegzug  Steuerpflichtiger,
durch  das  Aufleben,  oder  Erloschen  geseblicher  VBestevungen,  durch  eingetretene
Vermehrung,  oder  Verminderung  des  Gewerbobetriebes  und  deöhalb  erforderliche
anderweite  Klassirung  desselben  u.  s.  w.  im  Lause  dieses  Zeitabschnittes
mit  Bevhälse  der  Ortsvorstände  und  Orto-Steuereinnahmen  gehörig  erortern
und  aufzeichnen,  um  am  usten  Januar  1822,  alle  diesfollleze  WVeränderungen  und
Nachträge  ihres  Bezirkes  in  die  dazu  bestimmten  gedruckten  Tabellen  vollständig
und  zuverläássig  eintragen  zu  können,  worauf  solche  in  einer  Reinschrift
mit  Bericht,  längstens  bio  zum  söten  Januar  1822.,  an  das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium

  einzulenden  sind

Nach  erfolgter  Revtsion  derselben  werden  diese  Veränderungs-Tabellen  an  die

bokal-Kommissionen  zurück  gehen,  um  #hre  Konzept-Tabellen  darnach  zu  berichtt-
        <pb n="786" />
        773

gen,  worauf  erstere  mit  den  einschlagenden  Orkseinwohner-Rollrn  on  die  betheiligten
  Ortseinnehmer,  als  Hülfsmirtel  zu  Verfertigung  der  Erhebungsrolle  und
resx.  als  erstmaliger  Soll-Ertrag  der  Quartals-Ginnahme  abzugeben  sind.
Die  vom  uisten  Jannar  bis  #sten  Julv  1822.  so  wle  hierauf  weiter  je  von  sechs
Menaten  zo  sechs  Monaten  eintretenden  Veränderungen  sind  auf  vieselbe  Weise  zu
erertern  und  aufzuzeichnen,  die  darüber  aufzunehn##nden  Jobellen  müssen  jedes

#ühl  analog,  binnen  der  schon  bestimmten  vierzehntágigen  Fritte  eingesendet
werden;  i  mit  der  Veränderungs-Tabelle  de6  zweyten  Semesters  des  Jahres  18a#2.  sind
zuglesch  die  den  Ortbeinnehmern  wieder  abzufordernden  Ginwotzlirell  Tinzusenden,
  um  dey  der  Revision  gebrarcht,  und  im  „  Kabinet  des  Landchestt-Kolllgiums
  gehörig  aufbe  wahrt  zu  w

i  derungs  =  Tabellen  werden  nach  —W-  MRevision  und  Richtigstellung

  vec  Vermin  .  Ertrages  den  kbokal-Kommisslonen  zugesertiget.  um
piernach  ihre  Konzept=  Tabellen  gehörig  zu  berichtigen,  wo  rauf  das  Mundum  bleser
Zufertigung  dem  Steurtinnehiner  jeden  Drce,  als  halbjähriger  Einnabme-Soll-Ertrag
  zu  zustellen  ist
Da  in  Ansehung  des  bey  dem  Etaats-  und  Privat-Dlenste  öfters  vorkommenden
Personal-Wechselc,  ingleichen  der  davon  abhängenden  Gehalts=  und  Lohnveränderungen
  ganz  andere  Verhäl#nisse  obwalten,  als  in  Tnsehang.  des  Gewerbd·  und
Pachtungsbetriebes,  der  Grund-  und  Kapital-Renten  —:  so  sind  die  auf  einen
diesfallsigen  Ab-  und  Zugang  Bezug  habenden  Veranderungen  in  dem  zwischen
der  halbjährigen  Ertragaufstellung  fallenden  Quartale  vom  Orto-  Stuerinnchmer  Hehoͤrig
  aufzuzeichnen  und  bey  ber  Stuererhebung  auf  Zeugnisse  der  Lokal-Kom-=misslon
  hinsichtlich  der  Staatödien  so  wie  auf  Zeugnisse  der  Dienstherren
bey  Privat-Dienern,  Gesellen  und  Linttlothen  schon  kalon  zu  berücksichtigen,
bis  leice  in  dem  nächsten  Ertrag  förmlich  in  Ab-  und  Jugang  ausgeführt  werden
  können.

1
—

S

5.

Der  Ores-  Steuereinnehmer  hat  sofort  nach  Eupfong  der  Grund=  und  Einkommeneuer
  „  Soll=  Erträge  pro  Januar  1822.  selne  Heberegister  über  bryde  Steuergaktungen
  Vorschriftsmäßig  herzustellen,  und  hierauf  nmalin.  Steuerpflichtige  seineo  Ortes,
resp.  die  Forensen  (oder  ihre.  Stellvertreter)  mit  dem  terminlichen  Betrage  dessen,  was
ein  jeder  derselben  zu  bezahlen  hat,  unverzüglich  bekannt  zu  machen,  auch  zugleich  zur  Be
richtigung  dieses  Steuerbetrages  und  zwar  hinlichtlich  der  fraglichen  Grundsleuern  innerhalb
  des  laufenden  Monats  und  Prascchtich  der  Einkommensteuer  innerhalb  des  laufenden

fauarine  gehörig  aufzufordern
Ansehung  rrnt  spater  anfällig  werdenden  Termine  bedarf  es  dieser  besonderen  Bebannedn
  heo  de  terminlichen  Steuerbetrages  an  die  Steueranten  in  der  Regel  nicht,  sondern
  als  —n-  davon  nur  dann,  wenn  daben  Veränderungen  durch  Zu  oder  Abgang

entstanden
"  Auch  es.  späterhin  die  speclelle  Aufforderung  zur  Steuerbezahlung  innertaalb  der  be-
        <pb n="787" />
        stimmten  Zeit  dazu  ganz  unterblelben,  weil  die  ihrlich  erfolgende  Steuerausschrift  ohnehin
  zur  allgemeinen  Kunde  aller  Ortseinwohner  gebracht  wird.

8.  6.
Die  saͤmmtlichen  Storemn  lind,  wie  alle  landschaftlichen  Abgaben,  im  Conventioncoder
  Zwanzig-Guldenfuße,  —  in  den  nachbenannten  Münz-Sorten,  zu  dem  pier

bestimmten  Werthe  Schisten  —  ohne  Ausnahme  zu  entrichten:
3  in  vollwichtigen  Laub=  oder  Kronenthalern  zu  2  thlr.  u##  gr.  (2  fl.  37,  /2  Kr.)
b)  in  halben  Kronenthatern  zu  70,1/  z—  (I  fl.  79,M  Xr.)
c)  in  viertel  Kronenthalern  zu  8  gr.  0  pf.  (30  Xr.  7,12  pf.)
4)  in  ganzen  und  halben  Species-,  oder  Konventions=  Thalern  zu  2  thlr.  8  gr.  und
resp.  16  gr.  (2  fl.  24  r.,  1  fl.  12  Kr
)  in  Conventions=  mäßis  gusgebräge  Acht-,  Vier-,  Zwey=  und  Ein-Groschenstücken,
(36  Kr.,  18  Xr.,  Ar.,  #1/2  Xr.  Rheinisch.)
1)  in  ganzen  und  halben  Kopfstücken  zu  3  gr.  /  pf.  und  a  gr.  9  pl.  (2  und  12  Kr.)
in  kandes=  Schrie-“  und  Kupfer-  Mucken
2  und  i  gr.  „so  wie  die  Landes-  Schrior  und  Kupser-Münzen,  werden
jedoch  bos  zur.  un  eu  —  Zahlungen  angenom
weir,  abgeschtiffene  und  durchschert  Froot  ist  der  Einnehmer  anzunehmen
uscht  sch

*

(.  7.

Der  Steuerpflichtige  hat  seine,  in  einen  Ortsertrag  aufgenommene  Termins-Steuer  an  den
Einnehmer  dieses  Ortek  zur  vorgeschriebenen  Zeit  pünktlich  abzuliefern.  Es  versteh.  sich  daher
  von  selbst,  daß  die  von  eben  demselben  anderwärts  noch  schuldige  und  daher,  in  den  Erkrag
  eines  anderen  Ortes  gebrachte  Steuer,  an  den  dortigen  Einnehmer  zu  liesern  ist.

Sollte  derselbe  im  Laufe  des  Steuer-Monats  oder  Quartals  die  anfällsg  gewordene
Steuer  nicht  berichtiget  haben:  so  ist  der  Drtbeinnehmer  verpflichtet,  den  fraglichen  Rückstand
  einfordern  zu  lassen,  mit  Verwilligung  einer  Bechgeb  r.  von  3  pf.  bio  zum  Betrage
Eines  Fhalers  Steuerrest,  für  den  dazu  gebrauchten  Bothen,

Nach  fruchtlosem  Ablaufe  von  vier  Wochen  hierauf  der  Ortseinnehmer  diesen
.Rest,  ohne  Weiteres,  der  einschlagenden  kompetenten  Justiz=  Sebbrbet  an  zuzeigen,
  welche  geschärftere  Naßregeln  gegen  die  Säumigen,  durch  Executions-Zulegung,
  oder  Auspfndung,  zu  verfügen  hat.

Im  Falle  der  Unterlassung  dieser  Anzeige  und  resp.  der  Verfügung  darauf,  wi  der
Ortseinnehmer,  oder  die  Justiz-Behörrde  debhalb  für  allen  und  jeden  Nachtheil
  verantwortlich,  welcher  daraus  für  den  Steuer-Fiskus  cutstehrn  kann  4er“  entstehen
wuͤrde.

.  8.

Wiewohl  nun  also  die  terminliche  Encrichtung  der  Steuern  und  die  unmittelbare  Zahlung
  derselben  durch  den  Steuerpflichtigen  an  die  Orts#innehmer  die  Regel  bleiben  soll:
        <pb n="788" />
        780

so  känmen  jedoch,  vornchmlich  auch  zur  Erleichterung  für  den  letztern  folgende  Ausnahmen
  hierbey  bedingungswelse  zugelassen  werde

4r)

□#
—

der  Orts=  Steuereinnehmer  darf  resp.  ausD  seine  Gefahr  —  denjenigen  Steueranten,
  welche  ihre  Steuern  bloß  Quartalweise  und  also  jedes  Mahl  einen  dreymonatlichen
  Gesammt-Steuerbetrag  bezahlen  wollen,  solches  so  lange  verstatten,  alo
damit  nndulich  verfahren  wird;  es  bleibt  ihm  aber  schlechterdings  untersagt,  die
Jurücklassung  mehrerer  Steuer-Termine,  als  deren  im  Lause  des  Quartals  verfallen
sind,  zu  verstatten  und  es  kaun  daher  auf  den  Vorschlag  elnes  Steuerpflichtigen,
]’  Steuern  jährlich  im  Ganzen  berichtigen  zu  wollen,  durchaus  keine
cksicht  genommen  werden.
*  der  Steuerant  der  Verwaltung  seiner  Gutseinkünfte,  sriner  sonstigen  Einkünfte,
vder  seine#  Vermögens,  seinem  bestellten  Geschäftsführer,  oder  Bevollmächtigten  u.
,  die  Berichtigung  der  Steuern  überträgt,  oder  wean  deshalb  auf  Pachtbs

  WMiethgelder  Anweisong  ertheilt  wird,  und  dieses  dem  Ortseinnehmer  gehörig
bekannt  gemacht  worden  ist:  so  sollen  die  fraglichen  Steuerbeträge  quartaliter  solange
  angenommen  Weruen,  als  der  Beauftragte  u.  s.  w.  mit  der  vierteljährigen
Steuerzahlugg  pünktlich  inne  halten  wird,  so  daß  bey  dem  Ablauf  des  Quartals
jedes  Mahl  der  in  solchem  anfüllig  gewordene  Gesammtbetrag  vollständig  berichtigt
  ist.

igten  bald  jedoch  hierbey  die  geringste  Stockung  eintritt,  hat  die  Orts-Steuereinnahme
dem  betheiligten  Steuerpflichtigen  davon  Anzeige  zu  machen,  mit  dem  Antrage,  daß  sosort
  die  Berichtigung  des  Rückstandes  bey  Vermeldung  der  gerichtlichen  Boobriugung
desselben  geschehen,  übrigens  aber,  die  punktliche  Ordnung  in  der  Quartal-Zahlung  wicder
  hergestellt  werden,  oder  die  terminliche  Entrichtung.  erfolgen  möge,  nnl  der
Einnehmer,  beduͤrfenden  Falleß,  die  ihm  vorgeschriebenen  Maßregzeln  zu  ergreisen  har.

Es  versleht  sich  uͤbrigens  von  selbst,  daß  hierbey  des  Steuerbare  Objekt  und  der
Steuerpflichtige  für  jeden  in  Frage  kommenden  Rest  verhaftet  bleiben,  ohne  daß  daghegen
  die  Berufung  auf  den  ertheilten  Kuftrag  zur  Steuerzahlung  schühen  könne.

Hiernéchst  bleibt

den  im  Staalé=  oder  Privat-Dienste  slehenden  Personen  mie  Einschluß  der  Pensio:
nisten  nachgelassen,  ihre  Steuern  aller  Art,  ebenfalls  in  Quarkal-Zenlungen  und
zwar  diese  durch  Ein  Mahl  für  alle  Mahl  zu  bewirkende  Anweisung  auf  die  zahlende
Besolduag-,  oder  Pensionê-Kasse  zu  berichtigen

Sollte  jeden  Falles  bey  dem  Ablaufe  des  Duartal.  Monot#  die  Gerlchkihung  der
Steuern  nicht  erfolgt  n:  so  hat  der  Einnehmer  bey  Selbsthaftung  so  viel
von  dem  Dienst=  oder  Gnadengehalte,  auch  Dienstlohne  in  Beschlag  zu  nehmen,  als
dazu  vonnöthen,  im  Falle  einer  Wiederhohlung  der  Kückstandswirtung  aber  hat
derselbe  zu  pünktlicherer  Berichtigung  der  vvfraslice  Steuern,  förmliche  Assignation
auf  dle  betheiligte  Besoldungs=  u.  s.  w.  Kasse  sich  ausstellen  zu  lassen  und  im  Weigerungsfalle
  Wine  ständige  Veschlagsnahne  detz  Quartal-Steuerbetrages  und  bessen
Au  ,  gegen  eine  bey  der  Besoldung  zuzurechnende  Quittung,,  auf  rie
geeignete  r—t  ansieren
        <pb n="789" />
        781

d)  In  Ansehung  der  pünktlichen  Beybringung  der  Einkommenslener  von  Dienstbothen,
Handwerkögesellen  u.  s.  w.  wird  verstattet,  daß  deren  Quartal-Steuerbekrag  durch
ben  Dienstherrn,  Handwerksmeister  u.  s.  w.  entrichtet  werde;  der  Steuereinnehmer
hat  aber  zunächst  von  dem  Steuerpflichtigen  die  Bezahlung  zu  fordern  und  folglich
  diesen  mit  dem  schuldigen  Betrage  bekannt  zu  machen,  auch  auf  solchen  Betrag
  zum  Behuf  der  Jurechnung  an  Dienst-Wochenlohn  u.  s.  w.  besondere  Quittung
  zu  ertheklen.

Der  Steuerelnnehmer  hat  übrigens  selbst  zu  ermessen,  ob;,  und  bey  welchen  Dienstleuten,
  Handwerksgenossen  und  anderen  ähnlichen  Versonen,  sich  die  partielle  Zurückbehaltung
  dec  Dienstlohns  u.  s.  w.  nöthig  machen  werde,  um  die  Steuerkasse  deshalb
  sicher  zu  stellen,  und  er  hat  also,  bey  Vermeidung  eigener  Verantworklichkeit,

vor  dem  Ablauf  des  Quartals  den  Dienstherrn  u.  s.  w.  hierzu  u  auf  zu  fordern,
welcher  bey  Selb  baftung.  dafür  schuldig  ist,  diesem  utrag-  gemaß,  so
viel,  als  vonnöthen  seyn  wird,  am  Lohn  u.  (.  w.  so  lange  inne  zu  behalten,
  bis  Quletung  über  dar  seaglichen  Steuerbetrag  von  der  Ortssteuereinnahme
  beygebracht  worden  ist.

.  9.

Ein  jeder  Steuer-Restant,  welcher  um  Stundung,  oder  Erlaß  seines  Rückstandes
nachsuchen  will,  hat  solches  nothwendig  bey  dem  Orts-Steuereinnehmer  anzubringen,
  welcher  daräber  Vorschriftsmäßig  an  den  Bezirks-Landrath  berichten  muß,  mit
Ausnahme  der  Städte  Weimar,  Eisenach  und  Jena,  deren  Steuereinnehmer  darüber  an
dle  Staderáthe  daselbst  zu  berichten  haben.

Die  Landräthe  resp.  die  genannten-  Stabtrüthe,  dürfen  in  Erwägung  zureichender
Gründe,  auf  ihre  Veranrwor  tung,  dreymonatliche  Stundung  ertheilen,
und  haben  hiervon  die  Orteoeinnahme,  zu  ihrer  diesfallsigen  Legirimation,  schriftlich  in
Kenntniß  zu  setzen.

Gesuche  um  längere  als  drepmonatliche  Stundungsertheilung,  oder  um  Steuererlass,
auch  um  Bausteuerfrephrits-V  Verwilligung  sind  hierauf  von  dn  Landrathe  resp.  dem
Stavtrathbe  mit  Beyfügung  des  Vorschriftsmäßiden  Gucachtens  an  das  dandschafts=
  Kolleglum  aign  welches  die  geeignete  Re  en  erthellen,  oder,  nach  Besinoen,
  bey  der  höchsten  Behörde  auêwirken  wird.

a)  Erlasse  an  der  Grundsteuer  werden  nur  in  den  berelts  gesehlich  dazu  Jeeigneten
Fällen,  wegen  Feuer-,  oder  Wasserschaden,  cuch  wegen  Mihwaché,  oder  Vagelschlag,
  bewilligt  werden,  so  daß,  außer  der  Banirolrebhelt  und  außer  den,  in
den  besagten  U  clückosällen  binlängiich  begrüpbesn  Erlassen,  weitere  Stenerabsälle
bloß  in  Folge  gerichtlich  ausgefertigter  Kaducitäts  Zeugniste  Stakt  fluden  können.
        <pb n="790" />
        782
b)  Erlasse  an  der  allgemelnen  direkten  Steuer,  und  zwar
)  an  dem,  nach  dem  Grundsteuerfuß  aufzubringenden  Thelle  derselben,  so  wie
69)  an  der  Einkommensteuer,  im  engern  Sinne  des  Worte5,  vörsen,  soweit  nicht  dabey
  iene  gesehlichen  Erlaßfäͤlle  deshalb  mit  intreien,  tuIB  Ausnahmsise
  und  nur  dann  bewilligt  werden,  wenn  dringende  Noth  der  Steuer-Pichüigen
  dafür  spricht  und  Rücksicht  verdient,  solches  auch  durch  die  erstatteten
Gutachten  und  bevgebrachten  Zeugnisse  der  Landréthe  und  resp.  Stadträthe  außer
  Zweifel  gesebht  worden  ist.

8.  10.

Den  hier  ertheilten  Vorschriften  nach,  können  also,  ohne  besondere,  dem  Orts-Steuer
  einnehmer  durch  das  Grohherzogliche  banschafre.  Kollegium  zu  Theil  gewordene
Legitimatlon  —  oder  ohne  Nachweisung  der  bey  Gericht  erfolgten  Eingabe  —  mehr
als  halbjhrige  Steuerreste  eines  Debenten  in  der  G.wpischuft  einec  Orto-Steuerelnnehmers
  nicht  “7*  sondern  solche  sollen,  vorkemmenden  Falles,  und  overnchmitch
bey  Revision  und  Stürz  der  Orto-Steucrkasse,  als  Propre-Rest  de  6  Einnehmers
  ohne  Weters  Anorben  werden.  Die  rAlspsne  sind  zur  schlennigsten
  Verhángung  der  Execution,  der  Auspfändung,  oder  Subhastation
verbunden,  sobald  als  der  Orts-  Steuereinnehmer  die  Steuerrücksta
  *  Verzeichnisse  bey  venselben  einreicht;  die  Wahl  des  diesfallsigen  Verfahrens
  mit  Rücksicht  auf  die,  jedoch  ohne  Nachtheil  lir  den  eigentlichen  Zweck,  hierbey
billig  in  Erwägung  ui  ziehenden  Verhältnisse  der  Restanten  bleibt  dem  verantwortlichen
Ermessen  derselben  überlassen.  ·

Ucbndle  Borschttftömäßtgc  Einreichung  der  Restenverzeichnisse,  burch  den
Steuereinnehmer,  sind  von  den  Orto-Steuereinnehmern,  so  wie  auch  zuglelch  von
den  betreffenden  Justiz-Behörden  und  von  diesen  auch  über  den  Erkolg,  von  welchem
die  gerschtliche  Verfögung  zu  Beptreibung  der  Reste  begleitet  gewesen  ist,  Quartal-Berichte
  und  Nachweisungen  an  das  Großherzogliche  Landschafts  -Kollegium  zu  erstatten,
  welchem  ubrigens  auch  von  den  Gerichtsstellen.,  im  Falle  eintretender  besonderer
Hindernisse  und  Bedenklichkeiten,  zu  Abwendung  subsidiarischer  Verantwortlichkelt,  desbalb
  berichtliche  Anzeige  davon  ungesäumt  zu  machen  ist.  Dieses  wird  sich,  um  seiner
eigenen  Verantwortlichkeit  willen,  angelegen  seyn  lassen,  die  Steuerbeybringung  möglichst
zu  befördern,  und  über  das  dieserhalb  zu  wahrende  Interesse  der  Steuerkasse  gehörig  zu
wachen,  damit  auch  fernerhin  die  bioherige  Pünktlichkeit  und  Ordnung  mit  den  lamdschaftlichen
  Anszahlungen  allenthalben  fort  erhalten,  und  hierdurch  der  bereits  bestehende  gute
Kredit  der  landschaftlichen  Kassen  immer  mehr  begrundet  und  gesichert  werden  mége.

Sollten  sich,  wider  Verhoffen,  Spuren  absschtlicher  Rellwirkung  und  sonstigen  basen
Willené  hierbey,  oder  wohl  gar  von  Ungeborsam  und  Widersebzlichkeit  der  Stenerpflichtigen
zeigen:  so  haben  die  genannten  Unterbehörden,  bey  Vermeidung  strenger  Verantworctkeit
  für  dieselben,  solches  dem  bandschafté:  Kollegium  mietelst  Ossicial.  Berichte  gei-#i#
  anzuzeigen,  damit  nach  Besinden  durch  Requisition  der  Militär-Behörden  ein  ange-
        <pb n="791" />
        783

messenes  Executions-Kommando  abgeordnet,  und  von  der  Justiz=  Behörde
zur  sträcklichen  Beptreibung  des  Steuerrestes  gebraucht,  auch  solches  bey  den  morosen,  oder
widerspenstigen  Restanten,  so  lange  eingelegt  werden  könne,  bis  die  Zahlung  erfolgt.

Uebrigens  werden  auch  die  Landräthe,  ihrem  Berufe  gemäß,  künftighin  sortfahren,
auf  den  Eingang  der  Steuern  und  auf  die  dabey  erforderliche  Ordnung  in  ihren  Bezirken
efn  wachsames  Ange  zu  haben  und  das  Großherzogliche  Landschaft#-Kollegium  durch
die  geeigneten  zeitlgen  Berichte  in  Keuntniß  von  allem  zu  seben,  was  ihm  in  dleser  Hinsicht,
  und  um  seinen  Pflichten  als  Obersteuer  Behörde  nachkommen  zu  können,  zu  wissen
noͤthig  i

g.  11.

Die  Vorzugsrechte,  welche  dem  Steuer-Fiskus,  wegen  rückständiger  Real=  und  Personal-Abgaben,
  in  den  verschledenen  Landestheilen  an2dem  Vermögen  des  Schuldners,  gesetz
lich,  oder  herkömmlich  zuständig  sind,  bestehen  fernerhin.

Auch  werden  sämmtliche  Justiz=  Stellen  andurch  resp.  wiederhohlt  angewiesen,  bey
Vermeidung  fubsidiarischer  Verantwortlichkeit  und  Selbsthaftung,  ex  officio  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß

a)  bey  geschehenen  Anzeigen  von  Kaufs=  und  anderen  Verußerungsauch
  Darlehnsverträgen,  zum  Behuf  der  gerichtlichen  Bestätigung  derselben,

vor  Aushändigung  des  Kanfbriefs  u.  s.  w.  der  Schuld=  und  Pfandverschreibung,
der  von  dem  Verkufer,  oder  Erborger,  bis  dahin  gewirkte  Rückstand
an  berelts  angesallenen  Steuerh  von  dem  Ortseinnehmer  gehörig  specisicirt,
  und  nach  geschehener  Anerkennung  desselben,  vom  fraglichen  Kaufoder
  Darlehnögelde  u.  .  w.,  gegen  eine  daran  in  Zurechnung  zu  bringende
Bescheinigung,  berichtiget  werde;

b)  daß  bey  dem  Auöbruche  eines  Konkurses  seder  betheiligte  Steuereinnehmer
ex  oflicio  besonders  vorzubescheiden  und  damit  gehörig  bekannt  zu  machen  ist,  um
die  Liquidation  über  den  Rückstand  des  Gemeinschuldners  an  landschaftlichen  Abgaben
  zeitig  bearbeiten,  und  um  nach  Besinden  die  dabey  etwa  erforderliche  Mitwirkung
  der  ihm  vorgesetzten  Behörde  in  Anspruch  nehmen  zu  können.

c)  Während  dem  Laufe  des  Konkurses  bis  zum  Ausgang  desselben,  relp.  bis  zur  Verußerung
  der  zur  Nasse  gehörigen  Realitäten  —  hat  die  Justiz-Behörde  die  davon
anfallenden  Steuern  ohne  Restwirkung  aus  dem  Masseabwurf  berichtigen  zu  lassen.

#.  2.
Was  die  Erhebungsgebühren  und  Erhebungs-Organlsation  der  Stkeuern  in  den  sonst
-Königlich  Süchsischen  und  Erfurtischen  Ortschaften,  und  sonst  in  Orten,  wo  eine  ähnliche
        <pb n="792" />
        784

Einrichtung  bestanb,  betrifft:  so  hat  es  während  der  dermahligen,  bis  zum  und  mit  dem
Zlsten  December  1823.  sich  erstreckenden  Steuerverwilligungs-Periode  sein  ferneres  Bewenden
  bey  dem,  was  in  dieser  Hinsicht  jet  üblich  ist,  und  werden  also  daselbst  die  Orts-Steuereinnehmer
  vorerst  wie  bioher  aus  den  Gemeinde-Aerarien,  oder  von  den  Steuer-Contribuenten
  die  gecigneten  Gebühren  und  Emolumente  zu  beziehen  fortfahren.  In  denjenigen
  Theilen  des  Staatogebiethes  aber,  wo  biöher  schon  die  Orts-  Steuereinnehmer  aués
der  Landschafts=  und  Steuerkasse  durch  Kollektur-Gebühren  und  sonst  remunerirt  zu  were
den  pflegten,  sollen,  vom  #sten  Januar  1322.  an,  folgende  Einrichtungen  gelten,  welche,
in  .  fern  dieß  ohne  dem  Vorherbemerkten  Eintrag  zu  thun  der  Fall  seyn  kann,  oder  in
so  sern  6.  9.,  10.,  1II.,  13.,  14.,  15.  des  Grundgesebes  der  Steuerverfassung  vom
20sten  April  182  1.,  ode  —  die  durch  solches  und  die  damit  in  Verbindung  stehenden
Regulative  begründete  neue  Steuergesetzgebung  cö  nöthig  machen,  auch  eine  theilweise  Anwendung
  auf  die  Orts-Steuereinnahmen  der  sonst  Königlich  Sähischen,  Erfurtischen,  oder
sonstigen  vandestheile  leiden  können,  wo  die  Remunerirung  der  Ortê-Steuereinnehmer
nicht  der  Landeskasse,  sondern  den  Gemeinde-Aerarien,  oder  t  r  n,  oblag.

Dem  Orts-Steuereinnehmer  werden  für  die  sorgfältige  Aufbewahrung  und  richtige
Fortfährung  des  Orts-Steuer-Katasters,  für  die  Herstellung  der  nöthigen  Heberegister,
für  die  Führung  des  Instruktions=  maßigen  Diariums,  für  die  Erhebung  und  entche
Ablieferung  der  Steuern,  in  Vorschriftémäßig  eingepackten  Rollen,  an  dle  ihm  vorgeete
  Obereinnahme,  so  wie  für  alle  Official-Arbeiten  und  Vercchleerstattungen  hiermit
folgende  Dienst«  Emolumente  verwilligt  und  zugesichert:

1)  die  Ab-  und  Zuschreibegebühren  von  allen  in  Ansehung  des  Grundbesihes  vorkommenden
  Veränderungsféllen  mit  Einem  Groschen,  Vier  Pfennigen  (6  Nr.  Rheinisch),
Ab-,  und  eben  so  viel  Zuschreibegebühren  von  jedem  besondern  Grundstücke  (Steuer-Jien)
  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Jahl  der  Erben,  Ser  o#er  Verkäufer

.  edoch  mit  Ausnahme  derjenigen  ondecheil  und  Orte,  wo  wegen  besonbrer
  S.  hetolge,  oder  weil  die  der  Revisions-Instruktion  beygedruckten  Vecbrdnune
uber  das  Ab=  und  Zuschreiben  nicht  gesehlich  geworden,  keine,  oder  geringere  Abund
  Zuschreibegebühren  gelten,  bey  welchem  es  daselbst  bis  auf  Weiteres  bewendet.

Zugleich  wird  hiermit  die  Anweisung  zu  Handhabung  der  diesfalls  geseblichen  Versügungen
  ertheilt:

daß  alle  und  jede  wegen  Gütern,  Häusern  und  Grundstücken  vorkommende  Vererbungs-,
  Tausch-,  Kauf=  und  andere  Veränderungsfälle  bey  den  einschlagenden  Gerichtestellen
  zur  vesegtichen  Konsirmations-Ertheilung,  bey  den  Einnehmern  der
öffentlichen  Gesälle  aber  zum  Ab=  und  Zuschreiben  binnen  vier  Wochen  von  Zeir
der  eingetretenen  Veränderung  an  gehörig  und  bey  Vermeidung  von  zehn

Thalern  Strafe  anzuzeigen  sind.

Die  gesehlichen,  oder  berkommlichea  Gebühren  u  Exirakte  aus  den  Katastern  und
für  Berichtserstattungen  in  Nicht-Ofsicial-Sachen
        <pb n="793" />
        3)  die  Kollektur-Gebühren,  welche  hiermit

)  rücksichtlich  der  Grundsteuer  auf  7  Pfennige  pro  Thaler  festgeseht  werden.

b)  Hinsichtlich  der  Einkommensteuer  bleiben  die  Kollektur-Gebühren  bis  zur  künftigen
Regulirung  aucgesebt.  Für  das  Jahr  1822.  und  vorbehältlich  einer  abandernden
  Verfügung  auch  für  das  Jahr  1823.,  wird  jedoch  jedem  Orte-Steuerelnnehmer
der  naͤmliche  Betrag  an  Kollektur-Gebuͤhren  zugesichert,  welchen  er  bisher  von
denjenigen  Steuern  und  Steuerarten,  an  deren  Stelle  die  Einkommenstener
tritt,  bezogen  hat,  nach  Abzug  dessen,  was  ihm  vorch  dle  obbestimmten  5.  Pfenauige
  Kollektur-Gebühren  pro  Thaler  von  der  Grundsteuer  und  den  allgemeinen
direkten  Steuern  vom  Grundeigenthume,  bereits  davon  gewährt  werden  wird.

Die  monatlichen  Wegegelder  zu  3  gr.  pro  Meile  und  darunter,  vom  Orte  der  Einnahme
  bis  zum  Orte  der  Ablieferung,  welche  auf  die  biöher  gesebliche,  oder  herkömmliche
  Weise  bestritten  werden  und

5)  die  Befrepung  von  allen  Gemeinde-,  Wacht=  und  Fropndiensten.  nach  Naßgabe  der
geseblichen  Bestimmung  vom  1##2ten  Januar  1819.  in  line,  da  wo  diese  Bestimmung
  Gesebeskraft  hat.

8.  13.

Beschwerdeführung  der  Steuerpflichtigen  gegen  die  Orkseinnehmer,  wegen  urgebibrriß
Bevortheilung  und  um  sonstiger  Ursachen  willen,  müssen  nothwendig  bey  dem  Bezirkslandrathe
  und  können  auch  bep  der  zugleich  einschlagenden  Obereinnahme  angebracht
werden,  von  welcher,  nach  Anweisung  des  Landrathes,  die  Vernehmung  des  Ortceinnehmers
  zu  bewirken  zund  i  Besinden  durch  den  Landrath  beyden  Theilen  angemessene
Bedeutung,  zu  ertheilen  ist.  So  fern  sich  die  Beschwerde  auf  diese  Weise  nicht  erledigen
läßk,  sind  die  nirsbrihn  Il.  7  darüber,  zur  weitern  Verfügung  deöhalb,  mittelst  Berichtes
durch  den  kandrath  an  das  Laudschafts-Kollegium  einzusenden.

8.  14.

1)  Die  Gesuche  um  Auskunftsertheilung  und  um  Kataster-  Extrakte  uͤber  Grund—
steuer=  Verhälmmisse  sind  zunächst  bey  der  Ortseinnahme  anzubringen;  so  fern  dieselbe  nicht
im  Stande  ist,  solche  zu  ertheilen,  oder  die  Ertheilung  derselben  verzögert  und  verweigert,
ist  das  Gesuch  an  Die  einschlagende  Obereinnahme,  resp.  an  die  Steuer-Revision  des  Großberzogl.
  tandschafts-Kollegiums  zu  richten,  oder  auch  deshalb  bey  dem  Sandschafts-Kollhium
  selbst  Vorstellung  zu  thun.

2)  Gesuche  um  nähere  Erlauterung  rc.  2c.  der  Einkommen=  Steueransatze  und  um  biessallsige
  Extrakte,  sind  bey  den  einschlagenden  Lokal-Kommissionen  anzubringen,  weil
dieselben  —  nicht  die  Ortseinnehmer  —  die  dazu  nothigen  Hülfomittel  in  Händen  haben.
        <pb n="794" />
        .  15.
llen  durch  diese  Verordnung  geregelten  Steuerentrichtungs.  und  Erhebungs-Unge-—
  ist  sich  lediglich  nach  derselben  zu  achten

Des  zur  Urkunde  haben  Wir  diese  Verordnung  elgenhändig  vollzogen  und  dieselbe
mit  Unsrem  (Großherzoglichen  Staatssiegel  bedrucken  lassen,  auch  Befehl  gegeben,  dag  dieselbe
  durch  den  Abdruck  im  amrlichen  Regierung6-Blatte  zu  Jedermanns  Kenntniß  und
Nachachtung  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimax  den  gien  November  r82r

L.  8.)  Karl  August.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freoh.  v.  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

dt.  Erust  Müller,

erordnung,
die  Erhebungsweise  der  durch  das
Grundgeseh  der  Steuer-Verfassung  vom
29sten  April  1821.  bestimmten  alten
Landsteuer  und  der  allgemeinen  direkten
Steuer  betreffend.
        <pb n="795" />
        7587

II.  Se.  Königliche  Hoheic,  der  „  Sroßherzoh,  haben  auf  unterthänigsten  Bericht  Höchst-Ihrer
  beyden  Landesregierungen,  u  in  jeder  etwaigen  Beschwerde  der  Unterthanen  bey  Anwendung
  der  m  dcmGeikhevomHtenMay1821  über  die  sichere  Verwahrung
und  Ausleihung  der  gerichtlichen  Depositen  vorkommenden  Bestsmmung  der
Depositen-  Gobnne  von  Dokumenten  und  Pretiosen  vorzubeugen,  Folgendes  gnédigst
  zu  verordnen  für  gut  befunden:

v
Bey  deponlrten  Dokumenten  kommt  nur  derjenige  Betragstheil  in  Anschlag,  gelde
die  Stelle  außerdem  zu  deponiren  gewesenen  baren  Geldes  vertritt,  so,  d  .B.
für  zoo  rthir.  Sicherheit  zu  besteien  hat  und  sie  durch  ein  Dokument“  von  b  o  uthr-.
leistet,  nur  von  jenen  Zoo  rthlr.  die  bey  Dokumenten  vorgeschriebene  Depositions=Gebühr
  von  #iel  Procent  Iurart,  also  im  gegebenen  Falle  neun  Groschen  bey  Uebergabe
L  Volumenis  und  eben  so  viel  bey  dem  Zuruͤckempfange  desselben.

2.
Bey  Dokumenten,  die  an  sich  schon  keinen  zu  Geld  anschlagbaren  Werth  haben,  ober
die  zur  Sicherheit  für  einen  zu  Geld  nicht  wohl  anschlagbaren  Gegenstand  deponirt
werden,  bestimmt  das  zustindige  Reglerungo-Kollegium  die  Deposstions-Gebühr  nach  billgem
  Ermessen  von  12  Groschen  bis  zu.  5  Thalern.
Untergerichte  haben  dröhalb,  sobald  sie  mehr  als  zwalf  Groschen  Depositions-Gebühr
  in  solchen  Fällen  ausprechen  zu  können  glauben,  ofsiciell  anzufragen.

3.
2%  bey  Ausleihung  und  Wiedereinziehung  deponirker  Gelder  nach  F.  #
und  16.  des  Gesetzes  vom  r#ten  May  1821.  Statt  sindenden  Gebühren  schließen  jeden  *.
sondern  Ansah  für  Aferb  n  der  Dokumente  über  diese  ausgeliehenen  Gelder
aus,  obgleich  gedachte  Dokumente  in  der  Dokumenten-  Kolumne  ded  Depositen-Buchs  Vorscriftomaßig
  in  Einnahme  und  Aucgabe  zu  siellen  sind.

4.

Die  im  Geseze  &amp;amp;.  16.  ausgesprochene  Freyhelt  der  Pupillen-Gelder  von  dn  Depoßtal-

  Ausleihungogebühren,  „wenn  sie  bloß  einstweilig  deponirt  waren,“  (d.  h.  bid  zu  sicheret

  Unterbringung)  erstreckt  sich  namentlich  auch  auf  die  Faͤlle,  wo,  nach  von  dem  VormunbeselbstbeivskktccAuoluhungdcönnkaoImtmbeimdllchchesmcnGelddDoku.



ment  darüber  bloß  deswegen  deponirt  wird,  weil  der  Vormund  nicht  binlänglich  angesessen  ist,

so,  daß  alodann  auch  von  einem  solchen  Dokumente  keine  Deposstions-Gebühr  entrichtet
werden  darf

5.
Bey  der  den  Landeregicrungen  nach  §  18.  des  Gesehes  nachgelassenen  Ermäßigung
in  loile  der  Depostten-Gebühren  von  Pretiosen,  deren  Taratien  zu  schwierig  oder  kost-
        <pb n="796" />
        768

spielig  wäre,  versteht  6  sich  von  selbst,  daß  ben  Partheyen  frey  bleibt,  Taxation  auf  ihre
Kosten  zu  verlangen.

Allen  Gerichtsbehsrden  des  Großherzogthumes  wird  dieses  auf  höchsten  Befehl  zur  genavesten-
  Nachachtung  und  mit  der  Verwarnung  bekannt  gemacht,  daß  jede  Vorschriftswldrige
Echebung  von  Depositen;  und  resp.  Ausleihungs-Gebühren  Anicht  nur  mie  vierfacher  Restitution
  des  Zuvielerhobenen,  sondern  nach  Befinden  auch  noch  mit  besonderer  Geldstrafe  von
zwey  bis  zu  zwanzig  Thaler  geahndet  werden  wird.

Weimar  den  6ten  December  182r.
Großherzogliche  Sachsische  Landesregierung.
von  Möller.

III.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  nachdem  von  dem  Großherzoglich
Sächs.  und  Gesammt-Ober-Appellations-Gerichte  zu  Jena  ilm  anthentische  Interprctation  der
provisorischen  Ober-Uppellationégerichts-Ordnung  #.  20.  No.  V.  gebeten  worden,  und  nach
eingehohltem  rechtlichen  Gutachten  Hochstdero  beyden  Regierungen  hier  und  zu  Eisenach,  eine
solche  authentische  Interpretation,  als  gesehliche  Bestimmung  für  die  gesammten  Großherzoglichen
  Lande,  in  Folgendem  zu  ertheilen  geruhet:

„Die  scagliche  Stelle  g.  20.  No.  3.,  welche

„Streitigkeiten  zwischen  dem  Gesinde  und  seiner  Dienstherrschaft

wals  solcher“  #
von  der  Berufung  an  das  Ober-Appellations-Gericht  ausschließt,  ist  nur  von  solchen
Streitigkeiten  zwischen  der  Dienstherrschaft  und  dem  Gesinde  zu  verstehen,  welche  aus  dem
Dienstvertrage,  oder  sonst  aus  dem  Dienstverhältnisse  entspringen  und  nicht  so  wohl  das  Vermsgen
  beyder  Theile,  als  vielmehr  lediglich  die  häuöliche  Polizeyn-Ordnung  und  Zucht  betresfen.

Dahingegen  verbleibt  es,  was  Prozesse  anlangt,  welche  das  Mein  und  Dein  zum
Gegenstand  haben,  auch  zwischen  dem  Gesinde  und  der  Dienstherrschaft  und  zwar  ohne  Unterschled,
  es  moͤge  das  Dienstverhältniß  bereito  ausgelöst  seyn,  oder  noch  fortbestehen,  bev  der
DOber=  Appellationsgerichts--Ordnung  §.  20.  No.  dem  Dublikations-Patente  vom
gosten  Drcember  1816.  No.  VII.  und  dem  Gesege  über  das  Verfahren  in  minderwichtigen
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom  Zusten  May  1877.  F.  74.“

Es  wird  diese  zu  Jedermanns  Nachachtung  hiermit  öffenklich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  ##ten  December  182  1
Großhergogliche  Süchsische  Landeöregierung.

von  Müller.
        <pb n="797" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  47.  Den  28.  December  1821.

 

 

Bekbanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hohekt,  des  Großherzogs,  wird  das  nachstehende
böchste  Patent  vom  1  ten  dieses  Monats  über  die  Auflösung  des  bisherigen  Seniorat-Verhältnisseo
  bey'm  UAmte  Oldisleben,  hiermit  zu  jedermannes  Wissenschaft  öffentlich  bekannt
gemacht.

Weimar  am  27  sten  December  182..
Großhergogliche  Sächsische  Landesregserung.
von  Müller.

Wir  Karl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Mankgraf  zu  Menßben,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
.  1.

sügen  yiermit  zu  wissen,  daß  zwischen  dem  Groshherzoglichen  und  den  Herzohlich  Süächsischen
Hausern  Ernestinischer  Linie  durch  deren  Bevollmächtigre  am  roten  October  dieser  Jahres,
wegen  des  zeither,  bis  auf  die  dem  Hause  Weimar  allein  zugetheilt  gewesene  Steuer,  noch
gemeinschaftlich  gewesenen  Seniorato-Amtes  Oldisleben  ein  Hausvertrag  zu  Arnstadt  abgeschlessen,
  auch  hierauf  von  den  höchsten  Gewaltgebern  allerseité  genehmiget  worden,  vermoge
  dessen  das  Gemeinschasts:  und  Seniorat5-Verháltniß  des  Amtes  Oldiöleben  ganz
ausgelsit  und  dieses  Amt,  welches  sich  gegenwärtig  auf  den  Grund  früherer  Familien-Ver-
        <pb n="798" />
        790

traͤge  ohnehin  in  Unsrem  Besste  besinde",  mie  voller  Landeshohcit  und  mit  allen  darin  besindlichen
  und  dazu  gehörigen  Domanial-Ländereyen,  Rechten  und  Gerechesamen,  namentlich
mit  dem  dortigen  Klostergute,  dessen  Pertinentien,  den  Ziusen,  Frohnen,  Lehn=  und  Erb-Pachtgeldern,
  und  überhaupt  nichts  davon  auogeschlossen,  an  Unds  und  Unser  Großherzogliches
  Haus  Jollständig  abgetreten  ist.

Indem  Wir  gedachtes  Amt  Oldisleben  nunmehr  aus  diesem  veränderten  Titel  und
als  einen  integrirenden  Theil  uset  Hrobherzopthumes  zu  besiben  und  besitzen  zu  wollen,
hiermit  feverlichst  erklären,  sichern  Wir  den  dortigen  Unterthanen  alle  diejenige  Landesv#éterliche
  Fürsorge  und  Berüctsichtigung  #r  die  Wir  Unseren  ubrigen  Unterthanen  zu  widmen
Uns  verpflichtet  erachten.

Urkundlich  haben  Wir  zu  iedermannes  Kunde  gegenwärtiges  Patent  entwerfen  lassen,
solches  elgenhändig  vollzogen  und  mir  Unsrem  Großherzoglichen  Siegel  versehen.

Weimar  den  18ten  December  1821.

(L.  S.)  Karl  Augusft.

C.  W.  Freyh.  von  Fritsch.  Freyh.  von  Gersdorff.  Dr.  C.  W.  Schweitzer.
vdt.  Ernst  Muͤller.

II.  Nachstehendes  höchste  Patent  wird  zur  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt
gema
Eisenach  den  20sten  November  18
rebbrtenus,.  Sht  #  hndeegirung.

Wir  Karl  August,

von  Goktes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustade  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

thun  kund  und  zu  wissen,  daß  Wir  mit  bereits  1817.  erklaͤrter  Zustimmung  Unfres
getreuen  bandtages,  das  für  unsere  alt-  Eisenachischen  Lande  gesetzlich  besteyende,  alo  Bey-
        <pb n="799" />
        lage  zu  diesem  Patente  noch  besonders  abgedruckte,  Salz-Mandat  vom  aten  September
  1771.,  auch  auf  die  neu:  Eisenachischen  Landestheile  erstreckt  wissen  wollen  und  erstrecken
  solches  andurch  förmlich  auf  die  ebengenanmen  Gebiethe.

Doch  soll  es  jeder  Gemeinde,  so  wohl  im  alt=  Eisenachischen,  als  im  neu  Essenachischen
  Theile  des  Staatégebiekthes,  unbenommen  seyn,  sich  mittelst  frepwilligen  und  Vertragsmäsiigen
  Beytritte5  zu  der  auf  dem  Wege  des  Vertrages  von  Unfrer  Kammer  bereits  eingeleiteten
  Salz-Conscription,  mit  der  hierzu  beauftragten  Salinen-Direktion  über  ein  besiimmtes,
  dem  jährlichen  Bedarf  angemessenes,  Salz-Quantum  zu  vereinigen.

Ist  dieß  geschehen:  so  di#rf  dann  eine  sosche  Gemeinde  und  darf  jedee  Individuum  einer
  solchen  Gemeinde  das  wester  benéthigte  Salz,  nur  nicht,  um  damit  Handel  im  Inlande
  zu  treiben,  auch  auswäric  her  nach  Gefallen  beziehen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Patenk  elgenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem  Großhergoglichen
  Siegel  bedrucken  lassen,  damit  solches  nunmehr  durch  die  kompetente  Behörde,
Unsrem  Willen  gemäh,  zur  öffentlichen  Kunde,  zur  Nachachtung  aller,  welche  dieß  angehet,
gehörig  gelange.  -

Weimar  am  Josten  Oktober  1821.

(L.  8.)  Karl  Augusst.

C.  W.  Fveyherr  v.  Fritsch.  Erust  August  von  Gersdorff.
väk.  Karl  Emil  Helbig.

Von  Gottes  Gnaden

Wir  Anna  Amalia,  verwittibte  Herzogin  zu  Sachsen,
Jülich,  Cleve  und  Berg,  auch  Engern  und  Westphalen,  gebohre
  Herzogin  zu  Braunschweig  und  Luncburg  k.  Landgräfin  in
Thüringen,  Marggrafin  zu  Meißen,  gefürstete  Gräfin  zu  Hennes
  Gräfin  zu  der  Mark  und  Favensberg,  Frau  zu  Ravenkein
  2c.  K.

In  Ober-Vormundschaft  Unsers  freundlich  geliebten  unmündigen
  Erbprinzens,  Herrn  Carl  Augusts,  Herzog  zu  Sachsen-Weimar
  und  Eisenach  Lbd

und  als  Landes-Regentin.

Entbieten  allen  und  jeden  Unsern  Prälaten,  Grasen,  Herren,  denen  von  der  Ritterschaft
  und  Aoc!,  Beamten,  Gerichts-Herren,  Börgermeistern  und  Räthen  derer  Staͤdte,
        <pb n="800" />
        792

Schultheigen  und  Gemeinden,  auch  sonsten  inögemein  allen  Unsern  Unterthanen,  Unsern
resp.  gnädigsten  Gruß,  und  fügen  ihnen  darneben  zu  wissen:  Demnach  Wir  mißzfällig
wahrnehmen  müssen,  daß,  aller  vielfaltig  ergangenen  geschaͤrften  Berordnung  und  Befehlen
ohngeachtet,  democh  zeithero  sehr  viel  auwärtiges  Salz  in  Unserm  Eisenachischen  Fürstenthum
  und  Lande  eingeführet  und  vertrieben,  und  dadurch  bey  Unserm  Salzwerk  zu  Creuhburg
der  Vertrieb  des  dasigen  Salzes  gar  sehr  gestopfet  worden:  Wir  aber  dergleichen  Einführung
  des  fremden  Salzes  keinesweges  länger  zu  gestatten  gemeinct  sind,  und  dahero“  vor
noͤthig  besunden,  wie  es  mit  dem  Vertrieb  Unseres  zu  Creuzburg  gesottenen  Salzes  in  obbesagten
  Unsern  Fuͤrstenthum  und  Landen  fuͤhrohin  gehalten  werden  soll,  zu  jedermanns
Wissenschaft,  vermirtelst  gegenwärtigen  Patents,  durch  öfsentlichen  Druck  bekannt  zu  machen;
  Als  besehlen  und  verordnen  Wir  hiermit  gnädigst  und  ernstlich
I)  daß  sowohl  vorjeho,  als  in  Zukunft,  die  Einfuhre  und  der  Gebrauch  alles  fremden
Salzes  bep  funfzig  Rthlr.  Strafe  ein=  und  abgestellet,  dahergegen
2)  alle  Unsere  Uncerthanen,  keiner  ausgenommen,  hoch=  und  niedrige,  geist=  und  weltliche,
  sich  eintzig  und  allein  des  Creuhburger  Salges  bedienen  und  gebrauchen  sollen,  zu
welchem  Ende  dann
3)  in  denen  Städten,  Markt-Flecken  und  Dorfschaften  jeden  Amtes,  so  weit  es  thunlich,
  hinlängliche  Salz-Niederlagen  bereits  etabliret,  und  wo  der  gleichen  Einrichtung  nicht
zu  bewürken  gewesen,  der  Verlag  sothaner  DTrtschaften  mit  Ereubburger  Salz  gewissen
Juhrleuten  übertragen,  und  diese  sowohl,  als  die  ordentliche  Magaziner,  darzu  besonders
in  Eid  und  Pflicht  genommen  worden.
4)  Sollen  nur  gemeldete  Salz-Magaziner  und  Fuhrleute  schnldig,  und  bebasten  ston,
nichẽ  allein  mit  dem  jeden  Orto  eingeführten  richtigen  Gemäß  das  Salz  auszum
dern  auch  in  das  einem  jeden  Einwohner  und  Unterthan.  3nttn  %  ah  Unserer
gnädigsten  Vorschrist  gedruckte  Salz-Büchelgen,  wann  und  wie  viel  Salz  von  jedem,  von
Zeit  zu  Zeit  geholet  und  genommen  wird,  ordentlich  und  richtig  einzuschreiben,  daserne
sich  nun
dergleichen  verpflichtete  Magaziner  und  Fuhrleute  gleichwohl  gelüsten  lassen  sollten,
disser  Unserer  gnädigsten  Intention  zuwider  und  unter  dem  Prätert  des  Ereuzburger  Salzes
  fremdes  Salz  mit  unter  einzubringen  und  zu  dobirirenz  So  soll  nicht  nur  das  bey  der
sofort  angastelenen  Visitation  sich  vorfindende  fremde  Salz  in  rontinenti  weggenommen
und  consisciret,  sondern  dergleichen  Contravenient  co  ipso  in  die  darauf  geseote  Geld=Strase
  von  funfzig  Rehlr.  verfallen  senn,  und  diese  sofort  executive  von  ihme  beygetrieben
  werden.

Würde  aber
6)  ein  oder  der  andere  Unterthan  60  ibeygrhen  lassen,  von  fremden  mit  Salz  durchbassirenden
  Fuhrleuten,  oder  von  denen  aus  der  Nachbarschaft  sich  heimlich  einschleichenden

fremden  Salz-Hocken,  fremd  Salz  wonfen"  oder  dergleichen  selbst  aus  der  Nachbarschaft  holen,
  und  dessen  überführet  werden  können,  soll  derselbe  für  jede  Metze  dergleichen  erkauften
Saizes  zehn  Reschthaler  Strafe  erlegen,  oder  mit  so  viel  Tagen  Zuchthaug-Serase  ver-
        <pb n="801" />
        793

büßen.  Damit  aber  dergleichen  Contraventions=  Fälle  zur  gebührenden  Strase  desto  ebender
  angezeigt  werden  mögen,  soll

7)  demjenigen,  welcher  einen  Salz-Contravensenten  angeben  wird,  mit  Verschweigung
sleines  Namens,  dle  Halste  von  der  verwürkten  Strase,  oder,  daferne  der  Uebertreter  mit
Suchthaus=  Strase  büßen  würde,  ein  proportionirliches  Geld-Quantum,  so  der.  Uebertreter
*  der  beibes-Srafe  zu  prästiren  angehalten  werden  soll,  zum  Recompens  verabreichet
werden.

Gebieten  demnach  Eingangs  ernannten  Unsern  getreuen  Ständen,  wie  auch  Unsera
Beamten,  Gerichts-Verwaltern,  auch  Räthen  in  denen  Stehten,  Schultheißen  und  Gemeinden,
  auch  sämmrlichen  Unsern  Unterkhanen,  sich  hiernach  allenthalben  genau  und  gehorsamst
zu  achten.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Unsere  Verordnung  durch  den  Druck  bekannt.  machen,  mit
Vordruckung  Unseres  Fürstlichen  Obervormundschaftlichen  Cammer,  Insiegels  corroboriten,
und  durch  öffentlichen  Anschlag  zu  jedermanns  Kund=  und  Wissenschaft  gelangen  lassen.

So  geschehen,  Eisenach  d.  2.  September  7771.

(I.  8.)  Amelie,  5.  .  S.

Befrderungen.
s  Großherzogs,  Königliche  Hohelt,  haben  v

I)dkmSupctiakendmn-nunbObekpfakrerwieqtschDoktordek«Theologie-unndsl«-stcrdchhilosophie,HerrnBcnquinGeistynec,.zuWkiva,.denc·!l)atukktksks

Konsistorial-Rath  durch  ein  pöchstes  Dekret  vom  vten  d.  M.  verliehen;

2)  dem  Kantor  an  der  Stadtschule  zu  Buktstedt,,  Herrn  Friedrich  Wilhelm  Cannewurf,
  das  Prädikat  alo  Konre  ktor  durch  ein  höchstes  Reseript  von  demselben
Tage  ertheilt  3

3)  den  Second-Lieutenant,  Herrn  Carl  Treusch  von  Buttlar,  Frepherrn  auf  Narkerkhausen,
  zum  Kammer-Junker  durch  ein  höchstec  Dekret  vom  1.4en  d.  M.
ernannt;

4)  dem  Amts-Advokaten,  Herrn  Carl  Julius  Emil  Appelius  zu  Eisenach,  die  Stelle
eines  Auditeurs  bey  dem  dasigen.  Militär  mittelst  höchster  Ordre  vom.  14ten  d.
M.  verliehen,  und

5)  den  Kollaborator  dec  geistlichen:  Rinisteriums,  zu-  Elsenach,  Herrn  Richael  Hohmann,
  zum  Pfarr-Gubstituten  bey  der  Pfarrey  Großenlupnig  mittelst  höchsten
Reseriptes  von  demselben  Tage  in  Gnaden  ernannt.
        <pb n="802" />
        794

Dienstentlassung.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Kammer=  Junker  —  anbe  Di.-rektions-Rath,
  Herrn  Ehrhardt  Friedrich  Freyherrn  von  und  zu  Man  ch,  auf
Teichwolframsdorf,  die  gebetene  Entlassung  von  der  Stelle  eines  Landes-  nnhae  Nather,
wittelst  höchsten  Dekretes  vom  18ten  d.  M.,  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

Bekbanntmachungen.

I.  Da  eine  übergroße  Masse  ausländischer  geringhaltiger  Kupferpfennige  in  Umlauf  gekommen
  ist:  57v  wlrd  *ê§5#  die  Bekanntmachung  Großherzoglicher  Regierung  allhier  vom
Sten  July  18715.,  nach  welcher  nur  die  Königlichen  und  Herzoglich  Sächsischen,  die  Erfurt’ischen
  und  Kutfürsttich  Hessischen  Pfennige  nach  ren  oollen  Nominal-Werthe  cursiren
sollen,  alle  übrigen  auslándischen  Kupferpfennige  aber,  m  Handel  und  Wandel  angenommen

  werden  können,  jedoch  nur  nach  ihrem  balbn  aminal-  Werthe  gültig  find,
„Mumet  erneuert.

Weimar  den  #ten  December  18
Grasperzehliete  Si  Landes  Direction,  iste  Section.
Vusel

II.  An  die  Stelle  des  als  Verwalter  des  Hahn'schen  Gerichts  zu  Lindenkreuz  freywilslig
abgegangenen  Aovokaten,  Friedrich  Wilhelm  Höser,  ist  der  Stadtschreiber  und  Amts-Abvokat
  Carl  Friedrich  Flemming  zu  Weida  zum  Justitiar  bemeldeten  Gerichts  prásentirt

und  durch  das  beauftragte  Justiz-Amt  Weida  am  aten  October  dieses  Jahres  verpflichtet
und  eingeführt  worden,  welches  sernan  brrn  gemacht  wird.
Weimar  den  17ten  December

18
Gr  uzbezhöguche  Stchsische  Landesrcgierung,
von  Mille
        <pb n="803" />
        Inhalks-Verzeichniß

Großhherzegl.  S.  Weilar  -Eisenachischen

Regierungs-Blakte

vom  Jahre  1821.
erschienenen

und  zwar  in  den  Nummern  2.  3.  4.  5.  6.  7.  3.  9.  10.  II.  12.  13.  14.  16.
17.  18  und  r0.  desselben  abgedruckien

Laydtags-Verhandlungen.

———..  —
        <pb n="804" />
        <pb n="805" />
        Inhal  t.

Abgaben  —  olle
benden
Monate,
Maͤrz  d.  J.  1821.

Abgaben:  *!

werden  voch  hn
1821.

steden  für  usn  —  sort.

CCC.
in  ne.

ben  des  Amtes
den

Amtes
an
        <pb n="806" />
        Inhalt:

10te  Sig.
26.

    
  
     
 
  

Schrist.
-  0.  6.
und  Do.“1

mer.
Archive:  Uptrag  aus
Instandsedung

  
    
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   

Sihung.
335.

C.  ö.  No.  U.
Seite  399.
Aume:  die  den
Etadt  Auma
hene  Auéßbung
erechtigkeit  beir.
e  Verwendung.

Schrist.
6.
u.  469.

Ausgleschung

en  wegen  des
schen  Kreises  u.
schen  Enclaven.
von  sslaͤndifch  en
dazu  betit

12
4174.
        <pb n="807" />
        Snhatt.

usloͤsun
ul  keen  zu

Au  s  uͤsse
Die  Wahl
mehrerer  beir.

Aus
ßer

Konh  e.

im
und

Sibung.
432.

Zitunz
.

     
   
   
   
          
  
  
 
   
 

  
 

12
3172.

 

 

 

ten  von
werkein.
willigung.
B.
Baubeqnadigungen:d
zir  annrn  ene  Beyl.  E.  4.  No.  4.
wodner  zu  Wenia  #inEeite  377.
uw  ara'n  und  V  Al.  6.  No.  4
fräher  erlitene  17.

una-  Geaneschte  I

Saukcngkstet-gtscblocs
feuc-deaD6m-mhcqs

tIonIIoslggmesotksst

fallsgmthesmmwucitö

Baumanpflanzungen:
Geset  ienennenn,
#  dungen.
Bebörden:  „  fuͤr  8
find  seit  dem  Jahre  1
entstanden  und  .  11%

Proposit.  Schrist.
Stylage  a.
Seile  F.  3

  

I.  .  S.  40.
No.  .  u.  zu  No.  6.
Beplage  2Z.  ö.
Seile  444.

 

der  Mthrauswand

41.

Entwurf  zu  dem68

5  u.  Höste  Sihg.

Seite  260.  u.  201.

80-  9aste  Sihg
eite  365
Mie  Sidung.
v.  3.  Seile  43.1.

7osfle  Sit

bg.
Geste  über  S  2634—265.

membration  der
Bauerngiuer.
VBerlaut

Seite  260  23

 

3  u.  Tvälle  Sieg
Stile  280.
Soru  No.  7.
Seite  43

Ste  Slung.
Stite  11.

 

Be#l.  F.  4.  No.  4
Seite  374.

Waleg  FFF.
S.  *  u  314.
        <pb n="808" />
        enolettems,  Die  die  höchsteu  Discussonen,  Erkl
##  öch-Derele  begleitenVota  und  sonstige  Ekisrungs-,
Inha  [t.  ste  Decrete,  des  #en  chte  Vr#genlonn  tercession.  Schrist,
ren  Seitupslenn.  Geseesent:  Landtage,  deren  Vorträge  desrandee
  c.,  deren]Seitenzahlen  2c.  tages.  deren  Senen-Seitenzahlen
  ic.  a

—

 

 

Berga:  Geuch  der  Bewoh  ·
ner  des  Stadichens  Berga
im  Neuftarr.  Kreise,  um  Ausnahrme

  unter  die  3071  ber
Stärte  u.  um  in  umnt
a  it  den  Etaͤdtera  einen  len

stin?  Abgeoerburten  zrlnd,
zu  dürsen.

Verger:  Gben,  4  1  en
adt  a.  d.  Tuch-Fabrikanten.
  teshei  Be-Kriedigung
  derselben  wegen
ihrer  für  die  Krone  Sochsen

gelieerten  Tücher.
Beschwerdesührung  in

 

bkornhrebehcnden  sollen  küns.
EIIII
—  —
da,  wo  es  thu  b  ist,  die
Kunhun  rn

kürglich  brst
Besteuerungs  =  Angelegenbeit
  —  allgemeine,  neue.
S.  Steuer-  W
Beogeleits=  Ste  :  dle
intendirte  —i  doiper
im  Neustdtischen  Kreise  zu
Sicherung  des  Oauftgelel.

toö.

Bittmant;  Ipen  Centee
leur  zu  Neustad
Die  angelragene  r#  2*.
dessen  Besoldung  betr.

Botbenlöhne  lür  die  vonden
Londesbehörden  mit  Ausfergung
  abgelendeten  Bothen.
mirag  auf  Erlassung  einer
Uffemtlichen  Bekonntmachung
über  die  diesfalls  beslehenden
Frundsäte.

 

ven

rzteg=  S.  4.
Seite  388.
Weylage  S.  6.
Seite  475

NM.  4.
z  6.
esne  285.

Beylage  Ml.  5.

Benlage  C  7.
No.  VII.  .
Seile  484.

e  T.  5.
No.  2.  S.  436

Beplage  D.  7.

Seite  485.

 

No.  III.  S.  410.

 

100ste  Situng.
Seite  454.

6O  -llle  Sies.
No.  8.

loulie  Sigung.
·0

Teite  444.

ne  Sitzung.

Sibg.

Seite  39.
No.  3.

Seite  7.
10  fle  Sißung.
Hsle  Sitzung  ·
EGeite  42.

Oste  Sieung.
eite  430.

Seite  368.

 

o.  J.  B.  265.

69—9i#  Sitzg.
No.  45.

Wo.  6.  Seite  135.

9  9aste  Sibg  ·
No.  22—31.  i.

Interc.  Schrift.
Bevlage  O.  6.
Ne.  16.  in  line.
Eeite  473.

Bevlage  T.  4.
S  339.

Zrolage  FrF.
I.  2.

%  aui
Belage  N.  .
—

Beylage  N.  5
zu  No.  11I.
Scue  123.

Bevlage  II.  6.
Seite  451

Tr=  Schrist.
ege  0.  6.

5.

—  470.
        <pb n="809" />
        rI

 

Suttnger

 

 

Proposi  [Die  die  bh  ssionen,
Schrift.  de  Deccete  begleiren)Vea  und  sondli  1%  n,  In=Inbale
  rete,  de-  den  „Be  richt  t,  d  Snn
·  tccaStfitazahleatc.  Vorlraͤge  des  kand
wür  4  Wsrnrrs  ic.  Fages,  deren  Seiten-Seilenzadlen
  2c.  A  lahlen  .
ehezgen  Peopoft“.  Schrit.  Bericht  des  Land-  v.  38.  3olle  Sib.
sta  Die  UmarbeitungBeplage  schafs  Collegi:  Seite  149  —  153.
K1#  .  Brandverssckerungs.Seite  15.  9  ums  üb.  d.  Brand=  46.  u.  47  cte  Sitg.
Angtal  bereseenen  Fen  Bevlage  DD.  gerfcherung"=  An-  Sue  184.  lage
aleichen  die.  Vorlegung  ei:Seite  Il.  «  Sitg.  9  193.  u  19n
1n  —m  Gezingern.  Veplagen  —l  a.  zu  V##  P5770,  Beplage  F.  5.
wurses.  D.  ö.  E.  5.  hlage  Dl!.  Sei  -  7.  366.  3  407.  u.  403.
Hi  401.  402.Seite  161—#164.  gaße  S
eplage  N.  6.  atwur  zu  einem,  No.  5.
Seile  406.  neuen,  die  Wat  Seite  431.
versicherungs-:  Anflalt
  betreffenden
atenle.
Unterbeyl.  b.  zur
Vcylage  Di
Seile  165—173.
Brandvezsicherung  Anstalt.
  Gesuch  der  Stadi  89—hisie  Sizz.
6rete  um  gönsliche  Tren3  —  —  —  —  —  Jo.  20.  —  —  —
nung  von  derselben,  oder  um  Seite  Zus.
.  4½  der  schuldigen  Bevrinnns!
  Erloubnit
zu  Anligung  cinecs  solcken.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
S.  Wegegelder.
5  e  Sitz.  S.  294.
Bruͤckengeld:  Gesuch  der  Geylage  KkKk..  “"  *  —  7  —
Gemeinde  Mohlar  um  Ver-Seile  320.  —  343.
stamung  eines  solchen.
Brunnquell:  Gesuch  de
Wuwe  des  Rolhs  und  vormaligen
  Kriegskasswers  hier.  12s#  Sihung.
um  tnrhaun  des  aus’m  eylagt  U.  No.  5.  Seite  45.  —  —  —
ihrem  in  die  Ebde  gebrachtsen  Serte  57  nn2  —  —  *  in  princ.
Vermögen  gedeckten  Leera  “  eitt  89.
is  dier  i  em  Ehemamn,
verbliebenen  Rechnungége
währschaft.
Bundestags-Beschlusse  ·
0  en  September  1819,4  —-——
(o  sern  sie  das  Großher=  ···  Ckikclci  —  —  —
vogthum  mitengehen.
        <pb n="810" />
        Inhalt.

Sbriift.
cretec,  desren
  Seitenzahlen  k.

 

Hôcbr

Hrovosttlionne=  Die  die  böchsten

 

Discusieuen,]  Erkldrungs=Dectete
  begleiten  Voia  und  lonstiges  Scbriften,  Inden
  Schrif
esetzes  (Landtage  deren  Uorkräge  desbandwürse

  1c.,  ronrl
Sal-ob  it.

Scitenzabien  ic.

stages,  deren  Seilen- 



B.
Bürgerschulen  zu  Eisenach:

Enenach.  Kre

 

"  Sitzung.

 

C.
Cvausseen:

 

Besserung  und

Cheussee=  Gelb:
gen  Herobse#)
gen

terrichter.
g#  bessere
Lendigten  veisahben

Com

einer  bellern.

Verbefserung  derselben  4%  Bexlage  5858.  Seile  335.  Beolage  C.  5  “
wie  die  Unterslütung  des  4.  —  —  —  89—0a  Si#  Seite  401.
Lnschulehrer  -  ;  dond  des  e  3418.  o.  17.
Seite  367,.
deren  Bau,
S.  Straßen.
die  er-  gte  Sibns.
lossene  ——  we.  —  —  —  —  —  —
bung  urspenden  —  —  —  —i  .
von  Wagen  mit  breuen  Fel-Communal=
  Angelegen-  .

Antrag  ol  Fr.  mnaothe  Sitg.  Bcvlage  W.  4.
stenfreye  Exrpedirung  dern  —  —  —  —  —  —  Seite  an.  Seite  392.
erslen  Verhandlungen  in  den-  No.  13
seiben  von  Seiten  der  Un-+


es  Einrichtun  ölste  Situng.
die  Noth-Seilt
  255.
itzung.  FFF.
munel,  Orbn  3  69e  Sibung  Beylage
Grundlinien  zu  Fenchnuuhe  Seite  265.  No.  IK.  3.
Beplage  v.  4  —  —  u3.  u.  74e  Sibs-Seite  321—323.

dommunat:  Verbältnise:

  deren  seste  Begründung.

munal-Wesen
klerung.

vdoer

lung  einer  größern  rsrs.

slldndigkeit  in,  den  Gemein
den.

S.  300.  bis  392.

 

 

Seite  279.u.  280.
6  qile  Sibg.
Seite  367.

No.  13.

 

Beylage  W.  4.
E.  302.  u.  393.
        <pb n="811" />
        Inhal  t.

(Schrift.  Höch
ste  Decrei##,  deten

  Seitenzahlen
ic.

D#e  besseten

en
ehtkenl
Arse  1c.,  derem

ote  un

Elillattd  bie  HlchleenOizesionenIärnasonllige,
  Schriften,  In-(Verdanriungen

  im  kercession.  Scheift,
im  andtage,  deren  Vorrräge  desbond-Seitengahlen

  2c.

sages.  derenSeiten-Lahl


 

C.
Conces'sion  —  Das  Neeit
zu  deren  Ertbeitu

trag  aus  Verpilattuna  vde

künstigen  Inb’ber#  der  Concession
  zu  Gogahlung  einer
verbasinihmäáß'g.  n  Summe,
ein  für  olle  Mahl,  die  entwe
er  in  die  Landee  kasse  oder
das  Kommun=  Aerar  sliehe

verwendet  wer
den  foll.  Diesfalsige  näber=Untersuchung.


Concessions-Gelbder:  deamm


E  geen  CEntschboigung.
rvermögen

Eriminal-Gerlchte:  deren
Zusländigkeit.  Bekanntma“
chung  vom  116en  Juny  1819.

Criminalgerichts-Ordnung
  —  Weydaische  —  induieicben
  die  Slim,imals
richts  ssen  u.
ren  Um  berr.

Criminal=  Gesebbuch:

atwurf  zu  einem  solchen

kona  diemal  noch  nicht  vorgelegt
  werden

Culkur:  die  Beklörderung  der
Cultur  der  Felder  2c.  Diesfaisige
  arsetnae  ede
Gemein  W9  Neustdbeischen
  Kce

Curiat=  kimme,  oder
Proo't  uzlal  =  Slimme
im  käm  tage  —  Biloung

 

Reylag
No.  #.
S.  464.

15  7.
u.  F6..

Beylage  K.
Seite  36.

Beylage  J.
Seite  35.

Seite  15.  F.

 

derselben

Proposst.  Schrist.
Beyloge  à

Spesgebrn  ic.

 

Seite  755.
60—9le  Sibg.
rite  370.

Oösle  Siung.

ente  4  -
10lste  Sitzung.
Scite  435.

No.  6.

bGte  Sitzung.
Seite  26.

Ble  Shae
Seite  2

Gaste  Situng.
Scite  203.

64.  65.  u  66fle
Si#e

 

(2)

eeite  257.  250.
und  260.

61.  u.  Goste  Sitzg.

Beplage  N.  5.
S.  323.  424.  zu
No.  IV.

 

—  —  —
—  —  —
—  —  —

—  —
        <pb n="812" />
        Inhalt.

Doammgelder:
zu  An  goicheegegelder.


Sibung.
88.

  

wohner

1805.
Beyttag

Unterhaltung
zu  Verzinsung  und
der  Londesschulden
den  Verwaltungskoslen.

 
  
  
  
  
 
   
 
 
 
 

 

E.
Eigentbum:  Gebrench  def  Beylage  FFB.

selben  und  anderer  hort  Bepyl.  P.  zu  No.  S.  656  Sios.  Ko.  VIII.  *
Rechte  on  Forsten,  WalSeite  41.  –—  —  —  Seite  319.
dungen  2c.  Antrag  auf  Ab-Beylage  N.  4.  Slanna  Sitg.  Seylage  N.  4
laspag  geftglicher  Bestim.No.C  Seit  86.  S.  360.  No.  3.  eheiss.4
mungen  darüber.  *  «

ciaquenbwmkanbt
von  Gemeinden  und  Punt  Bewlage  U.
Personen  in  peivatrec  Kichen!  No.  11.  —  —  —  —  —  —  —  —
Angelegenbeten.  Abstel-Seite  59.
lung  derselben.

Eingoben  mehrerer  Gemein=  60u6„  -  in  lin.
den  und  Unterthanen  bey'm  Seite  20
*iez  Landtage,  ver-  80  —äste  Sleg.  —  —

schten  Inhalis,  welche  No.  5.  12.  und
nicht  z  berücksschilgen  wa-V##.


 

 

 

 

No.  1.  Seile  132.
        <pb n="813" />
        Inhalt.

  
 
 
   
      
   
   
 
 
  
  
 
  
   
 
 
 
 

Slbung.
201.  207.
ibung.

295.

Ersparnisse  in  «
bauchalte  des  .

thumes.  "6“

von  der

Etapen-Aufwand  —
ssen  Deckung.
S.  Krießslasten.
Etats  —
Kass
betr.,
zung  für
re  1821.  und
%%  —  zn
für  ?
Fuuss  ltn
selbe

Etat  :  bie
abe-Etats
ahr  1821.
verbleiben.
        <pb n="814" />
        9  in

 

Inhalt.

Schrt  554

ste  Decrete,  deen

  Seitenzahlem
ic.

boͤchsten
Zia  begleiken!
den  Berichte
Gesehesentwürfe
  k.,  deren
Seitenzablen  rc.

Von  uno  sonslige  S
Berhandlungen  im
Landtage,  deren
Seitenzahlen  it.

Diesionnen4n  4,

chriften,  Ingcrcession.
  Schrift,
Voriraͤnt  des  Landtages,
  deren  Seltenzahlen
  2c.

 

F.
Beit:  W  davon.
post-Abgobe.
llnmpe--  Bau,
wesen  auf  dem  Lande.
e  Kesseiben,
randversi  es
  ungs-An  n
#Keuersgesahr:  die  zu  de.
ren  Vorbeugung  ut  Minde
rung  in  Antra
Mahregeln  betr.
lire  Encschliezung  bleibt  vor-—*9

  Steuererlasse
  bey  solch
Enrlee.  ·
singnsztseqe-Potlchlås
qesuciaigttr.

Ecken  zttmschuse

Waldun  gen.
orste,  Waldungen  (ec.:
Vabouch  des  Eigentbums
und  anderer  eigenen  Rechte
an  denib
.Eigenthum.
Esnsne  —  die  sogenanmen
  —  im  Amte  bengs-Forste:


derselben.

seld  Deren  Anspruch  auf
Steuerbefrepung.
ucht:  Magazin=  Fond

u#  im  znei  Dessen
Bewan

Fuhren  u„  Lehm  und
rrn.  ale  ökonomische
Fuhr  (seinwohner

innerbalb  it  rer  Flut  sind  von
KShouuetht  feiu  ale
sen  Diesf.  Antrag  für  die
Sitodt  Eilerach  sowie  für  alle

eylage  N.  6.

i  See  468.

Mopostt.  Schrist.
Beplage  A.
Seite  15.  F.

—

Salege,  585.
St  *  5#.

 

One  im  Land

89—94e  Sihg.
No.  19.
eise  369.
goste  Sibung.
o.  5.
Seite  434.

69  54#  Sieg.
8

85ste  Situng.
Seite  335.

Ke  u
Seile  434.

 

 

.  u.  zösse  6t

Beplage  F.
Seile  403.

5.

Bepl.  C.  5.  in  fi.

Seite  401.

Intercess.  Schrift.

Velage  O.  6.
No.  11.

Seite  472.
        <pb n="815" />
        Erklä#ng

 

 

 

 

 

 

 

Epofthonie,  die  böchsten  Discufsionen,
k.  Höch-,  D  o  tegehin  Vonn  und  sonslige  Schriften,  In-Inhalt
  .  Ft.,  .  de  *  icht  Verbenblungen  im  Es  Schiist,
«  weis-Wahlen  Gks  tsan-»Ist-biegtdektnvokmäqedeskqadi
se.  urse  ½  ,  deren  Seitenzahlen  2c.  tages,  deren  Sei-Snrancbie
  „gccr  1  tenzahlen  2c.
F.
Fundbücher:  Vorwiulung  1
von  110  zu  Berbese  loone  Sfbung.
rung  derselden,  desonders  No.  1.
im  Eisenachischen.  Wie  not,  Seplge  7.  7.  —  —  —  Scite  431.  —  I.  6.
che  verwendel  worden,  ist  7.  1###te  Sitzung.
dem  künftigen  bandtage  vor-  Seite  432.  433.
e
G.
Gehülfen  des  Landmarschalls/
der  zrue,  2  l  vedtæs  -—-  —--lste·ts--Aeöiqg.--—
Gntnbgkfcch  in  den  Verso-  Stitt  7.
nen  der  bisbergen
n  im  *  Kreise.  Biste  Sit
Die  u  hersuchung  und  Ub-HBeylage  C.  7.  Beylage  N.  5.  zu
e  bep  Erbebung)  No.  VII.  3.  —  —  —  *  n.  No.  Ul.
dieser  W*  emstandenen  Seite  181.  89—9ste  Si.  Seite  423.
Mißruche  beir.  No.  45.
eite  370.
0lste  Sihung.
No.  6.
Seite  435.
GSemeindewesen  —  -  .
dermaligen  Zuskand  ge  Lhoe  Fhn.
ben,  sowie  ben  Celebun  —  —  —  —  —  —  —  —  —
und  chung  ver  *  ung.
S.  ommunal--  Ga#ne  rben  —277.
Einrichtungen  #c
Gensd'armerie:  die  für  9—9ill  Sitg.
bieselbe  geschebene  Verwil-  Swiage  ¾  4  No.  6.
ligung  von  50053  vtblr.  1.  gr.Beploge  K.  6  Seite  366.  twlage  F.  5.
sowie  die  Uebernahme  von  Eelte  A#o0  "  —  —  —  2  Sies.  -
597  vehr.  14  12  g.  für  Gena,  Tleege  .  v.  Seite  452.
auf  den  en#schasühchen  Etat.  7l  .
Seste  4
Loße  W
No.  7.
Seite  433.
10  1fle  Situng.
No.  7

 

 

 

u.
Seite  435.
        <pb n="816" />
        Inhalt.

rmnrrrnn.  die  höchsten!
Schrift.  D  bune

D'seussionen.]  Erklärungs,
##e  und  lonstigr  Schristen,  In.

Schrift

 

ste  it,t  s
ren  Seitengahlen  5%  ehes
ic.  Urse  rc.,  1

Gelirhtar  en  it.

«  Landtage,  „vercnt  Vorrihevesan=Seitengahlen

  2c.  tages,  deren  Seistengahlen

  it.

 

G.
Geicht#be#n  —  staͤdtische
  —  Antrag  auf  Jurückgabe
  derselben  an  die
Stadträthe  mit  a,
sichtigung  der  diesfallsigen
Vin  nio  e  des  i  zu

5  8  us  #oginos  Eisena  %  ch.
dniß  und  Verenng
  desselben.

Geschlechts-Curatel:  Einfürung
  derselben  im  Amtel#
Dermdach.

Gesetze:  die  seit  1819.  erlas
senen  betr.

Gesetze:  Wünsche  rüachsichtl.
der  buhlieatien  emanirter.
Gesee:  e  um  Revision

ei

ziniger  alle  unter  vghn

ung  des  landtage  zu  Sta

de  gekommene  sollen,  i

den  Regel,  nach  —
ndlichen  Redaction,  dem

buon  noch  Ein  Mahl  vorzelegt

  werden.

e  autegewene  twürfe  —  die
Vorlegung  mehrerer  bekr.
iehe  auch  die  weriieren

Gerhandlungen  darüber  un
ter  den  Rubriken  der  untalnen
  Oesehedentwuͤrst.

O#interbenung:  erneuerntrag
  wegen  Emmr=#ng
  einer  dem  jehigen
ande  des  Gsadereen
entsprechenden,  u.  zu  Vor
ng  des  Ene#ne  es  vonle
fnligmn  andtoge.

en  Begase  588.

500.  Fn8.  u.  49.
EM*  T.  6.

Seie  4|5.

Beplage  222.
No.  I.  S.  355.

 

Baloge  e  K.
Stite  36.

Veylage  E.  6.  b.

Stite  449.

P.
Seite
7z.

F  u.  8ste  Siög.  Aurrenh  Sdin.

 

356.
VBoplage  M.  4.
S.  383—385.

—  —

 

 

—335.
*—  Sitzung.  Se  6  i
Seite  431.  No.  10.
Sie  Siunz.  5r
*  *  igg.  Beylage  C.5.  ill.
No.  17.  307.  *“  1.
##  —
No.  5.  S.  431.
(0te  eitung.  #
Seile  29.  -"
Seite  306.
#te  Sitzung.
Stite  26.
Lie  Sitzung.  Beplage  8.
Seite  V.  26.  Seite  53.
7  iste  Siꝑung.
Scitt  277.
1046  Sihung.
Selte  29.  30.
T  shunge  Veplage  FF.
295.  S.  305  -
dů.  *0  Ber#lage  N.  1.
Seite  337.  ite
699  -94St  Sitzg.
3#  G.
—  Sitzung.  2  sn-Seet5
  2%
o.  22—31,  b.
222  Sie  4.—
        <pb n="817" />
        Inhalt.

cs

Geirs  5.

 

Lpo  Hietlonedddie  die
Schrift.

Hôch,,  Decrele  Fsscher
Bericht

die  und  onsiige)

Sriften,  In-Schrift,


 

sle  *iei  de-den
ren  Seitenzahlen;  Gesehes
it.

würferc.,  arn
engabien  rt.

Landtage  deren
Scitenzahlen  ic.

Vortraͤge  des  Landtages,
  deren  Seitenzablen
  2c.

 

G..
Getreide-  Ankäuse  in  bem
Eisenachischen  m  den  Theue
kengesahnen  1816.  und  1817

M.

 

 

 

—  den  Verlust  daben  und
die  für  ousirasen.  ,  außer)
der  Zeit  des  bhanrtages  eintreitende
  Källe  ahnlicher  Art
zu  ergreisenden  Maßregeln
beir.

Gramme:  für  das  Nirelle.
ment  dersiiöen  H#nd  t05  thlr.
in  Ausgabe  zu

Grundgesetk  über  die  landständische
  Verfassung  des
Groüterzogebums  —  die  vom
Londtage  in  Anieg  gebrachvon

  Roͤnigl.

te,  jedo
Hobeit  nicht  A  ekwcxkcle
  ng

reap.  dere  aigg  des  r0

tags:  Abgeordneten  angebenden
  9.  37,  desselben  betr.

Erundsteuer  der  Herschest
Sie  war  bis"

sus  Entlchädiqung

e  erce
*  lung.
Gymnasien  zu  Weimar  und
Eisenach.  Verwilligungen  für
dieselben  betr.

Gymnasten  —  ausländische
—  Beschwerde  Über  das  Verbot
  solche  zu  beziehen.

Bevlage  Ann
Seite  3)5  i  -  Jiq
Bevlage  T.  6.
S.  475.  u.  *i

Beplage  D.  7.
Seite  485.

„Beplage  A.  7.  —
Seite  461.

 

Beylage  TT.
Selte  220.

“mis  .  II.  III.
Seite  50.

B  *  7%  6.
Seite  479.

 

 

rt  Situng.
112.  in  lin.

36.
100  #e  Situng.
No.  5.
Seite  431.
96  98le  Silg.
Seite  431—433.

IOste  Sibung.
No.  7.  Seitle  435.

u  Sig.

S.  261.  u.  262.

(ats  ni

W
.  4.—

ee  45.

Salle  Stung.

öste  Situng.
Seite  280.  281.

Seite  2
28  Sitg.
No.  17.

Seite  307.
Toiste  Sitzung
No.  3.  S.  435.

W.79.  u  bolsest.

772.  %  Bistess.

in  Beylage  TTT.

Seite  349.  bis
351.

Beylage  H.  6
Seite  454.
No.  2.

Vortrag=Belage
  22.
S.  273.  u.  274.

Beylage  vo#¾n

S.  225.

Srwlage  2  zu
iffer  2.

Seite  301.

Bixes  C.  5.
No.  III.
S.  399.  400.  401

 

en  293.
        <pb n="818" />
        sle  Decrete,  de

6..Die  die  böchslen  Discu'sionen,]  Erkläárungs.

 

Zirgl  trsonl  Brperns7  Vois  und  sonstige  Schr  kütt:2.  Inden


Schrift,

Inbalt.  r1en  Seilenzahlen  Gesetz  Lan  nd  tage  deren  Voritage  dea  Landit.
  w  "/7  ¼“  Meafssagac  ic.  stages,  deren  Sei-[Seitengahlen
  2c.  cenzahlen  #c.

 

.  F
Häuser  —  deren  Eimmec.
nungs  =  Sume
*—  „  s  An-Einzeichnungs-




Handfro  n  Ab-A4
  se  ale  die  dun
von  Frohndiensten  aller  Ari
betr.

Haßleben,  Communz  die
zum  Zwecke  der  Besreyung
derselben  von  dem  Füͤrstlich
Schwarzburg.  ondes.  und
Kriegsschulden  von  d.  Kammer
  verlegte  Summe  u.  deren
  Wiedererstattung  aus
landschaftl.  Mitteln  belr.

S.  Kammervermögen.

Heimathlose  Personen:
Erlerchung  des  die  Aufnaho
  belressenden

Hebken
auf  Lcnn  —

e  U.
8.

8

56.
58.—
Beylast  w  WW.

Beplage  P.

No.  3.  u.  zu  No.  3.
Seite  40.  41.
[Bevlage  dl.  4.
No.  2.  Seite  383.

 

5  ratben  vgh  dem  24
sten  Erstreckung  des
bggalnbere  Verbotes  auf

das  ganze  Großherzogthum.
Hochtedt  —  Kammerg
veselös.  Dessen  Bt
eir.

S.  Kammervermögen.)

olzungen:  Gesetz  zum
rn  5#
.  Waldungen.

Beplage  P.
No.  4.  u.  ½.
Seite  40.  41.
74.

eier  3een

Ertract  aus  den
kammer  =  Akten
t  Abloͤsung  der
wanet  beir.
Boylage  00.
Seite  212.

.  4  A9sle  Sihg.
96.  u.  197.
4  Sing
Seit

r,  Sibg.

en  48

 

 

 

59.  u.  Goste  Sitzg.

Selte  249  252.

80  9ste  Sitzg.
No.  3.

Seite  366.

gn  Situg.

Veylage  OO.
S.  218.  u.  19.
Bedlen  0.  5.
Seile  424.

**#

z8  2014.
Behlage  W..

Bevlage  FFE.
No.  IV.
Selle  308.
        <pb n="819" />
        Inhalt.

*  v  i  de
ren  o%

den

Vota

fe  ic.,  deren  Seitenzahlen  rc.

Seitenzadlen  2c.

d  sonsti  ige
t  vemfanalnonn!  im
S  eent  r

—  die  böchseniseusioenen  Erklärungs.=öch,
  Decrete  bgeietn,

Schriften,  In-Iercrlson.

  Schrift,
n##gebeseand“

tages,  deren  Sei-I



 

H.
Hutb:  Vorlegung  eines  umgearbeiten
  Entwurkes  zu  eis
ner  geschlichen  Verordnung

über  dieselbe.

Proposit.  Schrist.
vlage  A.

Eeite  360.
Bevlage  H.  4.
No

Entwurf  zu  dem
Hub=  und  Trift,  68

lebe.
tyiage  XX.

.  Seite  267  -  269.

Galte  u.  69  Sitz.
Seile  cale
Etste  Sidns
St

nnne  Sies.

98  200.

Goste,  bons  örste

tenzahlen  ic.
Swiee,  er  F..

*  n  315.
Veyiage  N.  4.
Seite  385.

 

 

 

 

 

 

Seite  383.
Impo  kst  Zeylage  X.  16  r  eietg.
%  Bor#upang  zunrt  Au-  ein-Seile  81.  S.  77.  79.  80.  Belage  CC.
socherer  Eieung  Veylage  A.  4.  ——  10—  —14n  Sisg.  Seite  157-  161.
sumtions  A  i  7  ·  456.  SESiite  83—86.  eplage  X.  4.
teten,  an  die  Leln  den  kin  Beylage  U.  6  Iste  Situng  Seite  393.  394.
po#tes  und  der  TranksteuerSeite  476.  477.  eite  148.
tretenden  Geseyes.  E#e  Sitzung
t  437.
9  uuuS  4Si.
*  24.
r  dies
e.  “  4
##½  i,
Impost  von  „Spiellerten  —  —  —  —  —  —  Bevlage  X.  4.
Si  76  auch  Spielkar=  unis,  Sitzg.  zu  Kop.  VII.
en=  Monopol.  Geite  394.
—  -  "
Impost-Abaabe  von  Talg.
kichtern,  Seise  und  Fett.
Diess.  Vorstellungen  der  Sei-  Sste  Sitzung.
senneder=  Innungen  zu  Wei-  ite  437.  Bevlage  X.  4.
mar  und  Eilenach.  Sie  soll  —  —  —  —  —  0—  #te  Sing.  zu  Kip  ll.
ment  erhöhet,  sondern  es  21  eilt
bey  dem  bsberigen  Ansetze  Seite  367.

 

von  2  pl.  pr.  Piund  verbleiben.


 

G)
        <pb n="820" />
        Inhalt.

Lrobeit  oneschie  die  böchslen
Schri  öch.  Decrete  begleiten
ete,  derden  Berichte,
ren  etinchi  Gesebesentwürse
  2c,  deren
Orilenzahlen  2c.

Vo  und  son  aslige

Serbenpiungen“  im
c,  deren

Seienzantte.  ic.

 

Discussionen,  Erkl4rungs-=Sar#iften.

  Inbercession.
  Schrift,
Vortrage  des  .  nduee-

  deren  Sei:

tengadlen  rc.

 

J.
Impost-Freybei#t  iain

Geisllichen  Die  ibne

Le  Albebung  Jlleiset  Seite  319.
sn  !*5r  *  6.

Enisch

J.  4

digung  tessirt  v.

an.

Industrie:  Bekebung  oller
Zweige  derselben  durch  Aus
seyung  von  Prämen.  Verwilligung
  von  100  thlr.  dazu.

Innungs-Urtikel  —  allgemeine.
  Den  hierüber

vorgelegten  Gesehesentwurkl

S.  Zunftordnung.

Intestat  =  Erbsolge  der
egatten  —  das  Mangel
baste  in  der  Gesegebung  de-Webe
  en  Lande  darüber
Antrag  auf  ein  diesfallfdes

  besonderes  Geseh.

Jenen  alt  J  Jena  ingl.

n  Geich  über  die  Ver-%

  aung  uer  Irren.
bethaupt  betr.

ITrrenbaus  zu  Jena:  ten

cy  ung  desselben

  Sta“  gehabten
wand  delr.

Mehrauf.  10

Bevlage  888.
"vbn  2.

ere  40.
Berlage  D.  7.

Seite  455.

—  M.  1.
ene  2

 

Beylage

Stue  *  #8.

Beylage  7J22.
NJo.  VII.

Seite  356.

1.
Bevlage  E.
0.  1.  nk  371.
-  Al.  6.
Lu#te  467.

 

78.  79.  Slle  Sit.
Seite  290.
Sa-  Ftbne,

Sruen  eitg.
°  14  u.  1
7.

Seite
iste  Sibunag.

-  Tie  Sitzung.
e  146.

Fose.  *-5
  «  us
sQ—-9-Iste  Sieg.

eine  366

50.  K  !)  Ei
S.

Set  -
Seite  337.

z8

Sitg.

 

 

 

 

.r
ennheteis  der  Anmaer

uma.

–—

No.  3.  Seite  433.

Beylage  X.  4.  ju
K.  4.  .

Seite  393.

Beplage  C.  5.

No.  lI.  ö.  u.  No.  III.

Seite  399.  400.

Bevlage  II.  6.
Seite  453.

 

Bevlage  FFE.
No.  IX.  1.

Selte  320.

Bepiege  N.  4.

Beylage  88.
Seite  220.

Bexlage  F.  4

 

ei  373.
        <pb n="821" />
        Inhalt.

dagden
kalle

Jahrmérkte:
künftig  einem

Jahr=  


    

Sthung.
.

 

Schrisst.
-0.  6.

 

und  8.
471.
moͤge.
Jau  zuter.
1758.  Intcg  zu

dieses  veraltesen  Sitg.

   
   

Sitzung.
277.

 

–

 

K.
Kalender  —  ras  Einbringn  plag,  Mu.  EOste  Sibung.
freimder  und  das  Stempelnsgeile  —  —  ESeiite  291.  Beylage  D.  4.
der  Kalender  betr.  Be  went  #  5.  Sste  *m  Seite  363.  364.
Seile  427.  Seite
Hs-  Sitg.
S.  16—
Seite  370.
        <pb n="822" />
        Schul-A

thlr.  3  gr.

Kirchen-Collect
Belastung  mit  nn
anderen  Unkosten

Sng.
4

   
   
   
   
     
 
 

.lI.  3.
99.
        <pb n="823" />
        Inhatt.

 
 
 
 

Kirchendiener  —
lerung  deren  Loge  —
willigung  Einer
un  Ganzen  dazu.

  

nen

Kreis
vormallge
Kreise.

deren

Kreis=  Deputation
vormalige  zu  Neustadt
O.  —  verschiedene  an
be  gemachte  Forderungen.

F.  4.
3.
373.  3716

Benlage  L.  4.
Seite  381—383.
Beylage  II.  6.
S.  433.  u.  454.
        <pb n="824" />
        Inhalt.

 

9  —  die  höchsten

Stei  t.  Höch-Decrete  begleltenst
  e  O  98  deiden  B  e,
ren  Shitenzablen  Gesebeeentürfe
  2c.,  deren
Eeitewabien  ꝛc.

Scilenzahlen  it.

Discussionen,]  Erklärungs=Vots
  und  sonstige  Schr
Verbondlungenem  tression.  Schrift,
Landtage,  deren  Vorträge  desandisten,.

  In-#lages,

  deren  Seiten-Jahl


 

K.
Kriegslaslen  v.  Jahre  1813.
betr.

Kriegslasten:  dle  Anforderungen
  —  neu  weimeischen
  meinden  wegen-Perglang“
  der  Fpelahen
dem  Jahre  1815.
der  Jeit  fbrer  ellbrid
mit  dem  Gioßbergzogthume.

Kriegeleissungen:  11„

au'  Eutweriung  ines  w½%
wie  sorbde  immer
sortwäbrend  ausgeglichen
  werden  können.

Kriegsspanne,  kbieferung
Einquar#rung  und  lns.
wrsver  der  ebemals

Zurt#h:  Reichsritterschaftl.
d  Erurt  Blanke  nhavn
E—  Die  landilaͤn-Beylage

  H.  4.
Seiie  380.

Beylage  W.  5.
Seiite  138.
5  X.  6.

r  *

69  —  iste  Sigg.
Seile  165.
Döste  Sibung.
ite  4.0.
10llle  Sivung.
No.  I.  b.
Seire  435.

5.|  —
ete  2.

“-  ane  Sitz  ·
ie  1

Salage  V.  5.
en  0.

Vortrag.
enl.  U.  4.
S.  389.  u.  390.

Vortrag.
Belage  NN.
u.  329.

 

 

hisch  Srtgensete  wegen  o.  S.  325.
derstaul:  R  m  Seile  295.
*  *
pfeblun
andesschud  —
Vereinigung  h  u
vieSltltnantnekSchals---·  -——  -.—-  —  —  —
dentilgungskasse.
S.  Schuldenwesen.
Landgestüte:  Verbesserung  d#se  Sizun
des  Eisenachischen  zu  Mark!—  —  —  —  —  —  g  ·  —  —  —
suhl.  Seite  146,
Landmarschall:  die  von
demselben  bey'’m  Schlusse  derr  —  □—  —  –  □—  —  –  □—  —

bandtegopersemmiung  Gehade
  betr.

tene  Re

 

 

e  v.  7.
Seite  487.
        <pb n="825" />
        [ropositionsrift.
  Hoͤ

ch-2a#

  die  bdöchstens  eis  eubssomen  Erkl#rungs.

ecrete  begleiten=  Vols  und  son

christen,  Inter-- 



 

 

Inhalt  e  Decrete.  desden  Berichte  Bendamlungene  Slionat-  Schrift,
"“  ren  Sitcnzablen  Gesebesent=  Landtige,  deren]  Vor  ge  desLandic.
  würse  rc.,  deren  Senenzahlen  2.  erte  wereneele
Eoelenbal.  en  2c.  ahlen  2c.
9.
Landraͤtbe:  die  dermaliae  8  ste  Sibung.
Wirkfamkeit  derfelben  —  BeꝛsReylage  V.  4.  —  —  —  Etite  17.  Seliaie  W.  4.
schwerden  und  Bermerkungem  B.  Seite  291.  Iille  Sibung.  Seite  3
eihre  1777.
#-älee  Eitg.
No.  13.  Seile  367.
Vandf#rastlicht  Finanz=  72  e  Situng.  Bevl.  EEE.
Antrag  aufsfs  —  —  —  —  —  —  No.  7.  zu  B.  a
rs—ie  derselben  in  ei-  SZun  Seite  304.
Ooste  Sipung.  Beyl.  II.  5.
Seue  433  Seite  101.
Wan  Kassen-  —  —  —  —  —  ——  ——
6.  4%%
Landschastakasse  u.  Kam:
merkasse.  Deren  Verbltnisse
  zu  einander,  ingl.  die  Ab  1  □  –  —  —  —  —  —  –—  —  —
hrenzung  dieser  beyden  Theie
  des  Staattgutes  und
h  beir.
S.  K  ervermögen.
#Kandschullebrer  Fond
des  Shtt  Kreises.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
erschulen.  v
Lqudslqndschaft  die  dem  Vexlos-  U  27#te  Sibung.
Generol  von  Webern  auf  k  12.  eite  8#.
sein  Gut  Gerlhausen  er-  5  59.  —  —  —  gäste  Sisung.
theilte  betr.  Beylage  U.  4.  Seite  899.  —  —  —
-  388.  69—9Ilte  Eitzg.
No.  7.  Seite  366.
gandstandschaft:  die  dem  46.  Alle  Sibg.
General=  Major  v.  Eglol.,  Bevlage  R.  4.  eiite  181.—
slein  dier  auf  sein  Ritergut  Seile  388.  .o.  Sit.  —  —  —
[eroda  verlichene  betr.  7.  Seite  366.
Londstandschaft:  die  dem  #  S#tung.
Rraierungsratb  von  der  Ea=  Beylage  N.  4.  Seite  201.
beienz  u  Altendurg  auf  sein  Seite  388.  —  —  —  8  —*##  –  —  —
Rütergut  Lemnitz  vorlie-  S—nes  t.  ·
No.7.Seile.'166·
        <pb n="826" />
        —  die  böchsten
t.  Höch-„Decrete  begleuen.

Vois  und  sonstige

Discussionen,!  Erklärungs-Schriften,



 

o  J  de,  den  chte,  Verdan  lungen  imjtercessson.-  Sch
In  b  alt.  ren  Sctitenzahlen  Gesehrsent  onle  Wertenlig  irlo  2  !nfnt
ic.  würfe  #c.,  deren  Seitenzablen  ic.  taget,  deren  Seen-ESeitenzablen
  2c.
bm
Londstondschaft:  die  für  .
danIcIsnguI  München  .F.  6.  —  g7ste  Situng.  Bevlage  G.  6.
Seitt  449.  –  jiin  k#o.  Seite  432.  Selle  450.

von  dessen  Besiper  *
e  beir

Pran#andkGan  der  “
brüder  Boun,  u  No
aul  ivrem  dasigen  nint

zehnnsrs  „  Rückstände
—  Eisenachische  von  140thl.

bondtag  —  rEi*-  Eröf.
esselben

nung  d
Landtag  —  vessen  Entlas
sung  ·

Landtags-Abgeorbnete.
Verzeichniß  derselben  nach
der  neuen  —

#andtaqs:

terlassen,  sosern  sie  eine  uel

nach  §.  32  des  Grundge
li“  zium  Volksvertreter  n6.
toigen  W33  verloren
ustiz  Behörde  dar-Über

  mds  nicht  erkannt  hat.

Die  diekl.  Entscheidung  bleibt

dem  Landtage  vorbehalten.
bandtagzs:  Abgeordneter
öten  stddlischen
tb  Beschung  des.
sen  Stielle.

Landtags'-Abgeorbneter

aus  dem  isten  Wahibeete
der  Mitterautsbesützer  —  de

ckordnete

Beylage  D.  7.
Seile  485.

Entassungs-g  Detret
  (ui  F.  711
Seite  186.  .

 

 

sen  Eintreffen  dey#'#m  bam.

e  Sibung.
e  146.

%6—ase  Sihg.
Seite  441-433.
lonl  #  Suo#-S
  **.
Seite  6.  u.  7.

(Olste  Sitng.
l#  lin.  Seite  435.

Verzeichniß.
Seiie  6.

Isie  u.  Ae  Sitzg.
Seite  7.  ts

7te  Sitzung.
No.  3.

Seite  23.

tte  Eitzung.

in  lin.  Seite  77.

I  Sung.
Wo.  1.

Seite  23.

 

s  II.

6  Ser  451.
        <pb n="827" />
        Inhatt.

ste  D  eret

Schrrtt.  22

„crete  begleiten
e  sden  Berichte,

ren  2  Gesetzesent,

würse  2c.,  deren
weiitenzebsen  ic.

Vota
Vesganotunbohge  im.
andtage,  deren
Seilenzahlen  2c.

—

Eositlons.  De  dle  54en,is  alonian  Erklrungs.
nd  sonstige  Sarikten,  Intercession.

  Saris,
Vortrage  besgand
tages,  deren  Sei
tengahlen  #

 

E.
Landtags-  Abgeordneter

aus  dem  Aten  Wahlbezlrke
des  3len  S  kandesusstel
lung  der  Frage,  ob  er,  da
er  leinen  bisberigen  Wobnort
mut  emem  andern  verrauscht,
Abgeorducter
bleiben  könne?  erneinende
  Enlscheidung,  weil
jeder  Stane  seinen  Abgcordneten
  aus  seiner  Mitte
wähien  solle.

Landtags-Abgeordneter,
us  de  n  staͤdtischen!

senh
sein  Stoeuett  ist  nicht
einzuberusen.

bondtogs-Abgeordneter

aus  vem  ##len  Wohlbezirke.
der  Riltergutobesitzr  —  des.
uchen.

andtogs=  Abgeordneter:
Beurtloubusg  eines  solchen.
steree  gzenz  abgegangen
ist.

#Peäen  Situngen
Wnchenn  derselben.

bndtocs-Verbendlun
gen.  Vorrede  do

 

eylage  d.
Si#e  38.

 

Ite  Sibung.
8*

ben  des  Londtags
vorllandes.
Bevloge  C.
Seite  37.

6te  Sitzung.
eitt  78.

2ste  Sibung.
ESeite  107.
Auste  Stoung.
Seite  155.

650le  Sitzung.
Seite  754.
Güsle  Sitzung
in  lin.  S.  757.

Ifle  u.  Ae  Sog.
Seste  8.  9.
Votuw.  Bewyl.  B.
Seite  16—18.
gie  Sitzung.

Stite  25.

Pontde.

 

 

(4

*  5tv  n
V  g.

Entiassungsschrei

Bevlage  C.

%o.  1.4
Seile  18.  19.
        <pb n="828" />
        Laternen- 


 
 
 

eimar.
400  tblr.
Jahr
S.

:  und
K.,  so  wie

kehnguͤter:  Antrag  wiegensBeylage  XXX.
Berwandlung  aller  kehngin  Eeite  354.

Ww.
ter  in  stehes  Erblehn.
        <pb n="829" />
        Inhalt.

  
   

FEF.
.1.
312.  u.  313.

    

Sihung.
147.

  
 
  
  

beichengebübren:  dle  Min
dirung  deren  Hoͤhe  detr.

Lenz:  denson

 
 
 
  
   

Sitzung.
m  5.
schafelichen  r„dw  1

eichtera  Impost  bavon.
mpost-Abgabe.

   

  
 

Sitzung.
338.

 

auch  Straßen.

 

Aste  —  autldaͤndische  ..
M  %  des  n  6  97  Schung.  Sa  Schi
Möllr  wegen  des  dey  den-  —  *  .-fslbmoiaitctkadmzollts.
  SM·  Seite  471
Antrag  aus  Rekorsson.  -

Mahlmehee.vo3mm?qol,li:chkoke.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —e.p
        <pb n="830" />
        6#Pie  die  höchsten  D  lcusfionen,  Erklrunge-1
  n  crete  benlcinn  Vote  und  sonstige  Schrikten  In-Inhalt.
  sle  Decreie,  de  —  im  1r  Sbrus,
·  G·s·  »un-  IcadtqqdmotkgteH
km  Smmzaplm  würse  4  ,  deren  Seitenzahlen  2c.  stages,  deren  Sei-»
  BeitenzahlekIth  tenzahlen  r
Militär  —  r“  —  Zue  Sitzu  ig
lung  n  *—  posft.  Schr  4.
aewi  aͤr-  bn  A.  k  9  ie  Sf#Bevlage  F.  3.
at  —  snenr  ##  k.  2.  ite  425.  u.
9  —  Uerwili-Beylage  K.  6.  —  —F  r  “7  Saeuin  26
en,  zu  Unterhallung  Seite  1%.  Seil  Seile  453.
5%  Vian  on  00000  thir.  Bevlage  D.  7  -  Si.
für  jedes  der  Johre  1  16214  Seite  —  o.  43.
und  1622.  5½5½2  370.
*##  Situng.
ete  5.
eslatelen  Strage  von  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
kLoͤbsledt  dah
stedt.
Mln.ls  Krels:  die  #te  Sitzung.
für  die  ndkewobnet  —  —  —  —  —  —  SGSelte  11.  —  —  —
desselben  rer  Erleich
ung  binsicclich  des  Beyera
ge#s  3u  sedtenehe  ett.
oeba  esuch  der  dasigen  .
Gemeinde  um  V##n#inn  n  –  —  —  r  —  —  —
der  Steuern  noch  Verhaleni-  Seite  88.
idrer  Besihungen.
O.  „
Hken  Prosessor  in  Jenn  —  —  —  41½—te  Sigun  —  —
dessen  Enklossung  ber.  Seile  9.
Olvisleben:  es  sell  di  iesem,
Drte  verstaltut  seyn,  ur
Weimorischen  Brond  asse=  Solte  Sitzung.  Beylase  L.
äulloge  fue  —  —  —  Seite  132.  u.  153.  In  fine  S.  194.
ne  ihm  jedo-  i
Vertinolichten  dazu  aufzuer
gen.
57½%%  so  a  verschied  al
F#chtsbarkeit  abgethe#t,
lind  blosichtlich  der  r%  nrnr  E  —  —  —  —  b  Sihun.  —  —  —
Ppollzev.  Gegenstdude
als  ein  ·½%  zu  betrachten.
        <pb n="831" />
        ———  4%  chsinlsrutssonen
ß6  beleiten.]Vorto  und  son
aiwsentegere  engenin

Schrift.  H#och

--  ren  Seitengohlen
i.

ste  Decrete,  -  r-.

  l  öku  nqss
-  -Snulekcessson
  Schnit- 



Geschehn

sie-Unten  cetimsobles  sk

Cis-Wahlen  sc

toge.

taget,  N  *
lengadlen

 

 

Pensionen:  Untag  zu  ue
bernahme  derselben  auf  o  Sge  D.  7.
Haupt  Landsch  aftskasse,  nach
ersolgter  -  14  .
doch  nur  auf  d

der  dermaligen  Veninn.
Dens##  cpenene  —  vorgeschl

ne  Grundsate  üͤber  den

Betrag  na  an  Staatsdiener

  zu  verwilligenden  Ven  ·  Seite  486.

fionen.

Pensions-Gesuch  —  das
wiederholke  der  Witwe  eines
angelehenen  Etaatsdieners
konnte  bey'm  Landtage  nicht
berüc  sichtiget  werdem.

Pfarr-  und  Schul  sellen
die  in  Antrag  gebrachte  au  Keptege  J.  6.
eobsezung  der  Sporteln  und  Seite  466.
jrien  bey  deren  Besetzung

 

I  7.

 

vle  staͤtischer  zu
—  bieiu  ander-Reyl-  agt  EE.
weit  in  Antrag  gireaht
——  wird  "  icht  5  Seitt  174.
gesta
rriis  in  Fiscn
dessen  E'bsbung
Hätste  des  F#seen  vanfe
mäßigen  Ansatzes  dn
Pllastergeld:  der  --Otts1einvekcstasf-ldum
  gskllrgåth
Anlegung  eines  solchen.

 

Sint  Et.
Seite  1

 

Pflastergeld:  Gerluch  d'
Gemeinde  Neuenbof  urr  wi  nr  LLL.
Erhedung  eines  solchen.  Seite  320.

Pbfikots-Stelle  i  :
ren  Eitbeilung  soll  künftig.
davon  aon  n  gemacht  m  D.  7.
werden,  doß  der  Anpelen.  itt  466.
de  die  Thierarzneykunde  zu
Jena  gedoͤrt  und  in  solcher

 

 

96#  Sitzung.
Seite  431.

Löste  Situng.
Seite  431.

Bevlage  H.  6.
Seite  452.

Bepvlage  II.  6.
Seile  452.

 

 

 

 

eeise  434.
goste  Kr  Stes.

eßte  433.

4aste  Sitn
Seite  160

ste  Sitzg.
Seile  180.

e  Sltzg.
Seite  293.
Gs#te  Sihung.
Seite  338.

toste  Sitzung.
Seile  294.
Baste  Sicung.
Seite  338.

göste  Sitzung.
Seite  429.

gele  Siog.
Seite  433.

 

 

gut  bestanden  yhabe.

Beplagt  W.  4.

in  lia.
GE.  392.  u.  303.

Belage  C6.

Seile  185.

Bevlage  66.
Seite  135.

m—-—  II.  6.
zu  Cab.  l  s

N
Seite  41
        <pb n="832" />
        ileep  de-Lele

  begleiten=2i

  lo  ——
5##s

*  Berichie,

Discussionen,
Vota  und  on  onstige
BVerhandlungen  im

I.  Erklrungs-=Schriften.
  Intercession.
  Schufe,

 

 

 

 

 

t.
Inhal  ren  Seitenzahlen  Gesethesni,  andtagc,  deren]Borträge  desandic.
  uͤr  se  ic.,  deren  Stitenzahlen  ic.  stages,  deren  Seip
  öSenhabiin  r  tennzahlen  2c.
1  -
Polizey-Sache  —  unbestririene
  —  ec  woͤge  gesth  Lite  Si
lich  beslimmt  Fa,  m  wiee  —  —  —  4rl„  buns  ·  —  —  —
sern  eine  solche  zur  Jullö=  Seit=  80.
Sache  Werden  könne.
Post=  Ordnung  v.  26sten  Szzage  K.  Gte  u.  Ote  Sihg.
November  1819.  5  l  —  —  —  —  Seite  26.  u.  27.
7  -ege.  6.  1##e  Sihung.
Seite  449.  Seite  45.  s  Sruees  54.
Le  Sibung.
See  43.
Präm  deren  Vewilliien
  Was  u.  Hand—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
werker  1½  s  ung  ihrer
Kunst-Produkte.
Industrie.
Predigen:  Beschwerde  über  78.  .  u.  zwIle3s4.
das  östere  Predigen  aus—  —  —  —  —  —  –  —  —
wärts  lebender  Kandidalen  ene  .
in  der  Residenz  ·
Prediger:  Verbesserung  di  –  —  —
ren  Etellen  bey  armen  Ge-  —  —  —  —  —  —
meinden.
S.  Kirchendiener.
Proboitiions  Schrift  Beylagt  —  —  —  —  —  —  —
an  den  Landtag.  Selile  Sa#n.
Prozeß=  St  —  b
nich-der  V  lag  ---Polchetkaandtefts
  Mahl-acht  Seize  15.  r.  —  —  —  —  —  —
vorgelegt  werden
Hrozeß=  Orbnung:  Ei-Beylage  P.  4%  Si#uu
senachische  —  beten  umwean  »  zlgll  ns.  Bevyl.  FFF.  No.
rung  im  Amte  Dermbach  No.  1.  u.  zu  1.  —  —  —  Situng.  11.  Seite  306.
betr.  Beyt  222.  No.  Seite  337.
1.  Seite  355.
        <pb n="833" />
        Inhalt.

S  Hoͤch

1sBD  W1  ,  de.

in  Seikenzahl
it.

(##m½2  die  böchsten  Discussionen.)  Erklärnnas,
chri

Decrete  begleiken=  vora  und  sonstiges  Schriften,  Inrfe

  ec.,  deren
Seit-Mahlen  ic.

den  Berichte,
t  -a

W  bgcc

Verbandtungenen  lercession.  Schrift,
age  deren  Vortraͤge  deskandtaget,

  deren  Seiuengahlen
  2c.

 

 

Rechnungen  —  diejenigen
uner  der  Verwalzung  der
Landes=  Diss  sion  Üeb##-7*nm
  *  er  unker

dielt  Weise  justisicirt  werden,
brigen  unter  dieser
6.  slebendeo  nicht.
Rechnungsausschuß
laudunsh  c
Auss

chuss.
Rechtssachen,  so  in  letzter
nstanz  an  das  Ober-Ap,

Fellalionsgericht  zu  Jena  gelangen
  können,  sollen  invorhergebender
  Instand  nicht
on  den  dasigen  Schöppenslubl
  geschiam  werben.

Regierungs-Blatt
don  dem  Redact  Venue  bin
set  Blattes  ubtr  das  Erscheinen
  der  Landtags;  Verhandlungen
  in  demselben  Larlallene
Bekanntmachung  bet

Reicharetn  Kinder  des  an
der  Rewen-Epidemie  verstorbenen
  7  dieses  Namens,
  zu  .  Vierwindung
  des  *8  suͤr  Be-8
  der  von  ihrer  verslor- 



enen  uiter  bezogenen
Vension
Michseittercheftlice

Gutebesizer  in  den  von  El#ur.
bessen  abgetretenen  Gebietbsn

  Steuer-Prdgravations=
  Beschwerde,
und  erfolgte  Berücksichtigung.

eilen  —

n  U.

No.
Seite  9
„Be#lage  AAd.
Seifre  282.
*i  Prr.
e  331.

Bekanntmachung.
Seite  468.

 

Vboste  Situng.
Seite  148.

Tolste  Sihung.
eub  No.
Seite  265.  u.  266.

60—9a#4e  Sitg.
No.  44.
Seite  370.
100  le  Sioung.
Seile  431.

#5  Sibuns.
Sn  Lha.

*  154.
Sle  Sigg.

 

 

5#s  FSisung.

ng
S  280.  280

 

Verran-.  Sh.
Be  v

Seite  470.

Bevlachkl

 

Sturm  Us·
Beyl  CC
u  Jiffer  5.
Stite  301.
        <pb n="834" />
        Inhalt.

Ur

erichte,

*—*

Se.  ahien  it.

Vota  und  sonslige
—

 

Scuenzablen  2c.

dia##c,  deren  Vo

Eersiins  Die  die  böchsten  Discus  s  -
t.  öchsldemu  begleiten-  i#  Fienen.  er  olnn  —

5  44  rete,  de  den

ren  Seitenhae  „Gese,

„deren

Sariften,  Interc
  sion  Sch  #s#,
rirage  desr  ndtages,
  deren  Seitenzahlen
  2c

 

K.
Remosertnn  en.
Slösungen.

Resoklutionen  —  obschläg.
lice  Per  oberen  arministrativen
  bandesdehörden.

S.  Beschwerdeführung.


Ködi  —  Gemeinde  daselbst
  —  n  hoher  Aufwand
  auf  die  t  Bermtssung
ihrer  Glur  betr.

Rommel  —  „Ksen
en  dopvelles
nerbene  bey  moandschasis=
  Collegium  und  der
Londes-Direction.  Emtbin
dung  desselben  von  den  Funcnonen
  bey  der  leytgenannten
Khörde,  ohne  eine  neue  Ver
willigung.

Bevlage  U.
No.  6.
Seite  58.

Brploge  T.  5.
No.  3.
Seite  436.

—  D.  7.
Seoite  485.

2ste  Sitzung.
Seite  88.

T  T#be.

Seite
Söste  Sars.
See  430.

Devlage  H.
Seite  451.

6:

 

 

S.

Schaugelder:  Gesuche  der
Saudmas##e  Innungen  zu
Ilmenou  und  zu  Weimar
um  Wicdereinfübrung  der
ihnen  oufgehobenen
SEdaugelber  gegen  aueldndische
  Meister  —  Antrag  auf

Retorsion.

Eckeit  =  Atwurf  von  ieder
Fubte  Holz  bev  deren  Embringen
  in  die  Städfe,  als

Abgabe  an  die  Thorhäuler.

Somlerseise:  (Vortrag  der
—S  Iumnun

B  vlagte  U.  6.

zuSene  #40.

 

Apolda)  ist  zu  orwipöen

 

9le  S'bung.
No.  2.
Seite  432.

89  —  Nfte  Sitg.
No.  3.
Seite  366.

 

69—g9ist##  Sitzg.
No.  11.
Seite  366.

lt  Schrist.
et  70.  6.

ei  W%  u.  471.

Bey  lagt  FPFF.
No.  WIII.  A.  16.

Seste  317.
Beylage  N.  4.
Seile  385.

Bevlage  X.  4.
zu  Kov.  lII.
Seite  391.
        <pb n="835" />
        Juhalt.

t·

Derete  begleiten-Seitenzahlen

  K.

V.
Berbenbtungn  im
Laudtage,  deren
Seitenzablen  ic.

#Eeolitioseelde  die  #chlen  ise  ioen  Erklärungsste

  Decrete,  de
rten  Seitenzahlen
ic.

Schriften,  Intercession
  Schiift,
Vortäge  desgandtages,
  deren  Seibenzahlen
  2c.

 

S.  .
klbkkk--Gnflwlkiballs
bier  —  Gesuch  desselben  um
Vergülung  ver  von  ihm  im
Johre  1813.  gelragenen  Einquariicrung.


—  Gemei
schulden  dor  Resirinz:  Sirl
Weimar  —  die  zu  Am  ari
tion  derselben,  von
Weimar  geschlachteten  Niebe
sowie  von  dem  dasclbst  sowohl
  gebraueen  "“  dahin
wiabrachte  Biere,  Kritue-41n
  64t  ewesene  Impost-Al

kauch  Impost.

Schuldenwesen  des  e
herzogthumes  —  Vercinigun
der  #ämnce  ten  Sbalorz)

esselben  in  eine  allen  Lan-Sustung

  Einer
tilgungskosse.

Schulden=Schule

  zu  Neustadt  a.  d.  O.
Stijtung  einer  ntuen  Klasse
  in  derselben.

Schultn  auf  dem  Lande;
insbesondere  bie  Verbesserung
an  n  Stellen
derseiben  —  Vertüeilung  der
über  deren  theikweise  geschebene
  Verbesserung  gedruckten

Nachrichten  im  Landtage.

nde

Sue  45
Beyl.  U.  .
No.  3.

Seile  47

Scite  318.

79.  u.

n.
1.
e  *  ·

S-479- 



 

 

Beplage  44  4.

Propostt.  Sorit.
a

Bevlage  D.  7.
ieSeite  485.

Beplage  885.
No.  1.

Beylage  2.  6.
.  4  -

Beylage  2.  6.
u.  480.

 

Jöste  Sitzung.
Seite  146.

Saste  Sihunz.
eite  3
d  iet.

Bevlage  X.  4.
in  ha

i
Seite  394.

 

 

Taste  Sit

Selte  *.  "  2

ege  S  (fung  Bevlage  EEE.
Seite  403—305

e  76;.  Len  II.  ö.

Eile  *-  Seite  101.

Seite  3.  Beytage  II.  6.
n  Sisg.  Seite  453.

o.  7.  Seite  30
8-ue  Sies.

To  BVeylage  C.
z  .  %  .  4
rolsle  Sitzung.  n  ·
No.  3.  Seile  435  %  t  abo
15te  Sibung.

Seitt  74.
76.  79.  Slte  Siog.  —  .  5.
Seite  292.
55.  F.#l  Sies  e  .
Be#lage  O.  6.
No.  12.
bung.  Seile  472.

i  435.
        <pb n="836" />
        Schulgeld:
konntmachun
tember  1820.  wegen
hung  delselben  in
nen  Klassen  des
rischen  Gymnasiums.

C.  5.
1.  2.
398.
Schullehrer:  genaue
strulrung  derselben.  —  —  —
Schulstellen:
deren  —  —  —  —  —

S.  Pfarrstellen.
deren
drift.
0

2  2.

Schulversaͤumnifse

B  age  C.
deren  Ahndung.  Geset  dar  .  II.  ½55.
bber.

isg.  —*
67.  6
        <pb n="837" />
        e  Decrete,  de-Decrete

  benleiten

den

f  Plxpocstkconoldse  die  böchslen

te,

[Discussionen,
Vots  und  sonstigei
Verhandlungenk  im

[„Erklärungs=Schriften,
  Intercession.
  Schrift,

 

 

Inbolt.  ren  Seitenzahlen  E  Landtage,  deren  Wneem
K  wuürse  rc.,  derenSeitenzohlen  2c.  stages,  deren  Sei,
Enrtenpatien  it.  tenzahlen  !!
S.  —
Seig  Impossl  d  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
mpost-  *  v  abe.
seeme  der  Lanoschul:  Beylage  R.  78.  79.  Zuste  Sit.
ehrer.  —  Die  nöthigen  Zu-  "v  IV.  Seite  292.
schüsse  für  dieselben.  tite  50.  —  —  —  S9--gu##e  Sieg.
wi  iege  7.  6.  No.  17.  ta  B  ·.  5.
Seile  179.  Seite  367.
##ollle  Sibung.  eu  a  og
No.  3.  Seite  435.
Sitrdnung  der  andtags-  „
2grer  1  „  —  **“  nach  —  —  —  —  —  —  Len.  2#0  Sitg.  —  —
4.  3  es  Grundge-  ite  7.
setzt
Sp  ennfrobnen  —  deren  —  —  —  —  —  —  —  —  —
K%o  rlelt.  —  —  —
S.  Handfrohnen.
Spa  li  eg  B.  6.  —8  Sitzung.
an  ichtung  verscl  —  —  —  2W.  Bevl.
te  444  ist-esquis·  DELITcicknaewsshvssc

erSWSJL
Spielkarten-Mon  1:  Bevlage  U.  12te  Situng
dessen  Aushebung  kanseschen  No.  10.  S.  45.
Gessirung  des  »p!elkck.m  Seite  58.  Alsle  Ethung  Beyl-Slempe
  VBevlage  UUU.  —  —  —  Eeite  97.  in  Kn.  S#ige  44.
Stue  351.  MWdp———6
eylage  il.  5.  Seite  336.  Srege  vv.
Seite  407.  Sp—9ille  Sitg.Sete  352—334.
No.  46—46.
Seile  370.
Stoatsbdiener  —  deren  Be-  „
stand  und  Diensteinkommen  —  —  —  –  —  5te  Sibung.
im  Jahre  1806.  im  Verhale-  Seite  11.  —  —  —
nig  zum  Jahre  1820.  —  Wimene
Staatsviener  des  Groß=  öte  Sitzung.
herzogtbumes  —  können  sies  Beylage  1.  24.  9.  10.  12.  9  —  E.
ohne  Urtel  und  Recht  ent-Seitte  191.  —  —  —  WPortrag  der  land-  *n*  KE2
lassen  werden?  staͤndisch.  Section.  Selie  192.
Beylage  D.  Se
        <pb n="838" />
        Lrevlieent.e,  %  bbichsten]pseusiont  n/9  Erksrungs- 



 

Höch
Inhalt  Vi#  des  Der  E  cessional  #n
h  ren  Seltenzahlen  #eeeentn  dandtage,  deren]Vorträge  deßand=1.
  würfe  2c.,  deren  Seitenzahlen  2c.  #aqes,  deren  Seiten-(Seilenzablen
  2c.  zahlen  2c.
S.
Stellberg:  Anlegung  einer  Beyl.
Straße  14  Eisenachischen  #e  CEas.  —  —  —  edee  Situng.  —
Obtriande  uͤber  den  s.  g.  Seile  427.  S.  338.  r
Stellberg.
S.  auch  Straßen.
Stellvertreter:  die  Wabl
eines  Volks=  und  Stellve  UU  □—  —  Siftung.  —  —  —
treters  im  #ten  Wahlbezirke  Seite  43.
in  dem  Stande  der  Bauern.
Steuer  :  Erlasse  bev'on  —
Viehsterber  und  Feucrungluͤc  Beylagt  Z.  4.  bo  .7  Sies.
in  Lialln  vermal6  #nlalic  [Seite  396.  4  eide.  4  Bebtat  4.  5.
Saͤchsischen  und  Erfuribi-  .6.  —  —F  ene  396.  u.  397.
Eermentnteen  Die  Aus-  *m  5  u½.  i.
bebung  der  diesfollsigen  ge-  ecte  53.
seblichen  Vorschriften.
Steuer  ellong  —|Proposit.  Schrist.  Berscht  der  Sin  23.  241e  Ssg.  Beylage  UV.
neue  —  zum  Bebus  der  Her- 



meriat,  Kommilstellung
  eins  Sulsomsssbon  Beplage  à.  ee“  brten  uu.  S.  89—07.
Abgabe  -  a  in  allen  -  r:

n  Seile  223—231.
Tieten  des  Großherzog-Seite  13.  4.  rtss  25  2uste  Sitg.

Beylage  CCC.
thumes  en  soictionirten
Veylage  PP.  rrrn  ugSelte  105—  112.  ——#7
»  I7unqnuak30-3M·S«  2.
Seite  213.  nnt  —  g  Schlage  1.  3
teuer  Systems.  Seit  7.  *
Beyl.  Aaa.  Fauene  35  Seite  141  147  "
cue  113  140  43  u.  ddile  Sibg.  Seite  408.  u.  409.

Seite  262—984.  bricht  des  band

Beloge  PDP.  re10  —777.

 

v.  iien  dus.  1820.  .  .

Siskksstummwrwwwm««st·SÆ·
«·  hoilePkotioIss-.-  —.

lirung  binsichthi.  Seite  197—204.

einer  pleichtmi  154  -58sle  Sitg.

gen  previf.  Grund

besteuerung  gelun  Seite  223.

Beylage  N.  5.  *½P  Mesultate  73  —zöst  Eitg.

—  Merbeyl.  a.  -

Seite  407.  108.  Per"  F,  Seile  260.  281.
Beylage  P.  6.  er.  d.  Landsch.  joung.
Fr  6  Colleq.  v.  7###en  srste  Sibung

Seite  473.  u.  474.  Sptbr.  1820.  das,  No.  1.  Seile  201.

Beplage  J.  5.
Seite  405.  u.  103.
        <pb n="839" />
        Inhalt.

 

28  rif  fi.  Hoͤ  *  2
ste  Decrete,  d
ren  —

ic.

a  Wn

richte
8.

 

Scitenzahlen  2c.

würfe  #c.,  deren  S#hale  ic.

Vots  und  sonstige;
„Verba  enlungenian
Landtage,  deren

e  boͤchsten  Discusfionen,!  Erultrnas--„

  In- 



S.
Steuer=  Versaslung  —
neu  zum  Beduf  der  Her-Hleiung
  eines  gleichmäßigen
ß  l  Systems  in  allen
Tpeilen  des  Großperzogthumte,


Steuer  =  Verbälthisse
des  Amtes  Ilmenau.

Stipendium  —  dos  Birk
nersche  zu  Erfurt.  Es  hu
der  Universiict  Jena  wiederum
  zugewenet  werden
Deegl.  die  Siislung  einiger
Stivendien  für  arme

Studierende  aus  den  nuen

Landestheilen  betr.

StrafanStalten  des  Großherzoglbumes.
  Verwillligungen
  da#  und  sonsie  An
träge  betr.

Grundsteuer-  Pro

1819.  betr.
Unterbepioge  b.

mößbeit  des  Steuvilorium

  v.  Jahre  No.  27—

0.  369.
6  1400  Sibung.

89—94dle  Sieg.
·  34.  u.
No.  39.

u.
Seite  308.  3

l
Sitte  434

 

Beplage  H.
Seite  32.

Bevl.  R.
o  1.

cite  49.

Suest  7.  6.

Seile  479.

Revlage  IIII.
Seite  189  190.
Srplage.  BH.
Seite  205—300.
#  K.  5.
Seite  42#.
Revlage  D.  7.
Seile  485.

 

J.  1810.  sallenden
Grundsteuer  Quote.
  Unterdeyl,  #
Seile  218.

Bericht  deß  Land:
olis  Collegi

1  44=  H.
Seite  33.

 

gte  Situng.  Beplage  0.
Seile  25.  26.
Iote  Sioung.
Seile  28.

lite  Situng.
Seite  44.
5  4½  Sies

412.

#
*m  Situng.  eu  .

Sritt  #.

45ste  Sitzung.  Bevlage  ANI.
eite  183.  .2  —5—

Bepla  age

Seite

 

 

Seite  370.

Seite  39.  u.  40.

vrnage  .  5.

 

eite  4  P.  i.
*  u*m  II.  6.
        <pb n="840" />
        Grundgesebes,  sowie  d

 

 

 

 

 

 

 

i  die  böchs.  si  Erklrung,
SBüonel  144  Decrete  beziei,  Von  und  lonslige  Schriften,  Sn,
Inhalr  ste  Decrete,  deden  Berich  bandlung  hũit.
«  ren  Geenpepe  #s-  ebes.  ent  [Landtag  e,  deren]  Vortraͤge  debLandit.
  würse  te.,  derenSeitenzahlen  2c.  #tages,  deren  Seifen-Seitenzehlen
  2c.  ahlen  ic.
S  4  *  sl  bie
traffaͤlle:  alle  bis  zu  ⅛⅞
5  llr.  iuel.  v„#  n  Ci-  Iste  Slsung.
vil.=  ####  n  zu  erwel.  Beylage  8.  5.  Seite  291.  ehlage  660.
sen,  mit  der  Eumy,  lo.  Seite  428.  —  —  —  82fle  Sibung.  Seit  1½
weit  selbst  zu  **  nn  in  line.  Sel  ½  in  fine.
solches  in  dem  Geseb  eite  205.
Schube  der  Fo  ele  W
den  deslimmt  ist.
Strasgesebe:  Geset  renison  P.
des  Hroaihcen  öosfentlichen  No.  2.  u.  M  2.  Szwart  u  Wr  ie  Sihung.  Bevlage  FFF.
Vorlesens  gewisser  Stralge-  Seite  40z  Beploge  w.  9  4  N  1
]  Se.  350.  Seit  2.  Seite  306.
raß  Ben,  proposit.  Ss.  Satwent  zu  einems  39—  Aiste  Siög.  [Bevlage  66.
Lateng  und  Unterhaltung,  Beyl  age  rWW  utn  Setite  153  156.  sSeite  185—188.
ingleichen  den  Entwurf  15.  *  No.  a.  m  uWksstzflkSsqunq  Vkps«««6·
kmcmthsykdakuheth.  Beolage  kE  Erhaltung  vtkzcisel79.  Seite  453.
Seite  173.  174.  Lbausen  40  u.  7ste  Sieg.  zum  Kop.  IV.  5.
Beylage  B.  4.  Beylage  FF.  Seite  184.
Seite  358.  Seite  174—177.86fl  Sibung.
Beloge  C.  4  Vortran  2%  Hrn.  .  337.  338.
Seite  362.  taa  89  -  vasle  Sibg.
Beylage  O.  5.  Frend  v.  Frit  sche.  46—46.
.  426.  427  Ercellenz,  2  ten  Seite  370.
Beylage  D.  7  ay  1610.  den
Seile  485.  Straßenbau  bekr.
W#ttl.  a.  zu  II.  J
te  359—363.
Straßenbau-Surrogat  ,
OW»""N«"M"W"  42neeivuag.ssskshqkoo·
—  deren  von  den  Un-  Seite  180.  Seige  18r.  u.  188.
erbonen  dieses  Kreises  ge-Schte
  Wiederherslellung.
Sondikus  —  landständischer:  6„
E  lebenslngliche  Annah-  B%  N.  %  Seblage  1l.  u.
me  unter  Bedingung  undene  3  *m/  e  Sihun  Seite  1331.1
daher  die  in  Antrag  gebrach  *—(5  -)0.7.  **  g  ·  ;
te  Abaͤnderung  des  h.  7n.  dsSeite  485.  Sne  “  V.  1.

S##ngszuiage  brte.“
        <pb n="841" />
        9w  15½½

 

Inhak  k.

s-Scrist.


Hschste  Drcrete,
  deren  Seilenzahlen

  2c.

den  te,

Etenzaten  ic.

Berde  andlungen  imm,
ndtage,  deren,
S  it.

die  böchsten  Discussionen,)  Erklärungs
Z  crele  begi.ien  Vota  und  lonsli  e.  Schriften,  Intercession.

  Schrist,
Vorträgedes  dand--*Eä
  deren  Sei.
tenzadlen  2c.

 

T.
Tolg:  Impost-Abgabe  davon.


S.  Imposl-Abgabe.

Tautenburger  Forst  —
dessen  Wildsland.  Gesuch  der
darum  gelegenen  Gemeinden
um  Minderung  des  letztern.

Tbierärzte:  Antrag  auf  eis
nige  geschickte  Thicrarzte  für
ben  Neustddtischen  Kreis  und

erwilligung  einer  angemes,
senen  Besoldung.

Boyläge  Z.  4.
Seite  396.

Beylage  T.  5
No.  1.

sesser  Renn#er  und  Holroß-,Seire  136.
arsl  Brauell  —  VerwillgungVelage  P.  7.
einer  onrage  Ration  für  Seite  485.
jeden  derfelben.
Tranksteuer  —  das  diessau  —  —
neue  Finanz  Gesetz.
mposl.
Tranksleuer  Aequf
lent  v.  870  thlr.  A
dem  Grasen  von  Steller
lür  den  ihm  aus  de
baften  Groß  und  Klein=  Slan  7.

Neuhausen,  Orlishousen  u
Sersleben  Assäen,  nun.
zu  der  Landschastékosse
grstoginen  Shch
bbeil.

Tranksteuer=  Aversional=Quantum
  von  1500  thlr.
für  Großhergegliche  Kammer

entbehrter  Trank.
sleuern  im  Elenachiseen

FKrcise  während  der  Jahre

1815.  1616.  1817.

 

Beylage  D.  7.
Seite  465.

 

89  -  9ste  Sitzg.
No.  35.
Seile  444
—  Sitg.
ecse  5.
%fle  Situng.

Seite  433.

-sen  Sts
2  431
iois  Seh

Seie  465.

boite  *)

echte

—  —  —

Intercess.  Schriser
Va,  0.  6.

esn-  %
Beyl.

vlage  A.  5.
in  line.  Seite  307.

I.  3.
No.  2.
Seite  451.

We#lage  II.  6.
*

Saulege  .  6.

eile
*—  W  I.  b.

Bolage  II.  6.
Seite  157.

 

.
9J.  hne  Sidg.
.  442  134.
onni  Sibung.
No.  7.  Scie  135.

 

.  Cap.  XI.
        <pb n="842" />
        ropositions.
chrift.  Hoͤch- 



Die  die  bürtenOtsculionenl  Erklärungs.
[Decrete  begleiten=  Voln  und  son  nstige..

chriften,  In- 



 

 

"l  *i)x  ste  Decrete,  deden  Berichte,  Verhandlungen  im  tercession.  Schrift,
Inhalt  ren  Seitenzahlen,  Gesebebent=  Landtaog  Tornien  Gbrsion  eha
ic.  wuͤrfe  ic.,  beren  Seitenzahlen  2c.  (tages,  deren  Sei-4
  ESeitenzablen  lenzahlen  2c.
nisteuer:  Frepheit  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
l  sr  Geistlichen
mpost-  Freyheiit.
TKrift:  Vorlegung  eines  um
georbeiteten  Entwurses  zu  —  —  —  —–—  —  —  —  —  —  —  —  —
einer  gesehlichen  Verordnung
S.  Huth.
u.
Userbau  und  uUferbaul-  —  —  —  —  —  —  —  —  —–—  —  —
assen.
S.  Wasserbau.  .
Universität  Dena  Sie  Bevlage  N.  89  -  MAste  Slhg.
jellherigen  Perm  ligungen]  #0%%  No.  64%  %  be  C.  4.
für  dieselbe  vesbleiten  ihr  Seite  49  —  —  —  Sieite  307.  .  III.
serner.  uyloge  2.  6.  10  fl.  Sizung.  Seite  399.  400.
Seile  479.  No.  3

Seite  435.

 

Verarmte  *  onen  —
ren  Aulnahme  und  Versor,
gung  betr,
S.  Heimathlose
Persone

brauchssteuer  —  34,
ugich  Preußische  —  Intercessions:
  Gesuch  eines  En
wohners  zu  All  stadt  wegen
in  Lüben  ##  Iin  Leipzig  erkaufte
  Waoren  bezahlte  und
nicht  zurück  erhaltene  Ver-Pralchbstrar-
  von  244  kthlr.
9  gr.  11  pf.
Vermessungen  —  diessalls.

Mehraufwand  v.  2030  (bir.
2  gr.  81  pf.  Er  ist  in  Aus-Ver



Stile  465.

 

94%  zu  stellen.

Beylage  D.  7.

 

65ste  Si
goste  Situr  —

sR  Sien

 

S.  7.  Selle  145.

Beyioge  II.  6.
Seite  154.
.  Gent  Xl.  No.  2.
        <pb n="843" />
        Prerlitn  bie  böchstens  Discussionen]  Errlrun
t.  Höch--  D  w  und  sonstigel  chriften,  9n,
Inhya  k.  *“-ren
  Seitenzahlen  Pru,/dI  t  Londtage,  deren  Verugedesn
it.  #esee  b  WWee  ic.  staget,  deren  Seiten-Slewgahien.
  cc.  t  ꝛc.
V.
Verwendung  der  für  die  e  Sibg.
Kirchen-  und  Schulan  be  1½  18  Beyl.
Belenen  beittn  ber  uideIenag  7Z.  6.  au  .  o  ..  5
kten  Summe.  Die  dem  Land-Seite  479.  —  ——  iste  Si
lage  r—  vorzulegende  (0%  9  4uns.  su.  r  40.
Nachwelsung.  ese  435.

Verwilligungen,  welche
dem  Landtage  vugesonnen
worden.

Veterindr-  Anstalt  zu  Jena,
  empfohlen  zu  ciner  Unterstühun
  ie  aber  dem!
künftigen  bendiae  vorbehalten
  bleiben  soll.

Wnlerzse
S.  Jahrmärkte.

iehsterben:  Aushebung
.  diesfallsigen  Steucr=  Erasse.


S.  Steuer-Erlasse.

ble  —  Gericht
S  ravotiont-Ve-Vogel:

  Erledigung  des  Rechnungswesens
  des  zu  Jen
verstorbenen  Kammerrathes
dieses  Nomens.

Vollratb  —  Seminorist  bievI½
  —  Eine  demselben  gechehent


ulcun
(m  W

Verwilligung  zu
leines  Talenis
chte  von  Taub-Beylage


Sei  1  ..
4.  1—6.

Begioge  T.  5.
eite  436.

el-·
—  U.

ee  5.

Bevlage  U.
No.  4.
Seite  57.

Beylage  2.  6.
Seile  479.

 

 

 

Provosst.  Scrist.

 

 

(6)

9  Sitzung.
tite  429.

 

öste  Sltung.
Seite  431.

22#le  Sitzung.
Seile  88.

Sinte  79.  gse  Sib.
o
-  Ju- 



iome  Sitz
S

Inlercess.  Schrift.
Beplage  O.  6.

No.  9.
Seite  471.

 

a  C.  5.
I11.
ene  401.
        <pb n="844" />
        Inhal  t.

Vorträge  der
Reserenten  im
in  welcher  FJolge
ten  ind.

I#te  Situng.
Seite  21.

 
 
  
 

 

W.
Wablordnung  —  landslän:

Beplage  K.
Seite  36.

dische  —  v.  4ten  Junv  1810.Se

ueilenbrenel.  in  Eietach.
  Deren  Einnahme
len

Wailen-Inghtute
uche  Nachrichten  daräb  her

Beylage  MI.
Seile  326.

 

1
um  Besten  derselben

—N’

 

Fngersanenn  *W  aben,  ingl.
die  denfelben  überlassenen
Collatcral=  Gelder  von  den
Verlassenschaften  der  St

 

 

 

diener,  welche  ihnen  serner
verbleiben  sollen,  betr.

Waisen  Dersorsungs
Anstalte
GS.  Galst=  Institule.

Waldungen,  Forste:  Enkwurf
  zu  einem  Gestbe  binschtlich
  deren  Schutzes.

 

eilt  444.

Pr  t.  Evris.
L
S.  139

#  74.

eine  6.
*  MI.  4.
4.

 

en  387.

v  u.  3##le  Si
—  142.  4.

4600  Situng.
eite  73.
15  5/  Sttung.

5  1.  Ziste  Sitg.
Seite  142.  1.3.

9oste  Skoung.
No.  4.  b.

.  Seite  441.

54  58ste  Sltza.
Seite  221—223.

ite  7.

89  dasie  Sihg  ·.
No.  3.

Seile  366.

 

 

Be#ylage  FFF.
Seite  315—316.
No.  VIII.  A.
Bevlage  N.  4.

Seile
        <pb n="845" />
        Discussionen,  Erltrungs=I


chte  iSe  n  ##  ift,
Landtage,  deren.  onh.  decn
de

Intages,

  deren  Seibtenzahlen

  it.

 

 

 

Propositton  s-  Di  böchslen
Schrift.  Höh.  s  (6  (eitcnn  Vos  und  son
iDecreke,  desden  Der
Inhalt.  ren  Seitenzahlen]  Gesebesent
ic.  würfe  1c.,  deren  Seilenzahlen  2c.
Seitenzablen  #c.
W.

Wasserbau=  und  Uler
baukassen  —  die  beb  x.
bestemenen  ingleichen  Abin  AStwisge  N.  5  Se  Situng.

Beplage  B.  7.  11  Ioise  “m’oß
4  kurart  ½  elen  Seite  161.  482.  5.  S.  45.
Userbaue  betr.

WAKlordnung  v.  Wsten  beae  K.

Wegegeld  —  Anlegung  ei  .
loschen  von  WeimarBeplage  Ex.  —  —  ule  Situng.
nach  Groß.Obringen.  Stte  171.  Seite  18..

Wegegelder,  ruckenoder
  Dammgelder.  —

Die  Gestatlung  zu  Anlcaun
solcher,  ist  auf  die  Genebmi-  Gofie  Sihung.
gung  des  kandtogeß  in  je-  Boplage  -.  5.  %  6
dem  einzelnen  Falle  uaitt  Eelte  Air  ggeaste  Sibung.
au#useben,  e#nker#on-  1  Seite  46.
petenten  Oberbeboͤrde  allein
zu  uͤberlassen;  jedech  soll  der

dlag  über  deren  verstat.
tete  Anlegung  Nachricht  er-Wildschaͤdent

  GOale  wegen  ·
Vergünnqdsisl  vqom  START  ---s·c.  SIVEMD
Haus«-umklle  Siite  36.  Srice  26.

Witaane  bes  Tautenburgr  —  —  —  —  —  —  —
For##

.  Tautenburger
Vortkl.

Witwen  und  Waisen  der  d#t  Situn
Geistlichen  und  S##ul:  Bege,  8  2  8.
btebre:  deren  ausorSein  .  ns  Siceuns.

ung.  ingl  dun  Plan  wegen)]  Seite  143.
Cnn  eines  nninsnsr  ooo.  —  —  —  e88  Sibg.
Witwen=  Flecus  für  oiesetbenl  eite  Mo  t  No.  17.
und  die  Enkwersung  neleblt  Sr'rn  *  Secile  307.
cher  Bestunmungen  darüber.  S.  179.  u.  *  "oNe  Sihung.

o  3.
St#te  435.

 

 

#lage  V.  5.
S.  411-3.

Beplage  66.
S#tile  185.

Beylage  VV.
in  lin.
Seite  234.

Beplage  C.  5.
No.  U.

Seite  390.
        <pb n="846" />
        Detrete  begeuen,  Vota  und  sonstige

—  .  die  bchstenOtscus  ionen  Erkldrungs.

Schriften,  In- 



e  el#,  des  eschte.Verhandlungen  imtercession.  S:  hrift,
Inhalt.  ren  Sienn  uerrene  Landlage,  deren  Vo  urdgedeasandc
  c.,  deren  Seitenzahlen  2c.  stages,  deren  Sei-Sbse3
  ic.
Witwen  o  Hofdi  iener.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deren  enssomeung.  En  —  —  hszste  S##  .  Beylage
wurf  zu  ecinem  dicssallsigen  Seite  291  6  —  e  0.
Maurhnte.
S.  itwen  u.  Wai,
sen.  Pensions  *  Geseb.

Witwen-Fiscus  .-Gesuch
  desselben  *  Ehm.  –—  —  —  –—  □  —  78.  9  gisle  Sies.  —
#  lnes  1/rul  bey  seiner  —  1  —  —
Witw  u.  Weisen  Pen  voposst.  Schrift.  Enkwurs  zu  dem  Slbung.  Beyla  e  W.
ii  eset  der  Stacts-Beyloge  4.  Gesetze  Seile  46—48.  Schel.-diener.
  Gaibb-veinpin  15.  F.  1.  anenr  V.  2.  [Lte  Slyung.  Beyloge  VV.
wurfes  dazu  1.  chlage  v.  Seite  61—69.  Seike  73.  u.  74.  Ste  .  u.  234.
zeile  39.  60.  Bericht  4  1III  9  Beylage  000.
nietbohl.  V.  rung  zu  Weimar  v.  Seite  71—76.  Stte  339.  u.  340.
eil-  51.  1.  2  t.  Novbr.  1820.|30.  u.  uste  Sig.
Beylage  000.  ##  22  Sesn.  143.
Seite  329.  seq.  54  56le  Sibg  ·
Beyloge  B.  6.  4  0.  "  o  *8
Stit  eite  235—  itung.
Seie  444  Bericht  desselben]  Seite  294.
ollegiums  mihafle  Sibung.
tlöten  Marz  1821.Seite  333.
Umterbeylage  a.  ôste  ESibng
zu
Seite  341—345.  ete  431.
s  Kn  ber  -  Sleung.

und  des  Amtes  All-*#.

  luch  der  dasigen

4
s  um  Abhülse  oder
*8*

44.
Fa  Sibg.

—  —  —

eq
di  Sitzung.

Seoee  2  W4
Seile

No.  1.  Seite  430.
        <pb n="847" />
        Erohefittonse  Die  die  höchsten'Discusflonen,  Eerlkrungs,

chrift.  Höch-Derrete  —  und  sonstige  en.  In-Inhatt

  Vekr.3#  deden  Berichte,,Verhandlungen  im  erseon  (Shuft
"  ren  Seitenzahlen“/  Gesetesent-  seandtage,  deren  Vortraͤge  desL  andit.

  würfe  k.,  derenSeitengahlen  ic.  Gqg.  deren  Sei-G&amp;amp;


8

 

 

Seitenzahlen  2t.  tenzahlen  ic.
3.
32  aa8  —  ollge-  Rbhe  Schiit.  60—ödhte  S  Bewlege,  FFF.
—  Vorlegung  des  Ent.Ber  —  —  —  Ee#lle  .
rrnses  zu  einer  solchen.  .  *.  3.  g7ste  Sibung.  S  —3s3.
#  Seite  432.
No.  5.  u.  zu  o..  ioise  Sierns.  d-  en  u.  4.
FS,  5  4.
eßse  18

.  Seite  444—447-X.
  6.

 

etie  4  -G.
EEIEIIEE-IIEq  es
n  Abl  —  Vorl  26  .  Mk«  Ai  si  bs  —iesr
*  rines  esthesentwur-·  Seite  56.  Be  r*-  *  9  16  .  ,  J  u.
##ß  darüber.  Be#lage  N.  Seite  09.  103.  n  “  4.  Seite  103.  u.  101,
Seite  207.  Swne  der  Regie-  -  Eitung.

rung  zu  A#iar  Seile  195.  196.
v.  15%ten  Jonu
1821.

Unterbeyl.  s8.  zu

 

 

 

Beplage  .
Seite  207—211.

Vemerkong.  Unker  der  in  diesem  Inhalts-Bexzeichnisse  ost  engezogenen  Beplage  P.  ist  das
Seite  40—42  des  Regierungs-Blattes  abgedruckte  höchste  Decret  vom  116en  Dezember  1820.,  „mehrere
esebesentwürse  betr.",  sowie  unter  der  hier  tbenfalls  eitinen  Weylat  O.  5.,  bie  unterthänigste  Erklaͤ-wungsschrist
  vom  15ten  April  1621.  „den  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Ablösborkeit  der  Spann=  und
Handfrohnen  beir.“,  Seite  424.  des  Regierungs-Blattes,  zu  verslehen,  welche  Beplagen  dort  durch
Drucksehler  mit  Beylage  C-.  und  Beylage  O.  4.  bezeichnet  worden  sind.

—  .—
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
