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        <title>Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822.</title>
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            <idno>rbl_swe_1822</idno>
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        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk

auf  das  Jahr  1822.

—.—

Sechsker  Jahrgang.

 

Weim  ar.
        <pb n="2" />
        ite  de  No.  der
Inhalt.  Regierungs=  Bekanntma=1
  6  chung.
A.
Abgrorduete  —  landskindische  —  General-Verordnung  wegen  der  neuen
ordentlichen  Wahl  derselben  im  Bezirke  der  Landesregierung  zu  Weimar  121  —  r25.  J.
Adjunktur-Ordnung  —  neue  —  vem  1ten  März  1823  1191  —  104.  —
#abiunk  ures  der  Allstedter  Stwerintendent  und  der  Schufausscht  in
r  Dioͤces  Ilmenau:  deren  Besehung  .  VII
uo  N  n.  Praxis:  die  Erktheilung  verhien  an  einige  Mechts·
Kandidaten  zu  deren  Betreibung  vor  den  Untrgerichtem  .  92.  nL
Amts-Chirurgen-Stellen:  deren  r**  111.  V
n)  bey  'm  Amte  Burgel  .  ...  96.  III.
b)  bey'm  Amte  Buttstebßt..  143.  VI.
Ausgewiesene.  Siehe  Vaogabunden.
B.
I.  29.  81
82.  35.  30
95.  98.  99
«  .  .»-.»»»»-  salicis-um
Beförberungen  170  114.  11
121.  127.  131
33  136.  137
38.  111.
Brand=  Entschädigqungsgelber.  Besehl  an  dcc  Justiz  llnterbkhökl
den  wegen  deren  Eintragung  in  das  Depositen  II.
Brand  „Unglücksfälle:  Erheilung  von  *  bey  deren  Erignung.
  .·.  o5  —  108  —
Bürgel:  Vereinigung  dves  dasigen  2  s  mit  ven  zu  ku
unter  0—  glr  Amt  mit  LZauien  nburs,  zu
Thalb  .  96.  IV.
C.
CGhirurgische  Praxis:  Die  Ertheilung  derselben  an  einige  Chirurgen  v2.  Ml.
Civil-Verdienst-Medaillen  —  Geßherzogliche.  Deren  Verleihung
beiresseegnl  1.  137  —
1.
Concessions-Gelder  und  Erwerbs-Kanons,  welche  bisher  zur  14
Kammer  erboben  wurden,  sollen  gegen  eine  Entschädigung  dieser  aus  der
Haupt,  Landschaftékasse  vom  1.  Januar  1822  an  aufgehoben  seyn.
a)  Diesfallsige  “]  des  Staats  ·  Ninistriums.  Deparement
  der  Fi  6.  1.
b)  Diesfallsige  natenbmachun  ber  Aammner  nit  'ri  iun
der  eingelnen  Arten  dieser  Entrichlungen.  6—9.  I.
        <pb n="3" />
        eite  des  |  No.  der
Inha  l  t.  Rezirrungs,  Bekann##ma=1
  les.  .  chung.
„D.
DHepositen  =  Tabellen:  sse  sind  mit  der  Unterschrist  der  drey,  die
Säluss  4um  Deposien  ·  Kalten  aesebmaͤßig  führenden  beren  verschen
einzur  134.  VI.
avei  der  bardiercdienns  zu  *  sbir  der  zshnse,
tage  an  solch  88.  V.
Diten:  die  i  ur  Aien  der  i-  Bchoͤrden,  E  zu  Polijch·
Dienften  requirirten  Militar  zu  verabreichenden.  Die  Erlaͤuterung  der
Dernben  Htonatmachung  v  23.  Auny  isai  Er-  No.  39  *  Regie,
rungs=  Vlaktes  821.)  87.  IV.
Di  aͤte  n  und  ner  der  Janbe.Zener  und  Stabigaich  ie  in  2  von
ihnen  zu  bewirkenden  Einleitung  der  Untersuchungen  in  Kriminal  Fällen.
  Besebl  zu  Ferligung  cines  diesfallsigen,  von  den  Kriminal=  Gerichten
zu  zucifcmen  Ber  zeichnisses  Detuss  d  deren  Bhahlung?  von  den  Lamer#
Stel  125.  725.  I.
31.  885.  —
Dienst-Entlassungenn.  rot.  197.  —
138.  —
Disbcesen:  die  zweckmägsgere  Abgrenzung  einiger  bieherigen  Diöcesen
im  Bezirke  des  Weimarischen  Ober-Konsilioriums  sowie  die  Vertbeilung
der  so  Henannten  General-Dioces  Weima  in  “m  Spe.ial-Dioͤet
  .  .  .  1  —  4.  —
E.
Erwerbs-Kanons.  Siehe  Concessions,  Gelder.
F.
Feuerlöschungs-Anstalten.  Siehe  Brand-Unglückssalle.
Erevgutsbesicer,  ingleichen  alle  Besser  cinzelner  Freygrondhsücke.
Aufforderung  an  dieselben  wegen  gesehmäßiger  Entschädigung  rücksichtiich
der  eintretenden  Bestcuctung  “*m  zeither  seuersreyen  Grundbesers  06.  IV.
Fruchtversteigerungs-Protokolle:  Besehl  zu  deutlicher  Führung
derselben  von  Seiten  der  W  se  wie  zu  deren  Unterzeichnung  von
Stnien  der  Ersteher  136.  II.
Zuͤrstengut:  Herslelng  einer  Peinletun  NJou-  und  G  seics  hei
it  n=  und  Staatögu
)  Diesfallssge  Konventien  mit  dem  Könioreiche  Preußen  130.  II.
b)  Duessolisige  erlduternde  Bekantmachurg  der  Kammer  an  sämmt-  .„
liche  Haupt-,  Bey-,  Wehr-,  GEelcit=  Und  Zolleinnahmen  144.  VII.
G.
Sebübren-  Ansdte  pro  vis  und  Pro  expeditione  der  Unter
uschte  dep  Expeditionen  außerhalb  der  Vaschichinn.  Diessalls.  2%1.  112.  VII.
        <pb n="4" />
        Seite  des  No.  der
Inbatt.  Nieren,  Bekanntmalat:
  chung.
Gerichtsnutzungen.  Quartal=  ussügee  habe
be  Rechnungswesen.
Grohßheringen,  lbisber  Amtsort  des  x  Jst  Antes  wird
dem  Justig=  Amte  Dornburg  einverleib  96.  Iv.
H.
Hainichen,  bisher  Amtsork  des  Dusiz  ·  mts  Jena  wird  mit  dem  7
suraen,  Dornburg  vereiniget  96.  IV.
Hinke  —  von  —  Gebeimer  die  Aaeitnn  au  Einnersteufsen
De-  7o  wird  die  Versertigung  von  Bi#'schristen,  oder  omrlichen  Vorsteiungen
  und  Eingaben  fuͤr  —  Uncertbanen  verbotben  und
diese  für  die  darin  vorkommenden  Unziemlichkeiten  verantwortlich  gemacht  ic.  136.  III.
Hof-Advokatur  —  ertraordindre  —  Ertheilung  derselben  111.  III.
Holzentwendung  von  Handwerksgesellen,  Holzmachern  und  Tagelöbnern
  durch  eigenmächtige  Munabme  vo  n  Stücken  1#  oder  Holzsathnen,
zum  Feyeradbenre,  soll  als  Entwendung  im  rechtlichen  Sinne  betra
tet  und  mit  der  gesetzlichen  Strase  rn  Docne  geahndet  werden  132.  N.
K.
Köllnisches  Wasser  (ean  de  Cologne)  —  frembes  aus  dem  Auslande
  eingehendes  —  die  —  der  dalur  zu  antichtenden  J  U
747.  «
Zonftsmqtsonhzeit  der  Mckvchtm  Bestimmung  darüber  .  65.  1.
Krfminal-Gerichtsordnung  —  Weimarische  und  Eisenachische  —
Abänderung  resben  in  W  der  Competenz=  Summe  des  Werthes
bey  Verbrechen  gegen  das  Eigenthum.  Hoͤchstes  Patent  .  93  —  95.  —
e.
Lachstädbt,  bisb.  r  Amtsort  des  Tautenburger  Amtes  wird  dem  T
Amte  Dornburg  zugewlesen  *  96.  IV.
Landes-Direktion.  Die  Aushebung  der  Eistnacischen  Sckiien  dieses
Kollegiums  bek’effend.
:)  Höôchstes  Potent  .....  97.98·  —
b)  Bekanntmachung  der  bonct,  Vneten  .  100.  I1.
Regusatio  are  e#iichtong  cines  *  #ur  dat
ganze  abterib  vom  #sten  Oklober  1821  17  —  27.  —
Maond  Rentamt:  Bekonntmachung  der  genur,  insiruirend  inee  Unterbebörden
  #  Rechnungslkellen  wegen  des  im  Betreff  der  Errichtung  576
Land.  Rentamtes  erschienenen  Regulauiw's  mit  Angabe  von  Sa-  ema's
und  Inliuenen  als:  20  —  32.  —
are  zu  den  von  de  en  Rent.·  Aemtern  un  Forsgelder.  R  —  ·
nplunn  etnsutetchendta  Monats-undIahnstskechnungösEnkel-m  3  *  linetst  Wir-
        <pb n="5" />
        Seite  des  No.  der
Inbalt.  Regierungs,  Bekanntma-Slaltes.
  chung.
,  Formulare  für  die  Rechnungsführer  der  Houptwildorets=  Nieder.
lagen  zu  den  einzuteichenden  Monats=  und  Tarer  "  Rechnungs-Ertrakten
  46  —  48.  V.  VI.
C)  Form  niore  für  PPn  Ober  Eeleitdamt  iu  Erfent  r  ben  viin
chenden  Monols=  und  Jabres-Rechnungs=  Extrakten  9  —  532.  vI  vmi
D)  Formulare  für  die  Ha  aunt  Rechmungefübren  der  Echt=  Und
Landgeleite,  Jölle  und  Wa  ens  lle  au  den  tinzureichenden  Monals.
und  Johres-  Rechnungs=  Extakten  .,..  2—54.  IX.  X.
F)  Instruktion  fuͤr  die  R  bei  den  E  R
turen  wegtn  lünniger  des  rwseere  esale.
einerlep  Art  ne  l  Scemo  zu  diesem  Einrechnung“  Ver
ichnisse  55.  56.  XI.  XII.
F)  Instruktion  für  den  Oencral-  und  die  everial.  Bourechnungé,
Hüorr.  wegen  des  tns  und  der  vorüher  zu  lertigenden
  Baurechnungen  nebst  Formularen  57  —  75.  XIII.XIV.
Landschafts=  Kollegium:  Aann  r  on  Auibedins  der  ½  XV.
nacischen  Sektion  deeses  Kollegium  7.  98.  —
Land-Schullehrer  —  allgemeine  Fo=  Insiruktion  r  viesalen  beu.  115  —  190.  HI.
28  in  line  —
Vlll.
Lebensrettungen  —  bewirkte  —  diesfallsige  öffentliche  Belobungen  126  in  ne  —
134  —  —  —
140  —  —  —
144  —  —  —
Zebngelbder.  Quartal-Auszuͤge  daruͤber.  Siehe  Rechnungswesen.
Listen:  die  Einreichung  der  über  die  Lebenden,  Gestorbenen,  Gebornen,
Copulsien,  Geschiedenen  und  Gommunieanken  von  den  Unterbehorden  und
Geisllichen  zu  sertigenden  Listen  140.  —
M.
iiie  Prarls:  die  Ertheilung  derselben  an  elnige  Aerzte  143.  M.  IV.
Militär  —  dessen  Scs#nachen  —  die  Erneuerung  der  dagtsen  bestt·
bensen  geletzlichen  Vorschrifte  132  —  131..
Militaͤr-  Medaille  —  seme  —  Erlauͤniß  u  Tragen  dersalben.  L  —
O.
Ober=  Appellations-Deduktions  =  Schrifk,  elngelegt  gegen
die  bry  den  Umtergerichten  eröfineten  Reseripz#e  der  Landesregierung,  sol.
nicht  l-  den  1ntetgerichten,  sondern  bey  der  bandesregierung  eingettich
werden  134.  V.
i  orf.  zute  zum  3:n  "Z  —2  Donbug-  tirlis  un  *
Ame  Roßla  gehörig  96.  IV.
        <pb n="6" />
        Selle  des  1  No.  der
Inbalt.  Regierungs  ·  Sekann#m=Blattes.
  |  cbung
Dber:ostinspektion  —die  Ernennung  zweyneuer  Mitglieder  derselben.ro.  1.
Obertrebra,  biebel  am  JZustiz-  Amte  Demug,  lünsag  zum  Jusi-Amte
  Roßla  gehör  96.  Iv.
Orden  des  ¼roshetlihe  gautes  der  —ie  ober  vom  weißen28.  89.  —
Falken  —  dessen  Verleitzung  an  verschiedene  Personen.  ...  109.127.  —
13t.  137.  —
Orden  —  sremde  —  Etlaubnih  F  Zragen  berselden  an  7  Tißge  e  .
zonglsalsdcmek.  89.  135.  —
P.
Patrimonialgerichts-Direktoren  —  Verpllichtung  und  Einweisung
  neu  ernannter  für  die  mrhemunnee  Gerichte:
#a)  für  die  Gerichte  zu  Geroda  120.  UI.
b)  lür  die  Jaun=  und  Sbpnt  L  Lietschrieberbafes.  92.  u.
c)  fuͤr  dĩe  Heroldischen  Zaun-  und  Psahlgerichte  zu  Mittelhausen.  132.  1.
d)  für  die  Gerichte  zu  Neuenhof  und  Sallmannshausen.  120.  IV.
ae)  für  die  JZaun,  und  Pfahlgerichte  zu  Omannstedt.  88.  VI.
50  für  die  Gerichte  zu  Stettfeld  und  Hörsche.  95  ·  1.
#3)  lür  —  —  zu  Thalbbn  ..,  132.  ui.
n)  fur  —  —  zu  Wartha  .  *  9.  11.
pensions  =  Duittungen:  die  Art  und  Meise  deren  Aubstelung,  w  wenn
sie  bey  Kameral-Kassen  guͤllig  seyn  sollen  99·  1.
*  biöher  Amtsort  bes  Tontenburger  aim-  Am  wid  dem
Justliz-Amte  Dornburg  einverleitt  96.  iv.
Physilk  ate  —  deren  Wiederbesetzung:
a)  im  Amte  Tiesenorth  mil  Fraseuste  .·..:·'  112.  l.
v)  im  —  Vieselbach  112.  v.
vißch  2  Fnailier  —  n5'  —  bie  erse  einer  bn  zu
Eisenach  100.  II.
rennersuche  en  kssieg.  Studierenden  —  Dieaf.  nerershnn.  110.  111.  u.
Prinzessin  Amalia,  Augusta,  Cecilic.  Nachricht  von  deren  Geburt
und  Tord.  ·  109.  113.  —
R
Rechn#  n  n  —  das  neue  te#  Grohhergogl.  Kammer  —  Befehl,
ier  die  Justig=  Stelien  und  Sportel  =  Einnabmen  im  Betresf  der  hiernach
nönigen,  TUblieserung  der  Quartal-Auszüge  über  die  behngelder  und  Gerichtsnutzungen,
  der  Ablegung  der  Fehrkelkechnungen,  der  Veyfbringung
sowie  der  Minderung  der  Sporkel-Reste  87  III.
Rittergutsbesibher  —  deren  erwsein  iuaruc  der  neuen  v.
steuerung  ·  Siehe  auch  Freygutsbesice  Iy.
        <pb n="7" />
        Seite  des  cer
Inhal  t.  Regierung3=  Bean###n
ung.
S.
Schsten.  #er  zum  Jusiz  Anie  Demburg,  lünsig  zum  Jusiz  ·  Amte
Roßlo  gehörig.  96.  IV.
ene  ,  L  Wilitars.  Siehe  Militar.
Spanferkel  (Saugschwein.)  Die  nähere  Bezeichnung  der  Bedeutung
des  Wae  „  Pw  u  die  Bestmmung  der  davon  1½  entrichtenden
Impost-  A  141.  1
Sportel=  ionangen  —  deren  Ablegung.  e.  Rechnungewesen.
Sportel-Reste  —  deren  Beybringung  un  Minderung.
S.  Rechnungöwesen.
Slaatsgut.  Siche  Fürstengut.
Stadt-Chirurgen=  Stelle  —  dessen  Besehung  bev  der  Stadt
Buttstedt.  ..  .  143.  VI.
Stellvertreter  —  landstaͤndische  —  Abgeordnete.
Stempel-Abgabe  von  den  Han  Büchern  der  Kauf=  und
a  Besehl  an  die  irtin  wegta  deren  -
i  isten  Januar  1822  an.  86.  I1.
Steudnib,  bisber  Amtsort  des  Tutenburge  #  Amles  wird  dem
Justiz-  Antte  Dorn  burg  zugewiesen  96.  iv.
Steuer  —  allgemeine  direkte  —  Regulatio  über  dia,  %r  derselben
  vom  November  1821  nebst  einer  Skal  —  13.  III.
tigung  eines  Duucksehlers  in  der  dem  vorgenannten  ge—
*6  angehängten  Flassiseautonsn=  *  biniichtlch  des  Schlos=Gewerbes
  *  96.  v.
Steuer-=  Patent  1  die  Sehne  1332  und  1833  9.  6  uul.
Stteuer  Termin  :  Bestimmung  über  deren  Erbebung  von  Enen  m—-!
jeden  bisber  schon  heurlb  aren  und  neuerlich  bereits  nach  beribmmiichen
Stenersuße  beschockten  Grundllücken,  nach  Maaßgabe  des  Gesehes  uͤder
die  neue  Steucrversassung  und  zwar:
a)  in  dem  Neustädlischen  Kreise,
d)  im  Amte  Tautenburg  *  den  übrigen,  vormahls  Königl.  Sächs.
Thüringischen.  Ouschaften
x%)  in  den  sonft  Cnimthiicn  N-  —  —
4)  fn  der  Grasschast  Blankenhayn  und  der  niedern  Herrschaft
Krannichseld,
e)  in  Dienstärdt,  Tännich  und  Breitenheerda.
DHin  den  sonst  Fuldaischen  Landestheilen,
8)  in  den  vormahls  Hessischen  Gebielslheilen  und  869  —  97.  J.

5)  in  den  sonst  Reichörikterschastlichen  Porzellen.
        <pb n="8" />
        Geite  des
In  ha  l  .  N
altes.
Sulzb  *  *  zum  Austiz  ·  Amte  Dammburg,  kunltig  aum  ustiz-  Anmte
Roßlag  96.
T.
Tauten  burg.  Das  bisherige  Justiz=  Amt  daselbst.  Siebe  Bürgel.
Thier  árztliche  Praxis.  Die  Erlaubniß  zu  lalcher  in  de  Eisenachischen
  Kaile  für  den  Thierarzt  Hagemann  .  143.
V.
Vagabunden  und  Ausgewielene.  ilussl,  Lethrng.  über  die
zwischen  dem  Grohderzogithume  und  der  Krone  Preußen  getroffene  provilenice
  Kebekeinckumk  wigen  wechselseiiger  Utbernahne  der  Vagabunden
d  Aubgewiese  ne  ·  ..  spitz.
der  dandes-  Direktion,  die  *  16  zwischen
den  Königreichen  Preußen  und  Selen  nter'm  Sten  r-  ar
1820  abgeschlossene  Gtennulen  betreffend  127.  130.
Minlsterial-Erkldrungen  wegen  ühnlicher  mit  den  Wogthümern
Sachsen  Coburg=  Saalfeld  und  Sachsen  Sush-!  lten  urs  ab  ·
geschlossenen  Uebereinkünste  -..  laz»
138.
Verläge.  Siehe  Diceen.
W.
Wahlbezirk  —  landständischer  —  erster  bauerschaftlicher.  —  Di#
qeungem  hige  u  Abgrenzung  desselben  La  auch  nach  i“  rähturs
eilung  dessen  rischesten  it.
unter  andere  Just).Anae  urge  soribesteh  48.
Wogau,  bisher  zum  Bürgelschen,  künftig  zum  Inallern  Ausiz  ·  Amie
gehoͤrig..  ......  1656.

Gesertigt  Weimar  den  Zisten  Dezember  1822.

No.  ber
Bekonntmachung.


r

 

Die  Redaction  des  Großherzoglichen  Reglerungs-Blaktes.

Erust  Müller.
        <pb n="9" />
        Großher  zogl.  S.  Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  1.  Den  I.  Januar  1822.

)

 

Ehrenauszeichn  ung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Hofgärtner  Christian  Skeel,
zu  Belvedere,  die  silberne  Verdienst=  Medaille  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen
am  rothen  Bande  des  weißen  Falkenordens  am  usten  Januar  d.  J.  zu  verleihen  gnédigst
geruhet.

Befaörderungen.

Des  Großhersobs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Geheimen-Justiz-Rath  und  Gebeimen-Referendar,
  Heren  Ernst  Wilhelm  Ackermann  hier,  Ritter  vom  weißen  Falken-Orden,
  zu  Höchstihro  Kommissar  bey  dem  Großherzoglichen  hiesigen  privilrgirten  Lotterie-Institute
  mittelst  höchsten  Dekretes  vom  20fsten  Dezember  vorigen  Jahres  in  Gnaden
  ernannt.

Sodann  haben  Söchstdieselben  bey  der  neuen  Diécesan-Einrichtung,  den  bisherigen
Ephorie-Vorsteher  und  Inspektor  Justinus  Reichardt,  zu  Groprudestedt,  den  Adjunktus
und  Pfarrer,  Johann  Gottfried  Hervecgen,  zu  Mellingen,  und  die  Pfarrer,  Johann
Wilhelm  Umlauf,  zu  Neumark  und  Philipp  Anton  Vogt,  zu  Klettbach,  sämmtlich
u  Superintendenten  unter'm  reten  und  28sten  Dezember  vorigen  Jahres  zu  ernennen
gnaͤdigst  geruhet.

Bekanntmachung.

Ee.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  in  Antrag  gebrachte  Vertheilung  der
bisherigen  Disces  Welmar  oder  so  genannten  General-  Diöces  in  verschiedene  Special-Discesen,
  sowie  die  demnächst  weiter  vorgeschlagene  zweckmäßigere  Abgrenzung  einiger  bisherizen
  Oiscesen  überhaupt,  gnädigst  zu  genehmigen  und  daben  Folgendes  anzubefehlen  geruhet:

1)  vom  rsten  Januar  1822.  an  hört  die  bisher  bestandene  Diöces  Weimar  oder  so  genannte
  General-Dioceé,  ingleichen  das  hinsichtlich  ihrer  seit  einiger  Zeit  Statt  ge-
        <pb n="10" />
        fundene  Superintendentur-Vikariat  auf,  und  es  bestehen  von  dlesem  Zeiepuncte
  an  vier  neue  Special-Diöcesen,  als:  die  Disces  Mellingen,  die  Disces  Neumark,
  die  Diöces  Klettbach,  die  Disces  des  Amtsbezirks  Vieselbach.  Nur
die  Kesidenz  Stadt  Weimar  bleibt  ferner  unter  der  General-Superim
tendentur.

2)  Die  Disces  Mellingen,  deren  Sib  zu  Mellingen  ist,  begreist  nachbenannte  Drte:
Buchfahrt  mit  VollerSroda,  Capellendors,  Denstädt  mit  Süssenborn,  Döbritschen,
Frankendorf  mit  Hohlstädt,  Großcromodorf  mit  Schöndorf,  begefeld  mit  Gelmeroda
  und  Possendorf,  Lehnstébt  mit  Hammerstädt,  Mellingen  mit  Cöttendorf,

ber  =  und  Niedergrunstädt,  Dberweimar  mit  Ehringodorf,  Schwabêédorf  mit
Rödigsdorf,  Taubach  mit  Mechelroda,  Tiefurt  und  alcnktomehyw,  Troistädt
mit  Schoppendorf,  Tromlitz  und  Losnib,  Ulrichshalben,  Umpferstädt  mit  Wiegendorf.


Dle  Kirchen-Kommission  für  genannte  Orte  bestehet  aus  dem  jedesmaligen  Su-Frrintendenten
  zu  Mellingen  und  dem  zeitherigen  weltlichen  Kirchen-Kommissar.

3)  Die  Disces  Neumark  hat  ihren  Sih  zu  Neumark,  und  besteht  aus  folgenden
Orten:

Ballstädt,  Berlstädt  mit  Ottmannshausen,  Daasdorf  b/B.,  Gaberndorf  mit
Daadorf  a/B.  und  Troͤbsdorf,  Heichelheim,  Hottelstaͤdt,  biebstädr  mit  Goldbach,
Neumark,  Groß=  und  Kleinobringen,  Ramsla  mit  Ettersburg,  Stedten,
Vohleborn.

Die  Kirchen-Kommission  für  die  Orte  dieses  Sprengels  Kahesen  aus  dem  Superintendenten
  zu  Neumark  und  dem  zeitherigen  weltlichen  Kirchen-Kom
4)  Die  W  Klettbach,  deren  Sitz  zu  Klettbach  ist,  an  zal  folgenden  Orten
gebilde

Ensilens,  Bergern  mie  Hetschburg,  Berka  mit  Mönchen,  Bößleben,  Eichelborn,
  Hain  mit  Schellroda,  Hohenfelden  mie  Nauendorf,  Isseroda,  Flettbach
mit  Meckfeld  und  Gutendorf,  Kottendorf,  Maina,  Nohra,  Obernissa,  Rsdigen,
Saalborn,  Sohnstädt,  Tannroda,  Thangelstädt,  Tonndorf  mit  Tiefengruben.

Die  Kirchen-Kommission  für  genannte  Ortschaften  besteht  aus  dem  jedesmaligen  Su-Ferintendenten
  zu  Klettbach  und  dem  blöherigen  weltlichen  Kirchen=  Kommissar.
5)  Die  DiöceS  des  Amtsbezirks  Vieselbach  begreift  die  Orte:
Azmannedorf,  Grohmölsen  mit  Wallichen  und  Töktleben,  Hochstcde,  Hopfgarten,
Kerêpleben,  Kleinmölsen,  Linderbach,  Münchenholzhausen,  Ollendorf,  Ottstädt
%B.,  Schwerborn,  udestadt,  nle,  Ubberg,  Vieselbach,  Zimmern  St.  Wipperti
und  —2  Vonifacii.

Der  Sitz  diefer  Dioͤces  ist  noch  nicht  bestimmt;  einstweilen  aber  und  bis  auf  Weiteres
ist  dem  Pfarramte  Udestädt  die  Besorgung  des  Vikariats  der  Superintendentur  dieser
Dices  übertragen  worden.
        <pb n="11" />
        3

Die  Kirchen=  Kommission  für  dle  Orte  dieses  Sprengels  besteht  aus  dem  zeitigen  Superintenrentur
  Vikar  und  dem  Großherzogl.  Justiz-Beamten  zu  Vieselbach.

6)  Die  Disce6  Apolda  besteht  künftighin  aus  den  Orten:

Apolda,  Darnstädt,  Gebstädt,  Herressen,  Heusdorf  mit  Schöten  und  Nauendorf,
Kbdderitsch,  Mattstädt  mit  Zottelstädt,  Niedertrebra,  Osmannstädt,  Pfiffelbach
mit  Werédorf,  Raustädt,  Reisdorf  mit  Neustädt,  Niederroßla,  Oberroßla,  Sonnendorf,
  Stadtsulze,  Dorfsulze,  Bergsulze,  Wickerstädt  mit  Eberstädt.

Der  Sib  dieser  Ephorie  verbleibt  in  Apolda,  und  die  Kirchen-Kommission  für  die  ansegebenen
  Ortschaften  wird  durch  den  jedesmaligen  Superintendenten  zu  Apolda  und  den
zeitherigen  weltlichen  Kirchen-Kommissar  gebildet.

7)  Die  Orte,  aus  welchen  die  Disces  Blankenhapyn  bestehet,  sind:

Blankenhayn  mit  Schwarte  und  Rottdorf,  Dienstädt  mie  Breitenheerda  und
Tännich,  Göttern,  Großlohma  mit  Kleinlohma  und  Oettern,  Heilsberg,  Hochdorf
  mit.  Neckeroda,  Kiliansroda,  Krannichfeld,  Lengeseld  mit  Dörnfeld  und
Krakendorf,  Magdala  mit  Ottstädt,  Scadtremda  mit  Altremda  und  Kirchremda,
  Sundremda,  Rettwit,  Rittersdorf  mit  Haufeld,  Stedten,  Ober=  und  Niedersynderstadt
  mit  Sollnigz,  Wittersroda  und  Lotschen.

Der  Sitz  dieser  dermalen  erledigten  Superintendentur  ist  sortwährend  Blankenhayn.
Bis  zur  Wiederbesegung  ist  das  Vikarlat  der  Epherie  dem  Adiunktut  Gôring  zu  Magdala
übertragen  worden.  Aus  ihm  und  dem  bioherigen  weltlichen  Kirchen-Kommissar  besteht  die
Kirchen-Kommission  für  Venannte  Orte.

8)  Die  DiöceS  Buttstädlt,  mit  dem  Si  der  Superintendentur  daselbst,  umfaßt  folgende
  Orte
Buttstädt,  Buttelstädt  mit  Oberndorf  und  Weiden,  Ellerleben,  Eßleben,  Großbrembach,
  Großneuhausen,  Guthmannshausen,  Hardieleben,  Kleinneuhausen,  Kranutheim
  mit  Haindorf,  Leutenthal,  Mannstädt,  Nermodorf,  Niederreißen,  Nienscdor
Oberreiben,  Olbersleben,  Orlishausen,  Peesteaber0,  Rohrbach,  Rudersdorf,  Sachsenhausen,
  Schwerstädt,  Teueleben,  Willerstäd

Die  Kirchen:  Kommission  für  genannte  Orte  bestehee  aus  dem  Superintendenten  zu
Buttstäot  und  dem  zeitherigen  weltlichen  Kirchen-Kommissar.

0)  Die  Diöces  Dornburg  begreift  die  Orte:

Cunitz,  Dornburg  mit  Naschhausen  und  Wilsdorf,  auch  Hirschrode,  Dornderf,
Dothen  mit  Grabödorf,  Iluyrstädt  mit  Overtrebra,  Frauenpriconitz,  Großherin=
        <pb n="12" />
        gen,  Hermstaͤdt  mit  Stobra,  Krippendorf,  Lachstaͤdt,  Pfuhlsborn,  Poppendorf
  und  Rockauf  Pordorf,  Großromstädt,  Kleinromstädt,  Stiebrig,  Sulzbach
mit  Oberndorf,  Tautenburg  mit  Steudnißh,  Utenbach  mit  Kößit,  Wehdorf  mit  Mertendorf,
  Wormstädt,  Zimmern.

Der  Sig  dieser  Superinkendentur  bleibt  zu  Dornburg,und  der  dasige  Superintendent,
nebst  dem  biöherigen  weltlichen  Kirchen-Kommissar,  bilden  die  Kirchen-Kommission  für  genannte
  Orte.

10)  Die  Orte  der  DisceS  Jena  sind:

Altengsnna  mit  Lehesten,  Beutnit  mit  Naura  und  Golmsdorf,  Bobeck,  Bucha
mit  Schorba,  Nennêdorf,  Obmarih  und  Pösen,  BVurgau  mit  Ammorbach,  Win-Frla
  und  Göschwig,  Bürgel,  Cospeda  mit  Closewihh  und  bügeroda,  Coppanz,
Großschwabhausen,  Hainichen,  Jena,  Jenapriesnit  mit  Ziegenhain,  Isserstädt
mit  Kotschau,  Kleincröbitz,  Kleimöbichau,  Kleinschwabhausen,  Laasan,  Lobeda  mit-Rutha
  und  Wöunitz,  kLöberschüßg,  Maua  mit  Leutra,  Münchenroda  nebst  Vollersroda,
  Nerkewitz  mit  Neuengönna,  Rödigen  und  Porstendorf,  Rothenstein,  Taupadel
  mit  JFenalöbnib  und  Rodigast,  Thalburgel  mit  Gniebödorf,  Nausnih,
Ilmodorf,  Gerega,  Beulbar  und  Hetdorf,  Waldeck,  Wenigenjena  mit  Camodorf,
Wogau,  Zwaäten  mit  Loöbstädt.

Der  Sitz  dieser  Superintendentur  ist  Jena,  und  die  Kirchen-Kommission  für  genannte
Orte  bestehet  aus  dem  Superintendenten  zu  Jena  und  dem  bicbherigen  weltlichen  Lirchen-Kommissar.


I1)  Die  Diöcesen  Allstadt,  Großrudestädt,  Ilmenau,  Neustadt  und  Weida,
behalten  vermöge  ihrer  geographischen  bage  ihre  bisherige  Ausdehnung  unverändert
ey.

Diese  vorstehend  näher  bczeichnete  neue  Einrichtung  der  Discesan-Verhältnisse,  welche
mit  dem  usten  Januar  1822.  in  Vollzug  teitt,  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  geracht.


Weimar  den  röten  Dezember  182.r.

Großherz#ogI.  Sächs.  Ober-Konsistorium.
H.  C.  F.  PHeucer.
        <pb n="13" />
        Großherzogl  S.  Weimar  Esnachiches
Regierungs-Blakk.

Nummer  2.  Den  8.  Jannar  1822.

 

 

Bebanntmachungen.

I.  Nach  dem  K.  z.  des  Grundgesebes  über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthumes  vom
2#0  sten  April  18a  1.  und  im  Einklange  mit  dem  Großherzoglichen  Dekrete  an  den  Landtag
vom  roten  April  182  .  sollen  die  Erwerbs-,  Kanons=  und  Concessionc-Gelder,  welche
bioher  noch  zur  Großherzoglichen  Kammer  entrichtet  wurden,  gegen  eine  Entschädigung  dieser
  aus  der  Haupt-Landschaftskasse,  mit  dem  #sten  Januar  1822.  aufgehoben  seyn.
Um  nun  deutlicher  zu  machen,  welche  der  mancherley,  unter  den  verschiedensten  Namen
vorkommende  Entrichtungen  an  Großherzogliche  Kammer,  gemäß  jener  grundgesehlichen  Bestimmung,
  wirklich  wegfallen,  um  zu  verhüten,  daß  nicht  Gefälle,  welche  darunter  keinesweges
  gehôren,  in  der  irrigen  Meinung,  alc  sepen  sie  gesehlich  aufgehoben,  der  Großherzoguichn
  Kammer  und  anderen  Berechtigten  vorenthalten  werden  und  überhaupt  um  Mißverr**st
  und  Mißdeutungen  zu  begegnen,  wird  andurch  von  Seiten  des  Großherzoglichen
ats-  Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  zu  jedermannes  Nachach-S#
  Folgendes  bekannt  gemacht:

ß  ##

Als  aufgehoben  zu  betrachten  sind  dlejenigen  Abgaben,  welche  von  Grohherzoglicher
  Kammer  unter  dem  Namen:  W  Concessions-Geld,“  oder  unter  irgend  einer  andern
  Benennung  —  wegen  dandes-polizeplicher  Erlaubniß  (Concession  zum
Betriebe  eines  Handels,  oder  faner  Gewerbes  überhaupt,  oder  in  einer  gewissen  Ausdehnung

  —  erhoben  wurden  und  als  eine,  durch  jene  Erlaubniß  bedingte,  bloß  persfönliche
  Abgabe  vom  Gewerbe,  oder  Hand't  und  wegen  dessen  Betreibung  in  die  Landeskasse
anzusehen  waren.  Es  macht  dabey  keinen  Unterschied,  ob  der  Verpflichtete  in  einer  Stadt,
oder  auf  dem  Lande,  n  dem  Bezirke  eines  der  Grohherzoglichen  Memter,  oder  dem  Ger
richtsbezirke  eines  der  Großherzoglichen  Vasallen  wohnt,  ob  die  Abgabe  zur  Grohherzogli=
        <pb n="14" />
        chen  Kammer-Hauptkasse,  oder  in  eine  der  Rent-Amtskassen  sloß.  Das  Großherzogliche
  Kammer-Kollegium  ist  befehliget  worden,  ein  in  das  Einzelne  gehendes  Verzeichniß  dieser
  Abgaben  und  ihrer  Gegenstände,  wie  solche  bieher  wirklich  vorgekommen  sind,  bekannt
zu  machen.

K.  2.
Nicht  aufgehoben  sind

1)  diejenigen  Entrichtungen,  welche  den  Charakter  eines  Grundzinses  an  sich  tragen,  als
Zins  von  unbeweglichen  Gütern  und  den  damit  verbundenen  Gerechtsamen
  z.  B.  der  Gast=  und  Schankgerechtigkeit,  in  Folge  de5  Obereigenthumes,
  oder  in  Gemäßheit  eines  darüber  eingegangenen  Vertrages,  oder  aus  irgend  e#ie
nem  anderen  privat:  rechtlichen  Grunde  in  Anspruch  genommen  werden  dürfen;

2)  solche  Abgaben,  welche  von  Großherzoglicher  Kammer,  vermöoge  des  Domanial-Besipes
  und  der  damit  noch  zusammen  hängenden  Rechte,  wie  aus  ahnlichen  Gründen
hier  und  da  von  anderen  Grundherren  und  hier  und  da  von  den  Stadträthen  für  die
überlassene  Ausübung  gewisser  Befugnisse  in  einem  gewissen  Bezirke  erhoben  werden,
ohne  daß  hierbey  eine  Landes-polizepliche  Prüfung  und  eine  zu  Folge
derselben  ertheilte  Landeb-polizepliche  Erlaubniß  (CGorncession)  nothwendig
  vorauczgesebt  wird  3.  B.  Pachtgelder  für  die  Befugniß  zum  Aschensammeln,
  zum  Hadersammeln,  der  Cavillerey  u.  s.  w.

.  3.

Auch  durch  die  aus  dem  Grundgesetze  der  Steuerverfassung  vom  20sten  April  r827.
entnommene  Verordnung  im  F.  1.  soll  weder  an  den  Gerechtsamen  der  Zunfte,  noch  an  den
Bedingungen,  unter  welchen  zu  Betreibung  eines  Gewerbes  eine  Landes-polizeyliche  Erlaubniß
  (Concession)  bisher  gesucht  werden  mußte  und  ertheilt  zu  werden  pflegte,  noch  endlich
  an  dem  Umfange  und  —  abgesehen  von  den  nun  aufgehobenen  Kanons=  und  Concessions=Geldern
  —  an  den  Folgen  schon  ertheilter  Concessionen  etwas  geändert  seyn.

Weimar  den  27sten  Dezember  1821.
Großherzoglich  Saͤchsisches  Staats-  Ministerium,  Departement  der  Finanzen.
Freyhert  von  Gersdorff.
vdt.  E.  Muͤller.

II.  Unter  Beziehnng  auf  die  vorstehende  Bekanntmachung  des  Großherzoglich  Saͤchsischen
hohen  Staats-Ministeriums,  Departements  der  Finanzen,  vom  27ften  vorigen  Monaies
und  Jahres,  bringt  die  Großherzogliche  Sächsische  Kammer  zugleich  zur  öfsentlichen  Kenntniß,
  daß  allen  zu  dem  Bereiche  der  Großherzoglichen  Kammer  gehörigen  Rezeptur-Stellen,
welche  zeither  Concessions=  Gelder,  und  Erwerbs-Kanons  erhoben  haben.,  dle  Anweisung  ge-
        <pb n="15" />
        7

schehen  ist,  vom  Eintrikt  dieses  Jahres  an  unb  fernerhin  allen  denen,  welche  nach  dem
neuen  Steuergesehe  von  Entrichtung  der  Concessions-Gelder  und  Erwerbs-Kanons  befrepet
sind,  dergleichen  nicht  mehr  abzufordern.

mm  nun  Zweifel  in  dieser  Sache  zu  entfernen:  so  sind  Beysplelsweise  kn  dew  nachstebenden
  Verzeichnisse  unter  4.  Gegenstände  und  Fälle  aufgestellt  worden,  wo  die  Concessions=Gelder
  und  Erwerbs-Kanons  vermöge  des  mruen  Steuergeseczes  wehfallen.

Welmar  den  abten  Januar  1822.
Großherzogliche  Sächsische  Kammer  daselbst.
A.  B.  Rüplmann.

A.

Verzeichniß
der  wegfallenden  Erwerbs-Kanons  und  Concesstons-Gelder  vom
Betriebe  eines  Gewerbes,  oder  Erwerbszwelges,  so  weit  solche
von  der  Großherzoglichen  Kammer  erhoben  worden.

1.

Vom  Gewerbe.

1)  de  Branntweinbrennens,

2)  des  Branntweinschenkens,

3)  des  Bierbrauenö,

4)  des  Vierschenkens,

5)  des  Essigbrauens  und  Fabrizirens,

0)  des  Kaffe-Schankes,

7)  des  Weinschankes,

8)  des  Oelausschankes  und  Oelverkauses  im  Einzelnen,

9)  des  Zinngiesens,

10)  des  Seisensiedens  und  Lichtziehens,

11)  der  Buchdruckerey,

12)  der  Schrlftgieserey,

793)  des  Potaschensiedens,

14)  der  Haltung  von  Billardé,

15)  der  Tobak-Fabrikation,

10)  der  Verfertigung  und  des  Vertriebes  von  Kondikorey=  Waaren,
17)  de5  Hausschlachtens,  %

18)  des  Bankschlachtens  und  Fleischverpfündens  zur  Jahrmarktszelt,  od
19)  des  Pfeisenkopf-Schneidens,  n5  zelt,  ober  auch  sonst,
20)  der  Kuchenbaͤckerey,
        <pb n="16" />
        21)  der  Weißbaͤckerey,

22)  der  Porzellan-Mahlerey  zum  Verkauf,

23)  des  Verkaufs  vom  Branntwein  und  abgezogenen  Wassern,

24)  des  Verschneidens  der  Schweine  und  Kälber,

25)  der  Verfertigung  metallener  Knöpfe,

26)  der  Knopfmacherey  überhaupt,

27)  der  Färberey  und  Schönfärberey,

28)  des  Ebenisten-Meliers,

20)  des  Bangquier-Geschäfté,

30)  der  Haltung  von  Badestuben,

3)  des  Herbergens,

32)  der  merisrrannn  und  des  Verkaufe  von  Garkochswaaren,

33)  der  Apothekerer

34)  der  Mnaltwanen.  Fabrikation,

35)  des  Pfefferkuchen-Backens,

360)  senstiger  Unternehmungen,  Fabrik-Anlagen  und  dergl.  z.  B.  einer  Bleiweiß=  Fabrik
  und  dergl.

II.
PBom  Handel.

1)  mit  Mehl,
2)  mit  Wein,

3)  mit  Oel,

4)  mit  Höckereykram,

5)  mit  Material-Waaren,

mit  Schnittwaaren,

mit  Tuch,

mit  Nadlerkram,

mit  Apotheker-Waaren,

10)  mit  Flachs  und  Sämerey

1I)  mit  Obst,  Malzessig,  m  Toback,
12)  mit  rinlden  Joöraelitischen  rher-  (Gewandtschnittgelber),
13)  mit  Vopferwaare

14)  mit  Büchern  !2

15)  mit  Kalender

76)  mit  Gsangtucern,

17)  mit  Weißkram,

18)  mit.  Glaswaaren,

19)  mit  Leder,

20)  mit  Steingut,

———
        <pb n="17" />
        21)  mit  Papier  und  Schreib-Materlallen,

22)  mit  Mandelkuchen  und  Confituren,

23)  mit  Galanterie=  Waren,

24)  mit  Posamentir-Waa

25)  mit  buhrenen  Spiel-  un  Wirthschaftswaaren,

26)  mit  Porz

27)  mie  —nt  und  Kupferstichen,

28)  mit  Vegetabillen

29)  mit  Gegenständen  des  Dorfhandels,  (Dorfhandel)"

30)  mit  metallenen,  englischen  Knöpsen,

31)  mit  eten  und  Bande,

32)  mit  Sal

33  mit  üsteesertigtem  beineweberzeug

34)  mit  Beilen,  Aexten,  Schaufeln,  Mungodenn.  Sensen,  Futterschneiden,  Sicheln
und  Klingen,

35)  mit  Schusterhanf,

36)  mit  Landwein  und  Semmeln,

37)  mit  Mode-Pelzwaaren  (sosern  dieß  Innländer  betriff.),

38)  mit  wollenem  Garn,  Leder  und  Material-Waaren  en  gros,

30)  mit  Nürnberger  Spielwaaren,  Messer,  Scheeren  und  bergl.,

40)  mit  Metallwaaren,

41)  mit  Zeugschmids-Waaren,

42)  mit  Eisen,

43)  mit  kurzen  Waaren,

4)  mie  Spezerey-Waaren,

45)  mit  Konditorey-Waaren,

460)  mit  Kunstsachen  (Kunsthandel

47)  mit  selbst  verfertigtem,  50  auch  nicht  selbst  verfertigtem  Damen-Putz  und
Frauenzimmer-Waaren

49)  mit  allerhand  Gegenständen  (Concession  zum  Handel  überhaupt)  en  deteil,

40)  mit  Gegenständen  allerhand,  en  gros  (Handel  en  gros).

1I1.  Dem  höchsten  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  gemäß,  wird
das  von  Höchstdenenselben  unterm  #7#ten  November  v.  J.  vollzogene  Regulativ  über
Vertheilung  der  allgemeinen  direkten,  das  Einkommen  aus  anderen  Quellen  als  Grundbesih
  betreffenden  Steuer  so  wie  das  am  usten  Januar  d.  J.  vollzogene  Steuer-Patent
auf  die  Jahre  1822.  und  1823.  hiermit  zur  allgemeinen  Kunde  gebracht.

Welmar  am  4ten  Januar  1822.
Großherzogliche  Süchsssche  Landedregierungvon
  Nüller-
        <pb n="18" />
        Karl  August,

von  Goktes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Mürkgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Taurenburg
N.  .

Als  Wir  zur  Ausführung  und  Anwendung  des  Grundgesetes  über  die  Steururrfa
sung  des  Großherzogthumes  in  den  nächsten  zwey  Jahren,  unter  dem  isten
ein  Regulativ  über  die  Gegenstände  der  allgemeinen  direkten  Steuer  erließen,  %  .
gleich  angekündiget,  daß  demselben  ein  zweytes  Regulativ  über  die  Berechnung  der  Größe
jener  Gegenstände  und  des  ausSzuwerfenden  Steuerbeptrages  selbst,  selner  Zeit,  folgen  würde.
Zu  diesem  zweyten  Regulative  hat  auch  ein  Entwurf  dem  getreuen  bandtage  vorgelegen,
und  es  ist  von  dem  Landtage  schon  unterm  xöten  Apeil  d.  J.  erklärt  worden,  daß  er
dem  Entwurfe,  der  dazu  gehörigen  Skala  für  das  Gewerbseinkommen  und  den  hiernach
anzunehmenden  Abtheilungen  und  Unterabtheilungen  der  Steuerpflichtigen,  im  Allzemeinen
beystimme,  daß  er  aber  die  weitere  Ausführung  in  dem  Einzelnen  für  dieses  Mahl  den
Landesbehörden  überlassen  wolle,  fest  überzeugt,  es  werden  dieselben  im  Sinne  und  Geiste
des  neuen  Steuergesehes  überall  verfahren  und  den  obersten  Grundsah:  „Jeder  Staaksbürger
  hat  zur  allgemeinen  direkten  Steuer  gleichmäßig  nach  seiner
Leistungsfähigkeit  beyzutragen“  nie  aus  dem  Blicke  lassen.  Nachdem  nun  Unser
  Landschafts-Kollegium  über  die  Ausführung  des  Steuergesebes  in  den  nächsten  Verwilligungsjahren
  mit  mehreren  Berichten  gehört  worden  ist,  nachdem  auch  der  bandtags-  Vorstand
  bey  seinem  lehten  Verfassungsmäßigen  Zusammenseyn  in  jener  Bezlehung  -  einige
Punkte  aufmerksam  gemacht  hak,  über  welche  gesehliche  Bestimmungen  schon  mit  dem
getreuen  Landtage  verabschiedet  worden,  und  nach  der  sorgfältigsten  Elkrterian  der  #
in  Unsrem  Staats-Ministerium,  ist  ee  jeht  an  der  Zeit,  der  eben  gedachten  Ankündigung
zu  genügen

Wir  verordnen  demnach,  wle  folget:

#  #r  n
Sobald  di-  Verzeichnisse,  deren  Aufnahme  das  Steuergese  vom  29sten  Aptil  1821.
K  25.  und  das  Regulativ  vom  usten  May  #  82.  angeordnet  hat,  eingegangen  und  mit
Genauigkeit  berichtiget  sind,  soll  von  den  Behörden:)  jedem  Steuerpflichtigen  der  steuerbare
  Ertrag  selnes  Einkommens  in  Konventions-Gelde  ausgeworfen  werden.
2)  Negulotio  vom  Ib##  Man  1821.  .  R
        <pb n="19" />
        11
s.  2.

Renten  aus  Kapitalien  sind  nach  den  erlangten  und,  wo  noͤthig,  berichtigten  Angaben
aufzunehmen;  eben  so  Renten  durch  Erbzinsen,  Gülden  und  andere  ständige  Gefälle  mit
Berücksichtigung  des  Zinsstockes;  ingleichen  Renten  durch  Zehnten,  Lehnwaaren,  und  andere
veränderliche  Gesälle  nach  einem  zehniährigen  Durchschnitt,  in  ihrem  reinen  Ertrage.  :
Hierbey  kommt  ein  Weimarischer  Scheffel  Waizen  mit  2  thln.,  ein  Weimarischer  Scheffel
Roggen  mie  2  thlr.  16  gr.,  ein  Weimarischer  Scheffel  Gerste  mit  1  thlr.,  ein  Weimarischer
  Schessel  Hafer  mit  16  gr.  in  Ansah.  Andere  Naturalien  —  Zinostückwerk  und  vergleichen
  —  werden  nach  dem  sonst  vorgeschriebenen,  oder  herkömmlich  angenommenen  Preise,
und  wo  dieser  fehlt,  nach  einem  billigen,  Ortsüblichen  Marktpreise  berechnet.

2)  Grundgeset  vom  Wsten  Apeil  1821.  S.  17.,  f.  24.  No.  2.  —  Negulatlo  vem  istm  May  1821.  F.  9.  u.  k.

#  3.

Was  diejenigen  Arken  des  Einkommens  bekrifft,  welche  durch  persönliche  Erwerbsfaͤ-higkeit
  bedingt  sind,')  gilt  die  Kegel:  „Jeder  erwachsene,  eines  eigenen,  selbstständigen
Erwerbs  fähige  Staatsbürger  ist  —  abgesehen  von  den  wenigen  Steuerbefreyungen,  welche
das  Geset  giebt  —  mit  50  thln.  jährlichem  Einkommen  durch  eigene  Thätigkeit  (Arbeit)  )
anzuseben.  Hat  jemand  ein  höheres  Einkommen  dieses  Grundes  z.  B.  als  Besoldeker,
als  Künstler,  als  Handwerker:  so  tritt  dieses  an  die  Stelle  jener  5do  thlr.  Ein  geringerer
  Verdienst  z.  B.  eine  jährliche  Besoldung  von  28  khln.  ist  in  jenen  50  thln.  mit  begriffen.


Grundeset  .  24.  Ro.  1.  3.  und  4.  —  Negulatio  .  15.  u.  f.
*)  Grundgeset  3.  24.  No.  4.

z.  4.

Ausgenommen  von  dieser  Regel  sind  1)  Witwen  und  solche  Frauenspersonen,  welche
ihren  Geschwistern  in  der  Wirehschaft  beystehen.  Diese,  wie  jene  dürfen  —  vorbehältlich
der  Bestimmung  im  &amp;amp;.  5.  des  Regulativé  vom  usten  May  1821.  a.  E.  —  nach  Befinden
mit  Zo  —  50  thln.  angeseht  werden.  Auch  sollen  2)  alte  Leute  über  60  Jahre,  welche,
nach  dem  Urtheile  der  Ortobehörden  in  den  aufgenommenen  Verzeichnissen  (s.  1.),  oder
nach  ihrer  eigenen  Nachweisung,  nur  zu  Folge  der  Regel  im  #.  3.  mie  50  thln.  in
Ansah  gebracht  werden  könnten,  von  der  allgemeinen  direkten  Steuer,  in  so  fern  solche
auf  einem  Einkommen  durch  eigene  Thätigkeit  (Arbeit)  ruhr,  völlig  frep  bleiben.")

")  Rcoulattv  f.  S.  No.  2.

K  5.

Denjenigen,  welche  im  Gehakte,  oder  Lohn  stehen,")  sep  es  um  eines  ffentlichen  (Staats-),
oder  um  eines  Privat-Dienstes  willen,  wird  ihr  ganzer  Gehale,  ihr  ganzer  Lohn  aufgerechnet,
  wie  er  gesemäßig  in  dle  Verzeichnisse  mit  einzukragen  war.  Besoldungen  im  Staaködienste
tind  durchaus  nach  den  Etats=  und  Besoldungs-Büchern  anzunehmen.  Wo  diese  nicht
entscheiden  und  lm  Privat-Dienste  werden  Accidentien,  ingleichen  Erträge  von  Dienst.  Grund-
        <pb n="20" />
        12

stücken  nach  einem  zehnjährigen  Durchschnitte,  aufgerechnet  und  kommen,  was  Nakural'ch
betrifft,  die  Vorschriften  über  Natural-Zincen  (J.  2.)  zur  Anwendung.  Holz-Deputale
sind  nach  der  Kammer-Taxe  zu  veranschlagen.  Frepe  Wohnung,  wo  sie  Üüberhaupt  zu  ber
rucksichtigen  und  nicht  schon  in  dem  Besoldungé=  Elat  veranschlagt  ist,  soll  nach  den  d
wöyntichen  Micthpreisen  des  Ortec  und  der  Gegend  angesebt  werden.  Die  Kost  eines
Knechtes  gilt  für  40  thlr.,  die  Kost  einer  Magd  für  Zo  thlr.  Derselbe  Sat  ist  für  alle
Dienstbothen  und  für  Handwerkögesellen  anzunehmen.  Fur  Diener  anderer  Ordnung,  Gehülfen
  eines  Künstlers,  Diener  eines  Kanfmanns,  Hauslehrer  u.  s.  w.  findet  sich  der
Maßstab  in  den  Preisen  der  Lebensbedörfnisse,  den  Tarifen  der  Speisewirehe  u.  s.  w.  Auf
den  Ort  der  Anstellung  und  auf  Gleichheit  in  gliichen  Verhältnissen  ist  vorzüglich  Rücksicht
  zu  nehmen.  -  -
0)G·askgsfc.§.2ss.M-1.-D.’egu.'qtio§.7.u.s.

§.6.

DieGewicbe,mitEinschlusidcrükztlichmunbobvokatorischmPrati6,7)sindnqch
dethylageAin"siebechil)en(?cbsinfsmgcn)gebracht-vorbes»jedeReihelüIjtdkcy
Klassen,  jede  Klasse  zwey  Unterabtheilungen  a  und  b  zu.  Dieö  erklärt,  wie  nach  den
Vorschriftsmäßig  entworfenen  und  berichtigten  Verzeichnissen  der  Unterbehörden,  mit  Berücksichtigung
  des  Ortes,  wo  und  des  Erfolges,  mit  welchem  das  Gewerbe  betrleben  wird,
jedem  Gewerbetreibenden  sein  steuerbarec  Einkommen  festgesetzt  werden  kann  und  soll.

v)  Erundgeseh  K.  24.  No.  J.  Rehulativ  F.  15.

*ei
Die  Pachter  landwirkhschaftlicher  Güter),  welche  geletzlich  in  die  Verzeichnisse  aufgenommen
  worden,  sind  mit  dem  dritten  Theile  ihrer  vollen  Pacht-Summe  anzusetzen.  Die
Pacht-Summe  selbst  ist  vorher,  wo  sie  zum  Theil  in  Naturalien  geleistet  wird,  nach  den
Vorschriften  über  Natural-Zinsen  (F.  2.)  auf  baares  Geld  zu  bringen.  Pachtungen,  welche
  nicht  landwirthschaftliche  Güter,  sondern  Gelegenheiten  zu  Fabrik-Gewerben,  bürgerlichen
  Gewerben,  zum  Gegenstande  haben,  3.  B.  Brauereyen,  Schenkwirthschaften  kommen
als  solche  nicht  in  Anschlag.  Die  Inhaber  solcher  Pachtungen  sind  als  gewerbetreibend
nach  §.  6.  dieses  Regulatives  zu  besteuern.

6%  Ntgulailv  K.  17.

5.  8.

Wer  Renten  beziehet,")  sey  es  von  Kapitatiem,  oder  aus  verpachteken  Gütern,  ist
auch  steuerbar  von  einem  Einkommen  durch  Geschaftsthätigkeit  —  von  50  thln.  (K.  3.),
oder  von  zo  —  50  thln.  (5.  4.)  in  der  Regel,  von  einer  höhern  Summe,  wenn  sich  ihm
nach  s.  5  —  7.  ein  höheres  Einkommen  nachweisen  laßt.  .

Eben  so  ist  derjenige  zu  behaudeln,  weicher  seine  Guͤter  selbst  verwaltet,  der  Ritter-
        <pb n="21" />
        Qu  pag.  12.)

Angabe  des  Steuer-Kapitals  (der  zu  versteuernden
Summe)  nach  dem  Umfange  des  Gewerbes  und  mit  Berücksichtigung
  des  Ortes,  wo  sosches  getrieben  wird.

 

t½  Iren«
lankenhavn

*  endstdbte
Eisenach  und  Butsledt,  Ilmeu
  %  Bemerkungen.

Vacha,  Weida.

We

Benennung  der  Gewerbe.

leFlua#
dun  vennn  2  994  "
Fnn  (uonojuholk  unucob

EIIII
c  cou

 

 

 

 

 

 

il.  ur  I.  l.  in.  Li.  u.  i.  u..  u  siu.
l

sanqniccs,Fabrik-Hmen,GcoShckndlek.  A.I-  240020001  -  ·  ,
spann-m  laws  wie  vorher.  wie  vorher.  wie  vorher

 

 

 

 

 

 

 

600|00  500  35020
500|30000  300|  200

9
3333

Avotheker,  Buchhändler,  Galanterie-Händler,  Gastwirihe,  Juwelier,  Lederhändler,  Schnikehnd-B.  3.  1800|100|00||  500/0000
ler,  Weinhändler.  b.%|I1  200|  SOO|

 

 

 

 

200|  400  250200  Baumwollen=  Zeug-Gewebr=  Glas=  binnenKar-Advokaten,

  Acrzte,  Bäcker,  Brauer,  Buchdrucker,  Färber,  Elockengießer,  Kaffctiers,  Kupser.  C.  2.  4  6000000|0O  400)
9  i  300|  150300|220|50en=  Knopf=  Metall=  Papier=  Strumpf  Tapeten,  Porschmide,

  Materialisten,  Metger,  Oessenkehrer,  Posamentirer,  Putmacherin,  Rothgerber,  Nothgießer,  b.000  00|00]  SO0U  50O|30O  .  .  .
zellon=  Manusakturisten  oder  Fabrikonten,  ingl  die

Schuistgießer,  .
dann  Hammermeister,  Insirumenten  ·  Wacher,  Ziegler  ꝛc.  Aud-*)
  Monusakturilten  und  Fabrikanten  aller  Art,  ingl.  mahmsweise  richtet  sich  für  diese  der  Steurranfatz
**)  Müller  auf  Mühlen  von  2.  3.  4.  und  mehreren  Gängen.  #an  allen  Orten  nach  denselben  Bestimmungen,  nämlich

 

sind  nach  ihrer  Größe  und  ihrem  Umtriebe  einem  ganzen,
oder  einem  halben  Gange  gleich  zu  achten.

 

Blechschmid,  Branntweinbrenner,  Büchsenmacher,  Chirurg,  Conditor,  Essigbändler,  Fischhänd  D.  a.  750|  50000  4  1  200|15  Gelebrte  mit  ihrem  literarischen,  Künstler  mit  ibrem
ler,  Glasschleiser,  Gold=  und  Silberarbeiter,  Patrsgueren  wo  ierdier,  Achötn,  b.  8  9  200  500  20h  1½%  250  1  e  1860|120Lunsterwerd,  wie  1.  B.  Bildhauer,  Madler,  werden
cher,  Kupserllecher,  Mechanikus,  Mustker,  Riemer,  Nogdändler,  Satiler,  Selfensleder,  Schlosser,  überall  mit  dem  Sabe  elngrtragen,  welcher  in  dieler
Schmid,  Schneider,  Tanzlehrer,  Tapezierer,  Aischler,  Tüncher,  Uhrmacher,  Wasenmeister,  Weißger  Abtbeilung  für  die  Stadt  Weimar  angenommen  ist.
der,  Zimmermann,  ingl.  dieienigen,  welche  rohe  Stosse  und  rohe  Produkte  in  Quantiläkhen  aufkau=  .  Eben  so  Branntweinbrenner  und  solche,  welche  den  hier
sen  und  damit  Handel  treiben.  -  i  i

 

 

 

Antiguar,  Borbier,  Beutler,  Boͤttger,  Branniweinschenlen,  Buchbinder,  Drechsler,  Fubrleute,  E.  a.  600  aoo  2001  S500|  300|200  300|200|120|0|0|
Glefer,  Gradtur,  Guͤrtier,  Hutrnacher,  Kammmacher,  Aleinhaändler,  Kuͤrfchner,  Kupferdrucer,  Laci  b.  5000|  X  150  100
rer  und  Vergolder,  Leib,  Bibliotheker,  Lohnanspaͤnner,  Lobnkutscher,  Maurer,  Nadler,  No#aczt,  Schieserdecker,
  Schlosser,  Seiler,  Steinhaur,  Schuhmacher,  Schwertseger,  Töpfer,  Tuchmacher,  Wagner,
Jeugschmid,  Zinngießer.

 

 

 

bauer,  Höcken,  Höckenkrämer,  Holzwaarenhändler,  Kattun-Drucker,  Leineweber,  Mchlhändler,  Müh#  b.20

lenzeng,  Arbeiler,  Nogelschmid,  Polirer,  Nöhrenmeister,  Schreiber,  Scheiftseter,  Strumpfwürker  Weimar.

Todtengröber  in  den  Sddten  und  Flecken,  Trödler,  Tuchbereiter  und  Zeugmachrr.
*)  Müller  auf  Mühlen  mit  1.  Gang.

 

 

 

Abläder,  Aufwärter,  Vergmann,  Bothen,  Branntweinbrennr,  deren  Branntweinblasen  50  Maß  Cs  160  4%%00%  oül½o0)  Fadrik  Urbeiter  mit  Einschluß  der  Bergleute,  Kobund
  dorunter  balten,  Braukuccht,  Bürllenmacher,  Dochdecker,  Hobrik,  Arbeiter,  Farsalle,  Gnen  b.  1#  4  10  140  146  601208U0  enbrenntr  u.  f.  w.  werden  in  ricser  Klalse  aller  Orten
knecht,  Gemüsehandler,  Getreidehandler  im  Einzelnen,  Glasdändler,  Hadersommler,  Handarleiter  lo  ongeleht,  wie  es  für  die  #andstlädte  und  Dörfer
Herbergsvoter,  Hut,  Holzhändler  im  Einzelnen,  Kammseher,  Kleiber,  Kesselslicer,  Koch,  Koblen  vorgeschrieben  is.  ,  .
brenner,  Korbmacher,  katernen,  Wärter,  Leichensrau,  beinewandbleicher,  Lobnbedienter,  behmwalker,  *.)  Branntweinbrenner,  welche  in  diese  Abtheilung
Loiterie  ·  Kollekteur,  Mustkant.  Nachtwüchter,  Nätherin,  Papierglälter,  Pechbrenner,  Pergament=  Man  gehören,  sind  bloß  unter  UIl.  b.  einzustellen.
cher,  Pfeisenkopf-Macher,  Pfeisenkopf-Schneider,  Porzellan-Dreher,  Potaschensieder,  Ricmenstecken-Macher,
Sämer#epha#ndler,  Salpelersteder,  Salzdändler,  Schafknecht,  Schafmeister,  Scherrenschleiser,  Schenkwierh,
  Schisser,  Schichtmeister,  Schuhllicker,  Schwommyhändler,  Siebmacher,  Spinner,  Spribenmaa4.
  Stebl  “*  *  “  225  Sienh  Tagelshner,  Wäscherin,  Wollenspinner,  Wollenkämmer,
tagl.  die  Handwerksgesellen,  sosern  sie  nich!  Hausgenossen  und  Kostg  «  s  i
Ptivat-  Dienste  slehend  zu  betcachten  find.  haussenoft  stganger  ihrer  Weisler,  als  im
5)  ·
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        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        13

guts-Besiher,  der  Bauer.  Nur  Pensionaire  sind,  mit  Rücksscht  auf  ihre  schon  geleisteten
Dienste,  von  dieser,  sonst  auch  auf  sie  passenden  Regel  ausgenommen.  15)

?°)  Regulatir  J.  16.

1%  Regulatio  F.  6.

25i
Die  Auszüge  aus  Landgütern  (Alttheile,  reservata  rustica)  '1)  sind  in  baarem

Gelde,  ebenfallt  nach  Maßgabe  des  F.  2.  und  der  dort  für  die  Natural-Zinsen  gegebenen
Vorschriften  zu  berechnen  und  dann,  ihrem  ganzen  Betrage  nach,  zu  versteuern,  aber  nicht.
als  Zinsen  von  Kapitalien,  sondern  alo  bedungene  Pensionen.  Folge  daraus  ist,  daß  auf
sie  nicht  die  Regel  §.  3.  mit  ihrer  Beschränkung  im  F.  4.,  sondern  die  Ausnahme  9.  9.
a.  E.  Anwendung  leidet.  Betragen  sie  unter  5o  thlr.,  oder  unter  zo  —  50  thlr.:  so
verschwindet  ihr  Ansah  in  der  Summe,  welche  nach  K.  3.,  oder  nach  F.  4.  zu  versteuern
ist,  betragen  sie  mehr:  so  verschwindet  jene  Summe  in  ihnen.

1.)  Rezulatio  F.  13.

5.  10.

Wer  aus  verschiedenen  Quellen,  mittelst  seiner  persönlichen  Thätigkeit,  ein  Einkommen
  hat,  z.  B.  als  Brsoldeter,  als  Gewerbetreibender  und  als  letzterer  wieder  aus  Gewerben
  verschiedener  Art,:),  wird  für  den  Ertrag  jeder  Art  seines  Einkommens  steuerbar.

12)  Regulariv  F.  19.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Regulativ  eigenhändig  vollzogen  unb  mit  Unfsrem  Großherzoglichen
  Insiegel  bedrucken  lassen,  auch  befohlen,  daß  solches  durch  das  Regierungs-Blatt
  bekannt  gemacht  werde.

Weimar  am  17ten  November  1821.

(L.  S)  Carl  August.
C.  W.  Freyh.  von  Fritsch.  Freyh.  von  Gersdorff.  Dr.  C.  W.  Schweitzer.
vdt.  Ernst  Müller.

R
die  Vertheilung  der  allgemeinen
direkten  Steuer  betreffend.
        <pb n="24" />
        Großherzogliches  Steuer  Patent.
Wir  Karl  August,
von  Goktes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
#K.  ꝛc.

Entbieten  Unseren  Prklaten,  Grafen  und  Herren,  denen  von  der  Ritterschaft  und  Adel,
Beamten,  Gerichtöéherren,  Bürgermeistern,  Stadtvoigten  und  Räthen  in  den  Seädien,
Richtern  und  Schuldheißen  auf  dem  Lande,  und  inögemein  allen  Unseren  getreuen  Unterthanen
  in  den  gesammten  Unseren  Großherzoglichen  Landen,  Unfren  allergnädigsten  Gruß,  und
sügen  ihnen  zu  wissen  daß  von  den,  den  getreuen  Landtag  bildenden  Abgeordneten  der
drey  Landstände  Unfres  Großherzogthumes,  zum  Behuf  der  Deckung  der  von
ihnen  gepruften  und  anerkannten,  im  Laufe  der  Rechnungöjahre  1822.  und  1923.  aus
Unsrer  Haupt-Landschaftskasse,  nach  Naßgabe  der  in  den  Etats  dieser  Jahre  verzeichneten
Aucgabegegenstände  und  Summen  zu  bestreitenden  Staatbedürfnisse,  in  Gemäßbheit  des
Grundgesetzes  vom  Sten  May  18.6.  über  die  landständische  Verfassung  Unserer  Lande,  und
nach  den  Bestimmungen  des  Landes-Grunbgesehes  der  Steuerverfassung  vom  29sten  April
1821.,  die  nachstehend  genannten  Steuern  und  Abgaben  in  dem  gesammten  Großherzogthume
  für  jedes  der  erwähnten  bepden  Jahre  1822.  und  1823.  zu  verwilligen  für  erforderlich
  ist  erachtet  worden,  nämlich:

1)  die  vom  Grund  und  Boden  Vorzugsweise  zu  entrichtende  Stener,  alte  kandsiener
  (alte  Grundsteuer)  im  jährlichen  Betrage  von  acht  Terminen  alt-Weimarischer
  Grundsteuer,  angelegt  nach  den  weiteren  Bestimmungen  des  F.  13.  des  Ge,
setzes  der  Steuerverfassung  vom  29sten  April  182.,  jedoch  mit  den  im  F.  15.  dieses
Gesebes  begründeten  Modifikationen  hinsichtlich  der  Herrschaft  Blankenhayn  und  der
vormahls  Reichöritterschaftlichen  Bezirke.

2)  Als  indirekte  Steuern:
a)  der  Impost  nach  dem  Regulativ  vom  27ten  November  2821.;

b)  die  Stempelabgaben  nach  dem  Stempelgesetz  vom  2osten  Dezember  18ro.,
        <pb n="25" />
        15

jedoch  mit  Wegfall  der  in  diesem  Gesetze  Seite  25.  bestimmten  Stempelabgabe
von  den  Handelsbüchern  der  Kauf-  und  Handelsleute;

c)  die  Transito-Abgabe  in  dem  Neustädtischen  Kreise,  wie  im  Jahre  1821.
3)  Allgemelne  direkte  Steuern,  und  zwar:

a)  vom  Einkommen  aus  Grund  und  Boden,  in  jedem  der  beyden  Jahre
1822.  und  1823.  vier  und  einen  halben  Termin  alt-Weimarischer  Grundsteuer,
  ausgeschlagen  und  angelegt  nach  den  Bestimmungen  der  K.  §.  ar.  und  227.
des  erwähnten  Gesehes  der  Steuerverfassung  vom  29sten  April  1821.;

b)  von  allem  übrigen  Einkommen  der  Staatsunterthanen,  nach  den
weiteren  Bestimmungen  des  Regulativ's,  die  Gegenstände  der  allgemeinen  direkten
Steuer  betreffend  vom  usten  May  1821.  und  des  Regulativ's  über  die  Vertheilung
dieser  Steuern  vom  17#ten  November  1821.,  in  jedem  der  beyden  Jahre  1822.
und  1323.  acht  Pfennige  von  jedem  Thaler  des  in  den  Steuerrollen
verzeichneten  Einkommens.

Da  Wir  nun  diesen  ständischen  Steuerverwilligungen  Unsre  Landesfürstliche
Sanktion  durch  Genehmigung  derselben  durchgehends  ertheilt  haben:  so
begehren  Wir  allergnädigst,  es  wollen  alle  im  Eingange  dieses  Unsres  Grohherzoglichen
Steuer-Patents  genannten  Behörden,  Beamte,  Gerichtöherren,  Bürgermeister,  Stadtvoigte
  und  Räthe  in  Städten,  Ober=  und  Untersteuer-,  oder  Impost=  und  andere  Unsere
Einnehmer,  wie  auch  gesammte  Unsere  Unterthanen  aller  Stände,  sich  gemessenst  nach  dem
Inhalte  dieses  Steuer-Patentes  achten,  die  Behörden  und  Beamten,  denen  es  geböhret,
solches  publiziren,  und  Obrigkeiten  sowohl  als  Unterthanen  mit  Eifer  daran  seyn,  daß
die  vorgeschriebenen  Steuern  und  Abgaben,  in  der  Maße  und  in  den  Terminen,  wie  solche,
was  die  alte  Landsteuer  und  die  allgemeine  direkte  Steuer  anlangt,  in  der  Steuererhebungs-Verordnung
  vom  gien  November  1821.,  und  hinsichtlich  des  Impostes  in
dem  Impost-Regulative  vom  3#ten  November  182  1.  festgesegt  und  vorgeschrieben  worden
sind,  in  unzertrennten  Summen  zu  Unseren  landschaftlichen  Steuer-,  Impost=  und  sonstiden
  Einnahmen,  zu  welchen  es  sich  gebührt,  eingeliefert  werden  mögen.

Uebrigens  ist  Unser  Landschafts-Kollegium  befehliget  worden,  in  einer  besonderen  Bekanntmachung,
  auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  der  Steuerverfassung  vom  29sten  April  1321.
nachzuweisen,  wieviel  an  Grundsteuern,  nach  dem  bicher  jedes  Ortes  in  den  neuen  Landestheilen
  herkömmlichen  Fuße,  erhoben  werden  müssen,  um  den  Betrag  von  8  und  41.  Terminen
  alt-Weimarischen  Grundsteuern  aufzubringen,  wornach  sich  dann  von  selbst  ergiebt,  was
auf  Einen  alt-Weimarischen  Termin  zu  erheben  sey;  für  die  künftigen  Jahre,  vom  Jahre
1824.  an  aber,  soll  nach  §.  14.  des  genannten  Geseßes  der  Steuerverfassung,  die  Anfertigung
  der  hinsichtlich  der  alten  Grundsteuer  erforderlichen  Kataster,  durch  Unser
Landschafts-Kollegium  immittelst  vollbracht  werden.
        <pb n="26" />
        16

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuer-Patent,  als  ein  fuͤr  die  Jahre  1822.
und  182  3.  gültiges  allgemeines  Landeögeset  eigenhändig  vollzogen  und  mit
Unsrem  Grohherzoglichen  Staats-Instegel  bedrucken  lassen.

Weimar  am  Isten  Januar  1822.

L.  S.)  KCarl  Augustt.

C.  W.  Freyh.  von  Fritsch.  Freyh.  von  Gerödorff.  Dr.  C.  W.  Schweitzer.

vdr.  Karl  Emil  Helbig.
teuer-Patent
für  die  get  1822.  und  1823.

IV.  In  Gemaͤßheit  des  unter'm  29sten  April  v.  J.  erschienenen  Grundgesetzes  uͤber  die
Steuerverfassung  des  Großherzogthumes)  welches  die  Besteuerung  des  gesammten  zeither
steuerfreyen  Grundbesihe  gegen  Entschébigung  ausspricht  und  namentlich  in  Bezug  auf  die
in  den  F.  9.  10.  und  r1.  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Bestimmungen,  werden  sämmtliche
Ritter=  und  Freygutsbesiber,  ingleichen  alle  Besitzer  einzelner  Freygrundstücke,
  in  den  Großherzoglichen  Landen  pellsn  aufgefordert,  die  über  die  nach
Maßgabe  ihrer  künftig  zu  vergebenden  Steueransäte,  ihnen  zukommenden  Entschädigungé-Summen
  auögefertigten,  vom  isten  Januar  1822.  lautenden,  Verfassungomäßig  vollzogenen
  landschaftlichen  Obligationen,  oder  so  fern  erstere  den  Betrag  von  3wanzig
Thlr.  nicht  erreichen,  die  diecfallsige  Baarzahlung  vom  isten  April  d.  J.  an,
und  zwar  —  was  den  Weimarischen  und  Jenaischen  Kreiß  anbetrifft,  bey  der

aupt-Landschaftskasse  hier,  in  den  übrigen  Kreisen  und  Landestheilen
  aber  bey  den  betreffenden  Kreibeinnahmen,  gegen  Quittung  in  Empfang  zu
nehmen.

Weimar  am  alen  Januar  1822.

Großherzoglich  Sichsssches  Landschaft5-Kollegium  daselbst.
GCh.  Weyland.
        <pb n="27" />
        Erosherzogl  S.  Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  5.  Den  15.  Jannar  1822.

 

Betanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  n  E  des  echihen  wird  has  zwechstehende  Regulativ
vom  isten  Oktober  v.  J.,  in  1sten  d.  J.  an  eine  neue  Rechnungsform
vorgescheithen.  und  die  rssur  Nemme  Sisn  Kasse  ulldie  zum  Land-Rentfoer

  das  gesammte  Großberzogthum  Sachsen  Weimarrie
  5  nach  punsiohch  der  Kameral-Revenüen  ernannt  und  als  solches  errichter  ist,  auch
in  der  Masie  sich  unterschreibt  und  ihre  Verfügungen  erläßt,  hiermit  bekannt  gemacht,
und  es  werden  zugleich  alle  zum  Bereich  der  Großherzoglichen  Kammer  gehörigen  Elementar-Kassen,
  Einnahmen  und  Receptur-Stellen  hierdurch  aufgefordert,  dieses  Regulativ  und
das  darin  vorgeschriebene  neue  Rechnungöwesen,  in  so  weit  es  sie  trifft,  vom  usten  April
dieses  Jahres  an  und  fernerhin  genau  zu  befolgen  und  sich  darnach  zu  achten.

Den  Großherzoglichen  Rent-Aemtern,  Forstgelder-Recepturen  und  sonstigen  Elementar=Kassen,
  welche  nach  diesem  Regulativ,  vom  issten  April  dieses  Jahres  an,  keine  Ausgaben
in  ihren  Rechnungen  mehr  führen  dürfen,  sondern  solche  an  das  dand-Rentamt  und  die
Kammer-Central-Kasse,  allhier,  einzurechnen  haben,  werben  die  Formulare  zu  den  Rechnungen,
  Monats-Extrakten  und  summarischen  Jahres-Rechaungs-Extrakten  noch  besonderé
#ur  Kenntniß  gebracht.

.  uibkigciiowirdquedekisiiannecWissenschaftundNachachtung  hiermit  oͤffentlich  wiederhohlt
  und  erneuert,  daß  es  bey  den  Bekanntmachungen  vom  24ften  März  1818.  und  vom
Iten  Januar  1821.  verbleibt,  rlage  deren  alle  dieienigen,  welche  Zahlungen  und  Gelder
an  das  Großhergogliche  Land-Rentamt  und  Kammer-Central-Kafse,  allhier,  zu  leisten  und
abzuliesern  haben,  nicht  nur  von  dem  angestellten  Kammer-Kassen-Gehöälfen  quittirt,  sondern
  daß  auch  diese  Quittungen  mit  der  Beziehung  auf  das  Kammer-Gegenbuch  und  mit  der
Unterschrift  des  Kontroleuro  versehen  seyn  müssen,  außer  dem  sie  von  keiner  Gülligkeit  gegen
die  Großherzogliche  Kammer  sind.

kimar  den  ###ten  Januar  1822.

Großherzogliche  Sächü#sche  Kamme  daselbst-A.
  B.  Rühlmann.
        <pb n="28" />
        16.
Re  gulatkt  idb,

die  Errichtung  eines  Land-Rentamtes  zu  Weimar  betreffend.

Um  der  Erhebung  und  Verrrchnung  sämmtlicher  Kammergefälle  in  Geld  und  Naturalien,
  die  lehter'n  zu  Geld  berrchnet,  Elnheit  und  Uebersicht  und  dadurch  so  wohl,  als
durch  Verrechnung  der  Ausgaben  des  Kammerhaushaltes  in  einer  Rechnung,  der  Vergleichung
  der  letztern  mit  den  erster'n,  die  schnellere  Möglichkrit  und  größere  Sicherheit  zu
geben,  welcher  sie  bioher  ermangelte,  wird  andurch  Folgendec  verordnek:

□□2
Vom  ersten  April  1822.  an  soll  zu  Weimar  im  Lbokal  des  Großherzogl.  Kammer=Gebäude
  ein  Land-Rentamt  bestehen.  Es  tritt  an  die  Stelle  der  bisherigen  Kammerkasse,
  deren  Verwalung  es  in  sich  aufnimmt.

5.  2.

Das  Land-Rentamt  ist  dielenige  Central-Stelle  und  Central-Kasse,  welche,
  dem  Grasiherzoglichen  Kammer-Kollegium  untergeordnet,  allen  mit  Erhebung  von
(Einnahmen,  oder  Bestandtheilen  des  Großherzogl.  Kammervermögens  beauftragten  Verwaltern
  von  Elementar-Kassen  und  Recepturen  im  Großherzogthume  übergeordnet,  bestimmt
ist,  in  ihrer  Kasse  und  Rechnung,  der  Kammev-Centralkasse  und  Rechmung,  die  im  folgenden.
é.  erwähnten  Fälle  ausgenemmen,  alle  Roh-Einnahmen  der  Elementar-Kassen,  und  Unter-Necepkuren
  bar,  oder  durch  Zurechnungen  Jahr  aus  Jahr  ein  zu  empfangen,  einzunehmen
und  zu  berechnen  und  dagegen  alle  Ausgaben  des  gesammten  Großherzogl.  Kammerhaushaltes,
  wie  solche  nach  F.  2.  des  Grundgesetzes  der  Bedeutung  des  Kammervermögens  im
Staatshaushalte  des  Großherzogthums  vom  17##en  April  182  1.  erfordere  werden,  als  Erhaltungé=
  und  Verwaltungokosten,  zu  Verzinsung  und  allméhliger  Tilgung  der  Kammerschulden,
#u  Erfällung  derjenigen  Bedingungen  und  Verpflichtungen,  welche  entweder  aus  feüheren
Sltiftungen  dem  Kammervermögen  obliegen,  oder  aus  dem  Domaniak-Besihe  und  dessen  Rechöten
  hervorgehen,  oder  wise  solche  endlich  den  Bedürfnissen  des  robzerzaglich  Hauses  und
dessen  Hosstaates  gewidmet  sind,  zu  bestreiten  und  zu  verrechnen

Nicht  ihre  Roh.  Einnahmen,  sondern  nur  ihre  jährlichen  Ueberschüsse  über  die  auf  Ecrhalerung,
  Betrieb  und  Verwaltung  der  ihnen  anvertrauten  Gewerbozwesge  zu  verwendenden
Ansgaken  ehen  bar,  oder  durch  Znrechnung  an  das  Lanv-Rentamt  und  die  Kamm't"
Centraikasse  ab

1)  die  zlozverwaltunge,

2)  die  Verwaltung  der  Münze,

3)  die  Saline  zu  Withelmögläcksbrung.  bty.  Eicubburd,

4)  die  Stein=  und  Braunkohleswerke,
5die  Ilmenauer  Pechniederlage),
        <pb n="29" />
        6)  die  Eisenachische  Hofholzrechnung,

7)  die  Eifenachische  Hofkellerey,

8)  die  Roͤhrenfabrik  zu  Zwaͤten,

9)  die  Backsteinfabrik  zu  Weinar,

ro)  die  Torfgräberey  zu  Haßleben,

115  die  Verwaltung  der  Mattstedter  Gewerkschaft,

12)  die  Krauthäuser  Steinbruchs-Administration,

13)  die  Rechnung  über  das  Hofbolz-Depot  zu  Eisenach,

14)  die  Rechnung  über  die  herrschaftliche  Ziegelhütte  zu  Hardisleben,

15)  die  Rechnung  über  die  herrschaftliche  Schneidemühle  zu  Ilmenau,

10)  die  Rechnung  über  die  herrschaftliche  Köhlerep  daselbst.
Ucber  diese  Verwaltungen  werden  nach  wie  vor  besondere  Rechnungen,  nicht  nur  hinsschtlich
  der  Einnahmen  in  G.ld  und  Naturalien,  sondern  auch  hinsichtlich  der  Ausgaben  geführt.
  Da  sie  jedoch  ihre  jedesmahligen  Ueberschosse  an  das  band-Rentamt  und  die  Kammer-Central-Kasse
  abzugewähren,  folglich  auch  ihre  Vorräthe  in  Natur,  nach  firen  Gelopreie
sen  oerselten  zu  überweisen  und  solche  nach  der  Ueberweisung  im  Auftrag  und  für  Rechnung
  des  Land-Rentamtes  und  der  Kammer-Centralkasse  so  wohl  aufzubewahren,  als  zu
versilbern  haben:  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  Rechnungen  dieser  Verwaltungen
Belege  der  Kammer-Gentral-Rechnung  zu  bilden  geeignet  und  als  nachweisende  Anhänge  dieser
zu  betrachten  sind.  Bedürfen  die  benannten  Verwaltungen  Verlag  zu  Verstärkung,  oder
Ergänzung  ihres  stehenden,  oder  umlaufenden  Betriebo-Kapitals:  so  erhalten  sie  ihn  entweder
  aub  der  Kammer-Centralkasse  unmittelbar,  oder  doch  durch  das  #band-Rentamt  auf
vorhergegangene  Anwessung  der  Großherzogl.  Kammer.  Sie  müssen  in  diesen  Fällen  ein
Schuldbekenntulß  —  (eine  Obligation  nach  Umständen  unverzinölich,  oder  verziuslich)
gleichkommend  dem  Betrage  dec  erhaltenen  Verlags  eder  Vorschusses  bey  der  Kammer-Centralkasse
  und  dem  Land-Rentamte  niederlegen,  welches  dieses  Schuldbekenntniß  statt  baren
Geldes  unter  seinen  Kassenbeständen  und  Gewährschaften  bis  zu  erfolgter  Restitution  des
Verlages,  oder  Vorschusses  führt  und  nur  gegen  Restitution  solches  zurüchgjebt.

K.  4.
Das  Land-Rentamt  besteht

1)  aus  dem  Land-Rentmeister,  als  dem  für  die  ganze  Geschäftsführung,  Kassen=  und
Rechnungsführung  des  Land-Rentamtes  verantwortlichen  Beamten  und  Kammer-Central-Kassenverwalter
  auch  Haupt-Buchhalter  und  Rechnungsführer.


2)  Aus  dem  Kassengehülfen  des  Land-Rentmeisters.

3)  Aus  dem  Kontroleur  oder  Führer  des  Gegenbuchs,  welcher  auch  die  Obliegenheit  hat,
dem  Land-Rentmeister  bey'm  Auswersen  der  Belege  und  bep’'m  Nachlegen  der  Zurech-.
  nungen,  überall,  wo  es  von  dem  Land-Rentmeilier  verlangt  wird,  zur  Hand  zu

gehen.
4  Aus  einem  Kassenschreiber,  für  welchen  pro  averso  (und  wie  biöher)  der  Landentmeister
  aso  erster  Kassenbeamter  elwas  auögeworfen  bekemme,  wogegen  die
Personen  zub  No.  1.  2.  und  3.  bie  Großherzegl.  Kammer  besotdet.
        <pb n="30" />
        5.

Außer  dem  ist  eine  der  Hersonen  des  Kammer-Sekretariats  verpflichtet  für  den  Land-Rentmeister
  und  nach  dessen  Anweisung  und  Schedul  alle  diesenigen  Verfügungen  und
Korrespondenzen  des  Land-Rentamtes  mit  den  Elementar-Kassen  uud  Unter-Necepturen  über
Einnahme,  Ausgabe  und  sonstige  Geschäftsgegenstände  de6  Land-Rentmeisters,  als
Vorstehers  des  Land-Rentamtes  und  Verwalters  der  Kammer-Central-Kasse  im  Con  cept  zu
fertigen,  welche  das  Land-Rentamt  an  die  genannten  Behörden  zu  erlassen  hat,  und  welche
  nicht  füglich  durch  den  Land-Rentmeister  selbst,  oder  durch  seine  Schreiber  können  besorgt
  werden.  Es  hängt  von  dem  Land-Rentmeister  ab  zu  ermessen,  welche  dieser  Verfügungen
  von  dem  ihm  zugegebenen  Kammer-Sekretar  zu  arbeiten  sepen  und  die  Großherzogl.
  Kammer  hat  nach  seinem  Gutachten,  doch  Präfung  dieses  Gutachtens  vorbehaͤltlich,
diesen  Gegenstand  noch  bestimmter  anzuordnen.  Regel  ist  es:  daß  alle  Verfügungen,
welche  ohne  die  Errichtung  des  Land-Rentamtes  an  die  Rent-Aemter  und  Unter-Recepturen
von  Großherzogl.  Kammer  ferner  würden  ergangen  seyn,  bey  dieser  Einrichtung  aber  an
das  Land-Rentamt  ergehen  und  von  diesem  den  Rentämtern  und  Unter-Recepturen  weilerzugehen,
  zu  den  Arbeiten  des  dem  Land-Rentmeisier  zugegebenen  Kammer-Sekretar's  nothwendig
  gehören  n.

Die  Großherzogl.  Kammer-Kanzley  ist  verpflichtet,  die  Reinschriften  dieser  Lerkun
gen  des  Lgand-Rentamtes  zu  fertigen;  was  aber  dessen  ubrige  Expeditionen  betrifft:  so  ist
sie  nur  zur  Aushülfe  dann  verbunden,  wenn  dac  Land-Rentamt  außer  Stande  wäre,  solche,
auch  bey  angestrengtem  Fleiße,  durch  seine  eigenen  Schreiber  fertigen  lassen  zu  koͤnnen

8.  6.

r  Land-  Rentmeister  ist  dem  Großherzogl.  Kammer-Kollegium  untergeordnet  und
ruwd  für  seine  Geschäftsfuhrung  und  für  die  Pünkklichkeit  der  Befolgung  der  ihm
und  dem  Land-Rentamte  von  Großherzogl.  Kammer  zugehenden  Weisungen  und  Besehle.
Zwey  Meht  des  Jahres,  außerordentliche  und  plötliche  Kassenstürzungen  und  Revisionen,  ser
che  der  Kammer-Director  nach  Gutbesinden  verfüge,  vorbehältlich,  wird  von  Seiten
Etats-Kommission  der  Großherzogl.  Kammer,  als  Kassen-Kuratel,  eine  gründliche  reoen
der  Kammer-Centralkasse  selbst  vorgenommen,  und  darüber  nebst  Protokoll  und  Akten  Bericht
  an  die  höchste  Behörde,  unter  Adresse  des  Finanz=  Deparkemente  des  Staats-Ministeriums,
  erstattet.

Diese  Revision  hat  zum  Gegenstand  die  Erforschung  der  Richtigkeit  der  Kammer-Centralkasse
  nach  ihrer  weiter  unten  9.  9.  10.  71.  bezeichneten  Einrlchtung.

8
Der  Kassengehülse  ist  dem  Land-Rentmeister  im  Dienste  untergeordnet  und  verantwertlich.


K.  S.
Das  gand-Rentame  ill  aus  einem  doppelten  Gesichts-Hunkte  zu  betrachten  und  seine
Verwaitung  und  Geschäftsführung  dem  gemäß  zu  regeln.
        <pb n="31" />
        21

Ein  Nahl  ist  es  die  Stelle  der  Eentral-Buchhaltung  und  Berechnung  aller  ortenklichen
  und  arßerordentlichen  Einnahmen  der  Großyerzogl.  Kammer  hinstchtlich  aller  ihrer
Einkommensquellen  und  Zweige  im  Sinne  des  g.  2.,  gleichviel  ob  diese  Einnahmen  in  barem
  Gelde,  oder  in  zu  Geld  berechenbaren  Naturalien,  oder  sonstigen  Objekten  Statt  finden,
gleichviel  ob  diese  Einnahmen  in  der  Periode,  welche  jede  Rechnung  umfaßt  (dem  Rechnungöjahre)
  und  worin  sie  fällig  wurden,  sich  zur  Kasse  des  Land-Rentamtes  in  barem

zelde,  oder  durch  Zurechnungen  realisiren,  oder  nicht,  und  in  dieser  lehter'n  Hinsicht  hinwieder

  gleichviel,  ob  die  zur  Land-Rentamts=  oder  Kammer=  Central  -Kasse

sich  weder  in  barem  Gel#e,  noch  in  Zurechnungsposten  realissrenden,  aber  fällig  gewordenen

Einnahmen  bep  den  Elementar-Kassen  und  Unter,  Rccepturen  sich  z.  B.  in  Naturalien  realisirten,

  aber  daselbst  noch  unversilbert  beruhen  dlieben,  oder  sich  auch  bey  diesen  Elementard

  Unter-Recepturen  nicht  realisirten,  sandern  bey  den  Leistungspflichtigen  noch  in  Rest
ieben.

Zum  andern  ist  es  die  Stelle  der  Lammer-Central-Kasse  und  Kassenverwaltung,
  welche  aus  dem  Theile  der  im  Laufe  des  Rechnungsjahres,  oder  früher  in  barem  Gelde,
oder  in  Zurechnungen  zur  Kamme.Centralkasse  realisirten  Einnahmen  der  Großherzogl.  Kammer,
  wie  solche  der  von  der  Re.hnung  umfaßten  Periode,  odkr  einer  früheren  angehbren,  alle
Ausgaben  im  Sinne  des  §.  2.  bestreitet,  welche  in  dem  Rechnungsjahre  vorkom##en.  Als
Verwaltung  der  Kammer-Centralta'se  gehsren  auch  zur  Elementar-Einnahme  des  #Land.  Renkamtes
  und  der  Kammer-Central-Kasse  die  Eimnahmen  an  Interessen  von  Aktiv-Kapitalien,
Brand-Assecurations=  Entschidigungszeldern,  außerordentlichen  Einnahmen  der  biöherigen
Kammerkasse  und  Insgemein  derselben  Kasse,  so  wie  sie  bicher  in  solche  gefiossen  find  und
in  solche  pflegten  berechnet  zu  werden.

Eben  lo,  wenn  Aktiv-Kapitalien  zuräckgezahlt,  oder  zur  Kasse  gezogen  werden,  wenn
Passiv-Kapitallen  aufzunehmen  sind,  Cautions-Grloer  eingelegt.  werden,  Verläge  und
Vorschüsse  restituirt  werden,  aus  Alienatlonen,  Frohne-Reluitionen,  Lehns-Allodisikationen
und  dergleichen  Verwandlungen  von  nutzbaren  Rechten  des  Großherzogl.  Hauses  Einkünfte
entstehen,  sließen.  solche  unmittelbar  in  die  Kammer=  Centralkasse,  wie  bisher.  Die  Kcchnung
  des  Land-Rentamtes,  welche  unter  dem  Namen  der  Jahrebrechnung  über  Einnahme
  und  Ausgabe  Großherzoglicher  Kammer  von  dem  Land-Rentmeister
geführt  und  jäbrlich  Großherzoglicher  Kammer  überreicht  wird,  muß  dieser  doppelten  Bedeutung
  des  Land-Rentamtes  entsprechen.

.  §·9.·
Was  die  Kasseneinrichtung  des  Land-Rentamtes  betrifft:  so  soll  sie  solgende  seyn:

1)  die  Kammerkasse,  welche  das  tand=  Rentamt  verwaltet,  nimmt  nur  bare  Gelheinnaymen,
  oder  Zurechnungsposten  an.  Naturalien  und  Reste  bleiben,  erstere  bis  zur
Versilberung,  eder  Verausgabung  für  Rechnung  der  Kammer-Centralkasse,  let  tere  bis
sie  eingehen,  uneingesendete  Gewährschaft  der  Elementar=  Kassen,  wenn  sie  gleich  in  der
Einnahmerechnung,  die  das  Land-  Rentamt  über  sämmtliche  Kameral-Einnahmen  steur,

t  als  Einnahme  gebucht,  aufgeführt  werden.

2)  Die  Haurtkasse,  oder  eigentliche  Kammer-Gentralkasse:  in  welche  alle  baren

Gelder  ver  recisirten  Kammer=  Revenüen,  die  von  den  Elementar:  Kassen  und  Unter-
        <pb n="32" />
        22

Recepturen  abgewährt  werden,  fließen,  so  wie  sie  auch  alle  baren  Kassen-Geld-Vorräthe
und  Geldbestánde,  auch  Gewährschafts-  Papiere  der  Kammer-Centralkasse  aufbewahrt,
und  zu  welcher  zugleich  alle  Jurechnungen  von  Ausgaben  statt  baren  Geldes  gehören,
die  die  Elementar-Kassen  und  Unter-Recepturen  aus  ihren  Erhebungen  in  Auftrag
und  für  Rechnung  der  Kammer=  Centralkasse  leisteten,  soll  sich  unter  doppeltem
Verschlusse  des  band-Rentmeisters  und  dessen  Kassengehülfen  besinden.

3)  rin-  dieser  Hauptkasse  soll  eine  Kasse  des  täglichen  currenten  Dienstec

4  F  Tase  des  currenten  Dienstes  soll  der  Kassengehülfe,  doch  unter  Mitverantwortlichkeit
  des  Land-Rentmeisters,  führen.
5)  Die  Kasse  des  currenten  Dienste  nimmt  ein  und  brchet  in  dem  Journal  des
Nassengehölfen  und  durch  die  Einzeichnung  in  das  Gegenbuch:
alle  bare  Geldeinnahme,  so  wie  solche  täglich  zum  W-  Rentamte  und  zur  Kammerkasse
  eingehet;
2)  alle  chnbhhenig  und  Posten,  womit  die  Elementar-  und  Unter-  Recepturen,
statt  baren  Geldes,  ihre  Erhebungen  an  da5  Land-Renkamt  und  die  Kammer-Centralkasse
  abgewähren.

8.  10.

Was  die  baren  Gelder  bekrifft,  so  wie  solche  täglich  zum  Land-Rentamte  eingehen
und  zunächst  gegen  Quittung  von  dem  Kassengehülfen  der  von  ihm  geführten  Kasse  des
currenten  Dienstes  eingenommen,  auch  in  seinem  Journal  und  im  Kammergegenbuche
zu  Buch  gebracht  werden:  so  ist  der  Land-Rentmeister  verantwortlich  dafür,  daß  er  deren
nie  eine  größere  Summe  in  der  Kante  des  currenten  Dienstes  liegen  lasse,  alc  erforderlich
  ist,  um  den  laufenden  baren  Ausgaben  des  Land-Rentamtes  und  der  Kam
Mer,  Gentalkaffe.  zu  genügen.'

Während  er  also  andurch  angewiesen  wird  hinsichtlich  der  zur  Kasse  de5  currenten
Dienstes  ringegangenen  Zurechnungöposten  sich  nur  wöchentlich  mit  dem  Kassengehülfen
delinitiv  zu  berechnen:  so  soll  er  hingegen,  sobald  eine  größere  Summe  baren  Geldec,

r—l  für  den  laufenden  Ausgabedienst  der  W  des  currenten  Dienstes  wesentlich  bedurft
wird,  in  solcher  sich  vorfindet,  davon  sofort  und  augenblicklich  so  viel  binweg
und  in  die  unter  doppeltem  Besahuuss-  boimndlhe  Hauptkasse  hinübernehmen,  als  in
der  Kasse  des  currenten  Dienstes  irgend  entbehrt  werden  kann.  Es  versteht  sich,  daß  der
Land-Rentmeister  die  Kasse  des  currenten  Dienstes  und  die  Ordnung  in  Verwaltung.  derselben
  von  Seiten  des  Kassengehülfen  stets  in  dem  Auge  und  unter  seiner  Kontrole  behalten,
solche  daher  auch  von  Zeit  zu  Zeit  revidiren  und  darüber  an  die  Greßherzogl.  Kammer  mit
den  Akten  berichten  muß.

**
Bestritten  werden  aus  der  Kasse  des  currenten  Dienstes  die  täglich  vorkommenden  lausenden
  Ausgaben  der  Kammer-Centralkasse  in  barem  Gelde.  Der  Kassegehülfe
        <pb n="33" />
        7

verrechnet  diese  Ausgaben  in  seinem  Journal  und  am  Ende  jeder  Woche  berechnet  er  sich
biasichtlich  derselben  desinitiv  mit  dem  Land-Rentmeister.

8.  12.

Die  Correspondenz  uͤber  Einnahme  und  Ausgabe  mit  den  Unter-Recepturen  und  sonsi,
die  Vertheilung  der  Ausgaben  nach  dem  Etat  und  der  Vorschrift  Großherzoglicher  Kammer,
  und  wie  sie  sonst  sich  gebühren,  zur  Leistung  an  diejenigen  Elementar=  und  Unter-Recepturen,
  welche  solche  in  Auftrag  und  für  Rechnung  der  Kammer=  Centralkesse,  als
Sahlmeister  des  Land-Rentamtes,  zu  leisten  haben,  die  Führung  der  Conto-Bücher
wie  solche  bereits  durch  das  Regulativ  vom  2ten  September  1820.  angeordnet  sind,  die
Fertigung  des  Manuals  der  Kammer=  Gentraltassen-Nechnung,  die  Fertigung  dieser  Rechr
nung  selbst,  überhaupt  alles,  was  das  Geschäft  der  Buchhaltung  und  Rechnungöführung
betrifft,  ist  Sache  des  Land-Rentmeisters,  unter  Assistenz  seines  Büreau-Personals  und  in
den  Tsigneeen  Fällen  des  ihm  zugewiesenen  Kammer-Sekretar's.

g.  13.

Ferner  gbert  Folgendes  zu  den  Obliegenheiten  des  gand-Rentmeisters:

Er  soll  den  Gang  und  den  Eingang  aller  und  jeder  Einnahmen  und  Gefälle  Großherzoglicher

  Konmor  in  Geld,  oder  Naturalien,  diese  zu  Geld  gerechnet,  von  allen  und  jeden

Rentamte:,  Fersi-,  oder.  sonstigen  und  mit  Elemencar-Einnahmen  beauftrahten.  Großhertoglichen

  Kameralkassen,  Rechnungs-Aemtern  und  Stellen,  welchen  Namen  sie  au
welcherley  Einnahmen  dieselben  Iten  moͤgen,  mit  der  8.  3.  keetan  Ausnahme  und

Mebssrahton  iedoch,  leiten,  betreiben  und  erheben.

2
Damit  der  Land-Rentmelsster  dieß  um  so  wirksamer  könne:  so  soll  ihm:

1)  nothwendig  fährlich  der  Etat  der  Einnahmen  Großherzogl.  Kammer  jedes  Jahres,
wie  solche  gewiß,  oder  muthmaßlich  und  wie  sie  höchsten  dr“  a  enhwige  sind,  in
vidimirter  Kepie,  mit  den  nötlgen  Behlagen,  jedes  Mahl  vo  m  isten  April  jedes
Jahres,  als  dem  Anfang  jedes  neuen  Kammer-  Nechnungsjahes  *—  Großherzoglicher
Kammer  amtlich  und  als  Erhebungsbefugniß  und  Verbindlichkeit  im  Sinne  des  §.  r
des  Regulativ's  vom  i7ten  September  1820.  zugesertiget  werden.  Auch  der  Etat  der
Außgabe  des  Jahres  ist  ihm  ebenmaßig  zuzufertigen,  mit  der  §.  1.  des  Regulatives
vom  17ten  September  1820  ausgesprochenen  Bedeutung.

2)  Der  Land-Rentmeister  ist  gemessenst  angewiesen,  je  zu  der  geeigneten  zeit  die
im  Etat  verzeichneten,  oder  sonst  fällig  werdenden  Einnahmen  von  den  Rent-Beamten
und  Rechnungsführern  der  Kameral-Unterkassen  beyzutreiben  und

3)  er  ist  ermächtiget,  säumige  Rent=  und  sonstige  Kameral=  Rechnungsund
  Erhebungs-Beamten  mit  sträcklicher  und  nach  Umständen  geschärfter
oruiion  zum  Behuf  der  Bepbringung  der  Einnahmen  von  ihnen,  zu  belegen.

solche  Erccution  zu  bewirken,  hat  jedoch  der  Land-  Rentmeisier  das  auf  die
brunz  Verfögung  des  kand-Rentamtes  zu  zeichnende  Visa  des  Kam-
        <pb n="34" />
        mer-Directors  beyzubringen.  Der  Kammer-Director  wird  jedoch  in  der  Regel  dieses
Visa  nicht  rorenthatten,  indem  er  dann  die  Verantwortlschkeit  selbst  überneymen  müßte,
welche  bey  versagtem  Vifa  und  unterbliebener  Execution  sich  wegen  unpünktlich  eingehender
  Gefälle  und  hinsichtlich  der  Folgen  oieser  Unpünktlichteit  ergeben  würde.

8.  15.

Das  Verhaͤltniß  der  Unterorbnung  des  Land-Rentmeisters  unter  das  Großhergzogliche
Kammer-Kollegium,  seiner  Stellung  im  Dienst,  in  Bezug  auf  die  anderen  Einnahmen
Großherzoglicher  Kammergefälle  und  die  Concentrirung  der  beitung,  Erhebung,  Be=  und
resp.  Verrechnung  sämmtlicher  Einnahmen,  auch  Ausgaben  der  Großberzoglichen  Kammer
und  des  Großherzoglichen  Kammerhaushaltes  im  Land-Rentamte,  ergiebr  solgende  Bestimmungen
  und  Formen  der  Geschaftsbehandlung:

1)  Alle  und  jede  Verfügungen,  die  Einnahmen  und  Ausgaben,  deren  Betrieb  und  Eingeng,
  oder  Besteeitung  im  Gebiethe  der  Verwaltung  und  der  Kompetenz  Grohherzoglichen
  Kammer  betreffend,  gehen  vom  Zeit-Punkte  der  Gültigkeit  dieses  Regulativeé
und  der  durch  solches  gestifteten  Einrichtung  an,  lediglich  und  ausschließlich  von  dem
Großherzoglichen  Kammer-Kollegium  an  das  Großherzogliche  Land-Rentamt.

Das  Großherzogliche  Land--Rentamt  hat,  auf  dem  jedes  Mahl,  unbeschadet  der
erforderlichen  Präcisson  und  Deutlichkeit,  kürzesten  Wege  und  auf  die  jedes  Mahl
bündigst  thunliche  Weise,  den  Inhalt  der  Verfügung  der  Großherzoglichen  Kammer,
welcher  und  in  so  weit  er  eine  der  anderen  Kameral-Recepturen,  Rentämter,  Forstkassen
  und  sonstigen  Einnahme-Rechnungsstellen  angeht,  im  Namen  Großherzoglicher
Kammer  mit  der  Unterschrift  „Großherzogliches  Kand-Renramt“  und  mit  Namensunterschrift
  des  Land-Rentmeisters,  zur  Nachachtung  zuzufertigen.  Die  Verfügungen
Grohherzoglicher  Kammer  an  das  Land-Rentamt  haben  die  Form  von  Rescripten
und  geschehen  also  im  Namen  Sr.  Königlichen-Hoheit,  des  Großherzog#5.

#)  Alle  Berichte  und  Vorträge,  den  Gang  und  Eingang  der  Einnahme  und  Auögabe,
sonach  den  Kassenverkehr  betreffend,  welche  sonst  an  Großherzogliche  Kammer  direkt
erstattet  wurden,  ohne  durch  die  Hände  des  Verwalters  der  Kammerkasse  zu  gehen,
werden  zwar  von  den  Rent-Beamten  und  sonstigen  Einnehmern,  auch  Verwaltern  von
Elementar=  Kassen  und  Unter-Recepturen,  auch  sonstigen  Kameral-Kassen,  noch  an
die  Großherzogliche  hochpreißliche  Kammer  gerichtet,  müässen  aber  nothwendig  und  bey
Vermeidung  von  zehn  Thalern  Strafe,  für  jeden  Fall  der  Zuwiderhandlung,  von  den
berichtenden  Stellen,  unter  Ober-Couvert  und  Adresse  des  Land-Rentamtes,  an
dieses  eingesendet  werden.

Das  Land-Rentamt  hat  die  Pflicht,  sofort  nach  Empfang  und  Durchlesung  eines
solchen  Berichtes,  denselben,  in  jedem  nöthigen  Falle  mit  Begleitung  seines  Berichtes,
seiner  Bemerkungen,  Erluterungen  und  Gutachten,  an  das  Großherzogliche  Kammer-Kollegium
  ohne  3#6gerung,  und  bey  personlicher  Verantworklichkeit  für  jede  nachthellige
  Versäumniß,  im  Original  einzureichen.

Die  Resolution  des  Großherzoglichen  Kammer-Kollegiums  aum  dlese  Berichte  gehen
dann  (s.  F.  15.)  an  das  Großyerzogliche  Land-Rentamt,  welchts  für  die  pünktliche
        <pb n="35" />
        24.

Weiterbenachrichtigung  und  Bescheldgebung  an  die  Rent-Aemter  und  Unterstellen  zu
hafte  en  hat.

3)  Das  unter  2.  Gesagte  versteht  sich  auch  ganz  besonders  von  den  nach  &amp;amp;.  20
Zic  ulativ  s  vom  i7ten  September  1820.  den  Rent-,  Forst=  und  sonstigen  %
Unterkassen  anlefohlenen,  mit  Ablauf  jedes  Menaté,  einzusendenden  Erkrakten  über
die  im  Laufe  des  Monats  vorgekommenen  Einnahmen.  Da  nach  der  jetzt  geltend
werdenden  Einrichtung  dey  den  Unterkassen,  mit  Ausnahme  der  F.  3.  dieses  Regulativ'é
  bemerkten  Fälle,  keine  Auêgaben  mehr  anders,  als  für  Rechnung  der  Kammer-Gentral=
  Kasse,  vorkommen:  so  leuchtet  ein,  daß  diesem  gemäß  die  monatlich  einzusendenden
  Kassen=  Extrakte  zu  med#fiziren  sind.

4)  Die  Rent-Aemter  und  andere  Kameral-Unterkassen  sind  den  Verfügungen  und  Anweisungen
  des  Land-Rentamt's  in  Dienstsachen,  da  sie  im  Namen  Grohhergoglicher
Kammer  geschehen,  Folgeleistung  schuldig.

g.  16.

Alle  Elementar-  Kassen  und  Unter-Recepturen  muͤssen  bey  Vermeidung  von  Zehn
Thalern  Strafe,  und  im  Wiederhohlungöfalle  noch  härterer  Strafen,  vierzehn  Tage
nach  dem  usten  April  jedes  Jahres  summarische  Extrakte  ihrer,  im  Laufe  des  Rechnungsjahres
  wirklich  séuig  gewordenen  und  als  Einnahme  gebuchten  Einnahme  an  Geld,  oder  zu
Geld  berechneten  Naturalien  und  Objecten,  abgeschlossen  und  mit  Bemerkung  delsen,  was
.  davon  im  Laufe  des  Jahres  wirklich  einnahmen,  was  sse  von  dem  Eingenommenen  bars

er  durch  Zurechnung  an  Großherzoglcche  LKammer,  Gemral-  Kasse  ablieserken,  und  was
*8  an  unversilberten  Bodenbestanden  und  Naturalien,  an  fonstigen  Gewaͤhrschaft-  Sre
jecten  und  an  Resten,  bey'm  Schlusse  des  Jahres  8  ewäheen  schnddi  blieben,  an  das  Land=Einsenden


6  Land-  Fr  hat  aus  den  besagten  Extrakten  die  Einnahme  in  seiner  Rechnung
Fndn.  zu  stelle
#%  nach  dem  usten  April  jedes  Jahres  müssen,  bey  Zehn  Thalern
Strafe  i  im  Wiederhohlungofalle  bey  Vermeidung  noch  strengerer  Strasen,  ja  bey  Vermetoung
  von  Dienstenklassung,  sämmtliche  Elementar-Kassen  und  Unter-Recepturen,  welche
ihre  Einnahmen  an  die  Kammer-Central-Kasse  bar,  oder  durch  Zurechnung  abgewähren,
ihre  Rechnung  mundirt  und  abgeschlossen  an  die  Großherzogliche  Kammer,  durch  das  band=Renzamt,
  einsenden.  Diese  Rechnungen  müssen  sämmtlich  bis  Weihnachten  desselben  Jayres
monirt,  beantwortet,  juslificirt  und  quiktirt  seyn.  Au"  diesen  justisfcirten  Rechnungen  und
deren  Ergebnissen  mussen  dann  —  je  von  dem  Revisor,  der  die  Monirung  besorgte  —  in
den  eingesendeten  Extrakten,  worano  die  Einnahme  der  Kammer-Central-Rechnung  zusammengestellt
  wird,  die  Abänderungen  bewirkt  werden,  welche  sich,  in  Folge  der  Monirung  und
Justisication  elagter  Rechnungen,  ergaben

Hiernächst  wird  von  dem  Land-Rentamte,  nach  Maßgabe  der  ihm  miegekheilten  Vorschrift
  und  der  Schemas,  die  Kammer-Central=  Rechnung  auch  hinsichtlich  der  Gesammt-Elanahme
  definitiv  zusammengestellt,  wie  sie  es  hinsichtlich  der  lediglich  aus  der  Kammer-Central-:
  Kasse  zu  bestreitenden  Außgaben  des  gesammten  Kammerhaushaltes  schon  vorher
        <pb n="36" />
        6

seyn  kann  und  soll.  Dann  erfolgt  die  gehoͤrige  desinitive  Vollendung  der  88  und
die  Bilancirung  der  Kammer-Central-Rechnung  und  deren  Einnahmen  und  Ausga

8.  17.
Die  von  der  Kammer-Central-Kasse  an  die  Großherzogliche  Kammer  in  zwey  Exemplaren
  —  das  eine  zur  Einsendung  an  die  höchste  Behörde  —  den  Minister  des  Finanz-Departements

  in  einem  Eremplar  zu  bewirkende  Enseoung  monatlicher  Extrakte
über  deren  Einnahme  und  Ausgabe,  dauerr,  alé  Verbindlichkeit  des  Land-Rentmeisteré,
sort.

S.  18.
Es  soll  dahin  gewirkt  werden,  daß  nach  und  nach  alle  Administrationen  von  Teichen,
Wiesen,  Grasegärten  und  anderen  Grundstücken,  mit  Auonahme  der  Teiche  zu  Wilhelmsthal,
durch  Verpachtungen  dieser  Objecte,  ersetzt  werden.

.  0.

Da  die  Rent-Aemter,  Forstkassen  und  sonstige  Kameral-Unker-Recepkuren  und  Elementar-Kassen
  ihre  sämmtlichen  Einnahmen  bar,  oder  dur  n  Zurechnung  von,  in  Auftrag
und  für  Rechnung  des  Land-Rentamtes  und  der  Kammer=  Central-Kasse  bestrittenen  Ausgaben,
  zur  Kammer-Central-Kase  abgewähren  —  8.  2.  5.  3.  und  felgende  §.  dieses  Regu
latives  —:  so  soll  es  für  die  Rent-Aemter  und  sorstien  Unterkassen  Vorschrift  sepn,  zegr
sie  alle  Verwaltungskosten  einerley  Art,  jedes  Nahl  nicht  in  uur  einzelnen  Brlegen,  sondern
mittelst  gehoͤriger  Verzeichnisse  der  Kammer-Central-Kasse  und  dem  Land-Nenkamte  einrechnen,
  damit  auch  hier  unnöthiges  und  ungeordnetes  Detail  in  der  Berechnungoweise  verschwinde;
  doch  muß  dieses  Verzeichniß  von  den  nöthigen  Belegen,  als  deren  Beplagen,  unterstühe
  seyn.  "

§.20.

Nach  wie  vor  verfuͤgt  die  Großherzogliche  Kammer  unmittelbar  und  ohne  Dazwischenkunft
  des  Land-Rentamtes,  an  die  Rent.  Aemter  und  andere  Kameral-Behoͤrden  und  Stellen,
in  allen  die  Dienst-Disciplin,  Anstellung  oder  Entlassung,  Beförderung  oder  Jurücksebung,
  Revision  und  Kassen-,  oder  Boden=  und  Einnahmestürzung  betreffenden,  so  wie
auch  in  allen  das  Technische  und  Materielle,  nicht  den  Kassenverkehr,  die  Geldeinnahme
  und  Ausgabe  betreffenden,  und  auf  die  dahin  einschlagenden  Gegenstände  Bezug
habenden  Angelegenheiten  der  Verwalkung  und  de5  Dienstes.  Namentlich  bleibt  dem  Großherzoglichen
  Kammer-Kollegium  das  fleißige  und  unverhofte  Seürzen  und  Revidiren  der
Elementar-Kassen  und  Unter-Recepturen  zur  besondern  Pflicht  gemacht.  Aus  dem  oben
Gesagten  ergiebt  sich,  daß  auch  alles,  was  das  Materielle  und  Technische  der  Administration
der  Saline,  Forsten,  Flößen,  Steinkohlenwerke,  Münze  und  der  sonstigen  gewerblichen
Unternehmungen  der  Großherzoglichen  Kammer,  und  um  so  viel  mehr  alles,  was  die  Veranschlagung
  der  Domainen-Güter,  deren  Verpachtung,  Beaussichtigung  und  sonst  betriffr,
        <pb n="37" />
        1#7

dem  Grohherzoglichen  Kammer  .  Kollegsum,  unmitkelbar  und  ohne  Dazwischenkunft  des
Land-Fentamtes,  vorbehalten  bleibt.  Doch  muß  die  Großherzogliche  Kammer  auch  in  allen
diesen  Fällen  ibrer  Korrespondenz  und  Verwaltung,  wenn  die  Verfügung  einen  Einfluß  auf
den  Kassenoerkehr,  den  Gang  der  Einnahme  und  Ausgabe,  das  Rechnungswesen  und  sonst
dle  Kompetenz;,  oder  dat  Dienst-Interesse  des  dand-Rentamtes  haben  könnee,  das  band-Rentamt
  bon  der.  Verfüyung)  so  weit  nöthig,  in  Kenntniß  setzen.  Die  Unterlassung  hfervon
  würd  eine  Verankwortlichkeit  des  Referenten  und  resp.  des  Kollegiums  der  Kammer
selbst  begrunden.
5  .  27.

Alle  diejenigen  Paragraphen  des  Regulativ's  vom  r###n  September  #820.,  die  übersichtliche
  Anordnung  des  Kammerhaushaltes  und  der  Kammerkassen-Rechnung  und  Verwaltung
  betreffend,  deren  Inhalt  nicht  durch  das  gegenwärtige  Regulativ  und  die  durch  solche
gestiftete  Einrichtung  der  Kammer-Central-Kasse  und  de5  Land-Rentamtes  als  unvereinbar
mit  derselben  aufgehoben  ist,  bleiben  ferner  in  ihrer  Kraft  und  Gültigkeit  alo  Vorschriften
  für  alle  diejenigen,  welche  lie  angehen,  bestehen.

8.  22.

Das  Großherzogliche  Kammer-Kolleginm  ist  mit  Ausführung  des  gegenwärtigen  Regulativo,
  mit  Gründung  und  Entwickelung  der  seinen  Inhalt  bilbenden  Einrichtung  beauftragt
  und  soll  mit  Selbstthätrizkeit  und  in  den  Grenzen  seines  amtlichen  Wirkungökreises
alle  und  fede  Maßregeln  und  Versügungen  anordnen  und  treffen,  sie  sepen  in  oiesem
Regulatsve  vorgeschrieben,  oder  nichr,  welche  der  Forderung  dieser  Einrichtung  gedeihlich,
  alle  Schwierigkeiten  und  Hindernisse  aber,  welche  derselben  nachtheilig  sind,  wirksam
  und  mit  umücchtigem  Diensteifer  entfernen,  alö  wofür  gedachtes  Kollegium  verantwortlich
  ist  und  alle  ihm  untergeordurte  Behörden,  deren  Mitwirkung  dabey  in  Anspruch  zu
neymen  ist,  verantworttich  zu  machen  hat.

Urkundlich  ist  gegenwärtiges  Regulativ  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem
Großherzogl.  Jusiegel  versehen  worden.

Weimar  den  1#ten  October  1821.

(L.  8.)  Karl  Augutsst.
Ernst  August  von  Gersdorff.

Regulativ,
die  Errlchtung  eines  band-Rentamtes
zu  Weimar  betreffend.
        <pb n="38" />
        Ordenaustheilnng.

Dec  Großhtrhoes,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Herzoglich,  Sachsen  Gotha  und
Altenburgischen  Geheimen  Rathy,  Kammer-Vice-Präsidenten,  und  Vice,  Lamschafte-Djrektor,
  Herra  Bernhard  August  von  Eindenau,  Nomthur  des  Königlich  Sächsischen  Gieil-Verdienn-Ordens
  und  des  Russisch  Kaiserlichen  St.  Wladimir-Ordens,  #ier  Klasse,  Kitter,
  am  Zten  Jannar  d.  J.  da  Komthur-Kreuz  Hochllihro  Haor  deu  vom
weißen  Falken  zu  verleihen  gnadigst  geruyet.

Bekanntmachung.

Es  sind  neuerlich  nach  erfolgter  Aufhebung  des  Justi#z=  Amkes  zu  GCapellendorf,  weleö
  nach  §.  12.  des  Grundgesebes  vom  5ten  Man  (810.  mit  dem  Justiz=  Amte  zu  Weimar
  den  ersten  bauerschaftlichen  Wahlbezirk  bilvete,  darüber  Zweifel  enestanden,  ob  die  jebt
den  Justiz-Aemtern  Blankenhayn,  Jena,  Dornburg  und  Niederroßla,  so  wie  den  Stadtgerichten
  Weimar  und  Jena  einverleibten,  vormahls  Capellendorser  Amtsortschaften  und  das
jenem  Amte  einbezirkt  gewesene  Patrimonial-Gericht  Niedersonderskedt,  ferner  bey  dem  ersten
bauerschaftlichen  Wahlbezirke  verbleiben,  oder  nunmehr  zu  denjenigen  Bezirken  gerechnee  werden
sollen,  zu  welchen  die  eben  genannten  Behörden  gehören,  denen  sie  jetzt  einbezirkt  sind  ?
nun  aber  mit  dem  aufhörenden  Bestehen  eines  Justiz-Amtes  und  der  Verthellung
der  dessen  Bezirk  bildenden  Ortschaften  unter  andere  Behörden  die  Verfassungomäßige  Abgrenzung
  der  landständischen  Wahlbezirke  keinecweges  sofort  für  abgeändert  angesehen  werden
  kann,  und  hiernach  die  sämmtlichen  vormahls  zu  dem  aufgelöseten  Amte  Capellendorf
gehörigen  Ortschaften  sammt  dem  einbezirke  gewesenen  Gerichte  zu  Niedersynderstedt,  auch
serneryin  als  mit  dem  Amtébezirke  von  Weimar  den  ersten  bauerschaftlichen  Wahlbezirk
bildend  angesehen  werden  müssen:  so  wird  dieses  zu  Beseitigung  der  entstandenen,  oder
küuftig  hierunter  etwa  noch  vorkommenden  Zweifel  hiermit  öffentlich  bekannt  gemache.

Weimar  am  1,sten  Dezember  1821.
Grohherzogliche  Sächsische  kandesregierung.
von  Müller.

Oeffentliche  Belobung.

Am  „4ten  September  d.  J.  rettete  Johann  Ghristoph  Polland,  zu  Vogelsberg,  dle
in  einen  Jiehbrunnen  gesallene  Margaretha  Saalfelder,  daselbst,  mit  Entschlossenheit  vom
Ertrinken.

Es  wird  ihm  daher  hiermit  öfentlich  die  verdiente  Belobung  ertheilt.

Weimar  am  181en  Dezember  1821.
Greßyerzogliche  Säd  sische  andes  -Direktion,  ste  Sektion.
K.  Hufeland.
        <pb n="39" />
        Großherzoql.  S.  Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.

Nummer  4.  Den  22.  Jamar  1822.

 

Besörderungen.
Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben

1)  dem  Herrn  Carl  Ferdinand  Leopold  Sigiomund  Edlen  von  der  Planiß,  Erb-Lehn=
  und  Gerichts-Herren  auf  Naundorf,  den  Charakter  als  Kammerherr  durch
ein  höchstes  Dekret  vom  12ten  Januar  ertheilt,  sodann

2)  dem  Landes-Dlrektions-Sekretar,  Carl  Kreher  zu  Eisenach,  zum  Amts-Adjunkt
und  ersten  Aktuar  bey'm  dasigen  Oberamte  mittelst  höchsten  Dekreteg  vom  7ten
Januar  ernannt,  und

3)  den  Kandidaten  der  Theologie,  Ml.  Friedrich  Junge,  aus  Zittau,  zum  Diakonus

und  Reccor  zu  Weida  mittelst  höchster  Urkunde  vom  4ten  Januar  diesec  Jahres  in
Gnaden  bestatiget.

Bekanntmachung.

Damit  nun  dasjenige  genau  und  vollständig  zur  Ausföhrung  gebracht  werde,  was  das
publicirte  höchste  Regulativ  vom  usten  Oktober  vorigen  Jahres  wegen  des  errichteten  und
mit  dem  usten  April  dieses  Jahres  in  Wirkung  tretenden  Großherzoglichen  Land-Rentamteé,
allhler,  vorschreibt:  so  wird  den  zum  Bereich  der  Großherzoglichen  Kammer  gehörigen  Behörden
  und  Rechnungsstellen  hiermit  Folgendes  zur  Kenntniß  gebracht  und  aufgegeben:

1.
Ven  den  Rent-Aemtern  und  Forstgelder-Recepturen  sind  die  einzureichenden  summarischen

  Monats=  und  Jahres.  Rechnungs-Extrakte  nach  den  nachstehenden  Formularen  unter
Jiffer  1,  11.,  III.  und  IV.  zu  fertigen.

Die  Formulare  unter  Zisser  V.  und  Vl.  unterrichten  die  Rechnungsführer  über  die
Hauptwildprets-Niederlagen,  wie  sie  die  Monaté=  und  Jahres-Rechnungs-Extrakte  bey
dem  #and-Rentamte  einzureichen  haben,
        <pb n="40" />
        30

3.

Dem  Großherzeglichen  Ableinaischen  Obergeleits-Amte,  zu  Erfurt,  ist  in  den  Formularen
  unter  Ziffer  VII  VIII  die  Vorschrift  zu  den  Monats=  und  Jahres-Rechnungs-Erxtrakten
  gegeben,  #  den  Haupt-Rechnungsführern  über  die  so  genannten  Stadtund
  Landgeleite,  Zölle  und  Wasserzölle  in  dem  gelommien.  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  durch  die  Formulare  unter  Ziffer  1X.

Es  werden  die  „MRechnungssühre  der  Geleite=  u  5.  Revenüen  aufmerksam  gemacht,
daß  in  den  Extrakten,  so  wie  in  den  Rechnungen  selbst,  die  Einnahmen  nicht  nach  Abzug
der  Kollektur=  ühn  i*  mit  Inbegriff  derselben  in  Ansag  zu  bringen  sind,  indem
die  Kollektur-Gebühren,  so  wie  die  Besoldungen,  Remunerationen  und  sonstige  Ausgaben
dem  Land-Rentamte  und  Kammer-Centralkasse,  allhier,  mittelst  besonderer  Zurechnungs-Verzeichnisse
  aufgerechnet  werden  müssen.

4.n  6
Die  Formulare  zu  den  summarischen  Jahres-Rechnungs-Ertrakten  dienen  zugleich  den
Rechnungôführern  als  Schema's,  wie  sie  ihre  Jahres-Rechnungen  selbst  mie  den  Abtheilungen
  und  Kapiteln  zu  fertigen  haben.

5.

Auf  welche  Weise  die  Einrechnungs-Verzeichnisse  über  den  Administrations-Aufwand
und  über  die  sonstigen  Ausgaben  von  den  Elementar-Kassen  zu  fertigen  und  an  das  band-Rentamt
  und  Kammer-Centralkasse  einzuschicken  sind,  darüber  ertheilen  die  nachstehende  Instruktion
  unter  Ziffer  XI.  und  das  Einrechnungs-  Verzeichniß  unter  Zisfer  XII.  die  nöthige.
Anweisung.

6.
Dieienigen  Elementar-Kassen,  welche  bis  jetzt  alle  Vierteljahre  ihre  Rechnungen  ablegten,
  haben  dieses  auch  für  die  Zukunft  zu  bewirken  und  es  sind  von  ihnen  die  summarischen
Jahreé=  Rechnungs-Extrakte  aus  den  vier  Quartals-Rechnungen  des  Rechnungojahres  zu

fertigen  und  binnen  der  im  K.  16.  des  gedachten  Regulatlves  vorgeschriebenen  Frist  an  das
Land-Rentamt  einzusenden.

7.

Wie  der  General-Baurechnungsführer,  allhier,  und  wie  die  Special-Baurechnungslührer
  in  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  die  abzulegenden  Rechnungen
über  das  Kameral-Bauwesen  zu  fertigen  und  was  sie  deShalb  zu  beobachten  haben,  davon
werden  sie  durch  die  nachbefindliche  Instruktion  unter  Zisser  Xlll.  und  durch  die  Formulare
anter  Zisser  XIV.  und  XV.  unterrichtet.

8.
Die  im  Zten  K.  des  gedachten  Regulatives  verzeichneten  Gewerbe-Rechnungen  behalten
d  zeitherige  Form,  jedoch  sind  die  Verfertiger  derselben  ebenfalls  verbunden,  summarische
Jahrec-Rechnungs-Erxtrakte  binnen  der  gesebten  Frist  an  das  Land-Rentamt  einzusenden
und  die  Rechnungen  einzuschicken.
        <pb n="41" />
        31

5.

Da  nicht  nur  über  die  Roh-Elnnahmen  an  Getreide,  Heu,  Stroh,  Salx,  Steinkohlen,
  Bau-Materialsen  2c.  2c.  Natural-Rechnungen  fernerhin,  wie  zeither,  geführt  werden,
sondern  auch  nach  Ausweis  der  §#.  2.  3.  und  13.  des  mehr  erwähnten  Regulatives  die  Roh-Einnahmen
  zu  Geld  anzrschlagen  und  dieienigen,  welche  eine  Kammertare  haben,  mit  dieser
in  Geldansatz  zu  bringen,  bie  übrigen  Natural=  Stücke  aber  resp.  nach  dem  Einkauss=  oder
Verkauföprels  in  Geldeinnahme  zu  stellen  sind:  so  werden  die  Rechnungoführer  der  Elementar-Kassen
  besonders  hierauf  aufmerksam  gemacht.

10.

Alle  Rechnungoföhrer  des  Bereichs  der  Großherzoglichen  Kammer  werden  hierdurch
aufgefordert,  die  Reste  und  Gewährschaftsposten  binnen  hier  und  dem  letzten  März  diesed
Jahres,  wenn  nicht  den  Restanten  eine  längere  Nachsicht  zugestanden  wordrn,  so  viel  möglich,
  ganz  beyzubringen  und  diejenigen  Reste,  oder  Gewährschaftsposten,  wellche  als  Kaducitäten
  anzusehen  sind,  durch  auszuwirkende  Kaduc.  Scheine  Ausgabefähig  zu  machen,
und  alêdann  zu  verausgaben.  Sollen  aber  Gewährschaftsposten  oder  Reste  rtennn,
welche  zur  Zeit  weder  beygebracht,  noch  für  kaduc  erklärt  werden  können:  so  sind  sie  unter
der  Gewährshäft  fortzuführen  und  bleiben,  wie  zeither,  Gewährschaftsmittel  des  Nhe
führer

*  erhalten

ri.
hupiih  Nechpunzsführer  der  Elementar=  und  Unterkassen  hierdurch  die  zlsweilang  bey
Zehn  Thalern  Strase,  nicht  nur  ihre  Mannallen  so  zu  führen,  daß  sie  solche  mit  dem
Zisten  Mirt  *il%5  spatestens  am  #ten  April  deieses  Jahres  schließen  können,  sondern  auch
ihre  Ausgaben  fuͤr  das  Rechnungéjahr  vom  isten  April  1821.  bis  dahin  1822.  bis  zum
4ten  April  laufenden  Jahres  zu  leisten,  so  wie  ihre  Ablieferungen  an  die  Kammer-Cenkralkasse
  bis  dahin  völlig  zu  beendigen,  und  daß  das  lehte  geschehen  sey,  der  Kammer-Centralkasse
  bis  zum  Kten  April  dieses  Jahres  anzuzeigen.  Diese  Vorschrift  wegen  Abschließung
der  Mannalien,  Leistung  der  Ausgaben  und  Bewirkung  der  Ablieferungen  ist  auch  in  den

känfeigen  Nechnungejahren  pünktlich  zu  befolgen.

12.

Jeder  Elementar=  und  Kameral-Unterkasse  wird  zugleich  bey  Zehn  Thalern  Strafe
besohlen,  bis  zum  a4ten  April  dieses  Jahres  mit  der  Anzeige  über  die  geschehenen  Ablieferungen
  an  die  ““*s  vollständige  Verzeichnisse  über  ihre  am  usten  April
1822.  verbleibende  Gewährschaft

#a)  an  Geldresten  Cindem  alles  baare  Geld  abzuliefern  ist),
)  an  Getreide-Vorräthen  (zum  Kammerpreise  in  Gelde  berechnet,  aber  auch  in  seinen
Natural-Beständen  nachgewiesen),
)  an  sonstigen  Natural-Vorräthen  (Holz,  Kohlen,  Salz  rc.  r.  nach  den  Kammeroder
  festen  Verkaufopreisen  zu  Geld  berechnet  und  in  den  Natural-Beständen  nach
ab  und  G#ewicht  nachaewiesen  ).
        <pb n="42" />
        32

9)  an  Getreide-Resten,

ae)  an  sonsilgen  Natural-Gefällresten  wie  bey  den  Vorräthen,  und

f)  an  Liquidations-Posten  —  z.  B.  vorgeschossenen  Holzmacherlöhnen  und  dergleichen
an  das  band-Rentamt  und  Kammer-Centralkasse,  allhicr,  einzusenden.  Für  die  Richtigkeit
dieser  Verzeichnisse  hat  jeder  Elementar=  und  Kameral-Unterkassen-Rechnungeführer  zu  hasten.

13.

Es  haben  die  Elementar=  und  Kameral-Unterkassen  auf  die  am  usten  April  1822.
schuldig  verdliebenen  Gewährschaften,  so  weit  e  msglich  ist,  eher,  als  auf  die  currenten
Revenüen,  an  die  Kammer-Centralkasse  einzuliefern,  indem  lebtere  zufoͤrderst  auf  die  zu
leisten  schuldige  Gewährschaft  abquittirt.  Diesec  gilt  auch  als  eine  Bestimmung  hinsichtlich
der  Ablieferungen  der  verbleibenden  Onohrschssten  bey  dem  Schlusse  eines  jeden  künftigen
RechnungöjahreS.  Nur  bey  den  Pachtgeldern  tritt  eine  Ausnahme  ein,  weil  diese  auf  die
biherige  Weise  zur  Kammer-Centralkasse,  unmittelbar  abgewährt,  in  den  betreffenden  Rentamts-Rechnungen
  aber  gehörig  vereinnahmt  werden.

14

Die  Rent-Aemter  erhalten  hierdurch  die  Anweisung,  den  Betrag  der  Sportel-Reste  bey
dem  Rechnungöschlusse  am  lehten  Marz  dieses  Jahres,  so  wie  vom  Rechnungsjahre  1733.
un,  den  ganzen  Betrag  der  in  jedem  Jahre  liquidirt  werdenden  Sporteln  in  die  Rentamté-Rochnungen
  mit  aufzunehmen  und  in  Einnahme  zu  stellen,  indem  derjenige  Theil  der  liqule
dirten  Sporteln,  welcher  bey  dem  Rechnungöschlusse  von  dem  Sportel-Rechnungöfährer
nicht  baar,  oder  durch  Zurechnung  der  Antheile  der  Aktuarien  und  sonstiger  Percipienten  abgewährt
  werden  kann,  eben  so,  wie  jeder  andere  Rest,  ein  Gewährschaftemittel  des  betrefsenden
  Rent-Amtes  oder  Rechnungöstelle  ist  und  ausmacht.  An  die  Stadegerichte  und  Justig-Aemter,
  auch  Sportel-Einnehmer  wird  die  Aufforderung  ergehen,  die  vorhandenen  Sportel-Reste
  und  Verlagsposten  binnen  hier  und  dem  letten  März  dieses  Jahres,  wo  Miöglich  ganz
beyzutreiben  und  da,  wo  Jahres-Sportelrechnungen  gefertiget  werden,  solche  mit  der  Gewährschaft
  gleich  nach  dem  Rechnnhesöhlusse  und  unfehlbar  den  esten  April  seden  Jahres,
lep  Strafe,  an  die  Rent-Aemter  abzuliefern,  bingegen  wo  vierteljährige  Sportel-Rechnungen
abzulegen  sind,  die  Rechnung  auf  das  Quartal  Ostern  mit  der  Gewährschaft  jedes  Mahl
zu  der  gedachten  Zeit  an  das  Rent-Amt  abzugeben,  und  übrigens  die  Sportel-Reste  möoglichst
zu  verhindern,  da  künftig  auf  keinen  Fall  eine  großere  Sportelrest-Summe,  als  die  am
usten  April  dieses  Jahres  seyn  wird,  enrstehen  darf.

Wegen  pünktlicher  Abgabe  der  Quartals.  Extrakte  über  die  Lehngelder  und  Gerichts-Nubungen
  an  die  Rent-Aemter  wird  auch  eine  erneuerte  Versügung  erfolgen.

Die  Errichtung  des  Land-  Nentamtes  1#  mit  sich,  daß  das  bisherige  Ober-Rentamt,
  zu  Eisenach,  vom  #sten  Aprll  dieses  Jahres  an,  nur  Rent-Amt  genannt  werde,  und
sich  als  solches  unterzeichne  und  expedire.

Weimar  den  15ten  Jannar  1822.

Eroßherzogliche  Sächsische  Kammer  daselbst.
A.  Be  Rühlmann.
        <pb n="43" />
        Summarischer

J.

Auszug

Einnahme  bey  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Rent-Amte  zu
im  Monate  182

 

 

.  gr.)pf
3-Einnahme.



Bemerkungen.

 

 

1.
l

l
l

I.  Abtheilung.
An  erblichen  Geféllen.
an  Gelderbzinsen  und  zu  Geld  angeschlagenen
Erbzins-Natural-Stücken

.  lan  ttreldefrůchten  und  Funi  Naturalien,

.  fuͤr  —  Schfl.  Weitzen,
Korn,

-
1
2  I
I  2
2  —  —  2  s
I  I
-  s
2

—  Stück  Jiegeln.

 

II/I
—
1□

êi:

uts.
Summa
II.  Abtheilung:
——  An  dehngeldern.

 

 

 

—

1.
III.
IV.

Summin  per  se.

m.  Abtheilung.
An  Gerichtsnut  ung.
An  hsnhegeldern  in  so  weit  solche  noch  bestehen.
An  Einzugs-,  Schutz=  und  Nachbargeldern.

An  Straf-  und  Strasperwandlungögeldern.
Von  den  Zönften  und  Handwerken.

 

Dem  Fisco  anheim  gefallene  Gelder.

 

Die  inexigiblen  und  kaducen
erblichen  Pesele  so  wie  die
auf  hersschaftlichen  Ctund  ·
        <pb n="44" />
        Ferner:

 

Einnahme.  D  Bemerkungen.

 

VI.  An  Sporteln.

 

—

Insgemein  -  Hierwerden  alledieienigen  Ge-—M.—
  richtsnutzungen,  die  nicht  allge-"

  mein,  sondern  nur  in  einigen

IVv.  Abeheilung.  Aemtern  vorlonienen  „  summad


An  Pachtgeldern  von  den  Domainen=  uc.  hf  eneren.n

Götern  und  anderen  Gegenständen.

 

 

 

 

werden  di  ncm  V
Von  den  Domainen-Gütern  "  ·  iemlchm  Zomcemraräsåtet  Fisch-si-Von
  anderen  Gegenständen  27  werden  die  Pachtgegen-———
  Ande  speciell  angegeben.

V.  Abtheilung.
An  Teich=  und  Fischereynutßung.
Summa  por  se.
VI.  Abtheilung.
An  Nucung  von  Wiesen  und  Gärten  auch  Weinund
  Hopfenbergen.

Summa  per  se.

VII.  Abtheilung.
An  extraordinairen  Amts-Nevenüen
und  an  Gewinn  üuber  die  Kammer-Tare#z
verkaufter  Naturalien.
An  extraordinairen  Amts-Revenüen.
An  Gewinn  über  die  Kammer-Taxe  verkaufterr  Oer  Gewinn  von  den  Floß.

Naturalien,  als:  dielen  oder  Bohlen,  wenn  fol-—
  —  W|r-—97.  —.  llir  —  —Sfl.  —  che  über  die  Kammertare  ver-—
  kauft  werden,  wird  hier  in
-  -  So,  lemnogme  gebracht.
-  Hasfer,  --  .
-  kabstkh
-  -.s  essen,
2

1
2
„

Ali!
nnnt

—  —
—  1  —
—  -  —  m-  Luob,
—  —  Siuͤd  Aitgeln.

 

 

c
*
        <pb n="45" />
        thlr.  sgr  Hf  Cap  J  Einnahme.  Bemerkungen.
—  —11  freyen  Dienerwohnungen,  unentgeldlichen  Deputat-
  Stücken  und  Emolumenten  derselben.
welche  biöher  sub  Cap.  Insgemein  vereinnahmt
worden  und  auch  hier  um  des  willen  in  Einnahm
zu  stellen  sind,  weil  sie  unter  den  Besoldungen
der  Dienerschaft  verausgabt  werden.

—  Summa.

VIII.  Abtheilnung.

——  An  Geleits=  und  Zoll-  *  u.  zwar

—  thlr.  —  gr.  —  ie  an  Geld  un

—  an  —  Stück  dWoblen  und  —Sic.
Dielen,  nehmit

Etchk  Bolen  à  —g.  –4

—  "  ielen  a  —  -—

 

 

 

Summa  per  se.
§8s  um  m  d
der  Einnahmt  dieses  Monatéö.-thlr.
  gr.  f.

 

 

 

 

 

Wird  zu  vorstehender  Einnahme  dieses  Monats  an
ehlr.  gr.  Pf.  die  —  Seelchaft,  oder  der  Ertrag  vom  usten  April
182—  —  mit
—  —.  —  Innagerschnr  5%  —  eine  schuldige  Gewährschaft  von
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  ·
Hierauf  ist  zur  Kammer-Central-Kasse  vom  #sten  April  183—
bis  isten  —
—  —.  —"  abgewährt  worn  und  bleiben  hierauf

thir.  gr.  pf.  zu  gewährem.
Hierzu  die  am  Schlusse  dieses  *  schuidige  Gewöhrschaft
auf  die  Revenüen  des  vorigen  Rechnungsjahres  athir

  gr.  pf.  nach  der  am  Ende  dieses  —t  oemolschn  Nachweisung

 

thir.  gr.  pf.  Summa  der  am  1  —  182—  noch  schuldigen  Gewährschaft.
        <pb n="46" />
        Diese  bestehen  in
—  Jur4  ofl  bigsibationg=  Posten,
baarem  Geld

—  .  —  .  an  Natural=  Vorröthen,  nähmlich:
—gr.  —pf.  für  —  Sch.  Weißene

-  :  —  Korn,
Gerste,
Hafer,
Erbsen,
Hepfen,

—
4ß
—

111111111

u  "

—  ein,
—  Schock  Stroh,
—  Stück  Ziegeln,
—  Bau-Materiallen.

lIliliill!

–—  ——  —  —

uts.,

—  **“  —9½  f.  an  Gelbresten,
k5  on  Natural-Resten,  nöhmlich::

thlr.  —  gr.  —pf.  für  **

I
Islt
II

anstisit-Hut



Its-Schock

  Stroh,
Stück  Ziegeln,

n  „  n  n  u
        <pb n="47" />
        -
Nachweisung

wie  die  bey'm  Schlusse  des  vgrigen  Rechnungsjahrek  schuldig  verbliebene
  Gewährschaft,  welche
—  thir.  —gr.  —pf.  bestanden,  nähmlich:

—  —  9|r-—  .  —  pf.  Geldresten,  incl.  —  thlr.  —  gr.  –  tgeldern
–  —  sf  Natural-  Vorräthen  und  Resten,  *  7

 

—  thlr.  —gr.—pf.  für—  Schfl.  err  incl.  —S  Reste
—.  —  —  —  „  Korn,  —  2
—  —  2  —2  2  —  „  Gerste,  —  .  2
—  —  —  —  „  Hafer,  r  —  2
—  —  —  —  "„  Erbsen,  2
—  —  —  —.  Hoe  —
—  —  —  —  bein  "  22
—  „  —  —  —Schos  Sttoh  incl.  —  S.  Rest
—  —  —  .  .—  Stück  Ziegeln  —  St.,
—  ——.  —-=  .Bau.  Materialien.

uts.
—  .  —  .—  Liguidations-Posten.

 

uts.

zur  Kammer-Gentral-Kasse  abgewährt  worden  ist,  nähmlich:
—  thlr.  —gr.  —  pf.  im  Monate  Upril  r#862—
-  -  May

2
-7
—

"  „%  „  "  „

November
Oezember
anuar
Februar
März

—

—#

8
1

[ililitilli!

llilililill!
nu  „„  „  "  „  „
n  nnnßnß  d  s  u.
Sc#e  i

2

z

r

3

————.—..—...

“

 

—  thlr.  —gr.  —pf.  Summe.-
        <pb n="48" />
        II.

Summarischer  Auszug
der  Einnahme  bey  der  Forstgelder-Einnahme  zu  —  auf  den  Monat
—  182  —

 

S
—

.  gr.  pfl  Cap  Benennung  der  Kapitel.  Be)nerkungen.

 

1.  An  Ertrag  von  Brenn=  und  Nutzhölzern.
II.  An  verkauften  Holzsaamen  und  Mflanzen.
III.  Von  der  Waldgräserey.

IV.  An  Eichel=  und  Bucheckermast-Geldern.
.Vom  Streurechen.

n  Huth-  und  Triftgeld.

VII.  Von  abgegebenen  beseholzzeichen.

V  III.An  Waldbußen.

IX.  n  Zeitpacht  von  aubgethanen  Forstäckern,
——K.  Inzsägemein.  O  Tos.  In  dichem  Kepitel  werden
alle  bicierten  borltautungen,  wel#
che  in  vorstehenden  IX.  Kapiteln
wicht  enttolten  lind,  gebbrig  fubdte
#idirt,  In  Einnahme  gestelle-—



1111111111
I
———

 

Summa.

Hierzu
——  als  der  Ertrag  der  Monate  vom  rsten  April  —
bis  —

 

 

 

 

 

 

summa  der  schuldigen  Gewaͤhrschaft  vom  1stin
April  —  bié  —

RBilange.

)  —  thir.  —  gr.  —  pf.  schuldige  Gewährschaft  vom  usten  April  18—  bis
b)  —  —  geschehene  Ablieferungen  hierauf  zur  Kammer-Central-Kasse
vom  isten  April  18—  bis
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  am  sten  —  —  schuldig  verbliebene  Gewährschaft  zur
Kammer-Central-Kasse.
Hierzu  der  Betrag  der  auf  das  vorige  Rechnungsjahr  am
Schlusse  dieses  Monats  noch  schuldigen  Gewährschaft  an
—  —  —  .  Siehe  drübenstehende  Nachweisung.
—e  ganzen  am  #sten  —  —  zur  Kammer-Central=Kasse
  schuldigen  Gewahrschaft.
        <pb n="49" />
        Diese  besteht  in
—  idir.  —  gr.  —  —  pl.  baarem  Vowmath

—  2
—  )

abschlägl.  sn  bhohmachfa
-  vorbithigen
k„  eatgeler  -  *
aldbuß-Resten.

:  —
:  —
"  —

—–l-tiE  “G

uts.

Nach  wei  sun  39
wie  die  !*&amp;amp;*  Schlusse  des  vorigen  Rechnungsjahres  schuldig  verbliebene  Gewährschaft,

welche  i

—  thlr.  —  gr.  —  pf.  bestand,  nähml.
—  thle.  —  gr.  —  pf.  an  vorgeschossenen  ——

*  an  vorräthigen  Hölz

—  .  —.  —:  Cn  Holzgelder=  Fster,n,

:  —  n  an  Waldbuß-Resten,

——  j

zur  Kammer-Central/  Kasse  abgewaͤhrt  worden  ist,  als:

—  thlr.  —  gr.  —  pf.  im  Monate  gern  18

—  —  —"  2
—  '—  —  =  2-—
  —--G—2  2  2
—  —  —  a
—:  —  —"  6  -
—  :  —  —  „  r
————p  -
—  —  —  „  2
—  —-—22  -
—  -—2  —2  *  2

—  thlr.  —  gr.  —  pf.  Summma.

E
S
r
—
—#s

#  "
Ausr  18—
Febr.

Ma.  2
        <pb n="50" />
        Summarischer

III.
Au

8zug

der  Einnahme  bey  dem  Broßherioglichen  Rent-Amte  zu  —  vom  usten
April  182—  bis  dah

 

 

 

 

 

 

 

 

 

thlr.  gr.pf.Cap  Einnahme.  Bemerkungen.
1I.  Abtheilung.
An  erblichen  Gefällen.
——  —  Gelderbzinsen  und  zu  Geld  angeschlagenen
Erbzins-Natural-Stücken
—.—.  2  „Cetrebeefrüchenn  und  senstigen  Naturalien,  Die  inerigiblen  und  koducen
erblichen  Eltue,  b,  wie  6
tr.  —gr.  —  –E  Wii  en  auf  herrichaftlichen  Grundstuͤs
14  –  r*  lur  —  4r.  *  «  cken  haftenden  Erbzinsen  wer-—
  —-—  „  den  von  den  Erbensstöen  so-—
  —  —.  —  „  Haler,  gleich  in  Abzug  gebracht  und  in
—  ——  —  Etctblen,  den  Rechnungen  binter  der
—  —  —  Hoplen,  vinte  bemerkt.
—  —  —  —  „:  Lein
—  =  —-—  „  —  Scheck  Slo,
—  —.  —..  Stick  Ziegeln.
Uls.
—  –  dulnma.
1I.  Abtheilung.
san  behngeldern.
Summa  Der  Sc.
I1II.  Abtheilung.
An  Gericht  Sönut  ung.
—  ——  I.  I#n  Aohugegeldern,  in  so  weit  solche  noch  be-–
  2  eh
—  ——  11.  9  Enszugs-  Schuß=  und  Nachbargeldern.
—  ——1II.AX##  Straf=  und  Strasverwandlunga-  Geldern.

FV.

VI.
VII.

Von  den  Zünften  und  Handwerker
Dem  “  auheim  gefallene  Geber.
An  Spo

Dier  werten  alle  dlejenigen  Gerichtt- 



E*  -  -  2

 

 

 

..
Summea.

 

nucungen—  die  nichtallnemein,  son

kommen,  lum  maricch,  jedech  in  den
Nachnngenssereen  ausgelührt.

s  nur  in  haien  Aecint-  tein  dor-
        <pb n="51" />
        41

derner:

 

thlr.  gr.  spf.  ICap  Einnahme.  Bemerkungen.

u  P

 

 

 

 

IV.  Abeheilung.

An  Lachtgeldern  von  den  Domainen
Gütern  und  anderen  Gegenständen.

 

 

 

—  —  I.  Von  den  Domainen-Gütern.  Sile  Veinesnem  iane
—I  BWon  ndlichen  Güter  subdividirt
7  anderen  Gegenständen  lundde  oachigegenstcnde  ppe-——
  Summa.  ciell  angegeben.
V.  Abtheilung.
–——  An  Teich=  und  Fischerey-Nutzung.
Summa  per  se.
VI.  Abtheilung.
—  An  Nuhung  von  Wiesen,  Gärten,  Wein=  und
Hoypfenberden.
Sununna  per  sc.
VII.  W  theilung.
An  ertraordindren  Amts-Revenüen
und  an  Gewinn  üuber  die  Kammertaxe#-verkaufster
  Naturalien.
—  ——  1.  H#n  ertraordindren  Amts-Revenüen.
—  iil.  IAn  Gewinn  von  den  uͤber  die  Kammertaxe  ver-Der

  Gewinn  von  Flosbielen
oder  Bohlen,  wenn  solche  uͤber
die  Kammer:  Tare  verkauft

kauften  Naturalien,  als:

 

 

rihl  ar  .  pf.  thlr.  gr.  vk.  werden,  kommt  hier  ebenfalls
42—Söf.  —  4  **i  zur  Einnahme  .
—  5—
—  —  21  —-  Su.  a——
—  ——I  Haser,  à  —  —1—
———  CEedbsen,  2  —  ——
———.Hoysen,  —+—0—
—.  :  bein,
—–  Schod  Stroh,  —

 

—  I

—  Stück  Ilegeln,  à
        <pb n="52" />
        Zernere

 

thlr.

ar.ip
t

—.

 

ap  Einnahme.  Bemerkungen.

 

11An  Kerden  Diener=  Wohnungen,  ohnentgeldlichen
Deputat-Stücken  und  Emolumenten  derselben,
  %  biöher  sub  Cap.  Insgemein  vereinnahmt
  worden  und  auch  hier  um  deswillen
in  Einnahme  zu  stellen  sind,  weil  sie  unter
den  Besoldungen  der  Dienerschaft  veraucgabt
werden

 

 

 

1111111

—.—  Summa.

VIII.  Abtheilung.
An  Geleits=  und  Zoll-Revenüen.
—  gals:

—  —ür-.  —  t.  Sef.  zn  Gelb  unb
*  n  14.  Bohlen  und  —  Stck.

Dicken,
uts.  thlr.  4
thlr.  Igr.Ipf.  t.
"  n  —Stck.  Bohlen  s  *  5*
In  —  .  Dielen  55  nähml.

uls.
—  Scck.  à  —  gr.  —  pl.
—  2  a  —  2  —  „
—  mM2  —  -2  —
uls.
Summa  per  se.
Summa  der  Einnahm  ren  *  Nbriil  182—  bis  dahin  182—
—  gtr.  —
thlr.  —  —  g#1  —  .  #  r  Vurküichen  Gefaͤllen,
1  an  Lehngeldern,

 

 

 

 

 

 

—  -ß  =  III.  -  an  Herichtonutzung,

—  —  -  —  IV.  "  *  Pachtgeldern

:  —  —  V.  -  Teich=  und  Fischereynuhung,

—  —  VI.  "  Ob  an  Nuhungvoanien,ärmlic--—-—-Vll.-

  -  an  ertraordindren  Amts-  Nevenüen  und  an  Ge-.
  winn  von  den  über  die  K.

—  —  .  V  II..  n  Geleitͤ-  und  zZoll-  Revenuien.
        <pb n="53" />
        Hierauf  sind  zur  iriz8  Central=  zias:  ba  Weimar,  abgeliefert  worden
thlr.

—  gr.  —  pf.  nähm
—  **  —  *  —  pf.  baar

und
—  vdourch  Zurechnung.

uls.
B  i  1  a  n  e.

1

Weimar

—  M.  Schuldig  verbllebene  Gewährschaft  am  rsten  April  rga—

Die  schuldig  verbliebene  Gewöhesschaft  besteht  in

baarem  Gelde  und

½

Geldresten,  ingl.
Natural  barchlgen,  nähml.
thlr.

1111

ie

—  —

iniliiin
—....
[niin

*

—p.p.
1111111

—
—

IIMIIIIII

uts.
—  thlr.  —  gr.,  —  pf.  Summa  ut-,

thlr.  —  —  —  pf.  Schuldige  Gewährschaft  vom  isten  April  182  —  182—
—  Hierauf  geschehene  Ablieferung  zur  Kammer-Central=  Kasse  zu

thir.  —  gr.  —  bf.  eiquidations=  volten,  an  Vorschuͤssen  und  dergl.

gr.  —  pf.  an  —  Schfl.  Weitzen,
"[  6  Ko  n,

..
ll
NO
Ze—
ARE
–w
—

Bau-Materialien  (werden  in  den
Rechnungen  speciell  angegeben.)

thir.  —  gr.  —  pxf.  an  —  —  S0#.  eiben,

Fen

i-  Scroh,
Stäck  Ziegeln.
        <pb n="54" />
        4

Nachweisfsung

wie  die  bey'm  Schlusse  oricen  Rechnungsjahresß  schuldig  verbliebene
Gewährschaft,  welche

—  thlr.  —  gr.  —  pf.  cecn,  nähml.

—1.  —gr.  —pf.  an  Geldresten,
—  —  —  :  an  Natural-  Vorräthen  und  Reslen,  als:

—  —  k.  —  t  F  .  *“  e  i  —  55l1  Relt/

—  —  —  2  —  "  #e  2  —  2  2
—  2  —  -—  —  Hafer  —  2  2
—  —  —-—  -  2  —  —  Erbsen  —  2  “-"“
—  —  —  —  "  Hopfen  —  2  2
—  h  —  2  ——e  ——  -  Lein  *5#  —  *  2
—  -  —.  —  .—  Schchk.  Stron  —  Schck.=—
  —.  —  .  —  Stäck  Ziegenn  —  Stck.

*  Bau-Materialien.
—

uts.

—  -  -—--  an  Ltiquidations-Posten,

zur  Kammer-Central-Kasse  abgewährt  worden  ist,  naͤhml.

 

—  thlr.  —  gr.  —  pf.  im  Monat  April  182—
—  —  —  b  „  Ma  ay  “-"ê

—  —  -  —  —  :  2  Jun  s

—  —  —  "  -  2  Jal.  *

—  —  —  —  *  -  August  *

—  —  —  =  -  2  Sept.
—  ——  —  -  Octb.

—  —  -—  —  -  Novbr.  -

—  -  —  —  =  -  Dezbr.  “

—  -  —  —--  —  2-  5  Januar  182—
—  2  —  -  —  =  “"  #“v"“  Februar  *
—  —  :  —  --  “b“  Märg  -
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  Summa.
        <pb n="55" />
        S

IV.

ummarischer  Au

8zug

der  Einnahme  bey  ver  Fot  stgelder—  Einnahme,  zu  —  vom  rsten  Aprit

 

 

 

1832—  bis  dahin
thlr.  gr.pf.Cap  Einnahme.  Bemerkungen.
1.  Un  Ertrag  von  Brenn=  und  Nuchölzern.

[lllllll

—

IV.

VI.

II.  Für  verkauften  -  und  Pflanzen.
111.

Von  der  Waldgräsere

An  Eichel=  und  sn-  Geldern.
Vom  Streurechen.

An  Huth=  und  EFriftgeld.

Von  abgegebenen  Kofchoigeiche.
VIII.
—X.
Ins  gemein

An  Waldbußen.
An  Zeitpacht  von  ausgethanen  Ferstich.

 

Summs  der  ichudigen  etwibrift  vom  visten
April  182—  bis  dahin  1

Hierauf  sind  zur  Großherzogl.  J  Kammer-Central-Kasse,
  zu  Weimar,

abgeliesert  worden.

 

 

 

 

Schuldig  verbliebene  Gewährschaft  am  rsten
Diese  besteht  in
—  thir.  —9.•  —W.1  Fens  Ten,

—.  —:"  Belhe
"  —-.  —"  Fifen  #  Holzmacher
löhne.

 

Indiesem  Kapitel  werden  alle
bisenigenfforsinuungen,wele

e  in  vorstchenden  IN.  Kapltaln
  nicht  enthalten  sind,  get
  subdividirt,  incinnahne
8

 

uis.

Nach  i  s  u
wie  die  beym  Schlusse  8  oiorn  A—  schuldig  verbliebene
Gewährschaft,  welche  in

—  thlr.  —  gr.  —  pf.  bestand,  nähml.

—

S
r  ½  5

n  ½
n  b  „

nisuts.



—  pf.  an  Holzgelder-Resten,
Howorräthen,,

Walobuß-Rest

Vorschüssen  urk-  GBolzmacherlohne,
        <pb n="56" />
        46

zur  Kammer-Central-Kasse  abgewährt  werben  ist,  als:
thlr.  r.

der  Einnahme  bey  der
—  182  —

1111111111

tlr.

—  pf.  im  Nonat  April  182—

i
s-Ihn


S
23  2

#h

—
—  —
*  —  -
S
**  n5
———l—————

uuntn  s  n½n
u  u  n  ½r
u  n  u  u  bue  ½
½  u  ½

.

1u  „  „ZD

Februar="n

  Januar  182—
Maͤrz

u  u  „  5

E

.  Suuima.

S
—
—.

V.

Summarischer  Aus  18

Haupt-Wilopretsniederlage,  zu  —  im  Nonat

 

thlr.

lar

 

—
—.

#

Benennung  der  Kapitel.

Bemerkungen.

 

.Für  Hirschhorn.

An  Wildpretsertrag.

Fiürchsbaͤlge.
verpachtete  Jagden.
An  Insgemeln.

 

 

Summa  der  Einnahme  dieses  Monats.

ier  zu
als  der  Betrag  der  Einnahme  vom  ssten  April
1  bic

 

 

 

bey’'m  Schlusse  dieses  Monats
Sind  hierauf  vom  usten  April  18

zur  Kammer=  Csntral.  Tasse  abgeliefert
  worden.

 

 

 

Schulosg  verbliebene  Gewährschaft  auf  den  Erdumma

  der  ganzen  chuldigen=  Gewährschaft

 

trag  vom  isten  April  182—  bis
        <pb n="57" />
        Fernnefr:

 

thlr.  gryf.  Cap.  Benennung  der  Kapitel.  Bemerkungen.

 

(6  50.  ban  J1r  Schlusse  dieses  Monats  auf  das  vo.]|(Siche  die  Nachweisung.),
"v  sier  Schmngssafr  noch  schuldige  Gewähr- 



 

 

 

—  ——  u  der  ganzen  schuldig  verbliebenen  Gewährschaft
  bey'm  Schlusse  dieses  Monats.

 

 

 

 

Diese  Gewährschaft  besteht  in

—  thlr.  —  *  —  pf.  an  Resten  für  verkaufte  Wildhäute,
—  —  au  sonstigen  Resten.

 

—  thlr.  —  gr.  —  pf.  Summa  uts.

Nach  wei  sun  9

wie  die  aus  vorigem  Rechnungsjahre  schuldig  verbliebene  Gewähr-=schaft
  an

bf.  zur  Kammer-Central-Kasse  abgeliefert  worden  ist,  nähmlich:
im  Monat  April
May
Juny
July
August
Septbr.
Octbr.
Novbr.
Dezbr.
Januar
Februar
Närz.

S
35.

E—
#

„  „  „
1————————————
usnnnunnn  un  ½
1  eeolnn
d

1111111111111
1111111111111

u  u  n  „

2
–““.
"#l

u  ½
n

11141111111111

 

S
*
I

gk.—pf.summauts..
        <pb n="58" />
        VI.
Summarischer  Auszug

der  irbtae  bey  der  Haupen  Wilpretoniederlage,  —  vom  usten
(182  —  bis  dahin  718

thlr.  Einnahme.  Bemerkungev.

Jagden.

April  1g2—
sind  zur  Kammer  Central-Kasse,
Weimar,
—  worden.
verbliebene

   

182—
Diese  beflehet  in
ic.

it.

Nacweisu
wse  dit  bey'm=  Schlusse  der  vorigen  Nahrcterchnany  schuldit  verbliedene
Gewährschaft,  welchr
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  alsenn  nähmlich:

 

thir.  —  gr.  —  pf.  Resten,

zur  Kammer-Central=  Kasse,  zu  Weimar,  abgeliefert  werden  ijn,  :
—  thlr.  —  gr.  —  —  pll  im  Monat  April  182—

—  2  May  ·

—-.-  —--  Juny  -
—  —  —  —  —  July  -
—  -  —  —  "  *  August  2
—  s  —-—-  -  -  Septbr.  "“
—  -  —  -  —  —  "“  -  Octbr.  l
—  —  —  —  2  —  -  Novbr.  —
—  —  -—  —  1  t  Dezbr.  -
—  2-  —  -—  —  —  -  Januar  182—
—  *  —-—s  s  Februar  -
—-  -  —--—-  -  Maͤrz  2
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  Summa.
        <pb n="59" />
        VII.

Summarischer  Auszug

der  Einnahme  bey'  n  Großherzoglichen  Ober-Geleitsamte,  zu  Erfurt,
im  Mo  —

 

 

 

 

 

 

 

thit  sot  sf  Cap  Benennung  der  Kapitel.  Bemerkungen.
—  .  Im  btrgleits.  Amte  zu  Erfurt,  naͤhmlich:
thli.  —  gr.  —  pf.  an  Groß-  und  Kleingeleite,
—  an  Wiebgeleite  auf  den  5  Buttstadter
  Märkten  2c.,
co0  J.  —  —  e.  leite  von  Kramwaoren,  das.
5  —  —  —  :  an  erhobenen  Strasen,  dafs.,
*  :  —.  —  .  .  #n  Gelite  zu  Rudersdors.
—  —  .  —  „  von  eseteiletem  Viehe  zwischen
len,
)  —  -  —  2  —  an  Strase  deem  Obergeleits,
amte,
b)  —  —  —4  an  Hrautgelelte
i)  —-  —  —:  an  Mahgeleite,
10  —.  —,„  —.  für  aanwan  Notumraz,  Sücke
u——.  Ingeme
uls.
—  —1l.  Mus  dem  Hauptgeleite,  1½.  Gacha,
—  ——II..  Beygeleite,  zu  Blanken  anhaynB
–—  V.  2  -  -  dant
———  V.  -  -Vogtlöberg,
——UU.  *  —-  -  Meckfeld
———0111BN0O  *Großlupnih,
—  —W—WIII..  -  "*  =  Alstede,
———INXNXA  -  -Koͤrnern,
—  —  Summa  der  Einnahme  im  Monate  —  182  —
Hierzu
—  ——  alé  die  Einnahme  vom  usten  April  182—  bis
–  —  Summu  der  Einnahme  vom  isten  April  182—
bis
—  ——  sind  auf  diese  schuldige  Gewaͤhrschaft  vom  isten
pril  182—  bis  zum  letzten  Tage  dieses  Monats
  zur  Kammer-Central-Kasse,  zu  Weimar,
  abgeliefert  worden.
        <pb n="60" />
        Ferner:

 

thlr.  gr.pf.  Cap.  Benennung  der  Kapitel.

l  Bemerkuagen.

 

–  Schuleig  verbl  febene  Gewührschaft  auforn  Gelete
ertrag  vom  isten  April  182—  b

Hierzu
—  —  als  vue  vom  vorigen  Rechnungsjahre  noch  schul-  (Siehe  die  Nachweisung.)
.  dige  Gewährschaft.

—  Sunnn  der  gihncdigen  Gewéhrschaft  am  Schlusv
  se  dieses  Mon
Diese  *  in
—  ihlr.  —  gr.  —  pf.  n  Geleiksslrafgelder-Resten,
———7

 

 

 

 

 

Nach  wei  fun  g
wie  die  beym  Schlusse  voriger  Rechnung  zu  gewähren  verbliebenen
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  zur  Kammer-Central-Kasse,  zu  Weimar,  abgewährt  worden
ind,  nähmlich:

—  gr.  —  pf.  im  Monat  April  182—

—  —  —  z=1#c.

  N.

VIII.
Summarischer  Auszug

der  Einnahme  bey  dem  E—  Ober"  Geleits  amte,  zu  Er.-furt,
  vom  usten  April  15„—  bio

 

*

—  Cap.  Einnahme.  Bemerkungen.

 

—

Im  Obergeleitsamte,  zu  Erfurt,  als:
—  thlr.  —  gr.  —  il.  à)  aon  Groß=  und  Aingeltite
—  .  —  —  :  do)  an  Viebgelelte  auf  den  5

—.  —.  —  :)  on  Geleite  von  Kramwaaren,  das.
—  —  —  1l)  an  erbobenen  Strasen,  das.,
—  —  2  —  -  0)  an  Geleite  zu  Rudersdorf,

 

 

 

:  —  .—.  )  von  verge#en#etem  Mehe  zwi,
schen  den  Märkien,
        <pb n="61" />
        51

FzFerner:

 

pf.  Cap  Einnahme.  Bemerkungen.

thlr.  gr.
l

 

—-—-h)an  Brenta-leite,
----  i

n  Malz
—.  —  .  55  fuͤr  88  —  Släcke,

eoes  P#

—  :  —:  D)  Ins.

 

—  thlr.  —  gr.  —pf.  8)  an  Strafen  bey'm  Ober-Geleilsamte,


1  II.  IAus  dem  Hauptgeteite,  zu  Gotha
—  —iIII.  Hus  dem  Bepygeleite,  zu  Vlantenhayn,
V

 

 

—  —Uj  -  Buttstedt,
–  -  -  Vogelöberg,
—  □  "%  „  Meckfeld,
–  —  —71I  11  -  -Grtosllupnith,
—  —  vII  —  "b  b  Allstedt,
–—  ——NS  5  *  Koörnern.

April  182—  bis  dahin  182—

 

 

7———  —  —  —
1  zumma  der  schuldigen  Gewährschaft  vom  rsten

Auf  vorslehende  schuldige  Gewährschaft  vom  usten  April  182—  132—  sind.
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  zur  Kammer-Central-Kasse,  zu  Weimar,  abgeliefert  worden
  und  bleiben  nach  deren  Abzug  zu  gewähren
—  thlr.  —  gr.  —  pf.
Diese  schuldig  verbliebene  Gewährschaft  bestehet  in
#c.  1c.

Nachwei  sung
wie  bie  bey'm  Schlusse  voriger  Jahreorechnung  schuldig  verbliebene  Gewährschaft,
  welche
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  bestand,  nähmlich:
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  Strafgelder-Resten,
.  c.
        <pb n="62" />
        52

zur  Kammer--Gentral-Kasse  abgewaͤhrt  worden  ist,  als:
hr.  —  pf.  im  Monat  April  182—

—  —  —  -  :  May  -
—  —  -  —  -  -  Juny  -
—  —  —  „  :July  -
—  -  e  —  6  :  August  —
—  —  --—  —  —  2-  -  Septbr.
—  -  —  —  =  wb  -  Detbr.  1
—  -  —e  —---—  -Novbr.  -
—  —  --—  -  Dezbr.
—  —  —.6  Januar  182—
—  —  "„"  *  Februar  "
—  -  —  —  "  2  März  -
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  Summa.

IX.

Summarischer  Aus  zug

der  Einnahme  bey  der  Hauptgeleits"  Einnahme,  zu  —  im  Nonat  —
182—

 

 

thlr.  r.pf.Cap  VBenennung  der  Kapitel.  Vemerkungen.

 

An  Geleitsertrag  in  der  Haupt-Geleitseinnahme.
.n  dergl.  in  den  Beygeleiten,  nähmlich:

11
1
1D

—

Die  Erträge  aus  den  Beygeleiten
werden  hler  subdloidle  ansegeben,
——HII.  An  SZollpacht,

.  IAn  Haußiergeld,

.  PAn  Strafgeldern,

—V.1.  n  Inögemein.

Summa  der  Einnahme  im  Monat  —  182—
Hierzu

als  der  Eun0  vom  usten  April  182—  bis

—  □——  Summs  der  der  Einnahme  vom  sn  vyrit  182—  bis
sind  hierauf  vom  usten  April  182  bis  zum
Schlusse  dieses  Nonats  zur  Kammer-Central-Kasse
  abgeliefert  worden.

Schuldig  verbliebene  Gewährschaft.

1.
—

1111
l
l
        <pb n="63" />
        52
Zu  dieser  schuldig  verbliebenen  Gewährschaft  vom  usten  April  182  —
—  thlr.  —  gr.  —  5  die  aus  voriger  Rechnang  noch  sienn  Gerihrcchaft  an

 

—  —  so  ergiebt  sich  eine  noch  schuldige  Gewährschaft  von  (seehe
die  Nachweisung).
vmr  9r.  —  pf.  in  Summo.
Diese  besteht  in
—  —  fz  —  r  —  .  Ast  an  Geleitsstrafen,

n  Zoll-Pachtgeldern.
ulls.

Nachweisung.
wie  die  aus  vorigem  Rechnungsjahre  schuldig  Wln-  Gewährschaft
zur  Kammer=  Central-Kasse  abgewährt:  worden  ist
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  Betrag  der  aus  voriger  Rechnung  noch  schuldigen  Gewahrschaft
am  ilsten  April  182  —
Hierauf  sind  abgeliesert  worden:

—  „"„  —  —  „  im  Monat  April  182—

—  e  —  -Ê  —  2-  :  Nay#
K.  1c.

X.

Summ  uarischer  Aus  zug

der  Einnabme  bey  der  Hauptgeleits-Einnahme  zu
Apri

—  vom  üsten
1  1823—  bis  dahin  182—

 

 

thlr.  gr.  pf.C#  Einnahme.  Bemerkungen.

 

—  .  #n  Gileitcertrag  in  der  S  Geleitéeinnahme.
—  II.  Un  dergl.  in  den  Beygeleiten,  alés
di  Ertraͤge  aus  den  Beygeeiten
  d  '  bd'··
—  I  Zollpacht.  angeguben“  bier  lubozordirt
IVv.  Nin  Haußsergeld.
V.  IAn  Strafgeldern.
—  —1Vi  Incgemein.
Summu  der  schuldigen  Gewährschaft  vom  usten
April  182—  152—
        <pb n="64" />
        34

Feruner#:

 

 

 

thlr.  or  pf.  ICap  Einna  hme.  Bemerkungen.
Hierauf  sind  zur  Kammer-Central-Kasse,  zu
Weimar
—  abgeliefert  worden.

 

——  Shulig  vo  verbliebene  Gewährschaft  am  asten
pril  18

Diese  2  in

—  4c.  ic.

 

 

 

 

 

Nacwei  sun  9

wie  die  beh'm  Schlusse  Kroriger  Jahresrechnung  schuldig  verbliebene  Gewährschaft,
  welche  in

—  thlr.  —  gr.  —  pf.  bestand,  nähmlich:
—  thlr.  —  gr.  —  pf.  Strafgelder-Resten,
ic.  ic.
zur  Kammer--Central-Kasse,  zu  Weimar,  abgeliefert  worden  ist,  als:
gr.  pf.  im  Monat  April  182—
9  1.  .
Tuny
July
August
Septbr.
Octbr.
Novöbr.
ezbr.
Januar
Februar
Waͤrz

——

.—.

ooybn  en  u  n  n  „

s—————..—.—..
—

lin

——  —

1161111111111

———
un

4
*li*v
1

I!

thlr.  —  gr.  —  pPf.  Summe-
        <pb n="65" />
        XI.
Instruktion

für  die  Rechnungsführer  bey  den  Elementar-Recepkuren  wigen  künfgciger
  Einrechnung  des  Administrations-Aufwandes  einerlep  Art.

Nach  Vorschrift  des  §.  10.  be5  höchsten  Regulatives  vom  rsten  Oktober  r82.,  die
Errichtung  eines  Land-Rentamtes,  zu  Weimar,  betrefsend,  sind  könftig  alle  Kosten  der  Administration
  einerley  Art,  nicht  in  einzelnen  Belegen,  sondern  mittelst  gehErig  geordneter
Einrechnungs-Vezeichnisse  (die  jedoch  durch  vollständige  Belege  nachgewiesen  werden  müssen),
nach  Anleitung  des  Formulares  unter  Ziffer  Xll.  der  Kammer-Centralkasse  in  Aufrechnung
zu  bringen.

2.

Erstrecken  sich  solche  Einrechnungs-Verzeichnisse  auf  alle  Administrations-Kosten,  wo
zufällige  und  unbestimmte  Ausgaben  vorkommen,  auch  auf  alle  Lokal-Abgaben  von  herrschaftlichen
  Grundstucken  und  Kosten  der  jährlichen  Zins-Kollectur,  jedoch  sind  hiervon  Besoldungen
  und  sonstige  große  ständige  Ausgabeposten  ausgenommen,  welche,  wie  zeither,  speciell
  in  die  Haupt-Zurechnungen  gebracht  werden.

3.

Die  Rent-Beamten  und  Rechnungsführer  der  Elementar-Kassen  haben  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  dergleichen  Einrechnungs-Verzeichnisse  duch  ihre  Beylagen  hinreichend  verisicirt
  sind  und  daß  in  denselben  nur  solche  Außgaben,  welche  im  strengsten  Sinne  ein  Ganzes
  bilden,  ausgenommen  werden.

Weimar  am  15ten  Januar  1822.

Großherzogliche  Süchsischt  Kammer  daselbst.
N.  B.  Rählmanns,
        <pb n="66" />
        c  6

42
XII.
Einrechnungs-Verzeichniß

des  Administrations  Aufwandeo  für  herrschaftliche  Wiesen  und

Güärten  bep’'’m  Rent.-Amte  im  Frühjahre  182—  (oder  im
Sommer  8a—)

 

thlr.  ror  und  zwar  Blege

 

—NNagelohn  bey  m  Reinigen  der  Biesen  ic.  itn.
—  —stersl.  deshalb,

Herl.  bey’m  Gallpeben,  itq.

 

——
—

"  "  9  "  9r  3.
#c.  1.

—  Graêhaulohn  von  der  —  Wiese,  Itg.

dergl

Itd.
—  ——HJogelohn  bepmn  Heumochen  cuf  ver  —  Wiese,  lt

 

#c.  1c.

 

—  ——Gummms  welche  der  Kammer-Cenkral  Kasse  statt  baaren  Geldes  eingerechnet
  wird.

Tag  und  Ort

 

Unterschrift  des  Rechnungöföhrers.

 

 

 

Nota  1)  Aehnliche  Verzeichnisse  wegen  des  Aufwandes  bey  administrirt  werdenden
Teichem:

Naia  2)  Dergl.  wegen  der  jährlichen  Lokal-Abgaben  von  herrschaftlichen  Grundsiücken.


Nola  3)  Dergl.  wegen  der  jährlichen  Ausgaben  auf  die  Zins-Kollectur.
        <pb n="67" />
        XIII.
Instruktion

für  den  Großhertoglichen  General-Baurechnungsführer,  allhier,

und  für  fämmtliche  Special-Bamrechnungsführer  in  dem  Großherzogkthume

  Sachsen  Weimar-Eisenach,  wegen  des  Kameral"  Bauwesens
  und  der  darüber  zu  fertigenden  Baurechnungen.

g.  1.

Der  General-Baurechnungsführer,  allhier,  hat  eine  General-Baurechnung  für  das
Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach  nach  dem  Formular  unter  Ziffer  XIV.  zu  fertigen,
  und  darnach  sämtliche  Special-Baurechnungen  zusammen  zu  stellen.

.  2.
Derselbe  ist  zugleich  Special-Baurechnungefährer:
a)  über  das  Hof=  und  Residenz-Bauwesen,  und
b)  über  das  Kameral-Stadt-Bauwesen,
wofür  jährlich  auf  die  von  der  Großherzoglichen  Ober-Baubehörde  eingereichte  Disposstion
Geld-Summen  ausgesebzt  werden,  die  er  nach  und  nach  aus  der  Kammer-Central-Kasse  gegen
Quittung  bezieht.
g.  3.
Es  gehören  zu  der  Special-Baukasse:  Ein  Diarium  und  zwey  Nanualien  mit  den
in  dem  Schema  enthaltenen  Kapiceln.
8.  4.

Aus  den  eigenen  Spccial-Rechnungen  über  das  Hos=  und  Stadt-Bauwesen  (o  wohl,
als  aus  den  ihm  nach  und  nach  zuzufertigenden  Sprcial-Baurechnungen  der  sämmtlichen
Rent-Aemter  wird  die  General-Baurechnung  nach  der  Vorschrift  aufgrstellt.

K.  5.
us  den  Special-Baurechnungen  werden  zuerst  die  für  das  Hof-Bauwesen  geleisteten
Ausgaben  aufgesucht  und  in  die  betreffenden  Kapitel  der  General=  Baurechnung  getragen.
        <pb n="68" />
        g.  6.

ie  Bau-Aufwands-Summen  werden  darin  mit  ihren  Unkerabtheilungen  aufgenommen;
ehtere  müssen  besonders  summirt  seyn,  damit  immer  eine  augenblickliche  Vergleichung  der
Ausgabe  mit  der  Disposition  möglich  werde.

d.  7.

Zuͤr  die  Rent-  Aemter,  als  Special  ·  Baurechnungsfuͤhrer,  dient  das  Schema  unter  Ziffer
  XV.  zur  Norm,  und  diesenigen,  in  deren  Amtsbezirke  Hof=  und  Residenz-Gebäude  nach
dem  Vüchstaben  A.  des  Formularê  unter  Ziffer  XV.  vorkommen,  haben  sich  wegen  Benennung
  der  Kapitel  mit  ihren  Unter-Abtheilungen  nach  dem  Formular  zur  General-Baurechnung
  unter  Ziffer  XIV.  zu  richten,  und  die  nöthigen  Rubricken  in  ihrer  Special-Baurechnung
  aufzunehmen.  igenen  dieienigen  Rent-Aemter,  in  deren  Bezirke  sich  keine  Hofund

  Residenz-Gebäude  befinden,  lassen  die  Vorschrift  unter  dem  Buchstaben  a.  def  Formu-=tars
  unter  Ziffer  XV.  weg.

S.  8.

Die  Bau-Natural=  Rechnungen  bleiben  mit  ihren  bisherlgen  Abtheilungen.  Jeder
Natural-Rechnung  geht  ein  Verzeschniß  der  im  Laufe  des  Jahreé  erkauften  Bau-Materialien
mit  den  nomerirten  Belegen  vorans,  auf  welche  die  Posten  in  der  Natural-Einnahme  bezogen
  werden.

K  .

Der  beym  Schlusse  der  Rechnung  bleibende  Bau-Natural=  Vorrath  wird  mit  seinem
Geldwerthe  wie  biöher  in  ein  doppeltes  Verzeichniß  gebracht.  Das  eine  gehört  zur  Bou-Natural-Rechnung
  und  wird  mit  der  Baurechnung  eingesendet;  das  andere  kommt  zur
Amtérechnung,  um  sich  dort  in  Ansehung  der  Gewährschaft  gehörig  legitimiren  zu  können.

2.5

Der  Entwurf  der  jährlichen  Bau-Disposstionen  kann  nur  nach  dem  Haupt-Baurechnungs-Schema
  gemacht  werden.  Die  Disposition  und  die  General-Baurechnung  bilden  ein
Ganzes,  dessen  Theile  Anordnung  und  Ausführung  sind.  Das  Ganze  wird  auf  die  bestehende
  Instruktion  für  die  Bau=  Offizianten  bastrt.

.  17.
Der  Aufwand  für  einen  bey'm  Schlusse  der  Rechnung  nicht  ganz  beendigten  Bau  wird

in  der  currenten  Baurechnung  mit  der  Bemerkung  verausgabt,  daß  aus  den  2c.  c.  Ursachen
die  Vollendung  desselben  nicht  habe  geschehen  können.
        <pb n="69" />
        zo

Die  nach  dem  Anschlage  noch  erforderliche  Summe  wird  in  den  nächstjährigen  Etat
ohne  Uebersteigung  des  ersten  Kostenanschlags  gebracht.

8.  12.

Der  Wirkungskreis  des  General,  Baurechnungsführers,  hler,  befaßt  nach  g.  2.  das
Hof=  und  Stadt-Bauwesen  zu  Weimar  und  die  nächsten  Lustschlösser.  In  solchen  Fällen,
wo  das  Großherzogliche  Hof-Marschall-Amt  einen  Bau  oder  Reparatur  für  eine  gewisse
Geld-Summe  übernimmt  und  selbst  ausführt,  wird  nur  die  verwilligte  Summe  in  Auögabe
der  General-Baurechnung  gesett.

1½5#5

·  Ole  Speclal-Baurechnungen  werden  vor  dem  Schlusse  des  Fechnungs-Jahres  zuerst
Großherzoglicher  Ober-Baubehörde  zur  Prüfung  in  artistischer  und  in  der  Hinsicht  vorgelegt,
  daß  darin  nichts  verrechnet  werde,  was  nicht  aus  der  Disposition  geschöpft  worden,
oder  nicht  zur  Kenntniß  der  Ober-Baubehörde  gekommen  sey,  da  ihr  wegen  Verwenbung
der  bewilligten  Bau-Summen  ohne  Ausnahme  die  Verantwortlichreit  aufliegt.

Nach  Beyfügung  des  erforderlichen  Attestats  wird  die  Baurechnung  zurückgegeben,  und  es
gewährt  alsdann  der  Rent-Beamte  und  Special-Baurechnungeführer  mit  dem  Betrage  der
verrechneten  Ban-Summe  der  Grohherzoglichen  Kammer-Central-Kasse  auf  Amts=  oder  Forst-Intraden,
  oder  auf  Pachtgelder,  und  documentirt  die  geleisteten  Zahlungen  durch  die  beygelegte
  Special-Baurechnung,  welche  nunmehr  an  den  Haupt-Baurechnungöfährer  gleich  baarem
  Gelde  zur  Aufnahme  in  die  General-Baurechnung  gelangt.

8.  14.

Die  Rent-Beamten  und  Special-Baurechnungöführer  haben  bie  auf  angeordmie  Baue
von  ihnen  geleisteten  Ausgaben  mit  den  dieöfallsigen  Belegen  nicht  einzemn,  sondern  mit  den
jährlich  zu  sertigenden  Special-Baurechnungen  der  Kammer-Central-Kasse,  allhier,  in
Zurechnung  zu  bringen,  und  zu  dem  Ende  ihre  Special-Baurechnungen  jeden  Jahres  unfehlbar
  zu  Weihnachten  an  die  Großherzogliche  Ober-Baubehörde  allhier,  zur  Prüfung  und
Vergleichung  mit  der  Disposttion,  ingleichen  zur  Ertheilung  de  artistischen  Artestats,  ein.
zuschicken,  damit  sie  sothane  Rechnungen  zeitig  wieder  zurück  erhalten  und  solche  mit  dem
lehten  Marz  jeden  Jahres  an  die  Kammer-Central-Kasse  einsenden,  auch  hiernach  das  Nsthige
  bey  der  Gewährschaft  der  Amts-Einnahmen  hinsichtlich  der  Bau-Materialien,  Vorräthe
  und  der  sonst  geleisteten  Gewährschaft  in  der  Amts-Rechnung  aufführen  und  in  Ansat
  bringen  können.

Weimar  den  Jöten  Januar  1822.

Großherzogl.  S.  Kammer  daselbst.
NA.  B.  Rühlmann.
        <pb n="70" />
        in  Betreff

General-Bauz-XIV.



Rechnung

r  3  Hos=  und  Kameral-Gebäude  im  Hohterkogihume  Sachsen
Weimar-Eisenach,  vom  rsten  April  133—  bis  dah

Geld  Einnahme.

Geld=  Einnahme  für  4A.  Hof:  und  Residenz-Bauwesen.

 

A.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Ncustadt.

Hat.

Belege.

 

thl.  gr.
12300—

450—

It.  Sperial:  Bau-  Rechnuns  uͤber  die  Hosgebaͤubt
in  d  *s  oei

lt.  Bau-  55  *  die  W
im  iin  Jena

c.  #c.

 

12750—

 

 

Summa

thl.

9400

gr.  pf.

—-11

 

X
Summa  der  General-  Einnahme  für
A.  Das  Hof-  und  Residenz-Bauwesen.
4.  In  der  Provinz  Weimaxr  mit  Neustadt.
9800  thl.  —  gr.  —  pf.
Es  sind  demnach  gegen  die  Diesvosition
2050  thl.  —  gr.  —
erspart  worden.
consor.  Geld=  Ausgabe  Fol.

 

Geld=  Ausgabe.

A.  Hof=  und  Residenz-Bauwesen.

9800

 

 

 

 

Disponitt.

.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neustadt.

Verbaut.

 

thtr.  #.  .

Cap
Auf  das  Großberzogl.  -im  zu  Weimar

a)  Auf  das  Schloß  selöst.

 

 

thir.r.

 

Belege.

 

 

 

Summ
(Fortsetzung  folgt.)
        <pb n="71" />
        61

Forksetzung  der  No.  4.  des  Regierungs-Blattes.

A.  Hofund

  Residenz-Bauwesen.

 

Dieponir:t.

A.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neustadt.

Verbaut.

Belege.

 

thlr.

ar.

 

pf.

b)  Auf  den  Schloßthurm  und  dessen  Umgebungen.

thlr.  gr.

No.

 

c)  Auf  die  Wege  am  Schloß.

Summa  —

 

 

 

Summa.  s  Grehherzegl.  Schloß  zu
thl.  gr.  Weins  ãhmlich

—  —  —  à)  aus  van  Schloß  selbst,

—  —  —  b)  gufe  *  Schoßihun  und

—  —  —  4)  ans  hie  Wege  am  Schloß,

uls.
Es  sind  mithin  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.

Cap.  II.
Auf  das  Fuͤrstenbaus  nebst  Zubehoͤr.
2)  Auf  das  Fuͤrstenhaus  selbst.

ma  —

 

Summa
b)  Aus  die  bepden  Brücken  über  den  Schübengraben.

 

Summa

Summo.  rf  es  Fiusstnhaus  nebst  Zubehör.
ibl.

—  —  tn  44  uic  Föärstenhaus  r-—

  —  —  D  auf  die  beyden
überden  Se  Wt

uis.
Cap.  III.

Auf  das  Großherzogl.  Witthums-  Palais.
ap.

Auf  die  Pagen-Wobnung.

v.

 

 

 

r*
Auf  das  Hof-Thealer=  Gebäude.
        <pb n="72" />
        -

Ferane  r:

 

Dinponirt.

Ferner  A.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neustadt.

Verbaut.

Velege.

 

tblr.

 

gr.

pi.

 

Cap.  Vi.
Auf  die  Großhergogl.  Bibliothek
:„)  Auf  das  Bibliolhrké=  Gebäude.

ihlr.

gr.

pf.

No.

 

Summa

b)  urn  des  *—  sonst  die  Kunsikaͤmmerers- 



Summa  Folti  Orobtenesl  —.
thl.  bf.  näbmin
—  —  —  ao)  oauf  das  Bibliolheks-Gebäme,

—  —  —  b)  auf  das  Nebengebaude  rc.
uts.
Cap.  VII.
Auf  das  Gebcude  jenseits  des  Schütengrabens.
Cap.  VIII.
Auf  das  Rci#thaus.
Cap.  I.
Auf  die  Kohlen-Remise  an  der  Velvederischen  Allee.

Cap.  X.
us  die  Hosschmiede,  Hossattler,  und  Hoswagnerey.
d  XI.
Auf  die  Vorwerls-  Geb

 

 

 

 

 

baͤud
a)  Auf  das  Waschhns“  und  Bettmescherer.

 

 

 

 

 

n
b)  Auf  die  Marstalls  Gebdude.

Summs
-)  Auf  die  beyden  Kutsch-Remisen.

Summa
4)  Auf  den  Vorwerkshok.  1

 

 

 

Summs
        <pb n="73" />
        Ferner:

 

Dieponirt.  A.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neustadk.  Verbauk.  Velege.

 

thlr.  gr.  pf.  thlr.  gr.  pf.  No.

 

Summa.  sunh,  die  Vorwerkê:  Gebdude.
hl.  g.  als:

—  a,  auf  datz  Waschhaus  und
Bettmeistlicy,
—  —  —  b)  auf  die  Mosus  Ge-—
  —  —c)  auf  bie  bepden  Kuesch.
«  Remisen,
—  —  —  auf  den  Vorwerkehof.
Ule.
Cap.  XI.
uf  die  Husarensiaͤlle.
—-Aus
  die  dlenagerie=  Gebä#e.
&amp;amp;JE  XIV.

 

Auf  die  Hof-Sche

 

a)  auf  No.  25.  ufee  Kegelplatze.

Summa  —  —  —

 

b)  auf  No.  854.  am  Schwanseegalter.

 

Summa  —  —  —
Summs.  Zuf  die  Hol=  Scheunen.
thl.  !ie  bt.  nähmiich:
2)  25.  auf  dem  Ke- 



plotze,
—  —  —  b)  1r  No.  851.  am  Schwantegatter.


 

 

 

cTio.
Cap.  XV.
Auf  die  Spritzenhluser.

 

 

Cap.  XV
Uuf  die  große  Schloß=  Brücke.
Car.  XVI.

Auf  die  Pavillons  am  Frauenthor.
2)  rechté  von  der  Stadt  aus.

 

—  —  —

 

 

 

 

 

b)  links  von  der  Stadt  aus.
Summu]  —  I—
        <pb n="74" />
        Ferner:

 

Disponirt.

A.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neustabt.

Verbaut.

Belege.

 

thlr.

 

gr.

pf.

 

Summa.  g-  t  -  Havillons  am  Frauenthor.
thl.  hr.  naͤhmli
—  a)  rechts  pi-.  ber  Stabt  aud,
—  —  —  —b)  links  des
uts.

Cap.  XvIII.
us  das  o  am  Frauenthor.

Ausddie  Honstalmia  WWielre  #am  Park,  om  Schloße
und  in  der  Eeplanade.

)  Auf  dag  Haus  am  uptern  Park-Einganges
Cat.

thlr.

gr.

No.

 

 

 

No.  110

Summa
b)  Auf  No.  11  b.  bafelbst.

Summa
c)  Auf  No.  11c.  dalelbst.  ·

ISnmma
d)  Auf  No.  11  d.  daselbst.

Summs

 

qc)  Auf  No.  353.  in  der  Esplanade.

 

1)  Auf  No.  31/79.  sonsl  das  von  a  0½%

 

umm  2
Summns.  Auf  die  Asgelwie  gan  am
Park  chloß  und  in  der  Espee


thl.  gr.  pf.  nähmlich:
ic.  itc.
Cap.  XX.
Uuf  die  Kalk-Remisen.

Cap.  XXI.
Auf  die  Eisgruben.
a)  im  Rokhhduseré  Garten.

 

Summn

b)  neben  dem  Bibliotheks=  Gebäude.

 

Summa

 

 

Summ,  Auf  die  Eisgruben.
        <pb n="75" />
        *Fernaer:

 

Disponirt.

3.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neustadk.

Verbaut.

Belege.

 

thlr.

 

gr.

 

pf.

Auf  die  Pypramiden  am  Etteröberge  und  auf  dem
Ubderge.

Cap  xXXIII.

Auf  Unterhaltung  der  Laternen.

XXIV.

Lohn  für  den  Bauausseher  und  Baubothen.
Cap.  XXV.

Auf  Insgemein  und  Extraordinaria.
52)  Erhaltung  der  Bau-Geräthschasten.

thl.

gr.

pf·

No.

 

 

ISnmma

b)  welsenk:  an  —  bey’'m  Bau  verunglückte  Persone


 

Summs

c)  Auf  die  Fischhaͤlter.

 

Summa

))  Auf  den  Fürstenstuhl  in  der  Stadtküche.

 

Somma.  Aussegmen  und  Exttaordinaris.
thl.  gr.  pf.  n  Pchm

Summa.  gi,  und  Jnsdknz  Battwcskn  in

vore  von  Cap.  bie

7
pf.
Es  sind  demnach  mht  oder  enigen  verbaut  worden.
Cap.  XXvVI.

Auf  die  Schloßgedaͤude  in  Belvedere.
a)  Auf  das  Schloß  selbst.

 

ISnmma
b)  Aus  den  Pavillon  rechts  vom  Schlosse  aus.

 

Snmma

-b)  Auf  den  Pavillon  links  vom  Schlosse  aus.

 

1)  Auf  dos  Thurm,  Gebdude  rechts,  mit  dem  dazu
gehoͤrigen  Pferdestalle.

 

 

 

Summa
        <pb n="76" />
        Fernet:

 

Diesponirt.

A.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neußodl.

Verdau'.

Belege.

 

thlr.

 

gr.

 

vi.

c)  Auf  das  Trurm--Scbaͤude  links  mit  dem  dazu
gehoͤrigen  Pferdestallt.

thlr.

gr

No.

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa
0  Auf  den  krummen  Plerdestall  rechts.

dumm92
6)  Auf  den  krummen  Pierdestoll  links.

Summ.)
h)  Auf  dos  Fasanenhaus.

Snmma
i)  Auf  das  Kuischhous  hinter  dem  Gaslhofe.

Sumim
k)  Auf  die  Gasthofs:  Gebäude.

Summa
1)  Auf  die  Gewächs=  und  Gartenhiusier.

dumma
m)  Auf  Brunnen  und  Wasser  Leitungen.

Summa

en)  Auf  Insgemein.

STdumma

 

Summa.  Auf  die  Schloß=  Gebude  in  Beli'.
  g.pf.  als:

—  —  2)
—  —  —  b)  cc.
Es  sind  demnach  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.

Cep.  XXVI.

Auf  die  Schloß=  Gebäude  zu  Ettersburg.
a)  Auf  das  Schloß  selbst.

 

Summa

b)  Auf  die  Neben-Gebäude.

 

Summa

Summa.  Auf  die  Schloß=  Gebdude  zu  Elters

urg.
thl.  gr.  pf.  als:
—  —  —  2)

 

—  —  —  by
Es  sind  hiernach  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.
        <pb n="77" />
        67

Ferner:

 

Disponirt  #A.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neustadt.  Verbaut.  Belege.

 

thir.  r.  Pf.  thir.  r.  pf.%ô  1
Cap.  AXVII.

Auf  das  Schloß  in  Tiefurk.
a)  Auf  das  Schloß  selbst.

 

dumma  —  —  —

 

b)  Auf  die  Neben,  Gebäude.

 

Summe  —  —  —
Summa.  Aus  das  Schleß  in  Tiesurt.
t  f.  als:

—  —  9)

—  —  —  b

Cs  sind  mithin  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.

 

 

 

Csep.  XXIX.

Auf  das  vordere  Schloß  in  Allsledt.
a)  Rechter  Hand  des  Thurms.

 

Jumma  —  —  —

d)  Linker  Hand  des  Thurms.

 

Summ
c)  Auf  die  Pferdeställe  rechter  Hand  mit  dem
Pavillon.

 

Snmma
4)  Auf  die  Pferdestaͤlle  linker  Hand  mit  dem  Pavillon.

 

 

 

Summa  —  —-e)
  Auf  die  Schloßwache.

Summe  —  —
1)  Auf  die  Thore  und  Brücken.

Summa  —  —  —

8)  Auf  den  langen  Stall  vor  dem  Thore.

 

"  Zu
5)  Ausdie  Stuzer#p.  Gebude  in  der  Stadl  külnert.  l

 

Summa  —  —  —
Summa.  Auf  das  vordere  Schloß  in  Austedt.
thl.  gr.  pf.  und  zwar:
—  —  2)
—  —  —  b)  1½.6
Es  sind  mirhin  mehr  oder  weniger  verbaut  woren.
        <pb n="78" />
        Ferner:

 

Disponirt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neustakt.  Verbaut.  Belege.
thir.  .  Hl.  «  this-g-.pf.N(-.
Cap.  XXX.
Auf  bie  Schlosi-Gebaͤude  zu  Dornburg.
a)  Auf  das  Schloß  selbsi.
Summa  —  —
b)  Auf  das  Cavaliers=  Haus.
Summa  —  —-c)AufdieKulsch-Rtmise.
  ,
Summa  —  ——
4)  Auf  die  Eisgrube.
Summa  —  —-e)
  Auf  die  Umgebung  des  Schlosses.
Summa  —  —  —
Summa.  Auf  die  Schloß-Gebaͤude  zu  Dornurg.

ihlr.  gr.  pf.  und  zwar:
—  —  —
—  —  —  b)  t(c.
Es  sind  demnach  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.
Cap.  XXXI.
Auf  die  Schloß--Gebaͤude  zu  Jena.
a)  Auf  die  Haupt=  Gebdude.
Summ  —  —-b)
  Auf  die  Stall-Gebaͤude.
Summa  —  —  —
-b)  Auf  die  Reitbahn.  –
Summa  —  —-chAufdieAüchr.

Inmma  —  —  —
Wc)  Auf  die  Abzüchte  und  Kandle.

 

 

 

 

 

Es  sind  bemnach  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.
Cap.  KXAlll.

Auf  das  .—  in  Schwansee  und  Absteige-Quartier
  in  Vieselbach.

 

Summa
Summa.  Auf  die  Schloß=  Gebäude  zu  Jena.
thlr.  gr.  pf.  naͤhmlich:
        <pb n="79" />
        Mehr  A.  Hof-  und  Resibenz;  Bauwesen.

 

Disponirt-.

A.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neufladt.

Verbaut.

Belege.

 

thlr.

 

:  g2.

 

pf.

Cap.  KXXXUl.
Aus  das  Absteige,  Quartier  im  Schloß  zu  Neustabk.
und  zwar:

Summa  bes  Aufwandes  für  rpel—  und
esidenz-Bauwesen
A.  In  der  Provinz  Whane  "  Neustadt

thir.  gr.  pl.
t  gt.  i  —  Hhebtudt
in  Weim

Belunbenn.
in  Eitersburg.
in  Tiefurt.
in  Austedt.
in  Demmbug.
in  Jen

in  Shmanfer
—  in  Neustadt.

uts.
Es  sind  demnach  mehr  oder  weniger  vebaut  worden.
B.  In  der  Provinz  Eisenach.
XXXIV.

Di.  Schloß-  zu  Eisenach.
)  Das  Fürstenh

thir.

ar.pf.

Ne.

 

Summs
b)  Die  Gebäude  im  Carihaus-Garten.

 

Summa

Die  Eisgrube.

 

Summs
Summ:.  Auf  die  Schloß-Gebäude  zu  Ei#
enach.  «
thlr.  gr.  ff.  nähmlich:

Es  find  mithin  mehr  oder  weniger  verdaut  Snn
Csp.  XXXV.
##uf  die  Wanbungs-Gebä#ude.

Cap.  XXXVI.
Auf  die  B  Gebude  zu  Wilhelmsthal.
a)  Auf  den  Pavillon.

—  —  —

 

 

 

Summa
        <pb n="80" />
        70

Mehr  A.  Hof-  und  Residenz-Bauwesen.

 

Belege.

 

 

[Disponirt.  A.  In  der  Provinz  Eisenach.  Verbaut.
thlr.  pf.  thr.  gr.  pf.
b)  Auf  das  Saal,  Gebäude.
Somma  —  —  —
)  Auf  das  Corps  de  Logis.  .
Summs  —  —–

 

 

 

4)  Auf  das  Prinzenhaus.

 

Summ-Mehr
  auf  vie  Schloß=  Gebäude  zu  Wiltelmsthal.
ue)  Auf  das  Prinzessinnen=  Haus.

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa
1)  Auf  das  Cavoliers-Haus.

Summa
6)  Auf  das  Küchen:  Gebäude.

Summa
h)  Auf  die  Wagen-Remise.

Summa
3)  Auf  das  Thurm-Gebäute.

Summa
k)  Auf  das  Walthaus.

Summs
)  Auf  die  Mühlen=  Gebaude.

Summs
m)  Auf  die  Schweit.

Summa

Mün)  Auf  Bau=  Gerhhschaften.

 

dum
Sbumma.  Auf  die  Schloß-Gebäude  zu  Wilhelmsthal.
ihlr.  gr.  pf.  als:
·  ---—l))tc.
Es  find  demnach  mebt  e  weniger  verbaut  worden

Summa  des  a  n  fi  5os-  und
Resi  sen

blr.  Hr.v.  ion  Fareaise“é  in
Eile:

—  —  Jwas  die  Wart,
bur

—  —  —  In  #Wilbermsha

 

 

uis.
        <pb n="81" />
        Mehr  A.  Hof-  und  Residenz-Bauwesen.

71

 

 

 

 

 

 

Dizponirt.  B.  In  der  Provinz  Eisenach.  Verbaut.  Belege.
thltr.  Igr.  pf.  thlr.  Igr.  pf.  No.
Es  sind  vemnach  mehr  oder  briit  w  verbaut  worden.
Summa  Summarumb  an  L
das  Hof=  und  eeit  A##end  esen
ihlr.  gr.  f.  a
thlr.  gr.  *§  'a.  n  ein  anhic
t  Neuant

—  —  U.  in  Movinz
Eisena
Es  sin  sd  bines  überzeodt  me  ober  weniger  verau

B.  Kameral=  Skadt=  und  Land-Bauwesen.
Dieponirt.  A.  In  der  Prooinz  Weimar  mit  Neustadt.  Verbaut.  Belege.
ihlr.  Igr.  pf.  thlr.  pf.o

 

Cap.  I.
Auf  die  Kameral  ·  Gebaͤude  in  der  Stedt  Weimar.
2)  Das  Großberzogliche  rothe  Schloh

 

Summ’a
b)  Das  Eroßberzagice  etr  Sche
3  das  Haupt  ·  Geb

au
bb)  —  die  Dibeieç  age;
erc)  —  die  Wohnung  des  Nentereo=  Diencré.

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa
c)  Dos  Ober-Konsistorial-Sebäude  in  der  Schloß
Gasse.
dumen
4)  Das  gemeinschastliche  Archiv.
Summa
e)  Das  Kammer  Archiv  im  Fürstenhaus.
Wemus
0  Auf  das  große  Jägerhaus.
Summa
g)  Auf  das  kleine  Jägerhaus,  und  zwar:
aa)  auf  das  Jaͤgerbaus,
bb)  auf  die  Hundeslälls.

Summ

 

 

 

1—1—
        <pb n="82" />
        Mehr  B.  Kameral-,  Stadt=  und  Land-Bauwesen.

Disponirt.  A.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neustadt  .  Verbaut.  lör.
ihlr.  Igr.  Irf.

 

thir.  gr.  p.
5)  uf  dle  horeschaltlichen  Scheunen:
chwanseeganter,
u  No.  5  a  Bau-Magajia.

 

Summe  —  —  —
i)  Die  Bau  vWMeghin  Gebaͤude:
aa)  die  VII.
bb)  No.  988.  binter  denselben,
ccc)  die  Scheppe  im  Bauhof  und  die  Befrie.
digung  desselben.

 

 

 

 

Summa  —  —  —
k)  Auf  die  Kegelbrücke.
Summa  —  .
I)  Auf  das  Kornhaus.
Summa  —  —  —
m)  Auf  Schlagblume.
Somma  —  —- 



a)AufdieB-unncnundRöhrenfobtlem

 

summo)AufkasAciminalchtichtsmndJustiz-Aruns

Gtbaͤude.

 

Summe  —  ——

p  Auf  das  Stadt-Gerichts-Lokal.

 

4  Summa
Somms.  Auf  die  Kameral=  Gebude  in  der
t  imar.
thir.  gr.  Pf.  nähmlich:

—  —  —  ic.
Es  sind  demnach  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.

Im  Rentamts=  Bezirke  Weimar.
a)  Das  Jägerdaus  zu  Buchahrt.
b)  Dos  Jägerhaus  zu  Troistedt.
c)  Das  Grohderzogl.  Kammergut  zu  aerweimar.
4))  Das  Großhuzogl.  Kammergut  zu  Tuc
e)  d½%  Grohherzogl.  ammera  mit  an-  Gast.
doss=  Gebauden  zu  vü###nd
Das  Großherzogl.  Kelman  ut  Groheromsdor
mi#t  dem  Brauhause  und  den  6  oale  „Gebluden.
8)  Die  Schálercy-Gebäude  zu  Schöndorf.
h)  Das  Großgerzogl.  Kammergut  Ellessbrg.
        <pb n="83" />
        Mehr  .  Kameral  -,  Stadt=  und  dand-Bauwesen.
Distponirt.  A.  In  der  Provinz  Weiniar  mit  Neustadt.  Verbaut.  Belege.
thr.  .pf.  br.  erf.

 

 

 

 

“7“

i)  Da  wrbrnagl.  Aammergue  Heichelheim  mit
Backhause  lbst.
k)  -  robpenfone  Fe  anerzut  Gaberndorf.
!)  Das  d,wohhersege.  Kammergut  Daasdorf.
iu)  Das  Großhertogl.  Kammergut  Neumark.
n)  Aus  Teiche  und  zusbe  ser.
0)  Auf  Bruͤcken  un
p)  zu  Aunyen  •  Saerusedn
4)  Auf  Bou=  Materialien,  wiseo„,  ingl.  auf
Gb  Geräthe  imb  Inventorien-Slücke.
r)  dut  die  Schreiber#,  ingl.  auf  Reise-  und  Zehann:
  Kosten  in  Hoau-  t  en.
6)  tu  vrohne  Gebühre
1)  Auf  Insgemein  und  eirrordinari  ria.
Summa  im  Ren  1  ABaike  Weimar.
tblr.

—  —  —
—  —  —  b)  c.
Es  sind  demnach  mehr  oder  wiiige  verbaut  worden.

-  n  Bagite  Fenhar
Auf  d  intere
5  Auf  die  Zoͤrsler:  W
—E  chenskaug=  —  *  am  Schlosse.
Aus  das  Amthaus  in  Ausled
Auf  die  Amts,  mmm  Hutt.
zuf  die  Frohno
6)  Auf  die  Kom-  znn  Schütt=  Böden  auch  Jehend,
aime.
*  Auf  das  Forslbaus  zu  Winckll.
i.  Aus  das  Forsthaus  zu  Landgrasroda.
b)  Auf  das  Kommergut  Neuvorwork.

2

 

ofiffe
m)  Auf  dos  Kammergur  Rissaossfe..
n)  Auf  das  Kammergut  Win  l
o)1ufGaslbois-undS-hms
HAusnKalfnssd  Ziegelhütte  bei  aulann
9)  Zuf  Teiche  und  Ft
v)  Auf  Beöcken  und  e
2)  n  Brunnen  und  ieh:„  nfahrten
1)  zut  Bau-Materfalien,  Miieen  ingl.  auf  Baulbe

  und  Inventarien-Stccke.

 

 

u)  *  die  Schreiberev,  sae  auf  Reise=  und  Zehmungs-Koslen
  in  Bau-Angelegenhrilm.
        <pb n="84" />
        Mehr  B.  Kameral=„

  Stadt=  und  Land-Bauwesen.

 

Diepon  irt.

4.  In  der  Provinz  Weimar  mit  Neustadt.

Verbaut.

Belege.

 

thlr.

 

4

 

pf.

v)  Auf  Frohne  ·  Gebuhren.

WV)Auf  Insgemein  und  Extraordinarĩs.
mma  im  wite  Aalledt.

 

tbir.  gr.
—P5  ic.
Cap.  IV.  Rentamts-  i  Berka.
—  V.  lankenhayn.
—  VI.  —  —  ürgel.
—  VII.  —  —  apellendorf.
—  VII  —  —  dornburg
—  IX.  —  —  Frauenpriesnitz.
—  J7.  —  —  ardisleben.
—  Jl.  —  —  na.
—  xu.  —  —  (menau.
—  XNMN.  —  —  Weustadt.
—  X1.  —  —  ieder  ·  Roßla.
—  XIV.  —  —  ldisleben.
—  NXVI.  —  —  Schloßvippa
—  1Xron.  —  —  Schwansee
—  XVII#  —  —  Weida.
—  xix  —  —  JZwägten
nb  zwar:
Summa  des  Aufwandes  für  LKamev.
Stadt=  und  Land-Bau
A.  In  der  Proviz  Weimar  rt  Nrase  dt.

tbl.  gr.  pf.
Es  sind  mithin  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.

BD.  In  der  —  Eisenach.
Stabt,  und  Rentomts:  S  0  Eisena
Bezirk  Eisenach.
thlr.  Kr  pf.
Es  sind  demnach  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.
XXI.

ecnis  dit

 

 

ch.
summa.  Auf  den  Stadt  =  und  Rentamts=Dermbach.


"  -  Gels.
-  XIIV.  Gerslungen-"
  XXV.  Kaltennordheim.
-  XXVI.  Markfuhl.
:NXXV  Osthelm.

 

thlr.

gr.

 

No.
        <pb n="85" />
        Mehr  B.  Kameral-,  Stade=  und  Land-Bauwesen.

 

Dieponir.  B.  In  der  Provinz  Eisenach.  Verbaout.  Belege.

 

thlr.  .  —  .  .  .-.
birgt-»  säxvlllentamts  Bezirk  Tuscnotlh  *  gr.  No
XXIX.  Rentamts-Bezirk  V
-  XXN.  Rentamts-Bezurk  Jict  4%%  "ê4ä5
Summa  des  Auswandes  auf  Kame  ral-Stadt-
  und  Land-Bauwesen
B.  der  Provinz  Tefenens.

t  gr·
Eso  sind  mithin  mehr  oder  weniger  baut  worden.
ihlr.  gr.  pf.

C.  An  Diäten,  Reise=  und  Ihhrungokostn.
B)  In  der  Provinz  Wcim
Summa.  ltblr.  gr.  pf.
b)  In  der  Fl  Eisenach.
Snmma.  khlr.  f.
Es  sind  mithin  mehr  oder  Heniger  verwendek  worden.
In  dieser  Ablheilung  weiden  L
Düm  deS  Großherzoglichen  Kammer-Bau-Eehtzaidn
  rer  ieever  der  rsterwolcbe
Ober  Behörde,  der  gliimmgichen  Bau-Off-
  jwidsBen  und  der  Bau-  echnungesubrg  in
Ansatz  gebracht,  da  selbige  in  den  Special-Bau-NRechnungen
  nicht  verrechnet  werden,  sondem  bey
der  Erehberzoglichen,  „kammer=  Central  -Kasse
in  Zurechnung  komm

Summs  Summarum  des  Muswandes  n  das  Aameral..  Stadt-  und  Land-Bauwesen.
pf.

 

 

 

 

 

 

 

—  nn-  Wein  imar  mit  Neusladt  und

—  —  —  L  in  det  Provinz  Eisenach.
—  —  —  C.  *  Diten,  Reile  und  Jehrungs= 



uls.
Es  alin  demnach  mebr  oder  vgin  verbaut  worden.
General-  Summa  des  Bau-Aufwandec  sür  fämmtliche  Hots=  und  Kameral-Gebäude
  im  Gulbseregfur  ——  ch.
naͤh

—  aub  A.  auf  das  Hof--und  Residenz-Bauwesen.

—  —  —  zub  B.  auf  das  rm—  Stadt,
und  Eand-Bauwesen

 

se  Summe  für  den  Bou-Aufwand  veriiliz  mit  Geld=  Einnahme  Fol,  dieser  Gencral-Bau,
gech  so  heben  sich  beyde  gegen  einander  auf.
N.
        <pb n="86" />
        XV.
Special-Baurechnung

in  Betreff  des  Hof=  und  Kameral-Land-Bauwesens  im  Antsbeirke
  N.  GBom  isten  April  1½92—  bis  dahin  192—

 

A.  Hof=  und  Residenz-Gebäude.  Verbaut.  geic.

 

thlr.gr.  pf.  thlr.  gr.  pf.  No.
Kapitel  l.
Auf  das  vordere  Schloß.
a)  Rechter  Hand  de5  Thurms.

 

 

Sunmma.

b)  Linker  Hand  des  Thurms.

 

4  Sumum.
)  Auf  den  Pavillon  rechter  Hand  mit  den  Pferdeställen.

 

Summa.

d)  Auf  den  Pavillon  linker  Hand  mit  den  Pferdeställen.

 

 

 

 

 

 

Sumina.

o)  Auf  die  Schloßwache.

Summs.
Auf  die  Thore  und  Brücken.

Summ..
g)  Auf  den  langen  Stall  vor  dem  Thore.

Summa.

Lgumma  auf  das  vordere  Schloß.

thlr.  gr.  pf.
Es  sind  mithin  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.

Kapitel  II.

Auf  die  Stuterey-Gebäude  in  der  Stadt  N.

umma  Auf  die  Stuterey-Gebäude  in  der  Stadt  N.

Ssumma  Summarum  auf  Hof-und  Kesidenz-Gebäude
  im  Amts-Byzirke  N.
        <pb n="87" />
        B.  Kameral-Lanyd-Bauwesetn“

 

Disponirt.

.  Kameral-Land-Bauwesen.

Verbaut.

D.  Belee,

 

thlr.

 

 

S#.  pf.

Kapitel  I.

Auf  das  hintere  Schloß  mit  der  Rene-Beamten-Wohnung
  und  den  Getreide-Böden.

)  auf  die  oberen  Etagen.

thlr.

l
ar.  p

f.

No.

 

 

Sumina.
b)  auf  die  unteren  Etagen.

Summa.
c)  auf's  Souterrain  mit  seinen  Gewölben.  «

 

Summa.
tc.  ic.
Summa  auf  das  hintere  Schloß  mit  der  Rent-Beamten-  Wohnung
  und  den  Getreide-Böden
tblr.  gr.  pf.  naͤhmlich:
thlr.  gr.  pf.  sub  a.  auf  die  oberen
Etagen.
6  "  sub  b.  auf  die  unteren
Etagen.
mit  seinen  Gewölben.

ic.  2c.
utls.

Ecs  sind  mithin  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.

Kapitel  Ir.
Auf  die  Jusiiz-Amts-Gebudc.
a)  Auf  das  Amthaus.

".  sub  c.  auf'e  Souterrain

 

 

Summa.

b)  Auf  die  Umts-Expeditions=  Stuben.

 

 

Summn.
        <pb n="88" />
        78

Mehr  B.  Kameral=  Land-=Bauwesen.



 

Disponirt.

B.  Kameral-Lano-Bauwesen.

Verbaut.

Bes.

 

thlr.  sr.  pf.
)  Auf  die  Frohnveste.

hlr.  gr.  pf.  naͤhmlich
thlr.  gi
-  e  C.  "“

uts.

Summa  Summarum  au
sen  im  Amts-Bezirke  N

General-Summa  des

Hof=  und  Kameral-Gebäude  im  Amts-Bez
thlr.  gr.  pf.  naͤhmlich:
thi

 

 

 

worden.

Oben  sichende  wirklich  bestrittener  Bau-  Aufwand  an
l  Kassegeld

gr.
wird  der  Kammer-Central-Kasse  zu  Weimar  (auf  Amto-,  oder  Forst-Intraden)  in  Zurechnung
  gebracht.

N.

Summa  auf  die  Justiz-Amte=  Gebli
"  .

thlr.

gr.

*7

No.

 

pedikion,
.  .hieFkol)noesle,

Es  sind  demnach  meht  oder  wener  verbaut  worden.
meral=  Land-Bauwe-Es
  sind  demnach  mehr  oder  weniger  verbaut  worden.

ufswandes  Suf  lmmetiche

r.  eer  pff.  zsub  A.  Auf  Hof-  und  Residenz-
  Gebaͤude.
B.  Auf  Kameral-Land-N.



Summz.

.  pf.  sub  a.  Auf  das  Amtêhaus,
.  .-b.  i

 

 

uls.
Es  siad  demnach  im  Ganzen  mehr  oder  weniger  verbaut
        <pb n="89" />
        Zweyte  Fortsetzung  der  No.  4.  des  Regierungs-Blattes.
Beylage  zu  dem  Formular  sub  Nro.  I.

 

Aus  zu  9

des  Einnahme=  und  Ausgabe  Getreides  bey  dem  Großherzoglichen  Rent,  Amte  zu  —  auf  den  Monat  —  182—

Einnah  mee.

Benennung  Gerste.  Haser.  I  ,
der  Kapitel.  Bemerkungen

und  Rest
excl.  der  Keaducitaͤten  und  Amts,  Dracstandotum  von  hert-Erbzins

  und  Jehend.  schastlic  in  Grundslücken.
—  —

 

 

Joll:  Getreide.

Husenhafer.

 

Samms
        <pb n="90" />
        Ausgabe.

      

        

   

 

 

Weiden.  Korn.  Gersle.

  

Benennung
der  Kapilel.

  

Haser.

     

Bemer  kungen.  "7

                                           

und
Erlaß  und  Verebrung.

baar  Geld  verkaust.

  

den  Censiken  mit
btzablt.

Frohne--Gebuͤbren.

  

Cinbringung  des
tieiccb.

Gelreide  Einwähr.

Summa
Einnahme
Ausgabe.
Ueberschut
Natural=  Vorrath

Natural-Resie

ure.  gesertigt  den  182
        <pb n="91" />
        Großherzogl.  S.  Wesmar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  5.  Den  I.  Februar  1822.

 

 

Ehrenaus  zech  nu  ng.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Second-  Lieutenant  von  Wurmb,

zu  Kohlgraben,  auf  geschehenes  Ausuchen,  unter'm  r5ten  v.  M.  die  gnädigste  Erlaubniß

ertheilt,  die  von  Sr.  Königl.  Hoheit,  dem  Ghursürsten  von  Hessen  zum  Andenken  der

Feldzüge  vom  Jahre  1814.  und  1815.  gestiftete  und  demselben  verliehene  Militär-Medaille
  tragen  zu  dürfen.

Dienstentlassng.

Des  Großherzogs,  Känigliche  Hoheit,  haben  den  zeitherigen  Justiz=  Amemann  zu
Thalbürgel,  Johann  Frledrich  Schalling,  bep  seinem  hohen  Alter,  der  übergehabten
  Zull#e  Seue  zu  entheben  und  ihn  unter  Anerkennung  seiner  langjährigen  treuen  Dienste
mit  Denssen  durch  ein  höchstes  Dekret  vom  15ten  Januar  d.  J.  in  den  Ruhestand  zu  versetzen
  gnsdigst  geruhet.

Beförderungen.
Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben
1)  Höchst-Ihra.  Geschäftstréger  am  Königl.  Sächs.  Hofe,  dem  Major,  Herrn  Heinrich

Ludwig  Verlohren,  Rirter  des  Ordens  vem  weißen  Falken,  den  Charakter  als
Obrist  durch  ein  höchstes  Dekret  v.  22#sten  Januar  in  Gnaden  verliehen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  mittelst  höchster  Dekrete  und  Reseripte  vom  156ten  und
22sten  Januar  d

a)  den  Justiz=  Amtmann  Christian  Friedrich  Laurich,  zu  Frauenprießni,  zum  Oberbeamten
  des  künfteig  kombinirten  Justiz-Amtes  Bürgel  mit  Tautenburg,  zu  Bürgel,
ernannt  und  den  Amté-Kommissär  Traugott  Ludwig  Dietrich,  zu  Neusladt  a.  d.  O.,
in  gleicher  Eigenschaft  zu  gedachtem  Justiz-Amte,  zu  Bürgel,  an  dessen  Stelle  bey'm
Kreiß-Justiz-Amte  Neustadt  a.  d.  O.  aber,  den  ersten  Amts-Aktuar  zu  Frauenprießnih,
  Friedrich  August  Wilhelm  Fr  öbué,  verseht;
        <pb n="92" />
        e2

3)  den  Justiz-Amtmann,  Heinrich  Ernst  Weber,  zu  Nieberroßla,  zum  Stadtrichter
in  hiesiger  Residenz  ernannt;

4)  die  bepden  Justiz-Beamten,  Friedrich  Wilhelm  Schneider  und  Carl  Heirich

chmith,  ersteren  alo  Justiz-Amtmann  von  Dornburg  nach  Niederroßla  und  letzteren

  von  Buttsláot  nach  Dornburg,  ais  solchen,  versegt;

5)  den  Amts-Adjunkt  und  Rent-Beamten  zu  Thalbürgel,  Carl  Leopold  Wilhelm
Schmidt,  zum  Justiz-Amtmann  zu  Burtstädt  ernannt;

6)  dem  ersten  biesigen  Stadtgerichts-Aktuar,  Johann  Wilhelm  Koch,  das  Prédikat  als
Stadtgerichté-Kommissär  ertheilt;

7)  den  Hof-Advokaten,  Emil  Oettelt  zu  Eisenach,  zum  Kammer-Procurator
wie  auch  Regierungs  =  und  Lehns-Fi  kal,  daselbst,  sowie  den  Amts=  Advo-=katen,
  Carl  Thon,  ebendaselbst,  zum  Hof-Advokaten  ernannt  und

endlich
8)  dem  zeitherigen  provisorisch  angestellt  gewesenen  Gerichté-Kommissär  Friedrich  Heß,
zu  Ruhla,  die  dasige  Schuldheißen-Stelle,  unter  Beybehaltung  des  Charakters
als  Gerichts-Kommissär,  definitiv  in  Gnaden  ertheilt.

Bekbanntmachenng.

Um  den  Betrag  von  acht  Terminen  alt-Weimarischer  Grundsteuer,  als  alte  Landsteuer
  (alte  Grundsteuer),  und  den  Betrag  von  vier  und  einem  halben  Termine  alt-Weimarischer
  Grundsteuer,  als  Einkommen-Steuer  aus  Grund  und  Boden  zur  allgemeinen  direkten
  Steuer,  zusammen  zwölf  und  einen  halben  Termin  alt-Weimarischer
Grundsteuer,  welche  nach  Verordnung  des  höchsten  Steuer-Patents  vom  usten  Januar
1822.  in  jedem  der  beyden  Jahre  2822.  und  1823.  entrichtet  werden  müssen,  aufzubringen;
sind  in  den  nachverzeichneten  neuen  bandeötheilen,  von  allen  und  jeden  bieher  schon  steuerbaren,
  resp.  neuerlich  bereits  nach  herksmmlichem  Steuerfuße  beschockten  Grundstücken,  im
Sinne  der  Verordnung  §.  13.  No.  2.  lit,  b.  und  g.  21.  des  Gesetzes  der  Sceuerverfassung
vom  29sten  April  1821.  und  nach  Maßgabe  des  auf  dem  Grunde  der  Probe-Bonitirungen
aufgestellten  Steuer-Provisoriums  zu  entrichten  und  zwar:

I.  In  dem  Neustädtischen  Kreise:
drey  und  funfzig  Pfennige  von  jedem  gangbaren  Schocke
und

vier  und  zwanzig  Quatember
dergestalt,  daß  davon  verfallen  sind,  jedes  Mahl  den  ersten  Tag  der  nachgesezten  Monake:
Januar,  7  Pfennige  und  3  Quatember,
Hebruar,  7  2  *  3  -
April,  7  2  2
May,  6  a  -

3
3  I
        <pb n="93" />
        July,  6
August,  6
Oktober,  7
Novemb.,  7

II.  Im  Amte  Tautenburg  und  den  übrigen  vormahls  Königl.  Sächs.  Thiringischen
  Ortschaften:
sechs  und  funfzig  Pfennig  von  jedem  gangbaren  Schocke
un

—
"
2

r  u  u
u  n  e
———

sieben  und  zwanzig  Huatember
wovon  verfallen,  jedes  Mahl  den  ersten  *  der  nachgesepten  Nonake:
Jan

uar,  7  Pfennige  und  4  Quatember
Februar,  7  Ob  .  3  ·
April,  7  "“  3  -
May,  7  :  3  “ê⅜
July,  7  "b*  3  :
August,  7  O  3
Oktober,  7  "4  -
Novemb.  7  -  .  4  -

III.  In  den  sonst  Erfurthischen  Landestheilen:
sechs  der  zeitherigen  Geschoß-Termine
dergestalt,  daß  mit  dem  ersten  Tage  der  Monate:

Januar,

Februar,

April,

August,

Oktober,

November,
jedes  Rahl  Ein  Geschoß-Termin  anfällig  wird.
IdV.  In  der  Grafschaft  Blankenhayn  und  der  niedern  Herrschaft  Krannichseld:

un  Termine  der  zeither  dort  üblich  gewesenen  Landsteuern,
wovon  verfallen,  jedes  Mahl  den  ersten  Tag  der  nachgesehten  Monate:
ar,  1  Termi
Februar,

-

F
————
u  „

u  u  en

7
Oktober,  1
Novemb.,  à  Termine.
        <pb n="94" />
        L

Zu  bemerken  ist  hierbey,  daß,  in  Gemäßheit  der  diesen  Landestheilen  §.  15.  des  Gesetzes
über  die  Steuerverfassung  vom  20sen  April  zugestandenen  einstweiligen  rim-n  statt  des
Betrags  von  acht  Terminen  alt-Weimarischer  Grundsteuer,  alé  alter  Laudsteuer,  nur  die  drey
bieher  dort  üblich  gewesenen  Landsteuern  bey  obiger  Berechnung  in  Ansah  gekommen  sind.

V.  In  Dienstedt,  Tännich  und  Breitenherda:

undert  und  acht  der  bicher  daselbst  gewühnlichen  Steuer-Termine
vergelal,  daß  verfallen  mit  dem  ersten  Tage  der  Mona
uar,  14  Termin
Februar,  1.  -

April,  13  Ob
May,  13  O
July,  13  -
August,  13  -
Oktober,  11  O

Novemb.,  14

Wenn  es  nicht  mesglcch  bewesen  ist,  den,  nach  obigen,  in  den  verschiedenen  Landestheilen
  nach  so  verschiedenen  Steuersußen  zu  entrich  tenden  Betrag  von  zusammen  12##  Terminen
  alt-Weimarischer  Grundsteuer,  auf  die  verschiedenen  Termine  und  Monate  ganz  in
derselben  Art  und  in  demselben  Verhältnisse,  wie  nach  K.  3.  der  Steuererhebunge-Verordnung
  vom  gten  November  1821.  diese  Termine  selbst  in  den  alten  Lanoen  des  Großherzogthums
  ansällig  werden,  —  und  wobey  es  für  diese  Lande  durchgehends  bewendet,
vertheilen,  ohne  die  Steucr-Simplen  zur  greßten  Beschwerde  der  Stenerpflichtigen  sowohl
alö  der  Steue  rerheber  in  Bruchtheile  zu  zersplittern:  so  hat  man  dagegen  durch  dle  Feststellung
  der  Termine  in  der  Maße,  wie  sie  geschehen  ist,,  nicht  allein  diesen  Uebelstand  völlig
vermieden,  sondern  auch  dibey  die  möglichst  gleichförmige  und  die  Aufbringung  erleichternde
Vrrthong  der  Verfallzeiten  auf  das  ganze  Jahr  allenthalben  berücksichtiget.

Die  Ritter-,  resp.  Freygüter  in  den  verschiedenen  aufgesöhrten  neuen  bandestheilen,
  denen  ihre  Steuer-Quoten  bereito  nach  alt-Weimarischen  Terminen  ausgeworsen
  und  zugefertiget  sind,  entrichten  hiernach  ihre  Jahres-  wirse  zusammen  127#  Termine,
wie  sich  von  seibst  versteht,  ganz  in,  der  §.  3.  der  Steuererhebungs-Verordnung  vom  oken
November  182  1.  vorgeschriebenen  Maße.

uf  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Grohherzogs,  buchsten  Befsehl  und  in  Gemäßheit  der
dieserhalb  in  dem  höchsten  Steuer-Patente  vom  #sten  Januar  1822.  bereits  ausgesprochenen
  Zusicherung,  wird  dieses  alles  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  auch  werden
zugleich  Steuerpslichtige  sowohl  als  Steuererheber  erinnert  und  angewiesen,  bey  Entrichtung
und  Erhebung  der  betreffenden  Steuern  die  festgesebten  Termine  genau  in  Obacht  zu  nehmen
  und  übrigens  dabjenige,  was  die  Steuerhebungs=  Verordnung  vom  gten  November
1821.  vorschreibt,  sich  allenthalben  zur  Richtschnur  dienen  zu  lassen  und  pünktlich  darnach
zu  verfahren  Weimar  a  am  23sten  Januar  1822.

Großherzogl.  S.  handschafté=  Kollegium  daf.
Ch.  Weyland.

 

 

 

 

W  See  29.  des  Regierungs-Blattes  v.  Jahre  1822,  Jeile  6.  ist  stalt  Fen-  dar
Wort:  den  zu  lesen.
        <pb n="95" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Rummer  C.  Den  22.  Februar  1822.

 

 

Dienstentlassung.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  unterm  22sten  Janar  d.  J.  gnädigst
geruhet,  den  zeitherigen  Kriminal-Rath,  zu  Eisenach,  Herrn  Johann  Carl  Christian
Lauhn,  bey  seinem  herannahenden  Alter,  der  übergehabten  Stelle  eines  Kriminal-Richter
zu  entheben  und  ihn  wegen  seiner  mehrjährigen  geleisteten  Dienste  mit  Pension  durch  ein
höchstes  Dekret  in  den  Ruhestand  zu  verseen.

Besförderun  gen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben

1)  den  Hof-Advokaten  und  Kammer-Procurator,  Emil  Oettelt,  zu  Eisenach,  zum
Kriminal-Richter  bey'm  dasigen  Kriminal-Gerichte,  unter  Verleihung  des  Charakters
  als  Kriminal-Rath,  mittelst  höchsten  Dekretes  vom  22#sten  Jannar
ernannt;

2)  den  bey'm  Königl.  Baierischen  Uhlanen-Regimente  im  Dienste  gestandenen  Julius
Frepherrn  von  Egloffstein  zum  Second-Lieutenant  in  Hochstdero  Militär=Diensten
  durch  ein  a  Patent  vom  12ten  d.  M.  ernannt  uno

3)  die  Kandidaten  der  Theologie,  Wilhelm  Wollenhaupt  und  Alerander  Feige,  zu

Eisenach,  ersteren  zum  5  ten  und  lehteren  zum  Sten  Lehrer  am  dasigen  Gymnasium
mittelst  höchsten  Reseripts  v.  usten  d.  M.  in  Gnaden  besttiget.

Bekbanntmachungen.

Da  an  einigen  Orten  die  Kinder  zu  Valmarum,  an  anderen  zu  Östern,  oder  zu
Pfingsten,  konfirmirt  werden,  worin  auch  sedem  Orte  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Ortégeiltlichen
  sein  freyer  Wille  gelassen  werden  soll:  so  ist  biöher  darüber  Zweisel  und  Irrung
        <pb n="96" />
        66

vorgefallen,  wie  es  an  denjenigen  Orten,  wo  zu  Palmarum  oder  Pfingsten  konfirmirt  wirb
hinsichtlich  der  Konfirma:iono-Zulastung  solcher  Máochen  zu  halten  sey,  welche  zwischen
Ostern  und  Pfingsten  das  dreyzehnte  Jahr  ersüllen.

Denn,  wenn  an  dem  einen  Orte,  wo  zu  Pfingsten  konsirmirt  wird,  die  Maͤdchen,  welche
  zwischen  Ostern  und  Pfingsten  ihr  dreyzehntes  Jahr  zuruͤcklegen,  unbezweifelt  zur  Konfirmation
  zugelassen  werden  können:  so  mußten  sie,  dem  dermahlen  bestehenden  Gesetze  vom
12ten  März  1870.  zufolge,  in  dem  zweyten  Orte,  wo  zu  Östern  konsirmirt  wird,  zurückgewiesen
  werden  und  bis  zur  Konsirmation  im  nächsten  Jahre  warten.

Dadurch  hielten  sich  diesenigen  Ortschafren,  wo  zu  Ostern  Konsiemation  ist,  gegen  diejenigen
  Orte,  wo  zu  Pfingsten  Konfirmatien  ist,  benachtheiliget.

Um  in  diese  Angelegenyeit  eine  durchgängige  Gleichheit  zu  bringen,  haben  Se.
Königl.  Hebeit,  der  Großherzog,  durch  ein  neuerliches  höchstes  Rescript  zu  befehlen  geruhet,
  daß  auch  an  densenigen  Orten,  wo  zu  Pfingsten  konftrmirt  wiro,  kunftig  kein
Mädchen,  welches  nicht  bereité  zu  Ostern  desselben  Jayres  lhr  dreyzehntes  Jahr  zurückgelegt
  hat,  zur  Konfirmation  zugelassen  werden  darf,  sondern  sich  bis  zur  Konfirmatson
des  nächsten  Jahres  gedulven  soll,  wodurch  zugleich  eine  reifere  Blldung  vurch  Schulunterricht
  erreicht  wird.

Sämmtliche  Geistliche  Unsre6  Verwaltungsberelchs  haben  sich  hiernach  genau  zu  achten,
und  kann  von  dieser  höchsten  Vorschrift  durchaus  keine  Ausnahme  oder  Diepensation  Statt
sinden;  daher  auch  aller  dahin  abzweckende  Ueberlauf  der  Beyörden  von  Seiten  der  Aeltern,
flegeältern  und  Vormünder  eben  so  vergeblich  ist,  alo  hiermit  ausdräcklich  verboten  wird.

Weimar  den  31sten  Dezember  1821.

Großberzogl.  S.  Ober-Konssstorium.
Peucer.

-II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Grohherzog,  haben  auf  Antrag  des  Landtages  gnaͤdigst  zu  beschließen
  geruhet,  daß  die  durch  die  Stempel-Papierordnung  vom  20sten  Dezember  1870.  eingeführte
  Stempelabgobe  von  den  Handeiobüchern  der  Kauf=  und  Handelsleute,  —  weil  diese
Abgabe  den  Charakter  und  die  Wirtung  einer  direkten  Steuer  angenommen  habe,  vom
1sten  Januar  laufenden  Jahres  an  wegfallen  solle  und  es  ist  diese  höchste  Entschließung  in
dem,  in  Nummer  2.  des  Reglerungs-Blattes  von  diesem  Jahre  abgedruckten  Steuer=  Patente
  vom  esten  Januar  1822.  bereits  auögesprochen  worden.

Großherzogliche  Landesregierung  hat  jedoch  für  néthig  crachtet,  die  Unterobrigkeiten
ihres  Dereich  noch  besonderö  mit  der  Eröffnung  darauf  hinzuweisen,  daß,  in  Foige  jenes
hechsien  VLeschlusses,  die  Verfassungsmäßig  bisher  ihnen  obgelegene  allishrliche  Berichtersturtung
  über  die  im  Betreff  der  Kauf=  und  Handelolcute  vorgekommenen  Veröänderungs-=füue,
  für  die  Zukunft  sich  erledige,  daß  jedoch,  soviel  etwaigr  frühere  Veränderungen,  in
Folge  deren  eine  Klassisiation  und  Stempelung  auf  dus  vergangene  Jahr  (82  I.  noch  erferderlich
  seyn  sollte,  anlangr,  die  diesfallsige  berichttiche  Anzrice  annoch  zu  erstatten  ##ev.

Weimar  den  181en  Januar  1822.

Großyerzogliche  Sächsische  Landcsregierung.
von  Müller.
        <pb n="97" />
        87

III.  Das  bey  Großherzoglicher  Kammer  allhier  mit  dem  asten  April  dieses  Jahres  in
Anwendung  kommende  neue  Rechnungswesen  erheischt  nothwendig

1)  daß  alle  uhmikkelbare  Großbertogliche  Iusiz-unterbeherden,  so  wie  auch  die  Patrimonial-Gerichte
  die  Quartal-Auczüge  über  die  Lehngelder  und  resp.  Gerichts-Nutzungen,
  in  so  weit  sie  in  die  Kameralkassen  sließen,  pünktlichst  mit  dem  Ablaufe  eines  jeden
Quartals,  und  nahmentlich  den  Auczug  auf  das  Quartal  Ostern  jeoes  Mahl  mit  dem
1sten  April,  an  die  betrofsenen  Rent-Aemter  abliefern;

2)  daß  alle  Sportel-  Rechnungen,  welche  zum  Bereich  der  Großherzoglichen  Kammer
gedten  sogleich  mit  dem  Schlusse  des  Rechnungsjahres  und  spätestens  bis  zum  Zten  April
jeden  Jahrec,  benebst  der  Gewährschaft  und  den  Restverzeichnissen,  an  die  Kameral-Recepturen
  abgegeben  werden;

3)  daß  die  Bepbringung  der  dermahlen  außenstehenden,  unverhältnißmäáßig  vielen,  Spyortel-Reste
  und  Verlagöposten  und  deren  Ablieseruug,  soviel  alc  nur  irgend  möglich,  binnen
hier  und  dem  nächsten  März  diesee  Jahreb  ganz  erfolge,  oder  die  durchaus  unbeybringbafren
  Reste  noch  vorher  zur  Kaducirung  angezeigt  werden,  und

4)  daß  überhaupt  die  Justlz-Behörden  und  Sportel=  Einnehmer  mehr  Fleiß  und  Sorgfalt,
  alo  bioher  hin  und  wieder  geschehen,  anwenden,  die  Sportel-Reste  zu  mindern  und
sie  nicht  ungebührlich  anschwellen  zu  lassen.

Auf  Antrag  Großherzoglicher  Kammer  werden  daher  alle  Justlz-Stellen  und  Sportel-Einnahmen
  andurch  gemessenst  angewiesen,  allem  diesen  sorgfältig  nachzukommen,  bedy  Vermeidung
  von  zwey  Thalern  unabbittlicher  Strase  für  jeden  zu  spoaͤt  eingereichten  Geratt
und,  was  inobesondere  die  Sportel-Einnahmen  betrifft,  bey  fünf  Thalern  Strafe
jede  zu  spät  eingereichte  Rechnung  und  Selbsthaftung  für  jeden  durch  ihre  Nechlösigleie
entstandenen  Rest.

Weimar  am  22sten  Januar  1822.

Großyerzogliche  Sächsische  Landesregierung.
von  Muller.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  das  unter'm  2slen  Junv  v.  J.  in
No  90.  des  vorjährigen  Regierungs=  Blattes  von  Großherzogl.  Landes-Direktion  allhiebekannt
  gemachte  Reglement  über  die  dem  zur  Assistenz  der  Justiz  Behörden,  oder  zu  Polizey-Diensten
  requirirten  Militär  zu  verabreichenden  Diäten  dahin  zu  erläutern  guädigst  geruhet,
  daß  bey  Tranoporten  und  sonsligen  Verrichtungen,  welche  innerhalb  3.  4.  5.  Stunden
eit  besorgt  werden  lönnen,  nur  die  Hälste  des  Dsäten-Ansates  passiren  soll,  und  zugleich
gnädigst  bestimmt,  daß  dem  Ausgebote,  oder  der  Regquisttion  des  Amtec  und  resp.  Ortéschuldheigen
  an  denjenigen  Orten,  wo  ein  Ossizier  nicht  stationirt  ist,  der  daselost  starionsete
Unter-  Osiizier,  auf  Gefahr  und  Verantwortung  des  Reguirirenden,  henüßen,  und  wenn
die  Sache  zu  asiiges.  Meldung  an  den  kommandirenden  Obern  zu  eilig  ist,  nachher
Rapport  abstatten  sol
        <pb n="98" />
        68

Es  wird  baher  dieses  zur  Nachachtung  für  sämmtkiche  Unterobrigkeiten  und  Ortsbeboͤrden
  des  gesammten  Grofberzogthumes  biermit  bekannt  gemacht.
Weimar  den  22sten  Jannar  1822.
Großherzogl.  S.  Landes-Direktion,  1ste  Sektion.
von  Moß.

V.  Ekh  ist  zeither  häusig  vorgekommen,  daß  Personen,  welche  bey  Grohherzoglicher
Landesregierung,  oder  bey  der  Vormundschafts-Deputation  hier  Zahlungen  in  baarem  Ge
oder  in  Dokumenten  ad  Depositum  zu  machen  hatten,  damit  ganz  unvermuthet  und  ohne
vorherige  zeitige  Anmeldung  erschienen  sind,  wodurch  alêdann  Geschäftostörungen  und  mancherley
  Uebelstände  erwachsen  sind.

Um  letzteren  vorzubeugen,  wird  hlermit  öffentlich  zu  Jedermannes  Nachricht  und  Nachachtung
  bekannt  gemacht:  raß  künftig  dergleichen  Zahlungen  oder  Ueberlieferungen  zum  Deposieum
  Grohherzoglicher  Regierung,  oder  Vormundschafts-Deputation,  nur  an  Sessiens-Tagen,
  nähmlich  Mentags,  Dienstags,  Donnerstags  und  Freytags  und  zwar  von  Morgens
  ro.  bie  Nachmittags  2.  Uhr  angenommen  werden  können,  zu  jeder  andern  Zeit  aber
zurückgewiesen  werden  müssen.  Weimar  am  26sten  Januar  1822.

Großherzogliche  Süächsische  Landesregierungvon
  RNüller.

VI.  Zu  der  zur  Ellcdigung  gekommenen  Stelle  eine5  Justitiars  bey  #  Zaunund
  Dfahlgerichte,  zu  Oßfmannstedt,  ist  der  Ho#  f.  Advokat  Ferdinand  Lübe  ,  hier,
vorgeschlagen,  solches  von  Gesbezwmiot  handesregierung  genehmiget,  und  10|7  Verpflichtung
  hierauf  verfügt  wor

Zur  Nachricht  und  r  wlrd  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  18ten  Januar  1822

Grohherzogliche  Sichsische  Landesregierung.,
von  Müller.

effenltche  Belo  bung.

Am  Igqten  1820.  rettete  der  Tagelöhner,  Christoph  Peupelmann,  zu
Berka,  dee  Aeen  usen  Kind  des  dasigen  TagelöhnerS  Heinrich  *55*  auco  dem  Ilmmühlgraben
  daselbst,  als  selbiges  bereits  untergesunken  und  nur  2.  bie  3.  Schritte  vom  Mühlrade
  Kustont  war,  indem  er  bio  an  den  Unterleib  in  das  Wosees-  sprang  und  das  Kind
ergri

h#  diese  lobenöwerthe  Handlung  haben  Se.  Königliche  Hoben  der  Großherzog,  genanntem
  Peupelmann  eine  Geld-Hrämie  zu  verwilligen  gnädigst  geruhet.

Goeleblicher  Beslimmung  gemäß  wird  aber  solches  hiermit  70  öffentlich  bekannt
gemacht.  Weimar  den  Zten  Januar  1822.

Großherzogl.  S.  Landes-Direktion,  este  Sektion.
von  Moß.
        <pb n="99" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  7.  Den  5.  März  1822.

 

 

Ordenaustheilungen.

Deö  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Sondersbausischen
  Geheimen-Rathe,  Herrn  von  Ziegeler,  dac  Komthurkreuz,  und  dem  Fürstlich
  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Hauptmann  und  Kammerjunker,  Herrn  von  Holleben,
  das  Ritterkreuz  Höchstihro  Hausordens  vom  weißen  Falken  am  absten  vorigen
Monathes  zu  verleihen  Inädigst  geruhet.

Ehrenauszeichnung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  Höchstihro  Bunbestags-Gesandten,
Herrn  wirklichen  Geheimen-Rache,  Grafen  von  Beuskt,  Ereellenz,  zu  Frankfurt  am
Main,  auf  dessen  Ansuchen,  unter'm  28sten  vor.  Monathes  die  gnödigste  Erlaubniß  ertheilt,
daé  ihm  von  Sr.  Majestät,  dem  Kanige  von  Sachsen,  verliehene  Komthurkreuz  des
Königl.  Sächsischen  Eivil-Verdienstordens  tragen  zu  därfen.

Beförderun  gen.

Dee  Grosherzogs,  Königliche  Hohest,  haben  die  Second-vdieutenants,  Ernsl  von
Stein  zu  Fwodern  a.  d.  O.  und  Friedrich  von  Germar,  hier,  ersteren  zum  Kammerjunker
  und  letzteren  zum  Hofjunker  bey  Höchstihro  Hofstaate  mittelst  höchster
Dekrete  vom  19ten  v.  M.  in  Gnaden  ernannt.

Bekanntmachungen.
um  den  Betrag  von  acht  Terminen  alt-Weimarischer  Grundsteuer,  als  alte  dandsteuer

  (alte  Grundsteuer)  und  den  Betrag  von  vier  und  einem  halben  Termine  alt-Weimarischer
  Grundsteuer,  alc  Einkommen-Steuer  aus  Grund  und  Boden  zur  allgemeinen  direk-
        <pb n="100" />
        90

ten  Steuer,  zusammen  zwölf  und  einen  halben  Termin  alt-Weimarischer
Grundsteuer,  welche  nach  Verordnung  des  höchsten  Steuer-Patentes  vom  isten  Januar
1822.,  in  jedem  der  beyden  Jahre  1822.  und  1823.  entrichtet  werden  müssen,  aufzubringen,
  sind  in  den  nachverzcichneten  neuen  Landestheilen,  im  Sinne  der  Verordnung  F.  13.
No.  2.  Ut.  b.  und  §.  21.  deS  Grundgesetzes  über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthumes
vom  29sten  April  1821.  und  nach  Maßgabe  des  auf  dem  Grunde  der  Statt  gefundenen
Probe-Bonitirungen  aufgestellten  Steuer-Provisoriums,  vorbehältlich  des  Resultates  der
darüber  anhängigen  Untersuchung  für  künftige  Zeit  —  zu  entrichten  und  zwar:

1.  In  den  sonst  HFuldaischen  Landestheilen:

und  funfzig  der  dort  bisher  gewöhnlich  gewesenen  Steuer-  Simp
vangestene,  daß  davon  verfallen  sind,  jedes  Mahl  den  ersten  Tag  der  nachgesetzten  Eaket
Januar,

7  Simplen,
Februar,  7  -
April,  6  z
May,  6
July,  6
August,  6  Ob7
Oktober,  7  "
November,  7  "

I.  In  den  vormahls  Hessischen  Gebiekhskheilen:

funfzehen  und  brenu  Biertheite  der  bisherigen  Nonaths-Steuern,  ein-Holiepli
  der  (resp.  nach  dem  Betrage  derselben  beyzufügenden)  Fourage-Steuer,
h  dem  Fuße  der  ständigen  o  e  jedoch  mit  Weglassung  der  Vieh=  und  Gezach
  daben
wovon  ursalten,  jedes  Mahl  den  erhen  Tag  der  nachgesetzten  Monathe:
Januar,  2  Monaths-Steuern,
Februar,  2

April,  2  -
May,  1,3/4  --  -
July,  2  "b  b„
August,  2  -

ovember,
Anlangend  die  in  diesen  Ghecbipetn  befinblichen  Exemten=  steuerbaren  Objekte:
so  find  von  denselben  außzu  ingen:
fünf  und  zwanzig  nh  und  Oreyßigtheile  des  vormahligen  Betrages  der
Westphálischen  Exemten-Steuer,  ode
ünf  und  zwanzig  Stchvgep#hrile.  des  Eremten-Steuerbetrages  nach  dem  Fuße
der  im  Jahre  #821.  geschehenen  Erhebung  derselben
dergestalt,  daß  mit  dem  ersten  Tage  der  Monathe:
        <pb n="101" />
        91

Februar,
*
August,
November,
jedes  Nahl
a/d##gtel  des  vormahligen  Betrages  der  Westphälischen  Eremten-Steuer,  oder
25/6  #tel  des  im  Jahre  18a1.  erhobenen  Exemten-Steuerbetrages
anfällig  sind.

In  Ansehung  des  Ortes  Gospenroda  aber,  der  seinen  bisherigen  Steuerverhältnissen
  nach,  als  zu  den  alt-Eisenachischen  Landestheilen  gehörig,  zu  betrachten  ist,  ist  hier
zu  bemerken,  daß  daselbst  aus  diesem  Grunde

zwölf  und  ein,  halber  der  zeither  schon  erhobenen  Ertraordinar-Steuerine


und  zwar  ganz  in  der  Maße,  wie  §.  3.  der  Steuer-Erhebungs-Verordnung  vom  gien  November
  1827.  festsetzt,  zu  enerschten  seyn  werden.

III.  In  den  sonst  Reichsrikterschaftlichen  Parjellen,
und  zwar:

a)  von  den  Exemten-steuerbaren  Objekten;

hier  gilt  das  Nähmliche,  was  vorstehend  schon  in  Bezug  auf  die  Erxemten-steuerbaren
Grundstücke  in  den  vorhin  Hessischen  Landestheilen  bemerkt  ist,  wonach  also  von  selbigen
den  ersten  Tag  der  Monathe
Februar,
ay,
August,
November,
ebenfalls  jedes  Mahl
24/12  i#tel  des  vormahligen  Betrages  der  Westphälischen  Eremten-Steuer,  oder.
2/S.#tel  des  im  Jahre  182  1,  entrichteten  Exemten-Sceuerbetrages
anfallen;

b)  von  den  Rittersteuerbaren  Objekten:
êzwey  und  ein  halbes  der  bisher  dort  bestandenen  Ordinarien,
dergestalt,  daß  mit  dem  ersten  Tage  der  Monathe
-  -  Fe  ar

May,
August,

November,
jedes  Mahl  fünf  Achttheile  Eines  Ordinariums  anfüällig  werden.

enn  es  nicht  möglich  gewesen  ist,  den,  nach  obigen,  in  den  verschiedenen  Landestheilen
  nach  so  verschiedenen  Stenerfüßen  zu  entrichtenden  Betrag  von  zusammen  12,/2  Ter-
        <pb n="102" />
        vr

minen  alt-  Weimarischer  Grunbsteuer,  auf  die  verschiedenen  Termine  und  Monathè  ganz  in
derselben  Art  und  in  demselben  Verhältnisse,  wie  nach  5.  3.  der  Steuer-Erhebungs·  Verordnung
  vom  giten  November  1821.  diese  Termine  selbst  in  den  alten  Landen  des  Großyerzogthumes
  anfallig  werden  —  und  wobey  es  für  diese  kande  durchgehends  bewendet  —  zu
vertheilen,  ohne  die  Steuer-Simplen  zur  großen  Beschwerde  der  Steuerpflichtigen  sowohl
als  der  Steuer-Erheber  in  noch  kleinere  Bruchtheile  zu  zersplittern:  so  ist  dagegen  durch  die
Feststellung  der  Termine  in  der  Maße,  wie  sie  geschehen  ist,  nicht  allein  dieses,  soviel  als
möglich,  vermieden,  sondern  auch  dabey  die  möglichst  gleichsörmige  und  die  Aufbringung  exleichternde
  Vertheilung  der  Verfallzeiten  auf  das  ganze  Jahr,  allenthalben  berücksichtiget
worden.

Auf  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  höchsten  Befehl  und  in  Gemäßheit  der
dieserhalb  in  dem  höchsten  Steuer-Patente  vom  usten  Januar  1622.  bereits  auöêgesprochenen
  Zusicherung,  wird  dieses  alles  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und  werden
zugleich  Steuerpflichtige  sowohl,  als  Steuer-Erheber  erinnert  und  angewiesen,  bey  Entrichtung
  und  Erhebung  der  betreffenden  Steuern  die  festgesetzten  Termine  genau  in  Acht  zu
neymen,  und  übrigens  dasjenige,  was  die  Steuer-Erhebungs,  Verordnung  vom  gten  November
  182  l.  vorschreibt,  sich  allenthalben  zur  Richtschnur  dienen  zu  lassen,  und  pönktlich
darnach  zu  verfahren.  «  «  "

Weimar  am  23sten  Januar  1822.

Großherzoglich  Saͤchsisches  Landschafts-Kollegium  daselbst.
Ch.  Wepyland.

II.  Daß  die  Besiher  des  Metschriederhofes  den  Hof-Advokaten,  Carl  Thon,  zum
Verwalter  der  Zaun=  und  Pfahlgerichte  daselbst  erwéhlt,  und  daß  derselbe  unterm  2asten
dieses  vor  Großherzoglicher  Regierung  dazu  förmlich  verpflichtet  worden  ist,  wird  hierdurch
bekannt  gemacht.

Eisenach  den  28sten  Januar  1822.

Großherzogl.  Sächs.  Landesregierung  daselbst.
C.  A.  Thon.

im.  Dem  Rechts-Kandidaten  und  Aktuar  bev  dem  akademischen  Schloßgerichte  zu
Avelda,  Friedrich  Gottlieb  Porsche,  ist,  nach  gut  bestandener  Prüsung  in  der
NRechtswissenschaft,  die  Erlaubniß  zu  Betreibung  der  advokatorischen  Praxis,  jedoch  nur  vor
dem  Justiz-Amte  Niederrosla,  vor  dem  künftigen  Stadtgerichts=  Kommilsariate  zu  Stadt-Sulza
  und  den  Gerichten  zu  Flurstedt  und  Niedertrebra,  unter  dem  Prädikate  als  Amts-=Advokat
  mittelst  Dekretes  vom  usten  dieses  Monathes  gestattet  worden.

Ec  wird  daher  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  4ten  Februar  1822.

Großherzogkiche  Sächs.  Landesregierung  daselbtt.
von  Müller.
        <pb n="103" />
        9

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  3.  Den  15.  März  1822.

 

Beanuntmach  u  n  3.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das  nachstehende,
  von  Höchstdenenselben  gnädiqst  vollzogene  Patent,  wegen  Abänderung  der  Kri,
minal=  Gerichtsordnung  hier  und  zu  Eisrnach  in  Ansehung  der  Competenz-Summe  bey
Verbrechen  gegen  dab  Eigenthum,  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  öoffentlich  bekannt
  gemacht.

Weimar  am  gten  März  1822.

Großherzogliche  Süächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Karl  August,

von  Goktes  Gnaden  Großberog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Melßen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  .

Nachdem  der  von  dem  getreuen  Landtage  in  der  Erklärungsschrift  vom  raten  März,
1877.  geschehene,  und  in  den  Kriminal-Gerichtsordnungen  für  die  —  nach  dieser  Zeit  errichteten
  —  Kri  inal-Gerichte  zu  Weida  und  Dermbach  bereits  berücksichtigte  Antrag  in  Ansehung
  der  Competenz-Summe  dec  objectiven  Werthes  bey  Verbrechen  gegen  das  Eigenthum,
  so  wie  in  Aunsehung  der  local  gerichtlichen  Competenz  bey  Untersuchungen  wegen
böslichen  Banqueroutirenk,  (S.  36.  1.  a.  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1877.)
durch  die  zeither  gemachten  Erfahrungen  in  sciner  Zweckmaͤßigkeit  sich  dergestalt  bewälhrt
hat,  daß  eine  gleiche  Berücksichtigung  in  den  Bezirken  auch  der  älteren  Kriminal-Gerichte
        <pb n="104" />
        84

hier  und  zu  Elsenalh  wuͤnschenswerth  erschlenen:  so  haben  Wir,  nach  vernommentn  Gutaͤchten
  Unserer  Landesregierungen,  und  auf  den  Grund  jener  fruͤheren  Erklaͤrung  des  ge—
treuen  Landtages,  Folgendes  hiermit  geseblich  zu  bestimmen  und  zu  verordnen  beschlossen:

I.
In  den  Bezirken  der  Kriminal-Gerichte  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  sind,  von
Publication  dieses  Patentes  an:

a)  alle  diejenigen  zur  Untersuchung  kommenden,  nicht  gefaͤhrlichen,  nicht  im  Komplott,
oder  zum  dritten  Mahl  verübten  Diebstähle  und  andere  Verbrechen  gegen  das  Eigenthum,
  von  deren  Gegenstand  es  gleich  Anfangs  zuverlässig  gewiß  wird,  daß  er  uscht.
über  fünf  Thaler  Conventions-Geld  beträgt,  ingleichen.

b)  alle  Untersuchungen  wegen  böblichen  Banqueroutirens,

von  der  Competenz  der  gedachten  Kriminal-Gerichte  auêgeschlossen,  und  den  Eivil=  Gerichten
  zur  Untersuchung  überlassen,  mithin  in  so  weit  der  &amp;amp;.  2.  der  Weimar-Eisenachischen
Kriminal=  Gerichfbordnung  vom  Jahre  1312.  hierdurch  abgeändert.

II.
Eben  so  wird  die  im  F.  6.  gedachter  Kriminal-Gerschtsordnung  enthaltene

Bestimmung:

„Ja  innerbalb  dieser  Bezirke  fallen  auch  die  im  2ten  F.  lir  b.  und  c.  gemachten  Ausnahmsbestimmungen

  weg:  so,  daß  von  allen  Diebstählen  nur  die  Feld-  und  Holz-Deuben

  und  Jagdfrevel  zum  Ressort  der  Stadtgerichte  in  Weimar  und  Eisenach  gehören.“.
Hiermit  ausgehoben,  und  folglich  auch  in  den  Städten  und  Weichbilden  Weimar  und  Eisenach
  die.  Untersuchung  aller  jener,  nicht  qualisicirten,  Verbrechen  gegen  das  Eigenthum,
bey  denen  der  Gegenstand  fünf  Thaler  Conventions-Geld  nicht  übersteigt,  lediglich  dem
Großherzoglichen  Stadtgerichten  uberlassen  und  zugewiesen.  "

IIL

DagegenverbleibtköhinsichklichbchinschkeikensderLocahGekfchkcbsbökWMklkk
Anfanged-kllnteksuchunglediglichbcydekstimmimgmdessken§.dkkWsiMCk-El«st·
nachischen  Kriminal-Gerschtsordnung,  und  da  denselben  zeither  oftmaylo  nicht  gehörig  nachgekommen,
  inobesondere  von  oen  Lecal-Gerichtobehörden  der  Präliminar-Punkt,  ob  ein
kleiner  Diebstahl,  oder  ein  andere  Verbrechen  zur  Competenz  des  Kriminal-Gerichtes  gehöre,
  oder  nicht,  vor  Abgabe  der  Untersuchung.  an  lebteres  ofk  gar  nicht  festgestellt,  ingseichen
  die  Anzeigen  der  Ortogerschts  Personen,  oder  Brschädigten  Vorschriftsmähig  nicht
seilst  aufpellemmen,  sondern  soglesch  an  das  Kriminal=  Gericht  verwiesen  worden:  so  wird
der  ganzt  F##gait  jenrs  K.  §.  der  Kriminal-Gerichtoordaung  vom  Jahre  1½12.
hier-eit  al#en  cal=  Gerschtbehörden  nochmahls  eingeschärfe  und  dieselben  gemessenst  und
ber  Vermeirung  ernster  Abndung,  bedeutet,  sich  nicht  nur  selbst  genau  darnach  zu  achten,
senern  aüch  ihre  Getschtksbeföhlenem  oarnach  zu  verständigen  und  anzuweisen.
        <pb n="105" />
        95

Urkundlich  haben  Wisr  diese  Bestimmungen  in  gegemwärtiges  Patent  fassen  kassen,  solches
  mir  Unseer  eigeahindigen  Namensunterschrift  und  durch  Vordruckung  Unfres  Großherzo
  Jlichen  Insiegels  vollzogen  und  durch  Abdruck  im  Regierungs-Blatte  zu  Tedermannes
Kenntniß  und  Nachachtung  zu  bringen  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  aten  März  1322.

L.  8.)  Karl  Augustt.
C.  W.  Frepherr  von  Fritsch.  Freyherr  von  Gersdorff.  Dr.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
Patent
wegen  Abaͤnderung  der  hiesigen  und
Eisenachischen  Kriminal-Gerichesordnung.
  in  Ansehung  der  Competenz=Summen
  des  Werthes  dey  Verbrechen
gegen  das  Eigenthum.

Besör  deruns.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit  haben  dem  Büörgermelster  der  Stadt  Rastenberg
wie  auch  Lehns  3  und  Gerlschts-Dfsrektor  der  Freyherrl.  von  Werthernschen  Gerichte  zu
Großneuhausen,  Ellersleben,  Kleinneuhausen  und  Orliohausen,  Christoph  Theodor  Gottlieb
Quehl,  den  Charakter  alS  Lehnsrath  durch  ein  höchstes  Dekret  vom  Zten  d.  N.  zu
ertheilen  gnädigst  geruhet.

Bekkanntmach  un  gen.

1.  Nach  dem  Ableben  des  bisherigen  Gerichtshalters,  zu  Stedtfeld  und  Hörschel,  ist
biese  Stelle  van  der  Gerschts-Principalschaft  daselbst  dem  Hof-Advokaten,  Carl  Thon  allhier,
  übertragen  derselbe  auch  am  Sten  dieses  vor  Großherzoglicher  Regierung  verpflichtet
worden,  was  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Eisenach  den  A#ten  Februar  1822.

Großherzogl.  Sächs.  Landeöregierung  daselbst.
Carl  Friedrich  Müller.

.  Nachdem  der  hiesige  Sendtgerichts-Mkeuar,  Heiurich  Hasert,  an  die  Stelle  des
verskorbenen  Hofs  Advokaten  Grambow  zum  Gerichtchalter  zu  Wartha  von  Seiten  der
daligen  Gerichte  Orincipalschaft  erwählt,  derselbe  auch  vor  Großherzogl.  Reglerung  Laterm
#ten  dieses  ierzu  verpslichtet  w  rden  ist:  so  wird  solch's  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gedracht-  Elsenach  den  13te  Februar  1822.

Großherzogliche  Süächsische  Landesregierung.
C.  A.  Thon.
        <pb n="106" />
        v8

1II.  Nachdem  dem  Chirurgus,  Ehristian  August  Höckert,  aus  Eisenberg,  auf  vorgängige
  Prüfung  durch  Großyerzogl.  Sanitäté-Kommission  allyier,  die  Aucübung  der  Wundarzueykunst
  in  ihrem  gonzen  Umfange,  als  Ober-Wundarzt,  gestattet,  ihm  auch  die  Bürgelsche
  Amts-Chirurgenstelle  übertragen  und  Stadt-Bürgel  zu  seinem  wesentlichen  Aufenthalt  angewiesen
  worden  ist:  so  wird  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  2ten  März  1822.

Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion,  rste  Sektion.
von  Moh.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  Verelnigung  der  Justlz-Aemter
Tautenburg  und  Bürgel  unter  der  Benennung
„Amt  Burgel  mit  Tautenburg“,
welches  seinen  Si  in  Thalbürgel  behält,  gnädigst  beschlossen  und  es  wlrd  diese  Vereinigung
  mit  dem  rsten  April  d.  J.  zur  Auofährung  gebracht  werden.
In  Folge  derselben  werden  jedoch  von  dieser  Zeit  an  die  jebigen  Tautenburger  Amtsorte,
Steudnitz,  pfuhlsborn,  Grobheringen  und  Lachstedt,
sowie  aus  dem  Justiz-Amte  Jena  das  Dorf

r
dem  Justiz-Amte  Dornburg,  der  geringern  Entfernung  wegen,  zugewiesen,  von  lehterem
aber  die  Orte
Oberndorf,  Sulzbach,  Obertrebra  und  Schêöten
abgetrennt  und  dem  näher  gelegenen  Amte  Roßla  einverleibt.
Dagegen  wird  dem  Justiz-Amte  Jena  der  biöher  Bürgelsche  Amtsort

ogau
einbezirkt  und  alles  dieses  zur  Nachricht  und  Nachachkung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  12ten  März  1822.
Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Es  ist  bep’m  Abdrucke  der  —  dem  höchsten  Regulakive  vom  17ken  November
182  1.,  die  Vertheilung  der  allgemeinen  direkten  Steuer  betrefsend,  angehängten  Gewerbe
und  Gewerböeink  Klassisikati  Tafel  übersehen  worden,  daß  sich  das  Schlossergewerde,
  irrthümlich  sowohl  in  der  Abtheilung  D.  als  R.  und  folglich  doppelt  in  Ansatz
befindet.

Da  nun  die  Absicht  dahin  gegangen,  daß  dasselbe  in  der  Abtheilung  F.  seinen  Plaßz
sinden  solle:  so  wird  dieß  und  daß  es  sonach  in  der  Abtheilung  L.  unrlchtig  aufgeföhrk
ist,  um  jedem  Zweifel  hierunter  vorzubeugen,  sowohl  zur  Nachricht  des  Publikums  alc  der
Behörden  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  usten  März  1822.

Großherzogl.  S.  Landschafts,  Kollegiam  das.
Ch.  Weyland,
        <pb n="107" />
        97

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Iummer  0.  Den  20.  März  1822.

 

 

Betbanntmachung.

Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das  nachstehende,
  wegen  Aufhebung  der  Settioven  ben  der  Großherzoglichen  Landes-Direktion  und
dem  Landschafts-Kolleglum,  von  Höchstdemselben  Lnädigst  vollzogene  Patent  zu  Jedermanns
Wissenschast  und  Nachachtung  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.  -

WeimaramgsstenMärztsee

GroßherzoglicheSächsifcheLandtsregierung.
von  Müller.  «

Karl  August,
von  Goktes  Gnaden  Großberzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautkenburg
K.  N.

Nach  Unsrem  Patente  wegen  Organisation  des  Staaksdienstes  in  den  Landes-Kollegien
vom  15ten  Dezember  1815.  sollen  die  Landes-Direktion  und  das  Landschafts-Kollegium
in  zwey  Abtheikungen  (Sektionen)  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  arbeiten,  auch  hat  folche
Einrichtung,  dem  gemäß  und  nicht  ohne  bedeutende  Vortheile  bisher  Statt  gesunden.  Da
indessen  der  Hauptgrund  jener  Bestimmung  durch  Einsammlung  genauer  okal-Kenntnisse
und  Ausbildung  des  GeschäftegangeS  bey  den  gedachten  Kollegien  als  erledigt  anzusehen  ist,
und  da  Wir  jede  Verelnfachung  in  der  Verwaltung  und  jede  dadurch  —  in  der  Zukunft
wenigstens  —  msgliche  Ersparniß  an  den  Staatsquögaben  gern  eintreten  lassen:  so  verord-
        <pb n="108" />
        L

nen  Wir  aunmehr,  auf  Antrag  und  mit  Zuslimmung  des  im  Jahre  182  11.  versammelt  gewesenen
  bandtag

I.

Die  beyden  Sektionen  der  Landes-Direktion  und  die  bepden  Sektlonen  des  bandschafts
  =  Kollegiums  sind  für  immer  zu  Einem  Kollegsum,  ohne  weicere  Abtheilung  nach
den  Provinzen,  oder  Kreisen  des  Landeé,  vereiniget.  Die  Lhandes-Direktion  und  das  Landschafts-Kollegium
  haben  ihren  Sih  in  Unserer  Residenz=  Stadt  Weimar.

2.
Diejenigen  §.§.  des  Datentes  vom  x#öten  Dezember  18r5.,  welche  auf  die  Theilung
der  Landes-Direktion  und  des  Landschafts-Kollegiums  Bezug  nehmen  und  solche  voraussetzen,
  als  s.  30.  32.  33.  341.  35.  43.  48.  und  40.,  sind  aufgehoben.

5.

Die  gesebliche  Kraft  des  Patentes  vom  #5ten  Dezember  1875.  in  den  übrigen  Theilen
  dauert  fort,  auch  was  die  Landes-Direktion  und  das  Landschafts-Kollegium  betriftt.
Dies  gilt  insonderheit  von  den  Kompetenz-Bestimmungen  in  F.  3.  K.  5.  K.  38.  und  F.  40.
mit  dem  Zusatze  nur,  daß  die  Verwaltung  der  Kriegskasse  und  der  damit  zusammenhängenden
  Militär-Oekonomie  schon  früher  von  Unsrem  Landschafts-Kollegium  an  Unsere
Landes-Direktion  überwiesen  worden  ist.

uUrkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsrem  Großherzoglichen
  Insiegel  bedrucken  lassen,  auch  befohlen,  daß  solches  durch  den  Abdruck  im
Regierungs-Blatte  verfassungomäßig  zu  Jedermanns  Kenntniß  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  26ften  März  1822.

(L.  S.)  Larl  August.
C.  W.  Freyherr  von  Fritsch.  Freyherr  von  Gersdorff.  Dr.  Schwester.
vdt.  Ernst.  Müller.

Bes  ör  der  unge  n.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben

1)  dem  Mltbesitzer  des  Rittergutes  Teichwolframsdorf,  Freyherrn  Heinrich  von  und
Mannsbach,  den  Charakter  als  Land-Kammerrath  mittelst  höchsten  aintels
vom  12ten  d.  M.  ertheilt;
        <pb n="109" />
        99

2)  dem  zeitherigen  Registrator,  Georg  Michel,  als  nunmehrigen  Obereinnehmer  der  (
schaftl.  Gefalle  in  den  Amtébezirken  Dermbach  und  Geisa,  den  Charakter  als  Steue
Kommissar  durch  ein  hohes  Ministerial-Dekret  von  demlselben  Tage  verliehen;

3)  den  Pfarrer,  Carl  *—  Ullrich  Hesselbarth,  zu  Eurde  mittelst  höchster  Urkunde
  vom  15ten  d.  M.  zum  Pfarrer  zu  Alperstädt  bestsei

dem  Rath,  Hof-  arnmsss  und  Bürgermeister  der  Stadt  wuir„6,  Herrn  Friedrich
Günther  Beyer,  nicht  nur  in  der  Eigenschaft  als  Burgermeister  anderweit  bestätiget,
  sondern  ihm  auch  den  Charakter  als  Hofrath  mittelst  höchsten  Dekretes  vom
22#sten  d.  M.  beygelegt;

3)  den  Ames-Advokaten,  Carl  Appelius,  zu  Eisenach,  zum  Hof-Advokaten  durch
ein  höchstes  Dekret  vom  22sten  d.  M.  in  Gnaden  ernannt.

Sodann  haben  Hoͤchstdieselben  bey  Hoͤchst-  Ihro  Hofstaate:
6)  den  Silberdiener,  Ernst  Friedrich  Wellhausen,  zum  Silber-Kämmerer;
7)  die  Tafeldecker,  Jehann  Carl  Reichenbecher  und  Christian  Friedrich  Reusch,  sowie
den  Kammer-Laquais,  Johann  Victor  Schnaufer,  sämmlich  zu  Silberdiener
durch  hohe  Ministerial  Dekrete  vom  22sten  d.  M.  und  e

8)  den  Hof  haquaick,  Heinrich  Hiquardt,  zum  Kanner.  auole,  sowie  den  Bedienten
  Theodor  Friedrich  Wilhelm  Maul,  zum  Hof-Laquai  mittelst  höchsten  Reseripte
  von  demselben  Tage  zu  ernennen  gnädigst  geruhet.

Bekanntmachun  gen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  vom  raten  dieses  Monathes  wird  hierdurch  folgende,  als  Vorschrift
  geltende  Einrichtung  zur  Kenntniß  der  zum  Bereich  der  Großherzogl.  Kammer  allhier
  gehörigen  Rechnungsführer  und  derjenigen  Personen  gebracht,  welche  aus  Kameral=Kassen
  Pensionen  beziehen.

Es  können  künftig  nur  dieienigen  Pensions-Quitlungen  für  gültig  angesehen  und  angenommen
  werden,  denen  das  Lebenszeugniß  des  Pensionärs  bepliegt.  Vorzüglich  ist  ben
bedingt  gegebenen  Pensionen,  z.  B.  auf  die  Dauer,  bis  der  Penston  Empfangende  in  auswärtige
  Dienste  eritt,  daß  eine  andere  Verheyrathung  nicht  erfolge,  oder  daß  ein  gewisses
bebenSalter  nicht  überschritten  werde,  auf  die  Beybringung  der  erforderlichen  entweder  unter
obrigkeitlicher  Hand  und  Siegel,  oder  von  der  Ortögeistlichkeit  ausgestellren,  die  Fortdauer
der  Pensson  bedingenden  Zeugnisse  streng  zu  halten,  wobey  es  öbrigens  gleich  ist,  ob  sich
der  Pensionär  im  Orte  der  zahlenden  Kasse  besindek,  oder  nicht.

7  Rechnungsführer,  welche  dieser  Anordnung  nicht  nachkommen,  bleiben  verantwortli


Weimar  den  20sten  Mär)  1822

Firobbertgic=  S00,  Lamme-  daselbst.
        <pb n="110" />
        100

I.  Mit  Hinweisung  auf  das  höchste  landesherrliche  Palent  vom  26sten  März  1622.,

durch  welches  bestimmt  ist,
„daß  die  nach  Maßgabe  de5  höchsten  wegen  Organisatlon  des  Staatsdienstes  unterm
  15ten  Dezember  1815.  erlassenen  Patentes  seit  dem  #sten  Januar  1816.  in
Weimar  und  Eisenach  bestandenen  beyden  Sektionen  Grohherzoglicher  Landes=  Direktion
  für  immer  zu  Einem  in  der  Residenz-Stadt  Weimar  seinen  Siß  habenden
Kollegium,  ohne  weitere  Abtheilung  nach  den  Provinzen,  oder  Kreisen  des  handes,
vereiniget  werden  sollen,“
wird  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  mit
dem  isten  April  1822.
die  Vereinigung  beyder  Sektionen  Statt  sindet,  und  somst  von  jenem  Tage  an,  alle  aus
den  Eisenachischen  Landestheilen  von  den  Unterbehörden  und  resp.  Unterthanen  bie  dahln
an  die  2te  Sektion  zu  Eisenach  zu  erstattende  Berichte  und  resp.  einzureichende  Vorstellungen
  und  Gesuche  an  die  Großherzogl.  LandeS-Direktion  zu  Weimar  zu  richten  und  refp.
eingureichen  sind.

Es  wird  demnéchst  mit  dieser,  öffentlichen  Bekanntmachung  noch  die  Benachrichtigung
für  die  Behörden  und  sämmtliche  Bewohner  der  Eisenachischen  andestheile  verbunden,  daß  in
Etsenach  vorerst  noch  zwey  ordentliche  Mitglieder  des  unterzeichneten  Kollegiums  als  Deputirte
  verbleiben,  welche  nicht  nur

a,.  Kraft  perpetuirlichen  Auftrags,  einzelne  zur  Kompetenz  Großherzogl.  Landes-Direktion
  gehörige,  einer  genauen  lokalen  Aufsicht  und  Direktion  besonders  bedürfenden
Geschäftezweige  zu  besorgen  und  resp.  in  Zällen  dringender  Eile  auf  ihre  Gefahr  und
Verantwortung  Namens  des  Kollegiums  zu  verfügen,  sondern  sich  auch,

b.  aller  ihnen  speciell  von  dem  Kollegium  zugehenden  Aufträge  in  dessen  Sinn  und
Instruktion  zu  unterziehen  haben.

Ferner  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kennkniß  gebracht,  daß  vom

1sten  April  1822.  an
in  Eisenach  eine  eigene
städtische  Polizey-Kommission

in  Thätigkeit  tritt,  welche  außer  den  beyden  Deputirten  des  Kollegiums  den  jedesmahligen
Großherzogl.  Stadtrichter  und  den  zeitigen  Bürgermeister  zu  ihren  ordentlichen  Mitgliedern
zählt,  der  über  dieses  aber  noch,  in  Beziehung  auf  die  städeischen  Armen-Anstalten,  dao
ledesmahlige  jüngste  Mitglied  des  geistlichen  Ministeriums  beytritt.  4

Geschäfte-Wirkungskreis  ist  in  einer  besondern  Instruktion  näher  bestimmt  und
erstreckt  sich  deren  Thtigkeit  auf  die  Stadt  Eisenach  und  deren  Vorstädte  einschließlich  dec
Ehrensteigs,  das  Dorf  Fischbach  und  das  Schloß  Wartburg.  -

Weimar  den  agsten  März  1822.
Großherzogl.  Sächf.  Landes-Direktion.
von  Mo##
        <pb n="111" />
        10s

Großherzogl.  S.  Weilmar-Eisenachisches

Aegierungs-Blakk.

Nummer  10.  Den  12,  April  1822.

 

 

 

Beseörderumnga  en.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Hof-Medicus,  D.  Wilhelm  Rehbein
  hier,  den  Gyarakt  er  als  Hofra  ath  und  Leib-Medicus,  sowie  dem  D.  Carl
Huschke  hies.  den  Charakter  alz  Hof.  Medicus  durch  höchste  Dekrete  vom  2ollen  v.
M.  ertheilt  und  sodann  dem  Amts-Advokaten  Friedrich  Knoll  zu  Eisenach,  die  Stelle
eines  Unter-Direktors  der  Feuerlöschungs-Anstalten  das.  durch  ein  höchstes  Reskeipt
von  demselben  Tage  in  Gnaden  verliehen:

Dieustentlassungen.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  baben.  ben  Sccond-Lientenants,  Andreas  Hensold,
  zu  Auma,  und  Ernst  Heinrich  Wilhelm  Stein,  zu  kaußoig,  im  Neustädtischen
  Kreise,  den  gebetenen  Abschied  aus  Scasihree  M#hge#  Diensten,  und  zwar  ersterem
mit  Pension  für  seine  mehrjährige  Dienstzeit,  mittelst  höchster  Patente  vom  aten  d.  M.
zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

Bekkannttmacch  u  n  g.

Da  die  in  den  Jahren  1694.  und  1708.  erschienenen  Abjunktur=  -Ordnungen  nicht  mehr
zeitgemüß  sind,  mehrere  Diöcesen  der  alten  Lande  aber  eine  Anzahl  Adjunkten  durch  Tod
oder  Versehung  verlohren  haben,  während  binwiederum  die  neuerworbenen  Gebiethstheile  des
Adjunktur-Instituts  in  Bezug  auf  Schulaufüicht  gänzlich  ermangeln,  gleichwohl  selbiges,  von
fremdartigen  Bestandtheilen  entkleidet  und  auf  dac  Angemessene  beschränkt,  allerdings  mehrsachen
  Nutzen  stiftet:  so  haben  Wir,  mit  höchstem  Vorwissen  und  Genehmigung,  Folgendes
zmu  verordnen  für  gut  befunden:

1.

Jedem  Sterintendenten  stehen  innerhalb  seiner  Diöces  einige  Geistliche  zur  Seite  al#
Ad  junkten,  d.  i.  Gehülfen  und  Stellvertreter  in  geistlichen  Ephoral-Angelegenheiten,  tbeilo
        <pb n="112" />
        102

jür  die  Aufsicht  über  die  i  teis  sfür  die  Aufsicht  über  die  Schulen.
Diese  Adjankten  ernennt  das  Ober-Konf!“":

#

Der  Adjunkt  fär  die  Aufsicht  über  das  Krbhenuefn  heißt  Aojunkt  der  Superintendentur.
  In  jeder  Diöceo  ist  nur  ein  solcher  Adjunkt.  Das  Ober-Konsistorium  behält
sich  vor,  künftighin  eine  oder  die  andere  dieser  Ephoral-Adjunkturen  mit  einer  Schul-Adjunktur
  derselben  Di#ces  zu  verbinden.

Der  Adjunkten  Hür  die  nettis  *  die  Schulen  sind  in  jeder  Disöces  wenigstens

  zwey,  höchstens  v
8.

Die  Adjunkten  der  Euperintendeneur  äußern  ihre  Thätigkeit  nur  dann,  wenn
und  insofern  sie  von  dem  Superintendenten,  vom  General-Superintendenten,  oder  vom
Ober-Konsistorium  dazu  aufgefordert  werden.

Jedoch  liegt  es  in  dem  Umfang  ihrer  Besugniß,  ihrem  Superintendenten  Wahrnehmungen
  und  Wönsche  in  Bezug  auf  Verbesserung  des  Kirchenwesens  zu  allenfallsiger  Berücksichtigung
  vorzutragen.

F.  5.

Die  Adjunkten  für  die  Schulaufsicht  haben  bloß  die  Schulen,  nicht  auch  die
Kirchen  zu  visttiren.  Die  Visication  der  lehteren  ist  ausschließlich  Sache  des  Superintendenten,
  oder  in  dessen  Auftrag  des  Adjunkten  der  Superintendentur,  oder,  nach  Maßgabe  der
fellgesetzten  Reihenfolge,  der  General-Visitatson  des  General-Superintendenten,  und  wird
hierüber  die  demnachst  erscheinende  Superintendentur-Ordnung  das  Nähere  bestimmen.

z.  6.
Jeder  Adjunkt  fuͤr  die  Schulaufsicht  dar  ½êv  besondern  Adjunktur-Sprengel.
In  deelem  visitirt  er  jede  Schule  jährlich  E  Mahl.
visitirt  an  einem  Tage  nur  eine,  höchseon  zwey  Schulen.

br.  jede  Schul-Visit  tion  empfängt  er  12  Gr.  Ausloͤsung  aus  dem  Ortskirchen-  Aerar.
Transport-Mittel  werden  ihm  weder  verabreicht  noch  vergütet.  "

Die  Auelesungögebühren  des  Avjunkté  erhebt  der  Superintendent,  und  stellt  sie,  spätestens
  am  Schiusse  deo  Kirchenjahres,  aus  sämmtlichen  Ortschaften  der  Adjunktur  gelammelt
  und  in  unzertrennter  Summe,  dem  Adjunkt  zu.

K7.

Die  Art  und  Weise  der  vom  Adjunkt  anzustellenden  jährlichen  Schul-Bisttation  bleibt
dem  eignen  Ermessen  delsetben  überlassen.  Dieselbe  ist  im  Allzemeinen  so  einzurichten,  daß
sie  ihm  eine  vollstärdige  Ein=  und  Ucbersicht  der  Schule,  sowohl  in  Ansehung  des  Geböudes
  und  der  Lebrzimmer,  als  auch  der  Lehrmittel,  und  inobesondere  des  Lehreré  und
der  Schulkinder  gewayre.  Vorzüglich  hat  er  auch  auf  genaue  Beobachtung  der  für  vie
        <pb n="113" />
        103

Schulen  uͤberhaupt,  und  fuͤr  jede  einzelne  Schule  insbesondere,  vorhandenen  Verordnungen
und  Vorschriften  zu  sehen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  eingeführte  Ordnung  beobachtet
werde.  Wenn  ihm  Aenderungen  wünschenswerth  scheinen:  so  wird  er  hierüber  erst  mit  dem
Superintendenten  der  Diöces  Rucksprache  nehmen.

S8.

Er  sertiget  über  jede  Schule,  und  wie  er  sie  in  jedem  Jahre  gefunden,  ein  besonderes
  Protokoll,  auf  elnem  besondern  Bogen,  führt  auch  über  jeden  Ort  und  dessen
Schule  besondere  Adjunktur-Akten,  die  in  der  Adjunktur-Repositur,  nach  einem  Verzelchnisse,
sorgfältig  aufzubewahren  sind.

5.  .

Jährlich  mit  dem  Schlusse  des  Kirchenjahres  erstattet  er  über  den  Besund  der  seiner
Adjunktur-Aufsicht  untergebenen  Schulen  vollständigen,  ausführlichen  Bericht  an  den  Superintendenten
  der  Diöces,  welcher  denselben,  nebst  den  übrigen  Adjunktur-Berichten  seines
Sprengels,  mit  beurtheilendem  Begleitungsberichte  an  dac  Ober-Konsistorium  einsendet.  Der
Adjunkt  spricht  sich  in  seinem  Berichte  über  eine  jede  seiner  besondern  Aufsicht  untergebene
Schule  lobend  und  anerkennend,  tadelnd,  rügend,  wönschend  oder  empfehlend  aus.  Er
zeigt  gewissenhaft  an,  welche  Gebrechen  oder  Mängel  er  im  Unterrichts-Lokal,  in  der  Methode
  des  Leyrers,  in  den  Lehrmitteln,  im  Benehmen  und  Wissen  der  Kinder  u.  s.  w.  wahrtenommen
  hat.  Et  schließt  seinem  Jahresberschte  Abschrift  der  von  ihm  über  jede  Schule
niedergeschriebenen  Protokolle  ben.  Jedes  dieser  Protokolle  ist  auf  einen  besondern  Bogen
zu  schrelben,  mit  der  Ueberschrift  des  Ortes,  von  dessen  Schule  das  Protokoll  handelt.

8.  10.

Die  Berichte  der  Adjunkten  für  die  Schulaussicht  bilden  die  Kontrole  der  Berichte
der  Ortegeistlichen  über  die  jährlichen  Schulprüfungen,  welche  die  Superintendenten,  ebenfalls
  gesammelt,  alljährlich  mit  Begleitungoberichte  an  das  Ober-Konsistorium  einsenden.

é#.##

Die0n  Superintendenten  steht  es  frep,  von  den  gesammelten  Ersahrungen  und  Kenntnissen
  der  Adjunkten  ihrer  Disces  in  Bezug  auf  Schul=  und  Erziehungsgegenstände  mittelst
Erforderung  ihres  schrifelichen  Gutachtens,  oder  durch  mündliche  Besprechung,  nätlichen
Gebrauch  zu  machen,  und  die  Adjunkten  haben  dem  Ansinnen  der  Superintendenten  solchen
Falles  nicht  nur  jedes  Mahl  vollständig  zu  genügen,  sondern  sich  überhaupt  mit  dem  Superintenbenten
  der  Dices  hinsichtlich  des  Schulwesens,  und  des  Zustandes  der  Schulm  und
Schullehrer  innerhalb  tiyrec  Adjunktur-Sprengelc,  in  steter  Beziehung  zu  erhalten.

.  72.

Der  Adjunkt  erkundige  sich  bey  der  Schul-Visieation  besonders  auch  nach  den  Waisenkindern
  des  Ortes,  und  bemerkt  genau,  wie  er  sie  im  Wissen  sowohl,  als  auch  im  Aeußern
        <pb n="114" />
        10#

und  sonst  gesunden  hat.  Er  legt  seine  diesfallsigen  Mahrnehmungen  auf  einem  besondern
Bogen,  welcher  sämmtliche  Wassenkinder  der  Adjunctur  umfaßt,  seinem  jöhrlichen  Visitations-Berichte
  bey.

K.  13.

Jeder  Ort,  der  eine  Schule  hak,  ist  der  jährlichen  Visication  durch  den  betressenden
Adjunkt  unterworsen.  Auch  die  Schule,  oder  Schulen  des  Orte  oder  Kirchsplels,  wo  ein
Adjunkt  Pfarrer  ist,  sey  er  Adjunkt  der  Superintendentur,  oder  Adjunkt  der  Schulaufsicht,
ist  von  der  Adjunktur-Vifitation  nicht  frep;  vielmehr  visitirt  hier  derjenige  Adjunkr  der  Schulaufsicht,
  dessen  Adjunktar-Sprengel  den  fraglichen  Ort  oder  Kirchspiel  mit  umfaßt.  Nur  vie
Schule  oder  Schulen  im  Wohnorte  oder  Kirchspiele  des  Superintendenten  werden  von  kesn#em
Adjunkt,  sondern  bloß  vom  General-Superintendent,  oder  einem  vom  Ober-Konsistorium
hiezu  besonders  Beauftragten,  visitirt.

8.  14.
Alles  Anhalten  und  Bewerben  um  Verseihung  der  Adjunktur,  es  betreffe  die  Adjunktur
der  Superintendentur  oder  der  Schulaufsicht,  ist  verboten.

g.  13.

Die  Adjunkturen  sind  nicht  lokal,  haften  keinen  bestimmten  Orte  an;  mithin  hört  ane
Benennung  nach  den  Orten,  oder  bitherigen  Sihen  der  Adjunkturen  auf.

Die  Adjunktur  der  Superintendenrur  wird  z.  B.  so  bezeichnet;  dle  Adjunktur  der  Superintendentur
  Apolda,  nebst  dem  Wohnorte  deß  Adjunkks.

Die  Adjunkturen  der  Schulaufsicht  werden  in  die  erste,  zweyte  u.  s.  w.  jeder  Diöces
eingetheilt,  3.  B.  die  zweyte  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diöces  Batistädt,  nebst
dem  Wohnorte  des  Adjunkts.

Jeder  Ernennungönrkunde  zum  Adjunkt  der  Schulaufsicht  sind  die  Orrschaften,  welche
den  Adjunktur-Sprengel  auömachen  sollen,  beyverzeichnet.

I.  16.
Mit  Östern  vieses  Jahres  iritt  diese  neue  Adjunktur-Orbnung  in  Krafst.

Weimar  den  raen  März  1822.

Großherzogl.  S#chs.  Ober-Konststorium.

Deucer.
        <pb n="115" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakkf.

Nummer  II.  Den  25.  pril  1822.

 

förderunge  n.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  im  Einverständnisse  mie  des  regserenden
Herrn  Herzogé  zu  Sachsen  Gotha-Altenburg,  Durchlaucht,  dem  außerordentlichen  Hrofessor
der  Rechte,  D.  Conrad  Johann  Alerander  Baumbach  zu  Fena,  eine  außerordentliche
Bepsitzerstele=  bey'm  dasigen  Schöppenstuhle  mittelst  höchsten  Reskripts  vom  12ten
d.  M.  in  Gnaden  verliehen.

Desgleichen  haben  Allerhöchstdieselben  den  Kriminal  Gerichts-Aktuar,  Carl  Friedrich
Wilhelm  Meißner,  zu  Eisenach,  zum  2ten  Aktuar  des  Justiz-Amtes  Gerstungen  zu
ernennen  und  dem  Landschafts-Kopist,  Welhelm  Rüdiger  bieselbst,  den  Charakter  als
Landschafts-Kanzlist  durch  hohe  Ministerial=  Dekrete  vom  gten  d.  M.  zu  ertheilen  Znäbigst
  geruhet.

etkanntmachung.

Die  Großherzogliche  Feuerlöschungse  Direktion  allhier  hat,  mit  Beziehung  auf  die  Ersahrungen,
  welche  sie  bey  früheren  und  im  Laufe  dieses  Jahres  sich  ereigneten  Brand-Unglückefälen
  gemacht  hat,  in  einem  neuerlich  erstatteken  Berichte  mehrere  Vorschläge  und
Wöünsche  vorgetragen,  nach  deren  Erwägung  das  unterzeichnete  Kollegium  folgende  Vorscheisten
  ertheit  und  resp.  erneuert.

ekanntmachung  vom  22ten  Januar  1877,  auf  deren  Inhalt  hier  ausdruͤcklich
haegeoon  wird,  ist  verordnct:

a.  die  Kommunen  für  die  zeitige  Absendung  der  Feuersprichen  sorgen,

b.  aus  denen  Kommunen,  welche  in  einem  Umkreise  von  einer  Stunde  von  dem  Orte,
wo  es  brennt,  liegen,  außer  der  Sprite  noch  ein  Wagen  mit  böschgeräthschaften,
besonders  Wassergesähen  und  den  ersorderlichen  arbeitsfähigen  Leuten  abgesendet,  und

.  nach  Verlauf  von  zwey  Stunden,  nach  Abgang  diesec  Wagens,  wenn  in  der  Zwischenzeit
  das  Feuer  nicht  ganz  gedämpft  ist,  frische  Mannschaft  und  Pferde  zur  Ablösung
  nachgeschickt  werden  sollen.

Diese  Vorschriften  find  zeither  in  vielen  Gemeinden  nicht  beachtet  worden,  und  es
wird  deshalb  unerläßtich  selbige  mit  Strenge  zur  Auoführung  zu  bringen,  zu  welchem  Ende
die  resp.  Unterobrigkeiten  gemessenst  und  bey  eigener  Verantwortlichkeit  angewiesen  werden,
denen  Ortsvorständen  die  diesfalls  nöthigen  geschärsten  Befehle  zu  ertheilen,  indem  die  Auf-
        <pb n="116" />
        106

seher  und  Unter-Direktoren  der  Feuerloͤschanstalten  resp.  bey  Revisson  der  Feuer-köschgeraͤthschaften
  und  bey  wirklichen  Brand-Unglücksfällen  darauf  zu  sehen  haben,  daß  die  in
Befolgung  dieser  Vorschrift  säumigen  Gemeinden  angezeigt  und  zur  Verantwortung  und
Strase  gezogen  werden.

2.  So  erfreulich  bey  den  in  den  letzten  Jahren  ssch  ereigneten  vielen  Brand-Ungläückefällen
  der  Eifer  und  die  ganz  besondere  Thätigkeit  und  Aucdauer  der  bey  einzelnen  Gemeindespritzen
  angestellten  Mannschaft  zu  bemerken  war,  eben  so  auffallend  mußte  es
seyn,  daß  sich  von  anderen  Sprihen  nach  kurzer  Anstrengung  die  arbeitende  Mannschaft
zerstreute  und  so  nicht  die  Hülfe  geleistet  wurde,  worauf  der  bedrängte  Ort  und  das
Gemeinwohl  einen  gerechten  Anspruch  hatte.  Es  ist  indessen  aus  diesem  tadelneéwerthen
  Benehmen  nicht  selten  noch  die  Unannehmlichkeit  entstanden,  daß  die  unter  die
Za#l  der  müßigen  Zuschauer  getretenen  Spribenleute  von  den  kommandirten  Husaren
mit  jenen  zur  Thätigkeit  ermuntert  uno  zur  Bedienung  fremder  Spritzen  beordert
wurden,  was  in  den  meisten  Fällen  zu  heftigem  Widerspruch  und  gegenseitigen  Beschwerden
  die  Veranlassung  gab.
Um  diesen  Mängeln  abzuhelfen,  wird  hierdurch  aueèdräcklich  verordnet  und  sellgesetzt,
  daß
#.  zu  jeder  Dorfsprihe  ein  Mitglied  des  Ortsvorstandes,  entweder  der  Schuldheiß  selbst,
oder  ein  tauglicher  Gerichtöschöppe  als  Kommandeur  oder  Aufseher  zugeordnet  werde,
welcher  die  specielle  Obliegenheit  hat,  die  bey  der  Spribe  angesteilte  Mannschaft  auf
einem  Punkte,  und  zwar  bey  der  Spritze  selbst  so  zusammen  zu  halten,  daß  der  mit
der  Direktion  der  #öschanstalten  beauftragte  Bezirko-Aufseher  in  jedem  Augenblicke
über  die  Sprite  disponiren  und  darauf  rechnen  kann,  daß  mit  selbiger  wirkliche
Dienste  geleistet  werden,  daß

d.  die  bey  jeder  Spritze  angestellten  Leute  burch  eine  farbige  Binde  um  den  rechten
Arm  bezeichnet  werden.

Die  resp.  Justiz-Beamten  und  Gerichts-Direktoren  werden  deshalb  hierdurch  befeh-Ülget,
  in  denen  ihrer  Verwaltung  untergebenen  Gemeinden  sofort  nach  dem  Erscheinen  dieser
  Verordnung  das  deshalo  Erforderliche  in  Vollziehung  zu  seben,  und  wird  nd  b.  nur
noch  bemerkt,  daß  die  Armbinden  von  einer  beliebigen,  jedoch  hervorstechenden  Farbe,  übrigens
  ganz  einfach  von  einem  Streifen  TLuch,  breiten,  wollenen,  mit  grober  Leinewand  gesürterten
  Bande,  oder  Borde  seyn  können,  mit  einem  Knopf  befestiget  und  mit  den  darauf
genähten  Nahmen  oder  auch  nur  Anfangöbuchstaben  des  Ortes,  dem  die  Spricze  gehört,  bezeichnet
  werden.  Die  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  bey  jeder  Spritze  angestellten  Mannschaft
  anzuschafsenden  Binden  werden  nach  jedemaligem  Gebrauch  in  dem  Sprihenhause  aufgeboben,
  und  hat  der  ack  n.  erwähnte  Aufseyer  für  deren  zweckmäßige  Aufbewahrung  und
resp.  Ergänzung,  sobald  ein  Stück  verloyhren  geht  oder  sonst  abgängig  wird,  auf  Kosten
der  Gemeindekasse  zu  sorgen.

3.  Ueber  die  Nichtbeachtung  der,  wenigstens  für  die  älteren  Landestheile  bestehenden  Vorschrift,
  daß  auk  den,  dem  von  Brand-Unglück  betroffenen  Ort  zundchst  gegelegenen

Dorsschaften  einige  Feuerlufer  mit  Eymern  zur  Hülse  gesendet  werden  sollen,  ist
        <pb n="117" />
        10

tieuerer  Zelt  um  so  lautere  Klage  gefuͤhrt  worden,  als  die  Erfahrung  bey  den  meisten
Braͤnden  gelehrt  hat,  daß  vorzuͤglich  Mangel  an  Wassergefösen  war,  und  es  wird
deshalb  hiermit  allgemein  festgesetzt,  daß  aus  jedem  Dorfe,  was  nicht  über  zwey  Stunden
  von  dem  Orte,  wo  es  brennt,  entfernt  ist,  zwey  junge  zum  daufen  tüchtige  Personen
  mit  Feuereymern  abgesendet  werden,  welche  sich  bey  ihrer  Ankunft  bey  dem  anwesenden
  Löschungs-Dirigenten  melden  und  von  demselben  weitere  Befehle  erwarten.

Das  von  Weimar  nach  jedem  auf  dem  Lande  entstehenden  Brand-Unglück  abgesendet
werdende  Husaren-Kommando  ist  bestimmt,  alé  bewaffnete  Macht  den  Anordnungen
der  anwesenden  Behörden  Folgeleistung  zu  verschaffen,  nötbigen  Falles  anbefohlene
Trrekirungen  zu  vollziehen,  ganz  besonders  aber  die  schnelle  Ausführung  der  die  Feuerlösch-Anstalten
  betreffenden  Verfügungen  zu  unterstühen,  während  das  auf  dem  Lande
stationirte  Linien-Militr  lediglich  dafür  zu  sorgen  hat,  daß  die  geretteten  Effekteogegen
  Diebstahl  gesichert  werden.

*

Da  indessen  darüber  verschiedentlich  Klagen  eingelaufen  sind,  daß  gegen  die  kommandirten
  Husaren,  welche  auf  Ordre  die  müssistehenden  Zuschauer  zur  Ablösung  der  erschöpften
  Sprictzen-Leute,  zur  Bildung  von  Gassen,  um  den  Sprihen  das  benöthigte  Wasser
zuzuführen  und  sonstigen  Hätfoleistungen,  anregten,  Widersehzlichkeiten  verschuldet  wurden,
die  nicht  selten  in  strafbare  Drohungen  ausarteten:  so  wird  hierdurch  die  ernstliche  Verwarnung
  für  sämmtliche  Unterthanen  ausgesprochen,  dem  Husaren-Kommando,  bey  Ausübung
  der  ihm  ertheilten  Befehle,  weder  durch  Worte,  noch  durch  That,  Hindernisse  in
den  Weg  zu  legen,  indem  jede  diesfallsige  Zuwiderhandlung  auf  das  Strengste  untersucht,
und  auf  vas  Nachdrücklichste  bestrase  werden  soll.

Dagegen  hat  jeder  Unterkhan  das  Recht,  sich  wegen  eines  unbilligen  Ansinnens  von
Seiten  des  Husaren-Kommandos  bey  dem  anwesenden  Bezirks-Beamten,  oder  dem  funktionirten
  Bezirkê-Löschunge-Direktor,  sofort  zu  beschweren  und  von  daher  Abstellung  im
Ordnungewege  zu  erwarten.

Da  serner  nicht  selten  der  Fall  eintritt,  daß  bey  einem  Brand-Ungläücke  auf  dem
Lande,  wenn  schon  aus  Eifer  und  dem  besten  Willen  für  den  guten  Zweck,  von  Personen,
welche  dazu  nicht  berechtiget  sind,  Anordnungen,  sey  es  nun  in  Beziehung  auf  die  böschanstalten
  selbst,  oder  in  Beziehung  auf  die  Dienstleistungen  der  kommandirten  Husaren,
getroffen  werden  wollen:  so  wird  hiermit,  zu  Beseitigung  von  Unannehmlichkeiten,  zur
Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemachk,  daß

a.  die  auf  die  Leschanstalten  Bezug  habenden  Anordnungen  zunächst  und  hauptsüchlich
von  dem  Unter-Direktor  des  Bezirka,  von  dem  angenemmen  werden  muß,  daß  er
zuerst  amwesend  senn  kann,  und  daß  er  sich  die  genaueste  Kenntniß  der  örtlichen  Eigenthümlichkeiten
  aller  zu  seinem  Bezirke  gehörigen  Ortschaften  durch  die  jährlich  zu
baltenden  Revisionen  der  bschgerächschaften  verschafft  habe,  außgehen,  und  deshalb
auch  die  zur  Hülfe  herbey  eilenden  Sprihen  und  zugehèrige  Mannnschaft  von  ihm
angesteut  werden,  eben  so  auch  das  Husaren-Kommando  zunachst  an  ihn  gewiesen
ist  und  selne  Anordnungen  in  Vollziehung  zu  secen  hat,  daß
        <pb n="118" />
        108

b.  der  Bezirko-Beamte,  welcher  nach  einem  neuerlichen  Befehle  Großherzogl.  Regierung
sich  mit  möglichster  Eile  zu  jedem  Feuer,  was  in  einem  zu  seinem  Bezirke  gehörigen
Orte  entsteht,  begeben  soll,  bey  den  Lösch-Anstalten  seine  Thätigkeit  im  Allgemeinen
und  im  Einverständniß  mit  dem  Unter-Direktor,  speciell  und  vorzugsweise  aber  dahin
  zu  Gußern  hat,  daß  die  durch  das  im  Eingang  angezogene  Publikandum  vom
22sten  Januar  1817.  ertheilten  Vorschriften  von  den  Gemeinden  befolgt  werden,
daß  er  durch  seine  persönliche  und  Amto-Autoritét,  die  durch  die  bey  ihm  vorauszusehende
  genaue  Personal-Kenntniß  der  aus  den  übrigen  Amtedörfern  zur  Hülfe
herdey  geeilten  Mannschaft  unterstüht  wird,  darauf  hinwirkt,  daß  die  aus  seinem
Amtobezirke  anwesenden  arbeitefähigen  Personen  überall  ihre  Schuldigkeit  thun,  daß
er  dafür  sorgt,  daß,  bey  lange  anhaltender  Thätigkeit  der  Sprihenleute,  für  deren
nothdürftige  Stärkung  Anordnung  getroffen,  dabey  jedoch  alles  Uebermaß  vermieden
wird,  daß  er  endlich  als  Potizey-Beamter  des  Bezirko  hauptsächlich  dahin  zu  wirken
  hat,  daß  überall  Ruhe,  Ordnung  beobachtet,  Ungebührnisse  und  Ercesse  aber
vermieden  und,  wenn  sie  entstanden,  augenblicklich  beseitiget  werden,  zu  welchem
Behuf  er  ebenfalls  berechtiget  ist,  über  das  anwesende  Husaren-Kommando  zu  dispouiren,
  daß  «

C.  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  bey  einem  auf  dem  Lande  sich  ereignenden  Brand-Unglücke
  die  kräftige  Mitwirkung  des  etwa  gegenwärtigen  Bezirks-Gandrathes,  ingleichen
  der  Mitglieder  der  Großherzogl.  Feuerlöschungs-Direktion  in  Beziehung  auf
die  Löschanstalten,  keinesweges  ausgeschlossen  bleibt,  diese  vielmehr  die  bereits  von
den  Bezirk6-Direktoren  und  resp.  Bezirks  -Beamten  getroffenen  Vorkehrungen
kräftigst  auf  jede  mögliche  Weise  unterstüteen  werden.  «

Außerdensah-.b.c.benanntensPecspncnundtesp.B-hdkheastehtnitmanden,
  wer  er  auch  sey,  ein  Recht  zu,  in  die  Anordnung  der  Loͤschanstalten,  sobald
nämlich  eine  mit  dieser  Function  beauftragte  Person  oder  Behörde  anwesend  ist,  besehlend
  einzugreifen,  noch  weniger  den  kommandirken  Husaren  Befehle  zu  ertheilen,
  doch  soll  dadurch  keinesweges  eln  Verbot  ausgesprochen  seyn,  die  mit  Leitung
  der  Löschanstalten  Beauftragten  aufwerksam  zu  machen,  wie  und  wo,  zumahl
bey  überhand  nehmenden  Feuer,  z.  E.  durch  Aastellung  einer  Sprite,  Einreissen  eines

Gebäudes,  oder  sonstige  Maßregel,  der  Wuth  der  Flammen  mit  Ersolg  Einyalt  gethan

  werden  könne.

Großherzogliche  Landes-Direktion  hält  sich  überzeugt,  daß  sämmtliche  Bewohner  des
GroßherzogthumeS  die  Nothwendigkeit  dieser  Anordnungen  anerkennen  und  sich  denselben
überall  gemäß  benehmen  werden,  spricht  jedoch  schließlich  die  Bedrohung  aus,  daß  Zuwiderhandlungen
  gegen  diese  Vorschriften  nachdrücklich  bestraft  und  nach  Befinden  die  eingetretenen
  Ahndungen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  sollen.

Weimar  den  #8ten  März  1822.

Großherzogliche  Sächs.  Landes-Direktion,  uste  Sektion.
v.  Mo#ß.
        <pb n="119" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  12.  Den  7.  Juny  1822.

 

 

Nachricch  t
von  der  erfolgten  Entbindung  der  Frau  Herzogin  Ida,
Hoheit.

Das  Großherzogliche  Haus  ist  durch  die  eingegangene  Nachricht  von
der  am  50sten  May  d.  J.  zu  Gent  in  den  Niederlanden  glücklich  erfolg,
ten  Entbindung  Ihro  Hoheit,  der  Frau  Herzogin  Ida,  Gemahlin  des
Herrn  Herzogs  Bernhard  Hoheit,  mit  einer  Prinzessin  Tochter
erfreuet  worden.  Die  Prinzessin  wird  die  Nahmen  Amalia  Augusta.
Ceeilig  in  der  heiligen  Taufe  erhalten.  Die  Durchlauchtigste  Frau
Mutter  und  Prinzessin  Tochter  befinden  sich  in  hohem  Wohlseyn.

Orden  austheilunge  n.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  regierenden  Fürsten,  Herrn
Heinrich  Reuß  I.Xll.  zu  Schleiz,  Durchlaucht,  das  Großkreuz  Höchst-Ihro  Haucordens
  vom  weißen  Falken  unterm  21sten  May  d.  J.  übersendet.

Debgleichen  haben  Allerhöchst-Dieselben  dem  bey  der  Königl.  Preußischen  Gesandtschaft
zu  Dreöden  als  Legations-Rath  angestellten  Herrn  von  Küster  das  Ritterkreu)  gedachten
Ordens  vom  weißen  Falken  an  demselben  Tage  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

Be  s  ör  der  un  gen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben
1)  dem  Kriegskasse-Revisor  und  Bataillons-Quartiermeister,  Johann  Engelhardt  Meyer
        <pb n="120" />
        110

hier,  zu  seinem  am  3isten  März  d.  J.  erlebten  Dienst=  Jubiléum,  den  Charakter  als
Naty  mittelst  höchsten  Dekretes  von  demselben  Tage  ertheilt;

2)  den  Ockonom  und  ovormoohligen  freywilligen  Jüäger  zu  Pferd,  Eduard  Franz  Emil  Asverus,
  zum  Second-Lieutenant  bey  Höôchst-Dero  Militär  durch  ein  höchstes  Patent
v.  23sten  April  nn  und

V  den  hnitherige.  Pachtinhaber  der  Kammergüter  zu  Eteersburg  und  Heichelheim,  Leopold

den  Charakter  und  das  Prädicat  als  Land-Kommissär  durch  ein  hohes.
#texelan  Dekret  vom  vten  May  d.  J.  in  Gnaden  verliehen.

Bebanuntmach  un  gen.

I.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  unter'm  heutigen  Tage  die
Znädigste  Enschliegung  gefaßt  haben,  den  Vice-Präsidenten  der  Landes=  Direktion,  Friedrich
Christian  August  Schwendler,  Ritter  vom  weißen  Falkenorden,  so  wie  den  wirklichen
Rath  und  Geheimen-Reserendar,  Carl  Emil  Helbig,  Ritter  des  Ordens  vom  weißen  Falken
  und  Inhaber  der  silbernen  Verdienst-Medaille,  beyde  hier,  zu  Mitgliedern  der  Gro
berzoglichen  Ober-Hostinspection  mit  Sit  und  Stimme  zu  ernennen:  so  wird  dieseo
hiermit  bekannt  gemacht,  Weimar  den  21sten  May  1822.

Großherzogl.  Sächs.  Staato-Ministerium,  Ser  artement  der  Finanzen.
Freyherr  von  Gerodo

vdt.  E.  Muͤller.

n  Folge  der  mancherley  Unordnungen,  welche  die  biöher  von  Theologie=  Studierenden
  vor  3%  Zeit  angestellten  Predigtversuche  nach  sich  gezogen  haben,  werden  in  Bezug
hierauf,  mit  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogé,  höchster  Genchmigung,  nachstehende
Vorschriften  gegeben:

Kein  Theologie-Studierender  des  desseiahen  Verwaltungêgebicthes  darf  vor  Ablauf  eines
  akademischen  Bienniumc  die  Kanzel  besteigen.

Nach  Ablauf  des  Vienniums  hat  dersell-  die  Erlaubniß  zu  Predigtversuchen  bey  dem

General-Superintendenten  des  diesseitigen  Landeöbereiches  zu  suchen  und  zu  diesem

Behufe  ein  Sitten  zeugniß  von  der  Akademie  und  das  Concept  der  ersten  zu  haltenden
  Predigt  zu  überreichen.

3.

Auf  den  Grund  des  gedachten  Sittenzeugnisses  und  des  übergebenen  Predigt-Concepts
wird  dem  Bittsteller  nach  Besinden  ein  für  alle  seine  weiteren  Predigtversuche  gültiger
Schein  pro  licentia  concionandi  mit  der  Unterschrift  des  General-Superintendenten,
der  den  Nahmen  des  angehenden  Predigers  in  ein  besonderes  Buch  einträgt,  ausgehändigt.
        <pb n="121" />
        111

4.

Diesen  Erlaubnißschein  muß  der  mit  einem  solchen  Predigtschein  Versehene  bey  jedem
Prediger,  für  welchen  er  slellvertretend  die  Kanzel  besteigen  will,  zu  seiner  Legitimation
vorzeigen,  und  wird  sowohl  derjenige  Student,  der  die  Kanzel  ohne  dergleichen  Erlaubnißschein
  besteigt,  als  auch  der  Prediger,  der  solches  zuläßt,  zu  gebuhrender  Verantwortung
  gezogen  werden.  ·

5.

Sollte  wider  Verhoffen  der  Fall  eintreten,  daß  ein  Stubent  sich  des  Erlaubnißscheins

eines  andern  Studenten,  um  die  Kanzel  als  Prediger  zu  betreten,  bediente:  so  wuͤrde
diesfalls  gemessene  Ahndung  erfolgen.

6.
Den  Kandidaten  des  Predigtamtes  dient  der  ausgefertigte  Kandidaten-Schein
zur  diesfallsigen  Legitimation.

Von  obigen  allgemeinen  Vorschriften  orslten  die  Mitglieder  des  homiletischen  Seminars
  zu  Jena  in  so  weit  ausgenommen,  als  sie  mit  Erlaubniß  des  Seminar-Direktors
in  der  dasigen  Kollegien-Kirche  predigen  und  demnach  auch  vor  zurückgelegtem  Biennium
  sich  um  einen  Erlaubnißschein  zum  Predigen  in  anderen  Kirchen  hiesiger  Lande  bey
dem  General-Superintendenten  bewerben  können,  wenn  sie  anders  bereits  unter  der  Aufsicht
  des  Seminars  mit  Beoyfall  geprediget  haben  und  hierüber  ein  befriedigendes  Zeugniß.
des  Direktors  der  Anstalt  beybringen.

Indem  solches  allen  Betheiligten  in  den  Großherzogl.  Landen  diesseitigen  Berriches
hiermit  bekannt  gemacht  wird,  werden  sie  zugleich  zu  genauer  Befolgung  obiger  Vorschriften
  aufgefordert.  Weimar  den  gten  April  1822.

Großherzogl.  Sächs.  Ober-Konsisiorium.
Percer.

III.  Der  zeitherige  Amts-Advokat,  Johann  Daniel  Gottlob  Blume  hier,  ist  mietelst
  Dekretes  vom  r3#ten  dieses  Monathes  in  die  Zahl  der  extraordinären  Hof-Advokaten
  aufgenommen  worden  und  es  wird  daher  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt
gemacht.  Weimar  am  r#en  Nay  1822.

Großherzogliche  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Von  Großherzoglicher  Landesregierung  hier  ist  dem  Rechts-  Kandidaten  und  zeitherigen
  Amts-Accessisten,  Johann  Christian  Andreas  Traber,  die  Erlaubniß  zu  Vetreibung.
der  advokatorischen  Praxis  vor  den  Untergerichten  des  hiesigen  Regierungsbereiches  ertheilt,
derselbe  am  22sten  d.  N.  als  Amts-Advokat  behörig  verpflichtet  und  ihm  die  Stadt
Ullstedt  zum  Wohnort  angewiesen  worden,  welches  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  25sten  April  1822.  Großherzogliche  Süchsische  Landco#regierung.
vo  üller.
        <pb n="122" />
        112
V.  Nachdem  der  Dr.  med.  Friedrich  Engelschall,  zu  Blankenhayn,  als  Wo##stbs

des  Großherzogl.  Amtes  Vieselbach  angestellt  und  verpslichtet,  ihm  auch  Vesilbach  gum
Wohnort  angewiesen  worden  ist:  so  wird  dieses  hiermit  ösfentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  23sten  März  1822

Großherzoglich  Sachs  beendee  Dircklien-  iste  Sektion.

VI.  Da  in  Folge  höchster  Ensschlietung  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  dem  Physikus
  deb  Großherzogl.  Amteé  Vacha,  Dr.  melieinac  Kind,  zu  Vacha,  auch  das  Physikat
des  Großherzogl.  Amtes  Tiefeno..  mit  Frauc##see,  bis  a  dul  weitere  Verordnung  übertragen
  worden  ist:  so  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht

Weimar  den  #ten  May  1822.  Groß  öera0n  Saächs.  %nnbo-  Direktion.

.  Mob.

VII.  Die  unterzeichnete  bandesregierung  hat  zu  bemerken  *“  daß  verschiedene  Untergeichte
  ihre5  Bereiches  bey  Expeditionen  außerhalb  der  Gerichtöstätte  unrichtiger  Weise  „pro  via“
d  „pro  expeditione“  besondere  Gebühren-Ansäbe  angenommen  und  liquidirt  haben,  auch
oant  hin  und  wieder  von  ihnen  die  Hrokokoll-Gebühren  unter  die  praecipua  gurchnetk  worden  sind

Nun  sindet  aber  „pro  vĩn“  durchaus  kein  besonderer  Gebühren-Ansat  statt,  der  „pro“-peditionc“
  aber,  welcher  das  Honorar  für  die  mit  der  Entsernung  von  der  Gerichtestätte  ann,
knüpfte  Bemühung  schon  in  lich  enthält,  darf  über  einen  Thaler  zwölf  Groschen
für  den  Oberbeamten  und  einen  Tha.  ler  für  den  Aktuar  niemahls  erhöht  b#rrocl,  selbst  wenn
die  Expedition  mehr  alo  einen  halben  Tag  erfordern  sollte.

Dagegen  gehören  Protokoll-Gebühren  bey  auswärtigen  Expeditionen,  so  sern  sie  nicht  in
Folge  ertheilter  Kommission  verdient  werden,  lediglich  zu  den  ordentlichen  Sporteln  und  sind
als  olche  zu  berechnen.

Sämmtliche  Untergerichte  des  hiesigen  ant  se  haben  sich  hiernach  genau  zu
achten,  versteht  sich,  in  so  fern  nicht  bey  minderwichtigen  Streitgegenständen  die
besonderen  Bestimmungen  dec  diesfallsigen  Gesoore  innreten.

Weimar  am  21  ten  May  1822.

Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Oefsentliche  Belo  bung.

VIII.  Am  zaten  Dezember  vorigen  Jahres  rettete  der  Einwohner  Johann  Carl  Thyme,
zu  Wenigen,  Auma,  den  mit  einem  Schubkarren  von  einem  Steg  in  den  Weidasluß  gefallenen
  Einwohner  Dölz,  zu  Mundscha,  indem  er  denselben  vom  Wen“  aus  erfaßte  und  so  an
das  Land  zog.

Seine  Königl.  Hobeeit,  ver  Großderzog  haben  für  diese  lobenswerthe  Handlung  dem
Thyme  eine  Geld-Prämie  gnädigst  #  i*2  Leraht.  welches,  der  gesehlichen  Bestimmung
  gemäß,  hiermit  oͤffentlich  4  gemacht  w

Weimar  den  33sten  April  1822.  in:  Siäsiche  Landes-Direktion.
        <pb n="123" />
        113

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakt.

Nummer  15.  Den  23.  Juny  1822.

 

 

Nachricht

von  dem  erfolgten  tödlichen  Hintritt  der  Durchlauchtigen  Prinzessin,
Amalig  Augusta  Cercilig,

Zur  größten  Betrübniß  des  Großherzoglichen  Hauses  ist  am  2östen
Juny  die  traurige  Nachricht  eingegangen,  daß  die  jungsthin  Sr.  Heheit,
  dem  Herrn  Herzoge,  Carl  Bernhard,  geborne  Prinzessin  Tochter,
Amalia  Augusta  Cecilia,  am  1öten  desselben  Moyarhes,  zu  Gent
iu  den  Niederlanden,  wiederum  verstorben  ist.  Oer  hierüber  tlef
empfundene  Schmerz  hat  nur  dadurch  in  Etwas  gemildert  werden
können,  daß  die  Durchlauchtigste  hohe  Wöchnerin,  die  Frau  Herzogin
Ida,  Hoheit,  sich  bey  fortdauernden  hohem  Wohlseyn  befindet.

Beförderumnge  n.
Des  Großherzogé,  Königliche  Hoheit,  haben  bey  der  Kanzley  des  hiesigen  Ober-Konsistoriums


1)  dem  Öber,  Konsistorlal  Kanzley-Sekretar  und  Kanzlisten,  Johann  Wilhelm
Kirscht,  die  Stelle  eines  Archivars  und  Sekretariaté-Gehülfen  mittelst
böchsten  Neskriptes  vom  4Aten  Juny  verliehen;

2)  den  Ober-Konsistorial  Kopisten,  Anten  Carl  Wilhelm  Ackermann,  zum  Ober-Konsistorial-Kanzlisten
  und
        <pb n="124" />
        114

3)  den  Rechnungsführer  bey'm  bandschul-Fond,  Friedrich  August  Hankel,  zum  Ober-Konsistorial-Kopisten
  durch  hohe  Ministerial  -Dekrete  von  demselben  Tage
in  Gnaden  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben

4)  die  Kandidaten  der  Theologie,  Carl  Christian  Hüttner  in  Wallhausen  und  Johann
Heinrich  Friedrich  Weise  aus  Taubach,  ersteren  zum  Pfarrer  zu  Krannichborn
und  letzteren  zum  Pfarrer  zu  Bergern  mit  Hetschburg  und  endlich

5)  den  Cooperator,  Heinrich  Joseph  Stumpf,  zum  Pfarr-Vikar  bey  der  katholischen
Pfarrey,  zu  Buttlar,  durch  höchste  Urkunden  und  resp.  Reskript  vom  11ten  und
14ten  Juny  d.  J.  zu  bestätigen  gnädigst  geruhek.

Bebantmach  un  gen.

I.  Zwischen  der  Großherzoglich  Süchsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ist,
unter  Vorbehalt  einer,  nach  vorgängiger  Beseitigung  der  gegenwärtig  obwaltenden  Hindernisse,
  künftig  abzuschließenden  förmlichen  Convention,  die  provisorische  Uebereinkunft
getroffen  worden:

in  allen  vorkommenden  Fällen,  welche  die  Uebernahme  von  Vagabunden  unb  Auêgewiesenen

  betreffen,  sich  gegenseitig  nach  den  Bestimmungen  der  untermm  Sten  Februar

1820.  zwischen  den  Königreichen  Preußen  und  Sachsen  abgeschlossenen  Convention  richten

  zu  wollen.

Dabey  sind  zu  wechselseltigen  Ablieserungs  =  und  Uebernahme-Orten  bestimmt  worden:
Großherzoglich  Welmarischer  Seits,
für  den  Weimarischen  Kreis,  die  Städte  Weimar  und  Butrstädt,
für  den  Eisenachischen  Kreis,  die  Stadt  Eisenach,
für  den  Neustädtilchen  Kreis,  die  Stadt  Neustadt,
für  das  Amt  Ilmenau,  die  Stadt  Ilmenau.
Königlich  Preußischer  Seits,
gegen  den  Weimar=  Jenaischen  Krei,  die  Städte  Eckartsberge  und  Erfurt,
gegen  den  Eisenachischen  Kreis,  die  Städte  Treffurt  und  Erfurt,
für  die  dem  Kreise  Ziegenrück  angehörigen  Transportanten,  die  Kreisstadt  Ziegenrü  ck,  und
für  die  dem  Kreise  Schleusingen  angehörigen  Vaganten,  die  Kreisstadt  Schleusingen.
Nachdem  nun  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar  Eisenach,
  diese  einstweilige  Urberemkunft,  welche  vom  Tage  ihrer  legalen  Bekanntmachung  an

in  Wirksamkeit  treten  soll,  durchgängig  genehmiget  und  wegen  Vollziehung  berselben  das
Erforderliche  anzuordnen  geruht  haben:
        <pb n="125" />
        115

So  ist  hierüber  diese,  zur  Auswechselung  gegen  die  Koͤniglich  Preußische  und  zur
Publikation  bestimmte  Erklaͤrung  ausgefertiget  und  auf  höchsten  Befehl  unterzeschnet  worden.

Weimar  den  7ten  May  1822.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats  =  Ministerium.
Carl  Wilhelm  Freyh.  von  Fritsch.
Erklärung,
die  wechselseitige  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen
  zwischen  Sachsen  -Weimar-Eisenach  und
Preußen  betr.,  welche,  nach  der  getroffenen  Vereinbarung,
  vom  sten  July  d.  J.  an  in  Geseheckraft  tritt.

II.  Auf  Antrag  des  getreuen  Landtags  und  hierauf  erfolgten  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  nachstehende  allgemeine  Dienst-  Instruktion,  oder  Amts-Vorschrift
  für  die  Landschullehrer  des  Großherzogthums  verabfaßt  worden,  und  wird  biermit,
  zu  deren  Nachachtung,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  28sten  Junyv  1822.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Peucer.

Allgemeine  Dienst-Instruktion  für  die  Landschullehrer.

Vorerinnerung.

Das  Amt  des  Schullehrers  gehört  zu  den  wichtigsten  im  Staate;  denn  der  Zweck
desselben  ist  religise  und  sittliche  Bildung  des  Volks,  worin  die  staatsbürgerliche,  soweit
solche  in  Schulen  möglich,  mit  enthalten  ist.

Wer  ein  solches  Amt  übernimmt,  weihet  sich  ganz  eigentlich  dem  Dienste  Gottes  und
Jesu  Cyristi,  dem  Dienste  des  Vaterlandek  und  der  Menschheit.  Es  wird  dabey  vorausgeseht,
  daß  er  selbst  ein  religibs  und  sictlich  gebildeter  Mann  sey  und  daß  er  den  ernstlichen
  Willen  habe,  zeitlebens  daran  zu  arbeiten,  daß  er  es  immer  völliger  werde.  «

Werdet  Vorbilder  der  Heerde,  die  euch  anvertraut  ist!  ruft  die  heilige  Schrift  den
chritlichen  Lehrern  zu.  Darum  soll  das  Bestreben  eines  jeden  derselben  dahn  gehen,  daß
sein  ganzes  Leben,  sowohl  sein  öffentliches,  als  auch  sein  besonderes,  erbaulich  werde  für
alle  die,  so  ihn  sehen  und  von  ihm  hören,  und  daß  Jung  und  Alt  eln  Vorbild  frommer,
gewissenhafter  und  höchstwohlanständiger  Denkart  und  Lebensführung  in  ihm  erblicke.
        <pb n="126" />
        116

Außer  der  gotlessürchtigen  und  treuen  Besorgung  seines  Amtes  soll  er  deshalb  auch
in  seinem  ganzen,  sonsiigen  Benehmen  als  achtungswerkh  erscheinen,  sich  eines  weltsinnigen
Wandels  enthalten,  an  öffentlichen  Känzen,  Kartenspiel  und  dergleichen  nicht  Theil  nehmen,
überhaupt  den  Besuch  der  Schenken,  Gasthöfe  und  anderer  Zerstreuungsorke  möglichst  vermeiden,
  das  Mitaufspielen  bey  der  öffentlichen  Tanz=  Musik  gänzlich  unterlassen,  sich  in  seiner
Kleidung  nach  seinem  Amte  richten,  wohl  erwägend,  daß  das  Volk  den  Gekstlichen  und
Schullehrer  von  seinem  Amte  niemals  trennen  mag.  Dieses  eremplarischen  Wandels  hat
sich  der  Schullehrer  um  so  mehr  zu  befleißigen,  da  er  im  Uebertretungefalle  sich  stufenweise
zu  verschärfender  Disciplinar-Ahndung,  ja  nach  Besinden  der  Susepension  und  Remotion
vom  Dienste  ausseten  würde.  «

Der  Pfarrer  und  Schullehrer  eines  Orts  haben  in  Bezug  auf  die  ihnen  anvertraute
Gemeinde  einerley  Hauptzweck;  nur  sucht  jeder  denselben  an  seinem  Theile  und  in  seinem
Berufe  zu  erreichen.  Dabey  steht  der  Schullehrer  rücksichtlich  seiner  amtlichen  Thaͤtigkeit
zunächst  unter  der  Aussicht  des  Pfarrers,  und  er  hat  diesen  anzusehen  als  einen  Vorgesezten,
  dem  er  die  schuldige  Achkung  beweisen,  dessen  Rath,  Anleitung  oder  Warnung  er
annehmen,  und  dessen  pflichtmäßigen  Anordnungen  in  Sachen  des  Amts  und  Berufs  er  wile
lig  Folge  leisten  sol.  Es  soll  sich  der  Schullehrer  also  nicht  ungebührlich  erheben,  sich
dem  Pfarrer  seineb  Orts  nicht  gleichstellen,  oder  sich  dem  amtlichen  Einfluß  desselben  entziehen
  wollen,  sondern  vielmehr  sein  untergeordnetes  Dienstverhältniß  anerkennen,  dabey
bescheiden  über  sich  selbst  urtheilen,  und  diese  Ueberzeugung  auch  im  Amt  und  Benehmen
blicken  lassen.  ·

5.1.

Die  geringste  Leistung  des  Schulunterrichts  wird  an  den  vier  Wochentagen,  Montags,
Dinstag,  Donnerstag  und  Freytags,  anf  fuͤnf  Stunden  täglich,  Mittwochs  und  Sonnabenos
  aber  auf  drey  Stunden  festgeseht.

Wo  mithin  an  jenen  vier  Wochentagen  sechs  Stunden  taͤglich  herkoͤmmlich  sind,  da
bleibt  es  daben;  hingegen,  wo  weniger  als  fünf  Stunden  gehalten  wurden,  da  sind  solche
bis  auf  diese  Zahl  zu  erhöhen.  Die  Zahl  von  sieben  Schulstunden  täglich  wird  uberall,
wo  sie  sich  noch  sindet,  hiermit  abgeschafft  und  auf  sechs  Stunden  gemindert.  Bey  dem
nachmiktägigen  Schulunterrichte  wird  jedes  Mahl  eine  halbe  Stunde  dem  Unterrichte  und
der  Uebung  im  Singen  gewidmet.

;(.

+
Ausier  den  gesetlichen  Ferien  ist  die  geordnete  Zahl  Schulstunden  ohne  Ausnahme  zu
ten.

hal

.  3.
Den  Unterricht  ertheilt  der  Schullehrer  nach  einem  von  dem  Ortspfarrer  genehmigken
bections-Plan;  weöhalb  sich  der  erstere  jedes  Mahl  nach  dem  Erndte-Examen  mit  dem  lebtern
zu  besprechen  hat.  ·  6
        <pb n="127" />
        115

8.  4.
Der  Schullehrer  hat  ein  Aufnahme:  und  Entlassungsbuch  über  seine  Schulkinder  zu
führen,  und  solches  in  gehöriger  Ordnung  zu  erhalten.

8.  5.
Eben  so  hat  er  eine  Tabelle  über  die  vorkommenden  Schulversäumnisse  zu  führen,  und
rücksichtlich  der  strafbaren  Schulversäumnisse  sich  genau  an  die  diesen  Gegenstand  betreffende
Verordnung  vom  röten  May  vorigen  Jahres  zu  halten.

6.
Vor  dem  jährlichen  Schul-Eramen  hat  er  eine  Lections=  und  Censur-Tabelle  zu  fertigen,
  und  sie  dem  Ortopfarrer  zeitig  zu  übergeben.

.  7.
Er  hat  für  die  Schule,  als  Lehranstalt,  ein  Inventar  zu  halten,  und  solches  jährlich
bey  dem  öffentlichen  Schul-Examen  dem  Ortöpfarrer  zur  Durchsicht  und  Revisson  vorzulegen.

g.  8.
In  besonders  wichtigen,  die  Schulzucht  betreffenden  Faͤllen  hat  er  dem  Pfarrer  Anzeige
  zu  thun,  ehe  er  die  Bestrafung  vornimmt.

1

Er  darf  keine  Schule  aussehen,  ohne  sich  vorher  von  dem  Ortspfarrer  die  Erlaubniß
dazu  auf  eine  geziemende  Weise  personlich  erbeten  und  sie  erlangt  zu  haben.

Es  ist  demnach  dem  Schullehrer  nicht  gestattet,  dem  Ortspfarrer  blos  schriftlich  anzuzeigen,
  daß  er  z.  B.  verreisen,  oder  wegen  einer  andern  Ursache  eine  Schule  ausseben  wolle,
sondern  er  darf  das  Schulausseen  nicht  eher  vornehmen,  bis  er  um  die  diesfallsige  Erlaub
niß,  in  so  sern  er  mit  dem  Pfarrer  an  einem  und  demselben  Orte  wohnt,  persönlich  bey
demselben  nachgesucht,  und  sie  erhalten  hat.

Dem  Schullehrer  eines  Filial-Orts  ist  es  vergönnk,  sich  in  dieser  Angelegenhzit  schriftlich
  an  seinen  Pfarrer  zu  wenden,  jedoch  ebenfalls  nicht  blos  anzeigend,  sondern  um  Erlaubniß
  bittend.

Krankheitsfälle  machen  eine  Ausnahme,  sedech  ist  der  Pfarrer  sofort  in  Kenntnis  zu
seben.

s.  10.

Waͤhrend  der  Schulzeit  hat  der  Lehrer  kein  fremdartiges  Geschaͤft  zu  trelben,  sondern
sich  bloß  mit  den  Schulkindern  und  der  vorgeschriebenen  Lection  zu  beschäftigen,  auch  die
Schulkinder  während  der  Lehrstunden  zu  keinem  fremdartigen  Geschäft,  in  seiner  Wirthschaft
eder  sonst,  zu  gebrauchen.
        <pb n="128" />
        118

S.  11.
Nicht  weniger  soll  der  Schullehrer  waͤhrend  der  Schulstunden  geziemend  gekleidet  seyn,
und  alles,  was  seiner  Lehrerwürde  Eintrag  thun  würde,  genissemuuh  von  sich  entfernen.

5.  12.

Vor  dem  Gottesdienste  soll  der  Schullehrer  in  seiner  schwarzen  Amtskleidung  zum
Pfarrer  gehen,  um  von  ihm  die  Anzeige  der  Lieder,  die  gesungen  werden  sollen,  —
wäre  denn,  daß  er  diese  Anzeige  schon  fruͤher  von  demselben  erhalten  haͤtte  —  zu  vernehmen
  und  um  zu  hören,  ob  ihm  derselbe  rücksichtlich  der  Einrichtung  des  Gottesdienstes  etwas
  zu  sagen  habe.

In  der  Kirche,  während  des  Gottesdienstes,  erscheint  er  gleichfalls  in  schwarzer  Amtskleidung.



5.  13.

Der  Schullehrer  besorgt  das  Anstecken  oder  Anschreiben  der  Lieder  selbst,  oder  läßt
es  durch  besonders  dazu  angenommene  rechtliche  Leute  besorgen,  und  er  hat  vorsichtig  zu
vermeiden,  auf  dem  Chore  die  Tafel  mit  den  Nummern  der  Lieder  durch  Schulknaben  aufhängen
  zu  lassen.

#.  14.
Er  leitet  den  Kirchengesang,  und  hat,  wo  kein  besonderer  Organist  angestellt  ist,  auch

die  Orgel  zu  spielen,  und  zwar  nicht  auf  eine  weltliche  unkirchliche  Art,  sondern  mit  geistlichem
  Sinn,  auf  daß  die  Gemeinde  dadurch  erbaut  werde.

v.  15.

Er  führt  die  Kirchen-Musik  auf,  und  hat  das  dazu  vorhandene  Chor  unter  seiner  Leitung.
  —  Ist  neben  ihm  ein  besonderer  Organist  angestellt:  so  hat  dieser  mit  der  Orgel
die  Kirchen-Musik  zu  unterstätzen.

16.

Während  des  Gotteödienstes  führt  er  väterlich  strenge  Aufsicht  über  die  Schulkinder.
.  17.

Wo  ihm  nach  der  Dertlichkeit  und  Observanz  noch  eine  und  die  andere  sonstige  geistliche,
  oder  kirchliche  Verrichtung  obliegt,  hat  er  solche  gehoͤrig  zu  erfuͤllen,  bey  feyerlichen
Ehrentagen  aber,  wo  er  amtshalber  zugegen  ist,  sich  so  zu  betragen,  wie  es  seiner  Amtseigenschaft
  und  seinem  Stande  gemäß  ist.

18

Bey  Kranken-,  oder  Privat-Kommunionen  muß  der  Schullehrer  gleichfalls  in  seiner
Amtekleidung  erscheinen.
        <pb n="129" />
        *

4##v0.

Rückschtlich  der  Aufüicht  über  die  heiligen  Gefäße,  über  die  kirchlichen  Geräthschaften,
und  über  das  Kirchengebéude  im  Allgemeinen  und  Befondern,  hat  sich  jeder  Schullehrer,
wenn  solche  nicht  speciell  dricten  Personen  übertragen  ist,  an  das  im  Ort  Herkömmliche  zu
halten;  jeden  Falles  hat  er  Alles,  was  sich  auf  Reinlichkeit  und  Erhaltung  des  Kirchengebändes
  beziehe,  sortwährend  in  Obacht  zu  nehmen-#.#

  20.

Er  führt  die  Aussicht  über  die  Orgel,  und  erhält  sie,  soweit  es  ihm  möglich  ist,  in
der  Stimmung,  in  so  fern  nicht  ein  besonderer  Organist  angestellt  ist.

—*

Wo  ihm  das  Stellen  und  Aufziehen  der  Seigeruhr  herksmmlich  obliegt,  da  hat  er
diese  Pflicht  treulich  zu  erfüllen,  auch  dieses  Geschäft  nicht  durch  der  Sache  unkundige  Personen
  besorgen  zu  lassen.

5.  22.

Das  matrikel-,  oder  vertragsmäßige  Lauten  besorgt  der  Schullehrer,  bis  entweber  durch
ein  allgemeines  Gesetz,  oder  durch  eine  von  der  geistlichen  Oberbehörde,  auf  Antrag,  zwischen
  dem  Schullehrer  und  der  Kirchengemeinde  des  Orts  bewirkte  Uebereinkunft  hierin  eine
Abänderung  getroffen  sepn  wird.

.  23.
Alles,  was  er  bey  der  Kirche  in  Ansehung  der  Schreiberey,  oder  des  Rechnungewesens,
ingleichen  der  Föhrung  des  Kirchenbuchs,  zu  besorgen  hat,  ist  von  ihm  auf  das  Pünktlichste
zu  verrichten.

F.  24.
Eben  diese  Treue  und  Pflichtmäßlgkeit  hat  er  bey  den  ihm  in  Bezug  auf  die  Gemeindeschreiberey
  obliegenden  Arbeiten  zu  beobachten.

.25.

Der  Schullehrer  soll  unter  den  Arbeiten  bep  der.  Gemeindeschreiberey  seine  Schule  nicht
leiden  lassen,  nahmentlich  während  der  Schulzeit  sich  nicht  mit  derhleichen  Schreibereyen  beschäftigen;
  diejenigen  Personen,  welche  in  Gemeindrangelegenheiten  zu  ihm  kommen,  auf  die
Zeit,  wo  die  Schule  geendiget  ist,  verweisen,  und  nur  in  den  dringendsten  Fällen,  und  nie
nh,  alo  mit  Genehmigung  des  Pkarrers,  der  Gemeindeschreiberey  halber  eine  Schule
versäumen.
        <pb n="130" />
        uo
8.  26.

Am  Schlusse  jedes  Vierteljahres  hat  er  über  die  Pfleglinge  des  Waisen-Instituts  in
Bezug  auf  den  Schulbesuch,  den  Fleiß  und  das  Betragen  derselben,  pflichtmäßige  Jeugnisse
an  das  Direktorium  jenes  Instituts  unentgeldlich  auszustellen,  auch  sie  überhaupt  in  genauer
Tussicht  zu  halten.

5.  27.
Die  zur  Hülfskasse  für  die  Schullehrer  bestimmten  Abgaben  von  Tausen  und  Hochzeiten

  hat  der  Schullehrer  einzufordern,  sie  zu  berechnen,  und  halbjährig  an  den  Örtspfarrer
  abzugeben.

g.  28.

Ueberhaupt  hat  der  Schullehrer  Alles,  was  ihm  in  Bezug  auf  die  örtlichen  und  Parochial-Verhältnisse
  sonst  noch  obliegt,  und  auf  einem  vernünftigen  und  zweckmäßigen  Herkommen
  beruhet,  unweigerlich  und  gewissenhaft  zu  verrichten.

Weimar  den  28sten  März  1822.

Grohherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.

Pencer.

°III.  Als  Gerichts-Verwalter  zu  Geroda  ist  an  die  Stelle  des  in  hohem  Alter
siehenden  Raths  und  Advokaten  Johann  Gottlieb  Unteutsch  zu  Weida,  der  Advokat
Traugott  Gotthelf  Krause  zu  Weida,  durch  das  beauftragte  Kreisamt  Neustadt  am  15ten
April  d.  J.,  nach  vorgängiger  Verpflichtung,  eingeführt  worden,  welches  hiermit  Sffentlich
bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  roten  Juny  1822.

Großherzogliche  Süächsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Nachdem  an  die  Stelle  des  verstorbenen  Hof-Advokaten  Grambow,  der  Hof-Advocat
  Carl  Thon  bier,  zum  Gerichtshalter  zu  Neuenhof  und  Sallmannöhausen  von
der  dasigen  Gerichts-Prinzipalschaft  erwählt  und  am  12ten  dieses  dazu  verpflichtet  worden
  ist:  so  wird  dieß  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  roten  Junius  1822.

Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung  daselbst.
C.  F.  Müller.
        <pb n="131" />
        1#

Die  Stadteäthe,  zweche  in  den  Städten  und  die  Justiz-Unterbehörden,  welche  in  den
Ilecken  und  Dörfern  die  Wahlen  der  Wahlmänner  zu  leiten  haben,  sind  für  die  genaue
Becbachtung  der  gestplichen  Vorschriften  verantwortlich.

Die  gedruckten  Formen  der  Wahllisten  und  Wahlscheine  werden  den  Justiz-Behörden
und  Stadträthen  durch  besondere  Eircularien  zum  vorschriftémäßigen  Gebrauche  zugetertiget.


II.  Die  Wahlen  der  Tbgeordneten  und  i–.N  sollen  je  nach  den
Wahlbezirken,  wie  solche  dab  Grundgeseh  ###  9.  —  12.  geordnet  hat,  —  mithin
ohne  Rücksicht  auf  die  später  eingetretenen  E  rr  einzelner  Intebee  —  unter
Leitung  der  Krast  dieses  hiezu  besonders  ernannten  Kommissarien  nach  folgender  Bestimmung
  im  Oktober  dieses  Jahres  Statt  sinden:

A.  Stand  der  Rittergutêbesißer.

1)  Erster  Wahlbezirk:  Weimarischer  und  Jenaischer  Krels  mit  Einschluß
des  Amtes  Ilmenau  und  der  neuen  Thüringischen  Landeêtheile.  Wahlort:  Weimar.
Wahltag:  rte  Oktober.

2)  Dritter  Wahlbezirk:  der  Neustäb  tische  Kreis.  Wahlort:  Neustadt.
Wahltag:  17te  Oktober.

Die  Kommissarien,  durch  besondere  Reseripte  ernannt,  werden  gemäß  der  Wahlordnung
noch  besondere  Circular-Ladungen  erlassen.

B.  Stand  der  Bürger.

1)  Erster  Wahlbezlrk:  Residenz-Stade  Weimar.  Kommissarien:  der
Kammerherr,  Landrath  und  Oberforstmeister  von  Linker  und  der  Stadtrichter  Weber,  bepde
zu  Weimar.  Wahlort:  Weimar.  Wahltag:  1g8te  Oktober.

2)  Zweyter  Wahlbezirk:  Städte  Jena,  Bürgel  und  dobeda.  Kommissarien:
  der  Obrist  und  Landrath  von  Lynker  und  der  Stabtrichte,  Justiz"  Rath  Faselius,
beyde  zu  Jena.  Wahlort:  Jena.  Wahltag:  18te  Oktobe

3)  Dritter  Wahlbezirk:  die  Städte  Allstedt,  Rastenberg,  Buetstedt
und  Buttelstädt  nebst  dem  Flecken  Neumark.  Kommissarien:  der  bandrath  von
Schlegel  zu  Buttistedt  und  der  behnsrath,  Bürgermeister,  Lehno=  und  Gerichts-Direktor
Quehl  zu  Großneuhausen.  Wahlort:  Buttstedt.  Wahltag:  18te  Oktober.

4)  Vierter  Wahlbezirk:  die  Städte  Jlmenau,  Blankenhayn,  Krannichfeld,
  Remda  und  Berka  nebst  dem  Flecken  Tannroda.  Kommissarien:  der  Kammerherr,
  bandrath.  und  Oberforstmeister  von  Linker  zu  Weimar  und  der  Stadt-Syndikus
Wirkh  zu  Blankenhayn.  Wahlort:  Blankenhayn.  Wahltag:  22ste  Oktober.
        <pb n="132" />
        123

5)  Fünfter  Wahlbezirk:  t  Städte  Apolda,  Dornburg,  Sulza  urd
NMagdala.  Kommissarien:  der  Obrist  und  bandrath  von  Lynker  zu  Jena  und  der
Scadtgerichts-Kommissor  Schwabhäuser  zu  Apolda.  Wahlort:  Apolda.  Wahltag:
Tote  Oktober.

6)  Neunter  Wahlbezirk:  die  Städte  Neustadt  und  Triptis.  Kommissarien:
  der  Geheime-Rath  und  tandrath  Freyherr  von  Erssa  und  der  Stadtrichter  Steinberger
  zu  Neustadt.  Wahlort:  Neustadt.  Wahltag:  18te  Oktober.

7)  Zehnter  Wahlbezlrk:  die  Städte  Weida  und  Auma:  Kommissarien:
der  Geheime-Rath  und  Landrath  Frepherr  von  Erffa  zu  Neustadt  und  der  Bürgermeister
Burkhardt  zu  Weida.  Wahlort:  Weida.  Wahltag:  Zuste  Oktober.

C.  Stand  der  Bauern.

)  Erster  Bezirk:  Fochende  Ortschaften  des  Amtes  Weimar  und  des  ehemahligen
Ante  Kapellendorf,  als:  Ballstedt,  Berlstedt,  Buchfarth,  l-  bey  Buttelstedr,
Daasdorf  am  Berge,  Ettersburg,  Gaberndorf,  Gelmeroda,  Goldbach,  Grogobringen,
Heichelheim,  Hottelstedt,  Kleinobringen,  begefeld,  Lehnstedt,  Liebstedt,  Netlingen,  Niedergrunstedt,
  Lbergrunstedt,  Ottmannêhausen,  Possendorf,  Ramola,  Schoppendorf,  Taubach,
Tiefurt,  Trsbsdorf,  Troistedt,  Volleröroda,  Wohlobern,  Chringodorf,  Oberweimar,
Umpferstedt,  Döbritschen,  Groscromödorf,  Kleineromödorf,  Schöndorf,  Wiegendorf,  Denstedt,
  Holzdorf,  Haoindorf,  Krautheim,  Loßnitz,  Mechelroda,  Rödigödorf,  Schwabödorf,
Schwerstedt,  Süssenborn,  Stedten,  Tromlic,  Ulrichshalben,  Weiden,  Kapellendorf,  Frankendorf,
  Göttern,  Grosschwabhausen,  Hammerstedt,  Hermsiedt,  Hohlstedt,  Koppanz,  Kleinschwabhausen,
  Stobra,  Ottstedt  bey  Magdala,  Herressen,  Heußdorf,  Nauendorf,  Stiebrih,
Schöten,  Söllnitz,  Sber.  und  Niedersynderstedt.  Kommissarien:  der  Kammerherr,
Landrath  und  Oberforstmeister  von  Linker  und  der  Justiz-Amtmann,  Rath  Schenk  hier.
Wahlort:  Weimar.  Wahltag:  19te  Oktober.

a)  #weyter  Bezirk:  Folgende  Ortschaften  der  Aemter  Bürgel  mit  Tautenbury,
Deornburg  und  Jena:  Beulbar,  Bobeck,  Gerega,  Gniebödorf,  Hebborf,  Ilmedork,
Nieiihbiches,  Nauönih,  Taupadel,  Thalborgel,  Waldeck,  Wogau,  Dorndorf,  Hieschroda,
Kößnih,  Krippendorf,  Bib,  Naschhausen,  Oberndorf,  Dbertrebr,  Grosromstedt,  Kleinromstedt,
  Sulzbach,  Wilsdorf,  Wormstedt,  Utenbach,  Zimmern,,  Graitschen,  Flurstedt,
Dothen,  Frauenprieénig,  Grabédorf,  Grocheringen,  Lachstedt,  Mertendorf,  Miublöborn,
Poppendorf,  Pordorf,  Rockau,  Steudnib,  Tautenburg,  Webdorf,  Ammerbach,  liengenun,
Beuinih,  Bucha,  Burgau,  Kamedorf,  Kloswitz,  Koöpoda,  Golmodorf,  Denichen  Isserstedt,
  —  Klein-Grsbih,  baasan,  Lehesten,  Leutra,  Löbstedt,  Löberschütz,  bützeroda,

  Maua,  Münchenroda,  Nennêdorf,  Nerkewic,  Nodigast,  Rödigen,  Rothenstein,
Cchmbn  Kelrenierobo,  Wenigenjena,  Winzerla,  Zwähen,  Ziegenhain,  Göschwitz,  Kät-/
  orf,  mit  Neuengönna,  Pôsen,  Wöllnitz  und  Rutha,  ingleichen  die  Jenaischen
Sodtgerichtener=  Jenalsbnih  und  Opmariß.  Kommissarien:  der  Obrist  und  Landrath
von  Lynker  zu  Jena  und  der  Konststorial-Rath  und  Justiz-Amtmann  Gruner  daselöst.
Wahlort:  Jena.  Wahltag:  ziste  Oktober.
        <pb n="133" />
        124

3)  Dritter  Bezirk:  die  Aemter  Allstebt,  Olbisleben,  die  Ortschaften  aus  dem
eingezogenen  Amee  Hardssleben,  als:  Hardisleben,  Grosbrembach,  Mannssedt,  Niederreissen,
  Olbersleben,  Rudersdorf,  Teutleben,  Willerstedt,  Ellersleben,  Gutmannshausen,
Grosneuhausen,  Kleinneuhausen,  Nermsdorf,  Nirmödorf,  Oberreussen,  Orlithhausen,  Rohrbach,
  ingleichen  aus  dem  Amte  Niederrosla:  Darnstedt,  Gebstedt,  Eberstedt,  Pfliffelbach,
  Reisdorf,  Ködderiesch,  Mattstedt,  Neustedt,  Osmannstedt,  Rannstedt,  Oberroöla,
Niederrosla,  Sonnendorf,  Dorfsulza,  Bergsulza,  Wersdorf,  Wickerstedt,  Zotkelstedt,  Niedertrebra
  und  die  sonstigen  Buttstedter  Stadegerichtsbdörfer:  Sachsenhausen  und
beutenthal.  Kommissarien:  der  Landrath  von  Schlegel  und  der  Justiz-Amtmann
Schmidt  zu  Buttstedt.  Wahlort:  Buttstedt.  Wahltag:  191e  Oktober.

1)  Vierter  Bezirk:  die  Ortschaften  des  Amtes  Blankenhayn:  Dienstedt,  Altdörnfeld,
  Neudörnfeld,  Haufeld,  Hochdorf,  Kiliansroda,  Krakendorf,  Lengefeld,  Groslohma,
Kleintohma,  Lbotschen,  Neckeroda,  Octtern,  Rettwlc,  Ritterödorf,  Rottdorf,  Schwarza,
Stedten,  Wittersroda,  das  Amt  Ilmenau,  die  Berkaischen  Amtsortschaften,
Eichelborn,  Hetschburg,  Maina,  Nauendorf,  Saalborn,  Bergern,  Bösleben,  Tännich,
Breitenherda,  Thangelstedt,  und  die  Orte  aus  dem  akademischen  Grichte  Remda:  Altremda,
  Kirchremda,  Sundremda  und  Heilsberg.  Kommissarien:  der  Kammerherr,
Vandrath  und  Oberforstmeister  von  Linker  zu  Weimar  und  der  Kanzley-Rath  und  Justiz-Amtmann
  Kerl  zu  Blankenhaynn.  Wahlort:  Blankenhayn.  Wahltag:  Lsle
Oktober.

5)  Fünfter  Bezirk:  Folgende  Orkschaften  der  Aemter  Grosrudestedt,  Azmannsdorf,
  jeht  Aieselbach  und  des  sonstigen  Amtes  Tonndorf:  Kleinbrembach,  Vippachedelhausen,
  Sprötau,  Schloßvippach,  Stotternheim,  Vogelsberg,  Mittelhausen,  Riethnordhausen,
Grocrudestedt,  Kleinrudestedt,  Schwansee,  Haßleben,  Alperstedt,  Diriédorf,  Eckstedt,  Krannichbern,
  Markvippach,  Nöda,  Thalborn,  Azmannsdorf,  Hochstebt,  Hopfgarten,  Kerspleben,
  Grosmslsen,  Kleinmölsen,  Linderbach,  Mönchenholzen,  Ollendorf,  Ottstedt,  Tottleden,
  Schwerborn,  Udestedt,  Ulla,  Uhberg,  Vieselbach,  Zimmern  infra,  Wallichen,  Bechsiedt,
  Gutendorf,  Hohenfelden,  Klettbach,  Reckfeld,  Nohra,  Obernissa,  Schellroda,  Sohnsiedt,
  Tiefengruben,  Tonndorf,  Rohda,  Isseroda  und  Hayna.  Kommissarlsen:  der
Landrath  von  Schlegel  zu  Buttstedt  und  der  Justiz=  Amtmann  Heinemann  zu  Vieselbach.
Wahlort:  Vieselbach.  Wahltag:  Zste  Oktober.

6)  Neunter  Bezirk:  das  Kreisamt  Neustadt.  Kommissarlen:  der  Geheime-Rath
  und  Landrath  Freyherr  von  Erffa  und  der  Hofrath  und  Justiz=  Amtmann  D.  Aster
zu  Neustadt.  Wahlort:  Neustadt.  Wahltag;  rote  Oktober.

*)  Zehnter  Bezirk:  das  Amt  Weida.  Kommissarien:  der  Geheime-Rath
und  Landrath  Freyherr  von  Erffa  und  der  Justiz-Rath  und  Justiz=  Amtmann  Zumpe  zu
Weida.  Wahlort:  Weida.  Wahltag:  27#te  Okcober.

Sämmtliche  Wahlmänner  und  ritterschaftliche  Stimmberechtigke  werden  im  Voraus
hierdurch  geladen,  sich  unfehlbar  an  den  ebengenannten  Tagen,  Vormittags  Punkt  10  Uhr,
        <pb n="134" />
        125

an  den  bestimmten.  Wahlorten,  vor  den  Wahl-Kommissarlen  ihrer  Bezirke  bey  Vermeidung
der  im  Grundgesehe  und  in  der  Wahlordnung  angedroheten  Nachtheilen,  mit  den  erforderten
Legitimationen  einzusinden.  Die  vorgenannten  Kommissarien  aber  haben,  sammt  und  sonders,
  ohne  weiteres  schriftliches  Kommissorium,  schon  Kraft  gegenwärtiger  Bekanntmachung,
das  Nöchige  nach  Vorschrift  der  88.  7.  13—  18.  des  Grundgesezes  und  der  Wahlordnung
vom  g#ten  Juny  1879.  Nr.  16.  des  Regierungsblattes  wahr  unehmen  und  sodann  unverzüglich
  mie  Einsendung  der  Wahlakten,  an  unterzeichnete  Zehörde  zu  berichten.

Von  den  Kommissarien  und  Behörden  sowohl,  als  von  den  gesammten  stimmberechtigken
  Staatöbürgern  wird  übrigens  bey  Ausführung  des  Wahlgeschäfté  diejenige  Umsicht,  Gewissenhaftigkeit
  und  genaue  Beobachtung  der  Verfassung  und  des  Geseheo  zuverscchtlich  erwartet,
  welche  der  hohen  Wichtigkeit  der  Verhandung  für  das  ganze  Vaterland  entspricht.

Weimar  den  usten  July  1822.
Großherzogliche  Süächsische  Landebregierung.

von  Muller.

II.  Bey  Visitation  der  Justiz-Unterbehrden  ist  mitunter  wahrgenommen  worden,
daß  die  ihnen  von  Grohherzoglichem  Landschafts-Kollegium  zur  Vertheilung  an  die  Abgebrannten
  zugesendeten  Brandentschädigungs-Gelder  zwar  in  dem  Depositen-Kasten  aufbewahrt,
jedoch  nicht  in  da  Depositen-Buch  eingetragen  worden  sind.  Hieraus  entsteht  der  Uebelstand,
  daß  die  Depositen-Baarschaft  nicht  mit  dem  Depositen-Buch  zusammentrifft  und  die
Revision  des  Depositen-Wesens  erschwert  wird.

Die  Justiz-Unterbehörden  diesseitigen  Bereichs  werden  daher  gemessenst  angewiesen,  die
Brandkassegelder,  wie  jedes  andere  Deposimm,  in  das  Deposiken-Buch  einzutragen  und
nur  bey  besonders  weitléustigen  Berechnungen  derselben  dafür  ein  besondere6  Buch  anzulegen,
  jedoch  auch  in  diesem  Falle  die  Brandentschädigungs-Gelder  in  dem  Depositen-Buch
unter  der  lausenden  Nummer  anzumerken  und  dabey  auf  die  Special-Berechnung  Bezug
zu  nehmen.

Weimar  am  éten  July  1822.
Großherzogliche  Sächsische  Landeéregjerung.
von  Müller.

III.  Da  die  Großherzogliche  Kammer  die  Liquidationen  über  Diäten  und  Verläge,
welche  bey  den  Großherzoglichen  Justiz-Aemtern  und  Stadtgerschten  in  der  von  ihnen  hin
        <pb n="135" />
        12#½

und  wieder  zu  bewirkenden  Einleitung  der  Untersuchungen  in  Kriminal-Fällen  erwachsen
sind,  jederzeit  aus  Kammermitteln  bezahlen  läßt:  so  versteht  es  sich  dagegen  von  selbst,
daß  in  brnienigen  Fällen,  in  welchen  der  Verbrecher  auegemittelt  und  später  zur  Strafe
hezogen  wird,  die  Restitution  jener  Kosten  an  den  Rammer-Fiskus  so  oft  erfolgen  muß,
als  die  iser  zahlungsfähig  sind.

Damit  nun  diese  Restitution  in  den  unterstellten  Fällen  von  den  Krlminal-Gerichten
um  so  zuverlässiger  bewirkt  werden  könne:  so  empfangen  die  Eroßkerzegichen  Inliig  Aem
ter  und  Stadtgerichte,  auf  Antrag  Großherzoglicher  Kammer,  andurch  die  Anweisung,  denjenigen
  Verhandlungen,  welche  von  ihnen  über  dergleichen  üntersuchungs-  b  in
Kriminal-Fällen  aufgenommen  und  dann  an  die  Kriminal-Gerichte  abgegeben  werden,  nicht
nur  jedes  Mahl,  wie  bieher  schon  geschehen,  die  dabey  erwachsenen  Diäten  und  Verläge
beyzuliquidiren,  qeondern  auch  ein  besonderes  Verzeichniß  derselben  beyzulegen,  welches  ue
Kriminal-Gerichte  mit  ihrem  vicli  zu  versehen  und  zurück  zu  senden  hiemit  befehligt  werden,
  damit  die  Guh)nponch  Tene  und  Stadtgerichte  auf  den  Grund  desselben  die
vorschußweise  Bezahlung  von  den  Kammeralstellen  erhalten  mögen.

Weimar  am  öten  July  7822.
Großherzogliche  Süächsische  Landesregierung.

von  Müller.

Oeffentliche  Besobung.

Der  Elnwohner,  Johann  Michael  Fritsche,  zu  Steinbrücken,  rettete  am  16ten  May
d.  J.  das  in  den  Dorfteich  gefallene  drey  und  einhalbjährige  Kind  des  dasigen  Einwohners  Andreas
  Cärl,  indem  er  in  den  über  2  Ellen  tiefen  Teich  sprang,  und  das  Kind,  welches
bereits  §  Ellen  vom  Ufer  abgeschwommen  war,  an  das  Land  brachte.

Se.  Konigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  fuͤr  diese  lobenswerthe  Handlung  dem
Johann  Michael  Fritsche  eine  Geld  Prämie  gnédigst  zu  verwilligen  geruht,  welches  der  ge·
setzlichen  Bestimmung  gemäß  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  209sten  Juny  1822.

Großherzogliche  Sichsische  Landes-Direktion.
F.  Schwendler.
        <pb n="136" />
        1P7

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakt.

Nummer  15.  Den  20.  August  1822.

 

 

Ordenaustheilungen.

Des  Großherzogs,  Konigliche  Hoheit,  haben  dem  Herrn  Grafen  Carl  von  Rechberg
  und  Rothenlöwen,  Königlich  Baperschen  Oberst-Ceremonienmeister  und  Kämmerer,
Komthur  des  Königlich  Baverschen  St.  Georgen  =  Ordens,  Ercellenz  zu  München,  das
Großkreuz,  sodann  dem  Königlich  Baverschen  Ministerial-Rathe  und  Geheimen-Sekretar
beym  Staatséz=  Ministerium  des  Innern,  Herrn  Franz  von  Kobell,  Ritter  des  Verdienst-Ordens
  der  Bayerschen  Krone,  sowie  dem  Herzeglich  Anhalt-Bernburgschen  Major,  Herrn
von  Sonnenberg,  zu  Bernburg,  beyden  dasc  Ritterkreuz  Ho#chstihro  Haus-Drdens
  vom  weißen  Falken  unter'm  röten  July  d.  J.  zu  verleihen  guädigst  geruhet.

Dienstentlassung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Superintendenten  und  Oberpfarrer,
Joh.  Heinrich  Getth.  Teubner  zu  Ilmenau,  wegen  hohen  Alters  mit  Pension  seiner
Stelle  ehrenvoll  zu  entheben  und  mittelst  höchsten  Reskripte  vom  18ten  Juny  d.  J.  in
Ruhestand  zu  verseben  gnädigst  geruhet.

Beförderungen.

Des  Großherzogé,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Adjunkt  und  Diakonus,  Georg  Friedrich
  August  Schmidt,  zu  Austedt,  zum  Superintendenten  und  Oberpfarrer  zu  Jlmenau
  und  den  Pfarrer  Adolph  Friedrich  Eysert  zu  Großcromsdorf,  zum  Pfarrer  zu
Teutleben,  mittelst  höchster  Urkunden  vem  1F#ten  July  und  bten  August  d.  J.  zu  bestätigen
  gnädigst  geruhet.

Bekanntmachung.

Inn  Beziehung  auf  die  von  dem  hohen  Staats-Ministerium  unter'm  Ften  May  1822
in  Nummer  13  des  dießjäbrigen  Regierungs-Blaktes  erlassene  Bekanntmachung,  wegen  einer
zwischen  vem  Großherzoglich  Weimarischen  und  Königlich  Preußischen  Gouvernement  abgeschlossenen
  provisorischen  Uebereinkunft  über  das  Verfahren  bey  Uebernahme  von  Vagabunden
  und  Auögewiesenen,  wird  die,  —  jener  Uebereinkunft  zum  Grunde  liegende,  unter'm
5ten  Veruar  zwischen  den  Königreichen  Vrcußen  und  Sachsen  abgeschlossene  Convention,  zur
        <pb n="137" />
        128

Instruktion  und  Nachachtung  für  lmuice  aboolict-Beheren  bes  Landes  nachstehend  ##
AusSzug  abgedruckt  und  öffentlich  bekann  cht.  Weimar  den  gten  July  1
rer  Sichsische  bandeg-Direkton.
von  b.

Uebereinfunft  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen
  Regicrung,  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden
und  Ausgewiesenen  vem  öten  Februar  1820.

8.  1.

Es  soll  in  Zukunft  kein  Vagabunde  oder  Verbrecher  in  das  Gebieth  des  andern  der
bepden  hohen  contrahirenden  Theile  ausgewiesen  werden,  wenn  derselbe  nicht  entweder  ein  Angehöriger
  desjenigen  Staates  ist,  welchem  er  zugewiesen  wird,  und  in  demselben  sein  Heimwe  ·
fen  zu  suchen  hat,  oder  doch  durch  das  Gebiety  desselben  ols  ein  Angehöriger  eines  in  gerader
  Richtung  rückwärts  liegenden  Staates  nothwendig  seinen  Weg  nehmen  muß.

5.  2.
Als  Staatsangehörige,  deren  Uebernahme  gegenseitig  nicht  versagt  werden  darf,  sind
anzusehen:

a)  alle  diejenigen,  deren  Vater  oder,  wenn  sie  außer  der  Ehe  erzeugt  wurden,  deren  Nutter,
  zur  Zeit  ihrer  Geburt  in  der  Eigenschaft  eines  Unterthans  mit  dem  Staate  in  Verbindung
  gestanden  hat,  oder  welche  ausdrücklich  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden
find,  ohne  nachher  wieder  aus  dem  tiatrshanebane  entlassen  worden  zu  seyn,  oder
ein  anderweitiges  Heimathrecht  erworben  zu  9
diejenigen,  welche  von  heimathlosen  Aeltern  zusi#h  innerhalb  des  Staatögebiethes  geboren
  sind,  so  lange  sie  nicht  in  einem  andern  Staate  das  Unterthanenrecht,  nach  dessen
Verfassung,  erworben,  oder  sich  daselbst  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft  verheirathet,
oder  darin,  unter  Zulassung  der  Obrigkeit,  zehn  Jahre  lang  gewohnt  haben;
diejenigen,  welche  zwar  weder  in  dem  Staatögebiethe  geboren  sind,  noch  das  Unterthanenrecht,
  nach  dessen  Verfassung,  erworben  haben,  hingegen,  nach  Aufgebung  ihrer  vorigen
  Staatsbürgerlichen  Verhältnisse,  oder  überhaupt  als  heimathölos  dadurch  in  nihere
  Verbindung  mit  dem  Staate  getreten  sind,  daß  sie  sich  daselbst,  unter  Anlegung
einer  Wirthschaft,  verheirathet  haben,  oder  daß  ihnen  während  emes  Zeitraumö  von
zehn  Jahren  stillschweigend  gestattet  worden  ist,  darin  ihren  Wohnsic  zu  haben.

—
m

8.  3.

Wenn  ein  Landstreicher  ergriffen  wird,  welcher  in  dem  einen  Staate  zufällig  geboien

  ist,  in  einem  andern  aber  das  unterthanenrect  anodrücklich  erworben,  oder  mit  Anlehung
  einer  Wirthschaft  sich  verheirathet,  oder  durch  rojährigen  Aufenthalt  sich  eindeinih
gemacht  hat:  so  ist  der  lehtere  Staat  vorzugsm#eise  ihn  auszunehmen  verbunden.  Triff
das  ausdrücklich  erworbene  Unterthanenrecht  in  dem  einen  Staate  mit  der  tioine
oder  rojährigen  Wohnung  in  einem  andern  Staate  zusammen:  so  ist  das  erstere  Verhältnlß
  entscheidend.  Ist  ein  Heimathloser  in  dem  einen  Btaate  in  die  Ehe  getreten,  In  eine
        <pb n="138" />
        12

andern  aber  nach  seiner  Verheirathung,  während  des  bestimmten  Zeitraums  von  zehn  Jabeen
  geduldet  worden:  so  muß  er  in  dem  lebtern  bepbehalten  werden.

½
Sind  bey  einem  Vagabunden,  oder  auszuweisenden  Verbrecher  keine  der  in  den  vorstehenden
  s.  §.  enthaltenen  Bestimmungen  anwendbar:  so  muß  derjenige  Staat,  in  welchem  er
sch  befindet,  ihn  vorläusig  beybehalten.

½

Verheirathete  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  demjenigtn  Staate  zuzuweisen,  welchem
  ihr  Ehemann,  vermöge  eines  der  angeführten  Verhältnisse,  zugehsrt.  Witwen  sind
aach  eben  denselben  Grundschen  zu  behandeln,  es  wäre  denn,  daß  während  ihres  Witwenstandes
  eine  Veränderung  eingetreten  sey,  durch  welche  sie  nach  den  Grundsätzen  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  einem  andern  Staate  zufallen.  Auch  soll  Witwen,  ingleichen  den  Geschiedenen,
  oder  von  ihren  Ehemännern  verlassenen  Eheweibern,  die  Rückkehr  in  ihren  auswärtigen
  Geburts=  oder  vorherigen  Aufenthaltsort  dann  vorbehalten  bleiben,  wenn  die  Ehe
innerhalb  der  ersten  5  Jahre  nach  deren  Schließung  wieder  getrennt  worden  und  kinderlot
beblieben  ist.

.  6.

Befinden  sich  unter  einer  hrimathlosen  Familie  Kinder  unter  14  Jahren,  oder  welche
sonst  wegen  des  Unterhalts,  den  sie  von  den  Aeltern  genießen,  von  denselben  nicht  getrennt
werden  können:  so  sind  solche,  ohne  Räcksicht  auf  ihren  zufälligen  Geburtsort,  in  denjenigen
Scaat  zu  verweisen,  welchem,  bey  ehelichen  Kindern  der  Vater,  oder  bey  unehelichen  die  Mutter
  zugeh  ört;  wenn  aber  die  Mutter  unehelicher  Kinder  nicht  mehr  am  beben  ist,  und  letztere
  bey  ihrem  Vater  befindlich  sind:  so  werden  sie  von  dem  Staate  mit  übernommen,  welchem
  der  Vater  zugehört.

.  7.
Hat  ein  Staatsangehsriger  durch  irgend  eine  Handlung  sich  seines  Bürgerrechts  verluslig
  gemacht,  ohne  einem  andern  Staate  zugehörig  geworden  zu  seyn:  so  kann  der  erstere
Staat  der  Bepbehaltung  oder  Wiederannahme  desselben  sich  nicht  entziehen.

8.  3.

Handlungsdieuer,  Handwerkogesellen  und  Dienstbothen,  sowie  Schäfer  und  Dorfhirten,
wesche,  ohne  eine  selbstständige  Wirtyschaft  zu  haben,  in  Diensten  stehen,  ingleichen  Zöglinge
und  Studierende,  welche  der  Erziehung  oder  des  Unterrichts  wegen  irgendwo  verweilen,  -
werben  durch  diesen  Aufenthalt,  wenn  derselbe  auch  känger  alc  10  Jahre  dauern  sollte,
kein  Wohnsihrecht.  Zeitpächter  sind  den  hier  oben  benannten  Individuen  nur  dann  gleich  zu
achten,  wenn  sie  nicht  für  ihre  Person  oder  mit  ihrem  Hausstande  und  Vermögen  sich  an
den  Ort  der  Hachtung  hinbegeben  haben.

é4  9.

Denjenigen,  welche  als  Landstreicher  oder  auc  irgend  einem  andern  Grunde  auêgewiesen
werden,  hingegen  in  dem  benachbarten  Staate,  nach  den  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
sestgestelllten  Grundsägen,  kein  Heimwesen  anzusprechen  haben,  ist  letzterer,  den  Eintritt  in
lein  Gebieth  zu  gestatten,  nicht  schuldig,  es  wurde  denn  urkundlich  zur  völligen  Ueberzeugung
dargethan  werden  können,  daß  das  zu  übernehmende  Individuum  einem  in  gerader  Richtung
        <pb n="139" />
        130

rückwärks  liegenden  Staate  zugehöre,  welchem  dasselbe  nicht  wohl  anders  als  durch  dat  Gebieth
  des  erstern  zugeführt  werden  kann.

0.

Sämmtlicken  betreffenden  Behörden  wird  *  zur  strengsten  Pflicht  gemacht,  die  Absendung
der  Vagabunden  in  das  Gebieth  des  andern  der  hohen  contrahirenden  Theile,  nicht  bloß  auf
die  eigene  unzuverläßige  Angabe  derselben  zu  veranlassen,  sondern,  wenn  das  Verhäleniß,
wodurch  der  andere  Staat  zur  Uebernahme  eines  Vagabunden  Conventions-mäßig  verpflichtet
wird,  nicht  aus  einem  unverdächtigen  Vasse,  oder  aus  andern  vöollig  glaubhaften  Urkunden
bervorgeht,  oder,  wenn  die  Angabe  de  Vagabunden  nicht  durch  besondere  Gründe  und  die
Verhältnisse  des  vorliegenden  Failes  unzweifelhaft  gemacht  wird,  zuvor  die  Wahrheit  sorgsältig
  zu  ermitteln  und  nthigen  Falles  bey  der,  vermeintlich  zur  Aufnahme  des  Vagabunden
verpslichteten  Behörde,  Erkundigung  cinzuzchen

8.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  ein,  von  den-  einen  der  hohen  contrahirenden  Theile,  dem
andren  Theile,  zum  weitern  Transporte  in  einen  rückwärte  liegenden  Staat,  zufolge  der
Besiimmung  debö  &amp;amp;.  9.  zugeführter  Vagabund  von  dem  lebtern  nicht  angenommen  würde:  so
kann  derselbe  wierer  in  denjenigen  Staat,  welcher  ihn  au5gewiesen  hatte,  zur  vorläufigen
Beybehaltung  zuruckgebracht  werden.

5.  12.
Ees  bleibt  den  beyderseitigen  Provinzial-Regierungs-Behörden  überlassen,  unter  einander
  die  nähern  Verabredungen  wegen  der  zu  bestimmenden  Richtung  der  Transporte,  sowie
wegen  der  Uebernahmsorte  zu  treffen.

8.  13.

Die  Ueberweisung  der  Vagabunden  geschieht  in  der  Regel  vermittelst  Transports  und
Abgabe  derselben  an  die  Policey-Behörde  desjenigen  Ortes,  wo  der  Transport,  als  von
Seilen  des  ausweisenden  Staates  für  beendigt  anzusehen  ist.  Nit  bden  Vagabunden  werden  zugleich
  die  Beweisstücke,  worauf  der  Transport  Conventieno-mäßig  gegründet  wird,  übergeben.
In  solchen  Fällen,  wo  beine  Gefahr  zu  beforgen  ist,  können  einzelne  Vagabunden  auch  mittelst
  eines  Laufpasses,  in  welchem  ihnen  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben  ist,
in  ihr  Paterland  gewiesen  werden.

Es  sollen  auch  nie  mehr  alc  3  Personen  zugleich  auf  den  Transport  gegeben  werden,
es  wäre  denn,  daß  sie  zu  einer  und  derselben  Familie  gehören,  und  in  dieser  Hinsicht  nicht
wohl  r  werden  können.  Größere,  so  genannte  Vaganten-Schube  sollen  ünftig  nicht
Statt  sind

*5#

Da  die  Ausweisung  der  Vagabunden  bichrtuf  Requisition  des  zur  Annahme  verpflichteten
  Staates  geschieht,  und  dadurch  zunächst  nur  der  eigene  Vortheil  des  ausweisenden
Staates  bezweckt  wird:  so  können  für  den  Transport  und  die  Verpflegung  der  Vagabunden
keine  Anforderungen  an  den  übernehmenden  Staat  gemacht  werden

Wird  ein  Auszuweisender,  welcher  einem  rückwärts  liegenden  Staate  zugeführt  werden
soll,  von  diesem  nicht  angenommen  und  bechahh  nach  §F.  11.  in  denjenigen  Staat,  welcher
ihn  au6gewiesen  hatte,  zurückgebracht:  so  muß  lebterer  auch  die  Kosten  des  Transports
und  der  Verpflegung  erstatten,  welche  bey  der  Zurückführung  aufgelaufen  sind.
        <pb n="140" />
        131

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenachisches

Regierungs-Blakt.

Nummer  16.  Den  6.  September  1822.

 

Ordenaustheilungen.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  unterm  23sten  August  d.  J.  die  Eatschließung
  gefaßt,  die  unterzm  18ten  Januar  1816.  errichtete  Stiftung  von  8  Ritterkreuden
  Höchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  für  die  acht  Kompagnien  des  usten  und
aten  einfen-Bataillons  dahin  gnädigst  abzuändern,  daß  diese  Kreuze  nicht  mehr,  wie  bisher,
  die  jedesmahligen  Kompagnie-Kommandanten,  oder,  in  deren  Abwesenheit,  deren  Nachsolger
  in  der  Kompagnie,  sondern  die  Bataillons  solche  an  den  ihnen  am  Zten  September
d.  J.  feverlichst  übergebenen  Fahnen  tragen  sollen,  und  bey  dieser  Gelegenheit  den  dermahligen
  acht  Kompagnie-Kommandanten,  nehmlich  den  Hauptleuten  von  Germar,  von
Mauderode,  von  Seebach,  von  Goldacker,  von  Steuben,  von  Schauroth,
von  Schlegel  und  von  Schüb,  jedem  das  Nitterkreuz  v.  weißen  Falken,  für  seine
Person,  in  Gnaden  verliehen.

Sodann  haben  Hoöchstdieselben  unter'm  zosten  August  d.  J.,  dem  Königl.  Sichsischen
Unter-Staats-Sekretar  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Herrn  Geheimen  Rath  von  Minkwi,
  zu  Dresden,  desgleichen  dem  Kammerherrn  und  Konigl.  Süchsischen  Geheimen  Rath

errn  von  Könneritz,  daselbst,  das  Komthurkreuz  und  endlich  am  Zten  d.  M.  dem

errn  Ober-Konsistorial-Direktor  Peucer  sowie  dem  Herrn  Kammerherrn  und  Legations-Rath
  von  Eruikshank  hier  das  Ricterkreuz  des  Ordens  vom  weißen  Falken  zu  verleihen
  gnädigst  geruhet.

Beförderungen.

Des  Großherzogs,  Königl.  Hoheit,  haben  1)  den  Pfarrer  zu  Stüberbach  und  Rektor
zu  Ilmenau,  Wilhelm  Schmidt,  zum  Pfarrer  zu  Jenapriesnih  mittelst  höchster  Urkunde
  v.  rZten  v.  M.  besttiget;  2)  den  Amts-Advokaten,  Garl  Friedrich  Wilhelm
Schmid,  zu  Vacha,  zum  Hof-Advokaten,  sodann  3)  den  Landschaft-Kanzlist,  Franz
Michael  Hummel,  zu.  Eisenach,  zum  Archiv-Registrator  und  4)  den  Korpê-Jüger
GCaspar  Feiedrich  Caspari  zum  Unterforster  zu  Fischbach,  mittelst  höchsten  Dekreto
und  hoher  Ministerial-Dekrete  vom  1Sten  und  Zosten  August  d.  J.  in  Gnaden  ernannt.
        <pb n="141" />
        Bekanntmachungen.

I.  Zur  Nachricht  wird  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  mit  Genehmigung  der  unterzeichneten
  Stelle  der  Bürgermeister  und  Amts-Advokat  Dr.  August  Zeutsch  in  Austedt  zum
Justitiar  des  Heroldischen  Patrimonial-Gerichte  zu  Mittelhausen,  an  die  Stelle  des  bisherigen
  Gerichts-Verwalters,  Hof-Advokat  Carl  Stäps  jebt  hier,  ernannt,  auch  in  dieser
Eigenschaft  durch  das  beauftragte  Amt  Allstedt  am  toten  May  dieses  Jahres  verpflichtet
und  eingeführt  worden  ist.  Weimar  den  zten  July  1822.

Großherzogliche  Süchsische  Landes-Regierung.
von  Gerstenbergk.

II.  Mehrere  vorgekommene  Untersuchungen  wegen  Holzenkwendung  haben  ergeben,
daß  unter  Handwerkögesellen,  Holzmachern  und  Tagelöhnern  die  irrige  Meynung  herrschend
geworden  ist,  als  könne  jeder  mit  Holz  sich  beschäftigende  Arbeiter  zum  Feierabende  ein  beliebiges
Stück  Holz  oder  auch  Holzspähne  eigenmächtig  mitnehmen,  ohne  hierunter  etwas  Unerlaubtes
  und  Strafbares  zu  begehen.  «  "

Da  jedoch  diesem  offenbaren  Mißbrauche  länger  nicht  nachgesehen  werden  kann,  indem
dergleichen  Aneignungen  die  Arbeitsherren  und  Eigenthümer  des  Holzes,  ohne  deren  Wissen
und  Willen  sie  geschehen,  sehr  benachtheiligen:  so  sinden  Wir  uns  veranlaßt,  hierdurch  zur
Nachachtung  diejenigen,  die  es  angeht,  zu  erinnern,  daß  ein  solches  Mitnehmen  von  Holzstücken
  oder  Spähnen  ohne  besondere,  vorher  gesuchte  und  auêdrücklich  ertheilte  Erlaubniß
de5  Eigenthümers,  es  geschehe  nun  heimlich,  oder  öffentlich,  stets  als  Entwendung  im  rechtlichen
  Sinne  zu  betrachten  ist,  daher  auch  in  vorkommenden  Fällen  jederzeit  von  Uns  so  angesehen
  und  ohne  Berücksichtigung  etwaigen  Berufens  auf  Handwerksgebrauch  mit  der  geseblichen
  Strafe  des  Diebstahls  geahndet  werden  muh.

Weimar  den  25ten  July  1822.

«  Großhergogliche  Sächsische  Landes-Regierung.
von  Gerstenbergk.

IIII  Nach  dem  Ableben  des  zeitherigen  Justitiars  des  Gerschte  zu  Thalborn,  Amts-Abvokaten
  Carl  Wilhelm  Pistorius  in  Großrudestedt,  ist  von  Johann  Christian  Voigt  zu
Oldisleben,  als  beliehenen  Vasallen  in  Ansehung  des  Riktergutes  zu  Thalvorn,  der  Amts--Advokat
  Carl  Emil  Andreas  Friedrich  Reichardt  zu  Buttstädt  bey  Großherzoglicher  Regierung
zum  neuen  Justitiar  des  zu  genanntem  Rittergute  gehörigen  Patrimonial-Gerichtö  vorgeschlagen
  und  diese  Ernennung  von  unterzeichneter  Stelle  genehmigt  worden,  hierauf  auch
die  Verpflichtung  und  Einführung  des  bemeldeten  Reichardtö  von  der  dazu  ernannten  Kommission
  am  usten  dieses  Monaths  geschehen.  Weimar  den  oten  August  71822.

Grohherzogliche  Süächsische  Landes-Regierung.
von  Gerstenbergk.

IVv.  Von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Grobherzoge,  ist  gnädigst  anbesohlen  worden,
daß  die,  in  Ansehung  des  Schuldenmachens  von  Seiten  des  Militairs,  bestehenden  gesetz-
        <pb n="142" />
        133

lichen  Vorschriften,  da  solche  hin  und  wieder  in  Vergessenheit  gekommen  zu  seyn  scheinen,
von  Neuem  eingeschärft  werden  sollen.  Dem  gemäß  werden  diese  Vorschriften  hierdurch  erneuert,
  auch  deren  Befolgung  Jedermann  zur  Pflicht  gemacht,  und  zwar:

1)  für  den  Weimarischen  und  Jenaischen  Kreis  in  seinen  alten  Grenzen,  der
Eirkular-Befehl  vom  4.  September  1773.,  nach  welchem  Niemand,  selbst  der  Tischund
  Hauswirth  nicht,  höher  als  bis  auf  zehn  Thaler  den  Großherzoglichen  Offizieren,
ohne  Vorwissen  und  Autorisation  ihrer  Chefs,  den  Unter-Offizieren  und  Gemeinen
aber  ohne  Vorwissen  und  Autorisation  der  Kompagnie-Kommandanten,  (welche  nachber
  auch  für  die  Wiederbezahlung  Sorge  zu  tragen  haben)  bey  Verkust  der  Forderung
kreditiren,  am  aller  wenigsten  denselben  auf  Montirungs-,  Armatur  und  Equipage-Stücke,
  Geld  vorschießen  soll,  unter  der  Verwarnung,  daß  derjenige,  der  lebhteres  thut,
nicht  nur  seiner  Forderung  für  verlustig  werde  geachtet,  sondern  auch  debhalb  noch
nachdrücklich  werde  bestrast  werden;

2)  für  die  Städte  Weimar,  Eisenach  und  Jena  insbesondere,  das  höchste  Restript
vom  öten  März  7778.,  welches  verordnet,  daß  kein  Offizier  oder  Gemeiner,  ohne  entweder
  von  dem  Staabe,  oder  von  seinem  Hauptmann  eine  schriftliche  Erlaubniß  dazu
zu  haben,  etwas  borge,  verkaufe,  oder  sich  verburge,  noch  weniger  aber  von  seinen
Armatur=  und  Rontirungs-Stücken  etwas  versehe,  mit  beygefügter  Bedrohung,  daß
derjenige,  welcher  demungcachtet  einem  Offizier  oder  Gemeinen,  ohne  einen  dazu  ertheilten
  Erlaubnißschein  in  Händen  zu  haben,  Geld  vorschießen,  oder  zum  Verkaufen  und
Versehen  behilflich  seyn  würde,  nicht  nur  die  dargeliehene  Summe  einbüßen,  sondern
auch  noch  überdietz  mie  nahmhafter  Serafe  angesehen  werden  solle;  endlich

3)  für  den  Neustädtischen  Kreis  und  die  übrigen  vormahls  Ksniglich
Säch  sischen  Landestheile  das  Mandat,  die  Abstellung  des  Schuldenmachens  bey
der  Armee  betreffend,  vom  zten  April  1783,  des  Inhaltes:

daß  Niemand,  weß  Standes  und  Würden  er  sey,  einem  Kapitain,  wenn  derselbe  zu  Bestreitung
  seiner  Wirthschaft  ein  Kapital  von  Einhundert  Thaler,  oder  zu  Unterhaltung  und
vortheilhafter  Beförderung  der  ihm  auf  Gewinn  oder  Verlust  übertragenen  Kompaguie=Wirthschaft,
  ein  größeres  Kapital  von  Zwey=  bio  höchstens  Dreyhundert  Thaler,  Darlehnsweise
  aufzunehmen,  gensehigt  ist,  dergleichen  Darlehne  anders  alc  mit  Vorbewußt  und  ausdrücklicher
  schriftlicher,  unter  das  Schuldbekenntnihß  zu  bringender  Einwilligung  des  Regiments
  =  Kommandanten,  vorstrecken,  einem  SubalternOsfizier  aber,  ohne  gleichmäßige
schriftliche  Erlaubniß  des  Regiment6-Kommandanten,  irgend  etwas  an  Gelde  oder  Waaren
darleihen  und  borgen  soll,  und  zwar  unter  der  Verwarnung,  daß  demjenigen,  so  ohne  Beobachtung
  dieser  Verordnung  Gelder  darleihen,  oder  Waaren  kreditiren  oder  Fractamentsnittungen

  an  sich  handeln,  oder  Pfandweise  an  sich  nehmen  würde,  zu  dem  von  ihm  gethanen
  Vorschusse  nicht  werde  verholsen,  die  Bezahlung  des  Tractaments  auf  bergleichen  an
sich  gebrachte  Quittungen  nicht  werde  geleistet,  er  selbst  aber  überdieß  annoch,  wegen  Uebertretung
  dieses  Gesetzes,  nach  Belinden,  mit  willkührlicher  Strase  angesehen  werden,  wobey
  jedoch  denjenigen  Kapitains  und  Subaltern-  Offiziers,  die  im  kande  mit  unbeweglichen
        <pb n="143" />
        124

Guͤtern  angesessen  sind,  Kapitalien  aufzunehmen  und  wegen  derselben,  gleich  einem  Andern,
auch  ohne  Vorwissen  des  Regiment-Kommandanten,  ihren  Gläubigern,  nach  Vorschrift  der
Gesehe  und  Landes-Verfassung,  auf  gedachte  Güter  Versicherung  anzuschaffen,  unbenommen
  bleibe.  Weimar  am  ####ten  August  r3822.
Großherzogliche  Sächsische  Landes=  egierung.

o  ber

V.  Es  ist  bisher  vorgekommen,  daß  Partheien,  oder  deren  7½  nachdem  sie
bey  Untergerschten  gegen  die  ihnen  dort  eröffneten  Reskripte  der  Großherzoglichen  Landesregierung
  Ober-Appellation  eingewendet,  die  Ober-Appellations-Deduktions-Schrift  nicht
bey  der  Landesregierung,  sondern  bey  den  Untergerichten  eingereicht,  und  diese  sie  zu  ihren
Akten  genommen  haben,  woher  denn  entstanden  ist,  daß  die  Ober-Appellations-Instans
sich  nicht  vollständig  in  den  Regierungs-Akten  verhandelt  sindet.

ein  Partheien  und  Anwälten  im  Bereiche  unterzeichneter  Landesregierung  wird  daher
jene  unregelmafigkein  für  die  Zukunft  hierdurch  gemessenst  untersagt  und  die  Untergerichte
werden  angewiesen,  dergleichen  #orschriftewirig  bey  ihnen  wngertichee  Rechefertigungsschrif
ten  ohne  Weiteres  zurück  zu  geb  Weimar  den  26ften  August  1822
Großherzogliche  ee  Landezragierung.
von  Gerstenbergk.

VI.  Die  Großherzogliche  Regierung  hat  bey  den  diesjährigen  Depositen=  Tabellen
wahrzunchmen  gehabt,  daß  solche  von  mebreren  Unterobrigkeiten  —  nur  von  einer  Person
unterzeichnet  —  eingesendet  worden,  da  doch  nach  Vorschrift  des  J.  27.  des  Depositen=Gesetzes
  vom  ##ten  May  1821  diese  Tabellen  von  den  drey,  die  Schlüssel  zum  Depositen-Kasten
  führenden  Personen  unterschrieben  werden  müssen.

Sämmtliche  Unterobrigkeiten  werden  daher  erinnert:  dem  Gesehe  Genüge  zu  leisten,
mit  der  R  daß  dergleichen  Tabellen,  welche  nicht  von  allen  drey  Personen  unterzeichnet
  sind,  den  Unterobrigkeiten  uft  ihre  Kosten  zurükesenden  werden  sollen,  um  die
sehlenden  unterschriften  noch  bepsagen  zu  lassen.  Weimar  den  26sten  August  1822.

Großherzogliche  Sächsssche  nianentn
n  Gerstenbergk.

Oeffentliche  Belobung.

Am  28sten  May  d.  J.  rettete  der  Einwohner  Johann  Christian  Ruͤdiger,  zu
Weida,  den  in  den  Tuͤmpel  des  dasigen  Muͤhlgrabeno  gefallenen  gjaͤhrisen  Sohn  des  Einwohners
  Decker,  daselbst,  indem  er  selbst  in  den  Muͤhlgraben  sprang  und  den  schon  ganz
ermatteten  Knaben  an  das  Land  brachte.

Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  fuͤr  diese  lobenswerthe  Handlung  dem
Rödiger  eine  Geld-Prämie  gnédigst  zu  verwilligen  geruhet,  welches,  der  gesetlichen  Bestimmung
  gemäß,  hiermit  femuch  bekamnt  gemacht  w

Weimar  den  17ten  August  18

ewifenen  Sitliche  Vandes-Direktion.
nbb.
        <pb n="144" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakt.

Nummer  17.  Den  27.  September  1822.

 

Ehrenaus  zeichnungen.
Se.  Konigliche  Hoheit,  der  Großiherzog,  haben  dem  Kammerherrn  und  Hauptmann
v.  Germar,  Ritter  vom  weißen  Falkenorden,  so  wie  dem  Rath  und  Sxatoullier  Hage
bier,  bepden,  auf  ihr  unterthänigstes  Nachsuchen,  das  Tragen  des  einem  jeden  von  #ihnen
von  Sr.  Majestät,  dem  Könige  von  Bayern,  verliehenen  Ritterkreuzes  des  Eivil=Verdienstordens
  der  Bayerschen  Krone  am  2ten  dieses  Monaks  gnadigst  bewilliget.

Bef  ör  der  un  gen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  im  Einverständnisse  mit  des  regierenden
Herrn  Herzogs  zu  Sachsen-Gotha-Altenburg,  Durchlaucht,  den  Baccalaureus  der  Theolegie
und  Privat-Docenten  auf  der  Universitädt  Jena,  D.  Friedrich  August  Klein,  so  wie  den
Privat-Docenten,  auf  der  Universitt  Halle,  D.  Andreas  Gottlieb  Hoffmann,  beyde  zu
außerordentlichen  Professoren  der  theologischen  Facultat  auf  der  Gesammt=Akademie
  Jena,  mittelst  höchster  Reskripte  vom  23sten  und  27ssten  August  dieses  Jahres
zu  ernennen  gnädigst  geruhet.

Demnächst  haben  Höchstdieselben  ·
1)  den  Herrn  General-Masor,  Freyherrn  August  Carl  von  und  zu  Egloffstein
hier,  Großkreuz  des  Ordens  vom  weißen  Falken,  Ritker  des  Russisch  Kaiserlichen  St.  Annen-Ordens,
  ater  Klasse  (in  Brillanten),  und  deö  St.  Georgen-Ordens,  ater  Klasse,  auch
Offizier  des  Königlich  Französtschen  Ordens  der  Ehren=  begion,  zum  wirklichen  Geheimen-Rath
  mit  dem  Chren-Prädikate:  Excellenz,  durch  ein  höchstes  Dekret  vom  Zten

dieses  Monaks  ernannt;  ,·  .
2)ds-nHof.B1-chyckndtck,JohannWilhelmHoffmaisiid.1··hccsslbst,dadPrkIdskot
alsKommissionORcthmittelsthöchstens-Dostende4tcnbtcsc6Monatöverliehen;

3)chIPsark-KollaboratorzuModekwih,?lugustHieronymusKkvmkych«
GkoovbekingeshznmPfarrckzuStühcrbachundRcctoczuIleMllVUkchTM

böchste  Urkunde  vom  ten  dieses  Monats  bestätiget;  "

4)  den  Hof-Amts-Accessisten  und  Rechnungeführer  bey  der  Hof-Konditorey,  Adalbert
Hauenschild,  hier,  zum  Hof-Konditorey-Schreiber,  den  Accessisten  bey  hiesiger
Bibliothek,  Johann  Bernyard  Franke,  zum  Kanzlisten  bey  derselben,  den  Seribent,
Johann  John,  bieselbst,  zum  Kopisten  bey  der  Oberaufssicht  über  alle  unmittelbare
        <pb n="145" />
        136

Anstalten  für  Wissenschaft  und  Kunst,  und  den  bey  der  Jenaischen  Bibliothek  angestelle  gewesenen
  Christian  Römhild,  zum  Bibliotheks-Diener  allhier,  durch  hohe  Ministerial-Dekrete
  vom  7yten  dieses  Monats  ernannt;

5)  dem  botanischen  Gärtner,  Franz  Baumann,  zu  Jena,  das  Prädicat  als  Hos-Gärtner
  durch  ein  hohes  Ministerial-Dekret  von  demselben  Tage  ertheilt  und  endlie

)  den  Regierung-Registrator,  10.  Carl  Ernst  Friedrich  Koch,  hieselbst,  zum  aten
Amts-Aktuar  des  Justiz-Amtes  Niederroßla  mittelst  hohen  Ministerial-Dekretes  vom
2osten  dieses  Monats  in  Gnaden  ernannt.

Bekanntmach  ungen.

I.  Nachdem  die  Großherzoglich  Sichsische  Regierung  zu  Weimar  und  die  Herzoglich
Sachsen-Coburg-Saalfeldische  Regierung  zu  Coburg,  zu  Feststellung  der  hinsichtlich  der
Vagabunden  und  Auögewiesenen  zu  befolgenden  Grundsähe,  dahin  übereingekommen  sind,
daß,  statt  einer  diesfallsigen  besondern  Lebereinkuftn  der  Inhalt  der  zwischen  den  Konigl.
und  Großherzoglichen  Regierungen  zu  Dresden  und  Weimar,  unter'm  12ten  Oktober  1827
über  den  angegebenen  Gegenstand  bgeschlosfenen  Convention,  auch  zwischen  den  Großherzoglich
  Saͤchsischen  un  den  Herzoglich  Sachsen-  Goburge  Sealseldischen  Staaten“  als  verbindlich
  anerkannt  und  vom  ssten  Oktober  dieses  Jahres  an  in  Kraft  treten  soll:  so  ist  hlerüber,
  auf  Befehl  *  niglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  diese  Ereltong  ausgefertigt
und  wegen  deren  Bekanntmachung  und  Vollziehung  die  nöthige  Anordnung  ergangen.

Weimar  den  Kten  September  1822.  Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Minferium.
Erklärunqg  D.  Christian  Wilhelm  Schweiter.
wegen  der  mit  der  Sachsen-Coburgischen
Regierung  abgeschlossenen  Uebereinkunft,  die
Aufnahme  der  Vagabunden  und  Ausgewieenen
  betresfend.

II.  Die  sämmtlichen  Rentbeamten  biesiger  Lande  werden  in  Gemäßheit  eines  höchsten
Reskripts  vom  27  sten  vorigen  Monats  andurch  angewiesen,  alle  von  ihnen  aufzunehmenden
Fruchtversteigerungs-Protokolle  nicht  nur  deutlich  zu  führen,  sondern  auch  solche  von  den
Erstehern  mic  unterzeichnen  zu  lassen.  Weimar  den  oten  September  7822.

Großherzogliche  Stbsische  Lomwer  daselbst.
.  A.  Freyh  t

ri
III.  Auf  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Grafherwaoh,  rizu  Befehl,  wird  hierdurch
bekannt  gemacht,  daß  dem  geheimen  Regierungsrath  von  Hinkeldey  zu  Sinnershausen  verbothen
  ist,  für  Großherzoglich  Weimar-Eisenachische  ungoothanen.  Bittschriften,  oder  sonstige
amtliche  Vorstellungen  und  Eingaben  zu  verfassen,  und  daß  berjenige  Uncerthan,  welcher
sich  dennoch  dergleichen  Schriften  von  genanntem  geheimen  Regierungerath  von  Hinkelden
verfertigen  läßt,  ohne  Weiteres  für  die  darin  vorkommenden  Unziemlichkeiten  verantwortlich
gemacht,  und  für  solche,  als  von  ihm  selbst  verschuldet,  zur  Strafe  gegogen  werden,  auch
daß  dergleichen  Eingaben  und  Bittschriften  in  der  Sache  selbst,  welche  ste  zum  Gegenstand

haben,  gänzlich  unbeachtet  bleiben  sollen.  Eisenach  den  roten  September  1822.
Grohherzogliche  —  daselbst.
Thon
        <pb n="146" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  18.  Den  22.  November  1822.

 

Ordenaustheilungen  und  Ehrenauszeichnungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  unter'm  a#sten  v.  M.  dem  Königlich
Sächsischen  Unter-Staats-Sekretar  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Geheimen-Rath  und
Komthur  des  weißen  Falken-Ordens,  Hrn.  von  Min'kwiß,  zu  Dresden,  das  Großkreuz,
sodann  am  13ten  v.  M.  dem  Königlich  Preußischen  Obrist  der  Artillerie,  Hrn.  Nohnhaupt,
zu  Erfurt,  daß  Komthurkreuz  und’  dem.  Kniglich  Preußischen  Major  der  Ariillerie,
Hrn.  Stieler  daselbst,  das  Ritterkreuz  Héchstihres  Haußordens  vom  weißen  Falken  zu
verleihen  gnädigst  geruhet.

Sodann  haben  Hochtdieselben  am  2  5sten  v.  M.  dem  Bergrath  und  ordentlichen  Honorar,
  Professor  der  Philosophie  auf  der  Universitt  Jena,  Hrn.  10.  Lenz,  zu  seinem  Sojährigen
  Dienst-Jubiläum,  und  am  ###ten  v.  N.  dem  Wegebau  Inspektor,  Hrn.  Blaufuß  allhier,
für  eine  mehrjährige  mit  Kunstfertigkeit  ausgeführte  Arbeit,  beyden,  die  goldene  Civil-Verdienst=
  Medaille  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen  derselben  am  rothen  Bande  bes
weißen  Falken-Orbens  in  Gnaden  ertheilt.  "

Besförderumn  gen.
De#  Großhergogs,  Königliche  Hohckk,  haben:
1)  den  Vice-Präsidenten  Höchstibrer  bandee-Direklion,  Hrn.  Christian  August  Schwendler,

  Ritter  des  Ordeno  vom  weißen  Falken  hier,  zum  zweyten  Prsidenten
derselben  ernannt;

r½

dem  Justiz=  Amtmann,  Carl  Wilhelm  Anton  Heinemann,  zu  Vieselbach,  und
dem  Stadtrichter,  Georg  Friedrich  Pfefferkorn,  zu  Eisenach,  beyden  den  Charakter
  als  Justiz-Kathy,  und  zwar  ersterem  mit  den  Rechten  und  Prärogativen
eines  wirklichen  Rathe  verliehen;

den  Hossunker  und  Sekond-Lleutenant,  Friedrich  von  Germar  hier,  sowie  den
Dektor  der  Rechte,  Wilhelm  von  Wegner  aus  Mietau,  bevde  zu  Kammerjunker
  und  den  Kontroleur  Christian  Victor  Morih  Steinert  hier,  Führer  des
Kammergegenbucheo,  zum  Rentamtmann  zu  Blankenhayn,  ernannt;

·□
S
        <pb n="147" />
        138

4)  den  Kammer=  Kalkulator,  Carl  Friedrich  Hoffmann  hier,  zum  Land-Rentamte
als  Führer  des  Gegenbuches  versetzt  und  den  Kammer-Revisions-Accessisten,
Carl  Martini  hier,  zum  Kammer-Kalkulator  ernannt;
dem  Revisions-Accessisten,  Carl  Reichardt,  hier,  bey  Gelegenheit  seiner  provisorischen
  Anstellung  bey  der  Rechnungs-Revision  zu  Neustadt  a.  d.  O.,  den  Charakter
als  Kalkulator  ertheilt  und

6)  den  Schloßknecht,  Johann  Gottfried  Theodor  Magdelung,  d.  j.,  zum  Hofbän--der
  bey  der  Hofkellerey  in  Gnaden  ernannt,  laut  höchster  Dekrete,  hoher  Ministerial-Dekrete
  und  höchsten  Rescripts  vom  sz#ten,  24sten  und  ersten  September,

1iten,  1ten,  1gten,  Zasten  und  29sten  October  d.  J.
Demnaͤchst  haben  Hoͤchstdieselben

7)  den  Kollaborator  bey  der  Pfarrey  Dornburg,  Albert  Kiebeskind,  zum  Pfarrer
zu  Maua  und  Leutra,  den  Kollaborator  bey  dem  Ober-Pfarramte  Ilmenau,
Joh.  August  Brioorich  Schmidt,  zum  Diakonus  daselbst,  und  endlich  den  Adjunkt
  und  Diakonus  D.  Thieme,  zu  Ilmenau,  zum  Diakonus  zu  Allstedt,
mittelst  höchster  zenn  vom  4ten  und  ###ten  October  d.  J.  gnädigst  bestätiget.

Dienstenutlassu  ng.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Landrath,  Hrn.  Andreas  von  Schlegel,
  auf  Mittelhausen,  Ricter  vom  weißen  Falken  -Orden,  bey  seinem  zunehmenden  Alter,
unter  Anerkennung  seiner  langjährigen  treuen  und  eifrigen  Dienste  und  Verleihung  einer
Pension,  durch  ein  hochstes  Dekret  vom  Z3osten  v.  M.  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  und
dessen  sämmtliche  landräthliche  Funktionen  dem  Hrn.  kandeo  =  Direktions-Rath
Ludecus  allhier,  bis  nach  erfolgter  ständischer  Wahl  eines  andern  Landratho,  mtest.
eines  höchsten  Rescripté  von  demselben  Tage  zu  übertragen  gnédigst  gerühet.

Ministerigl  Erklärnngen.

I.  Zwischen  der  Grohherzoglich  Sachsen  Weima:-Eisenachischen  und  der  Herzoglich
Sachsen  Gotha=  Altenburgischen  Regierung  ist  die  Uebezeinkunfe  getrossen  worden,  in  allen
vorkommenden  Fällen,  welche  die  Uebernahme  von  Vagabunden  und  Auögewiesenen  betresfen,
  sich  gegenseitig  nach  den  Bestimmungen  der  von  den  gedachten  Regierungen  mit  der
Königlich  Saächsischen  abgeschlossenen  Konvention  richten  zu  wollen.  Dabey  sind  Großherzoglicher
  Sächsischer  Seits  11%  Abltekerunge:  und  Uebernahme  Drte

fß  den  Weimar-Jenaischen  Kreis
1)  gegen  das  Srzogihun  Gother-  die  Stadt  Weimar  und  in  Hinsiche  auf  das  Amt

Ilmenan,  die  Stadt  dieses  Nahmeno;

2)  gegen  das  Berzonthum  —  die  Staͤdte  Jena,  Buͤrgel,  Dornburg  und  Sulza.
fza  den  Neustädtischen  Krei:

egen  das  %  Wir  die  Städte  Neustart  und  Weida.

Für  den  Eisenachischen  Kreis:
gegen  das  an  bnseben  unrnd  Herzogeyum  Gotha:  die  Stadt  Eisenach.
        <pb n="148" />
        130

Gegenwärtige,  Nahmens  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zu  Sachsen  Weimar-Eisen


Tage

die

Vagabunden  und  Ausgewiesenen

ach  ausgefertigte  Erklärung  soll  sofort  öffentlich  bekannt  gemacht  werden,  und  vom
der  Bekanntmachung  an  in  Kraft  und  Wirksamkeit  treten.
Weimar  I####Oktober  1822.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Carl  Wilhelm  Freyh.  v.  Fritsch.
Erkläárung,

wechselseitige  Uebernahme  vo
ge  u  h)  n  vdt.  E.  Muͤller.

betr.

II.  Zwischen  der  Großherzoglichen  Sächsischen  und  der  Königlichen  Preußischen  Regierung

  ist  über  die  Herstellung  einer  wechselseitigen  Zoll=  und  Geleits-Frepheit
  des  Fürsten=  und  Staatsguts  folgende  Uebereinkunft  getroffen  worden:

Die  Personen  der  regierenden  Fürsten  und  ihrer  Familien  nebst  dem  Gefolge,  welches  sie

au
na

oh

f  Reisen  begleitet,  es  sey  nun,  daß  es  ihnen  unmittelbar  folgt,  oder  ihnen  voraus  oder
chreiset,  sollen  die  Zoll-Barrieren  und  resp.  die  Zoll=  und  Geleits-Stätten  unausgehalten
ne  Untersuchung  und  auch  ohne  besondere  Freypässe  durchgängig  Abgabenfrey  passiren.

Von  allen  Durchfuhrabgaben,  wozu  jedoch  Chaussee-,  Brücken-,  Schleußen-  Gelder  und

dergleichen,  als  Kommunikations-Abgaben  nicht  zu  rechnen  sind,  foll  auf  Freypässe  des
betreffenden  Königlichen  Ministeriums  in  den  Koniglichen  Staaten,  und  der  beireffenden
Großherzoglichen  Behörde  in  den  Großherzoglichen  Landen,  befreyt  seyn:

1)

".#
2

Si

Alles  eigentliche  und  unmsttelbare  Fürstengut,  nähmlich  das  wirkliche  persönliche  Eigenthum
  des  Regenten  und  Seiner  Familie.  '
Dahin  werden  auch  Gegenstaͤnde  der  Liebhaberey  fuͤr  den  unmittelbaren  persoͤnlichen
Gebrauch  des  Fürsten  und  Seines  Hauses  gerechnet,  als  Sammlungen  von  Gemälden,
Kupferstichen,  oder  sonstigen  Kunstsachen,  Bibliotheken,  Silber=  und  Goldservie  u.  (.
w.  (Verzehrungegegenstände  sind  jedoch  von  dieser  Abgabenfreyheit  ausgeschlossen.)
Alles  Staatögut  im  engern  Sinne,  d.  h.  alle  Gegenstände  die  in  der  Regel  ausschließlich
  von  den  Regierungen  eines  Staats,  nicht  aber  von  Privat-Personen  besessen  werden
und  die  nicht  zu  einem  Privat-Verbehr  bestimmt  sind,  als  z.  B.  sämmtliche  Kriegs=  und
Militär-Bedürfnisse,  großes  und  kleines  Geschüß,  sonstige  Armatur  und  Montirungsstücke,
  Schießpulver  in  Quantitäten,  Remontepferde  t.
Diese  Gegenstände  müssen  jedoch  immer  schon  als  wirkliches  Eigenthum  der  Regierung
  anzusehen  seyn.  Endlich
Gegenstände,  welche  bey  eintretenden  allgemeinen  Unglöcksfällen  für  den  öffentlichen
Gebrauch  von  den  Regierungen  angeschafft  und  verfendet  werden,  nahmenklich  Getreide,
das  im  Falle  eines  Mißwachses;  Bau-Material,  das  im  Falle  von  Feuers=  oder
Wasserönoth;  Vieh,  das  im  Falle  eines  Viehsterbens,  den  Unterthanen  eines  dadurch
betroffenen  Landes  von  #hrer  Regierung  zur  Unterstützung  geschickt  werden  könnte.
        <pb n="149" />
        140

Dagegen  wird  von  jeder  Abgabenfreyheit  atnslich  ausgeschlossen
Allec,  was  nur  im  weitern  Sinne  Staatögut  heißen  kann,  rahmentüch  alles
dasjenige,  was  der  Staat  eben  so  gut  wie  sede  Privat-Person  zum  Gegenstande  eines
Gewerbes  oder  Handels  macht,  und  alo  solchen  benutzt.
Dahin  gehören
a)  die  landwirthschaftlichen  Erzeugnisse  der  Domänen  und  Forsten,
b)  die  Erzeugnisse  der  Bergwerke  und  die  Fabrikate  des  Vergbaves  und  Hüttenwesens,
)  das  Salz  und  andere  Gegenstände,  womit  die  Regierungen  einen  Alleinhandel  treiben.
Welche  Uebereinkunft  diernit  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  zur  Richtschnur  für  die  betreffenden
  Behörden  gebracht  w
Weimar  den  18Sten  Dktober  1822.

Großherzogliches  Sächsisches  Staats-Ministerin.
Carl  Wilhelm  Freyh.  v.  Fritsch.

Bektanntmach  ung.

Die  Großherzoglichen  Aemter,  die  Gerichte  und  Stadträthe  so  wie  die  Herren  Geistlichen
  in  den  zum  hiesigen  Regierungsbezirk  gehôrigen  Großherzoglichen  Landestheilen  werden
hiermit  aufgefordert,  die  von  ihnen  für  das  laufende  Jahr  zu  fertigenden  bisten  resp.  über
die  Lebenden  und  über  die  Gestorbenen,  Gebornen,  Kopulirten,  Geschiedenen  und  Kommunikanten,
  in  der  vorgeschriebenen  Form,  längstens  bis  zum  Zusten  Dezember  d.  J.  anher
einzusenden.

Weimar  den  ryten  Oktober  7822.
Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
von  Mob.

Oeffentliche  Belobung.

Als  am  164en  May  dieses  Jahres  die  6jährige  Tochter  des  Einwohners  Zschiegner,

Dörtendorf  in  den  drey  Ellen  tiefen  Dorfteich  gefallen  war,  ellte  der  Einwohner  Nicol
Dormer  daselbst  mit  seiner  Tochker  Eva  Maria  verehelichten  Weller  zu  Hülfe.  Lehterer
gelang  es,  das  über  zwey  Ellen  vom  Ufer  entfernte  Kind  aus  dem  Wasser  zu  ziehen,  und
es  haben.  Se.  Koönigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  der  Wellertn  für  diese  lobenswerthe  Handlung
  eine  Geld-Hrämie  gnädigst  zu  verwilligen  geruhet,  welches,  der  gesehlichen  Bestimmung
gemäß,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  den  Sten  September  1822.

Grohheczogliche  Süächsische  Landes-Direktion.
Schwendler.
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        Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenachisches

Regietungs-Blatt.

Nummer  19.  Den  17.  December  1822.

 

Ehrenauszeichnung.

Des  Großherzogs,  Koͤnigliche  Hoheit,  haben  dem  Herzoglich  Sachsen-Meiningischen
Geheimen  Legations-Rath  Henniugs  zu  Gotha,  in  gnaädigster  Anerkennung  seiner  ver—
dienstlichen  Bemühungen  um  ditteratur  und  Geschichte,  unter'm  13ten  d.  M.  die  silberne
Civil-Verdienst-Medaille,  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen  am  rothen  Bande  des
weißen  Falkenordens,  zu  verleihen  gnäeigst  geruhet.

Befsförderun  gen.
Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben:

1)  dem  Kammerguts-Pachter,  zu  Gerstungen,  Theodor  Goktfried  Gumprecht,  den
Charakter  alo  Kommerzien=  Rath  und  dem  Kupferstecher  Carl  August  Schwertgeburth
  hier,  den  eines  Hof-Kupferstechero  verliehe#;

2)  den  Postverwalter-Adjunkt,  August  Gottschalch,  zu  Weida,  zum  Postverwalter
  daselbst  bestétiget;

3)  den  Regierungs-Accessisten,  Carl  August  Leidenfrost  hier,  zum  zweyten  Amté-Aktuar
  beym  Justiz  Amte  Blankenhayn,  den  Gehälfen  bey  der  Sternwarte  zu  Jena,
Ludwig  Schrön,  zum  Konducteur  bep  dieser  Anstalt,  den  Hof-Marschallamts-Kopisten,
  Carl  Theodor  Ludwig  hier,  zum  Hof-Rarschallamto-Kanzlisten  und
den  Kammer-Laquai,  Ernst  Rothe,  zu  Höchstihro  Kammerdiener,  sowie  den  Hof-Laquai,
  Ehristian  Carl  Weise,  zum  ammer-Laguai  mittelst  höchster  Dekrete,
hoher  Ministerial-Dekrete  und  resp.  Rescripto  vom  15ten,  19ten,  2osten,  29sten  November
  und  Oten  December  d.  J.  in  Gnaden  ernannt.

Bekanntmach  ungen.

1.  Nachdem  sich  über  die  Bedeutung  des  Wortes  „Spanferkel“  in  Beziehung  auf  bie
Handhabung  des  Impost-Regulatives  und  die  richtige  Anwendung  des  dirfallsiden  Abgabe-
        <pb n="151" />
        142

satzes  Zweifel  haben  hervorthun  wollen:  so  wird  zur  Vermeidung  jedes  Wißverständnisses,
hiermit  zu  Jedermannê  Wissenschaft  gebracht:

ß  bey  der  Imposs=  Einnahme  nur  solche  junge  Schweine  als  Spanferkel.  (Sangschweine)
  passiren  und  mit  der  dafür  in  dem  Impost-Tarif  nach  dem  Regulativ  vom  27sten
November  182;  bestimmten  Abgabe  von  Einem  Groschen  pro  Stöck  verrechtet  werden  können,
  welche  nicht  über  Sechs  Wochen  alt  und  nicht  über  zwölf  Pfund  an  Gewicht  zu
schäben  sind.

Im  Zmeifel  über  das  Alter  entscheidet  das  Gewicht.

Kleine  Schweine,  welche  entweder  über  sechs  Wochen  alt,  oder  schwerer  als  zwölf
Pfund  zu  schätzen  sind,  können  demnach  nicht  mehr  alc  Spanferkel,  sondern  müssen  als
Schweine  unter  50  Pfund,  nach  dem  für  diese  bestehenden  Taris=  Sah  verrechtet  werden.

Sind  sie  schwerer  als  50  Pfund:  so  versieht  es  sich  von  selbst,  daß  alsdann  die  weiteren
  diesfallsigen  Tarif-Sähe  eintreten.

Das  Publikum  sowohl,  als  simmtliche  Impost=  Einnehmer  und  Impost--Aufseher,
haben  sich  um  so  mehr  hiernach  genau  zu  achten,  als  jede  Zuwiderhandlung  als  Defraudation
  zur  Untersuchung  gezogen  und  nach  dem  Gesetz  bestraft  werden  muß.

Weimar  am  24#sten  Oktober  19822.

Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium  daselbst.
Ch.  Wepland.

III.  Da  das  aus  dem  Auslande  eingehende?  böllnische  Wasser,  (Eau  de  Cologne)
als  eine  Art  besonders  zubereiteter  Spirius  vini,  der  Impost-Abgabe  nach  dem  Gesetz
(Cap.  VI.  &amp;amp;  2.  des  Impost-Regulativ's  vom  27sten  November  181.)  unterliegt;  daben
ubeni  die  Natur  dieser  Waare  und  die  Art  und  Weise,  wie  dieselbe  versendet  zu  werden  pflegt,
es  noͤthig  gemacht  haben,  den  Tarif:  Sal  der  Abzabe,  welchen  das  Geseth  vom  fremden  Spiritus
  vini  Überhaupt  nach  dem  Maaßgehalt  regulirt,  hier,  im  entsprechenden  Verhältnisse,
bach  dem  Gewicht  zu  bestimmen:  so  wird  dieses  end  daß  lünftig  der  Impost  von  allem  aus
dem  Auslande  eingeyenden  köllnischen  Wasser  zu  1##  trichten  ist,  mit

Einem  Greschen  und  Seché  Pfennigen  für  sedes  Siüns,  hruno-Gewicht,  d.  h.  mit
Einschluß  von  Gias  und  Pfropf,  jedoch  mit  Auöschluß  d  er  Kisten,  Füsser,  oder  sonstigen
  Enoonloage,  wofür,  wenn  die  Waare  in  dergleichen  weitern  Verschluß  eingeht,
zehn  Pfund  vom  Gentner  zu  Gute  gerechnet  werden,
zur  Kenntniß  und  Nachachtung  des  Publikums  sowohl  als  simmklicher  Impost-Einnehmer
und  Aufseher  hiermit  bekannt  gemacht.
Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  alle  sonstigen  Vorschristen  des  Impost-Regulatw's
  wegen  der  Art  und  Weise,  auch  der  Zeit  der  Meldung  und  Verrechtung  Impostkarer
Gegenstände,  nicht  minder  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  vorkommender  Defraudationcn,
        <pb n="152" />
        144

auch  in  Beziehung  auf  dieses  köllnische  Wasser  und  des  davon  zu  entrichtenden  Imposts,  in
voller  Gültigkeit  bestehen  und  allenthalben  Anwendung  sinden.
Weimar  am  aten  November  1822.

Großherzogliches  Sächsisches  Landschafes-Kolleglum  daselbsft.
Ch.  Weyland.

IIl.  Nachdem  der  D.  med.  et  chir.  Morstz  Stark  aus  Weimar,  nach  vorgängiger  Verpllichtung
  als  solcher,  die  gebetene  Erlaubniß  zur  medizinischen  Praris  in  den  Großherzoglichen
  Landen,  mit  Ausschluß  der  Eilenachischen  Landestheile  erhalten  hat  und  ihm  die  Residenz=
  Stadt  Weimar  als  wesentlicher  Aufenthaltsort  angewiesen  worden  ist:  so  wird  vieses
  hiermir  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  aten  November  1822.
Großherzogliche  Sächsssche  Landes-Direktion.
Schwendler.

IV.  Dem  D.  mell.  er  chir.  Friedrich  Wilhelm  Bernhardt  Thiem,  aus  Ilmenau,  ist,
nach  vorgängiger  Verpflicheung,  die  Erlaubniß  zur  medizinischen  Proric  in  den  Grohherzoglschen
  Landen,  mit  Ausschluß  der  Residenz=  Stadt  Weimar  und  der  Eisenachischen  Landestheile,
  ertheiit,  und  ihm  Kranichfeld,  diesseitigen  Antheiled,  zu  seinem  wesentlichen
Aufenthaltsort  angewiesen  worden.

Es  wird  daher  solches  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  5ten  November  1822.
Großherzogliche  Sächsische  Landes.  Direktion.
Schwendler.

V.  Dem  bey  den  Großherzoglichen  Dragonern  zu  Eisenach  als  Thierarzt  angestellten
Adolph  Hagemann  aus  Lüneburg,  ist,  nach  vorgängiger  Prüfung,  die  Erlaubniß  zur
Ausübung  der  Thser-Arzneikunde  in  der  Provinz  Eisenach  ertheilt  worden,  welches  hiermit
zur  ösfentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  den  12ten  November  1822.
Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
Schwentler.

VI.  Nachdem  dem  Chirurg  Friedrich  Ehristian  Engau,  aus  Gebesee,  auf  vorgängige
Prüfung  durch  Großherzogliche  Sanitäts-Kommifsson  hier,  die  Ausübung  der  Wund-Arzneykunft
  in  ihrem  ganzen  Umfange  gestattet,  ihm  auch  die  Buttstädter  Amts=  und  Stadt-Chirurgen-Stelle
  übertragen  und  die  Sradt  Buttitot  zu  seinem  wesentlichen  Aufenthalt
angewiesen  worden  ist:  so  wird  solches  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

eimar  den  zaten  November  1822.
Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
Schwendler.
        <pb n="153" />
        144

VII.  Die  Geschaͤfte  der  erledigten  Abjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Dioͤces  Ilmenau  sinb
bis  auf  Weiteres  dem  Adjunkt  der  dortigen  Superintendentur,  Pfarrer  BVeisleder,  zu  Noda,
mit  übertragen  worden.

Dagegen  hat  der  zeitherige  Adjunkt  der  Schulaussicht,  Cicentiat  August  Thieme,  nunmehr
  zu  2  Allstedt,  die  dort  erledigte  Adjunktur  der  -  überkommen.

Dieß  zur  öffentlichen  Nachricht  und  Nachachtun

Weimar  den  26sten  Novrmber  1822.
Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Peuce

VIII.  Die  sämmtlichen  Haurt-,  Bey=  und  Wehr-Geleits-,  wie  auch  die  Zolleinnahmen
des  Großberzogtlims,  werden  unter  Beziehung  und  Hinweisung  auf  die  No.  13.  des  Regierungs-Blatteo
  vom  22ten  d.  M.  eingerückte  Bekanntmachung  des  hohen  Sraats-Ministeriums,
  vom  1#  ten  October  1722,  betreffend  die  zwischen  der  diesseitigen  und  der  Kéniglichen
  Preußischen  Regierung  zu  Stande  gekommene  llebereinkunft  wegen  wechselseitiger  Zollun
  elewotepei-  deo  Fursten=  und  Staatéguts  andurch  angew#esen:

e  Personen  sowohl  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  als  Allerhöchst  Seiner
rn  nebst  dem  Gefolge,  welches  Sie  auf  Reisen  begleitet,  es  sey  nun,  daß  es
Ihnen  unmittelbar  folgt,  oder  Ihnen  voraus=  oder  nachreiset,  umaufgehalten  und
ohne  besondere  Freypässe  durchgängig  Abgabefrey  passiren  zu  lassen;

)  dem  Königlich  Preußischen  Fürsten=  und  Staatsgut  aber  nur  dann  eine  solche  Abgabefreyheit
  uzugestehen,  wenn  von  der  betreffenden  Großherzoglichen  Behörde  auögesiellte
  Freypässe,  die  der  Uebereinkunft  gemäß  in  den  geelgneten  Fällen  gegeben  werden
sollen,  vorgewiesen  werden  können.

Weimar  den  zosten  November  1822.
Graßherzogleh  Sechiusche  Kammer  das-.
  C.  Stichling.

Oeffentliche  Belobungen.

Die  Ehefrau  des  Einwohners  Elst,  zu  Knau,  rektete  am  t9ten  July  d.  J.  auie
vierjährige  Tochter  des  dasigen  Einwohmk  Johann  Gortfe  ied  D  welche  in  den  zwen
Ellen  tiefen  unteren  Dorfteich  gefallen  war,  indem  sie  mit  eigner  kehenögesah.  dieselbe  vom
User  aus  an  das  band  zog.

Auf  hche  ie  Ftze  ber  Einwohner  Johann  Christeph  Meisegeyer,  zu  Daumisch,

am  2osten  Jul  en  dasigen  vier  Ellen  tiefen  Dorfteich  gefallene  und  berelte  zwey
Ellen  vom  sn  ß-  drenschiige  Tochter  des  dasigen  Einwohnerc  Johann  Christoph
Bohme.

Für  diese  lobenswerthe  SOgadlungen.  haben  Se.  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  den
genannten  Individuen  eine  Geld-Prémie  zu  verwilligen  geruhrt,  und  es  wird  solches,  den
gesetzlichen  Bestimmungen  gemaß,  hiermis  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  21sten  September  1322.
Großherzogliche  Sichsiche-.  Hondes-  Direktion.
      </div>
    </body>
  </text>
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