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        <title>Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829.</title>
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            <idno>rbl_swe_1829</idno>
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        Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regierungs  =  Blakt

auf  das  Jahr  1829.

Drevpzebenter  JLahrgang.

 

We  i  m  ar.
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        Seite  des  Nr.  der
Inha  l  t.  Regierungs=  Bekanntlattes.
  machung
A.
Abtrennungen  und  Veräußerungen  von  Kammer=  und  Rittergütern
  oder  sonstigen  im  Gemeindeverbande  nicht  stehenden  Besißungen.
  Bey  solchen  soll,  sobald  sich  ein  Gebäude  darauf  befindet,
  von  den  Untergerichts-Behörden  jedes  Mahl  an  die  Landes-Direktion,
  zu  Sicherstellung  der  Heimathsverhältnisse  der  auf
den  Parzellen  wohnenden  Personen,  Anzeige  gemacht  werden  42.  V.
Adjunkturen  —  deren  Besetzung:
a)  der  Superintendentur  zu  Jena  .  94.  II.
b)  der  Schulaufsicht  und  zwar:
aa)  die  2te  in  der  Dioͤzes  Jena  .  .  .  .  104.  III.
bb)  die  3te  in  der  Dioͤzes  Jena  .  .  11.  II.
Advokaten  —  Herzogl.  Sachsen  Meining'sche  —  deren  taiss  Zulassung
  vor  den  Gerichten  des  Eisenach'schen  Kreises  104.  II.
1  6(  80.  118.  I.  VI.
vokatorische  Praxis  —  deren  Ertheilung  .  19  v
Akten-Stücke  in  Untersuchungen  —  jedem  derselben  soll  ein  vollständiges
  Inhaltsverzeichniß  vorgeheftet  werden  87.  II.
Allstedter  Stadtverfassung.  Abaͤnderung  einiger  Punkte  des
Jurisdiktions-Reglement  derselben  v.  21.  September  1742  91—93.  J.
Almosen-Abgabe  von  allen  in  Weimar  wohnenden  Hof=  und
Staatsdienern  an  1  Pfennig  jährlich  von  jedem  Thaler  ihres,  in
den  Steuerrollen  1sten  und  SLten  Theiles  der  allgemeinen  direkten
Steuer  eingetragenen  Einkommens  110.  V.
Anzeiger  —  allgemeiner  für  die  Knigl  Preußischen  Staaten  —
dessen  Zweck  21.—  II.
Apotheker—  Ordnung.  Erinnerung  an  einige  F.  z.  derselben  124.  II.
Armen-Chirurg  zu  Weimar  —  dessen  Ernennung  11.  III.
Ausgewiesene.  Siehe  Vagabunden  und  Ausgewiesene.
Auslagen  —  bare  —  für  Atzung,  Transport,  Porto  und  Kopialien.
  Außer  diesen  sollen  in  allen  strafrechtlichen  Handlungen,
wo  wegen  Unvermögenheit  der  Inkulpaten  die  Kosten  niedergeschlagen
  werden  müssen,  auch  die  Reisekosten  und  Versäumnißgebühren
  der  Zeugen  berechnet  und  erstattet  werden:
)Nachtrag  zu  der  diesfallsigen  Konvention  mit  dem  Königreiche
  Preußen  (vergl.  Regier.  Blakt  v.  J.  1819  S.  74
Nr.  1  und  v.  J.  1824  S.  97  Art.  43)  41.  III.
b)  Anderweite  nachtrágliche  und  erläuternde  Bekanntmachung  82.  V.
Ausleihung  gerichtlich  deponirter  Gelder,  Gesetz  darüber  v.  26.  ,
Maͤrz  1829  "4  *  "  *  "  46.  4.1.
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        Seite  des  sNr.  der
In  h  a  l  t.  Regierungs-Bekanntlattes.
  machung.
Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder.  Gesetz  darüber  vom  25.
März  1829  "  "  *  "  #  "  "6  r  44.  45.  J.
B.
9.  18.  201
30.  855.  36..  —
1P#  72.75,
89.  95—
Beförderungen  103.  100—
111.  116..  —
119.  128..  —
127.  1555—
Berichte  der  Justiz-Unterbehsrden  in  Parthey=  und  Untersuchungssachen
  sollen  postfrey  und  unter  der  für  den  einzelnen  Fall  passenden
  Aufschrift  an  die  Regierung  zu  Weimar  eingesendet  werdes!18.  V.
Bischof  Rieger  zu  Fulda  —  dessen  provisorische  Bestätigung  für  die
einstweilen  noch  mit  dem  Bisthume  Fulda  verbundenen  katholischen
Pfarrepen  der  Aemter  Dermbach  und  Geisa  .  123.  —
Bitt-  oder  Beschwerdeschriften  —  eingereicht  bey  Sr.  Königl.
Hoheit  dem  Großherzoge  unmittelbar  oder  bey  dem  Staaté-Ministerium.
  Erneuerung  des  Publikandums  v.  19.  Oktober  1816
(vergl.  Weimar'sches  Wochenblatt  v.  J.  1816  S.  375)  im  Betreff
  der  diesfallsigen  Verhaltungsmaßregeln  .  1—3.  —
Blankenhayn  —  Stadtrichter,  Stadt-Schuldheiß  und  Bürgermeister
  daselbst.  117.  119.|III.  II.
Brand-  -sekurations=  ungelegenheiten.  In  denselben  soll
kostenfrey  expedirt  und  nicht  mehr  als  die  nach  F.  57  des  diesfallsgen-
  Gesetzes  v.  28.  August  1826  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.
1826  S.  217)  nachgelassene  Gebühr  für  Ausfertigung  der  Receptions
  =  Scheine  erhoben  werden  .  80.  II.
Branntweinblase.  Jede  Veränderung  derselben  ist  von  den  Brennern
  der  Orts-Imposteinnahme  und  von  dieser  dem  Landschafts-Kollegium
  anzuzeigen  .  .  .  .  .  .  .  117.  V.
Branntweinblasen=  Hut  —  großer  —  Feststellung  des  Begriffes
eines  solchen  (vergl.  auch  Repertorium  des  Reg.  Bl.  v.  J.  1825
unter  dem  Worte:  Branntweinblasen-Hut,)  114.  VIII.
Brot=  und  anderer  Mehlteig;  das  Privflegium  für  den  Vaschinenbau-Unternehmer
  Levasseur  zu  Paris  zu  Einführung  der  von
ihm  wegen  besserer  Bereitung  desselben  erfundenen  Maschine  104.  IV.
Brückengeld-Befreyte  —  deren  Nahmhaftmachung  (vergl.  Res.
Bl.  v.  J.  1819  S.  26)  .  .  .  140—142.  VIII.
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        Seite  des  Nr.  der
In  h  a  I  t.  Iezierungs-  Bekanntlattes.
  machung.
Bürgerrecht  in  der  Stadt  Eisenach.  Erläuterung  der  #..  S.  7,
8  und  15  des  Regulatives  über  die  Erwerbung  desselben  v.  30.
September  1824  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.  1824  S.  116,  117,  1199.  I.
C.
Chaussee-Geld-Befreyte.
Siehe  Brückengeld-Befreyte.
obirurgische  prarié  —  deren  Ertheinngz  15
Civil-Verdienst-Medaillen  —  Srofherzogliche  —  deren  Ver-h  72.  75.  —
leihung  .  .  .  .  .  .  115.  185..  —
D.
Dammgeld-Befreyte.  Siehe  Bruͤckengeld-Befreytt.
Darlehen  auf  Brandgut.  Diesfallsige  Verordnung  94.  IV.
Deponirte  Gelder  —  gerichtlich  deponirte.  GOeseb  über  deren  Ausleihung
  vom  26.  März  1829  .  .  .  .  46.  47.  II.
Dienstentlassungen  .  ..  ..  .  36.111.116.-—
Dienst-Jubilaͤa  .  .-.  .  .  .  .  .  72.115.—
E.
Ediktalien.  Geses  uͤber  die  Bekanntmachung  derselben  v.  1.  May
68—70.V.II.
MmWi#d-  von  dem  Ober-  ppelations:=  Gerichte  zu  Jena,  in
buͤrgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  auf  in  letzter  Instanz  ergriffene
Rechtsmittel  gefällte,  sind  von  dem  Augenblicke  ihrer  Eröffnung
an  die  streitenden  Partheyen  für  rechtskraftig  zu  achten  107.  J.
Exekution  —  Einlegung  derselben  bey  den  Unterthanen  durch  Amtsund
  Gerichtsdiener  .  .  .  135.  J.
F.  .
Falk'sches  Institut  (Erziehungs-Institut  für  verwahrlosete  Kinder)
  aufgehoben  als  Privat-Anstalt  und  zu.  einer  Nebenanstalt
des  Landes-Waisen=  Institutes  v.  1.  April  1829  an  erhoben  76.  J.
Feuersbrünste.  Gesetz  zur  Sicheruns  gegen  dieselben  v.  29.  April
1829  57—67..

Forst=  und  Jagdverbrecher  —  Konventionen  wegen  gegenseitiger
Stellung  derselben  mit  den  Königl.  Sächsischen  und  Herzogl.
Sächsischen  Landesregierungen  und  Justiz-Kollegien  zu  Dresden,

 

Altenburg,  Coburg  und  Gotha,  ingl.  mit  den  Schwarzburg'schen
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        Seite  des  Ir  der
In  h  a  l  t.  Regierungs-Bekannt-Blattes.
  machung.
und  Reußischen  Landesregierungen  zu  Rudolstadt,  Arnstadt,  zu
Greiz  und  Gera  .  .  .  .  .  .  .  99—102.—
Fuhtwerke.  Das  Ausweichen  derselben  bey  dem  Zusammentreffen
mit  Posten  (vergl.  Reg.  Blatt  v.  J.  1817  S.  109,  15,  16
und  v.  J.  1819  S.  132  f.  200  ...  12.  V.
G.
Gefängnißstrafen  —  deren  pünktliche  und  gehörige  Vollstreckung  9.  I,  2.
Gesandter  —  Kaiserl.  Russischer  —  akkreditirt  am  Großherzoglichen
Hofe  "  "  "  .  o  *  o  135.  —
Geschäftsthätigkeit  der  Kandesregierungen  zu  Weimar  und  zu
Eisenach  in  dem  Jahre  1828.  Diesfallsige  Uebersichten  .  31—34.  —1
Gesetze.  Bekanntmachung  wegen  Publikation  sieben  neuer  Gesehe  43.  —
Gewerkschule  —  Großherzogl.  freye  —  Nachricht  von  deren  Errichtung,
  Zweck  rc.  .  .  .  .  .  ..  «  127—130..
Großherzog  Carl  Friedrich,  Königl.  Hoheit,  empfängt  v.  Sr.
Majestät,  dem  Könige  von  Württemberg,  das  Großkreuz  des  Königl.
  Hausordens  der  Württemberg'schen  Krone  35.  —
Güter-Lotterieen  —  auswärtige  —  das  Einsetzen  in  und  das
Kolligiren  für  dieselben  ist  bey  50  thlr.  Strafe  verbothen  109.  IV.
H.
Handel  und  freyer  nachbarlicher  Verkehr.  Die  zu  deren  Beförderung
  zu  Cassel  im  J.  1828  geschlossenen  Staatsverträge
(vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.  1828  S.  107—  134).
a)  Bekanntmachung  der  Kammer  v.  30.  Dezember  1828  4—8.
b)  Bekanntmachung  der  Regierung  zu  Weimar  v.  9.  Januar  '
1829.  .  .  .  .  .  .  .  .  11.  IV.
c)  Bekanntmachung  der  Landes-Direktion  v.  31.  Jan.  18291  21.  III.
4)  Beytritt  der  Fürstl.  Schwarzburg-Sondershauseschen  Ober,
herrschaft  Arnstadt  mit  dem  Amte  Gehren  zu  den  Verträgen
v.  24.  und  29.  September  1828  durch  die  beyden  Accessions-Verträge
  d.  d.  Weimar  am  25.  Dezember  1828,
nebst  den  Großherzogl.  Ratiftkations-Urkunden  23—29.V.
e)  Bekanntmachung  der  Landes-Direktion  v.  10.  März  1829  88.  IV.
f)  Bekanntmachung  der  Landes-Direktion  v.  1.  Dezember
1829  im  Betreff  der  auf  fremden  Handelsplätzen  angestellten
  Konsuln  der  zum  Vereine  gehörenden  Regierungen  137.  II.
Handwerker  im  Eisenach'schen  Kreise.  Beeinträchtigung  derselben  durch
gesegwidrige  Zulassung  ausländischer  Professionisten  .  .  136.  II.
        <pb n="7" />
        Inhalt.

Seite  des

Nr.  der

Regierungs-Bekannt- 



Hausir-Handel.  Vorkehrungsmaßregeln  gegen  das  bedenkliche  Ueberhandnehmen
  desselben  .  .  .
Herzogin  Maria  Louise  Auguste  Cathariné.

a)  Fôrmliche  Anwerbung  um  die  Hand  derselben  und  förmliche
Verlobung  Ihrer  Hoheit  mit  dem  Prinzen  Friedrich  Wilhelm
  Ludwig  von  Preußen,  Königl.  Hoheit.

b)  Beschreibung  der  Feyerlichkeiten,  welche  in  den  letzten  Tagen
  vor  und  während  der  Abreise  Ihrer  Hoheit,  als  Braut
Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Prinzen  Friedrich  Wilhelm  Ludwig
  von  Preußen,  von  Weimar  Statt  gefunden  haben

c)  Diesfallsige  allgemeine  Danksagung  Sr.  Koͤnigl.  Hoheit,
des  Großherzogs  .  .

Hof-Advokatur  —  deren  Ertheilung  .  .  .  .  .

J.

Inschriften,  in  und  an  den  Kirchen  sowie  auf  den  Begraͤbnißplaͤtzen,
sollen  nur  nach  vorhergegangener  Billigung  der  Pfarrämter  gestattet
  werden

Impost-Kontroleur  für  die  *  Berka,  Blankenhayn  mit

Remda  2.  .  .  .  .  .  .
J.

Jagdverbrecher.  —  Siehe  Forst-  und  Jagdverbrecher.
J.

Abtrennungen  und  Veraͤußerungen  von  denselben.
Siehe  Abtrennungen  und  Veräußerungen.
Kandidaten-Examen  —  theologisches  —  Diesfalls.  Verordnung
Kinder  —  uneheliche  —  Gesetz  über  die  Verbindlichkeit  zur  Ernährung
  derselben  v.  13.  April  1829.

Kirchenkommissarische  Angelegenheiten  —  Schreibgebühren  in
denselben

Konsuln  —  HKonigl.  Sächsische  und  Kurfürstl.  Hesische  —  sollen
das  Interesse  der  Unterthanen  aller  uͤbrigen  Vereinsstaaten  mit
gleicher  Sorgfalt  wie  das  der  Koͤnigl.  Saͤchsischen  und  Kurfuͤrstl.
Hessischen  Unterthanen  gemaͤß  der  Casseler  Handelsveteins-  -Akte  v.
24.  September  1828  wahrnehmen

Konsuln.  Nähere  Bestimmung  der  Intervention  derselben  für  unterthenen
  anderer  Vereinsstaaten,  gemäß  der  Casseler  Handels-Konferenz
v.  J.  1829  mit  Hinsicht  auf  die  Handelsvereins=  Akte  v.  J.  1826

Kammergüter.

 

 

Blattes.  machung.
81.  IV.
19.  ——

88—86.  —
79.  —

96.  112.  III.  III
103.  J.
98.  II.
77.  III.

48—50.  III.

105.  106.  VI.
73.  II.
187.  III.
        <pb n="8" />
        Seite  des  Nr.  der
In  h  a  l  t.  HRegierungs-Bekannt-Blattes.
  machung
L.
eandes-Direktions-Kanzley-Sporkelntare  120—122.V.
Landtags-Abgeordnete  und  deren  Stellvertreter.
a)  Die  neuen  Wahlen  derselben  18—18..  II.
b)  Nachträgl.  Bekanntmachung  wegen  weyer  Sellertreter.
Stellen  .  .  74.  III.
Letzte  Willen.  Siehe  Willen.
Löschungsmannschaft  und  Spritzenpferde.  Die  Abgabe  von
bLebensmitteln  und  Fourage  an  die  zur  Hülfe  bey  einem  Brande
aus  anderen  Orten  herbeygekommenen  36.  I.
Lotteriemäßige  Ausspielung  von  Pferden,  uhren,  Gewehren  und
anderen  Gegenständen  dürfen  ohne  Zustimmung  des  Pachters  des
Geldklassen=  Lotterie-Privilegiums  und  ohne  spezielle  Erlaubniß  der
Landes-Direktion  nicht  Statt  finden  .  .  .  .  112.  1.
M.
Magdala  —  provisorische  Verwaltung  der  dasigen  Justiz  durch  den
Stadtrath  zu  Blankenhayn  .  22.  117.  IV.  III.
Medizinal-Ordnung.  Erinnerung  an  einige  §.  g.  derselben  124.  II.
Medizinische  Praxis.  Die  Ertheilung  derselben  betreffend  40%  konll.
Mehlteig.  Siehe  Brot=  und  anderer  Mehlteig.
Militär-Dienstpflicht:
a)  Gesetz  über  dieselbe  v.  24.  Juny  18283  (vergl.  Reg.  Bl.
v.  J.  1823  S.  113—  144).  Nachtrag  zu  diesem  Gesetze
vom  14.  April  1829  51.  52.  IV.
b)  Erlaͤuterungen  zu  der  Instruktion  über  das  Verfahren  bey
Aufstellung  und  Pruͤfung  der  Ortslisten  im  Betref  der
Militär-Dienstpflichtigen  96—98.  J.
Muͤnchen  —  Erblehengut  —  dessen  andsstandschaftsrecht  .  80.  III.
O.
Orden  —  Grohherzogl.  Hausorden  der  Wachsamkeit  oder  vom  wei-l  9.  13.  199h
ßen  Falken  —  dessen  Verleihung  an  verschiedene  Personen  J20.28.3911—
71.91.95.—
108.  —

Orden  —  fremde  —  Erlaubniß  zum  Tragen  derselben  an  einige  35.39.  95.
2  96.

Großherzogliche  Staatsdiener

*  ·

 

1.
        <pb n="9" />
        Seite  des  Nr.  der
Inh  a  l  t.  egierungs-Bekannrlattes.
  mmachung
P.
Patrimonial-Gerichts-Direktoren.  Verpflichtung  und  Einweisung
  neu  ernannter  für  die  nachverzeichneten  Gerichte:
a)  fuͤr  das  Freyherrl.  von  Speßhardtsche  Gericht  zu  Aschenhausen
  77.  II.
b)  für  die  Freyherrl.  von  Lynkerschen  Gerichte  zu  Suubriiet
und  Kötschau  105.  V.
c)  das  von  Zehmensche  Bericht  zu  Markersdorf  und  Neul
  74.  IV.
d)  für  die  Eichelschen  Zaun  und  Pfahlgerichte  auf  dem  Metschrieder
  Hofek  140.  VII.
e)  fuͤr  die  Nayschen  Jaun=  und  Pfahlgerichte  zu  Megeléroda-  108.  II.
ffür  die  von  Kalitschischen  Gerichte  zu  Tännich  und  Breitenheerda
  .  117.  IV.
g)  fuͤr  das  von  Wabdorf-  Zehmensche  Kommun,  Gericht  zu
Stadtberga  74.  IV.
Pflastergeld-Befrepvte.  Siehe  Brückengeld-  Befreyte.
Phyosikat  des  Amtes  Crayenberg  —  dessen  Besetzung  98.  IV.
Hosten  —  das  Ausweichen  der  Fuhrwerke  bey  dem  Zusammentreffe
mit  denselben.  Siehe  Fuhrwerke.
Prájudicium  des  Ober-Appellations-Gerichtes  zu  Jena  wegen  der
Rechtskraft  seiner  Erkenntnisse  .  107.  J.
Psykter  —  ein  Apparat  zu  Abkuͤhlung  heißer  Fluͤssigkeiten  —  das
dem  Erfinder,  Kaufmann  Brenner  zu  Erfurt,  auf  die  Verfertigung
  und  den  Verkauf  desselben  ertheilte  ausschließende  Patent  20.  I.
R.
Rechtswissenschaft.  Abmahnen  von  dem  Studium  derselben  bey
hierzu  nicht  vorhandenen  vorzuͤglichen  Begabnissen  .  120.  III.
Regierungs-  und  Wochenblätter.  Befehl  a)  wegen  Zurückweisung
  des  Ansinnens  der  Gerichtsstellen  und  Gemeinden  an  die  Erpedltion
  jener  Blätter  zu  Vervollständigung  ihrer  defekten  Jahrgänge,
  b)  zu  sorgfältiger  Sammlung,  zum  Binden,  sowie  zum
Aufbewahren  und  resp.  zum  Aufstellen  derselben  an  ordentl.  Gerichtsstelle,
  von  denen,  welchen  es  obligt  87.  III.
Reisekosten  der  Zeugen  in  Untersuchungssachen.
Siehe  Auslagen.
Remda,  das  dasige  akademische  Gericht  dem  Justiz-Amte  Blanken-  140
.  .  VI.

hayn  einbezirkt  .  .  .  .  .
Rinderpest.  Siehe  Viehseuche.
        <pb n="10" />
        Seite  des  Nr.  der
Inh  a  l  t.  Regierungs-Bekanntlattes.
  machung.
Rittergüter.  Abtrennungen  und  Veräußerungen  von  denselben.
Siehe  Abtrennungen  und  Veräußerungen
Ruhestand.  Versetzung  in  denselben  mit  Pension  .  71.  72.  75..  —
89.
S.
Schreibgebuühren  in  kirchenkommissarischen  Angelegenheiten  .  105.  106.  VI.
Schreibmaß.  Gesetz  darüber  v.  7.  Oktober  1817  (vergl.  Reg.  Bl.
vom  J.  1817  S.  104).  Erinnerung  an  dasselbe  123.  I.
Schulbesuch  der  Kinder  —  öffentlicher  —  in  den  ehemahl  Koͤ-niglich
  Saͤchsischen  Gebiethstheilen.  In  Ansehung  des  Anfangs-Termines
  findet  die  Verordnung  v.  3.  Oktober  1826  (Reg.  Bl.
vom  J.  1826  S.  240  Nr.  IV)  Anwendung  77.  V.
Siehe  auch  die  früheren  Jahrgänge  des  Regierungs-  Blattes
unter  dem  Worte:  Konfirmation.
Schulen  —  ausländische  —  Gesuche  um  Erlaubniß  zum  Besuche  derselben  73.  I.
Schutzpocken-  Impfung  betr.  112.  II.
Spritzenpferde  bey  einem  Brande.  ãbdabẽ  von  gourage  an  dieselben
  896.  I.
Steuer-  Patent'  —  Gtoßherzogliches  —  für  die  Jahre  isso,  1831
und  1832  .  131—134
Sträflinge  —  entlassene  aus  den  Straf.  und  Korrektions=  „Unstalten
  —  Verein  zu  Beaufsichtigung  und  Besserung  derselben.  —
Die  diesem  ertheilten  Rechte  milder  Stiftungen  .  80.  I.
T.
Termine.  Befehl  wegen  des  Beginnens  derselben  vor  den  Justiz=Unterbehörden
  Vormittags  neun  spätestens  zehen  Uhr  .  40.  II.
Theologisches  Kandidaten-Examen.  Diesf.  Verordnung  77.  III.
Thierarzt  —  Land-Thierarzt  und  tbierärgtlicher  Physikus  —  die
Anstellung  eines  solchen  130.  II.
Titel  —  fremdherrischer  —  Erlaubniß  zum  Föhren  desselben  für  einen
  Weimar'schen  Kammerguts-Pachter  91.  —
Todtenregister.  Ordentl.  Halten  derselben  t(vergl.  Reg.  Bl.  vom
J.  1824  S.  24  Nr.  1V):
a)  Bekanntmachung  der  Regierung  zu  Weimar  .  113.  VII.
b)  Bekanntmachung  der  Regserung  zu  Eisenach  .  119.  .
u.
Uneheliche  Kinder.  Gesetz  über  die  Verbindlichkeit  zur  Ernährung
derselben  .  .  .  .  .  .  48  -50.  lI.
        <pb n="11" />
        Jnhalt.

Seite  des

Regiensslattes.



Nr.  ber
Bekanntmachuna


"  .

 

 

Untersuchungs-Akten  —  denselben  soll  ein  genaues  Inhaltsverzeichniß
  von  den  Justiz-Unterbehörden  vorgeheftet  werden

Untersuchungs-Tabellen  —  deren  Einreichung  am  Schlusse  jedes
  Jahres  von  Seiten  der  Untergerichte  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  J
1820  S.  133  Kr.  I1)

Unterstüßungsgesuche  in-  und  ausländischer  Personen,  eingereicht
  bey  Sr.  Königl.  Hoheit,  dem  Großherzoge  .

Uttenrodt  zum  Scharfenberg  —  Freyherr  —  dessen  Erhebung  in
den  Großherzogl.  Hessischen  Grafenstand  und  dessen  Anerkennung
als  Graf  von  Uetterodt,  Herr  zum  Scharfenberg

V.

Vagabunden  und  Ausgewiesene,  welche  auf  den  Schub  geschickt
werden,  sind  zur  Fortsetzung  ihres  Transportes  oder  ihrer  Reise
nur  dann  zu  übernehmen  oder  zuzulassen,  wenn  sie  mit  einer  begründeten
  Nachweisung  über  den  wirkl.  Anspruch  zu  ihrer  Aufnahme
  in  den  bestimmten  Ort  versehen,  außerdem  aber  mit  schriftlicher
  Bemerkung  und  Protestation  zurückzuschicken

Veräußerungen.  von  Kammer=  und  Rittergütern.

Siehe  Abtrennungen  und  Veräußerungen.

Verdußerungésvertráge,  abgeschlossen  über  lehensfrepe  Grundstücke
  in  den  Aemtern  Dermbach,  Alt-Fuldaischen  Antheils  und
Geisa.  Geseßh  im  Betreff  der  viesfallsigen.  gerichtlichen  Anzeigen
vom  15.  May  1829  .

Verläge  —  bare  in  untersuchungssachen  gegen  Jahlungs=  Unvermsgende.
  Unter  diese  werden  auch  Bothenl  öhne  gegenüber  den
Königl.  Preußischen  Behörden  mit  Hinsicht  auf  die  Konvention  v.
31.  März  1819  gerechnet  (vergl.  Nes.  Bl.  v.  J.  1819  S.  74
Nr.  1).

Versäumnißgebühren  der  zeugen  in  untersuchungssachen.

Siehe  Auslagen.

Versteigerungs-Patente.  Geseß  über  die  Bekanntmachung  derselben
  vom  1.  May  1829  .

Viehseuche.  Vorsichtsmaßregeln  wegen  deren  Ausbruch  in  mehren
Kaiserlich  Oesterreichischen  Provinggen

Vormundschaften.  Keine  Art  derselben  sollen  die  mit  amtlicher
Ausübung  der  Civil-Justiz  beschaͤftigten  Personen  uͤbernehmen,
nicht  minder  Rentbeamtete  wenigstens  solche,  womit  eine  Vermögensverwaltung
  verknüpft  ist;  nur  advokatorische  Praxis  treibende
Aktuare  und  Gerichtshalter  dürfen  ausnahmsweise  in  den  Ge-·

  ue

116.

9.
1.

78.

41.

87.  88.

113.

125.

 

·  ·

richtssprengeln,  wo  sie  advociren,  dergleichen  führen

90.

 

IV.

VII.

III.
        <pb n="12" />
        Seite  des  s  Nr.  der
Inhalt.  SiegierungeBekanm
lattes.  machung
Vormundschaften.  Erneuerung  der  Vorschrift  zu  jährlicher  Einsendung
  der  Tabellen  von  allen  Unterbehörden  über  die  in  ihrem  Bezirke
  bestehenden  und  zu  Vorlegung  der  Akten  und  Rechnungen  in
jedem  3ten  Jahre  .  .  ·  .  .  138.  IV.
Vormundschaftliche  Gelder.  GEeset  über  deren  Ausleihung  vom
25.  März  1829  44.  1.
Vorstellungen  in=  und  ausländischer  Personen,  eingereicht  beh  Sr.
Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  .  .  .  "=  1.  —
W.
Wegegeld-Befreyte.  Siehe  Brückengeld-Befreyte.
Willen  —  letzte  —  gerichtlich  erklärte  oder  niedergelegte.  —  Gesetz
über  die  Erdffnung  und  Bekanntmachung  derselben  v.  18.  April
18  829  2—597.  V.
Wochenblärter.  Siehe  Regierungs.  und  Wochenblätter.
Würderungen  von  Immobilien  Behufs  der  Aufnahme  eines  Darlehens
  durch  die  verpflichteten  Ortsgerichts-  Personen  ohne  Konkurrenz
  des  Gerichtes  .  .  .  .  .  .  9.  1,  1.
3.
8euge  deren  Reisekosten  und  Versäumnißgebühren  in  Untersuchungssa
  Siehe  Auslagen.
S#chthnus,  Ohirurg  zu  Weimar,  dessen  Ernennung  .  11.  L

 

 

 

Gefertiget  in  Gemaͤßheit  der  7ten  Bestimmung  des  bey  Einfuͤhrung  des  Großherzogl.
Regierungs--  Blattes  unter  dem  18.  Nrz  1817  erschienenen  höchsten  Patentes.

Weimar  den  31.  Dezember  1829.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.

Ernst  Müller.
        <pb n="13" />
        Großherzogl.  S.  Weimar  Eisenach'sches
Regictrungs-Blatt.

Nummer  1.  Den  6.  Januar  1829.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  sind  seit  Hoͤchstihrem  Regierungsantritte
  von  einer  so  großen  Menge  in  =  und  ausländischer  Personen
mit  den  unbescheidendsten  Vorstellungen  und  Unterstützungsgesuchen  belastiget  worden,
  daß  es  dringend  nothwendig  geworden  ist,  an  das  hiernach  wieder  abgedruckte
  Publikandum  vom  19.  Oktober  1816  zu  erinnern.

Wer  irgend  eine  Vorstellung  zu  thun  Grund  zu  haben  glaubt,  hat  sich  damit
  an  seine  ihm  zunächst  vorgesetzte  Behörde  und  nur  dann  erst  an  eine  höhere
Instanz  zu  wenden,  wenn  er  bey  der  ersten  kein  Gehör  finden  oder  sich  von
derselben  verletzt  erachten  sollte;  Bitten  um  uUnterstützung  aber  sind  zunächst  bey
den  betreffenden  Armenanstalten  und  Behörden  anzubringen.

Alle  gegen  die  hier  erneuerten  Anordnungen  eingereichten  Gesuche  werden
künftig  unbeachtet  und  unbeantwortet  bleiben.

Weimar  den  2.  Januar  1829.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.

PYKublikand  umm,

wie  sich  diejenigen  zu  verhalten  haben,  welche  bey  Sr.  Königl.  Hoheit  höchsten
Person  und  dem  Staats-Ministerium  Bitt-oder  Beschwerdeschriften
eingeben  wollen.

Wie  bereitwillig  auch  Se.  Königliche  Hoheit,  unser  gnadigst  regierender

Großherzog,  und  Höchstdessen  verordnetes  Staats-Ministerium  seyn  mögen,  jedem
Bedrängten,  oder  sonst  ein  Anliegen  habenden  Unterthan  immer  ein  geneigtes
        <pb n="14" />
        2

Gehoͤr  zu  goͤnnen  und  jeder  gegruͤndeten  Beschwerde  moͤglichst  abzuhelfen:  so  erfordert
  es  doch  die  sich  anhaͤufende  Menge  von  Regierungsgeschaͤften,  daß  selbst
zum  Besten  derer,  deren  Gesuche  eine  baldige  Erledigung  verdienen,  ein  Unterschied
  festgesetzt,  und  der  häufigen  Eingabe  von  ohne  Noth  zudringlichen,  oder
gar  widerrechtlichen,  Bitt=  und  Beschwerdeschriften  gesteuert  werde.

Man  sieht  sich  daher  bewogen,  nicht  nur  die  dlteren,  mehrmahligen  Vorschriften
  und  Anordnungen,  welche  in  der  Schmidtschen  Gesebsammlung  Bd.  V
S.  342  ff.  unter  der  Rubrik:  Memorialien  zusammengestellt  sind,  hierdurch
resp.  zu  erneuern  und  für  die  gesammten  Großherzogl.  Lande  im  Allgemeinen  zur
Nachachtung  anzuwenden,  sondern  auch  besonders  noch  Folgendes  dieserhalb  näher
zu  bestimmen  und  bekannt  zu  machen:

1)  da  für  alle  Arten  Geschäfte  gewisse  Beamte,  Gerichte  und  Kollegien  bestellt
sind:  so  dürfen  nicht  alle  Gesuche  und  Vorstellungen  sogleich  unmittelbar  an
Se.  Königl.  Hoheit  und  dessen  Staats-Ministerium  gebracht  werden,  indem
  der  Gang  der  Sache  selbst  durch  die  Rückfragen  und  Berichtserforderungen
  meistentheils  verlängert  wird.

Es  muß  also  jeder  Unterthan,  der  eine,  das  Justiz-,  Lehens  -,  Kammer-,
Steuer-,  Militär-,  Polizey=  oder  geistliche  Fach  betreffende  Angelegenheithat,
  solche  bey  der  dazu  zunächst  rerordneten  Stelle  und  mit  Beobachtung
der  Stufenfolge  anbringen,  und  Resolution  dort  erwarten.

Erst,  wenn  die  Rrsolution#oder  Verfügung  ungebührlich  verzögert,  oder  sich
Jemand  dadurch  mit  Grund  beschwert  zu  seyn  erachten  sollte,  so  kann  sich
derselbe,  wenn  es  Ober-Instanzen  betrifft,  an  Serenissimum  wenden.
Es  muß  aber  eine  Abschrift  von  der  gravirenden  Resolution,  Sentenz  oder
Verfügung,  der  nähern  Nachweisung  halber,  beygefügt  werden.  Gegen
rechtskräftig  abgeurtheilte  Sachen  kann  keine  Vorstellung  von  Wirkung  seyn.

2

Was  die  Abfassung  der  Schreiben  und  Denkschriften  selbst  betrifft,  so  kann
in  Justiz=  und  Prozeß-Angelegenheiten,  wo  es  auf  aktenmäßige  Darstellung
und  Rechtskenntniß  so  sehr  ankömmt,  keine  Eingabe  beachtet  werden,  wenn
solche  nicht  von  cinem  rezipirten  Sachwalter  mit  unterzeichnet,  oder  doch  die
ihre  Sache  selbst  führende  Parthey  der  Rechte  kundig  ist.

Bey  anderen  Angelegenheiten  ist  es  zwar  den  Bittstellern,  in  so  fern  sie
eines  klaren  schriftlichen  Vortrages  fähig  sind,  erlaubt,  ihre  Vorstellung

3
        <pb n="15" />
        8

selbst  abzufassen,  oder  durch  einen  Freund  und  Bekannten  abfassen  zu  lassen;
es  muß  dieses  aber  sowohl,  als  der  Nahme  und  Wohnort  des  Verfassers,
ausdruͤcklich  am  Ende  des  Schreibens  bemerkt  seyn,  und  bleibt  jeder  fuͤr
seine  Vorstellung  verantwortlich,  auch  wird  den  Rechtsunkundigen  Winkelschreibern
  alles  Emmischen  in  Prozeß-,  Vormundschafts=  und  andere  Justiz=Sachen
  wiederholt,  bey  harter  Strafe,  untersagt.
Wer  sich  dennoch  vorschriftwidrige  Eingaben  erlaubt,  hat  zu  gewarten,  daß
sie,  nach  Befinden  der  Umstände  ohne  Resolution,  bey  erheischender  Nachsicht,
  durch  die  Post  zurückgesendet  werden,  oder  höchsten  Falles  an  die  betressenden
  Behörden  gehen,  welche  darauf  zu  verfügen  oder  bedenklichen  Falles
  zu  berichten  haben;  oder  aber,  daß  die  ganz  unstatthaften  Anbringen
zurückgegeben,  theils  beygelegt,  auch  falsch  angegebene  Thatsachen  und  Anzüglichkeiten
  scharf  geahndet,  wiederholte  Zudringlichkeiten  und  dergleichen,
den  bestehenden  Vorschriften  gemäß,  bestraft  werden.
Indem  man  sich  hierbey  zu  dem  Diensteifer  der  Kollegien  und  Behörden  versiehet,
  daß  sie  die  Angelegenheiten  der  Unterthanen  zu  fördern,  auch  deren  mündliche
  Anbringen,  wo  es  keiner  weitlauftigen  Ausführung  oder  Nachweisung  bedarf,
  bereitwillig  registriren  lassen,  und  sie  mit  gehörigen  Resolutionen  versehen
werden:  so  werden,  zu  Erreichung  des  Zweckes,  die  Aemter,  Stadträthe  und  Gerichte
  noch  besonders  angewiesen,  den  Sinn  und  die  gute  Absicht  dieses  Publikandums
  den  Unterthanen  deutlich  aus  einander  zu  setzen,  sie  über  Zweck  und
Einrichtung  der  verschiedenen  Landesbehörden  und  ihre  Abstufung  zu  belehren,  auch
sie  in  vorkommenden  Fällen  selbst  freundlich  zu  bedecuten  und,  wohin  sie  sich  in
jedem  Falle  zu  wenden  haben,  zurecht  zu  weisen,  guch  in  dazu  geeigneten  Füllen,
um  Zeit  und  Rückfragen  zu  ersparen,  ihnen  mit  richtigen,  die  Sache  betreffenden
Attestaten  und  respekt.  Berichten  an  die  Hand  zu  gehen  und  überall  mit  zu  wirken,
  daß  das  Wohl  der  Rechts=  und  Hülfebedürftigen,  mit  der  Vereinfachung
des  Geschaftsganges  zugleich,  erreicht  werde.

Welches  Alles  andurch  zu  Jedermanns  Wissenschaft  und  Nachachtung  zu  bringen
  gewesen.

Sign.  Weimar  den  19.  Oktober  1816.

Großherzoglich  Saͤchsisches  Staats-Ministerium.
G.  v.  Voigt.  von  Gersdorff.  Graf  Edling.

4

vdt.  Ackermann.
        <pb n="16" />
        Bekanntmachung.

Die  zu  Beförderung  ded  Handels  und  des  freyen  nachbarlichen  Verkehrs
  unter  dem  24.  September,  dem  29.  September  und  11.  Dezember  dieses
  Jahres  zu  Kassel  abgeschlossenen,  in  Nr.  20  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre
1828  am  285.  Dezember  abgedruckten  Staatsverträge  enthalten  unter  andern
mehre,  die  Geleits=  und  Zollerhebung  im  Großherzogthume  betreffende  Bestimmungen.
  Außer  den  dieserhalb  für  einzelne  Fälle  zum  Beyspiel  wegen  des  von  den
nach  Wanfried  und  Eschwege  bestimmten  Gütern  zu  entrichtenden  Geleits,  wegen
  des  Wegfalls  des  Salz-Lizents  und  sonst  von  uns  bereits  erlassenen  besonderen
  Verfügungen,  bringen  wir  aus  jenen  Staatsverträgen  im  Allgemeinen  noch
Folgendes  zur  Kenntniß  sämmtlicher  Einwohner  sowohl  des  Thüringischen  Geleits,
als  der  Land=  und  Wassergeleite  und  Zölle,  um  sich  hiernach  für  die  Zukunft
und  zwar  vom  1.  Januar  1829  an  überall  zu  achten:

J.

Geleits  =  oder  zollbare  Güter  und  Gegenstände  jedweder  Art,  die  irgend
eine  Großherzogliche  Geleits  =  oder  Zollstelle  im  Inlande,  oder  auch  —  was  das
Thüringische  Geleit  betrifft  —  im  Auslande  berühren  und  Einwohnern  gehören

a.  des  Königreichs  Sachsen,

b.  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen  Koburg  =  Gotha  und
Sachsen-Altenburg,

c.  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  und

d.  der  Fürstenthümer  Reuß-Schleiz,  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf  und
Reuß-Greiz,

oder  die  in  diesen  Staaten  produzirt  worden  sind,  sollen  künftighin  an  Geleit
und  Land=  oder  Wasserzoll  nur  so  viel  entrichten,  als  von  ihnen,  wenn  sie  Inländern
  gehören,  erhoben  wird  und  es  fällt  mithin  jede  Geleits=  und  Zollabgabe
ganz  oder  theilweise  hinweg,  die  von  dergleichen  Gegenständen,  weil  sie  Einwohnern
  aus  den  gedachten  Landen  gehörten,  oder  von  dorther  eingeführt  wurden,
zeither  entweder  ausschließlich  oder  in  einem  erhöhten  Betrage  bezahlt  worden  ist.

Hierbey  ist  jedoch  zu  bemerken:
Nur  solche  geleitsbare  Artikel  können  auf  die  angegebene  Begünstigung  Anspruch
  machen,  welche  durch  Ursprungs-Certifikate  —  Zeugnisse,  daß  die  Gegen-
        <pb n="17" />
        stände  Unterthanen  der  genannten  Staaten  wirklich  gehoͤren,  oder  daß  sie  dort
produzirt  worden  sind  —  beglaubiget  sind.  Diese  Certifikate  sind  von  dem  Eigenthuͤmer
  oder  dem  Produzenten  auszustellen  und  muͤssen  von  einem  Zollamte
oder  von  der  Ortsobrigkeit  legalisirt  seyn.

Accise-Zettel,  in  welchen  der  Ursprung  der  Waare  bemerkt  ist,  vertreten  die
Stelle  der  Certifikate.

Alle  Gegenstände,  welche  aus  einem  der  ebengenannten  Lande  in  das  Großherzogthum
  eingeführt  werden  und  der  Gattung  nach  zu  den  Erzeugnissen  jenes
Landes  gehören,  bedürfen  der  Certifikate  nicht,  wenn  sie  nur  in  solchen  Quantitaten
  eingebracht  werden,  daß  der  ihnen  nachzulassende,  hier  in  Frage  kommende
Geleits  =  oder  Zollansatz  zusammen  nicht  über  zweny  Groschen  betragen  würde.

Jedes  Ursprungs-Certifikat  ist,  sobald  es  nicht  von  Neuem  beglaubigt  worden
  ist,  nach  drey  Monathen  von  seiner  Ausstellung  an,  ungültig,  eben  so  in
dem  Falle,  wenn  der  Eigenthümer  der  Waaren,  zu  welchem  dasselbe  gehört,  mit
jenen  zuvor  Messen  und  Markte  eines  andern,  als  der  obengenannten  Länder  besucht,
  oder  wenn  überhaupt  eine  Lagerung  der  Waaren  in  einem  solchen  Lande
Statt  gefunden  hat.  Hat  derselbe  dagegen  mit  seinen  Waaren  nur  Markte  eines
  der  bezeichneten  Staaten  besucht,  so  sollen  die  Ursprungs-Certifikate  für  das
weitere  Einbringen  in  das  Großherzogthum  gültig  bleiben,  in  so  fern  sie  nur
von  den  Behörden  der  früher  besuchten  Marktplätze  attestirt  sind.

II.

Die  folgenden  Gegenstände
1)  Weiten,  14)  Stroh,
2)  Roggen,  15)  Dünger,
3)  Dinkel  oder  Spelz,  16)  frische  Butter,
4)  Gerste,  17)  frisches  Obst,
5)  Hafer,  18)  frisches  Gemüse,
6)  Buchweiten,  19)  Federvieh,
7)  Wicken,  20)  Eyer,
8)  Erbsen,  21)  Brennholz,
9)  Bohnen,  22)  Holzkohlen,
10)  Linsen,  23)  Steinkohlen,
11)  Hirsen,  24)  Braunkohlen,
12)  Kartoffeln,  25)  Bäume  zum  Verpflanzen  und.

13)  Heu,  26)  Futterkrauter,
        <pb n="18" />
        6

insofern  sie  Einwohnern  gehören:

a.  des  Königreichs  Hannover,

b.  des  Kurfürstenthums  Hessen,

c.  des  Herzogthums  Braunschweig,

d.  der  Landgräflich  Hessen  =  Homburgischen  Lande,

e.  der  Herzogthümer  Nassau  und  Oldenburg  und

t.  der  freyen  Städte  Bremen  und  Frankfurt,
oder  in  diesen  Staaten  produzirt  worden  sind  und  in  so  fern  sie  ohne  ein  anderes
  Gebieth,  als  die  ebengenannten  oder  die  gleichmäßig  zu  dem  Handelsvereine
gehörigen  Königl.  Saächsischen,  die  Kurfürstlich  Hessischen,  die  gesammten  Herzoglich
  Sächsischen  und  Fürstlich  Reußischen  und  die  Schwarzburg-Rudolstädtischen
Lande  zu  berühren,  in  das  Großherzogthum  eingeführt  werden,  sollen  dieselbe  Begünstigung
  genießen,  wie  sie  oben  unter  1I  angegeben  worden  ist  und  es  soll  mithin
  von  diesen  Artikeln,  jedoch  hier  nur  von  diesen  allein,  nicht  mehr  an  Geleit
oder  Land=  und  Wasserzoll  entrichtet  werden,  als  wenn  sie  Inländern  gehörten
oder  im  Inlande  produzirt  worden  wären.

Auch  hier  ist  zu  bemerken:

Nur  diejenigen  der  obengenannten  Gegenstände  genießen  die  gedachte  Begünstigung,
  die  mit  von  den  Ortsobrigkeiten  attestirten  Ursprungs-Certifikaten  versehen
  sind.

-  Bey  der  Einfuhre  von  Getreide  von  zwey  Zentnern  oder  darunter  an  Gewicht
  bedarf  es  der  Ursprungs-Certifikate  nicht.

III.

Außer  dem  den  Einwohnern  des  Kurfürstenthums  Hessen,  in  Bezug  auf
die  Geleits=  und  Zollentrichtung  im  Großhherzogthume,  bereits  zugestandenen
Anspruch  auf  Gleichstellung  mit  den  Inlandern,  rücksichtlich  der  so  eben  unter  II
aufgeführten  Gegenstände,  soll  auch  noch  von  den  folgenden  Artikeln:

1)  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  so  weit  5)  Brennöhl,
sie  nicht  bereits  durch  die  Bestim=  6)  Essig,
mung  unter  lI  einer  Begünstigung  7)  Vieh,  das  einzeln  eingebracht  wird,

genießen,  8)  Schinken  und  Wurste,
2)  Anieß,  Fenchel,  Coriander,  9)  schwarze  Seife,
3)  Saamen,  10)  Seilerwaaren,

4)  Graupen,  Grütze  umd  Perlgerste,  11)  Korb=  und  Siebwaaren,
        <pb n="19" />
        7
12)  Wagnerarbeiten  in  einzelnen  Stücken,  19)  Erdengeschirr,

13)  grobe  Holzwaaren,  20)  geschmiedetes  Eisen,  so  wie  grobe
14)  Spielwaaren  von  Holz  und  dergl.  Eisen=  und  Stahlwaaren,

15)  Pech  und  Theer,  21)  Bleyzucker,

16)  Kolophonium,  22)  Felle  und  Haute,

17)  Feuerschwamm,  23)  Hirschgeweihe,

18)  Braunstein,  24)  Asche,

wenn  sie  von  Kurhessischen  Unterthanen  eingeführt  werden  oder  von  ihnen  produzirt
  worden  sind,  nicht  mehr  an  Geleite  oder  an  diesem  ganz  gleichstehenden
Landzoll  erhoben  werden,  als  für  diese  Gegenstände  von  Inländern,  oder  wenn
sie  im  Julande  produzirt  worden  sind,  entrichtet  werden  muß.

Hierbey  ist  ebenfalls  zu  beachten:

Auf  die  stipulirte  Begünstigung  kann  nur  dann  Anspruch  gemacht  werden,
wenn  die  bemerkten  Gegenstände  von  Ursprungs-Certifikaten  begleitet  sind.  Diese
müssen  von  dem  Eigenthümer  oder  dem  Produzenten  ausgestellt  und  von  einem
Zollamte  oder  der  Ortsobrigkeit  beglaubiget  seyn.  Getreide  und  Hülsenfrüchte,
so  wie  auch  BVieh  in  einzelnen  Stücken,  Korb=  und  Siebwaaren,  Wagnerarbeiten
  k.  in  einzelnen  Stücken,  bedürfen,  wenn  sie  unmittelbar  aus  dem  Kurfürstenthume
  Hessen  eingeführt  werden,  der  Certifikate  nicht  und  bey  den  übrigen
Gegenständen  sollen  sie  dann  entbehrlich  seyn,  wenn  diese  nur  in  solchen  Quantitäten
  eingebracht  werden,  daß  der  ihnen  nachzulassende,  hier  in  Frage  kommende
Geleits  =  oder  Zollansatz  zusammen  nicht  über  2  gr.  betragen  würde.

Jedes  uUrsprungs-Certifikat  ist,  sofern  es  nicht  von  Neuem  legalisirt  worden,
nach  Ablauf  der  darauf  bemerkten,  nach  Maaßgabe  der  zum  Transport  an  den  Bestimmungort
  erforderlichen  Zeit  festzusetzenden  Frist  und  jeden  Falles  nach  vier
Wochen  von  seiner  Ausstellung  an  ungültig,  eben  so  in  dem  Falle,  wenn  die
Waare,  zu  welcher  dasselbe  gehört,  nicht  direkt  aus  dem  Kurfürstenthume  Hessen
kommt.

IV.

In  Gemäßheit  der  abgeschlossenen  Staatsverträge  werden  die  gesammten
Geleits=  und  Zoll-Offizianten  im  Großherzogthume,  obgleich  dieses  auch  schon  zeither
  zu  ihren  Obliegenheiten  gehörte,  wiederholt  angewiesen,  dem  Handel  und
Verkehr  auf  den  Straßen  durch  eine  höfliche  Behandlung  der  Reisenden  und
        <pb n="20" />
        8

durch  eine  Beschleunigung  des  Verfahrens  bey  Erhebung  der  Geleits=  und  Zollgelder,
  bey  Ausstellung  der  Zettel  und  sonst,  so  wie  bey  etwa  erforderlichen  Untersuchungen,
  alle  möglichen  Förderungsmittel  und  Erleichterungen  augedeihen  zu
lassen.  —

s  Juwiderhandlimgen  gegen  diese  Vorschrift  werden  ernstliche  Ahndung  nach
ich  ziehen.

V.

Dagegen  fordern  wir  aber  die  Geleits=  und  Zolleinnehmer  auf,  auch  darauf
  ihrer  Seits  zu  achten,  daß  mit  den  bemerkten  ursprungs-Certifikaten  kein
unterschleif  getrieben  werde  und  vorkommenden  Falles  deshalb  die  nöthige  Anzeige
  unverzüglich  zu  bewirken.

Außer  diesen,  aus  den  angezogenen  Staatsverträgen  selbst  entnommenen  Bestimmungen
  seten  wir  noch  fest:

1)  die  Haupt=  und  Obergeleits=  und  Zoll-Beamten  und  Einnehmer  haben  dafür
  Sorge  zu  tragen,  daß  die  gegebenen  Verordnungen  von  den  untereinnehmern
  nicht  mißverstanden  und  daß  sie  von  ihnen  gehörig  zur  Anwendung
gebracht  werden.  Anfragen  wegen  etwaiger  Bedenken  und  Zweifel  sind  von
den  Untereinnehmern  den  Oberbeamten  und  von  diesen,  erforderlichen  Falles,
uns  zur  Entscheidung  vorzulegen.

2)  Von  sämmtlichen  Einnehmern  ist  derjenige  Ausfall  an  Geleite  und  Zoll,  bey
jedem  einzelnen  Falle,  zu  notiren  und  in  eine  besondere  Nachweisung  aufzunehmen,
  der  durch  die  so  eben  gegebenen  Verfügungen  herbey  geführt  werden
  wird.  Diese  Nachweisungen  oder,  sobald  ein  solcher  Ausfall  gar  nicht
Statt  gefunden  hat,  Vakat-Scheine,  sind  vorerst  und  bis  auf  weitere  Verordmung,
  mit  jedem  Vierteljahre  und  zuerst  also  mit  dem  1.  April  1829,  von
den  Untereinnehmern  den  Obereinnehmern  vorzulegen  und  von  diesen  mittelst
  Berichts  an  uns  cinzusenden.

Weimar  am  30.  Dezember  1828.

Großherzoßlich  Sachsische  Kammer.
Friedrich  August  von  Fritsch.
        <pb n="21" />
        Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  2.  Den  30.  Januar  1829.

 

Ordenverleihungen.

Des  Grohherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Koöniglich  Sacchsischen
wirkl.  Geheimerath,  Herrn  von  Carlowiz,  sowie  dem  Kurfürstlich  Hessischen
Geheimerath  und  Finanz-Kammer-Präsidenten,  Herrn  von  Kopp,  das  Großkreuz,
  sodann  dem  Koöniglich  Sächsischen  Major,  Flügel-Adjutanten  und  Geschaftsträger
  am  Großherzogl.  Hofe,  Herrn  Freyherrn  von  Lützerode,  sowie
dem  Kurfürstlich  Hessischen  geheimen  Kabinets-Rathe,  Herrn  Rivalier  von  Meysenbug
  das  Komthurkreuz  Höchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  zu
verleihen  gnädigst  geruhet.

Beförderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Hof-Diakonns  D.
Ernst  Friedrich  Christoph  Köhler  allhier  den  Charakter  als  Konsistorial=Rath
  und  dem  Tonkünstler  Carl  Eduard  Hartknoch  zu  Moskau  den  Charak.
ter  als  Professor  verlichen,  sodann  den  Studenten  der  Rechte  Otto  Freyherrn
  von  Ziegesar  aus  Hummelshayn  zum  Sekond-Lieutenant  bey'm
Militär  und  den  Skribenten  Ludwig  Müller  zu  Gerstungen  zum  Amts-Kopisten
  bey'm  dasigen  Amte  ernannt,  demnächst  dem  vormahligen  freywilligen  Jäger
und  jetzigen  Oberverwalter  Ferdinand  Rentsch  zu  Günthersleben  den  Charakter
als  Land--Kommissar  und  dem  Schneidermeister  Friedrich  Gottlieb  Knieße
allhier  das  Prädikat  als  Leibschneider  in  Gnaden  ertheilt.

Bekanntmachungen.

I.  Bey  neuerlich  Statt  gefundenen  Gerichts-Visitationen  sowohl  als  auch
bey  anderen  Gelegenheiten  ist  zu  bemerken  gewesen:

1)  daß  in  Fallen,  wo  Eigenthümer  von  Immobilien  zu  dem  oder  jenem  Be-
        <pb n="22" />
        10

hufe,  nahmentlich  aber,  um  sich  zum  Zwecke  der  Aufnahme  eines  Darlehens
  über  den  gegenwärtigen  Werth  ihres  unbeweglichen  Vermögens  ausweisen
  zu  können,  auf  Würderung  ihrer  Immobilien  antragen,  von  Gerichtsstellen
  des  Neustadt'schen  Kreises  hin  und  wieder  ein  sehr  weitläuftiges
  und  kostspieliges  Verfahren  in  der  Art  beobachtet  zu  werden  pflegt,
daß  die  betroffenen  Gerichtsbehörden  sich  an  Ort  und  Stelle  begeben  und
die  Taxation,  wozu  öfters  sogar  statt  der  zu  Würderungen  im  allgemeinen
verpflichteten  Ortsgerichts-Personen  ohne  Noth  auswärtige  Taratoren  gebraucht
  werden,  selbst  leiten,  während  doch  die  Vornahme  der  Würderung
durch  die  dazu  aufzufordernden  und  da  nöthig  gehörig  anzuweisenden,  zu
Schätzungen  verpflichteten  Ortsgerichts-Personen  ohne  Konkurrenz  des  Gerichts
  in  solchen  Fällen  um  so  gewisser  genügt,  als  es  den  Betheiligten  ja
sogar  unverwehrt  ist,  sich  zum  Behufe  solcher  Würderungen  unmittelbar
an  die  Orts-Taratoren  zu  wenden  und  von  diesen,  ohne  gerichtliche  Aufforderung
  gefertigte,  Tarations-Aufsätze  für  ihre  Zwecke  zu  benutzen  und
als  ferner  selbst  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  Richter,  um  zu  bemessen,
  auf  wie  hoch  er  bey  Hypothek-Bestellungen  Konsens  ertheilen
kann,  durch  das  Mandat  vom  6.  Junius  1772  auf  den,  durch  zu  veranstaltende
  Würderung  zu  ermittelnden  Werth  der  zu  verpfändenden  Immobilien
  hingewiesen  ist,  diese  Würderung  nicht  nothwendig  unter  personlicher
Konkurrenz  und  Leitung  des  Richters  vorgenommen  zu  werden  braucht,
sondern  durch  die  von  demselben  dazu  abzuordnenden  Taratoren  geschehen
kann;
daß  bey  den  meisten  Patrimonial-Gerichtsbehörden  nahmentlich  im  Neustädt'schen
  Kreise  erkannte  Gefängnißstrafen  überall  nicht  oder  doch  nicht  gehörig
  vollstreckt  werden  und
35)  daß  die  von  den  Untergerichtsbehörden,  zufolge  der  Bekanntmachung  vom
19.  September  1820,  jährlich  einzureichenden  Untersuchungs-Tabellen  häufig
  unvollständig  sind,  nahmentlich  vorgekommene  Untersuchungen  über  Fleischesverbrechen
  in  denselben  nicht  mit  aufgeführt  werden.
Wir  finden  uns  durch  diese  Wahrnehmungen  veranlaßt:
zu  1
das  hier  geschilderte  Verfahren  bey  Vermeidung  ernsten  Einsehens  und  mit  dem
Bemerken,  daß  außerdem  auch  Abstreichung  der  unnöthig  verursachten  Kosten  verfügt
  werden  wird,  hierdurch  zu  untersagen;
zu  2  und  3
aber  die  pünktliche  und  gehörige  Vollstreckung  erkannter  Gefinguißstrafen,  sowie

2
        <pb n="23" />
        11

die,  dem  Publikandum  vom  19.  September  1820  allenthalben  entsprechende
Fertigung  der  Untersuchungs-=  Tabellen,  unter  Androhung  einer  Disziplinar-Strafe
von  Zehen  Thalern  für  jeden  Zuwiderhandlungsfall,  nicht  weniger  unter  Vorbehalt
  geeigneten  Einschreitens  gegen  diejenigen  Patrimonial-Gerichtsinhaber,  bey
deren  Gerichten  es  an  gehörig  eingerichteten  Gefängnissen  fehlt,  hiermit  einzuschärfen.
  Weimar  den  16.  Dezember  1828.
Großherzoglich  Sachsi  sche  Landesregierung.
von  Muͤller.

II.  Die  dritte  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diözes  Jena  ist  dem
Pfarrer  Ernst  Ludwig  Hagen  zu  Rothenstein  verliehen  und  ihm  die  Ausfsicht
über  die  Schulen  in  den  Ortschaften  Ammerbach,  Bucha,  Burgau,  Göschwiß,
Leutra,  Lobeda,  Maua  und  Wenigenjena  übertragen  worden.

Weimar  den  30.  Dezember  1828.

Großherzoglich  Sachsisches  Ober-Konsistorium.
Perucer.

III.  Dem  zur  Ausübung  der  höhern  Chirurgie,  der  Augenheilkunde  und  der
Geburtshülfe  im  Großherzogthume  admittirten,  bisher  als  Amts-Chirurg  zu
Tiefenort  angestellt  gewesenen  Heinrich  Philipp  Weilinger  aus.  Eisenach,  ist
nunmehr  der  Wohnsitz  in  der  Residenz-Stadt  Weimar  gestattet  und  die  Stelle
des  Armen=  und  Zuchthaus-Chirurgen  übertragen  worden.

Weimar  den  8.  Januar  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

IV.  Indem  wir  die  Kriminal-Gerichte  unsers  Bereichs  und  die  uns  untergebenen
  Justiz=  Unterbehörden  auf  die  zu  Cassel  am  24.  und  29.  September
und  am  11.  Dezember  vorigen  Jahres  zur  Beförderung  des  Handels  und  des
freyen  nachbarlichen  Verkehrs  abgeschlossenen,  in  Nummer  20  des  Regierungs-Blattes
  vom  verflossenen  Jahre  abgedruckten  Staatsverträge  verweisen,  und  dieselben
  insbesondere  auf  den  Art.  14  lll.  e.  des  Vertrages  vom  24.  September,
Art.  18  des  Vertrages  vom  29.  Sept.  und  Art.  10  und  11  des  Vertrages  vom  11.
Dezbr.  aufmerksam  machen,  ergehet  an  jene  Behörden  hiermit  die  Anweisung,  sich
von  dem  Inhalte  der  gedachten  Staatsvertrage,  insonderheit  in  den  angezogenen
Punkten,  genau  zu  unterrichten,  und  zur  Erfüllung  derselben,  so  weit  es  in
ihrer  Kompetenz  liegt,  thatig  zu  seyn,  bey  vorkommenden  Bedenken  und  Zweifeln
  aber  anher  Bericht  zu  erstatten.  Weimar  den  9.  Januar  1829.

Großherzoglich  Saächsische  Landeöregierung.
von  Müller.
        <pb n="24" />
        12

V.  Im  F.  26  der  Postordnung  des  Großherzogthumes  Sachsen  Weimar-Eisenach
  vom  26.  November  1819  ist  über  das  Ausweichen  der  Fuhrwerke  bey
dem  Zusammentreffen  mit  Posten  Folgendes  bestimmt:

„Um  so  viel  möglich  die  Hindernisse  zu  vermindern,  welche  den  Lauf  der  Posten
  unterwegs  verzögern  könnten,  soll  alles  andere  Fuhrwerk  den  Posten,
wo  es  der  Weg  zuläßt,  ganz,  oder  bey  schwerer  Ladung  wenigstens  zur
Hälfte,  ausweichen  und  zwar  eben  sowohl  das  entgegenkommende,  als  das
vorausfahrende,  wenn  der  Postillon  zeitig  mit  dem  Horn  das  Zeichen  giebt,
daß  er  vorfahren  will.  Treffen  zwey  Posten  zusammen,  so  weicht  die  Ertrapost
  der  ordindren  Post  aus.  Bey  dem  Eingange  in  Hohlwege  und
überhaupt  in  jede  enge  Durchfahrt,  soll,  wenn  sich  schon  ein  Fuhrwerk  entgegenkommend
  darin  befindet  und  ein  Zeichen  giebt,  dessen  Herauskunft  erwartet,
  sonst  aber  noch  vor  dem  Eingange  zeitig  und  während  der  Durchfahrt
  das  Zeichen  mit  dem  Horn  gegeben  werden  und  dann  jedes  andere
Fuhrwerk  vor  dem  Eingange  warten.

Treffen  aber  demungeachtet  zwey  Fuhrwerke  in  einem  Hohlwege  oder
in  einer  sonstigen  engen  Durchfahrt  zusammen:  so  muß  in  der  Regel  der
bergauffahrende  oder  auf  ebenem  Wege  das  zunächst  am  Ausgange  befindliche
Fuhrwerk  auszuweichen  suchen  und  überhaupt  in  einem  solchen  Nothfalle  unter
beyderseitiger  Hülfleistung  nach  Moöglichkeit  Auskunft  getroffen  werden.“  —.

Ferner  ist  in  dem  Straf-Tarif  für  Straßen=  und  Brückengeld-Defraudationen
und  Frevel  vom  4.  Oktober  1817  unter  Nummer  15  und  16  vorgeschrieben:

„Nr.  15.  Nichtausweichen  dem  entgegenkommenden  Fuhrwerk  zur  Halfte

„auf  der  rechten  Seite,  wird  mit  Acht  Groschen  und
„Nr.  16.  Nichtausweichen  der  Frachtfuhren  den  nachkommenden  Ertrapo-„sten

  und  sonstigen  Chaisen  auf  gegebenes  Zeichen  wird  ebenfalls  mit  Acht

„Groschen  bestraft.“

Da  zu  unserer  Kenntniß  gekommen  ist,  daß  obigen  Bestimmungen  besonders
hinsichtlich  des  Ausweichens  von  landwirthschaftlichen  und  Frachtfuhrwerk  bey  begegnenden
  oder  nachfahrenden  Posten,  nicht  immer  gehörig  nachgegangen  werde:
so  erinnern  wir  an  die  gebührende  Befolgung  jener  Vorschriften,  deren  strenge
Handhabung  den  Großherzogl.  Chaussee-Kommissionen  so  wie  den  Polizen-Unterbehörden
  hiermit  zur  Pflicht  gemacht  wird.

Weimar  den  153.  Januar  1329.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.g  v.  Schwendler.
        <pb n="25" />
        13

Großherzogl.  S.  Weimar  ·  Eisenach  sches
Regittungs-Blatt.

Nummer  3.  Oen  3.  Februar  1829.

 

 

Ordenverleihungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Ober-Hoffeister  bey
Höchstihrer  Frau  Mutter,  der  verwitweten  Großherzogin,  Königlichen  Hoheit,
Herrn  von  Moß,  sowie  Hoöchstihrem  General-Adjutanten  und  Obrist-Lieutenant,
  Herrn  von  Beulwitz  allhier,  das  Komthurkreuz  Höchstihres  Hausordens
  vom  weißen  Falken  zu  verleihen  gnädigst  geruhet.

Beförderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  in  Gnaden  geruhet,  den
Herrn  Heinrich  Franz  Freyherrn  von  Buttlar  zu  Fulda  zum  Kammer-=herrn,
  die  zeitherigen  Hofjunker,  nahmlich  den  Regierungs-Accessisten  Ludwig
Wilhelm  Freyherrn  von  Boynebürg-Lengsfeld  zu  Eisenach,  den  Sekond
  -Lieutenant  Gotthardt  von  Watzdorf,  den  Sekond-bieutenant  Friedrich
August  von  Seebach,  den  Regierungs-Accessisten  Julius  Heinrich  von  Helldorff
  und  Carl  Friedrich  Christian  Wilhelm  Freyherrn  von  Fritsch  allhier,
zu  Kammerjunker,  sodann  die  Sekond-Lieutenants  Carl  Freyherrn  von
Wolffskeel  zu  Eisenach  und  Carl  Ludwig  von  Arnswald  hierselbst  zu
Hofjunker  bey  Hoöchstihrem  Hofstaate  zu  ernennen.

Bekanntmachungen.

I.  NRachdem  Sr.  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  über  die  in  dem
Bezirke  Großherzoglicher  Landesregierung  allhier  für  die  nächsten  sechs  Jahre  Statt
gesundenen  landständischen  Wahlen  der  verfassungsmäßige  Vortrag  erstattet,  der
letztere  dem  Vorstande  des  getreuen  Landtags  mitgetheilt  und  von  diesem  die  verfassungsmäßige
  Erklärung  abgegeben  worden:  ist  das  gedachte  Wahlgeschäft,  bis
auf  einen  Stellvertreter  im  ersten  und  einen  dergleichen  im  dritten  ritterschaftli-
        <pb n="26" />
        14

chen  Wahlbezirke,  so  wie  bis  auf  den  Stellvertreter  im  zehnten  bauerschaftlichen
Wahlbezirke,  gesetzmaͤßig  vollendet  und  festgestellt.

Zu  den  Landtaͤgen  in  der  angegebenen  Periode  sind  hiernach  folgende  Abgeordnete
  und  Stellvertreter  gewaͤhlt:

I.  In  dem  Stande  der  Ritterschaft  und  zwar:

A.  Im  ersten  Wahlbezirke:
Abgeordnete:
der  Großherzogliche  Ober-Appellationsgerichts-Präsident  und  Kammerherr,  D.
Anton  Freyherr  von  Ziegesar  auf  Wöllnitz  und  Rutha,
der  Großherzogliche  Kammerherr,  Landrath  und  Ober-Forstmeister  Johann  Carl
Albert,  Freyherr  von  Linker  und  Lützenwick  auf  Denstedt,
der  Rittergutsbesitzer,  Carl  Friedrich  Emanuel  Schortmann  auf  Buttelstedt  und
Ottobald  Freyherr  von  Werthern  auf  Großneuhausen.

Stellvertreter:
der  Großherzogliche  Land-Kommissar,  Christian  Martin  Leopold  Stark  auf  Buttelstedt,

der  Rittergutsbesitzer  Carl  Burkhardt  auf  Guthmannshausen  und
der  Königlich  Preußische  Premier-Lieutenant  Wilhelm  August  Kuhn  auf  Saalborn.
*  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *

B.  Im  dritten  Wahlbezirke:
Abgeordnete:
der  Großherzogliche  Kammerherr  und  Landes-Direktions  -Rath,  auch  Domherr,
Ehrhardt  Friedrich  Freyherr  von  und  zu  Mannsbach  auf  Teichwolframsdorf,
der  Königlich  Sächsische  Kammerherr,  Ferdinand  Alexander  Freyherr  von  Seckendorff
  auf  Burkersdorf  und
der  Großherzogliche  Kammerherr  und  Königlich  Preußische  Hauptmann,  Franz
Ludwig  Freyherr  von  Könit  auf  Schwarzbach.
Stellvertreter:
der  Königlich  Scächsische  Lieutenant,  Ferdinand  von  Pöllnitz  auf  Scait.
*  *  *  *  *  *  *  *  *

Carl  August  Joachim  Freyherr  von  Beust  auf  Nimritz  und  Rehmen.
        <pb n="27" />
        15

C.  Von  Seiten  der  Akademie  Jena:
Abgeordneter:
der  Großherzogliche  geheime  Hofrath  und  Professor  D.  Heinrich  Luden.
Stellvertreter:
der  “  geheime  Hofrath  und  Professor  D.  Dietrich  Georg  Kieser
aselbst.
II.  Im  Stande  der  Bürger  und  zwar:
A.  Im  ersten  Bezirke:
Abgeordneter:
der  Großherzogliche  Hof-Advokat,  Georg  Friedrich  Carl  August  Bötener  allhier.
Stellvertreter:
der  Kaufmann  Friedrich  Christian  Grimm  allhier.
B.  Im  zweyten  Bezirke:
Abgeordneter:
der  Großherzogliche  Ober=  Appellationsgerichts  =  Sekretar  D.  Jacob  Heirrich
Maulssen  zu  Jena.
Stellvertreker:
der  Bürgermeister  Johann  Christian  Haage  zu  Lobeda.
C.  Im  dritten  Wahlbezirke:
Abgeordneter:
der  Bürgermeister  und  Steuer-Kommissar  Carl  Friedrich  Kaiser  zu  Buttstadt.
Stellvertreter:
der  Amts-Schuldheiß  Carl  Friedrich  Gräf  zu  Allstedt.
D.  Im  vierten  Bezirke:
Abgeordneter:
Der  Hof-Buchhändler  Bernhard  Friedrich  Voigt  zu  Ilmenau.
Stellvertreter:
Oekonom  Heinrich  Schiffler  zu  Berka  a.  d.  J.
        <pb n="28" />
        16

E.  Im  fuͤnften  Bezirke:
Abgeordneter:
Buͤrgermeister  Johann  Christian  Schmidt  zu  Apolda.
Stellvertreter:
Oekonom  Johann  Gottfried  Burkhardt  daselbst.

F.  Im  neunten  Bezirke:
Abgeordneter:
der  Advokat  und  Gerichts-Direktor  Carl  Ferdinand  Hering  zu  Neustadt.
Stellvertreter:
Bürgermeister  Johann  Gottlob  Berger  daselbst.
G.  Im  zehnten  Bezirke:
Abgeordneter:
Steuer-Einnehmer  Friedrich  August  Lautenschläger  zu  Auma.
Stellvertreter:
Impost-Einnehmer  Carl  Gottlob  Haller  daselbst.

III.  Im  Stande  der  Bauern:
A.  Für  den  ersten  Wahlhezirk:
Abgeordneter:
Schuldheiß  Johann  Adam  Heyne  zu  Mellingen.
Stellvertreter:
Richter  Carl  Philipp  Kaiser  zu  Berlstedt.
8.  Für  den  zweyten  Bezirk:
Abgeordneter:
Schuldheiß  Johann  Christian  Pietzl  zu  Großheringen.
Stellvertreter:
der  Gastwirth  David  Ludwig  Hill  zu  Naschhausen.
C.  Für  den  dritten  Wahlbezirk:
Abgeordneter:
Otto  August  Freyherr  von  Löwenklau  zu  Olbersleben.
        <pb n="29" />
        17

Stellvertreter:
der  Richter  Johann  Georg  Machts  zu  Guthmannshausen.
D.  Für  den  vierten  Bezirk:
Abgeordneter:
Schuldheiß  Johann  Michael  Ungelenk  zu  Hochdorf.
Stellvertreter:
Schuldheiß  Johann  Friedrich  Hotzler  zu  Dienstedt.
E.  Für  den  fünften  Bezirk:
Abgeordneter:
Amts-Schuldheiß  Johann  Georg  Kluge  zu  Niederzimmern.
Stellvertreter:
Amts-Schuldheiß  Johann  Nicol  Saalfeld  zu  Nohra.
F.  Für  den  neunten  Wahlbezirk:
Abgeordneter:
Johann  Michael  Thümmel  zu  Oppurg.
Stellvertreter:
Kreis  -Amtsschuldheiß  Johann  Gottlieb  Bergner  zu  Döblitz.

G.  Für  den  zehnten  Bezirk:

Abgeordneter:
der  Richter  Johann  Georg  Eichelkraut  zu  Wolferêdorf.
Stellvertreter:
*  *  *  *  *  K  *  vᷣt  *

Auf  hoͤchsten  Befehl  wird  alles  dieses  hiermit  oͤffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  27.  Januar  1829.
Großherzoglich  Siästce  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Nachdem  die  Wahlzeit  der  bisherigen  Landtags-Abgeordneten  und  deren
Stellvertreter,  mit  Ausnahme  des  Landmarschalls,  mit  Eröffnung  des  nachsten
Landtags  zu  Ende  geht:  so  ist  in  Gemäßheit  des  Grundgesetzes  über  die  landständische
  Verfassung  eine  neue  Wahl  vorgenommen,  und  es  sind  dabey  im  Bezirke
  der  Großherzoglichen  Regierung  zu  Eisenach

1)  im  Stande  der  Rittergutsbesitzer  und  zwar:
a.  für  die  ehemahligen  Reichsritter  der  Herr  Major  und  Kammerherr,
  Albrecht  von  Boyneburg  zu  Weilar  zum  Abgeordneten
        <pb n="30" />
        18

und  der  Herr  Major  und  Kammerherr,  Franz  von  Geyso  zu
Wenigentaft,  zum  Stellvertreter,

b.  für  die  übrigen  Rittergutsbesitzer  der  Herr  Hauptmann,  Wilhelm
Treusch  von  Buttlar  zu  Markershausen,  zum  Abgeordneten  und
der  Herr  Kammerherr,  Carl  von  Boyneburgk  zu  Stedtfeld,  zum
Stellvertreter  des  Landmarschalls;

2)  im  Stande  der  Bürger  und  zwar:

a.  für  die  Stadt  Eisenach  der  Hofrath  und  Bürgermeister,
Friedrich  Günther  Beyer,  zum  Abgeordneten,  der  Kaufmann
Christian  Gottlieb  Hohmann  zum  Stellvertreter,

b.  im  Bezirke  der  Städte  Ostheim,  Geisa  und  Lengsfeld  der  Metzger-=meister,
  Johannes  Bohn  zu  Lengsfeld,  zum  Abgeordneten,  der
Bürgermeister  Johannes  Rimbach  zu  Geisa  zum  Stellvertreter,

C.  im  Bezirke  der  Städte  Creuzburg,  Berka  an  der  Werra  und  Vacha
der  Schuldheiß,  Siegmund  Christoph  Hotzel  zu  Berka  an  der
Werra,  zum  Abgeordneten,  der  Bürgermeister  und  Apotheker
Gottlieb  Heisen  zu  Vacha  zum  Stellvertreter;

3)  im  Stande  der  Bauern  und  zwar:

a.  in  dem  Bezirke  der  Aemter  Geisa,  Dermbach,  Kaltennordheim  und  Östheim
  der  Müller  Johannes  Gutberlet  zu  Borsch  zum  Abgeordneten
  und  Balthasar  Schmidt  zu  urspringen  zum  Stellvertreter,

b.  in  dem  Bezirke  der  Aemter  Tiefenort,  Vacha  und  den  Patrimonial=Aemtern
  Lengöfeld  und  Völkershausen  der  Schuldheiß  Heinrich
  Fischer  zu  Sünna  zum  Abgeordneten,  der  Gerichtsschöff
Johann  Adam  Lückert  zu  Gehaus  zum  Stelbvertreter,

c.  in  dem  Bezirke  der  Aemter  Eisenach,  Creuzburg  und  Gerstungen  der
Schuldheiß,  Wilhelm  JIsleib  zu  Epichnellen  zum  Abgeordneten
  und  der  Schuldheiß,  Johann  Georg  Stück  zu  Horschel,
zum  Stellvertreter,

erwählt,  diese  Wahlen  auch  von  des  Großherzogs  Königl.  Hoheit  landesfürstlich
  bestätigt  worden.  Es  wird  solches  auf  höchsten  Befehl  hierdurch  oöffentlich
bekannt  gemacht.
Eisenach  den  29.  Januar  1829.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Gustav  Wittich.
        <pb n="31" />
        19

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.

Nummer  4.  Den  17.  Februar  1829.

 

 

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  Ihre  Kaiserliche  Hoheit,
die  Frau  Großherzogin  und  Ihre  Königliche  Hoheit,  die  verwitwete  Frau  Großherzogin,
  nach  einander,  am  13.  dieses  Monathes  in  feyerlicher  Privat-Audienz,
durch  den  besonders  beglaubigten  Königlich  Preußischen  wirklichen  Geheimerath,
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  Herrn  von  Jordau,
Ercellenz,  die  förmliche  Anwerbung  Er.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  um
die  Hand  der  Prinzessin  Auguste,  Herzogin  von  Sachsen,  Hoheit,  für  des
Hrinzen  Wilhelm  von  Preußen,  Königliche  Hoheit,  Gweyten  Sohnes  Sr.  Majestät
  des  Königs  von  Preußen)  mit  freudiger  Zustimmung  empfangen  hatten,  erfolgte
  am  16.  dieses  Monathes  die  feyerliche  Verlobung  des  durchlauchtigsten
Brautpaares  in  den  Zimmern  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  verwitweten  Frau
Großherzogin.  Se.  Konigliche  Hoheit  der  Kronprinz  von  Preußen,  Se.  Durchlaucht
  der  Herzog  von  Sachsen  Koburg-Gotha  waren  bey  dieser  Feyerlichkeit  anwesend,
  welcher  als  Zeugen  mehre  Königlich  Preußische  und  Großherzoglich  Sächsische
  Staats=  und  Militär-Diener  vom  ersten  Range,  die  diplomatischen  Abgeordneten
  des  Kaiserlich  Russischen  und  des  Königlich  Sächsischen  Hofes  beyzuwohnen
  die  Ehre  hatten.

 

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Kronprinzen  Friedrich
Wilhelm  von  Preußen  Konigliche  Hoheit  am  16.  dieses  Monathee  Hochstselbst
unter  die  Ritter  erster  Klasse  Hochstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  aufgenommen.
        <pb n="32" />
        20
Ordenverleihungen.

Des  Großherzogs  Koͤnigliche  Hoheit  haben  dem  Koͤnigl.  Preuß.  Obrist  und
Chef  des  Generalstaabes  des  dritten  Armee-Korps,  Herrn  Freyherrn  von
Lützow,  so  wie  dem  Königl.  Preuß.  Major  im  General-Staabe  und  Adjutanten
Sr.  Königl.  Hoheit  des  Prinzen  Wilhelm  von  Preußen,  Herrn  von  Gerlach,
das  Komthurkreuz,  sodann  dem  Direktor  der  hiesigen  Zeichnen-Akademie,

Herrn  Hofrath  Meyer,  das  Ritterkreuz  Hoöchstihres  Hausordens  vom  weißen
Falken  zu  verleihen  gnadigst  geruhet.

Beförderungen.

Se.  Königl.  Hoheit  der  Großherzog  haben  bey  Hoöchstihrer  Landesregierung,
zu  Weimar,  dem  Kanzlar  Herrn  D.  Friedrich  von  Müller,  den  Charakter  als
Geheimerath  verlichen  und  den  geheimen  Regierungsrath,  Herrn  Gcorg
Friedrich  Conrad  Ludwig  von  Gerstenbergk  zum  Vice-Kanzlar  ernanntz;
sodann  den  Kammerherren  und  Forst-Adjutanten,  Herrn  Friedrich  Carl  Christian
von  Poseck  hierselbst  und  Herrn  Ludwig  Ernst  von  Hopffgarten  zu  Eisenach
beyden  den  Charakter  als  Ober-Forstmeister  mit  Beybehaltung  ihrer  bisherigen
  Funktionen  ertheilt,  und  den  Hofjunker  Carl  August  Franz  Friedrich  von
Thüna  zu  Eisenach  sowie  den  Hof=  und  Jagdjunker,  Sekond-Lieutenant  Georg
August  Freyherrn  von  Fritsch  allhier  zu  Kammerjunker  in  Gnaden  ernannt.

Demnächst  haben  Allerhöchstdieselben  den  ordentlichen  Professor  der  hellenischen
  Sprache  und  Literatur  auf  Höchstihrer  Gesammt-Universität  Jena  D.  Ferdinand
  Hand  zum  Hofrath,  ingleichen  in  Einverständniß  mit  des  Herzogs  zu
Sachsen-Altenburg,  Durchlaucht,  den  Bibliothekar  und  außerordentlichen  Professor
  der  Philosophie  D.  Carl  Wilhelm  Göttling  zum  ordentlichen  Honorar-Professor
  der  Philosophie  auf  gedachter  Akademie  gnadigst  ernannt.

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Großherzogs  ist  dem  Kaufmann
  und  Brennereybesitzer  Reinhold  Brenner,  zu  Erfurt,  unter'm  heutigen
Tage  ein  auf  Acht  Jahre  gültiges,  ausschließendes  Patent  auf  die  Verfertigung
und  den  Verkauf  des  von  ihm  erfundenen  und  Psykter  benannten  Apparats,
zu  Abkühlung  heißer  Flüssigkeiten,  im  Großherzogthume  ertheilt  worden,  ohne
jedoch  hierdurch  Andere  in  der  Anwendung  bereits  erfundener  oder  noch  zu  erfindender,

  von  jenem  Apparate  wesentlich  verschiedener  Einrichtungen  zu  gleichem
Zwecke  zu  beschränken.
        <pb n="33" />
        21

Indem  wir  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kunde  bringen,  fuͤgen  wir  zugleich,
  hoͤchster  Anweisung  gemaͤß,  die  Bestimmung  bey,  daß  jedem  Großherzogl.
Staatsunterthan,  welcher  überführt  wird,  das  durch  gedachtes  Patent  verliehene
ausschließende  Recht  beeinträchtiget  zu  haben,  unter  Zulastlegung  der  Untersuchungskosten,
  die  Anwendung  des  von  ihm  nachverfertigten  Kühl-Apparats,  auf
so  lange  als  das  Patent  besteht,  untersagt,  ihm  auch  bekannt  gemacht  werden
soll,  daß  er  im  Wiederholungsfalle  mit  Konfiskation  der  vorgefundenen  Werkzeuge,
  Materialien  und  Fabrikate  bestraft  werden  würde  und  daß  diese  Strafe,
wenn  die  Drohung  fruchtlos  ist,  dergestalt  in  Ausführung  gebracht  werden  soll,
daß  sämmtliche  konfiszirte  Objekte  dem  Patentirten  als  Eigenthum  übergeben
werden,  auch  daß  dem  Patentirten  außerdem  überlassen  bleibt,  im  Wege  des  Eivil=
  Prozesses  den  ihm  zugefügten  Schaden  gegen  den  Beeinträchtiger  geltend  zu
machen.  Weimar  den  13.  Januar  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  Da  mit  dem  Aufange  dieses  Jahres  der  Königlich  Preußischen  allgemeinen
  Staatszeitung  in  Berlin  ein  wöchentliches  Beyblatt  unter  der  Benennung
„Allgemeiner  Anzciger  für  die  Königlich  Preußischen  Staaten“  beygefügt  worden
ist,  dessen  Zweck  dahin  geht,  alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  von  allgemeiner
Wichtigkeit  für  das  Privat-Interesse,  nahmentlich  Publikanda  in  Konkursen,  erbschaftlichen
  Liquidations  =  Prozessen,  Ediktal-Citationen  ausgetretener  und  verschollener
  Personen,  Subhastationen,  Aufruf  verlohrener  Papiere,  Hypotheken-Instrumente
  und  dergleichen  im  ganzen  Königreiche  zu  verbreiten  und  daneben
auch  alle  dergleichen  Bekanntmachungen  fremder  Behörden  gegen  die  üblichen  Insertions-Gebühren
  aufzunehmen,  was  zeither  nicht  geschehen  konnte:  so  werden
sammtliche  Ober=  und  Unterbehörden  hiesiger  Lande  von  der  vorangegebenen,  mit
der  Königlich  Preußischen  Staatszeitung  getroffenen  neuen  Einrichtung  andurch  in
Kenntniß  gesetzt,  mit  der  Bemerkung,  daß,  sofern  sie  sich  etwa  in  vorkommenden
Fallen  jenes  Publikations-Mittels  zu  bedienen  gedenken,  sie  sich  direkt  an  die
Redaktion  der  gedachten  Staatszeitung  zu  wenden  haben.

Welmar  am  29.  Januar  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Im  Artikel  7  des,  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  und  dem  Kurfürstenthume  Hessen,  so  wie  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen
  und  Sachsen  Koburg-Gotha  am  11.  Dezember  v.  J.  zu  Cassel
        <pb n="34" />
        22

abgeschlossenen  Staatsvertrages  über  gegenseitige  Handels=  und  Gewerbs-Erleichterungen

  ist  Folgendes  festgrsetzt:
„Eben  so  sollen  die  Handels=  und  Gewerbsleute,  welche,  in  dem  einen  der
kontrahirenden  Staaten  ansässig,  die  Messen  und  Märkte  eines  andern  derselben
  des  Handels  wegen  besuchen,  daselbst  nicht  mehr  Abgaben  unterworfen
  und  überhaupt  auf  keine  Weise  harter  behandelt  werden,  als  die  inländischen
  Handels=  und  Gewerbsleute  gleicher  Art.  Nahmentlich  sollen  die
so  genannten  Schaugelder  und  ahnliche  Abgaben,  welche  den  Ausländer  treffen,
ohne  von  dem  Inländer  gleichmaßig  erhoben  zu  werden,  wo  dergleichen  noch
bestanden  haben,  vom  1.  Januar  1829  an  aufgehoben  seyn.“

Dem  zu  Folge  dürfen  von  Handels=  und  Gewerbsleuten  aus  dem  Kurfürstenthume
  Hessen  und  aus  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen  Koburg-Gotha,
  welche  die  Märkte  im  Großherzogthume  beziehen,  höhere  Standund
  Budengelder  oder  andere  Marktabgaben  nicht  gefordert  werden,  als  von  inländischen
  Handelsleuten.

Was  die  Schaugelder  anlangt,  so  sind  dieselben,  wie  hiermit  in  Erinnerung
  gebracht  wird,  durch  unfre  Bekanntmachung  vom  16.  Juny  1818  bereits
gänzlich,  nahmentlich  auch  hinsichtlich  der  vom  Auslande  eingebrachten  Handwerksarbeiten,
  abgeschafft  worden.

Wir  machen  dieses  zur  Nachachtung  hiermit  bekannt.

Weimar  den  31.  Januar  1329.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

IV.  Nach  Abgang  des  vorhinnigen  Bürgermeisters  und  Stadtschreibers  Johann
Samuel  Wernick  zu  Magdala  von  seinem  Posten  als  Verwalter  der  Justiz  daselbst,
  ist  diese  Funktion  mit  höchster  Genehmigung  dem  Stadtrathe  zu
Blankenhayn,  jedoch,  dessen  Wunsche  gemaß,  vorerst  nur  auf  Ein  Jahr,  in
der  Art  übertragen  worden,  daß  zwar  alle  Geschafte  von  Blankenhayn  aus  besorgt,
  auch  Termine  und  Vernehmungen  daselbst  gehalten  werden  können,  jedoch
der  Dirigent  des  Stadtraths  zu  Blankenhayn  sich  wenigstens  ein  Mahl  in  jedem
Monathe  nach  Magdala  zu  begeben  und  daselbst  Gerichtstag  zu  halten  hat.

Es  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  10.  Februar  1829.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="35" />
        28

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blakk.

Nummer  5.  Den  6.  März  1829.

 

 

Ordensverleihung.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Fürsten  Herrn  Labanoff
de  Rostow,  Kaiserlich  Russischen  General-Major,  das  Komthurkreuz
Höchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  am  16.  vorigen  Monathes  zu  verleihen
  gnädigst  geruhet.

Beytrit  t
der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershaufseschen  Oberherrschaft  zu  den  Staatsverträgen
  des  mitteldeutschen  Handelsvereins  vom  21.  und  29.  Sept.  1828.

J.

Nachdem  Se.  Durchlaucht  der  souveraine  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen
  den  Wunsch  zu  erkennen  gegeben,  in  Ansehung  des  oberherrschaftlichen
Fürstlichen  Landesantheiles,  nähmlich  der  Herrschaft  Arnstadt  mit  Amt-Gehren,  in
den,  durch  Vertrag  vom  24.  September  dieses  Jahres  gestifteten  Verein  mehrer
deutschen  Bundesstaaten  zur  Beförderung  des  freyen  Handels  und  Verkehrs,  aufgenommen
  zu  werden:  so  ist  in  Gemäßheit  der  Casseler  Verabredungen

von  Seiten  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  durch  den  Koöniglichen  wirklichen
  Geheimerath  Hans  Georg  von  Carlowiz  auf  Oberschöna,  Domherrn
des  Hochstifts  Merseburg,  Komthur  des  Königlich  Sächsischen  Civil-Verdienst=Großkreuz
  des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold-,  Ritter  des  Kaiserlich  Russischen
  St.  Annen=  und  des  Königlich  Preußischen  Johanniter-Ordens;
umd  von  Seiten  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung

durch  den  Großherzoglich  wirklichen  Geheimerath,  D.  Christian  Wilhelm
Schweitzer,  Großkreuz  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen
  Falken,  des  Koniglich  Sachsischen  Civil-Verdienst  =  und  des  Kurfürstlich
        <pb n="36" />
        24

Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Loͤwen,  Ritter  des  Kaiserlich  Russischen
St.  Wladimir-Ordens  vierter  Klasse,  und

den  Großherzoglich  wirklichen  geheimen  Legations-Rath  und  geheimen  Referendar,
Carl  Friedrich  Anton  von  Conta,  Ritter  des  Großherzoglich  Scichstschen
  Hausordens  vom  weißen  Falken,  Komthur  zweyter  Klasse  des  Kurfürstlich
Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Löwen  und  Ritter  des  Königlich  Sachsischen
  Civil-Verdienstordens,

Nahmens  des  Vereins,
mit  dem
von  Seiten  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen  hierzu
  bevollmächtigten
Fürstlichen  wirklichen  Geheimerath,  Kanzlar  und  Konsistorial  =  Präsidenten,
Christian  Wilhelm  Friedrich  Caspar  von  Kauffberg,
unterhandelt  und  nachstehender  Beytrittsvertrag  abgeschlossen  worden.

Artikel  1.

Se.  Durchlaucht,  der  Fürst  zu  Schwarzburg  -Sondershausen  tritt,  in
Ansehung  der  Herrschaft  Arnstadt  mit  Amt-Gehren,  dem  Casseler  Vertrage  vom
21.  September  dieses  Jahres,  so  wie  auch  den  Bestimmungen  des  Casseler
Konferenz-Protokolls  vom  5.  vorigen  Monathes  als  Mitglied  des  Vereins  und  mit
allen  Rechten  und  Verbindlichkeiten  eines  solchen  bey,  eben  so,  als  wenn  Se.
Hochfürstliche  Durchlaucht  den  obigen  Vertrag  und  die  nachträglichen  Bestimmungen
  vom  5.  dieses  Monathes  ursprünglich  mit  abgeschlossen  hätte.

Artikel  2.

Die  sämmtlichen  höchsten  und  hohen  Regierungen  des  Vereins  nehmen  diesen
Beytritt  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  vorausbeschlossenermaßen  an,  und  sichern
Höchstdemselben  alle  aus  dem  gedachten  Vertrage  vom  24.  September  und  aus
dem  Konferenz-Protokolle  vom  5.  dieses  Monathes  fließenden  Rechte  hiermit  ausdrücklich
  zu.

Artikel  8.
Der  gegenwärtige  Accessions-Vertrag  soll  von  Seiten  Sr.  Hochfürstlichen
Durchlaucht  unverzüglich  und  spätestens  in  vierzehen  Tagen  ratificirt  und  von  den
Ratifikations-Urkunden  soll  baldmöglichst  eine  Original-Ausfertigung  jeder  der
        <pb n="37" />
        25

Regierungen,  welche  den  obigen  Vertrag  vom  24.  September  abgeschlossen  haben,
uͤbersendet  werden.  Diese  hoͤchsten  und  hohen  Regierungen  werden  dagegen
Ihre  Ratifikationen  ebenfalls,  sobald  als  möglich,  dem  Fürstlichen  geheimen  Konfilium
  zu  Sondershausen  zusenden.

Urkundlich  ist  gegenwärtiger  Accessions-Vertrag  von  den  genannten  Bevollmächtigten
  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  bedruckt  worden.

So  geschehen  Weimar  den  fünf  und  zwanzigsten  Dezember  Eintausend  Achthundert
  und  Acht  und  Zwanzig.

(L.  S.)  Hans  Georg  von  Carlowiz.

(L.  S.)  D.  Christian  Wilhelm  Schweitzer.

(L.  S.)  Carl  Friedrich  Anton  von  Conta.

(L.  8.)  Christian  Wilhelm  Friedrich  Caspar  von  Kauffberg.

II.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ic.  ꝛc.,

urkunden  hiermit:  Nachdem  Wir  den  Vertrag  gelesen  und  gepruͤft  haben,  welcher
zwischen  Unseren  Bevollmächtigten,  Unserm  wirklichen  Geheimerathe  D.  Schweiber
  und  Unserm  wirklichen  geheimen  Legations-Rathe  und  geheimen  Referendar
  von  Conta,  ingleichen  dem  Königlich  Sachsischen  Bevollmachtigten,  wirk-
        <pb n="38" />
        26

lichen  Geheimerathe  von  Carlowiz,  mit  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausischen
  Bevollmächtigten  über  den  Beytritt  des  souverainen  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen
  Durchlaucht,  hinsichtlich  der  Fürstlichen  oberherrschaftlichen
Lande,  nähmlich  der  Herrschaft  Arnstadt  und  des  Amtes  Gehren,  zu  dem  durch
den  Casseler  Vertrag  vom  24.  September  vorigen  Jahres  gestifteten  mitteldeutschen
  Handelsvereine,  zu  Weimar  am  25.  Dezember  vorigen  Jahres  abgeschlossen
worden  ist,  und  Wir  digsen,  aus  drey  Artikeln  bestehenden  Vertrag  Unsrer  Absicht
  und  der  Unseren  Kommissarien  ertheilten  Instruktion  völlig  gemäß  gefunden
haben:

So  genehmigen  und  ratifiziren  Wir  denselben  hiermit  in  allen  seinen  Punkten
  und  versprechen  ihn,  Unseres  Theiles,  genau  zu  befolgen  und  erfüllen  zu
lassen.

uUrkundlich  haben  Wir  diese  Unsere  Ratifikation  eigenhändig  unterzeichnet  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  den  sechsten  Januar  Eintausend  Achthundert  und  Neun  und  Zwanzig.

(L.  §S.)  Karl  Friedrich,  Großbherzog  von  Sachsen.

Ratifikation  C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.
der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausischen
  Beytritts  -Akte  zu
dem  Casseler  Vertrage  vom  24.

September  1828.

III.

In  Folge  des  unter  dem  heutigen  Dakum  abgeschlossenen  Accessions-Vertrages
  Sr.  Durchlaucht  des  souverainen  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershaufen
        <pb n="39" />
        27

zu  dem  Casseler  Vertrage  vom  24.  September  dieses  Jahres,  ist  zwischen  den
nachbenannten  Bevollmaͤchtigten,  naͤhmlich:

von  Seiten  der  Koͤniglich  Saͤchsischen  Regierung:

dem  Koͤniglichen  wirklichen  Geheimerathe,  Hans  Georg  von  Carlowiz  auf
Oberschöna,  Domherrn  des  Hochstiftes  Merseburg,  Komthur  des  Königlich
Sicchsischen  Civil-Verdienst-,  Großkreuz  des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold-,
Ritter  des  Kaiserlich  Russischen  St.  Annen=  und  des  Königlich  Preußischen  Johanniter-Ordens,
  und

von  Seiten  der  Großherzoglich  Scchsischen  Regierung:

dem  Großherzoglichen  wirklichen  Geheimerathe,  D.  Christian  Wilhelm
Schweitzer,  Großkreuz  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen
Falken,  des  Königlich  Sachsischen  Civil-Verdienst=  und  des  Kurfürstlich  Hessischen
  Hausordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des  Kaiserlich  Russischen  St.
Wladimir-Ordens  vierter  Klasse  und

dem  Großherzoglichen  wirklichen  geheimen  Legations-Rathe  und  geheimen
Referendar,  Carl  Friedrich  Anton  von  Conta,  Ritter  des  Großherzoglich
Scchsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken,  Komthur  zweyter  Klasse  des  Kurfürstlich
  Hessischen  Hausordens  vom  goldnen  Löwen  und  Ritter  des  Königlich
Scchsischen  Civil-Verdienst-Ordens.

eines  Theils,
und
von  Seiten  Sr.  Hochfürstlichen  Durchlaucht  zu  Schwarzburg-Sondershausen,
  dem  Fürstlichen  wirklichen  Geheimerathe,  Kanzlar  und  Konsistorial-Präsidenten,
  Christian  Wilhelm  Friedrich  Caspar  von  Kauffberg,
andern  Theils,

folgender  weiterer  Accessions-Vertrag  verhandelt  und  abgeschlossen  worden.
Artikel  1.

Se.  Durchlaucht,  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen,  tritt  in  Ansehung
  des  oberherrschaftlichen  Fürstlichen  Landesantheils,  nähmlich  der  Herrschaft
        <pb n="40" />
        28

Arnstadt  mit  Amt-Gehren,  auch  dem,  zwischen  Sr.  Majestät,  dem  Könige  von
Sachsen,  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Ihren  Durchlauchten  den  Herzogen  von  Sachsen  Meiningen,  Sachsen
Koburg-Gotha  und  Sachsen  Altenburg,  Sr.  Durchlaucht,  dem  Fürsten  zu
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Ihren  Durchlauchten,  den  Fürsten  Reuß,  zu  Schleiz,
zu  Lobenstein  und  Eberödorf  und  zu  Greiz,  zu  Cassel  am  29.  September  d.  J.
geschlossenen  Separat-Vertrage  und  dem  Protokolle  von  demselben  Datum,  hiermit

  bey.
Artikel  2.

Die  in  vorstehendem  Artitel  genannten  Allerdurchlauchtigsten  und  Durchlauchtigsten
  Kontrahenten  nehmen  diesen  Beytritt  Sr.  Hochfürstlichen  Durchlaucht
zu  Schwarzburg-Sondershausen  an,  und  Se.  Majestät  der  König  von  Sachsen
sichern  Hochstdemselben  für  die  Unterthanen  der  Herrschaft  Arnstadt  mit  Amt-Gehren
  insbesondere  auch  den,  mittelst  Kabinets-Registratur  vom  1.  November
dieses  Jahres  den  höchsten  Theilhabern  an  dem  Vertrage  vom  29.  September
dieses  Jahres  für  ihre  respektiven  Unterthanen  zugestandenen  Erlaß  von  fünf
und  zwanzig  Prozent  von  der,  zu  beipzig  für  die  daselbst  eingebrachten  Produkte
und  Fabrikate  nach  den  dort  bestehenden  tarifmäßigen  Sätzen  zu  erlegenden  Handels-Abgabe,
  ausdrücklich  hiermit  zu.

Artikel  3.

Die  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Accessions-Vertrages  soll  von  Sr.  Hochfürstlichen
  Durchlaucht  zu  Schwarzburg-Sonderöhausen  unverzüglich  und  spatestens
in  11  Tagen  ertheilt,  und  an  jeden  der  kontrahirenden  Höfe  soll  baldmoglichst
eine  Original-Ausfertigung  derselben  gesendet  werden.

Die  gedachten  allerhöchsten  und  höchsten  Höfe  werden  dagegen  ihre  Ratifikationen
  so  bald  als  möglich  dem  Fürstlichen  geheimen  Konsilium  zu  Sondershausen
  zusenden.

urkundlich  ist  vorstehender  Accessions-Vertrag  von  den  genannten  Bevollmachtigten
  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  bedruckt  worden.

So  geschehen  Weimar  den  fünf  und  zwanzigsten  Dezember  Eintausend  Achthundert
  und  Acht  und  Zwanzig.

(L.  S.)  Hans  Georg  von  Carlowiz.

(L.  S.)  D.  Christian  Wilhelm  Schweitzer.

(L.  S.)  Carl  Friedrich  Anton  von  Conta.

(L.  S§.)  Christian  Wilhelm  Friedrich  Caspar  von  Kauffberg.
        <pb n="41" />
        IV.
Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg,
ꝛc.  ꝛc.,

urkunden  hiermit:  In  Folge  des  Beytrittes  Sr.  Durchlaucht,  des  souverainen
  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen,  zu  dem  durch  den  Casseler  Vertrag
  vom  24.  September  1828  gestifteten  mitteldeutschen  Handelsvereine,  ist
auch  über  den  Beytritt  Gr.  Fürstlichen  Durchlaucht  zu  dem  ebenfalls  in  Cassel
unter  dem  29.  September  vorigen  Jahres  zu  Stande  gekommenen  Spezial-Vertrage
  zwischen  Unseren  und  dem  Königlich  Sichsischen  Bevollmächtigten  einer  Seits,
und  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausischen  Bevollmächtigten  anderer
Seits,  hinsichtlich  der  Herrschaft  Arnstadt  und  des  Amtes  Gehren,  ein  anderweiter
  Vertrag  zu  Weimar  am  25.  Dezember  vorigen  Jahres  abgeschlossen  worden.
Nachdem  Wir  nun  auch  diesen  Vertrag  gelesen,  geprüft  und  Unfrer  Absicht
durchgangig  entsprechend  gefunden  haben:  so  ertheilen  Wir  dazu  hiermit  Unsere
landesfürstliche  Genehmigung  und  Ratifikation,  indem  Wir  zugleich  versprechen,
gedachten,  aus  drey  Artikeln  bestehenden  Accessions-Vertrag  Unseres  Theiles  genau
  befolgen  und  erfüllen  lassen  zu  wollen.
Urkundlich  haben  Wir  diese  Unsre  Ratifikation  eigenhändig  unterzeichnet  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.
Weimar  den  sechöten  Januar  Eintausend  Achthundert  und  Neun  und  Zwanzig.

(L.  S.)  Larl  Friedrich,  Großherzog  von  Sachsen.

Ratifikation  C.  W.  Freyh.  von  Fritsch.
der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausischen
  Beytritts-Akte  zu  dem
Casseler  Vertrage  vom  29.  September

  1828.
        <pb n="42" />
        80

Beförderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Diakonus,  Ober-Konsistorial--Rath
  Herrn  Johann  Gottfried  Zunkel  und  den  Hof-Diakonus,  Konsistorial-Rath
  Herrn  D.  Ernst  Friedrich  Christoph  Köhler  hierselbst,  ersteren
zum  Archi-Diakonus  und  letzteren  zum  Diakonus  bey  hiesiger  Haupt=  und
Stadtkirche  zu  St.  Peter  und  Paul,  den  Pfarrer  M.  Christian  Daniel  Gottlob
Schillbach  zu  Pfuhlsborn  zum  Pfarrer  zu  Cunitz,  den  Pfarrer  Carl  Christian
Küttner  zu  Crannichborn  zum  Pfarrer  zu  Berlstedt  und  endlich  den  Kandidaten
der  Theologie,  Friedrich  Ernst  August  Stöckel  zum  Pfarrer  zu  Buchfarth  in
Gnaden  bestätiget.

Bekanntmachung.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  gnädigst  geruhet,
  dem  Vereine,  welcher  sich  zu  Beaufsichtigung  und  Besserung  der
aus  den  Straf=  und  Korrektions-Anstalten  des  Großherzogthums  entlassenen
Sträflingen  allhier  gebildet  hat,  und  dessen  heute  im  Drucke  erschienenen  Statuten
  Höchstihre  Sanktion  und  die  Rechte  einer  moralischen  Person  und
frommen  Anstalt  zu  ertheilen,  da  derselbe  durch  gemeinsame  Thatigkeit
wohlgesinnter  Privat-Personen  einem  großen  und  wesentlichen  Bedürfnisse  abzuhelfen
  verspricht.

Demnach  sollen  insbesondere

1)  diesem  Vereine  an  dem  Vermögen  der  jedesmahligen  Verwalter  seiner  Fonds
gesetzliche  Pfandrechte  wegen  aller  Ansprüche  aus  ihrer  Administration
zustehen;

2)  ihm  in  Betreff  prozessualischer  Vernachlässigungen  seiner  Vertreter  gleiche
Gerechtsame,  wie  den  in  Nr.  XIV.  des  Gesetzes  vom  16.  May  1823
genannten  Subjekten  beygelegt  seyn,  auch

3)  in  Hinsicht  der  Freyheit  von  Gerichtskosten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  17.  Juny  1823  auf  denselben  Anwendung  erhalten.

Auf  höchsten  Befehl  wird  alles  dieses  zur  Nachachtung  sämmtlicher  Behörden
und  Unterthanen  hiermit  offentlich  bekannt  gemacht  und  erstere  werden  zugleich
angewiesen,  dem  gedachten  Vereine,  so  viel  es  von  ihnen  abhängt.  überall  Förderung,
  Schutz  und  Hülfe  angedeihen  zu  lassen.

Weimar  den  16.  Februar  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="43" />
        Uebersichten
der  Geschäfts-Thätigkeit  der  Großherzoglichen  Landesregierungen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  in  dem  Jahre  1828.
I1I.  Lande  öregierung  zu  Weinar.
A.  Das  Lehens-Kabinct  betr.
1)  Eingegangene  Sachen  und  z'ar:

2265  Nummern  incl.  150  höchste  Reskripte.
2256  voorgetragen.

9  iin  Recst.

 

 

Dienstanstellungen  und  Besoldungen  Aussicht  über  die  Justiz-Unterbehörden  und  das  4  HoheitsgerechtsameSonstige  Gegenstände
behens-Sachen.  betreffend.  Kanzley-Personal,  auch  Baulichkeiten  und  An-  Gesetzgebung  betr.  betressend.  betreffend.
schaffungen  betreffend.

 

 

411  412  698  233  711  300
incl.  21  höchste  Reskripte.  ind.  48  böchste  Refkripte.  incl.  12  höchste  Refkripte.  ind.  35  höchste  Reskripte.  inel.  25  höckste  Reskripte.  inel.  9  höchste  Reskripte.

 

 

 

 

 

2)  Schriftliche  Ausfertigungen.

 

Verpflichtungen  #„  «  Installationen  zu  den
Pruͤfungen  von  Rechts--Kandidaten.  Patrimonial-  Gerichts  Amts=  und  Gerichts-Visitationen.

verwaltungen.

Beleihungen.  und  zwar:

Ober-=  Subal=  Advo-[Acces-]  physi,  Feld--Bobeamte.ternen.
  Fkaten.Kisten.  ker.  messer.  tden.

 

 

 

 

 

 

 

 

27.  2.  —  2.  2.  —  3.  —  12.  5.  18.
ei  Aufsicht  über  die  Justiz-Un-  ·
Summe  Lehens-Sachen.  Dienstanstellungen  serbehörden  und  das  Kanz.  Gesetzgebung  betr.  Hoheitsgerechtsame  Sonstige  Gegenstände

aller  schriftlichen  Ausfertigungen.  und  Besoldungen.  ley-Personal,  auch  Baulich-  betr.  betr.
Keiten  und  Anschaffungen  betr.
1553  306  43  145  166

·  -
Publikanda  und  2  Cirkulare.  incl.  20  unterthanigste  Berichte.  Berichte.  *  12  unterthaͤnigsie  Berichte.  19  Publik.  u.  2  Girkularc.  Berichte.  *7  aunker  nlzste

—.

 

 

 

 

–.
        <pb n="44" />
        -T2
2#

8B.  Das

Gerichtöu



n  d

1)  Eingegangene  Sachen.

Regierungs-Kabinet

be  kr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kriminal-Angelegenheiten,  .  .  .  ..  «  »
tmbFelbdmbmuanchemm  Ehe-Angelegenheiten.  Eigentliche  Civil-Prozeß-Sachen.  Gegenstaͤnde
der  willkuͤhrliw
  "  -  —.  ##  #.33  Er  4  cn  Gerichtsbar
Eingaben  —.  6  3  ###s  «  EBOAs  .-x.k-·«··::  ,  S  «
Berichte  Berichte  auswint  ger  -  Eingegangent  8  5  2  Eingegangene  82  s  6  58  Eingegangene  S  leit  und  apte
der  Krimi-  anderer  Beborden,  S  Urthel  ESEESE  urthel  5.  —.#ße8  .  Urthel  –⅞*  Beschwerde=I1.
  Gerichte  Unterbe=  Kollegien  —  —m  S—  83125—  S  S  sachen.
—l  *5  66  E  3
—  auswär  4.  A.  Ger.  S  3  835  —  ———  12  .  S——  .  é(wärts  O.  A.  G
ten  #S  eingeholte  Erkenntn.  S  —  S#  aussrär,  Eneste  er  0  S  55  S.  Furbol.  Vrernun-  w
Fris“  559  50%  sE  5TTTBTTSESSNNSETJêTJCNFNFSGP“  1608
—  ————  w*s½[(“  *0-  —l
41  I  211  7  19s1  5|]  2°  —  5  39  9136  21
Total-Summe  aller  eingegangenen  Nummern:  7809  und  zwar:  39.10  im  Gerichts-Kabinet  und  3869  im  Regierungs-Kabinet.
7753  vorgetragen.
56  in  Rest.
2)  Erledigte  Sachen.
Die  Summe  aller  ergangenen  schriftlichen  Ausfertigungen  ist:  5917  und  die  aller  Resolutionen  überhaupt:  8814.  Hiervon  sind:
eumme  Crstattete,  ertheille  Regieungs.  Ceeschlossenerlassene  Subnotati  Schtistliche  Bum  weilern  Sonsiige  chriltliche  Lus,
aller  resolvirten  sunterthänig.  9  sschlostne  geskripte  Subnotalio.  Commissoria  30  Erlassene  Verfügungen  in  Kriminal-Sachen  Acchteibrach  uigmge
1  -  o  -  s  n.
Nummern.  sste  Berichte.  bescheide  Vergleiche  aus,  Abbel,  nen.  integram  causam.  —  sertigung
7753  81  iin  andern,S.  419  “  S.  „2#ä  2507
in  Ehesachen.  Prozeß-  ZE22  #  E2  durch  Reskripte  mit  Straferkenntniß.  obne  Straf  2
Sachen.  E  z  erkenntniß  0%  2
-  -  USE-«  ARE-THOSE  -  säh-»sp-Oskgskgs
  «  »  505|52  ——  ————  —  E
I  22  87  5033229r  48  5  rr  -  o.  is  414
56E  8  S“ipeZ—7
–ESDSE  EE  HEEEEBIIBEHEEIHIEIIIEIIE  —  32
—  —#  6  „Z
————  55.—17  51/—/19I—T  21  17|17|  34/12/78  736/  583
        <pb n="45" />
        88

II.  Landesregierung  zu  Eisenach.
A.  Dasz  dehen-Kabinet  be  tr.
1)  Eingegangene  Sachen  und  zwar:

 

-  Kommunikate  and  #  Registraturen,  Vorstellungen,  Gesuche  und  andere
Höchste  Reskripte.  Behörden.  ererBershte  und  Vorträge.  Termins-Protokolle.  9  scriftlsche  Enegaben.  Summe.

Lehenssachen.  6  25  21  8  72  132
Dlenstanstellungen  und  Besoldungen.  10  33  14  65  130

ellche,n  det  Keniied  epersenet,  ie  Taustl  37  213  4  52  331
tel:  und  Stempelwesen  und  dergl.  «
Gesetzgebung.  14
Hoheitsgerechtsame.  28  42  10  10  93

Sonstige  Gegenstände.  «  56  —  90  160  4  —  118  428

Summe  108  186  475  40  319  1128
"“  Euume  eller  eungezan-I##inen
  Sechen- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
&amp;amp;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8
eo0


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2)  Erledigte  Sachen  und  zwar:

 

     

     

       

Re-   



Kommunikate  an
andere  Behörden

28

Expeditionen.  tatio,  Summe

nen.

54

Andere  schriftliche  Aussertigungen  Te

 

    

           
         

17  194

   

Mehenssachen.

 

andere
Termine

    

 

     

       

      

Dienstanstellungen  umb

Befoldungen.  237

FJupp

28

     

    

i

#ldn?
Lnnsaz

dun
#nsnss

F

196  un16.6

 

 

"1
l

 

   

andere  Erptditionen


    

 

24  21  404

 

    

und

 

andere  Ausferitgungen

Gesehgebung.
        <pb n="46" />
        B.  Das  Regierungs=  und  GerichtS-Kabinet  betr.
1)  Eingegangene  Sachen  und  zwar:
Emgaben  Termins-]  Zum  B#  Ober-  Eingegangene  Urtdel  Neg#sfralorenSe  Vorn*½Y
  Berichte  anderer  Be-  Klagen  Proto-  schtones:  t-  Appella  eller  #  —  .-  Se.  Tppellation  Gerichte  sellungen,  Gesuche  u.  an-T  Summe
"  boͤrden  kolle  Alten  tionenelgende  abãndere  bestũtigende  sabandernde  sdere  schriftliche  Eingaden
det  AtinnalÄ  Fn  .
.  den
Untersuchungssachen  18  “  ——.—  —  51  —  7  —  —  1  1  —  9  —  108  770
136  65
Ser  und  Cheverlpct  14  28  18  2  2  1  1  —  2  1  E  295
Gioil-Prozez-Sachen,  26  483  132  —.  J.  ls  2  1  18  9  1877
Vormundschaftssachen  1  60  10  —  6  —  —  —  —  —  —  —  ——2
.  70  153
5  »  -  5  3006
Summe  50  1154  221  77  186  45  8  22  14  1356  Gune  alle  #n#cgens.Sete
2)  Erledigte  Sachen  und  zwar:
Schrel,  id  Akten-  Versendungen  zum  d.
Umtetg  ben  an  s  —  —  Geschloss.  weltern  Epruch  nodurgen  en  Subno  Summe
thaͤnigste  andere  Inter  Kei  UAnauswärtla.  dot  iftliche  Aus!0  umm
·  deliniti  enrite  Andere  Re,  -  .-.D,·,«J«gc  schtljlllchc  Ukatwmn
Berichte  Br  esialtive  lokate  eutscheibendt.  nnnnieie  Vergleiche  zn  wulssrdn.  fertigungen
Saz  —2%  E  3  S  —
EHEEIEIIIIIIIIIIEVBLEIIEIIIIE  #
EEREIE  —xSZZ  EEIE
.  Untersuchungs-  r  E  GSÖOHHSSES  52Z5  6  242  —  1  6  16  126  767
sachen  9  37  —  —  )  Derurthellende
'  tot-Iso!21—s—l9,l4tits-»so
bdnlchkvokukthkilknde
os—tz-s;«2-5l5161—  5I23
.»«  .
EEZ  2  2e
Ehe-  und  Ehever  5  17175.  eVSE
Di5ssss  —  126  803
spruchssachen.  o“  5  **  —  bösl“  7  1  29  14  1  2  90  o
*  SEi'
AIIIII
Civil-Prozeß=  bestätigende  —  -„  9  62  2028
Sehen.  114  2  3  16  P  4%s  7  29  42  ü5  2
tevidittt  een  ⅞
Lon##sschate-  "  3  12  –  —  2  4  37  3  –  —  —  —  n  51  173
Summe  28160  486  TI82  23  33  49  1205  3271
———
        <pb n="47" />
        35

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blalk.

Nummer  6.  Den  20.  März  1829.

Se.  Koönigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  Sr.
Majestät,  dem  Könige  Wilhelm  I.  von  Württemberg,  zum
Zeichen  der  bestehenden  wechselseitigen  innigen  Freundschaft
das  Großkreuz  Höchstihres  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder
vom  weißen  Falken  unter'm  16.  vorigen  Monathes  übersendet
  und  hiernächst  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  in  Erwiederung
  dieses  Beweises  das  Großkreuz  des  Königlichen  Hausordens
  der  württemberg'schen  Krone  unter'm  6.  dieses  Monathes
  empfangen.

Ebrenauszeichnung.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  gnadigst  geruhet,  dem  Regierungsrathe,
  Herrn  D.  Freyherrn  von  Gersdorff  zu  Eisenach,  die  unterthänigst
erbetene  Erlaubniß  zum  Tragen  des  ihm  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  verliehenen  St.  Johanniter-Ordens  zu  ertheilen.

Beförderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Kriminal-Rath  und
Kriminal  =  Richter,  Herrn  Emil  Oettelt,  zu  Eisenach,  zum  Stadtrichter  und
zum  Mitglied  der  dasigen  Stadt-Polizey-Kommission  mit  dem  Charakter  alo  Justiz-Rath,
  den  Kriminalgerichts-Assessor  und  1sten  Aktuar,  .  Wilhelm  Ferdinand
Bischoff  daselbst  zum  Kriminal-Richter,  den  2ten  Kriminalgerichts-Aktuar
Heinrich  Carl  Röse  zum  Kriminalgerichts-Assessor  und  1sten  Aktuar
ernannt,  ferner  die  Stelle  eines  Musik-Direktors  bey’m  hiesigen  Singe-Chor
        <pb n="48" />
        36

sowie  bey  der  Stadtkirche,  nach  freywilligem  Abgang  des  Musik-Direktors  Franz
Carl  Adelbert  Eberwein  von  derselben,  dem  Chor-Direktor  August  Ferdinand
Hser  allhier  verliehen,  sodann  den  Bakkalaureus  der  Theologie  Wilhelm  Weisenborn
  zum  3ten  Lehrer  am  Gymnasium  zu  Eisenach  mit  dem  Prädikate
als  Professor  ernannt,  dem  Quartus  und  Lehrer  der  französischen  Sprache  an
demselben  Johann  Heinrich  Mey  den  Charakter  als  Schul-Adjunkt,  dem
Schul-Adjunkten,  Quintus  und  Kollaborator  Wilhelm  Wollenhaupt  das  Prädikat
  als  Professor,  hiernächst  dem  Leibjager,  Förster  Carl  Philipp  Heerwart
  zu  Zella  das  Prädikat  als  Wildmeister,  dem  Hof-Laquey  und  Tapezirer
  Albrecht  Heinrich  Schade  alhier  das  Prädikat  eines  Hof-Tapezirers
ertheilt  und  endlich  den  Korps-Jäger  Johann  Adam  Zinn  zum  Unterförster
  zu  Farnroda  in  Gnaden  ernannt.

Bekanntmachungen.

I.  Durch  eine,  unter'm  20.  April  1819  in  Nr.  37  des  Weimar'schen  Wochenblattes
  von  gedachtem  Jahre  für  den  Weimar'schen  und  Neustädt'schen  Kreis
von  uns  erlassene  Bekanntmachung,  hinsichtlich  der  Abgabe  von  Lebensmitteln  und
Fourage  resp.  an  die  zur  Hülfe  bey  einem  Brande  aus  anderen  Orten  herbeygekommene
  Löschungsmannschaft  und  für  die  Spritzenpferde  ist  Folgendes  angeordnet
worden:

In  der  Regel  sorgt  bey  einem  entstehenden  Feuerunglück  die  zur  Hülfe  von

benachbarten  Orten  herbeygeeilte  Mannschaft,  in  so  weit  die  Einwohner

nicht  aus  freyem  Antriebe  dem  Bedürfnisse  abhelfen,  selbst  für  ihre  Beköstigung,
  und  nur  wenn  deren  längere  Anwesenheit  bey  überhandnehmendem

Feuer  nothwendig  wird,  und  wenn  voraus  zu  sehen  ist,  daß  die  Lebensmittel

  im  Orte  nicht  zureichen,  alsdann  ist  es  unerläßlich,  daß  wenigstens

die  zunächst  gelegenen  Kommunen  ihrer  eigenen,  zur  Hülfe  mit  der  Spritze
abgesendeten,  Mannschaft  die  erforderlichen  Lebensmittel  nachsenden.
Demncchst  aber  ist  es  Pflicht  des,  bey  jedem  Brandunglücke  nothwendig
anwesend  seyn  sollenden  Beamten  des  Bezirks,  aus  den  nahe  gelegenen  Ortschaften
  zur  Stärkung  der  bey'm  Lböschen  thätigen  Leute  und  um  selbst  den

Abgebrannten  die  erforderlichen  Nahrungsmittel  zu  gewähren,  eine  Beyhülfe

von  Lebensmitteln  und,  nach  den  Umständen,  von  Futter  für  das  Vieh

auszuschreiben  und  sofort  herbeyschaffen  zu  lassen.  —
Diese  Anordnung  wird  hiermit  auf  den  Eisenach'schen  Kreis  erstreckt  und  zugleich
werden  die,  mit  der  Revision  der  Gemeinderechnungen  im  gedachten  Kreise  ver-
        <pb n="49" />
        37

fassungsmäßig  beauftragten  Behörden  angewiesen,  Ansätze  für  Lebensmittel  und
Fourage,  welche  bey  Bränden  an  die  böschungsmannschaft  und  resp.  an  die
Spritzenpferde  abgegeben  worden  sind,  in  der  Gemeinderechnung  des  vom  Brand
betroffenen  Ortes  nicht  passiren  zu  lassen.
Weimar  den  81.  Januar  1829.
Großherzoglich  Saächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  Sämmtliche  Justiz-Unterbehörden  des  diesseitigen  Regierungsbereichs
werden  angewiesen,  künftighin  jedem  Akten-Stücke  in  Untersuchungen,  so  wie  es
bereits  die  Kriminal-Gerichte  allhier  und  zu  Weida,  ingleichen  sämmtliche  Gerichtsstellen
  des  Neustädt'schen  Kreises  thaten,  ein  vollständiges  Inhaltsverzeichniß
vorzuheften,  welches  zugleich  die  Nachweisung  der  Akten-Blätter,  wo  sich  die  angezeigten
  Verhandlungen  befinden,  enthalten  muß.

Weimar  am  6.  März  1829.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Von  Gerichtsstellen  des  hiesigen  Regierungsbezirks  sowohl,  als  von
Gemeinden  ist  der  Erpedition  des  offiziellen  Regierungs=  und  Wochenblattes  allbier
  zeither  öfters  das  Ansinnen  gemacht  worden,  einzelne  Nummern  dieser  Blätter,
  welche  ihnen  verlohren  gegangen,  nachzuliefern.  Da  der  genannten  Erpedition
  dadurch,  daß  sie  solchem  Verlangen  gefügt,  jedesmahl  ein  ganzer  Jahrgang
zerrissen  und  somit  der  Vorrath  an  Regierungs=  und  Wochenblättern,  mit  dem
sie  versehen  seynn  muß,  um  dem  Bedürfnisse  des  Publikums  auch  in  der  Zukunft
zu  genügen,  so  defekt  geworden  ist,  daß  vollständige  Eremplare  auf  die
ganze  Zeit  seit  der  Erhebung  des  Wochenblattes  zu  einem  offiziellen  Blatte  und
resp.  seit  dem  Erscheinen  des  Regierungsblattes  gar  nicht  mehr  zu  haben  sind:  so
werden  sämmtliche  Gerichtsstellen  und  Gemeinden  unsers  Bereichs  zu  sorgfältiger
Sammlung  und  Aufbewahrung  der  Regierungs=  und  Wochenblätter  andurch  gemessenst
  angewiesen  und  ihnen  dabey  zugleich  eröffnet,  daß  die  Expedition  des
Regierungs=  und  Wochenblattes  ermächtigt  worden  ist,  ähnliche  Nachforderungen,
insoweit  nicht  etwa  entbehrliche  Nummern  der  betroffenen  Blätter  noch  vorhanden,
  künftig  zurückzuweisen,  und  daß  hiernächst  diejenigen  Angestellten,  denen  bey
den  einzelnen  Behörden  und  Gemeinden  das  Sammeln  und  Aufbewahren  der  Regierungs=
  und  Wochenblätter,  bis  solche  eingebunden  werden,  obliegt,  bey  künftigem
  Entkommen  einzelner  Blatter,  außer  der  nach  Befinden  zu  gewarten  ha-
        <pb n="50" />
        38

benden  besondern  Disziplinar-Ahndung,  unnachsichtlich  werden  angehalten  werden,
defekt  gewordene  Jahrgänge  durch  Aabschriften  von  den  verlohren  gegangenen  Blättern
  auf  ihre  Kosten  zu  ergänzen.

Da  übrigens  bey  Gerichts-Visitationen  häufig  zu  bemerken  gewesen  ist,  daß.
die  zu  haltenden  Regierungs=  und  Wochenblätter  nicht  eingebunden,  auch  nicht  an
ordentlicher  Gerichtsstelle  aufgestellt  werden:  so  empfangen  sämmtliche  betroffene
Justiz-Unterbehörden  unseres  Bereichs  hierdurch  die  Bedeutung,  künftig  bey  Vermeidung
  geeigneter  Ahndung,  sofort  mit  Ablauf  des  Jahres  den  geschlossenen
Jahrgang  der  gedachten  Blätter  einbinden  zu  lassen  und  alsdann  an  ordentlicher
Gerichtsstelle  aufzubewahren.

Weimar  am  9.  März  1829.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Auf  Antrag  der  Kurfürstlich  Hessischen  Finanz-Kammer  zu  Kassel  werden
sämmtliche  Polizey-Unterbechörden  des  Eisenach'schen  Kreises  hiermit  noch
besonders  und  gemessenst  befehliget,  den  Verpflichtungen,  welche  die  Staatéregierung
  des  Großherzogthums  im  §F.  11  des  unter'm  11.  Dezember  vorigen  Jahres
mit  der  Kurfürstlich  Hessischen,  der  Herzoglich  Sachsen  Meiningischen  und  der
Herzoglich  Sachsen  Koburg-Gothaischen  Staatsregierung,  zu  Beförderung  des
Handels  und  des  freyen  nachbarlichen  Verkelrs,  abgeschlossenen  Vertrages  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1828  Nr.  20)  wegen  Leistung  aller  nachbarlichen  Hülfe  zu  Sicherung
  der  indirekten  Abgaben,  insbesondere  zu  Verhinderung  der  Schmuggeley  mit
fremdem  Salz  und  fremdem  Branntwein,  übernommen  hat,  durch  Anordnung
genauer  Aufsichtsführung  mittelst  des  ihnen  untergeordneten  Polizey-Aufsichts-Personals
  und  sonst  in  ihrem  ganzen  Umfange  überall  gehörig  zu  genügen,  nahmentlich
  auch  streng  darauf  sehen  zu  lassen,  daß  Ladungen  mit  Salz  und  Branntwein,
  welche  aus  dem  Eisenach'schen  Kreise  oder  durch  denselben  in  das  Kurfürstlich
  Hessische  Staatsgebieth  eingeführt  werden  sollen,  jedes  Mahl  an  die  Hauptzollämter
  des  Kurfürstenthums  gewiesen  werden.

Dabey  wird  jedoch  erinnert,  daß  fremdes  Salz  nur  auf  den,  im  0.  3  des
Regulatives  vom  5.  Februar  1827  bezeichneten  Straßen  durch  den  Eisenach'schen
Kreis  gebracht  werden  darf.

Weimar  den  10.  März  1829.  ·
GroßherzoglichSächsifcheLandes-Direktion.
.F.vonSchwendler.
        <pb n="51" />
        39

Grohherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.

Nummer  7.  Den  17.  April  1829.

 

 

Ordenverleihungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Herzogl.  Sachsen  Coburg-Gothaischen
  wirklichen  Geheimerathe  und  Kammer-Präsidenten,  Herrn  von  Carlowiz,
  zu  Coburg,  das

Großkreuz,
sodann  dem  Königlich  Französischen  Inspecteur  general  de  la  maison  du
roi  Herrn  Baron  von  Wolbock,  zu  Paris,  das

Komthurkreuz,
ferner  dem  Kurfürstlich  Hessischen  Finanz-Kammerrathe,  Herrn  Meisterlin,  zu
Kassel,  und  dem  Chevalier  Herrn  von  Pougens,  zu  Paris,  das
Ritterkreuz

Hoöchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  zu  verleihen  gnädigst  geruhet.

Ehrenaus  zeichnung.

Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Rußland  haben  dem  Grohßherzoglich  Sachsen
Weimar'schen  Oberschenk,  Herrn  Freyherrn  Vitzthum  von  Egersberg  d##
dessen  letzter  Anwesenheit  in  St.  Petersburg  die  Insignien  des  St.  Annen-Ordens,
  erster  Klasse,  zu  welcher  derselbe  bereits  im  Jahre  1827  (Regier.  Blatt  v.
Jahre  1827  Seite  14)  erhoben  worden,  in  Brillanten  zu  verleihen  allergnadigst
  geruhet.
        <pb n="52" />
        40
Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königl.  Hoheit  haben  die  Amts=  Advokaten,  Gustav
Thon  und  Ludwig  Frey  zu  Eisenach,  beyde  zu  Hof-Advokaten  und  erstern
zugleich  zum  Kammer-Konsulenten  wie  auch  Regierungs=  und  Lehens-Fiskal
  ernannt,  ferner  den  Garnison-Kollaborator  und  Freyschullehrer  Friedrich
Wilhelm  Tod  zu  Jena  zum  Pfarrer  zu  Hopfgarten  und  den  Pfarr-Substituten
  Wilhelm  Seidler  zu  Oberweyd  zum  Pfarrer  daselbst  in  Gnaden  beätiget.



#Hemnchst  haben  Allerhöchstdieselben  den  Kammer-Laqueyn  Heinrich  Piquardt
  zum  Kammerdiener,  den  Hof-Laquey  Johann  Christian  Adam
Schilling,  zum  Schloßvogt  im  Fürstenhause  und  die  beyden  Hof-Laqueyen
  Carl  Bauch  und  Johann  Friedrich  Holzhauer  zu  Kammer-Laqueyen
  gnadigst  ernannt.

Bekanntmachungen.

IIDem  Doktor  der  Medizin  und  Chirurgie  Johann  Heinrich  Göring,  aus
Seebach,  zeither  zu  Gotha,  ist,  nach  bestandener  Prufung  vor  der  Großherzoglichen
Medizinal-Eraminations-Deputation  allhier  und  nach  vorgängiger  Verpflichtung,
die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  ärztlichen  und  chirurgischen  Praris  in  den  Großherzoglichen
  Landen  ertheilt  und  ihm  der  Ort  Seebach  zu  seinem  wesentlichen
Aufenthalte  angewiesen  worden,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  12.  März  1829.
Großherzoglich  Süächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Wir  haben  wahrzunehmen  gehabk,  daß  die  Termine  bey  einigen  Aemtern
  und  Stadtgerichten  unsers  Bereichs  mitunter  erst  um  eilf  Uhr  Vormtttags,
oder  noch  später  beginnen,  woraus  mannichfache  Nachtheile  umd  Unstatten  entspringen,
  besonders  an  Orten  wo,  wie  in  hiesiger  Residenz,  mehre  Justiz-Unterbehörden
  bestehen,  deren  Termine  häufig  mit  einander  oder  mit  den  bey  uns  stehenden
  Terminen,  zumahl  diese  regelmäßig  erst  nach  eilf  Uhr  ihren  Anfang  nehmen
  können,  zusammen  treffen.
        <pb n="53" />
        41

Saͤmmtliche  Justiz-Aemter  und  Stadtgerichte  werden  daher  —  so  weit  es
nöthig  —  hierdurch  angewiesen,  ihre  Gerichtstäge  zeitig,  das  heißt  um  neun,
spätestens  um  zehen  Uhr  Vormittags  zu  beginnen.

Weimar  den  16.  März  1829.
Grohherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Nach  einer  zwischen  dem  Großherzogthume  und  der  Krone  Preußen
bereits  am  31.  Marz  1819  abgeschlossenen  und  in  Nummer  14  des  Regierungs
  -Blattes  von  demselben  Jahre  bekannt  gemachten  Uebereinkunft  sollen  in
allen  Untersuchungssachen,  wo  wegen  Unvermögenheit  des  Inkulpaten  die  Kosten
niedergeschlagen  werden  mussen,  von  den  gegenseitigen  Weimar'schen  und  Preußischen,
  sowohl  unmittelbaren  als  Patrimonial-Gerichten,  keine  andern  Kosten,  als
die  baren  Auslagen  für  Atzung,  Transport,  Porto  und  Kopialien
berechnet  und  erstattet  werden.

Da  mun  neuerdings  zwischen  der  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach“-schen
  und  der  Köôniglich  Preußischen  Staatsregierung,  nachträglich  zu  dieser  Konvention,
  und  um  dieselbe  mit  der  später  unter  dem  8/25.  Juny  1824  zu
Beförderung  der  Rechtspflege  mit  der  Krone  Preußen  geschlossenen  Uebereinkunfe
(Regierungs-Blatt  von  diesem  Jahre  Nr.  14),  nahmentlich  mit  dem  Artikel  43
derselben  in  mehren  Einklang  zu  bringen,  das  Uebereinkommen  getroffen  worden
ist:  daß  in  den  bezeichneten  Untersuchungsfällen  dem  requirirten  fremden  Gerichte,
außer  den  oben  aufgeführten  vier  Arten  barer  Auslagen,  auch  die  Reisekosten
umod  Versäumnißgebühren  der  Zeugen,  mögen  diese  nun  von  dem  requirirenden
  Gerichte,  welchem  sie  requisitionsmäßig  gestellt  wurden,  oder  von  dem
requirirten  vernommen  worden  seyn,  erstattet  werden  sollen:  so  wird  dieses
zur  Nachachtung  der  Justiz-Unterbehörden,  nahmentlich  der  Kriminal-Gerichte,
hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  20.  März  1829.
Großherzoglich  Sichsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  In  Uebereinstimmung  mit  dem  diesfallsigen  Verfahren  der  benachbarken
  Staatsregierungen,  beziehungsweise  nach  Inhalt  der  zwischen  den  meisten  derselben
  und  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  abgeschlossenen,  im
Großherzoglichen  Regierungs-Blatte  publizirten  Verträge  über  die  wochselseitige
Aufnahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen,  besteht  die  allgemeine  Anordnung:
        <pb n="54" />
        42

daß  Personen,  welche  auf  dem  Schub,  oder  auch  etwa  nur  durch  schriftlichen
  Verweis  mit  polizeylich  bezeichneter  Marsch  -Route,  in  einen  Ort  des
Großherzogthumes  oder  in  einen  ausländischen  Ort,  wohin  der  Weg  in
nächster  Richtung  durch  das  Großherzogliche  Gebieth  führt,  geschickt  werden
  sollen,  in  den  betroffenen  Großherzoglichen  Grenzorten  zur  Fortsetzung
ihres  Transports  oder  ihrer  Reise  nicht  anders  zu  übernehmen  oder  zuzulassen
  sind,  als  wenn  sie  begründete  Nachweisung  darüber,  weshalb  der
Ort,  wohin  ihre  Ausweisung  bestimmt  ist,  zu  ihrer  Aufnahme  wirklich  in
Anspruch  komme,  bep  sich  haben.

Bey  Ermangelung  solcher  Nachweisung  sind  die  fraglichen  Personen
sofort  wieder  an  den  Ort,  von  wo  aus  sie  abgesendet  und  instradirt  worden
  waren,  mit  geeigneter  schriftlicher  Bemerkung  und  Protestation  zurückuschicken.


s  Anordnung  biöher  nicht  in  allen  Fällen  gehörig  beachtet  und  befolgt
  worden  ist:  so  wird  dieselbe  den  Unterbehörden,  deren  Bezirk  an  fremdes
Staatsgebieth  grenzt,  mit  dem  Bedeuten  in  Erinnerung  gebracht,  daß  sie  für  jeden
  Nachtheil,  welcher  aus  etwaiger  Verabsäumung  der  gedachten  Vorschrift  erwachsen
  würde,  verantwortlich  sind  und  einzustehen  haben.

Weimar  am  31.  März  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

V.  Alle  Gerichtsbehörden  unsers  Bereichs  werden  hiermit  angewiesen:
bey  Abtrennungen  und  Veräußerungen  von  Großherzoglichen  Kammergütern,
oder  von  Rittergütern,  oder  von  sonstigen  in  einem  Gemeindeverbande  nicht
stehenden  Besitzungen,  welche  bey  jenen  Behörden  zur  Bestätigung  angebracht
werden,  so  bald  auf  solchen  abgetrennten  Beystücken  ein  Gebaude  sich  befindet,
jedes  Mahl  hiervon  an  Grohherzogliche  Landes-Direktion  Anzeige  zu  machen,
damit  die  Sicherstellung  der  Heimathsverhältnisse  derjenigen  Personen  gehörig
gewahrt  werden  könne,  welche  auf  jenen  an  sie  überlassenen  Parzellen
ihre  Wohnung  aufschlagen.  Auch  wenn  auf  solchen  Grundstücken  später  erst
Gebäude  errichtet  werden,  ist  die  oben  vorgeschriebene  Anzeige  zu  erstatten.


Weimar  am  3.  April  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Miüller.
        <pb n="55" />
        43

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regittungs-Blatt.

 

Nummer  8.  Den  19.  May  1829.

 

Bekanntmachung.

Höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zufolge  werden

die  nachstehenden,  mit  Beyrath  und  Einwilligung  des  versammelt  gewesenen  getreuen
  Landtages  erlassenen  neuen  Gesetze:  nähmlich:

I.

II.

III.

IV.

V.
VI.
VII.

Gesetz  vom  25.  März  1829  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher
Gelder,

Gesetz  vom  26.  März  1829  über  die  Ausleihung  gerichtlich  deponirter
  Gelder,

Gesetz  vom  13.  April  1829  über  die  Verbindlichkeit  zur  Ernährung  unehelicher
  Kinder,

Gesetz  vom  14.  April  1829  als  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  24.
Juny  1823  über  die  Militaͤr-Pflicht,

Gesetz  vom  18.  April  1829  über  die  Eröôffnung  und  Bekanntmachung  der
gerichtlich  erklärten  oder  niedergelegten  letzten  Willen,

Gesetz  vom  29.  April  1829  zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste  und
Gesetz  vom  1.  May  1829,  die  Bekanntmachung  der  Versteigerungs=  Patente
  und  Ediktalien  betreffend,

für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  14.  May  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="56" />
        J.
Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,

Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.

Da  die  in  dem  Großherzogthume  uͤber  das  Ausleihen  vormundschaftlicher
Gelder  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  als  unzulaͤnglich  erkannt  worden  sind,
so  ertheilen  Wir  hieruͤber,  mit  Beyrath  und  Zustimmung  Unsers  getreuen  Landtages,
  fuͤr  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  folgende  Verordnung:

g.  1.

So  oft  Gelder,  welche  zu  einem  der  vormundschaftlichen  Verwaltung  unterworfenen
  Vermögen  gehören,  auszuleihen  sind,  haben  die  bestellten  Vormünder
und  Verwalter  solcher  Gelder  allen  Fleiß  anzuwenden,  daß  dieselben  gegen  vier-,
wo  moglich,  fünf-prozentige  Verzinsung  und  gesetzlich  genügende  Sicherstellung  unverzüglich
  angelegt  werden.

g.  2.

Bey  dem  Ausleihen  der  vormundvschaftlichen  Gelder  in  Privat-Hände  ist,
bey  außerdem  eintretender  Selbsthaftung  des  Verleihers  und,  wo  diese  nicht
möglich  ist,  bey  nachdrücklicher  Ahndung,  ja  nach  Befinden  selbst  bey  Freyheitsstrafe
  und  Dienstentsetzung,  streng  darauf  zu  sehen,  daß  dergleichen  Gelder  durchaus
  nicht  auf  Handscheine,  Wechsel,  Privat-Pfandverschreibungen,  oder  irgend
ungenügende  Sicherheit,  sondern  nur  auf  solche  gerichtliche  Konsense  oder  Hypothek-Verschreibungen
  hingegeben  werden,  worin  ein  völlig  auêreichendes,  d.  h.
ein  wenigstens  dem  doppelten  Betrage  des  Darlehens  im  Werthe  gleich  kommendes,
  in  so  weit  noch  freyes  und  wenigstens  zu  zwey  Drittheilen  in  Feld-
        <pb n="57" />
        45

grundstücken  oder  gehörig  verbrieften  Grundgefällen  bestehendes  Unterpfand  enthalten
  und  jede  sonst  noch,  nach  Maßgabe  des  cinzelnen  Falles,  erforderliche
Sicherheitsmaßregel,  z.  B.  die  Bürgschaft  und  Verzichtleistung  der  Ehefrau  des
Schuldners,  beobachtet  ist.

#S.

An  Unsere  Kammer=  und  Landschafts-Kassen  dürfen  vormundschaftliche  Gelder
  auf  bloße  Obligationen,  ohne  spezielle  Hypothek-Bestellung,  verzinslich  ausgeliehen
  werden,  und  wenn  solche  Gelder  die  Summe  von  Fünf  und  Zwanzig  Thalern
  nicht  erreichen,  so  ist  es  auch  gestattet,  sie  bey  einer  der  öffentlichen  Sparkassen
  zu  Weimar,  Eisenach  und  Neustade,  ohne  Hypothek-Bestellung,  gegen  die
statutenmäßige  Bescheinigung  und  Verzinsung  darlehensweise  anzulegen.  Hierdurch
  soll  jedoch  die  Verbindlichkeit  der  Vormünder  oder  ausleihenden  Behörden,
für  Untrerbringung  jener  Gelder  gegen  höhere  Zinsen,  als  bey  den  genannten
Kassen  gewöhnlich  gegeben  werden,  so  viel  wie  möglich,  zu  sorgen  keinesweges
aufgehoben  seyn.

g.  4.

Alle  bey  dem  Erscheinen  dieses  Gesebes  bereits  ausgeliehene  vormumdschaf#
liche  Gelder,  welche  auf  eine,  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  Weise
nicht  gesichert  sind,  müssen  unverzüglich,  in  so  fern  die  Schuldner  die  erforderliche
  Sicherstellung  nicht  noch  bewirken  können  und  wollen,  aufgekündiget,
eingezogen  und  dann  obigen  Vorschriften  gemäß  anderweit  ausgeliehen  werden.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  am  25.  März  1829.

(L.  S.)  Tarl  Friedrich,
Großherzog  von  Sachsen.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweigeer.

Gesetz
über  die  Ausleihung  vormund-  vdt.  Thon.
schaftlicher  Gelder.
        <pb n="58" />
        II.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  2.

Wir  haben  für  nothwendig  erachtet,  mit  Beyrath  und  Zustimmung  der
Landstände  des  Großherzogthumes,  über  die  Ausleihung  gerichtlich  niedergelegter
Gelder,  als  Zusatz  und  Erlaäuterung  zu  dem  Gesetze  vom  14.  May  1821,  die
sichere  Verwahrung  und  Ausleihung  gerichklicher  Depositen  betreffend,  Folgendes
zu  verordnen:

1

Es  bewendet  bey  der  Vorschrift  im  §.  4  des  angezogenen  Gesetzes  vom
14.  May  1821,  jedoch  mit  dem  Zusatze:  daß  die  Verleihung  gerichtlich  niedergelegter
  Gelder  an  Unsere  Kammer=  und  Landschafts-Kassen,  gegen  bloße
Obligationen,  ohne  Bestellung  spezieller  Hypothek,  der  Ausleihung  derselben  gegen
  sichere  Hypothek  gleich  stehen  und  daher  gegen  vier-,  wo  möglich,  fünf-prozentige
  Verzinsung,  auch  ohne  die  ausdrückliche  Zustimmung  selbstständiger  Betheiligten,
  unbedingt  gestattet  seyn  soll.  Hieraus  folgt,  daß  die  Ausleihung  an
jene  Kassen  auch  der  —  im  PF.  5  des  erwähnten  Gesetzes  für  den  Fall,  daß
die  Unterbringung  gegen  sichere  Hypothek  und  vier=  oder  fünf  Prozent  Zinsen
nicht  gelingen  sollte,  geordneten  —  Abgabe  solcher  Gelder  an  die  lawwschaftliche
Kreiskasse  gegen  zwey  Prozent  Zinsen  vorzuziehen  ist.

II.

Nicht  weniger  soll  es,  und  zwar  ebenfalls  ohne  daß  es  der  ausdruͤcklichen
Zustimmung  selbstständiger  Betheiligten  bedarf,  von  jetzt  an  erlaubt  seyn,  ge-
        <pb n="59" />
        47

richtlich  niedergelegte  Gelder,  in  so  fern  sie  die  Summe  von  Fuͤnf  und
Zwanzig  Thalern  nicht  erreichen  und  deren  Verleihung  zu  höhern  Zinsen
gegen  gesetzlich  genügende  Sicherheit  nicht  zu  ermitteln  ist,  bey  einer  der  öffentlichen
  Sparkassen  zu  Weimar,  Eisenach  und  Neustadt,  ohne  Hypothek-Bestellung,
  gegen  die  statutenmaßige  Bescheinigung  und  Verzinsung  darlehensweise
onterzubringen.

III.

Die  im  §.  7  des  Gesetzes  vom  14.  May  1821  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Erfordernisse,  welche  bey  der  Verleihung  gerichtlich  niedergelegter  Gelder
  an  Privat-Personen  zu  beobachten  sind,  bleiben  auch  ferner  in  Kraft,
nur  mit  der  Abänderung,  daß  nicht  bloß  eigentliche  Grundstücke,  sondern  auch
gehörig  verbriefte  Grundgefälle  als  Unterpfand  angenommen  werden  sollen.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  am  26.  März  1829.
(L.  S.)  Karl  zFriedrich,
Großherzog  von  Sachsen.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Frevh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Gesetz  vdt.  Thon.

über  die  Ausleihung  gerichtlich
deponirter  Gelder.
        <pb n="60" />
        III.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefuͤrsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Da  in  Unserm  Großherzogthume  uͤber  die  Verbindlichkeit  zur  Ernaͤhrung  unehelicher
  Kinder  zeither  sehr  abweichende  Gesetze  und  Gewohnheiten  Statt  gefunden
  haben  und  einige  diesen  Gegenstand  betreffende  Fragen  gesetzlich  noch  gar  nicht
beantwortet  waren,  so  verordnen  Wir  hieruͤber,  mit  Zustimmung  Unsers  getreuen
Landtages,  Folgendes:

S  1.

Bey  der  richterlichen  Bestimmung  der  Geld-Summe,  welche  der  Vater  eines
  unehelichen  Kindes  zum  Unterhalte  desselben  jährlich  entrichten  soll,  ist  auf
das  ungefähre  Vermögen  oder  Einkommen  des  Verpflichteten,  auch  nebenbey,  so
weit  es  jenes  gestattet,  auf  den  Stand  der  Mutter  und  die  Bedürfnisse  des  Kindes
  Rücksicht  zu  nehmen.

.  2.
Es  soll  jedoch  der  Richter  diese  Summe  für  ein  Jahr  nicht  unter  zwölf
Thalern  und  nicht  über  sechzig  Thaler  Konventions-Geld  festsetzen.

g.  3.

Die  jährlich  zu  entrichtende  Alimentations  =  Summe  ist  nur  vorläufig  zu  bestimmen,
  so  daß  solche,  wenn  dem  Verpflichteten  nach  der  ersten  richterlichen
Bestimmung  ein  bedeutend  größeres  Vermögen  oder  Einkommen  zufallt,  auf  Antrag
  der  Berechtigten  erhöht,  oder,  wenn  der  Verpflichtete  später  verarmen  sollte,
auf  dessen  Antrag  herabgesetzt  werden  kann.

Die  Erhöhung  und  Herabsetzung  bezieht  si  si  ch  Bl  stets  nur  auf  die  erst
fällig  werdenden  Alimente  und  sie  darf  die  im  F.  2  bestimmten  Grenzen  nicht
öberschreiten.
        <pb n="61" />
        49
S.  4.

Die  Verbindlichkeit  des  Vaters,  den  Beytrag  zum  Unterhalt  zu  leisten,  beginnt
  mit  der  Geburt  des  Kindes  und  endigt  mit  dem  vollendeten  funfzehenten
Jahre  desselben.

#".  5.

Von  dem  richterlich  bestimmten  jährlichen  Beytrage  .  2)  ist  je  der  vierte
Theil  vierteljährlich  zum  voraus  zu  entrichten.

S.  6.

Der  Vater  hat  außerdem  in  allen  Fällen,  die  bey  der  Geburt,  Taufe  und
Konfirmation  des  Kindes,  ingleichen,  wenn  dasselbe  vor  dem  vollendeten  funfzehenten
  Jahre  stirbt,  die  bey  dem  Begräbnisse  aufgelaufenen  nothwendigen  Kosten
  zu  tragen.

g.  7.

Die  Einrede,  die  Vaterschaft  sey  ungewiß,  weil  die  Mutter  sich  mit  Mehren
  eingelassen  habe,  ist  nicht  zu  beachten,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  die
Mutter  oder  ein  Vormund  des  Kindes  die  Klage  angestellt  hat.

g.  8.

Wenn  der  noch  lebende  Vater  eines  unehelichen  Kindes  nicht  im  Stande
ist,  die  richterlich  zuerkannte  Summe  beyzutragen,  oder  wenn  der  Vater  verstorben
  ist  ohne  eine  zur  Bezahlung  jener  Summe  ausreichende  Erbschaft  zu  hin—
terlassen,  so  tritt  die  Verbindlichkeit  der  Mutter  ein,  das  Kind  allein  aus  ihren
  eigenen  Mitteln  zu  erziehen;  und  wenn  auch  diese  nicht  mehr  lebt,  oder
hierzu  unvermögend  ist,  so  sind  die  Ascendenten  mütterlicher  Linie  und  in
deren  Ermangelung  endlich  die  Ascendenten  väterlicher  Linie  dazu  anzuhalten.  Unter
  den  Voreltern  der  einen  oder  der  andern  Linie  sind  die  dem  Grade  nach  Näheren
  immer  zuerst  dazu  verpflichtet.

6  9.

In  Fällen,  wo  hiernach  die  Alimentations  =  Verbindlichkeit  der  genannten
mütterlichen  oder  väterlichen  Verwandten  in  Anspruch  genommen  werden  darf,
        <pb n="62" />
        50

sind  die  in  den  vorstehenden  Paragraphen  1  bis  7  ertheilten  Bestimmungen  gegen
  sie  ebenfalls  guͤltig.

g.  10.

Gegenwaͤrtiges  Gesetz  gilt  in  gleicher  Weise  auch  fuͤr  die  Alimentation  der
aus  einem  Ehebruche,  einer  Blutschande  und  einer  Bigamie  entsprungenen  Kinder;
es  findet  aber  überhaupt  nur  Anwendung  auf  solche  Kinder,  welche  nach  der  Bekanntmachung
  desselben  gebohren  worden  sind.

S.  11.

Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehende  Verordnungen  und  Gewohnheiten,
  auch  das  den  Soldaten  in  Ansehung  der  Alimentations-Pflicht  bisher  zugestandene
  Privilegium,  werden  hierdurch  aufgehoben.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  durch  das  Regierungs-Blatt
  ordnungsmäßig  bekannt  gemacht  werden  soll,  böchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatöinsiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  am  13.  April  1829.
(L.  S.)  Carl!  Friedrich,
Großherzog  von  Sachsen.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Frevh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Gesetz  vdt.  Thon.
über  die  Verbindlichkeit  zur  Ernährung
  unehelicher  Kinder.
        <pb n="63" />
        51

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  9.  Den  26.  May  1820.

 

 

IV.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüuringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Da  uͤber  den  Sinn  und  die  Bedeutung  der  im  g.  46  des  Gesetzes
über  die  Militär-Dienstpflicht  vom  24.  Juny  1823  vorkommenden  Worte:
„wenn  das  Verbrechen  oder  Vergehen  nicht  im  wirklichen  Dienste,  sondern  während
  der  Beurlaubung  begangen  worden  "  verschiedene  Zweifel  entstanden  sind:
so  erklären  Wir  hierdurch  im  Einverständnisse  mit  Unserm  getreuen  Landtage,
daß  durch  jene  Worte  nur  solche  Verbrechen  oder  Vergehen  haben  bezeichnet  werden
  sollen,  welche  von  den  zur  ersten  Aufstellung  und  zur  ersten  Reserve  gehörenden
  Dienstpflichtigen  begangen  werden,  die  zu  dem  Garnison-Dienste,  oder
sonst  unter  die  Waffen  nicht  einberufen,  sondern  auf  so  lange  Zeit  beurlaubt
sind,  daß  sie  in  dieser  Zeit  Brot  und  Sold  aus  der  Kriegskasse  nicht  erhalten.
        <pb n="64" />
        62

urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen
und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  am  14.  April  1829.

(L.  S.)  Larl  Friedrich,
Großherzog  von  Sachsen.
C.  W.  Frevh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Militar-Dienst-  vdt.  Thon.
pflicht  vom  24.  Juny  1823.

V.
Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
Wir  haben  für  zweckmäßig  erachtet,  über  die  Eröffnung  und  Bekanntmachung

  der  bey  den  Gerichten  Unseres  Landes  errichteten  oder  niedergelegten
letzten  Willen,  unter  Beystimmung  Unserer  getreuen  Landstände,  Folgendes  zu
verordnen:  -
50  1.
Demjenigen  Richter,  bey  welchem  ein  letzter  Wille  niedergelegt  oder  errichtet
worden  ist,  steht  auch  die  Eröffnung  desselben  zu.  Liegen  mehre  letzte  Willen
        <pb n="65" />
        58

von  einem  und  demselben  Testator  vor,  so  sind  sie  alle  zu  eroͤffnen.  Di
Eroͤffnung  geschieht  entweder  auf  Antrag  oder  von  Amts  —  f  e

g.  2.

Auf  die  Eroͤffnung  anzutragen  sind  berechtiget:

)  derjenige,  welcher  das  Zeugniß  uͤber  die  gerichtliche  Hinterlegung  des  letzten
  Willens  (den  Rekognitions  -Schein)  in  Händen  hat,  ferner,  ohne  daß
es  der  Vorzeigung  eines  solchen  Zeugnisses  bedarf,

2)  der  Ehegatte  und  die  erbfähigen  Verwandten  des  Errichters,
3)  jeder  Andere,  der  ein  wahrscheinliches  Interesse  daran  angeben  kann.

g.  8.

Wer  auf  die  Eroͤffnung  antraͤgt,  muß  den  Tod  des  Errichters,  dafern  jener
nicht  notorisch  ist,  bescheinigen.

g.  4.

Das  Recht,  die  Eroͤffnung  zu  verlangen,  tritt  sofort  nach  dem  Tode  des
Erblassers  ein  und  ist  auf  keine  Zeit  beschraͤnkt.

g.  56.

Von  Amts  wegen  ist  der  Richter  zu  Eroͤffnung  eines  letzten  Willens  befugt  und
auch  verpflichtet,  wenn  er  den  Tod  des  Erblassers  auf  irgend  eine  Art  glaubhaft
  erfahren  hat  und  seit  demselben  wenigstens  dreyßig  Tage  abgelaufen  sind.
Diese  Frist  darf  nicht  abgewartet  und  es  muß  mit  der  Eröffnung  unverzüglich
vorgeschritten  werden,  wenn  das  Gericht  Kenntniß  davon  hat,  daß  der  letzte
Wille  eine  Verordnung  enthalte,  welche  früher  zu  vollziehen  ist,  z.  B.  über  das
Begräbniß  des  Erblassers.

g.  6.

Vor  einer  solchen  Eroͤffnung  hat  aber  der  Richter,  dafern  der  Tod  des
Erblassers  nicht  ohnehin  nachgewiesen  ist,  Sorge  zu  tragen,  daß  daruͤber  eine
Bescheinigung  zu  den  Akten  komme.

g.  7.

Sicht  nur  jede  richterliche,  sondern  auch  jede  andere  Person,  die  in  einem
Nachlasse  ein  Zeugniß  über  einen  von  dem  Erblasser  gerichtlich  erklärten  oder
        <pb n="66" />
        54

niedergelegten  letzten  Willen  auffindet,  hat  hiervon  und  von  dem  Tode  des
Erblassers  dem  Richter,  von  welchem  das  Zeugniß  ausgestellt  ist,  unverzüglich
Nachricht  zu  geben.

6.  8.

Bey  der  gerichtlichen  Eröffnung  eines  letzten  Willens  sollen  wenigstens  zwey
Gerichts-Personen  (worunter  der  Protokoll-Führer  mit  gerechnet  werden  mag)
gegenwärtig  seyn.

Sie  beginnt  stets  mit  der  Rekognition  der  Siegel,  mit  welchen  auch  mündliche
  TCestamente  alsbald  nach  der  Errichtung  vom  Gerichte  zu  verschließen  sind.

Befinden  sich  am  Orte  des  Gerichtes  oder  in  dessen  Nähe  der  Ehegatte
oder  nahe  erbfähige  Verwandte  des  Errichters,  so  sind  diese  Personen  oder
doch  einige  derselben  zu  der  Eröffnung  (mürdlich  oder  schriftlich)  vorzuladen.
Das  Außenbleiben  derselben  hindert  jedoch  die  Eröffnung  nicht.

Dieser  ganze  Vorgang  ist  vollständig  zu  protokolliren.

Die  Nichtbeachtung  der  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist  zwar  strafbar
C.  20),  hat  aber  auf  die  Gültigkeit  des  letzten  Willens  keinen  Einfluß.

9.  9.

Gleich  nach  der  Eröffnung  hat  der  Richter  den  letzten  Willen  allen  denjenigen
  bekannt  zu  machen,  welche  nach  dessen  Inhalt,  außer  den  schon  Erschienenen,
ein  Interesse  dabey  haben  können,  oder  der  Richter  hat  doch  Einleitung  zu  dieser
  Bekanntmachung  zu  treffen.

##10.

Nach  Maßgabe  der  Umstande,  je  nachdem  das  eine  oder  das  andere  Verfahren
  kürzer  und  besser  zum  Ziele  führt,  hat  der  Richter  entweder  selbst  diefe
Eröffnung  an  sämmtliche  Betheiligte  zu  bewirken,  oder  deren  Obrigkeit  deshalb
zu  ersuchen.  Jeden  Falles  muß  er  dem  Gerichte,  welchem  der  Erblasser  für  seine
Person  unterworfen  war,  alsedann  eine  beglaubigte  Abschrift  des  letzten  Willens
übersenden,  wenn  die  Uumstande  ergeben,  daß  dort  eine  Nachlaßberichtigung  vorzunchmen
  sey.

.  11.
Hat  ein  Erblasser  über  die  Eröffnung  oder  Bekanntmachung  seines  letzten
Willens  etwas  Besonderes  festgesetzt,  so  ist  dieser  Anordmun  nachzugehen.
        <pb n="67" />
        55

F.  12.
Vorstehende  Bestimmungen  gelten  auch  fuͤr  den  Fall,  wenn  ein  Verschollener
einen  letzten  Willen  hinterlassen  hat  und  fuͤr  todt  erklaͤrt  worden  ist;  versteht  sich,
so  weit  sie  Anwendung  zulassen.

s.  18.

Hat  der  Richter,  bey  welchem  ein  letzter  Wille  errichtet  oder  niedergelegt
worden  ist,  seit  zwanzig  Jahren  —  oder,  wenn  aus  den  Umständen  hervorgehr,
daß  der  Errichter  das  siebenzigste  Jahr  erschritten  habe,  seit  fünf  Jahren  —  von
dem  geben  oder  dem  Tode  oder  von  einer  Todeserklärung  des  Errichters  keine
glaubhafte  Nachricht  erhalten,  so  ist  von  ihm  das  Daseyn  des  letzten  Willens,
unter  Angabe  des  Errichters  und  der  Zeit  der  Errichtung  in  einer  gangbaren  Zeitung,
  ingleichen  im  Weimar'schen  oder  im  Eisenach'schen  Wochenblatte  (je  nach
dem  Regierungsbezirke)  bekannt  zu  machen  und  die  Bedeutung  beyzufügen,  daß,
wenn  binnen  sechs  Monathen,  vom  Tage  der  Einrückung  in  die  Zeitungen  an  gerechnet,
  niemand  auf  die  Eröffnung  antrage  oder  nachweise,  daß  sie  zu  unterlassen
  sey,  nach  O.  14  bis  16  gegenwärtigen  Gesetzes  werde  verfahren  werden.

S.  14.

Nach  dem  fruchtlosen  Ablaufe  der  sechsmonathligen  Frist  ist  der  Richter  verpflichtet,
  den  letzten  Willen  in  Gegenwart  eines  verpflichteten  Protokollanten,
oder,  wenn  er  das  Protokoll  selbst  führt,  in  Gegenwart  noch  einer  Gerichts-Person
  (0.  8)  zu  erbrechen  und  einzusehen.

g.  15.

Allen  Privat-Personen  oder  oͤffentlichen  Anstalten,  zu  deren  Gunsten  Verfügungen
  im  letzten  Willen  enthalten  sind,  hat  der  Richter  sodann  hiervon  eine
vorläufige  —  das,  was  verfügt  worden  ist,  noch  nicht  näher  bezeichnende  —
Nachricht  zu  ertheilen,  damit  sie  über  den  Tod  des  Errichters  und  andere  Umstände
  weitere  Erkundigung  einziehen  und  nach  Befinden  auf  förmliche  Bekanntmachung
  des  letzten  Willens  antragen  können.  Soll  nach  des  Errichters  Willen
eine  gemeinnützige  Anstalt  erst  gegründet  werden,  so  ergeht  die  Benachrichtigung
an  diejenige  Behörde,  unter  welcher  die  Anstalt  künftig  stehen  würde.

g.  16.

Wenn  diese  Benachrichtigung  geschehen  ist,  so  muß  der  letzte  Wille  mit
dem  Gerichtssiegel  versiegelt  und  wieder  aufbewahrt  werden.  Auf  demselben  oder
        <pb n="68" />
        56

auf  einem  Umschlage  ist  uͤber  den  Vorfall  eine  kurze  Registratur  zu  fertigen;  uͤber
den  Inhalt  aber  ist  das  tiefste  Stillschweigen  zu  beobachten.

g.  17.
Das  &amp;amp;.  13  —  16  geordnete  Verfahren  unterbleibt:
1)  in  Ansehung  derjenigen  letzten  Willen,  welche  vor  sechzig  Jahren,  vom
Anfange  jedes  laufenden  Jahres  zuruͤckgerechnet,  errichtet  worden  sind;
2)  nr  ver  Richter  weiß,  daß  dem  Testator  ein  Abwesenheitsvormund  beellt
  ist;
3)  wenn  der  Testator  bey  der  Errichtung  seines  letzten  Willens  oder  nachher
erklärt  hat,  daß  obiges  Verfahren  nicht  Statt  finden  soll.

S.  1

In  dem  F.  17  Nr.  2  bestimmten  Falle  hat  der  Richter,  wenn  ein  anderes
  Gericht  die  vormundschaftliche  Behörde  ist,  lebtere  davon,  daß  ein  letzter
Wille  des  Abwesenden  bey  ihm  sich  vorfindet,  in  Kenntniß  zu  setzen,  und  die  vormundschaftliche
  Behörde  muß  dann,  wenn  der  Abwesende  für  todt  erklart  worden,
jenem  Richter  Nachricht  ertheilen,  damit  die  förmliche  Eröffnung  und  Bekanntmachung
  des  letzten  Willens  (90.  8,  9,  10)  zu  gehöriger  Zeit  vorgenommen
  werde.

g.  19.

Alle  Richter  haben  am  Ende  eines  jeden  Jahres  nachzusehen,  welche  letzte
Willen  in  den  verflossenen  sechzig  Jahren,  vom  1.  Januar  des  laufenden  an  zurückgerechnet,
  bey  ihren  Gerichtsstellen  errichtet  worden  und  in  Gemähßheit
der  V.  5  und  12  zu  eröffnen  gewesen  wären,  oder  bey  welchen  derselben  das
§.  13—  16  geordnete  Verfahren  hättè  Statt  finden  sollen.

Das  Unterbliebene  muß  dann  ungesäumt  von  ihnen  nachgeholt  werden.

Daß  die  Vorschrift  dieses  9.  gehörig  befolgt  worden,  ist  jedesmahl  in
dem  Berichte,  mit  welchem  die  gewöhnlichen  Prozeß-Tabellen  eingeschickt  werden,
zu  bemerken.

 

K.  20.

Die  Unterlassung  des  in  den  S§g.  7,  8,  18  und  19  Angeordneten  zieht  S
bis  zu  zwanzig  Thalern  nach  sch.  9  zieht  Strafe
        <pb n="69" />
        57

g.  21.

Die  Kosten,  welche  in  Ansehung  der  Eroͤffnung  und  Bekanntmachung  eines
letzten  Willens  erwachsen,  sind  aus  dem  Nachlasse  des  Errichters  abzufuͤhren.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  unserm
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  April  1829.

(L.  S.)  Karl  Friedrich,
Großherzog  von  Sachsen.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Frevh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweiger.

Gesetz
über  die  Eröffnung  und  Bekannt-  vdt.  Thon.
machung  der  gerichtlich  erklärten
oder  niedergelegten  letzten  Willen.

VI

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Als  unter  dem  28.  May  1826  ein  Geseßz  zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste
  erlassen  wurde,  wurde  gleichzeitig  die  Zusage  ertheilt,  daß  jenes  Geset,
        <pb n="70" />
        658

welches  in  traurigen  Erfahrungen  des  Augenblickes  seine  nächste  Veranlassung  erhalten
  hatte,  nach  drey  Jahren  nochmahls  geprüft  und  nach  Befinden  einer  neuen
Bearbeitung  unterworfen  werden  sollte.

Wir  sind  dieser  Zusage  eingedenk  gewesen  und  haben  Uns  hierzu  noch  besonders
  durch  die  Wahrnehmung  aufgefordert  gesehen,  daß  das  erwähnte  Gesetz,
dessen  wohlthätige  Wirkung  im  Allgemeinen  zwar  nicht  zu  verkennen  gewesen  ist,
doch  in  einzelnen  Bestimmungen  mancher  Abänderungen  nothwendig  bedurfte,  um
die  Rücksichten  für  das  Gemeinwohl  mit  dem  zu  beachtenden  Vortheile  vieler
Hausbesitzer  in  ein  richtigeres  Verhältniß  zu  setzen.

Mit  Benutzung  der  von  den  Polizey-Behörden  des  Landes  gemachten  Erfahrungen,
  so  wie  mit  Beyrath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  ertheilen
  Wir  daher  gegenwärtig,  unter  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  28.  May
1826,  folgende  neue  Verordnungen

I.  in  Betreff  einer  feuersichern  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Gebäude:

g.  1.

Ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  Orts-Polizey  -Behörde,  welche  in
zweifelhaften  Fallen  an  Unsere  Landes-Direktion  zu  berichten  und  von  derselben
Verhaltungsbefehle  einzuholen  hat,  dürfen  weder  neue  Hofreiten  gebildet  und
neue  Wohn=  oder  Wirthschaftsgebäude  angelegt,  noch  an  vorhandenen  Hofreiten
Veränderungen  vorgenommen  werden.

Unter  den  Veränderungen  an  vorhandenen  Hofreiten  sind  hauptsächlich  zu
verstehen:  Umwandlung  von  Scheunen  in  Ställe  und  umgekehrt,  Aufsetzung  von
Stockwerken,  Vergrößerung  der  Hauser,  Ställe  und  Scheunen  durch  Anbauten,
welche  den  Hofraum  verengen  und  die  Gebäude  zu  nahe  an  einander  bringen,
Anlegung  neuer  oder  Verlegung  alter  Feuerungen.

Jeden  Falles  unterliegen  alle  Vorrichtungen  zur  Feuerung,  Essen,  Kamine,
Herde,  Brandmauern,  in  so  fern  sie  nicht  von  inländischen  zünftigen  und  deshalb
auch  spaäter  noch  verantwortlich  bleibenden  Baugewerken  hergestellt  worden  sind,
einer  Besichtigung  durch  die  verpflichteten  Bezirks-Feuer=  Inspektoren,  oder  Amts-Baugewerken,
  ehe  Feuer  in  dem  Gebäude  angezündet  werden  darf.

Demjenigen,  welcher  nicht  nachzuweisen  vermag,  daß  er  die  nöthigen  Mittel
  besitzt,  um  das  beabsichtigte  Gebaude,  den  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß,
:  und  tüchtig  herzustellen,  ist  die  Erlaubniß  zu  einem  Neubau  gänzlich  zu
versagen.
        <pb n="71" />
        69

h.  2.

Von  Kirchen  und  anderen  wichtigen  öffentlichen  Gebäuden  sollen  neue  Scheunen
  80  Fuß  und  alle  andere  kuͤnftig  aufzufuͤhrende  Gebaͤude,  wenn  es  sich  nicht
blos  von  dem  Wiederaufbau  eines  einzelnen  Hauses  handelt,  mindestens  40  Fuß
Weimar'schen  Werkmaßes  entfernt  bleiben.  Freye  Straßen  dürfen  auf  keine  Weise
verengt  werden,  vielmehr  ist,  auf  den  Dörfern  insonderheit,  das  Auseinanderziehen
  der  Gebäude  und  das  Gewinnen  freyer  Plätze  immer  mehr  zu  begünstigen.

KK  3.

Alle  Scheunen  und  uͤberhaupt  alle  groͤßere  Gebaͤude,  welche  lediglich  zur
Aufbewahrung  von  Stroh  und  Futter  bestimmt  sind,  sie  mögen  mit  neuen  Hofreiten
  angelegt  oder  einzeln  erbaut  oder  auf  dem  alten  Hlatze  wieder  aufgebaut
werden,  sind  künftig,  in  so  fern  man  sie  nicht  bis  an  das  Dach  massiv  aufführt,
wenigstens  24  Fuß  von  den  Wohn=  und  Wirthschaftsgebauden  der  nähmlichen
und  den  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden  der  nachbarlichen  Hofreiten  entfernt
aufzustellen  oder,  wenn  sie  näher  oder  unmittelbar  an  Wohn=  oder  Wirthschaftsgebaude
  angebaut  werden,  an  dieser  Seite  mit  feuersichern,  bis  zu  einem  Fuß
über  den  Forst  und  das  Dach  hinausreichenden,  Brandmauern  zu  versehen.

Da,  wo  man  mehre  Scheunen,  es  sey  nun  im  Innern  oder  außerhalb  der
Olrte,  an  einander  stellt,  ist  Vorsehung  zu  treffen,  daß,  je  nach  einer  bebauten
Fläche  von  höchstens  160  Fuß  Länge,  ein  freyer  Zwischenraum  von  24  Fuß  liegen
  bleibe.  In  Fällen,  wo  dieses  nicht  angeht,  sollen  je  zwey  und  zwey  Scheunen
  an  den  Giebelseiten,  wo  sie  mit  den  nächsten  zusammenstoßen,  mit  Brandmauern
  von  der  eben  bezeichneten  Höhe  und  Einrichtung  gehörig  verwahrt  werden.

Werden  Viehställe  nicht  wenigstens  12  Fuß  von  den  Wohngebauden  entfernt
  aufgerichtet  oder  wohl  gar  in  den  Wohngebäuden  selbst  angelegt,  so  sollen
die  Decken  derselben  entweder  gedielt,  oder  mit  Lehm  gewunden,  oder  mit
Estrich  belegt  seyn.

Solche  freye  Zwischenräume,  welche  nach  vorstehenden  Bestimmungen  frey  zu
erhalten  sind,  dürfen  auch  weder  bey  Anlegung  neuer  Hofreiten,  noch  in  alten
Hofreiten  durch  Schoppen,  Koben  und  dergleichen  verbaut  oder  beschrankt  werden.

6.  4.
Brauhauser,  Malzdarren,  Backhauser,  Ziegelhütten  und  dergleichen  sind
künftig  wenigstens  180  Fuß  von  anderen  Gebäuden  entfernt  zu  halten  und  mu
2
        <pb n="72" />
        60

dann  darf  von  dieser  Entfernung  abgegangen  werden,  wenn  die  neue  Feueranlage
nach  dem  urtheile  der  Orts-Polizey-Behörde  vollkommen  feuerfest  eingerichtet
  wird  und  auch  andere  polizeyliche  Rücksichten  der  nähern  Aufstellung  jener
Gebaude  nicht  entgegentreten.

g.  5.

Neue  Gebäude  jeder  Art  in  Stadten  und  Doörfern,  ingleichen  alle  isolirt
stehende  Gebaude,  welche  bey  der  Brand-Assekuranz-Anstalt  eingezeichnet  werden
müssen  oder  mit  versicherten  Gebäuden  in  Verbindung  stehen,  ohne  Unterschied,
sollen  nur  mit  Mctall  oder  mit  Schiefer  oder  mit  Ziegeln,  ohnc  alle  Strohoder
  Moosunterlage,  gedeckt  werden.

Auch  bey  der  Ausbesserung  alter  Dächer  und,  vorausgesetzt  nur,  daß  die
Wände  und  die  Dachsparren  solches  ertragen  können,  ist  die  Strohdachung  oder
Schindeldachung,  und  zwar,  wenn  die  Ausbesserung  das  ganze  Dach  umfaßt,  für
das  ganze  Dach,  wenn  sie  mur  eine  Seite  umfaßt,  wenigstens  auf  dieser  Secite
in  Metall  oder  Schiefer  oder  Zicgeldachung  umzuwandeln.  Die  in  dem  Regulative
  vom  29.  July  1817  F.  5  für  die  Umwandlung  eines  Strohdaches  oder
Schindeldaches  in  cin  Ziegel=  oder  Schieferdach  auf  sechs  Jahre  zugesicherte
Steuerfreyheit  darf  nach  dem  Vorschlage  der  Orts-Polizey-Behörde  auf  neun,
zwölf  oder  funfzehen  Jahre  auSgedehnt  werden.  Wer  in  den  nächsten  drey  Jahren,
  von  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Verordnung  an,  dazu  vorschreitet,
hat  sich  noch  die  größere  Vergünstigung  zu  versprechen.

g.  6.
Ferner  sollen  neue  Gebäude  in  der  Nähe  jeder  Feuerstätte  mit  tüchtigen
Brandmauern  versehen  werden,  auch  sind  in  denselben  nur  zulässig:  Essen  von
Backsteinen,  gemauerte  Keller,  Giebel  und  Wände  von  Mauer=  oder  Bleichwerk.

ie

Decken  über  den  Stallen,  welche  aus  bloßen  Stangengerüsten  bestehen  oder
sonst  das  Stroh  und  Futter  herabhängen  lassen,  sind  durchaus  nicht  zu  dulden,  selbst
nicht  in  alten  Gebäuden,  eben  so  wenig  das  Behängen  und  das  Verschlagen  der  Giebel
und  der  Wände  mit  Stroh,  Schilf  und  dergleichen.  Auch  dürfen  Oeffnungen  in  den
Wänden  mit  Stroh,  Heu  und  ähnlichen  Dingen  nicht  verstopft,  sondern  es  sollen
  selbst  die  nothwendigen  Oeffnungen  und  Lücken,  z.  B.  auf  den  Dachböden
und  in  Stallen,  entweder  mit  Fenstern  oder  mit  Laden  verschlossen  werden.  Wo
hierdurch  bezeichnete  Mängel  und  Polizey-Widrigkeiten  noch  gegenwartig  bestehen,
        <pb n="73" />
        61

kind  solche  sofort  und  längstens  bis  zu  Michaelis  1829  abzustellen.  Zuwiderhandlungen
  sind  mit  einer  Geldstrafe  von  1.  bis  5  thlrn.,  oder  mit  verhältnißmäßigem
  Gefängnisse  zu  ahnden.  Findet  sich  ein  besonderes  Hinderniß,  so  hat  darüber
  die  Orts-Polizey-Behörde,  als  welcher  jene  Abstellung  obliegt,  an  unsere
Landes-Direktion  zu  berichten.

6.  8.

Auf  die  genaueste  Befolgung  dieser  Vorschriften  (§§.  2,  3,  4,  5,  6,  7)  ist
besonders  auch  nach  einem  Brandunglücke,  bey  Wiederherstellung  der  eingeäscherten
Gebäude,  streng  zu  halten.  Der  Bauplan  ist  in  einem  solchen  Falle  mit  Rücksicht
  auf  die  ganze  Oertlichkeit  von  Unserer  Landes-Direktion,  unter  Theilnahme
Unserer  Ober-Baubehörde,  zu  prüfen.

§.  9.

Kein  Bauunternehmer  ist  berechtiget,  aus  Staats=  oder  Gemeindemitteln
um  deswillen  eine  Entschädigung  in  Anspruch  zu  nehmen,  weil  sein  Bauaufwand
durch  die  Befolgung  der  gesetzlichen  Vorschriften  und  des  hiernach  entworfenen
Bauplans  gesteigert  wird.

Es  kann  daher  eine  solche  Entschädigung  auch  von  einem  Abgebrannten  mit
Grund  nicht  gefordert  werden,  wenn  derselbe,  in  Folge  der  Bestimmungen  in  den
#d  2,  3,  4,  seinen  vorigen  Bauplatz,  seine  Keller=  und  Unterschlagsmauern  zu
verlassen  und  vielleicht  selbst  seinen  Bauplah  durch  Ankauf  zu  erweitern  genöthiget
  wird,  oder  wenn  er,  in  Gemäßheit  des  §.  5,  anstatt  der  frühern  Strohund
  Schindeldachung  die  neu  aufgeführten  Gebaude  mit  Ziegeln  oder  Schiefer
decken  lassen  muß,  oder  wenn  er  sonst  einen  größern  Aufwand  zu  machen  hat,
um  sein  Gebäude  so  einzurichten,  wie  es  das  Gesetz  in  den  95.  6  und  7  zu  Beseitigung
  der  Feuergefährlichkeit  vorschreibt.

Wenn  dagegen  ein  Bauunternehmer  bey  der  Herstellung  von  Gebäuden,  abgesehen
  von  den  eben  angezogenen  gesehlichen  Vorschriften  und  deren  Befolgung
für  seinen  eigenen  Bau,  außerdem  noch  dem  allgemeinen  Besten  ein  Opfer  darbringen
  muß,  z.  B.  wenn  er  in  Gemäßheit  des  nach  einem  Brandunglücke  entworfenen
  und  von  Unserer  Landes-Direktion  genehmigten  Bauplans  sein  Grundeigenthum
  oder  seine  Anlagen  auf  demselben  zu  verlassen  oder  abzutreten  gensthiget
  ist,  damit  sein  Nachbar  den  feuer=  polizeylichen  Vorschriften  entsprechend
bauen  könne,  oder  damit  die  für  nothwendig  erachtete  Erweiterung  einer  schon
vorhandenen  oder  die  Anlegung  einer  neuen  StraHe  möglich  werde:  so  kann
derselbe  hierfür  mit  vollem  Rechte  eine  Entschädigung  verlangen.
        <pb n="74" />
        62

Diese  Entschadigung  soll  eine  billige  seyn,  d.  h.  eine  solche,  welche  den
wahren,  durch  verpflichtete  Sachverständige  nach  den  gangbaren  Preißen  auszumittelnden,
  Werth  des  von  dem  Einzelnen  zum  allgemeinen  Besten  dargebrachten
Opfers  nach  seinem  ganzen  Umfange  umfaßt.

Befinden  sich  auf  einem  zu  solchem  Zwecke  abzutretenden  Grundstücke
Keller,  Brunnen,  Unterschlagsmauern  und  dergleichen  Anlagen,  so  ist  auch  der
Werth  hiervon  in  Anschlag  zu  bringen  und  zu  erseben.

Beruhigen  sich  die  Betheiligten  nicht  bey  der  Entschädigungsberechnung,
welche  die  mit  Feststellung  des  Bauplans  beauftragte  Behörde  entwirft,  so  ist
dann  die  Tare  nach  Analogie  der  Bestimmungen  des  Straßenbau-Regulatives
vom  10.  April  1821  F.  7  zu  ermitteln.

Was  die  Aufbringung  der  Entschädigungs  =  Summe  anlangt,  so  ist  hierzu,
in  so  weit  nicht  einzelne  Gemeindeglieder  für  die  ihnen  zu  gute  kommenden  Abtretungen
  und  Leistungen  Anderer  dazu  beytragen  müssen,  lediglich  die  Kasse  der
betroffenen  Gemeinde  verpflichtet,  und  es  kann  ein  Beytrag  aus  der  Staats-Kasse
  in  besonders  geeigneten  Fällen  wohl  bewilliget,  niemahls  aber  als  ein
Recht  gefordert  werden.

g.  10.

Wer  auf  die  in  dem  Regulative  vom  29.  July  1817  zugesicherte  Stenerfreyheit
  Anspruch  machen  will,  hat  durch  das  Zeugniß  der  Orts-Polizey-Behörde
  darzuthun,  daß  er  bey  seinem  Baue  den  gesetzlichen  Vorschriften  durchaus
nachgekommen  sey.  E  bleibt  aber  die  dort  §F.  1  zugesicherte  Steuerfreyheit  von
neuerbauten  Hausern  auf  Plätzen,  welche  vorher  noch  nicht  bebauet  waren,  in  so
weit  solche  nicht  in  einzelnen  Fällen  auf  längere  Zeit  bereits  ausgesprochen  worden
  ist,  auf  sechs  Jahre  herabgesetzt.

S.  11.

Den  Polizey-Unterbehörden  wird  im  Allgemeinen  die  strengste  Aufsichtsführung
  auf  die  feuerfeste  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Gebäude  und  die  Beobachtung
  dessen,  was  in  solcher  Hinsicht  gesetzlich  verordnet  worden,  wiederholt
zur  Pflicht  gemacht.  Sie  sind  für  jede  von  ihnen  nachgesehene  Zuwiderhandlung,
  gleichwie  für  alle  dadurch  entstandene  Nachtheile  Unserer  Landes-Direktion
  verantwortlich;  sie  sollen  insonderheit  in  eine  Geldstrafe  von  25  bis  100
thirn,  genommen  werden,  so  oft  sie  ein  gesetzwidriges  Strohdach  oder  Schindeldach
        <pb n="75" />
        63

wissentlich  geduldet  haben.  Uebrigens  haben  dieselben  in  allen  diesen  Angelegenheiten
  von  Amts  wegen,  also  unentgeldlich,  zu  expediren  und  nur  bare  Verläge
  von  den  Betheiligten  sich  vergüten  zu  lassen.

II.  über  feuergefährliche  Handlungen  und  deren  Bestrafung  von  Seiten  der
Polizey-Behörden:

S.  12.

Ein  Jeder  ist  im  Allgemeinen  verpflichtet,  solche  Handlungen  zu  unterlassen,
welche  näch  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  und  nach  Gründen  der  Wahrscheinlichkeit
  feuergefährlich,  d.  h.  geeignet  sind,  die  Gefahr  eines  Feuerunglücks
herbeyzuführen,  oder  diese  Gefahr,  sonst  vorkommenden  Falles,  zu  vergrößern
und  weiter  zu  verbreiten.

Wer  diese  Verbindlichkeit  aus  den  Augen  setzt,  es  geschehe  nun  in  Bezug
auf  sein  Eigenthum  oder  unmittelbar  in  Bezug  auf  fremdes  Eigenthum,  ist
strafbar,  auch  dann,  wenn  kein  Schaden  wirklich  entstanden  ist.

8.  13.

Die  Untersuchung  deshalb  und  die  Bestrafung,  welche  auch  die  Abstaktung
sämmtlicher  dadurch  veranlaßten  Kosten  zur  Folge  hat,  gehört  zunächst  vok  die
Orts=  Polizey-Behörde  und  weiter  vor  Unsere  Landes-Direktion.  Die  zulässigen
Strafen  sind:  körperliche  Züchtigung  bis  zu  zwanzig  Hieben,  Gefängniß  mit  Schmälerung
  der  Kost  (bey  Wasser  und  Brot)  oder  ohne  solche  bis  zu  vier  Wochen,
Geldstrafe  bis  zu  funfzchen  Thalern,  Verweis.  Bey  der  Wahl  und  Zumessung
dieser  Strafen  ist  einerseits  auf  die  Verhältnisse  des  zu  Bestrafenden  und  den
Einfluß  der  nachgelassenen  Strafarten  auf  solche,  und  ist  andererseits  auf  die
Größe  der  Gefahr,  auf  die  Augenfälligkeit  der  dafür  vorhandenen  Gründe,  so
wie  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  bloße  Unachtsamkeit  oder  bey  hinlänglicher
Bekanntschaft  mit  jenen  Gründen  strafbarer  Leichtsinn  vorliegt.  —  Um  die  Gesecze
  in  frischem  Andenken  zu  erhalten,  sind  die  hierher  gehörigen  Straffälle  von
Zeit  zu  Zeit,  jedoch  ohne  Nennung  der  Nahmen,  von  Unserer  Landes-Direktion
in  den  amtlichen  Wochenblättern  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Es  haben  deshalb
sämmtliche  Orts-Polizey-Behörden  am  ersten  July  jedes  Jahres  das  Verzeichniß
  der  bey  ihnen  vorgekommenen  Straffälle  und,  wenn  keine  solche  Fälle  vorgekommen
  sind,  einen  Vakat-Schein,  bey  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe
von  fünf  Thalern,  an  die  genannte  Oberbehörde  einzusenden.
        <pb n="76" />
        64

**i

Besonders  herausgehoben  und  bepyspielsweise  hinzugefügt  wird  noch  Folgendes:


1)  Ist  bey  einem  Neubau  oder  bey  Veränderungen  in  einem  alten  Gebaude
gegen  die  Vorschriften  der  hier  einschlagenden  Polizey-Gesebe  und  die
darauf  etwa  gegründeten,  besondern  polizeylichen  Anordnungen  gehandelt
worden:  so  ist
e)  der  Bauherr  unbedingt  zur  Abänderung  anzuhalten  und  es  ist
b)  der  bey  dem  Baue  thätig  gewesene  Handwerksmeister,  neben  dem  Verluste

  seines  Handwerkslohnes  für  dasjenige,  was  wieder  abgeändert.
werden  muß,  nach  Befinden  in  Geld  bis  zu  zehen  Thalern  oder  mit.
zwey  bis  vierzehen  Tagen  Gefängniß  zu  bestrafen.

Der  Geselle,  welcher  ohne  Anweisung  seims  Meisters  gearbeitet  hat,
verfällt  in  eine  Strafe  von  zwey  bis  acht  Tagen  Gefängniß.

2)  Streng  verbothen  ist:

a)  Kohlen,  welche  aus  Oefen  oder  aus  anderen  Feuerstätten  der  Wohnungen
  genommen  werden,  auch  wenn  sie  gelöscht  sind,  Asche  und  dergleichen
  in  anderen  als  feuerfesten  Orten,  gewolbten  Kellern,  steinernen  oder
eisernen  Behältnissen  und  Gefaßen  aufzubewahren,

b)  Flachs,  Hanf  und  dergleichen  in  den  Häusern  und  Wohnstuben,  auf
Herden  oder  Horden,  zu  dürren  und  zu  rösten,  wobey  nur  das  Dôrrenin
  wohlverschlossenen  Backöfen  in  denjenigen  Ortschaften,  wo  solches  bisher
  gesetzlich  nachgelassen  war  (z.  B.  nach  dem  Koniglich  Scchhsischen
Mandate,  die  Feuerordnung  auf  den  Dörfern  betreffend,  vom  18.  Februar
  1775  F.  32)  versteht  sich  unter  den  gesehlichen  Voraussetzungen
und  Bedingungen  und  der  strengsten  Aufsicht  hierüber,  fernerhin  nachgelassen
  bleibt,

D)  das  Räuchern  des  Viehes  in  Ställen  und  an  ähnlichen  Orten,

d)  das  Tabackrauchen  in  Scheunen  und  Ställen,  auf  Misthöfen,  Böden  und
Hausplätzen,  in  der  Nähe  von  Betten,  Streuen  oder  anderen  leicht  feuerfangenden
  Dingen,  zur  Erndtezeit  bey  dem  Binden,  Sammeln,  Aufladen
  und  Einfahren  des  Getreides,  Heues  oder  Grummets,

e)  bey  Verrichtungen  zur  Nachtzeit  auf  Böden,  in  Ställen  und  in  Schemmen,
so  weit  sie  nicht  überhaupt  für  unzulässig  erachtet  werden  müssen,  der  Gebrauch
  eines  blosen  Lichtes,  oder  solcher  Laternen,  welche  nicht,  wenn
darin  ein  Licht  gebrannt  wird)  mit  blechernen  oder  metallenen  Böden  und-
        <pb n="77" />
        65

Gestellen,  und  wenn  darin  eine  Oehllampe  gebrannt  wird,  wenigstend  mit
blechernen  oder  metallenen  Boͤden  versehen  sind,

)das  Brechen  und  Hecheln  des  Flachses,  das  Dreschen,  Hechselschneiden
und  ähnliche  Arbeiten,  welche  zur  Nachtzeit,  selbst  bey  dem  Gebrauche  einer
  wohlverwahrten  Laterne,  wo  nur  möglich,  zu  vermeiden  sind,  bey
blosem  Lichte,

8)  das  Aufbewahren  und  Aufhaufen  von  Reißholz,  Spähnen,  Bretern,  Heu,
Geströhde,  Hopfen,  Flachs,  Hanf,  Werg,  Oehl,  Pech,  Schwefel,  Salpeter
  und  anderen  dergleichen  leicht  feuerfangenden  Dingen  über  den  in
den  Wohnhäusern  angebrachten  Viehställen  oder  in  der  Nähe  von  Kaminen,
  Herden,  Oefen,  oder  auf  Hausböden  und  in  Kammern,  wohin
gewöhnlich  mit  Licht  gegangen  wird,

b)  das  Einfahren  und  Zusammenhadufen  von  nassem  Heu,  Grummet  oder  Getreide
  in  den  Scheunen,  auf  den  Böden,  in  den  Ställen  u.  s.  w.

83)  Wer  gegen  eines  dieser  Verbothe  handelt,  soll  mit  Gefingniß  von  vier  Tagen
bis  drey  Wochen  oder  um  zwey  bis  zwölf  Thaler  in  Gelde  bestraft,  im  Wiederholungsfalle
  aber  soll  auf  Schärfung  der  Gefängnißstrafe  oder  auf  Erhshung
  der  Geldstrafe  oder  auf  körperliche  Züchtigung  in  den  oben  K.  13  angegebenen
  Grenzen  erkannt  werden.

4)  Auch  derjenige,  welcher  von  einer  solchen  Polizey-Widrigkeit  Kenntniß  hatte
und  dieselbe  absichtlich  begünstigte,  z.  B.  ihre  Entdeckung  zu  verhindern  suchte,
verfällt  in  eine  Strafe  von  Gefängniß  bis  zu  vier  Tagen  oder  in  Geld  bis  zu
zwey  Thalern.

K.  15.

Fuür  die  feuergefährlichen  Handlungen  der  Dienstbothen  ist  der  Dienstherr  oder
dessen  Stellvertreter  (Verwalter,  Vogt,  Wirthschafter)  alsdann  verantwortlich,
wenn  solche  auf  seinen  Befehl,  auf  seine  Anordnung  oder  mit  seiner  ausdrücklichen
Erlaubniß  unternommen  worden  sind,  ingleichen  wenn  er  dieselben  absichtlich  begünstigt
  hat.  Im  ersten  Falle  ist  er  dem  Thater  gleich,  im  zweyten  Falle  nach  §.  14
Nr.  4  zu  bestrafen.

III.  über  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  der  Justiz-Behörden:

g.  16.

Ist  ein  Brand  wirklich  zum  Ausbruch  gekommen,  so  gehoͤrt,  ohne  Unterschied,
es  möge  nun  derselbe  um  sich  gegriffen  haben,  oder  sofort  wieder  gelöscht  worden
        <pb n="78" />
        66

seyn,  die  Untersuchung  und  die  Bestrafung  dessen,  welcher  ihn  absichtlich  oder  schuldvoll
  durch  eine  feuergefährliche  Handlung  veranlaßt  hat,  nicht  vor  die  Polizey-Behörden,
  sondern  vor  die  Justiz-Behörden.

S  17.

Es  hat  deshalb  der  Hauptbeamte  der  zuständigen  Gerichtsstelle  sich  sogleich  an
den  Ort  des  Feuers  zu  begeben,  und,  sobald  die  Lösch=  und  Rettungsanstalten  es
ihm  gestatten,  eifrigst  und-  mit  möglichster  Umsicht  die  Untersuchung  über  die  Entstehungsursache
  des  Brandes  und  dessen  Urheber  einzuleiten,  auch  bey  hervortretenden
  Verdachtsgründen  und  Gefahr  der  Kollusion  oder  Flucht  sich  des  Verdachtigen
durch  Verhaftung  zu  bemächtigen.  Nach  diesem  ersten  Angriffe  sind  die  Akten,  wenm
ein  dringender  Verdacht  böslicher  Brandstiftung  an  sich  und  in  Ansehung  des  Urhebers
vorliegt,  alsbald  an  das  Kriminal-Gericht  abzugeben,  sonst  aber  an  die  Landesregierung
  des  Bezirks  einzusenden.  Ist  letzteres  geschehen,  so  bestimmt  die  Landesregierung,
  ob  und  wie  die  Ortsgerichtsbehörde  noch  selbst  fortzufahren  habe,  oder  ob
es  dennoch  zweckmaßiger  sey,  die  Fortsetzung  und  Vollendung  der  Untersuchung  dem
Kriminal-Gerichte  zu  überlassen.

g.  18.

Weiter  verfahren  und  erkennen  die  Justiz-Behörden  nach  den  bestehenden  Prozeß
  und  Kriminal-Gesetzen.

Es  soll  jedoch  die  Strafe  einer  kulposen  Brandstiftung  wenigstens  der
olizey-Strafe  gleich  seyn,  welche  auch  ohne  jenen  Erfolg  durch  die  feuergefährliche
  Handlung  allein  verwirkt  worden  seyn  würde.,

IV.  über  das  Verhältniß  dieses  Gesetzes  zu  früheren  Polizey-Geseczen:

S.  19.

Was  übereinstimmend  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  und  mehr  noch  in  das
Einzelne  gehend  über  die  feuersichere  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Gebäude  und
über  feuergefährliche  Handlungen  in  den  verschiedenen  Theilen  des  Großherzogthumes
  gesetlich  verordnet  ist,  z.  B.  in  dem  Weimar'schen  und  Jenaischen  Kreise  durch
mehre  örtliche  Feuerordnungen  und  Circular-Befehle,  in  dem  Neustädt'schen  Kreise
durch  das  schon  angeführte  Mandat  vom  18.  Februar  1775,  behält,  was  die  Gebothe
und  Verbothe  selbst  betrifft,  seine  Gültigkeit;  auch  haben  die  Unterobrigkeiten  alle  ihnen
  dadurch  aufgelegten  Obliegenheiten  fernerhin  zu  beobachten.
        <pb n="79" />
        67

Da  indessen  jene  älteren  Gesetze  theils  nur  gebiethen  und  verbiethen  ohne  alle
Strafandrohung,  theils  Strasen  drohen,  welche  dermahlen  für  passend  in  das  Ganze
der  Gesehgebung  nicht  mehr  angesehen  werden  mögen:  so  ist  in  Fallen,  wo  gegen
solche  gehandelt  worden,  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  insonderheit
  der  89.  12,  13  und  14  zu  erkennen.

Wie  wohl  Wir  nun  von  der  Mehrzahl  Unserer  Unterthanen  erwarten  dürfen
daß  sie  ihren  Obliegenheiten  in  Bezug  auf  den  hier  behandelten  Gegenstand  stets  eingedenk
  seyn  und  zugleich  als  Haus=  und  Familienväter  durch  Beyspiel,  Ermahnungen
und  im  Gebrauch  ihrer  häuslichen,  auch  in  der  Gesindeordnung  vom  18.  Juny
1823  bestatigten,  Gewalt  auf  ihre  Untergebenen  wirken  werden:  so  wollen  Wir  doch
Unseren  Orts-Polizey-Behörden,  mit  Einschluß  der  Ortsvorstände,  Schuldheißen,
Gerichts=  und  Vormundschafts-Personen,  eine  aufmerksame,  gewisse  Handhabung
der  vorstehend  gegebenen  und  bestätigten  Geseze  nochmahls  anempfohlen  haben,  in
der  Ueberzeugung,  daß  das  Ansehen  der  Gesetze  weniger  durch  gedrohte  strenge
Strafen,  als  durch  streckliche  Anwendung  der  gedrohten  Strafen  zu  sichern  ist.

uUnter  Unsrer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  mit  Beydruckung  Unsres
Großherzoglichen  Staats-Insiegels  gegeben  zu  Weimar  den  29.  April  1829.

(I.  8.)  Carl  Friedrich,
Großherzog  von  Sachsen.

E.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Frevh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  E.  Müller.

Gesetz
zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste.
        <pb n="80" />
        68

VII.
Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

ꝛc.  M.

Zu  Abkürzung  des  Verfahrens  und  zu  Vermeidung  unnöthiger  Kosten  bey
Bekanntmachung  der  Versteigerungs-Patente  und  Ediktalien  ertheilen  Wir,  unter
Beyrath  und  mit  Zustimmung  der  getreuen  Stände,  folgende  Verordnung:

s.  1.

Alle  Versteigerungs-Patente  und  Ediktalien  sind  kuͤnftig  nur  ein  Mahl,  und
zwar  an  dem  geeignetsten  Orte  im  Sprengel  des  verhandelnden  Gerichtes,  anzuschlagen,
  wenn  nicht  von  den  Interessenten  selbst  aus  erheblichen  Ursachen  darauf
Sabrenn  wird,  daß  der  Anschlag  an  verschiedenen  Gerichtsstellen  bewirkt  werden
  möge.

g.  2.

Damit  aber  dennoch  ausreichende  Verlautbarung  eintrete,  so  sollen  sowohl
Versteigerungs  -Patente  als  Ediktalien  auch  durch  den  Druck  öffentlich  bekannt
gemacht  werden,  und  zwar

A.  Versteig  erungS  =  Patente,
1)  wenn  deren  Gegenstand  den  Werth  von  zweyhundert  Thalern  nicht
übersteigt,
a.  zwey  Mahl  in  dem  Weimar'schen  oder  dem  Eisenach'schen  Wochenblatte,

  je  nachdem  das  versteigernde  Gericht  im  Sprengel  der  Weimarschen
  oder  der  Eisenach'schen  Regiekung  liegt;
        <pb n="81" />
        69

b.  uͤberdieß  ein  Mahl  in  einem  von  dem  Gerichte  auszuwählenden  Provinzial-Blatte,
  welches  in  der  Naͤhe  des  zu  versteigernden  Gegenstandes
  ausgegeben  und  gelesen  wird,  z.  B.  in  dem  Jenaischen  Wochenblatte,
  dem  Neustädt'schen  Kreisbothen,  dem  Eisenach'schen  Sonntagsblatte,
  dem  Cahlaischen  Nachrichtsblatte,  dem  Erfurter  Anzeiger;

2)  wenn  der  Gegenstand  mehr  als  zweyhundert  Thaler  werth  ist,  aber
nicht  über  eintausend  Thaler,

a.  drey  Mahl  in  den  unter  1  a  und  1b  gedachten  zwey  Blättern,

b.  drey  Mahl  in  einer  der  gangbarsten  auswärtigen  Zeitungen  oder
Anzeigen;

3)  wenn  der  Gegenstand  mehr  als  eintausend  Thaler  werth  ist,

3.  drey  Mahl  in  den  unter  1  a  und  1b  gedachten  zwey  Blättern,

b.  drey  Mahl  in  zwey  der  gelesensten  Zeitungen  oder  Anzeigen;

8.  Ediktalien,

1)  wenn  der  Gegenstand  nicht  über  zweyhundert  Thaler  werth  ist,
drey  Mahl
a.  in  dem  Weimar'schen  oder  dem  Eisenach'schen  Wochenblatte,  je  nachdem

  das  Gericht,  welches  die  Ediktalien  erläßt,  zu  dem  einen  oder  zu
dem  andern  Regierungsbezirke  gehört,

b.  in  einer  gangbaren  Zeitung;

2)  wenn  der  Gegenstand  über  zweyhundert  Thaler  werth  ist,  oder  sich
derselbe,  wie  z.  B.  im  Ehe-Desertions-Prozesse,  zu  Gelde  gar  nicht
veranschlagen  läßt,  ebenfalls  drey  Mahl,

a.  in  den  unter  B  1  a  und  b  bezeichneten  zwey  Blättern,

b.  in  einer  dritten  vielgelesenen  Zeitung,  deren  Wahl  vom  Ermessen
des  Gerichtes  oder  vom  Antrage  der  Betheiligten  abhängt.

Sümmtliche  Geldbestimmungen  in  diesem  §  verstehen  sich  in  Konventions-Gelde.

.  S.

Jede  Bekanntmachung,  welche  in  öffentliche  Blätter  eingerückt  werden  soll,  ist
zu  Ersparung  der  Kosten  so  kurz,  als  möglich,  und  nur  mit  Aufnahme  des  Wesentlichen
  abzufassen.  Wegen  der  etwa  nöthigen  ausführlichen  Beschreibungen  ist  beziehungsweise
  auf  den  Anschlag  bey  Gericht  oder  auf  die  Akten  zu  verweisen.

g.  4.

In  allen  Faͤllen,  wo  nicht  ein  befonderes  Gesetz  kuͤrzere  Fristen  gestattet
und  diese  also  eintreten,  oder  wo  bey  Versteigerungen  nicht  sämmtliche  Bethei-
        <pb n="82" />
        70

ligte  eine  kürzere  oder  längere  Frist  wünschen,  welche  Wünsche  zu  berücksichtigen
sind,  muß  der  Termin  oder  die  ausschließende  Frist  wenigstens  drey  Monathe,
jeden  Monath  zu  dreyßig  Tagen  gerechnet,  in  sich  fassen;  es  kann  jedoch  nach
dem  Ermessen  des  Richters  auch  noch  eine  Verlängerung  eintreten.  Jene  Zeit
wird  von  den  Tagen  an  berechnet,  unter  welchen  in  den  bezeichneten  öffentlichen
  Blättern  die  erste  Bekanntmachung  im  Drucke  erscheint.

Sollte  aus  einem  Versehen  der  erste  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  einem
oder  dem  andern  Blatte  zu  spät  erfolgen,  so  soll  dieses  zwar  den  Fortgang  des
angesehten  Termines  nicht  hindern,  bey  Ediktalien  aber  soll  die  Frist  noch  bis  zu
dem  Tage  offen  bleiben,  an  welchem  der  dritte  Monath,  vom  Tage  des  verspäteten
  ersten  Abdrucks  an,  abläuft.

g.  6.

Gegenwaͤrtiges  Gesetz  tritt  sofort  mit  dem  Tage  seiner  Bekanntmachung  in
Kraft  und  das  denselben  Gegenstand  betreffende  Gesetz  vom  12.  May  1826
wird  hiermit  aufgehoben.

Zu  urkund  alles  dessen  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

Weimar  am  1.  May  1829.

(L.  S.)  Karl  Friedrich,
Großherzog  von  Sachsen.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Frevh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
Gesetz,  vdt.  E.  Müller.

die  Bekanntmachung  der  Versteigerungs=Patente
  und  Ediktalien  betreffend.
        <pb n="83" />
        71

Großherzogl.  S.  Weimar  Eisenach'sches
Regierungs=  Blall.

Nummer  10.  Den  2.  Juny  1829.

 

 

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  Se.  Durchlaucht,  den  Landgrafen
  Ernst  Constantin  zu  Hessen  Philippsthal,  unter  die  Zahl  der  Ritter
erster  Klasse  Höôchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  am  28.  April  dieses
Jahres  aufgenommen.

Dienstentlassungen  mit  Pension.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Geheimerath,  Ober-Konsistorial
  =  Direktor,  Vorsitzenden  der  Immediat  =  Kommission  für  das  katholische
Kirchen=  und  Schulwesen  zu  Eisenach,  Deputirten  der  Kammer  wie  auch  Chaussee-Bau---Kommissar
  für  den  Eisenach'schen  Regierungsbezirk  und  Oberaufseher
der  Wartburg  2c.,  Herrn  Johann  Carl  Salomo  Thon,  Komthur  des  Hausordens
vom  weißen  Falken,  wegen  seines  hohen  Alters  und  der  damit  verbundenen
Kränklichkeit  von  allen  seinen  bisherigen  Funktionen  in  allen  Ehren  mit  fernerer
Führung  des  Charakters  eines  Geheimeraths  zu  entlassen  und  ihn  bey  Bezeugung
Hoöchstihrer  Zufriedenheit  mit  seinen  während  55jähriger  treuer  Dienstzeit  bewiesenen
  ausgezeichneten  Kenntnisse  und  unermüdeter  Thätigkeit  unter  fernerer  Beziehung
  seines  ganzen  zeitherigen  Gehaltes  in  den  unterthänigst  erbetenen  Ruhestand
zu  versetzen  gnädigst  geruhet.

Sodann  haben  Allerhöchstdieselben:  1)  dem  wirklichen  Rathe,  Herrn  Heimich
Christoph.  Thon,  Inhaber  der  silbernen  Eivil-Verdienst-Medaille,  zu  Eisenach,
von  der  Stelle  eines  ersten  Direktors  der  dasigen  Feuerlöschungs-Anstalten,  in
Anerkenntniß  der  von  ihm  bey  denselben  viele-Jahre  hindurch  geleisteten  treuen,
nützlichen  und  mit  Aufopferung  verbundenen  Dienste,  unter  dem  fortdauernden
Bezuge  seines  biöherigen  außerordentlichen  Gehaltes  die  unterthänigst  erbetene
        <pb n="84" />
        72

Entlassung  gnddigst  ertheilt;  2)  den  Premier-Lieutenants  Wilheln  Sußdorf,  Johann
  Lange  und  D.  Georg  Friedrich  Carl  Batsch,  unter  gleichem  Anerkenntnisse
mehrjähriger  treuer  und  nützlicher  Dienste  nebst  der  Erlaubniß  zum  fernern  Tragen
der  Uniform  und  zwar  in  Ansehung  des  zweyten  mit  Pension  und  in  Ansehung  desdritten
  mit  dem  Charakter  als  Hauptmann  den  resp.  unterthänigst  nachgesuchten
  Abschied  aus  Höchstihren  Militär-Diensten  in  Gnaden  bewilliget.

Dienst  Jubiläumm.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Musik-Direktor  bey
Hoöchstihrer  Hof-Kapelle,  Herrn  Johann  Adam  Gottfried  Unrein  allhier,  zu  seinem,
  am  1.  May  dieses  Jahres  rühmlichst  erlebten  funfzigjährigen  Dienst  =  Jubiläum
  die  silberne  Civil  =  Verdienst=  Medaille  mit  der  Erlaubniß  zum
Tragen  an  dem,  aus  den  drey  Hauptfarben  des  Großherzoglichen  Wappens  gewebten
Bande,  gnädigst  verliehen.  Derselbe  wurde  am  1.  May  1779  bey  dem  besoldeten
  Musik-Chor  des  hiesigen  Militärs  verpflichtet  und  sofort  als  Violinist  zu
Hof-Konzerten  und  zur  Kammer-Musik  gezogen,  sodann  im  Jahre  1780  nach
Auflösung  des  Regimentes,  bey  welchem  er  gestanden,  zum  Hof-Musikus,
im  Jahre  1792  zum  Kammer-Musikus  mit  Uobertragung  der  Direktion  der
Musik  in  den  Zwischen-Akten  bey'm  Hof-Theater  ernannt  und  im  Jahre  1818
zu  seiner  jebigen  Stelle  befördert,  in  welchem  langen  Zeitraume  er  seinem
Fürstenhause  stets  treue  und  nützliche  Dienste  geleistet  hat.

Beförderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Hauptmann  D.  Batsch,
zum  Chaussee-Kommissions-Deputirten  und  ersten  Direktor  der
Feuerlöschungs  =  Anstalten  zu  Eisenach,  den  Premier  =  Lieutenant  Sußdorf,
  zum  Impost-Einnehmer  daselbst,  den  Büchsenspanner  Wolfgang
Brendel  allhier,  zum  Förster  zu  Allstedt,  den  Forstschreiber  Friedrich  Wilhelm
  Laupert  allhier,  zum  Forst=  und  Haupt-Ilmfloßgelder-Einneh---mer,
  den  Rentamts=  Accessisten  Johann  Carl  Stoß,  zum  Forstschreiber
bey  dem  hiesigen  Ober-Forstamte,  den  Skribenten  Carl  Müller  zu  Eisenach,
zum  Regierungs-Kanzlisten  bey  der  dasigen  Regierungs-Kanzley  ernannt,
ferner  den  Raths-Kopisten  Carl  Friedrich  Harsleben  daselbst,  das  Prdikat
eines  Raths  -Registrators,  dem  Tischlermeister  Gottlieb  Scheidemantel
allhier,  den  Titel  eines  zweyten  Schloßvogts  im  hiesigen  Residenz-Schlosse,
und  endlich  dem  Drechslermeister  August  Zeis  allhier,  das  Prädikat  als  Hof-Drechsler
  in  Gnaden  verliehen.
        <pb n="85" />
        78

Bekanntmachungen.

I.  Alle  diejenigen,  welche  vorschriftsmäßig  um  die  Erlaubniß,  eine  ausländische
  Schule  besuchen  zu  dürfen,  bitten  wollen,  haben  diese  Gesuche  künftighin
nicht  unmittelbar  bey  uns  einzureichen,  sondern  sich  zunächst  lediglich  an  den  betressenden
  Superintendenten  ihres  Wohnortes  zu  wenden,  und  diesem  ihr  Gesuch,
  zur  Berichtserstattung  an  uns,  vorzutragen,  worauf  alsdann  Entschließung
gefaßt  werden  wird.  Weimar  den  31.  März  1829.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

III.  In  Vollziehung  des  20sten  Artikels  der  in  Nr.  20  dieses  Blattes
vom  Jahre  1828  publizirten  Casseler  Handelsvereins=  Akte  vom  24.  September
1828  haben:

I.  Se.  Majestät  der  König  von  Sachsen,  Allerhöchstihre  nachbenannte
Konsuln,  nähmlich:

zu  Hamburg,  Herrn  C.  F.  Michahelles,

zu  Lübeck,  Herrn  H.  D.  Beel,

zu  Triest,  Herrn  J.  W.  Sartorio,  (Präsident  des  Handelsstandes),

zu  Brüssel,  Herrn  J.  G.  Rahlenbeck,  (Königl.  Niederl.  Reg.  Rath),

zu  Neapel,  Herrn  E.  Just,  General-Handels-Agent,

zu  London,  Herrn  J.  Colquhoun,  General-Konsful,

zu  Bourdeaur,  Herrn  C.  Albrecht,

zu  Reu-Vork,  Herrn  E.  A.  Davis,  General-Konsul,

zu  Philadelphia,  Herrn  R.  Ralston,

zu  Baltimore,  Herrn  R.  H.  Douglas,  Esqg.

zu  Rio  Janeiro,  Herrn  A.  J.  Biesterfeld,

zu  Fernambuco,  Herrn  N.  O.  Biber,

zu  Bahia,  Herrn  D.  J.  Vogeler  und

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Kurfürst  von  Hessen,  Höchstihre  nachbenannte

  Konsuln,  nähmlich:

zu  Amsterdam,  Herrn  C.  Wunderly,

zu  Bremen,  Herrn  H.  W.  L.  Oelrichs,  den  jüngern,

zu  Hamburg,  Herrn  Legations  -Rath  J.  G.  Wolff  und

zu  Livorno,  Herrn  H.  von  Stichling,  6
von  dem  Zwecke  und  den  Stipulationen  des  Vereins  genau  unterrichtem  und  dieselben
  anweisen  lassen,  in  allen  vorkommenden  Fcdllen  das  Interesse  der  Unterthanen
  aller  übrigen  Vereinsstaaten  mit  gleicher  Sorgfalt,  wie  das  resp.  der  Königl.
        <pb n="86" />
        74

Saͤchsischen  und  der  Kurfuͤrstlich  Hessischen  Unterthanen  wahrzunehmen,  und  sich
den  ihnen,  von  den  respektiven  Regierungen  oder  deren  Schutzbefohlenen,  zugehenden
  Auftraͤgen  in  Handelsangelegenheiten  fleißigst  zu  unterziehen.

Hoͤchstem  Befehle  gemaß  wird  dieses  hiermit  zum  Nuben  der  Großhandel
treibenden  Großherzoglichen  Unterthanen  zur  oͤffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  den  7.  April  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

III.  Mit  Bezug  auf  unsere  Bekanntmachung  über  die  Landtagswahlen  vom
27.  Januar  dieses  Jahres  (Regierungs-Blatt  Nr.  3)  wird  hierdurch  nachtraglich
zur  öffentlichen  Kunde  gebracht,  daß  der  Großherzogliche  Hofrath  und  Leibarzt,
D.  Carl  Wilhelm  Starck,  auf  Leutenthal,  die  früher  abgelehnte  vierte  Stellvertreterstelle
  in  dem  Stande  der  Ritterschaft,  und  zwar  im  ersten  Wahlbezirke,
noch  angenommen  hat,  und  daß  bey  der  sich  anderweit  nöthig  gemachten  Wahl
eines  Stellvertreters  im  zehenten  bauerschaftlichen  Wahlbezirke  diese  Wahl  auf  den
Richter  Johann  Gottlieb  Schreiber  zu  Clodra  gefallen  ist.

Weimar  am  15.  April  1829.

Großherzoglich  Scachsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Der  zeitherige  Justitiar  des  von  Watzdorf-Zehmenschen  Kommun-Gerichts
  zu  Stadtberga  und  des  von  Zehmenschen  Gerichts  zu  Markersdorf
mit  Neumühl,  der  Herzoglich  Altenburgische  Amts-Kommissar  Starck  zu  Ronneburg,
  hat  die  Verwaltung  dieser  Gerichte  freywillig  niedergelegt.

Die  Inhaber  derselben  präsentirten  hierauf  an  seine  Stelle  bey  Großherzoglicher
  Landesregierung  allhier  den  Advokaten  und  Stadtrichter  Gottlieb  Maul
zu  Weida.

Diese  Wahl  ist  genehmiget  und  der  ebengenannte  Stadtrichter  Maul
durch  das  hierzu  beauftragte  Justiz-Amt  Weida  zum  neuen  Justitiar  bey  dem
Kommun-Gerichte  Stadtberga  und  dem  Gerichte  zu  Markersdorf
mit  Neumühl  am.  11.  vorigen  Monathes  gehörig  verpflichtet  und  eingeführt
worden.

Es  wird  dieß  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  5.  May  1829.
Großherzoglich  Sichsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="87" />
        75

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs=  Blall.

Nummer  11.  Den  5.  Juny  1829.

 

 

Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Pension.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  den  Landes-Direktions-Rath,
Herrn  Johann  Wilhelm  Carl  Ludecus  allhier,  wegen  seines  vorgeschrittenen  Alters
  und  seiner  Augenschwüche,  von  der  ihm  bey  Großherzogl.  Landes-Direktion
zeither  anvertrauten  Stelle  in  allen  Ehren  zu  entlassen  und  demselben  in  gnadigster
  Berücksichtigung  seiner  vieljährigen  treuen  und  nützlichen  Dienste  eine  diesen
angemessene  Pension  zu  bewilligen  gnadigst  geruhet.

Ehrenaus  zeich  nungen.

Se.  Konigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Stall-Kassirer,  Johann
Christian  Lindenzweig  sowie  dem  Bau-Inspektor  Heinrich  Heß  allhier,  bepden
  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen
  an  dem,  aus  den  drey  Hauptfarben  des  Großherzoglichen  Wappens  gewebten
Bande  gnadigst  verliehen.

Befoörderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Kammerjunker,  Herrn  Julius
Heinrich  von  Helldorff  allhier  zum  Landes-Direktions-Assessor  mit
Sit  und  Stimme  bey  Höchstihrer  Landes-Direktion,  ferner  den  Pfarrer  L.  phil.
Johaun  Cark  Eduard  Schwarz  zu  Altenweddingen  bey  Magdeburg  zum  Superin-=tendenten
  und  Oberpfarrer  zu  Jena,  sowie  im  Einverständnisse  mit  des  Herzogs
zu  Sachsen-Altenburg,  Durchlaucht,  zum  Ordinar-Honorar-Professor  der
Theologie  auf  Höchstihrer  dasigen  Gesammt-Akademie  ernannt,  demnächst  die
Kandidaten  der  Theologie  Carl  Timmer  und  Adolph  Thöllden,  ersteren  zum
Garnison-Kollaborator  und  isten  Freyschullehrer  zu  Jena,  letteren
zum  Kollaborator  bey  der  Pfarrey  Willerstedt  in  Gnaden  bestätiget.
        <pb n="88" />
        76

Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  Sich  über  den  Bestand
und  Gang  der  unter  dem  Nahmen  „Falk'sches  Institut“  bekannten  menschenfreundlichen
  Anstalt,  sowohl  durch  Höchstdero  hiesiges  Ober-Konfistorium  als
durch  Höchstdero  Landes-Direktion  mehrfache  und  ausführliche  Berichte  erstatten
lassen.

"  Wenn  Hcchstdieselben  durch  diese  Berichte  in  der  Ueberzeugung  bestärkt  worden
  sind,  daß  das  durch  den  verstorbenen  Legations-Rath  Falk  in  den  Tagen
ungewöhnlicher  Ereignisse  und  Zustände  gestiftete,  größtentheils  für  jene  —  glücklicherweise
  nur  vorübergehende  —  Zustände  berechnete  Institut,  wäre  der  Stifter
länger  am  Leben  geblieben,  nothwendig  eine  zeitgemäße  Beschränkung  und  Anbequemung
  hätte  erhalten  müssen,  daß  es  aber  nach  dem  Ableben  desselben,  da  mit
ihm  zugleich  auch  gewissermaßen  der  Geist  erlosch,  durch  welchen  es  bestand  und
wirkte,  ungeachtet  der  aufopfernden  Widmung  seiner  Hinterlassenen,  als  Privat-Anstalt
  nicht  füglich  länger  fortbestehen  kann:  so  haben  Se.  Konigliche  Hoheit
dennoch  die  Nüblichkeit  des  Instituts  als  Erziehungsanstalt  für  verlassene  und
verwilderte  Kinder,  deren  das  Großherzogl.  Waisen-Institut,  seiner  Bestimmung
nach,  sich  zunächst  nicht  annehmen  kann,  viel  zu  sehr  erkannt,  als  daß  Hochstsie
den  Fortbestand  desselben  in  dieser  Eigenschaft  nicht  lebhaft  wünschen  sollten.

Se.  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  daher  für  nothwendig  erachtet,
das  biöherige  Falk'sche  Institut  als  Privat-Anstalt,  vom  1.  April  d.  J.  an,
ganzlich  aufhören  zu  lassen,  und  es  soll,  statt  desselben,  von  dem  gedachten  Tage
an,  ein

Erziehungs-Institut  für  verwahrlosete  Kinder,

als  Nebenanstalt  des  Landes-Waisen-Instituts,  für  den  gesammten  Umfang  der
Großherzogl.  Lande  nach  einem  höchsten  Ortes  vorgelegten  und  genehmigten
Miane  errichtet,  auch  diese  neue  Anstalt,  zum  dankbaren  Andenken  an  die  edlen
Bestrebungen  des  verstorbenen  Legations-Rathes  Falk,  den  Nahmen  „Falk'-sches
  Institut“  führen.

Diese  landesfürstliche  Willensmeynung  und  wohlthätige  Anordnung  witd
hiermit  bekannt  gemacht,  nachdem  die  diesfallsige  Eröffnung  an  die  Falk'schen
Hinterlassenen  der  ausdrücklichen  höchsten  Vorschrift  zu  unterthanigster  Folge  bewirkt,
  auch  von  selbigen  mit  dankbarster  Zustimmung  empfangen  worden  ist.

Das  unterzeichnete  Großherzogliche  Ober-  Konsistorium  hegt  die  begründete
Hoffnung,  daß  die  freywilligen  milden  Beyträge,  welche  bisher  dem  Falk'schen
Privat-Unternehmen,  sowohl  von  Gemeinden  als  Einzelnen  aus  den  Gxroßherzoglichen
  Landen  gewidmet  worden,  für  dasselbe  aber  nun  nicht  mehr  einzuheben
        <pb n="89" />
        77

sind,  von  jetzt  an  mit  gleicher  Bereitwilligkeit  und  Milde  auch  der  nunmehrigen
wohlthaͤtigen  Landesanstalt  fuͤr  verwahrlosete  Kinder  moͤgen  verabreicht  und  zugewendet
  werden.  Man  sichert  hiermit  im  Voraus  die  sorgfältigste  Verwendung
dieser  Beyträge  zu,  und  wird  über  die  Verwaltung  des  neuen  Instituts  und  die
Fonds  desselben,  so  wie  über  den  Zustand  und  Fortgang  des  Unternehmens,  alljährlich
  öffentliche  Rechenschaft  ablegen.

Weimar  den  10.  März  1829.

Großherzoglich  Sichssches  Ober-Konsistorium.
eucer.

II.  Der  Amts-Advokat  Briegleb  zu  Kaltennordheim,  welcher  zeither
dem  nunmehr  verstorbenen  Amts-Advokaten  Breuning  bey  Administration  der
Freyherrlich  von  Speßhardt'schen  Gerichte  zu  Aschenhausen  adjungirt  gewesen  ist,
ist  nunmehr  ganz  in  dessen  Stelle  eingeruͤckt,  welches  hierdurch  zur  Kenntniß
des  Publikums  gebracht  wird.  Eisenach  den  27.  April  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Gustav  Wittich.

III.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  in  Bezug  auf  das
theologische  Kandidaten-Examen  und  die  bisher  auf  den  Grund  der  Prüfung
ertheilten  Censuren  Nachstehendes  zu  verordnen  geruhet:

1

Es  bestehen  von  jetzt  an  und  kuͤnftig,  fuͤr  die  Kandidaten  der  Theologie,
statt  der  bisherigen  drey,  nur  zwey  Censuren,  naͤhmlich  die  erste  und  die  zweyte,
letztere  entweder  schlechthin,  oder  mit  dem  modificirenden  Zusatze:  mit  Belobung
(cum  elogio)  und  mit  Ermahnung  (cum  admonitione).

Wessen  Examen  so  ausfaͤllt,  daß  ihm  nach  zeitheriger  Gewohnheit  die  dritte
Censur  ertheilt  worden  waͤre,  der  erhaͤlt  keine  Censur,  und  wird  mithin  in  die
Kandidaten-Liste  nicht  aufgenommen,  jedoch  ist  ihm  zur  Zeit  noch  gestattet,  sich
nach  Verlauf  Eines  Jahres  nochmahls  zum  Eramen  zu  stellen.  Kann  ihm  aber
auch  in  diesem  zweyten  Examen  weder  die  erste  noch  die  zweyte  Censur  ertheilt
werden,  so  wird  derselbe  für  immer  abgewiesen.

Diese  höchste  Willensmeynung  wird  zur  Nachricht  und  Nachachtung,  für  Alle,
die  es  zu  wissen  angehet,  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  5.  May  1829.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Peucer:  r*-IV.

  In  dem  Publikandum  vom  18.  Dezember  1827  wurde,  In  Betreff

des  schulpflichtigen  Alters  der  Kinder,  für  die  sonst  Königl.  Sachs.  Gebiethstheile
        <pb n="90" />
        78

ausdruͤcklich  verordnet,  daß  der  Schulbesuch  in  den  Schulorten  schon  mit  dem
vollendeten  fuͤnften  Lebensjahre  Statt  finden  und  mit  eben  diesem  Jahre  auch  die
Entrichtung  des  Schulgeldes  anheben  solle.

Auf  Antrag  des  letzthin  versammelt  gewesenen  Landtages  haben  jedoch  Se.
Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  beschlossen,  daß  auch  auf  die  vormahls  Königlich
  Sächs.  Gebiethötheile  die  Verordnung  vom  3.  Oktober  1826,  welche  das
schulpflichtige  Alter  der  Kinder  auf  das  erfüllte  sechste  Lebensjahr  festsetzt,  und
von  dieser  Zeit  an  die  Schulgeldentrichtung  beginnen  läßt,  um  so  mehr  künftig
in  Amvendung  gebracht  werden  und  dort  gesetzliche  Kraft  erhalten  soll,  als  das
wegen  Festsetzung  des  Alters  zur  Konfirmation  erschienene  Gesetb  sowohl  den  alten
  als  neuen  Gebiethstheilen  zur  Norm  dient,  und  in  demselben  die  Schulzeit
um  ein  Jahr  verlängert  und  bis  zum  erfüllten  vierzehenten  Jahre  bey  Knaben
und  Madchen  festgesetzt  ist.

Es  werden  demnach,  von  Johannis  d.  J.  an,  auch  in  den  vormahls  Königlich
  Sächs.  Gebiethstheilen,  die  Kinder  erst  mit  dem  erfüllten  sechsten  Lebenojahre
  schulpflichtig  und  zur  Entrichtung  des  jeden  Ortes  gewöhnlichen  Schulgeldes
  verbindlich.

Diese  höchste  Willensmeynung  wird  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht,  mit
dem  Befehl,  sich  allenthalben  darnach  genau  zu  achten.

Weimar  am  5.  May  1829.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

V.  Bey  Sr.  des  durchlauchtigsten  Großherzogs,  Koönigliche  Hoheit,
hat  der  Kammerherr  und  Major,  Wolf  Horst  Freyherr  Uttenrodt  zum  Scharsenberg,
  unterthänigst  angezeigt,  daß  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog
von  Hessen  und  bey  Rhein,  ihn,  seine  Ehegattin  und  seine  ehelichen  Nachkommen
  beyderley  Geschlechts,  in  den  Grafenstand  erhoben  und  ihm  befohlen  habe,
sich  künftig

„Graf  von  Uetterodt,  Herr  zum  Scharfenberg“
zu  nennen.  Da  nun  unsers  gnädigsten  Herrn,  Königliche  Hoheit,  diese,  Höchstihrem
  Vasallen,  dem  Freyherrn  von  Uttenrodt,  seiner  Ehegattin  und  seinen
ehelichen  Nachkommen  beyderley  Geschlechts  ertheilte  Würde  und  zugestandenen
Rechte,  Ehren  und  Vorzüge  eines  Grafen  in  Beziehung  auf  das  Großherzog-=thum
  Sachsen  Weimar-Eisenach  zu  genehmigen  und  landeofürstlich  zu  bestätigen
huldreichst  geruhet  haben:  so  wird  dieses  auf  höchsten  Befehl  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.  Eisenach  den  11.  May  1829.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Gustav  Wittich.
        <pb n="91" />
        79

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  12.  Den  9.  Juny  1829.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  2c.  2c.

Die  vielfachen  Beweise  treuer  Anhönglichkeit  und  aufrichtiger  Ergebenheit,
welche  Unserer  vielgeliebten  Prinzessin  Tochter,  der  Herzogin  Marie  Luise  Auguste
Catharine,  Hoheit,  bey  Ihrer  gestern  erfolgten  Abreise  dargebracht  wurden,  haben
  Sie,  gleich  wie  Uns  und  unsere  geliebteste  Frau  Gemahlin,  Kaiserliche  Hoheit,
mit  Freude  und  inniger  Rührung  erfüllt.

Wir  sprechen  dafür  allen  Theilnehmenden  Behörden,  Korporationen  und
Einzelnen  Unserer  Unterthanen  Unsere  dankbare  Anerkennung  hiermit  öffentlich  aus
und  verbinden  damit  für  Unsere  sämmtlichen  getreuen  Unterthanen  die  Benachrichtigung,
  daß  die  Vermahlung  der  Herzogin  Marie  Luise  Auguste  Catharine,
Hoheit,  mit  des  Prinzen  Friedrich  Wilhelm  Ludwig  von  Preußen,  Königliche
Hoheit,  am  11.  d.  M.  zu  Berlin  feyerlich  vollzogen  werden  wird.

Wir  versichern  Unsere  getreuen  Unterthanen  aller  Stände  der  Fortdauer
Unserer  landesfürstlichen  Huld  und  Gnade.

 

 

Weimar  am  8.  Juny  13829.

Karl  Friedrich.
        <pb n="92" />
        Bekanntmachungen.

I.  Des  durchlauchtigsten  Großherzogs,  Koͤnigliche  Hoheit,  haben  dem
Rechts-Kandidaten,  Gustav  Heym  aus  Ostheim,  die  Erlaubniß  zur  advokatorischen
  Praxis  vor  den  Untergerichten  zu  ertheilen  und  demselben  die  Stadt
Bacha  zu  seinem  Wohnsibe  anweisen  zu  lassen  die  gnädigste  Entschließung  gefaßt.
Es  ist  hierauf  derselbe  als  Amts-Advokat  verpflichtet  worden  und  wird  solches
nunmehr  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  18.  May  1829.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
Gustav  Wittich.

II.  Da  in  Brand-Assekurations-Angelegenheiten  nach  F.  11  des  diesfallsigen
  Gesetzes  vom  28.  August  1826  in  der  Regel  kostenfcey  erpedirt  werden
  muß,  Ausnahmsweise  aber  für  die  von  dem  Grohherzogl.  Landschafts-Kollegium
  ausgefertigten  Rezeptions-Scheine  im  K.  57  die  Erhebung  einer  Gebühr
von  1  gr.  6  pf.,  wovon  ein  Groschen  der  Ortsbehörde  zukommt,  nachgelassen
ist,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  mehr  als  diese  Gebühr  unter  keinerley
Titel,  nahmentlich  auch  nicht  als  Insinuations-Gebühr  des  Dieners,  den  Betheiligten
  angesonnen  werden  darf  und  daß  alles  dem  zuwider  zuviel  Erhobene
zurückgezahlt  werden  muß.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dieses  in  einem  neuerlich
vorgekommenen  Beschwerdefalle  Höchstselbst  anerkannt,  zugleich  aber  auszusprechen
gnadigst  geruhet,  daß  dem  dort  betroffenen  Diener  der  Ortsbehörde,  von  der,
der  letztern  zukommenden  Gebühr  an  1  gr.  ein  verhältnißmäßiger,  durch  uns  zu
bestimmender  Antheil  nicht  zu  versagen  sey.

Nachdem  nun  diese  Rate  des  Dieners  von  uns  auf  ein  Dritcheil  des  Ganzen,
  mithin  auf  vier  Pfennige  von  jedem  Rezeptions-Scheine,  festgesetzt,  zugleich
  aber  beschlossen  worden  ist,  die  diesfallsige  Bestimmung,  wegen  völliger
Gleichheit  des  Grundes  und  der  Verhältnisse,  auf  sämmtliche  Diener  der  uns
untergebenen,  betroffenen  Unterbehörden  auszudehnen,  so  machen  wir  alles  dieses
zur  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt.

Weimar  am  22.  May  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregicrung.
von  Müller.

III.  Nachdem  des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  auf  Nachsuchen  des
Herzoglich  Sachsen  Gothaischen  Raths  und  Hof-Sekretars  Heinrich  Friedrich
Pörsch  zu  Getha,  als  Lehensvormunds  seiner  Ehegattin,  Elisabethe  Friederike
        <pb n="93" />
        81

Auguste  geb.  John,  und  unter  verfassungsmaͤßiger  Zustimmumg  des  getreuen  Landtages,
  dem  in  diesseitigen  Landen  gelegenen,  jetzt  der  genamten  Räthin  Pörsch
zugehörigen  Erb-Lehengute  München  das  Recht  der  Landstandschaft  gnädigst
ertheilt  haben:  so  wird  dieses  hiermit  öffentlich  bekanm  gemacht.

Weimar  den  26.  May  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Das,  nicht  allein  die  Ordnupng  des  Gewerbswesens  störende,  sondern
auch  in  kriminal-polizeylicher  Hinsicht  bedenkliche  Ueberhandnehmen  des  Hausir-Handels
  in  den  Großherzogl.  Landen  hat  in  neuester  Zeit  so  vielfache  und  dringende
  Beschwerden  veranlaßt,  daß  Se.  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  gnädigst
  befohlen  haben,  sofort  die  nöthigen  Maaßregeln  zu  ergreifen,  um  den  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften  in  Betreff  des  gedachten  Gegenstandes  die  beabsichtigte
  Wirkung  und  den  erforderlichen  Nachdruck  zu  verschaffen.

Zu  Folge  dieses  höchsten  Befehls  erlassen  wir  daher  an  sämmtliche  Polizey=Unterbehörden
  des  Großherzogthumes  gemessenste  Anweisung,  die  auf  das  Hausirwesen
  in  ihren  respektiven  Bezirken  sich  beziehenden  allgemeinen  oder  partikulären
Verordnungen  und  Verbothe  mit  der  erforderlichen  Umsicht,  Aufmerksamkeit  und
Strenge  zu  handhaben,  die  solchen  Zuwiderhandelnden  mit  der  angedrohten
Strafe  unnachsichtlich  zu  beler##n,  und  zu  dem  Ende  alsbald  auf  das  Zweckdienlichste
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Inhalt  und  Umfang  der  fraglichen,  großentheils
  in  Vergessenheit  gerathenen  Hausir-Beschränkungen  und  Verbothe  sowohl
überhaupt  in  allen  Orten  des  Bezirks  gehörig  in  Erinnerung  gebracht,  als
auch  besonders  den  dahin  zum  Polizey-Dienst  kommandirten  Unteroffiziers,  so
wie  den  Amts-,  Raths=  und  Gerichtödienern  und  dem  übrigen  Polizeydienst-Personal
  zur  genauesten  Aufsichtführung  gegen  diesfallsige  Zuwiderhandlungen  eingeschärft
  werde.  Wir  finden  uns  übrigens  durch  öfter  gemachte  Wahrnehmungen
mmd  Erfahrungen  bewogen,  ausdrücklich  zu  bemerken  und  darauf  hinzuweisen,  daß
irgend  eine  Bezichung  auf  die  vermeintlichen  Vortheile  des  Haufir-Handels  hinsichtlich
  des  dadurch  insbesondere  den  von  größeren  Städten  entferm
wohnenden  Landleuten  erleichterten  Ankaufes  mancher  Bedürfnisse,  desfallsiger
Ueberschreitung  der  gesetzlichen  Schranken  des  Hausir-Handels,  zu  einiger  Nachsicht
  und  Entschuldigung  schlechterdings  nicht  gereichen  kann.

Endlich  gedenken  wir  noch,  in  Gemaßheit  der  schon  früher  hierüber  ergengenen
  Bekanntmachungen,  nahmentlich  der  Bestimmungen  in  §.s.  13  und  14  des,
die  Handels=  und  Gewerbssteuer  der  Ausländer  betreffenden  Gesebes  vom  22.
September  1826,  daß  für  Ausländer  die  Ertheilung  eines  Gewerböscheines  zu
        <pb n="94" />
        82

Betreibung  des  Hausir-Handels  im  Grohherzogl.  Gebiethe,  oder  die  Ausfertigung
eines  diesfallsigen  Freyscheines  nach  Maaßgabe  des  zu  Cassel  am  29.  September
v.  J.  unter  mehren  Staaten  abgeschlossenen  Vertrages,  nicht  anders  und  nicht
eher  erfolgen  darf,  als  bis  zuvor  die  Zulässigkeit  des  beabsichtigten  Hausir-Handelsgeschäftes
  an  sich,  nach  den  deöhalb  in  Betracht  und  Anwendung  kommenden
speziellen  Polizey-Gesetzen,  geprüft  und  anerkannt  worden  ist.

Weimar  den  30.  May  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

V.  Da  wegen  des  Maaßstabes,  welcher  in  Requisitions-Fällen  Königlich
Preußischer  Behörden  bey  Vergütung  der  Reisekosten  und  Versaumnißgebühren
der  Zeugen  in  Untersuchungssachen  zu  Grunde  zu  legen  sey,  mit  Bezug  auf  das
Publikandum  unter  llI.  in  Nr.  7  des  dießjährigen  Regierungs-Blattes  Anfragen
an  uns  gestellt  worden  sind:  so  wird  die  diesfalls  erfolgte  höchste  Bestimmung
in  Folgendem  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht:

Werden  diesseitige  Unterthanen  auf  Requisition  einer  Königlich  Preußischen
Behörde  vor  die  letztere  zu  Ablegung  cines  Zeugnisses  gestellt,  so  ist  die  Vergütung
  der  Reisekosten  und  Versäumnißgebuhren  nach  den  Königlich  Preußischen
  Tar-Normen  in  Anspruch  zu  nehmen,  weil  das  Verfahren  im  Königreiche
Preußen  vor  einer  dasigen  Behörde  anhängig  ist.

Werden  dagegen  diesseitige  Unterthanen  auf  Requisition  Königlich  Preußischer
  Behörden  von  einem  Großherzoglichen  Gerichte  als  Zeugen  abgehört:  so
können  diese  jene  Vergütung  lediglich  nach  den  im  Großherzogthume  gültigen
Taren  fordern,  weil  jedes  gerichtliche  Verfahren  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Landes,
  wo  es  anhangig  ist,  behandelt  und  beurtheilt  werden  muß.

Eben  so  ist  aber  auch  in  umgekehrten  Falle,  wenn  Königlich  Preußische  Unterthanen
  vor  einer  Großherzoglichen  Behörde  Zeugniß  ablegen,  die  Vergütung
der  Reisekosten  und  Versaumnißgebühren  nach  den  hiesigen  und,  wenn  sie  auf
diesseitige  Rcquisition  vor  Königlich  Preußischen  Behörden  als  Zeugen  vernommen
  werden,  nach  Königlich  Preußischen  Tar-Normen  zu  bewirken.

Weimar  am  1.  Juny  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="95" />
        83

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches
Regierungs=  Blalk.

Nummer  13.  Den  16.  Juny  1829.

Nachrich  t
von  den  Feyerlichkeiten,  welche  in  den  letzten  Tagen  vor  und  während  der  Abreise
  Ihrer  Hoheit,  der  Herzogin  Maria  Louise  Auguste  Catharine,  als
Braut  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Friedrich  Wilhelm  Ludwig
von  Preußen,  Statt  gefunden  haben,  nach  den  von  der  Redaktion  dieses  Blattes
  ermittelten  Notizen.

Mittwochs,  den  3.  Juny,  begab  sich  Ihre  Hoheit  die  Herzogin  Auguste
zum  letzten  Mahle  in  das  Großherzogliche  Hof-Theater.  Sie  wurde  von  dem
zahlreich  versammelten  Publikum  mit  einem  allseitigen  Lebehoch  empfangen,  welches
  sich  nach  der  gegebenen  Vorstellung:  Preciosa  (romantisches  Schauspiel  von
P.  A.  Wolff,  in  Musik  gesetzt  von  C.  M.  von  Weber),  mit  wahrem  Enthusiasmus
  wiederholte.  Sowohl  an  diesem  Tage,  Mittags  12  Uhr,  als  an  dem  folgenden
  4ten  Juny,  Abends  6  Uhr,  nahm  Hochstdieselbe  von  der  höhern  Staatsdienerschaft,
  dem  Offizier-Korps  und  den  hoffahigen  Einheimischen  und  Fremden
  besondere  Abschieds  -Kouren  an.

Freytags,  den  5.  Juny,  Abends  6  Uhr,  hatte  der  hiesige  Stadtrath  das
Glück,  sich  durch  eine  besondere  Deputation,  bestehend  aus  dem  Hofrathe  und
Bürgermeister  Schwabe,  Hof-Advokaten  und  Stadtschreiber  Aulhorn,  Bezirks-Deputirten
  Walbaum  und  Bezirksvorsteher  Paul,  der  Prinzessin-Braut  nahen
und  Hochstderselben  den  ehrerbietigsten  Glückwunsch  der  Residenz-Stadt  zu  der
hohen  Vermählung  darbringen  zu  dürfen,  die  ihre  besondere  Theilnahme  noch
dadurch  zu  beweisen  suchte,  daß  sie  zum  Andenken  dieses  frohen  Ereignisses  die
Summe  von  50  Thalern  jährlich  aus  den  Mitteln  der  Stadt-Kämmerey  zur
Unterstütung  hiesiger  armer  Witwen  bey  Konfirmation  ihrer  Kinder  gestiftet
hatte.  Die  Deputation  wie  diese  geschehene  Stiftung  wurde  huldreichst  aufgenommen.
  Gleicher  Aufnahme  erfreute  sich  eine  2te  Stiftung  der  allhier  unter  dem
        <pb n="96" />
        84

Nahmen:  Verein  bestehenden  Gesellschaft,  an  200  Thalern,  zum  Besten  des
Falk'schen  Institutes,  indem  die  Herzogin  in  einem  eigenen  Handschreiben  die
dankbaren  gnaͤdigen  Gesinnungen  schriftlich  bekundete,  die  Hochstsi  e  dem  Vorsteher
jener  Gesellschaft,  Hof-Advokaten  und  Auditeur  Schwabe,  in  einer  ihm  am  3.
Juny  gewährten  Audienz  bereits  mündlich  zu  erkennen  gegeben  hatte.  Nach  der
stadträthlichen  Deputation  erschienen  2  Braute,  ingleichen  12  Jungfrauen,  von
denen  erstere  ein  Gedicht  und  letztere  ebenfalls  ein  Gedicht  nebst  einem,  mit  18
Rosen  durchflochtenen  Myrthenkranze  überreichten;  Beydes  wurde  gnädigst  auf
und  angenommen  und  die  Erschienenen  in  anmuthreicher  Weise  entlassen.
Sonnabends,  den  6.  Juny,  Vormittags  9,1/2  Uhr  geruhete  die  Herzogin
Auguste  von  der  sämmtlichen  mämlichen  und  weiblichen  niedern  Hofdienerschaft
Abschied  zu  nehmen.  Nach  11  Uhr  überraschte  freudigst  Se.  Königliche  Hoheit,
der  Prinz  Wilhelm  von  Preußen,  den  Großherzoglichen  Hof  mit  seinem  abermahligen
  und  letzten  Besuche,  als  Bräutigam  der  Herzogin  Auguste,  Hoheit.
Am  7.  Juny,  dem  ersten  Pfingstfeyertage,  wohnte  die  Prinzessin-Braut
mit  Ihrer  Durchlauchtigsten  Frau  Mutter  und  dem  Königlichen  Prinzen,  Ihrem
Durchlauchtigsten  Brautigam,  der  kirchlichen  Frühfeyer  des  Gottesdienstes  in  der
Hauptkirche  bey.  Der  Ober-Konsistorial-Rath  D.  Horn  (einer  der  frühern
Lehrer  der  Prinzessin),  hielt  auf  eine  dem  Zwecke  und  der  besondern  Veranlassung
  gemäße  Weise  den  Kanzelvortrag,  der  sich  mit  einer  allgemeinen,  tiefgefühlten
  Rührung  in  einem  besondern  Gebete  für  die  hohe  Scheidende  endigte.
11,1/4  Uhr  verließ  Se.  Koönigliche  Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  die  Residenz-Stadt
  unter  einem,  mit  Musik  begleiteten  Hurrahrufen  des  in  der  Nähe
des  Residenz-Schlosses  aufgestellten  Linien-Militärs.  Ihm  folgte  eine  Viertelstunde
  später  die  Prinzessin-Braut.  Versammelt  waren  zum  ehrerbietigsten  Abschiede
  und  zum  Zeichen  innigster  Anhänglichkeit  auf  dem  Residenz-Schlosse  die
sämmtlichen  Hofstaate,  alle  Civil=  und  Militär-Personen  höhern  Ranges,  die
hier  anwesenden  Fremden;  eine  große  Anzahl  von  Jungfrauen  aus  der  Stadt  in
weißen  Kleidern  mit  rothseidenen  Schärpen,  an  die  sich  die  Schülerinnen  aus
den  oberen  Klassen  der  Bürgerschule  anschlossen,  bildeten  von  der  langen  Gallerie
  an  durch  den  großen  Saal,  die  Speise=  und  Entrée-Zimmer  bis  zu  der
Schloßtreppe  und  dieser  entlang  zwey  durch  Laub-Guirlanden  verbundene  Reihen.
  Durch  diese  gieng  unter  dem  Vortritte  der  Hofstäbe  die  Prinzessin-Braut,
begleitet  von  Ihren  Durchlauchtigsten  Aeltern  bis  zu  den  dußersten  Zimmern  und
von  Sr.  Kôniglichen  Hoheit  dem  Erbgroßherzoge  Carl  bis  zu  dem  von  4
Jungfrauen  mit  Blumen-Guirlanden  von  innen  und  außen  geschmückten  Reisewagenz
  diesen  letzten  Weg  aus  dem  Residenz-Schlosse  der  Durchlauchtigsten  Aeltern
  und  Vorfahren  bestreueten  24  Jungfrauen  mit  Blumen,  andere  überreichten
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        85

Gedichte,  andere  auf  Crystallschalen  allegorisch  verbundene  Rosen,  noch  andere
streueten  selbst  in  dem  Schloßhofe  Blumen.

Bey  der  Abfahrt  brachte  das  in  Spalier  aufgestellte  Linien-  Militaͤr  der
Herzogin  ebenfalls  ein  freudiges  Hurrah  mit  Musik,  in  welches  die  zahlreich
anwesenden  Bewohner  der  Residenz  einstimmten.  Der  Auszug  selbst  gestaltete  sich
in  nachstehender  Reihenfolge:  die  Spitze  führten  Husaren,  nach  denselben  die
biesigen  Stahl=  und  Armbrustschützen  reitend,  sämmtlich  in  schwarzer  Kleidung
mit  seidenen  Schärpen  und  Cocarden,  in  den  schwarz-grün-gelben  Landesfarben,
  nebst  ihrem  Führer,  der  Wagen  des  Chefs  des  Hofstaates  Ihrer  Keiserlichen
  Hoheit,  der  regierenden  Frau  Großherzogin,  eine  Abtheilung  reitender  Förster
und  Jäger,  der  iste  Stallmeister,  der  Reisewagen  mit  der  hohen  Braut,  der
Oberhofmeisterin  und  der  Hofdame,  welchen  der  Stadt-Kommandant,  das  Offizier-Korps
  und  die  Chefs  der  Jägerey  zu  Pferde  rechts  und  links  umgaben,
hiernächst  eine  Abtheilung  Husaren  mit  ihrem  Führer,  der  Wagen  mit  den
Großherzogl.  Kommissarien  zur  Begleitung  der  Prinzessin  an  die  Grenze  und
die  übrigen  zum  Gefolge  der  hohen  Braut  gehörigen  Wagen.

Der  Fürstliche  Begleitungszug  schlug  die  Chaussee  nach  Eckardtsberga  hin
ein;  die  an  derselben  liegenden  Hauser,  als  zu  Umpferstedt,  Schwabsdorf,  Rödigsdorf
  waren  mit  grünen  Zweigen,  Laubwerk  rc.  verziert,  zum  Theil  mit  Andeutung
  der  Anfangsbuchstaben  des  Nahmens  der  Prinzessin-Braut;  bey  Oberroßlahatte
  die  dasige  Gemeinde  einen  Ehrenbogen  errichtet;  an  der  nach  Niederroßla
  führenden  Linden-Allee  befand  sich  eine  von  dem  dasigen  Justiz=  und
Rentamts-Personal  errichtete,  mit  Guirlanden  und  Kränzen  dekorirte,  und  der
Inschrift:  „Zieh  mit  Gott“  versehene  Ehrenpforte,  zu  beyden  Seiten  derselben
die  Einwohner  von  Niederroßla,  in  deren  und  des  gedachten  Amts-Personals
Nahmen  der  Justiz-Amtmann  Schneider  die  Prinzessin  glückwünschend  anredete
und  zwey  Jungfrauen  ein  auf  rosenfarbenem  Bande  gedrucktes  Gedicht  mit  einem
  Kranze  von  Immergrün  überreichten;  bey  dem  Anlangen  an  der  Grenze  der
Stadtflur  von  Apolda  wurde  die  fürstliche  Braut  mit  Musik  und  dem  Gelaute
aller  Glocken  in  der  Stadt,  wie  von  den  Thürmen  aller  links  und  rechts  der
Straße  liegenden  Dörfer,  sobald  der  Zug  sich  diesen  naherte,  empfangen,  das
Manufaktur-Kollegium  brachte  durch  des  Oberaltesten  Tochter  ein  Gedicht  nebst
einigen  Erzeugnissen  seines  Gewerbfleißes  dar,  und  der  anwesende  Bürgermeister
Schmbtt  reihete  sich  den  Vorreitenden  an;  dem  Gasthofe  zum  Neuenwerke  vorüber,
  der  durch  Guirlanden  und  Blumen  geschmückt  erschien,  fand  der  Zug  die
Manner  von  Mattstedt,  Wickerstedt,  Gebstedt,  Neustedt,  Reisdorf  an  der
Grenze,  wo  deren  Fluren  auf  der  Straße  zusammenstoßen,  in  Spalieren  aufgestellt,
  bey  Rannstedt  einen  von  der  Gemeinde  errichteten  Ehrenbogen,  aus  dessen
        <pb n="98" />
        86

Mitte  ein  Kranz  mit  einfacher  Inschrift  herabhing,  bey  Reisdorf  an  dem  dasigen
mit  Blumen  verzierten  Chaussee-Hause  die  saͤmmtlichen  zu  dieser  eben  durchfahrenen
  Straßenstkecke  gehörigen  Chaussee  -Wärter  in  ihrer  Amtstracht,  eine  Doppelreihe
  bildend  und  ein  Lebehoch  mit  Musik  bringend.

Noch  einige  hundert  Schritte  weiter  und  die  Prinzessin-Braut  war  an  der
Grenze  angelangt;  jetzt  versammelten  sich  rechts  und  links  um  Hoöchstdieselbe  die
obengenannten  verschiedenen  reitenden  Abtheilungen  und  Begleitungen.  Während
hier  der  Wagen  der  Durchlauchtigsten  Herzogin  Auguste  still  hielt,  nahete
sich  Höchstderselben  zuerst  eine  Deputation  der  Residenz=  und  Vaterstadt,  in  deren
  Nahmen  der  Bürgermeister  Schwabe,  und  sodann  der  Hauptmann  der
Stahl  =  und  Armbrust-Schützen  Tiebmann  im  Nahmen  dieser,  welche  beyde  das
letzte  Lebewohl  und  die  heisesten  Glückwünsche  ferneren  hohen  Wohlergehens  ehrfurchtsvoll
  aussprachen.  Als  diese  mit  gnädigsten  Worten  entlassen  waren,  überschritt
  die  Prinzessin  die  Grenze  zu  Fuß.  Auf  derselben  wurde  Sie  zuerst  von  Sr.
Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Wilhelm  empfangen.  Die  hohe  Braut  nahm
nun  die  mündlichen  Abschieds=  und  Ehrenbezeugungen  der  zur  Begleitung  und
zum  Empfange  Abgeordneten,  Ihrer  Erzellenzien,  des  Großherzoglich  Sachsen
Weimar'schen  wirklichen  Geheimeraths  und  Staats-Ministers  Herrn  Freyherrn
von  Fritsch,  des  Großherzoglich  Sachsen  Weimar'schen  wirklichen  Geheimeraths
und  General-Majors  Herrn  Freyherrn  von  und  zu  Egloffstein,  des  Königlich
Preußischen  Staats-Ministers  Herrn  von  Klewitz  und  des  Königlich  Preußischen
  General  =  Lieutenants,  Herrn  von  Jagow,  huldreichst  an.  Auch  empfing
Höchstdieselbe  von  den  Abgeordneten  der  Ritterschaft  des  Amtes  Eckardtsberga  ein
Gedicht,  so  Ihr  auf  sammtenem-  Kissen  überreicht  wurde.  Hierauf  stieg  die
Herzogin  Auguste  wieder  in  den  Wagen,  und  der  größte  Theil  der  Begleitung
  folgte,  von  des  Prinzen  Wilhelm  von  Preußen,  Königliche  Hoheit,
besonders  dazu  aufgefordert,  noch  über  die  Grenze  durch  die  nächst  gelegene
  Königlich  Preußische  Ehrenpforte,  wo  die  fürstliche  Braut  das  erste  Mahl
von  Königlich  Preußischen  Ortsbehörden  ehrerbietigst  begrüßt  wurde,  bis  zu  dem
Königlich  Preußischen  Zollhause  ohnweit  Eckardtsberga.

Von  allen  diesen  nahm  hier  die  Prinzessin  theils  Höchstselbst  persönlich,
theils  im  Allgemeinen  den  gerührtesten,  danksagendsten  Abschied  und  diese  trennten
  sich  erst  dann,  als  die  hohe  Reisende  nach  erfolgter  Umspannung  der  Wagen
jene  Statte  verließ,  und  zwar  mit  inniger  Wehmuth  von  einer  so  trefflichen
Fürstin,  die  sich  durch  huldvolle  Herablassung  wie  durch  Anmuth  und  seelenvollen
  Charakter  sowohl  früherhin  als  in  den  letzten  Tagen  und  besonders  an  dem
heutigen  Tage  gegen  jeden,  der  sich  Ihr  genahet,  gnadenreich  erwiesen  und  sich
auf  diese  Art  in  aller  Herzen  ein  bleibendes  Andenken  gesetzt  hatte.
        <pb n="99" />
        87

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  14.  Den  19.  Juny  1829.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  wird  folgendes  Gesetz  in  Betreff  der  gerichtlichen  Anzeige
der  über  lehensfreye  Grundstücke  in  den  Aemtern  Geisa  und  Dermbach  abgeschlossenen
  Veräußerungsverträge  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Eisenach  den  29.  May  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Gustav  Wittich.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

In  den  ehemals  Fuldaischen,  jetzt  mit  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  vereinigten  Aemtern  Geisa  und  Dermbach  besteht  vermöge  Regulativ's  vom
8.  April  1726,  dessen  Additaments  vom  29.  May  1741  L,  gemeinen  Bescheids
von  1776  Nr.  III  d  und  gemeinen  Bescheids  von  1789  Nr.  XIX  b  die  gesetzliche
  Vorschrift,  daß  Veraußerungsverträge  über  lehenbare  Grundstücke  nicht
eher  gültig  und  wirksam  werden,  als  bis  sie  dey'm  zuständigen  Gerichte  zur  Bestätigung
  angezeigt  worden  sind,  wogegen  bey  lehensfreyen  Grundstücken  diese  ge-
        <pb n="100" />
        88

richtliche  Anzeige  zur  Vollkommenheit  des  Vertrages  nicht  fuͤr  nothwendig  geachtet
worden  ist.  Dieses  hat  zur  Folge  gehabt,  daß  die  Eigenthumsveraͤnderungen  bey
den  zuletzt  genannten  Grundstücken  weder  im  Steuer-Kataster  ordentlich  angemerkt
worden,  noch  durchgängig  zur  Kenntniß  des  zuständigen  Gerichts  gekommen  sind,
was  einen  nachtheiligen  Einfluß  auf  die  Zuverlässigkeit  und  Sicherheit  der  gerichtlichen
  Verpfändungen  jener  Grundstücke  geäußert  hat.

Um  diesen,  den  Kredit  gefährdenden  Zustand  zu  verbessern,  verordnen  Wir
hierdurch,  daß  vom  1.  July  dieses  Jahres  an  das  oben  angeführte  gesetzliche  Erforderniß
  zur  Gültigkeit  der  Veraußerungsverträge  über  lehenbare  Grundstücke  auch
auf  alle  lehenöfreye  Grundstücke  in  den  Aemtern  Dermbach,  Alt-Fuldaischen  Antheils
  und  Geisa  erstreckt  seyn  und  daß  kein  über  dergleichen  Grundstücke  nach  dem
1.  July  dieses  Jahres  abgeschlossener  Vertrog  vor  der  Anzeige  bey’'m  zuständigen
Gerichte  irgend  eine  rechtliche  Wirkung  haben  soll.

Urkundlich  ist  diese  Bekanntmachung  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Insiegel  bedruckt  worden.

Weimar  am  15.  May  1829.

(L.  8.)  Karl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  E.  Müller.

Gesetz
in  Betreff  der  gerichtlichen  Anzeige
der  über  lehensfreye  Grundstücke
in  den  Aemtern  Dermbach,  Alt-Fuldaischen
  Antheils  und  Geisa  abgeschlossenen
  Verdußerungsverträge.
        <pb n="101" />
        89

Beförderungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Vice-Kanzlar  und  geheimen
  Archivar,  Herrn  Georg  Friedrich  Conrad  Ludwig  von  Gerstenbergk  allhier,
  unter  ehrenvoller  Enthebung  von  seinen  biöherigen  Stellen,  das  Präsidium
Hoöchstihrer  Landesregierung  zu  Eisenach  anvertrauet  und  ihn  zum  Kanzlar  derselben
  ernannt,  den  wirklichen  geheimen  Legations-Rath  und  geheimen  Referendar
  Herrn  Carl  Friedrich  Anton  von  Conta  Hbierselbst  zum  geheimen  Archivar
  bey  Hochstihrem  geheimen  Haupt=  und  Staats-Archive,  den  Regierungsrath
  Herrn  Gustav  Leopold  Constantin  Wittich  zu  Eisenach,  unter  Uebertragung
des  Direktoriums  Hoöchstihres  Ober-Konsistoriums  zu  Eisenach,  zum  Ober-Konsistorial-Direktor
  und  wirklichen  geheimen  Regierungsêrath  ernannt,
  sodann  dem  Hauptmann  und  Kammerherrn  Herrn  Friedrich  Carl  von
Schauroth  zu  Eisenach  den  Charakter  als  Major  verliehen  und  den  Hof-Advokaten,
  Stadt-Syndikus  und  Gerichts-Direktor  Carl  Friedrich  Wirth  zu
Blankenhayn  zum  Landes-Direktions-Rath  mit  Sitz  und  Stimme  in
Höchstihrer  Landes-Direktion  gnadigst  ernannt.

Demncchst  haben  Allerhöchstdieselben  geruhet,  nach  gnädigster  Versetzung  des
Justiz-Amtmannes  Friedrich  Wilhelm  Schneider  zu  Nieder-Roßla  in  den  Ruhestand
mit  Pension,  zu  ernennen:  den  Stadtgerichts-Aktuar  Johann  Carl  Christian
Brüger  zu  Jena  zum  Justiz-Amtmann  des  Amtes  Roßla,  den  Hof-Advokaten
  Herrmann  Adelbert  Mirus  hierselbst  zum  Amts-Kommissar  und  ersten
  Aktuar  des  Amtes  Jena,  den  zweyten  Amts-Aktuar  D.  Ernst  Friedrich
Carl  Koch  zu  Nieder-Roßla  zum  Stadtgerichts-Aktuar  zu  Jena,  den  Kriminalgerichts-Aktuar
  Christian  Ludwig  Wilhelm  Reuße  allhier  zum  zweynten
Amts-Aktuar  des  Amtes  Roßla,  ferner  die  Jagd-Laqueyen  Johann  Anton
Möslein,  Johann  Christian  Adolph  Sckell  und  Ludwig  Boussiard  hies.,  zu
Leibjaägern,  so  wie  endlich  den  Hof-Laquey  Carl  Sänger  allhier  zum  Impost-Aufseher
  zu  Blankenhayn.

Bekanntmachungen.

I.  Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird,  zu  Erläuterung  der  Vorschriften  in  den  §.  7,  8  und  15  des  unter'm  30.
September  1824  erlassenen  Regulatives  über  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts  zu
Eisenach,  hiermit  bekannt  gemacht,

daß  die  im  §.  8  für  Kinder  bestimmten  Ansätze  für  das  im  §.  7  festgesetzte
Einschreiben  der  Kinder  von  den  das  volle  Bürgerrecht  erwerbenden  Aeltern  an
        <pb n="102" />
        90

die  städtische  Kasse  sofort  zu  entrichten  sind,  daß  aber  durch  Entrichtung  jener
Ansätze  in  den  einzelnen  Klassen  für  die  Kinder  keincswegs  das  volle  Bürgerrecht,
  sondern  nur  das  Recht  erlangt  wird,  bey'm  dereinstigen  Erwerbe  des
vollen  Bürgerrechts  so  behandelt  zu  werden,  als  sepen  bey  ihrer  Geburt  beyde
Aeltern  schon  Bürger  gewesen.

Weimar  den  23.  May  1829.

Großherzoglich  Sichsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Zu  Folge  höchster  Bestimmung,  welche  früher  durch  Eirkularien  und  zuletzt
  in  dem  hiesigen  offiziellen  Wochenblatte  vom  Jahre  1814  kund  gethan  worden,
sollen  alle  diejenigen  Personen,  die  mit  amtlicher  Ausübung  der  Civil-Justiz  beschäftigt
  sind,  nahmentlich  Großherzogliche  Stadtrichter,  Amtleute  und  Aktuarien,
ingleichen  die  Patrimonial-Gerichtshalter,  keine  Art  von  Vormundschaften,
sey  es  Alters  -,  Abwesenheits=  oder  Geschlechts-Vormundschaft,  übernehmen,  nicht
minder  auch  Großherzogliche  Rentbeamte  wenigstens  solche  Vormundschaften,  mit
welchen  irgend  eine  Art  von  Vermögensverwaltung  verknüpft  ist,  nicht  führen  können.
  Nur  allein  denjenigen  Patrimonial-Aktuarien  und  Gerichtshaltern,  welchen
die  Betreibung  der  advokatorischen  Praris  ausdrücklich  nachgelassen  worden,  ist  ausnahmsweise
  verstattet  geblleben,  in  solchen  Gerichtssprengeln,  wo  sie  advociren
dürfen,  auch  Vormundschaften  zu  übernehmen.

Da  wir  nun  zu  bemerken  gehabt,  daß  dem  neuerlich  hin  und  wieder  entgegen
gehandelt  und  von  solchen  Personen,  denen  vorgedachtermaaßen  dieses  untersagt  worden
  ist,  ohne  diesfallsige  Dispensation  —  welche  ohnehin  nur  von  Sr.  Königlichen
Hoheit  in  besonders  geeigneten  einzelnen  Fällen  ertheilt  werden  kann  —  Vormundschaften
  übernommen  worden  sind:  so  wird  die  vorgedachte  höchste  Disciplinar-Bestimmung
  hiermit  erneuert,  insbesondere  auch  derselben  auf  den  Reustädt'schen
Kreis  und  die  übrigen  zum  Großherzogthume  gekommenen,  vorhin  Koniglich  Süächsischen
  Gebiethstheile  andurch  ausdrücklich  Ausdehnung  und  Anwendung  gegeben,  mit
der  resp.  wiederholten  Bedrohung,  daß  Kontraventions-Fälle  wie  wirkliche  Dienstvergehen
  beurtheilt  und  geahndet  werden  sollen.

Weimar  am  11.  Juny  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="103" />
        91

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blakk.

Nummer  15.  Den  30.  Juny  1829.

 

 

Ordenverleihungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  bey  Höchstihrer  Anwesenheit
  in  Berlin  zur  Vermählung  Hochstihrer  zweyten  Prinzessin  Tochter,  Königliche
  Hoheit,  den  Prinzen  Friedrich  Wilhelm  Carl  von  Preußen  Koͤ—
nigliche  Hoheit  (Bruder  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen),  unter  die  Ritter
erster  Klasse  Höôchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  aufgenommen  und
dieselbe  Klasse  dieses  Ordens  dem  Koniglich  Preußischen  wirklichen  geheimen
Staats=  und  Kabinets-Minister,  auch  Obermarschall  Herrn  Grafen  von  der
Goltz,  Ercellenz,  zu  verleihen  geruhet.

Beförderung.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Kammergutspachter
Gustav  Carl  Rudolph  zu  Berka  an  der  Ilm,  auf  dessen  unterthänigstes
  Ansuchen,  die  Erlaubniß  zum  Führen,  des  ihm  von  Sr.  Durchlaucht,  dem
Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen  verliehenen  Prädikates  eines  Oberamtmannes,
  in  Hochstihren  Großherzoglichen  Landen  gnadigst  ertheilt.

Bekanntmachungen.

I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben,  um  dem
Stadtrathe  zu  Allstedt  eine  den  jetzigen  Zeitverhältnissen  und  den  Anforderungen
  neuerer  Polizey-Gesetze,  nahmentlich  des  allgemeinen  Zunftgesetzes  und  des
Gesetzes  zur  Sicherung  gegen  Feuersgefahr,  entsprechendere  Einrichtung  zu  geben,
gnädigst  zu  genehmigen  geruhet,  daß  das  unter  dem  21.  September  1742  für
die  Allstedter  Stadtverfassung  ausgeflossene  Jurisdiktions  -Reglement
        <pb n="104" />
        92

cf.  Schmidts  Sammlung  der  Landesgesetze  Theil  VII.  pag.  98  ff.
in  einigen  Punkten,  wie  hiermit  geschieht,  abgeaͤndert  und  uͤberhaupt  Folgendes
bestimmt  werde.
Zu  (..  I.  und  II.  jenes  Reglements.
Das  Strafrecht  des  Stadtrathes  zu  Allstedt  wird  dahin  erweitert,
daß  solcher  jeden  sein  obrigkeitliches  Ansehen  brleidigenden  Bürger  oder
Schutzbürger,  ohne  Beschränkung  auf  das  Begehen  der  Beleidigung  im
Rathhause  und  Rathskeller,  bis  auf  drey  Tage  in  den  Börgergehorsam
bringen  oder  eine  angemessene  Geldstrafe  deshalb  erkennen,  auch  alle  die
öffentliche  Ruhe  in  der  Stadt  und  den  Vorstädten  störende  Personen  arretiren
  und  an  die  kompetenten  Behörden  abliefern  lassen  kann.

Zu  F.  XI.

Die  Handhabung  der  Orts-Polizey,  welche  zeither  dem  Amte  und  Rathe
gemeinsam  oblag,  geht  auf  letztern  allein  über.

In  den  Gesinde-,  Innungs-,  Privilegien=  und  Konzessions-Sachen  verfahrt
und  entscheidet  der  Stadtrath  so  lange,  als  es  bloß  auf  die  Handhabung  der
Gesindeordnung  vom  18.  Juny  1823,  ingleichen  der  Innungsartikel,  Privilegien
  und  Konzessionen  ankommt.  Wenn  aber  ein  Betheiligter  auf  rechtliches
Gehör  hierbey  anträgt:  so  ist  die  Sache,  jedoch  was  die  Gesindeordnung  betrifft,
  nach  näherer  Maßgabe  der  Gesindeordnung  F.  50,  sofort  an  das  Großherzogliche
  Justiz-Amt  oder  vor  die  sonst  zustandige  richterliche  Behörde  zu  verweisen.


Zu  F.  XII.

Die  zeither  zu  den  Rathsversammlungen  zugezogenen  beyden  Amts-Schuld-=heißen
  werden,  da  ihre  Zuziehung  in  Folge  der  jebt  getroffenen  Abänderungen  in
der  bisherigen  Verfassung  zu  dem  untergelegenen  Zwecke  nicht  weiter  erforderlich,
entlassen;  es  hat  sich  indeß  der  Stadtrath  nach  wie  vor  aller  Eingriffe  in  die
Justiz-Gewalt  des  Amtes  streng  zu  enthalten  und  jede  Sache,  die  der  Rechtspflege
  bedarf,  alsbald  an  letzteres  zu  verweisen,  überhaupt  in  dieser  Beziehung
den  Bestimmungen  des  obengedachten  Jurisdiktions-Reglements  ferner  nachzugehen.

Zu  K.  KIII.  und  XIV.
Die  Annahme  und  Verpflichtung  des  Flurschützen  und  des  Rathsdieners
        <pb n="105" />
        93

(Stadtknechts)  gehört  künftig  lediglich  zum  Ressort  des  Stadtrathes  und  wird  der
Rathsdiener  jeder  Dienstleistungen  bey  dem  Justiz-Amte  enthoben.

Zu  g.  XVI.

Dem  Justiz-Amte  zu  Allstedt  soll,  wie  jeder  Gerichtsbehörde  im  Großherzogthume,
  die  Verpflichtung  der  jungen  zu  Staatsunterthanen
auch  in  der  Stadt  verbleiben,  die  davon  Verpflichtung  der  neuen
Ortsbürger  aber  und  die  Ausfertigung  der  ,  wobey  dasselbe  zeither
  mit  dem  Scadtrathe  konkurrirt  hat,  künftig  dem  letztern  allein  überlassen

seyn.

Endlich  wird  dem  Stadtrathe  hiermit  die  Befugniß  ertheilt,  zu  Beybringung
der  Gefälle  und  Rückstände  seiner  Kämmereykasse,  sofern  der  Grund  der  Erhebung
  oder  die  Berechtigung  dazu  nicht  bestritten  wird,  Erekution  einzulegen,  jedoch
  mit  der  auch  bey  anderen  Stadträthen,  welchen  Juricdiktion  nicht  zusteht,
Statt  findenden  Restriktion,  daß,  sobald  es  bey  jenem  Beytreibungsmittel  zu  einer
legalen  Subhastation  oder  Mobiliar-Versteigerung  kömmt,  diese  bey  dem  Justiz-Amte
  vom  Stadtrathe  nachgesucht  und  ausgebracht  werden  muß,  welches  diesfalls
mit  möglichster  Kostenersparniß,  so  weit  es  gesetzlich  geschehen  kann,  auf  das
Schleunigste  zu  procediren  hat.

Nicht  minder  soll  der  Stadtrath  berechtiget  seyn,  die  Pächter  der  gemeinen
städtischen  Grundstücke  zu  Erfüllung  ihrer  Pacht-Kontrakte  resp.  durch  Erekution
anzuhalten,  sobald  nicht  ein  förmlicher  Rechtsstreit  eintritt,  welcher  alsdann  vor
dem  Amte  zu  führen  ist.

Das  eingangsgedachte  Jurisdiktions  -Reglement  vom  21.  September  1742
wird  hiermit  übekall,  wo  es  den  eben  getroffenen  Bestimmungen,  welche  mit  dem
1.  July  1829  in  das  Leben  treten  sollen,  entgegensteht,  für  aufgehoben  geachtet
und  Alles  dieses  aufe  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zu
Jedermanns  Nachricht  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  3.  Juny  1829.

Großherzoglich  Saächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="106" />
        94

II.  Die  bisher  erledigt  gewesene  Adjunktur  der  Superintendentur  Jena  ist
dem  Pfarrer  und  bisherigen  Adjunkten  der  Schulaufsicht  L-.  Carl  Wilhelm  Ernst
Putsche  zu  Wenigenjena  übertragen  worden,  welches  hiermit  zur  Nachricht  und
Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  5.  Jund  1829.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

IIII.  Dem  Doktor  der  Medizin  und  der  Chirurgie,  Carl  Wilhelm  Schwabe,
von  hier,  ist,  nach  gut  bestandener  Prüfung  vor  der  Großherzoglichen  Medizinal-Eraminations-Deputation,
  hier,  und  nach  vorgängiger  Verpflichtung,  die  nachgesuchte
  Erlaubniß  zur  ärztlichen  und  geburtshülflichen  Praris  in  den  Großherzoglichen
  Landen  ertheilt  und  ihm,  in  Folge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit
  des  Großherzogs,  die  hiesige  Residenz-Stadt  zu  seinem  wesentlichen  Aufenthalte
angewiesen  worden,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  11.  Juny  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

IV.  Großherzogliche  Landesregierung  hat  in  Erfahrung  gebracht,  daß  mehre
Gerichtsstellen  in  allen  denjenigen  Fällen,  wo  ein  Darlehen  auf  Brandgut  gesucht
wird  und  der  Besitzer  ein  gerichtliches  Zeugniß  über  den  Werth  seines  Gebäudes
ausbringt,  die  Ertheilung  des  Konsenses  in  die  Verpfändung  von  der  Bedingung
abhangig  machen,  daß  der  Darleiher  ausdrucklich  vorher  erkläre,  wie  er  bereit
sey,  das  gesuchte  Kapital  auf  das  oder  die  einzusetzenden  Gebaude  wirklich  vorzustrecken.


Da  nun  eine  solche  Bedingung  der  Konsens-Ertheilung  theils  in  den  Gesetzen
  nicht  begründet  erscheint,  theils  Weitläuftigkeiten,  auch  oft  irrige  Ansichten
bey  den  Kapitalisten  erregt:  so  werden  alle  Gerichtsstellen  des  disseitigen  Bereiches
  hiermit  angewiesen,  künftig  da,  wo  sie,  sey  es  als  Gerichts=  und  Lehen-Behörde
  zugleich,  oder  auch  nur  in  einer  dieser  Eigenschaften,  um  Konsens-Attestate
  oder  um  Konsens  in  die  Verpfändung  von  Gebäuden  angegangen  werden,
beydes  —  versteht  sich  mit  Beachtung  der  sonstigen  gesetzlichen  Erfordernisse  und
Vorschriften,  z.  B.  des  Mandats  d.  d.  Weimar  4.  August  1727  (Schmidts
Auszüge  Bd.  II.  Seite  281)  —  ohne  jene  Bedingung  zu  ertheilen.

Weimar  am  16.  Juny  1829.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="107" />
        95

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  16.  Den  17.  July  1829.

 

 

Ordenverleihungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  bey  Hoöchstihrer  lebten  Anwesenheit
  in  Warschau  dem  Herrn  Grafen  von  Nesselrode,  Kaiserlich  Russischen
  Reichs-Vice-Kanzlar  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  das
Großkreuz,  und  dem  Herrn  Grafen  Jaromir  Potocky,  Kaiserlich  Russischen
  General-Major,  das  Ritterkreuz  Hochstihres  Hausordens  vom  weißen
Falken  zu  verleihen  gnädigst  geruhet.

Desgleichen  haben  Allerhöchstdieselben  nach  Höchstihrer  Rückkehr  von  Warschau
  dem  Ober-Appellations-Gerichts-Prasidenten,  Herrn  D.  Freyherrn  von
Ziegesar  zu  Jena,  das  Komthurkreuz  Hochstihres  Hausordens  vom  weißen
  Falken  gnadigst  verliehen.

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Rechnungs-Rathe,  Herrn
Friedrich  Wilhelm  Schüler  zu  Eisenach,  den  Charakter  als  Finanz-Rath,
dem  Förster  Leberecht  Elias  Heise  zu  Tiefenort  den  Charakter  als  Oberförster
  ertheilt,  und  den  Oberjäger  Carl  Friedrich  Erbe  zu  Eisenach  zum
Unter  förster  1ster  Klasse  in  Gnaden  ernannt.

Ehrenaus  zeichnungen.

I.  Se.  Majestät,  der  Kaiser  von  Rußland,  haben  als  König  von  Polen:
1)  dem  Oberschenk,  Herrn  Freyherrn  Vitzthum  von  Egersberg,  das
Großkreuz  ves  Königlich  Polnischen  St.  Stanislaus-Ordens,
2)  dem  General-Adjutanten  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Großherzogs,  Obrist-Lieutenant
  Herrn  von  Beulwitz,  dem  Hofrathe  und  Leibarzte,  Herrn
        <pb n="108" />
        96

D.  Schwabe  sowie  dem  Kollegien-Rathe  Herrn  von  Otto,  den  Koͤ-niglich
  Polnischen  St.  Stanislaus-Orden,  S3ter  Klasse,  und
3)  dem  Kammerjunker  und  Sekond-Lieutenant,  Herrn  Freyherrn  von  und
zu  Egloffstein  sowie  dem  Hof-Zahnarzte  und  Bataillons-Chirurg
Ernst,  den  Königlich  Polnischen  St.  Stanislaus-Orden,  4ter  Klasse,  zu
verleihen  gnadigst  geruhet;
sodann  haben
II.  Se.  Majestät,  der  König  von  Preußen:
1)  dem  Ober-Hofmarschall,  Herrn  Freyherrn  Spiegel  von  und  zu  Pickelsheim,
  den  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerorden,  T#ter  Klasse,
2)  dem  Ober-Stallmeister,  Herrn  von  Bielke,  den  Königlich  Preußischen
rothen  Adlerorden,  2ter  Klasse,  in  Brillanten,
3)  dem  Oberschenk,  Herrn  Freyherrn  Vitzthum  von  Egersberg,  den  Ksniglich
  Preußischen  rothen  Adlerorden,Zter  Klasse,
4)  dem  General-Adjutanten  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,
Obrist-Lieutenant  Herrn  von  Beulwitz,  den  Koöniglich  Preußischen
St.  Johanniter-Orden,  in  Brillanten,
5)  dem  Kammerjunker  und  Sekond-Lieutenant,  Herrn  Freyherrn  von  und
zu  Egloffstein,  den  Königlich  Preußischen  St.  Johanniter-Orden
zu  verleihen  gnadigst  geruhet,  und  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  vorgenannten
  Personen  auf  ihr  unterthänigstes  Ansuchen  die  Erlaubniß  zum  Trager
dieser  Königlichen  Orden  huldreichst  ertheilt.

Bekanntmachungen.

I.  Die,  dem  Gesetze  über  die  Militär-Dienstpflicht  beygefügte,  Instruktion

  B.  hat  das  Verfahren  bey  Aufstellung  und  Prüfung  der  Ortslisten  über  did

Militär-Dienstpflichtigen  vorgeschrieben  und  durch  §.  IV  und  V  die  diesfallsigen

  Obliegenheiten  der  Ortsobrigkeiten  näher  bestimmt.  Denselben  ist  insonderheit
  zur  Pflicht  gemacht  worden,

vorkommende  Zweifel  gegen  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben

  in  den  Listen,  alle  weitere  dabey  sich  zeigende  Bedenklichkeiten  so

wie  die  Nachrichten  über  den  Aufenthaltsort  abwesender  Militaär-Pflichtigen,

  näher  zu  erörtern  und  soweit  als  möglich  in  das  Klare  zu  setzen,  auch

sonst  noch  Alles  wahrzunehmen,  was  zur  Sache  gehört,  über  die  zu

bewirkende  sachgemäße  Erörterung  der  fragl.  Verhältnisse  Akten  zu  führen
        <pb n="109" />
        97

und  diese  Akten  nebst  den  vervollständigten  und  berichtigten,  auch  mit
den  erforderlichen  Bemerkungen  versehenen,  Ortslisten  bis  zum  1.  resp.
8.  Oktober  jeden  Jahres  an  den  Bezirkslandrath  einzusenden.

So  sorgfaltig  und  gewissenhaft  auch  viele  Behörden  diese  Vorschriften  bisher
  befolgt  und  die  Erörterung  aller  Verhältnisse  der  Dienstpflichtigen  ihres  Bereiches,
  so  weit  als  solche  letzteren  wohlthätig  und  vortheilhaft  seyn  konnte,
vorgenommen  haben:  so  ist  dieses  doch  nicht  durchgängig  geschehen,  vielmehr  öfters
  vorgekommen,  daß  Dienstpflichtige  über  Obtiegenheiten,  deren  Unterlassung
nach  der  Strenge  des  Gesetzes  bestraft  werden  mußte,  so  wie  über  ihre  Ansprüche
  auf  gesetzliche  Wohlthaten,  deren  Nichtbeachtung  sie  darum  gebracht  hat,
unbelehrt  geblieben  sind.

Wir  finden  uns  daher  bewogen,  in  Beziehung  auf  die  vorgedachte  Instruktion,
  diejenigen  Großherzogl.  Justiz-Aemter,  Patrimonial-Gerichte  und  Stadträthe,
welche  einer  diesfallsigen  Aufforderung  erst  noch  bedürfen,  hierdurch  anzuweisen,

mit  der  ihnen  obliegenden  Prüfung  und  Erörterung  der  Ortslisten,  von
Amtswegen,  auch  die  Nachfrage  nach  den,  jedem  Dienstpflichtigen  etwa
  zustehenden,  gesetzlichen  Befreyungs-Ansprüchen,  auf  dem  Grunde  des
Gesetzes,  9.  11,  jederzeit  zu  verbinden,  die  Ortsvorstände  darüber
gehörig  mit  zu  vernehmen  und  denselben,  nach  Befinden,  die  Benachrichtigung
  und  Belehrung  der  Betheiligten  darüber  gemessenst  aufzugeben,
damit  letztere  im  Musterungstermine  wegen  dieser  Ansprüche  das  Erforderliche
  vorstellen,  auch  die  dabey  nöthigen  Nachweisungen  beybringen  und
vorlegen  können,  davon  aber,  daß  und  wie  solches  alles  geschehen,
zu  dem  Protokolle  über  die  Ortslisten-Prüfung  das  Nöthige  zu  bemerken,

wobey  zugleich  daran  erinnert  wird,  daß  die  zur  Ortsliste  gehörigen  Akten  schlechterdings
  mit  solcher  an  den  Bezirkolandrath  gelangen  müssen  und  daß,  wenn
sie  zurückgeblieben  sind,  derselbe  zu  deren  Abholung  einen  Wartebothen  abzusenden
  hat.

Uebrigens  wird  zu  Erläuterung  des  F.  VI.  der  Instruktion  sub  B  hier
bemerkt,
daß  im  Musterungstermine  auch  aus  jedem  Amtsorte  der  Schuldheiß,
  oder  ein  anderes  der  Ortsverhältnisse  besonders  kundiges  und  zuverlassiges
  Mitglied  des  Ortsvorstandes,  bey  Vermeidung  der  angedrohten
  Strafe  von  2  thlr.,  sich  pünktlich  einzufinden  hat,  um  dem  Landrathe
über  die,  wegen  der  Verhältnisse  der  Militaär-Pflichtigen  ihres  Orts  an
sie  gerichteten,  Fragen  Antwort  zu  geben.
        <pb n="110" />
        98

Wir  erwarten,  daß  dieser  Verordnung  bey  den  diesjahrigen  und  allen  künftigen
  Verhandlungen,  in  Folge  des  Gesetzes  über  die  Militär-Dienstpflicht,
gehörig  werde  nachgegangen  werden.

Weimar  den  13.  Juny  1829.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  In  Folge  höchster  Entschließung  und  Bestimmung  Sr.  Königl.  Hoheic,
des  Großherzogs,  ist  der  zeitherige  Impost-Aufseher  Johann  Carl  Schafer  zu
Blankenhayn  des  Dienstes  entlassen  und  an  dessen  Stelle  der  Hof-Laquay  Sänger
  zum  Impost-Kontroleur  für  die  Amtsbezirke  Berka  und  Blankenhayn,
die  Ortschaften  des  Gerichts  Remda  und  den  diesseits  des  Ettersberges  gelegenen
  Theil  des  Amtsbezirks  Weimar,  mit  den  einbezirkten  Land-Städten
und  Patrimonial-Gerichtsorten,  ernannt,  auch  dieserhalb  vor  dem  unterzeichneten
Kollegium  gehörig  in  Pflicht  genommen  worden.

Es  wird  daher  solches  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  zur  öffentlichen
  Kunde  gebracht.  Weimar  am  24.  Juny  1829.

Großherzoglich  Sachsisches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.

III.  Der  zeitherige  Amts-Advokat  Carl  Wilhelm  Schwabe  zu  Blankenhayn
ist  zum  außerordentlichen  Hof-Advokaten  allhier  ernannt  und  am  22.  dieses
hierzu  verpflichtet  worden,  welches  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gelangt.

Weimar  am  25.  Juni  1829.

Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem,  früher  als
Hülfsarzte  bey  dem  Land-Krankenhause  und  der  Irren=  Verpflegungsanstalt  zu
Jena  angestellt  gewesenen,  Doktor  der  Medizin  und  Chirurgie  Friedrich  Erdmann
Schillbach,  aus  Geroda,  welchem,  nach  gut  bestandener  Prüfung,  die  Ausübung
der  Arzneykunst  und  der  höhern  Chirurgie  im  Großherzogthume  gestattet  worden
ist,  die  Physikats-Stelle  des  Amtsbezirké  Crayenberg  mit  Frauensee  übertragen
zu  lassen  gnädigst  geruht.

Dem  zu  Folge  nimmt  der  D.  Schillbach  zu  Liefenort  seinen  Wohnsit.
Obiges  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  30.  Juny  1829.

Großherzoglich  Sachsisch  Landes-Direktion.
idel.
        <pb n="111" />
        99

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  17.  Den  24.  July  1829.

 

Bekanntmachung.

Auf  Antrag  des  getreuen  Landtages  und  mit  gnädigster  Genehmigung
Sr.  Koniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  sind  zwischen  der  unterzeichneten  Großherzoglichen
  Landesregierung  und  mehren  Oberbehörden  der  benachbarten  Lande,
nähmlich:

1)  der  Koöniglich  Sächsischen  Landesregierung  zu  Dresden,

2)  dem  Herzoglich  Sächsischen  Justiz-Kollegium  zu  Cobirg,

3)  dem  Herzoglich  Sachsischen  Justiz-Kollegium  zu  Gotha,

4)  der  Herzoglich  Sächsischen  Landesregierung  zu  Altenburg,

5)  der  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Regierung  zu  Rudolstadt,

6)  der  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Regierung  zu  Arnstadt,

7)  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung  zu  Greiz,  und

8)  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  der  jüngern  Linie  gemeinschaftlichen  Regierung

  zu  Gera,
wegen  gegenseitiger  Stellung  der  Forst=  und  Jagdverbrecher  vor  das  Gericht  der
begangenen  That,  Konventionen  abgeschlossen  worden.

Die,  zwischen  der  Königlich  Saächsischen  Landesregierung  zu  Dresden  und
der  unterzeichneten  Großherzoglichen  Landesregierung  diesfalls  getroffene  Uebereinkunft
  lautet  folgender  Gestalt:

g.  1

Wenn  sich  der  Fall  ereignet,  daß  ein  Koͤniglich  Saͤchsischer  Unterthan  in
dem  zum  Großherzogthume  Weimar  gehoͤrigen  Territorium,  oder  ein  Großherzoglich
Weimar'scher  Unterthan  im  Königlich  Sachsischen  Gebiethe  ein  Jagdverbrechen,
innerhalb  oder  außerhalb  des  Waldes  verüben,  oder  auf  unstreitigem  Wald-Grunde
  und  Boden,  es  mag  derselbe  im  landesherrlichen  oder  Privat-Eigen-
        <pb n="112" />
        100

thume  sich  befinden,  eines  Vergehens  durch  Holzentwendung,  Beschaͤdigung  der
Hölzer,  Grasen,  Hüthen,  Moosscharren  und  Streureißen  sich  schuldig  machen
sollte,  so  soll  ein  solcher,  es  sey  eine  Pfändung  erfolgt  oder  nicht,  gehalten
seyn,  sich  auf  die  an  ihn  ergehende  Ladung,  in  welcher  er,  nach  der  bey  der
vorladenden  Behörde  geltenden  gesetzlichen  Vorschrift,  mit  Einräumung  einer  bloß
vierzehntägigen  Frist,  zu  citiren  ist,  vor  dem  Amte  oder  dem  Gerichte,  unter
dessen  Gerichtsbarkeit  er  sich  des  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat,  zu  stellen,
und  es  sollen  daselbst  die  begangenen  Jagd--  und  Waldfrevel  sowohl,  als  die  bey
Gelegenheit  derselben,  und  und  actu  continuo  mit  diesen,  begangenen  anderen
Ercesse,  z.  B.  Widersetzlichkeit  bey  der  Pfandung,  untersucht  und  bestraft  werden.

g.  2.

Damit  dergleichen  Verbrechen,  besonders  Holzdeuben,  desto  leichter  entdeckt
werden  koͤnnen,  so  soll  den  Forstbedienten,  oder  den  bestohlenen  Eigenthuͤmern
nachgelassen  bleiben,  lediglich  auf  Anmelden  bey  den  Dorfgerichten,  oder  wenn
der  Verbrecher  an  dem  Orte  sich  befindet,  an  welchem  die  Amts-  oder  Gerichts-Expedition
  wesentlich  ist,  und  der  Beamte  oder  Justitiar  wohnt,  auf  Anmelden
bey'm  Amte  oder  Gerichtsverwalter,  ohne  besondere  Requisitien,  jedoch  unter
Theilnahme  wenigstens  einer  verpflichteten  Gerichts-Person,  Haussuchung  zu  thun.

8g.  38.

Die  Insinuation  der  an  den  Verbrecher  zu  erlassenden  Citation,  soll  ohne
besondere  Requisition,  nur  gegen  Vorzeigung  der  schriftlichen  offenen  Ladung,  bey
demjenigen  Amte  oder  Gerichte,  unter  dessen  Gerichtsbarkeit  der  Verbrecher
wohnt,  und  auf  mündliche  Meldung,  daß  solche  insinuirt  werden  solle,  gestattet,
und  dieses  auf  der  Citation  angemerkt  werden.  Der  stellende  Richter  des  Wohnorts
  hat  von  etwa  früher  vorgekommener  Bestrafung  des  zu  Stellenden  das
Gericht  der  begangenen  That  zu  benachrichtigen.

g.  4.

Was  die  Bestrafung  der  Verbrecher  betrifft,  so  sollen  zwar  die  im  Koͤnigreiche
  Sachsen  sich  vergehenden  Großherzoglich  Saͤchsischen  Unterthanen,  nach  den
Koͤniglich  Saͤchsischen  Landesgesetzen,  und  die  Koͤniglich  Saͤchsischen  Unterthanen,
welche  im  Großherzogthume  Sachsen  Forst-  oder  Jagdverbrechen  begehen,  nach
den  dortigen  Gesetzen,  in  der  Regel  bestraft  werdenz  es  soll  jedoch  bey  einer
etwa  Statt  findenden  bedeutenden  Verschiedenheit  der  in  beyden  Landen  auf  demselben
  Vergehen  stehenden  Strafen,  da,  wo  die  härtere  Strafe  eintritt,  ein  an-
        <pb n="113" />
        101

gemessenes  Verhältniß  zu  der  gelindern  Strafe,  welche  dem  Verbrecher  bey  gleichem
  Vergehen  nach  den  Gesetzen  seines  Wohnortes  getroffen  hätte,  beobachtet
werden.

g.  5.

Nach  beendigter  Untersuchung  wider  die  Forst=  und  Jagdverbrecher  und  sofort
  nach  Eingang  der  deöhalb  mit  Beyfügung  des  constituirten  Liquidi  zu  erlassenden
  Rcquisition,  resp.  zu  Einbringung  der  Strafe,  in  so  fern  solche  in  Geld
besteht,  des  Ersatzes  und  der  Kosten,  soll  mit  schleunigster  Erecution  verfahren
und  Strafe,  Ersatz  und  Kostenbetrag  an  das  forum  delicri  commissi  abgegeben
  werden;  die  Verbrecher  aber,  welche  mit  anderen  als  Geldstrafen  belegt
werden,  sollen  gehalken  seyn,  zu  deren  Verbüßung  auf  die  unmittelbar,  jedoch
mit  Beobachtung  der  F.  3  vorgeschriebenen  Anzeige  und  Meldung,  an  sie  erlassene
  Aufforderung  des  Richters,  der  die  Untersuchung  geführt  hat,  ad  forum
delicti  commissi  sich  zu  stellen.

6.

Es  soll  auch,  wenn  praevia  causae  cognitione  sich  ergiebt,  daß  der
Verbrecher  etwas  nicht  im  Vermögen  habe,  von  dem  regqutirirten  Richter  ein  gewöhnliches
  Attestat  deshalb  ertheilt,  und  in  Ansehung  der  Einbringung  der  Kosten
  von  Unvermögenden  überhaupt,  eine  größere  Strenge,  als  gegen  die  eigenen
uUnterthanen  beobachtet  zu  werden  pflegt,  von  der  requirirenden  auswärtigen  Bebörde
  nicht  verlangt,  auch  sollen  die  Obrigkeiten  der  Forst=  und  Jagdverbrecher
nicht  durch  Requisitionen  um  erecutivische  Beytreibung  ohne  Noth  behelliget,  und
dadurch  die  Kosten  nicht  fruchtlos  gehäuft  werden.

d.  7.

Hiernachst  soll  den  beyderseitigen  Forsibedienten  zur  Pflicht  gemacht  werden,
diejenigen  Verbrecher,  die  sie  bey  Verrichtungen  auf  ihrem  Reviere  in  dies=  oder
jenseitigen  Waldungen  über  Begehung  von  Wald=  oder  Jagdfreveln  betreten
dürften,  bey  dem  Richter,  unter  dessen  Jurisdiktion  die  Waldung  gelegen  ist,
anzuzeigen.

g.  8.

Diese  Uebereinkunft  soll  vom  Tage  der  in  beyderseitigen  Landen  zu  bewirkenden
  Publikation  an  in  Kraft  treten,  und  auf  die  nächstfolgenden  Zehen  Jahre
mit  stillschweigender  Verlängerung  bis  zur  erfolgenden  Aufeündigung,  welche  sodann
  jedem  der  hohen  kontrahirenden  Theile  ein  Jahr  voraus  freysteht,  gelten.
        <pb n="114" />
        102
Die  zwischen  unterzeichneter  Landesregierung  und  den  oben  unter  2  bis  8
aufgefuͤhrten  Oberbehoͤrden,  bezuͤglich  auf  die  Bezirke  derselben,  zu  Stande  gekommenen
  Konventionen  stimmen  unter  einander  völlig  uͤberein,  und  sind  mit
Ausnahme  einiger  Zusähe  und  Modifikationen,  gleichen  Inhalts,  wie  die  vorstebend
  abgedruckte  Uebereinkunft  mit  der  Landesregierung  zu  Dresden.

Diese  Zusätze  und  Modifikationen  sind  folgende:
im  K.  1
ist,  nach  den  Worten:  „und  Streureißen,“  noch  eingeschaltet:

„oder  auf  sonstige  Weise,  nach  Maaßgabe  der,  an  dem  Orte  der  begangenen
  That  dicsfalls  bestehenden  Gesetzgebung;“

im  S.  4
ist  am  Schlusse  beygefügt:
„Uebrigens  ist  bey  Untersuchung  von  Forst=  und  Jagdvergehen  möglichst
summarisch  zu  verfahren  und  nach  den,  in  jedem  Lande  bestehenden  Vorschriften
  für  Rügesachen  zu  sportuliren,  nach  den  sonst  gewöhnlichen
Sportel-Normen  für  Untersuchungssachen  aber  erst  dann  zu  liquidiren,
wenn  das  vorliegende  Vergehen  ausnahmsweise  mit  Zuchthausstrafe  zu
ahnden  ist;“  ·
.  im  §.  5
heißt  es  noch  am  Schlusse:
„Sobald  sich  jedoch  eine  Real-Citation  nöthig  macht,  so  ist  solche  nicht
anders,  als  durch  die  hierzu  requirirte  ordentliche  Obrigkeit  vorzunehmen;“

im  §.  7
fallen  die  Worte:
„bey  dem  Richter,  unter  dessen  Jurisdiktion  die  Waldung  gelegen  ist,“
aus  und  es  heißt  statt  dessen:
„bey  der  betreffenden  Behörde.“

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Koöniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  der
Inhalt  dieser,  auf  das  ganze  Großherzogthum  sich  erstreckenden  Konventionen  zu
Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung,  insonderheit  zur  genauen  Befolgung  von
Seiten  der  Justiz-Unterbehörden,  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  9.  July  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.

"r

von  Müller.
        <pb n="115" />
        108

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches
Regierkungs-Blakk.

Nummer  18.  Den  28.  July  1829.

 

 

Ordensverleihung.
Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Kammerherrn  und  Hauptmann,
  Herrn  von  Metsch  allhier,  das  Ritterkreuz  Hochstihres  Hausordens
vom  weißen  Falken  zu  verleihen  gnädigst  geruhet.

Beförderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Adjunkt  M.  Christian
Gottlob  Marter,  biöherigen  Pfarrer  zu  Schöndorf  mit  den  Filialen  Bucha  und
Posen,  zum  Superintendenten  und  Oberpfarrer  zu  Weida  und  den
Hfarrer  Ernst  Andreas  Christian  Steinert  zu  Einzingen  zum  Pfarrer  zu  Niederroßla
  zu  bestätigen,  sodann  den  Musikus  Wilhelm  Börner  aus  Leipzig
zum  Hof-Musikus  und  Kontra-Bassist  bey  Höchstihrer  Hof-Kapelle  zu
ernennen  gnadigst  geruhcet.

Bekanntmachungen.

I.  Es  ist  zu  bemerken  gewesen,  daß  hier  in  Weimar  und  auch  anderwärts
  einige  Inschriften  auf  Denkmahlern  in  und  an  den  Kirchen,  so  wie  auf
den  Begräbnißplähen,  sinnentstellende  oder  wider  die  Rechtschreibung  verstoßende
Fehler  enthalten.

Um  dieses  für  die  Zukunft  zu  verhüten,  ist,  so  viel  die  hiesigen  Friedhöfe
betrifft,  der  Todtengräber  angewiesen  worden,  künftig  keine  Inschrift  auf  einen
der  beyden  Begräbnißplätze,  welcher  Art  sie  seyn  möge,  zu  gestatten,  wenn  sie
nicht  vorher  die  Billigung  des  hiesigen  Ober-Pfarramtes  erlangt  hat.

Auch  in  den  übrigen  Ortschaften  unseres  Bereiches  seben  wir  voraus,  daß
dergleichen  Fehler  oder  sonstige  Unschicklichkeiten  in  kirchlichen  Inschriften,  oder
        <pb n="116" />
        104

auf  Todtendenkmaͤhlern  der  Friedhoͤfe,  durch  die  erforderliche  Aufsicht  der  Pfarraͤmter
  allenthalben  vermieden  werde.  Weimar  den  28.  Juny  1829.
Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Peucer.

II.  Da  im  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  und  Hildburghausen  gesetzlich

verordnet  worden  ist:

daß  es  zwar  gestattet  seyn  soll,  ausländischer  Rechtsbeystände  sich  zu  bedienen,

  von  ihnen  die  Prozeß-Schriften  fertigen  zu  lassen  und  sie  als  Anwälte

in  den  Terminen  mitzubringen,  daß  aber  Reisekosten  und  Tagegelder  ausländischer

  Anwälte  dem  Gegentheil,  wenn  er  auch  in  die  Kosten  verurtheilt  ist,

niemahls  abgefordert  werden,  und  daß,  sofern  abwesende  Partheyen  zum  Geschäftsbetriebe

  einer  Rechtssache  Sachwalter  am  Orte  des  Gerichts  bestellen

müssen,  dazu  nur  inlaändische  Advokaten  genommen  werden  sollen,
Großherzogliche  Regierung  allhier  aber  für  nothwendig  erachtet,  gleiche  Grumdsätze
  gegen  die  zeither  connivendo  zugelassenen  Herzoglich  Meiningschen  Advokaten
  bey  den  hiesigen  Gerichten  zur  Anwendung  bringen  zu  lassen:  so  wird  solches
  hierdurch  bekannt  gemacht  und  haben  sich  die  Aemter  und  Gerichte  hiernach
genau  zu  achten.  Eisenach  den  30.  Juny  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Gustav  Wittich.

III.  Die  zweyte  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diözes  Jena  ist  dem
Archi-Diakonus  Constantin  Ackermann  zu  Jena  übertragen  und  ihm  die  von
derselben  umfaßten  Schulen  der  Orte  Jenaprießnitz,  Isserstedt,  Löbstedt,  Neuengönna,
  Rothenstein,  Stadtbürgel,  Wöllnitz,  Ziegenhain  und  Zwätzen  untergeben
worden.  Weimar  den  30.  Juny  1829.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

IV.  Nachdem  durch  eine  höchste  Uurkunde  vom  23.  d.  M.  dem  Maschinenbau-Unternehmer
  Levasseur  zu  Paris,  auf  Zehen  Jahre  ein  auöschließendes
Privilegium  zu  Einführung  der  zu  besserer  Bereitung  des  Brot=  und  andern
Mchlteiges  neuerlich  erfundenen  (von  ihm  genau  beschriebenen)  Maschine  in  das
Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach,  so  wie  zu  Anwendung  aller  bis  jetzt
bekannten,  durch  mechanischen  Druck  ihre  Kraft  dußernden,  Wirkmaschinen  auf
seine  Verfahrungsart,  sowohl  hinsichtlich  der  Verfertigung  des  Brotteiges,  als
        <pb n="117" />
        105

auch  aller  andern  Arten  von  Mehlteig,  in  Gnaden  ertheilt  worden  ist:  so  wird
dieses,  hoͤchstem  Befehle  gemaͤß,  zur  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.
Weimar  den  80.  Juny  1829.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

V.  Nach  der  Beförderung  des  zeitherigen  Aktuars  bey'm  Stadtgerichte  zu
Jena,  Carl  Brüger,  zum  Justiz-Amtmann  nach  Niederroßloa,  ist  der  Stadtgerichts-Accessist
  Emil  Assal  zu  Jena  zum  neuen  Patrimonial-Gerichtshalter  in
Kötschau,  und  an  die  Stelle  des  abgehenden  zeitherigen  Verwalters  des  Gerichts
  zu  Fluhrstedt,  jebigen  Stadtgerichts  =  Aktuars  D.  Koch  zu  Jena,  der
Gerichts-Direktor  Traugott  Christian  Friedrich  Reyher  zu  Apolda  prasentirt,
bestätigt  und  von  einer  dazu  ernannten  Kommission  resp.  am  27.  vorigen  und
1sten  dieses  Monathes  gehörig  verpflichtet  und  eingeführt  worden.

Weimar  am  2.  July  1829.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Müller.

VI.  Auf  dem  Grunde  der  Kirchenordnung  vom  6.  November  1664  und
eines  von  den  Landständen  des  Fürstenthums  Weimar  im  Jahre  1755  gestellten,
höchsten  Orts  genehmigten  Antrages,  wieß  das  Großherzogliche  Ober-Konsistorium
  allhier  mittelst  Circular-Verordnung  vom  10.  Januar  1771  die  Aemter,
Gerichte  und  Stadträthe  an,  sich  in  Kirchensachen  der  Abforderung  von  Kommissions-Gebühren
  aus  den  Kirchen-Aerarien,  den  baren  Verlag  ausgenommen,
  zu  enthalten.  Durch  eine  Circular-Verordnung  derselben  Behörde
vom  30.  May  1815  wurde  jene  Anordnung  in  Erinnerung  gebracht  und  auch
auf  Besoldungsangelegenheiten  der  Pfarrer  und  Schullehrer  erstreckt.  Ferner
crinnerte  das  Großherzogliche  Ober-Konsistorinm  in  einem  Publikandum  vom  2.
Juny  1819  (Wochenblatt  von  diesem  Jahre  Nr.  50)  wiederholt  an  die  Befolgung
  des  Circular-Befehles  vom  10.  Januar  1771  und  bezeichnete  in  dieser
Bekanntmachung  drey  Arten  des  Verlages,  welcher  in  Kirchenangelegenheiten
von  den  Kirchen-Kommissionen  und  anderen  geistlichen  Unterbehörden  allein  gefordert
  werden  dürfe,  nahmlich:  bare  Auslagen,  Mundations-Gebühren
  und  Bothenlöhne.

Nachdem  auf  Veranlassung  einer  im  Jahre  1820,  wegen  Bezahlung  der
Mundatlons=  und  Kopial-Gebühren  in  Kirchensachen,  erhobenen  Reklamation,
das  Großherzogliche  Ober-Konsistorium  auf  höchsten  Befehl  ermittelt  hatte,  wie
        <pb n="118" />
        106

es  mit  Liquidirung  der  Schreibgebühren  bey  den  verschiedenen  Kirchen-Kommissionen
  der  alt-weimar'schen  Lande  bisher  gehalten  worden,  wurde  durch
ein  höchstes  Reskript  vom  28.  Jamar  1823  ausgesprochen:  daß  die  in  dem
Ober-èKonsistorial-Publikandum  vom  2.  Juny  1819  nachgelassenen  Mundations=
  und  Kopial-Gebühren  nur  von  denjenigen  Behörden,  die  solche
nach  jenem  Publikandum  auch  wirklich  erhoben,  fernerhin  den  betroffenen  Kirchen-Aerarien
  angesonnen  werden  dürften.

Auf  zwey  von  uns  und  dem  Großherzoglichen  Ober-Konsistorium  allhier
in  derselben  Angelegenheit  neuerdings  erstattete  unterthänigste  Berichte  haben  nun
Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  unter'n  27.  Februar  und  22.  May
dieses  Jahres  fernerweit  zu  reskribiren  gnadigst  geruhet:

1)  In  Ansehung  der,  bey  allen  unmittelbaren  Justiz=  Unterbehörden  unsercs
Bereiches  jebt  angestellten  Kopisten,  ingleichen  rücksichtlich  der  dermahligen  Justitiarien
  bey  den  Stadträthen  und  Patrimonial-Gerichten  in  denjenigen  Gebiethstheilen
  des  diesseitigen  Regierungs=  und  Ober-Konsistorial-Bezirks,  in  welchem
die  alt-weimar'sche  Verfassung  und  Gesetzgebung  gilt,  so  wie  überhaupt  aller  Angestellten,
  welche  bey  diesen  mittelbaren  Justiz-Unterbehörden  ausnahmsweise  die
Kopialien  zu  beziehen  haben,  soll  es  bey  der  obangegebenen  Bestimmung  des
höchsten  Reskripts  vom  28.  Januar  1823  bewenden  und  daher  die  Erhebung
von  Schreibgebühren  in  kirchenkommissarischen  Angelegenheiten  aus  den  Kirchen-Aerarien,
  in  so  fern  sie  bey  den  genannten  Stellen  nach  dem  Publikandum
vom  2.  Juny  1819  Statt  gefunden,  auf  die  Dauer  der  Dienstzeit  der
zu  deren  Bezug  Berechtigten,  auch  fernerhin  gestattet  seyn.

2)  Was  dagegen  die,  bey  den  unmittelbaren  Justiz-Unterbehörden  unsers
Bereiches  künftig  anzustellenden  Kopisten  betrifft,  so  sollen  denselben  die  Schreibgebühren
  in  Kirchenangelegenheiten  —  selbst  wenn  sie  nach  dem  Ober-Konsistorial-Publikandum
  vom  2.  Juny  1819  bisher  wirklich  erhoben  worden  waren
  —  ferner  nicht  vergütet  werden,  und  auf  gleiche  Weise  soll  auch  bey  allen
  Stadträthen  und  Patrimonial-Gerichten  unsers  Bereiches,  in  welchen  die  altweimar'sche
  Verfassung  und  Gesetzgebung  gilt,  mit  dem  Abgange  der  dermahligen
Justitiarien  oder  sonst  mit  Kopialien  -Bezuge  Angestellten,  die  Erhebung  von
Schreibgebühren  aus  Kirchen-Aerarien  gänzlich  wegfallen.

Im  Einverständniß  mit  dem  Großherzoglichen  Ober-Konsistorium  allhier
wird  dieses  Alles  hiermit  zur  Nachricht  und  genauen  Nachachtung  der  betreffenden
  Unterbehörden  bekannt  gemacht.  Weimar  den  6.  July  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
pon  Müller.
        <pb n="119" />
        107

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  19.  Den  11.  August  1829.

 

 

Beförderungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  im  Einverständnisse  mit  Ihren
Durchlauchten,  den  Herzögen  zu  Sachsen=  Altenburg,  Sachsen  Coburg-Gotha
und  Sachsen  Meiningen-Hildburghausen  den  Großherzogl.  Ober-Hofmeister,  Herrn
D.  Philipp  Wilhelm  von  Motz  allhier,  von  dem  von  ihm  bey  Höchstihrer  Gesammt-Akademie
  Jena  bisher  zur  vollen  Zufriedenheit  bekleideten  Amte  eines
Kurators  und  außerordentlichen  Bevollmächtigten,  welches  er  eingetretener
  Dienstveränderungen  wegen  aufzugeben  genöthiget  war,  unter  ausdrücklicher
  Bezeigung  jener  Zufriedenheit  zu  entbinden  und  gedachtes  akademische  Amt
Höchstihrem  Ober-Appellationsgerichts-Präsidenten  und  Kammerherrn,  Herrn  D.
Anton  Freyherrn  von  Ziegesar  zu  Jena,  zu  übertragen  gnadigst  geruhet.

Desgleichen  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  den  Rechts-Kandidaten
  Wilhelm  Anton  Moritz  Wächter  hierselbst  zum  dritten  Kriminalgerichts-Aktuar
  bey’m  hiesigen  Kriminal-Gerichte  in  Gnaden  ernannt.

Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  nachstehendes  Praejudicium:
Dem  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sichsischen,  auch  Fürstlich  Reußischen  Gesammt-Ober-Appellationsgerichte
  zu  Jena  ist  bekannt  geworden,  daß  die  Frage:
Wie  bald  die  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  von  diesem  Gerichtshofe
  gefällten  Erkenntnisse  letzter  Instanz  in  Rechtskraft  treten
        <pb n="120" />
        108

einer  verschiedenen  Beantwortung  unterlegen  und  daß  hiernach  eine  von  einander
abweichende  Berechnung  derjenigen  Fatalien  Statt  gefunden  hat,  deren  Anfangszeit-Punkt
  durch  ein  spezielles  Gesetz  nicht  nahmentlich  auf  eigenthuͤmliche  Weise
festgesetzt  war,  wie  unter  Anderen  in  der  alteren  Königlich  Sachsischen  Gerichtsund
  Prozeß-Ordnung  von  1622  Tit.  18  F.  9  sich.  dergleichen  findet.

Um  daher  allen  diesfallsigen  Zweifeln  abzuhelfen,  wird  durch  gegenwärtiges
Praejudicinum,  in  Gemaßheit  der  durch  §.  98  der  provisorischen  Ober-Appellations-Gerichtsordnung
  dem  hiesigen  Tribunal  übertragenen  Befugniß,  festgesetzt:

daß  die  Erkenntnisse,  welche  von  dem  hiesigen  Ober-Appellations-Gerichte  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  auf  in  letzter  Instanz  ergriffene  Rechtsmittel,
gefallt  worden  sind,  von  dem  Augenblicke  an  für  rechtskräftig  zu  achten  sind,
wo  dieselben  den  streitenden  Partheyen  gerichtlich  eröffnet,  oder  zum  Behufe
der  Bekanntmachung  insinuirt  worden,  so  daß  auf  den  Ablauf  einer  nachherigen,
  nahmentlich  zehntaägigen,  Frist  bey  den  gedachten  Erkenntnissen  gar  nichts
ankommt.  Beschlossen  Jena  den  19.  Februar  1829.

Großherzoglich  und  Herzoglich  Sachsisches  auch  Fürstlich
Reußisches  Gesammt-Ober-Appellationsgericht.
(L.  S.)  A.  v.  Ziegesar.

von  der  eben  bezeichneten  Behörde  abgefaßt  und  von  ihr  dessen  Bekanntmachung
beschlossen  worden:  so  wird  dasselbe  zur  allgemeinen  Nachricht  und  Nachachtung
für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  hiermit  offentlich  kund  gemacht.

Weimar  den  10.  July  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Großherzogliche  Regierung  hat  die  erfolgte  Prdsentation  des  Hof-Advokaten
  Frey  zum  Gerichtshalter  zu  Metzelsroda  genehmiget  und  denselben  heute
dazu  gehörig  in  Pflicht  genommen.  Eisenach  den  9.  Julius  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
G.  Wittich.
        <pb n="121" />
        109

III.  Dem  Kandidaten  der  Chirurgie  Friedrich  August  Muͤller  aus  Oppurg,
ist,  nach  bestandener  Pruͤfung  vor  der  Großherzogl.  Medizinal-Eraminations-Deputation
  allhier,  oie  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  Ausübung  der  hoͤheren  Chirurgie
in  den  Großherzogl.  Landen  ertheilt  und  ihm  der  Ort  Oppurg  zu  seinem  wesentlichen
  Aufenthalte  angewiesen  worden,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  9.  July  1829.

Großherzoglich  Saͤchsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

IV.  Da  zu  unserer  Kenntniß  gekommen  ist,  daß  in  dem  Großherzogthume
Sachsen  Weimar-Eisenach  Loose  zu  auswärtigen  Guͤterlotterien,  den  deshalb  be—
stehenden  Verbothen  zuwider,  vertrieben  worden:  so  wird  mit  Beziehung  auf  die
Bekanntmachung  vom  1.  July  1823  das  Einsetzen  in  auswärtige  Güterlotterien,
so  wie  das  Kolligiren  für  selbige  hierdurch  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes
  ohne  Ausnahme  und  wiederholt  verbothen  und  zwar,  bey

Funfzig  Thaler

Strafe,  sowohl  für  den  Kollekteur  als  auch  für  jeden  Einleger,  auch  dem  Denunzianten
  eines  diesfallsigen  Zuwiderhandlungsfalles  ein  Fünftheil  von  der  deshalb
  zu  erkennenden,  dem  Großherzogl.  Fiskus  heimfallenden  Geldstrafe,  hiermit

zugesichert.

Alle  und  jede  Großherzogl.  Unterthanen  haben  sich  hiernach  gebührend  zu
achten,  von  den  Großherzogl.  Unterobrigkeiten  aber  ist,  vorkommenden  Falles,
nach  Maaßgabe  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  allenthalben  und  ohne  alle
Räücksicht  der  Person  unnachsichtlich  zu  verfahren.

Weimar  den  16.  July  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="122" />
        110

V.  Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  auf  von  uns  erstatteten
  unterthaͤnigsten  Vortrag,  —  in  gnaͤdigster  Beruͤcksichtigung,  daß  eine  Aufhuͤlfe
der  hiesigen  Almosen--Kasse  und  die  Sicherstellung  ihrer  Zufluͤsse  hoͤchst  nothwendig
  und  nur  durch  Erhebung  bestimmter  Beytraͤge  zu  erzielen  ist,  nachdem  auch  der
Stadtrath  allhier  solche  für  die  ganze  Bürgerschaft  eingeführt,  bey  der  vorgewesenen
  Abstimmung  die  Mehrheit  der  Diener,  wenn  man  auf  die  von  ihnen  zu  verrechtenden
  Steuer  -Kapital  =  Summen  hinsieht,  für  diese  Maaßregel  sich  erklärt
und  daß  letztere  in  Eisenach  sich  bereits  als  zweckmäßig  bewahrt  und  Anerkenn#ung
gefunden  hat,  —  zu  genehmigen  und  zu  verordnen  geruhet:

daß  vom  1.  Oktober  dieses  Jahres  an,  bis  wohin  es  bey  der  Erhebung
der,  von  den  Dienern  freywillig  zugestandenen,  Beyträge  verbleibt,  von
sämmtlichen  hier  wohnenden  Hof=  md  Staats-Dienern  —  die  Großherzoglichen
  Offiziere  und  Postbeamten  mit  eingeschlossen  —  eine  Almosenabgabe
  an  Einem  Pfennig  jährlich  von  jedem  Thaler  ihres,  in
den  Steuerrollen  ersten  und  zweyten  Theils  der  allgemeinen  direkten
Steuer  eingetragenen,  Einkommens  entrichtet  und  zugleich  mit  dieser
Steuer  erhoben  werde.

Höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit  zu  Folge  wird  dieses  andurch  mit
dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  der  Armen-Deputation  die  geeignete  diesfallsige
  Verfügung  und  Anweisung  zugegangen  ist.

Weimar  den  23.  July  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
C.  Ridel.
        <pb n="123" />
        111

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regitrungs-Blatt.

Nummer  20.  Den  2.  Oktober  1829.

 

Ehrenauszeichnungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  dem  Konsistorial-Rathe  und
Superintendenten  Herrn  D.  Koethe  zu  Allstedt  auf  sein  unterthänigstes  Anfuchen,
  um  die  gnädigste  Erlaubniß  zur  Annahme  des  ihm  von  Sr.  Majestät  dem
Kaiser  von  Rußland  verliehenen  Ritterkreuzes  des  Kaiserl.  Russischen  St.
Wladimir-Ordens,  4ter  Klasse,  nicht  nur  diese,  sondern  auch  die  Erlaubniß
zum  Tragen  dieses  Kaiserlichen  Ordens  auszusprechen  gnädigst  geruhet.

Desgleichen  haben  Allerhöchstdieselboen  dem  Leib-Chirurg  Volgstädt  allhier
die  unterthänigst  erbetene  Erlaubniß  zum  Tragen  des  ihm  von  Sr.  Mezestät,
dem  Könige  von  Preußen,  verliehenen  allgemeinen  Ehrenzeichens  1ster
Klasse  in  Gnaden  ertheilt.

Beförderungen.

Des  Großherzogs,  Königl.  Hoheit,  haben  dem  Bildhauer  und  Lehrer  bey'm
Zeichnen-Institute  zu  Eisenach,  Johann  Heimich  Hosse  den  Charakter  als
Rath  verliehen,  sodann  den  Hof-Musikus  Christian  Lobe  zum  Kammer-Musikus
  sowie  den  Hof-Musikus  Theodor  Müller  d.  j.  zum  Kammer-Musikus
  bey  Höchstihrer  Hofkapelle  in  Gnaden  ernannt.

Demnächst  haben  Allerhöchstdieselben  im  Einverständniß  mit  des  Herzogs  zu
Sachsen=  Altenburg,  Durchlaucht,  nach  unterthänigst  erbetener  und  gnadigst  ertheilter
  Entlassung  des  außerordentl.  Professors  der  Theologie,  Licentiaten  D.
Herrmann  Agathon  Niemeyer  von  seinen  zeitherigen  Funktionen  auf  der  Gesammt-Akademie
  Jena,  an  dessen  Stelle  den  D.  Carl  Hase  zu  Leipzig  als
außerordentlichen  Professor  der  Theologie,  ingleichen  den  Professor  am
hiesigen  Gymnasium,  D.  Oskar  Ludwig  Bernhard  Wolff  als  außerordentlichen
  Professor  für  die  Literatur  der  neueren  Sprachen  auf  gedachter  Gesammt-Akademie
  berufen  zu  lassen  gnädigst  geruhet.
        <pb n="124" />
        112

Bekanntmachungen.

I.  Da  zu  unserer  Kenntniß  gekommen  ist,  daß  in  mehren  Orten  des
Großherzogthumes  lotteriemäßige  Ausspielungen  von  Pferden,  Uhren,  Gewehren
und  anderen  Gegenständen,  ohne  vorher  nachgesuchte  obrigkeitliche  Erlaubniß  vorgenommen
  worden  sind,  dergleichen  Ausspielungen  aber,  nach  dem  bestehenden
Geldklassen-Lotterie-Privilegium,  ohne  Zustimmung  des  zeitigen  Pachters  gedachten
  Privilegiums  und  hierauf  erhaltene  spezielle  Erlaubniß  Großherzoglicher  Landes-Direktion,
  unter  keinem  Vorwande  Statt  finden  dürfen:  so  wird  hierdurch
alles  und  jedes  lotteriemäßige  Ausspielen  ohne  dazu  vorher  nachgesuchte  und  erhaltene
  Erlaubniß  gänzlich  und  zwar  bey  einer,  nach  Verhältniß  der  Umstände
zu  bemessenden,  Geldstrafe  von  5  bis  20  Thalern,  oder  verhältnißmaßiger  Gefängnißstrafe,
  untersagt.

Die  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  haben  nicht  allein  dafür
zu  sorgen,  daß  dieses  Verboth  in  den,  ihrer  Fürsorge  untergebenen  Gemeinden  gehörig
  bekannt  gemacht  werde,  sondern  sich  auch  aller  und  jeder  Erlaubnißertheilung
  bey  Vermeidung  ernsten  Einsehens  zu  enthalten.

Weimar  den  8.  August  1829.

Großherzoglich  Sachssche  Landes-Direktion.
idel.

II.  Von  Großherzoglicher  Landes-Direktion  werden  die,  in  den  Großherzoglichen
  Landen  das  Geschäft  der  Schutpocken  =  Impfung  betreibenden,  Aerzte
hierdurch  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  sie  sich,  zu  möglichster  Sicherung  des
Erfolgs  der  Impfung  in  allen  Fallen,  wo  zur  Zeit  der,  —  aus  überwiegenden
Gründen  gewöhnlich  am  achten  Tage  nach  der  Impfung  anzustellenden  —  Revision
  oder  Weiterimpfung,  der  Mangel  der,  als  eins  der  sichersten  Merkmahle  des
vollkommenen  Verlaufes  anerkannten,  mit  einem  leichten  Fieber  verbundenen,  peripherischen
  Röthe  Zweifel  über  die  Aechtheit  der  Schutzpocken  exregt,  auf  geeignete
  Weise  die  nöthige  Ueberzeugung,  ob  diese  Erscheinung  nicht  vielleicht  spater,
(Zzwischen  dem  achten  und  zwölften  Tage,)  zu  bemerken  gewesen  sep,  zu  verschoffen
  und  daher,  —  erforderlichen  Falles  —  die  betroffenen  Persenen  einer  abermahligen
  Impfung  zu  unterwerfen  haben.  Weimar  den  8.  August  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
Ridel.

III.  Se.  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  OberLandeögerichts-Advokaten,
  Carl  Gustav  Döbner  zu  Meiningen,  auf  dessen  Gesuch,  die  außerordentliche
  Hof-Advokatur  mit  der  Erlaubniß  vor  den  Ober=  und  untergerichten  des
        <pb n="125" />
        118

hiesigen  Regierungsbezirks  prakticiren  zu  duͤrfen,  zu  ertheilen  gnaͤdigst  geruhet,  was
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.  Eisenach  den  18.  August  1829.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
G.  Wittich.

IV.  Da  im  Sinne  der  zwischen  dem  Großherzogthume  und  der  Krone
Preußen  am  31.  März  1819  abgeschlossenen  Konvention  wegen  der  bar  en
Verläáge  in  Untersuchungssachen  gegen  Zahlungs-Unvermögende
(Nr.  14  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1819)  unter  die  Vorto-Verläge
auch  Bothenlöhne  gehören  und  das  Königlich  Preußische  Ober-#Landesgericht  zu
Naumburg  hierüber  mit  unterzeichneter  Behörde  einverstanden  ist,  auch  in  dessen
Gemäßheit  die  sämmtlichen  Inquisitoriate  seines  Departements  angewiesen  hat:
so  wird  dieses  hiermit  zur  Kenntniß  der  uns  unterstellten  Justiz-Unterbehörden,  insbesondere
  der  Kriminal-Gerichte,  gebracht,  damit  sie  in  vorkommenden  Fällen,  den
Königlich  Preußischen  Behörden  gegenüber,  sich  ebenfalls  darnach  achten.

Weimar  den  18.  August  1829.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
Krumm.

V.  Ale  diejenigen  Justiz-Unterbehörden  unsers  Bereichs,  welche  die  von
ihnen  an  uns  zu  erstattenden  Berichte  durch  die  Post  hierher  befördern,  erhalten
hierdurch  die  Anweisung:  in  so  fern  es  von  ihnen  bisher  nicht  beobachtet  worden
  seyn  sollte,  künftig  alle  Berichte  in  Parthey=  und  untersuchungssachen  entweder
  postfrey,  oder  unter  der  sonst  für  jeden  einzelnen  Fall  passenden  Aufschrift,
  wie:  „  Armensache,  Unvermögender  untersuchungs  sache,
Dienstsache"“  2c.  an  uns  einzusenden  und  im  erstern  Falle  das  Porto  vorzuschießen.
  Weimar  den  18.  August  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Krumm.

VI.  Nachdem  die  Doktoren  der  Medizin  und  Chirurgie,  Christian  Wilhelm
Schmidt  und  Johann  Heimich  Geist,  aus  Eisenach,  nach  vorgängiger  Verpflichtung
  als  praktizirende  Aerzte,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  medizinischen
und  chirurgischen  Praris  in  den  Großherzoglichen  Landen  erhalten  haben,  und  ersterem
  die  Stadt  Remda,  letzterem  die  Stadt  Neumark  zum  wesentlichen  Aufenthalte
  angewiesen  worden  ist:  so  wird  solches  andurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  3.  September  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

VII.  Da  die  in  Rummer  4  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1824  unter
        <pb n="126" />
        114

IV  enthaltene  Verfuͤgung  an  die  Justiz=  Unterbehörden  und  Kriminal-Gerichte
unsers  Bereiches  vom  20.  Januar  1824,  nach  welcher  zu  ordentlicher  Haltung
der  Todtenregister  in  Fällen,  wo  Verstorbene,  nahmentlich  durch  Zufall  um  das
Leben  gekommene  Personen,  kein  förmliches  Begräbniß  erhalten,  insbesondere
auch  bey  vorgefallenen  Selbstmorden,  der  Selbstmörder  möge  in  der  Stille  beerdigt
  oder  zur  Anatomie  abgeliefert  werden,  dem  Ephorus  der  Diözes  die  erforderliche
  Nachricht  ertheilt  werden  soll,  zeither  nicht  übcrall  befolgt  worden  ist:
so  wird  jene  Bekanntmachung  hierdurch  in  Erinnerung  gebracht,  dabey  jedoch
nachgelassen,  die  vorgeschriebene  Benachrichtigung  bloß  dem  Orts  -Pfarramte
schriftlich  zugehen  zu  lassen.  Weimar  am  24.  August  13829.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Krumm.

VIII.  Im  Betracht,  daß  die,  in  dem  Landesgesetze  über  den  Impost  vom

27.  November  1821  Cap.  VI.  F.  3  enthaltene  Bestimmung:

daß  von  Branntweinbrennern,  welche  sich  große  Hüte  mit  Wärmblasen

zugelegt  haben,  der  Impost  von  ihren  Blasen,  des  größern  Erwerbs

wegen,  nach  einem  achtmahligen  täglichen  Abtriebe  entrichtet  werden  soll,
den  Begriff  eines  „großen  Hutes“  nicht  näher  bezeichnet,  —  und  in  Erwagung,
daß  die,  von  dem  unterzeichneten  Kollegium  unter'm  9.  Februar  1825  in  Nr.  2
des  Regierungs-Blattes  von  demselben  Jahre  bekannt  gemachte,  diesfallsige  Bestimmung,
  den  bisher  gemachten  neueren  Erfahrungen  zu  Folge,  nicht  mehr  allgemein
  in  Anwendung  gebracht  werden  kann,  ist  in  Uebereinstimmung  mit  dieserhalb
  noch  besonders  eingeholtem,  sachverständigen  Gutachten,  der  Begriff  eines
großen  Hutes  nunmehr  dahin  bestimmt  und  festgestellt  worden,  daß  derjenige
Blasenhut  als  ein  großer  zu  betrachten  ist,  dessen  gröster  Durchmesser  wenigstens
zwey  Drittheile  von  dem  grösten  Durchmesser  der  Blase  ausmacht,  nach
welcher  Bestimmung  die  Besteuerung  in  den  betreffenden  Fällen  mit  dem  1.  Oktober
  dieses  Jahres  anheben  soll.

Indem  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  zugleich
  sämmtliche  Großherzogliche  Impost-Kontroleurs  und  Impost-Aufseher  angewiesen,
  bey  Gelegenheit  der  von  ihnen  künftig  zu  bewirkenden  Blasen-Ohmungen,
  den  grösten  Durchmesser  sowohl  der  Blase,  als  auch  des  Blasenhutes  jedes
Mahl  mit  gröster  Genauigkeit  zu  ermitteln  und  die  Ergebnisse,  in  Zollen
ausgesprochen,  zum  Behufe  des  sich  darnach  regulirenden  Impost-Auswurfs  in
dem  Ohmungs-Berichte  mit  anzuzeigen.  Weimar  am  16.  September  1829.

Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.
        <pb n="127" />
        115

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  21.  Den  23.  Oktober  1820.

 

 

Dienst  Jubiläum.

Des.  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  katholischen  geistlichen
Rathe,  Land-Dechant  und  Stadtpfarrer  zu  Geisa,  Herrn  Anton  Moris,  zu
dem  von  ihm  am  4.  dieses  Monathes  rühmlichst  erlebten  funfzigjährigen
Dienst-Jubiläum  als  ein  Zeichen  Höchstihrer  Anerkennung  seines  verdienstlichen
  Wirkens  unter  mehren  Regierungen  einen  Brillant-Ring  mit  Sochstihrer
  Nahmens-Chiffre  mittelst  besonderen  Handschreibens  zu  übersenden  gnud#ddigst
geruhet.  —  Die  verschiedenen  Aemter,  welche  Moris  in  den  letztverflossenen  funfzig
  Jahren  verwaltete,  sind  folgende:  sein  Diensteintritt  geschah  den  4.  Oktober
1779  zu  Fulda  als  Pagen-Hofmeister,  sodann  wurde  er  am  12.  Jannuar  1784
zum  Priester  und  Professor  an  dem  dasigen  Gymnasium,  am  27.  November  1797
neben  Beybehaltung  dieser  Stelle  zum  Kanonikus  des  Stiftes  Hünfeld,  am  7.  April
1800  zum  Kanonikus  des  Stiftes  Raßdorf,  zum  Dechant  im  Ulstergrunde  und
zum  Stadtpfarrer  zu  Geisa,  am  16.  July  1811  zum  geistlichen  Rath  und  Mitglied
  des  bischöfflichen  General-Vikariates  zu  Fulda  und  endlich  am  24.  November
  1815  zum  Großherzoglichen  katholischen  Land-Dechant  befördert,  welche
Stelle  er  zugleich  mit  dem  Pfarramte  zu  Geisa  noch  jetzt  in  seinem  hohen  Alter
in  unermüdeter  Thatigkeit  treulich  versieht.

Ehrenaus  zeichn  ung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Professor  und  Mahler,
Ehregott  Grünler  allhier,  die  kleinere  goldene  Civil-Verdienst-Medaille
  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen  an  dem,  aus  den  drey  Hauptfarben  des
Großherzoglichen  Wappens  gewebten  Bande  gnadigst  verliehen.
        <pb n="128" />
        116

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Bürgermeister  und  Fabrik-Besitzer
  Friedrich  Gustav  Vogt  zu  Blankenhayn  den  Charakter  als  Land-Kammer-Rath
  beyzulegen,  den  Post-Sekretar  Johann  Gustav  Kallen  bach
zu  Eisenach  zum  Post-Sekretar  zu  Jena  zu  bestätigen  und  den  Kondukteur
bey  der  Sternwarte  zu  Jena  D.  Heinrich  Ludwig  Friedrich  Schrön  zum
Inspektor  und  Beobachter  an  derselben  zu  ernennen  in  Gnaden  geruhet.

Dienstentlassung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  gnädigst  geruhet,  den  zum
General-Superintendenten  nach  Altenburg  berufenen  zeitherigen  Superintendenten
und  Oberpfarrer,  Johann  Georg  Carl  Pflug  zu  Neustadt  an  der  Orla,  auf
unterthänigstes  Nachsuchen,  der  übergehabten  Funktionen  zu  entbinden,  unter  Bezeigung
  Höchstihrer  Zufriedenheit  über  die  ausgezeichnete  Verwaltung  seiner  geistlichen
  Amtögeschäfte  in  seinen  gegenwärtigen  und  früheren  Dienstverhaltnissen.

Bekanntmachungen.

I.  Sämmtliche  Justiz-Behörden  unseres  Bereichs  werden  angewiesen:  allen
Untersuchungs-Akten  ein  genaues  Inhaltsverzeichniß  mit  Anziehung  der  Akten-Blätter
  vorzuheften,  ehe  die  Akten  zum  Erkenntnisse  eingesendet  werden,  so  wie  dieses
bey  den  Kriminal-Gerichten  allhier  und  zu  Dermbach  schon  eingeführt  ist.

Eisenach  den  24.  September  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

II.  Dem  als  Kompagnie-Chirurgen  bey  dem  Großherzoglichen  ersten  Linien-Infanterie-Bataillon
  allhier  angestellten  Adolph  Gruner,  aus  Döblit,  ist,
nach  bestandener  Prüfung  und  erfolgter  Verpflichtung,  die  Ausübung  der  höheren
Chirurgie  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  gestattet  worden,  welches
  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  den  29.  September  1829.

Großherzoglich  Süächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="129" />
        117

III.  Nachdem  der  zeitherige  Stadt-Syndikus  Wirth  zu  Blankenhayn  zum
Landes-Direktions-Rathe  allhier  befördert  worden,  ist  der  Amts-Advokat  Julius
Otto  Schumann  allhier  mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  als  Stadtrichter  und  Stadt  -Schuldheiß  bey  den  Stadtrathen  zu  Blankenhapn
  und  Magdala  erwählt  und  am  25.  vorigen  Monathes  durch  eine  dazu
von  uns  ernannte  Kommission  als  Stadtrichter  verpflichtet  und  eingeführt  worden.

Im  übrigen  behalt  es  bey  der  in  unserer  Bekanntmachung  vom  10.  Februar
dieses  Jahres  (Regierungs-Blatt  Nr.  4,  Ziffer  IV)  erwähnten  Einrichtung,  daß
zwar  alle  gerichtlichen  Geschäfte  bey  dem  Stadtrathe  zu  Magdala  von  Blankenhayn
  aus  besorgt,  auch  Termine  und  Vernehmungen  daselbst  gehalten  werden
können,  jedoch  der  Dirigent  des  Stadtrathes  zu  Blankenhayn  sich  wenigstens  ein
Mahl  in  jedem  Monathe  nach  Magdala  zu  begeben  und  daselbst  Gerichtstag  zu
halten  hat,  sein  Bewenden.  ·

Weimar  am  2.  Oktober  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Christian  Friedrich  Carl  von  Mandelsloh.

IV.  Nach  der  Beförderung  des  zeitherigen  Stadt-Syndikus  Wirth  zu
Blankenhayn  zum  Landes-Direktions  =  Rathe  allhier  ist  der  Stadtrichter  und
Stadt-Schuldheiß  Julius  Otto  Schumann  zu  Blankenhayn  zum  Gerichtshalter
bey  dem  von  jenem  bisher  verwalteten  Patrimonial-Gerichte  zu  Tännich  mit
Breitenheerda  präsentirt,  bestätigt  und  von  ciner  dazu  ernannten  Kommission
am  26.  vorigen  Monathes  verpflichtet  und  eingeführt  worden.

Weimar  am  2.  Dktober  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Christian  Friedrich  Carl  von  Mandelsloh.

V.  Das  unterzeichnete  Kollegium  hat  in  Erfahrung  gebracht,  daß  von  verschiedenen
  Branntweinbrennern  bisher  öfter  Veränderungen  an  ihren  Brennblasen
vorgenommen  worden  sind,  welche  eine  Vernehrung  des  Maßgehaltes  der  Blase
zur  Folge  gehabt  haben,  ohne  daß  der  Behirde  von  der  bewirkten  Veränderung
Anzeige  gemacht  worden  wäre.  Da  eine  solce  Verschweigung  nicht  nur  der,  in
dem  §.  2  Cap.  VI  des  Impost-Regulativet  vom  27.  November  1821  enthaltenen
  klaren  Vorschrift,  —  nach  welcher  die  Abgabe  von  dem  im  Lande  fabrizirten
  ordinairen  Branntwein  sich  nach  der  Komumtion  der  Scheffelzahl  einer  jeden
Branntweinblase  reguliren  und  diese  Konsumtien  nach  dem  Maßgehalte  der  Blase
        <pb n="130" />
        118

bestimmt  werden  soll,  —  ganz  entgegenlaͤuft,  sondern  auch  in  der  dadurch  herbeygefuͤhrten
  Entrichtung  eines  geringern,  als  des,  nach  dem  Maßgehalte  der
Blase  sich  normirenden  Impost-Satzes,  eine  Hinterziehung  der  gesetzmaͤßigen
Steuer  liegt,  so  werden  sammtliche  Brenner  im  Großherzogthume  hierdurch,  bey
Vermeidung  zu  verhängender  Untersuchung  und  Strafe,  angewiesen,  von  jeder  bey
ihren  Brennereyen  vorgenommenen  Veränderung  der  Orts-Impost-Einnahme  alsbald
  Kenntniß  zu  geben,  damit  von  derselben,  wegen  der  sich  nöthig  machenden
anderweitigen  Ohmung,  dem  unterzeichneten  Kollegium  Anzeige  gemacht  werden
könne.

Nächstdem  aber  werden  sämmtliche  Großherzogliche  Impost-Einnehmer
hierdurch  gemessenst  angewiesen,  nicht  nur  jede  solche  von  einem  Brenner  ihnen
gemachte  Veränderungöanzeige  sofort  anher  zu  berichten,  sondern  auch  darauf  zu
achten,  daß  eine  vorgenommene,  die  Blase  vergrößernde  Veränderung  nicht  verschwiegen
  bleibe,  und  für  den  Fall,  daß  ein  bösliches  Verschweigen  bereits  Statt
gefunden  haben  und  ihnen  zur  Kenntniß  gekommen  seyn  sollte,  hiervon  Anzeige
zu  machen,  bey  Vermeidung  der  sie,  die  Impost-Einnehmer  selbst,  ansonst  treffenden,
  auf  die  Verschweigung  einer  ihnen  bekannt  gewordenen  Defraudation  gesetzten
  Strafe  des  vier  und  zwanzigfachen  Betrages  des,  von  dem  Defraudanten
hinterzogenen  Impostes.  (Vergleiche  die,  dem  Impost-Regulative  vom  27.  November
  1821  anhängenden  „besonderen,  für  den  Impost-Einnehmer  festgesetzten
Strafen.“)

Die  Großherzoglichen  Impost-Kontroleurs  und  Impost-Aufseher
endlich  werden  hierdurch  befchligt,  bey  den,  von  ihnen  vorzunehmenden  Revisionen
  auf  die  Befolgung  der  so  eben  gegebenen  Bestimmungen  zu  achten  und  Zuwiderhandlungöfalle
  zur  Anzeige  zu  bringen.

Weimar  den  5.  Oktober  1829.

Grohherzoglich  Sächsisches  Landschafts  -Kollegiu
Ch.  Wepland.

 

VI.  Von  Großherzoglicher  Fegierung  ist  dem  zeitherigen  Akzessisten  bey
dem  Sekretariate  des  Gerichts-Kabimts  Gustav  Julius  Schenck  allhier  die  Amts-Advokatur
  ertheilt,  derselbe  heute  verpflichtet  und  ihm  der  Wohnsitz  in  hiesiger
Stadt  verstattet  worden.  Es  wird  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  9.  Oktober  1829.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
Krumm.
        <pb n="131" />
        119

Großherzogl.  S.  Weimar  --Eisenach'sches
Retgittungs-Blatt.

Nummer  22.  Den  30.  Oktober  1829.

 

 

Beförderung.

Des  Großherzogs  Königl.  Hoheit  haben  dem  bey  dem  freyen  Zeichnen-Institute
  zu  Eisenach  als  Lehrer  angestellten  Mahler  und  Lithographen,  Franz
Heinrich  Müller,  den  Charakter  als  Professor  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Sämmtliche  Justiz-Behörden  unseres  Bereichs  werden  angewiesen,  in
allen  Fällen,  wo  verstorbene,  nahmentlich  durch  Zufall  um  das  Leben  gekommene
Personen  kein  förmliches  Begräbniß  erhalten,  oder  fern  von  ihrem  ordentlichen
Wohnorte  begraben  werden,  zu  vollständiger  Haltung  der  Todtenregister,  dem
Geistlichen  des  Wohnortes  des  Verblichenen  Nachricht  zu  ertheilen.

Eisenach  den  6.  Oktober  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

II.  Nachdem  am  23.  vorigen  Monathes  die  Verpflichtung  und  Einföhrung
  des,  zum  Stadtrichter  und  Stadt-Schuldheißen  zu  Blankenhayn  und  Magdala
  erwählten,  und  von  Er.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  gnddigst
bestätigten  zeitherigen  Amts-Advokaten  Otto  Julius  Schumann,  von  hier,  in
seiner  Eigenschaft  als  Stadt-Schuldheiß,  so  wie  des  ebenfalls  erwählten  und  bestätigten
  Bürgermeisters,  Zand  -Kammerraths  Gustav  Friedrich  Vogt,  zu
Blankenhayn,  erfolgt  ist:  so  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  den  13.  Oktober  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
FT.  v.  Schwendler.
        <pb n="132" />
        120

III.  Waͤhrend  auf  einer  Seite  die  Verminderung  der  Zahl  der  Advokaten
sich  als  Zeitgemaß  darstellt  und  Vereinfachung  im  Staats-Dienste  die  Zahl  der
Stellen  im  lebtern  verringert,  vergrößert  sich  auf  der  andern  Seite  die  Anzahl
derer,  welche  sich  zu  den  Prüfungen  in  der  Rechtswissenschaft  neuester  Zeit  bey
uns  meldeten,  so,  daß  das  größte  Mißverhältniß  zwischen  den  Rechts-Kandidaten
und  den  zu  vergebenden  Stellen  entstanden  ist.  Der  Meistzahl  dieser  jungen  Leute
gehen  überdieß  die  Mittel  ab,  sich  bis  zu  der  Zeit  ihren  Unterhalt  zu  verschaffen,
wo  sie  eine,  mit  Einkommen  verbundene  Anstellung  finden.  Endlich  sind  die  Ergebnisse
  der  neueren  Prüfungen  meist  nicht  so  gewesen,  wie  wir  sie  bey  dem
Standpunkte,  auf  welchem  die  Rechtswissenschaft  steht  und  wie  sie  gelehrt  wird,
verlangen  können,  auch  für  das  Wohl  des  Staates  fordern  mussen.

Wir  veranlassen  daher  alle  Aeltern,  Vormüunder  und  überhaupt  diejenigen,
welchen  die  Sorge  für  die  Erziehung  und  das  Fortkommen  ihrer  Kinder  und
Schutzbefohlnen  obliegt,  dieselben  auf  die  Schwierigkeiten,  welche  ihrer  Anstellung
bey  der  Justiz  dermahlen  im  Wege  stehen,  ernstlich  aufmerksam  zu  machen,  und
Personen,  welche  nicht  vorzüglich  begabt  sind,  von  dem  Studium  der  Rechtwissenschaft
  abzumahnen,  da  jedenfalls  nur  diejenigen  werden  angestellt  werden,  welche
  einer  strengen  Prüfung  genügen.

Eisenach  den  14.  Oktober  1829.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

IV.  Nachdem  die,  bey  Großherzoglicher  Landes-Direktion  bisher  beobachtete
Sportel-Tare  für  solche  Angelegenheiten,  in  welchen,  weil  sie  nicht  bloß  das
Gemeinwohl,  sondern  zugleich  oder  hauptsächlich  eine  besondere  Begünstigung,  oder
die  polizeylichen  Vergehen  Einzelner  betreffen,  herkömmlich  Kosten  in  Ansatz  zu
bringen  sind,  neuerlich  mit  allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  neu  geordnet  und  in  einigen  Ansätzen  ermäßigt  worden  ist:  so  wird
diese  Sportel-Tare,  damit  jedem  Betheiligten  eine  Vergleichung  derselben  mit  den
von  der  Sportel-Einnahme  Großherzoglicher  Landes-Direktions-Kanzley  küoftig
auszufertigenden  Kosten  -Verzeichnissen  möglich  werde,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  20.  Oktober  1829.

Großherzoglich  Scchsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="133" />
        Kanzley-Sportel-Taxe
der  Großherzoglichen  Landes-Direktion.

1)  Fuͤr  ein  Refkript  ..

2)  Fuͤr  ein  Reskript  mit  beygefuͤgten  Entscheidungsgründen.  .

3)  Für  ein  Kommunikat  oder  Schreiben  an  ein

4)  Fuͤr  eine  unmittelbare  Resolution

5)  Fuͤr  einen  unterthaͤnigsten  Bericht

6)  Bey  Ausstellung  von  Zeugnissen:
3.  für  das  Zeugntiß
b.  für  die  Abfassung
c.  für  die  Ausfertigung

7)  Bey  Ausfertigung  von  Aufnahme=  oder  Auswanderungs-Scheinen

a.  für  den  Schen
b.  Pro  tana

c.  für  die  Abfassung
d.  für  die  Ausfertigung
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a.  für  die  Bestdtigung
b.  für  die  Abfassung
c.  für  die  Reinschrift
d.  für  die  Ausfertigung

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Bey  Bestätigung  der  Stadtraths-  „Wahlen:

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(Bemerkung.  Füur  die  Bestätigung  einzelner  Stadt-  R
testen-,  Bezirks-Deputirten-  oder  Bezirks-Vorsteher-Wahlen

wird  jedoch  nicht  liquidirt.)

9)  Für  Abfassung  einer  Pflichts-Notul

4

*

10)  Für  eine  Verpflichtung  in  pleno,  einschließlich  des  Protokolls

11)  Bey  Ausstellung  von  Admissions-Scheinen  zur  arztlichen  Praris:

a.  für  den  Admissions-Schein
b.  für  die  Abfassug
C.  für  die  Reinschrift
d.  für  die  Ausfertigung

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        <pb n="134" />
        122

12)  Bey  Ausstellung  der  Admissions·  Scheine  zur  wundaͤrztlichen  Praxis:
a.  für  den  Admissions  =  Schen
b.  fuͤr  die  Abfassung..  ..  .
.  für  die  Reinschrifft
d.  für  die  Ausfertigung

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13)  Bey  Ertheilung  von  Privilegien:
A.  fuͤr  die  Urkunde  ·  "  r"  „  ·  "  0  --b.
  für  die  Abfassugagaga

C.  für  die  Reinschrift  2  222222
d.  für  die  Ausfertigng

·

·
v  4  4
4  v  v

14)  Bey  Ertheilung  von  Konzessionen:
a.  für  das  Konzessions-Reskrit

b.  für  die  Abfassun:
c.  fuͤr  die  Ausfertigung  ....

bis  4

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15)  Bey  Ertheilung  von  Dispensationen  von  der  Wanderzeit,  bey
Gestattung  von  Guts-Vereinzelungen  und  anderen  ahnlichen  Begünstigungen:


A.  Pro  taxa.  .  ....  -

bis  ..
Gemerkung.  Bey  Dispensationen  vom  gesetzlichen  Heirathsalter
  wird  pro  taxa  nicht  liquidirt.)
b.  fuͤr  die  Abfassung..  .....
C.  fuͤr  die  Ausfertigung  ..  ..-..
16)  Fuͤr  eine  Registratur  in  Partheysachen  .  .....
17)  Für  ein  Vernehmungs-Protokoll  .
18)  Fuͤr  Reinschriften  oder  Abschriften,  von  jeder  Seite  ..
(jedoch  darf  die  Aufschrift  nicht  mitgerechnet  werden,  wenn
die  Ausfertigung  uͤber  zwey  Seiten  berrigt)

19)  Für  die  Abgangs-Registratur

20)  Für  das  Akten-Heften  bey  jeder  Definitiv  Nesolution  „
21)  Siegelung  und  Bestellung  jeder  Ausfertigung

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        <pb n="135" />
        128

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  23.  Den  24.  November  1820.

 

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Hof-Advokaten,  Kammer-Konsulenten,
  wie  auch  Regierungs=  und  Lehens-Fiskal  und  Gerichts-Direktor,
Gustav  Thon  zu  Eisenach,  zum  Regierungs-Assessor  mit  Sitz  und  Stimme
in  Höchstihrer  Landesregierung  zu  Weimar,  sodann  den  Medailleur  und  Steinschncider,
  Friedrich  Wilhelm  Facius  allhier,  zum  Hof-Medailleur  zu  ernennen
  gnädigst  geruhet.

Ministerial  Bekanntmachung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  allergnädigst  geruhet,  den  Bischof
  zu  Fulda,  Herrn  Johann  Adam  Rieger,  nachdem  er  den  gesetzlichen  Erfordernissen
  Genüge  geleistet,  in  jener  Eigenschaft  auch  für  die  einstweilen  noch
mit  dem  Bisthume  Fulda  verbundenen  katholischen  Pfarreyen  der  Aemter  Geisa
und  Dermbach  provisorisch  zu  bestätigen  und  in  dessen  Gemäßheit  das  Nöthige
zu  verfügen.  Weimar  den  17.  November  1829.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.

Bekanntmachungen.

I.  Das  Gesetz  vom  7.  Oktober  1817  wegen  des  Schreibmaßes,  nach
welchen  alle  Reinschriften  und  Abschriften  der  Justiz-Behörden  und  Anwälte  in
gerichtlichen  Angelegenheiten,  wenn  sie  auf  die  ganze  Blattseite  geschrieben  sind,
vier  und  zwanzig  Zeilen  auf  einer  Seite  und  zwölf  Sylben  auf  einer  Zeile  mindestens
  haben  müssen,  wenn  sie  auf  die  Hälfte  der  gebrochenen  Blattseite  geschrieben
  sind,  ebensoviel  Zeilen  und  mindestens  acht  Splben  auf  jeder  Zeile,  wird  von
vielen  Justiz-Behörden  und  Anwälten  unseres  Bereiches  nicht  beachtet.  Wir
haben  die  gesetzliche  Strafe  in  Fällen,  welche  zu  unserer  Kenntniß  kamen,  neuer-
        <pb n="136" />
        124

lich  oft  anwenden  müssen,  halten  es  aber  zugleich  für  angemessen,  die  Justiz-Behörden
  unsers  Bereiches  zu  erinnern:  nicht  nur  streng  darauf  zu  sehen,  daß  Ausfertigungen,
  welche  an  die  Partheyen  gehen  und  nicht  bey  den  Akten  kontrolirt
werden  können,  gesetzmäßig  geschrieben  werden,  sondern  auch  wegen  Schriften  der
Partheyen,  welche  nicht  vorschriftsmäßig  gefunden  werden,  sofort  die  angedrohete
Strafe  einzuziehen.  Sollten  Akten  zu  unserer  Einsicht  gelangen,  wo  dieses  nicht
geschehen  wäre,  werden  wir  gegen  den  Richter,  welcher  dieß  unterließ,  Disciplinar=Ahndung
  eintreten  lassen;  eben  so  wenn  Erlasse  der  Gerichtöstellen  gegen  die  Bestimmungen
  gedachten  Edicktes  geschrieben,  von  den  Partheyen,  oder  sonst  zu
unserer  Kenntniß  gebracht  wuürden.  Offizial-Sachen,  wo  der  Schreiber  keine  Gebühr
  erhält,  sind  zu  Ersparniß  bey'm  Papieraufwande  bey  den  Großherzoglichen
unmittelbaren  Justiz-Behörden  so  zu  schreiben,  daß  oben,  unten  und  am  Rande
der  Seiten  nur  ein  ganz  kleiner  leerer  Raum  gelassen  werde.

Eisenach  am  19.  Oktober  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

II.  Mehrfache  bedeutende  Kontraventionen,  deren  sich  seit  einiger  Zeit  besonders
  manche  Apotheker  und  Wundärzte  gegen  die  ausdrücklichen  Bestimmungen
der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar  1814  und  der  Apotheker=  Ordnung
vom  2.  July  1805,  mit  unter  zum  großen  Schaden  für  die  Gesundheit  dabey
betheiligter  Personen,  schuldig  gemacht  haben,  geben  uns  Veranlassung,  nachstehende,
  resp.  im  §.  51  und  in  den  S#§.  14,  15,  16,  18,  21  und  30  der  angezogenen
  Gesetze  enthaltenen,  Vorschriften  hiermit  in  Erinnerung  zu  bringen  und
solche  insbesondere  den  Eingangs  genannten  Medizinal  =  Personen,  unter  Androhung
  unausbleiblicher,  strenger,  nach  Befinden  bis  auf  Remotion  vom  Gewerbe
auszudehnender,  Ahndung  für  jeden  Uebertretungsfall  nachdrücklichst  einzuschärfen.

1)  Keinem  Wundarzte  ist  es  verstattet,  Mittel  zum  innerlichen  Gebrauche
zu  verschreiben,  so  lange  er  nicht  die  Erlaubniß  zur  ärztlichen  Praris  erhalten
  hat.  Sollten  dergleichen  Mittel  bey  chirurgischen  Krankheiten  nothwendig
  werden,  so  ist  ein  Arzt  zuzuziehen.

2)  Jede  Arzney  ist  gleich  nach  beendigter  Verfertigung  genau  mit  der  vorgeschriebenen
  Signatur,  mit  dem  Nahmen  des  Patienten  und  desjenigen,  welcher
  sie  verfertigt  hat,  auch  mit  dem  Datum  und  mit  dem  Preiße
zu  bezeichnen.

3)  Heftig  wirkende  und  gefährliche  innerliche  oder  dußerliche  Arzneymittel,  sie
heißen  wie  sie  wollen,  wozu  nahmentlich  auch  die  rothen,  Quecksilber-Präácipitat
  enthaltenden,  Salben  gehören,  dürfen  nur
        <pb n="137" />
        125

gegen  Rezepte  verabfolgt  werden,  die  von  einem  zur  medizinischen  Praxis
befugten  Arzte  verschrieben  seyn  muͤssen,  wenn  die  Mittel  zum  innerlichen
Gebrauche  dienen  sollen.

Hiervon  sind  nur  solche  Rezepte  ausgenommen,  deren  Anfertigung  angesehene,
  oder  doch  bekannte  Privat-Personen  für  sich,  auf  ihre  Nahmensunterschrift,
  verlangen.

4)  Sollte  der  Apotheker  etwas  offenbar  Widersinniges,  oder  muthmaßliche  Versehen
  in  einem  Rezepte  bemerken,  woraus  dem  Kranken  Nachtheil  erwachsen
konnte:  so  ist  er  verbunden,  denjenigen,  welcher  dasselbe  verschrieben  hat,
oder  für  welchen  es  bestimmt  ist,  darauf  aufmerksam  zu  machen  und  die
Anfertigung  der  UArzney  bis  auf  weitere  Bestimmung  zu  verschieben.

6)  Alle  Arzneyen  (mit  Ausnahme  a.  von  Decokten,  b.  mehr  als  zwölffach
dispensirten  Pulvern,  c.  von  Ingredienzien  zu  mehren  Bädern,  d.  mehren
Drachmen  Pillen,  e.  Emulsionen,  k.  frisch  auszupressenden  Kräutersäften,
g.  Molken  und  h.  mehren  Unzen  Kraäuter,  Wurzeln  und  Rinden,  die  zerschnitten
  werden  müssen,)  sollen  in  der  Regel  höchstens  eine  halbe  Stunde  nach
Einlieferung  des  Rezeptes  zum  Abholen  bereit  seyn.

6)  Bezahlte  Rezepte  sind  statt  der  Quittung  zurückzugeben.

7)  Weihnachts-,  Neujahrs=  und  andere  Geschenke  an  Kunden  oder  an  prektizirende
  Aerzte  und  Wundärzte,  Kontrakte  mit  denselben  auf  gewisse  Prozente,
  gleichen  Gewinn,  wohlfeilere  oder  freye  Lieferung  von  Material-Waaren,
  Lebensmitteln  u.  s.  w.  bleiben  streng  untersagt.

Weimar  den  31.  Dktober  1829.

Großherzoglich  Siächsische  Landes  -Direktion.
F.  v.  Schwendler.

III.  Nach  einer  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  zu  Dresden  an
uns  ergangenen  offiziellen  Mittheilung  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  die  in
Ungarn,  Oestreichisch  Schlesien,  Mähren  und  in  mehren  Ortschaften  des  Königreichs
Böhmen,  nahmentlich  im  Berauner  =  und  Kaurzimer  Kreise  ausgebrochene  Biehseuche
  die  Rinderpest  sey.

Von  Seiten  des  Königlich  Süächsischen  Gouvernements  sind,  zu  Abwendung
der  drohenden  Gefahr  einer  weitern  Verbreitung  dieser  verheerenden  Seuche,  die
geeigneten  strengen  Sperranstalten  bereits  getroffen  und  neuerlich  durch  Aufstellung
eines  Militär-Kordons  verstärkt  worden,  so  daß,  da  auch  die  Regierungen  der
zunächst  an  das  Königreich  Böhmen  angrenzenden  Nachbarstaaten  zu  gleichmäßigen
        <pb n="138" />
        126

Maßregeln  eingeladen  worden  sind,  die  Besorgniß,  wegen  weiteren  Umsichgreifens
dieser  Pest,  sehr  vermindert  erscheint.

Wir  erachten  es  jedoch  fuͤr  angemessen  und  nothwendig,  die  Maßnehmungen
jener  zunaͤchst  betheiligten  Staaten  dadurch  zu  unterstuͤtzen,

daß  wir  das  Eintreiben  von  Rind-,  Schaf=  und  Schwarzvieh,  so  wie
die  Einfuhre  von  Hauten,  Wolle,  Haaren,  Talg  und  anderen  dergleichen
thierischen  Produkten  aus  dem  Königreiche  Böhmen  in  das  Grohherzogthum
  hiermit  bis  auf  Weiteres  gänzlich  untersagen.

Sämmtliche  uns  untergebene  Polizey=  Unterbehörden  erhalten  deßhalb  hierdurch
  den  gemessenen  Befehl,  das  vorausgesprochene  Verboth  durch  alle  ihnen  zu
Geboth  stehende  Aufsichtsmittel  streng  zu  handhaben,  insonderheit  Anordnung  dahin
  zu  treffen,  daß  die  vorbenannten  Vieharten  und  thierischen  Produkte,  insofern
sie  in  der  Direktion  von  Böhmen  her  in  das  Großherzogthum  ein=  oder  durchgeführt
  werden  sollen,  einer  sorgfältigen  Beaufsichtigung  unterworfen  werden,
durch  Vorzeigung  von  Ursprungs-Zeugnissen  oder  genügende  Bescheinigungen  der
vorliegenden  fremdherrischen  Behörden  aber  über  allen  Zweifel  dargethan  werde,
daß  sie  aus  Gegenden  kommen,  welche  von  jener  Viehseuche  frey  sind.

Da  übrigens  sämmtliche  Staatsunterthanen,  insonderheit  aber  diejenigen,
welche  selbst  Vieh  besitzen,  bey  der  Ausführung  dieser  Polizey-Maßnehmung  auf
das  höchste  betheiliget  erscheinen,  so  dürfen  wir  uns  wohl  zu  der  Erwartung  berechtiget
  halten,  daß  jeder  Einzelne  kräftigst  mitwirken  werde,  um  den  Anordnungen
  der  Behörden  möglichst  vollständigen  Erfolg  zu  verschaffen.

Wir  fügen  deßhalb  hier,  sowohl  für  die  Großherzoglichen  Behörden,  als
für  diejenigen  Unterthanen,  welche  Vieh  der  bezeichneten  Art  besitzen,  nur  noch
die  Erinnerung  bey,  daß  bey  Krankheits-Erscheinungen  an  Rind=  und  Schafvieh
  augenblicklich  die  Hülfe  eines  der  vom  Staate  angestellten  Thierärzte  gesucht
werden  möge,  deren  Obliegenheit  es  bleibt,  nicht  allein  die  Kur  der  erkrankten
Thiere  zu  übernehmen  und,  da  nöthig,  die  erforderlichen  Isolirungs  =  Maßregeln
anzuordnen,  sondern  auch  bey  sich  ergebenden  Verdachtsgründen,  daß  die  Krankbeit
  zu  den  ansteckenden  zu  zählen  sey,  davon  augenblicklich  Anzeige  bey  der  Lokal-Polizey-Behörde
  und  bey  dem  unterzeichneten  Kollegium  zu  machen.

Weimar  den  7.  November  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="139" />
        127

Großherzogl.  S.  Weimar  Eisenach'sches
Regierungs=  Blall.

Nummer  24.  Den  8.  December  1829.

 

 

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königl.  Hoheit  haben  den  Adjunkt  und  Pfarrer,  Johann
Friedrich  Kossius  zu  Heusdorf  zum  Pfarrer  zu  Dorndorf,  den  Pfarr-Vikar
August  Klöpfel  zu  Kapellendorf  mit  Frankendorf  zum  Pfarrer  daselbst,  den
Pfarr-Kollaborator  Johann  Adam  Klopffleisch  zu  Dorndorf  zum  Pfarrer  zu
Heusdorf,  die  Kandidaten  der  Theologie  Adolph  Friedrich  Jäger  und  Friedrich
Anton  Gustav  Wedekind,  ersteren  zum  Pfarrer  zu  Kolba  und  letzteren  zum
Pfarrer  zu  Einzingen  in  Gnaden  bestätiget.

Bekanntmachungen.

I.  Wir  bringen  andurch  zur  allgemeinen  Kenntniß,  daß  der  unterricht  in
der  Reißkunst,  den  früher  der  Großherzogliche  Baurath  Steiner  allhier  den  Bangewerken
  gegeben  hat,  in  der  vom  18.  vorigen  Monathes  an  eröfneten  Großherzoglichen
  freyen  Gewerkschule  foregesetzt  wird,  und  geben  wir  zugleich  über
dieses  Großherzogliche  Institut  folgende  nahere  Nachricht.

Zweck  der  Großherzoglichen  freyen  Gewerkschule.

Die  zu  Johannis  dieses  Jahres,  als  dem  höchst  erfreulichen  Geburtefeste  Sr.

Königlichen  Hoheit,  des  Erbgroßherzogs,  begründete  freye  Gewerkschule  hat

nachst  zum  Zweck,  Förderung  und  Vervollkommung  der  Technuik.
Sie  besteht  neben  der  Großherzoglichen  freyen  Zeichnerschule,  und  wird  in  beyden
  der  Unterricht  ganz  unentgeldlich  ertheilt.  Dieses  neue  Institut,  welches
durch  das  allgemeine  Innungsgesetz  vom  15.  May  1821  gewissermaßen  bedungen
  worden,  tritt  an  die  Stelle  der  zeitherigen  Bauschule  des  Bauraths
Steiner,  und  ist  durch  ein  höchstes  Reskript  vom  29.  vorigen  Monathes  unter
  die  Direktion  der  Großherzoglichen  Ober-Baubehörde  gestellt,  im  Einverständniß
  mit  der  Großherzoglichen  Oberaufsicht  über  die  unmittelbaren  Anstalten  für
Wissenschaft  und  Kunst.
        <pb n="140" />
        128
unterrichts-Gegenstände.

A.  Reißkunst  oder  Lineal-Zeichnung,  nach  den  Fortschritten  der  Schüler  i
folgenden  Abtheilungen:
a)  geometrische  Projektionen,
b)  Perspektive,
)  Konstruktion  der  Schlagschatten  und  Ausarbeitung  geometrischer  und  perspektivischer
  Risse,
d)  Anwendung  der  Reißkunst  auf  Bau=  und  Maschinenzeichnung.
B.  Freye  Handzeichnung:
a)  Architektonische  Ornamente,  Vasen,  Gefaße,  Kandelaber,  Dreyfüße  2c.
in  Umrissen,
b)  dergleichen  schattirt  und  kolorirt.

Nota.  Die  Zeichnung  der  menschlichen  Figur  und  der  Landschaft  bleibt
hier  ausgeschlossen,  weil  die  Gewerkschüler  in  dieser  Hinsicht  bey  dem
Großherzoglichen  freyen  Zeichner  =  Institute  Mittwochs  und  Sonnabends
  den  uUnterricht  mit  benutzen  können.

C.  Modelliren:
a)  Formen  der  unter  B  aufgeführten  Gegenstände  der  freyen  Handzeichnung
auf  Schiefertafeln  in  Wachs,
b)  Fertigung  der  Baumodelle  in  Pappe,  Holz  und  Gyps.
D.  Mathematik:
a)  Arithmetik  von  den  Dezimal-Brüchen  an,
b)  Gcometrie,
c)  Statik  und  Mechanik,
d)  Berechnung  der  Bauwerke.

Zeit  des  Unterrichts.

Vorgedachter  Unterricht  findet  Statt  in  dem  Lokal  der  Großherzoglichen
Zeichnerschule  bey  der  Esplanade,  an  Sonn=  und  Feyertagen,  nach  der  Kirche,
Vormittags  in  zwey  Stunden  und  zwar  in  der  ersten:  Mathematik,  umd  in
der  zweyten:  Vortrag  der  Reißkunstz
die  Nachmittagsstunden  von  2  bis  5  Uhr  sind  hauptsächlich  bestimmt  zu  den
verschiedenen  Uebungen  im  Zeichnen.

Der  Unterricht  im  Modelliren  wird  Dienstags  und  Donnerstags  Abends

von  7  bis  9  Uhr  gegeben.

Architektur,  besonders  Konstruktion  der  Bauwerke  und  Maschinen,
        <pb n="141" />
        129

tritt  als  Lehrgegenstand  erst  nach  der  Befaͤhigung  und  den  Vorkenntnissen  der
Schuͤler  ein,  und  sollen  hierzu  die  Stunden  noch  bestimmt  werden;  überhaupt
bleibt  die  weitere  Ausdehnung  des  Unterrichts  den  Bedürfnissen  und  Verhältnissen
gemäß  vorbehalten.

Aufnahme  in  die  Gewerkschule.

In  die  Grohherzogliche  freye  Gewerkschule  werden  aufgenommen  Knaben
nicht  unter  zwölf  Jahren,  Lehrlinge  und  Gesellen  der  Gewerken,  besonders  der
Bau-Professionisten,  welche  in  einer  durch  Großherzogliche  Ober-Baubehörde
vorzunehmenden  Prüfung  darzuthun  vermögen,  daß  sie  im  Lesen  und  Schrei--ben,
  und  in  den  ersten  vier  Rechnungsarten  sammt  den  gemeinen
Brüchen  und  der  Regeldetri  hinlänglich  geübt  sind.  Diese  Aufnahme-Eramen
finden  zu  Ostern  und  Michaelis  jedes  Jahres,  nach  öffentlicher  Bekanntmachung
des  Tages,  in  Beyseyn  sämmtlicher  technischen  Mitglieder  der  Großherzoglichen
Ober-Baubehörde  Statt,  und  erhalten  die  versammelten  Aspiranten  einige  Säßze
zum  Nachschreiben  diktirt,  und  eben  so  Aufgaben  im  Rechnen,  die  sie  sofort  zu
lösen  und  dann  die  beschriebenen  Blatter  an  den  anwesenden  Direktor  abzugeben
haben.  Hierauf  folgt  noch  ein  kurzes  mündliches  Examen  und  wird  dann  von
Großherzoglicher  Ober-Baubehörde  durch  Stimmenmehrheit  über  die  Aufnahme
eines  jeden  entschieden.  Diejenigen,  welche  die  geforderten  Vorkenntnisse  nicht
besitzen,  werden  in  die  Bürger=  und  Nachhülfschulen  verwiesen  und  können
  sich  bey'm  nächsten  Eramen  wieder  melden;  die  Aufgenommenen  aber  werden
in  das  Schüler-Verzeichniß  eingetragen  und  erhalten  vom  Grohherzoglichen
Oberbau-Direktor  ausgefertigte  Aufnahmescheine,  ohne  welche  Niemand
des  Unterrichts  in  der  Gewerkschule  theilhaft  werden  kann.

Verhalten  der  Gewerkschüler.

Man  erwartet  von  den  in  die  Großherzogliche  freye  Gewerkschule  Aufgenommenen,
  daß  sie  sich  durch  gute  Sitten,  Ordnung  und  Reinlichkeit  vortheilhaft
auszeichnen;  in  der  Schule  sollen  sie  mit  Anfang  der  Lehrstunden  pünktlich  erscheinen
  und  keine  ohne  Roth  verscumen,  sich  auch  wahrend  des  Unterrichts  ruhig
und  fleißig  verhalten;  die  zum  Institute  gehörigen  Gegenstände  dürfen  sie  nicht
beschädigen,  besonders  müssen  die  Modelle  und  Vorbilder  zum  Zeichnen,  von
welchen  aus  der  Schule  nichts  mit  nach  Hause  genommen  werden  darf,  mit  größter
  Vorsicht  behandelt  und  nach  jedesmahligem  Gebrauche  wieder  an  den  Schulaufseher
  abgeliefert  werden.  Jeder  Schüler  erhält  seinen  Arbeitsplatz  in  der  Schule
        <pb n="142" />
        130

nach  der  Nummerfolge  angewiesen,  und  finden  hier  keine  besonderen  Vorrechte
z.  B.  zwischen  Gesellen  und  Lehrlingen  der  Gewerken  Statt.  Saͤmmtliche  Zoͤglinge
  der  Großherzoglichen  Gewerkschule  haben  jaͤhrlich  oͤffentliche  Proben  ihrer
Fortschritte  abzulegen,  und  erhalten  dann  die  Fleißigeren  und  Geschickteren  Auszeichnung
  und  Belohnung  aus  dem  hierzu  bereits  gestifteten  und  hoffentlich  sich  noch
mehrenden  Fonds.  Diejenigen  aber,  welche  den  gedachten  Vorschriften  nicht  nachkommen,
  die  Schulstunden  ohne  genügende  Entschuldigung  wiederholt  versaumen,
oder  sich  sonst  unwürdig  benehmen,  werden  aus  der  Großherzoglichen  Gewerkschule
  entfernt,  und  kann  ein  nach  dem  Erkenntnisse  der  Großherzoglichen  Ober-Baubehörde
  Ausgestoßener  nie  wieder  der  Vortheile  theilhaftig  werden,  welche
dieses  gemeinnützige,  durch  die  höchste  Huld  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  bestehende  Institut  den  wißbegierigen  und  sittlichen  jungen  Leuten  vielfach
darbictet.
Weimar  den  23.  November  1829.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Baubehörde.
Coudray.

II.  In  Folge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  ausübenden  Thierarzte,  Doktor  der  Medizin  und  Chirurgie  Carl
Friedrich  Lentin,  allhier,  die  erledigte  Stelle  eines  Land-Thierarztes  und  thierärztlichen
Physikus  für  die  Amtsbezirke  Weimar,  Berka,  Blankenhayn,  Buttstädt,  Großrudestedt,
  Ilmenau,  Noßla,  Vieselbach  und  die  einbezirkten  Patrimonial-Gerichtsorte
  übertragen  worden,  und  dessen  Verpflichtung  am  7.  dieses  Monathes  erfolgt,
welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  10.  November  1829.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Dem  Barbiergesellen  Franz  Adolph  Hofmann,  aus  Frauenprießnit,
dermahlen  zu  Stadtsulza,  ist  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  der  niedern  Chirurgie
in  den  Großherzoglichen  Landen,  nach  den  dicsfallsigen  Bestimmungen  in  dem  6.
50  der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Jannar  1814,  nähmlich  mit  der  Befugniß
zum  Schrôpfen,  Blasenpflasterlegen,  Fontanellemmachen,  Klystiergeben,  Blutigelansetzen
  und  Aderlassen,  zu  letzterem  jedoch  nur  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung
eines  Arztes  für  jeden  besondern  Fall  ertheilt  worden,  welches  hiermit  öffentlich
bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  17.  November  1829.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="143" />
        131

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regittungs-Blatt.

Nummer  25.  Den  15.  Dezember  1829.

 

 

Bekanntmachung.
Nachstehendes  Steuer-Patent  für  die  Jahre  1830,  1831  und  1832  wird
auf  höchsten  Befehl  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.
Weimar  den  15.  Dezember  1829.

Grohherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

entbiethen  Unseren  Praͤlaten,  Grafen  und  Herren,  denen  von  der  Ritterschaft  und
Adel,  Beamten,  Gerichtsherren,  Buͤrgermeistern  und  Räthen  in  den  Städten,
Richtern  und  Schuldheißen  auf  dem  Lande  und  insgemein  allen  Unseren  unterthanen
  in  den  gesammten  Unseren  Großherzoglichen  Landen,  Unsern  allergnadigsten
Gruß  und  fügen  ihnen  zu  wissen:

daß  von  den,  den  getreuen  Landtag  bildenden  Abgeordneten  der  drey
Landstände  Unsers  Großherzogthumes,  zum  Behufe  der  Deckung  der
        <pb n="144" />
        182

von  ihnen  geprüften  und  anerkannten,  im  Laufe  der  Rechnungsjahre  1880,  1831
und  1832  aus  Unserer  Haupt-Landschaftskasse,  nach  Maßgabe  der  in  den  Etats
dieser  Jahre  verzeichneten  Ausgabegegenstände  und  Summen  zu  bestreitenden
Staatsbedürfnisse,  in  Gemäßheit  des  Grundgesetzes  vom  5.  May  1816  über
die  landständische  Berfassung  Unserer  Lande  und  nach  den  Bestimmungen  des  Landes=
  Grundgesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821  die  nachstehend
  genannten  Steuern  und  Abgaben  in  dem  gesammten  Großherzogthume  für
jedes  der  drey  Jahre  1830,  1831  und  1832  zu  verwilligen  für  erforderlich
ist  geachtet  worden,  nähmlich:

I.  die  von  Grund  und  Boden  vorzugsweise  zu  entrichtenden  Steuern,  alte
Landsteuer  (alte  Grundsteuer)  im  jährlichen  Betrage  von  acht  Terminen
  alt-Weimar'scher  Grundsteuer,  nach  den  weiteren  Bestimmungen  des
0.  13  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821,  jedoch
mit  der  im  F.  15  des  Gesetzes  begründeten  Modifkation.

II.  als  indirekte  Steuern:

1)  der  Impost  nach  dem  Regulative  vom  27.  November  1821,  nach  dem
Regulative  der  Branntwein-Steuer  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben
  vom  24.  Oktober  1823,  nach  dem  Impost-Nachtrags-Regulative
vom  16.  Dezember  1823,  nach  dem  Nachtrage  vom  20.  April  1824
zu  dem  Regulative  der  Branntwein-Steuer  in  den  Aemtern  Allstedt  und
Oldisleben,  nach  der  nachtraglichen  Verordnung  vom  7.  März  1825
zu  dem  Impost-Nachtrags-Regulative  vom  16.  Dezember  1823  und
nach  der  Verordnung  wegen  Versteuerung  des  Malzschrotes  zur  Malizessig-Fabrikation
  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  vom  23.  May
1826ez

jedoch  mit  den  bereits  in  dem  Steuer-Patente  vom  6.  Dezember
1826  ausgesprochenen  Modifikationen  hinsichtlich  des  Impostes  von  Wein,
von  fremden  Branntwein  und  von  Schmierseife;

2)  die  Stempel-Abgabe  nach  dem  Stempel-Gesebe  vom  29.  Dezember
  1810  mit  der  in  dem  Steuer-Patente  vom  6.  Dezember  1826  bestimmten
  Modifikation;
        <pb n="145" />
        133

8)  die  Transito-Abgabe  in  dem  Reustädt'schen  Kreise,  wie  in  den  Jahren
  1827,  1828  und  1829.

III.  Allgemeine  direkte  Steuer  und  zwar:

1)  vom  Einkommen  aus  Grund  und  Boden,  in  jedem  der  drey
Jahre  1830,  1831  und  1832,  vier  Termine  alt-Weimarlscher
Grundsteuer,  ausgeschlagen  und  angelegt  nach  den  Bestimmungen  des  H.
21  und  des  F.  22  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.
April  1821;

2)  vom  Erwerbe  fremder  Kauf=  und  Handelsleute,  Reisediener
  u.  s.  w.,  nach  dem  Gesetze  vom  22.  September  1826;

3)  von  allem  übrigen  Einkommen,  nach  den  weiteren  Bestimmungen
des  Regulativ's  vom  6.  November  1823  über  die  Art  und  Weise  der
Umlegung  und  Vertheilung  der  Einkommensteuer  aus  anderen  Quellen  als
der  Grund=  oder  Gebaude-Rente,  in  jedem  der  drey  Jahre  1880,
1831  und  1832,  acht  Pfennige  von  jedem  Thaler  des  in  den
Steuerrollen  verzeichneten  Einkommens  eines  jeden  der  zum
ersten  Theile  der  Orts-Quote  beytragspflichtigen  Individuen  sowohl,
als  von  jedem  Thaler  eines  jeden,  der  nach  den  Durchschnitts-Ergebnissen
  der  Schätzungen  in  den  Jahren  1827,  1828  und  1829  resp.  nach
den  Ergebnissen  der  im  Laufe  dieser  drey  Jahre  Statt  gefundenen  Revisionen
  festgestellten  Ortssteuer-Kapitale  zweyten  Theils,

unter  Fortbestehen  der  bereits  in  dem  Stener-Patente  vom  6.  Dezember  1826
ausgesprochenen  Modifikation  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  Pachtungen
landwirthschaftlicher  Güter.

Da  Wir  mm  diesen  ständischen  Steuer-Verwilligungen  Unfsere  Landesfürstliche
  Sanktion  durch  Genehmigung  derselben  durchgängig
ertheilt  haben:  so  begehren  Wir  allergnädigst,  es  wollen  alle  im  Eingange
dieses  Unsers  Großherzoglichen  Steuer-Patentes  genannte  Behörden,  Beamte,
  Gerichtsherren,  Bürgermeister  und  Räthe  in  den  Stadten,  Ober=  und
Umersteuer=  oder  Impost=  auch  andere  Eimehmer,  wie  auch  gesammte  Unsere
Unterthanen,  aller  Stände,  sich  gemessenst  nach  dem  Inhalte  dieses  Steuer-Pa-
        <pb n="146" />
        134

tentes  richten,  die  Behörden  und  Beamten,  denen  es  gebühret,  solches  publiziren,
  und  Obrigkeiten  sowohl  als  Unterthanen  mit  Eifer  daran  seyn,  daß  die
vorgeschriebenen  Steuern  und  Abgaben  in  der  Maße  und  in  den  Terminen  und
Entrichtungsformen,  wie  solche  die  verschiedenen  oben  angezogenen  Gesetze  und
Verordnungen  ausdrucken  und  festsetzen,  und  wie  solche,  was  nahmentlich  die  alte
Landsteuer  und  die  Grundeinkommen-Steuer  betrifft,  sowohl  überhaupt  als  insbesondere
  nach  Maßgabe  des  in  den  verschiedenen  neuen  Landestheilen  bisher
noch  üblichen  Steuerfußes  von  Unserm  Landschafts-Kollegium  unverweilt  weiter,
gemäß  dem  Gesetze  der  Steuer-Verfassung,  regulirt  und  ausgeworfen,  auch  durch
das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen  Kunde  werden  gebracht  werden,  in  unzertrennten
  Summen  und  in  patentmäßigen  Münzsorten  nach  den  Gesetzen
vom  18.  November  1823  und  23.  May  1826  zu  unseren  landschaftlichen
Steuer-,  Impost=  und  sonstigen  Einnahmen,  zu  welchen  es  sich  gebühret,  pünktlichst
  eingeliefert  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuer-Patent,  als  ein  für  die  drey  Jahre
1830,  1831  und  1832  gültiges  allgemeines  LandeSsgesetz,  höchsteigenhändig
  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken
lassen,  auch  daß  solches  durch  den  Abdruck  im  Regierungs-Blatte  zur
Kunde  und  aller  Unserer  Behörden  und  Unterthanen  öffentlich  bekannt
gemacht  werde.

 
 

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  Dezember  1829.

(I.  s.)  Karl  Friedrich.
C.  W.  Frh.  v.  Fritsch.  Frh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Großherzogliches  Steuer-Patent
für  die  Jahre  1830,  1831
und  1832.
        <pb n="147" />
        135

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  26.  Den  29.  Dezember  1829.

 

 

Diplomatische  Angelegenheit.

Se.  Majestat,  der  Kaiser  und  Selbstherrscher  aller  Reußen,  haben  Höchstihren
wirklichen  Staatsrath  und  Ricter,  Herrn  Andreas  von  Schröder,  zum  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  hiesigen  Großherzoglichen
Hofe  zu  ernennen,  und  Se.  Konigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dessen  Beglaubigungsschreiben
  in  einer  besondern  Audienz  auf  Hoöchstihrem  Residenz-Schlosse
am  13.  d.  M.  entgegen  zu  nehmen  geruhet.

Ehrenaus  zeischn  ung.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Herrn  Medizinal-Rathe  D.
Stolze  zu  Töplitz  die  gnadigste  Erlaubniß  zum  Tragen  der  ihm  früberhin  verliehenen
  Großherzoglichen  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille  an  dem  Landesfarbigen
  Bande  ertheilt.

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Hof-Advokaken,  Carl  von
Göckel  zu  Eisenach,  zum  Kammer-Konsulenten  wie  auch  Regierungsund
  Lehens-Fiskal,  den  ersten  Lehrer  am  hiesigen  Landschullehrer-Seminar,
  Friedrich  August  Böhme,  zum  Konrektor  an  demselben  und  den
Korps-Jager  Jacob  Jaeckel  zum  Unter  förster  zu  Probsteyzella  in  Gnaden
ernannt.

Bekanntmachungen.

I.  Es  ist  zu  unserer  Kenntniß  gekommen,  daß  Amtsdiener  und  Gerichtsdiener
  sich  auf  Exekution  bey  Unterthanen  eingelegt  haben,  ohne  s  chriftlichen
        <pb n="148" />
        136

Befehl  von  der  exequirenden  Behoͤrde  zu  haben  und  ohne  daß  die  Exekutions-Gebuͤhr
  von  dieser  Behoͤrde  schriftlich  bestimmt  worden  ist.  Dieses  hat  zu  Willkühr
  und  Bedrückung  der  Unterthanen  Anlaß  gegeben.  Wir  weisen  daher  alle
Justiz-Behörden  unseres  Bereiches  sireng  an:  ½“

1)  in  allen  Fällen,  wo  sie  Erxekution  auf  rückstehende  Großherzogliche  Abgaben
  und  sonstige  Reste  einlegen,  die  Personen,  welche  sie  zum  Erequiren
brauchen,  mit  einer  schriftlichen  Anweisung  Amtswegen  zu  versehen,  welche
  die  Nahmen  der  Restanten,  die  Summe  des  Restes  und  die  Bestimmung
  der  Erekutions-Gebühr  enthält;  die  Erequirer  zu  befehligen,  auf
den  Dörfern  sich  bey  den  Schuldheißen  mit  dieser  Anweisung  zu  melden
und  solche  den  Restanten  vorzuzeigen;

2)  Fälle,  wo  sich  Spuren  zeigen,  daß  die  Amts=  und  Gerichtsdiener  mehr
Exekutions-Gebühren  nehmen,  als  ihnen  erlaubt  war,  streng  zu  untersuchen
  und  zur  Entscheidung  einzusenden;

3)  die  Amts=  und  Gerichtsdiener  zu  verwarnen,  daß  sofort  ihre  Dienstentlassung
  werde  angeordnet  werden,  so  wie  ein  Fall  erwiesen  vorliegt,  wo
sie  mehr,  als  ihnen  vorgeschrieben  war,  an  Erxekutions-Gebühren  erhoben;

4)  die  Schuldheißen  aufzufordern,  diese  Verordnung  in  ihren  Gemeinden  bekannt
  zu  machen,  dabey  aber  die  Unterthanen  zu  verständigen,  daß  durch
solche  nur  Bedrückungen  verhütet,  nicht  die  nothwendige  Strenge  in  Beytreibung
  der  Steuern,  Gefälle  und  sonstiger  Reste  gestört  werden  soll.

Eisenach  den  9.  November  1829.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

II.  Auf  wiederholte  Beschwerden  über  Beeinträchtigung  der  Handwerker
im  Eisenach'schen  Kreise  durch  gesetzwidrige  Zulassung  ausländischer  Professionisten,
weisen  wir  die  dortigen  Unterbehörden,  —  resp.  mit  Bezugnahme  auf  unsere,  an
die  meisten  derselben  schon  früher  deshalb  erlassene  Reskripte,  —  hiermit  nochmahls
  an,  sich  die  strenge  Handhabung  der  Bestimmungen  im  Schlußsatze  des  F.
15  des  Zunftgesetzes  vom  15.  May  1821,  —  wornach  „auswärtigen,  nicht  in
„dem  Großherzogthume  seßhaften,  Handwerkern  ausnahmsweise  nur  in  den,  das
„Gebieth  des  Staates,  dem  sie  angehören,  berührenden,  diesseitigen  Grenzorten
„und  auch  da  nur  insoforn,  als  dieser  benachbarte  Staat  das  Reziprokum  beob-„achtet,
  zu  arbeiten  gestattet  ist,“  —  ernstlich  angelegen  seyn  zu  lassen  und  folglich
  den  Handwerksömeistern  aus  den,  mit  diesseitigen  Orten  grenzenden,  ausländischen
  Ortschaften  das  Arbeiten  in  den  diesseitigen  Grenzorten  und  das  Einbringen
  von  Handwerksarbeiten  in  diese  Orte  so  lange  nicht  zu  gestatten,  bis
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        137
genügend  nachgewiesen  worden.  ist,  daß  auch  den  diesseitigen  Handwerksmeistern
das  Arbeiten  in  den  Grenzorten  des  auswärtigen  Staates,  in  welchem  die  fremden
  Handwerker  ansässig  sind,  und  das  Einbringen  ihrer  Arbeiten  dahin  wechselsweise
  ohne  irgend  eine  Beschränkung  oder  Belastung  nachgelassen  sey.

Weimar  den  28.  November  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Nach  höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  werden
  hiermit  folgende  Beschlüsse,  welche  in  der  diesjährigen  Kasseler  Konferenz
der  Bevollmächtigten  der  mitteldeutschen  Staaten,  bezüglich  auf  die,  im  Artikel
20  des,  am  24.  September  vorigen  Jahres  zu  Cassel  abgeschlossenen,  Hauptvertrages
  zu  Beförderung  des  Handels  und  des  freyen  nachbarlichen  Verkehrs,  enthaltene
  Bestimmung:  daß  die  auf  fremden  Handelsplätzen  angestellten  Konsuln  der
zum  Vereine  gehörenden  Regierungen  das  Interesse  der  Unterthanen  aller  übrigen
Vereinsstaaten  eben  so,  wie  das  Interesse  der  Unterthanen  ihrer  Regierungen,
wahrnehmen  und  vertreten  sollen,  —  gefaßt  und  in  deren  Gemäßheit  die  Großberzoglich
  Saächsische  Konsuln  mit  höchster  Instruktion  versehen  worden  sind,  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  Die  Intervention  der  Konsuln  für  Unterthanen  eines  andern  Vereinsstaates
  darf  nur  dann  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  die  Negierung
  des,  um  die  Intervention  Nachsuchenden  an  dem,  in  Frage  seyenden
Orte  keinen  Konsul  oder  Agenten  angestellt  hat.

2)  Da  keine  Regierung  dafür  einstehen  kamm,  daß  die  fremden  Regierungen,
in  deren  Landern  Konsuln  residiren,  die  Intervention  derselben  für  Unterthanen
  anderer  Vereinsstaaten  zulassen:  so  haben  die  Konsuln,  wemn  eine
solche  Intervention  von  der  cinen  oder  andern  Regierung  nicht  zugelassen
werden  sollte,  hiervon  zu  abstrahiren,  jedoch  ihrer  Regierung  den  Vorfall
anzuzeigen.

3)  Die  Intervention  der  Konsuln  für  Unterthanen  anderer  Vereinsstaaten
kann  nur  bey  den  Handels=  und  Schiffahrts-Verhältnissen  dieser
  Unterthanen  eintreten.

4)  Den  Schiffern  soll  nicht  zur  Pflicht  gemacht  werden,  bey  ihrer  Ankunft
an  einem  Orte,  wo  kein  Konsul  ihrer  Regierung  residirt,  sich  bey  dem
Konsul  eines  andern  Vereinsstaates  zu  melden,  es  soll  vielmehr  dem  eignen
  Gutbefinden  der  Schiffer  überlassen  bleiben,  ob  sie  die  Intervention
eines  solchen  Konsuls  in  Anspruch  nehmen  wollen,  und  dieser  hat  mithin
seinen  Rath  und  Beystand  erst  nach  geschehener  Aufforderung  eintreten  zu
        <pb n="150" />
        138

lassen,  kann  aber  alsdann  auch  von  den,  seine  Hülfe  in  Anspruch  Nehmenden

  die  Bezahlung  der  gewöhnlichen  Konsulsgebühren  fordern.
5)  Den  Konsuln  eines  Vereinssiaates  ist  die  Befugniß,  für  die  Unterthanen
anderer  VBereinsstaaten  in  Beziehung  auf  Handel  und  Schiffahrt  gültige
und  beweisende  Zertifikate  auszustellen  und  Dokumente  zu  legalisiren,  im
Interesse  des  Schiffer=  und  Handels  =  Standes,  alsdann  einzuräumen,
wenn  die  einzelnen  Staaten  dieses  wünschen  sollten,  wobey  jedoch  vorausgesetzt
  werden  muß,  daß  über  die  Gültigkeit  und  die  Beweickraft  der
fraglichen  Dokumente  zuvor  die  geeigneten  legislativen  Verfügungen  getroffen
  werden.
Die  Ausstellung  von  Reisepässen  für  Unterthanen  eines  andern  Staats
ist  den  Konsuln  nicht  zu  übertragen,  ihre  Thätigkeit  bey  Paßertheilungen
für  die  erwähnten  Unterthanen  hat  sich  vielmehr  auf  eine  Verwendung
bey  der  Paß=  oder  Polizey-Behörde  des  Orts,  wo  sie  residiren,  zu
beschränken.
Den  Konfuln  ist  die  Befugniß  zu  der  Bewilligung  von  Unterstützungen  an
Unterthanen  anderer  Vereinsstaaten  nicht  einzurdumen,  und  die  Bewilligung
  solcher  Unterstütungen  nur  dann  zu  gestatten,  wenn  die  eine  oder
andere  Regierung  eines  Vereinsstaates  zum  Besten  ihrer  Unterthanen  den
Wunsch  der  Auszahlung  derartiger  Unterstützungen  bestimmt  zu  erkennen
geben  wird.  Auch  dürfen  die,  in  fremden  Ländern  befindlichen,  dürftigen
Unterthanen  der  Vereinsstaaten  nur  in  dem  Falle  des  ausdrücklich  ausgesprochenen
  Wunsches  der  betreffenden  Staaten,  von  den  Konsuln  anderer
Vereinsstaaten  in  die  Heimath  zurückgeschickt  werden.  —

Die  betheiligten  Großherzoglichen  Untertlanen  haben  sioh  daher  in  geeigneten
Fällen  ihrer  Seit  hiernach  zu  achten.  Weimar  am  1.  Dezember  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Kandcs-Direktion.
F.  von  Schwendler.

IV.  Es  ist  bisher  die  schon  längst  bestehende  Vorschrift  nicht  genau  befolgt
worden,  daß  von  allen  Unterbehörden  alljahrlich  Tabellen  über  die  in  ihrem  Bezirke
  bestehenden  Vormundschaften  und  alle  drey  Jahre  die  über  dieselben  ergangenen
  Akten  sammt  den  Rechnungen  anher  eingesendet  werden  sollen.  Da  wir  es
aber  für  höchst  nothwendig  erachten,  eine  ununterbrochene  Uebersicht  über  diesen
wichtigen  Zweig  der  richterlichen  Wirksamkeit  zu  erhalten:  so  werden  sämmtlichen
Unterbehörden  folgende  Anweisungen  ertheilt;

1)  Es  ist  ein  Buch  nach  dem  beygedruckten  Muster  anzulegen  und  darin  sind  mit
fortgehender  Rummer  alle  am  Schlusse  des  laufenden  Jahres  bestehenden

6

7

—
        <pb n="151" />
        139

Vormundschaften  einzutragen.  Nach  jedem  Eintragen  ist  einiger  Platz  zu
lassen,  damit  die  Zeit  der  Ablegung,  Justifikation  und  Einsendung  der  folgenden
  Rechnungen  nachgetragen  werden  kann.  Reicht  der  Platz  nicht  aus:
so  ist  —  wie  bey  dem  Depositen  -Buche  —  die  Nummer  auf  eine  spätere
Seite  zu  übertragen.

2)  Jedes  Jahr,  und  zwar  im  Laufe  des  Monathes  Juny,  ist  eine  Tabelle  über
die  noch  bestehenden  oder  auch  seit  Einsendung  der  letzten  Tabelle  erledigten
Vormumdschaften,  nach  dem  Muster  des  Vormundschaftsbuches,  bey  einem
Thaler  Strafe  und  Vermeidung  eines  Wartebothens  einzureichen.

3)  Alle  drey  Jahre  sind  die  über  sämmtliche  Vormundschaften  ergangenen  Akten
nebst  den  Rechnungen,  aber  was  die  Großherzoglichen  Aemter  und  die  Patrimonial-Aemter
  Lengsfeld  und  Völkershausen  betrifft,  nicht  alle  zu  gleicher
Zeit,  sondern  nur  einige  zusammen  anher  einzusenden,  jedoch  so,  daß  die
Rechnungen  über  jede  Vormundschaft  innerhalb  des  Laufs  von  drey  Jahren
Ein  Mahl  bey  Großherzoglicher  Regierung  gewesen  seyn  müssen.

Eisenach  den  4.  Dezember  1829.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

 

 

 

 

Nabme  d  bt  krck  W  te  Begn  de  —
5  “"  „z.  HKber  wel-gelegt  und  an  Großb.  rledider
  Mileg=  bn  #nd“  Geburts-  Bormun,  Verms  che  die  wenn  sie  Reegierungung  der
W.  befohlem  er  dbvo  zeit.  ead  ob  121  Rechnun=  astifziret  abgesendet  Vormundnev.
  mundung.  er  —  KHgen  abge  weden  worden  schaft.
·  en.  leat  sind.  sind.  sind.
1  Jos.  Cartbw#sen  2.  Jannur!  Conrad  ein  Haus.19260,  1647/  abgrliefertb.  August
Meier.  Kit.  1790.  Müller.1000  thl.  1.  Junwv,
Kapital.  juslifkzirt
3.  August
1829.
2Anua  Ma-  s  Blodfinu.  3.  Juli  Grund-  1828.  abgeliefert13.  Junp]  Conrad
rie  Batrer.  1507.  "  i  tckehl  THAYIFLISIQ  Hjeinkich
Contad«-·  7.  April  udwig  1000thlr.  justifizirt  istam  3.
Heinrich  Minder  1810.  Schmidt.ertb  8.  Juny  May  18740
christian.  iabrialcit.  1.  Jurg  Wo  küll.  1829.  gesterben.
1842.  tal.

 

 

 

 

 

 

 

 

V.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  durchlauchtigste  Großherzog,  haben  gnedigst
  geruhet,  dem  Rechts-Kandidaten  Heinrich  Sälter  von  hier,  die  Advokakur
  vor  den  Untrrgerichten  des  hiesigen  Kreises  zu  ertheilen.  Es  ist  hierauf  letterer
  heute  als  Großherzoglicher  Amts-Advokat  verpflichter  und  ihm  Tiefenort  zu
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        140

seinem  Wohnsitze  angewiesen  worden,  welches  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht  wird.
Eisenach  den  7.  Dezember  1829.
Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

VI.  Nachdem  beschlossen  worden,  das  zeither  dem  Amte  Jena  einbezirkte
akademische  Gericht  zu  Remda,  vom  1.  Januar  naͤchstkommenden  Jahres  an,
dem  naͤher  gelegenen  Amte  Blankenhayn  einzuverleiben:  so  wird  dieß  hiermit
zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  14.  Dezember  1829.

Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Muͤller.

VII.  Die  Besitzer  des  Metschrieder  Hofes,  die  Kaufleute  Karl  und  Friedrich
Bruͤder  Eichel  allhier,  haben  nach  Befoͤrderung  ihres  bisherigen  Justitiars  daselbst,
des  nunmehrigen  Regierungs-Assessors  Thon,  an  dessen  Stelle  den  Hof-Advokaten
Frey  allhier  vorgestellt.  Wir  haben  diese  Wahl  genehmigt,  den  Erwählten  heute
als  Gerichtshalter  auf  dem  Metschrieder  Hofe  vereidet  und  bringen  dieses  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntniß.  Eisenach  den  14.  Dezember  1829.

Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

VIII.  Da  seit  der,  unter'm  20.  März  1819  (Großherzogl.  Regierungs-Blatt
vom  Jahre  1819  Nr.  6)  ergangenen,  gesetzlichen  Bekanntmachung  über  die  bewilligten
  Befreyungen  von  Chaussee-,  Wege-,  Damm-,  Brücken=  und  Pflaster-Gelde
  mehre,  hierher  einschlagende,  neue  Bestimmungen  erfolgt  sind:  so  wird  ein
Verzeichniß  der  fraglichen  Befreyungen,  wie  solche,  nach  Abänderung  und  Erweiterung
  der  vorhin  angeführten  frühern  Verordmng,  dermahlen  bestehen,  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Frey  von  Entrichtung  der  erwähnten  Abgaben  sind  nähmlich:

1)  die  den  souverainen  Fürsten  des  deutschen  Bundes  und  den  Prinzen  dieser

  Fürstlichen  Hauser  gehörigen  Equipagen;

2)  die  am  Großherzoglichen  Hofe  akkreditirten  Gesandten  auswärtiger  Staaten;

3)  sämmtliche  Gesandte  deutscher  Bundesstaaten  bey'm  deutschen  Bundestage,

desgleichen  der  Königlich  Sachsische  Bevollmächtigte  zu  Besorgung  der
Militäk-Angelegenheiten  bey'm  Bundestage;

4)  die  Landtags-Deputirten,  wenn  sie  zum  Landtag  und  in  Landtags-Angelegenheiten

  zusammen  kommen;
        <pb n="153" />
        141

5)  die  Großherzoglichen  wirklichen  Geheimerdthe,  der  Präsident  der  Landes
  =  Direktion  und  der  Ober-Baudirektor;

6)  die  Landräthe  in  ihren  Bezirken;

7)  die  Großherzoglichen  Ober-Stallmeister,  Stallmeister  und  Bereiter,  wenn
sie  mit  herrschaftlichen  Pferden  reiten  oder  fahren;

8)  die  Wegebau-Kommissarien,  Inspektoren  und  Kondakteurs,  jeder  der  letztern
  innerhalb  seines  Bezirks;

9)  das  Großherzogliche  Forst=  und  Jagd-Personal  in  Dienstgeschften  und
mit  eignen  Pferden;

10)  die  Offiziers  des  Großherzoglichen  Militairs  für  ihre  Dienstpferde  in  der
nächsten  (auf  die  Strecke,  für  welche  sonst  Chausseegeld  -Abonnirung  zugelassen
  ist,  begren  zten)  Uumgebung  ihrer  Garnison,  desgleichen  die  Großherzoglichen
  Husaren,  wenn  sie  im  Dienst  und  in  Uniform  sich  befinden;

11)  die  innländischen  Geistlichen  aller  Konfessionen  für  ihre  Person,  jeder
innerhalb  seines  Pfarreybezirks  und  während  der  Dauer  der  wirklichen
Amtsverwaltung;

12)  die  Amts-Physiker  und  Amts-Chirurgen,  so  wie  die  Provinzial-Akkoucheurs
  und  Landthierärzte,  jeder  in  seinem  Bezirke;

13)  der  Großherzogliche  Ober-Geleitsmann  und  die  Geleits-Unteroffizianten  in
ihren  respektiven  Bezirken;

14)  der  jedesmahlige  Prorektor  der  Gesammt-Universität  Jena;

15)  die  Studenten  zu  Pferde  innerhalb  des  Weimar'schen  Kreises;

16)  alle,  zu  Militaär-Durchmärschen  gehörige,  Pferde,  Vorspann=  und  sonst  zum
Kriegsdienste  kommandirte  Pferde;  jedoch  mit  Ausnahme  der  angespannten
oder  Reitpferde  einzelner,  wenn  auch  in  Uniform,  reisender  Offiziers  von
fremdem  Militär,  auf  welche  das  geordnete  Chaussee-,  Brücken=  und
Plaster-Geld  allenthalben  zu  erlegen  istz

17)  Geschirre,  welche  Materialien  zum  Wege=  und  Brücken  =  Bau,  wenn  auch
um  Lohn  anfahren,  und  zwar  ohne  unterschied,  ob  die  Anfuhre  zum  Behuf
  einer  eigentlichen  Landes-Chaussee  oder  zum  Bau  der  von  Gemeinden
oder  einzelnen  Personen  anzulegenden  und  zu  unterhaltenden  öffentlichen
Wege  geschehe;

18)  die  Fröhner  bey  aller  Art  Frohnen,  wenn  sie  sich  hierüber  mit  obrigkeitlichen
  Attestaten  ausweisen;

19)  die  ökonomischen  Fuhren  innerhalb  jeder  Flurgrenze,  zu  Bearbeitung  der
Felder  und  Einbringung  der  Erndte;

20)  diejenigen  Fuhren,  womit  zu  Unterstützung  abgebrannter  Inländer  Mate-
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        rialien  zu  Wiederherstellung  ihrer  Pohn=  und  Wirthschafts-Gebäude  herbeygebracht
  werden.
In  Ansehung  der  eben  bezeichneten  Fuhren  tritt  jedoch  die  besondere
Vorschrift  ein,  daß  der  tarifmäßige  Betrag  des  Chaussee  =  Geldes  auf
solche  zwar  bey'm  Hinfahren  nach  dem  Abladungsorte  zu  erlegen  ist,  wogegen
  alles  diesfalls  Bezahlte  bey'm  Zurückfahren  auf  Bescheinigung  des
Gemeindevorstandes  vom  Abladungsorte,  daß  die  fragliche  Fuhre  wirklich
eine  Hülfsfuhrc  der  angegebenen  Art  gewesen  sey,  zuruckgezahlt  werden
wird.

In  allen  Fällen,  für  welche  in  obigem  Verzeichnisse  Chaussee=  2c.  Geldfreyheit
  nicht  ausdrücklich  zugestanden  ist,  bleiben  die  geordneten  Chaussee-,  Wege-,
Brücken-,  Damm=  und  Pflaster-Gelder,  bey  Vermeidung  der  gesetzlich  angedrohten
  Strafe  von  zwey  Groschen  für  jeden  nicht  gezahlten  Pfennig  des  fraglichen
Abgabebetrages,  zu  erlegen;  auch  gelten  —  die  unter  Ziffer  17  bezeichnete  Ausnahme
  abgerechnet  —  bey  Lohnfuhren  keine  Freypässe,  selbst  nicht  in  Ansehung
des  Fürstengutes.

Insbesondere  ist  zu  beachten,  daß  diejenigen  Personen,  welchen  nur  unter
speziell  bestimmter  Voraussetzung  und  Beschraänkung  Chaussee=  u.  Geldfreyheit
eingeräumt  ist,  in  anderen,  unter  dieser  Bestimmung  nicht  begriffenen  Fällen,  ebenso
wie  jeder  Nichtbefreyte,  zur  Chaussee=  2c.  Geldzahlung  verpflichtet  sind.

Uebrigens  ist  es  durch  ausdrückliche  gnädigste  Entscheidung  Sr.  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  als  eine,  aus  dem  Grunde  und  Zwecke  der  geseblich  zugestandenen
  Befreyungen  vom  Chaussee-Gelde  sich  ergebende,  Folge  anerkannt
und  erklärt  worden,  daß  denjenigen,  welchen  gedachtermaßen  im  Allgemeinen,
oder  mit  gewisser  Beschränkung,  Chaussee-Geld-Freyheit  bewilligt  ist,  in  eben  derselben
  Maße  auch  Befreyung  von  den  Wege-,  Damm-,  Brücken=  und  Pflaster-Geldern,
  welche  hier  und  da  Gemeinden  oder  einzelne  Personen,  vermöge  Landesherrlicher
  Verleihung,  zu  erheben  und  zu  beziehen  haben,  zukommt.

Weimar  den  19.  Dezember  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
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    </body>
  </text>
</TEI>
