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        <title>Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830.</title>
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            <idno>rbl_swe_1830</idno>
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        Groͤßherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blal#

———

Vierzehenter  JLahrgang.
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        Seite  des  g  der
t  Regierungs=  Bekannt-Inbal
  —  machung.
A.
Adjunkturen  —  deren  Besehung:
a)  der  Superintendentur  Dornburg  8.  V.
5)  der  Schulaufsicht  ünd  zivar:
na)  der  zweyten  in  der  Diözes  Allstedt  97.  J.
bb)  der  bdritten  in  der  Diözes  Apolda  1.  I.
ec)  der  ersten  in  der  Diszes  Jena  .  64.  II.
dd)  der  dritten  in  der  Diözes  Neustadt  8.  VI.
ee)  der  zweyten  in  der  Diözes  Weida  98.  II.
4.  13.  III.  IV.
Advokatorische  Praxis.  Die  Ertheilung  derselben  betr.  14.  84.1I.  I.
102.  120.I.  V.
Aktnare.  Siehe  Justiz-Beamtete  und  Abtuare.
Amts=  und  Gerichtsdiener-Gebühren  bey  den  Polizen-Unterbehörden;
  sie  sollen  nur  gegen  Aushändigung  ordnungemßiger,
von  den  zuständigen  Behörden  selbst  ausgestellter  Liquidationen
erhoben  werden  .  .  102.  J.
Siehe-  auch  Dienergebühren.
Artikel  —  aberkannte.  Siehe  Zeugen-Rotul.
Auenheim,  bisher  zu  dem  Justiz-Amte  Crayenberg  sehoͤrig,  w  wird
mit  dem  Justiz-Amte  Gerstungen  vereiniget  .  112.  IV.
Ausländer,  welchen  die  Wiederbetretung  des  ——  bey
Strafe  körperlicher  Züchtigung  oder  zeitlanger  Frepheltsberaubung
untersagt  ist,  sollen  6
a)  von  den  Untersuchungsgerichten  in  den  Wochenblättern
nahmhaft  gemacht,  persönkich  bezeichnet  und  diese  Signalements
  in  einem  bestimmten  Akten-Bande  gesammelt,  sodann

b)  die  hiernach  wieder  Erkannten  und  Betroffenen  von  den
Holizen-Unterbehrden  an  das  Untersuchungsgericht,  welches
  die  Bekanntmachung  erlassen  hat,  mittelst  Schub-102.  103.V.  V.
Transportes  abgellefert  werden  .  .  118.  J.
uslagen  —  bare  (d.  h.  Abung,  Transport  und  Porto);  nur
diese  sollen  in  Untersuchungen,  wo  wegen  Unvermögenheit  der
Inkulpaten  die  Kosten  niedergeschlagen  werden  mussen,  gegenseitig
erstattet  werden.  Diesf.  Konvention  mit  der  Krone  Baiern
(vergl.  auch  Regierungs=  Blatt  v.  J.  1823  S.  162  Nr.  10)  73.  III.
        <pb n="4" />
        Seite  des  r.  der
In  h  a  l  t.  Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  machung.
B.
1.  5.  59)  —
64.  71.  77.—
Beförderungen  ""  .  84.  97.  101..  —
106.  109..  —
113.  118,
Beichtgeld.  Abschaffung  desselben  gegen  billige  Entschädigung  der
betheiligten  Geistlichen  von  Seiten  der  Gemeinden  und  mit  deren
freper  Zustimmung  .  .  .  .  .  65.  84.  JIII.  II.
Braunsdorf  —  Gericht  daselbst.
Siehe  Jurisdiktions-Verhältniß.
C.
Chirurgische  Prarxis  —  deren  Ertheilung  .  ⁊  1.  98.  99.  V.  VI.
59.  63.  –
Civil-Verdienst-Medaillen  —  Großherzogliche  —  deren  wer  66.  IV.
leihung  .  .  .  .  .  "„  .  12  113.
117.  —
D.
Diäten  der  Physike.  Siehe  Physiker.
Dienergebühren  bepy  den  Justiz-Behörden;  solche  sind  sämmtlich
ohne  Ausnahme  in  den  Kostenrechnungen  der  Aemter  oder  Gerichte
  zu  liquidiren,  an  die  Sporteln  -Einnahmen  abzuliefern  und
von  diesen  auszuzahllen  12.  J.
Siehe  auch  Amts=  und  Gerichtsdiener-  Gebüöhren.
DHienstoücher  der  Dienstbothen.  S.  Gesindeordnung.
Dienstentlaksungen  .  .  .  .  :  88.  105.  —
Dienst-Jubilda  .  65.  109.  —
Durchmarsch-  Konvention  mit  dem  Koͤnigreiche  Preußen.
S.  Militär-Durchmarsch=  uud  Etapen-Konvention.
E.  .
Eisenach  —  die  bisherige  Benennung  des  dasigen  Amtes  als  „Oberamt“
  fällt  weg  und  statt  dessen  tritt  künftighin  die  Bezeichnung
„Großherzoglich  Sächsisches  Justiz-Amt“  ein  .  .  110.  L.
Etapen-Konvention  mit  dem  Koͤnigreiche  Preußen.
S.  Militär-Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention.
Exekution.  Einlegung  derselben  bey  den  Unterthanen  durch  Amts.
und  Gerichksdiener.  Diesf.  Befehl  (vergl.  Keg.  Blatt  v.  Jahre
829  S.  135  Nr.  I.)  Dessen  Ausdehnung  auf  andere  Personen
        <pb n="5" />
        und  zu  Eisenach.  Diesf.  Uebersichten  .

 

Seite  des  Nr.  der
In  h  a  l  t.  Neierungs:  Bekannt-..
  .  SBeilattes.  achun  g
bey  Bewirkung  der  Exekution  von  allen  Einnahmebehoͤrden  der
Kammer  und  des  Landschafts-Kollegiums  .  .  .  7.  IV.
l*)
Fleischwaaren  —  das  Einbringen  auswärtiger  in  die  Residenz
Stadt  Weimar.  Diesf.  Verordnung  .  .  ·«  115.  IV.
Formeln  —  lateinische.
Siehe  lateinische  Worte  und  Formeln.
Forst-Dienststellen  im  Großherzogthume.  Vorschrift  wegen  Bildung
  der  Bewerber  um  dieselben  vom  16.  Februar  1830  49—58.  —
Fragstücke  —  aberkannte.  Siehe  Zeugen-Rotul.
G.  4
Geburtshülfliche  Praxis.  Etlaubuiß  zu  deren  Ausübung  für
einen  Chirurgen  66.  V.
Geisa  —  das  dasige  Amt  erhaͤlt  statt  der  bisherigen  Bezeichnung
„Oberamt“  kuͤnftighin  die:  „Großherzoglich  Saͤchsisches  Justiz-Amt“
  0  -  110.  II.
Geldausleihung  der  **
Justlz-Beamtete  und  Aktuare.
Geld-Exekution  im  Amte  Geisa.  Gesetz  uͤber  deren  Abschaffung
vom  8.  May  1830  .  .  .  .  ;  .  75.  76  —
Geld-Paquete.  Vorschrift  uͤber  deren  Form  bey  Einsendung  an
die  Kammer-Zentralkasse  und  bey  Ausgabe  derselben  von  Kam-  31
meral-Einnehmern  und  Kassen-Beamteten  an  Dritte,  (vergl.  a.
Regier.  Blatt  v.  J.  1819  S.  15  Nr.  III)  .  .  13.  III.
Gerichtsdiener-Gebühren.

Siehe  Amts=  und  Gerichtsdiener-Gebühren.
Gerichtskosten.  S.  Sporteln=  Angelegenheiten.
Gesandeschaften:  .

a))  Großherzogliche  am  Königl.  Französischen  Hose  105.  —

b)  Kaiserl.  Oesterreichische  am  Großherzogl.  Hofe  .  63.  —

D)  Königl.  Französische  am  Großhfrzogl.  Hofe  4  117.  —
Geschaftsthätigkeit  der  beyden  Landesregierungen  z  Weimar  IE

"  .n
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        Seite  des  Nr.  der
Inh  a  l  t.  Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  machung.
Gesindeordnung  vom  18.  Juny  1823.  Erléuterung  des  §.  10
derselben  wegen  der  Dienstducher  (urgel.  a.  Res.  Bl.  v.  Jahre
1823  S.  41)  .  .  .  85.  V.
Giftige,  oder  der  Gesundheit  schädliche  Stoffe  enthaliende  Wagren
—  Konditor-Eßwaaren  oder  Kinderspielsachen  —  Virboth  wegen
  Verfertigung  und  Verkaufes  derselben  71—73  J.
Großherzog  Carl  Friedrich,  Koͤnigliche  Hoheit,  empfaͤngt:
a)  die  Großkreuze  der  Großherzogl.  Badenschen  Hausorden  der
Treue  und  vom  Zähringer  Lowen  und  b)  das  Großkreuz  erster
Klasse  des  Großherzogl.  Hessischen  Haus=  und  Verdienstordens  67.  —
Großherzog  Ludwig  II.  von  Hessen  und  bey  Rhein,  Koͤnigliche
Hoheit,
Großherzog  Paul  Friedrich  August  von  Oldenburg,  Königliche
  Hoheit,  und
Großherzog  Ldeopold  Carl  Friedrich  von  Baden,  Königliche
Hoheit,
empfangen  das  Groptreus  des  Großherzogl.  Hausordens  vom
weißen  Falken  .  .  63.  67.  —
Großherzogin-Mutter  Louise,  Koͤnigliche  Hoheit,
a)  Nachricht  von  deren  am  14.  Februar  Nachmittagẽ  1,1/2  Uhr
zu  Weimar  erfolgten  Tode  «  9.  —
b)  Bekanntmachung  der  Landes-  Direktion  v.  15.  Februar-  1830
wegen  des  Verbothes  aller  kustarkeiten  im  Großhergogthune  -
vier  Wochen  lang  .  .  10.  —
c)  Nachricht  von  Hoͤchstderen  soyerlicher  Beysebung  in  der  Fürstengruft
  zu  Weimar  am  18.  Februar  früh  5  Uhr  11.  –
Grundstücke.  Bestimmung  über  die  Befreyung  vom  Lehengelde
bey'm  Zusammenkaufen  und  Zusammentauschen  vorher  zerschlagener,
  zu  Entrichtung  von  Lehengeld  verpflichteter  Grundstücke  6.  II.
H.
Handel  und  frever  nachbarlicher  Verkehr.  Die  zu  dessen
weiterer  Beferderung  in  Folge  des  diesfallsigen  Kasseler  Vereins
v.  J.  1823  getroffenen  Kontrole-Maßregeln  und  die  mit  einigen
Vereinsstaaten  wegen  der  Abgaben-Eingangs-Erleichterung  abgeschlossenen
  Uebereinkünfte  betr.  (Vergl.  a.  die  Repertorien  ubert  87—96.  —
die  Regierungs-Blaͤtter  v.  J.  1828  u.  1829  unter  obiger  Npr#e1or-  108.  —
        <pb n="7" />
        Seite  des  Nr.  der
Inhatltt.  Regierungs-Bekannt-Blattes.
  Imachuna.
Handwerker  —  auswaͤrtigen,  nicht  im  Großherzogthume  seßhaften
ist  nach  K.  18  des  Zunftgesetzes  v.  15.  May  1821  (S.  621  d.
Reg.  Bl.  v.  J.  1821)  ausnahmsweise  nur  in  den  das  Getleth
des  Staates,  dem  sie  angehören,  berührenden  diesseitigen  Grenzorten
  und  auch  da  nur  in  so  fern,  als  dieser  benachbarte  Staat
das  Reciprokum  beobachtet,  zu  arbeiten  gestattet.  Erneuerung
dieser  Vorschrift  (ogl.  a.  Reg  Bl.  v.  J.  1829  S.  136  Nr.  II)  118.  II.  A
Herzogin  Ida,  Hoheit,  Gemahlin  Sr.  Hoheit,  des  Herzogs  Carl
Bernhard.  Nachricht  von  deren  Entbindung  mit  der  Prinzessin
Amalia  Maria  da  Gloria  Augusta  .  75.  —
Hof-Advokatur.  Die  Ertheilung  derselben  betr.  7.  III.
J.
Jurisdiktions-Verhaältniß  —  gemischtes  —  zwischen  dem
Kreisamte  Neustadt  und  dem  Gerichte  Braunsdorf  uͤber  das  Dorf
Otemannsdorf.  Dessen  Aufhebung  61.  V.
Justiz-Beamtete  und  Aktuare  in  den  diesseitigen  Fuldaischen
Landestheilen  sollen  wegen  Ausleihung  von  Geld  und  Erwerbung
von  Schuldforderungen  Anderer  in  den  ihnen  anvertrauten  Amtsbezirken
  den  Beamteten  der  alten  Lande  gleich  gehalten  werden  116.  V.
K.
Kinderspielsachen  —  giftige.  —  Dieef.  Verboth  71-7383.  J.
Kirchenbauwesen.  Diesf.  Vorschrift  67—569.  J.
Koͤnig  der  Franzosen  —  Ludwig  Philipp  —  Notificirung  dessen
Thronbesteigung  durch  einen  außerordentl.  Gesandten  .  105.  —
Konditor-Waaren  —  giftige.  —  Diesf.  Verboth  .  .  71—73.  J.
Kostenansatz;z  dieser  soll  unter  jeder  schriftlichen  Eingabe  in  Rechtssachen
  und  unter  jedem  Satze  im  rechtlichen  Verfahren  von  den
Advokaten  alsbald  bemerkt  werden  .  .  .  .  60.  II.
Kostenverzeichnisse.  S.  Liquidationen.
Kunstwerke,  gewidmet  Sr.  g  Hoheit,  dem  Großherzoge.
S.  Zusendungen.
Kurkosten  der  Physiker.  S.  ri
Ladungen  der  Aemter  und  Gainte  sollen  in  allen  Sachen,  wo  nicht
das  Gesetz  oder  besondere  Ruͤcksichten  schriftliche  dadunsen  fordern,
muͤndlich  erfolgen  64.  I.
Ladungen  der  Untrrbehöiden  in  allen  polizeylichen  Untersuchungssa
chen  und  in  Verwaltungsangelegenheiten  sollen  in  der  Regel
mündlich  und  nur  ausnahmsweise  schriftlich  geschehen  69.  III.
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        Seite  des  der
JInhaltt.  ⅜⅝.  Mien
.  Blattes.  machung.
Landesschuld,  bisher  kündbar,  deren  Umwandlung  in  landschaftliche
  Obligationen  au  porteur  27—30.  —
Lateinische  Worte  und  Formeln  —  deren  Gebrauch  in  den  Erlassen
  der  Partheyen  an  die  Unterbehörden  und  in  den  Kostenverzeichnissen
  sind  möglichst  zu  vermeiden  112.  V.
Lebensrettung.  Diesf.  Belohnung  .  66.  IV.
Leichenweiber.  Vorschrift:  a)  wegen  der  von  denselben  zu  bewirkenden
  Anzeige  von  jedem  in  ihrem  Wohnorte  oder  Bezirke  erfolgten
  Sterbefalle  und  b)  wegen  des  zu  frühzeitigen  Begrabens
der  Leichen  (vergl.  a.  Reg.  Bl.  v.  J.  1820  S.  129  Nr.  VII)  .  FII.VIII.
Lengsfeld  —  Patrimonial-Amtmann  —  dessen  Bestätigung  73.  116.  II.  VI.
biquidationen  (Kostenverzeichnisse).
S.  Sporteln=  Angelegenheiten.
Lotterien  —  Königl.  Süächsische  —  Freygebung  des  Debits  der
Loose  von  denselben  in  dem  Großherzogehume  .  .  69.  U.
M.
Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar  1814.  Erläuterung  der
S.  .  86  und  123  berselben  hinsichtlich  der  Diäten-Bewilligung
für  die  Physiker  .  .  74.  V.
Medizinische  Praxis.  Die  Ertheilung  derselben  betr.  6  1.  7S.  1,  I.
Militär-Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention.  Erneuerung
  der  fruhern  mit  dem  Königreiche  Preußen  am  31.  Dezem.
ber  1816  abgeschlossenen  Konvention  .  .  15—26.  —
Militär-Verdienst-Medaille  —  Großherzogliche.  —  Bey  Untersuchung
  wegen  begangener  Verbrechen  gegen  die  in  Großherzoglichen
  Militär-Diensten  gestandenen  Personen  soll  jedesmahl
darüber  zu  den  Akten  Nachricht  gebracht  werden,  ob  die  Angeschuldigten
  Inhaber  jener  Medaille  sind;
a)  Bekanntmachung  der  Regierung  zu  Eisenach  v.  2.  Februar
1830  (vergl.  a.  Eisenach.  Wochenblatt  v.  J.  1817  S.  37)  13.  V.
b)  Bekanntmachung  der  Regierung  zu  Weimar  v.  4.  Oktober
1830  (vergl.  a.  Wersches  Vochenblatt  vom  Jahre  1817
S.  13  Nr.  1)  14.  VI.

Mündliche  Ladungen  der  Justu-  un  Polizey-  Unterbehoͤrden.

 

 

Siehe  Ladungen.
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        Seite  des  VNr.  der
In  h  a  l  t.  wrireeè
attes.  machung,
N.
Neustadt  —  Kreisamt  —  gemischtes  Jurisdiktions-Verhältnit  zwischen
  ihm  und  dem  Gerichte  Braunsdorf  über  Ottmannsdorf  —
dessen  Aufhebung  .  .  .  .  .  ·  .  61.  V.
O.
Ohligationen  —  landschaftliche,  zeither  kündbore  —  deren  Verwandlung
  in  unkündbare,  auf  den  Inhaber  (au  porteur)  lautend?30  —
Orden  —  Großherzogl.  Hausorden  der  Wachsamkelt  oder  vom#ö.  69.  88.  —
weißen  Falken  —  dessen  Verleihung  an  verschiedene  Personen  9105.  11.—
Orden  —  sremde  —  Erlaubniß  zum  Tragen  derselben  an  zwey.
Großherzogl.  Staatsdiener  .  .  .  .  .  83.117.  —
Orgelbauer.  Inlaͤndischen  geschickten  und  zuverlaͤssigen  Meistern
sollen  vorzugsweise  alle  im  Lande  vorkommende  Reubaue  und  RNeparaturen
  an  Orgeln  übertragen,  Ausländer  aber  nur  bedingungsweise
  zugelassen  werden  .  .  .  .  78.  III.
Ottmannsdorf.  S.  Jurisdiktions-Verhältniß.
P.  s
Patrimonial-Gerichts-Direktoren.  Verpflichtung  und  Einweisung
  neu  Ernannter  für  die  nachverzeschneten  Gerichte:
a)  zu  Graitschen  .  .  .  .  .  100.  IX.
b)  zu  Muͤnchenbernsdorf  .  .  115.  III.
c)  zu  Wartha  .  .  .  .  .  109.  J.
Pfarrbauwesen.  Diesf.  Vorschrift  .  .  "  .  67—69.  1.
pᷣhysitat:  a)  der  Residenz-  Stadt  Weimar,  b)  des  Amtes  c)  des
Stadtgerichtes  und  d)  des  Kriminal-Gerichtes  zu  Weimar.  Dessen
  Besetzung  .  .  .  .  .  .  .  .  12.  II.
Phosiker;  denselben  ist  bep'm  ärztlichen  Besuche  armer,  außerhalb
ihres  Wohnortes  befindlichen  Kranken  khres  Bezirkes  ein  Ansatz
von  Diäten  nicht  gestattet  und  sind  die  betreffenden  Gemeinden
zu  deren  Gewährung  nicht  verpflichtet  .  .  .  .  74.  V.
Physiker;  sie  dürfen  in  allen  Fällen,  wo  sie  auf  Anordnung  der
Justiz=  und  Polizey-Behörden  als  gerschtliche  Aerzte  oder  Gesundhelts
  -Beamtete  in  ihrem  Bezirke  Verrichtungen  besorgen,
Fransport-Kosten,  nie  Kurkosten,  aber  nur  in  so  fern  fordern
  und  liquidiren,  als  solche  der  betroffenen  Parthey  oder  sonst
an  sich  zahlungspflichtigen  und  zahlungsfähigen  Privat-Person
zuerkannt  worden.  (Vergl.  a.  Reg.  Bl.  v.  J.  1817  S.  44  4
4  6  "  O  *  V.

 

"  "

in  lkine)
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        Seite  des  Nr.  der
Inhalt.  ierungs=  Bekanntlattes.
  machung.
Provinzial-Akkoucheur  für  den  Weimar  schen  Kreis.  Die  Besetzung
  dieser  Stelle  ..  .  5.  I.
K.
Reall=  Arrest  soll  gegen  alle  im  Großherzogthume  befindliche  Herzogl.
  Sachs.  Gotha'sche  Unterthanen  wegen  einer  einigermaße
bescheinigten  Schuld  oder  Forderung  retorsionsweise  verhängt
werden  108.  VI.
Rienau,  bisher  zu  dem  Jusiiz-  R  Crayenberg  gehoͤrig,  wird  mit
dem  Justiz-Amte  Gerstungen  vereinigee  .  .  .  112.  IV
Ruhestand.  Versetzung  in  denselben  mit  Pension  "=  n  152.  79z.  **
S.
Schriften  —  deren  Zueignung  an  Se.  Knigliche  Hoheit,  den
Großherzog.  Zusendungen.  «
Schuhmacherwaaren,  fremde,  auf  den  Jahrmaͤrkten  verbothen  104.  VII.
Siehe  auch  Waaren.
Schuldforderungen  —  deren  Erwerbung  durch  die  Beamteten.
.  Justiz-Beamtete  und  Aktuare.
Schul-Ferien  fuͤr  die  katholischen  Schulen  in  den  Aemtern  Dermbach
  und  Geisa.  Diesf.  Vorschrift  .  61.  62.  VI.
Schullehrerwitwen-  Fliskus.  Statut  vom  21.  Dezember  1827.
Erhöhung  der  im  F.  VIII  desselben  bestimmten  Witwen-Pension
von  12  thlr.  auf  16  thlr.  jährlich.  (Vergl.  a.  Reg.  Bl.  vom
Jahre  1828  S.  8)  ......  85.  III.
Schulwohnungen.  Bauten  daran.  Dieef.  Vorschrift  .  67—569.  J.
Schutzpocken-Impfung.  Erlaubniß  dazu  füͤr  zwey  Chirurgen  70.  98.  U.  IV.
Schwangere,  welche  in  der  Entbindungsanstalt  zu  Jena  entbunden
werden  wollen  oder  sollen.  Vorschrift  wegen  deren  Legitimation
zur  Aufnahme  in  jene  Anstalt  120.  IV.
Sporteln-Angelegenheiten  bey  Justiz=  Nemtern,  *-  und
Patrimonial=  Gerichten.  Vorschrift  über  deren  Betreibung,  Verzeichnung,
  Einhebung  mittelst  gedruckter  kiquidationen  und  Ausstellung
  besonderer  Quittungen  240.  110—112.].
Sporteln-Ordnung  —  provisorische  für  das  Amt  Geisa  mit
Wenigentaft  und  für  die  Patrimonial-Aemter  Lengsfeld  und  Voͤl.)  51—48.  —
kershausen  —  vom  12.  März  1830  .  77.  I.
Stadtgerichts-Cbirurgiat  zu  Eisenach.  Dessen  Besetung  78.  IV.
Stadtsul  za.  Auflösung  des  dasigen  Stadtgerichts-Kommissariates
und  Wledervereinigung  der  dazu  gehörig  gewesenen  Octschaften
mit  dem  Justiz=  Amte  Roßla  .  119.  III.
        <pb n="11" />
        Seite  des  Nr.  der
Inh  a  l  t.  Regierungs-  Bekanntlattes.
  machung.
Steuer-Termine  in  den  Jahren  1830,  1831  und  1832.  Das
Ausschreiben  derselben  nach  Maßgabe  des  Steuer-Patentes  vom
15.  Dezember  1829  .  2—4.  II.
Streiber,  Kaufmann  und  Fabriüherr  zu  eisrad  —  dessen  per
legium  für  mehre  Fabrikatlonen  .  .  .  114.  J.
T.  ⅞l
Thierarzneykunst.  Erlaubniß  zu  Ausübung  derselbben  .  v0.0  Vrunn
Todes  fálle.  Meldungen  derselben  durch  die  Schuldheißen,  Gerichts-Personen
  und  teichenweibeer  .  .  .  .  99.100.V11.V111.
Transport-Kosten  der  Physiker.
Siehe  Phosiker.
u.
Universitäts-Syndikat  zu  Jena  —  dessen  Wiederbesetzung  115.  II.
V.
Völkershausen.  —  Errichtung  einer  Armenkasse  für  die  Dörfer
und  Hôfe  des  Patrimonial-Amtebezirkes  Völkershausen  durch  den
dasigen  Gerichtsherrn,  Landgrafen  Carl  zu  Hessen,  Durchlaucht  60.  I.
Waaren  —  insbesondere  auch  Schuhmacherwaaren  —  fremde  im  benachbarten
  Auslande  verfestigte  —  deren  Einbringen  zum  Behuf
des  Verkaufes  auf  den  Jahrmärkten  verbothen,  mit  Ausnahme
solcher,  welche  aus  den  mit  dem  Großherzogthume  durch  Hadelbvertraͤge
  verbundenen  Staaten  eingehen  .  .  104.  VII.
Weida
a)  Stadtrath  daselbst,  Personal-Veränderungen  bey  demselben  8.  VII.
b)  Ernennung  des  Amts-Advokaten  Schambach  zum  Stadtrichter
und  Stadt-Schuldheißen  60.  III.
Worte  —  lateinische.  S.  lateintsche  Worte  und  Zormeln.
3.
Zeugen-Rotul  —  die  in  Eivil-Prozessen  gesehlichen.  —  In  diese
Zeugen-Rotul  sollen  die  aberkannten  Aovtikel  und  Fragstücke
  nebst  den  dazu  ertheilten  Antworten  nicht  mit  aufgenommen
  werden  "  .  .  .  .  70  IV.
        <pb n="12" />
        Seite  des!  Nr.  der

In  h  a  l  t.  n6  Bekannt-Blattes.

  Imachung.
Zusendungen  von  literarischen  Erzeugnissen  und  Kunstwerken  und
Zueignungen  von  Schriften  oder  Kunstwerken,  gerichtet  an  Se.
Königl.  Hoheit,  den  Großherzog;  sie  werden  ohne  vorausgegan,
gene  Bestellungen  oder  dazu  erhaltene  Erlaubniß  ferner  nicht  angenommen

  (vergl.  auch  Reg.  Bl.  v.  J.  1826  S.  10560)  1o01.  —

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Gemaͤßheit  der  7ten  Bestimmung  des  bey  Einführung
des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patentes  vom  18.  März
1817  gefertiget  worden.  *

Weimar  den  81.  Dezember  1830.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="13" />
        Großherzogl.  S.  Weimar  Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  1.  Oen  5.  Januar  1830.

 

 

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  ordentlichen  Professor  der
Medizin  auf  Höchstihrer  Gesammt-Universität  Jena,  Herrn  Hofrath  D.  Carl
Wilhelm  Friedrich  Succow  zum  geheimen  Hofrath,  sodann  die  Sekond-Licutenants
  Friedrich  Ludwig  Carl  Betz,  Friedrich  Julius  von  Germar,  Julius
  Freyh.  von  und  zu  Egloffstein,  zu  Premier-Lieutenants,  demnachst
den  Bataillons  =  Arzt  auch  Amts=  und  Kriminal-Gerichts-Physikus  2c.  D.  Johann
  Adolph  Lebrecht  Ehrenfried  Mirus,  unter  Ertheilung  des  Charakters  als
Rath,  zum  Regiments=  Arzt,  und  den  Hülfsarzt  bey  dem  Landkrankenund
  Irren-Hause  zu  Jena  D.  Carl  Wilhelm  Emil  Kämpfer  zum  Bataillons-Arzt
  zu  ernennen  gnädigst  geruhet.

Desgleichen  haben  Allerhöchstdieselben  dem  Amts-,  Stadt=  und  Land-Physikus
  D.  Adolph  Schellenberg  zu  Neustadt  a.  d.  O.  den  Charakter  als
Rath  verliehen,  und  endlich  den  D.  der  Medizin,  Christian  David  Elias
Günther,  zum  Inspektor  bey  dem  Landkranken=  und  Irren-Hause  zu  Jena
definitiv  in  Gnaden  ernannt.

Bekanntmachungen.

I.  Die  dritte  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diözes  Apolda  ist  dem
Pfarrer  D.  ph.  Johann  Christian  Wilhelm  Schwabe  zu  Reißdorf  verlichen
und  ihm  die  Aufsicht  über  die  Schulen  der  Orte  Mattstedt,  Zottelstedt,  Stadtsulza,
  Bergsulza,  Ködderitzsch,  Rannstedt  und  Wickerstedt  übertragen  worden,  wogegen
  der  Adjunkt  Wendel  zu  Stadtsulza  die  Schulaufsicht  zu  Rannstedt,  und
        <pb n="14" />
        2

der  Adjunkt  Köhler  zu  Mattstedt  die  zu  Wickerstedt  aufgeben,  letzterer  jedoch
die  Beaufsichtigung  der  Schulen  zu  Oberndorf  und  Sulzbach  erhält.
Weimar  den  17.  November  1829.
Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Peucer.

II.  Um  den  Betrag  von  Acht  Terminen  Alt-Weimar'scher  Grundsteuer,  als
alte  Landsteuer,  und  den  Betrag  von  Vier  Weimar'schen  Terminen,  als  Grundeinkommensteuer,
  zusammen  Zwölf  Termine  Alt-Weimar'scher  Grundsteuer,
  welche  nach  Verordnung  des  höchsten  Steuer-Patents  vom  15.  Dezember
  1829  in  jedem  der  drey  Jahre  1830,  1831  und  1832  entrichtet  werden
müssen,  aufzubringen,  sind  in  den  nachverzeichneten  Kreisen  und  Landestheilen  des
Großherzogthums,  im  Sinne  der  Bestimmungen  des  Grundgesetzes  über  die
Stenerverfassung  vom  29.  April  1821  zu  entrichten,  und  zwar:

1.  In  dem  Weimar'schen,  Jenaischen  und  Eisenach'schen  Kreise
alter  Lande,  ingleichen  in  allen  denjenigen  Ortschaften  der
neu  erworbenen  Landestheile,  mit  Ausnahme  der  Grasschaft  Blankenhayn
  und  niedern  Herrschaft  Kranichfeld,  wo  die  frühere  Form  der
Steuerentrichtung  mittelst  Anfertigung  neuer  Kataster  bereits  auf  Alt-Weimar'sche
  Termine  umgewandelt  worden  ist,  so  wie  von  allen  Grund-Objekten,
  deren  Besteuerung  nach  Alt-Weimar'scher  Beschockungs-Norm
Statt  gefunden  hat:  Zwölf  der  bisherigen  und  resp.  nunmehrigen
Stcuer-Termine  dergestalt,  daß  jedesmahl  am  ersten  Tage  der  Monarhe
Januar,  Februar,  April,  May,  July,  August,  Oktober
  und  November

Ein  und  ein  halber  Termin
verfallen  sind.
In  den  sonst  Erfurt'schen  Landestheilen:  Fünf  und  ein  halber
Geschoß-Termin  dergestalt,  daß  den  ersten  Tag  der  Monathe  Januar,
Februar,  April,  Oktober  und  November  ein  ganzer  und  den  1.
August  ein  halber  Termin  verfallen  ist.

III.  Im  Amte  Tautenburg  und  in  den  übrigen  vormahls  Königlich
Sächs.  Thüringischen  Ortschaften:  Vier  und  Funfzig  Ffennige
  von  jedem  gangbaren  Schocke  und  Fünf  und  Zwanzig  und  ein
halber  Quatember,  wovon  verfallen  sind  den  ersten  Tag  der  nachgesetzten
  Monathe

1

*
        <pb n="15" />
        Januar  7  Pfennige  8,1/2  Quatember
Februar  —  3,1|2

Äpril
May
July
August
Oktober
November  7  —

IV.  In  der  Grafschaft  Blankenhayn  und  der  niedern  Herrschaft

  Kranichfeld  (auf  den  Grund  und  in  Gemähheit  der  diesfallsigen

  besondern  Bestimmung  §.  15  des  Grundgesetzes  der  Steuerverfassung

  vom  29.  April  1821)  Acht  der,  nach  Maßgabe  der  daselbst  angefertigten
  neuen  Grundsteucr-Kataster,  sich  ergebenden  Steuer-Termine
(4  Termine  alte  Land=  und  4  Termine  Grundeinkommen-Steuer)  dergestalt,
daß  jedesmahl  am  ersten  Tage  der  Monathe  Januar,  Februar,  April,
May,  July,  August,  Oktober  und  November  Ein  Termin
  (1/2  Termin  alte  Land=  und  1/2  Termin  Grundeinkommen-Steuer)
verfallen  ist.

V.  Im  Neustädt'schen  Kreise:  Ein  und  Funfzig  Pfennige  von
jedem  gangbaren  Schocke  und  Vier  und  Zwanzig  Ouatember,  wovon
  den  ersten  Tag  der  Monathe

Januar  7  Pfemnge  5  Quatember
3

IE
111111
co  Co  c  Co  Co

14111111

 

Februur  7  —  —
April  6  —  8  —1
May  6  —  3  —
July  6  —  8  —1
August  6  —  8  —
Oktober  6  —  3  —
November  7  —  8  —

anfaͤllig  werden.  ·

VI.  In  den  sonst  Fuldaischen  Landestheilen:  Acht  und  Vierzig  der
dort  bestandenen  Steuer-Simpeln,  von  welchen  am  ersten  Tage  der
Monathe  Januar,  Februar,  April,  May,  July,  August,
Oktober  und  November  jedesmahl  Sechs  Simpeln  verfallen.

VII.  In  den  vormahls  Hessischen  Landestheilen:  Funfzehen  der  bisherigen
  Monathssteuern,  dergestalt,  daß  verfallen  am  ersten  Tage  der
        <pb n="16" />
        4

Monathe  Januar,  Februar,  April,  May,  August,  Oktober
und  November  Zwey  Monathssteuern  und  am  1.  July  Eine
Monathssteuer.

VIII.  In  den  sonst  reichsritterschaftlichen  Aemtern  Lengsfeld  und  Völkershausen:
  Zwey  und  Zwey  Fünftheile  der  bieher  bestandenen
Ordinarien,  wovon  verfallen  sind  am  ersten  Tage  der  Monathe

Januar  1/2  Ordinarium

April  1/2  —
July  2/5  —
Oktober  1/2  —

November  1/2  —

IX.  Von  den,  sowohl  in  den  vormahls  Hessischen,  als  in  den  sonst  reichsritterschaftlichen
  Gebiethötheilen,  befindlichen  Eremtensteuerbaren  Objekten
sind  Sechs  Viertheile  Eremten-Steuern  nach  dem  Fuße  der
im  Jahre  1821  geschebenen  Erhebung  derselben  zu  entrichten,  wovon  jedesmahl
  am  ersten  Tage  der  Monathe  Januar,  Februar,  April,  August,
Oktober  und  November  Ein  Viertheil  jenes  Steuerbetrages  anfallig
  wird.

Auf  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  höchsten  Befehl  und  in  Gemäßheit
  der  dieserhalb  in  dem  höchsten  Steuer-Patente  vom  15.  Dezember  1829
ertheilten  Zusicherung,  wird  dieses  Allcs  hiermit  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht
und  werden  zugleich  Steuerpflichtige  sowohl  als  Steuererheber  erinnert  und  angewiesen,
  bey  Entrichtung  und  Erhebung  der  betreffenden  Steuern  die  festgesetzten
  Termine  genau  zu  beachten  und  übrigens  dasjenige,  was  die  Steuererhebungs-Verordnung
  vom  9.  November  1821  vorschreibt,  sich  allenthalben  zur  Richtschnur
dienen  zu  lassen.

Weimar  am  21.  Dezember  1829.
Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts  -Kollegium.
Ch.  Weyland.

III.  Es  wird  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht,  daß  dem  Großherzoglichen
Advokaten  Trautvetter  in  Gerstungen,  seinem  Wunsche  gemäß,  verstattet  worden
  ist,  seinen  Wohnsitz  vom  1.  Januar  1830  an  nach  Vacha  zu  verlegen.

Eisenach  den  24.  Dezember  1829.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.
        <pb n="17" />
        Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regierungs-Blaklk.

Nummer  2.  Den  9.  Februar  1830.

 

Ordensverleihung.

Des  Großherzogs  Königl.  Hoheit  haben  dem  Königl.  Preußischen  General
  -Intendanten  der  Museen,  Herrn  Grafen  von  Brühl  zu  Berlin,  das  Großkreuz
  Hoöchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  gnädigst  verliehen.

Befsörderungen.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Archi-Diakonus  M.  Johann
  Gottlieb  Rintsch  zu  Neustadt  uO.  zum  Superintendenten  und  Oberpfarrer
  daselbst,  den  Pfarrer  Friedrich  August  Dietrich  zu  Volkmannsdorf
zum  Pfarrer  zu  Schöndorf,  den  Pfarr-Substituten  M.  Carl  Gebhardt  zum
Pfarrer  zu  Schönborn,  den  Rektor  Friedrich  Labes  zu  Allstedt  zum  Pfarrer
zu  Heygendorf  und  den  Kandidaten  der  Theologie  Ferdinand  Weineck  zum
Pfarrer  zu  Kleinbrembach  zu  bestätigen  gnädigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  bisherigen  Hülfsarzt
bey  dem  Land-Krankenhause  und  bey  der  Irrenanstalt  zu  Jena,  Doktor  der
Medizin  und  Chirurgie  Carl  Wilhelm  Emil  Kämpfer,  von  hier,  welchem  die
Ausübung  der  Arzneykunst,  der  höheren  Chirurgie  und  der  Geburtshülfe  im  Großherzogthume
  Sachsen  Weimar-Eisenach  gestattet  worden  ist,  die  erledigte  Stelle
eines  Provinzial-Akkoucheurs  für  den  Weimar'schen  Kreis  übertragen  zu
lassen  gnädigst  geruht.  Dem  zu  Folge  ist  der  D.  Kämpfer  als  Provinzial-Akkoucheur
  verpflichtet  worden  und  wird  seinen  Wohnsitz  in  hiesiger  Stadt  nehmen,
welches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  den  22.  Dezember  1829.
Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="18" />
        6

II.  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  um  den  von  dem  Landtage
  in  der  Interzessional-Schrift  vom  31.  März  dieses  Jahres  angebrachten
Wünschen,  daß  das  Zusammentauschen  zerschlagener  lehenbaarer  Grundstücke  zum
Besten  der  Landwirthschaft  durch  Erlasse  von  Lehengeldern  und  Gerichtskosten  begünstigt
  werden  möchte,  im  Bereiche  der  grundherrlichen  Rechte,  welche  Hoöchstdemselben
  und  dem  Großherzoglichen  Hause  zustehen,  entgegen  zu  kommen,  Folgendes
  gnädigst  zu  bestimmen  geruht:

1.

Das  Zusammentauschen  sowohl  als  das  Zusammenkaufen  vorher  zerschlagener
  zu  Entrichtung  von  Lehengeld  verpflichteter  Grundstücke  soll  im  Allgemeinen
  für  diejenigen,  welche  zu  Entrichtung  von  Lehengeld  gehalten  sind,  die  günstige  Folge
einer  Befreyung  von  dieser  Obliegenheit  für  den  Fall  der  bewirkten  Zusammentauschung
  oder  Zusammenkaufung  nur  dann  haben,  wenn  die  durch  Ertauschung
oder  Erkaufung  zusammen  gebrachten,  vorher  nach  ihrer  Zerschlagung  von  verschiedenen
  Eigenthümern  also  getrennt  besessenen  Grundstücke,  einzeln  genommen  nicht
1/4  eines  Ackers  betragen  und  es  soll  diese  Begünstigung  nur  hinsichtlich  solcher
unter  14/4  Acker  betragender  Grundstücke,  nicht  aber  auch  dann'  gelten,  wenn  neben
  und  gleichzeitig  mit  solchen  lehengeldpflichtige  Grundstücke  größeren  Flächengehalts
  ertauscht  oder  verkauft  werden.

Bey  Eintauschung  oder  Erkaufung  größerer  Grundstücke  für  den  Zweck  der
Wiedervereinigung  vorher  zerschlagener  Grundstücke  oder  zum  Behufe  der  Bildung
eines  größeren  wirthschaftlichen  Ganzen  soll  keine  Befreyung  von  Lehengeld  Statt
finden;  es  sey  dem,  daß  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  eine  solche  auf
jedes  Mahl  vorher  erfolgtes  Ansuchen  des  oder  der  Betheiligten  bey  uns  aus
Gnaden  nachzulassen  sich  bewogen  finden  würden.

3.

Wegen  der  Gerichtskosten  soll  die  hoͤchste  Entschließung  zur  Zeit  noch  vorbehalten
  bleiben.

Indem  wir  dieses  in  Gemaͤßheit  hoͤchsten  Befehls  hiermit  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  bringen,  fordern  wir  die  sämmtlichen  Justiz-Unterbehörden  des  Großherzogthums
  andurch  auf,  die  in  ihren  Bezirken  vorkommenden  unter  1  gehörigen
Tausch=  oder  Kauffälle  zwar  nicht  mit  dem  Betrage  des  davon  zu  entrichten  gewesenen
  Lehengeldes  gleich  den  übrigen  Lehensfällen  in  die  Lehens-Ertrakte  aufzunehmen,
  dieselben  jedoch  am  Schlusse  eines  jeden  Ertraktes  als  Lehengelderfrey
genau  und  einzeln  zu  verzeichnen.  Weimar  den  28.  Dezember  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
C.  W.  C.  Stichling.
        <pb n="19" />
        7

III.  Des  Durchlauchtigsten  Großherzogs  Koͤnigl.  Hoheit  haben  allergnaͤdigst
geruht,  bey  Ernennung  des  bisherigen  Amts-Advokaten  Carl  von  Göckel  allhier,
zum  Kammer-Konsulenten  und  Regierungs=  und  Lehens-Fiskal,  zu  befehlen,  daß
ihm  auch  die  Hof-Advokatur  ertheilt  werde.  Es  ist  hierauf  demselben  am
22.  vorigen  Monathes  das  Dekret  deshalb  ausgehändigt  worden,  und  wird  solches
  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  4.  Januar  1830.
Großberzoglich  Siächsische  Regierung.
von  Gerstenbergk.

IV.  Am  9.  November  vorigen  Jahres  wiesen  wir  die  Justiz-Behörden  unseres
  Bereiches  an,  in  allen  Fällen,  wo  sie  Erekution  auf  Abgaben=  und  sonstige
Reste  einlegten,  die  Personen,  welche  sie  dazu  gebrauchten,  mit  schriftlichen  Anweisungen
  zu  versehen,  welche  die  Nahmen  der  Restanten,  die  Summe  des  Restes
und  die  Bestimmung  der  Exekutions-Gebühr  enthalte;  die  Exequirer  aber  zu  befehligen,
  daß  sie  diese  Anweisungen  den  Schuldheißen  und  Restanten  vorzuzeigen
hatten.  Zugleich  traten  wir  mit  Großherzoglicher  Kammer  zu  Weimar  und  Großherzoglichem
  Landschafts-Kollegium  daselbst  in  Mittheilung,  da  ein  großer  Theil
der  Exekutions  =  Verfügungen  von  den  ihnen  untergeordneten  Einnahme-Behörden
ausfließet;  theilten  ihnen  die  Wahrnehmungen  von  Willkühr  mit,  welche  uns  aus
einer  untersuchung  vorlagen  und  ersuchten  sie,  diesen  Rezeptur-Behörden  zu  befehlen:
  in  allen  Fallen,  wo  sie  sich  der  Amts=  und  Gerichts-Diener  zum  Exequiren
  bedienten,  gleiche  Anordnung  zu  treffen.  Nach  den  Antworten  dieser  beyden
  Großherzoglichen  Landes-Kollegien  sind  nicht  nur  Beyde  auf  unseren  Antrag
eingegangen,  sondern  sie  haben  diese  Anordnungen  auch  auf  alle  Exekutionen  ausgedehnt,
  welche  von  ihren  Einnahmebehörden  ausgehen,  es  mögen  solche  von  Amtsund
  Gerichts-Dienern,  oder  anderen  Personen  vollzogen  werden;  ja  das  Großherzogliche
  Landschafts  -Kollegium  bemerkte,  daß  da,  wo  jene  schriftlichen  Anweisungen
  jetzt  nicht  gegeben  worden  wären,  dieses  mißbrauchlich  geschehen  sey.

Wir  setzen  alle  Justiz-Behörden  unseres  Bereiches  von  dieser  Generalmaßregel
  in  Kenntniß,  damit  sie  sich  darnach  achten  und  in  Gemaßheit  unserer  Bekanntmachung
  vom  9.  November  1829  verfahren  können;  sodann,  damit  sie  die
Vorsteher  der  Ortschaften  ihres  Gerichtösprengels  darnach  verständigen  und  diese
ihre  Gemeinden  auffordern  können,  Abweichungen  von  jener  Maßregel  anzuzeigen.

Eisenach  den  5.  Januar  1830.
Großherzoglich  Sachsische  Regierung.
von  Gerstenbergk.
        <pb n="20" />
        V.  Die  bisher  erledigt  gewesene  Adjunktur  der  Superintendentur  Dornburg
ist  dem  Pfarrer  und  bisherigen  Adjunkten  der  Schulaufsicht,  Johann  Friedrich
Lossius  zu  Dorndorf  übertragen  worden,  welches  hiermit  zur  Nachricht  und
Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  12.  Januar  1830.
Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

VI.  Die  erledigte  dritte  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diözes  Neustadt
  O.,  und  zwar  für  die  Schulen  der  Orte  Dreba,  Keyla,  Knau,  Linda,
Moßbach,  Oppurg,  Schöndorf  und  Volkmannsdorf  ist  dem  Pfarrer  Schreger
zu  Cospoda  übertragen  worden,  welches  hiermit  denen,  die  es  angeht,  zur  Nachricht
  und  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  22.  Januar  1830.
Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Peucer.

VII.  Bey  dem  Stadtrathe  zu  Weida  haben  folgende  Personal-Veranderungen
  Statt  gefunden:

.  Beym  Verwaltungsausschusse.

1)  Nachdem  der  Stadt-Schuldheiß,  Advokat  und  Gerichts-Justitiar,  Gottlieb
Maul  auf  Nachsuchen  entlassen  und  der  Amts-Advokat  Ferdinand  Gustav
  Adolph  Schambach  aus  Vacha  zu  dieser  Stelle  bestätigt  worden
war:  so  ist  letzterer  am  13.  dieses  Monathes  als  Stadt-Schuldheiß
zu  Weida  verpflichtet  und  eingeführt  worden.

2)  Zum  Bezirksvorsteher  für  den  Wiedenthorbezirk  ist,  nach  Ablauf  der
Amtszeit  des  zeitherigen  Bezirksvorstehers,  der  Bezirks-Deputirte  für
denselben  Bezirk,  Topfermeister  Johann  Traugott  Lindner,  und

3)  zum  Bezirksvorsteher-Gehülfen  für  gedachten  Bezirk,  der  Skribent
  Küchler

gewählt  und  bestatigt  worden.
II.  Bey'm  Berathungs-Ausschusse.

Zu  der  durch  Ernennung  des  Bezirks-Deputirten  Lindner  zum  Bezirksvorsteher
  erledigten  Bezirksdeputirten-Stelle  im  Wiedenthor-Bezirke  wurde
Heinrich  Gottlieb  Franke  gewählt  und  verpflichtet.

Es  wird  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  26.  Januar  1830.
Großherzoglich  Siächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="21" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakk.

 

Nummer  3.  Den  16.  Februar  1830.

Am  vergangenen  Sonntage,  dem  14.  dieses  Monathes,
wurden  das  Großherzogliche  Haus  und  die  sämmtlichen  Unterthanen
  des  Großherzogthumes  in  die  tiefste  Trauer  versetzt,
  indem  zu  deren  größter  Betrubniß  Ihre  Königliche  Hoheit,
  die  allverehrteste  Großherzogin-Mutter  Louise,  geborne
  Landgräfin  von  Hessen-Darmstadt,  Witwe  Sr.  Köiniglichen
  Hoheit  des  Großherzogs  Carl  August,  an  jenem
Tage  Nachmittags  1,1/2  Uhr,  Ihr  theueres,  an  Wohlthun
und  Seegen  reiches  Leben,  nach  einer  mehrwöchentlichen  jedoch
  schmerzlosen  Krankheit  endigte.
        <pb n="22" />
        Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  soll  wegen  des,  gestern  Nachmittags  um  1,1/2  uUhr  allhier
erfolgten  Ablebens  Ihrer  Königlichen  Hoheit,  der  Durchlauchtigsten  verwitweten
Frau  Großherzogin  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,  alles  Tanzen,  Musikhalten,
sowie  jede  andere  öffentliche  Lustbarkeit  im  ganzen  Großherzogthume  sofort  vier

Wochen  lang  eingestellt  werden.
Sämmtliche  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  haben  daher  das
deshalb  Erforderliche  unverzüglich  zu  verfügen.

Weimar  den  15.  Februar  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="23" />
        11

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.

Nummer  4.  Den  19.  Februar  1830.

 

 

Die  sterbliche  Hülle  Ihrer  Königlichen  Hoheit,  der  Großherzogin-Mutter
Louise  ist  am  18.  dieses  Monathes  in  der  5ten  Morgenstunde  zu  Ihrer  Ruhestätte
  gebracht  und  in  der  Fürstengruft  auf  dem  hiesigen  neuen  Begräbnißplatze
beygesetzt  worden.

Die  Begräbnißfeyerlichkeit  war  im  Sinne  der  Verewigten  einfach=  würdig
angeordnet.  Nur  aus  eigener  Bewegung  hatten  sich  der  begleitenden  Hof=  und
Haus-Dienerschaft  viele  andere  Staatödiener  und  unterthanen  angeschlossen.
In  der  Kapelle  über  der  Gruft  war  die  gesammte  Geistlichkeit  der  Stadt  versammelt.
  Nach  dem  Gesange:  „Jesus  meine  Zuversicht“  gab  der  General-Superintendent
  D.  Röhr  dem  allgemeinen,  tiefen  Schmerze  seine  Worte  und  sprach

den  Segen.
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        12

Bekanntmachungen.

I.  Es  ist  die  Unregelmäßigkeit  zu  unserer  Kenntniß  gekommen,  daß  Justiz=Behörden
  unseres  Bereiches  ihren  Dienern  gestatten,  daß  Letztere  Theile  ihrer
Gebühren  nahmentlich  für  Strafvollziehungen  eigenmächtig  und  separat  liquidiren,
oder  auch  mündlich  von  den  Unterthanen  fordern,  erheben  und  beytreiben,  ohne  daß
der  Betrag  dieser  Gebühren  zur  Kenntniß  des  Amtes  oder  Gerichtes  kommen,  oder
in  deren  Kostenrechnungen  aufgenommen  werden.  Dieses  hat  einen  zwiefachen  Nachtheil;
  einmahl  kann  der  Diener  willkührlich  fordern  und  die  Unterthanen  übersetzen,
ohne  daß  die  Gerichtsbehörde  ihn  zu  kontroliren  vermag;  sodann  zieht  der  mit  Erhebung
  der  übrigen  Sporteln  beauftragte  Diener  nur  seine  Separat-Gebühren  ein,
während  er  die  übrigen  nicht  beytreibt.  Wir  weisen  daher  alle  Justiz-Behörden
unseres  Bereiches  hiermit  an:  alle  Gebühren  ihrer  Diener  ohne  Ausnahme  selbst  in
Kostenrechnungen  des  Amtes  oder  Gerichtes  zu  liquidiren,  an  die  Sporteleinnehmer
  abliefern  und  von  diesen  an  die  Diener  auszahlen  zu  lassen.  Alle  Diener  sind
zu  verwarnen,  daß  Zuwiderhandeln  gegen  diese  Verordnung  streng  disciplinarisch
werde  geahndet  werden.  Kein  Unterthan  ist  verpflichtet,  an  die  Diener  Gebühren
auf  mündliche,  oder  schriftliche  illegale  Forderungen  zu  bezahlen,  vielmehr  sind  ihre
Anzeigen  deshalb  von  den  Gerichtsbehörden  willig  anzunehmen,  zu  untersuchen  und
mit  Bericht  vorzulegen.  Schriftliche  Verfügungen  zu  Erinnerungen  und  Exekutionen
wegen  rückstehender  Sporteln  sind  mit  moglichster  Kürze  und  Kostenfrey  zu  expediren.

Eisenach  den  26.  Januar  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

II.  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  vorhinnigen  Physikus
  des  Großherzoglichen  Amtes  Berka  D.  der  Medizin  und  Chirurgie,  Heimich
Goullon,  dermahlen  allhier,  das  Physikat  in  der  hiesigen  Residenz-Stadt  so  wie
im  Bezirke  des  Großherzoglichen  Amtes  und  des  Großherzoglichen  Stadtgerichtes
Weimar,  ingleichen  das  Physikat  bey  dem  Großherzoglichen  Kriminal-Gerichte
allhier,  mittelst  höchsten  Reskripts  vom  15.  dieses  Monathes  gnädigst  zu  verleihen
geruht  und  es  ist  die  Verpflichtung  des  D.  Goullon  zur  Verwaltung  der  genannten
  Physikats-Stellen  am  23.  dieses  MonatheS  von  Großherzoglicher  Landes-Direktion
  erfolgt,  welches  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  26.  Januar  1830.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="25" />
        18

III.  Indem  wir  allen  umseren  Eimehmern  und  Kassen-Beamteten  die  von
ums  unter  dem  17.  Februar  1819  erlassene  öffentliche  Bekanntmachung  in  das
Gedächtniß  zurückrufen,  nach  welcher  dieselben  verpflichtet  sind,  alle  an  die  Großherzogliche
  Kammer-Zentralkasse  allhier  einzuliefernden  Gelder  richtig  zu  sorkiren  und
einzuzählen,  gut  und  dauerhaft  zu  verpacken  und  die  Paquete  mit  Betrag,  Sorte
und  dem  Nahmen  des  Einsenders  zu  überschreiben,  auch  mit  dem  amtlichen  Siegel
  zu  versiegeln  und  nach  welcher  sie  in  solchen  Geld-Paqueten  vorgefundene  Defekte
  mit  dem  doppelten  Betrage  derselben  zu  ersetzen  haben,  fügen  wir  die  weitere
  Bestimmung  hinzu,  daß  auch  solche  Geld-Paquete,  die  von  unseren  Einnehmern
  und  Kassen-Beamteten  an  Dritte  ausgegeben  werden,  bey  einer  Strafe
von  5  Thalern  für  jedes  einzelne  Paquet,  dann  ebenfalls  mit  dem  amtlichen  Sie
gel  versiegelt  sehn  müssen,  sobald  sie  mit  dem  Nahmen  der  zahlenden
Kasse  oder  des  Ausgebers  überschrieben  sind.

Weimar  den  29.  Januar  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
C  W.  C.  Stichling.

IV.  Dem  zeitherigen  Regierungs-Accessisten  Carl  Ratenbacher  ist  die
Amts-Advokatur  ertheilt,  derselbe  diesfalls  heute  verpflichtet  und  ihm  die  Stadt
Blankenhayn  zum  Wohnsib  angewiesen  worden.

Weimar  den  1.  Februar  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

V.  Die  Kriminal-Gerichte  und  sämmtliche  Justiz-Behörden  unseres  Bezirkes
  erhalten  hierdurch,  mit  Beziehung  auf  die  am  22.  Januar  1817  erfolgte
Bekanntmachung  im  hiesigen  Wochenblatte,  die  Anweisung,  bey  Untersuchung  wegen
  begangener  Verbrechen  gegen  solche  Personen,  welche  in  Großherzogl.  Militär-Diensten
  stehen,  oder  gestanden  haben,  darüber  jedesmahl  zuverlässige  Nachricht
  zu  den  Akten  zu  bringen,  ob  die  Angeschuldigten  Inhaber  der  Militär-Ehrenmedaille
  sind,  damit  bey  Abfassung  der  Straferkenntnisse  die  geeignete  Rücksicht
  darauf  genommen  werden  könne.

Eisenach  den  2.  Februar  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.
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        14

VI.  Da  es  in  neueren  Zeiten  vorgekommen,  daß  bey  Abfassung  von  Straferkenntnissen
  gegen  Inhaber  der  Militär-Verdienst-Medaille  das  Publikandum
vom  7.  Januar  1817  unberücksichtiget  geblieben  ist,  wornach  —  abgesehen  von
bloß  polizeylichen  Strafaussprüchen  —  jedes  in  Untersuchungssachen  gefällte  Rechtserkenntniß
  auf  Zuchthausstrafe  —  der  jetzt  in  solcher  Hinsicht  Strafarbeitöhaus-Strafe
  gleich  stehet  —  den  gänzlichen  Verlust  jener  Medaille  zur  Folge  haben,  bey
einer  bloß  auf  Gefängnißstrafe  lautenden  Entscheidung  hingegen  nur  das  Tragen
derselben  auf  ein  Jahr  über  die  Strafzeit  hinaus  untersagt  seyn  soll:  so  werden,
resp.  auf  Antrag  der  Großherzoglichen  Militär  -Medaillen  =  Kommission  allhier,
sämmtliche  Justiz-Unterbehörden  des  hiesigen  Regierungsbereiches  hiermit  angewiesen,
  sich  vorkommenden  Falles  genau  nach  ##nem  Publikandum  zu  achten,  auch
das  Inhaben  von  dergleichen  Medaillen  in  den  bey  ihnen  anhängigen  Untersuchungen
  jederzeit  mit  zu  erörtern,  und  in  Fallen,  wo  auf  den  Verlust  derselben  erkannt
  worden,  den  Inhabern  solche  nebst  dem  Erlaubnißschein  zum  Tragen
abzunchmen  und  beydes  an  die  genannte  Kommission  abzuliefern.

Weimar  den  4.  Februar  1830.
Großherzoglich  Sccchsische  Landesregierung.
von  Müller.

 

VII.  Dem  Rechts-Kandidaten  und  vorhinnigen  Accessisten  bey  dem  Justtz=Amte
  zu  Dornburg  Ernst  Friedrich  Leopold  Albert  Schmidt  aus  Buttstädt  ist,
unter  Bestimmung  seines  Wohnsitzes  in  der  Stadt  Dornburg,  die  Amts-Advokatur
  ertheilt,  derselbe  auch  heute  diesfalls  in  Pflicht  genommen  worden,  und  es
wird  dieß  hiermit  offentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  8.  Februar  1830.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Miüller.
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        15

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  5.  Oen  26.  Februar  1830.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  nachstehende  Erklärung  über  die  Erneuerung  der  mit  der  Königlich
Preußischen  Regierung  unter  dem  31.  Dezember  1816  zu  Weimar  abgeschlossenen
Militär-Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention  gegen  eine  gleichlautende  Erklärung
  des  Königl.  Preußischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  heute
ausgewechselt  worden:  so  wird  solche  hiermit  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  19.  Januar  1830.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freyherr  von  Fritsch.

Nachdem  die  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Königlich
Preußischen  Regierung  am  31.  Dezember  1816  zu  Weimar  abgeschlossene  Militär-Durchmarsch=
  und  Etapen-Konvention,  der  in  dem  Artikel  V  derselben
enthaltenen  Bestimmung  zufolge,  mit  dem  1.  Januar  1827  abgelaufen  ist,  das
Bedürfriß  eines,  die  diesfälligen  gegenseitigen  Verhältnisse  regelnden  Uebereinkommens
  aber  noch  fortdauert:  so  haben  die  beyderseitigen  Ministerien  Kraft  des
ihnen  von  ihren  resp.  Gouvernements  ertheilten  Auftrages,  nachstehende  anderweite
  Uebereinkunft  verabredet:

Artikel  I.

Geststellung  der  Linie  der  #bigt  Hrugilcn  Miher-l  Sspen.  der  Etapen=  Haupt-Oerter,

1)  Buttstädt,  welches  drey  Meilen  von  Erfurt  und  drey  und  eine  halbe
Meilen  von  Raumburg  entfernt  liegt,  wird  in  der  Regel,  und  so  lange
als  die  Wege  in  jener  Gegend  nicht  verdorben  sind,  als  der  Etapen-Ort
zwischen  Naumburg,  dem  Herzogthume  Sachsen  und  Erfurt  angenommen,
  und  nur  bey  sehr  ubler  Witterung  und  dadurch  sehr  verschlimmerten
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        16

Wege  wird  der  Truppenmarsch  uͤber  Weimar  dirigirt.  Zu  dem  Etapen-Bezirke
  Buttstaͤdt  gehoͤren:  Hardisleben,  Olbersleben,  Guth—
mannshausen,  Großbrembach,  Krautheim,  Neumark,  Buttelstedt,
  Nermsdorf,  Schwerstedt,  Niederreisen,  Mannstedt,
  Nuderödorf,  Nirmsdorf  und  Oberreisen.

Da  jedoch  die  Etapen  von  Erfurt  bis  Buttstädt  und  von  diesem
Punkte  bis  Naumburg  für  den  Marsch  der  Remonten  zu  groß  sind,
der  Rayon  von  Buttstädt  aber  bedeutend  ist  und  nach  Vorstehendem
Buttelstedt  in  sich  schließt,  so  ist  man,  um  den  beregten  Uebelstand
zu  vermeiden,  übereingekommen,  daß  von  jetzt  ab  Buttelstedt  und  seine
Umgebung  mit  den  Remonten  belegt  werden  soll.

2)  Von  Erfurt  nach  Coblenz  trift  die  Militär-Straße  Eisenach  als  Etapen-Ort,

  zu  deren  Etapen-Bezirk  Fischbach,  Eichrodt,  Stedtfeld,
Förtha,  Melborn,  Wenigenlupnitz,  Großlupnit,  Stockhausen,
  Hötzelöroda,  Stregda,  Seebach,  Farnroda,  Kittelsthal,
  Moßbach,  Epichnellen,  Marksuhl  und  Burckhardtroda
  gerechnet  werden.

3)  Lacha,  drey  und  eine  halbe  Meilen  von  Eisenach.  Zu  deren  Etapen-Bezirke

  gehört:  Ober=  und  unterzellu,  Dorndorf,  Frauensee,
  Dönges,  Kieselbach,  Unterbreitsbach,  Ettenhausen,
Tiefenort,  Merkers,  Pferdsdorf,  und,  wenn  stärkere  Truppenmärsche
  erfolgen,  Berka  an  der  Werra,  Gerstungen,  Dankmarshausen,
  Großensee,  Wünschensuhl,  Fernbreitenbach,  Dippach,
  Horschlitt,  Oberellen,  Heerda,  Unterellen,  Lauchröden
  und  Hausbreitenbach.

Die  Entfernung  von  Vacha  nach  Hersfeld  beträgt  drey  Meilen,
von  Berka  nach  Hersfeld  drey  Meilen,  dagegen  von  Berka  nach
Eisenach  nur  zwey  und  eine  halbe  Meilen.

4)  Die  Militär-Straßen  von  den  Königl.  Preußischen  Staaten  nach  den  Königl.

Preußischen  Theilen  des  Neustädt'schen  Kreises,  welche  in  dem  Staatsvertrage
  d.  d.  Paris  den  22.  September  1815  bestimmt  sind,  werden
Königl.  Preußischer  Seits  vorbehalten,  und  sollen  auf  diesen  Straßen
dieselben  Grundsätze  der  Verpflegung,  Vergütung  der  Preise  und  polizeylichen
  Einrichtungen  Statt  finden,  wie  solche  in  gegenwärtiger  Uebereinkunft
  bestimmt  werden.

Dagegen  wird

5)  Königl.  Preußischer  Seits  Erfurt  als  Ekapen-Ort  für  die  Großherzogk.

Sachsen  Weimar'schen  Truppen  auf  ihrer  Marsch-Route  von  Weimar
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        17

nach  Eisenach  oder  Vacha,  und  von  da  wieder  zurück  zugestanden,
jedoch  soll  in  Rücksicht,  daß  die  Festung  mit  fremden  Truppen  nicht  belegt
  werden  kann,  das  Nachtquartier  und  die  Verpflegung  in  den  nachst
an  der  Chaussee  nach  Gotha  gelegenen  Dörfern  des  Erfurt'schen
Gebiethes  angewiesen  werden.

Die  durchmarschirenden  Truppen,  mit  Ausnabme  von  kleinen  Detaschements
  bis  50  Mann  (vwelche  in  die  Baracken  kommen,  sobald  dieselben
  eingerichtet  sind)  sind  gehalten,  nach  jedem  als  zum  Bezirke  gehörig
bezeichneten  Orte  zu  gehen,  welcher  ihnen  von  der  Etapen-Behörde  angewiesen
  wird;  es  sey  denn,  daß  dieselben  Artillerie-Munitions=  oder  andere
  bedeutende  Transporte  mit  sich  führen.  Diesen  Transporten,  nebst
der  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaft,  müssen  stets  solche  Ortschaften
  angewiesen  werden,  welche  hart  an  der  Militär  =  Straße  liegen.
Andere  Ortschaften  als  die  obenerwähnten  dürfen  den  Truppen  nicht  angewiesen
  werden,  den  Fall  ausgenommen,  wenn  bedeutende  Armee-Korps
in  starken  Echellons  marschiren.  In  solchen  Fällen  werden  sich  die  mit
der  Dislokation  beauftragten  Offiziere  mit  den  Etapen-Behörden  über
einen  weiter  auszudehnenden  Bezirk  vereinigen.

Artikel  II.

Instradirung  der  Truppen  und  Einrichtung  der  Marsch-Routen.

Sämmtliche  durch  die  Königlich  Preußischen  und  Großherzoglich  Sachsen-Weimar'schen
  Lande  marschirende  Truppen  müssen  auf  einer  der  genannten  Militär-Straßen
  mit  genauer  Berücksichtigung  der  nunmehr  festgestellten  Etapen-Oerter
instradirt  seyn,  indem  sie  sonst  weder  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  Anspruch
  machen  können.

Sollten  etwa  in  der  Folge  hin  und  wieder  abweichende  Bestimmungen  nothwendig
  werden:  so  kann  nur  in  Folge  einer  Vereinigung  beyder  kontrahirenden
Theile  eine  Aenderung  darunter  erfolgen.

Was  die  Einrichtung  der  Marsch-Routen  betrifft,  so  können  die  Marsch-Routen
für  die  Königlich  Prcußischen  Truppen,  welche  durch  die  Großherzoglich  Sachsen
  Weimar'schen  Lande  marschiren,  nur  von  dem  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium
  und  den  General-Kommando's  in  Sachsen  und  am  Rhein  mit  Gültigkeit
  ausgestellt  werden;  dagegen  können  für  die  durch  Erfurt  marschirenden
Großherzoglich  Sächsischen  Truppen  die  Marsch-Routen  nur  von  dem  Großherzoglich
Sachsischen  General-Kommando  in  Weimar  oder  Eisenach  mit  Gültigkeit  ertheilt
        <pb n="30" />
        18

werden.  Auf  die  von  anderen  Behoͤrden  gegebenen  Marsch-Routen  wird  weder
Quartier  noch  Verpflegung  verabfolgt.

In  den  von  den  obenerwaͤhnten  Behoͤrden  auszustellenden  Marsch-Routen  ist
die  Zahl  der  Mannschaft  (Offiziere,  Unteroffiziere  und  Soldaten)  und  Pferde,
wie  die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und  der  Bedarf  der  Transportmittel
genau  zu  bestimmen.  Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Behoͤrden  von
den  Truppenmaͤrschen  fruͤhzeitig  genug  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  und  es  wird
in  dieser  Hinsicht  Folgendes  bestimmt:

den  Detaschements  bis  zu  50  Mann  ist  Tags  zuvor  ein  Quartiermacher
vorauszuschicken,  um  bey  der  Etapen-Behörde  das  Nöthige  anzumelden.  Von
der  Ankunft  größerer  Detaschements,  bis  zu  einem  vollen  Bataillon  oder  einer
Eskadron,  müssen  die  Etapen-Behörden  wenigstens  drey  Tage  vorher  benachrichtiget
  werden.

Wenn  ganze  Bataillons,  Eskadrons  oder  mehre  Truppen  gleichzeitig  marschiren,
  so  müssen  nicht  allein  die  Etapen-Behörden  wenigstens  acht  Tage  zuvor
  benachrichtiget  werden,  sondern  es  sollen  auch  die  gegenseitigen  Landesbehörden
  (in  Erfurt  die  Regierung,  in  Weimar  oder  Eisenach  die  Landes-Direktion)
  wenigstens  acht  Tage  zuvor  benachrichtiget  und  requirirt  werden.  Außerdem
  soll,  wenn  ein  Regiment  oder  mehre  gleichzeitig  durchmarschiren,  dem
Korps  ein  kommandirter  Offizier  wenigstens  drey  Tage  zuvor  vorausgehen,
um  wegen  der  Dislokation,  Verpflegung  der  Truppen,  Stellung  der  Transportmittel
  u.  s.  w.,  mit  der  die  Direktion  über  die  betreffende  Militä4r-Straße  führenden
  Behörde,  gemeinschaftlich  die  nöthigen  Vorbereitungen  auf  sämmtlichen  Etapen=
  Hauptörtern  für  das  ganze  Korps  zu  treffen.  Dieser  kommandirte  Offizier
  muß  von  der  Zahl  und  Stärke  der  Regimenter,  von  ihrem  Bedarf  an
Verpflegung,  Transportmitteln,  Tag  der  Ankunft  u.  s.  w.  sehr  genau  instruirt
  seyn.

Da  der  bisher  ohne  Ruhetag  fortgesetzte  Marsch  der  Königl.  Preußischen
Truppen  auf  der  Straße  von  Erfurt  nach  Mainz  und  umgekehrt,  welcher
32  Meilen  beträgt,  und  auf  der  Straße  von  Erfurt  nach  Coblenz  über
Braunfels,  welcher  27  Meilen  beträgk,  die  nachtheiligsten  Folgen  herbeygeführt
  hat:  so  hat  die  Großherzoglich  Sachsen  Weimar'sche  Regierung,  nach  dem
Wunsche  des  Königl.  Preußischen  Golwernements,  für  diese  Truppenmarsche  einen
Ruhetag  in  Vacha  zwar  gestattet;  jedoch  ist  man  dahin  übereingekommen,  daß
zur  Erleichterung  der  Großherzogl.  Lande,  auch  von  den  beyden  anderen  fremdherrlichen
  Regierungen,  deren  Gebieth  jene  Truppenmersche  berühren,  nähmlich
von  der  Kurfürstl.  Hessischen  und  der  Großherzogl.  Hessischen  Regierung  gleich-
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        19

maͤßig  zur  Erreichung  jenes  Zweckes  in  der  Art  mitgewirkt  werde,  daß  fuͤr  die
Dauer  der  gegenwaͤrtigen  Uebereinkunft,  eine  jede  derselben  einen  gleichen  Zeithindurch
  den  Preußischen  Truppen  einen  Rasttag  auf  ihrem  Gebiethe  gee.



Das  Königl.  Preußische  Gouvernement  wird  sich  mit  der  Kurfürstl.  Hessischen
  und  Großherzogl.  Hessischen  Regierung  hierüber  näher  vereinigen,  so  daß
die  von  der  Großherzogl.  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen  Regierung  nach  dem
Inhalte  des  gegenwärtigen  Artikels  übernommene  Verpflichtung  zur  Gewährung
eines  Rasttages  in  Vacha  sich  auf  die  drey  Jahre,  vom  1.  Oktober  1831  an
bis  zum  1.  Oktober  1834,  beschränkt.

Artike  l.  III.

Einquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen  und  die  dafür  zu  bezahlende  Vergütung.

A)  Verpflegung  der  Mannschaft.

Einzelnen  Beurlaubten  und  sonst  nicht  im  Dienste  befindlichen  Militck=  Personen

  wird  weder  Recht  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  gegeben.  ·

Diejenigen  Truppen  aber,  welche  zum  Quartier  und  zur  Verpflegung  berechtiget
  sind,  erhalten  solche  entweder  bey  den  Einwohnern,  oder  in  den  Baracken,
deren  Anlage  der  betreffenden  Regierung  überlassen  bleibt.  Die  utensilien  in  den
Baracken  bestehen  für  den  Unteroffizier  und  Gemeinen  in  Lagerstroh,  einem  Hakenbret.,
  Stühlen  oder  hinreichenden  hölzernen  Bänken.  Jeder  Unteroffizier  und
Soldat  ist  gehalten,  mit  der  Einquartierung  und  Verpflegung  in  den  Baracken
zufrieden  zu  seyn,  sobald  er  dasjenige  erhält,  was  er  reglementsmäßig  zu  fordern
  berechtiget  ist.

Die  durchmarschirenden  Truppen,  welche  der  Marsch-Route  gemäß  bey  den
Unterthanen  einquartirt  werden,  erhalten  auf  die  Amveisung  der  Etapen-Behörden
  und  gegen  auszustellende  Quittung  der  Kommandirenden,  die  Natiral=Verpflegung
  vom  Quartierwirthe,  indem  Niemand  ohne  Verpflegung  fernerhin
einquartirt  werden  soll.

Als  allgemeine  Regel  wird  in  dieser  Hinsicht  festgesetzt,  daß  der  Offizier
sowohl  wie  der  Soldat  mit  dem  Tische  seines  Wirthes  zufrieden  seyn  muß.

Um  jedoch  schlechter  Beköstigung  von  Seiten  des  Wirthes  wie  übermähigen
  Forderungen  von  Seiten  des  Soldaten  vorzubeugen,  wird  Folgendes  beimmt:

  .
stnger  Unteroffizier  und  Soldat  imd  jede  zum  Militaͤr  gehoͤrende  Person,  die
nicht  den  Rang  eines  Offiziers  hat,  kann  in  jedem  Nachtquartier,  sey  es
        <pb n="32" />
        20

bey  den  Einwohnern  oder  in  den  Baracken,  verlangen:  zwey  Pfund  gut  ausgebackenes
  Roggenbrot,  ein  halbes  Pfund  Fleisch  und  Zugemuͤse,  so  viel  des
Mittags  und  des  Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehoͤrt;  des  Morgens
zum  Frühstück  kann  der  Soldat  weiter  nichts  verlangen,  so  wenig  wie  er  berechtiget
  ist,  von  dem  Wirthe  Bier,  Branntwein  oder  gar  Kaffee  zu  fordern;  dagegen
  sollen  die  Obrigkeiten  dafür  sorgen,  daß  hinreichender  Vorrath  von
Bier  und  Branntwein  an  jedem  Orte  vorhanden  ist  und  daß  der  Soldat
nicht  überthepert  wird.  Die  Subaltern-  Offiziere  bis  zum  Hauptmann  excl.
erhalten,  außer  Quartier,  Holz  und  Licht,  das  nöthige  Brot,  Suppe,  Gemüse
  und  ein  halbes  Pfund  Fleisch,  alles  vom  Wirthe  gehörig  gekocht;  auch
Mittags  und  Abends,  bey  jeder  Mahlzeit  eine  Bouteille  Bier,  wie  es  in  der
Gegend  gebrauet  wird;  Morgens  zum  Frühstück  Kaffee,  Butterbrot  und  ein
achtel  Quart  Branntwein.  Der  Hauptmamn  kann  außer  der  oben  erwähnten
Verpflegung  des  Mittags  noch  ein  Gericht  verlangen.

Für  diese  Verpflegung  wird  nach  vorgängiger  Liquidation  von  dem  Königl.

Preußischen  Gouvernement  folgende  Vergütung  bezahlt,  als:

für  den  Soldaten  vier  gute  Groschen  in  Golde
für  den  Unteroffizier  vier  "b  -  -  -
für  den  Subaltern-Offizier  zwölf  -  1  -
fuͤr  den  Hauptmann  sechzehen  -

Stabs-Offiziere,  Obersten  und  Generale  bekoͤstigen  sich  auf  igene  Rechnung
  in  den  Wirthshäusern;  in  solchen  Orten  aber,  wo  dieses  nicht  thunlich  seyn
sollte,  bezahlt  der  Stabs-Offizier  einen  Reichsthaler  in  Gold.  Der  Oberst
und  General  einen  Reichsthaler  zwölf  gute  Groschen  in  Golde,  wogegen  der
Quartiertrager  für  anständige  und  reichliche  Kost  sorgen  muß.  Diese  Vergütung
wird  von  den  betreffenden  Stabs-Offizieren  unmittelbar  berichtiget.

Weiber  und  Kinder  sollen  in  der  Regel  weder  Quartier  noch  Verpflegung
erhalten.  Sollte  jedoch  ausnahmsweise  dieses  nicht  vermieden  werden  können,
so  ist  diese  Berechtigung  auf  Quartier  und  Verpflegung  in  der  Marsch-Route  besonders
  zu  bemerken,  und  werden  alêdann  sowohl  die  Frauen  als  die  Kinder
gleich  den  Soldaten  gegen  die  oben  festgesetzte  Entschädigung  einquartirt  und  verpflegt.
  Dagegen  können  die  Frauen  und  Kinder  der  Offiziere  auf  Quartier  und
Verpflegung  nie  Anspruch  machen.

Sollten  hin  und  wieder  durchmarschirende  Soldaten  krank  werden  und  nicht
fähig  seyn,  in  die  eigenen  Hoöpitäler  resp.  zu  Erfurt  oder  zu  Weimar  zurückgebracht
  zu  werden,  so  sollen  dieselben  auf  Kosten  ihres  Gouvernements  in
einem  Etapen-Hospitale  verpflegt  werden,
        <pb n="33" />
        4

B)  Transport,  Verpflegung  und  nächtliche  Bewachung  der
Militär-Arrestanten.

Die  Verpflegung  der  Militär-Arrestanten  wird  in  demselben  Betrage  vergütet,
  welcher  vorstehend  unter  III  A  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  für  die
Verpflegung  der  durchziehenden  Militärs  überhaupt  festgesetzt  worden  ist.

Die  Eskortirung  wird  mit  vier  guten  Groschen  auf  die  Meile  für  jeden
Eskortirenden,  sey  dieser  nun  zu  Fuß  oder  zu  Pferde,  bezahlt.

Die  Zahl  der  eskortirenden  Mannschaft  wird  jedes  Mahl  von  den  Koönigl.
Preußischen  Behörden,  unter  dem  Vorbehalte,  bestimmt  werden,  daß  es  den
Großherzogl.  Sachsen  Weimar'schen  Behörden  überlassen  bleibe,  die  Eskorte  in
einzelnen  Fallen,  wenn  Widersetzlichkeit  zu  besorgen  ist,  zu  verstärken.

In  Etapen-Pläten,  wo  Garnison  liegt,  wird  für  die  nächtliche  Bewachung
und  Verwahrung  der  Arrestaten  keine  besondere  Vergütung  geleistet.

Dagegen  wird  an  denjenigen  Etapen-Orten,  die  keine  Garnison  haben,
und  in  den  Fällen,  wo  alldort  kein.  entbehrlicher,  leerer  und  gut  verwahrter  Raum
mehr  vorhanden,  und  die  Bewachung  in  einem  weniger  gesicherten  Lokale  unvermeidlich
  ist,  Königl.  Preußischer  Seits  eine  Entschädigung  von  sechs  guten
Groschen  für  jeden  Wachter  bezahlt.

Auf  allen  Etapen-Plätzen  ohne  Ausnahme  aber  wird  die  Heitzung  und
Beleuchtung  der  Verwahrungsorte  der  daselbst  eintreffenden  Preußischen  Militär-Arrestaten,
  wenn  jener  Aufwand  bloß  um  dieser  lebteren  willen  geschieher,
für  jede  Nacht  in  den  sechs  Wintermonathen  mit  vier  guten  Groschen,  in  den
sechs  Sommermonathen  aber  mit  zwey  guten  Groschen  vergütet.

C)  Verpflegung  der  Pferde.

Die  Etapen-Behörden  und  Ortöobrigkeiten  müssen  gehörig  dafür  sorgen,
daß  den  Pferden  stets  möglichst  gute  reinliche  Stallung  angewiesen  wird.  Ist
der  Einquartirte  mit  der  seinen  Pferden  eingeräumten  Stallung  nicht  zufrieden,
so  hat  er  seine  Beschwerde  bey  der  Ortsobrigkeit  anzubringen;  dagegen  ist  es
bey  nachdrücklicher  Strafe  zu  untersagen,  daß  die  Militär-Personen,  welchen
Rang  sie  auch  haben  mögen,  die  Pferde  der  Quartier-Wirthe  eigenmächtig  aus
dem  Stalle  jagen  und  ihre  Pferde  hineinbringen  lassen.

Der  Fourage-Bedarf  wird  in  das  in  dem  Etapen-Hauptorte  zu  errichtende
  verhältnißmäßige  Etapen-Magazin  durch  eingeborne  Lieferanten  beyge
schafft  und  das  zum  Magazin  erforderliche  Lokal  durch  letztere  gestellt.
        <pb n="34" />
        22

Von  den  Quartier-  Gebern  darf  aber  in  keinem  Falle  glatte  oder  rauhe
Fourage  anders  als  in  der  nachfolgend  bestimmten  Art  verlangt  werden.

Die  Fourage-Lieferung  wird  für  einen  von  dem  Königl.  Preußischen  Etapen-Inspektor
  zu  bestimmenden  Zeitraum,  in  desselben  oder  seines  Bevollmachtigten
  Gegenwart,  durch  die  Großherzogl.  Behörden  öffentlich  an  den  Mindestfordernden
  nach  Weimar'schem  Maß  und  Gewicht  versteigert.  Der  nur  erwähme
Königl.  Inspektor  ist  berechtiget,  einen  zweyten  Versteigerungs  =  Termin  zu  verlangen
  und  abhalten  zu  lassen,  wenn  die  Preise  des  ersten  Termins  ihm  zu  hoch
scheinen,  in  welchem  Falle  auch  Ausländer  konkurriren  können.  Der  letzte  Termin
  ist  aber  in  jedem  Falle  entscheidend  und  darf  der  Lieferant  die  im  Großherzogl.
  Weimar'schen  Lande  angekaufte  Fourage  ohne  Erlaubniß  der  Landesbehörde
nach  auswärtigen  Etapen  nicht  ausführen.

Die  Bezahlung  für  die  von  den  Lieferanten  aus  den  Magazinen  verabreichte
Fourage  wird  durch  die  Königl.  Etapen-Inspektoren  sofort  nach  erfolgter  Liquidation
  der  darüber  vorgelegten  Rechnung  und  Ouittungen  2c.  an  die  Lieferanten
ohne  Abzug  entrichtet.

Die  Fourage  wird  gegen  ordnungsmäßige,  von  den  Königl.  Etapen-Inspektoren
  zu  visirende  Quittungen  der  Empfänger  aus  den  Magazinen  nach  obigem
  Maß  und  Gewicht  abgegeben,  Die  dabey  etwa  entstehenden  Streitigkeiten
sollen  von  der  Etapen-Behörde  sofort  regulirt  und  entschieden  werden.

Wenn  die  Zett  es  nicht  erlaubt,  die  Fourage  aus  den  Etapen-Magazinen
beyzuschaffen,  und  die  zu  dem  Etapen-Bezirke  gehörenden  bequartierten  Ortschaften
  müssen  unvermeidlicherweiße  die  Fourage  im  Orte  selbst  liefern,  so  steht  es
den  Gemeinden  jederzeit  frey,  solche  nach  Weimar'schen  Maß  und  Gewicht  selbst
auszugeben,  und  haben  die  Kommandirten  der  Detaschements  dieselbe  von  den
Ortsobrigkeiten  zur  weitern  Distribution  gegen  ordnungömaßige,  gehörig  autorisirte
  Quittungen  in  Empfang  zu  nehmen.

Im  Falle  die  Quittungen  überhaupt  verweigert,  oder  vor  dem  Abmarsche
der  Truppen  den  Ortsobrigkeiten  gar  nicht  eingehändigt  werden,  so  soll  die
von  der  Etapen-Behörde  pflichtmäßig  geschehene  Attestation  der  auf  der  Marsch-Route
  geleisteten  Lieferungen  bey  der  Liquidation  als  gültige  Quittung  angenommen
  werden.  6

Die  Königl.  Preußische  Etapen-Behörde  bezahlt  an  die  Großherzogl.  Sachsen
  Weimar'sche  Regierung  zur  weitern  Vertheilung  an  die  Ortsobrigkeiten
für  die  von  diesen  letzteren  unvermeidlich  gelieferte  Fourage  den  nahmlichen  Preiß,
welchen  die  Lieferanten  erhalten  haben  wurden,  wem  aus  den  Magazinen  wäre
souragirt  worden.
        <pb n="35" />
        23

Das  Koönigl.  Preußische  Gouvernement  vergütet  die  Kurkosten  für  die  etwa
krank  zurückgelassenen  Pferde  auf  die  von  den  Großherzogl.  Behörden  attestirten
Rechnungen.

Artikel  IV.

Verabreichung  der  Vorspanne  und  Stellung  der  Fußbothen.

Die  Transportmittel  werden  den  durchmarschirenden  Truppen  auf  Anweisung
  der  Etapen-Behörden  und  gegen  Quittung  nur  in  so  fern  verabreicht,  als
deöhalb  in  den  förmlichen  Marsch-Routen  das  Nöthige  bemerkt  worden.

Nur  diejenigen  Militär-Personen,  welche  unterwegs  erkrankt  sind,  können
außerdem,  und  zwar  gegen  Quittung,  und  nachdem  die  Unfähigkeit  zu  marschiren
durch  das  Attest  eines  approbirten  Arztes  oder  Wundarztes  nachgewiesen  worden,
auf  Transportmittel  zur  Fortschaffung  in  das  nächste  Etapen-Hospital  Anspruch
  machen.

Wenn  bey  Durchmerschen  starker  Armee-Korps  der  Bedarf  der  Transportmittel
  für  jede  Abtheilung  nicht  bestimmt  angegeben  worden  und  demnach  diese
Ordnung  nicht  genau  beobachtet  werden  kann:  so  ist  der  Kommandeur  der  in  einem
  Orte  bequartirten  Abtheilung  zwar  befugt,  auf  seine  eigene  Verantwortung
Transportmittel  zu  requiriren;  dieses  muß  aber  durch  eine  schriftliche  an  die
Obrigkeit  des  Ortes  gerichtete  Requisition  geschehen,  welche  für  die  Stellung  der
Fuhren  gegen  die  bey  der  Stellung  sogleich  zu  ertheilende  Quittung  sorgen  wird.

Quartiermachende  Kommandirte  dürfen  auf  keine  Weise  Wagen  oder  Reit.
pferde  für  sich  requiriren,  es  sey  denn,  daß  sie  sich  durch  eine  schriftliche  Ordre
des  Regiments-Kommandeurs  als  dazu  berechtiget  legitimiren  können.

Die  Transportmittel  werden  von  einem  Nachtaquartier  bis  zum  andern,  d.  h.
von  einem  Etapen-Bezirke  bis  zum  nachsten  gestellt  und  die  Art  der  Stellung
bleibt  den  Landesbehörden  gänzlich  überlassen.  Die  durchmarschirenden  Truppen
sind  gehalten,  die  Transportmittel  bey  der  Ankunft  im  Nachtauartier  sofort  zu
entlassen,  dagegen  muß  von  den  Behörden  dafür  gesorgt  werden,  daß  es  an  den
nöthigen  frischen  Transportmitteln  nicht  fehle  und  solche  zur  gehörigen  Zeit  eintreffen.
  Die  durchmarschirenden  Truppen  oder  einzeln  reisende  Militär-Personen,
welche  auf  einer  Etape  eintreffen,  werden  den  andern  Morgen  weiter  geschafft.
Sie  können  nur  dann  verlangen,  denselben  Tag  weiter  transportirt  zu  werden,
wenn  deshalb  Tags  zuvor  eine  ordnungsmaßige  Anzeige  gemacht  worden,  widrigenfalls
  müssen  sie,  wenn  sie  gleich  weiter  und  doppelte  Etapen  zurück  legen  wollen,
  auf  eigene  Kosten  Extrapost-Pferde  nehmen,
        <pb n="36" />
        24

Den  betreffenden  Offizieren  wird  es  bey  eigener  Verantwortung  zur  besonderen
  Pflicht  gemacht,  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unterwegs  nicht  durch
Personen  erschwert  werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben  und  daß  die
Fuhrleute  keiner  uͤblen  Behandlung  ausgesetzt  sind.

Als  Verguͤtung  fuͤr  den  Vorspann  wird  von  dem  resp.  Gouvernement  fuͤr
jede  Meile  und  fuͤr  jedes  Pferd,  incl.  des  Wagens,  wenn  ein  solcher  erforderlich
ist,  die  Summe  von  Sechs  guten  Groschen  Gold  bezahlt.

Die  Entfernung  von  einem  Nachtquartier  in  das  andere  wird  der  Entfernung
  des  Etapen-Hauptortes,  nach  der  oben  angegebenen  Entfernung  bis  zum
andern  gleich  gerechnet,  die  Fuhrpflichtigen  mögen  einen  weiteren  oder  näheren
Weg  zurückgelegt  haben.  Der  Weg  der  Fuhrpflichtigen  bis  zum  Anspannungsorte
wird  nicht  mit  in  Anrechnung  gebracht.  Die  Fußbothen  oder  Wegweiser  dürfen
von  dem  Militär  nicht  eigenmächtig  genommen,  viel  weniger  mit  Gewalt  gezwungen
  werden,  sondern  es  sind  solche  von  den  Obrigkeiten  des  Ortes,  worin  das
Nachtauartier  ist,  oder  wodurch  der  Weg  gehet,  schriftlich  zu  requiriren  und  die
Requirenten  haben  darüber  sofort  zu  quittiren.  Nach  vorgängiger  und  richtig
befundener  Liquidation,  welche  jedes  Mahl  dem  Etapen-Inspektor  vorzulegen
ist,  um  die  Richtigkeit  der  angegebenen  Entfernungen  zu  prüfen  und  zu  attestiren,
soll  das  Bothenlohn  für  jede  Meile  mit  Vier  guten  Groschen  Gold  vergütet
werden,  wobey  jedoch  der  Rückweg  nicht  gerechnet  wird.

Die  durch  die  Mundverpflegung  der  Militärs,  den  Transport  und  die  Bewachung
  der  Arrestanten,  die  Fourage-Lieferung  und  Stellung  der  Vorspanne  und
Fußbothen  entstehenden  Kosten  werden  vierteljährig  nach  den  konventionsmäßigen
Vergütungspreisen  berechnet  und,  in  so  weit  dieselben  nicht  kompensirt  werden
können,  von  dem  betreffenden  Gouvernement  von  drey  zu  drey  Monathen  bar
berichtiget.  Die  mit  der  Liquidation  zu  beauftragenden  gegenseitigen  Behörden
werden  sich  über  die  Form  des  Rechnungswesens  noch  weiter  verständigen  und
einigen.

Artikel  V.
Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  militärischen  Polizey.

Um  die  gute  Ordnung  auf  den  Etapen  aufrecht  zu  erhalten,  soll  in  Erfurt
  ein  Königlich  Preußischer  Etapen-Inspektor  angestellt  werden,  dessen  Bestimmung
  dahin  geht,  für  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Richtigkeit  der
Liquidationen  Sorge  zu  tragen  und  etwanigen  Beschwerden,  so  viel  wie  möglich,
        <pb n="37" />
        25

abzuhelfen.  Er  hat  aber  keine  Autoritaͤt  uͤber  die  Großherzoglich  Saͤchsischen
Unterthanen.  Dem  Etapen-Inspektor  wird  die  Porto-Freyheit  bey  Dienstsiegel
und  Kontrasignatur  der  Militähr-Briefe  zugestanden.  Sollten  hin  und  wieder
Differenzen  zwischen  den  Bequartirten  und  den  Soldaten  entstehen,  so  werden
dieselben  von  der  betreffenden  Etapen-Behörde  und  den  kommandirenden  Offizieren,
  wie  auch  von  dem  erwähnten  Etapen-Inspektor  gemeinschaftlich  beseitiget.
Die  Etapen-Behörde  ist  berechtiget,  jeden  Unteroffizier  oder  Soldaten,  welcher
sich  thätliche  Mißhandlungen  seines  Wirthes  oder  eines  anderen  Unterthanen  erlaubt,
  zu  arretiren  und  an  den  Kommandirenden  zur  weitern  Untersuchung  und
Bestrafung  abzuliefern.

Den  gegenseitigen  Etapen-Behörden  wird  es  noch  zur  besonderen  Hflicht  gemacht,
  darauf  zu  achten,  daß  die  Wege  stets  in  gutem  Stande  erhalten  werden,
und  überhaupt  haben  dieselben  ihre  stete  Sorgsamkeit  darauf  zu  richten,  daß  es
den  durchmarschirenden  Truppen  an  nichts  fehle,  was  dieselben  mit  Recht  und
Billigkeit  verlangen  können,  über  welchen  Gegenstand  der  Etapen-Inspektor
gleichfalls  zu  wachen  hat  und  bey  den  Landesbehörden  Beschwerde  führen  kann.

Die  kommandirenden  Offiziere  sowohl  als  die  Etapen-Behörden  sind  anzuweisen,
stets  mit  Eifer  und  Ernst  dahin  zu  trachten,  daß  zwischen  den  Bequartirten  und
den  Soldaten  ein  guter  Geist  der  Eintracht  erhalten  werde  und  daß  die  Einwohner
  in  Beziehung  auf  ihre  deutschen  Brüder  willig  diejenigen  Lasten  tragen,
welche  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  ganz  gehoben,  aber  durch  ein  billigcs
Benehmen  von  beyden  Seiten  sehr  gemildert  werden  können.

Die  Königlich  Preußischen  Truppen,  welche  auf  eine  der  genannten  Militär-Straßen
  und  die  Großherzoglich  Sächsischen  Truppen,  welche  in  Erfurt  instradirt
  werden,  sollen  jedes  Mahl  von  dem  Inhalte  dieser  Konvention,  so  weit  es
noͤthig  ist,  vollstaͤndig  unterrichtet  werden,  so  wie  die  erforderlichen  Auszuͤge  aus
derfelben  auf  allen  Etapen  zur  Nachricht  bekannt  gemacht  und  affichirt  werden
sollen.

Die  vorstehende  Uebereinkunft  wird  als  mit  dem  1.  Oktober  1828  in  Kraft
getreten  angesehen  und  ist  bis  zum  1.  Oktober  1837  mit  dem  Vorbehalte  jedoch
abgeschlossen,  daß  für  den  Fall  eines  in  dieser  Periode  eintretenden  Krieges,  den
Umständen  nach,  die  etwa  nothwendigen  abändernden  Bestimmungen  durch  eine
besondere  Uebereinkunft  festgesett  werden  sollen.
        <pb n="38" />
        26

Gegenwaͤrtige  Uebereinkunft  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  gleichlautende,  von
dem  Koͤnigl.  Preußischen  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten  vollzogene
Ausfertigung  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in
den  beyderscitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Geschehen  Weimar  den  19.  Januar  1830.

 

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freyherr  don  Fritsch.
        <pb n="39" />
        27

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regittungs-Blatt.

Nummer  6.  Oen  2.  März  1830.

 

 

Bekanntmachung.

Nachdem  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  unser  allergnadigster  Fürst  und
Herr,  in  Folge  einer  mit  dem  Landtage  des  Jahres  1829  gepflogenen  Berathung
und  auf  dem  Grunde  ständischer  Beystimmung  zu  der  Ausgabe  von  landschaftlichen,
vier  Prozent  Zinsen  tragenden,  auf  den  Inhaber  lautenden  Obligationen,  welche
nach  und  nach  in  einer  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihe  zur  Wiedereinlösung
  und  Tilgung  kommen,  mittelst  höchsten  Reskripts  vom  18.  Dezember  1829
zu  befehlen  geruhet  haben,  daß  derjenige  Theil  der  gesammten  landschaftlichen
Schuld,  welcher  noch  mit  solchen  Schuldverschreibungen  verbrieft  ist,  die  den  Darleiher
  mit  seinem  Nahmen  bezeichnen,  in  landständische,  landesherrlich  bestätigte,
auf  den  Inhaber  (au  porteur)  lautende  Obligationen  umgewandelt  werden  soll:
so  macht  sich  von  Seiten  des  unterzeichneten  Großherzogl.  Landschafts-Kollegiums
die  Kündigung  der  zu  vorgedachtem  Theile  der  landschaftlichen  Schuld  gehörigen
  Kapitalien,  insoweit  solche  kündbar  sind,  nothwendig.

Es  werden  daher  alle  und  jede,  gegenwärtig  bey  der  Großherzogl.  Haupt-Landschaftskasse
  stehende,  kündbare  Kapitalien  der  fraglichen  Art,  sie  mögen  in
spaterer  Zeit  zu  gedachter  Kasse  dargeliehen  oder  als  Schulden  der  vormahligen
einzelnen  Kreise  und  Landestheile  in  die  vereinigte  landschaftliche  Gesammtschuld
des  Großherzogthums  aufgenommen  und  zu  mehrgedachter  Großherzogl.  Haupt-Landschaftskasse
  überwiesen  wörden  seyn,  lediglich  mit  Ausnahme  der  zur  Unterstützung
  der  Brand-Assekuranzkasse  von  der  Haupt-Landschaftskasse  aufgenommenen
mit  B.  G.  A.  bezeichneten  Kapitalien,  den  Inhabern,  ursprünglichen  Darleihern
oder  späteren  Erwerbern,  hiermit  gekündigt,  dergestalt,  daß  sie,  nach  Ablauf
der  stipulirten,  vom  1.  April  dieses  Jahres  an  zu  rechnenden,  halbjährigen  Aufkündigungsfrist,
  mithin  den  1.  Oktober  dieses  Jahres,  die  Kapitalbeträge  sammt  den
bis  dahin  noch  verfallenen  Zinsen,  gegen  Quittung  und  Zurückgabe  der  Schuld-Dokumente,
  bey  Großherzogl.  Landesschulden-Tilgungskasse  allhier,  entweder  baar  oder
        <pb n="40" />
        28

in  neu  zu  creirenden,  auf  den  Inhaber  lautenden,  vier  Prozent  Zinsen  tragenden
  landständischen  Obligationen,  bey  deren  Ausgabe  sie  vor  allen  anderen  Darleihern
  den  Vorzug  genießen  sollen,  falls  sie  davon  Gebrauch  machen  wollen,  in
Empfang  zu  nehmen  haben.

Damit  jedoch  die  Haupt-Landschaftskasse-Verwaltung  darüber,  ob  und  welche  Kapitalien
  baar  zu  zahlen  und  welche  in  neuen  Obligationen  auf  den  Inhaber  zu  gewähren
  seyn  werden,  so  zeitig  in  Gewißheit  gesetzt  werde,  als  nothwendig  ist,  um  nicht
durch  Ausgabe  von  dergleichen  Obligationen  an  dritte  Personen,  welche  Kapitalien
in  solchen  anzulegen  wünschen,  die  den  Inhabern  der  gegenwärtig  gekündigten  Kapitalien
oben  nachgelassene  Wahl  zu  beschränken:  so  werden  auf  höchsten  Befehl  alle  Inhaber
  dieser  letztgedachten  Kapitalien,  welche  baare  Zahlung  vorziehen,  zugleich
  hiermit  aufgefordert,  sich  hierüber  vom  1.  April  bis  zum  15.  May  d.  J.
entweder  personlich  oder  durch  hinlänglich  legitimirte  Bevollmachtigte  und  unter
Vorlegung  der  Schuldverschreibungen  über  die  betreffenden  Kapitalien,  mindestens
unter  Angabe  der  Nummern  und  Buchstaben,  womit  dieselben  bezeichnet  sind,  vor
der  hierzu  besonders  ernannten  Deputation,  deren  Expedition  in  dem  Geschäfts-Lokale
  des  unterzeichneten  Kollegiums  jeden  Dinstag,  Donnerstag  und  Sonnabend
  von  9  Uhr  Vormittags  bis  1  Uhr  Nachmittags  geöffnet  seyn  wird,  um
so  gewisser  bestimmt  zu  erklären,  als  in  dem  Falle,  wenn  solche  Erklärung  innerhalb
  der  gesetzten  Frist  nicht  erfolgt,  angenommen  werden  wird,  daß  die  Zahlung
  statt  baar,  in  Obligationen  auf  den  Inhaber  geleistet  und  empfangen  werden
  solle  und  wolle.

Alle  in  diesem  Falle  befindliche  Kapitalinhaber  haben  alsdann  am  1.  Oktober
  d.  J.  gegen  Rückgabe  der  quittirten  Schuld-Dokumente  den  betroffenen  Kapitalwerth
  in  dergleichen  Oblisgationen  bey  Großherzogl.  Landesschulden-Tilgungékasse
in  Empfang  zu  nehmen;  da  aber  diese  Obligationen  nur  auf  Kapitalsummen
von  1000  Thalern

500  —

200  —

100  —

50  —  und

25  —
im  Konventions-Zwanzig  =  Guldenfuße  ausgefertiget  werden,  so  versteht  es  sich
von  selbst,  daß  die  gekündigten  Kapitalien  nur  insoweit,  als  sie  mit  25  theilbar
  sind  oder  durch  neue  Zahlung  auf  eine  solche  Höhe  erhoben  worden,  in
        <pb n="41" />
        29

Obligationen  gewaͤhrt  werden  koͤnnen,  die  uͤberschießenden  Thaler  aber,  so  wie
die  Zinsbetraͤge,  jedes  Falles  baar  empfaugen  werden  muͤssen.

Sollte  einem  Kapitalinhaber  daran  gelegen  seyn,  den  gekündigten  Kapitalbetrag
  in  auf  den  Inhaber  lautenden  Obligationen  gewisser  Groͤße  und  Zahl  zu
erhalten,  insoweit  jener  Betrag  sich  in  den  Zahlgrößen  der  vorangeführten  Kapitalsummen,
  von  deren  Betrage  allein  Obligationen  ausgegeben  werden  sollen,  auflésen
  läßt:  so  hat  derselbe  sich  dieserhalb  im  Laufe  der  oben  bezeichneten  sechs
wöchentlichen  Frist  vom  1.  April  bis  zum  15.  May,  in  der  dabey  bemerkten  Art
und  vor  der  genannten  Stelle  bündig  zu  erklären,  widrigen  Falles  er  sich  gefallen
  lassen  muß,  daß  ihm  sein  Kapitalbetrag  in  Obligationen  der  Zahl  und  Größe
gewährt  werde,  wie  sie  diesem  Betrage  am  nächsten  kommen.

Zur  weitern  Nachricht  und  Nachachtung  wird  hierbey  Folgendes  bekannt  gemacht:

1)  Die  neuen  landständischen,  landesherrlich  bestätigten  Obligationen  auf  den
Inhaber  werden  unter  ganz  gleichen  Garantieen  und  Bürgschaften,  nahmentlich
  unter  Verpfändung  sämmtlicher  jetziger  und  künftiger  landschaftlicher
Einkünfte  der  gesammten  Lande,  wie  die  bisher  üblichen  landschaftlichen
Obligationen  ausgefertiget.

2)  Zur  jährlichen  Verzinsung  und  succeffiven  Rückzahlung  des  in  solche  umgewandelten
  Theils  der  Landesschuld  ist  eine,  auf  ausdrücklicher  Bewilligung
  des  Landtags  und  auf  landesfürstlicher  Sanktion  beruhende,  Summe,
welche,  außer  den  zu  vier  Prozent  berechneten  jährlichen  Zinsen  von  dem
ganzen  Schuldbetrage,  mindestens  einem  rozente  des  letzteren  gleich
kommt,  dergestatt  bis  zur  völligen  Rückzahlung  bleibend  und  unverkürzbar
  gewidmet,  daß  jede,  in  der  Folge  durch  Minderung  der
Kapitalschuld  eintretende,  Ersparniß  an  Zinsen  lediglich  zur  Kapitalrückzahlung
  mit  verwendet  wird.

3)  Hiernach  wird  die  völlige  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  innerhalb  eines
  Zeitraums  von  längstens  ein  und  vierzig  Jahren  verbürgt,
es  bleibt  jedoch  dabey  die  Rückzahlung  in  noch  kürzerer  Frist  der  Staatsregierung,
  nach  deren  Ermessen,  vorbehalten.

4)  Die  Rückzahlung  selbst  erfolgt  nach  einer  Verloosung,  welche  in  halbjährigen
  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  jedes  Jahres,  zum  ersten
  Mahe  den  1.  April  1831,  Statt  finden  soll.  Die  in  jeder  Zichung
        <pb n="42" />
        80

herausgekommenen  Kapitalien  werden  sofort  öffentlich  bekannt  gemacht
und  sind  sechs  Monathe  nach  vem  Verloosungstermine  zahlbar.

5)  Die  Zahlung  der  Zinsen  geschiehet  ebenfalls  in  halbjährigen  Terminen,
am  1.  April  und  am  1.  Dktober  jedes  Jahres,  gegen  Abgabe  der
auf  den  verflossenen  Termin  lautenden  Zinsscheine  (Coupons).  Auf
die  ersten  acht  Zinstermine  werden  die  Zinsscheine  (Coupons)  nebst  der
Zinsleiste  (Talon)  zugleich  mit  der  Obligation  ausgehändigt;  gegen  Rückgabe
  der  Zinsleiste  erfolgt  jedesmahl  nach  Ablauf  der  frühern  Zinstermine
die  Abgabe  einer  neuen  Zinsleiste  nebst  Zinsscheinen,  wiederum  auf  acht
Termine;  die  bis  zum  Rückzahlungstermine  des  Kapitals  noch  nicht  verfallenen
  Zinsscheine  müssen,  nebst  der  dazu  gehörigen  Zinsleiste,  bey
dem  Empfange  des  Kapitals  zurückgegeben  werden.

6)  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  August  1827,  die  auf  das  Großherzogthum
  Sachsen  Weimar-Eisenach  übernommenen  vormahls  Königl.  Sachsischen
  Staatsschuldpapiere  betreffend,  finden  sowohl  auf  die  neu  zu  creirenden
  Obligationen  selbst,  als  auf  die  dazu  gehörigen  Zinsleisten  und
Zinsscheine  Anwendung.

7)  Es  wird  Einrichtung  getroffen  werden,  daß  die  Zinsen  zur  Verfallzeit
miht  bloß  bey  der  Großherzogl.  Landesschulden-Tilgungskasse  allhier,  sondern
auch  zu  mehrer  Bequemlichkeit  der  Glaubiger  bey  verschiedenen  Kreisund
  Spezial-Einnahmen,  welche  zu  seiner  Zeit  näher  bezeichnet  werden
sollen,  erhoben  werden  können.

8)  Alle  Vormünder,  so  wie  Kuratoren,  Vorsteher  und  Verwalter  öffentlicher
Anstalten,  Stiftungen  und  Korporationen  sind  auf  höchsten  Befehl
und  unter  Verweisung  auf  das  Gesetz  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher
  Gelder  vom  15.  März  1829  ermächtigt,  die  zu  den  ihrer  Aufsicht
  und  Verwaltung  anvertrauten  Fonds  gehörigen,  bey  Großherzogl.
Haupt-Landschaftökasse  stehenden  Kapitalien  in  neuen,  auf  den  Inhaber  laukenden
  Obligationen  anzulegen.

Weimar  am  1.  März  1830.
Großherzoglich  Sachsisches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.
        <pb n="43" />
        31

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  7.  Den  23.  März  1830.

 

 

Bekanntmachung.

Wir  haben  für  nothwendig  erachtet,  für  die  Aemter  Geisa  mit  Wenigentaft,
Lengsfeld  und  Völkershausen  eine  provisorische  Sporteln-Ordumg  zu  entwerfen.
Da  solche  in  der  nachbefindlichen  Maße  die  allerhöchste  Genehmigung  erhalten  hat:
so  wird  diese  provisorische  Sporteln-Ordnung  für  die  Aemter  Geisa,  Lengsfeld
und  Völkershausen,  welche  mit  dem  1.  April  dieses  Jahres  in  gesetzliche  Kraft
treten  soll,  auf  allerhöchsten  Befehl  zur  allgemeinen  Kunde  gebracht.

Eisenach  den  18.  März  1830.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

In  dem  Amte  Geisa  mit  Wenigentaft  und  in  den  Patrimonial-Aemtern
Lengsfeld  und  Voͤlkershausen  hat  es  bisher  an  einer  bestimmten,  den  jetigen  Verhältnissen
  angemessenen  Sporteln-Ordnung  für  diejenigen  Sachen,  welche  nicht
nach  der  Gesetze  vom  31.  May  1817  oder  nach  dem  Forstgesetze  vom  13.  April
1821,  oder  nach  der  Kriminalgerichts-Ordnung  zu  behandeln  waren,  fast  ganz
gefehlt.  Um  die  hierdurch  herbeygeführte  Unsicherheit  und  Willkühr  in  dem  Liquidiren
  der  Sporteln  zu  beseitigen  und  die  richterlichen  Behörden  in  den  Stand
        <pb n="44" />
        32

zu  seteen,  die  Sporteln-Liquidationen  genau  zu  pruͤfen  und,  so  oft  es  noͤthig,  zu
berichtigen,  haben  Wir  durch  Unsere  Landesregierung  zu  Eisenach  fuͤr  die  genannten
  Aemter  eine  provisorische  Sporteln-Ordnung  entwerfen  lassen,  welche  von
Wort  zu  Wort  also  lautet:

Provisorische  Sporteln-Ordnung

für  das  Amt  Geisa  mit  Wenigentaft  und  die  Patrimonial-Aemter  Lengsfeld  und  Voͤlkershausen.
Allgemeine  Bestimmun  gen.

1)  Jede  Liquidation  der  Kosten  muß  vollständig  in  den  Akten  stehen,  und  alle
Posten,  auch  die  Dienergebühren  sind  vom  Sporteln-Rechnungsführer  selbst
anzusetzen.  Auch  diejenigen  Verläge,  welche  nach  völlig  erledigter  Sache  zuweilen
  vom  Diener  selbst  bestritten  und  darum  auch  von  ihm  verzeichnet  werden,
  z.  B.  Atzungskosten,  Heibzung  und  dergleichen,  müssen  jedenfalls  vom
Rechnungsführer  geprüft  und  das  Verzeichniß  derselben  als  richtig  bezeugt
werden.
Die  den  Betheiligten  einzuhändigenden  Kostenverzeichnisse  müssen  die  verschiedenen
  Sporteln-Ansätze  deutlich  und  genau  nach  den  Benenumgen  gegenwärtiger
  Sporteln-Ordnung  enthalten  und  vom  Sporteln-Rechmungeführer  unterzeichnet
  seyn.  Sie  müssen  ferner  die.  Nummer  des  Sporteln-Manuals  enthalten,
  welches  auch  in  den  Akten  selbst  anzumerken  ist.
Die  erfolgte  Zahlung  ist  vom  Sporteln-Rechmungsführer  oder  dem  Amtediener
unter  dem  Kostenverzeichnisse  mit  Jahr  und  Tag  und  seiner  Nahmensunterschrift
  zu  bescheinigen.
Diese  Sporteln-Ordnung  findet  auch  bey  Auftragsertheilungen  Statt:  so  daß
bey'm  Mangel  anderer  Verabredung  dem  Oberbeamten  von  den  Sporteln  23,
dem  zuzuziehenden  Aktuar  1/3  zukommt.
Für  die  minderwichtigen  Rechtssachen  und  die  Wechselsachen  tritt
die  dem  Gesete  vom  381.  May  1817  angehängte  Tare  ein.
In  Forstfrevel-Sachen  bleibt  die  Tarc  in  dem  Gesetze  vom  13.  April
1821  die  zu  beobachtende  Norm.
In  Untersuchungssachen,  welche  zur  Kompetenz  des  Kriminal-Gerichts  gehören,
  ist  in  Ansehung  der  von  dem  Amte  vorgenommenen  präparatorischen
Verhandlung  nach  der  Kriminalgerichts-Sporteln-Taxe  zu  liquidiren,  nach  §.
40  der  Kriminalgerichts-Ordnung  und  der  Verordnung  vom  3.  May  1825.
Alle  Minderjährigen,  Wahn=  und  Blödsinnige,  deren  Vermögen  nicht  200
thir.  Konv,  beträgt,  sind  in  allen  die  obervormundschaftliche  Aufsicht  über  ihre

2

—4

8

4

5
6
7

—  —  —

8
        <pb n="45" />
        88

Person  und  Vermoͤgen  betreffenden  Angelegenheiten,  einschließlich  der  Vormundschaftsbestellung,
  sportelnfrey,  die  Kopialien,  Dienergebuͤhren  und  Auslagen
ausgenommen.

9)  In  allen  Offizial-Sachen,  in  welchen  bisher  sportelnfrey  auszufertigen  war,
muß  dieses  in  gleicher  Weise  auch  kuͤnftig  geschehen.  Eben  so  bewendet  es  bey
den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  17.  Juny  1823  über  die  Gerichtskosten=
  Freyheit  der  milden  Stiftungen  im  Großherzogthume  und  bey  den  für
die  Angelegenheiten  der  Brandversicherungs-Anstalt  in  den  §.§.  11  und  57
des  Brandversicherungs  -Gesebes  vom  28.  August  1826  der  Kosten  wegen
ertheilten  Vorschriften.  4

10)  Außer  den  in  der  nachfolgenden  Tar-Ordnung  und  den  angezogenen  Gesetzen
bestimmten  Ansätzen  sind  keine  statthaft.

11)  Der  Sporteln-Rechmungsführer,  welcher  einen  in  dieser  Tar-Ordnung  nicht  gebilligten
  Ansatz  sich  bezahlen  läßt,  wird  das  erste  Mahl  mit  Verweis,  im
Wiederholungsfalle  mit  Geldstrafen  von  16  gr.  bis  10  thlr.,  nach  Ermessen
Großherzoglicher  Regierung  mit  Arrest  und  anderen  Strafen  belegt.

Dar--Ordnung.
A.  Gerichtsgebühren.

Abordnung,  (.  Erpedition.
Abschriften,  nach  der  Verordnung  vom  7.  Oktober  1817.

Adjudikations-Schein,  wie  Kaufbriefe,  s.  Confirmation.
Attestat,  s.  Zeugniß.
Auktionen.
Für  das  Geschäft  der  Versteigerung  selbst  mit  Inbegriff  aller
dabey  vorkommenden  Handlungen,  von  jeder  Stunde–5
Besondere  Zählgelder  dürfen  nicht  in  Ansaß  gebracht  werden,
sondern  es  bewendet  deshalb  bey  der  Bestimmung  im  §.  18
des  Depositen-Gesetzes  v.  14.  May  1821,  s.  auch  Rechnung.
6|  Auflage,  wie  Ausfertigung.
7|Aufschlagen,  s.  Nachschlagen.
838Aufsuchen  und  Vorlegen  der  über  eine  beendigte  Sache  verhandelten,
  in  die  Repositur  bereits  gebrachten  Aktenrn4
Mehre  zusammengehörige  Akten-Bände  vermehren  den  Ansatz  nicht.

tbl.  ar.

G#e  2  —
        <pb n="46" />
        34

—

10

11
12

—
□5

14

15
16

17
18

 

 

Ausfertigungen,  schriftliche,  sofern  nicht  für  einzelne  Akten  besondere
  Ansätze  geordnet  werden
Dieser  Ansatz  steigt
a)  wenn  der  Aufsatz  für  mehre  Personen  mehrmahis  ,  oder  als
Umlauf  ausgefertiget  wird,  auf  .  ..

b)  Wenn  die  Reinschrift  mehr  als  eine  Seite  von  24  geilen
zu  12  Sylben  enthaͤlt,  fuͤr  jede  auch  nur  halb  beschriebene
Seite  mehr  um  .  ..  ..

doch  in  keinem  Falle  uͤber  ..

Sind  beyde  Steigerungsgründe  zugleich  vorhanden,  so  bleibt
der  unter  a  unbeachtet.

Auslöschung  einer  Verpfaͤndung  im  Hypotheken-Buche,  mit  In-—
7t  der  Kassation  der  Obligation

Auslösung,  s.  Erpedition.

Auszug  aus  Akten  „  Rechnungen  und  dergleichen,  wie  Ausfertigung.
Kurze  Auszüge  aus  Akten,  Handels=  und  Hypotheken-Büchern
  und  dergleichen,  zu  anderen  Akten

Beglaubigung

a)  einer  Abschrift
Wenn  die  Abschrift  aber  4  Blatt  enthält,  von  jedem  wenigstens
  halb  beschriebenen  Blatte  noohß..  ...

b)  einer  Unterschrift,  oder  anderer  Thatsachen

mit  Einschluß  der  darüber  etwa  zu  fertigenden  Niederschreibung.

Behändigungs-Registratur  ist  unter  dem  Ansatz  fuͤr  die  zu
behaͤndigende  Ausfertigung,  Abschrift  u.  s.  w.  mit  begriffen.

Berechnungs=  und  Hülfo-Termin,  s.  Termin.

Berichte.

a)  Wenn  bloß  Akten  eingeschickt,  zurück  erbeten,  oder  rückständige
  Entschließungen  erinnert  werden

b)  Anderer
Wenn  sie  in  der  Reinschrift  mehr  als  zwey  vorschriftsmäßig
geschriebene  Seiten  füllen,  von  jeder  Seite  mehr
doch  in  keinem  Falle  mehr  als

Bescheide,  f.  Erkenntnisse.

Beschlüsse  des  Gerichts,  welche  keine  Entscheidung  enthalten:

a)  Wenn  sie  den  Betheiligten  schriftlich  zugehen,  wie  Ausfertigungen.


z  *m*  *

e  ue  ue  *  **

ue

r

v

*

v  **  *  *

co
l

Ist-mis-
        <pb n="47" />
        19
20
21

22
23
24

 

b)  Werden  sie  nur  zu  den  Akten  geschrieben  und  dann  den
Betheiligten  mündlich  eröffnet
)  Randbeschlüsse,  welche  keinen,  den  Betheiligten  bekannt  zu
machenden  Gegenstand  enthaltenm
Sind  solche  Beschlüsse  aber  der  Art,  daß  das,  was  da  noch
geschehen  soll,  ohnehin  zur  Ordnung  gehört,  z.  B.  daß
Akten  angelegt,  geordnet,  beygelegt,  reponirt,  die  Kosten
liquidirt,  die  Registranden,  die  Depositen  -,  Handels=  oder
Hppotheken--Bücher  nachgeschlagen  werden  sollen  und  dergleichen,
  so  ist  dafür  gar  nichts  anzusetzen.
Besichtigung,  (.  Erpedition.
Bestätigung,  s.  Confirmation  und  Verpflichtung.
Bürgschaftsleistung,
a)  mit  Erklärung  der  bürgschaftlichen  eheweiblichen  Rechts-Wt
  ::;  :  :
b)  ohne  dieselbe  .
einschließlich  des  Protokolls.
Cassation,  (.  Auslöschung.
Citation,  wie  Ausfertigung.
Confirmation  von  Verträgen:
a)  uber  bestimmte  Geldsummen  oder  zu  Geld  anschlagbare
Gegenstände,  und  zwar:
aa)  Verpfändungen  für  Schuldforderungen
von  unter  25  thlr.  Konv.
von  25  bis  4090  -
von  50  bis  100  =  -
fuͤr  jedes  volle  50  thlr.  darüber  noch
doch  nie  über  .
bb)  Andere  Vertraͤge  uͤber  einen  Gegenstand  unter
25  thlr.  Konv.
von  25  bis  49  -
von  50  bis  100  =  -
fuͤr  jedes  volle  50  thlr.  darüber  noh
doch  nie  über
Die  Summe  wird  berechnet,  bey  Kaufen  nach  dem
Kaufpreis,  bey  Tauschverträgen  nach  dem  Werth
des  höchsten  der  beyden  Tausch  -Objekte,  bey  Ver- 



S

[
        <pb n="48" />
        36

25
26
27
28
30
32

33
84

 

sprechen  immerwährender  oder  wenigstens  zwanzigjähriger

  Leistungen  nach  dem  mit  fünf  vom  Hundert

  zum  Hauptstamme  zu  erhöhenden  Betrage,  bey

Leistungen  auf  eine  geringere  aber  bestimmte  Zahl
von  Jahren  nach  dem  Gesammtbetrage  derselben.

b)  Verträge  über  nicht  zu  Geld  oder  nicht  mit  Bestimmtheit

im  Voraus  anzuschlagende  Vertragögegenstände  nach  Maßgabe

  der  Wichtigkeit  und  der  Muͤhe  ..  ..

bis

Anmerkung  1.  unter  diesen  Ansätzen  sind  alle  und  jede  des
Vertrages  wegen  nöthige  Ausfertigungen,  Niederschreibungen
und  gerichtliche  Handlungen  begriffen,  und  es  werden  nur
noch  der  Stempel,  die  Kopialien  und  Dienergebühren  liquidirt.

Anmerkung  2.  Kapital-Aufnahmen  der  Kirchen  und  frommen
Stiftungen  sind  ganz  frey.

Anmerkung  3.  Wird  die  gerichtliche  Bestätigung  zuletzt  verweigert,
  so  werden  die  einzelnen  des  Vertrages  wegen  geschehenen
  gerichtlichen  Handlungen  nach  den  besonderen  in  der
Tarordnung  dafür  bestimmten  Ansätzen  berechnet,  doch  darf
der  Gesammtbetrag  dieser  Kostenforderung  die  Hälfte  desjenigen
  Satzes,  welcher  im  Falle  der  Bestätigung  Statt  gefunden
haben  würde,  nie  übersteigen.

Confrontationen  *  K  .
mit  Ausschluß  des  Protokolls.

Copialien,  s.  Abschriften.

Dekret,  s.  Beschluß.

Depositen-Gebühren,  nach  der  Verordnung  vom  14.  May  und
6.  Dezember  1821.

Deputation,  s.  Erpedition.

Diäten,  s.  Erpedition.

Distributions-Bescheid,  (.  Erkenntniß.

Ediktal-Ladung
Für  die  zur  Nachricht  der  Redaktion  darauf  zu  schreibende
Bemerkung,  wie  oft  sie  eingerückt  werden  sollen  ..

Ehepakten,  (.  Confirmation.

Eidesformel,  wie  Ausfertigungen.
Bey  Elden  der  Zeugen  und  Sachverstandigen  nichts.

—
——
**r

 

—

gr.

□

12
        <pb n="49" />
        35

36

37
38

 

Eidesabnahme,  von  jeder  Peron
mit  Einschluß  des  Protokolls.

Fär  die  Belehrung  und  Verwarnung  vor  dem  Meineid,
wenn  sie  nicht  schon  vom  Geistlichen  geschehen  ist,  auch
wenn  sie  an  Mehre  zugleich  geschieht,  noch

Entscheidungsgründe,  wenn  sie  besonders  usgrre  und
den  Bescheiden  angehängt  werden
Füllen  sie  mehr  als  zwey  Seiten  von  24  zeilen  zu  12
Sylben,  für  jede  wenigstens  balb  beschriebene  Seite  nt
doch  nie  über
Der  Ansatz  ist  übrigens  nur  bep  Endbescheiden  in  Cibil-Sachen,
  bey  verwickelten  oder  streitigen  Faͤllen  statthaft
und  gehört  dem  Verfasser  der  Gründe.

Entsiegelung,  (.  Erpedition.

Erinnerung  zu  Rechnungen.
Wenn  die  Summe  der  Einnahme,  über  welche  Rechnung
abgelegt  wird,  beträgt

a)  unter  50  thlr.  Konoo.  o####
b)  unter  100  -T  2  ..2  2222222
c)  von  100  bis  199  thlr.  Kond.  ........
d)  von  200  bis  400  2  *  0  o  0090
e)  von  jedem  vollen  Bundert  darüber  no  ..  ...

doch  nicht  uͤber  ..  ......

Diese  Gebuͤhren  gehoͤren  dem  Monenten.
Erkenntnuisse.
a)  In  Untersuchungssachen,  nach  der  Erheblichkeit  der  Sache
und  der  Whee
bis
b)  In  Eivil-Sachen  in  der  Regel
c)  Beweis-  Interlokute/-  mit  spezieller  Vezeihnins  ded  Beweissatzees

d)  Endbescheide,  wem  si  e  nicht  bloße  *-  Bescheide
ind  ..
e)  Lokations-  und  Distributions  Bescheide  .
und  falls  mehr  als  6  Posten  locirt  sind,  fuͤr  jeden  Posten  da  daruͤber  noch
doch  in  keinem  Falle  mehr  als  ........

87
üul.

□2

r

 

12

—
□#  □□

1.15

 

—
        <pb n="50" />
        38

41
42

 

Anmerkung  1.  Füllt  in  den  Fallen  a—d  das  Erkenntniß
mehr  als  24  Zeilen  zu  12  Sylben,  so  ist  für  jede  wenigstens
halb  beschriebene  Seite  mehr  noch  anzuseben  ....

dochmeuber...  .

Anmerkung  2.  In  dem  Falle  unter  e  werden  Zinsen  und
Kosten  nicht  als  besondere  Posten  neben  der  Hauptsumme
gerechnet.

Anmerkung  5.  Es  macht  im  Ansatz  keinen  unterschied,  ob
das  Erkenntniß  im  Verhörs-Termine  oder  in  einem  besonders
dazu  anberaumten  Termine,  oder  in  einer  Zufertigung  in  Kraft
der  Publikation  eröffnet  wird.

Erbschaftsregulirungs-Termien
mit  Einschluß  des  Protokolls.
Fullt  dasselbe  jedoch  mehr  als  2  Seiten  von  20  bis  24
Zeilen  zu  6  bis  8  Sylben,  für  jede,  wenigstens  halb  beschriebene
  Seite  dher
Evolution,  s.  Aufsuchen.
Erpeditionen,  außerhalb  der  Gerichtsstelle.

a)  Für  das  Geschäft  selbst,  sofern  nicht  dafür  besondere
Ansätze  geordnet  sind,  (z.  B.  Auktion,  Licitations-Termin,
letzte  Willen,  Eidesabnahne  und  dergleichen,  Vernehmung,
Beglaubigungg  ......

mit  Einschluß  des  protokolls.
Dauert  das  Geschaft  selbst  7  als  1  Stunde,  für
jede  Stunde  mehr  .....

b)  Fuͤr  den  Weg  am  Gerichtsort  selbst,
der  Beanmteteei  .  .....
der  Akturr
außerhalb  des  Gerichtsortes,  doch  inerhalb  der  Fur  desselben,
der  Beamtet....  be
der  Aktuar  .  ..  ...«.

Ist  die  Entfernung  über  eine  halbe  Stunde,

der  Beamte....  .
der  Aktuar  .  ..

Bey  noch  weiteren  Entfernungen  uͤber  1  Stunde  passiren  die
Transport-Kosten  wie  unter  c.

tbl.

2—

 

gr.

 

12

16
12

16
        <pb n="51" />
        43
44
45

46
47

48
49
50

 

c)  Außerhalb  der  Flurmarkung  erhalt  jede  Amts-Person
Transport-Kosten  ...
für  Zehrung:  aa)  der  Beamtbee
bb)  der  Akturr.  ...
Wuͤrde  das  Geschaͤft  in  einem  halben  Tage,  d.  h.  in  4
Stunden,  mit  Inbegriff  der  Hin=  und  Herreise  abgemacht,
oder  konnte  es  in  der  Zeit  abgemacht  werden,  so  passirt
nur  die  Halfte  der  Zehrung.
Müßte  die  Amts-Person  über  Nacht  bleiben,  so  kommt
zu  obigen  Ansähen  noch  für  Logis  und  Trinkgeld  für  jede
Person  .  ..
Die  Diaͤten  fuͤr  den  folgenden  Tag  werden  besonders  berechnet,
  die  Transport-Kosten  aber  nur  zur  Halfte.
Heitzung  und  Erleuchtung,  wenn  sie  nöthig  waren,  werden
besonders  berechnet.
Werden  mehre  Geschäfte  zu  gleicher  Zeit  vorgenommen,  so
sind  die  Zehrungs=  und  Transport-Kosten  zu  theilen.
Fidei-Kommisse,  (.  letzte  Willen.
Gutsanschlag,  (.  Erxpedition.
Heften  der  Akten,  bis  zu  50  Blat..
von  50  bis  99  Blatft..
über  100.
Hülfsvollstreckung,  s.  Erpedition.
Insinuations-Registratur  ist  unter  dem  Ansatz  für  die  Ausfertigung
  begriffen.
Inventar,  s.  Verzeichniß.
Inventur,  s.  Erpedition.
Justifikation  einer  Rechnung,  vorbehältlich  der  achten  allgemeinen
Bestimmung,  wenn  die  Summe  der  Einnahme  beträgt  unter
50  thlr.  Konv.
von  50  bis  99  -
von  100  bis  199  -  -
von  200  bis  400  -  -
von  jedem  vollen  Hundert  daruͤber  noch
doch  nicht  uͤber  .  ..
Hierunter  sind  alle  der  Justifikation  vorausgehende  Verfügungen
  und  Beschlüsse  und  die  Justifikations-Resolutionen

 

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12

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        <pb n="52" />
        40

51
52
53

54

55
56
57

58

 

mit  begriffen,  sie  mögen  zu  Protokoll  diktirt  oder  besonders
abgefaßt  werden,  nicht  aber  die  Rein=  und  Abschriften,
auch  nicht  der  Stempel  und  die  Dienergebühren.
Justifikations-Schein,  wie  Ausfertigung.
Kaufbrief,  s.  Confirmation.
Klag-Registraturen
Füllen  dieselben  4  Seiten,  von  20  bis  24  Zeilen  zu  6  bis
8  Sylben  ..
fuͤr  jede,  wenigstens  halo  beschrielene  Seite  mehr  ..
dochmeuber.............
Kostenermäßigung,  wenn  das  zu  ermäßigende  Verzeichniß  nicht
über  10  Anfätze  enthälitt  ...
enthält  es  10  bis  20  Posstten
von  je  20  Posten  mehr  noh..  ....
Kostenverzeichniß,  nichts.
Ladung,  wie  Ausfertigung.
Letzte  Willen.
a)  Fuͤr  die  Aufnahme  eines  schriftlich  uͤbergebenen,  vor  Gericht
eines  mündlich  zu  Protokoll  gegebenen

füllt  das  Protokoll  mehr  als  2  Seiten  von  20  bis  24
Zeilen  zu  6  bis  8  Sylben  "  "  ½  ½  O  O

fuͤr  jede  volle  Seite  mehr......

doch  nicht  uͤber  ..

Wird  der  letzte  Wille  in  der  Wohnung  der  Disponirenden
übergeben,  oder  zu  Protokoll  gegeben,  so  finden  Wege-,
Tchrungs-  und  Transport-Gebühren  (s.  Erxpedition,)

tatt.
b)  Für  die  Aufbewahrung  und  Wiederherausnahme
der  Empfangschein  wird  besonders  angesetzt  mit
)  Für  die  Zurückgabe  an  den  Disponenten
d)  Für  die  Eröôffnung  ....
Alles  einschließlich  der  Prototolle.

Licitations-Termine,  wenn  die  Grundstuͤcke  taxirt  sind  uͤber
100  thlr.  Konv.  aber  nicht  uͤber  500  thlr.  Konv.  ..
von  500  bis  999  thlr.  Koovvvv.
über  1000  thlr.  Koo.

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        59

68

70
71
72

Nachschlagen  in  nicht  kurrenten  Akten,  in  Konsens=  und  Bandels.

 

 

Mit  Einschluß  des  Protokolls,  des  Zuschlags  und  dessen
Bekanntmachung.
Bey  Grundstücken  unter  100  thlr.  Tar-Werth  ist  die  Tare
in  dem  Gesetze  von  1817  anzuwenden.
Liquidations-Termine  .  ..
Außerdem  noch  fuͤr  jede  liqudirte  besondere  Forderung  (wofür
  jedoch  Zinsen  und  Kosten  nicht  gelten),  wenn  der  Gläubiger
  auf  Vorakten  oder  besondere  Liquidations  =  Sätze  oder
Schreiben  sich  beziett
Wenn  er  seine  Forderung  zu  Hrotokoll  volsständig  begründet,
  wie  Niederschreibung.
Liquidation  der  Kosten,  nichts.
Liquidi-Konstitutions-Termin,  s.  Termin.
Lokations--Bescheid,  s.  Erkenntniß.
Moderation,  (.  Kostenermäßigung.
Monita,  (f.  Erinnerungen.
Mundir-Gebühren,  nach  der  Verordnung  vom  7.  Oktober  1817.

büchern  und  anderen  gerichtlichen  Papieren

Niederschreibung,  über  die  vom  Gerichte  oder  vor  Gerichte  hegeschehenden
  Verhandlungen  aller  Art,  sofern  nicht  fuͤr  ein—
zelne  Arten  derselben  besondere  Ansätze  bestimmt  sind
Füllt  die  Niederschreibung  mehr  als  20  bi  24  Zeilen  zu
6  bis  8  Splben,  für  jede  wenigstens  halb  beschriebene
Seite  mehr  ..
Niederschreibung  über  Einredehandlungen,  Repliken  ,  Dupliken,
  Beweisantretungen,  Erklaͤrung  daruͤber,  Einwendung
von  Rechtsmitteln  mit  Ausführung  der  Beschwerden,  Erklärungen
  darüber,  und  dergleichen  rechtliche  Ausführungen,
werden  wie  Klagen  angesetzt.

Obligation,  s.  Confirmation.

Obsignation,  s.  Erxpedition.

Hrlonbiren,  der  Eingaben,  nichts.

Protokoll,  s.  Niederschreibung.

Randzeugniß

Rechnung,  welche  über  Konkurs-  ,  Sequestrattons  und  Erbschafts-41



thl.

 

 

Massen,  oder  über  die  Einnahme  von  Auktionen  und  Ver- 



gr.

12
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        42

74

75
76
77
78
79
80

81

Versteigerungen  gefuͤhrt  werden  muß,  wenn  die  wahre  urspruͤngliche
  Einnahme  und  deren  Zinsabwurf  betraͤgt  unter
100  thlr.  Konv.
von  100  bis  199  -  -
von  200  bis  400  -  -
von  jedem  vollen  Hundert  daruͤber  noch
doch  nicht  über
mit  Einschluß  der  Quittungen,  doch  mit  Ausschluß  der  Depositions-Gebühren
  und  Reinschriften.
Bey  anderen  Einnahmen,  als  den  oben  genannten,  passirt
für  die  Rechnung  nichts,  sondern  es  sind  dabey  nur  die
vorschriftsmäßigen  Depositions  =  Gebühren  in  Ansatz  zu
bringen.
Registratur,  s.  Niederschreibung.
Reinschriften  nach  der  Verordnung  vom  7.  Oktober  1817.
Reisekosten,  s.  Expedition.
Resignation,  s.  Erpedition.
Rotul,  s.  Zeugen.
Rubriciren  der  Aktten
Subhastations-Patent,  wenn  die  Grundstücke  tarirt  sind  zu
101  bis  999  thlllr.
zu  1000  thlr.  und  darüber
Passirt  nur  Ein  Mahl,  wenn  auch  mehre  Eremplare  ausgefertiget
  werden.
Nur  die  Halfte  ist  anzusetzen,  wenn  das  Patent  keine  ausführliche
  Beschreibung  der  angeschlagenen  Gegenstände  enthält.
Für  die  zur  Nachricht  an  die  Zeitungs-Redaktion  darauf
zu  schreibenden  Bemerkungen,  wie  vielmahl  das  Patent  einzurücken
  itee6
Subnotation,  s.  Beschluß.

82  Tauschbrief,  s.  Confirmation.

83
84

 

Taration,  (.  Erpedition.

Termin,  d.  h.  jede  Verhandlung  vor  Gericht  in  streitigen  Rechtssachen,
  bey  welcher  wenigstens  zwey  Partheyen  erscheinen
Sofern  nicht  für  einzelne  Arten  besondere  Ansätze  bestimmt
sind,  s.  Erbschafts-Regulirungs-,  Liquidations=Licitations-,
  Vergleichs-Termine,  letzte  Willens-—

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87
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89

90

96
97

 

eröffnung.  Mit  Einschluß  des  Protokolls.  Füllt  dasselbe
  jedoch  mehr  als  3  Seiten  von  20  bis  24  Zeilen
zu  6  bis  8  Sylben,  für  jede  wenigstens  halb  beschriebene
Seite  grerr

Testament,  (.  letzte  Willen.
Transport-Kosten,  .  Erpedition.
Umlauf,  (.  Ausfertigung.
Urkunden,  s.  Confirmation,  Ausfertigung,  letzte  Willen,  Vertrag.
Vergleich,  den  der  Richter  zu  Stande  bringt  .  ..  .
betraͤgt  der  Streitgegenstand  wenigstens  100  thir.  .
*  200  *  ·
*  *  “-  400  *  0
Gehoͤrt  dem  Dirigenten.

Vergleichsplan,  wenn  er  in  verwickelten  Faͤllen  schriftlich  ausgearbeitet
  und  den  Betheiligten  vorgelegt  wird,  wie  Entscheidungsgründe.


Vergleichs-Termin  in  Konkursen,  wie  Erbschaftsregulirungs-Termin.


Verhöre,  in  untersuchungssachen,  s.  Vernehmung.
Vernehmung,  .  Niederschreibung.
Verordnung,  s.  Ausfertigung.
Verpflichtung.
a)  Von  Alters-,  Abwesenheits=  und  Verstandes-Vormündern,
Massevertretern,  Streitbesorgern,  Sequestern  und  dergleichen
Wenn  sie  eidlich  geschieht,  mit  Inbegriff  der  Formel  und
etwaigen  Verwarnung  nocoh.  .
b)  Von  Geschlechtsvormünden:
wenn  sie  gelegentlich  geschiebtt  .
Alles  einschließlich  des  Protokolles,  doch  mit  Ausschluß  der
Kuratorien,  dic  wie  Ausfertigungen  zu  liquidiren  sind.

Versiegelung,  (.  Erpedition.
Versteigerung,  s.  Auktion  und  Licitations  -Termin.

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        44
98

99

100
101

102
103
104
105
106

 

Vertraͤge,  wenn  das  Gericht  bey  Konkursen,  Sequestrationen  und
anderen  dergleichen  Gelegenheiten  solche  selbst  abschließen
muß,  wie  Confirmation.

Verzeichnisse:
a)  Von  Akten  von  nur  einer  Seite  von  24  Zeilen  zu  12
Sylben  ..
uͤber  eine  Seite,  von  ieve  wenigstens  halb  beschriebenen
Seite  .  4  4  r
und  eben  so  viel  Mundir  .Gebühren.
b)  Von  anderen  Gegenständen,  z.  B.  Subhastationen,  Auktionen,
  Inventuren  und  dergleichen  von  jeder  Seite  von
24  Zeilen  4  4  4  4  4  4  4  4  4  4  *  4  4  4
Vidimus,  s.  Beglaubigung.

Vorlegung  kurrenter  Akten  an  die  Betheiligten  und  ihre  Vertreter
außerdem  mit  Einschluß  der  Aufsuchung  und  Aufsicht
dauert  die  Vorlegung  länger  als  2  Stunden,  für  jede
Stunde  mehr.
dauert  die  Durchgehung  der  Mten  im  letzten  Falle  uͤber  1
Stunde,  so  ist  fuͤr  jede  Stunde  daruͤber  noch  anzusetzen

Wegegeld,  (.  Erpedition.
Weisung,  (.  Erkenntniß  und  Beschluß.
Zählgelder,  s.  Aubtion.
Zehrungskosten,  (.  Erpedition.
Zeugenvernehmung,  mit  Inbegriff  der  Vereidung  von  jedem
Zeugen,  in  Untersuchungssachen  wie  Niederschreibung.
In  Eivil-Sachen
a)  über  Artikel  und  Fragstücke  „
Eind  derselben  mehr  als  20,  von  je  zehen  Fragen  mehr
b)  *  Ariikel  ..
Wenn  das  Protokoll  mehr  als  2  Seiten  von  34  zeilen
zu  8  Sylben  einnimmt,  von  jeder  vollen  Seite  mehr
c)  Für  den  Rotul  nur  die  gewöhnlichen  Reinschriftsgebühren.
Diese  Ansätze  gelten  auch  für  Sachverstandige.

 

 

 

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        107

108

109

110
111
112

113
114
115
116
117

118
119
120

121

 

Zeugniß  wie  Ausfertigung.
Ein  Randzeugniß  ½  "  4  42  O  o  o

B.  Dienergebühren.

Anmeldung  der  Betheiligten,  von  jeder  Parthrreen
doch  nicht  Uüber
mit  Einschluß  der  Aufwartung  bey  der  Verhandlung.

Anschlag  einer  Ediktal-Ladung,  eines  Subhastations-Patentes
und  dergleichen,  mit  Einschluß  der  Wiederabnahme

Anzeigen,  wo  nicht  besondere  Bestimmungen  vorhanden  sind

Arretiren,  s.  Verhaften.

Atzung  eines  Gefangenen,  welche  in  2  Pfund  Brot  und  warmen
Essen  bestehen  muß,  täglich
Muß  der  Gefangene  bey  Wasser  und  Brot  si  iben,  so  wird
nur  das  Lettere  bekechnet.

Aufhebung  eines  Leichnams  und  dessen  Transport  ...

Aufwartung,  s.  Anmelden  und  Expedition.

Auspfänden,  s.  Erxpedition.

Ausschellen  bey  Licitations-Terminen

Behändigung  einer  schriftlichen  Zufertigung  mit  Einschlaß  der
Relation  von  jeder  Persoogoannr
eben  so  von  Umläufen.

Bothenlohn,  nach  dem  Gesetze  vom  24.  May  1826.

Diäten,  (.  Erpedition.

Einschließung  eines  Gefangenen,  ein  für  alle  Mahl
mit  Inbegriff  des  Ausschließens.

Exequir-Gebühren  von  einem  Rest  bis  zu

3  3  2

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1u  u  ½
u  n½

-  3
*  *

über  8  thlr.

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22
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        46

122

123
124
125
126

127

128

129

Expeditionen  außerhalb  der  Gerichtsstelle:

a)  Wenn  sie  eine  Amts-Person  begleiten,  für  die  Aufwartung
Dauert  das  Geschäft  länger  als  6  Stunden,  für  jede
Stunde  mehrer

b)  Wenn  sie  allein  ein  Geschäft  zu  besorgen  haben,  sofern
dafür  nicht  besondere  Ansätze  noch  vorkommen

Ist  das  Geschäft  schwierig  oder  mühsam,  nach  Ermessen
des  Gerichtes  4  r*d]  2  4  r-  4  r  4  4  re  "
bis

c)  Für  den  Weg  am  Gerrichtsorte  selbst  und  innerhalb  der
Flurmarkung  desselben,  nichts.

d)  Außerhalb  der  Flurmarkung  erhaͤlt  der  Diener,  außer  dem
Ansatze  fuͤr  das  Geschaft,  fuͤr  jede  Stunde  der  Entfernung
für  Zehrung
dauert  aber  das  ganze  Geschäft  nicht  über  vier  Stunden
muß  er  über  Nacht  bleiben  noch
Im  Falle  mehrer  Verrichtungen  zu  gleicher  Zeit,  werden
Wegegeld  und  Zehrungskosten  getheilt.

Insinuation,  s.  Behaͤndigung.

Ladung,  muͤndliche,  von  jeder  Person  .  —  .....
Schließen  eines  Gefangenen,  ein  fuͤr  alle  Mahl  .....
SttzgebuhrenvoujederPersonsurjedenTag..  .

gerstroh,  Holz  und  Waͤsche.

Strafvollstreckung.
a)  Körperliche  Züchtigangagag
b)  Anschließung  an  den  Prangenr

Transport  eines  oder  mehrer  Gefangenen,  von  jeder  Stunde
Weges

Außerdem  die  unter  122  bestimmte  Gebühr  für  Zehrung
und  Nachtquartier.

Verhaftung,  von  jeder  Person  ..

 

130

Vorfuͤhren  eines  Gefangenen,  mit  Einschluß  des  Zurückbringens

Daneben  noch  die  Atzungskosten  und  den  Aufwand  für  Latbl.



 

 

 

 

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        131

132

133

134

 

C.  Gebuͤhren  fuͤr  Zeugen.
Zeugen  aus  höheren  und  mittleren  Ständen,  wenn  sie  auswärts
wohnen  nach  den  umständen  für  Zehruun

außerdem  die  nothwendigen  Transport-Kosten.

JZeugen  aus  den  niederen  Ständen,  in  untersuchungssachen  nach  der

Kriminalgerichts  =  Sporteln-Ordnung.
In  Civil-Sachen:
a)  wenn  sie  auswärts  wohnen,  für  jede  Stunde  der  Entfernung

und  für  die  Zehrung  nach  den  umständen  und  die  Dauer
der  Versaͤumniß.

Wenn  der  Zeuge  Alters  oder  Gebrechlichkeit  halber  nicht
gehen  kann,  sind  ihm  auch  die  unumgaͤnglich  nothwendigen
Transport-Mittel  zu  vergüten.

b)  Wenn  sie  am  Orte  der  Vernehmung  wohnen,  nach  Maßgabe
  der  Länge  der  Zeitversaumi  ...

Die  Ansätze  gelten  auch  für  die  Partheyen  selbst,  wenn
durch  das  ungehorsamliche  Ausbleiben  des  Gegners  eine
gerichtliche  Verhandlung  vereitelt  wird.

D.  Sachverständige,

erhalten  (sofern  nicht  für  sie  besondere  Bestimmungen  vorhanden  sind,
wie  bey  den  Medizinal-Personen),  außer  den  nach  Lit.  C  zu  bestimmenden
  Wege-,  Transport=  und  Zehrungskosten  für  ihre  Bemühung,
  nach  der  darauf  zu  verwendenden  Zeit  und  Mühe
bis
Fassen  sie  ein  schriftliches  Gutachten  ab,  außerdem  noch

Füllt  es  mehr  als  2  Seiten,  für  jede  Seite  mehr  noch
Darunter  sind  auch  die  Grutdstücksabschater  zu  verstehen.

47

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bis
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        48
E.  Geistliche.  tbl.  let.

135  Für  eine  an  Gerichtsstelle  vorzunehmende  Verwarnung  vor  den
Meineid,  außer  den  Zehrungs=  und  Transport-Kosten,  wenn  sie
außerhalb  des  Gerichtsortes  wohnen

v  *  *  1—

Wir  ertheilen  der  vorstehenden  provisorischen  Sporteln-Ordnung  hiermit
unsere  landesherrliche  Sanktion  und  wollen,  daß  dieselbe,  bis  zum  Erscheinen  einer
  neuen  allgemeinen  Sporteln-Ordnung  für  das  ganze  Großherzogthum,  in
dem  Amte  Geisa  mit  Wenigentaft  und  in  den  Patrimonial-Aemtern  Lengefeld
und  Völkershausen  vom  1.  April  dieses  Jahres  an  als  Gesetz  durchgängig  befolgt
und  gehandhabt  werde.

Urkundlich  ist  dieses  Gesetz  b  welches  durch  das  Regierungs-Blatt  bekannt
gemacht  werden  soll,  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen
  Insiegel  versehen  worden.

Weimar  am  12.  März  1830.

(.  &amp;amp;.)  Karl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitßzer.

Provisorische  Sporteln  -Ordnung  vdt.  Thon.
fuͤr  das  Amt  Geisa  mit  Wenigentaft  und
die  Patrimonial-Aemter  Lengsfeld  und
Volkeröhausen,
        <pb n="61" />
        49

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  8.  DOen  26.  März  1830.

Vorschrift

wegen  Bildung  der  Bewerber  um  Forst-Oienststellen  im
Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  befohlen,  daß  vom  1.  April
d.  J.  an  die  nachstehende  Vorschrift  in  Betreff  der  Bildung  der  Bewerber  um
Forst-Dienststellen  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  dergestalt  zur
Richtschnur  dienen  soll,  daß  von  dieser  Zeit  an  in  der  Regel  Niemand  zu  einer
wirklichen  Förster=  oder  dieser  gleich  und  höherstehenden  Stelle  im  Großherzoglichen
  Forstdienste  befördert  werden  soll,  der  nicht  den  in  dieser  Vorschrift  enthaltenen
  Bestimmungen  überall  Genüge  geleistet  hat.
.  1.
Zur  Bildung  eines  Bewerbers  um  eine  Forst-Dienststelle  der  bezeichneten
Art  ist  im  Allgemeinen  erforderlich,  daß  derselbe  auf  die  nachbeschriebene  Weise
einen  Lehrgang  vollendet,  seiner  weiteren  Ausbildung  als  Gehülfe  bey  einer  Forst-Dienststelle,
  nach  vorausgegangener  Aufnahme  in  das  Großherzogliche  Jäger-Korps,
obgelegen  und  Försterprüfung  bestanden  hat.

A.  Von  den  Lehrjahren.
g.  2.

Fuͤr  den  Lehrgang  werden  8  Jahre  bestimmt,  von  denen  die  beyden  ersteren
bey  einem  Großherzoglichen  Förster  oder  Forstrevier-Verwalter,  das  lette  aber
in  der  Privat-Porstlehranstalt  zu  Eisenach  zugebracht  werden  mussen.
        <pb n="62" />
        50
I.  Von  den  Lehrjahren  bey  einem  Förster  oder  Forstrevier-Verwalter.

1)  Allgemeine  Bestimmungen.
g.  3.
Die  erste  Lehre  im  Forst=  und  Jagdwesen  soll  von  geschickten  Förstern  oder
Forstrevicr-Verwaltern  und,  so  weit  thunlich,  auf  lehrreichen  größeren  Forsten,
bauptsächlich  praktisch  unterweisend  und  übend,  ertheilt  werden.

g.  4.

Der  Antritt  in  die  Foͤrsterlehre  kann  nur  mit  dem  1.  April  jedes  Jahres
Statt  finden.  Die  beyden  Jahre,  welche  dieselbe  dauern  soll,  koͤnnen  auf  zwey
verschiedenen  Forsten  zugebracht  werden.  Förstersöhnen  bleibt  nachgelassen,  während
  des  ersten  Lehrjahres,  aber  in  keinem  Falle  länger,  bey  dem  Vater  zu  lernen.

2)  Bestimmungen  für  die  Aufnahme  eines  Forstlehrlings.
8.  56.

Jeder  aufzunehmende  Lehrling  muß  wenigstens  vor  dem  naͤchsten  Neujahrstage
siebenzehn  Jahre  alt  werden,  dabey  einen  ganz  fehlerfreyen  kraͤftigen  Koͤrper  ha—
ben,  vornahmlich  eine  starke  Brust,  ein  gutes  Gesicht  und  scharfes  Gehör.  Korperliche
  Mängel,  die  zum  Militär-Dienste  untauglich  machen,  soll  auch  kein  Forstmann
  an  sich  tragen.

g.  6.

Nicht  minder  muß  ein  jeder,  bey  aufgewecktem  Temperamente  und  offenem
Kopfe,  die  nöthigen  Schulkenntnisse  inne  haben,  hauptsächlich  aber  fertig  lesen,
schreiben  und  rechnen  können.  «

§.7.

UeberdießsindnochguteErziehung,tadelloserRuf,hinlänglichestnögen
und  beharrliche  Neigung  zu  dem  Forst-  und  Jagdwesen  nothwendige  Erfordernisse
zur  Aufnahme  als  Forstlehrling.

g.  8.

Wer  als  solcher  angenommen  zu  werden  wünscht  und  jene  Erfordernisse  nachweisen
  zu  können  glaubt,  kommt  wegen  der  Aufnahmebedingungen  mit  einem  geeigneten
  Forster  vorläufig  überein.  Dieser  stellt,  als  künftiger  Lehr-Pritzipal,
        <pb n="63" />
        51

den  angehenden  Lehrling  dem  ihm  vorgesetzten  Großherzoglichen  Ober-Forstamte
  vor.

g.  9.

Das  Letztere  mustert  den  jungen  Menschen  genau  wegen  der  erforderlichen
Eigenschaften  und  Mittel,  läßt  sich  dabey  die  Tauf-,  Schul-,  Vermögens=  und
Sittenzeugnisse  vorlegen  und  den  Lehrling  durch  den  Vorsteher  der  Privat-Forsttute
  zu  Eisenach  hinsichtlich  seiner  Kenntnisse  und  wissenschaftlichen  Vorbildung
prüfen.

9.  10.

Hat  der  junge  Mann  nachgewiesen,  daß  er  in  allen  Stuͤcken  zum  Erlernen
des  Forst=  und  Jagdwesens  tauglich  sey,  und  ist  zugleich  von  dem  gewählten
Lehrherrn  bekannt,  daß  er  als  solcher  fähig  genug,  auch  auf  seinem  Forste  die
nöthige  Gelegenheit  zu  Ausbildung  eines  Lehrlings  vorhanden  sey,  so  wird  von
dem  Ober-Forstamte  der  Großherzoglichen  Kammer  Anzeige  gemacht.  Dabey
werden  die  etwa  besonders  obwaltenden  Umstände  oder  erforderlichen  Berücksichtigungen
  mit  angegeben,  das  über  die  Lehrlingsprüfung  geführte  Protokoll  nebst  den
Probearbeiten  des  Geprüften  wird  mit  übersendet  und  die  Genehmigung  der  Großherzoglichen
  Kammer  zur  Aufnahme  in  die  Forstlehre  eingeholt.

3)  Bestimmungen  für  die  Försterlehre.
S.  11.

Der  Lehrherr  muß  sich  wo  möglich  jeden  Tag  eine  Stunde  mit  dem  Lehrling
  ausschließend  beschäftigen  und  ihn  in  den  ersten  Anfangsgründen  der  Forstund
  Jagdkunde  unterrichten,  daneben  im  Schreiben  und  Rechnen,  auch  wohl  im
Zeichnen  und  Messen  üben;  hauptsächlich  muß  er  aber  denselben  zu  allen  Forstund
  Jagdgeschaften  mit  zuziehen  und  gebrauchen,  dabey  zeitig  an  ermüdende  Anstrengungen
  gewöhnen  und  zu  Gehorsam,  Ordnung  und  sittlichem  Lebenswandel
anhalten.

g.  12.
Der  Lehrling  soll  seiner  Seits  in  allen  Stücken  folgsam  seyn  und  sich  die
ihm  durchaus  nöthigen  Anfangskenntnisse  zu  verschaffen  suchen,  nahmlich:
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        n

J—

b

c)

—

4)
e)

H

8)
h)

i)

—
—
—

H

62

Aa)  im  Zorstwesen:
von  dem  Waldboden,  dessen  Verschiedenheiten  und  Einwirkungen  auf  den  Holzwachsthum;

von  Beschaffenheit  der  Holzgewächse  überhaupt,  nach  ihren  Theilen,  ihrem
Wachsthume,  ihrer  Fortpflanzung  und  ihrer  Eintheilung;
von  den  Holzarten  insbesondere,  als:  von  den  Kennzeichen  der  Blüthe,  der
Frucht,  der  Blätter,  der  Knospen,  der  Rinde,  des  Stammes,  des  Holzes,
der  Abarten,  des  Standortes,  des  Wachsthumes,  ingleichen  von  der  Behandlung
  und  Benutbung;
von  den  Forstunkräutern,  ihrem  forstlichen  Schaden  und  etwaigen  Nutzen;
von  den  verschiedenen  Waldbetriebsarten  überhaupt,  von  der  in  den  Forsten
herzustellenden  Bestandesvollkommenheit,  von  der  zu  folgenden  Hiebsordnung
und  von  der  Forsteintheilung  zum  Behufe  eines  Nachhaltbetriebes;
von  dem  Abtriebe  im  Hochwalde,  im  Mittelwalde,  Niederwalde  und  im  Plaͤnterwalde,
  auch  von  dem  Hiebe  im  Einzelholze;
von  der  Holzsaat  und  von  der  Holzpflanzung;
von  der  Waldunterhaltung,  als:  der  Anlegung  der  etwa  nöthigen  Befriedigungen,
  der  Entwässerungen,  Uferbefestigungen,  Dimmen,  Brücken  und  Wegen,
  der  Verhütung  vor  Feuer=  und  Insektenschaden,  Vögel-,  Mäuse=  und
Wildschaden,  der  Bewahrung  des  Forstbesitzes  insbesondere  der  Grenzen  u.  s.  w.;
von  den  Gegenständen  der  Forstbenutzung  und  ihrer  Verwendung,  von  Ausmessung
  der  Holzmaße,  Holzstücke  und  Stämme  und  Schätzung  stehender  Baume;
von  der  Holzhauerey,  insbesondere  von  dem,  was  bey'm  Fällen,  Aufarbeiten
und  Rücken  des  Holzes  zu  beobachten  ist  und  was  übrigens  die  Holzhauer-Ordnung
  besagt;
von  Benutzung  des  Harzes,  der  Mast,  der  Waldstreu,  des  Waldgrases  und
d.  g.  so  wie  vom  Betriebe  technischer  Nebengewerbe,  vorzüglich  der  Köhlerey
und  der  weiteren  Zurichtung  der  Werk-,  Bau=  und  Kleinnutzhölzer;

m)  vom  Schutze  gegen  Forstfrevel  aller  Art.

a)

BR)  im  Jagdwesen

hat  sich  der  Forstlehrling  zu  unterrichten:
von  Eintheilung  der  Jagd  selbst;

b)  von  den  Jagdthieren,  deren  Natur,  Nutzen,  Schaden  u.  s.  w.;

2

von  den  Jagdhunden,  deren  Raçen,  Behandlung,  Wartung  u.  d.  g.;
        <pb n="65" />
        53

eh)  von  Einrichtung  und  Gebrauch  der  Jaedgewehre,  Jagdzeuge,  Fänge  und  anderer
  Jagderfordernisse;

ee)  von  den  verschiedenen  Jagdmethoden,  auf  jede  Wildart;

vom  Abfangen  und  Abfedern,  Aufbrechen  und  Ausweiden,  Zerwirken,  Streifen
  des  erlegten  Wildes  u.  s.  w.

#u1.
Der  Lehrling  darf  ferner  keine  Gelegenheit  vernachlässigen  sich  fleißig  zu  üben:
a)  im  Anschauen  der  Holzarten  und  Forstunkräuter,  hauptsächlich  des  Laubes  und
der  Nadeln,  der  Blüthen,  des  Holzsaamens,  der  aufgehenden  Pflänzchen  und
des  Holzes;
im  Beurtheilen  des  Wachsthumes,  der  Abkömmlichkeit  und  der  Brauchbarkeit
stehender  Stämme;
im  Beurtheilen  der  richtigen  Stellung  der  verschiebenen  Schläge,  jungen  Wuchse
und  erwachsenen  Bestände;
im  Bearbeiten  des  Bodens,  im  Saen  und  Pflanzen,  sowohl  in  der  HPflanzschule,
  als  im  Freien;
e)  im  Abstecken  von  geraden  und  wohlgekrümmten  Linien  zu  Graben,  Wegen,
Holzpflanzungen  u.  d.  g.;
1)  in  der  vortheilhaftesten  Anlegung  und  Leitung  der  Waldarbeiter  und  in  Angabe
  der  zweckmäßigsten  Handgriffe  bey  aller  Waldarbeit;
)  im  Zahlen,  Ausmessen  und  Schätzen  des  Holzes;
1  im  Ansprechen  des  Wildes  und  insbesondere  aller  Fährten;
im  vorsichtigen  und  sichern  Gebrauche  der  Schießgewehre,  Jagdhunde  und  aller
  anderen  Jagderfordernisse;
k)  im  Behandeln  des  erlegten  Wildes;
ß  im  richtigen  und  edlen  Gebrauche  der  Forst=  und  Weidmannssprache;
m)  im  Schreiben,  Rechnen  und  wo  möglich  auch  im  Zeichnen  und  in  der  Geometrie.

S.  14.

Ist  der  Lehrling  ungelehrig,  ungehorsam  und  weicht  er  aus  den  Schranken
der  Ordnung  und  guten  Sitte,  so  wird,  nach  fruchtloser  Ermahnung,  davon  dem
vorgesezten  Großherzoglichen  Ober-Forstamte  und  von  diesem  weiter  der  Großherzoglichen
  Kammer  Anzeige  gemacht  und  der  Lehrling  wird  demnächst  von  dieser
nach  Befinden  ohne  Weiteres  aus  der  Lehre  gewiesen,  damit  es  dem  Lehrherrn
nachmahls  nicht  zur  Last  falle,  wenn  der  Lehrling  als  untüchtig  bey  der  Forstschule
  keine  Aufnahme  findet.

b

C

d

——  —

-“

—
        <pb n="66" />
        5

g.  5.

Keine  Veränderung  in  der  Försterlehre,  sie  betreffe  nun  einen  Wechsel,  Austritt,
  eine  Wegweisung  oder  die  Beendigung,  darf  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung
  des  Großherzoglichen  Ober-Forstamtes  geschehen,  und  dieses  soll  allezeit
ein  wachsames  Auge  auf  Lehrling  und  Lehrherrn  haben.

S#.  16.

Nach  beendigter  Foörsterlehre  stellt  der  Lehrherr  dem  Lehrlinge  ein  Zeugniß
über  die  bey  ihm  bestandenen  Lehrjahre  aus.

II.  Von  dem  Lehrjahre  auf  der  Privat  -Forstschule.

g.  17.

Die  Privat-Forstschule  wird,  auf  die  vorausgegangene  Forsterlehre  fortbauend,
  den  Jnbegriff  aller  zur  Forstverwaltung  nöthigen  Kenntnisse  systematisch
lehren  und  somit  den  Grund  legen  zur  vollkommenen  Tüchtigkeit  der  künftigen
Forstdiener.  -

Diese  Forstschule  muß  wenigstens  Ein  Jahr  lang  besucht  werden.  Ein  längerer
  Besuch  derselben  ist  jedoch  nicht  allein  unverwehrt,  sondern  wird  auch  gern
gesehen  und  es  darf  selbst  ein  Theil  der  Foörsterlehre  hierzu  verwendet  werden,
wenn  der  Lehrling  früher  sich  als  hinlänglich  vorbereitet  ausweiset.

Der  Eintritt  in  die  Forstschule  kann  in  der  Regel  nur  mit  dem  1.  April
Statt  finden,  wo  jedes  Mahl  der  neue  Lehrgang  seinen  Anfang  nimmt.

g.  18.
Wenn  ein  Forstlehrling  die  Forstschule  besuchen  will,  so  muß  er  nach  vollbrachter
  Voruͤbung  in  der  Foͤrsterlehre:

a)  bey  dem  Unternehmer  und  Vorstand  dieser  Privat-Forstschule  mit  einem  eigenhändigen
  Gesuche  zu  rechter  Zeit  einkommen  und  die  nöthigen  Zeugnisse
vorlegen,  als:  sein  Taufzeugniß,  sein  Schulzeugniß  und  sein  Lehrzeugniß.

b)  Nach  der  darauf  erhaltenen  Einladung  muß  er  sich  persönlich  bey  der  Forstschule
  einfinden  und  vorerst  zeigen,  daß  er  noch  gesund  und  gerade  sey  und
keine  korperlichen  Mängel  habe,  die  ihn  zum  Forstdienste  untauglich  machen.

c)  Demnächst  muß  er  das  Forstschul  -Eramen  bestehen  und  ausweisen,  daß  er
die  zum  Besuche  der  Forstschule  erforderlichen  Kenntnisse  und  Uebungen  besite,
  daß  er  nähmlich  in  der  deutschen  Sprache  und  im  Schreiben  nichts
        <pb n="67" />
        55

vernachlässiget,  in  der  Arithmetik  und  wo  moglich  auch  in  der  Geometrie  Fortschritte
  gemacht  und  die  ersten  Anfangsgründe  der  Forst=  und  Jagdkunde  erlernt
  habe,  dabey  auch  schon  ziemlich  geübt  in  den  Forstgeschäften  selbst  sey.

d)  Besteht  der  Lehrling  das  Forstschul-Eramen,  so  wird  er  in  die  Forstschule
aufgenommen.

d.  19.

Jeder  Forstschuͤler  muß  sich  in  allen  Stuͤcken  gut  verhalten,  in  die  Ordnung
der  Forstschule  willig  fuͤgen  und  sich  dabey  zu  jedem  unteren  Forst-  und  Jagd—
dienste  gebrauchen  lassen.  Vor  allen  hat  er  den  ertheilten  Unterricht  durch  tägliche
  Vorbereitungen,  stete  Aufmerksamkeit,  Wiederholung  und  Uebung  so  fleißig
als  nur  moglich  zu  benutzen,  nahmentlich:

a)  in  Arithmetik,  Geometrie  und  im  Zeichnen,  so  weit  sie  bey'm  Forstbetriebe
in  Anwendung  kommenz;

b)  in  der  forstlichen  Bodenkunde  und  in  der  Forst-Botanik  mit  der  Lehre  vom
Waldbestande;

#)in  dem  Forstrechnungswesen;

d)  in  den  Grundzügen  der  Forsteinrichtung  und  Forst-Polizey,  sofern  sie  dem
Forstverwalter  unumganglich  nöthig  sind,  in  den  vorhandenen  Landesgesetzen,
Verordnungen  und  Instruktionen,  die  auf  das  Forstwesen  Bezug  haben;

ee)  in  der  Jagdkunde;

f)  in  schriftlichen  Ausarbeitungen  und  im  Geschäftsstyl  insbesondere.

g.  20.

Hat  ein  Forstlehrling  seinen  dreyjaͤhrigen  Lehr-Kursus  beendiget,  so  darf
er  aus  der  Forstschule  entlassen  werden,  wenn  er  das  oͤffentlich  zu  haltende  Entlassungs
  =  Eramen  genügend  bestehet.

Dieses  Eramen  verbreitet  sich  über  olles,  was  in  der  Försterlehre  und  in  der
Forstschule  gelehrt,  gezeigk  und  geubt  worden  ist.

Wer  in  diesem  Eramen  besteht,  erhält  einen  förmlichen  Lehrbrief,  so  abgefaßt,
  daß  daraus  zu  ersehen  ist,  wie  der  Geprüfte  in  jedem  Stücke  bestanden
hat,  und  beglaubiget  von  den  mitanwesenden  Forstbeamteten.

Nur  ein  solcher  Lehrbrief  macht  den  Inhaber  zur  Aufnahme  in  das  Großherzogliche
  Jäger-Korps  und  somit  unter  die  Bewerber  um  Großherzogliche  Forst-Dienststellen
  fähig.  ·
        <pb n="68" />
        56

8.  21.

Es  bleibt  auch  aͤlteren,  bey  dem  Großherzoglichen  Jaͤger-Korps  schon  eingestellten
  Jägern  gestattet,  die  Forstschule  zu  besuchen  und  daselbst  ihre  Kenntnisse
  zu  berichtigen,  zu  erweitern  und  sich  zur  Anstellung  tüchtig  zu  machen,  ohne
daß  sie  zum  Behufe  der  Aufnahme  oder  der  Entlassung  weiter  geprüft  werden.
Nur  wenn  ihnen  eine  unterstützung  zu  Theil  werden  soll,  haben  sie  ihre  Würdigkeit
  in  einer  Prüfung  darzulegen.  Jedes  Falles  müssen  sie  sich  in  die  Ordnung
der  Forstschule  fügen.

 

§.  22.

Der  Unternehmer  und  Vorstand  der  Privat-Forstschule  hat  sich  verbindlich
gemacht,  zu  Ostern  jedes  Jahres  an  Großherzogliche  Kammer  über  den  Fortgang
der  Forstschule  und  über  die  darin  befindlichen  Lehrlinge  und  ihr  Verhalten  zu
berichten,  damit  diese  Behörde  eine  beständige  Uebersicht  über  das  Verhalten  und
die  Fortschritte  aller  inländischen,  Forst-Dienstanstellung  im  Großherzogthume  ansprechenden,
  Lehrlinge  behält,  welche  in  der  Försterlehre  und  in  der  Forstschule  sich
befinden,  oder  als  ausgelernt  zum  Jäger-Korps  entlassen  worden  sind.

B.  Von  der  weitern  Ausbildung  der  Korps-Jäger  als
Forst-ODienstgehülfen.
g.  28.

Nach  vollendeten  Lehrjahren  und  ausgefertiget  erhaltenen  Lehrbriefen  werden
die  jungen  Forstleute  in  das  Großherzogliche  Jäger-Korps  aufgenommen.

Hier  sollen  sie  zu  ihrer  weiteren  Ausbildung  als  Gehülfen  bey  allen  Forststellen
  gebraucht  werden,  und  es  wird  besonders  jedem  Förster  oder  Forstrevier-Verwalter
  zur  Pflicht  gemacht,  den  ihm  zugetheilten  Korps-Jäger  bey  allen
Forstgeschaften,  als  zum  Auszeichnen  der  Holzhiebe,  zum  Zahlen  und  Ausmessen
der  aufbereiteten  Hölzer,  zur  Aufsicht  in  den  Holzhauereyen  und  bey  allen  anderen
  Waldarbeiten  zur  Jagd  und  zu  den  Schreibereyen  zu  gebrauchen.

Die  Großherzoglichen  Ober-Forstämter  werden  nicht  nur  hierauf  sehen,  sondern
  auch  die  Versetzungen  der  Korps-Jäger  dahin  mit  einleiten,  so,  daß  diese
Gelegenheit  erhalten,  verschiedenartige  Forstverhältnisse,  Waldbetriebsarten  und
Jagdmethoden  kennen  zu  lernen.  "
        <pb n="69" />
        57

g.  24.

Um  zu  bewirken,  daß,  und  zu  sehen,  wie  die  Forstdienst-Aspiranten  in  ihrer
  Bildung  fortschreiten  und  sich  zu  kuͤnftigen  Forstdiensten  tüchtig  machen,  sollen
  denselben  mit  jedem  neuen  Jahre  schriftliche  Probearbeiten  aufgegeben  werden,
die  sie  längstens  im  Monathe  März  einzusenden  haben.

Die  Großherzoglichen  Ober-Forstämter  lassen  sich  die  Aufgaben  von  dem
Forst-Schulvorstande  vorschlagen,  vertheilen  selbige  an  die  Forst-Kandidaten  und
fertigen  alödann  die  eingegangenen  Probearbeiten  dem  Vorsteher  der  Forstschule
wieder  zu,  welcher  sie  genau  prüft  und  demnechst  mit  seinem  urtheile  darüber
der  Großherzoglichen  Kammer  in  einem  ausführlichen  Berichte  vorlegt.

2.2
Die  Großherzogliche  Kammer  läßt  eine  Liste  führen,  über  Geburt,  Vermsgen,
  Fähigkeit,  Betragen,  Austelligkeit  und  Aufenthalt  eines  jeden  Forstdienst-Aspiranten,

  von  dem  Zeitpunkte  an,  da  er  bey'm  Jäger-Korps  ausgenommen
worden  ist.

g.  26.

Es  wird  uͤbrigens  gern  gesehen  werden,  wenn  die  Korps-Jaͤger,  vorzuͤglich
solche,  die  zu  hoͤheren  Forststellen  sich  geschickt  machen  wollen,  ihre  Kenntnisse
auf  Forst-Akademieen  oder  auf  Universitaͤten  erweitern  und  sich  auf  Reisen  und
durch  den  Aufenthalt  bey  vorzuͤglichen  Forstmaͤnnern  des  Auslandes  immer  mehr
zu  vervollkommnen  suchen.

C.  Von  der  Foͤrsterpruͤfung.
g.  27.

Wer  von  den,  in  das  Großherzogliche  Jaͤger-Korps  nach  dem  1.  April  1830
neu  aufgenommenen  jungen  Forstleuten,  oder  auch  wer  von  den  in  demselben  gegenwaͤrtig
  schon  befindlichen  Jaͤgern  sich  um  eine  wirkliche  Foͤrster-  oder  dieser
gleich  und  hoͤher  stehenden  Stelle  im  Großherzoglichen  Forstdienste  bewerben  will,
muß  sich  ohne  alle  Ausnahme  dem  Foͤrster--Examen  unterwerfen  und  sich  bey  der
Großherzoglichen  Kammer  zu  demselben  melden.  Die  Meldung  muß  kurz  vor
Ostern  geschehen.  Das  Foörster-Eramen  wird  nach  den  Ostertagen  allhier  in  Weimar
  oder  in  Eisenach  unter  Vorsitz  und  in  Gegenwart  eines  Beauftragten  der
        <pb n="70" />
        58

Großherzoglichen  Kammer  und  eines  oder  einiger  Großherzoglichen  Ober-Forstbeamteten
  angestellt.

g.  28.

Examinirt  wird  von  dem  Vorsteher  der  Forstschule  und  anderen  dazu  gezogenen
  Personen,  schriftlich  und  mündlich,  in  allen  Kenntnissen,  die  zur  Forstverwaltung
  nöthig  sind,  aber  weniger  aus  der  Lehre,  wie  bey'm  Entlassungs-Eramen,
  sondern  mehr  aus  der  Wirklichkeit,  in  Beziehung  auf  richtige  Anwendung  im
Forstdienste.

Zugleich  werden  geeignete  Prüfungsarbeiten  aufgegeben.

Sollte  eine  Prüfung  außer  der  Zeit  nöthig  werden,  so  geschiehet  diese  bloß
durch  den  Vorsteher  der  Forstschule.

Bey  verschlossenen  Thüren  werden  alsdann  die  Fragepunkte  dem  Eraminanden
  nach  der  Nummerfolge  einzeln  zur  Beantwortung  vorgelegt.

Demnechst  erfolgt  darüber  und  über  die  aufgegebenen  Probearbeiten  mündliche
  Prüfung.  Die  Ergebnisse  der  Prüfung  werden  der  Prüfungs-Kommission
eingesendet.

6.  29.

Ueber  das  Ergebniß  des  Förster-Eramens  werden  Zensuren  ertheilt.  Ist  die
Zensur  eines  Geprüften  von  der  Prüfungs-Kommission  als  genügend  anerkannt,
so  wird  er  in  die  Zahl  der  eigentlichen  Forst-Kandidaten  aufgenommen,  aus
welchen  zur  Erledigung  gekommene  Forst-Dienststellen  wieder  besetzt  werden.

g.  30.

Wer  in  dem  Foͤrster-Examen  nicht  genügend  besteht,  giebt  damit  den  Beweis,
  daß  er  sich  zu  einer  höheren  Forst-Dienststelle  nicht  eigne  und  höchstens
mur  als  Unterförster  oder  überhaupt  im  niederen  Forstdienste  gebraucht  und  angestellt
  werden  könme.

Weimar  den  16.  Februar  1830.

Großherzoglich  Scchsische  Kammer.
Friedr.  Aug.  Freyh.  v.  Fritsch.
        <pb n="71" />
        59

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blaklk.

Nummer  9.  Oen  30.  März  1830.

 

 

Ordensverleihung.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  gnädigst  geruhet  dem  Königlich
Württemberg'schen  geheimen  Legations-Rathe,  Herrn  von  Matthisson,  das
Ritterkreuz  Höchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  zu  verleihen.

Ehrenaus  zeichnung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Fürstlich  Schwarzburg=Sondershauseschen
  Hofrath  und  Leibarzt,  Herrn  D.  Ortlepp  zu  Arnstadt,  die
kleinere  goldene  Civilverdienst-Medaille  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen
am  landesfarbigen  Bande  gnadigst  verliehen.

Beförderüngen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Hofjunker  und  Sekond-Lieutenant,
  Carl  Ludwig  Bernhard  von  Arnswald  allhier,  den  Charakter  als
Jagdjunker,  dem  Förster  Carl  Friedrich  Oschatz  zu  Berka  a.  d.  Ilm  den
Charakter  als  Oberförster,  dem  Förster  Heinrich  Wolfgang  Brendel  zu  Allstedt
  den  Charakter  als  Leibjäger,  den  Kammer-Kalkulatoren  Carl  Ludwig
Riemann  und  Johann  Adam  Gotthard  Schulze  hierselbst,  jedem  den  Charakter
als  Kammer-Revisor  ertheilt,  sodann  den  Hausverwalter  und  Rechnungsführer
  bey  der  Besserungsanstalt  zu  Eisenach,  Georg  Christoph  Arnold,  definitiv  als
solchen  mit  dem  Prädikate  eines  Inspektors  in  Gnaden  ernannt.

Demnechst  haben  Allerhöchstdieselben  den  Diakonus  Heinrich  August  Löwe
zu  Münchenbernsdorf  zum  Pfarrer  zu  Stadtbürgel,  und  die  Kandidaten  der  Theologie
  Heinrich  Reinhard  und  Carl  Busch,  ersteren  zum  Kollaborator  bey'm
        <pb n="72" />
        60

Marramte  zu  Stedtfeld  und  letzteren  zum  Kollaborator  bey  der  St.  Annen-Kirche
zu  Eisenach  in  Gnaden  bestätiget.

Bekanntmachungen.

I.  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  ist  von  uns  untertbanis
vorgetragen  worden,  daß  Se.  Durchlaucht  der  Herr  Landgraf  Carl  zu  Hessen,  als
Gerichtsherr  des  Patrimonial-Amtes  Voͤlkershausen,  bereits  am  19ten  Dezember
1818  eine  Schenkung  von

6000  Fl.  Rheinisch
gemacht  haben,  um  dadurch  die  Einrichtung  einer  Armenkasse  für  die  Dörfer
und  Höfe  des  genannten  Amtsbezirkes  zu  befördern.

In  Folge  darauf  ergangener  höchster  Entschließung  soll  diese  —  aus  der
gedachten  großmüthigen  Verwilligung  hervorgegangene  und  am  16.  Oktober  v.  J.
in  das  Leben  getretene  —  wohlthätige  Stiftung  von  uns  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  werden  und  wir  entledigen  uns  hierdurch  des  gnädigsten  Befehls  mit  den
aufrichtigsten  Segenswünschen  für  das  Gedeihen  der  Stiftung  und  mit  der  Hoffnung,
  daß  ein  so  edles  Beyspiel  der  Fürsorge  für  Nothleidende,  in  anderen  Patrimonial-Gerichtsbezirken
  des  Großherzogthumes,  nicht  ohne  Nachfolge  bleiben
werde.  Weimar  den  21.  Januar  1830.

Grohherzogich  Sih  sche  Landes-Direktion.
Schwendler.

II.  Da  es  die  Prüfung  und  Ermrn  der  Gebührenverzeichnisse  der  Anwälte
  erleichtert,  wenn  unter  jeder  schriftlichen  Eingabe  in  Rechtssachen  und  unter
  jedem  Satze  im  rechtlichen  Verfahren  alsbald  der  Kostenansatz  dafür  bemerkt
wird:  so  erhalten  die  sämmtlichen  Advokaten  des  hiesigen  Kreises  hierdurch  die
Anweisung,  sich  darnach  zu  achten.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschrift
werden  mit  digsziplinarischen  Strafen  belegt  werden.

Eisenach  den  2.  Februar  1830.

Großherzoglich  Saächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

III.  Nachdem  der  zum  Stadtrichter  und  Stadt-Schuldheiß  zu  Weida  ernannte,
  bisher  zu  Vacha  wohnhaft  gewesene  Amts-Advokat  Ferdinand  Gustur
Adolph  Schambach,  als  Stadtrichter  förmlich  eingeführt  und  am  18.  Januar
dieses  Jahres  in  Pflicht  genommen  worden:  so  wird  solches  offentlich  bekannt  gemacht.
  Weimar  den  13.  Februar  1830.

Großherzoglich  -  ziiher  andesregiermg.
r.
        <pb n="73" />
        61

IV.  Dem  Doktor  der  Medizin  und  Chirurgie,  August  Graf  aus  Eisenach,
ist,  nach  gut  bestandener  Prüfung  vor  der  Großherzoglichen  Medizinal  =  Eraminations
  -Deputation  allhier  und  nach  vorgängiger  Verpflichtung,  die  nachgesuchte
Erlaubniß  zur  ürztlichen,  wundarztlichen  und  geburtshülflichen  Praris  in  den
Großherzoglichen  Landen  ertheilt  und  ihm  die  Stadt  Eisenach  zu  seinem  wesentlichen
  Aufenthalte  angewiesen  worden,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  13.  Februar  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

V.  In  dem  Dorfe  Ottmannsdorf,  wo  die  Gemeinde,  als  solche,  ingleichen
das  Hirtenhaus,  mit  der  Ober=  und  Erbgerichtsbarkeit  zeither  zum  Kreisamte
Neustadt,  im  übrigen  aber  alle  Bewohner  unter  das  Gericht  Braunsdorf  gehörten,
  ist  durch  die  Bereitwilligkeit  des  Inhabers  von  letzterm,  Kammerjunkers
Herrn  Ernst  Heinrich  von  Stein  auf  Braunsdorf,  jenes  gemischte  Jurisdiktions-Verhältniß
  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
dergestalt  purifizirt  worden,  daß

1)  dem  Gerichtsinhaber  zu  Braunsdorf  Ober=  und  Erbhgerichtsbarkeit  über
die  Gemeinde  zu  Ottmannödorf,  als  solche,  und  über  das  Hirtenhaus  daselbst,
  vorbehdltlich  der  Lehens  =  resp.  Zinsverhältnisse,  überlassen,

2)  dagegen  von  dem  Rittergute  zu  Braunsdorf  der  ihm  angehörige  Untersasse
zu  Mundscha,  Johann  Georg  Köhler  und  dessen  dasiges  Bauergut,  mit
voller  Gerichtsbarkeit,  Lehen  und  Zinsen  an  das  Kreisamt  Neustadt  abgetreten
  worden.

Der  diesfalls  abgeschlossene  Rezeß  soll  mit  dem  1.  April  dieses  Jahres  zur
Ausführung  gebracht  werden,  und  es  wird  dieses  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
  Weimar  den  19.  Februar  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

VI.  Ir  einer  für  die  katholischen  Schulen  in  den  Aemtern  Geisa  und  Dermbach
  im  Jahre  1819  erlassenen  Verordnung  ist  unter  anderen  auch  eine  Bestimmung
  wegen  der  Ernte-Ferien  enthalten,  welche  jedoch  dem  hierdurch  beabsichtigten
  Zwecke  bisher  nicht  ganz  entsprochen  hat.

Da  mun  hinsichtlich  der  Schul-Ferien  überhaupt  eine  bestimmte  Vorschrift
sich  nöthig  macht,  so  wird  solche  mit  allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Koniglichen
Hoheit  des  Durchlauchtigsten  Großherzogs  in  nachfolgenden  §.  FJ.  ertheilt:
        <pb n="74" />
        62

g.  1.

In  den  Elementar-Schulen  sind  waͤhrend  der  Fruchternte  4  Wochen  im  Monath
  August  und  während  der  Kartoffelernte  im  Monath  Oktober  2  Wochen  schulfrey.
  Nur  besteht  die  bisherige  Einrichtung  fort,  daß  während  dieser  Ferien-Zeit
  die  Kinder,  welche  in  der  ersten  Abtheilung  der  unteren  Klasse  noch  lautiren,
einen  Tag  um  den  anderen  wenigstens  1,1/1  Stunde  lang  im  Lautiren  und  Linear-Zeichnen
  geübt  werden.

Die  Sonntagsschulen  aber  haben  in  dieser  Zeit  ihren  ungehinderten  Fortgang.

g.  2.

Die  Oster-Ferien  fangen  an  mit  der  Mittwoch  nach  dem  Sonntage  Palmarum
  und  endigen  mit  der  Mittwoch  nach  Ostern,  so  daß  den  Donnerstag  die
Schulen  wieder  angehen.

Die  Pfingst-Ferien  beginnen  mit  dem  Sonnabend  vor  dem  Feste  und  schließen
  mit  der  darauf  folgenden  Mittwoch,  so  daß  den  Donnerstag  der  Schulunterricht
  wieder  seinen  Anfang  nimmt.

Die  Weihnachts-Ferien  fangen  an  den  Tag  vor  dem  Feste  und  endigen  mit
dem  Neujahrstage,  so  daß  den  2.  Januar  die  Schulen  wieder  beginnen.

SB#
Die  Kirchweih-Ferien  dürfen  nur  drey  Tage  und  niemahls  länger  dauern.
S  #4.
Am  Fastnachts-Montage  und  Dinstage  wird  keine  Schule  gehalten.
g.  6.
In  der  Stadt  Geisa  bleiben  an  den  Jahrmarktstagen  die  Nachmittage  zwar
schulfrey,  jedoch  wird  an  den  Vormittagen  eine  Stunde  laͤnger  als  gewoͤhnlich

Schule  gehalten.
Außer  den  genannten  Schul-Ferien  werden  künftig  keine  Ferien  mehr  geattet.


Diese  Vorschrift  wird  für  die  katholischen  Pfarreyen  zu  genauer  Nachachtung
öffentlich  bekannt  gemacht.
Eisenach  den  3.  März  1830.
Grohherzoglich  Sachsische  zur  Oberaufsicht  über  das  katholische  Kirchenund
  Schulwesen  gnddigst  zrerordnete  Immediat-Kommission.
4.  Hoen.
        <pb n="75" />
        68

Großherzogl.  S.  Weimar  --Eisenach'sches
Regittungs-Blatt.

Nummer  10.  Den  27.  April  1830.

 

 

Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Großherzoge  Ludwig
  II.  von  Hessen  und  bey  Rhein,  Koͤnigliche  Hoheit,  bey  Hoͤchstdessen  Regierungöantritte,
  durch  Höchstihren  am  10.  dieses  Monathes  nach  Darmstadt  eigends
abgeordneten  General-Adjutanten  und  Obrist-Lieutenant  Herrn  von  Beulwiß,
die  Insignien  des  Großkreuzes  Höchstihres  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom
weißen  Falken  überreichen  lassen.

Sodann  haben  Allerhöchstdieselben  den  Großherzog  Paul  Friedrich  August
  von  Oldenburg,  Königliche  Hoheit,  bey  Hoöchstdessen  Amvesenheit  allhier,
Hochstselbst  unter  die  Großkreuze  Höchstihres  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder
vom  weißen  Falken  am  22.  dieses  Monathes  aufgenommen.

Diplomatische  Angelegenheit.

Se.  Kaiserliche,  Königliche  Majestät,  der  Kaiser  von  Oesterreich  2c.,  haben
Höchstihren  wirklichen  Kämmerer,  Herrn  Grafen  Franz  von  Colloredo-Wallersee,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,  zum  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Großherzoglichen  Hofe
zu  ernennen,  und  Se.  Königliche  Hohcit,  der  Großherzog,  haben  dessen  Beglaubigungsschreiben
  in  einer  besondern  Audienz  auf  Höchstihrem  Residenz-Schlosse
am  22.  d.  M.  entgegen  zu  nehmen  geruhet.

Dienst=  Jubiläum.
Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Schullehrer  Johann  Caspar

Hepp  zu  unteralba  (Filial  der  protestantischen  Pfarrey  Dermbach)  zu  seinem,
am  14.  Februar  d.  J.  erlebten  50jährigen  Dienst-Jubiläum,  unter  Bezeigung
        <pb n="76" />
        64

Hoͤchstihrer  Zufriedenheit  mit  dessen  unermuͤdeter,  pflichtmaͤßiger  Amtsthaͤtigkeit,
die  bronzene  Civilverdienst-Medaille  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen
am  landesfarbigen  Bande  gnaͤdigst  verliehen.

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Rentamtmann  Victor  Moriz
Steinert  zu  Blankenhayn  zum  Rentamtmann  zu  Jena,  den  interimistischen
Verwalter  des  Rentamtes  Capellendorf,  Friedrich  Wilhelm  Stromeyer,  zum
Rentamtmann  zu  Blankenhayn,  hiernächst  bey  der  Kanzley  des  Großherzoglichen
  Landschafts-Kollegiums  den  Kanzlisten  Wilhelm  Rüdiger  zum  Bothenmeister,
  den  Kopisten  Christian  Gottlob  Weller  zum  Kanzlisten  und  den
Accessisten  Carl  Canzlar  zum  Kopisten  zu  ernennen  gnddigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

II.  Es  herrscht  bey  vielen  Unterobrigkeiten  unseres  Bereiches  der  Mißbrauch,
  daß  fast  in  allen  Sachen  schriftlich  geladen  wird.  Hierdurch  werden  den
Unterthanen  die  Kosten  ohne  Noth  gemehrt.  Daher  empfangen  sämmtliche  Aemter
  und  Gerichte  unseres  Bereiches  die  Anweisung,  in  allen  Sachen,  wo  nicht
das  Gesetz  oder  besondere  Rürcksichten  schriftliche  Ladungen  fordern,  nahmentlich
in  Injurien-Sachen  der  Bürger  und  Bauern,  in  Untersuchungen  und  Anzeigesachen
  mündlich  zu  laden.  Wo  die  Veranlassung  der  Ladung  zu  nennen  ist,  wird
solche  in  das  Forderbuch  bemerkt  und  der  Diener  macht  den  Geladenen  mündlich
damit  bekannt.  Die  Dirigenten  der  Gerichtsstellen  werden  befehliget,  genaue
Kontrole  deshalb  zu  halten,  daß  ihre  Subalternen  dem  Befehle  genau  nachkommen
  und  wenn  demnoch  bey  Revisionen  und  in  eingesendeten  Akten  Zuwiderhandlungen
  vorkämen,  so  würden  wir  uns  genöthiget  sehen,  Disziplinar-Ahndung  eintreten
  zu  lassen.  Oeffentlich  bekannt  gemacht  Eisenach  den  18.  März  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.  ,

II.  Die  erste  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diözes  Jena  ist  dem
Pfarrer  Heinrich  August  Löwe  zu  Stadtbürgel  verliehen  und  demselben  die  Aufsicht
  über  die  Schulen  in  den  Ortschaften  Beutni,  Bobeck,  Golmsdorf,  Jenalöbnitz,
  Löberschütz,  Taupadel  und  Thalbürgel  übertragen  worden.

Weimar  den  23.  März  1830.  *-Großherzoglich
  Sachsisches  Ober-Konsistorium.
Heucer.
        <pb n="77" />
        65

III.  Wir  haben  die  schon  mehrmals  in  Anregung  gekommene  Abschaffung
des  Beichtgeldes  gegen  billige  Entschädigung  der  betheiligten  Geistlichen  bey
dem  Herannahen  des  dritten  Jubiläums  der  Uebergabe  des  Augsburgischen  Glaubensbekenntnisses
  wieder  in  das  Auge  gefaßt  und  über  diese  Angelegenheit  an  Se.
Königliche  Hoheit,  den  Großherzog,  unterthänigsten  Bericht  erstattet.

In  diesem  konnte  auf  den  Grund  unserer  Akten  bezeugt  werden,  daß  das
Beichtgeld  bereits  in  folgenden  Ortschaften:

Hammerstedt,  Ballstedt,
Lehnstedt,  Buchfart,
Hermstedt,  Vollersroda,
Stobra,  Süßenborn,
Obersynderstedt,  Obergrunstedt,
Loßnitz,  Niedergrunstedt,
Beutnitz,  Legefeld,
Golmsdorf,  Gelmeroda,
Bucha,  Possendorf,
Oßmaritz,  Troistedt,
Schorba,  Schoppendorf,
Nennsdorf,  Kiliansroda,
Loͤberschuͤtz,  Rettwitz,
Rothenstein,  Mellingen,
Kleinbrembach,  Guthmannshausen,

gegen  ermittelte  Entschädigung  der  Ortspfarrer  von  Seiten  der  Gemeinden  und
mit  deren  freyer  Zustimmung  abgeschafft  worden  ist,  und  daß  sich  dieser  nicht  unbedeutenden
  Anzahl  ganz  neuerlich,  durch  die  thaͤtige  Mitwirkung  des  Schuldheißen
  Christoph  Apold  zu  Pfiffelbach,  auch  das  Kirchspiel  Pfiffelbach  mit  Wersdorf
  angeschlossen  hat.

Ein  höchster  Befehl  ermächtigt  uns,  den  sämmtlichen  gedachten  Gemeinden  das
gnädigste  Wohlgefallen  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  und  daß  es
Höchstdieselben  gern  sehen  werden,  wenn  dieses  löbliche  Beyspiel  recht  viele  Nachfolger
  findet,  zu  erkennen  zu  geben.  3%

Indem  wir  dieses  hiermit  bewirken  und  den  gnädigsten  Wunsch  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen,  dürfen  wir
die  Erwartung  hegen,  daß  sowohl  die  Geistlichen  als  auch  die  Gemeinden,  da,
wo  das  Beichtgeld  noch  besteht,  zur  Abschaffung  desselben  willig  die  Hand  bieten
werden.  ·
        <pb n="78" />
        66

Auch  Großherzogliche  Landed-Direktion  wird  die  Geneigtheit  haben,  das
Zustandekommen  solcher  Vereinbarungen  zwischen  den  Geistlichen  und  deren  Kirchgemeinden
  ihres  Theiles  moglichst  zu  fördern  und  zu  erleichtern.

Wir  behalten  uns  vor,  das  hier  und  da  gelungene  Ergebniß  von  Zeit  zu
Zeit  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Weimar  den  10.  März  1830.
Großherzoglich  S.  Ober-Konsistorium.
Percer.

IV.  Bey  dem,  am  27.  Febr.  d.  J.  erfolgten  Eisgange  der  Ilm  bey
Stadtsulza,  durch  welchen  ein  Theil  der  Unterstadt  mehre  Ellen  hoch  unter  Wasser
  gesetzt  worden  war,  erretteten  der  Lohgerbergeselle  Zuckschwerdt,  der  Schuhmachergeselle
  Bernhardt  Illge,  der  Schneidergeselle  Apley,  Ludwig  Müller  und
der  Handarbeiter  Christian  Spaar,  mit  Verachtung  der  augenscheinlichsten  und
drohendsten  Lebensgefahr,  ihren  Kameraden,  den  Seilergesellen  Apley  dasebst,
aus  den  Fluthen,  nachdem  dieser  selbst,  zur  Erhaltung  der,  über  den  Ilmfluß
laufenden  Brunnen-Röhrenfahrt,  auf  die  deöhalb  durch  den  Brunnenmeister  ergangene
  Aufforderung,  mit  zu  großer  Bereitwilligkeit  und  Unerschrockenheit  beyzutragen
  bemüht  gewesen  war.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  auf  von  uns  erstatteten
unterthäánigsten  Bericht,  dem  Lohgerbergesellen  Zuckschwerdt  und  dem  Schuhmachergesellen
  Bernhardt  Illge,  welche  sich  bey  jener  edlen  That  durch  Entschlossenheit
  und  zweckmaßiges  Verfahren  am  meisten  ausgezeichnet  haben,  mittelst
höchsten  Reskripts  vom  6.  April  die  bronzene  Civil-Verdienst-Medaille
zum  Tragen  derselben  an  dem  landesfarbigen  Bande  huldvoll  zu  verleihen  geruht,
mit  der  weitern  höchsten  Entschließung,  daß  sämmtlichen  oben  genannten  Personen
für  ihre  rühmliche  That  eine  öffentliche  Belobung  ertheilt  werden  solle,  und  wir
entledigen  uns  daher  andurch  des  hierzu  an  uns  ergangenen  gnädigsten  Befehls.

Weimar  den  14.  April  1830.  .
GroßherzoglichSächsischeLandes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

V.  Dem  Amts-Chirurgen  Herrmann  Löbner  zu  Geisa,  ist,  nach  gut  bestandener
  Prüfung  vor  der  Großherzoglichen  Medizinal-Eraminations-Deputation
allhier,  die  Erlaubniß  zur  geburtshülflichen  Praris  in  den  Großherzoglichen  Landen
  ertheilt  worden,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  11.  März  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="79" />
        67

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blalkl.

Nummer  11.  Den  18.  May  1830.

 

 

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  gewährten  am  22.  vorigen  Monathes
dem  von  Carlsruhe  eigends  anher  abgeordneten  Großherzoglichen  Badenschen  General-Major
  und  General-Adjutanten,  Herrn  von  Freystedt,  eine  besondere  Audienz,
  in  welcher  dieser  die  Ehre  hatte,  Allerhöchstdemselben  in  speziellem  Auftrage
Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  Leopold  Carl  Friedrich  von  Baden,
die  Großkreuze  der  Großherzoglichen  Badenschen  Hausorden  der  Treue  und  vom
Zahringer  Löwen  zu  überreichen.  Se.  Königliche  Hoheit  haben  hierauf  in  Erwiederung
  dieser  Beweise  der  bestehenden  wechselseitigen  Freundschaft  am  24.  vorigen
  Monathes  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von  Baden,  die  Insignien
  des  Großkreuzes  Höchstihres  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen
  Falken  übersendet.

Desgleichen  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  Allerhöchstdemselben
  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  Ludwig  II.  von  Hessen
und  bey  Rhein,  mittelst  eines  höchsteigenhändigen  Schreibens  vom  29.  des  vorigen
  Monathes  übersendeten  Insignien  des  Großkreuzes  erster  Klasse  des  Großherzoglich
  Hessischen  Haus  =  und  Verdienstordens  am  5.  dieses  Monathes
empfangen.

Bekanntmachungen.

I.  Wir  finden  uns  veranlaßt,  in  Bezug  auf  die  geistlichen  Gebaude,  besonders
  was  Kirchen,  Pfarr=  und  Schulwohnungen  betrifft,  Folgendes
hiermit  als  den  erklärten  Willen  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  auszusprechen:
        <pb n="80" />
        68

1)  es  ist  fortwaͤhrend  darauf  zu  achten,  daß  einer  geringen  Beschaͤdigung,
zumahl  an  der  Dachung,  in  Zeiten  abgeholfen  werde,  damit  nicht  nachher  ein
groͤßerer  Schade  und  ein  kostspieligerer  Bau  daraus  erwachse.  Im  Falle  Uneinigkeit
  über  die  Baupflicht  obwaltet,  ist  von  der  betreffenden  Kirchen  =  Kommission
zur  Beseitigung  dieses  Anstandes  schleunig  anher  Anzeige  zu  thun.

2)  Man  erwartet  von  der  Billigkeit  der  Bewohner  geistlicher  Amtswohnungen,
  daß  sie  nur  das  durchaus  Nöthige  und  Erforderliche  beantragen  werden,
wogegen  sie  aber  auch  berechtiget  sind,  zu  erwarten,  daß  ihnen  dieses  Nöthige
und  Erforderliche  geleistet  und  unweigerlich  hergestellt  wird.  «

3)  Man  hat  allenthalben  sorgfältig  darauf  zu  sehen  und  die  größte  Aufmerksamkeit
  dahin  zu  richten,  daß  Alles,  was  den  Gebauden  von  außen  schädlich
  werden  kann,  zeitig  enrfernt  werde.

4)  Es  ist  neuerlich  mehrmahls  zu  bemerken  gewesen,  daß  Gemeinden,  welche
sich  außer  Stande  erklärt  haben,  für  nothwendige  geistliche  Baulichkeiten  oder
für  dringende  kirchliche  und  Schulzwecke,  z.  B.  für  eine  Erhöhung  des  mit  der
Pfarrey  oder  Schulstelle  verbundenen  Einkommens,  für  eine  Stiftung  zur  Schul-Bibliothek,
  für  die  Verabreichung  nöthiger  Schulbedürfnisse  an  ganz  arme  Kinder
  rc.  irgend  Etwas  zu  thun,  gleichwohl  bereit  waren,  für  eine  bloße  Nebensache,
  für  die  Orgeln  in  der  Kirche,  dedeutende  Summen  aufzuwenden.  Wir
machen  hiermit  darauf  aufmerksam,  daß  die  Mittel  der  Gemeinden  für  geistliche
Zwecke  nicht  ohne  Noth  geschwächt  werden,  die  an  sich  löbliche  Sorge  für  die
Orgeln  nicht  in  eine  Art  von  Lurus  außarte  und  das  Geld  dafür  wesentlicheren
  Dingen  nicht  entgehe.  Der  Umfang  eines  Orgelwerkes  für  Dorfkirchen
muß  sich  hauptsächlich  nur  auf  das  Bedürfniß  einer  ausreichenden,  reinen  Begleitung
  des  Kirchengesanges  beschränken  und  ein  größerer  Aufwand  dafür  darf  die
nothwendigeren  Ausgaben  für  Kirche,  Pfarrey  und  Schule  niemahls  gefährden
  oder  schwierig  und  ganz  unmöglich  machen.

5)  Bey  den  Schulstuben  ist  möglichst  dahin  Bedacht  zu  nehmen,  daß  sie,
im  Nothfalle,  durch  Hinzufügung  eines  Nebenraumes  ohne  großen  Aufwand  vergrößert
  werden  könyen.  Die  Zahl  der  Schulkinder  steigt  fast  allenthalben  außerordentlich
  und  die  Unterrichtsstuben  werden  an  vielen  Orten  immer  mehr  unzureichend.
  Es  ist  möglichst  zu  vermeiden,  daß  um  der  erforderlichen  größeren
Schulstube  willen  nicht  gleich  ein  ganz  neues  Schulhaus  nöthig  werde.

6)  Wir  sind  von  höchster  Stelle  angewiesen,  dahin  zu  wirken,  daß  dem
Schullehrer  überall,  wo  nur  irgend  möglich  und  wo  es  daran  noch  fehlt,  ein
        <pb n="81" />
        69

Schulgarten  gewonnen  werde,  indem  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,
die  Betreibung  der  Gärtnerey,  als  Nebenbeschäftigung  der  Schullehrer,  insonderheit
  für  Gemüsebau  und  Baunzucht,  auf  alle  Weise  begünstiget  wissen  wollen.

Wir  fordern  die  Behörden  und  Gemeinden,  die  Vorstehendes  angeht,  hiermit
  auf,  diesen  Wünschen  und  Bemerkungen  allenthalben,  wo  sich  Gelegenheit
und  Anlaß  dazu  zeigt,  möglichst  entgegen  zu  kommen  und  ihnen  die  gebührende
Rücksicht  zu  widmen.

Weimar  den  23.  Marz  1830.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

II.  Von  Großherzogl.  Landes-Direktion  wird  auf  Antrag  der  Königl.
Siächs.  Landesregierung  zu  Dresden  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der
Debit  der  Loose  von  den  Königl.  Sachsischen  Lotterien  in  dem  Großherzogthume
Sachsen  Weimar-Eisenach  wie  zeither  auch  ferner  jedermann  freygegeben  und
weder  auf  gewisse  Kollekteurs  beschränkt,  noch  von  einer  deshalb  nachzusuchenden
besonderen  Erlaubniß  abhängig  gemacht  ist.

Weimar  den  30.  März  1830.

Großherzoglich  Saͤchsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

III.  Zu  Abstellung  des  bisher  öfters  vorgekommenen  Mißbrauches,  daß
von  den  Unterbehörden  in  polizeylichen  Untersuchungssachen  und  in  Verwaltungsangelegenheiten
  unseres  Bereiches  schriftliche  Ladungen  erlassen  worden  sind,  wodurch
  unnöthige  Kostenvermehrung  für  die  Betheiligten  entstanden  ist,  verordnen
wir  hiermit,

daß  künftig  in  allen  polizeylichen  Untersuchungssachen  und  in  allen,  unserem

Geschaftökreise  angehörenden,  Verwaltungsangelegenheiten  in  der  Regel  bloß

mündliche  Ladungen  —  und  nur  ausnahmsweise,  wenn  solche  aus  besonderen

Rücksichten  nicht  genügend  erscheinen,  schriftliche  Ladungen  zu  erlassen  sind.

Sämmtliche  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  haben,  bey  Vermeidung
  von  Disziplinar-Andung  in  Fällen  der  Zuwiderhandlung,  dieser  Bestimmung
gebührend  nachzukommen.
Weimar  den  15.  April  1830.
Großherzoglich  Sichsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="82" />
        70

IV.  Wir  haben  bemerkt,  daß  oͤfters  in  die  in  Civil-Prozessen  gesetzlichen
Zeugen-Rotul  auch  aberkannte  Artikel  und  Fragstücke  nebst  den  dazu
ertheilten  Antworten  mit  aufgenommen  werden,  was  nicht  nur  die  Beurtheilung
des  Beweisergebnisses  erschwert  und  gar  leicht  Mißverstandnisse  erzeugt,  sondern
auch  den  Betrag  der  Kopial-Gebühren  den  Partheyen  unnützer  Weise  erhöht.

Wir  weisen  daher  alle  Unterbehörden  unseres  Bereiches  hiermit  an:  1)  diesem
  Mißbrauche  für  die  Zukunft  vorzubeugen,  2)  zu  diesem  Ende,  so  wie  überhaupt
  allezeit,  wenn  um  Zeugenvernehmungen  requirirt  werden  muß,  den  Antrag
  bloß  auf  Mittheilung  der  Verhörs-Protokolle,  nicht  auf  Uebersendung
von  Rotuln,  zu  richten,  ingleichen  3)  den  Partheyen  die  Abschriften  der  Zeugen-Rotuln
  vidimirt  mu  dann  zuzufertigen,  wenn  sic  solches  ausdrücklich  verlangen,
indem  außerdem  simple  Abschriften  genügen.

Weimar  den  17.  April  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

V.  Von  Großherzoglicher  Landes  =  Direktion  ist  dem  Amts-Chirurgen
Kümmel  zu  Vacha  ausnahmsweise  die  Erlaubniß  zur  Einimpfung  der  Schutzpocken
  bis  auf  Weiteres  und  mit  Verweisung  auf  die  Bestimmungen  in  den  §#.  4,
5  und  8  des  Gesetzes  über  die  Schutzpocken-Impfung  vom  26.  May  1826  ertheilt
  worden,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  4.  May  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

VI.  Dem  Thierarzte  August  Lotze  allhier  ist,  nach  erfolgter  Verpflichtung
desselben,  die  Ausübung  der  Thierarzneykunst  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  gestattet  worden,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  4.  May  1830.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
Ridel.
        <pb n="83" />
        71

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  12.  Den  25.  May  1830.

 

 

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Salzverwalter  und  Rechnungsführer
  der  Saline  Wilhelmsglücköbrunn  Friedrich  Wilhelm  Hartmann
zum  Rentamtmann  zu  Weida,  den  Kammer-Sekretariats  =  Assistenten  und
Königlich  Preußischen  Premier-Lieutenant  a.  D.  Wilhelm  August  Kuhn,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  eisernen  Kreuzes,  2ter  Klasse,  zum  Salzverwalter
und  Rechnungsführer  gedachter  Saline,  sodann  den  Forstschreiber  Johann
Adam  Treuber  zu  Zillbach  definitiv  als  solchen  zu  ernennen  gnädigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Zu  Weimar  erkrankte  vor  Kurzem  ein  vierjahriger  Knabe,  unmittelbar
nach  dem  Genusse  eines  kleinen  Stückes  von  der  in  einem  Konditor-Laden  des
Ortes  gekauften  und  aus  einer  Fabrik  zu  Biberach  im  Königreiche  Württemberg
bezogenen  so  genannten  Devisen-Puppe  unter  den  Zufüällen  einer  metallischen  Vergiftung
  so  heftig,  daß  die  gelungene  Beseitigung  üblerer  Folgen  wahrscheinlich  nur
dem  glücklichen  Zusammentreffen  günstiger  umstände  zuzuschreiben  ist.  Bey  der
sorgfältigen  chemischen  Untersuchung  des,  sofort  in  Beschlag  genommenen,  Vorrathes
  ähnlicher  Waaren  ergab  sich,  daß  ein  großer  Theil  derselben  mit  den  giftigsten,
  Arsenik,  Kupfer,  Quecksilber  und  Bley  in  bedeutender  Menge  enthaltenden,
Farben  bemahlt  sey.

Wir  finden  uns  bewogen,  diesen  Vorfall  mit  der  Bemerkung,  daß  die  Konfiskation
  der  giftigen  Waaren  verfügt  und  die  zuständige  Königlich  Württembergische
  Regierung  von  den  naheren  Umständen,  Behufs  geeigneter  Maßnahme,  in
Kenntniß  gesetzt  worden  ist,  zur  Warnung  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  zugleich,
  zu  Verhütung  künftiger  Unglücksfälle,  Folgendes  zu  bestimmen:
        <pb n="84" />
        72

1)  Wer  sich  zur  Verfertigung  von  Eßwaaren  oder  Kinderspielsachen  der  Gesundheit
  nachtheiliger,  nahmentlich  der,  unten  in  der  Anfuge  A.  als  schaͤdlich  bezeichneten,
  Stoffe  bedient,  verfaͤllt,  außer  der  Konfiskation  dieser  Waaren,  in  eine
unerlaͤßliche  Strafe  von  fuͤnf  Thalern  oder  achttaͤgigem  Gefaͤngniß,  welche  im
Wiederholungsfalle  nach  Befinden  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder  vier  Wochen
Gefaͤngniß  geschaͤrft  werden  soll.

2)  Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  dergleichen,  schaͤdliche  Stoffe
enthaltende,  Gegenstaͤnde  zum  Verkaufe  ausstellt,  selbst  wenn  er  nur  aus  Unwissenheit
  gefehlt  haben  sollte.

Saͤmmtlichen  Polizey-  Unterbehoͤrden  des  Großherzogthumes  machen  wir  zur
Pflicht,  diese  Vorschriften  mit  Umsicht  und  pflichtmaͤßiger  Strenge  zu  handhaben,
insonderheit  von  Zeit  zu  Zeit,  am  zweckmaͤßigsten  an  Jahrmaͤrkten  und  vor  Weihnachten,
  (jedoch  mit  Vermeidung  von  Aufsehen  und  ohne  Belästigung  der  Verkäufer,
  welchen  in  der  Regel  nur  die  Erstattung  der  nothwendigen  baren  Verläge,
  die  Bezahlung  anderer  Kosten  aber  bloß  dann  obliegt,  wenn  sie  straffällig
befunden  werden,)  mit  Zuziehung  des  Physikus  und,  geeigneten  Falles,  eines  in
chemischen  Untersuchungen  geübten  Apothekers,  Visitationen  der  bezeichneten  Waaren,
  nahmentlich  der  Konditoren,  Pfefferkuchenbäcker,  Drechsler,  Zinngießer,
Spielwaarenhändler  und  Wachs-Fabrikanten  vorzunehmen.

Weimar  den  19.  April  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

A.  Schädliche  Farben.
1)  Weiß:  Bleyweiß,  Kremserweiß,  Schieferweiß,  Berlinerweiß.

2)  Gelb:  Operment,  Rauschgelb,  Königsgelb,  Kasselergelb,  Neapelgelb,  Bleygelb,
  Gummigutt,  Mineralgelb.

3)  Grün:  Grünspan  und  Grünspanblumen,  Braunschweigergrün,  Berggrün,
Bremergrün,  Schwedisches  oder  Scheelsches  Grün,  Mineralgrün.

4)  Blau:  Bergblau,  alles  Blau,  welches  aus  Kupfer  oder  Kupfer-Vitriol  mit
Salmiak  und  Kalk  bereitet  wird,  blaue  Stärke  oder  Schmalte,  Berlinerblau.

5)  Roth:  Zinnober,  Mennige.
6)  Schaumgold  und  Schaumsilber.
        <pb n="85" />
        73

B.  Unschädliche  Farben.

1)  Weiß:  Präparirte,  gut  ausgewaschene  Kreide,  oder  mit  Wasser  gelöschter,
wieder  getrockneter  und  gepulverter  Gyps,  weißgebranntes  Hirschhorn.

2)  Gelb:  Kurkume,  Schüttgelb,  Safran,  Orleans,  Okergelb,  eine  Abkochung
von  Gelbholz  mit  dem  vierten  Theile  Alaun,  mit  Gummi  versetzt.

8)  Grün:  Saftgrün  und  jede  Zusammensetzung  von  unschädlichem  Blau  und

elb.

4)  Blau:  Neublau,  Indigo,  Lackmus  und  Saftblau,  Tinktur  von  Veilchen
und  Kornblumen.

5)  Roth:  Karmin,  Kugellack,  Berlinerroth,  Florentinerlack,  Armenischer  Bolus,
  rothe  Eisenerde  (caput  mortunm),  Fernambuck  oder  eine  Abkochung

von  Brasilienholz  mit  Alaun  und  Gummi,  frischer  Saft  von  rothem  Obst.

6)  Violet:  Gochenille  mit  etwas  Kalkwasser  oder  Salmiqk-Spiritus.

7)  Braun:  dekritzensaft,  Nußbraun,  Köllnische  Erde.

8)  Schwarz:  Gebranntes  Elfenbein,  Frankfurter  Schwarz,  im  Verschlossenen
ausgeglüheter  Kienruß,  Tinktur  von  Kaminruß.

9)  Aechtes  Blattgold  und  Blattsilber.

—

II.  Nach  Entlassung  des  Patrimonial-Beamteten  Knips  zu  Lengsfeld  haben
an  dessen  Stelle  die  Freyherren  von  Boyneburg  und  von  Müller  zu  Lengsfeld,  Werlar
  und  Gehaus  den  bisherigen  Accessisten  bey  der  Großherzoglichen  Landesregierung
  zu  Weimar,  Eduard  Aster  aus  Neustadt  an  der  Orla,  als  Beamteten  des
Patrimonial-Amtes  zu  Lengsfeld  Großherzoglicher  Regierung  vorgestellt.  Letztere
hat  diese  Wahl  genehmiget,  den  nunmehrigen  Patrimonial-Beamteten  Aster  hier
in  Pflicht  genommen  und  am  30.  März  dieses  Jahres  zu  Lengsfeld  durch  eine
dazu  ernannte  Kommission  einführen  lassen.  Es  wird  dieses  hierdurch  öffentlich
bekannt  gemacht.  Eisenach  den  27.  April  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

III.  Da  die  zwischen  der  diesseitigen  und  der  Königlich  Baierschen  Staatsregierung,
  wegen  Erstattung  der  Kosten  in  strafrechtlichen  Verhandlungen,  unter
dem  3.  July  1823  abgeschlossene,  von  uns  unter  dem  9.  July  1823  in  Nr.  11
des  Regierungs-Blattes  von  diesem  Jahre  öffentlich  bekannt  gemachte  Konvention
  dort  in  so  fern  unvollständig  abgedruckt  ist,  als  die  baren  Auslagen,
welche  in  Untersuchungen,  wo  wegen  Unvermögenheit  der  Inkulpaten  die  Kosten
        <pb n="86" />
        74

niedergeschlagen  werden  muͤssen,  gegenseitig  allein  erstattet  werden  sollen,  nicht
naͤher  bezeichnet  worden;  dieselben  aber  nach  dem  Inhalte  der  Konvention  sich
nur  auf  Atzung,  Transport  und  Porto  erstrecken:  so  wird  dieses  erläuternd
zur  Nachricht  und  Nachachtung  der  Justiz-Unterbehörden  des  Großherzogthumes,  insbesondere
  der  Kriminal-Gerichte,  hierdurch  bekannt  gemacht.
Weimar  den  6.  May  1850.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

V.  Den  uUntergerichts=  und  Unter-Polizey-Behörden,  so  wie  den  betheiligten
  Physikern,  wird  zur  gehörigen  Beachtung  und  Befolgung,  desgleichen  den
betroffenen  Gemeinden  und  einzelnen  Landesunterthanen  zur  geeigneten  Wahrnehmung,
  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß,  nach  einer,  von  des  Großherzogs  Konigl.
Hoheit,  mittelst  gnadigsten  Reskripts  vom  2.  März  dieses  Jahres,  ertheilten  Deklaration,
  die  Bestimmung  im  0.  36  der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar
1814,  wornach  die  Physiker  den  Armen  in  Krankheit  überhaupt  unentgeldlich
beystehen  sollen,  als  eine  spczielle  Ausnahme  von  der,  im  Schlußsatze  des  §.  123
der  angeführten  Medizinal-Ordnung,  über  Diaten  =  Bewilligung  für  die  Physiker
aufgestellten,  Regel  zu  betrachten  ist,  daß  mithin  dieselben,  wenn  sie  zum  ärztlichen
Besuche  der,  außerhalb  ihres  Wohnorts  befindlichen,  armen  Kranken  ihres  Bezirks
über  Land  reisen,  Diäten  nicht  anzusetzen  und  daß  folglich  auch  in  solchen  Fällen
die,  zur  subsidiarischen  Kur-Aufwandsbestreitung  verpflichteten  Gemeinden  den
Physikern  Diäten  nicht  zu  gewähren  haben.

Zugleich  wird,  mit  Hinweisung  auf  den,  in  Nummer  6  des  Großherzogl.
Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1817  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangten,  durch
höchstes  Dekret  vom  18.  März  des  erwähnten  Jahres  landesfürstlich  bestätigten,
Landtagsbeschluß,  wegen  einiger  neuerlich  vorgekommenen  Abweichungen  davon,  in
Erinnerung  gebracht,  daß  diejenigen  Physiker,  welche  aus  Staatsmitteln  eine  Fourage-Ration
  zum  Unterhalt  eines  Dienstpferdes  beziehen,  in  allen  Fällen,  wo  sie,
auf  Anordnung  der  Justiz=  oder  Polizey-Behörden,  als  gerichtliche  Aerzte  oder
Gesundheits-Beamtete  in  ihrem  Bezirke  Verrichtungen  besorgen,  Transport-Kosten
  nie,  Kur  -Kosten  aber  nur  insofern,  als  solche  der  betroffenen  Parthey
oder  sonst  an  sich  zahlungspflichtigen  Privat-Person  zuerkannt  worden  sind  und
von  ihr  gezahlt  werden  konnen,  fordern  und  liquidiren  dürfen.

Weimar  den  11.  May  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="87" />
        75

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches
Regierungs-Blalk.

Nummer  13.  Den  28.  May  1830.

 

 

Am  vergangenen  Mittwoch  ist  in  der  Großherzoglichen  Sommer  =  Residenz
Beloedere  die  frohe  Nachricht  eingegangen,  daß  Ihre  Hoheit,  die  Herzogin  Ida,
Gemahlin  des  Herzogs  Carl  Bernhard,  Hoheit,  am  20.  dieses  Monathes
Vormittags  9,3/4  Uhr  zu  Gent  in  den  Niederlanden  von  einer  Prinzessin  glücklich
  entbunden  worden  sey,  daß  die  Herzogin  und  die  neugeborne  Prinzessin  sich
in  hohem  Wohlseyn  befinden  und  daß  letztere  in  der  heiligen  Taufe  die  Nahmen:

  Amalia  Maria  da  Gloria  Augusta  erhalten  wird.

Bekanntmachung.

Auf  allerhöchsten  Befehl  wird  folgendes  Gesetz  über  die  Abschaffung  der
Geld-Erekution  im  Amte  Geisa  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Eisenach  den  18.  May  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.
        <pb n="88" />
        76

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

Nachdem  die  Erfahrung  die  Unzweckmäßigkeit  der  im  Amte  Geisa  noch  bestehenden
  Vorschrift  vom  3.  November  1803:

daß  jeder  Auspfandung  die  Einlegung  eines  Erequirers  auf  drey  Tage  lang

vorausgehen  soll,
genugsam  gezeigt  hat:  so  haben  Wir  auf  den  Antrag  Unserer  Landeöregierung
zu  Eisenach  solche  aufzuheben  beschlossen  und  verordnen  hiermit:

daß  die  Wahl  zwischen  den  gesetzlich  zulässigen  Erekutions  -Mitteln  künftig  lediglich
  vom  Ermessen  des  Gerichtes  abhängen  soll,  welches  dabey  zwar  die
Antrage  des  die  Hülfsvollstreckung  Suchenden,  aber  vorzugsweise,  neben  möglichster
  Schonung  des  Schuldners,  die  personlichen  und  örtlichen  Verhältnisse
und  die  Wahrscheinlichkeit  des  vollständigen  Erfolges  zu  beachten  hat.

Es  sollen  jedoch  hierdurch  die  Vorschriften  in  der  Verordnung  vom  20.
Januar  1824,  die  von  den  Steuerbehörden  zu  bewirkende  Exekution  gegen
Steuer-Restanten  betreffend,  irgend  eine  Abänderung  nicht  erleiden.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  durch  das  Regierungs-Blatt
  ordnungsmäßig  bekannt  gemacht  werden  soll,  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatinsiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  den  8.  May  1880.

(I.  S.)  Karl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Frevh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweißzer.
Gesetz

über  die  Abschaffung  der  Geld-Exekution
  im  Amte  Geisa  betr.
        <pb n="89" />
        77

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches
Regierungs-Blalklk.

Nummer  14.  Den  2.  July  1830.

 

 

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  bey  Höchstihren  Landesregierungen
  allhier  und  zu  Eisenach:  den  Regierungs-Assessor  und  Kammerjunker
Herrn  Ludwig  Carl  Friedrich  August  Otto  Freyherrn  von  und  zu  Egloffstein
und  den  Regierungs-Assessor  Herrn  Gustav  Thon,  zu  Regierungsräáthen;
bey  Höchstihrer  Landes-Direktion:  den  Landes-Direktions-Assessor  und  Kammerjunker
  Herrn  Julius  Heinrich  von  Helldorff  zum  Landes-Direktions-Rath
  und  bey  Hochstihrem  Landschafts-Kollegium:  den  Assessor  und  Kammerjunker,
  Herrn  D.  Wilhelm  von  Wegner  zum  F  inanz-Rath  zu  ernennen  gnädigst
  geruhet.

Sodann  haben  Allerhöchstdieselben  den  Diakonus  Friedrich  Joseph  Anastasius
Kaphahn  zu  Neustadt  a.  d.  O.  zum  Archi-Diakonus  daselbst,  den  Pfarrer  Johann
  Christian  Friedrich  Weise  zu  Bergern  zum  Diakonus  zu  Münchenbernêdorf,
den  Pfarrer  Christian  Carl  Friedrich  Töpfer  zu  Ulla  zum  Pfarrer  zu  Mittelhausen,
  die  Kandidaten  der  Theologie  Johann  Michael  Christoph  Ferge  und
Carl  Zwez  zu  Pfarr-Substituten  bey  den  Pfarreyen  zu  Wiesenthal  und  zu
Madelungen  bestätiget  und  endlich  den  Vermessungsjäger  Gottfried  Christian  Heinrich
  Bohne  zum  Unter  förster  zu  Tonndorf  in  Gnaden  ernannt.

Bekanntmachungen.

I.  Bey  dem  Abdrucke  der  provisorischen  Sporkelnordnung  für  die  Aemter
Geisa,  Lengsfeld  und  Völkershausen  in  Nummer  7  des  diesjährigen  Regierungs-Blattes
  sind  bey  der  Zahl  101  nach  dem  Worte  „Vertreter“  in  den  daneben
stehenden  Spalten  aus  Versehen  die  zwey  Striche  weggelassen  worden,  welche
andeuten  sollten,  daß  für  das  dort  erwähnte  Geschäft  nichts  an  Sporteln  anzu-
        <pb n="90" />
        78

setzen  sey.  Hierdurch  hat  jene  Stelle  nicht  nur  den  Anschein  grammatikalischer
Fehlerhaftigkeit  erhalten,  sondern  auch  Veranlassung  zu  einer,  der  Absicht  des
Gesetzgebers  zuwiderlaufenden  Auslegung  gegeben.  Es  wird  daher  diecser  Druckfehler
  hiermit  berichtiget.  Eisenach  den  11.  May  1830.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

II.  Dem  Doktor  der  Medizin  und  Chirurgie,  Johann  Alerander  Venus
aus  Apolda,  ist,  nach  gut  bestandener  Prüfung  vor  der  Großherzogl.  Medizinal-Eraminations-Deputation
  allhier  und  nach  vorgängiger  Verpflichtung,  die  nachgesuchte
  Erlaubniß  zur  arztlichen,  wundärztlichen  und  geburtshülflichen  Praris  in
den  Großherzogl.  Landen  ertheilt  und  ihm  die  Stadt  Magdala  zu  seinem  wesentlichen
  Aufenthalte  angewiesen  worden,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  am  13.  May  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Auf  allerhöchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  sollen
  den  inländischen  Orgelbauern,  welche  sich  als  geschickte  und  zuverlassige  Meister
  bewahren,  vorzugsweise  alle  im  Lande  vorkommende  Neubaue  und  Reparaturen
  an  Orgeln  übertragen,  Ausländer  aber  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  sie
durch  obrigkeitliche  Zeugnisse  sich  nicht  nur  wegen  ihrer  Geschicklichkeit  ausgewiesen,
  sondern  auch  dargethan  haben,  daß  in  ihrem  Lande  den  Orgelbauern  aus
dem  Großherzogthume  die  Herstellung  von  Orgeln  ohne  Beschränkung  und  Erschwerung
  gestattet  sey.

Es  haben  sich  daher  die  Konsistorial-Aemter,  Pfarrer  und  Gemeinden  hiernach
  genau  zu  achten.  Eisenach  den  28.  May  1830.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
G.  Wittich.

IV.  Dem  Chirurgen  Julius  Höber,  zeither  zu  Lauchröden,  ist  die  Verlegung
  seines  Wohnsitzes  nach  Eisenach,  wo  er  das  erledigte  Stadtgerichts  -Chirurgiat
  übertragen  erhalten  hat,  gestattet  worden,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht
  wird.  Weimar  den  29.  May  1830.

Großherzoglich  Saächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

 

(Hierbey  vier  Uebersichten,  welche  die  Geschäftsthétigkeit  der  Großherzoglichen  Landesregierungen
  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  im  Jahre  1829  enthalten.)
        <pb n="91" />
        79

Uebersichten

der  Geschäftsthätigkeit  der  Großherzoglichen  Landesregierungen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  in  dem  Jahre  1829.
I1I.  Lande  zregierung  zu  Weimar.
A.  Das  Lehens-Kabinet  betr.
1)  Eingegangene  Sachen  und  zwar:
1751  Nummern  incl.  164  höchste  Reskripte.

 

Dienstanstellungen  und  Besoldungen  Aussicht  über  die  Justiz-Unterbehörden  und  das
dehens-Sachen.  b  ..

etressend.  Kanzley-Personal,  auch  Baulichkeiten  und  Anschaffungen
  betreffend.

Gesetzgebung.  Hoheitgerechtsame.  Sonstige  Gegenstände.

 

 

 

316  306  000  ld  163  10#
incl.  23  höchste  Reskrite.  indl.  55  höchste  Restripte.  incl.  21  höchste  Reskripte.  inel.  21  höchste  Reskripte.  incl.  30  hächste  Reskripte.|incl.  7  höchste  Reskripte.

 

 

 

 

 

 

2)  Schriftliche  Ausfertigungen.

 

Verpflichtungen,
Beleihungen.  nahmlich:  Prüfungen  von  Rechts-Kandidaten.

Ober-Subal-Advo=  (Acces-]  Feldbeamte.
  kernen.katen.  sisten.  messer.

Gerichtshalter=  Instal  Amts=  und  Gerichts-.

  Vorhalte.
lationen.  Visitationen.  halte

Diener.

 

 

 

13.  1.  2.  2.  J.  3.  1.  g.  7.  4.  2.

 

 

 

 

 

 

.  Aufsicht  uͤber  die  Justiz-Un—

Summe  behens.  Sachen.  Dienstanstellungen  terbehörden  und  das  Kanzaller
  schriftlichen  Ausfertigungen.  und  Besoldungen.  ley  Personal,  auch  Baulich.
keiten  und  Anschaffungen  betr.

Gcebgebung.  Hoheitégerechtsame.  Sonstige  Gegenstände.

 

 

ind.  127.  n-  Berichte  incl.  10  unt  *  ste  Berich  incl.  30  zene  igse  R  incl.  20  ienine  indl.  22  bsnigfe  ind.  4  ud  abanigsie
.  erthaͤnigste  Berichte.  cl.  Munterth  incl.  ini  ichte.  22  unte  .
und  31  Publikando.  9  Berichte.  incl.  23  untenbänigste  Berichte  Berichte.  Beriichte.  Berichte.
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        Ih  uasunbuaoalonx  uospuiliach]  iuobuvbao  aojv  zumn  51..

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2181421215  (6

 

 

 

 

 

 

 

Verbeimichung  der
Gebturt  und  Ver-I



 

 

 

 

 

 

 

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auf  Scheidung  von  *5
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1A  auf  Vollzicdung  —-des
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XIIIIELLIIIIIII

 

 

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zu  Eisenach.
betr.
zwar:

II.  Landesregier  ung
A.  Das  dehens-Kabinet
1)  Eingegangene  Sachen  und

 

Registraturn,  Vorstellungen,  Gesurhe  und  andere

Höchste  Reskripte.

Mittheilungen  anderer
Behörden.

Berichte  und  Vorträge.

Termins-Protekolle.

 

Haupt-Summe.

 

Lehenssachen.

7

12  9

90
209

 

 

Dienstanstellung  und  Besoldung.  30  19  30.  2
stcht  nuder  dan  Kanzlev:  Personal,  die
Justsn#eborten,  Aiministrations-Aufwand,  18  29  188
Exorteln=  und  Stempelwesen  und  deral.
6  «  —

80  132  1
404  35  326

 

 

 

 

Gesetgebung-Hoheitsgerechtsame.

Sonstige  Gegenstände.  34
Summe  106  163

18  65

*

 

 

1084
Davon  sind  vorgetragen  1023
in  Rest  11

 

 

 

 

 

 

 

 

2)  Erledigte  Sachen.

 

sünterthänig-Minchern  Re-  ..  .  .  .  .-ste
  ven  iinen  “•  Andere  schriftliche  Aussertigungen.  El  FW7  Termin:  Andere  Expeditionen.]  Haupt=  Summe.

 

 

Lebendriese  Anderr  Auskertigungen  Beleitungetermine  Andere  Termine
6  14  12
6  54  46  6  1  145

tyflichiungen  Prüfun:  Andere
gen  Termine

 

 

 

Lehenssachen.

 

 

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Maos  .
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11  28  —  305

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Diemstanstellung  und
Besoldung.  19  12  28  68  120

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Taffche  erssenal,
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wesen  und  dergl.
Gesetzentwurse,  Ualiuses  Andere  Aulat-4
  9  13  uab  .  hungen.  6  –  56

Gesetzgebung.  ö*
38  8  30  —  —  103
153  —  410
1362

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hoheltsgerechtsame.  2  30

Sonstige  Gegenstände.  18  84  105  50

Summe  71  187  292
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        32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.  Das  Regierungs-  und  Gerichts---Kabinet  bettr.
1)  Eingegangene  Sachen  und  zwar:
.  Eingeaden  Termins:  Zum  Be-  geute=  Ober-  Eingegangene  Urhheile  Registraturen,  Säte,  Voröchsee
  Berichte  nnere  Ve-  Alagen.]  Proto-(cr  be  ane  Appella-Buswniig.  Srruch-Kellraiend.  Sb.  Wpellattons-Gerichtsstellungen,  Güc  und  an-Haupt-Summe.
ss  hören.  kolle.  ten.  —.  ——m  —  1—  ———w——
der,  S##nnl  ren
herihle  Behorden
Untersuchungssachen  24  Iu##en  Derubach  353  52  6  84  –  2  1  1  —  6  —  188  863
116  1
Che=  und  Chever=  17  —  —  —  —
SCuibil=  Prozeb=  Sachen  13  509  114  T  69  40  6  25  2  1  15  8  1232  2117
Es  —————2
Vormundschastssachen  2  95  13  —  18  1  —  —  —  —  —  —  —————  275
10  136
Summe  48  1181  16  98  148  57  12  26  29  1687  3482
Davon  sind  vorgetragen  3476
in  Rest  7
2)  Erledigte  Sachen  und  zwar:
——  —  OÖ„  «  -  Au  lMs  d  n
uuu-P  Kien  Bescheide  Reskripte  s1x1-p-khet  en  BVensendungen  zur  rungen,  Verort,  Rand-.-
  .—.  »  ·
thämgiteandcrc  -  ««.·Ananemjkti-Andsi  nungen  und  a  Haupt-Summe.
.  «  ..  Ina.  .  «o-s-so-o-»«  «  Sater  Ischrifiliche  Ausͤser-  besehle.
Berichte  Bebbt  restnitive  ons  enischeidende  rtstleu  Vorgleiche  4r  7  uigungen.
—  —  *  —  27  —  ...  —
2z  EEEOGno
zENZIEIEZEEISSE
s  EGEE/E/
Untersuchungs=  EEBHEEEIIIIIEIIäEIIIE
ntersuchun  18  52  —  *  S  11  299  16  11  848
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sach  EIIIIEEIIIIIIIIIIII
nicht  veruriheilende
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297
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spruchssachen.  —  32
S  28  3  2  ½#
6  6
Twi  Proxeß-  7  091  85  5  —.  I  «"""’"«  436022  8  21  435  916  2119
Sachen.  131  l  89
—  Andeie
Vormundschafts-  —  11  1  —  —  3  58  1  –  —  s-  131  309
sachen.  100
Summe  29  173  57  1279  26  36  633  1301  3536
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        88

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakk.

Nummer  15.  Oen  30.  July  1830.

 

 

Ordensverleihung.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Königlich  Scchsischen  Kreis-Hauptmann
  im  voglländischen  Kreise,  Gensd'armerie-Direktor  und  Oberaufseher
der  Elsterflöße,  Herrn  von  Zezschwitz,  das  Ritterkreuz  Hoöchstihres  Hausordens
  vom  weißen  Falken  zu  verleihen  gnädigst  geruhet.

Großherzogl.  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekoration.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großberzog,  haben  dem  Herrn  Ober-Hofmarschall,
  Freyherrn  Spiegel  von  und  zu  Pickelöheim,  zur  Annahme  und  Tragung
des  von  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  von  Rußland  ihm  verliehenen  Großkreuzes
des  Kaiserlich  Rususchen  St.  Annen-Ordens  die  unterthänigst  erbetene  Erlaubniß
zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

Dienstentlassung  und  Versetzung  in  den  Rubhestand  mit
Pension.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Regierungsrath  Herrn
Alerander  Müller,  bep  seiner  dermahligen,  durch  andauernde  Kränklichkeit
entstandenen  Dienstunfähigkeit,  auf  unterthänigstes  Ansuchen,  seiner  Stelle  in
Höchstihrem  Regierungs  =  Kollegiim  zu  Weimar  zu  entlassen  und  ihm  mit
Vorbehalt  der  Wiederanstellung  ein  jahrliches  Wartegeld  auszuseben  in  Gnaden
geruhet.

Desgleichen  haben  Allerhöchstdieselben  den  Justiz-Amtmann  und  Stadt-Schuldheißen,
  Christian  Julius  Wilhelm  Schambach  zu  Vacha,  bey  seiner  Kränklichkeit
  und  seinem  zunehmenden  Alter  von  den  übergehabten  Stellen  in  allen
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        84

Ehren  zu  entheben  und  vom  1sten  Oktober  dieses  Jahres  an  mit  Verwilligung
einer  jährlichen  Pension  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  gnädigst  geruhet.

Beförderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Herrn  Finanz-Rath
Friedrich  Wilhelm  Schüler  zu  Eisenach,  zum  Mitglied  Hochstihrer  Immediat-Kommission
  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen,  sodann  den
Justiz-Amtmann  Heinrich  Chiistian  Thon  zu  Tiefenort,  zum  Justiz-Amtmann
  und  Stadt  -Schuldheißen  zu  Vacha,  den  Stadtgerichts-Assessor
  und  Gerichts  =  Direktor  Heinrich  Christoph  Hasert  zu  Eisenach,  zum
Justiz-Amtmann  zu  Tiefenort,  den  ersten  Amts-Aktuar  Franz  Sabinian
Creutznacher  zu  Creuzburg,  zum  Stadtgerichts-Aktuar  zu  Eisenach,  den
Amts-Accessisten  Ferdinand  Mier,  zu  Allstedt,  zum  Amts-Aktuar  zu  Oldisleben,
  demnächst  den  Unterförster  Carl  Friedrich  Erbe  zu  Eisenach  zum  Unterförster
  auf  der  Hohensonne  und  den  Korp-Jager  Johann  Wilhelm  Heinrich
Feuchter  zum  Unterforster  zu  Eisenach  gnadigst  ernannt.

Bekanntmachungen.

I.  Des  Großherzogs  Koönigliche  Hoheit  haben  allergnadigst  geruhet,  dem
Rechts-Kandidaten  Heinrich  Adam  Waitz  zu  Lengsfeld  die  Amts-Advokatur  zu
ertheilen.  Es  ist  derselbe  heute  als  Großherzoglicher  Amts=  Advokat  verpflichtet
und  demselben  die  Stadt  Ostheim  zum  Wohnsitz  angewiesen  worden.

Oeffentlich  bekannt  gemacht  Eisenach  den  10.  Juny  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landeöregierung.
von  Gerstenbergk.

II.  Seit  der  unter'm  10.  März  d.  J.  erlassenen  Bekanntmachung,  die
wünschenswerthe  Abschaffung  des  Beichtgeldes  betreffend,  ist  von  der  Gemeinde  zu
Sachsenhausen  (Diözes  Buttstädt),  von  den  Gemeinden  zu  Schwabödorf  und  Rödigsdorf
  (Diözes  Mellingen)  und  von  der  Gemeinde  zu  Bechstedtstraß  (Diözes
**  mit  ihren  Geistlichen  demgemäß  ein  entsprechendes  Abkommen  getrofen
  worden.

Indem  wir  diese  wohlgesinnten  und  vorurtheilsfreyen  Gemeinden  hiermit
öffentlich  beloben,  sprechen  wir  wiederholt  den  Wunsch  aus,  daß  dem  von  ihnen
gegebenen  Beyspiel  bald  mehre  Gemeinden  nachfolgen  und  hierdurch  das  laufende,
  wegen  des  Jubelfestes  der  Uebergabe  des  Augsburgischen  Glaubensbekennt-
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        85

nisses  denkwuͤrdige  Jahr,  im  Sinne  fortgeschrittener  evangelischer  Aufklärung,
zweckmäßig  auszeichnen  mögen.
Weimar  den  15.  Juny  1830.
Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

IIII.  Das  Statut  des  allgemeinen  Schullehrerwitwen-Fiskus  vom  21.  Dezember
  1827  bestimmt  §.  VIII  die  Pension  für  die  Witwe  eines  Schullehrers
auf  jäahrlich  12  thlr.,  ertheilt  aber  die  Zusage,  daß  diese  Pension,  sobald  es  die
Kräfte  der  Anstalt  erlauben  würden,  verhältnißmaßig  und  fortgesetzt  erhöht  werden
  solle.

Die  Verhältnisse  der  Kasse  des  gedachten  Schullehrerwitwen-Fiskus  haben
sich  seit  der  Errichtung  deöselben  dergestalt  begründet,  daß  Se.  Königliche  Hoheit,
der  Großherzog,  auf  unsern  unterthänigsten  Antrag,  dermahlen  eine  Erhöhung
der  Pension  der  sämmtlichen  hierzu  berechtizten,  sowohl  jetzigen  als  künftigen
Schullehrerwitwen,  von  jährlich  12  thlr.  bis  auf  16  tölr.  gnädigst  genehmigt
und  den  Anfang  dieser  Erhöhung  von  Johannis  und  deren  Bezahlung  von  Michaelis
  dicses  Jahres  an  mit  vierteljährlich  4  thlr.  anbefohlen  haben.

Den  hierbey  betheiligten  Schullehrern  und  Schullehrerwitwen  wird  solches
hiermit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  den  15.  Juny  18530.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Peucer.

IV.  Dem  Doktor  Wilhelm  Gottlieb  Reinhard,  zu  Triptis,  ist,  unter
Vorbehalt  und  Anordnung  seiner  diesfallsigen  solennen  Verpflichtung,  die  drztliche
Praris  in  den  Großherzoglichen  Landen  gestattet  worden,  welches  hierdurch  bekannt
  gemacht  wird.  Weimar  den  22.  Juny  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

V.  Der  F.  10  der  Gesindeordnung  vom  18.  Juny  1823  enthält  unter  andern

  folgende  Bestimmungen:

1)  Jeder  Dienstbothe,  welcher  sich  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach  und
Jena  vermiethen  will,  muß  mit  einem,  von  der  betroffenen  Polizey-Kommission
  auf  seinen  Nahmen  ausgefertigten,  Dienstbuche  versehen
seyn.  Wer  einen  Dienstbothen  ohne  Dienstbuch  annimmt,  wird  neben
der  Nichtigkeit  des  Vertrages  um  Einen  Thaler  gestraft.
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        80

2)  Die  von  dem  Dienstbothen,  bey  Erlangung  des  Dienstbuches  vorzulegenden
Attestate  bleiben  bey  der  Polizey-Kommission  in  Verwahrung,  bis  der
Dienstbothe  die  Stadt  wieder  verläßt.

Die  Dienstherrschaft  nimmt  das  Dienstbuch  an  sich.  Erst  wenn  der
Dienstbothe  aus  dem  Dienste  wieder  abgeht,  ist  dasselbe  mit  Angabe  der
Ursache  des  Abschieds  und  mit  einem  Zeugnisse  über  die  Aufführung  im
Dienste  versehen  an  die  Polizey-Kommission  zurückzugeben,  um  auf  dem
Grunde  des  Zeugnisses  darüber  zu  entscheiden,  ob  der  Dienstbothe  ferner
für  dienstfähig  im  Orte  zu  betrachten  sey.

Die  Vorschrift  unter  Nr.  3  ist,  mehrfach  gemachten  Erfahrungen  zufolge,
dadurch  umgangen  worden,  oder  doch  nicht  vollständig  in  Amvendung  gekommen,
daß  Dienstborhen  bey  dem  Austritte  aus  dem  Dienste,  von  der  Herrschaft  das
Dienstbuch  mit  dem  erforderlichen  Zeugnisse  versehen  ausgehändigt  erhalten  und
damit  ohne  Weiteres  einen  neuen  Dienst  angetreten  haben,  ohne  daß  vorher  die
vorgeschriebene  polizeyliche  Kogmtion  über  die  fernere  Dienstfahigkeit  cingetreten
wärc;  ja  es  ist,  bey  den  desbalb  Statt  gefundenen  Untersuchungen,  nicht  selten
darüber  Zweifel  erregt  worden:  ob  die,  bey  jedem  Dienstwechsel  vorgeschriebene,
Vorlegung  des  Dienstbuches  bey  der  betroffenen  Polizey-Kommission  der  Dienstherrschaft
  oder  dem  Dienstbothen  obliege.  Um  mun  diesem  Zweifel  zu  begegnen,
erlautern  wir  dic  angezogene  Gesetzstelle  dahin:  ,

daß,  da  nach  der  Bestimmung  in  §.  10  Satz  3  der  Gesindeordnung  die
Dienstherrschaft  das  Dienstbuch  in  Verwahrung  nehmen  muß,  dieselbe  auch
bey  der  Entlassung  eines  Dienstbothen  die  Ablieferung  des  Dienstbuches,  —
nach  vorgängiger  Einschreibung  des  Zeugnisses  über  die  Aufführung  im  Dienste
und  ohne  solches  dem  abgehenden  Dienstbothen  auszuhändigen,  —  an  die  Polizey-Kommission
  zu  bewirken  hat  und  daß  die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift
mit  der  unter  Nr.  1  des  gedachten  Paragraphen  10  angedroheten  Strafe  von
Einem  Thaler  geahndet  werden  soll.,

Bey  dieser  Gelegenheit  bringen  wir  zugleich  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß
die  Dienstbothen,  welche,  nach  beendigter  kontraktmaßiger  Dienstzeit,  die  Städte
Weimar,  Eisenach  und  Jena  verlassen  und  deren  Dienstbücher  vorschriftsmäßig  der
betroffenen  Polizey-Kommission  überliefert  wurden,  ihre,  bey  lehzterer  in  Verwahrung
  befindlichen,  Zeugnisse  im  Laufe  der  nächsten  drey  Monathe  zurückzufordern
  haben,  da  eine  lüngere  Aufbewahrung  derselben  nicht  Statt  finden  kann.

Weimar  am  29.  Juny  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Dircktion.
F.  v.  Schwendler.

8

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        <pb n="99" />
        87

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  16.  DOen  20.  August  1830.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  von  der
unterzeichneten  Behörde  Nachfolgendes  bekannt  gemacht:

Mehre  von  den  Staaten,  unter  welchen  zu  Beförderung  des  Handels  und
freyen  nachbarlichen  Verkehrs  im  Jahre  1828  der  Kasseler  Verein  zu  Stande
gekommen  ist,  (Nr.  20  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1828)  haben  am  11.
Oktober  1829  eine  Konvention  zu  weiterer  Beförderung  des  Handels  und  Verkehrs
  unter  den  Vereinsstaaten  abgeschlossen  und  eine,  in  der  Folge  möglichst  zu
erhöhende,  Erleichterung  von  25  pC.  Nachlaß  an  den  jedesmahligen  tarifmäßigen
Eingangsabgaben  -Satzen  für  die  wichtigsten  eigenen  Erzeugnisse  der  Natur,  des
Gewerbfleißes  und  der  Kunst  sich  gegenseitig  zugesichert,  sofern  diese  Erzeugnisse
in  solcher  Quantitat  versendet  werden,  daß  die  tarifmaßige  Abgabe  von  der  ganzen,
  aus  einem  Artikel  oder  aus  mehren  bestehenden,  Sendung  überhaupt  den
Betrag  von  3  thlr.  erreicht,  und  es  muß  also  die  in  Frage  kommende  volle  Eingangsabgabe
  in  dem  Falle  entrichtet  werden,  wenn  bey  einer  Sendung  der  Nachlaß
  von  25  pC.  weniger  als  achtzehen  gute  Groschen  betragen  würde.

Als  Kontrole-Maßregeln  sind,  vorbehältlich  der  zwischen  den  betheiligten
Staaten  zu  verabredenden  weiteren  Bestimmungen,  hierbey  folgende  Vorschriften
festgesetzt  worden.

1.

Die  Erlangung  des  Nachlasses  an  den  tarifmäßigen  Eingangsabgaben  ist  an
die  Bedingung  geknupft,  daß  die  in  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten  geschehene
Fabrikation  der  begünstigten  Gegenstände  durch  Ursprungs-Certifikate  nachgewiesen
  wird.

Diese  Certifikate  dürfen  nur  von  den  Fabrikanten  und  auch  von  diesen
nur  über  diejenigen  Waaren  ausgestellt  werden,  welche  sie  selbst  verfertiget  haben,
        <pb n="100" />
        88

oder  welche  sie  durch  Andere,  und  zwar  jeden  Falls  im  Inlande,  fuͤr  sich  haben
verfertigen  lassen.

Fabrikanten,  welche  nicht  nur  Lager  von  ihren  inlaͤndischen,  sondern  zugleich
und  an  demselben  Orte  auch  Lager  von  auslaͤndischen  Waaren  derselben  Art  halten,
  koͤnnen  die  Beglaubigung  ihrer  Certifikate  nur  erhalten,  wenn  der  beglaubigenden
  Behörde  der  inländische  Ursprung  der  zu  versendenden  Waaren  durch,  der
Waare  aufgedrückte  oder  sonst  angefügte,  Ursprungsstempel  nachgewiesen  wird.

Daß  diese  Nachweisung  erfolgt  ist,  soll  in  diesem  Falle  bey  Beglaubigung
der  Ursprungs-Certifikate  ausdrücklich  mit  bemerkt  werden.

2

Diese  Certifikate,  welche  in  einer  Deklaration  auf  Ehre  und  Gewissen
bestehen,  müssen  enthalten:
den  Nahmen  und  Wohnort  des  Versenders,
die  Gattung  der  Waare,
die  Art  der  Verpackung,
die  Zahl,  Marken  und  Nummern  der  Kollis,  so  wie  die  Angabe  der  Besiegelung
  oder  Plombirung  und  die  Anzahl  der  angebrachten  Siegel
oder  Plomben,  das  Brutto-Gewicht  jedes  einzelnen  Kolli  und  das
Netto-Gewicht  der  darin  enthaltenen  Waaren,
den  Nahmen  des  Empfängers  und  resp.  des  Spediteurs,  inwiefern  ein
solcher  cintritt,
dessen  Wohnort,
den  Tag  der  Absendung,
die  Bezeichnung  der  Grenz-Rezeptur,  über  welche  die  Einführung  bewirkt
  werden  soll,  und
die  Zeit  der  Gültigkeit.
Bey  der  Ausstellung  der  Certifikate  ist  das  unten  unter  4.  abgedruckte  Formular
  zum  Grumde  zu  legen,  auch  muß  hierin  die  Zahl  und  das  Gewicht  der
Kollis  stets  in  Buchstaben  ausgedrückt  seyn.

3.

Zur  Guͤltigkeit  der  Certifikate  ist  es  ferner  erforderlich,  daß  dieselben  von
der  Ortsobrigkeit,  oder  von  einer  vom  Absendungsorte  damit  beauftragten  Zolloder
  Steuerbehoͤrde,  nach  Pruͤfung  der  Richtigkeit,  auf  ihre  geleistete  Eidespflicht
beglaubiget  und  die  Atteste  der  Obrigkeiten  oder  Behörden  mit  deren  Dienstsiegeln
oder  Dienststempeln  versehen  sind.
        <pb n="101" />
        89

Plombirung  oder  Versiegelung  der  Kollis  ist  nur  dann  noͤthig,  wenn
nicht  die  Waare  selbst,  wie  für  die  besonderen  Fälle  9.  1  und  10  a  3  vorgeschrieben,
  mit  einer,  derselben  angefügten,  Bezeichnung  durch  Verbleyung,  Besiegelung
  oder  Stempelung  versehen  worden  ist.  Sowohl  die  Plombirung  oder  Versiegelung
  der  Kollis,  als  die  Ursprungsbezeichnung  der  Waare  selbst,  muß  von  den
betreffenden  Behörden  bewirkt  werden.

4.

Certifikate,  welche  in  Ansehung  vorstehender  Bestimmungen  mangelbaft
  befunden  werden,  sollen  den  gedachten  Nachlaß  an  den  Eingangsabgaben
nicht  bewirken.

Dasselbe  findet  State,  wenn  dieselben
a.  Rasuren  oder  mittelst  Ausstreichens,  Ueberschreibens  oder  auf  sonstige
Weise  vorgenommene  Veränderungen  enthalten;

b.  nicht  sofort  bey  derjenigen  Eingangs-Rezeptur,  welche  darin  angegeben

ist,  produzirt  und

C  bey  der,  nach  Ankunft  am  Bestimmungsorte,  Behufs  sofortiger  Versteuerung

  der  gesammten  Sendung,  vorgenommenen  Revision  der  Waaren
mit  diesen  nicht  übereinstimmend  befunden  sind.
Im  Falle  der  Defraudation  bleibt  überdieß  die  gesebliche  Bestrafung  vorbebalten.

5.

Jede  Regierung  wird  die  Rezepturen  bestimmen,  über  welche  der  Eingang
der  begünstigten  Waaren,  Falls  ihnen  der  Nachlaß  zu  Theil  werden  soll,  geschehen
muß  und  es  findet  der  Nachlaß  nur  bey  Einführungen  über  diese  Eingangspmkte
  statt.

Auf  die  Versendungen,  welche  durch  die  Post  bewerkstelligt  werden,  findet
indeß  diese  Beschränkung  und  daher  auch  die  unter  4  b  gegebene  Vorschrift  keine
Anwendung.

6.

Die  Kollis,  in  denen  die  Waaren  versandt  werden  sollen,  müssen,  insofern
die  Waare  nicht  mit  Stempeln  versehen  ist,  von  der  Steuer  =  oder  Zollbehörde
an  dem  Absendungsorte  plombirt  oder  versiegelt  werden  und  der  Nachlaß  tritt
nur  für  solche  Waaren  ein,  die  in  ihrer  ursprünglichen  Verpackung  eingeführt
werden.
        <pb n="102" />
        90

Bey  einer  etwaigen  Verletzung  der  Bleye  oder  Siegel  findet  die  Begünstigung
  nicht  Statt;  es  sey  denn,  daß  der  Absender  oder  Fuhrmann  auf  eine,  den
betreffenden  Behörden  genügende  Art  nachweisen  könne,  daß  sie  ohne  ihre  Schuld
eingetreten  ist.

7.

Ferner  kommt  die  Begünstigung  in  der  Regel  (§.  10)  nur  bey  direkter  Versendung
  von  den  Fabrikanten  in  denjenigen  Staat,  von  welchem  die  Abgaben-Erleichterung
  ein=  oder  gegenseitig  zugestanden  ist,  zur  Anwendung.

Es  ist  jedoch  nicht  erforderlich,  daß  die  Waare  auf  einer  Are  geliefert
werde.

8.

Auch  wird  sie  nur  in  dem  Falle  bewilliget,  daß  die  bevorzugten  Waaren
nicht  mit  anderen  Gegenständen,  hinsichtlich  deren  eine  Abgaben-Erleichterung
  nicht  stipulirt  worden,  in  ein  Kolli  zusammen  verpackt  sind.

9.

Sind  die  fraglichen  Waaren  aus  einem  Vereinslande  in  ein  anderes  übergegangen
  und  dort  in  den  freyen  Verkehr  gekommen:  so  kann,  bey  dem  Wiederverkaufe
  aus  diesem  zweyten  in  ein  drittes  der  kontrahirenden  Vereinsländer,  daselbst
  auf  den  vertragsmäßigen  Erlaß  kein  Anspruch  gemacht  werden.

10.

Von  der  in  den  vorstehenden  9I.  7  und  8  enthaltenen  einschränkenden  Bestimmung
  sind  jedoch  diejenigen  der  begünstigten  Gegenstände  ausgenommen,  welche,
  wenn  gleich  sie  nicht  direkt  aus  einem  in  das  andere  Vereinsland  gesendekt,
doch  auf  die,  in  den  Vereinsstaaten  befindlichen,  Messen  gebracht,  dort  an  Käufer
  aus  einem  der  kontrahirenden  Staaten  abgesetzt  und  von  diesen  letzteren,  oder
auch  durch  den  Verkäufer  selbst  in  denjenigen  Staat  versendet  werden,  welcher
dem  andern  kontrahirenden  Staate,  aus  dem  die  gedachten  Gegenstande  ursprünglich
  herstammen,  die  Abgaben-Erleichterung  zugestanden  hat,  und  welchem  der
Käufer  angehört.

In  Beziehung  auf  diese  Meßwaaren  ist  Folgendes  zu  beobachten:
a.  Will  der  Fabrikant  seinen  Waaren  die  Abgaben-Erleichterung  sichern,  so
hat  er  sie  «
1)  sofern  solche  unmittelbar  vom  Fabrikorte  abgesendet  sind,  mit  einem,
        <pb n="103" />
        91

oder  nach  Verschiedenheit  ihrer  Gattungen  und  nach  seiner  Konvenienz,
mit  mehren,  von  ihm  vorschriftsmaͤßig  ausgestellten,  amtlich  beglaubigten,
  Ursprungs-Certifikaten,

2)  sofern  solche  aber  von  einem,  in  einem  andern  Vereinsstaate  befindlichen,
  Meßorte  kommen,  mit  einem  Certifikate,  welches  von  der,  an  diesem
  Orte  damit  beauftragten,  Behörde,  auf  dem  Grunde  der  uUrsprungs-Certifikate,
  unter  Anführung  der  Seiten  des  Meß-Kontos  ertheilt
worden,

auf  die  Messe  zu  führen.

In  beyden  Fällen  aber  müssen
3)  außerdem  noch  die  Waaren  der  Bezeichnung  mit  einem  ursprungs-Stempel
  vor  ihrer,  resp.  ersten,  Absendung  unterworfen  worden  seyn.

b.  Diese  Certifikate  bilden  die  Grundlage  für  diejenigen  Legitimationen,  welche
  bey  der  Einführung  der  verkauften  Waaren  in  den  andern  Staat,  den,
von  diesem  zugestandenen,  Abgabennachlaß  bewirken  soll.

cC.  Die  Meßwaaren,  für  welche  die  Begünstigung  entweder  in  dem  Staate,
wo  die  Messe  gehalten  oder  in  einem  andern  der  Vereinsstaaten  Statt  finden
  soll,  müssen  zwar  —  (sofern  sie  nicht,  wie  oben  unter  a  2  bemerkt,
von  der  Messe  des  einen  Vereinsstaates  nach  der  des  andern  kommen)  —
in  ursprünglicher  Verpackung  zur  Messe  gelangen;  von  dort  können  dieselben
  aber  durch  die  Käufer  aus  den  kontrahirenden  Staaten,  oder
durch  Versendung  der  Verkäufer  selbst,  theilweise  —  vorausgesetzt,  daß
die  vollen  tarifmäßigen  Eingangsabgaben  mindestens  drey  Thaler  betragen
und  daß  die  ursprüngliche  Besiegelung  oder  Verbleyung  noch  vorhanden
ist,  mit  den  behufigen  Certifikaten  versehen,  eingeführt  werden.

Onzwischen  ist  es  zu  der  Erlangung  der  Begünstigung  nothwendig,  daß
die  ursprungs-Certifikate  bey  der  Ankunft  an  dem  Mcßorte  zuerst
an  diejenige  Behörde  abgeliefert  werden,  welche  von  dem  Staate,  in  dem
die  Messe  gehalten  wird,  dazu  bestimmt  ist,  —  daß  diese  sich  von  der
Uebereinstimmung  der  Certifikate  mit  den  eingegangenen  Waaren  überzeugt,
  nach  befundener  Richtigkeit  jene  verifizirt  und  über  letztere  alsdann,
insofern  von  dem  Einbringer  darauf  Anspruch  gemacht  wird,  ein  Meß-Konto
  anlegt;  —  daß

e.  der  Inhaber  des  Waarenlagers  über  die,  nach  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten
  verkauften  Waaren-Quantitaten  gleiche  Deklarationen,  wie  sie  in
dem  §.  1  vorgeschrieben  worden,  der  Behörde  einreicht,  und  daß  diese
        <pb n="104" />
        sodann  auf  dem  Grunde  des  Meß-Kontos  die  Certifikate  beglaubiget  und
darüber  ein  genaues  Register  hält.

Uebrigens  kann  diese  Behörde  verlangen,  daß  die  Verpackung  der
Waare  unter  ihrer  Beaufsichtigung  geschehe.

.  Für  die  Meßlager,  welche  nicht  mindestens  ein  Netto=  Gewicht  von  zwey
Zentner  haben,  kann  ein  Konto  und  für  die  daraus  Statt  findenden  Versendungen
  ein  Certifikat  nicht  verlangt  werden.

Es  soll  aber  ein  solches  Konto  für  diejenigen  Waarenlager  zugestanden
werden,  die  aus  mehren  einzelnen  kleinen  Sendungen  gebildet  sind,  wenn
nur  das  Gesammtgewicht  der  letzteren  wenigstens  zwey  Zentner  netto  betragt.

".  Die  Uebertragung  der  unverkauft  bleibenden  Meßgüter  von  einem  Meß-Konto

  auf  das  der  nächstfolgenden  Messe  kann  Statt  finden,  wenn  dergleichen
  Bestandgüter  für  die  Zwischenzeit  durch  Aufnahme  in  offentliche
Niederlagen  oder  in  Privat-Niederlagen  (unter  Verbleyung)  sicher  gestellt
werden.

Uebrigens  sind  die  Deklarationen  über  dergleichen  Bestandgüter  binnen
  acht  Tagen  nach  dem  Schlusse  der  Messe  einzureichen,  indem  außerdem
  das  Meß-Konto  als  erloschen  angesehen  wird.

11.

Bey  den  Waarenversendungen  aus  solchen  Vereinsstaaten,  denen  der  Nachlaß
von  25  Prozent  nur  für  eine  bestimmte  Quantitat  zugestanden  ist,  finden  die
obigen  Vorschriften  in  allen  Theilen  ebenfalls  Anwendung.

Wenn  Waarenlager  aus  diesen  Staaten  auf  Vereinsmessen  gebracht  werden,
  ist  die  Meßbehörde  auf  Verlangen  des  Verkäufers  verbunden,  ihm  eine  beglaubigte
  Abschrift  des  Meß-Kontos  zu  ertheilen,  damit  er  dadurch  in  den  Stand
gesetzt  werde,  seiner  Regierung  nachzuweisen,  welche  Waaren  =  Quantitäten  von
ihm  nach  den  betreffenden  Vereinsstaaten  abgesetzt  worden  sind.

12.
E  immtliche,  nach  den  obigen  Vorschriften  nöthig  werdende  Erpeditionen
  kc.  sollen,  mit  Vorbehalt  des  Ersatzes  der  Kosten  für  Formulare,  Bley
und  Siegel,  gegenseitig  ex  oklicio  geschehen.

13.

Die  betreffenden  Behorden  sollen  mit  Achtsamkeit  und  umsicht  pflichtmaßig
  verfahren  und  keine  Angaben  zulassen,  oder  Beglaubigungen  ertheilen,  von
deren  Wahrhaftigkeit  sie  nicht  vollständig  überzeugt  sind.

—
        <pb n="105" />
        93

14.

Die  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  wenn  ihre  Unterthanen  sich  eines
  Mißbrauchs  oder  gar  einer  Verfälschung  der  Certifikate  schuldig  machen,
  diese  Vergehen,  so  bald  sie  zu  ihrer  Wissenschaft  gelangen,  auch  ohne  vorherige
  Requisition,  zu  untersuchen  und  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  zu  bestrafen.
  Nahmentlich  sollen  absichtliche  Defraudationen  durch  Verlust  des  Rechts,
Ursprungs-Certifikate  auszustellen,  bestraft  werden.

Die  Abschliesung  der  vorbehalten  gebliebenen  besondern  Uebereinkunft  deshalb
  ist  rücksichtlich  des  Großherzogthums  Sachsen  Weimar-Eisenach  inzwischen
erfolgt,

I.  mit  dem  Königreiche  Hannover  in  der  Maße,  daß  vom  Jahre  1830
an  bis  zum  Jahre  1841  nachbenannte  diesseitige  Erzeugnisse  mit  der  vorbesagten
  Abgaben  =  Eingangs-Erleichterung  alljährlich  dort  eingebracht  werden
konnen:

1)  Wollen  =  Manufaktur-Waaren  aller  Art,  als  Tuch,  Etamin,
Damis,  Kammelot,  Serge  .  .  300  Zinr.
D  Wollen-Strumpf-Manufaktur-  Waaren,  als:  Manns-  und
Weiberstrümpfe,  Kastor-Strümpfe,  Frauenkleider  und  Röcke,

Kleider,  lange  Hosen,  Kamisöler  und  Jacken  200
3)  Wollen  -  Garn  —  2222222  22  2222  100  -
4)  Baumwollen  2  Garn  "  —  2  2  2  2  22  22  22  100  2
5)  Kattun  22  222  2  222  100  u
6)  Barchent,  Zwillich  und  dergleichen  6.  150  =
7)  Beuteltuch  "  "„  ·4  e  e  "  ".  2  "„  30
8)  Bleyweiß  und  Farbewaaren  6.  400  =
9)  ordinäres  Porzellan  und  Fayemne  250  =
10)  Larven  und  Puppenköborfe  15
11)  Roth=  und  Weißgerber=  Fabrikat  100  =
12)  Jagdgewehre  "„  222r222  20  -

und  zwar  in  den  Eingangs-  Wezepturen:
Blume  bey  Muͤnden,
Friedland,
Beinum,
Groß-Lafferde,
Meinholz  und
Hülperoda,
        <pb n="106" />
        94

wobey  Koͤniglich  Hannoverischer  Seits  noch  folgende  Modifikationen  der  vorbesagten
  Kontrole-  Maßregeln  besonders  bedungen  worden  sind:
a.  (ad  §.  1)  wenn  ein  Fabrikant  an  verschiedenen  Orten  Fabrik-Etablissements

  besitzt:  so  soll  beny  Waarenversendungen  aus  denjenigen,  welchen
derselbe  nicht  unmittelbar  selbst  vorsteht,  die  Ausstellung  der  ursprungs-Certifikate
  nicht  von  ihm,  sondern  von  dem  Fabrik-Vorsteher  und  die
Beglaubigung  von  der  dortigen  Ortsobrigkeit  oder  sonstigen  Beglaubigungsbehörde
  vorgenommen  werden.

(ad  §.  2)  die  Frist  für  die  Gültigkeit  der  uUrsprungs-Certifikate  ist
in  keinem  Falle  über  die  Dauer  von  3  Monathen  auszudehnen  und  wenn
etwa  in  einzelnen  Fällen  die  Versendung  an  den  Bestimmungsort  innerhalb
  jener  Frist  nicht  hat  bewerkstelligt  werden  können:  so  ist  dem  Fabrikanten
  zur  Pflicht  zu  machen,  bey  der  Beglaubigungsbehörde  um
Verlängerung  der  Frist  nachzusuchen.

(ad  §.  8  und  10)  die  Verpackung  bevorzugter  und  nicht  bevorzugter

Waaren,  welche  die  Kontrole  zu  sehr  erschwert  und  leicht  einen  sehr
großen  Aufenthalt  bey  der  Revision  veranlassen  dürfte,  soll  in  keinem
Falle  eintreten  und  also  die  (im  S.  10  angegebene)  Ausnahme  von  der
(im  §.  8  festgesetzten)  Regel  nicht  gestattet  werden.

II.  Mit  dem  Kurfürstenthum  Hessen  in  gleicher  Maße  für

1)  Wollen-Manufaktur-Waaren,  Tuch,  Etamin,  Serge,  Flanell  2c.  150  Zntr.
2)  Wollene  Strumpf-Manufaktur-Waaren

2222  100

3)  Wollen  2  Garn  .  O  o  O  o  O  O  4  50

4)  Baumwollen-Gernn  50  =
5)  Kattun  .  —  222  2222  222  50  -
6)  Barchent,  Zwillich  --  75  r-7)
  Beuteltuch  —  2222  22  2  2  2  22  222  15  *
8)  Bleyweiß  und  Farben  2  22  222  2  2  22  2  200  =
9)  Porzellan  und  Fayence...  125  =
10)  Larven  und  Puppenkoͤpfe..  ..  ......  0  -
11)  Ruhlaer  Pfeifenköpfe  .  .

und

deren  Importation  dort  in  den  Grenz-Zollstätten  Rasdorf  ,  Rtchelsdorf

Netra  zulaͤssig  ist.

III.  mit  dem  Großherzogthum  Oldenburg  gleichermaßen  fuͤr

1)  Wollen-Tuch-Manufaktur-Waaren,  als:  Tuch,  Merinos,  Etamin,
  Damis,  Kammelot,  Sege  1350  Znorr.
        <pb n="107" />
        95

2)  Wollene  Strumpf-Mannufaktur-Waaren,  als:  Strümpfe,
Kastor-Strümpfe,  Frauenkleider  und  Röcke,  Kinderkleider,
Hosenstücke,  Kamisöler,  Jacken  100  Zuntr.

8)  Wollen  *  Garn  22  22  222  2  222  50  *
4)  Baumwollen  *  Garn  2—  22  22  2  2  2  22  2  22  50  n
5)  Kattun.  ..  2  2222  222  50  e
6)  Barchent,  Zwillich  und  dergleichen  .  J5
7)  Beuteltuch  22  2  2  2  2  22  2  2  2  22  15  u
8)  Bleyweiß  und  Farben  2e222  222222  200  =
9)  Porzellan  222  —  222  2  2  2  222  125  *
10)  Larven  und  Puppenköpfe  22  22  2  2  2222  7  2
11)  Roth-  und  Weißgerber-Fabrikat..  50=12)
  Gewehre  000  00000000000  10  *
13)  Ruhlaer  Pfeifenköpfe  6.  ?  10

in  allen  Haupt-Zollstätten.

IV.  mit  dem  Herzogthume  Braunschweig  auf  eben  dieselbe  Weise  für
1)  Wollen  =  Tuch-Manufaktur=  Waaren/  als:  Tuch,  Etamin,
Damis,  Kammelot,  Serge  150  Zntr.
2  Wollene  Strumpf-Manufaktur  Waaren,  als  Strümpfe,
Kastor-Strümpfe,  Frauenkleider  und  Röcke,  Kinderkleider,
Hosenstücke,  Kamisöler,  Jacken  100
3)  Wollen-Goon
4)  Baumwollen-Gaun::
5)  Katto
6)  Barchent,  zwillich  und  dergleichen
7)  Beuteltucich  ..  ..
8)  Bleyweiß  und  Farben  ....
9)  Porzellen  .
10)  Larven  und  Puppenköpfe
11)  Roth=  uud  Weißgerber-Fabrikate
12)  Gewehe  ....
13)  Ruhlaer  Pfeifenköpfe  ...
in  allen  Stationen  fuͤr  Eingangsabgaben  dafelb

2  222  2422  22

4
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4
4
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—  2  2  2  2288222  2
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.  200
*  *

*

t.

Weimar  den  3.  August  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
C.  Ridel.
        <pb n="108" />
        96

A.
(Bezeichnung  des  Staats,  in  welchem  der  Ursprungsschein  ausgestellt  wird.)
Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach.
rsprungsscheim-Der

  uUnterzeichnte  ....  ........
versendethtermrtan..  zu
durch  Vermittelung  des  Spediteurs  ..  zu  ..

uͤber  die  Eingangs-Zollstaͤtte  .  olgend  Gegenstände,  nchmich:

 

Angabe  Gewicht
Gegenstand.  Kolli-Jahl.  der  Verpackung  und  Signatur.
Versiegelung.

 

-——

Bruutto.  Netto.

 

 

 

 

 

 

(Die  Angaben  *  in  Buchstaben  zu  nechen)
in  meiner  Fabrik  .
Diese  Gegenstaͤnde  sind  meine  Rechnung  in
verfertiget,  und  es  versichert  der  Unterzeichnete  den  angegebenen  Ursprung  auf
Ehre  und  Gewissen.
Die  Versendung  geschieht  übeer  And  es  ist  dieser  ursprungsschein
bey  der  Grenz-Zollstättt.  vor  dem  Ablaufe  der  unten  bemerkten
Zeit  vorzuzeigen.  7
....  am  ...  ten  ....  183
Nahmensunterschrift  des  Versenders.
Nach  Statt  gehabter  Pruͤfung  der  Richtigkeit  der  hierin  gemachten  Angaben  wird
dieser  Ursprungsschein  pflichtmaͤsig  beglaubiget  und  dessen  Gültigkeit  af
Tage  besti  a  183
(L.  S.)  unterzeichmng  der  Behörde.
(Auf  der  Ruͤckseite.)
Dieser  Ursprungsschein  wird  unguͤltig,  wenn
1)  in  demselben  ausgestrichene  Stellen,  Zusätze,  Veränderungen  oder  gar
Rasuren  2c.  vorkommen;
)  solcher  nicht  sofort  bey  dem  Eintreffen  auf  der  bezeichneten  Grenz-Zollstätte,
  vor  Ablauf  der  bestimmten  Zeit,  vorgezeigt  wird;
3)  die  gemachten  Angahen  mit  dem  Befunde  bey  der  Revision  der  Waaren
nicht  übereinstimmen;
4)  der  vorgezeichnete  Weg  nicht  eingehalten  worden  und
5)  die  angegebene  Verpackung  und  Besiegelung  oder  Verbleyung  abgeändert,
oder  gar  verletzt  ist.

Berichtigun  9.  Statt  der  Worte  S.  51  3.  10  u.  11  „den  erssen  Ame--Utnar  Franz  Sabintan  Ereuznacher  zu
Creuzburg“  ließ;  den  ersten  Ams-  Atruar  Carl  Christian  Eriedrich'Creutznacher  zu  Tiesenort.

###  *7
        <pb n="109" />
        97

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  17.  Den  24.  August  1830.

 

 

Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Pension.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Justiz-Amtmann  Christian
Friedrich  Traberth  zu  Eisenach,  bey  seiner  mit  dem  herannahenden  Alter  verbundenen
  öftern  Kränklichkeit,  auf  unterthanigstes  Ansuchen,  von  der  Stelle  eines
Oberbeamteten  bey  dem  Justiz-Amte  Eisenach  in  allen  Ehren  zu  entlassen  und
vom  1.  Oktober  d.  J.  an  mit  Verwilligung  einer  angemessenen  Pension  in  den
Ruhestand  zu  versetzen  gnädigst  geruhet.

Beförderungedn.

«  Des  Großherzogs  Koͤnigliche  Hoheit  haben  den  ersten  Kammerdiener  Ihrer
Kaiserlichen  Hoheit,  der  Großherzogin  und  Großfuͤrstin,  Carl  Wilhelm  Laͤmmer—
mann,  zum  Kämmerirer,  den  Architekten  Carl  Kirchner  zum  Bau-Kondukteur,
  den  Rentamts-Akzessisten  Carl  Ferdinand  Burckhardt  zum  Postverwalter
  zu  Weida,  den  Kammer-Laquey  Christian  Carl  Weise  zum  Silberdiener
  mit  den  Funktionen  eines  Mundschenken  und  den  Hof-Heyduck  und
Hof-Laquey  Gottlieb  Spangenberg  zum  Kammer  =  Heyduck  und  Kammer-Laquey
  in  Gnaden  ernannt  und  bestätiget.

Demnächst  haben  Allerhöchstdieselben  im  Einverständnisse  mit  dem  Herzoge
zu  Sachsen-Altenburg,  Durchlaucht,  die  beyden  Bakkalaureen  und  Privat-Docenten
  auch  Doktoren  der  Philosophie,  Johann  Gustav  Stickel  und  Carl  August
Credner,  zu  außerordentlichen  Professoren  in  der  theologischen  Fakultät
  auf  Höchstihrer  Gesammt-Universität  Jena  zu  ernennen  gnadigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Dem  Pfarrer  Johann  Christian  Franz  Treuber  zu  Niederröblingen
ist  die  zweyte  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diözes  Allstedt  übertragen  und
        <pb n="110" />
        98

demselben  die  Visitation  der  Schulen  in  den  Orten  Einsdorf,  Landgrafroda,  Winkel
  und  Wolferstedt  zugewiesen  worden.

Weimar  den  6.  July  1830.

Großherzoglich  Sachsisches  Ober-Konsistorium.
D.  Röhr.

II.  Die  zweyte  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diözes  Weida  ist  dem
Pfarrer  Heinrich  August  Hecht  zu  Veitsberg  übertragen  und  ihm  die  Aufsicht
über  die  Schulen  in  den  Orten  Berga,  Burkersdorf,  Clodra,  Friesnitz,  Sirbis,
Steinsdorf,  Teichwitz  und  Thränitz  zugetheilt  worden.

Weimar  den  6.  July  1830.

Großherzoglich  Süchsisches  Ober-Konfistorium.
Peucer.

III.  Dem  Thierarzte  Ludwig  Wilhelm  Thöllden  aus  Millerstedt,  ist,
nach  von  ihm  diesfalls  bestandener  Prüfung  und  nach  darauf  erfolgter  Verpflichtung
  desselben,  die  Ausübung  der  Thierarzneykunst  in  dem  Großherzogthume  Sachsen
  Weimar-Eisenach  gestattet  und  ihm  der  Wohnsitz  in  Apolda  angewiesen  worden;
  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.  ·

Weimar  den  15.  July  1830.

Großherzoglich  Saͤchsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

IV.  Von  Großherzoglicher  Landes-Direktion  ist  dem  Sctadtgerichts-Chirurgen
Julius  Höber,  zu  Eisenach,  ausnahmsweise  die  Erlaubniß  zur  Einimpfung  der
Schutzpocken  bis  auf  Weiteres  und  mit  Verweisung  auf  die  Bestimmungen  in
den  E.  4,  5  und  8  des  Gesetzes  über  die  Schutzpocken  =  Impfung  vom  26.
May  1826  ertheilt  worden;  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  am  17.  July  1830.

Großherzoglich  Sächsssche  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

V.  Von  Großherzoglicher  Landes-Direktion  ist  dem  Kandidaten  der  Chirurgie
  Friedrich  August  Adolph  Lothholz  aus  Buttstädt,  nach  bestandener  Prü-
        <pb n="111" />
        99

fung  vor  der  Großherzoglichen  Medizinal-Eraminations-Deputation  allhier,  die
Erlaubniß  zur  Ausübung  der  niedern  Chirurgie,  nach  den  diesfallsigen  Bestimmungen
  im  §.  50  der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar  1814,  nahmentlich
mit  der  Befugniß  zum  Schröpfen,  Blasenpflasterlegen,  Klystiergeben,  Blutigelansetzen,
  Fontanellmachen  und  Aderlassen,  zu  letzterem  jedoch  nur  auf  Verordnung
eines  zur  Praxis  autorisirten  Arztes,  außerdem  noch  zur  Behandlung  einfacher
Knochenbrüche  und  Verrenkungen,  so  wie  einfacher  Geschwüre  und  Wunden,
in  den  Großherzoglichen  Landen  ertheilt  und  ihm  die  Stadt  Buttstädt  zu  seinem
wesentlichen  Aufenthalte  angewiesen  worden.

Es  wird  solches  mit  dem  Bemerken,  daß  die  Verpflichtung  des  2c.  othbolz
  angeordnet  worden  ist,  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  17.  July  1830.

Großherzoglich  Scchsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

VI.  Dem  Kandidaten  der  Chirurgie,  Heimich  Friedrich  Eduard  Georgi  aus
Weimar,  ist,  nach  gut  bestandener  Prüfung,  die  Ausübung  der  höhern  Chirurgie
im  Großherzogthume  gestattet  und  ihm  die  Stadt  Apolda  zu  seinem  wesentlichen
Aufenthalte  angewiesen,  auch  die  erledigte  Roßlaische  Amts-Chirurgenstelle  übertragen
  und  wegen  seiner  solennen  Verpflichtung  Anordnung  getroffen  worden;  welches
bierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  22.  July  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

VII.  Die  Großherzoglichen  Justiz-Aemter,  Stadt=  umd  Patrimonial-Gerichte,
auch  Stadtraäthe  des  Großherzogthumes  werden  hierdurch  angewiesen,  sämmtliche  in
ihrem  Sprengel  angestellte  Leichenweiber  bey  Gefängnißstrafe  anzuweisen,  daß  sie
jeden,  in  ihrem  Wohnorte  und  Bezirke  sich  ereignenden,  Sterbefall  ohne  alle  Ausnahme,
  sobald  als  sie  davon  Kenmtniß  erhalten,  nicht  nur  bey  dem  Ortzgeistlichen,
sondern  auch  gleichzeitig  bey  der  zuständigen  Gerichtsbehörde,  sofern  diese  ihren
Sitz  im  Orte  hat,  wo  der  Sterbefall  vorkommt,  oder  rücksichtlich  der  übrigen
Orte,  bey  dem  Ortsvorstande  (Bürgermeister,  Schuldheißen  2c.)  zum  Behufe  der
weitern  Meldung  an  die  geeignete  Gerichtsbehörde  anzuzeigen  haben.
        <pb n="112" />
        100

Bey  dieser  Gelegenheit  ist  den  Leichenweibern  zugleich  die  genaue  Befolgung
der  gesetzlichen  Vorschriften  gegen  das  zu  fruͤhzeitige  Begraben  der  Leichen,  wie
solche  in  der  Bekanntmachung  vom  22.  August  1820  (Regierungs-Blatt  Nr.  11
vom  Jahre  1820)  näher  enthalten  sind,  wiederholt  einzuschärfen.

Weimar  den  31.  July  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

VIII.  In  vielen  an  uns  eingesendeten  Nachlaß-Akten  fehlte  die  Anzeige  von
dem  geschehenen  Todesfalle,  theils  durch  Schuld  der  Ortsbehörde,  theils  der  Leichenfrauen.
  Um  die  Letzteren  zu  ihrer  Schuldigkeit  anzuhalten,  hat  Großherzogliche
  Landes-Direktion,  auf  unseren  Antrag,  am  31.  vorigen  Monathes  Anweisung
erlassen.  Wir  befehligen  nun  auch  unserer  Seits  alle  Justiz-Behörden  unseres
Bereiches:  die  Schuldheißen  und  Gerichtspersonen  streng  anzuweisen,  daß  sie  die
Fälle,  in  welchen  die  Leichenfrauen  die  gesetzlichen  Anzeigen  unterließen,  ingleichen
die  Meldungen  der  Todesfälle  sogleich  ordnungsmäßig  ihrer  Gerichtsbehörde  anzeigen.
  Unterlassene  Anzeigen  der  Dorfgerichtspersonen  sind  nach  Befinden  mit
Verweiß,  im  Rückfalle  mit  Gefängniß  zu  bestrafen.

Eisenach  den  12.  August  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

IX.  Nach  dem  Ableben  des  bisherigen  Verwalters  des  Gerichts  zu  Graitschen,
  Justiz-Rathes  L.  Asverus  zu  Jena,  ist  an  seine  Stelle  von  den  Besitzern
des  dasigen  Ritterguts  der  Amts-Advokat  L).  Gustav  Asverus  zu  Jena  präsentirt
  worden.  Großherzogliche  Landesregierung  hat  diese  Wahl  genehmigt  und
am  17.  Juny  dieses  Jahres  durch  eine  Kommission  den  neuen  Justitiar  zu  Graitschen
  werpflichten  und  einführen  lassen.

Weimar  den  20.  August  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="113" />
        101

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regittungs-Blatt.

Nummer  18.  Den  24.  September  1830.

 

 

Besörderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Premier-Lieutenant,  Herrn
August  von  Heyne  allhier  zum  Stabs-Kapitän,  sodann  den  Chausseebau-Kontroleur
  und  Chaussee-Kommissions-Expedienten  Georg  Friedrich  Pitschmann
  zu  Eisenach  definitiv  als  solchen  ernannt,  und  dem  Oberverwalter  bey
den  technischen  Gewerben  zu  Oberweimar  Johann  Zacharias  Gottlieb  Kürchhof
den  Charakter  als  Inspektor  in  Gnaden  verliehen.

Demnächst  haben  Allerhöchstdieselben  den  Pfarrer  Gottlieb  Amandus  Kormann
  zu  Lengefeld  zum  Pfarrer  zu  Pfuhlsborn,  den  Kandidaten  der  Theologie
  Ernst  Herrmann  Julius  Mehlis  zum  Pfarrer  zu  Volkmannsdorf,  den  Doktor
  der  Philosophie  und  Kandidaten  der  Theologie  Johann  Christoph  Basilius
Wilhelm  zum  Diakonus  zu  Neustadt  a.  d.  O.,  den  Garnison-Kollaborator
und  Doktor  der  Philosophie  Moritz  Wilhelm  Müller  allhier  zum  Pfarr-Substituten
  bey  der  Pfarrey  Bucha  und  den  Stadt-Kollaborator  Wilhelm
Adolph  Zachari  allhier  zum  Garnison-Kollaborator  hierselbst  zu  bestätigen
  gnädigst  geruhet.

Ministerial-Bekanntmachung.

Se.  Königliche  Hoheit  der  jetzt  regierende  Großherzog  Carl  Friedrich
zu  Sachsen  Weimar-Eisenach  2c.  sind  seit  Höchstihrem  Regierungsantritte  mit
Zusendungen  von  literarischen  Erzeugnissen  und  mit  Zusendungen  von  Kunstwerken
  ohne  vorausgegangene  Bestellung  überhäuft  worden.  Auf  allerhöchsten  Befehl
werden  daher  die  deshalb  bestehenden  und  unter'm  10.  April  1827  öffentlich  bekannt
  gemachten  Vorschriften  hierdurch  erneuert,  nach  welchen

1)  Se.  Königliche  Hoheit  dergleichen  unbestellte  Zusendungen  künftighin,  ohne
Unterschied  und  ohne  einige  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,  sofort  zurückgehen
lassen  werden,  und
        <pb n="114" />
        102

O)  ein  Jeder,  welcher  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit  eine  Schrift  oder  ein  Kunstwerk
  zu  widmen  besondere  Veranlassung  zu  haben  meint,  die  Erlaubniß
dazu  in  einer  schriftlichen  Eingabe  bey  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  zuvörderst  nachzusuchen  hat.  Weimar  den  21.  November  1828.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.

vdt.  E.  Muͤller.

Bekanntmachungen.

I.  Vorgekommene  Ausschreitungen  bey  Erhebung  der  Amts=  und  Gerichtsdiener-Gebühren

  veranlassen  uns,  hiermit  zu  bestimmen,
daß  alle,  den  Dienern  bey  den  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes
  zukommenden,  Gebühren  in  polizeylichen  und  anderen,  unserem  Geschäftskreise
  angehörigen  Angelegenheiten  schlechterdings  nur  gegen  Aushändigung
  ordnungsmäßiger,  von  den  zuständigen  Behörden  selbst  ausgestellter
  Liquidationen  erhoben  werden  sollen.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmung  haben  unnachsichtlich  Gefängnißstrafe

und,  im  Wiederholungsfalle,  nach  Befinden,  Dienstentsetzung  zur  Folge.

Weimar  den  21.  August  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  Dem  Rechts-Kandidaten  Ehrhardt  Ludwig  Jacob  Venus  ist  die
Amts-Advokatur  ertheilt,  derselbe  deshalb  heute  verpflichtet  und  ihm  der  Wohnsi
  in  Vieselbach  angewiesen  worden.  Weimar  den  24.  August  1830.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.

von  Miüller.
III.  Dem  Thierarzke  Christian  Göring  zu  Vippachedelhausen  ist,  nach  erfolgter
  Verpflichtung  desselben,  die  Ausübung  der  Thierarzneykunst  im  Großherzogthume
  Sachsen  Weimar-Eisenach  gestattet  worven,  welches  hierdurch  bekannt
gemacht  wird.  Weimar  den  26.  August  1830.
Großherzoglich  Süächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

IV.  Damit  in  Fällen,  wo  wir  in  Untersuchungen  durch  Erkenntnisse  Ausländern
  die  Wiederbetretung  des  Großherzogthumes  bey  Strafe  körperlicher  Züchtigung
  oder  zeitlanger  Freyheitsberaubung  untersagen,  solche  Personen  nicht
außer  dem  Bezirke  des  untersuchungsgerichtes  ungeahndet  das  Großherzogliche
        <pb n="115" />
        103

Gebieth  wieder  bekreten  könnenz  weisen  wir  sämmtliche  Untersuchungs-Gerichtsbehörden
  unseres  Bereiches  an:

1)  in  allen  jenen  Fällen  den  Nahmen  und  die  Bezeichnung  der  Person,  welche
das  Großherzogliche  Gebieth  nicht  wieder  betreten  darf,  in  den  Wochenblättern
  allhier  und  zu  Weimar  öffentlich  bekannt  zu  machen;

2)  solche  offentliche  Bekanntmachungen  in  einem  besonderen,  für  dergleichen
Signalements  bestimmten  Akten  -Bande  zu  sammeln  und  sie  den  betroffenen
  Kriminalgerichts-„,  Amts=  und  Gerichtsdienern  und  Bothen  zur  Beachtung
  von  Zeit  zu  Zeit  vorzulegen.  Eisenach  den  30.  August  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

V.  Damit  in  Fallen,  wo  wir  in  Untersuchungen  durch  Erkenntnisse  Ausländern
  die  Wiederbetretung  des  Großherzogthumes  bey  Strafe  körperlicher  Züchtigung
  oder  zeitlanger  Freyheitsberaubung  untersagen,  solche  Dersonen  nicht  außer
dem  Bezirke  des  Untersuchungsgerichtes  ungeahndet  das  Großherzogliche  Gebieth
wieder  betreten  können;  weisen  wir  sämmtliche  Untersuchungs-Gerichtsbehörden
unseres  Bereichs  an:

1)  in  allen  jenen  Fallen  den  Nahmen  und  die  Bezeichnung  der  Person,  welche
das  Großherzogliche  Gebieth  nicht  wieder  betreten  darf,  in  den  Wochenblättern
  allhier  und  zu  Eisenach  öffentlich  bekannt  zu  machen;
solche  öffentliche  Bekanntmachungen  in  einem  besonderen,  für  dergleichen
Signalements  bestimmten  Akten  -Bande  zu  sammeln  und  sie  den  betreffenden
  Kriminalgerichts-,  Amts=  und  Gerichtsdienern  und  Bothen  zur  Beachtung
  von  Zeit  zu  Zeit  vorzulegen.  Weimar  den  6.  September  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
VI.  Nach  den  im  Herzogthume  Sachsen-Gotha  geltenden  Prozeß-Gesetzen
  kann  ein  Real-Arrest  verhängt  werden,
wenn  jemand,  der  weder  in  den  dortigen  Landen  wohnhaft,  noch  darin
mit  unbeweglichen  Gütern  angesessen  ist,  einem  dasigen  unterthan  eine
Schuld  zu  bezahlen  oder  sonst  eine  andere  Forderung  zu  leisten  hat  und
dieses  einigermaßen  bescheiniget  ist,  übrigens  aber  ohne  Unterschied,  ob  Gefahr
  des  Verlustes  bescheiniget,  oder  die  Rechtshülfe  in  dem  Staate,  welchem
  der  Ausländer  angehört,  erschwert  wird  oder  nicht.
Da  Se.  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  auf  erstatteten  unterthänigsten  Bericht
beschlossen  haben,  diese  Maßregeln  Retorsionsweise  gegen  alle  Herzoglich  Gotha'sche
Unterthanen  im  ganzen  Großherzogthume  hinführo  zur  Anwendung  bringen

2
        <pb n="116" />
        104

zu  lassen:  so  wird  solches  hiermit  zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  auf
allerhöchsten  Befehl  bekannt  gemacht.
Eisenach  den  9.  September  1830.
Grohherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

VII.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  durch  die  Handelsund
  Gewerbserschwerungen,  von  welchen  die  Großherzoglichen  Staatsunterthanen
hinsichtlich  der  von  ihnen  verfertigten  Waaren  im  benachbarten  Auslande  betroffen
  werden,  Höchstsich  zu  der  Entschließung  bewogen  gefunden,  diese  Erschwerungen
  erwiedern  zu  lassen.

Nachdem  sich  nun  durch  mehrjährige  Erfahrung  erwiesen  hat,  daß  die  dermahligen
  Eingangsabgaben-Gesetze  der  benachbarten  Staaten,  insonderheit  auch  hinsichtlich
  der  Schuhmacherwaaren,  ihrer  Wirkung  nach,  einer  Eingangsverhinderung
  gleich  zu  achten  sind:  so  wird,  gemäß  einem  besonderen  höchsten  Reskripte
  vom  7.  Oktober  1828,  das  Einbringen  solcher  Waaren,  aus  jenen  Staaten
  in  die  hiesigen  Lande  zum  Behuf  des  Verkaufs  auf  den  Jahrmärkten,  von
jetzt  an  und  auf  so  lange,  als  die  jenseitigen  hohen  Eingangsabgaben  die  Einbringung
  diesseitiger  Schuhmacherwaaren  verhindern,  bey  Vermeidung  der  Wegnahme
  und  Konfiskation  der  eingebrachten  Waaren,  zum  Vortheil  der  Ortsarmen-Kasse,
  hiermit  verbothen,  gleich  wie  solches  in  Ansehung  der  Glockengieberwaaren
  burch  die  Bekanntmachung  vom  25.  August  1823  (Regierungs-Blatt
vom  Jahre  1824  S.  206)  bereits  geschehen  ist.

Nur  rücksichtlich  der  mit  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
durch  Handelsverträge  verbundenen  Staaten,  insonderheit  des  Königreichs  und
der  Herzogthümer  Sachsen,  so  wie  des  Kurfürstenthumes  Hessen,  der  Fürstenthümer
  Reuß  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg,  bleibt  es  ausnahmsweise  bey  den
Bestimmungen  der  durch  das  Großherzogliche  Regierungs-Blatt  Nr.  20  vom  23.
Dezember  1828  bekannt  gemachten  Verträge  und  der  von  der  unterzeichneten  Behörde
  am  31.  Januar  1829  (Seite  21  des  Regierungs-Blattes)  erlassenen  Bekanntmachung,
  wegen  des  Besuchs  der  Messen  und  Märkte  durch  Handels=  und
Gewerbsleute  aus  den  gedachten  Vereinsstaaten.  Die  zur  Aufsicht  über  den  Jahrmarktsverkehr
  bestellten  Lokal-Behörden  werden  hiermit  angewiesen,  über  die
Handhabung  dieses,  von  denselben  sofort  zur  Kenntniß  der  benachbarten  Behörden
  des  betheiligten  Auslandes  zu  bringenden  Verbothes  gehörig  zu  wachen.

Weiwar  den  22.  September  1830.  ,

Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="117" />
        105

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blalkl.

Nummer  10.  ODen  29.  Oktober  1830.

 

 

—

Diplomatische  Angelegenheit.

Nachdem  Se.  Koͤnigl.  Hoheit,  der  Großherzog,  den  Koͤnigl.  Franzoͤsischen
außerordentlichen  Gesandten,  Herrn  Grafen  Kenc  de  Bouillé,  am  25.  Sept.
dieses  Jahres  in  einer  besondern  Audienz  empfangen  und  aus  dessen  Händen  ein
Schreiben  Sr.  Majestät  des  Königs  der  Franzosen  Ludwig  Philipp  im  Betreff
  Allerhöchstdessen  Thronbesteigung  entgegen  genommen  hatten,  geruheten  Se.
Koönigliche  Hoheit  noch  an  demselben  Tage  Höchstihren  zeitherigen  Minister-Residenten
  am  Königlich  Französischen  Hofe,  Herrn  Geheimerath  von  Treitlinger
zu  Paris,  bey  obgenannter  Majestät  zu  beglaubigen.

Ordenverleihun  gen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Kaiserlich  Russischen  Staatsrathe,
  Herrn  von  Reißig  zu  St.  Petersburg,  das  Komthurkreuz,  sodann
dem  Erzieher  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Erbgroßherzogs  Carl  Alerander  August
Johann,  Herrn  Hofrath  LD.  Soret  allhier,  das  Ritterkreuz  Hochstihres  Hausordens
  vom  weißen  Falken  zu  verleihen  in  Gnaden  geruhet.

Dienstentlassung  und  Versetzung  in  den  Ruhestand
mit  Pension.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Premier-Lieutenant,  Hrn.
Kammerjunker  Julius  Freyherrn  von  und  zu  Egloffstein  den  unterthänigst  erbetenen
  Abschied  aus  Höchstihren  Militär  -Diensten  zu  ertheilen  und  den  zweyten
Amts-Aktuar  des  Justiz-Amtes  Dermbach,  Philipp  Dittmar,  unter  Verleihung
einer  seinen  vieljährigen  treuen  Diensten  angemessenen  Pension,  vom  1.  Januar
1831  an  in  allen  Ehren  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  gnadigst  geruhet.
        <pb n="118" />
        106

Beförderungen.

Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit  haben  zu  Trennung  der  Civil-Justizverwaltung
  von  der  Untersuchungsbehörde  zu  Dermbach  in  dem  Personal-Bestande
der  angestellten  Beamteten  und  sonst  bey  mehren  Eisenach'schen  Justiz-Aemtern
nachfolgende  Ernennungen  vom  1.  Oktober  1830  und  resp.  vom  1.  Januar  k.
J.  an  gnadigst  beschlossen,  als:

1.  bey  dem  Kriminal-Gerichte  zu  Dermbach,  nach  Entbindung  des  Justiz-Amtmannes
  und  Kriminal-Richters  Hotzel  von  der  Stelle  eines  Kriminal-Richters,
  a.  den  Amts-Kommissar  und  ersten  Aktuar  des  Justiz-Amtes
  Geisa,  Carl  Georg  Heinrich  Henschel,  zum  Kriminal-Richter,  b.  den
zweyten  Kriminalgerichts  =  Aktuar,  Wilhelm  Julius  Briegleb  zu  Dermbach,
  zum  Kriminalgerichts-Assessor  und  alleinigen  Ak  uar,  c.  den
Akzessisten,  Carl  Henckel  das.,  definitiv  zum  Kriminalgerichts-Akzessisten;


2.  bey  dem  Justiz-Amte  zu  Dermbach,  a.  den  zweyten  Aktuar  des  Justiz-Amtes
  zu  Creuzburg,  August  Conrad  Heinrich  Wilhelm  Frenzel,  zum
ersten  Amts-Aktuar,  b.  den  Amts-Akzessisten  zu  Creuzburg,  Carl
Wilhelm  Guthmann,  zim  zweyten  Amts-Aktuar;
bey  dem  Justiz-Amte  zu  Eisenach,  a.  den  Amts-Adjunkt  und  ersten  Aktuar,
  Carl  Kretzer,  zum  Justiz-Amtmann,  b.  den  Kriminalgerichts-Assessor
  und  ersten  Aktuar  des  Justiz-Amtes  Dermbach,  Friedrich  Christian
Steinmetz,  zum  Amtö-Kommissar  und  ersten  Aktuarz

4.  bey  dem  Justiz-Amte  zu  Geisa,  a.  den  dasigen  zweyten  Amts-Aktuar,  Carl
Ernst  Geußler,  zum  ersten  Amts-Aktuar,  b.  den  dasigen  außerordentlichen
  Aktuar,  Christian  Völker,  zum  zweyten  Amts-Aktuar  wie
auch  zum  Stadt-Syndikusz;

G.  bey  dem  Justiz-Amte  Crayenberg  zu  Tiefenort,  a.  den  dasigen  zweyten
Amts-Aktuar,  Christian  Heinrich  Goepel,  zum  ersten  Amts-Aktuar,
b.  den  Amts-Akzessisten  zu  Kaltennordheim,  Carl  Friedrich  Wilhelm  August
  von  Seebach,  zum  zweyten  Amts-Aktuar,  und

6.  bey  dem  Justiz-Amte  zu  Ereuzburg,  den  Amts-Akzessisten  Ludwig  Georg
Carl  Müller  zu  Eisenach,  zum  zweyten  Amts-Aktuar.

Demnächst  haben  Allerhöchstdieselben

7.  bey  Höchstihrer  Gesammt-Akademie  Jena,  a.  dem  ordentlichen  Professor
  der  Logik  und  Metaphysik,  Herrn  D.  Ernst  Reinhold  den  Charakter
  als  Hofrath  verliehen  und  b.  im  Einverständniß  mit  dem  Herzoge
  zu  Sachsen  Altenburg,  Durchlaucht,  den  Doktor  der  Medizin  Robert
  Froriep  allhier,  zum  außerordentlichen  Professor  in  der
medizinischen  Fakultat,  und

3

v
        <pb n="119" />
        107

8.  bey  dem  Kreis-Justiz-Amte  zu  Neustadt  a.  d.  O.,  den  Amts-Akzessisten
enes  Wilhelm  Traugott  Rupprecht,  zum  Amts-Abktuar  ernannt,
erner

9.  bey  dem  Marstalle,  den  Bereiter  Carl  Müller  allhier,  definitiv
als  solchen  angestellt;

10.  bey  der  Ilmfloßverwaltung,  den  Jäger  und  Rechnungsführer  Daniel  Wilhelm
  Gundlach,  zum  Floßverwalter  zu  Ilmenau,  und  endlich
11.  den  Hof-Laquay  Heinrich  Thalwitzer  zum  Kammer-Kanzley-Diener

  in  Gnaden  ernannt.

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  von  unterzeichneter
  Behörde  Nachfolgendes  bekannt  gemacht:

Gemäß  der  zwischen  mehren  von  den  Staaten,  unter  welchen  zu  Beförderung
  des  Handels  und  freyen  nachbarlichen  Verkehrs  im  Jahre  1828  der  Kasseler
  Verein  zu  Stande  gekommen  ist,  abgeschlossenen  weitern  Konvention  ist  unter
andern,  wie  bereits  die  Bekanntmachung  Großherzogl.  Landes-Direktion  allhier
vom  3.  August  dieses  Jahres  (Nummer  16  des  diesjahrigen  Regierungs-Blattes)
zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht  hat,  von  Seiten  des  Großherzogthumes  Oldenburg
  und  des  Herzogthums  Braunschweig  mehre  der  vorzüglichsten  Gewerbserzeugnisse
  des  Großherzogthums  Sachsen  Weimar-Eisenach,  wenn  dieselben  in  die
genannten  Staaten  eingeführt  werden,  ein  Nachlaß  von  25  Prozent  an  den  tarifmäßigen
  Eingangsabgabe-Saben  zugestanden  worden.

In  Folge  und  Erwiederung  dieser  Zugeständnisse  sollen  nun  auch  folgende
Erzeugnisse  der  mehrerwähnten  Staaten,  und  zwar:

I.  in  Beziehung  auf  das  Großherzogthum  Oldenburg
1.  geräucherter  Schinken,
2.  Taback;

II.  in  Beziehung  auf  das  Herzogthum  Braunschweig
1.  Schiffs-Mumme,

2.  gerducherte  Würste,
bey  dem  Einbringen  in  die  diesseitigen  Lande  einen  Nachlaß  von  25  Prozent,  oder
dem  4ten  Theile  des,  nach  Abzug  des  Impostes  für  inländische  Erzeugnisse  derselben
  Art,  als  Eingangsabgabe  bestehenden  Impost-Betrages  genießen  und  sind

 

daher  an  Impost  nur  zu  entrichten:  rthl.  gr.  pf.
von  einem  Pfunde  geräucherten  Schinken  und  Wurst  –  —  5
von  einem  Eimer  Schiffs-Mumme  1  5  —

von  einem  Pfunde  Taback:
wenn  es  verkauft  wird  zu  4  gr.  und  darunter  –—  34/4
        <pb n="120" />
        104

wenn  es  verkauft  wird  zu  4  gr.  1  pf.  bis  zu  6  gr.  —  gr.  1,  1/2  pf.
—  —  —  6  gr.  1  pf.  bis  zu  11  gr.  —  —  2,1/41—
—  —  —  —  —  11  gr.  1  pf.  bis  zu  14  gr.  —  —  9  —
—  —  —  —  über  14  gr.  —  1  6  —

Hinsichtlich  der  bey  dem  Einbringen  dieser  Waaren  in  die  diesseitigen  Lande
eintretenden  Kontrole-Maßregeln  überhaupt  sowohl  als  insbesondere  der  zur  Erlangung
  des  Abgabenachlasses  nothwendigen  Nachweisung  der  Fabrikation  der  betroffenen
  Waare  resp.  in  dem  Großherzogthume  Oldenburg  und  dem  Herzogthume
Braunschweig  durch  Ursprungs-Certifikate  treten  ganz  dieselben  Vorschriften
in  Gültigkeit,  welche  die  mehrgedachte  Bekanntmachung  Großherzogl.  Landes-Direktion
  enthält.

Nur  was  die,  nach  §.  2  und  5  dieser  Bekanntmachung  und  dem  derselben
beygefügten  Formular  zu  den  auszustellenden  Ursprungs-Certifikaten  erforderliche
Bezeichnung  der  Grenz-Rezeptur,  über  welche  die  Einführung  bewirkt  werden  soll
und  die  Vorzeigung  der  Certifikate  bey  dieser  Grenz-Rezeptur  anlangt,  ist  zu  bemerken:
  daß,  da  die  Anmeldung  und  Verrechtung  der  aus  dem  Auslande  in  die
diesseitigen  bande  eingehenden  impostbaren  Gegenstände,  in  Gemäßheit  der  bestehenden
  diesfallsigen  allgemeinen  gesehlichen  Vorschriften,  allererst  bey  der  Imposteinnahme
  desjenigen  Ortes,  wohin  sie  bestimmt  sind,  resp.  wo  sie  zur  Weiterbeförderung
  an  diesen  Ort  niedergelegt  werden,  geschiehet,  diese  Vorschriften  auch
bey  den  hier  in  Frage  stehenden  Waaren,  bis  auf  Weiteres,  zur  Anwendung  kommen;
  daß  ces  daher,  mit  Wegfall  der  Bezeichnung  einer  Grenz-Zollstätte  und  der
Vorzeigung  des  Ursprungs-Certifikates  bey  derselben,  in  dieser  Beziehung  genügt,
daß  der  Nahme  und  Wohnort  des  Empfängers  oder  Spediteurs  der  Waare  in
dem  Ursprungs-Certifikate  ausgedrückt  wird  und  daß  bey  der  Impost-Einnahme  dieses
  Ortes  die  Anmeldung  der  Waare  und  die  Vorzeigung  des  Ursprungs-Certifikates,
  binnen  der  Zeit,  für  welche  dessen  Gültigkeit  bestimmt  ist,  erfolgt.

Diese  Stelle  hat  hierauf  dic  erforderliche  Prüfung  und  Revision  sofort  vorzunehmen
  und  den  Impost,  wenn  alle  zur  Erlangung  des  Nachlasses  erforderlichen
Vorschriften  und  Bedingungen  vorhanden  und  erfüllt  sind,  nach  den  oben  verzeichneten
  geminderten  Tarif-Sätzen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  nach  dem  vollen
geseelichen  Betrage  zu  erheben.

In  vorkommenden  Defraudations-Fällen,  welche  überdieß  der  gesetzlichen  Bestrafung
  unterliegen,  haben  die  Impost-Offizianten,  Einnehmer  und  Aufseher  ganz
im  Sinne  der  diesfallsigen  gesetzlichen  Vorschriften  und  ihrer  Instruktionen  das  Erforderliche
  wahrzunehmen  und  zu  besorgen.  Weimar  am  29.  September  18530.

Großherzogl.  Sachsisches  Landschafts  -Kollegium.
Ch.  Weyland.
        <pb n="121" />
        109

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches
Regittungs-Blatt.

Nummer  20.  Den  5.  November  1830.

 

 

Dienst  Zubilaäum.

Des  Großherzogs  Koͤnigliche  Hoheit  haben  dem  Schullehrer  Johann  Gottfried
Ebert  zu  Oberoppurg,  bey  Gelegenheit  seines  am  23.  vorigen  Monathes  eingetretenen
  funfzigjährigen  Dienst-Jubiläums,  in  besonderer  Berücksichtigung  seiner  Verdienste
  un  die  von  ihm  stets  treu  verwaltete  Lehrerstelle  wie  um  die  Obstbaumzucht
  des  Neustädt'schen  Kreises,  die  bronzene  Civilverdienst-Medaille
mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen  am  landesfarbigen  Bande  gnadigst  verliehen.

Beförderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  im  Einverständniß  mit  des
Herzogs  zu  Sachsen-Altenburg,  Durchlaucht,  den  Privat-Dozenten  auf  Höchstihrer
  Gesammt-Akademie  Jena,  Dobktor  der  Medizin  Friedrich  Wilhelm  Theile,
zum  außerordentlichen  Professor  in  der  dasigen  medizinischen  Fakurtät
gnädigst  ernannt.

Sodann  haben  Allerhöchstdieselben  den  Sekond-Licutenant  und  Bataillons-Adjutant,
  Eduard  Asverus  zu  Eisenach,  zum  Premier-Lieutenant  bey  Höchstihrem
Linien-Militär,  den  Kopisten  Carl  Traugott  Petronius  Kanzlar,  zum  Kanzlisten
  bey  der  Kanzley  des  Großherzogl.  Landschafts  -Kollegiums  und  den  Unterforster
  2#ter  Klasse,  Johann  Ernst  Rattkowitz  zu  Krakendorf,  zum  Unterförster
erster  Klasse  zu  Blankenhayn  zu  ernennen  gnddigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Wir  machen  öffentlich  bekannt,  daß  an  die  Stelle  des  zum  Justiz-Beamten
  in  Tiefenort  allerhöchst  ernannten  bisherigen  Verwalters  des  Gerichtes  zu
Wartha,  bioöherigen  Stadtgerichts-Assessors  Hasert  allhier,  von  den  Gerichtsinhabern,
  den  Brüdern  von  Avemann,  der  Amts-Advokat  Heinrich  Sälter  zu
        <pb n="122" />
        110

Tiefenort  präsentirt,  diese  Wahl  von  uns,  jedoch  wegen  seines  entfernten  Wohnortes
  nur  versuchsweise  genehmiget,  und  derselbe  heute  verpflichtet  worden  ist.

Eisenach  den  27.  September  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

II.  Es  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  allergnäddigst  geruhek,
auf  unsern  unterthänigsten  Bericht  anzubefehlen,  daß  die  für  unangemessen  zu
achtende  Bezeichnung  der  Justiz-Aemter  zu  Eisenach  und  zu  Geisa  als  „Oberäm-=ter“
  abgestellt  werde,  und  von  uns  sind  daher  beyde  Behörden  heute  angewiesen
worden,  die  Bezeichnung  „Großherzogliches  Sächsisches  Justiz-Amt“  zu  führen.

Oeffentlich  bekannt  gemacht  Eisenach  den  8.  Oktober  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

III.  Es  ist  mehrfach  geschehen,  daß  Sporteln-Restanten,  wenn  sie  exequirt
werden,  behaupten:  sie  hätten  keine  Liquidation  erhalten  oder  solche  schon  bezahle
und  nur  vom  Amts=  oder  Gerichtsdiener  keine  Quittung  bekommen.

Nun  besteht  längst  die  Verordnung,  daß  über  jede  Kostenanforderung  ein
spezielles  Verzeichniß  sofort  ausgehändiget  —  daß  außerdem  von  den  Dienern  nic
etwas  an  Gebühren  angefordert  und  über  jede  erhobene  Zahlung  von  denselben
Quittung  ertheilt  werden  soll,  daher  denn  jeder  Debent,  welcher  leichtsinnig  zahlt,
zohne  sich  diese  Quittung  ausstellen  zu  lassen,  oder  der  solche  verliert,  sich  die
daraus  entspringenden  Nachtheile  selbst  zuzuschreiben  hat.

Um  jedoch  allen  solchen  Irrungen  und  jeder  gedenkbaren  Willkührlichkeit  erschöpfend
  zu  begegnen,  wird  hiermit  —  resp.  wiederholt  und  in  Uebereinstimmung
  mit  Großherzoglicher  Kammer  —  öffentlich  bekannt  gemacht  und
verordnet:

1)  Niemand  ist  schuldig,  gerichtliche  oder  Administrativ-Gebühren  irgend  einer
Art  zu  entrichten,  wenn  ihm  nicht  zuvor  eine  schriftliche  iquidation  der
Behörde  behändiget  und  bey  erfolgender  Zahlung  alsbald  Quittung  ertheilt
  wird.

Jeder  Diener  oder  Beydiener  einer  Behörde,  der  überführt  wird,  eine  Kostenanforderung
  ohne  schriftliche  Liquidation  von  dieser  seiner  Behörde  gemacht
  —  oder  bey  Einhebung  des  Betrages  dem  Zahlenden  Quittung  nicht
ausgehändiget  zu  haben,  ist  sofort  seines  Dienstes  zu  entsetzen.

Den  Aemtern,  Stadt=  und  Patrimonial-Gerichten  werden  die  in  dem  Publikandum
  vom  7.  April  1819  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1819  Nr.  8)  enthaltenen
  Vorschriften  über  Verzeichnung  und  Einhebung  der  Gerichts-2



S
        <pb n="123" />
        4

5

6

7

8

4

—

111

kosten  nochmahls  zur  genauesten  Befolgung  eingeschärft.  Insbesondere  sind
die  Kosten  in  der  daselbst  vorgeschriebenen  Form  einzeln  zu  den
Akten  zu  verzeichnen,  mit  der  Nummer,  unter  welcher  sie  in  das  Sporteln-Buch
  eingetragen  worden.

Das  dem  Zahlungspflichtigen  einzuhändigende,  nothwendig  von  einer  Amtsoder
  Gerichts-Person  gezeichnete,  Kostenverzeichniß  (Liquidation)  so  lange
vorzuenthalten  bis  erst  die  Zahlung  wirklich  erfolgt,  ist  durchaus  verbothen,
und  wo  es  je  geschähc,  sofort  mit  Gefängniß  oder  Geldstrafe  zu  ahnden.
Alle  Aemter  und  Gerichte  sollen  sich  unverzüglich  Netze  zur  Ausfertigung  dieser
  Kostenverzeichnisse  durch  Ausfüllung,  den  Vorschriften  des  Publikandums
vom  7.  April  1819  entsprechend,  drucken  lassen  und  vom  ersten  November
  dieses  Jahres  an,  bey  5  Thaler  Strafe,  nur  solcherley  gedruckte
Liquidationen  ausgeben.

Gleicherweise  ist  Uüber  den  Gesammtbetrag  jeder  Liquidation  eine  besondere
Quittung,  mit  genauer  Bezeichnung  der  Rechtssache  und  der  Nummer  der
Liquidation,  ebenfalls  mittelst  gedruckter  Netze,  auszufertigen,  und  bey  erfolgter
  Total-Zahlung  dem  Zahlungspflichtigen  auszuhandigen.

Der  Sporteln-Einnehmer  hat  den  zur  Sporteln-Beytreibung  aufgestellten
Dienern  gleichzeitig  mit  den  Liquidationen  eben  so  viele  von  ihm  ausgefertigte
  Quittungen  zu  übergeben,  sich  von  ihnen  über  deren  Empfang
in  ein  Abrechnungsbuch  quittiren  zu  lassen  und  sich  jede  Woche  mit  ihnen
zu  berechnen.  Jede  Post,  die  alsdann  der  Diener  weder  bar  abliefert,
noch  dadurch,  daß  er  die  noch  in  seiner  Hand  befindliche  Quittung  vorzeigt,
als  unbezahlt  nachweißt,  gilt  als  Proprerest  und  ist  unbedingt  von  ihm
sofort  zu  ersetzen.  .

Bey  Dokumenten,  die  nicht  eher  als  nach  geschehener  Kostenzahlung
ausgehändiget  werden,  ist  die  gedruckte  Quittung  dem  Dokumente  gleich  anzuheften.


Geschehen  abschldgliche  Zahlungen,  so  hat  der  Erhebende  darüber
unter  der  auögestellten  Liquidation  zu  quittiren;  sie  müssen  aber  gleichzeitig
  auch  unter  der  noch  zurückbehaltenen  gedruckten  Hauptquittung  —  und
zwar  in  Gegenwart  des  Zahlenden  —  angemerkt  werden,  und  sind
gleichermaßen  bey  der  wöchentlichen  Abrechnung  des  Sporteln-Einnehmers
mit  dem  Diener  von  ersterem  in  die  Sporteln-Bücher  einzutragen.
Dergleichen  Abschlagszahlungen  sind  nach  Befinden  entweder  bis  zur  Erfüllung
  bey  der  Sporteln-Kasse  aufzubewahren  und  in  so  fern  als  Depositen
anzusehen,  oder  gleich  definitiv  zu  vereinnahmen  und  resp.  zu  vertheilen.
        <pb n="124" />
        112

9)  Sämmtliche  Unterobrigkeiten  haben,  bey  persönlicher  Haftung,  sowohl
überhaupt  als  insbesondere  in  Sporteln-Angelegenheiten  auf  das  ordnungsmäßige
  Benehmen  ihrer  Diener  und  deren  Gehülfen  das  strengste  Augenmerk
  zu  richten,  jeden  dieser  Gehülfen  gleich  bey  Antritt  seines  Dienstes  —
und  die  dermahlen  etwa  noch  unverpflichteten  unverzüglich  —  zu  verpflichten,
  nahmentlich  auch  auf  das  Malversations-Patent,  unordentlich  befundene
  Beydiener  oder  Beylaufer  augenblicklich  zu  entlassen  und  wegzuschaffen,
  hinsichtlich  der  Diener  selbst  aber  ohne  Seaumniß  deren  Dienstentlassung
  berichtlich  zu  beantragen,  so  bald  sie  durch  ihr  Benehmen  dazu  Anlaß
  geben.  Wie  demn  auch  sämmtliche  Unterbehörden  unsers  Bereiches  für
die  genaue  Vollziehung  gegenwärtiger  Anordnung  hiermit  dergestalt  verantwortlich
  gemacht  werden,  daß  deren  Uebertretung  oder  Vernachlässigung  als
grobes  Dienstvergehen  unfehlbar  geahndet  werden  soll.

Weimar  am  8.  Oktober  1830.
Großherzoglich  Saächsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Nach  einer  allerhöchsten  Entschließung  gehen  auf  unseren  allerunterthänigsten
  Antrag  die  mit  dem  Justiz-Amte  Crayenberg  bisher  vereinigt  gewesenen
zwey  Ortschaften  Auenheim  und  Rienau  mit  dem  ersten  Januar  künftigen
Jahres  zu  dem  ihnen  viel  näher  gelegenen  Justiz-Amte  Gerstungen  über.  Es
wird  solches  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Eisenach  den  11.  Oktober  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

V.  Es  ist  wahrzunehmen  gewesen,  daß  in  den  Erlassen  der  Unterobrigkeiten
  an  die  Partheyen  mitunter  lateinische  Worte  und  Formeln  —  sogar  bey  Androhung
  der  Rechtsnachtheile  —  gebraucht  werden,  die  für  diejenigen,  an  welche
sic  gerichtet  sind,  meist  unverständlich  bleiben.

Diesem  Uebelstande  abzuhelfen,  schärfen  wir  allen  Unterbehörden  unseres  Bereiches
  hiermit  ein,  lateinische  Ausdrücke  in  ihren  Erlassen  an  die  Partheyen,
nahmentlich  auch  in  den  Kostenverzeichnissen  möglichst  zu  vermeiden.

Weimar  den  18.  Oktober  1830.

Großherzoglich  Scchsische  Landeöregierung.
von  Müller.
        <pb n="125" />
        113

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blaklk.

Nummer  21.  Den  23.  November  1830.

 

Ehrenauszeichnung.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  wirklichen  Justiz-Rathe  und
Justiz-Amtmann,  Herrn  Heinemann  zu  Vieselbach,  die  goldene  Civilverdienst-Medaille
  mit  der  Erlaubniß  zum  Tragen  am  Bande  Hochstihres  Hausordens
  vom  weißen  Falken  gndigst  verliehen.

Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Pension.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Justiz-Rath  Herrn
Georg  Philipp  Friedrich  Thon  zu  Ilmenau,  wegen  seines  hohen  Alters  und  zunehmenden
  Augenübels  von  den  biöher  bekleideten  Stellen  eines  dasigen  Justiz=Amtmannes,
  Stadtrichters  und  Stadt-Direktors  in  allen  Ehren  zu  entlassen  und
vom  1.  Januar  1831  an  mit  “*V'e  einer  seinen  langjährigen  treuen  und
nützlichen  Diensten  angemessenen  Penston  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  gnaͤdigst
geruhet.

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Amts-Kommissar  und  ersten
Aktuar  des  Justiz-Amtes  Weimar,  Wilhelm  Schwabe,  zum  Justiz-Amtmann,
  Stadtrichter  und  Stadt-Direktor  zu  Ilmenau,  den  Amts-Koemmissar,
  ersten  Amts=  und  Stadtgerichts-Aktuar  auch  Stadtschreiber,  Christoph
Gottlieb  Carl  Herzog  zu  Ilmenau,  zum  Amts-Kommissar  und  ersten
Aktuar  des  hiesigen  Justiz-Amtes,  den  Regierungs-Kommissions=  und  Vormumschafts-Sekretar,
  Gustav  Adolph  Schmith  allhier  mit  Bepbehaltung  seines
zeitherigen  persönlichen  Ranges  zum  Amto-Kommissar,  ersten  Amts=  und
Stadtgerichts-Aktuar,  wie  auch  Stadtschreiber  zu  Ilmenau,  den  Lehens-Registrator,
  Rinaldo  Vulpius  hies.,  zum  Regierungs-Kommissions-
        <pb n="126" />
        114

und  Vormundschafts-Sekretar,  den  Amts-Advokaten,  Gustav  Julius
Schenck  allhier,  zum  Lehens-Registrator  und  den  Korps-Jäger  auch  Revierpurschen,
  Johann  Wilhelm  Töpfer  zu  Tannroda,  zum  Unterförster  erster
Klasse  zu  ernennen  gnädigst  geruhet.

Demncchst  haben  Allerhöchstdieselben  den  Pfarr-Substituten,  Friedrich  Christian
  Erdmann  Bartholomaeus  zu  Großbrembach,  zum  Pfarrer  daselbst
und  den  Kandidaten  der  Theologie,  Robert  Rudolph  Schein,  zum  Diakonus
zu  Münchenbernsdorf,  anstatt  des  früherhin  hierzu  ernannten  und  gebetenermaßen
auf  seiner  Stelle  verbliebenen  Pfarrers  Weise  zu  Bergern,  gndigst  bestätiget.

Ueberdieß  soll  nach  einer  höchsten  Entschließung  dem  Regierungs-Registrator,
Christoph  Wilhelm  Emannel  Schubli  allhier,  der  Rang  eines  Regierungs-Kommissions
  =  Sekretars  vor  dem  nunmehrigen  Regierungs  =  Kommissions  =  Sekretar
Vulpius  vorbehalten  bleiben.

Bekanntmachungen.

I.  Auf  allergnddigste  Bewilligung  und  Ermächtigung  von  Sr.  Königlichen
Hoheit,  dem  Großherzoge,  ist  dem  Kaufmann  und  Fabrikherrn,  Christian  Sereiber
  zu  Eisenach,  unter'm  heutigen  Tage  ein,  für  den  Umfang  der  Stadt  Eisenach
und  der  Aemter  Eisenach,  Creuzburg,  Gerstungen  und  Tiefenort,  mit  den  einbezirkten
  Patrimonialgerichts  -Ortschaften,  auf  die  Dauer  von  acht  Jahren  gültiges,
  ausschließendes  Privilegium  auf  die  nachbenannten  Fabrikationen:

1)  die  Fertigung  von  Fußtapeten  auf  Stühlen,  wie  solche  in  der  Fabrik  von

Lefebre,  Piat  et  Compagnie,  zu  Tournay,  zu  finden  sind:

2)  die  Bereitung  von  Persiot

3)  die  Fertigung  von  Krempeln  oder  Kratzen,  mittelst  einer  Maschine,  zum
Spalten  oder  Durchstechen  der  Krempelleder  und  zur  Herstellung  der  Krempelzähne,
  und  '
eine,  durch  gestochene,  mit  Farben  belegte  und  erwaͤrmte  Kupferplatten  zu
bewirkende,  stickereyaͤhnliche  Bedruckung  feiner  wollenen  Stoffe  zu  Meubles,
jedoch  unter  dem  Vorbehalte  ertheilt  worden,  daß

a)  alle  diejenigen,  welche  dieselben,  eben  bezeichneten  Maschinen  schon  besitzen
oder  dieselben  Fabrikate  auf  gleiche  Weise  bereits  fertigen,  durch  die  Ertheilung
  dieses  Privilegiums  in  der  Betreibung  ihres  Gewerbes  nicht  beeinträchtiget
  werden  sollen,  und
dieses  dem  Kaufmann  und  Fabrikherrn  Strelber  ertheilte  Privilegium  auch
vor  Ablauf  der  acht  Jahre  wieder  erlöschen  soll,  wenn  derselbe  in  dieser

4

J—

b

—
        <pb n="127" />
        115

Zeit  die  privilegirten  Fabrikate  nicht  in  gehoͤriger  Güte  oder  nicht  in  ausreichender,
  dem  Beduͤrfnisse  entsprechender  Menge  fertigen  wuͤrde.
Obiges  wird  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  1.  Oktober  1830.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Die  erledigte  Stelle  des  Syndikus  bey  Großherzoglicher  und  Gesammt-Universität
  Jena  ist  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  im
Einverständniß  mit  Sr.  Durchlaucht,  dem  Herzoge  von  Altenburg,  dem  Professor
der  Rechte  D.  Friedrich  Schnaubert  daselbst  übertragen  und  derselbe  am  14.
dieses  Monathes  ordnungsmäßig  vereidet  und  eingeführt  worden,  welches  hiermit
bekannt  gemacht  wird.  Weimar  den  21.  Oktober  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Nachdem  der  zeitherige  Justitiar  zu  Münchenbernsdorf,  Advokat  Alander,
  auf  die  fernere  Verwaltung  dieses  Gerichtes  verzichtet  hat,  ist  an  seine
Stelle  von  dem  Besitzer  des  dasigen  Rittergutes  der  zeitherige  Gerichts-Aktuar
Friedrich  Winkler  präsentirt  worden.

Großherzogliche  Landesregierung  hat  diese  Wahl  genehmiget  und  am  22.
dieses  Monathes  durch  eine  Kommission  den  neuen  Gerichtsverwalter  zu  Münchenbernsdorf
  verpflichten  und  einführen  lassen.  Weimar  am  28.  Oktober  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Da  die  Vorschriften,  welche  hinsichtlich  des  Einbringens  auswärtiger
Fleischwaaren  in  die  hiesige  Stadt  durch  die  Bekanntmachung  vom  18.  Februar
1800  ertheilt  wurden,  haáufig  übertreten  worden  sind:  so  werden  solche  dahin
erneuert  und  eingeschärft:

1)  Das  Einbringen  frischen  Fleisches  aus  auslandischen  Orten  in  die  hiesige
Residenz-Stadt  ist,  bey  Konfiskation  desselben  und  einer  Geldstrafe  von  8  Groschen
  für  jedes  Pfund,  gänzlich  untersagt.

2)  Den  Landfleischern  aus  inländischen  Ortschaften  ist  das  Einbringen
frischen  Fleisches  hierher,  es  geschehe  durch  sie  selbst,  durch  die  Ihrigen  oder  durch
von  ihnen  dazu  bestellte  Leute,  ebenfalls  bey  Konfiskation  der  Waare,  verbothen.

3)  Den  hiesigen  Einwohnern  ist  dagegen  erlaubt,  aus  inländischen  Ortschaften
  Fleischwaare,  welche  dort  bereits  verimpostet  worden  ist,  zum  eigenen
Gebrauche  entweder  selbst  herein  zu  bringen,  oder  durch,  von  ihnen  mit  eigenen
Aufträgen  dazu  versehene  Bothen,  welche  sich  in  einem  dergleichen  Falle  durch
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        116

einen  Schein  desjenigen,  von  welchem  sie  den  Auftrag  erhalten,  zu  legitimiren
haben,  holen  zu  lassen.

Zugleich  wird  hierbey  noch  bekannt  gemacht,

daß  bey  der  unter  3  bedingt  gestatteten  Einbringung  von  Fleisch  aus
inländischen  Orten  die  pünktliche  und  zeitige  Entrichtung  des  städtischen
Impostes  unterstellt  wird  und  daß  jede  Nichtbefolgung  der  Vorschriften
wegen  des  stadtischen  Impostes  nicht  allein  als  Impost-Defraudation
nach  dem  Gesetze  bestraft  werden,  sondern  für  den  Zuwiderhandelnden
auch  den  Nachtheil  mit  sich  führen  müsse,  daß  er  der  Vergünstigung,
Fleischwaaren  vom  Lande  zu  holen  oder  sich  bringen  zu  lassen,  für  immer
verlustig  gehe.  Weimar  den  28.  Oktober  1830.
Großherzoglich  Sichsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

V.  In  dem  Fürstenthume  Fulda  war  durch  Gesetze  vom  17.  July  1780
und  241.  November  1804  den  Justiz-Beamten  und  Aktuaren  bey  Verlust  des  Hypotheken-Rechtes
  und  Konfiskation  des  Kapitales  selbst  verbothen,  in  den  ihnen
anvertrauten  Amtöbezirken  Geld  auszuleihen,  oder  Schuldforderungen  Anderer  zu
erwerben,  oder  die  vor  ihrer  Anstellung  ihnen  schon  zuständigen  ohne  höhere  Genehmigung
  zu  behalten.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  jedoch  bey  Gelegenheit  einer
in  Gesolge  jener  Vorschriften  geschehenen  Anfrage  unter'm  28.  Februar  1817
anher  restribirt:  daß  mit  Aufhebung  jener  Fuldaischen  Verordnungen  dle  Bramten
in  den  Fuldaischen  Landestheilen  hierin  den  Beamten  der  alten  Lande  gleich  gehalten
  werden  sollten.  Dieser  höchste  Befehl  ist  hierauf  den  Aemtern  Geisa  und
Dermbach  cröffnet  worden,  wird  aber  hiermit  nachtraglich  auch  zur  allgemeinen
Keunntniß  gebracht.  Eisenach  den  2.  November  1830.

Großherzoglich  Sachsische  Landeregierung.
Friedrich  von  Gerstenbergk.

VI.  Die  Freyherren  von  Boyneburg  und  von  Müller  zu  Lengsfeld,  Weilas
und  Gehaus  haben  nach  Ableben  des  Patrimonial-Justiz-Amtmannes  zu  Lengsfeld
an  dessen  Stelle  den  bisherigen  Gerichts--Aktuar,  Herrmann  Jacobi  aus  Remda,
erwählt  und  vorgestellt.  Von  uns  ist  diese  Wahl  bedingt  genchmiget,  der  neue
provisorische  Beamte  als  solcher  verpflichtet,  auch  durch  eine  ernannte  Kommssion
am  29.  vorigen  Monathes  eingeführt  worden.  Oeffentlich  bekannt  gemacht
Eisenach  den  9.  November  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Friedrich  von  Gerstenbergk.
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        117

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Diplomatische  Angelegenheit.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  von  Sr.  Majestät,  dem
Könige  der  Franzosen,  an  Höchstihrem  Hofe  akkreditirten  Königlich  Französischen
  bevollmächtigten  Minister,  Herrn  Grafen  Reinhard,  Grofßkreuz  des  Königlich
  Französischen  Ordens  der  Ehrenlegion,  Staatsrath  2c.  am  11.  dieses
Monathes,  Mittags  gegen  5  Uhr,  in  einer  besondern  Antritts-Audienz  auf
Höchstihrem  Residenz-Schlosse  zu  empfangen  und  das  Königliche  Beglaubigungsschreiben
  entgegen  zu  nehmen  geruhet.

Ordensverleibung.
Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Hofrath  und  Direktor
der  Saline  Louisenshall  bey  Stotternheim,  Herrn  Glenck,  das  Ritterkreuz
Höchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  zu  verleihen  gnädigst  geruhet.

Großherzogl.  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekoration.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Herrn  Ober-Stallmeister
von  Bielke  die  unterthänigst  erbetene  Erlaubniß  zur  Annahme  und  zum  Tragen  des
von  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  von  Rußland  ihm  verliehenen  Großkreuzes,
erster  Klasse,  des  Königlich  Polnischen  St.  Stanislaus-Ordens  zu  ertheilen
in  Gnaden  geruhet.

Ehrenaus  zeichnungen.
Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  beyden  Gurtlermeistern,
  Johann  Heinrich  Franz  Straube  d.  d.  und  Carl  Wilhelm  Siegmund
Straube  d.  j.  ingleichen  dem  Tischlermeister  Johann  Gottlieb  Friedrich  Holz-
        <pb n="130" />
        118

hauer  allhier  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille  mit  der  Erlaubniß
  zum  Tragen  am  landesfarbigem  Bande  gnädigst  verliehen.

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  Sr.  Ercellenz,  dem  wirklichen
Geheimerathe  und  Staats-Minister,  Herrn  D.  von  Goethe,  die  gnädigste  Erlaubniß
  ertheilt,  daß  von  ihm,  nach  seinem  Ermessen,  bey  der  Oberaufsicht
über  alle  unmittelbare  Anstalten  für  Wissenschaft  und  Kunst  der  Herr  Hofrath
und  Leibarzt  D.  Vogel  zur  Assistenz  zugezogen  werde.

Demncchst  haben  Allerhöchstdieselben  dem  wirklichen  Rathe  und  Landrentmeister,
  Herrn  Victor  Christian  Wilhelm  von  Fischern  allhier  den  Charakter  als
Kammerrath,  sowie  dem  wirklichen  Rathe  und  Haupt-Landschaftskassirer  Herrn
Franz  Christian  Meyer  hierselbst  den  Charakter  als  Finanz-Rath  verliehen,
den  Steuer-Registrator  Heinrich  Juffa  allhier  zum  Steuer-Sekretar  ernannt
  und  dem  ersten  Amts-Aktuar  L).  Carl  Gustav  Stichling  zu  Dornburg
den  Charakter  als  Amts-Kommissar  gnädigst  ertheilt.

Bekanntmachungen.

I.  Um  den  Erfolg  der,  von  beyden  Großherzogl.  Landesregierungen  in
Nr.  18  des  diesjahrigen  Regierungs-Blattes  bekannt  gemachten  Verordnungen,
betreffend  die  Maßregeln  wider  die  Rückkehr  solcher  Auslander,  welchen  durch  Erkenntnisse
  die  Wiederbetretung  des  Großherzogthumes  bey  Strafe  käörperlicher
Züchtigung  oder  zeitlanger  Freyheitsberaubung  untersagt  worden  ist,  —  durch
geeignete  Mitwirkung  der  Polizey-Behörden  noch  mehr  zu  sichern,  weisen  wir
sämmtliche  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  hiermit  an:

die  von  den  Untersuchungsgerichten  in  den  bezeichneten  Fällen  gegebenen

Person-Beschreibungen  gehörig  zu  beachten  und  die,  hiernach  wieder  erkannten

  Ausländer,  wenn  sie  betroffen  werden,  an  das  Untersuchungögericht,

welches  die  Bekanntmachung  von  dem,  die  Wiederbetretung  des  Großherzogthums

  untersagenden,  Erkenntnisse  erlassen  hat,  mittelst  Schub-Transportes

abzuliefern.  Weimar  den  9.  November  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Von  mehren  inlandischen  Innungen  ist  wiederholt  darüber  Beschwerde

geführt  worden,  daß  bey  Einbringung  von  Handwerksarbeiten  in  das  Großher-
        <pb n="131" />
        119

zogthum  durch  auslaͤndische  Handwerker  und  bey  den  Arbeiten  letzterer  in  inlaͤndischen
  Orten  die  Vorschrift  im  Schlußsatze  des  §.  13  des  Zunftgesetzes  vom
15.  May  1821:

„Auswärtigen,  nicht  im  Großherzogthume  seßhaften,  Handwerkern  ist  ausnahmsweise
  nur  in  den,  das  Gebieth  des  Staats,  dem  sie  angehören,
  berührenden,  diesseitigen  Grenzorten  und  auch  da
nur  in  so  fern,  als  dieser  benachbarte  Staat  das  Recciprokum
  beobachtet,  zu  arbeiten  gestattet;“  —

nicht  gehörig  beobachtet  werde,  indem  ausländische  Handwerker  nicht  allein  ihren
Professions-Betrieb  über  die  diesseitigen,  das  jenscitige  Staatsgebieth  berührenden
  Grenzorte  hinaus  erstreckten,  sondern  auch  die  erforderliche  Nachweisung  daruber,
  daß  in  dem  Staate,  dem  sic  angehören,  die  fragliche  Reciprocitat  beobachtet
  und  diesseitigen  Professionisten  das  Arbeiten  in  jenseitigen  Grenzorten  und
das  Einbringen  von  Handwerkarbeiten  gestattet  werde,  vorher  nicht  beybrächten.

Die  Großherzoglichen  Polizey-Unterbehörden  werden  daher  hiermit  angewiesen,

1)  genaue  Aufsicht  darüber  zu  führen,  daß  der  obigen  Gesetzevorschrift
nicht  ferner  zuwider  gehandelt  werde,  und
nur  solchen  Handwerkern  des  benachbarten  Auslandes,  welchen  dort  der
selbstständige  Betrieb  ihres  Handwerks  gestattet  ist,  das  Einbringen
von  Handwerksarbeiten  und  den  Handwerköbetrieb  in  diesseitigen  Grenz--orten
  in  sonst  zulaässigen  Fällrn,  und  zwar
nicht  eher  zu  gestatten,  als  bis  gehörig  nachgewiesen  worden  ist,  daß  den
diesseitigen  Handwerksmeistern  der  Handwerksbetrieb  in  den  Grenzorten
des  jenseitigen  Staats,  dem  die  fraglichen  Handwerker  angehören,  wenigstens
  in  gleicher  Naaße,  ohne  Belastung  durch  Schaurechte,
so  wie  ohne  Besteuerung  und  Zollentrichtung,  nachgelassen
  sey.  Weimar  den  9.  November  1830.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion..
F.  von  Schwendler.

2

–’“4

·T2

III.  Nachdem  des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  die  Auflösung  des  im
Jahre  1822  versuchsweise  errichteten  Stadtgerichts  =  Kommissariates  zu  Stadtsul
  za  und  die  Wiedervereinigung  der  zu  demselben  gehörigen  Ortschaften  Stadtsulza,
  Dorfsulza,  Bergsulza  und  Sonnendorf  mit  dem  Justiz-Amte  zu  Niederroßla
  beschlossen  haben,  ist  von  Seiten  der  unterzeichneten  Landesregierung  die-
        <pb n="132" />
        120

foͤrmliche  Ueberweisung  jener  Orte  an  das  genannte  Justiz-Amt  den  12.  dieses
Monathes  vollzogen  worden.
Weimar  den  15.  November  1830.
Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Muͤller.

IV.  Es  ist  bisher  vorgekommen,  daß  schwangere  Personen  in  der  Entbindungsanstalt
  zu  Jena  sich  eingefunden  haben,  um  dort  ihre  Niederkunft  abzuwarten,
  ohne  deêhalb  die  nöthige  Legitimation  mitzubringen,  und  es  wird  daher
hiermit  verordnet:

daß  jede  Schwangere  aus  dem  Inlande,  welche  sich  in  der  gedachten  Anstalt

zu  Jena  freywillig  entbinden  lassen  will,  zu  ihrer  Legitimation  ein  von  dem

Vorstande  ihres  Heimathsorts  unterschriebenes,  mit  dem  Gemeindesiegel  besiegeltes

  Zeugniß  dahin  mitzubringen  hat,  welches  ihr  auf  diesfallsiges  Nachsuchen

  gehörig  ausgefertiget  werden  muß.

Was  dagegen  die  Ausfertigung  der  fraglichen  Legitimation  für  die  außerehelich
  geschwaͤngerten,  wegen  Angabe  unbekannter  Schwängerer  in  das  Emtbindungs=
  Institut  gewiesenen  Personen  anlangt:  so  hat  es  bey  dem  bisherigen  Verfahren,
  nach  welchem  dieselben  durch  die,  mit  der  Untersuchung  und  Bestrafung
des  Vergehens  beauftragten,  inlandischen  Gerichtsstellen  legitimirt  werden  müssen,
auch  fernerhin  sein  Bewenven.

Weimar  den  18.  November  1830.

Großherzoglich  Süchsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

V.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  allergnädigst  geruht,
dem  Rechts-Kandidaten,  Johann  Georg  Siefert  von  hier,  die  Amts-Advo-=katur
  zu  ertheilen.  Derselbe  ist  heute  vor  Großherzoglicher  Regierung  als  Amts-Advokat
  verpflichtet  und  ihm  der  Ort  Kaltennordheim  zum  Wohnsitz  angewiesen
  worden.

Es  wird  dieses  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  25.  November  1830.
Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.
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  </text>
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