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        <title>Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824.</title>
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            <idno>rbl_swe_1824</idno>
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        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk

auf  das  Jahr  1324.

Úe  Ô  e  e  —

Achter  LJahrgang.

 

Weimar.
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        <pb n="3" />
        Seite  des

 

Inbalt.  EXXIII
chung.
A.

Adjunkturen  der  Schulaussicht  —  deren  Delebung:

a)  die  4te  in  der  Ephorie  Mellingen  .  23.  II.

b)  die  ake  in  der  Ephorie  Vieselba  lo.  III.
llrrin  der  5  2#  T  —  deren  Negatirung

  .  .  .  .  .  128.  I.

·  ..  .  9  so.  IV.  v.
Abvokatorische  Praxis:  die  Ertheilung  derselben  betr...  za.  Iv.
Allstedt  —  Erhebung  von  Derbwauchgeun  im  dosigen  Amte.  i34  #.

erbrauchsteuern
Anzeigenbeweih  in  Kriminol,  Sahern.  Geseb  varüber,  vom  7.  May
1819.  tiultruns  des  §.  35  desselben.  Diesf.  Patent  vom  73.
August  18  .  .  .  .  .  .  ..  .  103.  104.  —
Ne  Siehe  Bagabunden.
B.
—  O
20,  41,  46.77,  —
Beförderungen  .  .  .  .  .  .  .  80,  83.  105,  107,  —
II1,  115,  133)5(
127,  132,  133  :.  —
Bergamt  fuͤr  das  Neustaͤdbtische  Bergrevier  —  dessen  Errichtung  .  ..  129.  II.

Branntwein-Steuer  —  deren  Entrichlung  in  den  Aemtern  Allstedt
und  Oldiéleben.  Nachtrag  vom  20.  April  1824  zu  dem  Regulative
vom  24.  Oltober  1823  (vergl.  S.  182  —  198  des  Regierungs  ·  Blattes
  v.  J.  1823)

Breitenhecrda.  Die  bosigen  Gnichte  sind  E  Austiz  -  imte  Berta
entnommen  und  dem  Jufsliz=  Amte  Blankendayn  einbezirkt  worden

Bürgerrecht  in  der  Stadt  Eisenach.  Regulaliv  uͤber  die  E#
desselben  v.  30.  September  182.4

C.
Chirurgische  Praris:  die  Erlheilung  derselben  an  einige  Chirur
gen  belr.  .  ·  .  .  .  «  .  .

EsvilsBetdienstsMcdacllen  —  Gioßhtkzogltche  —  deren  Verleihung
  .  .

 

43-45-20.


115  —  131.

63,  107,  11,
127,  131.

 

II.
III.
VI.
        <pb n="4" />
        Seite  des
Regierungs.
Blattes

No.  der

 

cung.

 

Dienstentlassungen  .  .  .

Druckschriften  deutscher  Schiiststeller  sollen  ber  Vunbesversammlung

durch  den  Gesandten  des  Staates,  dem  der  Schrifisteller  oder  Verleher
  angehört,  überreichk  werden  und  diesfallsige  Jueignungen  sollen
nur  nach  vorher  erlangter  Bewilligung  von  Seiten  jener  ¶Betsamm-·
lung  Stalt  sinden

E.

Exrekution  gegen  Steuer-Reslanten.  Verordnung  über  deren  Bewlr,
kung  von  Seiten  der  teuerbehörden  v.  20.  Jonuar  1821

F.
Flachsrösten  in  Flüssen  und  Bächen.  Diesf.  Verboth  v.  27.  July  1824
Frohnsreyheit  der  Steuer,  und  der  Impost-  Einnehmer  von  den
Wacht=  und  Frohndiensten.  Patent  v.  26.  März  1824  zu  Grtute
rung  des  Publikondums  v.  12.  Innun  819  (oen  S.  7  No
NReg.  Blattes  v.  J.  1819)  .  .

G.
Gasthoͤfe.  Siehe  GemeindeBasäuse-Geburtshülfliche
  Praxi
Lrhe  medizinische  Praxis.
Geldstrasen  —  der  von  dem  proteslantischen  Pfarrer  und  Lehrer  bisher
  bezogene  Antheil  on  den  wegen  außerehelichen  und  anticipirten
Beschlases  erkannten  Gelstrafen  soll  künstighin  bep  Katholiken
jenen  nicht  mehr,  bey  gemischten  Religionsverwandten,  welche  jenes
Vergeben  begiengen,  dem  protestantischen  und  salholischen  Geisllichen
jedem  zur  Hälste  zu  Theil  werden  ...

Genieitibc-Backhäiistk,Gasthdfcuanchciikensollenküiifi
lighiiimindestensaufdieZcitvondnyIahkeiiverpachtelwkkdcii

GetichtskoslendekuntetsassmbkrStadt-Allj-undspalkimonial-Ge--richte:

  sie  sind  von  denselben  durch  diese  auf  geschehene  Requisition
der  Justiz-Aemter  und  herrscastlichen  Stadtgitichte  tollensrey
beyzutreibn.  .  .

17-2o.

105,106·

39  —41.

 

107,  117,  132.

 

III.
        <pb n="5" />
        Seite

 

In  hal  t.  a  esa.  urFPn
chung.
J.
Juris  diktions=  Verhältnisse  der  Patrimonial,  Gerichte  im  Neustädtischen
  Kreise  —  gemischte  sowohl  hinsichtlich  der  Eivile  als  der
Kriminal-Gerichtsbarkeit  —  deren  Vereinfachung  **'  1.
K.
Kanzley-Sporteln  und  Gebuͤhren  des  hiesigen  Ober-Konsistoriums.
Es  soll  bey  demselben  dieselbe  einfache  und  Weiterung  ersparende
Einrichtung  wie  bey'in  Eisenachischen  Ober  ·  Konsislorium  kuͤnftig  Statt
finden  .  126.  Iv.
Kirchenbücher:  in  dieselben  sellen  die  Gehurten  und  Sierbefalle  it.
sowohl  katholischer  in  protestantischen  als  protestanlischer  in  kalholischen
  Gemeinden  wobnenden  Glaubensgenossen  eingetragen  werden  109.  II.
Kirchen  vorsteher  sollen  förmlich  verpflichtet  und  vereydet  werden  113.  IV.
Kirms  —  geheimer  *  und  Ritter  —  Nachricht  von  dessen  Dienst=Jubiläum
  .  .  .  .  .  .  II,  —
Konfirmation  der  #-  Nähere  Beslimmungen  über  deren  Fähigkeit,
  Alter,  sowie  über  den  Tag  des  kirchlichen  Aktes  und  sonst.
Bekanntmachung  des  Eisenachilchen  Ober  "  Konsiloriums.  (Vergl.
Reg.  Bl.  v.  J.  1823  S.  107  No.  III.)  .  ——  II.
*5P5
gegalisation  von  Tauf-  und  Todtenscheinen,  Integritaͤts-,  Lebensund
  anderen  JZeugnissen  inlaͤndischer  Behoͤrben  durch  die  Orobderzozlichen
  Gesandtschasten  im  Auslonde.  Diesf.  Vorschrilt  133.  —
Liquidiren  in  Untersuchungssachen.  (LVergl.  S.  74  No.  J.
.Reg.  Bl.  v.  J.  1819,  S.  162  No.  IV.,  S.  269  No.  I.,  S.
270  No.  II.  d.  Reg.  Bl.  v.  J.  1823).  Diesfallsige  Konvenkionen:

a)  mit  bem  Herzogthume  Sachsen  Gotha=  Altenburng  24.  V.
b)  mit  dem  Fürslenthume  Schwarzburg-Rudolslabt  24.  V.
c)  mit  dem  Fürslemhume  Schwarzburg:  Sondershausen  24.  V.
d)  mit  dem  Fürstenttume  Reuß,  Greiz  37.  il.
e)  mit  dem  Fuͤrstenlhume  Reuß-Schltiz  37.  III.
)  mit  dem  Königreiche  Sachsen  105.  l.
        <pb n="6" />
        Seile  des  o.  der
Inhal  t.  Regierungss  Bekanntma-Blaktes.
  chung.

 

Lottosplel.  Erneuerung  der  Verbothe  gegen  dos  Einseben  in  daslelbe
und  gegen  das  Einsammeln  für  solches,  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  .
1819  S.  131  No.  V.  und  Reg.  Bl.  v.  J.  1823  S.  161  No.  II.)
ingl.  die  Bestrafung  mehrerer  dergl.  Kollekteurs  in  dem  Neustaͤdtischen

eise  .  ..  .  .  .  .  .

..  L  J.
M.
Medizinische  und  3eburtsbülfliche  we  die  Ertheilung
derselben  betr.  .  .  27  ·  I#I.
34.  II.

Medizinisch=  gerschtliche  Fslle:  in  der  Regel  sollen  ben  denlelben
  von  den  Jufsliz=  Unterbehörden  die  Physiker  und  gerichtlichen
Wundaͤrzte  des  Amts=  und  erichtsbezie  augtzogen  worden.  Verordnung
  112.  I.

Schsn  wischem  Jena  und  Klosterlausnit  hinsschtlich
  der  Extra:  Posten,  Kouriere  und  Sssseten  Deren  Beslimmung
  von  2,  /2  auf  3  Meilen  .  a7.  W.

O.
Oldisleben.  Erbebung  von  Verbrauchsteuern  im  dassgen  Amte.
Siehe  Verbrauchsteuern.
Orben  des  Großherzoglichen  Hauses  der  Wachsamkeit  oder  vom  weihen
  Falken  —  dessen  Verleihung  an  verschiedene  Hersonen  —  104,  —
115,  127,  131.  —
Orden  —  sremde  —  Erlaubniß  aun  Araben  derselben  an  inize
Großherzogliche  Staatsdiener  22,  123.  —

P.

Palrimonialgerichts—  ELIEIIITIII
weisung  neu  ernanater  fuͤr  die  rresderduint  Srcche

 

 

a)  für  zwey  Gerichte  zu  Allsted  .  .  85.  L
b)  für  das  Gericht  zu  ct  ·  .  ·  .  Is.  VI.
e)  suͤr  drey  Gerichte  zu  Mittelhausen  .  .  ·  sss  mchfukdasGmchtuMolbiq.
  .  .  .  50.  III.
o)  fuͤr  das  Getricht  zu  Nieeröblingen  *  5  lll.
        <pb n="7" />
        Inbalt.

Seite  des
Regierungs.
Blattes.

4  No.  ber

Bekanntmachung


 

!I)  für  das  Klosterschulen-Gerlcht  zu  Nirmödorf  .  .
g)  suͤr  das  Gericht  zu  Stedtfeld  mit  Deubachshof  ic.  .
h)  für  die  Unterhossgerichte  zu  Wo  chen
1)  für  zwey  Gerichte  zu  Wolfer

t
Preßgesent  —  provisorisches  von  9*  des  deutschen  Bundestages,

(vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.  1819  S.  110,  117.  S.  115—  17)  dessen
Foridauer  betr.

Hprüfungs-Kommission  —  die  Miedersebung  einer  nolchen.  ür  die
zur  Akademie  Abochenden  im  Bereihe  d  dies  Ober  ·  Konsistoriums  zu
Weimar  .  ·  .

R.

Rechnungen  uͤber  unter  gerichtliche  Aussicht  der  Unterbehörden  geslellte
Vermsgensmassen:  die  Untergerichte  sollen  diese  nur  durch  sachkundige
  und  bewährte  Rechnungsversiändige  prüsen  und  moniren  und
bey  deren  Mangel  solches  bey  der  hiesigen  Regierungs=  Kanzley-Rechnungs-Revision
  bewirken  und  rleiderlicen  Falles  daselbs  revibdiren
lassen  .  .

Rechtspflege  —  Abkommen  zu  #eförerung  borselden  zwischen
dem  Großherzogthume  und  der  Krone  Preußen  vom  38.  und  25.
Juny  1824

Roctor  migotticsnrissim  u:  der  Gelummt-Unworssücte  Jena;
Nachricht  von  dem  Zubilium  Sr.  *is  Bobeit,  des  Großherzogs,
  als  solch  .  .

Ruhestand.  #enscheng  in  denselben  mit  penston  ·  .  .

S.

Schellborn,  Ratb,  Kamm-Kang=  Sekretar  #2c.  Nahrichi  von
dessen  Dienst-Jubildum  «-Schenken.

  Siehe  Gemeinde-  Backhaͤuser..

Schul  kinder,  so  sich  Schulstralen  zugezogen  haben;  deren  Aeltern
dürsen  deßhalb  nicht  selbst  die  Lehrer  zur  Rede  slellen  2c.,  sondern
haben  sich  mit  ihren  vermeinten  Beschwerden  on  den  Pfarrer  des
Ortet  oder  an  die  nächste  geistliche  Inspektions-Behörde  zu  wenden.

Schulkinder  gebören  so  lange  der  Schule  an,  bis  sie  zur  Konfirmation
  wirklich  zugelassen  werden  und  dürsen  unter  keinem  Vorwonde
  aus  der  Schule  zurückbehalten  werden  .  .  .

 

125.

129.

87  —  98.

1,2.
25.29,  79.  108.

S
S

42.

 

III.
        <pb n="8" />
        In  h  a  l  k.

Schul-Stipendium  —  das  von  dem  Herzog  Johann  Ernfl  zu  Eisenach
gellistete  —  die  hinsichtlich  dessen  Dethelung  atltossene-  der  Suftung
  gemaͤße  Abaͤnderung  betr.

Schulstuben.  —  Erlduterung  wegen  der  bciinzen  R  der
Gemeinden  zu  Verheitzung  berselben

Schulvorstand.  Regulaliv  für  den  nach  §.  20  des  Gesebes  vom
15.  May  1821  uͤber  Schul-Ferien,  Schulversaͤumnisse  und  deren
Ahndung  (Reg.  Bl.  v.  J.  1821  S.  605  —  612)  in  den  Gemeinden
3hur  Bekörderung  des  regelmäßigen  Schulbesuches  aller  Orten  zu  bildenden
  Schulvorstondes.  D#  -  des  bEltnac  Ober,
Konsisloriums  .  .  ·

Stcir-Uebungen  —  bey  tunsligen  Gesucen  um  Zulessung  zur
aͤrztlichen  und  wundaͤrztlichen  Pruͤfung  muͤssen  auch  Zeugnisse  uͤber
gemachte  Fortschritte  in  den  Secir-Uebungen  mit  vorgelegt  werden

Selbstmorde.  Siehe  Todtenregister.

Selbst-Präpariren  und  Seciren  wird  den  auf  eine  Anslellung  im
Großberzogthume  machenden  Studierenden  der  Väil  und  huue
zur  Plicht  gemacht

Sportelbezug:  künftig  soll  bey  allen  Htisonal.  werchoungen  in
mit  Accidenzien,  Bezug  verdundenen  Stellen  der  damit  Neubekkeidete
sosort  in  den  vollen  Sportelbezug  treten  und  weder  er,  noch  seine
Erben  über  daß  Sterbe  und  Gnaden-Quartal  hinaus  einen  Anspruch
  auf  außenssehende,  von  ihm  verdiente  Sporkeln  haben,  mit

Ausnahme  der  in  einc  bessere  Scclle  *-e  *-  Staatsdfene

der  alt  Weimarischen  Lande

Sportel-Reste  bey  den  unmiltelbar  sneserr  U  Jala.  Unterbeborden.
  Besehl  wegen  deren  Bepbringung  und  gegen  deren  Ausschwellung

Sportel-Reste,  welche  von  den  Großberzogl.  Justiz-  Ober=  und  Unterbehörden
  der  Grobherzogl.  Kammer  als  Gewährschaft  zugerechnet
werden.  Ueber  deren  Erlaß  oder  Kaduzirung  soll  der  Kammer
bie  alleinige  Kognition  zuslehen,  2  jedes  zuspalis;  Gesuch  und
resp.  Bericht  an  dieselbe  zu  richten  ist

Steuer,  Einnehmer  —  deren  rhntnl  s.  Frobnfreybeit.

Steuer,  Restanten.  Siehe  Exeku

Steuer,"  Termine.  Besiimmung  4½%  bien  Erhebung  in  jedem  der
drey  Jahre  1824,  1835  und  18236,  nach  Maßgabe  des  Steuer-Patentes
  v.  25.  Dtzemter  1823  (Reg.  Bl.  v.  zß  sa3  S.  551—,)
und  zwav:  9

l
l

 

 

 

ctt
Arg-innigs-Blat


113,  111.

16.

99  -  102.

2

l
i

 

 

 

arm-am
        <pb n="9" />
        Inhalt.

Seite  des
Regierungs-No.

  ber
Bekanntma- 



I.  in  dem  W'inariscen,  Jenaischen  und  Eisenachischen  4½
aller  Land

II.  in  dem  Nenpbusschn  Artise

III.  im  Amie  Tautenburg  *  den  abrigen  sonst  Abrigl.  eial,
Thüringischen  Ortlscha  (

JV.  in  den  sonst  Ghnlchlen  Lonbestheilem

V.  in  der  Grasschaft  Blankenhapn  und  der  nirdern-  *

Krannichseld
VI.  in  Dienstedt,  Tannich  und  Breitenbeerda  .  .  .
VII.  in  den  sonst  Futdaischen  Landesthtilen  ...
VIII.  in  den  vormahls  Hessischen  Gebiekhslheilen
IX.  in  den  fonst  reichörillerschaftlichen  Pargellen  .
Studierende  auf  der  Gesammt-Akademie  Jena.  Neue  Gesetze  für
dieselben.  Weimar  vom  ölcn  und  Gotha  vom  gten  Tpril  1824
Studierende,  so  von  frembden  auf  Königl.  Preußische  Universitäten
kommen,  werden  dort  nicht  anders  immatrikulirt,  als  wenn  sie  mit
der  Legitimotion  versehen  sind,  doß  sie  biéher  an  unerlaubten  Verbindungen
  und  Umtrieben  überall  keinen  Antheil  gehabt  haben
Sühneversuche  in  ECheirrungssachen,  gehalten  vor  dem  hiesigen  Ober:
Konsisforium.  In  den  betreffenden  Terminen  werden  Anwalle  und
Geschlechtsvormünder  nicht  zugelassen  .  .  .  .

T.

Taͤnnich.  Die  dasigen  Gerichte  sind  tem  Jusliz--Arile  Berka  entnommen
  und  dem  Jusisz=  Amte  Blankerharn  einbe###rkt  werden

Tausen  unehelicher  Kinder  —  die  diebsellsigen  Gebuͤhren  der  Geisilichen
  detr.

Taxatoren:  Vorschrist  wegen  rer  denselben  zu  berechuenden  GEe  -

Todten-Register.  Haltung  derselben  durch  die  Unterobrigleiten.
Erneuerung  der  Cirkulor=  Verordnung  v.  39.  Februar  1780  mit
dem  Bepsügen,  in  den  darin  genannten  Fällen,  insbesondere  bey  vor,
gesollenen  Selbstmorden,  die  Anzeige  dem  Epporus  der  Diözes
zu  machen

rer  been"  der  Geislichen.  Siehe  Impost-  und  Tranksteuerfrephei


Trauungen  de  4n  verschiedenen  Konsessionen  ssch  bekennenden  Braut.
leute.  Bey  diesen  sind  zwey  von  den  Brautleulen  zu  wählende  und
in  das  Kirchenbuch  einzutragende  Zeugen  biyzuziehen

 

20.

86.
108,  109.

121.

III.

:=
        <pb n="10" />
        Inhalt.

Seile  des
Regierungs.
6.

No.  der
Bekanntmachung.


 

Schul-Stipendium  —  das  von  dem  Herzog  Johonn  Ernst  zu  Eisenach
gestistete  —  die  hinsschtlich  dessen  erthellung  gelrossene-  der  3
tung  gemäße  Abinderung  detr.

Schulstuben.  —  Erläuterung  wegen  der  %  rn  der
Gemeinden  zu  Verheibung  derselben

Schulvorstand.  Regulatio  für  den  nac  g.  20  des  Gescles  vom
15.  May  1821  über  Schul-Ferien,  Schulversäumnisse  und  deren
Ahndung  (Reg.  Bl.  v.  J.  1321  S.  605  —  612)  in  den  Gemeinden
hur  Beförderung  des  regelmähigen  Schulbesuches  aller  Orten  zu  bil,
denden  Sche  wersichs.  2%%  kanntwachunz  des  Eisenach.  Ober.
Konsssloriums

Secir-Uebungen  —  biy  tinltigen  Geluchen  um  Zilasun  zur
aͤrztlichen  und  wundaͤrztlichen  Pruͤfung  muͤssen  auch  Zeugnisse  uͤber
gemachte  Fortschritte  in  den  Seeir-lUebungen  mit  vorgelegt  werden

Selbstmorde.  Siehe  Todtenregister.

Selbst.  Prápariren  und  Scciren  wird  den  auf  eine  Anstellung  im
Großberzogthume  machenden  Studierenden  der  Wen  und  Chirurgie
zur  Pflicht  gemacht  .  .  .

Sportelbezug:  kuͤnstig  soll  6%  allen  parsenal.  warhnberung  in
mit  Accidenzien,  Bezug  verbundenen  Stellen  der  damit  Neubekleidete
sosort  in  den  vollen  Sportelbezug  treten  und  weder  er,  noch  seine
Erben  über  das  Sterbe=  und  Gnaden=  Quartal  hinous  einen  Anspruch
  auf  außenstehende,  von  ihm  verdiente  Sporteln  haben,  mit
Ausnahme  der  in  einc  bessere  Stelle  nicht  sortgrrich.  Staatödtener
der  alt.  Weimorischen  Lande  .  .

SpokkchOieslebiydniinmntelbak  Gkouhekzogl  Justiz  llntekbehök
den.  Befehl  wegen  deren  Beybringung  und  gegen  deren  Aufschwellung

Sportel-Reste,  welche  von  den  Grohterzogl.  Jusli=  Ober=  und  Unterbehörden
  der  Großherzogl.  Kammer  als  Gewaͤhrschaft  zugerechnet
werden.  Ueber  deren  Erloß  oder  Kaduzirung  soll  der  Kammer
bie  alleinige  Kognition  zustehen,  doher  jedes  pirfaufte  Gesuch  und
resp.  Bericht  an  vieselbe  zu  richten  ist

Steuer.  Einnehmer  —  deren  chne  8.  Frobhnfreyheit.

Steuer-Restanten.  Siche  Exeku

Steuer-Termine.  Beslimmung  4  Nun  Erhebung  in  jedem  der
drey  Johre  1823,  1875  und  1826,  nach  Maßgabe  des  Steuer=  Patentes
  v.  25.  T  823  (e-  Bl.  v.  zvßô  saz  S.  —½y
und  zwarv:

 

113,  111.

16.

99  -  102.
        <pb n="11" />
        Inhalt.

Seile  des
Regierungs=Blattes.


No.  ber
Bekonntma- 



I.  in  dem  Weimarischen,  Jenaischen  und  Emachischen  3s
olter  Lan
IX.  in  dem  A  Areise  ·
Ill.smAmleToukenbukgunddm  almqu  sonst  Koͤn  7  Eis.
Thüringischen  Ortschaften  6
IV.  in  den  sonst  Erfurtischen  Landeblhei  len
V.  in  der  Grasschast  Blankenhayn  und  der  nicdern.  Herrschast
Krannichseld  .
VI.  in  Dienstedt,  Taͤnnich  und  Breitenbeerda  .  .
VII.  in  den  sonst  Fuldaischen  Landestheilen  .  ·  .
VIII.  in  den  vormahls  Hessischen  Gebielhstheilen  .
IX.  in  den  sonst  reichsritterschastlichen  Parzellen  .  ·
Studierende  auf  der  Gesammt-Akademie  Jena.  Neue  Gesche  suͤr
dieselben.  Weimar  vom  bten  und  Gotha  vom  gten  April  1824
Studierende,  so  von  sremden  auf  Koͤnigl.  Preußische  Universitaͤten
kommen,  werden  dort  nicht  enders  immatrikulirt,  als  wenn  sie  mit
der  Legitimation  versehen  sind,  doß  sie  bisher  an  unerlaubten  Verbindungen
  und  Umtrieben  überall  keinen  Antheil  gehabt  hoben
Sühneversuche  in  Eheirrungssachen,  gehalten  vor  dem  hiesigen  Ober-Konsistorium.
  In  den  betreffenden  Terminen  werden  Anwalte  und
Geschlechterormünder  nicht  zugelassen  .

T.

Tännich.  Die  dasigen  Gerichte  sind  dem  Julliz=  Amte  Berka  enknommen
  und  dem  Jusi#s=  Amte  Blankenhar#n  einbeirlt  worden

Tausen  uncheliher  Kinder  —  die  diesfalsigen  Gebühren  der  Geistlichen
  betr.

Toratoren:  Vorschrist  wegen  vee  denselbm  zu  berechnenden  Geb  uhren

Todten-Regisler.  Haltung  derselben  durch  die  Unterobrigkcitcn.
Erneucrung  der  Cirkular,  Verordnung  v.  29.  Febrnar  1780  mit
dem  Bepsügen,  in  den  darin  genonnten  Fällen,  insbesondere  bey  vorgefalleneln
  Selbstmorden,  die  Anzeige  dem  Ephorus  der  Dizes
zu  machen

a-enkernlrete  der  Geilichen.  Siche  Ampost-  und  Trantstenerfreybe


 

Trauungen  *  12  verschiedenen  Konfessionen  sich  bekennenden  Braut.
leute.  Bey  diesen  sind  zwey  von  den  Brautleuten  zu  wählende  und
in  das  Kirchenbuch  einzutragende  Zeugen  beyzuzichen

127.

86.
108,  109.
        <pb n="12" />
        Inhal  t.

Seite  des
Megirrungslattes,


No,  der
Bekanntmachung.


 

u.

Untersuchungskosten  —  rücklländige  —  der  Kriminalgerichte  zu
Weimar  und  zu  Weida.  Bepbringung  derselben  von  Seilen  der  Civil-Gerichte
  bep  sich  darbickender  Velegent  ei  und  auf  geschehene  Reauisilion.
  Diesf.  Verordnung  .  .

Urtheile,  so  in  Kriminal=  Fällen  gesprochen  werdenz  von  diesen
müssen  die  Kriminal=  und  Untersuchungs-Gorichte  den  Ortsbehörden
und  diese  bann  dem  Geistlichen,  aus  dessen  Parochie  der  Angeschuldiz
te  ist,  eine  kurze  Notiz  mitiheilen.  .  ·

V.

Vagabunden  und  Ausgewiesene.  Uebereinkunft  wegen
wechselseitiger  Uebermahme  derselben  mit  dem  Churfürflenthume  Hessen
(bergl.  Repertorium  über  das  %s  Bl.  v.  J.  1823  unter  dem
Worte:  Vagabunden)  .  .  .  .

BVagabun  den  und  Ausgewiesene.  Berichtigung  zweyer  Punkte

in  den  ditsfalls  mit  mehreren  Staaten  geschlossenen  Konventionen,
nähmiich

*)  in  Ansehung  der  Gellatlung  eines  mehrjährigen  Aufenthaltee##
an  Nicht=  Staatöangehörige  und

d)  in  Ansehung  der  Aufnahme  von  Ausländern  zu  Schutzbürgern.,

Verbrauchsteuern,  welche  an  der  Guhern  Grenze  des  iKöniglich
Preußischen  Gebielhes  von  dem  Verkehr  der  darin  eingeschlossenen
Aemter  Allstedt  und  Oldioleben  erhoben  werden.  Diesf.  Ver:
trag  mit  dem  Königreiche  Preußen  v.  2.  Juny  19233  (vergl.  Patent
v.  2..  Ok-#ber  1823  S.  170  —  13=  b.  Reg.  Bl.  v.  J.  132.)

125.

 

Verbrechens  Sgesäbrten  lind  so  zu  tronsporliren  und  -7y  venwahden,
  daß  sie  Abrere  unter  sich  nicht  nehmen  können

W.

Woisen=  Instikut  für  die  Protestanten  und  Kattoliken  der  VProvin
Eisenach  Diesf.  Verordnung  v.  31.  August  18.7

127.

84

29—31.

0  —1.

110.

123,  124.
        <pb n="13" />
        Seite  des
Inhal  t.  wieungot  Bekanntma-D.
  chung.
l
Waisenkinder:  die  über  die  Konffrmation  und  die  Lebensart  derselben
  von  den  Geistlichen  zu  erstaltenden  Jahresberichle  ’im  Bekanntmachung
  des  Eisenachischen  Ober-Konsistoriums  .  80.  1.
3.

Zumpe  —  Jusliz-Rath  und  Zustiz  ·  Amtmann  zu  MWeiba  —  Nachricht
von  dessen  Dienst-  Jubildum  83.
Geserliget  in  Gemaͤßheit  des  hoͤchsten  Patentes  vom  18ten  Maͤrz  1817.

Welmar  den  Zisten  Dezember  1824.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes
Ernst  Müller.
        <pb n="14" />
        Inhal  t.

 

No.  ber
Bekannema= 



u.

Untersuchungskosten  —  rückstaͤndige  —  der  Kriminalgerichte  zu
Weimar  und  zu  Weida.  Beybringung  derselben  von  Stiten  der  Civil-Gerichte

  buy  sich  darbickender  Gelegenhest  und  auf  gescheheme  Requi-«
  1

sstion.  Diesf.  Verordnug...  11

urtbeile,  so  in  Kriminal  =  Fällen  gelprochen  werden;  von  diesen
müssen  die  Kriminal=  und  Untersuchungs-Gerichte  den  Ortsbehördem
und  diese  dann  dem  Geisllichen,  aus  dessen  Parochie  der  Anzeschuldigte
  (P,  eine  kurze  Notiz  mittheinn  4

Vagabunden  und  Ausgewiesene.  Uebereinkunft  wegen
wechselseitiger  Uebermahme  derselben  mit  dem  Cburfürstenthume  Hessen
(bergl.  Repertorium  über  das  Regier.  Bl.  v.  J.  1893  unter  dem
Worte:  Vagabunden)  ..

Vagabunden  und  Ausgewiesene.  Berichtigung  zweyer  Punkte
in  den  ditssalls  mit  mehreren  Staaten  geschlossenen  Konventlonen,
nähmlich

2)  in  Ansehung  der  Gestattung  efnes  mehrsährigen  Ausenthaltee
an  Nicht-Staatsangebörige  und

1
d)  in  Ansehung  der  Aufnahme  von  Ausländern  zu  —.-zdo0

Verbrauchsteuern,  welche  an  der  4ugern  Grenze  bes  iKöniglich
Preußischen  Gebiethes  von  dem  Verkehr  der  darin  eingeschlossene
Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  erhoben  werden.  Diesf.  Vertrag
  mit  dem  Könizreiche  Preußen  v.  27.  Juny  1823  (vergl.  Patent

 

v.  24.  Ot  ober  1823  S.  179  —  182  d.  Reg.  Vl.  v.  J.  i623)  .
Verbrechensacfäaͤhrten  sind  so  zu  transporliren  und
den,  daß  sie  Abrede  unter  sich  nicht  nehmen  können

W.
Vei  sen=  In  titut  für  rie  Protelanken  und  Kotholfken  der  Provinz
isenach.  Diess.  Verordnung  v.  31.  August  1944

zu  verwah-9
  .  no
        <pb n="15" />
        Seile  d  No.  ber
Regierungo,  Bekann#tma,
chung.

Inha  l  t.D
Blattes

 

Waisenkinder:  die  über  die  Konsirmalion  und  die  Lebensart  berfelben
  von  den  Geilllichen  zu  erstattenden  Jahresberichte  belresend.  Bekonntmachung

  des  Eisenachischen  Ober-Konssstoriums  .  80.  J.
c
3.
Zumpe  —  Justiz-Rath  und  Jusiiz  ·  Amimenn  zu  Weida  —  Nahhrich
von  Vesen  Dienst.  Jubildum  ·  83.  —

Gefertiget  in  Gemäßheit  des  höchsten  Patentes  vom  reten  März  1877.
Weimar  den  Zusten  Dezember  1824.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-  Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="16" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  1.  Den  27.  Januar  1824.

 

 

Nachrich  t

von  dem  Jubilkum  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogö,  als  Ucotoris  Magnilicentissimi
  der  Gesammt-Universität  Jena.

Am  Sonntage,  dem  18ten  dieses  Nonathes,  kehrte  der  Tag  wieder,  wo  vor  50
Jahren  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  das  Rektorat  der  Gesammt-Universttät
Jena  zu  übernehmen  geruhet  haben.

Die  Universität  hatte  durch  den  Großherzoglichen  Regierungs-Bevollmächtigten  bey  derselben
  die  höchste  Erlaubniß  erhalten,  das  seltene  Jubel-Fest  feverlichst  begehen  zu  dürfen.
Eine  Deputation  des  akademischen  Senats  —  gebildet  von  dem  dermahligen  Prorektor,
Konsistorialrathe  I).  Danz  und  den  Dekanen  der  4  Fakultäten,  dem  Kirchenrathe  1)0.  Baumgarten-Crusius
  (Stellvertreter  des.  geheimen  Konsistorial-Rathes  D.  Gabler)  von  der  theologischen,
  dem  Hofrathe  10.  Ortloff  von  der  juristischen,  dem  geheimen  Hofrathe  D.  Stark,
von  der  medizinischen  und  dem  Professor  D.  Hand  von  der  philosophischen  Fakultét  —
überbrachte  Nahmens  der  Akademie  ihre  treu-devoten  Glückwünsche  und,  wie  es  vor  50
Jahren  geschehen  war,  die  Insignien  des  Rektorates  in  einer  besonders  dazu  vor  versammletem
  Hofe  Zubdigst  gestatteten  Andienz.  Se.  Königliche  Hoheit  nahmen  diese  huldvollst  an
und  unterzeichneten  bey  dieser  Gelegenheit,  ehe  Höchstdieselten  die  Insignien  an  den
Prorektor  zurück  gaben,  als  Rektor  der  Universität,  höchsteigenhändig  zwey
Diplome,  wodurch  Se.  Hoheit,  der  Herzog  Carl  Alerander  August  Johann  (Sohn  Sr.
Königlichen  Hohelt,  des  Erb-Großherzogs)  und  Se.  Durchlaucht,  der  Prinz  Wilhelm  Carl
(ältester  Sohn  Sr.  Hoheit,  des  Herzogs  Carl  Bernhard)  unter  die  Zahl  der  akademischen
Bürger  ausgenommen  wurden.

Auch  aus  der  Mitte  der  Studierenden  erschienen  zwey  Abgeordnete,  welche  Sr.  König-
        <pb n="17" />
        2

lichen  Hoheit  mit  Ueberreichung  zweyer  Gebichte,  von  denen  dasõ  cine  in  lattinischer,  das  andere
  in  deutscher  Sprache  gefaßt  war,  sich  nahen  durften.

Mittags  war  große  Tafel  bey  Hofe,  zu  welcher  auch  die  Mitglieder  der  akavemischen
Deputation  geladen  waren.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  verlebken  diesen  Tag  in  dem  Höchsterwünschtesten
  Wehlseyn,  erfreut  noch  durch  die  Anweserheit  Sr.  Durchlaucht,  des  regierenden  Herzogs
  von  Sachsen-Meiningen.

Zu  der  akademischen  Feperlichkeit,  welche  auf  den  roten  d.  M.  angeordnet  war,  hatte
der  geheime  Horrath  D.  Eichstädt,  als-  Profe#s#ôrder  Beredsambeit  und  Programmatar  der
Universikät,  in  einem  eigenen  Programme  eingeladen.  Sie  bestand  in  einem  öffenklichen  Rede-Akt
  in  dem  großten  abademischen  Auditorjum,  bey  welcher  zuerst  der  geheime  Hofrakh  D.  Eichstäde
und  dann  der  geheime  Assistenz-Rath  von  Hosf,  als  Herzoglich  Sachsen  Gothaischer  Immediak-Kommissar
  für  die  Angelegenheiten  der  Universitäc,  sprachen.

Es  folgte,  auf  höchsten  Befehl,  eine  Nittagstafel  im  Großherzoglichen  Schlosse  zu
Jena,  an  welcher  unter  Vorsih  des  Regierungê-Bevollmächtigten  sämmtliche  Professoren
der  Akademie  Jena  Theil  nahmen.

Beförderungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hohelt,  haben  bey  Gelegenheit  der  Feyer  Höchst-Ihro
Jübiläums,  als  Rektor  der  Universität  Jena,  dem  Herrn  Konsistorial-Rathe  und  ordentlichen
  öffentlichen  Lehrer  der  Theologie  auf  letzterer,  D.  Johann  Traugote  Leberecht  Danz,
als  dermatzligen  Prorektor  genannter  Hochschulc,  den  Charakter  als  Geheimer  Konsistorial-Rath
  mittelst  höchsten  Dekretes  vom  18ten  d.  M.  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

Demnächst  haben  Allerhöchstdieselben  den  Bürgermeister,  Stadtschreiber  und  Amtö-Advokac,
  D.  August  Friedrich  AUnkon  Zeutsch  zu  Allstedt,  zum  Justiz-Amtmann  zu
Berka  a.  d.  J.  ernannt,  den  Pfart-Vikar,  Heinrich  Joteph  Sen  mpf  zu  Zuttlar,  zum  wirklichen
  Pfarrer  daselbst  bestätiget,  serner  dem  Amts-Registrator,  Johann  Ehristian  David
Ambrosius  zu  Jena,  das  Hrädikat  als  zweyter  Amts-Aktuar  verliehen  und  den
Gehülsen  bey  der  hiesigen  Hof-Konditorey,  Carl  Lange,  zum  Bei-Kondikor,  sowie
endlich  den  Stabs-Fourier,  Friedrich  Krause,  zum  Zuchthaus=  Inspek  kor  allyier.
in  Gnaden  ermannt,  woröber  das  höchste  Dekrck,  die  hohen  Ministerial-Dekreke  und  resp.
Restkript  vom  12  und  26ften  Dezember  v.  J.,  9.  13.  und  a#sten  d.  M.  ausgefertiget  worden
  sind.
        <pb n="18" />
        Bekanntemachung.

Um  den  Vetrag  von  acht  Terminen  alt  Weimarischer  Grundsteuer,  als  alte  Landsteuer
(alte  Grundsteuer),  und  den  Betrag  von  fünf  Terminen  alt  Weimarischer  Grundsteuer,  als
Einkemmensteuer  aus  Grund  und  Boden  zur  allgemeinen  direkten  Steuer,  zusammen  dreyöehen
  Termine  alt-Weimarischer  Grundsteuer,  welche  nach  Verordnung  des
höchsten  Steuer-Patentes  vom  aösten  Dezember  1823  in  jedem  der  drey  Jahre  182),
1823  und  7826  entrichtet  werden  müssen,  aufzubringen,  sind  in  den  nachverzeichneten  Kreisen
  und  Landetheilen  des  Großherzoglhums,  im  Sinne  der  Bestimmungen  §.  13  Nummer
2  lit.  a.  et  b.  und  §.  2#  des  Grundgesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29sten  April
1821  und  Bezugsweise,  nach  Rabßgabe  dis  auf  dem  Geunde  der  Statt  gesundenen  Probe-Bonieirungen
  aufgesiellten  Steuer-rovisoriums  zu  entrichten  und  zwar:

I.  In  dem  Weimarischen,  Jenaischen  und  Eisenachischen  Kreise  alter
Lande:
dreyzehen  der  bléherlgen  Steuer-Terminc,

dergestalt,  daß  davon  verfallen  sind,  jedes  Mahl  am  ersten  Tage  der  nachbenannten
Monathe:

Jannar,  2  Termine,

Februar,  11#  ·
April,  13  -
May,  1#  O
July,  14  Ob

August,  11  "
Dktober,  17  -
November,  2  Ob

II.  In  dem  Neustädtischen  Kreise:
fünf  und  funfzig  Pfennige  von  jedem  gangbaren  Schocke
un
sechs  und  zwanzig  Quatember,
wovon  verfallen,  jedes  Mahl  am  ersten  Tage  der  nachgesetzten  Monathe:
Januar,  7  Pfennige  und  4.  Quatember,
Februar,  7  2  3
        <pb n="19" />
        April,  *7  Pfennige  und  3  Quatember,
Nay,  7  -  3  -
July,  6  -3  "b
August,  7  #:  3  2
Oktober,  7  -3  -
November,  7  4

IU.  Im  Anmte  Tautenburg  und  den  uͤbrigen,  sonst  Koͤniglich  Saͤchs.
Thuͤringischen  Ortschaften:
acht  und  funfzig  Pfennige  von  jedem  gangbarem  Schocke

acht  und  zwanzig  Quatember,
in  der  Maße,  daß  verfallen  sind,  jedes  Mahl  am  ersten  Tage  der  nachgesehten  Monathe:
Januar,  8  Pfennige  und  4  Quatember,
**#  *5

Februar,  7
Aprit,  7
May,  7
July,  7
7
7

August,
Oktober,
November,  8

½  "  1½
AK  □  i  0

IV.  In  den  sonst  Erfurtischen
sechs  der  zeitherigen  Geschoß
dergestalt,  daß  mit  dem  ersten  Tage  der  Monathe:
Tanuar,
Februar,
April,
August,
Oktober,
Rovember,
jedts  Mahl  Ein  Geschoß-Termin  anfällig  wird.

Landestheilen:

-Termine,
        <pb n="20" />
        5

V.  In  der  Grafschaft  Blankenhayn  und  der  niederen  Herrschaft
Krannichfeld:
zehen  Termine  der  zeither  dort  üblich  gewesenen  Landsteuer,
wovon  verfallen,  jedes  Mahl  am  ersten  Tage  der  nachstehenden  Monathe:

Januar,  2  Termine,

Februar,  1  1

April,  1

May,  1  -

July,  1  2

August,  1  O

Oktober,  1½  2

November,  2  ¾

VI.  In  Dienstedt,  Tännich  und  Breitenherda:
sechs  und  sechzig  der  bisher  daselbst  gewöhnlichen  Steuer-Termine,
dergestalt,  daß  verfallen  mit  dem  ersten  Tage  der  Monathe:
Januar,  2  Termine,
Februar,  8
April,  8  1
May,  8  -
July,  8  ·
August,  8
Oktober,  8
November,  9  -

VII.  In  den  sonst  Fuldaischen  Landestheilen:
ein  und  funfzig  und  ein  halbes  der  biöher  dort  bestandenen,  so  genannten
  Steuersimplen,
von  welchen  am  ersten  Tage  der  nachgesehten  Monathe  jedes  Mahl  versallen:
Januar,  7  Simplen,
Februar,  ?  O
April,  6  .-
        <pb n="21" />
        May,  6
July,  6  -
August,  6
Oktober,  6
November,  ?  O

**
"

Vill.  In  den  vormahls  Hessischen  Gebiethötheilen:
sechözehen  und  ein  Viertheil  der  bisherigen  Monaths-Steuern,  ein  schließlich
der  (resp.  nach  dem  Betrage  derselben  bepzufügenden)  Fourage-Steuer  nach  dem  Fuße

der  siändidzen  Kontribution,  jedoch  mit  Weglassung  der  Vieh=  und  Gewerbe-Steuer
  dabey,
dergestalt,  daß  davon  verfallen  sind,  jedes  Mahl  am  ersten  Tage  der  Monathe:
Januar,  2  Monaths-Steuern,

Februar,  2  -  -
April,  2  -  2
May,  2  -
July,  2  "
August,  2  —  -
Oktober,  2  2  -
November,  27  "  -

Anlangend  die  in  diesen  Gebiethötheilen  besindlichen  Exemtenstenerbaren  Objekte:
so  sind  von  denselben  aufzubringen:
dreyzehen  Achttheile  des  Exemtensteuerbetrages,
nach  dem  Fuße  der  im  Jahre  1821  geschehenen  Erhebung  derselben,  dergestalt,  daß  mit
dem  ersten  Tage  der  Nonathe:
Januar,  1/|dieses  Steuerbetrages,
Februar,  144  2  -

April,  1/4  —
May,  1/8  "b  -
July,  1/8  "b

gut,  8  "
        <pb n="22" />
        Oktober,  U/Adieses  Steuerbetrages
November,  14
jedes  Mahl  anfällig  sind.

In  Ansehung  des  Ortes  Gospenroda  aber,  der  seinen  bisherigen  Steuerverhältnissen
  nach,  als  zu  den  alt-Eisenachischen  Landen  gehörig,  zu  betrachten  ist,  ist  zu  bemerken,
  daß  aus  diesem  Grunde  daselbst

dreyzehen  der  zeither  schon  erhobenen  Extraordinar-Steuer-Termine
und  zwar  ganz  in  der  Naße,  wie  oben  unter  Nummer  I  hinsichtlich  der  alt-Weimarischen
Kreise  fellgesett  werden,  zu  entrichten  seyn  werden.

IX.  In  den  sonst  Reichsritterschaftlichen  Parzellen,

#a)  von  den  Exemtensteuerbaren  ÖObjekten;
bier  gilt  da5  Nähmliche,  was  vorsiehend  schon  in  Bezug  auf  die  Eremtensteuerbaren
Grundstücke  in  den  ehemahls  Hessischen  LandeStheilen  bemerkt  worden  ist,  wonach  also  von
seltigen  den  ersten  Tag  der  Nonathe:

Januar,  1|1

Februar,  1

Aprik,  1/
MAay,  ½/8
July,  1/8

August,  1/8
Oktober,  1
November,  1/
des  im  Jahre  1821  entrichteten  Exemtensteuerbetragec  anfallen.

b)  Von  den  Nittersteuerbaren  Objekten:
3zwey  und  drey  Fünfkheile  der  bisher  bestandenen  Ordinarien,
dergestalt,  daß  mit  dem  ersten  Tage  der  nachgesehten  Monathe  jedes  Nahl  versallen  sind:
Februar,  1/2  Ordinarium,
May,  1/2  7
August,  *—
Oktober,  1
November,  3/5
        <pb n="23" />
        Wenn  ec  nicht  mözlich  gewesen  ist,  den,  nach  obigen,  in  den  verschiebenen  Landedtheilen
  nach  so  verschiedenen  Steuerfuͤßen  zu  entrichtenden  Betrag  von  zusammen  13  Terminen
alt-Weimarischer  Grundsteuer,  auf  die  verschiedenen  Termine  und  Monathe  ganz  in  derselben
Art  und  in  demselben  Verhältnisse,  wie  dieß  in  Ansehung  der  alten  Lande  des  Grohherzogthums
  geschehen  ist,  zu  vertheilen,  ohne  die  Steuer  -  Simplen  zur  großen  Beschwerde
der  Steuerpflichtigen  sowohl,  als  der  Steuererheber  in  noch  kleinere  Bruchtheile  zu  zersplittern:
  so  ist  dagegen  durch  die  Feststellung  der  Termine  in  der  Maße,  wie  sie  erfolgt  ist,
nicht  allein  dieses  so  viel  als  möglich  vermieden,  sondern  auch  dabey  die  möglichst  pleichsärmige
  und  die  Aufbringung  erleichternde  Verkheilung  der  Versallzeiten  auf  das  ganze  Jahr,
allenthalben  berücksichtiget  worden.

Auf  Sr.  Königlichen  Hoheit,  de  Grosiherzogs,  höchsten  Besehl  und  in  Gemäßheit  der
bieserhalb  in  dem  höchsten  Steuer-Patente  vom  25sten  Dezember  1823  ertheilten  Zusicherung,
  wird  dieses  Alles  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und  werden  zugleich
Stenerpflichtige  sowohl  als  Steuererheber  erinnert  und  angewiesen,  bey  Entrichtung  und
Erhebung  der  betreffenden  Steuern,  die  festgesebten  Termine  genau  in  Obacht  zu  nehmen,
und  übrigens  dasjenige,  was  die  Steuererhebungs-Verordnung  vom  oten  November  1327
verschreibt,  sich  allenthalben  zur  Richtschnur  dienen  zu  lassen  und  pünktlich  darnach  zu
verfahren.

Weimar  am  14ten  Januar  1824.

Großherzogliches  Sächsisches  Landschafts-Kolleglum  daselbst.

Ch.  Weyland.
        <pb n="24" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  2.  Den  30.  Januar  1824.

 

 

Diplomatische  Angelegenheit.

Se.  Majestät,  der  König  von  Sachsen,  haben  Höôchstihro  Flügel-Adjutanten,  den
Obrist--Lieutenant  der  Infanterie,  Herrn  Marimilian  von  Schreiberêöhofen,  des
Rufsisch  Kaiserl.  St.  Annen:  Ordens,  ater  Klasse,  des  Königl.  Sächs.  Militär=  St.  Heinrichs
  =  und  des  Königl.  Großbrittanischen  Bath-Ordens  Ritter,  auch  Offizier  der  Konigl.
Französischen  Ehren-Legion  und  des  Militér-Verdienstordens  Ritter,  zum  Geschäftstráger
  am  Hofe  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzog,  zu  ernennen  allergnädigst
geruhet,  worauf  die  erste  Audienz  des  Herrn  Obrist-Lieutenant  von  Schreiberéhofen
bey  Hochstgevacht  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  am  18ten  August  v.  J.
Mittags  halb  3  Uhr  auf  dem  hlesigen  Großherzoglichen  Restdenz-Schlosse  Statt  gefun.
den  hat.

Orden  austheilun  gen.

Des  Großherzogs,  Konigliche  Hoheit,  haben  dem  Königl.  Preuß.  Major  der  Kavallerie
  a.  D.,  dem  Hrn.  Grasen  von  der  Recke-Volmarstein  zu  Overdyck,  sowie  dem
Hrn.  Regierungörathe  Schmidt  allhier  unterm  26sten  Dezember  v.  J.  das  Ritterkreuz
Pöchstihro  Hausordens  vom  weißen  Falken  zu  verleihen  allergnädigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  nachstehender,  zwischen  Sr.  Koniglichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  zu
Sachsen  Weimar-Eisenach  und  Str.  Majestär,  dem  Könige  von  Preußen,  durch  gegenseitige
  Bevollmächtigte  am  27sten  Juny  r923  wegen  der  Verbrauchsteuern  abgeschlossene  Vertrag,
  welche  an  der  dußern  Grenze  des  Königlich  Prcußischen  Gebiethes  von  dem  Verkehr
der  darin  eingeschlossenen  Großherzogl.  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  erhoben  werden,  am
        <pb n="25" />
        10

18ten  July  1823  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  ratifiztrt  und  die  Natisikations-Urkunden
  demnächst  am  26sten  September  1823  zu  Berlin  auêgewechselt  worden
sind:  so  wird  derselbe  hiermit  seinem  ganzen  Inhalte  nach  auf  höchsten  Befehl  zur  allge;
meinen  Kunde  gebracht.  Weimar  den  2osten  Januar  1821.
Großherzoglich  Sächsisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.

Da  bie  Gesélle,  welche,  dem  Königlich  Preußischen  Gesebe  vom  26ften  May  r878
gemäß,  auf  den  äußeren  Grenzen,  des  Preußischen  Staates  erhoben  werden,  auch  mehrere
in  demselben  eingeschlossene  souveraine  Besitzungen  deutscher  Bundesstaaten,  nahmentlich  auch
die  souverainen  Grosiherzoglich  Sachsen-Weimarischen  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  tressen,
  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  aber  geneigt  sind,  dasjenige  Einkommen,  welches
  Ihren  Kassen  in  Folge  dieses  besonderen  Verhältnisses  zufließet,  den  landesherrlichen
Kassen  gedachter  Staaten  für  den  Fall  überweisen  zu  lassen,  daß  eine  gemeinschaftliche,  billige
  Uebereinkunft  debhalb  getrofsen  werden  könnte:  so  haben  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  zu  Sachsen-Weimar  und  Eisenach  Sich  zu  einer  solchen  für  Ihre  ebengedachten
  Aemter,  unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitörechte,  bereit  erklärt,  und  es  ist  hüerauf
  durch  die  von  Seiten  beyder  Theile  ernannten  Bevollmächtigten,  nähmlich:

von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  durch  den  Geheimen  Legations-Rath

  von  Bülow  tc.,  von  Seiten  Seirer  Königlichen  Hohei#t  des  Großherzogs

zu  Sachsen-Weimar  und  Eisenach,  durch  Ihren  Geschäftsträger  am  Königlich  Hreußischen

  Hose,  Herrn  von  Cruicköhank  c.
nachstehender  Vertrag,  unter  Vorbehalt  der  bepderseitigen  landesherrlschen  Genehmigung,  abgeschlossen
  worden:

Artkkekl  r.

Seine  Majestät  der  König  vom  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
von  Sachsen-Weimar  wollen  in  den,  zur  Sicherung  Ihrer  landeöherrlichen  Gefälle  und
Aufrechthaltung  der  Gewerbe  Ihrer  Unterthanen  nothwendigen  Maßregeln  einander  gegenseitig
  freundschaftlich  unterstützen,  und  daher  nahmentlich  auch  gestatten,  dasi  die  Königlich
Preußischen  Zoll=  und  Großherzoglich  Sächsischen  Impost-Beamten  in  den  Aemtern  Auskedt
und  Oldisleben  die  Spur  begangener  Unterschleise  in  die  geyenseitigen,  innerhalb  der  Joll-Linie,
  an  den  äußeren  Grenzen  des  Preußischen  Staates,  gelegenen  Gebiekhe  verfolgen,  und,
mit  Zuziehung  der  Ortßobrigkeiten,  sich  des  Tharbsstandes  versichern.
        <pb n="26" />
        11

Wenn  auch  zu  dessen  Feststellung  oder  zur  Sicherung  der  Gefälle  und  Strasen,  Vistkationen,
  Beschlagnahme  und  Vorkehrungen  von  den  Zoll=  oder  Impost-Beamten  des  einen
ode#  de5  anderen  kontrahirenden  Theiles,  bey  den  Landes=  oder  Ortsbehörden  in  Antrag
gebracht  werden,  sollen  diese,  nachdem  sie  sich  von  der  Zulässigkeit,  den  Umstáaden  nach,
überzeugt  haben,  solche  alsbald  willig  und  zweckmäßig  veranstalten.  Seine  Königliche  Hobeit
  wollen  auch  in  Ihrem  Lande  verordnen  und  darauf  halten  lassen:

1)  daß  alle  Einwohner  der  Aemter  Allsiedt  und  Oldisleben,  oder  andere  sich  in  denselben
  aufhaltenden  Personen,  welche  Waaren  unterschleislich  über  die  dußere  Preußische
  Grenze  eingeführet  haben,  oder  welche  sonst  Handlungen  begehen,  welche  gegen
das  Preußische  Steuergeseß  und  Ordnung  vom  256  ten  May  1818  und  die  darauf
sich  beziehenden  gesehlichen  Deklarationen  laufen,  welche  durch  die  Gesebsammlung
entweder  schon  bekannt  gemacht  worden  sind,  oder  durch  selbe  noch  in  Zukunft  werden
bekannt  gemacht  werden,  nach  der  Strenge  dieser  Gesehe,  deren  Kenntniß  bey  ihnen
vorausgesetzt  wird,  auch  von  den  Weimarischen  Gerichten,  wenn  von  diesen  die  Untersuchung
  und  Ueberführung  erfolgt,  bestraft  werden  sollen;
daß  diejensgen,  welche  innerhalb  der  Grenzen  der  bepden  mehr  erwähnten  Aemter
Handlungen  begehen,  durch  welche  eine  Kontrebande  mit  Salz  und  Spielkarten,  oder
eine  Defraude  mit  anderen  Waaren,  welche  einer  auch  von  Preußischen  Unterthanen
innerhalb  der  Grenzen  deS  Preußischen  Staates  zu  erhebenden  Verbrauchsteuer  unterworfen
  sind,  geschieht  oder  befördert  wird,  mindestens  um  den  doppelten  Betrag  des
daduich  gesuchten  Vortheiles,  in  so  fern  aber  die  Grohherzoglichen  Gesetze  die  Defraudation
  des  Impostes  mit  härteren  Strasen  ahnden,  nach  solchen  bestraft  werden.
Es  soll  jener  Vortheil  mindesiens  dem  Betrage  der  Abgabe  gleich  geachtet  werden,
womit  die  Waare  im  Preußischen  belegt  ist.  Bey  dem  Salze  wird  als  Abgabe  der
reis  angesehen  werden,  zu  welchem  in  den  Niederlagen  oder  Faktoreyen  der  nächsten
Königlichen  Saline,  das  Salz  zum  inländischen  Gebrauch  an  Preußische  Unterthanen
verkauft  wird.

Dagegen  sichern  Seine  Najestät  der  König  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge
  für  die  beyden  mehrgedachten  Memter  volle  Erwiederung  der  in  gegenwärtigem  Artikel
aub  und  2  gemachten  Zugestehungen  in  ähnlichen  Fällen,  z.  V.  bey  Defraudation  des
Weimarischen  Impostes,  zu.

r“0

Artikel  2.
Seine  Majestét  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
        <pb n="27" />
        12

von  Sachsen-Weimar  versichern  Ihren  Unterthanen  gegenseltig  den  voͤllig  frehen  und  ungestörten
  Berkehr  zwischen  den  innerhalb  der  Zoll-Linie  an  den  augeren  Grenzen  des  Preußischen
  Staates  belegenen  Koöniglich  Preußischen  und  Großherzoglich  Süchsischen  Landen  dergestalt,
  daß  die  von  den  bepderseitigen  Unterthanen  innerhalb  des  gedachten  Bezirkes  zu
verführenden  Waaren  und  Erzeugnisse  aller  Art,  überall  den  eigenen  inländischen  völlig  gleich
behandelt  werden  sollen.

Mithin  werden  auch  solche  inländische  Erzeugnisse,  welche  in  den  Königlich  Hreußischen
  kanden  oder  den  Großherzoglichen  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  mit  besonderen
Verdrauchsteuern  zur  Zeit  belegt  sind,  oder  künftig  belegt  werden  möchten,  vom  Einen  dieser
  beyden  Gebiethe  in  das  andere  in  so  fern  von  jeder  Abgabe  und  sonstlgen  Hinderniß
frep  übertreten,  als  in  beyden  Ländern  dem  Landesherrn  gleiche  Abgaben  davon  entrichtet
werden.

Artike  3.

Da  jedoch  ein  völlig  freyer  Verkehr  zwischen  den  Preußischen  und  Sachsen-Welmarischen
  Landen,  wie  er  im  vorstehenden  Artikel  beabsschtiget  wird,  nur  dann  möglich  ist,
wenn  eine  völlige  Gleichheit  der  indirekten  Abgabenverfassung,  auch  in  Beziehung  auf  alle
inländischen  Erzeugnisse  Stakt  sindet:  so  wollem  Seine  Königliche  Hohelt  der  Großherzog
zu  Sachsen-Weimar  und  Eisenach  den  Zins  der  Branntwein-Brenner  oder  dse  Auflage  auf
den  Branntwein,  welcher  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  erzeugt,  wird,  vier  Wochen
  nach  erfolgter  Auswechselung  der  Natiftkationen  gegenwärtigen  Verkrages  dergestalt
erhöhen,  daß  solche  der  Preusischen  Abgabe  vom  inländischen  Branntwein  völlig  gleich
kömmt,  und  die  schon  bestehenden  Kontrolen  jederzeit  im  vollen  Maße  wirksam  erhalten,
damit  die  Preußische  Regierung  nicht  in  bie  Nothwendigkeit  verseht  werde:  einen  Grenzschuh
  gegen  die  eben  erwähnten  Aemter  wieder  anordnen  zu  müssen.

Bis  dahin,  daß  die  beabsichtigte  Gleichheit  der  Abgaben  erteicht  seyn  wird,  kann  von
solchen  Erzeugnissen,  die  in  beyden  Gebiethen  nicht  einer  völlig  gleichen  Abgabe  unterworsen
  sind,  sey  e  in  Folge  der  etwanigen  Verschiedenheit  der  geseblichen  Bestimmungen  oder
der  mangelhaften  Erhebung  und  Kontrole  in  dem  Geblethe,  welches  den  höheren  Steuersah
hat,  das  Fehlende  nach  erhoben  werden.

In  Räcksicht  auf  das  obige  Versprechen  Seiner  Königlichen  Hoheik,  und  in  Erwägung,
daß  Wein=  und  Tabackébau  in  den  Großherzoglichen  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  nicht
gekrieben  wird,  das  Bier  aber  daselbst  mit  einer  solchen  Abgabe  belegt  ist,  daß  das  Verführen
  desfelben  in  dasc  Preußische  Gebieth  zur  Zeit  keiner  besondern  Beachtung  bedarf,
        <pb n="28" />
        13
wollen  Seine  Masestaͤt,  der  König  von  Preußen,  die  Kosten  der  Erhebung  der  Gefaͤlle  an
den  aͤuseren  Grenzen  des  Preußischen  Staates,  allein  tragen,  und  Seiner  Koͤniglichen
Hoheit  keine  Verwaltungskosten  in  Abzug  bringen  lassen.

Artilel  4.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  behalten  sich  jedoch  vor,  für  den  in  den
Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  erzeugten  Branntwein,  welcher  nach  dem  nicht  Preußischen
  Auslande  bestimmt  ist,  eine  Ihnen  beliebige  Steuer-Vergütung  zu  bewilligen;  die  Ksniglich
  Preußische  Regierung  wird  der  Durchfuhr  solchen  durch  das  Preußische  Gebieth  nach
dem  Aulande  gehenden,  mit  einer  Steuer-Vergütung  begünstigten  Branntweines  kein
Hinderniß  in  den  Weg  legen  und  von  demselben  weder  bey'm  Eingange,  Durchgange  noch
Auögange  irgeud  eine  Abgabe  erheben,  unter  der  Bedingung:

1)  daß  der  Branntwein  nicht  unter  40  Grade  Alkohol-Stärke,  nach  dem  Alkoholmeter
  von  Fralles,  habe,  und  das  auszuführende  Quantum  mindestens  jedes  Mahl
ein  Eimer  sey;

2)  daß  die  betreffende  Grosiherzogliche  Behörde  dem  Erportanten  viertellährig  einen  Zusage=
  oder  Bewilligungöschein  zur  Ausfuhr  ertheile,  und  dieser  oder  beglaubigte  Abschrist
  desselben  jeden  Transport  bealeite;

3  daß  die  betreffende  Großherzogliche  Behörde  die  deklarirte  Zahl  und  den  Inhalt  der
zur  Auöfuhr  bestimmten  Gebinde  nebst  Alkohol-Stérke  auf  dem  Zusagescheine  vermerke,
  auf  Spund  und  Zapfen  jedes  Gebindes  Siegel  lege,  und  die  Richtung  des.
Transportes  nach  einem  Königlichen  Grenz-Zollamte  bestimme.

Da  bepden  Regierungen  ebenmäßig  daran  gelegen  ist,  daß  mit  dem  unter  Steuervergütung
  nach  dem  Auslande  gehenden  Branntweine  bein  Unterschleif  getrieben  werde:  so
wird  die  Königlich  Preußische  ihre  renz,  Zellmter  anwelsen,  nach  Visfriinng  der  Gebinde
und  Untersuchung  der  Stärke  de5  Branntweines  die  Ergebnisse  auf  den  Großherzoglichen
Zusagescheinen  ganz  spezlell  zu  vermerken,  letztere  aber  sodann  unverweilt  an  die  Großher-.
dogliche  Ausstellungöbehörde  zurückzusenden,  die  Großherzogliche  Regierung  wird  dagegen  die
Steuervergätung  nicht  eher  und  nur  in  so  sern  gewähren,  als  die  Ergebnisse  des  Aukgances
  mit  dem  Inhalte  gedachter  Zusageschelne  übereinstimmen.

Artikel  585.
In  Rücksicht  auf  die  in  den  Artikeln  r,  2  und  3.  gekroffene  gegenseitige  Vereinbarung

versprechen  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  dasfenlge  Einkommen,  welches  Ihren.
Kassen  in  Folge  des  im  Eingange  dieses  Vertrages  bezcichneten  besonderen  Verhältnisses  zu-
        <pb n="29" />
        14

fließen  dürfte,  den  landesherrlichen,  Kassen  Seiner  Könlglichen  Hoheit  bes  Großherzogs
überweisen  zu  lassen.

Da  aber  nach  den  Besiimmungen  des  Zoll=  und  Verbrauchssteuer-Gesehes  vom  26sten
Nay  1818  die  Gesälle  auf  den  äußeren  Grenzen  des  Preußischen  Staates  erhoben  werden,
und  deöhalb  nicht  zu  ermitteln  ist,  wie  viel  die  Großherzoglichen  Unterthanen  in  den  Aemtern
  Allstedt  und  Oldisleben  davon  für  die  aus  dem  Auslande  zu  beziehenden  Waaren  entrichtet
  haben  dürsten:  so  wollen  Seine  Masestt,  der  König,  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  einen  Antheil  an  der  Total-Summe  eben  erwähnter  Gesälle  nach  folgenden
Grundsähen  gewähren.

Dieser  Antheil  wird  von  drey  zu  drey  Jahren,  und  zwar  allemahl  für  drey  Jahre
zum  Voraus,  das  nächste  Mahl  aber  zu  Anfang  des  Jahres  r823  festgeseyt,  und  in  solchem
  Umfange  gewährt  werden,  daß  er  sich  zum  jedesmahligen  letzt  dreyjährigen  Ertrag
des  Einkommens  an  Verbrauchsteuern  bey  den  Königlichen  Zoll=  und  Steuer-Aemtern  in
den  sieben  oͤstlichen  Provinzen  des  Preußischen  Staates  verhalte,  wie  die  Bevoͤlkerung  der
Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  zu  jener  des,  in  den  Zollverband  aufgenommenen  Theiles
der  eben  erwähnten  sieben  Provinzen.  Es  wird  dabey,  um  die  Schwierigkeiten  der  Sonderung
  der  Zollgefälle  von  der  Verbrauchsteuer  zu  beseitigen,  welche  lehlere  nach  der  dermahligen
  Erhebungsrolle  unker  den  Eingangsabgaben  mit  begriffen  ist,  angenommen,  daß
die  Verbrauchssteuer  -*#  de5  Einkommens  an  Ein=  Aus=  und  Durchganggabgaben  zusammengenommen
  betrage.  Da  ein  Theil  der  Zollgesälle  in  Golde  bezahlt  wird:  so  wird  der
Antheil  Seiner  Königlichen  Hoheit  an  demselben,  auch  nach  den  nähmlichen  eben  angeführten
  Grundsäßzen  gewährt  werden.

Auf  den  Grund  dieser  Bestimmungen  und  der  im  Artikel  3  getroffentk  Vereinbarung
wegen  Erlassung  der  Erhebungskosten,  ist  der  Antheil  an  dem  Steuer-Einkommen,  welchen
Seine  Königliche  Hoheit  bis  zum  gsten  Dezember  282.  zu  erheben  haben,  auf  eine  Summe
  von  4000  Thalern  Preußisches  Courant  für  das  Jahr  festgesetzt,  welche  in  gleichen
Quartal=  Raten  von  1000  Rehlr.  Preußischen  Courant  in  den  Monathen  März,  Juny,
September  und  Dezember  bey  der  Königlichen  Regierungs-Hauptkasse  zu  Nerseburg,  zur
Verfügung  Seiner  Königlichen  Hoheit  bereit  stehen  soll.

Die  bey  dem  Abschlusse  dieses  Vertrages  fällige,  vom  #sten  Januar  d.  J.  an  laufende
Zahlung  wird  innerhalb  vier  Wochen,  nach  erfolgter  Genehmigung  desselben,  durch  die
Regierungs-Hauptkasse  zu  Merseburg  geleistet.
        <pb n="30" />
        Artikels.

Von  den  Waaren,  welche  mit  Großherzoglichen  Hofnmarschallamts-AMktesten  für  die
Hofhaltung  Seiner  Königlichen  Hoheit  eingehen,  werden  die  Gefälle,  so  weit  es  durch  die
gedachten  Atteste  verlangt  wird,  nicht  bey'm  Eingange  erhoben,  sondern  bloß  notirt,  und
bey  der  nächsten  Quartalhebung  des  Aneheiles  Seiner  Königlichen  Hoheit  an  den  Gesammteinkünften
  statt  baaren  Geldes  in  Jahlung  angerechnet  werden.

Artikel  7.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  versprechen  dem  Großherzoglich  Sächsischen
Amte  Allsiedt  das  zu  seinem  Bedarfe  nsthige,  biöher  aus  der  Saline  zu  Artern  bezogene
Salz,  auch  fernerhin  aus  derselben,  und  zwar  für  den  niedrigsten  Verkaufépreic,  um  welchen
  Königliches  Salz  unmiktelbar  an  nicht  Königliche  Unterthanen  jetzt  verkauft  wird,  oder
für  die  Folge  verkauft  werden  dürfte,  verabfolgen  zu  lassen.

In  Ermangelung  einer  genauen  Uebersicht  des  Bedarfes  des  Amtes  Allstedt  wird  derselbe
  zuvörderst  zu  150000  Pfd.  für  das  Jahr  angenommen,  und  es  einer  Verständigung
der  betreffenden  bepderseitigen  Behörden  vorbehalten,  ob  dieses  Salz-Quantum  zu  erhöhen
seyn  dürfte  oder  vermindert  werden  könnte.

Der  Beziehung  des  dem  Amte  Oldisleben  nöchigen  Salzes  aus  der  Fürstlich  Schwarzburg,
  Rudolstädtischen  Saline,  zu  Frankenhausen,  wird  die  Preußische  Regierung  keine  Hindernisse
  in  den  Weg  legen;  da  jedoch  das  Salz  und  die  Spielkarten  im  Preußischen  Gebiethe
  nicht  freyen  Umlauf  haben,  sondern  nur  von  den  dazu  bestimmten  Anstalten  verkauft
werden  dürsen:  so  werden  in  Folge  dieser  Bestimmung  auch  Salz  und  Spielkarten,  welche
in  den  Großherzoglichen  Landen  bereitet,  verfertiget  oder  dahin  eingeföhrt  werden,  in  den
Königlichen  Staaten  nicht  frepen  Umlauf  haben  können,  sondern  daselbst  der  gleichen  Bestimmung
  unterworfen  seyn-Artiket

  F.

Die  Dauer  dieses  Vertrages  wird  auf  eilf  Jahre  und  zwar  vom  rsten  Januar  d.  J.
an  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  r833  festgeseht.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablause
dieses  Vertrages  keine  Aufkündigung  von  der  einen  oder  der  anderen  Seite:  so  ist  er  stilschweigend
  alc  auf  noch  zwölf  Jahre  weiter  verlängert  anzusehen-
        <pb n="31" />
        Artikel  09.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  lanbeöherrlichen  Ratisikation  vorgelegt,
und  nach  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  sofort  zur  Vollziehung  gebracht  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  derselbe  von  den  beyderseitigen  Bevollmächtigten  mie  ihren  Wappen
  besiegelt  und  unterschrieben  worden.

Berlin  den  27sten  Juny  1823.

(I.  8.)  Heinr.  Ulrich  Wilh.  v.  Bülow.  (L.  S.)  Jacob  Ignaz  v.  Cruicköhank.

II.  Auf  den  Grund  einer  von  den  getreuen  Landständen  des  Großherzogthumes  unter
dem  25sten  May  d.  J.  eingereichten  unterthänigsten  Erklärungeschrift,  betreffend  die  bedingte
  Verpflichtung  der  Gemeinden  zu  Verheibung  der  Schulstuben,
ist  von  Sr.  Königlichen  Hoheit  dab  Großherzogliche  Ober-Konsistorium  gnädigst  beauftragt,
die  Erläuterung  jener  Verpflichtung  dahin  zu  ertheilen:

daß  die  Verwilligung  zu  Heibung  der  Schulstuben  keinesweges  unbedingt  zu  verstehen
sey,  und  daß  derjenige  Schullehrer,  welcher  ein  Einkommen  von  roo  Rihlr.  und
neben  diesem  noch  ein  zur  Verheitzung  ver  Schulstube  hinreichendes  Holz-Deputat
genieße,  außer  dem  kein  weiteres  Holz-Deputat  verlangen  könne,  auch  dassenige,  was  bey
einem  bestehenden  Holz-Deputate  über  den  Bedarf  der  Schulsiube  abgegeben  werde,  bey
jenen  roo  Rthlr.  mit  aufzurechnen  sen.

Diese  Bestimmung  wird  bey  künftig  vorkommenden  Jällen  zur  Richtschnur  denen,
und  deöhalb  hierdurch  den  Pfarrern,  Schullehrern,  Kommunen,  auch  Schulvorständen  des
diebseitigen  BereicheS  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  arsten  November  1823.
Großherzogl.  Sächs.  Ober-Konsistorium  daselbst.
D.  J.  A.  Nebe.
        <pb n="32" />
        17

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  3.  Den  6.  Februar  1824.

 

Bekanntmachungen.

1.  Auf  höchsten  Besehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die  nachstehende
von  Höchstdemselben  gnädigst  vollzogene  Verordnung  über  die  künftig  wieder  von  den
Steuerbehörden  selbst  zu  bewirkende  Exekution  gegen  Stener-Restanten  vom  2osten  vorigen
Monathes  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  2ten  Februar  1821)#.

Großberzogliche  Sächsische  Landeregierung.
von  Müller.

CKarl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Dautenburg
2c.  2c.

Da  Uns  vorgelegt  worden  ist,  daß  die  Steuerrücksiände,  verglichen  mit  dem  Betrage
derselben  am  Schlusse  des  Jahreb  182r,  um  eine  unverhältnißmäßige  Summe  bereits  am
Schlusse  deS  Jahres  1822  gestiegen  waren  und  daß  dieses  Steigen  der  Reste  in  auffallendem
  Grade,  besonders  bey  den  Steuern  vom  Grundvermögen,  und  zwar  am  bedentendsten
        <pb n="33" />
        18

in  den  wohlhabenden  Theilen  des  Staatsgebiethes  Statt  gefunden  habe;  eine  der  Ursachen
  hiervon  aber  in  der  den  Unterobrigkeiten  und  Gerichtsbehörden  seit  1822
lediolich  anvertrauten  Exekution  gegen  die  Steuer-Restanten  darum  zu  suchen  sey,
weil  diese  Behörden  bey  ihrer  doppelten  Eigenschaft  als  Justiz-Behörden  und  Verwaltungs=Unterbehörden
  mit  einer  zu  großen  Menge  und  Mannichfaltigkeit  von  Geschäften  behelliget
seyen,  um,  ohne  Abbruch  an  den  übrigen  Berufcarbeiten,  auch  noch  der  Erxequirung  der
Steuer-Restanten  den  Grad  von  Pünktlichkeit  und  Prazision  ununterbrochen  widmen  zu
können,  welcher  erfordert  wird,  um  Unsrer  Haupt-Landschaftöokasse  den  prompten  Eingang  der
ständischer  Seits  zu  Deckung  bestimmter  und  unabweiölicher  Staatsbedürfnisse  geschehenen
und  von  Uns  landeßfürstlich  sanktionirten  Steuerverwilligungen  unter  allen  Umständen  zu
sichern:  so  haben  Wir,  nach  vernommenem  Gutachten  Unsers  Staats-Ministeriums,  und
umdie  Vollziehung  Unserer  Steuer-Patente  und  Unserer  sonstigen,  über  die  Entrichtung
von  Steuern  in  Unserm  Grohherzogthume  sprechenden  Landesgesebe  im  nöthigen  Grade
zu  gewährleisten,  beschlossen  zu  verordnen  und  verordnen  andurch,  wie  folget:

Jeder  Steuerpflichtige  soll  pünktlich  seine  Steuern  und  zu  rechter  Zeit  entrichten.

8.  2.

Wer  es  nicht  thut,  handelt  dem  Steuer-Patente  entgegen  und  hat  es  sich  lediglich
  selbst  zuzuschreiben,  wenn  die  von  ihm  geseß  =  und  vorschriftewidrig  verzögerte  oder
verweigerte  Steuerentrichtung  durch  Zwangemaßregeln  bewirkt  werden  muß  und  wenn
ihm  dadurch  unkosten  und  Unstatten  entstehen.

g.  3.

Diejenigen  Zwangsmaßregeln,  welche  und  so  wie  solche,  vor  Erlaß  der  Verordnung
vom  oten  November  1827  über  die  Erhebungsweise  der  Steruern,  in  Unseren  Landen  unter
dem  Nahmen  der  Erekutions-Einlegung  und  Erxekution  gesehlich  oder  herkömmlich
von  den  Steuererhebungs-Behörden,  unter  Oberleitung  Unseres  Landschafts-Kollegiums,
als  der  Ober-Steuerbehörde,  gegen  Steuer-Reskanten  angewendet  zu  werden  pflegten,  sollen
  vom  Tage  der  DPublikation  dieser  Unsrer  Verordnung  an,  wieder  von  nurgedachten
Behörden  in  der  vor  dem  oten  Rovember  1827  öblich  gewesenen  Art  und  Weise  angewendet
  und  ausgeübt  werden.
        <pb n="34" />
        19

g.  4.

Nicht  von  den  Stkeuererhebungs-Behörden  sollen  ausgeübt  werden,  sondern  es  sollen
von  den  Justiz-Behörden  ü#nd  Unterobrigkeiten  ferner  zur  Anwendung  gebracht  werden  alle
diejenigen  Zwangsmaßregeln  und  obrigkeitliche  Verfügungen  gegen  Steuer-Restanten,  welche
  gegen  solche  in  Anwendung  zu  bringen  den  Justiz-Behörden  und  Unterobrigkeiten  bereits
  vor  dem  gern  November  7821  und  bid  zu  solchem  Tage  oblag.

Nahmentllch  liegt  die  Verfügung  der  gerichtlichen  Auspfändung  der  Steuerpflichtigen
  wegen  ihrer  Steuer-Reste  so  wie  die  Subhastation  der  Grundstücke  eben  derselben
  wegen  der  Steuer-Reste,  den  Justiz-Behörden  ob.

K.  5.

Die  Bestimmung  Unsrer  Verordnung  vom  öten  Februar  1823  über  die  Kompetenz
Unseres  Landschafts-Kollegiums  zur  erekutivischen  Beytreibung  der  Steuerrückstände  schrift-(Assiger
  Personen  soll  durch  den  Inhalt  gegenwärtiger  Verordnung  in  ihrer  Gültigkeit
  nicht  abgeöndert  seyn.

K  6.

Wo  sich  Spuren  absichklicher  Restwirkung  und  sonstigen  bösen  Willens,  oder  wo
sich  Weigerung,  Ungehorsam  oder  gar  Widersehlichkeit  der  Steuerpflichtigen  gegen  die  Entrichtung
  ihrer  Steuern  oder  gegen  diejenlgen  Personen,  weiche  von  Seiten  der  Behörden
zu  Einforderung  der  Steuerrückstände  gebraucht  werden,  zeigen  sollten,  ist  von  dem  Landschafts-Kollegium
  die  nöthige  Militär-Gewalt  zu  Bewirkung  der  geseblichen  Steuerentrichtung
  von  dem  Militär-Kommando  sofort  zu  requiriren,  von  letzterem  sofort  zur
Versügung  Unserec  Landschafts-Kollegiums  zu  stellen  und  von  diesem  dafür  zu  sorgen,
  daß  das  erforderliche  Militär  bey  den  morosen  oder  widerspenstigen  Steuer,  Restanten  so
lange  eingelege  und  auf  deren  Kosten  unterhalten  und  verpflegt  werdet  bis  die  Zahlung
  der  verweigerten  oder  absichtlich  verzögerten,  geseglich  sällig  gewesenen  Steuern  erfolgt
  ist.

Uebrigens  bleiben  gegen  jeben  Skeuerpflichtigen,  welcher  sich  gegen  das  Gesetz  und
gegen  die  gesetzliche  Behörde,  welche  die  Steuer  von  ihm  fordert  oder  gegen  diejenigen
Personen,  welche  sie  im  Nahmen  und  Auftrag  der  geseblichen  Behörde  von  ihm  verlangen
würden,  vergehen  sollte,  alle  diejenigen  Strafen  vorbehalten,  welche  durch  solches  Betragen
  verwirkt  seyn  würden.
        <pb n="35" />
        20
Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verorbnung  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen,  solche  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  zu  bedrucken  und  durch  das  Regierungs-Blatt
zur  Kunde  und  Nachachtung  aller  Unserer  Behörden  und  Unterthanen  zu  bringen  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  20ten  Januar  1824.

(L.  8.)  TCarl  August.
C.  W.  EFreyherr  von  Fritsch.  Freyherr  von  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Verordnung,
die  von  den  Steuerbehörden  zu  bewirkende.
Erekution  gegen  Steuer-Restanten  bekr.

I1I.  Es  ist  von  der  Bundesversammlung  zu  Frankfurt  aM.  am  3en  July  d.  J.
der  Beschluß  gefaßt  worden:

1)  „daß  die  der  hohen  Bundesversammlung  zu  überreichenden  Druckschriften  deutscher
Schriftsteller,  derselben  künftig  durch  den  Herrn  Gesandten  des  Staate5,  welchem  der
Schriftsteller  oder  Verleger  angehöret,  zu  übergeben  sepen  und  daß

2)  von  der  hohen  Bundesversammlung  kelne  Zueignungen  angenommen  ober  anerkannt
werden,  wozu  nicht  vorher  ihre  Vewilligung  nachgesucht  und  erlangt  worden  ist.“

Seine  Königliche  Hoheit  haben  diesen  Bundestags-Beschluß  Höchst-Ihrer  Seits  genehmiget
und  wollen,  daß  solchem  im  Großherzogkhume  bey  Vermeidung  angemessener  Ahndung  nachgelebt
  werde.

Dieser  höchste  Befehl  wird  daher  hierdurch  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemachte.

Weimar  den  g9osten  Dezember  1823.
Großherzogliche  Sächstsche  Landes-Direktion.
Mo„#.

III.  Die  Gerichte  zu  Tännich  und  Breitenheerda  sind  dem  Justiz-Amte  Berka,  dem
sie  zeither  einbezirkt  gewesen,  entnommen  und  von  jeßbt  an  dem  näher  liegenden  Justiz=Amte
  Blankenhayn,  wohin  sie  bereic6  in  kirchlicher  Hinsicht  als  Filiale  von  Dienstedt
gehören,  zugewiesen  worden,  welches  andurch  zur  öffenklichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Weimar  am  27sten  Januar  1824.

Großherzogliche  Saͤchsische  Lanbesregierung.
von  Muͤller.
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        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  4.  Den  24.  Februar  1824.

 

 

Nachrich  t#

von  dem  Dienst=  Jubiläum  des  Herrn  geheimen  Hofraths  und  Ritters
Kirms  allhier.

Am  vergangenen  Donnerstage,  dem  roten  dieses  Monathes,  erlebte  der  Herr  geheime
Hofrath,  Franz  Kirms  allhier,  Vorsibender  des  Großherzoglichen  Hosmarschall-,  des
Hofstall-Amtes  und  der  Hoftheater-Intendanz,  auch  Ritter  des  Großherzoglichen  Hausordens
  vom  weißen  Falken  und  Inhaber  der  goldenen  Eivil-Verdienstmedaille,  den  seltenen
  Tag,  wo  er  vor  funfzig  Jahren  in  die  Großherzoglichen  Staatödienste  getreten,  zuerst
  am  roten  Februar  177.  als  Hof-Kassirer  verpflichtet  und  nach  und  nach  bis  zu  der
Stelle  befördert  worden  war,  welche  er  jeht  bekleidet.

Anerkennend  die  von  dem  Herrn  geheimen  Hofrathe  Kirms  unter  oft  schwierigen
Verhälenissen  um  den  Grohherzoglichen  Hofhaushalt  durch  eine  musterhafte  Amtéthätigkeie.
sich  erworbenen  langijhrigen  Verdienste  haben  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,
an  denselben  zu  der  Feyer  seines  Dienst-Jubiläums  ein  höchstgnädiges  glöckwünschendes
Handschreiben  zu  erlassen  geruhet.

Ordenaustheil  ung.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Königlich  Französischen  Generalkientenant
  und  Komthur  des  weißen  Falken-Ordens,  dem  Herrn  Grafen  von  Grüydler,
  zu  Troyes,  unterm  oten  Januar  dieses  Jahres  das  Großkreuz  des  Ordens  vom
weißen  Falken  zu  verleihen  gnädigst  geruhet.
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        Ehrenauszeichnnengen.

Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Herrn  Obrist-Lieutenant,  Genetral-Adjutanten,
  Kammerherrn  und  Landes-Direktions-Rath,  Freyherrn  von  und  zu  Egloffstein
  in  Eisenach,  Ritter  des  weisten  Falken=  und  des  Russisch  Kaiserlichen  St.  Wladimir-Ordens,
  ster  Klasse,  so  wie  dem  Herrn  Major  und  Kammerherrn  von  Germar  allhier,
Ritter  des  weißen  Falken=  und  des  Civil-Verdienstordens  der  Bajerschen  Krone,  auf  ihr  unterthäniges
  Ansuchen,  die  Erlaubniß  zum  Tragen  des  ihnen  von  Sr.  Majestät,  dem  Könige
von  Preußen,  jüngsthin  veriiehenen  St.  Johanniter-Ordenés  unter'm  roten  Februar
zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

Beförderungenr

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Hof-Advokaten,  Carl  Friedrich
Wilhelm  Schmid,  zu  Eisenach,  zum  Gerichts-Sekretar  der  dasigen  Landesregie
rung,  den  Ludwig,  Frevyyerrn  von  und  zu  Egloffstein,  so  wie  den  SekondbLieutenant,
  Julius,  Freyherrn  von  und  zu  Egloffstein,  ebendaselbst,  beyde  zu
Hofjunker,  den  Regierungs-Accessisien,  Johann  Friedrich  Haberfeld,  daselbst,  zum
usten  Amts-Aktuar  des  Justiz  Amtes  Gerstungen  mit  Hanêbreitenbach  ernannt  und.
dem  Friminalgerichts-Accessisten,  Gottlieb  Wilhelm  Franke  allhier,  das  Prädikat  als.
Kriminalgerichts-Registrator  verlichen,  worüber  die  höchsten  Dekrete  und  hohen
Rinisterial-Dekrete  unter'm  Oten  und  17ten  Februar  auögefertiget  worden  sind.;

Bekbanntmachungen.

I.  Bey  den  Prüsungen  der  Nerzte  und  Chirurgen  ist  ein  Mangel  an  solchen  anatomischen
  Kenntnissen,  welche  bloß  durch  eigenes  Seciren  oder  Präpariren  erworben  werden
können,  bisher  öfters  zu  bemerken  gewesen,  und  es  hat  sich  bey  näheren  Nachforschungen
ergeben,  daß  von  den  studierenden  Aerzten  und  Chirurgen  nur  wenige  sich  mit  Prépariren
beschäftigen,  vielmehr  sich  in  Unsehung  der  anakomischen  Demonstrationen  an  dem  Anhörenund
  dem  Zusehen  begnugen.  Da  nun  aber  eine  bloß  passive  Theilnahme  an  anatomischen
Demonstrationen  durchaus  nicht  hinreichend  ist,  um  gründliche  Kennknisse  in  der  Anatomie
und  besonders  über  die,  für  Chirurgen  und  Physikats-Personen  höchst  wichtige,  relative
Lage  der  Theile  des  menschlichen  Körpers  zu  erwerben:  so  wird  von  unterzeichnetem  Kollegium
  den  Studierenden  der  Medizin  und  Chirurgie,  welche  Ansprüche  auf  eine  Anstellung
im  Großherzogthume  zu  machen  gesonnen  sind,  das  Selbst-Präáäpariren  oder  Seeiren
        <pb n="38" />
        23

blerdurch  nicht  nur  zur  Pflicht  gemacht,,  sondern  es  wird  zugleich  festgesetzt  und  vorgeschrieben,
  daß  bey  künftigen  Gesuchen  um  Zulassung  zur  ärzklichen  und  wundärztlichen  Prüfung
auch  Zeugnisse  über  angewendeten  Fleiß  und  gemachte  Fortschritte  bey  den  Secir-Uebungen
mit  vorgelegt  werden  mussen.

Um  dechalb  aller  etwaigen  Entschuldigung  mie  der  Unkunde  dieser  Vorschrist  zuvor
u  kommen,  ist  solches  zur  Nachachtung  hierdurch  öffentli.)  bekannt  gemacht  worden.

Weimar  den  ooen  Dezember  1323.

Großherzogl.  Sächs.  Landes-Direktion.
von  Moh.

II.  Die  vierte  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Ephorie  Mellingen,  welche
die  Aussicht  über  die  Schulen  der  Orte  Buchfarth,  Gelmerode,  egefeld,  Niedergrunstedt,
Obergrunstedt,  Possendorf  und  VollerSrode  umfaßt,  und  bisher  den  Adjunkten  Dennstedt
zu  Döbrikschen  und  Pflug  zu  Denstedt  einstweilen  übertragen  war,  ist  dem  Pfarrer
Johann  Friedrich  Gerharde  Heinrich  zu  Umpferstedt  und  Wiegendorf  überwiesen  und  ihm
das  dieöfallsige  Adjunktur-Dekree  unter'm  heutigen  Tage  ausgefertiget  worden,  welches  hiermit
  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  27sten  Dezember  1823.

Großherzogliches  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
ucer

III.  Da  sich  neuerer  Zeit  die  Sportel-Reste  bey  den  unmittelbar  Großherzoglichen
Justiz-Unterbehörden  in  einer  ganz  auffallend  hohen  Summe  dargelegt  haben:  so  erhalten
alle  diese  Behörden  andurch  die  Anwessung,  binnen  hier  und  dem  ersten  März  dieseS  Jahres
  sämmtliche  bey  ihnen  vorhandenen,  bis  dahin  nicht  beybringharen  dergleichen  Reste  unsehlbar
  mittelst  Berichtes  auher  anzuzeigen  und  zwar  in  drey  Klassen  abgetheilt,  nähmlich
solche,  welche  sofort  als  inerigible  erscheinen,  solche,  bey  denen  Erlaß  eines  Theiles  unter
der  Bedingung  alsbaldiger  Einzahlung  des  Restes  räthlich  und  billig  erscheint,  und  solche,
die  sich  noch  ganz  alo  bepbringbar  darstellen.

Demnächst  aber  haben  die  gedachten  Justiz-Unterbehörden  sorgfältig  darauf  hinzuwirkey,
  daß  die  Sportel-Reste  nicht  weiter  so  hoch  anwachsen;  insbesondere  haben  sie  ihre
Sportel-Einnehmer  gemessenst  anzuhalten,  die  fallenden  Sporteln,  vorzüglich  von  Reglstraturen
  und  terminlichen  Verhandlungen,  wo  die  Restwirkung  am  gewöhnlichsten  zu  seyn
scheint,  so  viel  möglich,  gleich  gegen  bereit  zu  haltende,  nach  Zahl,  Nahmen  und  Datum
  leicht  auszufüllende  Quittungen  einzukassiren,  und  nicht  erst  lange  hernach  durch  Die-
        <pb n="39" />
        24

ner  und  Bothen  kollektiren  zu  lassen,  indem  die  Protokoll.  Fuͤhrer  die  Sporteln  sofort  dey
und  nach  der  Verhandlung  füglich  ad  Acta  liquidiren  können  und  sollen.
Weimar  am  gosten  Dezember  1823.
Großherzogliche  Sa#chsische  Landeregierung.
von  Müller.

IV.  Durch  eine  von  dem  Großherzoglichen  Ober-Konsistorium  allhier  unter  dem  29sten
Februar  27g0  erlassene  Cirkular=  Verordnung  sind  die  Unterobrigkeiten  angewiesen  worden,
zu  ordentlicher  Haltung  der  Todtenregister  in  Fällen,  wo  Verstorbene,  nahmentlich  durch
Zufall  um  das  beben  gekommene  Personen,  kein  sörmliches  Begräbniß  erhalten,  den  Ortsgelstlichen
  vom  Ableben  der  betroffenen  Person  jedes  Mahl  schriftliche  Nachricht  zu  ertheilen.

Mit  Bezug  auf  diese  Verordnung  wird  den  Justiz-Unterbehörden,  diesseltigen  Bereiches,
  hierdurch  aufgegeben:  künftig  in  den  genannten  Fällen,  insbesondere  auch  bey  vorgesallenen
  Selbstmorden,  der  Selbstmörder  mag  nun  ein  stilles  Begräbniß  erhalten,  oder  zur
Anatomie  abgeliefert  werden,  die  erforderliche  Nachricht  nicht  mehr,  wie  bither,  dem  Ortsgeistlichen,
  sondern,  nach  dem  Wunsche  des  Grohherzoglichen  Ober-Konsistoriums,  dem
Ephorus  der  Diszes  zukommen  zu  lassen.  Weimar  den  2o0sten  Januar  1824.

Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung.
v  üller.

V.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  wird,  nachdem,
wie  früher  mit  anderen  deutschen  Bundesstaaten,  nunmehr  auch  mit  dem  Herzogthume
Sachsen  Gotha-Altenburg,  ingleichen  mit  den  Fürstenthömern  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Schwarzburg-Rudolstadt,  wegen  des  #Liquidirens  in
untersuchungssachen  eine  Uebereinkunft  de  Inhaltes  abgeschlossen  worden  ist:

daß  in  allen  Untersuchungssachen,  wo  wegen  Unvermögenheit  des  Inkulpaten  die  Kosten

  niedergeschlagen  werden  mössen,  keine  anderen  Kosten  als  die  baaren  Auslagen:

für  Agung  (im  weitern  Sinne  des  Wortes,  wo  nahmentlich  auch  UArzt  und  Kurkosten,
  Lagerstroh,  Wäsche  und  nothdürftige  Bekleidungs-Gegenstände  darunter  begrifsen
  sind),  Transport,  Porto  und  Kopialien,  von  den  sämmtlichen,  sowohl  unmiteelbaren,
  als  Patrimenial-Gerichten  der  kontrahirenden  Staaten  gegenseitig  berechnet
und  erstattet  werden  sollen.

diese  Uebereinkunft  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  öffenklich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  12ten  Februar  1824.
Grohherzogliche  Sächsische  Landeoregierung.
von  Müller.
        <pb n="40" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  5.  Den  10.  März  1824.

 

 

Dienstentlassung.

Deös  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Herrn  geheimen  Hofrath  und  Ritter
Kirms  2c.  allhjer,  auf  dessen  unterthänigstes  Ansuchen,  der  von  ihm  bieher  bekleideten
Stelle  eines  Vorsibenden  der  Großherzogl.  Hoftheater-Intendanz,  deren
thätiges  Mitglied  er  seit  701  gewesen,  zu  entheben  und  ihm  den  Austritt  aus  gedachter
oberen  Vehorde  mittelst  höchsten  Reseriptes  vom  alen  d.  M.  huldreichst  zu  gestatten  in
Gnaden  geruhet.

Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Pension

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  im  Einverständniß  mit  des  Herzogs  zu
Sachsen-Gotha  und  Altenburg,  Durchlaucht,  den  zeitherigen  Stallmesster  auf  Höchstihrer
  Gesammt-Akademie  Jena,  Herrn  August  Gottlieb  Ludwig  Seidler,  auf  dessen  unterthänigstes
  Ansuchen,  wegen  seiner  durch  hohes  Alter  geschwächten  Gesundheit,  unter  Anerkenntniß
  der  von  ihm  über  50  Jahre  geleisteten  treuen  Dienste,  mit  Verleihung  einer  angemessenen
  lebenslänglichen  Pension  mittelst  höchsten  Reskriptes  vom  Sten  d.  M.  in  den
Ruhestand  zu  versehen  gnädigst  geruhet.

Besörderungern.

Des  GroßherzogS,  Königl.  Hoheit,  haben  den  Kammerrath,  Hrn.  Leopold  Kruse  allh.,
zum  geheimen  Kammerrath  mit  Beybehaltung  seiner  bioherigen  Funktionen,  den  Dekan
  und  zeitherigen  Vorsteher  der  Diszes  Kaltennordheim,  Herrn  Carl  Wilhelm  Briegleb,
  zum  Superintendenten,  den  Kollaborator  am  hiesigen  Gymnastum  und  Kandidaten
  der  Theologie,  Christian  Friedrich  Herzan,  zum  Garnison-Kollaborator  allhier,
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        26

den  Accessisten,  Johann  Baptist  Coudray  allhier,  zum  Wegebau-  Kondukteur,
den  Feldwebel,  Wilhelm  Trautwein  zum  Zuchthaus-Inspektor  zu  Eisenach  er—
nannt  und  dem  Apotheker-Gehuͤlfen,  Adolph  Friedrich  Tietzmann  allhier,  den  Charakter
  als  Hof-Apotheker  in  Gnaden  verliehen,  worüber  die  höchsten  und  hohen  Ministerial-Dekrete
  und  Reskripte  om  20sten,  2#4ten  und  avsten  Februar,  2ten  und  oten  Marz
d.  J.  auögefertiget  worden  sind.

Demnächst  haben  Allerhöchstdieselben  im  Uebereinstimmung  mit  des  Herzogs  zu  Sachsen-Gotha
  und  Altenburg,  Durchlaucht,  den  Stallmeister  und  Premier-Lieutenant,  Herrn
Justus  Sieber  allhier,  zum  Stallmeister  bey  Hochstihrer  Gesammt-Akademie  Jena
am  Sten  d.  M.  in  Gnaden  ernannt.

Bekanntmachungen.

I.  Von  mehreren  benachbarten  Staaten  ist  die  Einfuhr  der  Glockengießerwaaren  entweder
  ganz  verboten,  oder  durch  Eingangszoll  dergestalt  belastet  worden,  daß  der  Verkehr
mit  den  besagten  Waaren  aus  den  dieöseitigen  Landen  in  jene  Staaten  nicht  mehr  möglich
ist,  ohnerachtet  solche  aus  lehteren  in  das  Großherzogthum,  zum  größten  Nachtheil  für
den  inländischen  Gewerböbetrieb,  bisher  noch  Statt  gefunden  hat.

Auf  deshalb  erfolgte  Beschwerdeführung  und  in  der  Erwägung,  daß  durch  die  zu
Apolda  und  Creuzburg  bestehenden  Glockengießereyen  eine  diesfallsige  Konkurrenz  gegeben  ist,
welche  das  inländische  Publikum  gegen  Uebertheuerung  größtentheils  sichern  wird,  haben
Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  durch  gnädigstes  Reskript  vom  18ten  v.  M.  die
böchste  Entschließung  gesaßt,

die  Einfuhr  der  Glocken  und  anderer  Glockengießer-Waaren  aus  dem  Auslande,  bey

Strafe  der  Kon  fiskation  derselben,  verbieten  zu  lassen,  der  unterzeichneten

Behörde  aber  in  Gnaden  nachzulassen,  zu  Einbringung  von  Glocken  2c.  aus  dem  Auslande

  besondere  Erlaubniß  zu  ertheilen.

Diese  höchste  Entschließung  und  Anweisung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Nachachtung
ösfentlich  bekannt  gemacht,  den  sämmtlichen  Gerichts=  und  Polizey-Behörden  des  Großherzogthumes
  aber  wird  zugleich  aufgegeben,  das  fragliche  Verbot  gehörig  zu  handhaben  und
daher  nicht  nur  über  die  Befolgung  desselben  gehsrig  zu  wachen,  sondern  auch  die  zu  ihrer
Kenntniß  kommenden  Zuwiderhandlungen  auf  das  Strengste  zu  untersuchen  und  hierauf  davon
  berichtliche  Anzeige  anher  zu  machen.

Von  Großherzoglicher  Landes-Direktion  wird  übrigens  die  Erlaubniß  zur  Glockeneinsuhr
  aus  denjenigen  Nachbarstaaten,  woselbst  diese  Einfuhr  den  diesseitigen  Glockengieße-
        <pb n="42" />
        27

reyen  gestaktet  ist,  nach  Beybringung  der  deöhalb  erforderlichen  glaubhaften  Zeugnisse,  kostenfrey
  jederzeit  ertheilt  werden.  Weimar  am  25sten  August  r823.
Großherzogliche  Sächsische  Kandes-Direktion.
F.  Schwendler.

II.  Dem  Kandidaten  der  Chirurgie,  Carl  Wilhelm  Gerlach,  auß  Eisenach,  ist,  nach
vorgängiger  Pr#fung  durch  die  Großherzogliche  Sanitäts-Kommission  allhier,  die  Ausübung
  der  Wund-Arzneykunst  so  wie  der  Geburtehülfe  im  Regierungêbezirke  Eisenach  gestattet
  und  ihm  die  Stadt  Eisenach  zu  seinem  wesentlichen  Aufenthaltsorte  angewiesen  worden.
  Es  wird  daher  solches  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  roten  Januar  1824.

Großhergogliche  Süächsische  Landes-  Direktion.
F.  Schwendler.

Ul.  Grobherzogliche  Landes-Direktion  hat  dem  Varbier,  Heinrich  August  Gottlob
Volk,  zu  Niedertrebra,  nach  bestandener  Prüfung  vor  Großherzoglicher  SanitätS=  Kommission,
  die  gebetene  Erlaubniß  zu  Betreibung  der  niederen  Chirurgie,  und  zwar  zum
Schröpfen,  Blasenpslasterlegen,  Klystiergeben,  Blutigelansehen,  Fontanellenmachen,  Zahnaugziehen
  und  Aderlassen,  zu  letzterem  jedoch  nur  mit  Genehmigung  eines  Arztes  für  jeden
speziellen  Fall,  ertheilt  und  das  Gericht  Niedertrebra  zur  Verpflichtung  desselben  angewiet
sen.  Es  wird  daher  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  roten  Januar  1824.

Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  Schwendler.

IV.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  gnédigst  zu  genehmigen  geruhet,
daß  die  Meilenentfernung  zwischen  Jena  und  Klosterlausnit  von  2,1/2  auf  drey  Meilen,
binsichtlich  der  Extra-Hosten,  Kouriere  und  Estaffetten,  vom  5ten  Februar  dieses  Jahres  an
erhöhet  werde,  von  welcher  Veränderung  der  im  .  137  der  Postordnung  enthaltenen  Bestimmung
  das  Publikum  andurch  in  Kenntniß  geseht  wird.

Weimar  den  JZosten  Januar  182..

Großherzogliche  Sächsische  Ober-Post-Inspektion.
von  Moß
        <pb n="43" />
        25

V.  Da  neuerlich  mehrmahls  mißfällig  wahrzunehmen  gewesen,  daß  Aeltern,  deren
Kinder  in  den  Schulen  wegen  Unfleißes,  begangener  Unfertigkeiten  und  sonst,  von
resp.  Lehrern  sich  Schulstrafen  zugezogen  hatten,  darüber  entrüstet  in  die  Schule  eingedrungen
  sind  und  sich  herausgenommen,  die  Lehrer  im  anmaßendsten  Tone  selbst  zur  Rede  zu
siellen,  dadurch  aber  offenbar  ein  öffentliches  Aergerniß  gegeben  und  dem  wohlthätigen
Schulzwecke,  der  ohne  das  aufrecht  erhaltene  Lehreransehen  niche  zu  erreichen  steht,  geradezu
  entgegen  gearbeitet  wird:  so  sieht  unterzeichnete  Behörde  sich  gedrungen,  hierdurch  an
das  bestehende  Geseb  geschärft  zu  erinnern,  wornach  Aeltern,  welche  sich  über  des  Schullehrers
  Verhalten  mit  vermeintem  Grunde  beschweren  zu  dürfen  glauben,  solches  lediglich
bey  dem  jeden  Ortes  vorgesebtem  Pfarrer,  oder  nach  Besinden,  bep  der  nächsten
geistlichen  Inspektions-Behörde  zur  Untersuchung  anzuzeigen,  in  keinem  Falle  aber  den
Schullehrer  persönlich  mit  Vorwürsen  anzugeben  haben,  widrigen  Falles  sich  bey  entgegengesehtem
  Verfahren,  jeder  die  daraus  hervorgehenden  nachtheiligen  Folgen  ganz  allein  selbst
zuzuschreiben  hat.

Gegenwärtige  Verordnung  haben  die  Pfarrer  des  diesseitigen  Bereiches,  mit  Zuziehung
de5  Schulvorstandes,  jeden  Ortes  den  Gemeinden  mit  den  erforderlichen  Erläuterungsgründen
  noch  besonders  bekannt  zu  machen  und  elnzuschärfen.

Eisenach  den  23sten  Januar  1824.

Großherzogl.  Sächs.  Ober-Konsistorium.
D.  J.  A.  Nebe.

VI.  Nach  Absterben  des  Justiz-Amtmannsé  D.  Apell  zu  Berka,  welcher  bis  dahin
das  Freyherrlich  von  Egloffsteinische  Gericht  zu  Isseroda  mit  verwaltete,  hat  an  dessen
Stelle  die  dasige  Gerichtöherrschaft  den  Großherzoglichen  Hof-  Advokaten  und  Auditeur,
Wilhelm  Ernst  Schwabe  allhier,  zum  Justitiar  in  Isseroda  präsentirt.  Derselbe  ist  hierauf

  am  gten  vorigen  Monathes  und  Jahres  von  einer  dazu  ernannten  Kommission  behörig
verpflichtet  und  eingeführt  worden,  welches  hiermit  ölfentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  am  27  ten  Januar  1824.
Großhergzogliche  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="44" />
        *
Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  6.  Den  30.  März  1824.

 

 

Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Pension.

Deö  Großherzogs,  Königliche  Heheit,  haben  den  Justiz#-Amtmann,  Georg  Acker
zu  Geisa,  wegen  seines  geschwächten  Gesundheitszustandes,  unter  Bezeugung  Höchlihrer
Zufriedenheie  über  dessen  zeither  geleistete  treue  und  sleißige  Diensle,  aus  dem  aktiven
Staatsdienste  in  den  Ruhestand  ehrenvoll  zu  versehen,  und  demselben  zugleich  eine  lebenslängliche
  Pension  mit  der  Erlaubniß,  solche  im  Auslande  verzehren  zu  dürfen,  mittelst  höchsten
  Entlassungs=  und  Pensions-Dekretes  vom  töten  d.  M.  zu  verleihen  gnädigst  geruhek.

Bef  örderun  gen.

Se.  Könlgliche  Hohelt,  der  Großherzog,  haben  dem  Dr.  Johann  Diekrich  Gries
zu  Jena  und  dem  Dr.  Ferdinand  Philippi  zu  Dreêden,  beyden  den  Charakter  als
Hofrath  zu  erthellen  und  den  Hof-Advokaten  auch  Gerichts  -Direktor,  Emil  Friedrich
Ackermann  allhier,  zum  Justiz-Amtmann  und  Stadt-Schuldheiß  zu  Geisa
durch  höchste  Dekrete  vom  r6ten  und  roten  d.  M.  zu  ernennen  in  Gnaden  geruhet.

Demnächst  haben  Allerhöchst-Diesellen,  im  Einverständniß  mit  des  Herzogs  zu  Sachsen
  Gotha  und  Altenburg,  Durchlaucht,  den  Professor,  Ernst  Reinhold  zu  Kiel,
auf  Höchstihre  Gesammt  Universität  Jena  berufen  und  ihm  daselbst  die  Ordinar-Professor
  der  Logik  und  Metaphysik  unterm  töten  d.  M.  in  Gnaden  verliehen.

Bekanntmachungen.
l.  Zwischen  der  Großherzoglich  Sächs.  und  der  Ghurfürsllich  Hessischen  Staatregierung
  ist  wegen  wechselseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausg“
wiesenen  folgende  Uebereinkunft  verabredet  worden:
        <pb n="45" />
        g.  1.
In  Zukunft  soll  kein  Landstreicher  oder  Verbrecher  in  das  Gebieth  des  andern  der  beyden

kontrahirenden  Theile  auögewiesen  werden,  wenn  derselbe  nicht  entweder  ein  Angehoͤ-ciger
  desjenigen  Staates  ist,  welchem  er  zugewiesen  wird  und  in  solchem  sein  Heimwesen
zu  suchen  hat,  oder  doch  durch  dessen  Gebieth  als  ein  Angehöriger  eines  ruͤckwaͤrts  liegen,
den  Staates  nothwendig  seinen  Weg  nehmen  muß.

.  2.
Als  Staatsangehoͤrige,  deren  Uebernahme  gegenseitig  nicht  versagt  werden  darf,

sind  anzusehen:

a)  alle  diejenigen,  deren  Vater,  oder,  wenn  sie  außer  der  Ehe  erzeugt  wurden,  deren

E

□

Mutter,  zur  Zeit  ihrer  Geburt  in  der  Eigenschaft  eines  Unterthans  mit
dem  Staate  in  Verbindung  gestanden  hat,  oder  welche  ausdrücklich  zu  Unterlhanco
ausgenommen  worden  sind,  ohne  nachher  wieder  aus  dem  Unterthansverbande
entlassen  worden  zu  seyn,  oder  ein  anderweitiges  Heimathrecht  erworben  zu  haben;
diejenigen,  welche  von  heimathlosen  Aeltern  zufäállig  innerhalb  des
Staatögebietheé  geboren  sind,  so  lange  sie  nicht  in  einem  andern  Staate
das  Unterthanenrecht,  nach  dessen  Verfassung,  erworben,  oder  sich  daselbst  mit  Anlegung
  einer  Wirthschaft  verheprathet,  oder  darin,  unter  Zulassung  der  Öbrigkeit,
zehn  Jahre  lang  gewohnt  haben;

dirjenigen,  welche  zwar  weder  in  dem  Staakgebiekhe  geboren  sind,  noch  das  Unterthanenrecht
  nach  dessen  Verfassung  erworben  haben;  hingegen  nach  Aufhebung  ihrer
vorherigen  staatsbürgerlichen  Verhälenisse,  oder  überhaupt  als  heimathlos,  in  nähere
  Verbindung  mit  dem  Staate  dadurch  getreten  sind,  daß  sie  sich  daselbst  unter
Anlegung  einer  Wirthschaft  verhe  yrathet  haben,  oder  daß  ihnen  wéh.
rend  eineé  Zeitraums  von  zehn  Jahren  siillschweigend  gestattet  worden  ist,
darin  ihren  Wohnsitz  zu  haben.

S.  3.
Wenn  ein  Landstreicher  ergriffen  wird,  welcher  in  dem  einen  Staate  zusällig  geboren  isßt,

ka  elnem  andern  Staate  aber  das  Unterthanenrecht  ausdrücklich  erworben,  oder  mit  Anlegung
        <pb n="46" />
        81

einer  Wirthschaft  sich  verheyrathet,  oder  durch  zehnjaͤhrigen  Aufenthalt  sich  einheimisch  gemacht
  hat:  so  ist  der  lehtere  Staat  vorzugsweise  ihn  aufzunehmen  verbunden.  Trifft  das
auödrücklich  erworbene  Unterthanenrecht  in  dem  einen  Staate  mit  der  Verheyrathung  oder
zehnjährigen  Wohnung  in  einem  anderen  Staate  zusammen:  so  ist  das  erstere  Verhältniß
entscheidend.  Ist  ein  Heimathloser  in  dem  einen  Staate  in  die  Ehe  getreten,  in  einem  andern
  aber  nach  seiner  Verheyrathung  während  des  bestimmten  Zeitraums  von  zehn  Jahren#
geduldet  worden:  so  muß  er  in  dem  lebtern  beybehalten  werden.

*ee
Sind  bey  einem  Vagabunden  oder  auszuweisenden  Verbrecher  keine  der  in  den  vorste
henden  Paragraphen  enthaltenen  Besiimmungen  anwendbar:  so  muß  derjenige  Staat,  ip
welchem  er  sich  besindet,  ihn  vorläuseg  beybehalten.

K  S.

Verheyrathete  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  demjenigen  Staate
zuzuweisen,  welchem  ihr  Ehemann  vermäge  eines  der  angeführten  Verhältnisse  zugehört.
Witwen  sind  nach  eben  denselben  Grundsäben  zu  behandeln,  e5  wäre  denn,  daß  während
ihres  Witwenstandes  eine  Veränderung  eingetreten  sey,  durch  welche  sie  nach  den  Grundsäben
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  einem  anderen  Staate  zufallen.  Auch  soll  Witwen,
ingleichen  den  geschiedenen,  oder  von  ihren  Ehemännern  verlassenen  Eheweibern,  die  Röckkehr
  in  ihren  auswärtigen  Geburké=  oder  vorherigen  Aufenthaltöort  dann  vorbehalten  bleiben,
  wenn  die  Ehe  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  nach  deren  Schließung  wieder  getrennt
worden  oder  kinderlos  geblieben  ist.

é.  6.

Besinden  sich  unter  einer  heimathlosen  Familie  Kinder  unker  vierzehn  Jahren,  oder
welche  sonst,  wegen  des  Unterhaltes,  den  sie  von  den  Aeltern  genießen,  von  denselben
  nicht  getrennt  werden  können:  so  sind  solche,  ohne  Rücksicht  auf  ihren  zufälligen  Geburtsort,
  in  denjenigen  Staat  zu  verweisen,  welchem  bey  ehelichen  Kindern,  der  Vater,
oder,  bey  unehelichen,  die  Mutter  zugehört.  Wenn  aber  die  Muktter  unehelicher  Kinder
nicht  mehr  am  Leben  ist  und  dieselben  bey  ihrem  Vater  befindlich  sind:  so  werden  sie  voo
dem  Staate  mit  übernommen,  welchem  der  Vater  zugehört.  Diejenigen  Kinder  einer  hei-
        <pb n="47" />
        3.

mathlosea  Vamilie,  welche  vier  zehn  Jahre  und  darüber  alt  sind,  und  bey  ihren  Aelkern  kelnen
Unterhalt  sinden,  gehören,  sofern  nicht  ein  näherer  Anspruch  auf  ihre  anderweitige  Aufnah  ·
me  begruͤndet  ist,  in  den  Ort  ihrer  Geburt.

l’'i

Hat  ein  Staatsangehöriger  durch  irgend  eine  Handlung  sich  seines  Bürgerrechtes
verlustig  gemacht,  ohne  einem  andern  Staate  zugehörig  geworden  zu  seyn:  so  kann  det
erstere  Staat  der  Beybehaltung  oder  Wiederannahme  desselben  sich  nicht  entziehen.

8.  8.

Handlungsdiener,  Handwerkögesellen,  Scháfer  und  andere  Hirten,
so  wie  Dienstbothen,  welche,  ohne  eine  selbstständige  Wirthschaft  zu  haben,  in  Diensten
  stehen,  ingleichen  ZSglinge  und  Studierende,  welche  der  Erziehung  oder  des  Unterrichts
  wegen  irgendwo  verbleiben,  erwerben  durch  diesen  Aufenthalt,  wenn  derselbe  auch
länger  als  zehn  Jahre  dauern  sollte,  kein  Wohnsibrecht.  Zeit  pächter  sind  den  hier
oben  genannten  Individuen  nur  dann  gleich  zu  achten,  wenn  sie  nicht  für  ihre  Derson,  oder
mit  ihrem  Hausstande  und  Vermögen  sich  an  den  Ort  der  Pachtung  hinbegeben  haben.

5.  .

Denjenigen,  welche  als  Landstreicher  oder  aus  irgend  einem  andern  Grunde  auögewiesen
  werden,  hingegen  in  dem  benachbarten  Staate,  nach  den  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  festgestellten  Grundsähen,  kein  Heimwesen  anzusprechen  haben,  ist  dieser  Staat,
den  Eintritt  in  sein  Gebieth  oder  den  Ausenthalt  in  demselben  zu  gestatten,  nicht  schuldig;
e  würde  denn  urkundlich  zur  voigen  Ueberzeugung  dargethan,  werden,  daß  das  zu  übernehmende
  Individuum  einem  rückwärté  liegenden  Staate  zugehöre,  welchem
dasselbe  auf  geradem  Wege  nicht  anders,  als  durch  das  Gebieth  des  ersteren,  zugeschicke
werden  kann.

5.  10.

Sämmtlichen  betreffenden  Behörden  wird  es  zur  strengsten  Pflicht  gemacht,  die  Ablendung
  der  Vagabunden  in  das  Gebjeth  des  anderen  der  beyden  kontrahi#renden  Thelle  nicht
        <pb n="48" />
        33
bloß  auf  die  eigene  unzuverlaͤssige  Angabe  derselben  zu  veranlassen,  sondern,  wenn  das
Verhaͤltniß,  wodurch  der  andere  Staat  zur  Annahme  eines  Vagabunden  der  Uebereinkunft
gemäß  verpflichtet  wird,  nicht  aus  einem  unverdächtigen  Passe,  eder  aus  anderen  völlig
hlaubhaften  Urkunden  hervorgeht,  oder,  wenn  die  Angabe  des  Vagabunden  nicht  durch  besondere
  Gründe  und  die  Verhältnisse  des  vorliegenden  Falles  unzweifelhaft  gemacht  wird,
zuvor  die  Wahrheit  sorgfältig  zu  ermitteln,  und  nöthigen  Falles  bey  der,  vermeintlich
  zur  Aufnahme  des  Vagabunden  verpflichteten  Behörde  Erkundigung  einzuziehen.

8.  11.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  ein,  von  dem  einen  der  beyden  kontrahirenden  Theile
dem  anderen  Theile  zur  Weiterschaffung  in  einen  rückwärto  liegenden  Staat,
zufolge  der  Bestimmung  des  H.  9.  zugeführter  Vagabund  von  dem  letzteren  nicht  angemnommen
  würde:  so  kann  derselbe  wieder  in  denjenigen  Staat,  welcher  ihn  ausgewiesen
  hatte,  zur  vorläusigen  Beybehaltung  zurück  gebracht  werden.

.  12.

Um  die  Transporte  gehörig  zu  dirigiren,  sind  zu  beyderseitigen  Uebergabeorten

und  zwar
auf  Grohherzoglich  Sächsischem  Gebiethe,  auf  Kurhessischem  Gebiethe,
Geisa,  Hünseld,
Vacha,  Philippêtyal,
Creuzburg,  Netra,

festgesezt  worden.
K.  13.

Die  Ueberweisung  der  Vagabunden  geschieht  in  der  Regel  vermiktelst  Tranéports
  und  Abgabe  derselben  an  die  Polizey-Behörde  desjenigen  Ortes,  wo  der  Transport
alc  von  Seiten  des  ausweisenden  Staates  beendigt  anzusehen  ist.  Mit  den  Vagabunden  werden
  zugleich  die  Beweibstücke,  worauf  der  Transport  der  Uebereinkunft  gemäß  gegründet
wird,  übergeben.  In  solchen  Fällen,  wo  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  können  einzelne
Vagabunden  auch  mittest  eines  Laufpasses,  in  welchem  ihnen  ole  zu  befolgende  Route  genau
vorgeschrieben  ist,  in  ihr  Vaterland  gewiesen  werden.

Es  sollen  auch  nie  mehr  als  drey  Personen  zugleich  auf  den  Tranöport  ge.
        <pb n="49" />
        34

geben  werden,  es  sey  denn,  daß  sie  zu  einer  und  derselben  Familie  gehörten  und  in  dieser
Hinsicht  nicht  wohl  getrennt  werden  könnten.  —  Grössere,  so  genannte  Vaganten=  Schube
sollen  künftig  nicht  Statt  finden.

.  1.

Da  die  Ausweisung  der  Vagabunden  nicht  auf  Requisition  des  zur  Annahme  verpflichteten
  Staatet  geschieht  und  dadurch  zunächst  nur  der  eigene  Vortheil  des  ausweisenden  Staates
bezweckt  wird:  so  können  für  den  Tranêport  und  die  Verpflegung  der  Vagabunden  keine
Anforderungen  an  den  übernehmenden  Staat  gemacht  werden.  Wird  aber  ein  Ausgewiesener,
welcher  einem  rückwärtöliegenden  Staate  zugeführt  werden  soll,  von  diesem  nicht  angenommen
  und  deöhalb  nach  F.  11  in  denjenigen  Staat,  welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zurückgebracht:
  so  muß  lehterer  auch  die  Kosten  des  Franésports  und  der  Verpflegung
  erstatten,  welche  bey  der  Zurückführung  aufgelaufen  sind.

Wie  nun  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach,  diese
Uebereinkunft  allenthalben  genehmigt  und  wegen  Vollziehung  derselben  das  Erforderliche  anzuordnen
  geruht  haben:

So  ist  hierüber  diese  zur  Publikation  bestimmte  Erklärung  ausgefertigt  und  auf  höchsten
  Befehl  unterzeichnet  worden.

Weimar  den  r3ten  Februar  1824.

(L.  S.)  Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Rinisterium.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.
Uebereinkunft
zwischen  der  Großherzeglich  Süächsischen  und  vdt.  C.  Haͤndel.
der  Churfuͤrstlich  Hessifchen  Staatöregierung
wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden
  und  Ausgewiesenen.

II.  Nachdem  der  D.  med.  er  chir.  Wilhelm  Eduard  Wislicenus,  aus  Eilenburg,
  nach  vorgängiger  Verpflichtung  alo  solcher,  die  gebetene  Erlaubniß  zur  medizinischen
und  geburtahilflichen  Praris  in  den  Greßbherzoglichen  Landen  erhalten  hat,  und  ihm  die
Stadt  Eisenach  als  wesentlicher  Aufenthaltöort  angewiesen  worden  ist:  so  wird  solches
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  gien  März  1824.

Großherzogliche  Sächsische  Kandes-Direktion.
von  Moß#.
        <pb n="50" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  7.  Den  6.  April  1824.

 

Bebanntmachungen.

I.  Auf  höchsien  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die  nachstehende,
  von  Hochstdenenselben  über  die  Unstatthaftigkeit  der  wegen  der  Gewerbseinkommensteuer
  gegen  den  Steuer-Fickus  anzustellenden  Klagen  erlassene  deklaratorische  Verordnung
  vom  2ten  d.  M.  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  den  5ten  April  182.1.6
Großherzogliche  Sächsische  Landeêöreglerung.
von  Müller.

Carl  Au  gust,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Lautenburg
⁊c.  c.

Es  hat  bey  Anwenbung  des  Gesetzes  über  die  Steuerversassung  Unsers  Grohherzogthumes
  vom  20fsten  April  1821  und  der  an  dieses  sich  anschliehenden  Regulative  vom  usten
May  1821  und  vom  17ten  November  1827,  so  wie  des  Steuer-PatenteS  vom  usten  Januar
  1822  Zweisel  darüber  entstehen  wollen:

ob  nicht  von  Seiten  eines  Steuerpslichtigen,  welcher  als  Gewerbtreibender  in  eine  der

gesetlich,  zunächst  in  dem  Regulative  vom  ###ken  November  1321  K.  6  und  dessen
        <pb n="51" />
        Beplage  unter  K,  potgeschriebenen  Abstufungen  und  Klassen  eingsschäht  worden  ist
und  deöhalb  bey  der  obern  Steuerbehörde  vergebeas  reklamict  hat,  vor  den  Justiz-=Behörden
  mit  einer  rechtlichen  Klage  gegen  den  Steuer-Fiskus  austreten  und  die  von
ihm  nach  jener  Einschähung  bezahlte  direkte  Steuer  ganz  oder  zum  Theil  zurückfordern
dürfe,  dafern  er  glaubt  erweisen  zu  können,  daß  das  ihm  beygemessene  Steuer-Kapltal
  den  wirklichen  Betrag  seines  Einkommens  übersteige.

uUm  diesen  und  ähnlichen  Zwelfeln  zu  begegnen,  sehen  Wir  Uns  zu  einer  avthentischen
JIaterpretakson  der  angeführten  Gesee,  so  wie  gleichzeitig  des  Regulatives  vom  öten
November  1823  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1823  Seite  233)  dringend  aufgefordert
und  wollen,  nach  verfassungsmäßig  angehörtem  Gutachten  Unserc  Ober-Appellations=  Gerichtes
  zu  Jcna  und  Unserer  Landesregierungen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach,  den  wahren
ESinn  jener  Gesecze  in  den  hier  einschlagenden  Stellen  und  in  ihrem  Zusammenhange  dahln
genauer  aussprechen  und  bestimmen,  daß.

1)  eine  rechtliche  Klage  der  gedachten  Veranlassung  und  des  gedachten  Zweckes,  eb  möge

#

2
S

nun  der  Kläger  die  für  ihn,  bey  Ermittelung  der  Steuer,  angenommene  Abstufung,
Klasse  oder  Unterabtheilung  bestreiten,  oder  selbst  das  in  der  niedrigsten  Unterabtheilung
  der  angenommenen  Klasse  seines  Gewerbes  ihm  beygemessene  Einkommen  noch
für  zu  hoch  ansehen,  gegen  den  Steuer-Fiskus  für  zulässin  nicht  erachtet  und  zu
einem  weitern  Verfahren  oder  Beweise  nicht  auögestellt,  sondern  vielmehr  von  Richteramtswegen
  alé  gänzlich  unstatthaft  verworfen  werden  soll,  und  daß

dasselbe  geschehen  soll,  wenn  nunmehr,  nachdem  das  Regulativ  vom  öten  November
  r823  in  Kraft  getreten  ist,  entweder  von  der  gesammten  Einwohnerschaft  eines
Ortes  auf  Minderung  der  Orts-Quote,  oder  von  einem  einzelnen  steuerpflichtigen
Einwohner  auf  Herabsetzung  seiner  Individual-Quote  bey  den  Justiz-Behörden.
rechtliche  Klage  erhoben  werden  wollte,  jedoch

mie  Vorbehalt  und  unter  ausdrücklicher  Wiederholung  derjenigen  geseblichen  Bestimmungen,
  welche  auf  Reklamationen  in  Steuersachen  bey  den  Ortöbehörden  und  weiter
bey  Unserm  Landschafte-Kollegium,  ingleichen  auf  Gesuche  um  Steucrerlaß  sich  beziehen
  und  dieselben  unter  gewissen  Voraussehzungen  und  in  gewissen  Formen  nachgelassen
  haben.
        <pb n="52" />
        37

ürkundlich  haben  Wir  diese  Geseberklärung  höchsteigenhändig  vollzogen,  mit  unserm

Großherzoglichen  Staats-Juslegel  bedrucken  lassen  und  befohlen,  daß  solche  durch  den  Abdruck

  im  Regierungs-Blatte  zur  Kunde  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  aten  April  1824.

(L.  5.)  Karl  August.

E.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  1).  Schweltzer.

vät.  Ernst  Müller.

Nachträgliche  und  erklärende  Verordnung:
zu  dem  Geseße  über  die  Steuerverfassung"
vom  20sten  April  1862###  und  der  sich  daran
schließenden  Regulative  vom  #sten  May  182  r,
i7ten  November  1821  und  6ten  November
1823.

lII.  Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird,  nachdem
auch  mit  dem  Fuͤrstenthume,  Reuß-Greiz,  wegen  des  Liquidirens  in  Untersuchungösachen,
  eine  Uebereinkunft  des  Inhalks  abgeschlossen.  worden  ist:

daß  in  allen  Untersuchungösachen,  wo  der  Inkulpat  die  Kosten  zu  bezahlen  unvermsgend

  ist,  keine  anderen  Kosien,  als  die  baaren  Auslagen  für  Abung  (im  weitern  Sinne

des  Wortes,  wo  nahmentlich  auch  Arzt=  und  RKurkosten,  Lagerstroh,  Wäsche  und
nothdürftige  Bekleidungögegenllände  darunter  begriffen  sind)  Transport,  Porto  und

Kopialien,  von  den  sämmtlichen,  sowohl  unmittelbaren  als  Vatrimonjal-Gerichten.

der  beyden  Staaten  gegenseitig  berechnet  und  erstattet  werden  sollen,
dlese  Uebereinkunft  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekanne  gemacht.

Weimar  den  #sten  Närz  1827.

Grohherzogliche  Süchsische  Landesregierungvon.
  Müller.

III.  In  Folge  höchsten  Befehles  Sr.  Königlichen  Hoheit,,  des  Großherzogs,  wir5
die  nunmehr  auch  mit  der  Fürstlich  Reuß=  Plauischen  gemeinschaftlichen  Regierung  zu  Gera,
hinsichtlich  des  Fürstenehums  Reuß-Schleiz  getroffene  Uebereinkunft,  wegen  des
biquidirens  in  Untersuchungssachen,  des  Inhalts:
        <pb n="53" />
        daß  an  allen  Untersuchungssachen,  wo,  wegen  Unvermögenhrit  des  Inkulpaten,  dle
Kosten  niedergeschlagen  werden  müssen,  keine  anderen  Kosten  als  die  baaren  Auslagen
  für  Atung,  Transport,  Porto  und  Kopialien  von  den  gegenseitigen  Beherden,
  sowohl  Landeöherrlichen,  als  Patrimonial-Gerichten,  berechnet  und  erstakttet
werden  sollen,  wobey  unter  der  Abung  auch  Arzt=  und  Kurkosten,  Lagerstroh,  Wäschs
und  nothdürftige  Bekleidungöstücke  zu  verstehen  seyn  würden,

zur  Nachticht  und  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  roten  März  1824.

Großherzogliche  Süchsische  Landeöreglerung.
von  Miller.

IV.  um  in  daß  Verfahren  bey  der  Berechnung  und  Bepbringung  der  Justiz-Sporteln,
  so  weit  solche  der  Großherzoglichen  Kammer  von  den  Justiz-Ober=  und  Unterbehörden
  als  Restengewährschaft  zugerechnet  werden.,  mehr  Uebersicht  und  Einheit  zu  bringen
und  der  Finanz-Vehörde  die  ihr  obliegende  Fürsorge  für  Beytreibung  solcher  Sportel-Reste,
so  wie  die  damit  in  Verbindung  stehende  Kaduzirung  und  resp.  Erlaßbewilligung  bey  wirklich
  inerigiblen  Resten  zu  erleichtern,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,
gnädigst  beschlossen,  daß  Höchstdero  Kammer-Kollegium,  in  Ansehung  aller  demselben  als
Rechnungêgewährschaft  von  den  Sportel-  Einnehmern  bereits  überwiesenen  Sportel-Reste,
die  alleinige  Kognition  und  Schlußfassung  rücksichtlich  eines  Erlasses  oder  einer  Kaduzirung
zustehen  und  daher  jedes  diesfallsige  Gesuch  von  Seiten  der  Sportel-Restanten  lediglich
an  gedachtes  Kollegium  gerichtet,,  auch  von  den  Justiz-Unterbehbrden  in  den  geeigneten
Hhällen  dahin  berichtet  werden  soll.

Dabey  versteht  es  sich  jedoch  von  selbst,  daß  bierunter  solche  Sporkeln  nicht  mit  bo
griffen  sind,  über  deren  Erlasi  und  Niederschlagung  gerichtlich  erkannt  wird.

Von  Großherzoglicher  Landeregierung  wird  auf  höchsten  Befehl  solches  sämmtlichen
betheiligten  Unterthanen  und  Justiz-Behörden  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,  auch  werden
  letztere  zugleich  angewiesen,  zu  möglichster  Verminderung  der  Restenhäufung,  dahin  ferner
  ernstlichen  Bedacht  zu  nehmen,  dah  die  gerichtlichen  Kosten  zeitig  und  so  viel  möglich
noch  während  des  gerichtlichen  Verfahrens,  nahmentlich  bey  Insinuation  der  Ausfereigungen,
und  vor  Publikation  der  Erkenntnisse,  erhoben  und  beygebracht  werden.

Weimar  den  1sten  März  1824.

Großherzogliche  Sächsische  Landesreglerung.

von  Müller.
        <pb n="54" />
        20

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  8.  Den  13.  April  1824.

 

 

Bekanntmachung.

Zufolge  eines  höchsten  Befehles  wird  das  nachstehende,  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,
dem  Großherzoge,  zu  authentischer  Interpretation  der  bestehenden  gesehlichen  Vorschrift  über
die  Frohnfrepheit  der  Steuer=  und  Impost-Einnehmer  gnädigst  vollzogene  Patent  vom
3östen  vorigen  Monathes  öfsentlich  bekanmt  gemacht.

Weimar  den  oten  April  1824.

Großherzogliche  Söchsische  Land'sregieruny.
von  Mäller.

Tarl  August)

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  1c.

Nachdem  Wir  die  Gutachten  Unserer  beyden  Regierungen  hier  und  zu  Eisenach  und
des  Ober-Appellations-Gerichtes  zu  Jena  darüber  vernommen  haben:  ob  und  wie  das
        <pb n="55" />
        40

unter'm  12ten  Januar  1819  erlassene  Publikandum,  die  Erstreckung  der  in  Unseren  alten
banden  geseblichen  Befreyung  der  Steuer=  und  der  Impost-Einnehmer  von  den
Wacht  =  und  Frohndiensten,  welche  als  Personal-Lasten  der  Kommunen  zu  leisten  sind,
betreffend,  auf  sämmtliche  neue  andestheile  beyder  Regierungsbezirke  zu  erläutern  sey:  so
befinden  Wir,  nach  reiflich  erwegener  Sache  und  auf  dem  Grunde  der  Relkripte  und  Erlasse,
  wodurch  jene  Freyheiten  der  Steuer=  und  der  Impost-Einnehmer  in  Unseren  alten
banden  begründet  worden  sind,  daß  zu  Verhinderung  fernerer  Mißverstndnisse  und  Irrungen
  und  im  Betracht,  daß  durch  das  Publikandum  vom  12ken  Januar  r810  etwas  res
nicht  hat  angeordnet,  sondern  lediglich  eine  in  dem  größern  Theile  des  Staatsgebierher
bereité  bestehende  Anordnung,  der  Gleichförmigkeit  wegen,  auf  alle  Theile  desselben
hat  ausgedehnt  werden  sollen,  zweckmäßig  und  nsthig  sey,  hiermit  Folgendes  zu  erklären
und  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen:

1.

Die  durch  das  Publikandum  vom  12ten  Januar  1819  auf  die  saͤmmtlichen  neuen
kandestheile  erstreckte,  bereits  in  den  alten  Landen  guͤltige  Freyheit  der  Steuer-  und  der
Impost-  Einnehmer  von  den,  Wacht--  und  Frohndiensten  ist,  so  viel  die  Frohndienste  anlangt,
  von  allen  Frohndiensten,  die,  als  ordinaͤre  Gemeindefrohnen,  von  der  Gemeinde,
als  moralischer  Person,  nicht  wegen  eines  Grundbesihes,  zu  leisten  sind,  also  nicht
bloß  von  Handfrohnen  zu  verstehen.

II.
So  weit  diese  Vesrepung  der  Steuer=  und  der  Impost-Einnehmer  von  Gemeindefrohnen
  nach  der  ersten  Erläuterung  überhaupt  begründet  ist,  gilt  solche  auch  in  Ansehung
  der  Kirch=  Pfarr=  und  Schulgebäude.

II  .

Es  ist  jedoch  diese  Frepheit  nicht  auf  Fälle  auszudehnen,  wo  ein  Drikter  dadurch
Schaden  leiden  würde,  d.  h.  wo  die  Gemeinden  die  Frohnfrepheit  des  Steuer=  und  des
Impost-Einnehmers  nicht  zu  übertragen  haben,  folglich  der  dabey  interessirte  Driete  entweder
  mit  einer  geringern  Leistung,  als  er  vermöge  eigenen  Rechee  zu  fordern  hat,  sich  beguügen,
  oder  selbst  ein  Mehreres  leisten  müßte,  als  in  den  Grenzen  seiner  eigenen  Verbindlichkeit
  von  ihm  gefordert  werden  kann.
        <pb n="56" />
        41

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  solches  mit  Unferm
  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  a26ten  März  1824.

(L.  S.)  Karl  August.
C.  W.  Freyherr  v.  Fritsch.  Freyherr  v.  Gersdorff.  D.  Schweiser.
rdt.  Carl  Emil  Helbig.
Patent
zu  Erläuterung  des  Publikandum  vom
12ten  Januar  18209,  die  Befreyung  der
Steuer=  und  der  Impost-Einnehmer
von  den  Wacht=  und  Frohndiensten  betreffend.


Beförderungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Erpedienten  im  usten  landräthlichen
Bezirke,  Ernst  Heinrich  Rieck  zu  Jena,  zum  Polizey-Kommissions-Seiretar
bey  der  dasige#:  Polizey=  Kommission,  den  Amtö-Advokaten,  Justus  Christian  Bernhard!
Emminghaus  ebendaselbst,  zum  Amte-Aktuar  bey  dem  Jusilz-Amee  Weida  zu
ernennen  und  den  Postschreiber,  Ehristian  Carl  Unger,  zum  Posthalter  zu  Auma  zu
bestätigen  gnädigst  geruhet,  laut  höchsten  Dekretes  und  hoher  Ministerial-Dekrete  vom  aten
und  6ten  diese5  Monatkhes.

Sodann  baben  Allerhöchstdieselben  im  Einverständniß  mit  des  Herzogs  zu  Sachsen-Gotha
  und  Altenburg,  Durchlaucht,  den  Mahler  Schenk  zu  Jena,  zum  Zeschnenlehrer
bey  Höchstihro  Gesammt-Akademie  Jena  unterm  JZosten  v.  M.  in  Gnaden  ernannt.

Bekanntmachungen.

I.  In  Folge  einer  dem  Kriminal-Gerichte  zu  Weida  ausnahmsweise  übertragenen
Untersuchung  gegen  die  im  diesseitigen  Neustadtischen  Kreise  besindlichen  Kollekteurs  der  in
einigen  Nachbarstaaten  bestehenden  Lotto-Banquen  hat  wider  eine  bedeutende  Anzahl  von
Individuen  jenes  Bezirkes  die  gegen  das  Einsammeln  für  das  Lotkospiel  gesetzlich  angedrohte
Strafe  erkannt  werden  müssen,  und  es  sind  nahmentlich  28  Kollekteurs  jeder  mit  roo  hhl.
Geld=  und  drey  Monathen  Gefängnißstrafe  zu  belegen  gewesen.  Eine  ungleich  größere  Anzahl
        <pb n="57" />
        42
der  Einwohner  bes  Kreises  ist  in  dringendem  Verdachte  der  Theilnahme  an  dem  Spiele
durch  Einsetzen  gerathen  und  diese  sämmtlich  würden  nun  den  zuständigen  Lokal-Behörden
zu  bezeichnen  und  von  diesen  in  Untersuchung  zu  ziehen  seyn.

Indessen  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  in  der  Hoffnung,  daß  obige
Vestrafungen  zu  Abschreckung  der  Unterthanen  von  einem  ihrem  häuslichen  Wohlstande  so“
böchst  verderblichen  Spiele  hinreichen  möchten,  Znädigst  zu  beschließen  geruhet,  daß  mit
weiterer  Untersuchung  gegen  die  des  Einlegens  en  das  Lokto  verdächtig  Gewordenen  vor
der  Hand  mnoch  Anstand  genommen  werden  soll.

Es  sollen  jedoch,  auf  höchsten  Befehl,  bey  dieser  Gelegenheit  die  bestehenden  gesehlichen
  Verbote,  nahmentlich  das  Generalc  vom  zosten  August  1703  eindringlichst  in  Erinnerung
  gebracht  und  vor  Uebertretung  derselben  verwarnt  werden,  indem  wieder  vorkommenden
Falle  gegen  die  schuldig  Besundenen  nach  der  ganzen  Strenge  der  Gesetze  unausbleiblich
verfahren  werden  wird.

Weimar  den  gten  März  r924.
Großherzogliche  Süächsische  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Es  ist  bey  uns  zur  Anzeige  gekommen,  daß  Schulkinder,  welche  bey  noch
nicht  völlig  erreichtem  gesehlichen  Alter  zur  Konfirmation  nicht  zugelassen  werden
konnten,  gleichwohl,  wenn  sie  dieses  Alter  bald  nach  dem  Konfirmations-Termine  erreichten,
  alsbald  aus  der  Schule  zurück  behalten  werden.

Dieses  eigenmächtige  Verfahren  pflichtvergessener  Aeltern  ist  durchaus  zu  mißbilligen
und  es  wird  an  die  bestehende  gesetzliche  Vorschrift  hiermit  ausdrücklich  erinnert,

wornach  sämmtliche  Kinder,  ohne  alle  Rücksicht  auf  das  etwa  erreichte  Alter,  so

lange,  bis  sie  zur  Konfirmation  wirklich  zugelassen  werden,  der

Schule  angehören,  und  aus  derselben  unter  keinem  Vorwande  zurück  zu  behal,

ten  sind.

Es  haben  sich  hiernach  sämmtliche  Aeltern,  Vormünder  rc.  unweigerlich  zu  achten,  auch
die  Pfarrer,  Schullehrer  und  Schulvorstände  bey  jedem  elwanigen  Uebertretungsfalle  auf
die  gesebliche  Votschrift  zu  verweisen  und  nach  Befstnden  die  Kontravenienken  bey  den  Konsistorial=
  und  Justiz-Aemtern  zur  Anzeige  zu  bringen.

Eisenach  den  13ten  März  1824.

Großherzogliches  Sächsisches  Ober-Konsislorlum  daselbst.
D.  J.  ebe.
        <pb n="58" />
        42

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakt.

Nummer  9.  Den  27.  April  1824.

 

 

Bebanntmachung.

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzeg,  zu  dem  Regulative  vom  24slen
Oktober  vorigen  Johres,  die  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  zu  entrichtende  Branntweinsteuer
  betressend,  den  nachstehenden  Nachtrag  unter'm  2osten  dieses  Monathes  zu
vollziehen  gnädigst  geruhet  haben:  so  wird  dieser  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  25sten  April  1821.

Großherzogliche  Süächsische  Landeregierung.
von  Müller.

Carl  August)

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

#.  .

Um  Unseren  Unterthanen  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  den  verkragemägigen
freyen  Verkehr  mit  dem  von  ihnen  sabricirten  Branntwelne  in  die  Königlich  Preußischen
Staaken  zu  sichern,  haben  Wir,  nachdem  bey  der  daselbst  bestehenden  Besteuerung  des  in.
ländischen  Branntweins  verschiedene,  von  den  früheren  abweschende  Bestimmungen  neuer.
dings  geseplich  festgestellt  worden  sind,  auch  hinsschtlich  der  dutch  Unser  Regulatio  vom
        <pb n="59" />
        4

24sten  Oktober  1823  ln  den  mehrgenannten  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  elngeführten
Branntweinsteuer  analoge  Modisikationen  eintreten  zu  lassen  beschlossen  und  verordnen  dem

gach,  wie  folget:

#  7.

Die  Abgabe  von  der  Bereitung  des  Branntweines  aus  Getreide  oder  mehligen  Substanzen,
  ohne  Unterschied  der  Stärke  oder  Bestimmung  desselben,  soll  von  den  zur  Einmeischung
  oder  Gährung  der  Meische  benuhten  Gefsäßen,  mit  Einem  Preußischen
Silbergroschen  und  Sechs  Pfennigen,  für  jede  zwanzig  Berliner  Quart  ihres
Raum-Inhaltes  und  für  jede  Einmesschung  erhoben  werden.

8.  2.

Landwirthschaftliche  Brennereyen,  die  nur  vom  #sten  November  bis  rsten  May  im
Gange  sind,  nur  aus  selbst  gewonnenen  Erzeugnissen  brennen  und  an  Einem  Tage  ulcht
über  goo  Quart  Bottichraum  zum  Einmeischen  ansagen,  entrichten  Ausnahmsweise  nun
Einen  Silbergroschen  und  vier  Pfennige  von  zwanzig  Quare  Meisch-Raume.

8.  3.

Fuͤr  die  Branntwein-Bereitung  aus  anderen  als  mehligen  Substanzen  ist,
statt  des  Blasenzinses,  eine  gleichmäßige  Steuer  von  der  zu  verarbeitenden  Substanz,  nach
deren  Quantität,  festzusehen  und  zu  erheben.  Unser  Landschafts-Kollegium  ist  beauftragt,
in  vorkommenden  Fllen  solcher  Urt,  wegen  weiterer  Regulirung  dieser  Steuer  das  Erforderliche
  wahrzunehmen  und  zu  verfügen.

.  4.

Wenn  nach  den  §.5-  x  und  a#  dieser  Verordnung  die  Ansätze  der  dort  regulirken  Steurr
in  Preußischen  Silbergroschen  au5gedrückt  worden:  so  geschieht  dieß  bloß  der  Deutlichkeit
der  Berechnung  wegen  und  zu  Vermeidung  von  Brüchen,  ohne  daß  dadurch  diesen  Münzsorten
  irgend  Kurs  gegeben  werden  soll.

Es  muß  vielmehr  die  Abföhrung  dieser  Steuer,  wie  bisher,  in  Preußischen  Kurrent
erfolgen,  weéwegen  auch,  bey  Ausfertigung  jeder  von  einem  Brenner  geschehenen  Betriebo-Kachweisung,
  der  Auswurf  deo  Betrages  der,  nach  Maßgabe  der  deklarirten  Einmeischungen
zn  entrichtenden  Steuer  in  Preuhischen  Kurrent  von  dem  Ober-Kontroleur  beyzufügen  ist-
        <pb n="60" />
        45

Nur  zut  Ausgleichung  der  Summen  unter  vier  Groschen  Preußisch  Kurrene  dürsea
  bep  dieser  Brannkweinsteuer  und  zwar  nur  bey  dieser,  ohne  alle  Konsequenz  auf
endere  Steuerzahlungen,  Silbergroschen  angenommen  werden,

5..

Die  gegenwärtige  Verordnung  kritt  vom  sten  May  dieses  Jahres  an  in  Wirksamkeit
  und  bestehen  übrigens  alle  Vorschriften  des  Regulatives  vom  2#sien  Oktober  r823,
in  so  weit  sie  durch  obige  Bestimmungen  nicht  ausgehoben  sind,  noch  ferner  in  voller  Gülcigkeit;
  nicht  minder  bewendet  es,  was  die  Vergütung  auf  die  entrichtete  Branntweinsteuer
  von  dem  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  fabricirten  Branntweine,  welcher
in  die  übrigen  Theile  Unsers  Großherzogthums  und  sonst  über  die  Königl.  Preuß.  Grenz-Ulllinien
  exportirt  wird,  anlangt,  vorerst  und  bis  auf  Weiteres,  bey  den  im  ##.
31  de5  unterm  rten  Dezember  1823  erlassenen  Nachtrages  zu  dem  Impost-Regulative
vom  27  ten  November  1821  festgestellten  Sähen.

Urkundlich  haben  Wir  gegemvärtigen  Nachtrag  zu  dem  Regulative  wegen  Entrichtkung
der  Branntweinskeuer  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  vom  a##len  Oktober  1823
böchsteigenhändig  vollzogen  und  befohlen,  daß  derselbe  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staats-Insiegel
  bedruckt  durch  das  Regierungs-Vlatt  zur  Kenneniß  und  Nachachtung  aller  derjenigen,
  die  solcher  angehr,  grbracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  2os8en  April  1824.

(L.  S.)  Karl  August.

C.  W.  Frepherr  von  Fritsch.  Freyherr  von  Gersdorff.  D.  Schwestet.
vdt,  Ernst  Ruͤller.

Nachtrag
in  dem  Regulative  vom  2  #sten  Oktober
1323,  die  in  den  Aemtern  Allstedt  und
Oldisleben  zu  entrichtende  Branntwein-=Steuer
  bete.
        <pb n="61" />
        Ministerial'  Bekanntmachung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  der  bisherigen  Hoftheater-  Intendanz
  die  Benennung:  Hoftheater-Direktion  mittelst  hoͤchsten  Reskriptes  vam
heutigen  Tage  zu  ertheilen  geruhet,  welches  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  öffentlich
  bekannt  gemacht  wird.  Weimar  den  20flen  April  182.).

Großherzogl.  Sächs.  Staats-Ministerium,  zweytes  oder  Finanz-Departement.
von  Gerödorff.

Beförderungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheie,  haben  den  Kammersänger,  Heinrich  Stromeyer,
  zeitheriges  Mitglied  der  Großherzoglichen  Hoftheater-Intendanz,  zum  Ober-Direktor
  Höchstihrd  Hoftheaters  mit  dem  Range  eines  wirklichen  Raths,  und  den  Amts-Advokaten
  auch  Gerichts-Direktor,  Johann  Martin  Stapf,  zu  Osiheim,  zum  Hof-Advokaten
  durch  höchste  Dekrete  vom  17ten  und  2osten  dieses  Monathes  zu  ernennen
ynädigst  geruhet.

Bebanntmach  ung.

Da  nach  dem  Geletze  über  die  katholischen  Kirchen=  und  Schulenverhältnisse
vom  vten  Oktober  vorigen  Jahres  #  14  die  in  den  protestantischen  Pfarreyen  wohnenden
Katyoliken  nunmehr  zu  verschiedenen  kalholischen  Pfarreyen  gehören  und  die  kirchlichen
Handlungen  nur  von  den  Pfarrern  ihrer  Konfesssonen  vorgenommen  werden  sollen:  so
kann  derjenige  Antheil  an  den  wegen  ausierehelichen  und  anticipirten  Beyschlase  erkannten
Geldstrasen,  welchen  bisher  in  den  prokestantischen  Pfarreyen  der  Pfarrer  und  Lehrer  zu
beziehen  hatte,  diesen  in  den  Fällen,  wo  jene  Vergehen  zwischen  zwey  Katholiken  begangen
worden,  gar  nicht  mehr,  in  den  Fällen  aber.,,  wo  sie  ein  Proteslant  mit  einer  Katholikin  oder
umgewandt  ein  Katholik  mit  einer  Protestantin  begieng,  künftig  nur  zur  Hälfte  gehören.

Auf  einen  dießfallsigen  Antrag  der  zur  Ober-Aufsiche  über  das  katholische  Kirchenund
  Schulwesen  verordneten  Großherzoglichen  Immediat-Kommission  wird  dieses  sämmelichen
  Justiz-Aemtern  und  Gerichten  des  hiesigen  Regierungöbezirkes,  welche  denn  sonach
die  Religion  des  Schwängeres  und  der  Geschwächten  in  den  vorkommenden  Fillen  jedes
Nahl  genau  zu  erforschen  haben,  mit  der  Anweisung  hierdurch  bekannt  gemacht,  mit  Ablauf
  jeden  Jahres  Auszüge  über  die  vorgekommenen  Fälle  mit  den  Geldbeträgen  oder
nach  Besinden  Aussallscheine  an  die  vorgedachte  Behörde  zu  Eisenach  einzusenden.

Weimar  am  2ten  April  1824.  Großherzogliche  Süächsische  Kandesreglerung.
von  Müller.
        <pb n="62" />
        47

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

egierungs-Blakk.

Nummer  10.  Den  30.  April  1824.

 

 

 

Bekbanntmachungen.

I.  In  dem  Neuslädtischen  Kreise  besteht  nech  jeht  an  manchen  Orken  elne  Zersplieterung
  der  Gerichtsbarkeit,  welche  dem  Justiz-Gange,  so  wie  dem  Staatädienste  überhaupr
zum  größten  Nachtheil  gereicht.

Die  Gerichtsbarkeit  ist  in  Bezug  auf  Untersuchungen  oft  noch  eine  dreyfache,  indem
  Diebsiähle  über  fünf  Thaler  vom  Kriminal-Gerichte  Weida,  Diebstähle  unter  dieser
Summe  von  dem  Patrimonial-Gerichte  zu  untersuchen  sind,  welches  vor  Errichtung  des
Kriminal-Gerichtes  Weida  die  Obergerichtsbarkeit  hatte,  für  ganz  kleine  Deuben  aber  dasjenige
  Gericht  zuständig  ist,  welches  zugleich  die  Erbgerichtöbarkeit  ausübt.  In  Hinsicht
auf  die  Civil-Gerichtobarkeit  giebt  es  theils  Gerichtsliellen,  welche  nur  sehr  wenige
Untersassen  haben,  theils  sindet  man  einen  Ort  zweyen  und  mehreren  Gerichtsstellen  unterworfen,
  kheils  haben  diese  mehreren  Stellen  selbst  konkurrente  Jurisdiction  über  Grundstacke
  und  Vewohner.  Die  zuletzt  gedachte  Konkurrenz  kann  durchaus  nicht  länger  geduldet
werden.  Sie  ist  bereits  im  Städrchen  Berga  aufgehoben,  wo  die  Vesiher  der  Ritkergüter
zu  Schloßberga  und  Markerédorf  sich  zu  einem  gemeinschaftlichen  Gerichte  vereinigten;  sie
ist  bereits  gerügt  wegen  eines  ähnlichen  Verhältnisses  zu  Solkwih  zwischen  dem  Fürstlich
Hohenlohischen  Gerichte  zu  Oppurg  und  dem  Freyherrlich  Beusüischen  Gerichte  zu  Nimrig,
und  muß  überall  abgestellt  werden,  wo  sie  zur  Kenntniß  Großherzoglicher  Regierung  kommr.
Was  sodann  jene  oben  gedachte,  bey  Handhabung  der  Kriminal-Fälle  vorhandene  Zerspaltung
  betrifft:  so  wurde  solche  bey  Erlassung  der  Weidaischen  Kriminal-Gerlchkéordnunz,
vom  4ten  September  1818,  so  weit  sie  durch  Berechtigungen  der  unmictelbar  Großyerzoglichen
  Justig-Stellen  veranlaßt  war,  bereitS  aufgehoben.  Es  wurden  nähmlich  an  den
        <pb n="63" />
        46
Orten,  wo  die  Großherzoglichen  Aemter  die  Obergerichte,  Patrimonial-Stellen  aber  die
niederen  Gerichte  biöher  ausgeubt  hatten,  jene  Obergerichte,  ohne  Entschädigung,  den  Großherzoglichen
  Aemtern  entnommen,  ohne  Vorbehalt  den  Erbgerichtsinhabern  überlassen  und
dadurch  errescht,  daß  nunmehr  alle  wichtigeren  Obergerichtsfälle  beym  Kriminal  Gerichte,
alle  unwichtige  bey  der  Ortsgerichtsbehörde  verhandelt  werden.

An  den  Drten  aber,  wo  von  zwey  Patrimonial-Gerichtsstellen,  die  eine  die  obere  und
die  andere  die  niedere  Jurisdiction  hatte,  blieb  jene  dreyfache  Gerichtebarkeit  noch  bestehen.

Beh  dem  Lundtage  1823  fanden  dieß  die  gekreuen  Landstände  selbst  nicht  mehr  passend
und  sprachen  daher  in  der  Intercessional-Schrift  vom  25sten  May  1823  den  Wunsch  aus,
diese  dem  Justiz  -Gange  so  schädliche  Kollision  aufgehoben  zu  sehen.  Se.  Königliche  Hoheit,
  der  Großherzog,  geruheten  hierauf,  von  unterzeichneter  Stelle  gutachtlichen  Bericht
zu  erfordern  und  nach  dessen  Erstattung  ihr  gnädigst  anzubefehlen:  „in  einer  öffentlichen
Bekanntmachung  die  patriokischen  Gesinnungen  der  Patrimenial-Gerichtéinhaber  des  Neuslädtischen
  Kreises  aufzufordern,  durch  Privat-Vereinigungen  sene  Kollisionen  zu  heben,
damit  die  Vorlegung  eines  Landesgesehes  deshalb  bey  dem  nächsten  Landtage  überflüssig
werde.“

Es  ist  einleuchtend,  daß  nur  an  den  Orten  Ruhe  und  Elnigkeit  in  den  Gemeinde-Versammlungen,
  Einheit  der  Maaßregeln,  Nachdruck  und  Ansehen  bey  den  ÖOrtövorstehern,
zweckmäsiges  Zusammengreifen  in  Handhabung  der  Polizey,  Wachsen  und  Gedeihen  des
Gemeingeiskes,  Anhänglichkeit  an  die  Obrigkeit  gefunden  werden  kann,  wo  nicht  mehrere
Gerichtsbarkeiten  die  Einwohner  Eines  Ortes  so  spalten,  daß  Eines  Theiles  Interesse  von
dem  des  Andern  an  sich  schon  geschieden  ist,  daß  Ein  Theil  sich  dem  Andern  entgegenstelt,
Eine  Dorfgerichtsperson  des  einen  Gerichte  die  Anordnung  der  Gerichesperson  des  andern
Gerichts  abzustellen  sucht,  ihr  öffentlich  widerspricht  oder  im  stillen  sie  untergräbt,  Ein
Schuldheiß  andere  Befehle  empfängt  als  der  Zweyte.  Schon  diese  Rücksicht  macht  c
höchst  wünschenswerth,  daß  in  Einem  Orte  auch  nur  eine  Obrigkeit  walte,  unter  ihr  nur
Ein  Schuldheiß  fungire  und  somit  Eine  einige,  in  keinem  Verhältniß  getrennte  Gemeinde
gehorche.

Dazu  kommt  aber  noch,  daß  durch  eine  solche  Vereinfachung  Zeit  in  Ausübung  sowohl
der  Sicherheits-Polizey  als  der  Justiz,  und  Kosten  durch  das  Wegfallen  der  sonsi  mannigfach
  nothwendigen  Mittheilungen  und  Requisitionen  der  Behörden  desselben  Ortes  unter
eigander)  gespark  werden.
        <pb n="64" />
        49

Um  nun  diesen  Mißstand  erschöpfenb  zu  beseitigen,  bietet  die  bisherige  Zerstuͤckelung
der  Gerichtebarkeit  selbst  Gelegenheit  dar.  Denn  mehrere  Patrimonkal-Gerlchte  haben
wechselseitig  gemischte  Jurisdictlon  an  denselben  verschiedenen  Orten,  die  sich  durch  Tausch
aufheben  oder  ausgleichen  läßt.  Ein  solcher  Tausch  ist  bereits  höchsten  Orts  genehmigt
worden  zwischen  Untersassen  des  Großherzoglichen  Amtes  Weida  und  dem  Gräflich  Hohenthalschen
  Patrimonial=  Gerichte  Niederpölluig;  sie  ist  im  Werke  wegen  des  Dorses  Solkwiß
zwischen  dem  Fürstlich  Hohenloheschen  Gerichte  Oppurg  und  dem  Freyherrlich  Beustischen
Gerichte  Nimrih,  und  wir  hoffen  um  so  mehr  von  der  Einsicht  und  dem  Patriotiomus  der
Gerichtsinhaber,  daß  durch  solche  Tausche  und  Abtretungen  es  bald  keinen  Ort  im  Neustädtischen
  Kreise  mehr  geben  werde,  wo  biöher  verschiedene  Gerschtsbarkeiten  Statt  hatten,
als  e5  sich  hier  durchaus  nur  von  der  Jurièdiction  handelt,  und  alle  Rechte  auf  Lehngeld
und  auf  sonstige  pccuniäre  Leistungen  dem  tauschenden  oder  abtretenden  Rittergute  vor  wie
nach  vebbleiben.

Nech  zweckmäásiger  wäre  es,  wenn  die  Inhaber  benachbarker  unbedeutender  Gericheébarkeiten
  zusammentráten  und  sich  zu  Errichtung  Eines  größern  Gerichts  oder  Gerichtsamtes
vereinigten.  Denn  ieder  zu  kleine  Gerichtsbezirk,  wäre  er  auch  geschlossen,  hat  die  Nachtheile,
  daß  seltene  Gerichtstäge  die  Justiz  verzögern  und  die  Aufbewahrung  der  Gefangenen
durch  den  Mangel  eines  Gerichtödieners  an  Ort  und  Stelle  erschweren.

Gern  wird  die  unterzeichneto  Stelle  zu  jeder  möglichen  Erleschterung  und  Beförderung
solcher  Vereine  die  Hand  bicten  und  sie  sieht  der  baldigen  Einreichung  von  Erklärungen
und  Vereinigungen  um  so  zuversichtlicher  entgegen,  als  dicle  Tausche  und  Uebertragungen
nirgends  das  geringste  pecuniäre  Opfer  fordern,  vielmehr  bloß  die  Lasten  entnehmen,
welche  jedem  Inhaber  von  Gerichtsbarkeiten  z.  B.  bey  Gefangenen,  bey  Haftung  für  Konsense
  und  für  Handlungen  der  Justitiare  u.  s.  w.  leicht  ktreffen  können,  während  ihnen  der
reelle  Nuchen,  z.  B.  Erhebung  der  Lehngelder  und  Zinsen  u.  s.  w.  uneingeschränkt  bleibt.

Inöbesondere  aber  werden  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  es  mit  gnädigstem
Wohlgefallen  vermerken)  wenn  dieienigen  Patrimonigl-Gerichtoinhaber,  denen  über  andere
Patrimonial-Gerichtésassen  noch  zur  Zeit  die  Obergerichte  hinsichtlich  kleinerer  Verbrechen
gegen  das  Elgenthum  bis  zu  fünf  Thalern  zusteht,  diese  ihnen  durchaus  keinen  Vorthell  gewährende
  Berechtigung  binnen  hier  und  drey  Nonathen  freywillig  aufgeben.

Weimar  am  26sten  Aprik  1821.
Großherzogliche  Süchsische  Landekregierung.
von  Müller.
        <pb n="65" />
        50

UI..  Nach  dem  Abgange  des  biöherigen  Gerichtshalters  zu  Stedtfelb  und  Deubachshof
  ist  diese  Stelle  von  der  Gerichts-Prinzipalschaft  dem  Hof-  Advokaten,  Johann
Philipp  Reif  allhier,  uͤbertragen  und  derselbe  in  dieser  Eigenschaft  von  ·  Großherzoglichtt
Regierung  allhier  verpflichtet  worden,  welches  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Eisenach  den  rôten  März  1821.

Großherzogliche  Sächsische  Landeregierung  dafelbst.
A.  Thon.  «

IllAldGettchtsvmvaltsrzu  Molbcg  ist  an  die  Stelle  des  verstorbenen  Justitiars,
Wilhelm  Chryselins  zu  Neustadt,  der  Advokat  Catl  Ferdinand  Hering  in  Neunhofen
von  dem  Besitzer  des  Rittergutes  Molbih  uns  präsentirt,  von  uns  bestätigt  und  durch  das
beaustragte  Kreisamt  Neustadt  am  22sten  vorigen  Monathö,  nach  vorgängiger  Verpflichtung,
  eingeführt  worden.

Oefeentlich  bekannt  gemacht,  Weimar  den  öten  April  r824.

Graßherzeglche  Sächsische  aaerehs.
n  Gerstenb

IV.  Die  zeitherigen  Amts-Advokaten,  der  Stadtschreiber  Carl  Robert  Nulhorn
und  Carl  Wilhelm  Schenk  allhier  sind  zu  Hof-Advokaten,  (letzterer  unter  Ausschlug
von  aller  und  jeder  Praris  bey  dem  Justiz=  Amte  Weimar,  dem  sein  Vater  als  Richter
vorsteyt)  der  Rechté-Kanoidat  und  Regierungs-  Accessist,  Heinrich  Gottfried  Demelius
aber  ist  zum  Amts-Advokaten  in  Allstedt  befördert  und  dazu  gehörig  verpflichtet
worden,  welches  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gelangt.

Weimar  am  gten  April  1821.
Grohherzogliche  Sächsische  bandeeregierung.
von  Müller.

V.  Von  Grohherzoglicher  Regierung  ist  dem  Rechts  =  Kandidaten  Karl  Eduar#
elebe  zu  Weida  am  72ten  dieses  Monaths  die  Amts-Advokatur,  und  heute  dem  Doktor
der  Rechte,  Karl  Gustav  Stichling  allhier,  die  Erlaubniß  zur  Praxis  vor
allen  oberen  und  unteren  Justiz  -Behörden  des  hiesigen  Regierungöbereichs,  nach  behöriger
Verpflichtung,  ertheilt  worden,  welches  hiermit  öffentlich  bekonnt  gemacht  wird

Weimar  am  26sten  April  1824.
E  ·  «—«GroßherzoglicheSächsischekandescegtecnng.
von  Müller.
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        Großherzogl.  S.  Weimar-Essenachisches
Regserungs-Blakt.

Nummer  11.  Den  25.  May  1824.

**  B

 

Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  höchsten  Besehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  GroßherzogS,  werden
die  nachstehenden  revidirten  Gesehe  für  die  Studierenden  der  Akademie  zu  Jena  hiermit  öffentlich
  bekannt  gemacht,  da  mehrere  in  solchen  enthaltene  Bestimmungen  auch  für  nicht  akademische
  Bürger  und  für  die  ordentlichen  Behörden  verbindliche  Kraft  haben.  Insbesondere
aber  werden  die  Unterobrigkeiten  auf  die  biöher  öfters  vernachlässigte  Vorschrift  des  sechzigsten
  Paragraphen  (F.  61  der  Studentengesebe  v.  J.  r877)  aufmerksam  gemacht,  nach  welcher
  die  mit  dem  Consilio  abeundi  oder  der  Relegation  bestraften  Studenten  während
der  Strafzeit  in  der  Universitäts-Stadt  und  innerhalb  zweyen  Meilen  von  derselben  nicht
gedultet  werden  sollen  und  wornach  eß  Obliegenheit  der  betreffenden  Behörden  wird,  den
Uebertreter  zu  entsernen,  dem  Universität-Amte  aber  Nachricht  davon  zu  ertheilen.

Weimar  am  17ten  May  1824.

Großherzogliche  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.
        <pb n="67" />
        52

Wir  Carl  August,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog
  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,
  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt
  und  Tautenburg  u.  s.  w.

Wir  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Herzog  zu
Sachsen,  Jülich,  Cleve,  Berg,
auch  Engern  und  Westphalen,
Landgrafin  Thüringen,  Markgraf
  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Graf  zu
der  Mark  und  Ravensberg,
Herr  zu  Ravenstein  und  Sonna
u.  s.  w.

Nachdem  die  zu  seiner  Zeit  besorgten  Abdrücke  der  im  Jahre  1877  publicirten
Gesetze  für  die  Studierenden  Unserer  Gesammt-Akademie  Jena  vergriffen,  und  daher
eine  Revision  derselben  vor  deren  neuen  Abdruck  veranlaßt  worden  war:  haben  Wir
solche,  wie  sie,  mie  Benutung  der  seit  der  ersten  Publikalion  gemachten  Erfahrungen,
abgeändert,  modif#zirt  und  vermehrt,,  hier  nachstehen,  genehmiget,  und  wollen,  daß
sie  vom  rsten  May  dieses  Jahres  an,  anstatt  der  früheren  Gesetze  vom  Jahre  r81)

in  Krast  und  Wirksamkeit  treten.

—...  Ÿ  Ÿ  e

Erster

Abschnitt.

Erwerb  des  akademischen  Buͤrgerrechts.

g.

I.

Das  akademische  Bürgerrecht  für  Studierende  wird  erlangt  durch  die  Immatrikulaticen.

2

Die  Immatrikulation  geschieht  durch  eigenhändige  Einzeichnung  des  Nahmens,  Vaterlandes,
  GeburtsorteS5  und  Studiums  in  dab  Album  der  Universität,  in  welchem  zugleich
der  Nahme  des  Vaters  oder  des  Vormundes  bemerkt  werden  muß,  und  durch  Angelobung
        <pb n="68" />
        53

auf  die  akademischen  Gesetze  in  die  Hand  des  Prorektors.  Der  VollziehungS-Akt  ist  die
Auêhändigung  der  Immatrikulations-Urkunde.

3.

Wer  einen  oder  alle  Vortheile  des  akademischen  Buͤrgerrechtes  erlangen  will,  muß  sich
laͤngstens  den  dritten  Tag  nach  seiner  Ankunft  in  Jena  bey  dem  Universitaͤts-Diener  zur
Immatrikulation  anmelden,  und  hat  demselben  die  zur  Erlangung  der  Immatrikulation
nsthigen  Zeugnisse  einzuhändigen.

Die  von  anderen  Universitäten  Kommenden  haben  bey  ihrer  Ankunft  auch  die  Matrikel
  der  zuletzt  besuchten  Universitkt  an  den  Universstté-Diener  abzugeben.

.  5.

Wer  die  vorgeschriebene  Anmeldung  unterlaͤßt,  oder  nach  geschehener  Anmeldung  der
Anordnung  des  Prorektors  durch  den  Universitaͤts-  Diener  nicht  Folge  leistet,  wird  zur
Immatrikulation  foͤrmlich  vorgelaben.  Wer  auf  diese  Vorladung  nicht  erscheint,  ist  fuͤr
das  laufende  akademische  Halbjahr  zur  Immatrikulation  unfähig,  und  hat  sich  sofort  aus
der  Universitäte-Stadt  zu  entfernen.

g.  6.

Zur  Immatrikulation  wird  nur  zugelassen,  wer  ein  gültiges  Zeugniß  seines  Wohlverhaltens
  (testimonium  morum)  beybringt.  Landeskinder  haben  noch  besonders,  sie  mögen
nun  entweder  unmittelbar  von  Schulen  oder  von  einer  andern  Universitét  kommen,  Dimissionêscheine,
  und  wenn  sie  aus  anderen  Verhältnissen  in  die  Universitäts-Verhältnisse  eintreten
wollen,  Erlaubnißscheine  von  den  zuständigen  Landebehörden  beyzubringen.  Von  der  Beybringung
  eines  Sittenzeugnisses  sind  diejenigen  befreyt,  welche  bereits  in  öffentlichen  Aemtern
stehen  und  bloß  zur  Erlangung  einer  akademischen  Würde  der  Immatrikulation  bedürfen.

Wer  diese  Urkunden  auf  der  Stelle  nicht  vorzulegen  vermag,  dem  wird  zwar  die  Einzeichnung
  in  das  Album  und  ein  Aufenthalt  von  vier  Wochen  in  Jena  verstattet;  sind  aber
nach  Verlauf  dieser  Zeit  diese  Urkunden  nicht  beygebracht:  so  wird  er  wieder  von  der  Universitat
  entfernt.
        <pb n="69" />
        54
.  B.

Von  anderen  Universitéten  Relegirte  werden  nicht  unter  die  akademischen  Bürger  aufgenommen,
  es  wäre  denn,  daß  sie  von  den  höchsten  Erhaltern  der  Universität  zur  Aufnahme
begnadiget  würden.  Ueber  die  Aufnahme  der  auf  anderen  Universitäten  Constliirten  und
die  Bedingung  derselben  entscheidet  der  akademische  Senat.

g.  9.

Die  Immatrikulations-Kosten  werden  sogleich  bey  der  Anmeldung  erlegt.  Fruͤhere
honoris  causa  ertheilte  Immatrikulationen  wirken  nur  Erlaß  dieser  Kosten,  nicht  aber  der
übrigen  hier  angeordneten  Verbindlichkeicen.

 

Zweyter  Abschnitt.

Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  akademischen  Bürger.
Erster  DLitel.

Allgemeine  Bestimmungen.
#.  u10.
Das  akademische  Bürgerrecht  begreift

1)  das  Recht,  sich  unter  dem  Schuhe  der  Universitét  in  der  Universitäts-Stadt
aufzuhalten,

2)  das  Recht  eines  bevorzugten  Gerichtsstandes,

3)  das  Recht,  akademische  Vorlesungen  zu  besuchen,  die  Bibliothek,  so  wie  alle
andere  Sammlungen  der  Universität,  zu  benutzen  und  an  ihren  Anstalten  und
Instituten  Theil  zu  nehmen,

4)  das  Recht,  eine  akademische  Würde  zu  erwerben,

5)  das  Recht,  die  Stelle  einch  Hofmeisters  oder  Führers  bey  Studierenden  zu
bekleiden,

6)  das  Recht,  alle  die  Vortheile  zu  genießen,  welche  den  Studierenden  zugesichert
sind.  Das  akademische  Bürgerrecht  ist  Bedingung  dieser  Rechre.
        <pb n="70" />
        3
**ri*t
Das  akademische  Bürgerrecht  verpflichtet  im  Allgemeinen  zur  Achtung  gegen  Religion,
zu  Fleiß,  Ordnung,  einem  sittlichen  Betragen  und  zur  Unterlassung  alles  dessen,  was  das
Wohl  der  Universität  gefährdek.
(.  12.
In  allen  Fällen,  für  welche  nicht  eine  Ausnahme  auödrücklich  festgestellt  worden,  ist

der  akademische  Bürger  den  allgemeinen  Geseqen  des  Großherzogthums  Sachsen  Weimar-=Eisenach
  unterworfen.

Zwepyter  Litel.
Besondere  Bestimmungen.
A.  Ueber  den  akardemischen  Gerichtsstand.

6.  13.
Schub,  Aufsicht  und  Recht  wird  den  Studierenden  von  dem  Prorektor,  dem  Goncklium
  und  dem  Senate  unter  Mitwirkung  des  Universitäts=  Amtes.

8.  4.
Schugh  gegen  Beeinkrächtigungen  und  Beleidigungen  haben  die  Studierenden  bey  dem
prorektor  zu  suchen,  welcher  das  deshalb  Nöthige  verfügt.

5.  15.

Außer  den  besonders  angeordneten  Inspektionen  siehen  die  Sindierenden  unker  der  allgemelnen

  Aufsicht  des  Prorektors  und  des  abademischen  Senats.
.16.

Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Studierenden  übt  die  Universicät  durch  das  Universität6-Amt.
  In  reinbürgerlichen  Rechtöstreitigkeiten  hat  das  Univerfitét5-Amt  die  Prozeßleitung
  nach  vorgeschriebener  Form  und  die  Entscheidung  in  erster  Instanz.  Auf  eingewandte
  Rechtomittel  erkennt  das  Concilium.  In  Polizey;  und  Diöziplinar-Sachen  hat  das
Universitäts-Amt  die  Untersuchung,  das  Concilium  aber  oder  der  Senat  die  Entscheidang.
Peinliche  Sachen  werden,  nach  den  ersten  Vernehmungen  des  Universitäts-Amtes,  von  dem
Senate  an  das  angeordnete  peinliche  Gericht  abgegeben.
        <pb n="71" />
        56
s.  17.

Alle  Meldungen,  Anzeigen,  Beschwerden  und  Klagen  in  bürgerlichen  Rechtosachen,
so  wie  in  Disziplinar-,  Polizey=  und  Kriminal-Sachen  der  Studierenden,  sind  bey  dem
Universitäts-Amte  anzubringen,  welches  zugleich  gehalten  ist,  die  von  Studierenden  bey
demselben  angebrachten  Klagen  und  Beschwerden  gegen  die  Hauswirthe  ex  ollicio  bey
der  Beklagten  ordentlicher  Sbrigkeit  zu  betreiben.  Ingleichen  hat  das  Universitäts-Amt
die  Jurisdiktion  über  die  Aufwärter  und  Aufwärterinnen  der  Studierenden  als  solche.

é.  18.
„Jeder  Sti#dierende  ist  verbunden,  den  Anordnungen  derer,  welche  die  akademische
Gerichtöbarkeit  ausüben,  pünktlich  Folge  zu  leisten.

8.  19.

Die  Pedelle  sind  für  alle  Ungebührnisse,  die  in  ihrer  Nähe  vorfallen,  verankwortlich,
und  eb  haben  die  St#udierenden,  was  jene  ihrer  Pflicht  gemäß  für  Ordnung  und  Ruhe
anordnen,  zu  befolgen.

.  20.

Neben  dem  akademischen  rrivilegirten  Gerichtsstande  behèlt  der  Studierende  den
Gerichtesiand  dee  Mohnottes,  so  wie  außerbalb  der  Stadt  Jena  und  eines  Umkreises  von
zwey  Neilen,  die  besonderen  Gerschtöstände  bev.

.  2

Fremde,  von  anderen  Universitäten  nach  Jena  kommende  Studierende  sind  hier  denselben

  Gesetzen  unterworfen,  wie  die  einheimischen.

B.  Ueber  die  Wohnungen  der  Studierenden.
#.22.

Jeder  Studierende  muß  eine  bestimmte  Wohnung  in  der  Innstadt  haben.  In  der  Vor,
stadt  zu  wohnen,  ist  nur  denen  verstattet,  die  sich  daselbst  bey  ihren  Aeltern  aufhalten,  oder
denen  dazu  besondere  Erlaubniß  ertheilt  worden  ist.  Das  Gesuch  um  diese  Erlaubniß
wird  zunächst  bey  dem  Universität-Amte  mit  Angabe  des  Hauses,  in  welches  der  Studierende
  ziehen  will,  angebracht.  Sie  wird  nur  auf  ein  halbes  Jahr  ertheilt,  und  muß  nach
Ablauf  desselben  ause  Neue  gesucht  werden.
        <pb n="72" />
        5.  23.
Jeder  Studierende  hat  mit  seinem  Hauswirthe  einen  schriftlichen  Miethvertrag  abzuschließen;
  denn  nur  ein  solcher  gilt  vor  Gericht.  Das  Einzeichnen  in  das  Hausbuch  wird
wie  esn  schriftlicher  Miethvertrag  angesehen.

5.  24.
Jeder  Vertrag  ist,  wenn  nichts  anderes  verabredet,  nur  gültig  auf  ein  akademisches
Halbjahr.  Er  muß  sechs  Wochen  vor  Ablauf  de  Halbjahres  schriftlich  erneuert  werden,  wenn
er  fernere  Gültigkeit  haben  soll.

.  25.

Hat  ein  Studjerender  drey  Wochen  nach  dem  Anfange  der  Vorlesungen  seine  förmlich
gemiethete  Wohnung  noch  nicht  eingenommen,  auch  über  sein  Außenbleiben  dem  Hauswirthe
keine  Nachricht  gegeben:  so  stehet  dem  Hauswirthe  das  Recht  zu,  die  Wohnung  anderweit
zu  vermiethen.

g.  26.

Wer  seine  förmlich  gemiethete  Wohnung  gar  nicht  bezieht,  aus  welchem  Grunde  es
auch  sey,  ist  zur  Entrichtung  des  halbden  Miethyzlusro,  und  wer  seine  förmlich  gemiethete
und  schon  bezogene  Wohnung  im  Laufe  des  Halbjahre5  wieder  verläßt,  ist  zur  Entrichtung.
des  ganzen  Miethzinses  verbunden.

8.  27.

Ohne  Zustimmung  des  Hauswirthes  ist  das  Einnehmen  anderer  Personen  in  die  gemiethete
  Wohnung  eben  so  wenig  gestattet,  als  die  After-Vermiethung.  Uebrigens  ist
keinem  Seudierenden,  wenn  ein  Fremder  sich  bey  ihm  einlogirt,  in  der  Regel  gestattet,  ihn
länger  als  drey  Toge  bey  sich  zu  behalten.  Gesuche  um  Erlaubniß  einer  längeren  Beberbergung
  aus  besonderen  Gründen  sind  vor  Ablauf  der  drey  Tage  bey  dem  Universitäts-Amte
  anzubringen.

8.  28.
Die  bedungenen  Aufwartegelder  sind  von  den  Studierenden  an  diejenigen  Personen
zu  entrichten,  welche  zur  Zeit  des  Zahlungs-Termines  die  Aufwartung  besorgen.
        <pb n="73" />
        88
C.  Ueber  die  Benuhung  der  akademischen  Vorlesungen  und  Anstalten,

K.  29.
Die  akademischen  Vorlesungen  nehmen  in  jebem  Halbjahre  ihren  Anfang  an  dem  auf
dem  Lektions-Kataloge  angezeigten  Tage.

6K.  30.

Die  Bezahlung  de  von  dem  Docenten  bey  dem  akademischen  Quéster  angezeigten
Honorars  und  des  Beleggeldes  geschieht  vor  dem  Anfange  der  Vorlesungen  an  den  Quästor,
welcher  dem  Zahlenden  den  Aufschreibezettel  zur  Einzeichnung  seines  Nahmens  vorlegt  und
sodann  einen  Admissions-Schein  mie  Angabe  des  Plabes,  den  der  Empfänger  des  Scheins
im  Hörsaale  einzunehmen  hat,  aushändiget.  Wer  durch  Einzeichnung  seines  Nahmens  bey
dem  Quästor  seine  Theilnahme  an  den  Vorlesungen  erklärt  hat,  kann  unter  keinem  Vorwande
  das  bezahlte  Honorar  zurückfordern.  Das  zeither  bey  dem  Anfange  der  Vorlesungen
üblich  gewesene  Hospitiren  fällt  gänzlich  hinweg.

*#.  Zr.

Mit  dem  erhaltenen  Admissions-Scheine  begeben  sich  die  Studierenden  in  der  dazu  bestimmten
  Stunde  in  das  Auditorium  des  LehrerS  und  erhalten  gegen  Abgabe  desselben  an
den  Famulus  die  Anwelsung  des  Platzes  und  den  Aufschreibezettel  des  Lehrers,  um  ihren
Nahmen,  so  wie  sich  derselbe  auf  dem  Admissions-Scheine  vorsindet,  bey  der  auf  solchem  besindlichen
  Nummer  einzuzelchnen.  Eine  Ausnahme  in  Hinsscht  der  Plaͤte  findet  Seatt  bey
den  anatomischen  Vorlesungen  und  bey'm  klinischen  Institute,  wo  die  Bestimmung  derselben
  unmittelbar  von  dem  ehrer  selbst  abhängig  ist.

.32.

Das  Recht,  die  Vorlesungen  zu  besuchen,  stehet  nur  denjenigen  zu,  deren  Nahmen
auf  dem  Aufschreibezettel  verzeichnet  sind.

(.  33.

Auf  gänzliche  oder  theilweise  Befreyung  von  der  Bezahlung  des  Kollegien=  Honorars
haben  in  der  Regel  nur  die  zu  den  Landeökindern  der  Durchlauchtigsten  Erhalter  der  Univer
sität  gehörenden  unbemittelten  Studierenden  und  zwar  nur  dann  einen  Anspruch,  wenn  sie
ein  akademisches  Armuthszeugniß  erlangt  haben.

Die  akademischen  Lehrer  sind  verpflichtet,  jeden  Anspruch  auf  Erlaß  des  Honorars,
welcher  nicht  durch  ein  solches  Zeugniß  unterstüht  ist,  ohne  Weiteres  zurück  zu  weisen.
        <pb n="74" />
        59
.  34.

Zu  Erlangung  eines  akademischen  Armuthözeugnisses  ist  erforderlich,  daß  der  Bittende
das  ihm  von  einem  höheren  Lande-Kollegium  seines  Vaterlandes  in  gehöriger  Form  auögestellte
  Attestat  dem  Prorektor  persönlich  überbringe  und  zugleich  auf  einem  besonderen  Zettel
die  Vorlesungen  anzeige,  die  er  in  dem  bevorstehenden  Halbjahre  besuchen  will.

35.

Neuangekommene  Studierende  haben  diese  Aktestate  sogleich  bey  der  Inskription  beyzubringen.
  Diejenigen,  welche  solche  später  alo  am  Sonnabende  vor  dem  auf  dem  Lektions-Verzeichnisse
  zum  Anfange  der  Vorlesungen  festgesetzten  Tage  vorlegen,  können  für  das
nächste  Halbjahr  auf  die  Ausstellung  eines  akademischen  Armuthszeugnisses  nicht  Anspruch
machen,  in  so  fern  sie  nicht  sehr  erhebliche  Gründe  der  verspäteten  Produktion  nachzuweisen
vermögen.

5.  36.

Was  die  aͤlteren  Stubierenden  anlangt:  so  haben  dieselben  bey  der  erforderlichen  Erneuerung
  der  ihnen  ertheilten  akademischen  Armuthszeugnisse  Folgendes  zu  beobachten:

1)  haben  sie  die  auf  das  abgelaufene  Semester  ausgestellten  und  ungültig  werdenden
  Armuthszeugnisse  dem  Prorektor  persönlich  zu  überbringen  und  um  Ausferiigung
  eines  neuen  Zeugnisses  für  das  nächst=  Semester  geziemend  zu  bircen;
dieß  muß  geschehen  im  Winter-Semester  in  der  Woche  vor  dem  Palmsonntage
und  im  Sommer-Semester  in  den  Tagen  vom  töten  ble  22sten  September;
die  erneuerten  Armuthözeugnisse  müssen  bey  dem  Prorektor  ebenfalls  perssnlich
abgeholt  werden  und  zwar  in  der  letzten  Woche  vor  dem  auf  dem  Lektions-Kataloge
  angekündigten  Anfange  der  Vorlesungen.

Wer  ohne  sehr  erhebliche  Eneschuldigungögründe  verscumt,  sich  an  diesen  Terminen
in  eigener  Person  bey  dem  Prorektor  einzusinden,  hat  zu  gewärtigen,  daß  die  Erneuerung.
deß  Zeugnisses  ihm  versagt,  auch  nach  Besinden  die  ihm  sonst  noch  angewiesenen  akademischen
  Wohlthaten  an  Freytischen  und  dergleichen  an  Andere  vergeben  werden.

1

5.  37.
Die  Erneuerung  der  Armuthszeugnisse  wird  außer  den  in  6/5.  35  und  36  genannten
Fällen  verweigert:
1)  bey  notorischem  Unfleiße  im  Besuchen  der  Vorlesungen,
        <pb n="75" />
        60

2)  wegen  einer  Auffuͤhrung  oder  einer  Lebenöweise,  welche  der  Bitte  um  ein  Armuths.

zeugniß  nicht  entspricht,

3)  auf  besonderes  Erkenntnig  in  den  in  den  Geseßen  bestimmten  Dieziplinar-Fällen.

g.  38.

Die  akademischen  Armuthézeugnisse  sind  denjenigen  akademischen  Lehrern,  bey  welchen
die  Befreyung  von  dem  Honorar  gesucht  wird,  zugleich  mit  der  Bitte  um  diese  Befreyung
vorzulegen.  Der  von  dem  Lehrer  hierauf  ausgestellte  Erlaubnißschein  fuͤr  die  frey  zu
hörenden  Vorlesungen  ertheilt  erst  dem  Impetranten  die  Befreyung.  Derselbe  hat  daher
diesen  Schein  sowohl,  als  das  akademische  Armuthszeugniß  dem  Quästor  vorzulegen,  von
welchem  ihm,  gegen  Erlegung  von  sechs  Groschen  bey  Besreyung  vom  ganzen,  und  von
drey  Groschen  bey  Befreyung  vom  halben  Honorar  und  des  Beleggeldes,  ein  Admissions-Schein
  ausgefertiget  wird,  zu  dem  im  §.  37  angegebenen  Behufe.

6(.  39.

Bey  Vorlesungen,  welche  die  Lehrer  auf  Ersuchen  einer  Anzahl  von  Studierenden  halten,
  kann  auf  die  Armuthözeugnisse  derer,  welche  unter  jener  Anzahl  sich  befinden,  keine
Räcksicht  genommen  werden.

5.  40.

Was  die  Benuhung  der  Blollothek,  ver  botanischen  Gärten.,  des  Mineralien-Kabinets,
  der  Musäen,  der  Sternwarte,  und  die  Theilnahme  an  den  Seminarien,  der  klinischen
  Anstalt  und  dem  Entbindungs-Institute  betrifft:  so  haben  sich  die  Studierenden  nach
den  Gesehen  dieser  Anstalt  und  den  Anordnungen  ihrer  Vorsteher  zu  richten.

D.  Ueber  die  akademischen  Disziplinar-Strafen.
é  4
Um  gute  Ordnung  zu  erhalten,  den  Studierenden  die  Erreichung  ihres  Zweckes  zu  erleichtern
  und  der  Anstalt  ihr  Bestehen  und  ihre  Wirksamkeit  zu  sichern,  ist  es  nothwendig,
die  Achtung  und  das  Ansehen  der  dafür  gegebenen  Gesetze  aufrecht  zu  stellen  und  zu  befestigen;
  darum  werden  Strafen  angedrohet  und  vollzogen.  Alle  Studierende  sind  auf  gleiche
Weise  den  Gesetzen  unterworfen.
5.  42.
Die  akademischen  Strafen  sind:  Verweis,  Geldbuße,  Karzer-Arrest,  Einzelchnung
        <pb n="76" />
        61

in  das  Strafbuch  und  Verweisung  von  der  Universitaͤt,  entweder  mittelst  ded  Consilii
abeundi  oder  der  Relegation,  in  außerordentlichen  Fällen  Festungs-Arrest.

8.  43.
Die  Verweise  ertheilt  in  der  Regel  der  Prorektor  allein,  sie  sind  als  geschärft  anzusehen,
  wenn  sie  vor  dem  Concilium  oder  dem  akademischen  Senate  erfolgen.

.  44.
Alle  Geldstrafen,  welche  gegen  Studierende  erkannt  werden,  fallen  der  Bibliotheks-Kasse
  anheim  und  sind  längstens  vier  Wochen  nach  geschehener  Eröffnung  des  Straferkenntnisses,
  bey  Vermeidung  der  Exekution  oder  überhaupt  härterer  Maßregeln,  zu  erlegen.

5.  45.

Der  Karzer-Arrest  ist  von  zweyerley  Art,  einfacher  oder  geschaͤrfter.  Bey  dem  einfachen
  ist  es  nach  drey  Mahl  24  Stunden  dem  Inkarzerirten  erlaubt,  die  von  ihm  unterzeichneten
  Vorlesungen  zu  besuchen,  nach  deren  Beendigung  er  sich  jedoch  sofort  auf  das  Karzer
zu  begeben  hat.  Wer  die  Bedingungen  des  gelinden  Karzer-Arrestes  nicht  erfüllt,  hat  geschärften
  zu  erwarten.  Der  geschärfte  zeichnet  sich  aus,  entweder  durch  das  Lokal  oder
durch  das  Versagen  jener  Erlaubniß;  auch  können  beyde  Arten  der  Schärfungen  vereiniget
  werden.

##  46.
Das  höchste  des  einfachen  Karzer-Arrestes  ist  vier  Wochen,  das  höchste  des  geschärften
  drey  Wochen.  Der  eine,  wie  der  andere  muß  in  ununterbrochener  Dauer  abgehalten
werden,  Krankheitsfälle  ausgenommen.

d.  47  .
Die  Aufsicht  über  die  Karzer  hat  das  Universitäts=  Amr.

46.

Die  Karzert-Strafe  muß  unmittelbar  nach  Eroͤffnung  des  Erkenntnisses  oder  spaͤtestens
zwey  Stunden  nachher  angetreten  werden.  Wer  nach  zweymahliger  offizieller  Erinnerung
seinen  Karzer=  Arrest  nicht  antritt,  hat  härtere  Maßregeln  und  nach  Besinden  die  Entfer
nung  von  der  Universität  zu  erwarten.  «
        <pb n="77" />
        **

Inkarzerirke  haben  auf  nichts  weiter  Anspruch,  als  auf  dle  gewöhnlichsten  Nahrungsmittel
  und  die  nothdürftigsten  Bequemlichkeiten  nebst  Büchern  und  Schreibzeug.  Dem
Karzer-Wärter  ist  daher  auch  außer  der  Herbeyschaffung  dieser  Bedürfnisse  etwas  Mehreres
nicht  anzusinnen.  Die  Ueberkretung  dieser  Vorschrift  hat  der  Karzer-Wörter  seiner  pflicht
gemäß  sofort  dem  Universitäts-Amte  anzuzeigen.

50.

Ohne  die  schuldigen  Gebühren  entrichtet  zu  haben,  wird  niemand  seines  Karzer-Arrestes
entlassen.  Die  Sibgebühren  betragen  für  jeden  der  ersten  drey  Tage  6  gr.,  für  jeden
der  folgenden  aber  1  gr.  Sie  find  jederzeit  für  die  ganze  zuerkannte  Strafzeit  zu  entrichten.


8.  51.

Durch  die  Einzeichnung  seines  Nahmens  in  das  Strafbuch  verliehren  die  dazu  Verurtheilten
  bey  künftigen  Vergehungen  ihre  Ansprüche  auf  die  vom  Geseß  ausgesprochene  Strafe,
und  unterwerfen  sich  sreywillig  einer  härteren,  welche  vom  Ermessen  des  akademischen  Senats
  abhängt.  Bey  Vergehungen,  die  mit  mehr  als  dreytägigem  Karzer-Arrest  nach  den
.Gesehen  bestrast  werden,  hat  derjenige,  dessen  Nahme  schon  im  Strafbuche  steht,  die  Wegweisung
  zu  erwarten.

5.  652.

Auf  die  Einzeichnung  in  daß  Skrafbuch  kann  nach  Befinden  neben  allen  bis  jebte  genannten
  Strasen  erkannt  werden.
*.  63.
4  Alle  von  anderen  Universitäten  Relegirte  oder  Constliirke  haben  sich  bey  verstattecer
Aufnahme  (K.  8)  der  Einzeichnung  in  das  Strafbuch  zu  unterwerfen.
5.  51.
Wer  sich  der  Einzeichnung  in  das  Straföuch  weigert,  wird  sofort  von  der  Universioät
  entfernt.
“
Das  Consilium  abeundi  ist  die  mildere  Art  der  Verweisung  von  der  Universftät
und  straft  durch  temporäre  Entziehung  des  akademischen  Bürgerrechte#,
        <pb n="78" />
        63

§5.  56.
Die  Dauer  desselben  wird  jedes  Mahl  in  dem  Straferkenntnisse  mit  ausgesprochen.
Rach  Ablauf  dieser  Zeit  kann  die  Immatrikulation  auf  die  .  3  vorgeschriebene  Weise  von
Meem  gesucht  werden.

8.  57.
Dasselbe  wird  geschärft  dadurch,  daß  die  Aeltern,  Vormünder  und  Verwandten  des
Consili#rten,  oder  auch  die  Landesobrigkeit  seines  Geburts=  oder  Aufenthaltsortes  davon  in
Kennkniß  geseht  werden.

S.  58.

Die  Relegation  ist  die  härtere  Art  der  Verweisung  von  der  Universttét  und  der  Entziehung
  des  akademischen  Buͤrgerrechtes.  Sie  ist  jederzeit  mit  einer  öffentlichen  Bekanntmachung
  verbunden,  welche  in  Jena  am  schwarzen  Brete  angeheftet,  der  Landedobrigkeit
des  Verwiesenen  mitgetheilt  und  den  befreundeten  Universitäten  zugesandt  wird.

S.  50.

Die  Relegation  wird  entweder  auf  zwey  oder  vier  Jahre  ober  auf  immer  erkannt.  Sie
kann  geschärft  werden:  im  ersten  Grade  burch  vorangebend##  K##est,  im  zwryten
Grade  durch  Bekanntmachung  in  den  Zeitungen,  im  dritten  Grade  durch  die  Erklärung
für  ehrlos  (relegario  cum  inlamia).

g.  60.

Die  mit  dem  Consilio  abeundi  oder  der  Relegation  Bestraften  sind  des  besonderen
Schutzes  der  Universität  verlustig.  Sie  haben  sich  an  dem  Tage,  an  welchem  ihnen  dac
Erkenntniß  eröffnet  worden,  noch  vor  Sonnenuntergang  aus  der  Stadt  zu  begeben  und
dürsen  sich  derselben  während  der  Strafzeit  in  einer  Entfernung  von  zwey  Meilen
nicht  nähern.

Wer  diese  Bestimmung  nicht  achtet,  hat  als  Consiliirker  Relegation,  als  Relegirter
Schärfung  der  Relegation  oder  noch  härtere  Naßregeln  zu  erwarten.

g.  61.
Die  Festungsstrase  wird  in  außerordentlichen  Fällen  auf  den  Bericht  des  Senats  von
den  höchsten  Erhaltern  erkannt.
        <pb n="79" />
        5.  62.
Haus-Arrest  und  Stadt-Arrest  sind  nicht  Strafen,  sondern  nur  Sicherheits-Mahregeln.
  Auf  den  Bruch  dieser  Arreste  folgt  aber  als  Strase  die  Verweisung  von  der  Universität
  des  einen  oder  des  anderen  Grades.

E.  Ueber  Disziplin  und  Holizey.
63.
Wer  durch  Annahme  eines  falschen  Nahmens  oder  sonst  auf  betrügliche  Weise  die  Immatrikulation
  gegen  die  Verordnungen  in  g.  3  und  F.  8  erschlichen  hat,  wird  durch  die
geschärste  Relegation  von  der  Universität  verwiesen.

.  64.
Die  Verlehung  öffenklich  angehefteter  obrigkeitlicher  Verordnungen,  so  wie  der  Anschläge
  anderer  zur  Universität  gehöriger  Personen,  und  unanständiger  Tadel  verselben  hat
nachdrückliche  Strase,  nach  Besinden  selbst  Verweisung  von  der  Universität  zur  Folge.

65.

Mit  gleicher  Strenge  werden  bestraft  öffenkliche  Anheftungen  von  ansiößigem  und  unerlaubtem
  Inhalte,  o  W  Veleidigender  oder  sitten.  und  religionswidriger
Schriften.

g.  66.

Will  ein  hiesiger  Studierender  eine  Schrift  zum  Druck  beferdern,  in  Jena  oder  an
einem  anderen  Orte:  so  hat  er  solche  zuvor  dem  Prorektor  zur  Genehmigung  des  Drucks
vorzulegen.  Vernachlässigee  ein  Studierender  die  Einholung  dieser  Genehmigung,  wesche
auch  dann  erforderlich  ist,  wenn  eine  öffentliche  Rede  gehalten  werden  soll:  so  hac  er  alé
Strafe  die  Verweisung  von  der  Universitkt  zu  erwarten.

g.  67.
Störung  des  öffentlichen  Goktesdienstes  und  religioͤser  Feyerlichkeiten  wird,  auf  welche
  Weise  sie  geschehen  mag,  mit  dem  Consilio  abeundt  oder  der  Relegation  bestraft.
(.  68.
Das  Besuchen  der  Kaffeh-,  Bier-,  Wirthe  =  und  Billard-Hauser,  so  wie  die  Unstellung
  von  Schlittenfahrten,  während  des  Sonn=  und  Festtägigen  Gottebdienstes  ist  vervoten
  und  zieht  Verweise  oder  Karzer-Strafe  nach  sich.
        <pb n="80" />
        65

5.  69.

Die  Stsrung  der  Ruhe  auf  den  Straßen  durch  Schreyen,  Lärmen,  Singen  oder
anderen  Unsug  ist  verboten.  Gegen  die  Zuwiderhandelnden  wird  im  ersten  Betretungöfalle
mit  einer  Geldbuße  von  zwey  Thalern,  im  Wiederholungsfalle  aber  mit  Verweisung
verfahren.

70.

Für  angerichtete  Beschädigung  an  öffentlichem  oder  Privat-Eigenthume  haften  die
sämmtlichen  Theilnehmer  alle  für  einen  und  einer  für  alle,  vorbehältlich  der  Verordnung  in
5.  12.  —  Die  Beschädigung  der  zur  Straßenbeleuchtung  bestimmeen  Laternen  soll  mit
Karzer  und  nach  Befinden  mie  der  Verweisung  von  der  Universitt  bestraft  werden.

8.  71.
Geschehen  Beschädigungen  derselben  Sache  zu  wiederholten  Mahlen:  so  haften  die  Urbeber
  des  letzten  Frevels  auch  für  die  früheren  Beschädigungen.

.  72.

Alles  Tumultuiren,  d.  h.  jede  Vereinigung  Mehrerer,  um  etwas  Gesetz=  und  Orbaungswidriges
  zu  erzwingen,  oder  etwas  von  den  Behörden  Angeordnetes  zu  hindern,
wird  an  den  Theiluehmern  mit  der  Verweisuno  von  der  1##iersstte  volleest.  W
einem  Tumult  vermummt  oder  bewaffnet  getroffen  wird,  hat  geschärfte  Relegation  zu
erwarten.“

5.  73.

Besonders  streng  und  nach  Befinden  mit  Festungs-Arrest,  neben  der  geschärften  Relehation,
  sind  die  Urheber  und  Anführer  eines  Tumults  zu  bestrafen.  Als  solche  werden
auch  diejenigen  angesehen,  welche  durch  Umlaufschreiben,  durch  Zusammenrufen  oder  auf
andere  Weise  dazu  mit  gewirkt  oder  zu  gleichem  Zwecke  heimliche  Zusammenkünfte  veranstaltet
  haben.

.  274.

Alle  geheime,  nicht  autorisirte  Vereinigungen  der  Studenten  sind  verboten,  sie  msgen
  unter  dem  Nahmen  von  Orden,  Landömamschaften  oder  irgend  einem  anderen  vorkommen.


Tuch  ist  jede  Gesellschaft  unerlaubt,  welche  es  sich  herausnimmt,  einzelne  lhrer
GElieder  gegen  Vorgesetzte  oder  öffentliche  Behörden  zu  vertreten.
        <pb n="81" />
        d.  15.

Gegen  die  Stifter,  Vorsteher,  Senioren  und  so  genannte  Chargirte  unerlaubter  Gesellschaften
  wird  mit  dem  Consilio  abenndi  oder  der  Relegation  verfahren.  Die  öbrigen
Mitglieder  werden,  wenn  ihnen  nichts  Besonderes  zur  Last  fällt,  mit  acht  bie  vierzehntägigen
beschärstem  Karzer-Arrest  bestraft,  und  müssen  sich  in  das  Strafbuch  einzeichnen.

8.  76.

Schon  der  bloße,  auf  erwiesenen  Anzeigen  beruhende,  Verdacht  einer  Theilnahme
an  gesetzwidrigen  Verbindungen  und  Gesellschaften  kann  die  Entfernung  von  der  Universität
als  polizeyliche  Maßregel  zur  Folge  haben.  In  jedem  Falle  wirkt  ein  solcher  Verdacht
den  Verlust  der  Armuthözeugnisse  und  anderer  Benesizien.

X.  77.
Auszeichnungen  in  Kleidern  oder  sonst,  die  sich  bey  Mehreren  zu  gleicher  Zeit  vorfinden,
  sollen  als  Kennzeichen  der  Theilnahme  an  einer  verbotenen  Gesellschaft  angesehen  werden.

K.  78.

Alle  Vereinigungen  zu  Bällen,  anderen  bustbarkeiten  und  öffentlichen  Feyerlichkeiten,
sie  mögen  innerhalb  der  Stadt  oder  außer  derselben  vorgenommen  werden,  sind  bey  dem
Untversttutse  ##eicce  W  welches  den  Prorektor  davon  in  Kenntniß  sezen  wird.  Die
Erlaubniß  zu  solchen  Vereinigungen  wird,  wenn  nichts  Bedenkliches  obwaltet,  nicht  versagt.

K.  79.

Die  Erlaubniß  zu  Aufzügen  mit  Fackeln  ist  bey  dem  Unkversität-Amte  zu  suchen  und
kann  von  diesem  nur  mit  Zustimmung  des  Prorektors  und  der  oberen  Polizen=  Behörde  in
Weimar  ertheilt  werden.

.  80.

Fuͤr  Unschicklichkeiten,  Auöschweifungen  im  Trunk,  Stoͤrungen  der  oͤffentlichen  Ruhe
und  alle  Ungebuͤhrnisse,  die  in  einer  Gesellschaft  oder  im  Gefolge  derselben  veruͤbt  werden,
sind  die  Unternehmer  der  Gesellschaft  verantwortlich.  Auch  sollen  Vergehen  dieser  Art  an
allen  Schuldigen  besonders  geahndet  werden.

.  87.

Das  Verbleiben  in  den  öffentlichen  Häusern  nach  der  Polizey-Stunde,  d.  h.  eilf

Ugtkr  bes  Abends,  ist  bey  Strafe  von  1  Thir.  6  gr.  für  das  erste  Mahl  und  bey  steie
        <pb n="82" />
        67
gender  Karzer-Strafe  für  die  folgenden  Mahle  untersagt,  und  haben  diejenigen,  welche  hierwider
  handeln,  es  sich  selbst  beyzumessen,  wenn  sie  bevy  anderen  in  derselben  Nacht  vorkommenden
  Ungebührnissen  als  Verdächtige  behandelt  werden,  persönlich  Unannehmlichkeiten
  und  Schaden  haben.

5.  82.
Eine  Ausnahme  von  jener  Vorschrift  über  die  Polizey-Stunde  wirkt  nur  die  ausdrückliche
  Erlaubniß  des  Prorektors  durch  das  Universitäts-Ame.

.  33.

Ein  im  Zustande  grober  Trunkenheit  auf  öffentlicher  Straße  betretener  Studene
wird  mit  zwey=  bis  sechötägigem  Karzer-Arrest  und  im  Wiederholungsfalle  noch  härter
bestraft.  Wer  zum  dritten  Mahle  in  diesem  Zustande  getrofsen  wird,  hat  das  Conziluum
  abcundi  zu  erwarten.

#.  81.

Alle  Hazardspiele,  wie  sie  auch  heißen,  sind  den  Studierenden  in  und  außer  der
Stadt  verboten  und  wird  die  Uebertretung  dieses  Verbotes  in  folgender  Art  bestraft:
Die  Bankhalter  und  diejenigen,  welche  ihre  Stuben  zu  Hazardspielen  hergeben,  trifft
vierzehntägiger  Karzer-Arrest  und  Einzeichnung  in  das  Strafbuch,  die  übrigen  Mitspielenden
  aber  das  erste  Mahl  viertägiger  Karzer-Arrest,  das  zweyte  Mahl  achttägiger  Karzer-Arrest,
  das  dritte  Mahl  Consilium  abeundi.  Die  Bank  wird  zum  Besten  der  Bibliotheks-Kasse
  konsiszirt.  Für  die  dem  Denuncianten  noch  ausier  dem  auögesetzte  Belohnung
von  20  Rehlr.  haben  sämmtliche  Spieler  zu  haften,  einer  für  alle  und  alle  für  einen.

35.
Spieler  von  Profession,  sie  mögen  ihr  Gewerbe  durch  Hazardspiele  oder  andere
Spiele  treiben,  werden  mittelst  der  Relegation  oder  des  Consilii  abeundi  sogleich  von
der  Universttät  entfernt.

g.  86.

Auch  an  sich  erlaubte  Spiele  haben  Verweic  und  nach  Besinden  Karzer-Strase  zur
Folge,  r)  wenn  sie  Sonn=  und  FeyertagS  während  des  Gotteödienstes  oder  sonst  in  den
für  die  Vorlesungen  bestimmten  Stunden  vorgenommen  werden,  2)  wenn  sie  den  Studierenden
  durch  zu  öftere  Wiederholung  zu  viele  Zeit  rauben.
        <pb n="83" />
        *.  87.

Beleldigungen,  die  sich  Studierende  unter  einander  oder  gegen  andere  Personen  erlauben,
  werden  nach  der  in  dem  gemeinen  Rechte  angenommenen  Seufenfolge  mit  strengem
Karzer=  Arrest,  dem  Consiljum  abenndi  oder  der  Relegatlon  bestraft.  Die  sonst  gesetliche
  Privat=  Genugthuung,  mit  Ausnahme  der  astimatorischen  Klage,  besteht  für  sich.

.  88.
Als  gqualisizirte  Beleidigungen  werden  angesehen  und  mit  vorzüglicher  Strenge
otahndet:

1)  Beleidigungen  gegen  Personen,  welche  bey  der  Universität  öffentlich  angestelle
tind,

2)  Beleidigungen  solcher  Personen,  welche  zur  Erhaltung  der  guten  Orbnung  oder
sonst  für  öffentliche  Zwecke  in  Thätigkeit  gesetzt  werden,

3)  Beleidigungen  der  Diener  in  den  Hörsälen,

4)  Beleidigungen  gegen  Reisende  und  Fremde,  gegen  die  Hauswirkhe,  Speisewirehe
und  Ausfwärter,  gegen  die  Käufer  und  Verkäufer  auf  Jahrmarkeen,  gegen  die
Gäste  bey  Hochzeiten,  Kindtaufen  und  anderen  Ehrengelagen.  Schon  das  bloße
ungesittete  Zudrängen,  Zu-  und  Nachrufen  aller  Art,  zieht  dreytägige  Karzer-Strafe
  oder  nach  Besinden  härkere  Strafe  nach  sich.

5.  89.
Die  gesebliche  Strafe  des  Fenster-Einwerfens  ist  die  Relegation.  Diese  Strase  wird
geschärst,  wenn  jenes  Ungeböhrniß  eine  obrigkeitliche  Person  trifft.

8.  90.

Ebenfalls  mit  Relegation,  die  nach  Vefinden  bis  zum  hoͤchsten  Grade  geschaͤrft  werden
tann,  ist  die  so  genannte  Verrufö-Erklaͤrung  zu  bestrafen  an  denjenigen,  von  welchen  sie
ausgegangen  oder  verbreitet  oder  auf  irgend  eine  Art  wirksam  gemacht  worden  ist.  Schon
die  bloße  Bedrohung  mit  einer  Verrufs:  Erklaͤrung  wird  mit  dem  Consilio  abeundi  bestraft.

ñ.  dr.
Bey  den.  6.  80  und  go  verpönten  Hanrlungen  sind  erwiesene  Anzelgen  hinreichend,
um  gigen  den  Verdächtigen  mit  Verweisung  von  der  Universicät  zu  verfahren.
        <pb n="84" />
        s.  92.

Alle  vollbrachte  Zweykaͤmpfe  auf  Pistolen  oder  so  genannte  Tarisiens,  ingleichen  alle
diejenigen,  welche  Tod  und  bebensgefahr  zur  unmittelbaren  Folge  haben,  so  wie  die  bloße
Uusforderung  von  Seiten  eines  Studierenden  an  einen  nicht  Studierenden  werden  zur  Untersuchung
  und  Bestrasung  an  das  Kriminal-Gericht  abgegeben.  Schon  die  sörmliche  Herausforderung
  zu  Duellen  auf  Pistolen  oder  Parisiens  wird  mit  dem  Consilio  abeundi
bestraft.

Für  diejenigen  Duellanken,  welche  nicht  vor  daß  Kriminal-Gericht  gehören,  treten  folgende
  Strafbesiimmungen  ein:
I.  bey  intendirten,  aber  nicht  vollzogenen  Duellen:

1)  für  den  Herausforderer  zwölf  Tage,

2)  für  denjenigen,  welcher  die  Herausforderung  überbracht  hat,  oder  sonst  daben  thaͤtig
gewesen  ist,  acht  Tage,  und

3)  fuͤr  denjenigen,  welcher  die  Herausforderung  angenommen,  ebenfalls  acht  Tage
geschärfter  Karzer-Arrest,

4)  vier  Thaler  Anzeigegebühren,  wozu  der  Herausforderer  die  eine,  der  Herausgeforderte
  aber  die  andere  Hälste  beyzutragen  hat.  Für  die  Bezahlung  der  Anzeigegebühren
  haftet  zunächst  der  Herausforderer.

5)  Die  Auslieferung  der  zum  Duell  bestimmten  Wassen  in  Natur  oder  bey  vorgeschüzter
  und  glaubhaft  bescheinigter  Unmöglichkeit,  diese  Auslieferung  bewirken
zu  können,  statt  deren  acht  Thaler,  die  zur  einen  Halfte  von  dem  Herausforderer,
  zur  ondern  Hälfte.  aber  von  dem  Herauogeforderten  beyzubringen  sind.

S.  9  .
II.  Bey  wirklich  vollzogenen  Duellen:

1)  für  den  Herausforderer,  drey  Wochen,

2)  für  den,  welcher  die  Herausforderung  überbracht  hat,  oder  sonst  dabey  thäeig  gewesen
  ist,  vierzehn  Tage,

3)  für  denjenigen,  welcher  die  Herausforderung  angenommen  hat,  vierzehn  Tage  geschärften
  Karzer-Arrest,  nebst  Cinzeschnung  in  das  Strafbuch  fär  alle  drey,

)für  den,  welcher  den  anderen  verwundet  hat,  drey  Thaler  in  die  Kasse  des  Kranlenhauses,
        <pb n="85" />
        70

5)  vier  Thaler  Anzeigegebühren,  welche  auf  ähnliche  Weise  vertheilt  werden,  wie
bey  den  intendirten  Duellen  und  wofür  ebenfalls  zunächst  der  Herausforderer  zu
haften  hat,  «

6)  Auslieferung  der  gebrauchten  Waffen,  wie  bey  den  intendirten  Duellen.

d.  95  ·
III.  Außer  dem  wird  noch  besonders  für  intendirte  und  vollzogene  Duelle  festgeseht:

1)  bey  allen  Duellen,  zu  deren  Vollziehunh  man  einen  Platz  weiker,  als  eine  halbe
Stunde  von  der  Stadt  bestimmt  hat,  werden  die  doppelten  Anzeigegebühren
bezahlt,

2)  Duelle,  welche  auf  verbotene  Studenten-Verbindungen  Bezug  haben  oder  auch
nur  dieses  Bezuges  verdächtig  sind,  sollen  an  den  Theilnehmern  und  Beförderern
härter,  nach  Besinden  mit  der  Relegation,  bestraft  werden,

3)  solche  Duelle,  bey  welchen  sich  eine  besondere  Gefährde  zu  Tage  legt,  indem  keine
Sekundanten  und  kein  Befslissener  der  Medizin  zugezogen  worden,  werden  an
beyden  Theilen,  außer  den  übrigen  Strafbestimmungen,  noch  mit  dem  Consilio
  abcundi  bestrafe,

4)  die  Anzeigegebühren,  welche  von  dem  Anzeigenden  nicht  in  Anspruch  genommen
werden,  fallen  der  Blbliotheks-Kasse  anheim,

5)  diejenigen  Veleidigungen,  welche  durch  Duelle  haben  ausgeglichen  werden  sollen,
werden  nur  auf  besonderes  Verlangen  des  Beleidigken  untersucht  und  bestraft,

6)  für  alle  Zwischenträgereyen  unter  dem  Beleidiger  und  dem  Beleidigken,  welche  zur
Herbeyführung  des  Duells  mitgewirkt  haben,  tritt  als  Strase  drey  Wochen  geschärfter
  Karzer-Arrest,  nach  Besinden  Verweisung  von  der  Universicät  des  einen
oder  de5  andern  Grades  ein,

7)  Studierende,  welche  ein  Duell  auf  ihrer  Stube  geschehen  lassen,  sind  in  eine  Geldstrase
  von  zwey  Thalern,  die  Hauswirthe  aber,  die  ein  in  ihrem  Hause  vollzogene#
  und  ihnen  zur  Kenntniß  gekommenes  Duell  nicht  zur  Anzeige  bringen,  in
eine  Geldstrafe  von  fünf  Thalern  verfallen.

8.  96.
Die  Beflissenen  der  Medizin  oder  Chirurgie,  welche  bey  einemn  Duell  den  ersten  Verband
  besorgt  haben,  sind  verpflichtet,  sofort  nach  #eistung  dessen,  was  die  Noth  erfordert,
dem  Universitäts-Physikus  die  Anzeige  davon  zu  machen.  Vernachl  fsigung  dieser  Oblie-
        <pb n="86" />
        71

genheit  hat  achttägigen  geschärften  Karzer-Arrest  und  bey  nicht  ganz  leichten  Verwundungen
härtere  Strase  zur  Folge.  Ist  die  Verwundung  so  beschaffen,  daß  die  Untersuchung  gegen
die  Duellanten  an  das  Kriminal-Gericht  verwiesen  werden  muß:  so  geht  auch  die  Untersuchung
und  Bestrafung  solcher  Vernachlässigungen  an  den  Kriminal-Richter  über.

#  7.
Noch  ist  den  Studierenden  verboten:
I.  bey  geschärftem  Karzer-Arrest  oder  nach  Befinden  Verweisung  von  der  Universität:

a)  das  Beherbergen  ingleichen  die  feyerliche  Begleitung  consili#rter  oder  mit  der  Relegation
  belegter  Studenten,

b)  das  Beherbergen  fremder  Studenten  über  3  Tage  ohne  Erlaubniß  (.  27),

)  das  eigenmächtige  Auflreten  von  mehr  als  dreyen  vor  öffentlichen  Behörden,  auch
bey  gegründeten  Beschwerden  und  sonst  erlaubten  Zwecken,

4)  das  Eindringen  in  die  Hörsäle  zum  Hospitiren  wider  den  Willen  des  Lehrers,

ac)  alle  Sksrungen  der  Ruhe,  der  Ordnung  und  des  Anstandes  in  den  Hörsälen,  wohin
  auch  das  Mitbringen  der  Tabakspfeisen  und  der  Hunde  zu  rechnen  ist,

das  Schießen,  das  Feuerwerken  in  der  Stadt  und  den  Vorstädten  und  an  anderen
Orten  wo  es  gefährlich  und  unschickuch  ist,

g)  das  Anzuͤnden  von  Feuern,  ingleichen  das  Fackeltragen  in  der  Scadt  oder  den
Vorstädten;

II.  bey  Karzer-Strafe  oder  Verweis:

a)  das  Wohnen  in  der  Vorstadt  ohne  Erlaubniß  (3.  22),

b)  das  Makiren  oder  Verkleiden,  besonders  bey  Schlittenfahrten  und  zu  Fastnachtszeiten,
  so  wie  überhaupt  das  Tragen  unanständiger  Kleidung  auf  den  Straßen
und  in  den  Hoörsälen,

c)  das  Jagen  und  Fischen  ohne  Erlaubniß  des  Jägers  oder  Fischberechtigten,

4)  dag  Baden  an  offenen  Plätzen  nahe  an  der  Stadt  oder  der  Landstraße;

III.  bey  einer  Geldstrafe  von  2  Rehlrn.:

")  das  Rappieren  auf  den  Zimmern  und  auf  den  Straßen,  da  es  auf  offenen  Haussluren
  und  an  ganz  freyen  Pläßen  geschehen  darf,
b)  das  zu  schnelle  Reiten  und  Fahren  in  den  Straßen  der  Stadt  und  der  Vorstadt,
        <pb n="87" />
        72

c)  das  Verunreinigen  der  Straßen,  besonders  durch  Auswersen  aus  den  Fenslern.
Für  die  Strafe  haftet  in  diesem  Falle  eventualiter  derjenige,  aus  dessen  Fenster
die  Verunreinigung  geschehen.

.  .

Bey  Vergehungen,  welche  in  Haufen  vorgekommen  sind,  soll  derjenige,  dessen  Gegenwart
  in  dem  Hausen  erwiesen  ist,  nicht  mit  der  Entschuldlgung  gehört  werden,  daß  er  bey
der  Vergehung  nicht  weiter  thätig  gewesen  sey.  Dieß  gilt  insonderheit  auch  von  den  oben
5.  60  bedroheten  Handlungen.  —  Mit  vorzüglicher  Strenge  wird  jeder  Exzeß  bestraft,
welchen  Studierende  aus  dem  Grunde  begehen,  um  über  ein  gesprochenes  Straferkenntniß
sich  zu  außern.

F.  Das  Verfahren  in  Diszlplin=  und  Polizey-Sachen  betreffend.

6.  090.
Das  Verfahren  in  Disziplin=  und  Polizey-Sachen  der  Studierenden  ist  rein  inquisstorisch
  und  sum'ne'isch

.00
Kein  Studierender  kann  von  den  Akten,  die  in  Disziplin  =  und  Polizen-Sachen  geführt

  werden  sind,  Einsicht  oder  Abschrift  verlangen,  selbst  nicht,  wenn  die  Untersuchung
geendigt  und  das  Erkenntniß  gefälle  ist.

8.  ror.

Auch  haben  Studierende  kein  Recht,  die  Nahmhaftmachung  der  Angeber  oder  Zeugen
in  Untersuchungsfällen  zu  verlangen.

é.#02.

Studierende,  welche  in  einer  Untersuchung  sind,  müssen  sich  gefallen  lassen,  zum  Zweck
der  Untersuchung  mit  Stadt-Arrest,  Haus-Arrest  und  in  dringenden  Fällen  mit  Karzer-Nrrest
  belegt  zu  werden.

Der  Werth  einer  auf  seine  Amtöpflicht  geleisteten  Aussage  oder  geschehenen  Anschul-
        <pb n="88" />
        7
digung  eines  Pebellen  unterliegt  in  jebem  einzelnen  Falle  dem  Ermessen  der  Spruchbehoͤrde
und  kann  in  Polizey=  und  Disziplinar-Sachen  nach  Befinden  als  ein  hinreichender  Beweis
angesehen  werden.

##.  u103.

An  die  Stelle  des  Zeugeneydes,  ingleichen  jebes  gerichtlichen  Eydes  in  diesen  Sachen
tritt  bey  Studierenden  die  feyerliche  Abgabe  des  Ehrenworts.  Die  Verweigerung  deeselben
soll  nach  Besinden  die  Veberführung  oder  die  Strafe  des  Ungehorsams  gegen  obrigkeitliche
Befehle  zur  Folge  haben.

22
Die  seyerliche  Abgabe  des  Ehrenworts  kann  bev  erheblichen  Veranlassungen  auch  zur
Sicherstellung  eines  geleisteten  Versprechens  gefordert  werden.  Wer  sich  dessen  weigert,
hat  die  Anwendung  strenger  Nahregeln  zu  erwarten.

5.  105.

Ea  geschieht  die  feyerliche  Abgabe  des  Ehrenworts  mittelst  Handschlags  und  Unterschrift
  eines  über  die  Sache  geführten  Protokolls,  nach  Befinden  vor  dem  Universitäts-Umte
oder  dem  Concilium  oder  dem  versammelten  Senate,  auch  in  geeigneten  Fällen  unter  Zu-Hiehung
  erbetener  Zeugen.

.  106.
Irde  Unwahrheit  vor  dem  Prorektor  oder  dem  Universstäts-Amte  ist  an  sich  straf.
bar  und  wird  in  Verbindung  mit  dem  Ehrenworte  mit  geschärfter  Relegation  im  höchsten
  Grade  geahndet.

r0ry.

Nur  wenn  auf  Verweisung  von  der  Universität  erkannt  worden,  sindet  eine  Suppllkation
  bey  den  vurchlauchtigsten  Erhaltern  der  Universität  Statt  und  auch  diese  nur  ohne
Suspensiv-Krast.

8.  1o0s8.
Ist  gegen  entwichene  oder  abwesende  Studierende  zu  verfahren:  so  wird,  wenn  ihr
        <pb n="89" />
        74
Aufenthaltsort  bekannt  ist,  die  dortige  Obrigkeit  um  die  Huͤlfe  Rechtens  ersucht.  Ist
diese  unmöglich  oder  wird  die  Hülfe  nicht  geleistet:  so  folgt  öffentliche  Ladung  und  nunmehr,
  im  Falle  des  Ungehorsams,  ohne  Weiteres  Relegation.

GC.  Das  Schuldenwesen  der  Studierenden  betreffend.
#100.
Die  Schulden  der  Studierenden  sind  von  doppelter  Art.  Sie  können  entweder  bep
dem  akademischen  Amte  klagbar  gemacht  werden,  oder  nicht.  Dieser  Unterschied  ist  jedoch
ohne  Einfluß  auf  die  Verbindlichkeit  an  sich  und  vor  einem  anderen  Gericht.

.
Keine  Klage  und  keine  Einrede  vor  dem  Universstäts-Amte  wirken:
1)  alle  schon  nach  dem  gemeinen  Rechte  oder  den  in  dem  Großherzogthum  Sachsen

Weimar  geltenden  Landeögesehen  ungültige  Forderungen,
alle  Darlehne  in  baarem  Gelde  oder  Waaren  statt  baaren  Geldes.  Gelddar.

2)
lehne,  mit  Genehmigung  des  Universitäts-Amtes  in  dringenden  Nothfällen  aufgenommen,
  machen  hiervon  eine  Aucnahme.

3)  Forderungen  für  Galanterie-Waaren  oder  Artikel  des  Luxus,

4)  Forderungen  sar  rorterie-  #

5)  Forderungen  für  Wein  und  andere  geistige  Getrnke  über  3  Rehlr.,

6)  Forderungen  der  Kaffeh-,  Schenk=  und  Billard-Wirthe  über  2  Kthlr.,

7)  Forderungen  für  Pferdemiethe  und  Fuhrlohn,  es  wäre  denn,  daß  ein  Student
mit  dem  gemietheten  Pferde  und  Geschirr  wider  den  Willen  des  Vermieehers
über  die  gesebte  Zeit  ausgeblieben  wäre,  als  in  welchem  Falle  die  Schuld  für
die  Zeit  des  längern  Außenbleibens  klagbar  wird.

n.

8.  111.

Wenn  Jemand  auf  ausdrückliche  Anweisung  der  Aeltern  oder  Vormünder  einem  Studierenden
  Geld  vorgestreckt  hat:  so  sind  ihm  allein  die  Aeltern  oder  Vormünder  für  die
Zahlung  verhaftet.

g.  112.
Unter  den  klagbaren  Schulden  haben  ein  Vorzugorecht:
        <pb n="90" />
        75
A.  in  erster  Klasse:
1)  Die  Honorarien  der  Lehrer,  die  nicht  von  dem  Quästor  erhoben  werden,
2)  die  Honorare  für  Aerzte,  die  Kurkosten  und  Forderungen  der  Apotheker,
3)  die  Forderungen  der  Buchhändler  und  der  Antiquare  für  Bücher  bis  auf  15
Rthlr.,
4)  die  Forderungen  der  Buchbinder  bis  auf  2  Rthlr.,
5)  die  Forderungen  der  Schreibematerialien-Händler  bis  auf  2  Nthlr.,
B.  in  der  zweyten  Klasse:
)  die  Forderungen  für  Hausmiethe  und  Mobilien  auf  das  letztverslossene  akademische
  Halbjahr,
2)  die  Forderungen  für  den  Miltagstisch  auf  dieselbe  Zeit,
3)  der  Lohn  der  Bedienten,  der  Aufwärter,  der  Kleiderausklopfer,  der  Stlefelwichser,
  der  Perückenmacher  und  Barbiere  auf  dieselbe  Zeit,
die  Forderungen  der  Wéscherinnen,  der  Schneider,  der  Schuhmacher  und  anderer
Handwerker  bis  auf  8  Rehlr.,
die  Forderungen  der  Kaufleute  für  solche  Waaren,  welche  zu  nothwendigen  Kleidungsstücken
  ausgenommen  werden,  bis  auf  r5  Rehlr.,
die  Auslagen  der  Hauswirthe  und  Aufwärter  für  Kaffeh,  Tabak,  Morgenbrot,
Vier,  Abendessen  und  dergl.  bis  auf  15  Rthlr.

*

S

FS.  113.
Verpfändungen  geben  dem  Gläubiger  nur  dann  ein  Vorzugörecht,  wenn  sie  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  des  Universitäts-Amces  geschehen  sind.

#  14.

Um  die  Klagbarkeit  nicht  zu  verlieren,  muß  die  Forderung  vor  dem  Ablaufe  des  akodemischen
  Halbjahre5,  worin  sie  gewirkt  worden,  dem  Universitäts-Amte  angezeigt  werden.
5.  115.

Gegen  klare  Schulden  ist  die  Einrede  der  Minderjaͤhrigkeit  ohne  Wirkung.
.  116.
Studierende,  die  arglistiger  oder  leichtsinniger  Weise  bedeutende  Schulben  wirken  und,
um  die  Gläubiger  zu  verkürzen,  ihre  Wechsel  oder  sonst  eingehende  Gelder  verheimlichen,
sollen  auf  der  Universftät  nicht  geduldet  werden.  Andere  Stublerende,  welche  dazu  mitwsc-
        <pb n="91" />
        76

ken,  fremde  Gelder  auf  ihren  Nahmen  kommen  lassen,  haften  für  die  Schulden  dessen,  dessen
  Geld  sse  verheimlicht,  und  haben  außerdem  Karzer-Arrest  oder  nach  Besfinden  das  Consilium
  abeund  i  zu  erwarten.

.  177.
Uebrigens  bewendet  es,  was  die  Verheimlichung  der  Studenten-Wechsel  und  Gelder

durch  hiesige  Bürger  betrifft,  bey  denjenigen  Vorschriften,  welche  das  Konto-Patent  vom
25sten  November  1793  darüber  gegeben  hat.

.  11.

Das  Verfahren  in  Schuldsachen  wie  in  allen  bürgerlichen  Rechtssachen  ist  summarisch.
Die  Klagen  und  überhaupt  alle  Vorträge  sind  mündlich  zu  Protokoll  zu  geben.  Die  Vorladungen
  geschehen  ebenfalls  mündlich;  der  beklagte  Theil  hat  Karzer-Arrest  zu  erwarten,
wenn  er  derselben  zum  zweyten  Nahle  nicht  Folge  leistet.  Das  erste  Erkenntniß,  welches
das  Universität-Amt  abgiebt,  soll  immer  definitio  seyn.  Soll  das  Erkenntniß  von  seiner
Rechtskraft  entbunden  werden:  so  muß  es  binnen  zweymahl  2.)  Stunden  durch  das  Rechtsmittel
  der  Revision  geschehen.  In  zweyter  und  lehter  Instanz  entscheidet  das  Concilium.
Ein  Mißbrauch  des  Rechtömittels  kann  an  jedem  der  streitenden  Theile  durch  Geldbuße
geahndet  werden.

8.  119.

Kommt  es  zur  Exekution:  so  bestimmt  das  Universitäts-Amt  die  Gegenstände  derselben.
Frey  davon  sind  die  den  Studierenden  nothwendigen  Lehrbücher  und  unentbehrlichen  Kleidungsstücke.


6.  120.

Sind  zureichende  Gegenstaͤnde  der  Erekution  nicht  vorhanden:  so  wird  die  Schuldklage
  zuvörderst  den  Aeltern,  Vormündern,  Verwandten  und  nach  Besinden  der  ordentlichen
  Obrigkeit  mitgetheilt.  Der  Studierende  selbst  hat,  bis  hierauf  eine  befriedigende  Antwork
  eingegangen,  Arrest.  In  Fällen,  wo  ein  leichtsinniges  oder  bösliches  Schuldenmachen
  offenbar  ist,  kann  auf  Antrag  des  Gläubigers  strengerer  Personal-Arrest  verfügt
werden.

8.  121.

Ein  Student,  welcher  vor  Absindung  mit  seinen  Glaͤubigern  die  Universitaͤt  verläßt,
hat  öffentliche  Eitation,  zuerst  am  schwarzen  Brete,  dann  an  dem  Orte  seines  muthmaßlichen
  Aufenthaltes,  endlich  in  öffentlichen  Blättern  zu  erwarten.  Leistet  er  dieser  Citation
kelne  Folge:  so  erfolgt  Relegation  des  einen  oder  des  anderen  Grades.
        <pb n="92" />
        g.  122.

Consilürte  und  Relegirte,  welche  wegen  Schulden  bey  dem  Universitäts=  Amte  zur  Anzeige
  gebracht  worden  sind,  werden  auf  dem  Schuld-Karzer  so  lange  verwahrt,  bis  ihre
Gläubiger  auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  befriediget  sind.  Zieht  diese  Mahregel  durch
Schuld  des  Verwahrten  Ungebührnisse  nach  sich:  so  tritt  an  die  Stelle  des  Schuld-Karzers
  Fesiungs-Arrest.

 

Dritter  Abschnitt.
Aufhören  des  akademischen  Bürger  Rechtes.

8.  123.
Das  akademische  Börgerrecht  erlischt  gänzlich:
1)  mit  dem  Ablaufe  von  vier  Jahren  von  dem  wirklichen  Eintritte  in  dasselbe,
2)  durch  freywillige  wörtliche  oder  thätlich  erklärte  Aufgebung.

8.  124.

Als  thätlich  erklärte  Aufgebung  des  akademischen  Bürgerrechtes  wird  angesehen  das
Austreten  au5  den  akademischen  Verhältnissen  durch  Uunterlalsung  des  Kollegien-Besuches,
durch  Betreibung  eines  bürgerlichen  Gewerbes,  durch  Verheyrathung,  durch  andere  als
bey  der  Akademie  erlangte  Anstellung.

.  125.

Ein  Studierender,  welcher  wörtlich  oder  durch  Vernachlássigung  des  Kollegien-Besuches
thätlich  das  akademische  Bürgerrecht  aufgiebt,  giebt  zugleich  das  Recht  auf,  sich  in  irgend
einem  Verhältnisse  in  der  Universitäts-Stadt  aufhalten  zu  dürfen,  bleibt  jedoch  bio  zu  der
gegen  ihn  ausgesprochenen  Entfernung  der  akademischen  Gerichtsbarkeit  unterworfen.

-  126.

Das  akademische  Bürgerrecht  erlischt  nur  auf  die  Zeit  der  Abwesenheit,  wenn  ein  Studierender
  in  dem  Laufe  der  für  die  Dauer  desselben  bestimmten  vier  Jahre  den  Aufenthalt  in
Jena  aufgiebt.  Bey  der  Rückkehr  lebt  das  akademische  Bürgerrecht  wieder  auf,  aber  nicht
von  selbst,  sondern  vurch  eine  Erneuerung  der  Immakrikulation,  welche  eben  so  gesucht
werden  muß,  wie  die  Immatrikulation,  aber  unentgeldlich  geschicht.  Bey  der  Erneuerung
wird  zugleich  die  Zeit  bestimmt,  auf  welche  sie  ertheilt  werden  soll,  und  solches  auf  der  al-
        <pb n="93" />
        73
ten  Matrikel  bemerkt.  Auch  ist  e§  Bedingung  für  benjenigen  Studierenben,  welcher  nach
Ablauf  der  in  Jena  verlebten  vier  Studien-Jahre  diese  Erneuerung  seiner  Matrikel  sucht,  daß
er  dieses  Gesuch  mit  einem  von  dem  Universitäts-Amte  ihm  auögestellten  Zeugniß  begründc.
Nach  der  Einzeichnung  in  das  Album  der  Universität  erfolgt  die  Auchändigung  der  neuen
Immatrikulations-Urkunde  gegen  Zurückgabe  der  alten.

§.  u127.

Das  akabemische  Bürgerrecht  geht  verlohren:

1)  vurch  Verwirkung  des  Consilil  abeundi  oder  der  Relegation,

)  durch  ein  Erkennkniß  des  peinlichen  Nichters,  in  welchem  der  Studierende  wegen
eines  dolosen  Verbrechens  entweder  gestraft  oder  auch  nur  in  Mangel  mehreren
Verdachtes  loögesprochen  wird,

3)  in  den  Fällen,  wo  die  Wegweisung  von  der  Universstät  als  polizeyliche  Maßregel
  verfügt  wird.

Die  Ergreifung  einer  solchen  Maßregel  sebt  keine  förmliche  Untersuchung  voraus,  und
wird  daher  nicht  als  Strafe  erkannt.  Sie  ist  auch  gesehlich  gegen  denjenigen,  welcher  in
den  ersten  vier  Wochen  nach  geschehener  Immatrikulation  keine  feste  Wohnung  gemiethet
und  das  Besuchen  der  Kollegien  nicht  angefangen  hat,  oder  bloß  auf  Kredit  lebte.

Wir  befehlen  daher  für  Uns  und  die  übrigen  Durchlauchtigsten  Miterhalter  der
Gesammt-Akademie  Kraft  dieses  Patentes,  daß  diese  neuen  Gesehe,  statt  der  hiermit
aufgehobenen  älteren,  getreu  besolgt  und  dah  ihnen  nachgelebt  werde.

Zu  dessen  Urkund  haben  Wir  gegenwärtiges  Patent  eigenhändig  vollzogen  und
mit  Unseren  Insiegeln  zu  bekrästigen,  auch  in  gehöriger  Maße  zu  Jedermanns  Wissenschast
  zu  bringen  besohlen.  So  geschehen  Weimar  den  6ten  und  Gotha  den  oeen
April  im  Jahre  Ein  Tausend  Achthundert  und  vier  und  Zwanzig.

(L.  S.)  Carl  August.  (L.  S.)  Friedrich.

D.C.  W.  Erh.v.  Fritsch,  v.  Gerödorff,  D.  Schweiter.  von  der  Becke,  v.  Lindenau.
        <pb n="94" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  12.  Den  15.  Juny  1824.

 

 

Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Pension.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Schulrath  und  Konrektor,  Herrn  I).
Johann  Samuel  Gottlob  Schwabe  allhser,  Inhaber  der  silbernen.  Eivil-Verdienst-Medaille,
wegen  seines  hohen  Alters,  jedoch  in  gnädigster  Anerkennung  seiner  über  ein  halbes  Jahrhundert
  den  Landes-Erziehungs  -Anstalten  insbesondere  dem  hiesigen  Gymnasium  geleisteten
auegezeichneten  Dienste,  der  Stelle  eines  Konrekkors  und  Lehrers  an  genannter  Schule  zu  entheben
  und  ihn  mittelst  höchsten  Dekretes  vom  7ten  Mai  d.  J.  mit  einer  seinem  bicherigen
Dienstgehalte  gleichkommenden  Pension  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  gnädigst  geruhet.

Beförderungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Obrist-Lieutenant,  Kammerherrn,
General-Adjutanten  und  Landes-Direktions-Rathe,  Herrn  Gottfried  Friedrich  Ernst,  Frevherrn
  von  und  zu  Egloffstein  zu  Eisenach,  Ritter  des  weißen  Falken-,  des  Russssch
Kaiserl.  St.  Wladimir-Ordens  4ter  Klasse  und  des  Königl.  Preuß.  St.  Johanniter-Ordens,
  den  Charakter  als  Obrist,  dem  Kaufmann,  Johann  Mylius  zu  Hamburg,  den  als
Kommerzien-Rath  und  Hofagent  und  dem  Accessisten  bey  der  Kammer-Kanzley,
Carl  Friedrich  Habst,  das  Prädikat  als  Kammer-Archiv-Registrator  verliehen;
sodann  den  2ten  Kriminal-GerichtS=  Assessor  und  1sten  Aktuar  des  hiesigen  Kriminal-Gerichtes,
  Jacob  Christoph  Hotzel,  zum  Amté-Kommissar  und  isten  Aktuar
des  Justiz=  Amtes  Geisa  und  an  dessen  Stelle  den  Regierungê-Registrator,  Carl  Friedrich
Heinemann  allhler,  zum  aten  Kriminal-Gerichts-Assessor  und  usten  Aktuar
deß  hiesigen  Kriminal-Gerichtes,  den  Kalkulator  und  Expedienten  bey  der  Stadt  Polize-Kommission
  zu  Eisenach,  Johann  Christlan  Kämpf,  zum  Polizey-Kommissions=Sekretar,
  den  Kriegs-Revisions-Kanzlisten,  Johann  Georg  Wilhelm  Bruchlos,  zum
        <pb n="95" />
        80

Kalkulator,  die  Accessisten  bey  der  Landes-Direktions-Kanzley,  Johann  Gottlieb  Emil
Bohne  und  Johann  Garl  Friedrich  Voigt,  beyde  zu  gandes-Direktlons-Kanzlisten,
  ferner  den  Kammer-Kalkulator  und  Kammerkassen-Gehülfen,  Georg  Carl  Gottlieb
  Wolffel,  zum  Rendanten  der  Kämmer-Zentralkasse,  den  Kammer-Kalkulator
  und  Führer  des  Gegenbuches  der  Kammer=  Zentralkasse,  Carl  Friedrich  Hoffmann,
zum  Kontroleur  der  Kammer-Zentralkasse,  beyde  mit  dem  Range  eines  Revi--sors,
  den  Kammer-Kalkulator,  Carl  Martini,  zum  Kammer-Revisor,  den  Forstschreiber
  Carl  Ludwig  Riemann,  sowie  die  Revisions-Accessisten,  Heinrich  Wilhelm  Anton
  Faselius  und  Johann  Adam  Gotthard  Schulz  zu  Kammer-Kalkulatoren,
hiernächst  den  Förster  Wilhelm  Steinert  zu  Erbenhausen,  zum  Förster  des  Vachaer
Revieres,  den  Unterförsier,  Johann  Wilhelm  Blaufuß  zu  Gerstungen,  zum  Förster  zu
Erbenhausen,  den  Jagd-Laquais,  Wilhelm  Ernst  Görwih,  zum  Foörster  auf  dem
Döbrikscher  Neviere  ernannt;  endlich  den  2ten  Amts-Aktuar  des  Amtes  Lichtenberg,
Carl  Ernst  Gensler,  in  gleicher  Eigenschaft  zum  Justiqz-Amte  Geilsa  verseht  und  den
Umts-Kommissar  Carl  Wir  sing  zu  Allstedt,  zum  Bürgermeister  daselbst,  so  wie  den
Kaplan,  Andreak  Biedenbach  zu  Dermbach,  zum  Pfarrer  daselbst  und  den  Kandidaten
der  Theologie,  Carl  August  Friedrich  Spangenberg  aus  Reißdorf,  zum  Kollabora,
tor  bey  dem  Ober-Pfarramte  Dornburg  in  Gnaden  beltätiget,  worüber  die  höchsten  Dekrete
  und  Patent  nebst  den  hohen  Ministerial-Dekreten  und  Reskripten  unter'm  30.  März,
Te.,  23.,  27.  April,  1.,  2.,  3.,  7.  Nay  und  1.,  Juny  au,ögefertiget  worden  find.

Bekanntmachungen.

I.  Der  ertheilten  Vorschrift  gemäß,  sollen  die  Geistlichen  über  die  erfolgte
Konfirmation  und  die  nachher  zu  erwählende  Lebensart  der  Waisenkinder
  ihres  Ortes  und  sonst,  an  die  verwaltende  Oberbehörde  in  jedem  Jahre  Beticht
  erstatten.

Da  dieß  aber  nur  von  einigen  Geistlichen  im  vergangenen  Jahre  geschehen  ist:  so  erwartet
  unterzeichnete  Behörde  die  diebfallsigen  rückständigen  Berichte  von  den  betreffenden
Geistlichen  Johannis  d.  J.  unfehlbar,  und  wird  dieß  zur  Nachachtung  hiermit  fär
seczt  und  künftig  bekannt  gemacht.  Eisenach  den  ryten  März  1824.

Großherzoglich  Sächstsches  Ober-Konsistorium  daselbst.
D.  F.  A.  Nebe.

II.  Mehrere  bey  unterzeichnerem  Kollegium  neuerlich  eingegangene  Gesuche  um  Dispensation,

  hlusschtlich  des  noch  nicht  v#llig  erreichten  Konfirmations-Alters  der  Kinder,  geben
        <pb n="96" />
        ol

uné  die  Veranlassung,  folgende,  die  hochwichtige  Angelegenheit  der  Konflemation
  betreffende,  zum  Thell  bereits  früher  ergangene  geseb  liche  Verfügungen,
selbst  auf  allerhöchsten  Befehl,  von  Neuem  in  das  Andenken  zu  bringen  und  einzuschärfen:

1)  Den  Aeltern,  Vormündern  2c.  wird  dringend  an  das  Herz  gelegt,  ihre  Kinder,
besonders  die  Mäochen,  in  keinem  Falle  zu  früh  aus  der  Schule  zu  nehmen
und  selbst  den  durch  das  Geseg  vorgeschriebenen  Termin,  jedes  Nahl  nur  nach  vorher
gegangener  sorgfältiger  Prüfung  und  Berathung  mit  dem  Geistlichen  und  Schullehrer  ihres
Ortes,  zu  benuhen.  Vor  der  Konfirmation  darf  überhaupt  kein  Kind  der  Schule
entnommen  werden  und  es  ist  sehr  zu  wünschen,  daß  viele  wohldenkende  Aeltern  auch  nach
der  Konftrmation  ihrer  Kinder,  dieselben  die  Wohlthat  des  Schulbesuchs  noch  einige  Zeit
geniepßen  lassen.

2)  Nach  dem  bestehenden  Gesehe  sind  die  Knaben  nur  dann  zgulassungsfähig  zur
Konfirmation,  wenn  dieselben  vor  dem  #sten  Oktober  des  jedes  NMahl  vorhergehenden
  Jahres  das  13te  Lebensjahr  wirklich  erfüllt  haben,  die  Mädchen  aber  von
jeht  an  nur  dann,  wenn  sie  vor  dem  isten  April  des  Jahres,  wo  sie  um  die
Konfirmation  nachsuchen,  ihr  13tes  bebensjahr  wirklich  erreicht  haben.

3)  Alle  Gesuche  um  Dispensation  von  dieser  Vorschrife  können  durchaus
nicht  beachtet  werden,  und  bleiben  ohne  alle  weilere  Resolution,  wehalb  auch  die  Ortsgeistlichen
  dergleichen  Gesuche  unter  keiner  Vedingung  weder  anzunehmen,  noch  zu  befördern
  haben.

14)  Konfirmationen,  welche  von  pflichtvergessenen  Aelkern  wider  das  Geseh  im
In-  und  Auslande  erschlichen  oder  sonst  erhalten  worden,  sind  nach  bekannten
Grundsähen  des  Rechtes  für  null  und  nichtig  erklärt,  wobey  gegen  Geistliche  des  Inlandes,
welche  sich  dazu  brauchen  lalsen,  die  besondere  strenge  Ahndung  vorbehalten  bleibt.

5)  Die  den  Geistlichen  schon  ertheilte  Amweisung,  daß  sie  bev  den  Kindern  aus
enderen  Stgaten  die  Konsiemation  durchaus  nicht  srüher,  als  es  das  hiesige  Landetheset
  erlaubt,  und,  wenn  die  Gesetze  des  fremden  Staates  einen  noch  spätern  Termin  festseben,
  nicht  früher  als  dieser  es  verstattet,  vornehmen  sollen,  wird  hiermit  nochmahls  aushesprochen.


6)  In  Räcksicht  der  Konfirmations-Handlung  endlich  stehet  auch  ferner  die
Bestimmung  fest,  daß  dieselbe  auf  dem  Lande  den  Sonntag  vor  Ostern  oder  Pfingsten,
in  den  Städten  aber  zu  Pfingsten  geschehe.

Es  werden  diese  sämmtlichen  geseblichen  Vorschriften  und  Anweisungen  hiermit  nechmahls
  zur  Keantniß  der  Geistlichen,  so  wie  aller  Aeltern  und  Vormünder  des  diesseitigen
        <pb n="97" />
        82
Bereiches  gebracht,  um  sich  darnach  in  allen  darin  angedeuketen  Beziehungen  auf  das  Ges
naueste  und  Gewissenhafteste  zu  achten,  damit  der  wohlthätige  Zweck  dieser  Verfügungen
immer  mehr  erkannt  und  durch  die  segenvollsten  Wirkungen  sichtbar  werde.

Eisenach  den  roten  März  1824.
Großherzogliches  Süächsisches  Ober-Konststorium  daselbst.
D.  J.  A.  Nebe.

III.  Da  die  hie  und  da  noch  vorgekommene  alljährliche  Verpachkung  der  Gemeinde=Backhäuser,
  Gasthöfe  und  Schenken  in  vieler  Räcksicht  zum  Nachtheil  der  Gemeinden  gereicht,
  nahmentlich  durch  die  daraus  entstehende  Veranlassung  zu  jedesmahligen  Kosten
und  Schmausereyen:  so  wird  hiermit  für  das  ganze  Großherzogehum  verordnet,  daß
alle  Gemeinde-Back-,  Gast=  und  Schenkhäuser  in  Zukunft  zum  Mindesten  auf  die  Zeit
von  drey  Jahren  verpachtet  werden  sollen.

Die  dabey  betheiligten  Unterbehörden  und  Ortsvorsteher  sind  für  Befolgung  dieser
Unordnung  verantwortlich.

Weimar  den  20sten  März  182..
Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
von  Moh.

IV.  Von  Großherzoglicher  Landeoͤregierung  allhier  ĩst  dem  Koͤniglich  Saͤchsischen  Advotaten
  und  Herzoglich  Sachsen  Koburgischen  Justiz-Rathe,  Johann  Carl  Kunze  zu  Jena,
die  Erlaubniß  zu  Betreibung  der  advokatorischen  Praxis  vor  allen  oberen  und  unteren  Bebörden
  hiesiger  Lande,  das  Großherzogliche  und  Gesammt-Ober-Appellations-Gericht  zu
Jena  allein  ausgenommen,  verstattet  und  derselbe  deshalb  am  3sten  v.  M.  geherig

verpflichtet  worden.
Es  wird  daher  dieses  hiermit  öffenklich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  öten  May  1824.
Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.
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        83

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-  Blakk.

Nummer  13.  Den  13.  July  1824.

 

Nachrich  t
von  dem  Dienst  =  Jubiläum  des  Herrn  Justisz  -Rathes  und  Justiz=Amtmannes,
  Johann  Simeon  Zumpe  zu  Weida.

Am  SGten  Juny  1774  wurde  der  Herr  Justiz-Rath  Zumpe  bey  dem  Julliz-Amte
Dresden,  zuerst  alS  Vice-Aktuar,  später  aber  als  ordentlicher  Aktuar  verpflichtet  und  angestellt
  und  von  da  als  Justiz=  Oberbeamteter  zu  dem  Justiz-Amte  Weida  mit  Mildenfurt
verseht,  welche  Stelle  er  seit  nunmehr,  vier  und  zwanzsg  Jahren  in  unermüdeter  Thätigkeie
versehen  hat.

Derselbe  feperte  am  Öten  vorigen  Monathes  sein  funfzigjähriges  Dienst-Jubilaeum.
  Hierzu  wurde  ihm  von  dem  Großherzogl.  Staats-Ministerium  in  einem  besondern
Schreiben  Glück  gewünscht  und  Se.  Königl.  Hoheit  der  Großherzog  geruheten  ihm,  nach
einer  höchsten  Entschließung  d.  d.  Gent  den  13ten  Juny  d.  J.,  die  silberne  Civil-Verdienstmedaille
  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen  am  rothen  Bande  des  Großherzoglichen
  weißen  Falkenordens  in  Gnaden  zu  verleihen.

Beförderungen.

Deö  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Rabbiner,  Isaac  Heß  Kugelmann,
  zu  Stadtlengsfeld,  zum  Land-Rabbi  ner  im  Großherzogkhume  zu  ernennen,  den
zeither  provisorisch  angestellt  gewesenen  Geleitseinnehmer  Carl  Gottfried  Groschner,  zu
Weida,  definitiv  mit  dem  Prädikate  eincs  Haupt-Geleitseinnehmeré  angustellen
  und  dem  Magazin-Verwalter,  Johann  Carl  Friedrich  Schulte,  zu  Jena,  die  Geleitseinnehmer-Stelle
  zu  Crenzburg  zu  verleihen  durch  hohe  Ministerial-Dekrete
vom  apsten  April,  r8ten  Juny  und  öten  dieses  Monathes  in  Gnaden  geruhet.
        <pb n="99" />
        Bekanntmachungen.

I.  Von  Seiten  de5  Prediger-Vereins  in  dem  Neustädtischen  Kreise  ist  bey  dim
Großherzoglichen  Ober-Konsistorium  allhier  der  sehr  zweckmäßige  Wunsch  zu  erkennen  gegeben
worden,  daß  von  den  Kriminal=  und  Untersuchungs-Gerichten  den  betroffenen  Geistlichen
jedes  Mahl  eine  kurze  Netiz  von  dem  Urtheile,  das  über  Angeschuldigte  aus  ihrer  Parochie
  in  Kriminal-Fällen  gesprochen  wird,  zugehen  mschte,  damit  die  Geistlichen,  bey
ihrer  Seelsorge  für  solche  Gemeindeglieder  hierdurch  mehr  autorisirt,  nicht  in  Gefahr  kommen,
  durch  das  unsischere  Gerücht  oder  durch  die  eigenen  Aussagen  der  Betheiligten  hintergangen
  zu  werden.

Die  unterzeichnete  Regierung  hat  auf  die  dießfallsige  Verwendung  des  Großherzoglichen
Ober-Konsistoriums  beschlossen,  dem  Antrage  Stätt  zu  geben,  und  zu  Vermeidung  mehrerer
  Schreibereyen  folgende  Einrichtunz  zu  treffen.  Es  müssen  nähmlich  die  Kriminal-Gerichte
  allhier  und  zu  Weida  nach  Maaßgabe  des  K.  24  der  hlesigen,  und  §.  18.  der  Weidaischen
  Kriminal-GerichtS-Ordnungen  den  Ortegerichten  darüber,  was  gegen  einzelue  Angeschuldigte
  ihres  Sprengels  erkannt  worden,  ohnehin  jedes  Mahl  Nachricht  ertheilen.
Diese  Nachricht  haben  nun  künftig  die  Ortöbehörden  dem  Prediger  zur  Einsicht  mitzutheilen,
  unter  dessen  Sprengel  der  Beschuldigte  wohnt,  bevor  sie  in  der  Amts=  oder  Gerichts-Repositur
  verwahrt  worden.  War  die  Untersuchung  vor  dem  Driögerichte  anhängig:
so  hat  dieses  selbst  dem  gedachten  Geistlichen  gleiche  Nachricht  nach  Eröffnung  der  letzten
Entscheidung  zu  geben.

Für  alle  Lokal-Untergerichtsbehörden  im  ganzen  Vereiche  der  Großherzoglichen  Regierung
  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht,  Weimar  den  Aten  Mai  1824.

Großherzogliche  Sächsische  Landebregierung.
von  Gerstenbergk.

U.  In  dem  nunmehr  zum  hiesigen  Gebiekhe  gehsrigen  Neustädtischen  Kreise  findet  schon
lange  die  Einrichtung  Statt,  daß  bey  Veränderungen  in  Subalternstellen  der  Dienstnachfolger
  sogleich  bey  seinem  Antritte  auch  in  den  vollen  Sportelbezug,  wenn  ein  solcher  mie
der  Stelle  verbunden  ist,  eintritt  und  der  Vorgänger,  oder  dessen  Erben,  auf  die  von
ihm  verdienten,  jedoch  erst  später,  nach  dem  Dienstwechsel,  eingehenden  Sporkeln  und
andere  Accidenzlen  keinen  Anspruch  weiter  zu  machen  berechtigt  sind.

um  nun  in  den  übrigen,  zu  dem  hiesigen  Regierung-Bereiche  gehörigen  Gebiethstheilen
  resp.  der  Alt-Weimarischen  Lande  hierunter  dieselbe,  sehr  zweckmäßige  und  viele  müh-
        <pb n="100" />
        85

seeligen  Abrechnungen  ersparende  Einrichtung  Statt  sinden  zu  lassen:  so  wird,  mit  hoͤchster
  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,  hiermit  bestimmt  und  festgesebt:
  „daß  künftig  bey  allen  Personal-Veränderungen  in  solchen  Stellen,  mit  welchen  irhend
  ein  Accidenzien-Bezug  verbunden  ist,  der  damit  Neubekleidete  sofort  in  den  vollen
Sportelbezug  eintreten  und,  wenn  er  dereinst  abgeht,  weder  er,  noch  dessen  Erben,  über
das  Sterbe=  und  resp.  Gnadenquartal  hinaus,  einigen  weitern  Anspruch  auf  noch  außenstehendr,
  obgleich  von  ihm  verdiente  Sporteln  haben  sollen.

Hiervon  sind  nur  diejenigen  dermahligen  Staatödiener  außerhalb  de5  Neustädlischen
  Kreises,  welche  bey  ihren  Dienststellen  Accidenzien  zu  beziehen  haben  und  bis  zu  ihrem
  Ableben  in  keine  andere  bessere  Stelle  fortgerückt  seyn  sollten,  ausgenommen,  da
in  Ansehung  ihrer,  um  allen  Entschädigungs-Ansprüchen  gegen  den  Fiskus  vorzubeugen,
die  bisherige  Observanz  der  Alt-Weimarischen  Lande  vorerst  noch  beybehalten  werden  soll.
Welches  hiermit  zur  allgemeinen  Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  24sten  May  182..  #
Großherzogliche  Süchstsche  Landeregierung.
von  Müller.

II.  An  die  Stelle  des  zeitherigen  Direktors  der  Heroldischen,  von  Schlegelschen  und
von  Braunschen  Gerichte  zu  Mittelhausen,  der  von  Trebraischen  und  Meyerschen  zu  Wolferstedt,
  des  Lüttichschen  Gerichté  zu  Niederröblingen  und  der  von  Wahlschen  und  Meyerschen
  Gerichte  zu  Allstedt,  des  Advokaten  D.  Zeubhsch,  vormahls  daselbst,  ist,  nach  dessen
Ernennung  zum  Justiz-Amtmann  zu  Verka  an  der  Ilm,  von  den  Inhabern  der  genannten
  Gerichte  der  Amté-Aovokat  und  Stadtschreiber,  Christian  Traber  zu  Allstedt,  zum
Justitiar  bey  denselben  präsentirt,  solcher  deöhalb  von  der  unterzeichneten  Landeöregierung
bestätigt,  auch  dem  Jusiiz-Amte  Allstedt  zur  Verpflichtung  und  Einweisung  des  neuen
Justitiars  in  die  vorgedachten  acht  Gerichtösiellen  Auftrag  ertheilt  worden.

Diese  Einführung  ist  bey  den  von  Wahlschen  und  Meperschen  Gerichten  zu  Allstedt
und  bey  dem  Lüttich'schen  Gerichte  zu  Niederröblingen  am  9ten,  bep  den  bepden  Gerichten
  zu  Wolferstedt  am  22sten  und  bep  den  dreyen  zu  Mittelhausen  am  ##ssten  Märs  dieses
  Jahres  geschehen.

Es  wird  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  13ten  May  1821.
Großherzoglich  Sächsische  Landeöregierung.
von  Gerstenbergk.
        <pb n="101" />
        IV.  Nachdem  das  der  unterzeichnetken  Behörde  gnädigst  aufgegebene  Entschärigungs-Geschäft
  wegen  der  verlohrnen  Impost=  und  Tranksteuerfreyheit
  für  die  Geistlichen  und  Schullehrer  des  diesseitigen  Bereichs,  auf
das  Jahr  1822  nunmehr  gänzlich  beendigt  und  die  gleichmäßige  Verbereitung  jenes  Geschäfte
  für  das  Jahr  1823  höchst  anbefohlen  worden:  so  werden  sämmtliche  Geistliche
  und  Schullehrer,  welche  vor  dem  Jahre  1812  zu  ihrem  Amte  bestätiget  worden,
und  demnach  allein  zu  dem  fraglichen  Entschädigungöanspruch  berechtigt  sind,  hiermie  aufgefordert,
  die  vorschriftsmäßige  Angabe  ihrer  Bier-Konsumtion  in  dem  Jahre  7823  mit
Bescheinigung  der  resp.  Impost=  und  Tranksteuer-Einnehmer  jeden  Orts,  nebst  zu  erwartender
  dem  gemäßer  Tranksteuec=  und  Impost-Entschädigung,  mit  Abzug  der  Personensteuer,
in  Form  einer  Quittung,  nach  beygehendem  Formular  sub  A.  binnen  vier  Wochen
durch  die  betreffenden  Di#cesane,  pünktlich  anher  einzureichen.

Eisenach  den  16.  Juny  1824.

Großherzogl.  Sächs.  Ober-Confistorlum  das.
D.  J.  A.

Nebe.

Formular  4.
—  Thaler  —  Gr.  —  Vf.  Impest  und  Tranksieuer  auf  —  Eimer  Bler,  welche  ich  im
Jahre  1823  wirklich  consumirt  habe,  sind  mir  theils  baar,  theils  durch  Zurechnung  von
—  Thaler  —  Gr.  Versonensteuer,  welche  ich  zuvor  jaͤhrlich  zu  entrichten  hatte,  wieder
erstattet  worden,  woruͤber  ich  hiermit  quittire.

V.  Wegen  mehrerer  neuerlich  eingelaufener  Beschwerben,  hinsichtlich  der  Gebühren-Forderung
  bey  Taufen  unehelicher  Kinder,  werden  sämmtliche  Geist.
liche  und  Schullehrer  des  diesseitigen  Konsistorial-Bereichs  hiermit  an  den  Inhalt  des  unbter
  dem  23sien  Oktober  1878  bereits  ergangenen  Cirkular-Vefehls  erinnert,  wonach,  außer
  dem  selbigen  bestimmten  gesehmäßigem  Antheile  an  den  Fornikations=  Strafgeldern,  bey
dergleichen  Tauffällen  keine  Erhöhung  der  Gebühr  Statt  sinden,  sondern  nur  das
sonst  aller  Orten  Gewöhnliche  gefordert  werden  darf,  und  haben  sich  hiernach  die  betreffenden
  Geistlichen  und  Schullehrer  bey  vorkommenden  Fällen  zu  achten.

Eisenach  den  25sten  Juny  1824.

Grohherzogl.  Sächs.  Ober-Consistorium  dal.
.Nebe.
        <pb n="102" />
        Großherzogl.  S.  Weimar=  Eisenachisches

Regierungs-Blakt.

Nummer  14.  Oen  20.  Juli  1828.

 

 

Bekkanntmach  u  n  g.

Auf  höchsien  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzog#,  wird  die  mit  der
Königlich  Preußischen  Staats-Regierung  zu  Beförderung  der  Rechtspflege  in  den
beyderseitigen  Staalen  getrofsene  Uebereinkunft,  d.  d.  Weimar  den  geten  und  Berlin  den
25sten  Junius  1824,  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  12ten  Juli  1827.
Großherzogliche  Sächsische  andesregierung.
von  Müller.

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Sachsen  Weimar=  Eisenachischen
  Nrdier#nd  ist  zur  Woserderung  der  NRchtanfleo=  solgende  Noboroinkunft  getroffen
worden:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.

Die  Gerichte  beyder  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  alle  diejenige  Rechtshülfe,
  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes  nach  dessen  Gesehen  und  Gerichtéverfassung
  nicht  verweigern  dürsen,  in  wie  fern  das  gegenwärtige  Abkommen  nicht
besondere  Einschränkungen  feststellt.

Artike  !  2.

Die  Vollstreckbarkeie  der  richterlichen  Erkenntnisse  wird  gegenseitig  anerkannt,
dafern  diese  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  gegenwäreigen  Abkommenö  von
einem  beyderseits  als  kompetent  anerkannten  Gerichte  gesprochen  worden  sind,
        <pb n="103" />
        unb  nach  den  Gesehen  des  Staatebz,  von  bessen  Gerichts  sie  gefällt  worden,  die
Rechtökraft  bereits  beschritten  haben.

Solche  Erkenntnisse  werden  an  dem  in  dem  andern  Staate  befindlichen
Vermögen  des  Sachsälligen  unweigerlich  vollstreckt.

Artikel  3.

Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  gefälltes  rechtskräftiges  Erkenntniß  bdegründet
  vor  den  Gerichten  des  andern  Staates  die  Einrede  des  rechtskräftigen
ureheils  (exceptio  rei  judicatnc)  mit  denselben  Wirkungen,  als  wenn  das  Urtheil

  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede  geltend
gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

11.  Besondere  Bestimmungen.
1.  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreiligkeiten.
Artikel  4.

Keinem  Unterthan  ist  e5  erlaubt,  sich  durch  freywillige  Prorogation  der
Gerichtsbarkeit  des  andern  Staate,  dem  er  als  Unterthan  und  Staatöbürger
nicht  angehört,  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  besugt,  der  Regqutsition  eines  solchen  gesetwidrig
prorogirten  Gerichtes  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gerichte
gesprochene  Erkenntniß  in  dem  andern  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Artikel  6.
Der  allgee  Beyde  Staaten  erkennen  den  Grundsah  an,  daß  der  Kläger  dem  Gerichts-A.4½%%
  dem  Be  stande  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  bas  Urtheil  der  fremden
Gerichtsstelle  nicht  nur  so  fern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern  auch  so  fern
es  den  Kläger  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskosten  betriffe,  in
dem  andern  Staate  als  rechtogülkig  erkannt  und  vollzogen.

NArtikel  6.
Wieerllagt.  Für  die  Wiederklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zuständigen
  Richters  begründet,  dasern  nur  jene  mit  dieser  im  rechtlichen  Zusammen,
hange  steht  und  sonst  nach  den  Landesgesehen  des  Vorbeklagten  zulässig  ist.
        <pb n="104" />
        Artikel  7.
Die  Provokaliong-Klagen  (ox  lege  dillamari  ober  cx  lego  si  contendat)  epelstten,
werden  erhoben  vor  dem  persönlich  zuständigen  Gerichte  der  Provokanten,  oder
ra,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist;  es  wird  daher  die
von  diesem  Gerichte,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  rechtökräftig  ausgesprochene
  Sentenz  von  der  Obrigkeit  des  Provocirten  als  vollstreckbar  anerkannt.

Artikel  8.

Der  persönliche  Gerichtestand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsth  in  ei  wers
nem  Staate,  oder  bey  denen,  die  einen  eigenen  Wohnsib  noch  nicht  genommen  Grichtestns.
haben,  durch  die  Herkunft,  in  dem  Gerichtöstande  der  Aeltern  begründet  ist,
wird  von  beyden  Scaaten  in  persönlichen  Klagsachen  dergestalt  anerkannt,  daß
der  Unterthan  des  einen  Staates  von  den  Unkerthanen  des  andern  nur  vor
seinem  porsoͤnlichen  Richter  belangt  werden  darf.  Es  muͤßten  denn  bey  jenen
persönlichen  Klagsachen  neben  dem  persönlichen  Gerichtsstande  noch  die  besonderen
Gerichtöstände  des  Kontraktes  oder  der  geführten  Verwaltung  konkurriren,
welchen  Falles  die  persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtsständen  erhoben
werden  kann.

Nrilse  D.

Die  Ablicht,  elnen  beständigen  Wohnsib  an  einem  Orte  nehmen  zu  wollen,
kann  sowohl  auödrücklich,  als  durch  Handlungen  geéußert  werden.  Das  leßtere
geschieht,  wenn  jemand  an  einem  gewissen  Orte  ein  Amt,  welches  seine  beständige
Gegenwart  daselbst  ersordert,  übernimmt,  Handel  oder  Gewerbe  daselbst  zu
treiben  anfängt,  oder  sich  daselbst  alles,  was  zu  einer  eingerichteten  Wirthschafe
  gehört,  anschafft.  Die  Absicht  mut  aber  nicht  bloß  in  Beziehung  auf  den
Staat,  sondern  selbst  auf  den  Ort,  wo  der  Wohnsic  genommen  werden  soll,
bestimmt  geäußert  seyn.

Artikel  10.

Wenn  jemand  sowohl  in  dem  einen  als  in  dem  andern  Staate  seinen
Wohysih  in  dem  landesgesetlichen  Sinne  genommen  hat:  so  hängt  die  Wahl
des  Gerichtöstandes  von  dem  Kläger  ab.

Artikel  11.
Der  Wohnsih  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begrändee
        <pb n="105" />
        zugleich  den  ordentlichen  Gerichtsstand  des  noch  in  seiner  Gewalt  befindlichen
Kindes,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  wo  dasselbe  geboren  worden,  oder  wo
das  Kind  sich  nur  eine  Zeitlang  aushälk.

Artikel  12.

Ist  der  Vater  verstorben:  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  seine5  Ablebenö  seinen  Wohnsißt  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand
  des  Kindes,  so  kange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsib
  rechtlich  begründet  hat.

Artikel  13.
Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
Hand  erzeugt:  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf  gleiche
Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Nutter.

Artikel  14.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  andern  Staate,  ohne  dessen
Bärger  zu  seyn,  einc  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes  dergleichen
  Ctablissement  beslhen,  sollen  wegrn  pesônllhr  Vebinviichrelten,  welche
sie  in  Ansehung  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor  den  Gerichten
  des  Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  besinden,  als  vor  dem  Ge:
richtsstande  des  Wohnortes  belangt  werden  können.

Artikel  15.
Die  Uebernahme  einer  Pachtung  verbunden  mit  dem  persönlichen  Aufenthalte
auf  dem  erpachteten  Gute  soll  den  Wohnort  des  Pachters  im  Staate  begründen.

Artikel  156.

Ausnahmeweise  sollen  Studierende  und  Dienstbothen  auch  in  demjenigen  Staate,
wo  sse  sich  in  dieser  Eigenschast  aufhalten,  während  dieser  Zeit  noch  einen  persänlichen
  Gerichtöstand  haben,  hier  aber,  so  viel  ihren  persönlichen  Zustano
und  die  davon  abhangenden  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme  nach  den  Gesetzen
ihres  Wohnortes  und  ordentlichen  Gerichtsstandes  beurtheilt  werden-
        <pb n="106" />
        91

Artikel  17.
Erben  werden  wegen  personlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erblassers  vor  *  Eerichkellond
Gerichtsstande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz  oder  theilweise  noch  d  *4
vorhanden,  oder,  wenn  der  Erben  mehrere  sind,  noch  nicht  getheilt  ist.

Artikel  18.

Im  Konkurs  wird  der  persönliche  Gerichtöstand  des  Schuldners  auch  als.  Augemeiaes
allgemeine  Gantgericht  anerkannt,  ausgenommen,  wenn  der  größere  Theil  des  Imigerlct.
Vermiögens,  bey  dessen  Bestimmung  das  über  die  Vermögensmasse  aufzunehmende
  Inventarium  und  Taxe  zum  Grunde  zu  legen  ist,  in  dem  andern  Staate
sich  besindet,  wo  alsdann  dem  letztern  unter  der  im  Artikel  32  enthaltenen  Beschränkung
  das  Recht  des  allgemeinen  Gantgerichts  zugestanden  wird.

Artikel  19.
Aktiv-Forderungen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  hypothekarisch  sind  oder
nichk,  angesehen,  als  befänden  sie  sich  an  dem  Wohnorte  des  Gemeinschuldners.

Artike  !  20.

Einem  Partikular  -  Konkurse  wird  nicht  Statt  gegeben,  ausgenommen,  wenn
ein  gesehlich  begründetes  Separations-Recht  geltend  gemacht  wird,  nahmentlich
wenn  der  Gemeinschuldner  in  dem  andern  Staate,  wo  er  seinen  Wohnsib  nicht
hatte,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes  dergleichen  Etablissement,
  welches  alo  ein  eigenes  Ganzes,  einen  besonderen  Inbegriff  von  Rechten
  und  Verbindlichkeiten  des  Gemeinschuldners  bildek,  besiczt,  welchen  Falle
zum  Vortheile  derjenigen  Gläubiger,  welche  in  Ansehung  dieses  Etablissements
besonders  kreditirt  haben,  ein  Partikular-Konkur  eröffnet  werden  darf.

Artikel  21.

Alle  Forderungen,  sie  seyen  auf  ein  dingliches  oder  persönliches  Reche  ge-  v  dn
gründet,  sind  allein  bey  dem  allgemeinen  Gantgerichte  einzuklagen,  oder  wenn  neachntGesie
  bereits  klagbar  gemache  worden,  dort  weiter  zu  verfolgen.  Das  auferhalb  iShtesat
bandes  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners  wird,  nach  vorgängiger  Verdußerung
  der  Grundstücke  und  Essekten  durch  den  Richter  der  gelegenen  Sache,
dem  Gantgerichte  abgeliefert.
        <pb n="107" />
        o2
Artikel  22.
Nechtsiche-Be-  Dingliche  Rechte  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  der  belegenen  Sache
whie  beurtheilt  und  geordnet,  über  die  Rangordnung  rein  persönlicher  Ansprüche  und
olnglichen  und  deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  Nechten  entscheiden  die  am  Orte  des  Gantgehnich
  richtes  geltenden  Gesebe,  und  es  sindes  kein  Unterschich  zwischen  in=  und  aus-«
  ländischen  Gläubigern,  als  solchen,  Statt.  Damit  insbesondere  bey  der  Eigenehümlichkeit
  der  Preußischen  Hypotheken-Verfassung  die  auf  den  im  Preußischen
Gebiethe  gelegenen  Grundstücken  eingetragenen  Gläubiger  in  ihren  Rechten  keinen
Schaben  leiden,  hat  es  in  Rücksicht  ihrer  bey  der  Absonderung  und  Verthellung
der  Immobiliar=  Masse  nach  den  Vorschriften  der  allgemeinen  Gerichtöordnung
Th.  I  Tit.  50  §.K.  489  bis  522  sein  Bewenden.
Artikel  23.
Dloslicher  Er  Alle  Realklagen,  dögleichen  alle  possessorischen  Rechtömittel,  wie  auch  die  so
richlastand.  genannten  actiones  in  rem  scriptaco  müssen,  dasern  sie  eine  unbewegliche
Sache  betresfen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Sache  besindet,  —
können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen
Gerichtsstande  des  Beklagten  erhoben  werden,  vorbehältlich  dessen,  was  auf  den.
Fall  des  Konk#ursto  bostlumt  ist.
Artikel  24.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  bloß  (rein)  persönlichen  Klagen
  angestellt  werden.

Artikel  25.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  Statt,  wenn  gegen  den  Besitzer
  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche
aus  dem  Besige  des  Grundstückes  oder  aus  Handlungen  fließe,  die  er  in  der  Elgenschaft
  als  Gutöbesiber  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher  Gutöbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pachter  oder  Verwalter  eingegangenen  Werbindlichkeiten
zu  erfüllen  oder

2)  die  zum  Besten  des  Grundsläckes  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieserten
Materialien  und  Arbeiken  zu  vergüten  sich  weigere,  oder

3)  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  oder  ein  ähnliches  Befugnißt  mißbraucht  oder

4)  lseine  Nachbarn  im  Besitze  stoͤrt;
        <pb n="108" />
        5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstäck  ihm  zustehenden  Rechtes  berühme,
  oder
6)  wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  verdußert  und  den  Kontrakt
  nicht  erfüllt  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leistet:
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bey  dem  Gerichlsstande  der  Sache
Recht  nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichtsstande  nicht
belangen  will.
Artikel  26.
Eben  so  behründet  ausnahmöweise  auch  der  Besic  eines  Lehnguteß  oder  die
besammte  Hand  daran  zugleich  einen  persönlichen  Gerichtöstand.

Artikel  27.

Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  erhoben  und  eErdschoftszwar

  dergestalt,  daß,  wenn  die  Erbschaftsstucke  zum  Theil  in  dem  einen,  zum
Theil  in  dem  andern  Staatsgebiethe  sich  besinden,  der  Kläger  seine  Klage  zu
theilen  verbunden  ist,  ohne  Räcksicht,  wo  der  gréßte  Theil  der  Erbschaftssachen
sich  besinden  mag.

Doch  werden  alle  bewegliche  Erbschaftöstücke  angesehen  als  befänden  sie  sich
an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.  Abtio-Forderungen  werden  ohne  Unterschied,
ob  sie  yppothekarssch  sind  oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen  beygezählt.

Artikel  28.

llagen.

Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  desselben  P70  n  a

den  Bürger  des  andern  Staates  ausgebracht  und  verfügt  werden,  unter  der  B
dingung  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorthin  gehöre,  oder  daß  7“
eine  wirkliche  gegenwärtige  Gefahr  auf  Seiten  des  Gléubigers  nachweisen
lasse.  Ist  in  dem  Staate,  in  welchem  der  Arrest  verhangen  worden,  ein  Gerichtsstand
  für  die  Hauptsache  nicht  begründet:  so  ist  diese  nach  vorläusiger
Regulirung  des  Arrestes  an  den  zuständigen  Richter  des  andern  Staates  zu
verweisen.  Was  dieser  rechtskräftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen  Bestimmung
  im  Artikel  à.

Artikel  29.

Der  Gerichtöstand  des  Kontraktes,  vor  welchem  eben  sowohl  auf  Erfüllung!  rsctesiu

als  wie  auf  Aufhebung  des  Kontraktes  geklagt  werden  kann,  sindet  nur  dann!  5

niral  ·
        <pb n="109" />
        seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Gerichtsbezirke
  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  ist
oder  in  Ersüllung  gehen  soll.

Dieses  ist  besonders  auf  die  auf  öffentlichen  Närkten  geschlossenen  Kontrakte,
  auf  Viehhandel  und  dergleichen,  anwendbar.

Artikel  30.
Besonders  bey  Die  Klausel  in  einer  Wechselverschreibung,  wodurch  sich  der  Schuldner  der
kweke  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Wechselgerichtes,  in  dessen  Gerichtszwang  er  zu  dessen
Verfallzeit  anzutreffen  sey,  unterworfen  hat,  wird  als  gültig,  das  hiernach  eintretende
  Gericht,  welches  die  Vorladung  bewirkt  hat,  für  zuständig,  mithin  dessen
  Erkenntniß  für  vollstreckbkar  an  den  in  dem  andern  Staate  belegenen  Gütern
  anerkannt.

Artikel  31.
Werichtallend  Bey  dem  Gerichtslkande,  unter  welchem  jemand  fremdes  Gut  oder  Ver-Flihrur
  verr  mögen  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer
solchen  Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen;  es  müßte  denn  die  Administration
  bereits  völlig  beendigt  und  der  Verwalter  über  die  gelegte  Rechnung
  quittirt  seyn.  Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener
  dtüc#stand  gesordert,  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird:  so
kann  dieses  nicht  bey  dem  vormahligen  Gerichtsstande  der  geführten  Verwaltung
geschehen.
Artikel  32.
1  Jaler=  Jede  Achte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechts-«
  sache  in  einen  schon  anhaͤngigen  Prozeß  einmischt,  sie  sey  prinzipal  oder  accessorisch,
  betreffe  den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sey  nach  vorgängiger  Streitankündigung
  oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  gegen  den  ausländischen
Intervenienten  die  Gericht5barkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Hauptprozeß
geführt  wird.
Artikel  33.
Wirkuns  der  Sobald  vor  irgend  einem  in  den  biöherigen  Areikeln  bestimmten  Gerichts-Rechtsyängig=
  .  .  .  .
W  stande  eine  Sache  rechthängig  geworden  ist:  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  be-
        <pb n="110" />
        endigen,  ohne  daß  die  Rechtsöhaͤngigkeit  durch  Veraͤnderung  des  Wohnsitzes  oder
Aufenthaltes  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtshängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  Insinuation  der  Ladung
  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2.  In  Hinsicht  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Rechtösachen.
Artikel  34.

Alle  Rechtögeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Ortes  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  andern  Staates  die  Gül,
tigkeit  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde
in  demselben  abhängt:  so  hat  es  auch  hierbey  sein  Verbleiben.

Artikel  35.
Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,
  wo  die  Sachen  liegen.

3.  In  Rücksicht  der  Strafgerichtbarkeit.
Artikel  36.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesehen  werden,  so  weif  nicht  Ausliferung
die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  einen  Staate  dem  an-  bir  Verdrechet.
dern  nicht  ausgeliefert,  sondern  wegen  der  in  dem  andern  Staate  begangenen
Verbrechen  und  Uebertretungen  von  dem  Staate,  dem  sie  angehoͤren,  und  nach
dessen  Gesehen  gerichtet.

Daher  sindet  denn  auch  ein  Kontumacial-Verfahren  des  anbern  Staates
gegen  sie  nicht  Statt.

Artikel  897.
Wenn  der  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiethe  des  andern  sich  „wolfrgers

Strasereines

  Vergehens  oder  Verbrechenc  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen  kerninisn
        <pb n="111" />
        96

und  abgeurtheilt  worden  ist:  so,  wird,  wenn  der  Verbrecher  vor  der  Strafverbüßung
  sich  in  seinen.  Heimath-Staat  zurückbegeben  hat,  von  diesem  das  Erkenntniß
  des  aubländischen  Gerichtes,  nach  vorgängiger  Requisstion  und  Mittheilung
  des  Urtheils,  sowohl  an  der  Person  alö  an  den  im  Staatögebiethe  befindlichen
  Gütern  des  Verurtheilten  vollzogen,  voraucgesebt,  daß  die  Handlung,
  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden,  auch  nach  den  Geseben  des  re;
quirirten  Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  erscheint,  und  nicht  zu
den  bloß  polizehfinanzgesetzlichen  Uebertretungen  gehört,  von  welchen  der  nächstsolgende
  Artikel  handelt.

Artikel  38.

Bedingt  zu  Hat  ein  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesehe  des  andern  durch
nre  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar  nicht
verpönt  sind,  z.  B.  durch  Uebertrekung  eigenthümlicher  Abgabengesete,  Polizey-Vorschriften
  und  dergleichen  und  welche  demnach  von  diesem  Staate  auch  nicht
bestraft  werden  könnten:  so  soll  auf  vorgänzige  Requisition  zwar  nicht  zwangsweise
  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates  gestellt,  demselben
aber  sich  selöst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen
  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulässige  Kontumacial=Verfahren

  wahren  könne.

Artikel  39.
Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch  über  die  aus  dem  Verbrechen  entl(prungenen
  Privat-Ansprüche  mit  erkennen,  wenn  wegen  derselben  von  dem
Beschädigten  adhrire  worden  ist.

Artikel  40.
Pwktgellenn  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer
"  Uebertrekungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  geflüchtet
haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen.  aufgenommen  worden  zu  seyn,  werden
nach  vorgängiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten,  und  zwar,  wenn
wegen  Unvermögenheit  der  Inquisiten  oder  sonst  die  Untersuchungökosten  nieder-
        <pb n="112" />
        geschlagen  werden  müssen,  nur  der  baaren  Auslagen  z.  B.  für  Ahung,  Transport,
  Porto  und  Kopialien,  ausgeliefert.

Ar  tikel  41.

Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  Indiviruen,  u  n
welche  weder  deS  einen  noch  des  andern  Staates  Unterthanen  sind,  werden,
wenn  sie  Strafgesebe  des  einen  der  beyden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldiget
  sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübe  wurde,  auf  vorgändige
  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten,  wie  diese  im  vorigen  Areikel
bestimmt  ist,  ausgeliefert;  es  sey  denn,  daß  der  Staat,  welchem  er  als  Unterthan
  angehört,  auf  die  vorher  von  dem  regquirirten  gemachte  Anzeige  der  Verhaftung,
  jene  Uebertreter  selbst  reklamirt,  und  ihre  Auölieferung  zur  eigenen
Bestrafung  in  Antrag  bringt.

Artike  l  42.
In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Nulleferung  Jrtiir

Aneineb
  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern?  rs  n
Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.  Jusliltzurg

Artike  !  43.
In  Kriminal-Fällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem  Eulims  ver
Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des
einen  Staates  vor  das  Untersuchungögericht  des  andern  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,
  zur  Confrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollständige  Vergütung  der
Reisekosten  und  der  Versäumniß,  nie  verweigert  werden.

Artikel  44.

Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auölieferung
der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigerc  werden
  soll:  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  weder
vorgängige  reversales  do  observondo  reciproco  zu  erfordern,  noch,  dasern
sie  nur  eine  Provinzial-Behörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  besondere  Genchmigung
  der  ihr  vorgeseßken  Ministerial-Behörde  einzuholen,  es  sey  denn,  daß
im  einzelnen  Falle  die  Anwendung  des  Abkommens  noch  Zweifel  zuließe,  oder
        <pb n="113" />
        sonst  ganz  eigenthuͤmliche  Bedenken  hervortraͤten.  Unterbehoͤrden  bleiben  aber
unter  allen  Umstaͤnden  verpflichtet,  keinen  Menschen  außer  Landes  verabfolgen
zu  lassen,  bevor  sie  nicht  zu  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  der  ihnen  unmittelbar
  vorgesetzten  Behörde  eingeholt  haben.

Artikel  45.
Sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung  auf  die
Königlich  Preußischen  Rhein-Provinzen.
Rücksschtlich  dieser  hat  es  bey  der  Verordnung  vom  #ten  May  v.  J.  sein
Bewenden.

Artikel  46.

Die  Dauer  dieses  Abkommens  wird  auf  12  Jahre,  vom  usten  Januar
1825  an  gerechnet,  festgesegt.  Erfolgt  Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung
  von  der  einen  oder  der  andern  Seite:  so  ist  es  stillschweigend  als
auf  noch  12  Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.

Gegenwärtige  im  Nahmen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und  Seiner
Nonglichrn  Hogelt  des  Gropherzogs  von  Sachsen-Weimar  und  Eisenach  zweymal  gleichlautend
  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  Krast  und
Wirksamkeit  in  den  bepderseitigen  Landen  haben  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Berlin  den  25.  Juny  1824  und  Weimar  den  8.  Juny  1321.

(L.S.)  Bernstorff.  (L.  S.)  C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.

Abkommen
zu  Beförderung  der  Rechtöpflege  zwischen  den
Königlich  Preußischen  Staaten  und  dem  Großherzogthume
  Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="114" />
        1##

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakt.

Nummer  15.  Den  27.  Juli  1824.

 

 

Bekbanntmach  u  n  gen.
I.  Regulativ  für  den  Schulvorstand.

Es  sind  uber  die  gegenwärtige  Wirksamkeit  des,  nach  dem  Hochsien  Gesetze  vom
15ten  May  1821  in  den  Gemeinden  zur  Befoͤrderung  des  regelmäßigen
Schulbesuches  aller  Orten  gebildelen  Schulvorstandes,  welcher  hiernach  aus  dem
Octspfarrer,  dem  Schullehrer,  Schuldheißen  und  dem  aus  den  Gemeindenachbarn  gewähl.
ten  Schulpfleger  zusammengesezt  ist,  aus  sämmtlichen  Dißzesen  des  diesseitigen  Bereiches
die  erforderten  Berichte  nunmehr  eingegangen.  Man  hält  nach  deren  Ergebniß  für  noͤthig,
da  hierbey  mehrere  Unregelmäßigkeiten  zur  Sprache  gekommen,  lediolich  auf  den  Grund
jenes  höchsten  Gesetzes,  in  Rücksicht  auf  das,  wenn  es  in  dem  rechten  Geisie  überal
geleitet  und  durchgeführt  wird,  ganz  gewiß  höchstwohlthätige  Institut  des  Schulvorstandes,
  Folgendes  von  Neuem  alc  Regulativ  zu  verordnen  und  fest  zu  sehen:

1.
Nach  h.  21  des  gedachten  höchsten  Gesetzes  besieht  die  Vorschrift,  daß  der
Schulvorstand  jeden  Ortes,  mithin  sowohl  an  den  Pfarr=  als  Filials-Orten,  sich  ohne
Ausnahme  regelmäßig  zu  Ansange  eineb  jeden  Vierteljahres  und  außer  dem,  so
oft  er  es  für  nöthig  erachtet,  versammle.  Hiervon  ist  unter  keiner  Bedingung  abzugehen.
2.

Da  der  Hauptzweck  des  Schulvorstandes  die  Beförderung  eines  geregelten
  Schulbesuches  aller  Schulfähigen  und  der  jedesmahligen  Schule  angehérenden
Schulkinder  ist:  so  hat  der  Schullehrer  die  genau  geführte  und  von  dem  Pfarrer  mit
unterschriebene  Versäumnißtabelle  seiner  Schule,  vom  lebtvergangenen  Vierteljahre,
dem  Schulvorstande  bey  jeder  Zusammenkunft  zuerst  vorzulegen.
        <pb n="115" />
        100
6.

Die  nachlässigen  Aeltern  werden  durch  den  Gemelndediener  hierauf  sosleilch
  vor  den  Schulvorstand  gefordert,  und  nach  Befinden  unter  nachdrücklicher  Verwarnung
  und  Bedrohung  von  dem  vorsihenden  Piarrer  angewiesen,  ihre  Kinder  künftig  pünktlich
  zur  Schule  anzuhalten.  Für  den  betreffenden  Schullehrer  geht  hiernach  die  Verpflich
tung  von  selbst  hervor,  auf  diese-säumigen  Schulkinder  das  wachsamste  Auge  zu  richten.

4.

Wird  durch  ein  solches  Einschreiten  des  Schulvorstandes  der  Zweck  noch  nicht
erreicht,  und  ergiebt  sich  dieß  bey  der  nächsten  Zusammenkunft  durch  die  neu  einzureichende
Versäumnißtabelle  oder  sonstige  Klage  des  Schullehrers:  so  haben  nun  die  Nitglieder  des
Schulvorstande5  eine  diesfalsige  schriftliche  Anzeige  aufzunehmen,  gemeinschaftlich  zu  unterzeichnen
  und  dieselbe  bey  dem  Superintendenten  oder  Adjunkt  der  Diszes
zu  übergeben.

5.

Dieser  hat  dle  nachlässigen  Aeltern  nunmehr  ka  der  kürzesten  Frist  vorzuladen

  und  geschärft  zu  ihrer  Pflicht  anzuhalten.
6.

Wenn  wider  Erwarten  auch  dadurch  der  Zweck  ulscht  erreicht  werden  sollte:  so  hat
der  Diszesan  auf  erneuerte  Anzeige  unmittelbar  die  weltliche  Obrigkeit  zu  gerichtil
chen  Vorschritten  gegen  die  sehlenden  Aeltern  aufzurufen.

7.

Im  kßersten  Falle  erfolgt  Berichts-Erstattung  an  das  Großherzogh
DOber-Konsistorium.

6.

Vor  allen  Dingen  ist  darauf,  als  einen  Haupkpunkt,  zu  achten,  daß  die  Anfangsschüler
  zu  rechter  Zeit  in  die  Schule  eingeführt  werden,  und  dann  dem  ersten  Ent-HKehen
  der  Schulversäumnisse  allenthalben  entgegen  gearbeitet  werde.  Hlerzu  wird
die  freundliche  oder  auch  ernstliche  Zusprache  des  Schullehrerg  und  Ortspfarrers,  zeitig  angewendet
  und  nökhigen  Falles  wiederholt,  von  der  besten  Wirkung  seyn.  Wo  überdem
die  Schule  und  der  Unterricht  in  derselben,  wie  es  überall  zu  erwarten,  so  geleiket  und
eingerichtet  sst,  daß  die  Kinder  sich  darin  wohl  fühlen  und  dieselbe  gern  besuchen;  da
        <pb n="116" />
        101

wird  die  Lust  zur  Versaͤumniß,  welche  zuweilen  in  den  Kindern  erwacht,  am  gewlssesten
von  selbst  gedaͤmpft  werden.
9.

Anbere  Gegenstände  und  Wünsche,  die  äußere  Schulordnung,  Schul=  pelizey
  und  sonst  betreffend,  wie  dieselbe  den  bestehenden  Landeögesehen  nach  beschaffen  sepn
sollen,  lind  von  den  Berathungen  des  Schulvorstandes  nicht  ausgeschlossen.  Vielmehr  kön-#e#n
  dieselben  von  dem  Schullehrer  bey  den  Zusammenkünften  des  Vorstandes,  wenn  jener
erwähnte  erste  und  Hauptpunkt  (Nr.  2)  beseitigt  worden,  zur  Sprache  gebracht  werden,
damit  die  Altglieder  desseiben  nicht  nur  davon  Kenntniß  erhalten,  sondern  das  Nsehige
in  Berücksichtigung  der  Lokalität  verabreden  und  beschließen,  damit  dos  Bessere  bald  zur
Ausführung  komme  und  gefördert  werde.  Hierher  gehören  auch  die  zu  nühlicher  Anleitung
der  Schulknaben  aller  Orten  bereite  angelegten  oder  noch  anzulegenden  Baumschulen  rc.

10.

Da  Schuldheif  und  Schulpfleger  die  Schulkiaber  auch  dann  oftmahls  vor
Augen  haben,  wo  der  Schullehrer  sie  nicht  beobachten  kann,  z.  B.  auf  dem  Schulwege,
  auf  Spiel=  und  Hütheplähen,  vor  den  Häusern,  bep  öffentlichen  Vergnügungen,
besonders  Tänzen,  woran  hier  und  ba  auch  Schuteinder  gesezwidrig  Antheil  nehmen  sollen
  2c:  so  können  jene  erwähnten  Vorstandsmitglieder  das  etwa  diesfalls  Bemerkte  bey  dem
Schulvorstande  anzeigen,  damit  überall  und  von  allen  Seiten  das  zur  Verbesserung
de  sittlichen  Geistes  der  Schule  und  zu  genauer  Beobachtung  der  geseblichen  Vorschrift
  jeden  Ortes  durchaus  Erforderliche  und  Anwendbare  gründlich  besprochen  und  thaͤ-elg
  von  Allen,  welche  dazu  mitwirken  können,  betrieben  werde.

11.

Wo  Aeltern  eigenmächtlg  in  die  Schulzucht  sich  zu  mischen  und
den  Schullehrer  persönlich  mit  Vorwürsen  zu  behelligen  sich  etwa  heraus  nehmen  sollten,
Und  dieselben  nach  Befinden  ebenfalls  vor  den  Schulvorstand  zu  fordern,  und  nach  vorgängiger
  Untersuchung  wird  sodann  durch  den  Pfarrer  die  nsthige  Erinnerung  oder  Zukechtweisung
  zu  geben  seyn.

Da  ber  Schulvorstand  nach  .  20  deß  angezogenen  höchsten  Gesetzes  als  eine  besondere
  Ortsbehörde,  nahmentlich  die  Theilnahme  der  Gemeinden  an  dem  ordentlicen
  Schulbesuche  der  Jugend  kräftiger  beleben  soll,  hierzu  aber  die  Achtung,  welche  dem
        <pb n="117" />
        102

Schullehrer  von  Seiten  der  Aeltern  gebührt,  vorerst  unbedingt  gesichert  bleiben  muß:  so
wird  der  eben  angeführte  Punkt  und  alles,  waß  zur  Erhaltung  des  Schullehrer-An,
sehens  sonst  mitwirken  kann,  von  dem  Schulrorstande,  wo  die  Gelegenheit  ssch  darbietet,
auödrücklich  und  besonders  zu  berücksichtigen  seyn.

12.

Bey  dem  jedesmahligen  Zusammentritke  des  Schulvorstandes  ist  von  dem  Ortépfarrer
  oder  nach  Besinden  von  dem  Schullehrer  Protokoll  zu  führen,  und  sind  darin
  die  Haupkgegenstände  der  Verhandlung  anzumerken,  auch  das  Protokoll  der  lehtern  Josammenkunst
  bey  der  nächstfolgenden  jedes  Mahl  vorzulesen,  um  das  etwa  nicht  Erledigte
noch  zu  erfüllen.

Die  sämmtlichen  Diszesane,  Geistlichen,  Schullehrer,  Schuldheißen  und  Schulpfleger
deß  diesseitigen  Bereiches  haben  sich  resp.  nach  vorstehender  Instruktion  genau  zu  achten;
die  ersteren  auch  nahmentlich  dafür  zu  sorgen,  daß  bey  jeder  zu  haltenden  amtlichen  Kirchen=
  und  Schulen-Visitation  die  regelmäßig  zu  führenden  Protokolle  des  Schulvorstandes
  alle  Mahl  vorgelegt  werden,  damit  die  unterzeichnete  Behörde  von  der  sehr  zu  wünschenden
  allgemeinen  und  nütßlichen  Thäátigkeit  des  Schulvorstandes  durch
die  Vistrations-Berichte  alsbald  und  fortgehend  Kenntniß  erhalte,

Eisenach  den  18ten  Junv  201

Großherzoglicheé  Sichsicee  Ober-Konsistorlum  daselbst.
D.  J.  A.  Nebe.

I.  An  die  Stelle  de5  abgegangenen  Justitiars  der  Unterhofsgerlchte  zu  Wallichen,
de5  nunmehrigen  Justiz-Amtmannes  Ackermann  zu  Geisa,  ist  von  dem  Inhaber  dieser  Gerichte,
  dem  Hofrath  Kühn,  der  Grohherzogliche  Hof-Advokat  und  Stadtschreiber  Carl
Robert  Kulhorn  allhier,  zum  neuen  Justitiar  bey  Großherzoglicher  Regierung  präsentirt
  und  derselbe  in  dieser  Eigenschaft  am  ag8sten  v.  M.  von  einer  Kommission  behörig
verpflichtet  worden.

Es  wird  daher  dieses  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  gien  Juli  1824.
Großherzogliche  Sächsische  Landeöreglernag.
von  Möller.
        <pb n="118" />
        103

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  16.  Den  20.  August  1824.

 

Bekanut  mach  u  n  g.

Auf  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  Znädigsten  Besehl  wird  nachstehendes
  höchste  Hatent  vom  #3#ten  d.  M.  zur  Erläuterung  des  F.  35  des  Gesebes  vom  vten
May  1810,  die  Ungehorsamsstrasen  und  den  Anzeigeubeweis  in  Kri  inal-Sachen  betrefsend,
  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  den  16ten  August  1821.

Großherzogliche  Süchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

Carl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  daruͤber  Zweifel  entstanden  ist,  ob  bep  der  Bestimmung  ded  Gesehes  vom
7ten  May  1819  8.  35,  nach  welcher  unter  andern  auch  zu  einem  auf  blose  Anzeigen  gegründeten,
  verurtheilenden  Erkenntnisse  der  Landesregierungen  erforderlich  ist,  daß  mindestens
vier  Ritglieder  bey  der  Abstimmung  anwesend  sepen,  die  Untergerichte  ein  solches  Erkenntniß
in  den  bisher  ihnen  zur  eigenen  Entscheidung  überlassenen  Unkersuchungssachen  abgeben  können:
        <pb n="119" />
        104

so  haben  Wir  fuͤr  noͤthig  erachtet,  nach  verfassungömaͤßigem  Gehoͤr  Unsers  Ober.  Apptllations-Gerichtes
  und  Unserer  Landeöregierungen,  jene  Gesrostelle  dahln  authentisch  zu  interpretiren,
  daß  dieselbe  von  denjenigen  Untersuchungosachen,  in  welchen  die  Untergerichte  selost
zu  erkennen  haben,  nicht  verstanden,  mithin  durch  solche  die  Vefugniß  in  derley  untersuchungssachen,
  unter  den  Bedingungen,  welche  das  Geset  sonst  noch  ausspricht,  auch  ein
verurtheilendes  Erkenntniß  auf  blose  Anzeigungen  zu  sällen,  den  Untergerichten  keineswegs
entnommen  seypn  soll.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches  mit  Unserm
  Großherzoglichen  Staateinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  rten  August  r824.

(L.  S.)  Carl  August.
C.  W.  Freyherr  von  Fritsch.  Freyherr  von  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
vdt.  Etnst  Muͤller.

Patent
zur  Erläuterung  des  F.  35  des  Gesetzes
vom  vten  May  1819,  die  Ungehorsamsstrasen
  und  den  Anzeigenbeweiß  in  Kriminal-Sachen,
  ingleichen  die  Entscheidung
einiger  zweisfelhaften  Fragen  über  die  Zuständigkeit
  der  Kriminal-Gerichte  betreffend.



Ordenaustheilungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Herrn  Ober-Konsislerial=  und  Kirchenrathe,
  Ober-Hofprediger  und  General-Superintendenten,  D.  Röhr,  so  wie  dem  Herrn
Ober-Konsistorial-Rathe  und  Seiftsprediger  Horn,  Inhaber  der  goldenen  Givil=  Verdienst-Medaille,
  allhier,  beyden  am  r#ten  August  das  Ritterkreuz  Hochstihres  Hausordens
  vom  weißen  Falken  zu  verleihen  gnädigst  geruhet.
        <pb n="120" />
        166
Beförderungen.

DHes  Großhersogs,  Königliche  Hoheit,  haben  Höchst-Ihrem  Schatullier,  dem  Heirn
Rath  Carl  Chrisloph  Hage,  Ritter  des  weisen  Falken=  und  des  Königlich  Vaierschen
Eloil-Verdienst  Ordens,  sowie  dem  kand-Rentmeister,  Victor  Christian  Wilhelm  von  Fischern,
  Inhaber  der  goldenen  Eivil-Verdienst-Medaille,  und  dem  Haupt-Landschafté-Kassirer,
  Franz  Christian  Ernst  Reper,  allhier,  unter  Beybehaltung  der  von  ihnen  bither
  bekleideten  Stellen,  den  Rang  und  die  Außeren  Ehrenvorzüge  wirklicher  Räthe
  im  Kollegium  zu  verleihen,  und  den  Regierungs-Bothenmeister,  Gottfried  Wiener  zu
Eisenach,  zum  Regierungo-Kanzley-Sekretar  mittelst  höchster  Dekrete  und  Reskripte
vom  13ten  d.  N.  zu  ernennen  in  Gnaden  geruhet.

Bektbanntmachungen.

J.  Auf  höchsten  Besehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die  mit  dem.
Königreiche  Sachsen,  wegen  Vergütung  der,  durch  Nequisitionen.  in  Strafrechtsfällen  bey
den  diesseitigen  und  Königlich  Sachsischen  Gerichtsstellen  erwachsenden  Kosten,  gekroffene,
mit  dem  usten  September  dieses  Jahres  in  Kraft  trelende  Uebereinkunft  des  Inhaltes:

daß  in  allen  strafrechtlichen  Verhandlungen,  wo  die  Kosten  niedergeschlagen.,  oder  auf.

die  Kasse  des  Staates  oder  des  Gerichtherrn  übernommen  werden  mässen,  die  requirirende
  Stelle  der  requirireen  lediglich  dle  baaren  Auslagen  für  Bothenlohn  und  Postgelder,
  für  Verpflegungsgebühren,  Transport  und  Bewachung  der  Gefangenen,  so  wie
für  Kopialien  zu  berechnen  und  zu  erstatten  haben  soll,  wogegen  alle  andere  Kosten
für  Hrotokollirung,  so  wie  für  die  an  die  Gerichts-Personen  oder  an  die  Kassen  sonst
zu  entrichtenden  Sporteln  nicht  aufgerechnet  werden  mögen,

zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  160ten  August  1824.
Großherzogliche  Süchsische  Landeöregierung.
von  Gerstenbergk

1.  Der  Uebelskanb  und  die  unverkennbare  Schädlichkeit  des  Flachsröstens  in  Hlüssen
und  Bächen  für  die  Gesundheit  der  Menschen  und  Thiere  veranlaßt  die  untexzeichnete
Großherzogliche  Landes-Direktion,  das  dieserhalb  unterm  17ten  September  vorigen  Jahyres
  im  Wochenblatte  erlassene  Verbot  hierdurch  in  Erinnerung  zu  bringen  und  in  Folgendem
zu  erneuern:
        <pb n="121" />
        106

Das  Elnlegen  uud  Roͤsten  des  Flachses  in  Fluͤssen  und  Baͤchen  ist,  bis  auf  weitere

Verordnung,  ohne  alle  Ausnahme,  bey  Strafe  von
Zehn  Thalern

für  jeden  Zuwiderhandlungsfall  und  bey  Konfiskation  des  verbokswidrig  eingelegten  Flachses,
nicht  nur  veboten,  sondern  es  werden  auch  die  Unterobrigkeiten  befehligt,  dieses  Verbot
durch  die  lhnen  zu  Gebote  slehenden  Mittel  aufrecht  zu  erhalten  und  streng  zu  handhaben.
Zugleich  wird  den  Landwirthen  die  Anwendung  der  Flochethaursste,  welche  man  in  solchen
Gegenden,  aus  welchen  vorzüglich  guter  Flachs  bezogen  wird,  z.  B.  in  Schlesien  und
Niedersachsen,  mi  dem  besten  Erfolg  anwendet,  andurch  nochmahls  inpsohlen.  Der  Flachs
wird  nähmlich  dort  gleich  nach  dem  Abrifeln  auf  einer  abgemähten  Wiese,  oder  auf  einem
Rasenplatze,  meistens  aber  bloß  auf  einem  Roggen-Stoppelfelde  dünn  ausgebreitet,  wo
solcher  durch  den  nächtlichen  Thau  und  durch  Regen  seine  gehörige  Röstung,  nach  Beschaffenheit
  der  Witterung,  binnen  14  Tagen  bie  4  Wochen  erlangt  und  nie  einen  so  unangenehmen
  Geruch  verbreitet,  als  solches  bey'm  Trocknen  nach  der  Wasserröste  geschieht.

Wenn  der  Flachs  eine  Zeit  lang  auf  der  einen  Seite  gelegen  hat,  und  der  Bast  sich
zu  lösen  anfängt,  wendet  man  ihn  um,  damit  er  durchgängig  und  ganz  gleichfoͤrmig  roͤste.
Wenn  die  Roͤste  beendigt  ist,  muß  der  Flachs  alsbald  aufgebunden  und  eingefahren  werden.

Ganz  vorzuͤglich  weißen  Flachs  erhält  man,  wenn  der  grün  ausgezogene  und  hernach
eriffelte  Flachs  in  weiches'  Wasser,  worin  unmittelbar  vorher  noch  kein  Flachs  geröstek  wurde,
gebracht  wird,  und  darin  kurze  Jeit  und  nur  so  lange  liegen  bleibt,  bie  der  Bast  anfänge,
in  seiner  Verbindung  mit  dem  Halm  nachzulassen,  ohne  jedoch  seine  Festigkeit  verloren  zu
haben,  worauf  man  den  Flachs  aus  dem  Wasser  nimmt,  auf  elnem  Rasenplahe  oder  Seop-Felfelde
  ganz  dünn  ausbreitet  und  völlig  ausrösten  läßt.

Weimar  den  27ten  July  1824.

bebereih  Sichsische  LandeS-Direktion,
5F.  Schwendler.

III.  Da  man  für  zweckmäßig  erachtet,  daß  den  an  die  Justiz-Unterbehörden  gerichteten
  Eingaben  eine  kurze  Anzeige  des  Inhalts  vorgeseht  werde,  gleichwie  dieß  in  Ansehung
  der  Oberbehörden  schon  seit  dem  Jahre  180s  eingeführt  ilt:  so  wird  solches  im
Einverständniß  mit  Großherzoglicher  Regierung  zu  Weimar  für  den  Umfang  des  ganzen
Eroßherzogthums  hiermit  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  4.  August  1824.

Großherzogliche  Süchsische  Kandesregierung.
Gustav  Wlttich.
        <pb n="122" />
        107

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  17.  Oen  24.  September  1824.

 

 

Ehrenauszeich  nung.

Des  Grohherzogé,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Kasserlich  Königlich  Oesterreichlschen
Rath,  Herrn  Gr  üner  zu  Eger,  die  goldene  Etwil-Verdienst-Medaille  mit  der  Erlaubniß
  zum  Tragen  am  rothen  Bande  des  weißen  Falkenordens  am  29  ften  April  d.  J.  zu
verleihen  gnädigst  geruhet.

Beförderungen.

Se.  Königliche  Heheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Justiz-Rathe  und  Justiz-Amtmann,
  Herrn  Johann  Simeon  Zumpe  zu  Weida.  Inhaber  der  silbernen  Cioil-Verdienst-Medaille,
  den  Rang  nebst  den  Präárogativen  und  äußeren  Ehrenvorzügen  eines
wirklichen  Rathb  im  Kollegium  ertheilt,  den  Rent--Amtmann,  Gottlob  Wilhelm
Ernst  Kühn  zu  Heusdorf,  zum  Geleits-Amtmann  zu  Eisenach,  Friedrich  Chrisksan
Ortmann  allh.,  zum  Polizey-Enpedienten  In  hiesiger  Residenz-Stadt  und  den
Gensd'armerie-Wachtmeister,  Jacob  Bo-és  hies.,  zum  Impost-Kontroleur  zu  Geisa
ernannt,  sodann  dem  Bürger  und  Apotheker,  Christian  Friedrich  Witthauer  zu  Eisenach,
  das  Prädikat  als  Hof-Apotheker  in  Gnaden  verliehen,  worüber  die  höchsten
Dekrete  und  hohen  Ministerial-Dekrete  unterm  rrten,  2osten  August,  7ten  und  17ten  d.
M.  ausgefertiget  worden  sind.

Dienstentlasfung.

Des  Grohherzog#,  Königliche  Hoheit,  haben  im  Einverständnibß  mit  des  Herzogs  zu
Sachsen-Gotha  und  Aleenburg,  Durchlaucht,  am  14ten  d.  M.  in  Gnaden  geruhet,  den
Professor  der  morgenländischen  Spröchen  und  viterakur  auf  Höchstshrer  Gesammt-Univerhtät
  Jcqa,  Herrn  10.  Kofegarten,  auf  geschehenes  unterthänigstes  Ansuchen,  seiner
Dienste  zu  entlassen.
        <pb n="123" />
        108

Pensionirung.
Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Mundkoch,  Friedrich  Wichem
Krumbholz  allhier,  unter  Verwilligung  einer  jährlichen  Pension,  am  7ten  d.  M.  in  d
Ruhestand  zu  versehen  geruhet.

Bekanntmach  ungen.

I.  Es  ist  neuerer  Zeit  öfters  vorgekommen,  daß  bey  Wurderung  von  Immobilien,
sowobl  in  Hinsicht  der  Substanz  als  der  Früchte,  insbesondere  bey  Abschätzung  von  Gebäuden
  in  hiesiger  Stadt  und  von  Wiloschäden  an  Feldgrundstücken,  die  gebrauchten  Taratoren
  ganz  unverhältnißmäßig  hohe,  nach  prozenten  oder  sonstigen  willkührlichen  Maßstäben
  berechnete  Gebühren,  ja  hin  und  wieder  sogar  noch  außerdem  Diäten  und  Transportkosten,
  resp.  ganz  gegen  die  klaren  Bestimmungen  der  Cirkular-Verordnung  vom  26lsten
April  1805  für  sich  in  Anspruch  genommen  und  zuweilen  sogar  von  den  Behörden  selbst
zugebilliget  erhalten  haben.

Um  dieses  gesebwidrige  Verfahren  für  die  Zukunft  abgestellt  zu  sehen,  wird  die  Vorschrift
  des  gedachten  Cirkular-Befehls  vom  20sten  April  rgos,  wornach  bey  allen  und  jeden,
  auhergerichtlich  oder  gerichtlich  veranstalteten  dergleichen  Tarationen,  nahmentlich  auch
in  Subhastation6-Fällen,  die  Vergütung  für  die  Bemühung  der  gebrauchten  Taxatoren,  lediglich
  nach  Verhältnig  der  aufgewendeten  Zeit  Statt  sinden,  und  zwar  als  Vergütung  für
die  Bemühung  eines  ganzen  Tages

1)  einem  Bauersmann  1/2  Meißyischen  Gülden,

2)  einem  Bürger,  insbesondere  einem  Handwerker  r  Meißnischen  Gülden

3)  einem  Künstler  oder  Kaufmann  1,1/2  Meißnischen  Gülden,

4)  einem  Vasallen  bey  Taxation  von  Rittergötern  3  Meißnische  Gülden  Kurrent-Geld,
bey  Taratsonen  hingegen,  die  keinen  vollen  Tig  erfordern,  verhältnihmäßig  weniger,  jedoch
nicht  unter  dem  vierten  Theile  obiger  Ansäßze  —  alles  übrigens  mit  Vorbehalt  richterlichen
Einschreitens  durch  Ermäßigung  bey  vorkommendem  Verschleise  und  ungeböhrlicher  Ausbehnung
  des  Taxations.Geschäftes  —  als  Tagegebühr  passiren  sollen,  hierdurch  in  das  Gedächtniß
  zurückgerufen.

Dabey  wird  zugleich  noch  festgeseht,  daß  in  allen  Fälleu,  wo  die  Gegenstände  der
Würderunz  in  dem  Wohnorte  der  Taratoren  oder  in  dessen  Flur  gelegen  sind,  an  Dlaten
und  Transport-Kosten  für  lectere  schlechterdings  etwas  nichtk  angeseht  werden  darf,  dagegen
        <pb n="124" />
        109

aber  bey  auswaͤrts  Statt  findenden  Taxationen,  den  Taxatoren,  wie  solche  oben  klassisizirt
worden,  an  Diäten  für  den  ganzen  Tag

zu  1)  acht  Groschen,

zu  2)  sechözehn  Groschen,

zu  3)  ein  Thaler,

zu  4)  ein  Thaler,  zwölf  Groschen
Kurrent-Geld  und  für  einen  halben  Tag  die  Hälfte,  so  wie  für  Transport-Kosten  den
Taxatoren  unter  1)  und  2)  der  Regel  nach  nichts  und  ausnahmsweise  nur  dann,  wenn  aus
phplischen  oder  anderen  Gründen  der  Weg  an  den  Ort  der  vorzunehmenden  Schäáhung
schlechterdings  zu  Fuß  nicht  zurückgelegt  werden  konnte,  den  Taratoren  unter  3)  und  4)
hingegen  in  allen  Fällen  die  deshalb  gemachten  Auslagen  vergütet  werden  sollen,  wobey
jedoch  aller  überflüssige  Auswand  unpassirlich  ist.

Grohherzogliche  Landesreglerung  erwartet.  die  genaueste  Befolgung  dieser  Vorschriften
am  so  gewisser,  als  außerdem  bey  erhobenen  und  gegründet  befundenen  Beschwerden  die
Zuwiderhandelnden  in  die  dadurch  entstandenen  Kosten  werden  genommen  werden,  und  macht
übrigens  den  Unterbehörden  ihres  Bereiches  es  zur  Pflicht,  nicht  nur  in  denjenigen  Fällen,
wo  sie  selbst  die  Gebühren  der  Taxratoren  mit  festsetzen,  sich  hierbey  streng  nach  obigen  Be-(limmungen
  zu  richten,  sondern  auch  in  allen  Fällen,  wo  die  Taxatoren  ihre  Liquidationen
selbst  zu  den  Akten  geben,  solche  nach  Naßgabe  derselben,  ohne  erst  Anträge  der  Betheiligten
  zu  erwarten,  mithin  offiziell,  zu  prüsen  und  nöthlgen  Falles  zu  ermäßigen.

Weimar  am  2ten  July  1821.

Grohherzogliche  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

I.  Da  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  mittelst  höchsten  Reskripts  vom  6ten
dieses  Monathes  gnädigst  befohlen  haben,  daß  nicht  nur  die  Geburten  und  Sterbefälle  2c.
katholischer  in  protestantischen  Gemeinden,  sondern  auch  dergleichen  Fälle  protestantischer
  in  kathvlischen  Gemeinden  wohnender  Glaubenogenossen,  mit  in  die  Kirchenbücher
dieser  betreffenden  Gemeinden  eingetragen  werden  sollen:  so  wird  solches  den  zum  diesseingen
  Ober-Konsistorsal-  Bereiche  gehörenden  Geistlichen  und  Gemeinden  zur  genauen  Nachachtung
  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  164en  July  7824.

Großhergoylsches  Shn  he  Ober  Kon  storium  baselbst.
).  J.  A.
        <pb n="125" />
        110

I.  Der  Pfarrer  und  Adjunkt  Bachmann,  zu  Ollendorf,  ist  auf  darum  beschehene
Ansuchen  von  den  ihm  übertragen  gewesenen  Geschäften  eines  Adjunkten  der  Schulaufsicht  entbunden
  und  solche  dem  Pfarrer  Heinze,  zu  Hopfgarten,  mit  Beylegung  des  Charakters  eines
Adjunkten  der  Schulaussicht  übertragen  worden,  welches  hiermit  zur  Nachricht  und  Nachachtung
  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  3Zten  August  18211.
Großherzogliches  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
H.  Peucer.

IV.  Es  ist  der  Fall  vorgekommen,  daß  Justiz  -Behörden  Verbrechensgefährten  in
Einem  Gefsängnisse  verwahrt  und  dadurch  den  Verbrechern  Gelegenheit  gegeben  haben,
Verabredung  über  ihre  künftigen  Aussagen  zu  Verbergung  der  Wahrheit  zu  nehmen.  Es
sind  hierdurch  Untersuchungen  außerordentlich  erschwert,  zuweilen  ist  deren  Zweck  ganz  vereitelt
  worden.  Daher  werden  alle  Justiz=  Behörden  angewiesen,  Personen,  welche  geständig
  oder  verdächtig  sind,  gemeinschaftlich,  ein  Verbrechen  begangen  zu  haben,  oder  davon
zu  wissen,  wo  möglich  so  zu  transportiren  und  zu  verwahren,  daß  sie  Abrrde  unter  sich
nicht  nehmen  können.

Weimar  den  12ten  August  1824.
Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

V.  Das  Königlich  Preußische  NRinisterium  der  Polizey  zu  Berlin  hat  im  Einverständniß
  mit  dem  dortigen  Ministerium  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  unterm
  Aten  Juni  d.  J.  angeordnek,  daß  Studierende,  welche  von  sremden  Universitäten  auf
die  Königlich  Preußischen  Universitäten  kommen,  dort  nicht  anders  immatriculirt  werden
sollen,  als  nachdem  sie  sich  vollständig  darüber  legiti  irt  paben,  daß  sie  bisher  an  unerlaubten
  Verbindungen  und  Umtrieben  überall  keinen  Antheil  gehabt
haben,  widrigenfalls  lie  nicht  allein  nicht  zu  immatriculiren,  sondern  sogleich  aus  der
Stadt  und  deren  Bezirke  wegzuschaffen,  oder  bey  entstehendem  Verdachte  festzuhalten  sind-Diese

  Anerdnung  wird  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zu
unterthänigster  Folge  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht,  damit  hieländische  Nelkern
und  Vormünder  von  Studierenden,  welche  von  Universitöten  außerhalb  Hreußen  auf  Ki
niglich  Preußische  Uniwersitäten  gehen  sollen,  auf  die  denselben  hiernach  nöthige  begikimation
bey  Zeiten  Bedacht  nehmen  können.

Weimar  den  20sten  September  1824.

Großherzogliches  Sächstsches  Ober=  Konsistorium.
H.  Peucer.
        <pb n="126" />
        111

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  18.  Den  8.  October  1824.

 

 

Ehrenauszeich  nungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  Höchstihrem  Geschäftsträger  am  Kaiserlich
  Oesterreichischen  Hofe,  den  geheimen  Legations=  Rath  und  Canonicus,  Herrn  Peter  von
Piquot  zu  Wien,  Rliter  des  weißen  Falken=  und  des  Russisch  Kaiserlichen  St.  Annen-Ordens,
  2ter  Klasse,  desgleichen  dem  Administrator  Volkhammer  zu  Nürnberg,  beyden
die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen  am  rothen
  Bande  des  weißen  Falkenordens  zu  verleihen  gnödigst  geruhet.

Besörderungen.

Des  Großherzog#,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Ludolg  Wilhelm,  Freyherra  von
Boyneburg-Lengofeltd  zu  Eisenach,  zum  Hofjunker  mittelst  höchsten  Dekretes  vom
a#sten  d.  N.  zu  ernennen,  sodann  den  Diakonus  und  Adjunkt  der  Schulaufsicht  zu  Blankenhayn,
  5l.  Christian  Friedrich  Gottfried  Teuscher,  zum  Diakonuc  zu  Buttstdt,  den
Pfarrer  zu  Sundremda,  Christian  Friedrich  Munke,  zum  Pfarrer  zu  Hottelstedt  mit
Ottstedt  a.  B.,  den  Pfarr-Substituten  zu  Heyda  mit  Bücheloh,  Johann  Heinrich  Saalseld,
  zum  Psarrer  daselbst,  den  Rektor  zu  Apolda,  Johann  Samuel  Mögling,
zum  Pfarrer  zu  Pfiffelbach  mit  Wersdorf,  und  den  Sachs.  Altenburgischen  Pfarrer
  zu  Vierzehnheiligen,  Traugott  Ludwig  Maier,  zum  Pfarrer  der  mit  dieser  Pfarrey
verbundenen  Filiale  Groß=  und  Kleinromstedt,  mittelst  höchster  Urkunden  vom  öten
July,  loten,  20sten  und  Zästen  August  d.  J.  zu  bestätigen  gubigst  geruhet.

Veränderung  bey  der  Chaussee"  Bau-Kommission.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großberzog,  haben  durch  ein  höchstes  Reskript  vom  agsten
v.  N.  geruhet,  den  Herrn  Kammerherrn  und  Steuerrath,  Freyherrn  von  Groß  allh.,
seiner  bey  der  Chaussee=  und  Wegebau-Kommission  biöher  übergehabten  Geschäfte,  auf  des.
sen  unterkhänigstes  Ansuchen,  in  Gnaden  zu  entheben.
        <pb n="127" />
        Bekanntmachungen.

I.  An  die  Stelle  des  —  als  Direktor  des  Klosterschulen  =  Gerichts  zu  Nirmsdorf
abgegangenen  —  nunmehrigen  Justiz-Amtkmanns  Ackermann,  zu  Geisa,  ist  der  Umts-Advokat
  und  Steuer-Kommissar  Carl  Friedrich  EChristian  Kaiser-  in  Buttstädt  zum  Justitiar
genannten  Gerichts  Käsentirt,  auch  durch  eine  ernannte  Kommission  am  18ten  Juny  d.  J.
verpflichtet  und  eingeführt  worden.  Bekannt  gemacht,  Weimar  den  Sten  August  71821.

Grohherzogliche  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

II.  Von  der  unterzeichneken  Landeöregierung  werden  die  Krlminal-Gerichte,  Jüstiz=Aemter
  und  übrigen  Gerichtsstellen  ihres  Bezirkes  hiermit  angewiesen,  sich  in  allen  medizinisch:
  gerichtlichen  Fällen  in  der  Regel  an  die  Physiker  und  gerichtlichen  Wundärzte  ihres
Amts=  und  resp.  Gerichtsbezirkes  zu  halten,  im  Falle  aber  diese  nicht  anwesend,  oder  verhindert
  seyn  sollten,  so  weit  es  die  Umstände  gestacten,  nicht  den  nächsten  praktizirenden
Arzt  oder  Wundarzt,  sondern  den  zunächst  wohnenden  Physikus  und  Amts=  oder  Gerichtswundarzt
  zuzuziehen.

Weimar  den  23sten  August  1824.
Großherzogliche  Sächsische  LandeSregierung.
Krumm.

II  Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  eine  unterthaͤnige  Vorstellung
  Hoͤchstdero  Immediat-Kommission  fuͤr  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen
und  mit  Rücksicht  auf  F.#  des  die  Verhältnisse  der  katholischen  Kirchen  und  Schulen  betreffenden
  Gesehes  vom  vten  Oktober  vorigen  Jahres,  nunmehr  zu  verordnen  die  gn,
digste  Entschließung  gefaßt:

daß  der  gedachten  Oberbehsrde,  welche  sich  in  Ansehung  Ihres  fortdauernden  Zweckes
und  des  Umfanges  Ihrer  Geschäfte  vor  anderen  Immediat-Kommisssonen  wesentlich  unterscheidet,
  und  näch  dem  Gesele  den  Landes-Kollegien,  nahmentlich  den  Ober-Konsistorien,
  völlig  zur  Seite  gestellt  worden  ist,  das  Recht  der  Restripks=  Form,  wie  das
in  dem  Regierungs-Blatte  Nr.  13  vom  Jahre  1878  abgedruckte  Geseb  über  den  Kanzley-Styl
  vom  18ten  September  gedachten  Jahres  F.  3  solches  den  Landes-Kollegien  eingeräumt
  hat,  gleich  diesen,  und  nahmentlich  gleich  den  Ober-Konsistorien,  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  ebenfalls  eingeräumt  sepn  soll,
welches  auf  höchsten  Befehl  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht  wird.
Weimar  den  2ten  Sepcember  182,
Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung.
Krumm.
        <pb n="128" />
        113

V.  Hbwohl  die  Königlich  Schsische  Konstitution  „vom  anverkrauten  Gute“  ausdrücklich
  vorschreibt,  daß  auch  die  Kirchenvorsteher  förmlich  verp  flich  tet  werden  sollen:
so  ist  voch  diese  gesehliche  Vorschrift  in  den  sonst  Königlich  Sächssschen,  jebt  Großherzoglich
  Weimarischen  Gebiethétheilen  nicht  allenthalben  befolgt  worden,  woher  es  gekommen,
daß  gegen  ungekreue  Kirchkassenverwalter  nicht  immer  das  volle,  gegen  sie  zu  erkennen  gewesene
  gesebliche  Serasmaaß  hat  ausgesprochen  werden  können.

Indem  daher  die  geistlichen  Lokal-Behorden  an  die  Vorschrift  der  eingangögedachten
Königlich  Sächsischen  Konstitution  hiermit  ausdrücklich  erinnert  werden,  erhalten  sie  zugleich
den  Besehl,  etwa  vorkommenden  Verpllichkungmängeln  bey  administrirenden  Kirchenvorstehern
  ihres  Bereiches  durch  sofort  amnoch  zu  bewirkende  gesetzliche  Vereydung  derselben
unsehlbar  abzuhelfen.

Weimar  den  7ten  September  1824.
Großherzogliches  Sächsisches  Ober-Konststorium,
Peucer.

V.  Unter  höchster  Genehmigung  ist  mie  der  Vertheilung  des  vom  höchstseeligen  Her,
zog  Johann  Ernst  gestifteten  hiesigen  Schul-Stipendlums  gegenwartig  eine,  der
Stiftung  gemäße  Abänderung  dahin  getroffen  worden,  daß  nicht,  wie  zeither,  die
Austheilung  dieser  Schul-Stipendien-Gelder  auf  die  studierenden  Gymnasiasten  ohne  Unterschied
sich  erstrecken,  sondern  nach  dem  Sinn  des  gedachten  höchstseeligen  Stifters,  nur  Sechs
und  zwanzig  derselben  aus  den  Klassen  Selecta,  Prima,  Sccunda  und  Tertia,  nach  einem
  bestimmten  Verhältnisse  und  unter  bestimmten  Bedingungen,  dazu  gelangen  sollen.  Demnach
  besiehen  für  das  Künftige

für  Selecka  6  Stipendiaten-Stellem,
für  Prima  ?  —
für  Sekunda  9  —
für  Tertia  ·4  —
und  ist  dabey  Folgendes  festgeseht  worden.

1)  Zu  diesen  Stipendiaten-Stellen  werden  ganz  allein  solche  Subjecte  aufgenommen,
  welche  bey  angemessenem  Talent  beharrlichen  Fleiß  mit  einer  tadellosen  Aufführung
  verbinden  und  dadurch  (nach  den  eigenen  Worten  der  Stiftungs-Urkunde)

„gute  Hoffnung  geben,  etwas  Tüchtiges  m  abuchzis  au  zurichten."

Diese  Qualisikation  muß  durch  die  sämmtlichen  vorher  empfangenen  halbjährigen
Cen  suren  des  Aspiranten  zum  Seipendium,  so  wie  durch  Zeugnisse  seiner,  sämmtlichen
bekreffenden  Klassenlehrer  belegt  und  erwiesen  werden.
        <pb n="129" />
        114

2)  Der  Stipendiat  der  untern  Klasse  begründet  allezeit  ben  er  sten  An-(pruch
  auf  das  Stipendium  der  folgenden  Klasse  durch  sein  Hinaufrücken  in  dieselbe,
doch  unter  dem  Vorbehalt,  daß  jede  etwa  empfangene  öffentliche  Schul-,  nahmentlich  die
Karzer=  Strafe,  zum  wenigsten  für  das  jedesmahlige  Jahr,  von  dem  Genusse  der  Wohlthat
auöschließt.

Erforderlich  ist,  daß

3)  die  Bedürftig  keit  der  Stipendiaten,  zu  deren  Begriff  jedoch  nicht  eigentliche
Armuth  gehöre,  und  bey  welchen  die  Ersordernisse  unter  1  sämmelich  vorhanden  sind,  notorisch
  sep.  Die  Söhne  bemiktelter  Aeltern  sollen  darum,  weil  sie  dieß  sind,  nicht  unbedingt
ausgeschlossen  werden,  aber  doch  in  jedem  Falle  den  ärmeren  gleich  würdigen  Aspiranten
nachstehen.

4)  Die  Aymelbung  zu  diesen  Stipendien  ist,  wie  bey  den  übrigen  Schul-Stipendien,
  mit  den  beyzufügenden  Schul-Censuren  und  Zeugnissen,  unmittelbar  an  die  unterzeichnete
  Behörde  zu  richten,  worauf  dann  von  derselben  wegen  deren  Verleihung  der
Beschluß  gefaßt  und  dem  sich  Meldenden  bekannt  gemacht  werden  wird.

Auf  ausdrücklichen  höchsten  Befehl  wird  diese  neue  Einrichtung,  welche  für  das  wissenschaftliche
  Gedeihen,  für  das  stete  Weiterstreben  und  den  gesammten  guten  Geist  der  36g,
linge  detz  hiesigen  Großhergoglichen  Gymnasiums  ohme  Zweisel  von  den  wohlthätigsten  Folgen
seyn  wird,  hiermit  zur  Sffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Eisenach  den  Zlen  September  1824.

Großherzogliches  Sächsisches  Ober-Konssstorium  das.
D.  J.  A.  Nebe.

VI.  Von  Grohherzoglicher  Landes-Direktion  ist  dem  Barbier,  Christorh  Buumgart
zu  Greuzburg,  nach  deshalb  bestandener  Prufung  die  Erlaubniß  zur  Betreibung  der  niedern
Chirurgie  und  zwar  zum  Schröpfen,  Blasenpflasterlegen.  Klystiergeben,  Blutigelansehen,
Fontanellenmachen  und  Aderlassen,  zu  lezterm  jedoch  nu-  mit  Genehmigung  eines  Arztes
für  jeden  besondern  Fall,  ertheilt  und  das  Großherzogliche  Justiz-Amt  Erenzburg  zur  Verpflichtung
  desselben  angewiesen  worden.  Solches  wird  daher  ondurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  den  11ten  September  1824.
Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
von  Moy.
        <pb n="130" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

 

Nummer  19.  Den  12.  October  1824.

 

Ordenaustheilung.

De5  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Königlichen  Niederländischen  Eivil-Gouverneur
  der  Provinz  Zéland,  Herrn  van  Doorn  zu  Middelburg,  das  Komthur
kreuz  Höchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  am  2.isten  Juny  dieses  Jahres  zu  verleihen
  Inäbigst  geruhet.

Befrderung.
Des  GroßherzogS,  Königliche  Hoheit,  haben  mittelst  höchsten  Dekrekes  vom  Sten  dieses
MRonathes  in  Gnaden  geruhet,  dem  Erzieher  des  Herzogs  Carl  Alerander  August  Johann,
Hoheit,  D.  Friedrich  Soret  allhier,  den  Charackter  algs  Hofrath  zu  ertheilen.

Bekanntmach  ungen.
I.  Nit  höchster  Genehmigung  Sr.  Koöniglichen  Hoheit,  des  Großherzogé,  wird  nachsiehendes
  Regulativ  über  die  Erwerbung  des  Bürgerrechtes  zu  Eisenach:
1.

Wer  ein  börgerliches  Gewerbe  in  Eisenach  treiben  will,  oder  ein  Grundstück  im  Stadtweichbilde
  ererbt,  oder  sonst  eigenthümlich  erwerben  will,  muß  in  der  Regel  das  volle
Bürgerrecht  erlangen.

2.

Wer  bloß  ein  Feldgrundstück,  worunter  auch  Wiesen,  Gärten,  Gehölze  und  Baumpflanzungen
  zu  verstehen  sind,  ererbt,  oder  sonst  erwirbt,  und  in  Eisenach,  oder  im
        <pb n="131" />
        116

Stadtwelchbilde  nicht  wohnt,  hat  bloß  das  Feld=  Bürgerrecht  zu  lösen,  nach  deu  Bestimmungen
  des  F.  22  der  Stadkordnung

3.

Von  Mehreren,  welche  gemeinschaftlich  unbewegliches  Vermogen  im  Stadtweichbilde
ererben,  muß  jeder  das  volle  Bürgerrecht,  oder  beziehungsweise  Feld-Bürgerrecht  erwerben.
Doch  wird  der  Bürgerschein  auf  Verlangen  nur  einfach  auögeferitget.

4.

Glaͤubiger,  denen  städtische  Grundstäche  an  Zahlungsstatt  zugeschlagen  werden,  brauchem
  dat  Bürger=  oder  Feld-Bürgerrecht  erst  dann  zu  lösen,  wenn  sie  dieselben  innerhalb
Fahresfrist  nicht  wiedet  veräußert  haben.

Wer  einen  Bürger  oder  eine  Bürgerin  heirathet,  oder  wessen  Mann  oder  Frau
Bürder  werden  will,  must  in  der  Negel  auch  für  seine  Person  das  volle  Bürgerrecht  etwerben.


Davon  sind  bloß  diejenigen  ausgenommen,  welche  ihren  Wohnssö  nicht  in  Eisenach
oder  dessen  Weichbilde  nehmen,  ingleichen  die  schriftsässigen  Mannspersonen,  welche  kein
bürgerliches  Gewerbe  treiben.

Diese  letzteren  brauchen  weder  für  sich,  wenn  sie  eine  Bürgerin  heirathen,  oder  wenn
ihre  Weiber  Bürgerin  werden,  noch  für  ihre  Weiber  das  volle  Bürgerrecht  zu  erwerben,
wenn  sie  selbst  schon  Burger  sind  oder  werden  wollen.

7.

Wer  fuͤr  sich  das  Buͤrgerrecht  gewinnt,  muß  auch  alle  seine  Kinder  mit  einschreiben
lassen,  so  sern  dieselben  noch  an  seinem  Tische  und  Brote  sind,  uno  nicht  etwa  der  an-
        <pb n="132" />
        117
dere  Ehegatte  bey  deren  Geburt  schon  Bürger  war.  Durch  das  Einschreiben  der  Kinder
wird  bewirkt,  daß  dieselben  bey  dem  Erwerbe  des  Bürgerrechtes  so  behandelt  werden,  al
wären  bey  ihrer  Geburt  beyde  Aeltern  schon  Bürger  gewesen.

8.
Das  volle  Bürgergeld  ist  also  festgesebt:
Erste  Klasse.  Personen  vom  ersten  Range  oder  großen  Vermögen:

A.  Ausländer

B.  Inländer
Eine  Mannsperson.  36  thlr.

24  thlr.
Eine  Weibsperson  .  21  thlr.  10  thlr.
Jedes  Kind  .  .  6  thlr.  4  thlr.

Zweyte  Klasse.  Personen  von  geringerem  Range  und  Vermögen  und  wohlbemittelte
  Künstler  und  Handwerker:

A.  Auölánder.  B.  Inländer.
Eine  Mannöperson  26  thlr.  18  thlr.
Eine  Weiböperson  18  thlr.  12  thlr.
Jedes  Kind  4  tblr.  3  thlr.

Dritte  Klasse.  Weniger  bemittelte  Künstler  und  Handwerker:

4.  Ausländer.  B.  Inländer.
Eine  Mannsperso  20  thlr.  11  thlr.
Eine  s—*  18  thle.  10  thlr.
Jedes  K  3  (bhlr.  2  thlr.

Vierte  Klasse.  Tagelöhner:

A.  Auslánder.  B.  Inländer.
Eine  Mannspersoo  15  thlr.  10  thlr.
Eine  Weibsperson  10  thlr.  6  thlr.  16  gr.
Jedes  Kind  2  thlr.  1  thlr.  12  gr.
        <pb n="133" />
        118
9.

Diejenigen,  bey  deren  Geburt  beyde  Aeltern  schon  Bürger  waren,  zahlen  die  Hälste;
wenn  nur  eins  der  Aeltern  Bürger  war,  drey  Viertheile  des  Ansatzes  für  die  Inländer.
Ist  das  Bürgerrecht  von  den  Aeltern  verzogen  worden:  so  hört  das  Vorrecht  der  Kinder
auf.

10.

Die  Ansätze  für  die  Kinder  richten  sich,  wenn  beyde  Aelkern  bas  Bürgerrecht  erwerben
wollen,  nach  dem  Vater,  so  daß  z.  B.  ein  Nann,  dessen  beyde  Aeltern  Bürger  waren,
fur  sein  Kind  in  der  ersten  Klasse  nur  3  thlr.  zu  bezahlen  hat,  obschon  die  Mutter  eine
Ausländerin  ist,  und  umgekehrt.

11.

Wenn  zwey  Ehegatten  zugleich  Börger  werden:  so  bedürfen  sie  nur  eines  einfachen
Bürgerscheines.  6

12.

Das  Einschähen  in  die  eine  oder  in  die  andere  Klasse  hängt  vom  Ermessen  des  StadtratheS
  ab,  doch  mit  Vorbehalt  höherer  Ermäßigung;  ihm  ist  auch  nachgelassen,  in  der
dritten  und  vierten  Klasse  bey  vollen  und  halben  Bürgerkindern  das  Bürgergeld  noch  geringer,
  als  nach  .  8  und  9  zu  bestimmen,  doch  nicht  unter  der  Hälfte  des  Ansates,
welchen  dieselben  eigentlich  zu  entrichten  hätten.

13.

Inländssche  öffentliche  Kassen  und  andere  Korporationen  brauchen  das  Bürgerrecht  nicht
zu  lösen,  wenn  sie  Grundstücke  erwerben.  Inländische  Privak-Verbindungen  zahlen  J0
thlr.,  ausländische  öffentliche  Kassen  und  Korporationen  oder  Privat-Verbindungen  60
thlr.  Bürgergeld.
        <pb n="134" />
        119
14.

Bey  Privat-Verbindungen,  in  welchen  jeder  Theilnehmer  seinen  Antheil  am  Eigenthume
  hat  und  auf  Erben  überträgt,  muß  jeder  für  seine  Person  das  Bürgerrecht  lösen.

15.

Bey  Erlangung  des  vollen  Bürgerrechtes  werden  nachfolgende  Gebühren  bezahlt:

5  gr.  4  pf.  Verpflichtungsgebühren  für  jede  Person,

8  .  —  .„Elinschreibegebühren  vom  Bürgerskinde,
16  —  4  —  —  vom  Nichtbürgerskinde,
8  6  für  den  Bürgerschein,  v
2-8-Dienst-gebührenvonIBükgetdkisidc,
s-4-vergl-vomNichtbükgcküIinde.

Lassen  die  das  Buͤrgerrecht  erlangenden  Personen  ihre  Kinder  mit  einschreiben:  so  wird
für  jedes  derlelben  nur  die  Einschreibegebuͤhr  entrichtet,  die  übrigen  Gebühren  erst  bey  der
wirklichen  Aufnahme  als  Bürger.

16.

Außer  dem  Buͤrgergelde  sollen  Buͤrger,  wenn  sie  zum  ersten  Mahl  heirathen,  und
Verheirathete,  die  Bürger  werden,  das  gewöhnliche  Baumgeld,  nehmlich  ein  Brauhofébesiger
  r  thlr.,  jeber  andere  r8  gr.,  wenn  sie  aber  zum  zweyten  Mahl  heirathen,  erstere
18  gr.,  letztere  72  gr.;  deögleichen  jeder  angehende  Bürger  zur  Unterhaltung  der  siädtischen
Feuerlöschungsgeräthe,  Fremde  nach  Rang  und  Vermögen  #23  gr.  bis  #  thlr.,  Bürgerskinder
  8  gr.  bis  r6  gr.,  und  alle,  sie  sepen  Bürgerskinder  oder  Fremde,  nach  ihrem
Vermögen  8  gr.,  16  gr.  bis  1  khlr.  für  die  Almosen-Kasse  bezahlcn.

17.

Wer  einen  Eisenachischen  Börger,  oder  eine  Bürgerin,  welche  zu  Eisenach  bis  an  den
Tod  bürgerliches  Gewerb  getrieben,  oder  städtische  Grundstücke  besessen,  und  zu  Elsenach
        <pb n="135" />
        120
oder  im  Stadtweichbilde  ihren  wesentlichen  Wohnsi  gehabt  haben,  beerbt,  muß  das  Erbe=
  Bürgergeld  entrichten,  wenn  er  nicht  am  Todestage  schon  selbst  voller  Aktiv-Bürger
war.  Ob  der  Erblasser  schriftsässig  war  oder  nicht,  macht  keinen  Unterschieb.

Das  Erbe-Bürgergeld  beträgt  von  einer  Erbschaft,  oder  wenn  der  Erben  mehrere  sind,

Von  einem  Erbtheile:

bis  auf  25  thlr.  —  thlr.  r2  gr.

*  "N  50  I  II  —  2

m1002  2  —
und  sodann  weiter  1  thlr.  von  jedem  100  thlr.  daruͤber,  und  muß  bey  jeber  neuen  Erbschaft
  von  Neuem  entrichtet  werden.  Schülden,  Kosten#  und  Kollakeral-  Gälder  werden  von
der  Erbschaft  abgezogen,  nicht  aber  Legate,  welchen  dagegen  der  Erbr  einen  vethältnißms-Phigen
  Abzug  machen  kann.

Gerechnet  wird  zur  Erbschaft  der  ganze  Nachlaß,  mit  alleintger  Ausnahme  der
außer  dem  Stadtweichbilde  gelegenen  Grundstücke.

18.

Leibliche  Descendenten  und  Accendenten  des  Erblassers  sind  von  dieser  Abgabe  frey,
doch  nur  wenn  sie  nicht  im  Auslande  wohnen.

Befinden  sich  unter  dem  Nachlosse  Grundstücke:  so  müssen  die  Erben  auch  das  volle
Börgrrrecht  oder  Feld-Bürgerrecht  lösen,  nach  Maaßgabe  der  K.  F.  2,  3,  8  und  9  dieses
Regulatives  und  beziehungSweise  de  F.  22  der  Stadtordnung.

Sie  dürfen  aber  das  Erbe-Bürgergeld  auf  daß  Aktiv-Bürger=  und  resp.  Feldbürger-Geld
  zurechnen  und  umgekehrt.

20.
Alle  nach  der  Bekanntmachung  dieses  Regulatives  vorkommende  Fälle  werden  lediglich
        <pb n="136" />
        121

nach  den  Bestimmungen  desselben  ohne  Ruͤckficht  auf  vermeinkliches  abweichendes  Herkommen
  beurtheilt.

als  Anhang  und  Erläuterung  der  Eisenachischen  Stadtordnung  hiermit  bekannt  gemacht.
Weimar  den  Josten  September  7824.
Grohherzogliche  Süchsische  Landes-Direktion.
von  Mob.

II.  Hiusschtlich  der  Verhältnisse  der  katholischen  Kirchen  und  Schulen  in  den  hiesigen
Großherzoglichen  Landen  ist  in  Nr.  r6  des  Regierungs=  Blattet  ein  auöführlsches  Gesetz
erschienen  und  Wir  haben  die  genaue  Befolgung  desselben  mittelst  eines  später  erlassenen
Girculars  sämmtlichen  Vorstehern  der  Diszesen  Unsers  Veriiches  noch  besonders  anbefohlen.

Insbesondere  wird  hiermit  der  Inhalt  des  F.  46,  des  nurgedachten  Gesehes,  wornach
auch  Frotestantische  Geistliche  bey  der  Trauung  der  zu  verschiedenen  Konfessionen  sich  bekennenden
  Brautleute,  zwey  Zeugen,  welche  von  den  Brautleuten  selbst  gewählt  werden,
bevzuziehen  haben,  hierdurch  geschärst  in  Erinnerung  gebracht,  mit  dem  Befehl,  daß
diese  zwey  Zeugen  jedes  Mahl  nahmentlich  in  das  Kirchen  buch  eingetragen  werden  mussen.

Die  Grohherzoglichen  Superintendenten  und  beziehungsweise  Superinkendentur-Vikar,
welche  sich  hiernach  streng  zu  achten  haben,  werden  hiermit,  um  Verantwortung  zu  vermeiden,
  angewiesen,  dafür  zu  sorgen,  daß  sie  selbst  sowohl  als  auch  die  ihnen  untergebenen
Geistlichen  der  erwähnten  Vorschrift  hinsichtlich  der  zur  Kopulation  zweyer  Verlobten  gemischter
  Konfession  hinzu  zu  ziehenden  und  in  das  Kirchenbuch  mit  einzutragenden  zwey  Zeugen
  pünktlichst  nachgehen.

Weimar  den  1  ten  Sepklember  1821.
Großherzegliches  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
H.  Peucer.

III.  um  ben  öfters  vorgekommenen  Desraudationen  des  Fleisch=  Impostes,  besonders
  bey  dem  Gebrauche  ausländischer  Hausschlächter,  künftig  vorzubeugen,  werden  die
Peliney=  Unter  =  Behörden  des  Grohherzogthums  hiermit  angewiesen,  die  Betreibung  deo
        <pb n="137" />
        142
Hausschlächter-Gewerbes,  zu  welcher  selbst  Landes-Einwohner  einer  besonderen  Berechtigung
bedürfen,  Ausländern,  die  nicht  durch  eine  darauf  ausdrücklich  von  uns  ertheilte  Konzession
dazu  legitimirt  sind,  schlechterdings  nicht  zu  gestatten.
Weimar  den  21  sten  Sertember  1824.
Großhergogliche'  Sächsische  Landes-Direktion.

1V.  Da  die  bey  Grohherzoglichem  Ober-Konsfstorium  allhier  in  Eheirrungssachen  anberaumten
  Termine  lediglich  die  Auss  öhnung  der  in  Unfrieden  lebenden  Ehegatten  beabsichtigen
  und  die  biesfallstgen  Verhandlungen  nur  Sühne-Versuche  sind,  bey  denen  das.
Recht  nicht  zur  Sprache  kömmt:  so  sind  hierbey  rechtliche  Beystände  der  Ehefrauen,  nahmentlich
  Anwalte  und  Geschlechts-Vormünder,  überflüssig.

Könftig  wird  daher,  auch  um  möglichster  Kostenersparniß  willen,  den  Anwalten  und
Geschlechts-Vormündern  der  Zutritt  bey  den  Verhandlungen  zur  Söhne,  vor  Grohherzoglichem
  Ober-Konsistorium,  in  Eheirrungssachen  durchaus  verweigert  werden.

Dieß  hat  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  sffentlich  bekanur  gemacht  werden
sellen.

Weimar  den  21sten  September  182..

Großherzogliches  Sächsisches  Ober-Konsistorium.

H.  Peucer.
        <pb n="138" />
        123

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  20.  Den  26.  October  1824.

 

Ehren  Auszeichn  ung.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Kammer-Sekrekariats-Accessisten
und  vormahligen  Königlich  Preuhischen  Lieutenant,  Wilhelm  August  Kuhn  allhier,  auf  dessen
unterthänigstes  Ansuchen,  unterm  12ten  d.  M.  die  gnadigste  Erlaubniß  ertheilt,  den  ihm  von
des  Königs  von  Preußen  Majestät  am  raten  September  d.  J.  verliehenen  Orden  vom  eisernen
  Kreuze,  2ter  Klasse,  tragen  zu  dürfen.

Bes  öredereun  dg.
Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Korps-Jäger  bey'm  Zillbacher  Reviere,
  Christian  Georg  Schmidt,  zum  Unterfbrster  bey'm  Gerstunger  Reviere  durch
ein  hohes  Ministerial-Dekret  vom  12ten  d.  M.  zu  ernennen  gnädigst  geruhet.

Verorduungen.

I.  Da  es  der  unterzeichneten  Behörde,  als  welcher  gegenwärtig  die  obere  Verwaltung
  des  Großherzoglichen  Waisen  Instituts,  diesstitiger  gesammter  Provinz,
  sowohl  protestantischen  als  katholischen  Antheils,  Znädigst  übertragen  worden,  am
meisten  daran  gelegen  seyn  muß,  von  dem  Fleiße  und  dem  Betragen  der  Waisenkinder,
  so  wie  von  der  Art  und  Sorgfalt  ihrer  Verpflegung  sortwährend
  genau  unterrichtet  zu  werden,  nicht  minder  von  der  zu  erwählenden  Lebensart,  wenn
dieselben  aus  dem  Institute  entlassen  werden:  so  siecht  Man  sich  veranlaßt,  Folgendes  in
dieser  Beziehung  von  Neuem  zu  empfehlen  und  festzusehen:

1)  den  Geistlichen  und  Schullehrern  bevder  Kirchen,  der  protestantischen,
  wie  der  katholischen,  wird  die  besondere  Pflicht  hierdurch  an  das  Herz  gelegt,  eine
vaͤterliche  wachsame  Aufsicht  über  die  in  ihren  resp.  Parochieen  oder  Schulen  vorhandenen
        <pb n="139" />
        i2

saͤmmtlichen  Waisenkinder  zu  fuͤhren  und  dabey  besonders  auf  die  haͤusliche  Erziehung,
welche  dieselben  bey  ihren  Pflegeltern  erhalten,  sowohl  als  auf  dle  Regelmäßigkeie  ihres
Schulbesuches  das  fleißige  Augenmerk  zu  richten.

2)  Man  erwartet  für  die  Zukunft  in  dieser  Hinsicht  halbjährig  und  zwar  zu  Ostern
und  Michaelis  an  die  unterzeichnete  Behörde  einzusendende  genaue  Berich  ts=  Erstattungen,
  worin  zuchleich  auf  alles  das,  was  zum  Besten  der  betreffenden  Waisen  in  Hinsicht
  ihres  korperlichen  oder  sittlichen  Wohlseyns  noch  zu  wünschen  oder  zu  befördern  seyn
möchte,  Rücksicht  zu  nehmen  ist.

3)  Diesen  Berichten  ist  von  Seiten  der  Schullehrer  eine  Nachricht  über  das
Verhalten  und  den  Fleiß  der  Waisen  in  der  Schule  im  Allgemeinen  jedes  Mahl  beyzufügen,
  indem  das  den  gewöhnlichen  Quitkungen  über  das  zu  empsangende  Waisengeld  vorschriftsmáßig
  anzuhängende  Attest  wesentlich  nur  die  die  Ordnung  des  Schulbesuches  der
Wassen  oder  die  vorgekommenen  muthwilligen  Schulversäumnisse  angeht.

4)  Bey  allen  außerordentlichen  Vorkommenheiten,  die  Waisen  oder  deren
Mlegeältern  betreffend,  erwartet  NRan  besondere,  sogleich  zu  erstattende  Berichte  mit  Begut,
achten  über  den  Vorfall,  um  das  darauf  Ersorderliche  bald  möglichst  verfügen  zu  können.

5)  Bey  Entlassung  der  Waisen  erwartet  Man  bey  den  vorschrlftmäßigen  Berichten
  über  die  von  denselben  gewählte  Lebensart,  auch  ein  Final=  urtheil  über  deren  gesammtes
  bewiesenes  Verhalken,  mit  Andeutung  dessen,  was  von  ihnen  mit  Grund  für  die
Zukunft  zu  erwarten  steht,  oder  auch  in  dieser  Beziehung  noch,  zu  besördern  möglich  ist;
so  wie  Man

6)  hierbey  besonders  die  Geistlichen  auffordert,  in  Verbindung  mit  den  Pflegeältern
  oder  sonstigen  Angehörigen  der  Waisen,  denselben,  wenn  sie  heranwachsen,  mit
Rath  und  That  zu  ihrem  Fortkommen  behülflich  zu  seyn,  auch  sie  noch  ferner
ihrer  v#terlichen  Aufsicht  empfohlen  bleiben  zu  lassen.

Man  üÜberläßt  übrigens  alles,  was  zur  Vermehrung  der  wohlthátigen  Wirksamkeit
Großherzoglichen  Waisen-Instituts  von  den  Pfarrern  und  Schullehrern  an  jedem  Orte,
wo  sich  Waisenkinder  befinden,  noch  sonst  irgend  worin  geschehen  kann,  mit  Vertrauen  der
eigenen  Einsicht  und  der  Menschenfreundlichkeit  eines  Jeden  und  sieht  der  genauen  Nachachtung
  vorstehender  Punkte  allenthalben  entgegen.

Eisenach  den  31sten  August  18214.
Großherzogliches  Sächsisches  Ober-Konsistorium  als  obere  Verwaltungebehorde  des
Großherzoglichen  Waisen-Instituts  der  Provinz  Eisenach.
D.  J.  A.  Nebe.  A.  Hoen.
        <pb n="140" />
        125

Il.  In  den  Konventionen,  welche  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Wesmar
Eisenach  und  mehreren  anderen  Staaten  über  die  gegenseitige  Ausnahme  der  Vagabunden
und  Ausgewiesenen  neuerlich  abgeschlossen  worden  sind,  ist  die  Bestimmung  mit  enthalten:

daß  diejenigen,  welchen  während  eineS  Zeitraumes  von  zehen  Jahren  stlillschweigend  gestattet
  worden,  im  Staatögebiethe  ihren  Wohnsih  zu  haben,  als  Staatsangehbrige,  deren
  Aufnahme  gegenseitig  nicht  versagt  werden  darf,  angesehen  werden  sollen.
Um  daher  die  Gemeinden  des  Großherzogthumes  vor  den  Nachtheilen  zu  sichern,  welche
die  Anwendung  dieser  Vertragöbestimmung  für  dieselben  in  den  Fällen  zur  Folge  haben
kann,  wenn  sie  Ausländern  einen  mehrjährigen  Aufenthalt  unbedingt  gestatten,  werden
kbiermit  sämmtliche  Ortsvorstände  befehliget,
allen  solchen  Personen,  welche  nicht  erweislich  Staatsangehörige  des  Großherzogthumes
Sachsen  Weimar-Eisenach  sind,  einen  mehrjährigen  Aufenthalt  in  ihren  resp.  Orten
schlechterdings  nur  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  wenn  dieselben  bündige  Reverse
von  den  Obrigkeiten  ihrer  Heimathsorte,  des  Inhaltes:
Hdaß  sie  mit  ihren  —  jetzigen  oder  künftigen  —  Familien  zu  jeder  Zeit  unweigerlich
„dort  wieder  aufgenommen  werden  sollen“  —
beybringes  werden.
Inbbesondere  haben  auch  die  Stadträthe  nur  nach  erfolgter  Veybringung  solcher  Reverse
  (Heimathscheine)  Ausländer  zu  Schuhbürgern  aufzunehmen.

Auf  gleiche  Weise  ist  hinsichtlich  der  in  einem  und  dem  anderen  Orte  bereité  in  der
Eigenschaft  von  Schußgenossen  sich  aufhaltenden  Ausländer  zu  verfahren  und  deren  Wegweisung
  zu  verfügen,  dafern  dieselben  binnen  einer  ihnen  zu  setzenden  angemessenen  Frist
die  erforderlichen  Heimathscheine  nicht  beybringen  werden.

Wegen  ausnahmsweiser  Dispensation  von  Beybringung  der  Heimathscheine  ist  in  besonderen
  Fällen  Bericht  an  die  unterzeichnete  Behörde  zu  erstatten.

Weimar  den  räten  Oktober  182).
Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
von  Mo6.

III.  In  der  Bundestagssihung  vom  164en  August  dieses  Jahres  ist  unter  Mitwirlung
  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  der  einmüthige  Beschluß  gefaßt  worden,
        <pb n="141" />
        126

daß  das  mit  dem  2osten  September  dieses  Jahres  erloͤschende  provisorische  Preßgeseh  (.
Nr.  21  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1819)  so  lange  in  Kraft  bleiben  soll,  bis
Man  sich  über  ein  desinitives  Preßgeseb  vereinbaret  haben  wird.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  nunmehr,  jenem
  Beschlusse  gemäß,  die  Fortdauer  des  gedachten  provisorischen  Gesetzes  in  den  Großherzoglichen
  Landen  durch  gegenwärtige  Verordnung  auögesprochen  und  zu  Jedermannes
Wissenschaft  und  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  15t0en  Oktober  1824.
Großherzogliche  Sichsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  gnadigst  anzubefehlen  geruhet,
daß  künftig  wegen  Beybringung  der  Kanzley-Sporteln  und  Gebühren  bep  dem  hiesigen
Ober-Konsistorium  dieselbe  einfache  und  Weiterung  ersparende  Einrichtung,  wie  bey  dem
Großherzoglichen  Ober-  Konsistorium  zu  Eisenach,  Statt  sinden  soll.

Es  sollen  nähmlich,  sobald  der  Ober-Konsistorial  =  Bothenmeister,  als  Sporteleinnehmer,
  die  Kosten  in  den  wenigen  Fällen,  wo  dergleichen  in  Ansaßt  gebracht  werden,
liquidirt  hat,  die  Liquidationen  den  Kanzley-Bothen  zur  Beybringung  der  Sporteln  übergeben
  werden;  dafern  aber  lebtere,  aller  Erinnerungen  ungeachtet,  zurück  bleiben,  die
Liquidationen  von  dem  Großherzoglichen  Ober-Konsistorium  an  die  betroffenen  Unterobrigkeiten
  mit  der  Anweisung  zugefertigt  werden,  die  rückständigen  Kosten  nsthigen  Falles
exekutivisch  beyzutreiben  und  es  haben  diese  Unterobrigkeiten  die  diesfallsigen  Reskripte  des
Ober-Konsistoriums  pünktlich  und  zeieig  zu  befolgen.

Kommen  dagegen  Fälle  vor,  wo  e  die  Nothdurft  erfordert,  daß  die  Kosten  kaduk
geschrieben  oder  erlassen  werden:  so  haben  die  Unterobrigkeiten,  der  bestehenden  geseblichen
Vorschrift  gemäß,  deshalb  lediglich  an  Großherzogliche  Kammer  zu  berichten  und  deren
Genehmigung  einzuholen.  Die  in  Ehesachen  bey  Großherzoglichem  Ober-Konsistorium  vorkommenden
  Sporkeln  werden  bey  der  Regierungs"  Kanzley  durch  die  Regierungöbothen
mit  beygebracht.

Nach  höchster  Vorschrift  wird  dieß  den  Justiz=  Unterbehörden  zur  Nachricht  und  Nachachtung
  hiermit  bekannt  gemacht.

eimar  den  1öten  Oktober  1824.
Grohherzogliche  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="142" />
        127

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

egierungs-Blakk.

Nummer  21.  Den  16.  November  1824.

 

Hrdenaustheilung.

Des  Großberzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Großherzoglichen  Hessischen
adelichen  geheimen  Rath  und  Leibarzt,  Herrn  D.  Freyherrn  von  Wedekind  am  tbten
vorigen  Monathes  das  Ritterkreuz  Höchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  zu
verleihen  gnädigst  geruhet.

Ehren  Auszeichnung.  6

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzeg,  haben  der  Profelssorin,  Frau  Amalie
Batsch,  allhier,  in  gnädigster  Anerkenntniß  des  Eisers  und  der  stets  gleichen  Aufmerksamkeit,
  welche  dieselbe  bey  der  ihr  biöher  anvertraut  gewesenen  Aufsicht  und  Pflege  der
Fürstlichen  Kinder  der  Durchtauchtigsten  Erbgroßherzoglichen  Teltern  in  einer  langen  Reihe
von  Jahren  bewährt  hat,  die  goldene  Civil-Verdienst  =  Medaille  mit  der  Erlaubniß
  zum  Tragen  am  rothen  Bande  des  weißen  Falkenordens  am  pten  dieses  Monathes
zu  verleihen  geruhek.

Befrderun  gen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  Höchstihrem  Agenten  bey  der  freyen
Hansee-Stadt  Hamburg,  dem  Kommerzien-Rath  Hrn.  Gottfcied  Ferdinand,  Widow,  den  Charakter
  als  Leheimer  Kommerzien-Rath  bepyzulegen,  sodann  den  Sekono-Lieutenant,
  Gokthardt  von  Wabdorff  hieselbst,  „zum  Hofjunker  zu  ernennen  und  dem
Amts-  Skribenten  bey'm  Justiz-Amte  Crayenberg,  Carl  Böhme  zu  Tiefenort,  das  Praedikat
  als  Amts-Registrator  zu  ertheilen  mittelst  höchster  Dekrete  und  hohen  Ministerigl-Dekretes
  vom  öten  und  gien  dieses  Monathes  in  Gnaden  geruhet.

VBerordn  u  ng.

Da  zur  Kenntniß  der  Großherzoglichen  Regierung  gekommen,  daß  von  den  Cokal-Behörden
  die  Gelegenheiten,  bey  welchen  dem  hiesigen  Kri  inal-Gerichte  rückständige
Untersuchungskosten  verschafft  werden  können,  nicht  immer  sorgsam  wahrgenommen,  beson-
        <pb n="143" />
        126

ders  die  von  dem  Kriminal-Gerichte  allhier  geschehenen  Anträge,  wegen  der  rückständigen  Untersuchungskosten
  nahmhaft  gemachter  Hersonen  Nachricht  zu  den  Konsens-Büchern  zu
bringen,  nicht  beachtet,  auch  eintretenden  Falles  die  geeigneten  Verfügungen,  zu  Wahrung
  dergleichen  Untersuchungskosten  zu  trefsen,  unterlassen  worden:  so  erhalten  die  Civil.
Behörden  hiesiger  Lande  biermit  die  gemessenste  Anweisung,  auf  die  Bepbringung  rückständiger
  Untersuchungskosten  der  Kriminal-Gerichte  allhier  und  zu  Weida,  wenn  sich  die  Gelegenheit
  barzu  darbietet,  oder  sie  deshalb  requirirt  worden,  sorgfältig  Bedacht  zu  nehmen,
  insbesondere  auch  die  von  den  Kelminal-Gerichten  deshalb  gegebene  Notizen  zu  den
Konsens-Büchern  zu  nehmen  und  eincretenden  Falles  die  geeigneten  Verfügungen  wegen
dergleichen  Kosten  ungesäumt  zu  treffen.  Weimar  den  röten  Oktober  1824.

Großherzogliche  Sächsische  Landebregierung.

von  Müller.

Bekbbanntmach  un  gen.

1.  In  Bezug  auf  die  Adjunktur-Verhältnisse  in  der  Diszes  Buttstädt
sind  nachstehende  Veränderungen  eingetreten:
1)  Der  bieherige  Adjunkt  der  Schulaussscht,  Pfarrer  Rudolph  zu  Rastenberg,  ist  zum

Adjunkt  der  Superintendentur  ernannt  worden.
2)  Die  Bezirke  der  fünf  Adjunkturen  der  Schulaufsicht  sind  so  abgegrenzk,  daß:

a)  die  erste  Adjunktur,  unter  dem  Adjunkt  und  Diakonus  Hl.  Teuscher  zu  Buttstädt,

  die  Schulen  der  Orte  Großbrembach,  Buttelstedt,  Weiden  und  Großneuhaußen,

)  die  zweyte  Adjunktur,  unter  dem  Adjunkt  und  Pfarrer  Saal  zu  Hardieleben,
die  Schulen  der  Orte  Rastenberg,  Eßleben,  Teutleben,  Ruderödorf,  Willerstedt,
Nirmödorf  und  Mannstedt,
die  dritte  Adjunktur,  unter  dem  Adjunkt  und  Pfarrer  Buhler  zu  Mannstädt,  sernerhin
wie  biöher,  die  Schulen  zu  Guthmannshausen,  Hardisleben,  Niederreisen,  und  Oberreisen,
die  vierte  Adjunktur,  unter  dem  Adjunkt  und  Pfarrer  Laun  zu  Grohneuhausen,
die  Schulen  zu  Ellersleben,  Kleinneuhausen,  Orlishausen  und  OÖlberéleben,
die  fünfte  Adjunktur,  unter  dem  Adjunkt  und  Diakonus  Pauli  zu  Buttelstedt,
wie  biöher,  die  Schulen  zu  Leutenthal,  Nermsdorf,  Rohrbach  und  Sachsenhausen
in  sich  fassen  soll.

Dieses  wird  zur  öffenklichen  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  den  12ten  Oktober  7821.
Großherzogliches  Süächsisches  Ober-Konsistorium.
Deucer.

E

S
        <pb n="144" />
        129

1I1.  Die  Prüfungen  derjenigen  Laadeskinder,  welche  von  ausländischen  Schulen  und
Gymnasien  zur  Akademie  abgehen  wollen,  oder  welche  aus  irgend  einem  Privat=  oder  sonstigen
  bürgerlichen  Verhältnisse  zur  Akademie  überzugehen  gedenken,  sind  bisher  nur  von  einem
  Prüsungs-Kommissar  vorgenommen  worden.

Da  dieß  zur  Ueberlästigung  gereicht  hat,  und  eine  diesfallsige  Erleichterung  des  Betheiligten
  zu  wünschen  ist:  so  haben  wir  für  nöthig  angesehen,  zu  Abhaltung  dieser  Prüfungen
  eine  aus  drey  Mitgliedern  bestehende  Prüfungs-Kommission  zu  ernennen,  welche  aus
dem  General  =  Superintendemten  als  Ephorusk,  dem  Gymnasiums-Direktor
und  dem  Professor  der  Mathematik  am  hiesigen  Gymnasium  bestehen  wird.

Diese  Prüfung-Kommission  tritt  mit  dem  sten  Januar  1825  in  Thätigkeit,  und
indem  es  übrigens  bey  der  schon  bestehenden  Anordnung,  nach  welcher  man  sich  zu  der
Osterprüfung  spatestens  zu  Weihnachten  vorher,  und  zu  der  Michaelispröfung  spätestens  zu
Johannis  vorher  bey  uns  zu  melden,  auch  von  hier  aus  Citation  zu  erwarten  hat,  sein
Verblelben  behält,  machen  wir  dieß  für  alle  diejenigen  in  Unserm  Verwaltungsbereiche,  die
solcheS  angehet,  offentlich  bekannt.

Weimar  den  alsten  Oktober  1824.

Großherzogliches  Siasse  Ober-Konsistorium.

Percer.

III.  Um  die  Verhältnisse  des  Bergbaues  im  Neustädtischen  Kreise  zu  ordnen,  haben
Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  gnädigste  Entschließung  gefaßt,  unter  Dberleitung
  des  Großherzoglichen  Kammer-Kollegiums  allhier,  ein  Bergamc  für  das  Neustädtische
  Berg-Revier,  dessen  Sitz  in  der  Stadt  Neustadt  sepn  soll,  in  den  Personen
des  Herrn  Kammerherrn  und  Hauptmann  Freyherrn  von  Taube,  des  Grohherzoglichen
Rentamtmannes  Dreßler,  zu  Neustadt,  und  des  Großherzoglichen  Steuer=  Revisors
Säön,  daselbst,  zu  konstituiren.

Dieses  Bergamt,  welches  sofort  in  Wirksamkeit  tritt,  soll,  nächst  der  Leitung  des
Bergbaues  an  Ort  und  Stelle,  die  Aufsicht  über  das  Berg-Nechnungswesen  führen,  und
die  Erlaubniß  zum  Schürfen  so  wie  die  Muthscheine  ertheilen.

Wir  bringen  diese  höchste  Anordnung  hierdurch  zur  össentlichen  Kenntniß,  damit  diese
nigen  Personen,  welche  in  Bergbau-Angelegenheiten  des  Neusiädtischen  Kreises  Etwas  anzubringen
  haben,  sich  künftig  an  das  neu  errichtete  Bergamt  wenden  mögen.

Weimar  den  22sten  Oktober  132).
Grobhe  aen  the  Sachsische  Kammer.
.  W.  C.  Stichling.
        <pb n="145" />
        130

IV.  Da  mit  dem  Anfange  der  neden  Lektlonen  bey  hiesigem  Großherjoglichen
Gymnasium  den  Zöglingen  desselben  in  den  sämmtlichen  Klassen  ihre  halbjährigen
Censuren  gegenwärtig  wieder  zugetheilt  worden  und  es  der  unterzeichneken  Behörde,  nach
der  Wichtigkeit  dieses  Instituts,  sehr  daran  gelegen  ist,  dasselbe  recht  wirksam  und
wohlthéátig  für  die  Bildung  der  der  Anstalt  anvertrauten  Knaben  und
Jünglinge  in  sittlicher  wie  in  wissenschaftlicher  Rücksicht  werden  zu  lassen:
so  erneuern  wir  an  alle  werthe  Aeltern  und  Vormönder  derselben  die  dringende  Aufforderung,
  daß  sie  ihrer  Seits  allen  Ernstes  dazu  bey  ihren  Söhnen  und  Pflegebefohlenen  mitwirken
  mögen,  die  erhaltene  Cenfur  durch  Rath,  Aufmunterung,  Belobung,  oder  durch
vermehrte  und  geschärfte  Aufsicht  besonders  auf  die  Privat-Beschäftigungen,  die  Lektüre  und
den  Umgang  derselben,  selbst  für  das  häáusliche  Verhältniß,  durchgängig  recht  nübßlich
  und  förderlich  zu  machen.

Es  ist  unser  ernstlichster  Wunsch,  durch  diese  bestehende  Einrichtung  die  Schule  und
daö  Haus  in  immer  engere  Verbindung  zu  bringen,  indem  nur  durch  den
wechselseitigen  Einfluß  beypder  die  Gesammtbildung  der  36glinge  eines  Gymnasiums  recht
kräftig  gedeihen  kann,  so  daß  die  Früchte  überall  belohnend  und  erfreuend  für  Aeltern  und
Lehrer  hervortreten.  «

DiegebachtcnrespektivenAcltcrnobckBormündcrwecdendeshalbaufbicse
geäusicktcnWünsche,welcheallcindaöBcstedkk,derhiesiger-gelehrtenSchult?lnvkktcauten
  bezwecken,  nach  den  Gesinnungen  ihrer  alterlichen  Liebe  und  Sorgfalt,  allenthalben
die  besonnenste  Rücksicht  nehmen,  auch  die  Herren  Lehrer  nach  Befinden  von  dem  zu  unterrichten
  wissen,  was  zur  vollständigen  Beurtheilung  ihrer  Söhne  oder  Pflegebefohlenen  in
Beziehung  des  häuslichen  Verhaltens  zu  der  Schul-Censur  etwa  noch  hinzu  zu  fuͤgen  seyn
duͤrfte.  Zu  dem  Ende  ist  die  gesehene  Censur  mit  Nahmensunterschrift  der  Aeltern  durch
den  Schüler  dem  Klassenlehrer  wieder  vorzuzeigen,  dann  aber  von  dem  Schüler  sorgfáltigst
  aufzubewahren,  um  bep  dessen  Abgang  von  dem  Gymnasium,  bey  dem  etwaigen
  Gesuche  um  Benesicien  und  sonst,  dieselben,  der  geseblichen  Vorschrift  nach,  sämmtlich
  der  unterzeichneten  Behörde  vorlegen  zu  können,

Eisenach  den  26sten  Oktober  1824,
Großherzogliche  Süächsischeß  Ober-Konftstoriume
D.  J.  A.  Nebe.
        <pb n="146" />
        131

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  22.  Den  28.  Dezember  1824.

 

 

Diplomatische  Angelegenhe  it.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Kammerherrn  und  Legations-Rath,
Herrn  von  Cruickshank,  Ritter  des  weißen  Falken=  und  des  Königl.  Preuß.  rothen
Adler-Ordens  3Zter  Klasse,  auf  sein  unterthänigstes  Ansuchen,  von  der  von  ihm  bekleideten
Stelle  eines  Großherzogl.  Geschäftsträgers  am  Königl.  Preuftischen  Hofe  zu  Berlin  unterm
27sten  April  d.  J.  zurückzuberusen,  statt  dessen  den  Königl.  Preußischen  General-Masor
a.  D.,  Herrn  von  I.  Eskocq,  zu  Berlin,  Ritter  des  Königl.  Preuß.  rothen  Adler-Drdens
3ter  aas.  und  des  Königl.  Preuß.  Ordens  Pour  le  mérite,  zu  Höchst.  Jhyren  Minister-Residenten
  am  Königl.  Preußischen  Hofe  zu  ernennen  und  ihn  mittelst  allerhochsten
Ereditives  vom  roten  d.  M.  in  dieser  Eigenschaft  zu  beglaubigen  guädigst  geruhet.

DIrdenaustheilung.
Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  unter'm  2usten  Juny  d.  J.  dem  Koͤnigl.
Miederlaͤndischen  Obrist-  Lieutenant,  Herrn  von  Vigelius  zu  Ath,  das  Ritterkreuz
Hoͤchst-Ihred  Hausordens  vom  weißen  Falken  gnädigst  verliehen.

Nach  rich  t
von  dem  Dienst-Jubiläum  des  Hrn.  Raths,  Kammer-Kanzley-Sekretars
und  Kammer-Bothenmeisters  Schellhorn  allhier.

Des  Großherzogs,  Königl.  Scheit,  haben  dem  Nath  2c.,  Franz  Wilhelm  Schellhorn,
zu  der  Feyer  des  Zten  Dezember  d.  J.,  alö  der  Wiederkehr  des  Tages,  wo  derselbe  vor
50  Jahren  (d.  Zten  Dezember  1774)  bey  Großherzogl.  Kammer  als  Akzessist  angestelle
worden  war,  in  besonderer  Anerkennung  der  von  ihm  in  den  verschisenen  Stellen,  die  er
nach  und  nach  bekleidet,  stets  und  noch  jeht  im  hohen  Alter  geleisketen  treu-fleißigen  und
wohlgefälligen  Dienste,  die  silberne  Civil-Verdienst-Repaille  mit  der  Erlaubniß
zum  Trahen  am  rothen  Bande  des  weißen  Falkenordens  hmoreichst  zu  verleihen  geruhet.
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        Dienstentlassung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  in  Söchst  =  Ihren  Militär=Diensten
  als  Sekond-Lieutenant  bisher  gestandenen  Marximilian  Friedrich  Ernst  von
Hopffgarten  den  gebetenen  Abschied  mittelst  höchsten  Patentes  vom  Zten  d.  M.  zu  erthei
len  in  Gnaden  geruhtt.

Bes  örd  er  umn  .

Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  zeitherigen  Ober-Geleitsreiter  bey
Höôchst-Ihrem  Ober-Geleitsamte  zu  Ersurt,  Friedrich  Gottlieb  Lehmann,  dos  Praͤbikat
als  Ober-Geleits-Sekretar,  dem  Rentamts-Accessisten,  Ferdinand  Schmalz,  unter
Uebertragung  der  Rentbeamten-Stelle  zu  Dornburg  das  Prädikat  als  Rentamtmann,
den  provisor.  Rechnungsföhrer  der  der  Polizey-Kommission  zu  Jena  untergebenen  öfsentlichen
  und  Instituts-Kassen,  Johann  Chrislian  Veruhard  Schmidt,  unter  desinitiver  Anstellung
  das  Prédikat  als  Polizey-Kassirer  verliehen,  den  Steuer-Revisions-Kanzlist,
Christian  Schilling  allhier,  zum  Stadt-Steuer=  und  Impost-Einnehmer  zu
Jena,  den  provis.  Kanzley-Kopist,  Johann  Justinus  Schil!  zu  Eisenach,  zum  Ober-Konsistorial-Kanzlist
  und  den  Gotefried  Härtel  hies.  als  Beikoch  bey  der  Hosküche
ernannt;  sodann  den  Superintendent  und  Pfarrer,  Philipp  Anton  Vogt,  zu  Flettbach,
zum  Pfarrer  zu  Tannroda,  den  Hof-Kollaborator  Constantin  Ackermann  allhier,
zum  Diakonus  zu  Blankenhapn,  den  Kollaborator  und  Frepschullehrer  zu  Jena,  Christian
  Carl  Wölfer,  zum  Zuchthaus-Prediger  und  #sten  Freyschullehrer  allhier,
den  Kandidaten  der  Theologie,  Friedrich  Eichholz  zum  Pfarrer  zu  Kerspleben,
den  Kandidaten  der  Theologie,  Carl  Goctlob  Friedrich  Küchler,  zum  Garnison-Kollaborator
  und  Freyschullehrer  zu  Jena,  den  Kandidaten  der  Theologie,  Johann
Adam  Klopffleisch,  zum  Pfarr-Kollaborator  bey  der  Pfarrey  Dorndorf,  den
Pfarrer  zu  Neuenhof,  Ernst  Christoph  Dorschel,  zum  Pfarrer  zu  Berka  a.  v.  W.,
den  Kandidaten  der  Theologie,  Wilhelm  Eberhardi,  zum  Pfarrer  zu  Oechsen,  den
Kaplan  Paulus  Wehner,  zum  Pfarrer  zu  Geismar  und  den  Kandidaten  der  Theologie,
  Carl  Rönsch  zum  Pfarr-Substituten  zu  Dreibsch  mit  Almannsdorf  und
Rosendorf  in  Gnaden  bestätiget,  worüber  das  höchsle  Dekret,  die  hohen  Minislerial-Dekrete,
Reskripte  und  Urkunden  unter'm  5ten  und  gten  Oktober,  aten,  oten,  23sten,  a20flen,  zolten
vorigen  und  am  loten,  14ten  und  17k#ten  dieses  Monathes  ausgefertiget  worden  lind.

Demnächst  haben  Aunhöchstdieselben  im  Einverständniß  mit  des  Herzogs  zu  Sachsen
Gotha-Altenburg,  Durchlauch,  am  26sten  October  und  zten  d.  M.  gnädigst  geruhet,  den
        <pb n="148" />
        133

Privat-Dozenten,  D.  Friedrich  Wilhelm  Ludwig  Wahl,  sowie  den  Privat-Dozenten  und
Unwersitäts-Apotheker,  D.  Carl  Christoph  Friedemann  Traugott  Goebel,  beyde  zu  außer-=ordentlichen
  Professoren  der  philosophischen  Fakultät  auf  Höchst-Ihrer
Gesammk=  Universität  Jena  zu  ernennen.

Ministerial:  Bekanntmachung.

Eé  ist  mehrmahls  der  Fall  vorgekommen,  daß  den  Großherzoglichen  Gesandrichasften
  im  Auslande  Tauf=  und  Todtenscheine,  Integritäls-,  Lebens=  und  andere  Jeugnisse  inländischer
  Behörden  zum  Behuf  der  Beglaubigung  der  Unterschriften  vorgelegt  worden  sind,
welche  lehtere  denselben  gänzlich  unbekannt  waren  und  daher  von  ihnen  pflichtmäßig  nicht
haben  beglaubigt  werden  können.

Damit  nun  in  Zukunft  die  Inhaber  solcher  Zeugnisse  nicht  in  den  Fall  kommen  msgen,
  von  den  Großherzoglichen  Gesandeschaften  damit  zurückgewiesen  zu  werden  und  dadurch
Nachtheil  und  Schaden  zu  leiden,  wird  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  jedes  Zeugniß,
  welches  im  Auslande  geltend  gemacht  werden  soll,  und  folglich  der  Beglaubigung  der
Großherzoglichen  Gesandtschaften  bedarf,  vorher  durch  die  betreffende  Oberbehsrde  an  das
Großhergogliche  Staaks-Ministerium  einzusenden  ist,  um  hier  gehörig  legalisirt  und  sodann
an  die  auswärtige  Gesandtschaft  befördert  zu  werden,  bey  welcher  dasselbe  die  Betheiligten
selbst  wieder  in  Empfang  zu  nehmen  haben.

Für  auswärtige  Staaten,  wo  eine  Großherzogliche  Gesandtschaft  nicht  akkreditipt  ist,
genügt  die  im  Großherzoglichen  Staats  =  Ministerium  zu  bewirkende  Legalisation  allein,
und  e5  werden  die  legalisirten  Zeugnisse  auf  demselben  Wege  remittirt,  auf  welchem  sie  am
her  belangt  sind.  Es  versteht  sich  jedoch,  daß  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
  nur  solche  Unterschriften  beglaubiget  werden  können,  über  deren  Richtigkeit  und  Wahrbeit
  dasselbe  amtliche  Kenntniß  und  Gewihheit  erlangt  hat.

Weimar  den  17ten  Dezember  1824.
Großberzogliches  Säáchsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freyherr  von  Fritsch.

Bekanntmach  u  ng  en.

I.  Da  bey  Großherzoglicher  Regierung  vorgekommen,  daß  von  einigen  Stadträrhen
und  Vatrimonial-Gerichten,  wenn  sie  von  Justiz-Aemtern  uud  herrschaftlichen  Stadtgerichten
  ersucht  worden,  Gerlchtskosten  von  ihren  Untersassen  beyzutreiben,  dafür  Sporteln
liguidirt  worden,  dieser  Ungebühr  aber  nicht  serner  nachzusehen  ist:  so  erhalten  die  sämmt-
        <pb n="149" />
        184

lichen  Stabtraͤthe  und  Patrimonial;  Gerichte  die  Anweisung,  wenn  dergleichen  Antraͤge  an
sie  geschehen,  für  die  Beytreibung  der  von  den  Gerichtountersassen  an  die  Justiz  -Aemter
oder  andere  requirirende  und  unmittelbar  Großherzogliche  Gerschte  schuldigen  Sportesn,
auch  Verfügung  der  Auspfändung,  niemahls  Gebühren,  in  so  sern  solche  au5  einer  herrschaftlichen
  Sportelkasse  zu  bezahlen  wären,  zu  liquidiren,  sondern  kostenfrey  zu  erpediren.
Weimar  den  15ten  November  1824.
Grohherzogliche  Süächsische  Landeöregierung.
von  Müller.

II.  Von  Grohherzoglicher  Regierung  ist  dem  Rechts-Kandidaten,  Carl  Ferdinand
Konstantin  Lairib  zu  Jena,  am  17#en  dieses  Monathes  die  Amts-Advokatur,  nach  behsriger
  Wix  ertheilet  worden,  welches  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  18ten  Dezember  1824.
Großherzogliche  Sächsische  andesregierung.
von  Müller.

III.  Da  die  unterzeichnete  Landesregierung  schon  mehrfach  die  Erfahrung  zu  machen
gehabt  hat,  daß  bey  Rechnungs-Führung  über  unter  gerichtliche  Aufsicht  der  Unterbehörden
gestellte  Vermögenömassen,  nahmentlich  bey  Vormundschafts=  und  Sequestrations-Rechnungen,
  mancherley  Unorbnungen,  welche  zu  großem  Nachtheil  nicht  nur  der  Vermögens-Interessenten,
  sondern  auch  oft  der  Rechnungsfährer  selbst  gereicht  haben,  dadurch  entstanden
sind,  daß  die  Monenten  dem  Rechnungsgeschäfte  auf  keine  Weise  gewachsen  waren:  so  werden
  sämmtliche  Untergerichtöstellen  des  hiesigen  Regierungsbezirkes  hiermit  angewiesen,  so  oft
bey  ihnen  über  nur  einigermaßen  verwickelte  oder  bedeutende  Vermögensmassen  Rechnungen
gerichtlich  zu  prüfen  sind,  hierzu  nur  sachkundige  und  bewährte  Rechnungsverständige  zu  gebrauchen
  und  wenn  dergleichen  qualisicirte  Rechnungsverständige  in  der  Nähe  nicht  aufzusinden,
  die  fraglichen  Rechnungen  zur  Monirung,  auch  Falls  ihnen  bey  einer  bereits  abgeschlossenen
  Rechnung  Zweifel  gegen  die  Richtigkeit  derselben  beygehen,  solche  ebenfalls  zur
Revision  an  den  Regierungs-Kanzley-Rechnungs-Revisor  Ackermann  allhier  einzusenden,
der  zu  promtester  Expedition  für  solche  Fälle  angewiesen  ist.

Weimar  am  2isten  Dezember  1824.
Grohherzogliche  Sächsische  Landeöregierung.
von  Müller,
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
