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        <title>Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830.</title>
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        Groͤßherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs= Blal# 
——— 
Vierzehenter JLahrgang.
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        Seite des g der 
t Regierungs= Bekannt- 
Inbal — machung. 
A. 
Adjunkturen — deren Besehung: 
a) der Superintendentur Dornburg 8. V. 
5) der Schulaufsicht ünd zivar: 
na) der zweyten in der Diözes Allstedt 97. J. 
bb) der bdritten in der Diözes Apolda 1. I. 
ec) der ersten in der Diszes Jena . 64. II. 
dd) der dritten in der Diözes Neustadt 8. VI. 
ee) der zweyten in der Diözes Weida 98. II. 
4. 13. III. IV. 
Advokatorische Praxis. Die Ertheilung derselben betr. 14. 84.1I. I. 
102. 120.I. V. 
Aktnare. Siehe Justiz-Beamtete und Abtuare. 
Amts= und Gerichtsdiener-Gebühren bey den Polizen-Un- 
terbehörden; sie sollen nur gegen Aushändigung ordnungemßiger, 
von den zuständigen Behörden selbst ausgestellter Liquidationen 
erhoben werden . . 102. J. 
Siehe- auch Dienergebühren. 
Artikel — aberkannte. Siehe Zeugen-Rotul. 
Auenheim, bisher zu dem Justiz-Amte Crayenberg sehoͤrig, w wird 
mit dem Justiz-Amte Gerstungen vereiniget . 112. IV. 
Ausländer, welchen die Wiederbetretung des —— bey 
Strafe körperlicher Züchtigung oder zeitlanger Frepheltsberaubung 
untersagt ist, sollen 6 
a) von den Untersuchungsgerichten in den Wochenblättern 
nahmhaft gemacht, persönkich bezeichnet und diese Signale- 
ments in einem bestimmten Akten-Bande gesammelt, so- 
dann 
b) die hiernach wieder Erkannten und Betroffenen von den 
Holizen-Unterbehrden an das Untersuchungsgericht, wel- 
ches die Bekanntmachung erlassen hat, mittelst Schub-102. 103.V. V. 
Transportes abgellefert werden . . 118. J. 
uslagen — bare (d. h. Abung, Transport und Porto); nur 
diese sollen in Untersuchungen, wo wegen Unvermögenheit der 
Inkulpaten die Kosten niedergeschlagen werden mussen, gegenseitig 
erstattet werden. Diesf. Konvention mit der Krone Baiern 
(vergl. auch Regierungs= Blatt v. J. 1823 S. 162 Nr. 10) 73. III.
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        Seite des r. der 
In h a l t. Regierungs= Bekannt- 
Blattes. machung. 
B. 
1. 5. 59) — 
64. 71. 77.— 
Beförderungen "" . 84. 97. 101.. — 
106. 109.. — 
113. 118, 
Beichtgeld. Abschaffung desselben gegen billige Entschädigung der 
betheiligten Geistlichen von Seiten der Gemeinden und mit deren 
freper Zustimmung . . . . . 65. 84. JIII. II. 
Braunsdorf — Gericht daselbst. 
Siehe Jurisdiktions-Verhältniß. 
C. 
Chirurgische Prarxis — deren Ertheilung . ⁊ 1. 98. 99. V. VI. 
59. 63. – 
Civil-Verdienst-Medaillen — Großherzogliche — deren wer 66. IV. 
leihung . . . . . "„ . 12 113. 
117. — 
D. 
Diäten der Physike. Siehe Physiker. 
Dienergebühren bepy den Justiz-Behörden; solche sind sämmtlich 
ohne Ausnahme in den Kostenrechnungen der Aemter oder Ge- 
richte zu liquidiren, an die Sporteln -Einnahmen abzuliefern und 
von diesen auszuzahllen 12. J. 
Siehe auch Amts= und Gerichtsdiener- Gebüöhren. 
DHienstoücher der Dienstbothen. S. Gesindeordnung. 
Dienstentlaksungen . . . . : 88. 105. — 
Dienst-Jubilda . 65. 109. — 
Durchmarsch- Konvention mit dem Koͤnigreiche Preußen. 
S. Militär-Durchmarsch= uud Etapen-Konvention. 
E. . 
Eisenach — die bisherige Benennung des dasigen Amtes als „Ober- 
amt“ fällt weg und statt dessen tritt künftighin die Bezeichnung 
„Großherzoglich Sächsisches Justiz-Amt“ ein . . 110. L. 
Etapen-Konvention mit dem Koͤnigreiche Preußen. 
S. Militär-Durchmarsch= und Etapen-Konvention. 
Exekution. Einlegung derselben bey den Unterthanen durch Amts. 
und Gerichksdiener. Diesf. Befehl (vergl. Keg. Blatt v. Jahre 
829 S. 135 Nr. I.) Dessen Ausdehnung auf andere Personen
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        und zu Eisenach. Diesf. Uebersichten . 
  
Seite des Nr. der 
In h a l t. Neierungs: Bekannt- 
.. . SBeilattes. achun g 
bey Bewirkung der Exekution von allen Einnahmebehoͤrden der 
Kammer und des Landschafts-Kollegiums . . . 7. IV. 
l*) 
Fleischwaaren — das Einbringen auswärtiger in die Residenz 
Stadt Weimar. Diesf. Verordnung . . ·« 115. IV. 
Formeln — lateinische. 
Siehe lateinische Worte und Formeln. 
Forst-Dienststellen im Großherzogthume. Vorschrift wegen Bil- 
dung der Bewerber um dieselben vom 16. Februar 1830 49—58. — 
Fragstücke — aberkannte. Siehe Zeugen-Rotul. 
G. 4 
Geburtshülfliche Praxis. Etlaubuiß zu deren Ausübung für 
einen Chirurgen 66. V. 
Geisa — das dasige Amt erhaͤlt statt der bisherigen Bezeichnung 
„Oberamt“ kuͤnftighin die: „Großherzoglich Saͤchsisches Justiz- 
Amt“ 0 - 110. II. 
Geldausleihung der ** 
Justlz-Beamtete und Aktuare. 
Geld-Exekution im Amte Geisa. Gesetz uͤber deren Abschaffung 
vom 8. May 1830 . . . . ; . 75. 76 — 
Geld-Paquete. Vorschrift uͤber deren Form bey Einsendung an 
die Kammer-Zentralkasse und bey Ausgabe derselben von Kam- 31 
meral-Einnehmern und Kassen-Beamteten an Dritte, (vergl. a. 
Regier. Blatt v. J. 1819 S. 15 Nr. III) . . 13. III. 
Gerichtsdiener-Gebühren. 
Siehe Amts= und Gerichtsdiener-Gebühren. 
Gerichtskosten. S. Sporteln= Angelegenheiten. 
Gesandeschaften: . 
a)) Großherzogliche am Königl. Französischen Hose 105. — 
b) Kaiserl. Oesterreichische am Großherzogl. Hofe . 63. — 
D) Königl. Französische am Großhfrzogl. Hofe 4 117. — 
Geschaftsthätigkeit der beyden Landesregierungen z Weimar IE 
" .n
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        Seite des Nr. der 
Inh a l t. Regierungs= Bekannt- 
Blattes. machung. 
Gesindeordnung vom 18. Juny 1823. Erléuterung des §. 10 
derselben wegen der Dienstducher (urgel. a. Res. Bl. v. Jahre 
1823 S. 41) . . . 85. V. 
Giftige, oder der Gesundheit schädliche Stoffe enthaliende Wagren 
— Konditor-Eßwaaren oder Kinderspielsachen — Virboth we- 
gen Verfertigung und Verkaufes derselben 71—73 J. 
Großherzog Carl Friedrich, Koͤnigliche Hoheit, empfaͤngt: 
a) die Großkreuze der Großherzogl. Badenschen Hausorden der 
Treue und vom Zähringer Lowen und b) das Großkreuz erster 
Klasse des Großherzogl. Hessischen Haus= und Verdienstordens 67. — 
Großherzog Ludwig II. von Hessen und bey Rhein, Koͤnigliche 
Hoheit, 
Großherzog Paul Friedrich August von Oldenburg, König- 
liche Hoheit, und 
Großherzog Ldeopold Carl Friedrich von Baden, Königliche 
Hoheit, 
empfangen das Groptreus des Großherzogl. Hausordens vom 
weißen Falken . . 63. 67. — 
Großherzogin-Mutter Louise, Koͤnigliche Hoheit, 
a) Nachricht von deren am 14. Februar Nachmittagẽ 1,1/2 Uhr 
zu Weimar erfolgten Tode « 9. — 
b) Bekanntmachung der Landes- Direktion v. 15. Februar- 1830 
wegen des Verbothes aller kustarkeiten im Großhergogthune - 
vier Wochen lang . . 10. — 
c) Nachricht von Hoͤchstderen soyerlicher Beysebung in der Für- 
stengruft zu Weimar am 18. Februar früh 5 Uhr 11. – 
Grundstücke. Bestimmung über die Befreyung vom Lehengelde 
bey'm Zusammenkaufen und Zusammentauschen vorher zerschlage- 
ner, zu Entrichtung von Lehengeld verpflichteter Grundstücke 6. II. 
H. 
Handel und frever nachbarlicher Verkehr. Die zu dessen 
weiterer Beferderung in Folge des diesfallsigen Kasseler Vereins 
v. J. 1823 getroffenen Kontrole-Maßregeln und die mit einigen 
Vereinsstaaten wegen der Abgaben-Eingangs-Erleichterung abge- 
schlossenen Uebereinkünfte betr. (Vergl. a. die Repertorien ubert 87—96. — 
die Regierungs-Blaͤtter v. J. 1828 u. 1829 unter obiger Npr#e1or- 108. —
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        Seite des Nr. der 
Inhatltt. Regierungs-Bekannt- 
Blattes. Imachuna. 
Handwerker — auswaͤrtigen, nicht im Großherzogthume seßhaften 
ist nach K. 18 des Zunftgesetzes v. 15. May 1821 (S. 621 d. 
Reg. Bl. v. J. 1821) ausnahmsweise nur in den das Getleth 
des Staates, dem sie angehören, berührenden diesseitigen Grenz- 
orten und auch da nur in so fern, als dieser benachbarte Staat 
das Reciprokum beobachtet, zu arbeiten gestattet. Erneuerung 
dieser Vorschrift (ogl. a. Reg Bl. v. J. 1829 S. 136 Nr. II) 118. II. A 
Herzogin Ida, Hoheit, Gemahlin Sr. Hoheit, des Herzogs Carl 
Bernhard. Nachricht von deren Entbindung mit der Prinzessin 
Amalia Maria da Gloria Augusta . 75. — 
Hof-Advokatur. Die Ertheilung derselben betr. 7. III. 
J. 
Jurisdiktions-Verhaältniß — gemischtes — zwischen dem 
Kreisamte Neustadt und dem Gerichte Braunsdorf uͤber das Dorf 
Otemannsdorf. Dessen Aufhebung 61. V. 
Justiz-Beamtete und Aktuare in den diesseitigen Fuldaischen 
Landestheilen sollen wegen Ausleihung von Geld und Erwerbung 
von Schuldforderungen Anderer in den ihnen anvertrauten Amts- 
bezirken den Beamteten der alten Lande gleich gehalten werden 116. V. 
K. 
Kinderspielsachen — giftige. — Dieef. Verboth 71-7383. J. 
Kirchenbauwesen. Diesf. Vorschrift 67—569. J. 
Koͤnig der Franzosen — Ludwig Philipp — Notificirung dessen 
Thronbesteigung durch einen außerordentl. Gesandten . 105. — 
Konditor-Waaren — giftige. — Diesf. Verboth . . 71—73. J. 
Kostenansatz;z dieser soll unter jeder schriftlichen Eingabe in Rechts- 
sachen und unter jedem Satze im rechtlichen Verfahren von den 
Advokaten alsbald bemerkt werden . . . . 60. II. 
Kostenverzeichnisse. S. Liquidationen. 
Kunstwerke, gewidmet Sr. g Hoheit, dem Großherzoge. 
S. Zusendungen. 
Kurkosten der Physiker. S. ri 
Ladungen der Aemter und Gainte sollen in allen Sachen, wo nicht 
das Gesetz oder besondere Ruͤcksichten schriftliche dadunsen fordern, 
muͤndlich erfolgen 64. I. 
Ladungen der Untrrbehöiden in allen polizeylichen Untersuchungssa 
chen und in Verwaltungsangelegenheiten sollen in der Regel 
mündlich und nur ausnahmsweise schriftlich geschehen 69. III.
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        Seite des der 
JInhaltt. ⅜⅝. Mien 
. Blattes. machung. 
Landesschuld, bisher kündbar, deren Umwandlung in landschaft- 
liche Obligationen au porteur 27—30. — 
Lateinische Worte und Formeln — deren Gebrauch in den Er- 
lassen der Partheyen an die Unterbehörden und in den Kosten- 
verzeichnissen sind möglichst zu vermeiden 112. V. 
Lebensrettung. Diesf. Belohnung . 66. IV. 
Leichenweiber. Vorschrift: a) wegen der von denselben zu bewir- 
kenden Anzeige von jedem in ihrem Wohnorte oder Bezirke er- 
folgten Sterbefalle und b) wegen des zu frühzeitigen Begrabens 
der Leichen (vergl. a. Reg. Bl. v. J. 1820 S. 129 Nr. VII) . FII.VIII. 
Lengsfeld — Patrimonial-Amtmann — dessen Bestätigung 73. 116. II. VI. 
biquidationen (Kostenverzeichnisse). 
S. Sporteln= Angelegenheiten. 
Lotterien — Königl. Süächsische — Freygebung des Debits der 
Loose von denselben in dem Großherzogehume . . 69. U. 
M. 
Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 1814. Erläuterung der 
S. . 86 und 123 berselben hinsichtlich der Diäten-Bewilligung 
für die Physiker . . 74. V. 
Medizinische Praxis. Die Ertheilung derselben betr. 6 1. 7S. 1, I. 
Militär-Durchmarsch= und Etapen-Konvention. Erneue- 
rung der fruhern mit dem Königreiche Preußen am 31. Dezem. 
ber 1816 abgeschlossenen Konvention . . 15—26. — 
Militär-Verdienst-Medaille — Großherzogliche. — Bey Un- 
tersuchung wegen begangener Verbrechen gegen die in Großher- 
zoglichen Militär-Diensten gestandenen Personen soll jedesmahl 
darüber zu den Akten Nachricht gebracht werden, ob die Ange- 
schuldigten Inhaber jener Medaille sind; 
a) Bekanntmachung der Regierung zu Eisenach v. 2. Februar 
1830 (vergl. a. Eisenach. Wochenblatt v. J. 1817 S. 37) 13. V. 
b) Bekanntmachung der Regierung zu Weimar v. 4. Oktober 
1830 (vergl. a. Wersches Vochenblatt vom Jahre 1817 
S. 13 Nr. 1) 14. VI. 
Mündliche Ladungen der Justu- un Polizey- Unterbehoͤrden. 
  
  
Siehe Ladungen.
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        Seite des VNr. der 
In h a l t. wrireeè 
attes. machung, 
N. 
Neustadt — Kreisamt — gemischtes Jurisdiktions-Verhältnit zwi- 
schen ihm und dem Gerichte Braunsdorf über Ottmannsdorf — 
dessen Aufhebung . . . . . · . 61. V. 
O. 
Ohligationen — landschaftliche, zeither kündbore — deren Ver- 
wandlung in unkündbare, auf den Inhaber (au porteur) lautend?30 — 
Orden — Großherzogl. Hausorden der Wachsamkelt oder vom#ö. 69. 88. — 
weißen Falken — dessen Verleihung an verschiedene Personen 9105. 11.— 
Orden — sremde — Erlaubniß zum Tragen derselben an zwey. 
Großherzogl. Staatsdiener . . . . . 83.117. — 
Orgelbauer. Inlaͤndischen geschickten und zuverlaͤssigen Meistern 
sollen vorzugsweise alle im Lande vorkommende Reubaue und RNe- 
paraturen an Orgeln übertragen, Ausländer aber nur bedingungs- 
weise zugelassen werden . . . . 78. III. 
Ottmannsdorf. S. Jurisdiktions-Verhältniß. 
P. s 
Patrimonial-Gerichts-Direktoren. Verpflichtung und Ein- 
weisung neu Ernannter für die nachverzeschneten Gerichte: 
a) zu Graitschen . . . . . 100. IX. 
b) zu Muͤnchenbernsdorf . . 115. III. 
c) zu Wartha . . . . . 109. J. 
Pfarrbauwesen. Diesf. Vorschrift . . " . 67—69. 1. 
pᷣhysitat: a) der Residenz- Stadt Weimar, b) des Amtes c) des 
Stadtgerichtes und d) des Kriminal-Gerichtes zu Weimar. Des- 
sen Besetzung . . . . . . . . 12. II. 
Phosiker; denselben ist bep'm ärztlichen Besuche armer, außerhalb 
ihres Wohnortes befindlichen Kranken khres Bezirkes ein Ansatz 
von Diäten nicht gestattet und sind die betreffenden Gemeinden 
zu deren Gewährung nicht verpflichtet . . . . 74. V. 
Physiker; sie dürfen in allen Fällen, wo sie auf Anordnung der 
Justiz= und Polizey-Behörden als gerschtliche Aerzte oder Ge- 
sundhelts -Beamtete in ihrem Bezirke Verrichtungen besorgen, 
Fransport-Kosten, nie Kurkosten, aber nur in so fern for- 
dern und liquidiren, als solche der betroffenen Parthey oder sonst 
an sich zahlungspflichtigen und zahlungsfähigen Privat-Person 
zuerkannt worden. (Vergl. a. Reg. Bl. v. J. 1817 S. 44 4 
4 6 " O * V. 
  
" " 
in lkine)
        <pb n="10" />
        Seite des Nr. der 
Inhalt. ierungs= Bekannt- 
lattes. machung. 
Provinzial-Akkoucheur für den Weimar schen Kreis. Die Be- 
setzung dieser Stelle .. . 5. I. 
K. 
Reall= Arrest soll gegen alle im Großherzogthume befindliche Her- 
zogl. Sachs. Gotha'sche Unterthanen wegen einer einigermaße 
bescheinigten Schuld oder Forderung retorsionsweise verhängt 
werden 108. VI. 
Rienau, bisher zu dem Jusiiz- R Crayenberg gehoͤrig, wird mit 
dem Justiz-Amte Gerstungen vereinigee . . . 112. IV 
Ruhestand. Versetzung in denselben mit Pension "= n 152. 79z. ** 
S. 
Schriften — deren Zueignung an Se. Knigliche Hoheit, den 
Großherzog. Zusendungen. « 
Schuhmacherwaaren, fremde, auf den Jahrmaͤrkten verbothen 104. VII. 
Siehe auch Waaren. 
Schuldforderungen — deren Erwerbung durch die Beamteten. 
. Justiz-Beamtete und Aktuare. 
Schul-Ferien fuͤr die katholischen Schulen in den Aemtern Derm- 
bach und Geisa. Diesf. Vorschrift . 61. 62. VI. 
Schullehrerwitwen- Fliskus. Statut vom 21. Dezember 1827. 
Erhöhung der im F. VIII desselben bestimmten Witwen-Pension 
von 12 thlr. auf 16 thlr. jährlich. (Vergl. a. Reg. Bl. vom 
Jahre 1828 S. 8) ...... 85. III. 
Schulwohnungen. Bauten daran. Dieef. Vorschrift . 67—569. J. 
Schutzpocken-Impfung. Erlaubniß dazu füͤr zwey Chirurgen 70. 98. U. IV. 
Schwangere, welche in der Entbindungsanstalt zu Jena entbunden 
werden wollen oder sollen. Vorschrift wegen deren Legitimation 
zur Aufnahme in jene Anstalt 120. IV. 
Sporteln-Angelegenheiten bey Justiz= Nemtern, *- und 
Patrimonial= Gerichten. Vorschrift über deren Betreibung, Ver- 
zeichnung, Einhebung mittelst gedruckter kiquidationen und Aus- 
stellung besonderer Quittungen 240. 110—112.]. 
Sporteln-Ordnung — provisorische für das Amt Geisa mit 
Wenigentaft und für die Patrimonial-Aemter Lengsfeld und Voͤl.) 51—48. — 
kershausen — vom 12. März 1830 . 77. I. 
Stadtgerichts-Cbirurgiat zu Eisenach. Dessen Besetung 78. IV. 
Stadtsul za. Auflösung des dasigen Stadtgerichts-Kommissariates 
und Wledervereinigung der dazu gehörig gewesenen Octschaften 
mit dem Justiz= Amte Roßla . 119. III.
        <pb n="11" />
        Seite des Nr. der 
Inh a l t. Regierungs- Bekannt- 
lattes. machung. 
Steuer-Termine in den Jahren 1830, 1831 und 1832. Das 
Ausschreiben derselben nach Maßgabe des Steuer-Patentes vom 
15. Dezember 1829 . 2—4. II. 
Streiber, Kaufmann und Fabriüherr zu eisrad — dessen per 
legium für mehre Fabrikatlonen . . . 114. J. 
T. ⅞l 
Thierarzneykunst. Erlaubniß zu Ausübung derselbben . v0.0 Vrunn 
Todes fálle. Meldungen derselben durch die Schuldheißen, Gerichts- 
Personen und teichenweibeer . . . . 99.100.V11.V111. 
Transport-Kosten der Physiker. 
Siehe Phosiker. 
u. 
Universitäts-Syndikat zu Jena — dessen Wiederbesetzung 115. II. 
V. 
Völkershausen. — Errichtung einer Armenkasse für die Dörfer 
und Hôfe des Patrimonial-Amtebezirkes Völkershausen durch den 
dasigen Gerichtsherrn, Landgrafen Carl zu Hessen, Durchlaucht 60. I. 
Waaren — insbesondere auch Schuhmacherwaaren — fremde im be- 
nachbarten Auslande verfestigte — deren Einbringen zum Behuf 
des Verkaufes auf den Jahrmärkten verbothen, mit Ausnahme 
solcher, welche aus den mit dem Großherzogthume durch Ha- 
delbvertraͤge verbundenen Staaten eingehen . . 104. VII. 
Weida 
a) Stadtrath daselbst, Personal-Veränderungen bey demselben 8. VII. 
b) Ernennung des Amts-Advokaten Schambach zum Stadtrichter 
und Stadt-Schuldheißen 60. III. 
Worte — lateinische. S. lateintsche Worte und Zormeln. 
3. 
Zeugen-Rotul — die in Eivil-Prozessen gesehlichen. — In diese 
Zeugen-Rotul sollen die aberkannten Aovtikel und Frag- 
stücke nebst den dazu ertheilten Antworten nicht mit aufge- 
nommen werden " . . . . 70 IV.
        <pb n="12" />
        Seite des! Nr. der 
In h a l t. n6 Bekannt- 
Blattes. Imachung. 
Zusendungen von literarischen Erzeugnissen und Kunstwerken und 
Zueignungen von Schriften oder Kunstwerken, gerichtet an Se. 
Königl. Hoheit, den Großherzog; sie werden ohne vorausgegan, 
gene Bestellungen oder dazu erhaltene Erlaubniß ferner nicht an- 
genommen (vergl. auch Reg. Bl. v. J. 1826 S. 10560) 1o01. — 
Vorstehendes Repertorium ist in Gemaͤßheit der 7ten Bestimmung des bey Einführung 
des Großherzoglichen Regierungs-Blattes erschienenen höchsten Patentes vom 18. März 
1817 gefertiget worden. * 
Weimar den 81. Dezember 1830. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Ernst Müller.
        <pb n="13" />
        Großherzogl. S. Weimar Eisenach'sches 
Regierungs= Blakl. 
Nummer 1. Oen 5. Januar 1830. 
  
  
Beförderungen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den ordentlichen Professor der 
Medizin auf Höchstihrer Gesammt-Universität Jena, Herrn Hofrath D. Carl 
Wilhelm Friedrich Succow zum geheimen Hofrath, sodann die Sekond- 
Licutenants Friedrich Ludwig Carl Betz, Friedrich Julius von Germar, Ju- 
lius Freyh. von und zu Egloffstein, zu Premier-Lieutenants, demnachst 
den Bataillons = Arzt auch Amts= und Kriminal-Gerichts-Physikus 2c. D. Jo- 
hann Adolph Lebrecht Ehrenfried Mirus, unter Ertheilung des Charakters als 
Rath, zum Regiments= Arzt, und den Hülfsarzt bey dem Landkranken- 
und Irren-Hause zu Jena D. Carl Wilhelm Emil Kämpfer zum Bataillons- 
Arzt zu ernennen gnädigst geruhet. 
Desgleichen haben Allerhöchstdieselben dem Amts-, Stadt= und Land-Phy- 
sikus D. Adolph Schellenberg zu Neustadt a. d. O. den Charakter als 
Rath verliehen, und endlich den D. der Medizin, Christian David Elias 
Günther, zum Inspektor bey dem Landkranken= und Irren-Hause zu Jena 
definitiv in Gnaden ernannt. 
Bekanntmachungen. 
I. Die dritte Adjunktur der Schulaufsicht in der Diözes Apolda ist dem 
Pfarrer D. ph. Johann Christian Wilhelm Schwabe zu Reißdorf verlichen 
und ihm die Aufsicht über die Schulen der Orte Mattstedt, Zottelstedt, Stadt- 
sulza, Bergsulza, Ködderitzsch, Rannstedt und Wickerstedt übertragen worden, wo- 
gegen der Adjunkt Wendel zu Stadtsulza die Schulaufsicht zu Rannstedt, und
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        2 
der Adjunkt Köhler zu Mattstedt die zu Wickerstedt aufgeben, letzterer jedoch 
die Beaufsichtigung der Schulen zu Oberndorf und Sulzbach erhält. 
Weimar den 17. November 1829. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Peucer. 
II. Um den Betrag von Acht Terminen Alt-Weimar'scher Grundsteuer, als 
alte Landsteuer, und den Betrag von Vier Weimar'schen Terminen, als Grund- 
einkommensteuer, zusammen Zwölf Termine Alt-Weimar'scher Grund- 
steuer, welche nach Verordnung des höchsten Steuer-Patents vom 15. Dezem- 
ber 1829 in jedem der drey Jahre 1830, 1831 und 1832 entrichtet werden 
müssen, aufzubringen, sind in den nachverzeichneten Kreisen und Landestheilen des 
Großherzogthums, im Sinne der Bestimmungen des Grundgesetzes über die 
Stenerverfassung vom 29. April 1821 zu entrichten, und zwar: 
1. In dem Weimar'schen, Jenaischen und Eisenach'schen Kreise 
alter Lande, ingleichen in allen denjenigen Ortschaften der 
neu erworbenen Landestheile, mit Ausnahme der Grasschaft Blanken- 
hayn und niedern Herrschaft Kranichfeld, wo die frühere Form der 
Steuerentrichtung mittelst Anfertigung neuer Kataster bereits auf Alt- 
Weimar'sche Termine umgewandelt worden ist, so wie von allen Grund- 
Objekten, deren Besteuerung nach Alt-Weimar'scher Beschockungs-Norm 
Statt gefunden hat: Zwölf der bisherigen und resp. nunmehrigen 
Stcuer-Termine dergestalt, daß jedesmahl am ersten Tage der Monarhe 
Januar, Februar, April, May, July, August, Okto- 
ber und November 
Ein und ein halber Termin 
verfallen sind. 
In den sonst Erfurt'schen Landestheilen: Fünf und ein halber 
Geschoß-Termin dergestalt, daß den ersten Tag der Monathe Januar, 
Februar, April, Oktober und November ein ganzer und den 1. 
August ein halber Termin verfallen ist. 
III. Im Amte Tautenburg und in den übrigen vormahls Königlich 
Sächs. Thüringischen Ortschaften: Vier und Funfzig Ffen- 
nige von jedem gangbaren Schocke und Fünf und Zwanzig und ein 
halber Quatember, wovon verfallen sind den ersten Tag der nachge- 
setzten Monathe 
1 
*
        <pb n="15" />
        Januar 7 Pfennige 8,1/2 Quatember 
Februar — 3,1|2 
Äpril 
May 
July 
August 
Oktober 
November 7 — 
IV. In der Grafschaft Blankenhayn und der niedern Herr- 
schaft Kranichfeld (auf den Grund und in Gemähheit der dies- 
fallsigen besondern Bestimmung §. 15 des Grundgesetzes der Steuerver- 
fassung vom 29. April 1821) Acht der, nach Maßgabe der daselbst an- 
gefertigten neuen Grundsteucr-Kataster, sich ergebenden Steuer-Termine 
(4 Termine alte Land= und 4 Termine Grundeinkommen-Steuer) dergestalt, 
daß jedesmahl am ersten Tage der Monathe Januar, Februar, April, 
May, July, August, Oktober und November Ein Ter- 
min (1/2 Termin alte Land= und 1/2 Termin Grundeinkommen-Steuer) 
verfallen ist. 
V. Im Neustädt'schen Kreise: Ein und Funfzig Pfennige von 
jedem gangbaren Schocke und Vier und Zwanzig Ouatember, wo- 
von den ersten Tag der Monathe 
Januar 7 Pfemnge 5 Quatember 
3 
IE 
111111 
co Co c Co Co 
14111111 
  
Februur 7 — — 
April 6 — 8 —1 
May 6 — 3 — 
July 6 — 8 —1 
August 6 — 8 — 
Oktober 6 — 3 — 
November 7 — 8 — 
anfaͤllig werden. · 
VI. In den sonst Fuldaischen Landestheilen: Acht und Vierzig der 
dort bestandenen Steuer-Simpeln, von welchen am ersten Tage der 
Monathe Januar, Februar, April, May, July, August, 
Oktober und November jedesmahl Sechs Simpeln verfallen. 
VII. In den vormahls Hessischen Landestheilen: Funfzehen der bis- 
herigen Monathssteuern, dergestalt, daß verfallen am ersten Tage der
        <pb n="16" />
        4 
Monathe Januar, Februar, April, May, August, Oktober 
und November Zwey Monathssteuern und am 1. July Eine 
Monathssteuer. 
VIII. In den sonst reichsritterschaftlichen Aemtern Lengsfeld und Völkers- 
hausen: Zwey und Zwey Fünftheile der bieher bestandenen 
Ordinarien, wovon verfallen sind am ersten Tage der Monathe 
Januar 1/2 Ordinarium 
April 1/2 — 
July 2/5 — 
Oktober 1/2 — 
November 1/2 — 
IX. Von den, sowohl in den vormahls Hessischen, als in den sonst reichsritter- 
schaftlichen Gebiethötheilen, befindlichen Eremtensteuerbaren Objekten 
sind Sechs Viertheile Eremten-Steuern nach dem Fuße der 
im Jahre 1821 geschebenen Erhebung derselben zu entrichten, wovon jedes- 
mahl am ersten Tage der Monathe Januar, Februar, April, August, 
Oktober und November Ein Viertheil jenes Steuerbetrages anfal- 
lig wird. 
Auf Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs höchsten Befehl und in Ge- 
mäßheit der dieserhalb in dem höchsten Steuer-Patente vom 15. Dezember 1829 
ertheilten Zusicherung, wird dieses Allcs hiermit zur offentlichen Kenntniß gebracht 
und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererheber erinnert und an- 
gewiesen, bey Entrichtung und Erhebung der betreffenden Steuern die festgesetz= 
ten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige, was die Steuererhebungs- 
Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt, sich allenthalben zur Richtschnur 
dienen zu lassen. 
Weimar am 21. Dezember 1829. 
Großherzoglich Sächsisches Landschafts -Kollegium. 
Ch. Weyland. 
III. Es wird zur öffentlichen Kunde gebracht, daß dem Großherzoglichen 
Advokaten Trautvetter in Gerstungen, seinem Wunsche gemäß, verstattet wor- 
den ist, seinen Wohnsitz vom 1. Januar 1830 an nach Vacha zu verlegen. 
Eisenach den 24. Dezember 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk.
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        Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches 
Regierungs-Blaklk. 
Nummer 2. Den 9. Februar 1830. 
  
Ordensverleihung. 
Des Großherzogs Königl. Hoheit haben dem Königl. Preußischen Gene- 
ral -Intendanten der Museen, Herrn Grafen von Brühl zu Berlin, das Groß- 
kreuz Hoöchstihres Hausordens vom weißen Falken gnädigst verliehen. 
Befsörderungen. 
Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben den Archi-Diakonus M. Jo- 
hann Gottlieb Rintsch zu Neustadt uO. zum Superintendenten und Ober- 
pfarrer daselbst, den Pfarrer Friedrich August Dietrich zu Volkmannsdorf 
zum Pfarrer zu Schöndorf, den Pfarr-Substituten M. Carl Gebhardt zum 
Pfarrer zu Schönborn, den Rektor Friedrich Labes zu Allstedt zum Pfarrer 
zu Heygendorf und den Kandidaten der Theologie Ferdinand Weineck zum 
Pfarrer zu Kleinbrembach zu bestätigen gnädigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben den bisherigen Hülfsarzt 
bey dem Land-Krankenhause und bey der Irrenanstalt zu Jena, Doktor der 
Medizin und Chirurgie Carl Wilhelm Emil Kämpfer, von hier, welchem die 
Ausübung der Arzneykunst, der höheren Chirurgie und der Geburtshülfe im Groß- 
herzogthume Sachsen Weimar-Eisenach gestattet worden ist, die erledigte Stelle 
eines Provinzial-Akkoucheurs für den Weimar'schen Kreis übertragen zu 
lassen gnädigst geruht. Dem zu Folge ist der D. Kämpfer als Provinzial-Ak- 
koucheur verpflichtet worden und wird seinen Wohnsitz in hiesiger Stadt nehmen, 
welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar den 22. Dezember 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
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        6 
II. Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben, um den von dem Land- 
tage in der Interzessional-Schrift vom 31. März dieses Jahres angebrachten 
Wünschen, daß das Zusammentauschen zerschlagener lehenbaarer Grundstücke zum 
Besten der Landwirthschaft durch Erlasse von Lehengeldern und Gerichtskosten be- 
günstigt werden möchte, im Bereiche der grundherrlichen Rechte, welche Hoöchst- 
demselben und dem Großherzoglichen Hause zustehen, entgegen zu kommen, Fol- 
gendes gnädigst zu bestimmen geruht: 
1. 
Das Zusammentauschen sowohl als das Zusammenkaufen vorher zerschla- 
gener zu Entrichtung von Lehengeld verpflichteter Grundstücke soll im Allgemei- 
nen für diejenigen, welche zu Entrichtung von Lehengeld gehalten sind, die günstige Folge 
einer Befreyung von dieser Obliegenheit für den Fall der bewirkten Zusammen- 
tauschung oder Zusammenkaufung nur dann haben, wenn die durch Ertauschung 
oder Erkaufung zusammen gebrachten, vorher nach ihrer Zerschlagung von verschie- 
denen Eigenthümern also getrennt besessenen Grundstücke, einzeln genommen nicht 
1/4 eines Ackers betragen und es soll diese Begünstigung nur hinsichtlich solcher 
unter 14/4 Acker betragender Grundstücke, nicht aber auch dann' gelten, wenn ne- 
ben und gleichzeitig mit solchen lehengeldpflichtige Grundstücke größeren Flächenge- 
halts ertauscht oder verkauft werden. 
Bey Eintauschung oder Erkaufung größerer Grundstücke für den Zweck der 
Wiedervereinigung vorher zerschlagener Grundstücke oder zum Behufe der Bildung 
eines größeren wirthschaftlichen Ganzen soll keine Befreyung von Lehengeld Statt 
finden; es sey dem, daß Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, eine solche auf 
jedes Mahl vorher erfolgtes Ansuchen des oder der Betheiligten bey uns aus 
Gnaden nachzulassen sich bewogen finden würden. 
3. 
Wegen der Gerichtskosten soll die hoͤchste Entschließung zur Zeit noch vor- 
behalten bleiben. 
Indem wir dieses in Gemaͤßheit hoͤchsten Befehls hiermit zur oͤffentlichen 
Kenntniß bringen, fordern wir die sämmtlichen Justiz-Unterbehörden des Groß- 
herzogthums andurch auf, die in ihren Bezirken vorkommenden unter 1 gehörigen 
Tausch= oder Kauffälle zwar nicht mit dem Betrage des davon zu entrichten ge- 
wesenen Lehengeldes gleich den übrigen Lehensfällen in die Lehens-Ertrakte auf- 
zunehmen, dieselben jedoch am Schlusse eines jeden Ertraktes als Lehengelderfrey 
genau und einzeln zu verzeichnen. Weimar den 28. Dezember 1829. 
Großherzoglich Sächsische Kammer. 
C. W. C. Stichling.
        <pb n="19" />
        7 
III. Des Durchlauchtigsten Großherzogs Koͤnigl. Hoheit haben allergnaͤdigst 
geruht, bey Ernennung des bisherigen Amts-Advokaten Carl von Göckel allhier, 
zum Kammer-Konsulenten und Regierungs= und Lehens-Fiskal, zu befehlen, daß 
ihm auch die Hof-Advokatur ertheilt werde. Es ist hierauf demselben am 
22. vorigen Monathes das Dekret deshalb ausgehändigt worden, und wird sol- 
ches hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach den 4. Januar 1830. 
Großberzoglich Siächsische Regierung. 
von Gerstenbergk. 
IV. Am 9. November vorigen Jahres wiesen wir die Justiz-Behörden un- 
seres Bereiches an, in allen Fällen, wo sie Erekution auf Abgaben= und sonstige 
Reste einlegten, die Personen, welche sie dazu gebrauchten, mit schriftlichen An- 
weisungen zu versehen, welche die Nahmen der Restanten, die Summe des Restes 
und die Bestimmung der Exekutions-Gebühr enthalte; die Exequirer aber zu be- 
fehligen, daß sie diese Anweisungen den Schuldheißen und Restanten vorzuzeigen 
hatten. Zugleich traten wir mit Großherzoglicher Kammer zu Weimar und Groß- 
herzoglichem Landschafts-Kollegium daselbst in Mittheilung, da ein großer Theil 
der Exekutions = Verfügungen von den ihnen untergeordneten Einnahme-Behörden 
ausfließet; theilten ihnen die Wahrnehmungen von Willkühr mit, welche uns aus 
einer untersuchung vorlagen und ersuchten sie, diesen Rezeptur-Behörden zu be- 
fehlen: in allen Fallen, wo sie sich der Amts= und Gerichts-Diener zum Exe- 
quiren bedienten, gleiche Anordnung zu treffen. Nach den Antworten dieser bey- 
den Großherzoglichen Landes-Kollegien sind nicht nur Beyde auf unseren Antrag 
eingegangen, sondern sie haben diese Anordnungen auch auf alle Exekutionen aus- 
gedehnt, welche von ihren Einnahmebehörden ausgehen, es mögen solche von Amts- 
und Gerichts-Dienern, oder anderen Personen vollzogen werden; ja das Groß- 
herzogliche Landschafts -Kollegium bemerkte, daß da, wo jene schriftlichen Anwei- 
sungen jetzt nicht gegeben worden wären, dieses mißbrauchlich geschehen sey. 
Wir setzen alle Justiz-Behörden unseres Bereiches von dieser Generalmaß- 
regel in Kenntniß, damit sie sich darnach achten und in Gemaßheit unserer Be- 
kanntmachung vom 9. November 1829 verfahren können; sodann, damit sie die 
Vorsteher der Ortschaften ihres Gerichtösprengels darnach verständigen und diese 
ihre Gemeinden auffordern können, Abweichungen von jener Maßregel anzuzeigen. 
Eisenach den 5. Januar 1830. 
Großherzoglich Sachsische Regierung. 
von Gerstenbergk.
        <pb n="20" />
        V. Die bisher erledigt gewesene Adjunktur der Superintendentur Dornburg 
ist dem Pfarrer und bisherigen Adjunkten der Schulaufsicht, Johann Friedrich 
Lossius zu Dorndorf übertragen worden, welches hiermit zur Nachricht und 
Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Weimar den 12. Januar 1830. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Percer. 
VI. Die erledigte dritte Adjunktur der Schulaufsicht in der Diözes Neu- 
stadt O., und zwar für die Schulen der Orte Dreba, Keyla, Knau, Linda, 
Moßbach, Oppurg, Schöndorf und Volkmannsdorf ist dem Pfarrer Schreger 
zu Cospoda übertragen worden, welches hiermit denen, die es angeht, zur Nach- 
richt und Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Weimar den 22. Januar 1830. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Peucer. 
VII. Bey dem Stadtrathe zu Weida haben folgende Personal-Veranderun- 
gen Statt gefunden: 
. Beym Verwaltungsausschusse. 
1) Nachdem der Stadt-Schuldheiß, Advokat und Gerichts-Justitiar, Gottlieb 
Maul auf Nachsuchen entlassen und der Amts-Advokat Ferdinand Gu- 
stav Adolph Schambach aus Vacha zu dieser Stelle bestätigt worden 
war: so ist letzterer am 13. dieses Monathes als Stadt-Schuldheiß 
zu Weida verpflichtet und eingeführt worden. 
2) Zum Bezirksvorsteher für den Wiedenthorbezirk ist, nach Ablauf der 
Amtszeit des zeitherigen Bezirksvorstehers, der Bezirks-Deputirte für 
denselben Bezirk, Topfermeister Johann Traugott Lindner, und 
3) zum Bezirksvorsteher-Gehülfen für gedachten Bezirk, der Skri- 
bent Küchler 
gewählt und bestatigt worden. 
II. Bey'm Berathungs-Ausschusse. 
Zu der durch Ernennung des Bezirks-Deputirten Lindner zum Bezirksvor- 
steher erledigten Bezirksdeputirten-Stelle im Wiedenthor-Bezirke wurde 
Heinrich Gottlieb Franke gewählt und verpflichtet. 
Es wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 26. Januar 1830. 
Großherzoglich Siächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
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        Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blakk. 
  
Nummer 3. Den 16. Februar 1830. 
Am vergangenen Sonntage, dem 14. dieses Monathes, 
wurden das Großherzogliche Haus und die sämmtlichen Un- 
terthanen des Großherzogthumes in die tiefste Trauer ver- 
setzt, indem zu deren größter Betrubniß Ihre Königliche Ho- 
heit, die allverehrteste Großherzogin-Mutter Louise, ge- 
borne Landgräfin von Hessen-Darmstadt, Witwe Sr. Kö- 
iniglichen Hoheit des Großherzogs Carl August, an jenem 
Tage Nachmittags 1,1/2 Uhr, Ihr theueres, an Wohlthun 
und Seegen reiches Leben, nach einer mehrwöchentlichen je- 
doch schmerzlosen Krankheit endigte.
        <pb n="22" />
        Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl soll wegen des, gestern Nachmittags um 1,1/2 uUhr allhier 
erfolgten Ablebens Ihrer Königlichen Hoheit, der Durchlauchtigsten verwitweten 
Frau Großherzogin zu Sachsen Weimar-Eisenach, alles Tanzen, Musikhalten, 
sowie jede andere öffentliche Lustbarkeit im ganzen Großherzogthume sofort vier 
Wochen lang eingestellt werden. 
Sämmtliche Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes haben daher das 
deshalb Erforderliche unverzüglich zu verfügen. 
Weimar den 15. Februar 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler.
        <pb n="23" />
        11 
Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs-Blakl. 
Nummer 4. Den 19. Februar 1830. 
  
  
Die sterbliche Hülle Ihrer Königlichen Hoheit, der Großherzogin-Mutter 
Louise ist am 18. dieses Monathes in der 5ten Morgenstunde zu Ihrer Ruhe- 
stätte gebracht und in der Fürstengruft auf dem hiesigen neuen Begräbnißplatze 
beygesetzt worden. 
Die Begräbnißfeyerlichkeit war im Sinne der Verewigten einfach= würdig 
angeordnet. Nur aus eigener Bewegung hatten sich der begleitenden Hof= und 
Haus-Dienerschaft viele andere Staatödiener und unterthanen angeschlossen. 
In der Kapelle über der Gruft war die gesammte Geistlichkeit der Stadt versam- 
melt. Nach dem Gesange: „Jesus meine Zuversicht“ gab der General-Superin- 
tendent D. Röhr dem allgemeinen, tiefen Schmerze seine Worte und sprach 
den Segen.
        <pb n="24" />
        12 
Bekanntmachungen. 
I. Es ist die Unregelmäßigkeit zu unserer Kenntniß gekommen, daß Justiz= 
Behörden unseres Bereiches ihren Dienern gestatten, daß Letztere Theile ihrer 
Gebühren nahmentlich für Strafvollziehungen eigenmächtig und separat liquidiren, 
oder auch mündlich von den Unterthanen fordern, erheben und beytreiben, ohne daß 
der Betrag dieser Gebühren zur Kenntniß des Amtes oder Gerichtes kommen, oder 
in deren Kostenrechnungen aufgenommen werden. Dieses hat einen zwiefachen Nach- 
theil; einmahl kann der Diener willkührlich fordern und die Unterthanen übersetzen, 
ohne daß die Gerichtsbehörde ihn zu kontroliren vermag; sodann zieht der mit Er- 
hebung der übrigen Sporteln beauftragte Diener nur seine Separat-Gebühren ein, 
während er die übrigen nicht beytreibt. Wir weisen daher alle Justiz-Behörden 
unseres Bereiches hiermit an: alle Gebühren ihrer Diener ohne Ausnahme selbst in 
Kostenrechnungen des Amtes oder Gerichtes zu liquidiren, an die Sporteleinneh- 
mer abliefern und von diesen an die Diener auszahlen zu lassen. Alle Diener sind 
zu verwarnen, daß Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung streng disciplinarisch 
werde geahndet werden. Kein Unterthan ist verpflichtet, an die Diener Gebühren 
auf mündliche, oder schriftliche illegale Forderungen zu bezahlen, vielmehr sind ihre 
Anzeigen deshalb von den Gerichtsbehörden willig anzunehmen, zu untersuchen und 
mit Bericht vorzulegen. Schriftliche Verfügungen zu Erinnerungen und Exekutionen 
wegen rückstehender Sporteln sind mit moglichster Kürze und Kostenfrey zu expediren. 
Eisenach den 26. Januar 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
II. Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben dem vorhinnigen Physi- 
kus des Großherzoglichen Amtes Berka D. der Medizin und Chirurgie, Heimich 
Goullon, dermahlen allhier, das Physikat in der hiesigen Residenz-Stadt so wie 
im Bezirke des Großherzoglichen Amtes und des Großherzoglichen Stadtgerichtes 
Weimar, ingleichen das Physikat bey dem Großherzoglichen Kriminal-Gerichte 
allhier, mittelst höchsten Reskripts vom 15. dieses Monathes gnädigst zu verleihen 
geruht und es ist die Verpflichtung des D. Goullon zur Verwaltung der genann- 
ten Physikats-Stellen am 23. dieses MonatheS von Großherzoglicher Landes- 
Direktion erfolgt, welches hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar den 26. Januar 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="25" />
        18 
III. Indem wir allen umseren Eimehmern und Kassen-Beamteten die von 
ums unter dem 17. Februar 1819 erlassene öffentliche Bekanntmachung in das 
Gedächtniß zurückrufen, nach welcher dieselben verpflichtet sind, alle an die Groß- 
herzogliche Kammer-Zentralkasse allhier einzuliefernden Gelder richtig zu sorkiren und 
einzuzählen, gut und dauerhaft zu verpacken und die Paquete mit Betrag, Sorte 
und dem Nahmen des Einsenders zu überschreiben, auch mit dem amtlichen Sie- 
gel zu versiegeln und nach welcher sie in solchen Geld-Paqueten vorgefundene De- 
fekte mit dem doppelten Betrage derselben zu ersetzen haben, fügen wir die wei- 
tere Bestimmung hinzu, daß auch solche Geld-Paquete, die von unseren Einneh- 
mern und Kassen-Beamteten an Dritte ausgegeben werden, bey einer Strafe 
von 5 Thalern für jedes einzelne Paquet, dann ebenfalls mit dem amtlichen Sie 
gel versiegelt sehn müssen, sobald sie mit dem Nahmen der zahlenden 
Kasse oder des Ausgebers überschrieben sind. 
Weimar den 29. Januar 1830. 
Großherzoglich Sächsische Kammer. 
C W. C. Stichling. 
IV. Dem zeitherigen Regierungs-Accessisten Carl Ratenbacher ist die 
Amts-Advokatur ertheilt, derselbe diesfalls heute verpflichtet und ihm die Stadt 
Blankenhayn zum Wohnsib angewiesen worden. 
Weimar den 1. Februar 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
V. Die Kriminal-Gerichte und sämmtliche Justiz-Behörden unseres Be- 
zirkes erhalten hierdurch, mit Beziehung auf die am 22. Januar 1817 erfolgte 
Bekanntmachung im hiesigen Wochenblatte, die Anweisung, bey Untersuchung we- 
gen begangener Verbrechen gegen solche Personen, welche in Großherzogl. Mili- 
tär-Diensten stehen, oder gestanden haben, darüber jedesmahl zuverlässige Nach- 
richt zu den Akten zu bringen, ob die Angeschuldigten Inhaber der Militär-Eh- 
renmedaille sind, damit bey Abfassung der Straferkenntnisse die geeignete Rück- 
sicht darauf genommen werden könne. 
Eisenach den 2. Februar 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk.
        <pb n="26" />
        14 
VI. Da es in neueren Zeiten vorgekommen, daß bey Abfassung von Straf- 
erkenntnissen gegen Inhaber der Militär-Verdienst-Medaille das Publikandum 
vom 7. Januar 1817 unberücksichtiget geblieben ist, wornach — abgesehen von 
bloß polizeylichen Strafaussprüchen — jedes in Untersuchungssachen gefällte Rechts- 
erkenntniß auf Zuchthausstrafe — der jetzt in solcher Hinsicht Strafarbeitöhaus- 
Strafe gleich stehet — den gänzlichen Verlust jener Medaille zur Folge haben, bey 
einer bloß auf Gefängnißstrafe lautenden Entscheidung hingegen nur das Tragen 
derselben auf ein Jahr über die Strafzeit hinaus untersagt seyn soll: so werden, 
resp. auf Antrag der Großherzoglichen Militär -Medaillen = Kommission allhier, 
sämmtliche Justiz-Unterbehörden des hiesigen Regierungsbereiches hiermit angewie- 
sen, sich vorkommenden Falles genau nach ##nem Publikandum zu achten, auch 
das Inhaben von dergleichen Medaillen in den bey ihnen anhängigen Untersuchun- 
gen jederzeit mit zu erörtern, und in Fallen, wo auf den Verlust derselben er- 
kannt worden, den Inhabern solche nebst dem Erlaubnißschein zum Tragen 
abzunchmen und beydes an die genannte Kommission abzuliefern. 
Weimar den 4. Februar 1830. 
Großherzoglich Sccchsische Landesregierung. 
von Müller. 
  
VII. Dem Rechts-Kandidaten und vorhinnigen Accessisten bey dem Justtz= 
Amte zu Dornburg Ernst Friedrich Leopold Albert Schmidt aus Buttstädt ist, 
unter Bestimmung seines Wohnsitzes in der Stadt Dornburg, die Amts-Advoka- 
tur ertheilt, derselbe auch heute diesfalls in Pflicht genommen worden, und es 
wird dieß hiermit offentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 8. Februar 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Miüller.
        <pb n="27" />
        15 
Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs= Blakl. 
Nummer 5. Oen 26. Februar 1830. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem die nachstehende Erklärung über die Erneuerung der mit der Königlich 
Preußischen Regierung unter dem 31. Dezember 1816 zu Weimar abgeschlossenen 
Militär-Durchmarsch= und Etapen-Konvention gegen eine gleichlautende Erklä- 
rung des Königl. Preußischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten heute 
ausgewechselt worden: so wird solche hiermit zur offentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 19. Januar 1830. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
C. W. Freyherr von Fritsch. 
Nachdem die zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich 
Preußischen Regierung am 31. Dezember 1816 zu Weimar abgeschlossene Mi- 
litär-Durchmarsch= und Etapen-Konvention, der in dem Artikel V derselben 
enthaltenen Bestimmung zufolge, mit dem 1. Januar 1827 abgelaufen ist, das 
Bedürfriß eines, die diesfälligen gegenseitigen Verhältnisse regelnden Uebereinkom- 
mens aber noch fortdauert: so haben die beyderseitigen Ministerien Kraft des 
ihnen von ihren resp. Gouvernements ertheilten Auftrages, nachstehende ander- 
weite Uebereinkunft verabredet: 
Artikel I. 
Geststellung der Linie der #bigt Hrugilcn Miher-l Sspen. der Etapen= Haupt-Oerter, 
1) Buttstädt, welches drey Meilen von Erfurt und drey und eine halbe 
Meilen von Raumburg entfernt liegt, wird in der Regel, und so lange 
als die Wege in jener Gegend nicht verdorben sind, als der Etapen-Ort 
zwischen Naumburg, dem Herzogthume Sachsen und Erfurt angenom- 
men, und nur bey sehr ubler Witterung und dadurch sehr verschlimmerten
        <pb n="28" />
        16 
Wege wird der Truppenmarsch uͤber Weimar dirigirt. Zu dem Etapen- 
Bezirke Buttstaͤdt gehoͤren: Hardisleben, Olbersleben, Guth— 
mannshausen, Großbrembach, Krautheim, Neumark, But- 
telstedt, Nermsdorf, Schwerstedt, Niederreisen, Mann- 
stedt, Nuderödorf, Nirmsdorf und Oberreisen. 
Da jedoch die Etapen von Erfurt bis Buttstädt und von diesem 
Punkte bis Naumburg für den Marsch der Remonten zu groß sind, 
der Rayon von Buttstädt aber bedeutend ist und nach Vorstehendem 
Buttelstedt in sich schließt, so ist man, um den beregten Uebelstand 
zu vermeiden, übereingekommen, daß von jetzt ab Buttelstedt und seine 
Umgebung mit den Remonten belegt werden soll. 
2) Von Erfurt nach Coblenz trift die Militär-Straße Eisenach als Eta- 
pen-Ort, zu deren Etapen-Bezirk Fischbach, Eichrodt, Stedtfeld, 
Förtha, Melborn, Wenigenlupnitz, Großlupnit, Stockhau- 
sen, Hötzelöroda, Stregda, Seebach, Farnroda, Kittels- 
thal, Moßbach, Epichnellen, Marksuhl und Burckhardt- 
roda gerechnet werden. 
3) Lacha, drey und eine halbe Meilen von Eisenach. Zu deren Eta- 
pen-Bezirke gehört: Ober= und unterzellu, Dorndorf, Frauen- 
see, Dönges, Kieselbach, Unterbreitsbach, Ettenhausen, 
Tiefenort, Merkers, Pferdsdorf, und, wenn stärkere Truppen- 
märsche erfolgen, Berka an der Werra, Gerstungen, Dankmars- 
hausen, Großensee, Wünschensuhl, Fernbreitenbach, Dip- 
pach, Horschlitt, Oberellen, Heerda, Unterellen, Lauchrö- 
den und Hausbreitenbach. 
Die Entfernung von Vacha nach Hersfeld beträgt drey Meilen, 
von Berka nach Hersfeld drey Meilen, dagegen von Berka nach 
Eisenach nur zwey und eine halbe Meilen. 
4) Die Militär-Straßen von den Königl. Preußischen Staaten nach den Königl. 
Preußischen Theilen des Neustädt'schen Kreises, welche in dem Staats- 
vertrage d. d. Paris den 22. September 1815 bestimmt sind, werden 
Königl. Preußischer Seits vorbehalten, und sollen auf diesen Straßen 
dieselben Grundsätze der Verpflegung, Vergütung der Preise und polizey- 
lichen Einrichtungen Statt finden, wie solche in gegenwärtiger Ueberein- 
kunft bestimmt werden. 
Dagegen wird 
5) Königl. Preußischer Seits Erfurt als Ekapen-Ort für die Großherzogk. 
Sachsen Weimar'schen Truppen auf ihrer Marsch-Route von Weimar
        <pb n="29" />
        17 
nach Eisenach oder Vacha, und von da wieder zurück zugestanden, 
jedoch soll in Rücksicht, daß die Festung mit fremden Truppen nicht be- 
legt werden kann, das Nachtquartier und die Verpflegung in den nachst 
an der Chaussee nach Gotha gelegenen Dörfern des Erfurt'schen 
Gebiethes angewiesen werden. 
Die durchmarschirenden Truppen, mit Ausnabme von kleinen De- 
taschements bis 50 Mann (vwelche in die Baracken kommen, sobald diesel- 
ben eingerichtet sind) sind gehalten, nach jedem als zum Bezirke gehörig 
bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etapen-Behörde ange- 
wiesen wird; es sey denn, daß dieselben Artillerie-Munitions= oder an- 
dere bedeutende Transporte mit sich führen. Diesen Transporten, nebst 
der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ort- 
schaften angewiesen werden, welche hart an der Militär = Straße liegen. 
Andere Ortschaften als die obenerwähnten dürfen den Truppen nicht an- 
gewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armee-Korps 
in starken Echellons marschiren. In solchen Fällen werden sich die mit 
der Dislokation beauftragten Offiziere mit den Etapen-Behörden über 
einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
Artikel II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marsch-Routen. 
Sämmtliche durch die Königlich Preußischen und Großherzoglich Sachsen- 
Weimar'schen Lande marschirende Truppen müssen auf einer der genannten Militär- 
Straßen mit genauer Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Etapen-Oerter 
instradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung An- 
spruch machen können. 
Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen noth- 
wendig werden: so kann nur in Folge einer Vereinigung beyder kontrahirenden 
Theile eine Aenderung darunter erfolgen. 
Was die Einrichtung der Marsch-Routen betrifft, so können die Marsch-Routen 
für die Königlich Prcußischen Truppen, welche durch die Großherzoglich Sach- 
sen Weimar'schen Lande marschiren, nur von dem Königlich Preußischen Kriegs- 
Ministerium und den General-Kommando's in Sachsen und am Rhein mit Gül- 
tigkeit ausgestellt werden; dagegen können für die durch Erfurt marschirenden 
Großherzoglich Sächsischen Truppen die Marsch-Routen nur von dem Großherzoglich 
Sachsischen General-Kommando in Weimar oder Eisenach mit Gültigkeit ertheilt
        <pb n="30" />
        18 
werden. Auf die von anderen Behoͤrden gegebenen Marsch-Routen wird weder 
Quartier noch Verpflegung verabfolgt. 
In den von den obenerwaͤhnten Behoͤrden auszustellenden Marsch-Routen ist 
die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, 
wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel 
genau zu bestimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behoͤrden von 
den Truppenmaͤrschen fruͤhzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und es wird 
in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt: 
den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher 
vorauszuschicken, um bey der Etapen-Behörde das Nöthige anzumelden. Von 
der Ankunft größerer Detaschements, bis zu einem vollen Bataillon oder einer 
Eskadron, müssen die Etapen-Behörden wenigstens drey Tage vorher benach- 
richtiget werden. 
Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehre Truppen gleichzeitig mar- 
schiren, so müssen nicht allein die Etapen-Behörden wenigstens acht Tage zu- 
vor benachrichtiget werden, sondern es sollen auch die gegenseitigen Landesbehör- 
den (in Erfurt die Regierung, in Weimar oder Eisenach die Landes-Di- 
rektion) wenigstens acht Tage zuvor benachrichtiget und requirirt werden. Außer- 
dem soll, wenn ein Regiment oder mehre gleichzeitig durchmarschiren, dem 
Korps ein kommandirter Offizier wenigstens drey Tage zuvor vorausgehen, 
um wegen der Dislokation, Verpflegung der Truppen, Stellung der Transport- 
mittel u. s. w., mit der die Direktion über die betreffende Militä4r-Straße führen- 
den Behörde, gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Eta- 
pen= Hauptörtern für das ganze Korps zu treffen. Dieser kommandirte Offi- 
zier muß von der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an 
Verpflegung, Transportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau in- 
struirt seyn. 
Da der bisher ohne Ruhetag fortgesetzte Marsch der Königl. Preußischen 
Truppen auf der Straße von Erfurt nach Mainz und umgekehrt, welcher 
32 Meilen beträgt, und auf der Straße von Erfurt nach Coblenz über 
Braunfels, welcher 27 Meilen beträgk, die nachtheiligsten Folgen herbeyge- 
führt hat: so hat die Großherzoglich Sachsen Weimar'sche Regierung, nach dem 
Wunsche des Königl. Preußischen Golwernements, für diese Truppenmarsche einen 
Ruhetag in Vacha zwar gestattet; jedoch ist man dahin übereingekommen, daß 
zur Erleichterung der Großherzogl. Lande, auch von den beyden anderen fremd- 
herrlichen Regierungen, deren Gebieth jene Truppenmersche berühren, nähmlich 
von der Kurfürstl. Hessischen und der Großherzogl. Hessischen Regierung gleich-
        <pb n="31" />
        19 
maͤßig zur Erreichung jenes Zweckes in der Art mitgewirkt werde, daß fuͤr die 
Dauer der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft, eine jede derselben einen gleichen Zeit- 
hindurch den Preußischen Truppen einen Rasttag auf ihrem Gebiethe ge- 
e. 
Das Königl. Preußische Gouvernement wird sich mit der Kurfürstl. Hessi- 
schen und Großherzogl. Hessischen Regierung hierüber näher vereinigen, so daß 
die von der Großherzogl. Sachsen Weimar-Eisenach'schen Regierung nach dem 
Inhalte des gegenwärtigen Artikels übernommene Verpflichtung zur Gewährung 
eines Rasttages in Vacha sich auf die drey Jahre, vom 1. Oktober 1831 an 
bis zum 1. Oktober 1834, beschränkt. 
Artike l. III. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu bezahlende Vergütung. 
A) Verpflegung der Mannschaft. 
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militck= Per- 
sonen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben. · 
Diejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berech- 
tiget sind, erhalten solche entweder bey den Einwohnern, oder in den Baracken, 
deren Anlage der betreffenden Regierung überlassen bleibt. Die utensilien in den 
Baracken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen in Lagerstroh, einem Ha- 
kenbret., Stühlen oder hinreichenden hölzernen Bänken. Jeder Unteroffizier und 
Soldat ist gehalten, mit der Einquartierung und Verpflegung in den Baracken 
zufrieden zu seyn, sobald er dasjenige erhält, was er reglementsmäßig zu for- 
dern berechtiget ist. 
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marsch-Route gemäß bey den 
Unterthanen einquartirt werden, erhalten auf die Amveisung der Etapen-Be- 
hörden und gegen auszustellende Quittung der Kommandirenden, die Natiral= 
Verpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung fernerhin 
einquartirt werden soll. 
Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgesetzt, daß der Offizier 
sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirthes zufrieden seyn muß. 
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes wie übermähi- 
gen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes be- 
immt: . 
stnger Unteroffizier und Soldat imd jede zum Militaͤr gehoͤrende Person, die 
nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier, sey es
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        20 
bey den Einwohnern oder in den Baracken, verlangen: zwey Pfund gut aus- 
gebackenes Roggenbrot, ein halbes Pfund Fleisch und Zugemuͤse, so viel des 
Mittags und des Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehoͤrt; des Morgens 
zum Frühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er be- 
rechtiget ist, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; da- 
gegen sollen die Obrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von 
Bier und Branntwein an jedem Orte vorhanden ist und daß der Soldat 
nicht überthepert wird. Die Subaltern- Offiziere bis zum Hauptmann excl. 
erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brot, Suppe, Ge- 
müse und ein halbes Pfund Fleisch, alles vom Wirthe gehörig gekocht; auch 
Mittags und Abends, bey jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der 
Gegend gebrauet wird; Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrot und ein 
achtel Quart Branntwein. Der Hauptmamn kann außer der oben erwähnten 
Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen. 
Für diese Verpflegung wird nach vorgängiger Liquidation von dem Königl. 
Preußischen Gouvernement folgende Vergütung bezahlt, als: 
für den Soldaten vier gute Groschen in Golde 
für den Unteroffizier vier "b - - - 
für den Subaltern-Offizier zwölf - 1 - 
fuͤr den Hauptmann sechzehen - 
Stabs-Offiziere, Obersten und Generale bekoͤstigen sich auf igene Rech- 
nung in den Wirthshäusern; in solchen Orten aber, wo dieses nicht thunlich seyn 
sollte, bezahlt der Stabs-Offizier einen Reichsthaler in Gold. Der Oberst 
und General einen Reichsthaler zwölf gute Groschen in Golde, wogegen der 
Quartiertrager für anständige und reichliche Kost sorgen muß. Diese Vergütung 
wird von den betreffenden Stabs-Offizieren unmittelbar berichtiget. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung 
erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können, 
so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch-Route be- 
sonders zu bemerken, und werden alêdann sowohl die Frauen als die Kinder 
gleich den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquartirt und ver- 
pflegt. Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und 
Verpflegung nie Anspruch machen. 
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank werden und nicht 
fähig seyn, in die eigenen Hoöpitäler resp. zu Erfurt oder zu Weimar zu- 
rückgebracht zu werden, so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in 
einem Etapen-Hospitale verpflegt werden,
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        4 
B) Transport, Verpflegung und nächtliche Bewachung der 
Militär-Arrestanten. 
Die Verpflegung der Militär-Arrestanten wird in demselben Betrage ver- 
gütet, welcher vorstehend unter III A der gegenwärtigen Uebereinkunft für die 
Verpflegung der durchziehenden Militärs überhaupt festgesetzt worden ist. 
Die Eskortirung wird mit vier guten Groschen auf die Meile für jeden 
Eskortirenden, sey dieser nun zu Fuß oder zu Pferde, bezahlt. 
Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedes Mahl von den Koönigl. 
Preußischen Behörden, unter dem Vorbehalte, bestimmt werden, daß es den 
Großherzogl. Sachsen Weimar'schen Behörden überlassen bleibe, die Eskorte in 
einzelnen Fallen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken. 
In Etapen-Pläten, wo Garnison liegt, wird für die nächtliche Bewachung 
und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Vergütung geleistet. 
Dagegen wird an denjenigen Etapen-Orten, die keine Garnison haben, 
und in den Fällen, wo alldort kein. entbehrlicher, leerer und gut verwahrter Raum 
mehr vorhanden, und die Bewachung in einem weniger gesicherten Lokale un- 
vermeidlich ist, Königl. Preußischer Seits eine Entschädigung von sechs guten 
Groschen für jeden Wachter bezahlt. 
Auf allen Etapen-Plätzen ohne Ausnahme aber wird die Heitzung und 
Beleuchtung der Verwahrungsorte der daselbst eintreffenden Preußischen Mili- 
tär-Arrestaten, wenn jener Aufwand bloß um dieser lebteren willen geschieher, 
für jede Nacht in den sechs Wintermonathen mit vier guten Groschen, in den 
sechs Sommermonathen aber mit zwey guten Groschen vergütet. 
C) Verpflegung der Pferde. 
Die Etapen-Behörden und Ortöobrigkeiten müssen gehörig dafür sorgen, 
daß den Pferden stets möglichst gute reinliche Stallung angewiesen wird. Ist 
der Einquartirte mit der seinen Pferden eingeräumten Stallung nicht zufrieden, 
so hat er seine Beschwerde bey der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist es 
bey nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Militär-Personen, welchen 
Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartier-Wirthe eigenmächtig aus 
dem Stalle jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen. 
Der Fourage-Bedarf wird in das in dem Etapen-Hauptorte zu errich- 
tende verhältnißmäßige Etapen-Magazin durch eingeborne Lieferanten beyge 
schafft und das zum Magazin erforderliche Lokal durch letztere gestellt.
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        22 
Von den Quartier- Gebern darf aber in keinem Falle glatte oder rauhe 
Fourage anders als in der nachfolgend bestimmten Art verlangt werden. 
Die Fourage-Lieferung wird für einen von dem Königl. Preußischen Eta- 
pen-Inspektor zu bestimmenden Zeitraum, in desselben oder seines Bevollmachtig- 
ten Gegenwart, durch die Großherzogl. Behörden öffentlich an den Mindestfor- 
dernden nach Weimar'schem Maß und Gewicht versteigert. Der nur erwähme 
Königl. Inspektor ist berechtiget, einen zweyten Versteigerungs = Termin zu verlan- 
gen und abhalten zu lassen, wenn die Preise des ersten Termins ihm zu hoch 
scheinen, in welchem Falle auch Ausländer konkurriren können. Der letzte Ter- 
min ist aber in jedem Falle entscheidend und darf der Lieferant die im Großher= 
zogl. Weimar'schen Lande angekaufte Fourage ohne Erlaubniß der Landesbehörde 
nach auswärtigen Etapen nicht ausführen. 
Die Bezahlung für die von den Lieferanten aus den Magazinen verabreichte 
Fourage wird durch die Königl. Etapen-Inspektoren sofort nach erfolgter Liqui- 
dation der darüber vorgelegten Rechnung und Ouittungen 2c. an die Lieferanten 
ohne Abzug entrichtet. 
Die Fourage wird gegen ordnungsmäßige, von den Königl. Etapen-In- 
spektoren zu visirende Quittungen der Empfänger aus den Magazinen nach obi- 
gem Maß und Gewicht abgegeben, Die dabey etwa entstehenden Streitigkeiten 
sollen von der Etapen-Behörde sofort regulirt und entschieden werden. 
Wenn die Zett es nicht erlaubt, die Fourage aus den Etapen-Magazinen 
beyzuschaffen, und die zu dem Etapen-Bezirke gehörenden bequartierten Ortschaf- 
ten müssen unvermeidlicherweiße die Fourage im Orte selbst liefern, so steht es 
den Gemeinden jederzeit frey, solche nach Weimar'schen Maß und Gewicht selbst 
auszugeben, und haben die Kommandirten der Detaschements dieselbe von den 
Ortsobrigkeiten zur weitern Distribution gegen ordnungömaßige, gehörig auto- 
risirte Quittungen in Empfang zu nehmen. 
Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmarsche 
der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehändigt werden, so soll die 
von der Etapen-Behörde pflichtmäßig geschehene Attestation der auf der Marsch- 
Route geleisteten Lieferungen bey der Liquidation als gültige Quittung angenom- 
men werden. 6 
Die Königl. Preußische Etapen-Behörde bezahlt an die Großherzogl. Sach- 
sen Weimar'sche Regierung zur weitern Vertheilung an die Ortsobrigkeiten 
für die von diesen letzteren unvermeidlich gelieferte Fourage den nahmlichen Preiß, 
welchen die Lieferanten erhalten haben wurden, wem aus den Magazinen wäre 
souragirt worden.
        <pb n="35" />
        23 
Das Koönigl. Preußische Gouvernement vergütet die Kurkosten für die etwa 
krank zurückgelassenen Pferde auf die von den Großherzogl. Behörden attestirten 
Rechnungen. 
Artikel IV. 
Verabreichung der Vorspanne und Stellung der Fußbothen. 
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei- 
sung der Etapen-Behörden und gegen Quittung nur in so fern verabreicht, als 
deöhalb in den förmlichen Marsch-Routen das Nöthige bemerkt worden. 
Nur diejenigen Militär-Personen, welche unterwegs erkrankt sind, können 
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu marschiren 
durch das Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, 
auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nächste Etapen-Hospital An- 
spruch machen. 
Wenn bey Durchmerschen starker Armee-Korps der Bedarf der Transport- 
mittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden und demnach diese 
Ordnung nicht genau beobachtet werden kann: so ist der Kommandeur der in ei- 
nem Orte bequartirten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung 
Transportmittel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche an die 
Obrigkeit des Ortes gerichtete Requisition geschehen, welche für die Stellung der 
Fuhren gegen die bey der Stellung sogleich zu ertheilende Quittung sorgen wird. 
Quartiermachende Kommandirte dürfen auf keine Weise Wagen oder Reit. 
pferde für sich requiriren, es sey denn, daß sie sich durch eine schriftliche Ordre 
des Regiments-Kommandeurs als dazu berechtiget legitimiren können. 
Die Transportmittel werden von einem Nachtaquartier bis zum andern, d. h. 
von einem Etapen-Bezirke bis zum nachsten gestellt und die Art der Stellung 
bleibt den Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durchmarschirenden Truppen 
sind gehalten, die Transportmittel bey der Ankunft im Nachtauartier sofort zu 
entlassen, dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß es an den 
nöthigen frischen Transportmitteln nicht fehle und solche zur gehörigen Zeit ein- 
treffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende Militär-Personen, 
welche auf einer Etape eintreffen, werden den andern Morgen weiter geschafft. 
Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden, 
wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmaßige Anzeige gemacht worden, widri- 
genfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etapen zurück legen wol- 
len, auf eigene Kosten Extrapost-Pferde nehmen,
        <pb n="36" />
        24 
Den betreffenden Offizieren wird es bey eigener Verantwortung zur beson- 
deren Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nicht durch 
Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben und daß die 
Fuhrleute keiner uͤblen Behandlung ausgesetzt sind. 
Als Verguͤtung fuͤr den Vorspann wird von dem resp. Gouvernement fuͤr 
jede Meile und fuͤr jedes Pferd, incl. des Wagens, wenn ein solcher erforderlich 
ist, die Summe von Sechs guten Groschen Gold bezahlt. 
Die Entfernung von einem Nachtquartier in das andere wird der Entfer- 
nung des Etapen-Hauptortes, nach der oben angegebenen Entfernung bis zum 
andern gleich gerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen einen weiteren oder näheren 
Weg zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungsorte 
wird nicht mit in Anrechnung gebracht. Die Fußbothen oder Wegweiser dürfen 
von dem Militär nicht eigenmächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwun- 
gen werden, sondern es sind solche von den Obrigkeiten des Ortes, worin das 
Nachtauartier ist, oder wodurch der Weg gehet, schriftlich zu requiriren und die 
Requirenten haben darüber sofort zu quittiren. Nach vorgängiger und richtig 
befundener Liquidation, welche jedes Mahl dem Etapen-Inspektor vorzulegen 
ist, um die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen zu prüfen und zu attestiren, 
soll das Bothenlohn für jede Meile mit Vier guten Groschen Gold vergütet 
werden, wobey jedoch der Rückweg nicht gerechnet wird. 
Die durch die Mundverpflegung der Militärs, den Transport und die Be- 
wachung der Arrestanten, die Fourage-Lieferung und Stellung der Vorspanne und 
Fußbothen entstehenden Kosten werden vierteljährig nach den konventionsmäßigen 
Vergütungspreisen berechnet und, in so weit dieselben nicht kompensirt werden 
können, von dem betreffenden Gouvernement von drey zu drey Monathen bar 
berichtiget. Die mit der Liquidation zu beauftragenden gegenseitigen Behörden 
werden sich über die Form des Rechnungswesens noch weiter verständigen und 
einigen. 
Artikel V. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militärischen Polizey. 
Um die gute Ordnung auf den Etapen aufrecht zu erhalten, soll in Er- 
furt ein Königlich Preußischer Etapen-Inspektor angestellt werden, dessen Be- 
stimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und Richtigkeit der 
Liquidationen Sorge zu tragen und etwanigen Beschwerden, so viel wie möglich,
        <pb n="37" />
        25 
abzuhelfen. Er hat aber keine Autoritaͤt uͤber die Großherzoglich Saͤchsischen 
Unterthanen. Dem Etapen-Inspektor wird die Porto-Freyheit bey Dienstsiegel 
und Kontrasignatur der Militähr-Briefe zugestanden. Sollten hin und wieder 
Differenzen zwischen den Bequartirten und den Soldaten entstehen, so werden 
dieselben von der betreffenden Etapen-Behörde und den kommandirenden Offizie- 
ren, wie auch von dem erwähnten Etapen-Inspektor gemeinschaftlich beseitiget. 
Die Etapen-Behörde ist berechtiget, jeden Unteroffizier oder Soldaten, welcher 
sich thätliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines anderen Unterthanen er- 
laubt, zu arretiren und an den Kommandirenden zur weitern Untersuchung und 
Bestrafung abzuliefern. 
Den gegenseitigen Etapen-Behörden wird es noch zur besonderen Hflicht ge- 
macht, darauf zu achten, daß die Wege stets in gutem Stande erhalten werden, 
und überhaupt haben dieselben ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, daß es 
den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht und 
Billigkeit verlangen können, über welchen Gegenstand der Etapen-Inspektor 
gleichfalls zu wachen hat und bey den Landesbehörden Beschwerde führen kann. 
Die kommandirenden Offiziere sowohl als die Etapen-Behörden sind anzuweisen, 
stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Bequartirten und 
den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde und daß die Ein- 
wohner in Beziehung auf ihre deutschen Brüder willig diejenigen Lasten tragen, 
welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein billigcs 
Benehmen von beyden Seiten sehr gemildert werden können. 
Die Königlich Preußischen Truppen, welche auf eine der genannten Militär- 
Straßen und die Großherzoglich Sächsischen Truppen, welche in Erfurt instra- 
dirt werden, sollen jedes Mahl von dem Inhalte dieser Konvention, so weit es 
noͤthig ist, vollstaͤndig unterrichtet werden, so wie die erforderlichen Auszuͤge aus 
derfelben auf allen Etapen zur Nachricht bekannt gemacht und affichirt werden 
sollen. 
Die vorstehende Uebereinkunft wird als mit dem 1. Oktober 1828 in Kraft 
getreten angesehen und ist bis zum 1. Oktober 1837 mit dem Vorbehalte jedoch 
abgeschlossen, daß für den Fall eines in dieser Periode eintretenden Krieges, den 
Umständen nach, die etwa nothwendigen abändernden Bestimmungen durch eine 
besondere Uebereinkunft festgesett werden sollen.
        <pb n="38" />
        26 
Gegenwaͤrtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende, von 
dem Koͤnigl. Preußischen Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten vollzogene 
Ausfertigung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in 
den beyderscitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Geschehen Weimar den 19. Januar 1830. 
  
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
C. W. Freyherr don Fritsch.
        <pb n="39" />
        27 
Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches 
Regittungs-Blatt. 
Nummer 6. Oen 2. März 1830. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nachdem Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, unser allergnadigster Fürst und 
Herr, in Folge einer mit dem Landtage des Jahres 1829 gepflogenen Berathung 
und auf dem Grunde ständischer Beystimmung zu der Ausgabe von landschaftlichen, 
vier Prozent Zinsen tragenden, auf den Inhaber lautenden Obligationen, welche 
nach und nach in einer durch das Loos zu bestimmenden Reihe zur Wiedereinlö- 
sung und Tilgung kommen, mittelst höchsten Reskripts vom 18. Dezember 1829 
zu befehlen geruhet haben, daß derjenige Theil der gesammten landschaftlichen 
Schuld, welcher noch mit solchen Schuldverschreibungen verbrieft ist, die den Dar- 
leiher mit seinem Nahmen bezeichnen, in landständische, landesherrlich bestätigte, 
auf den Inhaber (au porteur) lautende Obligationen umgewandelt werden soll: 
so macht sich von Seiten des unterzeichneten Großherzogl. Landschafts-Kollegiums 
die Kündigung der zu vorgedachtem Theile der landschaftlichen Schuld gehöri- 
gen Kapitalien, insoweit solche kündbar sind, nothwendig. 
Es werden daher alle und jede, gegenwärtig bey der Großherzogl. Haupt- 
Landschaftskasse stehende, kündbare Kapitalien der fraglichen Art, sie mögen in 
spaterer Zeit zu gedachter Kasse dargeliehen oder als Schulden der vormahligen 
einzelnen Kreise und Landestheile in die vereinigte landschaftliche Gesammtschuld 
des Großherzogthums aufgenommen und zu mehrgedachter Großherzogl. Haupt- 
Landschaftskasse überwiesen wörden seyn, lediglich mit Ausnahme der zur Un- 
terstützung der Brand-Assekuranzkasse von der Haupt-Landschaftskasse aufgenommenen 
mit B. G. A. bezeichneten Kapitalien, den Inhabern, ursprünglichen Darleihern 
oder späteren Erwerbern, hiermit gekündigt, dergestalt, daß sie, nach Ablauf 
der stipulirten, vom 1. April dieses Jahres an zu rechnenden, halbjährigen Aufkün= 
digungsfrist, mithin den 1. Oktober dieses Jahres, die Kapitalbeträge sammt den 
bis dahin noch verfallenen Zinsen, gegen Quittung und Zurückgabe der Schuld- 
Dokumente, bey Großherzogl. Landesschulden-Tilgungskasse allhier, entweder baar oder
        <pb n="40" />
        28 
in neu zu creirenden, auf den Inhaber lautenden, vier Prozent Zinsen tragen- 
den landständischen Obligationen, bey deren Ausgabe sie vor allen anderen Dar- 
leihern den Vorzug genießen sollen, falls sie davon Gebrauch machen wollen, in 
Empfang zu nehmen haben. 
Damit jedoch die Haupt-Landschaftskasse-Verwaltung darüber, ob und welche Ka- 
pitalien baar zu zahlen und welche in neuen Obligationen auf den Inhaber zu gewäh- 
ren seyn werden, so zeitig in Gewißheit gesetzt werde, als nothwendig ist, um nicht 
durch Ausgabe von dergleichen Obligationen an dritte Personen, welche Kapitalien 
in solchen anzulegen wünschen, die den Inhabern der gegenwärtig gekündigten Kapitalien 
oben nachgelassene Wahl zu beschränken: so werden auf höchsten Befehl alle In- 
haber dieser letztgedachten Kapitalien, welche baare Zahlung vorziehen, zu- 
gleich hiermit aufgefordert, sich hierüber vom 1. April bis zum 15. May d. J. 
entweder personlich oder durch hinlänglich legitimirte Bevollmachtigte und unter 
Vorlegung der Schuldverschreibungen über die betreffenden Kapitalien, mindestens 
unter Angabe der Nummern und Buchstaben, womit dieselben bezeichnet sind, vor 
der hierzu besonders ernannten Deputation, deren Expedition in dem Geschäfts- 
Lokale des unterzeichneten Kollegiums jeden Dinstag, Donnerstag und Sonn- 
abend von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet seyn wird, um 
so gewisser bestimmt zu erklären, als in dem Falle, wenn solche Erklärung in- 
nerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, angenommen werden wird, daß die Zah- 
lung statt baar, in Obligationen auf den Inhaber geleistet und empfangen wer- 
den solle und wolle. 
Alle in diesem Falle befindliche Kapitalinhaber haben alsdann am 1. Okto- 
ber d. J. gegen Rückgabe der quittirten Schuld-Dokumente den betroffenen Kapi- 
talwerth in dergleichen Oblisgationen bey Großherzogl. Landesschulden-Tilgungékasse 
in Empfang zu nehmen; da aber diese Obligationen nur auf Kapitalsummen 
von 1000 Thalern 
500 — 
200 — 
100 — 
50 — und 
25 — 
im Konventions-Zwanzig = Guldenfuße ausgefertiget werden, so versteht es sich 
von selbst, daß die gekündigten Kapitalien nur insoweit, als sie mit 25 theil- 
bar sind oder durch neue Zahlung auf eine solche Höhe erhoben worden, in
        <pb n="41" />
        29 
Obligationen gewaͤhrt werden koͤnnen, die uͤberschießenden Thaler aber, so wie 
die Zinsbetraͤge, jedes Falles baar empfaugen werden muͤssen. 
Sollte einem Kapitalinhaber daran gelegen seyn, den gekündigten Kapital- 
betrag in auf den Inhaber lautenden Obligationen gewisser Groͤße und Zahl zu 
erhalten, insoweit jener Betrag sich in den Zahlgrößen der vorangeführten Kapi- 
talsummen, von deren Betrage allein Obligationen ausgegeben werden sollen, auflé- 
sen läßt: so hat derselbe sich dieserhalb im Laufe der oben bezeichneten sechs 
wöchentlichen Frist vom 1. April bis zum 15. May, in der dabey bemerkten Art 
und vor der genannten Stelle bündig zu erklären, widrigen Falles er sich gefal- 
len lassen muß, daß ihm sein Kapitalbetrag in Obligationen der Zahl und Größe 
gewährt werde, wie sie diesem Betrage am nächsten kommen. 
Zur weitern Nachricht und Nachachtung wird hierbey Folgendes bekannt gemacht: 
1) Die neuen landständischen, landesherrlich bestätigten Obligationen auf den 
Inhaber werden unter ganz gleichen Garantieen und Bürgschaften, nahment- 
lich unter Verpfändung sämmtlicher jetziger und künftiger landschaftlicher 
Einkünfte der gesammten Lande, wie die bisher üblichen landschaftlichen 
Obligationen ausgefertiget. 
2) Zur jährlichen Verzinsung und succeffiven Rückzahlung des in solche um- 
gewandelten Theils der Landesschuld ist eine, auf ausdrücklicher Bewil- 
ligung des Landtags und auf landesfürstlicher Sanktion beruhende, Summe, 
welche, außer den zu vier Prozent berechneten jährlichen Zinsen von dem 
ganzen Schuldbetrage, mindestens einem rozente des letzteren gleich 
kommt, dergestatt bis zur völligen Rückzahlung bleibend und un- 
verkürzbar gewidmet, daß jede, in der Folge durch Minderung der 
Kapitalschuld eintretende, Ersparniß an Zinsen lediglich zur Kapitalrück- 
zahlung mit verwendet wird. 
3) Hiernach wird die völlige Rückzahlung der ganzen Schuld innerhalb ei- 
nes Zeitraums von längstens ein und vierzig Jahren verbürgt, 
es bleibt jedoch dabey die Rückzahlung in noch kürzerer Frist der Staats- 
regierung, nach deren Ermessen, vorbehalten. 
4) Die Rückzahlung selbst erfolgt nach einer Verloosung, welche in halbjähri- 
gen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober jedes Jahres, zum er- 
sten Mahe den 1. April 1831, Statt finden soll. Die in jeder Zichung
        <pb n="42" />
        80 
herausgekommenen Kapitalien werden sofort öffentlich bekannt gemacht 
und sind sechs Monathe nach vem Verloosungstermine zahlbar. 
5) Die Zahlung der Zinsen geschiehet ebenfalls in halbjährigen Terminen, 
am 1. April und am 1. Dktober jedes Jahres, gegen Abgabe der 
auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheine (Coupons). Auf 
die ersten acht Zinstermine werden die Zinsscheine (Coupons) nebst der 
Zinsleiste (Talon) zugleich mit der Obligation ausgehändigt; gegen Rück- 
gabe der Zinsleiste erfolgt jedesmahl nach Ablauf der frühern Zinstermine 
die Abgabe einer neuen Zinsleiste nebst Zinsscheinen, wiederum auf acht 
Termine; die bis zum Rückzahlungstermine des Kapitals noch nicht ver- 
fallenen Zinsscheine müssen, nebst der dazu gehörigen Zinsleiste, bey 
dem Empfange des Kapitals zurückgegeben werden. 
6) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1827, die auf das Groß- 
herzogthum Sachsen Weimar-Eisenach übernommenen vormahls Königl. Sach- 
sischen Staatsschuldpapiere betreffend, finden sowohl auf die neu zu crei- 
renden Obligationen selbst, als auf die dazu gehörigen Zinsleisten und 
Zinsscheine Anwendung. 
7) Es wird Einrichtung getroffen werden, daß die Zinsen zur Verfallzeit 
miht bloß bey der Großherzogl. Landesschulden-Tilgungskasse allhier, sondern 
auch zu mehrer Bequemlichkeit der Glaubiger bey verschiedenen Kreis- 
und Spezial-Einnahmen, welche zu seiner Zeit näher bezeichnet werden 
sollen, erhoben werden können. 
8) Alle Vormünder, so wie Kuratoren, Vorsteher und Verwalter öffentlicher 
Anstalten, Stiftungen und Korporationen sind auf höchsten Befehl 
und unter Verweisung auf das Gesetz über die Ausleihung vormundschaft- 
licher Gelder vom 15. März 1829 ermächtigt, die zu den ihrer Auf- 
sicht und Verwaltung anvertrauten Fonds gehörigen, bey Großherzogl. 
Haupt-Landschaftökasse stehenden Kapitalien in neuen, auf den Inhaber lau- 
kenden Obligationen anzulegen. 
Weimar am 1. März 1830. 
Großherzoglich Sachsisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland.
        <pb n="43" />
        31 
Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs-Blakl. 
Nummer 7. Den 23. März 1830. 
  
  
Bekanntmachung. 
Wir haben für nothwendig erachtet, für die Aemter Geisa mit Wenigentaft, 
Lengsfeld und Völkershausen eine provisorische Sporteln-Ordumg zu entwerfen. 
Da solche in der nachbefindlichen Maße die allerhöchste Genehmigung erhalten hat: 
so wird diese provisorische Sporteln-Ordnung für die Aemter Geisa, Lengsfeld 
und Völkershausen, welche mit dem 1. April dieses Jahres in gesetzliche Kraft 
treten soll, auf allerhöchsten Befehl zur allgemeinen Kunde gebracht. 
Eisenach den 18. März 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
In dem Amte Geisa mit Wenigentaft und in den Patrimonial-Aemtern 
Lengsfeld und Voͤlkershausen hat es bisher an einer bestimmten, den jetigen Ver- 
hältnissen angemessenen Sporteln-Ordnung für diejenigen Sachen, welche nicht 
nach der Gesetze vom 31. May 1817 oder nach dem Forstgesetze vom 13. April 
1821, oder nach der Kriminalgerichts-Ordnung zu behandeln waren, fast ganz 
gefehlt. Um die hierdurch herbeygeführte Unsicherheit und Willkühr in dem Li- 
quidiren der Sporteln zu beseitigen und die richterlichen Behörden in den Stand
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        32 
zu seteen, die Sporteln-Liquidationen genau zu pruͤfen und, so oft es noͤthig, zu 
berichtigen, haben Wir durch Unsere Landesregierung zu Eisenach fuͤr die genann- 
ten Aemter eine provisorische Sporteln-Ordnung entwerfen lassen, welche von 
Wort zu Wort also lautet: 
Provisorische Sporteln-Ordnung 
für das Amt Geisa mit Wenigentaft und die Patrimonial-Aemter Lengsfeld und Voͤlkershausen. 
Allgemeine Bestimmun gen. 
1) Jede Liquidation der Kosten muß vollständig in den Akten stehen, und alle 
Posten, auch die Dienergebühren sind vom Sporteln-Rechnungsführer selbst 
anzusetzen. Auch diejenigen Verläge, welche nach völlig erledigter Sache zu- 
weilen vom Diener selbst bestritten und darum auch von ihm verzeichnet wer- 
den, z. B. Atzungskosten, Heibzung und dergleichen, müssen jedenfalls vom 
Rechnungsführer geprüft und das Verzeichniß derselben als richtig bezeugt 
werden. 
Die den Betheiligten einzuhändigenden Kostenverzeichnisse müssen die verschie- 
denen Sporteln-Ansätze deutlich und genau nach den Benenumgen gegenwär- 
tiger Sporteln-Ordnung enthalten und vom Sporteln-Rechmungeführer unter- 
zeichnet seyn. Sie müssen ferner die. Nummer des Sporteln-Manuals enthal- 
ten, welches auch in den Akten selbst anzumerken ist. 
Die erfolgte Zahlung ist vom Sporteln-Rechmungsführer oder dem Amtediener 
unter dem Kostenverzeichnisse mit Jahr und Tag und seiner Nahmensunter- 
schrift zu bescheinigen. 
Diese Sporteln-Ordnung findet auch bey Auftragsertheilungen Statt: so daß 
bey'm Mangel anderer Verabredung dem Oberbeamten von den Sporteln 23, 
dem zuzuziehenden Aktuar 1/3 zukommt. 
Für die minderwichtigen Rechtssachen und die Wechselsachen tritt 
die dem Gesete vom 381. May 1817 angehängte Tare ein. 
In Forstfrevel-Sachen bleibt die Tarc in dem Gesetze vom 13. April 
1821 die zu beobachtende Norm. 
In Untersuchungssachen, welche zur Kompetenz des Kriminal-Gerichts ge- 
hören, ist in Ansehung der von dem Amte vorgenommenen präparatorischen 
Verhandlung nach der Kriminalgerichts-Sporteln-Taxe zu liquidiren, nach §. 
40 der Kriminalgerichts-Ordnung und der Verordnung vom 3. May 1825. 
Alle Minderjährigen, Wahn= und Blödsinnige, deren Vermögen nicht 200 
thir. Konv, beträgt, sind in allen die obervormundschaftliche Aufsicht über ihre 
2 
—4 
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6 
7 
— — — 
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        88 
Person und Vermoͤgen betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der Vormund- 
schaftsbestellung, sportelnfrey, die Kopialien, Dienergebuͤhren und Auslagen 
ausgenommen. 
9) In allen Offizial-Sachen, in welchen bisher sportelnfrey auszufertigen war, 
muß dieses in gleicher Weise auch kuͤnftig geschehen. Eben so bewendet es bey 
den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juny 1823 über die Gerichtsko- 
sten= Freyheit der milden Stiftungen im Großherzogthume und bey den für 
die Angelegenheiten der Brandversicherungs-Anstalt in den §.§. 11 und 57 
des Brandversicherungs -Gesebes vom 28. August 1826 der Kosten wegen 
ertheilten Vorschriften. 4 
10) Außer den in der nachfolgenden Tar-Ordnung und den angezogenen Gesetzen 
bestimmten Ansätzen sind keine statthaft. 
11) Der Sporteln-Rechmungsführer, welcher einen in dieser Tar-Ordnung nicht ge- 
billigten Ansatz sich bezahlen läßt, wird das erste Mahl mit Verweis, im 
Wiederholungsfalle mit Geldstrafen von 16 gr. bis 10 thlr., nach Ermessen 
Großherzoglicher Regierung mit Arrest und anderen Strafen belegt. 
Dar--Ordnung. 
A. Gerichtsgebühren. 
Abordnung, (. Erpedition. 
Abschriften, nach der Verordnung vom 7. Oktober 1817. 
Adjudikations-Schein, wie Kaufbriefe, s. Confirmation. 
Attestat, s. Zeugniß. 
Auktionen. 
Für das Geschäft der Versteigerung selbst mit Inbegriff aller 
dabey vorkommenden Handlungen, von jeder Stunde–5 
Besondere Zählgelder dürfen nicht in Ansaß gebracht werden, 
sondern es bewendet deshalb bey der Bestimmung im §. 18 
des Depositen-Gesetzes v. 14. May 1821, s. auch Rechnung. 
6| Auflage, wie Ausfertigung. 
7|Aufschlagen, s. Nachschlagen. 
838Aufsuchen und Vorlegen der über eine beendigte Sache verhandel- 
ten, in die Repositur bereits gebrachten Aktenrn4 
Mehre zusammengehörige Akten-Bände vermehren den Ansatz nicht. 
tbl. ar. 
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        34 
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12 
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14 
15 
16 
17 
18 
  
  
Ausfertigungen, schriftliche, sofern nicht für einzelne Akten be- 
sondere Ansätze geordnet werden 
Dieser Ansatz steigt 
a) wenn der Aufsatz für mehre Personen mehrmahis , oder als 
Umlauf ausgefertiget wird, auf . .. 
b) Wenn die Reinschrift mehr als eine Seite von 24 geilen 
zu 12 Sylben enthaͤlt, fuͤr jede auch nur halb beschriebene 
Seite mehr um . .. .. 
doch in keinem Falle uͤber .. 
Sind beyde Steigerungsgründe zugleich vorhanden, so bleibt 
der unter a unbeachtet. 
Auslöschung einer Verpfaͤndung im Hypotheken-Buche, mit In-— 
7t der Kassation der Obligation 
Auslösung, s. Erpedition. 
Auszug aus Akten „ Rechnungen und dergleichen, wie Ausfertigung. 
Kurze Auszüge aus Akten, Handels= und Hypotheken-Bü- 
chern und dergleichen, zu anderen Akten 
Beglaubigung 
a) einer Abschrift 
Wenn die Abschrift aber 4 Blatt enthält, von jedem we- 
nigstens halb beschriebenen Blatte noohß.. ... 
b) einer Unterschrift, oder anderer Thatsachen 
mit Einschluß der darüber etwa zu fertigenden Niederschreibung. 
Behändigungs-Registratur ist unter dem Ansatz fuͤr die zu 
behaͤndigende Ausfertigung, Abschrift u. s. w. mit begriffen. 
Berechnungs= und Hülfo-Termin, s. Termin. 
Berichte. 
a) Wenn bloß Akten eingeschickt, zurück erbeten, oder rück- 
ständige Entschließungen erinnert werden 
b) Anderer 
Wenn sie in der Reinschrift mehr als zwey vorschriftsmäßig 
geschriebene Seiten füllen, von jeder Seite mehr 
doch in keinem Falle mehr als 
Bescheide, f. Erkenntnisse. 
Beschlüsse des Gerichts, welche keine Entscheidung enthalten: 
a) Wenn sie den Betheiligten schriftlich zugehen, wie Ausfer- 
tigungen. 
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e ue ue * ** 
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Ist-mis-
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        19 
20 
21 
22 
23 
24 
  
b) Werden sie nur zu den Akten geschrieben und dann den 
Betheiligten mündlich eröffnet 
) Randbeschlüsse, welche keinen, den Betheiligten bekannt zu 
machenden Gegenstand enthaltenm 
Sind solche Beschlüsse aber der Art, daß das, was da noch 
geschehen soll, ohnehin zur Ordnung gehört, z. B. daß 
Akten angelegt, geordnet, beygelegt, reponirt, die Kosten 
liquidirt, die Registranden, die Depositen -, Handels= oder 
Hppotheken--Bücher nachgeschlagen werden sollen und der- 
gleichen, so ist dafür gar nichts anzusetzen. 
Besichtigung, (. Erpedition. 
Bestätigung, s. Confirmation und Verpflichtung. 
Bürgschaftsleistung, 
a) mit Erklärung der bürgschaftlichen eheweiblichen Rechts- 
Wt ::; : : 
b) ohne dieselbe . 
einschließlich des Protokolls. 
Cassation, (. Auslöschung. 
Citation, wie Ausfertigung. 
Confirmation von Verträgen: 
a) uber bestimmte Geldsummen oder zu Geld anschlagbare 
Gegenstände, und zwar: 
aa) Verpfändungen für Schuldforderungen 
von unter 25 thlr. Konv. 
von 25 bis 4090 - 
von 50 bis 100 = - 
fuͤr jedes volle 50 thlr. darüber noch 
doch nie über . 
bb) Andere Vertraͤge uͤber einen Gegenstand unter 
25 thlr. Konv. 
von 25 bis 49 - 
von 50 bis 100 = - 
fuͤr jedes volle 50 thlr. darüber noh 
doch nie über 
Die Summe wird berechnet, bey Kaufen nach dem 
Kaufpreis, bey Tauschverträgen nach dem Werth 
des höchsten der beyden Tausch -Objekte, bey Ver- 
  
S 
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        36 
25 
26 
27 
28 
30 
32 
33 
84 
  
sprechen immerwährender oder wenigstens zwanzig- 
jähriger Leistungen nach dem mit fünf vom Hun- 
dert zum Hauptstamme zu erhöhenden Betrage, bey 
Leistungen auf eine geringere aber bestimmte Zahl 
von Jahren nach dem Gesammtbetrage derselben. 
b) Verträge über nicht zu Geld oder nicht mit Bestimmtheit 
im Voraus anzuschlagende Vertragögegenstände nach Maß- 
gabe der Wichtigkeit und der Muͤhe .. .. 
bis 
Anmerkung 1. unter diesen Ansätzen sind alle und jede des 
Vertrages wegen nöthige Ausfertigungen, Niederschreibungen 
und gerichtliche Handlungen begriffen, und es werden nur 
noch der Stempel, die Kopialien und Dienergebühren liquidirt. 
Anmerkung 2. Kapital-Aufnahmen der Kirchen und frommen 
Stiftungen sind ganz frey. 
Anmerkung 3. Wird die gerichtliche Bestätigung zuletzt ver- 
weigert, so werden die einzelnen des Vertrages wegen gesche- 
henen gerichtlichen Handlungen nach den besonderen in der 
Tarordnung dafür bestimmten Ansätzen berechnet, doch darf 
der Gesammtbetrag dieser Kostenforderung die Hälfte desjeni- 
gen Satzes, welcher im Falle der Bestätigung Statt gefunden 
haben würde, nie übersteigen. 
Confrontationen * K . 
mit Ausschluß des Protokolls. 
Copialien, s. Abschriften. 
Dekret, s. Beschluß. 
Depositen-Gebühren, nach der Verordnung vom 14. May und 
6. Dezember 1821. 
Deputation, s. Erpedition. 
Diäten, s. Erpedition. 
Distributions-Bescheid, (. Erkenntniß. 
Ediktal-Ladung 
Für die zur Nachricht der Redaktion darauf zu schreibende 
Bemerkung, wie oft sie eingerückt werden sollen .. 
Ehepakten, (. Confirmation. 
Eidesformel, wie Ausfertigungen. 
Bey Elden der Zeugen und Sachverstandigen nichts. 
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— 
gr. 
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        35 
36 
37 
38 
  
Eidesabnahme, von jeder Peron 
mit Einschluß des Protokolls. 
Fär die Belehrung und Verwarnung vor dem Meineid, 
wenn sie nicht schon vom Geistlichen geschehen ist, auch 
wenn sie an Mehre zugleich geschieht, noch 
Entscheidungsgründe, wenn sie besonders usgrre und 
den Bescheiden angehängt werden 
Füllen sie mehr als zwey Seiten von 24 zeilen zu 12 
Sylben, für jede wenigstens balb beschriebene Seite nt 
doch nie über 
Der Ansatz ist übrigens nur bep Endbescheiden in Cibil- 
Sachen, bey verwickelten oder streitigen Faͤllen statthaft 
und gehört dem Verfasser der Gründe. 
Entsiegelung, (. Erpedition. 
Erinnerung zu Rechnungen. 
Wenn die Summe der Einnahme, über welche Rechnung 
abgelegt wird, beträgt 
a) unter 50 thlr. Konoo. o#### 
b) unter 100 -T 2 ..2 2222222 
c) von 100 bis 199 thlr. Kond. ........ 
d) von 200 bis 400 2 * 0 o 0090 
e) von jedem vollen Bundert darüber no .. ... 
doch nicht uͤber .. ...... 
Diese Gebuͤhren gehoͤren dem Monenten. 
Erkenntnuisse. 
a) In Untersuchungssachen, nach der Erheblichkeit der Sache 
und der Whee 
bis 
b) In Eivil-Sachen in der Regel 
c) Beweis- Interlokute/- mit spezieller Vezeihnins ded Be- 
weissatzees 
d) Endbescheide, wem si e nicht bloße *- Bescheide 
ind .. 
e) Lokations- und Distributions Bescheide . 
und falls mehr als 6 Posten locirt sind, fuͤr jeden Posten da daruͤber noch 
doch in keinem Falle mehr als ........ 
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        38 
41 
42 
  
Anmerkung 1. Füllt in den Fallen a—d das Erkenntniß 
mehr als 24 Zeilen zu 12 Sylben, so ist für jede wenigstens 
halb beschriebene Seite mehr noch anzuseben .... 
dochmeuber... . 
Anmerkung 2. In dem Falle unter e werden Zinsen und 
Kosten nicht als besondere Posten neben der Hauptsumme 
gerechnet. 
Anmerkung 5. Es macht im Ansatz keinen unterschied, ob 
das Erkenntniß im Verhörs-Termine oder in einem besonders 
dazu anberaumten Termine, oder in einer Zufertigung in Kraft 
der Publikation eröffnet wird. 
Erbschaftsregulirungs-Termien 
mit Einschluß des Protokolls. 
Fullt dasselbe jedoch mehr als 2 Seiten von 20 bis 24 
Zeilen zu 6 bis 8 Sylben, für jede, wenigstens halb be- 
schriebene Seite dher 
Evolution, s. Aufsuchen. 
Erpeditionen, außerhalb der Gerichtsstelle. 
a) Für das Geschäft selbst, sofern nicht dafür besondere 
Ansätze geordnet sind, (z. B. Auktion, Licitations-Termin, 
letzte Willen, Eidesabnahne und dergleichen, Vernehmung, 
Beglaubigungg ...... 
mit Einschluß des protokolls. 
Dauert das Geschaft selbst 7 als 1 Stunde, für 
jede Stunde mehr ..... 
b) Fuͤr den Weg am Gerichtsort selbst, 
der Beanmteteei . ..... 
der Akturr 
außerhalb des Gerichtsortes, doch inerhalb der Fur desselben, 
der Beamtet.... be 
der Aktuar . .. ...«. 
Ist die Entfernung über eine halbe Stunde, 
der Beamte.... . 
der Aktuar . .. 
Bey noch weiteren Entfernungen uͤber 1 Stunde passiren die 
Transport-Kosten wie unter c. 
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        43 
44 
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48 
49 
50 
  
c) Außerhalb der Flurmarkung erhalt jede Amts-Person 
Transport-Kosten ... 
für Zehrung: aa) der Beamtbee 
bb) der Akturr. ... 
Wuͤrde das Geschaͤft in einem halben Tage, d. h. in 4 
Stunden, mit Inbegriff der Hin= und Herreise abgemacht, 
oder konnte es in der Zeit abgemacht werden, so passirt 
nur die Halfte der Zehrung. 
Müßte die Amts-Person über Nacht bleiben, so kommt 
zu obigen Ansähen noch für Logis und Trinkgeld für jede 
Person . .. 
Die Diaͤten fuͤr den folgenden Tag werden besonders berech- 
net, die Transport-Kosten aber nur zur Halfte. 
Heitzung und Erleuchtung, wenn sie nöthig waren, werden 
besonders berechnet. 
Werden mehre Geschäfte zu gleicher Zeit vorgenommen, so 
sind die Zehrungs= und Transport-Kosten zu theilen. 
Fidei-Kommisse, (. letzte Willen. 
Gutsanschlag, (. Erxpedition. 
Heften der Akten, bis zu 50 Blat.. 
von 50 bis 99 Blatft.. 
über 100. 
Hülfsvollstreckung, s. Erpedition. 
Insinuations-Registratur ist unter dem Ansatz für die Aus- 
fertigung begriffen. 
Inventar, s. Verzeichniß. 
Inventur, s. Erpedition. 
Justifikation einer Rechnung, vorbehältlich der achten allgemeinen 
Bestimmung, wenn die Summe der Einnahme beträgt unter 
50 thlr. Konv. 
von 50 bis 99 - 
von 100 bis 199 - - 
von 200 bis 400 - - 
von jedem vollen Hundert daruͤber noch 
doch nicht uͤber . .. 
Hierunter sind alle der Justifikation vorausgehende Ver- 
fügungen und Beschlüsse und die Justifikations-Resolutionen 
  
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        40 
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54 
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57 
58 
  
mit begriffen, sie mögen zu Protokoll diktirt oder besonders 
abgefaßt werden, nicht aber die Rein= und Abschriften, 
auch nicht der Stempel und die Dienergebühren. 
Justifikations-Schein, wie Ausfertigung. 
Kaufbrief, s. Confirmation. 
Klag-Registraturen 
Füllen dieselben 4 Seiten, von 20 bis 24 Zeilen zu 6 bis 
8 Sylben .. 
fuͤr jede, wenigstens halo beschrielene Seite mehr .. 
dochmeuber............. 
Kostenermäßigung, wenn das zu ermäßigende Verzeichniß nicht 
über 10 Anfätze enthälitt ... 
enthält es 10 bis 20 Posstten 
von je 20 Posten mehr noh.. .... 
Kostenverzeichniß, nichts. 
Ladung, wie Ausfertigung. 
Letzte Willen. 
a) Fuͤr die Aufnahme eines schriftlich uͤbergebenen, vor Gericht 
eines mündlich zu Protokoll gegebenen 
füllt das Protokoll mehr als 2 Seiten von 20 bis 24 
Zeilen zu 6 bis 8 Sylben " " ½ ½ O O 
fuͤr jede volle Seite mehr...... 
doch nicht uͤber .. 
Wird der letzte Wille in der Wohnung der Disponirenden 
übergeben, oder zu Protokoll gegeben, so finden Wege-, 
Tchrungs- und Transport-Gebühren (s. Erxpedition,) 
tatt. 
b) Für die Aufbewahrung und Wiederherausnahme 
der Empfangschein wird besonders angesetzt mit 
) Für die Zurückgabe an den Disponenten 
d) Für die Eröôffnung .... 
Alles einschließlich der Prototolle. 
Licitations-Termine, wenn die Grundstuͤcke taxirt sind uͤber 
100 thlr. Konv. aber nicht uͤber 500 thlr. Konv. .. 
von 500 bis 999 thlr. Koovvvv. 
über 1000 thlr. Koo. 
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71 
72 
Nachschlagen in nicht kurrenten Akten, in Konsens= und Bandels. 
  
  
Mit Einschluß des Protokolls, des Zuschlags und dessen 
Bekanntmachung. 
Bey Grundstücken unter 100 thlr. Tar-Werth ist die Tare 
in dem Gesetze von 1817 anzuwenden. 
Liquidations-Termine . .. 
Außerdem noch fuͤr jede liqudirte besondere Forderung (wo- 
für jedoch Zinsen und Kosten nicht gelten), wenn der Gläu= 
biger auf Vorakten oder besondere Liquidations = Sätze oder 
Schreiben sich beziett 
Wenn er seine Forderung zu Hrotokoll volsständig begrün- 
det, wie Niederschreibung. 
Liquidation der Kosten, nichts. 
Liquidi-Konstitutions-Termin, s. Termin. 
Lokations--Bescheid, s. Erkenntniß. 
Moderation, (. Kostenermäßigung. 
Monita, (f. Erinnerungen. 
Mundir-Gebühren, nach der Verordnung vom 7. Oktober 1817. 
büchern und anderen gerichtlichen Papieren 
Niederschreibung, über die vom Gerichte oder vor Gerichte he- 
geschehenden Verhandlungen aller Art, sofern nicht fuͤr ein— 
zelne Arten derselben besondere Ansätze bestimmt sind 
Füllt die Niederschreibung mehr als 20 bi 24 Zeilen zu 
6 bis 8 Splben, für jede wenigstens halb beschriebene 
Seite mehr .. 
Niederschreibung über Einredehandlungen, Repliken , Dupli- 
ken, Beweisantretungen, Erklaͤrung daruͤber, Einwendung 
von Rechtsmitteln mit Ausführung der Beschwerden, Er- 
klärungen darüber, und dergleichen rechtliche Ausführungen, 
werden wie Klagen angesetzt. 
Obligation, s. Confirmation. 
Obsignation, s. Erxpedition. 
Hrlonbiren, der Eingaben, nichts. 
Protokoll, s. Niederschreibung. 
Randzeugniß 
Rechnung, welche über Konkurs- , Sequestrattons und Erbschafts- 
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Massen, oder über die Einnahme von Auktionen und Ver- 
  
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81 
Versteigerungen gefuͤhrt werden muß, wenn die wahre ur- 
spruͤngliche Einnahme und deren Zinsabwurf betraͤgt unter 
100 thlr. Konv. 
von 100 bis 199 - - 
von 200 bis 400 - - 
von jedem vollen Hundert daruͤber noch 
doch nicht über 
mit Einschluß der Quittungen, doch mit Ausschluß der De- 
positions-Gebühren und Reinschriften. 
Bey anderen Einnahmen, als den oben genannten, passirt 
für die Rechnung nichts, sondern es sind dabey nur die 
vorschriftsmäßigen Depositions = Gebühren in Ansatz zu 
bringen. 
Registratur, s. Niederschreibung. 
Reinschriften nach der Verordnung vom 7. Oktober 1817. 
Reisekosten, s. Expedition. 
Resignation, s. Erpedition. 
Rotul, s. Zeugen. 
Rubriciren der Aktten 
Subhastations-Patent, wenn die Grundstücke tarirt sind zu 
101 bis 999 thlllr. 
zu 1000 thlr. und darüber 
Passirt nur Ein Mahl, wenn auch mehre Eremplare ausge- 
fertiget werden. 
Nur die Halfte ist anzusetzen, wenn das Patent keine aus- 
führliche Beschreibung der angeschlagenen Gegenstände enthält. 
Für die zur Nachricht an die Zeitungs-Redaktion darauf 
zu schreibenden Bemerkungen, wie vielmahl das Patent ein- 
zurücken itee6 
Subnotation, s. Beschluß. 
82 Tauschbrief, s. Confirmation. 
83 
84 
  
Taration, (. Erpedition. 
Termin, d. h. jede Verhandlung vor Gericht in streitigen Rechtssa- 
chen, bey welcher wenigstens zwey Partheyen erscheinen 
Sofern nicht für einzelne Arten besondere Ansätze bestimmt 
sind, s. Erbschafts-Regulirungs-, Liquidations= 
Licitations-, Vergleichs-Termine, letzte Willens- 
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S 
  
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        85 
86 
87 
88 
89 
90 
96 
97 
  
eröffnung. Mit Einschluß des Protokolls. Füllt das- 
selbe jedoch mehr als 3 Seiten von 20 bis 24 Zeilen 
zu 6 bis 8 Sylben, für jede wenigstens halb beschriebene 
Seite grerr 
Testament, (. letzte Willen. 
Transport-Kosten, . Erpedition. 
Umlauf, (. Ausfertigung. 
Urkunden, s. Confirmation, Ausfertigung, letzte Willen, Vertrag. 
Vergleich, den der Richter zu Stande bringt . .. . 
betraͤgt der Streitgegenstand wenigstens 100 thir. . 
* 200 * · 
* * “- 400 * 0 
Gehoͤrt dem Dirigenten. 
Vergleichsplan, wenn er in verwickelten Faͤllen schriftlich aus- 
gearbeitet und den Betheiligten vorgelegt wird, wie Ent- 
scheidungsgründe. 
Vergleichs-Termin in Konkursen, wie Erbschaftsregulirungs- 
Termin. 
Verhöre, in untersuchungssachen, s. Vernehmung. 
Vernehmung, . Niederschreibung. 
Verordnung, s. Ausfertigung. 
Verpflichtung. 
a) Von Alters-, Abwesenheits= und Verstandes-Vormündern, 
Massevertretern, Streitbesorgern, Sequestern und dergleichen 
Wenn sie eidlich geschieht, mit Inbegriff der Formel und 
etwaigen Verwarnung nocoh. . 
b) Von Geschlechtsvormünden: 
wenn sie gelegentlich geschiebtt . 
Alles einschließlich des Protokolles, doch mit Ausschluß der 
Kuratorien, dic wie Ausfertigungen zu liquidiren sind. 
Versiegelung, (. Erpedition. 
Versteigerung, s. Auktion und Licitations -Termin. 
— 
  
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        44 
98 
99 
100 
101 
102 
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104 
105 
106 
  
Vertraͤge, wenn das Gericht bey Konkursen, Sequestrationen und 
anderen dergleichen Gelegenheiten solche selbst abschließen 
muß, wie Confirmation. 
Verzeichnisse: 
a) Von Akten von nur einer Seite von 24 Zeilen zu 12 
Sylben .. 
uͤber eine Seite, von ieve wenigstens halb beschriebenen 
Seite . 4 4 r 
und eben so viel Mundir .Gebühren. 
b) Von anderen Gegenständen, z. B. Subhastationen, Auktio- 
nen, Inventuren und dergleichen von jeder Seite von 
24 Zeilen 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 * 4 4 4 
Vidimus, s. Beglaubigung. 
Vorlegung kurrenter Akten an die Betheiligten und ihre Vertreter 
außerdem mit Einschluß der Aufsuchung und Aufsicht 
dauert die Vorlegung länger als 2 Stunden, für jede 
Stunde mehr. 
dauert die Durchgehung der Mten im letzten Falle uͤber 1 
Stunde, so ist fuͤr jede Stunde daruͤber noch anzusetzen 
Wegegeld, (. Erpedition. 
Weisung, (. Erkenntniß und Beschluß. 
Zählgelder, s. Aubtion. 
Zehrungskosten, (. Erpedition. 
Zeugenvernehmung, mit Inbegriff der Vereidung von jedem 
Zeugen, in Untersuchungssachen wie Niederschreibung. 
In Eivil-Sachen 
a) über Artikel und Fragstücke „ 
Eind derselben mehr als 20, von je zehen Fragen mehr 
b) * Ariikel .. 
Wenn das Protokoll mehr als 2 Seiten von 34 zeilen 
zu 8 Sylben einnimmt, von jeder vollen Seite mehr 
c) Für den Rotul nur die gewöhnlichen Reinschriftsgebühren. 
Diese Ansätze gelten auch für Sachverstandige. 
  
  
  
En—.li.....——
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        107 
108 
109 
110 
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117 
118 
119 
120 
121 
  
Zeugniß wie Ausfertigung. 
Ein Randzeugniß ½ " 4 42 O o o 
B. Dienergebühren. 
Anmeldung der Betheiligten, von jeder Parthrreen 
doch nicht Uüber 
mit Einschluß der Aufwartung bey der Verhandlung. 
Anschlag einer Ediktal-Ladung, eines Subhastations-Patentes 
und dergleichen, mit Einschluß der Wiederabnahme 
Anzeigen, wo nicht besondere Bestimmungen vorhanden sind 
Arretiren, s. Verhaften. 
Atzung eines Gefangenen, welche in 2 Pfund Brot und warmen 
Essen bestehen muß, täglich 
Muß der Gefangene bey Wasser und Brot si iben, so wird 
nur das Lettere bekechnet. 
Aufhebung eines Leichnams und dessen Transport ... 
Aufwartung, s. Anmelden und Expedition. 
Auspfänden, s. Erxpedition. 
Ausschellen bey Licitations-Terminen 
Behändigung einer schriftlichen Zufertigung mit Einschlaß der 
Relation von jeder Persoogoannr 
eben so von Umläufen. 
Bothenlohn, nach dem Gesetze vom 24. May 1826. 
Diäten, (. Erpedition. 
Einschließung eines Gefangenen, ein für alle Mahl 
mit Inbegriff des Ausschließens. 
Exequir-Gebühren von einem Rest bis zu 
3 3 2 
u 
1u u ½ 
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- 3 
* * 
über 8 thlr. 
22222 
22 
2222 
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öl. 
  
  
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        46 
122 
123 
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125 
126 
127 
128 
129 
Expeditionen außerhalb der Gerichtsstelle: 
a) Wenn sie eine Amts-Person begleiten, für die Aufwartung 
Dauert das Geschäft länger als 6 Stunden, für jede 
Stunde mehrer 
b) Wenn sie allein ein Geschäft zu besorgen haben, sofern 
dafür nicht besondere Ansätze noch vorkommen 
Ist das Geschäft schwierig oder mühsam, nach Ermessen 
des Gerichtes 4 r*d] 2 4 r- 4 r 4 4 re " 
bis 
c) Für den Weg am Gerrichtsorte selbst und innerhalb der 
Flurmarkung desselben, nichts. 
d) Außerhalb der Flurmarkung erhaͤlt der Diener, außer dem 
Ansatze fuͤr das Geschaft, fuͤr jede Stunde der Entfernung 
für Zehrung 
dauert aber das ganze Geschäft nicht über vier Stunden 
muß er über Nacht bleiben noch 
Im Falle mehrer Verrichtungen zu gleicher Zeit, werden 
Wegegeld und Zehrungskosten getheilt. 
Insinuation, s. Behaͤndigung. 
Ladung, muͤndliche, von jeder Person . — ..... 
Schließen eines Gefangenen, ein fuͤr alle Mahl ..... 
SttzgebuhrenvoujederPersonsurjedenTag.. . 
gerstroh, Holz und Waͤsche. 
Strafvollstreckung. 
a) Körperliche Züchtigangagag 
b) Anschließung an den Prangenr 
Transport eines oder mehrer Gefangenen, von jeder Stunde 
Weges 
Außerdem die unter 122 bestimmte Gebühr für Zehrung 
und Nachtquartier. 
Verhaftung, von jeder Person .. 
  
130 
Vorfuͤhren eines Gefangenen, mit Einschluß des Zurückbringens 
Daneben noch die Atzungskosten und den Aufwand für La- 
tbl. 
  
  
  
  
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        131 
132 
133 
134 
  
C. Gebuͤhren fuͤr Zeugen. 
Zeugen aus höheren und mittleren Ständen, wenn sie auswärts 
wohnen nach den umständen für Zehruun 
außerdem die nothwendigen Transport-Kosten. 
JZeugen aus den niederen Ständen, in untersuchungssachen nach der 
Kriminalgerichts = Sporteln-Ordnung. 
In Civil-Sachen: 
a) wenn sie auswärts wohnen, für jede Stunde der Ent- 
fernung 
und für die Zehrung nach den umständen und die Dauer 
der Versaͤumniß. 
Wenn der Zeuge Alters oder Gebrechlichkeit halber nicht 
gehen kann, sind ihm auch die unumgaͤnglich nothwendigen 
Transport-Mittel zu vergüten. 
b) Wenn sie am Orte der Vernehmung wohnen, nach Maß= 
gabe der Länge der Zeitversaumi ... 
Die Ansätze gelten auch für die Partheyen selbst, wenn 
durch das ungehorsamliche Ausbleiben des Gegners eine 
gerichtliche Verhandlung vereitelt wird. 
D. Sachverständige, 
erhalten (sofern nicht für sie besondere Bestimmungen vorhanden sind, 
wie bey den Medizinal-Personen), außer den nach Lit. C zu be- 
stimmenden Wege-, Transport= und Zehrungskosten für ihre Be- 
mühung, nach der darauf zu verwendenden Zeit und Mühe 
bis 
Fassen sie ein schriftliches Gutachten ab, außerdem noch 
Füllt es mehr als 2 Seiten, für jede Seite mehr noch 
Darunter sind auch die Grutdstücksabschater zu verstehen. 
47 
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12 
bis 
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        48 
E. Geistliche. tbl. let. 
135 Für eine an Gerichtsstelle vorzunehmende Verwarnung vor den 
Meineid, außer den Zehrungs= und Transport-Kosten, wenn sie 
außerhalb des Gerichtsortes wohnen 
v * * 1— 
Wir ertheilen der vorstehenden provisorischen Sporteln-Ordnung hiermit 
unsere landesherrliche Sanktion und wollen, daß dieselbe, bis zum Erscheinen ei- 
ner neuen allgemeinen Sporteln-Ordnung für das ganze Großherzogthum, in 
dem Amte Geisa mit Wenigentaft und in den Patrimonial-Aemtern Lengefeld 
und Völkershausen vom 1. April dieses Jahres an als Gesetz durchgängig befolgt 
und gehandhabt werde. 
Urkundlich ist dieses Gesetz b welches durch das Regierungs-Blatt bekannt 
gemacht werden soll, von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Groß- 
herzoglichen Insiegel versehen worden. 
Weimar am 12. März 1830. 
(. &amp;.) Karl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitßzer. 
Provisorische Sporteln -Ordnung vdt. Thon. 
fuͤr das Amt Geisa mit Wenigentaft und 
die Patrimonial-Aemter Lengsfeld und 
Volkeröhausen,
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        49 
Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 8. DOen 26. März 1830. 
Vorschrift 
wegen Bildung der Bewerber um Forst-Oienststellen im 
Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben befohlen, daß vom 1. April 
d. J. an die nachstehende Vorschrift in Betreff der Bildung der Bewerber um 
Forst-Dienststellen im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach dergestalt zur 
Richtschnur dienen soll, daß von dieser Zeit an in der Regel Niemand zu einer 
wirklichen Förster= oder dieser gleich und höherstehenden Stelle im Großherzogli- 
chen Forstdienste befördert werden soll, der nicht den in dieser Vorschrift enthal- 
tenen Bestimmungen überall Genüge geleistet hat. 
. 1. 
Zur Bildung eines Bewerbers um eine Forst-Dienststelle der bezeichneten 
Art ist im Allgemeinen erforderlich, daß derselbe auf die nachbeschriebene Weise 
einen Lehrgang vollendet, seiner weiteren Ausbildung als Gehülfe bey einer Forst- 
Dienststelle, nach vorausgegangener Aufnahme in das Großherzogliche Jäger-Korps, 
obgelegen und Försterprüfung bestanden hat. 
A. Von den Lehrjahren. 
g. 2. 
Fuͤr den Lehrgang werden 8 Jahre bestimmt, von denen die beyden ersteren 
bey einem Großherzoglichen Förster oder Forstrevier-Verwalter, das lette aber 
in der Privat-Porstlehranstalt zu Eisenach zugebracht werden mussen.
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        50 
I. Von den Lehrjahren bey einem Förster oder Forstrevier-Verwalter. 
1) Allgemeine Bestimmungen. 
g. 3. 
Die erste Lehre im Forst= und Jagdwesen soll von geschickten Förstern oder 
Forstrevicr-Verwaltern und, so weit thunlich, auf lehrreichen größeren Forsten, 
bauptsächlich praktisch unterweisend und übend, ertheilt werden. 
g. 4. 
Der Antritt in die Foͤrsterlehre kann nur mit dem 1. April jedes Jahres 
Statt finden. Die beyden Jahre, welche dieselbe dauern soll, koͤnnen auf zwey 
verschiedenen Forsten zugebracht werden. Förstersöhnen bleibt nachgelassen, wäh- 
rend des ersten Lehrjahres, aber in keinem Falle länger, bey dem Vater zu lernen. 
2) Bestimmungen für die Aufnahme eines Forstlehrlings. 
8. 56. 
Jeder aufzunehmende Lehrling muß wenigstens vor dem naͤchsten Neujahrstage 
siebenzehn Jahre alt werden, dabey einen ganz fehlerfreyen kraͤftigen Koͤrper ha— 
ben, vornahmlich eine starke Brust, ein gutes Gesicht und scharfes Gehör. Kor- 
perliche Mängel, die zum Militär-Dienste untauglich machen, soll auch kein Forst- 
mann an sich tragen. 
g. 6. 
Nicht minder muß ein jeder, bey aufgewecktem Temperamente und offenem 
Kopfe, die nöthigen Schulkenntnisse inne haben, hauptsächlich aber fertig lesen, 
schreiben und rechnen können. « 
§.7. 
UeberdießsindnochguteErziehung,tadelloserRuf,hinlänglichestnögen 
und beharrliche Neigung zu dem Forst- und Jagdwesen nothwendige Erfordernisse 
zur Aufnahme als Forstlehrling. 
g. 8. 
Wer als solcher angenommen zu werden wünscht und jene Erfordernisse nach- 
weisen zu können glaubt, kommt wegen der Aufnahmebedingungen mit einem ge- 
eigneten Forster vorläufig überein. Dieser stellt, als künftiger Lehr-Pritzipal,
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        51 
den angehenden Lehrling dem ihm vorgesetzten Großherzoglichen Ober-Forst- 
amte vor. 
g. 9. 
Das Letztere mustert den jungen Menschen genau wegen der erforderlichen 
Eigenschaften und Mittel, läßt sich dabey die Tauf-, Schul-, Vermögens= und 
Sittenzeugnisse vorlegen und den Lehrling durch den Vorsteher der Privat-Forst- 
tute zu Eisenach hinsichtlich seiner Kenntnisse und wissenschaftlichen Vorbildung 
prüfen. 
9. 10. 
Hat der junge Mann nachgewiesen, daß er in allen Stuͤcken zum Erlernen 
des Forst= und Jagdwesens tauglich sey, und ist zugleich von dem gewählten 
Lehrherrn bekannt, daß er als solcher fähig genug, auch auf seinem Forste die 
nöthige Gelegenheit zu Ausbildung eines Lehrlings vorhanden sey, so wird von 
dem Ober-Forstamte der Großherzoglichen Kammer Anzeige gemacht. Dabey 
werden die etwa besonders obwaltenden Umstände oder erforderlichen Berücksich- 
tigungen mit angegeben, das über die Lehrlingsprüfung geführte Protokoll nebst den 
Probearbeiten des Geprüften wird mit übersendet und die Genehmigung der Groß- 
herzoglichen Kammer zur Aufnahme in die Forstlehre eingeholt. 
3) Bestimmungen für die Försterlehre. 
S. 11. 
Der Lehrherr muß sich wo möglich jeden Tag eine Stunde mit dem Lehr- 
ling ausschließend beschäftigen und ihn in den ersten Anfangsgründen der Forst- 
und Jagdkunde unterrichten, daneben im Schreiben und Rechnen, auch wohl im 
Zeichnen und Messen üben; hauptsächlich muß er aber denselben zu allen Forst- 
und Jagdgeschaften mit zuziehen und gebrauchen, dabey zeitig an ermüdende An- 
strengungen gewöhnen und zu Gehorsam, Ordnung und sittlichem Lebenswandel 
anhalten. 
g. 12. 
Der Lehrling soll seiner Seits in allen Stücken folgsam seyn und sich die 
ihm durchaus nöthigen Anfangskenntnisse zu verschaffen suchen, nahmlich:
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c) 
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8) 
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i) 
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— 
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62 
Aa) im Zorstwesen: 
von dem Waldboden, dessen Verschiedenheiten und Einwirkungen auf den Holz- 
wachsthum; 
von Beschaffenheit der Holzgewächse überhaupt, nach ihren Theilen, ihrem 
Wachsthume, ihrer Fortpflanzung und ihrer Eintheilung; 
von den Holzarten insbesondere, als: von den Kennzeichen der Blüthe, der 
Frucht, der Blätter, der Knospen, der Rinde, des Stammes, des Holzes, 
der Abarten, des Standortes, des Wachsthumes, ingleichen von der Behand- 
lung und Benutbung; 
von den Forstunkräutern, ihrem forstlichen Schaden und etwaigen Nutzen; 
von den verschiedenen Waldbetriebsarten überhaupt, von der in den Forsten 
herzustellenden Bestandesvollkommenheit, von der zu folgenden Hiebsordnung 
und von der Forsteintheilung zum Behufe eines Nachhaltbetriebes; 
von dem Abtriebe im Hochwalde, im Mittelwalde, Niederwalde und im Plaͤn- 
terwalde, auch von dem Hiebe im Einzelholze; 
von der Holzsaat und von der Holzpflanzung; 
von der Waldunterhaltung, als: der Anlegung der etwa nöthigen Befrie- 
digungen, der Entwässerungen, Uferbefestigungen, Dimmen, Brücken und We- 
gen, der Verhütung vor Feuer= und Insektenschaden, Vögel-, Mäuse= und 
Wildschaden, der Bewahrung des Forstbesitzes insbesondere der Grenzen u. s. w.; 
von den Gegenständen der Forstbenutzung und ihrer Verwendung, von Aus- 
messung der Holzmaße, Holzstücke und Stämme und Schätzung stehender Baume; 
von der Holzhauerey, insbesondere von dem, was bey'm Fällen, Aufarbeiten 
und Rücken des Holzes zu beobachten ist und was übrigens die Holzhauer- 
Ordnung besagt; 
von Benutzung des Harzes, der Mast, der Waldstreu, des Waldgrases und 
d. g. so wie vom Betriebe technischer Nebengewerbe, vorzüglich der Köhlerey 
und der weiteren Zurichtung der Werk-, Bau= und Kleinnutzhölzer; 
m) vom Schutze gegen Forstfrevel aller Art. 
a) 
BR) im Jagdwesen 
hat sich der Forstlehrling zu unterrichten: 
von Eintheilung der Jagd selbst; 
b) von den Jagdthieren, deren Natur, Nutzen, Schaden u. s. w.; 
2 
von den Jagdhunden, deren Raçen, Behandlung, Wartung u. d. g.;
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        53 
eh) von Einrichtung und Gebrauch der Jaedgewehre, Jagdzeuge, Fänge und an- 
derer Jagderfordernisse; 
ee) von den verschiedenen Jagdmethoden, auf jede Wildart; 
vom Abfangen und Abfedern, Aufbrechen und Ausweiden, Zerwirken, Strei- 
fen des erlegten Wildes u. s. w. 
#u1. 
Der Lehrling darf ferner keine Gelegenheit vernachlässigen sich fleißig zu üben: 
a) im Anschauen der Holzarten und Forstunkräuter, hauptsächlich des Laubes und 
der Nadeln, der Blüthen, des Holzsaamens, der aufgehenden Pflänzchen und 
des Holzes; 
im Beurtheilen des Wachsthumes, der Abkömmlichkeit und der Brauchbarkeit 
stehender Stämme; 
im Beurtheilen der richtigen Stellung der verschiebenen Schläge, jungen Wuchse 
und erwachsenen Bestände; 
im Bearbeiten des Bodens, im Saen und Pflanzen, sowohl in der HPflanz= 
schule, als im Freien; 
e) im Abstecken von geraden und wohlgekrümmten Linien zu Graben, Wegen, 
Holzpflanzungen u. d. g.; 
1) in der vortheilhaftesten Anlegung und Leitung der Waldarbeiter und in An- 
gabe der zweckmäßigsten Handgriffe bey aller Waldarbeit; 
) im Zahlen, Ausmessen und Schätzen des Holzes; 
1 im Ansprechen des Wildes und insbesondere aller Fährten; 
im vorsichtigen und sichern Gebrauche der Schießgewehre, Jagdhunde und al- 
ler anderen Jagderfordernisse; 
k) im Behandeln des erlegten Wildes; 
ß im richtigen und edlen Gebrauche der Forst= und Weidmannssprache; 
m) im Schreiben, Rechnen und wo möglich auch im Zeichnen und in der Geometrie. 
S. 14. 
Ist der Lehrling ungelehrig, ungehorsam und weicht er aus den Schranken 
der Ordnung und guten Sitte, so wird, nach fruchtloser Ermahnung, davon dem 
vorgesezten Großherzoglichen Ober-Forstamte und von diesem weiter der Groß- 
herzoglichen Kammer Anzeige gemacht und der Lehrling wird demnächst von dieser 
nach Befinden ohne Weiteres aus der Lehre gewiesen, damit es dem Lehrherrn 
nachmahls nicht zur Last falle, wenn der Lehrling als untüchtig bey der Forst- 
schule keine Aufnahme findet. 
b 
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        5 
g. 5. 
Keine Veränderung in der Försterlehre, sie betreffe nun einen Wechsel, Aus- 
tritt, eine Wegweisung oder die Beendigung, darf ohne Vorwissen und Geneh- 
migung des Großherzoglichen Ober-Forstamtes geschehen, und dieses soll allezeit 
ein wachsames Auge auf Lehrling und Lehrherrn haben. 
S#. 16. 
Nach beendigter Foörsterlehre stellt der Lehrherr dem Lehrlinge ein Zeugniß 
über die bey ihm bestandenen Lehrjahre aus. 
II. Von dem Lehrjahre auf der Privat -Forstschule. 
g. 17. 
Die Privat-Forstschule wird, auf die vorausgegangene Forsterlehre fort- 
bauend, den Jnbegriff aller zur Forstverwaltung nöthigen Kenntnisse systematisch 
lehren und somit den Grund legen zur vollkommenen Tüchtigkeit der künftigen 
Forstdiener. - 
Diese Forstschule muß wenigstens Ein Jahr lang besucht werden. Ein län- 
gerer Besuch derselben ist jedoch nicht allein unverwehrt, sondern wird auch gern 
gesehen und es darf selbst ein Theil der Foörsterlehre hierzu verwendet werden, 
wenn der Lehrling früher sich als hinlänglich vorbereitet ausweiset. 
Der Eintritt in die Forstschule kann in der Regel nur mit dem 1. April 
Statt finden, wo jedes Mahl der neue Lehrgang seinen Anfang nimmt. 
g. 18. 
Wenn ein Forstlehrling die Forstschule besuchen will, so muß er nach voll- 
brachter Voruͤbung in der Foͤrsterlehre: 
a) bey dem Unternehmer und Vorstand dieser Privat-Forstschule mit einem ei- 
genhändigen Gesuche zu rechter Zeit einkommen und die nöthigen Zeugnisse 
vorlegen, als: sein Taufzeugniß, sein Schulzeugniß und sein Lehrzeugniß. 
b) Nach der darauf erhaltenen Einladung muß er sich persönlich bey der Forst- 
schule einfinden und vorerst zeigen, daß er noch gesund und gerade sey und 
keine korperlichen Mängel habe, die ihn zum Forstdienste untauglich machen. 
c) Demnächst muß er das Forstschul -Eramen bestehen und ausweisen, daß er 
die zum Besuche der Forstschule erforderlichen Kenntnisse und Uebungen be- 
site, daß er nähmlich in der deutschen Sprache und im Schreiben nichts
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        55 
vernachlässiget, in der Arithmetik und wo moglich auch in der Geometrie Fort- 
schritte gemacht und die ersten Anfangsgründe der Forst= und Jagdkunde er- 
lernt habe, dabey auch schon ziemlich geübt in den Forstgeschäften selbst sey. 
d) Besteht der Lehrling das Forstschul-Eramen, so wird er in die Forstschule 
aufgenommen. 
d. 19. 
Jeder Forstschuͤler muß sich in allen Stuͤcken gut verhalten, in die Ordnung 
der Forstschule willig fuͤgen und sich dabey zu jedem unteren Forst- und Jagd— 
dienste gebrauchen lassen. Vor allen hat er den ertheilten Unterricht durch täg- 
liche Vorbereitungen, stete Aufmerksamkeit, Wiederholung und Uebung so fleißig 
als nur moglich zu benutzen, nahmentlich: 
a) in Arithmetik, Geometrie und im Zeichnen, so weit sie bey'm Forstbetriebe 
in Anwendung kommenz; 
b) in der forstlichen Bodenkunde und in der Forst-Botanik mit der Lehre vom 
Waldbestande; 
#)in dem Forstrechnungswesen; 
d) in den Grundzügen der Forsteinrichtung und Forst-Polizey, sofern sie dem 
Forstverwalter unumganglich nöthig sind, in den vorhandenen Landesgesetzen, 
Verordnungen und Instruktionen, die auf das Forstwesen Bezug haben; 
ee) in der Jagdkunde; 
f) in schriftlichen Ausarbeitungen und im Geschäftsstyl insbesondere. 
g. 20. 
Hat ein Forstlehrling seinen dreyjaͤhrigen Lehr-Kursus beendiget, so darf 
er aus der Forstschule entlassen werden, wenn er das oͤffentlich zu haltende Ent- 
lassungs = Eramen genügend bestehet. 
Dieses Eramen verbreitet sich über olles, was in der Försterlehre und in der 
Forstschule gelehrt, gezeigk und geubt worden ist. 
Wer in diesem Eramen besteht, erhält einen förmlichen Lehrbrief, so abge- 
faßt, daß daraus zu ersehen ist, wie der Geprüfte in jedem Stücke bestanden 
hat, und beglaubiget von den mitanwesenden Forstbeamteten. 
Nur ein solcher Lehrbrief macht den Inhaber zur Aufnahme in das Groß- 
herzogliche Jäger-Korps und somit unter die Bewerber um Großherzogliche Forst- 
Dienststellen fähig. ·
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        56 
8. 21. 
Es bleibt auch aͤlteren, bey dem Großherzoglichen Jaͤger-Korps schon ein- 
gestellten Jägern gestattet, die Forstschule zu besuchen und daselbst ihre Kennt- 
nisse zu berichtigen, zu erweitern und sich zur Anstellung tüchtig zu machen, ohne 
daß sie zum Behufe der Aufnahme oder der Entlassung weiter geprüft werden. 
Nur wenn ihnen eine unterstützung zu Theil werden soll, haben sie ihre Würdig- 
keit in einer Prüfung darzulegen. Jedes Falles müssen sie sich in die Ordnung 
der Forstschule fügen. 
  
§. 22. 
Der Unternehmer und Vorstand der Privat-Forstschule hat sich verbindlich 
gemacht, zu Ostern jedes Jahres an Großherzogliche Kammer über den Fortgang 
der Forstschule und über die darin befindlichen Lehrlinge und ihr Verhalten zu 
berichten, damit diese Behörde eine beständige Uebersicht über das Verhalten und 
die Fortschritte aller inländischen, Forst-Dienstanstellung im Großherzogthume an- 
sprechenden, Lehrlinge behält, welche in der Försterlehre und in der Forstschule sich 
befinden, oder als ausgelernt zum Jäger-Korps entlassen worden sind. 
B. Von der weitern Ausbildung der Korps-Jäger als 
Forst-ODienstgehülfen. 
g. 28. 
Nach vollendeten Lehrjahren und ausgefertiget erhaltenen Lehrbriefen werden 
die jungen Forstleute in das Großherzogliche Jäger-Korps aufgenommen. 
Hier sollen sie zu ihrer weiteren Ausbildung als Gehülfen bey allen Forst- 
stellen gebraucht werden, und es wird besonders jedem Förster oder Forstrevier- 
Verwalter zur Pflicht gemacht, den ihm zugetheilten Korps-Jäger bey allen 
Forstgeschaften, als zum Auszeichnen der Holzhiebe, zum Zahlen und Ausmessen 
der aufbereiteten Hölzer, zur Aufsicht in den Holzhauereyen und bey allen an- 
deren Waldarbeiten zur Jagd und zu den Schreibereyen zu gebrauchen. 
Die Großherzoglichen Ober-Forstämter werden nicht nur hierauf sehen, son- 
dern auch die Versetzungen der Korps-Jäger dahin mit einleiten, so, daß diese 
Gelegenheit erhalten, verschiedenartige Forstverhältnisse, Waldbetriebsarten und 
Jagdmethoden kennen zu lernen. "
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        57 
g. 24. 
Um zu bewirken, daß, und zu sehen, wie die Forstdienst-Aspiranten in ih- 
rer Bildung fortschreiten und sich zu kuͤnftigen Forstdiensten tüchtig machen, sol- 
len denselben mit jedem neuen Jahre schriftliche Probearbeiten aufgegeben werden, 
die sie längstens im Monathe März einzusenden haben. 
Die Großherzoglichen Ober-Forstämter lassen sich die Aufgaben von dem 
Forst-Schulvorstande vorschlagen, vertheilen selbige an die Forst-Kandidaten und 
fertigen alödann die eingegangenen Probearbeiten dem Vorsteher der Forstschule 
wieder zu, welcher sie genau prüft und demnechst mit seinem urtheile darüber 
der Großherzoglichen Kammer in einem ausführlichen Berichte vorlegt. 
2.2 
Die Großherzogliche Kammer läßt eine Liste führen, über Geburt, Verms- 
gen, Fähigkeit, Betragen, Austelligkeit und Aufenthalt eines jeden Forstdienst- 
Aspiranten, von dem Zeitpunkte an, da er bey'm Jäger-Korps ausgenommen 
worden ist. 
g. 26. 
Es wird uͤbrigens gern gesehen werden, wenn die Korps-Jaͤger, vorzuͤglich 
solche, die zu hoͤheren Forststellen sich geschickt machen wollen, ihre Kenntnisse 
auf Forst-Akademieen oder auf Universitaͤten erweitern und sich auf Reisen und 
durch den Aufenthalt bey vorzuͤglichen Forstmaͤnnern des Auslandes immer mehr 
zu vervollkommnen suchen. 
C. Von der Foͤrsterpruͤfung. 
g. 27. 
Wer von den, in das Großherzogliche Jaͤger-Korps nach dem 1. April 1830 
neu aufgenommenen jungen Forstleuten, oder auch wer von den in demselben ge- 
genwaͤrtig schon befindlichen Jaͤgern sich um eine wirkliche Foͤrster- oder dieser 
gleich und hoͤher stehenden Stelle im Großherzoglichen Forstdienste bewerben will, 
muß sich ohne alle Ausnahme dem Foͤrster--Examen unterwerfen und sich bey der 
Großherzoglichen Kammer zu demselben melden. Die Meldung muß kurz vor 
Ostern geschehen. Das Foörster-Eramen wird nach den Ostertagen allhier in Wei- 
mar oder in Eisenach unter Vorsitz und in Gegenwart eines Beauftragten der
        <pb n="70" />
        58 
Großherzoglichen Kammer und eines oder einiger Großherzoglichen Ober-Forst- 
beamteten angestellt. 
g. 28. 
Examinirt wird von dem Vorsteher der Forstschule und anderen dazu gezo- 
genen Personen, schriftlich und mündlich, in allen Kenntnissen, die zur Forstver- 
waltung nöthig sind, aber weniger aus der Lehre, wie bey'm Entlassungs-Era- 
men, sondern mehr aus der Wirklichkeit, in Beziehung auf richtige Anwendung im 
Forstdienste. 
Zugleich werden geeignete Prüfungsarbeiten aufgegeben. 
Sollte eine Prüfung außer der Zeit nöthig werden, so geschiehet diese bloß 
durch den Vorsteher der Forstschule. 
Bey verschlossenen Thüren werden alsdann die Fragepunkte dem Eraminan- 
den nach der Nummerfolge einzeln zur Beantwortung vorgelegt. 
Demnechst erfolgt darüber und über die aufgegebenen Probearbeiten münd- 
liche Prüfung. Die Ergebnisse der Prüfung werden der Prüfungs-Kommission 
eingesendet. 
6. 29. 
Ueber das Ergebniß des Förster-Eramens werden Zensuren ertheilt. Ist die 
Zensur eines Geprüften von der Prüfungs-Kommission als genügend anerkannt, 
so wird er in die Zahl der eigentlichen Forst-Kandidaten aufgenommen, aus 
welchen zur Erledigung gekommene Forst-Dienststellen wieder besetzt werden. 
g. 30. 
Wer in dem Foͤrster-Examen nicht genügend besteht, giebt damit den Be- 
weis, daß er sich zu einer höheren Forst-Dienststelle nicht eigne und höchstens 
mur als Unterförster oder überhaupt im niederen Forstdienste gebraucht und an- 
gestellt werden könme. 
Weimar den 16. Februar 1830. 
Großherzoglich Scchsische Kammer. 
Friedr. Aug. Freyh. v. Fritsch.
        <pb n="71" />
        59 
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs= Blaklk. 
Nummer 9. Oen 30. März 1830. 
  
  
Ordensverleihung. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben gnädigst geruhet dem Königlich 
Württemberg'schen geheimen Legations-Rathe, Herrn von Matthisson, das 
Ritterkreuz Höchstihres Hausordens vom weißen Falken zu verleihen. 
Ehrenaus zeichnung. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben dem Fürstlich Schwarzburg= 
Sondershauseschen Hofrath und Leibarzt, Herrn D. Ortlepp zu Arnstadt, die 
kleinere goldene Civilverdienst-Medaille mit der Erlaubniß zum Tragen 
am landesfarbigen Bande gnadigst verliehen. 
Beförderüngen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben dem Hofjunker und Sekond- 
Lieutenant, Carl Ludwig Bernhard von Arnswald allhier, den Charakter als 
Jagdjunker, dem Förster Carl Friedrich Oschatz zu Berka a. d. Ilm den 
Charakter als Oberförster, dem Förster Heinrich Wolfgang Brendel zu All- 
stedt den Charakter als Leibjäger, den Kammer-Kalkulatoren Carl Ludwig 
Riemann und Johann Adam Gotthard Schulze hierselbst, jedem den Charakter 
als Kammer-Revisor ertheilt, sodann den Hausverwalter und Rechnungsfüh- 
rer bey der Besserungsanstalt zu Eisenach, Georg Christoph Arnold, definitiv als 
solchen mit dem Prädikate eines Inspektors in Gnaden ernannt. 
Demnechst haben Allerhöchstdieselben den Diakonus Heinrich August Löwe 
zu Münchenbernsdorf zum Pfarrer zu Stadtbürgel, und die Kandidaten der Theo- 
logie Heinrich Reinhard und Carl Busch, ersteren zum Kollaborator bey'm
        <pb n="72" />
        60 
Marramte zu Stedtfeld und letzteren zum Kollaborator bey der St. Annen-Kirche 
zu Eisenach in Gnaden bestätiget. 
Bekanntmachungen. 
I. Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, ist von uns untertbanis 
vorgetragen worden, daß Se. Durchlaucht der Herr Landgraf Carl zu Hessen, als 
Gerichtsherr des Patrimonial-Amtes Voͤlkershausen, bereits am 19ten Dezember 
1818 eine Schenkung von 
6000 Fl. Rheinisch 
gemacht haben, um dadurch die Einrichtung einer Armenkasse für die Dörfer 
und Höfe des genannten Amtsbezirkes zu befördern. 
In Folge darauf ergangener höchster Entschließung soll diese — aus der 
gedachten großmüthigen Verwilligung hervorgegangene und am 16. Oktober v. J. 
in das Leben getretene — wohlthätige Stiftung von uns zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht werden und wir entledigen uns hierdurch des gnädigsten Befehls mit den 
aufrichtigsten Segenswünschen für das Gedeihen der Stiftung und mit der Hoff- 
nung, daß ein so edles Beyspiel der Fürsorge für Nothleidende, in anderen Pa- 
trimonial-Gerichtsbezirken des Großherzogthumes, nicht ohne Nachfolge bleiben 
werde. Weimar den 21. Januar 1830. 
Grohherzogich Sih sche Landes-Direktion. 
Schwendler. 
II. Da es die Prüfung und Ermrn der Gebührenverzeichnisse der An- 
wälte erleichtert, wenn unter jeder schriftlichen Eingabe in Rechtssachen und un- 
ter jedem Satze im rechtlichen Verfahren alsbald der Kostenansatz dafür bemerkt 
wird: so erhalten die sämmtlichen Advokaten des hiesigen Kreises hierdurch die 
Anweisung, sich darnach zu achten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift 
werden mit digsziplinarischen Strafen belegt werden. 
Eisenach den 2. Februar 1830. 
Großherzoglich Saächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
III. Nachdem der zum Stadtrichter und Stadt-Schuldheiß zu Weida er- 
nannte, bisher zu Vacha wohnhaft gewesene Amts-Advokat Ferdinand Gustur 
Adolph Schambach, als Stadtrichter förmlich eingeführt und am 18. Januar 
dieses Jahres in Pflicht genommen worden: so wird solches offentlich bekannt ge- 
macht. Weimar den 13. Februar 1830. 
Großherzoglich - ziiher andesregiermg. 
r.
        <pb n="73" />
        61 
IV. Dem Doktor der Medizin und Chirurgie, August Graf aus Eisenach, 
ist, nach gut bestandener Prüfung vor der Großherzoglichen Medizinal = Eramina- 
tions -Deputation allhier und nach vorgängiger Verpflichtung, die nachgesuchte 
Erlaubniß zur ürztlichen, wundarztlichen und geburtshülflichen Praris in den 
Großherzoglichen Landen ertheilt und ihm die Stadt Eisenach zu seinem wesent- 
lichen Aufenthalte angewiesen worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 13. Februar 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
V. In dem Dorfe Ottmannsdorf, wo die Gemeinde, als solche, ingleichen 
das Hirtenhaus, mit der Ober= und Erbgerichtsbarkeit zeither zum Kreisamte 
Neustadt, im übrigen aber alle Bewohner unter das Gericht Braunsdorf gehör- 
ten, ist durch die Bereitwilligkeit des Inhabers von letzterm, Kammerjunkers 
Herrn Ernst Heinrich von Stein auf Braunsdorf, jenes gemischte Jurisdiktions- 
Verhältniß mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs 
dergestalt purifizirt worden, daß 
1) dem Gerichtsinhaber zu Braunsdorf Ober= und Erbhgerichtsbarkeit über 
die Gemeinde zu Ottmannödorf, als solche, und über das Hirtenhaus da- 
selbst, vorbehdltlich der Lehens = resp. Zinsverhältnisse, überlassen, 
2) dagegen von dem Rittergute zu Braunsdorf der ihm angehörige Untersasse 
zu Mundscha, Johann Georg Köhler und dessen dasiges Bauergut, mit 
voller Gerichtsbarkeit, Lehen und Zinsen an das Kreisamt Neustadt abge- 
treten worden. 
Der diesfalls abgeschlossene Rezeß soll mit dem 1. April dieses Jahres zur 
Ausführung gebracht werden, und es wird dieses andurch öffentlich bekannt ge- 
macht. Weimar den 19. Februar 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
VI. Ir einer für die katholischen Schulen in den Aemtern Geisa und Derm- 
bach im Jahre 1819 erlassenen Verordnung ist unter anderen auch eine Bestim- 
mung wegen der Ernte-Ferien enthalten, welche jedoch dem hierdurch beabsich- 
tigten Zwecke bisher nicht ganz entsprochen hat. 
Da mun hinsichtlich der Schul-Ferien überhaupt eine bestimmte Vorschrift 
sich nöthig macht, so wird solche mit allerhöchster Genehmigung Sr. Koniglichen 
Hoheit des Durchlauchtigsten Großherzogs in nachfolgenden §. FJ. ertheilt:
        <pb n="74" />
        62 
g. 1. 
In den Elementar-Schulen sind waͤhrend der Fruchternte 4 Wochen im Mo- 
nath August und während der Kartoffelernte im Monath Oktober 2 Wochen schul- 
frey. Nur besteht die bisherige Einrichtung fort, daß während dieser Ferien- 
Zeit die Kinder, welche in der ersten Abtheilung der unteren Klasse noch lautiren, 
einen Tag um den anderen wenigstens 1,1/1 Stunde lang im Lautiren und Li- 
near-Zeichnen geübt werden. 
Die Sonntagsschulen aber haben in dieser Zeit ihren ungehinderten Fortgang. 
g. 2. 
Die Oster-Ferien fangen an mit der Mittwoch nach dem Sonntage Palma- 
rum und endigen mit der Mittwoch nach Ostern, so daß den Donnerstag die 
Schulen wieder angehen. 
Die Pfingst-Ferien beginnen mit dem Sonnabend vor dem Feste und schlie- 
ßen mit der darauf folgenden Mittwoch, so daß den Donnerstag der Schulunter- 
richt wieder seinen Anfang nimmt. 
Die Weihnachts-Ferien fangen an den Tag vor dem Feste und endigen mit 
dem Neujahrstage, so daß den 2. Januar die Schulen wieder beginnen. 
SB# 
Die Kirchweih-Ferien dürfen nur drey Tage und niemahls länger dauern. 
S #4. 
Am Fastnachts-Montage und Dinstage wird keine Schule gehalten. 
g. 6. 
In der Stadt Geisa bleiben an den Jahrmarktstagen die Nachmittage zwar 
schulfrey, jedoch wird an den Vormittagen eine Stunde laͤnger als gewoͤhnlich 
Schule gehalten. 
Außer den genannten Schul-Ferien werden künftig keine Ferien mehr ge- 
attet. 
Diese Vorschrift wird für die katholischen Pfarreyen zu genauer Nachachtung 
öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach den 3. März 1830. 
Grohherzoglich Sachsische zur Oberaufsicht über das katholische Kirchen- 
und Schulwesen gnddigst zrerordnete Immediat-Kommission. 
4. Hoen.
        <pb n="75" />
        68 
Großherzogl. S. Weimar --Eisenach'sches 
Regittungs-Blatt. 
Nummer 10. Den 27. April 1830. 
  
  
Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben dem Großherzoge Lud- 
wig II. von Hessen und bey Rhein, Koͤnigliche Hoheit, bey Hoͤchstdessen Regie- 
rungöantritte, durch Höchstihren am 10. dieses Monathes nach Darmstadt eigends 
abgeordneten General-Adjutanten und Obrist-Lieutenant Herrn von Beulwiß, 
die Insignien des Großkreuzes Höchstihres Hausordens der Wachsamkeit oder vom 
weißen Falken überreichen lassen. 
Sodann haben Allerhöchstdieselben den Großherzog Paul Friedrich Au- 
gust von Oldenburg, Königliche Hoheit, bey Hoöchstdessen Amvesenheit allhier, 
Hochstselbst unter die Großkreuze Höchstihres Hausordens der Wachsamkeit oder 
vom weißen Falken am 22. dieses Monathes aufgenommen. 
Diplomatische Angelegenheit. 
Se. Kaiserliche, Königliche Majestät, der Kaiser von Oesterreich 2c., haben 
Höchstihren wirklichen Kämmerer, Herrn Grafen Franz von Colloredo-Wal- 
lersee, Ritter des Königlich Preußischen St. Johanniter-Ordens, zum außer- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Großherzoglichen Hofe 
zu ernennen, und Se. Königliche Hohcit, der Großherzog, haben dessen Beglau- 
bigungsschreiben in einer besondern Audienz auf Höchstihrem Residenz-Schlosse 
am 22. d. M. entgegen zu nehmen geruhet. 
Dienst= Jubiläum. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben dem Schullehrer Johann Caspar 
Hepp zu unteralba (Filial der protestantischen Pfarrey Dermbach) zu seinem, 
am 14. Februar d. J. erlebten 50jährigen Dienst-Jubiläum, unter Bezeigung
        <pb n="76" />
        64 
Hoͤchstihrer Zufriedenheit mit dessen unermuͤdeter, pflichtmaͤßiger Amtsthaͤtigkeit, 
die bronzene Civilverdienst-Medaille mit der Erlaubniß zum Tragen 
am landesfarbigen Bande gnaͤdigst verliehen. 
Beförderungen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Rentamtmann Victor Moriz 
Steinert zu Blankenhayn zum Rentamtmann zu Jena, den interimistischen 
Verwalter des Rentamtes Capellendorf, Friedrich Wilhelm Stromeyer, zum 
Rentamtmann zu Blankenhayn, hiernächst bey der Kanzley des Großherzog= 
lichen Landschafts-Kollegiums den Kanzlisten Wilhelm Rüdiger zum Bothen- 
meister, den Kopisten Christian Gottlob Weller zum Kanzlisten und den 
Accessisten Carl Canzlar zum Kopisten zu ernennen gnddigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
II. Es herrscht bey vielen Unterobrigkeiten unseres Bereiches der Miß- 
brauch, daß fast in allen Sachen schriftlich geladen wird. Hierdurch werden den 
Unterthanen die Kosten ohne Noth gemehrt. Daher empfangen sämmtliche Aem- 
ter und Gerichte unseres Bereiches die Anweisung, in allen Sachen, wo nicht 
das Gesetz oder besondere Rürcksichten schriftliche Ladungen fordern, nahmentlich 
in Injurien-Sachen der Bürger und Bauern, in Untersuchungen und Anzeige- 
sachen mündlich zu laden. Wo die Veranlassung der Ladung zu nennen ist, wird 
solche in das Forderbuch bemerkt und der Diener macht den Geladenen mündlich 
damit bekannt. Die Dirigenten der Gerichtsstellen werden befehliget, genaue 
Kontrole deshalb zu halten, daß ihre Subalternen dem Befehle genau nachkom- 
men und wenn demnoch bey Revisionen und in eingesendeten Akten Zuwiderhand- 
lungen vorkämen, so würden wir uns genöthiget sehen, Disziplinar-Ahndung ein- 
treten zu lassen. Oeffentlich bekannt gemacht Eisenach den 18. März 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. , 
II. Die erste Adjunktur der Schulaufsicht in der Diözes Jena ist dem 
Pfarrer Heinrich August Löwe zu Stadtbürgel verliehen und demselben die Auf- 
sicht über die Schulen in den Ortschaften Beutni, Bobeck, Golmsdorf, Jena- 
löbnitz, Löberschütz, Taupadel und Thalbürgel übertragen worden. 
Weimar den 23. März 1830. *- 
Großherzoglich Sachsisches Ober-Konsistorium. 
Heucer.
        <pb n="77" />
        65 
III. Wir haben die schon mehrmals in Anregung gekommene Abschaffung 
des Beichtgeldes gegen billige Entschädigung der betheiligten Geistlichen bey 
dem Herannahen des dritten Jubiläums der Uebergabe des Augsburgischen Glau- 
bensbekenntnisses wieder in das Auge gefaßt und über diese Angelegenheit an Se. 
Königliche Hoheit, den Großherzog, unterthänigsten Bericht erstattet. 
In diesem konnte auf den Grund unserer Akten bezeugt werden, daß das 
Beichtgeld bereits in folgenden Ortschaften: 
Hammerstedt, Ballstedt, 
Lehnstedt, Buchfart, 
Hermstedt, Vollersroda, 
Stobra, Süßenborn, 
Obersynderstedt, Obergrunstedt, 
Loßnitz, Niedergrunstedt, 
Beutnitz, Legefeld, 
Golmsdorf, Gelmeroda, 
Bucha, Possendorf, 
Oßmaritz, Troistedt, 
Schorba, Schoppendorf, 
Nennsdorf, Kiliansroda, 
Loͤberschuͤtz, Rettwitz, 
Rothenstein, Mellingen, 
Kleinbrembach, Guthmannshausen, 
gegen ermittelte Entschädigung der Ortspfarrer von Seiten der Gemeinden und 
mit deren freyer Zustimmung abgeschafft worden ist, und daß sich dieser nicht un- 
bedeutenden Anzahl ganz neuerlich, durch die thaͤtige Mitwirkung des Schuld- 
heißen Christoph Apold zu Pfiffelbach, auch das Kirchspiel Pfiffelbach mit Wers- 
dorf angeschlossen hat. 
Ein höchster Befehl ermächtigt uns, den sämmtlichen gedachten Gemeinden das 
gnädigste Wohlgefallen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und daß es 
Höchstdieselben gern sehen werden, wenn dieses löbliche Beyspiel recht viele Nach- 
folger findet, zu erkennen zu geben. 3% 
Indem wir dieses hiermit bewirken und den gnädigsten Wunsch Sr. Kö- 
niglichen Hoheit, des Großherzogs, zur öffentlichen Kenntniß bringen, dürfen wir 
die Erwartung hegen, daß sowohl die Geistlichen als auch die Gemeinden, da, 
wo das Beichtgeld noch besteht, zur Abschaffung desselben willig die Hand bieten 
werden. ·
        <pb n="78" />
        66 
Auch Großherzogliche Landed-Direktion wird die Geneigtheit haben, das 
Zustandekommen solcher Vereinbarungen zwischen den Geistlichen und deren Kirch- 
gemeinden ihres Theiles moglichst zu fördern und zu erleichtern. 
Wir behalten uns vor, das hier und da gelungene Ergebniß von Zeit zu 
Zeit öffentlich bekannt zu machen. 
Weimar den 10. März 1830. 
Großherzoglich S. Ober-Konsistorium. 
Percer. 
IV. Bey dem, am 27. Febr. d. J. erfolgten Eisgange der Ilm bey 
Stadtsulza, durch welchen ein Theil der Unterstadt mehre Ellen hoch unter Was- 
ser gesetzt worden war, erretteten der Lohgerbergeselle Zuckschwerdt, der Schuh- 
machergeselle Bernhardt Illge, der Schneidergeselle Apley, Ludwig Müller und 
der Handarbeiter Christian Spaar, mit Verachtung der augenscheinlichsten und 
drohendsten Lebensgefahr, ihren Kameraden, den Seilergesellen Apley dasebst, 
aus den Fluthen, nachdem dieser selbst, zur Erhaltung der, über den Ilmfluß 
laufenden Brunnen-Röhrenfahrt, auf die deöhalb durch den Brunnenmeister er- 
gangene Aufforderung, mit zu großer Bereitwilligkeit und Unerschrockenheit bey- 
zutragen bemüht gewesen war. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, auf von uns erstatteten 
unterthäánigsten Bericht, dem Lohgerbergesellen Zuckschwerdt und dem Schuh- 
machergesellen Bernhardt Illge, welche sich bey jener edlen That durch Ent- 
schlossenheit und zweckmaßiges Verfahren am meisten ausgezeichnet haben, mittelst 
höchsten Reskripts vom 6. April die bronzene Civil-Verdienst-Medaille 
zum Tragen derselben an dem landesfarbigen Bande huldvoll zu verleihen geruht, 
mit der weitern höchsten Entschließung, daß sämmtlichen oben genannten Personen 
für ihre rühmliche That eine öffentliche Belobung ertheilt werden solle, und wir 
entledigen uns daher andurch des hierzu an uns ergangenen gnädigsten Befehls. 
Weimar den 14. April 1830. . 
GroßherzoglichSächsischeLandes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
V. Dem Amts-Chirurgen Herrmann Löbner zu Geisa, ist, nach gut be- 
standener Prüfung vor der Großherzoglichen Medizinal-Eraminations-Deputation 
allhier, die Erlaubniß zur geburtshülflichen Praris in den Großherzoglichen Lan- 
den ertheilt worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 11. März 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler.
        <pb n="79" />
        67 
Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs= Blalkl. 
Nummer 11. Den 18. May 1830. 
  
  
Des Großherzogs Königliche Hoheit gewährten am 22. vorigen Monathes 
dem von Carlsruhe eigends anher abgeordneten Großherzoglichen Badenschen Ge- 
neral-Major und General-Adjutanten, Herrn von Freystedt, eine besondere Au- 
dienz, in welcher dieser die Ehre hatte, Allerhöchstdemselben in speziellem Auftrage 
Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs Leopold Carl Friedrich von Baden, 
die Großkreuze der Großherzoglichen Badenschen Hausorden der Treue und vom 
Zahringer Löwen zu überreichen. Se. Königliche Hoheit haben hierauf in Er- 
wiederung dieser Beweise der bestehenden wechselseitigen Freundschaft am 24. vo- 
rigen Monathes Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von Baden, die In- 
signien des Großkreuzes Höchstihres Hausordens der Wachsamkeit oder vom wei- 
ßen Falken übersendet. 
Desgleichen haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die Allerhöchst- 
demselben von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge Ludwig II. von Hessen 
und bey Rhein, mittelst eines höchsteigenhändigen Schreibens vom 29. des vori- 
gen Monathes übersendeten Insignien des Großkreuzes erster Klasse des Groß- 
herzoglich Hessischen Haus = und Verdienstordens am 5. dieses Monathes 
empfangen. 
Bekanntmachungen. 
I. Wir finden uns veranlaßt, in Bezug auf die geistlichen Gebaude, be- 
sonders was Kirchen, Pfarr= und Schulwohnungen betrifft, Folgendes 
hiermit als den erklärten Willen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, aus- 
zusprechen:
        <pb n="80" />
        68 
1) es ist fortwaͤhrend darauf zu achten, daß einer geringen Beschaͤdigung, 
zumahl an der Dachung, in Zeiten abgeholfen werde, damit nicht nachher ein 
groͤßerer Schade und ein kostspieligerer Bau daraus erwachse. Im Falle Uneinig- 
keit über die Baupflicht obwaltet, ist von der betreffenden Kirchen = Kommission 
zur Beseitigung dieses Anstandes schleunig anher Anzeige zu thun. 
2) Man erwartet von der Billigkeit der Bewohner geistlicher Amtswohnun- 
gen, daß sie nur das durchaus Nöthige und Erforderliche beantragen werden, 
wogegen sie aber auch berechtiget sind, zu erwarten, daß ihnen dieses Nöthige 
und Erforderliche geleistet und unweigerlich hergestellt wird. « 
3) Man hat allenthalben sorgfältig darauf zu sehen und die größte Auf- 
merksamkeit dahin zu richten, daß Alles, was den Gebauden von außen schäd- 
lich werden kann, zeitig enrfernt werde. 
4) Es ist neuerlich mehrmahls zu bemerken gewesen, daß Gemeinden, welche 
sich außer Stande erklärt haben, für nothwendige geistliche Baulichkeiten oder 
für dringende kirchliche und Schulzwecke, z. B. für eine Erhöhung des mit der 
Pfarrey oder Schulstelle verbundenen Einkommens, für eine Stiftung zur Schul- 
Bibliothek, für die Verabreichung nöthiger Schulbedürfnisse an ganz arme Kin- 
der rc. irgend Etwas zu thun, gleichwohl bereit waren, für eine bloße Neben- 
sache, für die Orgeln in der Kirche, dedeutende Summen aufzuwenden. Wir 
machen hiermit darauf aufmerksam, daß die Mittel der Gemeinden für geistliche 
Zwecke nicht ohne Noth geschwächt werden, die an sich löbliche Sorge für die 
Orgeln nicht in eine Art von Lurus außarte und das Geld dafür wesentli- 
cheren Dingen nicht entgehe. Der Umfang eines Orgelwerkes für Dorfkirchen 
muß sich hauptsächlich nur auf das Bedürfniß einer ausreichenden, reinen Beglei- 
tung des Kirchengesanges beschränken und ein größerer Aufwand dafür darf die 
nothwendigeren Ausgaben für Kirche, Pfarrey und Schule niemahls gefähr- 
den oder schwierig und ganz unmöglich machen. 
5) Bey den Schulstuben ist möglichst dahin Bedacht zu nehmen, daß sie, 
im Nothfalle, durch Hinzufügung eines Nebenraumes ohne großen Aufwand ver- 
größert werden könyen. Die Zahl der Schulkinder steigt fast allenthalben außer- 
ordentlich und die Unterrichtsstuben werden an vielen Orten immer mehr unzu- 
reichend. Es ist möglichst zu vermeiden, daß um der erforderlichen größeren 
Schulstube willen nicht gleich ein ganz neues Schulhaus nöthig werde. 
6) Wir sind von höchster Stelle angewiesen, dahin zu wirken, daß dem 
Schullehrer überall, wo nur irgend möglich und wo es daran noch fehlt, ein
        <pb n="81" />
        69 
Schulgarten gewonnen werde, indem Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, 
die Betreibung der Gärtnerey, als Nebenbeschäftigung der Schullehrer, insonder- 
heit für Gemüsebau und Baunzucht, auf alle Weise begünstiget wissen wollen. 
Wir fordern die Behörden und Gemeinden, die Vorstehendes angeht, hier- 
mit auf, diesen Wünschen und Bemerkungen allenthalben, wo sich Gelegenheit 
und Anlaß dazu zeigt, möglichst entgegen zu kommen und ihnen die gebührende 
Rücksicht zu widmen. 
Weimar den 23. Marz 1830. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Percer. 
II. Von Großherzogl. Landes-Direktion wird auf Antrag der Königl. 
Siächs. Landesregierung zu Dresden hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß der 
Debit der Loose von den Königl. Sachsischen Lotterien in dem Großherzogthume 
Sachsen Weimar-Eisenach wie zeither auch ferner jedermann freygegeben und 
weder auf gewisse Kollekteurs beschränkt, noch von einer deshalb nachzusuchenden 
besonderen Erlaubniß abhängig gemacht ist. 
Weimar den 30. März 1830. 
Großherzoglich Saͤchsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
III. Zu Abstellung des bisher öfters vorgekommenen Mißbrauches, daß 
von den Unterbehörden in polizeylichen Untersuchungssachen und in Verwaltungs- 
angelegenheiten unseres Bereiches schriftliche Ladungen erlassen worden sind, wo- 
durch unnöthige Kostenvermehrung für die Betheiligten entstanden ist, verordnen 
wir hiermit, 
daß künftig in allen polizeylichen Untersuchungssachen und in allen, unserem 
Geschaftökreise angehörenden, Verwaltungsangelegenheiten in der Regel bloß 
mündliche Ladungen — und nur ausnahmsweise, wenn solche aus besonderen 
Rücksichten nicht genügend erscheinen, schriftliche Ladungen zu erlassen sind. 
Sämmtliche Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes haben, bey Vermei- 
dung von Disziplinar-Andung in Fällen der Zuwiderhandlung, dieser Bestimmung 
gebührend nachzukommen. 
Weimar den 15. April 1830. 
Großherzoglich Sichsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler.
        <pb n="82" />
        70 
IV. Wir haben bemerkt, daß oͤfters in die in Civil-Prozessen gesetzlichen 
Zeugen-Rotul auch aberkannte Artikel und Fragstücke nebst den dazu 
ertheilten Antworten mit aufgenommen werden, was nicht nur die Beurtheilung 
des Beweisergebnisses erschwert und gar leicht Mißverstandnisse erzeugt, sondern 
auch den Betrag der Kopial-Gebühren den Partheyen unnützer Weise erhöht. 
Wir weisen daher alle Unterbehörden unseres Bereiches hiermit an: 1) die- 
sem Mißbrauche für die Zukunft vorzubeugen, 2) zu diesem Ende, so wie über- 
haupt allezeit, wenn um Zeugenvernehmungen requirirt werden muß, den An- 
trag bloß auf Mittheilung der Verhörs-Protokolle, nicht auf Uebersendung 
von Rotuln, zu richten, ingleichen 3) den Partheyen die Abschriften der Zeugen- 
Rotuln vidimirt mu dann zuzufertigen, wenn sic solches ausdrücklich verlangen, 
indem außerdem simple Abschriften genügen. 
Weimar den 17. April 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
V. Von Großherzoglicher Landes = Direktion ist dem Amts-Chirurgen 
Kümmel zu Vacha ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einimpfung der Schutz- 
pocken bis auf Weiteres und mit Verweisung auf die Bestimmungen in den §#. 4, 
5 und 8 des Gesetzes über die Schutzpocken-Impfung vom 26. May 1826 er- 
theilt worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 4. May 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
VI. Dem Thierarzte August Lotze allhier ist, nach erfolgter Verpflichtung 
desselben, die Ausübung der Thierarzneykunst im Großherzogthume Sachsen Wei- 
mar-Eisenach gestattet worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 4. May 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
Ridel.
        <pb n="83" />
        71 
Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 12. Den 25. May 1830. 
  
  
Beförderungen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Salzverwalter und Rech- 
nungsführer der Saline Wilhelmsglücköbrunn Friedrich Wilhelm Hartmann 
zum Rentamtmann zu Weida, den Kammer-Sekretariats = Assistenten und 
Königlich Preußischen Premier-Lieutenant a. D. Wilhelm August Kuhn, Ritter 
des Königlich Preußischen eisernen Kreuzes, 2ter Klasse, zum Salzverwalter 
und Rechnungsführer gedachter Saline, sodann den Forstschreiber Johann 
Adam Treuber zu Zillbach definitiv als solchen zu ernennen gnädigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. Zu Weimar erkrankte vor Kurzem ein vierjahriger Knabe, unmittelbar 
nach dem Genusse eines kleinen Stückes von der in einem Konditor-Laden des 
Ortes gekauften und aus einer Fabrik zu Biberach im Königreiche Württemberg 
bezogenen so genannten Devisen-Puppe unter den Zufüällen einer metallischen Ver- 
giftung so heftig, daß die gelungene Beseitigung üblerer Folgen wahrscheinlich nur 
dem glücklichen Zusammentreffen günstiger umstände zuzuschreiben ist. Bey der 
sorgfältigen chemischen Untersuchung des, sofort in Beschlag genommenen, Vor- 
rathes ähnlicher Waaren ergab sich, daß ein großer Theil derselben mit den gif- 
tigsten, Arsenik, Kupfer, Quecksilber und Bley in bedeutender Menge enthaltenden, 
Farben bemahlt sey. 
Wir finden uns bewogen, diesen Vorfall mit der Bemerkung, daß die Kon- 
fiskation der giftigen Waaren verfügt und die zuständige Königlich Württember= 
gische Regierung von den naheren Umständen, Behufs geeigneter Maßnahme, in 
Kenntniß gesetzt worden ist, zur Warnung öffentlich bekannt zu machen und zu- 
gleich, zu Verhütung künftiger Unglücksfälle, Folgendes zu bestimmen:
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        72 
1) Wer sich zur Verfertigung von Eßwaaren oder Kinderspielsachen der Ge- 
sundheit nachtheiliger, nahmentlich der, unten in der Anfuge A. als schaͤdlich be- 
zeichneten, Stoffe bedient, verfaͤllt, außer der Konfiskation dieser Waaren, in eine 
unerlaͤßliche Strafe von fuͤnf Thalern oder achttaͤgigem Gefaͤngniß, welche im 
Wiederholungsfalle nach Befinden bis zu zwanzig Thalern oder vier Wochen 
Gefaͤngniß geschaͤrft werden soll. 
2) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher dergleichen, schaͤdliche Stoffe 
enthaltende, Gegenstaͤnde zum Verkaufe ausstellt, selbst wenn er nur aus Unwissen- 
heit gefehlt haben sollte. 
Saͤmmtlichen Polizey- Unterbehoͤrden des Großherzogthumes machen wir zur 
Pflicht, diese Vorschriften mit Umsicht und pflichtmaͤßiger Strenge zu handhaben, 
insonderheit von Zeit zu Zeit, am zweckmaͤßigsten an Jahrmaͤrkten und vor Weih- 
nachten, (jedoch mit Vermeidung von Aufsehen und ohne Belästigung der Ver- 
käufer, welchen in der Regel nur die Erstattung der nothwendigen baren Ver- 
läge, die Bezahlung anderer Kosten aber bloß dann obliegt, wenn sie straffällig 
befunden werden,) mit Zuziehung des Physikus und, geeigneten Falles, eines in 
chemischen Untersuchungen geübten Apothekers, Visitationen der bezeichneten Waa- 
ren, nahmentlich der Konditoren, Pfefferkuchenbäcker, Drechsler, Zinngießer, 
Spielwaarenhändler und Wachs-Fabrikanten vorzunehmen. 
Weimar den 19. April 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
A. Schädliche Farben. 
1) Weiß: Bleyweiß, Kremserweiß, Schieferweiß, Berlinerweiß. 
2) Gelb: Operment, Rauschgelb, Königsgelb, Kasselergelb, Neapelgelb, Bley- 
gelb, Gummigutt, Mineralgelb. 
3) Grün: Grünspan und Grünspanblumen, Braunschweigergrün, Berggrün, 
Bremergrün, Schwedisches oder Scheelsches Grün, Mineralgrün. 
4) Blau: Bergblau, alles Blau, welches aus Kupfer oder Kupfer-Vitriol mit 
Salmiak und Kalk bereitet wird, blaue Stärke oder Schmalte, Berlinerblau. 
5) Roth: Zinnober, Mennige. 
6) Schaumgold und Schaumsilber.
        <pb n="85" />
        73 
B. Unschädliche Farben. 
1) Weiß: Präparirte, gut ausgewaschene Kreide, oder mit Wasser gelöschter, 
wieder getrockneter und gepulverter Gyps, weißgebranntes Hirschhorn. 
2) Gelb: Kurkume, Schüttgelb, Safran, Orleans, Okergelb, eine Abkochung 
von Gelbholz mit dem vierten Theile Alaun, mit Gummi versetzt. 
8) Grün: Saftgrün und jede Zusammensetzung von unschädlichem Blau und 
elb. 
4) Blau: Neublau, Indigo, Lackmus und Saftblau, Tinktur von Veilchen 
und Kornblumen. 
5) Roth: Karmin, Kugellack, Berlinerroth, Florentinerlack, Armenischer Bo- 
lus, rothe Eisenerde (caput mortunm), Fernambuck oder eine Abkochung 
von Brasilienholz mit Alaun und Gummi, frischer Saft von rothem Obst. 
6) Violet: Gochenille mit etwas Kalkwasser oder Salmiqk-Spiritus. 
7) Braun: dekritzensaft, Nußbraun, Köllnische Erde. 
8) Schwarz: Gebranntes Elfenbein, Frankfurter Schwarz, im Verschlossenen 
ausgeglüheter Kienruß, Tinktur von Kaminruß. 
9) Aechtes Blattgold und Blattsilber. 
— 
II. Nach Entlassung des Patrimonial-Beamteten Knips zu Lengsfeld haben 
an dessen Stelle die Freyherren von Boyneburg und von Müller zu Lengsfeld, Wer- 
lar und Gehaus den bisherigen Accessisten bey der Großherzoglichen Landesregie- 
rung zu Weimar, Eduard Aster aus Neustadt an der Orla, als Beamteten des 
Patrimonial-Amtes zu Lengsfeld Großherzoglicher Regierung vorgestellt. Letztere 
hat diese Wahl genehmiget, den nunmehrigen Patrimonial-Beamteten Aster hier 
in Pflicht genommen und am 30. März dieses Jahres zu Lengsfeld durch eine 
dazu ernannte Kommission einführen lassen. Es wird dieses hierdurch öffentlich 
bekannt gemacht. Eisenach den 27. April 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
III. Da die zwischen der diesseitigen und der Königlich Baierschen Staats- 
regierung, wegen Erstattung der Kosten in strafrechtlichen Verhandlungen, unter 
dem 3. July 1823 abgeschlossene, von uns unter dem 9. July 1823 in Nr. 11 
des Regierungs-Blattes von diesem Jahre öffentlich bekannt gemachte Konven- 
tion dort in so fern unvollständig abgedruckt ist, als die baren Auslagen, 
welche in Untersuchungen, wo wegen Unvermögenheit der Inkulpaten die Kosten
        <pb n="86" />
        74 
niedergeschlagen werden muͤssen, gegenseitig allein erstattet werden sollen, nicht 
naͤher bezeichnet worden; dieselben aber nach dem Inhalte der Konvention sich 
nur auf Atzung, Transport und Porto erstrecken: so wird dieses erläuternd 
zur Nachricht und Nachachtung der Justiz-Unterbehörden des Großherzogthumes, ins- 
besondere der Kriminal-Gerichte, hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar den 6. May 1850. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
V. Den uUntergerichts= und Unter-Polizey-Behörden, so wie den bethei- 
ligten Physikern, wird zur gehörigen Beachtung und Befolgung, desgleichen den 
betroffenen Gemeinden und einzelnen Landesunterthanen zur geeigneten Wahrneh- 
mung, hierdurch bekannt gemacht, daß, nach einer, von des Großherzogs Konigl. 
Hoheit, mittelst gnadigsten Reskripts vom 2. März dieses Jahres, ertheilten De- 
klaration, die Bestimmung im 0. 36 der Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 
1814, wornach die Physiker den Armen in Krankheit überhaupt unentgeldlich 
beystehen sollen, als eine spczielle Ausnahme von der, im Schlußsatze des §. 123 
der angeführten Medizinal-Ordnung, über Diaten = Bewilligung für die Physiker 
aufgestellten, Regel zu betrachten ist, daß mithin dieselben, wenn sie zum ärztlichen 
Besuche der, außerhalb ihres Wohnorts befindlichen, armen Kranken ihres Bezirks 
über Land reisen, Diäten nicht anzusetzen und daß folglich auch in solchen Fällen 
die, zur subsidiarischen Kur-Aufwandsbestreitung verpflichteten Gemeinden den 
Physikern Diäten nicht zu gewähren haben. 
Zugleich wird, mit Hinweisung auf den, in Nummer 6 des Großherzogl. 
Regierungs-Blattes vom Jahre 1817 zur öffentlichen Kenntniß gelangten, durch 
höchstes Dekret vom 18. März des erwähnten Jahres landesfürstlich bestätigten, 
Landtagsbeschluß, wegen einiger neuerlich vorgekommenen Abweichungen davon, in 
Erinnerung gebracht, daß diejenigen Physiker, welche aus Staatsmitteln eine Fou- 
rage-Ration zum Unterhalt eines Dienstpferdes beziehen, in allen Fällen, wo sie, 
auf Anordnung der Justiz= oder Polizey-Behörden, als gerichtliche Aerzte oder 
Gesundheits-Beamtete in ihrem Bezirke Verrichtungen besorgen, Transport- 
Kosten nie, Kur -Kosten aber nur insofern, als solche der betroffenen Parthey 
oder sonst an sich zahlungspflichtigen Privat-Person zuerkannt worden sind und 
von ihr gezahlt werden konnen, fordern und liquidiren dürfen. 
Weimar den 11. May 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler.
        <pb n="87" />
        75 
Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches 
Regierungs-Blalk. 
Nummer 13. Den 28. May 1830. 
  
  
Am vergangenen Mittwoch ist in der Großherzoglichen Sommer = Residenz 
Beloedere die frohe Nachricht eingegangen, daß Ihre Hoheit, die Herzogin Ida, 
Gemahlin des Herzogs Carl Bernhard, Hoheit, am 20. dieses Monathes 
Vormittags 9,3/4 Uhr zu Gent in den Niederlanden von einer Prinzessin glück- 
lich entbunden worden sey, daß die Herzogin und die neugeborne Prinzessin sich 
in hohem Wohlseyn befinden und daß letztere in der heiligen Taufe die Nah- 
men: Amalia Maria da Gloria Augusta erhalten wird. 
Bekanntmachung. 
Auf allerhöchsten Befehl wird folgendes Gesetz über die Abschaffung der 
Geld-Erekution im Amte Geisa hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 18. May 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk.
        <pb n="88" />
        76 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Nachdem die Erfahrung die Unzweckmäßigkeit der im Amte Geisa noch be- 
stehenden Vorschrift vom 3. November 1803: 
daß jeder Auspfandung die Einlegung eines Erequirers auf drey Tage lang 
vorausgehen soll, 
genugsam gezeigt hat: so haben Wir auf den Antrag Unserer Landeöregierung 
zu Eisenach solche aufzuheben beschlossen und verordnen hiermit: 
daß die Wahl zwischen den gesetzlich zulässigen Erekutions -Mitteln künftig le- 
diglich vom Ermessen des Gerichtes abhängen soll, welches dabey zwar die 
Antrage des die Hülfsvollstreckung Suchenden, aber vorzugsweise, neben mög- 
lichster Schonung des Schuldners, die personlichen und örtlichen Verhältnisse 
und die Wahrscheinlichkeit des vollständigen Erfolges zu beachten hat. 
Es sollen jedoch hierdurch die Vorschriften in der Verordnung vom 20. 
Januar 1824, die von den Steuerbehörden zu bewirkende Exekution gegen 
Steuer-Restanten betreffend, irgend eine Abänderung nicht erleiden. 
Zu Urkund dessen haben Wir dieses Gesetz, welches durch das Regierungs- 
Blatt ordnungsmäßig bekannt gemacht werden soll, höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar den 8. May 1880. 
(I. S.) Karl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Frevh. v. Gersdorff. D. Schweißzer. 
Gesetz 
über die Abschaffung der Geld- 
Exekution im Amte Geisa betr.
        <pb n="89" />
        77 
Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs-Blalklk. 
Nummer 14. Den 2. July 1830. 
  
  
Beförderungen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben bey Höchstihren Landesregie- 
rungen allhier und zu Eisenach: den Regierungs-Assessor und Kammerjunker 
Herrn Ludwig Carl Friedrich August Otto Freyherrn von und zu Egloffstein 
und den Regierungs-Assessor Herrn Gustav Thon, zu Regierungsräáthen; 
bey Höchstihrer Landes-Direktion: den Landes-Direktions-Assessor und Kam- 
merjunker Herrn Julius Heinrich von Helldorff zum Landes-Direktions- 
Rath und bey Hochstihrem Landschafts-Kollegium: den Assessor und Kammer- 
junker, Herrn D. Wilhelm von Wegner zum F inanz-Rath zu ernennen gnä- 
digst geruhet. 
Sodann haben Allerhöchstdieselben den Diakonus Friedrich Joseph Anastasius 
Kaphahn zu Neustadt a. d. O. zum Archi-Diakonus daselbst, den Pfarrer Jo- 
hann Christian Friedrich Weise zu Bergern zum Diakonus zu Münchenbernêdorf, 
den Pfarrer Christian Carl Friedrich Töpfer zu Ulla zum Pfarrer zu Mittel- 
hausen, die Kandidaten der Theologie Johann Michael Christoph Ferge und 
Carl Zwez zu Pfarr-Substituten bey den Pfarreyen zu Wiesenthal und zu 
Madelungen bestätiget und endlich den Vermessungsjäger Gottfried Christian Hein- 
rich Bohne zum Unter förster zu Tonndorf in Gnaden ernannt. 
Bekanntmachungen. 
I. Bey dem Abdrucke der provisorischen Sporkelnordnung für die Aemter 
Geisa, Lengsfeld und Völkershausen in Nummer 7 des diesjährigen Regierungs- 
Blattes sind bey der Zahl 101 nach dem Worte „Vertreter“ in den daneben 
stehenden Spalten aus Versehen die zwey Striche weggelassen worden, welche 
andeuten sollten, daß für das dort erwähnte Geschäft nichts an Sporteln anzu-
        <pb n="90" />
        78 
setzen sey. Hierdurch hat jene Stelle nicht nur den Anschein grammatikalischer 
Fehlerhaftigkeit erhalten, sondern auch Veranlassung zu einer, der Absicht des 
Gesetzgebers zuwiderlaufenden Auslegung gegeben. Es wird daher diecser Druck- 
fehler hiermit berichtiget. Eisenach den 11. May 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
II. Dem Doktor der Medizin und Chirurgie, Johann Alerander Venus 
aus Apolda, ist, nach gut bestandener Prüfung vor der Großherzogl. Medizinal- 
Eraminations-Deputation allhier und nach vorgängiger Verpflichtung, die nach- 
gesuchte Erlaubniß zur arztlichen, wundärztlichen und geburtshülflichen Praris in 
den Großherzogl. Landen ertheilt und ihm die Stadt Magdala zu seinem wesent- 
lichen Aufenthalte angewiesen worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar am 13. May 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
III. Auf allerhöchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, sol- 
len den inländischen Orgelbauern, welche sich als geschickte und zuverlassige Mei- 
ster bewahren, vorzugsweise alle im Lande vorkommende Neubaue und Reparatu- 
ren an Orgeln übertragen, Ausländer aber nur dann zugelassen werden, wenn sie 
durch obrigkeitliche Zeugnisse sich nicht nur wegen ihrer Geschicklichkeit ausgewie- 
sen, sondern auch dargethan haben, daß in ihrem Lande den Orgelbauern aus 
dem Großherzogthume die Herstellung von Orgeln ohne Beschränkung und Er- 
schwerung gestattet sey. 
Es haben sich daher die Konsistorial-Aemter, Pfarrer und Gemeinden hier- 
nach genau zu achten. Eisenach den 28. May 1830. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
G. Wittich. 
IV. Dem Chirurgen Julius Höber, zeither zu Lauchröden, ist die Ver- 
legung seines Wohnsitzes nach Eisenach, wo er das erledigte Stadtgerichts -Chi- 
rurgiat übertragen erhalten hat, gestattet worden, welches hierdurch bekannt ge- 
macht wird. Weimar den 29. May 1830. 
Großherzoglich Saächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
  
(Hierbey vier Uebersichten, welche die Geschäftsthétigkeit der Großherzoglichen Landesregie- 
rungen zu Weimar und zu Eisenach im Jahre 1829 enthalten.)
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        79 
Uebersichten 
der Geschäftsthätigkeit der Großherzoglichen Landesregierungen zu Weimar und zu Eisenach in dem Jahre 1829. 
I1I. Lande zregierung zu Weimar. 
A. Das Lehens-Kabinet betr. 
1) Eingegangene Sachen und zwar: 
1751 Nummern incl. 164 höchste Reskripte. 
  
Dienstanstellungen und Besoldungen Aussicht über die Justiz-Unterbehörden und das 
dehens-Sachen. b .. 
etressend. Kanzley-Personal, auch Baulichkeiten und An- 
schaffungen betreffend. 
Gesetzgebung. Hoheitgerechtsame. Sonstige Gegenstände. 
  
  
  
316 306 000 ld 163 10# 
incl. 23 höchste Reskrite. indl. 55 höchste Restripte. incl. 21 höchste Reskripte. inel. 21 höchste Reskripte. incl. 30 hächste Reskripte.|incl. 7 höchste Reskripte. 
  
  
  
  
  
  
2) Schriftliche Ausfertigungen. 
  
Verpflichtungen, 
Beleihungen. nahmlich: Prüfungen von Rechts-Kandidaten. 
Ober-Subal-Advo= (Acces-] Feld- 
beamte. kernen.katen. sisten. messer. 
Gerichtshalter= Instal Amts= und Gerichts- 
. Vorhalte. 
lationen. Visitationen. halte 
Diener. 
  
  
  
13. 1. 2. 2. J. 3. 1. g. 7. 4. 2. 
  
  
  
  
  
  
. Aufsicht uͤber die Justiz-Un— 
Summe behens. Sachen. Dienstanstellungen terbehörden und das Kanz= 
aller schriftlichen Ausfertigungen. und Besoldungen. ley Personal, auch Baulich. 
keiten und Anschaffungen betr. 
Gcebgebung. Hoheitégerechtsame. Sonstige Gegenstände. 
  
  
ind. 127. n- Berichte incl. 10 unt * ste Berich incl. 30 zene igse R incl. 20 ienine indl. 22 bsnigfe ind. 4 ud abanigsie 
. erthaͤnigste Berichte. cl. Munterth incl. ini ichte. 22 unte . 
und 31 Publikando. 9 Berichte. incl. 23 untenbänigste Berichte Berichte. Beriichte. Berichte.
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zu Eisenach. 
betr. 
zwar: 
II. Landesregier ung 
A. Das dehens-Kabinet 
1) Eingegangene Sachen und 
  
Registraturn, Vorstellungen, Gesurhe und andere 
Höchste Reskripte. 
Mittheilungen anderer 
Behörden. 
Berichte und Vorträge. 
Termins-Protekolle. 
  
Haupt-Summe. 
  
Lehenssachen. 
7 
12 9 
90 
209 
  
  
Dienstanstellung und Besoldung. 30 19 30. 2 
stcht nuder dan Kanzlev: Personal, die 
Justsn#eborten, Aiministrations-Aufwand, 18 29 188 
Exorteln= und Stempelwesen und deral. 
6 « — 
80 132 1 
404 35 326 
  
  
  
  
Gesetgebung- 
Hoheitsgerechtsame. 
Sonstige Gegenstände. 34 
Summe 106 163 
18 65 
* 
  
  
1084 
Davon sind vorgetragen 1023 
in Rest 11 
  
  
  
  
  
  
  
  
2) Erledigte Sachen. 
  
sünterthänig-Minchern Re- .. . . . .- 
ste ven iinen “• Andere schriftliche Aussertigungen. El FW7 Termin: Andere Expeditionen.] Haupt= Summe. 
  
  
Lebendriese Anderr Auskertigungen Beleitungetermine Andere Termine 
6 14 12 
6 54 46 6 1 145 
tyflichiungen Prüfun: Andere 
gen Termine 
  
  
  
Lehenssachen. 
  
  
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Diemstanstellung und 
Besoldung. 19 12 28 68 120 
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Gesetzentwurse, Ualiuses Andere Aulat- 
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Gesetzgebung. ö* 
38 8 30 — — 103 
153 — 410 
1362 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Hoheltsgerechtsame. 2 30 
Sonstige Gegenstände. 18 84 105 50 
Summe 71 187 292
        <pb n="94" />
        32 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
B. Das Regierungs- und Gerichts---Kabinet bettr. 
1) Eingegangene Sachen und zwar: 
. Eingeaden Termins: Zum Be- geute= Ober- Eingegangene Urhheile Registraturen, Säte, Vor- 
öchsee Berichte nnere Ve- Alagen.] Proto-(cr be ane Appella-Buswniig. Srruch-Kellraiend. Sb. Wpellattons-Gerichtsstellungen, Güc und an-Haupt-Summe. 
ss hören. kolle. ten. —. ——m — 1— ———w—— 
der, S##nnl ren 
herihle Behorden 
Untersuchungssachen 24 Iu##en Derubach 353 52 6 84 – 2 1 1 — 6 — 188 863 
116 1 
Che= und Chever= 17 — — — — 
SCuibil= Prozeb= Sachen 13 509 114 T 69 40 6 25 2 1 15 8 1232 2117 
Es —————2 
Vormundschastssachen 2 95 13 — 18 1 — — — — — — ————— 275 
10 136 
Summe 48 1181 16 98 148 57 12 26 29 1687 3482 
Davon sind vorgetragen 3476 
in Rest 7 
2) Erledigte Sachen und zwar: 
—— — OÖ„ « - Au lMs d n 
uuu-P Kien Bescheide Reskripte s1x1-p-khet en BVensendungen zur rungen, Verort, Rand- 
.- .—. » · 
thämgiteandcrc - ««.·Ananemjkti-Andsi nungen und a Haupt-Summe. 
. « .. Ina. . «o-s-so-o-»« « Sater Ischrifiliche Ausͤser- besehle. 
Berichte Bebbt restnitive ons enischeidende rtstleu Vorgleiche 4r 7 uigungen. 
— — * — 27 — ... — 
2z EEEOGno 
zENZIEIEZEEISSE 
s EGEE/E/ 
Untersuchungs= EEBHEEEIIIIIEIIäEIIIE 
ntersuchun 18 52 — * S 11 299 16 11 848 
en. 
sach EIIIIEEIIIIIIIIIIII 
nicht veruriheilende 
——um—m—m——— 1—.— 26 
297 
— —#3 
und Etever- rrk"E 
ete und Et 4 % 5 * #“ 25 5 1256 5 2 1 73 (113 265 
spruchssachen. — 32 
S 28 3 2 ½# 
6 6 
Twi Proxeß- 7 091 85 5 —. I «"""’"« 436022 8 21 435 916 2119 
Sachen. 131 l 89 
— Andeie 
Vormundschafts- — 11 1 — — 3 58 1 – — s- 131 309 
sachen. 100 
Summe 29 173 57 1279 26 36 633 1301 3536
        <pb n="95" />
        88 
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs= Blakk. 
Nummer 15. Oen 30. July 1830. 
  
  
Ordensverleihung. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben dem Königlich Scchsischen Kreis- 
Hauptmann im voglländischen Kreise, Gensd'armerie-Direktor und Oberaufseher 
der Elsterflöße, Herrn von Zezschwitz, das Ritterkreuz Hoöchstihres Haus- 
ordens vom weißen Falken zu verleihen gnädigst geruhet. 
Großherzogl. Genehmigung zur Annahme fremder Dekoration. 
Se. Königliche Hoheit, der Großberzog, haben dem Herrn Ober-Hofmar= 
schall, Freyherrn Spiegel von und zu Pickelöheim, zur Annahme und Tragung 
des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen Großkreuzes 
des Kaiserlich Rususchen St. Annen-Ordens die unterthänigst erbetene Erlaubniß 
zu ertheilen gnädigst geruhet. 
Dienstentlassung und Versetzung in den Rubhestand mit 
Pension. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Regierungsrath Herrn 
Alerander Müller, bep seiner dermahligen, durch andauernde Kränklichkeit 
entstandenen Dienstunfähigkeit, auf unterthänigstes Ansuchen, seiner Stelle in 
Höchstihrem Regierungs = Kollegiim zu Weimar zu entlassen und ihm mit 
Vorbehalt der Wiederanstellung ein jahrliches Wartegeld auszuseben in Gnaden 
geruhet. 
Desgleichen haben Allerhöchstdieselben den Justiz-Amtmann und Stadt- 
Schuldheißen, Christian Julius Wilhelm Schambach zu Vacha, bey seiner Kränk- 
lichkeit und seinem zunehmenden Alter von den übergehabten Stellen in allen
        <pb n="96" />
        84 
Ehren zu entheben und vom 1sten Oktober dieses Jahres an mit Verwilligung 
einer jährlichen Pension in den Ruhestand zu versetzen gnädigst geruhet. 
Beförderungen. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben den Herrn Finanz-Rath 
Friedrich Wilhelm Schüler zu Eisenach, zum Mitglied Hochstihrer Im- 
mediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen, sodann den 
Justiz-Amtmann Heinrich Chiistian Thon zu Tiefenort, zum Justiz-Amt- 
mann und Stadt -Schuldheißen zu Vacha, den Stadtgerichts- 
Assessor und Gerichts = Direktor Heinrich Christoph Hasert zu Eisenach, zum 
Justiz-Amtmann zu Tiefenort, den ersten Amts-Aktuar Franz Sabinian 
Creutznacher zu Creuzburg, zum Stadtgerichts-Aktuar zu Eisenach, den 
Amts-Accessisten Ferdinand Mier, zu Allstedt, zum Amts-Aktuar zu Oldis= 
leben, demnächst den Unterförster Carl Friedrich Erbe zu Eisenach zum Unter- 
förster auf der Hohensonne und den Korp-Jager Johann Wilhelm Heinrich 
Feuchter zum Unterforster zu Eisenach gnadigst ernannt. 
Bekanntmachungen. 
I. Des Großherzogs Koönigliche Hoheit haben allergnadigst geruhet, dem 
Rechts-Kandidaten Heinrich Adam Waitz zu Lengsfeld die Amts-Advokatur zu 
ertheilen. Es ist derselbe heute als Großherzoglicher Amts= Advokat verpflichtet 
und demselben die Stadt Ostheim zum Wohnsitz angewiesen worden. 
Oeffentlich bekannt gemacht Eisenach den 10. Juny 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landeöregierung. 
von Gerstenbergk. 
II. Seit der unter'm 10. März d. J. erlassenen Bekanntmachung, die 
wünschenswerthe Abschaffung des Beichtgeldes betreffend, ist von der Gemeinde zu 
Sachsenhausen (Diözes Buttstädt), von den Gemeinden zu Schwabödorf und Rö- 
digsdorf (Diözes Mellingen) und von der Gemeinde zu Bechstedtstraß (Diözes 
** mit ihren Geistlichen demgemäß ein entsprechendes Abkommen getrof- 
en worden. 
Indem wir diese wohlgesinnten und vorurtheilsfreyen Gemeinden hiermit 
öffentlich beloben, sprechen wir wiederholt den Wunsch aus, daß dem von ihnen 
gegebenen Beyspiel bald mehre Gemeinden nachfolgen und hierdurch das laufen- 
de, wegen des Jubelfestes der Uebergabe des Augsburgischen Glaubensbekennt-
        <pb n="97" />
        85 
nisses denkwuͤrdige Jahr, im Sinne fortgeschrittener evangelischer Aufklärung, 
zweckmäßig auszeichnen mögen. 
Weimar den 15. Juny 1830. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Percer. 
IIII. Das Statut des allgemeinen Schullehrerwitwen-Fiskus vom 21. De- 
zember 1827 bestimmt §. VIII die Pension für die Witwe eines Schullehrers 
auf jäahrlich 12 thlr., ertheilt aber die Zusage, daß diese Pension, sobald es die 
Kräfte der Anstalt erlauben würden, verhältnißmaßig und fortgesetzt erhöht wer- 
den solle. 
Die Verhältnisse der Kasse des gedachten Schullehrerwitwen-Fiskus haben 
sich seit der Errichtung deöselben dergestalt begründet, daß Se. Königliche Hoheit, 
der Großherzog, auf unsern unterthänigsten Antrag, dermahlen eine Erhöhung 
der Pension der sämmtlichen hierzu berechtizten, sowohl jetzigen als künftigen 
Schullehrerwitwen, von jährlich 12 thlr. bis auf 16 tölr. gnädigst genehmigt 
und den Anfang dieser Erhöhung von Johannis und deren Bezahlung von Mi- 
chaelis dicses Jahres an mit vierteljährlich 4 thlr. anbefohlen haben. 
Den hierbey betheiligten Schullehrern und Schullehrerwitwen wird solches 
hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar den 15. Juny 18530. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Peucer. 
IV. Dem Doktor Wilhelm Gottlieb Reinhard, zu Triptis, ist, unter 
Vorbehalt und Anordnung seiner diesfallsigen solennen Verpflichtung, die drztliche 
Praris in den Großherzoglichen Landen gestattet worden, welches hierdurch be- 
kannt gemacht wird. Weimar den 22. Juny 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
V. Der F. 10 der Gesindeordnung vom 18. Juny 1823 enthält unter an- 
dern folgende Bestimmungen: 
1) Jeder Dienstbothe, welcher sich in den Städten Weimar, Eisenach und 
Jena vermiethen will, muß mit einem, von der betroffenen Polizey- 
Kommission auf seinen Nahmen ausgefertigten, Dienstbuche versehen 
seyn. Wer einen Dienstbothen ohne Dienstbuch annimmt, wird neben 
der Nichtigkeit des Vertrages um Einen Thaler gestraft.
        <pb n="98" />
        80 
2) Die von dem Dienstbothen, bey Erlangung des Dienstbuches vorzulegenden 
Attestate bleiben bey der Polizey-Kommission in Verwahrung, bis der 
Dienstbothe die Stadt wieder verläßt. 
Die Dienstherrschaft nimmt das Dienstbuch an sich. Erst wenn der 
Dienstbothe aus dem Dienste wieder abgeht, ist dasselbe mit Angabe der 
Ursache des Abschieds und mit einem Zeugnisse über die Aufführung im 
Dienste versehen an die Polizey-Kommission zurückzugeben, um auf dem 
Grunde des Zeugnisses darüber zu entscheiden, ob der Dienstbothe ferner 
für dienstfähig im Orte zu betrachten sey. 
Die Vorschrift unter Nr. 3 ist, mehrfach gemachten Erfahrungen zufolge, 
dadurch umgangen worden, oder doch nicht vollständig in Amvendung gekommen, 
daß Dienstborhen bey dem Austritte aus dem Dienste, von der Herrschaft das 
Dienstbuch mit dem erforderlichen Zeugnisse versehen ausgehändigt erhalten und 
damit ohne Weiteres einen neuen Dienst angetreten haben, ohne daß vorher die 
vorgeschriebene polizeyliche Kogmtion über die fernere Dienstfahigkeit cingetreten 
wärc; ja es ist, bey den desbalb Statt gefundenen Untersuchungen, nicht selten 
darüber Zweifel erregt worden: ob die, bey jedem Dienstwechsel vorgeschriebene, 
Vorlegung des Dienstbuches bey der betroffenen Polizey-Kommission der Dienst- 
herrschaft oder dem Dienstbothen obliege. Um mun diesem Zweifel zu begegnen, 
erlautern wir dic angezogene Gesetzstelle dahin: , 
daß, da nach der Bestimmung in §. 10 Satz 3 der Gesindeordnung die 
Dienstherrschaft das Dienstbuch in Verwahrung nehmen muß, dieselbe auch 
bey der Entlassung eines Dienstbothen die Ablieferung des Dienstbuches, — 
nach vorgängiger Einschreibung des Zeugnisses über die Aufführung im Dienste 
und ohne solches dem abgehenden Dienstbothen auszuhändigen, — an die Po- 
lizey-Kommission zu bewirken hat und daß die Nichtbeachtung dieser Vorschrift 
mit der unter Nr. 1 des gedachten Paragraphen 10 angedroheten Strafe von 
Einem Thaler geahndet werden soll., 
Bey dieser Gelegenheit bringen wir zugleich zur öffentlichen Kenntniß, daß 
die Dienstbothen, welche, nach beendigter kontraktmaßiger Dienstzeit, die Städte 
Weimar, Eisenach und Jena verlassen und deren Dienstbücher vorschriftsmäßig der 
betroffenen Polizey-Kommission überliefert wurden, ihre, bey lehzterer in Ver- 
wahrung befindlichen, Zeugnisse im Laufe der nächsten drey Monathe zurückzu- 
fordern haben, da eine lüngere Aufbewahrung derselben nicht Statt finden kann. 
Weimar am 29. Juny 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Dircktion. 
F. v. Schwendler. 
8 
„
        <pb n="99" />
        87 
Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 16. DOen 20. August 1830. 
  
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird von der 
unterzeichneten Behörde Nachfolgendes bekannt gemacht: 
Mehre von den Staaten, unter welchen zu Beförderung des Handels und 
freyen nachbarlichen Verkehrs im Jahre 1828 der Kasseler Verein zu Stande 
gekommen ist, (Nr. 20 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1828) haben am 11. 
Oktober 1829 eine Konvention zu weiterer Beförderung des Handels und Ver- 
kehrs unter den Vereinsstaaten abgeschlossen und eine, in der Folge möglichst zu 
erhöhende, Erleichterung von 25 pC. Nachlaß an den jedesmahligen tarifmäßigen 
Eingangsabgaben -Satzen für die wichtigsten eigenen Erzeugnisse der Natur, des 
Gewerbfleißes und der Kunst sich gegenseitig zugesichert, sofern diese Erzeugnisse 
in solcher Quantitat versendet werden, daß die tarifmaßige Abgabe von der gan- 
zen, aus einem Artikel oder aus mehren bestehenden, Sendung überhaupt den 
Betrag von 3 thlr. erreicht, und es muß also die in Frage kommende volle Ein- 
gangsabgabe in dem Falle entrichtet werden, wenn bey einer Sendung der Nach- 
laß von 25 pC. weniger als achtzehen gute Groschen betragen würde. 
Als Kontrole-Maßregeln sind, vorbehältlich der zwischen den betheiligten 
Staaten zu verabredenden weiteren Bestimmungen, hierbey folgende Vorschriften 
festgesetzt worden. 
1. 
Die Erlangung des Nachlasses an den tarifmäßigen Eingangsabgaben ist an 
die Bedingung geknupft, daß die in den kontrahirenden Vereinsstaaten geschehene 
Fabrikation der begünstigten Gegenstände durch Ursprungs-Certifikate nach- 
gewiesen wird. 
Diese Certifikate dürfen nur von den Fabrikanten und auch von diesen 
nur über diejenigen Waaren ausgestellt werden, welche sie selbst verfertiget haben,
        <pb n="100" />
        88 
oder welche sie durch Andere, und zwar jeden Falls im Inlande, fuͤr sich haben 
verfertigen lassen. 
Fabrikanten, welche nicht nur Lager von ihren inlaͤndischen, sondern zugleich 
und an demselben Orte auch Lager von auslaͤndischen Waaren derselben Art hal- 
ten, koͤnnen die Beglaubigung ihrer Certifikate nur erhalten, wenn der beglaubi- 
genden Behörde der inländische Ursprung der zu versendenden Waaren durch, der 
Waare aufgedrückte oder sonst angefügte, Ursprungsstempel nachgewiesen wird. 
Daß diese Nachweisung erfolgt ist, soll in diesem Falle bey Beglaubigung 
der Ursprungs-Certifikate ausdrücklich mit bemerkt werden. 
2 
Diese Certifikate, welche in einer Deklaration auf Ehre und Gewissen 
bestehen, müssen enthalten: 
den Nahmen und Wohnort des Versenders, 
die Gattung der Waare, 
die Art der Verpackung, 
die Zahl, Marken und Nummern der Kollis, so wie die Angabe der Be- 
siegelung oder Plombirung und die Anzahl der angebrachten Siegel 
oder Plomben, das Brutto-Gewicht jedes einzelnen Kolli und das 
Netto-Gewicht der darin enthaltenen Waaren, 
den Nahmen des Empfängers und resp. des Spediteurs, inwiefern ein 
solcher cintritt, 
dessen Wohnort, 
den Tag der Absendung, 
die Bezeichnung der Grenz-Rezeptur, über welche die Einführung be- 
wirkt werden soll, und 
die Zeit der Gültigkeit. 
Bey der Ausstellung der Certifikate ist das unten unter 4. abgedruckte For- 
mular zum Grumde zu legen, auch muß hierin die Zahl und das Gewicht der 
Kollis stets in Buchstaben ausgedrückt seyn. 
3. 
Zur Guͤltigkeit der Certifikate ist es ferner erforderlich, daß dieselben von 
der Ortsobrigkeit, oder von einer vom Absendungsorte damit beauftragten Zoll- 
oder Steuerbehoͤrde, nach Pruͤfung der Richtigkeit, auf ihre geleistete Eidespflicht 
beglaubiget und die Atteste der Obrigkeiten oder Behörden mit deren Dienstsiegeln 
oder Dienststempeln versehen sind.
        <pb n="101" />
        89 
Plombirung oder Versiegelung der Kollis ist nur dann noͤthig, wenn 
nicht die Waare selbst, wie für die besonderen Fälle 9. 1 und 10 a 3 vorge- 
schrieben, mit einer, derselben angefügten, Bezeichnung durch Verbleyung, Besie- 
gelung oder Stempelung versehen worden ist. Sowohl die Plombirung oder Ver- 
siegelung der Kollis, als die Ursprungsbezeichnung der Waare selbst, muß von den 
betreffenden Behörden bewirkt werden. 
4. 
Certifikate, welche in Ansehung vorstehender Bestimmungen mangel- 
baft befunden werden, sollen den gedachten Nachlaß an den Eingangsabgaben 
nicht bewirken. 
Dasselbe findet State, wenn dieselben 
a. Rasuren oder mittelst Ausstreichens, Ueberschreibens oder auf sonstige 
Weise vorgenommene Veränderungen enthalten; 
b. nicht sofort bey derjenigen Eingangs-Rezeptur, welche darin angegeben 
ist, produzirt und 
C bey der, nach Ankunft am Bestimmungsorte, Behufs sofortiger Ver- 
steuerung der gesammten Sendung, vorgenommenen Revision der Waaren 
mit diesen nicht übereinstimmend befunden sind. 
Im Falle der Defraudation bleibt überdieß die gesebliche Bestrafung vorbe- 
balten. 
5. 
Jede Regierung wird die Rezepturen bestimmen, über welche der Eingang 
der begünstigten Waaren, Falls ihnen der Nachlaß zu Theil werden soll, geschehen 
muß und es findet der Nachlaß nur bey Einführungen über diese Eingangs- 
pmkte statt. 
Auf die Versendungen, welche durch die Post bewerkstelligt werden, findet 
indeß diese Beschränkung und daher auch die unter 4 b gegebene Vorschrift keine 
Anwendung. 
6. 
Die Kollis, in denen die Waaren versandt werden sollen, müssen, insofern 
die Waare nicht mit Stempeln versehen ist, von der Steuer = oder Zollbehörde 
an dem Absendungsorte plombirt oder versiegelt werden und der Nachlaß tritt 
nur für solche Waaren ein, die in ihrer ursprünglichen Verpackung eingeführt 
werden.
        <pb n="102" />
        90 
Bey einer etwaigen Verletzung der Bleye oder Siegel findet die Begünsti- 
gung nicht Statt; es sey denn, daß der Absender oder Fuhrmann auf eine, den 
betreffenden Behörden genügende Art nachweisen könne, daß sie ohne ihre Schuld 
eingetreten ist. 
7. 
Ferner kommt die Begünstigung in der Regel (§. 10) nur bey direkter Ver- 
sendung von den Fabrikanten in denjenigen Staat, von welchem die Abgaben-Er- 
leichterung ein= oder gegenseitig zugestanden ist, zur Anwendung. 
Es ist jedoch nicht erforderlich, daß die Waare auf einer Are geliefert 
werde. 
8. 
Auch wird sie nur in dem Falle bewilliget, daß die bevorzugten Waaren 
nicht mit anderen Gegenständen, hinsichtlich deren eine Abgaben-Erleich- 
terung nicht stipulirt worden, in ein Kolli zusammen verpackt sind. 
9. 
Sind die fraglichen Waaren aus einem Vereinslande in ein anderes über- 
gegangen und dort in den freyen Verkehr gekommen: so kann, bey dem Wieder- 
verkaufe aus diesem zweyten in ein drittes der kontrahirenden Vereinsländer, da- 
selbst auf den vertragsmäßigen Erlaß kein Anspruch gemacht werden. 
10. 
Von der in den vorstehenden 9I. 7 und 8 enthaltenen einschränkenden Be- 
stimmung sind jedoch diejenigen der begünstigten Gegenstände ausgenommen, wel- 
che, wenn gleich sie nicht direkt aus einem in das andere Vereinsland gesendekt, 
doch auf die, in den Vereinsstaaten befindlichen, Messen gebracht, dort an Käu- 
fer aus einem der kontrahirenden Staaten abgesetzt und von diesen letzteren, oder 
auch durch den Verkäufer selbst in denjenigen Staat versendet werden, welcher 
dem andern kontrahirenden Staate, aus dem die gedachten Gegenstande ursprüng- 
lich herstammen, die Abgaben-Erleichterung zugestanden hat, und welchem der 
Käufer angehört. 
In Beziehung auf diese Meßwaaren ist Folgendes zu beobachten: 
a. Will der Fabrikant seinen Waaren die Abgaben-Erleichterung sichern, so 
hat er sie « 
1) sofern solche unmittelbar vom Fabrikorte abgesendet sind, mit einem,
        <pb n="103" />
        91 
oder nach Verschiedenheit ihrer Gattungen und nach seiner Konvenienz, 
mit mehren, von ihm vorschriftsmaͤßig ausgestellten, amtlich beglaubig- 
ten, Ursprungs-Certifikaten, 
2) sofern solche aber von einem, in einem andern Vereinsstaate befindli- 
chen, Meßorte kommen, mit einem Certifikate, welches von der, an die- 
sem Orte damit beauftragten, Behörde, auf dem Grunde der uUrsprungs- 
Certifikate, unter Anführung der Seiten des Meß-Kontos ertheilt 
worden, 
auf die Messe zu führen. 
In beyden Fällen aber müssen 
3) außerdem noch die Waaren der Bezeichnung mit einem ursprungs-Stem- 
pel vor ihrer, resp. ersten, Absendung unterworfen worden seyn. 
b. Diese Certifikate bilden die Grundlage für diejenigen Legitimationen, wel- 
che bey der Einführung der verkauften Waaren in den andern Staat, den, 
von diesem zugestandenen, Abgabennachlaß bewirken soll. 
cC. Die Meßwaaren, für welche die Begünstigung entweder in dem Staate, 
wo die Messe gehalten oder in einem andern der Vereinsstaaten Statt fin- 
den soll, müssen zwar — (sofern sie nicht, wie oben unter a 2 bemerkt, 
von der Messe des einen Vereinsstaates nach der des andern kommen) — 
in ursprünglicher Verpackung zur Messe gelangen; von dort können diesel- 
ben aber durch die Käufer aus den kontrahirenden Staaten, oder 
durch Versendung der Verkäufer selbst, theilweise — vorausgesetzt, daß 
die vollen tarifmäßigen Eingangsabgaben mindestens drey Thaler betragen 
und daß die ursprüngliche Besiegelung oder Verbleyung noch vorhanden 
ist, mit den behufigen Certifikaten versehen, eingeführt werden. 
Onzwischen ist es zu der Erlangung der Begünstigung nothwendig, daß 
die ursprungs-Certifikate bey der Ankunft an dem Mcßorte zuerst 
an diejenige Behörde abgeliefert werden, welche von dem Staate, in dem 
die Messe gehalten wird, dazu bestimmt ist, — daß diese sich von der 
Uebereinstimmung der Certifikate mit den eingegangenen Waaren über- 
zeugt, nach befundener Richtigkeit jene verifizirt und über letztere alsdann, 
insofern von dem Einbringer darauf Anspruch gemacht wird, ein Meß- 
Konto anlegt; — daß 
e. der Inhaber des Waarenlagers über die, nach den kontrahirenden Vereins- 
staaten verkauften Waaren-Quantitaten gleiche Deklarationen, wie sie in 
dem §. 1 vorgeschrieben worden, der Behörde einreicht, und daß diese
        <pb n="104" />
        sodann auf dem Grunde des Meß-Kontos die Certifikate beglaubiget und 
darüber ein genaues Register hält. 
Uebrigens kann diese Behörde verlangen, daß die Verpackung der 
Waare unter ihrer Beaufsichtigung geschehe. 
. Für die Meßlager, welche nicht mindestens ein Netto= Gewicht von zwey 
Zentner haben, kann ein Konto und für die daraus Statt findenden Ver- 
sendungen ein Certifikat nicht verlangt werden. 
Es soll aber ein solches Konto für diejenigen Waarenlager zugestanden 
werden, die aus mehren einzelnen kleinen Sendungen gebildet sind, wenn 
nur das Gesammtgewicht der letzteren wenigstens zwey Zentner netto betragt. 
". Die Uebertragung der unverkauft bleibenden Meßgüter von einem Meß- 
Konto auf das der nächstfolgenden Messe kann Statt finden, wenn derglei- 
chen Bestandgüter für die Zwischenzeit durch Aufnahme in offentliche 
Niederlagen oder in Privat-Niederlagen (unter Verbleyung) sicher gestellt 
werden. 
Uebrigens sind die Deklarationen über dergleichen Bestandgüter bin- 
nen acht Tagen nach dem Schlusse der Messe einzureichen, indem außer- 
dem das Meß-Konto als erloschen angesehen wird. 
11. 
Bey den Waarenversendungen aus solchen Vereinsstaaten, denen der Nachlaß 
von 25 Prozent nur für eine bestimmte Quantitat zugestanden ist, finden die 
obigen Vorschriften in allen Theilen ebenfalls Anwendung. 
Wenn Waarenlager aus diesen Staaten auf Vereinsmessen gebracht wer- 
den, ist die Meßbehörde auf Verlangen des Verkäufers verbunden, ihm eine be- 
glaubigte Abschrift des Meß-Kontos zu ertheilen, damit er dadurch in den Stand 
gesetzt werde, seiner Regierung nachzuweisen, welche Waaren = Quantitäten von 
ihm nach den betreffenden Vereinsstaaten abgesetzt worden sind. 
12. 
E immtliche, nach den obigen Vorschriften nöthig werdende Erpeditio- 
nen kc. sollen, mit Vorbehalt des Ersatzes der Kosten für Formulare, Bley 
und Siegel, gegenseitig ex oklicio geschehen. 
13. 
Die betreffenden Behorden sollen mit Achtsamkeit und umsicht pflichtma- 
ßig verfahren und keine Angaben zulassen, oder Beglaubigungen ertheilen, von 
deren Wahrhaftigkeit sie nicht vollständig überzeugt sind. 
—
        <pb n="105" />
        93 
14. 
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, wenn ihre Unterthanen sich ei- 
nes Mißbrauchs oder gar einer Verfälschung der Certifikate schuldig ma- 
chen, diese Vergehen, so bald sie zu ihrer Wissenschaft gelangen, auch ohne vor- 
herige Requisition, zu untersuchen und nach den Gesetzen ihres Landes zu be- 
strafen. Nahmentlich sollen absichtliche Defraudationen durch Verlust des Rechts, 
Ursprungs-Certifikate auszustellen, bestraft werden. 
Die Abschliesung der vorbehalten gebliebenen besondern Uebereinkunft des- 
halb ist rücksichtlich des Großherzogthums Sachsen Weimar-Eisenach inzwischen 
erfolgt, 
I. mit dem Königreiche Hannover in der Maße, daß vom Jahre 1830 
an bis zum Jahre 1841 nachbenannte diesseitige Erzeugnisse mit der vorbe- 
sagten Abgaben = Eingangs-Erleichterung alljährlich dort eingebracht werden 
konnen: 
1) Wollen = Manufaktur-Waaren aller Art, als Tuch, Etamin, 
Damis, Kammelot, Serge . . 300 Zinr. 
D Wollen-Strumpf-Manufaktur- Waaren, als: Manns- und 
Weiberstrümpfe, Kastor-Strümpfe, Frauenkleider und Röcke, 
Kleider, lange Hosen, Kamisöler und Jacken 200 
3) Wollen - Garn — 2222222 22 2222 100 - 
4) Baumwollen 2 Garn " — 2 2 2 2 22 22 22 100 2 
5) Kattun 22 222 2 222 100 u 
6) Barchent, Zwillich und dergleichen 6. 150 = 
7) Beuteltuch " "„ ·4 e e " ". 2 "„ 30 
8) Bleyweiß und Farbewaaren 6. 400 = 
9) ordinäres Porzellan und Fayemne 250 = 
10) Larven und Puppenköborfe 15 
11) Roth= und Weißgerber= Fabrikat 100 = 
12) Jagdgewehre "„ 222r222 20 - 
und zwar in den Eingangs- Wezepturen: 
Blume bey Muͤnden, 
Friedland, 
Beinum, 
Groß-Lafferde, 
Meinholz und 
Hülperoda,
        <pb n="106" />
        94 
wobey Koͤniglich Hannoverischer Seits noch folgende Modifikationen der vor- 
besagten Kontrole- Maßregeln besonders bedungen worden sind: 
a. (ad §. 1) wenn ein Fabrikant an verschiedenen Orten Fabrik-Etablisse- 
ments besitzt: so soll beny Waarenversendungen aus denjenigen, welchen 
derselbe nicht unmittelbar selbst vorsteht, die Ausstellung der ursprungs- 
Certifikate nicht von ihm, sondern von dem Fabrik-Vorsteher und die 
Beglaubigung von der dortigen Ortsobrigkeit oder sonstigen Beglau- 
bigungsbehörde vorgenommen werden. 
(ad §. 2) die Frist für die Gültigkeit der uUrsprungs-Certifikate ist 
in keinem Falle über die Dauer von 3 Monathen auszudehnen und wenn 
etwa in einzelnen Fällen die Versendung an den Bestimmungsort inner- 
halb jener Frist nicht hat bewerkstelligt werden können: so ist dem Fa- 
brikanten zur Pflicht zu machen, bey der Beglaubigungsbehörde um 
Verlängerung der Frist nachzusuchen. 
(ad §. 8 und 10) die Verpackung bevorzugter und nicht bevorzugter 
Waaren, welche die Kontrole zu sehr erschwert und leicht einen sehr 
großen Aufenthalt bey der Revision veranlassen dürfte, soll in keinem 
Falle eintreten und also die (im S. 10 angegebene) Ausnahme von der 
(im §. 8 festgesetzten) Regel nicht gestattet werden. 
II. Mit dem Kurfürstenthum Hessen in gleicher Maße für 
1) Wollen-Manufaktur-Waaren, Tuch, Etamin, Serge, Flanell 2c. 150 Zntr. 
2) Wollene Strumpf-Manufaktur-Waaren 
2222 100 
3) Wollen 2 Garn . O o O o O O 4 50 
4) Baumwollen-Gernn 50 = 
5) Kattun . — 222 2222 222 50 - 
6) Barchent, Zwillich -- 75 r- 
7) Beuteltuch — 2222 22 2 2 2 22 222 15 * 
8) Bleyweiß und Farben 2 22 222 2 2 22 2 200 = 
9) Porzellan und Fayence... 125 = 
10) Larven und Puppenkoͤpfe.. .. ...... 0 - 
11) Ruhlaer Pfeifenköpfe . . 
und 
deren Importation dort in den Grenz-Zollstätten Rasdorf , Rtchelsdorf 
Netra zulaͤssig ist. 
III. mit dem Großherzogthum Oldenburg gleichermaßen fuͤr 
1) Wollen-Tuch-Manufaktur-Waaren, als: Tuch, Merinos, Eta- 
min, Damis, Kammelot, Sege 1350 Znorr.
        <pb n="107" />
        95 
2) Wollene Strumpf-Mannufaktur-Waaren, als: Strümpfe, 
Kastor-Strümpfe, Frauenkleider und Röcke, Kinderkleider, 
Hosenstücke, Kamisöler, Jacken 100 Zuntr. 
8) Wollen * Garn 22 22 222 2 222 50 * 
4) Baumwollen * Garn 2— 22 22 2 2 2 22 2 22 50 n 
5) Kattun. .. 2 2222 222 50 e 
6) Barchent, Zwillich und dergleichen . J5 
7) Beuteltuch 22 2 2 2 2 22 2 2 2 22 15 u 
8) Bleyweiß und Farben 2e222 222222 200 = 
9) Porzellan 222 — 222 2 2 2 222 125 * 
10) Larven und Puppenköpfe 22 22 2 2 2222 7 2 
11) Roth- und Weißgerber-Fabrikat.. 50= 
12) Gewehre 000 00000000000 10 * 
13) Ruhlaer Pfeifenköpfe 6. ? 10 
in allen Haupt-Zollstätten. 
IV. mit dem Herzogthume Braunschweig auf eben dieselbe Weise für 
1) Wollen = Tuch-Manufaktur= Waaren/ als: Tuch, Etamin, 
Damis, Kammelot, Serge 150 Zntr. 
2 Wollene Strumpf-Manufaktur Waaren, als Strümpfe, 
Kastor-Strümpfe, Frauenkleider und Röcke, Kinderkleider, 
Hosenstücke, Kamisöler, Jacken 100 
3) Wollen-Goon 
4) Baumwollen-Gaun:: 
5) Katto 
6) Barchent, zwillich und dergleichen 
7) Beuteltucich .. .. 
8) Bleyweiß und Farben .... 
9) Porzellen . 
10) Larven und Puppenköpfe 
11) Roth= uud Weißgerber-Fabrikate 
12) Gewehe .... 
13) Ruhlaer Pfeifenköpfe ... 
in allen Stationen fuͤr Eingangsabgaben dafelb 
2 222 2422 22 
4 
** 
ue 
4 
d* 
4 
4 
4 
— 2 2 2 2288222 2 
22 · 2 2 2222 
4 r—u. 4 *# 
— 
EEEIIIIIIIEIIIIIIIII n 
* 
* ue 
G G 
m 4 
. 200 
* * 
* 
t. 
Weimar den 3. August 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
C. Ridel.
        <pb n="108" />
        96 
A. 
(Bezeichnung des Staats, in welchem der Ursprungsschein ausgestellt wird.) 
Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach. 
rsprungsscheim- 
Der uUnterzeichnte .... ........ 
versendethtermrtan.. zu 
durch Vermittelung des Spediteurs .. zu .. 
uͤber die Eingangs-Zollstaͤtte . olgend Gegenstände, nchmich: 
  
Angabe Gewicht 
Gegenstand. Kolli-Jahl. der Verpackung und Signatur. 
Versiegelung. 
  
-—— 
Bruutto. Netto. 
  
  
  
  
  
  
(Die Angaben * in Buchstaben zu nechen) 
in meiner Fabrik . 
Diese Gegenstaͤnde sind meine Rechnung in 
verfertiget, und es versichert der Unterzeichnete den angegebenen Ursprung auf 
Ehre und Gewissen. 
Die Versendung geschieht übeer And es ist dieser ursprungsschein 
bey der Grenz-Zollstättt. vor dem Ablaufe der unten bemerkten 
Zeit vorzuzeigen. 7 
.... am ... ten .... 183 
Nahmensunterschrift des Versenders. 
Nach Statt gehabter Pruͤfung der Richtigkeit der hierin gemachten Angaben wird 
dieser Ursprungsschein pflichtmaͤsig beglaubiget und dessen Gültigkeit af 
Tage besti a 183 
(L. S.) unterzeichmng der Behörde. 
(Auf der Ruͤckseite.) 
Dieser Ursprungsschein wird unguͤltig, wenn 
1) in demselben ausgestrichene Stellen, Zusätze, Veränderungen oder gar 
Rasuren 2c. vorkommen; 
) solcher nicht sofort bey dem Eintreffen auf der bezeichneten Grenz-Zoll- 
stätte, vor Ablauf der bestimmten Zeit, vorgezeigt wird; 
3) die gemachten Angahen mit dem Befunde bey der Revision der Waaren 
nicht übereinstimmen; 
4) der vorgezeichnete Weg nicht eingehalten worden und 
5) die angegebene Verpackung und Besiegelung oder Verbleyung abgeändert, 
oder gar verletzt ist. 
Berichtigun 9. Statt der Worte S. 51 3. 10 u. 11 „den erssen Ame--Utnar Franz Sabintan Ereuznacher zu 
Creuzburg“ ließ; den ersten Ams- Atruar Carl Christian Eriedrich'Creutznacher zu Tiesenort. 
### *7
        <pb n="109" />
        97 
Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs= Blakl. 
Nummer 17. Den 24. August 1830. 
  
  
Versetzung in den Ruhestand mit Pension. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Justiz-Amtmann Christian 
Friedrich Traberth zu Eisenach, bey seiner mit dem herannahenden Alter ver- 
bundenen öftern Kränklichkeit, auf unterthanigstes Ansuchen, von der Stelle eines 
Oberbeamteten bey dem Justiz-Amte Eisenach in allen Ehren zu entlassen und 
vom 1. Oktober d. J. an mit Verwilligung einer angemessenen Pension in den 
Ruhestand zu versetzen gnädigst geruhet. 
Beförderungedn. 
« Des Großherzogs Koͤnigliche Hoheit haben den ersten Kammerdiener Ihrer 
Kaiserlichen Hoheit, der Großherzogin und Großfuͤrstin, Carl Wilhelm Laͤmmer— 
mann, zum Kämmerirer, den Architekten Carl Kirchner zum Bau-Kon- 
dukteur, den Rentamts-Akzessisten Carl Ferdinand Burckhardt zum Post- 
verwalter zu Weida, den Kammer-Laquey Christian Carl Weise zum Sil- 
berdiener mit den Funktionen eines Mundschenken und den Hof-Heyduck und 
Hof-Laquey Gottlieb Spangenberg zum Kammer = Heyduck und Kam- 
mer-Laquey in Gnaden ernannt und bestätiget. 
Demnächst haben Allerhöchstdieselben im Einverständnisse mit dem Herzoge 
zu Sachsen-Altenburg, Durchlaucht, die beyden Bakkalaureen und Privat-Docen- 
ten auch Doktoren der Philosophie, Johann Gustav Stickel und Carl August 
Credner, zu außerordentlichen Professoren in der theologischen Fa- 
kultät auf Höchstihrer Gesammt-Universität Jena zu ernennen gnadigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. Dem Pfarrer Johann Christian Franz Treuber zu Niederröblingen 
ist die zweyte Adjunktur der Schulaufsicht in der Diözes Allstedt übertragen und
        <pb n="110" />
        98 
demselben die Visitation der Schulen in den Orten Einsdorf, Landgrafroda, Win- 
kel und Wolferstedt zugewiesen worden. 
Weimar den 6. July 1830. 
Großherzoglich Sachsisches Ober-Konsistorium. 
D. Röhr. 
II. Die zweyte Adjunktur der Schulaufsicht in der Diözes Weida ist dem 
Pfarrer Heinrich August Hecht zu Veitsberg übertragen und ihm die Aufsicht 
über die Schulen in den Orten Berga, Burkersdorf, Clodra, Friesnitz, Sirbis, 
Steinsdorf, Teichwitz und Thränitz zugetheilt worden. 
Weimar den 6. July 1830. 
Großherzoglich Süchsisches Ober-Konfistorium. 
Peucer. 
III. Dem Thierarzte Ludwig Wilhelm Thöllden aus Millerstedt, ist, 
nach von ihm diesfalls bestandener Prüfung und nach darauf erfolgter Verpflich- 
tung desselben, die Ausübung der Thierarzneykunst in dem Großherzogthume Sach- 
sen Weimar-Eisenach gestattet und ihm der Wohnsitz in Apolda angewiesen wor- 
den; welches hierdurch bekannt gemacht wird. · 
Weimar den 15. July 1830. 
Großherzoglich Saͤchsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
IV. Von Großherzoglicher Landes-Direktion ist dem Sctadtgerichts-Chirurgen 
Julius Höber, zu Eisenach, ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einimpfung der 
Schutzpocken bis auf Weiteres und mit Verweisung auf die Bestimmungen in 
den E. 4, 5 und 8 des Gesetzes über die Schutzpocken = Impfung vom 26. 
May 1826 ertheilt worden; welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar am 17. July 1830. 
Großherzoglich Sächsssche Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
V. Von Großherzoglicher Landes-Direktion ist dem Kandidaten der Chi- 
rurgie Friedrich August Adolph Lothholz aus Buttstädt, nach bestandener Prü-
        <pb n="111" />
        99 
fung vor der Großherzoglichen Medizinal-Eraminations-Deputation allhier, die 
Erlaubniß zur Ausübung der niedern Chirurgie, nach den diesfallsigen Bestim- 
mungen im §. 50 der Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 1814, nahmentlich 
mit der Befugniß zum Schröpfen, Blasenpflasterlegen, Klystiergeben, Blutigelan- 
setzen, Fontanellmachen und Aderlassen, zu letzterem jedoch nur auf Verordnung 
eines zur Praxis autorisirten Arztes, außerdem noch zur Behandlung einfacher 
Knochenbrüche und Verrenkungen, so wie einfacher Geschwüre und Wunden, 
in den Großherzoglichen Landen ertheilt und ihm die Stadt Buttstädt zu seinem 
wesentlichen Aufenthalte angewiesen worden. 
Es wird solches mit dem Bemerken, daß die Verpflichtung des 2c. oth= 
bolz angeordnet worden ist, hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar den 17. July 1830. 
Großherzoglich Scchsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
VI. Dem Kandidaten der Chirurgie, Heimich Friedrich Eduard Georgi aus 
Weimar, ist, nach gut bestandener Prüfung, die Ausübung der höhern Chirurgie 
im Großherzogthume gestattet und ihm die Stadt Apolda zu seinem wesentlichen 
Aufenthalte angewiesen, auch die erledigte Roßlaische Amts-Chirurgenstelle übertra- 
gen und wegen seiner solennen Verpflichtung Anordnung getroffen worden; welches 
bierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 22. July 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
VII. Die Großherzoglichen Justiz-Aemter, Stadt= umd Patrimonial-Gerichte, 
auch Stadtraäthe des Großherzogthumes werden hierdurch angewiesen, sämmtliche in 
ihrem Sprengel angestellte Leichenweiber bey Gefängnißstrafe anzuweisen, daß sie 
jeden, in ihrem Wohnorte und Bezirke sich ereignenden, Sterbefall ohne alle Aus- 
nahme, sobald als sie davon Kenmtniß erhalten, nicht nur bey dem Ortzgeistlichen, 
sondern auch gleichzeitig bey der zuständigen Gerichtsbehörde, sofern diese ihren 
Sitz im Orte hat, wo der Sterbefall vorkommt, oder rücksichtlich der übrigen 
Orte, bey dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Schuldheißen 2c.) zum Behufe der 
weitern Meldung an die geeignete Gerichtsbehörde anzuzeigen haben.
        <pb n="112" />
        100 
Bey dieser Gelegenheit ist den Leichenweibern zugleich die genaue Befolgung 
der gesetzlichen Vorschriften gegen das zu fruͤhzeitige Begraben der Leichen, wie 
solche in der Bekanntmachung vom 22. August 1820 (Regierungs-Blatt Nr. 11 
vom Jahre 1820) näher enthalten sind, wiederholt einzuschärfen. 
Weimar den 31. July 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
VIII. In vielen an uns eingesendeten Nachlaß-Akten fehlte die Anzeige von 
dem geschehenen Todesfalle, theils durch Schuld der Ortsbehörde, theils der Lei- 
chenfrauen. Um die Letzteren zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten, hat Großherzogli= 
che Landes-Direktion, auf unseren Antrag, am 31. vorigen Monathes Anweisung 
erlassen. Wir befehligen nun auch unserer Seits alle Justiz-Behörden unseres 
Bereiches: die Schuldheißen und Gerichtspersonen streng anzuweisen, daß sie die 
Fälle, in welchen die Leichenfrauen die gesetzlichen Anzeigen unterließen, ingleichen 
die Meldungen der Todesfälle sogleich ordnungsmäßig ihrer Gerichtsbehörde an- 
zeigen. Unterlassene Anzeigen der Dorfgerichtspersonen sind nach Befinden mit 
Verweiß, im Rückfalle mit Gefängniß zu bestrafen. 
Eisenach den 12. August 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
IX. Nach dem Ableben des bisherigen Verwalters des Gerichts zu Grait- 
schen, Justiz-Rathes L. Asverus zu Jena, ist an seine Stelle von den Besitzern 
des dasigen Ritterguts der Amts-Advokat L). Gustav Asverus zu Jena prä- 
sentirt worden. Großherzogliche Landesregierung hat diese Wahl genehmigt und 
am 17. Juny dieses Jahres durch eine Kommission den neuen Justitiar zu Grait- 
schen werpflichten und einführen lassen. 
Weimar den 20. August 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller.
        <pb n="113" />
        101 
Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches 
Regittungs-Blatt. 
Nummer 18. Den 24. September 1830. 
  
  
Besörderungen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Premier-Lieutenant, Herrn 
August von Heyne allhier zum Stabs-Kapitän, sodann den Chausseebau- 
Kontroleur und Chaussee-Kommissions-Expedienten Georg Friedrich Pitsch= 
mann zu Eisenach definitiv als solchen ernannt, und dem Oberverwalter bey 
den technischen Gewerben zu Oberweimar Johann Zacharias Gottlieb Kürchhof 
den Charakter als Inspektor in Gnaden verliehen. 
Demnächst haben Allerhöchstdieselben den Pfarrer Gottlieb Amandus Kor- 
mann zu Lengefeld zum Pfarrer zu Pfuhlsborn, den Kandidaten der Theolo- 
gie Ernst Herrmann Julius Mehlis zum Pfarrer zu Volkmannsdorf, den Dok- 
tor der Philosophie und Kandidaten der Theologie Johann Christoph Basilius 
Wilhelm zum Diakonus zu Neustadt a. d. O., den Garnison-Kollaborator 
und Doktor der Philosophie Moritz Wilhelm Müller allhier zum Pfarr- 
Substituten bey der Pfarrey Bucha und den Stadt-Kollaborator Wilhelm 
Adolph Zachari allhier zum Garnison-Kollaborator hierselbst zu bestäti- 
gen gnädigst geruhet. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Se. Königliche Hoheit der jetzt regierende Großherzog Carl Friedrich 
zu Sachsen Weimar-Eisenach 2c. sind seit Höchstihrem Regierungsantritte mit 
Zusendungen von literarischen Erzeugnissen und mit Zusendungen von Kunstwer- 
ken ohne vorausgegangene Bestellung überhäuft worden. Auf allerhöchsten Befehl 
werden daher die deshalb bestehenden und unter'm 10. April 1827 öffentlich be- 
kannt gemachten Vorschriften hierdurch erneuert, nach welchen 
1) Se. Königliche Hoheit dergleichen unbestellte Zusendungen künftighin, ohne 
Unterschied und ohne einige Rücksicht darauf zu nehmen, sofort zurückgehen 
lassen werden, und
        <pb n="114" />
        102 
O) ein Jeder, welcher Sr. Koͤniglichen Hoheit eine Schrift oder ein Kunst- 
werk zu widmen besondere Veranlassung zu haben meint, die Erlaubniß 
dazu in einer schriftlichen Eingabe bey dem unterzeichneten Staats-Mini- 
sterium zuvörderst nachzusuchen hat. Weimar den 21. November 1828. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. 
vdt. E. Muͤller. 
Bekanntmachungen. 
I. Vorgekommene Ausschreitungen bey Erhebung der Amts= und Gerichts- 
diener-Gebühren veranlassen uns, hiermit zu bestimmen, 
daß alle, den Dienern bey den Polizey-Unterbehörden des Großherzog= 
thumes zukommenden, Gebühren in polizeylichen und anderen, unserem Ge- 
schäftskreise angehörigen Angelegenheiten schlechterdings nur gegen Aus- 
händigung ordnungsmäßiger, von den zuständigen Behörden selbst ausgestell- 
ter Liquidationen erhoben werden sollen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung haben unnachsichtlich Gefängnißstrafe 
und, im Wiederholungsfalle, nach Befinden, Dienstentsetzung zur Folge. 
Weimar den 21. August 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
II. Dem Rechts-Kandidaten Ehrhardt Ludwig Jacob Venus ist die 
Amts-Advokatur ertheilt, derselbe deshalb heute verpflichtet und ihm der Wohn- 
si in Vieselbach angewiesen worden. Weimar den 24. August 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Miüller. 
III. Dem Thierarzke Christian Göring zu Vippachedelhausen ist, nach er- 
folgter Verpflichtung desselben, die Ausübung der Thierarzneykunst im Großher= 
zogthume Sachsen Weimar-Eisenach gestattet worven, welches hierdurch bekannt 
gemacht wird. Weimar den 26. August 1830. 
Großherzoglich Süächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
IV. Damit in Fällen, wo wir in Untersuchungen durch Erkenntnisse Aus- 
ländern die Wiederbetretung des Großherzogthumes bey Strafe körperlicher Züch- 
tigung oder zeitlanger Freyheitsberaubung untersagen, solche Personen nicht 
außer dem Bezirke des untersuchungsgerichtes ungeahndet das Großherzogliche
        <pb n="115" />
        103 
Gebieth wieder bekreten könnenz weisen wir sämmtliche Untersuchungs-Gerichts- 
behörden unseres Bereiches an: 
1) in allen jenen Fällen den Nahmen und die Bezeichnung der Person, welche 
das Großherzogliche Gebieth nicht wieder betreten darf, in den Wochen- 
blättern allhier und zu Weimar öffentlich bekannt zu machen; 
2) solche offentliche Bekanntmachungen in einem besonderen, für dergleichen 
Signalements bestimmten Akten -Bande zu sammeln und sie den betroffe- 
nen Kriminalgerichts-„, Amts= und Gerichtsdienern und Bothen zur Beach- 
tung von Zeit zu Zeit vorzulegen. Eisenach den 30. August 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
V. Damit in Fallen, wo wir in Untersuchungen durch Erkenntnisse Aus- 
ländern die Wiederbetretung des Großherzogthumes bey Strafe körperlicher Züch- 
tigung oder zeitlanger Freyheitsberaubung untersagen, solche Dersonen nicht außer 
dem Bezirke des Untersuchungsgerichtes ungeahndet das Großherzogliche Gebieth 
wieder betreten können; weisen wir sämmtliche Untersuchungs-Gerichtsbehörden 
unseres Bereichs an: 
1) in allen jenen Fallen den Nahmen und die Bezeichnung der Person, welche 
das Großherzogliche Gebieth nicht wieder betreten darf, in den Wochen- 
blättern allhier und zu Eisenach öffentlich bekannt zu machen; 
solche öffentliche Bekanntmachungen in einem besonderen, für dergleichen 
Signalements bestimmten Akten -Bande zu sammeln und sie den betreffen- 
den Kriminalgerichts-, Amts= und Gerichtsdienern und Bothen zur Beach- 
tung von Zeit zu Zeit vorzulegen. Weimar den 6. September 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
VI. Nach den im Herzogthume Sachsen-Gotha geltenden Prozeß-Ge- 
setzen kann ein Real-Arrest verhängt werden, 
wenn jemand, der weder in den dortigen Landen wohnhaft, noch darin 
mit unbeweglichen Gütern angesessen ist, einem dasigen unterthan eine 
Schuld zu bezahlen oder sonst eine andere Forderung zu leisten hat und 
dieses einigermaßen bescheiniget ist, übrigens aber ohne Unterschied, ob Ge- 
fahr des Verlustes bescheiniget, oder die Rechtshülfe in dem Staate, wel- 
chem der Ausländer angehört, erschwert wird oder nicht. 
Da Se. Königliche Hoheit der Großherzog auf erstatteten unterthänigsten Bericht 
beschlossen haben, diese Maßregeln Retorsionsweise gegen alle Herzoglich Gotha'sche 
Unterthanen im ganzen Großherzogthume hinführo zur Anwendung bringen 
2
        <pb n="116" />
        104 
zu lassen: so wird solches hiermit zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung auf 
allerhöchsten Befehl bekannt gemacht. 
Eisenach den 9. September 1830. 
Grohherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
VII. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben durch die Handels- 
und Gewerbserschwerungen, von welchen die Großherzoglichen Staatsunterthanen 
hinsichtlich der von ihnen verfertigten Waaren im benachbarten Auslande betrof- 
fen werden, Höchstsich zu der Entschließung bewogen gefunden, diese Erschwe- 
rungen erwiedern zu lassen. 
Nachdem sich nun durch mehrjährige Erfahrung erwiesen hat, daß die der- 
mahligen Eingangsabgaben-Gesetze der benachbarten Staaten, insonderheit auch hin- 
sichtlich der Schuhmacherwaaren, ihrer Wirkung nach, einer Eingangsver- 
hinderung gleich zu achten sind: so wird, gemäß einem besonderen höchsten Re- 
skripte vom 7. Oktober 1828, das Einbringen solcher Waaren, aus jenen Staa- 
ten in die hiesigen Lande zum Behuf des Verkaufs auf den Jahrmärkten, von 
jetzt an und auf so lange, als die jenseitigen hohen Eingangsabgaben die Ein- 
bringung diesseitiger Schuhmacherwaaren verhindern, bey Vermeidung der Weg- 
nahme und Konfiskation der eingebrachten Waaren, zum Vortheil der Orts- 
armen-Kasse, hiermit verbothen, gleich wie solches in Ansehung der Glocken- 
gieberwaaren burch die Bekanntmachung vom 25. August 1823 (Regierungs-Blatt 
vom Jahre 1824 S. 206) bereits geschehen ist. 
Nur rücksichtlich der mit dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach 
durch Handelsverträge verbundenen Staaten, insonderheit des Königreichs und 
der Herzogthümer Sachsen, so wie des Kurfürstenthumes Hessen, der Fürstenthü- 
mer Reuß und der Fürstenthümer Schwarzburg, bleibt es ausnahmsweise bey den 
Bestimmungen der durch das Großherzogliche Regierungs-Blatt Nr. 20 vom 23. 
Dezember 1828 bekannt gemachten Verträge und der von der unterzeichneten Be- 
hörde am 31. Januar 1829 (Seite 21 des Regierungs-Blattes) erlassenen Be- 
kanntmachung, wegen des Besuchs der Messen und Märkte durch Handels= und 
Gewerbsleute aus den gedachten Vereinsstaaten. Die zur Aufsicht über den Jahr- 
marktsverkehr bestellten Lokal-Behörden werden hiermit angewiesen, über die 
Handhabung dieses, von denselben sofort zur Kenntniß der benachbarten Behör- 
den des betheiligten Auslandes zu bringenden Verbothes gehörig zu wachen. 
Weiwar den 22. September 1830. , 
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler.
        <pb n="117" />
        105 
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs= Blalkl. 
Nummer 10. ODen 29. Oktober 1830. 
  
  
— 
Diplomatische Angelegenheit. 
Nachdem Se. Koͤnigl. Hoheit, der Großherzog, den Koͤnigl. Franzoͤsischen 
außerordentlichen Gesandten, Herrn Grafen Kenc de Bouillé, am 25. Sept. 
dieses Jahres in einer besondern Audienz empfangen und aus dessen Händen ein 
Schreiben Sr. Majestät des Königs der Franzosen Ludwig Philipp im Be- 
treff Allerhöchstdessen Thronbesteigung entgegen genommen hatten, geruheten Se. 
Koönigliche Hoheit noch an demselben Tage Höchstihren zeitherigen Minister-Resi- 
denten am Königlich Französischen Hofe, Herrn Geheimerath von Treitlinger 
zu Paris, bey obgenannter Majestät zu beglaubigen. 
Ordenverleihun gen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben dem Kaiserlich Russischen Staats- 
rathe, Herrn von Reißig zu St. Petersburg, das Komthurkreuz, sodann 
dem Erzieher Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs Carl Alerander August 
Johann, Herrn Hofrath LD. Soret allhier, das Ritterkreuz Hochstihres Haus- 
ordens vom weißen Falken zu verleihen in Gnaden geruhet. 
Dienstentlassung und Versetzung in den Ruhestand 
mit Pension. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben dem Premier-Lieutenant, Hrn. 
Kammerjunker Julius Freyherrn von und zu Egloffstein den unterthänigst er- 
betenen Abschied aus Höchstihren Militär -Diensten zu ertheilen und den zweyten 
Amts-Aktuar des Justiz-Amtes Dermbach, Philipp Dittmar, unter Verleihung 
einer seinen vieljährigen treuen Diensten angemessenen Pension, vom 1. Januar 
1831 an in allen Ehren in den Ruhestand zu versetzen gnadigst geruhet.
        <pb n="118" />
        106 
Beförderungen. 
Des Großherzogs, Königliche Hoheit haben zu Trennung der Civil-Justiz= 
verwaltung von der Untersuchungsbehörde zu Dermbach in dem Personal-Bestande 
der angestellten Beamteten und sonst bey mehren Eisenach'schen Justiz-Aemtern 
nachfolgende Ernennungen vom 1. Oktober 1830 und resp. vom 1. Januar k. 
J. an gnadigst beschlossen, als: 
1. bey dem Kriminal-Gerichte zu Dermbach, nach Entbindung des Justiz- 
Amtmannes und Kriminal-Richters Hotzel von der Stelle eines Krimi- 
nal-Richters, a. den Amts-Kommissar und ersten Aktuar des Justiz-Am- 
tes Geisa, Carl Georg Heinrich Henschel, zum Kriminal-Richter, b. den 
zweyten Kriminalgerichts = Aktuar, Wilhelm Julius Briegleb zu Derm- 
bach, zum Kriminalgerichts-Assessor und alleinigen Ak uar, c. den 
Akzessisten, Carl Henckel das., definitiv zum Kriminalgerichts-Ak- 
zessisten; 
2. bey dem Justiz-Amte zu Dermbach, a. den zweyten Aktuar des Justiz- 
Amtes zu Creuzburg, August Conrad Heinrich Wilhelm Frenzel, zum 
ersten Amts-Aktuar, b. den Amts-Akzessisten zu Creuzburg, Carl 
Wilhelm Guthmann, zim zweyten Amts-Aktuar; 
bey dem Justiz-Amte zu Eisenach, a. den Amts-Adjunkt und ersten Ak- 
tuar, Carl Kretzer, zum Justiz-Amtmann, b. den Kriminalgerichts- 
Assessor und ersten Aktuar des Justiz-Amtes Dermbach, Friedrich Christian 
Steinmetz, zum Amtö-Kommissar und ersten Aktuarz 
4. bey dem Justiz-Amte zu Geisa, a. den dasigen zweyten Amts-Aktuar, Carl 
Ernst Geußler, zum ersten Amts-Aktuar, b. den dasigen außeror- 
dentlichen Aktuar, Christian Völker, zum zweyten Amts-Aktuar wie 
auch zum Stadt-Syndikusz; 
G. bey dem Justiz-Amte Crayenberg zu Tiefenort, a. den dasigen zweyten 
Amts-Aktuar, Christian Heinrich Goepel, zum ersten Amts-Aktuar, 
b. den Amts-Akzessisten zu Kaltennordheim, Carl Friedrich Wilhelm Au- 
gust von Seebach, zum zweyten Amts-Aktuar, und 
6. bey dem Justiz-Amte zu Ereuzburg, den Amts-Akzessisten Ludwig Georg 
Carl Müller zu Eisenach, zum zweyten Amts-Aktuar. 
Demnächst haben Allerhöchstdieselben 
7. bey Höchstihrer Gesammt-Akademie Jena, a. dem ordentlichen Pro- 
fessor der Logik und Metaphysik, Herrn D. Ernst Reinhold den Cha- 
rakter als Hofrath verliehen und b. im Einverständniß mit dem Her- 
zoge zu Sachsen Altenburg, Durchlaucht, den Doktor der Medizin Ro- 
bert Froriep allhier, zum außerordentlichen Professor in der 
medizinischen Fakultat, und 
3 
v
        <pb n="119" />
        107 
8. bey dem Kreis-Justiz-Amte zu Neustadt a. d. O., den Amts-Akzessisten 
enes Wilhelm Traugott Rupprecht, zum Amts-Abktuar ernannt, 
erner 
9. bey dem Marstalle, den Bereiter Carl Müller allhier, definitiv 
als solchen angestellt; 
10. bey der Ilmfloßverwaltung, den Jäger und Rechnungsführer Daniel Wil- 
helm Gundlach, zum Floßverwalter zu Ilmenau, und endlich 
11. den Hof-Laquay Heinrich Thalwitzer zum Kammer-Kanzley-Die- 
ner in Gnaden ernannt. 
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird von un- 
terzeichneter Behörde Nachfolgendes bekannt gemacht: 
Gemäß der zwischen mehren von den Staaten, unter welchen zu Beförde- 
rung des Handels und freyen nachbarlichen Verkehrs im Jahre 1828 der Kasse- 
ler Verein zu Stande gekommen ist, abgeschlossenen weitern Konvention ist unter 
andern, wie bereits die Bekanntmachung Großherzogl. Landes-Direktion allhier 
vom 3. August dieses Jahres (Nummer 16 des diesjahrigen Regierungs-Blattes) 
zur Kenntniß des Publikums gebracht hat, von Seiten des Großherzogthumes Ol- 
denburg und des Herzogthums Braunschweig mehre der vorzüglichsten Gewerbser- 
zeugnisse des Großherzogthums Sachsen Weimar-Eisenach, wenn dieselben in die 
genannten Staaten eingeführt werden, ein Nachlaß von 25 Prozent an den tarif- 
mäßigen Eingangsabgabe-Saben zugestanden worden. 
In Folge und Erwiederung dieser Zugeständnisse sollen nun auch folgende 
Erzeugnisse der mehrerwähnten Staaten, und zwar: 
I. in Beziehung auf das Großherzogthum Oldenburg 
1. geräucherter Schinken, 
2. Taback; 
II. in Beziehung auf das Herzogthum Braunschweig 
1. Schiffs-Mumme, 
2. gerducherte Würste, 
bey dem Einbringen in die diesseitigen Lande einen Nachlaß von 25 Prozent, oder 
dem 4ten Theile des, nach Abzug des Impostes für inländische Erzeugnisse der- 
selben Art, als Eingangsabgabe bestehenden Impost-Betrages genießen und sind 
  
daher an Impost nur zu entrichten: rthl. gr. pf. 
von einem Pfunde geräucherten Schinken und Wurst – — 5 
von einem Eimer Schiffs-Mumme 1 5 — 
von einem Pfunde Taback: 
wenn es verkauft wird zu 4 gr. und darunter –— 34/4
        <pb n="120" />
        104 
wenn es verkauft wird zu 4 gr. 1 pf. bis zu 6 gr. — gr. 1, 1/2 pf. 
— — — 6 gr. 1 pf. bis zu 11 gr. — — 2,1/41— 
— — — — — 11 gr. 1 pf. bis zu 14 gr. — — 9 — 
— — — — über 14 gr. — 1 6 — 
Hinsichtlich der bey dem Einbringen dieser Waaren in die diesseitigen Lande 
eintretenden Kontrole-Maßregeln überhaupt sowohl als insbesondere der zur Er- 
langung des Abgabenachlasses nothwendigen Nachweisung der Fabrikation der be- 
troffenen Waare resp. in dem Großherzogthume Oldenburg und dem Herzogthume 
Braunschweig durch Ursprungs-Certifikate treten ganz dieselben Vorschriften 
in Gültigkeit, welche die mehrgedachte Bekanntmachung Großherzogl. Landes-Di- 
rektion enthält. 
Nur was die, nach §. 2 und 5 dieser Bekanntmachung und dem derselben 
beygefügten Formular zu den auszustellenden Ursprungs-Certifikaten erforderliche 
Bezeichnung der Grenz-Rezeptur, über welche die Einführung bewirkt werden soll 
und die Vorzeigung der Certifikate bey dieser Grenz-Rezeptur anlangt, ist zu be- 
merken: daß, da die Anmeldung und Verrechtung der aus dem Auslande in die 
diesseitigen bande eingehenden impostbaren Gegenstände, in Gemäßheit der beste- 
henden diesfallsigen allgemeinen gesehlichen Vorschriften, allererst bey der Impost- 
einnahme desjenigen Ortes, wohin sie bestimmt sind, resp. wo sie zur Weiterbe- 
förderung an diesen Ort niedergelegt werden, geschiehet, diese Vorschriften auch 
bey den hier in Frage stehenden Waaren, bis auf Weiteres, zur Anwendung kom- 
men; daß ces daher, mit Wegfall der Bezeichnung einer Grenz-Zollstätte und der 
Vorzeigung des Ursprungs-Certifikates bey derselben, in dieser Beziehung genügt, 
daß der Nahme und Wohnort des Empfängers oder Spediteurs der Waare in 
dem Ursprungs-Certifikate ausgedrückt wird und daß bey der Impost-Einnahme die- 
ses Ortes die Anmeldung der Waare und die Vorzeigung des Ursprungs-Certifi- 
kates, binnen der Zeit, für welche dessen Gültigkeit bestimmt ist, erfolgt. 
Diese Stelle hat hierauf dic erforderliche Prüfung und Revision sofort vor- 
zunehmen und den Impost, wenn alle zur Erlangung des Nachlasses erforderlichen 
Vorschriften und Bedingungen vorhanden und erfüllt sind, nach den oben verzeich- 
neten geminderten Tarif-Sätzen, im entgegengesetzten Falle aber nach dem vollen 
geseelichen Betrage zu erheben. 
In vorkommenden Defraudations-Fällen, welche überdieß der gesetzlichen Be- 
strafung unterliegen, haben die Impost-Offizianten, Einnehmer und Aufseher ganz 
im Sinne der diesfallsigen gesetzlichen Vorschriften und ihrer Instruktionen das Er- 
forderliche wahrzunehmen und zu besorgen. Weimar am 29. September 18530. 
Großherzogl. Sachsisches Landschafts -Kollegium. 
Ch. Weyland.
        <pb n="121" />
        109 
Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches 
Regittungs-Blatt. 
Nummer 20. Den 5. November 1830. 
  
  
Dienst Zubilaäum. 
Des Großherzogs Koͤnigliche Hoheit haben dem Schullehrer Johann Gottfried 
Ebert zu Oberoppurg, bey Gelegenheit seines am 23. vorigen Monathes eingetrete- 
nen funfzigjährigen Dienst-Jubiläums, in besonderer Berücksichtigung seiner Ver- 
dienste un die von ihm stets treu verwaltete Lehrerstelle wie um die Obstbaum- 
zucht des Neustädt'schen Kreises, die bronzene Civilverdienst-Medaille 
mit der Erlaubniß zum Tragen am landesfarbigen Bande gnadigst verliehen. 
Beförderungen. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben im Einverständniß mit des 
Herzogs zu Sachsen-Altenburg, Durchlaucht, den Privat-Dozenten auf Höchst- 
ihrer Gesammt-Akademie Jena, Dobktor der Medizin Friedrich Wilhelm Theile, 
zum außerordentlichen Professor in der dasigen medizinischen Fakurtät 
gnädigst ernannt. 
Sodann haben Allerhöchstdieselben den Sekond-Licutenant und Bataillons-Adju- 
tant, Eduard Asverus zu Eisenach, zum Premier-Lieutenant bey Höchstihrem 
Linien-Militär, den Kopisten Carl Traugott Petronius Kanzlar, zum Kanz- 
listen bey der Kanzley des Großherzogl. Landschafts -Kollegiums und den Un- 
terforster 2#ter Klasse, Johann Ernst Rattkowitz zu Krakendorf, zum Unterförster 
erster Klasse zu Blankenhayn zu ernennen gnddigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. Wir machen öffentlich bekannt, daß an die Stelle des zum Justiz-Be- 
amten in Tiefenort allerhöchst ernannten bisherigen Verwalters des Gerichtes zu 
Wartha, bioöherigen Stadtgerichts-Assessors Hasert allhier, von den Gerichtsin- 
habern, den Brüdern von Avemann, der Amts-Advokat Heinrich Sälter zu
        <pb n="122" />
        110 
Tiefenort präsentirt, diese Wahl von uns, jedoch wegen seines entfernten Wohn- 
ortes nur versuchsweise genehmiget, und derselbe heute verpflichtet worden ist. 
Eisenach den 27. September 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
II. Es haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, allergnäddigst geruhek, 
auf unsern unterthänigsten Bericht anzubefehlen, daß die für unangemessen zu 
achtende Bezeichnung der Justiz-Aemter zu Eisenach und zu Geisa als „Oberäm-= 
ter“ abgestellt werde, und von uns sind daher beyde Behörden heute angewiesen 
worden, die Bezeichnung „Großherzogliches Sächsisches Justiz-Amt“ zu führen. 
Oeffentlich bekannt gemacht Eisenach den 8. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
III. Es ist mehrfach geschehen, daß Sporteln-Restanten, wenn sie exequirt 
werden, behaupten: sie hätten keine Liquidation erhalten oder solche schon bezahle 
und nur vom Amts= oder Gerichtsdiener keine Quittung bekommen. 
Nun besteht längst die Verordnung, daß über jede Kostenanforderung ein 
spezielles Verzeichniß sofort ausgehändiget — daß außerdem von den Dienern nic 
etwas an Gebühren angefordert und über jede erhobene Zahlung von denselben 
Quittung ertheilt werden soll, daher denn jeder Debent, welcher leichtsinnig zahlt, 
zohne sich diese Quittung ausstellen zu lassen, oder der solche verliert, sich die 
daraus entspringenden Nachtheile selbst zuzuschreiben hat. 
Um jedoch allen solchen Irrungen und jeder gedenkbaren Willkührlichkeit er- 
schöpfend zu begegnen, wird hiermit — resp. wiederholt und in Uebereinstim- 
mung mit Großherzoglicher Kammer — öffentlich bekannt gemacht und 
verordnet: 
1) Niemand ist schuldig, gerichtliche oder Administrativ-Gebühren irgend einer 
Art zu entrichten, wenn ihm nicht zuvor eine schriftliche iquidation der 
Behörde behändiget und bey erfolgender Zahlung alsbald Quittung er- 
theilt wird. 
Jeder Diener oder Beydiener einer Behörde, der überführt wird, eine Ko- 
stenanforderung ohne schriftliche Liquidation von dieser seiner Behörde ge- 
macht — oder bey Einhebung des Betrages dem Zahlenden Quittung nicht 
ausgehändiget zu haben, ist sofort seines Dienstes zu entsetzen. 
Den Aemtern, Stadt= und Patrimonial-Gerichten werden die in dem Publi- 
kandum vom 7. April 1819 (Regierungs-Blatt v. J. 1819 Nr. 8) enthal- 
tenen Vorschriften über Verzeichnung und Einhebung der Gerichts- 
2 
S
        <pb n="123" />
        4 
5 
6 
7 
8 
4 
— 
111 
kosten nochmahls zur genauesten Befolgung eingeschärft. Insbesondere sind 
die Kosten in der daselbst vorgeschriebenen Form einzeln zu den 
Akten zu verzeichnen, mit der Nummer, unter welcher sie in das Sporteln- 
Buch eingetragen worden. 
Das dem Zahlungspflichtigen einzuhändigende, nothwendig von einer Amts- 
oder Gerichts-Person gezeichnete, Kostenverzeichniß (Liquidation) so lange 
vorzuenthalten bis erst die Zahlung wirklich erfolgt, ist durchaus verbothen, 
und wo es je geschähc, sofort mit Gefängniß oder Geldstrafe zu ahnden. 
Alle Aemter und Gerichte sollen sich unverzüglich Netze zur Ausfertigung die- 
ser Kostenverzeichnisse durch Ausfüllung, den Vorschriften des Publikandums 
vom 7. April 1819 entsprechend, drucken lassen und vom ersten Novem- 
ber dieses Jahres an, bey 5 Thaler Strafe, nur solcherley gedruckte 
Liquidationen ausgeben. 
Gleicherweise ist Uüber den Gesammtbetrag jeder Liquidation eine besondere 
Quittung, mit genauer Bezeichnung der Rechtssache und der Nummer der 
Liquidation, ebenfalls mittelst gedruckter Netze, auszufertigen, und bey er- 
folgter Total-Zahlung dem Zahlungspflichtigen auszuhandigen. 
Der Sporteln-Einnehmer hat den zur Sporteln-Beytreibung aufgestellten 
Dienern gleichzeitig mit den Liquidationen eben so viele von ihm aus- 
gefertigte Quittungen zu übergeben, sich von ihnen über deren Empfang 
in ein Abrechnungsbuch quittiren zu lassen und sich jede Woche mit ihnen 
zu berechnen. Jede Post, die alsdann der Diener weder bar abliefert, 
noch dadurch, daß er die noch in seiner Hand befindliche Quittung vorzeigt, 
als unbezahlt nachweißt, gilt als Proprerest und ist unbedingt von ihm 
sofort zu ersetzen. . 
Bey Dokumenten, die nicht eher als nach geschehener Kostenzahlung 
ausgehändiget werden, ist die gedruckte Quittung dem Dokumente gleich an- 
zuheften. 
Geschehen abschldgliche Zahlungen, so hat der Erhebende darüber 
unter der auögestellten Liquidation zu quittiren; sie müssen aber gleichzei- 
tig auch unter der noch zurückbehaltenen gedruckten Hauptquittung — und 
zwar in Gegenwart des Zahlenden — angemerkt werden, und sind 
gleichermaßen bey der wöchentlichen Abrechnung des Sporteln-Einnehmers 
mit dem Diener von ersterem in die Sporteln-Bücher einzutragen. 
Dergleichen Abschlagszahlungen sind nach Befinden entweder bis zur Erfül- 
lung bey der Sporteln-Kasse aufzubewahren und in so fern als Depositen 
anzusehen, oder gleich definitiv zu vereinnahmen und resp. zu vertheilen.
        <pb n="124" />
        112 
9) Sämmtliche Unterobrigkeiten haben, bey persönlicher Haftung, sowohl 
überhaupt als insbesondere in Sporteln-Angelegenheiten auf das ordnungs- 
mäßige Benehmen ihrer Diener und deren Gehülfen das strengste Augen- 
merk zu richten, jeden dieser Gehülfen gleich bey Antritt seines Dienstes — 
und die dermahlen etwa noch unverpflichteten unverzüglich — zu verpflich- 
ten, nahmentlich auch auf das Malversations-Patent, unordentlich befun- 
dene Beydiener oder Beylaufer augenblicklich zu entlassen und wegzu- 
schaffen, hinsichtlich der Diener selbst aber ohne Seaumniß deren Dienstent- 
lassung berichtlich zu beantragen, so bald sie durch ihr Benehmen dazu An- 
laß geben. Wie demn auch sämmtliche Unterbehörden unsers Bereiches für 
die genaue Vollziehung gegenwärtiger Anordnung hiermit dergestalt verant- 
wortlich gemacht werden, daß deren Uebertretung oder Vernachlässigung als 
grobes Dienstvergehen unfehlbar geahndet werden soll. 
Weimar am 8. Oktober 1830. 
Großherzoglich Saächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Nach einer allerhöchsten Entschließung gehen auf unseren allerunterthä- 
nigsten Antrag die mit dem Justiz-Amte Crayenberg bisher vereinigt gewesenen 
zwey Ortschaften Auenheim und Rienau mit dem ersten Januar künftigen 
Jahres zu dem ihnen viel näher gelegenen Justiz-Amte Gerstungen über. Es 
wird solches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 11. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
V. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß in den Erlassen der Unterobrigkei- 
ten an die Partheyen mitunter lateinische Worte und Formeln — sogar bey An- 
drohung der Rechtsnachtheile — gebraucht werden, die für diejenigen, an welche 
sic gerichtet sind, meist unverständlich bleiben. 
Diesem Uebelstande abzuhelfen, schärfen wir allen Unterbehörden unseres Be- 
reiches hiermit ein, lateinische Ausdrücke in ihren Erlassen an die Partheyen, 
nahmentlich auch in den Kostenverzeichnissen möglichst zu vermeiden. 
Weimar den 18. Oktober 1830. 
Großherzoglich Scchsische Landeöregierung. 
von Müller.
        <pb n="125" />
        113 
Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs= Blaklk. 
Nummer 21. Den 23. November 1830. 
  
Ehrenauszeichnung. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben dem wirklichen Justiz-Rathe und 
Justiz-Amtmann, Herrn Heinemann zu Vieselbach, die goldene Civilver- 
dienst-Medaille mit der Erlaubniß zum Tragen am Bande Hochstihres Haus- 
ordens vom weißen Falken gndigst verliehen. 
Versetzung in den Ruhestand mit Pension. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben den Justiz-Rath Herrn 
Georg Philipp Friedrich Thon zu Ilmenau, wegen seines hohen Alters und zu- 
nehmenden Augenübels von den biöher bekleideten Stellen eines dasigen Justiz= 
Amtmannes, Stadtrichters und Stadt-Direktors in allen Ehren zu entlassen und 
vom 1. Januar 1831 an mit “*V'e einer seinen langjährigen treuen und 
nützlichen Diensten angemessenen Penston in den Ruhestand zu versetzen gnaͤdigst 
geruhet. 
Beförderungen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Amts-Kommissar und ersten 
Aktuar des Justiz-Amtes Weimar, Wilhelm Schwabe, zum Justiz-Amt- 
mann, Stadtrichter und Stadt-Direktor zu Ilmenau, den Amts-Koem- 
missar, ersten Amts= und Stadtgerichts-Aktuar auch Stadtschreiber, Christoph 
Gottlieb Carl Herzog zu Ilmenau, zum Amts-Kommissar und ersten 
Aktuar des hiesigen Justiz-Amtes, den Regierungs-Kommissions= und Vor- 
mumschafts-Sekretar, Gustav Adolph Schmith allhier mit Bepbehaltung seines 
zeitherigen persönlichen Ranges zum Amto-Kommissar, ersten Amts= und 
Stadtgerichts-Aktuar, wie auch Stadtschreiber zu Ilmenau, den Le- 
hens-Registrator, Rinaldo Vulpius hies., zum Regierungs-Kommissions-
        <pb n="126" />
        114 
und Vormundschafts-Sekretar, den Amts-Advokaten, Gustav Julius 
Schenck allhier, zum Lehens-Registrator und den Korps-Jäger auch Re- 
vierpurschen, Johann Wilhelm Töpfer zu Tannroda, zum Unterförster erster 
Klasse zu ernennen gnädigst geruhet. 
Demncchst haben Allerhöchstdieselben den Pfarr-Substituten, Friedrich Chri- 
stian Erdmann Bartholomaeus zu Großbrembach, zum Pfarrer daselbst 
und den Kandidaten der Theologie, Robert Rudolph Schein, zum Diakonus 
zu Münchenbernsdorf, anstatt des früherhin hierzu ernannten und gebetenermaßen 
auf seiner Stelle verbliebenen Pfarrers Weise zu Bergern, gndigst bestätiget. 
Ueberdieß soll nach einer höchsten Entschließung dem Regierungs-Registrator, 
Christoph Wilhelm Emannel Schubli allhier, der Rang eines Regierungs-Kom- 
missions = Sekretars vor dem nunmehrigen Regierungs = Kommissions = Sekretar 
Vulpius vorbehalten bleiben. 
Bekanntmachungen. 
I. Auf allergnddigste Bewilligung und Ermächtigung von Sr. Königlichen 
Hoheit, dem Großherzoge, ist dem Kaufmann und Fabrikherrn, Christian Serei- 
ber zu Eisenach, unter'm heutigen Tage ein, für den Umfang der Stadt Eisenach 
und der Aemter Eisenach, Creuzburg, Gerstungen und Tiefenort, mit den einbe- 
zirkten Patrimonialgerichts -Ortschaften, auf die Dauer von acht Jahren gülti- 
ges, ausschließendes Privilegium auf die nachbenannten Fabrikationen: 
1) die Fertigung von Fußtapeten auf Stühlen, wie solche in der Fabrik von 
Lefebre, Piat et Compagnie, zu Tournay, zu finden sind: 
2) die Bereitung von Persiot 
3) die Fertigung von Krempeln oder Kratzen, mittelst einer Maschine, zum 
Spalten oder Durchstechen der Krempelleder und zur Herstellung der Krem- 
pelzähne, und ' 
eine, durch gestochene, mit Farben belegte und erwaͤrmte Kupferplatten zu 
bewirkende, stickereyaͤhnliche Bedruckung feiner wollenen Stoffe zu Meubles, 
jedoch unter dem Vorbehalte ertheilt worden, daß 
a) alle diejenigen, welche dieselben, eben bezeichneten Maschinen schon besitzen 
oder dieselben Fabrikate auf gleiche Weise bereits fertigen, durch die Er- 
theilung dieses Privilegiums in der Betreibung ihres Gewerbes nicht beein- 
trächtiget werden sollen, und 
dieses dem Kaufmann und Fabrikherrn Strelber ertheilte Privilegium auch 
vor Ablauf der acht Jahre wieder erlöschen soll, wenn derselbe in dieser 
4 
J— 
b 
—
        <pb n="127" />
        115 
Zeit die privilegirten Fabrikate nicht in gehoͤriger Güte oder nicht in aus- 
reichender, dem Beduͤrfnisse entsprechender Menge fertigen wuͤrde. 
Obiges wird hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 1. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. Die erledigte Stelle des Syndikus bey Großherzoglicher und Ge- 
sammt-Universität Jena ist von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, im 
Einverständniß mit Sr. Durchlaucht, dem Herzoge von Altenburg, dem Professor 
der Rechte D. Friedrich Schnaubert daselbst übertragen und derselbe am 14. 
dieses Monathes ordnungsmäßig vereidet und eingeführt worden, welches hiermit 
bekannt gemacht wird. Weimar den 21. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
III. Nachdem der zeitherige Justitiar zu Münchenbernsdorf, Advokat Alan- 
der, auf die fernere Verwaltung dieses Gerichtes verzichtet hat, ist an seine 
Stelle von dem Besitzer des dasigen Rittergutes der zeitherige Gerichts-Aktuar 
Friedrich Winkler präsentirt worden. 
Großherzogliche Landesregierung hat diese Wahl genehmiget und am 22. 
dieses Monathes durch eine Kommission den neuen Gerichtsverwalter zu Mün- 
chenbernsdorf verpflichten und einführen lassen. Weimar am 28. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Da die Vorschriften, welche hinsichtlich des Einbringens auswärtiger 
Fleischwaaren in die hiesige Stadt durch die Bekanntmachung vom 18. Februar 
1800 ertheilt wurden, haáufig übertreten worden sind: so werden solche dahin 
erneuert und eingeschärft: 
1) Das Einbringen frischen Fleisches aus auslandischen Orten in die hiesige 
Residenz-Stadt ist, bey Konfiskation desselben und einer Geldstrafe von 8 Gro- 
schen für jedes Pfund, gänzlich untersagt. 
2) Den Landfleischern aus inländischen Ortschaften ist das Einbringen 
frischen Fleisches hierher, es geschehe durch sie selbst, durch die Ihrigen oder durch 
von ihnen dazu bestellte Leute, ebenfalls bey Konfiskation der Waare, verbothen. 
3) Den hiesigen Einwohnern ist dagegen erlaubt, aus inländischen Ort- 
schaften Fleischwaare, welche dort bereits verimpostet worden ist, zum eigenen 
Gebrauche entweder selbst herein zu bringen, oder durch, von ihnen mit eigenen 
Aufträgen dazu versehene Bothen, welche sich in einem dergleichen Falle durch
        <pb n="128" />
        116 
einen Schein desjenigen, von welchem sie den Auftrag erhalten, zu legitimiren 
haben, holen zu lassen. 
Zugleich wird hierbey noch bekannt gemacht, 
daß bey der unter 3 bedingt gestatteten Einbringung von Fleisch aus 
inländischen Orten die pünktliche und zeitige Entrichtung des städtischen 
Impostes unterstellt wird und daß jede Nichtbefolgung der Vorschriften 
wegen des stadtischen Impostes nicht allein als Impost-Defraudation 
nach dem Gesetze bestraft werden, sondern für den Zuwiderhandelnden 
auch den Nachtheil mit sich führen müsse, daß er der Vergünstigung, 
Fleischwaaren vom Lande zu holen oder sich bringen zu lassen, für immer 
verlustig gehe. Weimar den 28. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sichsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
V. In dem Fürstenthume Fulda war durch Gesetze vom 17. July 1780 
und 241. November 1804 den Justiz-Beamten und Aktuaren bey Verlust des Hy- 
potheken-Rechtes und Konfiskation des Kapitales selbst verbothen, in den ihnen 
anvertrauten Amtöbezirken Geld auszuleihen, oder Schuldforderungen Anderer zu 
erwerben, oder die vor ihrer Anstellung ihnen schon zuständigen ohne höhere Ge- 
nehmigung zu behalten. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben jedoch bey Gelegenheit einer 
in Gesolge jener Vorschriften geschehenen Anfrage unter'm 28. Februar 1817 
anher restribirt: daß mit Aufhebung jener Fuldaischen Verordnungen dle Bramten 
in den Fuldaischen Landestheilen hierin den Beamten der alten Lande gleich gehal- 
ten werden sollten. Dieser höchste Befehl ist hierauf den Aemtern Geisa und 
Dermbach cröffnet worden, wird aber hiermit nachtraglich auch zur allgemeinen 
Keunntniß gebracht. Eisenach den 2. November 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landeregierung. 
Friedrich von Gerstenbergk. 
VI. Die Freyherren von Boyneburg und von Müller zu Lengsfeld, Weilas 
und Gehaus haben nach Ableben des Patrimonial-Justiz-Amtmannes zu Lengsfeld 
an dessen Stelle den bisherigen Gerichts--Aktuar, Herrmann Jacobi aus Remda, 
erwählt und vorgestellt. Von uns ist diese Wahl bedingt genchmiget, der neue 
provisorische Beamte als solcher verpflichtet, auch durch eine ernannte Kommssion 
am 29. vorigen Monathes eingeführt worden. Oeffentlich bekannt gemacht 
Eisenach den 9. November 1850. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Friedrich von Gerstenbergk.
        <pb n="129" />
        117 
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Diplomatische Angelegenheit. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den von Sr. Majestät, dem 
Könige der Franzosen, an Höchstihrem Hofe akkreditirten Königlich Französi= 
schen bevollmächtigten Minister, Herrn Grafen Reinhard, Grofßkreuz des Kö- 
niglich Französischen Ordens der Ehrenlegion, Staatsrath 2c. am 11. dieses 
Monathes, Mittags gegen 5 Uhr, in einer besondern Antritts-Audienz auf 
Höchstihrem Residenz-Schlosse zu empfangen und das Königliche Beglaubigungs- 
schreiben entgegen zu nehmen geruhet. 
Ordensverleibung. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben dem Hofrath und Direktor 
der Saline Louisenshall bey Stotternheim, Herrn Glenck, das Ritterkreuz 
Höchstihres Hausordens vom weißen Falken zu verleihen gnädigst geruhet. 
Großherzogl. Genehmigung zur Annahme fremder Dekoration. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben dem Herrn Ober-Stallmeister 
von Bielke die unterthänigst erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des 
von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen Großkreuzes, 
erster Klasse, des Königlich Polnischen St. Stanislaus-Ordens zu ertheilen 
in Gnaden geruhet. 
Ehrenaus zeichnungen. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben den beyden Gurtlermei- 
stern, Johann Heinrich Franz Straube d. d. und Carl Wilhelm Siegmund 
Straube d. j. ingleichen dem Tischlermeister Johann Gottlieb Friedrich Holz-
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        118 
hauer allhier die silberne Civil-Verdienst-Medaille mit der Er- 
laubniß zum Tragen am landesfarbigem Bande gnädigst verliehen. 
Beförderungen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben Sr. Ercellenz, dem wirklichen 
Geheimerathe und Staats-Minister, Herrn D. von Goethe, die gnädigste Er- 
laubniß ertheilt, daß von ihm, nach seinem Ermessen, bey der Oberaufsicht 
über alle unmittelbare Anstalten für Wissenschaft und Kunst der Herr Hofrath 
und Leibarzt D. Vogel zur Assistenz zugezogen werde. 
Demncchst haben Allerhöchstdieselben dem wirklichen Rathe und Landrentmei- 
ster, Herrn Victor Christian Wilhelm von Fischern allhier den Charakter als 
Kammerrath, sowie dem wirklichen Rathe und Haupt-Landschaftskassirer Herrn 
Franz Christian Meyer hierselbst den Charakter als Finanz-Rath verliehen, 
den Steuer-Registrator Heinrich Juffa allhier zum Steuer-Sekretar er- 
nannt und dem ersten Amts-Aktuar L). Carl Gustav Stichling zu Dornburg 
den Charakter als Amts-Kommissar gnädigst ertheilt. 
Bekanntmachungen. 
I. Um den Erfolg der, von beyden Großherzogl. Landesregierungen in 
Nr. 18 des diesjahrigen Regierungs-Blattes bekannt gemachten Verordnungen, 
betreffend die Maßregeln wider die Rückkehr solcher Auslander, welchen durch Er- 
kenntnisse die Wiederbetretung des Großherzogthumes bey Strafe käörperlicher 
Züchtigung oder zeitlanger Freyheitsberaubung untersagt worden ist, — durch 
geeignete Mitwirkung der Polizey-Behörden noch mehr zu sichern, weisen wir 
sämmtliche Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes hiermit an: 
die von den Untersuchungsgerichten in den bezeichneten Fällen gegebenen 
Person-Beschreibungen gehörig zu beachten und die, hiernach wieder er- 
kannten Ausländer, wenn sie betroffen werden, an das Untersuchungögericht, 
welches die Bekanntmachung von dem, die Wiederbetretung des Großherzog= 
thums untersagenden, Erkenntnisse erlassen hat, mittelst Schub-Transportes 
abzuliefern. Weimar den 9. November 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. Von mehren inlandischen Innungen ist wiederholt darüber Beschwerde 
geführt worden, daß bey Einbringung von Handwerksarbeiten in das Großher-
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zogthum durch auslaͤndische Handwerker und bey den Arbeiten letzterer in inlaͤn- 
dischen Orten die Vorschrift im Schlußsatze des §. 13 des Zunftgesetzes vom 
15. May 1821: 
„Auswärtigen, nicht im Großherzogthume seßhaften, Handwerkern ist aus- 
nahmsweise nur in den, das Gebieth des Staats, dem sie an- 
gehören, berührenden, diesseitigen Grenzorten und auch da 
nur in so fern, als dieser benachbarte Staat das Reccipro= 
kum beobachtet, zu arbeiten gestattet;“ — 
nicht gehörig beobachtet werde, indem ausländische Handwerker nicht allein ihren 
Professions-Betrieb über die diesseitigen, das jenscitige Staatsgebieth berühren- 
den Grenzorte hinaus erstreckten, sondern auch die erforderliche Nachweisung dar- 
uber, daß in dem Staate, dem sic angehören, die fragliche Reciprocitat be- 
obachtet und diesseitigen Professionisten das Arbeiten in jenseitigen Grenzorten und 
das Einbringen von Handwerkarbeiten gestattet werde, vorher nicht beybrächten. 
Die Großherzoglichen Polizey-Unterbehörden werden daher hiermit angewiesen, 
1) genaue Aufsicht darüber zu führen, daß der obigen Gesetzevorschrift 
nicht ferner zuwider gehandelt werde, und 
nur solchen Handwerkern des benachbarten Auslandes, welchen dort der 
selbstständige Betrieb ihres Handwerks gestattet ist, das Einbringen 
von Handwerksarbeiten und den Handwerköbetrieb in diesseitigen Grenz-- 
orten in sonst zulaässigen Fällrn, und zwar 
nicht eher zu gestatten, als bis gehörig nachgewiesen worden ist, daß den 
diesseitigen Handwerksmeistern der Handwerksbetrieb in den Grenzorten 
des jenseitigen Staats, dem die fraglichen Handwerker angehören, we- 
nigstens in gleicher Naaße, ohne Belastung durch Schaurechte, 
so wie ohne Besteuerung und Zollentrichtung, nachgelas- 
sen sey. Weimar den 9. November 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.. 
F. von Schwendler. 
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III. Nachdem des Großherzogs Königliche Hoheit die Auflösung des im 
Jahre 1822 versuchsweise errichteten Stadtgerichts = Kommissariates zu Stadt- 
sul za und die Wiedervereinigung der zu demselben gehörigen Ortschaften Stadt- 
sulza, Dorfsulza, Bergsulza und Sonnendorf mit dem Justiz-Amte zu Nieder- 
roßla beschlossen haben, ist von Seiten der unterzeichneten Landesregierung die-
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foͤrmliche Ueberweisung jener Orte an das genannte Justiz-Amt den 12. dieses 
Monathes vollzogen worden. 
Weimar den 15. November 1830. 
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung. 
von Muͤller. 
IV. Es ist bisher vorgekommen, daß schwangere Personen in der Entbin- 
dungsanstalt zu Jena sich eingefunden haben, um dort ihre Niederkunft abzu- 
warten, ohne deêhalb die nöthige Legitimation mitzubringen, und es wird daher 
hiermit verordnet: 
daß jede Schwangere aus dem Inlande, welche sich in der gedachten Anstalt 
zu Jena freywillig entbinden lassen will, zu ihrer Legitimation ein von dem 
Vorstande ihres Heimathsorts unterschriebenes, mit dem Gemeindesiegel be- 
siegeltes Zeugniß dahin mitzubringen hat, welches ihr auf diesfallsiges Nach- 
suchen gehörig ausgefertiget werden muß. 
Was dagegen die Ausfertigung der fraglichen Legitimation für die außer- 
ehelich geschwaͤngerten, wegen Angabe unbekannter Schwängerer in das Emtbin- 
dungs= Institut gewiesenen Personen anlangt: so hat es bey dem bisherigen Ver- 
fahren, nach welchem dieselben durch die, mit der Untersuchung und Bestrafung 
des Vergehens beauftragten, inlandischen Gerichtsstellen legitimirt werden müssen, 
auch fernerhin sein Bewenven. 
Weimar den 18. November 1830. 
Großherzoglich Süchsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben allergnädigst geruht, 
dem Rechts-Kandidaten, Johann Georg Siefert von hier, die Amts-Advo-= 
katur zu ertheilen. Derselbe ist heute vor Großherzoglicher Regierung als Amts- 
Advokat verpflichtet und ihm der Ort Kaltennordheim zum Wohnsitz ange- 
wiesen worden. 
Es wird dieses öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach den 25. November 1830. 
Großherzoglich Scchsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk.
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