<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rbl_swe_1831</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs  =  Blat!t
auf  das  Jahr  1881.

Funfzehentes.  LJahrgangg.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Seite  des  Nr.  der
Inhalt.  Regierungs-Bekannt-.
  Blattes.lmachung..

 

A.

Adjunkturen  —  deren  Besetzung:
a)  der  Superintendentur  Neustadt  a.  d.  O.  22.  J.
b)  der  Schulaufsicht  und  zwar  der  zweyten  in  der  rmite  Buttstäot  199.  I.

Adressen  oder  gemeinschaftliche  Vorstellungen  über  öffentliche  Angelegenheiten
  des  deutschen  Bundes;  deren  Einreichung  bey  der  Bundesversammlung
  —  Bundestagsbeschluß,  wornach  solche  als  unstatthaft

  zurückzuweisen  sind  6  .  .  .  206.  J.
Advokatorische  Praxis:

a)  die  Ertbeilung  derselben  betr.  .  .  .  .  .  10.  IV.

b)  die  Zuruͤcknahme  derselben  betr.  .  .  .  22.  II.

Akten-Versendung  zum  auswärtigen  Erkenntnisse  in  einem  zur
Entscheidung  in  letzter  Instanz  vor  das  Ober-Appellations-Gericht
  zu  Jena  gelangten  Civil-Rechtsstreite.  Diesf.  gemeiner

Bescheid  .  125.  II.
Ammen  gehören  zu  dem  Hausgesinde  und  si  ud  die  Vorschriften  der
Gesindeordnung  auf  sie  anzuwenden  23.  VI.

Anzeigegebühr  der  Gerichtsdiener  in  Stuprations  und  Ehebruchsuntersuchungs-Sachen
  2c.  soll  nicht  neben  den  tarmäßigen  Gebühren

  noch  als  ein  besonderes  praecipuum  liquidirt  werden  126.  IV.
Anzeigegebühren  der  Gertchtsdiener  über  vorgefallene  Verbrechen
oder  Vergehen  sollen  nicht  liquidirt  werden  .  .  2—4.  II,  6.

B,  6.

Appellations-Fälle,  vorgeschrieben  im  Tit.  XXXV  F.  7  der  erläuterten
  Prozeß-Ordnung;  in  diesen  sollen  die  Justiz-Unterbehörden,
  ohne  alle  Ausfertigung  an  die  Partheyen,  binnen  acht
Tagen  Bericht  erstatternrnrnr  2—4.,  I.

Ausgleichung  aller,  bis  jetzt  in  besonderen  Verhandlungen  zwischen
dem  Großherzogthume  und  dem  Königreiche  Preußen  erörterten
gegenseitigen  Ansprüche.  Diesfallsige  Uebereinkunft  vom  10.  August
  1881  185—196—

Ausländer  —  deren  Eingaben  bey  Koͤniglich  französt  schen  Behörden.

Siehe  Eingaben.

B.

Bausachen  —  geistliche  —  Verordnung  des  Weimar'schen  Ober-Konsistoriums
  v.  11.  Januar  1831  1  lergl.  Regierungs-Blatt
vom  Jahre  1825  S.  8  Nr.  Ul)  .  7.  I.
        <pb n="4" />
        Sahalt.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

Beförderungen

Bescheidsertheilung  in  Fällen,  wo  in  Civil-Rechtssachen  Vergleiche
  an  Gerichtsstelle  geschlossen  werden,  soll  wegfallen

Bischoffroda  und  Probsteyzella  —  Güter.  Auseinandersetzung

der  gegenseitigen  Forderungen  darüber  zwischen  Weimar  und

6,  7,9,  21,
22,  36,  53,
54,  197v  bis
199,  205,
217,  221.

2—4.

Preußen  durch  die  Verträge  v.  11.  Februar  u.  10.  August  1551  37—41.

Bundesversammlung  —  Adressen  an  dieselbe.  S.  Adressen.

Burgerrechtsgebühren.  Abänderung  des  dieselben  betreffenden
.  14  der  provisorischen  Stadtordnung  für  Neustadt  a.  d.  O.
und  der  Stadtordnung  für  Weida

C.

Cholera.  Vorkehrungs=  und  Vorsichts-Maßregeln  gegen  dieselbe:

a)  Bekanntmachung  der  Landes-Direktion  vom  18.  Juny  1831

nebst  Anweisung  zur  Bereltung  der  Senf=  und  Merrettig-Züge.

Siehe  Beylage  zu  Nr.  11  des  Regierungs-Blattes.

Bekanntmachungen  der  Landes-Direktion  vom  3.  und  6.  September
  1881  nebst  3  Schematen  zu  Gesundheits=  und  Reinheitspässen


Bekanntmachung  der  Kandes.  Direktion  vom  11.  September
1831  nebst  Anweisung  zur  Bereitung  der  Senf=  und  Merrettig-Züge,
  der  Salpetersäuren,  der  Chlor-Dämpfe  und  des  Chlorkalk-Wassers


Bekanntmachung  der  Redaktion  des  Negierungs:  Blattes  vom
18.  September  1831,  einige  Fehler  in  der  Bekanatmachung  unter
c  berichtigend  .

e)  Bekanntmachung  der  Regierung  zu  Weimar  vom  *  November
1881  über  gerichtliche  Aufnahme  von  Verträgen  und  letzten  Willen
  auf  den  Fall  des  Erscheinens  der  Cholera

Eivil-Verdienst-Medaillen  —  Großherzogl.  —  deren  Verleihung

D.

Denunziations-  Sachen.  -  von  tSchäfen  in  solchen
verbothen.  Siehe  Schöffen.

b

4

t

185—196.

123.
207.

151—155.

157—172.

200.

208.
9,  1097.

 

s

1.
III.

—
-

II.

W.

*
        <pb n="5" />
        Seite  des  JNr.  der
In  h  a  l  t.  Regierungs=  Bekannt-Bu.attes.
  machung.
Deutschland;  die  Verbreitung  und  Versendung  dieses  so  genannten
Zeitblattes  ist  durch  einen  Bundestags-Beschluß  in  allen  deutschen
  Bundesstaaten  untersagt  4  .  .  .  222.  II.
Dienstbothen.  Erinnerung  an  die  Vorschriften  der  8.8.  9  und  10
der  Gesindeordnung  über  das  Miethen  und  Vermiethen  derselben  23,  24.  VI
5  –
Dienstentlassungen  .  .  .«.  .  .  .  —
Dienst-Jubilaekke  12097  —
E.
Eingaben  von  Ausländern  und  von  im  Auslande  lebenden  Franzosen
  in  ihren  Angelegenheiten  —  schriftliche  an  eine  Koönigl.  französische
  öffentliche  Behörde  —  sollen  nur  durch  eine  Königl.  französische
  Behörde  dahin  gelangen  (vergl.  auch  Weimar'sches  Wochenblatt
  vom  Jahre  1816  S.  30.  Nr.  ID)  .  .  199.  III.
Eingepfarrte  Unterthanen  in  fremdherrische  Parochieen.
Siehe  Unterthanen.
Einzugsgelder-Abgabe  —  bisher  erhoben  vom  Kammer-Fiekus
bey'm  Einzuge  von  dem  einen  in  einen  andern  inländischen  Ort
—  soll  kein  inländischer  Staatsunterthan  während  der  ganzen
Dauer  der  Regierung  Sr.  Konigl.  Hoheit  des  Großherzogs  Carl
Friedrich  ferner  mehr  entrichten,  wogegen  es  bey  dem  Einzuge
eines  fremden  Staatsunterthanen  in  einen  solchen  Ort  bey  der
bisherigen  Verfassung  verbleibt  ...-..  .51,52.,ll.
F.
Franzosen  —  die  im  Auslande  leben  —  deren  Eingaben.
Siehe  Eingaben.
G.
Geleit  —  Weimar'sches  —  in  Erfurt  und  dem  Erfurther  Gebiethe,
in  Gotha  und  dem  Gothaer  Gebiethe.  Diesf.  Uebereinkunft  mit
Preußen  vom  11.  Februar  und  vom  10.  August  1881  37—41.  —
»  ?185——196.——
Gerichtsbarkeit  —  freywillige  —  Kostenansatz  bey  derselben.
Siehe  Kostenansatz.
Gerichtsdiener.  Siehe  Anzeigegebuͤhren.
Gerichtskosten  —  rückständige  —  Vorschrift  wegen  Eintreibung
derselben  0  o  0  4  ·"  ·  .  .  .  219.  III.
        <pb n="6" />
        In  hal  t.

Seite  des

Regierungs-Blattes.



Nr.  der
Bekanntmachung.


 

Gesandtschaften:
a)  Großherzogliche  am  Kaifserlich  Oesterreich'schen  Hofe
b)  Königlich  Französische  am  Großherzoglichen  Hofe
c)  Königlich  Sächsische  am  Großherzoglichen  Hofe  "]
Geschäftsthátigkeit  der  beyden  Landesregierungen  zu  Weimar  und
zu  Eisenach.  Diesfallsige  Uebersichten  .  .  .
Gesindeordnung.  Siehe  Dienstbothen.
Grundstücke.  Bestimmung  über  die  Befreyung  vom  Lehengelde
bey'm  Zusammenkaufen  und  Zusammentauschen  vorher  zerschlagener,
  zu  Entrichtung  von  Lehengeld  verpflichteter  Grundstuͤcke  (vergleiche
  auch  Reg.  Blatt  v.  J.  1830  S.  6  Nr.  II)  .
Gütergemeinschaft  unter  den  Eheleuten  in  dem  Patrimonial-Amte
  Lengsfeld.  Gesetz  darüber  vom  4.  Januar  1881

H.

Handelsverträge:
1)  mit  dem  Koͤnigreiche  Preußen  und  zwar:
A.  vom  11.  Februar  1831  „  .  .  .

a)  Bekanntmachung  der  Landes-Direktion  vom  4.  May  1881
wegen  der  diesfalls  erforderlichen  Ursprungsbesch

 

und  Legitimationen  mit  den  Schematen  zu  diesen,  ingl.
wegen  der,  von  den  Großherzoglichen  Staatsunterthanen
bey  Einbringung  der  im  Art.  4  unter  b  genannten  Erzeugnisse
  und  Fabrikate  in  die  bezeichneten  Königl.  Preuß.
Landestheile  zu  entrichtenden  Ausgleichungsabgaben

b

des  Art.  8  dieses  Vertrages

Bekanntmachung  der  Landes=  Direktion  vom  10.  May  1831
über  die  Eingangsabgaben  in  der  Stadt  Erfurt  aa)  vom
reinen  oder  gemischten  Weitzenmehl  10)  vom  Mehl  aus
anderen  Getreidearten

Bekanntmachungen  der  handes  Direktion  vom  4.  und  10.

-

4

.“

May  1831  wegen  Aufhebung  des  Verbothes  der  Einbringung

von  Schuhmacherwaaren  aus  dem  Königreiche  Preußen

in  das  Großherzogthum  zum  Verkaufe  auf  den  Jahrmärkten,

und  deren  Erstreckung  auf  das  Einbringen  dieser  Waaren
aus  allen  übrigen,  im  Königl.  Preuß.  Zollvereine  begriffenen
  Staaten  (bergl.  auch  Regierungs  Blatt  vom  Jahre
1830  S.  104  Nr.  VII)  .  .

Großherzogl.  Patent  vom  10.  May  1881  zu  Erläuterung

 

217.
123.
123.

11—14.

218.
6,  6.

37—41.

41—438.
49—51.

52.

46,  D.
67.

III.
        <pb n="7" />
        E  des  Ja  ber
egierungs=  Bekannt-Jabelt
  DLrc  machung.
B.  vom  10.  August  1831  auf  dem  Grunde  der  Artikel  3
und  7  des  Vertrages  vom  11.  Februar  1831  und  zu  endlicher
  Ausgleichung  aller,  bis  jezt  in  besenderen  Verhandlun.
gen  erörterten  gegenseitigen  Ansprüche  185—196|  —
Bekanntmachung  der  Landes-Direktion  vom  19.  November
1881  im  Betreff  der  in  vorgenannter  Uebereinkunft  festgesetzten
  Erleichterungen  des  Handelsverkehres  aus  dem  Großherzogthume
  in  die  östlichen  Provinzen  der  Preußischen  Nonarchie
  und  der  diesfalls  verabredeten  Bestimmungen  nebst
Schematen  zu  den  Legitimationen,  Ursprungs  Certifikaten
und  Durch  209  —216..  —
2)  mit  den  Königreichen  Bayern  und  Wuͤrttemberg,  ingl.
den  Fürstenthümern  Hohenzollern-Hechingen  und
Hohenzollern-Sigmaringen  vom  10.  März  1831  89—970—
Hierzu  gehören:
Verzeichniß  der  im  Eingange  freyen  Gegenstände  97—  1011—
B.  Verzeichniß  der  im  Eingange  unter  den  vertragsmäßig  bezeichneten
  Voraussegungen  und  Beschränkungen  befrepten  oder  erleichterten
  Gegenstände  102—106.  —
C.  Verzeichniß  der  im  Ausgange  freven  Gebenstinde  .  .  107—  118,.—
D.  Uebereinkunft  wegen  eines  Zoll-Kartels  119—12,—
E.  Großherzogl.  Patent  v.  19.  August  1831  zu  Ausfährung)
dieses  Vertrages  .  127—1344
F.  Reglement  über  das  Verfahren  bey  Versendung  inländischer
  Erzeugnisse  und  Fabrikate  aus  einem  Vereinsgebiethe
in  das  andere  134—138  —
G  Muster  zu  den  ursprungs-Versendungs-Certifieaten  und  zu
den  Certifik  aten=  Registern.  138—141881—
II.  Vergleichung  Weimar'scher,  2  und  Wrenber  scher
Maaße  und  Gewichte  144,  145—
J.  Kiniel.  Boyersche  Verordnung  vom  4.  Februar  1829  über
den  Grenzverkehr  in  Beziehung  auf  das  Zollwesen  146—1495-K.
  Bekanntmachung  der  Redaktion  des  Regierungs-Blaktes  vom
18.  September  1831  wegen  Bertchtigung  aweyer  Stellen  in
dem  Patente  unter  E.  200.  IV.
L.  Bekanntmachung  der  Londes  Direktion  vom  22.  Oktober
1831  wegen  Anreihung  der  Orte  Eisenach  und  Getsa  zu
den  bereits  benannten  diesseitigen  Waaren-Uebergangspunkten  20.  IV.

1831  wegen  Beauftragung  der  Impost-Einnahmen  und  der

Bekanntmachung  der  Landes-Direktion  vom  17.  November
        <pb n="8" />
        Seite  des  Nr.  der
In  ha  l  t.  Regierungs-Bekannt-,
  Blattes.  machung.
Amts-Steuer-Einnahme  zu  Kaltennordheim  mit  der  Ertheilung
  der  bey  Waaren-Transporten  erforderlichen  Eingangsoder
  Ausgangsbescheinigungen  an  den  diesseitigen  Uebergangsorten
  220.  IV.
Hebammen;  sie  sollen  jeden  Geburtsfall,  bey  welchem  sie  thaͤtig
gaes  noch  an  demselben  Tage  bey  dem  Pfarramte  des  Ortes
.  22.  III.
5edba  er.  Kutschfuhren  bey  denselben  zur  Kirche.
Siehe  Kutschfuhren.
Hof-Advokatur  —  deren  Ertheilung  an  einen  Amts-Advokaten  7.  J.
J.
Injurien-Sachen,  wo  die  richterliche  Thätigkelt  durch  Denunziation
  von  Seiten  des  Injuriaten  bedingt  ist.  —  In  denselben
ist  die  Sühne  angelegentlich  zu  versuchen.  2—4.  II  4.
Siehe  auch  Sühne.  B,  1.
K.
Kammergefélle  —  rüssändige  —  Vorschrift  wegen  Eintreibung
derselben  219.  II.
Kartel-  Konvention“  —  allgemeine  —  dle  Errichtung  einer  solchen
unter  den  souverainen  Fürsten  und  freyen  Städten  Deutschlands,
,  vermögeBnadestagsBeschlusseövomioFebruatissl.  15—200—
Kindtaufen  —  Kutschfuhren  bey  venlelben  zur  Kirche.
Siehe  Kutschfuhren.
Konstitutionelles  Deutschland  —  die  Verbreitung  und  Versendung
  dieses  so  genannten  Zeitblattes  ist  durch  einen  Bundestags-Beschluß
  in  allen  deutschen  Bundesstaaten  untersagt  222.  II.
Konsuln  —  deren  Ernennung  .  .  53,  123.  —
Kostenansaß  für  die  Kostenrechnung  i  im  2%½%  der  freywilligen
Gerichtsbarkeit  verbothen  .  .  .  2—4.  II,  3.
A,.  3.
Kostenrechnungen.  Ein  Ansaßtz  für  deren  Neinschrift  soll
nicht  liquidirt  werden  .  ,  .  .  .  2—4.ll,7.
Kriminal-Rechtspflege.  Uebereinkunft  zu  deren  Vesdrderung  B,  7.
1)  mit  dem  Fürstenthume  Schwarzburg.  *  Sondershausen  vomn
        <pb n="9" />
        Seite  des  Nr.  der
JInhalt.  ’  Bekannt--
  latteå.mach11ng..
2)  mit  dem  Fürstenthume  Schwarzburg  ·  Rudolstadt  vom  9/18.
November  1831  .  .  .  .  220.  V.
Kutschfuhren  zur  Kirche  bey  Hochelten  und  Kindtaufen  in  den
Staͤdten  Weimar,  Eisenach  und  Jena.  Aufhebung  des  in  den
Verordnungen  vom  19.  July  1727  und  11.  Februar  1768  be—
schraͤnkten  Gebrauches  derselben  und  der  diesfalls  bisher  zu  entrichten
  gewesenen  Dispensations-Gelder  .  .  .  22.  IV.
S.
Landes-Irren=  und  Landkranken-Anstalten  zu  Jena.  Anweisung
  an  die  Unterbehörden  zu  ungesäumter  Beytreibung  der
Peroste#sungskosten  für  die  in  jenen  Anstalten  besindlichen
Petsonen  .  .  .  .  .  56.  IV.
M.
Medizinische  Praxis:  U
»  10.  I.
a)  die  Erlaubniß  zu  solcher  .  .  .  23.  V.
699.  1.
b)  Zurücknahme  derselben  .  -  .  150.  J.
Mutterkorn,  nachtheilig  fuͤr  die  Gesundheit  des  Menschen  und  des
Viehes.  —  Jeder  Verkauf  von  mit  bvergleichen  vermischten  Getreide
  verbothen  .  .  .  .  150.  I.
N.
Neustadt  an  der  Orla  —  provis.  Stadtordnung  vom  24.  März
1817  —  Abänderung  des  F.  14  derselben  im  Betreff  der  Bürgerrechtsgebühren
  .  .  .  .  .  .  207.  II.
O.
Obligationen  —  landschaftliche,  auf  den  Inhaber  (au  portemr)
lautende  —  (vergl.  S.  27—80  des  Regler.  Blattes  vom  Jahre
1830).  Gesetz  darüber  vom  14.  Januar  1831  1,  2.  —
Oppurg  —  Justitiar  des  dasigen  Patrimonial=  Gerichtes  —  Bestimmung
  eines  festen  Gehaltes  fuͤr  denselben  durch  den  Zursten  von
Hohenlohe-Oehringen)  Durchlaucht  .  222.  J.
        <pb n="10" />
        Seite  des!  Nr.  der
In  h  a  I  t.  Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  mo  ung
Orden  —  Großherzogl.  Hausorden  der  Wachsamkeit  oder  vom  wei.)  9,  35,  36  —
ben  Falken  —  dessen  Verleihung  an  verschiedene  Personen  53,  205,  —
221.  —
Orden  —  frremde  —  Erlaubniß  zum  Tragen  derselben  an  mehre
Staatsdiener  21,  35,  54.  —
Ostheim  —  Vordergerscht  —  eingeschlossen  von  dem  Königl.  Bayer.
schen  Staatsgebiethe:
a)  Vertrag  mit  den  Kronen  Bayern  und  Württemberg  vom
25.  Januar  1831  wegen  Einverleibung  desselben  in  den
Koöniglich  Bayerisch-Württemberg'schen  Zollverein  25—31.  —
b)  Großherzogl.  Patent  vom  16.  April  1831,  diesen  Gegenstand
  betr.  .  .  .  .  .  81,  82.  —
P.
Patrimonial-Gerichts-Direktoren  —  Verpflichtung  und
Einweisung  neu  Ernännter  für  die  nachverzeichneten  Gerichte:
1)  für  das  Barthelsche  Gericht  zu  Alperstedt  .  199.  I.
2)  fuͤr  das  von  Gerstenbergksche  Gericht  zu  Berg  und  Stadt=Sulza
  .  88.  IV.
8)  sur  das  Schweiteersch-  Gooiche  zu  Glebra  .  .  126.  V.
4)  fuͤr  das  von  Koppenfelsesche  Gericht  zu  Crimla  125.  LI.
5)  fuͤr  das  von  Reinecksche  Gericht  zu  Hoͤtzelsroda  und  Landstreit
  .  10.  LI.
6)  für  das  von  Autschenbachsche  Gericht  zu  Thränizz  55.  II.
7)  für  das  von  Avemannsche  Gericht  zu  Wartha  "  56.  V.
8)  für  das  von  Taubesche  Gericht  zu  Wehdorf  .  87.  II.
Hhysikat  des  Amtes  Vieselbach  —  dessen  Besetzung  9.  J.
Probsteyzella  —  Gut.  —  Siehe  Bischoffroda.
R.
Rechtspflege.  Uebereinkunft  zu  Befoͤrderung  derselben  mit  dem
Herzogthume  Sachsen=  Altenburg  vom  5/18.  August  1881.  173—1841
Reinschrift  der  Kostenrechnungen
Siehe  Kostenrechnungen.
Ruhestand  mie  Pension  —  Versetzung  in  denselbben  6,  29  54

 

S.

Schöffen.  Deren  Zuziehung  in  Denunzsations=  und  summartschen
Untersuchungs-Sachen,  wo  die  Gerichtsbank  durch  Richter  und
        <pb n="11" />
        Seite  des  Nr.  der
In  h  a  k  (.  Regierungs=  Bekanntlattes.
  smachung.

 

Aktuar  besetzt  ist,  verbothen,  sowie  der  Ansatz  von  Gebäühren
für  dieselben  in  Fällen,  wo  Schöôffen  zugezogen  werden  müssen  2—4.  II,  2.
Sportel-Tare  der  Subhastations  -Ordnung  vom  Jahre  1798.
Befehl  wegen  einiger  Normen  derselben,  welche  von  den  Untergerichten
  der  alt  =  Weimar'schen  Gebiethstheile  mißverstanden
worden  .  218.  II.
Stadtsulza  —  Besetzung  des  dasigen  Stadtrathes  55,.—  II.
Steuern  —  kückständige  —  Vorschrift  hinsichtlich  der  Eintreibung
derselben  .  219.  I
Studienzeit  auf  den  Universi  täten  —  deren  Anweidins.  —  Diesf.
Verordnung  vom  8.  April  1831  33—385.  —
Studirende  auf  der  Gesammt=  urwinis:  Jena.  2  sit  dieselben
  57—87.  —
Subhastations-=  Orbnung  vom  Jahre  1708.
Siehe  Sportel-Taxe.
Sühne  soll  unter  den  Betheiligten  in  Injurien-Sachen,  wo  die  richterliche
  Thätigkeit  durch  Denunziation  von  Seiten  des  Injurkaten  8
bedingt  ist,  aogelegentlich  versucht  und,  sofern  diese  sowie  eine
Einigung  über  die  Bezahlung  der  erwachsenen  Kosten  erfolgt  ist,
auch  der  Denunziant  die  erhobene  Klage  fallen  läßt,  von  Einleitung
  des  Denunoiatiens  -  Progessee  und  Bestrafung  abgesehen

werden  ·  r**  "  0  2  2—4.  II,  1.
.  B

Titel  —  fremdherrischer  —  Etlaubniß  zu  dessen  Fuͤhrung  fuͤr  einen
Amts-Physikus=  .  .  .  .  35.  —

u.

Untersuchungssachen  —  summarische  —  Zuziehung  *  i
in  solchen  verbothen.  Siehe  Schöffe

Unterthanen  —  Großherzogl.  Sichsische,  uingepfarrt  in  Königl.
Preußische  Ortschaften  sollen  in  kirchlicher  Hinsicht  von  den  Pfarrern
  nach  Großherzogl.  Sächsischen  Gesetzen  —  und  Königl.
Preußische  in  Großherzoglich  Sächsische  Ortschaften  Eingepfare
sollen  diesfalls  nach  Königlich  Preußischen  Gesetzen  —  behandelt
werden  4  ri  r'  "4  r—i  ·  ·  r*  ·  4  88.  III.

 

V.

Verpflegungskosten  in  den  Landkranken-  und  kandedirren  ·  An·
stalten  zu  Jena.  —  Deren  Beytreibung  .  56.  IV.
        <pb n="12" />
        Seite  des  Nr.  der
Znhalt.  Regierungs-  Bekannt-Blattes.
  machung.
Verträge,  deren  gerichtliche  Aufnahme  auf  den  Fall  des  Erscheinens
der  Cholera  .  .  208.  V.
Vorstellungen  —  gemeinschaftliche  —  über  ffentliche  Angelegenheiten
  des  deutschen  Bundes.
Siehe  Adressen.
W.
Weida  —  Stadtordnung  vom  8.  März  1825  —  Abänderung  des
S.  14  derselben  im  Betreff  der  fuͤr  das  Buͤrgerrecht  zu  bezahlenden
  Betrage  .  128,  124.  1.
Willen  —  letzte  —  beren  gerichtliche  2  auf  den  zunl  des
Erscheinens  der  Cholera  .  .  206.  V.
3.
Zollverträge  mit  den  Königreichen  Preußen,  Bayern  und  Württemberg.

Siehe  Handelsverträge  und  Ostheim.

 

 

 

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Gemäßheit  der  siebenten  Bestimmung  des  bey  Einführung
des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patentes  vom  18.  März

1817  gefertiget  und  abgedruckt  worden.
Weimar  den  81.  Dezember  1831.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.

Ernst  Müller.
        <pb n="13" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.

Nummer  1.  Oen  21.  SJanuar  1831.

 

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Koniglichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird  das
nachstehende,  von  Höchstdemselben  vollzogene  Gesetz  in  Betreff  der  landschaftlichen
  Obligatjonen  auf  den  Inhaber  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  19.  Januar  1831.

·  Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Muͤller.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

In  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom  1.  März  1830  (Regierungs-Blatt
v.  J.  1830  Nr.  6)  ist  derjenige  Theil  der  gesammten  landschaftlichen  Schuld,
welcher  noch  mit  solchen  Schuldverschreibungen  verbrieft  war,  die  den  Darleiher
mit  seinem  Nahmen  bezeichnen,  in  landständische,  landesherrlich  bestätigte,  auf
den  Inhaber  lau  porteur)  lautende  Obligationen  mit  Zustimmung  Unseres  getreuen
  Landtages  verwandelt  worden.  Um  aber  demncächst  die  Rechte  der  Inhaber
  solcher  Obligationen  und  der  ihnen  beygefügten  Zins-Dokumente  in  dem
Verhältnisse  sowohl  zu  der  Staatskasse,  als  zu  Privat-Personen  uher
zu  bestimmen,  besonders  auch  für  den  Fall,  daß  dem  Inhaber  dergleichen
Urkunden  zufällig  abhanden  kommen,  verordnen  Wir,  nach  fernerweiter
Zustimmung  des  getreuen  Landtages  hiermit:
        <pb n="14" />
        Auf  die  vorgedachten  neuen  Staatsschulb-Urkun—
den  wird  die  Kraft  Unseres  Gesetzes  vom  1.  August
1827,  wegen  der  auf  Unser  Großherzogthum  übernommenen
vormahls  Königl.  Sächsischen  Staatsschuld-Papiere
  auf  den  Inhaber,  ausdrücklich  erstreckt,  und  die
hiernach  auf  die  letzteren  noch  anwendbaren  Königl.  Sächsischen
  Gesetze  finden  auch  auf  die  ersteren  Anwendung.
Wir  befehlen,  daß  dieses,  von  Uns  höchsteigenhandig  vollzogene  Gesetz,  welchem
Wir  Unser  Großherzogl.  Staatinsiegel  beydrucken  lassen,  ungesäumt  auf  dem  verfassungsmaßigen
  Wege  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht  werde.
«  So  geschehen  Weimar  am  14.  Januar  1831.

(.  S.)  Karl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  D.  Schweitzer.

Gesetz,
die  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung
vom  1.  März  1830  ausgegebenen  landschaftlichen
  Obligationen  auf
den  Inhaber  betreffend.

II.  Wir  haben  bey  Gelegenheit  mehrer  Gerichts-Visicationen  die  Wahrnehmung

  gemacht:

1.  daß  der  Vorschrift  der  erlduterten  Prozeß-Ordnung  Tit.  XXXV.  K.  7,
nach  welcher  in  den  dort  nahmhaft  gemachten  Fallen  auf  eingewendete
Appellation  sofort  und  binnen  längstens  acht  Tagen  Bericht  erstattet
werden  soll,  haufig  nicht  nachgegangen,  nahmentlich  dem  Appellaten  die
Appellations  -Schrift  zur  Widerlegung  abschriftlich  zugefertiget,  beyden
Theilen  vom  Tage  des  künftigen  Berichtsabganges  Nachricht  ertheilt  und
alsdann  erst  die  Berichtserstattung  bewirkt  wird;

2.  daß  bey  Behörden  der  vormahls  Königlich  Sachsischen  Gebiethstheile  in
Denunziations=  und  summarischen  Untersuchungs  -Sachen
nicht  selten  die  Gerichtsbank,  außer  mit  einem  Dirigenten  und  Protokoll-Führer,
  auch  noch  mit  Schöffen  besetzt  wird  und  für  letztere  dann  auch
Gebühren,  bald  nach  den  Ansätzen  im  ordentlichen  Untersuchungs  =  Prozesse,
  bald  nach  einem  geringeren  willkührlichen  Maßstabe,  liquidirt  werden,
  während  doch  nach  der  in  jenen  Gebiethstheilen  noch  bestehenden
        <pb n="15" />
        8

Koͤniglich  Saͤchsischen  Gesetzgebung  in  den  bezeichneten  Faͤllen  die  Gerichtsbank
  schon  durch  zwey  Personen  —  Richter  und  Aktuar  —  genuͤglich
  besetzt  ist;

3.  daß  bey  Ausfertigung  von  Kostenrechnungen  im  Gebiethe  der  freywilligen
  Gerichtsbarkeit  manche  vormahls  Koniglich  Sachsische  Behörden
  1,  2  auch  3  Groschen  pro  liquidatione  in  Ansatz  bringen;

4.  daß  selbst  in  den  unbedeutendesten  Injurien-Sachen  die  Betheiligten

nicht  zusammen  vorgeladen  werden  und  vom  Gerichte  zur  Sühne  geredet,

vielmehr  ohne  Weiteres  die  Rechtsgebühr  im  Untersuchungswege  verfügt
wird,  wodurch  diese  Händel,  die  oft  nur  im  Momente  der  Aufregung
anhängig  gemacht  worden  und  daher  in  der  Regel  leicht  gütlich  beyzulegen
  sind,  sehr  weitlauftig  und  kostspielig  werden  und  erst  durch  rechtliches,
  gewöhnlich  auf  Bestrafung  lautendes,  ofk  durch  Eidesleistung  von
einer,  ja  von  beyden  Seiten  bedingtes  Erkenntniß  ihre  Endschaft  erreichen;

.  daß  in  Faͤllen,  wo  in  Civil-Rechtssachen  Vergleiche  an  Gerichtsstelle

geschlossen  werden,  von  dem  Gerichte  häufig  noch  ein,  auf  Erfüllung  des

Versprochenen  oder  Zugestandenen  gerichteter  Bescheid  ertheilt  wird,  wofür

  ein  besonderer,  nach  der  Koniglich  Sachsischen  Sportel-Tare  meist

ziemlich  hoher  Kostenansatz  erfolgt,  während  eine  solche  Bescheidsertheilung
  ganz  unnöthig  istz;

6.  daß  in  Fällen,  wo  der  Diener  des  Geriches  Anzeigen  über  vorgefallene
Verbrechen  oder  Vergehen  macht  und  damit  mur  der  von  ihm  beschworenen
  Plicht  Genüge  leistet,  für  denselben  eine  besondere,  in  der  Sportel-Taxe
  niche  begründete  Anzeigegebühr  von  4,  auch  6  Groschen  in  Ansatz
  gebracht  wird;

7.  daß  endlich  verschiedene  Behörden  für  die  Reinschrift  der  Kostenrechnungen
  etwas  anzusetzen  sich  erlauben.

Wir  finden  uns  durch  diese  Wahrnehmungen  veranlaßt,

+A.

diejenigen  der  uns  untergebenen  Justiz-Behörden,  in  deren  Bezirke  hinsichtlich  des
Hrozeß.  Verfahrens  und  der  Gerichtskosten  die  Königlich  Sachsische  Gesetzgebung
zur  Zeit  noch  Gültigkeit  hat,  -
zu  1,  zu  genauester  Beobachtung  der  angezogenen  Vorschrift  im  Tit.  XXXV.
§.  7  d.  erl.  Proz.  Ordn.,  mithin  zu  sofort  und  binnen  laͤngstens  acht
Tagen  zu  bewirkender  Berichtserstattung  in  den  dort  bezeichneten  Appellations-Fällen,
  ohne  alle  Ausfertigung  an  die  Partheyen,  anzuweisen,
auch  dieselben  zu  bedeuten,

O
        <pb n="16" />
        4

zu  2,  in  Denunziations=  und  summarischen  Untersuchungs  -Sachen  da,  wo  die
Gerichtsbank  durch  Richter  und  Aktuar  besetzt  ist,  sich  der  Zuziehung
von  Schöffen  zu  enthalten  und,  wenn  letztere  in  Fällen,  wo  die  Funktion
  des  Richters  und  Aktuars  in  Einer  Person  vereiniget  ist,  zugezogen
werden  müssen,  wenigstens  Gebühren  für  dieselben  nicht  in  Ansatz  zu
bringen,  da  die  Königlich  Sachsische  Sportel-Tare  für  Demunziationsund
  summarische  Untersuchungs-Sachen  von  Assessur-Gebühren  überall
etwas  nicht  erwähnt,
zu  3,  sich  des  Kostenansatzes  für  die  Kostenrechnung,  der  nach  der  Königlich
Scchsischen  Sportel-Tare  nur  in  streitigen  Civil-Rechtssachen  gestattet
ist,  im  Gebiethe  der  freywilligen  Gerichtsbarkeit  gänzlich  zu  enthalten;
hiernächst  aber
B.
sämmtliche,  zu  unserem  Bereiche  gehörige  Justiz-Behörden  anzuweisen:
zu  4,  auch  in  solchen  Injurien-Sachen,  die  einem  offiziellen  Einschreiten  und
Verfahren  nicht  unterliegen,  in  denen  vielmehr  die  richterliche  Thätigkeit
durch  Denunziation  von  Seiten  des  Injuriaten  bedingt  ist,  vor  allen
Dingen  unter  den  Betheiligten  die  Sühne  angelegentlich  zu  versuchen
und,  Falls  diese  Platz  greift,  die  Interessenten  auch  über  die  Bezahlung
der  bereits  erwachsenen  Kosten  sich  geeiniget  haben  und  in  Folge  dessen
der  Denunziant  die  erhobene  Denunziation  fallen  läßt,  von  Einleitung
des  Denunziations-Prozesses  und  resp.  Bestrafung  abzusehen;
zu  5,  in  den  bezeichneten  Fällen  sich  der  Bescheidsertheilung  als  unnöthig  um
so  mehr  zu  enthalten,  als  die  dabey  interessirte  Parthey  jeden  Falles  dann
vollständig  gesichert  ist,  wenn  der  verwilligende  Theil  für  den  Nichtzahlungsfall
  sich  noch  der  Erekution  ausdrücklich  unterwirft;
zu  6,  für  die  Anzeigen  der  Diener  über  vorgefallene  Verbrechen  oder  Vergehen,
  ingleichen
zu  7,  für  die  Reinschrift  der  Kostenrechnungen  überall  nichts  zu  liquidiren.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden,  außer  dem  Abstreichen
der  betroffenen  Kostenansätze,  nach  Befinden  noch  besonders  im  Dieziplinar-Wege
geahndet  werden.
Weimar  am  2.  Dezember  1830.

Großherzoglich  Süächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="17" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regitrungs-Blatt.

Nummer  2.  Den  25.  Januar  1831.

Bekanntmachung.

Nachfolgende  gesetzliche  Vorschrift  über  die  Gütergemeinschaft  unter  Eheleuten
  im  Patrimonial-Amte  Lengsfeld  wird  hierdurch  auf  allerhöchsten  Befehl  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Eisenach  den  11.  Januar  1831.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

Karl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  24c.

Ueber  die  Frage:  ob  im  Patrimonial  =  Amte  Lengsfeld  Gütergemeinschaft
unter  den  Eheleuten  herrsche  und  welche  Wirkungen  derselben  in  Beziehung  auf
das  Haften  eines  Ehegatten  für  die  vom  andern  gewirkten  Schulden,  auf  die
Erbfolge  der  Kinder  und  andere  Verhältnisse  des  bürgerlichen  Lebens  zuzuschreiben
  seyen?  haben  neuerer  Zeit  mehrfache  Rechtsstreite  Statt  gefunden.  Da  Wir
Uns  aus  den  für  die  verschiedenen  Meinungen  aufgeführten  Beweisgründen
überzeugt  haben,  daß  die  Sache  allerdings  zweifelhaft  sey  und,  wie  die  Erfahrung
  auch  ergeben  hat,  auf  ganz  entgegengesetzte  Weise  entschieden  werden
könne:  so  haben  Wir  für  nothwendig  erachtet,  diesem,  der  Rechtspflege  nachtheiligen
  Zustande  des  Schwankens  und  der  Ungewißheit  ein  Ende  zu  machen,  indem
Wir  für  das  Patrimonial-Amt  Lengsfeld  Folgendes  verordnen:
        <pb n="18" />
        6

1)  Bey  allen,  sowohl  jetzt  schon  bestehenden,  als  kuͤnftig  noch  zu  schließenden
Ehen,  ist  in  der  Regel  keine  Guͤtergemeinschaft  anzunehmen,  sondern  es
tritt  in  Ansehung  der  Guͤterrechte  zwischen  Ehegatten  das  gemeine  Recht  ein.
Wenn  in  den  Ehevertraͤgen  Guͤtergemeinschaft  verabredet  worden  ist  oder
kuͤnftig  verabredet  werden  wird:  so  behaͤlt  es  dabey  sein  Bewenden.  Es
hat  jedoch  letzteren  Falles  das  bestaͤtigende  Gericht  darauf  zu  sehen  und
dahin  zu  wirken,  daß  in  den  Ehevertraͤgen  so  genau  als  moͤglich  bestimmt
werde,  welche  Folgen  die  beabsichtigte  Gütergemeinschaft  sowohl  in  Ansehung
  der  Rechtsverhältnisse  der  Ehegatten  unter  sich  und  gegen  Dritte,
als  auch  rücksichtlich  der  Erbfolge  der  Kinder  haben  solle.

Alle  bis  zum  Tage  der  Publikation  dieses  Gesetzes  über  die  strittige  Gütergemeinschaft
  erfolgten  rechtskraftigen  Erkenntnisse  verbleiben  in  ihrer
Kraft  und  Wirkung.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  4.  Januar  1831.

(I.  8)  Karl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  D.  Schweigter.

Gesetz
über  die  Gütergemeinschaft  unter  Eheleuten
im  Patrimonial-Amte  Lengefeld.

2

3

Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Pension.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Obergeleitsamts-Sekretar
Johann  Heinrich  Lindner  zu  Erfurt,  auf  unterthänigstes  Ansuchen,  unter  Bezeigung
  Höchstihrer  Zufriedenheit  über  die  von  ihm  in  einem  Zeitraume  von  53
Jahren  geleisteten  treuen  Dienste,  mit  Beybehaltung  seincs  zeitherigen  Gehaltes
als  Pension  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  gnädigst  geruhet.

Beförderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  in  Uebereinstimmung  mit  den
Herzögen  zu  Sachsen,  Durchlauchten,  den  außerordentlichen  Professor  der  Rechte  D.
Wilhelm  Franke  zu  Göttingen  zum  fünften  ordentlichen  Professor  der
Rechte  auf  Höchstihrer  Gesammt-Akademie  Jena  und  den  außerordentlichen  Professor
der  Rechte  auf  dieser  Hochschule  D.  Gustav  Adolph  Martin  zum  ODrdinar-
        <pb n="19" />
        7

Honorar-Professor  derselben,  so  wie  gleichzeitig  im  Einverstaͤndnisse  mit
den  hohen  Theilhabern  an  dem  Ober-Appellations-Gerichte  zu  Jena  genannten
D.  Franke  zum  fünften  akademischen  Rath  dieses  obersten  Justiz-Tribunals
  gnadigst  ernannt.  «.  .

Sodann  haben  Allerhoͤchstdieselben  dem  Balthasar  Borlout  zu  Gent  den
Charakter  als  Kammerherrn,  dem  Justiz-Rathe  Hrn.  Georg  Dhilipp  Friedrich
Thon  zu  Ilmenau  den  Rang  und  die  Prärogativen  eines  wirklichen
Rathes  verliehen,  den  Obergeleitsreiter  Carl  Ludwig  Ernst  Kurtz  zu  Erfurt
zum  zweyten  Obergeleitsamts-Sekretar  und  den  Geleitsreiter  Martin
Friedrich  Traugott  Salzmann  sowie  den  Geleits-Accessisten  Carl  Adolph
Christian  Günther  Vogt  zu  Geleits-Kontroleurs  daselbst  in  Gnaden
ernannt.

Hiernächst  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  nach  geschehener
gnädigster  Entlassung  des  zum  Dechanten  und  Pfarrer  zu  Udra  im  Konigreiche
Preußen  beförderten  katholischen  Pfarrers  Gerling  allhier,  den  Pfarrer  Caspar
Diesing  zu  Dermbach  zum  Pfarrer  bey  dem  vereinigten  katholischen  Pfarramte
  zu  Weimar  und  Jena  und  endlich  den  Frühmesser  Franz  Taver  Grauel
zu  Geisa  zum  Pfarrer  bey  der  katholischen  Pfarrey  Dermbach  zu  bestatigen
gnadigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Daß  der  zeitherige  Amts-Advokat  D.  Gustav  von  Hellfeld  zu
Apolda  zum  Hof-Advokaten  allhier  ernannt  und  heute  als  solcher  in  Pflicht
genommen  worden  ist,  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  6.  Januar  1831.

Großherzoglich  Sa#chsische  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Den  Kirchen-Kommissionen  ist  unterm  11.  März  1824  das  höchste
Normativ-Reskript,  vom  16.  Januar  desselben  Jahres,  den  Geschäftsgang  bey
geistlichen  Baulichkeiten  und  die  Verwendung  des  Kirchen=  und  Gemeindevermögens
  betreffend,  bekannt  gemacht  worden,  auch  ist  ihnen  das  unter'm  21.  Dezember
  1824  diesfalls  erlassene  Publikandum  erinnerlich.  Während  nun  in  Gemäßheit
  eines  neuerlichst  anher  eingegangenen  höchsten  Befehles  in  kurzem  eine
ausführliche  Vorschrift  in  Bezug  auf  diesen  Gegenstand  erscheinen  wird,  finden
wir  für  nöthig,  einstweilen  sofort  Folgendes  theils  erläuternd,  theils  abändernd,
anzuordnen:
        <pb n="20" />
        1.

Die  Deputation  fuͤr  das  geistliche  Bauwesen  trat  bisher  zwischen  Michael
und  Weihnachten  jedes  Jahres  zusammen.  Dadurch  entstand  ein  unvermeidlicher
Verzug  in  der  Ausführung  der  angezeigten  Baugegenstände,  indem  dieselben,  obschon
  im  Frühjahre  einberichtet,  doch  großentheils  erst  im  Frühjahre  des  ndchsten
  Jahres  vor  die  Hand  genommen  werden  konnten.  Um  diesem  unstatten  zu
begegnen,  sollen  die  Sitzungen  der  gedachten  Deputation  künftighin  früher,  nähmlich
  schon  zu  Johannis  Statt  finden.  Die  Kirchen-Kommissionen  werden  daher
hiermit  angewiesen,  ihre  Anzeigeberichte,  geistliche  Baulichkeiten  betreffend,  ebenfalls
  früher,  nähmlich  bis  zur  Mitte  des  Monathes  März  jedes  Jahres
anher  einzureichen,  indem  bis  zum  Schlusse  desselben  Monathes  sämmtliche  diesfallsige
  Akten  und  Bauverzeichnisse  an  die  Großherzogl.  Landes-Direktion  abgegeben
  werden,  welche  ihrerseits  die  fraglichen  Gegenstände  in  dem  Vierteljahre
bis  Johannis  dergestalt  erörtern  und  vorbereiten  wird,  daß  unmittelbar  nachher
die  Bausitzung  mit  Erfolg  vor  sich  gehen  kann.

Dieser  Vorschrift  haben  die  Kirchen-Kommissionen  schon  für  das  laufende
Jahr  nachzugehen,  mithin  die  geistlichen  Bausachen  schleunigst  vor  die  Hand  zu
nehmen.

2.

Die  Kirchen-Kommissionen  sind  fernerhin  berechtiget,  geistliche  Baulichkeiten
bis  zur  Summe  von  zehen  Thalern,  selbstständig,  ohne  unsere  einzuholende
Ermächtigung,  anzuordnen  und  diesen  Betrag  in  das  baupflichtige  Kirchen-Aerar
ohne  Weiteres  einzuweisen.  Da  jedoch  über  die  Art  und  Weise  der  Berechnung
dieser  zehen  Thaler  Zweifel  entstanden  sind:  so  wird  hiermit  dahin  Erläuterung
ertheilt,  daß  die  Kirchen-Ko#mmission  auch  mehre  Reparaturen  und  Baulichkeiten,
deren  jede  für  sich  nicht  über  zehen  Thaler  kostet,  in  einem  Jahre,  selbstständig
anordnen  und  aus  Kirchenmitteln  zahlbar  machen  kann;  sie  ist  aber  nicht  berechtiget,
  eine  Reparatur  oder  Baulichkeit,  deren  Kosten  jene  Summe  übersteigen,
ohne  Weiteres  in  dem  Falle  zu  verfügen,  wenn  dazu  nicht  das  Vermögen  ciner
Kirche,  sondern  das  Vermêgen  mehrer  Kirchen  in  Anspruch  genommen  wird.“

Auch  dieser  Punkt  ist  gleich  jetzt  mit  zu  berücksichtigen,  da  er  dazu  dienen
wird,  manchen  Bericht  und  manche  Bitte  um  höhere  Ermächtigung  unnöthig  zu
machen.

“  Alles  Weitere  bleibt  einer  demnächst  zu  erlassenden  ausführlichen  Instruktions-Verordnung
  vorbehalten.  Weimar  den  11.  Januar  1831.
Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konfistorium.
Percer.
        <pb n="21" />
        Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  3.  Den  1.  März  1831.

 

 

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Herzog  Heinrich  zu  Anhalt-Köthen,
  Durchlaucht,  unter  die  Zahl  der  Ritter  erster  Klasse  Höchstihres
Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken  aufgenommen.

Beförderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Kriminal-Rathe  und
Kriminal-Richter  Herrn  Gottlob  Christoph  Friedrich  Ehrenfried  Schwabe  allhier
die  Prärogativen  eines  im  Staatedienste  stehenden  Hofrathes,  dem  Königlich
  Sächs.  Leibwundarzte  D.  Ernst  Friedrich  August  Baumann  zu  Dresden
den  Charakter  als  Hofrath  zu  ertheilen,  sodann  den  Kammer-Sekretariats-Assistenten
  Johann  Friedrich  Adolph  Keßler  hieselbst  zum  Kammer-Registrator,
  den  Landes-Direktions-Accessisten  Franz  Carl  Friedrich  Müller  allhier
zum  Landes-Direktions-Registrator  zu  ernennen  und  dem  Revisions-=Accessisten
  Carl  Eduard  Horn  hieselbst  das  Prädikat  eines  Landschaftskasse-Kalkulators
  zu  verleihen  gnädigst  gerubet.

Ehrenauszeichnung.
Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Mahler  Wilhelm  Hensel
zu  Berlin  die  goldene  Civilverdienst-Medaille  mit  der  Erlaubniß  zum
Tragen  am  landesfarbigen  Bande  gnadigst  verliehen.

Bekanntmachungen.
I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Doktor  der  Medizin
  und  Chirurgie  Christian  August  Höcker,  zeither  zu  Rastenberg,  das  Physikat
  des  Amtsbezirkes  Vieselbach  allergnadigst  zu  verleihen  geruhet.
        <pb n="22" />
        10

Nachdem  hierauf  die  Verpflichtung  des  D.  Hoͤcker  zur  Verwaltung  der  genannten
  Physikats-Stelle  ordnungsmaßig  erfolgt  ist,  wird  solches  und  daß  der
genannte  Physikus  mit  Anfang  des  nächsten  Monathes  seinen  Wohnsitz  in  Vieselbach
  nehmen  wird,  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  18.  Januar  1831.
Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Dem  ausübenden  Arzte  D.  Karl  Johann  Alerxander  Venus,  zeither
zu  Magdala,  ist  auf  Nachsuchen  gestattet  worden,  seinen  Wohnsitz  nach  Rastenberg
  zu  verlegen,  um  dort  und  in  der  Umgegend  urztliche  und  wundaͤrztliche
Praxis  zu  betreiben,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  20.  Januar  1831.
Großherzoglich  Sidt  sche  Landes=  Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Es  hat  der  Rath  und  Hof-Advokat  Heerwart  allhier  sein  Amt  als
Direktor  des  Patrimonial-Gerichtes  zu  Hötzelsroda  und  Landstreit  freywillig  niedergelegt.
  Hierauf  haben  die  Brüder  von  Reineck,  als  Gerichtsinhaber,  zu  dieser
Stelle  den  Hof-Advokaten  und  Auditeur  Karl  Appelius  allhier  erwählt,  ihn
Grohherzoglicher  Regierung  vorgestellt;  es  ist  diese  Wahl  genehmiget  und  gedachter
  Appelius  als  Justitiar  des  Gerichtes  Hötzelsroda  mit  Landstreit  am  20.  dieses
  Monathes  verpflichtet  worden.

Eisenach  den  25.  Januar  1831.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

IV.  Die  Rechts-Kandidaten  und  zeitherigen  Regierungs-Accessisten  Johann
  Friedrich  Krause  und  Wilhelm  Kirchner  von  hier  sind  zu  Amts-Advokaten
  ernannt,  beyde  heute  in  Pflicht  genommen  und  dem  Amts-Advokat  Krause
ist  die  hiesige  Stadt,  dem  Amts-Advokat  Kirchner  aber  der  Ort  Vieselbach
zum  Wohnsitz  angewiesen  worden.

Weimar  den  11.  Februar  1831.
Großherzoglich  „Sääh  sche  Landesregierung.
von  Müller.

 

(Hierbey  vier  Uebersichten,  welche  die  Geschäftsthätigkeit  der  Großherzoglichen  Landesregierungen
  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  im  Jahre  1880  enthalten.)
        <pb n="23" />
        Uebersichten

11

der  Geschäftsthätigkeit  der  Großherzoglichen  Landesregierungen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  in  dem  Fabre  1830.

 

 

 

 

 

1I.  Lande  regierung  zu  Weimar.
A.  Das  Lehens-Kabinet  betr.
1)  Eingegangene  Sachen  und  zwar:
15644  Nummern  incl.  119  höchste  Reskripte.
.  DimstaastellungmuabBespwungm  Aussicht  über  die  Justiz-Aemter  und  das
Lehens-Sachen.  betreffend.  Kanzley-Personal,  ingl.  Baullchkelten  und  An-  Gesetzgebung.  Hoheitsgerechtsame.  Sonstige  Gegenstände.
schaffungen.

.  259»»·  381  606  70  #123  «  ins
incl.  10  hoͤchste  Reskripte.  incl.  55  boͤchste  Reskripte.  incl.  16  hoͤchste  Reskripte.  inel.  W  böchste  Reskripte.  inel.  14  hoͤchste  Reskripte.  intl.  4  hoͤchste  Reltripie.

 

 

 

Anseser  tigungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2)  Schrift  liche
-  Verpflichtungen,  Installationen  zu  den
Beleihungen.  ndhmlich:  Prüfungen  von  Rechts-Kandidaten.  Patrimonial  Geriches-  Amts-  und  Gerichts-Visttationen.
Qbert  eam.  Subal-  Advo-Acces-  Ueberseder  Feld-  Die-  verwaltungen.
icci  ternen-  nn.  festen.  er  messer  ner.
11.  1..  2.  3  3.—  11.  6.  60.  ——
usti  r*-1  "
Summe  ell  Aufsicht  uͤber  die  Justiz-;
  Le  Dienstanstegungen  Aemerr  und  das  Kanzieye  Gesegehung.  oheitszerechtsme.  Sonstige  Gegenstande
ller  schrlftlichen  Ausfertigungen  bens-Angelegenhekten.  und  Besoldungen.  Personal,  auch  Baulichkei-  eebeehung  vob  echts  asti
ten  und  Anschaffungen.
1333  —99  S"e  15  —  1|9
n  269  46.  incl.  5  unterthäni
inel.  116  unterth  anigste  Berichte.  incl.  10  unterthaͤnlgste  Berichte.  incl  —N  incl.  W  unterih  anigste  Berichte,ie  44  nis  u  W[  iner  u  .
        <pb n="24" />
        B.  Das  Gerichts-  und  Regierungs-Kabinet  bettr.

1)  Eingeg  angene  Sachen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kriminal-Anugelegenheiten,  .
.  .'  l  r*—  %  S  “  .
mrrl.  Feihdauten  und  Insurien.  Ehe=  Angelegenheiten  Eigentliche  Civil-Prozeß=  Sachen  Gegenande
4  ⁊  —  —  der  willkührlichen
..  Eingaben  0  ...—..7  z8EEz#  5  z  Gerichtsbarkeit
Berichte  Berichte  auswärtiger  2  Eingegangene  S  S,  5  z8  ——  Eingegangene  SE  4  —E#  22  Eingegangene  9
1„  anderer  NEBZG3  S  55—5  [  S.  und  simple
der  Krimi=  Unterb  Behoͤrden,  S  rthel  -  lrthel  IE-I—LEIIEIIILIIEIIILEE  rihel.  *..
nalGerichie.  Korker)  Kolleie  E½  EW225  Seschwerdesachen.
*n*  d  auswirs!  D.  Ap.  Ger  5  9  *  “  “sm  auswarts  Ö.  Ar.  Ger.  5  25  5s#  25  *  2  auswarts  #  5
«  .  ..  .  auswa  O.  Ap.  Ger.  S  ———’iiu  —  ·—  .—  ar  ..  .
H  eingebolte!  Erkenntn.  a  72  -  eingebolte  Ettennin.·  9  *  8  *  S——  ““  ersih  ne  #
il  u.  *  *  .  4  »  »  496  5  5
SEOSé’NIDC/3“06/154656/5868  nn  e  z  t  eeei  50
An.  .  25#  *  ——  255
438  1832  EIAEEIIIII  *  S  72  —  “".  3  —.  S.
—2'7H4  9  si  651  1—  356944
Total-Summe  aller  eingegangenen  Nummern:  6341  und  zwar:  3647  im  Gerichts-Kabinet  und  2694  im  Regierungs-Kabinet.
2)  Erledigte  Sachen.
Die  Summe  aller  ergangenen  schriftlichen  Ausfertigungen  ist:  3507  und  die  aller  Resolutionen  überhaupt:  6967.  Hiervon  sind
Summe  Erstartete  ·  »  Erlassene  Echriftliche  zum  weitern
aller  resoleirten  untertbänig.))Ertheilte  Regierungs  Geschlossene  Reskripte  Subnota-  Cowmniissoria  ad  Erlassene  Verfügungen  in  Kriminal-Sa  Rechtsspruch,  Sonstige  schrif  liche
Nummemn.  ste  Bericht-  bescheide.  Vergleiche.  zauf  Appella.  tionen.  integram  causem.  sse  fügung  Sachen  “#  "6  Ausferigungen.
6298  71  in  andern  S  -  41  2  5  z,  z.3  ohne  Bn  —  2058
in  Elesachen  Go  S  ZSE  durch  Restripte  mit  Straferkenntniß.  Straser
achen  --——  3  2532  56  kenntniß.
—  S.  S  ã  z6  58
—  382  442256392  —  2  25  —  —  1215  83
i.  —]leriRhen.
r  5#  GêS  ssöE1E  EEZESZEESIZ  5  ð
55|#2·2  7  5  *r5  EZES  —  "  9
.—„  —  —  1  1  3  5  2
12  Fi(n  44  —1119  2,20|  |  1iO%  —
        <pb n="25" />
        II.

Landesregierung  zu

1)

A.  Das

Einge  gangene

Lehense-K
Sa

abinet
chen

und

5

Esise  nach.

betr.

war:

13

 

Höchste  Reskripte.

Mittheilungen  anderer

Behörden.

Berichte  und  Vorträge.

Termins=  und  andere
Protokolle.

 

Registrakuren,  Vorstellungen,  Gesuche  und  andere
schriftliche  Eingaben.

Haupt-Summc.

 

Lehenssachen.

7

16

24

3

69

119

 

Dienstanstellungen  und  Besoldung.

19

19

54

 

11

187

—

 

Aufsicht  über  das  Kanzley-Versonal,  die
Justiz-Beborden,  Adminsstrations-Auswand,
Sporteln=  und  Stempelwesen  und  dergl.

13

42

232

100

388

 

Gesebgebung.

5

2

 

3

10

 

 

Hoheitsgerechlsame.

11

55

 

17

110

 

 

Sonstige  Gegenstände.

33

2
—8

127

 

 

88

 

S
r2
—

 

2)

137

 

374

 

 

494

 

Erledigte

 

Sachen.

463

Davon  sind  bis  Ende  1830  vorgetrage

Ganze  Summe  1241
n  worden  1203

—  —„  ——  —

mithin  in  Rest  38

—  —

 

Unterthánig=  Mittheilungen  an
ste  Berichte.  andere  Behörden.

Reskripte.


Andere  schriftliche  Ausfertigungen.

Randbefeble


Termine.

Andere  Expeditionen.

Haupt-Summe.

 

Lehenssachen.

6

10

25

 

2

rebenbnese  Andere  Ausserligungen

 

 

 

Dienstanstellung  und

Besoldungen.

13

25

56

2

Beleihungstermine

Andere  Termine

1

168

 

 

 

 

avunaabo
D2
·.
—

15  „Tbiun

B
2

s- 



 

 

Uns-stunk

tisquz
quova
Admikuvw
Aas-Won-Qui-Ums-




Ilsean-das

 

Berpflichtungen

½
—

 

Prüfun=  Andere

 

—

gen  Termine

120  ulNN  1

 

uauao

 

—
XL

 

uajvjaaqꝑ  *

—

914  —

 

 

Aussicht  uber  das  Kanzley:
die  Justiz-Behorden,  Wen

Auswand,  Sporteln=  und  Stempelwe

sen  und  dergl.

17

48

 

Gesebgebung.

 

114

27

220

Imts,  und

   

 

Er##cditionen

 

 

 

 

Gesetzentwtese,  Umlänse:
ung  Bekenn#mechungen

26

—  ————  —

Andere  Ausfereigungen.
  2

 

 

 

 

Hoheitsgerechtsame.

—  —

Sonstige  Gegenstaͤnde.

11
29

44

68

35

 

 

 

 

 

 

82

138

 

Summe

 

79

204

 

 

387

150

 

 

 

 

618

 

 

J7
        <pb n="26" />
        38.  Das  Regierungs-=  und  Gericht  --Kabinet  betr.
1)  Eingegangene  Sachen  und  zwar:
·  Eingaben  Termins=  Zum  Be-  Ober-  Eingegangene  Urtheile  Registraturen,  Sate,  Vor-Höchste
  ·  H-Lcutc-  -  U  »s-Issthjligk
  Berichte  and  Be-R  Klagen.Proto-  Hnnge:  rungen.  Abpeiun  lauswamig-  Spruch-Kellegten  sd.  Ob.  Wellalsono-GerichtesKeellungen,  Gesuche  und  an-  Haupt-Summe.
hörden.  kolle.  Atren.  ionen.  bestärigende  :  abandernde  s  bestatigende  i-abankernde  dere  schriftliche  Eingaken.
derarhanal  —5—
Berichte  eborden
Untersuchungösachen.  32  #hrln  W  3  62  —  66  8  —  6  1  —  8  8  264  981
...-.—  —
Cre-  und  Etever-  9  —  ·
spruchssachen.  6  28  14  7  27  8  8  1  1  —  —  92  182
.  —  —  ——  ——  —  —
Cian::  Prerehk=  Sachen.  7  565  119  72  101  19  9  21  3  —  20  2  1413  2351
Weormunsschafte.!)  *  —  —
Vormundschaftssachen.  2  181  8  1  17  —  —  —  —  —  —  —  —  —  383
Summe  47  1310  203  80  211  25  9  30  39  1943  Ganze  Summe  3397
Davon  sind  bis  Ende  1830  vorgetragen  worden  3800
mithin  in  Rest  97
2)  Erledigte  Sachen  und  öwar:  "
Schrei=  Bescheide  Reskripte  Alten-Versendungen  zum
Unter-  ben  a  GOeschlossenc  weitern  tadungen,  Verord-  gandthänigste
  andere  «  Kss  .  An.,miw-,·«.Nah-ppnungcn  und  sonsti-  Haupt-Summe.
5*8—  ·  dc'n«i'vs  Intere  entscheidende  emmesst-f]  AndereVergleiche.  ge  Srruche  Sellat.  erligungen.  besehle.
Berichie.  Beter-  sininire  locute  Ga#“  Restripte  gleich  —  Wrin-  ge  Ausseriigungen.
—.——  —  .  S  2  ¼  ½“
.  Se  *  2  2#  —..
½  1.  25
–m“
rs  “nss  *ln  r  So“
Untersuchungs-  ———.  E  lszs  suei
6  22  42  —  —  veritridee  nde  6  342  —  —  6  6  144  776
achen.  m  M  I#  U0
nicht  verurtbeilende
—  ———————
208
=  „=  —
*2  *  2Z#
"n  3  scd¼êêlm2ó3
Ee=  um  Elerer=  —s-*
  ES  E  —  —  24
spruchssachen.  518  S  EEEFEIEE  2  32  6  2  4  25  105  207
5
—  5  1  3  1  3  [  —  —  —  —  —
ivil-  Prozeß-  —  i  bestatigende  "  abandcrnee
Sachen.  s  14  24  7  e  wann  25  44%½  8  19  442
101—  4
——o-  —  —  os  39  1  —.fiu
—  I.“  84
        <pb n="27" />
        15

Großherzogl.  S.  Weimar  Eisenach'sches
Regierungs=  Blalk.

Nummer  4.  Den  4.  März  1831.

 

 

Bekanntmachung.

Nachstehender  Bundestagsbeschluß,  die  Errichtung  einer  allgemeinen
Kartell-Konvention  betreffend,  wird  auf  höchsten  Befehl  hiermit  zur  öffentlichen
  Kunde  gebracht.  Weimar  den  1.  März  1831.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Müller.

Die  souverainen  Fürsten  und  freyen  Städte  Deutschlands  haben  in  Folge
des  Artikels  XXIV  der  in  der  Plenar-Versammlung  vom  9.  April  1821  festgestellten
  Grundzüge  der  Kriegsverfassung  des  deutschen  Bundes  eine  allgemeine

on  abgeschlossen,  deren  Bestimmungen  in  folgenden  Artikeln  enthalten
  sind:

Artikel  1.

Alle  von  den  Truppen  eines  Bundesstaates,  ohne  Unterschied,  ob  selbige  zu
Provinzen  gehören,  welche  im  Bundesgebiethe  liegen  oder  nicht,  unmittelbar  oder
mittelbar  in  die  sämmtlichen  Lande  eines  Bundeögliedes,  oder  zu  dessen  Truppen,
wenn  diese  auch  außerhalb  ihres  Vaterlandes  sich  befinden,  desertirende  Militär-Personen
  werden  sofort  und  ohne  besondere  Reklamation  an  den  Staat  ausgeliefert,
  dem  selbige  entwichen  sind.  Gleichmäßig  werden  auch  alle  Deserteure,  welche
in  nicht  zum  Bundesgebiethe  gehörige  Provinzen  der  Bundesstaaten  entweichen,
an  den  Staat  ausgeliefert,  dem  selbige  entwichen  sind.

Artikel  2.

Als  Deserteur  wird  derjenige  ohne  Unterschied  der  Waffe  angesehen,  welcher,
indem  er  zu  irgend  einer  Abtheilung  des  stehenden  Heeres  oder  der  bewaffneten
        <pb n="28" />
        16

mit  demselben  in  gleichem  Verhaͤltnisse  stehenden  Landesmacht,  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen  jedes  Bundesstaates,  gehoͤrt,  und  durch  seinen  Eid  zur  Fahne  verpflichtet
  ist,  ohne  Paß,  Ordre  oder  sonstige  Legitimation  sich  in  das  Gebieth
eines  anderen  Staates  oder  zu  dessen  Truppen  begiebt.

Offiziere  niederen  oder  höheren  Grades,  wenn  sich  bey  solchen  ein  Desertions-Fall
  ereignen  sollte,  sind  nur  auf  ergangene  Reguisition  auszuliefern.

Artikel  3.

Sollte  ein  Deserteur  schon  von  einem  anderen  Bundesstaate  entwichen  seyn,
so  wird  er  an  denjenigen  Bundesstaat  ausgeliefert,  in  dessen  Dienste  er  zuletzt
gestanden.  »

Wenn  ein  Deserteur  von  einem  Bundesstaate  zu  einem  fremden  Staate,  und
von  diesem  zu  den  Truppen  eines  anderen  Bundesstaates  entweicht,  so  wird  er  an
den  ersten  Bundesstaat  ausgeliefert,  falls  zwischen  dem  letzteren  und  dem  fremden
Staate  kein  Kartell  besteht.

Artikel  4.

Nur  folgende  Fälle  können  die  Verweigerung  oder  Verzögerung  der  Auslieferung
  eines  Deserteurs  begründen:  1
a)  wenn  der  Deserteur  zu  dem  Staate,  wohin  er  entweicht,  durch  Geburt  oder
rechtliche  Erwerbung  —  abgesehen  von  dem  anderswo  übernommenen  Militär-Dienste
  —  im  Unterthanenverbande  steht,  also  mittelst  der  Desertion
in  seine  Heimath  zurückkehrt;  «
wenn  der  Deserteur  in  dem  Staate,  in  welchen  er  entwichen  ist,  ein  Verbrechen
  begangen  hat,  in  welchem  Falle  die  Auslieferung  erst  nach  erfolgter
  Bestrafung,  so  weit  es  thunlich  ist,  unter  Mittheilung  des  Strafurtheils,
  jedoch  ohne  Anspruch  auf  Erstattung  der  Untersuchungs=  und  Arrest-Kosten,
  Statt  finden  soll.  Schulden  oder  andere  eingegangene  Verbindlichkeiten
  geben  aber  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhalt,  kein  Recht,  die
Tuslieferung  zu  verweigern.

Artikel  5.

Die  Verbindlichkeit  der  Auslieferung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Pferde,  Sattel,
  Reitzeug,  Armatur  und  Montirungsstücke,  welche  der  Deserteur  mitgenommen
hat,  selbst  in  dem  Falle,  wo  der  Deserteur  nach  Artikel  4  nicht,  oder  nicht
sofort  ausgeliefert  wird.

b

—
        <pb n="29" />
        17

Artikel  6.

Die  Auslieferung  geschieht  an  den  naͤchsten  Grenzort,  wo  sich  entweder  eine
Militar-Behörde  oder  ein  Gensd'armerie-Kommando  befindet.

Wird  ein  Deserteur  von  einem  Bundesstaate  ausgeliefert,  der  nicht  unmittelbar
  an  den  Bundesstaat  grenzt,  welchem  der  Deserteur  angehört,  so  wird
derselbe  an  die  Militär  -Behörde  des  dazwischen  liegenden  Bundesstaates,  unter
Ersatz  der  nothwendigen  Auslagen,  übergeben,  von  derselben  übernommen,  die
Unterhaltungskosten  desselben  während  des  Transportes  bestritten,  und,  mit  Beobachtung
  der  sonstigen  Bestimmungen,  dem  Staate,  dem  er  gehört,  abgeliefert.

Artikel  7.

Sollte  ein  Deserkeur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden  entgangen  seyn,  so
erfolgt  die  Auslieferung  auf  die  erste  deßfällige  Requisition,  auch  wenn  er  in  die
Militar-Dienste  des  Staates,  in  den  er  entwichen,  getreten  ist,  oder  sich  daselbst
ansässig  gemacht  hat.  «

DieRequisitionenergehenandiedbersteCivil-oderMilitcir-Behördeder
Provinz,  wohin  der  Deserteur  sich  begeben  hat.

Artikel  8.

Die  Unterhaltungskosten  der  Deserteure  und  der  mitgenommenen  Pferde
werden  dem  ausliefernden  Staate,  von  dem  Lage  der  Verhaftung  an  bis  einschließlich
  den  der  Ablieferung,  in  dem  Augenblicke  erstattet,  wo  der  Deserteur
abgeliefert  wird.

Deserkeure  und  mitgenommene  Pferde,  welche  dem  Bumdesstaate,  dem  sie
angehören,  zugeführt  werden,  werden  auf  dem  Wege  dahin  in  jedem  Bundesstaate
  wie  einheimische,  auf  dem  Marsche  begriffene  Mannschaften  und  Pferde
verpflegt,  und  es  wird  für  diese  Verpflegung  jedem  Staate  die  nähmliche  Vergütung
  geleistet,  welche  dort  für  die  Verpflegung  der  eigenen,  auf  dem  Marsche
begriffenen  Mannschaften  und  Hferde  vorgeschrieben  ist.  Der  Betrag  dieser  zu
vergütenden  Auslagen  ist  überall  durch  eine  amtliche  Bescheinigung  auszuweisen.

In  den  Fäallen,  worin  der  Deserteur  durch  verschiedene  Gebiethe  fortzuschaffen
  ist,  muß  von  der  ausliefernden  Behörde  jederzeik  ein  Transpork-Zettel
mitgegeben  werden.  Diejenigen  Staaten,  durch  welche  der  Deserteur  durchgeföhrt
        <pb n="30" />
        18

wird,  haben  die  erwachsenen  Unterhaltungskosten  vorschußweise  zu  bezahlen,  welche
auf  dem  Transport-Zettel  quittirt  und  so  dem  ncchstvorliegenden  Staate  in
Zurechnung  gebracht  werden,  welcher  hierauf  bey  der  Auslieferung  den  vollen
Ersatz  erhält.  «  "

Artikel  9.

uUnterthanen,  welche  Deserteure  und  mitgenommene  Pferde  einliefern,  erhalten
  folgende  Prämie:

für  einen  Deserteur  ohne  Pferd  .  .  8  Gulden  C.M.
für  einen  Deserteur  mit  Pferd  .  .  16  Gulden  C.  M.
fuͤr  jedes  Pferd  ohne  Mann  .  .  .  8  Gulden  C.  M.
Obrigkeiten,  welche  einen  Deserteur  einliefern,  erhalten  keine  Prämie.

Artikel  10.

Außer  den  unterhaltungskosten  und  der  Prämie  darf  nichts  weiter,  unter
keinerleyn  Vorwand,  er  betreffe  Löhnung,  Handgeld,  Bewachung=  oder  Fortschaffungskosten,
  gefordert  werden.

Artikel  11.
Allen  Behörden  wird  es  zur  strengen  Pflicht  gemacht,  auf  Deserteure  zu

wachen.
Artikel  12.

Alle  nach  der  Verfassung  der  Bundesstaaten  reserve-,  landwehr  und  überhaupt
  militärpflichtigen  Unterthanen,  sie  mögen  vereidet  seyn  oder  nicht,  einberufen
  seyn  oder  nicht,  welche  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  in  die  Lbänder  oder
zu  den  Truppen  eines  anderen  Bundesgliedes,  sie  mögen  zum  Bundesgebiethe
gehören  oder  nicht,  übertreten,  sind  der  Auslieferung  unterworfen,  jedoch  nur
auf  besondere  Requisition  der  kompetenten  Behörde.

Mit  den  uUnterhaltungskosten  ist  es,  wie  bey  den  Deserteuren  von  den  Truppen
  selbst  zu  halten.  Eine  Prämie  wird  aber  nicht  gezahlt.

Artikel  13.

Allen  Behörden  und  unterthanen  der  Bundesglieder  ist  streng  zu  untersagen,
Deserteure  oder  Militärpflichtige,  welche  ihre  Militér-Befreyung  nicht  hinlänglich
        <pb n="31" />
        19

nachweisen  können,  zu  Kriegsdiensten  aufzunehmen,  deren  Aufenthalt  zu  verheimlichen,
  oder  dieselben,  um  sie  etwalgen  Reklamationen  zu  entziehen,  in  entferntere
Gegenden  zu  befördern.

Auch  ist  nicht  zu  gestatten,  daß  eine  fremde  Macht  dergleichen  Individuen
innerhalb  der  Staaten  des  Deutschen  Bundes  anwerben  lasse.

Artikel  14.

Wer  sich  der  wissentlichen  Verhehlung  eines  Deserteurs  oder  Militärpflichtigen
  eines  anderen  Bundesstaates,  oder  der  Beförderung  der  Flucht  desselben
schuldig  macht,  wird  nach  Landesgesetzen  des  Hehlers  so  bestraft,  als  wenn  die
desertirenden  oder  austretenden  Individuen  dem  Staate  selbst  angehörten,  in  welchem
  der  Hehler  wohnt.

Artikel  15.

Wer  Pferde,  Sattel,  Reitzeug,  Armakur=  und  Montirungsstücke,  welche
ein  Deserteur  aus  einem  anderen  Bundesstaate  bey  seiner  Entweichung  mitgenommen
  hat,  an  sich  bringt,  hat  selbige  ohne  Ersatz  zurückzugeben,  und  wird,  wenn
er  wußte,  daß  sie  von  einem  Deserteur  herrühren,  eben  so  bestraft,  als  wenn
jene  Gegenstände  dem  eigenen  Staate  entwandt  wären.  -

Artikel  16.

Eigenmächtige  Verfolgung  eines  Deserteurs  oder  austretenden  Militärpflichtigen
  über  die  Grenze  ist  zu  untersagen.  Wer  sich  solche  erlaubt,  wird  verhaftet
umd  zur  gesetzlichen  Bestrafung  an  seine  Regierung  abgeliefert.  Als  eigenmachtige
Verfolgung  ist  aber  nicht  anzusehen,  wenn  ein  Kommandirter  in  das  jenseitige
Gebieth  abgesandt  wird,  um  der  Ortsobrigkeit  die  Desertion  zu  melden.  Der
Kommandirte  darf  sich  aber  an  dem  Deserteur  nicht  vergreifen,  widrigen  Falles
er,  wie  vorerwähnt,  zu  bestrafen  ist.

Artikel  17.

Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  in  anderem  Territorium,  Verführung
  zur  Desertion  oder  zum  Austreten  von  Militarpflichtigen,  ist  in  dem
Staate,  wo  solche  geschieht,  nach  den  Gesetzen  desselben  zu  bestrafen.  Wer  sich
der  Bestrafung  durch  die  Flucht  entzieht,  oder  von  seiner  Heimath  aus  auf  obige
        <pb n="32" />
        20

Art  auf  jenseitige  Unterthanen  zu  wirken  sucht,  wird,  auf  deßfaͤllige  Requisition,
in  seinem  Lande  zur  Untersuchung  und  gesetzlichen  Strafe  gezogen.

Artikel  18.

Allen  vor  Abschluß  dieser  allgemeinen  Kartell-Konvention  desertirten  oder
ausgetretenen,  in  den  Artikeln  1,  2,  3  und  12  bezeichneten  Individuen,  wird
eine  Amnestie  dahin  zugestanden,  daß  sie  für  ihre  Person,  entweder  unter  nicht
zu  versagender  Entlassung  aus  fremden  Militär-Diensten,  oder  unter  der  Freyheit,
  darin  zu  verbleiben,  wenn  sie  ihren  Wunsch  deßhalb  binnen  der  Frist  eines
Jahres  erklären,  frey  und  unangefochten,  jebt  oder  künftig,  ihre  Heimath  wieder
  besuchen  dürfen.  Wenn  sie  in  ihre  Heimath  zurückkehren,  treten  sie  jedoch
in  diejenige  Verbindlichkeit  zum  Militär-Dienste  wieder  ein,  welche  daselbst  noch
gesetzlich  für  sie  fortbesteht.  Auch  gelangen  sie  wieder  zur  freyen  und  unbeschränkten
  Verfügung  über  ihr  dort  befindliches,  jetziges  oder  künftiges  Vermögen,  in
so  fern  dasselbe  nicht  durch  Gesetz  und  Ausspruch  der  kompetenten  Behörde  bereits
  der  Konfiskation  anheim  gefallen  ist.

Artikel  19.

Die  Bundesglieder  machen  sich  verbindlich,  keine  besonderen  Kartelle  unter
sich  bestehen  zu  lassen,  oder  von  nun  an  einzugehen,  deren  Bestimmungen  mit
den  Grundsätzen  dieses  allgemeinen  Kartells  in  Widerspruch  stehen.

Artikel  20.

Vorstehende  Kartell  -Konvention  tritt  vom  heutigen  Tage  an  in  volle  Wirksamkeit.


Frankfurt  am  Mayn  den  10.  Februar  1831.
        <pb n="33" />
        21

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  5.  Den  1.  April  1831.

 

 

Großherzogliche  Genehmigung  zur  Annahme  fremder
Dekorationen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  a)  dem  Herrn  wirklichen  geheimen
  Legations-Rathe,  geheimen  Referendar  und  geheimen  Archivar  von
Conta  allhier  zur  Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm  von  Sr.  Majestät  dem
Könige  von  Baiern  verliehenen  Ritterkreuzes  des  Civil-Verdienstordens
  der  Baierschen  Krone  und  b)  dem  Herrn  Kammerherrn  und  Ober-Forstmeister
  von  Hopffgarten  zu  Eisenach  zur  Annahme  und  zum  Tragen  des
ihm  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  verliehenen  St.  Johanniter-Ordens
  die  unterthänigst  erbetene  Erlaubniß  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Pension.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  ersten  Amts-Kommissar  des
Justiz-Amtes  Großrudestedt  Ernst  Julius  Philipp  Ortmann,  bey  seiner  andauernden
  Kränklichkeit,  der  zeither  übergehabten  Stelle  zu  entheben  und  ihn  mit  Hinsicht
auf  seine  vieljahrigen  treu  geleisteten  Dienste  unter  Verwilligung  einer  Pension
vom  1.  April  d.  J.  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  gnaͤdigst  geruhet.

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  bey  Hoͤchstihrem  Linien-  Militér
die  Stabs-Kapitäns  Philipp  Wilhelm  Ludwig  Gauby  und  August  von  Heyne
sowie  den  Premier-Lieutenant  Valentin  Simon  zu  wirklichen  Kapitäns,
ferner  die  Sekond--Lieutenants  Gotthard  von  Watzdorff,  Johann  Friedrich
Schilling,  Jacob  Elias  Hellmund  und  Carl  Freyherr  Wolffskeel  von
Reichenberg  zu  Premier-Lieutenants,  sodann  bey  dem  Justiz-Amte  zu
Geisa  den  ersten  Amts-Aktuar  Carl  Ernst  Genßler  zum  Amts-Kommissar,
bey  dem  Justiz-Amte  Großrudestedt  den  Regierungs-Akzessisten  Friedrich  Heinrich
Wilhelm  Schütz  zum  zweyten  Amts-Aktuar,  bey  dem  Marstalle  den  Kurschmid
  August  Lotze  allhier  zum  Hof-Roßarzt  ernannt  und  den  beyden  För-
        <pb n="34" />
        22

stern  Gottlieb  Herbst  zu  Ilmenau  und  Christian  Wilhelm  Heerwart  zu  Wüstenwetzdorf
  das  Prädikat  als  Oberförster  in  Gnaden  verliehen.

Demncchst  haben  Allerhöchstdieselben  den  Kandidaten  der  Theologie  Johann
Georg  Nicolai  zum  Pfarr-Substituten  bey  der  protestantischen  Pfarrey
zu  Ollendorf  und  den  dritten  Dom-Kaplan  Carl  Schmitt  zu  Fulda  zum  Frühmesser
  bey  der  katholischen  Pfarr#ey  zu  Geisa  zu  bestätigen  gnädigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Die  erledigte  Adjunktur  der  Superintendentur  Neustadt  a.  d.  O.  ist  dem
Archi-Diakonus  Friedrich  Joseph  Anastasius  Kaphahn  daselbst  übertragen  worden,
  welches  hiermit  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  1.  Februar  1831.

6  Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.

Perucer.

II.  Auf  allerhöchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  ist
die  dem  Hof-Advokaten  Georg  Friedrich  Helbig  hier  ertheilte  Erlaubniß  zu
Betreibung  der  advokatorischen  Praris  wieder  zurückgenommen  worden.

Oeffentlich  bekannt  gemacht,  Eisenach  den  21.  Februar  1881.

Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

III.  Es  ist  zu  bemerken  gewesen,  daß  die  Hebammen  es  zuweilen  vernachldssigt
  haben,  die  erfolgte  Geburt  eines  Kindes  bey  dem  Pfarramte  gehörig  zur
Anzeige  zu  bringen.  Die  Polizey=  Unterbehörden  des  Großherzogthums  werden
daher  hierdurch  angewiesen,  die  Hebammen  ihres  Bezirks  zu  befehligen,  daß  sie
jeden  Geburtsfall,  bey  welchem  sie  thätig  gewesen  sind,  noch  an  demselben  Tage
bey  dem  Pfarramte  des  Ortes  anzuzeigen  haben.  «

Weimar  den  24.  Februar  1831.

Großherzoglich  Saͤchsische  Landes-Direktion.
von  Schwendler.

IV.  Nachdem  Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  in  der  Polizey-Ordnung
  vom  19.  July  1727  Cap.  II  .  9  und  der  Verordnung  vom  11.
Februar  1768  F.  28  wegen  Beschränkung  des  Gebrauchs  der  Kutschfuhren
zur  Kirche  bey  Hochzeiten  und  Kindtaufen  in  den  Stadten  Weimar,  Eisenach  und
Jena  enthaltenen  Bestimmungen  allergnadigst  aufzuheben  geruht  haben  und  somit
die  dort  vorgeschriebenen  Dispensations  =  Gelder  gänzlich  wegfallen:  so  wird  dieses
hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.  Weimar  den  8.  Marz  1881.

-  Großherzoglich  Saͤchsische  Landes-Direktion.
von  Schwendler.
        <pb n="35" />
        28

V.  Dem  ausuͤbenden  Arzte,  D.  Johann  Heinrich  Geist,  seither  zu  Neumark,
ist  auf  Nachsuchen  gestattet  worden,  seinen  Wohnsitz  nach  Lauchroͤden  zu  verlegen,
um  dort  und  in  der  Umgegend  aͤrztliche  und  wundaͤrztliche  Praxis  zu  betreiben,
welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  17.  März  1831.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
von  Schwendler.

VI.  Von  Sr.  Königlichen  Hoheit  dem  Grohherzoge,  ist  —  zu  Beseitigung

darüber  entstandenen  Zweifels  —  allergnädigst  entschieden  worden:
daß  die,  um  Lohn  dienenden,  Ammen  zu  dem  Hauzgesinde  zu  rechnen
und  daß  daher  in  allen  Fallen  die  Vorschriften  der  Gesindeordnung  vom
18.  Juny  1823  auf  dieselben  in  Anwendung  zu  bringen  seyen.

Wir  machen  solches  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt,  indem  wir  zugleich
die  §§.  9  und  10  der  Gesindeordnung,  welche  die  allgemeinen  Bestimmungen  über
das  Miethen  und  Vermiethen  der  Dienstbothen,  so  wie  die  diesfallsigen  besonderen
Vorschriften  für  die  Städte  Weimar,  Eisenach  und  Jena  enthalten  und  welche
daher  auch  bey  der  Annahme  von  Ammen  künftig  zur  Anwendung  kommen  müsesen
  —,  um  solche  in  Erinnerung  zu  bringen,  nachstehend  abdrucken  lassen.

Personen,  welche  noch  nicht  gedient  büben  und  sich  als  Dienstbothen  vermiethen
  wollen,  müssen  durch  Attestate  ihrer  Obrigkeit  darthun,  daß  bey  ihrer  Vermiethung
  kein  Bedenken  obwalte.  .

Fuͤr  Ertheilung  eines  solchen  Attestes  mit  Inbegriff  aller  dabey  noͤthigen
Muͤhewaltung  ist  nicht  mehr  als  4  gr.  zu  liquidiren.  Dienstbothen,  welche  schon
vermiethet  waren,  muͤssen  bey  dem  Antritte  eines  neuen  Dienstes  ein  Zeugniß  der
vorigen  Herrschaft  (§.  37)  beybringen.  Wer  Gesinde  ohne  ein  solches  Zeugniß
miethet,  wird  um  einen  Thaler  gestraft.  Ueberdieß  ist  der  Dienstvertrag  ungültig,
sobald  ein  Dritter  seine  Rechte  auf  die  Person  des  Dienstbothen  aus  einem
frühern  Dienstvertrage  geltend  macht.

#0.
Für  die  Städte  Weimar,  Eisenach  und  Jena  werden  noch  folgende  besondere
Bestimmungen  festgesetzt:

1.  Jeder  Dienstbothe,  welcher  in  einer  der  genannten  Stadte  sich  vermiethen
will,  muß  zuvor  bey  der  Polizey-Kommission  daselbst  seine  obrigkeitlichen
Attestate  oder  Zeugnisse  seiner  frühern  Herrschaft  vorzeigen.  Die  Polizey-Kommission
  entscheidet  darauf,  ob  er  als  Dienstbothe  aufgenommen  werden
        <pb n="36" />
        varf,  oder  nicht.  Darf  er  aufgenommen  werden:  so  wird  ihm  ein  gedrucktes,

  auf  seinen  Nahmen  ausgefertigtes  Dienstbuch  ertheilt.  Wer  einen

Dienstbothen  ohne  Dienstbuch  annimmt,  wird,  neben  der  Nichtigkeit  des

Vertrages,  um  einen  Thaler  gestraft.

Die  Attestate  bleiben  bey  der  Polizey-Kommission  in  Verwahrung,  bis  der

Dienstbothe  die  Stadt  wieder  verläßt.

Das  Dienstbuch  nimmt  die  Herrschaft  an  sich.  Erst  wenn  der  Dienstbothe

aus  ihrem  Dienste  wieder  abzieht,  ist  dasselbe  an  die  Polizey-Kommission

zurückzugeben.  Vor  dieser  Zurückgabe  ist  unter  den  geeigneten  Rubriken
in  dem  Dienstbuche  selbst  zu  bemerken:  der  Tag  des  Dienstantrittes,  der

Tag  des  Abzuges,  die  Eigenschaft,  in  welcher  der  Abziehende  gedient  hat,

z.  B.  als  Kutscher,  als  Köchin,  Hausmagd  u.  s.  w.  /  die  Ursache  des  Abschiedes,

  ingleichen  ein  Zeugniß  uͤber  die  Auffuͤhrung  im  Dienste.

4.  Auf  dem  Grunde  dieses  Zeugnisses  und  sonst  hat  die  Polizey-Kommission
zu  ermessen,  ob  der  Diestbothe  ferner  für  dienstfähig  im  Orte  zu  betrachten
  sey.  Ist  solches  der  Fall:  so  wird  der  Beschluß  in  das  Dienstbuch
eingeschrieben.  Der  neue  Dienstherr  beobachtet  dasselbe  (Nr.  3)  und  so
dient  das  Dienstbuch  dem  Dienstbothen  so  lange  zum  Fortkommen,  als  er
in  der  Stadt  bleibt.

5.  Will  oder  soll  ein  Dienstbothe  ldie  Stadt  wieder  verlassen:  so  erhält  er
von  der  Pokizey=  Kommissi  ion,  gegen  Abgabe  des  Dienstbuches,  seine  Attestate
  zurück  und  noch  einen  besondern  Schein  zu  seinem  weitern  Fortkommen.


6.  Jeder  Dienstbothe,  welcher  zum  ersten  Mahle  einen  Dienst  bekoͤmmt,  wird

in  die  bey  der  Polizey-Kommission  zu  fuͤhrenden  Gesinde-Tabellen  eingetragen

  und  bey  seinem  Abgange  aus  der  Stadt,  oder  wenn  er  aufhört,

Dienstbothe  zu  seyn,  wieder  ausgestrichen.

Der  Dienstbothe  hat  zu  bezahlen:  4  gr.  für  das  Eintragen  in  die  Gesinde-Tabellen

  und  für  das  Dienstbuch,  1  gr.  für  das  Visiren  des  Dienstbuches

bey  jeder  Dienstveränderung,  1  gr.  für  das  Ausstreichen  aus  den  Gesinde-Tabellen

  mit  Einschluß  des  zu  seinem  weitern  Fortkommen  auszufertigenden

  Scheines.

Weimar  den  22.  März  1831.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
von  Schwendler.

2

8

*

7

2
        <pb n="37" />
        25

Großherzogl.  S.  Weimar  Eisenach'sches
Regierungs=  Blalkl.

Nummer  6.  Den  22.  April  1831.

#i

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  über  die  Einverleibung  des  von  dem  Königlich  Baierschen  Staatsgebiethe
  eingeschlossenen  Vordergerichtes  Ostheim  in  den  Baierisch-Württembergischen
  Zollverein,  von  den  Bevollmächtigten  Sr.  Koniglichen  Hoheit  des  Großherzogs
  eines  und  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Baiern  und  Sr.  Majestät  des
Königs  von  Württemberg  anderer  Seits,  zu  München  am  25.  Januar  d.  J.  ein
Staatsvertrag  abgeschlossen,  auch  die  Ratifikations-Urkunden  zu  demselben  am
5.  März  d.  J.  ausgewechselt  worden:  so  wird  der  Inhalt  dieses  Vertrages  nachstehend
  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  die  genaue  Nachachtung
gebothen.  Weimar  den  15.  April  1831.

Großherzoglich  Süchsisches  Ministerium  der  auswärtigen
«  Angelegenheiten.
C.  W.  Freyh.  von  Fritsch.

Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
erkldren  sich,  unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,  bereit,  mit  Ihren
im  Eingange  genannten  innerhalb  der  Landesgrenzen  des  Königlich  Baierischen
Staates  eingeschlossenen  Besitzungen,  dem  Baierisch-Württembergischen  Zollvereine
  und  dem  indirekten  Abgaben-Systeme  des  Königreichs  Baiern  bepzutreten.
Demnach  sollen  die  Gesetze  und  Verordnungen  über  die  auf  den  Eingang,  Ausgang,
  Durchgang,  so  wie  auf  die  Produktion,  den  innern  Verkehr  oder  den
Verbrauch  von  Waaren  gelegten  Abgaben,  so  weit  sie  respektive  in  dem  Boierisch-Württembergischem
  Zollvereine  und  in  den,  Ostheim  zunchst  liegenden  Bezirken
des  Königlich  Baierischen  UntermaynkreiseS  gegenwärtig  bestehen,  oder  künftig  er-
        <pb n="38" />
        26

lassen  werden,  in  dem  Großherzoglichen  Vordergerichte  Ostheim  eben  so  —
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  Artikel  2  —  zur  Anwendung  kommen,  als
wenn  sie  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  selbst  ausgeflossen  wären.

Artikel  2.

In  Gemahheit  des  Artikel  1  sollen  daher  die  Baierisch-Württembergischen
Gesetze  über  die  Zölle  und  die  Baierischen  Gesetze  über  die  Aufschlagsgefälle  nahmentlich:
  die  Vereins-Zollordnung  und  der  Vereins-Zoll-Tarif  vom  12.  November
1828,  die  Zollverwaltungs-Reglements,  insbesondere  die  Verordnung  über  die
Kompetenz  der  Zollbehörden  vom  8.  Februar  1829,  über  den  Grenzverkehr  vom
4.  Februar  1829,  über  die  Aufsicht  und  Kontrole  bezüglich  auf  das  Zollwesen
vom  20.  September  1829,  über  die  Erleichterung  der  Durchfuhre  im  Zollvereine
  vom  22.  September  1828,  über  die  Zollschutzwache=  und  Sicherungs-Anstalten
  vom  3.  Oktober  1828  2c.,  dann  die  Verordnung  vom  28.  July  1807
und  die  derselben  nachgefolgten  verschiedenen  Novellen  über  die  allgemeine  Gleichstellung
  und  Erhebung  der  Bier-,  Branntwein=  oder  Malzaufschläge  unmittelbar
nach  Auswechselung  der  Ratifikationen  dieses  Vertrags  in  den  gedachten  Gebiethötheilen
  von  der  Großherzoglichen  Behörde  förmlich  publizirt,  und  dieselben
zum  strengen  Vollzuge  angewiesen  werden;  auch  wird  angeordnet  werden,  daß
die  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  künftig  in  Bezug  auf  das  Zollwesen,  dann
die  Produktions-Verkehrs  =  oder  Verbrauchssteuern  in  Baiern  erlassen  werden
sollten,  dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  zu  Weimar  und  der  Großherzoglichen
  Regierung  zu  Eisenach  durch  die  Königliche  Regierung  des  untermaynkreises
  in  Würzburg  jedes  Mahl  förderlich  mitgetheilt  werden,  damit  jene
Großherzoglichen  Behörden  amtliche  Kenntniß  davon  erhalten  und  die  Publikation
im  Vordergerichte  Ostheim  zeitig  verfügen  können.

In  so  weit  Bestimmungen  dieser  Art  nur  den  Vollzug  der  bestehenden  Anordnungen
  zum  Zwecke  haben,  werden  sie  auch  ohne  förmliche  Publikation  im
Amtssitze  Ostheim  —  aledann  für  bekannt  vorausgesetzt,  wenn  sie  in  dem
Königlich  Baierischen  Intelligenz-Blatte  für  den  Untermaynkreis  enthalten,  oder
der  Großherzoglichen  Behörde  in  Ostheim  durch  die  nächste  Königliche  Behörde
zur  Kenntniß  mitgetheilt  worden  sind.

Artikel  8.

Se.  Königliche  Majestaät  von  Baiern  und  Se.  Königliche  Majestät  von  Württemberg
  eines  und  Se.  Kömgliche  Hoheit  von  Sachsen  Weimar-Eisenach  andern
        <pb n="39" />
        27

Theiles  sichern  ihren  Unterthanen  gegenseitig  einen  völlig  freyen  Gewerbs=  und  Handelsverkehr
  zwischen  den  Königreichen  Baiern  und  Württemberg  und  den  obengenannten
  Gebiethstheilen  des  Großherzoglichen  Amtes  Ostheim  in  derselben  Art  und  Ausdehnung,
  als  wenn  dieselben  einer  und  der  nähmlichen  Regierung  untergeben  weren.
  —  Insbesondere  werden  die  Bewohner  dieser  Grohherzeglichen  Gebiethstheile
  hinsichtlich  ihrer  Erzeugnisse  und  Fabrikate  im  Umfange  der  Baierischen  und
Württembergischen  Lande  dieselben  Rechte  und  Freyheiten  genießen,  welche  den
Baierischen  und  Württembergischen  Unterthanen  zustehen,  und  nicht  mehr  Abgaben
entrichten,  als  diese.  Desgleichen  werden  die  Königlich  Baierischen  und  Königlich
  Württembergischen  Unterthanen  im  Amtsbezirke  von  Ostheim  ganz  eben  so
behandelt  werden,  so  daß  auch  solche  inlandische  Erzeugnisse  und  Fabrikate,  welche
mit  besonderen  Fabrikations=  oder  Verbrauchssteuern  belegt  sind,  wenn  sie  diese
Steuern  einmahl  entrichtet  baben,  ohne  weitere  Abgabe  noch  sonstiges  Hinderniß
frey  aus  einem  Lande  in  das  andere  übertreten.  Auch  sollen  die  Großherzoglich
Sücchsischen  Unterthanen  des  Vordergerichts  Ostheim  diejenigen  Vortheile  mit
zu  genießen  haben,  welche  den  Königlich  Baierischen  und  Königlich  Württembergischen
  Unterthanen  durch-  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten  nahmentlich  durch
den  Vertrag  mit  der  Krone  Preußen  und  dem  Großherzogthume  Hessen  vom  27.

May  1829  erworben  sind.

Artikel  4.

Seine  Königliche  Majestät  von  Baiern  und  Seine  Königliche  Majestät  von
Württemberg  versprechen  ferner,  daß  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog
von  Sachsen  Weimar-Eisenach  an  dem  Reinertrage  der  Zölle  des  Baierisch-Württembergischen
  Zollvereins  im  Verhältnisse  der  Bevölkerung  des  Großherzoglichen
  Vordergerichtes  Ostheim  Antheil  nehmen  sollen.

 

Gegenseitige  Kontrolirung  der  Malzaufschlags-Verwaltung.
Artikel  5.

Obgleich  die  Verwaltung  und  Erhebung  aller  übrigen  im  vorhergehenden  Artikel
  nicht  genannten  indirekten  Abgaben  nahmemtlich  der  auch  im  Vordergerichte
Ostheim  einzuführenden  Malzaufschläge  zum  alleinigen  Vortheil  der  betreffenden
Landeskassen  vorbehalten  bleibt,  so  wollen  doch  Seine  Königliche  Hoheit  von
Sachsen  Weimar-Eisenach  gestatten,  daß  die  benachbarten  Königlich  Baierischen
Oberaufschlag-Aemter  sich  durch  Abordnung  von  Beamtcten,  welche  sich  bey  der
        <pb n="40" />
        28

Großherzoglichen  Aufschlagsbehörde  zu  Ostheim  gehörig  auszuweisen  haben,  die
Ueberzeugung  verschaffen,  daß  von  den  Letzteren  überall  und  genau  der  Kéöniglichen
  Verordnung  vom  28.  July  1807  und  den  darauf  gefolgten  Novellen
gemäß  verfahren  werde.  —  Gleiche  Berechtigung  soll  der  Großherzoglich  Sächsischen
  Behörde  in  Bezug  auf  die  Kontrolirung  der  gehörigen  Beobachtung  der
gedachten  Verordnung  in  dem  anstoßenden  Koniglich  Baierischen  Gebiethe  zustehen.

Defraudationen.
Artikel  6.

Die  uUntersuchung  gegen  Handlungen  Großherzoglicher  Unterthanen,  wodurch
die  Königlich  Baierisch-Württembergischen,  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  für  das  Vordergericht  Ostheim  rezipirten  Zollgesetze  übertreten,
und  die  Einnahmen  aus  Zöllen  oder  Regalien,  deren  Erhebung  Gegenstand  des
vorliegenden  Vertrages  ist,  gefährdet  werden  möchten,  es  sey  nun,  daß  jene
Handlungen  im  Amtsbezirke  Ostheim,  oder  außer  demselben  entdeckt  werden,
den  einzigen  Fall  ausgenommen,  wo  der  Ucbertreter  im  Baierischen  oder  Württembergischen
  Staatsgebiethe  auf  frischer  That  ergriffen  worden  ist,  soll  vom
Großherzoglichen  Justiz-Amte  Ostheim  geführt  werden,  dasselbe  erkennt  in  erster
  Instanz  in  allen  Zoll-Strafsachen,  in  welchen  den  Königlichen  Untergerichren
  in  Baiern  und  Württemberg  eine  solche  Kompetenz  eingeräumt  ist.

Das  untersuchungs=  und  Strafverfahren  ist,  in  so  weit  eine  kriminelle
Strafbarkeit  nichr  vorliegt,  sowohl  bey  dem  genannten  Gerichte  erster  Instanz  als
auch  bey  den  höheren  Gerichten,  vor  welchen  die  Sache,  nach  dem  im  Großherzogthume
  verfassungsmaßig  geordneten  Instanzenzuge  gelangen  möchte,  nach  den
Baierisch-Württembergischen  Zollgesetzen  zu  bemessen,  und  in  jedem  Falle  soll  das
Verfahren  so  viel  als  moglich  abgekürzt,  auch  durchaus  keiner  unnöthigen  Verzögerung
  Statt  gegeben  werden.

Wenn  in  Folge  dieser  obigen  Bestimmungen  Geldstrafen  verfügt  werden,  so
fallen  dieselben  nach  Abzug  des  Aufbringer-Antheils  und  der  defrandirten  Gefälle
den  Großherzoglichen  Kassen  anheim.

Einige  besondere  Verhältnisse.
a)  Salz-Konsumtion.
Artikel  7.

Die  Bewohner  des  Großherzoglichen  Amtes  Ostheim  werden  das  benéthigte
  Salz  durch  die  Königlich  Baierischen  Salz-Faktoreyen  und  um  dieselben
        <pb n="41" />
        29

Freise,  wie  die  Königlich  Baierischen  Unterthanen  in  den  umliegenden  Distrikten
eziehen.
Seine  Königliche  Hoheit  werden  Sorge  tragen,  daß  kein  anderes  als  Baierisches
  Salz  im  Amtsbezirke  verbraucht  und  die  Königlich  Baierischen  Verordnungen
  im  Betreffe  der  Salz-Regie  daselbst  strenge  aufrecht  erhalten  werden.

Seine  Königliche  Majestät  werden  dafür  dem  Großherzoglichen  Aerar  eine
der  Bevölkerung  des  Amtes  und  der  jährlichen  Salz-Konsumtion  angemessene
bare  Vergütung  anweisen  lassen.

b)  Spielkarten.
Artikel  8.

Seine  Königliche  Hoheit  wollen  ferner  eine  Fabrikation  von  Spielkarten  im
Gebiethe  des  Vordergerichtes  Ostheim  nicht  gestatten.  Dagegen  wird  von  Seiten
  der  Königlich  Baierischen  Regierung  veranstaltet  werden,  daß  eine  dem  Verbrauche
  des  gedachten  Bezirkes  angemessene  Quantitat  von  Spielkarten,  welche
mit  dem  Weimar'schen  Kartenstempel  versehen  und  mit  Attesten  der  Großherzoglich
  Sachsen  Weimar  --Eisenach'schen  Landesbehörde  bekleidet  sind,  aus
dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar  über  das  Königliche  Vereins-Zollamt
Mellrichstadt  nach  vorausgegangener  gehöriger  Deklaration  bey  demselben  frey
nach  Ostheim  gelangen  können.

c)  Erhaltung  der  Straßen,  dann  Brücken=  und  Plastergelder.
Artikel  9.

Se.  Königliche  Majestät  von  Baiern  sind  geneigt,  die  Straßen  von  Oberfladungen
  bis  an  die  Grenze  von  Melpers,  sodann  durch  den  so  genannten
Höhl,  und  von  der  Eisenach'schen  Grenze  bis  nach  Tann  unverzüglich  in  guten
fahrbaren  Stand  setzen  und  dieselben  so  wie  die  übrigen  bestehenden  nach  den
Großherzoglichen  Landen  führenden  Straßen  in  solchem  Stande  forterhalten  zu
lassen,  wogegen  Se.  Konigliche  Hoheit  von  Sachsen-Weimar  Sorge  tragen
wollen,  daß  die  durch  den  Amtsbezirk  Ostheim  und  über  die  hohe  Rhön
durch  Pirr  und  Frankenheim  führenden  Kommunikations-Wege  im  guten
fahrbaren  Stande  erhalten  werden.

Für  die  Benutzung  dieser  Wege  soll  im  Vordergerichte  Ostheim  unter  keinerley
  Nahmen  eine  Abgabe  zu  entrichten  seyn,  mit  einziger  Ausnahme  des  Pflaster=
  und  Brückengeldes  in  der  Stadt  Ostheim,  welches  für  Rechnung  der  dortigen
  Kommun  nach  folgendem  unüberschreitbaren  Tarif  erhoben  wird.
        <pb n="42" />
        80

Tarisf.
Drey  Kreutzer  von  jedem  an  einen  Fuhrmannskarren  gespannten  oder  angehaͤngten  Pferde;
Zwey  und  Einen  halben  Kreutzer  von  jedem  an  einen  beladenen  Wagen  oder  an
eine  Chaise  angespannten  Pferde;
Zwey  Kreutzer  von  jedem  an  einen  unbeladenen  Wagen  oder  Chaise  gespan  .
Ein  und  ein  halber  Kreutzer  von  jedem  Reitpferde  oder  ese  elbenen  pfet  deʒ
Ein  Kreutzer  von  jedem  leer  gehenden  Pferde;
Ein  halber  Kreutzer  von  jedem  nicht  angespannten  Ochsen,  Stiere,  Kuh  oder  Eselz
in  Kreutzer  von  jedem  mit  anderen  als  bloß  landwirt  i  «
beladenen  Schiebkarren;  ß  bschaftlichen  Etzeugnissen
Die  Hälste  2  b,  wenn  er  mit  solchen  zum  Verkaufe  bestimmten  Erzeugnissen
eladen  ist.
Die  eine  Hälfte  dieser  Gebühren  wird  für  die  Benutzung  des  Stadtpflasters  und
die  andere  Hälfte  für  die  Benutzung  der  Brücke  gerechnet.  Dieselben  werden
also  nur  zur  Hälfte  entrichtet,  wenh  die  Brücke  nicht  passirt  wird,  und  fallen
ganz  weg,  wenn  weder  die  Brücke  noch  die  Stadt  passirt  wird.

Frey  vom  Pflaster=  und  Brückengelde  sind  die  Oekonomie-Fuhren  der  Baierischen
  Unterthanen  und  der  Anspann  und  die  Reitpferde  Baiecrischer  Beamteten  oder
Bediensteten  aus  dem  Civil=  und  Militär-Stande.

So  lange  die  durch  die  Stadt  Ostheim  führende  Hauptstraße  noch  nicht  gepflastert
  ist,  soll  auch  kein  Pflastergeld  gegeben  werden.

Ueber  die  wünschenswerthe  Aufhebung  aller  besonderen  Pflaster=  und  Brückengelder
  wird  weitere  Vereinbarung  vorbehalten.

ad)  Behandlung  des  Verkehrs  zwischen  Kaltennordheim,  Meiningen  und  OÖstheim.
Artikel  10.

Die  Königlich  Baierischen  Zoll-Erhebungsstellen  in  Willmars  und  Oberfladungen
  werden  ermächtiget  werden,  die  für  den  gewöhnlichen  Verkehr  zwischen
Ostheim  einer,  dann  Kaltennordheim  und  Meiningen  anderer  Seits,  erforderlichen
  definitiven  Zollbehandlungen  im  Eingange  und  Ausgange  vorzunehmen,  insbesondere
  für  die  durch  Großherzogliche  verpflichtete  Bothen  hin  und  her  gebrachten
  Packete.

In  so  fern  dergleichen  Packete  mit  Großherzoglichen  Dienstsiegeln  verschlossen.
sind,  sollen  vieselben  uneröffnet  belassen  und  zollfrey  behandelt  werden.  Bey
eintretenden  erheblichen  Verdachtsgründen  einer  Joll-Defraudation  bleibt  den  Königlichen
  Zollbediensteten  vorbehalten,  diese  Bothen  in  das  Amt  Ostheim  zu  begleiten
  und  resp.  zurück  zu  führen  und  in  ihrer  Gegenwart  am  Amtssitze  die  ver-
        <pb n="43" />
        81

vaͤchtigen  Packete  oͤffnen  zu  lassen,  worauf  gegen  die  Schuldigen  nach  den  Gesetzen
  zu  verfahren  ist.
Ssciluß.

Artikel  11.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  bis  zum  Schlusse  des  Jahres
  1842  festgesetzt;  wird  in  diesem  Jahre  keine  Aufkündigung  von  der  einen
oder  anderen  Seite  erfolgen,  so  soll  derselbe  als  stillschweigend  auf  weitere  zwölf
Jahre  verlängert  angesehen  werden.

Artikel  12.

Dieser  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  allerhöchsten  Ratifikation  vorgelegt  und
nach  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  zur  Vollziehung  gebracht  werden.
Zur  Urkunde  dessen  ist  dieser  Vertrag  von  den  beyderseitigen  Bevollmachtigten
unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  München  den  fünf  und  zwanzigsten  Januar  Eintausend  Achthundert
  Ein  und  Drenßig.

Joseph  Anton  Dr.  Ludwig  Franzv.  Carl  Friedr.
¶.  S.)  v.  Belli  de  Pino.  (.  S.)  v.  Wirschinger.  (1.S.)  Miller.  ¶.  S.)  A.  v.  Conta.
Bekanntmachung.

Auf  allerhoͤchsten  Befehl  wird  nachfolgendes  Patent  uͤber  die  Einverleibung
des  Vordergerichts  Ostheim  in  den  Königlich  Baierisch-Württembergischen  Zollverein
  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  20.  April  1881.
Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  NMaraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
eustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.
In  Folge  des  zwischen  Unserm  Großherzogthume  und  den  Kronen  Baiern
und  Wuͤrttemberg  uͤber  die  Einverleibung  des  von  dem  Koͤniglich  Baierschen
        <pb n="44" />
        32

Staatsgebiethe  ganz  eingeschlossenen  Vordergerichtes  Ostheim  in  den  Baierisch-Württembergischen
  Zollverein,  unter  dem  25.  Januar  dieses  Jahres  abgeschlossenen,
  von  Uns  unter'n  4.  Februar  dieses  Jahres  ratifizirten  und  durch  Abdruck
in  Unserm  Regierungs-Blakte  vorstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten
Staatsvertrages,  auch  um  die  dadurch  für  Unfere  getreuen  Unterthanen  des  Bezirkes
  Ostheim  beabsichtigten  Vortheile  denenselben  in  voller  Maße  zu  Theil  werden
  zu  lassen,  verordnen  Wir  hiermit  Folgendes:
8.  1.

Der  Impost,  wie  er  bisher  auf  dem  Grunde  der  Regulative  vom  27.  November
  1821  und  16.  Dezember  1823  auch  im  Vordergerichte  Ostheim  bestand,
mit  alleiniger  Ausnahme  des  Impostes  von  Spielkarten  und  von  dem  im  Bezirke
Ostheim  selbst  erbauten  Weine,  ist  aufgehoben.

z.  2.

Es  treten  dagegen  in  dem  Bezirke  Ostheim  der  Baiersche  Malzaufschlag,
nach  den  im  Artikel  2  des  angezogenen  Vertrages  angefuͤhrten  Gesetzen,  und  die
Abgaben  vom  inlaͤndischen  in  den  Handel  kommenden  Branntweine,  ganz  so  wie
diefelben  im  Koͤnigreiche  Baiern  und  nahmentlich  in  den  Ostheim  zunaͤchst  gelegenen
  Bezirken  desselben  bestehen,  in  Guͤltigkeit.

.  3.

Die  in  den  vorstehenden  §.S.  1  und  2  enthaltenen  Bestimmungen  kommen
von  dem  1.  May  dieses  Jahres  an  zur  Ausführung.

Wir  haben  dieses  Patent  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  befohlen,  daß  solches  durch  den
Abdruck  im  Regierungs-Blatte  zur  Kunde  Unserer  Behörden  und  unterthanen
öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

So  geschehen  Weimar  den  15.=  April  1831.
(L.  S.)  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Patent,
die  Einverleibung  des  Vordergerichts.
Ostheim  in  den  Baierisch-Württemberg'schen
  Zollverein  betreffend.
        <pb n="45" />
        33

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachssches
Regierungs-Blall.
Nummer  7.  Den  26.  April  1831.

Bekanntmachung.

Höchstem  Befehle  zu  Folge  wird  die  nachstehende  gesebzliche  Verordnung,
wegen  Anwendung  der  Studien-Zeit  auf  den  Universitäten,  andurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.  ·  '

Weimar  den  21.  April  1831.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2.  W.

Es  ist  auch  Uuns  von  mehren  Seiten  die  Klage  wiederholet  worden,  daß
viele  junge  Männer,  welche  sich  auf  der  Universitt  zu  einer  künftigen  Anstellung
im  Staatsdienste  geschickt  machen  wollen,  nur  die  so  genannten  Brot-Kollegien
besuchen  und  andere  Haupttheile  der  Wissenschaft,  deren  Vernachlässigung  Einseitigkeit
  der  Geistesbildung  und  Unvollkommenheit  in  jedem  einzelnen  wissenschaftlichen
  Fache  zur  unausbleiblichen  Folge  hat,  gänzlich  hintansetzen.  Wir  finden
Uns  hierdurch  bewogen,  Folgendes  zu  verordnen:
        <pb n="46" />
        84
S.  1.

Ein  Jeder,  welcher  sich  als  Theolog  bey  Unseren  Ober-Konsistorien,  als
Jurist  bey  Unseren  Landesregierungen,  al5  Mediziner  bey  Unserer  Landes-Direktion
  zum  Kandidaten-Eramen  meldet,  darf  zu  diesem  Examen  nur  dann  zugelassen
werden,  wenn  er  durch  hinreichende  Zeugnisse  darzuthun  vermag,  daß  er,  außer
den  Kollegien  in  dem  Unterrichtsgebiethe  seiner  Fakultaät,  in  jedem  Halbjahre
des  akademischen  Trienniums  wenigstens  ein  philosophisches  oder  ein  historisches
hör-  tan  mathematisches  oder  ein  philologisches  Kollegium  mit  Fleiß  beucht
  hat.

 

g.  2.

üunnter  diesen  durch  Zeugnisse  zu  belegenden  Kollegien  sollen  nothwendig  begriffen
  seyn.  Logik  und  Metaphysik,  Psychologie,  Geschichte  der  Philosophie  und
für  die  Juristen  noch  Encyklopädie  der  Staats=  und  Kameral-Wissenschaften.

g.  3.

Der  Bestimmung  im  g.  1  sind  von  jetzt  an  alle  studirende  Landeskinder
unterworfen  und  zwar,  wenn  dieselben  sich  dermahlen  schon  auf  der  Universitaͤt
befinden,  auch  für  die  noch  übrigen  Halbjahre  ihres  Trienniums.  Der  Bestimmung
  im  9.  2  sind  alle  diejenigen  Landeskinder  unterworfen,  welche  die  Universitaͤt
  nach  dem  1.  September  1880  bezogen  haben  oder  künftig  beziehen  werden.

g.  4.

Ein  Universitäts-Studium  von  drey  Jahren  (F.  1  und  §.  3),  von  denen
in  der  Regel  zwey  Jahre  auf  der  Landes-Universität  Jena  zuzubringen  sind,  soll
auch  ferner  als  genügend  angesehen  und  eine  längere  Studien-Zeit  als  Bedingung
des  Kandidaten-Eramen  nicht  betrachtet  werden.  Aber  bey  dem  erweiterten
Umfange  von  Kenntnissen,  welche  die  Zeit  in  allen  Fächern  fordert,  ist  es  jedem
Studirenden  anzurathen,  daß  er,  wo  nur  möglich,  seine  akademischen  Stidien
auf  vier  Jahre  ausdehne  und,  wenn  er  solches  zu  thun  nicht  vermag,  als  Pflicht
nachdrücklichst  einzuschärfen,  daß  er  den  Mangel  durch  verdoppelte  Anstrengung
seiner  Kräfte  und  durch  eine  recht  zweckmäßige  Eintheilung  der  ihm  gegebenen
Jahre  zu  ersetzen  suche.  Die  kürzere  Dauer  des  Aufenthaltes  auf  der  Universität
  (unter  vier  Jahren)  darf  bey  später  befundener  Untüchtigkeit  durchaus  nicht
als  ein  Entschuldigungsgrund  angenommen  werden.
        <pb n="47" />
        85

Wir  haben  urkundlich  diese  gesetzliche  Verordnung,  nach  welcher  Unsere  Landes-Kollegien
  besonders  angewiesen  worden  sind,  vollzogen,  auch  befohlen,  daß
solche  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werde.

Weimar  den  8.  April  1831.

(L.  S.)  Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Gesetzliche  Verordnung,  vdt.  E.  Muͤller.
die  Studien  auf  Universitaͤten  betreffend.

Großherzogliche  Genehmigung  zur  Annahme  fremder
Dekorationen  und  Titel.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben
1)  Sr.  Ercellenz,  dem  Herrn  wirklichen  Geheimerathe,  Staats-Minister  und
Chef  des  Finanz-Departements,  Freyherrn  von  Gersdorff  allhier,  zur
Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm  von  Sr.  Majestät,  dem  Könige  von
Preußen,  verliehenen  Großkreuzes  des  Königlich  Preußischen
rothen  Adlerordens,
dem  Herrn  Kammerrathe  Thon  allhier  zur  Annahme  und  zum  Tragen  des
ihm  von  Sr.  Majestaͤt,  dem  Koͤnige  von  Preußen,  verliehenen  Koͤniglich
Preußischen  rothen  Adlerordens,  dritter  Klasse  und
dem  Amts-Physikus  D.  Heß  zu  Lengsfeld  zur  Annahme  des  ihm,  von
Sr.  Durchlaucht,  dem  Landgrafen  Ernst  Constantin  von  Hessen-Philippsthal,
  verliehenen  Dekretes  als  Hofrath  so  wie  zur  Führung  dieses  Titels
in  den  Großherzoglichen  Landen,
die  unterthanigst  erbetene  Erlaubniß  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

2

3

24

Ordenverleihungen.
Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben
1)  Sr.  Ercellenze  dem  Koniglich  Preußischen  wirklichen  geheimen  Staats=  und
Finanz-Minister,  Herrn  Maaßen,  das  Großkrenuz,
2)  dem  Königlich  Preußischen  geheimen  Legations-Rathe,  Herrn  Eichhorn,
das  Komthurkreuz  und
        <pb n="48" />
        36

3)  a)  dem  Koöniglich  Baierschen  Ministerial-Rathe  des  Staats-Ministeriums
des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,  Herrn  von  Belli  de  Pino,
b)  dem  Koöniglich  Baierschen  Ministerial-Rathe  des  Ministeriums  der
Finanzen  und  Vorstande  der  General-Zoll-Administration,  Herrn  D.  von
Wirschinger,  und  c)  dem  Koöniglich  Württemberg'schen  Ober-Steuerrathe
  und  General-Bevollmächtigten  bey  der  Koöniglichen  General-Zoll-Administration
  in  München,  Herrn  von  Miller,  das  Ritterkreuz

Hochstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  zu  verleihen  gnädigst  geruhet.

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben

bey  dem  Linien-Militär  und  bey  Höchstihrer  General-Adjutantur:

a)  den  Obrist-Lieutenant  und  Bataillons-Kommandeur,  auch  Kammerherrn,

Herrn  Johann  August  Ludwig  Freyherrn  von  Linker  und’  gützenwick

zum  Obristen  ernannt,  b)  dem  Obrist-Lieutenant,  General-Adjutanten

und  Kammerherrn,  Herrn  Heinrich  Emil  Friedrich  August  von  Beulwitz
den  Charakter  als  Obristen  ertheilt;  ferner

2)  bey  den  Landesregierungen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach:  a)  den  Regierungsrath,
  auch  Kammerherrn,  Herrn  Christian  Friedrich  Carl  von
Mandelsloh  allhier  so  wie  b  und  c)  die  Regierungsräthe  Herru.  Christian
  Friedrich  Schmidt  allhier  und  Herrn  D.  Friedrich  Wilhelm  Heerwart
  zu  Eisenach,  zu  geheimon  Regierungsrathen;

3)  bey  der  Kammer:  a)  den  Kammerrath  Herrn  Christian  Friedrich  Hercher
zum  geheimen  Kammerrath  und  b)  den  Rechts-Kandidaten  und  Auditor
Adalbert  von  Müller  zum  Kammer-Assessor  cum  voto  ernannt;

4)  bey  der  Landes-Direktion:  dem  Landes-Direktions-Rathe  Herrn  Carl

Heinrich  Herrmann  Emil  Ridel  den  Rang  und  die  Prärogativen

eines  geheimen  Regierungsrathes  verliehen;  hiernächst

bey  der  geheimen  Staats-Kanzley:  die  geheimen  Kanzlisten  Johann

Georg  Anton  Adolph  Albrecht  Winzer  und  Christian  Franz  Erdman

Koch  zu  geheimen  Staats-Kanzley-Registratoren;

bey  der  Kammer-Kanzley:  den  Acceessisten  Friedrich  Lebrecht  Zöllner

zum  Kammer-Archiv-Assistenten  und  «

beyderSteuer-Revission:a)denSteuer-KalkulatotLudwigSchnell
zum  Steuer-Revisor,  b)  den  Ober-Geometer  Eduard  Friedrich  Held
zum  Steuer-Revisions-Kalkulator,  in  Gnaden  ernannt.

1

5

z

6

—

7

t
        <pb n="49" />
        87

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs=  Blallk.

Nummer  8.  Den  6.  May  1831.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  einerseits  und  der
Krone  Preußen  andererseits  ist  unter  dem  11.  Februar  d.  J.  zu  Berlin  ein
Staatsvertrag  abgeschlossen  worden,  welchem  zu  Folge  das  Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach  entweder  mit  dem  1.  Januar  1835,  oder,  wo  möglich,
  schon  früher  dem  Zollverbande  der  östlichen  Provinzen  der  Preußischen
  MRonarchie  bepytreten  wird.  Nachdem  nun  die  urkunde  der  Großherzoglichen
  Ratifikation  dieses  Vertrages  gegen  die  Urkunde  der  Königlichen  Ratifikation
  eben  desselben  zu  Berlin  am  9.  April  d.  J.  ist  ausgewechselt  worden:  so
wird,  auf  allergnadigsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,  der
Inhalt  dieses  Vertrages  in  Folgendem:

Artikel  1.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar,  wollen  mit
Ihren  Landen  vom  1.  Jannar  1835  an  dem  Zollverbande  der  sstlichen  Preußischen
  Provinzen  beytreten.  —  —

Artikel  2.

Wegen  gleichförmiger  Bestimmung  der  Chaussee-,  Wege-,  Brücken=  und
lastergelder  auf  den  Straßen,  welche  zur  Unterhaltung  des  Verkehrs  zwischen
den  Königlich  Preußischen  und  Großherzoglich  Sachsen-Weimar'schen  Landen  dienen,
  wird  für  den  Zeitpunkt,  wo  der  Beyrritt  erfolgt,  eine  besondere  Uebereinkunft
  vorbehalten,  welcher  dasjenige  zur  Grundlage  dienen  soll,  was  zwischen  der
Königlich  Preußischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  einerseits  und  der
Königlich  Baierschen  und  Königlich  Württembergischen  Regierung  andererseits
wegen  derselben  Gegenstände  im  Verhaltniß  ihrer  Staaten  verabredet  werden
  wird.
        <pb n="50" />
        88

In  Absicht  der  Höhe  des  Chaussee-Geldes  wird  setzt  schon  festgesetzt,  daß
es  dann  auf  keinen  Fall  die  Sätze  des  Preußischen  Tarifs  vom  28.  Upril  1828
übersteigen  soll.

Artikel  8S.

Ohnbeschadet  der  von  Sachsen-Weimar  in  dem  Staatsvertrage  vom  22.
September  1815  übernommenen  Verbindlichkeit,  das  Geleit,  welches  die  Großherzogliche
  Regierung  in  der  Stadt  und  dem  Gebiethe  Erfurt  erhebt,  gegen
vollständige  Entschädigung  an  Preußen  zu  überlassen,  und  ohnbeschadet  der  hierbey
  von  beyden  Seiten  zur  Sprache  zu  bringenden  Gerechtsame,  wird  in  Absicht
de5  Weimar'schen  Geleites  Folgendes  verabredet:

a)  Die  Grohherzoglich  Weimar'sche  Regierung  wird  die  Erhebung  des  Geleites
in  der  Art,  wie  sie  dazu  auf  dem  Grunde  dlterer  Rezesse  berechtiget  ist,
sowohl  von  Erfurt  und  dem  Erfurter  Gebierhe  als  auch  von  Gotha
und  dem  Gothaer  Gebiethe  hinweg,  auf  ihr  eigenes  Gebieth  verlegen.

b)  Für  den  Ausfall  an  Einkommen,  welchen  sie  dadurch  erleidet,  daß  mit
dieser  Veränderung  des  Geleits-Distriktes  die  Falle  der  Erhebung  des  rezeßmäßigen
  Geleites  sich  vermindern,  soll  dieselbe  vollständig  entschädiget
werden.

Behufs  dieser  Emschädighng  soll  der  Ausfall  nach  einem  Durchschnitte  von
zehen  Jahren  ermittelt  und  der  sich  hiernach  ergebende  jährliche  Betrag,  so  weit
er  nicht  durch  Anrechnung  der  grundherrlichen  Einkünfte  der  Ortschaften  Bischoffroda
  und  Probsteyzella  in  Gemäßheit  des  Artikels  7  des  Staatsvertrages
  vom  22.  September  1815  gedeckt  wird,  mittelst  einer  auf  die  Einkünfte
in  der  Stadt  Erfurt  zu  radizirenden  jährlichen  Rente  oder  eines  Kapitals,  im
25fachen  Betrage  der  jährlichen  Rente,  von  Preußen  gezahlt  werden.

c)  Gegen  Gewährung  dieser  Entschädigung  tritt  Preußen  in  das  Recht  der
rezeßmaßigen  Erhebung  des  Geleites  an  den  Orten  und  in  den  Fällen,  in
welchen  Weimar  sein  Geleitsrecht  in  Folge  der  Verlegung  (a)  nicht  ausüben
  kann.

Artikel  4.

Bis  vahin,  daß  der  wirkliche  Beytritt  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar
  zu  dem  Zollverbande  der  östlichen  Preußischen  Provinzen  erfolgen  wird  (Ar-#ikel
  1),  hat  man  zun  Behuf  gegenseitiger  Erleichterung  des  Verkehrs  und  Gewerbsbetriebes,
  ingleichen  zur  Sicherung  der  bepyderseitigen  landesherrlichen  Zollgefälle
  die  nachstehenden  Verabredungen  (Artikel  4—8)  getroffen.
        <pb n="51" />
        89

Zwischen  folgenden  Preußischen  Landestheilen,  als:

a)  dem  Landkreise  Erfurt,

b)  dem  Kreise  Schleußingen,

)  dem  Kreise  Ziegen  rück  ·
einerseits  und  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar  andererseits  soll  vom  1.  April
d.  J.  an  dergestalt  ein  freyer  gegenseitiger  Verkehr  bestehen,  daß  die  von  den  beyderseitigen
  Unterthanen  innerhalb  jener  Lande  zu  verfuͤhrenden  Waaren  aller  Art
überall  den  eigenen  inländischen  Waaren  völlig  gleich  behandelt  werden,  auch  in
dem  Gebiethe  des  einen  der  beyden  kontrahirenden  Theile,  so  weit  sich  die  Bestimmumgen
  dieses  Artikels  darauf  erstrecken,  die  Unterthanen  des  anderen  Theiles
nirgends  einem  Binnenzoll,  außer  dem  an  Sachsen  Weimar-Eisenach  zu  entrichtenden
  Thüringenschen  Geleite,  so  wie  es  gegenwärtig  in  der  Stadt  und  in  dem
Gebiethe  Erfurt,  in  der  Stadt  und  in  dem  Gebiethe  Gotha  und  in  dem  Großherzogthume
  Sachsen  Weimar-Eisenach  erhoben  wird,  oder  so  wie  es  künftig,  in
Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Artikels  8  dieses  Vertrages  wird  erhoben  werden,
  unterliegen  sollen,  es  mag  dieser  Binnenzoll  unter  dem  Nahmen  Geleit  oder
einem  anderen  Nahmen  bis  dahin  bestanden  haben.

Ausgenommen  von  dieser  Freyheit  des  Verkehrs  sind:

a)  Salz  und  Spielkarten,  indem  der  Verkehr  mit  diesen  Gegenständen  den  in
den  Landen  eines  jeden  der  kontrahirenden  Theile  hierüber  bestehenden  Anordnungen
  unterworfen  bleibt;

b)  alle  Gegenstände,  von  welchen  beh  der  Erzeugung  oder  Bereitung  im  Inlande
  eine  Abgabe  erhoben  wird.  Der  freye  Verkehr  mit  diesen  Gegenständen
  (bd)  aus  einem  Gebiethe  in  das  andere  findet  nur  mit  der  Einschränkung
  Statt,  daß  dieselben,  wenn  sie  in  das  Gebieth  des  andern  kontrahirenden
  Theiles  eingebracht  werden,  daselbst  einer  Abgabe  unterliegen
welche  derjenigen  gleich  kommt,  womit  die  eigenen  inlandischen  Erzeugnisse
derselben  Art  belastet  sind.

Artikel  5.

In  Absicht  des  Verkehrs  zwischen  der  Stadt  Er  furt  und  den  Großherzoglich
  Sachsen-Weimar'schen  Landen,  sowohl  was  den  Eingang  als  die  Durchfuhr
anbelangt,  sollen  vom  1.  April  d.  J.  an  die  bepyderseitigen  Unterthanen  dergestalt
  gleich  behandelt  werden,  daß  einerseits  die  Großherzoglichen  Unterthanen  in
der  Stadt  Erfurt  dieselben  Vortheile  und  Begünstigungen  genießen,  welche  den
eigenen  Preußischen  Unterthanen  des  Landkreises  Erfurt  und  der  Kreise
Schleußingen  und  Ziegenrück  daselbst  zustehen,  andererseits  aber  auch  den
        <pb n="52" />
        40

Einwohnern  der  Stadt  Erfurt  in  den  Großherzoglichen  Landen  alle  die  Vortheile
  und  Beguͤnstigungen  zu  Statten  kommen,  worauf  die  Einwohner  der  gedachten
  Kreise  nach  Artikel  4  in  den  Sachsen-Weimar'schen  Landen  Anspruch
machen  koͤnnen.

Artikel  6.

Vom  1.  April  d.  J.  an  soll,  ohne  Beschraͤnkung  auf  besondere  Landestheile
und  Provinzen,  von  Koͤniglich  Preußischen  und  Großherzoglich  Sachsen-Weimar'
fchen  Unterthanen,  welche  in  dem  Gebiethe  des  andern  kontrahirenden  Theiles
Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,
welcher  nicht  gleichmaͤßig  die  eigenen  Unterthanen  derselben  Art  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  bloß
für  das  von  ihnen  betriebene  Geschaͤft  Ankaͤufe  von  Waaren  machen,  oder  Handlungsreisende,
  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bey  sich
führen,  und  Bestellungen  zu  suchen  berechtiget  find,  auch  sich  als  Inländer  diese
Berechtigung  in  dem  einen  Staate  durch  Entrichkung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben
  haben,  in  dem  anderen  Staate  deshalb  keine  weitere  Abgaben  entrichten.

Emlich  sollen,  ohnbeschadet  der  in  dem  Artikel  4  erwähnten  Beschränkungen
  und,  im  Verhältnisse  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar  zu  den  von  einer
  Zolllinie  umschlossenen  Preußischen  Provinzen,  auch  ohnbeschadet  der  Entrichtung
  der  Königlich  Preußischen  Eingangsabgaben,  welchen  Inländer  wie  Ausländer
  gleichmäßig  unterworfen  sind,  so  wie  der  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen
Geleitszölle  und  Impost=  Abgaben,  nach  den  für  Inländer  gültigen  Tarifen,  die
beyderseitigen  Unterthanen  ihre  Waaren  frey  von  Abgaben  auf  die  Märkte  bringen
  können  und  hierzu  einer  besonderen  Konzession  oder  Legitimation  oder  eines
Gewerbescheines  für  diesen  Theil  des  Handels  und  gewerblichen  Verkehrs  nicht
bedürfen.

 

Artikel  7.
Ueber  gegenseitige,  vor  dem  Beytritte  Sachsen-Weimars  zu  dem  Zollverbande
  der  östlichen  Preußischen  Provinzen,  noch  weiter  festzustellende  Verkehrsund
  Handelserleichterungen,  sollen  besondere  Verhandlungen  Statt  finden.

Artikel  8.

Zur  Sicherung  Ihrer  landesherrlichen  Gefälle  wollen  sich  beyde  kontrahirende
  Theile  gegenseitig  unterstützen.  Daher  wollen  auch  Ihre  Königliche  Hoheit,
der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar  gestatten,  daß  die  Preußischen  Zollbeamteten
        <pb n="53" />
        41

die  Spur  begangener  Unterschseise  in  das  Sachsen-Weimar'sche  Gebieth  verfolgen
und  sich  mit  Zuziehung  der  Ortsobrigkeit  des  Thatbestandes  versichern,  wogegen
binsichtlich  der  Beeinträchtigung  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar'schen  Gefülle
den  Großherzoglichen  Beamteten  eine  gleiche  Befugniß  in  dem  Preußischen  Gebiethe
zugestanden  wird.  Nicht  weniger  sollen  die  Behörden  den  für  die  Aufrechthaltung
der  beyderseitigen  Zollgesetze  ergehenden.  Requisitionen  gegenseitig  unverzüglich
nachkommen,  und  auf  diesfallsigen  Antrag  die  von  den  Unterthanen  des  einen
Theiles  gegen  die  Zollgesetze  des  anderen  Theiles  verübten  Unterschleife  eben  so
zur  Untersuchung  und  Strafe  ziehen,  als  wenn  sie  gegen  die  eigenen  inländischen
Gesetze  begangen  worden  wären.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzäglich  zur  Ratifikation  vorgelegt  und  die
Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spatestens  binnen  vier  Wochen  in  Berlin
  bewirkt  werden.

Zu  urkunde  dessen  ist  derselbe  von  den  beyderseitigen  Bevollmächtigten  unter
Beydruckung  ihrer  Siegel  unterzeichnet  worden.

Berlin  den  11.  Februar  1831.

(I.  S.)  Albreche  Eriedrich  Eichhorn.  (I.  S.)  Ernst  Christian  August  von  Gersdorff.

zu  Jedermanns  Kenntniß  und  zur  Nachachtung  aller  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen
  Behörden  und  Unterthanen  bekannt  gemacht.
Großherzoglich  Süächsisches  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

E.  W.  Freyh.  von  Fritsch.

Bekanntmachung.

In  Folge  des,  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich
  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen  Staatsregierung  über  gegenseitige  Erleichteumg
  des  Verkehres  und  Gewerbsbetriebes  unter'm  11.  Februar  d.  J.  zu  Berlin
abgeschlossenen  Vertrages,  sind  wegen  der  erforderlichen  ursprungsbescheinigungen
  und  Legitimationen,  beziehungsweise  wegen  der,  von  den
Großherzoglichen  Staatsunterthanen,  bey  Einbringung  der  im  Artikel  4  unter  b
erwähnten,  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  die  bezeichneten  Königlich  Preußischen
Landestheile,  zu  entrichtenden  Ausgleichungsabgaben,  folgende  Bestimmungen  übereinkömmlich
  festgesetzt  worden:
        <pb n="54" />
        42

A.  ueber  die  Legitimation  und  Kontrole  des,  vertrags—
mäßig  Abgabenfreyen,  oder  hinsichtlich  der  Abgabensätze  begünstigten,
  Verkehrs  mit  inländischen  Erzeugnissen  und  Fabrikaten
aus  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  in  die  Ksniglich
  Preußischen  Kreise  Erfurt  (Stadt  und  Gebieth),  Schleußingen
  und  Ziegenrück.

Versendungen  inländischer  Erzeugnisse  und  Fabrikate,  bey  welchen  die  vertragsmäßigen
  Erleichterungen  in  Anspruch  genommen  werden,  dürfen  in  der  Regel
mea  von  den  Produzenten  oder  Fabrikanten  solcher  Gegenstände  geschehen.

2.
Erfolgen  dergleichen  Versendungen  ausnahmsweise  durch  die  zweyte  Hand:
so  hat  sich  der  Versender  gegen  die  Behörde,  welche  die  Ursprungsbescheinigung
ausstellt,  über  den  inländischen  Ursprung  der  Gegenstände  genügend  auszuweisen.

8.

Soll  eine  Versendung  erfolgen:  so  wird  der  Abfertigungsstelle  (dem  zuständigen
  Großherzoglichen  Justiz-Amte,  Stodtrathe  oder  Patrimonial-Gerichte),
von  dem  Versender  eine,  nach  dem  unter  A  beygefügten  Muster  zur  ursprungskestkenntung
  schriftlich  abgefaßte  Anmeldung  vorgelegt,  die  folgende  Punkte  entalten
  muß:  .

a)  Gattung  und  Menge  der  Gegenstaͤnde,  (letztere  mit  Buchstaben  geschrieben,)
b)  Absendungsort  und  Nahmen  des  Versenders,
c)  Bestimmungöort,  »
d)  Versicherung  des  Versenders  an  Eidesstatt,  daß  die  Gegenstände  inländischen
  Ursprungs  sind.

Die  bestimmungsmäßige  Abfertigungsstelle  hat  die  Richtigkeit  der  Anmeldung,
nach  der  ihr  beywohnenden  Kenntniß  von  dem  Stande  und  Gewerbe  des  Versenders,
  von  der  Beschaffenheit  seiner  Erzeugnisse  oder  Fabrikate,  und,  bey  ausnahmsweisen
  Versendungen  aus  der  zweyten  Hand,  nach  den  beyzubringenden  Beweisen
  der  inlandischen  Abstammung,  pflichtgemäß  zu  prüfen.  Ergeben  sich  dabey
keine  Bedenken:  so  erfolgt  —  unentgeldlich  —  die  Bescheinigung  auf  dem  ursprungszeugnisse,
  unter  Bemerkung  der  Gültigkeitsfrist  für  den  Transport  bis  zum
Bestimmungö  orte.

5.
In  letzterem  wird  der  Transport  der  betroffenen  Steuerstelle  mit  dem  Cer-
        <pb n="55" />
        43

tifikate  zur  Revision  vorgelegt.  Findet  sich  dabey  nichts  zu  erinnern:  so  wird
die  Waare  nach  den  Bestimmungen  des  Vertrages  behandelt.

6.

Fuͤr  die  Dauer  der  gegenwaͤrtigen  Steuerverfassung  im  Landkreise  Erfurt
und  in  den  Kreisen  Schleußingen  und  Ziegenruͤck  bedarf  es  zur  Beglaubigung
des  inlaͤndischen  Ursprungs  der  —  unter  den  Ausnahmen  des  Art.  4  nicht  mit
begriffenen  —  Erzeugnisse  und  Fabrikate  aus  den  Großherzoglichen  Landen,  welche
dorthin  verführt  werden  sollen,  keiner  Certifikate  oder  sonstiger  Legitimationen
und  eben  so  wenig  der  Anmeldung  bey  einer  Königlich  Preußischen  Steuerstelle,
vielmehr  können  dergleichen  Gegenstände  ohne  alle  diese  Förmlichkeiten  dort  Abgabenfrey
  eingehen.

Nur  Bierversendungen  nach  den  Städten  Suhl  und  Schleußingen  machen
  hiervon  eine  Ausnahme,  weil  eine  inländische  Abgabe  auf  der  dortigen
Bier-Fabrikation  ruht,  die  auch  von  eingehendem  Biere  aus  dem  Weimar'schen
nach  Artikel  4  und  6  des  Vertrages  zu  entrichten  ist.

Diese  Abgabe  beträgt  von  solchem  Biere,  wenn  es  mit  Ursprungs-Certifikaten
  nach  dem  Muster  4  begleitet  ist,

15  Sgr.  (1/2  Thaler  Preuß.)  für  jede  Konne,  zu  100  Preuß.  Quart
(sleich  1,2/3  Eymer.)

7.

Zur  Erlangung  der  Abgabenfreyheit  von  Vieh,  Erzeugnissen  der  Landwirthschaft

  und  anderen  Gegenstanden,  welche  durch  die  Erfurter  Heberolle  v.
8.  Oktober  1826  (Amteblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Erfirt  v.  J.  1826
Nr.  48)  mit  keiner  höhern  Abgabe  als  5  Sgr.  für  den  Zentner  belegt  sind,  bey
dem  Eingange  in  die  Stadt  Erfurt  oder  bey'm  dortigen  Durchgange  ist  es
hinreichend,  wenn  dieselben  —  Statt  der  ursprungs-Certifikate,  nach  dem  Muster
A  —  mur  mit  ein  facheren  Bescheinigungen  der  Ortsvorstände  (nach  dem
Muster  B)  über  ihre  Abstammung  aus  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  versehen  sind.  ·
Diese  Bescheinigungen  einfacherer  Art  koͤnnen  von  saͤmmtlichen  Ortsvorstaͤnden
  des  Großherzogthumes  ertheilt  werden.  Sie  muͤssen  auf  die  Nahmen  der
Absender  (nicht  der  Käufer  oder  Besteller)  auch  unentgeldlich  ausgefertiget  werden.
  Die,  mit  solchen  Bescheinigungen  nach  Erfurt  gelangenden,  Transporte  werden
  gleich  bey  der  dortigen  Thor-Steuer-Kontrole  in  freyen  Verkehr  gesetzt.
        <pb n="56" />
        44

8.

Alle  übrigen,  in  die  Stadt  Erfurt  bestimmten  Erzeugnisse  und  Fabrikate
der  Großherzogl.  Lande,  (nähmlich  alle,  nach  der  Erfurter  Heberolle  vom  3.  Oktober
  1826  höher,  als  mit  5  Sgr.  für  den  Zentner,  belasteten  Gegenstände)  —.
gleich  viel,  ob  sie  in  Erfurt  verbleiben  oder  nur  durchgeführt  werden  sollen,  —
müssen,  wenn  deren  vertragsmäßige  Behandlung  in  Anspruch  genommen  werden
soll,  mit  förmlichen  Ursprungs-Certifikaten,  nach  dem  Muster  A  versehen
  werden.  -

Zur  Ausstellung  solcher  Ursprungs-Certifikate  sind  ermächtiget  (nach  Satz  3):

à)  die  Großherzoglichen  Justiz-Aemter,  ·
b)dieStadträthe,
c)diePatrimonial-Gerichte,

Die  Ausfertigung  derselben  ist  unentgeldlich  zu  bewirken.  (Satz  4).

Jede  der  bezeichneten  Behörden  hat  über  die  ausgestellten  Certifikate  ein
vollständiges  Verzeichniß  nach  fortlaufenden  Rummern  zu  führen.

9.

Da  die  vertragsmäßige  Begünstigung  des  freyen  Eingangs  nicht  auf  diejenigen
  Artikel  sich  erstreckt,  welche  auch  bey  der  Erzeugung  oder  Bereitung  im  Königlich
  Preußischen  Staatsgebiethe  der  Besteuerung  unterliegen  und  daher  auch
von  den  Produzenten  und  Fabrikanten  der  vorgenannten  dreyn  Kceeise  nicht  Abgabenfrey,
  —  zum  Verbleiben,  —  nach  Erfurt  eingeführt  werden  dürfen:  so  müssen
  von  folgenden  Gegenständen  die  daneben  bemerkten  Abgabensätze  bey'm  Eingange
  aus  dem  Großherzogthume  in  die  Stadt  Erfurt  zur  Königlichen
Steuer  kasse  entrichtet  werden:

a)  vom  Bier  1  Thlr.  10  Sgr.  für  die  Tonne  zu  100  Preuß.  Ouart;

b)  vom  Essig  der  nähmliche  Satz;

c)  vom  Branntwein  aller  Art  3  Thlr.  für  den  Zentner  brutto;

d)  von  unbereiteten  Tabaksbläáttern  15  Sgr.  für  den  Zentner  brutto;

uce)  von  fabricirtem  Tabak  und  bearbeiteten  Blättern  2  Thlr.  für
den  Zentner  brutto;

s)  von  Mühlen-Fabrikaten  und  Backwaaren  und  zwar:

an)  von  reinem  oder  genuschtem  Weitzenmehl  1  Thlr.  für  den  Zentner“

bb)  vom  Mehl  aus  anderen  Getreidearten  7,1/2  Sgr.  für  den  Zentner;

ce)  von  Kraftmehl,  Puder,  Graupen,  Grütze  und  Gries  aus
Weitzen  1  Thlr.  10  Sgr.  für  den  Zentner;
dd)  von  dergleichen  aus  anderen  Körnern  10  Sgr.  für  den  Zentner;
        <pb n="57" />
        45
ee)  vom  Kartoffelmehl  1  Thlr.  fuͤr  den  Zentner;
fl)  von  Nudeln  26  Sgr.  8  pf.  für  den  Zentner;
gg)  von  Schrot  oder  Backwerk  aus  Weitzen  20  Sgr.  für  den  Zentner;
hh)  von  dergleichen  aus  anderen  Getreidearten  5  Sgr.  für  den
Zentner.
(Außer  den,  nach  vorbemerkten  Satzen,  von  Mühlen-Fabrikaten  und  Backwaaren
  bey  der  Einbringung  in  Erfurt  zur  Königl.  Steuerkasse  zu
entrichtenden  Abgaben  ist  von  diesen,  unter  #—  #  bis  hh  bezeichneten  Gegenständen
  noch  die  bestehende  Kommunal-Abgabe  zur  Erfurter  Stadtkasse
  zu  zahlen.)
8)pvon  Fleisch,  Fett  und  Fleischwaaren  1  Thlr.  10  Sgr.  für  den
Zentner  brutto.

Wenn  aber  vorgenannte  Gegenstände  nicht  zum  Verbleiben  in  der  Stadt  Erfurt
bestimmt  sind,  sondern  bloß  durchgeführt  werden  sollen:  so  geschieht  dieser  Durchgang
  Abgabenfrey,  wenn  der  Transport  mit  dem  vorschriftsmäßigen  Ursprungs-Certifikate
  begleitet  ist.

Die  Abfertigung  der  Transporte  vorgenannter  Gegenstände  kann  nicht  in
den  Thoren  der  Stadt  Erfurt,  sondern  nur  von  dem  dortigen  Koniglichen  Haupt-Steuecramte
  selbst  geschehen.

B.  Hinsichtlich  der,  im  Artikel  6  des  Vertrages  stipulirten,
gegenseitigen  Erleishterungen  für'  Fabrikanten  und  Handelsreisende,
  im  ganzem  Umfange  des  Königreichs  Preußen,  wie  im
Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach.

1.

Die  Fabrikanten  und  Händler  aus  den  Königlich  Preußischen
Staaten  oder  die  Handelsreisenden  derselben,  welche  durch  einen,
von  einer  Königlichen  Regierung  nach  dem,  unter  C  beygefügten  Muster  ausgestellten,
  Gewerbsschein  legitimirt  sind,  haben  sich,  wenn  sie  der  stipulirten  vertragsmäßigen
  Begünstigungen  innerhalb  des  Großherzogthumes  Sachsen  Weimar-Eisenach
  theilhaft  werden  wollen,  mit  jenem  Gewerbscheine  an  die  Großherzoglichen
Polizey-Kommissionen  zu  Weimar  oder  zu  Eisenach  zu  wenden,  welche  ihnen  sodann
unentgeldlich  ein  Zeugniß  ausfertigen  werden,  das  ihnen  die  vorerwähnten
Befugnisse  für  die  Dauer  der  Zeit,  auf  welche  der  beygebrachte  Gewerbschein
lautet,  auch  in  dem  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes  ohne  weitere  Abgabenentrichtung
  auszuüben  gestattet.
        <pb n="58" />
        46

2.

Die  Fabrikanten  und  Händler  aus  dem  Großherzogthume
Sachsen  Weimar-Eisenach  und  die  Handelsreisenden  derselben,
welche  die  stipulirte  Begünstigung  dagegen  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten
in  Anspruch  nehmen,  haben  sich  bey  den  Großherzoglichen  Polizey-Kommissionen
zu  Weimar  oder  zu  Eisenach  ein,  von  denselben  nach  dem  bepliegenden  Formular  D
unentgeldlich  auszufertigendes,  (in  einem  besonderen  Verzeichnisse,  nach  der
Nummerfolge  einzutragendes)  Gewerbszeugniß  darüber  auszuwirken,  daß  sie
zum  Handel  innerhalb  des  ganzen  Großherzogthumes  befugt  sind,  und  es  wird
ihnen  sodann,  nachdem  sie  sich  mit  diesem  Zeugnisse  bey  einer  der  Königlichen  Regierungen
  gemeldet  und  legitimirt  haben,  von  denselben,  ebenfalls  unentgeldlich,
  ein  Gewerbschein  ausgestellt  werden,  welcher  ihnen  die  vorgedachten  Befugnisse
  für  die  Dauer  der  Zeit,  auf  welche  das  Gewerbszeugniß  lautet,  auch  in  allen
  Provinzen  des  Preußischen  Staates  ohne  weitere  Abgabenentrichtung
auszuüben  gestattet.

C.  Zur  Legitimation  der  Gewerbetreibenden,  Behufs  Erlangung
  der  vertragsmäßigen  Erleichterungen  bey'm  Besuche  der
Märkte  im  andern  kontrahirenden  Staate,

sind  Zeugnisse  der  Ortsbehörden  (Stadtrathe  und  Ortsvorstände)  solcher
Marktbesucher  genügend.

D.  Das  Einbringen  von  Schuhmacherwaaren  aus  dem  Kö-=nigreiche
  Preußen  in  das  Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  zum  Verkauf  auf  den  Jahrmärkten,  ist  von  jetzt  an  wieder
gestattet  und  die  diesfallsige  Verbiethungsvorschrift  vom  22.  September  1830  hinsichtlich
  der  Schuhmacher  und  Schuhmacherwaaren-Verkaäufer
aus  dem  Königreiche  Preußen  aufgehoben.  —

Höchster  Anordnung  gemaß  werden  die  Unterbehörden  des  Großherzogthumes
  hiermit  befehliget,  vorstehende  Vertragsbestimmungen  und  übereinkömmlich
festgesetzte  Vorschriften  uberall  auf  das  Genaueste  zu  beobachten  und  gehörige
Aufsicht  darüber  zu  führen,  daß  solches  auch  von  den  betheiligten  Staatsunterthanen
  pünktlich  und  gewissenhaft  geschehe.

Weimar  den  4.  May  1831.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="59" />
        47

Großberiezthum  Sadien  Weimar=  Eisenach
enschild
Ursprungs:  Certifikat.
Anmeldung
nachfolgender  inländischer  Gegenstände,  als:
(die  Menge  der  Gegenstände  mit  Buchstaben  bezeichnet)

welche  Endes-Unterzeichneter  von  hier  nach  mit  der  Versi  icherung
an  Eidesstatt  versendet,  daß  dieselben

(sein  eigenes  inländisches  Erzeugniß  oder  Fabrikat)  oder  (nach  beygebrachten
Beweisen  inlandischen  ursprungs)  sind.

den  hken  118

Nr.  des  Certifkats-  Registers.  (Unterschrift  des  Versenders.)

Amtliches  Certifikat.
Der  inländische  Ursprung  vorstehend  angemeldeter  Gegenstände  wird  hierdurch,
nach  gewissenhafter  Prüfung  der  Ammeldung,  pflichtmäßig  bescheiniget.
Gültig  für  den  Transport  nac  bis  zzm.  ten
.  den  teon  18
Nr.  des  Certifikats-Registers.  (L.  S.)  (Unterschrift  der  Amtsstelle.)

Eingangs-Bescheinigung.
(NB.  Diese  Rubrik  wird  von  dem  Königlich  Preußischen  Steuerame
des  Bestimmungs-Ortes  srutr

Großberzogthum  in  Weimar-Eisenach.
Legit  imation.
dden  ten  18
b  aus
versendet  heute  sochende  Erzeugniss  e,  als:

*  4  4

nach  .....  und  wird  der  inlaͤndische  uͤrsprung  dieser  Gegenstande  hierdurch
  pflichtmaßig  bescheinigt.
Gültig  zum  Transport  nach  ......

*  1  v  *

auf  r—l]l  *  z  4  r—  **  r—m  ½  r—
(Stempel  oder  Siegel.)  (Anterschrift  des  Ortsvorstandes.)
        <pb n="60" />
        48

C.
r
Koͤnigreich  Preußen.
[Wappenschildl
Personal-Beschreibung  des  Inhabers,  Nr.  des  Gewerbswie
  im  Reisepasse.  scheins.

Dem  ...  .  .  .  wohnhaft  zu.  .  .  im  .  .  .  .  Ktreise

wird  durch  das  gegenwaͤrtige  Zeugniß  die  Befugniß  ertheilt
waͤhrend  des  Jahres  und  nicht  laͤnger  in  den  gesammten  Koͤniglich
Preußischen  Landen  umher  zu  reisen,  um  Waarenbestellungen  fuͤr
aufzusuchen  und  Waaren  zum  Wiederverkauf  zu  erstehen.

Derselbe  darf  jedoch  nur  Proben  mit  sich  umherführen  und  muß  bestellte
Waaren  frachtweise  an  ihren  Bestimmungsort  befördern  lassen.

Die,  dem  Inhaber  dieses  Zeugnisses  durch  dasselbe  ertheilte,  Befugniß  ist
rein  persönlich,  und  muß  er  daher  dasselbe  stets  in  urschrift  zu  seiner  Legitimation
  bey  sich  führen.

dden  teon  18
(Siegel)  "  Königlich  Preußische  Regierung.

D.
Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach.
[Wappenschilobl

Personal--Beschreibung  des  Inhabers,  Nr.  des  Gewerbswie
  im  Reisepasse.  ,«  Zaeugnisses.

Dem  "  4  r  ½  0  4  4  4  -*'  4  4  4  9  4  4  o  4  4

wohnhaft  zu  .  ..  im  ..  ..  .  .  Kreise,

wird  durch  gegenwaͤrtiges  Gewerbszeugniß  bescheiniat,  daß  derselbe  berechtigt  ist,
waͤhrend  des  Jahres  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach

umher  zu  reisen,  um  Waaren-Bestellungen  für

aufzusuchen  und  Waaren  zum  Wiederverkauf  zu  erstehen.

Derselbe  darf  jedoch  nur  Proben  mit  sich  umherführen  und  muß  bestellte
Waaren  frachtweise  an  ihren  Bestimmungsort  befördern  lassen.

Die,  dem  Inhaber  dieses  Gewerbszeugnisses  durch  dasselbe  bescheinigte,
Befugniß  ist  rein  persönlich,  und  muß  er  daher  dasselbe  stets  in  urschrift  zu
seiner  Legitimation  bey  sich  führen.

den  teon  18
(Siegel)  Großherzoglich  Sachsische  Stadt=  Polizen-Kommissson.
        <pb n="61" />
        49

Großherzogl.  S.  Weimar  ·  Eise  nach  sches
Regierungs=  Blall.

Nummer  9.  Den  20.  May  1831.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  wird  nachstehendes  Patent  zu  Erkäuterung  des  Artikels
  8  des  Zoll=  und  Handels-Vertrages  mit  dem  Königreiche
Preußen  vom  11.  Februar  dieses  Jahres  zur  allgemeinen  Nachachtung  öffentlich
  bekannt  gemacht.  Weimar  am  17.  May  1831.

«  Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Muͤller.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  K.

In  der  Absicht,  die  Herstellung  eines  freyen  Verkehrs,  welche  in  den  zwischen
  der  Krone  Preußen  und  anderen  deutschen  Staaten  unlängst  abgeschlossenen
Vertragen  bezweckt  wird,  auch  in  dem  Verhältnisse  unseres  Großherzogthumes
  zu  den  östlichen  Provinzen  der  Königlich  Preußischen  Staaten
  herbeyzuführen,  ist,  nach  vorgängigem  Beyrathe  Unserer  getreuen  Landstände,
ein  Zoll=  und  Handels-Vertrag  zu  Berlin  am  11.  Februar  dieses  Jahres
zwischen  den  beyderseitigen  Bevollmächtigten  abgeschlossen  und  durch  das  Regierungs-Blatt
  Nr.  8  vom  6.  d.  M.  bereits  zur  offentlichen  Kunde  gebracht  worden.

Dieser  Staatsvertrag  enthält  unter  andern  auch  folgende  Uebereinkunft:

„  Art.  8

Zur  Sicherung  Ihrer  landesherrlichen  Gefälle  wollen  sich  beyde  kontrahirende

  Theile  gegenseitig  unterstützen.  Daher  wollen  auch  Ihre  Königliche  Hoheit,
        <pb n="62" />
        50

der  Großherzog  von  Sachsen  Weimar  gestatten,  daß  die  Preußischen  Zollbeamteten
die  Spur  begangener  Unterschleife  in  das  Sachsen  Weimar'sche  Gebieth  verfolgen
und  sich  mit  Zuziehung  der  Ortsobrigkeit  des  Thatbestandes  versichern,  wogegen
hinsichtlich  der  Beeintraͤchtigung  der  Großherzoglichen  Sachsen  Weimar'schen  Gefaͤlle
  den  Großherzoglichen  Beamteten  eine  gleiche  Befugniß  in  dem  Preußischen
Gebiethe  zugestanden  wird.  Nicht  weniger  sollen  die  Behörden  den  für  die  Aufrechthaltung
  der  beyderseitigen  Zollgesetze  ergehenden  Requisitionen  gegenseitig  unverzüglich
  nachkommen  und  auf  diesfallsigen  Antrag  die  von  den  Unterthanen  des
einen  Theiles  gegen  die  Zollgesetze  des  anderen  Theiles  verübten  Unterschleise  eben
so  zur  Untersuchung  und  Strafe  ziehen,  als  wenn  sie  gegen  die  eigenen  inländischen
  Gesetze  begangen  worden  wären.“

Wir  erlautern  diese  Verabredung,  welche  den  Art.  38  der  Uebereinkunft  zu
Beförderung  der  Rechtspflege  d.  d.  Weimar  und  Berlin  den  8.  und  25.  Juny
1824  modifizirt,  mit  Nachstehendem:

1)  Die  Vergehungen  diesseitiger  Unterthanen  gegen  die  Königlich  Preußischen
  Zollgesetze  werden  in  den  oben  unterstellten  Fällen  von  diesseitigen
  Behörden,  jedoch  in  Beziehung  auf  den  Thatbestand,  nach
den  Königlich  Preußischen  Zollgesetzen  gerichtet,  d.  h.  nach
dem  Preußischen  Steuergesetze  vom  26.  May  1818  und  den  darauf  sich
beziehenden  gesetzlichen  Nachträgen,  Abänderungen  und  Erläuterungen,
wie  solche  durch  die  Königlich  Preußische  Gesetzsammlung  entweder  schon
bekannt  gemacht  worden  sind,  oder  noch  in  Zukunft  bekannt  gemacht  werden
  möchten.  Die  Kenntniß  dieser  Gesetze  wird  bey  einem  jeden  Kontravenienten,
  welcher  in  den  gedachten  Fällen  das  Preußische  Gebieth
betreten  hat,  billig  vorausgesetzt.

2)  So  viel  hingegen  die  Bestrafung  der  vorgedachten  Kontraventionen
anlangt,  sollen  dieselben  mit  den  in  Unseren  Impost-Gesetzen  (nahmlich
dem  Impost-Regulative  vom  27.  November  1821  und  dem  Nachtrage
vom  16.  Dezember  1823)  vorkommenden  Strafen  geahndet  werden,
und  zwar:  ,  .

u.  mit  der  Strafe  des  zwölffachen  Betrages  der  hinterzogenen
Abgaben,  wenn  und  in  so  weit  der  Gegenstand  der  Kontravention
zu  denjenigen  gehört,  von  welchen  diesseits  Impost-Abgaben
Statt  finden;

b.  mit  der  Strafe  des  doppelten  Betrages,  wenn  und  in  so  weit
diese  Voraussetzung  nicht  eintritt.

3)  Die  Untersuchung  soll  Unseren  Justiz-Aemtern  vermöge  des  ihnen
  hiermit  ertheilten  beständigen  Auftrages  in  dem  ganzen  Um-
        <pb n="63" />
        51

fange  ihres  Bezirks  mit  Einschluß  der  Patrimonial-Gerichtsortschaften
ustehen.

zust  b  sen  sollen  die  hier  eintretenden  Koͤniglich  Preußischen  Gesetze
zugefertiget  und  von  den  Ortsbehoͤrden  die  erfolgenden  Anzeigen  abgegeben
  werden.

Uebrigens  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  Bezirksämter  —  wo  irgend
  thunlich  —  die  erforderlichen  speziellen  Erörterungen  bey  den  Ortsbehörden
  zu  beantragen  und  daß  diese  dergleichen  Anträgen  sorgfältig  zu
genügen  haben.  Die  Formen  des  Verfahrens  sind  die  nahmlichen  wie  in
Impost-Kontravemions-Sachen.

4)  In  Ansehung  der  Entscheidung  und  der  dagegen  zulässigen  Rechtsmittel

  bewendet  es  bey  demjenigen,  was  für  Impost-Kontraventions-=Sachen
  gesetzlich  geordnet  ist.  Den  Erkenntnissen  sollen  die  Gründe
derselben  beygefügt  werden.

5)  Die  Beziehungen  der  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  zu  den  Koniglich

Preußischen  Zolleinrichtungen  bleiben  unverändert,  wie  sie  durch  unser
Patent  vom  24.  Oktober  1823  geordnet  sind.

Auf  diese  Aemter,  wie  auf  das  laut  Patentes  vom  15.  April  dieses  Jahres

dem  Bayerisch-Württembergischen  Zollvereine  einverleibte  Vordergericht  Ostheim
findet  das  Vorstehende  keine  Anwendung.
-  Wir  wollen,  daß  der  vorstehenden  Uebereinkunft  und  deren  Erlaͤuterung  genau
  nachgegangen  werde,  und  haben  zu  dessen  Beurkundung  gegenwaͤrtiges  Patent
eigenhändig  unterzeichnet,  auch  demselben  Unser  Großherzogliches  Staats-Insiegel
vordrucken  lassen.

Weimar  am  10.  May  1831.

(L.  S.)  Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Patent  vdt.  E.  Müller.
zu  Erlduterung  des  Art.  8  des  Zoll--und
  Handels-Vertrages  mit  dem  Königreiche
  Preußen  vom  11.  Febr.  1831.

II.  In  den  meisten  Großherzoglichen  unmittelbaren  Aemtern  wurde  bisher
eine  auf  Verjahrung  und  altem  Herkommen  beruhende,  den  Charakter  einer  Leistung
  an  den  Grundherrn  an  sich  tragende,  Einzugsgelder-Abgabe  für  den
Großherzoglichen  Kammer-Fiskus  erhoben.
        <pb n="64" />
        52

Es  war  dieselbe  für  die  von  einem  Orte  des  Großherzogthumes  in  den
andern  ziehenden  Unterthanen  —  vorzüglich  in  einigen  Bezirken  des  Eisenach'schen
Oberlandes,  wo  sie  zu  einer  nicht  unbedeutenden  Höhe  stieg  —  haufig  sehr
drückend  geworden,  weshalb  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  erstatteten
  unterthänigsten  Bericht  des  unterzeichneten  Kammer-Kollegiums,  aus  freyer
landesväterlicher  Huld  und  Gnade,  durch  Reskript  vom  25.  März  d.  J.  beschlossen
  und  verfügt  haben

„daß,  für  die  ganze  Dauer  Höchstdero  Regierung,  kein  inländischer

  Staatsunterthan,  wenn  er  in  einen  Ort  zieht,  in  welchem  der  Kammer-Fiskus

  zeither  Einzugsgeld  zu  erheben  hatte,  eine  dergleichen  Abgabe
an  irgend  eine  landesherrliche  Kasse  künftig  mehr  entrichten  soll.
Hinsichtlich  der  aus  dem  Auslande  in  einen  solchen  inländischen  Ort  einziehenden

  fremden  Staatsunterthanen  verbleibt  es  bey  der  bisherigen  Verfassung
  auch  ferner,  und  eben  so  soll  wohlbegründeten  Rechten  der  Gemeinden
  oder  dritter  Personen  auf  Beziehung  von  Einzugsgeld  durch  diese
höchste  Verfügung  durchaus  kein  Eintrag  geschehen.“

Die  sämmtlichen  Großherzoglichen  Kammeral-Behörden  werden  hiermit  angewiesen,

  sich  überall  genau  hiernach  zu  richten,  und  wird  der  vorstehende  höchste  Beschluß

  zugleich  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  den  16.  April  1831.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
C.  W.  C.  Stichling.

NM.  Nachträglich  zu  unserer  Bekanntmachung  vom  4.  dieses  Monaths,  wegen
Ausführung  des,  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzogl.  Sachsen
  Weimar-Eisenach'schen  Staatöregierung  über  gegenseitige  Erleichterungen  des
Verkehrs  und  Gewerbsbetriebes  unter'n  11.  Februar  dieses  Jahres  zu  Berlin
abgeschlossenen,  Vertrages,  (Nr.  8  dieses  Blattes)  bringen  wir  zur  öffentlichen
Kunde,  daß  —  nach  einer,  von  der  kompetenten  Königlich  Preußischen  Behörde
uns  zugekommenen  Berichtigung  ihrer  diesfallsigen  früheren  Mittheilung  —  die
Eingangs-Abgaben  in  der  Stadt  Erfurt  ·

au.  von  reinem  oder  gemischten  Weitzenmehl  (nicht  1  Thaler,  sondern  nur

26  Sgr.  8  pf.)  für  den  Zentner,
bb.  vom  Mehl  aus  anderen  Getreidearten  (nicht  7,1/2  Sgr.,  sondern  nur

6  Sgr.  8  pf.)  für  den  Zentner
betragen.  .·

Weimar  den  10.  May  1831.

Großherzoglich  Saͤchsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="65" />
        53

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs  =  Blakk.

Nummer  10.  Den  10.  Juny  1831.

 

 

Diplomatische  Angelegenheit.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  zeitherigen  Konsul  Herrn
Johann  Gottfried  Carl  Reyher  zu  Bordeaur  auf  unterthänigstes  Ansuchen,  unter
  höchster  Zufriedenheit  mit  den  von  ihm  in  einer  Reihe  von  Jahren  besorgten
Konsulat-Geschaften,  der  übergehabten  Stelle  zu  entheben  und  den  Kaufmann
Carl  Christoph  Klipsch  zu  Bordeaur  zum  Konsul  zu  ernennen  gnadigst  geruhet.

Ordensverl  eihung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  Hofrathe  Herrn  D.
Friedrich  Rochlitz  zu  beipzig  das  Ritterkreuz  Hochstihres  Hausordens  vom
weißen  Falken  zu  verleihen  gnädigst  geruhet.

Versetzungen  in  den  Ruhestand  mit  Pension.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  gnädigst  geruhet,  den  Steuer-Konmissar
  Christian  Gottlieb  Zimmermann  zu  Eisenach,  den  geheimen  Registrator
  Johann  Christian  Marcus  Taubert  allhier  und  den  Stadtgerichts-Registrator
  D.  August  Simon  Ambrosius  Hennings  zu  Jena,  wegen  der  mit  ihrem
  hohen  Alter  eingetretenen  Abnahme  der  Krafte,  unter  Anerkennung  ihrer
langjahrig  geleisteten  treuen  und  nühlichen  Dienste,  mit  Verwilligung  von  angemessenen
  Pensionen  in  den  Ruhestand  zu  versetzen.

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Landrathe  Herrn  Carl
Christian  Jeremias  May  zu  Eisenach  den  Rang  und  die  Präárogativen
        <pb n="66" />
        54

eines  geheimen  Kammerrathes,  dem  Hofrathe  und  Leibarzte  Herrn  D.
Friedrich  Wilhelm  Schwabe  allhier  den  Charakter  als  geheimer  Hofrath,
dem  Obergerichts-Advokaten  und  Doktor  der  Rechte  Isaac  Daniel  Ludwig  Motz
zu  Bremen  den  Charakter  als  Justiz-Rath,  dem  Professor  wie  auch  Garten-Inspektor
  zu  Eisenach  und  Wilhelmskhal  D.  Friedrich  Gottlieb  Dietrich  den
Charakter  als  Rath  verliehen,  sodann  den  Rechts-Kandidaten  Ferdinand  von
Helldorff  zum  Hofjunker,  die  beyden  Bau-Kondukteurs  Friedrich  Emil
Schneider  und  Jacob  Wilhelm  Theodor  Kurth  hierselbst  zu  Bau-Inspektoren
  und  den  geheimen  Kanzley-Kopisten  Carl  Wilhelm  Gottlob  Knittel  zum
geheimen  Kanzlisten  in  Gnaden  ernannt.

Demnachst  haben  Allerhöchstdieselben  bey  dem  Linien-Militdr  die  Porte-6Gpée#tjFähndrichs
  Bernhard  Ernst  von  Taube,  Ottokar  von  Reineck,  Johann
Andreas  Schauseil,  Friedrich  August  Ferdinand  Anton  von  Donop,  die  unter=
  Offiziers  Hermann  von  Donop,  Heinrich  von  Gosen  und  Gustav  Adolph
Wilhelm  von  Seebach  zu  Sekond-Lieutenants  sowie  die  Unter-Offiziers
Amandus  Müller  und  Rudolph  Albert  Otto  von  Beust  zu  Porte  CPe-Fähndrichs
  zu  ernennen  gnadigst  geruhet.

Großherzogliche  Genehmigung  zur  Annahme  fremder
Dekoration.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Herrn  wirklichen  geheimen
Legations-Rathe,  geheimen  Archivar  und  geheimen  Referendar  von  Conta  allbier,
  auf  sein  unterthänigstes  Ansuchen,  die  Erlaubniß  zur  Annahme  und  zum
Tragen  des  ihm  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg  verliehenen
Ritterkreuzes  der  Württemberg'schen  Krone  gnchdigst  ertheilet.

Bekanntmachungen.

I.  Dem  Doktor  der  Medizin,  Chirurgie  und  Geburtshülfe,  Ernst  Eduard
kudwig  Wedel  aus  Jena,  ist,  nach  gut  bestandener  Prüfung  vor  der  Großherzoglichen
  Medizinal  -Exraminations  -Deputation  allhier  und  nach  vorgängiger  Verpflichtung,
  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  ärztlichen,  wundärztlichen  und  geburtshülflichen
  Praris  in  den  Großherzoglichen  Landen  ertheilt  und  ihm  die  Sctadt
        <pb n="67" />
        55

Reustadt  zu  seinem  wesentlichen  Aufenthalte  angewiesen  worden;  welches  hierdurch
  bekannt  gemacht  wird.
Weimar  den  19.  April  1831.  v
Großherzoglich  Süchsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  Nach  erfolgter  Wahl  und  Bestatigung  neuer  Stadtrathsmitglieder  zu
Stadtsulza  ist  der  dasige  Stadtrath  folgender  Maßen  zusammengesetzt:

I.  Verwaltungs-Ausschuß.

Bäürgermeister  und  Stadtschreiber:  der  Großherzogliche  Amts-Advokat  Ernst  Friedrich
  Leopold  Albert  Schmidt;

Rathsbeysitzer:  Oekonom  Bernhard  Stock;

Kämmereyverwalter:  Tuchhändler  Christian  Gottfried  Rosenhahn;

Bezirksvorsteher  im  Bezirke  A:  Schuhmachermeister  Johann  Karl  Daniel
Schreiberz

Bezirksvorsteher  im  Bezirke  B:  Seifensiedermeister  Johann  Ernst  Rabe;

Bezirksvorsteher  im  Bezirke  C:  Schuhmachermeister  Karl  Bittermann.

UM.  Berathungs-Ausschuß.

Stadtaltester:  Mühlenbesitzer  Johann  Gottfried  Müllerz
Bezirks-Deputirter  im  Bezirke  A:  Bäckermeister  Friedrich  Christoph  Karl  eeser;
Bezirks-Deputirter  im  Bezirke  B:  Apokheker  Friedrich  Karl  Lobeck;
Bezirks-Deputirter  im  Bezirke  C:  Handels-Konzessionist  Johann  Ernst  Kritzmann.


Es  wird  daher  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  21.  April  1831.

Großherzoglich  Süchsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

III.  Nach  erfolgter  Erledigung  der  Gerichts-Verwaltung  zu  Thränitz  ist  von
der  dasigen  Gerichtsherrschaft  der  Fürstlich  Reußische  Advokat  D.  Hösler  zu
Gera  zum  Justitiar  prasentirt,  diese  Wahl  wegen  der  geographischen  Lage  von
Thränitz  ausnahmsweise  von  uns  genehmigt  und  D.  Hösler  am  6.  vorigen  Mo-
        <pb n="68" />
        56

nathes  durch  das  hierzu  beauftragte  Justiz-Amt  Weida  verpflichtet  und  eingefährt
worden.
Weimar  den  3.  May  1831.  «
Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Muͤller.

IV.  Bey  den  Kassen  der  Landkranken  =  und  der  Landes-Irren-Anstalt  zu
Jena  stehen  dermahlen  bedeutende  Verpflegungskosten  für  mehre  theils  noch  in
der  Kur  befindliche,  theils  aus  den  genannten  Heilanstalten  bereits  wieder  entlassene
  Personen  zurück.

Da  beyde  Institute  ohne  die  pünktliche  Erstattung  der  bestrittenen  Auslagen
nicht  bestehen  können:  so  werden  diejenigen  Unterbehörden,  welchen  die  aufgestellten
  Berechnungen  über  dergleichen  Verpflegungskosten  bereits  zugesendet  worden
sind,  an  die  ungesäumte  Beytreibung  der  fraglichen  Rückstände  hierdurch  erinnert,
für  alle  betroffene  Unterbehörden  aber  wird  hiermit  zugleich  die  Vorschrift  und
Anweisung  beygefügt,  in  Zukunft  auf  die,  vierteljährlich  an  dieselben  gelangenden
Berechnungen  des  Verpflegungsaufwandes  für  im  Krankenhause  oder  im  Irrenhause
  zu  Jena  befindliche  Personen  die  Beträge  mit  moöglichster  Beschleunigung
jedes  Mahl  also  beyzubringen,  daß  die  Ablieferung  an  die  Kassenverwaltung  der
bezeichneten  Anstalten  längstens  nach  Verlauf  von  vier  Wochen  erfolgen  könne.

Weimar  den  7.  May  1881.  «
GroßherzoglichSächsischeLandes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

V.  Nach  dem  Ableben  des  Amts-Advokaten  Saltzer  ist  der  Stadtgerichts-Aktuar
  Creuznacher  allhier  zum  Gerichts-Verwalter  in  Wartha  von  der  dasigen
  Gerichts-Herrschaft  präsentirt,  die  Wahl  ist  von  uns  genehmigt  und  es  ist
hierauf  gedachter  Stadtgerichts-Aktuar  Creuznacher  am  20.  dieses  zu  der  Gerichts-Verwaltung
  verpflichtet  worden.

Eisenach  den  30.  May  18831.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
«  Gustav  Wittich.
        <pb n="69" />
        57

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs=  Blalk.

Nummer  11.  Den  17.  Juny#  1831.

 

 

Bekanntmachung.

Nachdem  die  im  Jahre  1824  von  uns  durch  das  Regierungs-Blatt  (Nr.  11
S.  51)  publizirten  Gesetze  für  die  Studirenden  der  Großherzoglich  und  Herzoglich
  Sächsischen  Gesammt-Universität  zu  Jena  einer  Revision  unterworfen  worden
  und  in  deren  Folge  einige  Zusätze  und  Abänderungen  erhalten  haben:  so
werden  solche,  weil  mehrfach  Bestimmungen  darin  getroffen  sind,  welche  auch  im
Allgemeinen  für  die  Großherzoglichen  Unterthanen  und  Behörden  verbindliche  Kraft
haben,  auf  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  hiermit  von  Neuem
zur  öffentlichen  Kunde  gebracht,  auch  die  Unterobrigkeiten  noch  besonders  auf  die
Bestimmungen  des  F.  60  und  des  §F.  132  hingewiesen,  nach  welchen  die  mit  dem
Consilium  abeundi  oder  der  Relegation  bestraften  Studirenden,  ingleichen  die  nur
polizeylich  von  der  Universität  entfernten  Studirenden,  in  der  Universitäts-Stadt  und
innerhalb  zweyer  Meilen  von  derselben  nicht  geduldet  werden  sollen  und  den
betreffenden  Behörden  obliegt,  den  Uebertreter  sofort  zu  entfernen,  dem  Universitäts-Amte
  aber  Nachricht  davon  zu  ertheilen.  Weimar  den  6.  Juny  1831.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

Gesetze  für  die  Studirenden  der  Gesammt-Akademie
in  Jena.
Erster  Abschnitt.
Erwerb  des  akademischen  Bürgerrechtes.

#§.  1.

Das  akademische  Bürgerrecht  für  Studirende  wird  erlangt  durch  die  Immatrikulation.
        <pb n="70" />
        58

8.  2.

Die  Immatrikulation  geschieht  durch  eigenhaͤndige  Einzeichnung  des  Nahmens,
Vaterlandes,  Geburtsortes  und  Studiums  in  das  Album  der  Universitaͤt,  in  wel
chem  zugleich  der  Rahme  des  Vaters  oder  des  Vormundes  bemerkt  werden  muß,
und  durch  Angelobung  auf  die  akademischen  Gesetze  in  die  Hand  des  Prorektors.
Der  Vollziehungs-Akt  ist  die  Aushändigung  der  Immatrikulations-Urkunde.

g.  8.

Wer  einen  oder  alle  Vortheile  des  akademischen  Buͤrgerrechtes  erlangen  will,
muß  sich  laͤngstens  den  dritten  Tag  nach  seiner  Ankunft  in  Jena  bey  dem  Universitäts-Diener
  zur  Immatrikulation  anmelden,  und  hat  demselben  die  zur  Erlangung
  der  Immatrikulation  nöthigen  Zeugnisse  einzuhändigen.

g.  4.

Die  von  anderen  Universitaͤten  Kommenden  haben  bey  ihrer  Ankunft  auch
die  Matrikel  der  zuletzt  besuchten  Universität  an  den  Universitäts-Diener  abzugeben.


g.  5.

Wer  die  vorgeschriebene  Anmeldung  unterlaͤßt,  oder  nach  geschehener  Anmeldung
  der  Anordnung  des  Prorektors  durch  den  Universitäts-Diener  nicht
Folge  leistet,  wird  zur  Immatrikulatlon  förmlich  vorgeladen.  Wer  auf  diese
Vorladung  nicht  erscheint,  ist  für  das  laufende  akademische  Halbjahr  zur  Immatrikulation
  unfähig,  und  hat  sich  sofort  aus  der  Universitats-Stadt  zu  entfernen.

#  6.

Zur  Immatrikulation  wird  nur  zugelassen,  wer  ein  gültiges  Zeugniß  seines
Wohlverhaltens  (testimonium  morum)  bepbringt.  Landeskinder,  d.  h.  Unterthanen
  eines  der  Durchlauchtigsten  Erhalter  der  Universität,  haben  noch  besonders,
  sie  mögen  nun  entweder  unmittelbar  von  Schulen  oder  von  einer  anderen
uUniversität  kommen,  Dimissions-Scheine,  und  wenn  sie  aus  anderen  Verhältnissen
  in  die  Universitäts-Verhältnisse  eintreten  wollen,  Erlaubnißscheine  von  den
zuständigen  Landesbehörden  beyzubringen.  Von  der  Beybringung  eines  Sittenzeugnisses
  sind  diejenigen  befreyt,  welche  bereits  in  öffentlichen  Aemtern  stehen
und  bloß  zur  Erlangung  einer  akademischen  Würde  der  Immatrikulation  bedürfen.
        <pb n="71" />
        59

g.  7.

Wer  diese  Urkunden  auf  der  Stelle  nicht  vorzulegen  vermag,  dem  wird
zwar  die  Einzeichnung  in  das  Album  und  der  Aufenthalt  von  vier  Wochen  unter
dem  Schutze  und  den  Gesetzen  der  Universität  verstattet;  sind  aber  nach  Verlauf
dieser  Zeit  diese  Urkunden  nicht  beygebracht:  so  wird  er  ohne  Weiteres  des  universitäts
  -Schutzes  verlustig  und,  wenn  er  nicht  aus  Jena  gebürtig  ist,  aus  der
Stadt  entfernt.

g.  8.

Von  anderen  Universitaͤten  Relegirte  werden  nicht  unter  die  alkademischen
Buͤrger  aufgenommen,  es  waͤre  denn,  daß  sie  von  den  hoͤchsten  Erhaltern  der
Universitaͤt  zur  Aufnahme  begnadigt  wuͤrden.  Ueber  die  Aufnahme  der  auf  anderen
  Universitaͤten  Konsiliirten  und  die  Bedingung  derselben  entscheidet  der  akademische
  Senat.  «

§.9.
DieJmmatrikulationö-KostenwetvensogleichbeyderAnmelbungerlegt.
Frühere  honoris  causa  ertheilte  Immatrikulationen  wirken  nur  Erlaß  dieser
Kosten,  nicht  aber  der  übrigen  hier  angeordneten  Verbindlichkeiten.

Zwepter  Abschnitt.
Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  akademischen  Bürger.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

g.  10.

Das  akademische  Bürgerrecht  begreift:

1)  das  Recht,  sich  unter  dem  Schutze  der  Universität  in  der  Universitats-Stadt
  aufzuhalten,

2)  das  Recht  eines  bevorzugten  Gerichtsstandes,

8)  das  Recht,  akademische  Vorlesungen  zu  besuchen,  die  Bibliothek,  so  wie
alle  anderen  Sammlungen  der  Universitct,  zu  benutzen  und  an  ihren  Anstalten
  und  Instituten  Theil  zu  nehmen,

4)  das  Recht,  eine  akademische  Würde  auf  feyerliche  Weise  zu  erwerben,
        <pb n="72" />
        60

5)  das  Recht,  die  Stelle  eines  Hofmeisters  oder  Führers  bey  Studirenden
zu  bekleiden,

6)  das  Recht,  alle  die  Vortheile  zu  genießen,  welche  den  Studirenden  zugesichert
  sind.
Das  akademische  Bürgerrecht  ist  Bedingung  dieser  Rechte.

SK.  11.

Das  akademische  Bürgerrecht  verpflichtet  im  Allgemeinen  zur  Achtung  gegen
Religion,  zu  Fleiß,  Ordnung,  einem  sittlichen  Betragen  und  zur  Unterlassung
alles  dessen,  was  das  Wohl  der  Universität  gefährdet.

K.  12.

In  allen  Fällen,  für  welche  nicht  eine  Ausnahme  ausdrücklich  festgestellt
worden,  ist  der  akademische  Bürger  den  allgemeinen  Gesetzen  des  Großherzogthumes
  Sachsen  Weimar-Eisenach  unterworfen.  Wird  von  einem  aqkademischen
Bürger  gegen  diese  allgemeinen  Gesetze  im  Auslande  (außer  den  Grenzen  des
Großherzogthumes)  verbrochen:  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  derselbe  auch  sonst  ein
Weimar'scher  Unterthan  oder  ein  Ausländer  ist.  Im  ersten  Falle  wird  er  den
übrigen  Unterthanen  ganz  gleich  behandelt,  im  zweyten  Falle  wird  der  Landesregjerung
  des  Angeschuldigten  Anzeige  gemacht  und  von  dieser  die  Bestimmung
erwartet,  ob  eine  Auslieferung  an  sie  selbst  oder  an  das  Gericht  der  begangenen
That  Statt  finden,  oder  aber  in  dem  Großherzogthume  die  Untersuchung  geführt
und  das  urtheil  gesprochen  werden  soll.  Vergehen,  welche  in  den  gegenwärtigen
Gesetzen  selbst  mit  Strafen  bedroht  sind,  werden  an  dem  akademischen  Bürger
nach  diesen  Geseben  geahndet,  sie  mögen  nun  in  der  Stadt  Jena  oder  irgend
wo  anders  begangen  seyn.

Zweyter  Titel.
Besondere  Bestimmungen,
A.  Uceber  den  akademischen  Gerichtsstand.

g.  13.

Schiltz,  Aufsicht  und  Recht  wird  den  Studirenden  von  dem  Prorektor,  dem
Konzilium  und  dem  Senate  unter  Mitwirkung  des  Universitaͤts-Amtes.
        <pb n="73" />
        61

g.  14.

Schutz  gegen  Beeintraͤchtigungen  und  Beleidigungen  haben  die  Studirenden
bey  dem  Prorektor  zu  suchen,  welcher  das  deshalb  Nöthige  verfügt.

g.  15.

Außer  den  besonders  angeordneten  Inspektionen  stehen  die  Studirenden  unter
  der  allgemeinen  Aufsicht  des  Prorektors  und  des  akademischen  Senates.

.  16.

Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Studirenden  übt  die  Universität  durch  das
Universitäts=  Amt.  In  reinbürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  hat  das  Universitäts-Amt
  die  Prozeß-Leitung  nach  vorgeschriebener  Form  und  die  Entscheidung  in  erster
  Instanz.  Auf  eingewandte  Rechtsmittel  erkennt  das  Konzilium.  In  Polizeyund
  Disziplinar-Sachen  hat  das  Universitäts-Amt  die  Untersuchung,  das  Konzilium
  aber  oder  der  Senat  die  Entscheidung.  Peinliche  Sachen  werden,  nach  den
ersten  Vernehmungen  des  Universitäts-Amtes,  von  dem  Senate  an  das  angeordnete
  peinliche  Gericht  abgegeben.

g.  17.

Alle  Meldungen,  Anzeigen,  Beschwerden  und  Klagen  in  bürgerlichen  Rechtssachen,
  so  wie  in  Disziplinar-,  Polizey=  und  Kriminal-Sachen  der  Studirenden,
  sind  bey  dem  Universitäts-Amte  anzubringen,  welches  zugleich  gehalten  ist,
die  von  Studirenden  bey  demselben  angebrachten  Klagen  und  Beschwerden  gegen
die  Hauswirthe  ex  oflicio  bey  der  Beklagten  ordentlicher  Obrigkeit  zu  betreiben.
Ingleichen  hat  das  Universitäts  -Amt  die  Jurisdiktion  über  die  Aufwärter  und
Aufwarterinnen  der  Studirenden  als  solche.

S#  18.

Leder  Studirende  ist  verbunden,  den  Anordnungen  derer,  welche  die  akademische
  Gerichtsbarkeit  ausüben,  pünktlich  Folge  zu  leisten.

##  19.
Die  Pedelle  sind  für  alle  Ungebührnisse,  die  in  ihrer  Nähe  vorfallen,  verantwortlich,
  und  es  haben  die  Studirenden,  was  jene  ihrer  Pflicht  gemäß  für
Ordnung  und  Ruhe  anordnen,  zu  befolgen.
        <pb n="74" />
        62

.  20.

Neben  dem  akademischen  privilegirten  Gerichksstande  behält  der  Studirende
den  Gerichtsstand  des  Wohnortes,  so  wie  außerhalb  der  Stadt  Jena  und  eines
Umkreises  von  zwey  Meilen,  die  besonderen  Gerichtsstände  bey.

g.  21.

Fremde,  von  anderen  Univerfitäten  nach  Jena  kommende  Studirende  sind
hier  denselben  Gesetzen  unterworfen  wie  die  einheimischen.  Ueberdieß  haben  solche
an  demselben  Tage,  an  welchem  sie  in  Jena  ankommen,  oder  wemn  dieß  zu  spaͤ-ter
  Tageszeit  der  Fall  ist,  spatestens  am  folgenden  Vormittage,  ihre  Reisepässe
bey  dem  Universitäts-Amte  vorzuzeigen  und  niederzulegen.  Es  muß  der  Reisepaß
nothwendig  von  derjenigen  Universität  ausgestellt  seyn,  welcher  der  Fremde  dermahlen
angehört.  Ohne  diese  Rechtfertigung  ist  ein  fremder  Studirender  in  Jena  durchaus
  nicht  zu  dulden,  sondern  sofort  zu  entfernen.

.  Ueber  die  Wohnungen  der  Studirenden.

g.  22.

Jeder  Studirende  muß  eine  bestimmte  Wohmung  in  der  Innstadt  haben.  In
der  Vorstadt  zu  wohnen,  ist  nur  denen  verstattet,  die  sich  daselbst  bey  ihren  Aeltern
  aufhalten,  oder  denen  dazu  besondere  Erlaubniß  ertheilt  worden  ist.  Das
Gesuch  um  diese  Erlaubniß  wird  zunächst  bey  dem  Universitäts-Amte  mit  Angabe
des  Hauses,  in  welches  der  Studirende  ziehen  will,  angebracht.  Sie  wird  nur
auf  ein  halbes  Jahr  ertheilt  und  muß  nach  Ablauf  desselben  auf  das  Neue  gesucht
werden.

g.  25.
Jeder  Studirende  hat  mit  seinem  Hauswirthe  einen  schriftlichen  Miethvertrag
  abzuschließen;  denn  nur  ein  solcher  gilt  vor  Gericht.  Das  Einzeichnen  in
das  Hausbuch  wird  wie  ein  schriftlicher  Miethvertrag  angesehen.

8.  24.
Jeder  Vertrag  ist,  wenn  nichts  Anderes  verabredet,  nur  guͤltig  auf  ein  akademisches
  Halbjahr.  Er  muß  6  Wochen  vor  Ablauf  des  Halbjahres  schriftlich
erneuert  werden,  wenn  er  fernere  Gültigkeit  haben  soll.
        <pb n="75" />
        68

S.  25.

Hat  ein  Studirender  drey  Wochen  nach  dem  Anfange  der  Vorlesfungen  seine
förmlich  gemiethete  Wohnung  noch  nicht  eingenommen,  auch  über  sein  Außenbleiben
  dem  Hauswirthe  keine  Nachricht  gegeben:  so  stehet  dem  Hauswirthe  das
Recht  zu,  die  Wohnung  anderweit  zu  vermiethen.

g.  26.

Wer  seine  foͤrmlich  gemiethete  Wohnung  gar  nicht  bezieht,  aus  welchem
Grunde  es  auch  sey,  ist  zur  Entrichtung  des  halben  Miethzinses,  und  wer  seine
foͤrmlich  gemiethete  und  schon  bezogene  Wohnung  im  Laufe  des  Halbjahres  wieder
verlaͤßt,  ist  zur  Entrichtung  des  ganzen  Miethzinses  verbunden.

8.  27.

Ohne  Zustimmung  des  Hauswirthes  ist  das  Einnehmen  anderer  Personen
in  die  gemiethete  Wohmung  eben  so  wenig  gestattet,  als  die  After-Vermiethung.
Ueber  das  Beherbergen  Fremder  verfügen  die  §.S.  78—80.

g.  28.
Die  bedungenen  Aufwartegelder  sind  von  den  Studirenden  an  diejenigen
Esienen  zu  entrichten,  welche  zur  Zeit  des  Zahlungs  -Termines  die  Aufwartung
orgen.

C.  Ueber  die  Benutzung  der  akademischen  Vorlesungen  und  Anstalten.
g.  29.

Die  akademischen  Vorlesungen  nehmen  in  jedem  Halbjahre  ihren  Anfang  an
dem  auf  dem  Lektions-Kataloge  angezeigten  Tage.

.  30.

Die  Bezahlung  des  von  dem  Dozenten  bey  dem  akademischen  Quästor  angezeigten
  Honorars  und  des  Beleggeldes  geschiehet  vor  dem  Anfange  der  Vorlesungen
  an  den  Quästor,  welcher  dem  Zahlenden  den  Aufschreibezettel  zur  Einzeichnung
  seines  Rahmens  vorlegt  und  sodann  einen  Admissions--Schein  mit  Angabe
  des  Platzes,  den  der  Empfänger  des  Scheines  im  Hörsaale  einzunehmen  hat,
aushändiget.  Wer  durch  Einzeichnen  seines  Nahmens  bey  dem  Quästor  seine
Theilnahme  an  den  Vorlesungen  erklärt  hat,  kann  unter  keinem  Vorwande  das
bezahlte  Honorar  zurück  fordern.  Das  bey  dem  Anfange  der  Vorlesungen  sonst
        <pb n="76" />
        64

uͤblich  gewesene  Hospitiren  faͤllt  gaͤnzlich  hinweg,  und  sind  die  Dozenten  verpflichtet,
  ohne  Admissions-Schein  keinen  Studirenden  im  Kollegium  zu  dulden.

L

Mit  dem  erhaltenen  Admissions-Scheine  begeben  sich  die  Studirenden  in  der
dazu  bestimmten  Stunde  in  das  Auditorium  des  Lehrers  und  erhalten  gegen  Abgabe
  desselben  an  den  Famulus  die  Anweisung  des  Platzes  und  den  Aufschreibezettel
  des  Lehrers,  um  ihren  Nahmen,  so  wie  sich  derselbe  auf  dem  Admissions-Scheine
  vorfindet,  bey  der  auf  solchem  befindlichen  Nummer  einzuzeichnen.  Eine
Ansnahme  in  Hinsicht  der  Plätze  findet  Statt  bey  den  anatomischen  Vorlesungen
und  bey  dem  klinischen  Institute,  wo  die  Bestimmung  derselben  unmittelbar  von
dem  Lehrer  selbst  abhängig  ist.

g.  82.

Das  Recht  die  Vorlesungen  zu  besuchen,  stehet  nur  denjenigen  zu,  deren
Nahmen  auf  dem  Aufschreibezettel  verzeichnet  sind.

§.  33.

Auf  ganzliche  oder  theilweise  Befreyung  von  der  Bezahlung  des  Kollegien-Honorars
  haben  in  der  Regel  nur  die  zu  den  Landeskindern  der  Durchlauchtigsten
Erhalter  der  Universität  gehörenden  unbemittelten  Studirenden  und  zwar  nur
dann  einen  Anspruch,  wenn  sie  ein  akademisches  Armuthszeugniß  erlangt  haben.

Die  akademischen  Lehrer  sind  verpflichtet,  jeden  Anspruch  auf  Erlaß  des
Honorars,  welcher  nicht  durch  ein  solches  Zeugniß  unterstützt  ist,  ohne  Weiteres
zurück  zu  weisen.

XL

Zu  Erlangung  eines  akademischen  Armuthszeugnisses  ist  erforderlich,  daß  der
Bittende  das  ihm  von  einem  höheren  Landes-Kollegium  seines  Vaterlandes  in  gehöriger
  Form  ausgestellte  Attestat  dem  Prorektor  persönlich  überbringe  und  zugleich
  auf  einem  besonderen  Zettel  die  Vorlesungen  anzeige,  die  er  in  dem  bevorstehenden
  Halbjahre  besuchen  will.

#S.  35.

NReu  angekommene  Studirende  haben  diese  Attestate  sogleich  bey  der  Instription
  beyzubringen.  Diejenigen,  welche  solche  später  als  am  Sonnabende  vor  dem
auf  dem  Lektions-Verzeichnisse  zum  Anfange  der  Vorlesungen  festgesetzten  Tage
        <pb n="77" />
        65

vorlegen,  können  für  das  nächste  Halbjahr  auf  die  Ausstellung  eines  akademischen
Armuthszeugnisses  nicht  Anspruch  machen,  in  so  fern  sie  nicht  sehr  erhebliche
Gründe  der  verspäteten  Produktion  nachzuweisen  vermögen.

6.

Was  die  alteren  Studirenden  anlangt,  so  haben  dieselben  bey  der  erforderlichen
  Erneuerung  der  ihnen  ertheilten  akademischen  Armuthözeugnisse  Folgendes  zu
bcobachten:

1)  haben  sie  die  auf  das  abgelaufene  Semester  ausgestellten  und  ungültig  werdenden
  Armuthszeugnisse  dem  Prorektor  persönlich  zu  überbringen  und  um
Ausfertigung  eines  neuen  Zeugnisses  für  das  nächste  Semester  geziemend
zu  bitten;

2)  dieses  muß  geschehen  im  Winter-Semester  der  Woche  vor  dem  Palmsonntage
  und  im  Sommer-Semester  in  den  Tagen  vom  16.  bis  22.  September;

3)  die  erneuerten  Armuthszeugnisse  mussen  bey  dem  Prorektor  ebenfalls  persönlich
  abgeholt  werden  und  zwar  in  der  letzten  Woche  vor  dem  auf  dem
Lektions-Kataloge  angekündigten  Anfange  oer  Vorlesungen.  ,

Wer  ohne  sehr  erhebliche  Entschuldigungsgruͤnde  versaͤumt,  sich  an  diesen
Terminen  in  cigener  Person  bey  dem  Prorektor  einzufinden,  hat  zu  gewärtigen,
daß  die  Erneuerung  des  Zeugnisses  ihm  versagt,  auch  nach  Befinden  die  ihm
sonst  noch  angewiesenen  akademischen  Wohlthaten  an  Frepytischen  und  dergleichen
an  Andere  vergeben  werden.

ß.  87.
Die  Erneuerung  der  Armuthszeugnisse  wird  außer  den  in  den  §.5.  35  und
36  genannten  Faͤllen  verweigert:
1)  bey  notorischem  Unfleiße  im  Besuchen  der  Vorlesungen,
2)  wegen  einer  Aufführung  oder  einer  Lebensweise,  welche  der  Bitte  um  ein
Armuthszeugniß  nicht  entspricht,
3)  besonderes  Erkenntniß  in  den  in  den  Gesetzen  bestimmten  Disziplinaraͤllen.


g.  38.

Die  akademischen  Armuthszeugnisse  sind  denjenigen  akademischen  Lehrern,  bey
welchen  die  Befreyung  von  dem  Honorar  gesucht  wird,  zugleich  mit  der  Bitte
um  diese  Befreyung  vorzulegen.  Der  von  dem  Lehrer  hierauf  ausgestellte  Erlaubnißschein
  für  die  frey  zu  hörenden  Vorlesungen  ertheilt  erst  dem  Impetranten

"  2
        <pb n="78" />
        die  Befreyung.  Derselbe  hat  daher  diesen  Schein  sowohl,  uls  das  akademische
Armuthszeugniß  dem  Quästor  vorzulegen,  von  welchem  ihm,  gegen  Erlegung  von
sechs  Groschen  bey  Befreyung  vom  ganzen,  und  von  drey  Gdoschen  bey  Befreyung
  vom  halben  Honorar  und  gegen  Bezahlung  des  Beleggeldes,  ein  Admissions-Schein
  ausgefertiget  wird.

 

g.  39.
Bey  Vorlesungen,  welche  die  Lehrer  auf  Ersuchen  einer  Anzahl  von  Studirenden
  halten,  kann  auf  die  Armuthszeugnisse  derer,  welche  unter  jener  Anzahl
sich  befinden,  keine  Rücksicht  genommen  werden.

g.  40.

Was  die  Benutzung  der  Bibliothek,  der  botanischen  Gaͤrten,  des  Mineralien
  =  Kabinets,  der  Museen,  der  Sternwarte,  und  die  Theilnahme  an  den  Seminarien,
  der  klinischen  Anstalt  und  dem  Entbindungs-Institute  betrifft:  so  haben
  sich  die  Studirenden  nach  den  Gesetzen  dieser  Anstalt  und  den  Anordnungen
ihrer  Vorsteher  zu  richten.

D.  Ueber  die  akademischen  Disziplinar-Strafen.

g.  41.

Um  gute  Ordnung  zu  erhalten,  den  Studirenden  die  Erreichung  ihres  Zweckes
zu  erleichtern  und  der  Anstalt  ihr  Bestehen  und  ihre  Wirksamkeit  zu  sichern,  ist
es  nothwendig,  die  Achtung  und  das  Ansehen  der  dafür  gegebenen  Gesetze  aufrecht
  zu  halten  und  zu  befestigen;  darum  werden  Strafen  angedrohet  und  vollzogen.
  Alle  Studirende  sind  auf  gleiche  Weise  den  Gesetzen  unterworfen.

S.  42.

Die  akademischen  Strafen  sind:  Verweis,  Geldbuße,  Karzer-Arrest,  Einzeichnung
  in  das  Strafbuch  und  Verweisung  von  der  uUniversitat,  entweder  mittelst
  des  Consilü  abeundi  oder  der  Relegation,  in  außerordentlichen  Fallen  Festungs
  =  Arrest.  Die  polizeyliche  Wegweisung,  welche  nach  §.S.  76,  112  und  132
eintreten  kann,  ist  als  Strafe  nicht  zu  betrachten.

g.  43.

Die  Verweise  ertheilt  in  der  Regel  der  Prorektor  allein;  sie  sind  als  geschärft
anzusehen,  wenn  sie  vor  dem  Konsilium  oder  dem  akademischen  Senate  erfolgen.
        <pb n="79" />
        67

S.  44.

Alle  Geldstrafen,  welche  gegen  Studirende  erkannt  werden,  fallen  der  Bibliotheks
  =  Kasse  anheim  und  sind  längstens  vier  Wochen  nach  geschehener  Eröffnung
des  Straferkenntnisses,  bey  Vermeidung  der  Erekution  oder  überhaupt  harterer
Maßregeln,  zu  erlegen.

g.  45.

Der  Karzer-Arrest  ist  von  zweyerley  Art,  einfacher  oder  geschaͤrfter.  Bey
dem  einfachen  ist  es  nach  dreymahl  24  Stunden  dem  Inkarzerirten  erlaubt,  die
von  ihm  unterzeichneten  Vorlesungen  zu  besuchen,  nach  deren  Beendigung  er  sich
jedoch  sofort  auf  das  Karzer  zu  begeben  hat.  Wer  die  Bedingungen  des  gelinden
  Karzer-Arrestes  nicht  erfüllt,  hat  geschärften  zu  erwarten.  Der  geschärfte
zeichnet  sich  aus,  entweder  durch  das  Lokal  oder  durch  das  Versagen  jener  Erlaubniß;
  auch  können  beyde  Arten  der  Schärfungen  vereiniget  werden.

S.  46.
Das  hoöchste  des  einfachen  Karzer-Arrestes  ist  vier  Wochen,  das  höchste  des
geschärften  drey  Wochen.  Der  eine,  wie  der  andere  muß  in  ununterbrochener
Dauer  abgehalten  werden,  Krankheitsfalle  ausgenommen.

.  47.
Die  Aufsicht  über  die  Karzer  hat  das  Universitäts  =  Amt,  unter  Leitung  des
Prorektors.

S.  48.

Die  Karzer-Strafe  muß  unmittelbar  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses  oder
spatestens  zwey  Stunden  nachher  angetreten  werden.  Wer  nach  zweymahliger
offizieller  Erinnerung  seinen  Karzer-Arrest  nicht  antritt,  hat  härtere  Maßregeln
und  nach  Befinden  die  Entfernung  von  der  Universität  zu  erwarten.

8.  49.

Inkarzerirte  haben  auf  nichts  weiter  Anspruch,  als  auf  die  gewoͤhnlichen
Nahrungsmittel  und  die  nothdürftigsten  Bequemlichkeiten  nebst  Büchern  und  Schreibzeug.
  Dem  Karzer-Warter  ist  daher  auch  außer  der  Herbeyschaffung  dieser  Bedürfnisse
  etwas  Mehres  nicht  anzusinnen.  Die  Uebertretung  dieser  Vorschrift  hat
der  Karzer-Warter  seiner  Pflicht  gemäß  sofort  dem  Universitäts-Amte  anzuzeigen.
        <pb n="80" />
        68

##.  50.

Ohne  die  schuldigen  Gebühren  entrichtet  zu  haben,  wird  Niemand  seines
Karzer-Arrestes  entlassen.  Die  Sitzgebühren  betragen  für  jeden  der  ersten  drey
Tage  6  gr.,  für  jeden  der  folgenden  aber  1  gr.  Sie  sind  jederzeit  für  die  ganze
zuerkannte  Strafzeit  zu  entrichten.

8.  51.

Durch  die  Einzeichnung  in  das  Strafbuch  unterwerfen  sich  die  dazu  Verurtheilten
  für  künftige  Vergehungen  einer  härteren,  als  der  sonst  gesetzlichen  Strafe,
nahmentlich  der  Verweisung  von  der  Universität,  nach  dem  Ermessen  der  akademischen
  Behörden.

g.  562.

Auf  die  Einzeichnung  in  das  Strafbuch  kann  nach  Befinden  neben  allen  bis
jetzt  genannten  Strafen  erkannt  werden.

g.  53.

Alle  von  anderen  Universitaͤten  Relegirte  oder  Konsiliirte  haben  sich  bey  verstatteter
  Aufnahme  (§.  8)  der  Einzeichnung  in  das  Strafbuch  zu  unterwerfen.

g.  54.
Wer  sich  der  Einzeichnung  in  das  Strafbuch  weigert,  wird  sofort  von  der
Universitaͤt  entfernt.

g.  65.

Das  Consilium  abcundl  ist  die  mildere  Art  der  Verweisung  von  der  Uni—-versitaͤt
  und  straft  durch  temporaͤre  Entziehung  des  akademischen  Buͤrgerrechtes,
wovon  jedes  Mahl  den  befreundeten  Universitaͤten  Nachricht  zu  geben  ist.

g.  56.

Die  Dauer  des  Consilii  abeundi  wird  in  dem  Straferkenntnisse  mit  ausgesprochen.
  Sie  darf  nicht  unter  einem  halben  Jahre  und  nicht  uͤber  zwey  Jahre
erkannt  werden.  Nach  Ablauf  der  erkannten  Zeit  kann  die  Immatrikulation  auf
die  F.  8  vorgeschriebene  Weise  von  Neuem  gesucht  werden.  Ob  die  Immatrikulation
  zu  verstatten,  haͤngt  dann  von  dem  Ermessen  der  akademischen  Behoͤrden  ab.
        <pb n="81" />
        69

g  .  57.
Das  Consilium  abeundi  wird  geschärft  dadurch,  daß  die  Aeltern,  Vormünder
  und  Verwandten  des  Konsili#rten,  oder  auch  die  Landesobrigkeit  seines
Geburts=  oder  Aufenthaltsortes  davon  in  Kenntniß  gesetzt  werden.  "

g.  58.

Die  Relegation  ist  die  haͤrtere  Art  der  Verweisung  von  der  Universitaͤt  und
der  Entziehung  des  akademischen  Buͤrgerrechtes.  Sie  ist  jederzeit  mit  einer  oͤffentlichen
  Bekanntmachung  verbunden,  welche  in  Jena  am  schwarzen  Brete  angeheftet,
  und  den  befreundeten  Universitäten  zugesandt  wird.

#.59.

Die  Relegation  wird  entweder  auf  zwey  Jahre,  oder  auf  vier  Jahre,  oder
auf  immer  erkannt.  Sie  kann  geschärft  werden  durch  eine  besondere  Bekanntmachung
  an  die  Landesobrigkeit  des  Bestraften,  und  im  zweyten  Grade  durch
eine  weitere  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  Zeitungen,  mit  oder  ohne  Angabe
des  Vergehens.

S.  60.

Die  mit  dem  Consilio  abeundi  oder  der  Relegation  Bestraften  sind  des
besonderen  Schutzes  der  Universität  verlustig.  Sie  haben  sich  an  dem  Tage,  an
welchem  ihnen  das  Erkenntniß  eröffnet  worden,  noch  vor  Sonnenuntergang  aus
der  Stadt  zu  begeben  und  dürfen  sich  derselben  während  der  Strafzeit  in  einer
Entfernung  von  zwey  Meilen  nicht  nähern.

Wer  diese  Bestimmung  nicht  achtet,  hat  als  Konsilürter  Relegation,  als
Relegirter  Schärfung  der  Relegation  oder  noch  härtere  Maßregeln  zu  erwarten.

61.
Die  Festungsstrafe  wird  in  außerordentlichen  Fällen  auf  den  Bericht  des
Senats  von  den  höchsten  Erhaltern  erkannt.

#  62.
Haus-Arrest  und  Stadt-Arrest  sind  nicht  Strafen,  sondern  nur  Sicherheitsmaßregeln.
  Auf  den  Bruch  dieser  Arreste  folgt  aber  als  Strafe  die  Verweisung
von  der  Universitct  des  einen  oder  des  anderen  Grades,
        <pb n="82" />
        70
E.  Ueber  Disziplin  und  Polizey.
g.  63.
Wer  durch  Annahme  eines  falschen  Nahmens  oder  sonst  auf  betruͤgliche  Weise
die  Immatrikulation  gegen  die  Verordnungen  in  den  §.#S.  3  bis  8  erschlichen  hat,
wird  durch  das  Consilium  abeundi  oder  nach  Befinden  durch  einfache  oder  geschärfte
  Relegation  von  der  Universität  verwiesen,  vorbehaltlich  der  weiteren  kriminellen
  Untersuchung  über  die  etwa  vorgenommene  Urkundenfälschung.

64.

Die  Verletzung  öffentlich  angehefteter  obrigkeitlicher  Verordnungen,  sowie
der  Anschläge  anderer  zur  Universitct  gehöriger  Personen,  und  unanständiger  Tadel
  derselben  hat  nachdrückliche  Strafe,  nach  Befinden  selbst  Verweisung  von  der
Universität  zur  Folge.

g.  65.

Mit  gleicher  Strenge  werden  bestraft  öffentliche  Anheftungen  von  anstößigem
und  unerlaubtem  Inhalte,  sowie  die  Verbreitung  beleidigender  oder  sitten=  und
religionswidriger  Schriften.

S.  66.

Will  ein  Studirender  irgend  Etwas  zum  Druck  befördern,  in  Jena  oder  an
einem  anderen  Orte:  so  hat  er  das  Konzept  zuvor  dem  Prorektor  zur  Genehmigung
  des  Abdruckes  vorzulegen.  Dasselbe  gilt  von  Kupferstichen,  Steindrücken
und  anderen  ähmichen  Mitteln  der  Vervielfältigung.  Vernachlässiget  ein  Studirender
  die  Einholung  dieser  Genehmigung,  welche  auch  dann  erforderlich  ist,  wenn
eine  öffentliche  Rede  gehalten  werden  soll:  so  hat  er  Karzer=  Strafe  und  nach
Befinden  die  Verweisung  von  der  Universität,  bis  zur  Relegation,  zu  erwarten.

.  67.

Störung  des  öffentlichen  Gottesdienstes  und  religiöser  Feyerlichkeiten  wird,
auf  welche  Weise  sie  geschehen  mag,  mit  dem  Consilio  abeundi  oder  der  Relegation
  bestraft.

g.  68.

Das  Besuchen  der  Kaffee-,  Bier-,  Wirths=  und  Billard-Häuser,  sowie
die  Anstellung  von  Schlittenfahrten,  während  des  Sonn=  und  Festtägigen  Gottesdienstes
  ist  verbothen  und  zieht  Verweise  oder  Karzer-Strafe  nach  sich.
        <pb n="83" />
        71

S.  69.

Die  Störung  der  Ruhe  durch  Schreyen,  Lärmen,  Singen,  oder  anderen  Unfug,
  ist  verbothen.  Gegen  die  Störer  wird  im  ersten  Uebertretungsfalle  mit  einer
  Geldbuße  von  zwey  Thalern,  im  Wiederholungsfalle  mit  Karzer-Strafe  und
bey  nochmahliger  Wiederholung  mit  dem  Consilio  abeundi  oder  der  Relegation
verfahren.  Die  Beschädigung  der  zur  Straßenbeleuchtung  bestimmten  Laternen  soll
in  jedem  Falle  mit  Karzer  und  nach  Befinden  mit  Verweisung  von  der  Universitt
  bestraft  werden.

S  70.

Für  angerichtete  Beschädigungen  an  öffentlichem  Eigenthume  oder  an  Privat-Eigenthume
  haften  die  sämmtlichen  Theilnehmer,  alle  für  einen  und  einer  für
alle,  vorbehältlich  der  Verordnung  im  §.  12.  Bey  wiederholten  Beschädigungen
an  den  Straßenlaternen,  durch  Fenstereinwerfen  und  dergl.  haften  die  urheber
des  letzten  Frevels  für  die  in  den  letzten  sechs  Monathen  vorgekommenen  Beschädigungen
  dieser  Art,  deren  urheber  unentdeckt  geblieben  sind.

g.  71.
Das  Fuͤhren  von  Stockdegen,  Terzerolen,  Dolchen  und  anderen  dergl.  Waffen,
  außer  auf  der  Reise,  ist  bey  Strafe  untersagt,  welche  nach  Befinden,  besonders
  im  Wiederholungsfalle,  bis  zur  Entfernung  von  der  Universität  ansteigen  kann.

8.  72.

Alles  Tumultuiren,  d.  h.  jede  Vereinigung  Mehrer,  um  etwas  Gesetz=  und
Ordnungswidriges  zu  erzwingen,  oder  etwas  von  den  Behörden  Angeordnetes  zu
hindern,  wird  an  den  Theilnehmern  mit  der  Verweisung  von  der  Universität  bestraft.
  Wer  bey  einem  Tumulte  vermummt  oder  bewaffnet  getroffen  wird,  hat
geschärfte  Relegation  zu  erwarten.

6  K"#.  73.

Besonders  streng  und  nach  Befinden  mit  Festungs-Arrest,  neben  der  geschärften
  Relegation,  sind  die  Urheber  und  Anföhrer  eines  Tumultes  zu  bestrafen.
  Als  solche  werden  auch  diejenigen  angesehen,  welche  durch  Umlaufschreiben,
durch  Zusammenrufen  oder  auf  andere  Weise  dazu  mit  gewirkt  oder  zu  gleichem
Zwecke  heimliche  Zusammenkuͤnfte  veranstaltet  haben.
        <pb n="84" />
        72

g.  74.

Alle  geheimen,  nicht  autorisirten  Vereinigungen  der  Studenten  sind  verbothen,
sie  moͤgen  unter  dem  Rahmen  von  Orden,  Landsmannschaften  oder  irgend  einem
anderen  vorkommen.  ·

Auch  ist  jede  Gesellschaft  unerlaubt,  welche  es  sich  herausnimmt,  Einzelne
ihrer  Glieder  gegen  Vorgesetzte  oder  oͤffentliche  Behoͤrden  zu  vertreten.

g.  75.

Gegen  die  Stifter,  Vorsteher,  Senioren  und  so  genannte  Chargirte  unerlaubter
  Gesellschaften  wird  mit  dem  Consilio  abeundi  oder  der  Relegation  verfahren.
  Die  übrigen  Mitglieder  werden,  wenn  ihnen  nichts  Besonderes  zur  Last
fallt,  mit  8  bis  14tägigem  geschärften  Karzer-Arrest  bestraft,  und  müssen  sich  in
das  Strafbuch  einzeichnen.

S#.  76.

Schon  der  bloße,  auf  erwiesenen  Anzeigen  beruhende,  Verdacht  einer  Theilnahme
  an  gesetzidrigen  Verbindungen  und  Gesellschaften  kann  die  Entfernung
von  der  Universität  als  polizeyliche  Maßregel  zur  Folge  haben.  In  jedem  Falle
wirkt  ein  solcher  Verdacht  den  Verlust  der  Armuthszeugnisse  und  anderer  Benefizien.

S.  77.
Auszeichnungen  in  Kleidern  oder  sonst,  die  sich  bey  Mehren  zu  gleicher  Zeit
vorfinden,  sollen  als  Kennzeichen  der  Theilnahme  an  einer  verbothenen  Gesellschaft
  angesehen  werden.

S.  78.

Das  Beherbergen  von  Fremden,  diese  mögen  zu  den  auswärts  Studirenden
gehören  oder  Nichtstudirende  seyn,  ist  den  akademischen  Bürgern  streng  untersagt.
Wer  gegen  dieses  Verboth  handelt,  hat  eine  Karzer-Strafe  oder  nach  dem  Ermessen
  des  Senats  eine  Geldstrafe  zu  erwarten,  welche  in  jedem  Falle  zwey  Tage
Karzer  oder  zwey  Thaler,  und  wenn  die  Beherbergung  mehre  Nächte  Statt  fand,
für  jede  Nacht  zwey  Thaler  oder  zwey  Tage  Karzer  betragen  soll.  In  Wiederholungsfällen
  ist  geschärftes  Karzer  und  bey  sich  ergebender  besonderer  Belflissenheit
  und  gesebwidriger  Gesinnung  Einzeichnung  in  das  Strafbuch  oder  Entfernung
von  der  Universität  zu  erkennen.  «
        <pb n="85" />
        73
.  79.

Geschiehet  die  Beherbergung  auf  ein  von  einem  andern  Studirenden  ausgestelltes
  Einquartierungs-Billet  oder  sonst  unter  Umstanden,  welche  auf  eine
Theilnahme  an  gesetzwidrigen  Verbindungen  schließen  läßt,  so  kommt  §.  76  zur
Anwendung.

g.  80.

Nicht  von  der  Verordnung  im  §.  79,  wohl  aber  von  der  allgemeinen  Verordmmg
  im  §.  78  ist  der  Fall  ausgenommen,  wenn  der  Beherbergte  ein  leiblicher
Bruder  oder  sonst  ein  naher  Verwandter  des  Beherbergenden  ist  und  mit  den
gehörigen  Nachweisungen  hierüber  die  Beherbergung  dem  Universitäts-Amte  zur
gehörigen  Zeit  angezeigt  wird.  Es  muß  diese  Anzeige  in  den  ersten  Stunden
nach  der  Ankunft  und,  wenn  solche  zu  später  Tageszeit  erfolgt,  vor  10  Uhr  des
anderen  Tages  geschehen.  Die  Anzeige  gilt  längstens  für  drey  Tage  und  bey
längerer  Beherbergung  muß  das  Universitäts-Amt  um  besondere  Erlaubniß  angegangen
  werden.  Wer  dieses  vernachlässiget,  verfällt  nunmehr  in  die  Strafe
n

g.  81.

Alle  Vereinigungen  zu  Baͤllen,  anderen  Lustbarkeiten  und  oͤffentlichen  Feyerlichkeiten,
  sie  moͤgen  innerhalb  der  Stadt  oder  außerhalb  derselben  vorgenommen
werden,  beduͤrfen  der  Erlaubniß  des  Prorektors,  um  welche  bey  dem  uUniversitäts-Amte
  nachzusuchen  ist.

g.  82.

Die  Erlaubniß  zu  Aufzuͤgen  mit  Fackeln  kann  nur  mit  Zustimmung  der  oberen

  Polizey-Behoͤrde  in  Weimar  ertheilt  werden.
g.  83.

Fuͤr  Unschicklichkeiten,  Ausschweifungen  im  Trunk,  Stoͤrungen  der  oͤffentlichen
Ruhe  und  alle  Ungebuͤhrnisse,  die  in  einer  Gesellschaft  oder  im  Gefolge  derselben
veruͤbt  werden,  sind  die  Unternehmer  der  Gesellschaft  verantwortlich.  Auch  sollen
Vergehen  dieser  Art  an  allen  Schuldigen  besonders  geahndet  werden.

g.  84.

Das  Verbleiben  in  den  öffentlichen  Häusern  nach  der  Polizey-Stunde,  d.  h.
11  Uhr  des  Abends,  ist  bey  Strafe  von  1  Thlr.  6  gr.  für  das  erste  Mahl
3
        <pb n="86" />
        74

und  bey  steigender  Karzer-Strafe  fuͤr  die  folgenden  Mahle  untersagt,  und  haben
diejenigen,  welche  hierwider  handeln,  es  sich  selbst  beyzumessen,  wenn  sie  bey
anderen  in  derselben  Nacht  vorkommenden  Ungebührnissen  als  Verdächtige  behandelt
  werden,  persönlich  Unannehmlichkeiten  und  Schaden  haben.  «

§.  85.

Eine  Ausnahme  von  jener  Vorschrift  über  die  Polizey  =  Stunde  wirkt  nur
die  ausdrückliche  Erlaubniß  des  Prorektors  durch  das  Universitäts-Amt.

.  86.

Ein  im  Zustande  grober  Trunkenheit  betretener  Student  wird  mit  zweybis
  sechstägigem  Karzer-Arrest  und  im  Wiederholungsfalle  noch  härter  bestraft.
Wer  zum  dritten  Mahle  in  diesem  Zustande  getroffen  wird,  hat  das  Consilium
abcundi  zu  erwarten.

g.  87.

Alle  Hazard-Spiele,  wie  sie  auch  heißen,  sind  den  Studirenden  in  und
außer  der  Stadt  verbothen  und  wird  die  Uebertretung  dieses  Verbothes  in  folgender
  Art  bestraft:  Die  Bankhalter  und  diejenigen,  welche  ihre  Stuben  zu  Hazard-Spielen
  hergeben,  trifft  vierzehentägiger  Karzer-Arrest  und  Einzeichnung  in
das  Strafbuch,  die  übrigen  Mitspielenden  aber  das  erste  Mahl  viertägiger  Karzer-Arrestt,
  das  zweyte  Mahl  achttägiger  Karzer-Arrest,  das  dritte  Mahl  Consilium
  abeundi.  Die  Bank  wird  zum  Besten  der  Bibliotheks-Kasse  konfiszirt.
Für  die  dem  Denunzianten  noch  außerdem  ausgesetzte  Belohnung  von  20  Rthlr.
haben  sämmtliche  Spieler  zu  haften,  einer  für  alle  und  alle  für  einen.

g.  88.
Spieler  von  Profession,  sie  mögen  ihr  Gewerbe  durch  Hazard-Spiele  oder
andere  Spiele  treiben,  werden  mittelst  der  Relegation  oder  des  Consilü  abeundi
sogleich  von  der  Universitat  emtfernt.

g.  89.
Auch  an  sich  erlaubte  Spiele  haben  Verweis  und  nach  Befinden  Karzer-Strafe
  zur  Folge,  wenn  sie  an  Sonntagen,  Feyertagen,  oder  Bußtagen  waͤhrend
des  Gottesdienstes  vorgenommen  werden.  «
        <pb n="87" />
        75

g.  90.

Beleidigungen,  die  sich  Studirende  unter  einander  oder  gegen  andere  Personen
  erlauben,  werden  nach  der  in  dem  gemeinen  Rechte  angenommenen  Stufenfolge
  mit  strengem  Karzer-Arrest,  dem  Consilio  abeundi  oder  der  Relegation
bestraft.  Die  sonst  gesehliche  Privat-Genugthuung,  mit  Ausnahme  der  stimatorischen
  Klage,  bestehet  für  sich.

g.  91.
Als  qualifizirte  Beleidigungen  werden  angesehen  und  mit  vorzuͤglicher  Strenge
geahndet:

1)  Bttidiangen  gegen  Personen,  welche  bey  der  Universität  öffentlich  angestellt
  sind,

2)  Beleidigungen  solcher  Personen,  welche  zur  Erhaltung  der  guten  Ordnung
oder  sonst  für  öffentliche  Zwecke  in  Thatigkeit  gesetzt  werden,

3)  Beleidigungen  der  Diener  in  den  Hoörsälen,

4)  Beleidigungen  gegen  Reisende  und  Fremde,  gegen  die  Hauswirthe,  Speisewirthe
  und  Aufwärter,  gegen  die  Käufer  und  Verkäufer  auf  den  Jahrmärkten,
  gegen  die  Gäste  bey  Hochzeiten,  Kindtaufen  und  anderen  Ehrengelagen.
  Schon  das  bloße  ungesittete  Zudrängen,  Zu=  und  Nachrufen
aller  E*7f  zieht  dreytägige  Karzer=  oder  nach  Befinden  härtere  Strafe
nach  sich

g.  92.

Die  gesetzliche  Strafe  des  Fenstereinwerfens  ist  Verweisung  von  der  Universität,
  des  einen  oder  des  anderen  Grades,  in  der  Regel  durch  Relegation.  Diese
Strafe  wird  geschärft,  wenn  die  Ungebührniß  eine  obrigkeitliche  Person  trifft.

g.  98.

Ebenfalls  mit  Relegation,  die  nach  Befinden  bis  zum  höchsten  Grade  geschärft
  werden  kann,  ist  die  so  genannte  Verrufserklärung  zu  bestrafen  an  denjenigen,
  von  welchen  sie  ausgegangen  oder  verbreitet  oder  auf  irgend  eine  Art
wirksam  gemacht  worden  ist.  Schon  die  bloße  Bedrohung  mit  einer  Verrufserklärung
  wird  mit  dem  Consilio  abeundi  bestraft.
        <pb n="88" />
        76

g.  94.
Bey  den  §.5.  92  und  98  verpoͤnten  Handlungen  sind  erwiesene  Anzeigen
hinreichend,  um  gegen  den  Verdaͤchtigen  mit  Verweisung  von  der  Universitaͤt
zu  verfahren.

g.  95.

Alle  vollbrachten  Zweykaͤmpfe  auf  Pistolen  oder  so  genannte  Parisiens,  ingleichen
  alle  diejenigen,  welche  Tod  und  Lebensgefahr  zur  unmittelbaren  Folge
haben,  so  wie  die  bloße  Ausforderung  von  Seiten  eines  Studirenden  an  einen
nicht  Studirenden  werden  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  an  das  Kriminal-Gericht
  abgegeben.  Schon  die  förmliche  Herausforderung  zu  Duellen  auf  Distolen
oder  Parisiens  wird  mit  dem  Consilio  abeundi  bestraft.

g.  96.

Für  diejenigen  Duellanten,  welche  nicht  vor  das  Kriminal-Gericht  gehören,

treten  folgende  Strafbestimmungen  ein:
I.  bey  intendirten,  aber  nicht  vollzogenen  Duellen:
1)  für  den  Herausforderer,  zwölf  Tage,
2)  für  denjenigen,  welcher  die  Herausforderung  überbracht  hat,  oder  sonst
dabey  thätig  gewesen  ist,  acht  Tage,  und

3)  für  denjenigen,  welcher  die  Hcrausforderung  angenemmen,  ebenfalls  acht
Tage  geschärfter  Karzer-Arrest,
vier  Thaler  Anzeigegebühren,  wozu  der  Herausforderer  die  eine,  der
Herausgeforderte  aber  die  andere  Hälfte  beyzutragen  hat.  Für  die  Bezahlung
  der  Anzeigegebühren  haftet  zunächst  der  Herausforderer.
Die  Auslieferung  der  zum  Duelle  bestimmten  Waffen  in  Natur  oder  bey
vorgeschützter  und  glaubhaft  bescheinigter  Unmoglichkeit,  die  Auslieferung
bewirken  zu  können,  statt  deren  acht  Thaler,  die  zur  einen  Hälfte  von
dem  Herausforderer,  zur  anderen  Hälfte  aber  von  dem  Herausgeforderten
  beyzubringen  sind.

4

5

4

S.  97.
II.  Bey  wirklich  vollzogenen  Duellen:

1)  für  den  Herausforderer,  drey  Wochen,
2)  für  den,  welcher  die  Herausforderung  überbracht  hat,  oder  sonst  daben
thatig  gewesen  ist,  vierzehen  Tage,
        <pb n="89" />
        77

3)  für  denjenigen,  welcher  die  Herausforderung  angenommen  hat,  vierzehen

Tage  geschárster  Karzer-Arrest,  nebst  Einzeichnung  in  das  Srafbuch  für
alle  drey,  ""

4)  fuͤr  den,  welcher  den  andern  verwundet  hat,  drey  Thaler  in  die  Kasse

des  Krankenhauses,

5)  vier  Thaler  Anzeigegebuͤhren,  welche  auf  aͤhnliche  Weise  vertheilt  werden,

  wie  bey  den  intendirten  Duellen  und  wofuͤr  ebenfalls  zunaͤchst  der
Herausforderer  zu  haften  hat,

6)  Auslieferung  der  gebrauchten  Waffen,  wie  bey  den  intendirten  Duellen.

g.  98.

III.  Außerdem  wird  noch  besonders  für  intendirte  und  vollzogene  Duelle  festgesetzt:



1)  bey  allen  Duellen,  zu  deren  Vollziehung  man  einen  Platz  weiter,  als

3

4

5

6)

#

—  —

—

eine  halbe  Stunde  von  der  Stadt  bestimmt  hat,  werden  die  doppelten
Anzeigegebuͤhren  bezahlt,

Duelle,  welche  auf  verbothene  Studenten-Verbindungen  Bezug  haben
oder  auch  nur  dieses  Bezugs  verdächtig  sind,  sollen  an  den  Theilneh-=mern
  und  Beförderern  härter,  nach  Befinden  mit  der  Relegation,  bestraft
  werden,

solche  Duelle,  bey  welchen  sich  eine  besondere  Gefährde  zu  Tage  legt,
indem  keine  Sekundanten  und  kein  Beflissener  der  Medizin  zugezogen
worden,  werden  an  beyden  Theilen,  außer  den  übrigen  Strafbestimmungen,
  noch  mit  dem  Consilio  abeundi  bestraft,

die  Anzeigegebühren,  welche  von  dem  Anzeigenden  nicht  in  Anspruch  genommen
  werden,  fallen  der  Bibliotheks-Kasse  anheim,

diejenigen  Beleidigungen,  welche  durch  Duelle  haben  ausgeglichen  werden
sollen,  werden  nur  auf  besonderes  Verlangen  des  Beleidigten  untersucht
und  bestraft,

für  alle  Iwischenträgereyen  unter  dem  Beleidiger  und  dem  Beleidigten,
welche  zur  Herbeyführung  des  Duelles  mitgewirkt  haben,  tritt  als  Strafe
        <pb n="90" />
        78

drey  Wochen  geschärfter  Karzer-Arrest,  nach  Befinden  Verweisung  von
der  Universität  des  einen  oder  des  anderen  Grades  ein,

Studirende,  welche  ein  Duell  auf  ihrer  Stube  geschehen  lassen,  sind  in
eine  Geldstrafe  von  zwey  Thalern,  die  Hauswirthe  aber,  die  ein  in
ihrem  Hause  vollzogenes  und  ihnen  zur  Kenntniß  gekommenes  Duell
nicht  zur  Anzeige  bringen,  in  eine  Geldstrafe  von  fünf  Thalern  verfallen.

7

—

g.  99.

Die  Beflissenen  der  Medizin  oder  Chirurgie,  welche  bey  einem  Duelle  den
ersten  Verband  besorgt  haben,  sind  verpflichtet,  sofort  nach  Leistung  dessen,  was
die  Noth  erfordert,  dem  Universitäts-Physikus  oder,  wenn  derselbe  abwesend  ist,
einem  andern  Mitgliede  der  medizinischen  Fakultät  die  Anzeige  davon  zu  machen.
Der  Arzt,  welchem  die  Anzeige  geschieht,  ist  zur  weiteren  Anzeige  bey  dem  Universitäts-Amte
  nicht  verpflichtet;  aber  die  Vernachlässigung  jener  Obliegenheit  hat
achttägigen  geschärften  Karzer  -Arrest  und  bey  nicht  ganz  leichten  Verwundungen
härtere  Strafe  zur  Folge.  Ist  die  Verwundung  so  beschaffen,  daß  die  uUncersuchung
  gegen  die  Duellanten  an  das  Kriminal-Gericht  verwiesen  werden  muß:
so  geht  auch  die  Untersuchung  und  Bestrafung  solcher  Vernachlassigungen  an  den
Kriminal-Richter  über.

.  100.
Noch  ist  den  Studirenden  verbothen:

I.  bey  geschärftem  Karzer-Arrest  oder  nach  Befinden  Verweisung  von  der  Universität:

a)  das  Beherbergen,  ingleichen  die  feyerliche  Begleitung  konfilürter  oder  mit
der  Relegation  belegter  Studenten,  .
b)  das  eigenmachtige  Auftreten  von  mehr  als  dreyen  vor  öffentlichen  Behörden,
  auch  bey  gegründeten  Beschwerden  und  sonst  erlaubten  Zwecken,
c)  das  Eindringen  in  die  Hörsäle  zum  Hospitiren  wider  den  Willen  des
Lehrers,
4)  alle  Störungen  der  Ruhe,  der  Ordnung  und  des  Anstandes  in  den  Hörsälen,
  wohin  auch  das  Mitbringen  der  Tabackspfeifen  und  der  Hunde
zu  rechnen  ist,
        <pb n="91" />
        79

e)  das  Schießen,  das  Feuerwerken  in  der  Stadt  und  den  Vorstaͤdten  und
an  anderen  Orten,  wo  es  gefaͤhrlich  und  unschicklich  ist,

1)  das  Anzünden  von  Feuern,  ingleichen  das  Fackeltragen  in  der  Stadt  oder
den  Vorstadten;

II.  bey  Karzer-Strafe  oder  Verweis:

a)  das  Wohnen  in  der  Vorstadt  ohne  Erlaubniß  (5.  22),

b)  das  Maskiren  oder  Verkleiden,  besonders  bey  Schlittenfahrten  und  zu
Fastnachtszeiten,  sowie  überhaupt  das  Tragen  unanständiger  Kleidung
auf  den  Straßen  und  in  den  Hörsälen,

c)  das  Jagen  und  Fischen  ohne  Erlaubniß  des  Jägers  oder  Fischberechtigten,

)  das  Baden  an  offenen  Plätzen  nahe  an  der  Stadt  oder  der  Landstraße;

III.  bey  einer  Geldstrafe  von  zwey  Thalern:

a)  das  Rappieren  auf  den  Zimmern  und  auf  den  Straßen,  da  es  auf  offenen
  Hausfluren  und  an  ganz  freyen  Plätzen  geschehen  darf,
das  zu  schnelle  Reiten  und  Fahren  in  den  Straßen  der  Stadt  und  der
Vorstadt,
das  Verunreinigen  der  Straßen,  besonders  durch  Auswerfen  aus  den  Fenstern.
  Für  die  Strafe  haftet  in  diesem  Falle  cventuuliter  derjenige,
aus  dessen  Fenster  die  Verunreinigung  geschehen.

b

4

5.  101.

Bey  Vergehungen,  welche  in  Haufen  begangen  sind,  soll  derjenige,  dessen
Gegenwart  in  dem  Haufen  erwiesen  ist,  nicht  mit  der  Entschuldigung  gehört  werden,
  daß  er  bey  der  Vergehung  nicht  weiter  thätig  gewesen  sey.  Dieses  gilt
insonderheit  auch  von  den  oben  F.  75  bedroheten  Handlungen.  —  Mit  vorzüglicher
  Strenge  wird  jeder  Erzeß  bestraft,  welchen  Studirende  aus  dem  Grunde
begehen,  um  über  ein  gesprochenes  Straferkenntniß  sich  zu  dußern.

F.  Das  Verfahren  in  Disziplin=  und  Polizey-Sachen  betreffend.
.  102.

Das  Verfahren  in  Disziplin=  und  Polizey-Sachen  der  Studirenden  ist  rein
inquisitorisch  und  summarisch.
        <pb n="92" />
        80

g.  103.
Kein  Studirender  kann  von  den  Akten,  die  in  Disziplin--  und  Polizey-Sachen

  gefuͤhrt  worden  sind,  Einsicht  oder  Abschrift  verlangen,  selbst  nicht,  wenn
die  Untersuchung  geendiget  und  das  Erkenntniß  gefaͤllt  ist.

g.  104.

Auch  haben  Studirende  kein  Recht,  die  Nahmhaftmachung  der  Angeber  oder
Zeugen  in  Untersuchungsfaͤllen  zu  verlangen.

g.  105.

Studirende,  welche  in  einer  Untersuchung  sind,  muͤssen  sich  gefallen  lassen,
zum  Zwecke  der  Untersuchung  mit  Stadt-Arrest,  Haus-Arrest  und  in  dringenden
Faͤllen  mit  Karzer-Arrest  belegt  zu  werden.

Der  Werth  einer  auf  seine  Amtspflicht  geleisteten  Aussage  oder  geschehenen
Anschuldigung  eines  Pedellen  unterliegt  in  jedem  einzelnen  Falle  dem  Ermessen
der  Spruchbehörde  und  kann  in  Polizey=  und  Disziplinar-Sachen  nach  Befinden
als  ein  hinreichender  Beweis  angesehen  werden.

g.  106.

An  die  Stelle  des  Zeugeneides,  ingleichen  jedes  gerichtlichen  Eides  in  diesen
  Sachen  tritt  bey  Studirenden  die  feyerliche  Abgabe  des  Ehrenwortes.  Die
Verweigerung  desselben  soll  nach  Befinden  die  Ueberführung  oder  die  Strafe  des
Ungehorsams  gegen  obrigkeitliche  Befehle  zur  Folge  haben.

.  107.

Die  feyerliche  Abgabe  des  Ehrenwortes  kann  bey  erheblichen  Veranlassungen
auch  zur  Sicherstellung  eines  geleisteten  Versprechens  gefordert  werden.  Wer  sich
dessen  weigert,  hat  die  Anwendung  strenger  Maßregeln  zu  erwarten.

S#.  108.

Es  geschiehet  die  feyerliche  Abgabe  des  Ehrenwortes  mittelst  Handschlages
und  unterschrift  eines  über  die  Sache  geführten  Protokolles,  nach  Befinden  vor
dem  uUniversitäts  =  Amte  oder  dem  Concilium  oder  dem  versammelten  Senate,
auch  in  geeigneten  Fällen  unter  Zuziehung  erbetener  Zeugen.  «
        <pb n="93" />
        81

g.  109.

Jede  Unwahrheit  vor  dem  Prorektor  oder  dem  Universfitaͤts-Amte  ist  an  sich
strafbar  und  wird  in  Verbindung  mit  dem  Ehrenworte  mit  geschaͤrfter  Relegation
im  hoͤchsten  Grade  geahndet.

S#.  110.

Nur  wenn  auf  Verweisung  von  der  Universität  erkannt  worden,  findet  eine
Supplikation  bey  den  Durchlauchtigsten  Erhaltern  der  Universität  Statt  und  auch
diese  nur  ohne  Suspensiv-Kraft.

S.  111.

Ist  gegen  entwichene  oder  abwesende  Studirende  zu  verfahren:  so  wird,
wenn  ihr  Aufenthaltsort  bekannt  ist,  die  dortige  Obrigkeit  um  die  Hülfe  Rechtens
  ersucht.  Ist  diese  unmöglich  oder  wird  die  Hülfe  nicht  geleistet:  so  folgt
öffentliche  Ladung  und  nunmehr,  im  Falle  des  Ungehorsams,  ohne  Weiteres
Relegation.

#  112.

Die  Vollstreckung  aller  Straferkenntnisse,  auch  derjenigen,  durch  welche  die
Verweisung  von  der  Universität  ausgesprochen  wird,  liegt  den  akademischen  Behörden
  obz  nur  derjenige,  welcher  weder  in  Jena,  noch  auf  einer  anderen  Universität
  die  Immatrikulation  erlangt  hatte  und  dem  sie  auch  hier  versagt  worden
ist,  soll  zur  weiteren  Verfügung  der  Großherzoglichen  Polizey-Kommission  überwiesen
  werden.  Dieser  Behörde,  sowie  allen  Polizey-Behörden  der  Umgegend,
ist  übrigens  von  jeder  durch  Erkenntniß  ausgesprochenen  Verweisung  sofort  Nachricht
  zu  geben,  damit  ihrerseits  der  Weggewiesene  in  einem  Kreise  von  zwey
Meilen  um  die  Stadt  Jena  herum  nicht  geduldet  werde.

G.  Das  Schuldenwesen  der  Studirenden  betreffend.

g.  1183.
Die  Schulden  der  Studirenden  sind  von  doppelter  Art.  Sie  können  entweder
  bey  dem  akademischen  Amte  klagbar  gemacht  werden,  oder  nicht.  Dieser
unterschied  ist  jedoch  ohne  Einfluß  auf  die  Verbindlichkeit  an  sich  oder  vor  einem
anderen  Gerichte.  ·  «
4
        <pb n="94" />
        82

1)

2)

3
4
5)
6
7

—  —

g.  1  14.

Keine  Klage  und  keine  Einrede  vor  dem  Universitats  =  Amte  wirken:

alle  schon  nach  dem  gemeinen  Rechte  oder  den  in  dem  Großherzogthume
Sachsen-Weimar  geltenden  Landesgesetzen  ungültige  Forderungen,

alle  Darlehne  in  barem  Gelde  oder  Waaren  statt  baren  Geldes.  Gelddarlehne,
  mit  Genehmigung  des  Universitäts-Amtes  in  dringenden  Nothfällen
  aufgenommen,  machen  hiervon  eine  Ausnahme,

Forderungen  für  Galanterie-Waaren  oder  Artikel  des  Lurus,
Forderungen  für  Lotterie  Loose,

Forderungen  für  Wein  und  andere  geistige  Getränke  uͤber  8  Rthlr.,
Forderungen  der  Kaffee-,  Schenk-  und  Billard-  Wirthe  über  2  Kthlr.,

Forderungen  für  Pferdemiethe  und  Fuhrlohn,  es  wäre  denn,  daß  ein  Student
  mit  dem  gemietheten  Pferde  und  Geschirr  wider  den  Willen  des  Vermiethers
  über  die  gesetzte  Zeit  ausgeblieben  wäre,  als  in  welchem  Falle
die  Schuld  für  die  Zeit  des  längeren  Außenbleibens  klagbar  wird.

.  115.
Wenn  Jemand  auf  auödrückliche  Anweisung  der  Aeltern  oder  Vormünder

einem  Studirenden  Geld  vorgestreckt  hat:  so  sind  ihm  allein  die  Aeltern  oder
Vormünder  für  die  Zahlung  verhaftet.

1)
2
8)

4

#.  116.
uUnter  den  klagbaren  Schulden  haben  ein  Vorzugsrecht:

A.  in  erster  Klasse:
Die  Honorare  der  Lehrer,  die  nicht  von  dem  Quästor  erhoben  werden,
die  Honorare  der  Uerzte,  die  Kurkosten  und  Forderungen  der  Apotheker,

die  Forderungen  der  Buchhändler  und  Antiquare  für  Bücher  bis  auf
15  Rcthlr.,

die  Forderungen  der  Buchbinder  bis  auf  2  Sthlr.,
        <pb n="95" />
        83
5)  die  Forderungen  der  Schreib-Materialienhaͤndler  bis  auf  2  Rthlr.,
B.  in  der  zweyten  Klasse:

1)  die  Forderungen  für  Hausmiethe  und  Mobilien  auf  das  letztverflossene
akademische  Halbjahr,

die  Forderungen  auf  den  Mittagstisch  auf  dieselbe  Zeit,

der  Lohn  der  Bedienten,  der  Aufwärter,  der  Kleiderausklopfer,  der  Stiefelwichser,
  der  Perückenmacher  und  Barbiere  auf  dieselbe  Zeit,

4)  die  Forderungen  der  Wscherinnen,  der  Schneider,  der  Schuhmacher  und
anderer  Handwerker  bis  auf  8  Rthlr.,

die  Forderungen  der  Kaufleute  für  solche  Waaren,  welche  zu  nothwendigen
Kleidungsstücken  ausgenommen  werden,  bis  auf  15  Rthlr.,

die  Auslagen  der  Hauswirthe  und  Aufwärter  für  Kaffee,  Taback,  Morgenbrot,
  Bier,  Abendessen  und  dergl.  bis  auf  15  RKthlr.

2
3

—  —

5

6

#.  117.

Verpfandungen  geben  dem  Glaubiger  nur  dann  ein  Vorzugsrecht,  wenn  sie
mit  ausdrücklicher  Genehmigung  des  Universitäts-Amtes  geschehen  sind.

S#.  118.

Um  die  Klagbarkeit  nicht  zu  verlieren,  muß  die  Forderung  vor  dem  Ablaufe
des  akademischen  Halbjahres,  worin  sie  gewirkt  worden,  dem  Universitäts=  Amte
angezeigt  werden.

K.  119.
Gegen  klare  Schulden  ist  die  Einrede  der  Minderjährigkeit  ohne  Wirkung.

g.  120.

Studirende,  die  arglistiger  oder  leichtsinniger  Weise  bedeutende  Schulden
wirken  und,  um  die  Glaͤubiger  zu  verkuͤrzen,  ihre  Wechsel  oder  sonst  eingehende
Gelder  verheimlichen,  sollen  auf  der  Universitaͤt  nicht  geduldet  werden.  Andere
Studirende,  welche  dazu  mitwirken,  fremde  Gelder  auf  ihren  Nahmen  kommen
lassen,  haften  für  die  Schulden  dessen,  dessen  Geld  sie  verheimlichet,  und  he#e#n
außerdem  Karzer-Arrest  oder  nach  Befinden  das  Consilium  abeundi  zu  erwarten.
        <pb n="96" />
        B84

L

Uebrigens  bewendet  es,  was  die  Verheimlichung  der  Studenten-Wechsel  und
Gelder  durch  hiesige  Bürger  betrifft,  bey  denjenigen  Vorschriften,  welche  das
Konto-Patent  vom  25.  Rovember  17983  darüber  gegeben  hat.

.  122.

Das  Verfahren  in  Schuldsachen,  wie  in  allen  bürgerlichen  Rechtssachen,  ist
summarisch.  Die  Klagen  und  überhaupt  alle  Vortrage  sind  mündlich  zu  Protokoll
zu  geben.  Die  Vorladungen  geschehen  ebenfalls  mündlich;  der  beklagte  Theil  hat
Karzer-Arrest  zu  erwarten,  wenn  er  der  Ladung  zum  zweyten  Mahle  nicht  Folge
leistet.  Das  erste  Erkenntniß,  welches  das  Universitcts-Amt  abgiebt,  soll  immer
definitiv  seyn.  Soll  das  Erkenntniß  von  seiner  Rechtskraft  entbunden  werden:
so  muß  dieses  binnen  zwey  Mahl  24  Stunden  durch  das  Rechtsmittel  der  Revision
  geschehen.  In  zweyter  und  letzter  Instanz  entscheidet  das  Concilium.

g.  128.

Kommt  es  zur  Erekution:  so  bestimmt  das  Universitäts-Amt  die  Gegenstände
  derselben.  Frey  davon  sind  die  den  Studirenden  nothwendigen  Lehrbücher
und  unentbehrlichen  Kleidungsstücke.

S#.  124.

Sind  zureichende  Gegenstände  der  Exekution  nicht  vorhanden:  so  wird  die
Schuldklage  zuvörderst  den  Aeltern,  Vormündern,  Verwandten  und  nach  Befinden
  der  ordentlichen  Obrigkeit  mitgetheilt.  Der  Studirende  selbst  hat,  bis  hierauf
  eine  befriedigende  Antwort  eingegangen,  Stadt  -Arrest.  In  Fällen,  wo
ein  betrügerisches  oder  leichtsinniges  Schuldenmachen  offenbar  ist,  kann,  auf  Antrag
  des  Gläubigers,  Arrest  im  Schuld-Karzer  verfügt  werden.  Darüber  entscheidet
  das  Universitäts-Amt,  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  akademischen
Senat.  Dieser  Rekurs  hat  jedoch  keine  suspensive  Wirkung.

.  15.
Ein  Student,  welcher  vor  Abfindung  mit  seinen  Gläubigern  die  Universität
verläßt,  hat  öffentliche  Citation,  zuerst  am  schwarzen  Brete,  dann  an  dem  Orte
seines  muthmaßlichen  Aufenthaltes,  endlich  in  öffentlichen  Blättern  zu  erwarten.
        <pb n="97" />
        85

beistet  er  dieser  Eitation  keine  Folge:  so  erfolgt  Relegation  des  einen  oder  des
anderen  Grades.

##.  126.

Weggewiesene,  Konsilürte  und  Relegirte  können,  auf  Antrag  ihrer  Gläubiger,
  in  dem  Schuld-Karzer  verwahrt  werden,  bis  sie  sich  mit  ihren  Gläubigern
auseinander  gesetzt  haben.  Diese  Verwahrung,  welche  von  dem  Universitäts-Amte
  verfügt  wird,  darf  jedoch  nicht  länger,  als  drey  Monathe  fortgesetzt  werden.
  Eine  Verlangerung,  doch  höchstens  auf  abermahlige  drey  Monathe,  kann,
auf  Antrag  der  Gläubiger,  von  dem  akademischen  Senate  nur  in  dem  Falle  verhängt
  werden,  wenn  die  Gläubiger  dem  Universitäts  =  Amte  bescheinigen,  daß  die
Befriedigung  bisher  durch  eigene  Schuld  des  Verhafteten  unterblieben  und  die
längere  Verhaftung  ein  Mittel  sey,  ihnen  dieselbe  zu  verschaffen.

Zieht  diese  Maßregel,  durch  Schuld  des  Verhafteten,  Ungebührnisse  nach
sich:  so  tritt  an  die  Stelle  des  Schuld=  Karzers  Festungs-Arrest.

Die  durch  die  Verhaftung  entstehenden  baren  Auslagen  haben  übrigens  die
Glaubiger,  mit  Vorbehalt  des  Ersatzes  von  dem  Schuldner,  nach  Anweisung  des
UniversitätSs-Amtes,  vorzuschießen.

Dritter  Abschnitt.
Aufhören  des  akademischen  Bürgerrechtes.

K.  127.
Das  akedemische  Bürgerrecht  erlischt  gänzlich:
1)  mit  dem  Ablaufe  von  4  Jahren  von  dem  wirklichen  Eintritte  in  dasselbe,
  f

2)  durch  freywillige  woͤrtliche  oder  thaͤtlich  erklaͤrte  Aufgebung.

g.  128.

Als  thätlich  erklärte  Aufgebung  des  akademischen  Bürgerrechtes  wird  angesehen
  das  Austreten  aus  den  akademischen  Verhültnissen  durch  Unterlassung  des.
Kollegien-Besuches,  durch  Betreibung  eines  bürgerlichen  Gewerbes,  durch  Verheirathung,
  durch  andere  als  bey  der  Akademie  erlangte  Anstellung.
        <pb n="98" />
        86

S  129.

Ein  Studirender,  welcher  wörtlich  oder  durch  Vernachlässigung  des  Kollegien-Besuches
  thätlich  das  akademische  Bürgerrecht  aufgiebt,  giebt  zugleich  das
Recht  auf,  sich  in  irgend  einem  Verhältnisse  in  der  Universitäts  =  Stadt  aufhalten
zu  dürfen,  bleibt  jedoch  bis  zu  der  gegen  ihn  ausgesprochenen  Entfernung  der
akademischen  Gerichtsbarkeit  unterworfen.  -

§.130.

Das  akademische  Bürgerrecht  erlischt  nur  auf  die  Zeit  der  Abwesenheit,
wenn  ein  Studirender  in  dem  Laufe  der  für  die  Dauer  desselben  bestimmten  vier
Jahre  den  Aufenthalt  in  Jena  aufgiebt.  Bey  der  Rückkehr  lebt  das  akademische
Bürgerrecht  wieder  auf,  aber  nicht  von  selbst,  sondern  durch  eine  Erneuerung  der
Immatrikulation,  welche  eben  so  gesucht  werden  muß,  wie  die  erste  Immatrikulation,
  aber  unentgeltlich  geschiehet.  Bey  der  Erneuerung  wird  zugleich  die  Zeit
bestimmt,  auf  welche  sie  ertheilt  werden  soll,  und  solches  auf  der  alten  Matrikel
bemerkt.  Auch  ist  es  Bedingung  für  denjenigen  Studirenden,  welcher  nach  Ablauf
  der  in  Jena  verlebten  4  Studien-Jahre  diese  Erneuerung  seiner  Matrikel
sucht,  daß  er  dieses  Gesuch  mit  einem  von  dem  Universitats-Amte  ihm  ausgestellten
  Zeugnisse  begründe.  Nach  der  Einzeichnung  in  das  Album  der  Universität
erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Immatrikulations-Urkunde  gegen  Zurückgabe
der  alten.

ß.  131.
Das  akademische  Bürgerrecht  geht  verloren:
1)  durch  Verwirkung  des  Consili##  abeundi  oder  der  Relegation,

2)  durch  ein  Erkenntniß  des  peinlichen  Richters,  in  welchem  der  Studirende
wegen  eines  dolosen  Verbrechens  entweder  gestraft  oder  auch  nur  in  Mangel
  mehren  Verdachtes  loögesprochen  wird,

#8)  in  den  Fallen,  wo  die  Wegweisung  von  der  uUnibersität  als  polizeyliche
Maßregel  verfügt  wird.

g.  1832.

Die  Wegweisung  von  der  Universitaͤt,  als  polizeyliche  Maßregel,  wird  nicht
als  Strafe  erkannt  und  setzt  darum  keine  foͤrmliche  Untersuchung  voraus.  Sie
        <pb n="99" />
        87

ist  auch  gesetzlich  gegen  denjenigen,  welcher  in  den  ersten  vier  Wochen  nach  geschehener
  Immatrikulation  keine  feste  Wohnung  gemiethet  und  das  Besuchen  der
Kollegien  nicht  angefangen  hat,  oder  bloß  auf  Kredit  lebt.  Die  Wirkung  derselben
  dauert  so  lange,  als  der  Weggewiesene  Student  ist,  jeden  Falles  aber  zwen
Jahre,  sofern  sie  nicht  von  der  Universitat  früher  zurückgenommen  wird.  Was
§.  60  und  F.  112  verordnet  worden,  ist  hier  zu  wiederholen.  Die  polizeylich
Weggewiesenen  haben  sich  ebenfalls  an  dem  Tage,  an  welchem  ihnen  die  Wegweisung
  eröffnet  worden,  noch  vor  Sonnenuntergang  aus  der  Stadt  zu  begeben,
und  dürfen  sich  derselben  in  einer  Entfernung  von  2  Meilen  nicht  nähern.  Wer
diese  Bestimmung  nicht  achtet,  hat  zunächst  die  Strafe  des  Consilü  abenundi
zu  erwarten.

Bekanntmachungen.

I.  In  Folge  höchsten  Befehles  vom  3.  dieses  Monathes,  wird,  nachtraglich
zu  unserer  Bekanntmachung  vom  4.  dieses  Monathes,  wegen  Ausführung  des
Vertrages  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Sachsen
Weimar-Eisenach'schen  Staatsregierung,  über  gegenseitige  Erleichterung  des  Handelsverkehres
  und  Gewerbsbetriebes,  (Nr.  8  dieses  Blattes)  hiermit  zur  öffentlichen
  Kunde  gebracht,  -

daßdieerfolgteAufhebungdcsVerbotheSdcrEinbringungvonSchuhmas
cherwaaren  aus  dem  Königreiche  Preußen  in  das  Großherzogthum  Sachsen
  Weimar-Eisenach,  zum  Verkaufe  auf  den  Jahrmärkten,  sich  auch  auf
das  Einbringen  von  Schuhmacherwaaren  aus  allen  übrigen,  im  Königlich
  Preußischen  Zollvereine  begriffenen  Staaten  erstreckt.

Weimar  den  10.  May  1881.

Großherzoglich  Süchsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  Nach  erfolgter  Erledigung  der  Gerichtsverwaltung  zu  Wetzdorf  ist
von  der  dasigen  Gerichtsherrschaft  der  Advokat  Traugott  Gotthelf  Krause  zu
Weida  als  Justitiar  prasentirt,  von  uns  bestätiget  und  am  25.  May  d.  J.
        <pb n="100" />
        88

durch  das  hierzu  beauftragte  Justiz-Amt  Weida  nach  vorgängiger  Verpflichtung
öoffentlich  eingeführt  worden.

Weimar  den  9.  Juny  1881.

Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  In  Folge  einer  mit  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  getroffenen
  Uebereinkunft  «
sollen  kuͤnftig  Großherzoglich  Saͤchsische  Unterthanen,  welche  in  Koͤniglich
Preußischen  Ortschaften  eingepfarrt  sind,  von  den  Pfarrern  in  kirchlicher
Hinsicht  lediglich  nach  Großherzoglich  Saͤchsischen  Gesetzen  —  und  Koͤ-niglich
  Preußische  Unterthanen,  welche  ihre  Kirche  in  Großherzoglich
Scchsischen  Ortschaften  haben,  umgekehrt  lediglich  nach  Königlich  Preußischen
  Gesetzen  behandelt  werden.
Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  diese  für
das  ganze  Großherzogthum  verbindliche  Uebereinkunft  zu  Jedermanns  Wissenschaft
  und  Nachachtung  andurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  14.  Juny  1881.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Nachdem  zur  Verwaltung  des  von  Gerstenbergk'schen  Gerichts
zu  Stadt=  und  Bergsulza  an  der  Stelle  des  bisherigen  Justitiars,  auf  Ansuchen
  der  Gerichtsherrschaft,  der  Justiz-Amtmann  Carl  Brüger  zu  Rosla,
bis  auf  Widerruf  von  uns  beauftragt  und  demselben  nachgelassen  worden  ist,
die  Gerichtstage  an  Amtsstelle  zu  Rosla  halten  und  sich  zu  den  vorkommenden
Gerichtshandlungen  der  Beyhülfe  der  dasigen  Amts-Subalternen  zu  bedienen:
so  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  den  18.  Juny  1831.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="101" />
        69

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches
Regierungs=  Blakk.

Nummer  12.  Oen  2.  August  1831.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.
Sc.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  von  dem  Wunsche  geleitet,
Höchst-Ihren  getreuen  Unterthanen  Erleichterungen  im  Handel  und  Verkehr  nach
den  von  einer  gemeinsamen  Zolllinie  umgebenen  Königlich  Bayerschen  und  Ksniglich
  Württemberg'schen  Staaten  zu  verschaffen,  Unterhandlungen  pflegen  lassen,
in  deren  Folge  zu  München  am  10.  März  dieses  Jahres  ein  Handelsvertrag
abgeschlossen  worden  ist.
Indem  derselbe,  nebst  den  Beylagen  A,  B.  C,  und  dem  dazu  gehörigen,
auf  Artikel  10  des  Vertrages  bezüglichen  Zoll-Kartel,  zur  Nachricht  und  Nachachtung
  hiermit  offentlich  bekannt  gemacht  wird,  ist  zu  bemerken:
1)  daß  die  sämmtlichen  Vertragsbestimmungen  mit  dem  1.  August  dieses
Jahres  in  Kraft  treten,  und

2)  daß  die  auf  gewisse  Quantitäten  beschränkten  Abgabenfreyheiten  (Artikel
1  Nr.  II.  b)  und  Erleichterungen  (Artikel  1  Nr.  III.)  als  mit  dem
1.  Januar  dieses  Jahres  begonnen  anzusehen  sind,  mithin  in  dem  noch
übrigen  Theile  des  laufenden  Jahres  vollständig  und  dergestalt  genossen
werden  können,  daß  das  zweyte  Jahr  mit  dem  1.  Januar  1832  anfaͤngt.


Weimar  den  6.  July  1831.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
D.  Schweitzer.

Artikel  1.

Spätestens  vier  Wochen  nach  Auswechselung  der  auf  gegenwärtigen  Vertrag
  bezüglichen  Ratifikations-Urkunden  soll  zwischen  den  Königlich  Bayerschen
und  Königlich  Württemberg'schen  Staaten  und  dem  Großherzogthum  Sachsen
        <pb n="102" />
        90

Weimar-Eisenach  der  Handel  und  Verkehr  gegenseitig  in  folgender  Art  erleichtert
  werden.

I.  Frey  von  Eingangsgebühren  sollen,  und  zwar  nun  forthin  vertragsmaßig,
  nach  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  aus.  dem  genannten
  Großherzogthume  alle  diejenigen  Gegenstände  gebracht  werden,  wolche
in  der  Beylage  A  nahmentlich  angegeben  sind.

II.  Freyen  Eingang  in  die  Königreiche  Bayern  und  Württemberg  erhalten
ferner,  so  weit  es  eigene  Erzeugnisse  der  Großherzoglichen  Lande  sind,
und  zwar  (nach  Verzeichniß  B)

a.  in  unbestimmten  Quantitäten

1)  Gartenfrüchte,  Beeren,  Kräuter  und  Siämereyen  (nach  dem
Bayersch-Württemberg'schen  Vereins-Tarif  (Ziffer  16  a,  17  a,
33,  59  a,  126,  138  b  1,  158,  163  g  1  2,  166,  169  a,
204,  358  b  c  d,  413  a);  6

2)  Flachs,  Hanf,  Werg  (3.  154  a,  197  a,  483);

3)  Gemeine,  nicht  eigens  belegte  Biktualien  (Z.  464);

4)  BVieh:  Pferde,  Fohlen  unter  1  Jahr,  Maulthiere,  Esel,  Stiere,
Ochsen,  Kühe,  Rinder,  Terzen  und  Jährlinge,  Kalber  unter  1
Jahr,  Schweine,  Frischlinge,  Spanferkel,  Schaase,  Hammel,  Widder,
  gemeine  und  veredelte  Lämmer,  Geisvieh,  Böcke,  Ziegen,
Kitze  (Z.  465  a  —  9);

5)  Holz,  gemeines,  hartes  und  weiches,  dann  Nuß-,  Kirschbaum=  auch
Masernholz,  dann  Holzwaaren,  gemeine,  für  Landleute,  als:
Drischeln,  Geiselstecken,  Hecheln,  Haspeln,  Heugabeln,  Holzschuhe
und  Stöckeln,  Schusterspähne,  Kochlöffel,  Futterkörbe  ,  Leisten,
Mausfallen,  Mehl=  und  Salzkübel,  Mühlkämme,  Mulden,  Rechen,
Reife,  Schaufeln,  Schindeln,  Spinnräader,  Spinnrocken,  gemeine
Teller,  Tröge,  Weidenkretzen  und  Ringe,  Packkisten  und  Steckenholz
  (Z.  202  a,  1,  2,  3,  5  fl  1,  2  und  i);

6)  Steine,  insbesondere  Mühlsteine,  Wetzsteine,  Ziegel=  und  Backsteine,
  Steinhauerarbeiten  (Z.  428  b,  d,  e,  PD  g);

7)  Pech,  rohes  und  gelautertes  (Z.  318  a,  b,  c,  e,);

8)  Kiemuß  (3.  223);

9)  Gips  in  Fässern,  und  Kalk  gebrannter  (3.  175  a,  216  a);

10)  Eisen,  rohes,  Kupfer,  rohes  in  unverarbeiteten  Masseln,  Nessing
umverarbeitetes  (Z.  123  b,  247  b,  282  b);

S
        <pb n="103" />
        91

b.  in  bestimmten  Quantitäten:

1)  Binder,  Faßbinderarbeiten,  Dreher=  und  Drechslerwaaren  von
Holz,  gemeine  Schreinerarbeiten,  gemeine  Gefährte  zum  Oekonomiedienste,
  unbeschlagene  (Z.  52,  116  a,  1,  398  a,  170  b,  2,
c,  2,  d,  2,  g.)  jährlich  im  ganzen  Vierhundert  Zentner;

2)  Büchsenmacherarbeiten,  als  vollendete  Gewehre,  Pistolen  r.  (3.
73)  jährlich  funfzig  Zentner;

8)  Tabakpfeifen,  erdene,  unbeschlagene  (Z.  128  a,)  jährlich  funfzig
Zentner;

4)  Ruhlaer  Pfeifenköpfe  mit  gemeinem  Beschläge  (Z.  441  b,  2)
jährlich  funfzig  Zentnerz

5)  Ruhlaer  Pfeifenköpfe,  gutbeschlagene  (3.  441,  b,  8)  jehrlich
funfzig  Zentner;

6)  Puppenköpfe,  Gesichter  von  Papier  (3.  339  b,)  jährlich  funfzig
Zentner.

II  Einem  herabgesetzten  Eingangszolle,  und  zwar  vorerst  um  503
sage  funfzig  Prozent  der  allgemeinen  Tarifs-Abgabe  sollen  unterliegen:

1)  Wolle,  Schaafschur=  und  Weißgerber-Wolle,  rohe  ungekämmte  und
gekämmte,  gefärbte,  Flocken,  Garne,  Tücher,  ganze  und  halbe,  Azors,
Moltons,  Biber,  gestrickte  Waaren  (Z.  489  a,  1,  2,  b,  c,  d,
168  c,  1,  2,  P  456),

im  ersten  Jahre  im  Ganzen  zusammen  Sechshundert  Zentner,
im  zweyten  Jahre  zusammen  Tausend  Zentner,
im  dritten  Jahre  zusammen  Eintausend  Fünfhundert  Zentner;

2)  Baumwolle,  kartätschte,  gesponnene,  nähmlich  Garne,  rohe  ungebleichte,
  gebleichte,  gezwirnte,  ungefärbte  und  gefärbte,  Tücher  und
Waaren,  rohe  und  weiße;  brochirte,  festonirte,  auch  mit  Leinen
und  Wolle  vermengte,  gestrickte  (Z.  38,  lit,  b,  c,  d.  1,  2,  3.
3.  168  a,  1,  2,  3,  4),

im  ersten  Jahre  im  Ganzen  zusammen  eine  Quantität  von  Vierhundert
  Zentner,

im  zweyten  Jahre  im  Ganzen  zusammen  Siebenhundert  Zentner,

im  dritten  Jahre  im  Ganzen  zusammen  Tausend  Zentner.

3)  Leinwand,  ungebleichte,  Drillich,  Zwillich,  Gradl,  Canevaß  und  alles
  rohe  Leinenzeug  im  ungebleichten  Zustande,  gebleichte  Waaren,
alle,  mit  Seiden,  Baumwolle  und  Schaafwolle  2c.  nicht  gemengt,
ferner  Tischzeuge,  Damast,  Gingham,  HKöllisch,  dann  gefärbte  Lein-
        <pb n="104" />
        92

wand,  gefärbter  Canevaß  und  Zwillich,  so  wie  rohe  und  geköperte
Hosenzeuge,  Fadenbattist  (3.  256  a,  b,  ch  d,

im  Ganzen  zusammen  im  ersten  Jahre  Sechshundert  Zentner,

im  Ganzen  zusammen  im  zweyten  Jahre  Tausend  Zentner,

im  Ganzen  zusammen  im  dritten  Jahre  Eintaufend  Funfhundert
Zentner,

im  vierten  Jahre  und  weiter,  so  lange  der  Vertrag  besteht,
bleibt  es  hinsichtlich  der  so  eben  unter  1,  2  und  3  genannten
  Gegenstände  bey  den  Quantitäten  des  dritten  Jahres.

4)  Eisenfabrikate,  gemeine  Huf=  und  Nagelschmiedearbeiten,  Sensen,
Sicheln,  Ketten,  Feilenhauer=  und  Waffenschmiede-Arbeiten,  Aerte,
Hämmer,  Klingen,  Pfannen,  Sageblätter  2c.  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft
  mit  Geschmeidewaaren  unvermengt,  jährlich  im  Ganzen
zweyhundert  Zentner  (Z.  128,  i,  1,  2);

IV.  a.  Wenn  die  unter  I.  und  II.  genannten  Artikel  aus  den  Königreichen

Bayern  und  Württemberg  in  die  Großherzoglichen  Lande  eingeführt  werden,
  sollen  dieselben  frey  von  allen  auf  dem  Eingange  ruhenden  Abgaben,
  welche  unter  irgend  einem  Titel  von  ausländischen  Gegenständen
gleicher  Art,  als  solchen  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
erhoben  werden,  d.  h.  frey  von  jedem  Eingangszoll  und  von  jeden  Verbrauchssteuern,
  insofern  letzteren  nicht  auch  die  inländischen  Gegenstände
gleicher  Art  unterliegen,  eingehen.

Sollten  nach  vorgängigem  Benehmen  die  unter  III.  aufgeführten
Waaren  im  Großherzogthume  je  mit  Eingangsabgaben  belegt  werden:

so  soll  denselben  —  insofern  sie  Bayersche  oder  Württemberg'sche  Erzeugnisse
  sind,  —  dieselbe  Ermäßigung,  und  zwar  für  unbestimmte
Quantitäten  zu  Theil  werden,  welche  den  Weimar-Eisenach'schen  Erzeugnissen
  derselben  Art  bey  dem  Eingang  in  das  Gebicth  des  Bayersch-Württemberg'schen

  Zollvereins  zugestanden  ist.

.  Gleiche  Herabsetzung  des  Impost-Betrages,  nähmlich  vor  der  Hand  zu

fünfzig  Prozent,  soll  beym  Eingang  in  das  Großherzogthum  folgenden
Bayerschen  und  Württemberg'schen  Erzeugnissen  zugestanden  seyn:
1)  Butter,  Schmalz,  Unschlitt,  Brenn=  und  Speiseöle  (Z3.  75.  390.
460.  a,  b.  303,  b,  c.);
2)  Wein  und  Most  G.  478,  a,  c.  nur  daß  skatt  „ausländischen“
Bayersche  und  Württemberg'’sche  zu  verstehen  ist);
        <pb n="105" />
        93

3)  Rauch-  Schnupftabak,  auch  Karotten  und  Tabakblätter  (8.
440,  a,  b.

4)  Tochskerzen  3.  470,  C.);

5)  Für  Bier,  Branntwein,  Liqueurs,  Cyder,  Essig  und  geschrotetes
Malz  aber  soll  nur  eine  solche  Abgabe  zu  leisten  seyn,  welche
derjenigen  gleichkommt,  mit  welcher  die  eigenen  inländischen  Erzeugnisse
  gleicher  Art  in  dem  gedachten  Großherzogthume  besteuert
  sind.

Artikel  2.
Was  den  Durchgang  betrifft:  so  sollen

1)  Waaren  und  Güter,  welche  aus  dem  Gebiethe  eines  der  kontrahirenden
Staaten  durch  das  Gebieth  eines  anderen  in  das  Ausland,  oder  vom
Auslande  durch  das  Gebieth  eines  der  kontrahirenden  Staaten  in  das
Gebieth  eines  Anderen  geführt  werden,  im  Durchgange  möglichst  erleichtert
  werden;  demgemäß  bestimmen

2)  die  hohen  kontrahirenden  Theile  vorlaufig  und  im  Allgemeinen,  daß  in
ihren  Staaten  vier  Wochen  nach  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  in  den  vorbezeichneten  Fällen  die  inländischen  Erzeugnisse  der
Natur  und  des  Gewerbfleißes,  so  wie  der  Kunst,  von  allen  Durchgangsabgaben
  (ausschließlich  der  Chaussee=  oder  Wegegelder  und  der
Wasserzölle  auf  Strömen,  hinsichtlich  welcher  die  Wiener  Kongreß-Akte
oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,)  gänzlich  befreyt
bleiben,  daß  sohin  in  Gemäßheit  dessen  auch  insbesondere  die  bisherige
Transito-Jollgebühr  im  Neustädt'schen  Kreise,  Bayern  und  Württemberg
gegenüber,  aufzuhören  habe.

3)  An  dem  fortbestehenden  Großherzoglich  Sachsischen  Geleite  soll  für  die
Bayerschen  und  Württemberg'schen  Erzeugnisse  der  Natur  und  des  Gewerbfleißes
  und  der  Kunst  auf  den  Straßen  durch  das  Eisenach'sche
Oberland  und  über  Eisenach  nach  Creutzburg  rc.  eine  Erleichterung
von  funfzig  Prozent  der  allgemeinen  Tarifs-Sätze  Statt  finden.

4)  Bey  allenfallsiger  Ausführung  des  Salzes  aus  einer  Staats=  oder
Privat  =  Saline  durch  das  Gebieth  eines  der  kontrahirenden  Staaten
wird,  unbeschadet  des  freyen  Ausganges  und  Durchganges  über  die
Strraßen  für  den  Transport  und  über  die  dabey  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln,
  nähere  Verabredung  vorbehalten.
        <pb n="106" />
        94
Artikel  8.

Von  Ausgangszöllen  bey'm  Uebertritte  in  die  Großherzoglichen  Lande
bleiben  die  im  Verzeichnisse  C  aufgezaͤhlten  Gegenstaͤnde  und  zwar  nun  auch  forthin
  vertragsmaͤßig  ohne  weitere  Beschraͤnkung  frey,  dieselbe  Behandlung  sollen
die  naͤhmlichen  Gegenstaͤnde  bey'm  Uebertritte  aus  dem  Großherzogthume  in
das  Bayersch-Württemberg'sche  Vereinsgebieth  finden,  insbesondere  aber  hören  alle
in  den  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen  Landen,  im  Verkehr  mit
Bayern  etwa  noch  bestandenen  Ausfuhr-Verbothe  auf;  frey  von  allen  Ausgangsabgaben
  sollen  auch  seyn  alle  diejenigen  Produkte,  welche  für  Gewerbe  oder
Fabriken  im  Bayersch-Württemberg'schen  Vereinsgebiethe  dahin  aus  dem  Großherzogthume
  ausgeführt  werden,  insbesondere  Sägebaume,  s.  g.  Sageblöcke,
Holzkohlen,  Porzellanerde,  Häute,  Felle,  Blut  vom  Vieh,  Därme  vom  Vieh,
Flechsen  vom  Vieh,  Haare  von  Pferden,  Schweinen,  Bibern,  Haasen,  Abfälle
von  Häuten  und  Leder,  Hornspitzen.  ·

Artikel  4.

Wenn  außer  den  in  vorstehenden  Artikeln  1,  2,  3  gemachten  Zugestaͤndnissen
  wegen  irgend  eines  Gegenstandes  von  einem  der  kontrahirenden  Theile  fuͤr
die  Unterthanen  eines  dritten  Staates  außer  dem  Falle  besonderer  Handelsvertraͤge
  guͤnstigere  Bestimmungen  getroffen  werden,  als  durch  den  allgemeinen  Tarif
schon  sestgesetzt  sind:  so  sollen  dieselben  auch  den  Unterthanen  des  anderen  kontrahirenden
  Theils  zu  statten  kommen,  dagegen  soll  irgend  ein  Erzeugniß  der
Natur  und  des  Gewerbfleißes  aus  den  Landen  der  hohen  kontrahirenden  Theile
mit  ciner  höhern  Abgabe,  als  hiefür  im  allgemeinen  Tarif  bestimmt  ist,  nicht
belegt  werden.

Artikel  5.

Chaussee  =  Abgaben  oder  andere  statt  derselben  übliche  Reichnisse,  wie  z.  B.
der  in  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  zur  Surrogirung  des  Wegegeldes
  von  eingehenden  Gütern  angeordnete  fire  Zollbeyschlag,  ebenso  Pflaster-Damm-Brückengeld,
  Fährtgelder,  oder  unter  welchen  anderen  Nahmen  dergleichen
Abgaben  bestehen  —  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  derselben  für  Rechnung
des  Staates  oder  eines  Privat-Berechtigten,  nahmentlich  einer  Gemeinde  geschieht,
sollen  nur  in  dem  Betrage  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen
  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemessen  sind.

In  Beziehung  auf  die  Chaussee-Gelbabgaben  wird  zur  Zeit  und  bis  der
Großherzoglichen  Regierung  die  Gewährung  einer  Erleichterung  möglich  wird,
        <pb n="107" />
        95

festgesetzt,  daß  die  gegenwaͤrtig  im  Umfange  des  Großherzogthumes  bereits  uͤblichen
Chaussee=  und  Wegegeld-Abgaben  nicht  erhöht  werden.

Uebrigens  soll  die  Aufhebung  oder  Verminderung  solcher  bestehenden  Abgaben
  besonderer  Vereinbarung  vorbehalten  bleiben.

Artikel  6.

Der  freye  oder  erleichterte  Uebergang  der  Erzeugnisse,  wie  solcher  in  dem
Artikel  1  verabredet  ist,  bleibt  an  die  Einhaltung  bestimmter  Zollstraßen  und
Uebergangspunkte  gebunden,  worüber  eine  besondere  Vereinbarung  Statt  finden
wird.
Um  aber  der  gegenseitig  für  inländische  Erzeugnisse  der  Natur,  des  Gewerbfleißes
  und  der  Kunst  zugestandenen  Befreyung  oder  Erleichterung  bey  der
Einführung  in  das  Gebieth  eines  der  kontrahirenden  Staaten,  oder  bey  der
Durchführung  theilhaftig  werden  zu  können,  müssen  von  Handels=  und  Gewerbtreibenden
  alle  Erfordernisse,  besonders  in  Ansehung  der  beyzubringenden  Zeugnisse
  beobachtet  werden,  welche  der  vorsorglichen  Bestimmung  des  Artikels  13  des
zwischen  Bayern  und  Württemberg  einerseits  und  Preußen  und  Hessen-Darmstadt
andererseits  geschlossenen  Handelsvertrages  und  den  hiernach  näher  festzusetzenden
Reglements  entsprechen.

Artikel  7.

Uebrigens  wollen  die  hohen  kontrahirenden  Theile  zur  Erleichterung  der
gegenseitigen  Waarenversendung  und  Behandlung  eine  Reduktion  der  Münze,
Maß=  und  Gewichtsbestimmungen  zum  Gebrauche  der  Behörden  und  des  Handeltreibenden
  Publikums  vorlaufig  entwerfen  und  bekannt  machen  lassen,  bis
es  den  Bemühungen  der  verschiedenen  kontrahirenden  Staaten  gelingt,  ein  gleiches
  Münz-,  Maß=  und  Gewichts-System  nach  der  allseitig  und  öffentlich
ausgesprochenen  Absicht  in  Anwendung  zu  bringen.

Artikel  8.
Zugleich  werden  die  hohen  kontrahirenden  Theile  dahin  wirken,  daß  dem
gewerblichen  Verkehre  Ihrer  Unterthanen  gegenseitig  die  möglichste  Erleichterung

umd  Freyheit  gewährt  werde.

Vorlaufig  und  bis  das  Nähere  hierüber  bestimmt  werden  kann,  sollen  Handelsreisende
  als  solche,  —  welche  nicht  Waaren,  sondern  nur  Muster  bey  sich
führen,  und  für  inländische  Etablissements  bey  Gewerbetreibenden  —  nicht  aber
bey  den  sonstigen  Konsumenten  Bestellung  suchen,  in  keinem  der  kontrahirenden
        <pb n="108" />
        96

Staaten  besonderen  Abgaben  und  Steuern  unterliegen,  worüber  das  Nähere  besonders
  bekannt  gemacht  werden  wird.

Artikel  9.

Räcksichtlich  des  kleinen  wechselseitigen  Verkehres  der  Grenzbewohner  sollen
diejenigen  Erleichterungen,  welche  im  Bayersch-Württemberg'schen  Zollvereine
Statt  finden,  und  in  der  am  4.  Februar  1829  im  Königreiche  Bayern  verfügten
  Bekanntmachung  umständlich  angeführt  sind,  auch  zu  Gunsten  der  Großher-=zoglichen
  Unterthanen  in  den  an  das  Koönigreich  Bayern  grenzenden  Ortschaften,
innerhalb  des  bestimmten  Bezirkes  —  gegen  Zusicherung  der  vollen  Reziprozität
von  Seite  Sachsen  Weimar  -Eisenach  gewährt  werden,  vorbehältlich  weiterer
Bestimmung  hinsichtlich  der  Begünstigungen,  welche  von  Seite  de5  Großherzogthumes
  Sachsen  Weimar-Eisenach  nach  Anforderung  der  eigenthümlichen  geographischen
  und  gewerblichen  Verhältnisse,  besonders  in  Ansehung  des  Marktbesuches
gewünscht  werden.  "

Als  allgemeiner  Grundsatz  wird  einstweilen  festgesebt,  daß  alle  Abgaben,
welche  von  fremden  Kauf=  und  Handelsleuten  bey  dem  Besuche  der  Märkte  und
Messen  an  den  Staat,  an  die  Kommunen  oder  an  Korporationen  entrichtet
werden,  in  so  fern  sie  nicht  von  den  Inländern  in  gleichem  Maße  zu  leisten
sind,  bezüglich  auf  die  Unterthanen  der  hohen  kontrahirenden  Theile  gänzlich
hinwegfallen.

Artikel  10.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  werden  sich  uͤberhaupt  in  allen  zur  Sicherung
  der  landesherrlichen  Gefälle  und  Regalien  nothwendigen  Maßregeln  und
Anordnungen  einander  gegenseitig  freundschaftlich  unterstützen,  und  treten  deshalb,
  und  insbesondere  zur  Aufrechthaltung  der  Handels=  und  Zollanordnungen,
  so  wie  zur  Unterdrückung  des  gemeinschädlichen  Schleichhandels  in  ein  förmliches
  Kartel-Verhältniß,  (nach  Inhalt  der  Beylage)  vorbehältlich  der  zu  diesem
Zwecke  etwa  in  der  Folge  noch  erforderlichen  und  gesondert  festzusetzenden  weiteren
  Bestimmungen  über  gemeinsame  Schutzmaßregeln.

Artikel  11.

Die  Dauer  dieses  Vertrages  wird  vorlaufig  bis  zum  31.  Dezember  1834
bestimmt  und  hat  sich  auch  auf  die  beyden  Fürstenthmer  Hohenzollern-Hechingen
und  Hohemzollern-Sigmaringen  auszudehnen.
        <pb n="109" />
        97

Artikel  12.

Der  Vertrag  soll  ohne  Verzug  zur  allerhöchsten  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden
  Hôfe  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations=  Urkunden
spätestens  in  sechs  Wochen  und  zwar  nach  vorgängiger  wechselseitiger  Benachrichtigung
  über  die  unbedingte  Ratifikation  durch  die  Post  bewirkt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet  und

gesiegelt.
So  geschehen  München  den  10.  Maͤrz  1831.

 

Jos.  Ant.  v.  Dr.  Ludwig  v.  Franzv.  C.  Fr.  Anton
(I.  S.)  Bellide  Pino.  (I.  S.)  Wirschinger.  (I.  S.)  Miller.  (.  S.)  o.  Conta.
A.
Ad  I.  zu  Artikel!  1.  I.
Verzeichniß
der  im  Eingange  freyen  Gegenstände.
Nr.  Gegenstände  Nr.  im  Tarife.
1  Abfälle,  Scherben,  Schnitze,  Späne,  eigens  belegte.
2  sche,  a)  alle  gemeine,  Haus-Wald-Holz-,  Lorfauch
  Seifensieder=  und  Zunderasche  b  O0  Koth
oder  ausgelaugte  Asche  26  à  u.  c.
3  Baume,  zum  Verpflanzen  31.
4  Bagage,  alle,  nahmlich  schon  gebrauchte  Kleider  und

·  Wäsche,  als  Bedürfniß  der  Reisenden  32.
5  Baumwolle,  a)  rohe,  ungesponnene,  ungekämmte  „  88  a.
6  Beere,  à)  gemeine,  frische,  1)  Vogel=  und  Wachhol- 



 

 

derbeere  .  89  àu.  1.
Beine,  a)  rohe,  unverarbeitete,  9  Mist  .  .40  a  u.  c.

8  Bienenkörbe,  b)  Stöcke  mit  lebenden  Bienen  46  b.
9  Bley,  a)  altes,  und  alle  zerbrochenen  Bleywaaren  b)

rohes,  unverarbeites  in  Blöcken,  Mulden  2c.

4)  Erz  57  u.  b.  u.  d.
10  Blut  vom  Vieh  a)  im  guafen,  by  im  eingetrockneten  Zustande  60  a.  b.
11  Braunstein  .  .  .  .  .  .  .65.

 

2
        <pb n="110" />
        98

Nr.]
12  Brot

Gegenstaände.

Roggen  über  11  Fl.  steht)  .  .
18  Buchbinderwaaren,  c)  alte,  defekte,  zum  Einstampfen  .
14  Buchdruckerbuchstaben,  b)  alte  schon  gebrauchte,  unbrauchbare

15  Bücheln  und  Kieferzapfen  .  .  .  .
16  Contanti  (bares  Geld)  .  .
17  Därme  von  Vieh,  a)  jse,  b)  trockene  .  .  .
18  Dornschlag  .  .  .  .  .
19  Dünger  .  .  .  .  .  .
20  Eicheln.  .  .
21  Eingeweide  von  Vieh  mit  Ausschluß  der  Därme  .

22  sEisen,  a)  altes,  und  alle  zerbrochenen  Eisenwaaren

d)  Abfalle,  (Eisenfeilspäne),  1)  Brühe,  Beitze,  h)
Erz,  Eisenstein  auch  Wascheisen  Generale  vom
11.  Dezember  1828  Nr.  588)

23  Elfenbein  a)  Abfälle  p,  gänzlich  unbrauchbare

24  Erde,  a)  gemeine,  c)  Farbeerde,  gemeine,  auch  Talk-,
Walker-,  Umbra=  und  Vitriol-Erde,  auch  Traß,
4)  Moorerde  und  e)  Porzellan-Erde

25  Erze,  rohe,  nicht  eigens  belegte,  a)  unverpact

26  Farbehölzer,  ch  1,  in  Blöcken,  Stücken,  alle  ungeschnitten

27  [Fässer  a)  alte,  leere,  zum  Füllen  .  "  6

Feldspath  .  .  .  .

 

29Ficze,a)alte  zerfchmttene  Filzhute  .

30  Fische,  b)  Brut  oder  Setzlinge  mit  Abschlag  von  W  sir
das  Wasser  .  .

31  Flachs,  b)  grüner  vom  Felde  hinweg.  .  .  .  .

32  Flechsen  von  Thieren,  a)  frische,  b)  getrocknete

 

33
84

Floßgeraͤthschaften  zum  Behufe  der  Fahrt  .

Fruͤchte,  a)  alle,  welche  inlaͤndische  Grenzbewohner  auf  ihren
  eigenthuͤmlichen  Gründen  im  Auslande  erbauen
  und  in  ihrem  rohen  Zustande  einführen,
so  wie  jene,  welche  ausländische  Unterthanen  auf
ihren  eigenthümlichen  Gründen  im  Inlande  erbauen,
  und  gleichfalls  im  rohen  Zustande  ausführen,
  gegen  Reziprozität  .  .  .

 

 

 

Nr.  im  Tarife.
a)  gemeines,  gebackenes  G.  lange  das  Schfl.
6

6  a.

69  c.

70  b.

72.

103.

109  a  u.  b.
114.

118.

120.

122.
2  u.  b.  f.  h.

125  a.

127  a.  c.  d.  e.
130  a.
138  c.  1.
137  n.
148.

149  a.

152  b.

154  b.

155  a  u.  b.
159.

163  a.  b.
u.  1.  3.
        <pb n="111" />
        99

 

 

 

Nr.  Gegenstande.  Nr.  im  Tarkfe.
b)  alle  Getreidegattungen,  als:  Weitzen,  Korn
oder  Dinkel,  Hirse,  Linsen,  Erbsen,  wenn  das
Schfl.  über  16  Fl.,  Roggen  oder  Korn,  wenn
das  Schfl.  über  11  Fl.,  Gerste,  Fesen,  Bohnen
  und  Haidekorn,  wenn  das  Schfl.  über  9
Fl.,  Hafer  und  Wicken,  wenn  das  Schfl.  über
5  Fl.  steht.
#)Erdäpfel  und  Rüben,  3)  wenn  das  Schfl.  Roggen
  über  15  Fl.  steht.
35  Futter  a)  Kräuter  für  das  Vieh.  b)  Hafer,  den  Fracht-«
  fuͤhrer  fuͤr  ihre  Pferde  mitnehmen,  1)  Meben
fuͤr  das  Pferd  .  .  .  .  1164  au.b.  1.
36  Gallmey  167.
37  Gefährte,  e)  alte  schon  gebrauchte,  Wägen  in  Cin-  und  Aus-.
  wanderungsfällen  .  .  .  170  e.
38  Gerberlauge  172.
39  Gyps,  b)  Dünger,  d.  s.  indebrannte  gestoßene  Gypssteine,
c)  Steine  .  .  .  .175b.c.
40  Glasscherben  181.
41  Gold,  a)  in  Barren  und  Stangen,  Bruchgold  oder  Pagament,
  dann  alles  ausgebrannte,  ausgezupfte  Gold8D#84  a.
42  Haare,  2)  -.  von  Schweinen,  rohe  unbearbeitete  .  1190  a.  2.  .
Meschenhaarabgan  (Werghaar)  Generale  vom
13/.
43  Haderlumpen  .  .  .  .  .1192.
44  Haͤckerling  von  Stroh  und  Heu  .  .  193.
45  Haͤute,  naͤhmlich  g)  Abfaͤlle,  1)  fürde,  2  getrocknete.  .  194e.  1.2.
46  Hafner  Erz  .  195.
47  Handwerkszeuge,  schon  gebranchte,  für  wandernde,  wieder
kehrende  Handwerker  .  .  .  196.
48  Hanf,  b)  grüner  vom  Felde  himveg  .  197  b.
49  Hausgeraͤthe,  a)  alte,  schon  gebrauchte,  im  Ein-  und  Auswanderungs=
  und  erwiesenen  Erbschaftsfällen  199  a.
50  Holz,  h)  Abfälle,  Sagspane  .  .  202h.
51  Hopfensetzlinge  .  .  .  .  .  .  .  205.

 

 

Kalk,  5)  Steine  .  .

 

216  b.
        <pb n="112" />
        100

 

 

 

 

Nr.  Gegen  stände.  Nr.  im  Tarife.
53  Kies  zum  Glasmachen  4  *  .  .  .  .1224.
54  Klauen  .  .  .  .  .  227.
55  Kleyen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  229.
56  Knochen,  a)  rohe,  b)  gemahlene,  Mehl  230  a.  b.
57  Knoppern,  a)  ungemahlene,  b)  Mehl.  .  .  .232cx.b.
58.Kohlen,a)vonHolz,b)vonStein  .  .  .234a.b.
59  Kuchen  von  Lein,  Reps  2c.  .  213.
60  Kupfer,  a)  altes  und  alle  zerbrochenen  zun  auch
Kupferasche,  h)  Erz  247  a  u.  h.
61  Leder,  e)  Abfälle  1)  im  nassen,  2)  im  trockenen  Zustande  254e  1u.  2.
62  Lohrinden,  a)  birkene,  eichene,  fichtene,  ungestampfte,  b)  ge-,
  stampfte,  c)  Kuchen,  d.  s.  ausgelaugte  Lohe  260  a.  b.  c.
63  Maͤgen  von  Vieh  .  .  263.
64  Maschinen  fuͤr  Ackerbau,  Fabriken  und  Gewerbe  .  .(I
a)  zum  eigenen  Gebrauche  auf  Ansuchen  9273  a-65
  Messing,  a)  altes,  und  alle  zerbrochenen  Messingwaaren,
auch  Messingasche  282  a.
66  Meubles,  b)  alte,  schon  gebrauchte,  in  Ein-  und  Auswanderungs=
  und  erwiesenen  Erbschaftsfa3llen  285  b.
67  Modelle  und  Formen  für  Ackerbau  und  Fabriken  2389.
68  (Muster  und  Musterkarten  a)  in  unbrauchbaren  Abschnitten,  in
Büchern  oder  Kartons  .  .  .  296  a.
69  Ochsengalle,  a)  frische  301  a.
692  Oele,  Birkenöl  (Generale  vom  80.  Sept.  1828  Nr  1075)  302  Hauptrubrik.
70  Papier,  a)  altes  beschriebenes,  bedrucktes  zum  Einstampfen,
ee)  Prozeß=  und  andere  Akten  sammt  Beylagen  313  a  u.  e
71  Mlanzen,  a)  frische  zum  Jerpslanzen  .  .  327  a.
72  Platina  o  330.
73  Hottasche,  a)  rohe  *  balzinirte  .  .  .  834  au.  b.
74  Duerzitronen  .  .  „  342.
75  Reben,  Weinreben  zum  Verpflanzen  .  .  .  .344.
76  Röhre,  zu  Weberkämmen  .  .  .  .  .  353.
77  Rohr,  a)  gemeines  .  .  355  a.

78

 

Saamen,  a)  welche  inländische  Grenzbewohner  zur  Bebauung

 

ihrer  eigenthümlichen  Gründe  aus=  oder  welche
        <pb n="113" />
        101

 

 

 

Nr.  Gegenstaände.  Fr.  im  Tarife.
ausländische  Grenzbewohner  zu  gleichem  Zwecke
einführen,  gegen  Reziprozität  358  a.
79  Sacke,  a)  alte,  leere;  1)  zum  Füllen,  notorisch  wiederkehrende  359  a.  1.
80  Sand,  gemeiner  zum  Putzen  .  .  .  .  .  567.
81  Sandel,  a)  ganzer  .  368  a.
82  Schißahrtsgeräthschaften  zum  Behufe  der  Fahrt  380.
83  Schilf,  a)  rohes  und  Moosrohr  .  .  .  884  a.
84  Schliff  .  .  .  .  .  .  386.
85  Schmack  oder  Sumach  .  .  .  .888.
86  Schwämme,  a)  gemeine,  9)  frische  .  .  402  a.  1.
87  Schwefel,  n)  noch  in  Stangen  und  Stuͤcken  *  b.
b)  gereiniget  in  Stangen  .  .  .  .  404  a.  b.
88  Seide,  n)  Kokons  oder  Galetten  .
b)  Floretseide,  rohe,  durchgefressene  Kokons  und  408  a.  b.
Seidenabfaͤlle  .
89  Silber,  a)  in  Barren  und  Stangen,  auch  Bruchsi  lber  oder  Pagament,
  dann  alles  gebrannte  und  ausgezupfte  Silber  417  a.
90  Soda,  a)  rohe  .  .  .  .  .  .  418  a.
91  Spreu  .  .  .  425.
92  Steine,  a)  alle  Bau-,  Bruch-  und  Pflastersteine.  .  428  a.
93  Streu  .  ...  .  .  .  .  .  .432.
94  Stroh,  a)  gemeines  434  n.
95  Thon,  Töpferthoaon  .  .  .  .  .450.
96  Thran,  (Fischschmalz)  .  .  .  .  .  .  1451.
97  T  orf  *  2  r  r—  4  453.
98  Tröbern,  Tröstern  .  .  .  .  455.
99  Bieh  (n.  2.  a.)  veredelte  Hammel  und  Widder,  welche  erwiesenermaßen

  zur  Veredelung  der  inlaͤnd.  Schaafzucht  gehoͤ- 



ren.  (Generale  vom  26.  November  1828.  15854.)4  n.  Z.  a.
100  Weinstein,  a)  roher  und  einmahl  krystallisirter  .2482  a.
101  Zink,  a)  Erz  .  .  .  .  .  .  494  a.
102  Zinn,  a)  altes  und  alle  zerbrochene  Zinnwaaren  495  a-Jos.

  Ant.  v.  Dr.  Ludwigv.,  Franzv.  C.  Fr.  Anton

(I.  S.)  Bellide  Pino.  (C.  S.)  Wirschinger.  (L.  S.)  Miller.  (L.  S.)  v.  Conta.
        <pb n="114" />
        102

Zu  IL.
B.
zu  Artikel  II,  a,  b,  III.
Verzeichniß

 

 

17  a.
33.

59  a.
126.
138  b.  1.

158.

163  g
1  u.  2.

166.
169  a.

204.
358  b.  c.
d.

413  a.

der  im  Eingange  unter  den  vertragsmäßig  bezeichneten  Voraussetzungen  und
Beschränkungen  befreyten  oder  erleichterten  Gegenstände.
le—  Bezeichnung  der  Gegenstände  und  deren  Belegung.
Zum  Artikel  1.
16  a.  Apotheker=  Blumen,  Beere,  Kräuter,  Rinden,  Saamen,  Wurzeln,

Zwiebeln,  nicht  eigens  belegte.

a)  frisch  im  grünen  Zustande  (Sp.  Ztr.  à  50  Kr.)
Aprikosen,  a)  Früchte  (Sp.  Ztr.  à  50  Kr.)
Baldrian  (Sp.  Ztr.  à  1  Fl.  40  Kr.)
Blumen,  a)  Gartenblumen,  frische  (zu  1  Fl.  Werth  3  kr.)

Enzian  und  Enzianwurzeln  (Sp.  Ztr.  à  25  kr.)

Farb,  b)  1.  Beeren,  Blumen,  Kräuter,  Wurzeln,  nicht  eigens
belegte,  unbereitete  (S.  Ztr.  à  12,1/2.)
Flohsaamen  (Sp.  Ztr.  à#  25  Kr.)

 

Früchte,  8)  Baumfrüchte.
1)  alles  gemeine,  frische  Landobst,  auch  gemeine  Nüsse
(Sp.  Ztr.  à  50  r.)  -
2)gcdötrtodergetrocknet(Sp.Ztr.äIFL40Xt.)
Galläpfel  oder  Gallus  (Sp.  Ztr.  à  50  Kr.)  «
Gartengewaͤchse,  alle  Blumen,  Gemuͤse  und  Krautarten.

a)  nicht  eigens  belegte,  frische  (für  1  Fl.  Werth  3  kr.)

 

Hopfen  (Sp.  Ztr.  K  5  Fl.)  »
Saamen,b)Hanf,Lciu,Mohn-Repöfaamen(Sp..3tr.å12,1j2Xr.)
c)Kleesaamen(Sp.Ztr.ä12,IJ2Xk.)
cl)anderequörnermKnollemZwiebelnfükFeld,Gatten,HolzundWicfcngkünde(Sp.Ztr.å12,1J2Xr-)

Senf,  a)Senf  und  Senfmehl  (Sp.  Zir.  à  1  Fl.  40  Kr.)
        <pb n="115" />
        108

 

n-  Beziehung  der  Gegenstände  und  deren  Belegung.
.  l
154  a.  Flachs,  a)  ungehechelt,  gehechelt,  ungesponnen  (Sp.  Ztr.  à  12,1/2  kr.)
197  a.  Hanf,  a)  ungesponnen  (Sp.  Zir.  à  12,1/2  Xr.)
483.  Werg  von  Flachs  oder  Hanf  (Sp.  Ztr.  à  12,1/2  r.)
464.  Viktualien,  nicht  eigens  belegte,  gemeine  (Sp.  Zer.  à  12,1/2  Kr.)
465.  Vieh,  a)  Pferde  (Stück  5  Fl.)
g.  I  b)  Fohlen  unter  1  Jahr  (Stück  1  Fl.)
c)  Maulthiere  (Stück  1  Fl.  12  Kr.)
d)  Esel  (Stück  3  Kr.)
e)  Stiere  (Stück  2  F..)
f)  Ochsen  (Stuͤck  5  Fl.)
8)  Kühe  (Stück  2  Fl.)
h)  Rinder,  Terzen,  Jährlinge  (1  Stück  1  Fl.  30  kr.)
i)  Kalber  unter  1  Jahr  (Stück  30  Kr.)
k)  Schweine  (Stück  20  Kr.)
1)  Frischlinge  (Stück  12  Kr.)
m)  Spanferkeln  (Stück  3  Kr.)
n)  Schaafe,  Hammel,  Widder,

1)  gemeine  (Stück  12  Kr.)

2)  veredelte  Schaafe  (Stück  6  Xr.)
o)  Lämmer  (Stück  3  Tr.)
p)  Geißvieh,  Böcke,  Ziegen,  (Stück  9  kr.)
d)  Kitze  (Stück  3  Kr.)

 

202.  Holz,  a)  gemeines,  hartes  und  weiches.

a.  1.  2.  1)  Baum=  und  Werkholz  in  Stämmen  und  Blöcken,  auch  Ra-3.
  5.  fen  und  Stangen,  ungeschnitten  (1  Fl.  Werth  à  1/1  Kr.)
I.  1  2.  i.  2)  Bau=  und  Werkholz,  geschnitten  in  Rähmlingen,  Läden,

Posten,  Riegeln,  Stohlen,  Bohlen,  Bretern,  Schwürtlingen,
  Latten,  Dauben,  Faßböden,  Felgen,  gebohrten.
Brunnenteichen,  Weinpfählen,  oder  Rebstecken,  auch  Weiden
  und  Reisholz  (1  Fl.  Werth  à  1,1/2  Kr.)

3)  Brennholz,  alles,  in  Scheitern,  Aesten,  Bauschen,  Borzen,
Spänen,  Stöcken,  Sturzbürden,  Scheiten  „,  Hobelspänen.
(1  Fl.  Werth  à  1/4  kr.)
        <pb n="116" />
        104

 

Tarifs-Bezeichnung

  der  Gegenstaͤnde  und  deren  Belegung.

 

Ziffer.
5)  Schiffbauholz,  alles  in  Staͤmmen,  Ruthen,  auch  Koͤpfe
und  Krumholz  (1  Fl.  Werth  à  1/4  Kr.)
#)Nuß-,  Kirschbaum  auch  Maserholz,
1)  in  Blöcken  und  Stämmen  (1  Fl.  Werth  à  1/4  Xr.)
2)  geschnittenes  (1  Fl.  Werth  à  1,1./2  Kr.)
i)  Waaren,  gemeine,  für  Landleute,  als  Drischeln,  Geiselstecken,
  Hecheln,  Haspeln,  Heugabeln,  Holzschuhe  und
Stöckeln,  Schusterspäne,  Kochlöffel,  Futterkörbe,  cLeisten,
Mausfallen,  Mehl=  und  Salzkübel,  Mühlkämme,  Mulden,
Rechen,  Reife,  Schaufeln,  Schindeln,  Sieblaufe,  Spindeln,
  Spinnräder,  Spinnrocken,  gemeine  Teller,  Tröge,
Weidenkretzen  und  Ringe,  Packkisten  und  Steckenholz  (1
Fl.  Werth  mit  6  kKr.  belegt).
428  b.  c.  Steine,  b)  Mühlsteine  (1  Stück  à  80  Kr.)
f.  g.  c)  Websteine  (100  Stück  à  3  Kr.)
1)  Ziegel=  und  Backsteine  (1  Fuhr  à  6  kr.)
8)  Steinhauerarbeiten,  gemeine  Tröge,  Thürstöcke  (1  Stück
à  3  Kr.)
318  a.  b.  Hech,  a)  rohes,  ungeldutertes  (Sp.  Ztr.  à  12,1/2  Ar.)
„c.  e.  b)  Schusterpech  (Sp.  Ztr.  à  25  Kr.)
I)0  geldutertes,  für  Faßbinder,  Seiler  (Sp.  Ztr.  à  50  Kr.)
Ke)  Satpech  (Sp.  Ztr.  à  12,1/2  Kr.)
223.  Kienruß,  (Sp.  Ztr.  à  50  Kr.)
175  a.  Gyps,  a)  in  Fässeln  (1  Stück  à  3  Kr.)
216  a.  Kalk,  a)  gebrannter  (1  Scheffel  à  2  Kr.)
123  b.  Eisen,  b)  rohes  in  Flossen,  Gensen,  von  Hochöfen  (Sp.  Ztr.  à
12,1/2  Xr.)
247  b.  Kupfer,  b)  rohes  in  unverarbeiteten  Massen  (Sp.  Ztr.  à  12,  2  Kr.)
282  b.  Messing,  b)  unverarbeitetes,  Stück-,  Guß=  und  Tafelmessing  (Sp.
Ztr.  aͤ  6  Fl.  40  Kr.)
b)  (II.  b.  1—6).
52.  Binder,  Faßbinderarbeiten  (1  Fl.  Werth  mit  6  Kr.  bisher  belegt.)
116  al1.  Dreher,  oder  Drechslerwaaren,  a)  von  Holz,
        <pb n="117" />
        105

 

 

455„  Bezeichnung  der  Gegenstände  und  deren  Belegung.
1)  ganz  gemeine,  als:  Spindeln,  Spinnräder,  Spinnrocken,
Nudelwalzer,  Mulden,  Tröge,  Teller  2.  für  Landleute  (1
Fl.  Werth  6  kKr.)
398  a.  Schreinerarbeiten,  nicht  eigens  belegte.
a)  gemeine,  unpolirte  (1  Fl.  Werth  6  AKr.)
170.  Gefährte,  b)  zum  Oekonomiedienste,
b,  2.,c,  2.  2)  unbeschlagene  (1  Stück  à  1  Fl.)
d,  2.  g.  )  kleine,  als:  Handschlitten,  Schubkarren  2c.
2)  unbeschlagene  (1  Stück  à  15  Kr.)
d)  Plüge  und  Eggen
unbeschlagene  (1  Stück  à  15  TKe.)
##)  einzelne  Theile,  Räder,  Achsen  (1  Fl.  Werth  6  Kr.)
73.  Büchsenmacherarbeiten,  ralle  vollendeten  Gewehre,  Pistolen  2c.  (Sp.  Ztr.
à  30  Fl.)
128  a.  Tabakepfeifen,  erdene,  unbeschlagene  (Sp.  Ztr.  à  3  Fl.  20  Xr.)
441.  Ruhlaer  Pfeifenkoͤpfe,  mit  gemeinem  Beschlaͤge  (Sp.  Ztr.  à  15  Fl.)
b.  2.  3)  gut  beschlagene  (Sp.  Pfd.  à  1  Fl.)
339  b.  Puppen,  b)  Gesichter  von  Papier  (Sp.  Ztr.  à  15  Fl.)
c.  (zu  III.  1.  2.  8.)
489  a.  1.  Wolle,  a)  alle  Schafschur=  und  Weißgerberwolle,
2.  b.  c.  d.  1)  rohe,  ungekämmte  (Sp.  Ztr.  à  12,1/2  Kr.)
168  c.  2)  gekämmte  (Sp.  Ztr.  à  5  Fl.)
1.  2.  1.  5)  gefärbte  (Sp.  Ztr.  u  10  Fl.)
456.  c)  Flocken,  Wollabfalle,  Tuchscheererwolle,  wie  sie  vom
Fabrikate  abfallen  (Sp.  Ztr.  à  25  Kr.)
d)  Garne  von  Wolle
1)  ungefärbte  (Sp.  Zrr.  à  10  Fl.
2)  gefarbte  (Sp.  Ztr.  à  15  Fl.)
s)  Tuch=  und  Wollwaaren,  alle  mit  nicht  höher  belegten

 

Stoffen  vermengt,  oder  unvermengt,  alle  Ganz=  und
Halbtücher,  auch  Azors,  Biber,  Molton  2c.  einschlüssig
der  Enden  und  -eisten  Gert  Ztr.  à  60  Fl.)
        <pb n="118" />
        106

 

 

 

 

Jiise  Bezeichnung  der  Gegenstände  und  deren  Belegung.
38  b.  Baumwolle,  b)h  kartätschte,  aber  nicht  durch  Leinen  zur  Wolle  bereitet
c.  1,  2,  3,  (Sp.  Ztr.  à  1  Fl.  40  Kr.)
4.  d.  1,  c)  Garne,
2,  3.  1)  rohe  ungebleichte  (Sp.  Ztr.  à  50  Kr.)
2)  gebleichte,  gezwirnte,  jedoch  ungefarbte  (Sp.  Ztr.  à  5  Fl.)
3)  gefärbte  (Sp.  Ztr.  à  10  Fl.)
4)  türkisch  gefärbtes  Garn  (Sp.  Ztr.  10  Fl.)
d)  Tücher  und  Waaren,
1)  rohe,  ungebleichte,  ungemusterte,  und  ohne  Desseins
(Netto  Ztr.  à  20  Fl.)
2)  alle  weißen  glatten  Hamans,  Mousselins  2c.  (Netto
Ztr.  à  60  Fl.)
8)  Baumwollenwaaren,  brochirte,  festonirte,  gestickte,
gefärbte,  gedruckte,  gestreiste,  auch  mit  Leinen  und
Wollen  vermengte  (Netto  Ztr.  à  60  Fl.)
256  a.  Leinwand,  a)  ungebleichte,  Drillich,  Zwilch,  Gradl,  Canevas  und
b.  c.  d.  alles  rohe  Leinenzeug  im  ungebleichten  Zustande  (Netto
Ztr.  à  10  Fl.)
b)  gebleichte  (Netto  Ztr.  à  20  Fl.)
c)  Waaren,  alle  mit  Seiden,  Baumwolle  und  Schafwolle
  2c.  nicht  gemengt,  ferner  Tischzeuge,  Damast,
Gingham,  Koöllisch,  dann  gefärbte  Leinwand,  gefärbter
  Canevas  und  Zwillich,  so  wie  rohe  und  geksperre
Hosenzeuge  (Netto  Ztr.  à  80  Fl.)
4)  Fadenbattist  (Netto  Zer.  à  30  Fl.)
123  i.  Eisen,  i)  Fabrikate,  alle  gemeine,
1  u.  2.  1)  Huf=  und  Nagelschmiedearbeiten,  auch  Sensen,  Sicheln,
  Ketten  (Sp.  Ztr.  à  6  Fl.  40  Kr.)
2)  Feilenhauer=  und  Waffenschmiedearbeiten,  als  Aerte,
Häammer,  Klingen,  Pfannen,  Sageblätter  2c.  zum
Betriebe  der  Landwirthschaft,  mit  Geschmeidewaaren
umvermengt  (Sp.  Ztr.  à  7  Fl.  30  Kr.)
Jos.  Ant.  v.  Dr.  Ludwig  v.  Franzv.  C.  Fr.  Anton
S  Belülde  Pino.  #.  S.)  Wirschinger.  #.  S.)  Miller.  S  chelmt
        <pb n="119" />
        107

 

 

 

 

 

 

 

 

C.
zu  Artikel  83.
Verzeichniß
der  im  Ausgange  freyen  Gegenstände.
Nr.  Gegenstaände.  Nr.  im  Tarife.
1  Alaun,  a)  gewöhnlicher  6a-.
2  Alkaolill  e"ee  u  O  7!7=8
  Anis  .  12.
4  Antimonium  crudum  (rothes  ESpiesglas)  14.
5  Apothekerblumen,  Beere,  Kraͤuter,  Rinden,  Saamen,  Wurzeln,
  Zwiebeln  nicht  eigens  belegte:
a)  frisch  im  grünen  Zustande  .  16  au.  b
b)  getrocknete  mit  Einschu  d  der  dahin  behoꝛ.  Samereyen  u.  b.
6  Uprikosen,  a)  Früchte
7  Aqua  sortis  (Scheidewasser  18.
8  Arrak  .  19.
9  Asche,  c)  Koth  oder  ausgelaugte  asce  26  C.
10  Badian  (Stern-Anis)  .  «  30.
11  Baͤume  zum  Verpflanzen  31.
12  Bagage,  alle,  nähmlich  schon  gebrauchte  Kleider  und  Waͤ-sche
  ꝛc.  als  Beduͤrfnisse  der  Reisenden  32.
13  Barometermacher-Arbeiten  (gefüllte  Barometer)  36.
14  Bast,  b)  Geslecht  feine  zu  Hüten.  37  b  u.  c.
c)  Waaren
1)  grobe  Decken,  Matten,  Kotzen,  Zöger  2c.  37  1.
15  Baumwolle,  4)  Tücher  und  Waaren,
1)  rohe  ungebleichte,  ungemusterte  und  ohne
Desseins
2)  alle  weißen,  glatten,  Hamans,  Mousselins  .  38  d  1.4.

3)  Baumwollenwaaren,  brochirte,  festonirte,
gestickte,  gefärbte,  gedruckte,  gestreifte,
auch  mit  Leinen  und  Wollen  vermengte

4)  alle  gestrickten
        <pb n="120" />
        108

 

 

 

Nr.  Gegenstände.  Nr.  im  Tarife.
16  Beere,  Garten=  und  Waldbeere,
a)  gemecine  frische  .
ch  in  Essig,  Wein  oder  Branntwein  eingemachte,  839  a.  d.  u.  f.
1)  Vogel=  und  Wachholderbeere
17  Beine,  c)  Mist  40  c.
18  Bier,  ng  alles,  neben  Erhebung  des  zmin  L.  47  a.
19  Binsen,  .  50.
20  Binder,  Faßbinderarbeiten  52.
21  Blau  und  hlausanres  Kali  54.
22  Blech,  a)  alle  schwarzen  und  weißen.  Eisenbleche,  ,  unverarbeitet,
  auch  Stahlblech  in  Tafeln,  (Generale
vom  7.  Oktober  1828  Nr.  14012.)  55  a.
e)  Fabrikate:
1)  von  schwarzem  Blechee
2)  von  weißem  55  1  u.  2.
23  Bley,  e)  Federn,  Bleystifee,  mit  höher  belegten  Waaren
-  unvermengt  7eunu.,  1.
f)  Bleywaaren  als  Gegenstaͤnde  des  #ranhandeis
24  Blumen,  n).  Gartenblumen,  frische  659  a.
25  Branntweine  und  alle  gebrannten  nicht  besonders  belegten  Wasser  63.
26  Brot,  a)  gemeines,  gebacknes  [1)  so  lange  das  Scheffel  Rogarn
unter  und  bis  11  Fl.  steht,  —  2)  über  11  Fl.  66  a.  1.  2.
27  Bronce-Arbeiten:  5  broncirte  Bolzarbeiten  ·  67  b.
28  Butter,  alle  .  75.
29  Chemische  Feuerzeuge  88.
30  Chemische  Waaren  nicht  eigens  belcte  89.
31  Contanti  (bares  Geld)  103.
32  Corallen,  b)  gelchliffen,  ungefaßt  104  b.
33  Coriander  105.
34  Duntes  (Spiel=  oder  Giechenpfenniaeh  »  110.
35  Darmsaiten  111.
36  Drakt,  a)  vom  Eisen  .......
sc)vomStahl........
d)  Saiten  115  à.
e)  Waaren  e·  1.
1)  gemeine  Vogelhaͤuser  «
        <pb n="121" />
        109

 

 

 

Nr.  Gegenstände.  Nr.  im  Tarife.
37  Dreher=  oder  Drechslerwaaren,  b)  von  Horn  und  Bein,  mit
Galanteriewaaren  unvermengt  ...  116  b.
38-  Düner  118.
30  Eisen,  b)  vohes  in  Floßen,  Gensen,  von  Hochöfen,
-  »o)geschmiedetcs,gcstreckte8,sohinalleSchien-und
Stab-Knoppern-,  Zain=  und  Nagelschmiedeisen
i)  Fabrikate,  alle  gemeine,
1)  Huf=  und  Nagelschmiedearbeiten,  auch  Sen
sen,  Sicheln,  Ketten
2)  Feilenhauer=  und.  Waffenschmiedcarbeiten,  als  .
Aexte,  Haͤmmer,  Klingen,  Pfannen,  Saͤg—  128  b.  c.  i.
blätter  2c.  zum  Betriebe  der  Landwitthschaft)  1.  2.  k.  1.
mit  Geschmeidewaaren  unvermengt  1.  2.
k)  Geschmeidewaaren,  d.  .  alle  feine,  polirte,  verzinnte
  Fabrikate  von  Eisen“  und  mit  Zusäben
von  anderen  Metallen  .  ...
1)  Gußwaaren,
1)  in  Kesseln,  Oefen,  Platten,  Gewichten
2)  feinere,  geschliffene  Gußwaaren  .
40Erde,a)gemune,
b)  armenische,  rother  Bolus  oder  Siegelerbe
1)  roh  ..  .
2)  geschlämmte
3)  verpackt  .
c)  Farbeerde,  gemeine,  auch  Talg=  ,  Walker=  „  Umbra—  127  a—d.
und  Vitriol=  Eree,  auch  Tratzsz
4)  Moorerde
s)  Geschirr,
1)  gemeines,  auch  gemeine  erdene  Oefen
41  Erdene  Tabakspfeifen,  a)  unbeschlagen  .
b)  beschlagen  1  18  aub.
4.  Esige  alle,  auch  Essigmutter  .  »  132.
*  Eper  133.
4  Fachermacher-  -  Arbeiten  .  136.
1  Faͤsser,  a)  alte,  leere,  zum  Füllen  137  a.
        <pb n="122" />
        110

 

 

 

 

Nr.  Gegenstinde.  E  im  Larife.
46  Farbe-  b)  Beere,  Blumen,  Kraͤuter,  Rinden,  Wurzeln,  nicht
eigens  bele8nstte  .-.-)unberectet
  ..
2)  bereitet  .....  138  b.  1.2.
r  Hölzer,  C.  2.  d.  3.
2)  geschnitten,  gemahlen,  geraspelt
d)  Waaren,
3)  Pastell-  Farben  „
47  Fenchel  ..  .-  144.
53  Fette,  b)  Schmeer  ..;..  145  b.
49  Feuersteine  ......  148.
50  Firnisse  .  .  .  150.
51  Fische,  a)  gemeine,  deutschländische,
"  1)  frische  mit  Abschlag  von  20,0/0  für  das  Wasser  152  a.  1u.2
2  getrocknet  oder  gerauchert  .  ««U"
52  Fleisch,  a)  frisches  und  solche  Würste
b)  geraducherte  Schinken,  Zungen,  Servelate  5*„#Z  156  a.  b.
Salamiwürste  "
53  Flinten,  4)  Steine  ....  157  d.
54  Floßgeraͤthschaften  zum  Behufe  der  Fahrt  159.
55  Frösche  162.
56  Früchte,  9  alle,  welche  inländische  Erenzbewohner  auf  ihren
eigenthuͤmlichen  Gründen  im  Auslande  erbauen
und  in  ihrem  rohen  Zustande  einführen,  so  wie
jene,  welche  ausläandische  Unterthanen  auf  ihren
eigenthümlichen  Gründen  im  Inlande  erbauen  und
gleichfalls  im  rohen  Zustande  atssühren,  gegen
Reziprozitit  .
b)  alle  Getreidegattungen,
1)  Weitzen,  gegerb-  163  2.  b.
ter  Kernod.  DinkelsSvon  1—15  Schfl.  59  Tr.=  v
2)  Korn  oder  Roggen)5  --  1—10  59
3)  Gerste  und  unge-  7
gerbter  Fesen  .  1—  8  59
1  4)  Hafer  und  Wicken5-  1—  4.  59.=
        <pb n="123" />
        111

Gegenstaäͤnde.  Nr.  im  Tarife.

 

5

3

5

□

59

61
62

c)  Bohnen  und  Heidekorn  gleich  Gerste.

d)  Brem  oder  Hirse  (ungeschälte,  auch  Linsen  und
Erbsen,  gleich  Weitzen),

1)  Erdäpfel  und  Ruͤben  (wenn  das  Scheffel  Negen
unter  11  Fl.  stett

#)  Baumfrüchte,
1)  alles  gemeine  frische  Landobst,  auch  gemeine  Nüsse,
2)  gedörrt  und  getrochnet

 

5)  alle  in  Essig,  Wein  oder  Branntwein  einge.
machte  Baumfrüchte  .

Futter,  b)  Hafer,  den  Frachtfuͤhrer  fuͤr  hre  Pferde  mit  s  ich

nehmen  .

1)  2  Metzen  für  1  Pferd  «

Gartengewaͤchse,  alle  Blumen,  Gemuͤse  und  Krautarten,

b)  in  Essig,  Salz,  Wein  oder  Branntwein  eingemachte
Gefaͤhrte,  b)  zum  Hokonomdidienst  ,  große,

1)  beschlagene  ,  .;

2)  unbeschlagene
IO)  kleine,  als  *d  Echubtarren  ꝛc.

2)  unbeschlagene

2)  unbeschlagene

e)  alte,  schon  gebrauchte  Wägen  in  Ein  und
Auswanderungefällen

#  einzelne  Theile,  Räder,  Achsen  ꝛc.

Vfluͤge  und  Eagen  Rc.  .  u.

 

Gefluͤgel,  a)  zahmes,
1)  großes,  ausgewachsenes
Ens,  5)  Dh  tleiues  Leise  unausgewachsenes  .
yps,  uͤnger  ungebrannte  gestoßene  G
Glas,  a)  Spiegelgläser,  hestoßene  vposteine
1)  rohe  tlungeschlisfene,
3  ——  —
grüne  Hohlglas-Spiegelgldser,
2  geschliffene,  unbelegte,  ser,

 

8)  belegte,

c.  d.  f.  g.
1.  2.  5.

164  b.

a)  nicht  eigens  belegte,  frische  .  169  au.  b.

170  b.  1.

1!1#  S
*  *

C.  .

171  a.  1.  2.
175  b.

177  a.  b.
c.  d.  c.
        <pb n="124" />
        112

 

 

 

Nr.  Gegenstände.  Nr.  im  Tarife.
b)  Fenster=  und  Tafelglas  «
c)  Brillen-  und  Uhrglaͤser,
ch  Trinkglaͤser  und  alle  ungefaßte  Glaswaaren,
auch  Beinglas,  Glasperlen,  Glasknoͤpfe,  Paterleins,
  Glasschmelze,  Springglaͤser  ꝛc.  jedoch  mi
Ausnahme  der  gefaßten,  zu  Galanteriewaaren
gehörigen  Glaswaaren  '
e)  Steine,  geschliffene  Vriemen  fuͤr  Luͤstres
63  Glaserarbeiten,  gemeine  ..  ...  178.
64  Glasgemaͤlde.  Erd  St  rantt:  ;  180.
65  Glaubersalz,  a)  in  Erde,  ein  v.  gebrannt,  entw  ert  »  -
H«  h)kxystauuut..  ff  182  àu.  b.
66  Gold,  u)  in  Barren  und  Stangen.  ,  Bruchgold  oder  Pa—-gament,
  dam  alles  ausgebrannte  ausgezupfte
Golb.  184  a.
67  Grütze,  alles  gemeine  Grieselwerk,  als  geraͤndelte  öerste,  Glied,
Haferkern,  auch  geschälte  Hirse  187.
68  Haarpuder  (Kraftmehl)  191.
69  Handwerközenge  schon  gebraucht,  sir  wanderude-  *
rende  Handwerker  196.
70  Hanf,  c)  Korner  .  197  e.
71  Hausgeraͤthe,  a).  alte  schon  gebrauchte,  in  Ein=  und  Ausmamderungs=
  und  erwiesenenen  Etbschastsfällen  199  a.
72  Holz,  b)  Arzueyhölzer  .
h)  Abfälle,  Sägspäne
i)  Waaren,  gemeine  für  bandleute,  als  Drischeln,  Geiselstecken,
  Hecheln,  Haspeln,  Heugabeln,  Holzschuhe  und
Stockeln,  Schusterspäne,  Kochlbffel,  Futterkörbe,  Leisten,
Mausfallen,  Mehl=  und  Salzkübel,  Mühlkämme,  Mul202  b.  h
den,  Rechen,  Reife,  Schaufeln,  Schindeln,  Sieb  ’

läufe,  Spindeln,  Spimräder,  Spinnrocken,  gemeinc
Teller,  Tröge,  Weidenkretzen  und  Ringe,  Packkisten
  und  Steckenholz  ..

k)  Waaren,  feine,  nähmlich:  alle  Bildschnitzer  -  Schach- 



telmacherarbeiten  und  Kinderspielzeuge/  roh  oder  bemalt
  und  lackirt

 

I
        <pb n="125" />
        113

 

 

 

Nr.  Gegenst  dude.  Jr.  im  Tarife.
73|/Hopfen  ..-...  204.
74  Hopfensetzlinge  .  205.
75  Airumente  a)  astonomishe  ...  211  a.
76  Käse,  a  .......  215.
77  re  lebende  ...  217.
78  Kannenbäckerarbeiten  d.  s.  Steingeschirre  218.
79  Kardendisteln  für  Tuchmacher  41219.
80  Korbmacherarbeiten,  a)  gemeine  von  Weiden  ...

b)  sen  285  a.  b.
81  Krapp,  7  B:  Wurzeeen  238  a.  b.
82  Kraut,  D  ungeschnitten  in  Köpfen  239  a.  b.

b)  eingeschnitten,  eingesalzen
83  Kümmel  *2
84  Leder,  a)  alles  Roth-  und  Weißgerber-Leder,  ganz  oder
I

85
86

87
88

89

nur  lohroth  bearbeitete  Häute,
b)  Corduan,  Saffian,  auch  Brüsseler,  dann  K
gefärbte  und  lackirte  Leder,  254  u.  b.  c.
9  Türkisches  Bochleder/  rohes
Leim,  )  Vogelleim  «
)Ftschcecm.·  ess  b.  .
beinwand,  a)  ungebleichte,  Drillich,  Zwilch,  ,  Gradl,  Canevas
«  und  alles  rohe  keinenzeug-  in  ungebleichtem
Zustande  ...
b)  gebleicht
)  Waaren,  alle  mit  Seide,  Baumwole  und  Schaf]  256  a.  b.  c.
wolle  rc.  nicht  gemengt;  ferner  Tischzeuge,  Damast,
  Ginghams,  Köllisch,  dann  gefärbte  Leinwand,
  gefarbter  Canevas  und  Zwilch,  so  wie
rohe  und  geköperte  Hosenzeuge.

 

Lohrinden,  c)  Kuchen,  d.  s.  ausgelaugte  Lohe  #  260  c.
Marmor,  b)  verarbeitet  im  Großen
c)  Oü  Kleinen,  mit  Galanteriewaaren  277  b.  c.
unvermengt.
Maschinen  für  Ackerbau,  Fabriken  und  Gewerbe,

 

 

a)  zum  eigenen  Gebrauche  auf  Ansuchen  .  273  u.
        <pb n="126" />
        114
Nr.  Gegenskaände.  Nr.  im  Tarife.
Mehl,  a)  wem  das  Scheffel  Roggen  unter  11  Fl.  steht  278  a.

Messing,  e)  Waaren,  alle,  nicht  vergoldete  und  versilberte  282  e.
Meubles,  b)  alte,  schon  gebrauchte,  in  Ein=  und  Auswan-90


91
92

 

 

 

derungs=  und  erwiesenen  Erbschaftsfällen  285  b.
93  Milch.  ..  286.
94  Modelle  und  Formen  für  Ackerbau  und  abiiten  ..  289.
95  Moos,  a)  islaͤndisches  .  .
b)  anderes  medizinisches  .  7290  a.  b.
96  Muster  und  Musterkarten,  a)  in  Aurn  “vs
in  Büchern  oder  Kartons  296  u.
97  Nestlerarbeiten  ....  299.
98  Oblaten  ..  300.
99  Ochsengalle,  a)  frische  .,......  301  a.
100  Oele,  a)  Kien=  oder  Terpentinöl,  Pech-  und
Steinöle  .  302  a.  b

b)  Lein-,  Hanf-,  Rüb=  und  Repööl
Papier,  a)  alles  Druck-,  osch-  ,  Pack-,  Schreib-,  Screnund
  Zeichnungs-  Papier  .
b)  Preßspaͤne  und  Pappendeckel
c)  gefaͤrbtes  Buntpapier  und  Papiertapeten
e)  Prozeß--  und  andere  Alkten  sanint  Beylagen

10

—

313  a.  b.c.e.

 

 
 

 

 

 

102  Papparbeiten,  u)  gemeine  314  a.
103  Dergament  z  5  320.
104  Hfirsiche,  a)  Früchte  2
Pfirsiche  b)  Kerne  .....  326  a.  b.

105  Oflanzen,  a)  frische  zum  miin  .....  327  a.
106  Platina  ..  .  .....  330.
107  Hottasche,  b)  kalzinirte  .  .....  334  b.
108  Puppen,  b)  Gesichter  von  Papier  ....  339  b.
109  Reife,  ug  eiserne,  köllnisches  Mfi  ....  347  a.
110  Reisbley  ....  349.
111  Keps,  a)  Frucht  153..
112  Riemerarbeiten  ..  351.
118  Köthel,  Rothsteine,  b)  verarbeitet  zu  Shreibfebern  354  b.
114  Kohr,  a)  gemeines  8655  a.
        <pb n="127" />
        Nr.

115

116

117
118
119

120
121
122
123

124

126
127
128
129
130
131

132
133
134

 

 

 

Gegenstän  de.

-  l
Saamen,  a)  alle,  welche  inlaͤndische  Grenzbewohner  zur  Bebauung

  ihrer  eigenthümlichen  Gründe  aus=  oder

115
Jr.  im  Tarife.

 

 

welche  ausländische  Grenzbewohner  zu  gleichem
Zwecke  einführen,  gegen  Reziprozität

 

b)  Hanf-,  Lein,=  Mohn-,  Repssaamen  358  à-d.
c)  Kleesaamen.
4)  andere  in  Körnern,  Knollen,  Zwiebeln,  fuͤr
Feld-,  Garten-,  Holz=  und  Wiesgründe
Säcke,  a)  alte,  leere  1.
1)  zum  Füllen  „  uotorisch  wiederiehrende  359  a.  1.  b.
b)  neue  ·
Saͤure,  nicht  eigens  belegte  861.
Saftfarben,  chemisch  bereitete,  nicht  eigens  belegte  362.
Salz,  a)  Kochsalz  und  Salzsteine  J
b)  Biehsalz,  Salzlauge,  Salidinser  und  andere  Ab.  366  a.  b.e
falle  von  Kochsaz  .  ««.
c)  Salzsaͤure  .
Sand,  gemeiner  zum  Putzen  367.
Sandel,  b)  gemahlen,  geraspelt  368  b.
Schachtelhalme  372.
Schiffe,  a)  große,  Gemsen,  Schelchen.  g  "l
b)  kleine,  Himpeln,  Zillen,  Nachen  379  a.  b.
Schiffsgeräthschaften,  zum  Behufe  der  Fahrt  380.
Schiffsklammen.  381.
Schilf,  b)  Wi  hrr  #z,  a  än  .  384  b.
Schliff  386.
Schmalz  390.
Schmelztiegel.  .%  391.
Schmergel,  Schmiergel,  Schmiergelsieine  .  892.
Schreib-Materialien,  nicht  eigens  belegte,  in  so  weit  sie  nicht
als  zierliche  Schreibzeuge  2c.  unter  Galanteriewaaren
gehören  .....  396.
Schreibtafeln,  elastische  897.
398  a.

 

 

 

Schreinerarbeiten,  nicht  2  *  „  8  gemeine  unbolirte
Schusser  ..  .

401.
        <pb n="128" />
        116

 

 

Nr.  I  .  Gegenst-ände«  Nr.  im  Tarife.
135  Schwänme,  a)  gemeine,
1)  frif.  Q#  402  a.  1.  2.
2)  getrocknete,  gedörrte
136  Schwefel,  d)  Sure  1404  d.
137  Schwertfegerarbeiten  405.
138  Seise-  a)  Seife  und  Seifensi  ederwaaren  410
c)  Schmierseife  a·  c·
150  *.l“  von  Flachs,  Hanf  und  „  411.
40  Senf,  a)  Senf  und  Senfmebl  413  a.
8  Sennesblaͤtter  414.
142  Siebmacherarbeiten  ...  416.
113.  Silber,  u)  in  Barren  und  Stangen,  auch  Bruchsilber
oder  Pagament,  dann  alles  ausgebrannte  und
ausgezupfte  Silber  ....  117  a.
144  Soda,  a)  rohe
!  b)  krystallisirte  418  àb.
145  Spiegel,  a)  vollendete,  «
«  1)  ohne  Rahmen
2)  mit  Rahmen  121  a.  1.  2.
146  Stahl,  a)  roher,  unverarbeiteter
b)  verarbeitet,  Stahlwaaren.  (  427  K.  b.  1.
1)  gemeine  r
147  Steine,  a)  alle  Bau-,  Bruch-  und  Mlastersteine,
b)  Mühlsteine  ,
c)  Schiefer-  und  Tefelsteine  angelaßie  428  a-e.
d)  Schleifsteine
e)  Wetzsteine
148  Stockmacherarbeiten  mit  Galanteriewaaren,  unvermengt  4581.
149  Stroh,  d)  Waaren,
1)  gemeine  Bienenkörbe,  Strohdecken.  434  d.  1.

150  Tabaks,  a)  Dosen,
1)  gemeine
b)  Pfeifen,
1)  erdene  gemeine  köllnische,

 

 

441  a.
2)  andere  gemeine  hölzerne,  gegossene  Ruhlaer,  b.  1.  2.  3.
        <pb n="129" />
        117

Nr.  Gegenständdec.  r.  im  Tarife.

meerschaumene,  ordinäre  porzellanene  mit  gemeinem
  Metalle  beschlagen,

3)  gutbeschlagene,  meerschaumne,  feingemalte,
porzellanene.

151  Theer
152  Thiere,  seltene  Schauthiere
a)  vierfüßige
b)  Vögel
153  Thon,  Töpferthon
154  Torf  .  .
155  Trippel,  a)  roh
b)  praparirt.  .·«,»
156  Troͤbern,  Troͤstern
157  Tuͤcher  von  Wolle,  alle  Ganz-  und  Halbtücher,  auch  Azors,
Biber,  Molton  2c.  einschlüssig  der  Enden  um

—  ——  —

 

 

e)  Del  .

163  Wasser,  b)  mineralische

164  Wasserbley,  b)  verarbeitet.

165  Weine/  a)  alle  rothen  und  weißen  inländischen  und  zum
Eingange  verzollten  (Generale  vom  11.  August
1829  Nr.  12816.)

b)  weiße  Seeweine,  mit  Beschrantung  auf  bestimmte

Eintrittsorte

Leisten  .
158  Uhren,  c)  Schwarzwälder  uhren,  gemeine  2  .  «
159  Unschlitt,  a)  roh  und  geschmolzen  *B9
160  Biktualien,  nicht  eigens  belegte,  gemeine  .
161  Vieh,  a)  Pferde,
k)  Schweine,
n)  Schafe,  Haͤmmel,  Widder,
1)  gemeine,
r  p)  Geisvieh,  Böcke,  Ziegen,
162  Vitriol,  a)  Eisen-Vitriol,  ordindr.
I)  Zink-Vitriol  Galzenstein)
—
4
i

K
8

2

E

468  a.  c.e.

.

478  a.  b.
        <pb n="130" />
        118

 

 

Nr.  Gegenstände.  INr.  im  Tarife.
166  Wolle,  a)  alle  Schafschur=  und  Weißgerberwolle,
3)  von  den  Hauptwollenmärkten  ausgehende,
1)Tuch=  und  Wollenwaaren,  alle  mit  nicht  höher  489  u.  3.  1
belegten  Stoffen  vermengt,  oder  unvermengt.
167  Zeichnungs-Materialien,  nicht  eigens  belegte  und  mit  Galan
teriewaaren  unvermengt  491.
168  Zimmermannsarbeiten,  Hausgerippe,  Saüe  493.
169  Zink,  b)  Metall,  rohes,  unverarbeitetes  b
c)  Zinkblech  und  Draht  494  b.  c.
170  Zinn,  DC)  gestrecktes  und  bewalztes
d)  Folien  495  c.  d
e)  Asche  e.
1)  Zinngießerwaaren,  alle  ...·
171369ervomSch1lfc....-..-  498.
172  Zwiebeln,  a)  große  zum  Genusse
b)  kleine  zum  Stecken  .  503  a.  b.  c
c)  Blumenzwiebeln  "

Jos.  Ant.  v.  Dr.  Ludwig  v.  Franzv.

C.  Fr.
(L.  S.)  Bellide  Pino.  (.  S.)  Wirschinger.  L.  S.  Miller.  (1.  S.)  *  —*
        <pb n="131" />
        119
Uebereinkunft

wegen  eines

Zoll-Kartels.

Artikel  1.

Die  Behörden,  Beamteten  und  Bediensteten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen
  einander  gegenseitig  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln,  welche  zur  Verhütung,
Entdeckung  oder  Bestrafung  von  unterschleifen  gegen  Zoll=  und  andere  Verbrauchsabgaben
  des  einen  oder  des  anderen  Staates  oder  zur  Sicherung  dieser
Gefalle,  und  der  gegen  Kontravenienten  zu  verhängenden  Strafen  von  dem  einen
  Theile  für  nothwendig  erkannt  werden,  thätig,  zweckmäßig  und  ohne  Verzug
  den  verlangten  Beystand  leisten.

Artikel  2.

Wenn  eine  bevorstehende  Uebertretung  der  über  solche  Abgaben  bestehenden
Gesetze  des  einen  Staates  zur  Kenntniß  der  Beamteten  oder  Bediensteten  des  anderen
  Staates  kömmt:  so  sind  diese  verbunden,  auch  ohne  spezielle  Aufforderung
alle  gesetzlichen  Mittel  anzuwenden,  welche  zur  Verhütung,  Emdeckung  oder  Bestrafung
  derselben  führen  können.

Ein  Gleiches  liegt  ihnen  hinsichtlich  der  bereits  begangenen  Uebertretungen  ob.

Artikel  3.

Den  Beamteten  oder  Bediensteten  sämmtlicher  kontrahirenden  Regierungen
soll  gestattet  seyn,  gegenseitig  die  Spur  begangener  Unterschleife  in  die  gegenseitigen
  Gebiethe  ohne  Begrenzung  auf  einen  gewissen  Raum  zu  verfolgen,  und  es
sollen  die  Ortsobrigkeiten  in  diesem  Falle  auf  mündlichen  oder  schriftlichen  Antrag
  derselben  Beamteten  oder  Bediensteten  und  unter  deren  Zuziehung  durch  Haussuchungen,
  Beschlagnahmen  oder  andere  gesetzliche  Maßregeln  des  Thatbestandes
sich  gehörig  versichern.
        <pb n="132" />
        120

Artikel  4.

Bey  Haussuchungen  soll  ein  Protokoll  aufgenommen  und  ein  Eremplar  dem
requirirenden  Beamten  eingehändiget,  ein  zwentes  Exemplar  aber  zu  den  Abten
der  einschlägigen  Untersuchungsbehörde  zugestellt  werden.

Artikel  5.

In  den  Fällen,  wo  Verhaftung  gesetzlich  zuldssig  ist,  wird  den  verfolgenden
Beamteten  des  einen  Staates  die  Befugniß  ertheilt,  den  Zoll-Kontravenienten,
wenn  es  ohne  Anwendung  gewaltsamer  Maßregeln  geschehen  kann,  auf  dem  Gebiethe
  des  anderen  Staates  anzuhalten,  den  angehaltenen  selbst  zur  nachstgelegenen
  Ortsobrigkeit  desjenigen  Staates,  auf  dessen  Gebiethe  die  Anhaltung  Statt
fand,  abzuführen.

Wenn  also  die  Person  des  Frevlers  dem  verfolgenden  Beamten  oder  Bediensteten
  bekannt  und  die  Beweisführung  hinlänglich  gesichert  ist:  so  findet  keine
Anhaltung  auf  fremdem  Gebiethe  Start.  «

Artikel  6.

Bey  Erhebung  des  Thatbestandes  einer  Uebertretung,  welche  von  einem  Angehörigen
  des  einen  Staates  gegen  die  oben  erwahnten  Gesetze  des  anderen
Staates  begangen  worden,  soll  den  offiziellen  Angaben  der  Behörden,  Beamteten
  oder  Bediensteten  dieses  anderen  Staates  jener  Glaube  beygemessen  werden,
welchen  die  Gesetze  den  offiziellen  Angaben  der  inländischen  Behörden,  Beamteten
oder  Bediensteten  unter  gleichen  Verhältnissen  beylegen.

Artikel  7.

Eine  Auslieferung  der  Zoll-Kontravenienten,  wenn  sie  Unterthanen  desjenigen
  Staates  sind,  in  dessen  Gebiethe  sie  angehalten  worden,  ist  nicht  zulässig,
es  soll  aber  gegen  sic  auf  Antrag  der  jenseitigen  zuständigen  Behörde  das  Strafverfahren
  eingeleitet  und  sowohl  wegen  der  Zoll-Kontravention,  als  wegen  der
etwa  konkurrirenden  Verbrechen  oder  Vergehen,  nach  den  Landesgesetzen  erkannt
werden.

Se.  Königliche  Hoheit  wollen  übrigens  in  Ihren  Landen  verordnen  und
darauf  halten,  daß  diejenigen  Ihrer  Unterthanen,  welche  eine  Kontrebande  mit
Salz,  oder  eine  Defraudation  mit  Waaren,  die  im  Bayerisch-Württemberg'schen
Follvereine  einer  Verbrauchssteuer  oder  einem  Zolle  unterworfen  sind,  verüben
        <pb n="133" />
        121

oder  befördern,  sohin  die  Zollgefälle  des  genannten  Vereines  beeintrachtigen,
mindestens  um  den  doppelten  Bettag  des  dadurch  gesuchten  Vortheiles,  in  so
fern  aber  die  Großherzoglichen  Gesetze  die  Defraudation  des  Impostes  mit  härteren
  Strafen  ahnden,  nach  solchen  bestraft  werden.  Dabey  soll  jener  Vortheil
mindestens  dem  Betrage  derjenigen  Abgabe  gleich  geachtet  werden,  womit  die
Waare  im  Bayerisch-Württemberg'schen  Zollvereine  belegt  ist;  bey  dem  Satze
soll  derjenige  Preis,  zu  welchem  in  den  Niederlagen  oder  Faktoreyen  der  nächsten
  Königlich  Bayerischen  Saline  das  Salz  zum  inländischen  Verbrauche  an
Bayerische  Unterthanen  verkauft  wird,  als  Maßstab  der  Abgabe  angesehen  werden.

 

Artikel  8.

Die  Geldstrafen  und  konfiszirten  Gegenstände,  welche  in  Folge  der  Untersuchung
  und  Aburtheilung  eines  gegen  die  Gesetze  des  anderen  Staates  begangenen
  Frevels  sich  ergeben,  fallen  dem  Aerar  desjenigen  Staates  anheim,  wo  die
Aburtheilung  erfolgt,  nach  Abzug  der  Antheile,  welche  nach  den  Gesetzen  dem
Aufbringer  —  (Angeber,  Denunzianten)  oder  einem  dritten  Berechtigten  zukommen,
  und  nach  Abzug  desjenigen  Betrages,  um  welchen  die  Gefälle  des  anderen
Staates  verkurzt  worden,  und  welcher  demselben  nach  vorgängiger  Berichtigung
des  Aufbringantheiles  zurück  zu  vergüten  ist,  in  so  weit  der  Erlös  aus  den
konfiszirten  Waaren  und  die  Zahlungsmittel  des  Bestraften  hierzu  hinreichen.

Diese  Rückvergütung,  so  wie  die  Erstattung  der  erweislichen  Auslagen  kann
unmittelbar  von  der  aburtheilenden  Behörde  an  die  perzipirende  Behörde  des
anderen  Staates  erfolgen.

Artikel  9.

Wenn  die  untersuchung  und  Bestrafung  eines  Frevels  gegen  die  Gesetze  des
eigenen  oder  eines  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  durch  die  Anzeige  von
Beamteten  oder  Bediensteten  des  anderen  Staates  veranlaßt  wird:  so  ist  der  gesetzliche
  Aufbringerantheil  auch  denselben  zu  verabfolgen.

Artikel  10.

Die  urtheile  der  kompetenten  Behörden  in  Defraudations-Fällen,  in  so
weit  es  die  Aufbringerantheile,  Aerarial  -Entschddigung  und  Gefällsentgänge,  so
wie  die  Untersuchungskosten  betrifft,  sind  gegenscitig  vollziehen  zu  lassen.

5
        <pb n="134" />
        122

Artikel  11.

Sömmmtliche  Regierungen  verbinden  sich,  weder  in  den  Grenzbezirken,  noch
an  irgend  einem  anderen  Orte  ihres  Gebiethes  eine  Riederlage  oder  sonstige
Anstalt  zum  Zwecke  des  Einschwärzens  unverzollter  oder  verbothener  Waaren  in
das  Gebieth  des  anderen  kontrahirenden  Staates  zu  dulden  und  alle  gesetzlichen
Mittel  aufzubieten,  diejenigen  Ihrer  Unterthanen,  welche  erwiesenermaßen  schon
einmahl  defraudirt  haben,  von  einer  Wiederholung  abzuhalten,  und  die  unbeschäftigten
  arbeitscheuen  Individuen  an  den  gegenseitigen  Grenzen  durch  strenge
Aufsicht  und  sonstige  Maßregeln  unschädlich  zu  machen.

Artikel  12.

Die  kontrahirenden  Regierungen  werden  überdieß  diejenigen  administrativen
Maßregeln,  welche  zur  Kontrolirung  der  Waaren-Transporte  dienlich  und  nach
den  geographischen  Verhältnissen  rathlich  erscheinen,  im  gemeinsamen  Einverständnisse
  anordnen  und  in  Vollzug  setzen  lassen.

So  geschehen  München  den  10.  März  1831.

Jos.  Ant.  v.

Dr.  Ludwig  v.  Franzv.  C.  Fr.  Ankon
¶.  I.)  Bellide  Pino.  (L.  S.)  Wirschinger.  (I.  S.)  (.  S.)

Miller.  v.  Conta.
        <pb n="135" />
        128

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenachsches
Regierungs=  Blakk.

Nummer  13.  Den  5.  August  1831.

 

Diplomatische  Angelegenheiten.

Se.  Majestät,  der  König  der  Franzosen,  haben  den  Herrn  Alfred  Grafen  von
Vaudreuil  zu  Höchstihren  Geschäftsträger  am  Großherzoglich  Sachsischen
Hofe  zu  Weimar  zu  ernennen  geruht.  Gedachter  Herr  Graf  hat  sein  Kreditiv
am  20.  July  Vormittags  bey  Großherzoglichem  Staats-Ministerium  überreicht.
Nach  inzwischen  erfolgter  Rückkehr  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  hat
die  erste  Audienz  des  Herrn  Grafen  am  3.  August  Statt  gefunden.

Auch  geruheten  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  an  diesem  Tage  dem
am  Großherzogl.  Hofe  zeither  akkreditirten  und  von  seinem  allerhöchsten  Hofe
abberufenen  Königl.  Sachsischen  Geschäftsträger,  dem  Major  und  Flügel-Adjutanten
  Herrn  Carl  August  Freyherrn  von  Lützerode,  die  Abschieds-Audienz
zu  ertheilen.  «

 

Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Banquier,  Martin  Carl
Kraft  zu  Muͤnchen,  zu  Hoͤchstihren  Konful  zu  ernennen  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Zu  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  bey  der  Anwendung  der  Vorschrif—
ten  im  F.  14  der  Stadtordnung  für  Weida,  vom  8.  Maͤrz  1825,  wegen  der,
für  Ertheilung  des  dortigen  Bürgerrechts  zu  bezahlenden  Beträge,  erhoben  worden
  sind,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  durch  höchstes  Reskript
vom  11.  dieses  Monathes  zu  genehmigen  gnädigst  geruht,  daß  der  ganze  Inhalt
jenes  Paragraphen  in  folgender  Weise  abgeändert  werde:

„Für  die  Ertheilung  des  Bürgerrechts  wird,  außer  den  Protokoll=  und  Verpflichtungs-Gebühren,
  entrichtet:
        <pb n="136" />
        124

I.  Zur  Kämmerey:
1)  von  Ausländern,  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  und  Alters  30  thlr.  —  gr.
2)  von  Inländern,  in  gleichem  Umfange  15  =  —
3)  von  Bürgerkindern,  so  wie  von  denjenigen,  welche

Bürgerwitwen  oder  Bürgertöchter  heirathen,  oder

welche  das  Gesammt-Bürgerrecht  (F.  7)  erwerben

müssen,  ingleichen  von  den  Großherzoglichen  Staatsdienern

  und  von  solchen  Militärs,  welche  im  Dienste

des  Vaterlandes  zu  Felde  gewesen  sind,  resp.  mit

Einschluß  ihrer  Frauen  und  Kinder
II.  Zur  Baumanpflanzungag
III  Zu  den  Feueranstalten:

IV.  Zu  den  Armenanstalten  ...  .

V.  Zum  Gotteskasten

Ziehen  in  den,  unter  1  und  2  genannten  Fällen,  mit  dem
Familienhaupte,  welches  das  Bürgerrecht  gewinnt,  Familienglieder
  ein:  so  ist  außerdem  noch  zur  Kämmerey
zu  zahlen:

1)  wenn  das  Familienhaupt  dem  Auslande  angehörte,
A.  fuͤr  die  Ehefrau  —  2  22  2  2222  20  —
b.  für  jedes  Kind  4  *  ri  4  6
2)  wenn  das  Familienhaupt  dem  Inlande  angehörte,
a.  fuͤr  die  Ehefrau...
b.  für  jedes  Knd  3

Solche  Familienglieder  des  neuen  Bürgers  oder  der  neuen  Bürgerin  gewinnen
jedoch  durch  diese  Zahlung  keineswegs  das  volle  wirkliche  Bürgerrecht,  sondern
  nur  das  Heimathörecht,  so  wie  die  Vorrechte  von  Bürgerfrauen  und
resp.  Bürgerkindern.

Heirathet  ein  Bürger  eine  Auswärtige:  so  tritt  für  diese  und  ihre  etwa  mit
einziehenden  Kinder  die  Entrichtung  der  unter  1,  a,  b,  resp.  unter  2,  a,
b,  bestimmten  Gebührenansätze  der  Familienglieder  mit  demselben  Erfolge
ein,  nur  den  Fall  ausgenommen,  wenn  ein  schriftsassiger  Bürger,  welcher
kein  bürgerliches  Gewerbe  treibt,  mit  einer  Auswartigen  sich  verehelicht.“

Es  wird  daher  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  den  18.  Juny  1831.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-=  Direktion.
F.  v.  Schwendler.

22222
—
W  run  #
.  —
s
u  u  n  u

2
o
O

*
lup
r'
r*

u  u½

-

–
        <pb n="137" />
        125

II.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
der  nachstehende  von  dem  Großherzoglich  Sächsischen  und  Gesammt-Ober-Acpellations-Gerichte
  zu  Jena  gefaßte

Gemeine  Bescheid
zu  Jedermanns  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  den  23.  Juny  1831.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Das  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  auch  Fürstlich  Reußische  gemeinschaftliche
  Ober-Appellations-Gericht  zu  Jena  ertheilt  zu  Vermeidung  der
bey  dem  Antrage  auf  Akten-Versendung  an  ein  auswärtiges  Spruch-Kollegium
in  letzter  Instanz  oft  entstehenden  langen  Verzögerung  des  Rechtsstreites,  aus  den
Grund  des  F.  95  der  provisorischen  Ober  =  Appellations  =  Gerichtsordnung,  mit
höchster  Genehmigung,  folgenden

Gemeinen  Bescheid:

Diejenige  Partey,  welche  in  einem  zur  Entscheidung  in  letzter  Instanz
anher  gelangten  Zivil-Rechtsstreite  auf  Versendung  der  Akten  zum  auswärtigen
  Erkenntnisse  anträgt,  ist  verbunden,  den  ihr  vom  Ober-Appellations-Gerichte
  zu  bestimmenden  urtheils  =  Verlag  binnen  dreyßig  Tagen,
  vom  Empfange  der  ihr  deöhalb  zugegangenen  Verordnung  an,
portofrey  anher  einzusenden,  falls  aber  diese  Frist  fruchtlos  vorübergeht,
  so  soll  alsdann  jene  Partey,  ohne  daß  es  einer  Ungehorsamsbeschuldigung
  von  Seiten  des  Gegentheils  bedarf,  des  Rechtes,  die  Versendung
  der  Akten  zu  begehren,  verlustig  seyn  und  rom  Ober-Appellations-Gerichte
  selbst  in  der  Sache  unverweilt  erkannt  werden.

Beschlossen  Jena  den  16.  July  1829.

Großherzoglich  und  Herzoglich  Sichsisches  auch  Fürstlich  Rcaßisches.
(L.  S.)  gemeinschaftliches  Ober-Appellations-Gericht.
von  Ziegesar.

III.  Nach  eingetretener  Erledigung  der  Gerichtsverwaltung  zu  Crimla
hat  die  dasige  Gerichtsherrschaft  den  Advokat  Gottlob  Wachter  zu  Weida
zum  neuen  Justitiar  präsentirt.
        <pb n="138" />
        126

Diese  Wahl  ist  von  uns  genehmigt  und  der  genannte  Advokat  Wachter  am
10.  vorigen  Monathes  durch  das  hierzu  beauftragte  Justiz-Amt  Weida  verpflichtet
  und  eingeführt  worden.

Weimar  am  24.  Juny  1831.
Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
—  c

von  Müller.

IV.  Durch  das  Publikandum  vom  2.  Dezember  1830  wurden  die  uns  untergebenen
  Justiz-Behörden  bereits  angewiesen,  die  in  Fällen,  wo  von  der  Dienerschaft
  Anzeigen  über  vorgefallene  Verbrechen  und  Vergehen  gemacht  worden,
bisher  hie  und  da  dafür  in  Ansatz  gebrachte  besondere  Anzeigegebühr  sernerbin
  nicht  zu  liquidiren.

Neuerlich  haben  wir  nun  aber  wahrzunehmen  gehabt,  daß  verschiedene  Unterbehörden,
  nahmentlich  in  Stuprations=  und  Ehebruchs-Untersuchungssachen,
für  den  Diener,  außer  den  verdienten  tarmäßigen  Gebühren,  noch  ein  besonderes
Präzipuum  von  16  gr.  oder  sogar  1  thlr.,  wenn  auch  schon  nicht  als  „Anzeigegebühr“,
  in  die  Kostenrechnung  mit  aufzunehmen  pflegen,  welches  eben  so  wenig,
wie  die  bereits  verbotene  Anzeigegebühr  durch  die  bestehenden  Sportel-Taren  gerechtfertigt
  wird.

Wir  finden  uns  hierdurch  bewogen,  gleichmäßig  jeden  Ansatz  dieser  Art
biermit  gemessenst  zu  untersagen.
Weimar  am  11.  July  1831.

Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Müller.

V.  Die  von  dem  hochbejahrten  Rathe  Unteutsch  zu  Weida  niedergelegte  Verwaltung
  des  Herrlich  Schweitzerschen  Gerichts  zu  Clodra  ist  dem  hierzu  von
Seiten  der  Gerichtêherrschaft  präsentirten  Großherzoglichen  Advokaten  Gottlieb
Maul  zu  Weida  übertragen  und  letzterer  durch  das  beauftragte  Justiz  -Amt
daselbst  am  14.  vorigen  Monathes  gehörig  verpflichtet  und  eingeführt  worden.

Weimar  am  14.  July  1831.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Miüller.
        <pb n="139" />
        127

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blakk.

Nummer  14.  Oen  30.  August  1831.

 

 

Bekanntmachung.

Nachstehendes  Großherzogliche  Patent  zu  Ausführung  des  zwischen  dem
Großherzogthume  einer  Seits  und  den  Kronen  Bayern  und  Württemberg,
auch  den  Fürstenthümern  Hohenzollern  Sigmaringen  und  Hohenzollern
Hechingen  anderer  Seits  zu  Stande  gekommenen  Handelsvertrages  wird
auf  höchsten  Befehl  Sr.  Koniglichen  Hoheit  des  Großherzogs  zur  allgemeinen
Nachachtung  hierdurch  offentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  21.  August  1881.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Krumm.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Zu  Ausführung  des  zwischen  Unserm  Großherzogthume  einer  Seits  und  den
Kronen  Bayern  und  Württemberg  anderer  Seits  am  10.  März  d.  J.  zu  München
  durch  die  beyderseitigen  Bevollmächtigten  abgeschlossenen,  unter'm  18.  Marz
d.  J.  mit  Unserer  landesherrlichen  Ratifikation  versehenen  und  in  Nr.  12  dieses
Blattes  zur  öffentlichen  Kunde  gebrachten  Handelsvertrages  und  der  darauf  bezüglichen
  Uebereinkunft  wegen  eines  Zoll-Kartels  verordnen  Wir  Folgendes:
        <pb n="140" />
        128

K  1.

Anlangend  diejenigen  inländischen  Erzeugnisse  und  Fabrikate,  welche  nach
Art.  1,  Ub  und  III  des  Vertrages  jährlich  nur  bis  zu  gewissen  Quantitäten
in  die  Königreiche  Bayern  und  Württemberg  freyen  Eingang  haben  und  resp.
herabgesetztem  Eingangszoll  daselbst  unterliegen:  so  sind  sämmtliche,  hierbey  betheiligte
  inländische  Produzenten,  Fabrikanten,  Fabrikverleger  und  Handwerker,
damit  jene  Quantitäten  verhältnißmäaßig  unter  sie  vertheilt  werden  können,  unverweilt
  von  den  ihnen  zunächst  vorgesetzten  Aemtern,  Stadtrathen  und  Patrimonial-Gerichten
  mit  gewissenhafter  und  moglichst  bestimmter  Erklärung  darüber  zu
vernehmen:

welche  Quantitäten  der  in  Art.  1  des  Vertrages  unter  Ib  und  III  bebezeichneten

  Gegenstände  sie  nach  Maßgabe  ihres  Fabrikations-Betriebes  und

des  zu  Folge  ihrer  Handelsverbindungen  mit  Sicherheit  zu  erwartenden  Absabes
  bis  zum  31.  Dezember  1831  in  das  Bayerisch-Württemberg'sche

Vereinsgebieth  einzubringen  beabsichtigen  und  zu  liefern  vermögen.

Das  Ergebniß  dieser  Erklrungen  ist  sodann  und  zwar  spatestens  vierzehen  Tage
nach  erfolgter  Publikation  des  gegenwärtigen  Patentes  der  Landes-Direktion,
unter  Beyfügung  gutachtlicher  Bemerkungen,  berichtlich  anzuzeigen.

8.  2.

Unter  den  wollenen  Tuͤchern,  welche  nach  Art.  1  IIIĩ  bis  zu  den  dort  bestimmten
  Quantitaͤten  gegen  einen  herabgesetzten  Eingangszoll  in  das  Bayerisch-Württemberg'sche
  Vereinsgebieth  eingebracht  werden  dürfen,  sind  auch  solche  Tücher
  begriffen,  welche,  obwohl  im  Königreiche  Preußen  fabrizirt,  doch  im  Großherzogthume
  endlich  zubereitet  und  gefärbt  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  Großherzoglichen
  Behörden  sich  vom  Preußischen  uUrsprunge  gehörig  die  Ueberzeugung
verschaffen  und  auf  den  Grund  des  vom  Versender  zu  führenden  Nachweises  die
hiernach  belegten  ursprungszeugnisse  ausstellen,  respektive  hiermit  die  Waarensendung
  nach  dem  Bayerisch-Würtemberg'schen  Zollvereine  begleiten  lassen.

#§#.

Die  den  in  Art.  1  unter  1  und  II  nahmhaft  gemachten  Gegenständen,  sofern
  sie  aus  dem  Bayerisch-Württemberg'schen  Vereinsgebiethe  in  das  Großherzogthum
  eingebracht  werden,  bey  Nr.  IV  desselben  Artikels  zugestandene  Befrepyung
  von  allen  hier  auf  deren  Eingange  ruhenden  Abgaben  erstreckt  sich  nicht
auf  das  bey  dem  Ein-,  Durch=  und  Ausgange  nach  wic  vor  bestehende
Großherzoglich  Süchsische  Geleit.  Es  soll  jedoch  in  Gemaßheit  der  Bestimmung
        <pb n="141" />
        129

im  Art.  1  Nr.  5  bey'm  Durchgange  von  Bayerisch-Württemberg'schen  Erzeugnissen
  der  Natur,  des  Gewerbfleißes-  und  der  Kunst  über  die  Straßen  durch
das  Eisenach'sche  Oberland  und  über  Eisenach  nach  Ereuzburg  nur  die  Hälfte  der
allgemein  tarifmäßigen  Geleitsabgaben  erhoben  werden.

g.  4.

Nach  der  in  Art.  1  unter  IV  enthaltenen  Bestimmung  wird  der  Impost
von  den  daselbst  genannten  Gegenständen,  sofern  sie  aus  dem  Bayerisch-Württemberg'schen
  Vereinsgebiethe  in  das  Großherzogthum  eingebracht  werden,  vom
1.  August  d.  J.  an  in  der  folgenden  herabgesetzten  Maße  entrichtet:

1)  von  dem  Pfunde  Schmaz.  t4r  2  ff.
2)  von  dem  Pfunde  Unschlitt  .  .  .  —  1„
3)  von  Wein  und  Most,

a)  wenn  derselbe  in  Gebinden  eingeht,  vom  Eimer  2  thlr.  12  —

b)  wenn  derselbe  in  Flaschen  eingeht,  von  der  Flasche  —  1  —  —

4)  von  Rauch=  und  Schnupftabak,  auch  Carotten  und
rohen  Blättern:
a)  wenn  der  Einkaufspreiß  für  das  Pfund  vier
Groschen  oder  darunter  beträgt,  vom  Pfunde  —.  —  4  12

b)  wenn  derselbe  5  gr.  1  pf.  bis  6  gr.  beträgt,
vom  Pfunde  .  .  .  —  —  1„
Dc)  wenn  derselbe  6  gr.  1  pf.  bis  11  gr.  beträgt,
vom  Pfunde  "  #  "  "  "  "  —  2  1,12  7
d)  wenn  derselbe  11  gr.  1  pf.  bis  14  gr.  beträgt,
vom  Pfunde  ...  .«—-—-6
c)wennderselbeübet14gr.beträgt,vomPfunve—-1·.—--5)
  von  dem  Pfunde  Wachskerzen  u  .  —  1  "—
6)  von  dem  Eimer  Bier  .  .  —  8  —  =
7)  von  dem  Eimer  Branntwein
a)  bis  zu  40  Prozent  Alkoholstärke,  nach  Tralles  1  8  —  -
b)  von  41  bis  60  Prozent  Alkoholstärkke  2.  12  —
c)  von  61  bis  80  Prozent  Alkoholstärke  und  darüber  8  6  —  -
Derselbe  Satz  ist  auch  zu  erlegen  vom  Eimer  Liqueur.
8)  von  dem  Eimer  Cider  —  8  .  —,
9)  von  dem  Eimer  Essig  4  0  ·  0  —  6  2  —  89
        <pb n="142" />
        130
5.  3.

Diese  Impost-Herabsetzung,  so  wie  überhaupt  alle  auf  den  in  Frage  stehenden
  Vertrag  sich  gründende  Befreyungen  und  Erleichterungen  bey  Versendung
inländischer  Erzeugnisse  und  Fabrikate  aus  dem  einen  Bereinsgebiethe  in  das  andere,
  treten  jedoch  nur  alsdann  ein,  wenn  deren  Gegenstaände  von  Zeugnissen  begleitet
  sind,  in  welchen  die  in  einem  der  krtheiligten  Staaten  erfolgte  Erzeugung
oder  Fabrikation  beglaubiget  wird.

g.  6.

Bey  Ausbringung  und  Ausfertiung  der  im  vorigen  g.  erwähnten  Zeugnisse,
so  wie  in  Ansehung  der  damit  zu  versendenden  Gegenstände  soll  in  Gemaßbeit
des  Art.  6  ganz  dasselbe  Verfahren,  mit  Verbehalt  jedoch  der  durch  örtliche  und
administrative  Verhältnisse  gebotenen  Modifikationen,  beobachtet  werden,  welches
in  dem  nachstehend  unter  A  abgedruckten  Reglement  der  Bestimmung  im  Art.  13
des  zwischen  Bayern  und  Württemberg  einerseits  und  Preußen  und  Hessen-Darmstadt
  anderer  Seits  abgeschlossenen  Handelsvertrages  entsprechend  festgesetzt  worden
  ist.

".  *nm.

In  Unserm  Großherzogthume  sind  zur  Ausfertigung  der  in  diesem  Reglement
  beschriebenen  Ursprungs=  und  Versendungs-Zeugnisse  sämmtliche  Justiz-Aemter,
  Stadträthe  und  Patrimonial-Gerichte  zuständig.

.  8.

Was  die  diesseitige  Anmeldung  und  Verrechtung  der  nach  F.  4  bey  der
Einfuhre  der  aus  dem  Bayerisch-Württemberg'schen  Vereinsgebiethe  in  das  Großherzogthum
  einer  herabgesetzten  Impost-Abgabe  unterliegenden  Gegenstände  anlangt:
  so  bewendet  es  bey  den  §.S.  4,  5,  6  und  7  der  allgemeinen  Vorschriften
  des  Impost-Regulatives  vom  27.  November  1821.

g.  9.

Mit  der  binnen  der  gesetzlichen  Frist  zu  bewirkenden  Anmeldung  solcher
impost-abgabenpflichtiger  Gegenstände  muß  auch  die  Abgabe  des  entsprechenden
Ursprungszeugnisses  bey  der  Impost-Einnahme  erfolgen.

g.  10.

Als  Zollstraßen  und  Uebergangspunkte,  mit  deren  Einhalten  der  im  Art.  1
verabredeke  freyer  oder  erleichtertet  Uebergang  von  Erzeugnissen  und  Fabrikaten
        <pb n="143" />
        131

aus  dem  einen  in  das  andere  Vereinsgebieth  nach  Art.  6  bedingt  ist,  sind  vorlädufig
  bestimmt  worden:
1)  für  den  Bayerisch-Württemberg'schen  Zollverein:  die  Postirungen  der  Aemter
  Mellrichstadt,  Gleußen,  Lichtenfels,  Cranach  und  Hof;
2)  für  die  Großherzoglichen  Lande:  Kaltennordheim,  Ilmenau,  Tanmnroda,
Blankenhayn,  Jena,  Neustadt  und  Auma.

g.  11.

Zu  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehres  ist,  der  Bestimmung  im  Art.
7  zu  Folge,  das  Verhaͤltniß  zwischen  den  Bayerischen,  Wuͤrttemberg'schen  und
Weimar-Eisenach'schen  Maaßen  und  Gewichten  durch  die  Beylage  B  vorläufig
bestimmt  worden,  nach  welcher  sich  die  Behörden  und  das  Handel=  und  Gewerbetreibende
  Publikum  so  lange  zu  richten  haben,  als  die  beabsichtigte  Einführung
  eines  gleichen  Münz-,  Maaß=  und  Gewicht-Systems  unter  den  kontrahirenden
  Staaten  noch  nicht  erfolgt  seyn  wird.

S.  12.

In  Ansehung  der  nach  Art.  8  dem  gewerblichen  Verkehre  zwischen  den  Unterthanen
  der  beyderseitigen  Vereinsgebiethe  zu  gewährenden  möglichsten  Erleichterung
  und  Freyheit  muß  das  Nähere  zur  Zeit  noch  einer  besonderen  Bestimmung
  vorbehalten  bleiben.  ·

§.13.

Es  soll  jedoch,  neben  der,  den  Handelsreisenden  der  in  Art.  8  beschriebenen
  Art  von  den  kontrahirenden  Staaten  vorläufig  zugestandenen  Freyheit  von
besonderen  Abgaben  und  Steuern,  eine  durchgängige  Gleichsetzung  der  Königlich
Bayerischen  und  Württemberg'schen  Unterthanen  mit  den  Inländern  von  jetzt  an
auch  hinsichtlich  der  Abgaben  Statt  finden,  welche  die  fremden  Kauf=  und
Handelsleute  bey  dem  Besuche  der  Märkte  an  den  Großherzoglichen  Kammer=Fiskus
  zu  entrichten  haben.

K.  14.

Da  rücksichtlich  des  kleinen  wechselseitigen  Verkehres  der  Grenzbewohner  nach
Art.  9,  dieselben  Erleichterungen,  welche  im  Bayerisch-Württemberg'schen  Zollvereine
  Statt  finden,  auch  zu  Gunsten  der  diesseitigen  Unterthanen  in  den  an
das  Königreich  Bayern  grenzenden  Ortschaften,  gegen  Zusicherung  voller  Reziprozität
  von  Seiten  des  Großherzogthumes  eintreten  sollenz  so  enthält  die  Bey-
        <pb n="144" />
        132

lage  C  die  Königlich  Bayerische,  den  Grenzverkehr  in  Beziehung  auf  das  Zollwesen
  betreffende  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1828,  aus  welcher  jene  Erleichterungen,
  unter  denen  sie  eintreten,  näher  zu  ersehen  sind,  zur  Nachachtung
für  Unsere  hierbey  betheiligte  Unterthanen.

".  15.

Die  Vergehungen  diesseitiger  Unterthanen  gegen  die  Königlich  Bayerischen
oder  Königlich  Württemberg'schen  Zollgesetze  werden  in  den  Fällen,  welche  in  der
dem  Vertrage  beygefügten  Uebereinkunft  wegen  eines  Zoll-Kartels  unterstellt  sind,
von  den  dies  seitigen  Behörden,  jedoch  in  Beziehung  auf  den  Thatbestand
nach  den  Königlich  Bayerischen  oder  Königlich  Wüurttemberg'’schen
Zollgesetzen  gerichtet,  wie  solche  entweder  schon  bekannt  gemacht  worden  sind,
oder  noch  in  Zukunft  bekannt  gemacht  werden  möchten.  Die  Kenntniß  dieser  Gesetze
  wird  bey  einem  jeden  Kontravenienten,  welcher  in  den  gedachten  Fällen  das
Königlich  Bayerische  oder  Koniglich  Württemberg'sche  Gebieth  betreten  hat,
vorausgesetzt.

S.  16.

So  viel  die  Bestrafung  der  Kontraventionen  diesseitiger  Unterthanen  gegen
die  Königlich  Bayerisch-Württemberg'schen  Zollgesetze  betrifft,  so  sollen  diejenigen,
  welche  eine  Kontrebande  mit  Salz,  oder  eine  Defraudation  mit  Waaren,
die  im  Bayerisch-Württemberg'schen  Zollverbande  einer  Verbrauchsteuer  oder  einem
  Zolle  unterworfen  sind,  verüben  oder  befördern,  somit  die  Zollgesetze  des
genannten  Vereines  beeinträchtigen,  mindestens  um  den  doppelten  Betrag
des  dadurch  gesuchten  Vortheils,  bey  Gegenständen  aber,  hinsichtlich  deren  Unsere
  Impost-Gesehe  (nähmlich  das  Impost-Regulativ  vom  27.  Norember  1821
und  dessen  Nachtrag  vom  16.  Dezember  1823)  die  Defraudation  des  Impostes
mit  höheren  Strafen  ahnden,  mit  diesen  höheren  Strafen  (nähmuch  mit  dem
zwölffachen  Betrage  des  Impostsates  der  fraglichen  Waare)  belegt  werden.

Dabey  soll  jener  Vortheil  mindestens  dem  Betrage  derjenigen  Abgabe,  womit
die  Waare  im  Bayerisch-Württemberg'schen  Zollvereine  belegt  ist,  gleich  geachtet
und  bey  dem  Salze  derjenige  Preis,  zu  welchem  in  den  Niederlagen  oder  Faktoreyen
  der  nächsten  Königlich  Bayerischen  Saline  das  Salz  zum  inländischen  Verbrauche
  an  Königlich  Bayerische  Unterthanen  verkauft  wird,  als  Maßstab  der  Abgabe
  angesehen  werden,
        <pb n="145" />
        133

d.  17.

Die  Untersuchung  soll  Unsern  Bezirksaͤmtern,  vermoͤge  des  ihnen
hiermit  ertheilten  bestaͤndigen  Auftrages,  zustehen.  Diesen  sollen  die  hier
eintretenden  Bayerisch-Württemberg'schen  Gesetze  zugefertiget  und  von  den  Ortsbehörden
  die  erfolgenden  Anzeigen  abgegeben  werden.  Uebrigens  versteht  es  sich
von  selbst,  daß  die  Bezirksämter,  wo  irgend  thunlich,  die  erforderlichen  speziellen
  Erörterungen  bey  den  Ortsbehörden  zu  beantragen  und  daß  diese  dergleichen
Anträgen  sorgfältig  zu  genugen  haben.  Die  Formen  des  Verfahrens  sind  die
nähmlichen,  wie  in  den  Impost-Kontraventions-Sachen.

g.  18.
In  Ausehung  der  Entscheidung  und  der  dagegen  zulaͤssigen  Rechtsmit—
tel  bewendet  es  bey  demjenigen,  was  fuͤr  Impost-Kontraventions-Sachen  gesetz—
lich  geordnet  ist.  Den  Erkenntnissen  sollen  die  Gruͤnde  derselben  beygefuͤgt  werden.

g.  19.

Das  von  dem  Koͤniglich  Bayerischen  Staatsgebiethe  eingeschlossene  Vorder—
gericht  Ostheim  ist  laut  Unseres  Patents  vom  15.  April  d.  J.  dem  Bayerisch=Württemberg'schen
  Zollvereine  ganzlich  einverleibt  worden,  steht  also,  wie  sich
von  selbst  versteht,  in  den  Beziehungen  der  vorliegenden  Verträge,  den  Staaten
Bayern  und  Württemberg  selbst  gleich,  und  es  leidet  nahmentlich  der  Art.  6  des
Vertrages  vom  25.  Januar  d.  J.,  nach  welchem  die  Bewohner  der  gedachten
Entlave  und  andere  in  derselben  ergriffene  Defraudauten,  welche  die  daselbst  rezipirten
  Bayerisch-Württemberg'schen  Zollgesecze  übertreten  2c.  nach  diesen  Gesehen
  bestraft  werden,  durch  den  unter  dem  10.  März  d.  I.  geschlossenen  Zoll-Kartel
  keine  NAenderung.

9.  20.

Dasjenige,  was  in  der  Beziehung  Unsers  Großherzogthumes  zu  den  Staa—
ten  Bayern  und  Wuͤrttemberg  durch  die  genannten  Vertraͤge  vereinbart  und  in
Ruͤcksicht  auf  die  Ausfuͤhrung  durch  gegenwaͤrtiges  Patent  naͤher  bestimmt  wor—
den,  findet  auch  zwischen  Unserm  Großherzogthume  und  den  Fuͤrstenthuͤmern  Ho—
henzollern-Sigmaringen  und  Hohenzollern-Hechingen  Amwendung,  nachdem  letztere
dem  Bayerisch-Wurttemberg'schen  Zollvereine  ebenfalls  beygetreten  und  Unserc
Vertragverhältnisse  mit  demselben  auf  die  genannten  Fürstenthümer  laut  der
hierüber  ausgewechselten  Urkunden  erstreckt  worden  sind.
        <pb n="146" />
        134

Wir  wollen  somit,  daß  den  mit  den  Kronen  Bayern  und  Wuͤrttemberg  und
den  Fürstenthümern  Hohenzollern  =  Sigmaringen  und  Hohenzollern-Hechingen  abgeschlossenen
  Handelsverträgen,  so  wie  dem  gegenwärtigen  Patente  genau  nachgegangen
  werde,  und  haben  lebteres  zu  dessen  Beurkundung  eigenhändig  unterzeichnet,
  auch  demselben  Unser  Großherzogliches  Staats-Insiegel  vordrucken  lassen.

Weimar  am  19.  August  1831.

(L.  S.)  Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.

Patent
zu  Ausführung  der  mit  den  Kronen  vdt.  C.  Haͤndel.
Bayern  und  Wuͤrttemberg,  ingleichen  den
Fürstenthümern  Hohenzollern-Sigmaringen
und  Hohenzollern-Hechingen  abgeschlossenen
  Handelsverträge.

A.
Reglement

über

das  Verfahren  bey  Versendung  inländischer  Erzeugnisse  und  Fabrikate  aus  einem
Vereinsgebiethe  in  das  andere.

d.  1.

Bey  Versendung  inlaͤndischer  Erzeugnisse  und  Fabrikate  aus  einem  Vereinsgebiethe
  in  das  andere,  bey  welchen  der  vertragsmaͤßige  freye  oder  erleichterte
Eingang  in  Anspruch  genommen  wird,  muß  der  inländische  Ursprung  nachgewiesen
  werden.

§.  2.

Geschehen  dergleichen  Versendungen  durch  die  zweyte  Hand,  so  muß  sich
der  Versender  über  den  inländischen  Ursprung  der  Gegenstände  durch  beglaubigte
Bescheinigung  der  Produzenten  oder  Fabrikanten,  durch  Vorlegung  feiner  Bücher,
        <pb n="147" />
        185

oder  durch  andere  Beweisstücke,  überhaupt  durch  die  zur  Ausfertigung  der  ursprungs=
  und  Versendungs-Certifikate  erforderlichen  Belege,  gegen  die  mit  dieser
Ausfertigung  beauftragten  Behörden  genügend  ausweisen.

S.3.

Soll  demnach  eine  Versendung  erfolgen,  so  legt  der  Versender  der  zuständigen

  Behörde  des  Absendungsortes  oder  der  diesem  Orte  zunachst  gelegenen  eine
nach  beyliegendem  Muster  zum  ursprungszeugnisse  schriftlich  abgefaßte  Anmeldung

vor.
a)

b)

Diese  Anmeldung  muß  enthalten:
die  Gattung  und  Menge  der  Gegenstände  nach  dem  Maßstabe,  welchen  der
Tarif  des  Landes,  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  angiebt,  die
Menge  nach  dem  Brutto=  und  Nettogewichte  in  Buchstaben  ausgedrückt.  —
Kann  wegen  mangelnder  Waagegerathschaften  bey  Gegenständen,  die,
dem  Maßstabe  des  Tarifs  zu  Folge,  nach  dem  Gewicht  angegeben  sind,
das  Gewicht  nicht  angegeben  werden:  so  genügt  statt  dieser  Angabe  die
Anmeldung  des  Gegenstandes  nach  den  landesüblichen  und  gewerklichen
Maßstaben,  z.  B.  Ohm,  Eimer,  Quart,  Stück=  und  Ellenzahl,  Schockzahl
  und  dergl.  .
die  Zahl  der  Kolli  und  deren  Zeichen  und  Nummern;
die  Art  der  Waaren  und  zwar  nicht  nur  allein  der  Bezeichnung  der  Tarif-Kategorie,
  woju  sie  gehört,  sondern  auch  die  besondere  Eigenthümlichkeit
  ihrer  speziellen  Unterscheidungsmerkmahle,  z.  B.  bey  Zeuchen,  die
im  gewerklichen  Verkehre  übliche  Benennung  derselben  mit  Rücksicht  auf
die  Stoffe,  aus  welchen  sie  bestehen,  dann  ob  sie  weiß  oder  farbig,  und
1esn  welcher  Farbe,  glatt  oder  gestreiff,  oder  auf  andere  Weise  gemustert
nd  2c.,
ferner  die  etwaige.  Bezeichnung  der  Waare  durch  Fabriksiegel,  oder  durch
andere  Merkmahle  von  Siegeln  und  Stempeln  ist  auf  der  Anmeldung  ein
Abdruck  zu  bewirken;
bey  Versendungen  inländischer  Erzeugnisse  durch  Produzenten  und  Fabrikanten
  deren  Versicherung  an  Eidesstatt,  daß  die  zu  versendenden  Gegenstaände
ihr  eigenes  Produkt  oder  Fabrikat  sind;  bey  Versendungen  aus  der  zweyten
  Hand  aber  von  Seiten  des  Versenders  gleichfalls  an  Eidesstatt,  die
Versicherung  der  Identität  der  Waaren  mit  jenen,  welche  in  den  nach
g.  2  beyzubringenden  Beweiöstücken  über  ihre  inländische  Abstammung  bezeichnet
  sind;  "
        <pb n="148" />
        136

e)  das  vertragsmäßige  Hauptzollamt  des  Ausganges  und  das  Hauptzollamt
des  Wiedereinganges  in  den  andern  Bereinsstaat;

s)  den  Nahmen  des  Waarenführers,  die  Frist  für  den  Transport  bis  zum
Ausgangsamte  und  den  Stand,  Nahmen  und  Wohnort  des  Empfängers;
endlich

den  Ort  der  Absendung  und  der  Nahme  und  Stand  des  Versenders.

#".  4.
Zuständige  Behörden  sind:
A.  im  Bayerisch-Württemberg'schen  Vereinsgebicthe:

a)  in  Bayern,  die  Zoll=  und  Hallämter  in  jenen  Orten,  wo  dergleichen
bestehen;  in  Orten  wo  dergleichen  nicht  bestehen,  —  in  den  sieben
älteren  Kreisen,  die  Distrikts-Polizeybehörden,  nahmlich  Landgerichte,
Herrschaftsgerichte  und  Magistrate,  welche  den  Kreisregierungen  unmittelbar
  untergeordnet  sind,  und  im  Rheinkreise  die  Bürgermeister  und  deren
  Adjunkten;

b)  in  Württemberg  außer  den  Zoll=  und  Hallämtern,  die  Oberämter.

B.  Im  Preußisch-Hessischen  Vereinsgebiethe:  «

a)  in  Preußen;  saͤmmtliche  Zoll-  und  Steuerstellen;

b)  in  Hessen;  außer  saͤmmtlichen  Zollaͤmtern  in  den  Provinzen  Starkenburg
und  Oberhessen  die  Landräthe  und  in  Rheinhessen  die  befonders  dazu
zu  beauftragenden  Börgermeister.

#  5.

Die  zuständige  Behörde  prüft  die  Richtigkeit  der  Anmeldung  und  zwar  bey
Produzenten  und  Fabrikanten,  nach  der  ihr  beywohnenden  Kenntniß  von  dem
Stande  und  Gewerbe  des  Versenders,  von  der  Beschaffenheit  seiner  Erzeugnisse
und  von  dem  Umfange  und  Betriebe  der  Produktion  und  Fabrikation  desselben,
mit  sorgfältiger  Benutzung  aller  ihr  aus  ihrem  Amtsverhältnisse  zu  Gebote  stehenden
  Hilfsmittelz;  bey  Versendungen  aus  der  zweyten  Hand  aber,  nach  den  über
den  Ursprung  der  Gegenstände  beyzubringenden  Beweisen.

Entstehen  bey  der  Prüfung  Zweifel  über  die  Glaubwürdigkeit  der  beygebrachten
  Bescheinigungen  oder  in  Bezug  auf  Identität  und  ursprung  der  Waaren:
  so  sind,  um  dieselben  zu  heben,  drey  Sachverständige  beyzuziehen,  von  deren
  Urtheil  die  Enrscheidung  abhängt.

Bis  diese  erfolgt  ist,  unterbleibt  die  Absendung.  Findet  dieselbe  bey  Prüsung
  der  Anmeldung  nichts  zu  erinnern:  so  fertiget  sie  die  Bescheinigung  nach
        <pb n="149" />
        137

dem  Muster  B  I  auf  dem  ursprungszeugnisse  aus  und  mit  derselben  erfolgt  der
Transport  der  Gegenstände  zum  bestimmten  Ausgangsamte.

S.  6.

Der  Waarenfährer  übergiebt  dem  Ausgangsamte  das  bescheinigte  Certifikat,
das  Amt  revidirt  nach  demselben  die  Waare,  bescheiniget,  wenn  sich  dabey  nichts
zu  erinnern  findet,  den  Revisions-Befund  unter  Anwendung  der  tarifmaßigen
Maßstäbe,  falls  die  Anmeldung  auf  dem  Certifikate  solche  nicht  schon  übereinstimmend
  mit  dem  Revisions-Befunde  enthält,  bestimmt  darauf  die  Dauer  seiner  Gültigkeit
  für  das  vertragsmäßige  Eingangsamt  nach  Maßgabe  der  Entfernung  zwischen
  beyden  Orten,  der  Beschaffenheit  der  Ladung  der  Transportmittel  und  des
Weges  und  unter  Rücksicht  auf  Jahreszeit,  Witterung  und  andere  auf  den  Transport
  etwa  einwirkende  Ursachen  —  setzt  die  Gegenstände:  so  weit  sie  verschlußfahig
  sind,  unter  Verschluß,  oder  beschreibt  dieselben  anderen  Falles  speziell  auf
dem  Certifikat,  bescheiniget  die  erfolgte  Ausfuhre  nach  dabey  genommener  Ueberzeugung
  auf  demselben  und  giebt  das  solchergestalt  bescheinigte  Certifikat,  nach
dessen  Eintrag  in  ein  nach  dem  Muster  zu  führendes  Certifikaten-Register,  dem
Waarenführer  zum  weiteren  Ausweise  bey  dem  Eingangsamte  zurück.

#S.  7.

Hat  eine  zu  den  in  Rede  stehenden  Abfertigungen  befugte  und  mit  Verschlußmitteln
  versehene  Zoll=  oder  Steuerbehörde  am  Versendungsorte  oder  in
der  Nähe  desselben  ihren  Sit  so  kann  mit  der  Prüfung  der  Anmeldung  zugleich
die  spezielle  Revision  der  Gegenstände  verbunden,  und  solche  auf  dem  Certifikat
nach  dem  Muster  B  bescheiniget  werden.

Gegenstande,  die  nicht  verschlußfahig  sind,  werden  auf  dem  Certifikate  nach
Gattung,  Art  und  Menge  spcziell  bezeichnet,  verschlußfahige  aber  Kolliweise  unter
sichern  Verschluß  genommen.

Bey'm  Ausgangsamte  bedarf  es  dann  nur  der  Rekognition  des  Verschlusses,
und  wenn  dabey  nichts  zu  erinnern  ist,  können  die  verschlossenen  Gegenstände
dort,  ohne  nochmahlige  Spezial-Revision  gegen  Bescheinigung  des  Ausganges  auf
dem  Certifikate  zum  Wiedercingange  in  das  andere  Vereinsgebieth  über  das  bestimmte
  vertragsmäßige  Eingangsamt,  wie  im  vorhergehenden  Paragraphen  vorgeschrieben,
  abgelassen  worden.  ·

Der  zur  Sicherung  angelegte  Verschluß  kann  demnach  gegenseitig  erst  von
derjenigen  Behörde,  von  welcher  die  letzte  definitive  Behandlung  vorzunehmen
ist,  abgenommen  werden.
        <pb n="150" />
        138

g.  8.

Im  Eingangsamte  werden  die  Gegenstaͤnde  angemeldet,  das  Certifikat  wird
abgegeben,  jene  werden:  so  weit  sie  zum  Verbleiben  im  Lande  bestimmt  sind,
nach  diesem  revidirt  und  nach  richtigem  Befunde  gegen  Erlegung  der  vertragsmäßigen
  Abgaben,  so  weit  dergleichen  vorbehalten  sind,  in  freypen  Verkehr  gesetzt.

Sind  dergleichen  Gegenstände  aber  zur  Durchfuhre  bestimmt:  so  findet,  Fälle
eines  begründeten  Verdachtes  ausgenommen,  eine  Revision  mittelst  Eröffnung  der
Kolli  in  der  Regel  nicht  Statt,  sondern  die  Waaren  werden  unter  dem  nähmlichen
  Verschlusse,  mit  welchem  sie  angelangt  sind,  in  so  fern  derselbe  unverletzt
und  völlig  sichernd  gefunden  wird,  mit  Begleitscheinen  (Zollpässen)  auf  dasjenige
Hauptamt  (Zoll=  oder  Hallamt)  abgefertiget,  an  dessen  Einhaltung  der  Durchgang
  geknüpft  ist.  Die  Gegenstände  werden  in  das  Certifikat-Register  (S.  6)
eingetragen,  die  Eintragung  wird  mit  dem  Certifikate  belegt.

g.  9.

Der  Verkehr  mit  inlaͤndischen  Erzeugnissen  und  Fabrikaten  zwischen  den  Vereinsstaaten
  durch  die  fahrenden  Posten  ist  ebenfalls  an  die  Begleitung  durch  die
vorgeschriebenen  Certificate  gebunden,  ohne  jedoch  die  vertragsmäßigen  Eingangspunkte
  einhalten  zu  mussen.

s  CI  10.

Die  Ausstellung  der  Ursprungszeugnisse  und  was  darauf  Bezug  hat,  ist  als
Offizial-Sache  zu  behandeln  und  soll  mit  allgemeiner  Ausnahme  der  im  §.  5
vorgeschriebenen  Beyziehung  dreyer  Sachverständigen,  welche  in  diesem  Falle  auf
die  landesüblichen  Tagegelder  oder  Gebühren  Anspruch  haben,  ohne  Entrichtung
von  Taxen  und  Sporteln  Statt  finden.

Muster  I.
Ursprungs-Versendungs-Certifikat.
A.  Anmeldung
nachfolgender  inlandischer  Gegenstände,

welche  Endesunterzeichneter  von  hier  durch  Fuhrmann  Geisler  binnen  zwey
Tagen  über  das  Königliche  Haupt-Zollamt  zu  Langensalza  auszuführen
        <pb n="151" />
        139

beabsichtiget,  um  sie  über  das  Königlich  Bayerische  Ober-Zollamt  zu
Mellrichstadt  an  den  Kaufmann  Hasse  zu  Münnerstadt  einzuführen.

Die  Richtigkeit  dieser  Anmeldung  und  daß  die  vorstehend  aufgeführten  Gegenstände
  mein  eigenes  inläándisches  Fabrikat  (Erzeugniß)  oder  inländisches
  Erzeugniß  (Fabrikat)  des  Fabrikanten  Müller  zu  Gr.
Bartloff  nach  den  beygebrachten  beglaubigten  Bescheinigungen
sind,  versichere  ich  andurch  an  Eidesstatt.

Dingelstädt  den  8.  Januar  1830.

·  «  Johann  Braun,  Fabrikant.

B.  Ursprungs-Certifikat.
1.  Der  inländische  Ursprung  vorstehend  angemelderer  Gegenstände  wird  hierdurch
nach  gewissenhafter  Prüfung  der  Anmeldung  pflichtmäßig  bescheiniget.
Dingelstädt  den  8.  Januar  1830.
(L.  S.)  Nahme  der  Zoll=  oder  Steuerstelle.
Oder:
2.  Vorstehend  angemeldete  Gegenstände,  deren  inländischer  Ursprung  nach  gewissenhafter
  Prüfung  pflichtmäßig  bescheiniget  wird,  sind  hier  revidirt  und
a.  mit  der  Anmeldung  übereinstimmend  befunden  worden,

b.  obige  Anmeldung  wird  in  Betreff  der  Menge  und  Art  der  Gegenstände
  noch  über  folgende  Posten  wie  folgt  erklärt:

.  die  Gegenstände  gehen  e  Verschluß  und  derselbe  ist  wie  folgt,

ohne
angelegt.
Dingelstädt  den  8.  Januar  1830.
(L.  S.)  Koniglich  Preußisches  Steueramt.
N.  JN.
Nachrichtlich:

Das  was  unterstrichen  ist,  dient  als  Beyspiel  den  Umständen  nach.  Je
nachdem  die  Verabfertigung  im  Absendungsorke  erfolgen  kann  oder  nicht,  ist  das
Certifikat  unter  1  oder  2  anzuwenden.  Von  der  eingeklammerten  Stelle  und
den  Buchstaben  a,  b  und  c  ist  ebenfalls  den  Umständen  nach  Gebrauch  zu
machen.
        <pb n="152" />
        140

Nummer  des  C.  Certifikat  des  Ausgangsamtes.
Certifikaten-Registers.

—  87  —  Don  richtigen  Ausgang  umstehend  verzeichneter  Gegenstände
bescheiniget  das  unterzeichnete  Haupt-Zollamt  mit  folgenden
  Bemerkungen:

Die  Gegenstände  sind  hier  unter  richtigem  Verschlusse  des
Steueramtes  Dingelstädt  eingetroffen;

Die  Gegenstände  sind  hier  revidirt  und  mit  der  Anmeldung
und  dem  ursprungs-Certifikate  übereinstimmend  befunden;
auf  den  Grund  der  Revision  wird  die  Anmeldung  in  Betreff
  der  Menge  und  Art  der  Gegenstände  noch  über  nachstehende
  Posten,  wie  folgt,  erklärt,

für  das  richtige  Eintreffen  der  Gegenstände  (Schaafwolle)
im  Bestimmungsorte  und  für  deren  Ablieferung  an  den  bestimmten
  Empfänger  ist  laut  abgestempelten  Depositen-Scheines

  des  Amtes  ger  Sicherheit  bestelltz
d

A

—

b

—

—

·0

die  Gegenstände  gehen  jin  Verschluß,  und  derselbe  ist
vom  Amte  den  wie  folgt  angelegt.

Dieses  Ausgangs-Certifikat  ist  nur  in  so  fern  gültig,  als  die  darin  bezeichneten
Gegenstände  mit  demselben  bis  zum  20.  Januar  1830  bey  dem  Königlich
Bayerischen  Haupt-Zollamte  zu  Mellrichstadt  eintreffen.

Langensalza  den  11.  Januar  1380.
(L.  S.)  Königlich  Preußisches  Haupt-Zollamt.
N.  J.

D.  Eingangsbescheinigung.

Umstehend  verzeichnete  Gegenstände  sind  den  20.  Januar  1.830  hier  eingegangen,
  bey  der  Revision  richtig  befunden,  und  in  dem  Certifikat-Register
unter  Nr.  96  eingetragen.

Dem  Waarenführer  ist  der  angestempele  gewesene  Depositen-Schein  mit  der
Eingangsbescheinigung  versehen,  der  weiter  erforderlichen  Beglaubigung  im  Bestimmungsorte
  wegen  zurückgestellt,  über  dessen  Empfang  derselbe  hierunter  quittirt.

Mellrichstadt  den  21.  Januar  1830.
(L.  S.)  Königlich  Begerisches  Haupt-Zollamt.
        <pb n="153" />
        141
Muster  II.

Certifikaten-Register

über

den  vertragsmaßig  erleichterten  Verkehr  mit  inländischen  Gegenständen  zwischen

für  das  Jahr  18
gefuͤhrt  vom.  ...  .  Ante  zu

Nachtraͤglich:
Dieses  Register  wird  nach  Jahresabschnitten
  geführt,  aber  vierteljährig
  abgeschlossen,
        <pb n="154" />
        142

 

ueberhaupt.

 

 

Datum
der  Abfertigung.


1.

Ordnungs-Nummer.


Nahme  des
Weaarenführers.

 

Nahme  und  Wohnort
des  Versenders  und
Empfängers.

4.

 

Verzeichniß  der  Gegenstände  nach
ben  Maßstaben  des  Tarifs,  beym
Gewicht  nach-Brutto=  und  Netto-Gewicht,
  Zahl  der  Kolli  und  deren
  Zeichen  und  Nummern.

5.
        <pb n="155" />
        Ausgehende  Gegenstaͤnde.  #eieee  Gegenstande.
Des  mitgekommenen  Der  D
Gestattete  Bemerkun-  Bezeichnung  Bemerkun-  Ursprungs-Certiffkates.  ten=  Ltbet=  Bemertun
Transport-gen  über  den  des  Ein-  Frerbienn.  Num  Nael  za  bescheia-  a
Frist.  Verschluß.  gangsamtes.  bestelung.  mer.  Datum.  ungsamt  dei  zuru  *  gen.
6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.
        <pb n="156" />
        144
B.

Vergleichung
Weimarischer,  Bayerischer  und  Württembergischer  Maaße  und  Gewichte.

1)  Getraidemgasße.
1  Weimarischer  Scheffel  hat  16  Metzen,  der  Scheffel  enthált  3795,75  Pariser
  Kubik-Zolle.
1  Bayerischer  Scheffel  hat  6  Metzen,  jede  zu  4  Vierling  oder  16  Sechszehntel;
  die  Metze  enthält  1868,264  Pariser  Kubik-Zolle.
1  Württembergischer  Scheffel  hat  8  Simri,  jedes  zu  4  Vierling  oder  32
Eckleinz  das  Simri  enthalt  1116,8014  Pariser  Kubik-Zolle.

Hiernach  sind  gleich:

1  Bayer.  Schfl.  —2,9532  Weim  Schfl.  (2,0317  Bayerische
1  Württ.  Schfl.  —2,3538  =  "  1  Weim.  Scheffel  —  Metzen
1  Bayer.  Metzen  —0,4922  -  -  3,3988  Württemb.
oder  7,8752  =  Metn.  Simri
1  Württ.  Simri  —o,2942  =  Schfl.  1  Weim.  Metze  —  12,0317  Bayer.
oder  4,7076  =  Metn.  Sechszehmel
1  B.  Sechszehntel  —0,4922  -  6,7975  Wuͤrttemb.
1  Württ.  Vierling  —  1,176  21  Ecklein

Für  den  gewöhmichen  Gebrauch  kann  man  gleich  setzen:
2  Bayerische  Metzen  —  1  Weimarischen  Scheffel.
17  Württembergische  Simri  —  5  Weimarische  Scheffel.
2  Bayerische  Sechszehmel  —  1  Weimarische  Mete.
6  Wurttembergische  Vierling  —  7  Weimarische  Metzen.

2)  Flüssigkeitsmaaße.
1  Weimarischer  Eymer  hat  80  Maaß  zu  45,1875  Pariser  Kubik-Zollen.
1  Bayerischer  Eymer  hat  64  Maaß  zu  53,8922  Pariser  Kubik-Zollen.
1  Werttembergischer  Eymer  hat  16  Imi  oder  160  Hellaichmaaß;  die
Maaß  zu  4  Schoppen,  enthält  92,6099  Pariser  Kubik-Zolle.
        <pb n="157" />
        145
Hiernach  sind  gleich:
1  Bayer.  Maaß  —1,1926  Weim.  Maaß.]1  Weim.  Maaß  —O,8385  Bayer.  Maaß

1  Württ.  Hellaichmaaß  —2,0495  —0,4879  Württ.  Hellaichm.
1  Bayer.  Eymer  —0,9541  Weim.  Eym.  1  Weim.  Eymer  —1,0181  Bayer.  Eym.
1  Württ.  Eymer  —4,09099  —0,2139  Württ.  Eym.

Für  den  gewöhnlichen  Gebrauch  kann  man  gleich  setzen:

16  Bayerische  Maaß  —  19  Weimarische  Maaß.

21  Württembergische  Hellaichmaaß  —  43  Weimarische  Maaß.
87  Bayerische  Eymer  83  Weimarische  Epmer.

81  Württembergische  Ehmer  —  332  Weimarische  Eymer.

3)  Gewichte.

1  Weimarischer  Zentner  hat  110  Pfund,  jedes  zu  467,72  franz.  Grammen.
1  Bayerischer  Zentner  hat  100  Pfund,  jedes  zu  560  franz.  Grammen.
1  Württembergischer  Zentner  hat  104  Pfund,  jedes  zu  467,728  franz.  Gram.

Hiernach  sind  glekch:

1  Bayer.  Pfd.  —1,1973  Weimar.  Pfd.  1  Weim.  Pfd.  —  0,8352  Bayer.  Pffd.
1  Württ.  Pfd.  —1  Weimar.  Pfd.  1  Weim.  Pfd.  —1  Württ.  Pfd.

1  Bayer.  Zutr.  —1,0884  Weim.  Zutr.  1  Weim.  Zntr.  —0,9187  Bayer.  Zntr.

oder  119,7297  Weim.  Pfo.  oder  91,8736  Bayer.  Pfd.

1  Wurtt.  Zntr.  —0O,9455  Weim.  Zutr.  1  Weim.  Zntr.  —190057K  Württ.  Zntr.

oder  104  Weim.  Pfo.  oder  109,9947  Württ.  Pfd.

Für  den  gewöhnlichen  Gebrauch  kann  man  gleich  setzen!:

5  Bayerische  Pfunde  —  6  Weimarischen  Pfunden.

1  Württembergisches  Pfund  —  1  Weimarischem  Pfüunde.
11  Bayerische  Zentner  —  12  Weimarischen  Zentnern.

18  Wüärttembergische  Zentner  —  17  Weimarische  Zentner.
        <pb n="158" />
        146
C.
(Den  Grenzverkehr  in  Beziehung  auf  das  Zollwesen  betreffend.)

Ludwig,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern
ꝛc.  ꝛc.

Um  den  wechselseitigen  kleinen  Verkehr  der  Grenzbewohner,  in  Gemäßheit
des  §.  29  der  Zoll-Ordnung  für  den  Zoll-Verein,  insbesondere  hinsichtlich
der  landwirthschaftlichen  Erzeugnisse  und  Lebensmittel  möglichst  zu  erleichtern,  haben
  Wir  Uns  im  Einverständnisse  mit  der  Krone  Württemberg,  bewogen  gefunden,
  zu  verordnen,  wie  folgt:

S.  1.

Im  Grenz-Verkehr  sind,  nach  den  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen
und  Bedingungen  sowohl  beym  Ein=  als  beym  Austritte  vom  Zolle  und  dem
Zoll-Bepyschlage  befreyt:

1)  alle  Gegenstände,  die  zum  eigenen  Bedarfe  ein  diesseitiger  Grenzbewohner
  herein,  und  ein  jenseitiger  Grenzbewohner  hinausbringt,  wenn  der  Gesammt-Zollbetrag
  von  denselben,  mit  Einschluß  des  Stempel-Geldes,  im
Ganzen  nicht  mehr  als  vier  Kreuzer  beträgt;

2)  die  Natur-Erzeugnisse  aus  eigenthümlichen  Grundbesitzungen  an  Gärten,  Feldern,
  Wiesen,  Waldungen,  dann  (vorbehaltlich  der  Beschränkungen,  welche
im  Allgemeinen  oder  wegen  örtlicher  Verhältnisse  nothwendig  oder  räthlich
erachtet  werden)  auch  aus  Weinbergen;

3)  die  Aussaat  für  die  unter  Ziffer  2  genannten  Grundbesitzungen;

4)  die  Naturalgilten  und  Zehnten,  so  wie  die  Holzrechtsbezüge;

5)  das  Getreide,  das  Holz,  die  Lohrinde  und  der  Oelsaamen  zum  Mahlen,
Schneiden  und  Stampfen;

6)  das  Vieh  zur  Weide  und  Fütterung,  und  die  von  demselben  gewonnenen
Produkte  an  Butter  oder  Schmalz  bis  zu  dem  Gewichte  von  2  Pfunden,
oder  an  Käse  bis  zu  8  Pfunden  wöchentlich  für  eine  Kuh,  und  an  Wolle
kis  zu  2  Pfunden  jährlich  für  jedes  Schaaf:
        <pb n="159" />
        147

N  die  Zahrnisse  und  Natural--  Unterstuͤtzungen  fuͤr  die  durch  Brand  oder  andere
Elementar-Ereignisse  Verungluͤckten;

8)  die  zur  Ausruͤstung,  Verarbeitung,  Veredelung  oder  Reparatur  einkommenden
Gegenstaͤnde,  so  wie  die  ausgehenden,  die  einen  wie  die  andern  aber,  je
nach  der  Verschiedenheit  der  Zoll-Erhebungs-Behoͤrden,  bey  welchen  sie  einoder
  ausgehen,  nach  der  diesen  Erhebungs-Behörden  in  der  besondern  Verordnung
  eingeräumten  Kompetenzz;

9)  die  vom  Grenzmarkt  unverkauft  zurückkehrenden  —  von  den  an  der  Grenze
wohnenden  Gewerbsleuten  selbst  verfertigten  Artikel,  das  vom  Grenzmarkt
unverkauft  zurückkehrende  Vieh,  und  das  auf  Probezeit  verkaufte  Vieh.

.  2.
In  dem  Falle,  daß  der  Ort  der  Bestimmung  bey  dem  Eintritte,  und  der
Ort  der  Herkunft  bey  dem  Austritte  zwischen  der  Vereins  =  Grenze  und  der
Grenzzoll-Stätte  gelegen  ist,  sonach  die  Lebtere  ohne  Rückweg  nicht  betreten
werden  kann,  unterliegen  die  Gegenstände  9.  1  Nr.  2,  3  und  5  weder  einer
Gebühren-Erhebung,  noch  der  zollamtlichen  Behandlung,  sondern  lediglich  der

Zollaufsicht.

.  3.
Vom  Wegegelde  sind  im  Grenz-Verkehre  frey:
1)  das  Holz,  in  so  weit  hiefür  die  Erleichterungen  F.  1  Nr.  2,  14,  5
und  7  zur  Einfuhr  in  Anwendung  bommen;
2)  der  Anspann  der  Grenzbewohner  bey  ihren  Reisen  für  die  Wegstrecke
innerhalb  des  Grenz-Verkehr-Distriktes.

§.  4.
Alle  diese  Erleichterungen  finden  nur  statt,  wenn

1)  weder  der  Ort  der  Herkunft  in  dem  einen  Staate  noch  der  Orr
der  Bestimmung  in  dem  andern  Staate  von  der  gemeinschaftlichen
Vereins-Grenze  weiter  als  drey  Stunden  entfernt  liegt;

2)  der  Grenzbewohner  als  solcher  notorisch  bekannt  ist,  oder  sich  hiefür
legitimirt;

3)  die  Anmeldung  und  mündliche  Erklärung  mit  Ausnahme  des  Falles
§.  2  gleich  bey  der  Ankunft  an  der  kompetenten  Zoll-Erhebungs-Behörde
  erfolgt,  und  ein  zollamtlicher  Freyschein  erhoben  wird.
        <pb n="160" />
        118

Die  Etholung  dieses  Freyscheins  ist  jedoch  erlassen:

a.  bey  den  Natur-Erzeugnissen  (F.  1  Nr.  2),  wenn  sie  ausgeführk  werden,
  und

b.  wenn  die  eingeführten  Natur-Erzeugnisse  am  Sitze  der  Zoll-Erhebungs-Behörde
  verbleiben,  oder  bey  weiterer  Bestimmung  den  unter
Nr.  1  bezeichneten  Grenz-Distrikt  nicht  überschreiten.

Die  Zoll=  und  Freyscheine,  welche  im  Grenz-Verkehr  von  Zoll-Stationen
ausgestellt  werden,  bey  denen  sich  keine  Gensd'armen  befinden,  können  von  den
Zollpflichtigen  den  patrouillirenden  Gensd'armen  gegen  Empfang  von  Gegenscheinen
zur  Einsendung  übergeben  werden.

6.  5.

Die  Natur-Erzeugnisse  (I.  1  Nr.  2)  müssen  unmittelbar  vom  Grundstüce
hinweg  ein-oder  auögeführt  werden.

S.  6.

Die  Gegenstände,  welche  als  Natural-Gilten,  Zehente  und  Holzrechte  (§.  1
Nr.  4)  dann  die  Fahrnisse  und  Natural-Unterstützungen  (6.  1  Nr.  7)  welche  für
die  durch  Brand  .  Verunglückten  ein=  oder  auögehen  „  L  en  durch  Vorweis
der  einschlaͤgigen  Behoͤrde  begleitet  Lepn.

6.  7.

Die  Gegenstände  zum  Mahlen,  Schneiden  und  Stampfen  (F.  1  Nr.  5),  das
Vieh  zur  Weide  und  Fütterung  (S.  1  Nr.  6),  die  Gegenstände  zur  Ausrüstung,
Verarbeitung,  Veredelung  oder  Reparatur  (F.  1  Nr.  8),  und  die  Gegenstände  des
Marktbesuches  (h.  1  Nr.  9)  müssen

1)  bey  einer  und  derselben  Zoll-Postirung  ein=  und  austreten;

2)  innerhalb  des  erklärten,  oder  auf  Anmelden  vor  dem  Ablaufe  verlängerten
  Termines,  welcher  in  Hinsicht  der  Gegenstände  des  Marktbesuches
  in  der  Regel  auf  die  Dauer  der  Marktzeit,  bey  anderen  Gegenständen
  auf  eine  dem  speziellen  Zwecke  des  Hin=  und  Herbringens
angemessene  Zeit  sich  beschränken  muß,  zurückgeführt  werden,  und  unterliegen

bey  der  ursprünglichen  Vormerkung  einer  Stempel-Gebühr  von  einem
Kreuzer  für  jeden  Vormerkschein.

–
        <pb n="161" />
        149

Außerdem  ist  die  Erleichterung  fuͤr  dieselben  noch  dadurch  bedingt,  daß

4)  von  jenen,  die  nicht  mehr  zuruͤckkehren,  (das  erweislich  verungluͤckte
Weidevieh  und  die  waͤhrend  der  Alpenzeit  gewonnenen  Vieh-Produkte
ausgenommen)  der  tarifmäßige  Zoll  zu  entrichten,  und  daher  zur  Vermeidung
  der  gesetzlichen  Strafen  (I.  96  und  98  der  Zollordnung)  die
Nichtzurückbringung  vor  und  bey  dem  Ablaufe  des  Termins  anzumelden
  ist;

5)  in  dem  Falle,  wenn  die  ausgetriebenen  Schaafe  geschoren  zurückkehren,
  der  Ausgangszoll  von  der  Wolle  zu  zwey  Pfund  für  jedes
Schaaf  erhoben  werde;

6)  die  Waare  an  denjenigen  zurückkomme,  von  dem  sie  zur  Ausrüstung  r2.
ein=  oder  ausgebracht  worden  ist,  und  unter  Reparatur  nur  jene  Bearbeitungen
  verstanden  werden,  durch  welche  die  ursprüngliche  außere
Form  keine  Abänderung  erleidet;
die  zollfreye  Behandlung  des  unverkauft  zurückgebrachten  Marktgutes
mu  mittelst  Rückvergütung  des  hievon  treffenden  Zoll=  und  Stempel-Betrages
  erfolge,  sohin  von  allen  zum  Markt  verführten  Gegenständen
  die  tarifmaßige  Gebühr  jedesmahl  vorläufig  erhoben  werde,
und,  mit  Ausnahme  des  Viches,  die  Gegenstände  des  Marktbesuches
nur  von  jenen  Grenz-Bewohnern  unmittelbar  oder  unter  ihrer  gleichzeitigen
  Begleitung  verführt  werden  dürfen,  welche  sie  notorisch  oder
erweislich  selbst  verferiüget  haben.

o.  8.

Sämmtliche  Erleichterungen  können,  je  nach  der  Reziprozitär  des  angrenzenden
  Staates,  beschränkt  oder  zurückgenommen  werden.

Gegemvärtige  Verordnung  ist  durch  das  Regierungs-Blatt  bekannt  zu  machen,
  und  Unser  Staats-Ministerium  der  Finanzen  hat  für  den  Vollzug  derselben
zu  wachen.

München,  den  4.  Februar  1829.

Ludwig.

Gr.  v.  Armansperg.
Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:

der  General-Sekretar
v.  Geiger.

7

—
        <pb n="162" />
        150

Bekanntmachungen.

I.  Dem  Johannes  Göring,  zu  Seebach,  —  welcher  unter  Vorzeigung  des,
seinem  Bruder,  dem  ausübenden  Arzte,  Dr.  Johann  Heimich  Göring,  zu  Ruhla,
unterm  1.  Oktober  1814  ausgefertigten  Doktor-Diploms,  sich  falschlich  für  einen
Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie  ausgegeben  hatte,  —  ist  die,  nach  Inhalt
der  Bekanntmachung  vom  12.  März  1829  ihm  ertheilte  Erlaul  niß  zur  ärztlichen
und  chirurgischen  Praxis  wieder  entzogen  und  jede  ärztliche  und  wundarztliche
Verrichtung  gemessenst  untersagt  worden.

Mit  dieser  Bekanntmachungen  wird  zugleich,  unter  Verweisung  auf  F.  3  der
Medicinal-Ordnung  vom  11.  Jangar  1814,  die  Verwarnung  verbunden,  daß
Jedermann,  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Geldbuße,  des  Gebrauchs  ärztlicher
oder  chirurgischer  Hülfeleistungen  des  Johannes  Göring  sich  zu  enthalten  habe.

Weimar  am  6.  August  1831.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  In  mehreren  Gegenden  des  Grohherzogthumes  Sachsen  Weimar-=Eisenach
  ist  unter  dem,  im  laufenden  Jahre  erbauten,  Roggen,  das  fär  die  Gesundheit
  der  Menschen  umd  des  Viches  Gußerst  nachtheflige  Mutterkorn  in  ungewöhnlicher
  Menge  vorhanden.

Das  Publikum  wird  hierauf  aufmerksam  gemacht  und  vor  dem  Gebrauche
des,  vom  Mutterkorn  nicht  gehörig  gereinigten  Getreides,  gewarm,  die  Feldbau
treibenden  Personen  aber  werden  besonders  angewiesen,  das  Getreide  sorgfaltigst
zu  reinigen  und,  bei  Vermeidung  der  Konfiskation,  allen  Verkaufs  von  mit
Mutterkorn  noch  vermischten  Getreide  sich  zu  enthalten.

Die  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  haben  für  die  genaue
Befolgung  dieser  Vorschrift  zu  sorgen,  insbesondere  haben  die  Stadtrathe,  welchen
  die  Aufsicht  auf  die  Märkte  obliegt,  das  zum  offentlichen  Verkauf  gebrachte
Getreide  fleißig  untersuchen  zu  lassen  und  dasjenige,  welches  vom  Mutterkorn
nicht  gehörig  gereinigt  befunden  wird,  in  Beschlag  zu  nehmen  und  das  Weitere
zu  verfügen.

Weimar  den  20.  August  1831.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler
        <pb n="163" />
        151

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach  sches
Regietungs-Blatt.

Nummer  15.  Den  9.  September  1831.

 

Verordnungen.

I.  Die  Anordnungen,  welche  in  den  östlich  gelegenen  deutschen,  nahmentlich
den  Kaiserlich  Oesterreichischen,  Königlich  Preußischen,  Königlich  Sächsischen  Staaten,
  zum  Schutze  gegen  die  asiatische  Cholera  vorgekehrt  worden  sind,  haben  einen
übermaßigen  Andrang  wandernder,  aus  jenen  Gegenden  weggewiesener,  oder  sich
von  dort  freywillig  entfernender  Handwerkögesellen  auch  auf  den  durch  das  Großherzogthum
  führenden  Straßen  zur  Folge  gehabt.

Dieses  Zuströmen  Arbeit  suchender,  zum  größten  Theil  aller  Subsistenz--Mittel
  zur  Fortsetzung  der  Reise  ermangelnder  Handwerksbursche  belästigt  das
Publikum  und  insonderheit  die  betheiligten  Zünfte  um  so  mehr,  als  die  ein=  und
durchwandernden  Handwerksgesellen  durch  die  sanitätspolizeylichen  Anordnungen
in  den  von  der  Cholera  zunachst  bedrohten  Staaten  sich  behindert  finden,  ihre
Wanderungen  östlich  und  nördlich  fortzusetzen,  weshalb  sie  nicht  selten  auf  dersel-Oen
  Straße,  frepwillig  oder  gezwungen,  den  Rückweg  wieder  antreten.

Diese  Wahrnehmungen,  in  Zusammenhalt  mit  der  weiter  gemachten  Erfahrung,
  daß  man  auch  in  anderen  deutschen  Bundes-Staaten  dem  fraglichen  Gegenstande
  Aufmerksamkeit  zugewendet  hat,  bestimmen  uns  zu  folgenden  polizeylichen
Anordnungen:

1)  das  Einwandern  der  aus  den  Kaiserlich  Oesterreichischen  und  Königlich  Preußischen
  Staaten  kommenden  Handwerksgesellen  in  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach
  wird  hiermit,  bis  auf  weitere  Anordnung,  gänzlich  untersagt.

Ausgenommen  von  diesem  Verbothe  bleiben:

a.  Inländer,  welche,  als  Landeskinder,  in  ihre  Heimath  zurückkehren
wollen  #

b.  Ausländer,  welche  den  Kaiserlich  Oesterreichischen  und  den  Königlich
Preußischen  Staaten  nicht  angehèren  und  die  Großherzoglichen  Lande
mu  passiren  wollen,  um  auf  dem  kürzesten  Wege  in  die  Heimath  zu
gelangen;
        <pb n="164" />
        152

¾

8)

4)

5)

c.  solche  Individuen,  welche  von  einem  inlaͤndischen  Kuͤnstler  oder  Handwerker
  fuͤr  feine  Werkstatt  ausdruͤcklich  verschrieben  sind  und  solches
sofort  und  unzweifelhaft  nachzuweisen  vermoͤgen.

Die  unter  a,  b,  c  bezeichneten  Individuen  sind  auch  nur  dann  in  das
Land  einzulassen,  wenn  sie,  und  zwar  die,  aus  von  der  Cholera  infizirten
Gegenden  Kommenden,  in  einer  Kaiserl.  Oesterreichischen  oder  Königl.  Preußischen
  Kontumaz-Anstalt  eine  Qunrantaine  von  20  Tagen  ausgehalten
haben  und  solches  bescheinigen,  oder,  was  die  aus  nicht  infizirten  Gegenden
  der  Oesterreichschen  Staaten  Kommenden  anlangt,  die  vorgeschriebenen
Gesundheitspässe,  sowie  die,  aus  dem  Koniglich  Preußischen  Gebiethe  Einwandernden
  die  vorgeschriebenen  Legitimations-Karten,  oder  dem  gemäß  eingerichtete
  Reise  -Legitimationen  bey  sich  führen,  über  ihr  fortwährendes
Wandern  in  gesunden  Gegenden  aber  sonst  kein  Zweifel  entsteht.

Bey  befundener  Richtigkeit  der  Legitimationen  sind  die  unter  a#  und  c
gedachten  Individuen  auf  dem  nächsten  Wege  in  den  Ort  ihrer  Bestimmung,
  die  unter  b  aber  auf  dem  nächsten  Wege  bis  zum  Austritte  aus
dem  Lande,  unter  genauer  Vorschrift  der  Reise-Route  und  mit  der  Verwarnung,
  daß  jede  Abweichung  mit  achttädgiger  Gefängnißstrafe  werde  geahndet
  werden,  zu  verweisen.

Diejenigen,  welche  hiernach  das  Großherzogthum  gar  nicht  betreten  dürfen,  sind,
sofort  an  der  Grenze,  mit  der  Bedeutung  zuruckzuweisen,  daß  sie  bey  etwaigen  Versuchen,
  in  das  Großherzogthum  einzudringen,  mit  Arbeitshausstrafe  belegt,  und
dann  unter  Eskorte  über  die  Grenze  zurückgebracht  werden  sollen.
Diejenigen  ausländischen  Handwerksgesellen,  welche  aus  Süden  und  Westen
in  das  Großherzogthum  einwandern  wollen,  sind  an  den  Grenzpunkten  von
den  Orts-Polizey-Behörden  auf  die  Gefahr  und  die  Schwierigkeiten  des
Einwanderns  in  die  östlich  und  nördlich  gelegenen,  von  der  Cholera  zunächst
bedrohten  Staaten,  aufmerksam  zu  machen  und  darüber  zu  verständigen,  daß
sie  die  Zurückweisung  an  den  Grenzen  dieser  Staaten  zu  erwarten  haben.

Beharren  sie  auf  ihrem  Entschlusse,  die  Wanderung  fortzusetzen:  so  sind

sie  daran  zwar  nicht  zu  hindern,  allein  sie  haben  sich  nach  Maßgabe  des
Publikandums  vom  27.  September  1828  auf  das  Genügendste  darüber
auszuweisen,  daß  sie  im  Besitze  von  wenigstens  drey  Thalern  an  Geld  sind,
um  den  Zehrungs-Aufwand  durch  das  Großherzogthum  bestreiten  zu  können.

Wer  diese  Bedingungen  erfüllen  kann,  erhalt  von  der  Grenz-Polizey=Behörde

  die  geeignete  Bescheinigung  in  sein  Wanderbuch  oder  in  seine
sonstige  Reise-Legitimation,  im  gegentheiligen  Falle  wird  ihm  der  Eintritt
in  das  Land  versagt.
        <pb n="165" />
        158

Sütliche  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthums  haben  hiernach  geeignete
  Anordnung  zu  treffen,  resp.  die  Ortsbehörden,  Gast=  und  Schenkwirthe
genau  zu  instruiren  und  über  die  Befolgung  dieser  Vorschrift  gehörig  zu  wachen.

Weimar  den  8.  September  1831.
Großherzoglich  Sichscche  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  Da  die  meisten  Staaten  des  deutschen  Bundes  als  Vorsichtsmaßregel
  zur  Abhaltung  der  asiatischen  Cholera  die  Anordnung  getroffen  haben,  daß
„  Thiere  und  Waaren,  welche  aus  dem  Auslande  kommen,  durch  Ge-*
  resp.  Reinheits  -Pässe  legitimirt  seyn  müssen:  so  halten  wir  bey  der
Annäherung  jener  Krankheit  für  nöthig,  in  Uebereinstimmung  mit  den
der  Nachbarstaaten,  Folgendes  bekannt  zu  machen,  resp.  zu  verordnen:

   
 

Jeder  Bewohner  des  Großherzogthums,  welcher  sich  in  das  Ausland  begeben
  will,  muß  mit  einem  Gesundheitspasse  nach  dem  Formular  unter  A  versehen
seyn  und  derselbe  hat,  falls  er  diese  Vorschrift  unbeachtet  läßt,  sich  selbst  es  zuzuschreiben,
  wenn  seine  Zurückweisung  aus  dem  Auslande  oder  an  der  Grenze
desselben,  und  zwar  bey  erschwerenden  Umständen  nach  vorher  ausgestandener
Kontumaz  oder  Gefängnißstrafe,  erfolgt.

·  2.

Sollen  Thiere  aus  dem  Großherzogthume  nach  dem  Auslande  transportirt
werden:  so  ist  dem  Führer,  welcher  mit  einem  Gesundheitspasse  nach  dem  Formular
  unter  versehen  seyn  muß,  ein  Reinheitspaß  nach  dem  Formular  unter  B
auszufertigen.

3.
Bey  Waaren-Versendungen  in  das  Ausland  muß  ein  Reinheitspaß  nach
dem  Formular  unter  C  beygegeben  werden.

4.

Die  Gesundheits=  resp.  Reinheits-Pässe  unter  Ah,  B,  C  sed  in  den
Städten  Weimar,  Eisenach  und  Jena  von  den  Stadt-Polizey-Kommissionen,  für
die  übrigen  Städte  und  Dörfer  aber  von  den  dazu  auödrücklich  kommittirten
Aemtern,  denen  hierzu  die  erforderlichen  Netze  von  unserer  Kanzley  zugesendet
werden  sollen,  unentgeldlich  auszufertigen.

Bey  Ausstellung  der  Gesundheits=  und  Reinheits-Püässe  gilt  die,  hinsichtlich
der  Paßausfertigung  bestehende  allgemeine  Vorschrift,  daß  die  Unterobrigkeiten
dergleichen  nur  an  solche  Individuen  ausstellen  dürfen,  welche  innerhalb  ihres
Verwaltungsbezirks  wesentlichen  Aufenthalt  haben,  doch  soll  den  benannten  Poli-
        <pb n="166" />
        154

zey-Kommissionen,  resp.  den  kommittirten  Aemtern,  ausdrücklich  nachgelassen  seyn,
auch  an  solche  Ausländer,  welche  in  ihrem  polizeylichen  Verwaltungsbereiche  einen
temporairen  Aufenthalt  gehabt  haben  und  mit  gültigen  Legitimationen  versehen
sind,  z.  E.  an  Handwerkögesellen,  welche  bey  einem,  in  ihrem  Bereiche  angesessenen,
  Meister  in  Arbeit  standen,  an  Zeitpächter,  Schäfer,  Dienstbothen  2c.,  für
ihre  Personen  und  Effekten  Gesundheits=  resp.  Reinheits-Pässe  zu  ertheilen.

Bey  Ausfertigung  der  Gesundheits=  und  Reinheits  -Pässe  sind  die  Empfänger
  auf  die  darin  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Dauer  der  Gültigkeit,  über
das  Innehalten  der  vorgeschriebenen  Straßen,  hinsichtlich  des  Visirens  2c.,  aufmerksam
  zu  machen.

7.

Saͤmmtliche  Polizey--Unterbehoͤrden  des  Großherzogthums  haben  streng  darauf
  zu  sehen  und  durch  das  Polizey-Unteraufsichts  -Personal  die  genaueste  Aufmerksamkeit
  darauf  richten  zu  lassen,  daß  der  Eintritt  in  die  Orte  ihrer  respektiven
  Bezirke  und  die  Aufnahme  in  Gast=  oder  Privat-Häusern  Reisenden,  Frachtfuhrleuten
  2c.,  welche  aus  angesteckten  oder  verdächtigen  Gegenden  kommen,  nur  dann
gestattet  werde,  wenn  sie  mit  völlig  genügenden  Gesundheits-Pässen  versehen  sind.

Bey  befundener  Richtigkeit  der  Pässe  sind  dieselben  zu  visiren,  entgegengesetzten
  Falles  aber  müssen  die  betroffenen  Personen  und  Transporte  unnachsichtlich
sofort  über  die  Grenze  zurückgewiesen  werden.

Besonders  haben  die  Polizey-Unterbehörden  herumziehende  Komödianten,
Seiltänzer,  Bereiter,  Führer  wilder  Thiere  und  dergleichen  Leute  gar  nicht  im
Lande  zu  dulden,  auch  auf  die  wandernden  Handwerksbursche  und  auf  die  Hausirer
  ein  wachsames  Auge  zu  richten  und  die  arbeitslos  Aufliegenden  in  ihre,  Heimath
  zu  weisen.

8.

Allen  Einwohnern  des  Großherzogthums  wird  hiermit  gemessenst  untersagt,
Fremde,  welche  aus  angesteckten  oder  verdächtigen  Gegenden  kommen,  in  ihre
Haäuser  aufzunehmen,  wenn  jene  nicht  mit  den  gehörigen  Gesundheits-Zeugnissen
als  unverdächtig  sich  ausweisen.

Jede  Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Verboth  ist  durch  die  zuständige  Polizey-Behörde
  unnachsichtlich  mit  Zwanzig  Thalern  Geldbuße  oder,  bey  Zahlungsunfähigkeit,
  mit  vier  Wochen  Gefängniß  zu  bestrafen.

Weimar  den  6.  September  1831.
Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
(Hierdey  ein  halber  Bogen  Tabellen,  als  Beylage.)
        <pb n="167" />
        (Beylage  zu  Nr.  15  des  Reg.  Blt.)  «  155
A.  Gesundheits-Paß  für  Reisende.
'  rtes  .-Nahme,
  V  Welchen  Auf  Ocseneheitzsan  von  welchem  Mitgeführte  Bagage.
ahme,  Vor-  "  1  -.  .
'  .  ..  .  -.—  ,  .  echiodjchd
Ital·««n-c11:1dSta11dStgnalemenk.  Koͤmmt  Reist  nach  Wcger  ein  welche  Weise  bein  Kam  Wtet  144n  knsnn  Solen  4  Visirt  in  Bemerkungen
dies  Reisend  von  schlagen  er  reist  —  Erkrankung“  in  geringerer  Ent  Kleidungs-  Sonstige  gen.
5  Reisenden.  wil  "Freist.  i  rteare  Laua¾  amndi  Mänurg  als  9  stuͤcke.  Effelten.  Fuhrwerk.
kommen  ist.  bommen  .  babens
Alter
Größe
Haare
Augen
Nase
Mund
Gesicht  .
Besondere  Zeichen  Worin  verpackt.
Ort.  Dienstsiegel.  Ausfertigende  Behoͤrde.  Unterschrift  des  Physikus.
Datum.

1)
2

zu  werden,  als  wenn  er  aus  wirklich  infizirten  Gegenden  käme.

3

Bemerkungen.

als  wenn  sie  aus  einer  mit  der  Cholera  befallenen  Gegend  her  kämen.

4

—2

Dienstsiegel

Dieser  Gesundheits-Paß  gilt  nur  für  die  zu  der  oben  angegebenen  Reise  erforderliche  Zeit,  nähmlich  ff....  Wochen  Tage,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet.

An  keinem  Orte,  wo  übernachtet  worden  ist,  darf  das  Vistrenlassen  verabsäumt  werden.  Im  Unterlassungsfalle  muß  sich  der  Relsende  gefallen  lassen,  an  der  Grenze  so  behandelt

Nur  mit  der  in  dem  Passe  angegebenen  Bagage  wird  nach  dem  Jahalte  desselben  verfahren.

Sollte  der  Reisende  noch  andere  Effekten  bey  sich  führen:  so  werden  diese  behandelt,

Der  Reisende  muß  sich  durch  hierunter  zu  sehende  eigenhändige  Nahmensunterschrift  verpflichten,  wenn  er
ruhrung  gekommen  seyn  sollte,  dieses  der  Grenzbehörde  anzuzelgen.

Nahmensunterschrift  des  Reisenden.

auf  seiner  Reise  wissentlich  mit  verdächtigen  Personen  oder  Sachen  in  Be-
        <pb n="168" />
        156
B.  Reinheits-Paß  für  Thiere

 

 

 

Deren  Anzahl  Angabe  d  [Gestndheitözustand  des  Ortes,  von  welchem  sie  kommen.
.  .  ur  e  F  *  ·  -·"('"-"—'—«-·
GanyngowmdgtiknnntnnhczckBHWoheksiekommen.Wohmsiesollen.vereinznschlagcnden  .lch  wendsi  ZHIMJJZRFZ  ROBERT-III  UJIMHUIIIIMJ  Visirt  in  Bemerkungen.
Thiere.  eichnung  der  einzelnen  tiae.  Route.  gesührt  werden.  im#n  vorgekom.,  rt  mebr  vorge-  srex  Entfernung  als  10
.  men  ist.  kommen  ist.  Meilen  gn###  da

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterschrift  des  Physikus.

Ort.  Dienstsiegel.  Ausfertigende  Behörde.
Dlenstsiegel  desselben.

Datum.
Bemerkungen.
1)  Nur  für  die  angegebene  mit  Buchstaben  ausgeschriebene  Anzahl  der  Gemanmten  Tbiere  ist  dieser  Paß  gültig.  .
2)  Der  Paß  ist  ferner  nur  für  die  zum  Transport  der  Thiere  bis  zur  renze  ersorderliche  Zeit  gültig,  nähmiich  fr  .  ..  Wochen  ..  Tage,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet.
3)  Die  Führer  und  Treiber  der  Thlere  müssen  mit  besonderen  Gesundheitspassen  versehen  seyn.

4)  Müssen  sich  dieselben  durch  hierunter  zu  setzende  eigenhändige  Nahmensunterschrift  verpflichten,  wenn  sie  auf  ihrer  Reise  wissentlich  mit  verdächtigen  Personen  oder  Sachen  in  Berührung  gekommen  sern  sollten,

 

 

 

 

 

 

 

dieses  der  Grenzbehörde  anzuzeigen.  „
Unterschrist  des  Führers  der  Thiere.
2  *  r
C.  Reinheits-Paß  für  Waaren.
Quantict  derselben  Auf  welche  Weise  sie  verschickt  #elundheitszustand  des  Orts,  aus  welchem  die  Woaren  kommen.
Angabe  Cwoben  die  Jahl  der  Collik  und  "  Auf  welcher  Noute  find.  «  4  4  ·  ·

.  deren  Gewicht,  die  Stückzahlder  Abgesendet  von  Bestimmt  nach  Odbein  all  von  der  Obseit  6  Wochen  kein  Obsich  die  Cholera  Bisirt  in,Bemerkungen
der  Waaren.  leinzelnen  Artikel,  das  Maas  u.  zu  transportiren.  astatischen  Ebolera#Erkrankungsfall  amsn#emabis  in  geringe:  «

«Gewichtdechgenstandegcnau  durch  Post.  durch  Fuhre.  im  Orte  vorgekom-  sOrte  mebr  vorgekom:  srer  Entsernung  als  10

anzugeben  sind.)  men  ist.  men  ist.  Meilen  genäbert  hat.

 

 

  

l

ObundwicvekpacktZWohck  Keim-Ins
—  lich?

 

 

 

 

 

 

 

 

l

 

 

 

Ort.  Dienstsiegel.  Ausfertigende  Behoͤrde.  Unterschrist  des  Physikus,
Datum.  dessen  Dienstsiegel.
—  Bemerkungen.
1)  Dieser  af  gilt  nur  für  diejenigen  Waaren,  welche  ausdrücklich  in  demselben  angegeben  und  genau  spezisizirt  sind.
2)  Eben  so  ist  derselbe  nur  für  dielenige  Straße  gültig,  auf  welche  er  ertheilt  it.  »  ·
3)  Er  gilt  nur  für  die  zum  Transport  der  Waare  bis  an  den  Bestimmungsort  ersorderliche  Zeit,  nähmlich  fr  ...  Wochen  ..  .  Tage,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet.
4)  Die  Führer  der  Waaren,  so  wie  das  —*x.  Transport  derselben  dienende  Zugvieh,  müssen  mit  besonderen  Gesundheits=  und  Reinheits  Zeugnissen  versehen  sepn.
5)  Ueberdieß  muß  sich  der  Führer  der  Waaren  durch  hierunter  zu  sebende  eigenhändige  Nahmensunterschrist  verpflichten,  wenn  er  auf  seiner  Reise  wissentlich  mit  verdächtigen  Personen  oder  Sachen  in  Berühmms
gekommen  seyn  sollte,  dieses  der  Grenzbehörde  anzuzeigen.

 

Nahmensunterschrift  des  Führers  der  Waaren.
        <pb n="169" />
        157

Großberzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs=  Vlalk.

Nummer  16.  Den  16.  September  1831.

 

Bekantmachung.

In  unserer  Bekanntmachung  vom  18.  Juny  d.  J.  haben  wir  den  Bewohnern
  des  Großherzogthumes  die,  bis  dahin  uns  bekannt  gewordenen,  Beobachtungen
  und  Erfahrungen  über  die  asiatische  Cholera  mitgetheilt  und  Vorsichtsmaßregelmn
  zum  Schutze  gegen  diese  Krankheit  empfohlen.  Seitdem  ist  dieselbe
  der  nordöstlichen  Grenze  des  Großherzogthumes  bis  auf  eine  Entfernung
von  nur  dreyßig  Meilen  näher  gerückt.  Dem  ohnerachtet  geben  wir  die  Hoffnung
  noch  nicht  auf,  daß  die  kraftigen  und  zweckmaßigen  Maßregeln  der  vorliegenden
  Staaten,  nahmentlich  der  Königlich  Preußischen  und  Königlich  Sachsischen
Regierungen,  so  wie  die  gesunde,  hohe  Lage  des  Großherzogthumes,  welches  besonders
  auch  durch  den  Mangel  schiffbarer  Flüsse  der  Gefahr  des  Einschleppens
ansteckender  Seuchen  überhaupt  weniger  ausgesetzt  ist,  die  Cholera  von  uns  abhalten
  werde.  Jedoch  finden  wir  uns  durch  die  fortgeschrittene  Annäherung  derselben
  um  so  mehr  bewogen,  mit  Benutzung  der  mun  auch  aus  denjenigen  Ländern,
  deren  Bewohner  in  ihren  Lebensverhältnissen  nicht  wesentlich  von  uns  abweichen,
  weiter  bekannt  gewordenen  Erfahrungen  über  diese  Krankheit,  nochmahls
  eine  möglichst  umfassende,  belehrende  und  berathende  Bekanntmachung  deshalb
  zu  erlassen,  als  vielfache  Wahrnehmungen  bestätiget  haben,  daß  durch  angemessene
  Lebensweise  der  Krankheit  vorgebeugt,  gegen  die  wirklich  ausbrechende
Cholera  aber  nur  durch  schleunige,  augenblickliche  Anwendung  geeigneter
Mittel  noch  wirksame  Hülfe  geleistet  werden  kann.

Durch  die  sorgfältigste  Erwägung  aller  dabey  in  Rücksicht  kommenden  Verhaltnisse,
  nahmentlich  auch  durch  das,  was  darüber  in  den  neuesten  Königlich
Preußischen  Verordnungen  enthalten  ist,  sind  wir  zu  der  Ueberzeugung  gelangt,
daß  Grenz=  und  Ortêsperren  weder  an  sich  hinreichenden  Schutz  gegen  das  Eindringen
  der  Cholera  gewähren,  noch  auch  bey  den  ausgedehnten  Grenzen  des
        <pb n="170" />
        158

Großherzogthumes  mit  den  verfügbaren  Mitteln  hierzu  überhaupt  ausführbar
seyn  würden.  -

Wirbeschränkendaherdienothwendigengesundheits-polich1ichmMka
nungen  auf  folgende  Maßnehmungen,  welche

I.  die  Bekämpfung  der  Anlage  zur  Cholera,  ,

II.  die  moͤglichst  schleunige  Versorgung  der  Kranken  mit  aͤrztlicher  und  sonstiger
  Huͤlfe  und

III.  die  thunlichste  Absonderung  und  Reinigung  der,  von  der  Krankheit
Befallenen,  ihrer  naͤchsten  Umgebung  und  der,  mit  denselben  in  Berührung  gekommenen,
  Sachen  bezwecken.

Zu  I.  Es  steht  unbestritten  fest,  daß  nur  derjenige  von  einer  Krankheit
befallen  werden  kann,  welcher  die  Anlage  dazu  in  sich  trägt.  Die  Wichtigkeit  aller
  Maßnahmen,  welche  eine  solche  Anlage  an  ihrer  Entwickelung  zu  hindern,
oder  die  bereits  vorhandene  zu  vernichten  fähig  sind,  leuchtet  daher  von  selbst
ein.  Bey  der  uns  jetzt  näher  kommenden  Krankheit  darf  man  sich  aber  der
Hoffnung  eines  günstigen  Erfolgs  des  hier  in  Rede  stehenden  zweckmaßigen  Verhaltens
  um  so  sicherer  hingeben,  je  deutlicher  die  bisherige  Erfahrung  gezeigt
hat,  daß  nur  eine  schon  weit  gediehene  Anlage  zur  Cholera  für  dieselbe  empfänglich
  macht;  daß  es  aber  allerdings  moglich  ist,  ihr  vorzubeugen,  oder  sie  zu
schwächen,  ja  sic  ganz  zu  vernichten.

Zu  diesem  Zwecke  befleißige  man  sich

1)  im  Allgemeinen  einer  mäßigen  Lebensweise  und  vermeide  Alles,  was  Aufregung
  der  Leidenschaften  und  Erschöpfung  der  Kräfte  zur  Folge  haben  könnte;
besonders  entschlage  man  sich  aller  übertriebenen  Aengstlichkeit.  Die  Seuche  ist,
nach  der  übereinstimmenden  Aussage  glaubwürdiger  Augenzeugen,  im  Ganzen
nicht  so  furchtbar,  wie  sie  dem  aufgeregten  Gemüthe  aus  der  Ferne  erscheint.
So  starb  nahmentlich  in  Danzig,  unter  solchen  Personen,  welche  auf  Reinlichkeit
bielten,  gesund  wohnten  und  gleich  zu  Rettungemitteln  greifen  konnten,  von
Hundert  und  achtzig  nur  Einer.  Aber  auch  von  diesen  Gestorbenen  waren  mindestens
  wieder  zwey  Drittheile  Opfer  vermeidlicher  Diät-Fehler,  oder  ungemessener
  Furchr.  »

D  Die  Beachtung  groͤßter  Reinlichkeit  ist  besonders  dringend  noͤthig.  Man
wasche  sich  häufig,  doch  nicht  bey  erhitztem  Körper,  mit  frischem  Wasser  und
spüle  den  Mund  damit  ofters  aus.  Zunge  und  Zähne  müssen  täglich  mehrmahls,
vornahmlich  nach  dem  Essen,  sorgfältig  gereiniget  werden.  Die  Leib=  und  Bettwäsche
  wechsele  man  oft.  Lauwarmer  Bäder  kam  man  sich  wochentlich  ein  oder
zwey  Mahl  bedienen.  «
        <pb n="171" />
        159

3)  Man  sorge  für  möalichst  reine  Luft  in  seiner  Umgebung,  wahle  so  viel
wie  möglich  eine  hoch  gelegene,  sonnige,  trockene  und  gerdumige  Wohnug.
Kann  man  sich  dem  Aufenthalte  in  feuchten  Gemächern  nicht  entziehen:  so  trockne
und  erwärme  man  sie,  besonders  bey  naßkalter  Witterung;  zu  welchem  Behufe
man  da,  wo  andere  Oefen  nicht  vorhanden,  oder  nicht  anzubringen  sind,  kleine
Windöfen,  jedoch  mit  gehöriger  Vorsicht  benuzen  kann.  Man  lüfte  die  Wohnungen
  öfters,  umgebe  sie  mit  gesunden  Menschen,  dränge  sich  nicht  enge  zusammen
  und  entferne  auffallende  Ausdünstungen.

4)  Man  hüte  sich  vor  jeder  Erkältung  und  bekleide  sich  deshalb  auch  bey
warmen  Wetter  nicht  zu  leicht.  Man  lege  Kleidungsstücke,  welche  bey  zufälliger
Erhitzung  lästig  geworden,  nicht  schnell  ab.  Doch  halte  man  sich  fern  von  dem
sehr  gewöhnlichen  und  schädlichen  Wahne,  daß  recht  warme  Kleidung  und  der
haufige  Genuß  warmer  Getränke  sichere  Schutzmittel  gegen  Erkältung  abgeben.

Besonders  nachtheilig  erschien  überall  jede  Erkältung  der  Füße.  Fürchtet
man,  dieselben  erkältet  zu  haben:  so  nehme  man  moglichst  bald  ein  Fußbad  von
so  warmen  Wasser,  als  man  vertragen  kann.  Sind  die  Füße  in  demselben
warm  geworden:  so  trockne  man  sie  schnell  und  sorgfältig  ab,  wickele  sie  in
wollenes  Zeuch  und  lege  sich  eine  Zeit  lang  in  das  Bett,  um  daselbst  den  etwa
entstehenden  Schweiß  abzuwarten.  Im  Notbfalle  leistet  auch  hier  schon  das  bloße
Reiben  und  Bürsten  der  erkälteten  Füße,  bis  dieselben  wieder  warm  werden,
nutzliche  Dienste.  Schwächliche  und  ältere  Leute,  besonders  solche,  die  öfters  an
Durchfallen,  Koliken  und  anderen  Beschwerden  des  Unterleibes  leiden,  werden
wohlthun,  auf  dem  bloßen  Leibe  eine  wollene  Binde  zu  tragen.  Man  schlase
weder  im  Freyen,  noch  in  feuchten  Zimmern,  noch  bep  offenen  Fenstern  oder
Thuren.  Wer  in  Schweiß  gerathen  ist,  muß  sich  doppelt  vor  Erkältung  in
Acht  nehmen.  Vom  Regen  oder  Schweiß  Durchnäßte  haben  sich  schnell  umzuziehen.

Zum  Spazierengehen  wähle  man  günstige  Witterung  und  trockene  Gegenden.
Man  euthalte  sich  in  spaten  Abendstunden  des  Sitzens  unter  frepem  Himmel,  so
wie  des  Fahrens  in  offenem  Wagen.

5)  Man  beobachte  eine  zweckmäßige  Diät,  ohne  jedoch  die  gewohnte  Lebensweise,
  wenn  man  sich  bey  derselben  bioher  wohl  befand,  anders  als  auf  den
Nath  eines  Arztes  plötlich  bedeutend  zu  verandern.  Auch  die  sorgfaltigste  Auswahl
  der  Speisen  und  Getränke  macht  die  strengste  Maßigkeit  im  Genusse  dersekben
  nicht  uberflüßig.  In  dieser  Hinsicht  sey  man  besonder  aufmerksam  bey  geselligen
  Mahlen,  wo  man  sich  so  leicht  zu  Ueberschreitung  des  gedeihlichen  Maßcs
hinreißen  läßt.

Im  Allgemeinen  vermeide  man  vorzüglich  alle  Nahrungsmittel  und  Getränke,
        <pb n="172" />
        160

welche  sonst  schon  Uebelbefinden  und  nahmemlich  Durchfall  zu  erregen  pflegten.
An  sich  unbedenkliche  Speisen  und  Getränke  können  durch  ihre  schlechte  Beschaffenheit
  oder  Bereitungsart,  oder  durch  unpassendes  Durcheinander-Genießen  schädlich
  werden.  Sehr  nachtheilig  hat  sich  überall  das  Trinken  vom  kaltem  Wasser,
oder  kaltem,  schlechten  Bier  unmittelbar,  oder  kurze  Zeit  nach  dem  Genusse  von
schon  an  sich  wenig  zutraglicheren,  oder  nach  Ueberfüllung  des  Magens  mit
übrigens  dienlichen  Speisen  und  Getränken  erwiesen.

Fette,  schwere,  sehr  kalte,  gahrende,  wässerige,  saure  und  scharfe  Nahrungemittel
  begünstigen  die  Anlage  zur  Cholera.  Dahin  gehören  z.  B.  Speck,
Schmalz,  hartgekochte  Eyer,  scharfer  Kase,  schwere  Mehlklöse,  fettes  Kuchen=  und
Backwerk,  Weintrauben,  Zwetschen,  Pflaumen,  Pfirschen,  saure  Birnen  und
Aepfel,  Gurken,  Melonen,  auch  wenn  sie  reif  sind,  Sauerkraut,  Grünkohl,  Weißkraut,
  Kohlrüben,  Pilze  und  Petersilie.  Selbst  gekochtes  —  frisches  oder  gewelktes
  —  Obst  ist  nun  unbedenklich  zu  genießen.  Kann  man  den  Genuß  des  einen
oder  des  anderen  dieser  Dinge  nicht  umgehen:  so  sey  man  dabey  besonders  mäaßig
  und  verbessere  sie  durch  reichlichen  Zusatz  eines  passenden  Gewürzes,  z.  B.
des  Kümmels,  des  Ingbers,  von  Zwiebeln,  Pfesser,  Muskatennüssen,  Gewurznelken,
  Zimmet,  Anis  u.  s.  w

Kalte  oder  saure  Milch,  Buttermilch,  sehr  kaltes  Wasser,  Limonade  und
Gefrorenes  können  sehr  leicht  schädlich  werden.  Ganz  besonders  zu  widerrathen
ist  aber  der  übermaßige  Genuß  geistiger  Getranke,  vor  allem  anderen  des  Brantweins.
  Brantweintrinker  wurden  überall  vorzugsweise  von  der  Krankheit  befallen
  und  unterlagen  derselben  fast  immer.  Es  mussen  sich  daher  diejenigen,
welchen  der  häufige  Genuß  des  Branntweins  zum  taglichen,  größtentheils  eingebildeten
  Bedürfnisse  geworden  ist,  nach  und  nach  wenigstens  auf  die  Halfte  ihrer  gewöhnlichen
  Portion  beschränken,  nur  Wachholder-,  Pomeranzen-,  Kalmus-,  Kümmel=
  oder  Anis-Branntwein  zu  sich  nehmen  und  sie  dürfen  sich  niemahls  betrinken.
Dem  gewöhnlich  schlechten  Kaffec,  dessen  sich  unbemittelte  Personen  zu  bedienen
pflegen,  ist  eine  Suppe  von  schwach  geröstetem  Mehl,  Brot,  Kartoffeln  mit  etwas
  Kümmel,  Zwiebeln  und  Kärbel,  oder  eine  Biersuppe  stets  vorzuziehen.

Zu  empfehlen  ist  im  Allgemeinen  der  Genuß  von  mehligen  Speisen,  von
gutem,  altbackenem  Brote,  von  Semmel,  Reiß,  Gries,  Graupen,  Fadennndeln,
Hafergrütze,  Sago,  von  guten  Kartoffeln;  ferner  von  Mohrrüben,  Sellerie,
Schwarzwurzeln,  grünen  Erbsen,  Bohnen,  Spinat  u.  s.  w.

Zu  den  Fleischspeisen  wähle  man  vorzugsweise  Kalbs-,  Rind=  oder  Hammelfleisch,
  Geflügel  und  Wildpret.  Frisches  Fleisch  ist  zweckdienlicher  als  gerauchertes
  oder  gepökeltes.  Obst  und  Fische  genieße  man  stets  mit  Vorsicht  und
        <pb n="173" />
        161

trinke  unter  vier  bis  fünf  Stunden  weder  Bier  noch  Wasser  und  niemahrs
Milch  darauf.  »

Eingutauögegohrnes,braunesBierschienüberalldaszuträglichsteGeträns
zu  seyn.  Wegen  des  Weined,  des  Thees  und  anderer,  gewöhnlich  nur  von  Bemittelten
  gebrauchten  Getraͤnke  moͤge  man  sich  mit  seinem  Arzte  berathen;  doch
koͤnnen  ein  milder  Franken-,  Rhein-  oder  Franz-Wein,  Chokolade,  Kakao,  Kaffee
und  Thee  meistens  ohne  Besorgniß  getrunken  werden.

Man  kennt  bis  jetzt  kein  besseres  Präservativ-Mittel  gegen  die  asiatische
Cholera  bey  Gesunden,  als  Regelmäßigkeit  der  Lebensweise  in  jeder  Beziehung.
Findet  aber  Kränklichkeit  Statt:  so  muß  man  einen  Arzt  um  Rath  fragen;  nur
nach  den  verschiedenen  krankhaften  Zuständen  sehr  mannichfach  zu  wählende  Heilmittel
  können  für  kränkliche  Personen  Schutzmittel  abgeben.

Zu  II.  In  aller  Beziehung  zweckmaßige  Hülfe  vermag  nur  ein  geschickter
Arzt,  unter  Berücksichtigung  der  jedesmahligen  Umstände,  zu  leisten.  Man  säume
also,  wenn  sich  bey  etwaigem  Näherrücken  der  Cholera  verdächtige  Zufalle  an  einer
  Person  zeigen,  keinen  Augenblick,  einen  Arzt  herbeyzuholen  und  dessen  Anordnungen
  pünktlichst  zu  entsprechen.  Daß  es  nirgends  an  dem  geeigneten  Heil-Personal
  und  an  den  zur  schleunigsten  Hülfsleistung  erforderlichen  Mitteln  jeder
Art  fehle,  dafür  werden  wir  moglichst  Sorge  tragen.

Verdächtige  Krankheitszufälle  sind  mi  hauptsachlich  folgende:

Der  Schlaf  ist  gestört,  der  Kranke  fühlt  Unruhe  und  Angstz  er  verliert  den
MAuth,  wird  schwach,  schwitzt  viel  und  zwar  gewöhnlich  kalt.  Der  Geschmack
wird  fade,  zuweilen  sauer.  Der  Stuhlgang  ist  meistens  verstopft,  aber  bald  darauf
  knurrt  und  poltert  es  im  Unterleibe  und  dann  stellt  sich  oftmahliger  Durchfall
  ein,  wobey  rasch  und  ohne  Beschwerde  Anfangs  Koth,  hernach  eine  gelblich
weiße,  wässrige  Flüssigkeit  ausgeleert  wird.  Hiermit  sind  Ekel,  Uebelkeiten,  vorübergehendes
  Brennen  oder  auch  eigenthümliche  Empfindung  von  Kälte  in  der
Herzgrube,  flüchtige  Stiche  unter  den  kurzen  Rippen,  besonders  in  der  rechten
Seite,  starke  Angst  und  Schwindel  verbunden.  Gewöhnlich  findet  außerdem  starke
Beklemmung  des  Athems  Statt;  die  Ergriffenen  seufzen  und  gähnen  viel.  Es
zeigen  sich  heftigere  oder  leichtere  Krämpfe  in  den  Fingern,  Zehen  und  Waden
und  ein  schmerzhaftes  Ziehen  an  den  Füßen  gegen  den  Nabel  hin.  Die  Kranken
sehen  schwächer;z  ihre  Augen  werden  trübe  und  matt;  das  Gehör  nimmt  ab;
Gefühl,  Geruch  und  Geschmack  sind  nicht  mehr  so  fein,  wie  gewöhnlich,  die
ganze  Haut  fühlt  sich  welk  und  kühl  an.

Diese  Leiden  können  längere  oder  kürzere  Zeit  andauern,  ehe  die  oigentliche
Krankheit  ausbricht.  Nicht  selten  fehlen  sie  fast  ganz  und  die  Krankheit  bricht
sogleich  vollständig  aus.  In  beyden  Fällen  stellen  sich  nunmehr  auch  starke  An-
        <pb n="174" />
        162

fälle  von  Schwindel  und  Ohnmachten  ein.  Sie  sind  von  gewaltsamen,  oft  wiederholtem
  Erbrechen  einer  weißlichen,  zuweilen  mit  weißgrauen  Flocken  gemischten,
saden  und  ekelhaft  riechenden,  Flüssigkeit  begleitet.  Zu  gleicher  Zeit  mit  dem
Erbrechen  geht  eine  Flüssigkeit  der  eben  beschriebenen  Art  durch  den  Stuhlgang
ab.  Nur  in  seltenen  Fällen  fehlt  Erbrechen  und  Durchfall  gänzlichz  der  Durst
ist  immer  sehr  stark;  die  Urinabsammlung  stockt  meistens  ganz.

Sobald  nun,  aller  Vorsichtsmaßregeln  ungeachtet,  Jemand  sich  unwohl
fühlt,  und  einige  der  bezeichneten  Krankheitserscheinungen  den  Verdacht  der  Cholera
  erregen:  so  ist,  bey  dem  sehr  raschem  Verlaufe  dieses  Uebels,  welches  den
bisherigen  Erfahrungen  zufolge,  der  bloßen  Naturhülfe  nicht  weicht,  die  schnellste,
umfassendste  und  anhaltendste  arztliche  Hülfe  dringend  nothwendig.

Im  vollem  Umfange  läßt  sich  nun  in  einem  Privat-Hause  solche  nur
schwer  und  oft  gar  nicht  erlangen,  wohl  aber  in  einer  gut  eingerichteten  Heilanstalt,
  wo  außer  erwärmten,  lufltreinen  Zimmern  und  passender  diatctischer
Hfflege  auch  alle  übrige  Erfordernisse,  nahmentlich  ärztliche  Hülfe  und  Wartung,
Arzneyen,  Bäder  u.  s.  w.  in  jedem  Augenblicke  zur  Stelle  sind  und  ohne  Zeirversäumniß
  mit  Sachverstand  und  einer  solchen  Ausdauer  angewandt  werden  können,
  wie  sie  sebst  dem  reichsten  Privat-Mannc,  wenn  er  nicht  allein  über  Arzt,
Apotheker  und  Wärter  zu  gebiethen  vermag,  in  seinem  Hause  nicht  verbürgt
werden  kann.  *  ,

Damit  jedoch  in  Faͤllen,  wo  der  Kranke  nicht  nach  der  Heilanstalt  geschafft
werden  kann,  oder  will,  auch  vielleicht  der  Transport  dahin  eine  Verzoͤgerung
erleidet,  in  jedem  Falle  aber  bis  zur  Ankunft  des  Arztes  die  hierbey  so
höchst  kostbare  Zeit  nicht  ungenuͤtt  verstreiche,  muͤssen  dem  Erkrankten,  wo
die  Umstände  es  irgend  gestatten,  folgende,  durch  die  Erfahrung  bewährte,  erste
Hülfsleistungen  von  seinen  Angehörigen,  so  schnell  als  möglich,  ja  selbst  in
dem  Falle  gewährt  werden,  wenn  Zweifel  darüber  obwalten  sollten,  ob  es  die
gewöhnliche  oder  die  astatische  Cholera  sey.

Als  das  dringendste  Bedürfniß  zur  Heilung  hat  sich,  nach  den  gemachten
Erfahrungen,  die  moglichst  schnelle  und  anhaltende  Reizung  und  Erwärmung  der
kalten  Hautoberfläche  erwiesen.  Der  Kranke  werde  daher  so  schnell  als  möglich
zu  Bette  und  in  das,  zu  seiner  Aufnahme  bestimmte,  Zimmer  gebracht.  Dieses
sey  gehörig  (bis  zu  16  —  18“°  Reaumour)  erwärmt,  werde  möglichst  luftrein
gehalten  und  der  Kranke  werde  darin  von  der  übrigen  Hausgenossenschaft,  mit
Ausnahme  der,  seine  Pflege  und  Warrung  übernehmenden  Personen,  völlig  abgesondert.
        <pb n="175" />
        163

Während  man  nun  die  nöthigen  Anordnungen  zur  Bereikung  der  nachstehend
unter  2,  3  und  4  angegebenen  Mittel  trifft,  bewirke  man  çl

1)  vor  allen  Dingen  eine  fortwährende  Reizung  der  Haut,  und
unterhalte  diese,  wo  möglich,  so  lange,  bis  die  kalten  Glieder  des  Kranken  wieder
  natürlich  warm  werden  und  zu  schwiten  beginnen.  Es  dient  dazu  ein  fortgesetztes
  Bürsten  oder  Reiben  des  ganzen  Körpers,  besonders  aber  der  Gliedmaßen
  und  der  Herzgrube  mit  flanellenen  Tüchern,  welche  trocken  erwärmt,  oder
mit  warmen  Wein,  Branntwein,  Essig,  oder,  was  sich  besonders  wirksam  gezeigt
  hat,  mit  einer  Mischung  aus  Camphor-Spiritus  und  dem  zehnten  Theile  der
Essenz  des  spanischen  Pfeffers  zu  befeuchten  sind.  Nachdem  man  diese  Reibungen
etwa  eine  Viertel=  bis  halbe  Stunde  lang  fortgesetzt  hat,  lege  man  erwärmte
Teller  oder  Säckchen,  die  mit  heißem  Sande,  Kleie,  oder  dergleichen  gefüllt
sind,  Wärmflaschen,  mit  heißem  Wasser  gefüllte  (Selterser)  Krüge  auf  die  Herz-Frube,
  zu  den  Seiten  des  Leibes  (neben  Brust  und  Bauch)  und  auf  die  Hände
und  Fuße.

Man  lege  ferner  handgroße  (zuvor  etwas  erwärmte)  Senf-Züge,  oder  geriebenen
  Meerrettig,  auf  die  Magengegend,  die  Arme  und  Beinc,  und  lasse  sie
liegen,  bis  sie  Brennen  erregen,  wozu  in  der  Regel  eine  Viertel=  bis  halbe
Stunde  erforderlich  ist.  «

Bey  Anwendung  aller  dieser  Mittel  ist  jede  Erkältung  sorgfältigst  zu  vermeiden.


2)  Hierauf  setze  man  den  Kranken,  so  bald  als  möglich,  in  das  inzwischen
bereitete  heiße  Bad  von  30—32°  Reaumur,  dessen  Wirkung  man  noch  durch
einen  Zusatz  von  scharfem  Essig,  Kochsalz  oder  Seifensiederlauge,  Weingeist  und
dergleichen  steigern  kann  ).  In  diesem  lasse  man  ihn  eine  Viertel=  bis  halbe
Stunde  und  reibe  schon  während  dieser  Zeit  den  Körper  anhaltend  mit  flanellenen
  Tüchern.  Ein  solches  Bad  ist,  erforderlichen  Falles,  nach  einer  Stunde
zu  wiederholen  und  jedesmahl  durch  Zugießen  von  kochendem  Wasser  in  hinreichender
  Wärme  zu  erhalten.

Nah  dem  Bade  bedecke  man  den,  mit  warmen  Tüchern  sorgfältig  abgetrockneten,
  Kranken  mit  erwärmten  wollenen  Decken  oder  Betten.

Sollte  die  Bereitung  des  Bades  nicht  sofort  möglich  seyn:  so  hülle  man
den  entkleideten  Kranken  in  wollene  Decken,  die  in  siedend  heißes,  mit  scharfem

 

*7)  An  Kochsalz  gehören  zu  einem  solchen  Bade  sechs  Pfund,  an  Vranntwein  8  bis  10  Maß  (oder
vier  bis  sechs  Eimer  Branntwchspülicht,)  an  Seifensiederlange,  je  nach  ihrer  Stärke,  ein  halbes
bis  zwey  und  ein  haibes  Vioscel.
        <pb n="176" />
        104

Essig,  Weingeist  und  dergleichen  versetztes  Wasser  getaucht  und  demnächst  zur
Entfernung  der  überflussigen  Feuchtigkeit  ausgewunden  sind.

3)  Mindestens  eben  so  wirksam  als  ein  warmes  Wasserbad  ist  ein  Dampfbad
  von  bloßen  Wasser=  oder  Essigdämpfen.  Ein  solches  Dampfbad  kann  man
in  jeder  Haushaltung  leicht  auf  die  Weise  bereiten,  daß  man  den  Kranken  entkleidet)
  auf  einen  gewöhnlichen,  möglichst  hohen  Rohrstuhl  setzt,  ihn  bis  dicht
um  den  Hals  mit  einer  wollenen  Decke  umgiebt,  welche  überall  bis  auf  den
Fußboden  herabreichen  muß  und  dann  unter  den  Stuhl  ein  hinreichend  großes
Gefaß  mit  Wasser  oder  Essig  stellt,  in  welches  man  erhitzte  Feldsteine,  Ziegeln
oder  eiserne  Kugeln,  Gewichte  2c.  wirft.

Falls  aber  das  Sitzen  dem  Kranken  zu  beschwerlich  fällt:  so  richtet  man
eine  gewöhnliche  Bettstelle,  deren  Rahmen  mit  Girten  versehen  ist,  oder  deren
Bodenbreter  etwas  auseinander  geschoben  werden,  zu  einem  solchen  Dampfbade
ein.  Auf  die  Gurte  wird  Stroh  oder  Heu  umd  darauf  der  Kranke  gelegt.  Ueber
dem  Bette  werden  Reife  angebracht  und  über  diese  wollene  Decken,  die  bis  auf
den  Boden  des  Zimmers  herabreichen,  gebreitet.  Endlich  werden  unter  dem,
auf  diese  Art  zeltartig  eingerichteten  Bette  die  Dämpfe  auf  obige  Weise,  oder
durch  Begießen  glühender  Steine  2c.  mit  warmen  Wasser  oder  Essig,  entwickelt,
jeden  Falles  aber  muß  der  Kopf  des  Kranken  der  Einwirkung  der  Dampfe  entzogen
  werden.

Bey  dem  einen,  wie  bey  dem  andern  Verfahren  ist  der  Stuhl  oder  das
Bett  in  einer  solchen  (vorher  durch  einen  Versuch  leicht  zu  ermittelnden)  Höhe  zu
stellen,  daß  der  Kranke  durch  den  heißen  Dampf  nicht  Schaden  nehme.

Sehr  empfehlenswerth  ist  zu  einem  solchen  Dampfbade  noch,  besonders  wegen
  der  raschen,  wohlfeilen  und  gefahrloseren  Bereitungsweise,  die  Anwendung
der,  durch  das  Berbrennen  des  Weingeistes  sich  entwickelnden  Dämpfe.  Eine
solche  Verbrennung  von  Weingeist,  welche  in  einem  Raume,  wie  der  eines  Badekordes,
  schon  in  fünf  Minuten  eine  Wärme  von  etwa  35°  Reaumur,  und  in
einer  Viertelstunde  eine  solche  von  627  entwickelt,  kann  auch  unter  einem  Stuhle,
  oder  in  einer,  wie  oben  zugerichteten  Bettstelle,  worauf  der  mit  wollenen
Decken  behangene  Kranke  siczt  oder  liegt,  auf  eine  höchst  einfache  Weise  bewirkt
werden.  Man  setzt  nähmlich  unter  den  Stuhl  oder  unter  die  Bettstelle,  (die  jedoch,
  wenn  das  Lager  nicht  sechszehen  bis  achtzehen  Zoll  von  dem  Fußboden  entfernt
  ist,  auf  Stühle  gestellt  werden  muß,)  einen  Teller,  auf  welchem  sich  ein
Tassenkopf  mit  ein  Sechstel  bis  ein  Drittel  Nösel  Brenn-Spiritus  befindet,  und
stülpt  über  den  Tassenkops,  zur  Vermeidung  aller  Gefahr,  noch  einen  reinen,
kupfernen  oder  messingenen  Kessel,  oder  einen  weiten  Topf,  auf  untergelegten
        <pb n="177" />
        165

Stücken  Holz  dergestalt  über,  daß  die  Anzündung  des  Spiritus  darunter  geschehen
  und  die  Luft  zur  Erhaltung  der  Flamme  zuströmen  kann.  Nach  Anzündung
  der  Flamme  fährt  man  mit  der  Verbrennung  des  Spiritus  wo  möglich  so
lange  fort,  bis  der  Kranke  in  Schweiß  geräth.  Jeder  unangenehmen  Steigerung
  der  Temperatur  ist  durch  Luften  des  wollenen  Behanges  leicht  zu  begegnen.

4)  Innerlich  reiche  man  dem  Kranken  häufig,  etwa  alle  zehen  Minuten,
ein  möglichst  warmes  Getränk,  so  heiß  als  er  es  ertragen  kann,  z.  B.
heißen  Flieder-,  Kamillen-,  Melissen=  oder  Pfeffermünz-Thee,  und  im  Nothfalle,
  wenn  nichts  Anderes  gleich  zur  Hand  ist,  bloßes  heißes  Wasser.  —  Zur
Abwechselung  damit  paßt  auch  ein  schleimiges  Getränk,  z.  B.  Hafer=  oder  Reis-Schleim,
  besonders  eine  dunne  Abkochung  von  Salep  mit  etwas  Zimmt.

5)  Bey  heftigen,  schmerzhaften  Durchfallen  nützen  Klystiere  aus  Stärkemehl.
  Man  löse  davon  einen  bis  zwey  Theelöffel  in  einer  Tasse  heißen  Wassers
auf,  mische  die  Auflösung  mit  dem  Gelben  von  Einem  Eye  und  spritze  fie  lauwarm
  ein.

Aller  anderen  sonst  empfohlenen  Mittel  enthalte  sich  der  Kranke  durchaus
bis  zur  Ankunft  des  schleunigst  herbey  zu  holenden  Arztes.

Zur  sicheren  und  rascheren  Handhabung  der  eben  angeratbenen  ersten  Hülfsleistungen
  wird  es  zweckmäßig  seyn,  in  jeder  Haushaltung,  außer  den  schon  gewöhnlich
  darin  vorhandenen  Gegenständen,  wo  möglich  noch  folgende  Gegenstände
vorräthig  zu  halten:

1)  Drey  bis  vier  große  wollene  Decken.

2)  Einige  Ellen  Flanell  (zu  den  Reibungen).

3)  Eine  Badewanne.

4)  Einen  unterschieber.

5)  Eine  Klhstierspritze.

6)  Fliederblumen,  4  Loth.

7)  Kamillenblumen,  4  Loth.

8)  Melissenkraut,  deögleichen.

9)  Pfeffermünzkraut,  desgleichen.

10)  Camphor-Spiritus,  1  Pfund.

11)  Essenz  von  spanischem  Pfeffer,  3  Loth.

12)  Gepulverten  schwarzen  Senf,  4  Loth.

13)  Gepulverte  Salepwurzel,  2  Loth.

14)  Brenn-Spiritus,  1  Nösel.
Außerdem  wird  es  von  Nuben  seyn,  sich  die  Ingredienzien  zu  den  desinfizirenden
Räucherungen  und  Waschungen  anzuschaffen  und  vorräthig  zu  halten.

2
        <pb n="178" />
        166

Als  Zeichen  von  Besserung  der  Kranken  kann  man  folgende  ansehen:

a)  Abnahme  des  Erbrechens  und  des  Durchfalles;

b)  Abnahme  des  Durstes  und  des  Brennens  in  der  Herzgrube  und  Magengegend;


c)  Wärmerwerden  der  Haut,  besonders  an  Händen  und  Füßen  und  warmes

Dunsten  derselben;

d)  Wiederausleerung  des  in  der  Krankheit  fast  ganz  fehlenden  uUrins;

e)  Abnahme  der  Angst  und  Beklemmung;

1)  stärker  fühlbarer  Puls,  (worüber  aber  nur  Personen  urtheilen  können,
welche  im  Pulefühlen  einige  Uebung  haben.)

Die  Gefahr  ist  indessen,  selbst  nach  vollkommen  gehobener  Krankheit,  noch
nicht  vorüber,  da  das  geringste  Versehen  des  Genesenen  in  seinem  Verhalten  sehr
leicht  bösartige  Nachkrankheiten,  z.  B.  Nervenfieber  2c.,  zur  Folge  haben  kann.
Man  richte  sich  also  nach  den  Vorschriften  seines  Arztes;  so  lange  dieser  es  für
nöthig  findet,  ohne  alle  Ausnahmen,  und  verhindere  nicht  durch  eigene  Schuld
eine  vielleicht  glücklich  begonnene  Herstellung.

Zu  III  sind  folgende  Vorsichtsmaßregeln,  so  bald  die  Krankheit  in  einem
Orte  ausgebrochen  ist,  besonders  zu  beachten,  woben  als  Regel  angenommen  wird,
daß  die  Kranken  in  ihren  Wohnungen  ärztlich  behandelt  werden.

1)  Ohne  die,  zur  Erhaltung  der  Gesundheit  nöthige,  tägliche  Bewegung  in
freyer  Luft,  den  Umgang  mit  Freunden  u.  s.  w.  aufzugeben,  suche  man  doch,  sich
und  die  Seinigen  von  Anderen  möglichst  abzusondern  und  nahmentlich  die  Gemeinschaft
  mit  Fremden  zu  meiden.

2)  In  Haäusern,  die  von  vielen  Leuten  bewohnt  werden,  wird  auch  cin  gewisser
  Rückhalt  gegen  die  Hausbewohner  selbst  von  Nutzen  seyn.

3)  Auf  die  Dienstleute,  Lehrlinge  2c.  und  deren  Verkehr  außerhalb  des
Hauses  habe  man  in  gleicher  Art  ein  scharfes  Auge.  Dienstleute,  oder  sonstige
Hauögenossen,  welche  die  Nacht  über  in  fremden  Hausern  zubringen,  können  in
dieser  Hinsicht  besonders  gefährlich  werden.

4)  Die  nähmliche  Vorsicht  ist  in  Bezug  aus  Personen  zu  empfehlen,  welche
  von  Haus  zu  Haus  gehen  und  mit  sehr  vielen  Unbekannten  in  Berührung
kommen.

5)  Bey'm  Einkaufe  von  Lebensmitteln,  nahmentlich  von  Vegetabilien,  Brot,
Mehl,  Garten=  und  Baumfrüchten,  Gemüßen  und  allen  reinlichen  trocknen  Material-Waaren,
  sowie  von  Getränken,  bedarf  es  keiner  besonderen  Vorsicht;
Fleisch  dagegen  lasse  man  bey'm  Ankaufe,  ehe  man  es  berührt,  in  ein  Gefäß  mit
Wasser  werfen.
        <pb n="179" />
        167

6)  Bey  sonstigen  Einkaͤufen  ist  gleichfalls  Vorsicht,  sowie  bey  giftfangenden
Waaren,  anzurathen.

7)  Papiere,  Briefe  ꝛc.,  die  man,  ohne  vorgaͤngige  Reinigung,  von  Unbekannten
  empfaͤngt,  sind,  ehe  man  sie  mit  blosen  Haͤnden  beruͤhrt,  leicht  auf  die  Weise
zu  reinigen,  daß  man  sie  mittelst  einer  Zange  uͤber  gluͤhende  Kohlen  haͤlt,  auf
welche  man  etwas  Essig  gegossen  hat.

8)  Geld,  zumahl  wenn  es  eine  schmutzige  Oberflaͤche  hat,  laͤßt  man,  ehe  man
es  von  Unbekannten  in  Empfang  nimmt,  in  ein  Gefaͤß  mit  Essig  oder  Schwarzseifenwasser
  werfen  und  mittelst  eines  Löffels  darin  umrühren.

9)  Bey'm  Ausgehen  vermeide  man  Orte,  an  welchen  ein  großer  Zufluß  von
Menschen  Statt  findet;  man  entziehe  sich  überhaupt,  so  viel  als  möglich,  der  Nähe
von  unbekannten  Personen,  halte  Hunde,  Katen  #2c.  mittelst  eines  Stocks  von  sich
ab,  und  trage  auch  allenfalls  cin  Fläschchen  mit  starkem,  aromatischem  Essig  bey
sich,  um,  nahmentlich  in  der  Nähe  verdächtiger  Orte,  von  Zeit  zu  Zeit  daran  zu
riechen.

10)  Man  sey  vorsichtig  bey  der  Benutzung  alles  dessen,  was  dem  gesammten
Publikum  zum  Gebrauche  dient;  man  vermeide  nahmentlich  auch  heimliche  Gemacher,
  die  allgemein  zugänglich  sind.

11)  Wessen  Geschäftsbetrieb  von  der  Art  ist,  daß  er  ihn  und  sein  Haus  dem
lebhafteren  Verkehr  mit  anderen,  nahmentlich  unbekannten  Personen,  unabwendbar
aussetzt,  wird  sich  ein,  den  obigen  Verhaltungsregeln  und  seinen  Verhältnissen
moglichst  anzupassendes  besonderes  Sicherheitsverfahren  bilden  können.  Nahmentlich
  wird  in  offenen  Laden  die  unmittelbare  Berührung  der  darin  beschäftigten
  Personen  mit  dem  Publikum  so  viel  als  möglich  zu  vermeiden  seyn.  Solche
Personen  aber,  deren  Verhältnisse  die  Beobachtung  dieser  Vorsichtsmaßregel  erschweren
  oder  verhindern,  werden  wohl  thun,  die  Berührung  mit  ihrer  eigenen
Familie  möglichst  zu  beschränken.

12)  Sehr  empfehlenswerth  ist  für  einen  Jeden  in  solcher  Zeit  zur  Vermeidung
  der  Ansteckung  ein  haufiges  Waschen  von  Gesicht  und  Händen,  sey  es  auch
nur  mit  gewöhnlichem  kalten  Wasser.

13)  Es  ist  rathsam,  die  nicht  im  täglichen  Gebrauche  befindlichen  Gegenstände,
  an  welchen  der  Ansteckungsstoff  leicht  haften  kann,  wie  z.  B.  wollene  und
baumwollene  Kleidungsstücke,  Betten,  Pelzwerk  und  dergleichen,  gleich  bey'm  Ausbruche
  der  Krankheit  im  Orte,  einzupacken  und  besonders  zu  verwahren.

14)  Alle  diese  Vorsichtsmaßregeln  sind  in  der  Nähe  eines  Hauses,  wo  Kranke
sich  befinden,  vorzugsweise  zu  beobachten.  Außer  der  sorgfaltigen  Vermeidung  jedes
  Verkehrö  mit  einem  solchen  Hause  und  Allem  dem,  was  es  in  sich  schließt
        <pb n="180" />
        168

oder  was  daraus  fortgebracht  wird,  werden  die  Nachbarn  auch  wohl  thun,  die
Luft  in  ihren  Wohnungen  durch  fleißiges  Oeffnen  der  Fenster  und  Thüren  und
durch  vorsichtig  anzustellende  Räucherungen  b  mittelst  Ehlors  oder  Salpetersaure,
allenfalls  auch  durch  Essigdampfe  zu  reinigen.

15)  Um  endlich  selbst  für  den  Fall,  daß  ein  Mitglied  der  Familie  an  der
Cholera  erkranken  sollte,  wenigstens  die  übrigen  Mitglieder  vor  der  Ansteckung  möglichst
zu  schützen,  nehme  man,  wenn  die  Wohnungsverhaltnisse  es  irgend  gestatten,  schon
im  Voraus  auf  die  Einrichtung  von  einigen  abgesonderten  und  leicht  abzusperrenden
  Zimmern  Bedacht,  worin  etwa  erkrankende  Hausgenossen  aufgenommen  werden
  und  während  ihrer  Krankheit  und  Genesung  verbleiben  können.

Diejenigen  Personen  aber,  deren  Beruf  es  mit  sich  bringt,  daß  sie  sich  durch
den  Eintritt  in  den  infizirten  Raum  selbst  der  Ansteckung  mehr  als
andere  aussetzen,  wie  z.  B.  Aerzte,  Chirurgen,  Krankenpfleger  und  Warter,  Geistliche
  u.  s.  w.,  müssen  sich  durch  die  Beobachtung  folgender  besonderer  Vorsichtsmaßregeln
  vor  der  nachtheiligen  Einwirkung  des  Ansteckungsstoffes  zu  schützen
suchen:

1)  Man  begebe  sich  zu  den  Kranken  niemahls,  wenn  man  ganz  nüchtern  ist,
sondern  genieße,  wenn  man  früh  Morgens  oder  Nachts  zu  ihnen  gerufen  wird,
wenigstens  zuvor  etwas  Kaffee  oder  Thee,  Wein,  Liqucur,  gewürzhafte  Tinktur  und
dergleichen,  je  nachdem  man  an  dieses  oder  jenes  gewöhnt  ist.  Auch  das  Kauen
von  eingemachtem  Ingwer,  Kalmus,  Pomeranzenschaalen,  der  Genuß  von  Pfeffermünzpläßchen
  oder  dergleichen,  ist  bey  einem  solchen  Besuche  nicht  unangemessen.

2)  Vor  dem  Eintritte  in  die  Krankenwohnung  lege  man  über  seine  gewöhnliche
  Kleidung  wo  möglich  einen  Mantel  von  Wachstaffet  oder  Wachöleinwand
an,  welcher  den  Ansteckungöstoff  bey  weitem  nicht  so  leicht  als  eine  wollene,  baumwollenc
  oder  dergleichen  Bekleidung  annimmt.  Man  kann  auch  ein  Fläschchen
mit  Chlornatron-Solution  oder  starkem  aromatischen  Essig  bey  sich  tragen  und  öfters
  daran  riechen,  sowie  es  endlich,  wenn  Gewohnheit  und  die  Umstände  solches
gestatten,  auch  nützlich  seyn  kann,  während  des  Krankenbesuches  Tabak  zu  rauchen
und  dabey  öfters  auszuspeyen,  wogegen  der  Gebrauch  des  Schnupftabaks  während
des  Krankenbesuches  nicht  zu  rathen  ist.

Man  verweile  nicht  unnöhig  lange  bey  dem  Kranken  und  vermeide  jede
überflüssige  Berührung  desselben.  Besonders  aber  hüte  man  sich,  seinem  Athem
und  seiner  Ausdünstung,  so  wie  dem,  aus  den  eben  geöffneten  Betten  aufsteigenden
  Dunste  unmittelbar  und  in  der  Nähe  sich  auszusetzen.  Sollte  es  durchaus
nöthig  seyn,  den  Kranken  zu  berühren:  so  ist  sehr  zu  rathen,  daß  man  die
Hände  mit  etwas  Salbe,  z.  B.  Rosenpomade,  zuvor  bestreiche.
        <pb n="181" />
        169

Nan  sorge  dafür,  die  Kranken  stets  mit  möglichst  reiner  Luft  zu  umgeben,
welches  am  sichersten  durch  häufiges  Oeffnen  der  Fenster  oder  Thüren,  unter
Umständen  selbst  durch  beständiges  Offenstehen  derselben  und  durch  Verhütung  des
Zusammenliegens  einer  zu  großen  Anzahl  von  Kranken  in  einem  beschränktem
Raume  bewirkt  wird.  In  Privat-Wohnungen  lasse  man,  vor  der  Betretung
des  Krankenzimmers,  zumahl  wenn  solches  niedrig,  eng  und  unreinlich  seyn  sollte,
einige  Zeit  lang  Fenster  und  Thüren  öffnen.  —  Zu  gleichem  Zwecke  dienen  die,
von  Zeit  zu  Zeit  mit  Vorsicht  anzustellenden  Raucherungen  der  Wohnungsräume
mit  salpetersauren  oder  Chlor-Dämpfen.

5)  Man  sorge  ferner  dafür,  daß  auch  in  jeder  anderen  Beziehung  die
größte  Reinlichkeit  in  den  Krankenzimmern  beobachtet  werde.  Alles,  was  die
Luft  in  denselben  verunreinigen,  oder  woran  der  Ansteckungsstoff  haften,  und  wodurch
  er  weiter  verbreitet  werden  könnte,  z.  B.  alle  schmutzige  Wasche,  überflüssige
  Betten  und  dergleichen  mehr,  müssen  aus  denselben  entfernt  werden.
Besonders  sind  die  Ausleerungen  der  Kranken  und  zwar  in  verdeckten  Gefäßen
und,  wenn  es  seyn  kann,  mit  Hinzufügung  von  etwas  gelöschtem  Kalke,  unter
Vermeidung  jeder  Annaherung  anderer  Personen  und,  wo  die  Lokalitat  Letzteres
erschwert,  nur  zur  Nachtzeit  hinaus  zu  schaffen  und  in  die  Abtrittsgrube  zu  verschütten.
  Die  dabey  gebrauchten  Gefäße  müssen  täglich  mehre  Mahle,  durch
Auswaschen  mit  Aschenlauge,  gründlich  gereiniget  werden.

6)  Unmittelbar,  nachdem  man  den  Kranken  verlassen  hat,  muß  man  sich
durch  Waschen  und  Rauchern  reinigen.  Außerdem  ist  es  nützich,  sich  den  Mund
auszuspülen,  die  Nase  auszuschnauben  und  die  Haare  auszukämmen,  welche  kurz  abzuschneiden
  rathsam  ist.  Den  vorerwähnten  Mantel  von  Wachstaffet  oder  Wachsleinwand
  lege  man  nach  beendigten  Besuche  wieder  ab  und  durchlüfte  ihn.  Ueberhaupt
  aber  wechole  man  ofters  die  Kleider  und  lasse  die,  in  den  Krankenzimmern
getragenen,  je  nach  ihrer  Beschaffenheit,  im  Freyen  auslüften,  waschen  oder  von
Zeit  zu  Zeit  mit  Chlorgas  durchrauchen.

Auch  in  dieser  Beziehung  ist  es  von  Nutzen,  sich  wöchentlich  ein  oder  mehre
  Mahle  warm  zu  baden  und  ofters  Bewegung  in  freyer  Luft  zu  machen.

7)  Die,  bey  den  Besuchen  in  den  Krankenzimmern  gebrauchten  Geräthschaften,
  z.  B.  chirurgische  Instrumente  rc.,  unterwerfe  man  gleichfalls  einer  sorgfältigen
  Reinigung.

In  welcher  Art  sich  Krankenträger  und  andere  Personen,  welche  mit  an
der  Cholera  Veidenden  oder  Verstorbenen  in  unmittelbare  Berührung  kommen,
vor  der  Infektion,  durch  eine  angemessene  Bekleidung,  Reinigung  2c.,  noch  besonders
  zu  samin  haben,  darüber  werden  die  Großherzoglichen  Physiker  und  die
        <pb n="182" />
        170

Orts-Gesundheits-Kommissionen,  nach  von  uns  erfolgender  Instruktion,  nähere
Anweisung  ertheilen.

Diejenigen  Personen  endlich,  welche  sich  durch  Reinigung  der  infizirten  Gegenstände
  selbst  der  Gefahr  der  Ansteckung  aussetzen,  haben  sich  dabey  theils  durch
Waschen  mit  einer  Chlorkalk=  oder  Chlornatron  =  Solution,  theils  durch  Einölen
der  Hände,  oder  durch  den  Gebrauch  von  Hawschuhen,  theils  durch  das  Vorbinden
  von  Tüchern  vor  Mund  und  Nase  zu  schüben.

Bey  der  hohen  Wichtigkeit  des  Einflusses,  welchen  die  genaueste  Beobachtung
  vorstehender  Rathsertheilungen  und  Anordnungen  auf  Leben  und  Gesundheit
unserer  Mitbürger  haben  wird  und  bey  dem  günstigen  Erfolge,  von  welchem  die
Anwendung  gleicher  Maßregeln  im  Preußischen  Staate  begleitet  gewesen  ist,  läßt
sich  mit  Zuversicht  erwarten,  daß  die  wohlgesinnten,  von  den  Vorurtheilen  gegen
zwecknäßige  Vorsichtsmaßregeln  und  Vorkehrungen  wider  die  Cholera  frey  gebliebenen
  Einwohner  des  Großherzogthumes  die  obige  Belehrung  gern  beachten,
auch  den  Verfügungen  der  zuständigen  Behörden,  welche  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung
  ergehen  werden,  zum  eigenen  Besten,  uberall  bereitwillig  nachkommen
  werden.

Weimar  am  11.  September  1831.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="183" />
        171
Anweisung

zur  Bereitung  der  Senf=  und  Mecerrettig-Jüge,  der  Salpetersäuren  und  Chlor-Dämpfe
  und  des  Chiorkalk-Wassers.

Man  nehme  Sauerteig  (in  dessen  Ermangelung  auch  bloßes  Mehl)  und
frisch  zerquetschten  schwarzen  Senf  zu  gleichen  Theilen  und  knete  Beydes  mit
scharfem  Essig  zu  einer  etwas  festen,  breyartigen  Masse  zusammen.  Mit  dieser
bestreicht  man  leinene  Lappen,  einen  starken  Messerrücken  dick.  Für  Erwachsene
kann  man  dieselben  bis  zur  Größe  einer  Hand,  bey  zarten  Personen,  Frauenzimmern
  und  Kindern,  je  nach  ihrem  Alter,  verhältnißmäßig  kleiner,  bis  zur
Gröôße  eines  Kopfstücks  herab  anwenden.

Man  kann  den  Senfzägen  frisch  geriebenen  Meerrettig  zusetzen  und  dieselben
dadurch  schärfer  machen,  oder  man  legt  auch  auf  die  oben  angegebenen  Stellen
des  Körpers  frisch  gericbenen  Meerrettig  und  feuchtet  denselben  mit  scharfem,
warmen  Essig  an.

Um  salpetersaure  Dämpfe  hervorzubringen,  schütte  man  in  ein  Gefäß  von
Porzellan,  Steingut  oder  Glas  ein  Loth  pulverisirten  Salpeter  und  gieße,  unter
beständigem  Umrühren  mit  einem  Stabe  von  Glas  oder  gebrannten  Thon,  nach
und  nach  ein  Loth  konzentrirte  Schwefelsäcure  hinzu.  Metalle,  Holz,  Stroh  und
thierische  Substanzen  darf  man  mit  jener  Masse  nicht  in  Berührung  bringen,
weil  sich  sonst  den  Lungen  nachtheilige  Dämpfe  entwickeln.

Will  man  Chlor-Dämpfe  entwickeln:  so  schütte  man  zwey  Loth  Chlor-Kalk
  und  ein  halbes  Loth  saures  schwefelsaures  Kali  in  eine  Schaale,  oder  in
einen  passenden  Scherben  von  Glas,  Porzellan,  Steingut  oder  gut  glassirten
gewöhnlichen  Toôpferzeug,  und  feuchte  diese  Masse  mit  Wasser  an,  indem  man
sie  öfters  mit  einem  Stabe  von  Glas,  gebrannten  Thon  oder  Holz  umrührt.
Oder  man  nimmt  statt  des  Chlor-Kalks  neun  Theile  gepulvertes  Kochsalz  und  acht
Theile  Braunstein,  die  man  sorgfältig  untercinander  reibt,  bringt  sie  wie  jene
Masse  in  eine  ähnliche  Schaale  und  gießt  allmählig  sechzehen  bis  achtzehen  Theile
konzentrirter,  vorher  mit  eben  so  viel  Wasser  verdünnter,  Schwefelsäure  unter
stetem  Umrühren  hinzu.
        <pb n="184" />
        172

Auch  kann  man  mit  einer  Auflösung  von  zwey  Loth  Chlor-Kalk  in  einem
Pfund  Wasser  den  Fußboden  der  Zimmer  taglich  cinigemahl  besprengen.

Diese  Dämpfe  dürfen  nicht  zu  stark  und  reichlich  in  den  Zimmern  entwickelt
werden,  weil  sie  sonst  Husten,  kurzen  Athem,  Eckel,  Uebelkeit,  Kopfweh  und
Schwindel  erregen  können.  Am  Besten  ist,  wenn  die  Zimmer  während  der  Entwickelung
  dieser  Dämpfe  von  ihren  Bewohnern  geraumt  werden.

Das  Chlorkalk-Wasser  zum  Waschen  des  Körpers  wird  aus  einem
Thelle  Chlor=  Kalk  und  hundert  Theilen  Wasser  bereitet.

Alle  oben  erwahnte  Mittel  sind  jederzeit  aus  den  Apotheken  zu  beziehen,
wo  man  auch,  so  wie  von  den  Aerzten  noch  umständlicheren  Unterricht  über  die
zweckmäßigste  Art  ihrer  Anwendung  erhalten  kann.
        <pb n="185" />
        173

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakllk.

Nummer  17.  Den  27.  September  1831.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
nachstehende,  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  dem
Herzogthume  Sachsen-Altenburg  am  5.  und  18.  August  dieses  Jahres  abgeschlossene
  Uebereinkunft  zu  Beförderung  der  Rechtspflege  zur  allgemeinen  Nachachtung
  hierdurch  offentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  23.  September  1831.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

Zwischen  der  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen  und  der  Herzoglich
  Sachsen  Altenburg'schen  Staatsregierung  ist  zu  Beförderung  der
Rechtspflege  folgende  Uebereinkunft  getroffen  worden:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

Die  Gerichte  beyder  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  alle  diejenige  Rechtshülfe,
  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichtsverfassung
  nicht  verweigern  dürfen,  in  wie  fern  das  gegenwärtige  Abkommen  nicht
besondere  Einschränkungen  feststellt.

Artikel  2.

Die  Vollstreckbarkeit  der  richterlichen  Erkenntnisse  wird  gegenseitig  anerkamt,
  dafern  diese  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abkommens
  von  einem  bepderseits  als  kompetent  anerkannten  Gerichte  gesprochen  wor-
        <pb n="186" />
        174

den  sind  und  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  von  dessen  Gerichte  sie  gefaͤllt
worden,  die  Rechtskraft  bereits  beschritten  haben.

Solche  Erkenntnisse  werden  an  dem  in  dem  anderen  Staate  befindlichen
Vermögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt.

Artikel  3.

Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  gefälltes  rechtskräftiges  Erkenntniß  begründet
  vor  den  Gerichten  des  anderen  Staates  die  Einrede  des  rechtskraftigen
urtheiles  (exceptio  rei  judicatae)  mit  denselben  Wirkungen,  als  wenn  das  Urtheil
  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede  geltend
gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

II.  Besondere  Bestimmungen.
1)  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.
«  Artikel  4.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freywillige  Prorogation  der
Gerichtsbarkeit  des  anderen  Staates,  dem  er  als  Unterthan  und  Staatsbuͤrger
nicht  angehoͤrt,  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehoͤrde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
prorogirten  Gerichtes  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gerichte  gesprochene
Erkenntniß  in  dem  anderen  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Der  Kläger  folgt  dem  Beklagten.
Artikel  5.

Beyde  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gerichtsstande
  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  urtheil  der  fremden
Gerichtsstelle  nicht  nur  so  fern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern  auch  so  fern  es
den  Klager  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskosten  betrifft,  in  dem
anderen  Sctaate  als  rechtsgültig  erkannt  und  vollzogen.

Wiederklage.
Artikel  6.

Für  die  Wiederklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zuständigen
  Richters  begründet,  dafern  nur  jene  mit  dieser  im  rechtlichen  Zusammenhange
steht  und  sonst  nach  den  Landeögesetzen  des  Vorbeklagten  zulässig  ist.
        <pb n="187" />
        175

Provokations=  Klage.
Artikel  7.

Die  Provokations-Klagen  (ex  lege  dillamari  oder  ex  lege  si  contendat)
werden  erhoben  vor  dem  persoönlich  zuständigen  Gerichte  der  Provokanten,  oder
da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist;  es  wird  daher  die
von  diesem  Gerichte,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  rechtökräftig  ausgesprochene
  Sentenz  von  der  Obrigkeit  des  Provocirten  als  vollstreckbar  anerkannt.

Persönlicher  Gerichtsstand.
Artikel  8.

Der  persoönliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsitz  in  einem
  Staate,  oder  bey  denen,  die  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen
haben,  durch  die  Herkunft,  in  dem  Gerichtsstande  der  Aeltern  begründet  ist,  wird
von  beyden  Staaten  in  persönlichen  Klagsachen  dergestalt  anerkannt,  daß  der  Unterthan
  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  anderen  nur  vor  seinem
persönlichen  Richter  belangt  werden  darf;  es  müßten  denn  bey  jenen  personlichen
  Klagsachen  neben  dem  personlichen  Gerichtsstande  noch  die  besonderen  Gerichtsstände
  des  Kontraktes  oder  der  geführten  Verwaltung  konkurriren,  welchen
Falles  die  persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtsständen  erhoben  werden  kann.

Artikel  9.

Die  Absicht,  einen  beständigen  Wohnsitz  an  einem  Orte  nehmen  zu  wollen,
kann  sowohl  ausdrücklich  als  durch  Handlungen  geußert  werden.  Das  betztere
geschieht,  wenn  Jemand  an  einem  gewissen  Orte  ein  Amt,  welches  seine  beständige
  Gegenwart  daselbst  erfordert,  übernimmt,  Handel  oder  Gewerbe  daselbst  zu
treiben  anfängt,  oder  sich  daselbst  alles,  was  zu  einer  eingerichteten  Wirthschaft
gehört,  anschafft.  Die  Absicht  muß  aber  nicht  bloß  in  Beziehung  auf  den  Staat,
sondern  selbst  auf  den  Ort,  wo  der  Wohnsitz  genommen  werden  soll,  bestimmt
geadußert  seyn.

Artikel  10.

Wenn  Jemand  sowohl  in  dem  einen  als  in  dem  anderen  Staate  seinen
Wohnsitz  in  dem  landeögesetzlichen  Sinne  genommen  hat:  so  hängt  die  Wahl  des
Gerichtsstandes  von  dem  Kläger  ab.

Artikel  11.
Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet  zu-
        <pb n="188" />
        176

gleich  den  ordentlichen  Gerichtsstand  des  noch  in  seiner  Gewalt  befindlichen  Kindes,
  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  wo  dasselbe  geboren  worden,  oder  wo  das
Kind  sich  nur  eine  Zeitlang  aufhält.

Artikel  12.

Ist  der  Vater  verstorben:  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem  derselbe
  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand
  des  Kindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsitz
  rechtlich  begründet  hat.

Artikel  13.

Ist  der  Vater  unbekannt  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
Hand  erzeugt:  so  richtet  sich  der  Gerichtöstand  eines  solchen  Kindes  auf  gleiche
Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

Artikel  14.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Staate,  ohne  dessen  Bürger
  zu  seyn,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes  dergleichen
Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persoönlicher  Verbindlichkeiten,  welche  sie  in
Ansehung  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor  den  Gerichten
des  Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem  Gerichtsstande
des  Wohnortes  belangt  werden  konnen.

Artikel  15.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung  verbunden  mit  dem  persönlichen  Aufenthalte

auf  dem  erpachteten  Gute  soll  den  Wohnort  des  Pachters  im  Staate  begründen.
Artikel  16.

Ausnahmsweise  sollen  Studierende  und  Dienstbothen  auch  in  demjenigen
Staate,  wo  sie  sich  in  dieser  Eigenschaft  aufhalten,  während  dieser  Zeit  noch
einen  persönlichen  Gerichtsstand  haben,  hier  aber,  so  viel  ihren  persönlichen  Zustand
  und  die  davon  abhangenden  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme  nach  den  Gesetzen
  ihres  Wohnortes  und  ordentlichen  Gerichtsstandes  beurtheilt  werden.

Gerichtsstand  der  Erben.
Artikel  17.
Erben  werden  wegen  personlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erblassers  vor  des-
        <pb n="189" />
        177

sen  Gerichtsstande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz  oder  theilweise  noch
dort  vorhanden,  oder,  wenn  der  Erben  mehre  sind,  noch  nicht  getheilt  ist.

Allgemeines  Gantgericht.
Artikel  18.

Im  Konkurs  wird  der  persoͤnliche  Gerichtsstand  des  Schuldners  auch  als
allgemeines  Gantgericht  anerkannt,  ausgenommen,  wenn  der  groͤßere  Theil  des
Vermögens,  bey  dessen  Bestimmung  das  über  die  Vermögensmasse  aufzunehmende
  Inventarium  und  Tare  zum  Grunde  zu  legen  ist,  in  dem  anderen  Staate  sich
befindet,  wo  alsdann  dem  letzteren  unter  der  im  Art.  23  enthaltenen  Beschränkung
  das  Recht  des  allgemeinen  Gantgerichtes  zugestanden  wird.

Artikel  19.

Aktiv-Forderungen  werden,  ohne  unterschied,  ob  sie  hypothekarisch  sind
oder  nicht,  angesehen,  als  befänden  sie  sich  an  dem  Wohnorte  des  Gemeinschuldners.


Artikel  20.

Einem  Partikular-Konkurse  wird  nicht  Statt  gegeben,  ausgenommen,  wenn
ein  gesetzlich  begründetes  Separations-Recht  geltend  gemacht  wird,  nahmentlich  wenn
der  Gemeinschuldner  in  dem  anderen  Staate,  wo  er  seinen  Wohnsitz  nicht  hatte,
eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes  dergleichen  Etablissement,
welcheb  als  ein  eigenes  Ganzes  einen  besonderen  Inbegriff  von  Rechten  und
Verbindlichkeiten  des  Gemeinschuldners  bildet,  besitzt,  welchen  Falles  zum  Vortheile
  derjenigen  Gläubiger,  welche  in  Ansehung  dieses  Etablissements  besonders
kreditirt  haben,  ein  Partikular  =  Konkurs  eröffnet  werden  darf.

Wirkungen  des  allgemeinen  Gant-Gerichtsstandes.
Artikel  21.

Alle  Forderungen,  sie  sepen  auf  ein  dingliches  oder  personliches  Recht  gegründet,
  sind  allein  bey  dem  allgemeinen  Gantgerichte  einzuklagen,  oder,  wenn  sie
bereits  klagbar  gemacht  worden,  dort  weiter  zu  verfolgen.  Das  außerhalb  Landes
  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners  wird,  nach  vorgängiger  Veraͤuße—
rung  der  Grundstücke  und  Effekten  durch  den  Richter  der  gelegenen  Sache,  dem
Gantgerichte  abgeliefert.
        <pb n="190" />
        178

Rechtliche  Beurtheilung  und  Ordnung  der  dinglichen  und  persönlichen  Rechte.
Artikel  22.

Dingliche  Rechte  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  der  belegenen  Sache
beurtheilt  und  geordnet,  über  die  Rangordnung  rein  persönlicher  Ansprüche  und
deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  Rechten  entscheiden  die  am  Orte  des  Gantgerichtes
  geltenden  Gesetze,  und  es  findet  kein  uUnterschied  zwischen  in=  und  ausländischen
  Gläubigern  als  solchen  Statt.

Dinglicher  Gerichtsstand.
Artikel  25.

Alle  Real-Klagen,  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch  die
so  genannten  actioncs  in  rem  scriptae  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche
Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Sache  befindet,  —
können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen  Gerichtöstande
  des  Beklagten  erhoben  werden,  vorbehaltlich  dessen,  was  auf  den
Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

Artikel  24.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  bloß  (rein)  persönlichen  Klagen
  angestellt  werden.

Artikel  25.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  Statt,  wenn  gegen  den  Besitzer
  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persörliche  Klage  angestellt  wird,  welche  aus
dem  Besitze  des  Grundstückes  oder  aus  Handlungen  fließt,  die  er  in  der  Eigenschaft
  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher  Gutsbesiter

1)  die  mit  seinem  Pachter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten

zu  erfüllen  oder

)  die  zum  Besten  des  Grundstückes  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten  Materialien
  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder
die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  oder  ein  ahnliches  Befugniß  mißbraucht,
oder
4)  seine  Nachbaren  im  Besitze  stört,

5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustehenden  Rechtes  berühmt,
  oder

wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  verdußert  und  den  Kontrakt
mcht  erfüllt  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leistet:

8

0

6
        <pb n="191" />
        179

so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Faͤllen  bey  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persoͤnlichen  Gerichtsstande  nicht  belangen
  will.

Artikel  26.

Eben  so  begruͤndet  ausnahmsweise  auch  der  Besitz  eines  Lehengutes  oder  die
gesammte  Hand  daran  zugleich  einen  persoͤnlichen  Gerichtsstand.

Erbsfschaftsklagen.
Artikel  27.

Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  erhoben  und
zwar  dergestalt,  daß,  wenn  die  Erbschaftsstücke  zum  Theil  in  dem  einen,  zum
Theil  in  dem  anderen  Staatsgebiethe  sich  befinden,  der  Kläger  seine  Klage  zu
theilen  verbunden  ist,  ohne  Rücksicht,  wo  der  grôßte  Theil  der  Erbschaftssachen
sich  befinden  mag.  *7*-.

Doch  werden  alle  bewegliche  Erbschaftsstücke  angesehen,  als  befänden  sie  sich
an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.  Aktiv-Forderungen  werden  ohne  Unterschied,
ob  sie  hypothekarisch  sind  oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen  beygezählt.

Gerichtsstand  des  Arrestes.
Artikel  28.

Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  desselben  gegen
  den  Bürger  des  anderen  Staates  ausgebracht  und  verfügt  werden,  unter  der
Bedingung  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorthin  gehöre,  oder  daß
sich  eine  wirkliche  gegenwärtige  Gefahr  auf  Seiten  des  Gläubigers  nachweisen
  lasse.  Ist  in  dem  Staate,  in  welchem  der  Arrest  verhangen  worden,  ein
Gerichtsstand  für  die  Hauptsache  nicht  begründet:  so  ist  diese  nach  vorlaufiger
Regulirung  des  Arrestes  an  den  zuständigen  Richter  des  anderen  Staates  zu  verweisen.
  Was  dieser  rechtekräftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen  Bestimmung
im  Art.  2.

Gerichtsstand  des  Kontraktes.
Artikel  29.

Der  Gerichtsstand  des  Kontraktes,  vor  welchem  eben  sowohl  auf  Erfüllung
als  wie  auf  Aufhebung  des  Kontraktes  geklagt  werden  kann,  findet  nur  dann
seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Gerichtsbe-
        <pb n="192" />
        180

zirke  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  ist  oder
in  Erfuͤllung  gehen  soll.

Dieses  ist  besonders  auf  die  auf  oͤffentlichen  Maͤrkten  geschlossenen  Kontrakte,
auf  Viehhandel  und  dergleichen  anwendbar.

Besonders  bey  Wechselverschreibungen.
Artikel  30.

Die  Klausel  in  einer  Wechselverschreibung,  wodurch  sich  der  Schuldner  der
Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Wechselgerichtes,  in  dessen  Gerichtszwang  er  zu  dessen
Verfallzeit  anzutreffen  sey,  unterworfen  hat,  wird  als  guͤltig,  das  hiernach  ein—
tretende  Gericht,  welches  die  Vorladung  bewirkt  hat,  für  zuständig,  mithin  dessen
  Erkenntniß  für  vollstreckkar  an  den  in  dem  anderen  Staate  belegenen  Gütern
anerkannt.

Gerichtsstand  geführter  Verwaltung.
Artikel  31.

Bey  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Vermögen
  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  solchen
Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen;  es  müßte  denn  die  Administration
  bereits  völlig  beendigt  und  der  Verwalter  über  die  gelegte  Rechnung  quittirt
  seynn.  Wenn  daher  ein  aus  der  gquittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand
gefordert,  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird:  so  kann  dieses  nicht
bey  dem  vormahligen  Gerichtsstande  der  geführten  Verwaltung  geschehen.

Ueber  Intervention.
Artikel  32.

Jede  achte  Intervention,  dic  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtssache
in  einem  schon  anhängigen  Prozesse  einmischt,  sie  sey  principal  oder  accessorisch,  betreffe
  den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sey  nach  vorgängiger  Streitankündigung
oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  gegen  den  ausländischen  Intervenienten
die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Haupt-Prozeß  geführt  wird.

Wirkung  der  Rechtshängigkeit.
Artikel  38.
Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichts-
        <pb n="193" />
        181

stande  eine  Sache  rechtshaͤngig  geworden  ist:  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  beendigen,
  ohne  daß  die  Rechtöhängigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes  oder
Aufenthaltes  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtshängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  Insinuation  der  Ladung
  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2)  In  Hinsicht  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Rechtssachen.
Artikel  34.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Ortes  beurtheilet,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  anderen  Staates  die  Gültigkeit
  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde  in
demselben  abhängt:  so  hat  es  auch  hierbey  sein  Verbleiben.

Artikel  35.

Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo
die  Sachen  liegen.

3)  In  Rücksicht  der  Strafgerichtsbarkeit.
Auslieferung  der  Verbrecher.
Artikel  36.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit  nicht
die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  einen  Staate  dem  anderen
  nicht  ausgeliefert,  sondern  wegen  der  in  dem  anderen  Staate  begangenen
Verbrechen  und  Uebertretungen  von  dem  Staate,  dem  sie  angehören,  und  nach
dessen  Gesetzen  gerichtet.

Daher  findet  denn  auch  ein  Kontumazial-Verfahren  des  anderen  Staates  gegen
  sie  nicht  Statt.

Was  jedoch  die  Forst=  und  Jagdverbrecher  und  deren  gegenseitige  Stellung
vor  das  Gericht  der  begangenen  That  betrifft:  so  soll  deshalb  der  Konvention
vom  Jahre  1829  ferner  nachgegangen  werden.
        <pb n="194" />
        182

Vollstreckung  der  Straferkenntnisse.
Artikel  37.

Wenn  der  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiethe  des  anderen  sich
eines  Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen
und  abgeurtheilt  worden  ist:  so  wird,  wenn  der  Verbrecher  vor  der  Strafverbuͤßung
  sich  in  seinen  Heimathstaat  zurück  begeben  hat,  von  diesem  das  Erkenntniß
  des  ausländischen  Gerichtes,  nach  vorgängiger  Requisition  und  Mittheilung
des  Urtheils,  sowohl  an  der  Person  als  an  den  im  Staatsgebiethe  befindlichen
Güthern  des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesebt,  daß  die  Handlung,  wegen
deren  die  Strafe  erkannt  worden,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates
  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  erscheint  und  nicht  zu  den  bloß  polizeyfinanz-gesetzlichen
  Uebertretm.  ven  gehört,  von  welchen  der  nächstfolgende  Artikel
handelt.

 

Bedingt  zu  verstattende  Selbststellung.
Artikel  38.

Hat  ein  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesebe  des  anderen  durch  solche
  Handlungen  verleht,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar  nicht  verpônt
  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,  Polizey-Vorschriften
  und  dergleichen,  und  welche  demnach  von  diesem  Staate  auch  nicht
bestraft  werden  könnten:  so  soll  auf  vorgangige  Requisition  zwar  nicht  zwangsweise
  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  anderen  Skaates  gestellt,  demselben  aber
sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen
vertheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulassige  Kontumazial-Verfahren
wahren  koönne.

Artikel  39.
Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen
  Privat-Ansprüche  mit  erkennen,  wenn  wegen  derselben  von  dem  Beschadigten
  adhärirt  worden  ist.

Auslieferung  der  Geflüchteten.

Artikel  40.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer  Uebertretungen
  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  anderen  Staat  sich  geflüchtet  haben,
ohne  daselbst  zu  Unterthanen  ausgenommen  worden  zu  seyn,  werden  nach  vorgängi-
        <pb n="195" />
        183

ger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten,  und  zwar,  wenn  wegen  Unvermögenheit
  der  Inquisiten  oder  sonst  die  Untersuchungskosten  niedergeschlagen  werden  mussen,
  nur  der  baren  Auslagen,  z.  B.  für  Abung,  Transport,  Porto  und  Kopialien,
ausgeliefert.
Auslieferung  der  Auslander.
Artikel  41.

Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  Individuen,
welche  weder  des  einen  noch  des  anderen  Staates  unterthanen  sind,  werden,
wenn  sie  Strafgeseße  des  einen  der  beyden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt
sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vorgängige
Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten,  wie  diese  im  vorigen  Artikel  bestimmt
ist,  ausgeliefert;  es  sey  denn,  daß  der  Staat,  welchem  er  als  unterthan  angehört,
  auf  die  vorher  von  dem  requirirten  gemachte  Anzeige  der  Verhaftung,  jene
Uebertreter  selbst  reklamirt  und  ihre  Auslieferung  zur  eigenen  Bestrafung  in  Antrag
  bringt.

Verbindlichkeit  zur  Annahme  der  Auslieferung.
Artikel  42.

In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung
cines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  anderen
Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

Stellung  der  Zeugen.
Artikel  48.

In  Kriminal-Fällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des  einen
Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  anderen  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,
zur  Confrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollständige  Vergütung  der  Reisekosten
und  der  Versaumniß,  nie  verweigert  werden.

Artikel  44.
Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung  der
Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden
soll:  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  weder  vorgängige
        <pb n="196" />
        184

reversäles  de  observando  reciproco  zu  erfordern,  noch,  dafern  sie  nur  ei
Provinzial-Behörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  zue  shaahen  se  der  rr
vorgesetzten  Ministerial-Behörde  einzuholen,  es  sey  denn,  daß  im  einzelnen  Falle
die  Anwendung  des  Abkommens  noch  Zweifel  zuließe,  oder  sonst  ganz  eigenthümliche
  Bedenken  hervorträten.  Unterbehörden  bleiben  aber  unter  allen  Umständen
verpflichtet,  keinen  Menschen  außer  Landes  verabfolgen  zu  lassen,  bevor  sie  nicht
zu  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  der  ihnen  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde
eingeholt  haben.  "6

Artikel  45.

Die  Dauer  dieses  Abkommens  wird  auf  zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar  1832
an  gerechnet,  festgesetzt.  Erfolgt  Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung
von  der  einen  oder  der  anderen  Seite:  so  ist  es  stillschweigend  als  auf  noch  zwolf
Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.

Gegenwärtige,  im  Nahmen  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von
Sachsen  Weimar-Eisenach  und  Sr.  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen-Altenburg
  zwey  Mahl  gleichlautend  ausgefertigte  Erkldrung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger
  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beyderseitigen  Landen  haben
und  offentlich  bekannt  gemacht  werden.

Weimar  am  5.  August  und  Altenburg  am  18.  August  1831.

(L.  S.)  C.  W.  Frhr.  v.  Fritsch.  (L.S.)  E.  v.  Braun.

Uebereinkunft
zur  Beförderung  der  Rechtspflege  zwischen
dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg.
        <pb n="197" />
        183

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blallk.

Nummer  18.  Den  30.  September  1831.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  auf  dem  Grunde  der  Artikel  3  und  7  des  zwischen  dem  Großherzogthume
  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  der  Krone  Preußen  unter  dem  11.
Februar  d.  J.  abgeschlossenen  Staatovertrages  (vergl.  S.  37—  41  dieses  Blattes)
  und  zur  Erledigung  einiger  anderweitigen,  bey'm  Abschlusse  desselben  vorläufig
  getroffenen  Verabredungen  von  den  Bevollmächtigten  Sr.  Koöniglichen  Hoheit,
  des  Großherzogs,  mit  den  Bevollmächtigten  Sr.  Majestät,  des  Königs  von
Preußen,  eine  Uebereinkunft  verhandelt  und  am  10.  August  d.  J.  zu  Berlin
abgeschlossen,  demnachst  auch  die  beyderseitigen  allerhöchsten  Ratifikations-Urkunden
  über  dieselbe  zu  Berlin  am  20.  d.  M.  gegenseitig  ausgewechselt  worden:  so
wird  diese  Uebereinkunft,  auf  allergnädigsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs,  zu  Jedermanns  Kenntniß  und  zur  Nachachtung  aller  Großherzoglich
Sachsen  Weimar-Eisenach'schen  Behörden  und  Unterthanen  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  den  27.  September  1831.

Großherzoglich  Sachsisches  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
C.  W.  Freyh.  von  Fritsch.

vdt.  E.  Muͤller.

Zwischen  Seiner  Majestät  dem  Koͤnige  von  Preußen  und  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar  ist  auf  dem  Grunde  der
Artikel  3  und  7  des  Staatsvertrages  vom  11.  Februar  d.  J.  und  zur  Erledigung
  einiger  anderweitigen,  bey'm  Abschlusse  desselben  vorlaufig  getroffenen
Verabredungen,  wobey  die  kontrahirenden  Theile  hauptsachlich  eine  endliche  Ausgleichung
  über  alle,  bis  jetzt  in  besonderen  Verhandlungen  erörterten  gegenseiti-
        <pb n="198" />
        186

gen  Anspruͤche  zu  bewirken  beabsichtigten,  durch  die  unterzeichneten  Bevollmaͤchtigten
  nachstehende  Uebereinkunft  verhandelt  und  abgeschlossen  worden.

Artikel  1.

Nachdem  in  Gemäßheit  des  Artikels  5  des  Staatsvertrages  vom  11.  Februar
  d.  J.  der  Ausfall  an  Einkommen,  welchen  die  Großherzoglich  Weimar'sche
Regierung  durch  die,  daselbst  stipulirte  Verlegung  der  Erhebung  des  rezeßmäßigen
  Geleites  von  Erfurt  und  Gotha  hinweg  erleiden  wird,  nach  einem  Durchschnitte
  von  Zehen  Jahren  ermittelt  worden:  so  wird  solcher,  rücksichtlich  der
Verlegung  der  Geleitserhebung  von  Erfurt  hinweg,  auf

Drey  Tausend  und  Acht  und  Neunzig  Thaler  5  gr.  4  pf.

und  rücksichtlich  der  Verlegung  der  Geleitserhebung  von  Gotha  hinweg,  auf
Vier  Tausend  Sechshundert  und  Vier  und  Zwanzig  Thaler,

im  Ganzen  aber  auf  die  runde  Summe  von
Sieben  Tausend  Siebenhundert  Vier  und  Zwanzig  Thalern

im  Konventions-Gelde  gemeinschaftlich  festgestellt.

Artikel  2.
Gegen  die  gänzliche  Entsagung  abseiten  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar'schen
  Regierung  auf  alle  sonstige,  in  Bezug  auf  das  Erfurter  Geleit  von
derselben  erhobenen  Anspruche  an  Preußen,  nahmentlich:

a)  auf  den  Entschädigungsanspruch,  welchen  Sie  von  der  Moglichkeit  herleitet,
  daß  im  Falle  eines  etwaigen  künftigen  Wiederaustretens  Sachsen-Weimars
aus  dem  Zollverbande  mit  Preußen  eine  Vermehrung  des  Verkehres  durch  Erfurt
  und  Gotha  auf  denjenigen  Straßen,  auf  denen  Preußen  in  die  Berechtigung
zur  rezeßmäßigen  Erhebung  des  Geleites  getreten  ist,  Statt  finden  koönnte,

b)  auf  den  bis  jetzt  erhobenen,  von  Preußen  aber  bestrittenen  Entschädigungsanspruch
  wegen  der,  seit  dem  Jahre  1827  in  Erfurt  eingeführten  Königlich
Preußischen  Zoll=  und  Steuerverfassung,

erklärt  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  bereit,  außer  den,  mit  Beziehung
  hierauf  im  4.  Artikel  gemachten  Zugeständnissen,  die  grundherrlichen  Einkünfte
  von  Bischoffroda  und  Probsteyzella  betreffend,  auch  anstatt  des  im  Artikel
        <pb n="199" />
        187

1  gedachten  Betrages  von  7724  Thalern  im  Konventions-Gelde  die  höhere
runde  Summe  von
Acht  Tausend  Zweyhundert  Thalern  im  Preußischen  Courant

als  den  Gesammtbetrag  derjenigen  Jahres-Rente  gelten  zu  lassen,  welche  unter
Anrechnung  oben  benannter  grundherrlicher  Einkünfte  vom  1.  Januar  1832  an,
wo  die  Verlegung  der  Geleitserhebung  von  Erfurt  und  Gotha  hinweg  in  Ausführung
  kommen  soll,  zur  Entschadigung  für  den  dadurch  entstehenden  Ausfall  an
Einkommen  nach  Artikel  3  lit.  b  des  Staatsvertrages  vom  11.  Februar  d.  J.,
von  Preußen  an  Sachsen-Weimar  gewährt  werden  wird.

Hiervon  sind  auf  die  Entschädigung  Sachsen-Weimars  für  die  Verlegung
des  Geleites  von  Erfurt  hinweg
Drey  Tausend  Dreyhundert  und  Funfzig  Thaler

und  auf  die  Entschädigung  wegen  Verlegung  der  Geleitserhebung  von  Gotha
hinweg

Vier  Tausend  Achthundert  und  Funfzig  Thaler
zu  rechnen.

Artikel  3.

Als  jahrlicher  Betrag  der,  auf  die  Artikel  2  stipulirte  Entschädigung  in  Anrechnung
  zu  bringenden  grundherrlichen  Einkünfte  der  Ortschaften  Bischoffroda  und
Probsteyzella  wird  für  die  Zukunft,  nähmlich  vom  1.  Januar  1832,  wo  die
Verlegung  der  Geleitserhebung  vertragsmaßig  in  Ausführung  kommen  soll,  die
runde  Summe  von

Zwey  Tausend  Fünfhundert  Thalern  im  Preußischen  Courant
gemeinschaftlich  anerkannt,  durch  deren  gedachte  Anrechnung  die,  nach  Artikel  2
mit  8200  Thalern  Preußisch  Courant  zu  gewährende  Entschädigungs-Rente  sich  auf
den  Betrag  von  5700  Thalern  Preußisch  Courant  vermindert.

Preußen  wird  demnach  die  fraglichen

Funf  Tausend  und  Siebenhundert  Thaler  im  Preußischen  Courant
vom  1.  Januar  1832  an,  wenn  alödann  die  Verlegung  der  Geleitserhebung  von
        <pb n="200" />
        188

Erfurt  und  Gotha  hinweg  in  Ausfuͤhrung  kommt,  als  eine,  auf  die  Einkuͤnfte
der  Stadt  Erfurt  zu  radizirende  Rente,  so  lange  solche  nicht  gegen  ein  Kapital
im  25fachen  Betrage  derselben  abgeloͤset  seyn  wird,  alljaͤhrlich  an  Sachsen-Weimar
  entrichten.

Fuͤr  den  Fall  aber,  daß  die  Verlegung  der  Geleitserhebung  von  Erfurt  und
Gotha  hinweg  am  1.  Januar  1832  noch  Anstand  finden  sollte,  zahlt  Sachsen-Weimar
  bis  zu  deren  Eintritte  und  der  dadurch  erst  ausführbar  werdenden  Kompensation
  den,  im  Eingange  dieses  Artikels  stipulirten  jährlichen  Betrag  von
Zwey  Tausend  Fünfhundert  Thatern  Preußisch  Courant  für  die  grundherrlichen
Einkünfte  von  Bischoffroda  und  Probsteyzella  an  Preußen.

Artikel  4.

Mit  Rücksicht  auf  die,  Großherzoglich  Weimar'scher  Seits  im  Artikel  2
ausgesprochenen  Verzichtleistungen  und  die  gemachte  Bemerkung,  daß  in  den  ersten
  Jahren  des  Zeitraumes  vom  1.  Juny  1814  bis  zum  1.  Januar  1832  die
Verwaltung  der  Güter  Bischoffroda  und  Probsteyzella  einen  größeren  Kostenaufwand
  erfordert  habe,  soll  zum  Ersatze  der,  von  Sachsen-Weimar  schon  erhobenen
  grundherrlichen  Einkünfte  beyder  Ortschaften  aus  dem  besagten  Zeitraume  für
jedes  darunter  begriffene  Jahr  nur  die  Hälfte  des,  für  die  Zukunft  auf  2500
Thaler  Preußisch  Courant  festgesetzten  Betrages  dieser  Einkünfte,  mithin  nicht
mehr  als

Ein  Tausend  Zweyhundert  und  Funfzig  Thaler  Preußisch  Courant

oder  für  den  ganzen,  siebenzehen  Jahre  und  sieben  Monathe  umfassenden  Zeitraum
  der  Vergangenheit  überhaupt  die  Summe  von

Ein  und  Zwanzig  Tausend  Neunhundert  und  Achtzig  Thalern  Preußisch  Courant

von  Sachsen-Weimar  an  Preußen  vergütet,  und  zu  diesem  Ende  der  fragliche
Vergütungsanspruch  mit  den  anderen  liquiden  Aktiv-Forderungen  in  Verbindung
gesetzt  werden,  welche  Preußen  größtentheils  in  Beziehung  auf  die  an  Sachsen-Weimar
  abgetretenen  Erfurt  -Blankenhaynschen  Gebiethstheile,  nahmentlich:

a)wegen  eines  Beytrages  zur  Verzinsung  der  Erfurt-Blankenhaynschen
Landesschuld  wahrend  der  Jahre  1815  bis  1821  und  zu  den  diesfallsigen  Verwaltungskosten;
        <pb n="201" />
        189

b)  wegen  der,  von  1815  bis  1817  Sachsen-Weimar'scher  Seits  erhobenen
Einkünfte  des  Erfurter  Schul=  und  Ex-Jesuiten-Fonds;

)  wegen  eines  Guthabens  aus  der  gegenseitigen  Abrechnung  rücksichtlich  der,
nach  Artikel  4  des  Staatsvertrages  vom  22.  September  1815  gegen  einander
ausgetauschten  Dörfer  Nöda  und  Ringleben,  unbestrittener  Weise  an  die
Großherzoglich  Weimar'sche  Regierung  zu  machen  hat.

Artikel  5.

Die  Vergütung  und  resp.  Berichtigung  sämmtlicher,  im  vorstehenden  Artikel
aufgeführter  Preußischer  Aktiv-Forderungen,  deren  Werth  Koniglich  Preußischer
Seits  mindestens  auf

Ein  und  Dreyßig  Tausend  Neunhundert  und  Achtzig  Thaler  Preußisch  Courant

abgeschätzt  wird,  geschiehet  von  Seiten  der  Großherzoglich  Weimar'schen  Regierung
  in  folgender  Art:

A.  Dieselbe  bezahlt  vom  1.  Januar  1832  an  alljährlich  und  ohne  Unterbrechung
  in  verhältnißmäßigen  Raten  von  mindestens  Ein  Tausend  Zweyhundert
und  Funfzig  Thalern  an  Preußen  die  Summe  von

Zwanzig  Tausend  Thalern
bis  zu  deren  vollständiger  Abtragung.

B.  Sie  übernimmt  ausschließlich  die  Befriedigung  folgender,  bisher  von  ihr
vertretener  Ansprüche  Großherzoglicher  Unterthanen  an  Preußen,  als

a)  der  katholischen  Kirchengemeinde  zu  Jena  wegen  der,  auf  965  Thaler
berechneten  Pachtgelder  von  dem,  seit  1808  dem  Kirchen-Aerar  derselben  als
Dotation  gehörenden,  vormahligen  Blankenhaynschen  Domänen-Gute  Mohrenthal,
  deren  Beschlagnahme  und  Einzichung  Königlich  Preußischer  Seits  im
Jahre  1814  provisorisch  verfügt  wurde;

b)  der  Witwe  des  vormahligen  Spielkarten-Fabrikanten  Dreißig  zu  Tonndorf
  wegen  der,  von  1816  bis  1822  zu  der  Summe  von  1071  Thalern  erwachsenen
  Rückstände  einer  jahrlichen  Unterstützung  ven  100  Thalern,  welche  man
        <pb n="202" />
        190

Koͤniglich  Preußischer  Seits  dem  letzteren  im  Jahre  1815  bey  Aufloͤsung  seiner
dortigen  Spielkarten-Fabrik  vorlaufig  zur  Entschadigung  bewilligte;

J)  der  übrigen  Unterthanen  und  Beamteten  in  den  abgetretenen  Erfurt-Blankenhapnschen
  Landestheilen  hinsichtlich  ihrer  noch  unberichtigten  Forderungen  an
den  Fiskus  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Juny  oder  dem  1.  November  1815,  so
weit  solche  überhaupt  gegrüundet  und  liquide  sind.

C.  Unter  dem  Vorbehalte  besonderer  Verhandlungen  wegen  der,  in  der
Stadt  Erfurt  zu  milden  Zwecken  bestehenden  Stiftungen  aller  Art  und  uUnterrichtsanstalten,
  so  weit  Sachsen-Weimar'sche  Unterthanen  zur  Theilnahme  daran
stiftungsmäßig  berechtiget  seyn  könnten,  verzichtet  die  Großherzogliche  Regierung
anf  sämmtliche  Ansprüche,  welche  Sie  als  Besitzerin  der,  von  Preußen  abgetretenen
  Erfurt-Blankenhaynschen  Gebiethstheile  bey  den,  dem  Abschlusse  gegenwärtiger
  Uebereinkunft  vorausgegangenen  Verhandlungen  gegen  Preußen  angemeldet
  hat,  insbesondere  auf  Ihre  Ansprüche:

a)  auf  die,  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Juny  oder  vor  dem  1.  November
1815  herrührenden  Abgabenreste  oder  sonstigen  fiskalischen  Einnahmerückstände  in
den  fraglichen  Gebiethstheilen,  so  weit  solche  noch  in  Königlich  Preußische  Kassen
geflossen  seyn  möchten;

b)  auf  Erstattung  der,  Ihrerseits  schon  berichtigten  fiskalischen  Ausgaberückstände,
  welche  bis  zu  den  oben  bezeichneten  Terminen  in  den  näahmlichen  Gebicthötheilen
  erwachsen  waren,  nal  mentlich:

der,  zu  1508  thlr.  6  gr.  2  pf.  Konventions-Geld  berechneten  Rückstände
an  Besoldung  dortiger  Beamteten  aus  dem  Jahre  1813;

der  im  Jahre  1811  wegen  eines  Baues  im  Kanzley-Lokale  des  Schlosses
  zu  Blankenhapn  aufgelaufenen  Kosten  und  der,  an  das  dortige  Justiz=Amt
  im  Jahre  1813  gelieferten  Schreib-Materialien  im  Gesammtbetrage
von  56  thlrn.  10  gr.  Konventions-Geld;

der,  mehren  Gemeinden  jener  Gebicthstheile  an  Wege-Baulöhnen,  welche
  im  Jahre  1812  verdient  worden,  auêgezahlten  469  thlr.  14  gr.  6  pf.
Konventions-Geld;
        <pb n="203" />
        191

der,  den  Gemeinden  Zimmern  infra  und  Hopfgarten  wegen  eines,
im  Jahre  1814  erlittenen  Brandunglücks  bewilligten  und  gezahlten  Remissions-Gelder
  mit  352  thlrn.  —  gr.  2  pf.  Konventions-Geld;

c)  auf  die,  vor  und  nach  dem  1.  July  1814  rücksichtlich  gedachter  Gebiethstheile
  entstandenen  Forderungen  für  Verpflegung  Königlich  Preußischer  Truppen,
  wovon  auf  die  Zeit  nach  dem  1.  July  1814  Ihrerseits  1828  thlr.  —  gr.
11,1/2  pf.  Konventions-Geld  gerechnet  werden;

d)  auf  ein,  zu  298  thlr.  20  gr.  9,1./2  pf.  berechnetes  Drittheil  des  Kassen-Bestandes
  von  887  thlrn.  14  gr.  11  pf.  Konventions-Geld,  welcher  nach  Sachsen-Weimar'scher
  Behauptung  in  dem,  zur  Zahlung  der  Zinsen  von  der  Erfurt-Blankenhaynschen
  Landesschuld  bestimmt  gewesenen  gemeinschaftlichen  Fonds
am  Schlusse  des  Jahres  1815  verblieben  war.

D.  Als  Besitzerin  alt-Weimar'scher  Gebiethstheile  entsagt  die  Großherzogliche
  Regierung  den,  in  dieser  Eigenschaft  gegen  Preußen  von  Ihr  erhobenen
Ansprüchen,

a)  wegen  eines,  vom  1.  April  1808  bis  ult.  May  1815  mit  2396  tblrn.
9  gr.  1,1/8  pf.  erwachsenen  Rückstandes  an  Rekognitions-Geldern,  welche  für
die  Gebiethe  Blankenhayn,  Nieder-Kranichfeld  und  Nieder-Gleichen  auf  dem
Grunde  älterer  Rezesse  zum  Anerkenntniß  einiger,  dem  Haufe  Sachsen-Weimar
zustehenden  Hoheitsrechte  jährlich  mit  382  Gulden  3  gr.  1  pf.  an  Dasselbe  zu
zahlen  waren;

b)  wegen  zehenjähriger  seit  1806  auf  100  thlr.  Konventions-Geld  erwachsener
  Miethszinsen  von  dem,  in  der  Stadt  Erfurt  belegenen  so  genannten  Georgenthaler
  Hofe,  dessen  Eigenthum  Sachsen-Weimar  im  Artikel  5  des  Staatovertrages
  vom  22.  September  1815  an  Preußen  abtrat;

)  wegen  eines,  von  der  vormahligen  Verwaltung  dieses  Hofes  vor  alterer
Zeit  dem  Stadtrathe  zu  Erfurt  geleisteten  und  später  auf  die  dortige  landeöherr-=liche
  Kreiskasse  übernommenen  Kapitales  nebst  rückständigen  Zinsen  im  Gesammt-=betrage
  von  615  thirn.  Konventions-Geldz

)  wegen  einer,  im  Jahre  1813  auf  französische  Requisition  erfolgten  Lieferung
  von  Hötlzern  aus  alt-Weimar  schen  Forsten  zur  Befestigung  des  Erfurter
        <pb n="204" />
        192

Waffenplatzes  im  Gefammtbetrage  von  20458  thlrn.  22  gr.  4  pf.  Konventions-Geld;


e)  wegen  der,  in  demselben  Jahre  aus  dem  alt-Weimar'schen  Tannrodaer
Forste  abgegebenen  Stangen  und  Pfaͤhle  zur  Einfassung  des  neuen  allgemeinen  Begräbnißplatzes
  zu  Erfurt  im  Betrage  von  92  thlrn.  8  gr.  8  pf.  Konventions-Geld;

)wegen  einer,  im  Jahre  1815  bewirkten  Lieferung  von  200  Stämmen
Nadelholz  aus  alt-Weimar'schen  Forsten  zur  Befestigung  von  Erfurt  im  Betrage
von  328  thlrn.  17  gr.  Konventions-Geld.

I.  Die  Großherzoglich  Weimar'sche  Regierung  entsagt  zugleich  ihrem  Anspruche
  auf  Ersatz  der  von  1816  bis  1831  mit  1620  thlrn.  Preußisch  Courant
bezahlten  Pensions-Beträge  an  einige,  in  dem  Dorfe  Nöda  wohnhafte  vormahls
Königlich  Sachsische  Militärs  und  übernimmt  deren  Befriedigung  für  die  Zukunft.

Artikel  6.

Mit  Rücksicht  auf  die,  in  den  vorhergehenden  Artikeln  verabredete  Ausgleichung
  übernimmt  Preußen  Seinerseits  auf  den  so  genannten  französischen  Aversional-Fonds
  die  unverweilte  Zahlung  der,  von  1806  bis  1813  rückständig  geblienen
  Zinsen  der  Erfurt-Blankenhaynschen  Landesschuld  an  die  dabey  betheiligten
Großherzoglich  Weimar'schen  Unterthanen  und  verzichtet  zugleich  auf  Seine
Ansprüche,

n)  wegen  der,  vor  dem  1.  Juny  und  vor  dem  1.  November  1815  in  den,
an  Sachsen-Weimar  abgetretenen  Erfurt-Blankenhaynschen  Gebiethstheilen  erwachsenen
  Abgabereste  oder  sonstigen  fiskalischen  Einnahmen,  so  weit  solche  in
Sachsen-Weimar'sche  Kassen  geflossen  sind  und  gegenwärtig  etwa  noch  als  exigibel
  zu  betrachten  seyn  dürften;

 

b)  wegen  der,  in  den  fraglichen  Gebiethötheilen  ausstehenden  Staats-Aktiv-Kapitalen;


c)  wegen  verhältnißmaßiger  passiver  Theilnahme  Sachsen-Weimars  an  den
so  genannten  Erfurter  Zentral-Pensionen;
        <pb n="205" />
        193

4)  wegen  Ersabes  der,  nach  dem  1.  Juny  und  nach  dem  1.  November
1815  fällig  gewordenen  und  aus  Preußischen  Kassen  ausgezahlten.  Besoldungen
und  Pensionen  an  Beamtete  und  Pensionärs  der  abgetretenen  Gebiethötheile.

Artikel  7.

Zwischen  den  östlichen  Preußischen  Provinzen,  welche  innerhalb  einer  geschlossenen
  Zolllinie  liegen  und  den  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'-schen
  Landen  soll  der  gegenseitige  Verkehr  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  in  folgender
  Art  vorlaufig  erleichtert  werden:

I.  Freyen  Eingang  in  die  östlichen  Preußischen  Provinzen  sollen  haben,
  so  fern  es  eigene  Erzeugnisse  der  Großherzoglirhen  Lande  sind:

a)  in  unbestimmter  Quantität,  außer  denjenigen  Gegenständen,  welche
nach  der  Preußischen  Verordnung  wegen  Erhebung  der  Eingangs-,  Durchgangsund
  Ausgangsabgaben  vom  30.  Oktober  1827  jetzt  keiner  Abgabe  unterworfen  sind:

1)  Bücher  und  Landkarten  (Preußische  Erhebungs-Rolle  Abtheilung  II  allgemeiner
  Satz.)

2)  Getreide  do.  do.  Nr.  9  lit.  a.

8)  Grobe  Holzwaaren  do.  do.  12  Anmerkung.
4)  Theer  und  Pech  do.  do.  37  —

5)  Gemeine  Topferwaare  do.  dio.  38  lit.  b.

6)  Schlachtvich  .  do.  do.  .  39  lit.  b  bis  g.

b)  in  bestimmter  Quantität  für  das  Jahr:
1)  Mahlerfarben  (Preußische  Erhebungs-Rolle  Nr.  5  lit.  a)  400  Zentner;
2)  Instrumente  (musikalische)  (Preußische  Erhebungs-Rolle  Nr.  14)  50  Zentner;
3)  Kurze  Waaren  (grobe)  (Preußische  Erhebungs-Rolle  Nr.  20  lit.  a)  400  Zentner;

4)  Graue  Packleinwand  und  Segeltuch  (Preußische  Erhebungs-Rolle

  Nr.  22  lit.  c)  .  .  .  100  Zentner;
5)  Steingut  und  Porzellan  (Preußische  Erhebungs-Rolle  Nr.  38

lit.  c)  .  .  .  .  .  .  .  .  300  Zentner.
(Preußische  Erhebungs-Rolle  Nr.  38  lit.  4  und  e)  150  Zentner.
(Preußische  Erhebungs-Rolle  Nr.  38  lit.  )  .  150  Zentner.
        <pb n="206" />
        194

6)  Wollen  Garn  (rohes),
(Preußische  Erhebungs-Rolle  Abtheilung  II  allgemeiner
Satz.  .  .  .  .  .  .  .  100  Zentner.
do.  gezwirntes  und  gefaͤrbtes,
(Preußische  Erhebungs--Rolle  Nr.  41  lit.  b).  .  200  Zentner.

7)  Flanelle  und  Moltons,
(Preußische  Erhebungs-Rolle  Nr.  41  lit.  e)  .  200  Zentner.

II.  Gegenstände,  welche  aus  den  Weimar'schen  und  Neustädt'schen  Kreisen
mit  der  Bestimmung  nach  dem  Eisenach'schen  Kreise  und  umgekehrt  transportirt
  werden,  um  dort  zu  verbleiben,  sollen  bey'm  direkten  Durchgange  durch
Erfurt  auf  Bescheinigung  Großherzoglicher  Behörden  frey  von  Durchgangsabgaben
  bleiben.

III.  Grobe  Schuhmacherwaare  (Preußische  Erhebungs=  Rolle  Nr.  21
lit.  c),  welche  als  Fabrikat  der  Großherzoglichen  Lande  in  die  östlichen  geschlossenen
  Preußischen  Provinzen  zu  Jahrmarkten  ein=  und  unverkauft  wieder  ausgeht,
  soll  von  Durchgangsabgaben  frey  bleiben.

Wenn  die  Einfuhre  der  vorstehend  unter  Nr.  I  lit.  n  und  b  genannten
Waaren  auch  umgekehrt  aus  den  östlichen  Preußischen  Provinzen  in  die  Großherzoglich
  Sachsen  Weimar-Eisenach'  schen  Lande  vorkommen  sollte:  so  sollen  dieselben
  in  gleicher  Art,  wie  oben  bestimmt  worden  ist,  frepy  von  Abgaben,  die
nicht  auch  inlandische  Gegenstände  gleichermaßen  treffen,  eingelassen  werden.

Artikel  8.

So  weit  es  bey  dem  Inhalte  des  Artikel  7  zur  Erleichterung  des  Grenzverkehres
  noch  einiger  Anordnungen  bedarf,  bleiben  diese  der  besonderen  Verabredung
  der  betreffenden  Verwaltungsbehörden,  innerhalb  der  gesetzlich  bestehenden
Grundsätze,  vorbehalten.

Dieses  gilt  auch  wegen  der  Art  und  Weise  der  Ausstellung  der  Ursprungszeugnisse,
  von  welchen  die  Waarensendungen  begleitet  seyn  müssen,  wenn  dafür
die,  im  vorstehenden  Artikel  zugestandenen  Begunstigungen  in  Anspruch  genommen
  werden  sollen.
        <pb n="207" />
        195

Artikel  9.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach
erkldren  Sich  fortwährend  bereit,  in  Gemaßheit  der  mittelst  Separat-Protokolles
  d.  d.  Berlin  den  10.  Februar  1831  ertheilten  Zusicherung  die,  im  Amte
Allstedt  belegene  Ortschaft  Kalbsrieth  gegen  ein  vollständiges  Aequivalent
an  Preußen  abzutreten.  So  lange  bis  zwischen  den  beyden  kontrahirenden  Regierungen
  über  diesen  Austausch  eine  definitive  Vereinbarung  getroffen  seyn  wird,
überläßt  Sachsen-Weimar  die  durch  genannte  Ortschaft  und  deren  Flur  aus  dem
Preußischen  Gebiethe  in  das  Preußische  Gebieth  führende  Landstraße  unter  folgenden
  Bestimmungen  an  die  Krone  Preußen:

I.  Die  ebengedachte,  durch  Kalbsrieth  und  dessen  Flur  führende  Landund
  Poststraße  wird  mit  der,  aus  dem  angrenzenden  Preußischen  Gebiethe  nach
Kalbsrieth  führenden  Preußischen  Chaussee  als  ein  wesentlicher  Theil  und
als  Fortsetzung  derselben  verbunden,  und  zu  diesem  Ende  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  auf  deren  eigene  Kosten  chaussirt,  auch  mit  den  dazu  gehörigen
  Brücken  in  Bau  und  Besserung  erhalten.

II.  Es  steht  Preußen  frey,  auf  dieser  Straße  ein  Wege=  und  Brückengeld
  nach  den  Säten  des,  auf  die  Einwohner  von  Kolbsrieth  hinsichtlich  der
Befreyungen  ebenfalls  anzuwendenden  Preußischen  Tarifs  zu  erheben;  jedoch  soll

a)  von  Pferden  und  Maurlthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
  und  des  Großherzoglichen  Hauses,  ingleichen  den  beyderseitigen  landeöherrlichen
  Gestuten  augehöoren,

b)  von  öffentlichen  Beamteten  ohne  Unterschied,  ob  es  Militär-,  Civil=  oder
kirchliche  Beamtete  sind,  wenn  sie  sich  durch  Freykarten  ihrer  vorgesetzten  Behörden
  legitimiren,  ingleichen  von  ÖOffiziers  zu  Pferde  und  in  Dienst-Uniform,

J)  von  Transporten,  welche  unmittelbar  für  Rechnung  des  Hofes  oder  der
Regierung  der  kontrahirenden  Theile  geschehen,

das  Chaussee-Geld  auf  der  betreffenden  Straße  nicht  erhoben  werden.

III.  Die  Großherzogliche  Regierung  verpflichtet  sich,  den  freyen  Verkehr
aller,  auf  jenen  Straßen  durchgehenden  Personen  und  Waaren  weder  durch  A#bgaben
  noch  sonst  auf  irgend  eine  Weise  zu  erschweren.  Dagegen  macht  die  Koniglich
  Preußische  Regierung  sich  anheischig:
        <pb n="208" />
        196

a)  zur  Vergütung  des  Reinertrages,  welchen  Sachsen-Weimar  von  dem
Brücken-Zolle  in  Kalbsrieth  alljährlich  bezogen  hat,  so  lange  das  Großherzogthum
  dem  Preußischen  Zollverbande  entweder  noch  nicht  angehört,  oder
nach  dessen  eventuellen  Wiederaustritte  aus  demselben,  eine  jährliche  Rente  von
180  thlrn.  Konventions-Geld  an  die  Großherzogliche  Regierung  zu  entrichten;

b)  keinen  Einspruch  dagegen  zu  thun,  daß  Dieselbe,  so  lange  das  Großherzogthum
  dem  Preußischen  Zollverbande  noch  nicht  angehört,  oder  nach  dessen
eventuellen  Wiederaustritte  aus  demselben,  das  thüringische  Geleit  in  Kalbsrieth
  erhebe.

IV.  Im  Uebrigen  verbleibt  der  Großherzoglich  Weimar'schen  Regierung
auf  gedachter  Straße  die  bisherige  Jurisdiktion  und  Staatshoheit,  so  weit  letztere
  nicht  durch  die  Natur  der  zu  Gunsten  Preußens  darauf  zugestandenen  Staats-Servitut
  beschränkt  ist.

Was  die,  auf  dieser  Straße  begangenen  oder  entdeckten  Defraudationen  gegen
  die  Wegegelder-Erhebung  oder  den  Preußischen  Zoll  betrifft:  so  werden  sie
von  den  kompetenten  Großherzoglich  Weimar'schen  Gerichtsstellen  nach  den,  darauf
  anzuwendenden  Königlich  Preußischen  gesetzlichen  Bestimmungen  untersucht  und
bestraft.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  unverzüglich  zur  Ratifikation  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen  vier  Wochen  in
Berlin  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieselbe  von  den  beyderseitigen  Bevollmächtigten  unter
Beydruckung  ihres  Siegels  unterzeichnet  worden.

Berlin  den  10.  August  1831.

(I.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
von  Bülow,  Windhorn,  General  von  ÖOttokar  Thon,
Khuigiuch  Preußisher  Königlich  Prcusischer  LiEstocg,  Großberzogl.  S.  Weiwirklicher
  Legations=  geheimer  Finanz-  Großherzogl.  S.  Wei=  mar'scher  Kammerratb.

Rath.  Rath.  mar'scher  Minister-Resident.
        <pb n="209" />
        197

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  19.  Den  4.  Oktober  1831.

1

Dienst  =  Jubil  4Ga.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben:  a)  dem  Rathe  und  Justiz=Amtmann
  Herrn  Johann  Friedrich  Wilhelm  Christian  Schenck  allhier,  zu  seinem
  am  21.  July  dieses  Jahres  rühmlichst  erlebten  Dienst=  Jubiläum,  unter  Anerkenntniß
  und  Zufriedenheit  mit  seiner  treuen,  eifrigen  und  wohlgefälligen  Verwaltung
  der  von  ihm  bekleideten  verschiedenen  Justiz-Stellen,  den  Charakter  als-Hofrath
  zu  ertheilen  und  b)  dem  Pfarrer  Herrn  Johann  Heinrich  Reinhard
auf  Eschenborn  zu  Stedtfeld,  zu  seinem  am  28.  August  d.  J.  ebenmaßig  erlebten
Dienst-Jubiläum,  unter  Bezeigung  gleicher  Zufriedenheit  mit  seiner  durch  unccmüdete
  Thätigkeit,  Menschenfreundlichkeit  und  unsträflichen  Wandel  ausgezeichneten
Amtöfuhrung,  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille  mit  der  Erlaubniß
zum  Tragen  am  landesfarbigen  Bame  zu  verleihen  gnädigst  geruhet.

 

 

Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Pension.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Rent-Sekretar  Friedrich
Gottlob  Rießner,  bey  seinem  vorgerückten  Alter,  von  der  Stelle  cines  Rentamtmanns
  zu  Niederroßla  die  erbetene  Entlassung  mit  Verwilligung  einer  seiner
43jahrigen  Dienstverwaltung  angemessenen  Pension  in  allen  Ehren  zu  ertheilen
und  ihm,  unter  Anerkennung  der  von  ihm  geleisteten  langjährigen  treuen  und  nütlichen
  Dienste,  den  Charakter  als  Rath  beyzulegen  in  Gnaden  geruhet.

Beförderungen.
Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben:
1)  bey  den  Rentämtern  und  anderen  Kameral-Unter-  Rezepturen:
  u)  den  Landes-Direktions  -Revisor  Heiniich  Danne  allbier
zum  Rent-Amtmann  zu  Niederroßla,  b)  den  Rentamts-Administra=
        <pb n="210" />
        198

tor  Johann  Christian  Sehrwald  zu  Marksuhl  zum  Rent-Amtmann
  daselbst,  c)  den  Haupt  -Ilmfloß=  und  Forstgelder  =  Einnehmer
Friedrich  Wilhelm  Laupert  allhier  zum  Rent-Amtmann  zu  Neustadt
  an  der  Orla,  4  den  Rechnuntkführer  bey  den  ökonomisch-technischen
  Gewerben  zu  Oberweimar  Heinrich  Gotthold  Nauschke  zum
Floßverwalter  allhier,  JP)  den  Forstschreiber  Johann  Carl  Stoß
zum  Forst=  und  Haupt  -Ilmfloßgelder=  Einnehmer  allhier,
1)  den  Landrentamts-Akzessisten  Julius  Aulhorn  hierselbst  zum  Rechnungs
  führer  bey  den  okonomisch-technischen  Gewerben  zu  Oberweimar;

bey  der  Landes-Direktions-Revision:  a)  den  Landes-Direktions-Kalkulator
  Heinrich  Schmidt  zum  Montirungs-Kommissar.,  b)
den  Landes-Direktions  -Kalkulator  Johann  Heinrich  Feuerstein  zum
Landes-Direktions-Revisor,  c)  den  Kammer-Kalkulator.  Ernst
Friedrich  Theodor  Küchling  zum  Landes-Direktions-Kalkulator;

3)  bey  der  Kammer-Revision:  die  Revisions-Akzessisten  Carl  Nicolaus
  Wilhelm  Herber  und  Albert  August  Horn  zu  Kammer-Kalkulatorenz;
  «

4)bcydcmOber-ForstamtezuWeimar:dcnchtan1t6-AkzessistenCarl
FriedrichLämmerhirtallhierzumForstschresiberz
beydemStadtgerichteunddemStadtrathezckJena:u)den
Stadtgerichts-Akzessisten  Emil  Assal  zum  zweyten  Stadtgerichts-Aktuar
  und  zum  Stadtschreiber,  b)  den  Stadtschreiber  Johann
Christian  Bernhard  Talitzsch  zum  Stadtgerichts-Registrator,
Kopisten  und  Sporteln-Einnehmer;
6)  bey  dem  Justiz-Amte  zu  Großrudestedt:  den  Amts-Sporteln-Einnehmer
  und  Kopisten  Heinrich  Kühn  zum  Amts-Registrator;
7)  bey  der  Hofkapelle:  die  Kapell-Akzessisten  Friedrich  Wollweber,
Johann  Gottfriecd  Röder  und  Gottfried  Christian  Bernhard  Wintzr
zu  Hof-Musici;
8)  bey  dem  Linien-Militär:  den  vormahligen  Freywilligen  Heinrich
Kämpfer  hierselbst  zum  Sekond-Lieutenant;
9)  bey  dem  Schloßbrauwesen:  den  als  Werkführer  angestellten  Brauer
Michael  Leyrer  zum  Unterbrauer
gnädigst  ernannt.

70

□Ou
        <pb n="211" />
        199

Demnaͤchst  haben  Allerhoͤchstdieselben
10)  den  Stadt-Kollaborator  Christian  Birnstiel  hierselbst  zum  Pfarrer
zu  Markvippach,  den  Garnison-Kollaborator  und  ersten  Frey-Schullehrer
  zu  Jena  Carl  Timmer  zum  Pfarrer  zu  Stützerbach  und
den  Kandidaten  der  Theologie  Wilhelm  Schubert  zum  Garnison-Kollaborator
  und  ersten  Frey-Schullehrer  zu  Jena  zu  bestetigen
  gnädigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Die  vierte  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diözes  Buttstädt  ist  dem
Marrer,  auch  Bakkalaureus  der  Theologie,  Rinaldo  Buhler  zu  Guthmannshausen
  verliehen,  und  ihm  die  Aufsficht,  über  die  Schulen  zu  Großbrembach,  Leutenthal,
  Nermödorf,  Rohrbach  und  Sachsenhausen  übertragen  worden,  welches
hiermit  zur  Nachricht  und  Beachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  30.  August  1831.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

II.  Nachdem  der  Rittergutsbesitzer,  Kommissions-Rath  Barthel  zu  Alperstedt
  zum  Justitiar  des  ihm  daselbst  zuständigen  Gerichts  an  die  Stelle  des  verstorbenen
  Amts-Advokaten  Paulßen  zu  Großrudestedt  den  Hof-Advokaten  Carl
Christian  Lebrecht  Lindig  allhier  prssentirt  hat,  diese  Wahl  von  uns  genehmigt
  und  Hof-Advokat  Lindig  am  6.  dieses  Monathes  von  einer  bazu  ernmmuten
  Kommission  eingeführt  und  verpflichtet  worden  ist:  so  wird  solches  hierdurch
zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.  Weimar  den  31.  August  1831.

Großherzoglich  Sichsische  Landesregierung.
Krumm.

III.  Es  haben  sich  im  Auslande  lebende  Franzosen  und  selbst  Ausländer
in  ihren  Angelegenheiten  zeither  oft  unmitteldar  an  Königlich  Französische  öffentliche
  Behörden  gewendet,  von  welchen  jedoch  die  dieöfallsigen  Zuschriften  entweder
  nicht  angenommen  oder  unbeantwortet  gelassen  worden  sind.  Das  Verfahren
  dieser  Behörden,  welches  zuweilen  durch  den  ihnen  verursachten  Porto=  Aufwand,
  stets  aber  durch  das  Ungeeignete  der  gewählten  unmittelbaren  Kommunikation
  gerechtfertigt  wird,  kann  für  das  Privat-Interesse  bedeutenden  Nachtheil
zur  Folge  haben,  besonders  wenn  französische  Behörden  von  Testaments-Vollstreckern
  wegen  Ausmittlung  von  Erben  angegangen  werden.

Um  dergleichen  Nachtheilen  für  die  Zukanft  zu  begegnen,  wird  auf  Antrag
der  Königlich  Französischen  Gesandtschaft  un)  auf  dem  gemas  an  Uns  ergange-
        <pb n="212" />
        200

nen  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  hiermit  öffentlich
bekannt  gemacht,  daß  jede  schriftliche  Eingabe,  welche  an  eine  Königlich  Französische
  Behörde  gerichtet  werden  soll,  nur  durch  Vermittlung  der  Königlich  Französischen
  Gesandtschaft  dahin  gelangen  kann  und  daß  diejenigen  Personen,  welche
mit  Uebergehung  der  Letzten  sich  unmittelbar  an  jene  Behörden  mit  schriftlichen
Anträgen  wenden,  Beantwortung  und  Berücksichtigung  derselben  überall  nicht  zu
erwarten  haben.  Weimar  den  13.  September  1831.
Großherzoglich  Süächsische  Landesregicrung.
Krumm.

IV.  In  dem  K.  4  des  wegen  Ausführung  des  Handelsvertrages  mit  den
Kronen  Bayern  und  Württemberg  in  Nr.  14  dieses  Blattes  erschienenen  Patents
vom  19.  vorigen  Monathes,  welcher  die  näheren  Bestimmungen  über  die  herabgesetzte
  Impost-Abgabe  von  gewissen,  aus  den  Vereinsgebiethen  in  das  Großherzogthum
  eingebracht  werdenden  Gegenständen  enthält,  sind  zwey  Ansätze,
nähmlich  Nr.  3b  und  Nr.  7  n  durch  Druckfehler  unrichtig  angegeben  worden.
Diese  werden  daher  auf  höchsten  Befehl  mit  Hinweisung  auf  Seite  129  dieses
Blattes  dahin  berichtiget,  daß,

wenn  der  Wein  und  Most  in  Flaschen  eingeht,  von  jeder  Flasche  1  gr.  6  pf.
und
von  dem  Eimerz  Branntwein  bis  zu  40  Prozent  Alkoholstärke,  nach  Tralles,
1  thlr.  gr.
Impost  zu  entrichten  sind.

Hiernächst  sind  die  in  die  Bekanntmachung  der  Großherzogl.  Landes-Direktion
  vom  11.  d.  M.  über  die  Cholera  in  Nu.  16  dieses  Blattes  eingeschlichenen
  Druckfehler,  als:  «

Seite  157  Zeile  16  „werde“,  S.  159  3.  7  „umgebe  sie“  Z.  10

„warmen“,  S.  160  Z.  4  „vom“  Z.  6  „Juträglicheren“  g  13-  10  u  1
„Pfesser“  Z.  21  und  22  „Brantweins,  Brantweinstrinker“,  S.  161  Z.  32
„an“,  S.  162  Z.  33  „Reaumour“,  S.  169  Z.  28  „durchräuchen“,  S.  171

Z.  23  „glassirten“  —  in  die  Worte:

werden  —  umgebe  sich  —  warmem  —  von  —  zuträglichen  —  nicht  —
Pfeffer  —  Branntweins,  Branntweinstrinker  —  von  —  Rcaumur  —  durch—
räuchern  —  glasirten  —  zu  berichtigen.

Weimar  den  18.  September  1831.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="213" />
        201

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  20.  Den  18.  Oktober  1831.

 

 

Bekanntmachung.

Die  nachstehende,  zur  Beförderung  der  Kriminal-Rechtöpflege  zwischen
dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  dem  Fürstenthume
  Schwarzburg-Sonderöhausen  unter'n  6.  und  15.  September
dieses  Jahres  abgeschlossene  Uebereinkunft  wird  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  zur  allgemeinen  Nachachtung  hierdurch  öffentlich
bekannt  gemacht.  Weimar  den  14.  Oktober  1831.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

Zwischen  der  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen  und  der  Fürstlich
  Schwarzburg  -Sondershausischen  Staatsregierung  ist  zur  Beförderung  der
Kriminal-Rechtspflege  folgende  Uebereinkunft  getroffen  worden:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.

Die  Gerichte  beyder  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  alle  diejenige  Rechtshülfe,
  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes  nach  dessen  Geseben  und  Gerichtsverfassung
  nicht  verweigern  dürfen,  inwiefern  das  gegenwärtige  Abkommen  nicht
besondere  Einschränkungen  feststellt.

Artikel  2.

Die  Vollstreckbarkeit  der  richterlichen  Erkenntnisse  wird  gegenseitig  anerkannt,
dafern  diese  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abkommens  von
einem  beyderseits  als  kompetent  anerkannten  Gerichte  gesprochen  worden  sind,
und  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  von  dessen  Gerichte  sie  gefällt  worden,  die
Rechtskraft  bereits  beschritten  haben.

Solche  Erkenntnisse  werden  an  dem  in  dem  andern  Staate  befindlichen
Vermögen  des  Verurtheilten  unweigerlich  vollstreckt.
        <pb n="214" />
        202

Artikel  3.

Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  gefälltes  rechtskräftiges  Erkenntniß  begründet
  vor  den  Gerichten  des  ondern  Staates  die  Einrede  des  rechtskraftigen
urtheils  (erce  ptio  rei  judicatuc)  mit  denselben  Wirkungen,  als  wenn  das  krtheil
  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede  geltend
gemacht  wird,  gesprochen  wärc.

II.  Besondere  Bestimmungen.

Artikel  4.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit  nicht
die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  einen  Staate  dem  andern
  nicht  ausgeliefert,  sondern  wegen  der  in  dem  andern  Staate  begangenen
Verbrechen  und  Uebertretungen  von  dem  Staate,  welchem  sie  angehören,  und
nach  dessen  Gesetzen  gerichtet.

Daher  findet  denn  auch  ein  Kontumazial=  Verfahren  des  andern  Staates
gegen  sie  nicht  Statt.

Was  jedoch  die  Forst=  und  Jagdverbrecher  und  deren  gegenseitige  Stellung
vor  das  Gericht  der  begangenen  That  betrifft:  so  soll  deöhalb  der  Konvention
vom  Jahre  1829  ferner  nachgegangen  werden.

«  Artikel  5.

Wenn  der  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiethe  des  andern  sich
eines  Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen
und  abgeurtheilt  worden  ist:  so  wird,  wenn  der  Verbrecher  vor  der  Strafverbußung
  sich  in  seinen  Heimath-Staat  zurückbegeben  hat,  von  diesem  das  Erkenntniß
  des  ausländischen  Gerichtes,  nach  vorgängiger  Requisition  und  Mittheilung  des
Urtheils,  sowohl  an  der  Person,  als  an  den  im  Staakögebiethe  befindlichen  Gütern
  des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesebt,  daß  die  Handlung,  wegen  deren
die  Strafe  erkannt  worden,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  als
ein  Vergehen  oder  Verbrechen  erscheint,  und  nicht  bloß  zu  den  polizey-finanzgesetzlichen
  Uebertretungen  gehört,  von  welchen  der  nächstfolgende  Artikel  handelt.

Artikel  6.

Hat  ein  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesebe  des  andern  durch  solche  Handlungen
  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar  nicht  verpönt  sind,
z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesebe,  Polizey-Vorschriften
und  dergleichen  und  welche  demnach  von  diesem  Staate  auch  nicht  bestraft  werden
  könnten:  so  soll  auf  vorgängige  Requisition  zwar  nicht  zwangsweise  der  Unterthan
  vor  das  Gericht  des  andern  Staates  gestellt,  demselben  aber  sich  selbst
        <pb n="215" />
        203

zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen  vertheidigen
  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulassige  Kontumazial-Verfahren  wahren
konne.

Artikel  7.

Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen
  Privat-Ansprüche  mit  erkennen,  wenn  wegen  derselben  von  dem  Beschadigten
  adhärirt  worden  ist.

Artikel  8.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer
Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  geflüchtet
haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  seyn,  werden  nach
vorgängiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten,  und  zwar,  wenn  wegen  Unvermögenheit
  der  Inquisiten  oder  sonst  die  Untersuchungskosten  niedergeschlagen
werden  müssen,  nur  der  baren  Auslagen,  z.  B.  für  Atzung,  Transport,  Porto
und  Kopialien,  ausgeliefert.

Artikel  9.

Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  Individuen,
welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  unterthanen  sind,  werden,
wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beyden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldiget
  sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vorgängige
Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten,  wie  diese  im  vorigen  Artikel  bestimmt  ist,
ausgeliefert;  es  sey  denn,  daß  der  Staat,  welchem  er  als  Unterthan  angehört,  auf
die  vorher  von  dem  requirirten  gemachte  Anzeige  der  Verhaftung,  jene  Uebertreter
selbst  reklamirt  und  ihre  Auslieferung  zur  eigenen  Bestrafung  in  Antrag  bringt.

Artikel  10.

In  denselben  Fallen,  wo  der  eine  Staat  berechtiget  ist,  die  Auslieferung  eines
  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern
Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

Artikel  11.

In  Kriminal-Fällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des
einen  Staates  vor  das  Untersuchungs-Gericht  des  andern  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,
  zur  Konfrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollständige  Vergütung  der  Reisekosten
  und  der  Versckumniß  nie  verweigert  werden.

Artikel  12.

Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung

der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  wer-
        <pb n="216" />
        204

den  soll:  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  weder  vorgängige
  reversales  de  observando  reciprocco  zu  erfordern,  noch,  dafern  sie  nur
eine  Provinzial-Behörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  besondere  Genehmigung  der
ihr  vorgesetzten  Ministerial-Behörde  einzuholen,  es  sey  denn,  daß  im  einzelnen
Falle  die  Anwendung  des  Abkommens  noch  Zweifel  zuließe,  oder  sonst  ganz  eigenthümliche
  Bedenken  hervorträten.  Unterbehörden  bleiben  aber  unter  allen  Umständen
  verpflichtet,  keinen  Menschen  außer  Landes  verabfolgen  zu  lassen,  bevor  sie
nicht  zu  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  der  ihnen  unmittelbar  vorgesetzten
Behörde  eingeholt  haben.
Artikel  13.

Die  Dauer  dieses  Abkommens  wird  auf  zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar
1832  an  gerechnet,  festgesetzt.  Erfolgt  Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung
  von  der  einen  oder  der  andern  Seite:  so  ist  es  stillschweigend  als  auf  noch
zwölf  Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.

Gegenwärtige,  im  Nahmen  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von
Sachsen  Weimar-Eisenach  und  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen
  zwey  Mahl  gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter
  gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  bepyderseitigen
Landen  haben  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Weimar  am  6.  September  und  Sondershausen  den  16.  September  1831.

Großherzoglich  Sachsisches  Fürstlich  Schwarzburg'sches
Staats-Ministerium.  geheimes  Konsilium.

(I.S.)  C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  (L.  S.)  G.  v.  Ziegeler.  A.  Ebert.
C.F.  W.  v.  Weise.  G.  F.C.Chop.

Uebereinkunft
zur  Beförderung  der  Kriminal-Rechtspflege
  zwischen  dem  Großherzogthume
Sachsen  Weimar-Eisenach  und  dem
Furstenthume  Schwarzburg-Sondershausen.
        <pb n="217" />
        205

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regittungs-Blatt.

Nummer  21.  Den  25.  November  1831.

 

 

Ordenverleihungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  Se.  Durchlaucht,  den  regierenden
  Fürsten  Friedrich  Günther  von  Schwarzburg-Rudolstadt  unter  die
Ritter  erster  Klasse  Höchstihres  Hausordens  vom  weißen  Falken  aufgenommen.

Sodann  haben  Allerhöchstdieselben  dem  Königlich  Preußischen  Kammerherrn
und  Obrist-Lieutenant  Herrn  von  Meyerink,  so  wie  dem  Königlich  Niederländischen
  Major  im  Generalstabe  Sr.  Hoheit,  des  Herzogs  Bernhard,  Herrn
Friedrich  Freyherrn  von  Gagern,  das  Komthurkreuz,  und

dem  Commis  d'’ctat  im  Kabinet  Sr.  Majestät,  des  Königs  der  Niederlande,  wie
auch  Lieutenant  bey  den  Freywilligen  und  im  Generalstabe,  Herrn  Maximilian
Freyherrn  von  Gagern  das  Ritterkreuz  Höchstihres  Hausordens  vom  weißen
  Falken  gnädigst  verliehen.

Befsörderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Professor  und  Bibliothekar
D.  Friedrich  Wilhelm  Riemer  allhier  den  Charakter  als  Hofrath,  und  dem
vom  Justiz-Amte  Weida  zum  Justiz-Amte  Allstedt  versebten  Amts-Aktuar  Ludwig
  Rosinus  Venus  das  Prädikat  als  Amts--Kommissar  zu  ertheilen
gnädigst  geruhet.

Demnaächst  haben  Allerhöchstdieselben  im  Einverständnisse  mit  dem  Herzoge
zu  Sachsen-Altenburg,  Durchlaucht,  auf  Höchstihrer  Gesammt-Universität  Jena
a)  den  Ordinar-Honorar-Professor  der  Philosophie  und  Bibliothekar,  wie  auch
Herzoglich  Sachsen=  Altenburg'schen  Hofrath  D.  Carl  Wilhelm  Göttling  zum
        <pb n="218" />
        206

ordentlichen  Professor  mit  Sitz  und  Stimme  in  der  philosophischen  Fakultaͤt,
  b)  den  Doktor  der  Philosophie  Carl  Herzog  so  wie  den  Doktor  der
Philosophie  und  Privat-Docenten  Gustav  Suckow  zu  außerordentlichen
Professoren  bey  der  philosophischen  Fakultaͤt  zu  ernennen  gnaͤdigst  geruhet.

Bekanntmachungen.
I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
der  nachstehende
Bundes  tagsbeschluß
vom  27.  Oktober  1831:
„Da  der  Bundesversammlung  gemeinschaftliche  Vorstellungen  oder  Adres-„sen
  über  öffentliche  Angelegenheiten  des  Deutschen  Bundes  eingereicht
„worden  sind,  eine  Befugniß  hierzu  aber  in  der  Bundesverfassung  nicht
„begründet  ist,  das  Sammeln  der  unterschriften  zu  dergleichen  Adressen
„vielmehr  nur  als  ein  die  Autorität  der  Bundcsregierungen  und  die  öf-„fentliche
  Ordnung  und  Ruhe  gefährdender  Versuch,  auf  die  gemeinsamen
„Angelegenheiten  und  Verhältnisse  Deutschlands  einen  ungesetzlichen,  mit
„der  Stellung  der  Unterthanen  zu  ihren  Regierungen  und  dieser  letzteren
„zum  Bunde  unvereinbaren  Einfluß  zu  üben,  anzusehen  ist:  so  erklärt
„die  Bundesversammlung,  daß  alle  dergleichen  Adressen  als  unstatthaft
„Zurückzuwcisen  seyn.“
biermit  zur  allgemeinen  Beachtung  kund  gemacht.

Weimar  am  17.  November  1831.

Großherzoglich  Sächs  sche  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
nachstehender,  in  der  39sten  Sitzung  der  Bundesversammlung  am  19.  dieses  Monathes
  gefaßte  Beschluß:

„Die  Versendung  und  Verbreitung  des  in  Straßburg  bey  G.  Silber=„mann
  erscheinenden  Zeitblattes  „das  konstitutionelle  Deutsch-„land"“,
  wird  in  allen  Deutschen  Bundesstaaten  untersagt  und  die  Re-„gierungen
  werden  ersucht,  diesen  Beschluß  öffentlich  bekannt  zu  machen,
„auch  zur  Handhabung  desselben  die  geeigneten  Verfügungen  zu  treffen
        <pb n="219" />
        207

„und  diese  baldmoͤglichst  zur  Kenntniß  der  hohen  Bundesversammlung
zu  bringen.“
zu  allgemeiner  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.
  Weimar  am  22.  November  1831.
Großherzoglich  Sachs  sche  Landesregierung.
von  Muͤller.

III.  Mit  hoͤchster  Genehmigung  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit  des  Großherzogs,
wird  der,  die  Bürgerrechtsgebühren  betreffende  §.  14  der,  unter'm  24.
März  1817  erlassenen  provisorischen  Stadtordnung  für  Neustadt  an
der  Orla,  hiermit  aufgehoben  und  dagegen  gedachter  Paragraph  folgender
Maßen  abgeändert:
d.  14.

Es  wird  dafür  bezahlt:
I.  zur  Kämmerey:

1)  von  einem  Ausländeeer  30  thlr.  —  gr.
von  der  Frau  desselben  ..  ..  20  --  —
von  einem  jeden  Kinde  desselben  6  —  -

2)  von  einem  Inläneeerd  15  —
von  der  Frau  deöselben  .  10  —
von  einem  jeden  Kinde  desselben  3  —

3)  von  einem  Bürgersohne,  ingleichen  von  einem
  wirklichen  Staatsdiener  4.  —  --und

  von  allen  nachbemerkten  beistungen
die  Hälfte.
II.  zur  Baumanpflanaunn=  8
III.  zu  den  Feuer-Anstalten  —  —
IV.  zu  der  Armenkasse..  ..  mss  16  =
V.  an  den  Stadtschreiber  16
VI.  an  die  Bezirksvorsther.  16
VII.  an  den  Kämmerrer  —  8  4
VIII.  an  den  Rathsdienernrn  —  4  -

Die  Familienglieder  des  neuen  Buͤrgers  oder  der  neuen  Buͤrgerin  gewinnen
jedoch  durch  diese  Zahlung  keinesweges  das  volle  wirkliche  Buͤrgerrecht,  sondern
nur  das  Heimathsrecht,  so  wie  die  Vorrechte  von  Buͤrgerfrauen  und  resp.  Bürgerkindern.
        <pb n="220" />
        208

Heirathet  ein  Buͤrger  eine  Auswaͤrtige:  so  tritt  fuͤr  diese  und  ihre  etwa
mit  ihr  einziehenden  Kinder  die  Entrichtung  der  vorstehend  bestimmten  Gebühren-Ansätze
  mit  demselben  Erfolge  ein,  nur  den  Fall  ausgenommen,  wenn  ein
schriftsassiger  Bürger,  welcher  kein  bürgerliches  Gewerbe  treibt,  mit  einer  Auswärtigen
  sich  verehelichet.

Derjenige  Inländer,  welcher  im  Großherzoglichen  Militär  =  Dienste  mit  zu
Felde  gewesen  ist,  oder  eine  Bürgers-Witwe  oder  Tochter  heirathet,  entrichtet
bey  Erlangung  des  Börgerrechts  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  angegebenen
Gebühren,  resp.  für  sich  und  die  mit  einziehenden  Familienglieder.

Weimar  den  1.  September  1831.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

IV.  Se.  Koönigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  zu  genehmigen  allergnädigst
  geruht,  daß  die,  im  §.  10  des  unterm  19.  August  d.  J.  erlassenen
höchsten  Patents  zur  Ausführung  des,  mit  den  Kronen  Baiern  und  Württemberg
  abgeschlossenen  Handelsvertrags,  benannten  diesseitigen  Waaren-Uebergangspunkte,
  durch  deren  Einhalten  der,  im  Artikel  1  des  gedachten  Vertrags  bestimmte,
  freye  oder  erleichterte  Uebergang  von  Erzeugnissen  und  Fabrikaten  aus  dem
einen  in  das  andere  Gebieth  nach  Artikel  b  bedingt  ist,  noch  mit  den  Orten

6  Eisenach  und  Geisa
vermehrt  werden.  »  ·
Hoͤchstem  Befehle  gemaͤß  wird  solches  hiermit  zur  oͤffentlichen  Kunde  gebracht.
Weimar  den  22.  Oktober  1831.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

V.  Wemn  die  asiatische  Cholera  bis  in  biesige  Lande  vordringen  sollte,
könnten  gerichtliche  Aufnahmen  von  Verträgen  und  letzten  Willen,  zumahl
in  Privat-Wohnungen,  leicht  erschwert,  wohl  gar  in  einzelnen  Distrikten  auf  cinige
Zeit  ganz  unthunlich  erachtet  werden.  Alle  diejenigen,  welche  über  ihr  Vermögen
eine  letztwillige  oder  andere  Verfügung  unter  gerichtlicher  Mitwirkung  zu  treffen
wünschen,  werden  daher  wohl  thun,  des  Angenblicks  eingedenk  zu  seyn  und  in
Zeiten  jene  Verfügungen  vorzunehmen,  ehe  noch  die  Krankheit  die  Grenzen  des
Großherzogthums  überschreitet.

Weimar  am  3.  November  1831.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="221" />
        209

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

 

Nummer  22.  DOen  29.  November  1831.

Bekanntmachung.
In  Gemäßheit  des  Artikels  8  der,  zwischen  der  Krone  Preußen  und  dem

Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  unter'm  10.  August  d.  J.  abgeschlossenen,
  (in  Nr.  18  des  Regierungs-Blattes  abgedruckten,)  Uebereinkunft,  sind,  als
Bedingungen  zu  Erlangung  der,  im  Artikel  7  der  gedachten  Uebereinkunft  festgesetzten,
  Erleichterungen  des  Handelsverkehrs  aus  dem  Großherzogthume  in  die
östlichen  Provinzen  der  Preußischen  Monarchie,  folgende  Bestimmungen  verabredet
  worden:

A.  Bey  der  Einbringung  derjenigen  Gegenstände,  welche  nach  der  Preußischen
Verordnung  wegen  Erhebung  der  Eingangs-,  Durchgangs=  und  Ausgangsabgaben,
  vom  30.  Oktober  1827,  (und  vom  1.  Jannar  1832  an,  nach
der  dießfallsigen  Verordnung  vom  30.  Oktober  1881,)  einer  Abgabe  nicht
unterworfen  sind,  bedarf  es  keiner  besonderen  Förmlichkeiten;  vielmehr
werden  diese  Gegenstände  von  jedem  Preußischen  Grenz-Zollamte,  nachdem
es  durch  die  Revision  Ueberzeugung  von  der  Qualität  genommen  hat,  abgabenfrey
  eingelassen  werden.

uDie  abgabenfreye  Einführung  aller,  an  sich  steuerpflichtigen  Waaren,  welche,
nach  den  Bestimmungen  unter  I,  à  Ziffer  1  bis  6  und  I,  b  Ziffer  1  bis
7  des  Artikels  7  der  Uebereinkunft  vom  10.  August  d.  J.,  in  die  östlichen
  Preußischen  Provinzen  frey  eingehen  sollen,  unterliegt  im  Allgemeinen
  nachstehenden  Bedingungen:

1)  Dergleichen  Transporte  bedürfen  der  amtlichen  Nachweisung,  daß  die  betrefsenden

  Gegenstände  wirkliche  Erzeugnisse  des  Großherzogthumes  sind,

mussen  also  jederzeit  mit  Ursprungszeugnissen  begleitet  seyn.

2)  Der  vertragsmäßige  Eingang  in  die  östlichen  Preußischen  Provinzen  kann

nur  über  nachbenannte  Grenz-Zollämter  erfolgen:
        <pb n="222" />
        210

a)Haupt-Zollamt  zu  Langensalzaz

b)  Neben-Zollamt  I.  Klasse  zu  Sömmerdaz

c)  Haupt-Zollamt  zu  Eckartsbergaz

4)  Neben-Zollamt  I.  Klasse  zu  Kölledaz

c)Haupt-Zollamt  zu  Naumburg;

!)  Neben-Zollamt  I.  Klasse  zu  Neuflemmingen;

8)  Haupt-Zollamt  zu  Zeitz.

3)  Die,  zur  Begleitung  von  Transporten  nach  dem  Zollverbande  bestimmten,
  Ursprungszeugnisse  müssen  enthalten:

a)  die  Zahl  der  verschiedenen  Colli  nebst  deren  Inhalt,  Zeichen  und  Nummern,
  und,  wenn  in  Einem  Collo  Waaren  verschiedener  Gattung  verpackt
  sind,  neben  der  allgemein  erforderlichen  Angabe  des  Brutto-Gewichtes,
  auch  das  —  mit  Buchstaben  auszudrückende  —  Netto-Gewicht
jeder  einzelnen  Waarengattung;

b)  die  Bezeichnung  des  vertragsmäßigen  Grenz-Zollamtes,  über  welches
der  Eingang  erfolgen  soll,  indem  die  freye  Einlassung  nur  bey  dem  genannten
  —  und  bey  keinem  andern  —  Grenz-Zollamte  Statt  finden

kann;
„%)  die  Gültigkeitsfrist  dieser  Certifikate,  (ebenfalls  mit  Buchstaben  auszudrücken,)
  bis  zum  Grenz-Eingangsamte,  nicht  bis  zum  Bestimmungsorte.

C.  Bey  Einbringung  der,  unter  I,  a  Ziffer  1  bis  6  der  gedachten  Vertragsbestimmung
  aufgeführten,  Gegenstände  in  die  östlichen  Preußischen
Provinzen  sind  folgende  besondere  Vorschriften  zu  beachten:

1)  Diese  Gegenstände  können,  außer  den  oben  benannten  Grenz-Zollaämtern,
auch  über  die  Neben-Zollämter  II.  Klasse
zu  Roldisleben  und
an  der  Haart,  unweit  Langensalza,
eingeführt  werden.

2)  Die  Ertheilung  der  Ursprungsbescheinigungen  kann  von  jedem
Ortsvorstande  geschehen.

3)  Diese  Ursprungsbescheinigungen  sind  nach  dem  hier  beygedruckten  Muster
1  unentgeldlich  außszufertigen.

In  den  Ursprungsbescheinigungen  über  Vieh  sind  jedoch  die  einzelnen
Stücke,  nach  Farbe  und  etwaigen  besonderen  Abzeichen,  naher  zu  beschreiben.
  Sollte  bey  Transporten  in  größerer  Anzahl  das  gedruckte  For-
        <pb n="223" />
        211

mular  hierzu  nicht  hinreichen:  so  ist  die  Beschreibung  der  einzelnen  Stüche
auf  einem  besonderen  Bogen  zu  bewirken,  welcher  dem  ursprungszeugnisse
von  der  ausfertigenden  Behörde  mit  dem  Amtssiegel  angestempelt  wird.

D.  Die  abgabenfrepe  Einführung  der,  unter  I,  b  Ziffer  1  bis  7  im  Vertrags-Artikel
  7  benannten,  Waaren  ist  von  der  Erfüllung  nachstehender
Bedingungen  abhängig:

1)  Jede  Versendung  muß  mit  einem  Ursprungs-Certifikate,  nach  dem
beygedruckten  Muster  II,  begleitet  seyn.

Diese  Certifikate  können  nur  von  den  Großherzoglichen  Justiz-Aemtern,
den  Patrimonial-Gerichten  und  Stadträthen  ausgestellt  werden.  Die  Ausfertigung
  derselben  muß  ebenfalls  unentgeldlich  geschehen.

2)  Neben  dem  Ursprungs-Certifikate  ist  noch  ein  besonderer  Freyschein
zu  jeder  Versendung  nothwendig.

Diese  Freyscheine  werden,  auf  Anmeldung  der  abzusendenden  Waaren,
nach  Gattung  und  Menge,

a)  im  Weimar-Jenaischen  Kreise  von  Grohherzoglicher  Landes-Direktion
  unmittelbar,

b)  im  Neustädt'schen  Kreise,  durch  den  dortigen  Bezirk6-Landrath,
)  im  Eisenach'schen  Kreise  durch  die  dortige  Deputation  der  Großherzoglichen
  Landes-Direktion,
gleichfalls  unentgeldlich,  auSgestellt.

3)  Gehen  dergleichen  Gegenstände  zu  Preußischen  Märkten  ein:  so  bedarf
es  nur  des  Ursprungs-Certifikats,  aber  keines  Froyscheins.

Der  etwa  unverkauft  gebliebene  Theil  der  bezeichneten  Waaren  bann
(jedoch  nur  über  dasselbe  Zollamt,  wo  der  Eingang  geschehen  ist,)  abgabenfrey
  wieder  ausgeführt  werden.

4)  Die  Einführung  der  gedachten  Waaren  zu  den  Preußischen  Messen  in
Naumburg  und  Frankfurt  aO.  kann  nur  über  die  Haupt-Zolldmter
  zu

Langensalza,  Eckartsberga,  Naumburg  und  Zeitß
geschehen.

Auch  zu  solchen  Versendungen  bedarf  es  keiner  Freyscheine,  sondern

nur  der  ursprungs-Certifikate.
Gehen  die  Waaren  mit  diesen  Certifikaten  über  ein  vertragsmäßiges

Haupt-Zollamt  zu  Preußischen  Messen  ein:  so  erfolgt  die  definitive  Ab-
        <pb n="224" />
        212

E.

fertigung  nicht,  wie  es  sonst  Regel  ist,  an  der  Grenze,  sondern  es  werden
  über  dergleichen  Ladungen  ausnahmsweise  Begleitscheine,  unter  Abstempelung
  der  Ursprungs-Certifikate,  ertheilt.  Am  Meßplatze  werden
die,  solchergestolt,  oder  die,  zur  Naumburger  Messe  unmittelbar  nach
Naumburg  eingehenden  Waaren  von  der  Meß-Steuerbehörde  besonders
kontirt.  Was  davon  an  Ausländer  verkauft  wird  und  unter  Begleitschein-Kontrole
  in  das  Ausland  geht,  oder  was  unverkauft,  unter  gleicher
  Kontrole,  wieder  nach  dem  Großherzogthume  zurückgeführt  wird,
geht  vom  Konto  des  Eingangs  ab,  so  daß  am  Schlusse  der  Messe  nur
der,  wirklich  im  Preußischen  Gebiethe  gebliebene  Theil  der,  nach  dem
m'sprungs-Certifikate  eingebrachten,  vertragsmäßig  eingangsfreyen  Waaren
  auf  das  Konto  des  Großherzogthumcs,  als  frey  eingelassen,  zur  Anschreibung
  gelangt.

Von  den  unverkauft  zurückgehenden  Waaren  dieser  Art  wird  kein
Durchgangszoll  erhoben.

Zu  Erlangung  des,  im  Artikel  7  der  Uebereinkunft,  Ziffer  II  festgesetzten,
frepen  Durchganges  durch  Erfurt,  hinsichtlich  solcher  Gegenstände,  welche
aus  dem  Weimar'schen  oder  Neustädt'schen  Kreise  nach  dem  Eisenach'schen
Kreise  —  und  umgekehrt  —  transportirt  werden,  um  dert  zu  verbleiben,
ist  bey  jedem  dergleichen  Transporte  eine  obrigkeitliche  Bescheinigung  erforderlich,
  welche  enthalten  muß:

1)  den  Nahmen  des  Absenders;
2)  die  Angabe  des  Versendungs=  und  des  Bestimmungsortes;
3)  die  Gattung  und  Menge  der  Gegenstände;

4)  die  amtliche  Versicherung,  daß  die  Gegenstände  zum  Verbleiben  im
Großherzogthume  bestimmt  sind;

5)  die  Transport-Frist  bis  Erfurt.

Mit  diesen  Bescheinigungen,  —  welche,  nach  dem  Muster  III  von  den
Großherzoglichen  Aemtern,  den  Patrimonial-Gerichten  und  Stadträthen,
und  zwar  unentgeldlich,  auszufertigen  sind,  —  werden  die  Transporte
  der  Steuerbehörde  in  Erfurt  gestellt,  welche,  nach  richtigem  Befunde,
  die  Freyschreibung,  auf  dem  Grunde  der,  als  Belege  zurück  behaltenen
  Bescheinigungen,  bewirkt.

—  —  —  —

#
        <pb n="225" />
        213

F.  Grobe  Schuhmacherwaaren,  für  welche  nach  der  Bestimmung  im  Artikel  7
Ziffer  III  bey  der  Einführung  zu  Preußischen  Jahrmärkten  die  Befreyung
des  unverkauften  Theiles  von  den  Durchgangsabgaben  in  Anspruch  genommen
  wird,  müssen

1)  durch  Ursprungs-Certifikate  nach  dem  Formular  II  als  Fabrikat
des  Großherzogthumes  nachgewiesen  seyn;

über  eins  der,  oben  unter  B  2  genannten  Grenz-Zollämter  eingebracht

  und  über  dasselbe  Amt  wieder  ausgeführt  werden.

Von  dem,  im  Preußischen  Gebiethe  bleibenden,  Theile  dieser  Waaren
ist  die  tarifmäßige  Eingangsabgabe  zu  entrichten.

2

Indem  wir  vorstehende,  bey  dem  Handelsverkehr  mie  den  östlichen  Provinzen  des
Preußischen  Staates  genau  zu  beobachtenden  Bestimmungen  zur  öffentlichen
Kenntniß  bringen,  bemerken  wir,  daß  den  betroffenen  Großherzoglichen  Aemtern,
Patrimonial  =  Gerichten  und  Stadträthen  eine  Anzahl  gedruckter  Retze  zu  den
Zeugnissen  unter  I,  II  und  III  (beziehungsweise  zur  Vertheilung  an  die  Ortsvorstände,)
  von  unserer  Kanzley  zugehen,  und  daß  von  derselben,  auf  Ersuchen,
  auch  künftig  weitere  Uebersendung  solcher  Netze  unentgeldlich  erfolgen  wird.

Weimar  den  19.  November  1831.

Großherzoglich  Siächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="226" />
        214

Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach.

Legitimation.

N.  N.  den  ten  183

N.  N.  aus  N.  N.  versendet  folgende  Erzeugnisse  des  Inlandes,  als:

Zwanzig  Scheffel  Weitzen,

Dreißig  Scheffel  Roggen,
Einen  roth=  und  weiß-gefleckten  Ochsen,

#  .

(Beyspiel  der
Ausfüllung.)

über  das  Königlich  Preußische  Zoll-Amt  zu  N.  N.  nach  N.  N.  und  wird  der
inländische  Ursprung  dieser  Gegenstände  hierdurch  pflichtmäaßig  beglaubigt.

Gültig  zum  Transporte  nach  (Nahme  des  Grenzamtes)  auf  Tage.

(Stempel  oder  Siegel.)  (Unterschrift  des  Ortsvorstandes.)
        <pb n="227" />
        215

Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach.
Ursprungs-Certifikat.
Anmeldung
nachfolgender  inlandischer  Gegenstände,  als:
Eine  Kiste  musikalische  Instrumente  sign.  O,  Nr.  1,
brutto  Ein  Zentner  Acht  Pfund.
Ein  Ballen  graue  Packleinwand,  sign.  V,  Nr.  5,
brutto  Acht  und  Sechzig  Pfund.
Eine  Kiste,  sigu.  X,  Nr.  6,
brutto  Zwey  Zentner,  enthaltend:
netto  Einhundert  Pfund  gezwirntes
—  Acht  und  Neunzig  Pfund  rohes  Wollengarn.
ꝛc.  ꝛc.
welche  Endesunterzeichneter  von  hier  uͤber  das  Koͤniglich  Preußische  Zollamt
zu  (Ort)  nach  (Ort)  mit  der  Versicherung  an  Eidesstatt  versendet,  daß  dieselben
Erzeugnisse  der  Großherzoglich  Weimar'schen  Lande  sind.
N.  N.  den  ten  183

(Unterschrift.)

(Beyspiel  der  Aussüllung.)

Rr.  des  Certifikat-Registers.

Amtliches  Certifikat.

Der  inländische  Ursprung  umstehend  angemeldeter  Gegenstände  wird  hierdurch,
  nach  gewissenhafter  Prüfung  der  Anmeldung,  amtlich  bescheiniget,  und  ist
diese  Bescheinigung  für  den  Transport  bis  zum  Preußischen  Zollamte  zu

auf  Zwey  Tage  gültig.

N.  N.  den  ten  183

(Amtsstempel  oder  Siegel.)  (Unterschrift  der  betroffenen  Behörde.)

Nr.  des  Certifikat  =  Registers.
Eingangs-Bescheinigung.
        <pb n="228" />
        216
III.

Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach.

Durchgangs-Bescheinigung
für  den  aus

über

(Gattung  und  Menge  der  Gegenstände.)

welche  derselbe  nach  im  Kreise  versendet  und  welche,  wie
hiermit  amtlich  beglaubigt  wird,  zum  dortigen  Verbleiben  bestimmt  sind.

Diese  Bescheinigung  ist  für  den  direkten  Durchgang  durch  Erfurt  bis  zum
gültig.

N.  N.  den  ten  183

(Siegel  oder  Stempel.)  (Unterschrift  der  Behörde.)

 

Berichtigung.  S.  205  3.  19  dieses  Blattes  ist  statt  der  Worte  „Artikel  b“  zu  lesen:  Artikel  6.
        <pb n="229" />
        217

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  23.  Den  6.  Dezember  1831.

 

Diplomatische  Angelegenheit.

Des  Großbherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Königlich  Scchsischen  geheimen
  Legations-Rath,  Herrn  Georg  August  von  Griesinger  zu  Wien,  Ritter
deo  Koniglich  Sichsischen  Eivilverdienst-Ordens,  zu  Höchstihren  Geschäftsträger
  am  Kaiserlich  Oesterreich'schen  Hofe  zu  Wien  zu  ernennen  und
ihn  mittelst  Kreditives  vom  18.  vorigen  Monathes  in  dieser  Eigenschaft  zu  beglaubigen
  gnädigst  geruhet.

Dienstentlassung  mit  Pension.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Bau-Inspektor  Johamm
  Valentin  Blaufuß  allhier,  Inhaber  der  goldenen  Civilverdienst  -Medaille,
bey  seinen  vorgerückten  Jahren,  von  den  Funktionen  eines  Chausseebau-Offizianten,
  unter  Anerkennung  seiner  vieljährig  geleisteten  treuen  und
nützlichen  Dienste  mit  Verwilligung  einer  Pension  in  allen  Chren  zu  entlassen
gnadigst  geruhet;  wogegen  demselben  fernerhin  die  spezielle  Leitung  und  Beaufsichtigung
  des  Pflasterbauwesens  und  der  Kanale  in  der  hiesigen  Residenz-Stadt
verbleiben  wird.

Besörderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Stadtgerichts-Accessisten
Mhilipp  Petri  zu  Eisenach  das  Prädikat  als  Aktuar  zu  ertheilen  und  den
Geometer  Julius  Rühl  allhier  zum  Chausseebau-Aufseher  zuernennen,  sodann
den  Kollaborator  bey  der  Pfarrey  zu  Dornburg,  August  Hunnius,  zum  Pfarr-Substituten
  bey  der  Pfarrey  zu  Sirbis  und  den  Hulfsprediger  Johannes
        <pb n="230" />
        218

Wiegand  aus  Jesberg  zum  Pfarrer  zu  Frauensee  zu  bestaͤtigen  gnaͤdigst
geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  In  Folge  eines  höchsten  Reskripts  vom  80.  vorigen  Monaths  wird
als  Erlauterung  der  von  uns  unter'm  28.  Dezember  1829  erlassenen  Bekanntmachung,
  das  Zusammentauschen  oder  Zusammenkaufen  vorher  zerschlagener  lehenbarer
  Grundstücke  betreffend,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nicht
bloß  dann  die  Lehengelder  -Befreyung  zusammengetauschter  oder  gekaufter,  vorher
zu  Einem  Ganzen  verbunden  gewesener  Grundstücke  eintreten  soll,  wenn  jedes
der  beyden  zu  vereinigenden  Grundstücke  unter  1/4  Acker  hält,  sondern  daß  dieselbe
  auch  Statt  finden  soll,  wenn  zu  einem  selbst  diese  Größe  übersteigenden
Grundstücke  ein  unter  1/1  Acker  ausmachendes,  früher  dazu  gehörig  gewesenes
Grundstück  durch  Kauf  oder  Tausch  wieder  hinzugebracht  wird.  Die  sämmtlichen
Justiz-Unterbehörden  und  die  Rentamter  des  Großherzogthums  haben  sich  hiernach
  zu  achten.

Weimar  den  15.  Oktober  1831.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
C.  W.  C.  Stichling.

II.  Es  ist  verschiedentlich  vorgekommen,  daß  die  der  Subhastations-Ordnung
  vom  Jahre  1798  angefügte  Sportel-Tare  von  den  untergerichten  in  den
alt-Weimar'schen  Gebiethötheilen  mißverstanden  worden.

Nahmentlich  wird  mit  unter

1)  für  den  Lizitations-Termin  oder  für  das  Protokoll,  außer  den  Ansätzen
  für  den  Beamten  und  den  Aktuar  (Schmidts  Gesetzsammlung
Band  VIII  Seite  363  Nr.  12  und  13),  noch  ein  besonderer  Ansaz#
für  die  Sportelkasse  berechnet,  obgleich  unter  jenen  schon  alles  begriffen
  ist,  was  für  den  Termin  und  Protokoll  liquidirt  werden  darf;

2)  jener  Ansatz  für  den  Beamten  und  bezüglich  für  den  Aktuar  auch  bey
Subhastationen  von  Grundstücken,  die  unter  1000  thlr.  weggehen,  auf
2  thlr.  gestellt,  während  doch  solchen  Falles  für  jeden  nur  1  thlr.  (für
den  Vor=  und  Nachmittag  zusammen)  anzusetzen  ist.
        <pb n="231" />
        219

Saͤmmtliche  Unterbehoͤrden  unseres  Bereiches,  in  deren  Gerichts--Sprengel

die  Subhastations-Ordnung  vom  Jahre  1798  gilt,  werden  daher  zu  genauer
Beobachtung  der  fraglichen  Subhastations-Tarordnung  hierdurch  angewiesen.

Weimar  den  20.  Oktober  1831.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Zu  Abstellung  mehrer  Mißbrauche,  welche  biöher  bey  der  Eintreibung

  rückständiger  Gerichtskosten,  Steuern  und  Kammergefälle  Statt  gefunden
haben,  wird,  im  Einverständniß  mit  der  Großherzoglichen  Kammer  und  dem
Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium,  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1)

#20

C2

Jede  Behörde,  welche  rückständige  Gerichtskosten,  Steuern  oder  Kammergefälle
  beytreiben  läßt,  hat  den  abzuordnenden  Diener  oder  Erekutor  mit
einer  schriftlichen  Instruktion  zu  versehen,  welche,  neben  dem  Betrage
des  beyzubringenden  Restes,  eine  genaue  Bestimmung  sowohl  des  Betrages
der  Erekutions-Gebühr,  als  für  den  Fall,  daß  diese  verweigert  werden  sollte,
  die  Ermächtigung  des  Dieners  oder  Exekutors  zur  Abnahme  eines  Pfandes,
und  die  Anweisung  hierzu  eine  Gerichtsperson  zuzuzichen  enthalten  muß.
In  keinem  Falle  darf  nähmlich

der  Diener  oder  Erekutor,,  um  zu  seiner  Erekutions-Gebühr  zu  gelangen,
sich  eines  Pfandes  cigenmchtig  versichern,  sondern  er  hat  dazu  Eine
der  im  Orte  vorhandenen  Gerichtspersonen  zuzuzichen.  Die  eigenmachtige
Pfandabnahme  wird  unnachsichtlich  mit  Gefängniß  geahndet  werden.

Sollte  zufällig  keine  der  im  Orte  vorhandenen  Gerichtspersonen  anwesend
seyn:  so  bleibt  die  Nachforderung  der  verweigerten  Erekutions-Gebühr  vorbehalten;
  ist  zugleich  der  Kosten-,  Steuer=  oder  Zinß-Rest  u.  s.  w.  selbst
verweigert  worden:  so  wird  die  nicht  entrichtete  Exekutions-Gebühr  bey
der  ohnehin  zu  widerholenden  Erxekution  mit  beygebracht;  wurde  dagegen
bloß  die  Erekutions-Gebühr  verweigert:  so  hat  der  Restant  es  sich  selbst
beyzumessen,  daß  durch  die,  nun  bloß  wegen  der  Gebühr  des  Dieners  oder
Erekutors  zu  verfügende  Exekution,  Kosten  erwachsen,  welche  mit  dem  bepyzubringenden
  Gegenstande  nicht  im  Verhaältnisse  stehen.  Es  sind  jedoch  solche
Erekutionen,  so  viel  möglich,  nicht  einzeln,  sondern  erst  bey  GelegenheitW
anderer  Dienstverrichtungen,  an  demselben  Orte  vorzunehmen.

Die  zugezogene  Gerichtsperson  erhält  für  Einen  Pfandungs-Abt  zwey  Groschen,
  und,  wenn  mehr  als  Ein  Pfändungs-Akt  gleichzeitig  vollzogen  wird,
        <pb n="232" />
        220

fuͤr  jeden  einzelnen  einen  Groschen.  Wird  diese  Gebuͤhr  von  dem  Restanten
  nicht  sofort  erlegt:  so  ist  bey  der  Auswahl  des  Pfandes  darauf  Rücksicht
  zu  nehmen,  daß  durch  den  Verkauf  des  Pfandes  auch  der  Betrag  dieser
  Gebühr  erlangt  werde.
Weimar  am  14.  November  1831.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Nachträglich  zu  dem  höchsten  Patente  wegen  Ausführung  des,  zwischen
  dem  Großherzogthume  einer  Seits  und  den  Kronen  Bayern  und  Württemberg,
  auch  den  Fürstenthömern  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen
  anderer  Seits  abgeschlossenen  Handelsvertrages  vom  19.  August  dieses
Jahres  (Nr.  14  des  Regierungs-Blattes)  machen  wir  hiermit  bekannt,  daß  in
den  F.  10  dieses  Patents  bezeichneten  diesseitigen  Uebergangsorten  die  Impost-Einnahmen
  mit  der  Ertheilung  der,  bey  vorkommenden  Waaren-Transporten
  erforderlichen  Ausgangs=  oder  resp.  Eingangs-Bescheinigungen  von  Großherzoglichem
  Landschafts-Kollegium  beauftragt  worden  sind,  mit  Ausnahme  von
Kaltennordheim,  wo  der  dasige  Amts-Steuereinnehmer  dießfallsige
Anweisung  erhalten  hat.

Weimar  am  17.  November  1881.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

V.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
hierdurch  zur  allgemeinen  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  unter  dem
9.  und  18.  dieses  Monathes  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen
Weimar-Eisenach  und  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Rudolstadt
eine  Uebereinkunft  zu  Beförderung  der  Kriminal-Rechtspflege  abgeschlossen
  worden  ist,  welche  mit  der  in  Nr.  20  des  dießjahrigen  Regierungs-Blattes
abgedruckten,  mit  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen  zu
Stande  gekommenen  Konvention  wörtlich  übereinstimmt.

Weimar  den  25.  November  1831.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="233" />
        221

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs  =  Blakk.

Nummer  24.  Oen  30.  Dezember  1831.

 

Ordensverleihung.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  Herrn  Landes-Direktions-Präsidenten
  von  Schwendler  das  Komthur-Kreuz  Hochstihres  Hausordens
vom  weißen  Falken  zu  verleihen  gnadigst  geruhet.

Dienstentlassungen  mit  Pension.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  auf  unterthänigstes  Ansuchen
n)  den  Schloßhauptmann,  Obristen,  General-Adjutanten  und  Kammerherrn,  Herrn
Gottfried  Friedrich  Ernst  Freyherrn  von  und  zu  Egloffstein  zu  Eisenach  von
der  Stelle  eines  Landes-Direktions-Rathes,  unter  Belassung  seiner
Dienst-Funktionen  als  Schloßhauptmann  und  General-Adjutant,  b)  den  Regierungörath
  Herrn  Alerander  Müller,  und  zwar  beyde  in  gnädigster  Berücksichtigung
  ihrer  Kränklichkeit,  mit  Verwilligung  von  angemessenen  Pensionen  in
allen  Ehren  zu  entlassen  gnädigst  geruhet.

Demnächst  haben  Allerhöchstdieselben  den  Rent-Sekretar  Johann  Nicolaus
Helbig  zu  Eisenach  von  der  Stelle  eines  Rechnungsführers  bey  dem
dasigen  Predigerwitwen-Fiskus  die  unterthänigst  erbetene  Entlassung  in  allen
Ehren  gndigst  ertheilt.

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  wirklichen  geheimen  Legations-Rath,
  geheimen  Referendar  und  geheimen  Archivar,  Herrn  Carl  Friedrich
Anton  von  Conta  allhier  zum  Vice-Präsidenten  bey  Höchstihrer  Landes-Direktion,
  unter  fernerer  Beybehaltung  der  Stelle  eines  geheimen  Archivars,  sodann
  den  Kammerjunker  Herrn  Carl  Friedrich  Christian  Wilhelm  Freyherrn  von
        <pb n="234" />
        220

Fritsch  allhier  zum  geheimen  Referendar  bey  Höchstihrem  Staats-Ministerium
  zu  ernennen  gnädigst  geruhet.

Sodann  haben  Allerhöchstdieselben  den  Pfarrer  zu  Ramsla  mit  Ettersburg
Adjunkt  Gotthilf  Gottfried  Christian  Labes  zum  Pfarrer  zu  Oberrosla  bestätiget,
  dem  Waisen-Inspektor  Christian  Friedrich  Rieth  zu  Eisenach  neben
seinen  bisherigen  Funktionen  die  Stelle  eines  Rechnungsführers  bey  dem
Eisenach'schen  Predigerwitwen-Fiskus  verliehen,  und  den  Kammer-Laquey  Carl
Bauch  hierselbst  zum  Schloßvogt  zu  Belvedere  mit  dem  Range  eines
Hof-Offizianten  in  Gnaden  ernannt.

Bekanntmachungen.

I.  Se.  Durchlaucht,  der  Herr  Fürst  August  zu  Hohenlohe-Oehringen,
  hat  in  patriotischer  Förderung  der  von  der  Staatsregierung  durch
Gehalts-Firirung  aller  bey  den  unmittelbaren  Großherzoglichen  Behörden  angestellten
  Justiz  -Diener  eingeleiteten  Berbesserung  des  Gerichtswesens,  den  Justitiar
  Seines  Patrimonial-Gerichtes  zu  Oppurg  sofort  auf  einen  festen  Gehalt
zu  setzen  Sich  angelegen  seyn  lassen.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  dieser
rübmliche  Vorgang  hiermit  oöffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  9.  Dezember  1831.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Da  das  bey  Silbermann  in  Straßburg  früher  unter  dem  Titel  „das
konstitutionelle  Deutschland“  herausgekommene  Zeitblatt,  dessen  Versendung  und
Verbreitung  durch  den  Bundestagsbeschluß  vom  19.  vorigen  Monathes  in  allen
deutschen  Bundesstaaten  untersagt  worden,  gegemvärtig  unter  dem  veränderten
Titel  „Deutschland“  erscheint:  so  wird  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,
  des  Großherzogs,  die  am  22.  vorigen  Monathes  in  Nr.  21  des  Regierungs-Blattes
  unter  II.  erlassene  Bekanntmachung  wegen  verbotener  Einbringung  des
„konstitutionellen  Deutschlands“  in  das  hiesige  Großherzogthum  hiermit  auf  dasselb.,
  jetzt  unter  dem  Titel  „Deutschland“  erscheinende  Blatt  erstreckt.

Weimar  den  15.  Dezember  1831.

Großherzoglich  Sachsische  Landcsregierung.
von  Müller.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
