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        <title>Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832.</title>
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            <idno>rbl_swe_1832</idno>
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        Großherzogl.  S.  Weimar  Eisenach'sches
Regierungs  =  Blalkl

auf  das  Jahr  1832.

—...  ——

Sechszehenter  Jahrgang.

 

We  i  m  ar.
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        Seite  des  Nr.  der
Inhalt.  Negierungs=  Bekannt-Blattes.
  mmachung.
A.
Adjunkturen  —  deren  Besetzung:
a)  der  Superintendentur  Apolda  .  .  2.  II.
b)  der  Schulaufsicht  und  zwar:
aa)  der  zweynten  in  der  Diszes  Mellingen.  81.  III.
bb)  der  ersten  in  der  Diözes  Weida  5.  J.
Advokatorische  Praxis  —  die  Ertheilung  gersuten  belreffend  ;  1  F
Allgemeine  Zeitung  —  deutsche  —  ein  Zeitblatt.  "6
Siehe  Zeitblätter.
Annalen  —  allgemeine  politische  —  ein  Zeitblatt.
Siehe  Zeitblätter.
B.
Baden  in  Flüssen,  an  offenen  und  gefährlichen  Stellen,  verbothen
und  nachgelassen  an  ungefährlichen  und  von  der  öffentlichen  Straße
entfernten  Plätzen  65.  III.
Baiersche  Gesetze  im  Betreff  der  geschlossenen  Handelsverträge.
iehe  Gesetze.
Beförderungen  .  1.  5.  111—
.  Bibliographisches  Institut:  zu  Hildburghausen.  Verboth
gegen  alle  in  demselben  ohne  Nennung  eines  Redakteurs  erscheinenden
  Zeitungen  und  Zeitschriften  durch  den  Bundestags-Beschluß
vom  6.  September  1832  75—77.  H.  B.  3
Bundestags=  Beschlüsse  zu  Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung
  in  den  deutschen  Bundesstaaten:
1)  vom  26.  Juny  1832  —  Großherzogliches  Patent  vom  10.
July  1832  59—62.—
2)  vom  5.  July  1832.  —  Großherzogliches  Patent  vom  10.
July  1832  .  67—70.  —
Bärgerrechtsgebühren  Abänderung  des  dieselben  betreffenden
K.  15  der  Stadkordnung  für  Jena  vom  20.  Dezember  1825.  49.  II.
C.
Civilrechts-Pflege.  Uebereinkunft  zu  deren  Beförderung  mit  den
Fürstlich  3K#eußischen  Landen  der  jüngern  Linie,  SErs  vom  268.
Februar  und  Weimar  vom  20.  März  1832  .  35—-44%  —
        <pb n="3" />
        Seite  des  Jr.  der
In  h  a  l  t.  Re  eem#s-  Bekanntattes
  machung
D.
Depositen-Gebühren  in  Vormusdschafts-Sachen.  Dissfallfse
Verordnung  56.  II.
Diebstahl.  Erlaͤuterung  über  den  Begriff  des  dritten  oder  un
dritten  Mahle  verübten  Diebstahles  .  8.  V.
Dienstentlassung  auf  Ansuchen  .  .  .  .  5.  —
E.
Erbschaft  en,  welche  milden  Stiftungen  anfallen.  Diesfallsige  Kol.
lateralgelder=  und  Abgaben-Freyheit.
Siehe  Kollateralgelder-Frepheit.
*5
Feld-Diebstähle  —  deren  Untersuchung  und  Bestrasung  .  .  74.  n.
Feldmesser.  Verpflichtung  eines  solchen  .  .  4.  V.
Frepsinnige  —  der  —  ein  Zeitblatt.
Siehe  Zeitblätter.
G.
Garten-Diebstähle  —  deren  Untersuchung  und  Bestrafung  74.  II.
Gesandtschaft  —  Großherzogliche  am  Koͤniglich  Franzoͤsischen  Hofe  1.  —
Geschäftsthätigkeit  der  beyden  Landesregierungen  zu  Weimar
und  zu  Eisenach.  Diesfallsige  Uebersichten  7—10.  —
Gesetze  —  Koͤniglich  Baiersche  und  Koͤniglich  Württemberg-  sche,  bezüglich
  auf  die  mit  den  Königreichen  Baiern  und  Württemberg
abgeschlossenen  Handelsverträge.  Diesfallsige  Anweisung  an  die
Justiz-Behörden  des  Weimar'schen  Regierungsbezirkes  18.  III.
Gesuche  von  Einwohnern  aus  dem  Eisenach'schen  Kreise,  in  gewissen
Angelegenheiten,  gerichtet  an  Großherzogliche  Landes-Direktion.
Diesfallsige  Bestimmung  66.  IV.
Giehne,  Kandidat,  Redakteur  des  Freysinnigen.
Siehe  Zeitblätter.
Goethe  —  von  —  Doktor  der  Rechte,  der  Medizin  und  der  Philosophie,
  Großherzoglich  wirklicher  Geheimerath  und  Staats-Minister
  r2c.  Nachricht  von  seinem  am  22.  März  und  am  26.  Mard
1832  erfolgten  Tode  und  Begräbnisse  .  15.  —

.
Handelsverkehr  zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  Kur- 



fürstenthume  Hessen  in  Folge  des  Kaffeler  Handels-Separat-Ver-
        <pb n="4" />
        In  h  a  l  t.

Seite  des

Regierungs-B


tes.

Nr.  der

Bekanntmachung.


 

—

trages  vom  11.  Dezember  1828  und  der  Konwention  vom  11.
Oktober  1829.  —  Einige  Bestimmungen  über  die  Konrolirung
dieses  Verkehrs  .  .  .

Handelsvertrag  mit  der  Krone  Preußen  vom  10.  Augist  nh

 

Naͤhrre  Bestimmungen  uͤber  die  Ausfuͤhrung  des  siebenten  Artikels

Handwerksgesellen  aus  den  Kaiserlich  Oesterreich'schen  und  den
Königlich  Preußischen  Staaten.  Das  frühere  Verboth  vom  3.
September  1831  wegen  des  Einwanderns  derselben  in  das  Groß.
herzogthum  wird  wieder  zurückgenommen.  .  .  .

Holzdiebstahl:

a)  Erneuerung  der  &amp;amp;.§.  50,  51  und  52  des  Gesetzes  zum  Schutze
der  Forste  und  Jagden  vom  10.  April  1821,  im  Betreff  des
den  Armen  für  ihren  eigenen  Bedarf  nachgelaffenen  Lesens
dürren  Holzes  in  den  berrschaftlichen  Waldungen  an  bes
stimmten  Tagen.  Verordnung  der  Landes-Direktion  vom  19.
April  1832

b)  die  zu  Steuerung  desselben  und  zur  Untersuchung  der  Forstfrevel
  durch  die  Waldbußgerichte  von  den  beyden  Landesregierungen
  erlassenen  Verordnungen  vom  10.  und  21.  Ray  1832

J.
Jena,  die  dasigen  Bürgerrechts-Gebühren  betreffend

K.

Kameral-Sporteln.  Siehe  Sportelnerhebung.
Kartel-Konvention  —  allgemeine  —  unter  den  souverainen  Fürsten
  und  freyen  Städten  Deutschlands  vom  10.  Februar  1831
(Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1831  Seite  15  —  20).  Bundestags-Beschluß
  vom  17.  May  1832,  enthaltend  Erléuterungen
und  Zusätze  zu  dieser  Konvention  .
Katholisches  Kirchen=  und  Schulwesen  —  Immediat-Kommisson
für  dasselbe  —  Verlegung  des  Sitzes  derselben  von  Eisenach
nach  Weimar  und  Bestimmung  des  Personals
Kollateralgelder-Freyheit,  ingleichen  Freyheit  von  Abgaben
bey  Erbschaften  milder  Stiftungen  und  bey  den  zu  frommen
Zwecken  und  Behufs  der  Studien  ausgeseßzten  Vermächtnissen
und  Pensionen  (vergleiche  Patent  vom  24.  April  1817  Seite
57—59  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1817).  Diesfall
sice  Konvention  mit  dem  Fürstenthume  Reuß-Lobenstein-  Ebersdorf.

 

50  52.

58.  63.

49.

4.  17.

71.

III.

III.  I.

VI.  U.
        <pb n="5" />
        Inhalt.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


Nr.  der

Bekannt-«
  machung.

 

Konsens;  es  soll  keiner  fruͤher  ausgehaͤndigt  werden,  bis  die  Behoͤrde
  sich  uͤberzeugt  hat,  daß  keine,  auf  dem  verpfändeten  Obiekte

 

haftenden  öffentlichen  Abgaben  rückständig  sind.  Für  das  diesfalls
von  den  Behörden  zu  erlassende  Eirkular  ist  jede  Liquidation  unzulässi
  (#argleiche  Rzierungs=  Blatt  vom  *  1821  Seite

Kerbeif“  Geses  gebung.  Deren  Zufhebung  in  den  den  Aemtern
  Gerstungen  und  Tiefenort  einverleibten  Ottschaften.  Geseb
vom  27.  November  1832  .

e.

Lebendigbegraben.  Verordnung  zu  Verhötung  desselben  an  die
Geistlichen  (vergl.  Reg.  Bl.  vom  Jahre  1820  S.  129  Nr.  VII)

WM.

Maina,  Ort,  bisher  zum  Justiz-Amte  Berka  gehörig,  wird  dem
Justiz=  Amte  Blankenhayn  elnverleibt
Nebold,  C.  A.,  Redakteur  der  deutschen  allgemeinen  FJeitung
Siehe  Zeitblätter.
Meyer,  Joseph,  zu  Hildburghausen,  Redakteur  des  Volksfreundes.
Siehe  Zeitblétter.

N.

Nachdruck.  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger
gegen  denselben.  Bundestags-Beschluß  vom  6.  September  1832

Neujahrgeschenke.  Verboth  im  Betreff  des  Einsammelns  derselben
durch  die  bey  der  Kammer  angestellten  Diener  und  Bothen

O.

Oehler,  Gustav,  Redakteur  der  neuen  Zeitschwingen.
Siehe  Zeitbläátter.

V.
Pensionen,  ausgesetzt  zu  frommen  Zwecken  oder  Behufes  der  Studien.
  Diesfallsige  Abgaben=  und  Kollateralgelder-Freyheit.
Siehe  Kollateralgelder-Freyheit.
Pfarrwitwen=  Fiskus  —  allgemeiner  —  im  Bereiche  des  Ober-Konsistoriums
  zu  Weimar.  Die  Abänderung  der  §#8·  IX.  X  und
XX  des  Statuts  desselben  (oovgl.  S.  71  und  74  des  Ves.  de- 



vom  Jahre  1828)  .

79.

78.

17.

75—77.

55.  56.
        <pb n="6" />
        In  h  a  l  t.

Seite  des
Rezierung4
lattes.

 

Nr.  der
Belanntmachung.


 

Postscheine  —  deren  Lösung  von  Lohnkutschern  oder  Hauverern  —
Erneuerung  des  §.  103  der  Poskordnung  vom  Jahre  1819  (vergl.
S.  152  des  Reg.  Bl.  vom  Jahre  1819)  und  Gestateung  der
Erhebung  derselben  durch  die  Großherzoglichen  Chauffeegelder=  Einnahmen
  gegen  bestimmte  Kollektur-Gebühren  .

Presse.  Verein  zur  Unterstuͤtzung  der  freyen  Presse.  Diesfallsige
Verordnung  vom  30.  März  1832

Preßmißbruche.  Bekanntmachung  eines  ötobherzoalihen  —
skriptes  vom  21.  April  16832  "

R.

Rechtspflege.  Uebereinknaft  zu  Beförderung  derselben  mit  dem
Herzogthume  Sachsen  Coburg-Gotha  vom  20.  März  1832
Regierungs-Blatt  —  Grohherzogliches  —  soll  vom  1.  Aprit
1832  an  als  reines  Gesetzblatt  nur  zur  öffentlichen  Bekanntmachung
  der  Landesgesetze  und  solcher  Verordnungen  bestimmt
bleiben,  welche  mit  fortdauernder  Bedeutung  sich  an  die  Landesgesetze
  anschließen,  wird  mit  der  neu  errichteten  Weimar'schen  Zeitung

  zu  unbestimmten  Zeiten  ausgegeben  und  besteht  fernerhin

unter  einer  besondern  Redaktion,  unabhängig  von  der  Redaktion
der  Zeitung.  Diesfallsige  Verordnung  vom  2.  März  1832  (vergleiche
  Patent  wegen  Errichtung  des  Reg.  Bl.  vom  18.  März
1817,  S.  1  des  Reg.  Bl.  vom  Jahre  1817)
Kotteck,  von,  Redakteur  der  allgemeinen  politischen  Annalen.
Siehe  Zeitblätter.
Ruhestand  mit  Pension.  Versetzung  in  denselben  ⅛

S.
Schlund,  Franz,  Redakteur  des  Wächters  am  Rhein.

Siehe  Zeitblátter.
Schutzpocken-Impfung.  Es  sollen  nur  solche  aus  einem  andern

Orte  des  In-  oder  Auslandes  in  eine  Gemeinde  des  Großherzogthumes
  einziehende  einzelne  Personen  oder  Familien  aufgenommen

werden,  die  entweder  die  Menschenblattern  gehabk  haben,  oder
denen  die  Schutzpocken  mit  Erfolg  geimpft  worden  sind  (vergl.
S.  81  des  Reg.  Bl.  vom  Jahre  1826  k.  60.  .  .
Siebenpfeifer,  D.,  Redakteur  des  Westbothen.
Siehe  Zeitbléátter.
Sportelnangelegenheiten  bey  Justiz-Aemtern,  Stadt=  und

 

19.
15—17.
—

23—34.  ·

11—18.

19.

Patrimonial-Gerichten.  Erneurrung  der  hijesfallsigen  Vorschrift

o.  S.  Oktober  1830  (vergl.  S.  110  —  112  Nr.  Ull.  des  Reg.  Bl.
        <pb n="7" />
        In  h  a  l  t.

vom  Jahre  1830)  besonders  hinsichtlich  des  Gebrauches  gedruckter
  Netze  zu  den  Quittungen  und  der  Aushändigung  einer  besondern
  Quittung  bey  erfolgter  Total=  Zahlung  .  .

Sportelnerhebung  —  bisherige  —  im  Umfange  der  Kameralverwaltung
  und  die  diesfalls  für  die  Zukunft  getroffenen  Bestimmungen
  betreffend

Sportelnerhebung  durch  die  Amts-  und  cichttbiner.  Diesfallsige
  Vorschrift

Steuer-Hatent  für  das  Nechnungsjahr  vom  1.  Januar  bis  mit
dem  31.  Dezember  1833

Strafrechtspflege.  Uebereinkunft.  zu  deren  Besärderung  mit  den
Fürstenthumern  Reuß-Schleitz  und  Reuß-Gera  nebst  der  Pflege
Saalburg,  Gera  v.  28.  Februar  und  Weimar  v.  20.  März  1832

Stromaier,  D.,  Franz,  Redakteur  des  Wächters  am  Rhein.

Sirbe  Zeitblätter.

Tribäne  —  die  deutsche  —  ein  —’½-dvd
Siet  Zestblätter.

Vermächtnisse,  auzsgesetzt  zu  P  Zwecken  oder  Behufs  der
Studien.  Diesfallsige  Kollateralgelder=  und  Abgaben-Freyheit.
Stehe  Kollateralgelder-Freyheit.
Volksfreund  —  ein  Zeitblatt.
Siehe  Zeitbléátter.
Vormundschaftssachen.  Depoiten-Gebähren  in  denselben

Wächter  am  Rhein  —  ein  *TW
Siehe  Zeitblätter.
Wagner,  Friedrich,  Redakteur  des  Frepsinnigen.
Siehe  Zeitblätter.

 

Wegweiser  —  gehörig  in  die  Augen  fallende,  mit  Oehlfarbe  schwarz
und  gelb  anzustreichende  —  sollen  an  allen  Orten,  wo  Landstraßen
  und  Vicinal-Wege  sich  kreuzen  oder  theilen,  von  den  betroffenen
  Gemeinden  errichtet  werden  .  .

Weimar'sche  Zeitung.  Siehe  Zeitung.

Westbotse  —  ein  Zeitblatt.

Siehe  Zeitblaätter.

Wirth,  D.,  Redakteur  der  deutschen  Tribuͤne.

Siehe  Zeitblätter.

 

Württembers#'sche  Gesetze  im  Betreff  der  geschlossenen  Handelsverträge.
  Siehe  Gesetze.

Seite  des
Regierungs-=Blattes.


81.

56.

49.

l

 

Xr.  der
,
machung.

VI.

III.
        <pb n="8" />
        Seite  des  Nr.  der
In  h  a  l  t.  Nezienngs-  E
lattes.  [machung

 

 

3.
Zeitblätter  —  nachbenannte  sind  im  Nahmen  und  aus  Autorität
  der  deutschen  Bundesversammlung  in  allen  deutschen  Bundesstaaten
  unterdruckt  und  verbothen  und  es  werden  deren  Redakteurs
  binnen  fünf  Jahren  in  keinem  Bundesstaate  hey  der  Redaktion

  einer  ähnlichen  Schrift  zugelassen:

 

 

und  I).  Franz  Stromaier  .  .  .
d)derWestbothe-Redakteur:l).Siebeupfeifer·  .  14.
e)  die  allgemeinen  politischen  Annalen  —  Redakteur:

C.  von  Rottek  .  .  .  .  .  .  .
k)diedeutscheallgemeineZeitung-Redakteur-CA.

Mebold  .  .  .  .  .  .  .  .
g)  die  deutsche  Tribuͤne  —  Rebakteur:  D.  Wirth  .  14.
h)  die  neuen  Zeitschwingen  —  Redakteur:  Gustav  Oehle!.  66.  LI.  V.

Zeitschwingen  —  die  neuen  —  eine  Zeitschrist.
Siehe  Zeitbläátter.

JZeitung  —  Weimar'sche  —  Errichtung  einer  solchen  vom  1.
April  1832  an  unter  einer  besondern  Redaktion,  getrennt  von  der
Redaktion  des  Regierungs-Blattes,  bestehend  aus  zwey  Abtheilungen,
  der  eigentlichen  Zeitung  und  der  Beylage,  wogegen  von
jenem  Zeitpunkte  an  das  bisherige  offizielle  Weimar'sche  Wochenblatt
  aufhört.  Der  Druck  und  die  Ausgabe  derselben  erfolgen
wöchentlich  zwey  Nahl,  Dinstags  und  Freitags,  Mittwochs  und
Sonnabends.  Diesfallsige  Verordnung  vom  2.  März  1832  (vergl.
das  Patent  wegen  Errichtung  eines  offiziellen  Wochenblattes  vom
17.  Dezember  1810))  .  .,.  .  .  ,  11—18.  I.

a)  der  Freysinnige  —  Redakteurs:  Friedrich  Wagner  und  72.  II.
Kandidat  Giehhn  175—7.120
b)  der  Volksfreund  —  Redakteur:  Joseph  Meyer  zu  Hild=  75—77.  1.B.1.2.
burghausen  232.  V.
c)  der  Wächter  am  Rhein  —  Redakteurs?:  Franz  Schlund?  72.  NI.
'  .  .  75—77.1.c.

–
J
—2

 

 

 

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  Nr.  7  des  bey  Einführung  des  Großherzog.
lichen  Regierungs-Blattes  erschlenenen  höchsten  Patentes  vom  18.  März  1817  und  gemaͤß
Nr.  4  der  bey  Errichtung  der  Weimar'schen  Zeitung  erlassenen  Verordnung  vom  2.  Maͤrz
1832  gefertiget  und  abgedruckt  worden.

Weimar  den  31.  Dezember  1832.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="9" />
        Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regitrungs-Blatt.

Nummer  1.  Oen  31.  Januar  1832.

 

Beförderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  Ober-Konsistorial-Assessor
auch  Diakonus,  Herrn  Johann  Wilhelm  Victor  Kühn  zu  Eisenach,  zum
Ober-Konsistorial-Rath,  den  Justiz-Rath  und  Stadtrichter,  Herrn
Emil  Oettelt  zu  Eisenach,  zum  Landes-Direktions  -Rath  mit  Sitz  und
Stimme  in  Hochstihrer  Landes-Direktion  und  zwar  zum  deputirten  Rath  derselben
  in  Eisenach,  sodann  den  Stadtrichter  Christian  Ernst  Weber  zu  Weimar,
den  Justiz-Amtmann  Wilhelm  Heinrich  Schmid  zu  Kaltennordheim  und  den
Stadtrichter  auch  Stadt-Schuldheiß  Thuiskon  Friedrich  Sachse  zu  Jena  zu
Justiz-Rüthe,  hiernächst  den  Justiz-Amtmann  und  Stadt-Schuldheiß  Heinrich
Christian  Thon  zu  Vacha  zum  Stadtrichter  zu  Eisenach  mit  dem  Charakter
als  Justiz-Rath  sowie  zum  Beysitzer  der  dasigen  Stadt-Polizey-Kommission,
  ferner  den  Gerichts-Sekretar  bey  Höchstihrer  Landesregierung  zu  Eisenach,
Carl  Friedrich  Wilhelm  Schmid  zum  Justiz-Amtmann  und  Stadt-Schuldheiß
  zu  Vacha  zu  ernennen,  und  dem  Stadtgerichts-Aktuar  Carl  Christian
Friedrich  Creutznacher  zu  Eisenach  den  Charakter  als  Stadtgerichts-Kommissar
  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

Demnächst  ist  der  Hof-Laquay  Kirillo  Barskow  zum  Kammer-Laquay
in  Gnaden  ernannt  worden.

 

Diplomatische  Angelegenheit.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  zeitherigen  Legations-Sekretar
  bey  Hoöchstihrer  Gesandtschaft  zu  Paris,  Friedrich  Carl  Weyland,  zum
Legations  =  Rath  zu  ernennen  und  denselben  als  Hochstihren  Geschäftstraäger
  mittelst  Kreditives  vom  10.  dieses  Monathes  am  Königlich  Französischen
  Hofe  zu  Paris  zu  beglaubigen  in  Gnaden  geruhet.
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        Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Penfion.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  bey  Höchstihrer  Hof-Kapelle
den  Kammer=  Musikus  Johann  Georg  Reiche,  sowie  den  Kammer=  Musikus
Friedrich  Hirschfeld,  bey  ihren  hohen  Jahren  und  dadurch  entstandener  Kränklichkeit,
  unter  fernerer  Belassung  ihrer  zeitherigen  Gehalte,  in  den  Ruhestand
ehrenvoll  zu  verseben  gnädigst  geruhrt.

Bekanntmachungen.

II.Daß  unserm  Kanzley-Diener  und  den  bey  uns  angestellten  Bothen
das  Einsammeln  von  Neujahrgeschenken,  wo  es  bisher  noch  üblich  gewesen,  von
jetzt  an  für  alle  Zukunft  untersagt  und  ihnen  dagegen  Entschädigung  aus  Kammermitteln
  zu  Theil  geworden  ist,  machen  wir  hierdurch  oöffentlich  bekannt.

S

Weimar  am  3.  Januar  1832.
Großherzoglich  Saächsische  Kammer.
F.  A.  von  Fritsch.

II.  Die  erledigte  Adjunkten  =  Stelle  der  Superintendentur  Apolda  ist  dem
Parrer  und  bisherigen  Adjunkt  der  Schulaufsicht  Gotthilf  Gottfried  Christian
Labes  zu  Oberroßla  übertragen  worden,  welches  hiermit  zur  Nachricht  und
Beachtung  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  3.  Januar  1832.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Peucer.

III.  Folgende,  nach  einer  allerhöchsten  Anordnung  in  Bezug  auf  die  zeitherige
  Sportelerhebung  in  unserm  Geschäftsbereiche  getroffene  Bestimmungen  werden
  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht:

1)  Es  sollen  im  ganzen  Umfange  der  Kameral-Verwaltung  bey  allen  nach
dem  1.  Januar  dieses  Jahres  vorkommenden  Verpachtungen  und  Verdußerungen
  oder  Verleihungen  von  Domanial=  Grundstücken,  sowie  bey
den  Ablösungen  von  Frohne-,  Trift=  und  Grundzins-Berechtigungen
für  alle  Zukunft  keinerley  Sporteln  und  Gebühren  mehr  erhoben  werden.
        <pb n="11" />
        3

4)  Eben  so  fallen  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  alle  übrige,  in  sonstigen
  Geschafteverhandlungen  bey  unserm  Kollegium  bis  jetzt  entrichtete
  Sporteln  vorerst  ebenfalls  hinweg,  vorbehadltlich  solcher  Bestimmungen,
  die  etwa  in  dieser  Beziehung  durch  ein  neues  allgemeines
Sportelgesetz  künftig  gegeben  werden  mochten.

Dagegen  hat  es  hinsichtlich  der  von  den  Großherzoglichen  Rentamtern
zeither  erhobenen  Ab=  und  Zuschreibegebühren,  Lehenscheingebühren,  Gebühren
  für  Anfertigung  von  Auszügen  aus  Grund=  und  Erbzinsbüchern
  bey  den  bis  jetzt  dieserhalb  bestandenen  gesetblichen  Bestimmungen
oder  dem  erweislichen  Herkommen  auch  ferner  sein  Bewenden.

Die  Annahme  von  Geschenken,  wie  sie  zeither  den  bey  unserm  Sekretariate
  und  der  Kanzley  Angestellten  oder  unserm  Diener  und  den  Bothen
  bey  Verpachtung  größerer  Domanial-Besitzungen,  bey  Verpflichtungen
  und  für  Vertheilung  und  Anweisung  der  Deputat-Brennhölzer  zu
Theil  zu  werden  pflegten,  ist  für  die  Zukunft  um  so  mehr  auf  das
Strengste  untersagt  worden,  als  den  bey  der  zeitherigen  Sportelerhebung
sowohl,  als  bey  diesen  Geschenken  betheiligten  Kameral-Beamteten  für
den  Wegfall  der  fraglichen  Bezüge  ausreichende  Entschädigung  aus  Kammermitteln
  zugebilligt  worden  ist.

Weimar  den  6.  Januar  1832.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
C.  W.  C.  Stich  ling.

8

4

IV.  Von  den  Lokal-Justiz-Unterbehörden  unseres  Bereichs  sind  zeither  nicht
selten  solche  Diebstähle  als  zur  Kathegorie  des  dritten  Diebstahls  und  zur
Kompetenz  des  Kriminal-Gerichts  gehörig  angesehen  worden,  die  zwar  nach
bereits  zwey  Mahl  von  dem  Angeschuldigten  begangener  Entwendung,  aber  nicht
nach  bereits  zwey  Mahl  von  dem  Angeschuldigten  wegen  Diebstahls  wirklich
verbüßter  Strafe  zur  Untersuchung  gekommen  sind.

Da  nun  aber  der  Begriff  des  dritten  oder  zum  dritten  Mahl  verübten
Diebstahls  in  der,  auch  im  §.  2  der  hiesigen  und  der  Weidaischen  Kriminal-Gerichtsordnung
  angenommenen  strafrechtlichen  Bedcutung  an  die  Voraussetzung
  geknüpft  ist,  daß  der  Angeschuldigte  wegen  Entwendung.,  Forst=  und
Felddeuben  daben  ungerechnek,  bereits  zwey  Mahl  nicht  nur  in  Untersuchung
        <pb n="12" />
        4

befangen  gewesen  sey,  sondern  auch  Strafe  verbuͤßt  habe:  so  wird  solches  den
Lokal-Behörden  des  diesseitigen  Regierungsbezirks  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt
  gemacht.

Weimar  am  12.  Januar  1832.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Müller.

V.  Wir  machen  hierdurch  öffentlich  bekannt,  daß  der  Geomeker  Rudolph
Gottlieb  Ette  zu  Apfelbach,  auf  Antrag  des  Großherzoglichen  Vermessungs-Büreau's
  zu  Weimar,  als  Feldmesser  verpflichtet  worden  ist.

Eisenach  den  24.  Januar  1832.

Großherzoglich  Sa#chsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

VI.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Sitz  der  Immediat-Kommission
  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen  —  einer  nach
dem  Gesetze  vom  7.  Oktober  1823  kollegialisch  geordneten  Oberbehörde  —  von
Eisenach  nach  Weimar  zurück  zu  verlegen  und  das  Personal  derselben,  wie  folgt,
zu  bestimmen  geruht:

Vorsitzender:  der  Vice-Präsident  von  Conta,

Zweytes  Mitglied:  der  Regierungsrath  Hoen,  nach  Eisenach  deputirt,
Drittes  Mitglied:  der  Pfarrer  Kaspar  Diefing  zu  Weimar.

Das  Sekretariat  versieht  der  Ober-Konsistorial-Sekretar  Hetzer.

Die  Schreiberey  wird  von  den  Schreibgehuͤlfen  Trotz  und  Glaser  besorgt.

Nachdem  die  Kommission  sich  hiernach  konstituirt  hat  und  in  Thaͤtigkeit  getreten
  ist,  wird  solches  hiermit  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  24.  Januar  1832.

Großherzoglich  Sächsische  Immediat  -Kommission
für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen.
C.  v.  Conta.
        <pb n="13" />
        Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches
Regierungs=  Blakl.

Nummer  2.  Oen  28.  Februar  1832.

 

 

Dienstentlassung.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  den  zeitherigen  zweyten  Kriminalgerichts-Assessor,
  Carl  Friedrich  Heinemann  allhier,  unter  Anerkennung  seiner
  mehrjährig  bewährten  verdienstlichen  Leistungen,  der  übergehabten  Stelle
unterthänigst  erbetenermaaßen  mit  dem  1.  März  dieses  Jahres  zu  entheben
anddigst  geruhet.

Besförderungen.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  zweyten  Ober-Appellations
  =  Gerichts  =  Sekretar  und  Privat-Dozenten  der  Rechte  auf  der  Gesammt=Universität
  Jena  D.  Jakob  Heinrich  Paulssen  den  Charakter  als  Rath,  sowie
  dem  ersten  Amts-Aktuar  des  Justiz-Amtes  Vieselbach  Jakob  Hohfeld  den
Charakter  als  Amts  =  Kommissar  zu  erthellen,  sodann  den  Porte-péc-Fahndrich
  Amandus  Anton  Müller  zum  Sekond=  Sieutenant  zu  ernennen
gnddigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Die  erste  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diözes  Weida  ist  dem
farrer  M.  Johann  Friedrich  Glafey  zu  Culmitsch  übertragen  und  ihm  die
Aufsicht  über  die  Schulen  zu  Berga,  Ewmdschütz,  Forstwolfersdorf,  Veitsberg,
Waltersdorf,  Wernsdorf  und  Wolfersdorf  zugetheilt  worden.

Weimar  am  17.  Januar  1832.  "
Großherzoglich  Saͤchsisches  Ober-Konsistorium.
Peucer.
        <pb n="14" />
        II.  Durch  das  Zirkular  vom  9.  Dezember  1767  und  durch  die  Verordnung
  vom  9.  November  1821  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1821  S.  783)  ist
vorgeschrieben,  daß  kein  Konsens  früher  ausgehändiget  werden  soll,  bis  die
Behörde  sich  überzeugt  hat,  daß  keine  auf  dem  verpfänderen  Objekte  haftenden
öffentlichen  Abgaben  rückständig  seyen.

Da  nun  vorgekommen,  daß  bey  einigen  Unterbehörden  für  den  Umlauf,  der
zu  Erreichung  dieses  bloß  im  öffentlichen  Interesse  liegenden  Zweckes  erlassen  wird,
Kosten  liquidirt  und  angefordert  werden:  so  wird  jede  solche  unzulässige  Liquidation
  hiermit  gemessenst  untersagt.

Weimar  den  6.  Februar  1832.  ·

Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Die  Verordnung  vom  3.  September  vorigen  Jahres  (Regierungs-Blatt
Nr.  15),  wodurch  das  Einwandern  der,  aus  den  Keiserlich  Oesterreichischen  und
Königlich  Preußischen  Staaten  kommenden  Handwerksgesellen,  in  das  Großherzogthum
  Sachsen  Weimar=  Eisenach,  mit  Ausnahme

n)  der  nach  ihrer  Heimath  zurückkehrenden  Inländer,

b)  derjenigen  Ausländer,  welche  den  Preußischen  und  Oesterreichischen  Staaten
nicht  angehören  und  das  Großherzogthum  nur,  um  auf  dem  kürzesten  Wege
in  die  Heimath  zu  gelangen,  passiren  wollen,  und

0)  derjenigen  Individuen,  welche  nachweisen  können,  von  einem  inländischen.
Meister  verschrieben  zu  seyn,

wegen  des  durch  die,  in  den  Nachbarstaaten  damahls  gegen  die  Cholera  ergriffenen
  Maßregeln  entstandenen  Andranges  fremder  Handwerksgesellen,  untersagt
wurde,  wird  —  da  der  Grund  derselben  nunmehr  größtentheils  beseitigt  erscheint
  —  hiermit  aufgehoben.

Es  ist  daher  den  Handwerksgesellen  aus  den  genannten  Staaten,  wenn  sie
mit  der  nöthigen  Reise-Legitimation  und  mit  dem  vorschriftemäßigen  Reisegelde
von  3  thlrn.  versehen  sind,  das  Einwandern  in  das  Großherzogthum  wieder  getrattet.

Weimar  den  18.  Februar  1832.

Großherzoglich  Sichsische  Landes-  Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="15" />
        11

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  3.  Den  13.  März  1832.

 

Befoörderungen.

Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  dem  katholischen  Pfarrer  Caspar
  Diesing  zu  Weimar  den  Charakter  als  geistlicher  Rath  zu  ertheilen
und  den  Hof-Advokaten  Christoph  Carl  Heinrich  Trunk  zu  Eisenach  zum
Gerichts  =  Sekretar  bey  Hochstihrer  Landesregierung  zu  Eisenach  zu  ernennen
  gnädigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  weitere  Herausgabe
des  Weimar'schen  offiziellen  Wochenblattes,  nachdem  auf  diese  von  der  bisherigen
Redaktion  desselben  verzichtet  worden  ist,  dem  Kommissions-Rathe  und  Hof-Buchhändler
  Johann  Wilhelm  Hoffmann  allhier  vom  1.  April  dieses  Jahres  an  zu
überlassen  geruhet.

Von  diesem  Zeitpunkte  an  wird  gedachtes  Wochenblatt,  um  nach  Inhalt
und  Form  dem  Patente  vom  18.  März  1817  mehr  als  bisher  zu  entsprechen,
eine  veränderte  Einrichtung  erhalten,  den  Nahmen

„  Weimar'sche  Zeitung“
fübren  und  aus  zwey  Abtheilungen,  der  eigentlichen  Zeitung  und  der  Beplage,
bestehen,  das  bisher  neben  dem  Wochenblatte  erschienene  Regierungs-Blatt
aber,  als  reines  Gesetzblatt,  nur  zur  öffentlichen  Bekanntmachung  der  Landesgesetze
  und  solcher  Verordnungen  bestimmt  bleiben,  welche  mit  fortdauernder  Bedeutung
  sich  an  die  Landesgesetze  anschließen.  «

Hiernach  werden

1)  in  die  erste  Abtheilung  der  Weimar'schen  Zeitung  aufgenommen  werden:

a)  offizielle  Nachrichten  von  allen,  das  Großherzogliche  Haus  und  das  Land

besonders  angehenden  Ereignissen;
        <pb n="16" />
        12

2

3

—

b)  Nachrichten  von  Beförderungen,  Ehrenauszeichnungen,  Stellenverleihungen
und  Belohnungen;

c)  kurze  Nekrologe  verdienter  Staatsdiener  und  anderer  um  das  Gemeinwohl
  verdienter  Personen;

d)  allgemeine  Polizey-Notizen,  z.  B.  Volkslisten,  Frucht=  und  Viktualien-Preise;
  »

e)  Nachrichten  von  wichtigen  Zeitereignissen  und  Erfindungen,  Aufsaͤtze  uͤber
Land=  und  Hauswirthschaft,  Kuͤnste,  Manufakturen  und  Fabriken.

Alle  übrige,  bisher  in  das  Wochenblatt  aufgenommene  Gegenstände  bilden

künftig  die  zweyte  Abtheilung  und  werden  als  Beylage  abgedruckt,

nahmentlich

a)  die  einer  eiligen  Bekanntmachung  bedürfenden  Verordnungen  der  Oberbehörden
  (vorbehältlich,  in  soweit  sie  sich  mit  fortdauernder  Bedeutung
an  die  Landesgesetze  anschließen,  ihres  Wiederabdrucks  im  nächsten  Regierungs-Blatte),
  ingleichen  alle  sonstige  vorübergehende  Bekanntmachungen,
Erinnerungen  und  Aufforderungen  von  Seiten  der  Landes-Kollegien;

b)  alle  gerichtliche  Bekanntmachungen  in  Parthey=  und  untersuchungssachen,
Subhastationen,  Ediktalien,  Steckbriefe  u.  s.  w.;

c)  Anfragen,  Geburts=  und  Sterbefäálle,  Feilbietungen  und  dergleichen.

In  Ansehung  der  vorstehend  unter  1  a,  b  und  d,  ingleichen  unter  2  a

und  b  bezeichneten  Gegenstände  ist  die  Weimar'sche  Zeitung  forthin  als

ein  amtliches  Blatt  zu  betrachten,  so  daß,  dem  Patente  vom  18.  März

1817  gemäß,

a)  diejenigen  Verordnungen,  Beschlüsse  und  Bekanntmachungen  der  Landes-Kollegien,
  Departements  und  offentlichen  Institute,  welche  in  die  Weimar'sche
  Zeitung  eingerückt  werden,  dadurch  zu  einer  förmlichen  Bekanntmachung
  gelangen,  nach  welcher  sich  niemand  mit  Unwissenheit
derselben  soll  entschuldigen  können;

b)  im  Weimar'schen  Kreise,  mit  Einschluß  des  Jena'schen  Landestheils,  und
im  Neustädt'schen  Kreise  jedes  Gericht  und  jede  Gemeinde  ein  Exremplar
der  Weimar'schen  Zeitung  und  des  Regierungs-Blattes  auf  Kosten  der
Gerichts=  und  respektive  Gemeindekasse  anzuschaffen,  der  Schuldheiß  oder
Vorsteher  jedes  Orts  aber  darauf  zu  sehen  verpflichtet  ist,  daß  beyde
Blätter  pünktlich  an  die  Gemeinde  gelangen,  auch  überdieß  was  die  Gesetze,
  die  Verordnungen  und  den  amtlichen  Theil  der  Zeitung  betrifft,
in  den  Gemeindeversammlungen  deutlich  vorgelesen  und  zum  Nachschlagen
  in  jährlich  zu  heftenden  Bänden  aufbewahrt  werden.
        <pb n="17" />
        13

4)  Der  Druck  der  Weimar'schen  Zeitung  soll  —  ganz  wie  bisher  bey  dem  Wochenblatte
  —  wöchentlich  zwey  Mahl,  Dinstags  und  Freitags,  die
Ausgabe  aber  Mittwochs  und  Sonnabends  erfolgen,  und  gleichzeitig
mit  demselben  das  Regierungs-Blatt  —  so  oft  Stoff  zu  einem  solchen
vorhanden  —  ausgegeben,  auch  jedes  dieser  beyden  Blätter  jährlich  mit
einem  vollständigen  Inhaltsverzeichnisse  versehen  werden.

5)  Für  alle  diejenigen,  welche  das  Wochenblatt  bisher  gesetzlich  und  amtlich
zu  halten  verpflichtet  waren,  bleibt  der  Preis  für  die  Weimar'sche  Zeitung
ganz  derselbe,  wie  für  das  bisherige  Wochenblatt,  ohne  alle  Erhöhung.

6)  Die  Weimar'sche  Zeitung  tritt  in  allen  den  Fällen  an  die  Stelle  des  Weimar'schen
  Wochenblattes,  wo  bisher  durch  das  letztere,  nach  dem  Geseßze
vom  1.  May  1829,  Subhastationen  und  Ediktalien  zur  öffentlichen  Kunde
zu  bringen  waren.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  Vorstehendes
  zu  allgemeiner  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  2.  März  1832.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

II.  um  den  Unordnungen  vorzubeugen,  welche  bey  Erhebung  der  Sporteln
durch  die  Amts=  und  Gerichtsdiener  vorkommen  können,  wird  mit  allerhöchster
Zustimmung  hiermit  die  Anordnung  getroffen,  daß  alle  Amts=  und  Gerichtsdiener
die  eingenommenen  Sporteln  nach  Liquidations-Nummer,  Summe  und  Zahlungstag
  in  ein,  von  ihnen  zu  führendes  Buch  eintragen  sollen,  in  welchem  dann  auch
die  Ablieferung  von  dem  Sporteln-Einnehmer  bescheinigt  wird.

Alle  Aemter  und  Gerichte,  bey  welchen  nicht  obige  Einrichtung  bisher  schon
bestanden  hat,  werden  daher  hierdurch  gemessenst  angewiesen,  sich  darnach  pünktlich
  zu  achten.

Eisenach  den  20.  Januar  1832.

Großherzoglich  Saächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.
        <pb n="18" />
        14

III.  Die  zeither  in  Rheinbayern  erschlenenen  Zeitblaͤtter,
„Deutsche  Tribune“  und  „Westbote,“
sowie  die  zu  Hanau  herausgekommenen
„neuen  Zeitschwingen,“
haben  durch  die  zügellose  Frechheit,  mit  der  sie  die  Würde  und  Sicherheit  des
deutschen  Bundes  zu  verletzen,  die  Bande  der  Anhaänglichkeit  und  des  Vertrauens
zwischen  Regenten  und  Völkern  aufzulösen  und  durch  Verleitung  zum  Aufruhr
und  zu  verbrecherischen  Vereinen  eine  politische  Umgestaltung  und  Anarchie  herbeyzuführen
  bestrebten,  nothwendig  die  pflichtmäßige  Fürsorge  der  deutschen  Bundesversammlung
  aufrufen  müssen,  und  es  hat  dieselbe  auf  dem  Grunde  des
provisorischen  Preßgesetzes  vom  20.  September  1819  unter'n  2.  März  d.  J.
im  Nahmen  und  aus  Autoritaät  des  Bundes  Folgendes  beschlossen:
I.  Oie  in  Rheinbayern  erscheinenden  Zeitblätter
„die  deutsche  Tribune“  und  „der  Westbote“,
dann  das  zu  Hanau  erscheinende  Zeitblatt
„die  neuen  Zeitschwingen“
sowie  diejenigen  Zeitungen,  die  etwa  an  die  Stelle  der  drey  genannten  —  unter
was  immer  für  einen  Titel  —  treten  sollten,  werden  hiermit  unterdrückt  und
in  allen  deutschen  Bundesstaaten  verboten.

II.  In  Folge  dessen  dürfen  die  Herausgeber  gedachter  Zeitblatter,  nähmlich
der  deutschen  Tribune,  D.  Wirth,  des  Westboten,  D.  Siebenpfeifer,  und
der  Redakteur  der  deutschen  Zeitschwingen,  angeblich  Georg  Stein,  nach  Vorschrift
  des  §.  7  des  Bundesbeschlusses  vom  20.  September  1819  binnen  fünf
Jahren  a  dato  in  keinem  Bundesstaate  bey  der  Redaktion  einer  ähnlichen
Schrift  zugelassen  werden.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  dieser  Bundesbeschluß  hiermit  als  eine,  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes
  genau  zu  beobachtende  Vorschrift  öffentlich  bekannt  gemacht  und  alle
öffentliche  Behörden  sind  zugleich  hierdurch  aufgefordert,  streng  darauf  zu  sehen,
daß  demselben  nirgends  zuwider  gehandelt,  mithin  auch  von  Stund  an  keins
der  benannten  Zeitblatter  in  das  Großherzogthum  eingebracht,  oder  darin  verbreitet
  werde.

Jede  Zuwiderhandlung  wird  mit  funfzig  Thalern  Geld=  oder  verhültnißmäßiger
  Gefängnißstrafe  bedroht.  «

Weimar  den  12.  März  1832.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
l

 

von  Muͤller.
        <pb n="19" />
        15

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  4.  Den  30.  März  1832.

 

 

Am  22.  März  Vormittags  11,1/2  Uhr  verstarb  Se.  Ercellenz,  der
wirkliche  Geheimerath  und  Staats-Minister  D.  von  Goethe  —  ein  Verlust,
den  Weimar,  den  Deutschland,  den  die  ganze  gebildete  Welt  tief  betrauert.  Die
Begräbnißfeyerlichkeit  und  Beysehbung  in  der  Großherzogl.  Gruft  hat  am  26.
März  Abends  nach  5  Uhr  Statt  gefunden.

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  nachstehende
  Verordnung,  den  Verein  zur  Unterstützung  der  freyen  Presse  betreffend,
für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthums  zur  Nachachtung  hierdurch  öffentlich
bekannt  gemacht.  Weimar  am  30.  März  1832.

Großherzoglich  Süchsische  Landcsregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Durch  mehre  Zeitschriften,  insonderheit  durch  die  in  Homburg  erschienene
„deutsche  Tribune“  sind  Ankündigungen  eines  „Vereines  zur  Unterstützung
        <pb n="20" />
        16

der  freyen  Presse“  und  Aufforderungen,  demselben  beyzutreten,  verbreitet
worden.  Dieser  also  benannte  Verein  bezweckt  jenen  Ankuͤndigungen  zu  Folge:

den  umsturz  der  jetzt  bestehenden  öffentlichen  Verhältnisse
in  Deutschland,  die  Organisation  eines  deutschen  Reiches
mit  demokratischer  Verfassung  u.  s.  w.

durch-druckschriftliche  Herabwürdigung  und  Verleumdung  der  Regenten
  und  Regierungen,  durch  druckschriftliche  Aufwiegelung  zur
Empörung,  durch  gröstmögliche  Verbreitung  der  hierzu  geeigneten
  Schriften  auf  bestimmt  vorgezeichneten  Wegen  der  Widersetzlichkeit
  gegen  die  obrigkeitlichen  Behörden  u.  s.  w.

Daß  ein  solcher  mehrfach  verbrecherischer,  insonderheit  hochverrätherischer
  Verein  in  unserm  Großherzogthume  Theilnahme  finden  werde,
haben  Wir  in  landeöfürstlichen  Vertrauen  nie  gefürchtet,  und  dieses  Vertrauen
hat  sich,  abgesehen  von  einigen  Verführten  oder  Verirrten,  denen  Wir  vaäterlich
verzeihen  wollen,  auch  gerechtfertiget.  Um  jedoch  Unserer  bundesmäßigen  Verpflichtung
  zu  genügen  und  jeder  weiteren  Verführung  und  Verirrung  vorzubeugen,
  welche  die  Häupter  des  Vereines  zu  erreichen  hofften,  indem  sie  demselben,
im  offenbaren  Widerspruche  freylich  mit  ihren  ausdrücklichen  Erklärungen,  sogar
noch  den  Schein  der  Gesetzlichkeit  beyzulegen  trachteten,  bedarf  es  bloß  —  Wir
bauen  darauf  —  dieser  abmahnenden  Verständigung  unserer  getreuen  Unterthanen
  über  jene  Zwecke  eines  Komplottes,  welches  die  öffentliche  Ruhe  und
Sicherheit  wie  alle  bürgerliche  Ordnung  gefahrdet,  und  über  die  von  Unseren
Landes-Justiz-Kollegien  einhellig  anerkannte  höchste  Strafbarkeit  desselben  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Gesetze.  Auf  alle  Fälle  wird  hierdurch  einem
Jeden,  welcher  sich  wider  Erwarten  nicht  abmahnen  lassen  sollte,  im  voraus
die  Ausrede  benommen,  daß  er  die  wahre  Bedeutung  und  die  große  Strafbarkeit
  seiner  Handlung  nicht  gekannt,  vielmehr  darüber  in  Irrthum  sich  befunden
  habe.

Wir  verordnen  daher  zugleich:

Gegen  alle  Arten  und  Grade  fortgesetzter  oder  künftiger
Theilnahme  an  dem  erwähnten  Vereine  oder  an  anderen,
dieselben  Merkmahle  der  Gesetzwidrigkeit  und  Gefährlichkeit
  an  sich  tragenden,  Verbindungen  haben  Unsere  Poli-
        <pb n="21" />
        17

zey-Behörden  mit  gröster  Aufmerksamkeit  zu  wachen  und
Unsere  Gerichtsbehörden  die  bestehenden  Strafgesetze  mit
voller  Strenge  zur  Anwendung  zu  bringen.

Weimar  den  30.  März  1882.

(L.  S.)  Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Verordnung,

den  Verein  „zZur  Unterstützung  der
freyen  Presse“  betreffend.

Bekanntmachungen.

I.Nachdem  mit  Genchmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
der  Ort  Maina  sammt  dazu  gehöriger  Flur  vom  Justiz-Amte  Berka  abgetrennt
und  vom  1.  April  dieses  Jahres  an  dem  näher  gelegenen  Justiz-Amte
Blankenhayn  gänzlich  einverleibt  worden  ist:  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kunde  gebracht.

Weimar  den  11.  Februar  1832.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Herrn  Regierungsrath
  Hoen  zu  Eisenach  auf  sein  wiederholtes  Ansuchen  die  Emtlassung  von  der
zeither  bekleideten  Stelle  eines  Mitgliedes  der  für  das  katholische  Kirchen=  und
Schulwesen  gnädigst  verordneten  Immediat-Kommission,  unter  Anerkenntniß  seiner
zeitherigen  verdienstlichen  Bemühungen,  zu  entlassen,  die  durch  den  Austritt  desselben
  erledigte  Stelle  aber  dem  Herrn  geheimen  Referendar  bey  Hochstdero
Staats-Ministerium  Carl  Thon  gndigst  zu  übertragen  geruht.
        <pb n="22" />
        18

Unter  Zuruͤckweisung  auf  die  unter'm  24.  Januar  dieses  Jahres  erschienene
Bekanntmachung  wird  dieses  hiermit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  den  7.  Maͤrz  1832.
Großherzoglich  Sachsische  Immediat  =  Kommission
für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen.
C.  von  Conta.

III.  Da  diejenigen  Königlich  Bayerschen  und  Königlich  Württemberg'schen
Gesetze,  deren  Kenntniß  nach  §.  15  des  höchsten  Patents  wegen  Ausführung  des,
zwischen  dem  hiesigen  Großherzogthume  einer  Seits  und  den  Kronen  Bayern
und  Württemberg,  auch  den  Fürstenthümern  Hohenzollern  Sigmaringen  und
Hohenzollern  Hechingen  andrer  Seits  abgeschlossenen  Handelsvertrages  vom  19.
August  vorigen  Jahres  (Nr.  14  des  Regierungs-Blattes)  wesentlich  ist,  nur  in
geringerer  Zahl  von  Exemplaren  beygebracht  und  deßhalb  nur  die  diesseitigen
Grenzbehörden  vorerst  damit  haben  versehen  werden  können:  so  werden  sämmtliche
  Justiz-Behörden  des  hiesigen  Regierungs-Bezirks  für  die  ohnehin  wohl
nur  sehr  selten  vorkommenden  Falle,  daß  sie  von  einer  Königlich  Bayerschen  oder
Württemberg'schen  2c.  Behörde  in  Zollsachen  mit  Bezug  auf  den  obgedachten  Handelsvertrag
  requirirt  werden  sollten,  hiermit  autorisirt  und  angewiesen:  bey  der
requirirenden  Königlich  Bayerschen  oder  Königlich  Württemberg'schen  Behörde
jedes  Mahl  die  Nachweisung  und  Mittheilung  der  einschlagenden  zollgesetzlichen
Vorschrift  zu  beantragen  und  bey  etwa  eintretendem  Bedenken  sich  demnachst  von
dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  allhier  nähere  Instruktion  und  Mittheilung
  eines  vollständigen  Eremplars  der  Gesetze  zur  Einsicht  zu  erbitten.

Weimar  am  13.  März  1832.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Miüller.

IV.  Nachdem  dem  zeitherigen  Regierungs  =  Akzessisten  Franz  Adelbert
Kuhn  allhier  die  Amts-Advokatur  ertheilt,  derselbe  heute  verpflichtet  und  ihm
der  Wohnsicz  in  hiesiger  Stadt  angewiesen  worden  ist:  so  wird  dieses  hiermit
öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  22.  März  1832.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="23" />
        19

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regitrungs-Blatt.

Nummer  5.  Den  6.  April  1832.

 

Bekanntmachungen.

1.  Mit  Beziehung  auf  die  Vorschriften  im  K.  6  des  Gesetzes  uͤber  die
Schutpocken-Impfung  vom  26.  May  1826  verordnen  wir  andurch,  daß  keine,
aus  einem  andern  Orte  des  In=  oder  Auslandes  in  eine  Gemeinde  des  Großherzogthums
  einziehende,  einzelne  Person  oder  Familie  „  aufgenommen  werden
darf,  bevor  nicht  nachgewiesen  ist,  daß  die  einzichende  Person  und  resp.  sämmtliche
  Familienglieder  entweder  die  Menschenblattern  gehabt  haben,  oder  daß  denselben
  von  dazu  befugten  Aerzten  die  Schutzpocken  mit  Erfolg  geimpft  worden  sind.

In  Fallen,  wo  hierüber  eine  Nachweisung  nicht  beygebracht  werden  kann,
hat  der  Ortsvorstand  davon  sofort  dem  Physikus  Anzeige  zu  machen,  welcher
sodann  die  betroffenen  Personen  zu  untersuchen  und  die  Impfscheine  auszustellen
oder,  nöthigen  Failes,  denselben  die  Schutpocken  einzuimpfen  hat.

Sämmtliche  Polizey-Unterbehörden  haben  streng  darauf  zu  sehen,  daß  diese
Verordnung  überall  gehörig  befolgt  werde.

Weimar,  den  8.  März  1832.

Großherzoglich  Sichsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  ueber  die  Lösung  der  Postscheine  von  Lohnkutschfuhren  enthält  der  §.
103  der  Postordnung  vom  26.  November  1819  folgende  nähere  Bestimmungen:

Glgze  Lohnkutscher  oder  Hauderer,  welche  an  einem  Orte  wohnen,  wo  sich
eine  diesseitige  fahrende  Postanstalt  befindet,  haben  ohne  alles  Zuthun  des  Reisenden
  zu  jeder  ihnen  von  Einheimischen  oder  Fremden  abgemietheten  Kutschenfuhre,
  selbst  wenn  der  Abmiether  seinen  eigenen  Wagen  dazu  hergaäbe,  vorher,
bey  5  Thalern  Strafe  für  jeden  Unterlassungsfall,  wovon  der  Angeber  die
Halfte  bekommt,  auf  die  ihnen  abgemietheten  Pferde  bey  der  Postanstalt  einen
Postschein  mit  einem  Groschen  von  jedem  Pferde  für  die  Ab=  und  Zurückreise
        <pb n="24" />
        20

zu  loͤsen,  und  sind  dann  waͤhrend  dieser  Miethfuhre,  mag  sie  in  einem  oder
erst  in  mehren  Tagen  vollendet  werden,  auf  allen  Poststationen  des  Landes,
Jerzeig  des  gelösten  Postscheins,  von  einer  weitern  diesfallsigen  Abgabe
  frey.

Ausgenommen  von  dieser  Abgabe  sind  bloß  solche  Kutschenfuhren,  welche
für  die  Orts-Postanstalt  nicht  geeignet  find,  wenigstens  ihr  nicht  unmittelbar  eine
Ertrapostfuhre  entziehen.

Dahin  sollen  jedoch  bloß  gerechnet  werden:

1)  alle  Lohnfuhren,  die  entweder  nur  einspannig  oder  nicht  über  zwey  gewöhnliche
  Stunden  weit  geschehen;

2)  solche,  die  den  Reisenden  zwar  mit  derselben  Fuhre,  aber  nicht  an  demselben
  Tage,  wieder  mit  zurückbringen  sollen;

3)  alle  von  einem  sich  mit  Lohnfuhren  gar  nicht  abgebenden  Besitzer  der

Pferde  einem  Dritten  bloß  aus  Geflligkeit  geleisteten  Kutschenfuhren  und
4)  von  anderen  Drten  des  In=  und  Auslandes  ankommende  und  mit  oder

ohne  Uebernachtung  nur  durch,  oder  wider  zurückfahrende  Lohngeschirre.

Uebrigens  bleibt  den  Lohnkutschern  oder  Hauderern  unbenommen,  statt  der
Lösung  der  besondern  Postscheine  in  jedem  nicht  ausgenommenen  Falle  sich
jaͤhrlich  mit  der  Orts-Postanstalt  oder  dem  Posthalter  über  eine  Abfindungssumme
gütlich  zu  vergleichen.

Da  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  auf  Ansuchen  der  Großherzoglich
  Sachsen  Weimar-Eisenachschen  Fürstlich  Thurn  und  Tarischen  General-Post-Direktion
  zu  Frankfurth  am  Main  allergnädigst  gestattet  worden  ist,
daß  die,  nach  vorstehenden  Gesetzeöbestimmungen  in  den  Orten  des  Grohherzogthums,
  wo  cine  Fahrpost-Anstalt  sich  befindet,  zu  entrichtende  Postschein-Abgabe
zur  Bequemlichkeit  der  Lohnkutscher,  bis  auf  Widerruf  in  den  Grohherzog-=lichen
  Chaussee-Geld-Einnahmen  gegen  eine,  von  den  Posthaltereien  —  nichk
von  den  Lohnkurschern  —  zu  tragende,  Kollektur-Gebühr  zu  4  Groschen  von
jedem  Thaler  mit  erhoben  werden  darf,  den  betroffenen  Chausseegeld  -Eimehmem
auch  bereits  die  Anweisung  zugegangen  ist,  unter  strenger  Beobachtung  der  angeführten
  und  in  keiner  Art  zu  überschreitenden  Vorschriften  der  Postordnung,
diese  Abgabe  mit  zu  erheben:  so  wird  dieses  —  und  daß  die  Erhebung  der
Postscheinabgabe  in  den  betroffenen  Chaussee-Geld-Einnahmen  mit  dem  1.  May
dieses  Jahres  beginnen  wird  —  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  20.  März  1832.

Großherzoglich  Scchsische  andes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="25" />
        21

IMII.  Die  Kirfuͤrstliche  Steuer-Direktion  zu  Kassel  hat,  um  das  bey  Kontrolirung
  des  Verkehrs  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
und  dem  Kurfuͤrstenthume  Hessen  zu  beobachtende  Verfahren  mit  den  jetzt  beste—
henden  Preußisch-Hessischen  Zolleinrichtungen  in  Einklang  zu  bringen,  den  betheiligten
  Kurhessischen  Zollämtern  folgende  Vorschriften  ertheilt:

I.  Hinsichtlich  des  Kasseler  Separat-Vertrages  vom  11.  Dezember

  1828:

a)  die  im  Artikel  2  des  gedachten  Vertrags  unter  1,  2,  8,  4,  7,  8,  15
und  17  genannten  Gegenstände,  nähmlich:

1)  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  2)  Anies,  Fenchel,  Koriander,  3)  Saamen,
  4)  Graupen,  Grütze  und  Perlgerste,  5)  Vieh,  welches  einzeln
eingebracht  wird,  6)  Schinken  und  Würste,  7)  Pech  und  Theer,  8)
Feuerschwamm,
können  über  alle  Zollämter  an  der  Kurhessischen  Grenze  gegen  das  Großherzogthum,
  frey  von  allen  Abgaben  eingehen.

b)  Der  Eingang  aller  übrigen,  im  gedachten  Artikel  2  genannten  Gegenstände,

  nahmentlich:
1)  Brennöhl,  2)  Essig,  3)  schwarze  Seife,  4)  Sellerwaaren,  5)  Korbund
  Siebwaren,  6)  Wagnerarbeiten  in  einzelnen  Stücken,  7)  grobe  Holzwaaren,
  8).  Spielwaaren  von  Holz  und  dergleichen,  9)  Kolophonium,
10)  Braunstein,  11)  Erdengeschirr,  12)  geschmiedetes  Eisen,  so  wie
grobe  Eisen=  und  Stahlwaaren,  auch  13)  Bleizucker,
bleibt  auf  das  Haupt-Zollamt  Raßdorf  und  die  Neben-Zollämter  1ster  Klasse
bes  hränkt.

c)  Die  am  Schlusse  des  Artikel  8  bestimmte  Ausnahme,  nach  welcher  Getreide
  und  Hülsenfrüchte,  so  wie  Vieh  in  einzelnen  Stücken,  Korb=  und
Siebwaaren,  auch  Wagnerarbeiten  und  dergleichen  in  einzelnen  Stücken
unter  gewissen  Bedingungen  der  Ursprungszeugnisse  nicht  bedurften,  hört
auf  und  es  müssen  demnach  alle  Gegenstände  ohne  Unterschied,  für  welche
der  abgabenfreye  Eingang  in  Anspruch  genommen  wird,  mit  den  vorgeschriebenen
  Ursprungs-Certifikaten  versehen  seyn.

0  Die  unter  22,  23  und  24  des  erwähnten  Artikels  2  genannten  Gegenstände,
  nähmlich  Felle  und  Hdute,  Hirschgeweihe  und  Asche  können,  wenn
auf  Befreyung  von  der  Kurhessischen  Ausgangsabgabe  angetragen  wird,  eben-
        <pb n="26" />
        22

falls  nur  uͤber  das  Haupt-Zollamt  Raßdorf  und  die  Neben-Zollaͤmter  1ster
Klasse  ausgehen  und  es  tritt  dabey  dasjenige  Verfahren  ein,  welched  im
.  9  der  dem  Kurhessischen  Ausschreiben  vom  8.  Januar  dieses  Jahres
unter  B  beyliegenden  Anweisung  fuͤr  die  nach  Bayern  und  Wuͤrttemberg
ausgehende  Wolle  vorgeschrieben  ist.

II.  Hinsichtlich  der  Konvention  vom  11.  Oktober  1829.  (Bekanntmachung
  vom  3.  August  1830.)

a)  Der  Eingang  der  in  der  ebengedachten  Bekanntmachung,  Artikel  14,  unter

II,  aufgeführten  Waaren,  nähmlich:
1)  wollene  Tücher  und  Zeuge,  als  Etamin,  Serge,  Flanell  2c.,  2)
wollene  Strumpfmanufaktur-Waaren,  3)  Wollen  -Garn,  4)  Baumwollen-Garn,
  5)  Kattun,  6)  Barchent,  Zwillich  und  dergleichen,  7)  Beuteltuch,
  8)  Bleyweiß  und  Farben,  9)  Porzellan  und  Fayence,  10)  Larven
  und  Puppenköpfe,  auch  11)  Ruhlaer  Pfeifenkopfe,
ist,  insofern  dafür  der  Nachlaß  von  25  Prozent  der  Eingangsabgabe  angesprochen
wird,  nur  über  das  Haupt-Zollamt  Raßdorf  und  über  das  Neben-Zollamt  Netra
zulässig.

b)  Zur  Kontrolirung,  daß  das  vertragsmäßige  Marimum  der  errleichterten
Einfuhr  jener  letzterwähnten  Artikel  nicht  überschritten  werde,  sind  Versendungen
  mit  der  Post  nur  in  dem  Falle  gestattet,  wenn  die  Gegenstände
nach  Kassel  bestimmt  sind.

c)  Die  über  Raßdorf  und  Netra  eingehenden  Waaren  werden  dort  zur  Versteuerung
  gezogen  und  treten  sofort  in  den  freyen  Verkehr.

Ausgenommen  hiervon  bleiben  nur  diejenigen  Waaren,  welche  zur  Messe
in  Kassel  bestimmt  sind  und  es  tritt  dann  die  Abfertigung  auf  Bedgleitscheine
nach  den  allgemeinen  Regeln  ein.

In  Gemähheit  höchster  Anweisung  wird  dieses,  mit  Bezugnahme  auf  unfre
Bekanntmachung  vom  25.  Februar  dieses  Jahres,  betreffend  den  Handelsverkehr
zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  dem  Kurfürstenthume
  Hessen,  zur  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  27.  März  1832.
Großherzoglich  Süächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="27" />
        23

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  6.  Oen  13.  April  1832.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende,  zu  Beförderung  der  Rechtspflege  zwischen  dem  Großherzogthume
  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  dem  Herzogthume
Sachsen  Coburg-Gotha  am  20.  vorigen  Monathes  abgeschlossenen  Uebereinkunft
  zur  allgemeinen  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  9.  April  1832.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Zwischen  der  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen  und  der  Herzoglich
  Sachsen  Coburg-Gothaischen  Staatöregierung  ist  zu  Beförderung  der
Rechtspflege  folgende  Uebereinkunft  getroffen  worden:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

Die  Gerichte  beyder  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  alle  diejenige  Rechrshülfe,
  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichtsverfassung
  nicht  verweigern  dürfen,  in  wie  fern  das  gegenwärtige  Abkommen
nicht  besondere  Einschrankungen  feststellt.

Artikel  2.

Die  Vollstreckbarkeit  der  richterlichen  Erkenntnisse  wird  gegenseitig  anerkannt,
dafern  diese  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abkommens  von
einem  beyderseits  als  kompetent  anerkannten  Gerichte  gesprochen  worden  sind,
und  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  von  dessen  Gerichten  sie  geféllt  worden,  die
Rechtskraft  bereits  beschritten  haben.
        <pb n="28" />
        24

Solche  Erkenntnisse  werden  an  dem  in  dem  anderen  Staate  befindlichem
Vermoͤgen  des  Sachfaͤlligen  unweigerlich  vollstreckt.
Artikel  8.
Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  gefälltes  rechtskraftiges  Erkenntniß  begründet
  vor  den  Gerichten  des  anderen  Staates  die  Einrede  des  rechtskräftigen
urtheils  (exceptio  rei  judicatae)  mit  denselben  Wirkungen  als  wenn  das  urtheil

  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede  geltend
gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

II.  Besondere  Bestimmungen.
1)  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.
Artikel  4.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freywillige  Prorogation  der
Gerichtsbarkeit  des  anderen  Staates,  dem  er  als  Unterthan  und  Staatsbürger
nicht  angehört,  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
prorogirten  Gerichtes  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gerichte  gesprochene
  Erkenntniß  in  dem  anderen  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Der  Kläger  fsolgt  dem  Beklagten.
Artikel  5.

Beyde  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gerichtsstande
  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  cs  wird  daher  das  Urtheil  der  fremden  Gerichtsstelle
  nicht  nur  sofern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern  auch  sofern  es  den
Kläger  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskosten  betrifft,  in  dem  anderen
Staate  als  rechtsgültig  erkannt  und  vollzogen.

Wie  derkla  ge.
Artikel  6.

Für  die  Wiederklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zuständigen
  Richters  begründet,  dafern  nur  jene  mit  dieser  im  rechtlichen  Zusammenhange
steht  und  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des  Vorbeklagten  zuldssig  ist.

Wo  gesetzlich  Einreden  im  Ordinar-Prozesse  zu  einer  Verurtheilung  des  Klägers
  führen,  gelten  sie  der  Wiederklage  gleich.  ·
        <pb n="29" />
        Provokations  Klage.
Artikel  7.

Die  Provokations-Klagen  (er  lege  diffumari  oder  ex  lege  si  contendat)
werden  erhoben  vor  dem  personlich  zuständigen  Gerichte  der  Provokanten,  oder
da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist;  es  wird  daher  die
von  diesem  Gerichte,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  rechtskraftig  ausgesprochene
  Sentenz  von  der  Obrigkeit  des  Provocirten  als  vollstreckbar  anerkannt.

Persönlicher  Gerichts  stand.
Artikel  8.

Der  personliche  Gerichtöstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsitz  in  einem
Staate,  oder  bey  denen,  die  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen  haben,
durch  die  Herkunft,  in  dem  Gerichtsstande  der  Aeltern  begründet  ist,  wird  von
beyden  Staaten  in  persönlichen  Klagsachen  dergestalt  anerkannt,  daß  der  unterthan
  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  anderen  nur  vor  seinem  persönlichen
  Richter  belangt  werden  darf;  es  müßten  denn  bey  jenen  persönlichen  Klagsachen
  neben  dem  persönlichen  Gerichtsstande  noch  die  besonderen  Gerichtsstände
des  Kontraktes  oder  der  geführten  Verwaltung  konkurriren,  welchen  Falles  die
persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtsständen  erhoben  werden  kann.

Artikel  9.

Die  Absicht,  einen  beständigen  Wohnsitz  an  einem  Orte  nehmen  zu  wollen,
kann  sowohl  ausdrücklich  als  durch  Handlungen  gedußert  werden.  Das  Letztere
geschieht,  wenn  Jemand  an  einem  gewissen  Orte  ein  Amt,  welches  seine  beständige
  Gegenwart  daselbst  erfordert,  übernimmt,  Handel  oder  Gewerbe  daselbst  zu
treiben  anfängt,  oder  sich  daselbst  alles,  was  zu  einer  eingerichteten  Wirthschaft.
gehört,  anschafft.  Die  Absicht  muß  aber  nicht  bloß  in  Beziehung  auf  den  Sctaat,
sondern  selbst  auf  den  Ort,  wo  der  Wohnsicz  genommen  werden  soll,  bestimmt
geäußert  seyn.

Artikel  10.
Wenn  Jemand  sowohl  in  dem  einen  als  in  dem  anderen  Staate  seinen  Wohnsit
  in  dem  landesgesetzlichen  Sinne  genommen  hat:  so  hängt  die  Wahl  des  Gerichtsstandes
  von  dem  Kläger  ab.

Artikel  11.

Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet  zugleich
  den  ordentlichen  Gerichtsstand  des  noch  in  seiner  Gewalt  befindlichen  Kin-
        <pb n="30" />
        26

des,  ohne  Ruͤcksicht  auf  den  Ort,  wo  dasselbe  geboren  worden,  oder  wo  das
Kind  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhaͤlt.
Artikel  12.

Ist  der  Vater  verstorben:  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem  derselbe
  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichts—
stand  des  Kindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsitz
rechtlich  begründet  hat.

Artikel  18.

Ist  der  Vater  unbekannt  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
Hand  erzeugt:  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eincs  solchen  Kindes  auf  gleiche
Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

Artikel  14.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Staate,  ohne  dessen
Bürger  zu  seyn,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes  dergleichen
Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,  welche  sie  in  Ansehung
  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor  den  Gerichten  des
Landes,  wo  die  Gewerböanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem  Gerrichtsstande  des
Wohnortes  belangt  werden  können.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persönlichen  Aufenthalte
auf  dem  erpachteten  Gute  soll  den  Wohnort  des  Pachters  im  Staate  begründen.
Artikel  16.

Ausnahmsweise  sollen  Studirende  und  Dienstbothen  auch  in  demjenigen  Staate,
wo  sie  sich  in  dieser  Eigenschaft  aufhalten,  während  dieser  Zeit  rücksichtlich  aller
daselbst  gegen  sie  begründeten  rechtlichen  Verbindlichkeiten  noch  einen  persönlichen
Gerichtsstand  haben,  hier  aber,  soviel  ihren  persönlichen  Zustand  und  die  davon
abhängenden  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme  nach  den  Gesetzen  ihres  Wohnortes
und  ordentlichen  Gerichtsstandes  beurtheilt  werden.

Gerichtsstand  der  Erben.
Artikel  17.

Erben  werden  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erblassers  vor  dessen
  Gerichtsstande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz  oder  theilweise  noch
dort  vorhanden,  oder,  wenn  der  Erben  mehre  sind,  noch  nicht  getheilt  ist.
        <pb n="31" />
        27

Allgemeines  GanteGericht.
Artikel  18.

Im  Konkurs  wird  der  persoͤnliche  Gerichtsstand  des  Schuldners  auch  als
allgemeines  Gant-Gericht  anerkannt,  ausgenommen,  wenn  der  größere  Theil  des
Vermögens,  bey  dessen  Bestimmung  das  über  die  Vermögensmasse  aufzunehmende
Inventarium  und  Tare  zum  Grunde  zu  legen  ist,  in  dem  anderen  Staate  sich  befindet,
  wo  alsdann  dem  letzteren  unter  der  im  Artikel  23  enthaltenen  Beschränkung
  das  Recht  des  allgemeinen  Gant-Gerichtes  zugestanden  wird.

Artikel  19.

Aktiv-Forderungen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  hypothekarisch  sind  oder
nicht,  angesehen,  als  befänden  sie  sich  an  dem  Wohnorte  des  Gemeinschuldners.
Artikel  20.

Einem  Partikular-Konkurse  wird  nicht  Statt  gegeben,  ausgenommen,  wenn
ein  gesetzlich  begründetes  Separations-Recht  geltend  gemacht  wird,  nahmentlich
wenn  der  Gemeinschuldner  in  dem  anderen  Staate,  wo  er  seinen  Wohnsitz  nicht
hatte,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes  dergleichen  Etablissement,
  welches  als  ein  eigenes  Ganzes  einen  besonderen  Inbegriff  von  Rechten
md  Verbindlichkeiten  deS5  Gemeinschuldners  bildet,  besitzt,  welchen  Falles  zum
Vortheile  derjenigen  Gläubiger,  welche  in  Ansehung  dieses  Etablissements  besonders
  kreditirt  haben,  ein  Partikular-Konkurs  eröffnet  werden  darf.

Wirkungen  des  allgemeinen  Gant-Gerichtes.
Artikel  21.

Alle  Forderungen,  sie  seyen  auf  ein  dingliches  oder  persönliches  Recht  gegründet,
  sind  allein  bey  dem  allgemeinen  Gant-Gerichte  einzuklagen,  oder,  wenn  sie
bereits  klagbar  gemacht  worden,  dort  weiter  zu  verfolgen.  Das  außerhalb  des
Landes  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners  wird,  nach  vorgängiger  Verdußerung
  der  Grundstücke  und  Effekten,  durch  den  Richter  der  gelegenen  Sache
dem  Gant-Gerichte  abgeliefert.

Rechtliche  Beurtheilung  und  Ordnung  der  dinglichen  und  persönlichen  Rechte.
Artikel  22.

Dingliche  Rechte  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  der  belegenen  Sache
beurtheilt  und  geordnet,  über  die  Rangordnung  rein  persönlicher  Ansprüche  und
deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  Rechten  entscheiden  die  am  Orte  des  Gant-Ge-
        <pb n="32" />
        28

richtes  geltenden  Gesetze,  und  es  findet  kein  Unterschied  zwischen  in-  und  auslaͤndischen
  Glaͤubigern  als  solchen  Statt.

Dinglicher  Gerichtsstand.

Artikel  25.

Alle  Real-Klagen,  deögleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch
die  so  genannten  actioncs  in  rem  scriptae  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche
Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Sache  befindet,  —
können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen  Gerichtsstande
  des  Beklagten  erhoben  werden,  vorbehaltlich  dessen,  was  auf  den  Fall
des  Konkurses  bestimmt  ist.

Artikel  24.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  bloß  (rein)  personlichen  Klagen
  angestellt  werden.

Artikel  25.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  Statt,  wenn  gegen  den  Besitzer
  unbeweglicher  Güter  eine  personliche  Klage  angestellt  wird,  welche  aus  dem
Besitze  des  Grundstückes  oder  aus  Handlungen  fließt,  die  er  in  der  Eigenschafe
als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.

Wenn  daher  ein  solcher  Gutsbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pachter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten  zu
erfüllen,  oder

D2)  die  zum  Besten  des  Grundstückes  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten  Materialien
  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder

3)  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  oder  ein  ähnliches  Befugniß  mißbraucht,

oder
4)  seine  Nachbarn  im  Besitze  stört,
5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustehenden  Rechtes  berühmt,
oder
6)  wenn  er  dieses  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  verdußert  und  den  Kontrakt
nicht  erfüllt  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leistet:
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bey  dem  Gerichtsstande  der  Sache
Recht  nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  personlichen  Gerichtöstande
nicht  belangen  will.
        <pb n="33" />
        29

Artikel  26.

Eben  so  begruͤndet  ausnahmsweise  auch  der  Besitz  eines  Lehengutes  oder

die  gesammte  Hand  daran  zugleich  einen  personlichen  Gerichtsstand.
Erb'sch  aft  6klagen.
Artikel  27.

Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  erhoben  und
zwar  dergestalt,  daß,  wenn  die  Erbschafts  -Stücke  zum  Theil  in  dem  einen,  zum
Theil  in  dem  anderen  Staatsgebiethe  sich  befinden,  der  Kläger  seine  Klage  zu
theilen  verbunden  ist,  ohne  Rücksicht,  wo  der  größte  Theil  der  Erbschaftssachen
sich  befinden  mag.  «

Doch  werden  alle  bewegliche  Erbschafts-Stuͤcke  angesehen,  als  befaͤnden  sie
sich  an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.  Aktiv-Forderungen  werden  ohne  Unterschied,
  ob  sie  hypothekarisch  sind  oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen  beygezahlt.

Gerichtsstand  des  Arrestes.

Artikel  28.

Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  desselben  gegen
den  Bürger  des  anderen  Staates  ausgebracht  und  verfügt  werden,  unter  der  Bedingung
  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorthin  gehöre,  oder  daß  sich
eine  wirkliche  gegenwärtige  Gefahr  auf  Sciten  des  Glaubigers  nachweisen
lasse.  Insbesondere  soll  aber  die  Anlegung  des  Arrestes  auf  das  im  Lande  befindliche
  Vermögen  eines  Bürgers  des  anderen  Staates  auch  dann  gerechtfertigt
seyn,  wenn  der  Auswärtige  sich  dieser  Maßregel  zu  Sicherung  einer  Forderung
durch  Vertrag  unterworfen  hat,  oder  wenn  der  Auswärtige,  der  im  Lande  gepachtet
  hat,  vor  Entrichtung  des  Pachtgeldes  abziehen  will.  Ist  in  dem  Staate,
in  welchem  der  Arrest  verhangen  worden,  ein  Gerichtsstand  für  die  Hauptsache
nicht  begründet:  so  ist  diese  nach  vorläufiger  Regulirung  des  Arrestes  an  den  zuständigen
  Richter  des  andern  Staates  zu  verweisen.  Was  dieser  rechtskräftig  erkennt,
  unterliegt  der  allgemeinen  Bestimmung  im  Artikel  2.

Gerichtsstand  des  Kontraktes.

Artikel  29.
Der  Gerichtsstand  des  Kontraktes,  vor  welchem  eben  sowohl  auf  Erfüllung
als  wie  auf  Aufhebung  des  Kontraktes  geklagt  werden  kann,  findet  nur  dann
seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  in  dem  Gerichtsbezirke,  in  welchem  der
        <pb n="34" />
        30

Kontrakt  geschlossen  worden  ist,  oder  in  Erfüllung  gehen  soll,  die  Ladung  behändigt
  erhalten  hat.

Dieses  ist  besonders  auf  die  auf  öffentlichen  Märkten  geschlossenen  Kontrakte,
auf  Viehhandel  und  dergleichen  anwendbar.

Besonders  bey  WechselVerschreibungen.

Die  Klausel  in  einer  Wechsel-Verschreibung,  wodurch  sich  der  Schuldner
der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Wechselgerichtes,  in  dessen  Gerichtszwang  er  zu
dessen  Verfallzeit  anzutreffen  sey,  unterworfen  hat,  wird  als  gültig,  das  hiernach
cintretende  Gericht,  welches  die  Vorladung  bewirkt  hat,  für  zuständig,  mithin
dessen  Erkenntniß  für  vollstreckbar  an  den  in  dem  anderen  Staate  belegenen  Gütern
  anerkannt.

Gerichtsstand  ge  führter  Verwaltung.

Artikel  81.

Bey  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Vermögen
  bewirthschaftet,  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  vdie  aus  einer  solchen
  Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen;  es  müßte  denn  die  Administration
  bereits  völlig  beendigt  und  der  Verwalter  über  die  gelegte  Rechnung
quittirt  senn.  Wenn  daher  ein  aus  der  guittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand
  gefordert,  oder  elne  ertheilte  Quittung  angefochten  wird:  so  kann  dieses
nicht  bey  dem  vormahligen  Gerichtsstande  der  geführten  Verwaltung  geschehen.

nUeber  Intervention.

Artikel  32.

Jede  cchte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtssache
in  einem  schon  anhängigen  Prozesse  einmischt,  sie  sey  prinzipal  oder  atzessorisch,
betreffe  den  Klager  oder  den  Beklagten,  sey  nach  vorgängiger  Streitankündigung
oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  gegen  den  ausländischen  Intervenienten
die  Gerichtöbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Haupt-Prozeß  geführt  wird.
        <pb n="35" />
        81
Wirkung  der  Rechtshaͤngigkeit.
Artikel  38.

Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichtsstande
  eine  Sache  rechtShängig  geworden  ist:  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  beendigen,
  ohne  daß  die  Rechtshängigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes  oder
Aufenthaltes  des  Beklagten  zestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtshängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  Insinuation  der  Ladung
zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2)  In  Hinsicht  der  Gerichtsbarkeit  ##n  nicht  streitigen  Rechtssachen.
Artikel  34.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was  die
Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des  Ortes
beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  anderen  Stac#  die  Gültigkeit

  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  mehörde  in
demselben  abhängt:  so  hat  es  auch  hierbey  sein  Verbleiben.

Artikel  35.
Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo“
die  Sachen  liegen.

3)  In  Rücksicht  der  Strafgerichtsbarkeit.
Auslieferung  der  Verbrecher.

Artikel  36.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit  nicht
die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahme  bestimmen,  von  dem  einen  Staate  dem  anderen
  nicht  ausgeliefert,  sondern  wegen  der  in  dem  anderen  Staate  begangenen
Verbrechen  und  Uebertretungen  von  dem  Staate,  dem  sie  angehören,  und  nach
dessen  Gesetzen  gerichtet.

Daher  findet  denn  auch  ein  Kontumazial-Verfahren  des  anderen  Staates
gegen  sie  nicht  Statt.
        <pb n="36" />
        32

Was  jedoch  die  Forst=  und  Jagdverbrecher  und  deren  gegenseitige  Stellung
vor  das  Gericht  der  begangenen  That  betrifft:  so  soll  deshalb  der  Konvention
vom  Jahr  1829  ferner  nachgegangen  werden.  «

Vollstreckung  der  Straferkenntnisse.

Artikel  37.

Wenn  der  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiethe  des  anderen  sich
eines  Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen  und
abgeurtheilt  worden  ist:  so  wird,  wenn  der  Verbrecher  vor  der  Strafverbüßung
sich  in  seinen  Heimathstaat  zurückbegeben  hat,  von  diesem  das  Erkenntniß  des
ausländischen  Gerichtes,  nach  vorgängiger  Requisition  und  Mittheilung  des  Urtheils,
sowohl  an  der  Person  als  an  den  im  Staatsgebiethe  befindlichen  Gütern  des
Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesebt,  daß  die  Handlung,  wegen  deren  die  Strafe
erkannt  worden,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  als  ein  Vergehen
  oder  Verbrechen  erscheint,  und  nicht  zu  den  bloß  polizeyn=  finanz-gesetzlichen
Uebertretungen  gehört,  von  welchen  der  nächstfolgende  Artikel  handelt.

Bedingt  zu  verstattende  Selbststellung.

Artikel  38.

Hat  ein  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesetze  des  anderen  durch  solche
Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar  nicht  verpönt
sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesebe,  Polizey-Vorschriften
  und  dergleichen,  und  welche  demnach  von  diesem  Staate  auch  nicht  bestraft
werden  könnten:  so  soll  auf  vorgängige  Requisition  zwar  nicht  zwangsweise  der
uUnterthan  vor  das  Gericht  des  anderen  Staates  gestellt,  demselben  aber  sich  selbst
zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen  vertheidigen
und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulässige  Kontumazial-Verfahren  wahren  könne.

Artikel  39.
Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen
  Privat-Ansprüche  mit  erkennen,  wenn  wegen  derselben  von  dem  Beschädigten
  adhärirt  worden  ist.  «  —
        <pb n="37" />
        Auslieferung  der  Gefluͤchteten.

Artikel  40.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer
Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  anderen  Staat  sich  gefluͤchtet
haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  seyn,  werden  nach
vorgaͤngiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten,  und  zwar,  wenn  wegen
Unvermoͤgenheit  der  Inquisiten  oder  sonst  die  Untersuchungskosten  niedergeschlagen
werden  muͤssen,  nur  der  baren  Auslagen,  z.  B.  fuͤr  Atzung,  Transport,  Porto
und  Fopialien,  ausgeliefert.

Auslieferung  der  Auslnder.

Artikel  41.

Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  Individuen,
welche  weder  des  einen  noch  des  anderen  Staates  Unterthanen  sind,  werden,  wenn
sie  Strafgesetze  des  einen  der  beyden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt  sind,
demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vorgängige  Regquisition
  gegen  Erstattung  der  Kosten,  wie  diese  im  vorigen  Artikel  bestimmt  ist,  ausgeliefert;
  es  sey  denn,  daß  der  Staat,  welchem  er  als  uUnterthan  angehört,  auf
die  vorher  von  dem  regquirirten  gemachte  Anzeige  der  Verhaftung,  jene  Uebertreter
  selbst  reklamirt  und  ihre  Auslieferung  zur  eigenen  Bestrafung  in  Antrag  bringt.

Verbindlichkeit  zur  Annahme  der  Auslieferung.

Artikel  42.
In  denselben  Fallen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung  eines
  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  anderen
Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

Stellung  der  Zeugen.

Artikel  43.

In  Kriminal-Fallen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem  Orte
der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des  einen
Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  anderen  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,
Konfrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollständige  Vergütung  der  Reisekosten
und  der  Versäumniß,  nie  verweigert  werden.
        <pb n="38" />
        Artikel  44.

Da  nunmehr  die  Faͤlle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung  der
Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden
soll:  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behoͤrde,  welcher  sie  obliegt,  weder  vorgaͤngige
rerersales  de  obserrundo  reciproco  zu  erfordern,  noch,  dafern  sie  nur  eine
Provinzial-Behörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  besondere  Genehmigung  der  ihr
vorgesetzten  Ministerial-Behörde  einzuholen,  es  sey  denn,  daß  im  einzelnen  Falle
die  Anwendung  des  Abkommens  noch  Zweifel  zuließe,  oder  sonst  ganz  eigenthümliche
  Bedenken  hervorträten.  Unterbehörden  bleiben  aber  unter  allen  Umständen
verpflichtet,  keinen  Menschen  außer  Landes  verabfolgen  zu  lassen,  bevor  sie  nicht
zu  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  der  ihnen  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde
eingeholt  haben.

Artikel  45.

Die  Dauer  dieses  Abkommens  wird  auf  zwölf  Jahre,  vom  1.  July  1832
an  gerechnet,  festgeseht.  Erfolgt  Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung
von  der  einen  oder  der  anderen  Seite:  so  ist  es  stillschweigend  als  auf  noch
zwölf  Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.

Gegenwärtige,  im  Nahmen  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs
von  Sachsen  Weimar-Eisenach,  und  Sr.  Durchlaucht,  des  Herzogs  von  Sachsen
  Coburg-Gotha,  zweymahl  gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach
erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beyderseitigen
Landen  haben  und  offentlich  bekannt  gemacht  werden.

Weimar  am  20.  März  1832.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
(L.  S.)  C.  W.  Freyherr  von  Fritsch.

vdt.  Ernst  Müller.

Uebereinkunft
zu  Beförderung  der  Rechtspflege  zwischen
  dem  Großherzogthume  Sachsen
Weimar-Eisenach  und  dem  Herzogthume
  Sachsen  Coburg-Gotha.
        <pb n="39" />
        35

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  7.  Oen  17.  April  1832.

 

 

Bekanntmachung.

Nachdem  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
und  den  Fürstlich  Reußischen  Landen  der  jüngern  Linie  zu  Beförderung
  der  Civilrechts-Pflege  unter  dem  28.  Februar  und  20.  Mätz  dieses
Jahres  die  nachstehende  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden  ist:  so  wird  dieselbe
  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hohcit,  des  Großherzogs,  zur  allgemeinen
  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  9.  April  1832.
Großherzoglich  Sächsische  Landeöregierung.
von  Müller.

Zwischen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  von  Sachsen  Weimar-Eisenach
und  der  Furstlich  Reußischen  der  jüngern  Linie  gemeinschaftlichen  Landesregierung
zu  Gera  ist  zu  Beförderung  der  Civilrechts-Pflege  folgende  Uebereinkunft
  getroffen  worden:  -

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.

Die  Gerichte  beyder  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  alle  diejenige  Rechtshülfe,
  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichtsverfassung
  nicht  verweigern  dürfen,  in  wie  fern  das  gegenwärtige  Abkommen
nicht  besondere  Einschrankungen  feststellt.

Artikel  2.

Die  Vollstreckbarkeit  der  richterlichen  Erkenntnisse  wird  gegenseitig  anerkannt,
dafern  diese  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abkommens  von
einem  beyderseits  als  kompetent  anerkannten  Gerichte  gesprochen  worden  sind
und  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  von  dessen  Gerichte  sie  gefällt  worden,  die
Rechtskraft  bereits  beschritten  haben.
        <pb n="40" />
        36

Solche  Erkenntnisse  werden  an  dem  in  dem  anderen  Staate  befindlichem
Vermögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt.

Artikel  3.

Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  gefalltes  rechtskraftiges  Erkenntniß  begründet
  vor  den  Gerichten  des  anderen  Staates  die  Einrede  des  rechtskraftigen
urtheils  (exceptio  rei  judicatac)  mit  denselben  Wirkungen  als  wenn  das  urtheil
  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede  geltend
gemacht  wird,  gesprochen  wäre.  ·

II.  Besondere  Bestimmungen.
1)  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.
Artikel  4.

Keinem  unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freywillige  Prorogation  der
Gerichtsbarkeit  des  anderen  Staates,  dem  er  als  Unterthan  und  Staatêbürger
nicht  angehört,  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
prorogirten  Gerichtes  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gerichte  gesprochene
  Erkenntniß  in  dem  anderen  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Der  Kldger  folgt  dem  Beklagten.
Artikel  5.

Beyde  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gerichtsstande
  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  urtheil  der  fremden  Gerichtöstelle
  nicht  nur  sofern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern  auch  sofern  es  den
Kläger  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskosten  betrifft,  in  dem  anderen
Staate  als  rechtsgültig  erkannt  und  vollzogen.

Wiederklia  ge.
Artikel  6.
Für  die  Wiederklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zustandigen
  Richters  begründet,  dafern  nur  jene  mit  dieser  im  rechtlichen  Zusammenhange
steht  und  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des  Vorbeklagten  zulässig  ist.
        <pb n="41" />
        37
Pprovokation  s  =  Klage.
Artikel  7.

Die  Provokations-Klagen  (ex  lege  diffumari  oder  ex  lege  si  contendat)
werden  erhoben  vor  dem  personlich  zuständigen  Gerichte  der  Provokanten,  oder
da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist;  es  wird  daher  die
von  diesem  Gerichte,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  rechtskraftig  ausgesprochene
  Sentenz  von  der  Obrigkeit  des  Provocirten  als  vollstreckbar  anerkannt.

Persön  licher  Gerichtsstan  d.
Artikel  8.

Der  persönliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsitz  in  einem
Staate,  oder  bey  denen,  die  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen  haben,
durch  die  Herkunft,  in  dem  Gerichtsstande  der  Aeltern  begründet  ist,  wird  von
beyden  Staaten  in  personlichen  Klagsachen  dergestalt  anerkannt,  daß  der  Unterthan
  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  anderen  nur  vor  seinem  persönlichen
  Richter  belangt  werden  darf;  es  müßten  denn  bey  jenen  persönlichen  Klagsachen
  neben  dem  persönlichen  Gerichtsstande  noch  die  besonderen  Gerichtsstande
des  Kontraktes  oder  der  geführten  Verwaltung  konkurriren,  welchen  Falles  die
persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtsständen  erhoben  werden  kann.

«  Artikel  9.

Die  Absicht,  einen  beständigen  Wohnsit  an  einem  Orte  nehmen  zu  wollen,
kann  sowohl  ausdrücklich  als  durch  Handlungen  geäußert  werden.  Das  Letzere
geschieht,  wenn  Jemand  an  einem  gewissen  Orte  ein  Amt,  welches  seine  beständige
  Gegenwart  daselbst  erfordert,  übernimmt,  Handel  oder  Gewerbe  daselbst  zu
treiben  anfängt,  oder  sich  daselbst  alles,  was  zu  einer  eingerichteten  Wirthschaft
gehört,  anschafft.  Die  Absicht  muß  aber  nicht  bloß  in  Beziehung  auf  den  Staat,
sondern  selbst  auf  den  Ort,  wo  der  Wohnsitz  genommen  werden  soll,  bestimmt
geaͤußert  seyn.

Artikel  10.

Wenn  Jemand  sowohl  in  dem  einen  als  in  dem  anderen  Staate  seinen  Wohnsib
  in  dem  landeögesetzlichen  Sinne  genommen  hat:  so  hängt  die  Wahl  des  Gerichtsstandes
  von  dem  Kläger  ab.

Artikel  11.

Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet  zugleich
  den  ordentlichen  Gerichtsstand  des  noch  in  seiner  Gewalt  befindlichen  Kin-
        <pb n="42" />
        BB

des,  ohne  Ruͤcksicht  auf  den  Ort,  wo  dasselbe  geboren  worden,  oder  wo  das
Kind  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhält.

Artikel  12.

Ist  der  Vater  verstorben:  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem  derselbe
  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand
  des  Kindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordemlichen  Wohnsttz
rechtlich  begründet  hat.

Artikel  18.

Ist  der  Vater  unbekannt  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zir  rechten
Hand  erzeugt:  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  folchen  Kindes  auf  gleiche
Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

Artikel  14.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Staate,  ohne  dessen
Bürger  zu  seyn,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes  dergleichen
Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,  welche  sie  in  Ansehung
  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor  den  Gerichten  des
Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem  Gerichtsstande  des
Wohnortes  belangt  werden  können.

Artikel  15.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persönlichen  Aufenthalte
auf  dem  erpachteten  Gute  soll  den  Wohnort  des  Pachters  im  Staate  begründen.

Artikel  16.

Ausnahmsweise  sollen  Studirende  und  Dienstbothen  auch  in  demjenigen  Staate,
wo  sie  sich  in  dieser  Eigenschaft  aufhalten,  während  dieser  Zeit  noch  einen  persohlichen
Gerichtsstand  haben,  hier  aber,  soviel  ihren  persönlichen  Zustand  und  die  davon
abhängenden  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme  nach  den  Gesetzen  ihres  Wohnortes
und  ordentlichen  Gerichtsstandes  beurtheilt  werden.

 

Gerichtsstand  der  Erben.
Artikel  17.
Erben  werden  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erblassers  vor  dessen

  Gerichtsstande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz  oder  theilweise  noch
dort  vorhanden,  oder,  wenn  der  Erben  mehre  sind,  noch  nicht  getheilt  ist.
        <pb n="43" />
        89
Allgemeines  GeaentGericht.
Artikel  18.

Im  Konkurs  wird  der  persönliche  Gerichtsstand  des  Schuldners  auch  als
allgemeines  Gant-Gericht  anerkannt,  ausgenommen,  wenn  der  größere  Theil  des
Vermögens,  bey  dessen  Bestimmung  das  über  die  Vermögensmasse  aufzunchmende
Inventarium  und  Tare  zum  Grunde  zu  legen  ist,  in  dem  anderen  Staate  sich  befindet,
  wo  alsdann  dem  letzteren  unter  der  im  Artikel  23  enthaltenen  Beschränkung
  das  Recht  des  allgemeinen  Gant-Gerichtes  zugestanden  wird.

Artikel  19.

Aktiv-Forderungen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  hypothekarisch  sind  oder
nicht,  angesehen,  als  befänden  sie  sich  an  dem  Wohnorte  des  Gemeinschuldners.
Artikel  20.

Einem  Partikular  -Konkurse  wird  nicht  Statt  gegeben,  ausgenommen,  wenn
ein  gesetzlich  begründetes  Separations-Recht  geltend  gemacht  wird,  nahmentlich
wem  der  Gemeinschuldner  in  dem  anderen  Staate,  wo  er  seinen  Wohnsitz  nicht
hatte,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes  dergleichen  Etablissement,
  welches  als  ein  eigenes  Ganzes  einen  besonderen  Inbegriff  von  Rechten
und  Verbindlichkeiten  des  Gemeinschuldners  bildet,  besitzt,  welchen  Falles  zum
Vortheile  derjenigen  Gläubiger,  welche  in  Ansehung  dieses  Etablissements  besonders
  kreditirt  haben,  ein  Partikular-Konkurs  eröffnet  werden  darf.

Wirkungen  des  allgemeinen  Gant-Gerichtes.
Artikel  21.

Alle  Forderungen,  sie  seyen  auf  ein  dingliches  oder  persönliches  Recht  gegründet,
  sind  allein  bey  dem  allgemeinen  Gant-Gerichte  einzuklagen,  oder,  wenn  sie
bereits  klagbar  gemacht  worden,  dort  weiter  zu  verfolgen.  Das  außerhalb
Landes  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners  wird,  nach  vorgängiger  Verdußerung
  der  Grumdstücke  und  Effekten,  durch  den  Richter  der  gelegenen  Sache
dem  Gant-Gerichte  abgeliefert.

Rechtliche  Beurkheilung  und  Ordnung  der  dinglichen  und  persönlichen  Rechte.

Artikel  22.

Dingliche  Rechte  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  der  belegenen  Sache
beurtheilt  und  geordnet,  über  die  Rangordnung  rein  persönlicher  Ansprüche  und
deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  Rechten  entscheiden  die  am  Orte  des  Gant-Ge-
        <pb n="44" />
        40

richtes  geltenden  Gesetze,  und  es  findet  kein  Unterschied  zwischen  in-  und  auslaͤndischen
  Glaͤubigern  als  solchen  Statt.

Dinglicher  Gerichtsstand.

Artikel  23.

Alle  Real-Klagen,  deögleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch
die  so  genannten  actiones  in  rem  scriptac  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche
Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Sache  befindet,  —
können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  personlichen  Gerichtsstande
  des  Beklagten  erhoben  werden,  vorbehaltlich  dessen,  was  auf  den  Fall
des  Konkurses  bestimmt  ist.

Artikel  24.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  bloß  (rein)  persönlichen  Klagen
  angestellt  werden.

Artikel  25.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  Statt,  wenn  gegen  den  Besitzer
  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche  aus  dem
Besitze  des  Grundstückes  oder  aus  Handlungen  fließt,  die  er  in  der  Eigenschaft
als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.

Wenn  daher  ein  solcher  Gut,öbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pachter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten  zu
erfüllen,  oder

2)  die  zum  Besten  des  Grundstückes  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten  Materialien
  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder

3)  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  oder  ein  ähnliches  Befugniß  mißbraucht,
oder

4)  seine  Nachbarn  im  Besitze  stört,

5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustehenden  Rechtes  berühmt,
oder

6)  wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  veraußert  und  den  Kontrakt
nicht  erfüllt  oder  die  schuldige  Gewahr  nicht  leistet:

so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fallen  bey  dem  Gerichtsstande  der  Sache
        <pb n="45" />
        41

Recht  nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichtsstande
nicht  belangen  will.

Artikel  26.
Eben  so  begründet  ausnahmsweise  auch  der  Besitz  eines  Lehengutes  oder
die  gesammte  Hand  daran  zugleich  einen  personlichen  Gerichtsstand.

Erb'schaft  s  lagen.
Artikel  27.

Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  erhoben  und
zwar  dergestalt,  daß,  wenn  die  Erbschafts  -Stücke  zum  Theil  in  dem  einen,  zum
Theil  in  dem  anderen  Staatsgebiethe  sich  befinden,  der  Kläger  seine  Klage  zu
theilen  verbunden  ist,  ohne  Rücksicht,  wo  der  größte  Theil  der  Erbschaftssachen
sich  befinden  mag.

Doch  werden  alle  bewegliche  Erbschafts-Stücke  angesehen,  als  befanden  sie
sich  an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.  Aktiv-Forderungen  werden  ohne  unterschied,
  ob  sie  hypothekarisch  sind  oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen  beygezählt.

Gerichtsstand  des  Arrestes.

Artikel  28.

Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  desselben  gegen
den  Bürger  des  anderen  Staates  ausgebracht  und  verfügt  werden,  unter  der  Bedingung
  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorthin  gehöre,  oder  daß  sich
eine  wirkliche  gegenwärtige  Gefahr  auf  Seiten  des  Gläubigers  nachweisen
lasse.  Ist  in  dem  Staate,  in  welchem  der  Arrest  verhangen  worden,  ein  Gerichtsstand
  für  die  Hauptsache  nicht  begründet:  so  ist  diese  nach  vorlaufiger  Regulirung
  des  Arrestes  an  den  zuständigen  Richter  des  andern  Staates  zu  verweisen.
  Was  dieser  rechtskraftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen  Bestimmung

im  Artikel  2.

Gerichtsstand  des  Kontraktes.

Artikel  29.
Der  Gerichtsstand  des  Kontraktes,  vor  welchem  eben  sowohl  auf  Erfüllung
als  wie  auf  Aufhebung  des  Kontraktes  geklagt  werden  kann,  findet  nur  dann
seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Gerichts-
        <pb n="46" />
        42

bezirke  sich  amwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  ist
oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Dieses  ist  besonders  auf  die  auf  öffentlichen  Märkten  geschlossenen  Kontrakte,
auf  Biehhandel  und  vergleichen  anwendbar.

Besonders  bey  Wechselverschreibungen.

Artikel  80.

Die  Klausel  in  einer  Wechselverschreibung,  wodurch  sich  der  Schuldner
der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Wechselgerichtes,  in  dessen  Gerichtszwang  er  zu
dessen  Verfallzeit  anzutreffen  sey,  unterworfen  hat,  wird  als  gültig,  das  hiernach
eintretende  Gericht,  welches  die  Vorladung  bewirkt  hat,  für  zuständig,  mithin
dessen  Erkenntniß  für  vollstreckkar  an  den  in  dem  anderen  Staate  belegenen  Gütern
  anerkannt.

Gerichtsstand  geführter  Verwaltung.

Artikel  31.

Bey  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Vermögen
  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  solchen
  Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen;  es  müßte  deun  die  Administration
  bereits  voͤllig  beendigt  und  der  Verwalter  uͤber  die  gelegte  Rechnung
quittirt  seyn.  Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand
  gefordert,  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird:  so  kann  dieses
nicht  bey  dem  vormahligen  Gerichtsstande  der  geführten  Verwaltung  geschehen.

Ueber  Intervention.
Artikel  32.
Jede  ächte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtssache
in  einem  schon  anhängigen  Prozesse  einmischt,  sie  sey  prinzipal  oder  akzessorisch,
betreffe  den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sey  nach  vorgängiger  Streitankündigung

oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  gegen  den  ausländischen  Intervenienten
die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Haupt-Prozeß  geführt  wird.
        <pb n="47" />
        Wirkung  der  Rechtshängigkeit.
Artikel  33.

Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichtsstande
  eine  Sache  rechtshängig  geworden  ist:  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  beendigen,
  ohne  daß  die  Rechtshängigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes  oder
Aufenthaltes  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtöhängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  Insinuation  der  Ladung
zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2)  In  Hinsicht  der  Gerlschtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Rechtssachen.
Artikel  34.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was  die
Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des  Ortes
beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  anderen  Staates  die  Gültigkeit
  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde  in
demselben  abhängt;  so  hat  es  auch  hierbey  sein  Verbleiben.

Artikel  35.

VBerträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo
die  Sachen  liegen.

Artikel  36.

Die  Dauer  dieses  Abkommens  wird  auf  zwölf  Jahre,  vom  1.  May  1832
an  gerechnet,  festgesetzt.

Erfolgt  Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung  von  der  einen  oder
der  anderen  Seite:  so  ist  es  stillschweigend  als  auf  noch  zwölf  Jahre  weiter
  verlangert  anzusehen.
        <pb n="48" />
        44

Gegenwaͤrtige,  im  Nahmen  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs
von  Sachsen  Weimar-Eisenach,  und  Ihrer  Hochfürstlichen  Durchlauchten  der  souverainen
  Fürsten  Reuß  jungerer  Linie,  zweymahl  gleichlautend  ausgefertigte  Erkldrung
  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit
in  den  beyderseitigen  gesammten  Landen  haben  und  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.

So  geschehen  Weimar  am  20.  März  1832  und  Gera  am  28.  Februar  1832.

Großherzoglich  Sächsisches  Fürstlich  Reuß  Plautsche  der
Staats-Ministerium.  jungern  Linie  gemeinschaftliche
  Landesregierung.
(L.  I.)  C.  W.  Freyh.  von  Fritsch.  (I.  S.)  von  Sttrauch.

Uebereinkunft

zu  Beförderung  der  Civilrechts-Pflege
zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen
  Weimar-Eisenach  und  den  Fürstlich
Reußischen  Landen  der  jüngern  Linie.
        <pb n="49" />
        45

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  8.  Den  20.  April  1832.

 

 

Bekanntmachung.

Die  nachstehende,  zu  Beförderung  der  Strafrechts-Pflege  zwischen
dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  den  Fürstenthümern
  Reuß-Schleitz  und  Reuß-Gera  nebst  der  Pflege  Saalburg
unter  dem  28.  Februar  und  20.  März  dieses  Jahres  abgeschlossene  Uebereinkunft
wird  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zur  allgemeinen
  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  9.  April  1832.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

Zwischen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  von  Sachsen  Weimar-Eisenach
und  der  Fürstlich  Reußischen  gemeinschaftlichen  Landesregierung  zu  Gera  ist  für
den  Umfang  des  gesammten  Großherzogthumes  Sachsen  Weimar-Eisenach  einer,
und  den  Fürstenthümern  Reuß-Schleitz  und  Reuß-Gera  nebst  der  Pflege  Saalburg
  anderer  Seits  zu  Beförderung  der  Strafrechts-Pflege  nachstehende
  Uebereinkunft  getroffen  worden:  «

Auslieferung  der  Verbrecher.

Artikel  1.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit  nicht
die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  einen  Staate  dem  anderen
  nicht  ausgeliefert,  sondern  wegen  der  in  dem  anderen  Staate  begangenen
Verbrechen  und  Uebertretungen  von  dem  Staate,  dem  sie  angehören,  und  nach
dessen  Gesetzen  gerichtet.

Daher  findet  denn  auch  ein  Kontumazial-Verfahren  des  anderen  Staates
gegen  sie  nicht  Statt.
        <pb n="50" />
        46

Was  jedoch  die  Forst=  und  Jagdverbrecher  umd  deren  gegenseitige  Stellung
vor  das  Gericht  der  begangenen  That  betrifft:  so  soll  deshalb  der  Konvention
vom  Jahre  1829  nachgegangen  werden.

Vollstreckung  der  Straferkenntnisse.
Artikel  2.

Wenn  der  unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiethe  des  anderen  sich
eines  Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen  und
abgeurtheilt  worden  ist:  so  wird,  wenn  der  Verbrecher  vor  der  Strafverbußung
sich  in  seinen  Heimathstaat  zurückbegeben  hat,  von  diesem  das  Erkenntniß  des
ausländischen  Gerichtes,  nach  vorgängiger  Requisition  und  Mittheilung  des  urtheils,
  sowohl  an  der  Person  als  an  den  im  Staatêgebiethe  befindlichen  Gütern
des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,  daß  die  Handlung,  wegen  deren  die
Strafe  erkannt  worden,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  als  ein
Vergehen  oder  Verbrechen  erscheint,  und  nicht  zu  den  bloß  polizey-finanz-gesetzlichen
  Uebertretungen  gehört,  von  welchen  der  nächstfolgende  Artikel  handelt.

Bedingt  zu  verstattende  Selbststellung.
Artikel  3.

Hat  ein  unterthan  des  einen  Staates  Strafgesetze  des  anderen  durch  solche
Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar  nicht  verpônt
sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,  Polizey-Vorschriften
  und  dergleichen,  und  welche  demnach  von  diesem  Staate  auch  nicht  bestraft
werden  könnten:  so  soll  auf  vorgängige  Requisition  zwar  nicht  zwangsweise  der
Unterthan  vor  das  Gericht  des  anderen  Staates  gestellt,  demselben  aber  sich  selbst
zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen  vertheidigen
und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulassige  Kontumazial-Verfahren  wahren  könne.

Artikel  4.

Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen
  Privat=  Ansprüche  mit  erkennen,  wenn  wegen  derselben  von  dem  Beschädigten
  adhärirt  worden  ist.

Auslieserung  der  Geflüchteten.
Artikel  5.

uUnterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer  Uebertretungen
  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  anderen  Staat  sich  geflüchter  haben,
        <pb n="51" />
        47

ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  seyn,  werden  nach  vorgaͤngiger
  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert.
Auslieferung  der  Ausländer.
Artikel  6.

Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  Individuen,
welche  weder  des  einen  noch  des  anderen  Staates  Unterthanen  sind,  werden,  wenn
sie  Strafgesehe  des  einen  der  beyden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt  sind,
demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vorgängige  Regquisition
gegen  Erstattung  der  Kosten,  ausgeliefertz  es  seyn  denn,  daß  der  Staat,  welchem
er  als  Unterthan  angehört,  auf  die  vorher  von  dem  requirirten  gemachte  Anzeige
der  Verhaftung,  jene  Uebertreter  selbst  reklamirt  und  ihre  Auslieferung  zur  eigenen
  Bestrafung  in  Antrag  bringt.

Verbindlichkeit  zur  Annahme  der  Auslieferung.
»  Artikel  7.

In  denselben  Faͤllen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung  eines
  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  anderen
Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

Stellung  der  Jeugen.
Artikel  8.

In  Kriminal-Fallen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem  Orte
der  untersuchung  nothwendig  ist,  foll  die  Stellung  der  Unterthanen  des  einen
Staates  vor  das  untersuchungsgericht  des  anderen  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,
zur  Konfrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollständige  Vergütung  der  Reisekosten
  und  der  Versaäuumniß,  nie  verweigert  werden.

Artikel  9.

Da  mmmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung  der
Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden
soll:  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  weder  vorgängige
reversales  de  obserrando  reciproco  zu  erfordern,  noch,  dafern  sic  nur  eine
Provinzial-Behörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  besondere  Genehmigung  der  ihr
vorgesetzten  Ministerial-Behörde  einzuholen,  es  sey  denn,  daß  im  einzelnen  Falle
die  Anwendung  des  Abkommens  noch  Zweifel  zuließe,  oder  sonst  ganz  eigenthümliche
  Bedenken  hervorträten.  Unterbehörden  bleiben  aber  unter  allen  Umständen
verpflichtet,  keinen  Menschen  außer  Landes  verabfolgen  zu  lassen,  bevor  sie  nicht
        <pb n="52" />
        48

zu  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  der  ihnen  unmittelbar  vorgesetzten  Behoͤrde
eingeholt  haben.
Artikel  10.

In  allen  strafrechtlichen  Fillen,  wo  die  Kosten  niedergeschlagen  oder  auf  die
Kasse  des  Staates  oder  der  Gerichtsherren  übernommen  werden  müssen,  soll  die
requirirende  Stelle  des  einen  Staates  der  requirirten  Stelle  des  anderen  Staates
  lediglich  die  baren  Auslagen  für  Botenlohn  und  Postgelder,  für  Abzungsund
  Verpflegungsgebühren  (im  weitern  Sinne  des  Wortes,  wo  nahmentlich  auch
Arzt-  und  Kurkosten,  Lagerstroh,  Wäsche  und  nothdürftige  Bekleidungsgegenstände
darunter  begriffen  sind),  Transport  und  Bewachung  der  Gefangenen  sowie  für
Kopialien  zu  berechnen  und  zu  erstatten  haben,  wogegen  alle  andere  Kosten  für
Protokollirung,  Ausfertigung  und  Mittheilungen,  sowie  für  die  an  die  Gerichtsbeysitzer
  oder  an  das  Gericht  und  die  Kassen  sonst  zu  entrichtenden  Sporteln  bey
Regquisitionen  gegenseitig  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen  sind.

Artikel  1  1.

Die  Dauer  dieses  Abkommens  ist  auf  zwölf  Jahre,  vom  1.  May  1832
an  gerechnet,  festgesetzt.

Erfolgt  Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung  von  der  einen  oder
der  anderen  Seite:  so  ist  es  stillschweigend  als  auf  noch  zwölf  Jahre  weiter
  verlängert  anzusehen.

Gegenwärtige,  auf  beyderseitigen  höchsten  Befehl  zwey  Mahl  gleichlautend
ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft
und  Wirksamkeit  in  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  den
Fürstenthümern  Reuß-Schleitz  und  Reuß-Gera  nebst  der  Pflege  Saalburg  haben
und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Weimar  am  20.  März  1832  und  Gera  am  28.  Februar  1832.

Großherzoglich  Sächsisches  Fürstlich  Reuß  Plautsche
Staats-Ministerium.  Eupdeseuheewlau  sw
(L.  I.)  C.  W.  Freyh.  von  Fritsch.  (L.  S.)  von  Strauch.

Uebereinkunft
zu  Beförderung  der  Strafrechts-Pflege
zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen
  Weimar-Eisenach  und  den  Fürstenthümern
  Reuß-Schleitz  und  Reuß-Gera
nebst  der  Pflege  Saalburg.
        <pb n="53" />
        49

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blakk.

Nummer  9.  Den  24.  April  1832.

 

Bekanntmachungen.

II.Die  im  Jahre  1816  getroffene  Anordnung,  nach  welcher  allenthalben
da,  wo  sich  Landstraßen  und  Vizinal-Wege  kreuzen  oder  theilen,  von  den  betrofenen
  Gemeinden  Wegweiser  errichtet  werden  sollen,  ist  hin  und  wieder  in
Vergessenheit  gerathen  und  es  fehlen  an  manchen  Kreuzstraßen  2c.  diese  Wegweiser
  gänzlich.

Wir  ertheilen  deshalb  den  Großherzoglichen  Aemtern,  sowie  den  Stadträthen
  und  Gerichten,  andurch  die  Amweisung,  dafür  zu  sorgen,  daß  gehörig  in
die  Augen  fallende  mit  Oehlfarbe  schwarz  und  gelb  anzustreichende,  die  Richkung
der  fraglichen  Straßen  genau  bezeichnende,  Wegweiser  überall  an  den  geeigneten
Stellen  auf  Kosten  der  betroffenen  Gemeinden  unverzüglich  errichtet  und  hicrauf
in  gutem  Stande  erhalten  werden.  Weimar  den  20.  März  1882.

Großherzoglich  Süächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  der,  die  Bürgerrechts-Gebühren  betreffende  §.  15  der  unter'n  20.  Dezember
  1825  erlassenen  Stadtordnung  für  Jena  hiermit  in  folgender  Weise  abgeändert:

.  15.

Für  die  Ertheilung  des  Bürgerrechtes  wird,  außer  den  Hrotokoll=  und  Verpflichtungs-

  Gebüren,  entrichtet:
1.  Zur  Kämmerey:
1)  von  Ausländern,  und  zwar  von  einer  Mannsperson

—  86  Thaler
von  einer  Frauenöperson.  .  18  —
2)  von  Inlandern,  und  zwar  von  einer  Mannsperson  .  .  24  —
von  einer  Frauensperson  .  .  12  —
8)  von  Bürgerskindern  .  .  12  —
II.  Zur  Almosenkasse  und  Industrieschule  .  2  —
III.  Zum  Gotteskassten  2  —
        <pb n="54" />
        50

Ziehen  in  den  unter  I,  1  und  2  genannten  Fällen,  mit  dem  Familienhaupte,
welches  das  Bürgerrecht  gewinnt,  Familienglieder  ein:  so  ist  außerdem  noch  zur
Kämmerey  zu  zahlen:

1)  wenn  das  Familienhaupt  dem  Auslande  angehörte,
a)  für  die  Ehefrau  .  .  .  .  .  18  Thaler
b)  für  jedes  Kind  .  .  .  6  —
2)  wenn  das  Familienhaupt  dem  Inlande  angehörte,

a)  für  die  Ehefrau.  .  .  .  .  .  .  .  12  —

b)  für  jedes  Kind  3  —

Solche  Familienglieder  des  neuen  Buͤrgers  oder  der  neuen  Buͤrgerin  gewinnen
  jedoch  durch  diese  Zahlung  keineswegs  das  volle  wirkliche  Bürgerrecht,  sondern
nur  das  Heimathörecht,  sowie  die  Vorrechte  von  Bürgerfrauen  und  resp.  Bürgerkindern.

Diejenigen,  welche  sich  bloß  vom  Tagelohn  nähren,  entrichten  nur  die  Hälfte
der  vorbesagten  Ansätze.

Alle,  der  Akademie  angehörige,  ordentliche  und  außerordentliche  Professoren
und  Privat-Dozenten,  wie  auch  der  Universitäts-Syndikus  und  der  Universitats=Amtmann,
  sobald  sie  Besitzer  eines  Hauses  oder  eines  städtischen  Grundstückes
werden,  müssen  das  Bürgerrecht  erwerben,  und  bezahlen  dafür  an  die  Kammerey
im  Ganzen,  ohne  alle  Sporteln,  8  Thaler  12  Groschen.

Eine  Bürgerswitwe  hat  sich  des  Fortgenusses  des  Bürgerrechtes  ihres  Ehemannes
  zu  erfreuen,  so  lange  sie  sich  nicht  wieder  verheirathet.

Für  das  Eintragen  der  diesfallsigen  Bemerkung  in  das  Bürgerbuch,  um
welche  binnen  vier  Wochen  nach  dem  Ableben  des  Mannes  nachgesucht  werden
muß,  sind  zur  Kammereykasse  8  Groschen  zu  bezahlen.

Weimar  den  24.  März  1832.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Der  Holzdiebstahl  hat  in  neuerer  Zeit  auf  eine  höchst  bedenkliche,  die
Forsten  wahrhaft  gefährdende  Weise  überhandgenommen,  nahmentlich  ist  das,  nach
der  Bestimmung  im  §.  50  des  Gesches  zum  Schutze  der  Forste  vom  13.  April
1821  den  mit  dazu  erhaltener  besonderer  Erlaubniß  versehenen  Armen  in  den
herrschaftlichen  Waldungen  an  bestimmten  Tagen  nachgelassene,  Lesen  dürren  Holzes
  für  ihren  eigenen  Bedarf,  von  dazu  nicht  befugten  Personen  zum  grösten
Nachtheil  der  Waldungen  auf  das  Aergste  gemißbraucht  worden.

Um  diesem  frevelhaften  Treiben  zu  begegnen  und  solche  strafbare  Ordnungswidrigkeiten
  abzustellen,  bringen  wir  die  §5.  50,  51  und  52  des  erwähnten  Gesetzes,
  welche  nachstehende  Vorschriften  enthalten,  in  ernstliche  Erinnerung:
        <pb n="55" />
        51

5.  50.

Den  Armen  soll  ferner  nachgelassen  bleiben,  wöchentlich  einen  Tag  und
wo  dieses  bisher  herkömmlich  war,  wöchentlich  zwey  Tage  in  den  herrschaftlichen
  Waldungen  dürres  Holz  zu  lesen.

Nur  in  der  Satz=  und  Brunftzeit,  vom  15.  May  bis  zum  15.  Juny  und
vom  15.  September  bis  zum  15.  Oktober,  ist  solches  in  allen  Waldungen  bey
5  Groschen  bis  10  Groschen  Strafe  gänzlich  untersagt.

SK.  51.

Damit  nicht  vorstehend  bestatigte  Erlaubniß  gemißbraucht  und  zu  Vergehen
an  Forsten,  Holzungen  2c.  benutzt  werde,  werden  folgende  Vorschriften  erneuert
und  auf  alle  Theile  des  Großherzogthums  ausgedehnt:

1)  es  ist  in  den  Städten  von  den  Stadträthen,  mit  Zuziehung  der  Bürger-Deputation,
  und  in  den  Dörfern  von  den  Aemtern  oder  Gerichten,  mit
Zuziehung  der  Schuldheißen  und  Ortsvorsteher,  jährlich  ein  genaues  Verzeichniß
  derjenigen  Personen  in  der  Stadt  oder  dem  Dorfe  zu  fertigen,
welche  zu  arm  sind,  als  daß  sie  das  ihnen  nöthige  Brennholz  käuflich  an
sich  bringen  und  bezahlen  könnten.  Diese  Verzeichnisse  sind  spätestens  am
1.  September  eines  jeden  Jahres  bey  dem  Forstamte  des  Bezirkes  einzureichen.
Nach  diesen  Verzeichnissen  werden  von  den  Forstämtern  Erlaubnißscheine
(Zeichen)  ausgegeben.  Ein  solcher  Schein  berechtiget  nur  eine  Person,
ausgenommen,  wenn  derselbe,  was  den  Forstämtern  zur  Minderung  der
Arbeit  bey  einer  großen  Zahl  Hülfsbedürftiger  nachgelassen  bleibt,  auf
zwey  oder  drey  Personen  nahmentlich  gerichtet  würde.  Die  Holzlesenden
müssen  das  sie  berechtigende  Zeichen  immer  bep  sich  führen.

3)  Wer  ohne  ein  solches  Zeichen  über  dem  Holzlesen  betroffen  wird,  ist  um
5  Groschen  bis  10  Groschen  für  jeden  Fall  zu  strafen.  Dieselbe  Scrafe
tritt  ein,  wenn  Mehre  auf  das  erhaltene  Zeichen  Holz  lesen,  als  darin  benannt
sind,  z.  B.  auf  das  Zeichen  für  eine  Person,  zwey  oder  drey  Personen.

4)  Das  Holzlesen  darf,  bey  5  Groschen  bis  10  Groschen  Strafe,  nur  an
den  dazu  bestimmten  Tagen  geschehen.  Z„

5)  Wer  bey  dem  Holzlesen,  außer  den  zum  Abbrechen  des  dürren  Holzes  erlaubten
  so  genannten  Hippen,  scharfe  Schneide=  oder  Hauwerkzeuge,  als
Sägen,  Beile,  Aexte  mit  sich  führt,  verliert  die  Werkzeuge  und  wird  um
10  bis  12  Groschen  gestraft.

Wer  als  Holzleser  einen  Schubkarren  oder  Schlitten  mit  in  das  Holz,

den  Wald  selost  bringt,  ihn  nicht  wenigstens  an  dem  Rande  des  Holzes

2

–
        <pb n="56" />
        52

oder  Waldes  stehen  läßt,  fällt  in  gleiche  Strafe,  neben  dem  Verluste  des
Schubkarrens  oder  Schlittens.

Jede  bey  dem  Holzlesen  begangene,  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,
oder  sonst  zu  strafende  Ungebühr,  z.  B.  wenn  das  Holzlesen  benutzt  wird,
um  frisches  Holz  umzumachen,  oder  sonst  Holz  zu  entwenden,  hat,  neben
der  Strafe,  noch  den  Verlust  der  erhaltenen  Erlaubniß  zur  Folge.  Derselbe
  Verlust  findet  Statt,  wenn  jemand  bey  dem  Holzlesen  sich  nicht
bloß  auf  sein  eigenes  Bedürfniß  einschränkt,  sondern  mit  dem  gelesenen
Holze  Handel  treibt.

6

.  52.

Wer,  ohne  einen  Erlaubnißschein  zum  Holzlesen  von  dem  Forstamte  erhalten  zu
haben,  oder  an  Tagen,  wo  das  Holzlesen  überhaupt  nicht  verstattet  ist,  mit  gelesenem
  Holze  in  den  herrschaftlichen  Waldungen,  oder  in  der  Nähe  derselben
betroffen  und  deshalb  angehalten  wird,  soll  mit  der  Einrede,  daß  er  das  Holz
nicht  aus  den  herrschaftlichen  Waldungen,  sondern  aus  Privat-Hölzern  oder  in
fremden  Territorien  gesammelt  habe,  keinesweges  gehört  werden.“

Mit  Bezugnahme  auf  diese  geseblichen  Bestimmungen  und  auf  die  von  uns
bereits  früher  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  16.  Oktober  1825  im  Weimar'schen
  und  Eisenach'schen  Wochenblatte,  und  vom  4.  Dezember  1828  in  Nr.
21  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1828,  befehligen  wir  daher  die  Polizey-Unterbehörden
  und  Ortsvorstände,  streng  darüber  zu  wachen,  daß  kein  Holz  eingebracht
  werde,  bey  welchem  der  Verdacht  eintritt,

1)  daß  es  von  unbefugten  Personen  gesammeltes  Leseholz  oder

2)  zum  Verkauf  eingebrachtes  Leseholz  sey,  da  das  Leseholz-Sammeln  auf  den
Gebrauch  zur  eigenen  Nothdurft  beschränkt  bleibt,  oder  endlich

3)  daß  es  gestohlenes  Holz  sey.

Es  wird  hiermit  zugleich  die  bestimmte  Bedrohung  verbunden,  daß  die  Gemeinden,
  deren  Glieder  sich  bey  dem  Holzlesen  Ungebührnisse  zu  Schulden  kommen
  lassen,  jene  Begünstigung  ganz  verlieren  sollen  und  daß  den  Gemeinden,
welche  nicht  selbstthätig  den  eingerissenen  Mißbräuchen  zu  steuern  sich  bemühen,
jede  bisher  aus  den  Großherzoglichen  Waldungen  zugestandene  Unterstützung  an
Holz  entzogen  werden  wird.

Weimar  den  10.  April  1832.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="57" />
        53

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs  Blatt.

——
Nachstehendes  hoͤchstes  Reskript  wird  andurch  zur  Publikation  gebracht.
Weimar  den  24.  April  1882.
Großherzoglich  Sichif  sche  Landeöregierung.
von  Miüller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2#.  ⁊c.

Mit  Rücksicht  auf  die  Mißbruche  der  Presse,  welche  neuerer  Zeit  in
Deutschland  auf  eine  höchst  bedauerliche  Weise  zugenommen  haben,  sehen  Wir
Uns  bewogen,  für  das  ganze  Großherzogthum  wegen  dieses  Gegenstandes  Folgendes
  in  Erinnerung  bringen  zu  lassen  und  zu  verordnen:

1)  Vas  von  der  deutschen  Bundesversammlung  unter  dem  20.  September  1819
beschlossene  provisorische  Preßgesetz,  welches  nach  dem  Bundesbeschlusse
vom  16.  August  1824  so  lange  in  Kraft  bleiben  soll,  bis  man  sich  über
ein  definitives  Preßgesetz  vereiniget  haben  wird,  ist  in  dem  Großherzogthume
  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachungen  vom  30.  Oktober  und  6.  November
  1819  und  vom  15.  Oktober  1824  (s.  Regierungs-Blatt  v.  J.
1819  Nr.  20  und  Nr.  21  und  v.  J.  1824  Nr.  20)  ferner  so  zu  handhaben,
  daß  dadurch  dem  Sinn  und  Zwecke  des  Bundesbeschlusses  vollkommen
  Genüge  geleistet  werde.

 

—
        <pb n="58" />
        54

2)  Die  Vorschrist  im  §.  1  der  Bekanntmachung  vom  6.  Rovember  1819  ist
insonderheit  auch  von  dem  Falle  zu  verstehen,  wenn  von  einem  groͤßeren,
über  zwanzig  Bogen  im  Drucke  starken  Werke  vor  dem  Erscheinen  des
Ganzen  kleinere  Hefte  oder  einzelne  Bogen  ausgegeben  werden  sollen.

3)  Da  es  zu  Unserer  Kenntniß  gekommen  ist,  daß  die  Vorschrift  im  §.  6  jener

  Bekanntmachung  auf  eine  unrichtige,  sowohl  mit  den  Bestimmungen  in

den  §§.  1,  2,  8  und  4  des  Bundesbeschlusses  vom  20.  September  1819

unvereinbarliche,  als  dem  klaren  Wortverstande  des  §.  1  Unserer  landesherrlichen

  Verordnung  vom  6.  November  1819  zuwiderlauffrde  Weise  hat
ausgelegt  werden  wollen:  so  ertheilen  Wir,  eingedenk  Unserer  Bundespflicht,
  zur  Abschneidung  jedes  irgend  gedenkbaren  Zweifels,  annoch  eine
authentische  Interpretation  dieser  Vorschrift  dahin,  daß  auch  alle  —  die
innern  Angelegenheiten  des  Großherzogthumes  betreffende  Schriften,  welche
unter  zwanzig  Bogen  im  Drucke  stark  sind  oder  in  Form  taglicher  Blätter
  oder  heftweise  erscheinen,  nur  nach  vorgängiger  Einsicht,  Prüfung  und

Genehmigang  Unserer  Landes-Direktion  oder  deren  besonders  dazu  ernannten

  Kommissare,  zum  Druck  befördert  werden  dürfen.

In  einem  neuern  Bundesbeschlusse  vom  21.  Oktober  1830  ist  bestimmt

worden:  Die  Censoren  der  öffentlichen  Blatter  politischen  Inhalts  sollen

  auf  das  Bestimmteste  angewiesen  werden,  bey  Zulassung  von  Nachrichten
  mit  Vorsicht  und  Vergewisserung  der  Quellen,  aus  welchen  sie  geschöpft

sind,  zu  Werke  zu  gehen  und  die  bestehenden  Bundesbeschlüsse  vom  20.

September  1819  sich  gegenwärtig  zu  halten.  Dabey  soll  sich  die  Wachsamkeit

  derselben  auch  auf  jene  Tageblätter  richten,  welche,  auswärtigen

Angelegenheiten  fremd,  blos  innere  Verhältnisse  behandeln,  indem  auch

diese  das  Vertrauen  in  die  Landesregierungen  und  Behörden  schwächen  und

durch  falsche  Nachrichten  und  Verläumdungen  indirekt  das  Ganze  gefährden
können.  Wir  wollen,  daß  auch  diesem  Bundesbeschlusse  in  dem  Großherzogthume
  genau  nachgegangen  werde  und  befehlen  Unserer  Landesregierung,
den  Inhalt  des  gegenwärtigen  Reskripts  zu  Jedermanns  Wissenschaft  und
Kenntniß  durch  das  Regierungs-Blatt  wörtlich  bekannt  zu  machen.
Weimar  am  21.  April  1832.

Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh,  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

An  die  Landesregierung  zu  Welmar.
Preßmißbrauche  betreffend.

4
        <pb n="59" />
        55

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regittungs-Blatt.

Nummer  11.  Den  25.  May  1832.

 

 

Bekanntmachungen.

I.Auf  dem  Grunde  angestellter  sorgfältiger  Berechnungen  und  in  Gemäßheit
  höchster  Reskripte  vom  14.  Januar  und  3.  Dezember  vorigen  Jahres
machen  wir  hiermit  in  Bezug  auf  den  hiesigen  allgemeinen  Pfarrwitwen-Fiskus
Folgendes  bekannt:

1.

Das  Statut  desselben  vom  1.  August  1828  F.  IX  bestimmte  den  Betrag
der  Pension  für  eine  Pfarrwitwe  vorerst  auf  ein  Sechstheil  des  in  die  Fiskus-Liste
  eingezeichneten  Stellertrages  ihres  verstorbenen  Ehemannes,  fügte  jedoch
hinzu:  „der  Fiskus  werde,  sobald  es  seine  Kräfte  gestatteten,  dieses  als  Witwen-Pension
  zugesicherte  Sechstheil  des  Stellertrages  auf  ein  Fünftheil  erhöhen,
und  mit  die  Pfarrwitwen-Pension  dem  Witwengehalte  der  Hof=  und  Staats-Dienerschaft
  gleichstellen.“

Die  Erhöhung  auf  ein  Fünftheil  statt  des  bisherigen  Sechstheils
kann  und  soll  jetzt  eintreten  und  schon  mit  dem  1.  Januar  1831  ihren  Anfang
nehmen,  mithin  auch  den  im  laufenden  Jahre  Witwen  gewordenen  Pfarrfrauen,
sowie  denjenigen  Pfarrwitwen,  deren  Ehemänner  nach  dem  3.  September  1825
verstorben  sind,  bezüglich  deren  Kindern,  zu  Gute  kommen.

Hieraus  folgt,  daß  das  Minimum  der  Pension  einer  Pfarrwitwe,  statt
bisher  funfzig  Thaler  nunmehr  sechszig  Thaler  beträgt,  sowie  das  Marimum
statt  Ein  Hundert  und  zwanzig  Thaler,  hiermit  auf  Ein  Hundert  und  fünf.
zig  Thaler  erhöhet  wird,  als  wornach  aber  auch  die  Beytrage  der  Geistlichen
sich  richten  und  bis  zu  2  Prozent  von  750  Thalern  steigen  werden.
        <pb n="60" />
        56

2.

Nach  dem  F.  X  des  Statuts  beziehen  die  hinterlassenen  Kinder  eines  Pfarrers,
der  ohne  Witwe  stirbt,  oder  nach  dem  Ableben  der  Witwe,  die  Pension  nur
bis  zum  erfüllten  achtzehenten  Lebensjahre.

Diese  Genußzeit  der  Pfarrkinder  wird  hiermit  ohne  unterschied  des  Geschlechtes
  um  drey  Jahre  verlängert,  und  dauert  mithin  bis  zum  erfüllten
ein  und  zwanzigsten  Lebensjahre.

3.

In  Anerkenntniß  der,  durch  den  §.  XX  des  Statuts  den  Aufsehern  der  Diszesen
  zugewiesenen  vielfachen  und  mit  Risiko  verbundenen  Mühwaltung  für  die
Kasse-Angelegenheiten  des  Fiskus,  werden  wir  einem  jeden  der  Großherzoglichen
Superintendenten,  nach  billigem  Ermessen,  alljährlich  eine  mäßige  Vergütung
  aus  den  Mitteln  der  Fiskus-Kasse  zufließen  lassen,  wogegen  aber  auch
diejenigen  unter  ihnen,  deren  Besoldung  die  Summe  von  750  Thalern  nicht  erreicht,
  ihre  Beyträge  zu  2  Prozent  von  dieser  Summe  unweigerlich  zu  entrichten
  haben.

4.

Es  wird  jährlich  für  die  Mitglieder  des  allgemeinen  Pfarrwitwen-Fiskus
ein  besonderer  gedruckter  Bericht  über  Bestand  und  Wachsthum,  Einnahme
  und  Ausgabe,  Leistungen  und  Schicksale  des  Instituts  entworfen  und  den
Diözesan-Aufsehern,  zur  Vertheilung  an  sämmtliche  Pfarrgeistliche,  mitgetheilt  werden.

Das  Direktorium  des  allgemeinen  Pfarrwitwen-Fiskus  ist  angewiesen  worden,
  dem  gemäß  zu  verfahren,  und  wir  verweisen  im  Uebrigen  auf  unser,  im
biesigen  Wochenblatte  Nummer  100  vom  vorigen  Jahre  abgedrucktes,  Publikandum
  vom  13.  Dezember  1831.

Weimar  den  20.  April  1832.

Großherzoglich  Sc  sches  Ober-Konsistorium.
H.  C.  F.  Percer.

II.  Zu  Beseitigung  einiger  Zweifel,  welche  in  Ansehung  der  Depositen-Gebühren
  in  Vormundschaftssachen  neuerlich  vorgekommen  sind,  wird  hiermit
folgendes  bercits  gesetzlich  Bestehende  in  Erinnerung  gebracht  und  respektive  nach
eingeholter  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  verordnet:
        <pb n="61" />
        57

1)  Bey  Ausleihung  von  Pupillen-Geldern,  die  bloß  einstweilig,  das  heißt
bis  zu  sicherer  Unterbringung,  deponirt  waren,  finden  die  im  §.  15  des  Gesetzes
vom  11.  May  1821,  über  die  sichere  Verwahrung  und  Ausleihung  der  gerichtlichen
  Depositen,  nachgelassenen  Deposstal  -Ausleihungsgebühren  nach  F.  16  dieses
Gesetzes  nicht  Statt.

2)  Hat  der  Vormund  selbst  die  Ausleihung  deponirter  Gelder  bewirkt  und
wird  hierauf  die  dieofallsige  Schuldurkunde  zum  Depositum  genommen,  „weil  der
Vormund  nicht  hinlänglich  angesessen  ist,“  oder  —  wie  diese  Worte  hier  verstanden
  werden  müssen  —  weil  der  Vormund  genügende  Sicherheit  nicht  darbietet:
so  können  von  einem  solchen  Dokumente  nach  F.  4  des  nachträglichen  Gesetzes
vom  6.  Dezember  1821  selbst  die  sonst  Statt  findenden,  im  §.  18  des  Gesetzes
vom  14.  May  1821  geordneten  eigentlichen  Depositen  =  Gebühren  nicht
gesordert  werden.

Daöselbe  muß  aber,  wegen  Gleichheit  des  Grundes,  auch  in  dem  Falle
gelten,  wenn  die  verliehenen  Gelder,  worüber  die  Urkunde  deponirt  wird,  vor
und  bis  zur  Ausleihung  nicht  im  Depositum  gelegen  haben.

3)  Hierbey  ist  es  ganz  gleichgültig,  ob  ein  dergleichen  pupillarisches  Dokument
  in  Folge  eigener,  offizieller  Entschließung  der  vormundschaftlichen  Behörde,
oder  auf  Antrag  des  Vormundes,  zum  Depositum  genommen  wird,  sobald  solches
  nur  aus  dem  Grunde  geschieht,  weil  die  Behörde  das  fragliche  Dokument
bey  dem  Vormunde  nicht  für  sicher  genug  achtet.

4)  Dökumente  dagegen,  die  nicht  pupillarisches  Eigenthum  sind,  sondern  von
anderen  Personen  zum  Besten  des  Pupillen,  also  z.  B.  in  Ermangelung  der  Andes
  Vormundes,  um  für  diesen  Kaution  zu  machen,  oder  um  wegen
Nießbrauchs  an  pupillarischen  Vermögen,  oder  wegen  schuldiger  Ge-Sicherheit
  zu  bestellen  2c.  deponirt  werden,  sind  allerdings  der  De-—
  die  jedoch  lediglich  dem  Deponirenden,  nicht  aber  dem  Pupillen
  anzusbmnen  —  unterworfen.

Nur  dem  Vater  oder  der  Mutter  des  Pupillen  dürfen  in  solchen  Füällen,
insoweit  sie  überhaupt  bey  diesen  vorkommen  können,  Depositen  =  Gebühren  nicht
angesonnen  werden.

Weimar  den  24.  April  1832.

Grohherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Krumm.
        <pb n="62" />
        58

III.  Es  hat  in  neuerer  Zeit  der  Holzdiebstahl  auf  eine  die  Forste  dußerst
gefährlich  bedrohende  Weise  sehr  überhand  genommen.  Daher  haben  Se.  Königliche
  Hoheit,  der  Großherzog,  zu  befehlen  geruhet,  daß  von  den  Behörden
die  ernstlichsten  Maßregeln  zu  Steuerung  dieses  Uebels  getroffen  werden  sollen.
Die  Unterbehörden,  bezüglich  Forstgerichte,  werden  daher  erinnert,  die  pünktlichste
  Untersuchung  der  zur  Anzeige  gebrachten  Forstvergehen  nach  den  bestehenden
  Gesetzen  vorzunehmen,  auf  genaue  Liquidirung  und  Beybringung,  bezüglich
  Vollziehung  der  Kosten  und  Bußen,  insbesondere  auch  der  Anzeigegebühren
  zu  sehen.  Zugleich  erhalten  sie  hierdurch  die  Anweisung,  künftig  nie  mehr
als  zehen  bis  zwanzig  Fälle  an  Einem  Waldbußtage  vorzunehmen,  auch  mit  den
jährlich  einzusendenden  Untersuchungs-Tadellen  die  über  die  vorgekommenen  Forstfrevel
  ergangenen  Akten  mit  anher  einzusenden.

Eisenach  den  10.  May  1832.

Großherzoglich  Saächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

IV.  In  Folge  weiterer  Vernehmung  mit  dem  Königlich  Preußischen  Probinzial
  -Steuer-Direktorium  zu  Magdeburg  über  die  Ausführung  des  Artikel
7  der,  zwischen  der  Krone  Preußen  und  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  unter'm  10.  August  vorigen  Jahres  abgeschlossenen  Uebereinkunft  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1831  Nr.  18  und  Nr.  22),  ist  die  Einbringung  von

Getreide,

groben  Holzwaaren,

Theer  und  Pech,

gemeinen  Töpferwaaren  und

Schlachtvieh,
aus  dem  Großherzogthume  in  die  östlichen  Provinzen  des  Preußischen  Staakes
nunmehr  auch  über  die  Nebenzollämter  zweyter  Ordnung  zu  Gebesee  und
Henningêleben,  auf  dem  Grunde  vorschriftsmäßiger  ursprungs-Zeugnisse,
steuerfrey  gestattet  worden.  ·

Wir  bringen  dieses  hiermit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß.
Weima:  den  10.  May  1832.

Großherzoglich  Süchsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="63" />
        59

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regittungs--Bluatt.

Nummer  12.  Den  17.  July  1832.

 

Bekanntmachung.

Auf  Befehl  Sr.  Koniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das  nachstehende
  höchste  Patent,  den  Bundesbeschluß  vom  28.  Juny  dieses  Jahres  betrefsend,
  zu  allgemeiner  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kunde
gebracht.  Weimar  am  18.  July  1832.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  N.
In  der  Sitzung  der  deutschen  Bundesversammlung  am  28.  Juny  dieses
Jahres  sind  folgende  sechs  Artikel  zum  Beschlusse  erhoben  worden:
J.
Da  nach  dem  Artikel  571  der  Wiener  Schluß-Akte  vom  15.  May  1820  die
gesammte  Staatsgewalt  in  dem  Oberhaupte  des  Staates  vereinigt  bleiben  muß

1)  „Da  der  deutsche  Bund,  mit  Ausnahme  der  freyen  Staͤdte,  aus  souverainen  Fürsten  besteht,  so
muß,  dem  hierdurch  gegebenen  Grundbegriffe  zufolge,  die  gesammte  Staatsgewalt  in  dem  Oberhaupte
  des  Staates  vereinigt  blelhen,  und  der  Souverain  kann  durch  eine  landstaͤndische  Verfassung
nur  in  der  Ausübung  bestimmter  Rechte  an  die  Mitwirkung  der  Staͤnde  gebunden  werden.“
        <pb n="64" />
        60

und  der  Souverain  durch  eine  landständische  Verfassung  nur  in  der  Ausübung
bestimmter  Rechte  an  die  Mitwirkung  der  Stände  gebunden  werden  kann:  so  ist
auch  ein  deutscher  Souverain,  als  Mitglied  des  Bundes,  zur  Verwerfung  einer
hiermit  in  Widerspruch  stehenden  Petition  der  Stände  nicht  nur  berechtiget,  sondern
  die  Verpflichtung  zu  dieser  Verwerfung  geht  dus  dem  Zwecke  des  Bundes
hervor,

II.

Da  gleichfalls  nach  dem  Geiste  des  eben  angeführten  Artikels  57  der
Schluß-Akte  und  der  hieraus  hervorgehenden  Folgerung,  welche  der  Artikel  58)
ausspricht,  keinem  deutschen  Souverain  durch  die  Landstände  die  zur  Führung
einer  den  Bundeopflichten  und  der  Landesverfassung  entsprechenden  Regierung  erforderlichen
  Mittel  verweigert  werden  dürfen:  so  werden  Fälle,  in  welchen  ständische
  Versammlungen  die  Bewilligung  der  zur  Führung  der  Regierung  erforderlichen
  Steuern  auf  einc  mittelbare  oder  unmittelbare  Weise  durch  die  Durchsebung
  anderweiter  Wünsche  und  Anträge  bedingen  wollten,  unter  diejenigen  Fälle
zu  zahlen  seyn,  auf  welche  die  Artikel  25%  und  267  der  Schluß-Akte  in  Anwendung
  gebracht  werden  müßten.

 

2)  „Die  im  Bunde  vereinten  souverainen  Fürsten  dürfen  durch  keine  landständische  Verfassung  in  der
Erfullung  ihrer  bundesmäßigen  Verpflichtungen  gehindert  oder  beschränkt  werden.“

3)  „Die  Aufrechthaltung  der  innern  Nuhe  und  Ordnung  in  den  Bundesstaaten  steht  den  Regierungen
allein  zu.  Als  Ausnahme  kann  jedoch,  in  Rücksicht  auf  die  innere  Sicherheit  des  gesammten  Bundes
  und  in  Folge  der  Verpflichtung  der  Bundcsglieder  zu  gegenseitiger  Hülföleistung,  die  Mitwirkung
  der  Gesammtheit  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der  Ruhe,  im  Falle  einer  Widersetzlichkeit
  der  Unterthanen  gegen  die  Regierung,  eines  offenen  Aufruhres,  oder  gefährlicher  Bewegungen
  in  mehren  Bundesstaaten,  Statt  finden."“

4)  „Wenn  in  einem  Bundesstaate  durch  Widersetzlichkeit  der  Unterthanen  gegen  die  Obrigkeit  die  innere
  Ruhe  unmittelbar  gefährdet  und  eine  Verbreitung  aufrührerischer  Bewegungen  zu  sürchten
oder  ein  wirklicher  Aufruhr  zum  Auêbruche  gekommen  ist  und  die  Regierung  selbst,  nach  Erschöpfung
  der  verfassungsmäßigen  und  gesetzlichen  Mittel,  den  Beystand  des  Bundes  anrust:  so
liegt  der  Bundesversammlung  ob,  die  schleunigste  Hülfe  zur  Wiederherstellung  der  Ordnung  zu
veranlassen.  Sollte  im  letztgedachten  Falle  die  Regierung  notorisch  außer  Stand  seyn,  den  Ausruhr
  durch  eigene  Kräfte  zu  unterdrücken,  zugleich  aber  durch  die  Umstände  gehindert  werden,  die
Hülse  des  Bundes  zu  begehren:  so  ist  die  Bundesversammlung  nichts  destoweniger  verpflichter,
auch  unaufgerufen  zur  Wiederherstellung  der  Ordnung  und  Sicherheit  einzuschreiten.  In  jedem
Falle  aber  dürfen  die  verfügten  Maßregeln  von  keiner  längern  Dauer  seyn,,  als  die  Regierung,
welcher  die  bundesmäßige  Hülfe  geleistet  wird,  es  nothwendig  erachtet.
        <pb n="65" />
        61

III.

Die  innere  Gesetzgebung  der  deutschen  Bundesstaaten  darf  weder  dem  Zwecke
des  Bundes,  wie  solcher  in  dem  Artikel  2  der  Bundes-Akte  und  in  dem  Artikel  1“)
der  Schluß-Abte  ausgesprochen  ist,  irgend  einen  Eintrag  thun,  noch  darf  dieselbe

die  Erfüllung  sonstiger  bundesverfassungsmäßiger  Verbindlichleiten  gegen  den  Bund
und  nahmentlich  der  dahin  gehörigen  *  von  Geldbeyträgen  hinderlich  seyn.

Um  die  Würde  und  Gerechtsame  krnt  Bundes  und  der  den  Bimd  repräsentirenden
  Versammlung  gegen  Eingriffe  aller  Art  sicher  zu  stellen,  zugleich  aber  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  die  Handhabung  der  zwischen  den  Regierungen  und
ihren  Ständen  bestehenden  verfassungsmäßigen  Verhältnisse  zu  erleichtern,  soll  am
Bundestage  eine  mit  diesem  Geschäft  besonders  beauftragte  Kommission,  vor
der  Hand  auf  sechs  Jahre,  ernannt  werden,  deren  Bestimmung  seyn  wird,  insbesondere
  auch  von  den  ständischen  Verhandlungen  in  den  deutschen  Bundesstaaten
  fortdauernd  Kenntnib  zu  nehmen,  die  mit  den  Verpflichtungen  gegen  den
Bund,  oder  mit  den  durch  die  Bundesverträge  garantirten  Regierungsrechten  in
Widerspruch  stehenden  Antrage  und  Beschlüsse  zum  Gegenstand  ihrer  Aufmerksamkeit
  zu  machen  und  der  Bundesversammlung  davon  Anzeige  zu  thun,  welche  demnächst,
  wenn  sie  die  Sache  zu  weiteren  Erörterungen  geeignet  findet,  solche  mit
den  dabey  betheiligten  Regierungen  zu  veranlassen  hat.  Nach  Verlauf  von  sechs
Jahren  wird  die  Fortdauer  der  Kommission  weiterer  Vereinigung  vorbehalten.

V.

Da  nach  Artikel  595  der  Wiener  Schluß-Akte,  da,  wo  Oeffentlichkeit  der
landständischen  Verhandlungen  durch  die  Verfassung  gestattet  ist,  die  Grenzen  der.
freyen  Acußerung,  weder  bey  den  Verhandlungen  selbst,  noch  bey  deren  Bekanntmachung
  durch  den  Druck,  auf  eine  die  Ruhe  des  einzelnen  Bundesstaates
  oder  des  gesammten  Deutschlands  gefährdende  Weise  überschritten  werden

5)  „Der  Zweck  des  deutschen  Bundes  ist  Erhaltung  der  äußern  und  innern  Sicherheit  Deutschlands
und  der  Unabhängigkeit  und  Unverlebarkeit  der  einzelnen  deutschen  Staaten.“

6)  „Der  deutsche  Bund  ist  ein  völkerrechtlicher  Verein  der  deutschen  Fürsten  und  freyen  Städte  zur
Bewahrung  der  Unabhängigkeit  und  Unverletzbarkeit  ihrer  im  Bunde  begriffenen  Staaten  und  zur
Erhaltung  der  innern  und  außern  Sicherbeit  Deutschlands.“

7)  „Wo  die  Oeffentlichkeit  ländständischer  Verhandlungen  durch  die  Verfassung  gestattet  ist,  muß
durch  vie  Geschäftsordnung  dafür  gesorgt  werden,  daß  die  gesetzlichen  Grenzen  der  freyen  Aeußerung,
  weder  bey  den  Verhandlungen  selbst,  noch  bey  deren  Bekanntmachung  durch  den  Druck,
auf  eine  die  Ruhe  des  einzelnen  Bundesstaates  oder  des  gesammten  Deutschlands  gefahrdende
Weise  überschritten  werden.“
        <pb n="66" />
        62

darf  und  dafür  durch  die  Geschäftsordnung  gesorgt  werden  soll:  so  machen
auch  sämmtliche  Bundesregierungen,  wie  sie  es  ihren  Bundesverhältnissen
schuldig  sind,  sich  gegen  einander  anheischig,  zur  Verhütung  von  Angriffen
auf  den  Bund  in  den  ständischen  Versammlungen  und  zur  Steuerung  derselben,
  jede  nach  Maßgabe  ihrer  innern  Landesverfassung,  die  angemessenen
Anordnungen  zu  erlassen  und  zu  undhaben.

Da  die  Bundesversammlung  schon  nach  dem  Artikel  17°5  der  Schluß-Akte
berufen  ist,  zur  Aufrechthaltung  des  wahren  Sinnes  der  Bundes-Akte  und
der  darin  enthaltenen  Bestimmungen,  wenn  über  deren  Auslegung  Zweifel
entstehen  sollte,  dem  Bundeszwecke  gemäß  zu  erklaren:  so  versteht  es  sich
von  selbst,  daß  zu  einer  Auslegung  der  Bundes=  und  der  Schluß-Akte  mit
rechtlicher  Wirkung  auch  nur  allein  und  ausschließend  der  deutsche  Bund
berechtiget  ist,  welcher  dieses  Recht  durch  sein  verfassungsmäßiges  Organ,
die  Bundesversammlung,  ausübt.

Wir  machen  diesen  Beschluß  auch  in  Unserm  Großherzogthume  andurch  bekannt
  und  befehlen  in  dessen  Vollziehung,  gemäß  Unseren  vertragsmäßigen  Verpflichtungen
  gegen  den  deutschen  Bund  und  den  dadurch  bedingten  Rechten,  welche
Wir  bey  dem  Antritte  Unserer  Regierung  durch  die  landesfürstliche  Erklärung
vom  11.  August  1828“)  und  die  hierauf  empfangene  Huldigung  als  Stötze
der  Verfassung  Unseres  Landes  zur  erneuerten  Anerkenntniß  gebracht  haben,  daß
sich  Unsere  Behörden  und  Unsere  gesammten  Unterthanen  in  allen  Punkten  und  in
allen  Beziehungen  darnach  achten  sollen.  Um  dieses  zu  beurkunden,  ist  gegenwärtiges
  Patent  von  Uns  ceigenhändig  vollzogen  und  mit  unferm  Staatöinsiegel
bedruckt  worden.  Weimar  den  10.  July  1832.

(L.  S.)  Carl  Friedrich.

vdt.  E.  Muͤller.
Patent,
den  Bundesbeschluß  vom  28.  Juny
1832  betreffend.

8)  „Die  Bundesversammlung  ist  berufen,  zur  Aufrechthaltung  des  wahren  Sinnes  der  Bundes-Akte,
die  darin  enthaltenen  Bestimmungen,  wenn  über  deren  Auslegung  Zweifel  entstehen  sollte,  dem
Bundeßzwecke  gemäß  zu  erklären  und  in  allen  vorkommenden  Fällen  den  Vorschriften  dieser  Urkunde
  ihre  richtige  Anwendung  zu  sichern.“

9)  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1828  S.  80.
        <pb n="67" />
        Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regittungs-Blatt.

Nummer  13.  Den  20.  July  1832.

 

Bekanntmachungen.

I.  Da  in  neuerer  Zeit  der  Holzdiebstahl  auf  höchst  bedauerliche,  ja  selbst
die  öffentliche  Sicherheit  gefährdende  Weise  überhand  genommen  hat:  so  werden
auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  sämmtliche  Forstgerichte
  des  hiesigen  Regierungöbezirks  nicht  nur  überhaupt  zur  genauesten  Untersuchung
  der  bey  ihnen  zur  Anzeige  kommenden  Forstvergehen  mit  sorgfältiger  Berücksichtigung
  der  geseblichen  Erschwerungsgründe,  sodann  zur  püunktlichen  Liquidirung
  und  Beybringung  der  Kosten  und  Demmziations-Gebühren,  auch  ungesäumten
  und  unnachsichtlichen  Vollziehung  der  erkannten  Strafen  angewiesen,  sondern
  insbesondere  noch  hierdurch  gemessenst  befehligt,  außer  den  geseblich  vorgeschriebenen
  Waldbußtagen,  künftig  noch  so  viele  Waldbußgerichte  zu  halten,  daß
kein  zur  Kenntniß  des  Gerichts  gelangender  Forstfrevel  länger  als  höchstens  vier
Wochen  von  Zeit  der  geschehenen  Anzeige  ununtersucht  bleibt.

Demncchst  haben  die  gedachten  Gerichte  für  die  Zukunft  an  Einem  Tage
nie  mehr  als  höchstens  zwanzig  solcher  Frevel  in  Untersuchung  zu  ziehen,  vielmehr,
  bey'm  Vorhandenseyn  mehrer  Fälle,  diese  auf  die  folgenden  Tage  zu  vertheilen.


Die  genaue  Befolgung  dieser  Vorschriften  wird  bey  vorkommenden  Amtsund
  Gerichts-Revisionen  besonders  berücksichtiget  werden.

Weimar  am  21.  May  1832.
Gtoßherzoglich  Sichsiche  Landeöregierung.
von  Müller.

II.  Die  hohe  deutsche  Bundesversammlung  hat  in  ihrer  17.  diesjahrigen
Sitzung  vom  17.  vorigen  Monathes  über  mehre  bey  Anwendung  der  allgemeinen
        <pb n="68" />
        64

Kartell-Konvention  vom  10.  Februar  1831  (Regierungs-Blatt  Nr.  4)  zur  Spraehe
  gekommene  Zweifel,  sowie  über  einige  Zusäte  zu  derselben  den  nachstehenden
  Beschluß  gefaßt:

1)  Nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  9  der  Kartell-Konvention  vom  10.  Februar
  1831  können  Gensd'armen,  Polizeydiener,  Militair=  oder  Sicherheitswachen
  und  überhaupt  alle  obrigkeitliche  Personen  und  Diener,  sofern  in
ihrer  Dienstobliegenheit  die  Wachsamkeit  auf  alle  verdächtige  Individuen  liegt,
keine  Prämie  ansprechen,  wenn  sie  Deserteure  oder  von  diesen  mitgenommenc
  Pferde  einliefern.

2

Allen  vor  Abschluß  der  allgemeinen  Kartell-Konvention  desertirten  oder  ausgetretenen,
  in  den  Artikeln  1,  2,  3  und  12  bezeichneten  Individuen,  sie
mögen  zu  den  Truppen  oder  in  die  Lande  eines  Bundeögliedes  übergetreten,
oder  daselbst  der  ihnen  obliegenden  militairischen  Dienstverbindlichkeit  ausgewichen
  seyn,  kommt  die  im  18.  Artikel  zugesicherte  Amnestie  zu.

3)  Die  am  10.  Februar  dieses  Jahres  abgelaufene  einjahrige  Frist,  binnen
welcher  sich  diejenigen,  denen  die  Amnestie  zugestanden  wird,  in  Gemäßbeit
des  Artikels  18  der  Kartell-Konvention  zu  erklären  haben,  ist  durch  den  in
der  11.  diesjährigen  Sitzung  gefaßten  Beschluß  vom  5.  April  laufenden  Jahres
  an  gerechnet,  auf  weitere  sechs  Monathe  —  sonach  bis  zum  5.  Oktober
1832  —  verlängert  worden.  In  Absicht  auf  Deserteure,  die  sich  in  den
übersee'schen  Besitzungen  einer  Europäischen  Macht  befinden,  welche  zugleich
Bunderegierung  ist,  wird  die  angemessene  Verlängerung  des  Amnestie-Termins
dem  billigen  Ermessen  der  Regierungen  überlassen.

4)  Den  in  die  Militair-Dienste  eines  anderen  Bundesgliedes  übergetretenen  Individuen
  steht  frey,  in  denselben  zur  Ausdienung  ihrer  eingegangenen  Kapitulation
  zu  verbleiben,  oder  aus  denselben  zu  treten,  in  welchem  letztern
Falle  ihnen  die  Emlassung  nicht  verweigert  werden  darf.

Die  Regierungen  werden  den  Militair-Behörden  auftragen,  ihre  Untergebenen
  mit  dem  Artikel  18  der  Kartell-Konvention  und  dessen  Erweiterung  bekannt
  zu  machen  und  diejenigen  Personen,  welche  die  Wohlthat  der  Amnestie
ansprechen  wollen,  haben,  binnen  der  noch  bis  zum  5.  Oktober  1832  verlängerten
  Frist,  ihrer  vorgesetzten  Militair-Behörde  ihre  Erklärung  zu  Proto-
        <pb n="69" />
        65

koll  abzugeben,  wibrigenfalls  ihnen  vor  Ablauf  der  freywillig  uͤbernommenen
Dienstzeit  die  Entlassung  versagt  werden  kann.  Von  dieser  frey  zu  Prototoll
  abgegebenen  Erklaͤrung  ist  die  Mittheilung  an  die  Heimathsbehoͤrde  zu
machen.

5)  Bey  den  Individuen,  die  in  das  Gebieth  einer  nicht  zum  Bunde  gehoͤrigen
Macht  desertirt  sind,  und  sich  von  da  in  Bundesgebieth  begeben  haben,
von  welchem  sie  zurückkehren  wollen,  wird  es  der  Beurtheilung  der  betreffenden
  Regierung  überlassen,  in  wie  fern  sie  nach  den  hierbey  obwaltenden
Verhältnissen  die  Wohlthat  der  Amnestie  nach  Artikel  18  auf  dieselben  anwendbar
  erachtet.

6)  Die  in  dem  Artikel  18  zugesicherte  Amnestie,  deren  Frist  durch  Bundesbeschluß
  vom  5.  April  dieses  Jahres  bis  zum  5.  Oktober  1832  verlängert
worden  ist,  -  den  betreffenden  Individuen  auch  in  dem  Falle  zu,  wenn
sie  in  solche  Staaten  der  Bundezglieder  entwichen  sind,  mit  welchen  schon
früher  besondere  Kartelle  bestanden  haben.

7)  Gegenwärtiger  Beschluß  soll  öffentlich  bekaunt  gemacht,  auch  in  den  Bundesstaaten
  in  den  Amtsblättern  und  Gesetzsammlungen  aufgenommen  werden.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  vorstehender
  Bundesbeschluß  hierdurch  zu  allgemeiner  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt
gemacht.

Weimar  am  5.  Juny  1832.

Großherzoglich  **  Gie  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Es  ist  zu  bemerken  gewesen,  daß  junge  Leute  sich  in  Flüssen  nahe
an  der  Landstraße  oder  doch  gangbaren  Wegen  gebadet  haben  und  zwar  an  solchen
  Orten,  wo  sie  nicht  nur  nothwendig  den  Blicken  der  Vorübergehenden  ausgesetzt,
  sondern  auch  wegen  der  Tiefe  des  Flusses  in  Gefahr  waren.

Die  Polizey=  Unterbehörden  des  Großherzogthumes  werden  deshalb  angewiesen,
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  uberhaupt  das  Baden  an  solchen  offenen  und
        <pb n="70" />
        66

gefährlichen  Stellen  unterbleibe,  hierzu  aber  ungefährliche,  von  der  öffentlichen
Straße  was  entfernte  Rlätze  angewiesen  werden.

Weimar  am  26.  Juny  1852.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

IV.  uUm  den  Einwohnern  des  Eisenach'schen  Kreises,  welche  Vorstellungen
oder  Gesuche  an  uns  bringen  wollen,  in  solcher  Hinsicht  thunlichste  Erleichterung
bezüglich  Kostenverminderung  zu  gewähren,  bestimmen  wir  hiermit:

daß  die  Großherzoglichen  Aemter,  die  Patrimonial-Aemter,  Gerichte  und
Stadträthe  des  Eisenach'schen  Kreises  über  jedes,  an  uns  gerichtete,  Anbringen
  in  Aus=  oder  Einwanderungs-Sachen,  in  Zunft=  ud
Konzessions-Angelegenheiten,  auch  in  Militär-Befreiungsoder
  Heirathsalter  =  Dispensations  =  Sachen,  auf  diesfallsiges
Nachsuchen,  Niederschreibungen  aufzunehmen  und  hierauf  sofort,  mit  Einsendung
  der  Akten,  an  untd  zu  berichten  haben.

In  dem  nicht  zu  erwartenden  Falle,  daß  eine  der  bezeichneten  Unterbehörden
  sich  erlauben  sollte,  die,  eine  solche  Niederschreibung  erbittenden,  Einwohner
zurückzuweisen,  würde  angemessene  Disziplinar-Ahnpung  eintreten  müssen.

Weimar  den  7.  July  1832.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
C.  von  Conta.

V.  Nachdem  in  der  #21sten  Sibung  der  deutschen  Bundesversammlung
vom  14.  vorigen  Monathes  beschlossen  worden  ist,  den  nunmehr  ermittelten  Redakteur
  der  Zeitschwingen,  Gustav  Oehler  (nicht  Georg  Stein,  welcher
  früher  als  Redakteur  jenes  Blattes  unrichtig  angegeben  war),  als  denjenigen
  zu  benennen,  welcher  binnen  funf  Jahren  von  jetzt  an  in  keinem
Bundesstaate  bey  der  Redaktion  einer  ähnlichen  Schrift  zugelassen  werden
dürfe:  so  wird  dieses  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Koöniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  mit  Bezug  auf  die  Bekanmmachung  vom  12.  März  dieses  Jahres  in
Nummer  3  des  Regierungs  =  Blattes  zur  Nachricht  hiermit  öffentlich  bekannt
gemacht.

Weimar  den  12.  July  1832.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="71" />
        67

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regierungs-Blatt.

Nummer  14.  Oen  27.  July  1832.

 

 

Bekanntmachung.

Zu  Folge  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Patent,  die  Bundestagsbeschlüsse  vom  5.  dieses  Monathes  betreffend,
  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  27.  July  1832.  Grohherzoglich  *  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2..

In  der  vier  und  zwanzigsten  Sitzung  der  deutschen  Bundesversammlung  am

5.  d.  M.  sind  in  Erwägung  der  gegenwartigen  Zeitverhältnisse  und  für  die  Dauer
derselben  folgende  Beschlüsse  gefaßt  worden:

1)  Keine  in  einem  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Staate  in  deutscher
  Sprache  im  Druck  erscheinende  Zeit=  oder  nicht  über  zwanzig  Bogen
  betragende  sonstige  Druckschrift  politischen  Inhalts  darf  in  einem
Bundesstante,  ohne  vorgängige  Genehmhaltung  der  Regierung  desselben,
zugelassen  und  ausgegeben  werden;  gegen  die  Uebertreter  dieses  Verbots
ist  eben  so,  wie  gegen  die  Verbreiter  verbotener  Druckschriften,  zu  verfahren.

2)  Alle  Vereine,  welche  politische  Zwecke  haben,  oder  unter  anderm  Nahmen
  zu  politischen  Zwecken  benubt  werden,  sind  in  sämmtlichen  Bundesstaaten
  zu  verbieten  und  ist  gegen  deren  urheber  und  die  Theilnehmer
an  denselben  mit  angemessener  Strafe  vorzuschreiten.

3)  Ausserordentliche  Volksversammlungen  und  Volksfeste,  néhunich  solche,
welche  bisher  hinsichtlich  der  Zeit  und  des  Ortes  weder  üblich  noch  ge-
        <pb n="72" />
        68

stattet  waren,  duͤrfen,  unter  welchem  Nahmen  und  zu  welchem  Zwecke
es  auch  immer  sey,  in  keinem  Bundesstaate,  ohne  vorausgegangene  Genehmigung
  der  kompetenten  Behoͤrde,  Statt  finden.

Diejenigen,  welche  zu  solchen  Versammlungen  oder  Festen  durch  Verabredungen
  oder  Ausschreiben  Anlaß  geben,  sind  einer  angemessenen  Strafe  zu  unterwerfen.

Auch  bey  erlaubten  Volksversammlungen  und  Volksfesten  ist  es  nicht  zu
dulden,  daß  öffentliche  Reden  politischen  Inhalts  gehalten  werden;  diejenigen,
  welche  sich  dieß  zu  Schulden  kommen  lassen,  sind  nachdrücklich  zu
bestrafen,  und  wer  irgend  eine  Volksversammlung  dazu  mißbraucht,  Adressen
  oder  Beschlüsse  in  Vorschlag  zu  bringen  und  durch  Unterschrift  oder  mündliche
  Beystimmung  genehmigen  zu  lassen,  ist  mit  geschärfter  Ahndung  zu  belegen.

4)  Das  öffentliche  Tragen  von  Abzeichen  in  Bändern,  Kokarden  oder  dergleichen,
  sey  es  von  In=  oder  Ausländern,  in  anderen  Farben,  als  jenen
des  Landes,  dem  der,  welcher  solche  trägt,  als  Unterthan  angehört,  —
das  nicht  autorisirte  Aufstecken  von  Fahnen  und  Flaggen,  das  Errichten
  von  Freyhcitsbäumen  und  dergleichen  Aufruhrzeichen  —  ist  unnachsichtlich
  zu  bestrafen.

Der  am  20.  September  1819  gefaßte,  gemäß  weitern  Beschlusses  vom

12.  August  1824  fortbestehende,  provisorische  Beschluß  über  die  in  Ansehung

  der  Universitäten  zu  ergreisenden  Maßregeln,  wird  sowohl  im  Allgemeinen,

  als  insbesondere  hinsichtlich  der  in  den  66.  2  und  3  desselben
enthaltenen  Bestimmungen,  in  den  geeigneten  Fällen,  in  so  weit  es  noch
nicht  geschehen,  unfehlbar  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Die  Bundesregierungen  werden  fortwährend  die  genaueste  polizeyliche  Wachsamkeit

  auf  alle  Einheimische,  welche  durch  offentliche  Reden,  Schriften

oder  Handlungen  ihre  Theilnahme  an  aufwieglerischen  Planen  kund,  oder
zu  deßfallsigem  Verdacht  gegründeten  Anlaß  gegeben  haben,  eintreten  lassenz
  sie  werden  sich  wechselseitig  mit  Notizen  über  alle  Entdeckungen  staatsgefährlicher
  geheimer  Verbindungen  und  der  darin  verflochtenen  Individuen,
auch  in  Verfolgung  deßfallsiger  Spurcn,  jederzeit  auf  das  Schleunigste  und

Bereitwilligste  unterstützen.

7)  Auf  Fremde,  welche  sich  wegen  politischer  Vergehen  oder  Verbrechen  in
einen  der  Bundesstaaten  begeben  haben,  sodann  auf  Einheimische  und
Fremde,  die  aus  Orten  oder  Gegenden  kommen,  wo  sich  Verbindungen
zum  Umsturz  des  Bundes  oder  der  deutschen  Regierungen  gebildet  haben,
und  der  Theilnahme  daran  verdächtig  sind,  ist  besondere  Aufmerksamkeit  zu
wenden;  zu  diesem  Ende  find  überall  in  den  Bundeslanden  die  bestehenden  Paßvorschriften
  auf  das  Genaueste  zu  beobachten  und  nöthigenfalls  zu  schärfen.

5

6
        <pb n="73" />
        69

Auch  werden  die  sämmtlichen  Bundesregierungen  dafür  sorgen,  daß  verdächtigen
  ausländischen  Ankömmlingen,  welche  sich  über  den  Zweck  ihres  Aufenthalts
im  Lande  nicht  befriedigend  ausweisen  können,  derselbe  nicht  gestattet  werde.

8)  Die  Bundesregierungen  machen  sich  verbindlich,  dicjenigen,  welche  in  einem
Bundesstaate  politische  Vergehen  oder  Verbrechen  begangen,  und  sich,  um
der  Strafe  zu  entgehen,  in  andere  Bundeslande  geflüchtet  haben,  auf  erfolgende
  Requisition,  in  so  fern  es  nicht  eigene  Unterthanen  sind,  ohne
Anstand  aus  zuliefern.

9)  Die  Bundesregierungen  sichern  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  die  prompteste
  militärische  Assistenz  zu,  und  indem  sie  anerkennen,  daß  die  Zeitverhältnisse
  gegemwärtig  nicht  minder  dringend,  als  im  Oktober  1830,  außerordentliche
  Vorkehrungen  wegen  Verwendung  der  militärischen  Kräfte  des
Bundes  erfordern,  werden  sie  sich  die  Vollziehung  des  Beschlusses  vom
21.  Oktober  1830  —  betreffend  Maßregeln  zur  Herstellung  und  Erhaltung
  der  Ruhe  in  Deutschland  —  auch  unter  den  jetzigen  Umständen,  und
so  lange,  als  die  Erhaltung  der  Nuhe  in  Deutschland  es  wünschenswerth
macht,  ernstlich  angelegen  seyn  lassen.

10)  Sämmtliche  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  unverweilt  diejenigen  Verfügungen,
  welche  sie  zur  Vollziehung  vorbemerkter  Maßregeln  nach  Maßgabe
  des  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten  sich  ergebenden  Erfordernisses
getroffen  haben,  der  Bundesversammlung  anzuzeigen.

Indem  Wir  diese  Beschlüsse  in  Unserm  Großherzogthume  zur  öffentlichen
Kunde  bringen,  die  Beobachtung  derselben  befehlen  und  deshalb  Unsere  Justiz=Behörden
  und  Unsere  Polizey-Behörden  auf  die  sonst  schon  bestehenden,  hier
einschlagenden  Landesgesetze,  sowic  insonderheit  auf  unsere  Verordnung  vom  30.
Marz  d.  J.,  in  welcher  auch  eine  geschärfte  polizeyliche  Aufimerksamkeit  empfohlen
wurde,  ausdrücklich  verweisen,  genugen  Wir  einer  Bundespflicht,  deren  Erfüllung
  um  so  weniger  verabsäumt  werden  durfte,  je  bestimmter  schon  die  deutsche
Bundes-Akte  die  Erhaltung  der  innern  Sicherheit  Deutschlands  und  die  Erhaltung
  der  einzelnen  Bundesstaaten  in  der  Unverletzbarkeit  ihrer  Grundverfassung  als
Hauptzwecke  des  Bundes  bezeichnet  hat  und  je  gewisser  diese  Zwecke  nicht  zu  erreichen
  ständen,  ja  der  Fortbestand  des  Bundes  selbst  gefährdet  seyn  würde,
wenn  Faktionen  sich  ungehindert  und  ungestraft  erdreisten  dürften,  ihre  Zeichen
aufzupflanzen,  vorerst  durch  alle  Künste  der  Verführung  und  der  Verlaumdung
die  Regierten  irre  zu  machen  und  endlich  dieselben  zu  den  schwersten  Verbrechen
aufzuwiegeln.  Aber  daneben  glauben  Wir  auch  eine  eben  so  dringende  Verpflichtung
  gegen  Unsere  Unterthanen  erfüllen  und  ihnen  öffentlich  vor  dem  gesammten
deutschen  Vaterlande  das  Zeugniß  aussprechen  zu  sollen,  daß  sie  bisher  durch
        <pb n="74" />
        70

gesebmäßigen  Gehorsam,  burch  Leistung  dessen,  was  dem  Staatsbuͤrger  gegen  die
Staatsregierung  uͤberhaupt  obliegt,  durch  Ergebenheit  gegen  Uns  und  Unser
Großherzogliches  Haus  sich  wohl  bewaͤhret  und  Uns  die  Ueberzeugung  gegeben
haben,  daß,  so  unerläßlich  die  von  dem  Bunde  neuester  Zeit  getroffenen  Maßregeln
  zur  Sicherung  der  öffentlichen  Verhältnisse  Deutschlands  sich  darstellen  und
je  nothwendiger  deshalb  die  Befolgung  derselben  in  jedem  Theile  dieses  eng  verbundenen
  Ganzen  verlangt  werden  muß,  doch  in  Unseren  Landen  die  Veranlassung
zu  jenen  Maßregeln  zunächst  und  unmittelbar  nicht  angetroffen  werden  mochte.
Wir  haben  insonderheit  in  Unserer  Residenz-Stadt  Weimar  und  wenn  Wir  in
Unserer  Residenz-Stadt  Eisenach,  in  Unserer  Kreisstadt  Neustadt  oder  sonst  wo
im  Lande  verweilten,  mit  Wohlgefallen  die  sprechendsten  Beweise  empfangen  von
fener  alten,  festen  Anhänglichkeit  an  der  Person  des  Landesfürsten,  welche  Unsere
Unterthanen  auszeichnet,  und  sind  gewiß,  daß  es  dem,  wenn  gleich  unablässigen,
Streben  einzelner  Freunde  einer  zum  Umsturz  führenden  Bewegung  keineswegs
gelungen  ist,  jenen  Abfall  der  Gesinnungen  zu  bewirken,  der  das  Band  gegenseitiger
  Achtung,  Liebe  und  Treue  zerreißet,  welches  den  Fürsten  und  die  Unterthanen
  in  Eintracht  verbinden  muß,  wenn  das  Gemeinwesen  gedeihen  soll.  Und  obgleich
  auf  Universitäten  jugendliche  Theilnahme  an  den  Zeitbegebenheiten
gar  leicht  von  der  Bahn  des  Rechten  zu  entfernen  vermag,  so  schreiben
Wir  es  doch  gern  neben  dem  Pflichteifer  der  Behörden  dem  Einflusse  wohlgesinnter
  akademischer  Lehrer  zu,  daß  in  Jena  der  politische  Schwindelgeist  noch
nicht  obzusiegen  vermocht  hat,  vielmehr  auf  der  Universität  des  Sachsen  Ernestinischen
  Gesammthauses  im  Ganzen,  auch  nach  den  wiederholten  Zeugnissen  des
gemeinschaftlichen  Kurators  und  außerordentlichen  Regierungsbevollmaächtigeen,
Fleiß,  Ordnung  und  aͤchte  Wissenschaftlichkeit  die  Herrschenden  geblieben  sind.
Auf  folchem  Grunde  vertrauen  Wir  darauf,  daß  in  Unserm  Lande  die  zum  Zwecke
der  Erhaltung  und  Wiederherstellung  öffentlicher  Ruhe,  Ordnung  und  Gesetzlichkeit
  gefaßten  Beschlüsse  des  deutschen  Bundes  in  ihrem,  aus  dem  Zmwecke  sich  ergebenden,
  allein  rechtigen  Sinne  werden  aufgenommen  und  gewürdiget  werden.

Durch  Unsers  Nahmens  unterschrift  und  Beydruckung  Unsers  Großherzoglichen
Staatsinsiegels  urkundlich  vollzogen  Weimar  am  10.  July  1832.

(I.  S.)  Carl  Friedrich.
C.  W.  Ereyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
Patent,
die  Fundeskeraln  vom  5.  July

1882  betreffend.  vdt.  E.  Müller.
        <pb n="75" />
        R

71

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

egierungs  =  Blakk.

 

Nummer  15.  Den  3.  August  1832.

 

J.

Bekanntmachungen.
Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,

und  Er.  Durchlaucht,  des  Fürsten  zu  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  ist  zwischen
  der  unterzeichneten  Großherzoglichen  Landesregierung  und  der  Fürstlich  Reuß-Mauenschen
  Landes-Direktion  zu  Ebersdorf  folgende  Uebereinkunft  getroffen
worden:

1)  Erbschaften,  welche  milden  Stiftungen  im  Großherzogthume  Sachsen

*2

Weimar  .  Eisenach  anfallen,  ingleichen  die  zu  frommen  Zwecken,  oder
Behufs  der  Studien  ausgesetzten  Vermächtnisse  und  Pensionen,  welche
ihrer  Bestimmung  gemäß  in  das  Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach
  zu  entrichten  sind,  oder  von  Großherzoglich  Weimar'schen  Unterthanen
  bezogen  werden,  sind  von  der  im  Fürstenthume  Reuß-Lobenstein
und  Ebersdorf  durch  die  Verordnung  vom  4.  July  1825  F.  2  Ziffer  8
eingeführten  Abgabe  an  die  Landes-,  Kirchen=  und  Schulstiftungs-Kasse  freyz
dagegen  findet  die  im  Großherzoglich  Weimar'schen  Publikandum  vom
24.  April  1817  ausgesprochene  Freyheit  der,  milden  Stiftungen  anfallenden
  Erbschaften,  ingleichen  der  zu  frommen  Zwecken,  oder  Behufs
der  Studien  ausgesetzten  Vermächtnisse  und  Pensionen  volle  Anwendung
auf  diejenigen  Erbschaften,  Vermächtnisse  und  Pensionen  der  bezeichneten
Art,  welche  ihrer  Bestimmung  gemäß  aus  dem  Großherzogthume  Sachsen
Weimar-Eisenach  in  das  Fürstenthum  Reuß-Lobenstein  =  Ebersdorf  zu
entrichten  sind,  oder  von  Unterthanen  dieses  Fürstenthums  bezogen  werden.

Diese  Konvention  soll  nach  nunmehr  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung
von  jetzt  an  Kraft  und  Wirksamkeit  in  dem  Großherzogthume  haben,  auch  auf
alle  diejenigen  Falle,  in  welchen  zur  Zeit  das  Kollateral-Geld  noch  nicht  entrichtet
  ist,  Anwendung  finden.
        <pb n="76" />
        72

Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  gegenwaͤrtige
  Uebereinkunft  zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch
oͤffentlich  bekannt  gemacht.  Weimar,  am  16.  July  1832.

Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Muͤller.

II.  Dem  Rechts-Kandidaten  und  zeitherigen  Accefsisten  bey  dem  Gerichte
Graitschen,  Jacob  Eduard  Maximilian  Gabler  zu  Jena,  ist  die  Amts-Advokatur
  mit  Bestimmung  seines  Wohnortes  in  der  Stadt  Jena  ertheilt  und  derselbe
  heute  hierzu  verpflichtet  worden.  Weimar  den  30.  July  1832.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregicrung.
von  Müller.

III.  Die  deutsche  Bundesversammlung  hat  in  der  26.  Sihzung  dieses  Jahres
  am  19.  vorigen  Monathes,  nachdem  in  den  beyden  Zeitblättern:  „der  Freisinnige“
  und  „der  Wächter  am  Rhein“  ein  dem  Bunde  und  den  einzelnen
  Bundesregierungen  feindsecliger  Geist,  so  wie  überhaupt  eine  revolutiondre
Tendenz  zu  bemerken  gewesen  ist,  folgenden  Beschluß  gefaßt:

I.  die  in  dem  Großherzogthume  Baden  erscheinenden  Zeitblätter:  „der  Freisinnige“
  und  „der  Wächter  am  Rhein“  werden  von  der  Bundesversammlung,
  kraft  der  ihr  durch  den  Bundesbeschluß  vom  20.  September  1819
und  16.  August  182.4  übertragenen  Autorität,  unterdrückt  und  in  allen
deutschen  Bundesstaaten  verbothen,  auch  wird  alle  fernere  Fortsetzung  dieser
Zeitblätter  untersagt.

II.  In  Folge  dessen  werden  die  angeblichen  Herausgeber  gedachter  Zeitblätter,
nähmlich  des  Freisinnigen,  Friedrich  Wagner,  und  des  Wächters  am  Rhein,
Fr.  Schlund,  binnen  fünf  Jahren  a  dato  in  keinem  Bundesstaate  bey
der  Redaktion  einer  ahnlicher  Schrift  zugelassen.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  dieser
Bundestagsbeschluß  hiermit  als  eine,  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthums
genau  zu  beobachtende  Vorschrift  öffentlich  bekannt  gemacht  und  an  alle  öffentliche
  Behörden  ergeht  andurch  die  Aufforderung,  streng  darauf  zu  sehen,  daß
demselben  nirgends  zuwidergehandelt;  mithin  auch  von  jetzt  an  keins  der  benannten
  Zeitungsblätter  in  das  Großherzogthum  eingebracht,  oder  darin  verbreitet
  werde.  Jede  Zuwiderhandlung  soll  mit  Funfzig  Thalern  Geld  —  oder
verhältnißmaßiger  Gefängnißstrafe  geahndet  werden.

Weimar  am  3.  August  1832.
Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="77" />
        R

73

Großberzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

egierungs  =  Blall.

 

Nummer  16.  Den  7.  September  1832.

 

I.

Bekanntmachungen.
Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  der

nachstehende  Bundestagöbeschluß  vom  16.  dieses  Monathes:
1)  daß  die  in  der  J.  G.  Cottaschen  Verlagsbuchhandlung  zu  München,

2

Stuttgart  und  Tübingen  erscheinende  Zeitschrift:  „Allgemeine  politische
  Annalen“  betitelt,  und  herausgegeben  von  C.  v.  Rotteck,
wegen  ihres  der  Erhaltung  des  Friedens  und  der  Ruhe  in  Deutschland
zuwiderlaufenden  und  die  Würde  des  Bundes  verleßenden  Inhaltes,
von  Bundeswegen  unterdrückt  und  die  Königlichen  Regierungen  von
Bayern  und  Württemberg  aufgefordert  werden,  diesen  Beschluß  zu
vollziehen;

daß  der  Redakteur  dieser  Zeitschrift,  C.  v.  Rotteck,  binnen  fünf
Jahren  in  keinem  Bundesstaate  bey  der  Redaktion  einer  aͤhnlichen
Schrift  zugelassen  werde;  endlich

daß  sämmtliche  Bundesregierungen  hiermit  aufgefordert  werden,  den
Debit  dieser  Annalen  in  ihren  Staaten  zu  verbieten,  diesen  Beschluß
in  ihren  Gesetz=  oder  Amts-Blättern  bekannt  zu  machen  und  dem  Bundestage
  von  dem  Vollzuge  desselben,  so  weit  er  einc  jede  betrifft,  binnen
  eines  Termines  von  vier  Wochen  Kenntniß  zu  geben,

hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  30.  August  1882.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="78" />
        74

II.  Da  in  neuerer  Zeit  Feld-  md  Garten-Diebstähle  auf  hoͤchst
bedauerliche  Weise  überhand  genommen  haben  und  die  diesfalls  bestehenden  gesetzlichen
  Vorschriften  nicht  überall  mit  gehöriger  Strenge  gehandhabt  zu  werden
scheinen:  so  werden  sämmtliche  Justiz=  Unterbehörden  unseres  Bereiches  hierdurch
gemessenst  aufgefordert,  jener  der  öffentlichen  Sicherheit  drohenden  Gefahr,  zumahl
  in  jebiger  Erntezeit,  ihre  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  die  zur
Anzeige  gebrachten  Kontraventionen  gegen  die  gesetzlichen  Vorschriften  mit  pflichtmäßiger
  Beschleunigung  zu  untersuchen  und  gegen  die  Schuldigen  die  volle
Strenge  der  Gesetze  zur  Anwendung  zu  bringen,  resp.  gegen  deren  Bestrafung
in  den  dazu  geeigneten  Fallen  ungesäumt  an  uns  zu  berichten.

Weimar  den  27.  July  1832.

Großherzoglich  Sccchsische  Landesregierung.
Krumm.
        <pb n="79" />
        75

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  17.  Den  5.  Oktober  1832.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  In  der  35.  Sitzung  der  deutschen  Vundesversammlung  vom  6.  September
  d.  J.  sind  folgende  Beschlüsse  gefaßt  worden:

A.  Wegen  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen
den  Nachdruck.  «

YmnachArtikelIsgderbeutfchen«Buiibcs-AktedieRechtederSchriftstoller,HerausgebcrundBerlegergcgcndcnNachdruckvonGegen-

  des  Buch=  und  Kunsthandels  sicher  zu  stellen,  vereinigen  sich
die  souverainen  Fürsten  und  freyen  Städte  Deutschlands  vorerst  über
den  Grundsaß,  daß  bey  Anwendung  der  gesetlichen  Vorschriften  und
Maßregeln  wider  den  Nachdruck  in  Zukunft  der  Unterschied  zwischen
den  eigenen  Unterthanen  eines  Bundesstaates  und  jenen  der  übrigen  im
deutschen  Bunde  vereinten  Staaten  gegenseitig  und  im  ganzen  Umfange
des  Bundes  in  der  Art  aufgehoben  werden  soll,  daß  die  Herausgeber,
Verleger  und  Schriftsteller  eines  Bundesstaates  sich  in  jedem  andern
Bundesstaate  des  dort  geseblich  bestehenden  Schutzes  gegen  den  Nachdruck
  zu  erfreuen  haben  werden.

Die  höchsten  und  hohen  Regierungen  werden  die  zur  Vollziehung  dieses
  Beschlusses  nöthigen  Verfügungen  erlassen,  wie  dieses  geschehen,
sowie  überhaupt  von  den  gegen  den  Nachdruck  bestehenden  Gesetzen
und  Anordnungen  binnen  zwey  Monathen  der  Bundesversammlung  Mittheilung
  machen.
        <pb n="80" />
        76

B.  Wegen  Unterdrückung  des  Zeitblattes:  „der  Volksfreund.“

1)

2

9)

Der  in  Hildburghausen  erscheinende  „Volksfreund,  ein  Blatt  fuͤr
Bürger  in  Stadt  und  Land,“  wird,  wegen  seines  der  öffentlichen
  Ruhe  und  gesetzlichen  Ordnung  zuwiderlaufenden  Inhalts,  von
Bundeswegen  unterdrückt,  sonach  in  allen  deutschen  Bundesstaaten  verboten,
  und  alle  fernere  Fortsetzung  dieser  Zeitung  untersagt.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  wird  aufgefordert,
diesen  Beschluß  zu  vollziehen  und  der  Bundesversammlung  binnen  eines
Termins  von  vier  Wochen  von  dem  Vollzuge  Anzeige  zu  wachen;  desgleichen
  den  Redakteur  des  Volksfreundes  auszumitteln,  um
dessen  Nahmen  binnen  kurzester  Frist  zur  Kenntniß  der  Bundesversammlung
  zu  bringen.

Da  es  sich  ergeben  hat,  daß  nicht  nur  der  Volksfreund,  sondern  auch
noch  andere  Druckschriften  in  dem  bibliographischen  Institute  zu
Hildburghausen  verlegt  werden,  ohne  daß  der  Bestimmung  des  F.  9
des  provisorischen  Preßgesetzes  vom  20.  September  1819,  welche  die
nahmentliche  Benennung  des  Redakteurs  fordert,  Genüge  geschieht:  so
werden  die  Bundesregierungen  veranlaßt,  zur  weiteren  Erfüllung  der

Bestimmung  eben  dieses  Gesetzes  keine  solche  aus  dem  bibliographischen

Institute  zu  Hildburghausen  hervorgehende  Zeitung  und  Zeitschrift  in
ihren  Staaten  in  Umlauf  setzen  zu  lassen  und  dieselben,  wenn  solches
heimlicher  Weise  geschieht,  in  Beschlag  zu  nehmen,  auch  die  Verbreiter
derselben,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,  zu  angemessener  Geldoder
  Gefängnißstrase  zu  verurtheilen.

C.  Wegen  Erforschung  der  eigentlichen  Redakteure  der  in  Freiburg  und
Mannheim  erschienenen,  nun  unterdrückten  und  verbotenen  Zeitblätter:
„der  Freisinnige“  und  „der  Wächter  am  Rhein.“

1)

Da  sich  aus  einer  näheren  Ermittelung  ergeben  hat,  daß  der  eigentliche
  Redakteur  des  durch  Bundesbeschluß  vom  19.  July  d.  J.  unterdrückten
  „Freisinnigen“"  der  Kandidat  Giehne  und  des  durch  denselben
  Beschluß  unterdrückten  „Wäáchters  am  Rhein“  bis  zum  May
d.  J.,  Dr.  Franz  Stromaier  gewesen  sey:  so  sind  diese  beyden  Per-
        <pb n="81" />
        77

sonen  in  Gemäßheit  des  §.  7  des  Beschlusses  vom  20.  September  1819
binnen  fünf  Jahren,  vom  19.  July  d.  J.  an  gerechnet,  in  keinem
Bundesstaate  bey  der  Redaktion  ähnlicher  Schriften  zuzulassen.

2)  Sämmtliche  Bundesregierungen  werden  zur  Bekanntmachung  und  Vollziehung
  dieses  Beschlusses,  als  Nachtrags  zu  der  Bestimmung  unter  Nummer
  3  des  angeführten  Beschlusses  vom  19.  July  d.  I.,  auch  binnen
vier  Wochen  über  das  Verfügte  die  Anzeige  zu  machen,  eingeladen.

D.  Wegen  Unterdrückung  des  im  Königreiche  Württemberg  unter  dem  Titel:
„die  Deutsche  allgemeine  Zeitung“  erscheinenden  Zeitblattes,

1)  Die  in  Stuttgart  erscheinende  Zeitung:  „Deutsche  allgemeine
Zeitung“  wird  von  der  Bundesversammlung,  kraft  der  ihr  durch  den
Bundesbeschluß  vom  20.  September  1819  und  16.  August  1824  übertragenen
  Autorität,  unterdrückt  und  in  allen  deutschen  Bundesstaaten
verboten,  auch  wird  alle  fernere  Fortsebzung  dieses  Zeitblattes,  unter
welchem  Titel  diese  versucht  werden  wolle,  untersagt.

2)  Die  Könialich  Württembergische  Regierung  wird  durch  ihre  Gesandtschaft
aufgefordert,  diesen  Beschluß  zu  vollziehen  und  davon  die  Anzeige  zu  machen.

Der  Redakteur  dieser  Zeitung,  C.  A.  Mebold,  ist  binnen  fünf

Jahren  in  keinem  deutschen  Bundesstaate  bey  der  Redaktion  einer  ähnlichen
  Schrift  zuzulassen.

3

4)  Sämmtliche  Regierungen  werden  zur  Bekanntmachung  und  Vollziehung
dieses  Beschlusses,  auch  zur  Anzeige  der  getroffenen  Verfügung  binnen

vier  Wochen  aufgefordert.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
die  vorstehenden  Bundesbeschlüsse  zu  allgemeiner  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch
  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  1.  Oktober  1832.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Krumm.
        <pb n="82" />
        78

II.  Es  erscheint  unter  den  dermahligen  Verhältnissen  ganz  besonders  und
dringend  nöthig,  daß  die  Verordnung,  welche  die  Großherzogliche  Landes-Di.
rektion  unter  dem  22.  August  1820  zur  Verhütung  des  Lebendigbegrabens
  erlassen  hat  (siehe  Regierungs-Blatt  Nr.  11  v.  J.  1820),  sehr  streng  und
in  ihrem  ganzen  Umfange  beobachtet,  nahmentlich  die  Einholung  der  auch  nach
ausgestelltem  ärztlichen  Zeugnisse  über  die  Zulässigkeit  einer  früheren  Beerdigung
annoch  erforderlichen  obrigkeitlichen  Genehmigung  nie  unterlassen  werde.

Wenn  daher  gedachte  Verordnung  irgendwo  bisher  unbeachtet  geblieben
sepn  sollte:  so  haben  hierdurch  sämmtliche  Geistliche  unseres  Bereiches,  insofern
ihnen  die  Anordnung  der  Beerdigung  zukömmt,  an  dieselbe  hiermit  erinnert  und
die  genaue  Befolgung  der  darin  enthaltenen  Vorschriften  ihnen  wiederholt  zur
Pflicht  gemacht  werden  sollen.

Weimar  den  18.  September  1832.

Großherzoglich  Sachsisches  Ober-Konsistorium.

Percer.
        <pb n="83" />
        79

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachssches

Regierungs-Blall.

Nummer  18.  Den  18.  Dezember  1832.

 

Bekanntmachusgen.

I.  Auf  allerhöchsten  Befehl  wird  nachstehendes  Gesetz  über  die  Aufhebung
der  Kurhessischen  Gesetzgebung  in  den  vormahls  Kurhessischen,  jetzt  den  Großherzoglichen
  Aemtern  zu  Gerstungen  und  zu  Tiefenort  einverleibten  Ortschaften  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Eisenach  den  13.  Dezember  1832.
Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

Carl  Frice)rich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Glankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Wir  haben  zu  Erreichung  groͤßerer  Einheit  des  Rechtes  und  zu  Abschneidung
mehrfacher  Unstatten  fuͤr  zweckmaͤßig  angesehen,  daß  in  den  fruͤher  Kurfuͤrstlich
Hessischen  Ortschaften  Dippach,  Gasteroda,  Abteroda,  Vitzeroda,  Auenheim  und
Rienau,  desgleichen  in  Frauensee,  Doͤnges,  Gospenroda  und  den  dazu  gehoͤrigen
Höfen  dieselben  Gesetze  kuͤnftig  zur  Anwendung  kommen,  welche  in  Unseren  Aem-
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        80

tern  Gerstungen  und  Tiesenort,  zu  welchen  jene  Gebiethstheile  geschlagen  worden
sind,  bisher  gegolten  haben.
Wir  verordnen  daher  Folgendes:
Mit  dem  1.  Januar  1833  treten  in  den  genannten  Ortschaften  die  Kurfürstlich
  Hessischen  Gesetze,  so  weit  sie  dort  noch  zur  Anwendung  gekommen
sind,  außer  Kraft  und  an  deren  Stelle  wird  das  gemeine  Sachsische  Recht
eingeführt,  so  wie  solches  in  den  vorhandenen  Quellen  besteht,  in  Unseren
Stammlanden  des  Eisenach'schen  Kreises  zur  Anwendung  kommt,  insonderheit
  mit  allen  den  Abänderungen,  welche  durch  besondere  in  den  alten  Theilen
  des  Eisenach'schen  Kreises  gültige  Landeögesetze  erfolgt  sind.  Von  dieser
  Einführung  soll  jedoch  die  Geschlechtsvormundschaft  der  Frauen  auögenommen,
  auch  soll  in  Ansehung  der  kirchlichen  Verhältnisse  die  Kurhessische
Gesetzgebung  in  so  weit  in  Kraft  bleiben,  als  sie  nicht  durch  die  nach
der  Vereinigung  jener  Orte  mit  dem  Großherzogthume  in  dem  lebteren  erlassenen
  Landesgesetze  aufgehoben  oder  durch  dic  veränderte  Verfassung  in
der  Anwendung  von  selbst  modifizirt  worden  sind.
Weimar  am  27.  November  1832.

(L.  S.)  Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gerödorff.  D.  Schweibzer.

Gesetz
wegen  Aufhebung  der  Kurfürstlich  Hessischen
  Gesebgebung  in  den  vormahls
Kurfürstlich  Hessischen,  jetzt  den  Großherzoglich
  Sächs.  Aemtern  Gerstungen
und  Tiefenort  einverleibten  Orten.

II.  In  Folge  weiterer  Vernehmung  mit  dei  Königl.  Preuß.  Provinzial-Steuer-Direktorium
  zu  Magdeburg,  über  die  Ausführung  des  Art.  7  der,  zwischen
  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  der  Krone  Preußen
unterm  10.  August  v.  J.  abgeschlossenen  Uebereinkunft  (Regierungs-Blatt  vom
Jahre  1831  Nr.  18  und  Nr.  22)  ist  die  Einbringung  solcher  Erzeugnisse,  welche
nach  Art.  7.  I.  u.  des  gedachten  Vertrages  aus  dem  Großherzogthume  auf  ursprungszeugnisse
  in  unbestimmten  Quamitcäten  abgabenfrey  über  die  Zolllinie
der  östlichen  Preußischen  Provinzen  cingehen  durfen,  nahmentlich  also  von
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        81

1)  Buͤchern  und  Landkarten,
2)  Getreide,
3)  groben  Holzwaaren,
4)  Theer  und  Pech,
5)  gemeinen  Topferwaaren,
6)  Schlachtvieh,  —
munmehr  auch  über  das  Neben-Zollamt  1ster  Ordnung  zu  Kammerforst  gestattet
  worden.
Es  wird  dieses  hiermit  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  den  2.  Oktober  1832.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

III.  Die  zweyte  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diözes  Mellingen  ist
dem  Pfarrer  Christian  Carl  Wölfer  zu  Umpferstedt  verliehen  und  demselben
die  Aufsicht  über  die  Schulen  zu  Buchfarth,  Hammerstedt,  Lehnstedt  und.  Vollersroda
  übertragen  worden;  welches  hiermit  zur  Nachricht  und  Beachtung  öffentlich
  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  9.  Dktober  1832.

Großherzoglich  Süächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

VI.  Mehre  Justiz-Unterbehörden  unsers  Bereichs  sind  zeither  den  Anordnungen
  unserer  Bekanntmachung  vom  8.  Okkober  1830  (Reg.  Blatt  Nr.  20.  III.
S.  110  f.)  in  so  fern  nicht  nachgekommen,  als  sie  sich  weder  zu  den  Kostenverzeichnissen,
  noch  zu  den  Quittungen  gedruckter  Netze  bedienen  und  neben
der  Liquidation  dem  Zahlungspflichtigen  bey  erfolgter  Total-Zahlung  eine  desondere
  Quittung  gar  nicht  aushändigen  lassen.

Wir  nehmen  daher  Veranlassung,  die  genaue  Befolgung  der  in  dem  angezogenen
  Publikandum  unter  Nr.  5  und  6  gegebenen  Vorschriften  hierdurch  mit
dem  Bemerken  in  Erinnerung  zu  bringen,  daß  jede  künftig  vorkommende  Nichtbeachtung
  derselben  mit  der  dort  gedrohten  Strafe  von  fünf  Thalern  unnachsichtlich
  geahndet  werden  wird.

Weimar  den  19.  November  1832.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Müller.
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        V.  Hoöchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge
wird  der  nachstehende  in  der  43.  diesjährigen  Sitzung  der  deutschen  Bundesversammlung
  gefaßte  Beschluß  vom  15.  vorigen  Monathes:

„Nachdem  sich  Joseph  Meyer  zu  Hildburghausen  als  Redakteur  des  in  dem
bibliographischen  Institute  allda  erschienenen  und  durch  Beschluß  vom  6.
September  d.  J.  (33.  Sibung  JF.  363)  verbotenen  Zeitblattes  „der  Volksfreund“
  bekannt  hat:  so  ist  in  Folge  eben  erwähnten  Beschlusses  der  genannte
  Joseph  Meyer  binnen  fünf  Jahren,  vom  6.  September  laufenden
  Jahres  an,  in  keinem  Bundesstaate  bey  der  Redaktion  ähnlicher  Schriften
  zuzulassen,  und  sämmtliche  Bundesregierungen  werden  zur  Bekanntmachung
  dieses  Beschlusses,  als  Nachtrag  zu  der  Bestimmung  Nr.  2  des  früheren
  vom  6.  September  l.  J.  aufgefordert.“

hiermit  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  5.  Dezember  1832.
Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Von  dem  Königlich  Preußischen  Provinzial-Steuer-Direktorium  zu
Magdeburg  sind  wir  davon  benachrichtiget  worden,  daß  dasselbe,  zur  Erleichterung
  des  virtragsmäßigen  Verkehres  mit  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-=Eisenach,
  dem  Neben-Lollamte  zweyter  Ordnung  zu  Herrengosserstedt,  Bezirk  des
Hauptamtes  Eckartsberga,  die  Befugniß  beygelegt  habe,  das  mit  uUrsprungszeugnissen
  aus  dem  Großherzogthume  eingehende  Getreide  und  Bieh  abgabenfrey  abzufertigen.


Es  wird  daher  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.
Weimar  den  6.  Dezember  1832.
Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
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        83

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blalkl.

Nummer  19.  Den  21.  Dezember  1832.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende,  von  Höchstdemselben  vollzogene  Steuer-Patent  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  Januar  1833  bis  mit  dem  31.  Dezember  1833,  als  ein  für  das
Jahr  1833  gültiges  allgemeinec  Landesgesetz,  hiermit  zur  Nachricht  und
Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  21.  Dezember  1832.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

entbiethen  Unseren  Prälaten,  Grafen  und  Herren,  denen  von  der  Ritterschaft  und
Adel,  Beamten,  Gerichtsherren,  Bürgermeistern  und  Räthen  in  den  Städten,
Richtern  und  Schuldheißen  auf  dem  Lande  und  insgemein  allen  Unseren  getreuen
Unterthanen  in  den  gesammten  Unseren  Großherzoglichen  Landen  Unsern  allergnadigsten
  Gruß  und  fügen  ihnen  zu  wissen:
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        84

daß  von  den,  den  getreuen  Landtag  bildenden  Abgeordneten  der  drey

tandstände  Unsers  Großherzogthumes,  zum  Behufe  der  Deckung  der
von  ihnen  gepruften  und  anerkannten,  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  1833  zu
bestreitenden  Staatsbedürfnisse,  in  Gemäßheit  des  Grundgesetzes  vom  5.  May
1816  über  die  landständische  Verfassuug  Unserer  Lande  und  nach  den  Bestimmungen
  des  Landes=  Grundgesebes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April
1821  die  nachstehend  genannten  Steuern  und  Abgaben  in  dem  gesammten  Großherzogthume
  für  das  Jahr  1833  zu  verwilligen  für  erforderlich  ist  geachtet  worden,
  nähmlich:

I.  die  von  Grund  und  Boden  vorzugsweise  zu  entrichtenden  Steuern,  alte

Landsteuer  (alte  Grundsteuer)  im  jährsichen  Betrage  von  acht  Terminen
  alt-Weimar'scher  Grundsteuer,  nach  den  weiteren  Bestimmungen  des
S.  13  des  Gesebes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821,  jedoch
mit  der  im  F.  15  des  Gesetzes  begründeten  Modifikation.

II.  als  indirekte  Steuern:

1)

2

6

5

der  Impost  nach  dem  Regulative  vom  27.  November  1821,  nach  dem
Regulative  der  Branntwein-Steuer  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben
  vom  24.  Oktober  1823,  nach  dem  Impost-Nachtrags-Regulative
vom  16.  Dezember  1823,  nach  dem  Nachtrage  vom  20.  April  1824
zu  dem  Regulative  der  Branntwein-Steuer  in  den  Aemtern  Allstedt  und
Oldisleben,  nach  der  nachträglichen  Verordnung  vom  7.  Marz  1825  und
nach  der  Verordnung  wegen  Versteuerung  des  Malzschrotes  zur  Malzessig=Fabrikation
  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  vom  23.  May  1826;

jedoch  mit  den  bereits  in  dem  Steuer-Patente  vom  o  Dezember
1826  ausgesprochenen  Modifikationen  hinsichtlich  des  Impostes  von  Wein,
von  fremden  Branntwein  und  von  Schmierseife;

die  Stempel-Abgabe  nach  dem  Stempel-Gesetze  vom  29.  Dezember
  1810  mit  der  in  dem  Steuer-Patente  vom  6.  Dezember  1826  bestimmten
  Modifikation;

die  Transito-Abgabe  in  dem  Neustädt'schen  Kreise,  wie  in  den  Jahren
  1830,  1831  und  1882.
        <pb n="89" />
        85

m.  ullgemeine  direkte  Steuer  und  zwar:

1)  vom  Einkommen  aus  Grund  und  Boden,  vier  Termine  alt-Weimar'scher
  Grundsteuer,  ausgeschlagen  und  angelegt  nach  den  Bestimmungen
  des  s.  21  und  des  F.  22  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung
des  Großherzogthumes  vom  29.  April  1821;

2)  vom  Erwerbe  fremder  Kauf=  und  Handelsleute,  Reisediener
  u.  s.  w.,  nach  dem  Gesetze  vom  22.  September  1826;

3)  von  allem  übrigen  Einkommen,  nach  den  weiteren  Bestimmungen
des  Regulativ's  vom  6.  November  1823  über  die  Art  und  Weise  der
Umlegung  und  Vertheilung  der  Einkommensteuer  aus  anderen  Quellen  als
der  Grund=  oder  Gebaude-Rente,  acht  Pfennige  von  jedem  Thaler
  des  in  den  Steuerrollen  verzeichneten  Einkommens  eines
jeden  der  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quote  beytragspflichtigen  Individuen
  sowohl,  als  von  jedem  Thaler  eines  jeden,  der  nach  den
Durchschnitts  =  Ergebnissen  der  Schätzungen  in  den  Jahren  1827,  1828
und  1829  resp.  nach  den  Ergebnissen  der  im  Laufe  dieser  drey  Jahre
Statt  gefundenen  Revisionen  festgestellten  Ortssteuer-Kapitale
zweyten  Theils,  ganz  sowie  diese  Entrichtung  auf  dem  Grunde  des
Steuer-Patentes  vom  15.  Dezember  1829  in  den  Jahren  1850,  1831
und  1832  Statt  gefunden  hat  und  unter  Fortbestehen  der  bereits  in  dem
Stener-Patente  vom  6.  Dezember  1826  ausgesprochenen  Modifikation  hinsichtlich
  des  Einkommens  aus  Pachtungen  landwirthschaftlicher
  Güter.

Da  Wir  nun  diesen  ständischen  Steuer  -Verwilligungen  Unsere  Landesfürstliche
  Sanktion  durch  Genehmigung  derselben  durchgängig
ertheilt  haben:  so  begehren  Wir  allergnadigst,  es  wollen  alle  im  Eingange
dieses  Unsers  Großherzoglichen  Steuer-Patentes  genannte  Behörden,  Beamte,
  Gerichtsherren,  Bürgermeister  und  Räthe  in  den  Städten,  Ober=  und
Untersteuer=  oder  Impost=  auch  andere  Einnehmer,  wie  auch  gesammte  Unsere
Unterthanen,  aller  Stände,  sich  gemessenst  nach  dem  Inhalte  dieses  Steucer-Patentes
  richten,  die  Behörden  und  Beamten,  denen  es  gebühret,  solches  publiziren,
  und  Obrigkelten  sowohl  als  Unterthanen  mit  Eifer  daran  seyn,  daß  die
vorgeschriebenen  Steuern  und  Abgaben  in  der  Maße  und  in  den  Terminen  und
Entrichtungsformen,  wie  solche  die  verschiedenen  oben  angezogenen  Gesetze  und
Verordnungen  ausdrücken  und  festsetzen,  und  wie  solche,  was  nahmentlich  die  alte
        <pb n="90" />
        86

Landsteuer  und  die  Grundeinkommen-Steuer  betrifft,  sowohl  uͤberhaupt  als  insbesondere
  nach  Maßgabe  des  in  den  verschiedenen  neuen  Landestheilen  bisher
noch  üblichen  Steuerfußes  von  Unserm  Landschafts  -Kollegium  unverweilt  weiter,
gemáß  dem  Gesetze  der  Steuer-Verfassung,  regulirt  und  ausgeworfen,  auch  durch
das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen  Kunde  werden  gebracht  werden,  in  unzertrennten
  Summen  und  in  patentmäßigen  Münzsorten  nach  den  Gesetzen
vom  18.  November  1823  und  23.  May  1826  zu  Unseren  landschaftlichen
Steuer-,  Impost=  und  sonstigen  Einnahmen,  zu  welchen  es  sich  gebührek,  pünktlichst
  eingeliefert  werden.

uUrkundlich  haben  Wir  dieses  Steuer=  Patent,  als  ein  für  das  Jahr  1833
gültiges  allgemeines  Zandesgesetz,  hobchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  befohlen,
daß  solches  durch  den  Abdruck  im  Regierungs  -Blatte  zur  Kunde  und  Nachachtung
  aller  Unserer  Behörden  und  Unterthanen  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  Dezember  1832.

(L.  S.)  Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Großherzogliches  Steuer-Patent
für  das  Jahr  1838.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
