24 6. 1. Zu schnellerer und minder kostspieliger Besorgung schriftlicher Ausfertigungen und mümdlicher Bestellungen außerhalb Weimar, welche bey dem Großherzoglichen Staats-Ministerinm und bey den Landes-Kollegien zu Weimar, nahmentlich der Großbherzoglichen Landesregierung, Kammer, Landes-Direktion, dem Großherzog= lichen Ober-Konsistorium und dem bandschafts-Kollegium vorkommen und nicht nach Maßgabe der in den Ss. 1, 2, 3 und 4 des Gesehes vom 24. May 1826 über das Bothenwesen enthaltenen Vorschriften auf andere Weise besorgt werden können und müssen, mithin lediglich für die im K. 5 dieses Gesetes angege- benen Ausnahmsfälle, wo die Absendung besonderer Bothen nö- thig wird, soll ein eigenes Central-Bothenamterrichtet werden. 2 Dasselbe wird seinen Sitz im Erpeditions-Pokal Großherzoglicher Landeöre= gierung haben und unter der Oberleitung und Aufsicht dieser Behörde stehen. .. B. Das Personal deöselben besteht in einem Expedienten — dem Bothenmeister bey der Kanzley Großherzoglicher Regierung, dessen Gehülfe und Stellvertreter bey besonderm Geschäftödrange und in Verhinderungsfällen der Kassirer und Spor- telcinnehmer des gedachten Kollegiumo ist — und in zwey besonders dabey ange- stellten Bothen. « Außerdem aber stehen auch noch die Amtöbothen der Aemter und die bey lekteren angestellten Amtödiener in der weiter unten angegebenen Maaße zur Dis- position des Central-Bothenamtes. . 4. Dergleichen Amtöbothen beschensen und sollen bünftig angestellt seyn bey den Aemtern Vieselbach, Großrudestedt, Buttstädt, Rosila, Ilmenau, Allstedt, Oldisleben, Blankenhayn, Berka, Dornburg und Börgel, dergestalt, daß die Aemter Allstedt und Oldisleben, Blankenhayn und Berka, Dornburg und Bür- gel nur je einen gemeinschaftlichen Amtöbothen erhalten. Diese Amtsbothen sind von den genannten Aemtern jede Woche wenigstens Ein Mahl, au bestimmten Tagen, nach Weimar abzusenden. Ausgenommen sind jedoch die Amtsbothen der Aemter Ilmenau, Allstedt und Oldiöleben, welche in der Regel nur alle 14 Tage, jedoch ebenfalls an bestimm- ten Tagen nach Weimar zu senden sind. Sie haben sich sofort nach ihrer Ankunft bey dem Expedienten des Central= Bothenamtes zu melden und dort ihre Abfertigung zu gewärtigen.