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        <title>Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833.</title>
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            <idno>rbl_swe_1833</idno>
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        Großherzogl.  S.  Weimar--  Eisenach'sches

Regitrtungs-Blatt

auf  das  Jahr  1833.

—.——

Siebenzehenter  Jahrgang.

 

We  i  m  ar.
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        <pb n="3" />
        Inhal  t.

Seite  des

gierungs  1

lattes.

Nr.  der
Bekannt- 



machung
9

 

A.

Altioli,  D.  Franz,  Königl.  Bayerscher  gelstlicher  Rath  zu  München;
das  demselben  ertheilte  Privilegium  auf  10  Jahre  zum  Schube
gegen  den  Nachdruck  der  von  ihm  herausgegebenen  deutschen  Uebersetung
  der  heiligen  Schrift  im  Großherzogthume  beoerr..4

Allstedt  —  Zoll-=  und  Handelsverhältnisse  des  dasigen  Amtes.

Siehe  Zoll=  und  Handels-Verein  unter  Nr.  7.

Aktenburg  —  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  —  Staats=  und
Ausgleichungs-Verträge,  geschlossen  zwischen  diesem  und
dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  zu  Auseinandersetung
  vieler,  in  ihren  Staatsgebiethen  feit  Jahrhunderten  unerledigt
  gebliebenen  Frrungen  und  Ansprüche:

1)  Hauptvertrag  4  d.  Altenburg  v.  13.  Juny  1831  **
Beylagen  unter  A,  B  une......
Nebenvertrag  d.  a.  Altenburg  v.  16.  Juny  1831.
Nachvertrag  d.  d.  Weimar  v.  13.  November  1832
Großherzogl.  Besitznahme=  und  Uebergabe=  Patent  nebst
Bekanntmachung  der  Regierung  zu  Weimar  vom  25.  Februar
  1833

5)  Berichtigung  einiger  Druckfehler  in  den  r  .
AmtzAdvokntwErtbeclunad  selben  etr.  «
Anwälte  —  Sachsen=  Neining  enscha  enseiven  ii  vit  luiicisu

Praxis  vor  den  Justiz-  Bherden  im  Bahirke  der  Veimar  schen
Landesregierung  verbothren

Aschenaufkauf  in  der  Stadt  Eisenach.  Das  diesfalsige  ½#
Verboth  ist  ausgehobhben  «  .  .  ..

Ausgangsabgaben.  Gesetz  darüber  vom  12.  Dezember  1833  ......

Ausgewiesene  und  Vagabunden.

Siehe  Vagabunden.

Ausgleichungsabgaben.  Insttuktion  zu  Erhebung  und  Kontroli—
rung  derselben  v.  17.  Dezember  1833  mit  Beylagen  A,  B,  C.
D,  E,  b  und  Gi.

H  .
3)
4)

EELIEILEIEIEIELEEIIIIILEIII

B.
Abschaffung  desselben  von  zwölf  Gemeinden  durch  geihren
  Ortsgeistlichen  (vergl.  S.  65
30)  4r  rleelelleleis

Beichtgeld.
troffenes  Abkommen  mit
Nr.  Ul.  S.  84  r.  I.  des  Reg.  Bl.  v.  J.  18

Biersteuer  oder  Biermalzschrot-Steuer:

a)  Bekamtmachung  der  Regierung  zu  Weimar  vom  27.  Dezember
  1833
b)  Geseß  darüber  vom  24.  Dezember  1833.

437.

5—34.
35—66.
67—82.

83—85.
95.
1.

768.
485—521

693—730

94.

5

710.

 

2—5P56
        <pb n="4" />
        Inha  l  t.

Seite  des
Nezierungs-Blattes.


Nr.  der
Bekannt-Imachung.


 

J.
Ilmenau.  Aufhebung  des  so  genannten  Henneberg'schen  Nechtes  in
dem  dasigen  mteeeeeeaaaa  ..  .  ...
Immobilien.  Verfahren  beny  Uebertragung  des  Eigenthumes  an
Immobilien.  Gesetz  darüber  vom  20.  April  1833
Intestat-Erbfolge.

Gesetz  darüber  vom  6.  April  188  ..

.  J.

Juden  im  Sroßzherzogthume.  Gottefdienst=  Ordnung  für  dieselben
vom  7.  May  1  833  EIEIIIEIIIII  s  Ossssssssissssssss

Juden;  Verboth  in  dem  Eisenachschen  Kreise  kalter  Lande,  wegen  des
Verkaufes  von  Fellen  an  die  Juden,  aufgehoben

Judenordnung  vom  20.  Juny  1823.  Nachtrag  zu  derselben  vom

6.  Mapy  1858  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.  1823  S.  95—  112)

K.

Kalteanorbheim.  Aufhebung  des  so  genannten  HBennebetg  schen  Rechtes
  iĩn  dem  dasigen  Amte  ......
Kollateral-Geld  soll  von  allen  Erbschaften,  wo  Ehe#gatten
einander  succediren,  nicht  entrichtet  werden.  Authentische  Interpretation
  des  §F.  4  des  Gesetzes  vom  24.  April  1817  über  die
Eatrichtung  des  Kollateral-  Geldes  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.  1817

non  N  .  Geld.  Gesetz  über  die  Reduktion  des  Prenßischen
Courant  auf  Konventions-Geld  vom  21.  Dezember  1883.

Kronenthaler-Stücke,  ganze,  halbe  und  viertel.  Annahme  der.
selben  in  den  landschaftlichen  sowie  in  den  Kammeral-Kassen  und
Einnahmen  zu  1  tblr.  12  gr.,  zu  18  gr.  und  zu  9  gr.  Konvenventions=
  Gedddere  "S%  „

Kupfermünze  —  geringhaltige  —  Sachsen-Coburgsche,  Sachsen-Coburg-Saalfeldsche,

  Sachsen-Meiningensche  und  Fürstlich  Reuß-Ereitzische
  —  Verordnung  wegen  deren  Werthes,  Annahme  und
Ausgabe,  ingl.  Bestimmung  im  Betreff  anderer  ausländischer
Kupfermünzen  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.  1826  S.  88  Nr.  1  und

S.  95  Nr.  1X)  EEIIIIIILEIBIIIIERELIEIEIIIIBEBRIII

c.

OMandständische  Abgeorbneke  und  deren  Stellverkreter  für  das  Großherzogthum.
  Ordnung  des  Berfahrens  bey  den  Wahlen  derselben
vom  27.  April  1833  EEIBIIIBEIIEIIIIIIIIEtITIII

Siehe  auch  Wahlen.  D4

98—  138.

766.

447.

89.
95.

4

444.

 

139,  140.
241—246

407—430

403—4060

139,  140.

750,  751.

255—288

u,  2.

—

rinsr
        <pb n="5" />
        Seite  des  Nr.  der
Inhalt.  Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  machung.
Landtagsversammlung.  Bestimmung  der  Fälle,  in  welchen  solche
von  den  Gemeinden  und  Unterthanen  mit  Gesuchen  und  Vorstellungen
  anzugehen  ist  (vergl.  S.  114  Nr.  II  des  Reg.  Bl.  vom
Jahre  181119)  2  95,  96.  VI.
Liquidiren  in  Untersuchungssachen.  Erläuterung  der  deshald  zwischem
  dem  Großherzogthume  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg
  bestehenden  Konvention  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.  1824  S.  24
Nrt  VVVV#—  439.  J.
M.
Medizinal-Ordnung  v.  11.  Januar  1814.  Erneuerung  der  Vorschriften
  in  den  §§.  8  und  13  derselbbeen  38337.  IL
Meiningensche  Anwälte.  Siehe  Anwülte.
Derkurial-Pillen.  Verboth  wegen  des  Verkaufes  derselben  durch
die  Apotheker  a———————e  434.—  VI.
9K.
Nachsteuer:  a)  Gesetz  über  dieselbe  v.  27.  Dezember  1883  nebst  Tarife;
  b)  diesf.  Bekanntmachung  der  Negierung  zu  Weimar  v.  30.
Dezember  18993934  757—–7611
Neckarzeitung  in  Stuttgard,  vermöge  Bundestagobefchiusses  in
allen  deutschen  Bundesstaaten  unterdruͤckt  Und  verbothen,  und  deeen
  Red.#GE--t  5H  :““  “““szz
nen  fünf  Jahren  in  keinem  Bundesssaate  bey  der  Redaktion  einer
aͤhnlichen  Schrift  zugelasen  r"t  145.  V.
O.
DOber.  ##ppellatlonsgerichts-  Ordnung  —  provisorische  —  authentische
  Interpretation  des  F.  61  derselben.  ..  .  .  ..  4232.  HI.
Oldisleben  —  Amt  —  dessen  Zoll-  und  Handelsverhälmisse.
Siehe  Zoll=  und  Handels-Verein  unter  Nr.  7.
P.
P#trimonialgerichts-Direktor.  Bestätigung  eines  solchen  für
die  Gerichte  zu  Ldäwmi))  96.  FV1.
Phosikats-Stellen.  Siehe  Thier-Heilkunde.
Polizey-Arrestaten  und  Schieblinge.  Verordnung,  im  Betreff
deren  Annahme  aus  dem  Auslande  und  bezüglich  deren  Absendung,
hinsichtlich  der  Bekleidung  derselben  ...  .  ..  -...............  436.  1|.
preßgesetz  —  provisorisches  Bundes-Preßgeset  —  die  Anwendung
dessen  Bestimmungen  nicht  nur  bey  gedruckten,  sondern  auch  bey
        <pb n="6" />
        I

 

 

 

Seitebessr.dek
sthclts  NZIekungt  Bekanntlattes
  machung.
Abeerenbizr  Shtiften  (vergl.  S.  53  und  54  des  Nes.
Bl.  d.  2.1  ——————sn  86.  IL
resee  3  o  Gesetz  zur  Abkörzung  und  Verbesserung  desselen
vom  12.  April  1833.  ebefe  bethsne  222  173—186  —
K.
Rechesfragen,  Gesetz  zur  Entscheidung  einiger  vom  16.  April  1833217,  2181—
Rechtspflege.  Erläduterung  des  Artikels  21  der  zur  Beförderung
derselben  mit  der  Krone  Preußen  bestehenden  Konvention  (vergl.
Reg.  Bl.  v.  J.  1824  S.  91101)  -  442.  V.
S.
Sachwalter.  Gesetz  über  die  Gebühren  derselben  vom  15.  April
1833  nebst  Gebühren-Tarr..r.  1v1193—216—
Salz;  Verboth  wegen  der  Durchfuhr  des  Salzunger  Salzes  durch
das  Eilenach  se  nach  dem  Kurhessischen  Gebiethe  auf  den  drey
im  §.  3  Nr.  1,  a,  b  und  c  des  Regulatives  über  die  Handhabung
  des  Saßz:  Mandates  v.  J.  1771  genannten  Straben  (vergl.
RKeg.  Bl.  v.  J.  1827  S.  10)22.  .....  444.  II.
Schieblinge  und  Polizey-Arrestaten.
Siehe  Polizey-Arrestatken  und  Schieblinge.
Schill,  Carl,  Redakteur  der  Neckarzeitung.
Siehe  RNeckarzeitung.
Sparkassen:  s)  zu  Dermbach,  b)  zu  Ilmenau  und  c)  zu
Jena.  Die  einer  jeden  derselben  geschehene  Ertheilung  der  Rechte)  94.  III.
einer  milden  Stiftung##44  ...............  1  437.  IV.
Sportel=  und  Gebühren-=  Tare  —  allgemeine  für  die  Gerichtsund
  Verwaltungsbehörden  —  Gesetz  vom  1.  May  1833  289—402  —
Staatsschuld-Urkunden  des  Großherzogthumes  —  auf  den  Jnhaber
  lautende  —  Gesetz  zu  Sicherstellung  des  Eigenthumes  an
denselben  vom  19.  April  1883  (uergl.  Nes.  Bl.  vom  Jahre  1830
S.  27—30)  ...................  221—2-28-.
SteuersPatent  —  Großherzogliches  —  von  28.  Dezember  1833
auf  die  Jahre  1834  und  1055  ....  .  .  ...  762—766  —
Steuer-Termine.  Das  Ausschreiben  derselben  in  dem  Jahre  1833
nach  Maßgabe  des  Steuer-Patentes  vom  21.  Dezember  1832
(vergl.  Reg.  Bl.  vom  J.  1832  S.  83—8ö0)0)  1—4.  II.
Stiftungen.  Geseß  über  die  bey  Errichtung  derselben  zu  beobachtende
  Form  vom  22.  April  133  ..  ..  .  ..  229—232  —
Strafrechtspflege.  Uebereinkunft  zu  Beförderung  derselben  zwischen  .
        <pb n="7" />
        Seite  des
Inh  a  l  t.  Regierungs-Blattes.



Nr.  der
Bekannt

machung
so

 

 

dem  Großherzogthume  und  dem  Herhogthune  Saact-Meinngen  ·-vomsJZLMätzMsL

  ...  ...-«  ...
Syndiken  —  allgemeine  zu  Büdrung  der  Gemeinde-prozesse  —  Vorschrift
  wegen  deren  Bestellllg  ..  ..  .  .  .

T.
Tabakbau  in  dem  Eroßherzogthume;  bessen  Besteuerung.  Geses  vom
13.  Dezember  18
Thier-Heilkunde;  8  Unterricht  in  derselben  müssen  vie  auf  vᷣhh
sikats-Stellen  im  Großherzogthume  Anspruch  machenden

Aerzte  in  der  Thier-Atzneyschule  zu  Jena  mit  Nutzen  bepygewohnt
  haben.  ..

Thukiagscher  Zollnnd  Handels  Verein.
Siehe  Zoll=  und  Handels-Vereia  unter  Nr.  1.

U.
Unschlitt.  Das  frühere  Verboth  wegen  Aufkaufens  desselben  in  der
Stadt  Eisenach  ist  aufgehoben

V.

Vagabunden  und  Ausgewiesenez  in  allen  die  Staatsangehsrigkelt

  und  die  Uebernahme  derselben  betreffenden  Fällen  sollen  zwischen
  dem  Großherzogthume  und  den  Furstenthümern  Reuß-Plauen
älkerer  und  jüngerer  Linie  die  Bestimmungen  der  diesfallsigen  Preußisch
  -  Sachsischen  Uevereinkunft  mir  einer  hier  nahmhaft  gemachten
Erläuterung  verbindliche  Kraft  und  Wirkung  haben  (vergl.  Res.
Bl.  v.  J.  1822  S.  128  —  130)  ..  .....  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .
Vagabunden  und  Ausgewiesene.  Erstreckung  ver  deshalb  mit
dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  bestehenden  Konvention
auf  die  jeht  mit  Meiningen  verbundenen  Gebiethstheile  des  vormahligen
  Herzogthumes  Sachsen  Hildburghausen
Verbürgung  der  Frauen.  Gesetz  darüber  v.  23.  April  1833
Vereins-Zoll-Tarif.  Siehe  Zoll-Tarif.
Vormundschafts-  Tabellen.  Verordnung  im  Betreff  deren  Einrichtung
  im  Bereiche  der  Eisenach'schen  Regierng
Vorstellungen  an  die  Landtagsversammlung-Siehe
  Landtagsversammlung.

W.

 

 

Waaren=  Regulativ  vom  18.  Dezember  1833  wegen  Behandlung
der  über  die  Grenzen  des  Gebiethes  des  Gesammt-Zollvereines!

i55

91  —93.
446.

631—636

87.

768.

436.

445.

233—  237

435.

VI.

II,  1.
        <pb n="8" />
        Seite  des  Nr.  der
In  h  a  l  t.  DHRegierungs-Bekanntlattes.
  machung.
mit  den  Fahrposten  eingehenden  Baaten  in  Bezug  auf  Soll
verfassung  nebst  einer  Beylgeeee  731–3
Wahlen  der  landständischen  Abgeordneten  und  Stellvertreter  fir  das
Großherzogthum:
a)Ordnung  des  Verfahrens  bey  denselben  v.  27.  April  1833255—27—
b)  Schema  zur  Wahlliste  der  Wahlmänne....  274,  275.  —
c)  Schema  zum  Wahlschein...  .  ..27H.  —
d)  Verzeichniß  der  zu  der  lordständdschen  Abgeordneten-  Wahi
stimmberechtigten  Ritterguͤter  in  dem  Großherzogthume  ..  .  .1277  2821  —
e)  Gedenk-Punkte  fuͤr  die  Rittergutsbesitzer  im  Großhergog.
thume  bey  der  Wahl  landständischer  Abgeordneten  28–28S6  —
Schema  zu  einer  allgemeinen  Vollmacht  für  die  Rittergutsbesiterr
  ...........  287.  —
g)  Schema  zu  einer  speziellen  *  für  bie  Rittergutsbesirrrernrnrnrnrnrnrnrnr
  288.  —
Weimar  —  Großherzogehum  Sachsen.  Weimar-  Eisenach  —  Staatsund
  Ausgleichungsverträge  zwischen  diesem  und  dem  Herzogthume
Sachsen-Altenbrggg  .  ..  .  .  .  5  —  85.  —
Siehe  auch  Altenburg.
Weinbau  in  dem  Großherzogthume;  dessen  Besteuerung.  Geseh  vom
13.  Dezember  1833  —————N———2——————  631—638  –
3.
Zinsen  und  Dienste.  Siehe  Dienste  und  Zinsen.
Jollgefälle  und  Ausgleichungsabgaben.  Instruktion  zu  Erhebung
  und  Kontrolirung  derselben  vom  17.  Dezember  1833  mit  ·
BeylageaA,B,c,D,E,P,...........  ...........».·..  693-—730——
Zollgefehvom12.Dezember1833............................·.  485—521—
Zollgeseh.Anhangzuden§§.25,37,48,53und64desselben522—536—-JZoll-Kartel.
  Siehe  Zoll=  und  Handels-Verein  unter  Nr.  4.
Zollordnung  vom  12.  Dezember  133  485—521—
JZoll-Tarif  (Vereins  =  Zoll-Taris)  vom  13.  Dezember  1833  nebst
Beylagen  A,  B,  C  und  einem  Anhanen  ’l–37—500  —
ZSoll-  und  Handels-Verein:
1)  Staatsvertrag  vom  10.  May  1833  zwischen  Sachsen-Weimar,
  Preußen,  Kurhessen,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg:  Gotha,  Schwarzburg=  Sondershausen,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß  Schleitz,  Reuß-Greitz
  und  Reuß-Lobenstein=  Ebersdorf,  wegen  Errichtung
des  Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereines  448—457—

 

2)  Staatsvertrag  vom  11.  May  1833  zwischen  Preußen,  Kur-
        <pb n="9" />
        Sotte  tes)  Nr.  der
Inhal  t.  “3  Bekanntltmachung.


 

hessen)  dem  Großherzogthume  Hessen,  Bayern,  Wuͤrttem.
berg  und  Sachsen  einerseits  und  den  zu  dem  Thüringschen
Zoll=  und  Handels-Vereine  verbundenen  Staaten  anderer
Seits,  wegen  Anschließung  des  letzteren  VereineS  an
den  Gesammt-Zoll-Verein  der  ersteren  Staaten  458—476  —
Staatsvertrag  vom  11.  May  1833  zwischen  Preußen,  Sach.
sen  und  den  zu  dem  Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  verbundenen  übrigen  Staaten,  wegen  gleicher
Bestenerung  innerer  Erzeugnisse  477  478..  —
Staatsvertrag  vom  11.  May  1833  zwischen  den  vorstehend  "6
unter  Nr.  2  genannten  Staaten,  wegen  Schließune  eines
Zoll-  .Kartels.  ————  —  2[  479—484  —
Ministerial-  Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  1633  we-Zen
  dieser  Verträge  r„„„a  „„„„„„„  -FS  47.  —
Bekanntmachung  der  Regierung  zu  Weimar  vom  13.  Dezember
  1833  im  Betreff  mehrer  Gesehe  und  Verordnungen
zu  Ausführung  dieser  Vertreeeeeaa  485.  —
Staatsvertrag  vom  30.  May  1833  zwischen  dem  Großherzogthume
  und  der  Krone  Preußen  über  die  Zoll=  und  Handelsverhäáltnisse,
  sowie  über  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  738—744
Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Dedember  1833  im

Betreff  dieses  Vertrages  ..  ..  ...  737.  —
Berichtigungen  einiger  Drucksehler  in  den  mm*  und  622,  7681  —
den  Zollvertraͤgen  .......  ....  .  ..  am  Ende.
Bekanntmachung  der  Landes-Direktion  vom  19.  Dezember
1833  im  Betreff  der  Artikel  6,  7,  8  des  Vertrages  vom
10.  Ray  1833,  ingl.  des  Artikels  11,  Nr.  6,  12,  17
und  des  Urtikels  18  des  Vertrages  vom  11.  May  1833  767.  L.

3

4

 

□

6

|0

7

6

“

9

#

10

—

 

 

 

 

 

 

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  Nr.  7  des  bey  Einfährung  des  Großherzog"
lichen  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patentes  vom  18.  März  1817  und  gemäß
Nr.  4  der  bey  Errichtung  der  Weimarischen  Zeitung  erlassenen  Verordnung  vom  2.  März
1832  gefertiget  und  abgedruckt  worden.

Weimar  den  31.  Dezember  1833.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="10" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  1.  Den  8.  Januar  1838.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Da  das  Herzoglich  Sachsen  Meiningensche  Oberlandesgericht  zu  Hildburghausen
  den  diesseitigen  Anwälten  die  Ausübung  der  Praxis  in  den  angrenzenden
  Gebiethstheilen  nicht  gestatten  will,  während  umgewandt  den  jenseitigen
Anwälten  von  den  diesseitigen  Behörden  in  solcher  Hinsicht  Schwierigkeiten  bisher
  nicht  erregt  worden  sind:  so  finden  wir  uns  veranlaßt,  diese  blos  auf  Konnivenz
  beruhende  Admission  zur  Praris  hierdurch  zurückjunehmen  und  die  Justiz-Behörden
  unseres  Bereichs  anzuweisen,  die  Meininger  Advokaten  in  den  vor  ihnen
  anhängigen  Sachen  fernerhin  nicht  zuzulassen.

Weimar  am  17.  Dezember  1832.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.

II.  um  den  Betrag  von  Acht  Terminen  Alt-Weimar'scher  Grundsteuer  als
alte  Landsteuer  und  den  Betrag  von  Vier  Weimar'schen  Terminen  als  Grundeinkommen-Steuer,
  zusammen  Zwölf  Termine  Alt-Weimar'scher  Grundsteuer,
  welche  nach  Verordmung  des  höchsten  Steuer-Potents  vom  21.  Dezember
  1832  im  Jahre  1833  entrichtet  werden  müssen,  aufzubringen,  sind  in  den
nachverzeichneten  Kreisen  und  Landestheilen  des  Großherzogthums,  im  Sinne  der
        <pb n="11" />
        2

Bestimmungen  des  Grundgesehes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821
zu  entrichten  und  zwar:

I.  In  dem  Weimar'schen,  Jena'schen  und  Eisenach'schen  Kreise
alter  Lande,  ingleichen  in  allen  denjenigen  Ortschaften  der  neu  erworbenen
  Landestheile,  mit  Ausnahme  der  Grafschaft  Blankenhayn  und
der  niedern  Herrschaft  Kranichfeld,  wo  die  frühere  Form  der  Steuerentrichtung
  mittelst  Anfertigung  neuer  Kataster  bereits  auf  Alt-Weimarsche
Termine  umgewandelt  worden  ist,  so  wie  von  allen  Grund-Objekten,
deren  Besteuerung  nach  Altweimar'scher  Beschockungs  -Norm  Statt  gefunden
  hat:  Zwölf  der  bisherigen  und  resp.  nunmehrigen  Steuertermine
  dergestalt,  daß  jedes  Mahl  am  ersten  Tage  der  Monathe  Januar,

  Februar,  April,  May,  July,  August,  Oktober  und
November

Ein  und  ein  halber  Termin
verfallen  sind.

II.  In  den  sonst  Erfurt'schen  dandestheilen:  Fünf  und  ein  halber
  Geschoßtermin  dergestalt,  daß  den  ersten  Tag  der  Monathe
Januar,  Februar,  April,  Oktober  und  November  ein  ganzer
und  den  1.  August  ein  halber  Termin  verfallen  ist.

III.  Im  Amte  Tautenburg  und  in  den  übrigen  vormahls  Köôniglich
  Sächsisch  Thüring'schen  Ortschaften:  Vier  und  Funfzig
  Pfennige  von  jedem  gangbaren  Schocke  und  Fünf  und  Zwanzig
  und  ein  halber  Quatember,  wovon  verfallen  sind,  den  ersten
Tag  der  nachgesetzten  Monathe

Januar  7  Pfennige  3,1/2  Quatember
Februar
April
May
July
JAugust
Oktober
November

1/2

22222
1111111

-.——.  ——

2
        <pb n="12" />
        IV.  In  der  Grafschaft  Blankenhayn  und  der  niedern  Herrschaft
Kranichfeld  (auf  dem  Grunde  und  in  Gemhbeit  der  diesfallsigen  besondern
  Bestimmung  §.  15  des  Grundgesetzes  der  Steuerverfassung  vom
29.  April  1821):  Acht  der,  nach  Maßgabe  der  daselbst  angefertigten
neuen  Grundsteuer-Kataster,  sich  ergebenden  Steuertermine  (4  Termine
alte  Land=  und  4  Termine  Grundeinkommen=  Steuer)  dergestalt,  daß  jedes
  Mahl  am  ersten  Tage  der  Monathe  Januar,  Februar,  April,
May,  July,  August,  Oktober  und  November  Ein  Termin
(172  Ticin  alte  Land=  und  1/2  Termin  Grundeinkommen-Steuer)  verfallen
  ist.

u  Im  Neustädt'schen  Kreise:  Ein  und  Funfzig  Pfennige  von  jedem
  gangbaren  Schocke  und  Vier  und  Zwanzig  Quatember,  wovon
den  ersten  Tag  der  Monathe

—

Januar  7  Vfennige  3  Quatember

Februar  —

April  6

May  6

July  6
6
6
7

August  —
Oktober
November

anfällig  werden.

VI.  In  den  sonst  Fuldaischen  Landestheilen:  Acht  und  Vierzig
der  dort  bestandenen  Steuersimpeln,  von  welchen  am  ersten  Tage  der
Monathe  Januar,  Februar,  April,  May,  July,  August,  Oktober
  und  November  jedes  Mahl  Sechs  Simpeln  verfallen.

VI.  In  den  vormahls  Hessischen  Landestheilen:  Funfzehen  der
bisherigen  Monathösteuern,  dergestalt,  daß  verfallen  am  ersten  Tage
der  Monathe  Januar,  Februar,  April,  May,  August,  Oktober
  und  November,  jedes  Mahl  Zwey  Monathssteuern  und
am  1.  July  Eine  Monathssteuer.

VIII.  In  den  sonst  reichsritterschaftlichen  Aemtern  Lengsfeld
und  Völkershausen:  Zwey  und  Zwey  Fünftheile  der

c  Cco  %  c%  c  uc  c#

111111
        <pb n="13" />
        bisher  bestandenen  Ordinarien,  wovon  verfallen  sind  am  ersten  Tage
der  Monathe:

Januar  1/2  Ordinarium
April  1/2  —
July  2/5  —
Oktober  1/2  —
November  1/2  —

HX.  Von  den,  sowohl  in  den  vormahls  Hessischen,  als  in  den  sonst  reichsritterschaftlichen
  Gebiethstheilen  befindlichen

Erxemtensteuerbaren  Objekten

sind  Sechs  Viertheile  Erxemtensteuer  nach  dem  Fuße  der  im  Jahre
1821  geschehenen  Erhebung  derselben  zu  entrichten,  wovon  jedes  Mahl
am  ersten  Tage  der  Monathe  Januar,  Februar,  April,  August,
Oktober  und  November  Ein  Viertheil  jeues  Steuerbetrags  anfällig
  wird.

Auf  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  höchsten  Befehl  und  in  Gemäßheit
  der  in  dem  höchsten  Steuer-Patente  vom  21.  Dezember  vorigen  Jahres
  deshalb  ertheilten  Zusicherung,  wird  dieses  Alles  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  und  werden  zugleich  Steuerpflichtige  sowohl  als  Steuererheber
erinnert  und  angewiesen,  bey  Entrichtung  und  Erhebung  der  betreffenden  Steuern
die  festgesetzten  Termine  genau  zu  beachten  und  übrigens  dasjenige,  was  die
Steuererhebungs-Verordnung  vom  9.  November  1821  vorschreibt,  sich  allentpalben
  zur  Richtschnur  dienen  zu  lassen.

Weimar  den  2.  Januar  1833.
Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.
        <pb n="14" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  2.  Den  25.  Januar  1833.

 

Bekanntmachung.

Nachdem  des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  die  mit  dem  Herzogthume
  Sachsen-Altenburg  zu  Auseinandersetzung  vielseitiger  Irrungen
und  Ansprüche  durch  gegenseitige  Bevollmächtigte  abgeschlossenen  Staats=  und
Ausgleichungsverträge  vom  13.  und  16.  Juny  1831  und  vom  13.  November
  1832  mit  Zustimmung  Ihres  getreuen  Landtages  zu  ratifiziren  geruhet:
so  werden,  höchstem  Befehle  zufolge,  die  gedachten  Berträge  mit  ihren  Beylagen
  A,  B  und  C  unter  dem  Beyfügen  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht,  daß
übereinkömmlich  vom  Ersten  des  laufenden  Monathes  an  die  Abgaben
von  den  gegenseitig  abgetretenen  Gegenständen  in  die  gegenseitigen  Staatskassen
fließen.  Weimar  am  4.  Januar  1838.

Großherzoglich  Süächsische  Landesregierung.
von  Müller.

.

Zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar=  Eisenach  und  dem  Herzogthume
  Altenburg  bestanden  bisher  in  dem  dermahligen  Umfange  ihrer  Staatsgebiethe
  eine  bedeutende  Anzahl,  zum  Theile  seit  Jahrhunderten  unerledigt  gebliebener
  Irrungen  und  Ansprüche.

Se.  Konigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  von  Sachsen  Weimar-Eisenach  und
Se.  Durchlaucht,  der  Herzog  zu  Sachsen=  Altenburg,  beseelt  von  dem  Wunsche
zum  Besten  Höchstihrer  beyderseitigen  Lande,  alle  diese  Irrungen  und  Anfprüche
auf  dem  Wege  der  Ausgleichung  und  gütlichen  Vereinigung  freundnachbarlich  zu
erledigen,  ernannten  zu  diesem  Geschäfte  Bevollmächtigte,  und  zwar:

I.  Se.  Kbnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  Carl  Friedrich  von  Sachsen  Weimar=
  Eisenach:
        <pb n="15" />
        6

1)  Allerhöchst-Ihren  damahligen  geheimen  Regierungsrath  bey  der  Landesregierung
  zu  Weimar,  Georg  Friedrich  Konrad  Ludwig  von  Gerstenbergk,
nunmehr  Kanzlar  der  Landesregierung  zu  Eisenach,  und

2)  Allerhöchst-Ihren  Kammerrath,  Ottokar  Thon  zu  Weimar;

II.  Se.  Durchlaucht,  der  Herzog  Friedrich  zu  Sachsen-Altenburg:
Höchst-Ihren  damahligen  Regierungs  =  und  Kammerrath,  nunmehrigen  geheimen
  Konferenz-Rath  und  Präsident  der  Landesregierung  zu  Altenburg,
Christian  Gottfried  Hermann  daselbst.  «

Diese  Bevollmächtigten  haben  eine  Reihe  Konferenzen  in  Weimar,  Cahla,  Ronneburg,
  Altenburg,  Meiningen  und  Sulza  gehalten  und  endlich  zu  Altenburg  eine
Vereinigung  bis  auf  Allerhöchste  Ratifikation  verabredet,  wie  der  nachstehend

darüber  abgefaßte
Staatsvertrag
besagt.

Derselbe  besteht  in  einem  Hauptvertrage  und  in  einem  Nebenvertrage

Die  Gründe  Für  und  Wider  standen  sich  nähmlich  bey  mehren  Gegenstanden
  der  bepyderseitigen  Ansprüche  und  zwar  gerade  bey  den  Hauptgegenständen
so  schroff  einander  gegenüber;  die  urkunden,  welche  entscheiden  sollten,  waren
zum  Theil  so  alt  und  dunkel;  der  Besitzstand  und  die  Gründe  für  die  Ansprüche
theilweise  so  widersprechend,  daß  selbst  im  Wege  der  Austrage  ein  Ergebniß  sich
kaum  hoffen  lassen  durfte,  und  nur  im  Wege  des  Austausches  ganzer  ODörfer
und  Landestheile  ein  Mittel  gefunden  werden  konnte,  die  sich  kreuzenden  Ansprüche
  zum  Besien  beyder  Länder  zu  beseitigen.  Diese  Austauschungen  und  die
Abtretungen,  welche  damit  im  Zusammenhange  stehen,  sollen  der  Inhalt  des
sraglichen  Hauptvertrages  seyn.

Dem  Nebenvertrage  sollen  einverleibt  werden  alle  Vereinigungen  über  Differenzen,
  welche  minder  bedeutend  waren  und  meist  an  Ort  und  Stelle  von  den
dazu  beauftragten  beyderseitigen  Bezirkscmtern  ermittelt,  verglichen,  oder  doch
zur  Vereinigung  darüber  vorbereitet  wurden.

Was  nun  die  Gegenstände  betrifft,  welche  der  Hauptvertrag  umfassen  soll,
so  ist  die  Ausgleichung  erfolgt  durch  gegenseitige  Abtretung  von  Gebiethstheilen
und  Gefällen,  wie  nachsteht:

8.  I.

Es  tritt  naͤhmlich  Se.  Koͤnigl.  Hoheit,  der  Großherzog,  von  Sachsen  Weimar-Eisenach
  vom  Großherzogthume  Sachsen  an  des  Herzogs  zu  Sachsen-Altenburg,
  Durchlaucht,  und  an  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  ab:
        <pb n="16" />
        7

A  an  Gebiethstheilen  und  Einkünften,  auf  welche  bisher  beyde  höchste,  Vertragschließende

  Theile  Ansprüche  machten:

1)  das  ganze  Dorf  Bobeck  mit  Kirche,  Pfarrey,  Schule,  und  der  ganzen
Flur  Dorf-Bobeck;  ausgeschlossen  die  Flur  Wüstbobeck  und  das  Franzische
Holz  im  Dorf-Bobecker  Flurz  wie  das  Nähere  deshalb  im  F.  VI  unter
Au  näher  verabredet  und  bestimmt  worden  istz

2)  den  Weimar'schen  Antheil  am  Dorfe  Hetdorf,  an  zweyen  Hôfen  und  dazu
gehörigen  Feldern,  wie  solches  §.  VI  unter  A2  näher  besagt;

8)  die  Weimar'schen  Steuer-,  Lehen=  und  Zinsrechte  in  der  Altenburg'schen
Flur  Droschka,  Amts  Eisenberg,  wie  solches  im  JF.  VI  unter  A3  näher
bestimmt  ist;  «

4)vieWeimar’schenAnsprücheandasPatronat-Rechtübe·rdieAltenburg’-sche
  Kirche,  Pfarrey  und  Schule  im  Altenburg'schen  Dorfe  Hohendorf,
Amtes  Eisenberg,  unter  den  §.  VI  bey  A  beschriebenen  Bedingungen;

5)  die  Weimar'schen  Ansprüche  auf  die  so  genannten  Pflugfrohnen  der  vormahligen
  Abtey  Bürgel,  welche  die  Altenburg'schen  Abteydörfer  zu  leisten  hatten,
  bey  den  im  I.  VI  unter  Aßb  erwähnten  Verhaltnissen;

6)  den  so  genannten  Gleichenschen  Hof  im  Dorfe  Drößnitz  nebst  dazu  gehörigen
  Feldern;

7)  die  zwey  Weimar'schen  Güter  im  Dorfe  Keßlar  nebst  dazu  gehbrigen
Grundstücken,  so  wie  das  Nähere  §.  VI  unter  A7  bezeichnet  und
bedungen  worden;

8)  den  ganzen  Weimar'schen  Antheil  an  dem  Dorfe  Dienstädt,  wie  das  Spezielle
  deshalb  S.  VI  unter  A8  beschrieben  und  verglichen  wordenz

9)  die  zwey  Weimar'schen  Hauser  im  Dorfe  Linda,  nebst  dazu  gehörigen
Grundstücken,  wie  dieses  S.  VI  unter  A9  näher  bezeichnet  ist;

10)  das  Rittergut  Unterrenthendorf  und  das  Dorf  Unterrenthendorf  mit  Kirche,
Pfarrey,  Schule  und  Flur,  wie  das  Nähere  §.  VI  unter  A  10  umständlich
  beschrieben  und  bedungen  worden;

11)  die  Weimar'schen  Unterthanen  im  Dorfe  Hellborn  mit  fünf  Häusern,  wie
solches  S.  VI  unter  A10  und  11  näher  bezeichnet  und  verglichen  istz;
12)  die  Weimar'schen  Besteuerungsrechte  in  dem  Dorfe  Kleinebersdorf,  wie  deren
  Betrag  in  der  beyderseitig  anerkannten  Aufrechnung  mit  aufgenommen

wordenz

13)  den  Weimar'schen  Antheil  im  Dorfe  Rückersdorf  nach  den  näheren  Bestimmungen
  des  F.  V1  13  und  IV10;  E
        <pb n="17" />
        8

14)  einige  Grundstücke  und  Gefälle  in  der  Flur  des  Altenburg'schen  Dorfes
Reust  nach  der  Einzelnheiten  im  S.  VI  14  und  IV  10;

15)  die  strittigen  Hoheits=  und  Erhebungsrechte  an  der  Grenze  der  Weimar'-schen
  Fluren  Lindenkreuz  und  Rothenbach  und  der  Altenburg'schen  Flur  St.
Gangloff,  wie  dieses  F.  VI  unter  A15  weitläuftig  beschrieben  und  verglichen
  ist.

an  Gehbiethstheilen  und  Einkünften,  welche  unstrittig  Weimarisch  waren:

16)  zwey  Häuser  im  Dorfe  Hilbersdorf,  nach  den  näheren  Bestimmungen
S.  VI  unter  B  16  und  8.  IV  10;

17)  den  Weimar'schen  Antheil  an  dem  Dorfe  Sigederf  nach  den  speziellen
Verabredungen  im  S.  VI  unter  B  17  und  §S.  IV  1

18)  den  Gasthof  zu  den  Ziegenböcken  unter  den  wrusi#rn  Bedingungen  im  K.
VI  unter  R  18;

19)  von  den  Zinsen  und  Lehen,  welche  Weimar  im  Altenburg'schen  Amte  Eisenberg
  zu  beziehen  hat,  jährliche  Einkünfte  auf  Funfzig  Thaler  hoch,  nach
dem,  was  in  den  .  VI  unter  B  19  und  §.  III  näher  deshalb  angegeben
  und  verglichen  ist.

g.  H.

Se.  Durchlaucht,  der  Herzog  zu  Sachsen-Altenburg,  treten  dagegen  an  Se.
Königliche  Hoheit,  den  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach  an  Gebiethstheilen
  und  Einkünften  ab:

und  zwar  erstlich  an  strittigen  Gegenstanden:

1)  die  tanze  Wüstung  Bobeck  unter  den  näheren  Bestimmungen  F.  VII  unter
  A1;

Dzein  Stück,  ehemahls  Franzische  Holz  in  der  bieher  strittigen  Dorfbobecker
Flur,  wie  solches  .  VII  unter  A  2  beschrieben  und  bedungen  worden;

3)  die  Ansprüche  auf  Hoheit  und  Gerichtsbarkeit  über  ein  Stück  Stadtbürgelscher
  Flur,  welches  zwischen  den  Fluren  Hohendorf  und  Droschka  liegt,
nach  der  Bestimmung  des  §F.  VII  unter  A  3;

4)  das  Thalemann'sche  Gut  in  Thränitz  und  einen  Zins  vom  vormahls
Peukertschen  Gute  daselbsk,  wie  dieses  9.  VII  unter  4  näher  beschrieben
und  bedungen  worden;

5)  Landeshoheit  und  Steuern  über  ein  Gut  in  Kleinkröbitz  und  die  Gerichtsbarkeit
  von  einer  und  einer  halben  Hufe  Bandes  im  Kleinkröbitzer  Flur
nach  I.  VII  unter  A5;
        <pb n="18" />
        6)  Jagd  und  Hoheit  auf  dem  Muͤnchengehren,  so  wie  dieser  Distrikt  im  8.
VII  unter  Ab  naͤher  bezeichnet  ist.

B.  Zweytens  an  unstrittigen  Gegenstaͤnden:

7)  Dorf,  Flur,  Kirche,  Pfarrey,  Schule  und  Geleite  Großloͤbichau  nach  dem
Näheren  im  K.  VII,  unter  B7  erwaͤhnt;

8)  die  bisher  Altenburg  gehörige  Hälfte  des  Dorfes  Graitschen  mit  den  bisher
  Altenburg'schen  Theilen  des  Rittergutes  daselbst,  der  Kirche,  Pfarrey,
Schule  und  Geleite,  nach  den  Bestimmungen  des  F.  VII  unter  B  8;

9)  ein  Gut  zu  Wittersroda,  wie  solches  §.  VII  unter  B9  besagtz;

10)  einige  Zinsen  zu  Stadt  Lobeda  und  in  den  Dörfern  Laasan,  Cunitz,  95.
berschütz  und  Jenalöbnitz,  wie  solche  in  der  Aufrechnung,  die  unter  A
diesem  Vertrage  beyliegt,  verzeichnet  wurden.

g.  III.

Alle  diese  gegenseitigen  Abtretungen  sind  wegen  ihrer  Ertraͤge,  so  genau
als  möglich  war,  nach  bestimmten  Grundsätzen  veranschlagt  worden.  Die  Berechmung,
  wa5  Weimar  erwirbt,  ist  unter  A  diesem  Vertrage  angeheftet,  die  Berechnung,
  wad  Altenburg  erwirbt,  unter  B  ebenfalls.  Beyde  Aufstellungen  gegenseitig
  durchgegangen,  anerkannt  und  unterzeichnet,  sollen  integrirende  Theile
dieses  Rezesses  ausmachen.  Beyde  höchste  Staatsregierungen  leisten  sich  Gewähr
bis  zum  lehten  Dezember  1835,  daß  die  Angaben  des  bisherigen  Ertrages  in
diesen  Aufstellungen  richtig  aufgenommen  sind  unv  versprechen  sich,  sogleich  alle
Bücher  und  Rechnungen,  aus  denen  jene  Zusammenstellungen  genommen  wurden,
entweder  in  urschrift,  oder  in  kostenfreyen  beglaubten  Auszügen  auf  Verlangen
ohne  allen  Rückhalt  mitzutheilen.  Die  Einkünfte,  welche  diese  beyden  Aufstellungen
  enthalten,  sind  gegenseitig  abgetreten,  wenn  auch  die  Titel  dazu  in  gegenwartigem
  Hauptvertrage  nicht  ausdrücklich  erwähnt  wären.

Es  lag  in  den  Absichten  beyder  Staatsregierungen,  dem  ungewissen  Zustande
  langjahriger  Irrungen  ein  Ende  zu  machen,  damit  nicht  ferner  einzelne
Gebiethstheile  der  Theilnahme  an  allgemeinen  Staatslasten  entzogen  blieben,
welche  bisher  von  den  übrigen  Unterthanen  übertragen  werden  mußten,  und  zugleich
  Gebieths=  Purifikationen  zu  besserer  Handhabung  der  Polizey  und  einfacheter
  Gefälleerhebung  eintreten  zu  lassen.  Keiner  der  sich  vergleichenden  Staaten
sollte  Nachtheil  durch  die  Vereinigung  in  Bezug  auf  seine  Einnahmen  leiden.
Es  sind  deshalb  die  genauesten  Berechnungen  eingetreten,  insoweil  dieses  möglich
war,  da  bey  vielen  Gebiekhstheilen,  welche  Gegenstand  der  Aufrechnung  waren,
eden  wegen  der  gegenseitigen  Widersprüche  nur  einige  Abgabenzweige,  bey  ande-
        <pb n="19" />
        10

ren  nur  geringere,  sowie  fruͤhere  Jahrhunderte  sie  festgestellt  hatten,  in  die  Berechnungen
  aufgenommen  werden  konnten  und  Ein  Staat  diese  Theile  ganz  überwiesen
  erhalten  mußte,  welche  der  Andere  ihm  wegen  des  bisherigen  Einkommens
  nur  gering  veranschlagen  konnte,  während  eben  dieser  Andere  Gebiethstheile
  abgetreten  erhielt,  welche  schon  voll  und  nach  neuerem  Maßstabe  besteuert
waren.  Daher  mußte,  als  Weimar  unter  diesen  Umständen  Altenburg  nur
Achthundert  siebenzehen  Thaler  sechs  Groschen  1,1/4  pf.
sächsisch  aufrechnen  konnte,  Altenburg  aber  an  Weimar
Ein  Tausend  ein  Hundert  zwanzig  und  neun  Thaler  zwanzig  und  zwey
Groschen  5  pf.  sächs.
eben  jener  Ungleichheit  wegen  und  weil  Altenburg  mehr  solcher  unbesteuerter  Seelen
  abgetreten  erhält,  eine  Summe  Weimar  zu  Gute  gerechnet  werden,  über
welche  man  sich,  nach  den  schwierigsten  Berechnungen,  dahin  vereinigte,  daß
Weimar  an  Altenburg,  außer  der  in  der  Aufrechnung  unter  A  aufgeführten  bisherigen
  Einnahme  an  817  thlr.  6  gr.  1,1/4  pf.  sächs.,  noch  die  Summe  von
«  Funfzig  Thalern  saͤchs.
jaͤhrliche  Einnahmen  an  Lehengeldern  und  Zinsen  von  den  Gefaͤllen  abtritt,  welche
es  im  Altenburg'schen  Amte  Eisenberg  zu  erhalten  hat,  mithin  zusammen
Achthundert  sechzig  und  sieben  Thaler  6  gr.  1,1/4  pf.  sächs.
Beyde  Theile  halten  sich  durch  diese  Summen  völlig  ausgeglichen  und  wollen
wegen  des  Mehr  oder  Minder  der  abgetretenen  Gegenstände  an  Land,  Leuten
und  Einkünften  durchaus  gegenseitig  keinen  Anspruch  machen.

ß.  IV.

Als  allgemeine  Bestimmungen  wegen  der  K.  I  und  F.  II  genannten  gegenseitigen
  Abtretungen  im  Wege  des  Tausches  sind  verabredet:

1)  Wo  dieser  Vertrag  nicht  ausdrücklich  etwas  Anderes  bestimmt,  geschehen
sämmtliche  Abtretungen  ohne  Einschränkung  an  Land,  Leuten,  Souveränitäts-,
  Hoheits-,  Oberlehenherren=  und  Abgaben-Rechten  aller  Art,  im  weitesten
  Sinne  genommen.

2)  Die  künftige  Landesgrenze  bildet  die  Jagdgrenzen,  insoweit  von  unmittelbaren
  Großherzogl.  und  Herzogl.  Jagdgerechtsamen  und  denen  der  beyderseitigen
  Kammergüter  die  Rede  ist.  Hierdurch  erledigen  sich  zugleich  die
gegenseitigen  Ansprüche  Weimar'scher  Seits  auf  die  Langenleite  bey  Petersberg,
  und  Altenburg'scher  Seits  auf  einen  Theil  des  Reviers  Rockau.
        <pb n="20" />
        11

Ausnahmen  von  dieser  Regel  treten  ein:
a)  wo  der  Vertrag  sie  ausdruͤcklich  nennt;
b)  mit  dem  Großherzoglichen  Jagdreviere  Geunitz  im  Herzoglich  Altenburg'-schen
  Gebiethe,  Bezirkes  Leuchtenburg  mit  Orlamünda.

Die  Jagdbefugnisse  der  Privat-Personen  beyder  Länder  bleiben  unverändert,

sowie  überhaupt  '

3)  alle  Privat-Rechte  der  beyderseitigen  Unterthanen  und  Kammerguͤter  durch
die  Abtretungen  unberührt  und  unverandert  bleiben  sollen,  wo  nicht  der
Rezeß  etwas  Anderes  bestimmt.  Dahin  gehören  unter  gleicher  Beschränkung
  auch  gegenseitige  Bannrechte  und  Frohnen,  sowohl  an  die  Staatsregierungen
  als  an  Privaten  beyder  Länder,  welche  in  den  andern  Staat
fortzuleisten,  aber  auf  verfassungsmäßigem  Wege  gegen  Entschädigung
ablösbar  sind.

Gegenseitig  sollen  Grundstücke  der  Domänen,  Kirchen,  Pfarreyen,  Schulen
  und  frommen  Stiftungen,  wenn  sie  bis  heute  abgabenfrey  waren,  es
bleiben,  wenn  auch  solche  Grumdstücke  durch  diesen  Vertrag  abgetreten
werdenz  sie  können  aber  in  Folge  allgemeiner  Landtagsbeschlüsse  auf  ver-(Mungsmaßigem
  Wege,  jedoch  nur  gegen  volle  Entschädigung,  mit  Abgaben
  belegt  werden.

5)  Wenn  Weimar'sche  Steuern  erhoben  werden  im  Gebiethe  Altenburgs,  oder
Altenburg'sche  im  Gebiethe  Weimars,  welche  in  den  Aufrechnungen  Weimars
  und  Altenburgs  als  abgetreten  nicht  aufgeführt  wären:  so  bezieht
der  Staat  sie  fort,  welcher  sie  heute  bezog.

6)  Alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  gegenseitig  abzutretenden  Unterthanen
  an  die  Brand-Assekuranz-Institute  beyder  Länder  bleiben  bis  zum
lebten  Dezember  1832  unverändert;  dann  werden  diese  Unterthanen  in  die
Institute  der  Länder,  zu  denen  sie  abgetreten  werden,  aufgenommen.

7)  Die  bis  heute  bestandenen  Verhältnisse  der  durch  den  Tausch  betroffenen,
gegenseitigen  Unterthanen  zu  ihren  Kirchen,  Pfarreyen  und  Schulen  sollen
durch  gegemwärtigen  Vertrag  nicht  verändert  werden.  -·

8)  Die  Ueberweisungen  der  abgetretenen  Gebiethstheile  und  Rechte  sollen  einen
Monath  nach  erfolgter  Ratifikation  beyder  Staatsregierungen  erfolgen.  #

9)  Außer  der,  F.  III  gedachten  zeitlangen  Gewähr  der  Abgaben  des  bisherigen
  Ertrages  der  abgetretenen  Gebiethstheile  und  Rechte,  kann  von  beyden
Staatsregierungen  eine  Gewahr  in  Bezug  auf  Anzahl  der  Grundstücke,
deren  Größe,  der  Seelen  und  des  künftigen  Ertrages  der  Staatsein=
        <pb n="21" />
        12

nahme  von  dem  Abgetretenen,  bey  dem  redlichsten  Willen,  nach  Lage  der
Sache,  doch  nicht  geleistet  werden.

10)  Wegen  der  Vasallen,  deren  Hauptgüter  im  Königreiche  Preußen  liegen,
bestimmt  F.  VI  unter  A  8  das  Nöthige.  Wegen  der  Vasallen  aber,  deren
Hauptgüter  im  Großherzogthume  Weimar  bleiben,  und  von  denen  Theile
an  Altenburg  abgetreten  werden,  nahmentlich:  «

a)  des  Herrn  Fürsten  von  Hohenlohe  Ingelfingen,  Durchlaucht,  wegen  der
zum  Rittergute  Oppurg  gehörigen,  an  Altenburg  abgetretenen  Untersassen
  zu  Dienstädt  (s.  S.  V18  und  §.  IV  10  dieses  Rezesses),

b)  des  Advokaten  Wachter  auf  Oberrenthendorf  wegen  der  Erbgerichtsbarkeit
und  sonstigen  Rechte  über  fünf  Hauser  zu  Hellborn  (s.  IS.  VI11  und
S.  IV  10  dieses  Rezesses),

DC)  des  v.  Kutschenbach  auf  Thraͤnitz

wegen  des  bisher  Weimar'schen  Antheiles  von  Rückersdorf  (s.  K.

VI  Zahl  13  und  §.  IV  10  dieses  Rezesses),

6)  wegen  der  Rechte  in  der  Flur  des  Dorfes  Reust  (s.  8.  VI  Zahl
14  und  §S.  IV  10  dieses  Nezesses),

wegen  des  biöher  Weimar'schen  Antheiles  von  Grobsdorf  (s.  §.  VI

Zahl  17  und  §.  IV  10  dieses  Rezesses)

4)  des  von  Wolfersdorf  auf  Endschüz  wegen  des  bisher  Weimar'schen  Antheiles
  im  Dorfe  Hilbersdorf  (s.  9.  VI  Zahl  16  und  IV  Zahl  10  dieses
  Rezesses)

ist  Folgendes  bedungen  worden:
a)Dbas  Lehnsverhältniß  selbst  anlangend:

an)  die  Besiber  der  Weimar'schen  Kittergüter

a))Oppurg,

66)  Endschuͤz  und

77)  Thränitz  #
werden  Vasallen  des  Herzogthumes  Altenburg  wegen  der  an
Altenburg  abgetretenen  Theile,  in  Bezug  auf  Umtersassen,  Liegenheiten,

  Erbzinsen,  Frohnen,  Lehengelder,  Jagdnutungen
und  anderer  Gerechtsame,

zu  -)  zu  Dienstaͤdt,
zu  66)  zu  Hilbersdorf,
zu  77)  zu  Grobsdorf,  Rückersdorf  und  Reust.

i

——

7“
        <pb n="22" />
        13

bb.  Sie  müssen  als  solche  Vasallen  Altenburgs  die  Lehen  muthen,  in  herrschender
  und  dienender  Hand,  bey  dem  Herzoglich  Altenburg'schen  Lehenhofe
  zu  Altenburg.  Es  wird  ihnen  aber  kein  Lehenschein,  kein  Lehenbrief
  ausgefertigt.  Eine  formliche  Beleihung  geschieht  nicht.  Der  Lehenhof
  in  Altenburg  fertigt  blos  einen  Rekognitions-Schein  aus,  welcher  nach
der  Weimar'schen  Hauptbeleihung  einc  kurze  Bestätigung  wegen  der  Altenburg'schen
  Lehenstheile  von  Altenburg'schen  Landes=  und  behensherrn
wegen  enthält.  Ebenso  soll  auch  bey  Konsens-Ertheilungen  vom  Lehenhofe  zu
Altenburg  nur  eine  kurze  Bestätigung  angehangen  werden,  wenn  Konsens
  auch  auf  die  Altenburgischen  Lehensantheile  gesucht  wird.

An  Gebühren  ist  von  diesen  Vasallen  zu  zahlen:
bey  dem  ersten  Lehensfalle  in  dienender  Hand  nach  der  Abtretung,  von
allen  Haupt=  und  Mitbelehenten  sämmtlich  gar  nichts;

in  allen  Lehensfällen  herrschender  Hand  von  allen  Haupt=  und  Mitbelehenten
  für  den  Rekognitions-Schein  nur  die  Gebühren  der  Reinschrift
  und  der  Einhandigung;

bey  allen  Lehensfällen  in  dienender  Hand  von  allen  Haupt=  und
Mitbelebenten  einen  Thaler  acht  Groschen  für  den  Rekognitions-Schein,
und  außerdem  die  Reinschriften  und  Bestellungsgebühren;

bey  allen  Konsens-Ertheilungen  nur  die  Reinschrift  der  Bestatigung
umd  die  Bestellungsgebühren.

6G.  Was  sodann  die  Gerichtsbarkeit  anlangt:  so  müssen

un.  die  bisherigen  Untersassen  und  Liegenheiten  des  Gutes  Thrdnitz  zu  Grobsdorf,
  Rückersdorf,  —  auch  die  Besitzer  der  in  der  Flur  Reust  abgetretenen
  Grundstücke,  wenn  diese  zu  ermitteln  sind,  wegen  dieser  Grundstücke
  —  ferner  Recht  nehmen  und  sind  dingpflichtig  in  der-  Gerichtsstelle
  zu  Thranitz;

bb.  derselbe  Fall  ist  dieses  mit  den  Untersassen  und  Liegenschaften  des  Gutes
Endschüz  zu  Hilbersdorf,  welche  zur  Gerichtsstelle  in  Endschütz  ferner
dingpflichtig  bleiben;

cc.  und  eben  so  wegen  der  Untersassen  und  Liegenschaften  des  Gutes  Oppurg
  in  Dienstädt,  welche  ferner  bey  dem  Gerichte  Oppurg  dingpflichtig
  sind;

dd.  n  aller  an  Altenburg  abgetretenen  Unterthanen  und  Landestheile
werden  die  Altenburg'schen  Untersassen  von  Thränib  zu  Grobsdorf  und
Rückersdorf  vom  Gerichte  Thränitz,  die  Altenburg'schen  Untersassen  von
Enaschüz  zu  Hilbersdorf  vom  Gerichte  Endschütz  und  die  Altenburg'schen
        <pb n="23" />
        14

Untersassen  von  Oppurg  zu  Dienstaͤdt  vom  Gerichte  Oppurg  formell  und
materiell  nach  Altenburg'schen  Gesetzen  gerichtet;  die  Berufungen  deshalb
gehen  an  die  Altenburg'schen  Landesstellen.

ce.  Wenn  die  Gerichtsinhaber  zu  Thranitz,  Endschüz  und  Oppurg  einen
Direktor  oder  Aktuar  ihrer  Gerichtsstellen  wählen:  so  haben  sie,  nachdem
  solche  wegen  ihrer  Weimar'schen  Untersassen  bestätigt  wurden,  es
dem  Herzoglichen  Landes-Justiz-Kollegium  in  Altenburg  anzuzeigen  und
dieses  giebt,  ohne  weitere  Bestätigung,  dem  Altenburg'schen  BezirkSamte
der  an  Altenburg  abgetretenen  fraglichen  Parzellen  Auftrag  zu  der  —
für  den  ersten  Fall  kostenfreyen  —  Abnahme  der  Landeshuldigung  an  des
Herrn  Herzogs  zu  Altenburg  Durchlaucht,  welche  die  Justitiare  und
Aktuare  der  Gerichtsstellen  zu  Thränitz,  Endschüz  und  Oppurg  wegen
der  diesen  Stellen  dingpflichtigen  Altenburg'schen  Unterthanen  zu  schwsren
  haben.

11)  In  allen  Gebiethstheilen,  welche  von  Weimar  an  Altenburg  abgetreten
werden,  soll  vom  Tage  der  Uebergabe  an,  materielles  und  formelles  Altenburg'sches
  Recht  gelten,  dagegen  von  demselben  Zeitpunkte  an  Weimar'sches
materielles  und  formelles  Recht  in  den  von  Altenburg  an  Weimar  abgetretenen
  Gebiethstheilen  und  zwar,  was  das  Gut  in  Thränitz  betrifft,  welches
künftig  zum  Bezirke  des  Kreises  Neustadt  gerechnet  wird,  vor  der  Hand
das  dort  dermahlen  noch  geltende  Königlich  Sächsische  Recht,  was  die
Wüstung  Bobeck,  Großlöbichau,  Graitschen,  Wüstbobeck  anlangt;  nach  den
Weimar'schen  Gesetzen,  welche  in  dem  Amte  gelten,  zu  welchem  sie  geschlagen
  werden;  was  das  Gut  in  Wittersroda  betrifft,  nach  den  Gesetzen,  nach
welchen  dem  übrigen  Dorfe  Wittersroda  Recht  gesprochen  wird;  was  endlich
  die  Kleinkröbitzer  Hufe  anlangt,  nach  den  Gesetzen,  nach  welchen  im
UAmte  Jena  entschieden  wird.

12)  Das  Einkommen  sämmtlicher  Lokal-,  Steuer=  und  Geleitseinnehmer  in  den
Orten,  welche  abgetreten  werden,  soll,  insofern  dieses  aus  den  Staatskassen
  fließt,  diesen  angestellten  Personen,  von  dem  Staate,  an  welchen  sie  abgetreten
  wurden,  gewahrt  werden,  und  zwar  lebenslang,  oder  bis  zu  ihrer
ielcu  in  andere  Stellen,  wo  sie  dieselbe  Höhe  des  Einkommens  beziehen.


Sollte  von  Einer  der  Staatsregierungen  übersehen  worden  seyn,  in  der
Zusammenstellung  der,  dem  andern  Staate  überwiesenen  Staatseinkünfte  das  vom
Reinertrage  abzuziehen,  was  er  aus  Staatskassen  an  Pfarrer  und  Schullehrer
jährlich  etwa  zu  geben  hätte:  so  soll  der  Betrag  dem  andern  Staate  nachtraglich
        <pb n="24" />
        15

gewaͤhrt  werden,  und  zwar  in  sofern  es  ein  bloßes  persönliches  Emolument  betrifft,
  auf  die  Lebenszeit  der  betroffenen  Person,  sobald  es  sich  aber  von  einer
fundirten  Dotation  handelt,  fuͤr  immer.

V.

Was  nun  die  naͤheren  und  einzelnen  Bestimmungen  betriff.,  unter  welchen
die  gegenseitigen  Abtretungen  verabredet  wurden:  so  sind  solche  wegen  der  Abtretungen
  vom  Großherzogthume  Weimar  an  das  Herzogthum  Altenburg  in  dem  sechsten
  Paragraphen  zusammengefaßt  worden  und  zwar  nach  den  fo#rtlaufenden  Buchstaben
  und  Zahlen  des  ersten  §.  und  ebenso  die  wegen  der  Abtretung  vom  Herjogthume
  Altenburg  an  das  Großherzogthum  Weimar  in  dem  siebenten  Paragraphen
  nach  der  Reihefolge  des  zweyten  Paragraphen.

.  VI.

Betreffend  die  Gebiethstheile  und  Rechte,  welche  von  Weimar  an  Altenburg
abgetreten  werden:  so  sind  diese  zu  A.  erstlich  solche,  an  welche  beyde  Staatsregierungen
  entweder  überhaupt  oder  wegen  einzelner  Rechte  bisher  Ansprüche
machten.
zu  1)  das  ganze  Dorf  Bobeck  mit  Kirche,  Pfarrey,  Schule,  mit  allen  Abgaben

und  der  ganzen  Hoheit  wird  Altenburgisch;  eben  so  die  ganze  Flur  dieses

Dorfes  mit  Ausnahme  des  vormahligen  Franzischen  Holzgrundstücks,  welches

nach  f.  II.  2  bey  Weimar  bleibt  und  künftig  einen  Theil  des  Großherzoglichen

Forstes  Waldeck  ausmacht.  Die  Grenze  der  Flur  Dorfbobeck  soll  von  der

Wöstung  Bobeck,  welche  bey  Weimar  bleibt  (s.  §.  II.  A.  1)  so  getrennt  werden,

  daß

a.  die  Wiese  an  dieser  Grenze  zwischen  zweyen  Grenzhecken,  welche  eine  Gemeinde-Wiese
  des  Dorfes  Bobeck  ist  und  dermahlen  mit  der  Gemeinde-Schenke
  verpachtet  ist,  Altenburgisch  wird,  auf  derselben  aber  der  Weg
bleibt,  welcher  darauf  für  die  Oekonomiefuhren  der  Besitzer  von  Grundstücken
  in  den  Fluren  Dorfbobeck  und  Wöstbobeck  gemeinschaftlich  bisher
und  als  Vizinal-Weg  von  Albersdorf  nach  Serba  war;

b.  daß  der,  Theil  des  vorherigen  Franzischen  Holzes,  welchen  die  Großherzogliche
  Kammer  zu  Weimar  nicht  mit  erkaufte  und  nun  zu  Feld  gemacht
worden  ist,  bey  der  Flur  Dorfbobeck  und  Altenburgisch  bleibt.

Ferner  bleiben  für  die  Großherzoglich  Weimar'schen  Kammergüter  und  die
Geistlichen  des  Amtsbezirkes  Bürgel  die  Befreyungen,  welche  solche  biöher  auf
den  Viehmärkten  zu  Bobeck  genossen,  wenn  sie  Vieh  dorthin  bringen  oder  holen
ließen.  24
        <pb n="25" />
        16

Was  die  Leistungen  und  Landfolge,  Baufrohnen,  Jagdfrohnen,  Wache  im
Amthause,  Kriegsfuhren,  Anfahren  des  Holzes  für  Beamtete,  Hafer=  und  Gerstenfuhren
  von  Thalbürgel  nach  Jena  oder  Weimar,  Frohnen  an  das  Kammergut
  Gniebsdorf  und  Vorwerk  Waldeck  und  den  Dienstzwang  nach  Gniebsdorf
betrifft,  zu  welchem  Bobeck  und  dessen  Bewohner  bisher  verpflichtet  waren,  so
wie  sie  in  dem,  diesem  Rezesse  in  beglaubtem  Auszuge  unter  C  bepliegenden
Konferenz-Protokolle  vom  3.  Juny  1831  im  Einzelnen  verzeichnet  und  mitgetheilt
  wurden:  so  sollen
Da.  diejenigen  Leistungen  an  Weimar  nach  der  Abtretung  Dorf  Bobecks  an
Altenburg  wegfallen,  welche  als  bloßer  Ausfluß  der  Landeshoheit  zu  betrachten
  sind  und  unter  Ziffer  1,  ingleichen  unter  20  des  gedachten
Protokolls  vom  3.  Juny  1831  genannt  sind;  dagegen

6G.  alle  die  Leistungen  auch  nach  der  Abtretung  fortbestehen,  welche  nach
dem  Inhalte  desselben  Protokolls  vom  3.  Juny  1831  unter  der  Zahl
2  und  den  Buchstaben  n,  b,  d  und  e,  serner  umnter  den  Zahlen
3,  4  und  5  dem  Staate  Weimar,  beziehungsweise  dessen  Beamteten
in  Bürgel,  dem  Rentamte  und  der  Domaine  Guiebsdorf'  von  Dorf-Bobeck
  zu  prästiren  sind;  vorau3sgesetzt

an.  daß  die  Jagdfrohne  unter  2b  sich  auf  den  Amtsbezirk  Bürgel  beschränke,

  und

6#  der  Dienstzwang  der  Domaine  Gniebsdorf  im  Dorfe  Bobeck  nach  dem

Großherzoglich  Weimar'schen  Gesetze  vom  2.  März  1821  abgelößt
sey,  und  daß,  wem  die  Entschédigung  dafür  noch  nicht  ermittelt,
oder  noch  nicht  abgetragen,  oder  wenn  sie  in  dauernde  Abgaben  verwandelt
  worden,  letztere  an  Altenburg  gegen  nachträgliche  Aufrechnung
abgetreten,  ersteren  Falls  die  Baar-Entschädigung  noch  an  Weimar
gewahrt  werden  müsse;

daß  durch  diesen  Vertrag  den  Rechten  der  Dorfbobecker  nichts  vergeden

  sey;  wenn  sie  die  Befroyung  von  irgend  einer  dieser  Leistungen

auf  dem  Rechtswege  nachzuweisen  eder  zu  erlangen  vermöchten;

7.  die  sämmelichen  Leistungen  sollen  nach  dem  Weimar'schen  Gesetze  vom
11.  May  1821  über  dis  Ablösdarkeit  der  Frohnen  auf  dem  verfassungsmäßigen
  Wege  ablösbar  seyn  gegen  die  gesetzliche  Entschädigung;
sedoch  die  an  das  Gut  Gnuiebsdorf  erst  nach  Abfluß  der  Pachtzeit  des
setigen  Pachtets.

.  Das  Herzoglich  Sächsische  Kreisamt  Eisenberg  oder  sede  andere  Altenburgische
  Justiz-Behörde,  welcher  das  Dorf  Bobeck  von  der  Staatsregie-77
        <pb n="26" />
        17

rung  Altenburg  untergeben  wird,  soll  auf  die  Weimar'schen  Ersuche  wegen
  dieser  Leistungen  schnell  die  Pflichtigen  zu  denselben  anhalten,  ohne
andere  Kosten  dafür  von  Weimar  zu  fordern,  als  diese  Altenburg'sche
Fcberderon  Altenburgisch  herrschaftlichen  Offizial-Arbeiten  zu  fordern
efugt  ist.

Bey  dieser  Gelegenheit  ist  verabredet  worden,  daß  gegenseitig  in  Fällen,
wo  die  Kostengeltung  die,  wegen  Staatogefällen  im  andern  Gebiethe  requirirende
Staatsbehörde  treffen  sollte,  diese  Kosten  nur  gerade  so  berechnet  werden  dürfen,
wie  die  Behörden  solche  von  der  eigenen  Staatsregierung  fordern  könnten.

Zu  2.  Es  giebt  nun  künftig  keinen  Weimar'schen  Antheil  von  Hetdorf  mehr,
sondern  das  ganze  Dorf  Hebdorf  und  Flur  wird  Altenburgisch.  Auch  die
Hüttersäcker  und  Langenhagenschen  Holzgelänge  werden  es,  insoweit  sie  im
Hetzdorfer  Flur  liegen;  dagegen  bleiben  Weimarisch:  die  Langenhagensche
Hufe  und  die  in  Bürgelscher  Flur  gelegenen,  früher  zu  den  so  genamnten
Edelmanns=  oder  Freiguts-Wiesen  in  Hetzdorf  gehörigen  Klausenschen  und
Schulzeschen  Grundstücke.

Die  von  den  an  Altenburg  abgetretenen  Unterthanen  an  Weimar  zu  leistenden
  Frohnen  werden  letzterem  auch  hier  vorbehalten,  können  aber  auch  wie  die
Bobeck'schen  abgelöst  werden.  Die  Landes=  und  Kriegsfrohnen  fallen,  wie  die
Bobeckschen,  so  auch  bey  Hetzdorf  weg.

Zu  3.  Es  werden  nun  alle  Steuern  in  der  Flur  Droschka  Altenburgisch,  und
fünf  Acker  Landes  am  Ochsenbache,  welche  die  Stadt  Bürgel  mit  Ungrund
zu  ihrer  Flur  ziehen  wollte,  bleiben  in  der  Flur  Droschka;  nur  mit  dem
Vorbehalte:  .
.a.vaßdieSteuernVondicsenfünfAeckcrn,wcnnsienachWeimargcgebem

an  Altenburg  aber  noch  nicht  aufgerechuet  worden,  nachtraͤglich  auf  die
von  Weimar  heraus  zu  gewährenden  50  Thaler  Altenburg  noch  aufgerechnet
  werden  können;  eben  so  wie  die  kleine  Differenz  zwischen  den  Angaben
  der  Steuer-Untereinnahme  zu  Bürgel  und  der  Oberbehörde  in  Weimar,
  da  jene  die  Weimar'schen  Steuern  im  Droschkaer  Flur  höher
angiebtz

b.  daß  die  zwey  Wiesen=  Grundstücke,  welche  der  Stadtrath  zu  Bürgel  und

die  Pfarrey  zu  Stadtbürgel  in  der  bisher  strittigen  Gegend,  oder  in  der,
unbestritten  gewesenen,  Droschkaer  Flur  besitzen,  nach  der  Abtretung  an
Alremung  mit  Entrichtung  von  Steuern,  Lehen  und  Zinsen  —  ausgemnommen
  1  gr.  6  pf.  terminlich  Geschoß  von  der  Stadtrathswiese,  welches
mit  an  Altenburg  uͤberwiesen  ist  —  wie  bisher  verschont  bleiben,  oder
        <pb n="27" />
        18

doch  nur  gegen  volle  Entschaͤdigung  mit  Abgaben  auf  verfassungsmaͤßigem
Wege  belegt  werden;

c.  daß  die  bisherige  Geschoßpflichtigkeit  von  mehren  der  in  der  Flur  Droschka
  gelegenen  Grundstücke  an  den  Stadtrath  zu  Buͤrgel  fortbestehe.

Zu  4.  Dieses  Patronat-Recht  war  schon  faktisch  längst  bey  Altenburg;  nur  der
Weimar'sche  Beamtete  in  Bürgel  war  noch  ein  beschränktes  Glied  der  Hohendorfer
  Kirchen  -Kommission  und  händigte  Vokation  aus.  So  lange  der  dermahlige
  Oberbeamtete  Laurich  in  Bürgel  lebt,  sollen  ihm  von  Hohendorf  aus
jährlich
1  1  thlr.  —  gr.  für  Ilstifikation  der  Rechnung,

1.  —  .  n  Fuhrlohn,

—  -  6  „für  die  Kutsche  und
—  -  6  für  den  Bedienten,
2  thlr.  12  gr.  zusammen;

ferner  bey  einer  etwaigen  Pfarreinführung  zu  Hohendorf  für  alles  weg
3  Thaler  6  Groschen,

bey  einer  Schullehrer  =  Einführung  daselbst

2  Thaler
für  alles  weg  entrichtet  werden,  alle  bisherige  Konkurrenz  des  Großherzoglichen
  Justiz-Amtes  Bürgel  bey  den  Geistlichen  Angelegenheiten  für  jetzt  und
alle  Zeit  wegfallen,  indem  der  Staat  Weimar  darauf  verzichtet.  Es  versteht
sich,  daß  auch  jeder  fernere  Gebührenbezug  nach  des  Amtmanns  Laurich  Tode
aufhört.

Zu  5.  Diese  Pflugfrohnen  der  Abteydörfer  Hohendorf,  Schmerschwitz,  Rauschwitz,
  Nischwitz,  Bretschwit,  Döllschütz  wurden  ursprünglich  der  Abtey  Bürgel
gethan,  aber  nach  der  Reformation  von  der  damahligen  Landesherrschaft,  welche
  die  Aemter  Eisenberg  und  Bürgel  zusammen  besaß,  zuerst  an  Haynspitz
mit  überwiesen,  dann  dem,  stets  Altenburgisch  gebliebenen  Kammergute  Petersberg,
  und  zwar  noch  vor  der  Altenburg'schen  Theilung  von  1672,  wo  sie
dann  Weimar,  dem  nun  Bürgel  abgetreten  war,  sogleich,  aber  vergebens  forderte;
  Altenburg  blieb  im  Besitze  und  Weimar  giebt  nun  bey  dem  allgemeinen  Vergleiche
  seine  Ansprüche  daran  auf.

Zu  6.  Der  Gleichensche  Hof  mit  einer  Hufe  gehörte  bisher  zu  dem  Weimar'schen
Amte  Blankenhayn,  durch  dessen  Abtretung  wird  Dorf  und  Flur  Drößnitz  der  Altenburg'schen
  Hoheit  völlig  unterworfen.
        <pb n="28" />
        19

Zu  7.  Von  diesen  2  Gütern  oder  Freyhöfen  zu  Keßlar  stand:

a.  3  ane  der  Lorenzische,  bisher  unter  Gerichtsbarkeit  des  Stadtrathes  zu
agdala;

b.  der  zweyte,  Tellesche,  unter  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  Blankenhayn;

J%.  die  peinliche  Gerichtsbarkeit  war  dem  Großherzoglichen  Kriminal-=  Gerichte

Weimar  gegeben.

Zu  c.  Diese  wird  künftig  mit  dem  Herzoglich  Altenburg'schen  Bezirksamte  zu
Cahla  vereinigt  und  eben  so

zu  b.  die  bisherige  Gerichtsbarkeit  des  Amtes  Blankenhayn;

ju  a.  der  Magdala'sche  Freyhof  bleibt  mit  der  Gerichtsbarkeit  des  Stadtrathes
zu  Magdala  in  der  Art  vereinigt,  daß

4.  der  gedachte  Stadtrath  wegen  dieser  Jurisdiktion  nicht  Vasall  von
Altenburg  wird;

6.  die  Altenburg'schen  Untersassen  dieses  Freyhofes  da  Recht  nehmen,  wo
der  Sitz  der  Gerichtsbarkeit  dieses  Stadtrathes  ist,  aber  nach  formellen
  und  materiellen  Gesetzen  des  Herzogthums  Altenburg  gerichtet
  werden,  so  daß  der  Instanzenzug  vom  Patrimonial  -Genchte
  der  Stadt  Magdala  wegen  der  Bewohner  dieses  der  Altenburg'schen
  Hoheit  nun  ganz  unterworfenen  Freyhofes  an  die  Herzoglichen
  Landes-Kollegien  zu  Altenburg  geht.  Doch  soll  es  dem  gedachten
  Stadtrathe  frey  stehen,  diese  Gerichtsbarkeit,  was  sehr  zu  wünschen
  wäre,  an  das  Herzoglich  Altenburg'sche  Bezirksamt  abzugeben.
Sollte  die  übrige  Gerichtsbarkeit  des  Stadtrathes  zu  Magdala  an
eine  unmittelbare  Großherzogliche  Justiz-Behörde  übergehen:  so  soll
der  Herzoglich  Altenburg'schen  Staatsregierung  freystehen,  die  Jurisdiktion
  über  den  Magdala'schen  Freyhof  zu  Keßlar  ebenfalls  einer
Herzoglich  Altenburg'schen  unmittelbaren  Justiz-Behörde  zu  überweisen.
  So  lange  dieses  nicht  geschieht,  muß

v.  des  Stadtraths  zu  Magdala  Justitiar,  wenn  er  in  seiner  Weimarschen
  Eigenschaft  zu  Weimar  von  Großherzoglicher  Regierung  bestätigt
  ist,  vom  Stadtrathe  dem  Herzoglich  Altenburg'schen  Landesjustiz-Kollegium
  angezeigt  und  vom  Gerichtsverwalter  die  Erbhuldigung  an
cAltenburg  wegen  des  Einen  Freyhofes  vor  einer  unmittelbar  Herzoglich
  Altenburg'schen  Justiz  -Stelle  geleistet  werden.

Durch  diese  Abtretung  wird  der  ganze  Ort  Keßlar  Altenburgisch.  Eben
so  wird
        <pb n="29" />
        20

Zu  8.  durch  die  Abtretung  des  Großherzoglich  Weimar'schen  Theils  an  Dienstädt,
  dieser  ganz  im  Altenburg'schen  Amte  Orlamunde  liegende  Ort  durchaus
Altenburgisch.

Dieser  Antbeil  besteht  aus  18  Häusern,  50  ledigen  Grundstücken,  4  Baustellen
  und  dem  dazu  gehörigen  Lande.  Die  Unterthanen  sind  Patrimonial=Untersassen
  der  im  Kreise  Ziegenruck  des  Königreichs  Preußen  gelegenen
Hauptgüter
a.  Burg  Rahnis,

b.  Brandenstein,  6

wegen  deren  die  Gerichtsbarkeit,  Lehen  und  Zinsen  und  die  Besitzer,  die

von  Breitenbauch,  als  Vasallen  dem  Herzogthume  Altenburg  unbedingt  überwiesen

  werden,  aber  für  dic  erste  Beleihung  nichts  zahlen  sollen,  eben  so
wenig  deren  Justitiare  für  die  erste  Erbhuldigung,

c.  und  Untersassen  des  Fürstlich  Hohenloheschen  Gerichts  Oppurg,  wegen  deren

  in  Bezug  auf  Gerichtsbarkeit  der  Vorbehalt  eintritt,  welcher  oben  K.

IV.  Nr.  10  a.  im  Allgemeinen  bedungen  worden  ist;

Zu  9.  Diese  zwey  Häuser  lagen  in  dem  Altenburg'schen  Dorfe  Linda,  Amts
Ronneburg,  ganz  vereinzelt  und  gaben  wegen  Hoheit,  Polizeny  und  Ober-Gerichtsbarkeit
  immerwährenden  Anlaß  zu  gegenseitigen  Ansprüchen.  Durch  ihre
Abtretung  wird  Linda  ein  ganz  geschlossenes  Altenburg'sches  Dorf.  Nur  die
Frohnen  dieser  bisherigen  Weimar'schen  Unterthanen  in  Weimar  werden  Weimar
  und  zwar  ganz  in  derselben  Weise,  wie  die  Frohnen  zu  Bobeck  vorbe-Palten,
  bis  sie  verfassungsmäßig  gegen  Entschädigung  abgelöst  werden,  insoweit
ihre  Ratur  dieses  erlaubt.  Auch  wegen  der  Art  und  Weise,  wie  diese  Ablösung
  zu  bewirken,  soll  Statt  finden,  was  bey  Bobeck  bedungen  ward.

Ju  10.  Das  Rittergut  Unterrenthendorf  wurde  1715  von  Christian  Alörecht
umd  Johann  Christoph  von  Mensebach  an  Heinrich  Dietrich  von  Oebschelwitz
als  Mann=  und  Weiberlehen  verkauft;  eben  so  wurden  die  strittigen  fünf  Häuser
  zu  Hellborn  —  s.  Nr.  11  dieses  §.  —  von  einem  von  Jenisch  an  denselben
Oebschelwitz  1708  schon  verdußert,  so  daß  also  diese  fünf  Häuser  zum  unstrittig
Weimar'schen  Rittergute  Oberrenthendorf  gehören,  da  der  Käufer  Unterrenthendorf
  erst  1715  erwarb,  was  auch  ein  Dokument  vom  29.  Januar  1671  besogt.
  Die  alten  Lehenbriefe  über  Unterrenthendorf  reden  blos  von  Zinsleuten,
Jagden,  Lehen,  zinsbaren  Stücken,  Gerichten,  Fischbach  und  Triften.  Rittergutsgebäude
  giebt  es  nicht  in  Unterrenthenderf.

Die  geistlichen  Grundstücke  liegen  in  Einem  Zuge  zwischen  den  Fluren

Ober=  und  uUnterrenthendorf,  die  Pfarrey,  Kirche  und  Schule  aber  in  Unterren-
        <pb n="30" />
        21

thendorf.  Altenburg  drang  auf  deren  Abtretung,  da  es  sonst  bey  der  gegenwaͤrtigen
  Ausgleichung  nur  Eine  Pfarrey  zu  Bobeck  erworben,  und  zwey,  zu  Großlöbichau
  und  zu  Graitschen  verlohren  haben  würde,  welches  beypde  landeherrliche
Stellen  sind,  während  Unterrenthendorf  Patronat-Stelle  ist;  was  aber  ausgeglichen
  wird  durch  die  bessere  Dotation  der  Pfarrey  Unterrenthendorf  rücksschtlich
des  Pfarreyholzes.  Unter  diesen  Umständen  forderte  die  gegenseitige  Billigkeit,
welche  stets  als  Haupt-Motiv  bey  der  unterliegenden  Vereinigung  beyde  höchste

Kontrahenten  leitete,  daß  mit  der  Flur  Unterrenthendorf  auch  die  Grundstücke  der

Parrey  Unterrenthendorf  an  Altenburg  abgegrenzt  und  die  Pfarrey  mit  dahin

abgetreten  werde;  ferner,  daß  der  Erlös  vom  Niederschlagen  des  Pfarreyholzes

in  dem  Jahre  1826  und  später,  welches  stets  unter  Widerspruch  Altenburgs
geschah,  in  so  weit  derselbe  noch  nicht  für  Kirche,  Pfarrey  oder  Schule  in  Unterrenthendorf
  verwendet  worden,  an  Altenburg  mit  übergeben  werde.  Doch
darf  dieser  Erlös  von  Altenburg  ebenfalls  nur  für  Kirche,  Pfarrey  und  Schule
zu  Uterrenthendorf  verwendet  werden.  Altenburg  hat  sich  übrigens  wegen  dieser

Parrey  vorbehalten,  nach  Umständen  die  Grundsätze  anzuwenden,  welche  im

Großherzogthume  Weimar  wegen  Beseßzung  von  Patronats-Stellen  bestehen.
Weger  des  Niktergutes  Unterrenthendorf  aber  wurde  bedungen:

a)  das  Mann=  und  Weiberlehengut  Unterrenthendorf  an  Gerichten,  Lehen,  Zinsleuten,
  Triften,  Jaaden  und  Fischbach  daselbst,  insoweit  sich  solche  Gerechtsame
  aus  den  akten  Lehenbriefen,  Akten  und  Dokumenten  bestimmen  und
erörtern  lassen,  wird  ein  Sachsen  Altenburg'sches  Lehen  und  ist  im  Herzogthume
  Altenburg  landtagsfähig.

b)  In  so  weit  sich  bey  dem  mehr  als  hundertjährigen  Zusammenbesitze  der  Güter
  Ober=  und  Unterrenthendorf  aus  den  Akten  und  uUrkunden  nicht  nachweisen
  läßt,  wohin  eine  Pertinenz  dieser  beyden  Rittergüter  gehört,  wird  angenommen,
  es  gehöre  zu  dem  Gute  Oberrenthendorf.  Dorf  und  Flur  Unterrenthendorf

  sammt  den  geistlichen  Grundstücken  aber  gehören  durchaus  zu
dem  Sachsen  Altenburg'schen  Gebiethe.

0  Der  dermahlige  Besiber,  Advokat  Wächter  zu  Unterrenthendorf,  empfängt  die
Lehen  wegen  unterrenthendorf  bey  dem  Lehenhofe  in  Altenburg  das  erste
Mahl  ganz  kostenfrey.

d)  Die  Patrimonial-Gerichtsuntersassen  zu  uUnterrenthendorf  bleiben,  so  lange
Oberrenthendorf  und  Unterrenthendorf  von  denselben  Personen  besessen  werden,
pflichtig,  vor  der  Gerichtsstelle  Oberrenthendorf  Recht  zu  nehmen  in  allen
Sachen,  welche  nicht  peinlich  sind.  Der  Justitiar  des  Gerichts  Oberrenthen=
        <pb n="31" />
        22

dorf  ist  auch  der  Justitiar  der  unterrenthendorfer  Gerichtsuntersassen.  So
wie  er  vom  Besitzer  Oberrenthendorfs  erwählt,  von  Großherzoglicher  Justiz-Oberbehörde
  zu  Weimar  bestatiget  ist,  muß  Anzeige  vom  Patrimonial-Gerichtsinhaber
  und  Justitiar  bey  dem  Landes-Justizkollegium  in  Altenburg  geschehen,
und  der  Justitiar  wegen  der  Untersassen  zu  Unterrenthendorf  den  Erbhuldigungseid
  vor  einer  Herzoglich  Altenburg'schen  unmittelbaren  Justiz-Behörde
an  Se.  Durchlaucht  den  Herzog  zu  Sachsen  Altenburg  leisten.  Die  untersassen
  zu  Unterrenthendorf  werden  nach  materiellem  und  formellem  Altenburg“-schen
  Rechte  gerichtet,  der  Instanzen-Zug  geht  wegen  derselben  an  die  Landes
  -  Kollegien  in  Altenburg.  Wenn  aber  die  zwey  Vasall-Güter  Oberund
  Unterrenthendorf  von  verschiedenen  Besitzern  besessen  werden,  hängt  es
von  Sachsen  Altenburg  ab,  die  Gerichtsbarkeit  über  Unterrenthendorf  separat
verwalten  zu  lassen,  da  Unterrenthendorf  dann  ohne  alle  Einschränkung  ein
Altenburg'sches  Patrimonial-Gericht  bildet.

Zu  11.  Da  die  fünf  Häuser  zu  Hellborn  Pertinenz  des  Gutes  Oberrenthendorf
  sind,  wie  unter  10  erwähnt  ist:  so  tritt
a)  wegen  deren  Lehens-Nerus  ein,  was  oben  §.  IV  10  im  Allgemeinen  bedungen
  ist,  wenn  nicht  der  Besitzer  vorzieht,  diese  fünf  Häuser  mit  zu  dem
Rittergute  Unterrenthenvorf  schlagen  zu  lassen,  in  welchem  Falle  er  die  Lehen
deshalb  zugleich  mit  diesem  Rittergute  empfangen  wird;
b)  wegen  der  Gerichtsbarkeit  der  fünf  Häuser  tritt  ein,  was  oben  8.  IV
unter  10  im  Allgemeinen  bedungen  worden.
Uebrigens  wird  dadurch  das  Dorf  Hellborn  nun  ganz  Altenburgisch.
Zu  12.  Kleinebersdorf,  Amts  Roda,  ist  übrigens  ganz  Altenburgisch  und  wird
durch  die  Abtretung  der  fraglichen  Steuern  vollends  purifizirt.

Zu  13.  Dieser  Antheil  beträgt  sieben  Häuser  und  acht  Acker  Landes,  welche
dem  Rittergute  Thränitz  unterworfen  sind,  das  wegen  des  Hauptgutes  und
Dorfes  Thränitz  Großherzoglich  Weimarisch  bleibt.  Das  Besteuerungsrecht
war  strittig.  Der  Lehen=  und  Gerichtöbarkeit  wegen  treten  deshalb  die  Bedingungen
  de5  §.  IV  10  ein.

Zu  14.  Diese  Grundstücke  sind  von  Altenburg  in  späteren  Zeiten  unter  Widerspruch
  Weimars  mit  Abzaben  belegt  worden.  Es  herrschte  darüber  Dunkelheit,
  die  Weimar'schen  Abgaben  wurden  in  den  Weimar'schen  Abgabenregistern
wegen  Reust  und  Rückersdorf  zusammen  aufgeführt  und  konnten  deshalb  nicht
überall  geschieden  genannt  werden.  Jetzt  wird  die  gauze  Flur  des  Dorfes
Reust  für  Altenburg  widerspruchlos  sieuerbar.
        <pb n="32" />
        23
Die  Anspruͤche  des  Rittergutes  Thraͤnitz  auf  Gerichtsbarkeit  und  Lehen
wegen  dieser  Grundstuͤcke  werden  demselben  vorbehalten  und  wird  sowohl  wegen
des  Lehensverbandes,  als  der  Gerichtsbarkeit  wegen  hier  wiederholt,  was  oben
S.  IV  unter  10  im  Allgemeinen  deshalb  bedungen  worden.

Zu  15.  Die  strittigen  Grundstuͤcke  zwischen  Lindenkreuz  und  St.  Gangloff  bestehen:
a)  in  der  so  genannten  Mittelmühle,  deren  Gebäude  gegen  sonst  verändert  und
dadurch  die  Grenze  verrückt  worden;
b)  in  den  Gehöften:

aa)  Michael  Grubers,

bb)  Karl  Langes,

c)  Georg  Friedrich  Köchners,

dd)  Gottfried  Grubers  und

ee)  Gottfried  Grubers,
welche  ohngefähr  35  Seelen  bewohnen.

Durch  das  Gehöft  unter  be  und  daran  stoßenden  Garten  geht  das,  die
Beimar'schen  Fluren  Lindenkrenz  und  Rothenbach  scheidende  Laag,  so  daß  die
Schener  ouf  indenkreuzer,  die  Wohngebäude  auf  Rothenbacher  Seite  liegen.
Im  Besite  der  Hoheit  über  diese  Häuser  und  die  dazu  gehörigen  Gärten
wegen  Steuern,  Militär=  und  kirchlichen  Angelegenheiten  war  Altenburg;  dagegen
  sind  die  dazu  gekauften  Grundstücke  auf  der  Anhöhe  unbestritten  Weiwmar'scher
  Hoheit  unterworfen.

So  wie  der  Besitstand  jetzt  für  Altenburg  ist,  geschieht  die  Abtretung
an  Altenburg  in  Bezug  auf  Landeshoheit  und  Landesgefälle.  Die  Ansprüche
der  Privaten,  nahmentlich  der  Rittergüter  Lindenkreuz  und  Münchenbernsdorf
und  der  Gemeinden  Lindenkreuz  und  Rothenbach  bleiben  vorbehalten.  Der  strittige

  Flächenraum,  wegen  dessen  Gerichtsbarkeit  aber  Altenburg  auch  im  Besitze
ist,  beträgt  ungefähr  fünf  bis  sechs  Weimar'sche  Acker.

zu  B.  Was  nun  die  Abtretungen  Weimars  an  Altenburg  anlangt,
welche  bisher  unstrittige  Gegenstände  betrafen,  so  war  dabey  Folgendes
näher  zu  bestimmen:

Zu  16.  Diese  zwey  Hüuser  zu  Hilbersdorf  mit  ungefähr  funfzig  Dresdner  Ackern
lagen  bisher  im  Weimar'schen  Amte  Weida  und  gehören  zu  dem  Mannlehen=Rittergute
  Endschuz,  welches  Weimarisch  bleibt.  Wegen  ihrer  wird  der  von
Wolfersdorf  auf  Endschüz  Vasall  von  Altenburg;  eö  tritt  aber  sowohl  wegen
dieses  Lehens,  als  wegen  der  Gerichtsbarkeit  über  diese  zwen  Güter  die  Be-
        <pb n="33" />
        24

dingung  ein,  welche  oben  unter  §.  IV10  deshalb  schon  gestellt  worden.  Der
Antheil  des  Dorfes  Hilbersdorf,  welcher  zu  dem  Rittergute  Kauern  gehoͤrt,
ist  schon  Altenburgisch.

Zu  17.  Der  bisher  Weimar'sche  Antheil  des  Dorfes  Grobsdorf  an  sieben  Gehoͤften,
  einschließlich  die  so  genannte  saͤchsische  Windmuͤhle  bey  Ronneburg,  liegt
im  Bezirke  des  Weimar'schen  Amtes  Weida  und  gehoͤrt  zu  dem  Rittergute
Thranitz.  Deshalb  wird  der  von  Kutschenbach  (wie  zu  Nr.  13  und  14  wegen
Rückersdorf  und  Reust)  Vasall  von  Altenburg,  unter  den  §S.  IV  10  bestimmten
Beschränkungen  wegen  Lehen  und  Gerichtsbarkeit.  Das  Hauptrittergut  Thränitz
  bleibt  —  wie  ebenfalls  schon  oben  bemerkt  —  Weimar'sches  Lehen.

Die  Grenze  dieses  Weimar'schen  Antheiles  von  Grobsdorf  reicht  bis  an
die  Vorstädte  der  Altenburg'schen  Stadt  Ronneburg,  und  ihre  Abtretung,  besonders
  auch  in  polizeylicher  Hinsicht,  war  wünschenswerth.

Zu  18.  Dieser  Gasthof  zu  den  Ziegenböcken  gehörte  bisher  zur  Flur  Waldeck,
Weimar'schen  Amtes  Bürgel,  und  liegt  an  der  von  Nürnberg  nach  Naumburg
führenden,  dort  übrigens  nach  Altenburg  gehörigen,  Straße.  Die  Zugehörungen
  enthalten  zwey  und  zwanzig  Weimar'sche  Acker  Landes.  Er  hatte  bisher
sein  Bier  vom  Kammergute  Gniebeévorf  zu  nehmen,  welches  Verhültniß  fortdauern
  soll,  so  lange  der  jetzige  Pachtvertrag  über  das  Kammergut  Gniebsdorf
mit  dem  dermahligen  Pachter  desselben  fortdauert;  dann  soll  dieses  Bannverhältniß
  für  immer  aufhören.  Altenburg  war  die  Abtretung  dieses  abgetrennt
liegenden  Gasthofes  zu  besserer  Handhabung  der  Polizey  wünschenswerth.

Zu  19.  Diese  Zinsen  und  Lehengefälle  waren  nach  F.  III  dieses  Rezesses  auf
funfzig  Thaler  hoch  bestimmt.  Sie  sollen  angewiesen  werden  von  den  Zinsen
und  Lehengefällen,  welche  Weimar  aus  den  Dorfschaften  des  Altenburg'schen
Amtes  Eisenberg  jetzt  zu  beziehen  hat.  Die  Summe  von  funfzig,  Thalern  wird
aber  dadurch  noch  eine  kleine  Aenderung  erhalten,  daß  von  Seiten  Weimars

noch  einige  Abgaben  in  anderen  Bezirken  als  den  genannten  Dorfdes

  Amtes  Eisenberg  mit  aufgerechnet  werden  sollen,  deren  Betrag
für  den  Augenblick  noch  nicht  in  Zahlen,  ausgesprochen  werden  kann,
zuvörderst  durch  die  betroffenen  Aemter  oder  sonst  ermittelt  werden

Es  gehören  hierher

a)  die  etwa  noch  nicht  aufgerechneten  landschaftlichen  Abgaben  und  Domanial=Gefälle

  von  den,  zu  der  Troschkaer  Flur  abgegrenzten,  ohngefähr  fünf  Acker
enthaltenden  Landes  am  Ochsenbache  bey  Bürgel,  insofern  diese  Grundstücke
nach  Bürgel  steuern,  lehnen  und  zinsen;
        <pb n="34" />
        25

d)  die  nach  Weimar  gehörigen  Steuern  von  der  im  Langenorlaer  Flur  gele-—
  Stopfelschen  Holzmarke,  welche  Altenburg  abgetreten  zu  erhalten
wünscht.

g.  VII.

Anlangend  die  Gebiethstheile  und  Rechte,  welche  von  Altenburg  an  Weimar
abgetreten  werden:  so  sind  solche  ebenfalls

zu  A.  erstlich  solche,  an  welche  beyde  Staatsregierungen,  entweder  uͤberhaupt,
oder  wegen  einzelner  Rechte  bisher  Ansprüche  machten,  wie  solche  §.  II  unter
A  von  Ziffer  1  bis  mit  6  dieses  Vertrages  aufgezählt  stehen.

Was  nun

zu  1)  die  Wüstung  Bobeck  betrifft,  welche  die  Staatsregierung  Altenburg  als
zu  Flur  des  von  ihr  angesprochenen  Dorfes  Bobeck  gehörig  ansah:  so  wird
solche  ganz  Weimarisch  und  bleibt  in  ihren  bekannten  Grenzen  mit  der  Bedingung,
  daß  die  Bobeck'sche  Gemeindewiese  unter  der,  §J.  VI  A  1  oben
näher  beschriebenen  Modifikation  bey  Dorfbobeck  bleibe.  Die  Flur  Wüstbobeck
  wird  mit  der  Flur  Waldeck  verbunden.  Die  Bewohner  des  an  Altenburg
  abgetretenen  Dorfes  Bobeck,  welche  Grundstücke  in  der  Flur  Wüstbobeck
  besitzen,  werden  deshalb  Forensen  in  der  letztgedachten  mit  Waldeck
zu  vereinigenden  Flur.

Zu  2)  Dieses  Holz  von  ungefähr  drey  Ackern  macht  die  Ecke  des  Waldecker
Forstes  und  gehörte  bisher  zur  Flur  Dorfbobeck.  Von  dieser  wird  es  abgetrennt
  und  kommt  unbedingt  an  Weimar,  welches  das  Areal  mit  dem
Forste  Waldeck,  Flure  Waldeck,  vereiniget,  die  Gerichtsbarkeit  darüber  mit  der
des  Amtes  Bürgel.  Oben  GEG.  VI  unter  A  1)  wurde  schon  erwähnt,  daß
der  Theil  des  Franzischen  Grundstückes  an  gedachtem  Orte,  welcher  zu  Felde
gemacht  und  von  Großherzoglicher  Kammer  in  Weimar  nicht  mit  erkauft
wurde,  Altenburgisch  und  bey  der  Flur  Dorfbobeck  bleibt.  Die  Abtretung
dieses  Holzfleckes  war  für  den  Forst  Waldeck  wünschenswerth.

zu  3)  Weimar  war  schon  längst  im  Besitze  dieser  von  Altenburg  angesprochenen
  Gerichtsbarkeit  und  Hoheit  und  durch  das  Aufgeben  der  Ansprüche  ist
nun  die  ganze  Flur  unstrittig  der  Hoheit  Weimars  unbedingt  unterworfen.
Zu  4)  Das  Thalemanm’'sche  Gut  liegt  in  dem  sonst  ganz  Weimar'schen  Dorfe
Thränitz  und  gehört  zu  den  Dotal-Untersassen  der  Altenburg'schen  Superin-
        <pb n="35" />
        26

3

—

tendentur  Ronneburg,  welches  Verhältniß  unter  folgenden  Bedingungen  fortbestehen
  soll:

In  Kompensation,  daß  der  Stadtrath  zu  Magdala,  wegen  des  Einen
Gutes  im  Altenburg'schen  Dorfe  Keßlar  nicht  Vasall  von  Altenburg  zu  werden
  braucht,  soll  auch  der  Superintendent  zu  Ronneburg  wegen  des  Einen
Gutes  im  Weimar'schen  Dorfe  Thranitz  nicht  Vasall  von  Weimar  werden.
Die  Bewohner  des  Thalemann'schen  Gutes  in  Thränitz  und  die  zu  solchem
gehörigen  Liegenheiten  bleiben  dem  Superintendentur-Patrimonial-Gerichte
zu  Ronneburg  unterworfen,  die  Ersteren  müssen  wie  biöher  in  die  Gerichtsstelle
  zu  Ronneburg  gehen;  aber  sie  werden  nach  Weimar'schen  materiellem
und  formellem  Rechte  gerichtet  und  der  Instanzen-Zug  geht  wegen  dieses
Gutes  an  die  Landes-Kollegien  zu  Weimar;z  mit  der  Obergerichtsbarkeit
steht  es  unter  dem  Weimar'schen  Kriminal-Gerichte  zu  Weida.  Der  Justitiar
des  Superintendentur-Gerichtes  zu  Ronneburg  muß  wegen  des  Thalemannschen
  Gutes  in  Thränitz  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  von
Weimar  die  Erbhuldigung  vor  einer  Großherzoglichen  unmittelbaren  Justiz-Stelle
  leisten,  wofür  im  ersten  Falle  keine  Kosten  angerechnet  werden  dürfen.
  Es  wäre  übrigens  zu  wünschen,  daß  das  Ronneburger  Superintendentur-Patrimonial-Gericht
  die  Verwaltung  seiner  Gerichtsbarkeit  über  das
Thalemann'sche  Gut  an  eine  Weimar'sche  Justiz-Stelle  abträte.  Sollte  die
Gerichtsbarkeit  der  Superintendentur  Ronneburg  an  eine  unmittelbare  Herzoglich
  Altenburg'sche  Justiz-Behörde  übergehen:  so  soll  der  Großherzoglich
Weimar'schen  Staatsregierung  frey  stehen,  die  Gerichtsbarkeit  über  das  Thalemann'sche

  Gut  zu  Thranitz  einer  Großherzoglich  Weimar'schen  Justiz-Behörde
  zu  überweisen.

Von  dem  Peukert'schen  Gute,  welches  früher  ebenfalls  zu  der  Superintendentur
  Ronneburg  gehört  hat,  und  Altenburgisch  gewesen  seyn  mag,
eristirt  nur  noch  das  an  Weimar  mit  abgetretene  bisherige  Sae-Frohngeld
und  es  wird  nun  das  ganze  Dorf  Thränitz  Weimarisch.

5)  Zu  dem  Freyhofe,  welcher  von  Altenburg  an  Weimar  abgetreten  wird
und  ehemahls  Pertinenz  von  dem  vormahligen  Rittergute  Großkröbitz  war,
gehören  außer  dem  Site  auch  noch  zwey  Hufen  Landes,  welche  nunmehr
zum  Weimar'schen  Gebiethe  gezogen  werden.  Eine  halbe  Hufe  davon  ist  gegenwärtig
  noch  Zubehörung  von  dem  unbesteuerten  Freyhofe.  Die  übrigen
        <pb n="36" />
        27

eine  und  eine  halbe  Hufen,  welche  zugleich  mit  ihnen  in  das  Rentamt
zu  Cahla  lehnen  und  zinsen,  werden  von  einer  halben  Hufe  bis  zu  einer
Achtel-Hufe  herab  von  verschiedenen  Eigenthümern  besessen.  Die  Gerichtsbarkeit
  war  über  diese  Hufentheile  zwischen  den  Aemtern  Jena  und  Cahla
strittig,  wird  aber  nunmehr  definitiv  an  Weimar  überlassenz;  die  Lehen  und
Zinsen  werden  Weimarisch.

Zu  6)  Dieser  Göhren  liegt  auf  der  Wölmse,  außerhalb  der  Fluren  Großlöbichau
  und  Wogau,  hält  fünf  und  einen  halben  Acker  Altenburgisch  und  wird
künftig  ganz  Weimarisch,  da  an  Weimar  auch  die  Steuern  abgetreten  sind,
welche  bisher  nach  Roda  gegeben  wurden.  Es  steht  Weimar  frey,  ihn  mit
einer  Weimar'schen  Fh##r  zu  vereinigen.

zu  B.  Was  nun  zweytens  solche  Gebiethstheile  und  Rechte  betrifft,  welche  Altenburg
  an  Weimar  abtritt  und  unstrittig  Altenburgisch  waren,  wie  solche  unter
:  von  Ziffer  7  bis  mit  10  KF.  II  dieses  Vertrages  benennt  sind:  so  ist  deshalb
  Folgendes  zu  gedenken:

Zu  7)  Das  Dorf  Großlsbichau  gehörte  bis  jebt  zum  Altenburg'schen  Amte
Roda  und  durchschnitt  das  Weimar'sche  Gebieth  auf  der  Straße  von  Jena
nach  Bürgel.  Es  wird  abgetreten  mit  Kirche,  Pfarrey,  Schule,  Geleite,
Jagd  und  der  ganzen  Flur  und  wird  ohne  alle  Ausnahme  Weimarisch.

Zu  8)  Der  Altenburg'sche  Theil  von  Graitschen  war  durch  die  neuen  von
Weimar  erworbenen  Gebicthstheile  eine  Weimar'sche  Enklave  geworden.
Altenburg  tritt  an  Weimar  ab:

a)  das  Rittergut  zu  Graitschen  ohne  Einschränkung,  insoweit  es  Altenburgisch
  war,  oder  von  Altenburg  in  Anspruch  genommen  wurde,  so
daß  die  von  Wangenheim  wegen  ihrer  Besitzungen  in  Graitschen  ganz
aufhören,  Vasallen  von  Altenburg  zu  seyn,  und  lediglich  Vasallen  von
Weimar  werden.  Sie  sollen  deshalb  die  erste  Lehen  auf  den  Abtrerngsfall
  kostenfrey  vom  Lehenhofe  zu  Weimar  erhalten;  die  bisher  bey
Al#mburg  zu  Lehen  gehenden  Theile  des  Rittergutes  Graitschen  sollen
mit  zu  dem  Weimar'schen  Hauptgute  Graitschen  geschlagen  und  künftig
Belethungen  in  herrschender  und  dienender  Hand  den  Haupt=  und  Mitbelehenten
  des  Mann-Lehengutes.  Graitschen,  sowohl  wegen  der  bieher
        <pb n="37" />
        28

Weimar'schen  Antheile  als  wegen  der  bisher  Altenburg'schen  Antheile,
in  Einem  Akte  und  durch  Einen  Lehenbrief  erfolgen;

b)  Altenburg  tritt  ferner  ab  die  ganze  Hälfte  des  Dorfes  und  der  Flur
Graitschen,  welche  bis  jetzt  Altenburgisch  war;

0)  alle  kirchliche  Rechte  in  Graitschen,  die  es  hatte  oder  ansprach;

d)  das  Geleite  in  diesem  Dorfe,  so  daß  im  ganzen  Orte,  in  der  ganzen
Flur  Graitschen,  Altenburg  nichts  mehr  bleibt.

Uebrigens  übernimmt  Weimar,  die  Ansprüche  auf  behenshoheit  der  Herzoglich
Scächsischen  Spezial  -Hauser  Gotha  und  Meiningen  mit  solchen  durchzuführen,
  welche  sie  wegen  Kranichfeld  an  den  bisherigen  Altenburg'schen  Lehensantheilen
  von  Graitschen  machen;  ohne  deshalb  Rückanspruch  an  Altenburg
  machen  und  ohne  auch  nur  eine  Prozeß  -Vertretung  verlangen  zu
konnen.

Zu  9)  Das  Dorf  Wittersroda  gehört  in  das  Weimar'sche  Amt  Blankenhapn.
Dahin  kommt  nun  auch  das  einzige  Gut  in  solchem,  welches  Altenburgisch
war  und  von  Altenburg  abgetreten  wird,  wodurch  nun  das  ganze  genannte
Dorf  Weimarisch  ist.

Zu  10)  Betrifft  blos  Zinsen,  zu  denen  Etwas  nicht  zu  bemerken  ist,  als  daß
sie  sämmtlich  im  Großherzogthume  zu  erheben  sind,  wo  sie  von  Weimar  mit
geringerem  Aufwande  eingezogen  werden  können.

S.  VIII.

Bepyde  Staatsregierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  wegen  der  abgetretenen
Landeötheile  dem  Gouvernement,  welches  sie  erwarb,  alle  in  dem  Archive  der  betroffenen
  Landesstellen  befindliche  Akten,  Urkunden  und  Nachrichten,  insoweit  sie
die  Abtretungen  betreffen,  auszuliefern,  oder,  wenn  die  Akten  untrennbar  sind,
beglaubte  Abschriften  davon  kostenfrey  zu  geben.  Auch  sollen  in  Bezug  auf
Großlöbichau,  halb  Graitschen,  das  Eine  Gut  in  Wittersroda  und  die  Hufe
zu  Kleinkröbib  die  Altenburg'schen  Unterbehörden  angehalten  werden,  die  betroffenen
  Akten,  Konsens=  und  Handelsbücher  den  Weimar'schen  Unterbehörden,  zu
welchen  jene  Landestheile  kommen,  auszuantworten,  und,  wo  die  Akten  und  Bücher
  nicht  trennbar  wären,  beglaubte  Abschriften  gegen  Kopial-Gebühren  von
zwey  Groschen  von  einem  vorschriftsmäßig  geschriebenen  Bogen  und  ohne  alle
        <pb n="38" />
        29

weitere  Kostenaufrechnung.  Dasselbe  soll  umgelehrt  geschehen  von  den  Weimar'-schen
  Unterbehörden  an  die  Altenburg'schen  mit  allen  Akten,  Konsens=  und  Handels-Büchern
  wegen  des  Gasthofs  zu  den  Ziegenböcken,  wegen  des  Dorfes  Bobeck,
der  zwey  Häuser  in  Linda,  dem  Droͤßnitzer  Hofe,  dem  Einen  Gute  zu  Keßlar,
welches  bisher  unter  Gerichtsbarkeit  des  Amtes  Blankenhayn  stand,  wegen  der
zwey  Hetzdorfer  Haͤuser  und  fuͤr  den  Fall,  daß  Ober-  und  Unterrenthendorf
verschiedene  Besitzer  erhielte,  wegen  Unterrenthendorf.

ß.  IX.

Alle  Frohnen,  welche  der  Staat  Weimar  oder  dessen  Unterthanen  von  Gemeinden
  und  Einzelnen  zu  fordern  hat,  die  vom  Staate  Weimar  an  den  Staat
Alt  enburg  abgetreten  werden,  sollen  abloͤsbar  seyn  und  die  Abloͤsungen  geschehen
nach  dem  Weimar'schen  Gesetze  vom  11.  May  1821  über  Ablösbarkeit  der  Frohnen;
  nur  daß  anstatt  des  Einen  Weimar'schen  Landrathes,  welchem  F§.  3  ff.
des  gedachten  Gesetzes  die  Leitung  der  Ablösung  übertragt,  letztere  geleitet
werden  soll  von  einer  Kommission,  zusammengesetzt  aus  dem  Großherzoglich  Sächsischen
  Landrathe  des  Kreises,  in  welchem  die  Leistungen  zu  thun  sind  und
aus  dem  Herzoglich  Altenburg'schen  Kreishauptmann,  in  dessen  Kreise  die  Leistenden
  wohnen.  .

Ganz  das  Nähmliche  soll  eintreten  wegen  der  Frohnen  der  von  Altenburg
an  Weimar  abgetretenen  Unterthanen,  nur  daß  die  Ablösungen  geschehen  sollen
auf  dem  Grunde  des  Altenburg'schen  Frohnablösungs-Gesetzes,  welches  in  kurzer
Zeit  erscheinen  wird.

g.  X.

Was  die  peinliche  Gerichtsbarkeit  in  den  gegenseitig  abgetretenen  Landestheilen
  betrifft:  so  bleibt  deren  Einverleibung  in  eine  unmittelbare  Gerichtsbehörde
  der  erwerbenden  Staatsregierung,  mit  Ausnahme  des  Gerichtsbezirkes  Oppurg,
  überlassen.  Alle  frühere  Stellen  im  gegenwärtigen  Vertrage,  welche  wegen
  Gerichtsbarkeit  Bestimmungen  enthalten,  sind  auf  Kriminal-Jurisdiktion  nicht
zu  beziehen.

g.  XI.

Solle  wider  Hoffen  aus  dem  gegenwärtigen  Vertrage  zwischen  den  betheyligten
  höchsten  Hausern  Irrungen  erwachsen:  so  haben  sie  bedungen  und  verglichen,
  daß  letztere  zuerst  in  einer  Konferenz  zweyer  Bewvollmachtigter  sollen  wo
möglich  gütlich  beygelegt  werden.  Gelänge  auch  dieses  nicht:  so  soll  der  Staat,
welcher  aus  dem  Vertrage  Etwas  fordert,  was  der  andere  Staat  verweigert,

2
        <pb n="39" />
        80

bey  dem  gemeinschaftlichen  Ober-Appellations-Gerichte  Jena  eine  Schrift  einreichen,
  welche  die  Gründe  seiner  Forderung  heraussetzt.  Diese  wird  vom  Ober-Appellations-Gerichte
  Jena  der  gegentheiligen  Staatsregierung  mitgetheilt.  Letztere
  hat  die  Gegenschrift  binnen  sechs  Wochen  bey  dem  Ober-Appellations-Gerichte
  Jena  einzureichen  und  dieses  entscheidet  als  gewählte  Austrägal-Instanz.
Gegen  dieses  Erkenntniß  findet  kein  Rechtsmittel  Statt.

 

Beyderseitige  Bevollmächtigte  haben  vorstehende  Vereinigung  nach  reifer
Ueberlegung  bis  auf  allerhöchste  und  höchste  Genehmigung  ihrer  Durchlauchtigsten
Souveraine,  ohne  welche  Ratifikation  nichts  verglichen  seyn  soll,  geschlossen,  solche
  in  vorstehenden  Staatsvertrag  gebracht,  letzteren  doppelt  gleichlautend  ausfertigen,
  ihm  die  Beylagen  unter  A,  B  und  C  beyheften  lassen,  und  sowohl
diese  Beylagen  als  den  Hauptvertrag  eigenhändig  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  Altenburg  den  dreyzehenten  Juny  im  Jahre  Eintausend  achthundert
  dreyßig  und  eins.

Sorg  Fricdrich  Komrad  (w.  Christian  Gott-Ludwig
  von  Gerstenbergk,  ##“fried  Hermann,

Großherzoglich  Sachsen  Weimar'scher  Bevollmaächtigter,  Herzoglich  Altenburg'scher
zugleich  für  den  Großherzogl.  Sächs.  Kammerrath  Thon.  Bevollmachtigter.
        <pb n="40" />
        4.
Verzeichniß

dessen,  was  dad  Großherzogthum  Weimar  nach  dem  Ausgleichungsplane  erwirbt.

81

 

Seelenabl
  der

Ortschaften  und  »
inwob-Parzellen,

  auch  Gefälle.

ner.

Zabl  der
Muser.

Kirchen.

Schulen.

 

Netto:  Ertrag.

 

—  —  —

Landlch.  Abgaben!  Demanial-Gesle

tblr.  gr.  1  f.  1sblr.  -gr.  )  .

Jagden.

Bemerkungen.

 

—  EIEABEI

2

10

 

A.  Unstrittige.
Großlöbich  ..

Graitscha
Zinsen  in  Lobdear
Zinsen  in  Laasan  und  Cunib
Witteröroda,  ein  Gut  .
Zinsen  in  Loͤberschuͤt
Zinsen  in  Jenalöbnitz
Thräánitz,  das  Thalemann'sche
und  Peukert'sche  Gut
Die  Koppeljagd  in  der  Klein-(Sbichauer
  F9lur
Die  Keppeljagd  in  der  Geregaer
Flur..
Die  Jagdnuhung  in  der  Flur
Rockuu

193.

48

—

-

172,53/8  Acker
Altenhurgisch
1  322  Acker  desgl.

316  5

3

11111
11111

I
l

11

205/16|
—10

s-6122010


176.9  —

 

die  Herzogl.  Altendurg'schen  Kovpelsagd-“*
  tsame,  detgl.  in  r#em  Münchengebren.


die  Korveljagd,  früder  den  Kammergute
  Schongleina  gebon.
deszl.

die  Herz.  Alienburg'schen  Icdagerechtsame.

Auch  ein  Geleik.
Auch  ein  Geleit.

Die  Lebengelder  sind  unter  dem  Ansade  den  Großlobichau
  mur  entdalten.

Obne  fpezlelle  Angabe  des  Tarwerthes,
Ebenso.

Dergl.

 

Bunma  A.

R.  Strittige.
Wüästung  Bobeck
Kleinkröbitz,  von  einer  Huse  Gerichtsbarkeit

  und  Steuern

298

71

2  106  8  Ar.

 

 

 

115  Ader
Weimarisch

 

 

 

 

Zumma  B.
Summa  A.
I.  Summa
II.  Sununa

298

71

 

 

 

 

 

 

 

war  nicht  besteuert.  Leben,  Jinsen  und  Jogd  waren
  bereits  Weimarisch.

Landschaltliche  Abqaben  sind  Seiten  Altenburgs  nicht

 

 

 

298
654

 

71
130

G

 

#NRO#A

Aus  den  Akten  zusammengestellt  Altenburg  am

 

J—

 

 

 

3.  Juny  1831.

Carl  Friedrich  Sckell.

Fichtig  anerkannt

von  Gerstenbergk,
Großberzegl.  Weiman'scher  Bevollmächtigter.

Christian  Gottfried  Hernaun,

Herzoglch  Altenburg'scher  Bevollmachügter.

erdeoben  worden.

nibmlich:
655  iblr.
511

1120  thlr.  12  gr.

4  pl.  landschaftl.  #bgaben
1  Domanial:  Gesalle.
pf.  Jummn.
Vergleichung
1129  tblr.  22  gr.  5  pl.  erwirbt  Weimar
867:  9  „  11.  Altenburg.

–.  —
364  ##.  16  gr.  34  pf.  Plus  für  Weimar,

8  gt.
10
        <pb n="41" />
        82

B.
Verzeichniß

dessen,  was  das  Herzogthum  Altenburg  durch  den  Ausgleichungsplan  erhalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sceclen-  Nettor  Ertrag.
Nr.  Ortschaften  und  all  derSobl#  Ackergehalt  .
Parzellen,  auch  Gefälle.  Gurb-  absett  Kirchen.  Pfarreyen.  Schulen.  Anrhe  NJ——.—————  Jagden.  Anmerkungen
%  ner.  tbir.  Ier.  [  pfl.  11  dlf.  (gr.  1  vch  gen.
A.  Unstrittige.  I
1Hilbek6dokf,zwey.päuser.  12  2  —  —  —  50  Dresdner  Acker0  231  —  ——  „
2  Grobedorf,  Weimar.  Theils.  30  7  —  —  —  unbekannt  133111  21  —  ——  o  ..  ...
sDanasthof,dieZiegeabdckxn  8  2  —  —  —  22ker  2,12
Quadratruthen25|  5|10  S2  1231  2  2  nicht
"  "6  *r  4  gerechnet  den  «
Wn77  nbtbuter.  *r  —————4  tbtr.  12  ar.  veranschlagt.  irante  wegen  tua  duhaen  auehesceniten  8t
*3
genannten  Abtey  ..«.  —  —  —  —  —  —  —  —  —m—m  BNit  ·  tblr.  decsl.
6Koppeljagd  in  der  langen  Laite.  —  —  —  —  —  —  —  —  H—  4  ftblr.  dessl.
SLumma  A.  50  11  —  —  —  —  188  22  27  32  23|  2
7ierzu  an  Zinsen  und  Lehen
aus  dem  Amte  Eisenberg,
noch  zu  ermitteln,  von  wel-  .
chen  Ortschaften  —  —  —  —  —  —  —  ——  50  –
B.  Strittige.
1.Bobeck,  Dorf  und  Flur,  mit  Mittel=  und  Nieder-Koppelsag8d  aus  Der  Jagdert#  .-Ausschluß
  d.  Wuͤstung  Bobeck.  371  78  1  1  1  800  Acker  328  4  1  5  Aetäbr  730  Ackex  u.  geschlossene  hobe  Woe  Wberra  ic  ien  tane  —
2  Unterrenthendorf  85  16  1  1  1  unbekannt  —  ——  4  Mederag,  uf  10  Makk  zau  emballen.
8  ellborn,  fünf  Häuser  —  —  —  —  —  —  M———E  "
H  H  *Die  strittige  bobe  und  unbeslrittene  niedere  Vatri-4
  Lind  Ha  monial=  Gerichtsbarkeit  über  o  Hauser.
inda,  zwey  Häuser  n  —  —  —  —  —  —  N  13,  4  Die  Gerchtsbarkeit  über  :  Quser  mit  10  Einwobnermn,
  wolche  schon  Altendurgisch  sind.  Strutig
5DDeozößnit,  den  Gleischen  Hof  9  1  —  —  —  cdute  oder  482  Acter.  131  4  18  „.  „  .  .„  .  wegen  Handbabung  der  VPolizev.
6  Keßlar,  wegen  zweyer  Hôfe  15  2  —  —  —  74  Acker  18  17  812  ......
7  Kleinebersdorf,  wegen  Weimar“  1  4
scher  Grundsteuern  —  —  —  —  —  —  6  s20  81  —  ——  .  ..  ,..
SReuweeanimar.Al-abe—  —  —  —  —unbekauut  ———-—5  s....
st,  weg  79  B9  ·  DEZUFTFHMM  Abgabmsindcuitctslknckcwtvtklmt
9Rückeködorf,wegendchei-  Die-ind«  --landschaftl.
  Abgab  bließ!  Reust.
mar'schen  Parzellen  38  7  —  —  —  desgl.  10  155  8  is  24  Die  Sie  Mean  rtu  n  n
10  Dienstäd#,  Weim.  Antheils7  18  —  —  —  320  Acker  119  15;E„„„  ber  umtwitrig  Meimaruch,
Die  kote  Jagdbelugnig  bleibt  für  Weimar  vorte-11
  Droschka,  an  Zinsen  u.  Steuerrn—  —  —  —  —  unbekannt  HEIIIEIIIIIIEIIIIIIIIE  balten.
2  Hebdorf,  wegen  zweyer  Häuser  9  2  —  —  —  unbekannt  8  18  6883  4„i  und  WMieder:  Kpelsagr,  (0  s-  ist  mi  d
nen  #nDigt  A  a  iee  0  ur  aeiatenenn
18  Die  Jagd  im  Carlödorfer  Flur  146  Der  Werib  i
«  ·  ·  er  Werth  ist  zu  20  iblr.  veranschlagt,  jedoch
am  Logebergg  —  —  —  —  —  —.  Doie  strittige  Koxpcliagd  am  opckerge.  Ledereinkommens  gemaß  nicht  mit  au#gerechnet
en.
Summa  n  0%  128  2  2  2  —  z3  2  5167|13]  37
sW  ·  —  —  —  —  8  214  32  23  2
Hierzu  noch  zu  gewährende
Zinsen  "  6  "  s  s  –—  –—  —  —  —  —  —  —  50  —  —
Summa  654  136  2  2  2  —  416|1  30|#  ,.«  ·  näbmlich:
1  7  8  4501  51  «  ·  Opdtbtkvgr.spß  landschaftl.  Abgaken.
100  „:  11  541  .  Demanial=  Gefalle.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus  den  Akten  zusammengeslellt  Alenburg

G

 

von  Gerstenbergk,
Großherzogl.  Weimar'scher  Bevollmaͤchtigker.

 

 

 

 

 

 

 

am  31.  Juny  1831.
Carl  Friedrich  Sckell.

Richtig  anerkanne

 

Christian  Gottfried  Hermann,
Hergoglich  Altendurg'scher  Bevollmächtigter.

—  —.  —.

807  thr.  6  Fr.  11  pf.  Summa.
        <pb n="42" />
        33

uszug.  Altenburg  den  3.  Juny  1881.

Von  denselben  Herren  Bevollmächtigten  der  Staatsregierungen  zu  Weimar
und  Altenburg  wurden  heute  in  demselben  Lokale  die  Verhandlüngen  fortgesetzt  2c.

Noch  fand  Weimar  für  nöthig,  sämmtlicher  Leistungen  nochmahls  zu  erwähnen,
  welche  das  Dorf  Bobeck  an  den  Staat  Weimar  jetzt  zu  gewähren  habe
und  bey  der  Abtretung  vorbehalten  bleiben  sollten.

Es  bestehen  folche  im  Folgenden:

)  in  den  zur  Landfolge  gehörigen  Dienstleistungen,  zum  Beyspiel  Kriegsfuhren,
Schanzarbeiten,  Amts=  oder  Gerichtsfolge,  Hofholzfuhren,  Spann=  und  Handdienste
  bey  Bauen  und  Reparaturen  der  herrschaftlichen  Residenz-Schlösser.

2  Die  Amtsdörfer  Thalbürgel,  Gniebsdorf,  Naußnib,  Taupadel,  Kleinlöbichau,
Gerega,  Waldeck  und  Bobeck  haben  die  Verpflichtung

a)  bey  neuen,  von  Grund  aus  aufzuführenden  Gebauden  innerhalb  der  Thalbürgelschen
  Klostermauern  ungemessene  Spann=  und  Handdienste  unentgeldlich
  zu  verrichten;

b)  Jagdfrohnen  und  zwar  bey  Hochwild  gemeinschaftlich  und  sowohl  mit
Verden  als  mit  der  Hand  zu  leisten;

c)  bey  gefährlichen  oder  Kriegszeiten,  oder  sonst  sich  ereigneter  Nothdurft,
die  Bewachung  des  Amthauses  oder  Klosters  und  der  Gefangenen  zu  besorgen,
  ingleichen  bey  Verwahrung  des  Klosters  an  Schlägen  und  Grabenarbeiten
  Hand  anzulegen,  auch  das  Holz  zu  Pallisaden  und  Schlägen
mit  anzufahren;

ch  das  Deputat-Holz  des  Bürgel'schen  Beamten  zur  Frohne  anzufahren,  wofür
  von  jeder  Klafter  sechs  Pfennige  so  genanntes  Schmitzengeld  gezahlt
wird.  Für  den  Ort  Bobeck  besteht  diese  Frohne  in  der  Anfuhre  von
vier  und  einer  Viertel-Klafter;  endlich

ue)  Hundert  bis  Hundert  und  funfzig  Bürgel'sche  Scheffel  Hafer  oder  Gerste
von  dem  Thalbürgel'schen  Zinsboden  alljährlich  nach  Jena  oder  Weimar
zu  fahren,  welches  Getreide  nach  der  Hufenzahl  repartirt  wird.

9dDie  veyden  Dörfer  Bobeck  und  Gerega  müssen  gemeinschaftlich  auf  allen

Stiftöfeldern  in  Thalbürgel  den  Hafer  rechen.  Diese  Frohne  wird  von  den

dortigen  Hüfnern  nach  Verhältniß  der  Hufenzahl  prästirt,  so  daß  Bobeck,

welches  zwölf  und  eine  halbe  Hufe  besitzt,  einen  Tag  zwölf  und  den  andern

Tag  dreyzehen  und  sofort  bis  zu  vollendeter  Arbeit  an  Fröhnern  stellen,  dagegen
  aber  Gerega  acht  Mann  nach  acht  Hufen.
        <pb n="43" />
        34

Die  Fröhner  bekommen  hierfür  taglich  vier  Pfund  Brot  und  zwey  Käse.

4)  Die  herrschaftliche  breite  Wiese,  zum  ehemahligen  Vorwerke  Waldeck  gehörig,
welche  einschürig  ist,  wird  folgendergestalt  befrohndet:

a)  die  drey  Dörfer  Bobeck,  Gerega  und  Waldeck  haben  gemeinschaftlich  das
Heu  zu  wenden  und  in  Schober  zu  bringen.  Gerega  stellt  hierzu  täglich
acht,  Bobeck  abwechselnd  einen  Tag  zwöôlf  und  den  folgenden  Tag  dreyzehen,
  Waldeck  aber  täglich  siebenzehen  Mann.  Die  Fröhner  treten  Mittags
  an,  wenn  der  Hirte  austreibt,  und  ab,  wenn  er  eintreibt.  Jeder
Fröhner  bekommt  täglich  zwey  Pfund  Brot  und  einen  halben  Käse.

Das  Graöstreuen  und  Abstechen  oder  Zulangen  des  Heues,  wenn  cs  auf

den  Waldecker  Schaafstall  geschafft  und  eingepanußt  wird  verrichten  sechs

Kleinhausler  zu  Bobeck  und  zwar  dergestalt,  daß  sie  ein  Jahr  um  das

andere  in  der  Arbeit  abwechseln,  also:  wer  dieses  Jahr  streuet,  im  folgenden

  absticht.  Die  Grasstreuer  bekommen  das  gewöhnliche  Frohnebrot,
die  Abstecher  aber  außer  dem  Brote  jeder  noch  ein  halbes  Pfund  Speck.

Neunzehen  kleine  Hauser  in  Bobeck,  welche  die  Gras=  und  Heuabstecher-Frohne

  nicht  haben,  müssen  das  Heu  auf  der  breiten  Wiese  auf  dem  Waldeck'schen

  Schaafstalle  einpannßen  und  zwar  stellen  sechs  Huser  zu  dieser

Arbeit  zwey,  die  übrigen  aber  nur  einen  Mann,  so  daß  anjetzo  fünf  und

zwanzig  Mann  diese  Frohne  verrichten.  Werden  aber  künftighin  noch

mehr  kleine  Hauser  in  Bobeck  eingebaut:  so  müssen  diese  neuen  Häuser
nach  einer  Uebereinkunft  unter  der  Gemeinde  diese  Frohne  auch  mit  leisten.

Diese  Frohne  wird  ohne  alle  Entschädigung  geleistet.

5)  Das  Kamnergut  Gniebsdorf  übt  auch  in  Bobeck  sowie  in  den  obgenannten
  sieben  Amtödörfern  den  Dienstzwang  aus,  jedoch  bloß  rücksichtlich  der
Mägde  und  bekommt  eine  jede  dienstthuende  Person  vier  Groschen  Miethgeld
und  acht  Meißnische  Gülden  Lohn  2c.

Das  Protokoll  wurde  vorgelesen,  genehmiget  2c.  auch  unterschrieben.
von  Gerstenbergk.  Hermann.

b

0

#

Carl  Friedrich  Sckell.

Die  Richtigkeit  des  vorstehenden  rdschriftiicen  Auszuges  beglaubigen  gemeinschaftlich
  Altenburg  den  13.  Juny  188

,  Christian  Gottfr.  Hermann,
Herzoglich  Altenburg'scher

Bevollmaͤchtigter.
        <pb n="44" />
        85

II.

Zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  dem  Herzogthume
  Altenburg  bestanden  bisher  in  dem  dermahligen  Umfange  ihrer  Staatsgebiethe
  eine  bedeutende  Anzahl  zum  Theil  seit  Jahrhunderten  unerledigt  gebliebener
Irrungen  und  Ansprüche.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach  und
Se.  Durchlaucht,  der  Herzog  zu  Sachsen-Altenburg,  beseclt  von  dem  Wunsche,
zum  Besten  Ihrer  beyderseitigen  Lande,  alle  diese  Irrungen  und  Ansprüche  auf
dem  Wege  der  Ausgleichung  und  gütlichen  Vereinigung  freundnachbarlich  zu  erledigen,
  ernannten  zu  diesem  Geschäfte  Bevollmächtigte  und  zwar:
I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  Carl  Friedrich  von  Sachsen
Weimar-Eisenach:

1)  Allerhöchst-Ihren  damahligen  geheimen  Regierungsrath  bey  der  Landesregierung
  zu  Weimar,  Georg  Friedrich  Konrad  Ludwig  von  Gerstenbergk,
  nunmehr  Kanzlar  der  Landesregierung  zu  Eisenach,  und

2)  Allerhöchst-Ihren  Kammerrath  Ottokar  Thon  zu  Weimar;

II.  Se.  Durchlaucht,  der  Herzog  Friedrich  zu  Sachsen-Altenburg:

Höôchst-Ihren  damahligen  Regierungs=  und  Kammerrath,  nunmehrigen  geheimen
  Konferenz-Rath  und  Präsidenten  der  Landesregierung  zu  Altenburg,
Christian  Gottfried  Hermann  daselbst.

Diese  Bevollmächtigte  haben  eine  Reihe  Konferenzen  in  Weimar,  Cahla,  Ronneburg,
  Altenburg,  Meiningen,  Sulza  gehalten  und  endlich  zu  Altenburg  eine  Vereinigung
  bis  auf  Allerhöchste  Ratifikation  verabredet.

Es  wurde  für  zweckmäßig  befunden,  diese  Vereinigung  in  zwey  Verträge
zu  fassen  und  zwar  in  einen  Hauptvertrag  vom  13.  dieses  und  in  einen  Nebenvernag.


Es  konnte  nahmlich,  wie  schon  der  Hauptvertrag  bemerkt,  zum  Theil  nur
im  Wege  des  Austausches  von  Dörfern  und  Landestheilen  ein  Mittel  gefunden
werden,  die  sich  kreuzenden  Ansprüche  zuut  Besten  beyder  Länder  zu  beseitigen.
Diese  Austauschungen  und  die  Abtretungen,  welche  damit  in  Zusammenhange

standen,  machen  den  Inhalt  des  Hauptvertrages,  geschlossen  Altenburg  den  15.
Juny  1831,  aus.
        <pb n="45" />
        86

Nachstehendem
Nebenvertrage

dagegen  sind  einverleibt  worden  alle  Vereinigungen  der  Staatsregierungen  Weimars
  und  Altenburgs  uͤber  minder  bedeutende  Differenzen,  deren  Ausgleichung  auch
im  Auftrage  der  vorgenannten  Kommissare  lag,  welche  aber  groͤßtentheils  auf
deren  Veranlassung  von  den  betroffenen  Großherzoglichen  und  Herzoglichen  Bezirksämtern
  an  Ort  und  Stelle  und  sonst  näher  ermittelt,  bis  auf  Genehmigung
verglichen  oder  doch  zur  Vereinigung  der  Immediat  =  Kommissare  vorbereitet
wurden.  Auf  dem  Grunde  dieser  Vorarbeiten  und  Vereinigungen  wurden  alle  diese
Gegenstände,  wie  sie  im  nachstehenden  ersten  Paragraphen  näher  bezeichnet  sind,
bey  den  Konferenzen  genau  durchgegangen,  darüber  verhandelt  und  durch  gegenseitiges
  Aufgeben,  Abtreten  und  Bewilligen  der  verschiedenen  Objekte,  oder  deren
Theilung,  durch  eine  allgemeine  Ausgleichung  in  ihrer  Meistzahl  von  Grunde  aus
erledigt  und  verglichen,  wie  nachfolgender  Nebenvertrag  I#.  III.  IV  und
VI  das  Nähere  enthült.

g.  I.

Es  lagen  naͤhmlich  den  Beauftragten  außer  den  im  Hauptvertrage  vom  13.
Juny  1831  aufgenommenen  und  verglichenen  Irrungen  noch  nachverzeichnete  vor,
welche  hier  aufgezahlt  sind,  wie  sie  dem  Laufe  der  Grenze  nach  auf  einander
folgen:

A.  Irrungen  an  der  Grenze  des  Weimar'schen  Amtes  Blankenhayn  mit
dem  Altenburg'schen  Kreisamte  Leuchtenburg  und  Orlamünda  zu  Cahla:
1)  Parochial-Verhältnisse  von  Witteröroda  zu  Keßlar  (siehe  §.  III1);
2)  zwischen  den  Fluren  Wittersroda  und  Drößnit  (siehe  §.  V1);
8)  zwischen  den  Fluren  Lotschen  und  Keßlar  (siehe  S.  IV  1);
4)  zwischen  Lotschen  und  Drößnis  (siehe  .  V2);
5)  die  Zinsen  des  Rentamtes  Oberweimar  wegen  der  Hafermalzeschen  Hufe
in  Drößnit  (siche  §.  III2).

B.  Des  Weimar'schen  Amtes  Jena
A.  mit  dem  Altenburg'schen  Kreisamte  Leuchtenburg  und  Orlamünda  zu  Cahla:

6)  zwischen  dem  Weimar'schen  Dorfe  Kleinkröbitz  und  dem  Altenburg'schen
Rodias  (siehe  S.  V  3);
        <pb n="46" />
        37

7)  zwischen  der  Flur  des  Weimar'schen  Dorfes  Kleinkröbitz  und  dem  Altenburg'schen
  Zimmritz  (siehe  §.  IV  2);

8)  *  dem  Weimar'schen  Dorfe  Schorba  und  demselben  Zimmritz  (siehe
"  3

9  die  Wüstung  Jägersdorf  (siehe  §.  III3);

10)  zwischen  den  Fluren  der  Weimar'schen  Dörfer  Rothenstein  und  Leutra  und
den  Herzoglich  Altenburg'schen  Fluren  Altenberga,  Altendorf  und  Zschernewib
  (siehe  J.  IV4);  .

U)zwischeuRothensteinundOelknitz,wegenPfarr-Deputatholzes(siehe§.lll4)z

12)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Rothenstein  und  den  Altenburg'schen  Fluren
  Sulza  und  Oelknitz  (siehe  §.  IV5);

13)  zwischen  demselben  Rothenstein  und  Sulza  (siehe  §.  IVO);

14)  Zinsen  des  Rentamtes  Cahla  in  Rothenstein  (siehe  §.  III5);
15)  zwischen  den  Fluren  des  Weimar'schen  Ortes  Mana  und  des  Altenburg'-schen
  Sulza  (siehe  S.  IV7);

10)  zwischen  dem  Weimar'schen  Rutha  und  demselben  Sulza  (siehe  S.  IV  8);

17)  zwischen  demselben  Nutha  und  dem  Altenburg'schen  Zöllnit#(siehe  §.  V4);

16)  zwischen  denselben  Fluren  (siehe  9.  V5);

19)  zwischen  der  Weimar'schen  Stadt  Lobeda  und  dem  Altenburg'schen  Dorfe
Drackendorf  (siehe  §.  V).

B.  mit  dem  Altenburg'schen  Amte  Roda:

20)  zwischen  der  Weimar'schen  Gemeinde  Jenaprießnitz  und  demselben  Drackendorf
  (siehe  S.  IV9);

21)  zwischen  dem  Weimar'schen  Rodigast  und  der  Altenburg'schen  Flur  Lucka
auf  der  Wölmse  am  Mausethale  (siche  S.  IV10);

22)  zwischen  denselben,  Hummels  Rain  betreffend  (siehe  9.  IV  11);

23)  zwischen  den  Weimar'schen  Fluren  Rodigast  und  Kleinlöbichau  und  der  Altenburg'schen
  Flur  Lucka  (siehe  §.  IV  12).

C.  Des  Weimar'schen  Amtes  Bürgel
A.  mit  dem  Altenburg'schen  Amte  Roda:
24)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Gniebsdorf  und  der  Altenburg'schen  Lucka
und  Zinne  (siehe  S.  IV  13);

5
        <pb n="47" />
        38

B.  mit  dem  Altenburg'schen  Kreisamte  Eisenberg:

25)  zwischen  den  beyderseitigen  Domanial-Waldungen  von  Waldeck  und  Klosterlausnitz
  (siehe  S.  IV  14);

26)  zwischen  dem  Weimar'schen  Waldecker  Forste  und  der  Altenburg'schen  Flur
Hebdorf,  am  Kuhteiche  (siehe  §.  IV  15);

27)  zwischen  denselben,  an  der  OQuirbergswand  (siehe  §.  IV16);

28)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Thalbürgel  und  der  Altenburg'schen  Hetzdorf
  (siehe  §.  IV  17);

29)  zwischen  dem  Weimar'schen  Stadtbürgel  und  demselben  Hebdorf  am  Wendelsgraben
  (siehe  S.  IV  18);

30)  zwischen  Stadtbürgel  und  Droschka  (siehe  S.  IV19);

31)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Pordorf  und  der  Altenburg'schen  Hohndorf
  über  das  Besteuerungsrecht  von  acht  und  drey  achtel  Ackern  Landes
(siehe  S.  IV  5b);

32)  zwischen  denselben  Fluren  an  der  Naumburger  Straße  (siehe  §.  IV  20);

38)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Rockau  und  der  Altenburg'schen  Hohndorf
(siehe  S.  IV  21);

34)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Rockau  und  der  Altenburg'schen  Nischwitz
(siehe  S.  IV  22);

35)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Mertendorf  und  der  Altenburg'schen
Carsdorfberg  (siehe  S.  IV  25);

36)  zwischen  denselben  wegen  des  Triftzuges  am  Birkigt  (siehe  §.  IV  24);

87)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Mertendorf  und  der  Altenburg'schen  Döllschütz
  (siehe  S.  IV25#).

D.  Des  Weimar'schen  Amtes  Weida
A.  mit  dem  Altenburg'schen  Amte  Ronneburg:
38)  Zwischen  dem  Weimar'schen  Dorfe  Thränitz  und  dem  Altenburg'schen  Naulit
  (siehe  S.  IV  260);

39)  zwischen  dem  Weimar'schen  Dorfe  Wolfersdorf  und  dem  Altenburg'schen
Gauern  (siehe  S.  IV  27);  "

40)  zwischen  dem  Weimar'schen  Dorfe  Rußdorf  und  den  Altenburg'schen  Reust
und  Linda  (siehe  S.  IV  28);
        <pb n="48" />
        39

B.  mit  dem  Altenburg'schen  Amte  Roda:
41)  Die  Landesgrenze  zwischen  beyden  Aemtern  (siehe  F.  IV  29);
42)  zwischen  dem  Weimar'schen  Dorfe  Schwarzbach  und  dem  Altenburg'schen
Hellborn  (siehe  F.  V7);
43)  Haferlieferung  aus  den  Roda'schen  Amtsdörfern  in  das  Rentamt  Weida
(siehe  S.  V  8).  ·

R.  Des  Weimar'schen  Kreisamtes  Neustadt  an  der  Orla

A.  mit  dem  Altenburg'schen  Amte  Roda:

4)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Burkersdorf  und  der  Altenburg'schen  Karlsdorf
  (siehe  S.  IV  30);

45)  zwischen  denselben  Fluren,  die  Jagd  am  Lotzeberge  betreffend  (siehe  §.  IV  31);

46)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Pillingsdorf  und  der  Altenburg'schen  Flur
Karlsdorf  (siehe  §S.  IV  32);

47)  zwischen  denselben  Fluren  wegen  einer  Jagdirrung  (siehe  S.  IV  33);

48)  zwischen  den  Weimar'schen  Fluren  Strößwitz  und  Breitenhayn  gegen  die
Altenburg’'sche  Flur  Bremsnit  (siehe  §.  IV  34);

49)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Breitenhayn  und  derselben  (siehe  §S.  IV  35);

50)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Stanau  und  derselben  (siehe  S.  IV  30);

51)  zwischen  denselben  Fluren  am  heiligen  Baume  (siehe  S.  IV  37);

52)  zwischen  denselben  Fluren  bey  der  Bader-Reuthe  (siehe  S.  IV  38);

53)  zwischen  denselben  Fluren  an  der  Stanauer  Eiche  (siehe  §.  IV  39).

B.  mit  dem  Altenburg'schen  Kreisamte  Leuchtenburg  und  Orlamünda  zu  Cahla:
54)  zwischen  derselben  Weimar'schen  Flur  Stanau  und  der  Altenburg'schen
Trockenborn,  im  Stanauer  Grunde  (siehe  S.  IV  40);

55)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Breitenhayn  und  derselben  Altenburg'schen
Flur  Trockenborn,  an  der  Roda-Neustädt'schen  Straße  (siehe  §.  IV  41);

56)  zwischen  denselben  Fluren  an  der  hohlen  Buche  (siehe  §.  IV  42);

57)  zwischen  denselben  Fluren  an  Oswalds  Hotze  (siehe  §.  IV  43);

58)  zwischen  denselben  Fluren  an  Schellers  Schlage  und  bey  der  grünen
Wiese  (siehe  S.  IV  44);
        <pb n="49" />
        40

59)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Lichtenau  und  derselben  Altenburg'schen
Trockenborn,  im  kalten  Thale  (siehe  S.  IV  45);

60)  zwischen  denselben  Fluren  am  alten  Teiche  (siehe  §.  IV  F.  460);

61)  zwischen  denselben  Fluren  (siehe  §S.  IV  47);

62)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Langendembach  und  der  Altenburg'schen
Flur  Hummelshayn,  an  der  Abtey  (siehe  §.  IV  48);

63)  zwischen  denselben  Fluren  in  der  Gegend  von  Bünaus  Grunde  (siehe  §.
IV49);  «

64)  zwischen  dem  Weimar'schen  Gerichte  Oppurg  und  den  Altenburg'schen  Gerichten
  Langenorla,  wegen  der  Döbritzer  Erbgerichtsbarkeit  (siehe  §.  IV  50);

65)  zwischen  denselben  Gerichten  wegen  der  Jurisdiktion  über  die  Grundstücke
im  Loche,  Tiefthal  und  Bahngraben  (siehe  S.  IVö1);

66)  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Kleindembach  und  der  Altenburg'schen  Flur
Langenorla  (siehe  §.  IV  52);

67)  das  nach  Langendembach  gehörige  Kirchenholz,  der  Würzbach,  im  Altenburg’'schen
  Gebiethe  (siehe  S.  IV  53);

68)  die  Stopfelsche  Holzmarke  in  Langenorlaer  Flur  (siehe  8.  V9).

F.  An  der  ganzen  Gebiethsgrenze:
69)  “3  Grenzen,  wo  eine  Versteinigung  verabredet  worden  (siehe

f.  II.
Von  diesen  Irrungen  sind  zuerst

A  ausgeschieden  worden  diejenigen,  welche  sich  nicht  eigneten,  Gegenstand
der  Vereinigung  zu  werden  und  daher  ausgeschieden  bleiben  mußten,  aus  Gründen,
  welche  §.  III  des  Näheren  enthält,  wo  sie  der  Reihe  nach  verzeichnet  sich
befinden.  Ihnen  folgen

B  im  §.  IV  die  Irrungen,  welche  durch  Vergleich  beygelegt  worden  sind
und  endlich  enthält

C  der  §.  V  ein  Verzeichniß  von  Irrungen,  welche  bey  den  dermahligen
Konferenzen  ihre  Erledigung  noch  nicht  sinden  konnten,  theils  weil  noch  Dunkelheiten
  im  Laufe  der  Verhandlungen  aufstießen,  theils,  weil  noch  einige  Berichte
und  Protokolle  der  Bezirksämter  zurückstanden,  wegen  deren  daher  den  Bezirks-
        <pb n="50" />
        41

amtern  weiterer  Auftrag  gegeben  worden,  aber  die  Hoffnung  vorhanden  ist,  daß
sie,  nach  weiterer  Eroͤrterung,  noch  werden  ausgeglichen  werden  und  wegen  deren
sodann  ein  Nachvertrag  zu  diesem  Nebenvertrage  weiter  verabredet  und  geschlossen
  werden  soll.

g.  m.

Was  nun  also  zuerst  die  ausgeschiedenen  Irrungen  betrifft:  so  sind

diese  folgende:  «
1)-Parochial-Verha’ltnissedesWeimar’schenDorfeöWittersroda
zu  der  Altenburg'schen  Pfarrey  Keßlar  betreffend.  Es  hatte  das  Großherzogliche
  Ober-Konsistorium  in  Weimar  Veranlassung  gegeben,  zu  versuchen,  ob  nicht  bey
der  allgemeinen  Ausgleichung  Altenburg  bewogen  werden  koͤnnte,  eine  Milderung  des
Beytrags  des  kleinen,  unbemittelten  Weimar'schen  Dorfes  Wittersroda,  als  Filial
  der  Altenburg'schen  Mutterkirche  Pfarrkeßlar,  hinsichtlich  der  Baukosten  in
der  Pfarrey  Keßlar  eintreten  zu  lassen.  Bey  den  Verhandlungen  darüber  ergab
sich  aber,  daß  zu  der  Altenburg'schen  Pfarrey  Keßlar  das  Haupt-Kirchdorf
Drößniz,  welches  Altenburgisch  ist,  und  die  Filial  -Dörfer  Wittersroda  und  Lotschen
  gehören,  welche  Weimarisch  sind  daß  Altenburg  zu  den  fraglichen  Bauten
der  Pfarrey  Keßlar  nur  den  dritten  Theil  verlangt  und  der  nicht  wohlhabenden
kleinen  Gemeinde  WitterSroda  nur  dadurch  eine  Erleichterung  wegen  ihres
Beytrags  zu  jenem  Bauaufwande  verschafft  werden  kann,  wenn  die  Weimarsche
Gemeinde  Lotschen,  welche  ebenfalls  Filial  von  Pfarrkeßlar  ist,  sich  jedoch  seit
langer  Zeit  von  diesen  Beytragen  zu  befreyen  gewußt  hat,  zum  Mitbeytrage  jenes
  dritten  Theiles  angestrengt  wird,  was  aber  von  Altenburg  nicht  geschehen
kann.  Sonach  lag  eine  eigentliche  Irrung  nicht  vor,  welche  durch  die  Bevollmächtigtin
  jetzt  hätte  ausgeglichen  werden  können.  Denn  den  dritten  Theil  der  Baukosten
  tragen  in  der  Regel  überall  die  Filiale;  Altenburg  aber  ist  es  gleichgültig,
ob  dieser  dritte  Theil  von  Wittersroda  allein,  oder  von  Lotschen  mitgegeben  werde,
  und  Altenburg  führte  noch  überdieß  für  sich  an,  daß  zwischen  beyden  Staatsregiermgen
  an  allen  Punkten,  wo  sich  Weimar'sche  und  Altenburg'sche  Parochial-Verhälmisse
  berühren,  der  Grundsatz  bestehe,  nach  welchen,  wenn  das  betroffene
Filial  zu  därftig  sey,  den  dritten  Theil  Baukosten  zu  leisten,  der  Staat,  zu  dem

es  gehöre,  zur  Aushülfe  verbunden  wärc.

2)  Die  Irrung  wegen  eines  Getreidezinses  von  etwas  über  zwölf  und  einen
  halben  Scheffel,  welche  das  Großherzogliche  Rentamt  Oberweimar  von  der
Hafermalzeschen  Hufe  in  dem  Altenburg'schen  Orte  Drößnitz  fordert,  hat  durch
        <pb n="51" />
        42

die  eingeleiteten  Verhandlungen  nicht  erledigt  werden  koͤnnen,  indem  die  Zensiten,
welche  diesen,  seit  langen  Jahren  ungangbaren  Zins  zu  geben  haͤtten,  nicht  haben
  ermittelt  werden  koͤnnen  und  Großherzogliche  Kammer  in  Weimar  bey  der
Konferenz  am  29.  November  1824  ihre  diesfallsigen  Anspruͤche  zur  rechtlichen
Ausfuͤhrung  sich  blos  vorbehalten  hat,  welche  hiermit  nochmahls  vorbehalten
werden.

3)  Von  gegenwärtigem  Staatsvertrage  bleibt  ferner  ausgeschlossen:  die  strittige
  Wüstung  Jagerödorf,  welche  von  Weimar  als  Pertinenz  des  Rittergutes
Pösen,  Amtes  Jena,  von  Altenburg  aber  ebenfalls  als  Gebiethstheil  des  Amtes
Leuchtenburg  mit  Orlamünda  in  Anspruch  genommen  wird,  und  zwar  aus  dem
Grunde,  weil  nicht  nur  Weimar  und  Altenburg,  sondern  auch  neuerdings  die
Staatsregierungen  Coburg-Gotha  und  Meiningen  und  zwar  letztere  beyde,  hinsichtlich
  der  Lehenshoheit,  darauf  Anspruch  machen.  Es  ist  daher  für  zweckmaßig
geachtet  worden,  bis  auf  Weiteres  blos  die  gegenseitigen  Ansprüche  der  höchsten
Regentenhäuser  Weimar  und  Altenburg  vorzubehalten,  bis  die  Verhältnisse  wegen
der  Herrschaft  Kranichfeld  weiter  werden  aufgeklärt  seyn.

4)  Ueber  die  Irrung  im  Betreff  des  Holz-Deputates,  welches  der  Pfarrer
zu  Rothenstein,  wegen  des  Altenburg'schen  Filials  Oelkni,  früher  aus  den  Altenburg'schen
  Waldungen  erhalten  hatte,  haben  weitläuftige  Verhandlungen  Statt
gefunden.  Diese  führten  jedoch  zu  weiter  keinem  Resultate,  als  daß  von  Seiten
Altenburg's  durch  Akten  nachgewiesen  wurde,  es  sey  keineswegs  rechtlich  verpflichtet,
  das  nur  auf  Widerruf,  jedes  Mahl  auf  die  Lebensdauer  des  bittenden
Pfarrers  bewilligte  Holz,  womit  die  Pfarrey  nicht  formlich  dotirt  gewesen,  zu
bewilligen.  Und  da  Sachsen=  Altenburg  auch  ablehnte,  auf  das  vom  Großherzoglich
  Weimar'schen  Ober-Konsistorium  gemachte  Anerbieten  einer  ahnlichen  Gegenbewilligung
  bey  Trockenborn  einzugehen:  so  wurde  beschlossen,  den  fraglichen
Gegenstand  von  den  gegenwärtigen  Verhandlungen  auszuscheiden.

5)  Eine  früher  Statt  gehabte  Irrung  im  Betreff  einiger  Zins  sen,  welche  das
Rentamt  Cahla  an  mehre  Einwohner  zu  Rothenstein  forderte,  ist  durch  Uebereinkunft
  der  beyden  Kammer-Kollegien  zu  Weimar  und  zu  Altenburg  vom  1.  May
1829  beygelegt  worden,  worauf  hiermit  Bezug  genommen  und  die  Frrung  als
bereits  erledigt  ausgeschieden  wird.

S#.  IV.

1)  Wegen  eines  strittigen  Distrikts  von  zwey  und  zwayzig  und  drey  Viertel-Ackern
  sechs  und  eine  Viertel-Quadrat-Ruthe  Landes  zwischen  den  Fluren  Lot-
        <pb n="52" />
        43

schen  und  Keßlar  ist  am  18.  Juny  1824  zwischen  beyderseitigen  Aemtern  eine
Vereinigung  zu  Stande  gekommen  und  hierauf  die  Versteinigung  vorgenommen
worden,  wie  die  beyderseits  deshalb  aufgenommenen  Protokolle  vou  demselben
Tage  dieses  ausweisen,  so  daß  von  dem  streitigen  Flecke  an  Weimar  sieben  Acker
zwanzig  Quadrat-Ruthen  und  außerdem  noch  zu  besserer  Arrondirung  fünf  und
zwanzig  Quadrat-Ruthen  von  unstreitig  Altenburg'schem  Gebiethe,  an  Altenburg
aber  funfzehen  und  ein  halber  Acker  ein  und  zwanzig  und  ein  Viertheil  Quadrat-Ruhen
  abgegrenzt  worden  sind.  ·

UeberdasStreit-Objektunddiebeshalbgetroffeneuebercinkunftgiebtdie
bcyliegcndeZeichnungNummeclnähereNachweisung.DieBcreinigunginder
Maße,  wie  die  Versteinigung  vorgenommen  und  die  Landesgrenze  hierdurch  geordnet

  worden  ist,  wird  hiermit  von  Seiten  der  beyden  höchsten  Staatéregieumgen
  Weimar  und  Altenburg  genehmigt.

0  Es  sind  wegen  einer,  früher  streitig  gewesenen  Flur  grenze  zwischen  Kleinkröbitzund
  Zimmerit  bereits  seit  1825  durch  die  hierzu  beauftragten  Aemter  Jena
  und  Cahla  Verhandlungen  gepflogen  worden,  welche  endlich  zu  einer  Vereinigung
  führten,  auf  deren  Grunde  am  30.  September  1829  besage  der  darüber
beyderseits  aufgenommenen  Protokolle  von  demselben  Tage  die  Versteinigung  vorgenommen
  worden  ist.  Von  beyden  höchsten  Staatöregierungen  wird  die  noch
nicht  ausgesprochene  Genehmigung  zu  dieser  Grenz-Feststellung  hiermit  ertheilt.

5)  Es  ist  eine  frühere  Grenzirrung  zwischen  den  Fluren  Schorba  und
Zimmeritz  über  ungefahr  einen  Achttheil  Acker  Landes  von  den  betroffenen  Gemeinden
  bereits  1819  verglichen,  dieser  Vergleich  von  den  bepderseitigen  Aemtern,
bey  einer,  am  17.  Oktober  1829  gehaltenen  Besichtigung  wegen  Geringfügigkeit
des  Gegenstandes  angenommen,  und  darauf  die  Versteinigung  alsbald  bewirkt
vorden,  wie  die  beyderseitigen  Protokolle  vom  17.  Oktober  1829  ausweisen.

Diese  Feststellung  der  Grenze  an  der  fraglichen  Strecke  wird  hiermit  von
beyderseits  Staatsregierungen  genehmiget.

4)  Zwischen  den  Großherzoglich  Weimar'schen  Fluren  Rothenstein  und
geutra  und  den  Herzoglich  Altenburg'schen  Fluren  Altenberga,  Altendorf
  und  Zschernewig  sind  von  den  beyderseits  dazu  beauftragten  Aemtern
Jena  und  Cahla  1815  einige  Grenzirrungen  verglichen  worden,  und  es  ist  nunmehr
  nur  noch  die  Steinsetzung  und  bezüglich  Revision  der  Steine  vorzunehmen,
da  gedachte  Uebereinkunft  hiermit  von  beyden  Seiten  genehmigt  wird.  Es  soll
nutmehr  von  bepderseitigen  Aemtern  die  noch  nöthige  Verfügung  und  Revision
der  Steine  vorgenommen  und  hierbey  der  dltere  oben  erwähnte  Vergleich  von

1815  festgehalten  werden.
        <pb n="53" />
        44

5)  Zwischen  den  Großherzoglich  Weimar'schen  Fluren  Rothenste  in  und
den  Herzoglich  Altenburg'schen  Fluren  Sulza  und  Oelknitz  fand  an  den  so
genannten  Sulzaer  Wiesen  eine  Grenzirrung  Statt,  indem  man  neun  Wiesengrundstücke,
  welche  nach  Sulza  steuern,  lehnen  und  zinsen,  auch  sämmtlich  von
Sulzaer  Einwohnern  besessen  werden,  zu  jeder  der  genannten  Fluren  ziehen
wollte.  Die  Rothensteiner  Pratensions=  Linie  schloß  außerdem  ein  nach  Oelknitz
gehöriges  und  dorthin  steuerbares  Wiesengrundstück  und  einen  Theil  des  Saalflusses
  mit  ein,  welchem  von  Seiten  der  Gemeinde  Oelknit  widersprochen  wurde,
wie  dieß  alles  der  beyliegende  Grundriß  unter  Nummer  2b  näher  bezeichnet.

Großherzoglich  Weimar'scher  Seits  hat  man  aus  den  im  Kouferenz-Protokolte
  vom  4.  Juny  1831  enthaltenen  Gründen  die  in  Anspruch  genommenen  Hoheitsrechte
  über  den  fraglich  streitigen  Distrikt  aufgegeben  und  soll  nunmehr  die
Landesgrenze  nach  der  Altenburg'schen  Behauptung  so  gezogen  werden,  daß  sie
von  dem  Punkte  am  rechten  Ufer  der  Saalc,  wo  das  Wiesengrundstück  des
Adam  Scheer  aus  Sulza  nördlich  mit  Sulzaer  Wiesen  zusammenstößt,  unter  rechtem
  Winkel  bis  in  die  Mitte  der  Saale  und  dann  flußaufwärts  zwischen  Rothenstein
  und  Oelknicz  hinlauft,  (von  über  8  nach  y  und  so  weiter).

6)  An  das  in  voriger  Nummer  beschriebene  streitig  gewesene  Fleck  stößt
nordlich  ein  abermahls  streitiger  Distrikt,  der  Geiers=  und  Burgsattelsberg
  genannt,  welcher  von  den  beyden  Gemeinden  Rothenstein  und  Sulza,  als
zu  ihrer  Flur  gehörig,  in  Anspruch  genommen  wird.  Auch  hier  hat  man  Großherzoglich
  Weimar'scher  Seits  aus  den  für  Altenburg  sprechenden  überwiegenden
Gründen  für  dessen  Behauptung  nachgegeben,  und  soll  dem  zu  Folge  die  Landesgrenze
  in  Gemaßheit  der  Altenburg'schen  Pratensions  =  Linie  so  gezogen  werden,
daß  sie  von  dem,  unter  der  vorigen  Nummer  beschriebenen  Punkte  (=  der  unter
Nummer  Za  bepliegenden  Zeichnung)  am  rechten  Ufer  der  Saale  bey  Adam
Scheers  Wiesengrundstück  über  A4B  CD  E  F  G  l  nach  dem  unbestrittenen
Grenzpunkte  J  hinlauft.

7)  Eine  Grenzirrung  am  Mönchsgraben  zwischen  den  Gemeindefluren
  Maua  und  Suslza,  welche  eine  Fläche  von  zwey  und  einen  Viertheil  Acker
achtzehen  Quadrat-Ruthen  Altenburg'sches  Maß  betrifft  und  dadurch  entstanden
war,  daß  man  Weimar'scher  Seits  mehre  mit  Steuern,  Lehen  und  Zinsen  nach
Sulza  gehörige  Grundstücke  durchschneiden  und  zum  Weimar'schen  Gebiethe  abgrenzen
  wollte,  welchem  aber  Altenburg'scher  Seits  widersprochen  wurde.  Der
beyliegende  Grundriß  unter  Nummer  3  und  die  von  den  beauftragten  Aemtern
        <pb n="54" />
        45

beyderseits  aufgenommenen  Protokolle  vom  28.  September  1829  versinnlichen
den  Gegenstand.  Die  Vereinigung  ist  folgendermaßen  zu  Stande  gekommen:

a)  vom  streitigen  Flecke  soll  das  Grundstück  Michael  Letsch's  aus  Rutha,
welches  nach  Maua  steuert,  lehnet  und  zinset,  an  der  Mauaschen  Flur
liegt  und  in  beyliegendem  Grundrisse  mit  Nummer  1  bezeichnet  worden
ist,  zum  Weimar'schen  Gebiethe;

b)  dagegen  die  übrigen  Grundstücke  des  streitigen  Flecks  definitiv  bey  Altenburg
  bleiben,  so  daß  die  Landesgrenze  vom  unstreitigen  Punkte  a  uͤber  b
c  de'#g  nach  dem  anerkannten  Grenzsteine  h  gezogen  wird;

P)  die  hohe  Jagd  an  dieser  Grenzstrecke  ist  nach  der  Landesgrenze  abgetheilt,
wogegen
")  die  übrige  Jagd,  welche  bisher  auf  dem  streitigen  Flecke  als  Koppel  behandelt,

  aber  sowohl  von  Großherzoglicher  Seite,  alo  von  dem  Rittergute
  Schicbelau  prätendirt  wurde,  von  dieser  Vercinigung  ausgeschlossen
ist.  Es  bleiben  vielmehr  die  bepderseitigen  Anspruche  wegen  der  Konkurrenz
  von  den  Privat-Rechten  hiermit  ausdrücklich  vorbehalten;

e)  die  Untersuchung,  welche  wegen  Ausübung  dieser  Jagd  in  Folge  von
Thätlichkeiten  dabey  noch  schwebt,  wird  ohne  Bezahlung  von  Kosten  hiermit
  niedergeschlagen.

8)  Eine  Irrung  zwischen  der  Gemeinde  Rutha  und  Sulza  über  sechs
Acker  strittiges  Land  ist  bereits  in  den  Jahren  1799  bis  1810  von  den
beyderseitigen  Aemtern  Jena  und  Cahla  bepygelegt  und  die  streitig  gewesene
Grenze  regulirt  und  versteinigt  worden.  Es  wird  die  noch  zurückstehende  Genehmigung
  zu  dieser  Grenz-Feststellung  hiermi  von  beyden  höchsten  Staatsregierungen
ausgesprochen.

9)  Ueber  eine  vormahlige  Grenzirrung  zwischen  den  Gemeinden  Jenaprießnitz
  und  Drackendorf  haben  sich  nunmehr  die  beyderseitigen  Gemeinden
  verglichen,  und  zwar  bey  Umgehung  der  Flurgrenze  von  Jenaprießnitz  am
29.  July  1829,  so  daß  jetzt  zwischen  gedachten  Fluren  Jenaprießnitz  und  Dracendorf
  die  Grenze  nicht  mehr  streitig  ist.  Es  wird  deshalb  hiermit  festgesetzt,
daß  die  Flurgrenze  zwischen  beyden  Ortschaften  nach  Maßgahe  des  gedachten  Flurumzugs=
  Protokolles  vom  29.  July  1829  auch  zugleich  die  Landesgrenze  aus-
        <pb n="55" />
        46

machen  soll.  Die  Jagdrechte  Weimars  bleiben  hier  unberuͤhrt,  da  in  der  Drackendorfer
  Flur  die  Jagdbefugniß  der  dasigen  Gutsherrschaft  und  nicht  der  Herzoglichen
  Kammer  in  Altenburg  zusteht.

10)  Nachdem  eine  streitige  Grenzstrecke  zwischen  den  Fluren  Rodigast
  und  Lucka  auf  der  Wölmse  am  Meusethale  durch  die  beyderseitigen
Aemter  Jena  und  Roda  bereits  am  18.  July  1810  verglichen  worden  ist,  wie
die  beyderseitigen  Protokolle  von  demselben  Tage  dieses  näher  ausweisen;  auch
nunmehr  am  29.  September  1829  von  beyderseitigen  Aemtern  die  Versteinigung
der  Grenze,  der  gedachten  Uebereinkunft  vom  18.  July  1810  gemäß,  vorgenommen
  und,  wie  solches  geschehen,  in  beyderseitigen  Protokollen  vom  29.  September
1829  niedergeschrieben  worden  ist:  so  wird  diese  Feststellung  der  Grenze  hiermit
von  beyden  höchsten  Staatsregierungen  genehmigt.

11)  Eine  zwischen  denselben  Gemeinden  hervorgetretene  Grenzirrung
  an  dem  Ackergrundstücke  des  Einwohners  Hummel  aus  Rodigast,  veranlaßt
durch  Abackern  eines  Grenzrains  von  Seiten  des  genannten  Hummel  im  Jahre
1816  ist  durch  Vermittelung  der  beyderseitigen  Aemter  dadurch  beseitigt  worden,
daß  der  gedachte  Hummel  statt  des  abgeackert  gehabten  Stücks  wiederum  eine
Elle  Landes  von  seinem  Felde  zu  dem  Flurraine  hat  liegen  lassen.  Auf  dem
Grunde  dieser  Vereinigung  ist  auch  am  29.  September  1829  diese  Grenzstrecke
von  beyderseitigen  Aemtern  versteinigt  worden,  wozu  hiermit  noch  die  Genehmigung
  beyder  Staatsregierungen  ausgesprochen  wird.

12)  In  Ansehung  des  Grenzsteines,  welcher  am  11.  Juny  1830  an
der  Stelle,  wo  die  Fluren  Rodigast,  Kleinlöbichau  und  Lucka  zusammen  stoßen,
vom  Großherzoglichen  Amte  Jena  einseitig  gesebt  worden  ist,  wird  beschlossen,
daß  zwar  dieser  Grenzpunkt  für  die  Zukunft  beybehalten  und  der  Grenzstein
selbst  unverrückt  bleiben  soll,  daß  jedoch  über  dessen  anderweite  Sebung  und  beziehungsweise
  gegenseitige  Anerkennung  von  den  betroffenen  Aemtern  Jena  und
Roda  ein  gemeinschaftliches  Protokoll  aufsgenommen  werden  soll.

13)  Die  unbedeutenden  Grenz-Differenzen  zwischen  den  Fluren
Gniebsdorf  gegen  Lucka  und  Zinna  sind  von  den  beauftragten  unterbehörden
  schon  am  18.  und  30.  July  1810  verglichen  worden,  wie  dieses  die
darüber  beyderseits  gefübrten  Protokolle  näher  nachwetsen.  Die  noch  rückstehende
Genehmigung  zu  dieser  Grenzberichtigung  von  Seiten  des  Großherzogthums  Wei-
        <pb n="56" />
        47

mar  wird  hiermit  ertheilt,  die  von  Seiten  Sachsen-Altenburgs  ist  bereits  früher
  gegeben  und  wird  hiermit  wiederholt.

14)  Nachdem  von  den  beyderseits  beauftragten  Aemtern  Bürgel  und  Eisenberg
  die  Landes  grenze  längs  der  Waldecker  und  Klosterlausnitzer
Domanial-Waldung  am  1.  July  1830  umzogen  worden  ist,  hierbey  aber
keine  Irrung  Statt  gefunden  hat,  sondern  nur  die  Setung  eines  neuen  und
Wiederaufrichtung  einiger  umgesunkenen  Steine  für  nöthig  erachtet  und  vorgenommen
  worden  ist,  wie  dieses  alles  die  beyderseits  aufgenommenen  Protokolle  von
demselben  Tage  näher  nachweisen:  so  wird  diese  Regulirung  und  Feststeung  der
Grenze  von  beyden  höchsten  Staatsregierungen  hiermit  genehmigt.

15)  Eine  in  früheren  Jahren  bestandene  Differenz  zwischen  dem  Waldecker
  Forste  und  der  Hetzdorfer  Flur  am  sogenannten  Kuhteiche
hat  sich  bey  vorgenommener  Lokal-Besichtigung  der  beyderseitigen  Justiz-Aemter
am  15.  Oktober  1829  als  unbestehend  dargestellt,  indem  über  die  Landesgrenze
an  dieser  Stelle  kein  Irrthum  mehr  obgewaltet  hat.  Der  Vorschlag  der  beyderseitigen
  Bezirksämter,  daß  der  in  der  Nahe  des  Kuhteichs  stehende,  etwas  gesenkte
  Grenzstein  wieder  aufgerichtet  werden  solle,  wird  hiermit  genehmiget  und
sollen  die  betroffenen  Bezirksämter  hierzu  Auftrag  erhalten.

16)  Bey  derselben  Grenzstrecke  an  der  so  genannten  Quirbergswand
ohnweit  Hetzdorf  ist  eine  vormahlige  Grenzirrung  bereits  am  11.  Juny
1808  von  beyderseitigen  Bezirksämtern  durch  Vergleich  beygelegt  und  hierauf
auch  die  Versteinigung  vorgenommen  worden,  wozu  hiermit  von  Seiten  beyder
Gouvernements  die  Genehmigung  ertheilt  wird.

17)  Derjenige  Theil  der  Thalbürgel'schen  Flur,  welcher  auch  die
VBeimar'sch-Hebzdorfer  Flur  oder  die  Langhagensche  Hufe  genannt
ist,  wird  von  der  Altenburg'schen  Hetdorfer  Flur  durch  die  Bürgel'sche  Trift  soabgegrenzt,
  daß  die  Mitte  dieses  Triftzuges  die  Flurgrenze  bildet.  Weder  diese
Bürgekiche  Trift,  noch  die  in  der  Mitte  derselben  hinlaufende  Landesgrenze  ist
bis  jetzt  versteinigt,  und  deshalb  bey  der  Lokal-Erxpedition  am  15.  Oktober
1829  ven  deyderscits  beauftragten  Bezirksämtern  verabredet  worden,  daß  die
fragliche  Trift  an  geeigneten  Stellen,  und  zwar  auf  beyden  Seiten,  versteint
werden  solle.  Es  wird  dieser  Vorschlag  hiermit  genehmiget  und  sollen  die  benannten
  Aemter  mit  diesfallsigem  Austrage  versehen  werden.
        <pb n="57" />
        48

18)  Eine  seit  einer  langen  Reihe  von  Jahren  schwebende  Grenzirrung
zwischen  der  Stadtflur  Bürgel  und  der  Gemeinde  Hetzdorf  am
sogenannten  Wendelsgraben  und  Anger,  einen  Flächenraum  von  fünf
und  einem  Viertheile  Acker  Weimarisch  betreffend,  soll  dergestalt  beygelegt  werden,
daß  von  dem  streitigen  Flecke  zum  Altenburg'schen  Gebiethe  nur  die  darin  liegenden,
  nach  Hebdorf  gehörigen  zwey  Wiesengrundstücke,  welche  von  den  Einwohnern
  Heinrich  Weisger  und  Michael  Plöttner  besessen  werden,  so  wie  die  Spitze
des  dem  Wilhelm  Schieferdecker  daselbst  gehörigen  Ackergrundstückes,  welches  von
der  Weimar'schen  Pratensions-Linie  durchschnitten  wird,  abgetreten  werden;  dagegen
  aber  soll  die  im  Streit-Objekte  gelegene,  dem  Baier  aus  Stadtbürgel  gehörige
  und  dorthin  steuerbare  Wiese,  so  wie  die  ganze  streitige  Triftlehden-Fläche
zum  Weimar'schen  Gebiethe  und  der  Flur  Stadtbürgel  definitiv  kommen.  Die
Landesgrenze  wird  hiernach  von  dem  unstreitigen  Grenzpunkte  an  der  Straße  von
Thalbürgel  nach  Hetzdorf,  nähmlich  von  n  der  beyliegenden  Zeichnung  unter  Zahl  4
an,  wo  sich  ein  Jagdgrenzstein  befindet,  den  Berg  hinab  zur  rechten  Hebdorfer  steuerbare
  Grundstücke,  zur  linken  Triftlehde  belassend,  über  b,  c,  d,  e,  f,  g,  h,  i,  k,  J
nach  m,  wo  im  Silberthalsbache  die  Wiesengrundstücke  Heinrich  Weisgers  aus
Hetzdorf  und  Baiers  aus  Bürgel  zusammentreffen,  dann  über  den  gedachten  Silberthalsbach
  hinüber  nach  dem  wieder  unstreitigen  Punkte  d,  links  die  Baiersche
Wiese,  rechts  das  Wiesengrundstück  der  Witwe  Fritsche  belassend,  gezogen.

Durch  diese  Uebereinkunft  bleiben  die  Triftrechte  beyderseits  unberührt,  und

nahmentlich  soll  der  streitig  gewesene  Distrikt,  nach  wie  vor,  als  Koppeltrift  behandelt
  werden.

19)  Wegen  einer  zwischen  den  Fluren  Stadt-Bürgel  und  Droschka
früher  bestandenen  Grenzirrung  am  ÖOchsenbache  über  ungefähr  fünf  Acker
Landes  hat  das  Großherzogthum  Weimar  den  durch  die  Stadt  Bürgel  in  Anregung
  gebrachten  Anspruch,  daß  der  fragliche  Distrikt  zur  Stadt-Bürgel'schen
Flur  gehöre,  fallen  lassen.  Es  bleibt  daher  der  streitige  Fleck  definitiv  bey  dem
Herzoglich  Altenburg'schen  Gebiethe,  und  die  Grenze  lauft  so,  wie  Altenburg'scher
Seits  behauptet  wird,  nähmlich  längs  des  Hetzdorfer  Leichenweges,  von  diesem  bis

an  den  ECselsweg  und  zur  Bürgel’schen  Straße.  Großherzoglich  Weimar'scher
Seits  wird  nur  vorbehalten:  .

daß  die  in  Weimar'sche  Staatskassen  fließenden  Abgaben  von  den  fraglichen

  Grundstücken,  insofern  diese  noch  nicht  aufgerechnet  worden  sind,
worüber  demnächst  Erörterungen  angestellt  werden  sollen,  noch  nachtrag-
        <pb n="58" />
        49

lich  in  Aufrechnung  gebracht  werden  dürfen,  nahmentlich  auf  die  Inhalts
des  Hauptvertrages  vom  18.  dieses  Monathes  von  Weimar  an  Altenburg
noch  zu  gewährenden  50  Thaler  jährliche  Revenüen.

20)  Da,  wo  an  der  Straße,  welche  von  Bürgel  nach  Naumburg
führt,  die  Fluren  Pordorf  und  Hohendorf  sich  einander  berühren,  fand
eine  Grenzirrung  Statt.  Man  behauptete  ndhmlich  bey  der  von  den  Bezirksamtern
  am  14.  Dktober  1829  gehaltenen  Grenzbeziehung  Weimar'scher  Seits,
daß  die  Landes=  und  Flurgrenze  von  dem,  an  der  Naumburger  Straße  und  neben
  Gottfried  Hufens  aus  Hohendorf  Felde  anstehenden,  von  beyden  Theilen  als
richtig  anerkannten  Grenzsteine  Nummer  14  der  beyliegenden  Zeichnung  unter
Zahl  5  in  gerader  Richtung  zu  dem  darauf  folgenden,  am  Ende  des,  Gottfried
Kausen  zu  Pordorf  zugehörigen  herrschaftlichen  Laasfeldes,  unweit  der  gedachten
Straße  befindlichen  und  ebenfalls  unbestrittenen  Gremsteine  Nummer  15  binziche;
  während  man  Altenburg'scher  Seits  die  Flur=  und  Landesgrenze  im  Bogen
md  zwar  dergestalt  ziehen  wollte,  daß  solche  zwischen  der  gedachten  Naumburger
Straße  und  den  Hohenvorfer  Feldgrundstücken,  welche  Johann  Gottfried  Hufe
zu  Hohendorf  und  die  Pfarrey  daselbst  besitzen,  binlaufe,  wie  dieses  die  beyliegende
  Zeichnung  unter  Ziffer  5  näher  angiebt.  Der  streitige  Distrike  von
imgefaͤhr  einen  halben  Acker  Weimarisch  soll,  getroffener  Uebereinkunft  gemä,
  definitiv  zur  Altenburg'schen  Hohendorfer  Flur  abgetreten  und  die  Grenze
zwischen  den  gedachten  Grenzmarken  unter  Nummer  14  und  15  durch  Zwischensteine
  also  vermahlet  werden,  wic  die  Hohendorfer  Feldgrundstücke  nach  dem  dermahligen
  Besitze  mit  der  Naumburger  Straße  oder  Trift  zusammenstoßen.  Hiernach
  gehet  die  Landesgrenze  von  Nummer  14  der  Zeichnung  über  a,  b.  c  (1,

e  ,  h  nach  dem  unstreitigen  Grenzsteine  Nummer  15,  wodurch  die  Straße
an  dieser  Strecke  ganz  Weimarisch  wird.

21)  Gleichergestalt  ist  die  hierauf  folgende  Grenzstrecke  zwischen  den
Fluren  Rockau  und  Hohendorf,  wo  ebenfalls  aus  ganz  gleichem  Grunde,
wie  bey  voriger  Nummer  aufgeführt  worden,  eine  Grenzirrung  bestand,  auf  dem
Wege  güuichen  Vergleichs  berichtiget  worden.  Weimar  geht  nähmlich  von  seiner
Behauptung  ab,  daß  die  streitige  Fläche  von  ungefähr  drey  und  drey  Achttheil
Acker  Landes,  welches  von  den  Ankiegern  aus  Hohendorf  benutzt  und  besessen
wird,  zu  der  Rockauer  Flur  gehöre,  und  vom  Steine  Nr.  15  der  bepliegenden
JFeichnung  Nr.  6  zu  dem  Grenzpunkte  Nr.  16  die  gerade  Linie  genommen  werden
  müsse,  und  tritt  nunmehr  diesen  streitigen  Platz  definitiv  an  Altenburg  ab,
        <pb n="59" />
        50

so  daß  die  Grenze  der  Hohendorfer  Ackergrundstuͤcke  zugleich  die  Flur-  und  Landesgrenze
  abgeben  soll,  der  daran  liegende  Triftrain  aber  bey  der  Rockauer  Flur
verbleibt.  Es  geht  hiernach  die  Grenze  an  dieser  Strecke  von  dem  unstreitigen
Grenzsteine  Nr.  15  der  Zeichnung  über  a,  b,  c,  d,  e,  f,  8g  und  h  nach
dem  beyderseits  für  richtig  anerkannten  Grenzsteine  Nr.  16,  welcher  im  Ackergrundstücke
  Gottfried  Schusters  steht  und  in  beyderseitigen  Protokollen  vom  14.
Oktober  1829  näher  bezeichnet  worden  ist.

22)  Bey  einer,  vor  den  beyderseitigen  Bezirksämtern  Bürgel  und  Eisenberg
  am  14.  Oktober  1829  Statt  gefundenen  Grenzbeziehung  zwischen
den  Fluren  Rockau  und  Nischwit  hat  sich  ergeben,  daß  die  in  den  älteren
Akten  bezeichnete  Grenzirrung  zwischen  den  gedachten  beyden  Fluren  dermahlen
nicht  mehr  besteht,  sondern  die  Grenze  an  dieser  Stelle  ganz  unstreitig  ist  und
deshalb  von  beyden  hohen  Staatsregierungen  in  der  Maße  für  richtig  anerkannt
wird,  wie  die  beyderseitigen  hicrüber  am  14.  Oktober  1829  aufgenommenen
Protokolle  ausweisen.

23)  Die  Grenze  zwischen  den  Fluren  Mertendorf  und  Carsdorfberg  ist  am
9.  July  1825  von  bepyderseitigen  Bezirksämtern  umgangen  worden.  Sie  ist  unstreitig
  und  wird  durch  einen  von  beyden  Seiten  anerkannten  Grenzgraben  und
darauf  stoßenden  Rasenrain  gebildet,  welcher  jedoch,  wegen  der  Unsicherheit  solcher
  Grenzmarken,  von  den  betreffenden  Bezirksämtern  auf  dem  Grunde  der  beyderseitigen
  Protokolle  vom  9.  July  1825  verlaaget  werden  soll.

24)  Es  haben  sich  die  beyderseitigen  Bezirksämter  Bürgel  und  Eisenberg
am  9.  July  1825  über  eine  zwischen  den  Fluren  Mertendorf  gegen
Carödorfberg  und  Rauschwitz  bestehende  Irrung  wegen  eines  Triftzuges
  am  Virkigt  verglichen.  Diese  Irrung  betraf  nähmlich  nicht  die  hier
unstreitige,  im  Wassergraben  fortgehende  Landesgrenze,  sondern  einen  parallel  mit
derselben  zwischen  dem  Birkigtholze  und  der  Rauschwitzer  Flur  laufenden  Triftzug.
Derselbe  soll  nach  dem  Mühlberger  Vertrage  versteint  und  dreyßig  Ellen  breit
seyn,  ist  aber  durch  das  Abackern  der  beyderseitigen  Gemeinden,  welche  sich  gegenseitig
  der  Beeinträchtigungen  beschuldigen,  bis  auf  die  Breite  von  achtzehen
und  eine  halbe  bis  zwen  und  zwanzig  Ellen  geschmälert  worden.  Da  nun
die  jebige  Breite  für  die  Triftberechtigten  ausreichend  erscheint:  so  haben  sich
die  beyderseitigen  Bezirksämter  dahin  vereinigt,  daß  dieser  Triftzug  nach  seiner
dermahligen  Beschaffenheit  erhalten  und  zu  dem  Ende  versteinigt  werde,  wie  dieses
  alles  die  beyderseitigen  Protokolle  vom  9.  July  1825  das  Nähere  nachwei-
        <pb n="60" />
        51

sen.  Es  wird  diese  Uebereinkunft  hiermit  genehmiget  und  soll  die  verabredete
Versteinigung  durch  beyderseits  Bezirksaͤmter  vorgenommen  werden.

25a)  Die  Grenzirrung,  welche  zwischen  den  Fluren  Mertendorf
und  Döllschütz  wegen  einer  Triftlehde  obwaltet,  indem  nach  der  Weimar'
schen  Behauptung  die  Grenze  in  gerader  Richtung  über  einige  Döllschützer  Grundsticke
  hinweg,  Altenburg'scher  Seits  aber  dieselbe  im  Wassergraben  fortgezogen
wird,  ist  bey  der  Konferenz  am  4.  Juny  1831  aus  den  im  Protokolle  vom
gedachten  Tage  enthaltenen  Gründen  durch  gütliche  Uebereinkunft  beseitiget  worden,
  indem  von  Seiten  des  Großherzogthumes  Weimar  dessen  Anspruch  auf  die
steitige  Fläche  von  Eintausend  vier  Hundert  sieben  und  dreyßig  Ruthen  aufgegeben,
  letztere  definitiv  zu  der  Dollschützer  Flur  abgetreten,  und  nunmehr  die
Versteinigung  der  streitig  gewesenen  Fläche  in  der  Maße  vorgenommen  werden
soll,  wie  bey  der  Grenzbeziehung  der  beauftragten  Bezirksämter  am  9.  July
1825  von  Seiten  der  Altenburg'schen  Gemeinde  Döllschütz  die  Flurgrenze  in  Anspruch
  genommen  worden  ist,  nähmlich  im  Graben  fort,  worüber  die  beyderseitige#
  Protokolle  vom  genannten  Tage  die  genaueren  Bestimmungen  enthalten.

25b0)  Bey  der  Flur  Pordorf  und  Hohendorf  schwebte  eine  Irrung
über  das  Befeuerungsrecht  von  acht  und  drey  Achttheilen  Ackern  Landes,  welche
  von  Privaten  in  Hohendorf  besessen  werden  und  in  Pordorfer  Flur  liegen.
Sachsen-Altenburg  behauptet  im  Besitze  dieser  Steuererhebung  zu  seyn,  und  daß
die  fraglichen  Grundstücke  zu  den  gehuften  Gütern  in  Hohendorf  geschlagen,  auch
mit  diesen  zusammen  nach  Altenburg  versteuert  würden.  Da  der  Kurstaat  Sachsen
  bey'm  Widerspruche  Altenburgs  die  1803  versuchte  Besteuerung  dieser  acht
id  drey  Achttheilen  Acker  wieder  unterlassen  hat:  so  wurde  aus  den  im  Konferenz-Wotokolle
  vom  9.  Juny  dieses  Jahres  angegebenen  Gründen,  laut  Protokolls
vom  14.  Juny  1831,  diese  Irrung  dahin  verglichen,  daß  Weimar  die  Steuerethebung
  von  jenen  acht  und  drey  Achttheilen  Ackern,  wie  solche  bisher  gescehen,
  Altenburg  ferner  überläßt.

26)  Genehmigung  wird  hiermit  ertheilt  über  die  am  4.  und  12.  August
1825  von  den  bepyderseits  beauftragten  Bezirksämtern  Weida  und  Ronneburg
vorgenommene  Umgehung,  Regulirung  und  Versteinigung  der  Landesgrenze  zwischen
den  Fluren  des  Weimar'schen  Dorfes  Thränitz  und  des  Altenburg'schen  Dorfes
Kaulitz,  wie  dieses  die  beyderseitigen  Protokolle  von  den  genannten  Tagen  ausweisen.

27)  Zwischen  der  Großherzoglich  Weimar'schen  Flur  Wolfersdorf,  im
Amte  Weida,  und  der  Herzoglich  Altenburg'schen  Flur  Gauern,  Amtes  Ron-7
        <pb n="61" />
        52

neburg,  hatte  fruͤher  eine  unbedeutende  Grenzirrung  zwischen  den  beyderseitigen
Pfarrgrundstuͤcken  Statt,  welche  auch  zugleich  die  Territorial-Grenze  betraf.
Bey  einer  am  3.  August  1825  von  beyderseits  beauftragten  Bezirksämiern  gehaltenen
  Grenzbeziehung  der  gedachten  Fluren  ist  jedoch  an  der  fraglichen  Stelle
eine  Differenz  nicht  vorgekommen,  sondern  die  Grenze  unstreitig  befunden  worden,
  wie  dieses  die  beyderseitigen  Protokolle  von  den  gedachten  Tagen  genau
ausweisen,  deren  Inhalt  hiermit  genehmiget  wird.

28)  Auch  die  Landesgrenze  zwischen  dem  Weimar'schen  Orte  Rußdorf
  und  den  Altenburg'schen  Dörfern  Reust  und  Linda,  wie  solche  bey
der  Grenzbeziehung  der  beyderseits  hierzu  beauftragten  Aemter  am  16.  August
1825,  besage  der  beyderseits  darüber  aufgenommenen  Protokolle,  befunden  und

regulirt  worden  ist,  wird  von  beyderseitigen  höchsten  Staatsregierungen  für  richtig
  und  festgestellt  anerkannt.

29)  Am  11.  und  12.  August  1825  ist  von  den  beyderseits  hierzu  beauftragten
  Bezirksämtern  die  Landesgrenze,  welche  die  Aemter  Weida  und
Roda  scheidet,  umgangen,  geordnet  und  auf  dem  Grunde  der  hierbey  geführten
beyderseitigen  Protokolle  von  denselben  Tagen  versteiniget  worden.  Beyde  höchste
Staatöregierungen  erkennen  die  dadurch  festgestellte  Landeshoheits-Grenze  hiermit
für  richtig  an  und  genehmigen  die  geschehene  Versteinigung.

30)  Zwischen  der  Großherzoglich  Weimar'schen  Flur  Burkersdorf  und
der  Herzoglich  Altenburg'schen  Flur  Carlsdorf,  und  zwar  vom  Grenzsteine
Nr.  75  bis  76  der  Burkersdorfer,  oder  Nr.  327  bis  328  der  Carlêdorfer  altern
  Flurbeschreibungen,  war  die  Grenze  streitig  und  dunkel.  Es  wurde  dieselbe
bey  der,  von  den  beyderseitigen  Aemtern  am  1.  Oktober  2829  gehaltenen  Grenzbeziehung,
  nach  Ausweis  der  darüber  geführten  beyderseitigen  Protokolle,  in  der
Maße  festgestellt,  daß  ein  streitiger  Distrikt  von  sechszehen  Quadrat  -Ruthen
zwischen  den  Anliegern  Georg  Lüder  aus  Burkersdorf  und  Christian  Müller  und
David  Feistel,  beyde  aus  Carlsdorf,  getheilt  und  hiervon  neun  Quadrat-Ruthen
an  Weimar  und  sieben  Quadrat-Ruthen  an  Altenburg  kommen  sollen.  Die  künftige
  Landesgrenze  läuft  diesem  gemäß  von  dem  Punkte  u  der  auliegenden  geichnung
  Nr.  7  über  d  nach  c  und  dann  weiter  so  fort,  wie  bey  der  gedachten  Grenzbegehung
  am  1.  Oktober  1829  von  beyderseitigen  Aemtern  Vereinigung  getroffen
  worden  ist.
        <pb n="62" />
        53

31)  Die  vom  Großherzogthume  Weimar  in  Anspruch  genommenen  Jagdrechte
  in  einem  Theile  der  unbestrittenen  Herzoglich  Altenburg'schen  Carlsdorfer
  Flur  bey'm  Lotzeberge,  den  Tanzäckern  und  Höllengrunde
auf  ungefähr  Hundert  und  sieben  Acker,  wie  die  beyliegende  Zeichnung  Nr.  8
angiebt,  kommen,  zu  Folge  des  im  Hauptvertrage  vom  13.  Juny  1831  S.  IV2
ausgesprochenen  Grundsatzes  und  laut  Vereinigung,  an  das  Herzogthum  Altenburg.

82)  Eine  zwischen  den  Fluren  Pillingsdorf  Weimar'scher  und  Carlsdorf
  Altenburg'scher  Seits,  an  den  Grundstücken  Paul  Roßners  und  Gottfried
Riedels,  bey'm  Hülberthale  entstandene  Irrung,  wurde  bey  der  kommissarischen
Erenzbeziehung  der  beyderseitigen  Aemter  am  2.  Oktober  1829,  nach  Ausweis  der
beyderseitigen  Protokolle,  dahin  verglichen,  daß  die  von  Seiten  Weimars  behauptete
  Grenzlinie  als  Landeshoheits  =  Grenze  festgestellt  und  beybehalten  wird,
und  diesem  gemäß  nach  Ausweis  der  beyliegenden  Zeichnung  unter  Nr.  9  A  über
die  fragliche  Grenzstrecke  vom  unstreitig  gewesenen  Punkte  n  über  b  nach  dem
Punkte  c  gezogen  werden  soll,  und  so  ferner  im  Hälberthale  fort,  wie  sich  die
beyderseitigen  Aemter  am  2.  Oktober  1829  verglichen  haben.

33)  Zwischen  denselben  Fluren  am  Ausgange  des  Halberthales
war  ein  Stück  Jagd  von  ungefähr  fünf  Achttheilen  Ackern  im  Bezirke  der  unstreitigen
  Pillingsdorfer  Flur  zwischen  dem  Großherzogthume  Weimar  und  dem  Herzogthume
  Altenburg  streitig,  wie  die  beyliegende  Zeichnung  Nr.  9c  angiebt.

Diese  Irrung  wird  dadurch  beygelegt,  daß  Sachsen  Altenburg  seine  Ansprüche
  auf  diesen  im  Großberzoglich  Weimar'schen  Gebiethe  gelegenen  Jagd-Distrikt
  aufgiebt  und  künftighin  die  Landeshoheits-Grenze  auch  die  Jagdgrenze
aus

·

34)  Am  sogenannten  Ruheplatze,  einem  Triftflecke,  fand  eine  Grenzirrung
  Statt.  Die  Großherzoglich  Weimar'sche  Gemeinde  Strößwitz  nähmlich
behar#tete,  daß  ihre  Flurgrenze  an  dieser  Stelle  von  einem  beyderseits  für  richtig
anerknuten  Grenzsteine  n  der  beyliegenden  Zeichnung  unter  10  A  zu  einem  in
die  Erde  gehauenen  Kreutze  unter  b  gehe  und  dieses  zugleich  der  Grenzpunkt  sey
zwischen  den  beyden  Weimar'schen  Fluren  Strößwitz  und  Breitenhayn.  Von  diesem
  Punkte  b  an  zog  die  zuletzt  gedachte  Gemeinde  Breitenhayn  ihre  Flurgrenze
bis  zu  dem  möestrittenen  Grenzsteine  c.  Die  Herzoglich  Altenburg'sche  Gemeinde
  Bremsni6  widersprach  dieser  Weimar'schen  Behauptung  und  führte  ihren  Grenzzug
  von  dem  erwähnten  Grenzsteine  a  weiter  südlich  über  di.  Punkt  d,  eben-*
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        54

falls  nach  dem  unstreitigen  Grenzsteine  c.  Die  beyderseits  beauftragten  Justiz-Aemter
  haben  sich  bey  der  Grenzbeziehung  am  6.  Oktober  1829  über  diese  Irrung
miteinander  dahin  verglichen,  daß  das  streitige  Fleck  an  22  Quadrat-Ruthen
gleichmäßig  getheilt  und  mumehr  die  Landeshoheits-Grenze  in  der  Mitte  des
streitigen  Platzes,  ndhmlich  von  a  über  e,  welcher  Punkt  einstweilen  mit  einem
Dfahle  bezeichnet  worden,  nach  c  gezogen  werden  solle,  welcher  Vergleich  hiermit
genehmigt  wird.

35)  Zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Breitenhayn  und  der  Altenburg’=schen
  Flur  Bremsnitz  am  Meusebacher  Wege,  da,  wo  die  Großherzoglich
  Weimar'sche  Domanial  =  Waldung  mit  dem  Grundstücke  des  Einwohners
Georg  Friedrich  Schmidt  aus  Bremönitz  zusammen  stößt,  haben  in  dlteren  Zeiten
Grenzirrungen  Statt  gefunden.  Bey  der  am  6.  Oktober  1829  vorgenommenen
Grenzbeziehung  der  beyderseits  kommittirten  Aemter  hat  sich  jedoch  ergeben,  daß
an  dieser  Stelle  keine  Differenz  vorliegt,  obschon  besondere  Grenzzeichen  nicht
vorhanden  waren,  weshalb  diese  Grenzstrecke,  ganz  in  Gemäßheit  der  kommissarischen
  Vereinigung  und  der  bepyderseits  darüber  aufgenommenen  Protokolle  vom
6.  Dktober  1829,  so  wie  der  gefertigten  Zeichnung  unter  Nr.  10B,  versteinigt
werden  soll.

36)  Bey  der  von  beyderseitigen  beauftragten  Aemtern  am  6.  Dktober  1829
vorgenommenen  Grenzbeziehung  ist  die  Irrung  zwischen  der  Grohherzoglich
Weimar'schen  Domanial-Waldung  in  der  Stanauer  Flur  und  dem  Holzgrundstücke
  des  Einwohners  Georg  Friedrich  Schmidt  aus  Bremsnitz  im
Bremsnitzer  Flur,  am  heiligen  Baumc,  in  der  Masie  beygelegt  worden,
daß  Herzoglich  Altenburg'scher  Seits  die  von  Weimar  in  Anspruch  genommene  Grenzlinie
  als  die  richtige  anerkannt  wurde.  Die  anscheinende  Differenz  ist  nur  dadurch
veranlaßt  worden,  daß  der  gedachte  Einwohner  Georg  Friedrich  Schmidt  aus
Bremsnitz  auf  unstreitigem  Großherzoglich  Weimar'schen  Gebiethe  in  der  Herrschaftlichen
  Waldung  einen  Baum  umgefällt  und  diesen  weggefahren;  auch  nunmehr
Ersatz  dafür  der  Großherzoglichen  Kammer  in  Weimar  zu  leisten  hat,  wie  dieses
alles  die  beyderseitigen  Protokolle  vom  6.  Oktober  1829  ausweisen.

37)  Unfern  des  heiligen  Baumes  fand  zwischen  den  Fluren  Stanau  Weimar'scher
  Seits  und  Bremönib  Altenburg'scher  Seits  eine  Grenzirrung
Statt.  Von  Seiten  Weimars  wurde  nähmlich  die  Flur=  und  Landesgrenze  von
dem  unstreitigen  Grenzsteine  a  der  bepliegenden  Zeichnung  unter  11  A  über  b,
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        55

pc,  1  nach  e,  dagegen  von  Altenburg  von  a  im  Wege  fort  über  g,  h.  i
nach  c  gezogen.  Die  beyderseits  beauftragten  Aemter  haben  diese  Irrung  dahin
  verglichen  und  beyderseits  Staatsregierungen  genehmigen,  daß  von  dem  streitig
gewesenen  Platze  neunzehen  Quadrat-Ruthen  an  Weimar  und  11  Quadrat-Ruthen
an  Altenburg  kommen  und  die  Flur=  und  Landesgrenze  so  bestimmt  wurde,  daß
dieselbe  von  a  über  b,  c,  d  nach  c  hinlaufe  und  mithin  die  Grenze  der  Grundstücke
  des  Georg  Roßner,  dann  Georg  Friedrich  Schmidts  aus  Bremsnit  bis
zum  Punkte  c,  wo  Schmidts  und  Herzoglich  Altenburg'sche  Holzgrundstücke  zusammenstoßen,
  die  Hoheits=  und  Flurgrenze  ausmachen,  dann  aber  von  c  aus,
gegen  Mittag  im  rechten  Winkel,  zwischen  beyderseits  Herrschaftlichen  Waldungen
  über  d  und  endlich  westlich  nach  e  sich  hinzieht,  wie  dieses  alles  die  beyderseitigen
  Protokolle  vom  6.  Oktober  1829  genau  beschreiben.

38)  Die  Grenzirrung,  welche  bey  der  Bader-Reuthe  zwischen  bevderseits
  Herrschaftlichen  Domainen-Waldungen  in  den  Fluren  Stanau  und
Bremsnitz  schwebte,  ist  bey  der  kommissarischen  Grenzbeziehung  der  beyderseitigen
  Aemter  am  7.  Oktober  1829,  besage  der  darüber  aufgenommenen  beyderseitigen
  Protokolle  und  der  darauf  bezüglichen  Zeichnung  unter  Nr.  11  B,  dahin  verg#chen
  worden,  daß  die  von  Weimar  behauptete  Grenzlinie  beybehalten  und  das
streitige  Fleck  an  15  Quadrat-Ruthen  ungetheilt  zum  Weimar'schen  Gebicthe  gezogen
  werden  soll.  Nach  dieser  Vereinigung  sollen  ferner  diejenigen  drey  Thaler
zwölf  Groschen  acht  Pfennige,  welche  am  6.  August  1828  bey'm  Großherzoglichen
  Rentamte  Neustadt  an  der  Orla  als  Erlös  für  die  Großherzog-=lich
  Weimar'scher  Seits  auf  dem  streitigen  Flecke  geschlagenen  zwey  Klaftern  sechs
Viertheil-elliges  Holz  deponirt  worden  sind,  der  Großherzoglichen  Kammer  in
Beimar  definitiv  verbleiben.  Diese  ganze  Vereinigung  wird  hiermit  genehmigt.

39)  Zwischen  denselben  Herrschafts-Waldungen  und  Fluren  ist
ebenfalls  von  beyderseits  beauftragten  Aemtern  ein  streitiger  Distrikt  von
11  Luadrat  -Ruthen  bey  der  Stanauer  Eiche  so  getheilt  worden,  daß  die
Grem##  mitten  hindurch  geht  und  fünf  und  eine  halbe  Quadrat  =  Ruthen
zum  Weimar'schen  und  fünf  und  eine  halbe  Quadrat-Ruthen  zum  Altenburg  schen
Gebserhe  abgegrenzt  werden,  wie  das  angezogene  Protokoll  vom  7.  Dktober
1829  und  die  beyliegende  Zeichnung  unter  Nr.  11  C  solches  das  Nähere  anzeigen.
  Auf  dem  Grunde  dieser  Vereinigung  soll  ferner  der  bey  Großherzoglichem
Rentamte  Neustadt  an  der  Orla  deponirte  Erlös  an  vierzehen  Thalern  zwey  Groschen
  für  das  im  Jahre  1826  auf  dem  streitigen  Distrikte  geschlagene  Holz  an
        <pb n="65" />
        56

sechs  und  einer  halben  Klaftern  getheilt  und  die  Haͤlfte  davon,  an  sieben  Thalern
einem  Groschen,  der  Großherzoglichen  Kammer  in  Weimar,  die  zweyte  Haͤlfte  an
sieben  Thalern  einem  Groschen  aber  der  Herzoglichen  Kammer  in  Altenburg  gewaͤhrt
  werden.  Auch  diese  Vereinigung  wird  hiermit  genehmigt.

40)  Da  im  Stanauer  Grunde  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Stanau
  und  der  Altenburg'schen  Flur  Trockenborn  die  Grenze  am  Juße  des
Berges  hinlaufen  soll,  dieselbe  aber  durch  mehre  nach  und  nach  entstandene
Krümmungen  verdunkelt  und  unbestimmt  worden  war:  so  haben  die  beyderseits
beauftragten  Aemter  Neustadt  und  Cahla  bey  der  Grenzbeziehung  am  9.  Oktober
1829  sich  über  die  diesfallsigen  Grenzpunkte  vereinigt,  wie  die  beyderseits
  aufgenommenen  Protokolle  vom  genannten  Tage  und  die  hier  beyliegende
Zeichnung  unter  Nr.  12  darlegen.  Es  wurde  hierbey  noch  folgende  Bestimmung
getroffen:  da,  wo  im  Stanauer  Grunde  durch  die  vereinbarte  Landeögrenze  einige
anstehende  Baume,  welche  augenscheinlich  zu  der  Herzoglich  Altenburg'schen  Domainen-Waldung
  gehören,  aber  nunmehr  im  Großherzoglich  Weimar'schen  Gebiethe
  liegen,  soll  der  Herzoglichen  Kammer  in  Altenburg  gestattet  seyn,  dieses
Holz  demnächst  abzuschlagen,  indem  die  Weimar'schen  Unterthanen  an  diesem  Holzbestande
  keinen  Anspruch  machen.

Eine  hierbey  hervorgetretene  Irrung  im  Stanauer  Grunde,  wo
nähmlich  Köhlers  Wiese  mit  der  Herrschaftlich  Altenburg'schen  Domanial-Waldung,
  der  Blankenberg  genannt,  zusammenstößt,  wurde  dahin  verglichen,  daß
der  streitige  Distrikt  an  ungefähr  zwey  und  vierzig  Quadrat-Ruthen  zur  Hälfte
zum  Weimar'schen  und  zur  Hälfte  zum  Altenburg'schen  Gebiethe  abgegrenzt  werden
  soll,  so  daß  die  nunmehrige  Landesgrenze  von  dem  unbestrittenen  Punkte  a
der  gedachten  Zeichnung  unter  Nr.  12  A  über  den,  mit  einem  Pfahle  bezeichneten
  Punkt  b  nach  dem  wieder  unbestrittenen  Grenzsteine  c  hinlduft.  Hierbey
wurde  noch  verabredet,  daß  das  Holz,  welches  auf  dem  zum  Weimar'schen  Gebiethe
  und  zukünftigen  Eigenthume  des  Anliegers  Christoph  Köhler  aus  Scanau
abzugrenzenden  Theile  der  streitigen  Flaͤche  von  ungefähr  ein  und  zwanzig  Quadrat-Ruthen
  steht,  vorerst  von  Herzoglicher  Kammer  in  Altenburg  umgeschlagen
und  dann  erst  dem  Anlieger  der  Grund  und  Boden  überlassen  werden  soll.

Auch  diese  Vereinigungen  werden  hiermit  genehmigt.

41)  Zwischen  den  beyden  Fluren  Breitenhayn  und  Trockenborn  bestand
  an  der  Roda-Neustädtschen  Straße  eine  Grenzirrung  darin,  daß  man
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        57

Weimar'scher  Seits  von  dem,  an  der  gedachten  Straße  anstehenden,  beyderseits
für  richtig  anerkannten  Grenzsteine  a  der  beyliegenden  Zeichnung  unter  13A  über
die  Privat-Grenzsteine  b,  c  und  d  nach  dem  wieder  unstreitigen  Grenzsteine  g,
dagegen  aber  Altenburgsscher  Seits  von  dem  genannten  Grenzsteine  a  in  gerader
Linie  nach  dem  Grenzpunkte  8  ziehen  wollte.  Durch  die  beyderseits  beauftragten
Aemter  ist  solche  am  15.  Oktober  1829,  besage  der  darüber  aufgenommenen  beyderseitigen
  Protokolle  von  demselben  Tage,  so  verglichen  worden,  daß  die  zwischen
  mehren  Einwohnern  in  Breitenhayn,  Andreas  Hartmann  und  Genossen
Weimar'scher  Seits,  und  der  Herzoglich  Altenburg'schen  Waldung  und  Hartmanns
Grundstücken  Altenburg'scher  Seits,  streitige  Flüche  von  drey  und  funfzig  Quadrat-Rutkhen
  gleichmäßig  getheilt  worden.  Nach  dieser  hiermit  genehmigten  Vereinigung
geht  nunmehr  die  Landesgrenze  von  dem  genannten  Grenzpunkte  a  aus  über  die
mit  Pfählen  bezeichneten  Punkte  c  und  f  nach  dem  Privat-Grenzsteine  4  und
von  da  nach  dem  unbestrittenen  Flurgrenzsteine  g.

42)  Da,  wo  an  der  so  genannten  hohlen  Buche  zwischen  den  Fluren

Breitenhayn  und  Trockenborn  die  Herzoglich  Altenburg'sche  Domanial-Waldung
  mit  dem  Holzgrundstücke  des  Einwohners  Michael  Müller  aus  Breitenhayn
usammenstößt,  fand  eine  Grenzirrung  Statt.  Es  wird  nähmlich  Großherzoglich
Weimar'scher  Seits  behauptet,  daß  die  Grenze  in  gerader  Linie  von  demjenigen
Punkte  an  der  hohlen  Buche  aus,  welche  beyderseits  für  unbestritten  angesehen
und  mit  einem  Pfahle  bezeichnet  worden  war,  zu  dem  darauf  folgenden  unbestrittenen
  Grenzsteine  hingehe,  während  man  Herzoglich  Altenburg'scher  Seits  diese
Grenze  im  Bogen  längs  eines  Fußweges  weiter  links  hinziehen  wollte.  Die  von
beyden  Prätensions-Linien  eingeschlossene  Fläche  von  ungefähr  acht  und  vierzig
Quadrat-Ruthen  soll  jedoch  in  Rücksicht  der  für  die  Weimar'sche  Pratension
s#rechenden  Gründe  so  gezogen  werden,  wie  Weimar'scher  Seits  behauptet  wird:
nihmlich  von  dem  Punkte  h  der  beyliegenden  Zeichuung  sub  Nr.  13  in  gerader
  Richtung  nach  dem  Punkte  i.  Das  Holz  auf  dem  streitigen  Grundstücke  soll
von  Seiten  Altenburgs  nach  seinem  Werthe  veranschlagt  und  dem  Anlieger  Müller
  die  Wahl  gelassen  werden:

 

entweder  den  Bar-Betrag  der  Haälfte  an  Herzogliche  Kammer  in  Altenburg  sogleich
  zu  zahlen  und  das  Holz  zu  behalten;

oder  das  anstehende  Holz  Herzoglicher  Kammer  in  Altenburg  zu  überlassen  und
von  dieser  den  Bar-Betrag  der  Hälfte  zu  empfangen;
        <pb n="67" />
        58

oder  seine  Anspruͤche  auf  das  Ganze  im  Wege  Rechtens  auszufuhren;  in  welchem
  letztern  Falle  Altenburg  sich  bedingt,  daß  dieß  vor  dem  Herzoglich  Altenburg'schen
  Kreisamte  Cahla  geschehe,  welches  dazu  von  beyden  kontrahirenden
Theilen,  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  Konferenz-Protokolls  vom  14.
dieses,  als  gemeinschaftlich  beauftragtes  Gericht,  Kommission  Kraft  dieses
Vertrages  erhält,  aber  nicht  selbst  erkennen,  sondern  die  Akten  zum  auswartigen
  Spruche  versenden  soll.

Wenn  Müller  den  Vergleichsvorschlag  nicht  annimmt:  so  bleibt  der  Territorial--Punkt
  in  statu  quo,  bis  zur  endlichen  rechtskräftigen  Entscheidung,  von
welchem  Momente  an,  ohne  Rücksicht  auf  das  Resultat  der  Entscheidung,  der
streitige  Distrikt  mit  dem  Staatêgebiethe  Weimars  vereiniget  wird.

43)  Zwischen  derselben  Flur,  nach  der  grünen  Wiese  zu,  fand
an  der  Herzoglich  Altenburg'schen  Waldung,  die  Geierswiese  genannt,  und  dem
Holzgrundstücke  der  Oswald'schen  Erben  zu  Breitenhayn,  eine  Grenzirrung
Statt,  indem  man  Weimar'scher  Seits  von  dem  unter  voriger  Nummer  genannten
  unstreitigen  Grenzsteine  i  aus,  am  Abhange  des  Berges  hin,  nach  dem  Grunde
  am  grünen  Bache,  allwo  unbestritten  ein  richtiger  Grenzpunkt  sich  befindet
und  mit  einem  fahle  bezeichnet  wurde  (m  der  Zeichnung  unter  Nr.  130)
hinziehen  wollte,  wogegen  Altenburg'scher  Seits  behauptet  wurde,  daß  die  Grenze
von  dem  Punkte  i  aus,  längs  einem  alten,  zur  linken  Seite  hinlaufenden  Holzwege
  hin  über  o  und  p  ebenfalls  nach  m  gehe.  Die  beyderseitigen  Aemter  haben
  sich  bey  der  kommissarischen  Grenzbeziehung  am  15.  Oktober  1829  über
diese  Irrung  dahin  verglichen,  daß  die  Landesgrenze  in  einem,  den  streitigen
Distrikt  durchschneidenden  Fahrwege  gezogen  werden  soll,  nähmlich  vom  Punkte  1
und  über  q,  r,  s,  t  nach  m,  wornach  vom  Streit-Objekte,  an  ungefähr  vierzig
Quadrat-Ruthen,  funfzehen  Quadrat-Ruthen  zum  Weimar'schen  und  fünf  und
zwanzig  Quadrat  =  Ruthen  zum  Altenburg'schen  Gebiethe  abgegrenzt  werden.
Diese  Vereinigung  wird  hiermit  genehmiget.  Es  sollen  aber  auch  die  auf  dem
getheilten  Distrikte  stehenden  Bäaume,  nach  den  Konferenzen  zu  Meiningen  vom
16.  November  1829  und  zu  Altenburg  vom  5.  Juny  1851,  auf  dem  mun  Altenburg'schen
  Gebiethe  der  Herzoglichen  Kammer  zu  Altenburg,  auf  dem  nun  Weimar'schen
  Gebiethe  aber  den  Oswald'schen  Erben  zu  Breitenhayn,  gehören.

44)  An  der  so  genannten  grünen  Wiese  oder  am  Schellers  Schlage
sand  zwischen  denselben  Fluren  gleichfalls  eine  Grenzirrung  Statt.  Man
behauptete  näahmlich  Weimar'scher  Seits,  daß  von  dem  unter  voriger  Nummer
        <pb n="68" />
        59

an  dem  gruͤnen  Bache  eingeschlagenen  Pfahle,  als  unbestrittenen  Grenzpunkte  aus,
die  Flur=  und  Landesgrenze  zu  einem  Steine  am  Holzrande  und  von  da  an  dem
Holzrücken  von  einem  zum  andern  der  daselbst  befindlichen  fünf  Steine,  welche
die  Breitenhayner  Bauernhölzer  von  der  Herrschaftlich  Altenburg'schen  Waldung,
der  Schellers  Schlag  genannt,  scheiden,  hinlaufe  bis  zu  einem  unstreitigen  Landes-Grenzsteine
  an  der  Aue  an  Adam  Oswalds  Grundstücke.  Herzoglich  Altenburg'-scher
  Seits  dagegen  zog  man  die  Grenze  weiter  links  am  Rande  des  Holzes  im
Grunde  fort,  ebenfalls  bis  zu  dem  genannten  Grenzsteine  in  der  Aue,  so  daß  der
streitige  Fleck  einen  abwechselnd  schmalen  und  breiten  Striemen  von  ungefähr
sechs  bis  sieben  Hundert  Schritte  Länge  und  einen  Flächenraum  von  zwey  und
einen  halben  Acker  dreyzehen  und  eine  halbe  Quadrat-Ruthe  Weimarisch,  oder
einen  und  einen  Achttheil  Acker  sieben  und  eine  halbe  Quadrat-Ruthe  Altenburgisch
  beträgt;  wie  dieß  alles  der  Riß  unter  14  das  Nähere  besagt.

Bey  den  für  die  Weimar'sche  Prätensions-Linie  vorliegenden  Gründen  und
unter  der  Bedingung,  daß  Weimar  bey  der  Irrung,  die  alte  Abtey  betreffend,
wie  unter  Nr.  48  wirklich  geschehen,  sich  vergleiche,  ist  festgestellt  worden:

a)  daß  die  Landeögrenze  künftig  nach  der  Weimar'schen  Prätensions-Linie

laufe;  «

b)  daß  das  Privat-Eigenthum  an  dem  streitigen  Boden  und  Holze  den  Weimar'schen

  Anliegern  überlassen  seyn  solle.

 

45)  Eine  Grenzirrung  im  kalten  Thale  zwischen  den  Fluren  Lichtenau
  und  Trockenborn,  wo  Altenburg'scher  Seits  die  Herrschaftliche  Domainen-Waldung
  mit  den  Privat-Besitzungen  des  Friedrich  August  und  Johann  Adam
Müller,  Carl  Gottlieb  Gumperts  und  Genossen  aus  Lichtenau  zusammenstoßen,
#  am  16.  Oktober  1829  von  den  beyderseitigen  Beamteten  in  der  Art  regulirt
worden,  daß  der  streitige  Fleck  von  zwölf  Quadrat-Ruthen  getheilt  und  hiervon
siden  Quadrat-Ruthen  zum  Weimar'schen  und  fünf  Quadrat-Ruthen  zum  Altenburg'schen
  Gebiethe  abgegrenzt  worden  sind,  wie  dieß  die  beyderseitigen  Protokolle
  von  demselben  Tage  und  die  bepyliegende  Zeichnung  unter  15  A  das  Naähere
angeben.  Nach  den  Konferenzen  in  Meiningen  am  16.  November  1829  und  in
Altenburg  am  5.  Juny  1831  fallen  die  auf  dem  getheilten  Distrikte  stehenden
Bäume  so,  wie  die  nunmehrige  Landesgrenze  geht,  da,  wo  der  Boden  Herzoglich
Altenburgisch,  an  Herzogliche  Kammer  in  Altenburg,  die  Baume  aber,  welche  auf
mmmehr  Weimar'scher  Grenze  stehen,  an  die  anliegenden  Weimar'schen  unterthanen.
  8
        <pb n="69" />
        60

46)  Zwischen  denselben  Fluren,  am  so  genannten  alten  Teiche,  wo
das  Grundstuͤck  Johann  Adam  Hartmanns  aus  Lichtenau  mit  der  Herzoglich  Altenburg'schen
  Domanial-Waldung  zusammenstößt,  war  cine  Dunkelheit  der  Grenze
entstanden.  Es  wurde  diese  Grenze  jedoch  von  bepyderseitig  beauftragten  Justiz=Aemtern
  am  16.  Oktober  1829  regulirt,  wie  die  beyderseits  darüber  aufgenommenen
  Protokolle  von  demselben  Tage  ausweisen;  was  hiermit  Genehmigung
erhält.

47)  Ebendaselbst  wurde  auch  von  denselben  beauftragten  Justiz-Aemtern
an  demselben  Tage  eine  kleine  Irrung  von  fünf  Quadrat-Ruthen,  zwischen
den  Grundstücken  Johann  Gottlieb  Gumperts  und  Genossen  aus  Lichtenau  und
der  Herzoglich  Altenburg'schen  Domainen-Waldung,  beygelegt  und  die  Grenze  in
der  Maße  festgestellt,  daß  von  dem  streitigen  Flecke  eine  Quadrat  =  Ruthe  an
Weimar  und  vier  Quadrat-Ruthen  zum  Altenburg'schen  Gebiethe  gezogen  werden,
  wie  dieses  die  beyliegende  Zeichnung  unter  Nr.  15B  und  die  bepyderseits
darüber  aufgenommenen  Protokolle  vom  16.  Dktober  1829  näher  bestimmen.
Privat-Ansprüche  der  Weimar'schen  Unterthanen  des  auf  dem  streitigen  Flecke
stehenden  Holzes  bleiben  vorbehalten.

48)  In  der  so  genannten  Abtey,  zwischen  der  Großherzoglich  Weimar'schen
Flur  Langendembach  und  der  Herzoglich  Altenburg'schen  Flur  Hummelshayn
  fand  seit  uralten  Zeiten  eine  Irrung  über  Hoheit  und  Jurisdiktion
  Statt.  Es  wurde  nähmlich  von  Seiten  Weimars  behauptet,  daß  eine  Herzoglich
  Altenburg'sche  Domanial-Waldung,  genannt  die  alte  Abtey,  an  ungefähr
zwey  Hundert  und  achtzig  Ackern  Weimarisch,  sowie  die  daran,  nach  der  Altenburg'schen
  neuen  Abtey  hin  gelegene,  zum  Rittergute  Oppurg  gehörige  Abtey-Wiese,
  an  vier  Ackern  fünf  und  zwanzig  und  drey  Viertheilen  Quadrat-Ruthen,  zum
Großherzoglich  Weimar'schen  Gebicthe  gehöre  und  deshalb  beyde  Grundstücke  bey
Flurumzügen,  als  zur  Langendembacher  Flur  gehörig,  mit  umgangen  worden  weren,
  so  daß  die  Flur=  und  Landeöhoheits-Grenze  von  dem  unstreitigen  Punkte
u  der  beyliegenden  Zeichnung  unter  Nr.  16  an  über  b  nach  c  ginge,  auf  Altenburg'scher
  Seite  die  Herrschaftliche  Domainen-Waldung,  genannt  die  neue  Abtey,
auf  Weimar'scher  Seite  aber  die  schon  gedachte  Abtey-Wiese  belassend.  Herzoglich
  Altenburg'scher  Seits  wurde  dem  widersprochen  und  behauptet,  daß  beyde
fragliche  Grundstücke  zum  Herzoglich  Altenburg'schen  Gebiethe  gehörten  und  die
bandesgrenze  von  dem  unbestrittenen  Punkte  a  der  beyliegenden  geichnung  über
E.  g.,  h,  i,  k,  l,  m,  4  nach  dem  wieder  umstreitigen  Punke  c  gezogen  werden
        <pb n="70" />
        61

müßte.  Zur  Beylegung  dieser  Differenz  ist,  mit  Berücksichtigung  mehrer  Irrungen,
  welche  dieser  Vertrag  als  beygelegt  erwähnt  und  wo  von  Seiten  Altenburgs
  nachgegeben  worden,  eine  Vereinigung  in  der  Maße  verabredet  und  aus
den  in  den  Protokollen  vom  8.  und  14.  Juny  1831  angegebenen  Gründen  von
Seiten  Weimars  zugestanden  worden,  daß  die  Herzoglich  Altenburg'sche  Domanial-Waldung,
  die  alte  Abtey  genannt,  definitiv  zum  Herzoglich  Altenburg'schen;
dagegen  aber  die  nach  Oppurg  gehörige  Abtey-Wiese  zum  Weimar'schen  Gebiethe
definitiv  abgegrenzt  werden  soll.  Hiernach  soll  die  Flur=  und  Landeöhoheits-Grenze
  von  dem  mehrerwähnten  unstreitigen  Punkte  n  über  b  nach  c,  dann  von
bier  über  d,  c,  f,  S#,  h,  i,  k,  ,  m  wieder  nach  d  und  c  gehen,  wo  beyde
Mratensions  -Linien  sich  vereinigten.  Damit  es  möglich  werde,  den  Zusammenhang
  der  Herzoglich  Altenburg'schen  alten  Abtey-Waldung  mit  dem  übrigen  Altenburg'schen
  Gebiethe  herzustellen,  wird  noch  festgesetzt,  daß  am  Ende  der  Abteywiese,
  wo  dieselbe  mit  der  Besitzung  der  Anlieger  aus  Langendembach  grenzt,
von  c  nach  4  von  Weimar  an  Altenburg  die  Hoheit  über  einen  schmalen  Weg
abgetreten  werden  soll,  wenn  lebteres  den  Besitz  eines  solchen  Weges  durch
Uebereinkunft  mit  den  Privat-Besitzern  erwerben  will.  Durch  diese  Bestimmung
der  Landeshoheits  -Grenze  sollen  jedoch  die  Rechte  des  Ritterguts-Besitzers  zu
DOppurg  auf  die  Jagd  in  der  gedachten  alten  Abtey-Waldung  und  dessen  Anprüche
  auf  Gerichtsbarkeit  daselbst  unberührt  bleiben.  Sowohl  wegen  dieses
Jagdrechtes,  als  auch,  wenn  Oppurg  jene  Ansprüche  auf  die  Gerichtsbarkeit  über
die  alte  Abtey  durchführen  könnte,  werden  die  Besiber  von  Oppurg  deshalb  Vasollen
  des  Herzogthums  Altenburg  und  zwar  unter  den  im  Hauptvertrage  am
13.  dieses  wegen  der  Gerichtsbarkeit  zu  Dienstädt  und  wegen  der  Lehensverhältnisse
  enthaltenen  näheren  Bestimmungen.

49)  Zwischen  denselben  Fluren  in  der  Gegend  von  Bünaus
Grunde,  wo  auf  Weimar'scher  Seite  die  Bechersche  sonst  Stopfelsche  Holzmarke,
Mtenburg'’scher  Seits  aber  Herrschaftswaldung  und  die  Georg  Schachersche  Holzug
  durch  einen  Grenzweg  von  einander  geschieden  sind,  gab  es  eine  Irrung,
indem  man  beyderseits  den  gedachten  Grenzweg  in  Anspruch  nahm.  Die  beauftragten
  Aemter  haben  sich  besage  der  beyderseitigen  Protokolle  am  22.  Juny
1630  dahin  verglichen,  daß  die  Landesgrenze  in  der  Mitte  des  fraglichen
Beges  gehen  solle,  lebterer  aber  von  beyden  Seiten  bejagd  werden  dürfe.

50)  Die  Irrung  zwischen  dem  Großherzoglich  Weimar'schen  Gerichte
zu  Oppurg  und  dem  Herzoglich  Altenburg'schen  Gerichte  zu  bangenorla,
        <pb n="71" />
        62

im  Betreff  der  Doͤbritzer  Erbgerichtsbarkeit,  ist  durch  die  Vermittelung
der  beyderseits  beauftragten  Kreisaͤmter  am  22.  July  1830  zu  Poͤsneck  besage
der  beyderseitigen  Protokolle  dahin  verglichen  worden,  daß  das  Gericht  zu  Langenorla
  vom  gedachten  Tage  an  dem  Gerichte  Oppurg  die  fragliche  Erbgerichtsbarkeit
  nicht  mehr  streitig  machen,  vielmehr  dieselbe  an  letteres  ganz  abtreten
will,  mit  der  Bedingung,  daß  sich  das  Gericht  zu  Langenorla  bey  vorkommenden
Fällen  den  Siegelthaler,  die  Lehen  und  die.  Zinsen  vorbehalt  und  alle  bis  zu
diesem  Tage  rückständige,  noch  nicht  erpedirte  Jurisdiktions=  und  Lehenfälle  vornehme
  und  besorge,  sich  also  den  Abwurf  der  Gerichtsnutzungen  aneigne,  die  vom
22.  July  1830  an  aber  vorkommenden  Falle  der  Gerichtsbarkeit  —  mit  Ausnahme
  der  Lehen  und  Lehens-Erpeditionen  —  dem  Gerichte  zu  Oppurg  ohne
weitern  Anspruch  überläßt.

Beyderseits  hohe  Staatsregierungen  genehmigen  hiermit  diese  Uebereinkunft.

Eben  so

51)  wurden  an  demselben  Tage  durch  Vermittelung  der  beauftragten  Kreisdmter
  wegen  der  Jurisdiktions-Irrung  über  die  Grundstücke  im  Loche,
Tiefthal  und  Bahngraben  zwischen  denselben  betheiligten  Gerichten
zu  Oppurg  und  Langenorla  folgende  Vereinigung  getroffen:  die  volle  Gerichtsbarkeit,
  sowohl  Obere=  als  auch  Erb-Gerichtsbarkeit,  über  sammtliche  hier
in  Frage  kommende  Grundstücke  soll,  vom  22.  July  1830  an,  den  Orten  und
folgegemäß  dem  Gerichte  des  Landes  zufallen,  an  welches  die  betroffenen
Grundstücke  steuern;  die  Lehen,  Zinsen  und  sonstigen  Privat-Gerechtsame  bleiben
aber  unverrückt,  nach  wie  vor.  Auch  diese  Uebereinkunft  wird  von  Seiten  der
hohen  Staatsregierungen  Weimar  und  Altenburg  hiermit  genehmiget,  und  soll
von  den  beyderseitigen  Aemtern  Neustadt  und  Cahla  gemeinschaftlich  die  Versteinigung
  der  fraglichen  Grenzstrecke,  in  so  weit  nöthig,  vorgenommen  werden.

52)  Zwischen  den  Fluren  Kleindembach  und  Langenorla  war  die
Flur=  und  Landesgrenze  dadurch  dunkel  und  unbestimmt,  daß  sich  die  gegenseitigen
  Grundstücke  in  einander  schieben  und  hinsichtlich  der  Steuerbarkeit  gemischt
  liegen.  Die  beyderseits  beauftragten  Kreiscämier  haben  bey  der  am  28.
May  1831  Statt  gefundenen  Grenzbeziehung  sich  dahin  vereinigt,  daß  nach
Maßgabe  der  Steuergehörigkeit  die  Landesgrenze  festgestellt  werden  soll,  jedoch  die
sich  vorfindenden  reinen  Enklaven,  diesseits  und  jenseicS,  hiervon  ausgenommen
        <pb n="72" />
        63

sind.  Die  Trift-,  Jagd=  und  Jurisdiktions-Ausübungen  bleiben  an  dieser
Grenzstrecke,  wie  sich  ohnehin  versteht,  durch  diese  Uebereinkunft  ganz  unberührt.
  Auch  sollen  die  Weimar'schen  Unterthanen  von  den  Enklaven  im  Altenburg'schen
  Gebiethe,  wenn  die  Steuern  Weimarisch  bleiben,  von  der  Entrichtung
jeglichen  Anweisegeldes  an  die  Altenburg'schen  Forstbeamteten  frey  bleiben.

Die  Landesgrenze,  wie  solche  durch  vorstehende  hiermit  genehmigte  Vereinigung
  bestimmt,  auch  bereits  von  den  Bezirksimtern  am  28.  May  1831,  laut
der  dabeyn  ausgenommenen  beyderseitigen  Protokolle,  bezogen  worden  ist,  soll  nunmehr,
  nachdem  solche  geometrisch  aufgenommen  und  chartirt  worden  ist,  von  den
beyderseitigen  Aemtern  versteinigt  werden.

53)  Die  Kirche  der  Weimar'schen  Gemeinde  zu  Langendembach  besitzt
in  dem  unstreitigen  Altenburg'schen  Gebicthe  innerhalb  der  Fluren  Langenorla  und
Freycnorla  ein  Holzgrundstück,  der  Würzbach  genannt.  Die  Frage  wegen
Aufsichtsfährung  über  diesen  Wald-Distrikt  hatte  zwischen  beyden  Gouvernements
Veranlassung  zu  einer  Irrung  gegeben,  welche  munmehr  gänzlich  dadurch  beygelegt
  wird,  daß  von  Seiten  des  Großherzogthumes  Weimar  aus  den  im  Konferenz=
  Profokolle  vom  7.  Juny  1831  angegebenen  Gründen  die  Forstaufsicht  über
das  fragliche  geistliche  Holz  den  Altenburg'schen  Behörden  fernerhin  und  ohne
Widerspruch  überlassen  seyn  soll.

54)  Ueberall,  wo  die  beyderseits  beauftragten  Bezirks-Aemter  bey  umgehung
der  Sandesgrenze  für  nöthig  hielten  und  verabredeten,  dieselbe  zu  Vermeidung
  künftiger  Streitigkeiten  und  Irrungen  durch  Grenzmarken  festzustellen,  soll
auch  nunmehr  diese  Grenzversteinigung  durch  die  Bezirks-Aemter  vorgenommen
  und  denselben  hierzu  der  nöthige  Auftrag  von  Seiten  der  Staatsregierungen
ertheilt  werden.

ß.  V.

zu  C.  Irrungen,  welche  im  gegenwaͤrtigen  Nebenvertrage  ihre  Erledigung
noch  nicht  fanden  und  einem  Nachvertrage  zu  diesem  Nebenvertrage  vorbehalten
  bleiben,  sind  folgende:

1)  zwischen  den  Fluren  Wittersroda  und  Drößnitz  schwebt  eine  Frrung  über
vierzig  Acker  zur  Altenburg'schen  Pfarrey  Keßlar  gehörige  Grundstücke,  wel-
        <pb n="73" />
        64

2)

8)

che  nach  der  Weimar'schen  Behauptung  in  unstreitiger  Wittersrodaer  Flur
liegen  und  von  der  Gemeinde  Droͤßnitz  bey  Flurzuͤgen  nur  aus  dem  Grunde
mit  umgangen  werden,  weil  letzterer  Gemeinde  das  Triftrecht  auf  gedachten
Pfarrgrundstuͤcken  zusteht.

Es  war  hieruͤber  noch  keine  genaue  Eroͤrterung  von  Seiten  Altenburgs
angestellt  und  soll  deshalb  diese  Irrung  durch  die  beyderseitigen  Aenter  naͤ-her
  ermittelt  und  wo  moglich  gütlich  beygelegt  werden.

Gleiche  Bewandniß  hat  es  mit  der  Grenzirrung  zwischen  der  Gemeinde
Lotschen  und  Drößnib.  Der  hier  streitige  Distrikt  beträgt  Einhundert  neun
und  funfzig  und  drey  Viertheile  Acker  acht  und  zwanzig  Ouadrat-Ruthen
Weimarisch  oder  vier  und  siebenzig  und  drey  Achttheile  Acker  Altenburg'schen
Maßes,  wo  das  Amt  Blankenhayn  hierüber  noch  nähere  Erörterung  anstellen
  und  dann  zwischen  beyderseitigen  Aemtern  wo  möglich  ein  Vergleich  zu
Stande  gebracht  werden  soll.

Auf  der  Flurgrenze  zwischen  dem  Weimar'schen  Dorse  Kleinkröbitz  und  dem
Altenburg'schen  Rodias  wurde  1812  von  den  betroffenen  Gemeinden  eine
Vereinigung  verabredet,  welche,  da  die  Flurgrenze  zugleich  die  Landcögrenze
bildet,  in  Bezug  auf  lehtere  der  höchsten  Genehmiqung  beyder  Staatsregierungen
  bedarf.  Um  diese  geben  zu  können,  muß  eine  Lokal-Erpedition  der
beyderseitigen  Bezirks-Aemter,  welche  heute  dazu  beauftragt  wurden,  vorausgehen
  und  nach  Eingang  der  Berichte  dieser  Aemter  wird  dieser  Gegenstand
in  dem  Nachvertrage  seinen  Platz  finden.

4)  Zwischen  den  Fluren  Rutha  und  Zöllaitz  ist  eine  seit  mehren  Jahren  schwebende

  Grenzirrung  durch  die  bepderseitigen  Bezirks-Aemter  noch  nicht  beygelegt
  worden,  und  soll  deöhalb  diesen  Bezirks-Aemtern  weiterer  Auftrag
ertheilt  werden.

5)  Bey  denselben  Fluren  schwebt  noch  eine  Irrung  wegen  des  Areals  zwischen

dem  jetzigen  Thalwege  und  dem  alten  Bette  des  Rodaflusses.

Die  Bezirks-Aemter  sollen  den  Gegenstand  in  Verhandlung  ziehen  und
wo  moöglich  vergleichen.

6)  Die  Irrungen  zwischen  Lobeda  und  Drackendorf  sind  noch  zu  crörtern  und

deshalb  an  die  Aemter  verwiesen  worden.
        <pb n="74" />
        65

7)  Im  Jahre  1820  soll  nach  der  Versicherung  Altenburg'scher  Seits  zwischen
der  Großherzoglich  Weimar'schen  Flur  Schwarzbach  und  der  Herzoglich  Altenburg'schen
  Flur  Hellborn  von  den  hierzu  beyderseits  beauftragten  Aemtern
die  Grenze  regulirt  und  versteinigt  worden  seyn.  Da  man  jedoch  von
Seiten  des  Großherzogthumes  Wekmar  von  dieser  Grenzberichtigung  keine
Kenntniß  hatte:  so  wurde  beschlossen,  vorerst  Erkundigung  darüber  einzuziehen.


8)  Nach  aͤlteren  Akten  von  1659,  welche  der  Weimar'schen  Staatsregierung
von  Dresden  mitgetheilt  worden  sind,  sollten  vom  Altenburg'schen  Amte
Roda  alljaͤhrlich  Neun  Scheffel  Hafer  aus  dem  Grunde  an  das  Amt  Weida
geschuͤttet  werden,  weil  bey  dessen  Ueberweisung  soviel  an  dem  von  Sachsen
  Gotha  zu  gewähren  gehabten  Zinsgetreide  gemangelt.  Da  indessen  von
den  genannten  beyderseitigen  Aemtern  über  biesen  Anspruch  durchaus  keine
Auskunft  hat  gegeben  werden  können:  so  wird  dieser  Gegenstand,  der  Rechte
und  Ansprüche  des  Großherzogthumes  Weimar  unbeschadet,  von  gegenwärtiger
  Uebereinkunft  ausgeschlossen.

In  der  Herzoglich  Altenburg'schen  Langenorlacr  Flur  liegk  ein  Holzgrundstück,
  die  Stopfelsche  Holzmarke  genannt,  welche  in  das  Grohherzogthum
Weimar  steuert  und  wegen  der  Kriegs-Prästationen  zu  öfteren  Streitigkeiten
  Veranlassung  gegeben  hat,  weshalb  von  Herzoglich  Altenburg'scher  Seite
der  Antrag  auf  Abtretung  gegen  Entschädigung  gestellt  ward.  Diesem  soll
entsprochen  werden,  insofern  nicht  besondere  Bedenken  vorwalten,  welche  der
Realisirung  dieses  Planes  hinderlich  seyn  würden,  weshalb  dieser  Gegenstand
  zuvörderst  den  beyderseitigen  Aemtern  zur  Erörkerung  und  resp.  Ermittelung
  der  von  Weimar  biöher  bezogenen  Gefälle  an  Steuern  und  dergleichen
  übertragen  werden  soll.

9

——

K.  VI.

Die  allgemeinen  Bestimmungen,  welche  der  am  13.  dieses  zwischen
Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von  Sachsen  Weimar-Eisenach  einer
Seits,  und  Sr.  Durchlaucht,  dem  Herzoge  zu  Sachsen  Altenburg  anderer  Seits,
ebenfalls  zu  Beylegung  mehrer  gegenseitiger  Ansprüche  geschlossene  Hauptvertrag
im  F.  4  nahmentlich  aufführt,  ferner  die  des  §.  VIII  und  §.  IX  des  gedachten
Haupcvertrags  sollen,  insoweit  sie  Gegenstände  berühren,  welche  in  gegenwärtigem
        <pb n="75" />
        66

Nebenvertrage  enthalten  sind,  auch  fuͤr  diesen  Nebenvertrag  gelten,  und  demselben
  als  eingeschaltet  betrachtet  werden,  sowie  sie  in  gedachtem  Hauptvertrage
unter  den  Zahlen  1  bis  mit  12  enthalten  sind.  Die  Bestimmungen  des  8.  10
und  §&amp;amp;.  11  des  gedachten  Hauptvertrages  sollen,  ihrem  gauzen  Inhalte  nach,  als
diesem  Rebenvertrage  eingeschaltet  hierher  uͤbertragen  seyn.

Beyderseits  Bevollmaͤchtigte  haben  vorstehende  Nebenvereinigung  nach  reifer
Ueberlegung  bis  auf  allerhoͤchste  und  hoͤchste  Genehmigung  ihrer  Durchlauchtigsten
Souveraine  —  ohne  welche  nichts  verglichen  seyn  soll  —  geschlossen,  sie  in
vorstehenden  Nebenvertrag  gebracht,  letzteren  doppelt  gleichlautend  ausfertigen  lassen,
  unterzeichnet  und  besiegelt,  auch  die  dazu  gehörigen  Risse  und  Zeichnungen
übereinstimmend  in  gleichlautenden  Exemplaren  von  dem  gemeinschaftlich  gebrauchten
  Rechnungs-Revisor  und  Feldmesser  Sckell  zeichnen,  unterschreiben
und  diesem  Nebenvertrage  beylegen  lassen.

So  geschehen  Altenburg  am  sechszehenten  Juny  des  Jahres  Eintausend
achthundert  drepßig  und  eins.

  

rsKG

Christian  Gottfried
Hermann.

 

*

zugleich  für  den  Großherzoglich  Scchsischen
Kammerrath  Thon.
        <pb n="76" />
        67
III.

Zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  dem  Herzogthume
  Sachsen-Altenburg  bestanden  in  dem  dermahligen  Umfange  ihrer  Staatsgebiethe
  eine  bedeutende  Anzahl  zum  Theil  seit  Jahrhunderten  unerledigt  gebliebener
Irrungen  und  Anspruche.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach  und
Se.  Durchlaucht,  der  Herzog  zu  Sachsen-Altenburg,  beseelt  von  dem  Wunsche,
zum  Besten  Ihrer  beyderseitigen  Lande,  alle  diese  Irrungen  und  Ansprüche  auf
dem  Wege  der  Ausgleichung  und  gütlichen  Vereinigung  freundnachbarlich  zu  erledigen,
  ernannten  zu  diesem  Geschäfte  Bevollmächtigte  und  zwar:

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  Carl  Friedrich  von  Sachsen
Weimar-Eisenach:

1)  Allerhöchst-Ihren  damahligen  geheimen  Regierungsrath  bey  der  Landesregierung
  zu  Weimar,  Georg  Friedrich  Konrad  Ludwig  von
Gerstenbergk,  nunmehrigen  Kanzlar,  Chef  der  Großherzoglichen
Landesregierung  zu  Eisenach,  Ritter  des  Großherzoglich  Sachsischen
Hausordens  vom  weißen  Falken,

2)  Allerhöchst-Ihren  Kammerrath  Ottokar  Thon  zu  Weimar,  Ritter  des
Koöniglich  Preußischen  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse;

II.  Se.  Durchlaucht,  der  Herzog  Friedrich  zu  Sachsen-Altenburg:
Höchst-Ihren  damahligen  Regierungs=  und  Kammerrath,  nunmehrigen  geheimen
  Konferenz-Rath,  Christian  Gottfried  Hermann  zu  Altenburg,
  Präsidenten  Höôchst-Ihrer  vasigen  Landesregierung,  Nitter  des
Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken.

Diese  Bevollmächtigte  haben  eine  Reihe  Konferenzen  zu  Weimar,  Cahla,  Ronneburg,
  Altenburg,  Meiningen  und  Cahla  gehabt;  zu  Altenburg  bis  auf  allerhöchste
und  höchste  Genehmigung  deshalb  zwey  Staatsverträge  geschlossen,  und  zwar  am
13.  Juny  1831  einen  Hauptvertrag  in  eilf  Paragraphen  über  verschiedene
  Austauschungen  und  Abtretungen,  welche  mit  jenen  Irrungen
in  Verbindung  standen,  oder  doch  zur  Ausgleichung  nöthig  oder  passend  schienen;
sodann  einen  Nebenvertrag  in  sechs  Paragraphen  über  vier  und
funfzig  Irrungen  am  16.  Juny  1831.  ·  -.

IndiesemNebenvertragewurde§.Vssvorbeh·alten,»ineinem-Nachvertrage
diejenigen  Irrungen  zu  erledigen  oder  festzustellen,  welche  dort  unter  Zahl  Eins
bis  mit  Neun  beschrieben  stehen  und  damahls  noch  nicht  erledigt  werden  konnten.
        <pb n="77" />
        68

uUnterdessen  waren  auch  die  Hindernisse  beseitiget,  welche  dieser  Erledigung
entgegenstanden.  Es  wurden  nähmlich  von  den  bepyderseitigen  Bezirksäimtern  Zusammenkünfte
  an  den  streitigen  Stellen  gehalten,  Vereinigungen  getroffen,  oder
doch  nähere  Ermittelungen  angestellt;  die  unmittelbaren  Beauftragten  aber  hatten
zuletzt  in  Cahla  diese  Verhandlungen  der  Aemter  durchgegangen,  solche  theils  genehmiget,
  theils  nicht,  beziehungsweise  sich  selbst  an  die  streitigen  Stellen  begeben,
  dort  die  Irrungen  verglichen  oder  weiter  verhandelt;  ferner  mehre  Verabredungen
  des  Haupt=  und  Nebenvertrages  näher  bestimmt  und  die  endliche  Vereinigung
  hier,  zu  Weimar,  getroffen.

Ueber  alles  dieses  wurde  heute  nachstehender

Nachvertrag

bis  auf  höchste  Genehmigung  beyder  Staatsregierungen  geschlossen,  welcher  als
integrirender  Theil  des  Hauptvertrages  vom  13.  Juny  1831  und  des
Nebenvertrages  vom  16.  Juny  1831  betrachtet  werden  soll.  Er  enthält  in  dem
ersten  Paragraphen  die  Vereinigung  über  alle  in  dem  Hauptund
  Nebenvertrage  unerledigt  gebliebene  Irrungen,  in  dem  zweyten,
  dritten,  vierten  einige  andere  Bestimmungen,  in  dem  fünften
Paragraphen  die  gegenseitige  Abrechnung,  im  sechsten  allgemeine
Bestimmungen  über  die  Vollziehung  aller  drey  Verträge.

g.  I.

1)  Es  war  seit  vielen  Jahren  die  Grenze  zwischen  den  Fluren  des
Weimar'schen  Dorfes  Lotschen  und  des  Altenburg'schen  Dorfes  Drößnit  streitig,
  indem  von  beyden  Gemeinden  ein  Distrikt  von  Einhundert  neun  und  funfzig  und
drey  Viertel-Ackern  acht  und  zwanzig  Quadrat-Ruthen  Weimarisch  oder  vier
und  siebenzig  und  drey  Achtel-Ackern  Altenburgisch  bey  Flurzügen  mit  umgangen
wurde.  Die  beyderseitigen  Prätensions-Linien  sind  in  dem  beyliegenden  Grundrisse
  unter  Zahl  Siebenzehen  bezeichnet  worden  und  ist  daraus  das  Nähere  zu  ersehen.

Bey  angestellten  Nachforschungen  hat  sich  ergeben,  daß  die  in  dem  streitigen
Distrikte  liegenden  Feldgrundstücke  sämmtlich  zu  gebundenen  Gütern  in  Drößnitz
gehören  und  mit  diesen  nach  Altenburg  steuern.

Es  soll  nunmehr  dieser  streitige  Distrikt,  so  wie  sich  die  beyderseitigen
  Bezirksämter  Blankenhayn  und  Cahla  in  Bezug  auf  die  Flurgrenze  zwischen
Lotschen  und  Drößnitz  am  1.  Oktober  1831  vorläufig  vereiniget  haben,  als  zu
der  Drößnitzer  Flur  und  zu  dem  Herzoglich  Altenburg'schen  Gebiethe  gehörig,  angesehen
  und  dem  gemäß  die  Flur=  und  Landeshoheit6-Grenze  zwischen  Lotschen
        <pb n="78" />
        69

und  Drößnitz  nah  der  Altenburg'schen  Pratensions=  Linie  gezogen  und  festgestellt
werden.  Hierbey  wird  aber  gegenseitig  Folgendes  bedungen  und  bezüglich
zugestanden,  nähmlich:

n)  Diejenigen  Grundstücke,  welche  nach  dieser  berichtigten  Landesgrenze  in  der
Großherzoglich  Weimar'schen  Flur  Lotschen  liegen,  jedoch  zu  gebundenen  Gstern
  des  Altenburg'’schen  Dorfes  Drößnitz  wirklich  gehören,  von  dasigen  Eimvohnern
  besessen  und  mit  den  dortigen  Hufengütern  bereits  an  Altenburg  versteuert
werden,  auch  der  Gerichtsbarkeit  Altenburg'scher  Behörden  bisher  unstreitig  unterworfen
  waren,  sollen  Großherzoglich  Weimar'scher  Seits  niemahls  mit  Abgaben
belegt  werden;  wogegen  aber  dergleichen  ledige  Grundstücke,  welche  Einwohner
von  Drößnitz  im  Weimar'schen  Gebiethe  etwa  besiheen  und  welche  noch  nicht  besteuert
  sind,  der  Großherzoglich  Weimar'schen  Besteuerung  unterliegen  müssen,  obgleich
  sie  von  Herzoglich  Altenburg'schen  Unterthanen  besessen  werden.

b)  Obschon  einige  Grundstücke  von  der  verglichenen  Landes=  und  Flurgrenze
durchschnitten  werden:  so  bleiben  doch  die  Abgabenverhältnisse  dieser  Besitzungen
durch  diese  Vereinigung  unverändert  und  es  können  auf  die  —  in  das  eine
oder  das  andere  Gebieth  theilweise  liegenden  Grundstücke  neue  Abgaben  nicht  gelegt
  werden.

Die  Gerichtsbarkeit  über  jene  gebundenen  Drößnitzer,  unter  Weimarsscher
Hoheit  liegenden  Grundstücke  betreffend:  so  bleibt  die  voluntare  Gerichtsbarkeit
den  Altenburg'schen  Gerichtsstellen  des  Haupkgures;  wogegen  die  kontentiöse  Gerichtsbarkeit
  uber  gedachte  Grundstücke  Großherzoglich  Weimarisch  wird,  so  wie
die  Hoheitögrenze  diese  Grundstücke  in  das  Weimar'sche  Gebieth  abschneidet.

)  Durch  diese  Vereinigung  hinsichtlich  der  Landesgrenze  bleiben  die  Rechte
und  Ansprüche  des  Großherzoglichen  Kammergutes  Kottenhain  und  der  Gemeinde
Lotschen  eines  Theiles,  und  der  Gemeinde  Drößnitz  andern  Theiles,  im  Betreff
  einer  entstandenen  Irrung  wegen  eines  Triftzuges  ganz  unberührt,  den
das  Kammergut  Kottenhain  und  die  Gemeinde  Lotschen  durch  den  streitigen
Distrikt  zu  haben  versichert,  was  von  der  Gemeinde  Drößnit  aber  widersprochen
wird.  Da  indeß  diese  Irrung  nach  dermahliger  Sachlage  wahrscheinlich  auf  dem
Klagwege  zur  Erledigung  wird  gebracht  werden:  so  bedingt  sich  die  Staatsregierung
  Weimar  für  diesen  Fall,  daß  es  Großherzoglicher  Kammer  und  der  Gemeinde
  Lotschen,  wenn  diese  klagen  sollten,  freystehen  muß,  entweder  bey  dem
Sachsen-Altenburg'schen  Gerichte  zu  Gumperda,  unter  welches  Drößniß  gehört,
die  Klage  zu  erheben,  oder  deshalb  bey  dem  Herzoglich  Altenburg'schen  Justiz=Kollegium
  zu  Altenburg  einen  Auftrag  an  das  Herzoglich  Sichsische  Kreis-Justiz--*
        <pb n="79" />
        70

Amt  Cahla  auszubringen,  ohne  daß  es  deshalb  einer  besonderen  Perhorreszenz
bedürfe.

2)  Zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Wittersroda  und  der  Altenburg“=schen

  Drößnitz  haben  seit  vielen  Jahren  Grenzirrungen  Statt  gefunden,
welche  folgendermaßen  verglichen  worden  sind:

a)  Von  dem  Punkte  an,  wo  die  beyden  Weimar'schen  Fluren  Lotschen  und
Wittersroda  mit  der  Altenburg'schen  Flur  Drößnitz  zusammenstoßen,  wird  die
Flur=  und  Landeshoheits-Grenze  zwischen  Wittersroda  und  Drößnitz
  über  den  weißen  Berg  und  bis  zum  sogenannten  Frankenrande
in  der  Maße  festgestellt  und  anerkannt,  wie  in  neuerer  Zeit  von  beyderseitigen
Kommnmen  die  Flurzüge  gehalten  wurden,  auch  die  Grenze  durch  vorhandene
Grenzsteine  bezeichnet  ist,  worüber  das  gemeinschaftlich  aufgenommene  Protokoll
vom  30.  Dktober  dieses  Jahres  das  Nähere  enthält.  Nach  dieser  Linie  liegen
innerhalb  des  Weimar'schen  Gebieths  in  der  Wittersrodaer  Flur  am  so  genannten
weißen  Berge  mehre  in  Drößnitzer  Hufengüter  und  mit  der  Jurisdiktion  und
der  Steuer  nach  Altenburg  gehörige  Grundstücke,  auch  ein  zur  Pfarrey  Pfarrkeßlar
  gehöriges  Stück  Feld.  Es  sollen  diese  Grundstücke,  insofern  sie  zu
gebundenen  Gütern  in  Drößnitz  wirklich  gehèren  und  mit  denselben  an  Altenburg
versteuert  werden,  auch  der  Gerichtsbarkeit  Altenburg'scher  Behörden  bisher  unstrittig
  unterworfen  waren,  von  Seiten  des  Großherzogthums  Weimar  niemahls
mit  Abgaben  belegt  werden;  wogegen  aber  dergleichen  ledige  Grundstücke,
  welche  noch  nicht  besteuert  sind,  der  Großherzoglich  Weimar'schen.  Besteuerung
  unterliegen  müssen,  obgleich  sie  von  Herzoglich  Altenburg'schen  Unterthanen
  besessen  werden.

Die  Gerichtsbarkeit  über  jene  gebundenen  Drößnitzer,  unter  Weimar'scher
Hoheit  liegenden  Grundstücke  betreffend:  so  bleibt  auch  hier  die  voluntäre  Gerichtsbarkeit
  den  Altenburg'schen  Gerichtsstellen  des  Hauptgutes;  wogegen  die  kontentiöse
  Gerichtsbarkrit  Großherzoglich  Weimarisch  wird,  so  wie  die  Hoheitögrenze
diese  Grundstücke  in  das  Weimar'sche  Gebieth  abschneidet.  «

b)  In  der  Fortsetzung  dieser  Grenzlinie  zwischen  Wittersroda  und  Droͤßnitz,
weiter  nach  Ostern  zu,  liegt  am  sogenannten  Frankenrande  ein  zur
Pfarrey  Keßlar  gehoͤriges  Feldgrundstuück,  welches  fruͤherhin  von
Altenburg  auch  hinsichtlich  der  Hoheit  in  Anspruch  genommen  wurde.  Altenburg'—
scher  Seits  wird  auf  diesen  Anspruch  hiermit  verzichtet  und  das  fragliche  Pfarrgrundstück
  durch  die  oberhalb  desselben  auf  dem  Frankenrande  selbst  befindlichen,
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        71

auf  der  Wittersrodaer  Seite  mit  den  ehemahligen  Kurfürstlich  sächsischen  Schwertern
  bezeichneten  und  nunmehr  für  richtig  anerkannten  Grenzsteine  zu  der  Wittersrodaer
  Flur  abgegrenzt.

Es  wird  hierbey  nur  noch  bemerkt,  daß  auf  diesem  Grundstücke  am  Frankenrande
  die  Gemeinde  Wittersroda  und  die  Pfarrey  Keßlar  die  Koppeltrift  auszunben
  haben.

c)  Von  einem,  am  östlichen  Ende  des  vorhergenannten  Frankenrandes  stehenden,
  von  allen  Theilen  anerkannten  Grenzsteine  an  ,  bestand  seit  langer  Zeit
eine  Irrung,  indem  die  zur  Pfarrey  Pfarrkeßlar  gehörigen  Grundstücke  an  Feld,
Holz  und  Lehden,  genannt  der  Haynberg,  sechs  und  vierzig  Acker  Weimarisch
enthaltend,  bey  Flurzügen  sowohl  von  der  Weimar'schen  Geneeinde  Wittersroda,
als  auch  von  der  Altenburg'schen  Gemeinde  Drößnitz  umgangen  wurden.  Die
beyliegende  Zeichnung  unter  Zahl  achtzehen  giebt  über  die  Situation  und  die  beyderseitigen
  Pratensions  -Linien  nähere  Auskunft.

Es  ist  wegen  dieser  Irrung  eine  Vereinigung  zu  Stande  gekommen,
nach  welcher  der  hier  in  Frage  kommende  Distrikt,  genannt  der  Haynberg,  welcher
  keinen  Abgaben  unterliegt,  zu  dem  Herzoglich  Altenburg'schen  Gebiethe
  abgegrenzt  und  mithin  die  Herzoglich  Altenburg'sche  Prätensions-Cinie
künftighin  als  Landeshoheits=  und  Flur-Grenze  von  Wittersroda,  nach  näherer
Bestimmung  des  Protokolles  vom  80.  Oktober  dieses  Jahres,  angenommen  und
demnächst  hiernach  die  Bersteinigung  vorgenommen  werden  soll.

3)  Von  den  beyderseitigen  Bezirksämtern  Jena  und  Cahla  ist  am  4.  Oktober
  dieses  Jahres  die  Grenze  zwischen  der  Großperzoglich  Weimar'schen
Flur  Kleinkröbißz  und  der  Herzoglich  Altenburg'schen  Flur  NRodias  umgangen
  worden  und  es  wurde  dabey  die  Revision  der  Grenzsteine  vorgenommen,
welche  auf  dem  Grunde  einer,  im  Jahr  1812  Statt  gefundenen  Vereinigung
von  den  betroffenen  Orts-BVormundschaftspersonen  eingesetzt  worden  sind.  In
Ansehung  einer,  zwischen  den  Grenzsteinen  Nummer  fünf  und  Nummer  sechs  noch
schwebenden  Differenz  wurde  die  im  Jahre  1812  getroffene  Vereinigung  durch
Einsetzung  eines  Steines  Nummer  sechs  a  in  Ausführung  gebracht  und  dadurch
dieselbe  gänzlich  erlediget.  Es  wird  nunmehr  diese  Bereinbarung  genehmiget  und
die  Grenzlinie  zwischen  beyden  genannten  Ortschaften,  wie  solche  nach  näherer
Bestimmung  in  den  beyderseitigen  Protokollen  vom  4.  Oktober  dieses  Jahres  berichtiget
  und  anerkannt  worden  ist,  als  Landeshoheits-Grenze  hiermit  festgestellt.
        <pb n="81" />
        72

Eben  so  haben  die  beyderseitigen  so  eben  genannten  Bezirks-Aemter  Jena
und  Cahla  nach  Ausweis  des  gedachten  Protokolles  vom  4.  Oktober,  fortgesetzt
am  9.  Oktober  1832,  an  diesen  beyden  Tagen  die  im  Nebenvertrage  vom  16.
Juny  1831  unter  Paragraph  Vier  Zahl  Vier  verabredete  Revision  der  Grenzsteine
  und  dabey  nothwendig  befundene  Steineinsetzung  zwischen  den  Großherzoglich
  Weimar'schen  Fluren  Rothenstein  und  Leutra  und  den  Herzoglich  Altenburg'schen
  Fluren  Altenberga,  Altendorf  und  Schernewis-z  vorgenommen
  und  es  ist  dadurch  die  Landeshoheits-Grenze  zwischen  den  gedachten
  Fluren  berichtiget  und  festgestellt  worden,  welches  hier  mit  Bezugnahme  auf
den  erwähnten  §F.  IV,  4  des  Nebenvertrages  vom  16.  Junyd  1831  bemerklich  gemacht
  wird.

4)  Bey  einer  von  denselben  Bezirks-Aemtern  Jena  und  Cahla  am  16.
September  1831  vorgenommenen  Lokal-Expedition  ist  eine  zwischen  der  Großherzoglich
  Weimar'schen  Flur  Rutha  und  der  Herzoglich  Altenburg'schen  Flur
Zöllnik#  noch  nicht  festgestellte  Grenzstrecke  berichtiget  worden.  Der  Inhalt
der  hierüber  beyderseits  aufsgenommenen  Protokolle  vom  16.  September  1831
wird,  insoweit  derselbe  auf  die  Umgehung  und  Berichtigung  der  gedachten  Flurund
  Landeöhoheits-Grenze  zwischen  Nutha  und  Zöllnitz  Bezug  hat,  hiermit  ger
nehmigt  und  zugleich  festgesebt,  daß  die  nach  Maßgabe  jener  Protokolle  noch
vorzunehmende  Versteinigung  demnächst  erfolgen  soll.  Der  im  Jahre  1831  geometrisch
  aufgenommene  Grundriß  über  diese  verglichene  Flur=  und  nunmehrige
Landeshoheits-Grenze  wird  in  der  Beylage  unter  Zahl  neunzehen  gegenwärtigen
Yachvertrages  beygefügt.

Durch  diese  Uebereinkunft  haben  die  zwischen  genannten  Fluren  Rutha  und
Zöllnitz  früherhin  schwebenden  zwey  Irrungen,  welche  im  Nebenvertrage  vom
16.  Juny  1831  unter  Paragraph  Fünf  Zahl  Vier  und  Fünf  zu  weiterer  Verhandlung
  ausgesetzt  werden  mußten,  ihre  Erledigung  gefunden.

5)  Eine  zwischen  der  Weimar'schen  Flur  Schwarzbach  und  der  Altenburg'schen
  Flur  Hellborn  hervorgetretene  Grenzirrung  gab  Veranlassung,
daß  die  beyderseitigen  Aemter  Neustadt  an  der  Orla  und  Roda  am  21.  und  22.
September  1820  an  Ort  und  Stelle  zusammen  kamen  und  sich  damahls  über  die
Flurgrenze  vereinigten.  Da  mun  aber  diese  Flurgrenze  zugleich  auch  die  Landesgrenze
  ausmacht,  dem  Kreisamte  Neustadt  jedoch  zu  deren  Regulirung  ein  Auftrag
  damahls  nicht  ertheilt  worden  war:  so  hat  bis  jeht  die  damahls  verabredete
Steinsetzung  an  der  verglichenen  Grenzstrecke  ausgesetzt  bleiben  mussen.
        <pb n="82" />
        78

Inzwischen  haben  beyderseits  ummittelbare  Beauftragte  über  die  Verhältnisse
und  Zweckmäßigkeit  jenes  Vergleichs  nahere  Erkundigung  eingezogen  und  sich  dahin
  vereiniget,  daß  die  in  Frage  kommende  Landeshoheits=  und  Flur-Grenze  ganz
in  der  Maße  festgestellt  und  die  demnächst  zu  bewirkende  Versteinigung  derselben
so  vorgenommen  werden  soll,  wie  die  vorhin  erwähnten  beyderseitigen  Protokolle
vom  21.  und  22.  September  1820  ausweisen  und  näher  bestimmen.

6)  Zwischen  der  Eroßherzoglich  Weimar'schen  Kommun  Lobeda  und  dem
Herzoglich  Altenburg'schen  Ri  tkergute  Drackendorf  haben  hinsichtlich  der
Hoheits-,  Gerichtsbarkeits-,  Flur=  und  Jagd-Grenzen  Streitigkeiten
  Statt  gefunden,  welche  bis  zu  Anfang  des  sechzehenten  Jahrhunderts
zurückreichen.

Diese  Irrungen  sind  jebt  im  Betreff  der  Hoheit  zwischen  Sachsen  Weimar
  und  Sachsen  Altenburg,  wie  der  anliegende  Riß  unter  Zahl  Zwanzig  näher
besagt,  völlig  beygelegt  worden  und  zwar  folgendermaßen:

a)  von  dem  Fürstenbrunnen  aus,  da,  wo  die  Weimar'schen  Fluren  Lobeda
  und  Wöllnib  mit  der  Altenburg'schen  Flur  Drackendorf  zusammenstoßen,  haben
  sich  die  Kommunen  Lobeda  und  Drackendorf  binsichtlich  ihrer  Flurgrenze  im
Jahre  1829  bis  zum  Hungergraben  vom  Flursteine  Nummer  zwey  und  dreißig  bis
Nummer  neun  und  funfzig  vereiniget.  Es  wird  diese  verglichene  Grenzlinie
auch  als  Landesgrenze  angenommen  und  die  im  Flurzugs-Protokolle  vom  20.
May  1829  befindliche  Beschreibung  anerkannt;  indem  zugleich  die  bey  den  Konferenz-Verhandlungen
  vom  Jahre  1759  getroffene  eventuelle  Vereinigung  außer

Kraft  gesett  wird.

b)  Hiermit  werden  die  früher  in  dieser  Linie  bestandenen  Landeshoheits-Grenzirrungen
  wegen  des  Pöniken-Thales,  wegen  der  Lobedaer
Burgschlösser,  wegen  der  Bergäcker  und  wegen  der  Kiehnbäume  über
dem  Wasserthale  als  beseitiget  angesehen.

J)  Die  sich  an  diese  Differenzen  anschließende  Grenzirrung  vom  Hungerbache
  aus  bis  zu  dem  sogenannten  Spitzsteine,  wie  sie  im  Flur-Protokolle
  vom  20.  May  1829  vom  neun  und  funfzigsten  bis  zum  sechszigsten
Steine  beschrieben  ist,  wird  dadurch  befeitiget,  daß  die  von  Lobeda  prätendirte
Grenzlinie  als  Landesgrenze  angenommen  wird,  in  der  Art,  daß  diese  Grenzlinte
  nicht,  wie  Altenburg  verlangte,  vom  Steine  am  Hungerbache  Nummer  59
        <pb n="83" />
        74

auf  einen,  im  Drackendorfer  Ritterguts-Grundstücke,  genannt  der  Aermel,  stehenden
  alten  Birnbaum  und  von  da  erst  in  einem  Winkel  zum  Spitzsteine,  sondern
in  gerader  Linie  von  dem  Steine  Nummer  59  auf  den  Spitstein  Nummer  60
geht,  wodurch  Altenburg'scher  Seits  von  den  früheren  Behauptungen  und  Vorbehalten,
  nahmentlich  wegen  der  Steuern,  unbedingt  abgegangen  wird.

4)  Von  dem  so  eben  genannten  Spitzsteine  Nummer  60  wird  als  Landeshoheits
  =  Grenze  diejenige  Linie  angenommen,  nach  welcher
sich  die  beyderseitigen  Kommunen  Lobeda  und  Drackendorf  im  Jahre  1829  hinsichtlich
  ihrer  Flurgrenze  vereiniget  haben,  wie  dieß  in  dem  mehrgedachten  Flur-Hrotokolle
  vom  20.  May  1829  vom  Grenzsteine  Nummer  60  bis  zu  Nummer
63,  wo  die  Großherzoglich  Weimar'sche  Flur  Rutha  mit  der  von  Lobeda  und
Drackendorf  zusammentrifft,  aäher  beschrieben  worden  ist  und  dessen  Inhalt  hiermit
  anerkannt  wird.

)  Die  bestandenen  Verhältnisse  wegen  der  Lehen,  Jagd,  TZrift  und
Frohnen  unter  den  Privaten  bleiben  wie  bisher  und  werden  durch  die  verglichene
  Grenzlinie  keinesweges  geänvert.

1)  Durch  die  in  vorstehender  Maße  verglichene  Landeshoheits=  und  Flurgrenze
  zwischen  Lobeda  und  Drackendorf  sind  nachbenannte  zwey  Grundstücke
  zu  dem  Altenburg'schen  Gebiethe  abgegrenzt  worden,
nähmlich:

an)  Fol.  188  Nummer  46,  ein  und  ein  halber  Acker  Weinberg  an  der  Viehtreibe,
  über  dem  Elsterbrunnen,  neben  der  Viehtreibe,  lehnet  und  zinset
dem  Amte  Jena  einen  Scheffel  Hafer,  steuert  einen  Groschen,  jetzt  der
Johanne  Elisabeth  Hempel  gebornen  Bornemann  zu  Drackendorf  gehörig;

bb)  Fol.  124  Nr.  —,  vier  Acker  an  dem  Drackendorf'schen  Wege,  neben
der  Trebe  und  dem  Wege,  lehnet  und  zinset  dem  Amte  Jena  einen  und
einen  halben  Scheffel  Hafer,  steuert  einen  Groschen  zwey  HOfennige,  jetzt
dem  Maurergesellen  Carl  Friedrich  Kämpfe  zu  Lobeda  und  seinen  vier
Kindern  gehörig.

Es  sollen  diese  Grundstücke  Herzoglich  Altenburg'scher  Seits  niemahls
mit  Abgaben  belegt,  vielmehr  die  Steuer,  Lehen  und  Zinsen,  insoweit  dieselben
  auf  diesen  Grundstücken  haften,  oder  auf  verfassungsmaßigem  Wege  Groß-
        <pb n="84" />
        75

herzoglich  Weimar'scher  Seits  auferlegt  werden  koͤnnen,  in  die  Weimar'schen
Staatskassen  nach  wie  vor  entrichtet  und  befolgt  werden.

Die  Gerichtsbarkeit  uͤber  diese  Grundstuͤcke  bleibt  dem  Sachsen  Altenburg'-schen
  Gerichte  Drackendorf  wie  bisher.

7)  Obschon  durch  die  nahere  Bestimmung  des  §.  IV  Zahl  zwey  und  funfzig
  des  Nebenvertrages  vom  16.  Juny  1831  die  Vereinigung  zu  Stande  gekommen
  ist,  daß  die  Landeögrenze  zwischen  den  Fluren  Kleindembach  und
Langenorla  nach  Maßgabe  der  Steuergehörigkeit  festgestellt  werden  soll,
jedoch  die  sich  vorfindenden  reinen  Enklaven  hiervon  ausgenommen  sind:  so  ist
man  doch  nunmehr  auch  nach  genau  eingezogenen  Notizen  dahin  uͤbereingekommen,

daß  die  Steuern  von  einigen  in  dieser  Gegend  liegenden  steuer—
baren  Grundstücken,  welche  reine  Enklaven  sind,  gegenseitig  gegen  Aufrechmung
  dieser  Steuern  an  das  Gebieth  abgetreten  werden  sollen,  von  welchem
sic  umschlossen  sind.

Dem  gemäß  werden  von  dem  Großherzogthume  Weimar  an  das  Herzogthum
Altenburg  die  Steuern  von  den  so  genannten  Stopfelschen  Holzmarken
  abgetreten,  nähmlich:

3  thlr.  3  gr.  —  pf.  von  der  Holzmarke  im  Wurzbache,  der  Herzoglichen
Kammer  zu  Altenburg  gehörig,  im  Langen=  und  Freyenorlaer
  Flur;

2  -  17  .  bon  zwey  Holzmarken  im  Buchgraben,  der  Frau
Hofmedikus  Schubert  in  Cahla  gehörig,  im  Langenorlaer
  Flur;

2  -—1—-6  e  von  einer  Holzmarke  im  Würzbache,  Gottfried  Heinrich
  Großen  in  Hummelshayn  gehörig,  in  Hummelshayner
  Flur;

2  .  1  5  vvorn  einer  dergleichen  daselbst,  demselben  gehörig;
9  thlr.  23  gr.  72  pf.  Brutto=  oder  nach  Abzug  von

—  5  -  10  Einnahme-Gebähren  zu  7  pf.  vom  Thaler

—

9  thlr.  17  =  9..  Netto-Ertrag.

 

 

 

10
        <pb n="85" />
        76

Wegen  dieser  Abtretung  wird  dem  Gerichte  zu  Oppurg  die  voluntarische  Jurisdiktion
  in  dem  Umfange,  wie  es  dieselbe  zeither  ausgebt,  fernerhin  zugestanden;
  wogegen  die  kontentiöse  Gerichtsbarkeit  Sachsen  Altenburg  verblcibt.

In  Ansehung  dieser  vorbenannten,  von  Weimar  an  Altenburg  abgetretenen
  Enklaven  ist  von  dem  Großherzoglich  Sachsisch-Fürstlich  Hohenloheschen
Gerichte  zu  Oppurg  eines  Theils  und  dem  Herzoglich  Sachsen  Altenburgisch-Freyherrlich
  von  Beustischen  Gerichte  zu  Langenorla  anderen  Theils  eine  Vereinigung
  in  der  Maße  getroffen  worden,  daß  wegen  aller  derjenigen  Grundstücke,
hinsichtlich  deren  über  die  Gerichtsbarkeits  =  Gerechtsame  durch  die  neuerlich  abgeschlossenen
  Ausgleichungs  =  Verträge  nicht  ein  Gleiches  oder  ein  Anderes  ausdrücklich
  festgesetzt  worden  ist,  die  Gerichtsbarkeit  jeder  Art  —  nur  die  Lehenund
  Zins-Verhältnisse  vorbehältlich  —  derjenigen  Gerichtsbehörde  zustehen
  und  bezüglich  zugetheilt  werden  soll,  in  deren  Bezirke  sie  den  Fluren
nach  belegen  sind.

Diese  Uebereinkunft  wird  von  Seiten  der  hohen  Staatsregierungen  Weimars
und  Altenburgs  hiermit  genehmiget.

g.  II.

Obschon  in  dem  am  13.  Juny  1881  geschlossenen  Hauptvertrage  durch
+.  IV  Nummer  drey  im  Allgemeinen  die  Bestimmung  getroffen  worden  ist,  daß
alle  Privat-Rechte  der  beyderseitigen  Unterthanen  durch  die  geschehene  Ausgleichung,
bezüglich  Territorial-Abtrennung,  unberührt  bleiben  sollen:  so  wird  hier  doch
noch,  zu  Vermeidung  von  Mißverständnissen,  auf  Verlangen  Sachsen  Altenburgs
ausdrücklich  festgesetzt,  daß  durch  diesen  Vertrag  die  von  der  Stadt-Kommun
  Roda  behauptete  Zwangsgerechtsame,  wornach  das  an  das  Großherzogthum
  Weimar  abzutretende  Dorf  Großlöbichau  alljährlich  von  dortiger
  Brauerschaft  fünf  Faß  oder  funfzehen  Eimer  Bier  zu  erkaufen
und  abholen  zu  lassen  verpflichtet  ist,  auf  keinerley  Weise  beeinträchtigt  seyn
sollz  es  bleiben  vielmehr  der  Stadt-Kommun  Roda  ihre  dießfallsigen  Rechte,  insoweit
  sie  diese  auszuüben  befugt  ist,  vorbehalten,  jedoch  mit  der  im  Hauptvertrage
  selbst  schon  im  Allgemeinen  aufgenommenen  Bestimmung,  daß  diese  Zwangsgerechtsame
  auf  verfassungsmäßigem  Wege  und  gegen  Entschädigung  ablösbar  sind.
        <pb n="86" />
        77
8.  I.

Der  Pfarrer  Thienemann  zu  Großloͤbichau  erhaͤlt,  außer  den  dasi—
gen  Pfarreinkuͤnften,  in  Gemaͤßheit  hoͤchster  Bestimmung  des  verewigten  Herrn
Herzogs  August  von  Sachsen  Gotha=  Altenburg,  Durchlaucht,  vom  10.  September
  1813  von  dem  Altenburg'schen  Adjunktus  und  Marrer  Rothe  zu  Gößniéz
aus  dessen  Hfarrey-Einkünfren  alljährlich  funfzig  Thaler  auf  seine  Lebenszeit.
  Ohnerachtet  nunmehr  der  Ort  Großlöbichau  und  mithin  auch  der
dasige  Pfarrer  Thienemann  Großherzoglich  Weimarisch  wird:  so  sichert  doch  die
Herzoglich  Altenburg'sche  Staatsregierung  die  Abgabe  dieser  funfzig  Thaler  an
gedachten  Thienemamn  alljährlich  so  lange  zu,  bis  derselbe  eine  bessere  Stelle  erhält
  oder  stirbt.  In  dem  einen  oder  dem  andern  dieser  bepden  Fälle,  nahmlich
  der  Versehung  Thienemanns  auf  eine  bessere  Stelle  oder  des  Todes  des
Thienemann,  hört  diese  Abgabe,  welche  eine  rein  perH  önliche  ist,  gänzlich
auf  und  wird  dann  von  Altenburg  nicht  mehr  gewährt.

#.  IV.

Im  Nebenvertrage  vom  16.  Juny  1831  kam  im  #.  IV.  Nummer  zwey
und  vierzig  wegen  einer  bestandenen  Irrung  zwischen  den  Fluren  des  Weimar'schen
  Dorfes  Breitenhayn  und  des  Altenburg'ischen  Dorfes
Trockenborn  an  der  hohlen  Buche,  da,  wo  die  Herzoglich  Altenburg'sche
  Domanial-Waldung  mit  dem  Holzgrundstücke  des  Einwohners
  Michael  Mürrer  qus  Breitenhayn  Zussaminenstöte,  eine  Vereinigung
in  der  Maße  zu  Stande,  daß  dem  genannten  Müller  die  Wahl  Helassen  wurde,
einen  Vergleich  einzugehen,  nach  welchem

a)  entweder  das  auf  dem  streitigen  Grundstücke  anstehende  Holz  nach  vorgängiger
  Werthanschlagung  von  Seiten  Sachsen  Altenburgs  ihm  überlassen  würde
und  er  dagegen  den  Bar-Betrag  der  Hälfte  der  Tare  an  Herzogliche  Kammer
in  Altenburg  sogleich  bezahle,

b)  oder  das  anstehende  Holz  der  Herzoglichen  Kammer  in  Altenburg  zu
überlassen  und  von  dieser  den  Bar-Betrag  der  Halfte  der  Tare  zu  empfangen;

I0)  oder  seine  Ansprüche  auf  das  Ganze  im  Wege  Rechtens,  nach  näherer
im  Nebenvertrage  aufgenommener  Bestimmung,  auszuführen.  „#
10
        <pb n="87" />
        78

Da  nun  der  gedachte  Michael  Muͤller  bey  dießfallsiger,  unterdessen  Seiten
Weimars  verfuͤgter  Vernehmlassung  legal  erklärt  hat,  daß  er  den  ihm  vorgeschlagenen
  Vergleich  annehme  und  sich  nur  die  Wahl  der  Vorschläge
unter  n  und  b  bis  nach  Vorlegung  der  Werthsbestimmung  vorbehalte:  so  wird
diese  spater  erfolgte  Verhandlung  zu  näherer  Bestimmung  des  erwähnten  S.  IV.
Zahl  42  hiermit  in  diesem  Nachvertrage  aufgenommen.

g.  V.

In  Ansehung  der  —  nach  naͤherer  Bestimmung  der  88.  INII  und  VI  B
Nummer  19  des  Hauptvertrages  vom  13.  Juny  1831  —  von  Weimar  an  Altenburg
  noch  zu  gewährenden  Zinsen  und  Lehen  im  Jahresbetrage
von  funfzig  Thalern  wird.  munmehr  zwischen  beyderseitigen  hohen  Staatsregierungen
  folgende  definitive  Abrechnung  gehalten,  nähmlich:

A.  Weimar  hat  an  Altenburg  an  jährlichen  Netto-Einkünften
  zu  gewähren:

50  thlr.  an  Zinsen  und  Lehen  aus  dem  Amte  Eisenberg,  nach  F.  III  des
Hauptvertrages  vom  13.  Juny  1831

Summe  für  sich.

B.  Weimar  tritt  hierauf  an  Altenburg,  außer  den  im  Hauptvertrage
  vom  138.  Juny  1831  benannten  Staats-Einkünften,  noch  ferner  an

jährlichen  Netto-Erträgen  ab:

83  pf.  Mehrbetrag  der  abgetretenen  Steuern  von  den  in  der
Droschkaer  Flur  gelegenen  Grundstücken,  deren  nachträgliche
  Aufrechnung  in  Gemßheit  des  F.  VI  Nummer
  3  und  Nummer  19a  wegen  ermangelnder  nöthiger
  Notizen  vorbehalten  wurde.  Es  sind  nähmlich
  in  dem  Hauptvertrage  vom  13.  Juny  1831  an
jährlichem  Steuerbetrage  von  den  in  der  Droschkaer
Flur  gelegenen  Grundstücken

17  thlr.  2  gr.  73  pf.  Netto  aufgerechnet  worden;
nach  eingetretener  naherer  Er-2

  thlr.  2  gr.
        <pb n="88" />
        79

oͤrterung  betragen  jedoch  diese
Steuern  alljaͤhrlich

19  thlr.  4  gr.  114  pf.  Netto,  mithin

2  thlr.  2  gr.  83  pf.  mehr.

 

 

9  thir.  17  gr.  97  pf.  Netto-Ertrag  der  Steuern  von  den  in  der  Langenorlaer,
  Freyenorlaer  und  Hummelshayner  Flur  gelegenen
  und  nach  näherer  Bestimmung  des  §.  1  Zahl
7  dieses  Nachvertrages  von  Weimar  an  Altenburg
abgetretenen  vier  Holzmarken.

9  9  .[c0Erbzinsen  in  dem  Altenburg'schen,  im  Amte  Roda
gelegenen  Dorfe  Trockhausen,  nähmlich:

—  thlr.  3  gr.  —  pf.  für  drey  Kauten  Flachs  à  1  gr.,
1

6  —  „  Korn-Erbzins  an  vier  Scheffeln
zwey  Vierteln  und  einer  halben
Metze  Weimarisch  Gemäß  a  1  thlr.
8  gr.  oder  zwey  Scheffeln  zwey
Vierteln  Trockhäuser  Gemaß.

s  5  „2  Haßfer-Erbzins  an  vier  Scheffeln

  zwey  Vierceln  und  einer

halben  Metze  Weimarisch  Gemäß
à  17  gr.  oder  zwey  Scheffeln
zwey  Vierteln  Trockhäuser.

uts.
31  .  19  61  .  Erbzinsen  und  Lehengefalle  in  dem  Altenburg-Eisenberg'schen
  Amtsdorfe  Schmörschwib,  nähmlich:
10  thlr.  8  gr.  8  pf.  Geld-Erbzins,
—  „  10  —  .Frohnegeld,
        <pb n="89" />
        19  thlr.  —  gr.  10  pf.  Hafer-Erbzins  an  sechs  und
zwanzig  Weimar'schen  Scheffeln
drey  Vierteln  und  zwey  Metzen
à  17  gr.  oder  zehen  Buͤrgel'schen
Scheffeln  drey  Vierteln.

2  --—  --—  ELehengelder  nach  achtjaͤhrlichem
Durchschnitte  berechnet.

uts.

 

58  thlr.  —  gr.  80#  pf.  Summe.

Aus  der  Vergleichung  beyder  Summen  ergiebt  sich,  daß  Weimar
Drey  Thaler  acht  und  einen  Achtel-Pfennig
jahrlicher  Einkünfte  mehr  abgetreten  und  überwiesen  hat,  als  cs  nach  dem  Inhalte
des  Haupt=  und  Nebenvertrages  vom  13.  und  16.  Juny  1831  sowie  des  gegenwärtigen
  Nachvertrages  zu  gewähren  verbunden  war.

Hierbey  sind  jedoch  die  Erhebungskosten  von  den  aus  Trockhausen  und
Schmörschwit  abgetretenen  Lehengefällen  und  Zinsen,  wovon  letztere  Holezinsen
sind,  nicht  in  Abzug  gebracht  worden.  Die  Ermittelung  dieser  Erhebungskosten
war  mit  Schwierigkeiten  verbunden,  indem  das  Großherzogliche  Kammergut
Gniebsdorf  biöher,  in  Folge  der  Pachtbedingungen,  die  Anfuhre  unentgeldlich
zu  besorgen  hatte  und  an  sonstigem  Aufwande  blos

—  thlr.  5  gr.  4  pf.  dem  Schuldheißen  in  Frockhausen  für  Ansagung  der
Zinsen  und  Herleihung  der  Stube  am  Zinstage,

l

1  -  18  =  6  =  an  einem  Bürgel'schen  Scheffel  oder  zwey  Weimar'schen
Scheffeln  zwey  Vierteln  Hafer  à#  17  gr.  für  Speisung
der  Knechte  bey  Abholung  der  Zinsfrüchte  in  den  Börgel'schen
  Abtey-Dörfern,

geleistet  worden  sind.
Es  ist  deshalb  eine  Vereinigung  in  der  Maße  getroffen  worden,  daß  die

überschüssigen  drey  Thaler  acht  und  ein  Achtel-Pfennig  mit  den  in  Abzug  zu
bringenden  Erhebungékosten  für  jene  Zinsgefälle  kompensirt  werden  sollen.
        <pb n="90" />
        81
g.  VI.

Zu  dem  Termine,  von  welchem  an  die  gegenseitigen  Abtretungen  der
Staatseinkuͤnfte  nach  Maßgabe  des  abgeschlossenen  Hauptvertrages  vom  13.  Juny
1831,  des  Nebenvertrages  vom  16.  Juny  1831  und  des  gegenwärtigen  Nachvertrages
  erfolgen  sollen,  wird  Her  erste  Januar  1833  festgesetzt,  so,  daß
alle  gegenseitig  abgetretene  Staglbeinkürfte,  welche  vom  1.  Januar  1833  an
fallig  sind,  in  die  Kasse  deöjenigen  Staates  fließen,  welchem  sie  abgetreten  worden
  sind,  obgleich  die  Uebergabe  spater  erfolgen  wird,  und  es  haben  sich  die
beyderseitigen  Staatskassen  gegenseitig  zuzurechnen  und  zu  gewähren,  was  sie  von
den  abgetretenen  Einkünften  vom  1.  Januar  1838  an  bis  zur  Uebergabe  erhoben
  haben.

Die  bis  zum  1.  Jannar  1833  zurückstehenden  Reste  verbleiben  demjenigen
Staate,  der  sie  bis  dahin  zu  fordern  berechtigt  war,  und  die  Beybringung  derselben
  geschieht  auf  dem  gesetzlichen  Wege  von  den  zuständigen  Behörden,  welche
hierbey  kostenfrey  zu  erpediren  haben,  mit  Ausschluß  der  baren  Verlage  und
Zusendungskosten.

Ferner  wird  auch  die  im  §.  IV  Zahl  6  des  Hauptvertrages  geschehene
Vereinigung,  daß  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  gegenseitig  abzutretenden
Unterthanen  an  die  Brandassekuranz-Institute  beyder  Länder  bis  zum
letzten  Dezember  1832  unverändert  bleiben  sollen,  dahin  abgeändert.,  daß  dieser
Termin  Ein  Jahr  weiter  hinaus,  nähmlich  bis  zum  letzten  Dezember
1833,  verlegt  werden  soll.

Es  wird  hierbey  ferner  noch  die  Bestimmung  getroffen,  daß  die  im  Hauptvertrage
  vom  13.  Juny  1831  gesetzte  Frist,  binnen  welcher  beyde  höchste
Staatsregierungen  sich  Gewähr  leisten,  daß  die  Angaben  des  bisherigen  Ertrages
  in  den  gefertigten,  zum  Hauptvertrage  gehörigen  Aufstellungen
richtig  sind,  von  dem  letzten  Dezember  1835  bis  zum  leßzten  Dezember
1836  verlängert  seyn  soll.

Im  Uebrigen  bleibt  der  F.  III  des  Hauptvertrages  in  voller  Kraft  und  es
wird  nahmentlich  auch  der  Inhalt  desselben  quf  die  im  gegenwärtigen  Vertrage
gegenseitig  abgetretenen  Gefälle  und  Abgaben,  hinsichtlich  der  Gewährleistung
  des  aufgerechneten  Ertrages  bis  zum  letten  De-
        <pb n="91" />
        82

zember  1836  und  der  gegenseitigen  Zusicherung  wegen  Ausantwortung  der
biesfallsigen  Verzeichnisse,  mit  erstreckt.

g.  VII.

Ueberhaupt  gelten  alle  allgemeine  Bestimmungen  des  Hauptvertrages
  vom  13.  Juny  1831  und  des  Nebenvertrages  vom  16.  Juny
1831  auch  für  gegenwärtigen  Nachvertrag.

Beyderseits  Bevollmächtigte  haben  vorstehende  Vereinigung  nach  reifer  Ueberlegung
  bis  auf  allerhöchste  und  höchste  Genehmigung  ihrer  Durchlauchtigsten  Souveraine
  —  ohne  welche  nichts  verglichen  seyn  soll  —  geschlossen,  sie  in  vorstehenden
  Nachvertrag  gebracht,  lebteren  doppelt  gleichlautend  ausfertigen  lassen,
unterzeichnet  und  besiegelt,  auch  die  dazu  gehörigen  Risse  und  Zeichnungen  übereinstimmend
  in  gleichlautenden  Exemplaren  von  dem  gemeinschaftlich  gebrauchten
Rechnungs-Revisor  und  Feldmesser  Sckell  zeichnen,  unterschreiben  und
diesem  Nachvertrage  beylegen  lassen.

So  geschehen  zu  Weimar  am  dreyzehenten  November  des  Jahres  Eintausend
achthundert  drepHig  und  zwey.

Georg  Friedrich  Konrad  ..  »
Ludwig  von  Gerstenbergk,  Oue

für  sich  und  für  den  legal  abwesenden  Herrn
Kammerrath  Thon.
        <pb n="92" />
        83

Großberzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakk.
Nummer  3.  Oen  26.  Februar  1833.

Bekanntmachungen.

I.  Zu  Vollziehung  der,  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg,  abgeschlossenen  und  bereits  unter'm
4.  Januar  dieses  Jahres  von  Uns  publizirten  Staats=  und  Ausgleichungsvertrage
vom  18.  und  16.  Juny  1831  und  vom  13.  November  1832  werden  die,  nach  Inhalt
jener  Verträge,  mit  den  vom  1.  Januar  dieses  Jahres  an  verfallenen  Staatsnutzungen
gegenseitig  abgetretenen  Dörfer,  Feldmarken,  einzelne  Güter,  Hauser,  andere  Gegenstände
  und  Gerechtsame  am  heutigen  Tage  durch  beyderseitige  landesherrliche  Kommissare
  wechselseitig  übergeben  und  in  Besitz  genommen,  und  zwar  diesseits  auf  dem
Grunde  eines  höchstlandesherrlichen  Patentes,  welches  dem  höchsten  Befehle  zufolge
zu  Jedermanns  Wissenschaft  und  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  25.  Februar  1833.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
eustadt  und  Tautenburg
2c.  N.

In  Gemäßheit  und  zu  Vollziehung  der  mit  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg
  zu  Auseinandersetzung  vielseitiger  Irrungen  und  Ansprüche  durch  gegenseitige
Bevollmächtigte  abgeschlossenen  Staats=  und  Ausgleichungs-Verträge  vom  18.
md  16.  Jum  1831  und  vom  13.  November  1882,  welche  von  Uns  mit  Zustimmung
  Unsers  getreuen  Landtages  ratifizirt  und  durch  das  hiesige  Regierungs-Blatt
  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  sind,  nehmen  Wir  nunmehr  Kraft  des
        <pb n="93" />
        84

gegenwärtigen  Patentes  Besitz  von  den  nach  Inhalt  jener  Vertraͤge  von
Sachsen-Altenburg  an  Uns  nebst  den  vom  Ersten  Januar  dieses
Jahres  an  verfallenen  Staatsnutzungen  abgetretenen  Dörfern,  Feldmarken,
  einzelnen  Gütern  und  Häusern,  anderen  Gegenständen.  und
Gerechtsamen,  ohne  Ausnahme,  indem  Wir  hier  nur  Folgende  ausdrücklich
benennen:
Dorf  und  Flur,  auch  Geleite  zu  Großlöbichau,  Dorf  und  Rittergut  auch
Geleite  zu  Graitschen  Altenburg'schen  Antheils,  einen  Flurtheil  von  Stadt-Bürgel
  zwischen  den  Fluren  Hohendorf  und  Droschka,  Zinsen  in  Lobeda,
Laasan,  Cunitz,  Löberschütz  und  Jenalöbnitz,  zu  Wittersroda  ein  Gut,
zu  Thranitz  das  Thalemann'sche  Gut  und  einen  Zins  vom  ehemals  Peukert'schen,
  die  Koppeljagd  in  den  Fluren  Kleinlöbichau  und  Gerega,  die
Jagd  in  der  Flur  Rockau,  den  Münchengehren,  die  ganze  Wüstung  Bobeck
  mit  dem  Franzischen  Holze,  ein  Gut  und  eine  und  eine  halbe  Hufe
Land  zu  Kleinkröbitz  u.  s.  w.

Wir  ergreifen  diesen  Besitz  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit,  der  Oberlehenherrlichkeit
  und  des  Domanial-Eigenthumes  in  dem  Umfange,  in  welchem  die
nädheren  Bestimmungen  der  vorerwähnten  Staatsverträge  Uns  denselben  zugestehen,
und  indem  Wir  alle  Gegenstände  desselben  Unserm  Großherzogthume  einverleiben,
sichern  Wir  den  Bewohnern  der  neuen  Landestheile  ganz  denselben  landesvaterlichen
  Schutz  und  dieselben  staatsbürgerlichen  Rechte  zu,  deren  sich  Unsere  alteren
Unterthanen  zu  erfreuen  haben,  wogegen  Wir  von  ihnen  zuversichtlich  erwarten,
daß  sie  auch  die  staatsbürgerlichen  Pflichten  vollkommen  erfüllen  und  Uns  und
Unseren  Regierungsnachfolgern  im  Großherzogthume  sich  als  treue  und  gehorsame
Unterthanen  unverbrüchlich  bewähren  werden.

Hiernach  sollen  und  werden  diese  Unsere  neuen  Unterthanen  unter  dem
Schutze  der  in  dem  Jurisdiktions-Bezirke,  welchem  sie  einbezirkt,  oder  einverleibt
werden,  gültigen  Gesetze  stehen.

Nahmentlich  werden  die  zu  Thränitz  dem  Amtsbezirke  Weida,  Dorf  und
Flur  Graitschen  einschlüssig  des  zeither  dem  Amte  Dornburg  einbezirkten,  schon
zeither  diesseitigen  Antheils,  Dorf  und  Flur  Großlöbichau  und  die  Wüstung
Bobeck  dem  Amte  Bürgel  mit  Tautenburg,  die  Kleinkröbitzer  Objekte  dem  Amte
Jena,  das  Gut  zu  Wittersroda  dem  Amte  Blankenhayn  hiermit  resp.  einbezirkt
und  einverleibt.

Zugleich  stellen  Wir  hiermit  auch  das  übrige  dem  Amte  Blankenhayn  schon
früher  einverleibte  Dorf  Wittersroda  unter  die  in  diesem  Amte  gültigen  altläandischen
  Gesetze.
        <pb n="94" />
        85

Endlich  haben  Wir  nach  Inhalt  dieser  Staatsvertraͤge  mehre  zum  Theil
streitige  Doͤrfer,  Dorfantheile,  Feldmarken,  einzelne  Guͤter  und  Hoͤfe,  andere  Gegenstaͤnde
  und  Gerechtsame  nebst  den  vom  Ersten  Januar  dieses  Jahres
an  verfallenen  Staatsnutzungen  an  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg
  abgetreten.  Wir  nennen:

Dorf  und  Flur  Bobeck  mit  Ausschluß  der  Wüstung  und  des  Franzischen
Holzes,  Rittergut,  Dorf  und  Flur  Unterrenthendorf,  zu  Hellborn  fünf
Hauser,  zu  Linda  zwey  Häuser,  zu  Hilbersdorf  zwey  Häuser,  Grobsdorf
Weimar'schen  Antheils,  den  Gasthof:  „die  Ziegenböcke“,  zu  Drößnitz  den
Gleichenschen  Hof,  zu  Keßlar  zwey  Güter,  zu  Hetddorf  zwey  Güter,
Dienstädt  Weimar'schen  Antheils,  Rückersdorf  Weimar'schen  Antheils,
Grundstücke  und  Gefälle  in  der  Flur  Reust,  die  Koppeljagd  in  der  langen
  Laite,  die  Jagdberechtigung  am  Görzberge,  auf  der  Abtey  und  im
Carlsdorfer  Flur  am  Lotzeberge,  so  wie  in  den  Dorffluren  Bobeck  und
Hetzdorf,  Zinsen  und  Steuern  zu  Droschka,  Grundsteuern  zu  Kleinebersdorf
  u.  s.  w.

Wir  entlassen  die  hierunter  begriffenen  Unterthanen,  denen  Wir  das  Zeugniß
bewahrter  Unterthanemreue  nicht  versagen  können,  der  Pflichten,  womit  sie  Uns
und  Unserm  Großherzoglichen  Hause  bisher  verbunden  waren,  mit  der  Versicherung,
  daß  Wir  Uns,  obwohl  nothwendig  in  Folpe  höherer  Staats-Rücksicht,
doch  ungern  von  ihnen  trennen,  und  weisen  sie  vertrauensvoll  dem  Schutz  ihrer
mumehrigen  Landezherrschaft  zu.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent,  welches  durch  öffentlichen  Anschlag  in
den  betheiligten  Orten  und  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  allgemeinen  Kunde
gelangen  soll,  eigenhandig  unterzeichnet  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel
  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Weimar  den  fuͤnf  und  zwanzigsten  Februar  1833.

 

G  Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Besitznahme-  und  Uebergabe-Patent.  vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="95" />
        86

II.  In  der  fünf  und  vierzigsten  Sitzung  der  deutschen  Bundesversammlung
vom  29.  November  vorigen  Jahres  ist  der  Beschluß  gefaßt  worden:  sammtliche
Regierungen  zu  veranlassen,  darauf  zu  halten,  daß  die  Vorschriften  des  provisorischen
  Bundes-Preßgesebes  nicht  nur  bey  gedruckten,  sondern  auch,  wie  sich
solches  von  selbst  verstehe,  auch  bey  lithographirten  Schriften  in  Anwendung
gebracht  werden.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Koniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  dieser
Bundestags-Beschluß  zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  öffentlich
  bekannt  gemacht.

Weimar  den  7.  Januar  1888.

Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Müller.

 

III.  Da  die  Schlußabfertigung  der,  im  Artikel  7  unter  I,  b,  der  am  10.
August  1881  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  der
Krone  Preußen  abgeschlossenen  Uebereinkunft  benannten  Waaren,  welche  in  bestimmten
  Quantitaten  aus  dem  Großherzogthume  in  die  östlichen  Provinzen  der
Preußischen  Monarchie  abgabenfrey  eingebracht  werden  dürfen,  an  die  vertragsmaßigen
  Eingangsämter  gebunden  ist:  so  folgt  hieraus,  daß  Poststücke  mit  dergleichen
  Waaren,  für  welche  die  Abgabenfreyheit  in  Anspruch  genommen  wird,
wenn  solche  für  einen  Empfänger  im  Innern  jener  Provinzen  bestimmt  sind,  an
einen  Spediteur  des  betreffenden  vertragsmäßigen  Eingangsamtes
  adressirt  werden  müssen,  der  dort  die  Abfertigung  bewirken
  láäßt  und  für  den  weitern  Transport  zu  sorgen  hat.

In  Folge  erhaltener  Mittheilung  von  dem  Königlich  Preußischen  Provinzial-Steuer-Direktorium
  zu  Magdeburg  machen  wir  die  betheiligten  diesseitigen  Waarenversender
  hierauf,  zur  gehörigen  Beachtung  und  Wahrung  vor  pekumüren
Nachtheilen,  andurch  aufmerksam.

Weimar  den  3.  Januar  1838.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="96" />
        87

Großherzogl.  S.  Weimar  -  Eisenach'sches
Regittungs-Blatt.

Nummer  4.  Den  23.  April  1833.

 

Bekanntmachungen.

I.  Die  Verordnung  vom  14.  Juny  1821,  nach  welcher  diejenigen  Aerzte,
die  auf  Physikats-Stellen  im  Großherzogthume  Anspruch  zu  machen  gedenken,  dem
uUnterrichte  über  Thier-Heilkunde  in  der  Thier-Arzneyschule  zu  Jena  mit  Nutzen
beygewohnt  haben  müssen,  wird  hierdurch  in  Erinnerung  gebracht,  da  zu  bemerken
  gewesen  ist,  daß  von  den  in  Jena  Medizin  studirenden  Landeskindern  die  Vorlesungen
  über  Thier-Heilkunde  neuerlich  nur  wenig  besucht  worden  sind.

Weimar  den  8.  Januar  1833.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
Fr.  von  Schwendler.

II.  Im  f.  3  der  Medtzinal-Ordnung  v.  11.  Januar  1814  ist  gesetzlich
vorgeschrieben:

„daß  nicht  allein  die,  welche  ohne  Erlaubniß  Arzney  verordnen,  mit  Geld,  Gefäng=Oniß,
  auch  wohl  in  Betracht  der  Wiederholung  oder  des  dadurch  verorsach-„ten
  Schadens,  mit  Zuchthaus,  sondern  selbst  die,  welche  sich  bey  einem
„After-Arzte  Arzney  oder  Rezepte  geben  lassen  und  brauchen,  mit  Geld
„bestraft  werden  sollen.“

Nur  in  Jena  ist  es  —  nach  den  weiteren  Bestimmungen  im  §.  18  der  Medizinol-Ordnung
  —  Z  #  #

„den  Klinikern,  Doktoranden  und  jungen  Doktoren,  die  sich  weiter  aus-„bilden
  wollen,  verstattet,  unter  Aufsicht  der  Professoren,  die  armen  Kranken
  zu  besorgen;  aber  die  Apotheker  dürfen  von  ihnen  kein  Rezept  an-„nehmen,
  welches  nicht  zugleich  mit  dem  Nahmen  des  Professors  oder
„des  Direktors  der  klinischen  Anstalt  unterschrieben  ist.“"  —

Da  neuerlich  mehrfache  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Gesetzes-Vorschriften,
insonders  auch  Ueberschreitungen  der,  den  „Klinikern,  Doktoranden  und  jungen
Doktoren“  zu  Jena  mit  der  gedachten  Beschrankung  zugestandenen  Erlaubniß  der
Behandlung  armer  Kranken  zu  anserer  Kenntniß  gekommen  sind  :  so  nehmen  wir
davon  Veranlassung,  die  erwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen  hiermit  in  Erinne-
        <pb n="97" />
        88

rung  zu  bringen  und  vor  jeder  Uebertretung  derselben,  —  welche  unnachsichtlich
mit  der  angedrohten  Strafe  geahndet  werden  würde,  —  zu  warnen,  nahmentlich
auch  die  Apotheker  an  die  Vorschriften  im  §.  15  der  Apotheker-Ordnung  vom
2.  July  1805  zu  erinnern.  Weimar  den  17.  Januar  1833.
«  GroßherzoglichSckchsischesanves-Direktion.
Fr.  von  Schwendler.

III.  Auf  Antrag  des  Grohherzoglichen  Sächsischen  Staats-Ministeriums
sind  Königlich  Baier'scher  Seits  die,  —  im  §.  10  des  unter'm  19.  August  1831
erlassenen  höchsten  Patents  zur  Ausführung  des,  mit  den  Kronen  Baiern  und
Württemberg  abgeschlossenen  Handelsvertrags,  benanmen,  —  jenseitigen  Waaren-Uebergangspunkte,
  durch  deren  Einhalten  der,  im  Artikel  1  des  gedachten  Vertrags
  bestimmte  freye,  oder  erleichterte  Uebergang  von  Erzeugnissen  und  Fabrikaten
aus  dem  einen  in  das  andere  Gebieth  nach  Artikel  6  bedingt  ist,  noch  mit  dem
Königlich  Baier'schen  Zoll-Amte  Thann,  Oberzollamts  Hilders,  und  der  Königlich
  Baier'schen  Zoll-Station  Oberfladungen,  Oberzollamts  Mellrichstadt,
vermehrt  worden.  ·

Auch  ist  Königlich  Baier'scher  Seits  angeordnet  worden,  daß  hinsichtlich  solcher
  Gegenstände,  deren  Einbringung  ohne  Beschraänkung  auf  bestimmte  Quantitäten
  (Artikel  1.  II.  u.  des  Vertrags  vom  10.  März  1831)  abgabenfrey  ist,  von
den  diesseitigen  Orts-Schuldheißen  ausgestellte  und  mit  dem  Gemeindeinstegel  bedrukte
  ursprungõzeugnisse  als  guͤltig  angenommen  werden  sollen.

Hoͤchstem  Befehle  gemaͤß  wird  solches  hiermit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebrache.
  Weimar  den  12.  Februar  1835.

Großherzoglich  Sichsische  Landes-Direktion.
Fr.  von  Schwendler.

IV.  Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
Humtliche  Forstgerichte  im  hiesigen  Regierungsbezirke  hiermit  gemessenst  bedeutet:

1)  in  den  bey  ihnen  gegen  Holzdiebe  anhängigen  Untersuchungen  künftig  weniger,
  wie  zeither  hier  und  da  der  Fall  war,  auf  Geld  strafen,  als
vielmehr,  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  §.  19  des  Gesetzes  zum
Schutze  der  Forste  vom  13.  April  1821,  unter  genauer  Beachtung
der  für  die  Wahl  der  Strafart  dort  aufgestellten  Gesichtspunkte,  auf  Gesngnißstra
  se  oder  Handarbeit  zu  erkennen;  nicht  weniger
die  für  gewisse  Fälle  im  g.  38  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Schärfung
der  Strafen  durch  Schmälerung  der  Kost  und  körperliche  Züchtigung  unnachsichtlich
  eintreten  zu  lassen;  auch
in  denjenigen  Fällen#,  wo  zum  Holzlesen  Berechtigte  irgend  einer,  durch

das  angezogene  Gesetz  mit  Strafe  bedroheten  Ungebühr  sich  schuldig  ma-2
        <pb n="98" />
        89

chen,  nach  Vorschrift  des  §.  51  Nr.  6  desselben,  neben  der  verwirkten
Strafe  noch  den  Verlust  der  ertheilten  Erlaubniß  zum  Holzlesen  auszusprechen
  und  zu  dem  Behufe  die  Abnahme  der  Holzlesezeichen  zu  verfügen.

Zugleich  aber  wird  die  bereits  in  dem  Publikandum  vom  21.  May  1832
ertheilte,  nicht  allenthalben  gehörig  befolgte,  Anweisung,  daß  die  gegen  Holzfrevler
  erkannten  Strafen  ungesäumt  und  unnachsichtlich  zu  vollstrecken,  die  diesfallsigen
Untersuchungen  aber  so  zu  beschleunigen  seyen,  daß  kein  zur  Anzeige  gekommener
Hohfrevel  länger  als  höchstens  vier  Wochen,  von  Zeit  der  Anzeige  an  gerechner,
umuntersucht  bleibe,  hierdurch  wieder  eingeschärft,  und  noch  dahin  erweitert:  daß
auch  das  Erkenntniß  in  der  Sache  vor  Ablauf  der  ebenerwähnten  vierwöchentlichen
  Frist  zu  ertheilen  sey.

Wir  werden,  um  uns  von  der  Befolgung  vorstehender  Verfügung  zu  überzeugen,
  von  Zeit  zu  Zeit  die  ergangenen  Akten  einfordern  und  jede  auf  diesem
Wege  oder  auch  sonst  zu  unserer  Kenntniß  kommende  Nichtbeachtung  derselben  disaplinarisch
  ahnden.  Weimar  am  28.  März  1833.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

V.  In  Folge  weiterer  Vereinbarungen  mit  den  Königlich  Baier'schen
md  Württemberg'schen  Staaksregierungen  bestehen  nunmehr  als  Uebergangs=  und
Absertigungs-Punkte  (Ein=  und  Ausgangsorte),  mit  deren  Einhalten  der  vertragsmäßige
  freye  oder  erleichterte  Uebergang  von  Erzeugnissen  und  Fabrikaten
de5  Großherzothums  Sachsen  Weimar-Eisenach  in  das  Königlich  Baier'sch-Württemberg'sche
  Zollvereins  -Gebieth  und  umgekehrt,  nach  §.  6  des  Vertrags  vom
10.  Marz  1831,  bedingt  ist,

1)  für  den  Baier'sch-Württemberg'schen  Zollverein:  die  Postirungen  Oberfladungen,
  Thann,  Eussenhausen,  resp.  Mellrichstadt,  Gleussen,
  Lichtenfels,  Kronach  und  Hof;

2)  für  die  Großherzoglich  Sächsischen  Lande:  Eisenach,  Geisa,  Kaltennordheim,
  Ilmenau,  Remda,  Tannroda,  Blankenhayn,
Jena,  Neustadt  und  Auma.

Dieses  wird  hiermit  zur  Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  6.  April  1833.
Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
6  F.  von  Schwendler.

VI.  Zus  Folge  eines  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  gnädigst
  genehmigten  Antrags  des  jungst  versammelt  gewesenen  Landtages  sollen
bey  den  landschaftlichen  Einnahmen  und  Kassen  die  im  Umlaufe  befindlichen
ganzen,  halben  und  viertel  Kronenthaler-Stücke  hinführo  zu
        <pb n="99" />
        90

1  thlr.  12  gr.,  18  gr.  und  9  gr.  Konventions-Geld  angenommen  werden,
  wozu  auch  die  erforderliche  Anordnung  und  Verfügung  bereits  getroffen
worden  ist.  -

Nach  hoͤchstem  Befehl  wird  solches  daher  hiermit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  10.  April  1833.  «

GroßherzoglichSächsischesLandschaftssKollegium.
Ch.  Weyland.  ·

VII.  Berichtigung  mehrer  Druckfehler  in  den  zwischen  dem  Großherzogthume
  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg  abgeschlossenen  und  in  Nr.
2  dieses  Blattes  erschienenen  Staats=  und  Ausgleichungsverträgen.  «

Seite  10  Zeile  18  ist  statt  „erhalten“  zu  lesen:  erheben.  —  Sieite  11
Zeile  4  von  unten  ist  statt  „Abgaben“  zu  lesen:  Angaben.  —  Seite  15  Zeile  5
ist  statt  „betriff“  zu  lesen:  betrifft.  —  Seite  15  Zeile  11  von  unten  ist  nach
dem  Worte  „Schenke“  einzuschalten:  Bobeck.  —  Seite  18  Zeile  11  von  unten
ist  statt  „Bretschwitz“  zu  lesen:  Pretschwitz.  —  Seite  20  Zeile  21  ist  statt
„Unterthanen  in  Weimar“  zu  lesen:  Unterthanen  an  Weimar.  —  Seite  21
Zeile  7  von  unten  ist  statt  „Wächter  zu  Unterrenthendorf“  zu  lesen:  Wächter  zu
Oberrenthendorf.  —  Seite  24  Zeile  3  von  unten  ist  statt  „Troschkaer),  zu  lesen:
  Droschkaer.  —  Seite  25  Zeile  11  von  unten  ist  statt  „Flure  Waldeck“
zu  lesen:  Flur  Waldeck.  —  Seite  29  Zeile  5  von  unten  ist  statt  „Sollte“  zu
lesen:  Sollten.  —  Seite  31  Beylage  A.  Die  von  Greitschen  zu  entrichtendem
Domanial-Gefälle  betragen  nicht  176  thlr.  9  gr.  —  pf.,  sondern  176  thir.
—  gr.  9  pf.  —  Seite  32  Beylage  B.  ist  unter  Summe  B.  der  Domantal=Gefälle
  zu  lesen:  367  thlr.  13  gr.  3,1/1  pf.  desgleichen  der  Datum  dieser  Beylage
  in  den  3.  Juny  zu  berichtigen.  —  Seite  39  Zeile  5  ist  statt  „in  das“
zu  lesen:  an  das.  —  Seite  40  Zeile  3  ist  statt  „K.  IV.  K.  46“  zu  lesen:
§.  IV  46.  —  Seite  45  Zeile  16  ist  statt  „von  den  Privat-Rechten“  zu  lesen:

von  Privat-Rechten.  —  Seite  45  Zeile  9  von  unten  wird  „hiermi“  berichtiget  in
hiermit.  —  Seite  49  Zeile  19  ist  statt  „ungefähr  einen“  zu  lesen:  ungefähr
einem.  —  Seite  51  Zeile  12  von  unten  ist  statt  „Achttheilen“  zu  lesen:  Achttheile.
  —  Seite  55  Zeile  7  von  unten  ist  nach  den  Worten  „geht  und“  einzuschalten:
davon.  —  Seite  59  Zeile  10  ist  statt  „sechs  bis  sieben  Hundert“  zu  lesen:

sechs  Hundert  bis  sieben  Hundert.  —  Seite  61  Zeile  13  von  unten  ist  statt
„im  Hauptvertrage  am“"  zu  lesen:  im  Hauptvertrage  vom,  und  ebendaselbst  Z.  3
von  unten  statt  „bejagd“  zu  lesen:  bejagt.  —  Seite  68  Zeilen  1  und  2  von
unten  ist  start  „über  vierzig  Acker“  zu  lesen:  über  sechs  und  vierzig  Acker.  —
Seite  69  Zeilen  16  und  17  ist  statt  „in  das  eine  oder  das  andere  Gebieth't
zu  lesen:  in  dem  einen  oder  dem  andern-  Gebiethe.  ·
        <pb n="100" />
        91

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blall.

Nummer  5.  Oen  10.  May  1833.

 

Bekanntmachungen.

I.  Die  nachstehende,  zu  Beförderung  der  Strafrechts-Pflege  zwischen
  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar  -Eisenach  und  dem  Herzogthume
Sachsen  Meiningen  unter  dem  8/22.  März  dieses  Jahres  abgeschlossene  Uebereinkunft
  wird  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
hierdurch  offentlich,  insbesondere  aber  zur  Nachachtung  der  Justiz=  Unterbehörden,
bekannt  gemacht.

Weimar  den  9.  May  1833.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
Krumm.

Zwischen  der  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen  und  der  Her-#oglich
  Sachsen  Meiningenschen  Staats-Regierung  ist  zur  Beförderung  der  Strafrechtspflege
  folgende  Uebereinkunft  getroffen  worden:

Artikel  1.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  so  weit  nicht
die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  der  einen  Regierung  der
andern  richt  ausgeliefert,  sondern  wegen  der  in  dem  andern  Staate  begangenen
Verbrechen  und  Uebertretungen  von  dem  Staate,  dem  sie  angehören,  zur  untersuchung
  gezogen  und  nach  dessen  Gesetzen  gerichtet.  Daher  findet  auch  ein  Kontumazial-Verfahren
  des  andern  Staates  gegen  sie  nicht  Statt.

Rücksichtlich  der  Forst=  und  Jagdfrevel  hat  es  bey  den  bestehenden  Verträgen
  sein  Bewenden.
        <pb n="101" />
        92
Artikel  2.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  eines  gemeinen  Verbrechens,  z.  B.
des  Diebstahls,  Raubes,  Betruges,  Mordes,  Todtschlags,  Brandstiftung,  welches
nach  dem  gemeinen  Rechte  die  Verhaftung  nach  sich  zieht,  beschuldigt  sind,  deshalb
  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  geflüchtet  haben,  ohne
daselbst  zu  unterthanen  ausgenommen  worden  zu  seyn,  werden  nach  vorgaängiger
Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten,  und  zwar,  wem  wegen  Unvermögenheit
der  Inquisiten  oder  sonst  die  Untersuchungskosten  niedergeschlagen  werden  müssen,
mu  der  baren  Auslagen,  z.  B.  für  Atzung,  Transport,  Porto  und  Kopialien,
ausgeliefert.

 

Artikel  S.

Individuen,  welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  uUnterkhanen
sind,  werden,  wenn  sie  Strafgesetze  der  oben  gedachten  Art  des  einen  der  beyden
Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt  sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung
  verübt  wurde,  auf  vorgängige  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten,  wie
diese  im  vorigen  Artikel  bestimmt  ist,  ausgeliefert,  es  sey  denn,  daß  der  Staat,
welchem  sie  angehören,  auf  die  vorher  von  dem  regquirirten  gemachte  Anzeige  der
Verhaftung,  jene  Uebertreter  selbst  reklamirt  und  ihre  Auslieferung  zur  eigenen
Bestrafung  in  Antrag  briagt.

Artikel  4.

In  denselben  Fallen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung  eines
  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern
Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

Artikel  5.

In  untersuchumgen  wegen  gemeiner  Verbrechen,  wo  die  persönliche  Gegenwart
  der  Zeugen  an  dem  Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung
der  Unterthanen  des  einen  Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  andern  zur
Ablegung  des  Zeugnisses,  zur  Konfrontation  oder  Rekognition  gegen  vollständige
Vergütung  der  Reisekosten  und  der  Versäumniß  nie  verweigert  werden.
        <pb n="102" />
        98
Artikel  6.

Da  munmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung  der
Ageschuldigten  oder  Stellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden  soll:
so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  weder  vorgängige
reversales  de  observando  reciproco  zu  erfordern,  noch,  dafern  sie  nur  eine
Movinzial-Behörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  besondere  Genehmigung  der  ihr
vorgesetzten  Ministerial  -Behörde  einzuholen,  es  sey  denn,  daß  im  einzelnen  Falle
die  Anwendung  dieser  Uebereinkunft  noch  Zweifel  zuließe,  oder  sonst  ganz  eigenchämliche
  Bedenken  hervorträten.

Artikel  7.

Die  Daver  dieser  Uebereinkunft  wird  auf  fünf  Jahre  vom  1.  May  d.  J.
anfamgrad  festgesetzt.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung  von
der  einen  oder  der  andern  Seite:  so  ist  der  Vertrag  stillschweigend  als  auf  noch
fünf  Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.

Gegenwaͤrtize,  im  Nahmen  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von
Sachsen  Weimar-Eisenach  und  Sr.  Durchlaucht  des  Herzogs  zu  Sachsen-Meiningen,
  zwey  Mahl  gleichlautend  ausgefertigte  Erkl4rung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger
  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  bepyderseitigen  Landen  haben
und  öoffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Weimar  am  8.  März  und  Meiningen  am  22.  März  1833.

Großherzoglich  Sächsisches  Herzoglich  Sachsen  Meiningen-Staats-Ministerium.

  sches  Landes-Ministcrium.
G  C.  W.  Frhr.  v.  Fritsch.  G  Krafft.
Uebereinkunft

zu  Befoͤrderung  der  Strafrechts-Pflege  zwischen
dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
und  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen.
        <pb n="103" />
        94

II.  Seit  unserer  letzten  Bekanntmachung  vom  15.  July  1830,  die  Abschaffung
  des  Beichtgeldes  betreffend,  haben  folgende  Gemeinden:

Moßbach,  Weltewitz,  Schmierich,  Oberpöllnitz,  Schöndorf,  Langendembach,
  in  der  Diözes  Neustadt,

Gaberndorf,  Daasdorf  a.  B.,  in  der  Dibzes  Rcumark,

Alperstedt,  Dielsdorf,  in  der  Diözes  Großrudestedt,

Altremda,  in  der  Diözes  Blankenhayn,

Neustadt,  in  der  Diözes  Apolda,

durch  ein  mit  ihren  Ortsgeistlichen  getroffenes  Abkommen  die  Abschaffung  des
Beichtgeldes  ebenfalls  bewirkt.

Höchster  Vorschrift  gemaß  beloben  wir  diese  zwölf  Gemeinden  hiermit  öffentlich,
  und  da  die  Ueberzeugung  der  Gegenwart  immer  entschiedener  sich  der
Emtrichtung  des  Beichtgeldes  abhold  zeigt:  so  wiederholen  wir  den  Wursch  recht
angelegentlich,  daß  dem  von  vorgenannten  Gemeinden  und  ihren  Pfarrern  gegebenen
  löblichen  Beyspiele  recht  viele  andere  Gemeinden  nachfolgen  mögen.

Weimar  den  13.  April  1833.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

III.  Nachdem  für  das  Eisenach'sche  Oberland  zu  Dermbach  eine  Sparkasse
errichtet  worden:  so  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  von  dem
Verwaltungs-Ausschusse  derselben  Allerhöchstihnen  vorgelegten  Statuten  genehmigt
  und  allergnädigst  beschlossen,  auch  dieser  Anstalt  die  Rechte  einer  milden
Stiftung  in  der  Art  zu  ertheilen,  daß

1)  derselben  an  dem  Vermögen  der  jedcsmahligen  Verwalter  des  Fonds  ein  gesebliches
  Pfandrecht  wegen  aller  Ansprüche  aus  ihrer  Administration  zustehen
  sollz;  «

D  ihr  in  Betreff  prozessualischer  Vernachlässigungen  ihrer  Vertreter  gleiche

Gerechtsame  wie  den  in  Nr.  XIV  des  Gesetzes  vom  16.  May  1823  genannten

  Subjekten  beygelegt  seyn;  auch

3)  in  Hinsicht  der  Freyheit  von  Gerichtskosten  das  Gesetz  vom  17.  Juny  1823
auf  sie  Anwendung  erhalten  soll.  «
        <pb n="104" />
        95

Auf  allerhoͤchsten  heute  eingegangenen  Befehl  vom  19.  dieses  wird  solches
zur  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  oͤffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  25.  April  1833.

Großherzoglich  Sachsische  bandesregierung.
von  Gerstenbergk.

IV.  Dem  Bürgermeister  Eduard  Carl  Emil  Krippendorf  zu  Stadtsulza  ist
unter  Bestimmung  seines  Wohnsitzes  daselbst  die  Amts-Advocatur  ertheilt,  derselbe
auch  am  19.  dieses  Monaths  in  Pflicht  genommen  worden;  welches  hiermit  öffentlich
  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  am  26.  April  1833.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

V.  Daß,  so  wie  bey  den  Großherzoglichen  landschaftlichen  Einnahmen  und
Kassen,  auch  bey  den  der  Großherzoglichen  Kammer  untergebenen  Kassen  und  Einnahmen
  die  ganzen,  halben  und  viertel  Kronenthalerstücke  künftig  zu
1  thlr.  12  gr.,  18  gr.  und  9  gr.  Konventions-Geld  —  wo  nicht  die
Zahlung  in  anderen  Münzsorten  ausbedungen  worden  ist  —  angenommen  werden
sollen  und  die  Großherzogliche  Kammer-Zentral-Kasse  dieserhalb  angewiesen  worden
ist;  solches  wird  hierdurch  zur  oöffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  werden  die
Elementar-Kassenbeamten  der  Großherzoglichen  Kammer  zur  Amnahme  der  Kronenthalerstücke
  nach  obgedachtem  Kurs  hierdurch  angewiesen.

Weimar  den  27.  April  1833.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
C.  W.  C.  Stichling.

VI.  Da  die  letzte  Landtagsversammlung,  der  Bekanntmachung  vom  5.  Oktober
  1819  ungeachtet,  doch  wieder  von  einzelnen  Gemeinden  und  Staatsbür=
        <pb n="105" />
        96

gern  mehrfach  mit  solchen  Gesuchen  und  Vorstellungen  ganz  vergeblich  behelligt
worden  ist,  welche  bloß  privatrechtliche,  oder  andere  zunaͤchst  nur  vor  die  Landesbehörden
  geeignete  Gegenstände  betrafen  und  zu  der  Kompetenz  des  Landtags
sich  gar  nicht  eigneten:  so  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  eigenen
  ausdrücklichen  Antrag  des  getreuen  Landtags,  welcher  sich  durch  den  Vortrag
  solcher  Eingaben  eine  kostbare  Zeit  geraubt  sah,  gnädigst  befohlen,  die  Bewohner
  der  Großherzoglichen  Lande  mit  Verweisung  auf  die  §§.  5,  67,  110,  112
und  113  des  Grundgesetzes  über  die  landständische  Verfassung  wiederholt  zu  erinnern,
  wie  nutzlos  ein  solches  unbegründetes  Angehen  des  Landtags  sey.

Dieser  versammelt  sich  zu  Berathungen  für  das  allgemeine  dandeswohl,
nicht  zu  Entscheidungen  über  die  Privat-Angelegenheiten  einzelner  Gemeinden  und
Staatsbürger.  Es  können  daher  zwar  allerdings  solche  Vorstellungen,  Bitten
und  Wünsche  einzelner  Gemeinden  und  Staatsbürger,  welche  auf  allgemeine  Einrichtungen
  und  Verbesserungen  gerichtet  sind,  an  den  Landtag  gebracht  werden,
nahmentlich  in  der  F.  67  des  Grundgesetzes  vorgeschriebenen  Maaße;  Beschwerden
aber,  welche  die  Privat-Verhältnisse  des  einzelnen  Bürgers,  der  einzelnen  Gemeinde
  ꝛc.  betreffen,  eher  nicht,  als  bis  sie  bey  den  höheren  Landesbehörden
und  selbst  bey  der  höchsten  keine  Abhülfe  gefunden  haben  und  dadurch  nun  zu
allgemeiner  Landessache  geworden  sind.

Weimar  den  2.  May  1835.

Großherzoglich  Sccchsische  Landesregierung.
von  Müller.

VII.  Nach  dem  Tode  des  vorhinnigen  Justitiars  bey  dem  Gerichte  Ldwitz
ist  von  dem  Inhaber  des  letztern  der  Advokat  Johann  Christian  Richter  zu  Neustadt
  zu  der  Verwaltung  prasentirt,  diese  Wahl  von  uns  genehmiget  und  der  genannte
  Advokat  Richter  am  31.  Januar  dieses  Jahres  von  dem  dazu  beauftragten
  Justiz-Amte  Weida  als  neuer  Justitiar  für  das  Gericht  Läawitz  verpflichtet  und
eingeführt  worden.

Es  wird  dieß  daher  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  2.  May  1833.
Großhergoglich  Stössch=  Eandesregierung.

von  Muüller.
        <pb n="106" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blatl.

Nummer  6.  Den  14.  May  1833.

 

 

Bekanntmachung.

Nachdem  die  nachgenannten,  mit  Zustimmung  des  zuleht  versammelt  gewesenen
  getreuen  Landtages  beschlossenen  neuen  Gesetze,  als:

I.  über  die  Erbfolge  ohne  Testament  und  Vertrag,
II.  uber  die  Aufhebung  des  s.  g.  Hennebergischen  Rechtes,
III.  über  die  Heimathsverhälenisse,
W.  zur  Verbesserung  des  Prozeß-Verfahrens,
V.  über  die  Besetzung  der  Gerichtsbank,
VI.  über  die  Gebühren  der  Sachwalter,
VII.  zur  Entscheidung  einiger  Rechtsfragen,
VIII.  über  die  Einschätzung  des  Feldgewerbes  bey  der  dlrekten  Besteuerung,
IX.  zu  Sicherstellung  des  Eigenthums  an  den  auf  den  Inhaber  lautenden
X.

—

Staats-Schuldurkunden  des  Großherzogthumes,
über  die  bey  Errichtung  von  Fideikommissen  und  ähnlichen  Stiftungen
zu  beobachtende  Form,
Xl.  die  Verbürgung  der  Frauen  betreffend,
XII.  über  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  unter  Eheleuten,
XIII.  vas  Verfahren  bey  Uebertragung  des  Eigenthums  an  Immobilien  betreffend,

.  über  Ernährungsverträge,
XV.  landständische  Wahlordnung,
XVI  allgemeine  Sportel=  und  Gebühren-Tare  für  die  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden,

XVII.  Nachtrag  zur  Judenordnung  vom  20.  Juny  1823,
XVIII.  Juden-Gottesdienst  -Ordnung,
        <pb n="107" />
        98

die  Sanktion  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  erhalten  haben:  so  werden
  solche  auf  höchsten  Befehl  in  den  nachfolgenden  Abdrücken  hiermit  zur  offentlichen
  Kunde  gebracht.
Weimar  den  25.  April  1833.
Großherzoglich  Sähft  sche  Landesregierung.
von  Müller.

J.
Gese  t

über  die
Erbfolge  ohne  Testament  und  Vertrag  (Intestat-Erbfolge)
und  über  die  damit  in  nächster  Verbindung  stehenden  Rechtsverhültnisse.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  sich  die  Ueberzeugung  immer  lebhafter  aufgedrungen  hat,  wie  nothwendig
  es  sey,  in  der  Gesetzgebung  über  die  Erbfolge  ohne  Testament  und  Vertrag,
  in  Ansehung  welcher  das  gemeine  Recht,  die  alteren  Landesgesetze,  die  verschiedenen
  Orts-Statuten  und  Gewohnheiten  in  den  wichtigsten  Punkten  von  einander
  abweichen,  für  das  ganze  Großherzogthum  Einheit  und  Bestimmtheit  herbeyzuführen
  und  in  dieser  Rechts-Materie,  deren  Bestimmungen  in  die  Familienverhältnisse
  tief  eingreifen,  allen  Zweifeln  und  den  vielen  dadurch  hervorgerufenen
Streitigkeiten  möglichst  zu  begegnen:  so  haben  Wir,  mit  sorgfältiger  Benutzung
des  Vorganges  in  anderen  Staaten  und  nach  dem  Gutachten  Unserer  beyden  Landesregierungen,
  so  wie  unter  Beyrath  und  mit  Zustimmung  der  zum  Landtag  versammelt
  gewesenen  Abgeordneten  Unserer  getreuen  Unterthanen  folgendes  Gesetz
zu  erlassen  beschlossen:
        <pb n="108" />
        99
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

g.  1.
Die  gesetzliche  Erbfolge  (successio  ab  intestato)  tritt  bey  jedem  Nach-  Liaset  und
lasse  ein,  so  weit  über  denselben  weder  durch  Testament  noch  durch  Vertrag  seerhltcbn
rechtsgültig  verfügt  ist,  oder  diese  Verfügung  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  6

zur  Wirksamkeit  gelangt.

g.  2.
Auf  Lehen,  Fideikommisse  und  aͤhnliche  Einrichtungen,  deren  Natur  eine
besondere  Successions-Art  und  Ordnung  mit  sich  bringt,  leidet  gegenwartiges
Gesetz  keine  Anwendung.

##.

Hat  der  Erblasser  nur  zu  einem,  in  Beziehung  auf  das  Ganze  be  auleb
simmten  (quotativen)  Theile  seines  Nachlasses  einen  Erben  ernannt  (z.  B.
m  1,  zul  2c.),  wegen  des  Uebrigen  aber  nicht  verfügt:  so  findet  in  Anse=  kurch  kepten
hung  des  letztern  lediglich  die  gesetzliche  Erbfolge  Statt;  daher  denn  der  er-  sie  enannte
  Erbe,  wenn  er  zugleich  einer  der  geseblichen  Erben  ist,  im  Zweifel  F4,  Fennhe
auch  in  dieser  zweyten  Eigenschaft  mit  erbt.  tonnen.

h.  4.  Aufbednn
Eben  so  tritt,  wenn  mehre  Erben  ernannt  sind,  die  jedoch  aus  irgendeweinem
  Grunde  nicht  alle  wirklich  Erben  werden,  hinsichtlich  des  erledigten  Cus  neerenndi)

  bin-Erbtheils
  die  gesetzliche  Erbfolge  ein.  ltee
g.  5.

In  beyden  Fällen  (C.  3  und  F.  4)  gehen,  so  fern  der  Erblasser  nicht
etwas  Anderes  bestimmt  hat,  die  Erbschaftslasten,  z.  B.  die  Pflicht  zu
Abenkrichtung  der  Vermachtnisse,  gleichzeitig  auf  den  Testaments-Erben  und
auf  den  gesetzlichen  Erben  über,  je  nach  Verhältniß  dessen,  was  jeder  bekommt.

S.  6.
Wer  einen  in  Beziehung  auf  den  ganzen  Nachlaß  bestimmten  (quota-  o.

tiven)  Theil  desselben  empfängt,  wird  stets  als  Erbe  betrachtet  ideilund  Ver-
        <pb n="109" />
        Die  Kodizillar
  :  Klausel
verstebt  sich
ron  selbst.

Auf  den  Ur-100



S.  7.

Sind  hingegen  durch  eine  letztwillige  Verfügung  keine  solchen  (quotativen)
  Erbtheile,  die  sich  auf  den  ganzen  Nachlaß  beziehen,  sondern  nur
einzelne  Gegenstände  oder  Summen  (res  certae)  einer  oder  mehren  Personen
  zugedacht:  so  ist  das  Zugedachte,  wenn  gleich  dessen  Werth  den  größten
  Theil  der  Verlassenschaft  ausmacht,  nicht  als  Erbtheil,  sondern  bloß
als  Vermächtniß  (Legat)  zu  betrachten  und  es  tritt  im  Ucbrigen  dic  gesetzliche
  Erbfolge  ein.

S.  8.

Waͤre  aber  ein  so  Bedachter  ausdruͤcklich  als  Erbe  bezeichnet  (heres
cx  re  certa):  so  erbt  er,  je  nachdem  zu  dem  übrigen  Nachlasse  eingesetzte
Erben  vorhanden  sind  oder  nicht,  entweder  mit  diesen,  oder  mit  den  zum
ledigen  Theile  des  Nachlasses  eintretenden  gesetzlichen  Erben,  zu  einem  Kopftheile,
  wobey  das  ihm  einzeln  Zugedachte  (res  certa)  auf  seinen  Erbtheil
zugerechnet  und,  so  weit  es  diesen  überstiege,  als  Voraus  (Prälegat)  betrachtet
  wird.

§  9.

Hat  ein  Erblasser  zwar  über  die  Gesammtheit  seines  Vermögens  verfügt,
  jedoch  eine  oder  mehre  bestimmte  Gegenstände  zur  weitern  Verfügung
vorbehalten,  letztere  aber  spaterhin  auf  gültige  Weise  nicht  getroffen:  so
fallen  diese  Gegenstände  den  zur  gesetzlichen  Erbfolge  berechtigten  Personen
zu,  die  alsdann  wie  Vermächtnißnehmer  zu  beurtheilen  sind.

8.  10.

So  oft  gesetzliche  Erbfolge  an  die  Stelle  eines  Testaments  tritt,  ist  der
gesetzliche  Erbe  verpflichtet,  die  Auflagen  des  Erblassers  zu  erfuͤllen,  in  wie
weit  sie  in  der  Eigenschaft  von  Kodizillen  (Codicilli  ab  intestato)  rechtsgültig
  bestehen  können.  Einer  ausdrücklichen  dießfallsigen  Erklärung  des  Erblassers
  (clausuln  codicillaris)  bedarf  es  nicht.

S.  11.
Darauf,  von  wem  der  Erblasser  sein  Vermögen  erworben  hat,  kommt

Eians  den,  durchaus  nichts  an,  und  dieser  Ursprung  begründet  niemahls  ein  Vonzugslemm'
  nichts  recht  unter  den  verschiedenen  zur  Erbfolge  berufenen  Personen.
        <pb n="110" />
        101

SK.  12.
Berufen  zur  gesetzlichen  Erbfolge  sind  lediglich  die  Verwandten  und
Ehegatten,  ingleichen  die  unten  im  fünften  Abschnitte  aufgeführten  Ver-koze  win
ist.

sorgungs  anstalten.

Zweyter  Abschnitt.
Von  der  gesetzlichen  Erbfolge  der  Verwandten.

 

S.  18.
Die  gesetliche  Erbfolge  ist  verschieden,  je  nachdem  die  Verwandten  unterschied
Bu#--  oder  Wahl-(Adoptiv)  =  Verwandte  des  Erblassers  sind.  Dwcen
si-S.

  14.

Ehelichgebornen  gebührt  ein  gesetzliches  Erbrecht:  Pl.  S#dotge
1)  an  dem  Nachlasse  ihres  Vaters  und  ihrer  Mutter;  F
2  an  dem  Nochlasse  ihrer  entfernteren  Vorältern  (Aszendenten)  väterlicher
1)  Erbrecht

und  mückerlicher  Seite,  ausgenommen,  wenn  und  in  soweit  eine  der  der  Cbelnecht.
Personen,  durch  welche  sie  mit  dem  Erblasser  verwandt  sind,  wegen  bornen.  .
ihrer  unehelichen  Geburt  (.  20)  unfähig  der  gesetzlichen  Erbfolge  in  die  21/  aagth

tern  und  Vorfragliche

  Verlassenschaft  war.  )  lrern.

##  15.
1.)  Am  Nach-Ehelichgebornen

  gebuͤhrt  ferner:  wua  N
äein  Erbrecht  an  dem  Nachlasse  sämmtlicher  Seitenverwandten  von  väter--  a
##en.

licher  und  mütterlicher  Seite,  ausgenommen,  wenn  entweder  sie  oder  der
Erblasser  ganz  oder  theilweise  unfahig  G.  14)  wären,  den  gemeinschaft- 



 

Anmerkung  1)  In  folgendem  Falle  z.  B.  ·  »
stehtdemthelichenSohneAdesunehelcchGeboruenveantbkechtzuam
Pou!Nachlassedek1s),desllunddekl,clödermütterlichenAözendentensei-«UDPneöunebelichgebomenVateksll(§.19);·-mNachlassevesbhingegen,seines

«  *  váterlichen  Großoaters,  steht  ihm  ein  Erbrecht  nur  bedingt  und  bis  auf

O  —.—  :  dern  sechsten  Theil  (§.  20),  am  Nachlasse  des  F  und  der  C  aber  gar  kein  Erb-Sc
  recht  zu  (5.  20.)

7  —0
        <pb n="111" />
        Wer  für  ehe-Ih
  z  ochten  oder  sonst  nach  gesetzlicher  Form  vollzogenen  Ehe,  oder  doch  nach  vorher-Bestimmung


wegen  der
durch  nachfol

102

lichen  Stammvater  oder  die  gemeinschaftliche  Stammmutter,  im  Falle
es  sich  von  deren  Verlassenschaft  handelte,  zu  beerben.  5)

§  16.
Für  ehelich  zu  achten  sind  nur  die  aus  einer  durch  priesterliche  Trauung

gegangenem  gültigen  Verlöbnisse  ihrer  Aeltern  Gezeugte  oder  Geborne,
wenn  gleich  dort  die  Ehe  nachher  geschieden  oder  für  nichtig  erklart,  ingleichen
  hier  die  Ehe  unter  den  Verlobten  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  vollzogen
  worden  wäre.  Nur  dann  sind  sie  den  Unehelichen  beyzuzählen,  wenn
der  Verbindung  ihrer  Aeltern  ein  noch  bestehendes  Eheband  des  einen  oder
beyder  Theile,  oder  eine  so  nahe  Verwandtschaft  oder  Schwagerschaft  entgegenstand,
  daß  keine  Dispensation  ertheilt  und  die  Ehe  nicht  geduldet  werden
  konnte,  und  wenn  dieses  Hinderniß  beyden  Aeltern  zur  Zeit  ihrer
Verehelichung  oder  Verlobung  bekannt  war.

g.  17.

Gleich  zu  achten  den  Ehelichgebornen  (und,  wo  von  diesen  im  gegenwaͤrtigen
  Gesetze  die  Rede  ist,  darunter  mit  zu  verstehen)  sind  unehelichgeborne,

  deren  Aeltern  sich  nachher  mit  einander  verehelicht  oder  verlobt

haben,  von  der  Zeit  dieser  Verehelichung  oder  Verlobung  an;  ausgenommen,
  wenn  die  Verbindung  von  der  Art  war,  daß  daraus  keine  ehelicheen
  Kinder  exzeugt  werden  konnten.  (5.  16.)

g.  18.

«  Ist  ein  Unehelichgeborner  vor  der,  zwischen  seinen  Aeltern  eingegangenen
Ehe  oder  Verlobung  verstorben:  so  ist  gleichwohl  in  Ansehung  seiner  Abkömmlinge
  —  sowohl  der  ehelichen,  als  der  legitimirten,  ja  bey  einer  Frauens-Anmerkung
  2)  3.  B.

der  eheliche  Sohn  A  des  unehelich  Gebomen  M  hat  zwar  ein  Erbrecht

*  v  *  a  des  B,  en  r  u#  nicht  aber  am  Nachlasse  des  6  und  der  11

0  und  eben  so  wenig  am  Nachlasse  des  unehelich  Gebornen  1  und  -

#  -  lichen  Soknes  K  5  desen  ehe
□  C
        <pb n="112" />
        103

person  auch  ihrer  unehelichen  —  anzunehmen,  daß  der  Verstorbene  durch  diese
Ehe  oder  Verlobung  legitimirt  worden  sey;  daher  treten  solche  Abkoͤmmlinge
  des  Verstorbenen  mit  seinen  Aeltern  und  uͤbrigen  Verwandten  in  das
Verhaͤltniß  Ehelichverwandter.

g.  19.

Unehelichgeborne  jeder  Art,  also  auch  die  in  Ehebruch  und  die  zwischen  2  r
den  nächsten  Verwandten  erzeugten,  haben  ein  Erbrecht  an  dem  Vermögen  geornen
ihrer  Mutter  und  der  mütterlichen  Vorältern,  ingleichen  sämmtlicher  Sei,  aoi.
tenverwandten  von  mütterlicher  Seite,  soweit  diese  Personen  auch  von  Eheammutlichgebornen
  beerbt  werden  können  (.  14  und  K.  15.)  Nachlasse.

Dieses  Erbrecht  steht  ihnen  zu,  sie  mögen  allein  vorhanden  seyn  oder
mit  Ehelichverwandten  zusammentreffen.)

g.  20.

An  dem  Nachlasse  ihres  Vaters  —  in  wieweit  dieser  nicht  darüber  ver=  1)  m  vatsügt
  hat  —  gebührt  ihnen  nur  dann  —  und  wenn  es  mehre  sind,  auch  Nachlasse.
nur  allen  zusammen  —  ein  gesetzliches  Erbrecht  auf  den  sechsten  Theil,
wenn  keine  Pflichttheils  -Berechrigte  (6§.  74,  78,  81)  vorhanden  sind.  An
dem  Vermögen  der  Verwandten  von  der  vaterlichen  Seite  hingegen,  sowohl

in  der  geraden  als  in  der  Seitenlinie,  steht  ihnen  gar  kein  Erbrecht  zu.)

S  21.

Haben  uneheliche  Geschwister  denselben  Vater  und  dieselbe  Mutter:  so
sind  sie  doch  unter  sich  nur  als  halbbürtige  Geschwister  zu  betrachten  G.  40.)

 

Anmerkung  3)  3.  B.

24  der  unehelich  Geborne  4  hat  ein  Erbrecht  an  dem  Nachlasse  seiner
.  vx  rFUn  Mutter  C,  terner  des  D,  E,  F,  G,  II,  seiner  Verwandten  müt-**
  1  terlicher  Seite;  nicht  aber  an  dem  Nachlasse  des  unehelichgeborenen

60

1  (68.  14,  15).  Eden  so  wenig  steht  ihm  ein  Erbrecht  zu,  on  dem
5  !  Nachlasse  des  K.  L,  M,  N  und  O;  am  Nachlasse  seines  Vaters  B

aber,  vorausgesetzt,  daß  dessen  Aeltern  nicht  mehr  leben,  nur  bis
2  auf  ein  Sechstheil.

Anmerkung  4)  3.  B.  *  #
5  3  "#  und  C  stehen  unter  sich  eben  so  im  Verhältnisse  halbbürtiger  Geschwi-8
  9  ster,  wie  im  Verhältnisse  zu  Aj  und  es  hat  daher  1  kein  größeres  Recht
78  auf  den  Nachlaß  der  C  als  4.
*
2  2  2
        <pb n="113" />
        104

§.  22.

„)  Eean  Unehelichgeborne  können  auf  Ansuchen  ihres  Vaters  Behufs  der  Erbdesfeusiucbes

  folge  landesfürstliche  Legitimation  erlangen.  Sie  beerben  dann  ihren  Vater

Gesteit  degi=  wie  eheliche  Kinder,  und  den  zur  Zeit  der  Legitimation  etwa  schon  vorhandenen
  ehelichen  Kindern  steht  vor  ihnen  kein  Vorzug  zu.

g.  28.
Ferner  sollen  dergleichen  Legitimirte  beerben:

1)  die  ehelichen,  vor  oder  nach  ihrer  Legitimation  gebornen  Kinder  ihres
Vaters,

2)  andere  legitimirte  Kinder  ihres  Vaters,

und  zwar  wie  vollbürtige  oder  halbbürtige  Geschwister  (§.  40),  je  nachdem
  sie  mit  denselben  Eine  Mutter  haben  oder  nicht;

3)  die  ebelichen  Abkömmlinge  ihrer  so  eben  unter  Ziffer  1  und  2  erwähnten
  Brüder,  ingleichen  die  ehelichen  und  unehelichen  Nachkommen  ihrer
unter  denselben  Ziffern  gedachten  Schwestern,

und  zwar  ebenfalls  entweder  als  vollbürtige  oder  als  halbbürtige  Verwandte
(.  47),  je  nachdem  sie  mit  denselben  Eine  Stammmutter  (S.  45)  haben,
oder  nicht.

S  24.

Kein  gesetzliches  Erbrecht  haben  sie  an  dem  Vermögen  der  Aeltern,  Vordltern
  und  Seitenverwandten  ihres  Vaters,  soweit  sie  nicht  desselben,  nach
vorhergegangener  Einwilligung  dieser  Personen  in  der  Legitimations-Urkunde
für  fähig  erklärt  worden  sind.  Die  Abkömmlinge  der  Einwilligenden  bcerben
sie  nur  dann,  wenn  jene  die  Erben  der  letztern  geworden  sind.

g.  26.
Das  Erbrecht,  welches  durch  Reskript  Legitimirte  erlangt  haben  (58.
22—24  und  K.  52)  gebührt  auch  ihren  nachgelassenen  ehelichen,  ingleichen,
dafern  cine  Tochter  legitimirt  war,  auch  deren  unehelichen  Abkömmlingen.

8.  26.
3)  Gegensel-  Wer  nach  den  in  den  §##.  14  bis  25  enthaltenen  Bestimmungen  von

tigkeit  des  :  -  .
Campis-.einemBlutsvcrwandtcnbeerbtwerden  könnte,  ist  auch  umgekehrt  ihn  zu  beerben

  berechtigt.
        <pb n="114" />
        105
S.  27.

Diese  Gegenseitigkeit  des  Erbrechtes  leidet  nur  und  allein  in  den  folgenden
  Fällen  keine  Anwendung.
Es  steht  nahmlich  kein  Erbrecht  zus:

1)  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  am  Nachlasse  desselben  (s.  20),

2)  dem  Vater  und  den  väterlichen  Vorfahren  eincs  unehelichen  Kindes,  am
Nachlasse  der  Abkömmlinge  des  letztern  (6.  14  Ziffer  2),

8)  dem  Vater,  welcher  wissentlich  eine  Ehe  geschlossen,  die  wegen  eines
noch  bestehenden  Ehebandes  oder  wegen  zu  naher  Verwandtschaft  oder
Schwägerschaft  nicht  einmahl  geduldet  werden  könnte  (C.  16),  am
Nachlasse  eines  aus  solcher  Verbindung  entsprungenen  Kindes  und  der
Nachkommen  desselben.

g.  28.

Nicht  sämmtliche  Blutsverwandte,  denen  ein  gesetzliches  Erbrecht  zusteht,  ——
gelangen  zugleich  zur  Erbfolge,  sondern  es  finden  hierbey  nachstehende  fünf  Büutsver
4#lassen  Statt,  von  welchen  jede  vorstehende  gänzlich  die  nachfolgende  auschließt.


Es  folgen  nähmlich  in  das  freye  vererbliche  Vermögen:

1)  vor  allen  Anderen  die  Abkömmlinge  (Descendenten)  des  Erblassers;
in  deren  Ermangelung
2)  die  Aeltern,  nach  diesen  aber
3)  des  Erblassers  vollbürtige  und  halbbürtige  Geschwister  und  deren
Abkömmlinge,  dann
4  die  Großältern,  urgroßältern  oder  noch  entferntere  Vorältern,
und,  wenn  auch  diese  alle  fehlen,  zuletzt
5)  die  Seitenverwandten  der  aufsteigenden  Linien.
Wiesern  in  jeder  dieser  Abtheilungen  der  Nähere  dem  Etfernteren
vorgehe,  ist  im  F.  32  und  den  folgenden  bestimmt.

g.  29.

Isk  Jemand  mit  dem  Erblasser  auf  mehrfache  Weise  verwandt:  so  er-  a

halt  er,  ausgenommen  in  der  letzten  Klasse  (k.  46),  auf  jeder  Seite  und  in  Bbbeche

jedem  Stamme  den  ihm  daraus  gebührenden  Erbtheil.  D  schert.
        <pb n="115" />
        106

g.  80.
Wie  weit  in  einzelnen  Fällen,  durch  das  Zusammentreffen  der  Verwandten.

chegelten  mit  dem  Ehegatten  des  Erblassers,  der  Ersteren  Erbrecht  beschränkt  werde
wandten.  oder  ganz  wegfalle,  ist  nach  den  im  dritten  Abschnitte  enthaltenen  Vorschriften

  zu  beurtheilen.
Erste  Klasse

der  Blutsverwandten.

g.  31.

Hinterlaͤßt  Jemand  nur  Ein  Kind:  so  beerbt  ihn  dieses  allein,  vorbehaͤltlich
  des  Miterbrechtes  des  überlebenden  Ehegatten  (s.  30).  Mehre  Kinder
  erben  zu  gleichen  Theilen.  Daher  sind  jüngere  nicht  befugt,  deswegen,
weil  auf  ihre  Erziehung  weniger  verwendet  worden  ist,  als  auf  die  Erziehung
  ihrer  alteren  Geschwister,  Etwas  voraus  zu  verlangen.  Eben  so  wenig
kann  der  jüngere  oder  der  altere  Sohn  fordern,  daß  ein  von  seinem  Vater
hinterlassenes  frey  vererbliches  Gut  ihm  vorzugsweise  überlassen,  oder  dafür
ein  Kührgeld  entrichtet  werde.

g.  32.

Enkel,  Urenkel  und  noch  entferntere  Abkoͤmmlinge  von  noch  lebenden
naͤheren  Nachkommen  werden  durch  diese  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen.

s.  33.

Im  Uebrigen  erben  alle  Abkoͤmmlinge,  ohne  Unterschied  der  Naͤhe  des
Grades,  nach  Staͤmmen,  so  daß  mehre  Geschwister  zusammen  immer  nur
so  viel  erhalten,  als  ihr  Vater  oder  ihre  Mutter  erhalten  haben  wuͤrde,  und
dieses  unter  sich  zu  gleichen  Theilen  erben?).

 

Anmerkung  5)  3.  B.  in  folgendem  Falle:

*#  erben  von  dem  Nachlasse  des  A  dessen  Enkel  B  und  C  jedes  ein  Zehntheil,
  der  Urenkel  D  wegen  der  doppelten  Verwandtschaft  (§.  29)
êiwey  Fünftheile,  der  Sohn  E  ein  Fünftheil,  der  Enkel  G
si  und  die  Urenkel  II  und  l  jedes  ein  Zwanzigtheil.
        <pb n="116" />
        107
g.  84.

Dazu,  daß  entferntere  Abkoͤmmlinge  zur  Erbfolge  gelangen,  ist  nicht
noͤthig,  daß  sie  Erben  ihrer  vorher  verstorbenen,  zwischen  ihnen  und  dem
Erblasser  gestandenen  Aeltern  geworden  seyen.  Sie  koͤnnen  daher  die  Erbschaft
  der  Aeltern  ausschlagen,  und  gleichwohl  die  Großaͤltern  beerben.

K.  35.

Es  sollen  aber  entferntere  Abkömmlinge  jedes  Mahl  dasjenige  in  die
Erbschaft  einwerfen  und  sich  auf  ihren  Erbtheil  anrechnen  lassen,  was  der
vorher  verstorbene  Nahere,  dessen  Antheil  sie  bekommen,  einzuwerfen  gehabt
hätte,  wenn  er  zur  Erbfolge  gelangt  ware.

Zweyte  Klasse.

§#36.
-Hinterläßt  ein  Erblasser  weder  Kinder  noch  Nachkömmlinge  derselben:  Lehalge#G  der
so  sind  seine  Aeltern  seine  einzigen  gesetzlichen  Erben,  vorbehaͤltlich  des  Miterbrechtes
  des  überlebenden  Ehegatten  (F.  30).

g.  87.

Leben  beyde  Aeltern  noch:  so  erben  sie  zu  gleichen  Theilen;  ist  aber
nur  eins  von  ihnen  noch  vorhanden:  so  bekommt  dieses  den  Nachlaß  allein.

g.  38.
Hinterläßt  der  Erblasser  einen  der  Erbfolge  unfähigen  Vorfahr  (s.  27):
so  wird  er  von  den  übrigen  Verwandten  auf  eben  die  Weise  beerbt,  als
wenn  jener  Unfahige  vor  ihm  verstorben  wäre.

Dritte  Klasse.

g.  89.
Ist  keins  der  Aeltern  mehr  am  Leben:  so  gelangen  des  Erblassers  voll=  #welge,  der

bürtige  und  halbbürtige  Geschwister  und  die  Abkömmlinge  bereits  verstor=  und  enern

bener  Geschwister  gleichzeitig  zur  Erbfolge.  2  lebtern.
        <pb n="117" />
        108

g.  40.

Sind  nur  Geschwister  vorhanden:  so  theilen  diese  die  Erbschaft  unter
sich  nach  der  Personenzahl.  Jedoch  ist  bey  dem  Zusammentreffen  vollbürtiger
  und  halbbürtiger  jedes  der  ersteren  für  zwey  Personen  zu  rechnen.  Daher
  bekommt  z.  B.,  wenn  zwey  vollbürtige  und  zwey  halbbürtige  Brüder
oder  Schwestern  vorhanden  sind,  jedes  der  vollbürtigen  ein  Drittheil  und
jedes  der  halbbürtigen  Geschwister  ein  Sechstheil  des  Nachlasses.

S.  41.

Kinder  eines  Bruders  oder  einer  Schwester  gelangen  nur  dann  zur  Erbfolge,
  wenn  ihr  Vater  oder  ihre  Mutter,  durch  welchen,  oder  durch  welche
sie  mit  dem  Erblasser  verwandt  sind,  vor  diesem  verstorben  ist.  Noch  entferntere
  Abkömmlinge  der  Geschwister  erben  nur  dann,  wenn  keine  von  den
Personen  mehr  am  Leben  ist,  welche  zwischen  ihnen  und  dem  Erblasser  standen,
  werden  aber  durch  des  Erblassers  noch  lebende  Geschwister,  oder  durch
deren  —  wenn  gleich  dem  Grade  nach  dem  Erblasser  näheren  —  Abkömm-=linge
  von  der  Erbschaft  keineswegs  ausgeschlossen.

g.  42.

Gelangen  in  Gemäßheit  der  im  vorstehenden  §.  enthaltenen  Bestimmung
Kinder  oder  entferntere  Abkömmlinge  verstorbener  Geschwister  allein,  oder
mit  noch  lebenden  Geschwistern  des  Erblassers  zur  Erbfolge:  so  treten  sie  in
Rücksicht  des  Erbtheiles  an  die  Stelle  desjenigen  Bruders  oder  der  Schwester,
  von  welchem  oder  von  welcher  sie  abstammen  (F.  33).  Es  bekommen
also  auch  die  Nachkömmlinge  vollbürtiger  Geschwister  doppelt  so  viel,  als
halbbürtige  Geschwister  oder  deren  Abkömmlinge.

Der  auf  die  Abkömmlinge  eines  Bruders  oder  einer  Schwester  fallende
Erbtheil  wird  unter  ihnen  weiter  nach  Stämmen  und  in  jedem  Stamme
nach  Köpfen  vertheilt.  5)

 

Anmerkung  6)  In  solgendem  Falle  z.  B.

kommt  pon  dem  Nachlasse  des  C,  auf  jeden  Stamm  der  vollbürtigen
Geschwister  D,  E,  F  und  G  ein  Fünftheil  und  auf  jeden  Stamm
der  halbbürtigen  Geschwister  A  und  B  ein  Zehntheil  !  40).  Es

erhalten  daher  II  und  1  jedes  ein  Zwanzigtheil,  B  ein  Zehntheil,
  D  ein  Fünftheil,  L  und  M  jedes  ein  Zwanzigtheil,
K  ein  Zehntheil  und  N  uen  der  doppelten  Verwandtschaft  (5§.
I.  M  29)  zwey  Fünftheile  des  Nachlasses.
        <pb n="118" />
        109
S.  43.

Abkömmlinge  #der  Geschwister  gelangen  auch  dann  zur  Erbfolge,
wem  fie  nicht  Erben  der  zwischen  ihnen  und  dem  Erblasser  gestandenen  Personen
  geworden  sind  G.  34).

Vierte  Klasse.

#  44.

Ist  von  allen  zu  den  drey  vorstehenden  Klassen  gehörenden  Verwandten  Exblolge  der
Nemand  vorhanden:  so  trifft  die  Erbfolge  die  noch  lebenden  Großältern  u  n.
oder  die  urgroßältern,  oder  die  noch  entfernter  stehenden  Voraltern.  Von  erten
alen  diesen  schließen  jedoch  die  dem  Erblasser  dem  Grade  nach  näheren
di  entfernteren  aus,  und  unter  den  gleich  nahen  erfolgt  die  Theilung  der
Erbschaft  stets  nach  Seiten,  so  daß  nur  die  auf  derselben  Seite  stehenden
  unter  sich  nach  Köpfen  theilen.

Fünfte  Klasse.

S.  45.
Von  den  Seitenverwandten  der  aufsteigenden  Linien  (5.  28)  gebührt  2  er

eitenverdemjenigen
  der  Vorzug,  welcher  mit  dem  Erblasser  einen  nahern  gemeinschaft-  u  denden
—  ——  inien.
Anmerkung  7)  Es  erhalten  daher  in  folgendem  Falle:

n  I0  und  D  jedes  ein  Achttheil,  Fein  Viertheil  und  B
die  Hälste  von  dem  Nachlasse  des  A.

A  In  folgendem  Falle  hingegen:

#m  gebührt  von  dem  Nachlasse  des  F  dem  A  ein  Viertheil,  dem  D
und  der  E  jedem  ein  Achttheil,  dem  8  und  der  C  aber,  wegen
der  doppelten  Verwandtschaft  (§.  29),  jedem  ein  Viertheil.,
        <pb n="119" />
        110

lichen  Vorfahr  (Stammvater  oder  Stammnutter)  hat,  als  die  übrigen.  Unter
mehren  in  dieser  Hinsicht  gleich  nahen  schließt  derjenige  die  anderen  aus,
welcher  dem  Erblasser  dem  Grade  nach  am  nächsten  steht.  Mehre  auch  in
dieser  Hinsicht  gleich  nahe  Verwandte  erben  zu  gleichen  Theilen.)

 

S.  46.

Hierbey  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Erben  mit  dem  Erblasser
  mehrfach  (.  29)  oder  nur  einfach  verwandt  sind.  5)

S.  47.

Treffen  aber  durch  Vollgeburt  Verwandte  mit  durch  Halbgeburt  Verwandten
  gleichen  Grades  zusammen:  so  erben  zwar  letztere  mit,  die  ersteren
erhalten  aber  ein  jedes  zwey  Kopftheile  (C.  40).  8)

S#48.
II.  Ertfolge  Unter  Wahlkindern  sind  sowohl  an  Kindes  oder  Enkels  Statt  Angebres

  habtrer:  nommene,  die  biöher  unter  keiner  väterlichen  Gewalt  mehr  standen  (arro-Wertuster

  gati),  als  auch  vollkommen  oder  unvollkommen  an  Kindes  oder  Enkels

u  verttezen  Stelle  Angenommene  zu  verstehen,  die  sich  bis  dahin  noch  unter  vaterlicher
*".  Gewalt  befanden  (adoptati).

g.  49.

*  Was  für  ein  Erbrecht  denselben  an  dem  Vermögen  ihres  Wahlvaters,

Wabieind=  oder,  wem  die  Wahlkinds  Annehmung  von  einer  Frauens-Person  gescheschalte
  Ver  hen  ist,  an  dem  Vermögen  der  Wahlmutter  zustehe,  ist  zunächst  nach  dem
Wahlkindschafts-Vertrage  zu  beurtheilen.

Anmerkung  8)  In  folgendem  Falle  z.  B.
sind  B  und  C  von  der  Erbschaft  des  A  ausgeschlossen;  EK  und  F.
erhalten  davon,  ohne  Rücksicht  auf  die  doppelte  Verwandtschaft
des  ersten,  jeder  zwey  Fünftheil  und  der  durch  Halbgeburt
Verwandte  D  ein  Fünftheil.
        <pb n="120" />
        111

8.  50.

Ist  aber  in  diesem  Vertrage  daruͤber  nichts  bestimmt:  so  beerben  die  iee3
Gahlkinder  den  Wahlvater  oder  die  Wahlmutter  wie  eheliche  Kinder,  jedoch,  de  Gesedes
wem  Pfllichttheilsberechtigte  vorhanden  sind,  unter  der  in  den  §§.  57  und  berfben-79

  vorgeschriebenen  Beschränkung.

g.  51.

Den  Ehegatten,  die  Kinder  und  andere  Verwandte  desjenigen,  der
Wahlkinder  annimmt,  beerben  letztere  nicht.

S.  52.

Ist  ein  Wahlsohn  vor  seinem  Wahlvater  oder  seiner
Hinterlassung  ehelicher,  oder  eine  Wahltochter  mit
mehelicher  Abkömmlinge  verstorben:  so  bekommen
ihrem  Bater  oder  ihrer  Mutter  gebührt  haͤtte.

Legitimirte  Abkömmlinge  eines  Wahlsohnes  erhalten  diesen  Erbtheil,  so
weit  sie  dazu,  unter  Einwilligung  des  Erblassers,  in  der  begitimations-Urkunde
  für  fähig  erklärt  worden  sind  C.  24).

mit
oder
welcher

   
 

den

 

 

#.  58.

Wahlkinder  und  deren  Abkömmlinge  behalten  ihr  gesetzliches  Erbrecht  an
dem  Vermögen  ihrer  eigenen  Blutsverwandten.

g.  54.
Auch  werden  sie  nur  von  diesen,  nicht  aber  von  ihrem  Wahlvater  oder  Er
ihrer  Wahlmutter,  oder  deren  Verwandten  beerbt;  sofern  der  Wahlvertrag
nicht  etwas  Anderes  ausdrücklich  bestimmt.

S.  55.

Das  Erbrecht  eines  Wahlkindes  fallt  nicht  weg,  wenn  durch  Entlassung  ###aukr  d
(Emancipation)  oder  auf  eine  andere  Art  die  Wahlkindschafts-Verbindung  auf=  Wabllinder.
gehoben  wird,  dafern  nicht  mit  des  Wahlkindes  Einwilligung  das  Gegentheil
festgesetzt  worden  ist.
        <pb n="121" />
        112

Dritter  Abschnitt.
Von  der  gesetzlichen  Erbfolge  der  Ehegatten.

g.  56.

Nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  erhält  der  überlebende  Theil,  ohne
  Unterschied,  ob  er  eignes  Vermögen  besictzt  oder  nicht,  bey  dem  Zusammentreffen:


1)  mit  Abkömmlingen  des  Erblassers  (6.  831—35)  einen  vollen
Kindeötheil,

2)  mit  Geschwistern  oder  deren  Abkömmlingen,  Aeltern  oder  Vorältern
(98.  36—44)  die  Hälfte  des  Nachlasses,  und

3)  das  Ganze,  wenn  nur  Seitenverwandte  der  aufsteigenden  Linien
E.  45)  vorhanden  sind.

K.  57.

Hinterläßt  jedoch  ein  Erblasser  keine  anderen,  der  gesetzlichen  Erbfolge
fähigen,  Abkömmlinge  als  Wahlkinder,  die  erft  waͤhrend  der  Ehe  angenommen
  worden:  so  gebührt  seinem  Ehegatten  ein  doppelter  Kindestheil.
Sind  außerdem  auch  noch  Aeltern  des  Erblassers  vorhanden:  so  wird  vorerst
deren  Pflichttheil  aus  dem  Nachlasse  entnommen  (S.  79)  und  dann  der  doppelte

  Kindestheil  des  Ehegatten  bloß  nach  der  Größe  des  Restes  ausgeworfen.)


S  58.

Eben  soviel  gebührt  der  Ehefrau,  wenn  sie  nur  mit  Kindern  zusammentrifft,
  die  auf  Ansuchen  ihres  Mannes  während  der  Ehe  legitimirt  worden
  sind;  ingleichen  dem  Manne,  wenn  die  Frau  nur  Kinder  aus  einem  Ehe- 



Anmerkung  9)  In  folgendem  Falle

würde  daher  der  Nachlaß  des  zu  fünf  Achtzehntheilen  dem  wäh-1
  II.  rend  der  Ehe  mit  der  D  angenommenen  Wahlsohne  E,  zu  funf  Neuntheilen

  der  Ehefrau  und  zu  einem  Sechstheile  den  Aeltern  des  Erblas-D
  sers  B  uM  C  G.  75)  gebühren.
        <pb n="122" />
        113

bruche  hinterläßt,  dessen  sie  sich  wahrend  der  mit  ihm  bestandenen  Ehe  schuldig
  gemacht  hat.

S.  59.

Die  im  rômischen  Rechte  bestimmten  gesetzlichen  Nachtheile  der  Wie=  der  erd

derverehelichung  (bocnae  secundarum  nuptinrum)  werden,  insoweit  sie  noch  ten

bestanden  haben,  hiermit  aufgehoben.

Abgeschafft  ist  daher  auch  die  Bestimmung  der  Novelle  22,  nach  welcher
der  Wiederverehelichte  dem  zweyten  Ehegatten  nie  mehr  aus  seinem  Vermoͤ-gen
  zuwenden  kann,  als  das  am  mindesten  bedachte  Kind  erster  Ehe  erhaͤlt.

.  60.
In  allen  den  Fallen,  wo  der  Vater,  wenn  er  ncch  lebte,  den  gesebli-Wieder-



Sestrafen.

leichbeit  des
alterlichen

chen  Nießbrauch  am  Vermögen  seiner  Kinder  gehabt  hätte,  soll  nach  seinem  iephra

Tode  derselbe  Nießbrauch  eben  so  der  überlebenden  Mutter  zustehen.

Dieser  Nießbrauch,  des  Vaters  sowohl  als  der  Mutter,  dauert  bis  zu
Volljährigkeit  des  Kindes,  ist  es  aber  eine  Tochter,  nur  bis  zu  deren  Verheirathung,
  wenn  diese  früher  erfolgt.

Bey  unverheiratheten  Kindern,  die  wegen  Geistesschwäche  noch  nicht
verfügungsfähig  geworden  sind,  dauert  dieser  Nießbrauch  auch  nach  ihrer

Volljährigkeit  fort.

Er  bringt  die  Verbindlichkeit  zu  Erndhrung  und  Erziehung  der  Kinder,
soweit  diese  den  Aeltern  nicht  ohnehin  schon  obliegt,  so  wie  die  Befugniß
zu  Verwaltung  ihres  Vermögens  mit  sich,  unbeschadet  jedoch  des  Rechts  und
der  Pflicht  des  Vormundes,  nach  seinem  und  der  obervormundschaftlichen
Behörde  Ermessen  sowohl  von  dem  Vater  als  von  der  Mutter  hinlängliche
Sicherheitsleistung  für  die  Erhaltung  des  Bestandes  des  Vermögens  zu  fordern,
  auch  darauf  zu  sehen,  daß  die  Kinder  eine  dem  Vermögen  angemessene
Erziehung  erhalten.

g.  61.

Errugenschaft  und  während  der  Ehe  gemachte  Schulden  werden  im  Vo#  er  #e-Zweifel

  lediglich  zum  Vermögen  des  Ehemannes  gerechnet,  sofern  nicht  die
Ehefrau  einen,  während  der  Ehe  gemachten  Erwerb  als  von  ihr  mit  Genehmigung
  des  Ehemamnes  für  ihre  eigene  Rechnung  geschehen  nachweißt,
oder  eine  während  der  Ehe  entstandene  Schuld  als  von  ihr  gültig  auf  eigene
Rechnung  gemacht  nachgewiesen  wird.

ngenschaft.
        <pb n="123" />
        114
g.  62.

Vorbebaltene:  Hat  die  Frau  bey  der  Eingehung  der  Ehe  sich  die  freye  Verfügung,
hütey  es  hinsichtlich  der  Verwaltung  und  Verwendung  der  Nutzungen,  oder  auch
in  Ansehung  des  Bestandes  (der  Substanz)  ihres  Vermögens,  oder  eines
Theiles  desselben  ausdrücklich  vorbehalten,  oder  ist  ihr  von  einem  Dritten
Etwas  geschenkt  oder  vermacht  und  die  freye  Verfügung  darüber  ihr  vorbehalten
  worden:  so  bleibt  dieses  Alles  dem  Abwurfe,  wie  der  Substanz  nach,
Eigenthum  der  Ehefrau.  Gleichwohl  hat  alles  dieses  auf  den  Betrag  des
Erbtheiles  des  Ehemannes  keinen  Einfluß,  sondern  es  sind  vielmehr  bey  dessen
  Berechnung  auch  die  vorbehaltenen  Güter  der  Ehefrau  (bona  receptitia))

mit  zum  Nachlaßbestande  zu  zählen.

g.  63.
Das  Einzu-  Was  Abkömmlinge  des  Erblassers  zu  ihrer  Ausgleichung  unter  sich  in

werfende  de

A#der  und  den  Nachlaß  einwerfen  müssen  (F.  35),  ist  auch  bey  Berechnung  des  Erbtemm
  theiles  der  Ehegatten  mit  zu  berücksichtigen.

#K  64.
Sinwersen  Dieser  Erbtheil  gebührt  dem  überlebenden  Ehegatten  ohne  Einwerfung

des  ei  .  .  ..  .  .  .
III-TIERE  seines  eigenen  Vermoͤgens,  mithin  auch  einer  Witwe  außer  dem  ihr  aus
w  ht  er  dem  )Nachlasse  ihres  Ehemannes  zurückzugebenden  Eingebrachten  und  etwaigem

besondern  Erwerbe  (§.  61).

g..  65.
Doe  Erdre  vt  Das  Recht  auf  die  in  den  vorstehenden  K.  56  u.  fg.  geordnete  Erber
  Ebegat  folge  der  Ehegatten  entsteht  lediglich  durch  die  priesterliche  Trauung  oder  die
gasdurchrie=  sonst  nach  gesetzlicher  Form  geschehene  Vollzichung  der  Ehe.
Verlobten  gebührt  dasselbe  in  keinem  Falle,  sofern  nicht  etwa  die  priesterliche
  Trauung  zur  Strafe  Ungehorsames  durch  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß
  für  vollzogen  geachtet  worden  ist.

S  66.
SmKurchort-  Außer  der  priesterlichen  Trauung  ist  zu  jener  Erbfolge  nichts  weiter  erete
  bis  zum  forderlich,  als  daß  die  Ehe  bis  zu  dem  Tode  des  Erblassers  bestanden  habe.
Shee  Sie  tritt  folglich  nicht  ein,  wenn  die  Ehe  vor  des  Erblassers  Ableben  aus.
irgend  einem  Grunde  rechtskräftig  für  nichtig  erklärt  oder  geschieden  worden  ist.
        <pb n="124" />
        115

g.  67.

Scheidung  von  Tisch  und  Bett  hebt,  sofern  sie  auf  Lebenszeit  erkannt
wird  und  nicht  eine  Versöhnung  und  völlige  Vereinigung  zwischen  den  Eheleuten
  wieder  erfolgt,  die  Erbfolge  ebenfalls  auf.

d.  68.

Verwandte  und  andere  Erben  oder  sonst  Betheiligte  sind  jedoch  nicht
befugt,  dem  noch  nicht  geschiedenen  Ehegatten  ihres  Erblassers  das  Erbrecht
deswegen  zu  bestreiten,  weil  ein  Grund  zur  Nichtigkeitserklärung  oder  Scheidung
  der  Ehe  vorhanden  gewesen  ist;  außer  wenn  der  überlebende  Ehegatte
mit  dem  Erblasser  wissentlich  eine  solche  Ehe  eingegangen  hak,  die  wegen
eines  noch  bestehenden  Ehebandes  ungültig  war  oder  wegen  zu  naher
Verwandtschaft  oder  Schwagerschaft  nicht  einmahl  geduldet  werden  könnte
G.  10).

8.  69.

Die  Vorschriften  der  §§9.  65  —  68  sind  auch  in  Ansehung  dessen  anzuwenden,

  was  einem  Ehegatten  aus  dem  Vermogen  des  andern  auf  den  Todesfall
  kraft  einer  Ehestiftung  oder  einer  andern  Verfügung  gebührt.  Verle#rt
  jedoch  diesem  gemaͤß  ein  Ehegatte  etwas,  was  er  nur  gegen  die  Hingabe
  eines  Theiles  seines  eigenen  Vermögens  bekommen  sollte  (z.  B.  die
Ehefrau  ein  Leibgeding,  wegen  dessen  sie  ihr  Ehegeld  zurücklassen  sollte);  so
erhält  er  das  Seinige  unverkürzt  zurück.

d.  70.

Die  im  Vorstehenden  geordnete  gesetzliche  Erbfolge  der  Ehegatten  soll
ohne  Unterschied  des  Standes  des  Erblassers  Statt  finden  und  jede  andere,
zeither  bestandene,  gesetzliche  oder  statutarische  Erbfolge  der  Ehegatten  hiermit
  aufgehoben  seyn.

.  71.
Daher  kommt  künftig  in  Wegfall:
1)  das  ausschließliche  Recht  der  Ehemänner  auf  den  Mobiliar-Nachlaß  ihrer
Ehefrauen;
2)  das  statutarische  Erbtheil  der  Verwitweten;  ingleichen
3)  die  gesetzliche  Morgengabe  und  das  Mußtheil  adelicher  Witwen.

Anwendung

es  Vorstebenden

  auf  die
Erbfolge  der
Ebegatten  aus
Cbestiftungen
oder  anderen
Verfügungen.

Wegfall  der
verschiedenen
isber  lestandenen
  gescolichen
  Erbrechte
  der  Etz
hatten.

rE'u-s
        <pb n="125" />
        116.
ß.  72.

Wo  jedoch  für  solche  Witwen  noch  das  Recht  besteht,  von  den  Lehensfolgern
  ihrer  Ehemänner  ein  Leibgeding  gesetzlich  zu  fordern,  soll  der  Witwe
zwischen  letzterm  und  dem  durch  gegenwärtiges  Gesetz  ihr  zugewiesenen  Erbtheile
  die  Wahl  frey  stehen.

S.  73.

Bestlmmung  Die  Annahme  eines  vertragsmäßigen  Leibgedinges  thut  an  sich  dem

ken  d6  n  gesetzlichen  Erbrechte  der  Witwe  keinen  Eintrag  C.  88).  Bestellt  der  Bebepeten

  erib,  sitzer  eines  Lehengutes  seiner  Ehefrau  ein  Leibgeding:  so  ist  dieses  zwar,  wenn

das  Lehen  an  Personen  kommt,  die  des  Bestellers  Verfügungen  über  dasselbe

206  irgend  einem  Grunde  anerkennen  müssen,  nach  den  bisher  üblich  gewesenen

  Grundsätzen,  (jedoch  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  des  d.  69)

zu  beurtheilen  z  diejenigen  Lehensfolger  hingegen,  welchen  keine  Verbindlichkeit

zur  Anerkennung  der  das  Lehen  betreffenden  Verfügungen  des  verstorbenen

Lehensbesitzers  obliegk,  sind  auch  nicht  schuldig,  das  Leibgeding  abzuführen,

außer  wiefern  sie  dazu  durch  Familienvertrage  verbunden  sind  oder  in  dessen
Bestellung  eingewilligt  haben.

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Pfflichtthe  il.

#.  74.
1.  Pflichttbeil  Der  Pflichttheil  gebuͤhrt  allen  leiblichen  Abkoͤmmlingen,  ingleichen

rra,bliden  -dem  Vater  und  der  Mutter  eincs  Erblassers,  soweit  sic,  nach  obigen

und  Leltem.  Vorschriften,  der  gesetzlichen  Erbfolge  in  dessen  Nachlaß  fähig  sind  und  die
Erbfolgeordnung  sie  trifft;  also  auf  der  väterlichen  Seite  auch  den  durch
landesfürstliche  Gnade  legitimirten  (.  22),  ingleichen  auf  der  mütterlichen
Seite  auch  unehelichen  Kindern,  und  von  diesen  der  Mutter  (88.  19,  26).
Am  väterlichen  Nachlasse  aber  steht  unehelichen  Kindern  selbst  hinsichtlich
des  Sechstheils  (.  20)  kein  Hflichttheil  zu.

S.  75.
Deslen  Be-  Der  Hflichttheil  beträgt  von  jetzt  an:
nas.  1)  bey  Kindern  jeder  Art  und  deren  Abkoͤmmlingen  die  Haͤlfte  —  und

2)  bey  Aeltern  ein  Drittheil  des  eigentlichen  gesetzlichen,  das
        <pb n="126" />
        117

heißt  desjenigen  Erbtheils,  welches  der  Pflichttheilsberechtigte  bekommen
  haben  wuͤrde,  wenn  der  Erblasser  ohne  alle  Verfuͤgung  über
seinen  Nachlaß  verstorben  waͤre.

8.  76.
Wenn  jedoch  der  pflichttheilsberechtigte  Abkömmling  des  Erblassers  zugleich
  dessen  einziger  geseblicher  Erbe  ist:  so  besteht  der  Pflichttheil  nur
in  einem  Drittheile  des  gesetzlichen  Erbtheils.

S.  77.

Wenn  Kinder,  welche  durch  landesfürstliche  Gnade  (F.  22)  legitimirt
sind,  mit  ehelichen  —  seyen  diese  auch  vor  ihrer  Legitimation  geboren  —
zusammentreffen:  so  sind  sie  bey  der  Berechnung  des  Pflichttheils  dieser  Kinder
  mit  zu  zählen.

S.  78.
Wahlkinder  und  deren  Abkömmlinge  (F.  52)  haben,  sofern  in  dem

den  Pflichttheil  in  Ansehung  des  Wahlvaters  oder  der  Wahlmutter,  wie  deten
  cheliche  Kinder;  also  auf  die  Hälfte  (S.  7)  und  bezüglich  ein  Drittheil
  dessen,  was  sie  nach  der  gesetzlichen  Erbfolge  erhalten  haben  würden.
Sie  dürfen  daher  auch  nur  aus  denselben  Gründen  und  nur  unter  Beobachtung
  derselben  Vorschriften,  welche  hinsichtlich  dieser  Kinder  Statt  finden
G.  90),  enterbt  werden.

g.  79.

Es  soll  jedoch  durch  Annahme  eines  Wahlkindes  der  Pflichttheil  der
dazu  berechtigten  Blutsverwandten  in  keinem  Falle  geschmaͤlert  werden  oder
gar  wegfallen.  Demnach  erhaͤlt  z.  B.  in  dem  Falle,  wenn  Jemand  mit
Hinterlasung  eines  Wahlkindes  und  eines  leiblichen  Vaters  verstirbt,  vieser
einen  Drittheil  des  ganzen  Nachlasses  als  Pflichttheil,  jenes  aber  zwey  Drittheile
  als  gesetzlicher  Erbe;  ingleichen  muß  in  demselben  Falle  der  Erblasser,
dafern  er  über  sein  Vermögen  auf  den  Todesfall  verfügt,  dem  Wahlkinde
ein  Drictheil  und  dem  leiblichen  Vater  ebenfalls  ein  Drittheil  der  Erbschaft
als  Pflichttheil  hinterlassen.  Ferner  ergiebt  sich  hieraus,  daß  bey  dem  Vorhandenseyn
  zweyer  eheleiblicher  Kinder  und  eines  Wahlkindes  der  Pflichttheil

II.  Pflicht-Wahlkindschafts-Vertrage

  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  gleiche  Rechte  auf  n

e
d

flie
il  der
(kinder.
        <pb n="127" />
        Wegfall  der
duarta  Diri
pii.

III.  Pflichttheil
  der  Ehegatten.



Dessen  Betrag.


IV.  Gemeinschaftliche
  Bestimmungen.



Plichttbeilsberechtigte



sind  als  Erden

  zu  betrachten.


Weafall  des
Olbhitbeiles:
1)  wegen  einer
  andern
mit  Einwilligung

  des
ascschltbelt:
berechtigten
gelroffenen
Verfügung.

118

eines  jeden  der  Ersteren  1/4,  des  Letztern  aber  nur  1/6  des  Nachlasses
betragt.

#.  80.

Dagegen  fallt  künftig  dasjenige  Recht  weg,  welches  unmündige  Wahlkinder,
  die  bey  ihrer  Annahme  an  Kindes  Statt  nicht  mehr  unter  vaterlicher
  Gewalt  standen,  bisher  auf  den  Fall  einer  Enterbung  oder  Emancipation
  auf  ein  Viertheil  des  Vermögens  ihres  Wahlvaters  hatten.

g.  81.

Der  Pflichttheil  gebuͤhrt  ferner  dem  uͤberlebenden  Ehegatten  des
Erblassers,  soweit  ersterer  der  geseblichen  Erbfolge  in  den  Nachlaß  des
letztern  fahig  ist.

#.  82.

Dieser  Pflichttheil  besteht  in  der  Hölfte  der  für  überlebende  Ebegatten
  festgesehten  Erbtheile  G.S.  56—58)

6.  83.

Pflichttheilsberechtigte  sind  hinsichtlich  ihres  Pflichttheiles  nicht  als  Singular-Successoren,
  sondern  wie  Erben  zu  beurtheilen.

g.  34.

Der  Anspruch  auf  den  Pflichttheil  fällt  weg,  wenn  hierüber  mit  Einwilligung

  des  Pflichttheilsberechtigten  etwas  Anderes  bestimmt
worden  ist.

§.  85.

Dieses  ist  jedoch  im  Zweifel  nicht  schon  dann  anzunehmen,  wenn
ihm  vertragsweise,  z.  B.  in  der  Ehestiftung,  aus  dem  Vermögen  des  Erblassers
  irgend  etwas  auf  den  Todesfall  (z.  B.  eine  bestimmte  Summe,  eim
Rente,  insonderheit,  soviel  die  Eheweiber  betrifft,  ein  Gegenvermachtniß,
ein  Leibgeding  2c.)  ausgesebt  worden  ist,  oder  wenn  derselbe,  vermöge  eines
unter  seiner  Zustimmung  mit  einem  Dritten  abgeschlossenen  Vertrages,  Etwas
aus  einer  von  dem  Erblasser  verdußerten  Sache,  z.  B.  einen  Auszug,  nach
des  letztern  Tode  erhalten  soll.
        <pb n="128" />
        119

.  686.

Dasselbe  gilk,  wenn  ihm  in  einer  einseitigen  Willenserkldrung  des  Erblassers
  eine  bestimmte  Summe  oder  Sache  (res  certa),  ohne  Ernennung  zum
Erben  (S§F.  7,  8),  auf  den  Todesfall  ausgesetzt  ist  und  er  dieses  annimmt.

S.  87.
Vielmehr  bleibt  in  diesen  Fällen  (68.  85,  86)  dem  Pflichttheilsberechtigten
  der  Anspruch  auf  Ergänzung  des  Pflichttheilcö,  unter  Zurechnung  des
bereits  Empfangencn,  vorbehalten.

8.  88.
Auch  hinfichtlich  des  uͤbrigen  Vermoͤgens,  soweit  der  Erblasser  nicht  darüber
  verfügt  hat,  bleibt  dem  Pflichttheilsberechtigten  auch  in  den  im  8.
85  und  §.  86  gedachten  Fällen  sein  gesebliches  Erbrecht  (5.  3),  soweit  ihn
nähere  gesetzliche  Erben  nicht  ausschließen  (E.  79).

K.  89.
Das  Recht  auf  einen  Pflichttheil  fällt  ferner  weg,  wenn  der  Berech=  S###ebe
tigte  gültig  enterbt  wird.

c.  90.

Die  Enterbung  eines  Dflichttheilsberechtigten  ist  nur  gültig,  sofern  sie
unter  ausdrücklicher  Angabe  einer  in  diesem  Gesetze  anerkannten  ursache  dazu
und  mit  Beobachtung  derjenigen  außeren  Förmlichkeiten  geschieht,  welche  zur
Eriichtung  eineS  Testaments  erfordert  werden.  Im  Uebrigen  genügt  es,
wenn  die  auf  Entziehung  selbsk  des  Pflichttheiles  gerichtete  Absicht  deutlich
ausgesprochen  ist,  ohne  daß  es  dazu  des  Ausdrucks:  Enterbung  oder  sonstiger
  Feyerlichkeiten,  noch  auch  der  Einsetzung  anderer  Erben.  bedarf  (K.  109).

d.  91.

Wird  die  Wahrheit  des  angegebenen  Enterbungsgrundes  vom  Pflichtcheilsberechtigten
  geldugnet:  so  ist  sie  von  dem  auf  Herausgabe  des  Pflichttheils

  Verklagten  (6.  99)  zu  beweisen.  t,
g.  92.  an  ho

Sowohl  hinsichtlich  Plichttheilsberechtigter  Verwandten  alsb  hinstchtlich  e
der  Ehegatten  kann  die  Enterbung  gültig  geschehen:  t
        <pb n="129" />
        120

1)  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  dem  Erblasser  oder  einer  zu  dessen
nächster  Familie  gehörigen  Person  nach  dem  Leben  getrachtet,  oder

dergleichen  Nachstellungen  Anderer  absichtlich  nicht  verhindert  hat;
wenn  er  den  Erblasser  oder  eine  zu  dessen  nächster  Familie  gehörige
Person  eines  peinlichen  Verbrechens,  wider  besseres  Wissen,  fülschlich
vor  Gericht  angeschuldiget  hat;

wenn  er  den  Erblasser  in  hülfsbedürftiger  Lage  böslich  verlassen,  oder
ihm  in  solcher  Lage  die  gesuchte  und  in  seinen  Kräften  stehende  Unterstützung
  versagt  hat;

wenn  er  den  Erblasser  an  Errichtung  eines  lebten  Willens  durch  Gewalt,
  Drohungen  oder  List  zu  hindern,  oder  denselben  auf  gleiche
Weise  zu  einer  ihm  günstigen  letztwilligen  Verordnung  zu  bestimmen
versucht  hat;z

wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  wegen  peinlicher,  nicht  bloß  bulposer,
Verbrechen  zu  einer  mehr  als  dreyjährigen  Zuchthausstrafe,  oder
zu  einer  derselben  gesetzlich  gleichkommenden  oder  härteren  Strafe
rechtskraftig  verurtheilt  worden.
Unter  dem  Ausdrucke:  „nächster  Familie“  sind  in  diesem  §.  Ehegatten,
Abkömmlinge,  Aeltern,  Vorädltern  und  Geschwister,  ohne  Unterschied  zwischen
vollbürtiger=  und  halbbürtiger-Bluts=  und  Wahl-Verwardtschaft,  zu  verstehen.

#

2

8

V

4

—3

5

g.  98.

te  Demnechst  können  Aeltern  und  Vorältern  ihren  Abkömmlingen,  Wahlkinder
  einschlüssig,  den  Hflichttheil  auch  gültig  entziehen:
1)  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  sich  an  einem  Ascendenten  auf  strafbare
  Weise  thätlich  vergangen  hat;
2)  wenn  derselbe  einen  solchen  durch  schwere  Injurien  (injuriac  atroces)
beleidiget  #hat.

Aonm

g.  94.
lnn  land  Dagegen  dürfen  Kinder  ihren  Aeltern  den  Pflichttheil  besonders  auch
wnegseen,,“  dann  entziehen:
1)  wenn  der  flichtheilsberechtigt  den  Erblasser  in  seiner  Kindheit  ausgesetzt.

2)  sonst  “  A#is-  pflichtmäßigen  Fürsorge  für  ihn  gänzlich  und  boshaft
entschlagen  hat.
        <pb n="130" />
        121

g.  95.

Der  uͤberlebende  Ehegatte  kann  insbesondere  noch  enterbt  werden:  4)  Besondere
1)  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  den  Erblasser  zur  Eingehung  der  Ehe  Uccider
durch  Zwang,  Drohung  oder  Betrag  veranlaßt,  oder
2)  ihn  böslicher  Weise  verlassen  —  oder
8)  sich  eines  Ehebruchs  gegen  ihn  schuldig  gemacht  hat,  sofern  vom  andern
  Ehegatten  die  eheliche  Treue  nicht  auf  gleiche  Weise  verletzt
worden  ist.

g.  96.

Nur  aus  vorstehend  (65.  92—95)  angeführten,  nicht  aber  aus  anderen,  „ie  Enterwenn
  auch  denselben  ganz  gleich  oder  ähnlich  scheinenden  ursachen  kann  der  1/  t
Milichttheil  entzogen,  geschmälert  oder  belastet  werden.  16  wieschrankt.



S  97.

Kann  jedoch  ein  enterbter  Pflichttheilsberechtigter  darthun,  daß  der  Erb=  eie  bebt  sich
lasser  vor  oder  nach  der  Enterbung  ihm  ausdrücklich  oder  stillschweigend  (wo-  durch  Werhin
  jedoch  bey  Ehegakten  die  ekwa  wieder  geschehene  eheliche  Beywohnun
—8—  zu  rechnen  ist)  verziehen  habe:,  so  ist  ihm  der  Pflichttheil  zu  überlassen.


§.  98.
Enterbung  aus  guter  Absicht  (exheredatio  bona  mente)  findet  we
nicht  weiter  Statt  als  zu  Beschränkung  der  Dispositions  =  Befugniß  aus  giuer  -
über  die  Substanz  des  Pflichttheile,  wenn  u**

1)  der  Pflichttheilsberechtigte  sich  einer  unordentlichen  und  verschwenderischen
  Lebensart  ergeben  hat,

2)  oder  überschuldet  ist.

In  solchem  Falle  kann  der  Pflichttheil,  unter  Beobachtung  der  im  §.
90  gegebenen  Bestimmungen,  seinem  Bestande  nach  der  Disposition  des
Berechtigten  unter  Lebenden  gültig  entzogen  und  eben  so  verordnet  werden,
daß  die  Gläubiger  desselben  an  diesem  Bestande  des  Pflicht  =  oder  Erbtheils
überhaupt  sich  zu  halten  nicht  berechtiget  seyn  sollen.

Alsdann  ist  vom  Erbschaftsgerichte,  wenn  sich  die  Wahrheit  des  angegebenen
  Grundes  durch  eine  anzustellende  gerichtliche  Erörterung  (causae
cognitio)  ergiebt,  eine  Vormundschaft  zur  Verwaltung  anzuordnen  und  die
        <pb n="131" />
        Folgen  der

Suruckseung

der  Pflichttheileberech=


  anzun
—

tbeils  bev

flichtwidri-#en
  Freygebigkeiten.



122

Beschränkung,  soweit  sie  Immobilien  betrifft,  dem  Gerichte  der  belegenen
Sache  zur  Eintragung  in  das  Hypotheken-Buch  anzuzeigen.

g.  99.

Ist  ein  Pflichttheilsberechtigter  in  einer  letztwilligen  Verfuͤgung  oder  in
einem  Erbvertrage  uͤbergangen,  oder  ohne  Anfuͤhrung  einer  gesetzlichen  Ursache
enterbt,  oder  die  angefuͤhrte  nicht  erwiesen  (F.  91),  oder  ist  ihm  weniger
als  sein  Pflichttheil  betraͤgt,  hinterlassen  worden:  so  ist  die  letztwillige  Verfuͤgung
  oder  der  Erbvertrag  in  so  weit  unkraͤftig.

Der  Pflichttheilsberechtigte  kann  daher  gegen  die  Erben  nach  Verhültniß
  ihres  Erbtheils  und  so  weit  der  Erbtheil  derselben  nicht  etwa  auch  nur
in  einem  Pflichttheile  bestehet,  ingleichen  gegen  jeden  Besitzer  der  Erbschaft,
soweit  er  sie  besitzt,  auf  Herausgabe  oder  Ergänzung  seines  Pflichttheils
Ke.  Im  Uebrigen  aber  bleibt  der  letzte  Wille  oder  der  Erbvertrag  beny

räften.

g.  100.

Es  gelten  bey  dieser  Klage  auf  den  Pflichttheil  alle  Grundsätze  der
Klage  auf  eine  gesetzliche  Erbschaft,  (hereditatis  pctitio  ab  intcstato).

S.  101.

Ist  jedoch  der  in  einer  solchen  Verfügung  übergangene  Pflichttheilsberechtigte
  erst  nach  deren  Errichtung  geboren,  oder  durch  Legitimation
  (G.  17  fg.  22  fg.  74)  Adoption  (88.  48  fg.  78)  oder  Verehelichung
(ES.  56,  81)  pflichttheilsberechtiget  geworden,  oder  war  dem  Erblasser  die
Pflichttheilsberechtigung  zur  Zeit  der  errichteten  Verfügung  erweislich  unbekannt:
  so  bleibt  dem  Uebergangenen,  der  Verfügung  ungceachtet,  sein
volles  gesetliches  Erbrecht.

·  Ansgbcsktzte  Eckxtächtniffth  sind  daher  in  solchem  Falle  nur  von  den  etwaigen
  übrigen  Erben  zu  ihren  Antheilen  zu  entrichten,  vorbehältlich  der
Bestimmung  im  §.  107.  zu  entrichten,  vorbehaltlich

g.  102.

Hinsichtlich  pflichtwidriger  Freygebigkeit,  durch  welche  der  Erblasser  bey
seinem  Leben  die  Rechte  der  Pflichttheilsberechtigten  verletzt  hat  (donatio
inofticiosa),  bleibt  es  bey  den  geltenden  gesetzlichen  Grundsätzen.
        <pb n="132" />
        128

g.  108.

Hinterlaͤßt  Jemand  ein  Lehen,  auf  dessen  Erwerbung  er  sein  Allodial-Vermögen
  ganz  oder  zum  Theil  verwendet  hat,  und  Blutsverwandte,  Wahlkinder
  oder  Ehegatten,  welche  den  Pflichttheil  zu  fordern  berechtiget  sind,
die  ihm  jedoch  nicht,  oder  nicht  alle  in  das  Lehen  nachfolgen  können:  so  ist
bey  Berechnung  des  Pflichttheils  solcher  Personen  außer  dem  Allodial-Nachlasse
  auch  der  Werth  jenes  Lehens,  wie  er,  nach  Abzug  der  Lehensschulden,
zur  Todeszeit  des  Erblassers  besteht,  und  in  wie  weit  das  Lehen  durch  Allodial-Vermögen
  erworben  worden,  mit  in  Anschlag  zu  bringen.  Zur  TLilgung
  des  auf  diese  Art  berechneten  Pflichttheils  soll  zundchst  das  vorhandene
Allodial-Vermögen  verwendet  werden.  Reicht  dieses  dazu  nicht  hin:  so  ist
das  Fehlende  aus  den  Früchten  —  ja,  wenn  der  Lehensherr  einwilliget,
selbst  aus  dem  Bestande  des  Lehens  (ex  substantia  feudi)  abzuführen;  versteht
  sich,  soweit  der  Pflichttheil,,  den  der  Lehensfolger  etwa  selbst  zu  fordern
  hätte,  sowohl  der  Substanz  als  dem  Abwurfe  nach,  dadurch  nicht  leidet.

i

Nicht  weniger  ist  bey  Berechnung  des  Pflichttheils  solcher  Verwandten
und  Ehegatten,  wenn  der  Erblasser  bey  alten  Lehen  sein  Allodial-Vermögen,
oder  einen  Theil  desselben,  zur  Abtragung  von  Lehensschulden,  oder  sonst  in
die  Substanz  des  Lehens  verwendet  hat,  der  Betrag  dieser  Verwendungen
mit  in  Anschlag  zu  bringen,  und  der  Pflichttheil  ebenfalls  zunächst  aus  dem
Allodial-Vermögen,  soweit  aber  dieses  nicht  reicht,  aus  dem  Bestande  des
bdehens  abzugewähren.

g.  105.

Der  Pflichttheil  soll  in  diesen  Faͤllen  nicht  weniger  betragen,  als  in
den  §.85.  75,  78  und  81  festgesetzt  worden  ist.  Es  müssen  sich  aber  auch
die  Pflichttheilsberechtigten  daben  Alles  anrechnen  lassen,  was  ihnen  in  anderen
  Fällen  in  den  Pflichttheil  eingerechnet  werden  kann  (C.  63).  Doöchter,
welche  den  Pflichttheil  aus  einem  neuen  Lehen  erhalten  haben,  können  nicht
noch  außerdem  eine  Ausstattung  aus  diesem  oder  anderen  von  ihrem  Vater
besessenen  Lehen  fordern.

S.  106.
Die  angeordnete  Ergänzung  des  Pflichttheils  aus  dem  Lehen  (#.  103,

Ergänzung
des  Pflichttbeils
  aus
dem  Leben.

n  welchem
alle  die  Erganzung

  des
Pflichttbeile

dem  te-104)

  findet  nicht  Statt,  soweit  der  Erblasser  durch  die  Verlußerung  eines  s  dem  k-
        <pb n="133" />
        Beschränkung
des  Pflichtungultg.



Wer  im
Mlichttbeile

zu  gelangt.

124

alten  Lehens  die  Summe  gewonnen  hat,  welche  er  zur  Erwerbung  eines
neuen  Lehengutes,  zu  Abtragung  von  Lehensschulden,  oder  sonst  verwendete;
ingleichen,  wenn  das  Lehen  für  kein  neues  zu  achten  ist,  so  daß  es  bey
dessen  Erwerbung  dem  Erblasser  nach  den  Grundsätzen  des  Lehenrechtes  nicht
frey  stand,  Mitbelehente  dem  Lehenhofe  vorzustellen.

Auch  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  103—  105  auf  den  Pflichttheil
der  Ehegatten  nur  dann  Amvendung,  wenn  während  der  Ehe  das  Lehen
erworben,  oder  die  Verwendung  in  das  Lehen  gemacht  worden  ist.

.  107.

Ist  der  Pflichttheil  dem  dazu  Berechtigten  zwar  hinterlassen,  aber  von
einer  Bedingung  abhängig  gemacht,  oder  sonst,  z.  B.  mit  einem  Vermächtnisse,
  beschwert:  so  ist  die  Bedingung  oder  die  Beschwerde  für  nicht  beygefügt
zu  achten.

g.  108.

Es  soll  jedoch  in  diesem  Falle  der  Pflichttheilsberechtigte,  wenn  er  die
Verfuͤgung  des  Erblassers  nicht  anerkennen  will,  nur  den  Pflichttheil,  nicht
aber  auch  das  ihm  etwa  außerdem  Vermachte  erhalten,  ohne  daß  es  von
Seiten  des  Erblassers  eines  besondern  Vorbehaltes  deßhalb  (cautela  so-Cini)
  bedarf.

S.  109.

Wenn  ein  Pflichttheilsberechtigter  —  mit  Ausnahme  des  Falles  der

Enkerbung  aus  guter  Absicht  (§.  98)  —  gültig  enterbt  wird  (I.  89  2ꝛc.),

koder  seinem  Rechte  entsagt,  oder  sonst  wegfällt  (65.  122,  129):  so  geht

das  Recht,  den  Pflichttheil  zu  fordern,  auf  die  nach  ihm  nachsten  Pflichttheilsberechtigten
  über,  indem  alsdann  auch  die  gesetzliche  Erbfolge  so  zu  bestimmen
  ist,  als  wäre  der  wegfallende  Pflichttheilsberechtigte  vor  dem  Erblasser
  verstorben  E.  120).

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  gesetzlichen  Erbfolge  der  Versorgungsanstalten.

g.  110.

Diejenige  mit  den  Rechten  frommer  Stiftungen  versehene  oͤffentliche
oder  Privat-Anstalt,  in  welche  Jemand  auf  Lebenzzeit  unentgeldlich  zur
        <pb n="134" />
        125

Verpflegung  aufgenommen  worden  und  darin  verstorben  ist,  hat  auf  einen
Drittheil  des  Nachlasses  dieser  Person  ein,  alle  andere  Erben  ausschließendes,
  Erbrecht.

Dieses  Erbrecht  steht  auch  der  Gemeinde  selbst  zu,  welche  den  ganzen
Verpflegungsaufwand  für  eine  Person  bis  zu  deren  Tode  bestritten  hat.

S#.  111.
Hinsichtlich  der  übrigen  zwey  Drittheile  bleibt  es  bey  der  gesetlichen
Erbfolge  der  Verwandten  und  Ehegatten;  jedoch  sind  die  aufgewendeten  Ver-Fegungs=
  und  Begräbniß-Kosten  vorerst  aus  dem  ganzen  Nachlasse  zu  erstatten.

S.  112.

Am  Nachlasse  solcher  Personen,  die  nur  Verpflegungsbeyträge  aus
eine  Anstalt  oder  von  einer  Gemeinde  gereicht  bekommen  haben,  steht  der
lettenn  jenes  Erbrecht  nicht  zu  (§F.  110).  Es  kann  dieselbe  jedoch  die  gezahlten
  Verpflegungöbeyträge  aus  dem  Nachlasse  ersetzt  verlangen,  soweit
jene  Beyträge  nicht  durch  eine  Gegenleistung,  Eintrittsgeld,  Einkaufsgeld
md  dergl.  als  bereits  vergütet  sich  darstellen.

g.  113.

Sofern  übrigens  bey  einzelnen  Versorgungs=  und  Unterstützungs-Anstalten
des  Großherzogthumes  schon  ausgedehntere  Beerbungsbefugnisse  hinsichtlich  dersenigen,
  welche  von  einer  solchen  Anstalt  Gebrauch  machen,  gesetlich  besteben,
  bewendet  es  dabey.

Sechster  Abschnitt.

Lon  Erwerbung  und  Verlust  einer  ange  fallenen  gesetzlichen
Erbschaft.

#A#.  11.
Demjenigen,  welchem  nach  diesem  Geseße  ein  Erbrecht  zusteht  (C.  12),
&amp;amp;  eine  Erbschaft  angefallen  (delatio  hereditatis),  wenn  er  den
Erblasser  überlebt  und  durch  keinen  eingesetzten  oder  näheren  gesetzlichen  Erben
  ausgeschlossen  ist.  Daß  derselbe  bey  dem  Tode  des  Erblassers  noch  nicht
geboren  gewesen,  hindert  den  Anfall  nicht,  wenn  er  nur  bereits  erzeugt  war.

I.  Anfall  und
Erwerbun)
ciner  gesenlichen
  Erbschaft.
1)  Anfall.
        <pb n="135" />
        2)  Erwerbung.


126
g.  115.

Erworben  wird  eine  angefallene  gesetzliche  Erbschaft  durch  die  ausdrückliche
  Erklärung  des  vom  Gesetze  Berufenen,  Erbe  seyn  zu  wollen  (hereditutis
  aditio),  oder  durch  Handlungen,  welche  nach  den  umständen  einen
sichern  Schluß  auf  diese  Absicht  zulassen  (pro  herede  gestio).

g.  116.

Ist  der,  welchem  eine  Erbschaft  nach  dem  Gesetze  angefallen,  wegen
Abwesenheit,  Minderjaͤhrigkeit,  Geisteskrankheit,  oder  aus  einem  andern
Grunde  nicht  faͤhig,  diese  Absicht  mit  Rechtsbestande  kund  zu  geben:  so  wird
ihm  dieselbe  auf  gleiche  Weise  durch  die  Erklaͤrung  oder  Handlungen  seiner
gesetzlichen  Vertreter  (tutor,  curator,  Pater  familias)  erworben.

S.  117.

Der  Erwerb  einer  geseblichen  Erbschaft  kann  sogleich  nach  erfolgtem
Anfalle  derselben  eintreten;  und  es  ist  auf  Antrag  dabey  betheiligter  Personen
  (z.  B.  nachfolgender  Erben,  Legatare,  Gläubiger  2c.)  demjenigen,  welchem
  eine  gesetzliche  Erbschaft  angefallen  ist,  vom  Erbschaftsgerichte  aufzugeben,
  binnen  einer  Sechsmonathlichen,  von  Einhändigung  der  Auflage  an  zu
rechnenden,  Frist  sich  uber  den  Antritt  der  Erbschaft,  bey  Verlust  seines
Erbrechts,  zu  erklären.

Dieser  Verlust  tritt  alsdann  mit  dem  fruchtlosen  Ablaufe  jener  Frist
von  selbst  ein,  und  Handlungen,  welche  auf  die  Absicht,  die  Erbschaft  zu
erwerben,  nur  schließen  ließen  (§.  115),  gelten  dann  nur  zum  Nachtheile,
nicht  zum  Vortheile,  des  Aufgeforderten.

Ist  jedoch  der  zur  Erbschaft  Berufenc  vor  Ablauf  der  Frist,  ohne  sich
erklärt  zu  haben,  verstorben:  so  ist  seinen  Erben  eine  Sechsmongthliche  Frist
unter  denselben  Bestimmungen  zu  verwilligen  (.  130).

g.  118.

War  der  zur  Erbschaft  Berufene  zur  Zeit  des  Anfalles  derselben  noch
nicht  geboren  (nasciturus,  venter)  GE.  114):  so  kann  ihm  dieselbe  nur  erst
dann  wirklich  erworben  werden,  wenn  er  lebens=  und  rechtsfähig  geboren
  wird.
        <pb n="136" />
        127

Nur  unter  dieser  Voraussetzung  findet  in  diesem  Falle  auch  die  in  den
K.  130,  131  bestimmte  Uebertragung  des  Erbrechts  Statt.

S  119.

Wird  Jemand  zum  Erben  eingesetzt,  dem  ohnehin  das  Erbrecht  schon
gesetzlich  gebührt:  so  stcht  ihm  frey,  die  Erbschaft  auf  dem  Grunde  des  Testamemtes,
  oder,  dafern  nur  kein  substituirter  Erbe  vorhanden  ist,  nach  dem
Gesetze  anzutreten.  Jedenfalls  aber  ist  er  verbunden,  alle  gültigen  Verfügungen
  des  Testamentes  (z.  B.  Legate)  zu  erfüllen  C.  10).

S  120.

Die  Näahe  der  Erbberechtigung  ist  in  jedem  Falle  nach  der  Todeszeit
  des  Erblassers  zu  beurtheilen.

Wenn  daher  die  Erbschaft  einem  noch  im  Mutterleibe  befindlichen  Kinde
aufgehoben  wird,  dieses  aber  todt,  oder  doch  nicht  lebens=  und  rechtsfahig
zur  Welt  kommt  (§.  118):  so  trifft  die  Erbfolge  denjenigen,  welcher  bey
dem  Tode  des  Erblassers,  nach  der  Leibesfrucht,  der  nächste  gesetzliche  Erbe
war  und,  wenn  dieser  immittelst  verstorben  wäre,  dessen  Erben  (C.  130).

Gleichergestalt,  wenn  nicht  sofort  bey  dem  Tode  des  Erblassers,  sondern
  erst  spater  sich  ergiebt,  daß  die  gesetzliche  Erbfolge  Statt  findet,  z.  B.
wenn  der  in  einem  Testamente  ernannte  oder  der  nachste  gesetzliche  Erbe  die
Erbschaft  ausschlägt  oder  derselben  für  unwürdig  erklärt  wird  (69.  122,  129),
oder  wenn  ein  eben  solcher  Erbe  bedingungsweise  eingeseztt  ist  und  es  erst
nach  dem  Tode  des  Erblassers  gewiß  wird,  daß  die  Bedingung  nicht  eintritt,
  so  ist  verjenige,  welcher  zur  Todeszeit  des  Erblassers  dessen  nächster  gesetzliche
  Eerbe  war,  und  wenn  dieser  vor  dem  Eintritte  der  Gewißheit,  daß
die  gesetzliche  Erbfolge  Statt  finde,  mit  Tode  abgeht,  dessen  Erbe  zur

Erbfolge  zuzulassen  (S.  130).

8.  121.

Wird  ein  Abwesender  (Verschollener)  fuͤr  todt  erklaͤrt:  so  ist  die  Naͤhe
der  auf  bie  Erbschaft  Anspruch  machenden  Verwandten  nach  dem  Zeitpunkte
der  Eroͤffnung  des  die  Todeserklaͤrung  aussprechenden  Erkenntnisses  zu  beurtheilen,
  uͤber  welchen  Zeitpunkt  hinaus  dem  Abwesenden  auch  keine  Erbschaft
  mehr  anfallen  kann  C.ö.  116,  130).

Naͤhe  der  Erbberechtigung.
        <pb n="137" />
        128

g.  122.

l.  Verlust  Schlaͤgt  ein  gesetzlicher  Erbe  die  ihm  vermoͤge  des  Gesetzes  angefallene

eder  ongen:  Erbschaft,  oder  den  ihm  gebührenden  Erbtheil  aus,  oder  erklärt  er  sich

rn,n5  nicht  in  der  ihm  etwa  gesetzten  Frist  (S.  117):  so  soll  die  Erbfolge  so  besclagung.

  stimmt  werden,  als  wenn  der  Ausschlagende  bey  dem  Tode  des  Erblassers  nicht
mehr  vorhanden  gewesen  wäre  (F.  120),  und  es  tritt  dann  auch  hier  die
Verbindlichkeit  des  Aufrückenden  zu  Erfüllung  der  vom  Erblasser  gemachten
Auflagen  ein  (.  119).

125.
2)  Wegen  Un-  Des  gesetzlichen  Erbrechtes  unwuͤrdig  ist  derjenige,  welcher:
wuͤrdiglen.  1)  den  Erblasser  selbst  oder  eine  zu  dessen  naͤchster  Familie  gehoͤrende
Person  (F.  92)  vorsätzlich  tödtet,  oder  einer  dieser  Personen  auch  nur
nach  dem  Leben  trachtet,  oder
durch  Zwang  oder  Betrug  bewirkt,  daß  der  Erblasser  eine  Verordnung
  auf  den  Todesfall  macht,  oder  nicht  macht,  abändert,  oder  nicht
abandert,  oder
eine  schriftliche  Verfügung  des  Erblassers  auf  den  Todesfall  oder  die
Urkunde  über  eine  mündliche  Verfügung  auf  den  Todesfall,  zum  Nachtheile
  eines  Dritten,  unterdrückt,  verfälscht,  oder  absichtlich  verfälschen
  laßt.

2

—

□2

#  g.  124.
Andere  Ursachen  der  Unwuͤrdigkeit,  als  die  im  S.  123  ausdrücklich
festgesetzten,  sind  bey  der  gesetzlichen  Erbfolge  nicht  anzunehmen.

g.  125.
Ist  der  Unwuͤrdige  ein  Pflichttheilsberechtigter:  so  verliert  er  auch  den
Pflichttheil.
g.  126.

Erbt  statt  eines  Unwürdigen  ein  in  dessen  alterlicher  Gewalt  (K.  60)
stehendes  Kind:  so  gebührt  jenem  von  des  letztern  Erbtheile  weder  der
Nießbrauch  noch  die  Verwaltung.
        <pb n="138" />
        129

S.  127.

Die  Folgen  der  Unwürdigkeit  fallen  hinweg,  wenn  der  Schuldige  darthut,
  daß  ihm  der  Erblasser  verziehen  hat.

K.  128.

Aauf  Verlust  des  Erbrechtes  wegen  Unwürdigkeit  ist  nicht  Amtshalber,
sondern  nur  auf  Antrag  der  Betheiligten  (S.  129)  zu  erkennen.

S.  129.

Hat  ein  Blutsverwandter,  ein  Ehegatte,  oder  ein  Wahlkind  sich  des  ###  #rbt,
geschlichen  Erbrechtes  unwürdig  gemacht:  so  ist  die  Erbfolge  so  zu  bestimmen,  nel
als  wärc  derselbe  vor  dem  Erblasser  verstorben;  der  in  die  Stelle  eines  Un-  der  Crbfolge.
würdigen  Einrückende  aber  ist  gleichwohl  die  dem  erstern  vom  Erblasser  1#  an.
eiwa  gemachten  Auflagen  zu  erfüllen  verbunden  (F.  119).

8.  130.

Hat  ein  gesetzlicher  Erbe  den  Erblasser  überlebt  (II.  114,  118):  so  m.  ueberna
geht  dessen  Recht  auf  die  Erbschaft,  auch  vor  deren  Antritt,  sofern  es  nicht,
durch  Entsagung  oder  auf  eine  andere  Art  erloschen  ist,  auf  seine  Erben  je-  46.0)  bereder
  Art  über.  Daher  kann,  wenn  der  Erbe,  ohne  sich  über  den  Antritt  erklärt
  zu  haben,  stirbt,  oder  derselbe  bey  seiner  Verschollenheit  erst  nach  dem
Tode  des  Erblassers  für  todt  erklärt  wird  (5§.  120,  121),  dessen  Erbe
die  jenem  angefallene  Erbschaft  noch  immer  antreten  oder  ausschlagen,  sofern
sch  nicht  etwa  ein  Kurator  jenes  ersten  Erben  bereits  darüber  erklärt  hat
6.  116).

g.  131.

Im  Zweifel,  welche  von  zwey  oder  mehren  Personen  zuerst  mit  Tode
abgegangen  sey,  muß  derjenige,  welcher  den  früheren  Todesfall  des  Einen
oder  des  Anderen  behauptet,  seine  Behauptung  erweisen.  Kann  er  dieses
nicht:  so  werden,  unter  Aufhebung  aller  deßhalb  bestehenden  gesetzlichen  Bermuthungen
  (Praesumtioncs  juris),  alle  als  zu  gleicher  Zeit  verstorben  vermuthet,
  und  es  kam  vom  Uebergange  des  Erbrechtes  des  Einen  auf  den  Anderen
  keine  Rede  seyn.
        <pb n="139" />
        130
g.  132.

IV.  Aufbe-  Der  Verlust  anfallender  Erbschaften  wegen  Unfaͤhigkeit,  welcher  nach
dnz  derdit:  gemeinem  Rechte  Kinder  der  Hochverraͤther,  Abtruͤnnige  und  Ketzer,  zum
erien  w..  Tode  verurtheilte  Personen,  das  Trauerjahr  verletende  Witwen,  und  bey
einererbschaft  incestuosen  Ehen  betheiligte  oder  aus  solchen  erzeugte  Personen  trifft,  ist
Aurchnfabig=  aufgehoben,  die  Ursache  der  Unfähigkeit  mag  vor  oder  nach  dem  Anfalle  eingetreten

  seyn.

g.  133.
V.  Von  den
hnerun  Wer  als  Verwandter,  Ehegatte,  oder  nach  dem  fünften  Abschnitte  Bener

  Gb=  rechtigter  auf  Herausgabe  einer  ihm,  als  gesetzlichem  Erben,  angefallenen
Vonheisen  Erbschaft  eine  Klage  (hereditatis  petitio  ab  intestato)  anstellt,  ist  schuldarüber



*  8  2  2  uU  "  *
gesrolee  Be  dig,  seine  angeführte  Eigenschaft  zu  erweisen.
ben  hrnelen

  en

wenn  sie  ibr  „
Sbbrecht  ver-  g.  134.

Kann  der  Verklagte  gegen  den  Klaͤger  beweisen,  daß  ein  naͤherer  oder
gleich  naher  Erbe  bey  dem  Tode  des  Erblassers  am  Leben  gewesen  sey:  so
liegt  dem  Klaͤger  auch  der  Beweis  der  Replik  ob,  daß  dieser  seinem  Anspruche
  nicht  hinderlich  sey.

g.  185.

Behauptet  der  Beklagte,  daß  die  Erbschaft  ganz  oder  zum  Theil  ihm
gehoͤre,  indem  er  von  dem  Erblasser  zum  Erben  ernannt  sey,  oder  weil  er
mit  demselben  in  einem  naͤheren  oder  gleich  nahen  Verhaͤltnisse,  wie  der  Klaͤ-ger,
  stehe:  so  liegt  ihm  der  Beweis  seiner  Behauptung  ob.

g.  186.

—  Auch  wenn  der  Richter  einen  Nachlaß  unter  Aufsicht  genommen  hat,
GAme,  die  braucht  der,  dessen  Ausantwortung  suchende,  gesetzliche  Erbe  zu  seiner  Rechtder
  Mussgshu  fertigung  (Legitimation)  nicht  mehr  beyzubringen,  als  er,  wenn  er  gegen  eine
aene  Privat-Person  eine  Klage  anstellte,  nach  dem  Vorstehenden  darzuthun  hatte.

Es  ist  also  der  Richter  in  der  Regel  nicht  befugt,  demselben  aus  dem
        <pb n="140" />
        131.

Grunde,  weil  noch  andere  nähere  oder  gleich  nahe  gesetzliche  Erben  vorhanden
  seyn  könnten,  die  Ausantwortung  der  Verlassenschaft  zu  verweigern
und  Amtöhalber  öffentliche  Vorladungen  zur  Ausmittelung  solcher  Erben  zu
erlassen;  ausgenommen,  wenn  der  Richter  vom  Daseyn  näherer  oder  gleich
naher  Verwandten  gegründete  Vermuthungen  hat,  die,  wenn  sie  es  noch
nicht  wären,  sogleich  aktenmäßig  zu  machen  sind.

In  solchem  Falle  hat  der  Richter  eben  so,  wie  wenn  gar  kein  bekannter
  Erbberechtigter  vorhanden  ist  (S.  145),  einen  Erbschaftsvertreter  zu  bestellen
  und  ist  den  Ediktal-Prozeß  zu  eröffnen  berechtiget,  vorausgesetzt,  daß
eine  besondere  Aufforderung  an  die  vermuthlichen  Erbberechtigten  wegen  Unbekanntschaft
  ihres  Nahmens  oder  Aufenthaltes  nicht  erlassen  werden  kann.

8.  137.

Will  Jemand,  als  gesetzlicher  Erbe,  ein  einzelnes  Recht  ausüben  (3.  e,  wenn-B.
  mit  einem  Grundstücke  beliehen  seyn,  eine  Hypothek  bestellen,  eine  For=  Aueubung  eiderung
  eintreiben,  einen  Vergleich  eingehen):  so  hat  er  entweder  zu  beschei=  /
nigen,  daß  er  sich  bereits  bey  der  Gerichtsbehörde,  welcher  der  Erblasser  ede  i
personlich  unterworfen  war,  als  Erben  ausgewiesen  habe,  oder  er  hat  seine
Rechtfertigung  in  Bezug  auf  das  auszuübende  Recht  besonders,  und  zwar
ebenfalls  nach  den  Vorschriften  zu  bewirken,  die  im  Vorstehenden  hinsichtlich
desjenigen,  welcher  auf  die  Herausgabe  der  ganzen  Erbschaft  geklagt  hat,
gegeben  sind.

S.  138.

Ein  Richter  oder  jeder  Andere,  der  Jemanden,  welcher  sich  auf  Verkältuigedie
  bisher  vorgeschriebene  Art  als  den  gesetzlichen  Erben  eines  Verstorbenen  welshen  Ar
ausgewiesen  hat,  den  Nachlaß  oder  etwas  dazu  Gehöriges,  ausantwortet,
oder  eine  Zahlung  leistet,  ingleichen  derjenige,  welchem  von  einer  auf.  Seten  Stwos
diese  Art  sich  ausweisenden  Person  auf  eine,  erweislich  nicht  lukrative,  Weise  Enbdenmfeen
ein  Recht  oder  eine  Befreyung  in.  Ansehung  einer  zum  Nachlasse  gehörigen
Sache  eingerdumt  wird,  ist  keinem  Anspruche  der  später  sich  etwa-  vorfinden-  Kter  aufkine
den  wahren  Erben  ausgesetzt,  vielmehr  müssen  letztere  in  Bezug  auf  ihn  das  welboee.  Slrnt
Geschehene  als  gültig  anerkennen;  sie  könnten  denn  beweisen,  daß  derselbe  '

mit  ihrem  vorzuͤglicheren,  oder  gleich  starkem  Erbrechte  bekannt  gewesen  sey.
9
        <pb n="141" />
        182

g.  139.
W  ee  Wird  Jemand  als  gesetzlicher  Erbe  auf  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit

zunen  ia  in  verklagt:  so  muß  gegen  ihn  nur  dargethan  werden,  daß  er  die  Erbschaft
iene  ieote  erworben  C.  115)  habe.

erweisen  ist.

S#.  140.
Aufbebung  Dieser  Beweis  ist  auch  gegen  solche  Erben  zu  fuͤhren,  welche  bey  dem
keunzeriek=  Tode  des  Erblassers  sich  noch  in  dessen  väterlicher  Gewalt  befanden,  indem
Kuis  here  line  solche  Personen  künftig  überhaupt  rücksichtlich  eines  ihnen  anfallenden  Nachund

  anderen

Erken.  lasses  ganz  wie  andere  Erben  beurtheilt  werden  sollen.

141.
In  wie  weit  Kein  Erbe  ist  schuldig,  über  die  Kräfte  der  Erbschaft  hinaus  für  die
*  *  für  Erbschaftsschulden  zu  haften,  wenn  entweder  —  sey  es  auf  seinen  Antrag

schucden  ba,  oder  Amtshalber  —  durch  das  Gericht  ein  Nachlaßverzeichniß  (Inventarium)
gleich  bey  dem  Anfalle  der  Erbschaft  gefertiget  worden,  oder  der  Erbe  ein
selbst  gefertigtes  eidlich  bestärkt.  Jedoch  darf  er  sich  im  Falle  ihm  bekannter
  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses  keine  willkührliche,  ungleiche  Behandlung
der  Erbschaftsgläubiger  erlauben,  und  es  bleibt  jedenfalls  den  Erbschaftsgläubigern
  der  Beweiß  der  Unvollständigkeit  des  Nachlaßverzeichnisses  vorbehalten.


g.  142.

II1.  Anwen:  Auch  in  Ansehung  solcher  Erbschaften,  welche  Verwandten,  Ebegatten,
vong  kre  n  oder  anderen  Personen  in  einer  unwiderruflichen,  oder  widerruflichen  Veriud.-sse
  fügung  auf  den  Todeöfall  beschieden  sind,  sollen  die  Bestimmungen  über  Anseien
  Jer  fall  und  Erwerbung  in  den  §.  114—  121,  über  Verlust  der  Erbschaft
1epeisgedurch  Ausschlagung  im  §.  122,  wegen  Umwürdigkeit  in  den  Ss.  123  129
een.  —  vorausgesebt,  daß  der  Erblasser  die  Unwürdigkeit  zur  Zeit  der  Verfügung
  nicht  kannte  (.  127),  in  welchem  Falle  jene  auch  den  Verlust  etwaiger
  Vermachtnisse  nach  sich  zieht  —  über  Uebertragung  des  Erbrechtes  in
den  #.  130,  131,  über  Unfähigkeit  im  g.  132,  über  Aufhebung  des  Unterschiedes
  zwischen  suis  heredibus  und  anderen  Erben  in  den  88.  139,
140,  endlich  über  die  Verbindlichkeit  des  Erben  zur  Bezahlung  der  Erbschaftsschulden
  im  §.  141,  analog,  wie  bey  der  gesetzlichen  Erbfolge,

gelten.
        <pb n="142" />
        133

Siebenter  Abschnitt.
Von  dem  Rechte  auf  erblose  Verlassenschaften.

8.  143.

Hinterlaͤßt  ein  Verstorbener  Niemand,  der  ihn  Kraft  einer  vorhandenen
Verfuͤgung  auf  den  Todesfall,  oder  Kraft  dieses  Gesetzes  beerbt:  so  fällt
dessen  Nachlaß  —  vorbehältlich  etwa  begründeter  Rechte  Anderer  auf  erblose
  Güter  —  dem  landesfürstlichen  Fiskus  anheim,  der  ihn  jedoch  —
auch  in  Orten  und  Fällen,  wo  es  bisher  noch  nicht  geschehen  ist  —  inländischen
  Armenkassen  mit  besonderer  Berücksichtigung  des  Ortes,  wo  der
Verstorbene  zuletzt  gelcbt,  und  wenn  der  Verstorbene  zur  Zeit  des  Ablebens
der  Akademie  Jena  angehörte,  der  akademischen  Kasse,  zuzuwenden  hat.

-
Ist  jedoch  auch  nur  zu  einem  Theile  des  Nachlasses  ein  eingesehter,
oder  vom  Gesetze  berufener  Erbe  vorhanden  (§9.  3,  4,  8,  20):  so  tritt
deser  hinsichtlich  des  erblosen  Theiles  der  Verlassenschaft  an  dic  Stelle
des  Fiskus.

8.  145.

Ein  Nachlaß  kann  jedoch  nicht  eher  fuͤr  erblos  angesehen  werden,  als
bis  die  moͤglicher  Weise  vorhandenen  unbekannten  Erben  oͤffentlich  vorgeladen
worden  sind.  Ist  indessen  der  erblose  Nachlaß  nicht  über  50  thlr.  Konventions-Geld
  an  Betrag,  so  daß  er  für  die  unbekannten  Erben  durch  den
Ediktal-Prozeß  ohnehin  großen  Theiles  erschöpft  werden  würde:  so  ist  derselbe
  ohne  vorgängige  öffentliche  Ladung  sofort  an  den  Fiskus,  oder  an  den
nach  §.  144  Berechtigten  abzugeben.

H.  146.

Der  Fiskus,  oder  die  an  dessen  Stelle  tretende  Armenkasse,  und  eben
so  auch  der  nach  8.  144  Berechtigte  ist  in  jedem  Falle,  wo  sich  in  der
Folge,  jedoch  vor  Ablauf  der  Verjährungszeit„  Erbberechtigte  melden,  schuldig,
  den  empfangenen  Nachlaßbetrag  an  diese,  nach  den  vom  Bester  in  gutem
  Glauben  geltenden  Grundsätzen,  jeden  Falles  aber  ohne  Zinsen  oder
sonstigen  Abwurf  bis  zur  Zeit  der  Anmeldung  herauszugeben.

Erblose  Verlassenĩchafen

erbal  *  *“

Ausnabme
biervon.

Wann  ein
Nachlaß  faͤr
eEibles  zu  achteu

  sen.
        <pb n="143" />
        134

g.  147.
Wer  einen  erblosen  Nachlaß  erhalt,  hat  in  Ansehung  desselben  alle

zerdind  v*n  Rechte  und  Verbindlichkeiten  eines  gesetzlichen  Erben.

Achter  Abschnitt.

Bestimmungen  über  die  Anwendbarkeit  dieses  Gesetzes.

4
Sämmtliche  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sind  vom  1.  Januar
1834  an  zur  Anwendung  zu  bringen,  soweit  nicht  im  Nachstehenden  eine  Ausnahme
  hiervon  gemacht  wird.

SK.  149.
Erbfälle,  wo  der  Erblasser  erweislich  noch  vor  gedachtem  Tage  verstorben,
  oder  für  todt  erklärt  worden  ist,  sind  nach  dem  bisher  bestandenen
  Rechte  zu  beurtheilen.

S.  150.

Auch  vor  jenem  Tage  errichtete  letztwillige  Verfügungen  sind  daher
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwartigen  Gesetzes,  soweit  solche  überhaupt
  darauf  anwendbar,  zu  beurtheilen;  sofern  nur  der  Erbfall  nicht  vor
dem  gedachten  Tage  eingetreten  ist  (6.  149).

SK.  151.

Ansprüche  auf  den  Pflichttheil  aus  neuen  Lehen  sind,  selbst  bey  einem
spater  eintretenden  Tode  des  Erblassers,  in  dem  Falle  nicht  nach  den  Bestimmungen
  in  §.  107  und  folgenden,  sondern  ebenfalls  nach  dem  bisherigen
Rechte  zu  entscheiden,  wenn  Mitbelehnte  vorhanden  sind,  die  bereits  vor
dem  Tage  der  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  durch  das  Regierungs-Blatt
bey  dem  Lehenhofe  angegeben  worden  waren,  und  welche  nicht  schon  vermöge
ausgestellter  Reverse  oder  sonstiger  Erklärungen  den  fraglichen  Pflichrtheil
hatten  abgeben  müssen,  wenn  ihnen  dessen  Abführung  von  dem  Erblasser  auf.
gegeben  worden  ware.
        <pb n="144" />
        135

g.  152.

Auch  das  außerhalb  Landes  befindliche,  frey  vererbliche,  bewegliche  und
unbewegliche  Vermögen  eines  Erblassers,  der  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen
  ordentlichen  Gerichtsstand  (lorum  domicilii)  im  Großherzogthume  hatte,
unterliegt  dem  gegenwärtigen  Gesetze,  soweit  nicht  Staatsvertrage  oder  die
besonderen  fremden  Landesgesetze  entgegenstehen.

Eben  so  ist  auch,  vorausgesetzt,  daß  die  einschlagenden  Staatsverträge
oder  fremden  Landesgesetze  nicht  ein  Anderes  bestimmen,  in  welchem  Falle
dasselbe  auch  im  Großherzogthume  beobachtet  werden  soll,  das  im  Großherzogthume
  befindliche  Vermögen  eines  im  Auslande  domicilirten  Erblassers
hinsichtlich  der  Erbfolge  der  Verwandten  und  Ehegatten  lediglich  nach  den
Gesetzen  jenec  Gerichtsstandes  zu  beurtheilen.

Hatte  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Ablebens  zugleich  im  Großherzogthume
  und  im  Auslande  einen  ordentlichen  Gerichtsstand:  so  treten  hinsichtlich
  der  Erbfolge  die  Gesete  desjenigen  Domicils  ein,  wo  er  sich  zuletzt  wirklich
  aufgehalten;  es  sey  denn,  daß  Staatsverträge  ein  Anderes  bestimmen.

8.  15  .

Demncchst  sind  sämmtliche  in  den  alteren  Landesgesetzen  und  in  den  gemeinen
  Rechten,  sowie  in  den  verschiedenen  Orts-Statuten  und  Gewohnheiken
  sich  findende  Bestimmungen  über  die  gesetzliche  Erbfolge  in  frey  vererbliches
  Vermögen,  in  allen  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  bestimmten
  Punkten  mit  dessen  Eintritt  für  aufgehoben  zu  achten.

Da  aber,  wo  die  Bestimmungen  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  ausreichen
  sollten,  sind  lediglich  die  Vorschriften  des  gemeinen  Sachsischen
Rechts  und  aushülfsweise  die  in  Deutschland  geltenden  gemeinen  Rechte
zur  Anwendung  zu  bringen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  der  Verfassung  gemäß,  vollzogen
und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  6.  April  1838.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
        <pb n="145" />
        136

Inhalts-Verzeichniß.
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

Eintritt  und  Umfang  der  gesetzlichen  Erbfolge  §H.  1
Aufbebung  der  NRegel,daß  gesetzliche  und  durch  #n  Willen  bestimmte  Erbfolge  nicht  zugleich
eintreten  konnen,  und  des  Anwachsungsrechtes  us  accrescendi)  hinsichtlich  der  Miterben

5“•
Unterschied  zischen  Erbtheil  und  Vermächtniß  9.  16—
Die  Kodicillar-Klausel  versteht  sich  von  selbst  §.  1
Auf  den  Ursprung  des  Vermögens  kommt  nihts  K.  11.
Wer  zur  gesetzlichen  Erbfolge  berusen  ist  §.  1

3Zweyter  Abschnitt.
Von  der  gesetzlichen  Erbfolge  der  Verwandten.

Unterschied  zwischen  Bluts=  und  Wahlverwandtschaft  §.  13.
Il.  Erbsolge  der  Blutsverwandten:
A.  Erbrecht  derselben:
1)  Erbrecht  der  Ehelichgebornen:
am  Nachlasse  ihrer  Aeltern  und  Vorältern  §.  14.
am  Nachlasse  ihrer  Seiterwerwanoen  g.  15.
Wer  für  ehelich  zu  achten  sey  §.  1
Bestimmungen  wegen  der  durch  runhuzne  Ehe  legitimirten  Kinder  5§.  17,  18.
.2)  Erbrecht  der  Unehelichgebornen:
#a.  der  nicht  legitimirten:
am  mutterlichen  Nachlasse  §.  1
am  vöterlichen  Nachlosse  99.  20.
b.  Erbrecht  der  durch  grir.6  T  Legitimirten  §5.  22—25.
3)  Gegenseitigkeit  des  Erbrechtes  9§.  2
B.  Erbsfolgeordnung  der  irchees  e  2  “  H.
Bestimmungen  wegen  mehrfacher  Verwandtschaft  §.  20
Jusammentreffen  eines  Chegatten  mit  Verwandten  §.  30
Erste  Klasse  der  Blutsverwandten,  Erbfolge  der  Tbkömmlinge  89.  31  35.
Zweyte  Klasse,  Erbsolge  der  Aeltern  §.  36  —38.
Dritte  Klasse,  Erbsolge  der  Geschwister  und  der  Abkoͤmmlinge  der  letztern  §9.  349—  43.
Vierte  Klasse,  Erbfolge  der  Großältern  und  noch  entfernterer  Vorältern  g.  44.
Fünfte  Klasse,  Erbsolge  der  Seitenverwandten  der  aufsteigenden  Linien  9ö.  45  —  47.
l.  Erbfolge  der  Wahlverwandten:
Wer  unter  Wahlkindern  zu  verstehen  sey  §.  48.
Berücksichtigung  des  Wahlkindschafts-  Vertrages  8.  49.
Wen  Wahlkinder  Kraft  des  Gesetzes  beerden  .  50  —53.
Von  wem  Wahlkinder  beerbt  werden  §.  5
Danuer  des  Erbrechtes  der  Wahlkinder  §.  7
        <pb n="146" />
        137

Dritter  Abschnitt.
Von  der  geseblichen  Erbfolge  der  Ehegatten.

Größe  ihres  Erbtheils  Sh.  56—58.
Aufhebung  der  (Wiederverehelichungs=  Strafen  6
Gleichheit  des  älterlichen  Richbrauchrechts  5.  60.
Von  der  Errungenschaft  g.  6
Vorbehaltene  Güter  §.  62.
Das  Einzuwerfende  der  Kinder  und  Abkömmlinge  K.  63.
Einwerfen  des  eigenen  Vermögens  wird  nicht  erfordert  g.  61.
Das  Erbrecht  der  Ehegatten  ist  bedingt:
1)  durch  priesterliche  Trauung  §.  6
2)  durch  Fortdauer  der  Ehe  bis  zum  Tode  des  Erblassers  56.  66  —68
Anwendung  des  Vorstehenden  auf  die  Erbfolge  der  Ehegatten  aus  Ehestiftungen  oder  anderen
Verfügungen  8.  69.
fall  der  verschiedenen  bisher  bestandenen  gesetzlichen  Erbrechte  der  Ehegatten  55.  70  —  72.
Beader  wegen  des  an  einem  Lehen  bestellten  Leidgedinges  5.  73

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Pflichttheil.

1.  Pflichttheil  der  shblichen  Abkömmlinge  und  Aeltern  9.  74.
Dessen  Betrag  55.  75—77.
U.  Mtbet  der  r*  ze.  78,  79.
fall  der  quarta  Diszi  pii  K.  0.
IIl.  r—  der  Ehegatten  F.  81.
Dessen  Betrag  §.  82.
1V.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen:
flichttheilsberechtigte  sind  als  Erben  zu  betrachten  §.  83.
Begfall  des  Pflichttheils:
1)  Bestn  einer  andern  mit  Einwilligung  des  Pflichttheilsberechtigten  getroffenen  Verfügung
88.

2)  Wegen  Enterbung  §5.  89  —  91.

Enterbungsgründe:

a.  Gemeinschaftliche  hinsichtlich  aller  teeherctiie  g.  92.

b.  Besondere  hinsichtlich  der  Zbrommiinge  9.
-.  Besondere  hinsichtlich  der  Aeltern  8

d.  Besondere  hinsichtlich  der  Ehegatten  §.  95.
Die  Enterbung  ist  lediglich  auf  vorstehend  angegebene  Fälle  beschränkt  F.  96.
Sie  hebt  sich  durch  Verzeihung  §.  97.
In  wiefern  Enterbung  aus  guter  Absicht  Statt  findet  F.  98.
Folgen  der  Zurücksetzung  des  Pflichttheilsberechtigten  99.  99—  10
Ergänzung  des  Pflichttheils-bey  pflichtwidrigen  Freygebigkeiten  N.  102.
Ergänzung  des  Pflichttheils  aus  dem  Lehen  ö6.  103  —  105.
In  welchen  Fällen  die  Ergäuzung  des  Pflichitheils  aus  dem  Lehen  wegfaͤllt  §.  106.
Beschränkungen  des  Pflichttheils  sind  ungültig  88.  107,  108.
Wer  im  Pflichttheile  folgt,  wenn  der  dazu  zunächst  Furlli  nicht  dazu  gelangt  109.
        <pb n="147" />
        138
Fünsfter  Abschnitt.
Von  der  gesetzlichen  Erbfolge  der  Versorgungsanstalten  55.  110  —  113.

Sechster  Abschnitt.
Von  Erwerbung  und  Verlust  einer  angefallenen  gesetzlichen  Erbschaft.

I.  Ansall  und  Erwerbung  einer  u-v  Erbschaft:
1)  Anfall
2)  iit  .  115—
Nhe  der  Er  *7  5§.  120,  121.
I.  Verlust  einer  angefallenen  Erbschaft:
1)  Wegen  Ausschlagung  F.  122.
2)  Wegen  Unwürdigkeit  99.  123—128.
Wer  erbt,  wenn  ein  gesetzlicher  Erbe  der  Erbfolge  nöroig.  is  d.  1W
III.  Uebertragung  des  Erbrechtes  (transwissio  hereditatis)  Ih.  130,  131.
IV.  Zultehuns  der  bisherigen  Vorschristen  wegen  Verlustes  100.  Erbschaft  durch  Umfähigkeit

V.  on  Wirkungen  der  Erwerbung  einer  Erbschaft:
Vorschriften  darüber,  zwas  gesetzliche  Erben  zu  erweisen  haben,  wenn  sie  ihr  Erbrecht  verfoleen
  65.  133—  1
Ingihe  wenn  der  Richter  die  Erbschaft  unter  Aufsicht  genommen  hat  F.  136.
Ferner,  wenn  nur  von  der  Ausübung  eines  einzelnen  Rechtes  die  Rede  ick  §.  137.
Verhältnisse  desjenigen,  welcher  einem  zur  Sache  gerechtfertigten  Erben  Etwas  keistet,  oder
bon  nrisre  twas  erhält,  zu  einem  sich  später  auffindenden  näheren  oder  gleich  nahen
tben  §.  138
Was  gegen  einen  in  Anspruch  genommenen  gesetlichen  Erben  zu  erweisen  ist  150  130.
Aufhebung  des  Unterschiedes  zwischen  suis  heredibus  un  anderen  Erben  F.  1
In  wie  weit  der  Erbe  für  Erbschaftsschulden  haftet  8.  1
VI.  gei  der  in  diesem  Abschnitte  enthaltenen  Vorschriften  auf  letztwillige  Verordnungen

Siebenter  Abschnitt.

Von  dem  Rechte  auf  erblose  Verlassenschaften.
Erblose  Verlassenschaften  Khhält  der  Fiskus  5.  143.
Ausnahme  hiervon  §.  144.
Wann  ein  Nachlaß  für  erblos  zu  achten  sey  88.  145,  146.
Rechte  und  Verbindlichkeiten  dessen,  welcher  einen  erblosen  Nachlaß  erhält  §.  147.

Achter  Abschnitt.
Bestimmungen  über  die  Anwendbarkeit  dieses  Gesetzes  ##  18  —  153.
        <pb n="148" />
        189
II.

Gese  t
über  die
Aufhebung  des  so  genannten  Hennebergischen  Rechtes

in  den  Aemtern  Ilmenau  und  Kaltennordheim.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsketer  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  Wir  auf  Antrag  Unserer  Landesregierung  zu  Weimar  und  zu
Eisenach,  auch  mit  Beprath  und  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtages,
zu  Erreichung  größerer  Einheit  des  Rechtes,  die  Aufhebung  des  in  einigen
Theilen  des  Großherzogthumes  noch  geltenden  so  genannten  Hennebergischen
Rechtes  beschlossen  haben:  so  verordnen  Wir  hiermit,  wie  folgt:

g.  1.

Das  Hennebergische  Recht,  enthalten  in  der  Henmebergischen  Landesordnung
  vom  1.  Januar  1539,  verliert  in  den  Bezirken  der  Aemter  Ilmenau
  und  Kaltennordheim,  ingleichen  in  den  zum  Amte  Dermbach  gehörigen
  Ortschaften  Fischbach,  Wiesenthal  und  Urnshausen,  Z„  insoweit  es  überhaupt
  dort  noch  Gesetzeskraft  hatte,  und  nicht  schon  früher  theilweise  aufgehoben
  worden  oder  mit  ausdrücklicher  oder  stillschweigender  landesherrlicher
Genehmigung  außer  Uebung  gekommen  ist,  mit  dem  1.  Januar  1834  seine
gesetzliche  Kraft  und  Gültigkeit.
        <pb n="149" />
        140

g.  2.

An  dessen  Stelle  tritt
a)  für  das  Amt  Ilmenau  das  in  dem  Alt-Weimarischen  Lande  geltende

Recht,
b)  für  das  Amt  Kaltennordheim  und  die  drey  genannten  Orte  des  Amtes
Dermbach  das  in  dem  Alt-Eisenachischen  Lande  bestehende  Recht,
in  allen  diesen  Bezirken  aber  mit  Vorbehalt  derjenigen  Abweichungen,  welche
etwa  vorhandene  und  genehmigte  nicht  schon  anderweit  aufgehobene  oder  abgeänderte
  Orts-Statuten  enthalten.

gL.  3.

Alle,  ein  Rechtsverhaltniß  begründende,  Handlungen  und  Begebnisse,
die  vor  dem  1.  Januar  1834  Statt  gefunden  haben,  sind  noch  nach  dem
zur  Zeit  ihres  Eintrittes  gültig  gewesenen  Hennebergischen  Rechte  zu  beurtheilen
  und  zu  entscheiden.

urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  April  1833.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
        <pb n="150" />
        141

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  7.  Den  31.  May  1833.

 

 

III.
Gese  68

über

die  Heimaths  verhältnisse.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

.  2c.

Nachdem  Wir  Uns  über  die  Feststellung  der  Heimathsverhältnisse  und
die  gleichmäßige  Vertheilung  der  daraus  entspringenden  Lasten  mit  dem  getraen
  Landtage  berathen  haben,  ertheilen  Wir  mit  dessen  Zustimmung  und
mit  Berücksichtigung  seiner  Anträge  folgendes  für  das  ganze  Großherzogthum
güllige  Gesetz

 

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Jeder,  durch  Geburt  oder  Aufnahme  dem  Großherzogthume  angehörige,
Staatsbürger  soll  fortan  in  einem  Heimathsbezirke  des  Großherzogthumcs
das  Heimathsrecht  haben.

1
        <pb n="151" />
        142

g.  2.

Das  Heimathsrecht  ist  die  Befugniß,  sich  in  einem  Heimathsbezirke  wesentlich
  niederzulassen  (F.  44  f.),  verbunden  mit  einigen  anderen  Befugnissen
C.  46  und  F.  49).

S.  3.
Heimathsbezirke  bilden  zunachst  die  bestehenden  Ortsgemeinde-Bezirke.

S.  4.

Diejenigen  Grundbesitzungen,  welche  nicht  bereits  zu  dem  Verbande  einer
  Ortsgemeinde  gehören  (Kammer-,  Nitter=  und  Freygüter,  geistliche  Besitzungen,
  Höfe,  Mühlen,  Vorwerke,  Meyereyen,  Häuser  2c.),  sind  in  Bezug
  auf  die  Heimathsverhältnisse  der  Persogen,  welche  auf  und  in  solchen
Heimathsberechtigung  haben  oder  erwerben,  mit  einem,  auf  einem  Ortsgemeinde-Verbande
  (F.  3)  begründeten,  angrenzenden  Heimathsbezirke  zu  vereinigen
  C.  75  f.).  «

§.5.

Diejenigen  Guͤter,  mit  welchen  Landstandschaft  verbunden  ist  oder  bis
zum  naͤchsten  ordentlichen  Landtage  verbunden  wird,  koͤnnen,  insofern  sie
nicht  bereits  zu  einem  Heimathsbezirke  (F.  3)  gehören,  und  so  lange  sie  nicht
dem  Heimathsbezirke  des  Ortes,  zu  welchem  sie  ihre  Grungsteuer  entrichten
(5.  80),  freywillig  beytreten,  abgesonderte  Heimathöbezirke  bilden.

Ein  jeder  solcher  abgesonderte  Heimathsbezirk  erstreckt  sich  auf  den
ganzen  Umfang  des  betroffenen  Gutes,  mithin  auf  alle  wirkliche  Bestandtheile
  und  Zubehörungen  desselben,  welche  von  dem  Besitzer  des  Hauptgutes
gegenwärtig  versteuert  werden,  und  ist  hinsichtlich  der  darauf  ruhenden  Heimathsansprüche
  von  jedem  Besitzer  des  Hauptgutes  zu  vertreten.

S.  6.

Die  gesammten  Großherzoglichen  Kameral-Forsten,  soweit  sie  mit  einer
Grundsteuer  nicht  belegt  sind,  bilden  einen,  von  dem  Kammer-Fiskus  zu
vertretenden,  besonderen  Heimathöbezirk.

S.  7.

Eine  Erweiterung  oder  Beschränkung  der  Bezirke  kann,  vorbehältlich
der  Bestimmung  in  den  I§.  75  f.,  nur  mit  Unserer  Bewilligung  und  mittelst
  öffentlicher  Bekanntmachung  durch  die  Landes-Direktion  erfolgen.
        <pb n="152" />
        148
Zweyter  Abschnitt.
Entstehung,  Umfang  und  Aufhebung  des  Heimathsrechtes.

g.  8.

Das  Heimathörecht  ist,  seiner  Entstehung  nach,  entweder  ein  ursprüngliches
  oder  ein  erworbenes.

g.  9.
Das  ursprüngliche  Heimathsrecht  in  einem  Bezirke  steht  zu  Ven  demr
Heimaths=I.
  demjenigen,  bey  dessen  Geburt  in  der  Ehe  der  Vater,  außer  der  “b
Ehe  die  Mutter  Heimathörechte  in  dem  Bezirke  hatte,
II.  demjenigen,  welcher  ehelich  von  heimathlosen  Aeltern,  oder  außerehelich
  von  einer  Mutter,  deren  Heimath  unbekannt  ist,  abstammend,  in
dem  Bezirke  geboren  worden  ist.  Diesen  einzigen  Fall  ausgenommen,  begründet
  die  Geburt  an  einem  Orte  für  sich  allein  kein  Heimathsrecht.
g.  10.
Ist  der  Vater  vor  der  Geburt  seines  ehelichen  Kindes  gestorben:  so
entscheidet  das  Heimathsrecht  des  Vaters  zur  Zeit  seines  Absterbens.
g.  11.
Auch  fuͤr  ehelich  Geborene  gilt,  so  lange  die  Heimath  des  Vaters  nicht
auszumitteln  ist,  als  urspruͤngliche  Heimath,  die  Heimath  der  Mutter.
S.  12.
Erworden  wird  das  Heimathsrecht  durch  Ausnahme  oder  durch  V  ded
r  «  ·usathekechte.
Zuweisung.  «  «
g.  13.  Erwerbung

Die  Aufnahme  ist  enkweder  eine  ausdrückliche  oder  eine  stillschweigende.
1  m

Enistebung

deo  HeimathsdesHeimatbs=


  durch
Aufnahme.
        <pb n="153" />
        144

S.  14.

Ven  ver  eus.  Die  ausdrückliche  Aufnahme  in  einen  Heimathsverband  findet  in  der
rücklichen

Lufnahme.  Regel  (§8.  15  und  16)  nur  durch  Aufnahme  zum  Bürger  oder  Nachbar  in
die  Ortsgemeinde  Statt,  auf  welche  der  Heimathsbezirk  begründet  ist  (F.  3).

S.  15.

Frauens-Personen,  welche  durch  Verheirathung  in  einen  Heimathsbezirk
  treten,  haben  nicht  nöthig,  das  Bürgerrecht  oder  das  Nachbarrecht  zu
gewinnen,  dafern  nicht  ortögesetzlich  etwas  Anderes  hierüber  bestimmt  ist.

g.  16.

Besitzer  der  im  8.  5  bezeichneten  Guͤter  erwerben  das  Heimathsrecht
fuͤr  sich  und  ihre  Familien,  unter  den  bey  der  Ortsbehoͤrde  zu  bescheinigenden
  Voraussetzungen  des  8.  17,  schon  von  selbst,  ohne  daß  es  einer  ausdrücklichen
  Aufnahme  bedarf.

Durch  Anschließung  an  einen  andern  Heimathöbezirk  ändert  sich  dieses
  Verhältniß  nicht,  und  es  sind  daher,  auch  in  solchem  Falle,  weder  die
gegenwärtigen  Besitzer  noch  die  Nachfolger  derselben  zur  Erwerbung  des
Bürgerrechtes,  bezüglich  des  Nachbarrechtes,  verbunden.

§.  17.

Die  Aufnahme  setzt  nothwendig  voraus

I.  daß  der  Aufzunehmende  das  Staats-Bürgerrecht  im  Großherzogthume
besitzt  oder  dessen  Ertheilung  für  den  Fall  der  Aufnahme  von  der
Staatsbehörde  bereits  zugesichert  erhalten  hatz

II.  daß  derselbe  und  dessen  mit  einziehende  Familienglieder  (38.  36  —  39)
entweder  die  Menschenblattern  gehabt  haben  oder  mit  den  Schutzpocken
geimpft  worden  sind.

g.  18.

Uebrigens  finden  noch  in  Bezug  auf  die  Aufnahme  der  Juden  die  Beschränkungen
  Statt,  welche  in  der  Judenordnung  vom  20.  Juny  1828  enthalten
  sind.

S.  19.

Sind  die  angegebenen  nothwendigen  Voraussetzungen  (§.  17  und
18)  vorhanden:  so  hängt  die  Aufnahme  von  der  Zustimmung  des  betroffenen
Heimathsbezirkes  in  der  §.  89  f.  näher  bestimmten  Maße  ab.
        <pb n="154" />
        145
g.  20.

Sollte  die  F.  19  gedachte  Zustimmung  in  die  Aufnahme  ohne  einen
genügenden  Grund  (s.  17,  18,  21)  verweigert  werden:  so  ist  sie  durch
die  Landes-Direktion  zu  ergänzen  (F.  90  f.).

S  21.

Diese  Ergnzung  der  Zustimmung  darf  jedoch  nicht  eintreten:

I.  wenn  dem  Aufzunehmenden  der  gegründete  Vorwurf  eines  gesetzwidrigen
  oder  unsittlichen  Lebenswandels,  der  Unordnung  oder  Nachlässigkeit
  in  seinem  Berufe  und  seinen  hauslichen  Angelegenheiten  zur  Last
fällt,  insbesondere:

1

wenn  er  durch  ein  gerichtliches,  in  weiterer  Instanz  nicht  abgeändertes
  Erkenntniß  zu  Zuchthaus=  oder  Strafarbeitshaus-Strafe,
oder

2)  wenn  er  auf  gleiche  Weise  in  den  letzt  verflossenen  drey  Jahren

4

5)
6

7)

8)

wegen  Faͤlschung,  wegen  gesetzlich  ausgezeichneter  (qualificirter)  Fleischesverbrechen,
  wegen  Entwendung  irgend  einer  Art,  mit  Inbegriff
der  Feld--,  Garten-,  Holz=  und  Wild-Diebstähle,  bestraft  worden;
wenn  er  in  Kriminal-Untersuchung  befangen  ist;

wenn  er  wegen  unsittlichen  Lebenswandels  im  Verlaufe  der  letzten
drey  Jahre  wiederholt  polizeyliche  Gefängnißstrafe  oder  körperliche
Züchtigung  erlitten  hat;

wenn  Frauens-Personen  mehr  als  einmahl  von  verschiedenen  oder
unbekannten  Personen  außerehelich  schwanger  waren;

wenn  der  Aufzunehmende  in  Konkurs  befangen  oder  wegen  Verschwendung
  unter  Vormundschaft  gesetzt  ist  oder  gesetzt  gewesen  ist;
wenn  er  in  den  letzten  drey  Jahren  ein  so  säumiger  Zahler  der
Staats=  und  Gemeinde-Abgaben  oder  der  Zinsen  seiner  Schuld-Kapitale
  war,  daß  deren  Beytreibung  zu  wiederholten  Mahlen
durch  richterliche  Hülfe  hat  erfolgen  müssen;

wenn  er  im  Staats-,  Kirchen-,  Gemeinde=  oder  Privat-Dienste,
ingleichen  als  Advokat,  Arzt,  Wundarzt  oder  Thierarzt  angestellt
war  und  diese  seine  Anstellung  durch  förmliche  Entsetzung,  in  Folge
richterlichen  Erkenntnisses,  ihm  entzogen  worden  ist;

II.  bey  mangelnder  Nachweisung,  daß  der  Aufzunehmende  den  Umerhaltsbedarf
  für  sich  und  bezüglich  für  seine  Familie  entweder  im  Ab-
        <pb n="155" />
        146

wurfe  seines  Vermoͤgens  besitze  oder  am  Orte  der  beabsichtigten  Niederlassung

  erwerben  koͤnne;
III.  bey  sonstiger  gegründeter  Besorgniß  einer  künftigen  Belästigung  der

Gemeinde  durch  den  Aufzunehmenden,  z.  B.  wenn  weit  vorgerückkes

Alter  mit  Kränklichkeit  und  zahlreicher  Familie  an  unerzogenen  und

hülföbedürftigen  Kindern  zusammen  kommt,  oder  wegen  ganzlichen

Mangels  an  Wohnungsunterkommen  24c.

Für  eine  Nachweisung  des  Unterhaltserwerbes  kann  es  nicht  angesehen
  werden,  wenn  der  Aufzunehmende  als  Fabrikarbeiter  sich  zu
nahren  gedenkt  und  fünf  Sechstheile  des  Stadtrathes  oder,  was  Dorfgemeinden
  betrifft,  fünf  Sechstheile  der  Stimmberechtigten  gegen  die  Aufnahme
desselben  gestimmt  haben.

g.  22.
Bey  Aufnahme  von  Frauenspersonen,  welche  das  Heimathsrecht  durch
Verheirathung  erwerben  (F.  15),  kommt  bloß  die  Bestimmung  der  §.  17,  b
und  21,  1  zur  Anwendung.

5.  23.
Haben  jedoch  solche  Frauenspersonen  Kinder,  welche  ihnen  folgen  würden
(§.  39),  so  kann  ihre  Aufnahme  von  dem  betroffenen  Heimathöbezirke  auch  überhaupt
  noch  so  lange  verweigert  werden,  bis  sie  entweder  das  Unterkommen  und
den  unterhalt  ihrer  Kinder  in  der  neuen  Heimath  gehörig  nachweisen  oder  einen
Heimathsschein  C.  80)  von  einem  andern  Heimathsbezirke  für  sic  beybringen.

g.  24.

Ist  Jemand,  der  sich  um  die  Aufnahme  in  einen  Heimathösbezirk  be—
wirbt,  verheirathet,  oder  hat  er  Kinder,  die  ihm  nach  8.  39  bey  seiner
Heimathsveraͤnderung  folgen  wuͤrden:  so  ist  er  verbunden,  daruͤber  sogleich
bey  dem  Anbringen  seines  Aufnahmegesuches  die  genauen  Angaben  zu  machen,
damit  hierauf  bey  Beurtheilung  des  Gesuches  Ruͤcksicht  genommen  werden
kann  (8.  88).

g.  25.

Bey  Unterlassung  dieser  Vorschrift  (§.  24)  ist  die  Aufnahme  ungültig

und  eine  Rückzahlung  des  etwa  bereits  entrichteten  Einzugsgeldes  und  sonstiger
  Aufnahmegebühren  findet  nicht  Statt.
        <pb n="156" />
        147

g.  26.

Anlangend  die,  wegen  Aufnahme  in  eine  Gemeinde  zu  entrichtenden,  Gebühren,
  nahmentlich  auch  das,  hinsichtlich  der  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen
  hier  und  da  zu  erlegende,  Einzugsgeld,  bewendet  es  bey  den
ortögesetzlichen  Bestimmungen.

g.  27.

Diese  Gebühren  unterliegen  jedoch  nach  den  Umständen,  mit  Unserer
Zustimmung,  der  Ermäßigung  durch  die  Landes-Direktion.  Auch  eine  Erhöhung
  darf  nur  in  dieser  Weise  eintreten.

S  28.
Eine  stillschweigende  Aufnahme  tritt  ein:  Pe  er=I.
  bey  Staatsangehörigen,  Aufnabme.

1)  hinsichtlich  derjenigen,  welche  in  selbststaͤndigem  Verhaͤltnisse

zehen  Jahre  hindurch  ununterbrochen  in  einem  Heimathsbezirke  gewohnt

  haben,  in  diesem  Bezirke,  »
2  binsichtlich  derjenigen,  welche  sich  auf  dem  Grunde  eines  von  der

Ortsobrigkeit  dazu  ertheilten  Trauscheines  verheirathet  haben,  an

dem  durch  den  Trauschein  bestimmten  Orte  (S.  104—  109);

II.  bey  Ausländern  hingegen  dann,  wenn  ein  entsprechender  Aufenthalt
  oder  eine  sonstige  Voraussetzung  in  einem  Heimathöbezirke  Statt  gesunden
  hat,  wodurch,  auf  dem  Grunde  der  mit  dem  Staate,  welchem  der
Ausländer  angehört,  bestehenden  Verträge,  diesem  das  Staats-Bürgerrecht
erworben  worden  ist.

#.  29.

Der  Aufenthalt  einer  dem  Großherzogthume  angehörigen  Person  oder
Familie  in  einem  Orte,  wo  sie  bloß  zu  ihrer  Unterstühung  oder  Bestrafung
untergebracht  und  aufgenommen,  bezüglich  aufbewahrt  wird,  oder  wo  sie  sich
in  einer  oöffentlichen  oder  Privat-,  Erziehungs-,  Unterrichts=  oder  Heil-Anstalt
  befinder,  begründet  eben  so  wenig  Heimathsrechte,  als  der  Aufenthalt
derjenigen,  welche  entweder  nur  auf  gewisse  Zeit  oder  in  nicht  selbstständigem
Verhältnisse  an  einem  Orte  sich  aufhielten,  wie  nahmemlich  Gutspachter  und
in  Privat-Diensten  oder  Arbeit  stchende  Personen,  ohne  Unterschied,  ob
        <pb n="157" />
        148

dieselben  eigene  Wirthschaft  fuͤhren,  oder  bey  den  Dienstherren,  bezuͤglich  den
Arbeitsherren,  Wohnung  und  Kost  haben.

d.  30.

Die  bloße  Erklaͤrung  des  betheiligten  Individuums:  fuͤr  sich  oder  fuͤr
diejenigen,  deren  Heimathsrecht  gesetzlich  von  dem  seinigen  abhängt  (K.  36
bis  39),  kein  Heimathsrecht  ansprechen  zu  wollen,  kann  die  Entstehung  desselben
  unter  einer  der  in  dem  §.  28  angegebenen  Voraussetzungen  stillschweigender
  Aufnahme  nicht  behindern.

Es  ist  vielmehr  nothwendig,  daß  außerdem  noch  eine  von  der  zuständigen
  Obrigkeit  ausgestellte  Zusicherung  (Heimaths-Revers)  der  jederzeitigen
Wiederaufnahmc  des  Individuums  und  bezüglich  seiner  Familie  (F.  28,  I,  2  FF.
36—39)  in  seiner  zeitherigen  Heimath  beygebracht  werde.  Handelt  es  sich
jedoch  von  dem  Aufenthalte  eines  Staatsangehörigen  außerhalb  seines
Heimathsbezirkes  (C.  28,  I,  1):  so  genügt  schon  die  gerichtliche  Bescheinigung,  daß
dem  zu  Emternenden  eine  Aufforderung  zur  Entfernung  noch  vor  Eintritt
des  lehten  Monathes  der  zehen  Jahre  zugegangen  und  derselbe  gleichzeitig
der  Obrigkeit  seines  Heimathsbezirkes  angemeldet  worden.

K  31.

Dagegen  begründet  der  bloße,  wenn  auch  gerichtlich  bestätigte  Erwerb
von  Grundbesitz  an  und  für  sich  kein  Heimathsrecht,  setzt  daher  aber  auch
die  Aufnahme  des  Erwerbers  zum  Staats=  oder  Orts-Bürger  nicht  nothwendig
  voraus.  »  «

Wer  ein  Grundstück  in  einer  Gemeinde  erwirbt,  dessen  Besitz  und  Benubung
  durch  das  Bürgerrecht,  bezüglich  das  Nachbarrecht,  ortsgesetzlich  oder  herkömmlich
  noch  zur  Zeit  bedingt  ist,  hat  die  Ertheilung  desselben  alsbald
nachzusuchen.  Wird  ihm  diese  aber  abgeschlagen:  so  ist  ihm,  wenn  dieses  nur
vorerst  und  wegen  eines  zu  beseitigenden  Anstandes  geschehen,  ein  Erlaubnißschein
  zum  einstweiligen  Besitze  auszustellen,  bey  völliger  Versagung  der  Aufnahme
  hingegen  kann  er  zur  Veräußerung  seines  Grundbesitzes  binnen  einer
dreyjährigen  Frist,  nöthigen  Falles  durch  gerichtlichen  Zwangsverkauf,  angehalten
  werden.

Enverbung  *  g.  32.
Dhmart  Durch  Zuweisung  entsteht  das  Heimatherecht:

krt  I.  mittelst  fester  (definitiver)  Anstellung  im  Staatedienste,  (nicht  durch

znthebegirk.  Uebertragung  eines  Amtes  oder  Dienstes  auf  Wiederruf  oder  Kündigung)
        <pb n="158" />
        149

mit  Einschluß  der  Hofdienerschaft,  aller,  der  Universität  Jena  angehörigen,
  definitiv  angestellten  Lehrer,  Beamteten  und  Diener,  der  Patrimonial-Gerichtsbeamteten,
  der  Amts=  und  Gerichtsdiener,  der  recipirten
  Advokaten  und  Aerzte,  (Wund=  und  Thierärzte  mit  einbegriffen)
wie  auch  der  Geistlichen  und  der  Schullehrer,  ingleichen  der  Militär-Personen
  bis  zum  Sekond  -Lieutenant  einschlüssig  herab,  in  dem
Heimathsbezirke,  in  welchem  der  Angestellte  sich  wesentlich  aufhailt,
und  zwar  vom  Tage  des  erfolgten  Dienstantrittes  an;

bey  Findlingen,  sowie  bey  solchen,  welche  in  öffentlichen  Zucht=  und
Arbeitshausern  oder  in  Gefängnissen,  von  heimathlosen  Aeltern  oder  außerehelich
  von  einer  heimathlosen  Mutter  abstammend,  geboren  worden  sind;
bey  denjenigen  Personen,  welche,  den  einschlagenden  Vertragen  und  sonst
bestehenden  Verhältnissen  mit  anderen  Staaten  zu  Folge,  innerhalb  des
diesseitigen  Staatsgebiethes  Aufnahme  erhalten  müssen,  ohne  daß  gegen
einen  bestimmten  inländischen  Heimathsbezirk,  in  Gemäßheit  des  gegenwärtigen
  Gesetzes,  ein  diesfallsiger  Heimathsanspruch  begründet  ist.

g.  33.

Findlinge  und  solche,  welche  in  oͤffentlichen  Zucht-  und  Arbeits-Haͤusern
oder  in  Gefaͤngnissen,  von  heimathlosen  Aeltern  oder  außerehelich  von  einer
heimathlosen  Mutter  abstammend,  geboren  worden  (§F.  32,  II),  sind  dem
Orte,  wo  sie  gefunden,  oder  dem  Orte,  wo  sie  geboren  worden,  (dem
Orte,  wo  das  Gefängniß  u.  s.  w.  sich  befindet,)  zuzuweisen.

g.  34.

Personen,  welche,  den  einschlagenden  Vertraͤgen  und  sonstigen  bestehenden
  Verhaͤltnissen  mit  anderen  Staaten  zu  Folge,  innerhalb  des  diesseitigen
Staatsgebiethes  Aufnahme  erhalten  müssen,  ohne  daß  gegen  einen  bestimmten
  inländischen  Heimathsbezirk,  in  Gemaßheit  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
ein  diesfallsiger  Heimathsanspruch  begründet  ist  (§F.  32,  III),  sind  in  der
Regel  demjenigen  Bezirke  zuzuweisen,  in  welchem  sie  zu  der  Zeit,  als  ihr
Heimathsrecht  in  Frage  kam,  sich  zuletzt  vier  Wochen  lang  ununterbrochen
aufgehalten  haben,  und  falls  ein  solcher  Aufenthaltsort  nicht  ermittelt  werden
könnte,  demjenigen,  innerhalb  dessen  sie  sich  zu  dieser  Zeit  eben  befanden.
Tritt  jedoch  aus  besonderen  Gründen  im  einzelnen  Falle  hiergegen  ein  erhebliches
  Bedenken  ein:  so  bleibt  dem  oberpolizeylichen  Ermessen  vorbehalten,
ausnahmsweise  wegen  eines  anderen  Unterkommens  des  Heimathlosen  die  geeignete
  Verfügung  zu  treffen.  2
        <pb n="159" />
        150

g.  35.
Umfang  des  Das  Heimathsrecht  erstreckt  sich  jederzeit  auf  den  ganzen  Umfang  des

ik“  Heimathsbezirkes,  in  welchem  dasselbe  begründet  ist.  In  allen  Faͤllen,  da
Heimathsbezirke  vereiniget  oder  erweitert  werden,  wird  daher  auch  das
Heimathörecht  der,  in  einem  der  bisher  getrennten  Bezirkstheile  heimathsberechtigten,
  Personen  auf  den  ganzen  Umfang  des  neugebildeten  Bezirkes  von

selbst  erstreckt.

g.  36.

Ehefrauen  haben  das  Heimathsrecht  jederzeit  an  dem  Heimathsorte
ihres  Ehemannes.

g.  87.
Witwen  und  geschiedene  Ehefrauen  behalten  dieses  Heimathsrecht,  so

lange  sie  sich  nicht  wieder  verehelichen  oder  sonst  ein  allgemeiner  Grund
des  Verlustes  eintritt  (9.  42).

g.  88.

Auch  soll  Witwen,  sowie  geschiedenen  oder  von  ihren  Ehemaͤnnern  verlassenen
  Ehefrauen  nach  ihrer  Wahl  die  Rückkehr  in  ihre,  vor  ihrer  Verheirathung
  begründete  Heimath  dann  vorbehalten  bleiben,  wenn  die  Ehe  innerhalb
  der  ersten  zehen  Jahre  nach  deren  Schließung  getrennt  worden  ist,
Kinder  aus  solcher  nicht  vorhanden  sind  und  die  Rückkehr  vor  Ablauf  dieser
  zehen  Jahre  wirklich  erfolgt.  ·

g.  39.

Bey  Veraͤnderungen  der  Heimath  folgen  eheliche  Kinder  in  der  Regel  ihrem
  Vater,  uneheliche  und  solche  eheliche  hingegen,  bey  denen  nach  §.  11
die  Feststellung  ihres  ursprünglichen  Heimathörechtes  von  dem  Heimathsrechte
der  Mutter  abhängig  gemacht  ist,  ihrer  Mutter,  insofern  sie
I.  noch  nicht  volljährig  sind  und  nicht  etwa  früher  schon  für  sich  ein
besonderes  Heimathsrecht  erlangt  haben,  insofern  sie
II.  eingetretener  Volljährigkeit  ungeachtet,  hinsichtlich  ihres  Lebensunterhaltes
  und  nothwendiger  Pflege  von  dem  Vater  resp.  der  Mutter
zur  Zeit  der  Heimathsveränderung  nicht  getrennt  werden  können,
insofern  endlich
        <pb n="160" />
        151

III.  nicht  Verträge  mit  dem  Auslande  für  den  einzelnen  Fall  etwas  Anderes
  bestimmen.

S  40.

Jedes  einmahl  erworbene  Heimathsrecht  dauert  nothwendig  so  lange
sort,  bis  dem  Berechtigten  anderswo  eine  neue  Heimath  begründet  ist.  Es
wird  daher  nahmentlich  nicht  verloren

I.  durch  Verzicht,  der  erst  dann  wirksam  wird,  wenn  der  Verzichtende
ein  anderweites  Heimathsrecht  erwirbt;

II.  durch  die  bloße  Veraußerung  der  Grundbesitzungen,  womit  ein  Heimathsberechtigter
  in  dem  Heimathsbezirke  ansässig  istz

HI.  durch  den  Verlust  des  Bürgerrechtes  oder  des  Nachbarrechtes.

g.  41.

Durch  die  Erwerbung  eines  neuen  Heimathsrechtes  wird  der  Verlust
der  bisherigen  Heimathöberechtigung  schon  von  selbst  herbeygeführt,  wenn
lebtere  nur  beruhte

J.  auf  zufaͤlliger  Geburt  innerhalb  des  betroffenen  Bezirks  (F.  9,  ID  oder
I.  auf  stillschweigender  Aufnahme  (d.  28)  oder
III.  auf  fruͤher  geschehener,  aber  nicht  mehr  fortdauernder  Anstellung  im

Staatsdienste  (F.  82,  1)  oder

7W7.  auf  sonstiger  Zuweisung  (Is.  32,  II,  III,  33  und  34).

g.  42.

Ein  auf  dem  Heimathsrechte  der  Aeltern  (§.  9,  I,  10,  11,

89  oder  des  Ehegatten  (§9.  36,  37),  oder  auf  ausdrücklicher  Aufnahme  (I.

14  f.)  beruhendes  Heimathsrecht  hingegen  wird  durch  den  Erwerb  eines  anderweiten

  Heimathsrechtes  nur  dann  aufgehoben,  wenn

-  letzteres  durch  die  ohne  Trauschein  der  Behörde  der  früheren  Heimath

  vollzogene  Verheirathung  begründet  wurde,  (C.  28,  I,  2)  oder  wenn

II  der  Berechtigte  sich  wesentlich  wegwendet  und  seine  etwaige  Grundbesitzung

  in  seiner  bisherigen  Heimath  veräußert;  es  wäre  denn,

daß  er  sich  hierbey  sein  früheres  Heimathsrecht  durch  ausdrückliche

Erklärung  bey  der  dortigen  Ortsbehörde  vorbehalten  haätte,  was  so

lange  wirksam  ist,  als  er  nicht  daselbst  mit  Erfüllung  seiner  entsprechenden
  Obliegenheiten  zwey  Jahre  hindurch  im  Rücsstande  bleibt.

Verlust  des
Heimathsrechtes.
        <pb n="161" />
        152

g.  43.
Ein  auf  noch  fortdauernder  Anstellung  beruhendes  Heimathsrecht  wird
mur  durch  wirkliche  Versetung,  nicht  aber  durch  zeitweise  Versendung  aufgehoben
  (S.  41,  III).

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Wirkungen  des  Heimathörechtes.

g.  44.
Von  der  Das  Heimathsrecht  ertheilt:
Lusentdas.  I.  die  Befugniß  für  den  Heimathsberechtigten,  sich  im  Heimathsbezirke
wesentlich  aufzuhalten  und  nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  besonderen
  Vorschriften  zu  nähren.

45.  Z

Will  der  Heimathsberechtigte  sich  auswärts  aufhalten:  so  ist  ihm,  auf

Verlangen,  von  seinem  Heimathsbezirke  ein  Heimathsschein  zu  ertheilen,  welcher

  in  den  Staädten  vom  Stadtrathe,  auf  dem  Lande  aber  von  wenigstens

zwey  Ortsvorstehern  außzustellen  und  letztern  Falles  von  der  Obrigkeit  zu
beglaubigen  ist.

g.  46.
end  Hen  Das  Heimathsrecht  ertheilt:
rabsteug.  II.  die  Befugniß,  eine  Familie  in  dem  Heimathsbezirke  zu  begründen,
nib.  sich  zu  verheirathen.

SA.  47.

Die  obrigkeitliche  Erlaubniß  zur  Verheirathung  (s.  104)  kann,  wenn
beyde  Theile  einem  und  demselben  Heimathsbezirke  angehören  und  kein  weiteres
  gesetzliches  Hinderniß  vorhanden  ist,  in  der  Regel  (.  48)  nicht  versagt
  werden.

g.  48.

Ein  Widerspruch  von  Seiten  des  Heimathsverbandes  dagegen  (C.  47)
findet  nur  dann  Statt,  wenn  die  Vermögensverhaltnisse  oder  die  sonstigen  Verhältnisse
  beyder  Verlobten  zusammen  genommen  offenbar  unzureichend  erscheinen,  um
        <pb n="162" />
        153

hingesehen  auf  die  von  ihnen  einzugehende  Ehe  den  im  §.  21  zu  II  und  III  bey
Aufnahme  neuer  Bezirksmitglieder  angegebenen  Ersordernissen  Genüge  zu  leisten.
  Dieser  Widerspruch  ist  ohne  weitere  Nachweisung  jener  Unzulänglichkeit
  und  bis  auf  Beweis  des  Gegentheiles  begründet,  wenn  der  künftige
Ehemann  uUnterstüung  aus  Armenstalten  oder  sonstigen  Versorgungsanstalten
bezieht,  oder  hinsichtlich  der  Person  oder  des  Vermögens  unter  Pflegschaft
(Kmatel)  steht.
g.  49.

Das  Heimathsrecht  ertheilt:  vendtn  an;

III.  die  Befugniß,  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  (5.  50)  die  nöthige  Unter-  Gisten
stützung  und  Versorgung  von  dem  Heimathsbezirke  in  Anspruch  zu  nehmen.  Ftran
tigkeit
S#.50.

Die  Hülfsbedürftigkeit  einer  Person  liegt  vor,  wenn  dieselbe  die  we=  Loraugseommsentlichen
  und  unentbehrlichen  Bedürfnisse  zu  ihrem  Lebensunterhalte  ganz  Kaündunz  ol= 



oder  theilweise  aus  eigenen  Kräften  und  Mitteln  sich  selbst  zu  verschaffen  r  nfprunicht
  vermag,  und  wenn,  abgesehen  von  den,  im  einzelnen  Falle  etwa  vorhaudenen,
  auf  besonderen  Rechtsgründen  beruhenden,  Unterstützungsansprüchen,
aus  dem  Familienverhältnisse  derselben  (§.  52  f.)  keine  gesetzlichen  Ansprüche
auf  Unterhaltsgewährung  hervorgehen  und  geltend  gemacht  werden  können.
S#61.
Eine  allgemeine  gesetzliche  Zwangspflicht  zur  Unterhaltsleistung  ist  nur
I.  in  dem  Familienverbande,
II.  in  dem  Heimathsverbande
begrümdet.
g.  52.
Der  Familienverband  begründet  eine  solche  Verbindlichkeit  Benzen  3
1)  in  Folge  ehelicher  Verbindung;  verdande  be-2)
  in  Folge  von  Verwandtschaft  in  aufsteigender  oder  absteigender  Linie.  Kenl.
nspruͤchen.
g.  583.

Zuwörderst  sind  die  Ehegatten,  so  lange  ihre  Ehe  nicht  völlig  getrennt
  worden  ist,  zur  gegenseitigen  unterhaltsleistung  verbunden,  in  soweit
das  Vermögen  und  der  Erwerb  des  einen,  neben  dem  eigenen  nothwendigen
unterhaltsbedarfe,  eine  solche  Verabreichung  gestattet.
        <pb n="163" />
        154
Dagegen  bleibt  die  Frage,  ob  und  unter  welcher  Voraussetzung  nach
gänzlicher  Aufhebung,  bezüglich  Scheidung,  der  Ehe  ein  Theil  dem  andern
noch  ferner  Unterhalt  zu  gewähren  habe,  nach  dem  sonst  bestehenden  Rechte
zu  beurtheilem.

g.  54.

Nächst  den  Ehegatten  haben  die  ehelichen  Verwandten  in  aufsteigender  und  in
absteigender  Linie,  mithin  die  Aeltern,  Großältern  rc.  auf  der  einen,  die  Kinder,
  Enkel  2c#  auf  der  andern  Seite,  gegen  einander  wechselseitig  uUnterstütungspflicht,
  und  zwar  in  der  Maße,  daß  zuerst  der  Vater  gegen  seine
Kinder  in  dieser  Beziehung  verpflichtet  ist,  bey  dessen  Unvermögen  zunachst
die  Mutter.

Erst  wenn  und  soweit  weder  Vater  noch  Mutter  zur  Verabreichung  der
nöthigen  Alimente  im  Stande  sind,  müssen  die  vaterlichen  Vorfahren  nach
der  Nähe  des  Grades,  und  subsidiarisch  die  mütterlichen  Vorfahren,  ebenfalls
nach  der  Nähe  des  Grades,  eintreten.  Dagegen  sind  Kinder  und  Abkömmlinge
  ebenmäßig  zur  Alimentirung  ihrer  Aeltern  und  Vorfahren  in  der  Reihenfolge
  verbunden,  in  welcher  sie  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  (ab
intestato)  bieselben  beerben  würden.

S.  55.

Bey  außerehelicher  Verwandtschaft  ist  zundchst  die  Mutter  —  unter
Vorbehalt  des  dem  Vater  nach  dem  Gesetze  vom  13.  April  1829  obliegenden
  Beytrags  —  und  dann  sind  die  Vorfahren  mütterlicher  Seite,  und  nach
diesen  die  der  väterlichen  Seite,  in  der  durch  das  angeführte  Geseb,  bey
welchem  es  seinem  ganzen  Inhalte  nach  bewendet,  bestimmten  Weise,  zur
Unterhaltung  der  außerehelichen  Kinder  verbunden.

Umgekehrt  findet  eine  solche  Verpflichtung  dieser  nur  Statt  gegen  ihre
Mutter  und  die  mütterlichen  Vorfahren,  keinesweges  aber  gegen  ihren  außerehelichen
  Vater  oder  dessen  Aeltern.

g.  56.

Die  Wahlverwandtschaft  (Adoption)  hebt  die  Versorgungsrechte  und
Verbindlichkeiten  zwischen  dem  Wahlkinde  (Adoptirkten)  und  seinen  Blutsverwandten
  nicht  auf.  Ueber  die  derartigen  Verhältnisse  zwischen  den  Wahlkindern
  und  den  Wahlältern  entscheidet  der  Wahlkindschafts-Vertrag.
        <pb n="164" />
        155
g.  57.

Die  auf  dem  Familienverbande  beruhenden  gesetzlichen  Alimentations-Verbindlichkeiten
  Es.  52—56)  sind  rein  persönlich  und  gehen  daher  auf  die
Erben  der  Verpflichteten  als  solche  nicht  über,  in  soweit  nicht  derartige  Leistungen
  des  Erblassers  bereits  fällig  geworden  sind.

S.  58.

Zurn  gerichtlichen  Geltendmachung  der  in  den  ds.  55  —57  näher  erörterten,
  aus  dem  Familienverbande  entspringenden  Unterstützungsansprüche  ist,
außer  den  zunächst  Betheiligten,  auch  der  provisorisch  und  subsidiarisch  verpflichtere
  Heimathsbezirk  des  Hülfsbedürftigen  befugt,  in  soweit  er  dabey  die
Erstattung  wirklich  geleisteten  nothwendigen  (§.  60)  Aufwandes  in  Anspruch
nimmt,  welcher  jedoch  die  an  und  für  sich  bestehende  Verbindlichkeit  des  Beklagten
  nicht  übersteigen  darf.

g.  59.
Hinsichtlich  des  Umfanges  der  auf  dem  Familienverbande  oder  auf  besonderen
  Rechtsgründen  (K.  50)  beruhenden  Unterhaltsansprüche  bewendet  es
bey  dem  bestehenden  Rechte.

.  60.

Die  von  dem  Heimathsbezirke  zu  leistende  Unterstützung  beschränkt  sich
auf  die  Gewährung  der  nothwendigsten  Lebensbedürfnisse,  wie  solche  im  einseinen
  Falle  durch  die  Orts-Polizey-Behörde  nach  billigem  Ermessen  festgestet
  werden.  Dagegen  sind  arbeitsfähige,  Unterstützung  suchende  Personen
##  bistung  geeigneter  Arbeit  nöthigen  Falles  zwangsweise  anzuhalten.

SK.  61.

Die  Unterstützung  wird  geleistet:
I.  durch  die  besonderen  Ortsanstalten,  Hospitdler,  Krankenhäuser,  Almosen-Kassen

  u.  s.  w.,  sofern  den  betroffenen  Heimathsbezirken  in  der

fraglichen  Beziehung,  der  Stiftung  oder  sonst  obwaltenden  Einrichtung
nach,  ein  Recht  darauf  zusteht;

II.  durch  besondere  hier  und  da  bestehende  statutarische  Abgaben,  sonstige
  Zuflüsse,  Strafgelder  2c.,  in  welcher  Beziehung  es  vorerst.

Von  dem  Umfange

  der  zu

leistenden  Unterstü#ung.


Von  dem  Unterstünungs-:

Fondé.
        <pb n="165" />
        156

bey  dem,  was  jeden  Orts  besteht  oder  durch  oͤrtliche  Bestimmung
eingefuͤhrt  werden  wird,  bewendet;

III.  durch  Beyträge,  welche  nach  dem  Verhältnisse  der  Einkommensteuer,
  mit  Einschluß  der  Grundeinkommen-Steuer,  von  dem  Vermögen,
  welches  in  einem  jeden  Heimathsbezirke  versteuert  wird,  zu
entrichten  sind.

g.  62.

Bey  steuerfreyen  Kammergütern  wird  die  Beytragspflichtigkeit  nach  ihrem
  durchschnittlichen  Reinertrage  durch  die  Kammer  ermittelt  und  festgestellt.

S.  68.

Von  Entrichtung  der  Beyträge  zum  Unterstützungs  =  Fonds  des  Heimathsbezirkes
  bleiben  nur  frey:  alle  Kirchen,  Schulen  und  milde  Stiftungen  in  Betreff
ihres  nicht  schon  steuerbaren  Grundvermögens,  die  Kirchen=  und
Schuldiener  (mit  Ausschluß  der  Hof=  und  Garnison-Geistlichkeit  und  der
Lehrer  an  den  Landes-Gymnasien,  Garnison-,  Kunst=  und  Freyschulen),  was
ihr  Diensteinkommen  betrifft,  die  bey  der  Universität  Jena  angestellten
Lehrer,  ingleichen  alle  Kirchen=  und  Schuldiener,  was  ihren  literarischen
Erwerb  betrifft;  die  im  Waffendienste  des  Staates  stehenden  Staatsunterthanen
  —  im  Kriege  oder  auf  Kriegszügen  ohne  Unterschied,  im  Frieden
vom  Sekond-Lieutenant  abwarts  —  in  Ansehung  des  Soldes  und  der
Löhnung;  die  in  dem  Waffendienste  des  Staates  und  zwar  in  der  ersten
Aufstellung,  dem  aktiven  Theile,  stehenden  Gemeinen  und  Unteroffiziers,  in
Hinsicht  ihres  Einkommens  durch  Gewerbs=  und  Geschäftsthátigkeit;
  die  Studierenden,  die  auf  den  Gymnasien  sich  befindenden  Schüler,  die
Seminaristen  und  die  Lehrlinge  in  den  Werkstätten  in  derselben  Hinsicht;
die  Besitzer  auswärtiger,  nicht  im  Großherzogthume  liegender  Grundstücke,
was  das  Einkommen  aus  diesen  Grundstücken  betrifft;  Witwen
und  Waisen,  welche  aus  öffentlichen  Kassen  Pensionen  zu  genießen  haben,  in
Ansehung  dieser  Pensionen,  ingleichen  andere  Pensionärs  in  Ansehung
solcher  Pensionen,  welche  nicht  über  50  thlr.  betragen;  Handwerksgesellen
  und  Dienstbothen  als  solche;  alle  Almosen-Percipienten  und
alle,  wegen  mangelhafter  Organisation  ihres  Geistes  oder  Körpers,  von  der
Möoglichkeit  des  Erwerbes  ausgeschlossene  unvermögende  Personen.
        <pb n="166" />
        157

S.  64.
Im  Falle  der  zu  Unterstuͤtzende  in  verschiedenen  Bezirken  heimathsbe-  Konlurten;

rechtiget  ist,  steht  ihm  in  der  Regel  (.  65)  die  Wahl  seines  Aufenthaltes  in  einem  n
derselben  frey.  Die  übrigen  Bezirke  haben  alsdann  ihren  gleichmäßigen  Antheil

  an  dem  erforderlichen  Aufwande  dem  erwählten  Bezirke  zu  erstatten.

.  65.

Ausnahmsweise  darf  jedoch  die  obere  Polizey-Behörde,  wenn  gegen
die  hiernach  getroffene  Wahl  (§.  64)  von  einem  Verpflichteten  ein
begründeter  Einwand  erhoben  wird,  z.  B.  wenn  der  unterhaltsaufwand
an  dem  einen  Orte  betrachtlicher  erscheint  2c.,  zu  dem  wirklichen  Aufentbalte
  einen  anderen  der  gleichzeitig  unterstützungspflichtigen  Heimathsbezirke
bestimmen.

g.  66.

Eine  vollständige,  doch  billige  Vergütung  ist  dem  betroffenen  Hei-  ##lhe  2##
mathsbezirke  aus  Staatsmitteln  zu  leisten,  wegen  desjenigen  Aufwandes,  —
welcher  ihm  erwachsen  ist:  *e

I.  in  Folge  einer  Zuweisung  in  Gemäßheit  bestehender  Verträge  und
sonstigen  Verhältnisse  mit  anderen  Staaten  (K.  34);-II.
  durch  Findlinge  und  solche  Kinder,  welche  von  heimathslosen  Aeltern
oder  außerehelich  von  einer  heimathslosen  Mutter  abstammen  (§#.  9,  II,  33),
vorausgesebt,  daß  ihm  keine  besondere  Verschuldung  dabey  zur  bast
fällt;  «
III.  hinsichtlich  der  Nachgelassenen  hingerichteter  Verbrecher,  in  soweit  diesen,
wären  sie  noch  am  Leben,  eine  Versorgungspflicht  gesetzlich  obgelegen
haben  würde,  vorbehältlich  des  Regresses  der  Staatskasse  an  die
Kasse  des  betheiligten,  die  Kriminal-Gerichtsbarkeit  ausübenden,  Gerichtes
  in  diesen  Fällen,  sowie  in  denen  des  §.  33.

S.  67.
Unterstützungsweise  tritt  eine  Leistung  der  Staatskasse  ein:

I.  durch  die  Staats-Waisenverpflegungs=  und  Pensions-Anstalken,  nach
den  hierüber  geltenden  besonderen  Vorschriften;

II.  durch  Anstellung  von  Armenärzten  und  Chirurgenz
        <pb n="167" />
        Aligemeine

Kompetenz=Bestimmun-




158

III.  durch  die  Uebernahme  des  ganzen  Verpflegungsaufwandes,  wenn  die
Aufnahme  hülfsbedürftiger  (§J.  50)  Geisteskranker  in  die  FIrrenanstalt
  zu  Jena  und  anderer  hülfsbedürftiger  Kranken  in  das  dasige
Land-Krankenhaus  für  nothwendig  erachtet  wird;

V.  nach  den  Bestimmungen  der  folgenden  I.  68  und  69.

g.  68.

In  Fällen,  wo  die  Aufnahme  einer  Person  in  ein  öffentliches  Arbeitshaus
  aus  polizeylichen  Rücksichten  für  nothwendig  erachtet  wird,  und
die  im  F.  50  bestimmte  Voraussetzung  dabey  eintritt,  trägt  die  Staatkasse
die  Hälfte  des  für  deren  Unterhalt  nöthigen  Zuschusses.  Die  andere  Hälfte
fallt  dem  betroffenen  Heimathsbezirke  zu,  ohne  daß  demselben  ein  Widerspruchsrecht
  gegen  die  bezügliche  Detention  in  irgend  einer  Weise  zusteht.

g.  69.
In  Fallen  der  Ueberlastung  einzelner  Heimathsbezirke  durch  die  Armenversorgung,
  sowie  wenn  ganze  Gemeinden  durch  außerordentliche  Unglücksfälle
  in  hulfsbedürftige  Lage  versetzt  werden,  soll  eine  angemessene  Unterstützung

  aus  der  Staatskasse,  nach  Unserer  Bewilligung  und  Bestimmung,

zur  Ausgleichung  und  Aushülfe  eintreten.

Vierter  Abschnitt.

Verfahren  in  Heimathsangelegenheiten.

g.  70.

Die  Verhandlung  und  die  Entscheidung  aller  Angelegenheiten,  welche  das
Heimathswesen  und  die  hierauf  gegründete  Armenversorgungs-Pflicht  betreffen,
gehören  an  sich  lediglich  zur  polizeylichen  Kompetenz.  Sie  stehen  daher  zunächst
  den  Polizey-Unterbehörden  (Aemtern,  Gerichten,  Stadtrathen)  und
in  zweyter  Instanz  der  Landes-Direktion  zu,  gegen  deren  Ausspruch  weiter
noch  Vorstellung  bey  Uns  angebracht  werden  kann.
        <pb n="168" />
        159

S.  71.

Jedem  hinsichtlich  eines  solchen  Verhältnisses  (6.  70)  Betheiligten,  sey
es  ein  Staatsunterthan,  (Gemeinde-Heimathsbezirke  und  sonstige  Korporationen
  inbegriffen)  oder  der  Fiskus,  bleibt  es  undenommen,  einer  im  Polizey-Wege
  etwa  schon  getroffenen  oder  inzwischen  eintretenden  Verfügung
EC.  70)  ungeachtet,  seine  Ansprüche  wider  den  ihm  in  diesem  Verhltnisse
gegenüberstehenden  Betheiligten  vor  dem  zuständigen  Richter  im  förmlichen
Rechtswege  zu  verfolgen;  es  ist  jedoch,  so  lange  hierdurch  eine  Abänderung
nicht  erwirkt  worden,  die  etwa  getroffene  polizeyliche  Verfügung  zu  vollziehen.

g.  72.

Zur  Prozeß-Führung  von  Seiten  eines  Gemeinde-Heimathsbezirkes
bedarf  es  der  Erlaubniß  von  Seiten  der  Landes-Direktion,  allein  es  hat
dieselbe  ihrer  Entscheidung  hierüber  jedesmahl  ein  Gutachten  derjenigen  Landesregierung
  zu  Grunde  zu  legen,  welche  bey  dem  in  Frage  stehenden  Rechtsstreite
  ein  richterliches  Erkenntniß  nicht  zu  sprechen  haben  wird.

S.  73.
Ein  im  Rechtswege  verfolgbarer  Anspruch  findet  nicht  Statt:
I.  hinsichtlich  der  Bildung  der  Heimathsbezirke  (§5.  3,  4,  7,  75  f.);

II.  auf  oder  gegen  Ertheilung  des  Heimathörechtes  —  wohl  aber
über  das  Daseyn  eines  Heimathsrechtes  und  dessen  Wirkungen  —
sowie  ferner  nicht

III.  gegen  die  im  §.  34  vorbehaltene  polizeyliche  Heimathszuweisung,
unbeschadet  der  Ansprüche  auf  Entschädigung  deshalb,  und

IV.  gegen  Ertheilung  der  Heirathserlaubniß  (C.  47  f.).

S.  74.

Dagegen  bleibt  die  provisorische  Verfügung  der  Polizey-Behörde  jederzeit
  dann  ausgeschlossen,  wenn  und  soweit  es  sich  von  Geltendmachung  bloßer
Regreß=  Ansprüche  (auf  Erstattung  gemachter  Auslagen  oder  sonstiger  Entschddigung)
  oder  von  streitigen  1nterstühungsansprüchen,  handelt,  welche  auf
        <pb n="169" />
        Verfahren  bey
Bildung  der

Oeimalbsbe-Lirke.


160

dem  Familienverbande  C.  51)  oder  auf  besonderen  Rechtsgründen  (C.  50)
beruhen.

#S  75.

Den  Inhabern  bisher  selbstständiger  (erimirter)  Grundbesitzungen,  welche  nach
F.  4  einem  angrenzenden  Heimathsbezirke  einverleibt  werden,  bleibt  es  überlassen,
binnen  der  nächsten  zweny  Jahre  vom  Publikations-Tage  dieses  Gesetzes  an,
vorerst  auf  dem  Wege  des  Vertrages,  ihre  künftige  Beytragöpflicht  und
Stimmführung  in  Heimathsbezirks-Angelegenheiten  mit  der  betheiligten  Gemeinde,
  unter  Leitung  der  für  die  Angelegenheiten  der  letztern  zuständigen
uUnterbehörde,  festzustellen.  Auch  ist  es  ihnen  unbenommen,  die  Vermittelung
des  Bezirks-Landrathes  nachzusuchen.  Die  verabredete  Uebereinkunft  ist  jeden
Falles  von  der  vorerwähnten  Ortsbehörde,  dem  Landrathe  und  von  diesem
der  Landes-Direktion,  welche  solche  möglichst  zu  befördern  hat,  zur  Prüsung
  und  Genehmigung  vorzulegen.

S.  76.

Für  die  Besitzer  der  mit  Landstandschaft  nicht  versehenen  Güter,  welche
vor  dem  nächsten  ordentlichen  Landtage  um  Ertheilung  der  Landstandschaft
nachsuchen,  auf  ihr  Gesuch  aber  abschlagig  beschieden  werden,  läuft  die  im
vorstehenden  §.  75  bestimmte  Frist  von  Zeit  des  erhaltenen  Bescheides  an
noch  Ein  Jahr  lang.

g.  77.

Sofort  nach  Ablauf  des  bestimmten  Zeitraunes  G#.  75,  76)  ist  an
den  Orten,  wo  die  Errichtung  eines  Heimathsverbandes  durch  Uebereinkunft
nicht  bewirkt  worden,  mit  Erörterung  und  Entscheidung  der  Sache  vorzuschreiten
  und  zwar  entweder  von  der  Gemeinde-Ortsobrigkeit  oder  vom
Landrathe  des  Bezirkes,  je  nach  der  freyen  Wahl  der  Interessenten.  Erhält
die  Landes-Direktion  binnen  vier  Wochen  keine  Anzeige  von  der  getroffenen
Wahl:  so  hat  sie  nach  eigenem  Ermessen  einen  Kommissar  zu  ernennen.
Gegen  die  Emscheidung  des  von  den  Interessenten  erwählten  umd  bezüglich
von  der  Landes-Direktion  ernannten  Kommissars  ist  alödann  binnen  vier
Wochen  Vorstellung  bey  der  Landes-Direktion  und  gegen  deren  Entscheidung
binnen  gleicher  Frist  Vorstellung  bey  Uns  annoch  nachgelassen.
        <pb n="170" />
        161

S.  78.

Die  Großherzoglichen  steuerfreyen  Kammergüter  und  solche  erimfrte  Besitungen,
  deren  Grundsteuern  bisher  selbstständig  und  nicht  zu  der  Orts-Steuereinnahme
  einer  benachbarten  Gemeinde  entrichtet  wurden,  sind  sodann  (5.  77)
dem  nächstbelegenen  Gemeindebezirke  zuzuweisen,  sofern  nicht  dringende  Gründe
von  dem  Betheiligten  geltend  gemacht  werden,  welche  die  Landes-Direktion
bestimmen  kömen,  die  Vereinigung  mit  einem  anderen  angrenzenden  Heimathsbezirke
  zu  verstatten.

#".  79.
fDie  steuerfreyen  kirchlichen  Besitzungen  werden  als  mit  demjenigen  Heiwathsbezirke
  verbunden  angesehen,  innerhalb  welchem  die  Kirche,  Pfarren
öder  Schule  belegen  ist,  zu  der  sie  gehören.

g.  80.
Die  uͤbrigen  bisher  eximirten  Grundbesitzungen  (F.  4)  sind  dem  Heimathsbezirke
  desjenigen  Ortes  zuzuweisen,  zu  welchem  sie  bisher  ihre  Grundsteuer
  entrichteten.

1.

Dem  Heimathsbezirke  des  Hauptgutes  werden  zugleich  dessen  ebendahlm
steernde,  wenn  auch  in  verschiedenen  Fluren  belegene,  Beystücke  einverleibt,
1sofern  es  wirkliche  Bestandtheile  jenes  Hauptgutes,  nicht  bloß  dem  Eigeuthuͤmer
  desselben  mit  gehörige  Grundstücke  sind.

g.  82.

Die  Inhaber  der  einem  Heimathsbezirke  zuzuweisenden  Haͤuser  und
sonstigen  Grurdbesitzungen  (I.  77  f.)  sind  in  dem  betroffenen  Bezirke  nur
zu  denjenigen  rein  polizeylichen  Leistungen  verbunden,  welche  ihnen  biöher  für  sich
selbst  oder  früher  in  der  Verbindung  mit  einem  andern  Ganzen  obgelegen
haben,  und  zwar  nach  demselben  Beytragsverhältnisse,  wie  sie  zu  ihrem
künftigen  Heimathöbezirke  sich  verhalten  werden.  Wollen  sie  das  Bürgerrecht
        <pb n="171" />
        162

oder  das  Nachbarrecht  erwerben,  welches  möglichst  zu  begünstigen  ist,  so  unterliegen
  sie  den  Bestimmungen  des  F.  26.

g.  88.

Die  Besitzer  der  im  K.  5  bezeichneten  Guͤter  haben  innerhalb  der  naͤchsten
  zwey  Jahre  vom  Tage  der  Bekauntmachung  dieses  Gesetzes  an  bey  der
Landes-Direktion  daruͤber  sich  zu  erklaͤren,  ob  sie  abgesonderte  Heimathsbezirke
  bilden  wollen  oder  nicht.

##  84.

Für  diejenigen  landständischen  Güter,  hinsichtlich  welcher  innerhalb  der
im  §.  83  bestimmten  Frist  eine  Erklaärung  hierüber  nicht  erfolgt,  kann
keine  der  im  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmten  Ausnahmen  (55.  5,  16,  96)
in  Anspruch  genommen  werden.

g.  85.

Diejenigen  landstaͤndischen  Guͤter  hingegen,  fuͤr  welche  diese  Erklaͤrung
erfolgt,  werden  mittelst  Bekanntmachung  im  Regierungs-Blatte  als  solche
bezeichnet,  auf  welche  diese  Ausnahmen  (K.  84)  Anwendung  finden.

##  86.

Die  Verhandlungen  wegen  Bildung  der  Heimakhsbezirke  sind  in  allen
Instanzen  kostenfrey  (ex  oflicio)  vorzunehmen;  die  dabey  erwachsenden  baren
  Verläge  aber,  soweit  ein  Anspruch  auf  Ersatz  derselben  begründet  ist,
trägt  die  Staatekasse.

g.  87.

Sobald  ein  Heimathsbezirk  völlig  gebildet  ist  (.  75  f.),  bezüglich
  die  dagegen  angebrachten  Vorstellungen  erlediget  sind,  hat  die  Landes-Direktion
  solches  mittelst  Bekanntmachung  im  Regierungs-Blatte  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.
        <pb n="172" />
        163
5.  88.

Wer  die  Aufnahme  in  einen  Heimathsbezirk  sucht,  hat  ein  Zeugniß  von  erabnen
seiner  zeitherigen  Obrigkeit  über  Lebenswandel,  Vermögen  und  Erwerb,  auch,  debeimathe
wenn  er  verheirathet  ist  oder  Kinder  hat,  über  Anzahl  und  Alter  seiner
Familie  beyzubringen.

Personen,  welche  sich  in  der  letzten  Zeit  in  der  Fremde  aufgehalten
haben,  müssen  auch  von  da  Zeugnisse  über  ihr  Wohlverhalten  auf  Erfordern
  vorweisen.

g.  89.

Die  erste  Beurtheilung  und  Entscheidung  in  Betreff  der  nachgesuchten
Aufnahme  in  einen  Heimathsbezirk  steht  jedes  Mahl  diesem  letztern  selbst  zu,
bezüglih  der,  nach  der  Ortsverfassung  geordneten,  Vertretung  desselben.
Aber  jeder  hiernach  gefaßte  Beschluß  unterliegt  noch  der  Prüfung  und  Bestitigung
  durch  die  Ortsobrigkeit  (Amt,  Gericht,  Stadtrath).

g.  90.
Findet  diese,  die  Ortsobrigkeit,  dabey  ein  erhebliches  Bedenken:  so  ist
deshalb  unverzuͤglich  eine  etwa  noͤthige  weitere  Eroͤrterung  anzustellen  und,
nach  Befinden,  an  die  Landes-Direktion  Bericht  zu  erstatten.

8.  91.

Ist  der  Heimathsbezirks-Beschluß  von  der  Ortsobrigkeit  sofort  bestätict
  worden:  so  bleibt  demjenigen,  welcher  gegen  die  etwaige  Zurückweisung
senes  Aufenthaltsgesuches  begründete  Einwendung  zu  haben  glaubt,  nachgelassen,
  solche  der  Landes-Direktion  zur  weiteren  Prüfung  der  Sachlage  und
bezüglich  zur  Entscheidung  vorzulegen.

g.  92.
Wider  den  Ausspruch  der  Landes-Direktion  #st  den  beyderseies  Betheiligten
  —  dem  Aufnahme  Suchenden,  wie  dem  solche  Verweigernden  —  der
Weg  der  Vorstellung  an  Uns  eröffnet.
        <pb n="173" />
        164
g.  98.

Hinsichtlich  der  Abstimmung  und  der  Berechtigung  zur  Theilnahme  daran
bewendet  es  bey  dem,  was  an  jedem  Orte  darüber  bestimmt  oder  herkommlich
  ist,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  den  folgenden  Paragraphen.

S  94.

Die  Bewohner  früher  erimirter  Besitzungen  nehmen  an  den,  die  Heimathsverhältnisse
  betreffenden,  Abstimmungen  der  HeimathöbezirkêC  -Gemeinde
Antheil  gleich  den  übrigen,  mit  ihnen  in  gleichem  Verhältnisse  stehenden,
Bewohnern  desjenigen  Ortsgemeinde-Bezirkes,  zu  dem  sie  hinzutreten,  nach
Maßgabe  der,  nach  den  besonderen  Orts-Statuten  oder  Gewohnheiten,
Vinsichtlich  dieser  bereits  geltenden,  Normen.

8.  95.

Das  Stimmrecht  für  solche  Besitzungen  wird  bey  Bildung  der  Heimathsbezirke
  (I§.  75  —  81)  nach  folgenden  Satzen  bestimmt,  wenn
nicht  durch  besondere  Verträdge  (S.  75)  im  einzelnen  Falle  etwas  Anderes
bierüber  festgestellt  worden  ist:

a)  alle  diejenigen,  welche  von  ihren,  einem  Heimathsbezirke  einzuverleibenden,
  Besitzungen  eben  soviel  oder  weniger  an  Grundeinkommen-Steuer
  entrichten,  als  der  am  hochsten  besteuerte  Grundbesitzer  der
Ortögemeinde,  mit  der  sie  fortan  einen  gemeinschaftlichen  Heimathsbezirk
  bilden,  stimmen  ganz  nach  demselben  Verhältnisse,  wie  die,  mit
einer  der  ihrigen  gleichen  Grundeinkommen-Steuer  belasteten,  Mitglieder
  der  Ortsgemeinde;

b

gleiches  Stimmrecht  mit  dem  hbchstbesteuerten  Ortsgemeinde-Ellede
genießen  vorerst  alle  diejenigen,  deren  hier  in  Frage  kommende  Besibungen
  eine  höhere  Grundeinkommen-Steuer  entrichten.  In  Bezug
auf  sie  ist  jedoch  noch  außerdem  der  Betrag  der  gesammten  Grundeinkommen-Steuer
  sämmtlicher  Ortsgemeinde-Glieder  zu  ermitteln
        <pb n="174" />
        165

und  unter  die  sämmtlichen  stimmfähigen  Gemeindeglieder  gleich  zu
vertheilen.

So  viel  Mahl,  als  der  also  ermittelte  Durchschnitts-Steuerantheil  in
demjenigen  Grundeinkommen-Steuerbetrage  der  fraglichen  Grundbesitzungen
enthalten  ist,  welcher,  nach  Abzug  einer  der  Steuer  des  am  höchsten  besteuerten
  Ortsgemeinde-Gliedes  gleichkommenden  Summe  übrig  bleibt,  eben  so  viele
Stimmen  stehen  dem  Inhaber  solcher  Besibungen  noch  überdieß  zu.

Z.  B.  das  Gut  A  zahlt  jährlich  110  thlr.  an  Grundeinkommen-Steuer,
  die  sämmtlichen  Nachbarn  der  Gemeinde  B,  zu  welcher  jenes  Gut
hinzutreten  soll,  entrichten  zusammen  1000  thlr.,  der  Reichste  derselben
  C  allein  hiervon  100  thlr.,  die  Zahl  der  stimmfahigen  Gemeindeglieder
  beträgt  100.  In  diesem  Falle  würde  das  Gut  A  vorerst  ein  gleiches
  Stimmrecht  mit  dem  C  erhalten,  sodann  aber  noch  eine  besondere
Stimme  für  diejenigen  10  thlr.,  um  welche  seine  Steuer  die  des  C  übersteigt,
  da  10  thlr.  gerade  der  Steuerantheil  ist,  der  auf  einen  der  100
stimmfahigen  Gemeindeglieder  kömmt,  wenn  die  gesammte  Grumdeinkommen=Steuer
  aller  Gemeindeglieder  (1000  thlr.)  unter  sie  gleich  vertheilt  wird.
Gäbe  das  Gut  A  noch  40  thlr.  mehr  an  Grundeinkommen-Steuer:
so  würde  es  auch  noch  4  Stimmen  mehr  erhalten.

#.  96.

Die  Eigenthümer  bisher  erimirter  Besitzungen  (S.  4),  welche  mit  dem
Heimathsbezirke  einer  durch  einen  Stadtrath  vertretenen  Stadtgemeinde  vereiniget
  werden,  nehmen  an  der  Verwaltung  der  Heimathsangelegenheiten  nur
in  sofern  Antheil,  als  sie,  nach  der  Ortsverfassung)  berechtiget  sind,  bey
der  Wahl  des  Stadtrathe5  mit  zu  stimmen.

Treten  jedoch  Besitzer  der  im  K.  5  bezeichneten  Güter  einem  städtischen
Heimathsbezirke  bey:  so  bleibt  die  Bestimmung  der  Art  und  des  Verhaltnisses
  ihres  Antheiles  an  Verwaltung  der  Heimathsangelegenheiten,  welcher
ihnen  in  keiner  Weise  ganz  versagt  werden  darf,  besonderer  örtlicher  Anordnung
  vorbehalten.  4
        <pb n="175" />
        166

g.  97.

Bey  steuerfreyen  Kammergütern  ist  (.  95),  anstatt  des  Grundeinkommen-Steuerbetrages
  (K.  95),  die  diesem  entsprechende  Verhältnißzahl  (S.  62)
anzunehmen.

S#.  98.

Geistliche  Besitzungen  werden  in  Heimathsbezirks-Angelegenheiten  durch
säimmtliche  stimmberechtigte  Heimathsbezirks-Mitglieder  ohne  eine  besondere
Stimmabgabe  für  sie  mit  vertreten.

g.  99.

Die  sonach  fuͤr  die  Besitzer  bisher  eximirter  Grundstuͤcke  ermittelten
Stimmberechtigungen  bleiben  unveraͤndert  mit  dem  bezuͤglichen  Grundbesitze
verbunden,  so  lange  nicht  eine  neue  Ermittelung  und  Feststellung  derselben
entweder  vertragsmäßig  oder  auf  den  Antrag  eines  Theiles  durch  die  Landes-Direktion
  —  welche  jedoch  einen  solchen  Antrag  nur  bey  vorhandenen
sehr  erheblichen  Gründen  zu  berücksichtigen  hat  —  erfolgt  ist.

g.  100.

Diejenigen  Stimmen  des  beytretenden  Besitzers  bisher  eximirter  Grundstücke,
  um  welche  die  Gesammtzahl  der,  den  Ortsgemeinde-Gliedern  zustehenden,
  Stimmen  überstiegen  wird,  ruhen,  so  lange  ein  solches  Verhältniß
der  Stimmen  Statt  findet.

d.  101.

Bey  Abtrennung  einzelner  Beystücke  von  dem  Hauptgute  wird  dessen
Stimmberechtigung  nach  Maßgabe  des  Grundeinkommen-Steuerfußes  (pro
rata)  auf  die  einzelnen  Stücke  vertheilt.

Bey  gänzlicher  Zerschlagung  größerer  Güter  in  Theile,  deren  keiner
eine  größere  Grundeinkommen-Steuer  zu  entrichten  hat,  als  der  begütertste
Gemeindenachbar  desselben  Heimathsbezirkes,  erlischt  die  so  ermittelte  (§.
95)  Stimmberechtigung  ganz  und  das  Stimnrecht  der  neuen  Besitzer  der
        <pb n="176" />
        167

einzelnen  Guts-Grundstücke  wird,  ohne  Berücksichtigung  des  bisherigen  Verhältnisses,
  lediglich  nach  den  Verordnungen  in  den  §i.  983  und  95  f.  von
Neuem  ermittelt  und  festgesetzt.

g.  102.

Die  Hinzuschlagung  von  Grundstuͤcken  erhoͤhet  die  einmahl  ermittelte
Stimmberechtigung  einer  solchen  Besitzung  nicht,  sofern  auf  jenen  nicht  schon
an  und  fuͤr  sich  ebenfalls  eine  besonders  bestimmte  derartige  Berechtigung
haftet,  welche  fortbesteht.

g.  108.

Bey  eintretender  Stimmengleichheit  steht  der  Ortsobrigkeit,  in  Staͤdten
aber,  wo  der  Stadtrath  auch  zugleich  die  Ortsobrigkeit  ist,  dem  Vorsitzenden
  die  Entscheidung  zu.

g.  104.

Es  darf  keine  Trauung  innerhalb  des  Großherzogthumes  vollzogen
werden,  bevor  die  Erlaubniß  (Trauschein)  der  inländischen  Orts-Polizey-Behörde
  (des  Amtes,  Gerichtes,  Stadtrathes),  in  deren  Bezirke  entweder
  das  Ehepaar  sich  niederlassen  will,  oder  wo  in  Bezug  auf.  Ausländer
  C.  106)  und  solche,  die  im  Auslande  sich  niederlassen  wollen  (S.  107),
die  Trauung  erfolgen  soll,  dazu  beygebracht  worden  ist.  Für  die  bey  der
wiversität  Jena  definitiv  angestellten  Lehrer,  Beamtete  und  Diener  ertheilt
der  akademische  Senat  den  Trauschein  unter  Berücksichtigung  aller  gesetlichen
  Erfordernisse,  nur  die  §.  105  unter  I1  und  II  bezeichneten  ausgenommen.


g.  105.

Die  Ertheilung  einer  solchen  Erlaubniß  setzt,  außer  den  sonstigen  gesetzllichen
  Erfordernissen  (heirathsfaͤhigem  Alter,  Genehmigung  von  Seiten  der
vorgesetzten  Behörde  bey  Verheirathung  von  Staatsdienern,  Militärs,  Geistlichen
  und  Schullehrern,  Abfindung  mit  den  Kindern  früherer  Ehe  bey  Wiederverehelichungen,
  Rechnungslegung  bey  Verehelichung  des  Vormundes  mit
der  Mündel)  voraus:

4  *

Verfahren  bey
der  Eingehung

  von
Eben.
        <pb n="177" />
        168

I.  ein  Zeugniß  des  zuständigen  Geistlichen  im  Wohnorte  der  Verlobten,
daruͤber,  daß  keine  kirchliche  (kanonische)  Hindernisse  der  Eingehung
der  Ehe  entgegenstehen  und

II.  ein  Zeugniß  des  Gemeindevorstandes  des  betroffenen  Bezirkes  oder
sonstige  amtliche  und  zuverlaässige  Nachricht  darüber,  daß

1)  entweder  beyde  Verlobte  in  diesem  Bezirke  heimathöberechtiget  sind,
oder  doch  die  Aufnahme  des  einen  Theiles  am  Heimathsorte  des
andern  für  den  Fall  der  Eingehung  der  Ehe  zugesichert  ist,  und
daß

von  Seiten  des  Heimathsbezirkes  kein  Widerspruch  dagegen  erhoben
wird  (F.  48),  indem  außerdem  die  Ausfertigung  des  Trauscheines
von  der  Erledigung  dieses  Widerspruches  abhängt.

2

g.  106.

Bey  Auslaͤndern,  welche  sich,  ohne  Niederlassung  im  Großherzogthume
zu  beabsichtigen,  in  solchem  trauen  lassen  wollen,  ist  statt  dessen  (9.  105)
die  Beybringung  eines  Zeugnisses  von  einer  ausländischen  Ortsbehörde  darüber
  erforderlich,  daß  der  einzugehenden  Ehe  kein  Hinderniß  entgegen  steht,
und  daß  beyde  Theile  daselbst  nach  ihrer  Verheirathung  mit  ihren  etwaigen
Kindern  jederzeit  aufgenommen  werden  sollen.

g.  107.

Bey  Verlobten,  von  welchen  der  eine  oder  beyde  Theile  dem  Großherzogthume
  angehoͤren,  welche  aber  außerhalb  desselben  sich  niederlassen
wollen,  ist  dasselbe  (6.  106)  und  außerdem  noch  das  (I.  105  unter
1  erwähnte  Zeugniß  des  Ortsgeistlichen,  jedoch  nur  hinsichtlich  des  inländischen
  Theiles,  erforderlich.

g.  108.
Der  Trauschein  muß  den  Ort  der  Heimath  des  künftigen  Ehepaares
ausdrücklich  bezeichnen,  indem  außerdem  der  Ort,  an  welchem  die  ausstellende
  Behörde  ihren  Sitz  hat,  dafür  gilt.
        <pb n="178" />
        169

g.  109.

Jede  nach  dem  Eintritte  dieses  Gesetzes  erfolgende  Trauung  eines  inländischen
  Staatsbürgers  im  Auslande  ohne  Trauschein  von  einer  diesseitigen
  Behörde  ist  im  Großherzogthume  in  Bezug  auf  Heimathsverhältnisse
umgültig,  so  lange  der  Trauschein  nicht  nachträglich  ausgewirkt  wird,  und
soll  gegen  den  Uebertreter  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  oder
Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Wochen  gerichtlich  geahndet  werden.

g.  110.

Die  Beamteten  und  Gerichts-Personen,  Geistliche  und  Gemeindevorstinde,
  welche  sich  entweder  der  Ausstellung  unrichtiger  Zeugnisse  oder  der
mcht  gehörigen  Beachtung  der  in  den  d.  104  —  108  enthaltenen
Vorschriften  schuldig  machen,  haben,  abgesehen  von  den,  sie  treffenden  gesetzlichen
  Strafen  und  disziplinarischen  Ahndungen,  für  jeden,  dem  einzelnen
Heimathsbezirke  dadurch  erwachsenden,  Nachtheil  einzustehen.

S  111.
Hinsichtlich  der  so  genannten  Schutzbürger  in  Städten  und  Schutverwandten
  (Schutzgenossen)  in  den  Dörfern  verbleibt  es,  bis  zur  weiteren
allgemeinen  Bestimmung  des  fraglichen  Verhältnisses,  bey  den  dermahlen  in

Ueber  den

Uufentdalt

nicht  Heimalbsberech=

  in  eie

den  einzelnen  Orten  hierüber  bestehenden  Vorschriften,  übrigens  aber  zugleich  ma

bey  den,  unter  dem  14.  Oktober  1824  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1824
Seite  125)  und  30.  Dezember  1826  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1827
Seite  7)  ergangenen  Verordnungen.  Hiernach  sind  dem  Auslande  Angehörige
  als  Schutzbürger  und  Schutzverwandte  nur  gegen  ein  obrigkeitliches
Zeugniß  über  das  ihnen  und  resp.  ihrer  Familie  an  ihrem  biöherigen  Heimathsorte
  verbleibende  Heimathsrecht  zuzulassen.

g.  112.

Insbesondere  haben  die  sämmtlichen  Orts=  und  Gemeindebezirks-Vorstände,
  bey  eigener  Haftung,  gehörige  Achtsamkeit  und  genaue  Aufsicht  anzuwenden,
  um  die  Gemeinden  und  Bezirke  vor  Versorgungsbelastigungen
möglichst  zu  bewahren,  welche  dieselbe  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen
Gesetzes  treffen  würden.  "
        <pb n="179" />
        Venvaltung
der  Heimatbsbezirks
  Kassen.



170

g.  1  18.

Keine  Behoͤrde  darf  Personen,  deren  Heimath  unbekannt  oder  noch
zweifelhaft  und  streitig  ist,  vor  Einverstaͤndniß  mit  der  diesfalls  ihr  gegenuͤber
  stehenden  Behoͤrde,  oder  bezuͤglich  vor  erfolgter  hoͤherer  Entscheidung,
in  einen  andern  inlaͤndischen  Ort  verweisen  und  schicken,  oder  solche  Personen,
  wenn  dieselben  ihr  von  einer  anderen  inlaͤndischen  Behoͤrde  zugewiesen
werden,  unter  dem  Vorwande  der  nicht  zustaͤndigen  Heimath  zurückschieben,
bey  Verantwortlichkeit  und  Haftung  fuͤr  alle  daraus  erwachsende  Schaͤden
und  Kosten.  Ergiebt  sich  aber  bey  der  Pruͤfung  einer  Heimathsfrage  in
hoͤherer  Instanz,  daß  der  zur  Aufnahme  der  fraglichen  Person  oder  Familie
verpflichtete  Theil  sich  der  Anerkennung  und  Erfüllung  seiner  gedachten  Verbindlichkeit,
  gegen  die  ihm  vorgelegte  uͤberzeugende  Nachweisung  der  letzteren,
zur  Ungebuͤhr  geweigert  hat:  so  ist  derselbe  dem  Orte,  bezuͤglich  dem  Fonds,  welchem
  durch  solche  Weigerung  ein  Aufwand  verursacht  worden  ist,  diesen  Aufwand
  nach  Ermaͤßigung  durch  die  entscheidende  Behoͤrde  zu  erstatten  schuldig.

.  114.

Wenn  Personen,  deren  Heimath  im  Großherzogthume  zwar  im  Allgemeinen
  gewiß,  deren  besonderer  Heimathsbezirk  aber  zur  Zeit  noch  ungewiß
  ist,  einer  Behörde  zugewiesen  oder  in  deren  Bezirke  getroffen  worden:
  so  hat  diese  in  den  Fallen,  wo  nach  F5.  66  die  Beyhülfe  der
Staatskasse  eintritt,  einstweilen  auf  Kosten  des  Gerichts-Fiskus  für  das
Unterkommen  jener  Personen  zu  sorgen,  vorbehältlich  etwaiger  Regreß-Ansprüche
  an  den  verpflichteten  Heimathsbezirk  oder  an  die  Staatökasse.

g.  115.

Bey  Ausschreibung  und  Erhebung  der  Beytraͤge  zur  Heimathsbezirks-Kasse
  und  bey  deren  Verwaltung  tritt,  abgesehen  von  den  Bestimmungen
der  §§.  94  f.,  analog  ganz  dasselbe  Verfahren  ein,  welches  in  den  einzelnen
  Orten  bey  Auflegung  der  Gemeindeabgaben  und  bey  Verwaltung  des
Gemeindevermögens  besteht.

g.  116.

Jedenfalls  sind  jedoch  die  Heimathsbezirks-Kassen  und  Rechnungen  sorgfältig
  von  den  eigentlichen  Gemeindekassen  und  Rechnungen  in  denjenigen  Be-
        <pb n="180" />
        171

zirken  zu  trennen,  in  welchen  die  Besitzer  neu  hinzutretender,  bisher  eximirter

Grundstuͤcke  nicht  zugleich  mit  diesen  dem  engeren.  Gemeindeverbande  beytreten.

K.  117.

In  der  Universitäts  -Stadt  Jena  steht  die  Heimathsbezirks-Kasse,

sowie  bisher  die  Armenkasse,  unter  der  Mitverwaltung  der  Universitat.

Fünfter  Abschnitt.

Bestimmungen  über  die  Einführung  des  gegenwärtigen
Gesetzes.

g.  118.

Vorstehendes  Gesetz  ist  vom  1.  July  1833  an  auf  alle  den  Gegenstand
  desselben  betreffende  Verhältnisse  anzuwenden.

S  11.
Alle  frühere,  mit  dem  Inhalte  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  vereinbare,
  allgemeine  und  besondere  gesetzliche  Vorschriften  und  Gewohnheiten
sind  vom  1.  July  1838  an  für  alle  Theile  des  Großherzogthumes  aufgehoben.

S  120.

Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  in  den  s.  118  und  119  finden
nur  Statt:

1)  hinsichtlich  aller,  den  Gegenstand  des  gegenwärtigen  Gesetzes  betreffenden
  einzelnen  Fälle,  welche  am  1.  July  18383  durch  richterliches
  Erkenntniß  bereits  rechtskraftig  entschieden  sind,  indem  es  bey
dieser  Entscheidung  lediglich  bewendet;

in  Ansehung  solcher  Fälle,  welche  am  1.  July  1838  entweder  durch
erhobene  Klage  bereits  rechtshängig  geworden  oder  durch  eine  Verfügung
  der  Administrativ-Behörde  schon  entschieden  sind.
Alle  diese  Fälle  bleiben  vielmehr  im  Administrativ  Wege  und  im
Rechtswege  nur  nach  den  früheren  Entscheidungsquellen  (§.119)  zu  beurtheilen.
  Letztere,  die  früheren  Entscheidungsquellen,  finden  auch

2

Verbindende
und  aufbebende
  Kraft  des

Geseyze

Ausnahmen
hierron.
        <pb n="181" />
        172

8)  bey  Beurtheilung  derjenigen  Heimathsberechtigungen  Anwendung,  welche
  bis  zum  1.  July  1833  durch  ausdrückliche  Aufnahme  oder
dadurch  bereits  erworben  sind,  daß  sich  Jemand  eine  Zeit  hindurch,
welche  nach  den  ausdrücklichen  Bestimmungen  der  biöherigen  Gesetzgebung
  zureichend  war,  das  Heimathsrecht  auch  für  die  Zukunft  zu
sichern,  wesentlich  aufgehalten  hat  und  dermahlen  noch  aufhalt.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  11.  April  1833.

oeCGarrfriedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="182" />
        173

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regiekungs-Blall.

Nummer  8.  Den  7.  Juny  1833.

 

 

IV.
Gesetz

zur

Abkürzung  und  Verbesserung  des  Prozeß-Verfahrens.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meifen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Um  das  gerichtliche  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  auf
angemessene  Weise  abzukürzen  und  die  Abschließung  von  Vergleichen  zu  befördern,
  sowie  in  der  Absicht,  bey  der  Verschiedenheit  der  in  den  einzelnen
Gebiethstheilen  bestehenden  Prozeß-Vorschriften  eine  gleichförmige  Prozeß-Gesetzgebung
  im  Ganzen  vorzubereiten,  verordnen  Wir,  unter  verfassungsmäßiger
  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  für  alle  Theile  des  Großherzogthumes
  Folgendes:

S  1.

Das  Verfahren  in  so  genannten  Sätzen  (von  Mund  aus  in  die  Fe-  2#

der)  ist  bey  allen  Gerichtsstellen  und  in  jeder  Art  und  Lage  des  Prozesses,
1

Allsemeine
immungen.
        <pb n="183" />
        174
wo  es  bisher  Statt  gefunden  hat,  von  nun  an  abgeschafft.  Das  Mitthei.
len  der  Akten  an  Advokaten  oder  Partheyen  außerhalb  der  Gerichtsstelle  ist
zum  Behufe  der  Wechselschriften  durchaus  verbothen  und  außerdem  nur
gestattet,  wenn  erhebliche  Gruͤnde  dafuͤr  geltend  gemacht  werden  koͤnnen.

g.  2.

An  die  Stelle  des  bisherigen  Satzverfahrens  treten:  für  Verhandlungen,
  welche  in  anberaumten  Tagfahrten  (terminis  liais)  vorzunehmen

sind  —  mündliches  Verfahren  zum  Protokolle;  für  andere
Partheyvorträge  —  schriftliche  Eingaben  an  das  Gericht.
8.  3.

Jede  solche  Eingabe  muß  auf  nicht  gebrochenem  Bogen  reinlich  und
deutlich  geschrieben,  auch  von  einem  Advokaten  unterzeichnet  seyn,  welcher
befugt  ist,  vor  der  den  Prozeß  leitenden  Behoͤrde  zu  praktiziren.  Auf  der  ersten
Seite,  links  unter  der  Anrede  an  das  Gericht,  muß  dieselbe  enthalten:  die
Bemerkung  des  Ortes  und  des  Tages,  die  Nahmen  der  Partheyen,  die
kurze  Bezeichnung  des  Streitgegenstandes  und  die  Angabe  der  Prozeß-Handlung.

g.  4.
Der  Verfasser  einer  Eingabe,  welche  diesen  Vorschriften  nicht  entspricht,
verfällt  im  Wiederholungsfalle  in  eine  Ordnungsstrafe  von  Einem  Thaler.

g.  5.
Ren  hen  In  der  Klagschrift  bedarf  es  der  vorläufigen  Angabe  der  Beweismittel

1000  aee  und  der  Vorlegung  der  zum  Beweis  zu  gebrauchenden  Urkunden  im  Original
en  Pro  gung  der  z  weis  z  en
te  i  Idinar.  oder  in  Abschrift  nicht.  Auch  ein  Vorbehalt  deshalb  ist  unnoͤthig.

Viꝛoresse).
S  6.
Nachgelassen  bleibt  es  jedoch,  in  der  Klagschrift  über  die  darin  enthaltenen
  Thatsachen  oder  über  einen  genau  zu  bezeichnenden  Theil  derselben  den
Eid  anzutragen.
g.  7.

Auf  jede  schriftlich  übergebene  oder  mündlich  zum  Protokolle  angebrachte
Klage  ist  —  dafern  sie  der  Richter  nicht  sofort  von  Amtswegen  zu  verwerfen
  oder  vorerst  den  in  den  Is.  54  —57  vorgeschriebenen  Sähneversuch  an-
        <pb n="184" />
        175

zustellen  hat  —  unverzuͤglich  ein  Termin  zu  Guͤte  und  Recht  zwanzig
Tage  hinaus  anzuberaumen,  auf  welchen  der  Kläger  und  der  Beklagte,  der
Letztere  bey  einer  Strafe  von  drey  Thalern,  zunächst  zur  Gütepflegung,
eventuell  aber  auch  zur  rechtlichen  Verhandlung  und  Entscheidung  schriftlich
vorzuladen  sind.  Der  Beklagte  insbesondere  ist,  unter  abschriftlicher  Mittheilung
  der  Klage  und  ihrer  etwaigen  Beylagen,  in  der  Ladung  aufzufordern,
  noch  vor  dem  Termine  oder  doch  spätestens  innerhalb  vierzehen  Tagen
  nach  demselben  (§.  8),  die  Einlassung  auf  die  Klage  bey  Strafe  des
Eingeständnisses  zu  bewirken  und  seine  Einreden  gegen  die  Klage,  bey  Strafe
des  Verlustes  dieser  Einreden,  einzubringen.

Ist  über  den  thatsächlichen  Grund  der  Klage  oder  über  einen  Theil
desselben  der  Eid  angetragen  worden  (C.  6):  so  hat  der  Richter  noch
außerdem  dem  Beklagten  die  Erklärung  aufzugeben,  ob  er  den  Eid  annehmen,
  den  Eid  zurückschieben  oder  sein  Gewissen  mit  Beweis  vertreten  wolle,
indem  sonst  der  Eid  für  angenommen  zu  achten  sey.

S  8.

Gelingt  es  im  Termine  nicht,  die  Sache  zu  vergleichen  oder  doch  die
Partheyen  zu  alsbaldiger  muͤndlicher  Verhandlung  bis  zur  Bescheidsertheilung
  zu  vermögen:  so  ist  dem  in  Person  oder  durch  einen  Bevollmaͤchtigten
erschienenen  Beklagten  die  geseßliche  Frist  von  vierzehen  Tagen  zur  Einlassung
  auf  die  Klage  und  zum  Vorbringen  seiner  Einreden  gegen  dieselbe  (F.
7)  sofort  mündlich  einzuschärfen  oder,  wenn  die  Einlassung  und  die  Einreden
  bereits  zu  den  Akken  gebracht  worden  wären,  die  Fortsetzung  des  Verfahrens
  in  der  nachfolgend  (6§.  15  und  16)  vorgeschriebenen  Weise  anzuordnen.
Wird  von  dem  Beklagten  jene  Frist  versäumt:  so  treten  in  so  weit,  als  solches
geschehen  ist,  die  in  der  Ladung  angedroheten  Nachtheile  (§.  7)  ohne  Weiteres
  ein.

g.  9.

Das  Ausbleiben  des  Klaͤgers  im  Termine  oder  die  Nichtbeachtung  seiner
  Obliegenheiten  in  solchem  hat  fuͤr  ihn  die  Verurtheilung  in  die  Kosten
des  Termines  zur  Folge.  Die  Anberaumung  eines  anderweiten  Termines
geschieht  nur  auf  Antrag  des  einen  oder  des  andern  Theiles.  Zu  diesem
anderweit  anberaumten  Termine  ist  der  Klaͤger  bey  Verlust  seines  Klagrechtes
vorzuladen.  1*
        <pb n="185" />
        176

g.  10.

Der  Wiederholung  der  Klage  im  Termine  und  einer  besonderen  Aufforderung
  zur  Antwort  (Provokation)  von  Seiten  des  Klgers  bedarf  es  nicht.

8.  11.

Der  Beklagte  hat  in  der  Einredehandlung  seine  saͤmmtlichen  verzoͤgerlichen
  und  zerstoͤrlichen  Einreden,  sowie  seine  Einlassung  auf  die  Klage  (auch
in  den  Gebiethstheilen,  wo  noch  der  gemeine  Prozeß  gilt,  die  ihm  zustehende
  Wiederklage)  dergestalt  vorzutragen,  daß  keines  dieser  Vertheidigungsmittel
  mit  dem  andern  vermengt  werden  darf.  Geschieht  eine  solche  Vermengung
  dennoch  durch  einen  Advokaten:  so  ist  dieser  in  eine  Ordmunggsstrafe
  zu  nehmen,  welche,  nach  richterlichem  Ermessen,  bis  zu  fünf  Thalern
ansteigen  kann.

g.  12.

Einerley  ist  es,  ob  die  Einreden  der  Einlassung  vorausgehen  oder  ihr
angehaͤngt  folgen,  nur  muͤssen  sie  saͤmmtlich  sogleich  bey  der  ersten  Antwort
auf  die  Klage  vorgeschuͤtzt  und  alsbald  —  durch  Anfuͤhrung  aller  dazu  gehörigen
  Thatsachen,  wie  dieß  auch  bey  der  Klage  erforderlich  ist  —  vollständig
  begründet  werden.  Mit  den  in  der  Einredehandlung  nicht  vorgeschützten
  oder  nicht  hinreichend  begründeten  Einreden  ist  der  Beklagte  von
diesem  Prozesse  ausgeschlossen.

S.  13.

Keine  Einrede  befreyt  von  der  Verbindlichkeit  zur  Einlassung  und  wer
sich,  vorgeschützter  Einreden  halber,  gleichwohl  nicht  einläßt,  hat  zu  erwarten,
  daß  die  Klage  ihrem  thatsächlichen  Inhalte  nach  für  eingestanden  werde
erachtet  werden,  sofern  sie  nicht  als  an  sich  unstatthaft  zu  verwerfen  ist.

S.  14.

Die  Einlassung  muß,  wenn  nicht  die  ganze  Klage  eingeräumt  wird,
sich  wörtlich  an  den  Klagevortrag  halten,  dergestalt,  daß  jedes  der  mit
fortlaufenden  Nummern  zu  bezeichnenden  Glieder  derselben  für  sich  allein  einen
  vollständigen  Sinn  gebe  und  nur  Einen  Thatumstand  umfasse.  Es  dürfen
  daben  auch  nicht  Beziehungen  auf  die  Klage  von  den  Wortenn
bis  zu  den  Worten:  .  vorkommen.  Jede  erhebliche  Thatsache,  welche
nicht  ausdrücklich  und  mit  deutlicher  Bezeichnung  geldugnet  oder,  wo  dieses
        <pb n="186" />
        177

zulaͤssig,  mit  Nichtwissen  beantwortet  ist,  wird  fuͤr  eingestanden  angenommen.
Erlaubt  ist  es  jedoch,  die  Thatumstaͤnde,  welche  man  laugnen  will,  in  richtiger
  Reihenfolge  unter  fortlaufender  Nummer  herauszuheben  und  alles
Uebrige  zusammen  einzugestehen.

.  15.

Von  der  Einlassungs=  und  Einredeschrift  oder,  wo  Einlassung  und
Einreden  nur  mündlich  zu  Protokoll  gekommen,  von  dem  Termins-Protokolle
  wird  unverzüglich  dem  Kläger  eine  Abschrift  zugefertiget  mit  der  an
den  Rand  derselben  zu  setzenden  Auflage:  binnen  acht  Tagen  auf  die  vorgebrachten
  Einreden,  soweit  sie  Thatsachen  zu  ihrer  Begründung  enthalten,  bey
Strafe  des  Eingestandnisses,  sich  einzulassen  und  die  ihm  zustehenden  Repliken,
bey  Strafe  des  Ausschlusses,  vorzutragen.  Dem  Ermessen  des  Gerichts
bleibt  es  überlassen,  wegen  besonderer  Umstände  die  Frist  zum  Repliciren
auf  vierzehen  Tage  zu  bestimmen.

g.  1  6.

Auf  gleiche  Weise  ergeht  an  den  Beklagten  bey  abschriftlicher  Mittheilung
  der  Replik  die  Auflage:  binnen  acht  Tagen  auf  die  eigentlichen  Repliken,
  bey  Strafe  des  Eingeständnisses,  zu  antworten.

g.  17.

Was  von  der  Form  der  Einlassung  auf  die  Klage  verordnet  worden
ist  C.  14),  gilt  beziehungsweise  auch  von  der  Einlassung  auf  die  thatsaächlichen
  Einreden,  Repliken,  Dupliken  u.  s.  w.  Auch  bestehen,  was  diese  selbst
und  den  Eidesantrag  über  solche  betrifft,  ganz  dieselben  Vorschriften,  welche
in  solcher  Beziehung  für  die  Klage  gegeben  worden  sind.  Es  darf  der  Eidesantrag
  gleich  da  geschehen,  wo  die  auf  den  Eid  gestellte  Thatsache  zur
Begründung  der  Einrede  u.  s.  w.  zuerst  angeführt  wird  (§.  6)  und  die  Erklärung
  darauf  hat  der  Richter  dem  Gegentheile  bey  Zufertigung  der  Eingabe
  (K.  15  und  §.  16)  unter  der  Verwarnung  aufzugeben,  daß  sonst  der
Eid  für  angenommen  erachtet  werden  solle.  Nothwendig  ist  auch  hier  die
Eideszuschiebung  eben  so  wenig,  als  die  alsbaldige  Angabe  und  Beylage  anderer
  Beweismittel  (F.  5).
        <pb n="187" />
        178

8.  18.

Mit  der  Duplik  schließt  sich  das  Verfahren,  es  waͤre  denn,  daß  in
derselben  neue  thatsächliche  Behauptungen  zur  Entkräftung  eigentlicher  Repliken
  vorkämen,  welchen  Falles  auf  die  oben  geordnete  Weise  (F.  15)  der
Kläger  zur  Triplik  und  unter  gleichen  Voraussetzungen  der  Beklagte  zur
Quadruplik  aufzufordern  ist.

8.  19.

Schon  fruͤher,  als  mit  der  Duplik,  schließt  sich  das  Verfahren,  wenn
ein  Theil  sich  an  einer  ihm  obliegenden  Schrift  versaͤumt  oder  wenn  der
Richter  findet,  daß  der  letzte  Partheyvortrag  keine  erheblichen  thatsächlichen
Momente  mehr  enthält.

§.  20.

Ist  bey  einem  Gericht,  wo  noch  der  gemeine  Prozeß  gilt,  eine  Wiederklage
  angebracht  (S.  11):  so  müssen  in  Bezug  auf  dieselbe  den  Mittheilungsverordnungen
  an  die  Partheyen  die  nöthigen  Auflagen  wie  bey  der
Klage  (§F.  8.)  eingeschaltet  werden.  Ein  besonderer  Termin  zur  Güte  ist
auf  die  Wiederklage  in  der  Regel  nicht  anzuberaumen,  vorbehältlich  jedoch
der  Bestimmung  im  F.  45.

g.  21.

In  denselben  Mittheilungsverordnungen  oder  Randbeschlüssen  (.  15,  §.  16
und  §.  18)  kann  und  soll  der  Richter  auch  zugleich  wegen  der  Prozeß-Legitimationen
  und  anderer  Nebenpunkte  die  erforderlichen  Auflagen  erlassen,  ohne
damit  bis  zum  Bescheide  Anstand  zu  nehmen.  Gegen  solche  Auflagen  findet  kein
Rechtsmittel,  sondern  nur  Vorstellung  Statt,  über  welche  dann  im  nachsten
Erkenntnisse  zu  sprechen  ist.

g.  22.

Die  Inrotulation  der  Akten  von  Seiten  der  Streittheile  und  die  hierzu
bestimmten  Termine  vor  den  lErkenntnissen  erster  Instanz  werden,  wo  sie
noch  bestanden  haben,  hiermit  abgeschafft.

g  28.

Bey  der  Vorladung  zur  Bescheidseroͤffnung  ist  zugleich  die  abschriftliche
Mittheilung  der  Schlußschrift  an  den  Gegner  zu  bewirken.  In  dem  Bescheide
        <pb n="188" />
        179

EEELIIIIIEIII]IIIII
ja  geeigneten  Falles  selbst  definitiv,  durch  Eidesleistung  bedingt,  zu
erkennen.

#.  24

Das  in  den  Ss.  5—  23  geordnete  Verfahren  tritt,  soweit  die  Natur
dieser  Prozeßart  es  zuläßt,  auch  bey  erhobenen  Exekutiv-Klagen  ein,  nur  eie.  “
mit  folgenden  besonderen  Bestimmungen:

1)  Alles,  was  die  angezogenen  §§.  von  der  Einlassung  und  der  Strafe
des  für  geschehen  anzunehmenden  Eingeständnisses  enthalten,  versteht  sich

hier,  den  Eigenthümlichkeiten  des  Exekutiv-Prozesses  gemäß,  von  Anerkennung

  der  uUrkunden  und  von  Annahme  dieser  Anerkennung
  zur  Strafe.

2)  Die  Erklärung  über  die  der  Klage  zum  Grunde  liegenden  und  diefer
  nur  in  einfacher  Abschrift  beyzugebenden,  im  Termine  aber.  urschriftlich
  vorzulegenden  Urkunden  (Dokumente),  sowie  das  Vorbringen
  der  Einreden  und  das  Vorlegen  der  sie  begründenden  urkundlichem
Beweismittel  (Dokumente)  muß  nothwendig  spatestens  im  Termine

geschehen.  ·

s)WenneigentlicheReplikemDupliken:c.vorgeschütztundmfturlundenbclegtwerdemsosindsletzterezugleichimOriginalbeydem


Gericht  einzureichen  und  daselbst  vom  Gegentheil  im  Laufe  der  ihm
zur  Erklärung  bestimmten  Fristen  (9.  16)  einzusehen.  "
Ueber  die  geschehene  Aufkündigung  einer  verbrieften  Schuld  kann  in
Ermangelung  von  urkunden  der  Eid  zugeschoben  werden,  ohne  daß
Gewissensvertretung  dagegen  Statt  findet.

Solchen  Falles  ist  in  der  Ladung  zum  Termine  Einlassung  darauf  und
Erkl4rung  über  den  Eidesamrag,  eben  so  wie  im  ordentlichen  Prozesse
  (§.  7),  aufzuerlegen.

6)  Zeugen  können  auch  zum  Beweise  der  Einreden,  der  Repliken  und  der
Dupliken  nicht  gebraucht  werden.

S.  25.

Eben  so  kommen  die  in  den  §5.  5  —23  enthaltenen  Vorschriften  ang=  ##u.  ###aulog
  in  anderen  summarischen  Prozeß--Arten  zur  Anwendung,  wenn  auf  erho-  ishem
bene  Klage  oder  Imploration  ein  Verfahren  zwischen  den  Streittheiltlen
Statt  findet.

4

—.

5
        <pb n="189" />
        180

Es  haͤngt  aber  hierbey  vom  Ermessen  des  Richters  ab,  die  dort  bestimmten
  Fristen  auf  angemessene  Weise  abzukuͤrzen.

g.  26.

In  Konkurs=  und  anderen  Ediktal-Prozessen  ist  es  den  Aufgeforderten
(Provokaten)  verstattet,  schriftliche  Anmeldungen  und  Liquidationen  schon  vor
dem  Termine  anzubringen,  und  es  bedarf  alsdann  ihres  persönlichen  Erscheinens
im  Eriktal-Termine  nicht.  Nach  Ablauf  dieses  Termins  ist  vielmehr  auf  die
eingercichten  Liquidationen  ohne  Weiteres  das  Kommunikations-Verfahren
(G.  8  —  18y  einzuleiten.

S  27.

Im  Wechsel-Prozesse  verbleibt  es  bey  dem  in  der  Wechselordnung  vom
20.  April  1819  angeordneten  Verfahren,  und  eben  so  bewendet  es  hinsichtlich
  der  nach  dem  Gesetze  vom  31.  May  1817  über  minderwichtige  und
geringfügige  Rechtsstreitigkeiten  und  nach  dem  Gesetze  vom  16.  May  1823
über  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zu  verhandelnden  Sachen,
bey  den  Vorschriften  dieser  Gesetze.  Nur  die  öö.  1—  4,  39—45  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  finden  auch  in  vorbenannten  Prozeß  =  Gattungen  Anwendung.


g.  28.

e  r  Sowohl  im  Ordinar-Prozesse,  als  im  summarischen  Prozesse  —  sofern
  nur  im  letztern  überhaupt  eine  besondere  Beweis-Instanz  Statt  findet
  —  läuft  eine  peremtorische  Frist  von  dreyßig  Tagen  zum  Antritte
de5  Beweises  oder  der  Bescheinigung  (welche  hier  und  in  den  folgenden  §.
unter  jenem  Ausdrucke  mit  begriffen  ist)  vom  Tage  nach  der  Rechtskraft
des  darauf  sprechenden  Erkenntnisses  und  folglich,  wenn  dieses  in  letzter  Instanz
  gesprochen  worden  ist,  gleich  vom  Tage  nach  der  Eröffnung  desselben  an.

Einc  gleich  lange  Frist  läuft  zum  Antritte  des  Gegenbeweises  (der  Gegenbescheinigung)
  vom  Tage  nach  Mittheilung  der  Beweisschriften,  sowie
zum  Antritte  des  als  Gewissensvertretung  zu  führenden  Beweises  vom  Tage

nach  der  Rechtskraft  des  Bescheides,  in  welchem  auf  den  Eid  erkannt
worden  ist.  "

§.  29.

Der  Zeug  enbeweis  muß  in  Artikel-Form  abgefaßt  seyn,  bey  anderen
Beweismitteln  genügt  die  gewöhnliche  Form  der  Partheyvorträge,  sofern
        <pb n="190" />
        181

nur  genau  angegeben  wird,  was  durch  jedes  Beweismittel  dargethan
werden  soll.
8.  30.

Wenn  gegen  ein  Erkenntniß,  welches  Beweisauflagen  uͤber  mehre  Punkte
enthaͤlt,  auch  nur  ruͤcksichtlich  eines  oder  einiger  dieser  Punkte  ein  Rechtsmittel
  zeitig  eingewendet  wird:  so  soll  doch  die  Beweisfrist  in  Ansehung
aller  Punkte  erst  dann  zu  laufen  beginnen,  wenn  über  das  eingewendete
Rechtsmittel  rechtskräftig  erkannt  worden  ist.

g.  31.

In  summarischen  Prozessen  haͤngt  es  von  dem  Ermessen  des  Richters
ab,  im  Erkenntnisse  die  Bescheinigungsfrist  von  dreyßig  Tagen  auf  vierzehen
Tage  und,  wenn  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  noch  weiter  abzukuͤrzen.
Außer  dem  Falle  einer  solchen  Abkürzung  bedarf  es  in  dem  Erkenntnisse  keiner
  Erwähnung  der  Beweisfrist  und  des  mit  dem  Ablaufe  derselben  verbundenen
  Rechtsnachtheiles.

§S.  32.

Eben  so  wenig  bedarf  es  einer  besonderen  Fortstellung  des  Beweises
oeder  Gegenbeweises,  der  Rechtfertigung  der  Formalien  und  der  Wiederholung
  der  zu  Eid  gestellten  Artikel,  oder  einer  besonderen  Aufforderung  zur
Einlassung  auf  solche,  sowie  zur  Anerkennung  der  Urkanden  und  zur  Erklärung
  über  die  Beweisführung  überhaupt,  wie  denn  auch  sonst  noch  alles,
was  in  den  I#.  7—  23  über  das  erste  Verfahren  geordnet  ist,  auch  im
Beweisverfahren  analoge  Anwendung  findet.

.  63.
Das  so  genannte  Hauptverfahren,  wo  es  zeither  noch  bestanden,  ist  Ven
abgeschafft.
K.  34.

Es  steht  jedoch  im  Ordinar-Prozesse,  nur  den  Fall  ausgenommen,  wo
der  Beweis  lediglich  durch  den  Eid  geführt  worden,  jedem  Theile  frey,
nach  geschlossenem  und  Beweisverfahren  und  neben  einander,  Einc  Hauptschrift
zu  den  Akten  zu  bringen.  Es  hat  hierzu  der  Richter,  sobald  die  Srreitsache,
zur  Ertheilung  des  Erkenntnisses  reif  ist,  den  Partheyen  schriftlich  oder  nach
Gelegenheit  mündlich  eine  Frist  von  drey  Wochen  zu  bestimmen,  wenn  nicht,
anstatt  des  bloßen  Relevanz-Bescheides,  sofort  definitiv  erkannt  worden
seyn  sollte,  was  dem  Ermessen  des  Richters  ausbrücklich  vorbehalten  bleibt.
        <pb n="191" />
        182
·  §.35.
Die  abschriftliche  Mittheilung  solcher  Hauptschriften  an  die  Partheyen
geschieht  gleichzeitig  mit  der  Vorladung  zur  Bescheidseroffnung.

g.  36.

Vem  keute-  Wenn  gegen  förmliche  Erkenntnisse  oder  gegen  andere,  nach  vorgängi-W

  gem  Gehör  beyder  Streittheile  ergangene  Verfügungen  bey  den  Regierungen

Verfabren.  das  Rechtsmittel  der  Leuterung  oder  bey  den  uUntergerichten  Appellation
eingelegt  wird:  so  treten,  anstatt  des  zeitherigen  Verfahrens,  folgende  Bestimmungen
  ein:

1)  die  Beschwerden  sind  entweder  sofort  bey  Einwendung  des  Rechtsmittels
  zu  begründen,  oder  es  ist  dabeny  die  besondere  Ausführung
derselben  ausdrücklich  vorzubehalten.

Im  letzteren  Falle  ist  diese  Ausführung,  binnen  vierzehen  Tagen,
vom  Tage  der  Einlegung  des  Rechtsmittels  an,  bey  der  betroffenen
Landesregierung  (niemahls  bey  dem  üntergerichte)  einzrreichen,
indem  außerdem,  oder  wenn  sie  nicht  vorbehalten  worden,  Verzichtleistung
  auf  weitere  Ausführung  anzunehmen  ist.

Abschrift  der  Einwendungs=  und  bezüglich  der  Ausführungs-Schrif  ist,
wenn  der  Leuterung  Statt  gegeben  wird  oder  bey  Berufungen  die
Bestätigung  des  vorigen  Erkenntnisses  nicht  sofort  zweifellos  erscheint,
dem  Gegentheile  durch  die  betroffene  Landesregierung  mitzutheilen,  um,
wenn  er  will,  binnen  gleicher  vierzehentägiger  Frist  und  unter  gleichem
  Rechtsnachtheile  eine  Gegenerklärung  zu  den  Akten  zu  bringen.

Bey  beuterungen  ist  diese  Mittheilung  mit  der  Ladung  zum  Inrotulations-Termine
  zu  verbinden  und  dieser  bis  zum  Ende  der  Frist  zur
Gegenerklarung  hinauszuseben.

Bey  Berufungen  hingegen  ist  die  Mittheilung  bloß  mittelst  Randbeschlusses
  zu  bewirken  und  nach  Ablaaf  der  Frist  (Nr.  2  dieses  F.)
ohne  Weiteres  über  das  Rechtsmittel  zu  erkennen.

g.  37.

So  oft  aber  gegen  solche  Verfügungen,  die  ohne  vergängiges  Gehhr
beyder  Theile  erlassen  worden,  ein  Rechtsmittel  (Extra-Jndizial  -Appellat#on)
  eingelegt  wird,  ist  die  Rechtfertigung  desselben  vurchaus  gleich  mit  der
Einwendung  zu  verbinden  und  der  Richter  nächster  Instanz  hat  hierauf
ohne  Weiteres  zu  erkennen,  wenn  nicht  auc  besonderen  Gründen  noͤ  noͤthig

2

—

8

4

—
        <pb n="192" />
        188

gesmmden  wird,  den  Gegemheil  in  einer  diesfalls  zu  setzenden  achttägigen
Frist  erst  zu  hören.
g.  38.

Untergerichte,  bey  denen  ein  Rechtsmittel  eingelegt  wird,  haben  in  allen
  und  jeden  Fällen  die  Akten  binnen  längstens  acht  Tagen  bey  zwey  Thalern
  Strafe  an  die  Oberbehörde  einzusenden  und  gleichzeitig  den  Gegner  von
der  Einwendung  des  Rechtsmittels,  ohne  Mittheilung  einer  Abschrift  des
letteren,  kürzlich  zu  benachrichtigen.

S#.39.

Alle  Fristen,  sie  mögen  vom  Gesetze  bestimmt  oder  vom  Gerichte  anberaumt
  seyn,  fangen  vom  Tage  nach  der  Behändigung  der  Ladung,  der  Behändigung
  des  Dekretes,  der  Eröffnung  des  urthels  oder  des  Bescheides  an,
und  endigen  —  selbst  ohne  Ausnahme  der  unerstreckbaren  Faralien  zu  Einwendung
  von  Rechtsmitteln  —  erst  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages.

g.  40.

Die  Zeit  zu  Tagfahrten  (Terminês-Zeit),  die  Schwörungs-Termine
nicht  ausgenommen,  dauert  bis  zwey  Uhr  Nachmittags.  6

In  Wechselsachen  und  in  Subhastations-Sachen  verbleibt  es  jedoch
bey  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.

g.  41.

Der  Lauf  einer  Frist,  binnen  welcher  eine  Parthey  etwas  zu  leisten
oder  einzureichen  hat,  wird  dadurch,  daß  sie  selbst  noch  mit  einer  andern
  ihr  auferlegten  Leistung  (Purifikation  eines  Erkenntnisses)  im  Rückstande
  ist,  niemahls  gehemmt.  .  42

Fristerstreckungen  sollen  durchaus  nur  dann  bewilliget  werden,  wenn  sie
vor  Ablauf  der  Frist  gesucht  und  erhebliche  Gruͤnde  dafuͤr  angefuͤhrt  worden
sind.  Diese  Gruͤnde  muͤssen,  wenn  nach  der  ersten  Fristerstreckung  ein  weiteres
  Fristgesuch  Beruͤcksichtigung  finden  soll,  auch  gehoͤrig  bescheiniget  seyn.
Zu  Rechtfertigung  oder  Widerlegung  eingewendeter  Rechtsmittel  kann  von
dem  Richter  nur  Ein  Mahl  und  bloß  auf  Bescheinigung  ausreichender
Gruͤnde,  zu  Einlegung  eines  Rechtsmittels  kann  niemahls  Frist  ertheilt  werden.

#43.
Jeder  Richter,  welcher  längere  Fristen,  als  gesehüh  bestimmt  find,  ver-Von

  Fristen
und  Tagfahr-=ten.
        <pb n="193" />
        184

stattet,  oder  dieselben  ohne  Beobachtung  der  im  9.  48  enthaltenen  Vorschriften
  erstreckt,  setzt  sich  einer  Ordnungsstrafe  aus.

g.  44.

Gegen  eine  von  dem  Richter  ausgesprochene  Fristgestattung  wird  gar
kein  Rechtsmittel,  sondern  nur  Beschwerde  zum  Zwecke  disziplinarischer  Ahndung,
  gegen  Fristversagung  wird  nur  Berufung  an  die  zuständige  Regierung
und  bezüglich  Leuterung  bey  derselben,  welche  jedoch  keine  Versendung  der
Akten,  sondern  bloß  Aenderung  des  Referenten  und  nochmahligen  Vortrag
zur  Folge  haben  soll,  ohne  weiteres  Verfahren  gestattet.  Eine  solche  Berufung,
  bezüglich  Leuterung,  hat  die  Wirkung,  daß  im  Falle  der  Bestätigung
die  in  der  wirklich  laufenden  letzten  Frist  nicht  eingebrachte  Handlung  für
versäumt  gcachtet,  und  im  Falle  der  Abänderung  dic  anfänglich  abgeschlagene,
vom  Oberrichter  aber  gestattete  Frist  nicht  vom  Tage  der  Bekanntmachung
des  abändernden  Beschlusses,  sondern  vom  Ablaufe  der  vorhergehenden  Frist
gerechnet  wird.

g.  45.

Vom  Ermessen  des  Richters  hängt  es  übrigens  ab,  auch  solche  Termine,
welche  dazu  gesetzlich  nicht  bestimmt  sind,  mit  zur  Gütepflegung  anzuberaumen
  und  zu  dieser  die  Partheyen  persönlich,  unter  Androhung  von  Geldstrafen,
  vorzuladen.

#46.

uUngehorsamsbeschuldigungen  im  Prozesse  finden  nicht  weiker  Statt.  Es
treten  vielmehr  die  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  Richter  oder  vom  Gesetze
  unmittelbar  gedrohten  Rechtsnachtheile  mit  dem  Ablaufe  der  zur  Vornahme
  gewisser  Handlungen  bestimmten  Fristen  oder  Termine,  ohne  vorgängige
  Ungehorsamsbeschuldigung  und  ohne  hinzukommendes  Präklusiv-Dekret,
von  selbst  (ipso  jurc)  ein,  ohne  daß  Nachholung  (purgatio  morae)  verstattet
  wäre;  versteht  sich,  dafern  nicht  auf  das  erlangte  förmliche  Recht
vom  Gegentheile  verzichtet  wird.

.  47.

Der  Eintritt  der  gedrohten  Rechtsnachtheile  bey  versaͤumten  oder  sonst
nicht  genüglich  beobachteten  Terminen  setzt  jedoch  voraus,  daß  der  Gegentheil
  in  solchen  gehörig,  d.  h.  in  Persen  oder  durch  einen  hinreichend
bevollmächtigten  Anwalt,  erschienen  und  seinen  sonstigen  Obliegenheiten  darin
nachzukommen  sich  bereit  erklärt  hat.
        <pb n="194" />
        185
SK.  48.
Außerdem  ist  die  Tagfahrt  fuͤr  nicht  ausgebracht  zu  achten  (terminus
circumductus),  der  Kostenbetrag  derfelben  vom  Ertrahenten  zu  tragen  und
auf  Verlangen  des  einen  oder  andern  Theiles  ein  neuer  Termin  anzuberaumen.

49.

auch  bey  Schwörungs-Terminen,  in  denen  die  Parthey,  welche  zu
schwören  hatte,  ausbleibt,  oder  sonst  den  Eid  nicht  leistet,  ist  der  Eid  nur
dann  für  verweigert  zu  achten,  wenn  der  Gegner  erschienen  war.  umgewandt
  ist  jeder  von  einem  Streittheile  abzulegende  Eid  für  geleistet  zu  achten,
  wenn  dieser  im  Schwörungs-Terminc  erschien  und  zu  schwören  sich  bereit
  erklädrte,  der  Gegner  aber  ausblieb.

S.  50.

Der  Gefährdeeid  wird  hiermit  ganz  abgeschafft.  Um  so  weniger  kann
die  Ableistung  eines  angetragenen,  oder  die  eines  zurückgeschobenen  Eides,
einen  Grund  zur  Kosten  =  Kompensation  abgeben.

S.  51.  .

Bonberinden§§.46und47cnthaltenenRegelmachenbloßdiejenigen
  Termine  eine  Ausnahme,  zu  welchem  beyde  Theile,  nur  um  einer  vom
Gerichte  vorzunehmenden  Handlung  beyzuwohnen,  geladen  wurden,  nahmentlich:
  Eröffnungs-,  Zeugenvereidungs-,  Besichtigungs-,  JInrotulations=  und
Licitations  =  Termine.

Inn  folchen  wird  die  fragliche  Handlung  auch  bey  dem  Ausbleiben  beyder
  Theile  vorgenommen,  oder  (z.  B.  bey  urthels-Eröffnungen)  für  vorgenommen
  geachtet,  soweit  cs  die  Natur  der  Sache  nur  irgend  zuläßt.

«  §.52.

Zu  Rechtfertigung  der  Anwaͤlte  bedarf  es  nur  einer  vom  Gewaltgeber
mit  Vor=  und  Zunahmen  unterschriebenen  oder  vor  Gericht  zum  Protokoll
außgesprochenen  Erklärung,  worin  der  Anwalt  seinem  Nahmen  und  seinem
Wohnorte  nach  angegeben,  der  Rechtsstreit  sowohl  in  Ansehung  des  Gegenstandes
  als  des  Gegners  bezeichnet  und  hinzugefügt  ist,  daß  man  dem  genanmnten
  Anwalte  in  diesem  Rechtsstreite  Vollmacht  ertheile.  Hierdurch  erhält
  der  Bevollmächtigte  die  Befugniß:  für  die  Gewaltgeber  und  deren  Erben
  1)  alle  und  jede  gewöhnliche  und  außergewöhnliche  Handlungen,  welche
die  Betreibung  der  Sache  auf  dem  Rechtswege  zum  Zwecke  haben,  vorzunehmen,
  2)  Verabredungen.  (Kompromisse),  den  Prozeßgang  betreffend,  abzu-Ven

  Vollmachten.
        <pb n="195" />
        186

schließen,  3)  einen  Afteranwalt  zu  ernennen.  Zur  Abschließung  eines  Vergleiches
uͤber  den  Streitgegenstand  selbst,  zur  Ernennung  eines  Schiedsrichters,  zur
Uebergehung  einer  Instanz  und  zur  Empfangnahme  von  Geld  oder  anderen
Streitgegenständen  ist  jedoch  ein  ausdrücklicher  Auftrag  erforderlich.  Wird
die  Vollmacht  von  einem  Ausländer  ertheilt:  so  muß  sie  gerichtlich  bestellt
oder  wenigstens  vor  Gericht  anerkannt  werden.

g.  568.

e  uhne.  Darlehens  forderungen  —  sie  mögen  Kapital  oder  Zinsen  betreffen
—  können  von  dem,  der  sie  geltend  machen  will,  vor  förmlicher  Klagerhebung
  dem  zuständigen  Gerichte  angezeigt  werden.  Dieses  kann  eben  sowohl
mündlich  als  schriftlich  geschehen  und  es  bedarf  dazu  keiner  besonderen  Form.

g.  54.

Von  jeder  solchen  Anzeige  und,  im  Falle  Forderungen  der  gedachten  Art
sofort  förmlich  eingeklagt  werden,  von  der  Klage  hat  das  Gericht  unverzüglich
  dem  Schuldner  —  nach  Ermessen  des  Richters  mündlich  oder  schriftlich
  —  auf  das  Kürzeste  Nachricht  zu  geben  und  denselben  auf  einen  möglichst
nahen,  höchstens  vierzehentägen,  Termin  zur  Erklärung  darauf  vorzuladen.

g.  55.

Auch  der  Glaͤubiger  oder  dessen  Bevollmaͤchtigter  ist  auf  die  kuͤrzeste

Weise  vom  Termins-Tage  zu  benachrichtigen.
g.  56.

Dieser  Sühne-Termin  darf  auch  in  der  Privat-Wohnumg  des  Richters

gehalten  werden.

8.  57.
Erscheint  der  Schuldner  und  raͤumt  die  Forderung  ganz  oder  theilweise
unumwunden  ein,  oder  kommt  ein  Vergleich  zu  Stande  —  wohin  das  Gericht

  durch  geeignete  Verständigung  eifrigst  mitzuwirken  hat  —:  so  ist  dieses
zu  protokolliren,  dem  Gläubiger  aber,  wenn  dieser  es  beantragt  oder  nicht
erschienen  ist,  Abschrift  des  Protokolles  von  der  Hand  hinauszugeben.

g.  58.
Auf  dem  Grunde  eines  solchen  gerichtlichen  Eingestaͤndnisses  oder  Vergleiches
  kann  der  Glaͤubiger,  eben  so  wie  aus  einem  rechtskräftigen  Erkenntnisse,
  auf  Hülfovollstreckung  antragen.

#  59.
Zahlungsfristen,  welche  der  Schuldner  bey  dem  Eingeständnisse  der  For-
        <pb n="196" />
        187

derung  sich  mu  erbeten,  nicht  zur  Bedingung  seines  Zugeständnisses  gemacht
hat,  hindern  den  Antrag  auf  Hülfsvollstreckung  vor  ihrem  Ablaufe  nur  dann,
wenn  der  Glaubiger  sie  bewilliget  oder  das  Gerricht  sie  verstatret  hat.  Letzteres
  kann  die  Zahlungsfrist,  nach  Ermessen,  bis  auf  sechs  Wochen  hinanssetzen.

S  60.

Bleibt  der  Schuldner  im  Termine  aus,  oder  erfolgt  in  demselben  weder
  Zugeständniß  der  Forderung,  noch  Vergleich:  so  ist,  wenn  eine  ordentliche
  Klage  vorliegt,  auf  diese  nun  sofort  die  Gebühr  Rechtens  zu  verfügen,
  im  andern  Falle  aber  der  Gläubiger  von  dem  Erfolge  des  Termincs
auf  die  kürzeste  Weise  zu  benachrichtigen.

S  61.

Jedem  Gerichte  wird  zur  Pflicht  gemacht,  das  im  Vorstehenden  bestimmte
Verfahren  auch  bey  anderen  Forderungen,  als  den  im  K.  ö8  bezeichneten,
eimreten  zu  lassen,  wenn  die  Sache  dazu  geeignet  erscheint.

g.  62.

Die  Kosten  dieser  vorlaͤufigen  Verhandlung  traͤgt  im  Falle  des  8.  57
der  Schuldner,  im  Falle  des  9.  60  aber  vorschußweise  der  Glaubiger,  unter
Vorbehalt  des  Ersatzes,  wenn  im  weiteren  Verlaufe  der  Sache  überhaupt
auf  Kostenerstattung  erkannt  wird.

S  63.

Beyden  Theilen  bleibt  es  nachgelassen,  in  diesem  Termine  durch  Bevollmächeigte
  zu  erscheinen,  welche  nicht  nothwendig  Rechtsanwälte  feyn  müssen,
jedoch  werden  außergerichtliche  Kosten  für  dergleichen  vorladufige  Anträge  und
Verhandlungen  nie  erstattet.  Hinsichtlich  derjeiigen,  welche  durch  Erhebung
förmlicher  Klage  (C.  54)  erwachsen  sind,  gelten  dagegen  die  Bestimmungen
des  K.  62  ebenfalls.

K".  64.

Bey  schriftsässigen  Schuldnern,  welche  über  vier  Stunden  weit  vom
Sitze  der  zuständigen  Regierung  entfernt  wohnen,  hat  das  Bezirksamt  fortwährenden
  Auftrag,  die  im  F.  53  gedachte  Anzeige  anzunehmen  und  das
Weitere  darauf  nach  Vorschrift  der  I.  54—61  zu  verfügen,  jedoch  mit
der  ndheren  Bestimmung,  daß

a)  gegen  einen  Schriftsassen  lediglich  die  bloße  Anzeige  bey  dem  beauftragten

Bezirksamte  eingereicht  werden  darf,  mithin  die  förmliche  Klage  gegen

einen  Solchen  nicht  bey  dem  Bezirksamte  sondern  bey  der  zuständigen

Landesregierung  zu  übergeben  istz
        <pb n="197" />
        Ven  Anwendung
  dieses
Gesetzes.

188

b)  die  f.  54  vorgeschriebene  Benachrichtigung  dem  Schriftsassen  schriftlich
und  versiegelt  ertheilt  werden  muß;

c)  Huürfsvollstreckung  lediglich  bey  der  zuständigen  Landesregierung  und  zwar
auf  vidimirte  Abschrift  des  Sühne-Protokolles  vom  Gläubiger
zu  beantragen  ist.

g.  65.

Auf  Wechsel=  und  auf  Arrest-Klagen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
(é#.  53  —  64)  keine  Anwendung,  wohl  aber  auf  die  nach  dem  Gesetze  vom
31.  May  1817  zu  behandelnden  minderwichtigen  und  geringfügigen  Forderungen.

g.  66.

Gegenwaͤrtiges  Gesetz  soll  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  dergestalt  in  Kraft
treten,  daß  in  allen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  nach  diesem  Tage  die
Klage  erhoben,  auf  Beweis  oder  Bescheinigung  erkannt,  ein  Produktions-=Erkenntniß,
  bezüglich  Reproduktions  =  Erkenntniß,  oder  ein  Zeugen-Rotul
eröffnet,  Leuterung  oder  Berufung  eingewendet,  endlich  um  Hülfsvollstreckung
nachgesucht  wird,  neben  den  allgemeinen  Bestimmungen  desselben,  auch  die
einschlagenden  besonderen  Bestimmungen  über  die  einzelnen  Arten  des  Verfahrens
  zur  Anwendung  zu  bringen  sind.

Auch  sollen  die  9§.  39—  51  bey  allen  nach  jenem  Tage  zu  Ende
gehenden  und  bezüglich  anstehenden  Fristen  und  Tagfahrten  beobachtet
werden.

S.  67.

Alle  frühere  allgemeine  und  besondere  gesetzliche  Vorschriften  und  Verordnungen
  in  den  verschiedenen  Gebiethstheilen  des  Großherzogthumes  werden,  soweit  sie
mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  vereinbar  sind,  hierdurch  aufgehoben.

Ganz  außer  Amwendung  kommen  in  dem  Bereiche  der  Landeöregierung  zu
Eisenach  der  Umlauf  vom  25.  Februar  1817  und  das  Gesetz  vom  9.  May  1826.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  der  Verfassung  gem#ß,  vollzogen
und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatinsiegel  bedrucken  lassen.

So  gescheben  und  gegeben  Weimar  den  12.  April  1833.

Carl  Friedrich.

C.  W.  dg  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="198" />
        189

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regitrungs-Blatt.

Nummer  9.  Den  11.  Juny  1833.

V.
Gese  t

über  die

Besetzung  der  Gerichtsbank.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
20.  2.

Um  die  bey  Besetzung  der  Gerichtsbank  zu  beobachtenden  Erfordernisse
für  das  ganze  Großherzogthum  gleichmäßig  zu  ordnen,  haben  Wir,  unter
verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  beschlossen,  folgende
Vorschriften  als  Gesetz  für  sämmtliche  Gerichtsstellen  Unserer  Lande  bekannt
machen  zu  lassen:

g.  1.

Zur  Besetzung  der  Gerichtsbank  sind  in  der  Regel  zwey  verpflichtete
Gerichtspersonen,  nähmlich  ein  Richter  (Dirigent,  Inquirent)  und  ein
Protokoll-Führer  erforderlich.  Auch  der  letztere  muß  von  der  zuständigen
  Landesregierung  geprüft,  tüchtig  befunden  und  verpflichtet  seynz  von
selbst  versteht  es  sich  jedoch,  daß  die  Verpflichtung  dem  Untergerichte  aufgetragen
  werden  darf.
        <pb n="199" />
        190

S.  2.

Jede5  Protokoll  über  eine  von  dem  Richter  geleitete  Verhandlung  muß
vorgelesen  und,  wenn  es  die  anwesenden  Interessenten  genehmiget  haben,
von  ihm,  dem  Richter,  mit  unterzeichnet  werden.

g.  3.
Die  Anwesenheit  und  Mitwirkung  des  Richters  ist  nicht  erforderlich:

a)  bey  Aufnahme  solcher  Registraturen,  welche  Erklaͤrungen  von  Privat-Personen
  nicht  enthalten,  z.  B.  Insinuations-Registraturen,  Beglaubigungen
  und  andere  Bemerkungen  des  Gerichtes  selbst;

in  allen  minderwichtigen  und  geringfügigen  Streitsachen  und  bey  Aufnahme
  von  Klagen,  Rügen,  Demunciationen  und  anderen  einseitigen
Anbringen,  die  eben  sowohl  auch  nur  schriftlich  angebracht  werden
konnten;  vorausgesetzt,  daß  die  vorgelesenen  Niederschreibungen  in  allen
  solchen  von  einer  Gerichtsperson  verhandelten  Angelegenheiten
von  den  Betheiligten  mit  unterzeichnet  werden;

unter  gleicher  Voraussebung  bey  Vernehmungen  in  Polizey=  und  in
Rügesachen;

4)  bey  bloßen  Inrotulations-,  Sühne=  und  Eröffnungs-Terminen.

In  allen  Fällen,  in  welchen  eine  Person  zur  Besetzung  der  Gerichtsbank
genügt,  darf  auch  der  Richter  (Dirigent)  selbst  die  Niederschreibungen  fertigen.

g.  4.

Wenn  in  den  im  8.  3  unter  b  und  c  bemerkten  Faͤllen  der  Erschienene
  des  Schreibens  unkundig  ist:  so  hat  an  seiner  Stelle  eine  zweyte
Gerichtsperson,  oder  in  deren  Ermangelung  eine  volljährige  Mannsperson,
  jedoch  nur  zum  Beweise  der  Anerkennung  der  richtigen  Niederschrift
des  Protokolles,  die  Niederschreibung  mit  zu  unterzeichnen,  an  deren  Schlusse
sodann  die  veranlassende  Ursache  ausdrücklich  zu  bemerken  ist.

g.  5.

Bey  Haussuchungen  ist  zwar  ebenfalls  die  Anwesenheit  des  Richters
nicht  erforderlich,  jedoch  die  Gegenwart  entweder  eines  Protokoll-Führers
und  eines  Schöffen  oder  zweyer  Schöffen  allein.  Bey  Besichtigungen  genügt
  die  Anwesenheit  eines  Protokoll-Führers  und  eines  Schöffen.

b

24
        <pb n="200" />
        191

r  6.

Bey  Hauptvernehmungen,  die  am  Schlusse  einer  Untersuchung  vorgenommen
  werden,  bey  Aufhebung  todter  oder  gefährlich  verwundeter  Körper  und
bey  Sektionen  ist  außer  dem  Richter  und  dem  Protokoll-Führer  noch  die
Gegenwart  eines  verpflichteten  Schöffen  und  bey  Hauptvernehmungen  in
solchen  Untersuchungsfallen,  wo  Vertheidigung  durchaus  vor  dem  Erkenntnisse
geführt  werden  muß,  ingleichen  bey  artikulirten  Verhören,  peinlichen  Halsgerichten
  und  Hinrichtungen  —  die  Gegenwart  zweyer  verpflichteter  Schöffen
  nothwendig.

g.  7.

Bey  denjenigen  Gerichten,  welche  nur  mit  einer  Person  besetzt  sind,
muß  bey  allen  Handlungen,  welche  die  Gegenwart  eines  Richters  und  eines
Protokoll-Führers  erfordern,  die  fehlende  zweyte  Gerichts-Person  durch  die
Zuziehung  von  zwey  Schöffen  ersetzt  werden.  Bey  anderen  vollständig
besetzten  Gerichtsbehörden  aber  ist  eine  solche  Ergänzung  der  Gerichtöbank
bloß  dann  zulässig,  wenn  nur  eine  Person  des  Gerichtes  zu  Vornabme  eines
  solchen,  in  der  Regel  die  Anwesenheit  des  Richters  und  des  Protokoll-=Führers
  erfordernden,  gerichtlichen  Geschäftes  außerhalb  der  Gerichtostelle
abgeordnet  wird  und  es  sich  nicht  von  einer  Kriminal-Untersuchung
handelt.

g.  8.

Der  Vorstand  eines  jeden  Gerichtes  kann  einem  Sekretar  oder  Aktuar
die  Direktion  bey  einzelnen  protokollarischen  Verhandlungen,  denen  er  selbst
beyzuwohnen  behindert  ist,  übertragen,  und  es  genügt  alsdann  zum  Beweise
der  geschehenen  Uebertragung,  wenn  der  Beauftragte  als  stellvertretend
mit  unterzeichnet.  Hierdurch  wird  jedoch  die  Zuziehung  eines  zweyten  Subalternen
  als  Protokoll-Führers  in  den  Fällen,  in  welchen  ein  solcher  zur  Besetzung
  der  Gerichtsbank  erforderlich  ist,  nicht  entbehrlich  gemacht.

g.  9.
So  oft  Schoͤffen  zu  einer  Verhandlung  zugezogen  werden  muͤssen,  haben
dieselben  auch  das  daruͤber  aufgenommene  Protokoll  mit  zu  unterzeichnen.

g.  10.
Der  Protokoll-Fuͤhrer  hat  am  Schlusse  jedes  Protokolles  oder  jeder  Registratur
  die  den  Anwesenden  geschehene  Vorlesung  und  ihre  Genehmigung
ausdrücklich  zu  bemerken.
        <pb n="201" />
        192

S.  11.

Alle  Protokolle  und  Registraturen  in  Justiz=  und  in  Polizey-Sachen,  nur
mit  Ausnahme  der  oben  §.  3  a  und  b  bezeichneten  Niederschreibungen,  sowie
der  dem  förmlichen  Rechtsstreite  vorausgehenden  Sühneverhandlungen,  müssen
an  Gerichtsstelle  oder  doch  im  Bezirke  der  Behörde  niedergeschrieben  werden.
Für  mehre  benachbarte  Patrimonial-Gerichte  und  im  Umfange  ihrer  sämmtlichen
  Bezirke  bleibt  den  Inhabern,  unter  Zustimmung  der  vorgesetzten  Landesregierung,
  die  Errichtung  einer  gemeinschaftlichen  Gerichtsstelle  nachgelassen
  und  empfohlen.

S.  12.

Protokolle  und  Registraturen,  welche  der  in  gegenwärtigem  Gesetze  vorgeschriebenen
  Erfordernisse  ermangeln,  getten  lediglich  als  Privat=  Urkunden
gegen  die  Unterzeichner.

.  13.

Da  sich  in  den  alten  Gebiethstheilen,  gegen  die  Vorschrift  der  alten
Kursaͤchsischen  und  der  Eisenach'schen  Prozeß-Ordnung,  laͤngst  ein  Gerichtsgebrauch
  gebildet  und  bis  jetzt  erhalten  hat,  nach  welchem  es  bey  Aufnahme
der  Protokolle  —  letztwillige  Handlungen  ausgenommen  —  fuͤr  genuͤgend
angesehen  wurde,  wenn  solche  auch  nur  von  einer  zu  den  Akten  verpflichteten
  Gerichtsperson  ausgenommen  und  unterschrieben  waren:  so  wird  dieser
  Gerichtsgebrauch  hiermit  für  die  Vergangenheit  ausdrücklich  anerkannt
  und  genehmiget.  Auch  können  Protokolle  und  Registraturen,  welche
vor  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  außerhalb  des  Gerichtssprengels
  aufgenommen  worden,  aus  diesem  Grunde  als  ungültig  nicht  betrachtet
  werden.

g.  14.
Alle  fruͤhere  allgemeine  und  besondere  gesetzliche  Bestimmungen,  die  mit
gegenwaͤrtigem  Gesetze  im  Widerspruche  stehen,  sind  hiermit  aufgehoben.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  13.  April  1833.

5  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Frevh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
tdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="202" />
        193

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  10.  Den  14.  Juny  1833.

 

VI.
Gese

über  die
Gebühren  der  Sachwalter.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Es  ist  nicht  nur  von  denjenigen,  welche  den  Beystand  eines  Sachwalters
  in  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen  Angelegenheiten  nöthig  haben,
sondern  auch  von  den  öffentlich  angestellten  Sachwaltern  selbst  als  ein  dringendes
  Bedürfniß  erkannt  worden,  die  verschiedenen,  den  jetzigen  Verhältnissen
nicht  mehr  angemessenen  und  unvollständigen  Bestimmungen  über  das  den
Advokaten  gebührende  Honorar  einer  Revision  zu  unterwerfen.  Wir  haben
daher,  nach  angehörtem  Gutachten  Unserer  beyden  Landesregierungen,  mit
Beyrath  und  Zustimmung  der  zum  Landtage  versammelt  gewesenen  Abgeordneten
  Unserer  getreuen  Unterthanen,  das  nachstehende,  für  das  ganze  Großherzogthum
  gültige  Gesetz  zu  erlassen  beschlossen:
        <pb n="203" />
        194

Allgemeine  Bestimmungen.

8.  1.

che“  Für  die  Gebühren  der  öffentlich  angestellten  Sachwalter  in  allen

ln-merr  ihnen  betriebenen  Angelegenheiten  wird  die  beygefügte  Tare,  als  die
alleinige  Norm,  festgesetzt.  ·

AlleftüheregesetzlicheBestimmungenüberdiesenGegenstand,  insbesondere

  die  §S.  105,  108  und  110  des  Gesetzes  vom  31.  May  1817  über

das  Verfahren  in  minderwichtigen  Rechtsstreitigkeiten  nebst  der  jenem  Gesetze

  provisorisch  angefügten  Gebühren-Tare,  sowie  der  §.  268  der  Wechselordnung

  vom  20.  April  1819,  werden  hierdurch  aufgehoben.

g.  2.
aagen  der  Die  Gebühren  sind  mit  Rücksicht  auf  die  Größe  des  Geschäftsgegenstandes
  nach  drey  Klassen  anzuseben,  je  nachdem  der  Gegenstand  an  Hauptwerth

50  thlr.  Kassegeld  oder  weniger  (1.  Klasse),
über  50  thlr.  bis  500  thlr.  einschlüssig  (2.  Klasse),
über  500  thlr.  (3.  Klasse)
beträgt.  Angelegenheiten,  bey  denen  es,  auch  ohne  vorgenommene  Würderung,
in  die  Augen  springt,  welchen  Geldwerth  sie  haben,  dürfen  hiernach  ohne
Weiteres  in  die  entsprechende  Klasse  gesetzt  werden,  solche  hingegen,  deren
Geldwerth  sich  ohne  eine,  zu  dem  Behufe  unzulässige,  Würderung  nicht  erkennen
  läßt,  oder  die  eine  Schäbung  nach  Geld  überall  nicht  verstatten,
z.  B.  Ehestreitigkeiten  und  nicht  ästimatorische  Injurien  =  Sachen,  auch  Rügecund
  untersuchungssachen,  mit  Ausnahme  feyerlicher  Vertheidigungen  (C.  9),
gehören  in  die  zweyte  Klasse.
Nebenforderungen  an  Zinsen,  Früchten,  Schäden  und  Kosten  kommen
bey  Berechnung  des  Gegenstandes  nur  dann  in  Ansatz,  wemn  sie  selbststäandiger
  Gegenstand  der  Verhandlungen  sind.

g.  8.
rr  iun  Jede  Gebührenforderung  muß  durch  öffentliche  Akten  oder  durch  genau

  geführte  Privat-Akten  gerechtfertiget  werden.

g.  4.
tulansAusnahmsweise,  wenn  entweder  der  Gewaltgeber  der  Vorlegung  der

Privat-Akten  widerspricht,  oder  der  Sachwalter  selbst  auf  seine  Pflicht  ver-
        <pb n="204" />
        195

sichert,  daß  solche  unabsichtlich  auf  seiner  Seite  verloren  gegangen  seyen,
koͤnnen  auch  ordentlich  gefuͤhrte  Sportel-Buͤcher,  auf  deren  Richtigkeit  der
Sachwalter,  sobald  der  Zahlungspflichtige  solches  verlangt,  anzugeloben
hat,  zur  Nachweisung  dienen.

##5.

Bare  Verläge  müssen  auf  gleiche  Weise  nachgewiesen  werden,  der  Be-  Bate  Verlage.
trag  derselben  jedoch  dann  nicht,  wenn  solcher  aus  einem  Gesetze  oder  aus

der  Natur  der  Sache  von  selbst  hervorgeht  und  mit  bekannten  laufenden
wreißen  übereinstimmt.

.  6.

Jede  Gebührenforderung  muß  sich  auf  eine  mit  dem  Tage  der  Aus=  Gebätenfertigung
  und  mit  der  Unterschrift  des  Sachwalters  versehene  Rechnung  technangen.
stuͤtzen,  in  welcher  Ausdruͤcke  in  fremder  Sprache  und  Abkuͤrzungen  nicht  vorkommen
  duͤrfen.  Gebuͤhren  und  Verlaͤge  muͤssen  abgesondert  und  bey  jeder
Bezugnahme  auf  Akten  mit  Anführung  der  Akten-Blätter  angesetzt  werden.

Zur  Bescheinigung,  daß  solche  Rechnung  dem  Zahlungepflichtigen  eingehändiget
  worden,  genügt  eine  Niederschreibung  des  Sachwalters  in  seine
Privat-Akten  und  dem  Schuldner  liegt  dann  der  Beweis  der  untichtigkeit
einer  solchen  Niederschreibung  ob.

g.  7.

Verzugszinsen  können  von  der  Zeit  an,  zu  welcher  eine  solche  Rechnung  lchan
dem  Zahlungspflichtigen  zugekommen  ist,  gefordert  werden.  1#

##.8.

Der  Sachwalter,  sowohl  als  der  Zahlungspflichtige,  und  zwar  der  Ge-  WrWsmimhi’
waltgeber  eben  so,  wie  derjenige,  welcher  diesem  zur  Wiedererstattung  verpflich=  stellung.
tet  ist,  kann  auf  richterliche  Feststellung  der  Gebührenrechnung  antragen,  der
Zahlungspflichtige  jedoch  nur  so  lange,  als  er  die  Rechnung  nicht  ohne  Vorbehalt
  für  richtig  anerkannt  hat,  weder  durch  schriftliche  Erklärung,  noch
durch  Zahlung.  Der  Zahlung  gleich  steht  in  dieser  Hinsicht  die  Ausstellung
eines  absonderlichen  Schuldscheines  über  den  ganzen  Betrag  der  Rechnung.
        <pb n="205" />
        Feststellende
Behorden.

Ermäßigungsgebüb=



Kechtemittel.

196

#K.  9.
Die  Feststellung  erfolgt:

1)  in  Justiz=  Sachen  von  der  Justiz-Behörde,  vor  welcher  jene  verhandelt
  sind,  bey  förmlichen  Vertheidigungen  in  Kriminal-Sachen,  von
der  erkennenden  Landesregierung  oder  dem  Ober-Appellations-Gerichte
(Gesetz  vom  30.  Juny  1823  über  die  Vertheidigung  in  Kriminal-Untersuchungen
  §.  5  und  §.  6);

in  Administrativ-Sachen  und  in  allen  Sachen,  die  nicht  vor  einer  Justiz-Behörde
  verhandelt  wurden,  von  der  Landesregierung  des  Bezirkes.

2

SK  10.

Die  Ermäßigungsgebühren  tragt  derjenige,  welcher  die  festgestellte  Rechnung
  zu  bezahlen  hat,  es  wäre  denn,  daß  ein  Viertheil  des  Betrages  der  eigentlichen
  Sachwalter-Gebühren,  mit  Ausschluß  der  Verlage,  oder  mehr  gestrichen
  würde;  in  solchem  Falle  hat  der  Sachwalter  die  Kosten  der  Ermäßigung
  zu  tragen.  Diese  treffen  ihn  auch  dann,  wenn  er  Gebühren  für  solche
Bemühungen  angerechnet  hat,  für  welche  die  Taxordnung  überall  einen  Ansak
  nicht  enthalt  C.  19).

S  11.

Gegen  die  Feststellung  kann  sowohl  der  Sachwalter,  als  der  Zahlungspflichtige
  binnen  30tägiger  Praklusiv-Frist,  vom  Empfange  der  festgestellten
Rechnung  an,  Vorstellung  thun,  und  zwar:

1)  gegen  die  in  erster  Instanz  von  einer  Unterbehörde  erfolgte  Feststellung
  bey  der  vorgesetzten  Landesregierung  und,  wenn  die  durch  lettere
  angeblich  noch  zugefügte  Beschwerde  einen  Gegenstand  von  100
thlru.  Kassegeld  erreicht,  weiter  bey  dem  Ober-Appellations-Gerichte;

2)  gegen  die  von  einer  Landesregierung  in  erster  Instanz  verfügte  Feststellung:


a)  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerde  nicht  über  15  thlr.  Kassegeld
betragt,  Vorstellung  bey  derselben  Regierung,  welche,  nach  vorgängiger
  Veränderung  des  Referenten,  nochmahls  zu  erkennen  hat,

b)  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerde  höher  als  auf  15  thlr.
Kassegeld  sich  beläuft,  Vorstellung  bey  dem  Ober-Appellations-Gerichte,
  sofern  nicht  der  Beschwerdeführer  das  unter  2,  à  bezeichnete
  Rechtsmittel  vorzieht;
        <pb n="206" />
        197

3)  gegen  die  vom  Ober-Appellations-  Gerichte  in  erster  Instanz  ausgesprochene
  Feststellung,  eine  an  dieses  Kollegium  selbst  zu  richtende  Vorenss
  worauf  sodann  bey  solchem  ein  anderer  Referent  bestellt  werden
  muß.

Ist  jedoch  die  Feststellung  durch  das  Erkenntniß  in  einer  Streitsache
  erfolgt  und  es  wird,  der  Sache  wegen,  von  einem  der  Streittheile
  ein  Rechtsmittel  eingewendet:  so  muß  der  Sachwalter,  eben  so,  wie
der  Zahlungspflichtige,  wenn  die  Feststellung  angefochten  werden  soll,
diesem  Rechtsmittel  adhäriren  und  bezüglich  dasselbe  auf  die  Feststellung
  erstrecken,  worauf  sodann  von  demjenigen  Richter,  welcher  in  der
Streitsache  zu  sprechen  hat,  auch  über  die  Feststellung  der  Gebühren  und
Verläge  des  Sachwalters  mit  zu  erkennen  ist.  Diese  Adhäsion  und
Erstreckung  findet  dann  auch  in  den  weiteren  Instanzen  ausschlüssig
Statt.  Kommt  es  jedoch  über  das  Rechtsmittel  in  der  Sache  selbst
gar  nicht  zu  einem  Spruche  in  höherer  Instanz:  so  ist  die  Adhäsion
oder  Erstreckung  von  selbst  als  in  dasjenige  Rechtsmittel  verwandelt
anzusehen,  welches  nach  obigen  Bestimmungen  unter  1,  2  und  3  zugestanden
  haben  würde.

AMie  andere  Rechtsmittel  sind  ausgeschlossen.

.  12.

Wird  die  Feststellung  durchgehends  bestätigt:  so  trägt  der  —.  Lorlten  ens-Theil
  die  Kosten  der  höhern  Instanzz  erfolgt  eine  Abänderung:  so  sind  d
Kosten  überall  nicht  anzusetzen,  es  wäre  denn,  daß,  mit  Hinzurechnung  ves
schon  in  unterer  Instanz  Abgestrichenen,  ein  Viertheil  oder  mehr  von  den
berechneten  Gebühren  in  höherer  Instanz  gestrichen  würde;  dann  hat  der
Sachwalter  die  Kosten  der  Ermäßigung  in  zweyter,  bezüglich  in  dritter  Instanz
  zu  tragen.  Diese  Kosten  treffen  den  Sachwalter  auch  dann  schon,
wenn  ihm  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschrift  des  .  19,  die  bey
der  Feststellung  in  zweyter  oder  in  dritter  Instanz  erst  aufgegriffen  und  berücksichtigt
  wird,  zur  Last  fällt.

S  1

Hat  ein  Zahlungspflichtiger  auf  richterliche  Feststellung  angetragen  oder  Siuscheiten
sich  bey  der  richterlichen  Feststellung  nicht  beruhigt:  so  darf  der  Richter  auch  ween.
von  Amtswegen  sowohl  ganz  übergangene  Ansaͤte  nachtragen,  als  auch  zu
niedrige  Ansaͤtze  erhoͤhen;  und  eben  so  findet  eine  weitere  richterliche  Ermaͤ-
        <pb n="207" />
        198

bigung  ohne  besondern  Antrag  zum  Vortheile  des  Zahlungspflichtigen  Statt,
wenn  von  dem  Sachwalter  gegen  die  richterliche  Feststellung  in  erster  oder
in  zweyter  Instanz  ein  weiteres  Rechtsmittel  eingewendet  worden  ist.

In  anderen  Faͤllen  bleibt  es  der  vorgesetzten  Landesregierung  zwar  vorbehalten,
  die  Aufstellung  oder  Zulassung  ungerechter  Ansäbe  von  Amtswegen
zu  rügen,  aber  dem  Zahlungspflichtigen,  welcher  nicht  selbst  auf  Ermäßigung
antrug,  gereicht  dieses  nicht  zum  Vortheile.

S#14.
rs-  Die  Feststellung  geschieht:
lung  zu  be-  1)  bey  Untergerichten  von  dem  Dirigenten  des  Gerichtes,
wirten.  2)  bey  den  Landes-Justiz-Kollegien  und  dem  Ober-Appellations-Gerichte:
a)  in  erster  Instanz  von  einem  Kollegial-Mitgliede,  welches  zwar  hierbey
  einen  Sekretar  zuziehen  kann,  jedoch  die  von  lebterem  nur
vorzuschlagende  Feststellung  zu  prüfen  und  nöthigen  Falles  zu
berichtigen  hat;  ·
b)  in  zweyter  Instanz  vom  Kollegium  selbst.

.15.
Wie  die  Fest-  Das  Ergebniß  des  diesfallsigen  Beschlusses  ist,  wenn  zuvor  jeder,  einer
goelingan  Abänderung  bedürfende,  Ansah  der  Rechmung  berichtiget  und  bezüglich  das
etwa  Vergessene  nachgetragen  worden,  auf  der  Rechnung  selbst  zu  bemerken
und  bey  Untergerichten  vom  Dirigenten,  bey  dem  Ober-Appellations-Gerichte
und  bey  den  Landes-Justiz-Kollegien  bloß  vom  Sekretar,  jedoch  unter  Beziehung
  auf  die  Beobachtung  der  gesetlichen  Form  (I.  14  Nr.  2)  zu  unterzeichnen.

g.  16.
Pen  der  Fen.  Bey  der  Prüfung  ist  in  allen  Fällen,  auch  wo  die  Bogenzahl  den  Aninnere
  Gebalt  sabh  bestimmt,  der  innere  Gehalt  der  Arbeit  zu  berücksichtigen;  daher  kann,
zu  ruftn.,  wo  die  Tare  einen  Spielraum  zuläßt,  gründliche  Kürze  den  höheren  Ansatz
zulässig  machen.  Aber  aus  demselben  Grunde  ist  auch  jeder  Ansatz  für  eine
offenbar  ganz  unnöthige  Arbeit  ganz  zu  streichen  und  bey  bloßen  Wiederholungen
  und  unnützen  Weitläuftigkeiten  —  jedoch  nur  in  diesen  Fällen  —
unter  den  Betrag  nach  der  Bogenzahl  herabzusetzen.

Festsiellung  8
im  Erkennt-  «  ·
Ris;;«)stehslilsiitk«  Für  Prozeß-Handlungen,  welche  wegen  kulposer  Versäumniß  des  Sachdagegen.

  walters  nicht  zu  berücksichtigen  sind,  ingleichen  für  ganz  unstatthafte  Anträge
        <pb n="208" />
        199

und  fuͤr  frivole  Rechtsmittel  darf  der  Sachwalter  weder  Gebuͤhren  noch
Verläge  in  Ansatz  bringen,  es  waͤre  denn,  daß  dieselben  aus  Rücksicht  auf
vorwaltende  besondere  Umstände  im  Erkenntnisse  ausdrücklich  vorbehalten
würden.

So  oft  über  solche  Verhandlungen  vom  Gerichte  erkannt  wird,  ist  zugleich
  über  das  Recht  des  Sachwalters,  dafür  Gebühren  und  Verläge  zu
fordern,  mit  zu  erkennen.  Werden  solche  dem  Sachwalter  aberkannt:  so
stehen  ihm  die  oben  §.  11  festgesetzten  Rechtsmittel  zu.

Waren  solche  aberkannte  Gebühren  oder  Verläge  schon  vor  dem  Erkenntnisse
  lehter  Instanz  bezahlt:  so  kann  die  Parthey  sie  zurück  fordern.

g.  18.

Auf  dem  Grunde  einer  festgestellten  Gebührenrechnung  kann  bey  der
Behörde,  welche  den  ordentlichen  Gerichtsstand  des  Zahlungspflichtigen  ausmacht,
  entweder  unmittelbar,  oder  durch  eine  vom  Prozeß-Gerichte  ausgehende
Regquisition,  sofortige  Auflage  zur  Zahlung  binnen  einer  Frist  von  acht  Tagen
  bis  vier  Wochen,  ausgebracht  werden;  nach  Ablauf  dieser  Frist  ist,  auf
weiteren  Antrag,  und,  wenn  nicht  sofort  liquide  Einreden  vorgebracht  werden,
mit  Verweisung  der  etwa  vorgeschübten  illiquiden  Einwendungen  zur  besondern
  Ausführung,  ohne  Weitercs  Exekution  zu  verfügen.

g.  19.

Bemuͤhungen,  fuͤr  welche  die  Taxordnung  Ansaͤtze  enthaͤlt,  duͤrfen  nur

nach  diesen  Ansäben  berechnet  werden.  Für  Bemühungen,  in  Ansehung  welcher
  die  Tarordnung  Ansätze  nicht  enthält,  dürfen  von  dem  Sachwalter  unter
  keinem  Vorwande  Gebühren  angerechnet  werden,  es  sey  denn,  daß  eine
bierüber  von  ihm  mit  dem  Gewaltgeber  abgeschlossene  ausdrückliche  Uebereinkunft
  von  der  dem  Sachwalter  vorgesetzten  Landesregierung  genehmigt
worden  wäre.  Nur  in  den  in  der  nachstehenden  Gebührentare  unter  der
Rubrik:  „Gelder“  „Anmerkung  2“  bezeichneten  Fällen  bedarf  es  dieser  Genehmigung
  nicht.

g.  20.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmung  im  8.  19  oder  Ueberschreitungen
  der  Tarordnung  in  den  Normal-Satzen  sind  disziplinarisch  und

Beytreibung
der  Gebuhren.

Gebübren,
die  nicht  in
der  Tare  ber
griffen.

Strafen.
        <pb n="209" />
        Frevwillige
Mebrzah=Vorschüsse.



Armen-Unwalte.


200

von  Amtswegen  zu  rügen,  können  auch  zu  dem  Ende  durch  die  Unterbehoͤrden
  von  Amtswegen  angezeigt  werden.

Verzicht  auf  Feststellung  der  Gebuͤhrenrechnung  zu  erwirken  ist  strafbar,
auch  von  Amtswegen  zu  ruͤgen.

S.  21.

Freywillige  Mehrzahlung  anzunehmen  ist  erlaubt.

Freywillig  geleistete  Geschenke  an  Naturalien  oder  anderen  Gegenständen,
  außer  Geld,  oder  freywillig  erwiesene  Gefälligkeiten  können  vom  Zahlungspflichtigen
  bey  Bezahlung  der  Gebühren  nicht  in  Anrechnung  gebracht
werden.

g.  22.

Vorschuͤsse  darf  der  Sachwalter  verlangen,  jedoch  nie  uͤber  zwey,  zehen,
fuͤnf  und  zwanzig  und  fuͤnfzig  Thaler  auf  einmahl,  je  nachdem  die  Sache  eine
geringfuͤgige  ist,  oder  sonst  in  die  erste,  zweyte  oder  dritte  Klasse  (F.  D  gehoͤrt.
  Ein  neuer  Vorschuß  darf  nicht  eher  gefordert  werden,  als  bis  der
vorige  bis  zu  drey  Viertheilen  aufgegangen  und  daruͤber  Rechnung  gelegt
worden  ist.  Hat  der  Sachwalter  die  Besorgung  einer  Angelegenheit  einmahl
  uͤbernommen:  so  darf  dieselbe  von  ihm  wegen  nicht  gehoͤrig  geleisteten
Vorschusses  zum  Nachtheile  des  Gewaltgebers  unzeitig  nicht  aufgegeben  werden.
  Es  bleibt  daher  auch  in  Ansehung  der  pon  dem  Gewaltgeber  zu  suchenden
Restitution  gegen  den  durch  Vernachlaͤssigung  seines  Sachwalters  verursachten
Rechtsnachtheil  bey  der  Bestimmung  in  dem  Gesetze  uͤber  die  Wiedereinsetzung
der  Partheyen  in  den  vorigen  Stand  vom  16.  May  1823  Nr.  III.

g.  23.

Ist  einer  Parthey,  welche  das  Armenrecht  förmlich  erlangt  hat,  ein
Offizial-Anwalt  zu  bestellen:  so  hat  das  Prozeß-Gericht  solchen  unter  denjenigen
  Anwälten,  welche  am  Orte  des  Gerichtes  wohnen  und  welche  sonst  vor
demselben  zu  praktiziren  pflegen,  nach  seinem  Ermessen,  jedoch  unter  möglichster
  Beybehaltung  einer  Reihenfolge,  zu  bestimmen.

Ein  solcher  Offizial=  Anwalt  kann  seine  Gebühren  erst  dann  fordern,
wenn  sein  Klient  zu  besseren  Uumständen  kommt,  oder  der  Gegner  zu  Erstattung
  der  Kosten  verurtheilt  wird.
        <pb n="210" />
        21

Das  in  einer  solchen  Armensache  Erstrittene  kann  er  nur  bis  zur  Hälfte
in  Anspruch  nehmen,  doch  geht  seine  Forderung  stets  den  Gerichtskosten  vor.
Kopialien  und  andere  Verläge  sind  ihm  vom  Prozeß-Gerichte  zu  erstatten,
diesem  aber  von  dem  erstrittenen  Prozeß  =  Gegenstande  vor  Allem  zu  ersetzen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  damit  es  mit  dem  1.  July  d.  J.
in  volle  Gültigkeit  trete  und  insonderheit  für  alle,  nach  diesem  Tage
vorkommende,  Bemühungen  und  Auslagen  der  Sachwalter  die  alleinige  Norm
abgebe,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel
  bedrucken  lassen.  Wir  befehlen,  daß  solches  auf  gesetzliche  Weise  zur
öffentlichen  Kunde  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  15.  April  1833.

2  Carl  Friedrich.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="211" />
        202

Akten:

1)

2

s

Gebühren-Taxe.

Auszüge  aus  solchen,  wo  sie  nöthig  und  dafern
sie  nicht  in  bloßen  Abschriften  bestehen,  von  jeder
vollgeschriebenen  Seitte
in  der  I.  Klasse  jedoch  im  Ganzen  nicht  über
4  gr.
(versteht  sich  außer  den  Gebühren  für  das  Lesen
der  Akten).

Halten  und  Führen  der  Privat-Akten,  einschlussig

  der  Heftgebühren,

bis  zu  50  Blaüt  ...

von  jedem  vollen  25  Blaͤtter  mehr
Lesen  öffentlicher  Akten,  welche  in  die  zu  behandelnde
  Sachc  einschlagen,  jedoch  mit  Ausschluß  derjenigen,
  in  welchen  der  Advokat  vom  Anfange  an
selbst  gearbeitet  hat;  wenn  der  Akten-Band  enthält

bis  zu  25  Blatt  einschlüssig

bis  zu  50  Blatt  -

bis  zu  100  Blatt  -

bis  zu  200  Blatt..  .  ....

wenn  er  noch  staͤrker  iit
Sind  mehre  Akten-Bände  zu  lesen:  so  wird  die
Gebühr  nur  nach  der  Gesammtzahl  der  Blätter
berechnet.

Für  Wege  im  Wohnorte  wegen  Einsicht  der  Akten
  passirt  kein  Ansatz

Beweis  oder  Bescheinigung,  Gegenbeweis  oder  Gegenbescheinigung,
  mit  Einschluß  des  Direktoriums:
a)  wenn  Artikel  eingereicht  werden,  von  jedem  Artikel,

  jedoch  mit  Ausschluß  der  vom  Richter  verworfenen,
  ingleichen  der  uͤberfluͤssigen  und  unnoͤthigen
Artikel,  nahmentlich  der  bloß  die  Formalien  und
die  Prozeß-Geschichte,  ingleichen  bloße  Rechtssaͤtze
und  Schlußfolgerungen  oder  Verneinungen  enthalteden


1  I.
Klasse.  .
2

 

l
Ochs-FOde

 

 

 

—  —

 

———

II.
Klasse.

6  ibl.  gr.

III.
Klasse.

 

—12
—  18
        <pb n="212" />
        b)  wem  die  Antretung  in  einem  Schrelben  ohnej

Artikel  erfolgt,
wie  Deduktions-Schriften.
Blanquet,  siehe  Vollmacht.
Bothenlohn:
a)  von  Sendungen,  die  durch  die  Post  besorgt  werden
  können,  darf  bloß  der  Postgelderverlag  angesebt
  werden,  und

b)  von  Sendungen  an  Orte,  wohin  Bothengelegen
heit  ist,  nicht  mehr,  als  für  Benutung  solcher

Gelegenheiten  bezahlt  werden  muß.

c)  In  allen  anderen  Fällen  hingegen,  ingleichen  wo#
die  Dringlichkeit  der  Sache  besondere  Lohnbothen
erfordert,  passirt  der  diesfallsige  nothwendige  Verlag,
  welcher,  insoweit  er  sich  nicht  schon  nach

den  üblichen  Preisen  beurtheilen  und  bestimmen

läßt,  zu  bescheinigen  ist.

Briefe,  natbwendige,  von  jedem  vollgeschriebenen
Quartbogen  .  .......
in  fremder  Sptache  zu  schreibende  „  „  „  ..
und  so  nach  Verhaͤltniß  der  Seitenzahl  wniaer
jedoch  darf  in  der  I.  Klasse  der  Ansatz  von  gr.

nie  überschritten  werden.

Enthalten  die  Briefe  von  dem  Gewaltgeber  verlangte
rechtliche  Ausführungen:  so  sind  sie  wie  Deduktions-Schriften
  angusetzen.

Bürgschaft,  zum  Besten  des  Gewaltgebers  übernommene,


Ein  Prozent  des  Gegenstandes  der  Bürgschaft,  jedoch
«  wenigstens  16  gr.

Contradiktor  oder  Kurator  einer  Masse,  für  Uebernahme
  dieser  Funktion  in  Ediktal=  und  Konkurs-Sachen
  .  ....

Deduktions=  Schriften,  wozu-  gehören:

a)  Erceptions=  und  Einlassungs-Schriften  im  ersten  Verfahren,

  Schriften,  wodurch  Rechtsmittel  eingewen

 

det  und  resp.  geltend  gemacht,  gerechtfertiget  oder

 

2  *

1.  2
Klasse.
tbl.gr.

*
Klasse.
.ar.  Itbl.

 

 

16
        <pb n="213" />
        204
wideriegt.  werde,  ingleichen  Schriften  im  Haupt-an.  a
verfahren  und  Eingaben  an  die  höchste  Behörde,  "

b)  Interventions=  und  Litisdenunciations-Schriften,

c)  Gutachten,

d)  feyerliche  Vertheidigungöschriften,
von  jedem  vollgeschriebenen  Bogen  der  Reinschrift16
und  so  nach  Verhältniß  der  Seitenzahl  weniger;
wobey  aber  unnöthigerweise  gelieferte  Prozeß=
  Geschichte  außer  Berücksichtigung  zu  lassen.
Der  erste  Bogen  bey  Rechtsmitteln  darf  jedoch
mit  16  gr.  angesetzt  werden.

Der  Gesammtansatz  darf  nie  übersteigen

—
—
—

ar.  Ithl.  ar.

 

—
E——

 

bey  a  —  2  22  —  22  2  2222  —  16  4—
bey  b  "  "  4  0  O  "  "  "4  "  —16  2—
bey  0  2—  222  2  22  22  2  22  —16  12.—
bey  d  -  "  "  "  2222  .).  T  IT  5
Defensional=  Artikel,
Beweis.

Defensions-Schriften:
a)  feyerliche,
s.  Deduktions-Schriften;
b)  andere,
s.  schriftliche  Eingaben.
Denunciation,
s.  schriftliche  Eingaben.
Erscheinen  vor  einer  Behörde,
s.  Verhandlungen.
Erceptions=  und  Einlassungs-Schrift,
s.  Deduktions-Schriften.
Erpedition,
s.  Verhandlungen.

Fragstücke,  für  jedes  zur  Sache  gehörige,  statthafte
und  nicht  überflüssige  besondere  Fragstück
Der  Gesammtansatz  darf  jedoch  nicht  übersteigen  3—
Gelder,  Empfangnahme  und  Ablieferung  oder  Auszahlung,
  für  alles  zusammen,  folglich  mit  Einschuß

 

 

 

—
        <pb n="214" />
        205

I.  II.  III.
Klasse.Klasse.  Klasse.

tol.  gr.  #thl.  gr.  bl.  er.

der  Zahlgebühren,  der  Abwartung  des  etwaigen  Auszahlungs-Termines

  und  der  Wege  im  Wohnorte,  der

Quittungs-Ausstellung  und  Rechnungslegung,  ingleichen

der  dabey  geschriebenen  Briefe,  lediglich  mit  Ausschluß

der  baren  Auslagen  für  das  Packen  und  den  Transport,
  sowie  der  Gebühren  und  Verlage  für  etwa
nothwendige  Reisen:

1)  wenn  das  Geld  im  Ganzen,  oder  doch  in  nicht  mehr
als  drey  Posten  eingenommen  und  eben  so  wieder
ausgezahlt  oder  abgeliefert  wird:

a)  bey  Summen  bis  zu  100  thlrn,  einschlüssig
2  Groschen  vom  Thaler,
jedoch  nicht  über  1  Thlr.,

b)  bey  größern  Summen  3/4  Prozent,
jedoch  wenigstens  1  thlr.  12  gr.

2)  Wird  das  Geld  zwar  im  Ganzen  oder  doch  in
nicht  mehr  als  drey  Posten  eingenommen,  dagegen
im  Einzelnen  —  d.  h.  in  mehr  als  drey  Posten
—  ausgezahlt  oder  abgeliefert,  oder  aber  im  umgekehrten
  Falle:

a)  bey  Summen  bis  zu  100  thlrn.  einschlüssig
5  Groschen  vom  Thaler,
doch  nicht  über  1  thlr.  12  gr.,
b)  bey  größeren  Summen  1  Prozent,
jedoch  wenigstens  2  thlr.

3)  Wird  das  Geld  im  Einzelnen  —  nähmlich  in  mehr
als  drey  Posten  —  eingenommen  und  auch  so
wieder  ausgezahlt  oder  abgeliefert:

a)  bey  Summen  bis  zu  100  thlrn,  einschlüssig
4  Groschen  vom  Thaler,
jedoch  nicht  über  2  thlr.,
b)  bey  größeren  Summen  1,1/2  Prozent,
jedoch  wenigstens  3  thlr.
Anmerkung  1.

Ausnahmsweise  findet  der  besondere  Ansatz  für  Termins-Abwartung

  oder  Verhandlung  auch  bey  Gelderbebungen

  oder  Auszahlungen  noch  Statt,  wenn  die
        <pb n="215" />
        206

Verhandlung  nicht  einzig  der  Geldzahlung  gewidmets

war,  letztere  vielmehr  nur  nebenbey  erfolgte.
Anmerkung  2.

Vorstehende  Bestimmungen  leiden  jedoch  überall  keine

Anwendung,  wenn  Sachwalter  zu  Verwaltung  von

Vermögensmassen  oder  zu  Einhebung  von  Gefllen

und  anderen  Nutzungen,  sowie  sonst  zu  förmlicher

Kasseführung  von  Obrigkeitswegen  oder  von  Privaten

bestellt  werden,  indem  es  in  diesen  Fällen  —  vormundschaftliche

  Verwaltungen  abgerechnet,  worüber  die

Bestimmungen  unter:  „Vormundschaften  A.  b.“

gelten  —  hinsichtlich  des  Honorars  zunächst  auf  die

bey  der  Uebertragung  getroffene  Uebereinkunft  ankommt,
die  bey  obrigkeitlicher  Bestellung,  soweit  es  nur  irgend
  thunlich,  jederzeit  gleich  Anfangs  erfolgen  mum

—  und  in  deren  Ermangelung  obrigkeitliches  Ermessen,

  nach  genauer  Erwägung  der  vorliegenden  Verbältnisse,

  eintritt.
Gutachten,
s.  Deduktions-Schriften.
Hauptverfahren,
s.  Deduktions-Schriften.
Implorationen:
a)  insofern  sie  die  Einleitung  summarischer  Prozesse
bezwecken,
s.  Klagenz
b)  anderer  Art,
s.  schriftliche  Eingaben.
Information  in  der  Sache:

1)  wenn  sie  bloß  aus  ergangenen  Akten  geschöpft  oder
auf  dem  Wege  der  Korrespondenz  eingezogen  wird:
Nichts,  da  diesfalls  schon  ein  Ansatz  für  das  Le-*
  der  Akten  und  für  geschriebene  Briefe  Statt

ndet.

2)  In  allen  anderen  Fallen  —  nur  mit  Ausnahme.
einfacher  Schuldsachen  und  der  in  die  I.  Klasse  ge- 



hörigen  Angelegenheiten,  wo  überall  etwas  für  In-I.


Klasse.

 

 

II.
Klasse.
.  Ithl.

 

gr.

 

 

 

III.
Klasse.
er.
        <pb n="216" />
        formation  nicht  angesetzt  werden  darf  —  sobald
eine  muͤhsame  Durchsicht  von  Urkunden,
oder  Erkundigung  nach  Zeugen  und  anderen
  Beweismitteln,  oder  eine  umständliche
  Rücksprache  über  faktische
Umstände  erforderlich  ist,  mit  Einschluß  der  diesfalls
  zu  machenden  Wege  innerhalb  des  Wohnortes

bis
Jedoch  ist  ein  diesfallsiger  Ansatz  in  Prozeß-Sachen
nur  höchstens  drey  Mahl  statthaft.

Interventions-Schrift,

s.  Deduktions-Schriften.
Klagen:
1)  schriftliche
Erfordert  die  Sache  einen  weitläuftigeren  Klagevortrag,
  so  daß  derselbe  einen  vollgeschriebenen  Bogen
  übersteigt:  so  ist  für  jeden  folgenden  Bogen
nochh
und  so  nach  Verhältniß  der  Seitenzahl  weniger,
jedoch  im  Ganzen  nie  üüer
anzusetzen.
2)  Mümdlich  angebrachte,
s.  Verhandlungen.

Liquidation  der  Deserviten  und  Verläge  und  deren
mündliche  oder  schriftliche  Ueberreichung  zur  Feststellung:
  für  jede  Seite  einschlüssig  der  Schreibgebühr

Liquidation  in  Konkursen,

s.  Klagen.

Liquidum,  insofern  es  abgesondert  gefertiget  und  übergeben
  wird  und  nicht  bloß  in  Deserviten  besteht,

s.  Rechnungen.

Litisdenunciations-Schrift,

s.  Deduktions-Schriften.

Prokuratur-  Gebühren  bey  Geldgeschäften,  dafern
nicht  ein  Anderes  vertragsweise  festgefetzt  ist,  für
alle  dabey  vorkommende  Bemühungen  zusammen,


 

J.
Klasse.

—

thk.  1gr.

 

12

 

 

□

16

 

 

12

]#
        <pb n="217" />
        208

wenn  das  Kapital  nicht  über  1000  thlr.  —  1  Prozent,
wenn  es  stärker,  bis  zu  4000  thlrn.  —  8/4  Prozent,
sierer  bie,  aber  10  thlr.,  Prabentnu
wenn  es  noch  stärker  —  1,2  Prozent,
mindestens  aber  30  thlr.
Prorenetikum:
für  gelungene  Unterhandlungen  und  sonstige  außerordentliche
  Dienstleistung  bey  Rechtsgeschäften  —  soweit
die  Ansätze  der  gegenwärtigen  Gebühren-Taxe,  nahmentlich
  unter:  Prokuratur-Gebühren,  Unterredung,
Verhandlung,  Wege,  keine  Anwendung  leiden,  und
soweit  vertragsmäßig  nichts  darüber  ausgemacht  ist  —
nach  obrigkeitlichem  Ermessen,
jedoch  da,  wo  der  Geldwerth  des  Gegenstandes  sich
erkennen  läßt,  nicht  über  1  Prozent  dieses  Werthes.
Quittungen,
s.  schriftliche  Eingaben.
Rechnungen,  mit  Ausschluß  derer  über  Sachwaltergebühren
  und  Verläge:
1)  zu  fertigen
von  jedem  Bogen  8|1H6  1
und  so  nach  Verhältniß  der  Seitenzahl  weniger;
zu  prüfen  und  Erinnerungen  aufzustellen,  von  jedem
Bogen  der  Rechnung,  ingleichen  wenn  die  Erinnerungen
  mehr  Bogen  füllen  als  die  Rechnung,  auch
für  jeden  übrigen  Bogen  —  wobey  jedoch  überflüssige
  und  unstatthafte  Erinnerungen  außer  Berücksichtigung
  zu  lassen  sind  —  61  18

J.  II.  III.4
Klasse.  Klasse.Klas#

2

Anmerkung  zu  1  und  2.
Die  Bemühung  für  etwa  nothwendiges  Lesen  und  Erxtrahiren
  der  (nicht  selbst  geführten)  Akten  oder  sonstige
Information  darf  besonders  angesetzt  werden.
8)  Gestellte  Erinnerungen  zu  beantworten:
a)  wenn  die  Rechnung  von  dem  Sachwalter  selbst
gefertiget  ist,
von  jeder  Erinnerruunng—  1|  2—S3
        <pb n="218" />
        jedoch  mit  Ausschluß  gegruͤndeter  Erinnerun—
gen,  deren  Beantwortung  außer  Ansatz  bleibt;

b)  im  entgegengesetzten  Falle:  eben  so  viel  und
noch  außerdem  die  Ansaͤtze  fuͤr  Information  in
der  Sache  und  vorkommenden  Falles  fuͤr  Akten-Lesen
  und  Extrahiren.

Anmerkung.

Als  Maßstab  der  Klassifikation  gilt  der  Einnahmebetrag

  der  Rechnung,  jedoch  bey  von  demselben  Rechmugsführer

  fortgesetzter  Rechnungslegung,  mit  Ausschluß
  der  Gewährschaft  aus  voriger  Rechnung.

Rechtsmittel,  jeder  Art,

s.  Deduktions-Schriften.

Redenunciation,  (.  schriftliche  Eingaben.
Reisekosten,  bey  nothwendigen  Reisen,  außer  dem
Ansatze  für  den  Termin  oder  das  sonstige  Geschaft  selbst:
1)  für  Versäumniß,  von  jeder  vollen  Stunde

Weges  der  Hinreiies
jedoch  nie  üer
für  den  ganzen  Tag.

Anmerkung  1.  Für  die  Zurückreise  findet  nur  in
dem  Falle  derselbe  Ansatz  Statt,  wenn  solche  nicht
an  dem  nähmlichen  Tage  erfolgen  konnte.

Anmerkung  2.  Bey  Reisen  von  mehr  als  eintaägiger
  Dauer  tritt  für  Versäumniß  und  das
Geschäft  zusammen  genommen  auf  jeden  vollen
  Tag  der  Abwesenheit  ein  UAnsatz  v0on

ein.

2)  An  Diaten  tägliggg
Sobald  der  Sachwalter  auswärts  über  Nacht  bleiben
  muß,  und  überhaupt  bey  Reisen  und  Geschäften
  von  längerer  Dauer,  wird  der  bescheinigte
Verlag  für  Logis,  Erleuchtung,  Heizung  und  Trinkgeld
  noch  besonders  vergütet.

Auch  passiren  bey  Reisen  in  das  Ausland,
falls  der  Sachwalter  in  größeren  Städten  verweilen
  muß,  für  jeden  Tag  solchen  Aufenthaltes

3  thlr.  Diäten.

□

 

I.
Klasse.
.Itbl.

12

 

n.
Klasse.

1

 

□

 

209

1

 

III.
Klasse.
½#

12
        <pb n="219" />
        210

I.  II.  III.
Klasse.  *  Klasse.
8)  An  Transport-Kosten,  wenn  die  Entfernung  nicht  0  ler  cbe-  Her.  sibl.  a.

über  eine  Meile  beträgt  18¼18  1
wenn  sie  mehr  betragt,  für  jede  volle  Meile  darüber

  noch  88|H  8

ercl.  Wege--,  Brücken-  und  Pflaster-  Geld.

Eben  so  viel  passirt  für  die  Rückreise,  wenn  solche
  des  Geschaftes  wegen  nicht  an  demselben  Tage
erfolgen  kann.

Anmerkung  1.  Bey  außerordentlichen  Geschäftsreisen,
wozu  Termins-Reisen  nicht  gehören,  kann  auf  dem
Grunde  ausdrücklicher  diesfallsiger  Vereinbarung  auch
ein  Mehrec  gefordert  werden.

Anmerkung  2.  In  denjenigen  Fällen,  wo  auf  Erstattung
  auch  der  außergerichtlichen  Kosten  erkannt
  ist,  werden  gleichwohl  die  Reisekosten  dann
nicht  erstattet,  wenn  am  Orte  des  Prozeß-Gerichtes
wenigstens  zwey  Sachwalter  wohnhaft  sind  und  die
zum  Antrag  auf  Kostenersaß  berechtigte  Parthey  sich
des  Beystandes  Eines  derselben  zu  bedienen  nicht
verhindert  war.

Sind  zwar  nicht  am  Orte  des  Gerichtes,  aber
doch  in  dessen  Nähe  Sachwalter  vorhanden,  welche
die  Parthey  wählen  konnte:  so  wird  nur  so  viel  an
Reiseaufwand  ersetzt,  als  diese  näheren  Sachwalter
würden  haben  berechnen  können,  den  Fall  ausgenommen,
  wenn  es  dem  Sachwalter  nicht  möglich  war,
seinen  Konstituenten  hiervon  in  Zeiten  Nachricht  zu
geben.

Der  eigene  Konstituent  hingegen  ist  zu  Bezahlung
der  Reisekosten  auch  in  den  bezeichneten  Fallen  dann
verbunden,  wenn  der  Sachwalter  durch  seine  Privat-Akten
  nachweisen  kann,  daß  er  jenem  von  der  Unverbindlichkeit
  des  Gegners,  solche  Kosten  zu  erstatten,
  Eröffnung  gethan  und  derselbe  nichts  desto  weniger
  die  Vornahme  desjenigen  Aktes,  womit  die  Reise
verknupft  war,  verlangt  habe.
        <pb n="220" />
        Anmerkung  3.  Hat  ein  Sachwalter  an  demselben
Orte  und  an  Einem  Tage  mehre  Termine  abzuwarten,
  oder  sonstige  Geschäfte  für  Klienten  zu  verrich-“
ten:  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  nur  Ein  Theil  —
Gewaltgeber  oder  Gegner  —  oder  ob  deren  mehre  die
Kosten  dieser  verschiedenen  Verrichtungen  zu  tragen  haben.

In  beyden  Fallen  kann  der  Sachwalter  die  zu
den  Reisekosten  gehörigen,  vorstehend  unter  Ziffer
2  und  3  aufgeführten  Gebühren  nur  ein  Mahl  anseben;
  im  letzteren  Falle  hingegen  den  Ansatz  für
Versäumniß  —  unter  Ziffer  1  vorstehend  gedacht  —
mehrfach,  je  nach  der  Zahl  der  Subjekte,  welche  die
Kosten  zu  tragen  haben,  liquidiren.

Anmerkung  4.  Bey  Abwartung  auswärtiger  bloßer
Publikations-Termine  findet  niemahls  ein  Ansatz  für
Reisekosten  Statt.

Schreibegebühren:
von  jeder,  24  Zeilen,  jede  zu  12  Sylben  enthaltenden
  Seite  Reinschrift  oder  Abschrift.  .  .  1gr.
Ist  der  Bogen  gebrochen,  von  jeder,  24  Zeilen,  jede
zu  8  Sylben  enthaltenden  Seite  ..  8  pf.
Für  die  Reinschrift  einer  Briefseite  in  Quart  von  16
Zeilen,  zu  12  Splben  jede,  ebenfalls  8  pf.

Bey  Eingaben  an  Ober=  und  Unterbehörden  muß
die  erste  Seite,  Anredeformel  und  Inhaltsanzeige  mit
eingeschlossen,  die  hier  vorgeschriebene  Zeilenzahl  ebenfalls
  enthalten.

Die  Aufschrift  wird  bey  Berechnung  der  Seitenzahl
  niemahls  mit  gerechnet.

Jede  vorschriftswidrig  geschriebene  Seite  zieht  eine
Strafe  von  4  gr.  nach  sich.

Schriftliche  Eingaben  und  Aufsätze  jeder
Art,  insofern  sie  nicht  schon  ihren  besonderen
  Ansatz  haben,  von  jedem  vollgeschriebenen
  Bogen  —8116
und  unter  einem  Bogen  nach  Verhältnß  der  Seitenzahl
  weniger;

jedoch  in  der  I.  Klasse  nie  über  8  *

I.  II.
Klasse.  Klasse.
.lar.

—
—

2
—
9
        <pb n="221" />
        212

Ausgenommen  sind  Ueberreichungsschreiben  —  versteht
sich  da,  wo  sie  nicht  überflüssig  —  und  Fristgesuche,
ingleichen  Termins-Prorogations=  und  Akten-Vorlegungs-Gesuche,
  wofür  überhaupt  ur
passiren.

Anmerkung  1.  Für  Ueberreichungsschreiben  bey  Klagen
  und  Deduktionen  von  Rechtsmitteln,  ingleichen
für  Schreiben,  mittelst  deren  Vollmachten  übergeben
werden,  darf  gar  nichts  und  für  Frist=  und  Termins-Prorogations
  -Gesuche  nur  dann  etwas  liquidirt  werden,
  wenn  deren  Veranlassung  nicht  in  der  Person
des  Advokaten  liegt.

Anmerkung  2.  Wenn  ein  Sachwalter  statt  in  einer
schriftlichen  Eingabe  etwas  mündlich  zum  Protokolle
anbringt:  so  darf  er  dafür,  einschlüssig  des  Weges,
in  keinem  Falle  mehr  ansetzen,  als  ihm  für  die
schriftliche  Eingabe  zu  fordern  erlaubt  gewesen  wäre.

Substitutorium,  s.  Vollmacht.

ibl.

 

Termine,  Abwartung  derselben  vor  oͤffentlichen  Behoͤrden
Ausnahmen:

1)  bey  Licitations  -Terminen  findet  dieser  Ansatz
doppelt  Statt,  einmahl  für  den  vormittägigen,
  und  dann  für  den  nachmittägigen  Akt;  eben
so  bey  allen  anderen  Terminen,  die  Vormittags
begonnen  und  Nachmittags  fortgesetzt  werden.
Dauert  eine  terminliche  Verhandlung  ohne  unterbrechung
  über  zwen  Stunden:  so  ist,  sobald  sol-"C
  ches  nachgewiesen  werden  kam,  die  Hälfte

mehr  anzusetzen  verstattet;  das  Warten  auf  den
Beginn  des  Termines  bleibt  jedoch  hierbey  ganz  außer
  Berücksichtigung.

5)  Beleihungs-Termine  vor  der  Lehens-Kurie  sind  mit

anzusetzen.

4)  Bey  Imotulations=  und  Publikations  -Terminen,
ingleichen  bey  Rekognitions  -Terminen  sowie  bey
Liquidations-Terminen  in  Konkursen  und  Ediktal-Sachen
  —  sobald  in  dergleichen  Terminen  nicht
zugleich  Gütepflegung  Statt  findet  —  passirt  nur

2

CV

 

 

I.  II.
Klasse.  Klasse.
gr.  #bl.r.  %

8

12

.  16|

—  6

1—

2—4

 

 

12
        <pb n="222" />
        213

uUnterredungen,  wenn  sie  die  Information  in  der  aln.  am.
Sache  bezwecken,  da  für  letztere  in  den  geeigneten
Fallen  ein  Ansatz  bereits  Statt  findet:  Nichts.

Außerdem  aber,  z.  B.  bey  Rathsertheilungen,  Abschließung
  von  Verträgen  und  anderen  Rechtgeschäften
  u.  s.  w.,  auch  bey  Besprechung  des  Vertheidigers
mit  Inquisiten  (jedoch  mit  Ausnahme  aller  solcher  Unterredungen
  mit  Klienten,  welche  bloße  Anfragen  und
Erkundigungen  über  den  Stand  des  Prozesses  oder
der  Sache  überhaupt  betreffen,  wofür  ein  Ansatz  in
der  Regel  gar  nicht,  und  der  nachfolgende  ausnahmsweise
  nur  dann  passirt,  wenn  der  Klient  den  Sachwalter
  ausdrücklich  zu  sich  einldd)  —44  81  12
und  bey  mehr  als  einstuͤndiger  Dauer,  von  jeder
Stunde  daruͤber  eben  so  viel.

Bey  Unterredungen,  welche  weder  die  Information
zur  Sache,  noch  auch  Anfragen  und  Erkundigungen
über  den  Stand  des  Prozesses  oder  der  sonstigen  Angelegenheit
  zum  Gegenstande  haben,  findet,  außer
obiger  Gebühr,  auch  noch  ein  Ansatz  für  den  Weg,
nach  der  unter  dieser  Rubrik  gegebenen  Norm,  in
dem  Falle  Statt,  wenn  die  Unterredung  auf  ausdrückliches
  Begehren  des  andern  Theiles  außerhalb
der  Wohnung  des  Sachwalters  gehalten  wurde.

thl.  er.  Ibl.  [gr.  Hbl.  grt.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte  und  sonst,  z.  E.  Entwerfung
  eines  Kauf=  oder  Pacht  -Kontrakts,
Schuldscheins,  einer  Schenkung,  Vergleichs,  Cesson,
  Mortifikations  =  Scheins,  Erbtheilung,  Indentars,
  Katalogs  und  dergl.,  von  jedem  vollzeschrie
benen  Vogen  .  .1  12  1—|1112
und  so  nach  Verhältniß  der  Seitenzahl  weniger.

Bey  Testamenten  erhöht  sich  der  Ansatz  um  die  -
Haͤlfte  und  kann  nach  Ermessen  der  Behoͤrde  bis  auf
das  Doppelte  steigen.

Verfahren,  rechtliches,  jeder  Art,  mit  alleiniger
Ausnahme  des  Hauptverfahrens,  sowie  der  Ercep-
        <pb n="223" />
        214

tions=  und  Einlassungs-Schriften  im  ersten  Verfahren,

wofür  besondere  Ansätze  Statt  finden,
wie  andere  schriftliche  Eingaben,

jedoch  für  jede  Parthey  im  Ganzen  nie  übr

Vergleiche,  dafern  solche  unter  Mitwirkung  der  Sachwalter

  zu  Stande  gekommen:

a)  gerichtlich  abgeschlossene,  wodurch  der  ganze  Prozeß
  sich  erlediget,  mit  Einschluß  der  Termins-Abwartung:
  der  Ansatz  für  Termins-Abwartung

doppeltz;

b)  außergerichtlich  vermittelte,  wodurch  das  Entstehen
eines  Rechtsstreites  oder  sein  Fortgang  verhindert  wird,

s.  Verhandlungenjedoch

  der  dicsfallsige  Ansatz  doppelt.

Verhandlungen,  mündliche  jeder  Art  —  bloß  mit

Ausschluß  der  Termins-Abwartung  —  sie  mögen  vor

öffentlichen  Behörden  Statt  finden  oder  anderwärts,

z.  B.  Vernehmung,  mündliches  Anbringen  einer  Klage,

  Angabe  eines  Kaufes  oder  anderen  Rechtögeschäftes,

  Beywohnung  oder  resp.  Besorgung  einer  Inventur,
  Auktion,  Verpachtung,  Erbtheilung  und  dergl.,

mit  Einschluß  des  diesfalls  zu  machenden  Weges  im

Wohnorte,

wenn  sie  nicht  über  eine  Stunde  dauern

bey  längerer  Dauer,  von  jeder  Stunde  ohne  ünterschiev

I.  II.
Klasse.  Klasse.
tbl.  %  tbl.  ##gr.

 

jedoch  für  den  ganzen  Tag  nie  über

Ausgenommen  sind  diejenigen  Fälle,  wo  Sachwalter
entweder  freywillig,  oder  in  Folge  Vorbeschiedes,  wegen
  einer  nicht  terminlichen  kurzen  Verhandlung,
  z.  B.  wegen  Bekanntmachung  einer  Resolution,

Vorlegung  einer,  Eingabe  zur  Erklärung  oder  Einsiche

und  dergl.,  vor  Behörden  erscheinen,  in  welchen  Fällen
  überhaupt  urr
passiren.

Vollmacht:

1)  Blanquet  daau
2)  Entwerfung  einer  schristlichen:

a)  zu  einem  einzelnen  aklkt

*  4  4  ru  ·

 

 

 

 

—4

—
l-.
splthl.



 

III.
Klasse.

ar.

 

 

12
        <pb n="224" />
        b)  zu  einer  ganzen  Sache:
a  )  in  streitigen  Rechtssachen:  Nichts;
indem  in  einem  Theile  des  Großherzogthumes
der  ausschließliche  Gebrauch  gedruckter,  der  Großherzogl.

  Kammer  in  Verlag  gegebener  Vollmach

ten  für  solche  Sachen  schon  längst  vorgeschrieben

ist  und  diese  Vorschrift  auch  auf  die  übrigen

Landestheile  hiermit  erstreckt  wird;

jedoch  passirt  für  Ausfüllung  einer  solchen

gedruckten  Vollmacht  da,  wo  ein  besondere

Blanquet  nicht  ausgestellt  worden,  ...
6)  in  anderen  Angelegenheiten

8)  Substitutorium,  sofern  die  Nothwendigkeit  der  Substitution
  nicht  in  der  Person  des  Anwaltes  liegt,
welchen  Falles  gar  nichts  liquidirt  werden  darf,

a)  zu  einem  einzelnen  MWlt

b)  zu  einer  ganzen  Sahe

Vorbeschied,  s.  Verhandlungen.
Vormunvschaften:

A.  über  Minderjährige,  Gemüthskranke,  Abwesende,
Verschwender  —  deren  der  Sachwalter,  gleich  jedem
  anderen  Staatsbürger,  auf  Verlangen  drey
zu  übernehmen  verbunden  istz;

à)  für  Uebernahme  derselben,  mit  Einschluß  des  Weges
b)  für  Verwaltung  des  Vermögens  und  Obsorge
für  die  Person  des  Mündels,  mit  Einschluß  aller
  diesfallsigen  Bemühungen,  auch  der  Rechnungsablegung
  und  der  Zählgelder,  nach  Maßgabe
des  Umfanges  der  Mühewaltung:
2  bis  5  Prozent  der  jährlichen  Einkünfte  des
Pflegebefohlenen,  nach  obrigkeitlichem  Ermessen;
doch  nicht  unter  1  thlr.  jährlich;

c)  für  Vormundschaften  ohne  Vermögensverwaltung,

nach  Verhältniß  der  Mühe:

12  gr.  bis  5  thlr.  jährlich;

jedoch  zu  b  und  c  mit  Vorbehalt  höherer  Verwilligung
  von  Seiten  der  obervormundschaftlichen
Behörde  in  besonders  dazu  geeigneten  Fallen.

 

.I.  II.  III.
Klasse.  Klasse.  Klasse.
tbI.gr.  bD  ar.  Ithi
—  2
—  41—  8—
—  11  —  21  —
2
—  81  —  16  1
        <pb n="225" />
        216

Anmerkung  1.  Abvokatorische  Bemuͤhungen  eines  Vor-  ..
mundes  in  eigentlichen  Prozeß=  Sachen  werden  beson-  Alam.  Klesse.  Alaht·
ders  bezahlt.  ibl.  ar.  sibi.  sar.  stbl.  ar.

Anmerkung  2.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  jeder
  andere  Staatsbürger  eine  Vormundschaft  ohne
Vergeltung  zu  führen  hat,  ist  auch  der  Sachwalter
dazu  verbunden.

B.  Geschlechtsvormundschaften:
aà)  für  Uebernahme  einer  allgemeinen  Geschlechts-Kuratel
  passirt  mit  Einschluß  des  Weges  16  gr.,
b)  für  Uebernahme  einer  speziellen  Geschlechtsvormundschaft,
  welche  nicht  bloß  beyladufig,  bey  Gelegenheit
  einer  gerichtlichen  Verhandlung  geschieht,
als  wofür  gar  kein  Ansatz  Statt  findet,
die  Hälfte  des  Ansatzes  unter  a,  und  es  werden
  übrigens  die  einzelnen  Bemühungen  der  Geschlechtsvormünder
  besonders  bezahlt.

Wege,  nothwendige,  innerhalb  des  Wohnortes,  in
so  weit  sie  nicht  schon  unter  anderen  Ansätzen  mit  begriffen
  sind  —  wie  z.  B.  bey  den  Artikeln:  Akten-Lesen,
  Gelder,  Information,  Prokuratur-Gebühren,
  Prorenetikum,  Reisekosten,  Termine,
  Unterredung,  Verhandlungen  —  nahmentlich
  wegen  zu  haltender  Anfragen  und  einzuziehender
  Erkundigungen,  mit  Einschluß  des  Geschäftes  O  4—  8—  12
jedoch  in  Angelegenheiten  der  I.  Klasse  nur  dann,  wenn
der  Sachwalter  auf  ausdrückliches,  besonderes  Verlangen
  des  Klienten  einen  solchen  Weg  gemacht  hat.

Konnte  übrigens  das  Geschäft  eben  so  gut  und
mit  geringeren  Kosten  schriftlich  abgemacht  werden:
so  passirt  nur  so  viel,  als  die  Besorgung  auf  schriftlichem
  Wege  gekostet  haben  würde.

—.- 



 

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  Ansätze  vorstehender  Tare  sind  in  dem  jedesmahli  t-  Landschaftekasse-Kurs
  zu  bezahlen.  si  ehligen  Haupt-an
        <pb n="226" />
        217

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blatl.

Nummer  11.  Den  18.  Juny  18335.

 

VII.
Gese

zur

Entscheidung  einiger  Rechtsfragen.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Essenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Zur  gesetzlichen  Entscheidung  zweifelhafter  Rechtsfragen  verordnen  Wir
mit  Zustimmung  der  Landstaͤnde  des  Großherzogthumes,  wie  folgt:

1.  Ist  bey  Obligations-Verhältnissen  zu  Begründung
eines  Verzugs  jeder  Zeit  erst  ein  Mahnen  von  Seiten  des
Gläáubigers  erforderlich?

Der  Verzug  (mora  solvendi)  soll  alösdann,  wenn  eine  Zeit  der
beistung  (dies)  durch  Gesetz,  rechtmäßigen  Vertrag,  letzten  Willen,  oder
richterliche  Verfügung  bestimmt  war,  sofort  mit  deren  Ablaufe  als  eingetreten
  gelten,  ohne  daß  es  eines  ausdrücklichen  Begehrens  des  Glaubigers
(interpellatio)  weiter  bedarf.
        <pb n="227" />
        218

II.  Muß  bey  der  Negatorien-Klage  der  im  Quasi-Besitze
der  Servitut  sich  befindende  Beklagte  den  Beweis  seines
Rechtes,  oder  der  Kläger  den  Beweis  der  Freyheit  seines
Eigenthumes  führen?

Dem  Kläger  soll  nur  der  Beweis  seines  Eigenthumes  obliegen,  so  daß
für  die  Freyheit  des  letztern  die  rechtliche  Vermuthung  so  lange  streitet,  bis
der  Beklagte  die  rechtmäßige  Erwerbung  einer  jenes  Eigenthum  beschränkenden
  Servitut  darzuthun  vermag.

Alle  Gerichtsstellen  Unserer  Lande  haben  in  vorkommenden  Fällen  diese
Entscheidung  ihren  Erkenntnissen  zu  Grunde  zu  legen.

uUrkundlich  haben  Wir  dieses  Geseß  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  16.  April  1838.

 

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweiter.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="228" />
        219
VIII

Gese
über  die
Einschätzung  des  Feldgewerbes  bey  der  direkten  Besteuerung.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  es  sich  bey  der  Ausführung  des  Einkommensteuer-Regulatives
vom  6.  November  1823  immer  mehr  durch  die  Erfahrung  erwiesen  hat,
daß  die  Bestimmungen  des  .  11  dieses  Gesetzes  über  die  Art  und  Weise  der
Abschätzung  der  Geschäftsthätigkeit  bey  Bewirthschaftung  eigener  landwirthschaftlicher
  Grundstücke  nicht  genügen,  um  auch  bey  der  Besteuerung
  dieses  Gewerbes,  sowohl  in  Beziehung  auf  diejenigen,  welche  solches
  berreiben,  unter  sich,  als  gegenüber  anderen  Gewerben  und  Gewerbtreibenden,
  den  Grundsatz  gleichmäßiger  Besteuerung  in  Anwendung  zu  bringen,
  und  daher  eine  Abänderung  jener  Bestimmungen  für  nothwendig  hat
erachtet  werden  mussen:  so  haben  Wir,  unter  Beyrath  und  mit  Zustimmung
uUnseres  getreuen  Landtages,  beschlossen  und  verordnen:

1.
Der  §.  11  des  Regulatives  vom  6.  November  1823  über  die  Art
und  Weise,  die  Einkommensteuer  aus  anderen  Quellen  als  Grundvermögen
umzulegen  und  zu  vertheilen,  ist  aufgehoben.

Wer  seine  eigenthümlichen  Grundstücke  selbst  bearbeitet  oder  bewirthschaftet,
  wird  in  dieser  Hinsicht  nach  Maßgabe  seiner  diesfalsigen  Erwerbs-#
        <pb n="229" />
        220

thätigkeit  zum  zweyten  Theile  der  Orts-Quote  eingeschätzt.  Es  wird  an.
genommen,  als  ob  er  diese  Erwerbsthätigkeit  auf  fremde,  ihm  nicht  eigenthümliche,
  Grundstücke  gegen  Lohn  verwende,  und  dieser  Lohn  wird  nach
ortsüblichen  und  billigen  Preißen  zu  Gelde  angeschlagen.  Ausländer,  welche
in  dem  Großherzogthume  Grundstücke  besitzen  und  diese  selbst  bewirthschaften,
werden  nach  diesen  Bestimmungen  ebenfalls  besteuert.

8.

Da  aber  der  Grundbesitz,  auf  welchen  der  Eigenthümer  seine  Erwerbsthätigkeit
  wendet,  oftmahls  so  unbedeutend  ist,  daß  lebtere  nicht  einmahl
auf  15  thlr.  angeschlagen  und  mithin  nicht  cinmahl  in  die  niedrigste  Klasse
zum  zweyten  Theile  der  Orts-Quote  billiger  Weise  eingeschätzt  werden
kann:  so  bleibt  für  solche  Fälle,  aber  auch  nur  für  solche,  nachgelassen,
  daß  die  auf  Bearbeitung  oder  Bewirthschaftung  eigener  Grundstücke  verwendete
  Erwerbsthätigkeit  nur  mit  10  oder  5  thlrn.,  nach  Befinden  der  Umstände,
  eingeschatzt  werde.

4.

Eigenthümer,  welche  ihre  Grundstücke  nicht  selbst  bearbeiten,  oder  bewirthschaften,
  sondern  sie  durch  besondere  Verwalter  in  Dienst  und  Lohn
oder  durch  andere  Lohnarbeiter  bearbeiten,  oder  bewirthschaften  lassen  und
nur  im  Allgemeinen  Oberaufsicht  darüber  führen,  bleiben  von  dieser  Einschätzung
  ganz  ausgeschlossen  und  befreyt.

uUrkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  18.  April  1838.

1  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
V#t.  Ernst  Müller.
        <pb n="230" />
        221
IX.

Gese  6

zu

Sicherstellung  des  Eigenthumes  an  den,  auf  den  Inhaber  lautenden
Staatöschuld=  Urkunden  des  Großherzogthumes.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Zu  Sicherstellung  des  Eigenthumes  an  den,  nach  der  Konvention  mit
der  Krone  Preußen  vom  1.  May  1826,  auf  das  Großherzogthum  übernommenen
  und  an  den,  in  Folge  der  Bekanntmachung  vom  1.  März  1830,
von  der  Haupt-Landschaftskasse  ausgegebenen  Staatsschuld-Urkunden
auf  den  Inhaber,  wird  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  Folgenbes

  verordnet:

g.  1.

Diese  Staatsschuld-Urkunden,  sowohl  uͤber  den  Hauptstamm  als  uͤber
die  Zinsen,  welche  vom  Staate  regelmaͤßig  nur  dem  Inhaber  realisirt  werden,
  sind  ihrer  Natur  nach  weder  der  Eigenthumsklage,  noch  sonst  einer
dinglichen  Klage  unterworfen.
        <pb n="231" />
        222

8.  2.

Demjenigen,  welchen  Urkunden  dieser  Art  verloren  gingen,  stehen  deshalb
  nur  persoͤnliche  Klagen  zu,  gegen.  seinen  Kontrahenten,  gegen  den  Entwender,
  gegen  den  Veruntrauenden,  gegen  deren  Erben  u.  s.  w.

g.  8.

Außerdem  hat  der  letzte  Inhaber  das  Ereigniß,  wodurch  ihm  eine  solche
Urkunde  entkommen,  sowie  alle  Merkmahle  derselben  je  nach  dem  verbrieften
Geldbetrage,  dem  Buchstaben,  der  Nummer  u.  s.  w.  und  daß  er  zur  Zeit
des  Verlustes  im  Besitze  der  Urkunde  gewesen  sey,  mit  allen  einzelnen  darauf
  bezüglichen  Thatumständen  und  Beweismitteln,  auch  mit  dem  Erbiethen
zur  eidlichen  Bestärkung,  ungesäumt  Unserem  Lamschafts-Kollegium  anzuzeigen
  und  bezüglich  auf  Kapital-Dokumente  und  Zinsleisten  (Talons)  um  Einleitung
  des  Ediktal-Prozesses  gegen  den  unbekannten  Inhaber  anzusuchen  (§.  17).

g.  4.

Unter  den  im  §.  3  genannten  Beweismitteln  ist  der  Eidesantrag  nicht
zulässig.

S  5.

Ist  nun  die  als  verloren  angemeldete  Urkunde  nicht  schon  dem  Inhaber
honorirt,  oder  die  dadurch  verbriefte  Forderung  nicht  bereits  der  Staatskasse
  durch  Verjährung  heimgefallen  (§.  27),  in  welchen  Fällen  obiger  Antrag
  nicht  Statt  findet:  so  läßt  Unser  Landschafts  -Kollegium  aus  einer  solchen
  Anzeige  den  geeigneten  Auszug  zu  seinen  Büchern  entnehmen,  giebt  sie
aber  jeden  Falles  an  Unsere  Landesregiermg  zu  Weimar  ab.  Diese  sorgt  für
die  Erhebung  der  dargebotenen  Beweismittel  und  kommunizirt  über  das  Ergebniß
  mit  dem  Landschafts-Kollegium.

d.  6.

Bestätiget  sich  hierdurch,  daß  die  Urkunde  in  Folge  eines  Verbrechens
  ihrem  Inhaber  entkommen:  so  wird,  damit  dieses  entdeckt  und
bestraft,  auch  dem  Beschädigten  wo  möglich  zum  Ersatze  verholfen  werde,  das
Landschafts-Kollegium  von  der  Person  dessen,  welcher  die  Urkunde  demnachst
produzirt,  möglichst  genaue  Kenntniß  nehmen  lassen  und  diese  dem  Beschädigten
  sowie  der  zuständigen  Untersuchungsbehörde  mittheilen.
        <pb n="232" />
        223

g.  7.

Liegt  nach  dem  einverstaͤndlichen  Ermessen  der  Landesregierung  und  des
kandschafts-Kollegiums  ein  voller  juridischer  Beweis,  allenfalls  unter  Hinzutritt
  des  Erfüllungseides,  vor,  daß  die  Urkunde  im  Besitze  des  angeblichen
Inhabers  sich  befunden,  daß  sie  ihm  verloren  gegangen  und  dabey  zugleich
vernichtet  worden:  so  ist  von  Unserer  Landesregierung  sofort  der
Ediktal-Prozeß  zu  eröffnen.

S.  8.

Fehlt  oder  mißlingt  der  Beweis  und  verweigert  der  Beweisführer  sogar
  die  eidliche  Bestärkung  seines  behaupteten  Verlustes:  so  ist  er  mit  seinem
  Antrage  gänzlich  abzuweisen.

g.  9.

Wird  hingegen  zwar  der  Verlust,  aber  nicht  auch  zugleich  die  Vernichtung
  der  Urkunde  vollständig  bewiesen,  oder  bleibt  auch  der  Beweis
des  Verlustes,  wegen  bloß  vorliegender  eidlicher  Bestärkung  oder  sonst,  unvollstandig:
  so  muß  jedes  Mahl  zu  dessen  Ergäanzung  noch  eine  Verjährung
  zum  Vortheile  des  anmeldenden  Beschädigten  hinzutreten,  welche  von
der  unter  §.  27  zu  Gunsten  der  Staatskasse  angeordneten  wohl  zu  unterscheiden
  ist.

g.  10.

Diese  Verjäbrung  zu  Gunsten  des  anmeldenden  Beschädigten  findet  bey
allen  Verlusten  Statt,  in  deren  Folge  nicht  bekannt  ist,  daß  ein  neuer  Inhaber
  des  Dokumentes  eristirt.

4  11.

Die  Zeit  dieser  Verjiahrung  wird  in  Ansehung  der  Kapital-Verschreibungen
  auf  zehen  Jahre,  von  Zeit  der  Anmeldung  des  Verlustes
bey  Unserem  Landschafts  -Kollegium  an,  in  Ansehung  der  Zinsleisten
(Talons)  und  der  Zinsscheine  (Koupons)  hingegen  auf  vier  Jahre  von
dem  dieser  Anmeldung  nechstfolgenden  Fälligkeits  -Termine  derselben  an  festgesetzt.


g.  12.
Hat  jedoch  der  Anmeldende  schon  Zinsscheine,  zu  der  verlornen  Kapital-Verschreibung

  gehörig,  ausgegeben  und  solche  nach  deren  Betrage,  Buchstaben,
  Nummer  und  Verfallzeit  sogleich  bey  der  Anmeldung,  wie  ihm  obliegt,
        <pb n="233" />
        224

gehörig  mit  angezeigt:  so  ist  die  S.  11  erst  gedachte  zehenjährige  Verjahrungöfrist
  von  dem  den  Verfall-Terminen  der  ausgegebenen  Zinsscheine  nächstfolgenden
  Verfall  -Termine  an  zu  berechnen.

g.  13.

Die  erwaͤhnte  Verjaͤhrung  wird  hergestellt,  wenn  nach  der  Anmeldung
des  Verlustes  die  Verjährungsfrist  abfließt  und  während  derselben

a)  rücksichtlich  ausgeloseter  und  bereits  zahlbarer  Kapitale,  zu  Erhebung
des  Hauptstammes,

b)  rücksichtlich  der  noch  in  der  Verlosung  begriffenen  Kapitale  hingegen,
sowie  rücksichtlich  der  Zins-Dokumente,  zur  Empfangnahme  neuer  Zinsleisten
  und  beziehungsweise  Erhebung  der  im  Laufe  der  Verjährung
terminlich  fälligen  Zinsen

sich  niemand  —  außer  dem  schon  zuvor  angemeldeten  Beschädigten  —  weiter

  meldet.

g.  14.

Wenn  ein  Staatsglaͤubiger  bloß  die  Kapital-Verschreibung  verloren  hat
und  dagegen  die  in  seinen  Händen  gebliebenen  Zins-Dokumente  noch  fortwährend
  realisirt,  muß  er  dieses  jedes  Mahl  bey  der  Landesschulden-Tilgungskasse
  unmittelbar  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  bewirken  und
um  besonderen  Vormerk  hierüber  in  den  Büchern  derselben  ansuchen,  weil
sonst  der  Beweis  der  Verjährung  nicht  hergestellt  werden  konnte.

g.  15.

Wenn  einem  Staatsglaͤubiger  uͤber  ein  noch  zinsbares  Kapital  die  Kapitalund
  die  Zins-Urkunden  zugleich  oder  allein  die  letzteren  entkommen  sind:  so
kann,  so  lange  die  Zinsen  dennoch  aus  der  Staatskasse  erhoben  werden,
Verjährung  gar  nicht  eintreten.  Diese  könnte  dann  mr  bezüglich  auf  das
Kapital  in  dem  Falle  noch  begründet  und  hergestellt  werden,  wenn  das  Kapital
  ausgeloset,  zehen  Jahre  lang  unerhoben  bliebe  (S.  11  und  13).

S.  16.

Bey  den  zu  Anfang  der  Verjahrung  noch  nicht  ausgeloseten  und  deshalb
  noch  nicht  falligen  Kapitalen  kömmt  auf  die  später  erfolgte  Auslosung
und  die  dadurch  begründete  Verfallzeit  derselben  hinsichtlich  der  Berechnung
der  Verjährungszeit  nichts  an,  und  durch  die  während  der  letzteren  erfolgende
Auslosung  des  Kapitales  wird  die  Verjährung  nicht  unterbrochen.
        <pb n="234" />
        225

g.  17.

Ist  die  in  den  vorigen  Is.  näher  bestimmte  Verjährung  ohne  unterbrechung
  vollendet:  so  bedarf  es  hinsichtlich  der  Kapital-Verschreibungen
und  der  Zinsleisten  noch  des  Aufrufes  des  ctwaigen  Inhabers  durch  Ediktalien,
  bevor  die  Ausfertigung  stellvertretender  Urkunden  oder  die  fllige  Zahlung
  erfolgen  kann.  Nur  bey  verlornen  Zinsscheinen  bedarf  es  dieses
Aufrufes  nicht,  und  die  Zinsen  werden  sogleich  nach  vollendeter  Berjährung
ausgezahlt.

§.  18.
Gehört  zu  Begründung  des  Ediktal-Prozesses  auch  die  Verjährung
(.  9):  so  kann  derselbe  von  Unserer  Landesregierung  zu  Weimar  nicht  eröffnet
  werden,  ohne  ein  Zeugniß  Unseres  Landschafts-Kollegiums  über  die
nach  den  I.  11—  15  zur  Verjährung  erforderlichen  Thatumstände.

g.  19.

In  Ansehung  der  Ediktalien  selbst,  der  anzuberoumenden  Fristen  und
der  öfenklichen  Bekanntmachungen  hierüber  ist  nach  Unserem  Gesetze  über  die
Bekanntmachung  der  Versteigerungs-Patente  und  Ediktalien  vom  1.  May
1829  zu  verfahren.

S.  20.
In  dem  Anmeldungs-Termine  vertritt  die  Stelle  eines  Kontradiktors
ein  Prokurator  Unserer  Haupt-Landschaftskasse.

g.  21.

In  dem  Dräklusiv-Bescheide  ist  bey  Praklusson  des  unbekannten  Inhabers
  und  Amortisation  der  verloren  gegangenen  Urkunde  u.  s.  w.  dem  angemeldeten
  Beschädigten  oder  resp.  dessen  zur  Sache  legitimirten  Erben  oder
Cessionarien  das  Eigenthum  der  betroffenen  Forderungen  zuzusprechen.

§.  22.

Nach  eingetretener  Rechtekraft  des  Bescheides  ist  derselbe  dem  Landschafts-Kollegium
  in  beglaubigter  Form  mitzutheilen,  damit  dasselbe  den  hiernach
Berechtigten  oder  deren  Spezial-Bevollmächtigten  gegen  deren  gerichtliche
Erklärung,  die  Staatskasse  gegen  jeden  etwa  dennoch  gedenkbaren  Inhaber
der  amortisirten  Urkunde,  da  nöthig,  vertreten  und  schadlos  halten  zu  wol-
        <pb n="235" />
        226

len,  die  verfallenen  Zahlungen  leiste  und  beziehungsweise  fuͤr  die  verlornen
Urkunden  stellvertretende  Zeugnisse  ausfertige.

g.  23.

Zugleich  hat  Unser  Landschafts-Kollegium  die  rechtskräftig  erfolgte  Präklusion
  und  Amortisation  der  verloren  gegangenen  Urkunde  in  den  amtlichen
Blättern  des  Großherzogthumes  bekannt  zu  machen.

d.  24.

Sobald  in  Folge  des  in  den  vorigen  §§F.  geordneten  Verfahrens  die
Forderung  des  den  Verlust  jenes  Dokumentes  behauptenden  Nichtinhabers
von  der  Staatskasse  entweder  durch  Barzahlung  oder  durch  Aushändigung
stellvertretender  Zeugnisse  Anerkennung  gefunden  hat,  ist  jeder  Anspruch  des
wirklichen  Inhabers  jenes  Dokumentes  an  die  Staatskasse,  selbst  vermöge
der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  erloschen.

g.  25.
Der  wirkliche  Inhaber  hat  ein  Jahr  lang  von  Eröffnung  des  Praͤklusiv-Bescheides
  an  eine  Restitutions-Klage  nur  gegen  denjenigen,  welcher  den

Verlust  des  Dokumentes  anmeldete,  und  die  Zahlung  dafür  oder  eine  neue
Urkunde  empfing,  auf  Hcrausgabe  der  letzteren  oder  auf  Ersatz  des  Betrages.

g.  26.

Saͤmmtliche  durch  die  Anmeldung  und  das  darauf  eingeleitete  Verfahren,
sowie  durch  den  Ediktal-Prozeß  und  die  Praͤklusion  entstehende  Gerichtskosten
  (und  Kuratel-Gebühren  §.  20),  ohne  alle  Ausnahme,  hat  derjenige  zu
tragen  und  zu  erstatten,  welcher  einen  Verlust  anmeldet  und  um  Mortifikation
  nachsucht.

g.  27.

Zum  Vortheile  der  Staatskasse  verjaͤhren  ausgelosete,  mithin  zahlbare
Kapitale,  wenn  sie  binnen  31  Jahren,  6  Wochen  und  3  Tagen  —  und
verfallene  Zinsen,  wenn  sie  binnen  4  Jahren,  vom  Zahlungs-Termine
ab,  weder  bey  Unserer  Landesschulden  -Tilgungskasse,  noch  bey  einer  anderen
zu  Realissrung  solcher  Staatspapiere  bestellten  Staatskasse  erhoben  werden.
Einer  hinzutretenden  gerichtlichen  Ediktal  -Ladung  und  Amortifirung  der  darauf
  lautenden  Urkunden  bedarf  es  nicht.
        <pb n="236" />
        227

g.  28.

Die  Verjaͤhrung  zum  Vortheile  der  Staatskasse  wird  jedoch,  wenn  sie
nicht  schon  vollendet  ist,  durch  die  Anzeige  über  den  Verlust  der  betreffenden
  Urkunden  (§.  3)  zum  Besten  des  Anmeldenden  unterbrochen,  so  daß
die  bereits  betagten  und  bis  zur  Ausloosung  des  Kapitales  noch  verfallenden
Zinsen,  wie  das  Kapital  selbst,  einstweilen  bey  der  Kasse  deponirt  bleiben.

g.  29.

Von  einem  solchen  deponirten  Kapitale  (nicht  aber  von  den  Zinsen  desselben)
  werden  die  gewöhnlichen  Deposital-Zinsen  zu  zwey  Prozent  gewährt.

g.  30.
Kapital-Verschreibungen  und  Zinsleisten,  auf  denen  unter  der  Erklärung:
,  Wird  außer  Kurs  gesebt“

irgend  ein  Inhaber  mit  Unterzeichnung  seines  Wohnortes,  des  Tages  und
Jahres,  auch  seines  ganzen  Nahmens  bekundet  erscheint,  verlieren  dadurch
alle  Gültigkeit  für  jeden  andern,  nicht  besonders  legitimirten  (5.  31)  Inhaber;
  sie  sind  alsdann  ohne  weitere  Frage  darüber,  von  wem  jene  Bekundung
  herrührt,  gleich  Schuldurkunden  auf  einen  genannten  Glaubiger  zu  betrachten
  und  fallen  nicht  unter  die  Bestimmung  des  F.  1.

g.  31.

Will  jedoch  der  benannte  Inhaber,  oder  dessen  zur  Sache  legitimirter
Nachfolger  eine  solche  Scaatsschuld=  Urkunde  wieder  in  Kurs  setzen  und  ihr
die  Gültigkeit  für  jeden  Inhaber  wieder  verleihen:  so  muß  er  dieses  gerichtlich
  zu  Protokoll  erklären,  und,  wenn  er  dem  Gerichte  nicht  personlich
bekannt  ist,  durch  zwey  demselben  persönlich  und  als  glaubhaft  wohl  bekannte
  Zeugen  seine  Identität  rekognosciren  lassen,  damit  die  Justiz-Behörde
mit  ihrer  gewöhnlichen  Unterschrift,  mit  Beyfügung  des  Tages  und  Jahres,
auch  mit  Beydrückung  des  hierzu  verliehenen  besonderen  Stempels,  auf  dem

Dokumente  beurkunde:
„Wieder  in  Kurs  gesetzt".

4  32.
Zu  der  in  dem  F.  31  gedachten  gerichklichen  Handlung  sind  Unsere
  beyden  Landesregierungen  allhier  und  zu  Eisenach,  sodann  die  Justiz-
        <pb n="237" />
        228

Aemter  zu  Allstedt,  Buttstädt,  Geisa,  Ilmenau,  Jena,  Kaltennordheim,  Neustadt
  an  der  Orla,  Ostheim,  Vacha,  Vieselbach  und  Weida  ausschließlich  befugt.

g.  33.

Die  Sgtaatskasse  honorirt  keine  Staatsschuld,  Urkunde,  worauf  sich  die
g.  30  gedachte  Erklärung  der  Außer-Kurssetzung  befindet,  wenn  nicht  zuvor
  die  Urkunde  auf  die  5.  31  geordnete  Weise  wieder  in  Kurs  gesetzt
worden  ist.

g.  84.

Alle  Vormuͤnder,  alle  Kuratoren,  Vorsteher  und  Berwalter  oͤffentlicher
Anstalten,  Stiftungen  und  Korporationen  sind  (unter  Verweisung  auf  das
Gesetz  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  vom  25.  Maͤrz  1829)
ausdrücklich  ermächtiget,  das  ihrer  Aufsicht  und  Verwaltung  anvertraute  Vermögen
  in  den  zu  Eingang  erwähnten  Staatsschuld-Urkunden  auf  den  Inhaber
  anzulegen.

.  35.

Das  Gesetz  vom  1.  August  1827  wegen  der  auf  das  Großherzogkhum
übernommenen,  vormahls  Königl.  Sachsischen  Scaatsschuld-Papiere,  und  das
Gesetz  vom  14.  Jannar  1831,  die  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom  1.
März  1830  ausgegebenen  landschaftlichen  Obligationen  auf  den  Inhaber  betreffend,
  kommen  nach  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Gesehes  nicht
weiter  zur  Amvendung.  Nur  die  d  31  und  32  des  gegenwärtigen  Gesetzes
erhalten  erst  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  ihre  Gültigkeit.

Urkundlich  von  Uns  vollzogen  und  mit  Unserem  Großhergzoglichen
Staatêinsiegel  versehen  zu  Weimar  am  19.  April  1833.

 

Carl  Friedrich.

C.  W.  Ereyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="238" />
        229

Großherzogl.  S.  Weimar  Eisenach'sches

Regierungs-Blakk.

Nummer  12.  Oen  21.  Juny  1833.

 

X.
Gese  6

über  die
bey  Errichtung  von  Fideikommissen  und  ähnlichen  Stiftungen
zu  beobachtende  Form.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

Um  mehre  Zweifel,  welche  uber  die  bey  Errichtung  von  Fideikommissen
  und  Stiftungen  zu  beobachtende  Form  entstanden  sind,  zu  beseitigen
  und  die  in  den  verschiedenen  Theilen  des  Großherzogthumes  bestehenden
  Gesetzgebungen  in  Einklang  zu  bringen,  wird  mit  Beyrath  und  Zustimmung
  des  getreuen  Landtages  Folgendes  verordnet:

g.  1.

Vertraͤge  und  letztwillige  Verordnungen,  welche  ein  ganzes  Vermögen
oder  einzelne  Theile  desselben
        <pb n="239" />
        230

)  hingesehen  auf  alle  oder  doch  auf  mehre  Geschlechtsfolger  für  ein  unveräußerliches
  Familieneigenthum  erklären  (Familien  =  Fideikommiß),
  oder

2)  zum  Nutzen  einer  bestimmten  Familie  in  der  Art,  daß  den  Gliedern
derselben  der  Genuß  oder  Gebrauch  zu  Theil  werde,  widmen  (Familienstiftung),
  oder

3)  zu  einem  gemeinnützigen  oder  frommen  Zwecke  bestimmen,  ingleichen
  solche,  welche

unbenannte  Personen  aus  Rücksicht  auf  das  allgemeine  Beste  successiv
zum  Eigenthume  oder  Genusse  eines  Vermögens  oder  einzelner  Theile
desselben  berufen  (Stiftungen),  oder  endlich

5)  mehre  Personen  ernennen,  welche  sich  die  Erbschaft  oder  einzelne  Vermögensgegenstände
  nach  einander  restituiren  sollen,

4

#i

erlangen  jederzeit,  vorbehältlich  der  im  §.  2  enthaltenen  Ausnahme,  erst
durch  landesherrliche  Genehmigung  verbindende  Kraft.

5.  2.

Diese  Genehmigung  ist  jedoch  zur  Gültigkeit  der  bey  fideikommissarischen
Substitutionen  (.  1,  5)  angeordneten  ersten  oder  nur  einmahligen
Restitution  nicht  erforderlich.  Auch  bewendet  es  in  Ansehung  derjenigen
Fideikommisse  und  Familienverträge,  welche  von  den  vormahls,  bis  zu  dem
Jahre  1806,  unmittelbaren,  jeht  aber  der  Landeshoheit  in  dem  Großherzogthume
  unterworfenen  Reichsangehörigen  errichtet  werden,  bey  der  Bestimmung
der  deutschen  Bundes-Akte  Art.  14  c  Nr.  2,  also  dabey,  daß  solche  Verfügungen
  dem  Landesherrn  vorzulegen  und  bey  den  höchsten  Landesstellen  zur
allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen  sind.

g.  3.

Ist  die  landeöherrliche  Bestätigung  (F.  1)  nicht  bey  Lebzeiten  des  Stifters
gesucht  worden:  so  kann  dieselbe,  mit  gleichlm  Erfolge,  nach  seinem  Tode
von  denjenigen  ausgewirkt  werden,  welche  an  dem  Bestande  der  Stiftung
Aurue  haben  eder  durch  die  Stiftungsurkunde  zur  Aufsicht  beruen
  sind.
        <pb n="240" />
        281

.  4.

Kommt  bey  dem  Fideikommiß  oder  bey  der  Stiftung  eine  Verdußerung
unbeweglicher  oder  diesen  gleich  zu  achtender  Gegenstände  vor:  so  ist  zur
vollen  Gültigkeit  dieser  Verdußerung  die  Beobachtung  der  durch  daß  Gesetz
vom  20.  April  1833  wegen  Uebertragung  des  Eigenthumes  an  Immobilien
vorgeschriebenen  Form  erforderlich.

g.  5.

Soll  ein  Fideikommiß  an  einem  Lehengute  errichtet  werden:  so  ist  neben
der  landesherrlichen  auch  die  lehensherrliche  Einwilligung  einzuholen,  sofern
  eine  Beranderung  der  durch  die  besondere  Lehenseigenschaft  des  Gites
begründeten  Nachfolgeordnung  beabsichtiget  wird.

S.  6.

Der  Staat  erkennt  die  Unveräußerlichkeit,  wie  überhaupt  ein  dingliches
Recht  der  Nachfolger  in  ein  Fideikommiß  als  solcher,  dritten  Personen,
d.  h.  den  Gläubigern  oder  Erwerbern  von  Fideikommiß=  oder  Stiftungs-Gütern,
  gegenüber,  nur  insoweit  an,  als  der  Gegenstand  des  Fideikommisses
oder  der  Stifkung  in  liegenden  Gütern  (Gebauden  und  Grundstücken),  hypothekarisch
  versicherten  Kapitalen,  Erbzinsen  und  anderen  auf  liegenden  Gütern
  haftenden  Gefüällen  besteht.

S.  7.

Die  Wirksamkeit  des  Fideikommisses  oder  der  Stiftung  gegen  Dritte
C.  6)  setzt  nothwendig,  ohne  alle  Ausnahme,  die  Eintragung  in  das  Hy-»
potheken-Buch  voraus  und  beginnt  mit  dem  Zeitpunkte,  wo  solche  Statt
gefunden  hat.  Zu  diesem  Zwecke  muß  die  Urkunde,  durch  welche  daß  Fideikommiß
  oder  die  Stiftung  errichtet  wird,  nebst  einem  genauen  Verzeichnisse  der
Gegenstände,  welche  den  Charakter  der  Unveräußerlichkeit  erhalten  sollen,
ingleichen  die  landesherrliche  Genehmigung,  sofern  es  deren  bedarf  (8§.  1,  2),
dem  Richter  überreicht  werden,  in  dessen  Bereiche  die  unbeweglichen  Stiftungsgüter
  selbst  oder  die  Grundstücke  belegen  sind,  auf  welchen  die  Stiftungs-Kapitale,
  Erbzinsen,  Gefälle  u.  s.  w.  haften.

d.  8.

Alle  bisherige  gesetzliche  Vorschriften  uͤber  die  bey  Errichtung  von
Fiveikommissen  und  Stiftungen  zu  beobachtende  Form,  die  im  FN.  2  dieses
1  #
        <pb n="241" />
        282

Gesetzes  angezogene  Bestimmung  der  Bundes-Akte  allein  ausgenommen,  sind
hiermit  aufgehoben.

uUrkundlich  haben  Wir  dieses  für  das  ganze  Großherzogthum  gültige
Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  unserem  Großherzoglichen  Staatsinfiegel
  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  22.  April  1833.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Frevyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="242" />
        283
XI.
Gese  6,

die
Berbürgung  der  Frauen  betreffend.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Zur  Vereinfachung  der  in  dem  Großherzogthume  bestehenden,  theils
gemeinrechtlichen,  theils  partikularrechtlichen  Bestimmungen  über  die  Verbür-.
gung  der  Frauen  und  zur  Beseitigung  der  in  diesem  Theile  der  Gesetzgebung
obwaltenden  Unbestimmtheit,  besonders  aber  in  der  Absicht,  die  Heiligkeit
des  Eides  durch  möglichst  seltene  Anwendung  desselben  zu  befördern,  verordnen
  Wir  hiermit,  unter  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtages,  wie  folge:

g.  1.
Zur  gültigen  Verbürgung  einer  Frauensperson  gehören,  außer  den  all-  ae

gemeinen  Voraussetzungen  zur  Rechtsbeständigkeit  eines  Vertrages,  durchaus  Frauensperkeine
  weiteren  Förmlichkeiten.
·  §.2.
Wenn  sich  jedoch  eine  Ehefrau  waͤhrend  der  Ehe  fuͤr  ihren  Ehemann  zt
verbürgt:  so  wird  zur  Gültigkeit  dieses  Geschäftes  noch  besonders  erfordert:  Ahe  für
a)  daß  sie  vor  einem  Gerichte  geschehe,  welches  mit  der  bürgerlichen  en  Ehemann.
nicht  streitigen  (freywilligen)  Gerichtsbarkeit  bekleidet  ist,
b)  daß  derselben  einc  richterliche  Belehrung  der  Ehefrau  über  die  Nachtheile
  vorangehe,  mit  denen  ihr  Vermögen  durch  die  Bürgschaft  bedroht
  wird,  wobey  dem  Ehemanne  die  Mitanwesenheit  an  Gerichtsstelle
  von  dem  Richter  untersagt  werden  darf.
        <pb n="243" />
        234
Eine  Verzichtleistung  mittelst  Eides  oder  an  Eides  Statt  ist  dagegen  in  keinem

  Falle  nöthig.  Weder  gerichtliche  noch  außergerichtliche  Eide  vermögen
eine  Bürgschaft  kraftiger  zu  machen,  als  sie  außerdem  schon  ist.

S.3.

Als  Verbürgung  G.  2)  gilt  jede  Zuficherung  der  Ehefrau,  daß  sie
für  eine  Verbindlichkeit  des  Ehemannes  haften  wolle.  Hierbey  kommt  nichts
darauf  an,  ob  die  Verpflichtung  des  Ehemannes  eine  bereits  eingetretem
oder  eine  zukünftige  ist,  ob  der  Ehemann  ebenfalls  verpflichtet  bleiben  oder
seiner  Verbindlichkeit  ganz  entlediget  werden  soll.

Ist  aber  von  der  Ehefrau  eine  Verbindlichkeit  des  Ehemannes  durch
Zahlung  getilgt  worden:  so  liegt  hierin  keine  Verburgung  und  es  werden
zur  Gültigkeit  einer  solchen  Zahlung  die  im  F.  2  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  nicht  erfordert.

S.  4.
Auch  folgende  Geschäfte,  aber  nur  diese,  sind  als  Verbürgungen  zu
behandeln  (s.  2):

1)  die  Bestellung  von  Faustpfändern  oder  Hypotheken,  ingleichen  die  Verpfändung
  von  Forderungen  oder  anderen  Rechten,  um  einem  Gläudiger
  des  Ehemannes  Sicherheit  zu  gewähren;

2)  der  einem  solchen  Gläubiger  geleistete  Verzicht  auf  Ansprüche  an  den
Ehemann  oder  auf  Rechte  zur  Sicherung  solcher  Ansprüche,  nahmentlich
  auch  der  Verzicht  auf  den  Vorzug  (die  Priorität)  ver  anderen
Gläubigern;

3)  die  Aufnahme  von  Darlehen,  um  sie  zum  Vortheile  des  Ehemannes
zu  verwenden,  z.  B.  um  Schulden  desselben  zu  bezahlen,  jedoch  nur

a)  insoweit  eine  solche  Verwendung  wirklich  erfolgte,  und
b)  d-  daß  der  Darleiher  diesen  Zweck  des  Darlehens
wußte,
welches  beydes  die  Ehefrau,  bestrittenen  Falles,  zu  beweisen  har;

4)  der  Auftrag  an  einen  Dritten,  daß  er  für  den  EChemann  zahlen,

demselben  borgen,  oder  sich  für  ihn  verbürgen  möge.

g.  5.

Ausgenommen  von  der  Bestimmung  des  F.  4  Ziff.  2  und  nicht  als  Verbürgung
  zu  beurtheilen  ist  der  Fall,  wenn  die  Ehefrau  bey  der  Verdußerung
        <pb n="244" />
        235

einer  Sache  des  Ehemames  ein  ihr  daran  zustehendes  Pfandrecht  aufgiebt.
Dagegen  kommt  bey  derselben  Bestimmung  nichts  darauf  an,  ob  die  Verzichtleistung
  in  Bezug  auf  einen  einzelnen  bestimmten  Gläubiger  oder  ohne
solchen  im  Allgemeinen  geschehen  soll.

g.  6.

Die  Verbürgung  einer  Ehefrau  für  ihren  Ehemann,  bey  welcher  die  K.
2  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  nicht  beobachtet  worden  sind,  ist  ungültig,
selbst  dann,  wenn  cine  in  den  Rechten  bevorzugte  Person  z.  B.  ein  Minderja3hriger
  als  Gläubiger  gegenüberstehe.

Demnach  findet  auch  eine  Klage  auf  unentgeldliche  Herausgabe  des
Faustpfandes  oder  auf  Aufhebung  (Kassation)  der  Hypothek  Statt,  wenn  die
ungültige  Verpflichtung  in  der  Bestellung  eines  Unterpfandes  bestand;  und  ist
eine  ungültige  Verbürgung  in  der  Art  geschehen,  daß  der  Ehemann  seiner
Verpflichtung  ganz  entlediget  werden  sollte:  so  bleibt  die  Verbindlichkeit  des
Ehemannes  bey  Kräften  mit  allen  Nebenverpflichtungen  z.  B.  aus  anderen
Bürgschaften  oder  Verpfändungen,  soweit  diese  nur  bisher  gültig  waren.

g.  7.

Hat  die  Ehefrau  mit  dem  Ehemanne  sich  als  Selbstschuldnerin  verpflichtet:
  so  haftet  sie,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  im  §.  4  Ziff.  3,  zu
ihrem  Antheile;  hat  Eins  für  das  Andere  zu  haften  versprochen:  so  ist  die  Frau
für  den  Antheil  des  Mannes  nur  insoweit  verpflichtet,  als  sie  sich  mit  Beachtung
  der  Vorschriften  im  §.  2  gültig  für  ihn  verbürgt  hat.

g.  8.

Die  Unguͤltigkeit,  welche  §.  6  und  §.  7  ausspricht,  kann  mit  den  geeigneken
  Rechtsmitteln  nicht  nur  von  der  Ehefrau  selbst,  sondern  auch  von
ihren  Rechtsnachfolgern  durchgeführt  werden.  Aber  dritte  Personen  sind  zu
einer  Berufung  darauf  nicht  berechtiget,  nahmentlich  nicht  diejenigen,  welche
sich  mit  der  Ehefrau  für  den  Ehemann  oder  für  die  Ehefrau  selbst  als  Afterbürgen
  verpflichtet  haben.

Auch  ist  es  unzulässig,  daß  die  Ungültigkeit  der  Bürgschaft  nach  schon
erfolgter  Zahlung  geltend  gemacht  und  deshalb  das  Gezahlte  mit  einer
Klage  gegen  den  Gläubiger  oder  sonst  zurückgefordert  werde.
        <pb n="245" />
        236

g.  9.

Ohne  Anwendung  der  8.  2  geordneten  Förmlichkeiten  wird  eine  Ehefrau
  aus  der  Verbürgung  für  ihren  Ehemann  nur  in  folgenden  Fällen  verbindlich:


a)  wenn  sie  vermöge  einer  rechtlichen  Nothwendigkeit  sich  verbürgt,  z.  B.
in  Gemäßheit  einer  durch  Testament  ihr  aufgelegten  Verpflichtung  oder
als  Erbin  eines  Mames,  welcher  die  Bürgschaft  für  einen  gewissen,
nunmehr  eingetretenen  Fall  versprochen  hatte;
wenn  und  so  weit  die  Summe,  für  welche  die  Ehefrau  sich  verbürgt
hat,  zu  ihrem  Vortheile  verwendet,  oder  sie,  die  Ehefrau,  sonst  dafür
entschädiget  worden  ist;

c)  wenn  sie  eine  Handelsfrau  ist,  d.  h.  wenn  sie  selost  Kaufmannsgeschäfte
  auf  alleinige  Rechnung  oder  in  Gesellschaft  mit  Anderen  betreibt
  und  die  Verbürgung  Handelsangelegenheiten  betrifft.

b

#

S10.

Neben  diesen  Bestimmungen  bleiben  die  Strafen  und  überhaupt  die  rechtlichen
  Folgen  des  Betruges  auödrücklich  vorbehalten.  Als  Betrug  ist  es
z.  B.  anzusehen  und  zu  ahnden,  wenn  die  Ehefrau  absichtlich  durch  falsche
Vorspiegelungen  von  dem  Vermögen  ihres  Ehemannes  oder  durch  die  falsche
Angabe,  daß  sie  kein  Einbringen  habe,  einen  Dritten  zu  Geschäften  verleitet
  hat.

S.  11.

Auch  Ausländerinnen,  welche  sich  innerhalb  des  Großherzogthumes  verbürgen
  oder  Geschafte  vornehmen,  die  als  Verbürgungen  zu  behandeln  sind,
müssen,  soweit  ihre  Handlungen  in  dem  Inlande  Wirkung  haben  sollen,
nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  beurtheilt  werden.

Auf  die  im  Auslande  abgeschlossenen  Geschäfte  finden  dessen  Gesetze  Anwendung,
  soweit  eine  Abweichung  derselben  von  gegenwärtigem  Gesetze  dargethan
  wird.

g.  12.
Verinken-=  Das  gegenwärtige  Gesetz  erhält  vom  1.  Oktober  1833  an  verbindende

de  Kraft  die-““6
  Geseoee.  Kraft.  Die  Verbürgung  einer  Frauensperson,  welche  vor  diesem  Tage  er-
        <pb n="246" />
        237

folgte,  ist  nach  dem  dltern,  jetzt  bestehenden  Rechte  zu  beurtheilen;  aber  mit
diesem  Tage  sind  alle  bis  dahin  geltenden  besonderen  Gesetze  über  die  FormM
und  die  Wirkungen  solcher  Intercessionen  völlig  aufgehoben,  sie  mögen  nun
dem  gemeinen  Rechte  oder  dem  Landesrechte,  dem  geschriebenen  Rechte  oder
dem  ungeschriebenen  Rechte  angehört  haben,  mit  Einschluß  aller  Orts-Statuten,
  aller  Ortsgewohnheiten  und  des  Gerichtsbrauches.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  allgemeine  Landeögesetz  der  Verfassung  gemáß

  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatoinsiegel  bedrucken
lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  23.  April  1883.

14  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="247" />
        238
XII.
Gesetz

über

Aufhebung  der  Gütergemeinschaft.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Um  eines  Theiles  in  denjenigen  Gebiethstheilen,  in  welchen  bisher  Guͤ-tergemeinschaft
  unter  den  Eheleuten  gegolten  hat,  den  Zweifeln  wirksam  zu
begegnen,  welche  bey  Anwendung  des  neuen  Gesetzes  uͤber  die  Erbfolge  ohne
Testament  und  Vertrag  entstehen  könnten,  andern  Theiles,  um  die  Einheit
des  Rechtes  im  Großherzogthume  mehr  und  mehr  zu  fördern,  verordnen  Wir,
unter  Beyrath  und  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  Folgendes:

g.  1.

In  allen  Gebiethstheilen,  wo  bisher  irgend  eine  Art  von  Buͤtergemeinschaft
  unter  Eheleuten  auf  dem  Grunde  gesetzlicher  Vorschrift  galt,  ist  dieselbe
  vom  1.  Januar  1834  an  aufgehoben  und  es  treten  dann  an  deren
Stelle  in  Ansehung  der  ehelichen  Vermoͤgensverhaͤltnisse  die  Bestimmungen
des  in  dem  Alt-Eisenach'schen  Gebiethe  geltenden  Rechtes  als  Regel  ein.
        <pb n="248" />
        239

g.  2.

Dem  zu  Folgqge  genießt  die  Ehefrau  ruͤcksichtlich  ihres  Eingebrachten  vorerst
  noch  und  bis  zur  Einfuͤhrung  eines  neuen  Pfandgesetzes  das  bevorzugte
stillschweigende  Pfandrecht,  doch  soll  der  Vorzug  solcher  Pfandrechte,  soweit
er  nicht  bereits  erworben  ist,  nicht  gegen  aäͤltere  ausdruͤckliche  Pfandglaͤubiger
wirksam  seyn.

g.  3.

Ausnahmsweise  bleibt  bey  allen  in  den  ehemahls  Fuldaischen  Gebiethstheilen
  am  1.  Januar  1834  bereits  geschlossenen  Ehen  die  eheliche  Gütergemeinschaft,
  wie  sie  durch  die  Fuldaischen  Gesetze  geregelt  worden  ist,  fortbestehen,
  sofern  nicht  in  den  Ehevertragen  abweichende  Bestimmungen  getroffen
  worden  sind,  bey  welchen  es  bewendet.  Auch  soll  das  aus  einer  früheren
  mit  Gütergemeinschaft  geschlossenen  Ehe  erwachsene  Recht  der  Vorkinder
auf  einen  Voraus,  bey  einer  nach  dem  1.  Januar  1834  eingegangenen  anderweiten
  Ehe,  beachtet  werden.

S  4.

Auf  gleiche  Weise  soll  in  denjenigen  Gebiethstheilen,  in  welchen  noch
die  Kurhessischen  Gesetze  gelten,  die  durch  dieselben  für  gewisse  Klassen  der
Staatsbürger  eingeführte  Gemeinschaft  der  Errungenschaft  und  der  während
der  Ehe  gewirkten  Schulden  bey  den  vor  dem  1.  Januar  1834  geschlossenen
  Ehen  fortgelten  und  der  §.  61  des  neuen  Erbfolgegesetzes  nicht  eintreten.


g.  5.

Es  versteht  sich,  daß  auch  in  beyden  so  eben  genannten  Gebiethstheilen
  (I§.  3,  4)  es  allen  Personen,  die  sich  von  jetzt  an  verheirathen,  nachgelassen
  bleibt,  durch  bey  dem  Gerichte  ihres  Wohnortes  verlautbarte  (insimuirte)
  Eheverträge  zu  bedingen,  daß  in  Ansehung  ihrer  Vermögensverhältnisse
  die  Fuldaischen,  bezüglich  Hessischen  Rechte  eintreten  sollen,  jedoch  mit
Vorbehalt  der  Pflichttheilsberechtigungen.

SK.  6.
Die  Gerichtsbehörden  derjenigen  Gebiethstheile,  in  welchen  die  Fuldaischen
  oder  Hessischen  Gesetze  noch  gelten,  haben  ein  alphabetisches  Verzeich-
        <pb n="249" />
        240

niß  aller  Ehepaare,  welche  bey  denselben  Ehevertraͤge  errichten,  anzulegen
und  fortzufuͤhren  und  dabey  anzumerken,  wo  die  Vertraͤge  selbst  zu  finden  sind.

S.  7.

In  Ansehung  des  Patrimonial-Amtes  Ldengsfeld  bewendet  es  bey  der
besondern  gesetzlichen  Vorschrift  vom  4.  Jannar  1831.

urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  24.  April  1833.

Cart  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="250" />
        241

Großherzogl.  S.  Weimar  ·  Eisenach  sches
Regierungs-Blatt.

Nummer  13.  Den  25.  Juny  1833.

XIII.
Gese  5

das  Verfahren  bey  Uebertragung  des  Eigenthumes  an  Immobilien
  betreffend.

 

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
20.  W.

Zu  dem  Zwecke  mehrer  Sicherstellung  bey  Uebertragung  des  Eigenthumes
  an  unbeweglichen  Sachen  und  zu  dem  weiteren  Zwecke  der  richtigen  und
genauen  Fuͤhrung  der  Grundbücher  und  der  gehörigen  Ableistung  rückstandiger
  Grundabgaben  bey  allen  vorkommenden  Veränderungsfällen  des  Grundeigenthumes,
  haben  Wir,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  beschlossen,
für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  Folgendes  gesetzlich  zu  verordnen:


g.  1.

Bey  Uebertraqung  des  Eigenthumes  an  unbeweglichen  Gegenstaͤnden  jeder

Art  wird  durch  die  Bestätigung  oder  sonstige  urkundliche  Uebereignung  von
        <pb n="251" />
        242

Seiten  des  Gerichtes  der  gelegenen  Sache  und  die  Eintragung  des  neuen
Besitzers  in  das  Grundbuch  des  Ortes  (Orts-Steuerkataster,  Verrechten  ꝛc.)
für  diesen  Besitzer  Sicherstellung  erlangt  gegen  alle  Eigenthumsrechte,  welche
von  den  Vorbesitzern,  wenn  auch  früher,  doch  ohne  jene  Form,  dritten  Personen
  an  denselben  Gegenständen  eingerdumt  worden  sind.

g.  2.

Diese  Sicherstellung  findet  jedoch  in  den  Gebiethstheilen,  wo  sie  bisher
noch  nicht  bestand,  gegen  die  vor  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
bereits  erworbenen  Rechte  nicht  Statt;  dieselbe  hat  auch  auf  Eigenthumsersitzung
  und  auf  Erwerbung  von  Rechten  an  fremdem  Eigenthume  (ju-Ta
  in  re  alicna)  keinen  Einfluß.

g.  8.

Neben  der  im  8.  1  bestimmten  Form  bedarf  es  der  Uebergabe  des  Besiges
  zur  Uebertragung  des  Eigenthumes  nicht.

g.  4.

Die  gerichtliche  Uebereignung  (F.  1)  setzt  jedes  Mahl  voraus:

1)  daß  das  Eigenthumsrecht  des  Veraͤußernden  oder  des  Erblassers  durch
die  fruͤheren  Erwerbsurkunden  oder  auf  sonst  rechtlich  zulaͤssige  Weise
gehoͤrig  nachgewiesen,

2)  daß  ein,  von  der  zur  Führung  des  Grundbuches  bestellten  Behörde  gefertigter,
  Auszug  aus  dem  Grundbuche  über  die  in  Frage  stehenden
Immobilien  beygebracht,  oder  die  von  den  Betheiligten  felbst  gefertigte
Beschreibung  der  Immobilien  von  jener  Behörde,  als  mit  dem  Grundbuche
  übereinstimmend,  beglaubiget  und

3)  daß  von  derselben  Behörde  bezeugt  werde,  daß  die  Grundstücke  dem
Veräußernden  oder  Erblasser  in  dem  Grundbuche  zugeschrieben  sepen.

g.  56.

Nach  diesen  aus  dem  Grundbuche  gezogenen  Nachrichten  und  darauf  gegruͤndeten
  Zeugnissen  ist  bey  den  neuen  Erwerbsurkunden  die  Grundstücksbeschreibung
  anzufertigen,  jedoch,  wo  noͤthig,  nach  vorheriger  kostenfreyer  Eroͤrterung
  der  im  Zusammenhalte  mit  den  früheren  Erwerbsurkunden  sich  etwa
ergebenden  Abweichungen.
        <pb n="252" />
        243

S.  6.

Es  muß  der  Ausfertigung  der  Erwerbsurkunden  bey  Eigenthumsveränderungen,
  in  Fällen,  wo  mit  solchen  eine  Natural-Theilung  verbunden  ist,  die
Vornahme  der  diesfallsigen  Theilung  und  resp.  Abmessung,  sowie  die  Repartition
  der  Steuern  und  anderer  Grundgefälle  jederzeit  vorausgehen,  und
es  haben  daher  die  Gerichtsbehörden  die  Betheiligten  hierzu,  ingleichen,  wo
die  Größe  der  Theile  nur  durch  einen  Sachverständigen  bestimmt  werden
kann,  zu  Veranstaltung  einer  Messung  durch  einen  verpflichteten  Geometer
und  zu  Bescheinigung  des  Refultates  anzuhalten.

Das  Ergebmß  der  geschehenen  Theilung  sowie  die  Repartition  der  Real-Lasten
  ist  sodann  in  die  auszufertigenden  Urkunden  mit  aufzunehmen.

g.  7.

Wenn  nicht  sofort  bey  der  Anzeige  der  Eigenthumsveraͤnderung  vor  Gericht
  der  Abtrag  aller  faͤlligen  Abgaben  und  die  Richtigkeit  der  Grundstuͤcks—
beschreibung  genuͤgend  nachgewiesen  worden  ist,  so  haben  die  Gerichtsbehörden
vor  Auöfertigung  der  neuen  Eigenthums  =  Dokumente  jederzeit  die  betroffenen
Einnahmebehörden,  unter  Beyfügung  einer  Beschreihung  der  in  Frage  stehenden
  Immobilien,  mittelst  Umlaufs  in  Kenntniß  zu  setzen,  um  jene  Beschreibung,
  insbesondere  aber  die  dabey  vorkommenden  Angaben  des  Betrages  der
Abgaben,  mit  ihren  Büchern  zu  vergleichen,  nicht  weniger  wegen  etwaiger
Rückstände  nachzusehen  und  letztere,  sowie  sich  ergebende  Abweichungen  in  ersterer
  Hinsicht,  in  dem  Umlaufe  zu  bemerken.  Solche  Umläufe  dürfen  von
keiner  Einnahmebehörde  länger  als  höchstens  drey  Tage  zurückbehalten  werden.
  Nach  Ablauf  dieser  Frist  hat  sie  das  Gericht  auf  Kosten  der  saumigen
Behörde  durch  Wartebothen  abholen  zu  lassen.

.  8.

Ergeben  sich  Differenzen  hinsichtlich  der  Beschreibung  der  Grundstücke
  oder  der  darauf  haftenden  Steuer:  so  ist  lediglich  das  den  Interessenten
  gehörig  publizirte  und  von  denfelben  anerkannte  Kataster  zum  Grunde
zu  legen;  bey  Verschiedenheiten  wegen  anderer  Real-Lasten  hingegen
ist  nicht  nach  dem  Kataster,  sondern  nach  den  bey  den  betroffenen  Behörden
vorhandenen  Büchern,  vorausgesetzt,  daß  diese  ebenfalls  gehörig  publizirt  und
anerkanat  sind,  oder  in  deren  Ermangelung,  nach  anderen  klaren  Beweismitteln,
  zu  gehen  jeden  Falles  ober  sind  die  Betheiligten  vor  allen  Dingen  über
        <pb n="253" />
        244

diese  Differenzen  zu  hoͤren.  Ohne  daß  dieses  geschehen  und  hierbey  die  Erinnerungen
  der  Einnahmebehoͤrden  fuͤr  gegruͤndet  anerkannt,  oder  ohne  daß,
entgegengesetzten  Falles,  deren  Richtigkcit  durch  anerkannte  Kataster,  Buͤcher,
oder  sonstige  klare  Beweismittel  auf  eine,  auch  die  betheiligten  Privaten
uͤberzeugende  Weise  sofort  nachgewiesen  worden,  duͤrfen  die  Angaben  jener
Behoͤrden  bey  Auffuͤhrung  der  Grundstücke  in  die  ausgefertigten  Erwerbsurkunden
  nicht  aufgenommen  werden.

Ist  die  Differenz  auf  diesem  Wege  nicht  zu  beseitigen:  so  muß  derselben
in  den  Urkunden  Erwähnung  geschehen  und  jedem  Theile  sein  Recht  vorbehalten
  werden.  Für  eine  dergleichen  Erörterung  findet  keinerley  Kostenanforderung
  Statt.

§5.  9.

Werden  Rückstände  von  den  Einnahmebehörden  angegeben:  so  ist
Bescheinigung  über  deren  Abentrichtung,  ingleichen  in  Lehen=  oder  Abzugsgelder-Fällen
  Bescheinigung  der  erlegten  Lehen=  resp.  Abzugsgelder  umd
der  damit  in  Verbindung  stehenden  Gebühren  zuvörderst  aufzugeben.  Es  ist
die  Ausfertigung  der  Urkunden  einstweilen  zwar  zu  verfügen,  die  Aushändi-Gung
  derselben  aber  erst  nach  dargethaner  Befolgung  jener  Auflage  zu  bewirken.

8.  10.
Die  Gerichtsbehoͤrden  haben  genau  darauf  zu  sehen,  daß  in  den  nach
.  4  beyzubringenden  Auszügen  dder  beglaubigten  Aufsätzen,  sofern  in  den
letzten  dreyßig  Jahren  eine  neue  Katastrirung  Statt  gefunden  hat,  außer  den
neuen  Kataster-Rummern  auch  diejenigen  Nummern,  welche  die  in  Frage  steheuden
  Grundstücke  im  alten  Kataster  führten,  mit  angegeben  werden.  Beyderley
  Nummern  sind  in  die  auszufertigenden  Urkunden  mit  aufzunehmem

S.  11.

Das  Ab=  und  Zuschreiben  bey  Eigenthums-Veränderungsfällen  in  den
Grundbüchern  und  in  sonstigen  öffentlichen  Büchern  darf  niemahls,  auch  nicht
in  Erbfällen,  vor  Ausfertigung  der  gerichtlichen  Uebereignungs-Urkunden,  sondern
  nur  erst  auf  dem  Grunde  derselben  geschehen.

S.  12.

Zu  solchem  Zwecke  ist  ein  Jeder,  der  eine  dergleichen  Urkunde  erhält,
verbunden,  die  urkunde  selbst  oder  einen  gerichtlich  beglaubigten  Auszug  dere
        <pb n="254" />
        245

selben,  welcher  die  Grumdstuͤcke  und  den  Veraͤnderungsfall  hinlaͤnglich  bezeichnet,
  binnen  vier  Wochen,  von  Zeit  der  Aushändigung  an,  der  mit  Führung  des
Grundbuches  beauftragten  Behörde  und  dem  Rentamte,  sowie  hinsichtlich  solcher
  Grundstücke,  auf  welchen  Abgaben  an  Stadtkämmereyen  ruhen,  auch  diesen
  vorzulegen,  bey  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  ven  fünf  Thalern  für
den  Unterlassungefall.

S.  13.

Damit  die  Konfirmation  und  sonstige  urkundliche  Legalisirung  der  Veränderungen
  im  Eigenthume  an  unbeweglichen  Gegenständen  von  den  Gerichtsbehörden
  ohne  Ausschub  erfolgen  könne,  haben  die  Betheiligten,  welchen  solche
nachzusuchen  obliegt,  dieses  binnen  vier  Wochen  von  Zeit  des  eingetretenen
Veränderungsfalles,  also  des  abgeschlossenen  Kaufes  oder  sonstigen  Vertrages,

des  Erbantrittes,  der  geschehenen  Theilung  2c.  an  gerechnet,  bey  fünf  Thalern
Strafe  zu  bewirken.

9.  14.

Außerdem  haben  es  diejenigen,  welche  damit  zoͤgern,  neuerworbene  Grundstücke
  sich  gerichtlich  übereignen  und  die  Eigenthumsveränderung  in  das  Kataster
  eintragen  zu  lassen,  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  inzwischen  Andere

konn  zuvorkommen  C.  1)  und  sie  dann  dem  Rechte  derselben  nachstehen
müssen.

S.  15.

Um  aber  eine  Kontrole  darüber  herzustellen,  ob  alle  Verändeamgen
  im  Grundeigenthume  zur  Ab=  und  Zuschreibung  gehörig  angezeigt
worden,  haben  die  Gerichtsbehörden  halbjahrlich,  und  zwar  zu  Johannis  und
zu  Weihnachten,  jeder  mit  Führung  des  Grundbuches  beauftragten  Behörde
ein  vollständiges  und  genaues  Verzeichniß  der  ausgefertigten  gerichtlichen  Erwerbsurkunden
  ihres  Ortes  oder  geeigneten  Falles  einen  Vakat-Schein  pünktlichst
  zukommen  zu  lassen.

###1.

Ueberdieß  sind  von  allen  Gerichtsbehörden  sämmelichen  Berechtigken,
welche  in  ihrem  Gerichtssprengel  Zinsen  oder  andere  grundherrliche  Gefüälle
zu  erheben  haben,  so  genannte  Lehens-Extrakte,  d.  h.  Verzeichnisse  der  vorgekommenen,
  gerichtlich  bestätigten  Veränderungsfälle  rücksichtlich  des  Grundeigen-
        <pb n="255" />
        246

thumes  jährlich  zuzufertigen.  Da,  wo  dergleichen  Lehens-Ertrakte  bisher
schon  unentgeldlich  ertheilt  werden  mußten,  sollen  solche  auch  ferner  unentgeldlich
  abgegeben  werden.

S.  17.

Nicht  weniger  haben  Erbschaftsberichtigungs-Behörden  in  Fällen,  wo  zu
dem  Nachlasse  auch  solche  Immobilien,  die  unter  anderer  Gerichtsbarkeit  liegen,
  gehören,  dem  inländischen  Gerichte  der  gelegenen  Sache  von  dem  eingetretenen
  Erbfalle  und  von  dem  Ergebnisse  der  Nachlaßberichtigung  Nachricht  zu
ertheilen,  auch  den  Erb-Interessenten  bey  fünf  Thalern  Strafe  aufzugeben,
wegen  gerichtlicher  Uebereignung  solcher  Immobilien  binnen  vierwöchentlicher
Frist  bey  jener  Behörde  die  erforderlichen  Anträge  zu  stellen.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen,  solches
  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  zu  bedrucken  befohlen  und
wollen,  daß  dessen  Inhalt  von  allen  Unseren  Unterthanen  genau  befolgt  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  20.  April  1838.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="256" />
        247

robberogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.

Nummer  14.  Den  28.  Juny  1833.

 

 

XIV.
Gese  6

über

Ernährungsverträge.

 

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2.  N.

Wir  haben,  nach  vorgängiger  Berathung  mit  dem  Landtage  und  unter
verfassungsmäßiger  Mitwirkung  desselben,  ein  Gesetz  über  Ernahrungsvertra#ge
entwerfen  lassen,  welches,  sowie  es  hier  folgt,  Unsere  landesfürstliche  Sanktion
  erhalten  hat.

**

Ein  Ernährungsvertrag,  welcher  mit  Abgabe  vom  Grundeigenkhume  verbunden
  ist  und  unter  den  verschiedenen  Nahmen:  Leibzucht,  Auszug,  Alten-
        <pb n="257" />
        248

theil,  Altrecht,  Altvaterrecht,  Leibesnahrung,  Leibgeding,  Ausgeding,  reservatum
  rusticum  vorkommt,  sowie  eine  Vereinigung  zwischen  dem  Auszuͤger  und
dem  Grundstückeübernehmer  über  Abänderung  eines  solchen,  schon  bestehenden,
Ernährungsvertrages  erhält  nur  dann  rechtliche  Wirkungen,  wenn  die  Bestätigung
  bey  dem  Gerichte  des  Wohnortes  derjenigen  Person  hinzutritt,  welche
sich  in  die  Ernährung  begiebt  oder  früher  begeben  hat.

Soweit  die  abgegebenen  Immobilien  auch  unter  diesem  Gerichte  liegen,
ist  mit  dieser  Bestätigung  zugleich  die  der  Eigenthumsübertragung  zu  verbinden.
  Außerdem  muß  letztere  durch  das  Gericht  der  gelegenen  Sache  besonders
  erfolgen.

g.  2.

Das  Gericht  hat  zunächst  darauf  zu  sehen,  daß  der  versprochene  Auszug
  nicht  im  Mißverhältnisse  zu  dem  Betrage  der  abgegebenen  Grundstücke
und  zu  dem  Betrage  des  übrigen  Vermögens  stehe.  Der  Betrag  der  abgegebenen
  Grundstücke  ist  daher  durch  Erörterung  des  Bestandes  und  des  Abwurfes,
sowie  der  auf  den  neuen  Erwerber  übergehenden  Schulden,  allenfalls  mit  Zuziehung
  eines  oder  zweyer  sachkundiger  Manner  in  das  Klare  zu  setzen;  auch
ist  auf  das  etwaige  sonstige  Vermögen  des  Abgebenden  und  des  Uebernehmenden,
  sowie  auf  die  Bedürfnisse  des  Ersteren  nach  seinem  personlichen  Zustande,
  das  Augenmerk  zu  richten.

g.  8.

Das  Gericht  hat  ferner  darauf  zu  sehen,  daß  alle  Gegenstaͤnde  der
Ernährung  möglichst  genau  bestimmt,  daß  nahmentlich:

1)  in  Ansehung  der  Wohnung  die  von  dem  Auszüger  zu  benntenden
Raume,  die  ihm  etwa  zu  überlassenden  Behältnisse  für  Vich,  Futter
und  Holz  genau  beschrieben,  letztere,  wo  möglich,  getrennt  von  den
zu  gleichen  Zwecken  bestimmten  Behaltnissen  des  Uebernehmenden  angewiesen,
  auch  uber  die  nothwendig  werdenden  Ausbesserungen,  ferner

2)  über  Heibung,  Erleuchkung,  Arztlohn  und  Arzneymittel,  Aufwartung
und  Pflege  im  Falle  einer  Krankheit  deutliche  Abrede  genommen.
        <pb n="258" />
        249

8)  fuͤr  den  Fall,  wo  der  Auszuͤger  nicht  mit  dem  Uebernehmer  an  ungesondertem
  Tische  lebt,  die  Art  der  zu  reichenden  Nahrung  angegeben,

4)  wo  Naturalien  oder  gewisse  Geldsummen  versprochen  sind,  sowohl.
die  Menge  einer  jeden  einzelnen  Art,  als  die  Zeit,  wann  eine  jede
Art  abzuliefern  ist,  festgesetzt,

5)  wo  Kleidung  im  Allgemeinen  versprochen  ist,  die  einzelnen  Stücke,  mit
Bemerkung  ihrer  Güte  und  ihrer  Dauerzeit,  verzeichnet,

6)  wenn  der  Auszüger  einzelne  Grundstücke  zur  Selbstbenutung  behält,
der  Uebernehmer  aber  die  Bestellung  übernimmt,  die  Art  der  Bearbeitung
  eines  jeden,  die  Dungung  und  die  Menge  des  auszustreuenden
Saamens,  die  Verpflichtung  zu  Tragung  der  darauf  ruhenden  Lasten
allem  Zweifel  entnommen,  emdlich

7)  wegen  der  Begräbnißkosten  Vorsehung  getroffen  werde.

5  4.

Nicht  minder  ist  für  den  Fall  eines  Brandunglückes,  vorkommender
Kriegslasten  und  Mißernten,  wegen  der,  je  nach  den  Umstanden,  daraus  sich
ergebenden  Nothwendigkeit  einer  billigmäßigen,  zeitweisen  oder  bleibenden,  Minderung
  des  Auszuges  Verabredung  zu  treffen.

F.  5.

Dasselbe  ist  zu  beobachten,  wenn  mehre  Personen,  z.  B.  Ehegatten,
zusammen  sich  in  Ernährung  begeben,  für  den  Fall,  daß  die  eine  oder  die
andere  stirbt  oder  anderwärts  Versorgung  findet.

§.  6.

Wenn  dem  Auszüger  die  Wohnung  in  dem  Hause  des  Uebernehmers,
ingleichen  wenn  ihm  Nahrung  oder  Unterhalt  im  Allgemeinen  ausgesetzt  sind:
so  muß  zugleich  für  den  Fall,  daß  dem  Auszüger  beydes  oder  eins  von
bepden  nicht  mehr  anstehen,  oder  er  eine  Abanderung  verlangen  würde,  be-
        <pb n="259" />
        250

stimmt  werden,  was  ihm  alsdann  statt  derselben  an  Geld  oder  einzelnen  Naturalien
  vom  Uebernehmer  geliefert  werden,  auch  zu  welcher  Zeit  die  Lieferung
  geschehen  soll.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  das  Gericht  sich  von  der
Unmoͤglichkeit  uͤberzeugt,  daß  der  Uebernehmer  eine  Abgabe  an  Geld  oder
Naturalien  entrichte,  darf  der  Vertrag  auch  ohne  jene  Bestimmung  genehmiget
  werden,  es  muß  aber  dann  dem  Abtretenden,  für  den  Fall  der  Nichterfüllung
  des  Vertrages,  dessen  gänzliche  Wiederaufhebung  vorbehalten  bleiben.

#  7.

Es  sind  ferner  die  Betheiligten  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  sie,
wenn  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  des  Vertrages  die  Wiederaufhebung
desselben  bedungen  wird,  für  solchen  Fall  erschöpfende  Verabredung  darüber
treffen,  wie  etwaige  Verschlechterungen  oder  Verbesserungen  der  Grundstücke
gegenseitig  vergütet  werden  sollen,  wohin  auch  nahmentlich  die  darauf  vom
Uebernehmer  bestellten  oder  abgelösten  Pfandrechte  und  sonstigen  Lasten  gehsren,
  soweit,  was  deren  Bestellung  betrifft,  der  Rückerwerbene  nicht  ohnehin
  gegen  dieselben  sicher  gestellt  ist.

Ohne  eine  solche  ausdrückliche  Verabredung  steht  keinem  Theile  das
Recht  zu,  wegen  Nichterfüllung  der  gegebenen  Versprechen  die  Wiederaufhebung
  des  geschlossenen  Vertrages  zu  verlangen.

g.  8.

Es  haͤngt  regelmaͤßig  von  der  freyen  Willkuͤhr  der  Betheiligten  ab,
welche  Bestimmungen  sie  über  die  in  den  §§.  2  bis  6  aufgeführten  Punkte  treffen
  wollen  und  das  bestätigende  Gericht  hat  seine  Anleitung  darauf  zu  beschranken,
  wie  unzweckmäßige  Bestimmungen  wegzulassen  oder  mit  besseren  zu  vertauschen
  seyen.  Nur  wenn  eine  Verabredung  ganz  unverständlich,  dem  Zwecke

widersprechend  oder  doppelsinnig  ist,  darf  und  soll  die  Bestatigung  ganz  versagt
  werden.

2

Die  Unterbehörden  sind  dafür  verantwortlich,  daß  den  in  vorstehenden
Paragraphen  enthaltenen  Vorschriften  genau  nachgegangen  werde  und  es  ha-
        <pb n="260" />
        251

ben  bey  Amts=  und  Gerichts-Revisionen  die  Beauftragten  ein  besonderes
Augenmerk  auf  diesen  Theil  der  amtlichen  Thätigkeit  zu  richten.  Einmahl
bestätigte  Ernährungsverträge  werden  jedoch  durch  die  Verabsäumung  obiger
Vorschriften  nicht  ungültig.

g.  10.

Es  ist  dem  Auszuͤger  im  Allgemeinen  nicht  verwehrt,  sich  noch  zu  verheirathen.
  Doch  darf  dadurch  so  wenig,  wie  durch  das  Nachgeborenwerden
von  Kindern  oder  durch  sonstige,  dem  Auszuͤger  obliegende  Alimentations-Verbindlichkeiten
  dem  Gutoübernehmer  in  irgend  einer  Hinsicht  eine  größere
bfast  aufgebürdet  werden;  er  ist  auch  nicht  schuldig,  den  neuen  Ehegatten
oder  sonst  dritten  Personen,  deren  Ernährung  dem  Auszüger  etwa  obliegt,
in  der  Auszugswohnung  zu  dulden,  soweit  solche  nicht  in  abgesonderten,  dem
Gegentheile  zur  ausschließlichen  Benutzung  überlassenen  Raumen  besteht.

g.  11.

Der  Auszuͤger  kann  zwar  die  empfangenen  Gegenstaͤnde  der  Ernaͤhrung
einem  Dritten  überlassen;  aber  die  Abtretung  seines  Rechtes  auf  den  Auszug
  überhaupt  oder  auf  einen  Theil  desselben  an  einen  Dritten  kann  nur
mit  Einwilligung  des  Verpflichteten  und  unter  Bestätigung  durch  das  Gericht
des  Wohnortes  des  Auszügers  gültig  geschehen.  Diese  Bestätigung  ist  nicht
ohne  vorgängige  genaue  Prüfung  der  Umstände  und  der  Rathlichkeit  des
Vertrages  für  den  Auszüger  zu  ertheilen.

S  12.

Hat  der  Auszüger  statt  der  ihm  anfänglich  ausgesetzten  Wohnung  oder
Ernährung  die  eventuell  etwa  bestimmten  einzelnen  Leistungen  gewählt  (§.  3):
so  ist  er  ohne  Einwilligung  des  Uebernehmenden  nicht  befugt,  späterhin
wieder  die  Wohnung  und  die  Ernährung  in  der  früher  bedungenen  Art  zu  verlangen.


g.  18.

Gegen  die  von  einem  Untergerichte  versagte  Bestaͤtigung  eines  Erndhrungsvertrages
  findet  eine,  weder  an  bestimmte  Fristen  noch  an  besondere
        <pb n="261" />
        252

Förmlichkeiten  gebundene  Vorstellung  bey  der  zuständigen  Landesregierung
Statt.  Wird  aber  von  letzterer  selbst  in  erster  Instanz  die  Bestätigung  verweigert:
  so  kann  dagegen  als  Ausnahme  in  diesem  Falle  eine  Vorstellung  an
das  Ober-Appellations-Gericht  eingewendet  werden.

Andere  Rechtsmittel  sind  in  dergleichen  Angelegenheiten  gänzlich  ausgeschlossen
  und  die  nachgelassene  Provokation  kann  auch  bloß  dann  baachtet

werden,  wenn  sie  von  beypden  Vertragstheilen  in  Uebereinstimmung  ergriffen
  wird.

S.  1.

Der  Grundstücksübernehmer  kann  die  Grundstücke  verdußern,  bleibt  aber
wegen  der  richtigen  Leistung  des  versprochenen  Auszuges  personlich  verhaftet,
sofern  ihn  nicht  der  Auszüger  frey  giebt.  Neben  dem  haftet  aber  auch  der
Aauszug,  wenn  und  soweit  derselbe  in  das  betroffene  Hypotheken-Buch  des
Gerichtes,  unter  welchem  die  belasteten  Grundstücke  liegen,  auf  diese  eingezeichnet
  ist,  als  eine  dingliche  Last  auf  den  abgegebenen  Grundstücken,  welche
mit  denselben  auf  jeden  Besitzer  übergeht.  ·

§.15.

Ist  das  Gericht,  welches  den  Ernaͤhrungsvertrag  bestaͤtiget,  nicht  zugleich
  dasjenige,  unter  welchem  die  belasteten  Grundstuͤcke  gelegen  sind:  so  ist
dasselbe  verbunden,  dem  lebtern  den  Ernährungsvertrag,  sofort  nach  ertheilter
  Bestätigung,  zum  Zwecke  der  gerichtlichen  Uebereigmung  jener  Grundstücke
an  den  Uebernehmer  und  der  Vormerkung  des  auf  solche  gelegten  Auszuges
im  Hypotheken-Buche  mitzutheilen.

S.  16.

Haftet  der  Auszug  ungetheilt  auf  mehren  einzelnen  Grundstücken  (Items):
so  muß  derselbe,  im  Falle  lebtere  unter  verschiedenen  Gerichten  liegen,  sogleich
  bey  der  Bestaätigung  durch  das  bestätigende  Gericht,  außerdem  aber
bey  einer  vorkommenden  Vereinzelung  durch  dasjenige  Gericht,  unter  welchem
die  Grundstücke  liegen,  nach  Verhältniß  des  Werthes  auf  dieselben  vertheilt
        <pb n="262" />
        253
werden  und  es  haftet  damm  auf  jedem  derselben  nur  der  darauf  gelegte  Theil
des  Auszuges.

S  17.

Hat  der  Auszüger  nach  §.  6  sich  für  irgend  einen  Fall  die  Zurückforderung
  der  abgegebenen  Grundstücke  vorbehalten:  so  kann  er  davon  gegen
den  Uebernehmer  und  dessen  Erben  zu  jeder  Zeit  Gebrauch  machen.  Ein
dingliches,  auch  gegen  Dritte  geltend  zu  machendes  Recht  steht  ihm  aber
nur  zam,  zu,  wenn  dasselbe  in  dem  einschlägigen  Hypotheken-Buche  vorgemerkt
  ist.

".  18.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  dem  zu  dem  Auszuge  Berechtigten  und
dem  Verpflichteten  über  ihre  dieöfallsigen  Rechtsverhältnisse  entstehen,  sind
nach  dem  Gesetze  vom  31.  May  1817  über  minderwichtige  Rechtssachen  zu
behandeln,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  die  Rechtsmittel  keine  Suspensiv-Wirkung
  haben.  Auch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  der  Richter,
wenn  die  Umstände  es  gebiethen,  noch  vor  der  endlichen  Entscheidung  zu  probisorischen
  Verfügungen  berechtiget  ist.

S.  19.

Mit  dem  1.  Jannar  1834  tritt  gegenwärkiges  Gesetz  in  Kraft.  Alle,
den  Auszug  und  die  Ernährungsvertkäge  betreffende  gesetzliche  Verordnungen
im  ganzen  Großherzogthume,  nahmentlich:

der  Umlauf  der  Regierung  zu  Weimar  vom  28.  April  1794,

die  Fuldaische  Auszugöverordnung  vom  16.  Februar  1773,

die  rut  Fortsetzung  der  gemeinen  Bescheide  vom  31.  März  1785,
(|Il!  Bt.

.

die  hessischen  Verordnungen  vom  19.  November  1778  éK.  11  umnd
vom  21.  April  1786  K.  11,
        <pb n="263" />
        254

sind  von  dem  1.  Januar  1834  an  als  aufgehoben  zu  betrachten  und  finden
beziehungsweise  nur  noch  auf  die  vor  diesem  Zeitpunkte  abgeschlossenen  Ernährungsverträge
  Anwendung.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhándig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  26.  April  1838.

2  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freph.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="264" />
        255

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blallt.

Nummer  15.  Oen  5.  July  1833.

XV.
Ordnung

des
Verfahrens  bey  den  Wahlen  der  landstaͤndischen  Abgeordneten
für  das  Großherzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

ordnen  hierdurch  mit  Beyrath  und  Zustimmung  Unserer  getreuen  Landstaͤnde:

das  Verfahren  bey  den  Wahlen  der  landständischen  Abgeordneten
  und  Stellvertreter,

mit  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  4.  Juny  1819,  wie  folgt:

g.  1.

Die  Anordnung  der  Wahlen  geschieht,  resp.  auf  Anzeige  des  Vorstan-  ns
des,  von  dem  Landesfürsten  lediglich  durch  die  Landesregierungen  zu  Weimar  ·
und  zu  Eisenach  1).

*)  §.  34  des  Grundgesetzes  uͤber  die  landstaͤndische  Verfassung  des  Großherzogthumes  vom  5.
May  1816.

1
        <pb n="265" />
        II.  Wahl  der
Fürgerschaftlichen
  und
bauerschaftlichen
  Wahlmänner.


256
g.  2.

Die  Wahl  ist  entweder  eine  ordentliche  oder  eine  außerordentliche.
  Jene  findet  in  der  Regel  alle  sechs  Jahre  und  durch  das  ganze
Land  Statt;  diese  nur  in  demjenigen  einzelnen  Wahlbezirke,  dessen  wirklich
eingetretener  Abgcordneker  und  dessen  Stellvertreter,  während  der  sechs
Jahre,  auf  die  sie  gewählt  sind,  beyde  abgeben,  sey  es  nun  durch  den
Tod,  durch  frepwilliges  Austreten  oder  durch  den  Verlust  irgend  einer
  der  erforderlichen  Eigenschaften  2).  Eine  solche  außerordentliche  Wahl
erstreckt  sich  nur  auf  die  noch  übrige  Zeit  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Wahl.

g.  3.

Jede  neue  ordentliche  oder  außerordentliche  Wahl  eines  Abgeordneten
  und  eines  Stellvertreters  setzt  in  den  Staͤnden  der  Buͤrger  und  der
Bauern  die  Wahl  neuer  Wahlmanner  voraus;  fuͤr  eine  neue  Wahl
aber  ist  die  bloß  wiederholte  Wahl  nicht  zu  achten,  welche  an  die  Stelle
einer  ungültig  befundenen,  oder  durch  ablehnende  Erklärung  des  gewählten

Abgeordneten  oder  Stellvertreters  vereitelten  früheren  Wahl  angeordnet  und
vorgenommen  wird.

S.  4.

Vor  jeder  neuen  Wahl  eines  landständischen  Abgeordneten  und  Stellvertreters
  bestimmen  die  Landesregierungen  die  Kommissare,  denen  die  Leitung
  der  Wahl  besonders  übertragen  wird  3),  ingleichen  die  Orte,  die  Tage
und  die  Stunde  der  Wahl  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  offiziellen
Blidttern.  Es  ist  hierbey  insbesondere  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,
daß  die  jedesmahl  mit  zu  beauftragenden  Landräthe  nicht  mehr  als  eine
Wahl  an  einem  und  demselben  Tage  abzuhalten  haben  und  durch  den  ihnen
ertheilten  Auftrag  nicht  behindert  werden,  an  anderen  Wahlversammlungen
Theil  zu  nehmen,  in  denen  sie  selbst  stinmfähig  sind.

g.  5.

Aus  bloßen  Flecken  "),  ingleichen  aus  allen  Orten,  welche  zu  den  bauerschaftlichen
  Wahlbezirken  gehören,  hat  vor  allen  Dingen  und  zum  wenigsten
  vier  Wochen  vor  dem  zur  Wahl  der  Wahlmänner  anberaumten  Tage
*d  32  des  Grundgesetzes.

2  8.  42  des  Grunrgesetzes.
*)  5.  11  des  Grundgesetzes.
        <pb n="266" />
        257

eine  jede  Justiz-Unterbehörde  die  vorgesetzten  Bürgermeister,  Schuldheißen,
Dorfrichter,  Gerichtsschöffen  oder  Heimbürgen,  welche  unter  ihrer  Aussicht
die  Gemeindeangelegenheiten  zu  besorgen  haben  und  bey  der  bevorstehenden
Wahl  thätig  seyn  müssen,  vorzufordern,  sie  über  den  Zweck,  über  die  ihnen
obliegende  Leitung  und  über  die  Erfordernisse  der  Wahl  der  Wahlmänner,  nach
Maßgabe  des  Grundgesetzes  und  der  gegenwärtigen  Verordnung,  deutlich  und
umständlich  zu  belehren  und  ihnen  die  pünktliche  Beobachtung  der  ertheilten
  Vorschriften  nachdrücklich  einzuschärfen,  ohne  jedoch  auf  die  Wahl  selbst
im  mindesten  einzuwirken.

Es  ist  üuber  diese  Belehrung  ein  ausführliches  Protokoll  aufzunehmen
und  ein  Tag  zu  bestimmen,  wenigstens  noch  acht  Tage  vor  der  Wahl  der
Wahlmänner,  an  welchem  ein  Ortevorgesetzter  die  Wahllisten  zur  Prüfung
personlich  zu  überbringen  hat.  In  Städten  ist  zu  derselben  Zeit  das
Grundgesetz,  soweit  es  die  Wahlen  der  Wahlmänner  und  Volksvertreter  betrifft,
  und  die  gegenwärtige  darauf  gegründete  Vorschrift  von  dem  Stadtrathe
  in  einer  dazu  anberaumten  vollen  Sitzung  genau  durchzugehen  und  darüber
  ebenfalls  ein  Protokoll  aufzunehmen.

g.  6.
Die  Stadträthe  in  den  städtischen  Wahlbezirken  und  die  Ortsvorgesetzten
  in  den  bauerschaftlichen  Wahlbezirken  fertigen  die  Wahllisten  in  Form
der  Beylage  A.

S.  7.

Die  Wahllisten  enthalten  in  der  ersten  Kolumne  ein  genaues  Verzeichniß
  der  Wohnhauser  des  Ortes,  mit  Ausschluß  der  Kirchen  und  der  unbewohnten
  öffentlichen  oder  Gemeindegebäude,  nach  ihren  Nummern  (wenn  sie
deren  haben),  nach  der  Reihefolge  und  nach  den  Nahmen  der  Eigenthümer.
  Mit  dem  ersten  Hause  über  die  Zahl  funfzig  wird  eine
zweyte  Umerabtheilung  angefangen,  mit  dem  ersten  Hause  über  Einhundert
  eine  dritte  u.  s.  w.

So  viele  Unterabtheilungen  oder  Ortsbezirke  hierdurch
en  stehen,  eben  so  viele  Wahlmänner  sind  für  den  ganzen  Ort
zu  wählen.

Abgelegene  Hauser,  z.  B.  Gasthöfe  und  Mühlen,  ingleichen  einzelne
Höôfe  und  Freygüter  werden  zu  demienigen  Orte  gerechnet,  zu  welchem  sie
in  anderen  Gemeindeangelegenheiten,  z.  B.  wegen  Eingunreierungen,  Span-
        <pb n="267" />
        258

nungen  rc.  gezogen  werden.  Dagegen  steht  dem  kleinsten  Dorfe,  welches  eine
besondere  Gemeinde  bildet,  wenn  es  auch  bey  weitem  noch  nicht  funfzig
Wohnhauser  zählt,  das  Recht  und  die  Verpflichtung  zu,  einen  eigenen  Wahlmann
  zu  wählen  5),  und  es  muß  daher  auch  für  ein  jedes  solches  Dorf
eine  besondere  Wahlliste  gefertiget  wetden.

g.  8.

Die  zweyte  Kolumne  der  Wahlliste  enthaͤlt  ein  vollstaͤndiges  Vornahmen=
  und  Zunahmen-Verzeichnifß  der  sämmtlichen  Stimmberechtigten
des  Ortes,  den  einzelnen  Hausern,  welche  sie  bewohnen,  gegenüber,  mit  fortlaufender
  Personenzahl,  die  jedoch  bey  jeder  folgenden  neuen  Häuserabtheilung
  wieder  mit  1  anhebt.

Stimmberechtiget  ist  ein  jeder  Einwohner  einer  Stadt,  eines  Flekkens
  oder  eines  Dorfes,  der  darin  ein  Haus  besitzt,  oder  daselbst  das
Bürgerrecht  oder  Nachbarrecht  erlangt  hat,  mithin  in  diesem  seinem
Wohnorte  auch  schon  jeder  Hintersiedler,  ohne  unterschied  des  Alters,
des  Geschlechtes  und  der.  Religion;  nur  bloße  Schutzbürger  oderSchutzverwandte
  sind  nicht  stimmberechtiget.  In  dem  Falle,  wenn  mehre  ein  Haus
gemeinschaftlich  besitzen,  hat  jeder  derselben  ein  Stimmrecht.  Es  können  jedoch
  Unmündige  mu  durch  ihre  Vormünder,  volljährige  Frauen,
wenn  sie  verehelicht  sind,  nur  durch  ihre  Ehemänner,  wenn  sie  aber  ledig
sind,  nur  durch  ihre  Geschlechtsvormünder,  oder,  wo  die  Geschlechtsbevormundung
  gesetzlich  nicht  Statt  findet,  durch  Bevollmächtigte  ihr  Stimmrecht
ausüben,  und  deshalb  muß  die  Eigenschaft  des  Stimmberechtigten,  die  ihn
zur  eigenen  Stimmabgabe  unfähig  macht,  und  diejenige  Person,  durch  welche
das  Stimmrecht  auszuüben  ist  (versteht  sich  nach  vorgängiger  Erkundigung),
in  der  zweyten  Kolumne  der  Wahlliste  nahmentlich  angegeben  werden.

g.  9.

Sind  die  Wahllisten  in  ihren  beyden  ersten  Kolumnen  zu  Stande
gebracht:  so  werden  sie  in  Staͤdten  vor  dem  versammelten  Stadtrathe,
mit  Einschluß  der  Bezirks-Deputirten  oder  Viertelsmeister,  in  Flecken
und  Doörfern  aber  vor  der  Gemeinde  öffentlich  vorgelesen  und  berichtiget,
auch  solches  von  dem  Stadtrathe  oder  den  Ortsvorgesetzten,  welche  für  deren
  Richtigkeit  verantwortlich  sind,  unter  den  Verzeichnissen  in  den  beyden

5)  5.  18  des  Grundgesetzes.
        <pb n="268" />
        259

ersten  Kolumnen  bezeugt  und  durch  Unterschrift  und  Beydruckung  des  Rathssiegels
  oder  Gemeindesiegels  auf  die  beyden  Enden  eines  durchgezogenen
Fadens  beurkundet.

g.  10.

In  Flecken  und  Doͤrfern  werden  nun  diese  Listen  an  dem  hierzu  bestimmten
  Tage  von  dem  ersten  Ortsvorgesetzten.  persoͤnlich  der  Justiz-Behoͤrde
(dem  Amte,  dem  Stadtgerichte,  dem  Patrimonial-Gerichte)  zur  Einsicht
und  Prüfung  vorgelegt.  Wenn  die  Justiz-Behörde  diese  bewirkt  hat,
setzt  sie  ihr  Zeugniß  hierüber  bey;  findet  sie  jedoch  Etwas  zu  erinnern:  so
ordnet  sie  erst  die  Berichtigung  der  Wahllisten  durch  die  Ortsvorgesetzten  an.

Dieses  darf  jedoch  anders  nicht  als  durch  Aufnahme  eines  Protokolles
geschehen,  wovon  dem  Ortsvorgesetzten  Abschrift  ausgehandiget  wird.

Die  Justiz-Unterbehörden  haften  dafür,  daß  bis  zum  Wahltage  der
Wahlmänner  sämmtliche  Wahllisten  ihres  Bezirkes  eingereicht,  berichtiget,
vollzogen  und  autorisirt,  auch  wieder  in  den  Händen  der  Ortsvorgesetzten  sind.

d.  11.

Zur  Wahl  der  Wahlmänner  werden  alle  stimmberechtigte  Einwohner
  des  Ortes  und  statt  derjenigen,  welche  nicht  persönlich  ihr  Stimmrecht
  ausuben  dürfen,  deren  Ehemänner,  Vormünder  und  Bevollmächtigte,  —
welche  dann  insgesammt  einer  weiteren  schriftlichen  Legitimation  nicht  bedürfen,
  sobald  nur  ihre  Nahmen  auf  dem  Grunde  öffentlicher  Kunde  eder  deshalb
  eingezogener  Nachricht  (F.  8)  in  die  zweyte  Kolumne  der  Wahlliste  eingetragen
  werden  konnten,  —  von  dem  Stadtrathe  oder  von  den  Ortsvorstehern
  gewöhnlichermaßen  vorgeladen  und  versammelt.

Wer  nach  dem  Gesetze  sein  Stimmrecht  persönlich  ausüben  kann,
muß  auch  persönlich  und  darf  nicht  durch  einen  Bevollmächtigten  zur  Wahl.
erscheinen;  dagegen  derjenige,  welcher  ein  fremdes  Stimmrecht  ausübt,  wenner
  für  seine  Person  stimmberechtiget  ist,  deshalb  noch  eine  zweyte  Stimme
  hat.  ·

§.12.

In  denjenigen  Orten,  welche  mehr  als  funfzig  Haͤuser  zaͤhlen,  wird
von  jedem  einzelnen  Ortsbezirke  zu  funfzig  Hausern,  je  wonach  die  Wahlliste
  bereits  abgetheilt  ist,  Ein  Wahlmann  gewählt.  Aus  den  verschiedenen
Wahlen  der  einzelnen  Häuserbezirke  geht  die  überhaupt  erforderliche  Anzahl
        <pb n="269" />
        260

von  Wahlmaͤnnern  fuͤr  den  Ort  hervor,  aber  jeder  Stimmfuͤhrer  nimmt
(wie  bey  kleinen  Orten,  welche  nicht  mehr  als  funfzig  Häuser  zählen,)  nur
an  der  Wahl  eines  einzigen  Wahlmannes  Theil.  Er  wählt  diesen,  —  was
ihm  ausdrücklich  bemerklich  zu  machen  ist,  —  aus  den  sämmtlichen  Ortsbewohnern,
  wolche  die  erforderlichen  Eigenschaften  eines  Wahlmannes  besitzen,
ohne  auf  die  Bewohner  der  einzelnen  Häuserabtheilung,  zu  der  er  gehört,  beschränkt
  zu  seyn.

Stimmenmehrheit  entscheidet  und  bey  Stimmengleichheit  das  Loos.  Niemand
  darf  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  ablehnen.

g.  13.

Zur  Leitung  der  Wahl  der  Wahlmaͤnner  muß  in  Staͤdten  der
Stadtrath,  mindestens  in  der  Person  von  vier  seiner  Mitglieder,  worunter
  nothwendig  der  Buͤrgermeister,  der  Stadtschreiber,  der  Bezirksvorsteher,
  oder  deren  Stellvertreter,  und  ein  Mitglied  des  Berathungsausschusses
sepyn  müssen,  sich  auf  dem  Rathhause  anwesend  befinden.  In  Dorfern
genügt  die  Anwesenheit  von  mindestens  zwey  Ortsvorgesebten.

Die  Wahltäge  und  Srtunden,  welche  für  die  verschiedenen  Häuserbezirke
  anberaumt  werden,  sind  durch  ein  öffentliches  Blatt  oder  durch  einen
öffentlichen  Anschlag  zeitig  bekannt  zu  machen  und  zugleich  nicht  nur  alle
Stimmberechtigte  zum  Erscheinen  aufzufordern,  sondern  auch,  zur  Belehrung
über  die  Wichtigkeit  des  Geschäftes  die  II.  18  —  21,  39  und  40  des
Grundgesetzes  mit  abzudrucken  oder  dem  Anschlage  beyzufügen.

Zuerst  haben  die  Stimmführer  des  ersten  Häuserbezirkes  zu  der  ihnen
bestimmten  Stunde  sich  einzufinden.

Die  ausgebliebenen  Stimmberechtigten  sind  nach  Ermessen  der  Ortsvorgesetzten
  durch  öffentliche  Ausrufer  oder  auch  besonders  zum  Erscheinen
nochmahls,  auch  wohl  bey  einer  nahmhaften  Geldbuße,  aufzufordern.

Jeder  anwesende  Stimmführer  giebt  seine  Stimme  einzeln  zu  Protokoll.

Ist  der  zum  Wahlmann  Benannte  nicht  volljährig,  oder  ist  er  weder
Hausbesitzer  noch  Bürger  oder  Nachbar:  so  müssen  die  Ortsvorgesetzten  dieleden
  Wählenden  sogleich  bemerklich  machen,  damit  er  eine  andere  Wahl
treffe.

Die  Ortsvorgesetzten  in  den  Dörfern,  in  den  Städten  der  gewöhnliche
Protokollant  bey  dem  Stadtrathe,  tragen  den  Vornahmen  und  den  Zunahmen,
den  Stand  und  das  Gewerbe  des  von  jedem  Stimmführer  zum  Wahlmann  Gewählten,
  dem  Nahmen  des  Stimmführers  gegenüber,  in  die  dritte  Ko-
        <pb n="270" />
        261

lumne  der  Wahlliste  ein.  Sie  sind  aber  dadurch,  daß  sie  das  Wahlgeschaft
  leiten,  nicht  behindert,  selbst  mit  zu  wahlen  oder  gewählt  zu  werden,
mur  darf  derjenige,  welcher  das  Eintragen  in  die  Wahlliste  besorgt,  indem
er  seine  Stimme  abzgiebt,  ingleichen,  wenn  eine  andere  Stimme  auf  ihn  gefallen
  ist,  diese  Nahmen  nicht  selbst  in  die  Wahllisten  eintragen,  sondern  es
muß  dieses  durch  einen  der  anderen  Ortsvorgesebten  geschehen.  Eine  einmahl
  abgegebene  Stimme  kann  nicht  zurückgenommen  oder  geändert  werden,
wenn  gleich  das  Protokoll  noch  nicht  geschlossen  ist.

S.  14.

Das  Protokoll  über  die  Wahl  eincs  Hauserbezirkes  kann  nicht  eher  geschlossen
  werden,  als  bis  zwey  Drittheile  der  Stimmberechtigten  abgestimmt
haben.  Ist  aber  die  Wahl  des  ersten  Hauserbezirkes  gehörig  beendigt:  so
erfolgt  in  gleicher  Weise  die  vom  zweyten  Hauserbezirke  zu  der  für  solchen
bestimmten  Stunde  und  nach  dieser  die  vom  dritten  Wahlbezirke  u.  f.  f.

Bey  der  Eröffnung  jeder  neuen  Wahl  wird  den  Wahlern  bekannt  gemacht,
  welche  Wahlmänner  schon  von  früheren  Hauserbezirken  gewählt  worden.
  Reicht  ein  Tag  nicht  zu:  so  wird  das  Wahlgeschäft  am  nachst  folgenden
  Tage  fortgesez.

-

Ist  nun  nach  dem  Schlusse  der  Wahl-Protokolle  ausgemikctelt,  wen  die
Wahl  getroffen  habe:  so  tragen  die  Glieder  des  Stadtrathes  oder  die  Ortsvorgesetzten,
  von  denen  die  Wahl  geleitet  worden,  den  Vornahmen  umd  den
Zunahmen,  auch  den  Stand  oder  bezüglich  das  Gewerbe  des  Wahlmannes
  in  die  vierte  Kolumne  der  Wahlliste  ein,  und  bemerken  zugleich,
  wie  alt  der  Wahlmann  ist,  ob  er  ein  Haus  in  dem  Orte  besitzt,
oder  doch  daselbst  das  Bürgerrecht  oder  das  Nachbarrecht  erworben
hat.  Die  Drtsvorgesetzten  ertheilen  sodann  dem  Erwählten  einen  Wahlschein
nach  dem  Muster  der  Beylage  B,  welcher  seinen  vollständigen  Nahmen,  sein
Alter  und  seinen  Stand,  seinen  Hausbesitz,  oder  doch  seine  Bürgeroder
  Nachbarberechtigung  bezeugen  und  von  denjenigen  Ortsvorgesetzten,
  welche  die  Wahl  geleitet  haben,  unterschrieben,  auch  mit  dem  Rathssiegel
oder  dem  Gemeindesiegel  bedruckt  seyn  muß.  In  der  Wahlliste  aber  wird  bey
dem  Nahmen  eines  jeden  Wahlmannes  bemerkt,  daß  ihm  ein  Wahlschein  zu
seiner  Legitimation  ausgehändigt  worden,  und  diese  Wahlliste  wird  nun  in  der
dritten  und  vierten  Kolumne  ebenfalls  (wie  zuvor  in  der  ersten  und
        <pb n="271" />
        262

zweyten  Kolumne)  mit  einem  Zeugnisse  über  die  Gesetzmäßigkeit  der  Wahl
von  den  leitenden  Ortsvorgesetzten  unterschrieben  und  besiegelt.

S#.  16.

Die  Ortsvorgesetzten  in  den  Flecken  und  Dörfern  überreichen  nun
die  Wahllisten  ungesäumt  der  Justiz-Behörde,  welche  dann  bey  eigener  Verantwortung
  binnen  längstens  vierzehen  Tagen  nach  vorgewesener  Wahl  die
Wahllisten  ihres  Gerichtsbezirkes  abermahls  autorisirt  und  sie  derjenigen  Kommission
  übersendet,  welche  die  Wahl  der  bürgerschaftlichen  und  bauerschaftlichen
  Abgeordneten  in  dem  betreffenden  Wahlbezirke  zu  leiten  hat.

Von  den  Stadträthen  geschieht  die  Einsendung  der  Wahllisten  an  die
Wahl-Kommission  unmittelbar.

S.  17.
e  Nachdem  der  Stadt  Berga  die  Befugniß  ertheilt  worden  ist,  ihre  landundStesvoe-

  ständischen  Abgeordneten  mit  den  Städten  zu  wählen:  so  wird  diese  Stadt
Alherien  dem  zehenten  stadtischen  Wahlbezirke  6)  hinzugesetzt,  welcher  daher  nunmehr

Standen  der

Bieenund  aus  den  Städten  Weida,  Auma  und  Berga  besteht.
der  Bauern.
S.  18.

Die  bauerschaftlichen  Wahlbezirke')  im  Bezirke  der  Landesregierung
  zu  Weimar  werden  wegen  der  in  Ansehung  mehrer  Amtssprengel
  eingetretenen  Veränderungen  also  bestimmt:

Der  erste  dieser  Wahlbezirke  besteht  aus  dem  Amte  Weimar  und
den  Weimar'schen  Stadtgerichtsdörfernz  der  zweyte  aus  den
Aemtern  Bürgel  mit  Tautenburg,  Dornburg  und  Jena  mit  den
Jenaischen  Stadtgerichts-Dörfern;  der  dritte  aus  den  Aemtern  Allstedt,
Oldisêleben,  Buttstädt  und  Niederroßla  mit  den  früher  zum  Stadtgerichts-Kommissariate
  zu  Stadtsulza  gehörig  gewesenen  Dörfern;
  der  vierte  aus  den  Aemtern  Blankenhayn,  Ilmenau,  Berka
mit  Tonndorf  und  dem  Gerichte  Remdaz  der  fünfte  aus  den  Aemtern
  Großrudestedt  und  Vieselbach;  der  neunte  aus  dem  Amte
Neustadt  a.  d.  O.z  der  zehente  aus  dem  Amte  Weida  mit  Mil---denfurt.
  Jedes  Amt  wird  mit  Inbegriff  der  Patrimonial-Gerichtsdörfer
verstanden,  welche  innerhalb  des  Amtsbezirkes  liegen.

*)  5.  11  des  Grundgesetzes.
7)  §.  12  des  Grundgesebzes.
        <pb n="272" />
        263
g.  19.

Die  buͤrgerschaftlichen  und  bauerschaftlichen  Wahlmänner
finden  sich  an  dem  zur  Wahl  der  bürgerschaftlichen  und  bauerschaftlichen
  Abgeordneten  und  deren  Stellvertreter  bey  jedem  Wahlbezirke
bestimmten  Tage  und  Orte  vor  der  zur  Leitung  der  Wahl  ernannten  Kommission
  —  welche  aus  zwey  Personen,  nähmlich  aus  dem  Landrathe  und
aus  einem  Justiz-Beamten  des  Bezirkes  mit  einem  von  diesen  gewahlten,  zu
den  Akten  perpflichteten  Protokoll-Führer,  der  nicht  selbst  Wahlmann  seyn
darf,  bestehen  muß  —  genau  zur  vorgeschriebenen  Stunde  persönlich
ein  und  rechtfertigen  sich  durch  Ueberreichung  der  Wahlscheine.

Weder  schriftliche  Abstimmungen  noch  Bevollmächtigte  werden  zugelossen;
selbst  nicht  ein  Wahlmann  für  den  andern.

Die  Kommission  läßt  die  Vornahmen  und  die  Zunahmen  der  erschienenen
Wahlmänner  verzeichnen  und  nimmt  deren  Wahlscheine  zu  den  Akten,  in  welchen
  sich  die  Wahllisten  schon  befinden  müssen.

K.  20.

Die  Kommission  eröffnet  die  Wahl  nach  dem  Glockenschlage  der  bestimmten
  Stunde,  sobald  nur  wenigstens  zwey  Drittheile  der  Wablmänner
vorhanden  sind;  diejenigen  Wahlmänner,  welche  nicht  vor  dem  Sehlussc  des
Motokolles  erschienen,  werden  dann  ihres  Stimmrechtes  verlustig.

Sind  aber  nach  Eintritt  der  zur  Wahl  festgesetzten  Stunde  nicht  einmahl
  zwey  Drittheile  der  Wahlmänner  anwesend:  so  ist  die  Wahl-Kommission
  befugt,  einen  anderen  Tag,  abermahls  mit  Bestimmung  der  Stunde,  entweder
  durch  die  offiziellen  Blätter  oder  durch  besondere  Umlaufsschreiben,
  zur  Wahl  anzuberaumen.  Diese  Rundschreiben  müssen  jedem  Wahlmanne
selbst,  oder  in  dessen  Abwesenheit  dem  Ortsvorstande,  und  zwar  solchenfalls
mit  Ueberlassung  einer  Abschrift,  damit  er  sie  jenem  persönlich  zustelle,  bebändiget,
  auch  mit  der  Behändigungsbescheinigung  von  jedem,  dem  das  Rundschreiben
  vorgelegt  wurde,  versehen  werden.  Diejenigen  Wahlmänner,  welche
durch  ihr  Außenbleiben  zur  Vereitelung  des  ersten  Wahl-Termines  die  Veranlassung
  gegeben  haben,  sind,  wenn  sie  nicht  durch  einen  rein  unabwendbaren
Zufall  an  dem  Erscheinen  gehindert  waren,  verpflichtet,  den  übrigen  Wahlmännern,
  wegen  des  zweyten  Wahltages,  die  gesetzlichen  Reise=  und  Zehrungskosten
  und,  wenn  die  Wahl  nicht  an  dem  Orte  ihres  Aufenthaltes  geschieht,
die  Versäumniß  zu  vergüten.  D
        <pb n="273" />
        264

g.  21.

Der  Wahl-Akt  beginnt  mit  der  Anführung  und  bezüglich  Bekanntmachung
des  erhaltenen  Auftrages,  mit  nahmentlicher  Aufrufung  der  Wahlmänner,
und,  wenn  sie  wirklich  vor  sich  gehen  kann  (F.  20),  mit  einem  angemessenen
Vortrage  über  den  Zweck  und  über  die  Erfordernisse  der  Wahl,  wobey
die  grundgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Eigenschaften  eines  bürgerschaftlichen
  oder  bauerschaftlichen  Abgeordneten  ))  woͤrtlich  vorgelesen
  und  erklärend  eingeprägt,  auch  die  Wahlmänner  insonderheit  vor  der
irrigen  Meinung  bewahrt  werden  müssen,  als  sey  es  schlechterdings  nothwendig,
die  Abgcordneten  oder  Stellvertreter  aus  der  Mitte  der  Wahlmänner  zu  wählen.

Jedem  Wahlmanne  wird  soviel  Zeit  gelassen,  um  mit  sich  selbst  über
die  Wahl  eines  Abgeordneten  oder  Stellvertreters  zu  Rathe  zu  gehen,  und
niemand  soll  auf  die  eigene  freye  Entschließung  der  Wahlmänner  einzuwirken
  suchen.

g.  22.

Die  Wahl  des  Abgeordneten  geschieht  zuerst.

Jeder  Wahlmann  erscheint  einzeln  vor  dem  Wahl-Kommissar  und  giebt
seine  Stimme  zum  Protokolle.

Die  Wahl-Kommissare  dürfen,  falls  sie  zu  Wahlmännern  erwahlt  werden,
  mit  wählen;  auch  dürfen  sie  zu  Abgeordneten,  wie  zu  Stellvertretern,
gewählt  werden.

Nur  der  Protokoll-Führer  darf  weder  wählen,  noch  gewählt  werden,  und
—*  darf  der  Protokoll-Führer  weder  Wahlmann,  noch  wahlar

  seyn.

Haben  alle  Wahlmaͤnner  abgestimmt:  so  werden  in  ihrer  Gegenwart
die  Stimmen,  welche  auf  die  einzelnen  Wahlfaͤhigen  gefallen  sind,  zusammen
gezaͤhlt  und  derjenige  Wahlfaͤhige,  der  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat,  wird
als  Abgeordneter  bekannt  gemacht.

Bey  Gleichheit  der  Stimmen  unter  zwey  oder  mehren  Wahlfaͤhigen  entscheidet
  das  Loos.

Der  Gewählte  wird,  wenn  er  sich  in  der  Wahlversammlung  anwesend,
oder  doch  in  der  Nähe  befindet,  unverzüglich  aufgefordert,  sich  über  Annahme
buer  Ablehnung  der  Wahl  sofort  mit  der  schuldigen  Bestimmtheit  auszuprechen.


*)  N.  7,  22,  26—29,  43—47,  51  und  52  des  Grundgesetzes.
        <pb n="274" />
        2605

Rimmt  er  die  Wahl  an:  so  wird  er  zum  Abgeordneten  erklärt.

Lehnt  er  hingegen  die  Wahl  ab:  so  wird  sofort  eine  neue  Wahl  vorgenommen
  und  das  ganze  Verfahren  wiederholt.

Nach  vollendeter  und  bekannt  gemachter  Wahl  des  Abgeordneten  wird
zur  Wahl  des  Stellvertreters  übergegangen  und  das  Verfahren  bey  dieser
Wahl  ist  dem  Verfahren  bey  der  Wahl  des  Abgeordneten  völlig  gleich.

Ueber  die  ganze  Verhandlung  wird  Ein  fortlaufendes  Protokoll  geführt,
vorgelesen  und  von  dem  Wahl  =  Kommissar  und  den  Wahlmännern  unterschrieben.


S.  28.

Sollte  sich  ein  Gewählter  weder  bey  der  Wahlversammlung  anwesend,
noch  in  deren  Nähe  befinden,  so  daß  die  Erklarung  desselben  während  der
Versammlung  selbst  nicht  beyzubringen  wäre:  so  wird  dadurch  der  Fortgang
der  Wahlverhandlung  nicht  aufgehalten  und  für  den  Augenblick  angenommen,
daß  der  Gewählte  dem  ihm  geschenkten  Vertrauen  entsprechen  werde.  Die
Erklärung  muß  aber  auf  alle  Weise  beschleunigt  werden.

Wenn  die  Wahl  angenommen  wird,  erstattet  der  Kommissar  seinen  Bericht
  über  die  vollbrachte  Wahl  (.  24)  an  diejenige  Landesregierung,  welche
  ihn  beauftragt  hat,  mit  Einsendung  der  Akten.  Fällt  hingegen  die  Erklärung
  ablehnend  aus:  so  muß  der  Kommissar  sofort,  ohne  weitere  berichtliche
Anfrage,  eine  wiederholte  Wahl  (§.  3)  veranstalten  und  durch  die  offiziellen
  Blatter  oder  durch  Rundschreiben  (.  20)  die  Wahlmänner  anderweit  zusammenberufen.
  Erst  wenn  die  Gewählten  die  Wahl  angenommen  haben  und
somic  der  Zweck  des  ertheilten  Auftrages  vollkommen  erreicht  ist,  erstattet  der
Kommissar  den  vorhin  erwähnten  Bericht  mit  Einsendung  der  Akten  an  die
ihn  beauftragende  Regierung.

g.  24.

Was  die  Eigenschaften  der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  und  deren
Nachweisung  0)  betrifft:  so  genügt  vorerst  eine  von  der  Kommission  zu  dem
Protokolle  zu  nehmende  Erklärung  der  Wahlmänner,  daß  sie  den  Gewählten,
ihrer  Ueberzeugung  nach,  für  fähig  halten,  vorausgesetzt,  daß  der  Gewählte
stlöst  diese  Erklärung,  nach  nochmahliger  Vorhaltung  der  einschlagenden
Paragraphen  des  Grundgesetzes,  durch  die  Annahme  der  Wahl  bestätigt.
Findet  auch  die  Kommission  ihrer  Seits  kein  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit
  dieser  Erkldrung:  so  dußert  sie  solches  in  dem  schon  erwähnten  Be-")

  ö5.  22,  260—28  des  Grundgesetzes.  à  „
        <pb n="275" />
        266

richte,  welchen  sie  mit  Einsendung  der  Wahl-Akten  schleunig  an  die  Landesregierung
  zu  erstatten  hat.  Geht  ihr  aber  ein  Bedenken  gegen  die  Geseblichkeit
  der  Wahl  bev:  so  zeigt  sie  dieses  der  Landesregierung  zur  weitern
Verfügung  alsbald  berichtlich  an.

g.  25.
n.  Im  Stan-  Stimmberechtiget  bey  der  Wahl  der  Landesabgeordneten  und  deittt
  ren  Stellvertreter  in  Stande  der  Rittergutsbesitzer  sind  die  Besiber
  der  in  der  Beylage  C  verzeichneten  Rittergüter  und  derjenigen
Güter,  die  in  der  Folge  noch  Landstandschaft  erlangen,  ohne  Unterschied  des
Standes,  der  Geburt  und  der  Religion.
Als  Besitzer  soll  derjenige,  welcher  ein  Rittergut  ererbt,  von  Zeit
des  geschehenen  Anfalles  und  derjenige,  welcher  ein  Rittergut  durch  Kauf,
Tausch  oder  sonst  ein  Geschäft  unter  den  Lebendigen  erworben,  von  Zeit
der  landesherrlichen  und  lehnsherrlichen  Bestätigung  dieses  Geschäftes  und  der
erfolgten  Uebergabe  des  Gutes,  angesehen  werden,  ohne  Rücksicht  auf  die
noch  nicht  geschehene,  zu  erneuernde  oder  erst  zu  erlangende  Investitur.  140

.  26.

Zur  Leitung  der  Wahlen  in  jedem  Bezirke  erhält  ein  stimmfahiger  Rittergutöbesitzer
  von  der  Landesregierung  ein  Kommissorium,  in  der  Regel  derjenige,
  welcher  nach  seiner  Ansässigkeit  mit  einem  Rittergute  im  Bezirke  der
Aelteste  ist.  Diesem  Kommissar  soll  zu  möglichster  Vermeidung  ungültiger
Wahlen  und  weitlauftiger  Legitimationen  sogleich  mit  dem  Kommissorium  zugefertigt
  werden:  ein  von  der  Landesregierung  und  von  dem  Landtags
  vorstande  geprüftes  und  autorisirtes  Verzeichniß  aller  Stimmberechtigten
  des  Bezirkes  und  beziehungsweise  derjenigen,  durch  welche  die
Frauen  und  unmündigen,  da  sie  ihr  Stimmrecht  nicht  persönlich  ausüben
  können,  solches  gesetzlich  auszuüben  haben.

g.  27.

Der  Wahl--Kommissar  ladet  die  sämmtlichen  Stimmberechtigten,  und  zwar
beziehungsweise  mit  Benennung  derjenigen  Personen,  durch  welche  sie  ihr
Stimmrecht  auszuüben  haben,  zum  wenigsten  vier  Wochen  vor  dem  Tage,

 

#%)  K.  14  und  g.  24  des  Grundgesetzes.
        <pb n="276" />
        267

welcher  zur  Wahl  bestimmt  worden  ist,  durch  ein  Rundschreiben  zum  Erscheinen
an  diesem  Tage  ein.

Diesem  Rundschreiben  legt  er  für  jeden  Stimmberechtigten  bey:

1)  eine  gedruckte  Kopie  desselben;

2)  ein  Eremplar  gedruckter  Gedenkpunkte  für  die  Stimmberechtigten  nach
dem  Muster  der  Beylage  D,  welche  Gedenkpunkte  Alles  enthalten,
was  der  Stimmberechtigte  sich  für  die  Wahl  in  das  Gedächtniß  zurückzurufen
  hat;

3)  ein  Exemplar  einer  gedruckten  allgemeinen  Vollmacht  nach  dem  Muster

der  Beylage  E;
ein  Eremplar  einer  gedruckten  speziellen  Vollmacht  nach  dem  Muster
der  Beylage  F  und
ein  Exemplar  eines  gedruckken  Verzeichnisses  der  Rittergutsbesitzer,  umter
  welchen  er  wählen  kann.

Hier  wird  bey  demjenigen,  welcher  ein  Gut  neu  erworben,  nicht  durch
Erbgangsrecht  erhalten  hat,  die  erforderliche,  mindestens  dreyjährige  Anfässigkeit
  in  dem  Bezirke  nach  dem  Moment  berechnet,  wo  sowohl  die  landesherrliche
  und  lehnsherrliche  Bestätigung  der  Erwerbung,  als  die  Uebergabe
des  Gutes  wirklich  erfolgt  sind,  nicht  also  nach  dem  Zeitpunkte  der  erhaltenen
  Beleihung.

Alle  diese  Beylagen  erhalt  der  Kommissar  in  gehöriger  Anzahl  von  Abdrücken
  von  der  Großherzoglichen  Landesregierung  zugleich  mit  dem  Kommissorium.


Das  Rundschreiben  mit  den  vorgedachten  fünf  Beylagen  wird  dem
Stimmberechtigten  selbst  durch  einen  Bothen  des  Kommissars  behändigt.  Ist
derselbe  nicht  anwesend  auf  seinem  Rittergute:  so  geschieht  die  Behändigung
entweder  einem  erwachsenen  Familiengliede  des  Stimmberechtigten  (wobey,
wenn  es  ein  Ascendent  oder  volljahriger  Descendent  ist,  nicht  erfordert  wird,
daß  er  in  Einem  und  demselben  Haushalte  mit  dem  Stimmberechtigten  lebe,)
oder  dem  Gerichtsverwalter,  dem  Guts-Administrator,  dem  Pachter,  dem
Forst-  oder  Jagdbedienten  des  Gutes,  oder  endlich  einem  Domestiken,  der
sich  in  des  Rittergutsbesitzers  Kost  und  Lohn  befindet.

Derjenige,  welchem  das  Rundschreiben  vorgelegt  wird,  hat  dieses  auf
dem  Rundschreiben  zu  bezeugen,  zugleich  den  Empfang  eines  Eremplars  der
Beylagen  zu  bekennen,  und,  wenn  er  richt  selbst  der  Stimmberechtigte  ist,
das  Verhaltniß,  in  welchem  er  zu  ihm  steht,  bey  der  Nahmensunterschrift
mit  anzumerken.

4
5

—  —
        <pb n="277" />
        268

g.  28.

Damit  der  Stimmberechtigte,  welcher  persoͤnlich  zur  Wahlversammlung
sich  einzufinden  verhindert  wird,  nichts  desto  weniger  sein  Wahlrecht  ausuͤben
und  dazu  einen  anderen  stimmberechtigten  Rittergutsbesitzer  des  Bezirkes,  welcher
  nicht  schon  zwey  Vollmachten  uͤbernommen  hat,  bevollmaͤchtigen  koͤnne,
bediene  er  sich  zeitig  eines  der  beyden  Vollmachts-Formulare.

Wählt  er  das  allgemeine  Vollmachts-Formular:  so  hat  er  nur  den
Nahmen  des  Rittergutsbesitzers,  dem  er  Vollmacht  ertheilen  will,  eigenhändig
in  das  Formular  einzutragen  und  dasselbe  eigenhändig  zu  unterzeichnen.

Zieht  er  aber  die  spezielle  Vollmacht  vor:  so  hat  er  noch  außerdem
die  Nahmen  der  Rittergutsbesitzer,  die  nach  seinem  Willen  zu  Abgeordneten
oder  zu  Stellvertretern  gewählt  werden  sollen,  eigenhändig  in  das  Formular
  einzuschreiben,  und  zwar  wenigstens  so  viele  Nahmen,  als  von  diesem
Wahlbczirke  und  aus  diesem  Wahlbezirke  Abgeordnete  und  Stellvertreter  zu
erwählen  sind.

Könnte  eine  Vollmacht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  von  dem  Stimmberechtigten
  nicht  eigenhändig  ausgefüllt  und  unterzeichnet  werden:  so  muß
dieselbe  vor  Gericht  vollzogen  werden.

Der  Stimmberechtigte  hat  aber  nicht  zu  bestimmen,  welche  Rittergutsbesitzer
  von  den  Genannten  zu  Abgeordneten  und  welche  zu  Stellvertretern
erwählt  werden  sollen,  sondern  er  hat  die  Nahmen  ohne  Unterbrechung  unter
einander  in  die  Vollmacht  einzutragen.  Die  Ordnung,  in  wolcher  dieses  geschieht,
  dient  dem  Bevollmächtigten  zur  Richtschnur.  Den  zuerst  Genannten
wählt  er  zum  ersten  Abgeordneten.  Er  stimmt  für  den  nähmlichen,  wenn
dieser  die  Mehrheit  der  Stimmen  nicht  erhielt,  auch  bey  der  Wahl  des
zweyten  und  im  gleichem  Falle  bey  der  Wahl  des  dritten  Abgeordneten,
  so  wie  des  ersten,  des  zweyten  und  des  dritten  Stellvertreters.
  Er  stimmt  nicht  eher  für  den  in  der  Vollmacht  an  der  zweyten
Stelle  Benannten,  als  bis  der  zuerst  Benannte  durch  Mehrheit  der  Stimmen
  Abgeordneter  oder  Stellvertreter  wirklich  geworden  ist,  oder  doch  derselbe
  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  abgelehnt  und  sich  deshalb  die  Wiederholung
  der  Wahl  nöthig  gemacht  hat.  Eben  so  verfährt  er  nach  Maßgabe
der  Ordnung,  in  welcher  die  zu  Wählenden  ihm  genannt  sind,  in  Ansehung  des
ihm  genannten  Zweyten,  Dritten,  Vierten  u.  s.  w.  Nur  wem  durch  ein
seltenes  Uebereintreffen  mit  der  Stimmenmehrheit  und  durch  die  ablehnenden
Erklärungen  mehrer  Erwählten  der  Fall  eintreten  sollte,  daß  die  ertheilten
        <pb n="278" />
        269

Stimmvorschriften  nicht  ausreichten,  ist  der  Bevollmächtigte  befugt,  nach  eigenem
  Ermessen  im  Nahmen  des  Gewaltgebers  abzustimmen.  Diese  Verhaltungsregeln
  bey  speziellen  Vollmachten  sollen  darin  ausgedrückt  seyn.

Jede  Vollmacht  ist  ungültig  und  von  dem  Wahl-Kommissar  zurückzuweisen,
  bey  welcher  diese  Vorschriften  nicht  beobachtet  worden.

Verheirathete  Rittergutsbesitzerinnen  üben  ihr  Wahlrecht  durch  ihre
Ehemanner  aus;  unverheirathete,  aber  volljährige  Rittergutsbesitzerinnen
entweder  durch  ihre,  von  der  die  Wahl  ausschreibenden  Regierung  bestätigten
und  keiner  weiteren  Legitimation  bedürfenden  Geschlechtsvormünder,  sofern
diese  selbst  Rittergutsbesitzer  in  demselben  Wahlbezirke  sind;  oder  sie  ertheilen
einem  stimmberechtigten  Rittergutöbesitzer  desselben  Bezirkes  Vollmacht,  woben
es  der  Zuziehung  und  der  Mitunterschrift  eines  Geschlechtsvormundes  nirgends
bedarf.  Für  Unmündige  können  die  Vormünder  nur  dann  stimmen,  wenn
sie  selbst  in  demselben  Bezirke  ein  Rittergut  besitzen;  besiben  die  Vormünder
  in  diesem  Bezirke  kein  Rittergut:  so  muß  von  ihnen  einem  anderen
Rittergutsbesitzer  Vollmacht  ertheilt  werden.  Der  Lehensvormund  hat  unter
mehren  Vormündern  den  Vorzug  11).

Ist  ein  Gut  unter  mehre  Besitzer  vertheilt:  so  giebt  derjenige  von  diesen
  Besitzern,  welcher  im  Wahl-Termine  erscheint,  die  Stimme,  ohne  daß
er  eine  Vollmacht  von  den  Mitbesibern  nöthig  häátte,  für  das  ganze  Gut
ab.  Sind  zwey  -oder  mehre  Mitbesitzer  erschienen:  so  haben  sie  sich  über
die  Stimme  zu  vereinigen.  Kommt  eine  Vereinigung  nicht  zu  Stande:  so
entscheidet  unter  ihnen  das  Loos  1).

g.  29.

Kein  Stimmberechtigter  darf  von  mehren  als  von  zwey  anderen  Rittergutsbesitzern
  eine  Vollmacht  annehmen,  zu  dieser  Annahme  ist  jedoch
auch  jeder  stimmberechtigte  M  itbesitzer  eines  Rittergutes  befugt.  Sollte  ein
Bevollmachtigter  selbst  verhindert  seyn,  im  Wahl-Termine  zu  erscheinen  oder
sonst  aus  vorgedachtem  oder  anderem  Grunde  außer  Stande  seyn,  die  ihm
ertheilte  Vollmacht  selbst  auszuführen:  so  kann  er  dieselbe  auf  einen  anderen
Rittergutsbesitzer  desselben  Wahlbezirkes  nur  nach  dem  Formulare  übertragen,
  welches  den  Vollmachten  beygedruckt  worden  ist.

12)  F.  16  des  Grundgesetzes.
3  5.  15  des  Grundgesetzes.
        <pb n="279" />
        270

g.  30.

Am  Wahltage  laͤßt  der  Kommissar  durch  den  verpflichteten  Protokoll=Fuͤhrer

  alle  Stimmberechtigte,  welche  auf  seine  Einladung  wirklich  erschienen
sind,  genau  bemerken.

Hiernaͤchst  ruft  er  diejenigen  auf,  welche  mit  bestimmten  (speziellen)
Vollmachten  versehen  sind,  und  laͤßt  einen  Jeden,  nachdem  er  dessen  Vollmacht
  eingesehen  und  richtig  befunden  hat,  sogleich  fuͤr  den  ersten  Abgeordneten
  die  Stimme  der  Vollmachtgeber  zum  Protokolle  erklaͤren.

Haben  alle  Bevollmächtigte  dieser  Art  abgestimmt:  so  fragt  der  Kommissar:
  wer  von  den  Anwesenden  mit  allgemeinen  Vollmachten  beauftragt
ist,  und  für  wen?  und  läßt  das  Ergebniß  nach  genommener  Einsicht  dieser
Vollmachten  kürzlich  zum  Protokolle  bemerken.

Alsdann  wird  die  Zahl  der  allgemeinen  Vollmachten  mit  der  Zahl  der
persönlich  anwesenden  Stimmberechtigten  zusammengczahlt  und  die  lebteren
werden  aufgefordert:  nunmehr  sowohl  ihre,  als  die  Stimme  ihres  Vollmachtgebers

  für  den  ersten  Abgeordneten  in  einzelnen  zusammengebogenen  Stimmzetteln
  abzugeben.

Ist  dieses  geschehen,  und  ist  die  Zahl  der  abgegebenen  Stimmzettel
richtig  befunden  worden:  so  werden  die  Stimmzettel  von  dem  Kommissar  eröffnet,
  die  darin  enthaltenen  Nahmen  von  dem  Protokoll-Führer  in  das
Hrotokoll  eingetragen,  die  Stimmen,  wie  sie  auf  die  einzelnen  Wahlfähigen
gefallen  sind,  zusammengezählt  und  derjenige,  der  die  meisten  Stimmen  erhalten

  hat,  der  Versammlung  als  erster  Abgeordneter  von  dem  Wahl-Kommissar
  bekannt  gemacht.

Ist  der  Gewählte  anwesend,  oder  doch  in  dem  nähmlichen  Orte:  so

wird  er  sofort  zu  einer  mit  Bestimmtheit  abzugebenden  Erklärung  aufgefordert,
  ob  er  die  Wahl  annehmen  oder  ablehnen  wolle?

Nimmt  derselbe  die  Wahl  an:  so  geht  der  Kommissar  sogleich  zu  der
Wahl  des  zweyten  Abgeordneten  über  und  verfahrt  ganz  auf  dieselbe  Weise,
wie  bey  der  Wahl  des  ersten  Abgeordneten.

Lehnt  er  hingegen  die  Wahl  ab:  so  muß  die  Wahl  des  ersten  Abgeordneten
  wiederholt  werden.

Sämmtliche  Vollmachten  bleiben  bey  den  Akten.
        <pb n="280" />
        271

g.  31.

Wenn  die  Wahlen  der  sämmtlichen  Abgeordneten  wirklich  zu  Stande
gekommen  sind:  so  schreitet  der  Wahl  -Kommissar  zu  der  Wahl  der  Stellvertreter.
  Er  läßt  zuerst  einen  Stellvertreter  für  den  zuerst  gewählten  Abgeordneten,
  den  er  nahmentlich  aufführt,  wählen.

Hicrauf  für  den  zweyten  Abgeordneten  und  für  den  dritten,  bis  jeder
Abgeordnete  seinen  bestimmten  Stellvertreter  erhalten  hat.

Uebrigens  ist  das  Verfahren  bey  der  Wahl  der  Stellvertreter  durchaus
dasselbe,  wie  bey  der  Wahl  der  Abgeordneten.

Ueber  die  ganze  Handlung  wird  ein  fortlaufendes  Hrotokoll  geföhrt
und  dieses  Protokoll  wird  am  Schlusse  der  Wahlhandlung  von  dem  Wahl-Kommissar
  und  von  den  sämmtlichen  Stimmberechtigten,  die  noch  anwesend
sind,  unterschrieben.

Der  Kommissar  erstattet  sodann  ohne  Verzug  Bericht  an  die  zuständige
  Landesregierung  und  legt  die  Akten  diesem  Berichte  bey.

g.  82.

Sollte  aber  ein  gewaͤhlter  Abgeordneter  oder  Stellvertreter  nicht  anwesend,
  auch  nicht  in  dem  nähmlichen  Orte  seyn,  und  mithin  die  Erklärung
desselben  über  seine  Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl  nicht  sofort  beygebracht
  werden  können:  so  soll  diese  Ungewißheit  die  Wahlhandlung  nicht
aufhalten,  sondern  es  wird  vorerst  angenommen,  der  Gewählte  werde  dem
Vertrauen  entsprechen,  welches  ihm  zu  Theil  geworden  ist.

Der  Wahl-Kommissar  hat  indessen  seinen  Bericht  über  den  Erfolg  der
Wahl  nicht  eher  zu  erstatten,  als  bis  die  Erklärung  des  Gewählten  vorliegt.

Fallt  diese  Erklärung  für  die  Annahme  der  Wahl  aus:  so  ist  das
Wahlgeschaft  nunmehr  als  beendiget  anzusehen.  Fällt  hingegen  die  Erklärung
ablehnend  aus:  so  veranstaltet  der  Kommissar  ohne  Weiteres  eine  wiederholte
  Wahl  (F.  3),  indem  er  die  Stimmberechtigten  des  Bezirkes  zu  einer
anderweiten  Wahlversammlung  durch  ein  neues  Rundschreiben  zusammenruft,
dem  eine  Kopie  desselben,  wiewohl  ohne  die  übrigen  vorhin  gedachten  Beylagen,
  für  jeden  Stimmberechtigten  beyzufügen  ist,  worüber  bey  dem  Vorleamgszeugnisse
  auf  dem  Rundschreiben  eine  Empfangsbescheinigung  gegeben
werden  muß.  Bey  dieser  anderweiten  Wahlversammlung  gelten  die  bey  der
vorausgegangenen  Versammlung  beumkundeten  Bevollmächtigungen,  insofern
die  Vollmachtgeber  nicht  persönlich  zur  Wahl  sich  einfinden,  oder  durch  neue
        <pb n="281" />
        272

Vollmachtsertheilungen  in  der  vorgeschriebenen  Form  oder  durch  schriftliche
ausdruͤckliche  Erklaͤrungen  die  vorhin  ausgestellten  Vollmachten  widerrufen.

g.  33.

Der  von  den  ehemahligen  Reichsrittern  in  dem  Eisenach'schen  Kreise
gewaͤhlte  Volksvertreter  wird  in  einem  von  denselben  insgesammt  unterzeichneten
  Schreiben  der  Landesregierung  in  Eisenach,  binnen  der  von  dieser
hierzu  gesetzten  Frist  von  vier  Wochen,  benannt,  entweder  aus  ihrer  eigenen
  Mitte,  oder  wenn  sich  in  solcher  kein  Wahlfaͤhiger  finden  sollte,  aus  der
Mitte  der  uͤbrigen  Rittergutsbesitzer  im  Eisenach'schen  Kreise.  Geht  diese
Anzeige  binnen  der  gesetzten  Frist,  welche  auf  Ansuchen  nur  Einmahl  und
nur  um  vierzehen  Tage  von  der  Landesregierung  erstreckt  werden  darf,  nicht
ein:  so  waͤchst  diese  Stelle  den  uͤbrigen  Rittergutsbesitzern  des  Eisenach'-schen
  Kreises  zu  und  ist  nach  §.  25  —  K.  32  der  gegenwärtigen  Wahlordnung
  zu  besetzen.

Eben  so  hat  die  Universität  Jena  ihre  Wahl  der  Landesregierung
zu  Weimar  in  einem  von  dem  zeitigen  Prorektor  unterzeichneten  Schreiben  bekannt
  zu  machen.  Dieses  Schreiben  muß  das  Zeugniß  enthalten,  daß  die
Wahl  nach  der  statutenmäßigen  Verfassung  der  Universität  und  mit  Berücksichtigung
  der  Eigenschaften  eines  Volksvertreters  1)  in  dem  akademischen
Senate  geschehen  sey.

 

Im  Allgemeinen  erwarten  Wir  bey  Ausführung  des  Wahlgeschästes  sowohl
  von  den  hierzu  wirkenden  Kommissaren  und  Behörden,  als  von  allen
anderen  Staatsbürgern,  welche  gesetzlich  unmittelbaren  Antheil  daran  zu
nehmen  haben,  die  sorgfältigste  Beobachtung  der  geseblichen  Vorschriften
  und  diejenige  Gewissenhaftigkeit,  welche  der  hohen  Wichtigkeit
  dieser  Verhandlung  für  das  ganze  Vaterland  entspricht.

Keine  Behörde,  kein  Staatsbürger  darf  dafür,  unter  welchem  Nahmen
es  geschehe,  Gebühren  für  sich  in  Ausatz  bringen,  mit  alleiniger  Ausnahme
des  rirterschaftlichen  Wahl-Protokoll-Führers  und  des  im  Grundgesetze  “")
bezeichneten  Falles.  Es  soll  auch  die  Anwendung  von  Stempelpapier,
sowohl  überhaupt,  als  zu  den  etwa  erforderlichen  Legitimationen  nicht  Statt

7)  1  22  des  Grundgesetzes
22)  4
        <pb n="282" />
        273

finden.  Es  werden  gedruckke  Formen  zu  den  Wahllisten  und  zu  den  Wahlscheinen
  der  Wahlmänner  den  Justiz-Behörden  zur  unentgeldlichen  Vertheilung
  an  die  Ortsvorgesetzten  in  der  erforderlichen  Anzahl  zeitig  übersendet
werden.  Dagegen  sollen  auch  unnöthige  Wiederholungen  in  der  Wahl  gänzlich
  vermieden,  soll  bey  Beurtheilung  der  einberichteten  Wahlen  selbst  ein
einzelner  Formenmangel,  z.  B.  ein  einzelner  Legitimations-Mangel,  der
Mangel  eines  oder  mehrer  etwa  kurz  vor  dem  Wahltage  verstorbener  oder
unfähig  gewordener  Wahlmänner,  bey  vorliegender  überwiegender  Stimmenmehrheit
  nicht  in  Betrachtung  gezogen  und  es  soll  in  solchen  Fällen  die  Wahl
nichts  desto  weniger  für  gültig  erkannt  werden.

Gegenwärtiges,  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogenes  und  mit  unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehenes  Gesetz  soll  auf  dem  verfassungsmäßigen
  Wege  zu  Jedermannes  Nachachtung  offentlich  kund  gemacht  werden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  27.  April  1833.

6  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="283" />
        274

Wahlliste

I.
Verzeichniß  sämmtlicher  achtzig  Wohnhäuser  mit
usschluß  der  undewehnten  öffentlichen  oder  Gemeinde-Gebdude.


Beylage
Amt,  (Gericht)  N.  N.

der

II.
Verzeichniß  aller  bimmberechtigten  Einwohner,  d.
h.  derjenigen,  welche  entweder  ein  Haus  besiten
oder  doch  das  Bürgerrecht  oder  Nachbarrecht  erlangt
  haben.

 

Nummer  des
Brandver-I.

  Abtheilung.

(oder  Steuer-Katasters.)


2.Des  Hoffchmoe  Johann  Caspar
Hohleisen.

3.  Anna  Elssabet;  derwitwete  Nothnagel.

5.EJohann  Christoph  .

Car121epip«  GZHIIVHFET

Johanna  Maria,

4
6.  Johanna  Rebecka  verehel.  Rosenfeld.


 

u.  s.  w.
II.  Abtheilung.
1.
Jacob  Rosenkranz.
u.  s.  w.

 

I.  Abtheilung.

Joh.  Caspar  ke  Hfschmid.
Carl  Wilhelm  zues,  sel,  Schneider.

Anna  Elisabeth  verw.  Nothnagel  durch  ihren
Geschlechtsvormund  ?  driedrich  Barth.

Elias  Haubold,  Schuhmacher.
5.
Johann  Christoph  Muͤller.
6.

Carl  Adolph  Müller,  noch  minderiaͤhrig,  durch  seinen
  Altersvormund  Nicol  Wilsdorf.
7.

Johanna  Maria  Muͤller,  noch  minderiaͤhrig,  durch
ihren  Altersvormund  Nicol  Wilsdorf.

Johanna  Rebecka  verehel.  Nosenseld  durch  ihren
Ehemann  Jacob  Rosenfeld.
u.  .  w.
II.  Abtheilung.
Jacob  Rosenkranz

Vorstehende  Verzeichnisse  saͤmmtlicher  Wohnhaͤuser  und  umtercunn  Einwohner  in  den
beyden  ersten  Spalten  sind  vor  versammelter  Gemeinde  öffentlich  vorgelesen,  geprüft  und  richtig
besunden,  auch  von  den  Ortsvorstehern  unterschrieben  und  mit  dem  Gemeindesiegel  bessegelt  worden.

So  geschehen  N.  N.  den

G

18

N.  N.  Schulbbeiß.
N.  N.  Gerichtsschöffe.
N.  J.  Gerichtsschöffe.
        <pb n="284" />
        A.
Dorf  N.  N.

275

Wahlmänner.

Verzeichniß  derjenigen,  für  welche  bey  der  Wahl
der  Wahlmänner,  nach  vorgängiger  Bekanntmachung
der  §h.  18—21,  39  und  40  des  Grundgesehes  durch

ein  öffentliches  Blatt  oder  durch  einen  öffentlichen
Anschlag,  von  den  neben  verzeichneten  Stimmfüh--rern

  am  endesgesetzten  Tage  gestimmt  worden  ist.

IV.
Verzeichniß  der  durch  die  Stlmmenmehrheit  des
ganzen  Ortes  erwählten  zwey  Wahlmänner.

 

I.  Abtheilung.

Carl  Christian  vicn.

Johann  Paul  u,  Hufschmid.
David  Alerander  Weeismantel.
Johann  Paul  Sichr  Hufschmid.
Carl  Christian  r

Johann  Paul  i  Hufschmi.
Johann  Paul  i•,  Husfschmid.
Johann  Paul  %  Hufschmid.

II.  Abtheilung.

Carl  Christian  Brand.
u.  s.  w.

 

I.

Johann  Paul  Fischer,  Hufschmid,  32  Jahr
alt,  mit  einem  Wohnhause  ansässig,
hat  das  Nachbarrecht  —  erhielt  einen
Wahlschein  vom  endesgesetzten  Tage.

II.

Carl  Christian  Brand,  35  Jahr  alt,  wit
keinem  Wohnhause  ansässig,  aber  mit
dem  Nachbarrechte  versehen  —  erhielt
einen  Wahlschein  vom  endesgesetzten
Tage.

Auf  dem  endesbenannten  Tage  sund  bie  in  der  II.  Spalte  verzeichneten  fämmtlickken  Stimmbrrecheigten  an
gewöbnlicher  Gemeinestelle  vorgeladen  worden  und  es  dat  ein  jeder  elinzeln  seine  Summe  an  die  unterschriebenen

  Ortsvorgeseoten  a  cheben=  wie  in  der  III.  Spalte  verzeichnet  #  so  daß
it  der  Stimmen  erwahlt  wor

Senannten  zu  Wablmannern  ch  die  Mebrhet

die  in  der  IV.  Spalte

n  sint
Urkundlich  daben  wir  diese  W.  eigenhändig  unterschrieden  und  mit  n  Gemeindeslegel  bestegelr.

G

N.  N.  den  ——.—.——.p

N.  N.
        <pb n="285" />
        276
Beylage  B.
Amt  (Gericht)  N.  N.
Dorf  N.  N.

Johann  Paul  Fischer,  Hufschmid  zu  N.  W.  32  Jahr  alt,  Nachbar
daselbst  und  mit  einem  Wohnhaufe.  daselbst  ansässig,  ist  von  den  stimmberechtigten
  Einwohnern  zu  N.  N.  zum  Wahlmann  erwählt  worden.

Er  hat  als  solcher
den
Vormittags  Pumnkt  10  Uhr

zu  N.  N.  vor  der  Großherzoglichen  Wahl-Kommission  zu  erscheinen,  zur
Wahl  eines  landständischen  Abgeordneten  und  eines  Stellvertreters  desselben
mit  den  nach  dem  Grundgesetze  IS.  22,  26,  27,  28  und  29  erforderlichen
  Eigenschaften  seine  Stimme  zu  geben,  zuvor  aber  sich  mit  diesem

Wahlscheine

zu  legitimiren,  welcher  urkundlich  von  uns  Ortsvorgesetzten  unterschrieben
und  mit  dem  Gemeindesiegel  besiegelt  worden  ist.

N.  N.  deii  18..

(Unterschrift).
        <pb n="286" />
        177
Beylage  C.

Verzeichniß
der  zu  der  landständischen  Abgeordneten  -Wahl  stimmberechtigten

  Rittergüter  in  dem  Großherzogthume
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

I.  In  dem  Weimar'schen  Regierungsbezirke.
1)  In  dem  Weimarl'schen  Kreise:

Nittergut  Allstedt  (Meyer).
Rittergut  Allstedt  (von  Wahl).

Rittergut  Alperstedt  (Barthel).

KRittergut  Ballstedt  (von  Conta).

Rittergut  Ballstedt  —  sonst  Hose  —  (von  Conta).
Rittergut  Bergern  (von  Müller).

Rirctergut  Bergsulza  (von  Gerstenbergk).
Rittergut  Bösleben  (Freyfr.  von  Wolzogen).
Rittergut  Buttelstedt  (Schortmann).

Rittergut  Buttelstedt  (Stark).

Rittergut  Denstedt  (Freyh.  von  Linker  und  Lützenwick).
Ritter  gut  Eckstedt  (Mirus).

Rittergut  Ehringsdorf  (Rose).

Rittergut  Flurstedt  (Freyh.  von  Lynker).
Rittergut  Graitschen  (von  Wangenheim).
Rittergut  Großneuhausen  (Freyh.  von  Werthern).
Rittergut  Großobringen  (Hagenbruch).
Rittergut  Guthmannshausen  (Burckhardt).
Ritter  gut  Guthmannshausen  (Ludecus).  1
        <pb n="287" />
        Rittergut  Guthmannshausen  (Schotte).

Rittergut  Holzdorf  (Tischner).

Rittergut  Ißeroda  (Wenzel).

Rittergut  Kalbsrieth  (Freyh.  von  Wolzogen).

Rittergut  Kleinneuhausen,  Ellersleben  und  Orlishausen  (Freyh.  von  Werthern).
Rittergut  Ködderitzsch  (Graf  Marschal.).

Rittergut  Kötschau  (Freyfr.  von  Lynker).

Rittergut  Krannichborn  (Lieberkühn).

Rittergut  Leutenthal  (Stark).

Rittergut  Lobeda  mit  Göschwitz  (von  Griesheim).

Rittergut  Lobeda  (Thierbach).

Rittergut  Markvippach  und  Dielsdorf  —  sonst  von  Leutsch  —  (Hagenbruch).
Rittergut  Markvippach  und  Dielsdorf  —  sonst  von  Miltitz  —  (Hagenbruch).
Rittergut  Markvippach  und  Dielsdorf  —  sonst  Hirt  —  (Hagenbruch).
Rittergut  Martinroda  (von  Witßleben).

Rittergut  Mechelroda  (Heyligenstädt).

Rittergut  Mittelhausen  (Grauenhorst).

Rittergut  Mittelhausen  (von  Schlegel).

Rittergut  Mittelhausen  (Herold).

Rittergut  München  (Pörsch).

Rittergut  Niederröblingen  (Schobeß).

Rittergut  Niederroßla  (Schwabe).

Rittergut  Niedersynderstedt  (von  Griesheim).

Rittergut  Niedersynderstedt  —  sonst  Schumann  —  (von  Griesheim).
Rittergut  Niedertrebra  (Bauchspieß  und  Schröpfer).

Rittergut  Nöda  (Boutin).

Rittergut  Oberreisen  mit  Crellwitz  (Heinze).

Rittergut  Oberweimar  (Heidenreich).

Rittergut  Oßmannstedt  (Bartholomäi  Kühne).

Rittergut  Okttstedt  (Oelwein).

Rittergut  Pösen  (Rose).

Rittergut  Porstendorf  (Wurmb  von  Zink).

Rittergut  Rohrbach  —  sonst  von  Wurm  —

Rittergut  Rohrbach  —  sonst  von  der  Lage  —  c(von  Wisleben).
Rittergut  Rohrbach  —  sonst  Schenksche  Erblehenzinsen  —

Rittergut  Saalborn  (Barthel).

Rittergut  Schwerstedt  (von  Helldorff).
        <pb n="288" />
        e270

Rittergut  Stadtsulza  (von  Gerstenbergk).

Rittergut  Stedten  (Rebling).

Rittergut  Stotternheim  (von  Hausen).

Rittergut  Taͤnnich  (von  Kalitzsch).

Rittergut  Thalborn  (Schuͤler).

Rittergut  Trommlitz  (Freyfr.  von  Bibra).

Rittergut  Ulrichshalben  (Streiber).

Rittergut  Wallichen,  der  Oberhof  (Freyh.  von  Thermann).
Rittergut  Wallichen,  der  Unterhof  (Steinbruͤck).
Rittergut  Wenigenjena  (Helmbold).
Rittergut  Woͤllnitz  und  Rutha  (Freyh.  von  Ziegesar).
Rittergut  Wolferstedt  (Meyer).

Rittergut  Wolferstedt  (von  Trebra).

Rittergut  Zottelstedt  (Walther).

2)  In  dem  Neustädt'schen  Kreise.

Rittergut  Braunsdorf  (von  Stein).

Rittergut  Burkersdorf  (Freyh.  von  Seckendorff).
Rittergut  Elodra  (Schweitzer).

Rittergut  Cospoda  (Rühlmann  und  von  Thompfson).
Ritlergut  Culmitzsch  (von  Metsch).

Rittergut  Döhlen  (Schimmel).

Rittergut  Dreitzsch  mit  Alsmannsdorf  (von  Wilke).
Rittergut  Endschütz  (von  Wolfersdorf).

Rittergut  Friesnitz  (Graf  Hohenthal).

Rittergut  Geroda  (Schillbach).

Rittergut  Grobengereuth  (Schmeißer).

Rittergut  Gütterlitz  (Wagner).

Rittergut  Hohenölsen  (Linke).

Rittergut  Knau  (Adler).

Rittergut  Kolba  (Fürst  von  Hohenlohe-Oehringen).
Rittergut  Läwitz  (von  Strauch).

Rittergut  Laßkau  (Freyh.  von  Erffa).

Rittergut  Laußnitz,  obern  Theils,  (von  Stein).
Nittergut  Laußnitz,  untern  Theils,  (von  Mader
        <pb n="289" />
        280
Rittergut  Lemnitz  (von  der  Gabelentz).
Rittergut  Leubsdorf,  obern  Theils,  (Golla).
Rittergut  Leubsdorf,  untern  Theils,  (von  Tuͤmpling).
Rittergut  Liebsdorf  (Hagenbruch).
Rittergut  Lindenkreuz  (Hahn).
Rittergut  Markersdorf  (von  Zehmen).
Rittergut  Meilitz  (Scheube  und  Winkler).
Rittergut  Miesitz  (Thuͤmmler).
Rittergut  Mittelpoͤllnitz  (Aster).
Rittergut  Moderwitz  (Freyh.  von  Beust).
Rittergut  Molbitz  (Mitlacher).
Rittergut  Moßbach,  1.,  3.  und  4.  Theils,  (von  Schillershausen).
Rittergut  Moßbach,  2.  Theils,  (Wauer).
Rittergut  Münchenbernsdorf  (Knoch).
Rittergut  Neumühl  (von  Zehmen).
Rittergut  Neunhofen  (Lindig).
Rittergut  Niederpöllnitz  (Graf  Hohenthal).
Rittergut  Nimritz  (Freyh.  von  Beust).
Rittergut  Oberpöllnictz  (Aster).
Rittergut  Oberrenthendorf  (Wachter).
Rittergut  Oppurg  (Fürst  von  Hohenlohe-Oehringen).
Rittergut  Positz  (Fürst  von  Hohenlohe-Oehringen).
Rittergut  Rehmen  (Freyh.  von  Beust).
Rittergut  Rüßdorf  (Wunderlich).
Rittergut  Schloßberga  (von  Watzdorf).
Rittergut  Schwarzbach  (von  Könitz).
Rittergut  Sirbis  (Trautmann).
Rittergut  Sorna  (von  Tümpling).
Rittergut  Staitz  (von  Pöllnitz).
Rittergut  Steinsdorf  (von  Goörschen).
Rittergut  Struth  (Graf  Hohenthal).
Rittergut  Tausa  mit  Bucha  (Abler).
Rittergut  Teichwolframsdorf  (Freyh.  von  und  zu  Mamsbach).
Rittergut  Thräni  (von  Kutschenbach).
Rittergut  Uhlersdorf,  obern  Theils,
Rittergut  Uhlersdorf,  untern  Theils,  6ieishey.
Rittergut  Waltersdorf  (von  Posern).
        <pb n="290" />
        281

KRittergut  Wenigenauma  (von  Schönberg).
Rittergut  Wetzdorf  (Freyh.  von  Taube).
Rittergut  Wöhlsdorf  (Müller).

Rittergut  Wolfersdorf  (Steinbach).

Rittergut  Wolframsdorf  (von  und  zu  Mannêbach).
Rittergut  Zadelsdorf  (von  Schönberg).  «

II.  In  dem  Eisenach'schen  Regierungsbezirke.
1)  Rittergüter  und  Freygüter.

Rittergut  Berka  vor  dem  Hainich  (Streiber).

Rittergut  Berka  vor  dem  Hainich  (von  Thüna).
Rittergut  Berteroda  (von  Harstall).

Rittergut  Creuzburg,  der  Steinhof  (von  Buttlar).
Rittergut  Gerthausen  (von  Webern).

Rittergut  Hausbreitenbach  (Schumann).

Rittergut  Herda  (Freyh.  von  Boyneburg).

Rittergut  Hötelsroda  (von  Reineck).

Rittergut  Hötelsroda,  das  Fähndrichsgut  (von  Reineck).
Rittergut  Hötzelsroda,  der  Landstreit  [Langenstreit)  (von  Reineck).
Rittergut  Krauthausen  (Riedesel  Freyh.  zu  Eisenbach).

 
  
 

Rittergut  b  das  rothe  Haus

Rittergut  bf  das  schwarze  Haus  (von  Herda).
Rittergut  das  Carl  von  Herdaische

Freygut  (Rimbach).

Rittergut  Lengröden  (von  Buttlar).

Kictergut  Madelungen  (von  Löw  und  von  Ranzau).

Rittergut  Metschriederhof  [Metschrieden]  (Eichel).

Rittergut  Metzelsroda  /Mittelshof]  (Mey).

Rittergut  Mihla,  das  rothe  Schloß

Rittergut  Mhila,  das  mittlere  oder  weiße  Schloß,  (von  Harstall).
Rittergut  Mihla,  das  vordere  oder  blaue  Schloß

Rittergut  Neuenhof  —  sonst  von  Reckrodt  —

Rittergut  Neuenhof  —  sonst  von  Geyso  —  (Riedesel  Freyfr.  zu  Eisenbach).
Rittergut  Neuenhof  —  sonst  Rediger  —
        <pb n="291" />
        282

Rittergut  Sallmannshausen  (Riedesel  Freyfr.  zu  Eisenbach).
Rittergut  Schmalweyh  und  Friedmesberg  (von  Herda).
Rittergut  Spichra  und  Hörschel  (von  Bibra  und  von  Kutleben).
Rittergut  Stedtfeld,  das  Oberhaus

Rittergut  Stedtfeld,  das  Unterhaus  von  Boyneburgk).
Rittergut  Unterellen,  das  Obergut

Rittergut  Unterellen,  das  Untergut  (von  Herda).

Rittergut  Wenigenlupnitz,  der  Oberhof

Rittergut  Wenigenlupnitz,  der  Unterhof  (Graf  von  Uetterodt).
Rittergut  Wutha  (von  Avemann).

2)  Vormahls  Reichsfreye  Güter.

Rittergut  Aschenhausen  (Freyh.  von  Spehhardt).

Rittergut  Gehaus  mit  Hohenwart  und  Fischbach  (Freyh.  von  Boyneburg).
Rittergut  Gehaus,  das  untere  Schloß  (Freyh.  von  Boyneburg).

Rittergut  Lengsfeld,  die  Freygüter  und  der  Schrammenhof  (Freyh.  v.  Boyneburg).
Rittergut  Lengsfeld  nebst  dem  Beyershofe  (Freyh.  von  Müller).

Rittergut  Lengsfeld,  das  rothe  Haus  (Freyh.  von  Boyneburg).

Rittergut  Völkershausen  (Landgraf  Carl  von  Hessen).

Rittergut  Weilar  (Freyh.  von  Boyneburg).

Rittergut  Wenigentaft  (Freyh.  von  Geyso).
        <pb n="292" />
        Beylage  D.
Gedenkpunkte
fuͤr  die
Rittergutsbesitzer
Großherzogthume  Sachsen  Weimar-  Eisenach
bey

der  Wahl  landständischer  Abgeordneten.

I.
Die  Rechte  der  Landstände.

Nach  f.  5  des  Grundgesetzes  über  die  landständische  Verfassung  des
Großherzogthumes  vom  5.  May  1816  stehen  den  Landständen  zur  Ausübung
durch  ihre  Vertreter,  die  frey  gewählten  landständischen  Abgeordneten,  folgende
  Rechte  zu:

1)  „Das  Recht,  gemeinschaftlich  mit  dem  Landesfürsten  und  den  von  diesem
  beauftragten  Behörden,  die  Staatsbedürfnisse,  soweit  dieselben
aus  landschaftlichen  Kassen  und  aus  dem  Vermögen  der  Staatsbürger
zu  bestreiten  sind,  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Deckung  erforderlichen
Einnahmen  und  Ausgaben  festzusetzen,  (Bestimmung  der  Etats);

2)  das  Recht,  über  jede  Besteuerung  und  andere  Belastung  der  Staatsbürger,
  so  wie  über  jede  allgemeine  Anordnung,  welche  darauf  Einfluß
  haben  möchte,  ehe  sie  zur  Ausführung  kommt,  gehört  zu  werden,
dergestalt,  daß  ohne  dieses  Gehör  und  ohne  ihre,  der  Landstände,
ausdrückliche  Verwilligung  weder  Steuern  oder  andere  Abgaben  und  Leistungen
  im  Lande  ausgeschricben  und  erhoben,  noch  Anleihen  auf  die  landschaftlichen
  Kassen  und  das  Vermögen  der  Staatsbürger  gemacht,  noch
sonst  Finanz-Maßregeln  ergriffen  werden  dürfen,  welche  das  Landeseigen-
        <pb n="293" />
        284

thum  oder  das  Eigenthum  der  Staatsbürger  in  Anspruch  nehmen,
oder  die  Gefahrdung  des  landständischen  Interesse  nach  sich  ziehen
konnten;

das  Recht,  die  Rechnungen  über  bestrittene  Staatsbedürfnisse  der
obenerwähnten  Art  zu  prüfen,  und  sowohl  über  darin  bemerkte  Anstände
Auskunft,  als  überhaupt  über  die  Verwendung  von  Einnahmen  landschaftlicher
  Kassen  und  aus  dem  Vermögen  der  Staatsbürger  Rechenschaft
  zu  verlangen;

das  Recht,  dem  Fürsten  Vortrag  zu  thun  über  Mängel  und  Mißbräuche
  in  der  Gesetzgebung  und  in  der  Verwaltung  des  Landes,  mit
gutachtlichen  Vorschlägen  zu  Abstellung  derselben;

das  Recht,  bey  dem  Fürsten  Beschwerde  und  Klagen  zu  erheben  gegen
  die  Minister  und  gegen  andere  Staatsbehörden  über  Willkühr
und  über  Eingriffe  in  die  Freyheit,  die  Ehre  und  das  Eigenthum  der
Staatsburger,  so  wie  in  die  Verfassung  des  Landes;
das  Recht,  an  der  Gesetzgebung  in  der  Art  Theil  zu  nehmen,  daß
neue  Gesetze,  welche  entweder  die  Landesverfassung  betreffen,  oder  die
persönliche  Freyheit,  die  Sicherheit  und  das  Eigenthum  der  Staatsburger
  in  dem  ganzen  Lande  oder  in  einer  ganzen  Provinz  zum  Gegenstand
  haben  und  eben  deßhalb  das  Allgemeine  angehen,  ohne
ihren,  der  Landstände,  vorgängigen  Beyrath  und  ihre  Einwilligung
nicht  erlassen  werden  dürfen;

7)  das  Recht,  zur  Erleichterung  der  Ausübung  aller  bisher  aufgeführten

Befugnisse:

a)  die  Landräthe  zu  wählen  und  dem  Fürsten  zur  Bestätigung  vorzustellen;

b)  zweyn  Räthe  oder  Assessoren  bey  dem  Landschafts-Kollegium  zu  ernennen
  und  dem  Landesfürsten  zur  Bestätigung  vorzustellen  (5§.
118,  119/;

Oin  vorkommenden  außerordentlichen  Fallen,  z.  B.  in  Kriegszeiten,  wo
irgend  ein  Kollegium  oder  eine  besondere  Kommission,  außer  dem
gewohnlichen  Geschaftsgange,  Einfluß  auf  die  landschaftlichen  Kassen
gewinnen  dürfte,  zu  verlangen,  daß  diesem  Kollegium  oder  dieser
Kommission  Einer  oder  Einige  ihrer  Vertreter  zugeordnet  werden;

#)  den  Kassirer  bey  der  Haupt-Landschaftskasse  zu  ernennen.“

8

4

5

V

6
        <pb n="294" />
        285

II.

Die  Stellung,  die  Rechte  und  die  Obliegenheiten  der  landständischen
  Abgeordneten.

Dasselbe  Grundgesetz  vom  5.  May  1816  hat  F.  67  Folgendes  festgesetzt:
  „Jeder  Abgeordnete,  von  welchem  Stande,  von  welchem  Kreise,  von
welchem  Bezirke  er  auch  sey,  ist  Vertreter  aller  Staatsbürger  und  hat
außer  den  Gesetzen  keine  andere  Richtschnur  anzuerkennen,  als  seine  Ueberzeugung
  und  sein  Gewissen.  Hieraus  folgt:

1)  kein  Abgeordneter  hat  besondere  Verpflichtungen  gegen  diejenigen,  welche
ihn  gewählt  haben;

alle  Vorschriften  (Instruktionen),  wodurch  die  Stimmfreyheit  eines  Abgeordneten

  auf  irgend  eine  Weise  beschränkt  werden  soll,  sind  gesetzwidrig

  und  ungültig;

3)  übernimmt  ein  Abgeordneter  in  seinem  Kreise  oder  sonst  Aufträge  zu
Vorstellungen  und  Bitten  bey  dem  Landtage,  als  wozu  er  allerdings
berechtiget  und  verbunden  ist:  so  versteht  sich  dieses  unbeschadet  der
Freyheit  seiner  eigenen  Meinung  und  Stimme.“

III.
Die  Wichtigkeit  der  Wahlen  der  landständischen  Abgeordneten.

Der  Landtag  wird  seine  wichtige  Bestimmung  nur  dann  erfüllen,  er  wird
nur  dann  in  Gemeinschaft  mit  unserem  Durchlauchtigsten  Landesfürsten  das
Gute  zu  erhalten  und  zu  fördern,  das  Mindergute  zu  erkennen  und  zu  bessern,
  das  Schlechte  zu  ergreifen  und  zu  entfernen,  und  so  eine  allmählige,
unseren  Bedürfnissen  entsprechende  Verbesserung  unseres  gesellschaftlichen  Zustandes
  herbeyzuführen  im  Stande  seyn,  wenn  er  einen  Verein  von  Männern
  bildet,  welche  durch  Einsicht  und  Kenntnisse,  durch  Geist  und  Erfahrung,
durch  Weisheit  und  Mäßigung,  durch  Uneigennübigkeit  und  Gemeinsinn,  durch
Willensreinheit  und  Charakterstärke,  durch  Liebe  endlich  zu  dem  angestammten
  Fürstenhause  und  durch  Liebe  zum  Vaterlande,  in
jedem  Stande,  in  jedem  Kreise,  in  jedem  Bezirke  als  tüchtig  und  ausgezeichnet
  ancrkannt  und  bewährt  sind.  #  #  #

Daher  ist  mit  Zuversicht  zu  hoffen,  daß  kein  wahlberechtigter  Einwohner
  des  Großherzogthumes  die  Wahl  der  landständischen  Abgeordneten  als
einen  unbedeutenden  Vorgang  betrachten,  sondern  vielmehr,  daß  ein  jeder

2
        <pb n="295" />
        286

dlese  Wahl  ansehen  werde  als  ein  großes  und  wichtiges  Geschäft,  an  welchem
er  im  Nahmen  des  Vaterlandes  und  für  das  Wohl  des  Vaterlandes  Theil
zu  nehmen  hat,  und  an  welchem  er  eben  deswegen  Theil  nehmen  wird  mit
reinem  Eiser  und  strenger  Gewissenhaftigkeit.

Im  Besonderen  ist  dieses  zu  hoffen  von  den  sämmtlichen  Mitgliedern
des  Standes  der  Rittergutbesitzer.  Bey  der  innigsten  Dankbarkeit,  mit  welcher
  sie  ohne  Zweifel  Alle  das  Andenken  an  den  erhabenen  Fürsten
ehren,  dem  wir  das  Grundgesetz  über  unsere  Verfassung  schuldig  sind,  bey
der  ehrfurchtsvollsten  Ergebenheit,  welche  sie  Alle  für  unsern  Durchlauchtigsten
  Großherzog  hegen,  bey  der  staatsbürgerlichen  Gesinnung,  welche
sie  so  oft  bewahrt  haben,  ist  mit  Sicherheit  zu  erwarten,  daß  sie,  wenn  es
ihnen  irgend  möglich  ist,  an  der  Wahl  der  landständischen  Abgeordneten  ihres
Standes  persönlich,  oder  doch,  im  Verhinderungsfalle,  durch  gesetzliche
Vollmachten  Antheil  nehmen,  und  nach  ihrem  besten  Wissen  und  Gewissen  nur
solchen  wahlfähigen  Männern  ihre  Stimmen  geben  werden,  welche  sie  für  die
Tüchtigsten  und  Geeignetesten  halten  unter  den  Rittergutsbesitzern  ihres  Kreises.

IV.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  die  Wahl  betreffend.

Damit  aber  die  Wahl  wirklich  vollzogen  werden  könne,  damit  die  vollzogene
  Wahl  als  gültig  bestehe,  damit  folglich  alle  Unregelmäßigkeiten  vermieden
  und  Zeit  und  Kosten  nach  Moglichkeit  geschont  werden,  ist  nöthig,
daß  ein  jeder  Wahlberechtigte  sich  die  Bestimmungen  in  das  Gedaächtniß  zurückrufe,
  welche  in  Hinsicht  der  Wahl  gesetzlich  vorgeschrieben  sind.

Diese  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  folgende:

I.  Vom  Stimmrechte  im,  Stande  der  Rittergutsbesitzer.

Grundgesetz  35.  14,  15.

II.  Von  der  Wahlfähigkeit.

Grundgesetz  .  22,  24.  ·

UIoIIdekLeitnugderqbi.

Grundgesetz§§.34,86,37.

IV.WiedasStimmkechtaussuübeuist.

Grundgeseh§§.16,17.
        <pb n="296" />
        287

Beylage  E.
Allgemeine  Vollmacht.
Rittergut  im  Kreise.
Hierdurch  ertheile  ich,
dem  Herrn  auf

dessen  Nahmen  ich  hier  eigenhändig  eingetragen  habe,  volle  Macht  und  Gewalt,
  der  von  Großherzoglich  Sachsischer  Landesregierung  angesehten  Wahl
in  dem  Stande  der  Rittergutsbesitzer  Nahmens  meiner  persönlich  beyzuwohnen,
  für  mich  nach  seiner  eigenen  Ueberzeugung  Abgeordnete  und  Stellvertreter
  durch  Stimmzettel  zu  wählen  und  überhaupt  während  der  Wahlverhandlung
  alles  dasjenige  in  meinem  Nahmen  zu  thun,  was  nöthig  ist.

Ich  ertheile  auch  meinem  Herrn  Bevollmächtigten  die  Befugniß,  gegenwärtige
Vollmacht  auf  einen  anderen  Rittergutsbesitzer  meines  Kreises  überzutragen.

Zu  urkund  und  Bekräftigung  dessen  habe  ich  diese  Vollmacht  eigenhändig
  unterschrieben.

So  geschehen  den

Uebertragung  dieser  Vollmacht.

Ich  übertrage  die  vorstehende,  mir  ertheilte  Vollmacht  dem
Herrn  4  r—  ·  ·  r—i  4  r—  r—  ·  4
auf

So  geschehen  .  .  den.  .  18..

Bemerkung.  Der  Nabme  des  Bevollmaͤchtigten  muß  von  dem  Vollmachtgeber  eigenhaͤndig
  in  die  Vollmacht  geschrieben  werden,  und  eben  so  der  Nahme  des  Substituten
  eigenhändig  von  dem,  welcher  die  Vollmacht  auf  einen  Anderen  überträgt.
        <pb n="297" />
        288
Beylage  E.

Spezielle  Vollmacht.

Rittergut  Kreise.
Ich,  der  unterschriedene  „Besitzer  huns  Rittergutes,  wünsche  die  Herren
auf

Rittergutsbesitzer  in  meinem  Kreise,  zu  (enpptiibichen  Abgeordneten  und  bezüglich
  Stellvertretern  für  die  nächste  Landtags-Periode  erwählt  zu  sehen.

Da  ich  aber  verhindert  bin,  in  dem  von  Großherzoglicher  Landesregierung
  zum  Wahltage  bestimmten  Termine  personlich  zu  erscheinen:  so  ertheile
ich  dem  Herrn

auf  durch  diese  Urkunde  Vollmacht,
für  mich  und  in  meinem  Nahmen  oben  genannte,  von  mir  eigenhändig  eingetragene
  Rittergutöbesitzer  zum  Protokolle  zu  benennen.

Ich  ertheile  zugleich  meinem  Herrn  Bevollmächtigten  die  Befugniß,  diese
Vollmacht  auf  einen  anderen  Rittergutsbesiher  meines  Kreises  zu  übertragen.
Und  geschähe  es,  daß  die  von  mir  in  dieser  Vollmacht  bezeichneten  Herren
Rittergutöbesiber  die  Wahl  ablehnten:  so  soll  mein  unmittelbarer  oder  mittelbarer
  Bevollmächtigter  befugt  seyn,  andere  Rittergutsbesitzer  des  Kreises
für  mich  ergänzend  zu  wählen.  Zu  Bekräftigung  dessen  habe  ich  diese  Urkunde
  eigenhändig  unterschricben  und  mit  meinem  Petschafte  besiegelt.

So  geschehen  den

Uebertragung  dieser  Vollmacht.

Ich  übertrage  die  vorstehende  Vollmacht  dem  Herrn
auf
So  geschehen  den

Bemerkung.  Der  Nahme  des  Bevollmächtigten  muß  von  dem  Vollmachtgeber  eigenhndig
  in  die  Vollmacht  geschrieben  werden,  und  eben  so  der  Nahme  des  Substituten
  eigenhändig  von  dem,  welcher  die  Vollmacht  überträgt.
        <pb n="298" />
        289

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  16.  Den  26.  July  1833.

 

XVI.
Gese  6

einer

allgemeinen  Sportel=  und  Gebühren-Tare  für  die  Gerichts=  und
Verwaltungs-Behörden.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

überzeugt  von  der  Nothwendigkeit,  an  die  Stelle  der  verschiedenen,
zum  Theil  mangelhaften,  zum  Theil  wenigstens  den  jetzigen  Verhältnissen
nicht  mehr  angemessenen  Gesetze  über  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sporteln
eine  neue  allgemeine  Sportel=  und  Gebühren-Ordnung  zu  erlassen,
  welche  durch  Einfachheit  die  Anwendung  erleichtert,  durch  Vollstandigkeit
  der  Willkühr  möglichst  vorbeugt  und  durch  ein  richtiges  Maaß  der  Sportelsitze
  unbilliger  Bedrückung  begegnet,  haben  Wir  folgendem,  von  Unserer
hiesigen  Landesregierung  entworfenen  und  von  den  versammelt  gewesenen
Abgeordneten  Unserer  getreuen  Unterthanen  berathenen  und  angenommenen
Gesetze  Unsere  landesfürstliche  Sanktion  ertheilt:
        <pb n="299" />
        290
Erster  Abschnitt.

Von  der  Sportelpflichtigkeit  und  von  den  Sportelsaͤtzen  im  Allgemeinen.

g.  1.

Alle  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sporteln  und  Gebühren  sollen  vom
1.  Januar  1834  an  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes  lediglich  nach
dem  Inhalte  gegenwärtigen  Gesebes  erhoben  werden  und  gleichzeitig  die
Stempelordnung  vom  29.  Dezember  1810,  der  §F.  268  der  Wechseldrdnung  vom
20.  April  1819  und  alle  bisherige  Sportel=  und  Gebühren-Taren  und  Observanzen
  —  ausgenommen  bloß  die  Sportel-Tare  des  Gesammt-Oberappellations-Gerichtes
  zu  Jena  vom  Jahre  1816  —  gänzlich  abgeschafft  seyn.

#.  2.

Dagegen  erstreckt  sich  gegenwärtiges  Gesetz  nicht:

1)  auf  diejenigen  Gebühren,  welche  für  die  Aufnahme  zum  Bäürger,
Schutzbürger  oder  Nachbar  in  die  Kommun-Kassen  zu  entrichten  sind,

2)  auf  Lehengelder  (Handlohn),  Erbegelder  (Erbegebühren)  und  Strafgelder,

3)  auf  Siegelgebühren,

4)  auf  Pfarramts-Gebühren  in  Tauf-,  Trauungs-,  Beicht=  und  Begradbniß=
  Fällen  (Jura  stolne),

5)  auf  Schulgelder,

6)  auf  Medizinal-Gebühren,

7)  auf  Innungsgebühren,

8)  auf  Statte-,  Buden=  und  andere  Jahrmarkts=  oder  Wochemmarkts-Gebühren.


Hinsichtlich  aller  dieser  Leistungen  verbleibt  es  vielmehr  da,  wo  solche
und  in  wie  weit  sie  rechtmäßig  bestehen,  bey  den  bisherigen  Normen;
doch  sollen  bey  allen  unmittelbar  Großherzoglichen  Behörden  die  Siegelgebühren
  hiermit  gänzlich  abgeschafft  und  erlassen  seyn.

§.  3.
Die  Sportelpflichtigkeit  ist  bey  allen  gerichtlichen  Geschäften  Regelz
  in  allen  Verwaltungs  angelegenheiten  hingegen  Ausnahme.
8.  4.

Demnach  find  alle  bey  den  Landes-Justiz-Kollegien  (Regierungen)  zu
Weimar  und  zu  Eisenach,  oder  bey  den  untergerichten  als  solchen  vorkom-
        <pb n="300" />
        291

mende  Niederschriften  und  Ausfertigungen  dem  Sportelansatze  unterworfen,
ausgenommen  bloß:
1)  diejenigen  Angelegenheiten  der  Großherzoglichen  Familie,  die

2

8

4

5

weder  prozessualisch  verhandelt  werden,  noch  die  Erwerbung,  Belastung
oder  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  sonstige  Privat-Verträge
betreffen.

Unter  gleichen  Einschränkungen  die  Angelegenheiten  der  Großherzoglichen
  Kammer,  der  Landschaftskasse  und  des  landesherrlichen  Fiskus
überhaupt,  in  wie  weit  nicht  einer  Privat-Person  die  Kosten  zur  Last
fallen.

Alle  Verhandlungen,  welche  nicht  das  Privat-Interesse  einzelner  Personen,
  Gemeinden,  Anstalten  oder  Körperschaften,  sondern  lediglich  den
öffentlichen  Dienst  des  Staates  oder  der  Kirche  betreffen,
einschlüssig  derjenigen,  welche  die  Bewahrung  etatsmäßigen  Diensteinkommens
  und  die  Einsendung  deponirter  Gelder  an  die  Laudschaftökasse
zum  Gegenstande  haben.

Verhandlungen,  welche  die  obervormundschaftliche  Aufsicht  uber  einen
Minderjährigen,  Wahnsinnigen  oder  Blödsinnigen  betreffen,  dessen  Abwurf
  gebendes  Vermögen  Zweyhundert  Thaler  nicht  übersteigt.

Beträgt  ein  solches  Vermögen  zwar  über  Zweyhundert,  aber  nicht
über  Fünfhundert  Thaler:  so  findet  für  die  obervormundschaftlichen
  Verhandlungen  nur  ein  Viertel,  und  wenn  es  nicht  über
Eintausend  thlr.  beträgt,  nur  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Sportelansatzes
Statt.  Auf  die  Vormundschaftsbestellung  selbst,  auf  den  Vormundschaftsschein
  und  auf  die  General-Quittung,  welche  der  Vormund  bey
seiner  Entkassung  erhält,  erstrecken  sich  jedoch  vorstehende  Befreyungen
nicht  und  sie  hören  auf,  sobald  Minderjährige  heirathen.

Hinsichtlich  der  gerichtlichen  Erbschaftsberichtigung  treten  sie  bloß
hinsichtlich  des  Dekretes  zum  Vergleiche  oder  zur  Veräußerung  ein,
es  sey  denn,  daß  ein  ganzer  dlterlicher  Nachlaß  Einhundert  Thaler
  nicht  überstiege,  welchen  Falles  (mit  Ausnahme  nur  der  Vormundschaftsbestätigung)
  die  ganze  Nachlaß-Regulirung  sportelfrey  bleibt,
selbst  wenn  Volljährige  miterben.

Kirchen,  Schulen  und  milde  Stiftungen  —  einschlüssig  der  Sterbeund
  Witwenkassen,  Sparkassen,  Frauenvereine,  Besserungsvereine  und
geihhäuser  —  wenn  sie  wegen  ausstehender  Forderungen  klagend
auftreten  oder  sonst  Anträge  stellen,  nach  Naßgate  des  Gesetzes  vom
        <pb n="301" />
        292

17.  Juny  1823,  ingleichen  die  Konfirmation  der  Pfarr=  und  Schul-Matrickel.

Im  wirklichen  Dienste  befindliche  Soldaten,  vom  Feldwebel  einschlüssig
abwärts,  soweit  ihre  Angelegenheiten  bey  dem  Militär-Gerichte
verhandelt  werden  und  ohne  daß  diese  ihre  persönliche  Sportelfreyheit
den  gegen  sie  auftretenden  Civil-Personen  zum  Vortheile  gereichen  soll.
A#lle  Angelegenheiten  der  Mitglieder  und  Subalternen  eines  Gerichtes
(einschlüssig  der  in  Ruhestand  Versetzten  und  des  Diener-Personals)
bey  demselben  Gerichte,  soweit  sie  weder  prozessualisch  verhandelt
werden,  noch  Verträge  über  Grundstückserwerbung  betreffen.
8)  Kostenerlaß=  und  Kostenstundungs-Angelegenheiten.
9)  Die  Verhandlungen  über  das  Armenrecht,  wenn  es  in  deren  Verfolge
wirklich  ertheilt  wird  und  solchen  Falles  die  arme  Parthey  in  der  vorliegenden
  Rechtsangelegenheit.

Wird  aber  ihr  Gegner  in  die  Kosten  verurtheilt:  so  muß  er  auch
diejenigen  tragen,  von  welchen  die  arme  Parthey  für  sich  frey  war.

Kommt  letztere  durch  den  Prozeß  oder  in  der  Folge  zu  besseren
Vermögensverhältnissen:  so  hat  sie  die  Kosten,  welche  ihr  der  Armuth
  wegen  erlassen  waren,  nachzubringen.  Doch  soll  ihr  jeden
Falles  die  Hälfte  der  durch  den  Prozeß  erstrittenen  Summe  unverkürzt
  bleiben.
Niederschriften  und  Ausfertigungen,  die  sich  auf  die  Lebensrettung  verunglückter
  Personen  beziehen,  (Gesetz  vom  19.  Juny  1823.)
Unehelich  geschwängerte  Frauenspersonen  bey  Untersuchung  ihres  Vergehens
  und  bey  von  ihnen  oder  ihren  unehelichen  Kindern  gegen  den
Schwängerer  erhobener  Civil-Klage,  es  sey  denn,  daß  von  der
Frauensperson  ein  falscher  oder  unbekannter  Schwängerer  angegeben
wird.  Es  versteht  sich,  daß,  wenn  der  Schwängerer  in  die  Kosten
verurtheilt  werden  kann,  ihm  auch  diejenigen  zur  Last  fallen,  von  welchen
  die  Geschwängerte  frey  blieb.  Bey  den  Aemtern  und  den  Gerichten
jedoch,  in  welchen  das  Königlich  Sachsische  Recht  noch  gilt,  bleiben
vorstehende  Bestimmungen  zur  Zeit  außer  Anwemung.
Untersuchungssachen,  deren  Kosten  dem  Staate  oder  einer  inländischen
Patrimonial-Behörde  zur  Last  fallen,  (vorbehältlich  etwa  bestehender
Privat-Verträge  zwischen  Gerichtsinhabern  und  Verwaltern),  oder  die
durch  Staatsverträge  kostenfrey  sind.

6

—

7

10

—

11

“

12
        <pb n="302" />
        298

13)  Alle  Erinnerungen  an  eine  ruͤckstaͤndige  Beschlußfassung  und  an  Verfuͤgungen
  zu  Herbeyfuͤhrung  derselben,  dafern  nicht  einer  saͤumigen
Parthey  oder  Behoͤrde  die  Kosten  aufzuerlegen  sind.

14)  Alle  mündliche  Ladungen  und  Bestellungs-(Insinuations-)  Registraturen.

g.  5.

Von  Verwaltungsangelegenheiten  unterliegen  bloß  folgende
Gegenstände  dem  Sportelansatze:

1)  Privilegien-,  Konzessions-,  Innungs-,  Meisterrechts=  und  Dispensations-Sachen.
  Diepensationen  von  der  Militär-Dienstpflicht,  einschlüssig
  der  Zurückstellungsscheine,  sind  jedoch  ganz  frey,  nicht  aber
die  Nummer-Verkauschungsscheine  und  die  Stellvertretungs-Angelegenheiten.

2)  Jede  besondere  landesherrliche  oder  obrigkeitliche  Erlaubniß,  Vergünstigung
  oder  Bescheinigung,  ausgenommen:

à)  alle  bloß  aus  der  Oberaufsicht  über  ein  Gemeinde  -,  Kirchen=  oder
zu  milden  Zwecken  bestimmtes  Stiftungsvermögen  (C.  4  Nr.  5)  hervorgehenden
  Genehmigungs-Dekrete,  z.  B.  zur  Prozeß-Führung,
Aufnahme  von  Darleihen,  Eingehung  von  Pachtverträgen  2c.  und

b)  die  Trauscheine  für  Unter-Offiziere  und  gemeine  Soldaten.

3)  Die  Justifikations-Scheine  über  Gemeinderechnungen.

4)  Die  Verhandlungen  über  Aufnahme  und  Entlassung  von  Unterthanen,
Bürgern,  Schutzbürgern,  Dorfnachbarn  und  Hausgenossen,  soweit  sie
bey  öffentlichen  Behörden  vorkommen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  jährlichen
  Verpflichtung  der  cidesmündigen  jungen  Mannschaft  zu  Unterthanen.


5)  Streitige  Gesindesachen.

6)  Prüfungs-,  Dienstanstellungs=  und  Dienstbestätigungs  =  Sachen,  mit
Ausnahme:

a)  der  Zeugnisse  akademischer  Lehrer  und  der  Schulzeugnisse,

b)  der  Anstellungs-Dekrete  für  Schulamts-Gehülfen,

c)  der  die  Prüfung  und  Anstellung  der  Hebammen  betreffenden  Verbandlungen
  und

d)  jeder  Bekanntmachung  einer  geschehenen  Anstellung.

7)  Abschieds=  und  Pensions-Dekrete,  ausgenommen:

a)  die  für  Militärs  vom  Feldwebel,  diesen  einschlüssig,  abwärts,

b)  Witwen-Pensions-Dekrete.

8)  Rang=  und  Titel-Verleihungen.
        <pb n="303" />
        294

9)  Lehns-Angelegenheiten.

10)  Die  untersuchung  und  Bestrafung  der  Uebertretung  polizeylicher  und
disziplinarer  Vorschriften  und  Zunftordnungen,  sodann  der  Impost-,
Zoll=  und  anderer  Defraudationen  und  der  ungehorsamen  Militär-Dienstpflichtigen.


Verhandlungen  in  Eheangelegenheiten  bey  den  Ober-Konsistorien  und
die  Kirchstuhl  -Angelegenheiten  bey  denselben,  in  so  fern  sie  bloß  ein
Privat-Interesse  betreffen.  Bey  den  Ephoral-Behörden  und  Pfarreyen
  hingegen  sind  beyde  Gegenstände  sportelfrey,  unterliegen  aber
den  §§.  138  und  140  bestimmten  Gebühren.

Die  in  übrigens  sportelfreyen  Verwaltungsangelegenheiten  durch  Nichtbefolgung

  erlassener  Ladungen,  Auflagen  und  anderer  Verordnungen
herbeygeführten  Niederschriften  und  Ausfertigungen.

Alle  Verfügungen,  die  durch  eine  offenbar  muthwillige  Beschwerde
veranlaßt  werden.

11

12

 

13

—V

g.  6.

Die  im  §.  4  Nr.  1,  2,  3,  8,  10,  12—14  bey  gerichtlichen  Geschäften
  festgestellten  Sportelausnahmen  gelten  auch  für  Flle  gleicher  Art,  die
bey  solchen  Verwaltungsgegenständen  vorkommen,  welche  nach  vorstehendem  Paragraphen
  dem  Sportelsatze  unterworfen  sind,  gleichviel  ob  sie  bey  Untergerichten,
  in  so  fern  diese  zugleich  Verwaltungsbehörden  sind,  oder  bey
bloßen  Verwaltungsbehörden  vorkommen.

g.  7.

Alle  Sportelsaͤtze  sind,  wo  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  vorgeschrieben
  ist,  immer  nur  von  dem  ersten  Bogen  einer  Niederschrift  oder  Ausfertigung
  zu  verstehen  und  umfassen  die  Schreibegebühr  mit.  Jeder
  zweyte  oder  weitere  Bogen  einer  Niederschrift  oder  Ausfertigung
wird  mit  vier  Groschen  angesetzt,  ebenfalls  einschlüssig  der  Schreibegebühr.
  Es  muß  jedoch  jede  Seite  einer  Reinschrift  oder  Abschrift,  einschlüssig
  der  Registraturen  und  Protokolle,  mindestens  24  Zeilen  und  jede
Zeile  mindestens  10  —  12  Sylben,  bey  gebrochenen  Bogen  aber  mindestens
8  Sylben  enthalten.  So  oft  bey  Abschriften  die  zweyte  oder  folgende  Seite
nicht  einmahl  halb  beschrieben  ist,  darf  nichts  dafür  angesetzt  werden.
        <pb n="304" />
        295

g.  8.

Wird  eine  und  dieselbe  Urkunde  mehrfach  ausgefertiget:  so  tritt  der
vorschriftsmäßige  Sportelsatz  nur  für  das  erste  Eremplar  ein.  Bey  den
übrigen  Exemplaren  wird  für  den  ersten  Bogen  acht  Groschen  und  für
jeden  weiteren  Bogen  vier  Groschen  gerechnet.

Der  Betrag  der  für  das  Haupt-Eremplar  liquidirten  Sportel  müs  auf
dem  ersten  Bogen  der  anderen  Exemplare  von  der  Behörde  angemerkt  werden.

Enthält  hingegen  eine  und  dieselbe  Urkunde  mehre  dem  Sportelansatze
umterworfene  Geschäfte:  so  muß  für  jedes  derselben  der  geeignete  Ansatz  berechnet
  werden.

g.  9.
Die  Sportelsätze  sind  entweder:
A  feststehende,  für  bestimmte  Geschäftsgattungen,  ohne  Rücksicht  auf
den  gegenständlichen  Werth,  Klassen=  Taxen,  oder
Bsteigende,  nach  Verhüältniß  des  Werthes  der  Gegenstände,  Werths-Taren.

10.

So  oft  der  Geldbetrag  eines  der  Werths-Tare  unterworfenen,  an  sich
schätzbaren  Gegenstandes  aus  den  Verhandlungen  selbst  nicht  klar  hervorgehr,
sind  solgende  Bestimmungen,  soweit  thunlich,  zur  Anwendung  zu  bringen:

1)  Früchte  und  andere  Naturalien  werden  nach  der  bey  Großherzoglicher
Kammer  feststehenden  Tare  oder  bezüglich  nach  anderen  öffentlich  geltenden
  Taxen  und  in  deren  Ermangelung  nach  den  laufenden  Marktpreißen,
  außersten  Falles  nach  billigem  Ermessen  der  Behörde,  zu
Gelde  angeschlagen.

2)  Bey  Verkaufen,  Erbpächten  und  Erbzinsverträgen  wird  der  wahre,
volle,  festgesetzte  Kauf=  oder  Ueberlassungspreiß,  einschlüssig  Schlüsselgeldes,
  Erbstandgeldes  und  jeder  Art  ausbedungener  Nutzungen  und
Leistungen,  als  Werth  angenommen.

3)  Immerwährende  Nutzungen  oder  Leistungen  werden  mit  Fünf  und

Zwanzig  des  einjährigen  Betrages  zu  Kapital  erhöhet.

Wenn  für  künftige  Verdußerungs=  oder  Erbfälle  ein  Lehen=  oder  Rekognitions-Geld
  auferlegt  wird:  so  ist  der  Zwanzigste  Theil  dieses,
nach  dem  dermahligen  Werthe  des  Grundstückes  auszuwerfenden  Betrages
  als  jährliche  Leistung  anzusehen  und  mit  Fünf  und  Zwanzig  zu
Kapital  zu  erhöhen.

4

#
        <pb n="305" />
        296
5

6

Bey  Tauschvertraͤgen  kommt  nur  der  Werth  jener  Gegenstaͤnde  in  Anschlag,
die  derjenige  von  beyden  Theilen,  welcher  am  meisten  abtritt,  vertauscht.
Aushülfsweise  ist  der  Werth  von  Grumstücken  oder  Gerechtsamen
nach  dem  jüngsten  Erwerbspreiße  innerhalb  der  letzten  dreyßig  Jahre
anzunehmen.

Der  Werth  eines  Klagegegenstandes  wird  bey  Erkenntnissen  oder  Vergleichen
  in  erster  Instanz  nach  der  eingeklagten  Hauptforderung  bemessen
  und  Nebenforderungen  an  Zinsen,  Früchten,  Schäden,  Kosten
u.  s.  w.  werden  nur  in  soweit  berücksichtiget,  als  sie  noch  vor  dem
Erkenntnisse  in  bestimmten  Zahlen  hervortreten.

In  Konkurs-Prozessen  richtet  sich  die  Tare  zu  den  Lokations=  und
Distributions-Bescheiden  erster  Instanz  nach  dem  Gesammtbetrage
der  Aktiv-Masse.

Wird  der  Rechtsstreit  gerade  über  den  Werth  einer  Sache  gefährt:
so  giebt  erst  die  Entscheidung  über  diesen  Werth  die  Norm  für  den
Sportelansatz.

Kommt  es  aber  bey  einem  solchen  Rechtsstreite  gar  nicht  bis  zur

Entscheidung,  oder  läßt  der  Streitgegenstand  überhaupt,  seiner  Natur
nach,  eine  bestimmte  Schätzung  nicht  zu:  so  wird,  jedoch  bloß  zum
Behufe  des  Sportelansatzes,  nach  Maßgabe  der  Umstände  ein
gewisser  Geldanschlag  vom  Gerichte  festgesetzt.
Wenn  es  sich  von  jährlichen,  auf  Lebensdauer  oder  auf  eine  bestimmte
  Reihe  von  Jahren  abzureichenden  Leistungen  handelt:  so  ist  die
Sportel  im  letzten  Falle  nach  der  Summe  sämmtlicher  Leistungen,  im
ersten  Falle  aber  nach  der  wahrscheinlichen  Lebensdauer  der  betheiligten
Person  auf  dem  Grunde  folgender  Stufenleiter  zu  normiren:

Es  ist  nahmlich  anzunehmen,  daß  eine  Person  bey  einem  Alter  von

1  bis  20  Jahren  noch  lebe:  30  Jahre,

—  —

7

—

8

9

X

10

r

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mehr  als  60  =  -  „  5  =
        <pb n="306" />
        11

12

13)

297

Jedes  bereits  begonnene  Lebensjahr  ist  hierbey  für  voll  zu  rechnen.

Von  dem  sich  hiernach  ergebenden  Gesammtbetrage  der  jährlichen
Leistungen  sind  fünf  Prozent  Zinsen  der  Jahresleistung  bis  zur  letzten
in  Abzug  zu  bringen.  Demnach  wäre,  z.  B.  wenn  eine  erst  nach
sechs  Jahren  fallige  Summe  von  200  thirn.  den  Gegenstand  des  Streites
  bildet,  die  Sportel  nur  aus  140  thlrn.  zu  berechnen.

Bey  solchen  Sportelberechnungen  ist  von  dem  Alter,  in  welchem  die
betroffene  Person  zur  Zeit  des  Sportelansatzes  stehet,  auszugehen.

Stirbt  aber  die  Person  im  Laufe  der  Verhandlungen:  so  werden
die  weiteren  Sportelansätze  nach  dem  nun  unzweifelhaft  gewordenen
Betrage  des  Streitwerthes  bemessen.

Eben  so  ist  bey  Berechnung  der  Aktiv-Masse  eines  Schuld=  oder
Konkure-Wesens,  in  soweit  die  Masse  durch  Gehaltsabzüge  oder  andere
  mit  dem  Tode  des  Schuldners  aufhörende  Zuflüsse  gebildet  wird,
die  wahrscheinliche  Lebensdauer  des  Schuldners  zu  Grunde  zu  legen;
bey  solchen  jährlich  oder  sonst  allmählig  disponibel  werdenden  Zuflüssen
  aber,  die  mit  dem  Tode  des  Schuldners  nicht  aufhören,  ist  die
Sportel  nach  der  ganzen  hierdurch  nach  und  nach  zu  berichtigenden
Passiv-Masse  zu  berechnen.  «

In  zweyter  oder  dritter  Instanz  wird  nur  auf  die  Beschwerdesumme
gesehen;  wo  aber  eine  solche  in  Zahlen  nicht  hervortritt,  oder  wo
die  Beschwerde  gegen  den  ganzen  Inhalt  des  früheren  Erkenntnisses
gerichtet  ist,  wird  auch  hier  der  in  erster  Instanz  angenommene  Maßstab
  beybehalten.

S.  11.

So  oft  vorstehende  Bestimmungen  nicht  anwendbar  oder  nicht  ausreichend
  sind,  muß  die  Behörde  den  Werth  von  den  Betheiligten  selbst  angeben
lassen,  und,  falls  sie  Gründe  hat,  deren  Angabe  für  unrichtig  zu  halten,
sofort  eine  kürzliche  Abschätzung  durch  Sachverständige  veranlassen,  auf  welche
anzutragen  den  Betheiligten  überhaupt  in  allen  Fällen  freysteht.

S.  12.

Alle  solche  Ermittelungen  sind  sportelfrey,  so  lange  kein  absichtliches

Verschweigen  des  wahren  Werthes  hervortritt,  oder  die  Betheiligten  nicht
selbst  eine  Abschätzung  verlangen.

2
        <pb n="307" />
        298

g.  18.

In  allen  Faͤllen,  in  welchen  dem  Sportelansatze  eine  offenbare  Unrichtigkeit
  zu  Grunde  liegt,  ist  die  höhere  Behörde  von  Amtswegen  einzuschreiten
  eben  so  berechtiget  als  verpflichtet.

g.  14.

Jede  Werthsbestimmung  ist  auf  das  landesgesetzliche  Kassegeld  zurückzuführen.


S  15.

Hinsichtlich  der  nach  Prozenten  bestimmten  Werths-Taxen  gilt,  wo
nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  die  Regel,  daß  von  funfzig
Thalern  (dhiese  einschlüssig)  des  gegenständlichen  Werthes  an  das  Hundert
  für  voll  genommen  und  dagegen  ein  Betrag  unter  funfzig  Thalern
nicht  bcachtet  wird.

g.  16.

Wo  hingegen  in  gegenwärtigem  Gesetze  für  eine  und  dieselbe  obrigkeitliche
  Handlung  ein  höchster  und  ein  niedrigster  Ansatz  ohne  nähere  Beschränkung
  vorkommt,  ist  es  der  betroffenen  Behörde  überlassen,  den  angemessensten
  Ansatz  innerhalb  jener  Grenze  pflichtmäßig  zu  bestimmen.

Sind  fünf  Thaler  die  außerste  Grenzer  so  darf  diese  Bestimmung  nur
nach  ganzen  oder  halben  Thalern,  sind  funfzehen  Thaler  die  dußerste
Grenze:  so  darf  sie  nur  nach  ganzen  Thalern  und  darüber  hinaus  nur  nach
Zwischensätzen  von  fünf  Thalern  getroffen  werden.

Wo  aber  zwey  verschiedene  Ansätze  durch  voder“  bezeichnet  sind,  beschränkt
  sich  jenes  Ermessen  der  Behörde  bloß  auf  die  Wahl  zwischen  beyden,
ohne  Zulässigkeit  eines  mittleren  Ansatzes.

S.  17.

Niemahls  darf  für  irgend  eine  obrigkeitliche  Handlung  Etwas  gefordert
werden,  für  die  sich  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  ein  bestimmter  Ansatz
nach  unzweifelhaftem  Wortverstande  findet.

Ausdehnung  der  vorgeschriebenen  Ansätze  auf  andere  ähnliche  Füälle  ist

1ursha  verbothen  und  nie  soll  eine  Observanz  dafür  angeführt  werden
dürfen.
        <pb n="308" />
        299

g.  18.

So  oft  hingegen  uͤber  den  wahren  Sinn  dieses  Gesetzes  Zweifel  entstehen
  sollten,  haben  die  Unterbehoͤrden,  ehe  sie  die  Kosten  dem  Zahlungspflichtigen
  abfordern,  bey  den  Landcöregierungen  anzufragen,  die  —  jede
in  ihrem  Bereiche  —  hierbey  auch  hinsichtlich  solcher  Ansätze,  welche  eine
Verwaltungsangelegenheit  betreffen,  ausschlüssig  zuständig  seyn  sollen.  Die  Landesregierungen
  haben  alsdann  —  und  eben  so,  wenn  bey  ihnen  selbst  oder
bey  anderen  Landes-Kollegien  solche  Zweifel  hervortreten  —  sorgfältig  zu
ermessen,  ob  die  Einholung  authentischer  Interpretation  erforderlich  oder  eine
doktrindre  Interpretation  zulässig  ist.

Jede  solche  authentische  oder  doktrindre  Interpretation  soll  sofort  durch
das  Regierungs-Blatt  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Zweyter  Abschnitt.
VBon  der  Klassen-Taxe.
A.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  Civil-Justiz=  und  für
Verwaltungs-Gegenstände.
K.  19.

1)  Alle  Registraturen  und  Protokolle,  hinsichtlich  deren
kein  höherer  Ansatz  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  für
jede  ganz  oder  theilweise  beschriebene  Seite  8  thlr.  2  gr.
Insinuations-Registraturen  sind  durchgehends
frey  (§.  4  Nr.  1).
Anmerkung.
a)  Unter  „Registratur"“  wird  überall  in  diesem
Gesetze  die  abgesonderte  Niederschrift  eines  einseitigen
  Anbringens,  oder  einer  einseitigen  Erklärung,
oder  einer  von  der  Behörde  für  nöthig  rrachteten
Bemerkung  verstanden.
Wenn  mehre  Zengen=  oder  andere  Vernehmungen
mmittelbar  hinter  cinander  erfolgen:  so  wird  gleichwohl
  jede  als  ein  besonderes  Protokoll  angesetzt.
uc)  Wenn  nicht  wenigstens  die  erste  halbe  Seite  des
zweyten  oder  folgenden  Blattes  eines  Protokolles
oder  einer  Registratur  voll  beschrieben  ist:  so  darf
das  angefangene  Blatt  nicht  gerechnet  werden.
9

422

b

*
        <pb n="309" />
        800

2)  Protokolle  uͤber  Hinterlegung,  bezüglich  Aufnahme
a)  eines  Testamentes  .  .  .  .  .
b)  eines  Nachtrages  dazu.  .
einschluͤssig  zu  a  und  b  des  Hinterlegungsscheines.
Wird  der  letzte  Wille  selbst  erst  bey  Gericht  niedergeschrieben:
  so  erhöhet  sich  der  Ansatz  für  jedes  Blatt
der  Niederschrift  um  .

3)  Protokolle  über  Zurücknahme  eines  letzten  Willens  —

4)  Protokolle  über  Eröffnung  eines  letzten  Willens,

wenn  Ehegatten  oder  Abkömmlinge  des  Erblassers  erben,  1

wenn  andere  Pflichttheils  -Berechtigte  allein  oder
mit  dritten  Personen  erben  .

wenn  Verwandte,  die  nicht  Pflichttheilsberechtiget
sind,  allein  oder  mit  Personen,  welche  gar  nicht  verwandt
  sind,  erben  .  .  .  .
wenn  letztere  allein  erben,  .  .  .  .

Anmerkung  zu  Nr.  3  und  4.

Es  versteht  sich,  daß  wenn  neben  dem  Testamente
gleichzeitig  auch  Kodizille  eröffnet  oder  zurückgegeben
  werden,  der  Protokoll-Ansatz  dieserhalb  keinesweges
  steigt.

5)  Erbschaftsberichtigungs=  Protokolle,  d.  h.  solche,  in
welchen  der  Nachlaßbestand  völlig  hergestellt  wird  (nicht
also  bloß  vorbereitende  Verhandlungen)

6)  Protokolle  bey  Terminen,  die  von  einem  versammelten
  Landes-Kollegium  gehalten  werden

7)  Protokollarische  Aufnahme  von  Vollmachten  oder  Sobstitutionen
  -  .

von  Syndikaten  und  General=  Vollmachten  .
wenn  jedoch  uͤber  20  Gemeindeglieder  versammelt
werden:  so  tritt  für  jedes  zehen  mehr  versammelter
  noch  .  .  .  .  .  .
hinzu.

Anmerkung.

Die  zum  Protokolle  erklärte  Genehmigung  der  früheren
  Verhandlungen  eines  mit  Vollmacht  nicht
versehenen  Anwaltes  unterliegt  demselben  Ansatze.

2

S%

U  W

1  thlr.  12
1.  —
:  8
16

u  *'il

U  U
        <pb n="310" />
        8)

9

—

10)

11

—4

12

13

14)
15)

Jeder  erste  Bogen  einer  von  öffentlichen  Behörden
ergehenden  Ausfertigung,  falls  kein  höherer  oder
niedrigerer  Ansatz  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,
Jeder  zweyte  oder  folgende  Bogen,  ohne  Unterschied,
  auch  wenn  die  Ausfertiaung  der  Werths-Tare
unterliegt  (S.  7),

Abschriften,  die  bey  öffentlichen  Behörden  gefertiget
  werden,  jede  Seite,  einschlüssig  der  bisherigen
Vergleichungsgebühr,  .  .  .  .
und  bey  gebrochenen  Bogen,  .

Ertrakte,  die  wörtlich  aus  einer  anderen  Schrift
entnommen  werden  und  Akten-Verzeichnisse,  die  über
eine  Seite  betragen,  werden  eben  so  angesetzt,  außerdem
  aber  sind  letztere  frey,  und  erstere  wie  Ausfertigungen
  zu  liquidiren  (Nr.  8  dieses  F.)

Anmerkung.

So  oft  bey  Abschriften  die  zweyte  oder  folgende
Seite  nicht  einmahl  halb  beschrieben  ist.,  darf  nichts
dafür  angesetzt  werden  (§.  7).

Beglaubigung  von  Abschriften  oder  Ertrakten,  die
nicht  über  drey  Bogen  füllen,  .  .  .

für  jeden  weiteren  Bogen  noch.  .  .
Entscheidungen  der  Unterbehörden,  für  die  kein  höherer

  oder  niedrigerer  Ansatz  ausdrücklich  vorgeschrieben
  ist,  sie  mögen  besonders  ausgefertiget,  oder  nur

zum  Protokolle  gegeben  werden,  .
(versteht  sich  letzteren  Falles  außer  dem  Protokoll-Ansatze.)


Verordnungem  an  Kommun-Vorsteher  oder  Orts-Gerichtspersonen
  zu  amtlicher  Wirksamkeit  in  Partheyoder
  Polizey-Angelegenheiten,  z.  B.  zu  Aufnahme
einer  Schätung,  Auspfändung,  Versiegelung,  Berichtserstattung
  in  Nachlaßsachen  2c.

Umläufe  (Zirkular=  Ladungen,  Zirkular  -  Benahiitigungen)
  .  .
Berichte  der  Unterbehoͤrden  und.  Sekretare  .

—  thlr.

U  u

301

8  gr.

12  “"°

16
        <pb n="311" />
        302

16)  Berichte  der  Landes-Kollegien  und  beauftragter  Mitglieder
  derselben,  sowie  der  Immediat-Kommissionen,  1  thlr.  —  gr.
mit  Ausnahme  zu  Nr.  15  und  16,  der  bloßen  Anzeige=
  oder  Begleitungsberichte,  für  die  nur  —.  8  „
anzusetzen  ist.
Bestellungsscheine  für  Konkurs-Kuratoren,  oder  Konkurs
  =  Sequester,  1bwesenheitspormänder  und  Erbschaftsvertreter
  .  .  .  .  1.  —
andere  Vormundschaftsscheine  .  .  .  .-——-12-·
  (suheubugens§4Nr.4.),
Anmerkung.
Wenn  fuͤr  mehre  Pflegebefohlene  nur  Ein  gemeinschaftlicher
  Vormund  bestellt  wird:  so  ist
auch  nur  Ein  Vormundschaftsschein  auszufertigen,
es  sey  denn,  daß  besondere  Umstaͤnde  ein  Anderes
  noͤthig  machen.
Abnahme  eines  Eides  oder  feyerlichen  Angelöbnisses
an  Eidesstatt  (versteht  sich  außer  dem  Drotokoll-Ansatze)
  .  .  8
Bey  Vormundschaftsverpflichtungen.  ist  hierdurch
auch  die  Eintragung  in  das  Vormundschaftsbuch  beahlt.

Die  Verpflichtung  der  Geschlechtsvormünder  ist  ganz
frey  und  selbst  die  Niederschrift  dieser  Verpflichtung,
wenn  sie  bloß  nebenher  bey  einer  anderen  Verhandlung
  erfolgt.
Eidesformeln,  die  vor  Abnahme  des  Eides  schriftlich
mitgetheilt  werden,  für  jedes  Blatt  .  —--k
Reskripte,  wodurch  der  erste  Auftrag  zur  Behandlung
  einer  ganzen  Sache  ertheilet  wird  1.  —  ß.
Unmittelbare  landesfürstliche  Reskripte,  die  in  privilegien-,
  Konzessions-,  Innungs=  und  Gnadensachen
Etwas  gewähren,  1.-  —
Restripte  oder  andere  Verfügungen  der  Landes-  Direktion,
  worin  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  eine
Entscheidung  über  streitige.  Privat-  Verhaͤltnise  ausaesprochen
  wird,  .  .  —  -16  —

17

18

19

20
r
—  —

21

22
        <pb n="312" />
        303

23)  Alle  andere  Reskripte  der  Oberbehörden,  siehe  Nr.  8

und  9  dieses  F.  oder  bezüglich  §.  20  Nr.  10  und  11

§.  22  und  F.  33.

24)  Ramdbeschlüsse  (Subnotationen)

a)  der  Oberbehörden  an  unterbehörden,  mit  oder
ohne  Kommissions-Ertheilung,  ingleichen  an  die
Räthe  oder  Sekretare,  wenn  sie  Kommissionen  erhalten,
  und

b)  solche  Randbeschlüsse  (bey  Ober=  und  Unterbehörden)
  an  die  Partheyen  oder  Anwälte,  die  ihnen
in  Kraft  eines  Dekretes  oder  doch  statt  einer
außerdem  unvermeidlichen  schriftlichen  Ausfertigung
  vorgelegt  werden,  „  —  thlr.  4  gr.
Alle  übrige  Randbeschlüsse  sind  ganz  frey.
25)  Randzeugnisse  .  .  .  .  .  —  4—

26)  Die  Scheine  über  Aufnahme  eines  Auslanders  zum
Staatsunterthanen  oder  über  Entlassung  aus  dem
Staatsverbande  .  .  .  .  .  .  1.  —

27)  Zeugnisse  und  Bescheinigungen,  welche  eine  Erlaubniß,
eine  Befreyung,  einen  Akten=  oder  Gesetzesauszug
oder  den  Befund  einer  Prüfung  enthalten  —  16

Anmerkung.

a)  Tanzerlaubniß-Scheine  für  kleinere  Landorte  kosten
jedoch  nur  8  gr.  und  bey  Erlaubnißscheinen  zu
Ausstellung  von  Kunstwerken  und  anderen  Seltenheiten
  oder  zu  Konzerten,  Kunstübungen  und  dergleichen
  wird  für  jeden  Tag  16  gr.  bis  2  thlr.
angesetzt.

b)  Hinsichtlich  der  Hypotheken-Scheine  siehe  §.  62.

c)  Alle  andere  Zeugnisse  gehören  unter  Nr.  8  dieses
  §.

28)  Gerichtliche  Bestätigung  oder  Errichtung  von  Verträgen
  oder  Urkunden,  die  der  Werths  -Tare  nicht  unterliegen,
  z.  B.  Eheberedungen,  Emanzipationen,  Einkindschaftungen,
  .  .  .  .  .  .  1-  —  —

u#
        <pb n="313" />
        304

Doch  soll  es  bey  sehr  wichtigen  Gegenstaͤnden  vom
richterlichen  Ermessen  abhängen,  den  Konfirmations-Ansatz
  bis  auf  O  s  o  4  5  thlr.  gr.
zu  erhoͤhen.
29)  Freypasse  —  8=Die
  für  Fürstengut  si  nd  jedoch  sportelfrey.
Anmerkung.
Ein  Freypaß,  der  dem  Pachter  oder  Eigenthümer
eines  Gutes  ertheilt  wird,  ist  jedes  Mahl  auf
drey  Jahre  gültig.  Lautet  er  auf  mehre  Jahre
zugleich:  so  wird  gleichwohl  für  jedes  Jahr  8  gr.
angesetzt.  Bey  Guͤtern,  deren  oͤrtliche  Lage  bey  jeder
Fuhre  in  das  Ausland  einen  eigenen  Freypaß  erfordert,
  tritt  eine  jährliche  Aversional-Entrichtung
von  16  gr.  ein.
30)  Reisepaͤsse,  Banderducher,  Aufenthalts=  oder  Sicherheits-Karten.
  .  .  .  .  .—-6-B.

  Besondere  Bestimmungen  fuͤr  Untersuchungssachen,  einschlüssig  der
Impost=  oder  Zoll-Defraudations-,  Rüge=  und  Denunziations-Sachen,
so  wie  der  polizeylichen  Untersuchungen.

g.  20.
1)  Registraturen  und  Protokolle,  für  jedes  Blatt  —.  4
Anmerkung.

a)  Geschieht  die  Eröffnung  eines  Erkenntnisses  in
Einem  Protokolle  mehren  Angeschuldigten  zugleich:
so  wird  gleichwohl  für  jeden  4  gr.  angesetzt.

b)  Personal-Beschreibungen  der  Angeschuldigten  werden
  den  Registraturen  gleich  geachtet.

c)  Die  Anmerkungen  a,  b  und  c  zu  F.  19  Nr.  1
sind  auch  hieher  zu  beziehen.

2)  Termins-Protokolle  in  Injurien  -Demmziations-Sachen,
  wenn  im  Termine  ein  Vergleich  zu  Stande  gebracht

  wird  (vergl.  §.  7),  —  =  12
3)  Spezial-Inquisitions-Protokolle,  für  jedes  Blate,  Fragen
  und  Antworten  zusammen  —  8

ingleichen  Protokolle  über  Haupwerhöre  oder  Schiuß  -
verhoͤre,  die  an  die  Stelle  eines  artikulirten  Verhoͤrs  treten.
        <pb n="314" />
        4)  Abnahme  eines  Reinigungseides  oder  einer  eidlichen

5)

6)

7

9

10

)

Kaution
(versteht  sich  außer  dem  protokoll-  Ansabe.)
Anmerkung.
Fuͤr  die  Abnahme  aller  anderen  Eide,  z.  B.  der
Zeugen  und  Sachverständigen,  wird  außer  dem  Protokolle
  Nichts  angesett.
Weisungen  oder  Bescheide  der  Unterbehörden,  sie  mögen
gleich  zum  Protokolle  ertheilt  oder  besonders  ausgefertiget
  werden,
(versteht  sich  bezüglich  außer  dem  Protokoll-  Ansabe).
Sicherheitsgeleits  =  Briefe  .
Berichte:
der  Unterbehoͤrden  oder  Sekretare,  .  .  .
der  Landes-Kollegien,
bloße  Anzeige=  oder  ——  Berichte  aber
nur  .
In  Waldbuß-  angelegenheiten,  2  an  allgemeinen
Waldbuß-Tagen  vorgenommen  werden,  in  Felddeube--Untersuchungen
  und  in  ganz  geringfügigen  Polizey=Untersuchungen
  treten  die  Ansätze  Nr.  1,  4,  5  und  7
des  gegenwärtigen  §.  nur  zur  Hälfte  ein.
Straferkenntnisse  der  Landes=  Justiz-Kollegien,  je
nach  Berücksichtigung  der  Wichtigkeit  und  Schwierigkeit
  der  Sache  und  der  Vermögensumstände  des  Bestraften,
  .  .  .  .
bis

in  Stuprations-,  Felddeube=  und  Waldbuß-Angelegenheiten

  aber,  ingleichen  wenn  bloß  ein  untergerichtliches
  Straferkenntniß  bestätiget  oder  gemildert  wird,
immer  nur

Reskripte  oder  sonstige  Entscheidungen  der  anderen
Landes-Kollegien,  worin  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
  in  polizeylichen-,  Disziplinar-,  Impostoder
  Zoll-Defraudations  -Untersuchungen  eine  Strafe
oder  Kostengeltung  ausgesprochen,  oder  eine  schon
ausgesprochene  bestätiget  oder  gemildert  wird

–  thlr.

–
#)ßä

—
u

—  2

805

8  gr.
        <pb n="315" />
        806

11)  Abschriften  und  Akten-Verzeichnisse,  Beglaubigungen,
Randbeschluͤsse  und  Eidesformeln,  die  vor  Abnahme
des  Eides  schriftlich  mitgetheilt  werden,  siehe  8.  19
Nr.  10,  11,  19  und  24.

12)  Alle  andere  Auefertigungen,  nahmentlich  auch  Instruktions

  -Reskripte  .  .  .  .  —  thlr.  8  gr.

13)  Sitbzgeld  von  Gefangenen,  täglich  4  .  —„  1
g.  21.

2
*

So  oft  in  Untersuchungsfaͤllen  bey  Kriminal-Gerichten  die  Kosten,  der
Billigkeit  vorstehender  Sportelsätze  ohnerachtet,  gleichwohl  außer  allem  Verhaltnisse
  zu  dem  Vergehen  und  zu  der  Vermögenslage  des  Zahlungspflichtigen
erscheinen,  sind  die  zuständigen  Landes-  FKollegien  ermächtiget,  die  Kostenzahlungs=Pflicht
  (einschluͤssig  der  Verlaͤge)  auf  einen  runden  Betrag  von  einem  bis

fünf  Thalern  nach  pflichtmaͤßigem  Ermessen  zu  beschraͤnken.

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Werths-Tare.

A.  Sühneversuche  vor  dem  Beginne  eines  förmlichen  Rechtsstreites,
nach  dem  Gesetze  vom  12.  April  1833  zur  Abkürzung  und  Verbesserung

  des  Proze  b-Verfahrens.
.  22.

Wenn  im  Termine  ein  Vergleich  oder  das  Zugestaändniß
der  Forderung  erwirkt  wird,

a)  in  geringfügigen  Angelegenheiten  .  .  .  —  thlr.  8  gr.

b)  in  minderwichtigen  .  .  „  „  —  .156
0)  in  wichttgeren  .  .  .  .  .  .  t-—

außerdem  (d.  h.  wenn  weder  Zugeständniß  noch  Vergleich

rfolgt)  nur  die  Hälfte  dieser  Ansätze.

Hiermit  sind  alle  bey  diesen  Sühneversuchen  vorkommende
  gerichtliche  Handlungen  bezahlt,  ausgenommen  nur
die  Abschrift  des  Protokolles,  wenn  eine  solche  erfordert  wird.

*

*
        <pb n="316" />
        B.  Foͤrmliche  Rechtsstreitigkeiten.
I1.  Gering  fügige,

307

d.  b.  deren  Gegenstand  nicht  übetr  50  tölr.  betraͤat  (vergl.  Geseß  vom  31.  Map  18111

"«  §.23.

t)RegistraturcnundProtokollc,fürjedesBlatt.

Anmerkung.

n)  Die  Anmerkungen  zu  §.  19  Nr.  1  sind  auch  hierher
  zu  beziehen.

b)  Die  Feststellung  einer  Schuldberechnung  (Constitutio

  liquid#i)  wird,  sowohl  in  geringfügigen  als
in  allen  anderen  Rechtsangelegenheiten,  wie  ein
Protokoll  angesetzt.

2)  Berichte  und  Zwischen-Restkripte  "

3)  Abschriften  siebe  §.  19  Nr.  10.

4)  Für  Beglaubigung,  protokollarische  Vollmachtsaufnahme,
  Randzeugnisse,  Randbeschlüsse  (Subnotationen),
Eidesabnahme  und  Eidesformeln  finden  die  F.  19
Nr.  7,  11,  18,  19,  24  und  25  bestimmten  Ansätze,
jedoch  nur  zur  Hälfte,  Statt.

5)  Alle  andere  Auofertigungen  "  "  9  %

6)  Erkenntnisse

a)  in  erster  Instanz:
au)  wenn  sie  gleich  im  ersten  Termine,  oder  doch
unmittelbar  darauf  ohne  vorherige  weitere  Verhandlung
  ertheilt  werden,
bb)  wenn  ein  zweyter  Güte=  und  Rehts.  Termin
vorhergegangen,  .
b)  in  zweyter  Instanz,  es  mag  ein  Verhoͤrs-Termin
  darin  vorkommen  oder  nicht  .
Anmerkung.

Wenn  der  Klagegegenstand  nicht  über  5  thlr.  beträgt,

  oder  wenn  im  Termine  die  Klage  obhne  Weiteres

  zugestanden  oder  in  contumnciam  für  eingeraumt

  geachtet  wird:  so  tritt  nuur  die  Hälfte  vorstehender

  Ansätze  ein.  3„
3

—  thlr.

*
1

3  gr.
        <pb n="317" />
        308

g.  24.

Mit  dieser  Erkenntnißsportel  (§.  23  Nr.  6)  sind  zugleich  alle  Niederschriften
  und  Ausfertigungen  (nicht  also  auch  Abschriften)  bis  zur  Eröffnung
des  Erkenntnisses  und  diese  einschlüssig  bezahlt,  ausgenommen  nur:

#

die  Registratur  einer  mündlichen  Klage,

b)  Ladung,  Vernehmung  und  Vereidung  von  Zeugen  und  Sachverstindigen,


c)  Regquisitions  -Schreiben,  außergewöhnliche  Benachrichtigungen  und  Mittheilungen,


Besichtigungs-Protokolle,
Registraturen  über  nachgesuchte  Termins-Verlegung  und

die  durch  Streitverkündigung,  Streit  -Dazwischentritt  oder  Streit-Wiederaufnahme,
  ingleichen  durch  Perhorreöcenz  veranlaßten  Handlungen,
  hinsichtlich  derer,  sowie  hinsichtlich  aller  auf  Berichtigung  (Purifikation)
  und  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  gerichteten  Handlungen,
die  besonderen  Ansätze  des  vorigen  §.  Nr.  1—5  eintreten.

·

—V

g.  25.

Wird  die  Sache  vor  Gericht  verglichen:  so  tritt,  bezuͤglich  in  erster
oder  zweyter  Instanz,  ein  Ansatz  von  Zwey  Drittel  der  Erkenntnißsportel
  ein,  womit  alsdann  alle  in  derselben  Instanz  vorhergegangene  Handlungen
  bezahlt  sind,  ausgenommen  nur  die  im  F.  24  besonders  bezeichneten.

g.  26.

Bey  gerichtlichen  Vergleichen,  die  nur  die  Purifikation  eines  Erkenntnisses
  betreffen  und  bey  außergerichtlichen,  oder  wenn  die  Klage  gleich  anfangs
  verworfen  oder  später  aufgegeben  wird,  finden  für  die  vorgekommenen
  gerichtlichen  Handlungen  bloß  die  im  S.  23  Nr.  1—5  bestimmten  Ansätze
  Statt.
        <pb n="318" />
        II.  Min  derwichtige  Rechtsstreitigkeiten,

309

d.  b.  deren  Gegenstand  über  15  tblr.,  aber  nicht  über  50  thlr.  beträgt,

(vergl.  Gesetz  vom  31.  May  1817).
g.  27.

Klage-Registraturen  jedoch  .  .-fuͤr

  jedes
Blatt

8)  Abschriften,  Beglaubigungen,  Randzenanisse  und  Randbeschlüsse,
  Eidesabnahme  und  Eideöformeln,  siehe  F.

19  Nr.  10,  11,  18,  19,  24  und  25.

4)  Jede  schriftliche  Ladung,  die  kein  Umlauf  ist,  Zwischenauflagen
  und  Benachrichtigungen,  ingleichen  solche
Ausfersigungen,  wodurch  bloß  Akten  eingefordert,  überschickt
  oder  zurückgesendet  werden.  —

5)  alle  andere  Ausfertigungen,  nur  Erkenntnisse  ausgenommen
  "  rn  ·  r*  ·  "  —

6)  Erkenntnisse:

n)  in  erster  Instanz:

an)  wenn  sie  gleich  im  ersten  Termine  oder  doch
unmittelbar  darauf  ohne  vorherige  weitere
Verhandlungen  ertheilet  werden  .  .  2

bb)  wenn  ein  zweyter  Termin  vorhergegangen  2

b)  in  zweyter  Instanz:
es  mag  in  derselben  ein  Verhörs-Termin  eintreten
  oder  nicht  .  .-.  .  2

g.  28.

2)  Protokolle  —

1)  Registraturen  .  .  ——  bthlr.

—

u  *

u  u

Mit  dieser  Erkenntnißsportel  (s.  27  Nr.  6)  sind  zugleich  alle  gerichtliche
  Handlungen  bis  zur  Eröffnung  des  Erkenntnisses  und  diese  einschlussig
bezahlt,  jedoch  unter  denselben  Ausnahmen,  wie  sie  §.  24  angiebt  und  hinsichtlich
  deren  hier  die  geeigneten  Ansätze  des  §.  27  Nr.  1—5  cintreten.

.  29.

Wird  die  Sache  vor  Gericht  verglichen:  so  finden  die  Bestimmungen

des  §.  25  Anwendung.
        <pb n="319" />
        810

g.  30.

In  den  Fällen,  welche  der  §.  26  angiebt,  treten  bloß  die  Ansätze  des
g.  27  Nr.  1—5  ein.

III.  Wichtige  Rechtsstrettigkelten,
d.  h.  solche,  deren  Gegenstand  über  50  tbhlr.  beträgt  oder  zu  Geld  nicht  anschlagdar  ist.

g.  81.

1)  Klage-  Registraturen  "6  .  —Obkhlr.
2)  andere  Registraturen  —
8)  Protokolle  uͤber  Eroͤffnung  einer  Ertscheidung  oder

eines  Zeugen-Rotuls,  für  jeden  Theil  .  —  "
alle  andere  Protokolle  —-Abschriften,
  Auftrags-Reskripte,  Berichte,  Randzeugnisse,
  Subnotationen,  Eidesabnahme,  Eidesformeln,
Vollmachtsaufnahme  und  Beglaubigung  von  Abschriften
  oder  Ertrakten,  siehe  9.  19  Nr.  7,  10,  11,  15,
16,  18,  19,  20,  24  und  25.
Jede  schriftliche  Ladung,  die  kein  Umlauf  ist,  Zwischenauflagen
  und  Benachrichtigungen,  Requisitionen,
ingleichen  solche  Ausfertigungen,  wodurch  bloß  Akten
eingefordert,  übersendet  oder  zurückgeschickt  werden  —  thlr.  8  gr.
alle  übrige  Ausfertigungen  ohne  unterschied,  nahmentlich
  auch  die  Umläufe  und  Zeugen-Rotul,  nur  mit
Auönahme  der  Erkenntnisse,  „  —.  12

fuͤr  je  des  Blatt

S

8
4
4  „
6

6

—

7

7  32.
8)  Erkenntnisse:
a)  in  erster  Instanz:
au)  in  zu  Geld  anschlagbaren  Angelegenheiten:
aau)  Zwischenerkenntnisse  und  Kontuma—
zial-Erkenntnisse,
wenn  der  Klagegegenstand  betraͤgt:

bis  100  thlr.  einschlüssig  .  .  5  —  =
bis  200  “"  *  e  r  4  —  7
bis  500  *  rl1  6  -  —  z-
        <pb n="320" />
        bis  1000  thlr.  einschlüssi  .  6  thlr.  12  gr.

bis  2000  =  8  —  6
von  2000  thlrn.  an  tritt  fuͤr  jedes  volle  1000  tbrr.
noch  hinu  .  .  .  .  1.  —  =

bbb)  Enderkenntnisse,
wenn  der  Klagegegenstand  beträgt:

bis  100  thlr.  einschlüssig,  §  .  2  —

bis  200  =  *  O  "  ½  5.  —

bis  500  ·  4  ½  i  4  6  "-  12  =

bis  1000  -  2  r-ld  ·  *  -  8  —

bis  2000  =  .  .  10  —
von  da  an  tritt  für  iedes  volle  1000  thlr.  noch  1  —

hinzu.
bb)  bey  unschátbaren  Klagegegenständen:

aun)  Zwischen=  oder  Kontumazial-Erkenntnisse  8  —

bis  3  —

bbb)  Enderkenntnisse  6%  .  5  —

bis  10  —  =

Anmerkung.  D

1)  In  Ehespruchs=  und  Eheirrungs-Angelegenheiten
sind  stets  nur  die  niedrigsten  Ansätze  zu  liquidiren.
2)  So  oft  einem  Erkenntnisse  Ediktalien  vorausgegangen,
  erhöhet  sich  der  Ansatz  unm  2  —  =
Es  versteht  ssich,  daß  die  Gebühren  für  Einrückung
  der  Ediktalien  in  öffentliche  Blätter  nicht
von  der  Erkenntnißsportel  umfaßt  soudern  als
Verlag  aufgerechnet  werden.

##.33.

Den  unschätzbaren  Gegenständen  sollen  hinsichtlich  der  Erkennknifsportel
nahmentlich  auch  beygezählt  werden:  die  Kontumazial-Bescheide  in  Konkurs-Sachen,
  Prozesse  über  die  Rechtswohrthat  der  Vermögensabtretung,  über  die
Amortisation  verlorener  Dokumente  oder  eingetragener  Forderungen,  über  den
Aufruf  unbekannter  Prätendenten  oder  über  Todeserklärungen,  über  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  wegen  Vernachlássigung  der  Amwälte,  ingleichen
  diesenigen,  die  zwar  einen  zu  Geld  schätzbaren  Gegenstand  betreffen,
mobey  es  aber  weder  streitig  ist,  wie  viel  derselbe  bekrage,  noch  wem  er

3

22
        <pb n="321" />
        312
zugehoͤre,  oder  wer  ihn  zu  leisten  babe,  sondern  wo  bloß  rechtliche  Huͤlfe
zu  Bewirkung  der  Leistung  oder  Sicherstellung  gesucht  wird,  z.  E.  Erekutions=
  oder  Kündigungs-Prozesse.  Es  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß,
wenn  ein  solcher  Prozeß-Gegenstand  als  minderwichtig  oder  geringfügig  erscheint,
  alödann  lediglich  die  Bestimmungen  der  9§.  23—  50  eintreten.

g.  34.

b)  In  der  Appellations-Instanz:
au)  wenn  das  Erkenntniß  ohne  vorherigen  Termin  bey  dem  Justiz-Kollegium

  sofort  durch  Reskript  erfolgt,
nan)  dafern  die  Appellation  als  desert  oder  formell  unstatthaft  verworfen,
  oder  nur  über  Inzident-Punkte,  oder  aber  über  eine
bloße  Erxtrajudizial-Appellation  entschieden  wird,  2  thlr.  12  gr.
bbb)  außerdem,

für  ein  Zwischen=  oder  Kontumazial-  Erkenntniß  3  —
bis  5  —

für  ein  Enderkenntniß  .-..  4-—-biss-—-


  bey  vorausgegangenem  Termine  vor  dem  Justiz=Kollegium:


für  ein  Zwischen=  oder  Kontumazial-Erkenntniß  5  —
bis  7  —

für  ein  Enderkenntniß.  .  .  6.  —
bis  8.  —  =

##.35.

Mit  den  in  vorstehenden  ö#.  32  und  34  bestimmten  Erkenntnifsporteln
sind  zugleich  alle  Niederschriften  und  Ausfertigungen  vom  Beginne  der  Instanz
  bis  zur  Eröôffnung  des  Erkenntnisses,  diese  einschlüssig,  bezahlt,  ausgenommen
  nur  die  im  F.  24  bezeichneten  Handlungen,  welche  —  und  zwar  in
wichtigen  Prozeß  -Sachen  nach  §.  31  —  besonders  zu  tariren  sind.

Dabey  ist  jedoch  jede  Beglaubigung  einer  Abschrift  des  Erkenntnisses,
ohne  Rücksicht  auf  die  Bogenzahl  des  letzteren,  nur  überhaupt  mit  4  gr.
anzusetzen.

.  36.

Wird  das  (untergerichtliche  oder  obergerichtliche)  Erkenntniß  in  einer

wichtigen  Rechtssache  gleich  im  Termine  zum  Protokolle  ertheilt,  oder  die
        <pb n="322" />
        313

Soche  vor  Gericht  verglichen:  so  tritt  der  hälftige  Ansatz  derjenigen  Erkemtnißsportel
  ein,  die,  wäre  die  Sache  nicht  verglichen  worden,  für  das
nächste  zu  fällen  gewesene  Erkenntniß  Statt  gefunden  hätte;  also  z.  B.  wenn
im  ersten  Termine  gleich  auf  das  Beweisverfahren  kompromittirt  wird,  die
Hälfte  des  Ansatzes  fuͤr  ein  Zwischenerkenntniß.  Damit  sind  alsdann  auch
alle  in  derselben  Instanz  vorhergegangene  Handlungen  bezahlt,  nur  mit  denselben
  Ausnahmen  wice  bey  S.  24  und  35.  Im  Zweifel,  ob  ein  Zwischenoder
  Enderkenntniß  zu  ertheilen  gewesen  wäre,  ist  das  erstere  anzunehmen.

Anmerkung.
Auf  die  Vergleichssumme  wird  mithin  bey  Bestimmung  dieser
Vergleichssportel  durchaus  keine  Rücksicht  genommen.

8.  37.

In  Faͤllen  hingegen,  wo  der  gerichtliche  Vergleich  nur  die  Purifikation
eines  früheren  Erkenntnisses  betrifft,  ingleichen  bey  außergerichtlichen  Vergleichen
  über  rechtshängige  Sachen,  bey  Verwerfung  einer  Klage  ohne  vorherigen
  Termin,  ferner  wenn  die  Klage  zurückgenommen  oder  nicht  verfolgt
wird,  treten  für  die  einzelnen  gerichtlichen  Handlungen  lediglich  die  Ansaͤtze
des  .  31  ein,  jedoch  so,  daß  bey  einem  gerichtlichen  Vergleiche,  wodurch
ein  vorhergegangenes  Erkenntniß  purifizirt  wird,  z.  B.  Vergleich  über  streitige
  Schuldberechnung,  über  Erlaß  zuerkannter  Eide  rc.,  der  Protokoll-Ansatz
um  die  Halfte  erhöhet  wird.

g.  38.

Wenn  eine  in  der  Appellations  =  Instanz  entschiedene  oder  verglichene
Rechtssache  in  erster  Instanz  vor  einem  Patrimonial-Gerichte  verhandelt
  war:  so  sind  demselben  aus  der  Sportelkasse  der  Appellations-Instanz
zu  vergüten:

1)  in  geringfügigen  und  minderwichtigen  Sachen  (s.  23,  26):

 

für  die  Benachrichtigung  des  Appellaten  .  —  thlr.  4  gr.
für  den  Appellations  -Bericht  —  8
und  für  jeden  zweyten  oder  weiteren  Bogen  desselben
  noch  "  —  =  4  =
für  Eröffnung  des  ppellations=  Erkenmtnisses,  dafern
solche  nicht  bey  dem  Obergerichte  geschiehtt  86.

(die  Ladungen  zu  dieser  Eröffnung  geschehen  bloß  *
        <pb n="323" />
        814

2)  in  wichtigen  Rechtssachen:
für  die  Benachrichtigung  des  Appellaten,  wo  solche

gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  .  .  .  .—  thlr.  8  gr.
für  den  Appellations  -Bericht  .  .  .—-16-undfürjedenzweytenoderweüerenngendesselben--4-


  die  Eroͤffnung  des  Erkenntnisses  und  die  Ladungen
  dazu,  dafern  die  Eroͤffnung  nicht  bey  der  Appellations
  =  Instanz  selbst  geschieht,  .  .  .  1.  —

g.  39.
Diese  Verguͤtung  geschieht  durch  Anweisung  auf  den  theilweisen  Betrag
der  Erkenntnißsportel,  welche  das  Patrimonial-Gericht  für  Rechnung  der
Oberbehörde  einzuheben  hat.

g.  40.

c)  In  der  Leuterungs=  und  in  der  Ober-Appellations
  =  Instanz  haben  die  Partheyen,  außer  den
Urthels-Taxen,  welche  auswärtige  Spruch-Kollegien
oder  das  Ober-Appellations  -Gericht  selbst  ansetzen,
und  außer  den  urthelsabschriften  (deren  Beglaubigung
jedoch  (S.  34]  ebenfalls  ohne  Rücksicht  auf  die  Bogenzahl
  nur  mit  4  gr.  zu  liquidiren  ist)  noch  zu  bezahlen
  .  .  .  .  .  .  .  4  thlr.  —  gr.

womit  alle  uͤbrige  Riederschriften  und  Ausfertigungen
bey  dem  Justiz-Kollegium,  von  Einlegung  des  Rechtsmittels
  an  bis  zur  Eröffnung  des  Erkenntnisses,  einschlüssig
  derselben,  berichtiget  sind.

War  die  Appellation,  Leuterung  oder  Ober-Appellation
  mündlich  eingelegt:  so  ist  von  der  Parthey
jedes  Blatt  der  diesfallsigen  Registratur  nit  —  4

noch  besonders  an  das  betroffene  Obergericht  oder
untergericht  zu  zahlen,  ingleichen  der  untergerichtliche
Akten=  Einsendungsbericht,  wenn  ein  solcher  nöthig
war,  mit  .  .  .  .  .  —  656
        <pb n="324" />
        816

g.  41.

Wird  das  Leuterungs=  oder  Ober-Appellations-Erkenntniß
  an  die  Unterbehörde  zur  Eröffnung  gesendet:  so  ist
für  das  diesfallsige  Reskript  noch  außerden  .—  thlr.  12  gr.
anzusetzen,  und,  wenn  es  an  ein  Patrimonial-Gericht  ergeht,
  demselben  für  die  Ladungen  zum  Eröffnungs-Termine
und  für  diesen  selbst.  .  .  .  .  .  .  1.  —  „
zu  vergüten  (vergl.  .  39).

g.  42.

Bey  einem  in  der  Leuterungs-  oder  Ober-Appellations-Instanz
  vor  der  Aktenversendung  eintretenden  Vergleiche
sind  für  alle  Riederschriften  und  Ausfertigungen,  die  bey  der
Landesregierung  vorgekommen,  einschlüssig  des  etwa  nöthigen
  Benachrichtigungs  -Reskriptes  an  die  Unterbehörde,  nur
zu  zahlen  .  .  ...  .  .  .

Wird  aber  das  Rechtsmittel  gleich  anfangs  verworfen:
so  ist  die  diesfallsige  Ausfertigung  mit  .  .  .  1-—.—
anzusetzen,  und  fuͤr  die  bey  den  Untergerichten  etwa  vorgekommenen
  Handlungen  treten  die  geeigneten  Saͤtze  des  8.

81  ein.

g.  43.

In  Konkurs-Prozessen  sind  Erkenntnisse,  wodurch  ein  Liquidant  ganz
abgewiesen  wird,  ob  sie  gleich  schon  im  Haupterkenntnisse  mit  aufgeführt
werden,  dennoch  besonders  auszufertigen  und  dafür  eine  dem  Betrage  der
zurückgewiesenen  Forderung  entsprechende  Erkenntnißsportel  zu  liquidiren.

38.  Eigenthumsveränderungen.

SE.  44.

Für  die  gerichtliche  Bestätigung  —  einschlüssig  der  lehenherrlichen,
  wenn  die  Gerichtsbehörde  zugleich  die  Lehensbehörde  ist  —  aller
Kauf-,  Tausch-,  Schenkungs-,  Abfindungs-,  Erb=  und  Erbtheilungs-,  Erbpacht=
  und  dergleichen  Verträge  oder  anderer  Rechtstitel,  durch  welche  das
Eigenthum  (bewegliches  oder  unbewegliches)  übergeht,  oder  eine  zu  Geld
anschlagbare  Servitut  bestellt  oder  aufgehoben  wird:
        <pb n="325" />
        316

1)  wenn  der  Werth  des  Gegenstandes  (5.  10  bis  12)

nicht  uͤber  5  thlr.  betraͤgt  .  .  .  —  thlr.  12  gr.
2)  bis  10  thlr.  einschlüssig  "t  .  o  o  —-16-3
  bis  15  rl  —  6½  ½  r-  4  2  —  *  20  5
4  bis  20  *  —  2  O  *  1  —  2
5  bis  30  1  4  -  "  ".  O  1  *  6  *
8  bis  40  *  —  *  -*in  2  -  "  1  *  12  *
7  bis  50  *  —  0  "  O  1  -“J  18  2
8)  bis  60  *  —  O  O  O  O  O  2  —  *
9)  bis  70  —  —  O  O  O  O  O  2  *  6  *
10)  bis  80  *  —  O  O  O  O  O  2  *  12  *
11  bis  90  b?  r  O  O  O  O  2  *  18  *
12)  bis  100  =  —  .  .  3  —.=13)
  von  100  thlr.  an  bis  zu  10,000  thir.  tritt  Ein  halbes  Prozent,
14)  von  10,000  thlr.  an  jedoch  nur  Ein  Viertel  Prozent  hinzu  und
15)  bey  Fideikommissen,  wenn  sie  mehr  als  eine  Substitution  in  sich  fassen,

  von  500  thlrn.  an  Ein  volles  Prozent.
16)  Bey  allen  im  Verhältnisse  von  Ascendenten,  Descendenten  und  Ehegatten

  zu  einander  vorkommenden  Erb-Zuschreibescheinen  (sepen  sie  durch
gesebliche  oder  letztwillige  Erbfolge  herbeygeführt),  Loos=  oder  Theilungsbriefen
  oder  sonstigen  Erbtheilungs-Bestätigungen,  so  wie  bey  alterlichen
  Abtretungsverträgen  (Traditions-Recessen)  findet  nur  die  Hälfte
vorstehender  Ansätze  Statt.

Diese  Bestimmungen  finden  jedoch  auf  Stiefkinder  oder  Stiefältern
so  wenig  wie  auf  Geschwister  Anwendung,  wenn  es  sich  nicht  zwischen
letzteren  von  Vertheilung  alterlichen  Eigenthumes,  sondern  von  Abtretung
  oder  Vererbung  eines  ihnen  eigenen  Vermögens  handelt.

Anmerkung  1.

Diejenigen  Verhandlungen,  welche  vorausgehen  müssen,  ehe  es

zur  Angabe  der  Theilung  oder  zur  Erbantretung  und  zum  Nachsuchen

um  die  Erbzuschreibung  kommt,  z.  B.  Testamentseröffnung,  Vormundschaftsbestellung,
  Auflagen  an  die  Gesammtheit  der  Erben,  Vergleichs=
  und  Verdußerungs-Dekrete  rc.  bleiben  der  geeigneten  Klassen
  =  Tare  unterworfen.

Anmerkung  2.

vod  der  Lehnsfolge  in  Kanzley-Lehen  bedarf  es  keiner  Erb-Zaschreiescheine.
        <pb n="326" />
        617

Anmerkung  3.
Hinsichtlich  der  Berechnung  der  Prozente  siehe  §.  15.

Anmerkung  4.
Loosbriefe  sind  niemahls  wie  mehre  Eremplare  eines  und  desselben
Vertrages,  sondern  —  da  sie  nur  diejenigen  Erbtheile,  welche  dem  einen
  oder  dem  anderen  Interessenten  zufallen,  zu  enthalten  brauchen
—  wie  so  viele  besondere  Urkunden  anzusehen  (§.  8  am  Schlusse).
17)  Für  die  gerichtliche  Bestätigung  von  Kontrakten  über  bewegliche  Gegenstände
  zwischen  Juden  und  Christen,  soweit  sie  dieser  Bestätigung
nach  der  Judenordnung  bedürfen,  finden  nur  folgende  Ansätze  Statt:
wenn  der  Gegenstaud  nicht  über  50  thlr.  beträgt  —  thlr.  8  gr.
nicht  über  100  thtr.  —.  12  =
und  von  jedem  weiteren  100  thlr.  noch  —.  6  --18)

  Bey  gerichtlicher  Versteigerung  von  Grundstücken  wird  die
Sportel  (Nr.  1—  14  des  gegenwärtigen  Paragraphen)  nach  den
einzelnen  Zuschlagssummen  bemessen;  doch  darf  sie  nie  weder  den
25sten  Theil  des  Gesammtbetrages  der  erlößten  Summe  übersteigen,
noch,  wenn  dieser  weniger  als  50  thlr.  beträgt,  unter  2  thlr.  angesetzt
  werden.

Dieser  Ansatz  wird  alsdann  unter  die  verschiedenen  Ersteher  verhältnißmäßig
  vertheilt.

Werden  unbewegliche  Güter  den  Gläubigern  an  Zahlungsstatt  zugeschlagen:
  so  richtet  sich  der  Sportelansatz  nicht  nach  der  Größe  der
Forderung,  sondern  nach  dem  Annahmepreiße,  oder  in  dessen  Ermangelung
  nach  der  Taxe.

Anmerkung.

Es  versteht  sich,  daß  die  Gebühren  für  Einrückung  der  Subhastations=

  Patente  in  offentliche  Blätter  als  Verlage  besonders  aufgerechnet

  werden.

149)  Bey  gerichtlicher  Versteigerung  von  Mobilien  Ein  Prozent  des
Brutto-Erlöses,
mindestens  abeer  —  thlr.  16  gr.
einschlüssig  der  Protokolle,  Erlößberechumg,  Rest-Extrakte
  u.  s.  w.

20)  Bey  Cessionen  von  Schuldforderungen  und  anderem
beweglichen  Vermögen:
        <pb n="327" />
        818

3  bis  zu  100  thlr.  einschlüssig  —  thlr.  12  gr.
b)  und  von  da  an  Ein  Achtel  Prozent.
21)  Bey  Schenkungen  von  beweglichem  Vermögen  bingegen:
aa)  bis  zu  100  thlr.  einschlüssige  .  —  „  16
b)  und  von  da  an  Ein  Drittel  Prozent.
22)  Bey  Verqußerungs-Kontrakten  über  zu  Geld  nicht
anschlagbare  Gegenstände,  z.  B.  Cessionen  von
Gerechtsamen  und  unbestimmten  Ansprüchen,  Bestellung
  von  unschätzbaren  Servituten  2c.  .  —  .  12=bis
  3  —
g.  45.

Mit  obigen  Ansaͤtzen  sind  alle  und  jede  Niederschriften  und  Ausfertigungen
  des  Gerichtes,  von  Angabe  des  Vertrages  oder  von  der  sonstigen  Erklärung
  bis  zur  Bestatigung  selbst,  oder  bezüglich  vom  Beschlusse  der  gerichtlichen
  Versteigerung  bis  zur  Aushändigung  des  Zuschlagescheines,  bezahlt,  selbst
die  bey  den  Akten  behaltene  beglaubigte  Abschrift,  falls  die  Urkunde  schon
vollzogen  übergeben  und  ihr  die  Konfirmation  gleich  angefügt  wird;  ausgenommen
  nur  bey  Gegenständen  von  über  100  thlr.  Werth,  der  zweyte
oder  weitere  Bogen  des  ausgefertigten  Dokumentes  (5.  7),  die  bey  den  Akten
  behaltene  beglaubigte  Abschrift  (§.  19  Nr.  10  und  119),  falls  die  Urkunde
schon  vollzogen  übergeben  und  ihr  die  Konfirmation  auf  Verlangen  gleich  angefügt
  wird.

Eben  so  finden,  wenn  die  Bestätigung  in  mehren  Eremplaren  ausgefertiget
  (§.  8)  oder  auf  Erfordern  beglaubigte  Abschrift  des  Vertrages  ertheilt
wird,  die  diesfallsigen  besonderen  Klassenansatze  Statt.

Hingegen  fallen  die  zu  den  Handelsbüchern  zeither  genommenen  Abschriften
  der  bestätigten  Dokumente  als  unnöthig  weg.

S.  46.

à  Wird  der  gewöhniiche  Gang  des  Konfirmations=  oder  bezüglich  Versteigerungs-Geschaftes
  durch  Protestationen  oder  durch  andere  prozessualische
Zwischenakte  unterbrochen,  oder  machen  sich  uberhaupt  gerichtliche  Nebenhandlungen
  vor  oder  nach  der  Konfirmation  nöthig,  z.  B.  Berechnung
  und  Abgewährung  des  Kaufgeldes  an  den  Verkäufer  oder  an
den  Schuldner,  Empfangnahme  von  Erstehungsgeldern  nach  Ertheilung
  des  Zuschlagescheines  u.  s.  w.:  so  treten  für  solche  ebenfalls  die
        <pb n="328" />
        819

geeigneten  Klassen-Ansaͤtze  (F.  19  und  bezuͤgl.  g5.  23,  27,  31)  ein,
so  wie  auch,  falls  es  gar  nicht  zur  Konfirmation  oder  zum  Zuschlage
kommt,  oder  letzterer  durch  Vergleich,  Einlösung  rc.  rückgängig  wird,
für  alle  schon  vor  sich  gegangene,  darauf  bezügliche  gerichtliche  Handlungen;
  doch  darf  der  Gesammtbetrag  für  letztere  den  Konfirmations-Insatz
  nie  übersteigen.

b)  In  Subhastations-Angelegenheiten  sind  alsdann  diese  Klassen-Ansätze:

J0

6Sr

an)  wenn  der  Gegenstand  nicht  über  30  thlr.  tarirt  ist,  nach  §.  23  —

bb)  wenn  er  nicht  über  100  thlr.  tarirt  ist,  nach  §.  27  —

cc)  außerdem  nach  §.  31  zu  bemessen  (vergleiche  §.  88  des  Gesetzes
über  minderwichtige  Rechtsangelegenheiten  vom  31.  May  1817)
und  bey  Ritter=  oder  anderen  geschlossenen  Gütern  tritt  für  das
etwa  schon  gefertigte  Anschlags=  (Tarations-)  Instrument  noch

hinzu:
wenn  das  Gut  über  10,000  thlr.  bis  25,000

thlr.  taxirt  ist  5  thlr.  —  ar.
wenn  es  hoͤher  bis  zu  50,000  thlr.  tarirt  ist  8  —
darüber  hinaus  10  —1

In  Fällen,  wo  Grundstücke,  die  unter  verschiedenen  Gerichtsbarkeiten
liegen,  ohne  daß  der  Erwerbspreiß  einzeln  ausgeworfen  ist,  verdußert,
vererbt  u.  s.  w.  werden,  bestimmt  sich  der  Antheil  der  verschiedenen
Gerichte  an  der  Konfirmations-Sportel  nach  dem  Tarwerthe  der  Gegenstände,
  und  es  hat  bloß  diejenige  Behörde,  unter  welcher  der
Hauptgegenstand  belegen  ist,  eine  das  ganze  Geschäft  umfassende  Urkunde
  auszufertigen,  die  Rebenbehörde  aber  ihre  Bestätigung  bloß  anzufügen,
  auch  bloß  einen  Ertrakt  der  Haupturkunde,  soweit  solche  sie
angeht,  zu  ihren  Akten  zu  behalten.

In  Erbfallen,  wo  die  Erben  sich  alsbald  in  die  Nachlaßgrundstücke
theilen,  oder  solche  Einem  der  Miterben  allein  überlassen,  bedarf  es
(unbeschadet  dem  Sterbelehen,  wo  es  rechtmäßig  hergebracht)  nicht
erst  einer  gemeinschaftlichen  Erbzuschreibung  (und  eben  so  wenig  einer
Gesammtbeleihung);  es  sey  denn,  daß  die  Erben  unterließen,  eine  auf
Aufhebung  der  Gemeinschaft  gerichtete  Vereinigung  binnen  sechzig
Tagen  nach  des  Erblassers  Tode  gerichtlich  anzuzeigen.

Besondere  Lehenscheine  bedarf  es  bey  bauerschaftlichen  und  städtischen
Grundstücken  ebenfalls  nicht  weiter,  da  die  Kaufs=  oder  andere  Bestätigungsurkunde
  die  Lehnsreichung  schon  hinlanglich  beurkundet.
        <pb n="329" />
        320

f)  Ueber  mehre  in  Folge  desselben  Geschaftes  auf  einen  und  denselben  Erwerber
  übergehende  Grundstücke  ist  stets  nur  Eine  Urkunde  auszufertigen.


8)  Wenn  Frauenspersonen  bauerschaftliche  oder  städtische  Grundstücke  erwerben:
  so  bedürfen  sie  keines  Lehenträgers,  da,  insoweit  sie  nicht  selbst
handeln  können,  die  Bestellung  eines  bloßen  Bevollmächtigten  genügt.

g.  47.

Bey  vorbehaltener  Hypothek  an  der  veraͤußerten  Sache
erhoͤht  sich  der  Konfirmations-Ansatz  um  Einen  Groschen
von  jedem  Hundert  Thaler  der  Summe,  wofuͤr  Hypothek
vorbehalten  wird,  mindestens  aber  um  —  thlr.  4  gr.
womit  zugleich  der  Extrakt  zum  Konsens-  Protokolle  bezahlt  ist.

Wegen  fruͤherer,  von  dem  neuen  Erwerber  uͤbernommener  Hypotheken
ist  jedoch  weder  fuͤr  die  Benachrichtigung  des  Glaͤubigers,  noch  fuͤr  die  Bemerkung
  zum  Konsens-Buche  irgend  Etwas  zu  entrichten.

g.  48.

In  Faͤllen,  wo  die  den  Vertrag  bestaͤtigende,  die  Erbzuschreibung  oder
den  Zuschlag  ertheilende  Gerichtsbehörde  nicht  zugleich  die  Lehensbebörde
  ist  (was  bey  Kanzley-Lehen  (§.  671  niemahls  der  Fall  seyn  kann)
muß  an  letztere  noch  besonders  entrichtet  werden:

I.  für  das  Anbringen,  die  Lehensauflassung,  die  Beleihung
  und  den  Lehenschein  zusammen:
#)  bey  Käufen,  Tauschen  und  Schenkungen,  wenn  der

Kaufpreiß  nicht  über  100  thlr.  beträgt  .  —  thlr.  12  gr.
nicht  über  500  thlr.  l  *  2  o  O  1  2  —  2
wenn  er  mehr  beträüüt  1.  12  =

b)  bey  Erbzuschreibungen  oder  alierlichen  Abtretungen,
immer  nur  halb  so  viel,  von  allen  Interessenten;
II.  für  die  in  den  Faͤllen  unter  a  zu  den  Lehens-Akten
erforderlichen  beglaubigten  bschrfften  des  Kontraktes
(indem  es  in  den  Fallen  unter  b  derselben  nicht  bedarf),
  für  jedes  Blatt  .  —  „:  3  4
War  die  Lehensbehörde  bisher  nur  zu  Erhebung  einer
geringern  Gebühr  als  die  vorstehend  geordnete  oder  zu
gar  keiner  berechtiget:  so  verhleibt  es  dabey  auch  fernerhin.
        <pb n="330" />
        321
K.  49.

Für  die  Lehenstuben  derjenigen  Vasallen,  welche  die  Afterlehns-Jurisdiktion
  über  Rittergüter  auszuüben  haben,  finden  die  in  vorstehendem
  .  48  geordneten  Taren  nicht,  sondern  die  im  8.  68  festgestellten  Statt.

g.  50.

Veraͤußerungs-Kontrakte  uͤber  bewegliches  Gut  (Cessionen  von  Schuldverschreibungen,
  Schenkungen  ꝛc.),  die  nicht  zur  Konfirmation,  sondern  zu
irgend  einem  anderen  Zwecke  gerichtlich  niedergeschrieben  werden,  sind  bloß
mit  der  gewoͤhnlichen  Protokoll-Taxe  (.  19  Nr.  1)  anzusetzen.

g.  51.

Die  bey  Großherzoglicher  Kammer  oder  bey  den  Stadtraͤthen  ausgefertigten
Urkunden  und  die  denselben  vorausgegangenen  Verhandlungen  über  unentgeldliche
  Verleihung  von  Domanial=  oder  Kommun-Grundstücken,  ingleichen
über  unentgeldliche  Frohn-,  Trift=  oder  Grundzins-Aufhebungen  werden
bey  diesen  Behörden,  vorbehaältlich  der  gerichtlichen  Bestahtigungssportel,  angesetzt
  wie  folgt:

wenn  der  Gegenstand  nicht  über  25  thlr.  Werth  hat  —  thlr.  12  gr.
nicht  über  50  thlr.  "4  r-l  r-l  ½  "4  1  *  —  *
*  r  100  *  -  1  I  12  7
*  *  200  #  "  rl  "  2  *  —  s
Von  da  an  tritt  Ein  halbes  Prozent  des  Werthes  hinzu.

Kommt  hingegen  ein  Erwerbspreiß  dabey  vor:  so  findet  gar  kein
Sportelansatz  Statt.

C.  Mieth=  und  Pachtverträge.

g.  52.
Feder  schriftliche  Mieth=  oder  Pachtvertrag  über  Grundeigenkhum  unterliegt,
  sobald  er  obrigkeitlich  bestätiget  wird,  einem  Sportelansatze  von
Einem  Achtel  Prozent
desjenigen  Pacht=  oder  Miethzinses,  welcher  wahrend  der  ganzen  Dauer
des  Vertrages  zu  zahlen  ist  und  bey  dessen  Berechnung  die  Natural-geistungen
nach  Maßgabe  des  f.  10  zu  Geld  anzuschlagen  sind.  Betragt  die  Mieth-
        <pb n="331" />
        822

oder  Pachtsumme  für  die  ganze  Dauer  des  Vertrages  weniger

  als  Vierhundert  Thaler  ·  so  ist  gleichwohl  fuͤr  die

Bestätigung  anzusetzen  .  —  thlr.  12  gr.
Wird  diese  Bestaͤtigung  einem  schon  vollzogen  übergebenen

  Pachtvertrage  angefügt:  so  muß  die  bey  den  Abkten  zu

behaltende  beglaubigke  Abschrift  besonders  bezahlt  werden

E.  19  Nr.  9  und  10).

g.  53.

Diejenigen  Mieth  =  oder  Pachtverträge,  welche  bloß  auf  Kündigung,
oder  überhaupt  auf  unbestimmte  Zeit  geschlossen  werden,  sind  bey  der  Bestätigung
  in  Beziehung  auf  den  Sportelansatz  vorerst  so  anzusehen,  als  ol#-sie
  bey  landwirthschaftlichem  Eigentbume  auf  drey  Jahre,  bey  anderen
GErundstücken  aber  auf  ein  Jahr  geschlossen  wären.

g.  654.

Wird  der  Pacht-  oder  Miethvertrag  erst  bey  der  Behoͤrde  oder  von
ihr  selbst  errichtet:  so  treten  außer  dem  obigen  Ansatze  noch  fuͤr  alle
vorausgegangene  oder  nachfolgende  Verhandlungen  die  geeigneten  Klassen-Taren
  ein;  hinsichtlich  der  mit  Großherzoglichen  Landeskassen,  mit  Kirchen,
milden  Stiftungen,  Stadträthen  und  anderen  Kommunen  ahgeschlossenen
Pachtverträge  aber  sind,  wenn  sie  nicht  gerichtlich  konfirmirt  werden,  gar
keine  Sporteln  zu  entrichten.

S55.

Kommt  bey  einem  Pachte  eine  Hypothek-Bestellung  auf  Grundstücke
vor:  so  finden  die  Bestimmungen  des  §.  57  u.  f.  Anwendung.

K.  56.

Bey  Dienst=  oder  Arbeitsverträgen,  wenn  sie  obrigkeitlich  bestätiger
werden,  tritt  nach  der  Gesammtsumme  des  Lohnes  oder  Gehaltes,  (Naturalien
  mit  zu  Geld  angeschlagen)  oder  aber  des  eistungspreißes,  ein  Sportelansatz
  von  Einem  Zwölftel  Prozent,
mindestens  aber,  von  .  .  .  .  .  .  —  kthlr.  8  gr.
ein.
        <pb n="332" />
        328
D.  Schuldverschreibungen  und  ähnliche  Urkunden.

g.  57.

Fuͤr  gerichtliche  und  resp.  lehnsherrliche  (F.  44)  Bestaͤ-tigung
  einer  Verpfaͤndung:

1)  bey  Kapitalsummen  bis  15  thir.  einschluͤssig..  —thlr.  8  gr.
2)  J  -  "  25  -  ..  —  -212  -
8)  *  2  50  =  2  BP  —  -  16  =
4)  -  -75  -  -  —  -  20
5)  *  *  *  100  *  2  1  —

6)  von  da  an  tritt  Ein  halbes  prozent  und
7)  von  1000  thlr.  an  Ein  Viertel  Prozent  hinzu.

o.58.

Hypotheken,  die  ohne  Ausfertigung  einer  Urkunde  eingetragen  werden,
und  Vormerkungen  eines  besonderen  Pfand=  oder  andern  Rechtes  im  Hypotheken-Buche,
  ingleichen  die  Konsense  für  Darleihen  aus  Kirchen-Aerarien,  so
lange  sie  die  Summe  von  100  thlrn.  nicht  übersteigen,  unterliegen  nur  der
Hälfte  vorstehender  Ansätze.  Erfolgt  bey  Vormerkungen  spaterhin  die  wirkliche
  Eintragung:  so  wird  die  andere  Hüälfte  nachgezahlt.

559.
Für  die  Bestellung  oder  Vormerkung  eines  allgemeinen
Unterpfandes  (General-Hypothek)  .  —  thlr.  8  gr.

und  wenn  die  dadurch  versicherte  Forderung  über  100thir.  betraͤgt,  :  16  -—
Wird  dieselbe  jedoch  mit  einer  Spezial-Hypothek  zugleich
bestellt:  Nichts.

S.  60.

Damit  (6.  57—359)  sind  alle  gerichtliche  Niederschriften  und  Ausfertigungen
  von  der  Angabe  der  Schuldverschreibang  oder  sonst  von  dem  Antrage
auf  Eintragung,  bezüglich  Vormerkung  bis  zur  Bestatigung,  Eintragung
und  bezüglich  Aushändigung  der  Urkunde  bezahlt.  Selbst  wenn  die  Schuld-=mkunde
  schon  vollzogen  übergeben  und  die  Bestätigung  ihr  angefügt  wird,
darf  für  die  alsdann  bey  den  Akten  zu  behaltende  Abschrift  nichts  Besonderes
  angerechnet  werden.
        <pb n="333" />
        324

Abschriften  zu  den  Konsens-Buͤchern  in  der  bisherigen  Weise
finden  künftig  nicht  mehr  Statt.  Bey  außergewöhnlichen  Vorkommenheiten
  in  Hypothek-Verhandlungen  und  wenn  die  Bestätigung  abgeschlagen
oder  das  Gesuch  zurückgenommen  wird,  treten  bezüglich  die  Bestimmungen

—

g.  61.

Fuͤr  Loͤschung  einer  Vormerkung  oder  eingetragenen  Hypothek,
  einschlüssig  der  Registratur  und  Bemerkung  im  Hypotheken
  -Buche,  wenn  die  zu  löschende  Summe  nicht  über
100  thlr.  beträgt,  o  O  O
bis  1000  thlr.  einschlüssig
von  jedem  wweiteren  vollen  oder  nur  urgsanen  iooo  thlr.
noch  .
für  Löschung  einer  General=  Hypothek  immer  mur

Wird  ein  böschungsschein  besonders  verlangt:  so  tritt
für  diesen  ein  gleich  hoher  Ansatz  hinzu.6

Wegen  vorbehaltenen  Hypotheken  bey  Käufen  oder  anderen
  Verträgen  siehe  S.  47.

5  62.
Hypotheken-Scheine,  d.  h.  Zeugnisse  über  den  Betrag
der  auf  einem  Grundstücke  haftenden  Schulden  oder  über
die  Hypotheken-Fahigkeit  desselben  überhaupt:
wenn  der  Werth  des  zu  verpfändenden  Gegenstandes
nicht  uͤber  100  *  bettagt  .  .  .  .
1000

-  ·  2000  =  -  .  .

*  *  5000  2  *  O

-  -  10000  -  *  0

*  25000  *  2  .  ¾l  "

daräber  hinausssssss  .
g.  63.

Bey  Buͤrgschaften  und  Renunciationen  der  Ehegatten,
welche  in  das  Hauptschuld-Dokument  aufgenommen  werden,
erhöhet  sich  die  Konsens-Sportel  um  ein  Sechstheil,

4
8
12
16

12

12

gr.

EIEIIIII
        <pb n="334" />
        825
mindestens  jedoch  um  .  —  thlr.  4  gr.
und  wenn  eine  besondere  Urkunde  daruͤber  auegefertiget  wird:
so  ist  dafür  ein  Drittheil  so  viel  als  für  einen  Konsens
mindestens  jedoch  —  „"„  8  =
anzusetzen,  einschlüssig  des  rotokolles.  Doch  tritt  in  den
g.  59  bezeichneten  Faͤllen  auch  hier  dieselbe  Beguͤnstigung  ein.

Andere  Börgschaften,  Kautions=  und  dergleichen  urkunden,
  welche  gerichtlich  bestätiger,  eingetragen  oder  auch
nur  niedergeschrieben  werden,  unterliegen  einem  Sportelansatze
  von  Einem  Zwölftel  Prozent,
mindestens  aber  von  .  .  .  .  —  .  12  „
einschlüssig  des  Protokolles,  "
und,  wenn  sie  keine  bestimmte  Summe  zum  Ergensnde
haben,  einem  Ansatze  von  "%  .  —  112
bis  2  —  =

g.  64.
Fuͤr  Konsens-Prolongation  wird  nur  die.  Haͤlfte  des  urfpruͤnglichen  Ansatzes
  gerechnet.

"  g.  65.

Wenn  die  eine  Verpfändung  bestätigende  gerichtliche  Behoͤrde  nicht
zugleich  die  Lehnsbehörde  ist:  so  finden  für  letztere  noch  besonders
solgende  Ansätze  Statt,  vorausgesetzt,  daß  nicht  einc  niedrigere  Gebühr  bisher
  herkömmlich  war:

a)  für  das  Anbringen,  den  Konsens  und  dic  urkunde
darüber,  einschlüssig  der  Schreibegebühr,
wenn  das  zu  konsentirende  Anleihen  nicht  über
100  thlr.  beträgt  .  .  .  .—thlr.8«g·rnicht
  uͤber  500  thlr.  2  s  ½  —  16
darüber  hinaaus  4  .  .  i-—-b)

  für  die  zu  den  Lehns-Akten  zu  nehmende  beglaubigte
Abschrift  der  Schuldverschreibung,  für  jedes  Blatt  —=  2

Bey  Konsens-Prolongationen  oder  Gessionen  findet

auch  hier  nur  die  Hälfte  dieser  Ansaähe  Statt,

ind  für  dschung  eines  Konsenses,  einschlüssig  des
        <pb n="335" />
        326
Löschungsscheines,  wenn  die  Schuld  nicht  über  100  thlr.

beträgt  .  .  .  .  .  .  .—  thlr.  4  gr.
nicht  über  500  thlr.  .  .  .  .  .  —  ,  6
daruͤber  hinaus  .  .  .  —

2  "  *  8  “v
Hinsichtlich  der  Konsens-Sporteln  bey  den  Lehenstuben  der  After-Vasallen
  treten  jedoch  die  Bestimmungen  des  §.  68  ein.

8.  66.

Ist  der  zu  verpfändende  Gegenstand  der  Gerichtsbarkeit  mehrer  Behörden
  unterworfen,  z.  B.  wenn  schriftsässige  und  nichtschriftsässige  Grundstücke
in  einem  und  demselben  Schuldbriefe  eingesetzt  werden,  und  ist  das  Anleihen
nicht  auf  diese  verschiedenen  Grundstücke  vertheilt:  so  darf  nur  diejenige  Behörde,
  unter  deren  Gerichtsbarkeit  das  Hauptgut  steht,  die  volle  Konsens-Sportel
  ansetzen,  die  Nebenbehörde  aber  für  den  ihrer  Seits  anzufügenden
Konsens  bloß  1/4  derselben;  es  darf  jedoch  auch  dieser  Ansatz  niemahls  höher
au5fallen,  als  wenn  er  nach  dem  Tarwerthe  des  ganzen,  der  Nebenbehörde
unterworfenen  Grundstückes  berechnet  würde.  Auch  ist  von  der  Nebentehörde
  nicht  eine  vollständige  Abschrift,  sondern  nur  ein  Ertrakt  der  urkunde,
soweit  solche  sie  angeht,  zu  ihren  Akten  zu  nehmen.  Z

Hinsichtlich  der  Konsens-Sporteln  bep  den  Lehenstuben  der  After-Vasallen
  treten  die  Bestimmungen  des  F.  68  ein.

E.  Lehnsangelegenheiten.
1.  Bey  den  Lehenhöfen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach.

§.  67.
1)  Lehen=  oder  Mitbelehnschafts-Muthscheiien  3  thlr.  —  gr.
und  wenn  das  Lehen  über  10,000  thlr.  werth  ist,  4.  —  -ß

Hiermit  ist  zugleich  die  Abschrift  der  Eides-Formel,
der  Beleihungs-Termin  und  der  Lehen=  oder  Mitbelehnschafts-Schein
  bezahlt.  »

Anmerkung.

Bey  neuen  Beleihungen  haben  Harptbelehnte  überdieß

  die  für  jedes  Gut  von  Alters  her  feststehende

Lehns-Taxe  an  Großherzogliche  Kammer  zu  entrichten,

  und  neue  Erwerber,  welche  das  Lehen  zum

ersten  Mahle  empfangen,  bezahlen  sie  boppelt.
        <pb n="336" />
        2)  Lehenbriesfe
und  wenn  das  Lehen  uͤber  10,  000  thir.  werth  ist,
3)  Lehns  =  Revers-Bestätigung,  für  jeden  einzelnen
Mitbelehnten  .
und  wenn  das  Lehen  uͤber  10,000  thir.  werth  is,
Anmerkung.
Wird  die  Bestätigung  eines  solchen  Reverses  in  mehren
  Eremplaren  ausgefertiget:  so  tritt  für  letztere
die  Bestimmung  des  §.  7  ein,  vorbehältlich  überall
des  Ansatzes  für  die  beglaubigte  Abschrift  des  Reverses
  zu  den  Akten  (§F.  19  Nr.  10).
4)  Für  Gestattung  der  Lehnsempfängniß  durch  Bevollmaͤchtigte,

a)  bey  Hauptbelehnten,
wenn  es  die  erste  Beleihung  mit  dem  fraglichen
Lehen  betrifft  O  O  .
außerden  .  .  .  .
b)  bey  Mitbelehnten,
wenn  es  die  erste  Mitbeleihung  betrifft.
außerden
c)  Betraͤgt  der  Werth  des  Lehns  uͤber  10,000  thir.:
so  tritt  durchgehends  das  Doppelte,
d)  betraͤgt  er  über  25,000  thlr.,  das  Dreyfache,  und
e)  wenn  er  über  50,000  thlr.  beträgt,  das  Vierfache
dieser  Ansätze  ein.
Anmerkung.
Eine  durch  Bevollmächtigte  erlangte  erste  Beleihung
  oder  Mitbeleihung  wird  hinsichtlich  künftiger
Dispensations  =  Fälle  desselben  Vasallen  für  eine
persönlich  empfangene  geachtet.
5)  Die  Urkunde  über  eine  Lehnsverwandlung:
a)  eines  Mannlehns  in  Allodium,
von  jedem  vollen  100  thlr.  des  Werthes  bis  zu
2000  thlr.  einschlüssig  .
von  da  an  aber  von  jedem  vollen  1000  thir.  nur
b)  eines  Mannlehns  in  Weiberlehen  oder  in  freyes
Erblehen,  halb  so  viel,

327

1  thlr.  —  gr.
2.  —  =
2.  —  =
3  —  =
6.s  —
8  —  „
3.  —  „
2  —
—  .:  6  „
1.  —  2
        <pb n="337" />
        828

c)  eines  Weiber-oder  freyen  Erblehns  in  Allodium,
den  dritten  Theil  so  viel,  versteht  sich  außer  der
an  die  Kammerkasse  zu  entrichtenden,  auf  Uebereinkunft
  beruhenden  Verwandlungssumme  selbst.

6)  In  allen  übrigen  Lehnsangelegenheiten  treten  bezüglich
  die  Bestimmungen  des  F.  69  oder  die  allgemeinen
Sportelsätze  des  zweyten,  bezüglich  dritten  Abschnittes
  gegenwärtigen  Gesetzes  ein,  jedoch  mit  der  Beschränkung,
  daß  bey  Afterlehen  fflr  gerichtliche
und  resp.  oberlehnsherrliche  Konfirmation  eines  Kaufes,
einer  Hypothek  oder  deren  Cession,  da,  wo  der
Konsens  des  Asterlehnsherrn  schon  vorausgegangen,
um  so  viel  weniger  angesetzt  wird,  als  dieser  Konsens
  schon  an  dortigen  Sporteln  gekostet  hat.

U.  Bey  den  Lehenstuben  erleite  aee  .  welchen  die  After-Lehnsgerichtseit
  zu

S68.

1)  Muthscheine  .  .  thlr.  16  gr.

2)  Lehenscheine  und  Mitbelehnschafts-  Scheine  .  .  1.  —
3)  Beleihungs-Termine,  einschtussis  der  Eidesaufsetzung
und  Abnahme  .  .  .  .  1  -  12
Bey  Mitbelehnten  eben  so  viel.
4)  Lehenbriefe,
und  wenn  das  Lehen  über  10,000  cgr.  werth  it,
5)  Konfirmation  eineS  Lehns-Reverses  .
6)  Indult--,  Kondonations-  oder  Kassations-  Scheine
7)  Zeugnisse  oder  Ertrakte  aus  Lehns-Akten  .
8)  Konsense  in  Kauf-  und  Hypotheken-Faͤllen,  wenn  der
Preiß  oder  die  Schuld  unter  500  thlr.  beträgt  1
500  thlr.  bis.  1000  thlr.  .  .  1
und  von  jedem  weitern  vollen  1000  ihlr.  noch  .
9  Gestattung  des  Lehnsempfaͤngnisses  dutch  Bevollmaͤchtigte:
a)  bey  Hauptbelehnten,
wenn  es  die  erste  Beleihung  mit  dem  froowliche
Lehen  betrifff,  .  .  5.  —
außerdem  "  "  "  "  *  "  "  2  *  —

—–—  S
u
r5

1  ½
17

"  n  nen

u-  *ir

u  UV
        <pb n="338" />
        329

b)  bey  Mitbelehnten,
wenn  es  die  erste  Mitbeleihung  betrifft,  2  thir.  —  gr.
außerden  .  1.  —  =
10)  urkunden  über  Verwandiung  eines  Lehns  .  .  1  .  —  „
(versteht  sich  außer  der  durch  jedesmahlige  Uebereinkunft
  festzusetzenden  Verwandlungssumme  selbst).
11)  Für  alle  übrige  Niederschriften  und  Ausfertigungen  treten
  lediglich  die  geeigneten  Klassen  =  Taren
G.  19)  ein.

 

F.  Vergleichs=  und  Verdußerungs-Dekrete.

g.  69.

Das  obrigkeitliche  Dekret,  wodurch  Vergleiche  oder  Verdußerungen
  genehmiget  werden,  die  zu  ihrer  Gültigkeit  dieses
  Dekretes  nothwendig  bedürfen,  z.  B.  bey  Pflegebefoh--lenen,
  Fideikommissen,  Lehenguts-Bestandtheilen  u.  s.  w.,

wenn  der  Gegenstand  beträgt:

"  zu  50  bthlr.  einschlüssig
100

300
"  500

EIIIIEIEE

1000
2000
5000
-e  10000
darüber  hinaus  6
umd  wenn  der  Gegenstand  zu  Geld  nicht  anschlagbar  !

4
ri
4
4
r
r*
v

l1l  un  u  .  „."
4  r□—  4  r——  2  r—  4
EEIIIIIILLIII
4  r*  4  r—□—  4  4  4  4
u  V  un  e  steeeo  „  #
r  u  LEEIIIIEIIIELLEILILII

Ausgenommen,  oder  bezuͤglich  auf  ein  Viertel  oder
dieHalftedesAnsatzesbeschränkt,fnddteDekrete
uͤber  Vermoͤgensbestandtheile:

a)  der  im  8.  4  Nr.  4  bezeichneten  Pflegebefohlenen

geringen  Vermögens,

d)  der  Kommunen,  Kirchen  und  Stiftungen  E.  5

Nr.  2  a.
6
        <pb n="339" />
        Anmerkung.
Betrifft  die  Ausfertigung,  worin  das  Dekret  ausgesprochen  wird,
noch  einen  anderen  Gegenstand,  so  wird  der  dafür  geeignete  Sportelsatz
  hinzugerechnet.

G.  Justifikations-Scheine.

S#.  70.
1)  Für  Vormünder:

wenn  der  jährliche  Vermögensabwurf  der  Pflegebefohlenen
  nur  bis  zu  100  thlr.  einschlüssig  betragen  hat,  —  thlr.  16  gr.
(bis  zu  10  thlr.,  bezüglich  25  thlr.  und  50  thlr.  tritt
die  §.  4  Nr.  4  geordnete  volle  oder  theilweise  Sportelfreiheit
  ein.)

bis  200  thlr.
von  jedem  weiteren  100  tbrr.  Abwurf  noch  .  —

.—

r
%
V  n½

2)  Für  Rechmungsführer  in  Segquestrations=  und  Konkurs-Sachen:

wenn  die  berechnete  Einnahme  nicht  über  500  thlr.
beträgt  "  "4  "  O  —  —  12
nicht  über  1000  thir.  .  .  .  1.  —
von  jedem  weiteren  100  thlr.  noch  .  —  1
doch  nie  über  .  .  .  5.-.  —
3)  Für  Rechnungsführer  der  Konimunen:
wenn  die  Rechnung  an  einjährigen  Einkuͤnften  umfaßt
mehr  nicht  denn  100  thlr.  .  .  .  —  12
*  *  2  300  “  "  4  4  4  —  *  16  *
-  -  500  .  .  .  —  20  =
-  -  -1000  -  .  .  .  .  1.  —  =
von  jedem  weiteren  100  thlr.  noch  .  1

Mit  diesen  Ansätzen  sind  die  Sporteln  für  alle  Niederschreibungen,  Termine
  und  Ausfertigungen  vom  Eingange  der  Rechnung  an  bis  zur  Aushändigung
  des  Justifikations-Scheines  bezahlt,  nur  diejenigen  nicht,  die  etwa
durch  Appellation  gegen  die  Resolutionen  oder  durch  Säumniß  des  Rechnungsführers
  oder  Vormundes  veranlaßt  werden  und  im  letzteren  Falle  stets
von  dem  Vormunde  oder  Rechnungsführer  aus  eigenen  Mitteln  zu  bezahlen
sind.  Eines  Duplikates  des  Justifikations-Scheines  bedarf  es  für  die  Kommunen
  selbst  nicht,  da  ihnen  der  unter  die  Rechnung  gesezte  Abschluß  genügt.
        <pb n="340" />
        831
Wenn  eine  Rechnung  mehrjaͤhrige  Einkuͤnfte  umfaßt:  so  richtet  sich

gleichwohl  der  Ansatz  nach  dem  Betrage  der  Einkünfte  jedes  einzelnen  Jahres,
  und  eben  so  wenn  für  mehre  Jahresrechnungen  nur  Ein  Justifikations-Schein
  ertheilt  wird.

3

Anmerkung.

Es  versteht  sich,  daß  der  Vorrath  voriger  Rechnung,  ingleichen  heimgezahlte

  oder  aufgenommene  Kapitale  nicht  mit  in  Anschlag  kommen  dürfen.
Wenn  jedoch  über  eine  besondere  Unternehmung,  z.  B.  einen  Bau,

eine  Flurvermessung  u.  s.  w.  auch  eine  abgesonderte  Rechnung  geführt

wird:  so  richtet  sich  der  obige  Sportelansatz  lediglich  nach  der  in  dieser

  Rechnung  vorkommenden  Einnahme,  ohne  Rücksicht  auf  ihre

Quelle,  noch  auf  den  von  ihr  umfaßten  Zeitraum.

II.  Gerichtliche  Quittungen.

S#.  71.

Gerichtliche  General-Quittungen  (Absolutoria)  über

geführte  Vormundschaften  oder  Verwaltungen,  wenn

das  verwaltete  Vermögen  bey  Beendigung  der  Vormundschaft

  oder  Verwaltung  100  thlr.  nicht  übersteigt  —  thlr.  4  gr.

wenn  es  mehr  bis  zu  200  thlr.  beträgt  —  -
-  2  2  -  42  500  =  -  .  —  z  -
2  2  -  -  -  1000  *  *  —  2  16  *

von  jedem  weiteren  vollen  1000  thlr.  noch  .  —  -  -
Hiermit  ist  das  Protokoll  über  das  Quittiren  des

HOflegebefohlenen  oder  der  sonstigen  Interessenten  und

die  Citation  zu  diesem  Akte  bezahlt.  Verlangt  der

Rechnungeführer  eine  schriftliche  Ausfertigung  der  Quittung:

  so  erhöhet  sich  der  Ansatz  um  vier  Groschen.

g.  72.

b)  Andere  gerichtliche  Quittungen,  nahmentlich  auch  Depositen-Scheine:



aa)  über  bares  Geld  oder  Kapital-Briefs
bis  50  thlr.  einschlüssig  .  .
bis  100  thlr.  .  —
und  von  jedem  weiteren  100  ehrr.  oc.  –

§

u  „
eo—
        <pb n="341" />
        332

bb)  über  sonstige  Gegenstänne  .  —  thlr.  4  gr.
bis  —  „  16  :
Das  in  solchen  Fällen  der  Quittungsertheilung  oder
dem  Depositions-Scheine  vorausgegangene  Protokoll
ist  nach  I.  19  Nr.  1  besonders  zu  liquidiren.

J.  Dienstbestallungen,  Dekrete  und  Abschiede,
(unbeschadet  jeder  sonstigen  Rangordnung:

1.  Von  der  geheimen  Staats-Kanzlep  ausgefertigte.
1)  Bey  dem  Hofstaate.

g.  73.

Ober-Hofmarschall,  Ober-Jägermeister  und  andere
Ober-Chargen,  "  "  0  O  86  thlr.  —  gr.

—

b)  Hof=  oder  Haus-Marschall,  Schloß-  Hauptmam,

Land-Jägermeister,  „  30  —
c)  Kammerherr,  Reise-Marschall,  Nesse-Stalmeiter,  24.  —
d)  Kammerjunker,  Leibarzt,  Obertheater-Direktor,  Kapellmeister,

  0  O  1.  4  18  s  —  s
e)  Hof-,  Jagd=  oder  Stalljunker,  Hof-Medikus,  Stallmeister,

  Konzertmeister,  Musik=  oder  Chor-Direktor  12  —.

1)  Geheime  und  andere  Kämmerirer,  Leib-Chirurg,  Pagen-Hofmeister,

  Oberbereiter,  Obergärtner,  Garten-Inspektor,

  Küchenmeister,  Hof-,  Tanz-,  Fecht=  oder

Sprachmeister,  Hof-Apotheker,  Kabinets=  oder  Hofmahler,

  "  "  "  "  4  "4  "  10  *  —
8)  Hof=  oder  Küchenverwalter,  Kammerdiener,  Kellermeister,

  Küchen=  oder  Kellerschreiber,  Kammer-Furier,

Hof=  und  Kammer-Agenten,  Hof-Zahnarzt,  Hofgärtner,  8  —
h)  Kammer-Musikus,  Kammer-Sänger,  Hof-Chirurg,

Hof-Furier,  Haus-Hofmeister,  Hof-Konditor,  Mundkoch,

  Mundschenk,  Silberdiener,  Hof-Roßarzt  6.—
1)  alle  andere  geringere  Dekrete  auf  Hofstellen,  ingleichen

  die  für  hofbefreyte  Künstler  und  Handwerker  5.  —
        <pb n="342" />
        a)

b)
0

4

r

s)

6

b

—

#

)  Bep  dem  LCivil-Stande.

K.  74.

Staatsminister,  wirklicher  Geheimerath  mit  dem  Praͤ-dikate:
  Ercellenz,  .  .  .  .  .

dieses  Praͤdikat  alleim,  .  .  .

Geheimerath,  Landmarschall,  Kanzlar,  Praͤsident,

Vice-Kanzlar,  Vice-Präsident,  Direktor  eines  Kollegiums,
  Oberaufseher,  Oberamts  =  Hauptmann,

Wenn  das  Prädikat  „geheimer“  oder  „Ober“  einem
speziellen  Rathstitel  hinzugefügt  wird,  z.  B.  geheimer
Hofrath,  geheimer  Legations-Rath  2c.  .  .

Wirkliche  Rathe  oder  Mitglieder  von  Landes-Kollegien
  und  Oberbehörden,  einschlüssig  der  Landräthe,
ingleichen  Ober-Forstmeister,  Hofräthe,  geheime  Referendarien,
  Kabinets  -Sekretare,  geheime  Archivare,
Amts-Hauptleute,  General-Konsuln,  Ober-Postmeister,
Justiz-,  Kriminal-,  Kirchen-,  Konsistorial-,  Finanz-,
Kriegs-,  Berg-,  Forst-,  Bau-,  Legations-,  Steuer-,
Kommerzien-,  Schul-,  Kommissions=  oder  Land-Kammerrath
  u.  s.  w.,  ingleichen  Direktor  eines  Gymnasiums,
  Salinen-Direktor,  .  .  .  .

Rath,  geheimer  Sekretar,  Kriminal-Richter,  Stadtrichter,
  Justiz-Amtmann,  Landtags-Syndikus,  Landoder
  Ober-Rentmeister,  Hauptlandschafts-Kassirer,
Kanzley-Direktor,  Konsul,  Forstmeister  .

Professor,  Sekretar  bey  einer  Oberbehoͤrde,  Rentamtmann,
  Forstjunker,  Archivar,  Bürgerschul-Direktor,
  Fiskal=  oder  Kammer-Konsulent,  Landschaftskasse
  =  Prokurator,  Bibliothekar,  Hof-Postmeister,
Wildmeister,  Kriminal-Gerichts-,  Amts=  oder  Stadtgerichts
  "  Assessor,  ½  ½  ·  6  ·  ½

Hof-,  Land-,  Steuer-,  Amts=  und  andere  Kommissare,
  Revisoren,  Bothenmeister,  Bibliothek-,  Archivoder
  Amts-Sekretare,  Kassirer  bey  Oberbehörden,

80

26

20

18

15

12

36  thlr.
25  -

gr.
        <pb n="343" />
        384

k

d#

1

#

Ober=  oder  Kreissteuer-Einnehmer,  Konrekkoren,  Baumeister,
  Amtsverweser,  Amts-Adjunkt,  Berg-,  Münzoder
  Postmeister,  Polizey-,  Bau-,  Salinen=  und
andere  Inspektoren,  Aktuar,  geheimer  Reogistrator,

Geleits-Amtmann,  Amts-,  Stifts-,  Bau-,  Steueroder

  Floßverwalter,  .

Oberförster,  Leib=  und  Hofiäger,  Post-  Sekretar,
Postverwalter,  Registrator,  geheimer  Kanzlist,  Kalkulator,
  Rendant,  Kontroleur,

alle  geringere  Titel  oder  Stellen,  die  durch  Dekrete
ertheilet  werden,  nahmentlich  auch  Kanzlist,  Kopist,
Förster,  Unterförster,  Forstschreiber,  Wildprets-Rechnungsführer,
  "„  .  .  .  .

3)  Bey  dem  geistlichen  Stande.

g.  75.
General-Superintendent  4%  .  .
Ober-Hofprediger  .  .  .  .
Superintendent,  Hofprediger  .  .
HoDsakonus.  .
Hof-Kantor,  Hof-Organist  ,  Hof  Kirchner

 

40  Bey  dem  Militär=  Stande.

SK.  76.
General-Lieutenant  .#  .
General-Major  .  .

·  roe

Obrist  .
Obrist-Lieutenant  oder  Major  .  .
Hauptmann  erster  Klasse,  General-Adjutant,
Hauptmann  zweyter  Klasse,  Stabs-Kapitän,  Kriegs-Kommissar,


Ober-Lieutenant,  Auditeur,  QZuartiermeister,  Regigiments=
  oder  Garnison-Arzt,  .
Unter-Lieutenant,  Regiments-  oder  Bataillons-  Chirurg,
  Montirungs-Inspektor  u.  s.  w.  .  .

*
4  e
*  4

 

10  thlr.

24
20
12

8

—
"  u  n  „

-*il  #  n  *i  V

gr.

*l.  1#  *rl“'  U
        <pb n="344" />
        335

g.  77.
Anwartschafts-Dekrete  unterlirgen  dem  dritten  Theile  dieser  Ansätze.

#.  78.
Wenn  Mitglieder  von  Landes-Kollegien  als  solche  höhere  Titel  erhalten:
  so  ist  für  ihr  Dekret  nur  so  viel  anzurechnen,  als  der  Unterschied  zwischen
  dem  Ansatze  für  ihr  letztvoriges  Dekret  und  dem  ihres  neuen  beträgt.

g.  79.
Wer  gleichzeitig  zwey  oder  mehre  Praͤdikate  erhaͤlt,  entrichtet  nur  von
dem  höchsten  die  Tare.

#.  80.
Auf  Nachsuchen  ertheilte  Titel  an  Personen,  die  nicht  in  Großherzoglichen
Diensten  stehen,  unterliegen  einem  um  die  Hälfte  höheren  Ansatze.

1  81.
Adelöbriefe  .  .  .  .  .
Die  Urkunde,  wodurch  einem  Gute  Rittergutseigenschaft
oder  einem  Rittergute  die  Landstandschaft  ertheilt  wird.  60
1

100  thlr.  gr.

Die  öffentliche  Anerkennung  eines  Privat-Vereins
bis  10h
Die  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Familiennahmens  »
oder  Wappens  o  10  -  –  *
bis  30  -  —  -

g.  82.

Bey  allen  von  der  geheimen  Staats-Kanzley  auf  Titel  und  Würden
ausgefertigten  Dekreten,  Patenten  und  Diplomen  muß  noch  besonders
der  hälftige  Betrag  obiger  Tare  —  und  zwar

Ein  Drittel  (der  Taxe)  zu  den  Almosen-Kassen  und  resp.  dem  Eisenach“-schen

  Waisenhause,

Ein  Sechstel  (der  Taxe)  an  den  Bothenmeister  und  die  Kanzlisten  der

geheimen  Staats-Kanzley  zur  Entschadigung  für  ihre  bisherigen  Gebühren
  entrichtet  werden.

g.  83.

Besoldungen,  Zulagen,  Ruhestands-Gehalte,  Wartegelder,  Remunerationen,
  Gnadengeschenke  und  Pensionen
        <pb n="345" />
        536

bis  50  thlr.  einschlüssig  .  .  .  .  —  thlr.  12  gr.
1  100  7  -  4  4  ½  1  1  12  2
„:  800  -  Zwey  Prozent,
1000  -  -  Drey  Prozent,
uͤber  1000  -  Vier  Prozent.

Ueberdieß  Zwey  Prozent  an  die  Almosen-Kassen.

Witwen-Pensionen,  Stipendien  und  andere  Verwilligungen  zu  frommen
oder  gemeinnützigen  Zwecken,  ingleichen  Almosen,  Erlasse  und  solche  Remunerationen
  und  Gnadengeschenke,  die  an  nicht  förmlich  angestellte  Personen  bis
zu  50  thlr.  einschlüssig  erfolgen,  sind  jedoch  von  vorstehenden  Taxen  frey.

*“x

Naturalien  und  Accidenzien  werden  etatsmäßig  zu  Gelde  angeschlagen
und  schon  früher  im  Staatsdienste  genossene  Besoldungen  bey  dem  Ansatze
für  neue  Besoldungen  abgerechnet.

§.  85.

Wird  die  Besoldung,  Pension,  Zulage  r.  (F.  88)  nicht  in  elnem  besonderen
  Dekrete  ausgesprochen:  so  ist  das  Reskript,  welches  solche  anordnet,
gleich  hoch  zu  taxiren;  ist  aber  jenes  der  Fall:  so  wird  für  die  Reskripte
an  die  betroffenen  Oberbehörden  nichts  angesetzt,  so  wenig  wie  für  die  weiteren
  Verfügungen  der  Oberbehörden  an  die  betroffenen  Kassen.

g.  86.
Abschieds  -Dekrete  oder  Patente  .  3  thlr.  —  gr.
und  wenn  der  Verabschiedete  den  Rang  eines  wirklichen  Rathes,
Kammerjunkers,  Hauptmannes  oder  einen  höhern  hatte,  5.  —
Es  versteht  sich,  daß,  wenn  der  Verabschiedete  zugleich  einen  höheren
Titel  erhält,  dafür  noch  überdieß  die  geeignete  Tare  eintritt.

##.  87.
Ganz  frey  sind:

1)  Dekrete,  Zulagen,  Pensionen  und  Gnadenverwilligungen,  welche  das
Personal  des  Staats-Ministeriums  und  der  geheimen  Staats-Kanzlen
nach  seiner  Anstellung  bey  dem  Staats-Ministerium  erhält.

2)  Die  Anstellungs  =  Dekrete  und  Besoldungen  des  Ober-Appellations-Gerichtes
  zu  Jena.
        <pb n="346" />
        367

8)  Die  Anstellungs-Dekrete  des  akademischen  Personals  zu  Jena  und  die
Besoldungen  und  Zulagen  aus  dem  akademischen  Fiskus,  nicht  aber
die  aus  anderen  Kassen,  noch  Dekrete  auf  höhere  Titel.

4)  Die  Anstellungs-Dekrete  der  Stadt

Anmerkung.

und  Amts-Pbhysiker.

Durch  die  in  den  99.  73—87  beobachtete  Ordnung  soll  Niemand  in
seinem  Range  oder  sonst  in  seinem  Dienstverhältnisse  beeintrachtiget

werden.

II.  Dekrete,  Dienstverleibungen  oder  Dienstbestätigungen,  welche  bep  den  Landes-7



8

„

Kollegien  ausgefertiget  werden.

g.  88.

Das  Dekret  als  Regierungs-Advokat  .  .

Das  Dekret  als  Amts-Advokat  .  .

Erlaubnißschein  zur  juristischen  Praris

Notariats-Bestallung  |

Erlaubnißschein  zur  ärztlichen  Praris  in  den  Städten

Weimar,  Eisenach  und  Jena  .  .  .

an  anderen  Orten  .

Erlaubnißschein  zur  chirurgischen  Prarie  in  den  Städten

Weimar,  Eisenach  und  Jena  .  .  .

in  anderen  Staͤdten  .  .  .  .  .

auf  dem  Lande  .  ...

Bestellung  eines  Kriminalt  Gerichts-  Physikus  oder

Bestätigung  eines  Stadt-Physikus  in  Weimar,  Eisenach

  und  Jena

Bestellung  eines  Stadt=  Physt  tus  oder  eines  Amts-Physikus

  an  anderen  Orten

Bestätigung  eines  Patrimonial=  Gerichts-  Dirertors,

wenn  die  Bevölkerung  des  Gerichtes

nicht  über  100  Seelen  beträgt
500

2

U

1000
1500
2000
über  2000

unnun


2

u  nu  unut  ½
—22  222

EEIIIII

10  thlr.

——
S—-  S——  □O□

S———

Uu  u  u

u  un  u  u  n½

u  u  un  unn

u  ½u  *m'lr
        <pb n="347" />
        338

Für  die  Almosen-Kassen  treten  in  den  Fällen  unter
Nr.  1—7  immer  noch  1  thlr.  —  gr.  und  bey  Bestätigung
  eines  Patrimonial-Gerichts-Direktors,  dessen
  Sprengel  über  100  Seelen  faßt,  Zwey  Prozent
des  jährlichen  Ertrages  der  Stelle  zu  obigen  Taxen
hinzu.

Bestätigung  eines  Pfarrers,  eines  Diakonus  oder
Pfarr-Substituten  mit  Hoffnung  der  Nachfolge:
wenn  die  Pfarrey  unter  300  thlr.  eintragt  .
300  thlr.  bis  400  thlr.  .  .  .  .
über  400  thlr.  bis  600  thlr.  .  .

rl  600  2  *  800  il  "  "  „

r  800  2  i  -l  2
Bestaͤtigung  eines  Schullehrers  oder  Substituten  mit
Hoffnung  der  Nachfolge:

wenn  die  Stelle  nicht  uͤber  100  thlr.  traͤgt  .
über  100  thlr.  bis  150  thlr.
2  150  —-  =  200  =  4  "%  "
2  200  #  2  300  *  0  O  4
*  300  *  O  O  O  O  O  O

Anmerkung  zu  Nr.  9  und  Nr.  10.

3  thlr.

S——

-

mn½  a

E  u  nn½n  n

—
r
"

V  U  *i

u  ee  u  uU

Mit  diesen  Ansähen  sind  alle  und  jede  Niederschriften  und  Ausfertigungen
  von  Erledigung  der  Stelle  an  bis  zur  Einführung  des
Nachfolgers  und  Genehmigung  des  Vergleiches  mit  diesem,  sowohl
bey  den  Ober-Konsistorien,  als  bey  den  Ephoral-Behörden  und
Kirchen-Kommissionen  oder  Kirchen-Inspektionen,  einschlüssig  der
Verfügungen  wegen  der  Vakanz,  bezahlt.  Nur  wenn  ein  Pfarrer
zum  Superintendenten  oder  General-Superintendenten  befördert  wird,
hat  derselbe  die  §.  75  geordneten  Ansätze  besonders  und  zwar
aus  eigenen  Mitteln  zu  bezahlen.

Wird  ein  Substitut  mit  Hoffnung  der  Nachfolge  später  zum  wirklichen
  Inhaber  der  Stelle  konfirmirt:  so  ist  nur  der  halbe  Ansatz
zulassig.  Unterbleibt  die  Bestätigung  eines  schon  denominirten  oder
präsentirten  Subjektes  wegen  Unfähigkeit  desselben,  wegen  Ablehnung
der  Stelle  oder  wegen  sonstiger  zufälliger  Ereignisse:  so  sind  für  die
bereits  vorgekommenen  Niederschriften  und  Ausfertigungen  die  geeigneten
  Klassen-Taren  nachzubringen  und
        <pb n="348" />
        a)  bey  Patronats-Stellen  von  dem  Patron,

389

b)  außerdem  von  dem  Bewerber  um  die  Stelle  oder  von  der  Gemeinde
  zu  bezahlen,  je  nach  dem  eine  Verschuldung  des  ersteren
hervortritt  oder  nicht.  Doch  dürfen  die  Klassen-Taren  zusammen
niemahls  mehr  betragen,  als  die  Bestätigungs-Tare  selbst.

11

J—

Die  Bestellung  eines  Kollaborators  oder  Pfarr-Substituten
  ohne  Hoffnung  der  Nachfolge,  ingleichen  die
Genehmigung  eines  bloß  von  einer  Gemeinde  auf
Widerruf  angestellten  Schullehrers  .  .
einschluͤssig  aller  Niederschreibungen  und  Ausfertigungen
dabey.
12)  Eines  Kirchners  oder  Organisten,  der  nicht  zugleich
Schullehrer  ist,  .  .  .  .  .  .
einschluͤssig  aller  Niederschreibungen  und  Ausfertigungen
  dabey.
Die  Bestellung  eines  Ephoral=  oder  Schul-Adjunkten
oder  Schul-Substituten  ist  ganz  frey.
14)  Die  Bestätigung  eines  Bürgermeisters:
a)  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach  und  Jena
b)  in  Apolda,  Blankenhayn,  Buttstadt,  Ilmenau,  Neustadt,
  Rastenberg  und  Weida  .  .
c)  in  den  uͤbrigen  Staͤdten  .  .  .
15)  eines  Stadtschreibers  oder  Kämmereyverwalters  in  den
Städten:  ·

unter  a)  .
unter  h)  .  .
unter  c)  .

16)  eines  Rathsbeysitzers  in  den  Städten:

13

4  ½

4
r

unter  a)

unter  h)  .  .  .  .

unter  c)  .  .  .
Anmerkung.

Wird  dieselbe  Person  zu  einer  der  unter  Rr.  14,
15  und  16  gedachten  Stellen  wiederholt  gewaͤhlt:
so  findet  ein  Sportelansatz  fuͤr  die  Bestaͤtigung  nicht
S

·

7.

1  thlr.

—
#

#
##

gr.

u  Uu  n
        <pb n="349" />
        340

17)  Die  Verleihung  einer  Diener=  oder  Bothenstelle  bey

18

4

einem  Landes-Kollegium,  bey  einem  Kriminal-Gerichte,
Stadtgerichte  oder  Justiz-Amte:

wenn  die  Stelle  einträdgt  über  150  thlr.

1  2  2  *-  200  *

800  =
400
Alle  andere  Dienßtbestchigungen  oder  Verleihungen,  die
bey  Landes-Kollegien  vorkommen  —
ausgenommen  Schoͤffen,  Almosen-Diener-  und  guchtwächter-Stellen,
  welche  ganz  frey  sind.

Anmerkung  1.
Wenn  dieselbe  Person  in  Folge  erneuerter  Wahl  bestatigt  wird:  so  findet
  dafür  kein  abermahliger  Sportelansatz  Statt.

Anmerkung  2.
Die  Ansätze  unter  Nr.  9,  10  und  11  werden  da,  wo  es  bisher  herkömmlich,
  von  den  Kommunen  oder  bezüglich  von  den  Kirchen-Aerarien
getragen,  außerdem  von  demjenigen  selbst,  welcher  die  Stelle  erhält,  die  Ansäbte
  für  Bestätigung  eines  Garnison-,  Strafarbeits=  oder  Zuchthaus-Predigers
  aber  und  alle  übrige  Ansätze  des  vorstehenden  Paragraphen  stets
von  den  Bestätigten  selbst.  Wenn  ein  zu  einer  besseren  Stelle  berufener
Afarrer  nicht  volle  fünf  Jahre  auf  seiner  bisherigen  Stelle  war:  so
hat  er  deren  Bestaätigungskosten,  falls  seine  bisherige  Gemeinde  sie
aufgewendet,  an  dieselbe  zu  erstatten.

Anmerkung  3.
Auch  rücksichtlich  der  in  dem  vorstehenden  Paragraphen  beobachteten
Ordnung  gilt  dasjenige,  was  in  der  Anmerkung  zu  K.  87  enthalten  ist.

thlr.

8  r  *  *

1111

V  V#  u

1
2
4
3

·er###r

3
*

un½

VM
5—
2

K.  Konzessionen  und  Privilegien.

.  §".89.
4  Privilegien  ·  :  5  thlr.  –  gt.
bis  50  —
2)  Konzessionen  zu  einem  Gewerbe  oder  Handel  2  —  -ß
.  bis  20  -—-s)Konsirmath-W-Avtiieka«e..
  -—-bis
  1  2  —  *
        <pb n="350" />
        L.  Dispensationen.
2)  In  kirchlichen  Ungelegenbeiten.
d.  90.
(Zum  Waisenhaus--Fonds.)
Gestattung  nur  zweymahligen  Aufgebothes  verlobter  Personen  2thlr.
5

bis  -
-  nur  einmahligen  Aufgebothes  6%  5
bis  20  =

-  der  Trauung  an  demselben  Sonntage,  wo  das
letzte  Aufgeboth  geschieht  .  .  .  .  2  2
bis  10  -

-  der  Traumg  außerhalb  des  Wohn=  oder  Geburtsortes

  eines  der  Verlobten  .  1  —

bis  2  —--

  einer  Haustrauung  .  1
bis  15  =

(Jum  Schullehrer-Witwen-Fiskus).
Gestattung  der  stillen  Trauung  ohne  alles  Aufgeboth  in  Nothfallen
  .  1
bis  30

u  u

(Zur  Kirchenkasse  des  Pfarrortes).
Gestattung  mehr  als  drey  anwesende  Gevattern  bitten  zu

duͤrfen,  fuͤr  jeden  uͤber  drey  .  .  1  -
-  der  Beerdigung  außerhalb  des  Friedhofes  2  =
bis  10

(Zum  Landschul-Fonds).
Gestattung  einer  stillen  Beysetzung  .  .  .  .  1.
bis  3  =
da,  wo  bisher  schon  ein  besonderes  Dispensations-Quantum  Statt
fand;  jedoch  Nichts,  wenn  sie  obrigkeitlich  angeordnet  wird.
Gestattung  der  Ehe  in  verbothenen  Graden  mit  Neffen  oder
Nichten,  mit  der  Bruderswitwe,  der  Schwester
oder  dem  Bruder  eines  verstorbenen  oder  geschie-#n

  1n  *

n  #

*  u

1  U

½  1  u
        <pb n="351" />
        342

Gestattung

2

denen  Ehegatten,  mit  der  Schwester  der  Stiefmutter
  oder  des  Stiefvaters  .  .  .
bis
zwischen  ersten  Geschwisterkindern  .

bis
der  Trauung  eines  Witwers  oder  einer  Witwe
vor  Ablauf  der  Trauerzeit,  fuͤr  jeden  an  der
Trauerzeit  fehlenden  Monath  .  .  .
bis
der  Wiederverheirathung,  wenn  solche  bey  gerichtlicher
  Scheidung  nicht  nachgelassen  worden,

6  bis
in  Ehescheidungs=  Angelegenheiten  durch  Bevollmächtigte
  im  Güte-Termine  erscheinen  zu  dürfen

bis
der  Trennung  einer  Ehe  aus  landesfürstlicher
Machtvollkommenheit  ohne  rechtliches  Erkenntniß;
hier  wird  der  Ansatz  jedes  Mahl  von  der  allerböchsten
  Behörde  bestimmt.
Ergänzung  der  von  Aeltern  oder  Vormündern
mit  Umecht  versagten  Heirathsbewilligung  .
bis

2  2
10  =

l
*

u  M  #

—J

In  alken  diesen  Fällen  wird  die  Disöpensations  =  Summe  lediglich  nach
dem  Vermögen  der  Betheiligten,  ohne  Rücksicht  auf  deren  bürgerlichen  Rang,
Die  dabey  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen  unterliegen
  überdieß  den  Klassen=  Taxen  des  F.  19.

Anmerkung.
Wo  und  in  wie  weit  im  Eisenach'schen  Regierungsbereiche  die
vorstehend  geordneten  Dispensations-Gelder  zeither  in  eine  andere
milde  Kasse  als  in  die  angegebenen  flossen,  hat  es  auch  ferner  dabey
  sein  Bewenden.

bemessen.

d)  In  volizeylichen  Angelegenbeiten.
g.  91.

na)  Dispensationen  in  Innungssachen,  z.  B.  von  der
Wanderzeit,  vom  Meisterstücke  .  "„

bis

2  thlr.  –  r.

6
        <pb n="352" />
        bb)  Dispensationen  vom  gesetzlichen  Alter  zum  Heirathen  1  thlr.
bis

=

halb  zur  Waisenhaus-Kasse,  halb  zur  Orts-Armenkasse.

c)  Gestattung  der  Zerschlagung  (Diömembration)  eines

b

C

d

4

ff

—  —

—  —  —

geschlossenen  Gutes  .  .  .  .

—
n

bis  10
Diese  Sätze  umfassen  alle  bey  der  Landes-Direktion,
nicht  aber  bey  den  Unterbehörden,  der  Dispensation
vorausgegangene,  sowie  mit  ihr  gleichzeitig  ergehende
Niederschriften  und  Ausfertigungen.

M.  Begnadigungen  aus  landesfürstlicher  Machtvollkommenheit.

§.  92.
Volljahrigkeits-Dekrete  „  .  .  .  3  thlr.
bis  50  =
Urkunden  über  Ankindung  (Adoption),  oder  Ertheilung

  der  Rechte  ehelicher  Geburt  .  .  -
bis  50  -
Abolitionen  .  .  .  .  .  5  -
bis  100  -
Straferlasse  und  Strafverwandlungen  ..——-biss-

  (Moratorien)  .  .  .  1  -
bis  5

andere  Begnadigungen,  die  keinen  besonderen  Ansatz
haben  9  4  4  6  2  "  "4  "
bis

rol

Anmerkung.
Der  vorgeschriebene  geeignete  Ansatz  wird  jedes  Mahl  bey

16

16

dem

gr.

EEIIII

u  t½d  U

betroffenen

  Landes-Kollegium  für  die  von  ihm  erlassene  Ausfertigung,
oder  für  die  von  ihm  entworfene  Urkunde,  welche  die  Konzession,
Dispensation,  Begnadigung  2#c.  ausspricht,  liquidirt.  Es  versteht
sich,  daß  alle  in  diesen  Angelegenheiten  bey  den  Unterbehörden
vorkommende  Verhandlungen  den  geeigneten  Klassen-Ansätzen  unterliegen.
        <pb n="353" />
        844

Vollziehet  der  höchste  Landesherr  die  Urkunde  selbst:  so  bleibt  das
dieselbe  an  das  Kollegium  zurückgebende  höchste  Reskript  tarfrey,  die
übrigen  vorausgegangenen  Ausfertigungen  und  Niederschreibungen  aber
unterliegen  den  geeigneten  Klassen  -Sätzen.

ESiehe  insbesondere  §.  19  Nr.  21.)

Die  Bestimmung  der  dem  Ermessen  vorbehaltenen  Ansätze  richtet  sich
jedes  Mahl  nach  den  Vermögensumstanden  des  Bittenden  und  nach  der
sonstigen  Sachbewandniß,  und  sie  ist,  wenn  Bericht  an  die  höchste
Behörde  vorhergeht,  darin  gutachtlich  vorzuschlagen.

Vierter  Abschnitt.
Von  den  an  bestimmte  einzelne  Personen  zu  entrichtenden  Gebühren
(Separat-Gebühren).
A.  Vertichtungsgebühren  bey  Amtshandlungen  außerhalb  des  Sitzes  der
Behörde.
I.  Vey  Unterdehörden.

S.  95.
Für  jede  Amtshandlung  in  Partheysachen  außerhalb  des
Gerichtssitzes:
a)  in  minderwichtigen  oder  geringfügigen  Rechtsangelegenheiten,
  dem  Vorstande  der  Behörde  oder  dem
Aktuar  "  i  i*  2  o  —  thlr.  12  gr.
b)  in  anderen  Angelegenheiten:
naa)  wenn  die  Verrichtung  nicht  über  drey  Stunden

dauert,
dem  Dirigenten  .  .  1  "  —
dem  Aktuar  ½  4  4  4  "  4  —  *  16  *

bb)  wenn  sie  länger,  bis  zu  einem  ganzen  Tag  dauert,
dem  Dirigenten  =  12
dem  Aktuar  rl*  4  4  1  *  —

Anfang  und  Ende  sowohl  der  Reise  als  der  Verrichtung  selbst  sind  im
Protokolle  genau  zu  bemerken,  bey  Verlust  der  Gebuͤhr.

u  U
        <pb n="354" />
        345
Anmerkung.

Wird  der  Aktuar-  zu  einer  Erpedition,  die  in  der  Regel  die  Gegenwart
  des  Dirigenten  erheischt,  statt  des  letztern  abgeordnet,  oder
statt  des  Aktuars  oder  neben  solchem  ein  Accessist  gebraucht:  so
findet  für  jenen  derselbe  Ansatz  wie  für  den  Dirigenten,  für  diesen
derselbe  Ansatz  wie  für  den  Aktuar  Statt.

 

g.  94.

In  allen  gerichtlichen  Versteigerungsfällen,  wo  der  gesammte  Tar-Verth
  der  zu  versteigernden  Grundstücke  200  thlr.  nicht  übersteigt,  darf
für  die  ganze  Verrichtung,  Vormittags  und  Nachmittags  zusammen,
nur  .  242  o  O  O  1  thlr.  —  gr.
ja,  wenn  die  Tare  100  thlr.  nicht  übersteigt,  nur  „  —  .  16  =
angesetzt  werden.

g.  95.
Vorstehende  im  §.  93  und  bezüglich  im  §.  94  bestimmten  Verrichtungsgebühren
  finden  bey  Versteigerungs-Terminen  ausgahmsweise  selbst
dann  Statt,  wenn  sie  am  Gerichtssitze  vor  sich  gehen.

8.  96.

In  allen  Untersuchungssachen  hingegen  (§.  20)  fallen  die  im  .  98  geordneten
  Gebühren  ganz  weg.

II.  Bepx  Oberbebörden.

§.  97.

In  mimderwichtigen  oder  geringfügigen  Rechtsangelegenheiten  ist  stets
nur  ein  Sekretar  abzuordnen  und  für  diese  Abordnung  der  Protokoll=  Ansatz
"  "  ·  o  0  —  thlr.  12  gr.

um  .
zu  erhoͤhen.
K.  98.
In  allen  anderen  Angelegenheiten  finden  folgende  Ansätze  Statt:
8
        <pb n="355" />
        346

a)  fuͤr  ein  abgeordnetes  Kollegien-  Mitglied,

wenn  die  Verrichtung  nicht  über  eine  Stunde  dauert,  1  thlr.  —  9

wenn  sie  über  eine  aber  nicht  uͤber  vier  Stunden

dauert,  2.  —

wenn  sie  laͤnger  bis  zu  einem  ganzen  Tage  dauert,  8  -  —

für  einen  abgeordneten  Sekretar  oder  Sekretariats-Gehülfen

  oder  eine  andere  der  im  §.  100  Nr.  4  aufgeführten

  Personen,  nach  obiger  Zeitabstufung,  immer

zwey  Drittel  —  und

für  die  §.  100  Nr.  5  aufgeführten  Personen  immer

ein  Drittel  vorstehender  Ansätze  unter  u.

Anmerkung.

Wo  die  Sekretare  durch  feste  Gehalte  bereits  für  diese  Verrichtungsgebühren
  entschadiget  sind,  werden  letztere  der  Sportelkasse

#

4

u

b

I
„

berechnet.
8.  Diäten  bey  Verrichtungen  außerhalb  der  Flur  des  Wohnortes  der
Behörde.
I.  Bey  Unterbehörden.
g.  99.

a)  Bey  den  Kriminal-Gerichten:
dem  Kriminal-Richter  oder  Kriminal-Gerichts-Assessor,
  dafern  letzterer  die  Expedition  leitt.  2  thlr.  —  gr.
dem  Protokoll-Führer,  sey  er  Assessor,  Aktuar,  Registrator
  oder  Accessissfs.  .  .  .  1.é.  8
b)  bey  anderen  Unterbehörden:  «
dem  Vorstande,  (Justiz-Amtmann,  Stadtrichter,  .
Superintendent,  Rent-Amtmann)  1  --  12  =
dem  Aktuar  oder  demjenigen,  der  dessen  Stelle  versicht,  1  —
einem  Registrator,  Accessisten,  Sporteleinnehmer,  Kopisten,
  .  —  .  21  =
(sofern  keiner  der  beyden  ersteren-  das  Protokoll  fuͤhrt.)  ·
Fuͤr  Nachtquartier,  einschluͤssig  Trinkgeld,  sowohl  bey
den  Kriminal-Gerichten  als  bey  anderen  Unterbehörden:
dem  Vorstande,  dem  Aktuar  oder  demjenigen,  der
dessen  Stelle  versieht,  jedem  .  .  —  16
        <pb n="356" />
        847

Dauert  die  Abwesenheit  zwar  über  Nacht,  doch  nicht  uͤber

Mittag  des  anderen  Tages:  so  erhöhet  sich  der  Diäten-Ansatz

  des  vorigen  Tages

für  den  Vorstand  um  .  .  .  ..
fürdenAktuarum..  .  .  .  .-—-8-Anmerkung
  1.
Wird  das  Gescháft  mit  Einschluß  des  Hinwegs  und  des  Herwegs  innerhalb
  drey  Stunden  beendet:  so  findet  gar  kein  Diäten-Ansatz,
umd  wenn  es  zwar  länger,  aber  nicht  über  fünf  Stunden  dauert,
nur  der  halbe  Diäten-Ansatz  Statt.  Dasselbe  gilt  bey  gleichwohl
mehr  als  fünfstündiger  Abwesenheit,  wenn  sie  erst  Nachmittags  beginnt
  und  noch  am  selbigen  Tage  endet.
Anmerkung  2.
Werden  mehre  auswärtige  Amtsöhandlungen  in  verschiedenen  Angelegenheiten
  dergestalt  vorgenommen,  daß  nicht  erst  nach  Hause  zurückgekehrt
  werden  kann:  so  sind  die  Diäten  eines  ganzen  Tages  unter
die  verschiedenen  Angelegenheiten  verhältnißmäßig  zu  vertheilen.
Dasselbe  g'lt  auch  hinsichtlich  der  Transportkosten  G.  104).

Anmerkung  3.
Ausnahmsweise  finden  auch  innerhalb  der  Flur  des  Wohnortes  der
Behörde  Diäten  Statt  bey  Flurzügen  und  weitlauftigen  Grenz-Regulirungen.


—
—

Bey  den  Oberteboͤltn  und  ihren  JZugehörigen,  ingleichen  bey  dem  Militär  und
der  höberen  Großherzoglichen  Hof-Dienerschaft.

g.  100.

1)  Staats-Minister,  Geheimeräthe,  Kanzlar,  Präsidenten,

  ingleichen  Ober-Hofchargen  und  Generale  5  thlr.  —  gr.
Vice-Kanzlar,  Vice-Präsidenten  und  Direktoren  von
Landes-Kollegien,  Hofmarschälle,  Obristen.  .  4-—-Mitglieder
  von  Landes-Kollegien,  ingleichen  vom
Hofmarschall-Amte  und  vom  Hofstall-Amte,  Leibärzte,

geheime  Referendarien,  Ober-Forstmeister,  Ober-Forstrathe,

  Schloß-Hauptleute,  Reise-Marschälle,  Reise-Stallmeister,

  Kammerherren,  Kammerjunker,  Obrist-Lieutenants,

  Majors,  General=  -AMdjutanten  und  Hauptleute

  erster  Klasse  ..  .  8  .  3  —

2

8
        <pb n="357" />
        848

4)

5)

Forstrathe,  Forstmeister,  Bauräthe,  geheime  Sekretare,
  Hofärzte,  Schatulliers,  Land-Rentmeister,  Hauptlandschafts-Kassirer,
  Hof-,  Jagd=  und  Forstjunker,
Hauptleute  zweyter  Klasse,  Stabs-Kapitäns,  Kriegs-Kommissare,
  Sekretare  der  Landes-Kollegien  und  anderer
  unmittelbarer  Behörden,  Bibliothekare,  Gerichtsärzte,
  Leib-Chirurgen,  Auditoren  bey  Landes-Kollegien,
  Rechnungs-Revisoren,  Kalkulatoren,  wenn  sie
selbstständig  verschickt  werden,  Kassirer  bey  Landes-Kollegien,
  Polizey-Inspektoren,  Polizey-Kommissare,
Baumeister,  Stallmeister,  Lieutenants,  Auditeurs,,
Quartiermeister  .  .  .  .  1  thlr.  12  gr.
Registratoren,  Accessisten,  Wildmeister,  Oberförster,

Leibjäger,  Bau-Inspektoren,  Bau-Kondukteurs,  Gerichts

  -Chirurgen,  Kanzlisten,  Kopisten,  Sporteleinnehmer,

  Unterförster,  Forstbediente,  Feldmesser,  1.5  —

6)  Feldwebel  .  wenn  sie  zur  Aslistenz  der  Justizzt  —  .  12
7)  unter-Offiziere  und  Husaren  soeeaee  -
8)  Gemeine  Soldaten.  1831.)  —  6

Anmerkung  1.
Alle  hier  nicht  nahmentlich  aufgeführte  StaatS=  und  andere  öffentliche
Diener  werden  wie  diejenigen  nahmentlich  Aufgeführten  beurtheilt,  denen
  sie  in  der  Dienstabstufung  gleich  stehen.

Anmerkung  2.
Hinsichtlich  der  niederen  Hofdienerschaft  verbleibt  es  bey  den  bisherigen,
  vom  Hofmarschall-Amte  geordneten  Diaten-Ansätzen.

Anmerkung  3.
Wenn  mehre  Stellen  in  einer  Person  vereiniget  sind:  so  werden  die
Diäten  nur  nach  derjenigen  Stelle  bemessen,  welcher  gerade  das  auswärtige
  Geschäft  obliegt.  «

Anmerkung  4.
Staatsdienern,  die  nach  dem  bisherigen  Diaͤten-Reglement  hoͤhere  als
die  im  vorstehenden  Paragraphen  bestimmten  Diäten  anzusprechen  hatten,
  wird,  so  lange  sie  ihre  jetigen  Stellen  noch  bekleiden,  die  Differens
  aus  der  betroffenen  Kommer-oder  landschaftlichen  Kasse  vergütet.
        <pb n="358" />
        349

g.  101.

Wohnung  uͤber  Nacht  in  Gasthoͤfen,  Verheitzung,  Licht  und  Trinkgelder
werden  besonders  —  und  zwar  so  viel  die  unter  Rr.  4  und  5  des  vorstehenden
  Paragraphen  Aufgefuͤhrten  betrifft,  mit  16  gr.  bey  ersteren  und  mit
12  gr.  bey  letztern  fuͤr  jede  Nacht  —  verguͤtet,  auch  sind  die  unter-Nr.  1,
2  und  8  bezeichneten  Staatsdiener,  für  ihre  Bedienten  noch  8  gr.  täglich
anzusetzen,  berechtiget.

g.  102.

Hinsichtlich  jeder  nur  halbtaͤgigen  oder  weniger  als  halbtaͤgigen  Abwesenheit
  gelten  auch  bey  den  Oberbehörden  die  Bestimmungen  des  §.  99,  Anmerkung
  1  und  2.

S.  103.
Bey  Verschickungen  in  das  Ausland  von  über  acht  Meilen  Entfernung
vom  Wohnorte  erhöhen  sich  die  Diaten-Ansätze  um  die  Halfte.

C.  Transport-Kosten.
I.  Bep  den  Unterbehörden.

K.  104.

Bey  jeder  nöthigen  Emfernung  aus  der  Flur  des  Wohnorkes:
a)  wenn  sie  nicht  über  Nacht  dauert,  hin  und  her  zusammen,

dem  Dirigenten  .  .  .  1  thlr.  8  gr.
dem  Aktuar  .  1.  —  "
b)  wenn  sie  über  Nacht  dauert,  für  die  Hinreise  und
die  Rückreise  zusammen,
dem  Dirigenten  „  ".  2
dem  Aktuar  .  2  —
c)  an  Orten,  wo  die  Amts-  Personen  von  obiger  Durchschnittsbestimmung
  nicht  ohne  ihren  baren  Schaden
Gebrauch  machen  können,  ist  der  Betrag  der  Transport-Kosten
  durch  Quittung  des  Empfängers  nach  den
laufenden  Miethpreißen  zu  bescheinigen.
Dann  aber  wird  dem  allein  abgeordneten  Akeuar
mur  Ein  Pferd,  dem  Beamten  aber  mit  dem  Ak-
        <pb n="359" />
        350

tuar  zusammen  zwey  Pferde  mit  Wagen  vergütet;
  es  sey  denn,  daß  unter  ganz  besonderen  Umständen
  auch  für  den  allein  abgeordneten  Aktuar  ein  zweyspänniges
  Fuhrwerk,  nach  Ermessen  des  Oberbeamten,
nöthig  gewesen.

Accessisten,  die  mit  dem  Aktuar  oder  statt  desselben

versendet  werden,  haben  gleichviel  Transport-Gedühren
  anzusprechen.

Die  Kriminal-Gerichte,  auf  welche  vorstehende  Bestimmungen
  unamvendbar  sind,  haben  jedes  Mahl  den
Betrag  der  Transport-Kosten  zu  bescheinigen.

##.  105.
Patrimonial-Beamte  dürfen  —  sowohl  hinsichtlich  der  Gebühr  für  auswärtige
  Verrichtungen,  als  der  Diaten  und  Transport-Kosten  —  die  Entfernung
  nur  vom  Orte  des  Gerichtssitzes  aus  berechnen,  und  für  den  Aktuar

dürfen  sie  nur  dann  Etwas  anseben,  wenn  ein  solcher  bey  dem  Gerichte
förmlich  angestellt  ist.

d

·

3

II.  Bey  den  Oberbehörden  und  ibren  Zugebörigen,  bey  dem  Militär  und  bepy  der
böberen  Hofdienerschaft.

g.  106.

Bey  nothwendigen  Weisen  wird  fuͤr  jede  Meile  oder  geringere  Entfernung
  der  Hinreise  und  eben  so  der  Zuruͤckreise,  wenn  letztere  nicht  am
naͤhmlichen  Tage  erfolgt,  den  §.  100  unter  Nr.  1  benannten  Staatsdienern.
  .  .  .  .  .  O  .  2  thlr.  —  gr.
den  §.  100  Nr.  2  und  3  aufgeführten  .  .  .  1-  8
und  den  unter  Nr.  4  und  5  aufgeführten  —.  12  =
vergütet,  auch  außerdem  noch  Chaussee-,  Brücken-,  Pflaster=  und  Thorgeld;
es  sey  denn,  daß  sie  vorzögen,  den  wirklichen  Transport-Aufwand  zu  bescheinigen.
  Solchen  Falles  sind  die  unter  Nr.  1  aufgeführten  Staatödlener  zu
einem  Wagen  mit  vier  Pferden,  die  unter  Nr.  2,  3  und  4  aufgeführten
zu  cinem  Wagen  mit  zwey  Pferden  und  die  unter  Nr.  5  aufgeführten,  dafern
kein  Postwagen  benutzt  werden  kann,  zu  einem  Reitpferde,  oder,  nöthigen
Falles,  zu  einem  einspaännigen  Fuhrwerke  berechtiget.
        <pb n="360" />
        351.

g.  107.

Fuͤr  den  Sekretar  oder  andern  Gehuͤlfen,  den  ein  Kommissar  bey  einer
Versendung  mitnimmt,  dürfen  keine  besonderen  Transport-Kosten  angesetzt  werden.
Gemcinschaftlich  ernannte  Kommissare  haben  —  wenn  anders  ihr  Zusammenreisen
  nicht  unthunlich  ist  —  die  Transport-Kosten  nur  einfach  aufzurechnen,
und  überhaupt  alle  vorkommende  Trankgelder  und  Ehrenausgaben  gemeinschaftlich
  anzusetzen  und  bezüglich  zu  tragen,  wenn  gleich  im  Zweifel  die  Bestimmung
  desjenigen  Kommissars  den  Ausschlag  giebt,  der  dem  ältern,  im
Range  vorstehenden,  Landes-Kollegium  angehört.

g.  108.
Wenn  ein  Staatsdiener  zum  Großherzoglichen  Hoflager  berufen  und

dort  verpflegt  wird:  so  hat  er  bloß  die  Diaͤten  und  Transport-Kosten  der
Hinreise  und  der  Herreise  anzusprechen.

D.  Kommissions-Gebuͤhren.
J.  Bep  Untergerichten.

g.  109.

Beauftragte  Untergerichte  haben  neben  den  Verrichtungsgebuͤhren  bey
Handlungen  außerhalb  ihres  Amtssitzes,  wie  sie  §§.  93—  96  bestimmt  worden,
  noch  für  ihre  kommissarischen  Niederschriften  und  Ausfertigungen  die
entsprechenden  Sportelsäe  zu  beziehen,  wovon  dem  Gerichtsvorstande  zwey
Drittel  und  dem  Aktuar  ein  Drittel  zukommen,  diejenigen  Arbeiten
ausgenommen,  welche  ersterer  ganz  allein  besorgt,  z.  B.  Berichte  2c.  und
daher  auch  allein  bezieht.

Von  dem  Betrage  der  Kommissions-Gebühr  müssen  dem  Kopisten  für  jeden
  Bogen  Reinschrift  oder  Abschrift  zwey  Groschen  vergütet  werden.

II.  Bey  den  Landes-Kollegien.

g.  110.

Hier  finden  in  Kommissions-Sachen  dieselben  Verrichtungsgebühren,  wie
bey  Abordnungen  Statt  (59.  97,  98),  gleichviel  ob  die  Verhandlung  am
Sitze  der  Behörde  oder  auswärts  vorgeht,  und  die  Kommissare  beziehen
berdich  für  ihre  Niederschriften  und  Ausferrigungen  die  entsprechenden  Sportels
  tze.
        <pb n="361" />
        352

Wird  ein  Kollegien-Mitglied  beauftragt:  so  treten  hinsichtlich  des  zugezogenen
  Sekretars  und  bezüglich  Kanzlisten  dieselben  Bestimmungen,  wie  im
vorstehenden  Paragraphen  hinsichtlich  des  Aktuars  und  Kopisten,  ein.

Die  lediglich  auf  festen  Gehalt  gesetzten  Sekretare  beziehen  jedoch,  dafern
  sie  selbstständig  beauftragt  werden,  Kommissions=  und  Verrichtungsgebühren
  nur  dann,  wenn  sie  bey  wichtigen  Veranlassungen  ein  schriftliches
Kommissorium  erhalten.  #

Außerdem  werden  die  fraglichen  Gebühren  bey  Kommissionen  eben  so
wie  bey  Abordnungen  (F.  98)  zur  Sportelkasse  berechnet.

S#.  111.

Für  die  Prüfung  eines  Kandidaten,  der  von  Akademien  zurückkömmt,
erhält  der  Kommissar,  einschlüssig  des  Berichtes,  in  allem  5  thlr.  —  gr.
und  der  Sekretart  3.  —  —

Fär  die  Prüfung  eines  nicht  von  Akademien  kommenden
  Kandidaten  erhalt  der  Kommissar  .  .  .  2.  —

Werden  mehre  Kommissare  zu  einer  Prüfung  ernannt:  so  theilen  sie
sich  in  die  vorstehenden  Ansatze.

g.  112.

Hinsichtlich  der  bey  den  Ober-Konsistorien  vorkommenden  Prüfungen
und  hinsichtlich  der  Kirchen-Kommissionen  siehe  I.  129  —  188.

K.  113.
Jede  kommissarische  Liquidation  unterliegt  der  Prüfung  und  Ermäßigung
des  Vorstandes  des  beauftragenden  Kollegiums.

8..  Gebühren  für  die  Entscheidungsgründe  bey  Erkenntnissen  und  für
gerichtlich  gestistete  Vergleiche.
1.  Entschei  dung  égründe.
2)  Bey  Untergerichten.

S.  114.

So  oft  Untergerichte  ihren  förmlichen  Erkenntnissen  in  nicht  minderwichtigen
  Rechteangelegenheiten  die  Entscheidungsgründe,  entweder
wegen  Wichtigkeit  und  Schwierigkeit  der  Sache,  oder  auf  Antrag  einer
        <pb n="362" />
        353
Porthey,  beyfügen,  ist  ihnen  verstattet,  dafür  bey  Interlouten


½  X  o  O  —  thlr.  16  gr.
bis  1—  —  =
und  bey  Endbescheiden  .  .  .  1.  —
bis  8  —=als
  Gebühr  anzusetzen;  bey  Lokations=  und  Distributions-Erkenntnissen
  in  Konkursen  aber  für  jede  Parthey,  die  locirt
wird  oder  (bey  Distributions-Erkenntnissen)  zur  Bezahlung
gelangt  .-.  .—-3-und
  wenn  deren  mehr  denn  24  sind,  fuͤr  jede  daruͤber  —.  2  =

vorbehältlich  überall  oberrichterlicher  Ermäßigung  oder  Erhöhung.


b)  Bey  den  Landes-Justiz-Kollegien.
g.  115.
Für  Ausarbeitung  der  Entscheidungsgründe  in  nicht  minderwichtigen
  Angelegenheiten,  nach  Ermessen  des  Vorsitzenden:
an)  für  den  Referenten  bey  Bescheiden  und  bey  Decisiv-Reskripten,
  wenn  sie  die  Stelle  förmlicher  Erkenntnisse

  vertreten,  .  .  .  .  .  2  —  "
bis  4  -  —
und  bey  wichtigen  Kriminal-,  Konkurs=  und  anderen
besonders  mühsamen  Erkenntnissen  .  .  4#.  —  "
bis  65  —
wozu,  wenn  in  einem  Konkurs-Erkenntnisse  über  24
Gldubiger  locirt  werden,  oder  bezüglich  zur  Erhebung
gelangen,  noch  für  jeden  weiteren  Gläubiger  2
kommen.
bb)  Für  den  Korreferenten  immer  ein  Drittel  so  viel  als

der  Referent  erhalt.

II.  Verg  leiche.
A#.  116.  ·
Sowohl  bey  Obergerichten  als  bey  Untergerichten:  ··
a)  in  geringfügigen  Rechtssachen  .  .  .  thlr.  8  gr.
b)  in  minderwichtigen  O  o  90  O  —-12-
        <pb n="363" />
        854

c)  in  wichtigen  werden  gestiftete  Vergleiche,  nach  Maßgabe
  der  groͤßeren  oder  geringeren  Verwickelungen  und
der  Wichtigkeit  der  Sache,  angesetzt  .  .  .  thlr.  16  gr.
is  2  -  —
vorbehaͤltlich  der  Ermaͤßigung  der  Oberbehoͤrde,  oder
bey  Justiz-Kollegien  des  Vorstandes.
Anmerkung  1.
Die  Vergleichsgebühr  fällt  jedes  Mahl  derjenigen  Gerichts-Person  zu,
die  den  Termin  gehalten,  worin  der  Vergleich  zu  Stande  gekommen.
Anmerkung  2.
Bey  den  vorläufigen  Sühneversuchen  nach  dem  Gesetze  zu  Abkürzung
und  Verbesserung  des  Prozeß-Verfahrens  vom  12.  April  1833  finden
gar  keine  Vergleichs  gebühren  Statt.  (Vergl.  §.  22.)
F.  Depositen  =  Gebühren.
d.  117.
I.  Von  der  ursprünglichen  Einnahme:
a)  bey  barem  Gelde  ein  Viertel  Prozent,  wobey
jedes  angefangene  50  thlr.  für  voll  gerechnet,  mithin  —  khlr.  3  gr.
dafür  entrichtet  wird,
b)  bey  Testamenten,  —  --  12
c)  bey  anderen  Dokumenten  ein  Achtel  prozent.
Es  kömmt  jedes  Mahl  nur  derjenige  Betragstheil
des  Dokuments  in  Ansatz,  welcher  die  Stelle  außerdem
  zu  deponiren  gewesenen  Geldes  vertritt:  so  daß
z.  B.  wer  für  300  thlr.  Sicherheit  zu  bestellen  hat
und  solche  durch  ein  Dokument  von  1000  thlr.  leistet,
nur  von  jenen  300  thlrn.  die  Depositen-Gebühren
entrichtet.
Bey  Dokumenten,  die  keinen  zu  Geld  anschlagbaren
Werth  haben,  oder  die  zur  Sicherheit  für  einen  zu
Geld  nicht  wohl  anschlagbaren  Gegenstand  deponirt
werden,  bestimmt  das  Gericht  die  Depositions-Gebühr

nach  Ermessen  auf  .  .  .  .  .  12

1#

.

ol
u
l
u

bis
d)  bey  Pretiosen  ebenfalls  nur  ein  Achtel  Prozent,

(vorbehaͤltlich  einer  von  der  zustaͤndigen  Großherzog-—
        <pb n="364" />
        355

lichen  Regierung  zu  treffenden  Aversional-Ermäßigung,
wenn  die  Taxation  zu  schwierig  oder  zu  kostspielig
ware,  wogegen  jedoch  der  Parthey  frey  bleibt,  Taration
  auf  ihre  Kosten  zu  verlangen).

II.  Von  der  wirklichen  Ausgabe,  d.  h.  nicht  auch  von
der  bloß  durch  Ausleihung  veranlaßten,  eben  so
viel  wie  bey  der  ursprünglichen  Einnahme,  nur  mit
Ausnahme  der  Testamente,  für  deren  Herausnahme
aus  dem  Depositum  keine  Gebühr  eintritt.

Dokumente  der  Minderjährigen,  Wahnsinnigen  oder
Blödsinnigen,  die  bloß  zu  deren  Sicherheit  zum  Depositum
  kommen,  sind  ganz  frey  und  deren  Gelder  zur
Haͤlfte  frey.
g.  118.

III.  Bey  Ausleihung  und  Wiedereinziehung  deponirten
Geldes  wird,  einschlüssig  der  Aufbewahrung  der  Obligationen,
  für  jede  Ausleihung  und  eben  so  für  jede
Wiedereinziehung  ein  Achtel  Prozent,
mindestens  aber  .  .  .  .  ——  thlr.  3  gr.
angesetzt.
—

S  119.

à)  Bey  Auktionen  von  Mobilien,  (vorbehältlich  des  Ansatzes

  §.  44  Nr.  19)  vom  Thaler  .  —-zbey
  Eintreibung  von  Sportel=  und  Gebühren-  Resten,  die

einem  andern  Angestellten  als  dem  Rechnungsfuͤhrer

übertragen  werden,  von  jedem  Thaler  .  —  1=c)
  bey  Depositen  sind  die  Zählgelder  schon  unter  den  Depositen-Gebühren
  mit  begriffen.

b

E

II.  Rechnungsgebühren.

g.  120.

Wenn  in  wichtigen  Konkurs-,  Sequestrations-  oder  Erbschaftô-  Angelegenheiten
  außer  der  Deposi  iten=  Rechnung  noch  *  foͤrmliche  nach  Kapiteln
        <pb n="365" />
        856

geordnete  Rechnung  nöthig  wird:  so  erhält  der  dazu  Auf-  ·
gestelltefurxebenBogeneinersolchechchnung.  .—thlr.129r.
bist-M-§.121.

An  Rechnungs-Monir--Gebuͤhren  erhaͤlt:
a)  bey  Unterbehörden  der  damit  beauftragte  Subaltern
  oder  andere  Rechnungsverständige,
b)  bey  Oberbehörden  der  Kanzley-Revisor,  einschlüssig
  aller  Revisions  =  Arbeiten  bis  zum  Abschlusse  und
bis  zur  Justifikation:
an)  bey  Vormundschafts=  oder  Gemeinderechmugen,
wenn  sie  einen  jährlichen  Abwurf  von  nicht  über

50  thlr.  umfassen  .  .  .  —-4-bis
  —  .  8  =
nicht  über  100  thlr.  .  .  .  —.  8=bis
  —  --  6
nicht  über  200  thlr.  "  "  O  —-12-bist-—-

  uͤber  500  thlr.  .  .  .  —  -  16
bis  2  —
nicht  über  1000  thlr.  .  .  .  .  1  .  8
bis  4  —  =
nicht  über  10000  thlr.  .  .  .  3  -—  -
bis  10  —
darüber  hinaus  .  .  .  .  10  —  "
bis  15=  —  4
bb)  Bey  Segquestrations-,  Erbschafts=  und  anderen

wichtigen  Rechnungen  .  .  .  —-12-10--—-


  nach  jedesmahligem  Ermessen  des  Vorstas  der  Behoͤrde.

g.  122.

Auf  die  bloße  Zahl  der  Erinnerungen  kommt  es  dabey  nirgends  an,
wohl  aber  koͤnnen  dem  Rechnungsverstaͤndigen  in  wichtigen  Faͤllen,  wo  viele
Akten  vor  Entwerfung  der  Erinnerungen  durchzugehen  sind,  dafür  noch  besonders
  "  *  *  1  thlr.  –  gr.

bis  4  —  =
zugebilliget  werden.
        <pb n="366" />
        S.  123.
Rechmungsauszüge:
für  jede  ausgezogene  Rechnung  .  —  khlr.  8  gr.
bis  —  =  16
und  wenn  der  Auszug  mehr  als  Einen  Bogen  faßt,
für  jedes  weitere  Blatt  noch  .  .  —-4-bis
  —  8  =
Rechnungsgutachten:
für  den  ersten  Bogen  z  —  .  16  =
bis  1—  8
und  für  jedes  weitere  Blatt  noch  .  —.  8  =
bis  —  16
g.  124.

Die  unterbehörden  sind  verpflichtet,  alle  wichtige  und  verwickelte
Rechnungen,  wenn  sich  in  ihrer  Nähe  kein  erprobter  Rechnungsverständiger
findet,  an  die  Regierungs  =  Kanzley-Revision,  oder,  so  viel  die  Gemeinderechnungen
  ankangt,  an  die  Landes-Direktion  einzusenden.

I  Ermäßigungs-(Moberations-)  Gebühren.
g.  125.
Für  obrigkeitliche  Prüfung  und  Feststellung  der  Kostenrechnungen  von
Behörden,  Anwalten,  Aerzten  und  anderen  bey  Ausübung  ihres  Berufes  an

öffentliche  Tar-Vorschriften  gebundenen  Personen,  von  jedem  vollen  oder  angefangenen
  Zehen  -Thaler-Betrage  der  gestellten  Rechnung  —  thir.  3  gr.

K.  Verpflichtungsgebühren.

g.  126.

Die  Sekretare  bey  den  Landes-Kollegien  beziehen  bey  jeder  Diemsverpflichtung
  .  .  1  thtr.  8  gr.
bey  der  eines  Accessisten,  Steuer-  ,  Geleits-,  Zoll=  ober
Impost-Einnehmers  oder  Kontroleurs,  ingleichen  eines  Unterförsters,
  Kreisers.,  Chirurgen,  Feldmessers,  Kirchners
oder  Organisten  aber  nur  =  16
Schullehrer  auf  dem  Lande,  Diener  und  Bothen  si  nd  bon
dieser  Entrichtung  ganz  frey.
        <pb n="367" />
        —

Dem  kebns,  Sekretar.

858

2

8

4

5

 

6

L.  Besondere  Gebühren  in  Lehnsangelegenheiten.

1.  Bey  den  Lehns=  Kanzlepen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach.

g.  127.

1)  Fuͤr  den  Entwurf  eines  Muthscheines  oder  eines

Lehnbriefes
und  wenn  das  Lehen  50000  thlr.  oder  mehr  werth

i  v

Anmerkung.
Ein  neuer  Erwerber,  der  zum  ersten  Mahle  die
Lehen  empfaͤngt,  zahlt  diese  Gebuͤhr  doppelt.

Bey  der  Beleihung  eines  jeden  Haupt-  oder  Mitbelehnten
  .  .  .  .  .  .

Für  den  Entwurf  einer  Lehnsverwandlungs-Urkunde
oder  der  Konfirmation  eines  Fideikommisses  .
und  wenn  der  Gegenstand  50000  thlr.  oder  mehr
werth  ist.
Fur  den  Entwurf  der  lehnsherrlichen  Konfirmation
eines  Kaufes,  Tausches,  Lehns-Reverses  oder  einer
anderen,  Grundeigenthum  übertragenden  oder  sichernden
  Urkunde

und  wenn  das  ehen  50000  thr.  oder  mehr  werth

i  0  2  o  0  .  4  „

Anmerkung.
Es  versteht  sich,  daß,  wenn  mehre  Lehns-Reverse
über  ein  und  dasselbe  Lehen  zugleich  eingereicht
werden,  der  Ansatz  für  den  Sekretar  nur  einfach
bezahlt  wird.

Für  den  Entwurf  der  lehnsherrlichen  Konfirmation
einer  Schuldverschreibung,  Konsens=  Prolongation
oder  Cession  .

wenn  aber  die  zu  konsentirende  oder  zu  cedirende
Schuld  uͤber  5000  thlr.  betraͤgt  .  .

und  wenn  sie  über  10000  thlr.  beträgt

Füur  die  Reinschrift  eines  Lehnbriefes,  den  Kanzlisten
  %%  *  4  "4  "  "  *-4

  4  **  4  „

1  thlr.

2

18

1
1

2

7

16

–

gr.
        <pb n="368" />
        859

7)  Für  das  Siegel  zu  einem  Lehnbriefe  und  sonstige
Besorgung  dabey,  dem  Bothenmeister  —  thlr.  16  gr.
Uebrigens  muß  für  Pergamenthaut,  Kapsel  und
seidene  Schnüre  der  Einkaufspreiß  bezahlt  werden.

II.  Bey  den  #bebenstuben  derjenigen  Vasaklen,  welche  die  After-Lehnsgerichtsbarkeit
auszunben  berechtiget  sind.

Dem  LbLehns-Direktor.

Kapselgeld  bey  Lehenbriefen  2  thlr.  —  gr.
für  die  Verpflichtung  bey  Beleihung  oder  *  der
Mitbelehnschaft  1  .  8

Siegelgeld  bey  Ausfertigung  von  Konsensen  in  Kaͤufe,  Tausche,
  Schenkungen,  Hypotheken,  und  Reverse  .  .  .-unvwennderGegenstandüber10000thlr.bettägt-
  2-—-M.Pachtbriefi-GebührenbeydenStadtkäthem



§.128.

Auf  jedes  Jahr  der  Pachtzeit:

wenn  das  Pachtgeld  nicht  uͤber  50  thlr.  betraͤgt  —

bis  100  thlr.  einschlüssig  —

von  101  thlr.  bis  500  thlr.  von  jedem  100  thit.  —

von  501  thlr.  an  von  jedem  100  thlr.  —

Fuͤr  einen  Anhang  oder  Nachtrag  zum  atrife  1
2

1

“„

12
16
12

EIIEIIIIII
EEIIIIIII

2

N.  Ober-Konsistorial-Gebühren.

g.  120.

Fuͤr  die  Pruͤfung  eines  von  auswaͤrtigen  Schulen
oder  aus  einem  Privat-Institute  auf  die  Akademie
abgehenden  Schülers,  der  Prüfungs-Kommission  4  —-Fuͤr
  die  Pruͤfung  eines  Abiturienten,  der  sich  keiner
Fakultäts-Wissenschaft  widmen  will  .  1  12  -
Fuͤr  die  Pruͤfung  eines  Kandidaten  nach  dem  ebgange
  von  der  Akademie  (saͤmmtlichen  examinirenden
Ober-Konsistorial-Räathen  zusammen)  ...  3-—-1



#„

2
8

—  —
        <pb n="369" />
        860
Für  die  Prüfung  eines  Kandidaten  vor  der  Ordination,

  dafern  nicht  zu  einer  blosen  Kollaboratur

*  ordinirt  wird  2  thlr.  —  gr.
2E/)  5)  Für  das  Ordinations-  Feuig  2.  —4
*2)  6)  Für  die  Prüfung  eines  Pfarrers  *  seiner  Wei-6St

  terbeförderung  2.  —
vFrr  die  Prüfung  eines  Schullehrers  vor  der  ersten
AUursstellung  1.  —

8)  Dem  Sekretar  bey  der  ersten  Präfung  eines  Kandidaten
  nach  dem  Abgange  von  der  Akademie,  für  die

verschiedenen  Protokolle  zusammen,  1  12
9)  Bey  Ordination  eines  Geistlichen,  dem  Kantor  und
dem  Kirchner  „jedem  .  —  8

Die  Gebühren  unter  1,  2,  3  6  und  8  werden  jededmahl  von  dem
Kandidaten  oder  dem  Geistlichen  selbst  entrichtet,  die  unter  4,  5,
7  und  9  aber,  wo  es  bisher  herkoͤmmlich  war,  von  den  betroffenen
Gemeinden  oder  von  den  Kirchen-Aerarien.

O.  Ephoral-  und  Kirchen-Kommissions-  oder  Kirchen  -Inspektions-Gebühren.


g.  130.

Bey  Besetzung  von  Pfarrstellen  und  Schullehrerstellen  haben  die  betroffenen
Gemeinden  (oder  wo  es  herkömmlich,  die  Kirchen  =  Aerarien)  folgende  Aversional
  -Gebühr  für  alle  dabey  —  von  Erledigung  der  Stelle  an  bis  zur
Genehmigung  des  Vergleiches  mit  dem  Nachfolger  —  vorkommende  Geschäfte
und  Bemühungen  des  Spezial=  oder  bezüglich  General=  Superintendenten  und
des  weltlichen  Einführungs  -Kommissars,  an  jeden  zur  Hälfte,  zu  entrichten:

1)  bey  Pfarrstellen:
wenn  deren  jaährliches  Einkommen  nicht  über  400  thlr.

betragt  "  "  -*  "  "  "  8  thlr.  —  8  4
401  thlr.  bis  600  #hle.  „  10  —
601  =  —  800  -  O  12  —  "=über
  800  4  .  "  15  —

2)  bey  Schuflstellen:

von  nicht  über  100  thlr.  jährlichem  Ertrage
101  thlr.  bis  150  thlr.
151  *  —  200  *  O

über  200  =  .  .  .

LIIIEI

on  e#½n  unn

GeeeÜßlnsDVst
        <pb n="370" />
        □’
S

Bey  Kinderlehrern,  die  bloß  von  der  Gemeinde  auf  Widerruf
  angestellt  werden,  ist  nuur  .  .  .  1  thlr.  —  gr.
an  den  Superintendenten  zu  entrichten.
Hierzu  kommen  noch:
zu  1)  bey  Pfarreinführungen:
a)  an  den  Aktuar  für  seine  sämmtlichen  Bemühungen  1  —  "
b)  an  den  neuen  Geistlichen  für  die  Speisung  der  Kommission,
  des  diakonisirenden  Geistlichen,  der  Schullehrer,
  Kirchenvorsteher,  Altarleute,  Schuldheißen  2c.  12
Speisen  die  Kirchenvorsteher,  Altarleute  und  Schuldheißen
  nicht  bey  dem  neuen  Geistlichen:  so  erhält  jeder
  von  ihnen  von  jenen  12  thirn.  .  —
Diaͤten  oder  Natural-Speisung  von  den  Gemeinden
dürfen  nicht  angenommen  werden.
Zu  2)  bey  Schuleinführungen:
da,  wo  die  Zuziehung  eines  Aktuars  zeither  herkömmlech,
  für  Zehrung,  Trapor  und  Bemühung  desselben,
  zusammen  2  —
jedoch  nur  noch  so  lange  als  die  jetigen  Inhaber
solcher  Stellen  sie  bekleiden.
Anmerkung.
Diese  sämmtlichen  Bestimmungen  sind  auf  katholische
  Gemeinden  nicht  anwendbar,  binsichtlich  deren
es  lediglich  bey  den  bisherigen  Observanzen  verbleibt.

A

12

S.  131.
Für  die  Prüfung  und  Abnahme  einer  Kirchenrechnung  erhält  jeder  Kirchen-Inspektor,
  sowohl  der  geistliche  als  der  weltliche,
wenn  die  Jahreseinkünfte  der  Kirche,  nach  Abzug
etwaiger  Passiv-Zinsen,  nicht  über  50  thlr.  betragen

haben,  .  .  .  .  .  —thlr.  12  gr.
nicht  uͤber  100  thir.  .  .  .  .  —  -16  -
*  *  20  00  2  2  0  1  —  *
4  400  ·  0  0  1  2  *
*  *  600  *  o  1  2  16
daruber  hinaus  "#  .  .  .  L-—

10
        <pb n="371" />
        362

Geschieht  die  Rechnungsabnahme  am  Orte  der  Kirche,  ohne  daß  dieser
Ort  zugleich  der  Amts=  oder  Gerichtssitz  ist:  so  erhöhen  sich  diese  Ansätze
bezüglich  auf  das  Doppelte,  statt  sonstiger  Diäten  und  Speisung.  «

Es  sollen  aber  bey  Kirchen,  deren  Jahreseinkuͤnfte  nicht  wenigstens
200  thlr.  uͤbersteigen,  die  Rechnungen  nur  alle  drey  Jahre  im  Orte  selbst
abgenommen  werden.

Ist  einer  der  Kirchen-Inspektoren  behindert:  so  werden  vorstehende  Gebühren
  von  demjenigen,  der  für  ihn  vikarirt,  bezogen.

*“

Derjenige  Subaltern  des  weltlichen  Kirchen-Inspektors,  welcher  die  Ansätze
  der  Kirchenrechnungen  nachzulegen  und  mit  den  Belegen  zu  vergleichen
hat,  erhält  dafür  1,  2,  4,  6,  8  oder  12  gr.,  je  nach  der  Abstufung  der
Kircheneinkünfte  im  vorigen  Paragraphen.

S.  133.

Filial-Kirchenrechnungen  müssen  an  einem  und  demselben  Tage  mit  der
Rechnung  der  Mutterkirche  abgenommen,  und,  wenn  dieses  am  Orte  der  Mutterkirche
  (der  nicht  zugleich  Amts=  oder  Gerichtesic  ist)  geschieht,  die  erhöhten
  Kosten  nach  Verhältniß  vertheilt  werden.

g.  134.
Für  jede,  alljährlich  vorzunehmende,  Schul-Visitation  erhält  der  Superintendent,
  einschlüssig  der  Diäten:
wenn  die  Jahreseinkünfte  der  Kirche  nicht  über  100
thlr.  betragen  .  .  .  .  .  thlr.  16  gr.
wenn  sie  nicht  über  200  thlr.  betragen  1n  —
wenn  sie  mehr  betragen  .  .  1  12

g.  135.
Kirchen-Visitationen  sind,  wo  nicht  gleichzeitig  mit  der  Kirchenrechnungs-Abnahme,
  doch  wenigstens  gleichzeitig  mit  der  Schul-Visitation  vorzunehmen,

und  es  bezieht  der  Superintendent  dafür  bezüglich  eben  so  viel,  wie  für  eine
Schul-Visitation.

*  *

.  136.
An  Ortten,  wo  bisher  für  die  Abnahme  der  Kirchenrechnung,  oder  für
Kirchen=  und  Schul-Visitationen  höhere  Gebühren,  Speise=  oder  Diaten-
        <pb n="372" />
        363

Ansätze  als  die  im  gegenwaͤrtigen  Gesetze  geordneten,  Statt  fanden,  haben
nur  die  jetzigen  Inhaber  der  Stellen  diese  hoͤheren  Ansaͤtze  noch  fortzubeziehen;
  nach  ihrem  Abgange  aber  treten  lediglich  die  in  den  vorstehenden  Paragraphen
  bestimmten  Ansaͤtze  ein.

g.  187.

In  allen  anderen  Kirchen-Kommissions=  oder  Inspektions-Angelegenheiten
  finden  nirgends  Gebühren  Statt,  ausgenommen:
a)  die  vorschriftsmäßigen  Diaten  bey  nothwendigen  Verrichtungen
  außerhalb  des  Wohnortes,
b)  Bothenlohn,  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Absendung
eines  besonderen  Bothen  unvermeidlich  war,
c)  bey  Einweihung  einer  neuen  Kirche  4  thlr.  —  gr.
für  sämmtliche  dabey  vorkommende  Geschäfte  des  geistlichen  Kommissars,
einschlüssig  der  Eimweihungspredigt.

g.  1838.
An  Ephoral-Gebühren  in  Dispensations-,  Ehe-,  Pacht=  und  Kirchstuhl
  -Angelegenheiten  erhält  der  Superintendent:
1)  für  jedes  Blatt  einer  Registratur  oder  eines  Protokollezs  —  thlr.  3  gr.
2)  für  einen  Termin  zu  Vernehmung  mehrer  Personen,
einschlüssig  des  Protokolles  .  1.  —
3)  für  einen  Bericht  —  .  12
6  4)  für  jede  andere  schriftliche  Ausfertigung,  inglei:
chen  für  Abnahme  eines  Ledigkeitseides  .—  8
Fuͤr  Durchsicht  und  Prüfung  eines  Pachtvertrages  —  12
6)  Für  die  Anordnung  des  Trauergeleites  bey  dem  Ableben
  von  Kirchen  =  Patronen  treten  entweder  vorstehende
  Gebühren  oder  das  herkömmliche  Honorar  ein.

g.  1389.
Hinsichtlich  der  Transport-Kosten  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Bey  Einführung  eines  Geistlichen  gebührt  dem  Superintendenten  bezüglich
General  =  Superintendenten  ein  Wagen  mit  zwey  Pferden,  und  dem
weltlichen  Kommissions-Personal  ebenfalls,  dafern  letzteres  nicht  am
Orte  der  Einführung  selbst  oder  doch  so  wohnt,  daß  es  von  dem
geistlichen  Kommissar  füglich  mit  seinem  Wagen  abgeholt  werden  kann.

ig
breib=*l
  1½

einschlüssi
er  St
gedubren.

d
„½
u

□
—
        <pb n="373" />
        864

Der  bare  Verlag  dabey  ist  jedes  Mahl  nach  den  laufenden  Miethpreißen
  durch  Quittung  zu  bescheinigen  und  es  versteht  sich,  daß,  wo
bey  sehr  schlechten  Wegen  vier  Pferde  durchaus  nöthig  sind,  solche
ebenfalls  gut  gethan  werden  müussen.

2)  Bey  Abnahme  von  Kirchenrechnungen  an  Ort  und  Stelle  haben  der
geistliche  und  weltliche  Kirchen-Inspektor  jeder  eine  aversionelle  Transport-BVergütung
  von  .  .  .  1  thlr.  8  gr.
für  den  Tag  zu  beziehen.

Es  ist  jedoch  so  einzurichten,  daß  immer  mehre  Kirchenrechnungen  an

einem  Tage  abgenommen  und  die  Kosten  unter  die  betroffenen  Gemeinden
  vertheilt  werden.
Bey  Kirchen=  und  Schul-Visitationen  und  überhaupt  so  oft  der  Superintendent
  reist,  findet  dieselbe  aversionelle  Transport-Vergütung  und
Kostenvertheilung  bezüglich  unter  die  verschiedenen  Kirchen=  oder  Gemeinde-Aerarien
  Statt.

Anmerkung.

Die  transitorische  Bestimmung  des  §.  186  gilt  auch  hinsichtlich  der
Transport-Gebühren.

8

g.  140.

Ist  an  dem  Orte,  wo  eine  Lokal--Verrichtung  vorgenommen  wird,  kein
anderes  schickliches  Unterkommen  zu  finden:  so  ist  der  Pfarrer  verpflichtet,
dem  Superintendenten  Wohnung,  Licht,  Heitzung  und  Speisung  zu  geben.
Dafür  erhält  der  Pfarrer  täglich  von  der  Gebühr  des  Superintendenten  für
Wohnung,  Licht  und  Heitzung  8  gr.  und  für  die  Speisung  1  thlr.

P.  Pfarramtsgebühren  in  weltlichen  Angelegenheiten.

Sk  141.

1)  Für  Ablesung  einer  auswärtigen  Ediktal-Citation  1  thlr.  8  gr.
2)  Für  Pfarrberichte  in  Ehe=  und  Kirchstuhl.  Angelegen--heiten

  —  --12
5)  Fuür  ein  Zeugniß  in  Ehesachen,  ,  ingleichen  fuͤr  einen
Geburts-  oder  Todtenschein  .  —  62

und  wenn  das  Zeugniß  mehr  als  Eine  Person  betrifft,
  fuͤr  jede  dieser  mehren  Personen  noch  .  —  m  22
        <pb n="374" />
        365

In  Staͤdten,  wo  der  Kirchner  das  Kirchenbuch
fuͤhrt,  theilt  sich  vorstehende  Gebuͤhr  zwischen  dem
Geistlichen  und  dem  Kirchner.

4)  Für  die  Vorbereitung  zu  einer  Eidesleistung  und  für
das  darüber  auszustellende  Zeugniß:

in  minderwichtigen  Rechtssachen  4  —  thlr.  12  gr.
außerden  4  „  —  .  16  =
bis  1.  -  —  "

jedoch  nur  in  den  Orten,  wo  die  Unentgeldlichkeit
dieser  Vorbereitungen  nicht  bisher  herkömmlich  war.

5)  Für  die  Gegenwart  des  Geistlichen  bey  einer  gerichtlichen

  Eidesleistung  4  9  1.  —  "

6)  Für  den  Besuch  bey  einem  Gefangenen  1.  —

7)  Für  Begleitung  zum  Richtplatze  "  „  .  —  "
Anmerkung.

Hinsichtlich  der  Pfarramtsgebühren  in  rein  geistlichen
Angelegenheiten  (Jura  stolae)  verbleibt  es  vorerst
noch  bey  den  jedes  Ortes  geltenden  bisherigen  Bestimmungen.


2.  Gebühren  der  Großherzoglichen  Bau-Offizianten,  da  wo  sie  in  Privat-Bauangelegenheiten
  angesprochen  oder  von  der  Behörde  requirirt  werden.
K.  142.

1)  Für  Bauanschläge:
von  jedem  Bogen,  der  nach  Vorschrift  der  Bauverordnung

  vom  18.  August  1818  abgefaßt  ist  und  auf
jeder  Seite  wenigstens  14  —  16  einzeln  berechnete

Posten  enthält,  einschlüssig  der  Reinschrift  .  1  thlr.  12  gr.
2)  Für  Entwerfung  eines  Bau-Kontraktees  .  1.  —
bis  2  —  "
3)  Für  Fertigung  eines  Baurisses  .  .—--8-biss-—-

  do  —  8  "
        <pb n="375" />
        866

k.  Gebühren  der  Rentämter  und  anderer  zu  Erhebung  von  grundherrlichen
  Gefällen  angestellten  Personen.

K.  143.

1)  Ab=  und  Zuschreibegebühren,  zusammen:
a)  bey  Veräußerung  von  Grundstücken  unter  den  Lebenden


von  jedem  Item  .  —  thlr.  23  gr.
b)  in  Erbfällen  hingegen
von  jedem  Jtem  —  "  11  =
und  wenn  das  Item  weniger  als  einen  halben  Acker
betraͤgt,  nur  .  —  -32
dagegen  wenn  das  Item  zieh  *  oder  mehr
beträüt  —  -  2
)  bey  gebundenen  *  die  über  500  *P*  werth
sind,  "  4  *  8  .

Gebundene  Gäter“  oder  nolche  abgetrennte  Bestandtheile  derselben,
die  gleichwohl  noch  als  gebunden  unter  sich  erscheinen,  dürfen  in  keinem
  Besitz-Veränderungsfalle  für  mehr  als  Ein  Item  gerechnet  werden.
  Wenn  zwey  oder  mehre  Items,  die  früher  nur  Eins  bildeten,
wieder  in  Eine  Hand  zusammengebrachk  sind  und  nun  zusammen
veräußert  werden:  so  sind  sie  ebenfalls  nur  für  Ein  Item  zu  rechnen.

Wenn  mehre  Personen  zugleich  ein  Item  erben:  so  darf  dieses  zu
keiner  Erhöhung  der  Ansaätze  führen.

Anmerkung.
Wo  noch  geringere  Gebühren  als  die  obigen  bis  jetzt  herkömmlich  waren,
  verbleibt  es  auch  fernerhin  bey  denselben;  wo  aber  umgewandt
höhere  Gebühren  durch  Vertrag  oder  durch  andern  besondern  Rechtstitel
  feststehen,  auch  bey  diesen.

Es  ist  in  jedem  Besitz-Veränderungsfalle  unbedingt  Hflicht  der
Grundstücksbesitzer,  das  Abschreiben  und  das  Zuschreiben  in  den  Erbzinsbüchern
  und  in  den  Grundbüchern  bewirken  zu  lassen.

.  144.

2)  #ehenscheins-Gebühren.  «
Diese  finden  nur  in  denjenigen  Orten,  wo  sie  rechtmaͤßig  hergebracht,
ihrem  verschiedenen  Betrage  nach,  und  in  wiefern  sie  auch  als  wohlbe-
        <pb n="376" />
        867

gruͤndet  nachgewiesen  werden  koͤnnen,  noch  so  lange  Statt,  als  die
dermahligen  Rentbeamten  ihre  jetzigen  Stellen  bekleiden.  Kuͤnftig  aber
fallen  sie  ganz  weg.

3)  Fuͤr  das  Aufschlagen  eines  Erbzinsbuches  oder  eines

andern  Grundbuches  .  —  -  1
für  einen  nachgesuchten  Ertrakt  oder  ein  Zeugniß
daraus  .  —  „":  2  „
für  Beglaubigung  einer  vorgelegten  Grundstücksbeschreibung,
  —  -  11  =
und  in  Fallen,  wo  es  fich  von  mehr  als  sechs  Items
handelt,  fuͤr  jedes  weitere  Item  noch  .  —  1  =

4)  Bey  Veräußerung  oder  Verpachtung  von  Domanial-Grundstücken  oder
Gerechtsamen  und  bey  Ertheilung  von  Schürfscheinen  auf  Mineralien,
ingleichen  in  Zerschlagungs-(Dismembrations-)  Angelegenheiten  finden
als  Gebühr  für  die  dabey  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen
  der  Rentbeamten  die  geeigneten  Ansätze  des  §.  19  gegenwärtigen
  Gesetzes  nur  dann  Statt,  wenn  Großherzogliche  Kammer
ihnen  diese  Geschäfte  besonders  aufträgt  und  sie  sodann  auch  die
Dokumente  darüber  auszufertigen  haben.

#  5.

Bey  Grundstücken,  die  im  Auslande  gelegen,  aber  inländischen  Rentdmtern
  zins=  oder  lehenpflichtig  sind,  verbleibt  es  hinsichtlich  der  Ab--  und
Zuschreibe-,  Lehenscheins=  und  anderen  etwaigen  Gebühren  lediglich  ben  dem,
was  jedes  Ortes  rechtmäßig  hergebracht  ist,  gleichwie  auch  Zins-Kollekturgebühren,
  Meßgebühren  und  andere  bey  Erhebung  oder  Verausgabung  Großherzoglicher
  Kammer-Intraden  hier  und  da  rechtmaäßig  bestehende  Leistungen,
nicht  weniger  die  Steuer-Kollekturgebühren  (Verordnungen  vom  9.  November
  1821  und  vom  5.  November  1323)  von  gegenwärtigem  Gesetze  unberührt
  bleiben.

8.  Gebühren  der  Steuereinnehmer.
S.  146.
1)  Ab=  und  Zuschreibegebühren,  für  das  Ab=  und  Zuschreiben  zusammen:
a)  bey  Veraußerungen  unter  den  Lebenden:
        <pb n="377" />
        866
1)  bey  walzenden  Grundstücken:

wenn  das  Item  nicht  über  1  Acker  halt  .  1  gr.  —pf.

*  1  *  *  4  *  1  1  8  -

-  -2  2  2  2  2  2  8  6

-5  *7  "4  4#.  —

darüber  binaus  l  "  5  =  4

bon  jedem  Wohnhause  .  .  2  —

in  Städten  aber  4  *„I  4  2  8=2
  bey  gebundenen  Gütern:

von  nicht  über  500  Werth  1.  ..  .  24a  B-—

*  2  2  1000  2  ·  "  "  5  *  4

**  --  10000  .  .  10  8=darüber

  hinaaüs  16  —

b)  So  oft  Pflichttheilsberechtigte  erben,  tritt  nuur  die  Hälfte  vorstehender
  Ansätze  ein,

doch  nie  über  .  .  .  .  1  thlr.  —  gr.

von  jedem  Erben.

Gebundene  Güter,  oder  solche  abgetrennte  Bestandtheile  derselben,
die  gleichwohl  noch  als  gebunden  unter  sich  erscheinen,  dürfen  in  keinem
  Besitzveränderungsfalle  für  mehr  als  Ein  Item  gerechnet  werden.

Werden  zwei  oder  mehre  Items,  die  früher  nur  Eins  bildeten,
wieder  in  Eine  Hand  zgusammengebracht  und  nun  zusammen  veräußert:
so  sind  sie  ebenfalls  nur  für  Ein  Item  zu  rechnen.  Wo  aber  dabeyn
nicht  bloß  das  Ganze,  als  solches,  sondern  alle  seine  einzelnen  Theile
ab-  und  zugeschrieben  werden  müssen,  treten  für  jede  Seite  der  Zuschreibung
  zwey  Groschen  besondere  Vergütung  hinzu.

Wenn  mehre  Personen  zugleich  ein  Item  erwerben:  so  darf  dieses
zu  keiner  Erhöhung  obiger  Arnsätze  führen.

2)  Für  das  Aufschlagen  des  Fundbuches  oder  des  Steuer-Katasters
  .  „  —  khlr.  11  gr.
für  einen  Ertrakt  oder  ein  Zeugniß  daraus.  –—  -
fuͤr  die  Veslaubiguns  einer  vorgelegten  Grundstücksbe-  —
schreibung  —.  1  -

und  bey  walzenden  Grundstäcken  in  bepden  Fällen,
wenn  es  sich  von  mehr  als  sechs  Items  handelt,
für  jedes  weitere  Jtem  noch  .  .  —.  4

*
        <pb n="378" />
        369

bey  gebundenen  Gütern  aber  für  jeden  Bogen  des

Extraktes  oder  des  Zeugnisses  4

aan  für  die  Beglaubigung  vorgelegter  Grundstäcksbeschreibungen  die
te.

K.  146.

So  lange  das  Abschreiben  und  das  Zuschreiben  in  den  Justiz=  Amtsverrechten
  der  vormahls  Erfurt'schen  Gebiethstheile  noch  fortbesteht  und
dort  noch  keine  förmlichen  Steuer-Kataster  hergestellt  sind,  treten  bey  diesen
  Justiz-Aemtern  für  das  Abschreiben  und  das  Zuschreiben  in  den  Verrechten,
  für  deren  Aufschlagen,  für  Auszüge  daraus  und  Beglaubigung  lediglich
die  im  F.  145  bestimmten  Gebühren  statt  der  bisherigen  höheren  ein.

T.  Gebühren  für  die  Rezeptions-Scheine  in  das  Brandversicherungs-Kataster
  nach  §.  57.  des  Gesetzes  vom  28.  August  1826.

147.
Für  jeden  Rezeptions-Schein:
der  betroffenen  Ortsbehörde  .  —  thlr.  1  gr.
dem  Rechnungs-Revisor  bey  dem  Londsschafts-Kollegiim  —  14

U.  Schöffengebühren,  sowohl  in  untersuchungs-=  als  in  Civil-Sachen,  wo
Schöffen  zu  Besetzung  der  Gerichtsbank  zugezogen  werden  mussen.

S.  148.
Bey  jeder  Verhandlung  oder  Verrichtung  unter  zwey
Stunden.  —  thlr.  4  gr.
bey  zweystündiger  Dauer  derselben  .  .  .  „  —.  6
und  auf  jede  volle  Stunde  längerer  Dauer  noch  —  2=Kriminalgerichts-Schöffen
  erhalten  in  vorstehenden  Fällen
iimmer  die  Haälfte  mehrz
bey  Sektionen,  überhaupt.  .  —  .  12
bey  öffentlichen  Halsgerichten  und  bey  Hinrichtungen  1  —

Wenn  Kriminalgerichts-Schöffen  zu  auswärtigen  Expeditionen
  ausnahmsweise  zugezogen  werden  mässen,  erhalten  sie

überdieß  noch  an  Diäten.  —  -  16
und  wenn  sie  schriftliche  Meldungen  oder  Aufssaͤte  2
chen  haben  "  "  "  "  "  0  O  —«-  4-11
        <pb n="379" />
        370

Anmerkung.

1)  Mehre  unmittelbar  auf  einander  folgende  Verhandlungen  in  einer
und  derselben  Sache  werden  nicht  einzeln  berechnet,  sondern  es
findet  fuͤr  alle  zusammen  genommen  nur  Ein  Ansatz  nach  Maßgabe
vorstehender  Bestimmungen  Statt.

2)  Wo  die  Zeitdauer  der  Verhandlung  aus  dem  Protokolle  nicht  zu  ersehen
  ist,  tritt  stets  nur  der  Ansatz  von  4  gr.  ein.

V.  Gebühren  der  Richter  und  Schuldheißen,  so  wie  der  übrigen  Dorfgerichts-Personen
  und  der  Gemeindeschreiber,  ingleichen  der  städtischen
Bezirksvorsteher.

g.  149.
1)  Für  Besorgung  ihnen  aufgetragener  Verrichtungen:
a)  für  Auspfändungen,  Beschlagnahme  von  Scheuerfrüchten,
  Verkrenzen  von  Feldfrüchten,  jeder
Person  "  "  "  4  4  4  2  —  thlr.  6  gr.
b)  für  jede  andere  Verrichtung,  z.  B.  Besichtigungen,
Auktionen,  Inventuren,  Haussuchungen  und  dergleichen

  —  „  8
bey  mehr  als  dreyständiger  Dauer  des  Geswaf
tes  aber,  ohne  Unterschied  .  .  —  -12  -
2)  Fuͤr  schriftliche  Aufsaͤtze  jeder  Art,  als  Berichte,  An.
zeigen,  Spezifikationen,  Extrakte,  Zeugnisse  c.  —  -4  -
Anmerkung.

Bothenlohn  für  Beförderung  schriftlicher  Eingaben  an  die  Behörden
findet  in  der  Regel  nicht,  sondern  ausnahmsweise  nur  dann  Statt,
wenn  die  Absendung  durch  besondere  Lohnbothen  unumgänglich  nöthig
war,  was  jederzeit  auf  der  Eingabe  selbst  pflichtmaßig  zu  bemerken  ist.
3)  Für  Beywohnung  obrigkeitlicher  Verhandlungen:
a)  wenn  ihre  Zuziehung  in  der  Eigenschaft  als  Sachverständige
  erfolgt,  die  §.  150  bestimmten  Gebühren,


b)  in  allen  anderen  Faͤllen  aber  die  §.  148  bestimmten
Schoͤffengebuͤhren.
        <pb n="380" />
        871

W.  Gebühren  der  Sachverständigen  in  „Wurderungsfällen  und  in
anderen  Fäll

9.  150.

I.  Für  das  Geschaͤft  und  die  damit  verknuͤpfte  Versaͤumniß:
a)  für  einen  vollen  Tag:

1)  Sachverständige  aus  dem  Stande  der  Bauern  —  thlr.  16  gr.
2)  Sachverständige  aus  dem  Stame  der  Bürger,  —  .  16  =
bis  1  8=3)
  Sachverständige  höhern  Ranges  .  .  1*.  8
bis  2  —  =

b)  wenn  das  Geschäft  und  die  damit  verbundene  Versäumniß
  —  mit  Einschluß  der  Hin=  und  Zurückreise
  bey  auswärtigen  Verrichtungen  —  nur  über
vier  Stunden  aber  nicht  über  sechs  Stunden  wegnimmt,
  die  Hälfte  obiger  Ansätze,

JP)  bey  noch  kürzerer  Dauer,  insbesondere  bey  Würderung
  geringer  Häuser  und  Grundstücke,  Ein  Viertel,
  oder  Ein  Drittel  obiger  Ansätze.

II.  An  Diaten,  falls  das  Geschäft  außerhalb  der  Flur  des  Wohnortes
der  Sachverständigen  Statt  fand:

a)  für  den  ganzen  Tag:

Sachverstandige  der  oben  unter  I,  a,  1  und  2  angegebenen

  Klassen  .—  thlr.  16  gr.
Sachverständige  der  oben  unter  I.  3  arcedebenen
Klasse  "  6  4  O  .  1  “-v“  8  *
b)  bey  zwar  uͤber  vier  Stunden  aber  nicht  uͤber  sechs
Stunden  betragender  Abwesenheit  vom  Wohnorte,
die  Hälfte  und
c)  für  nothwendiges  Nachtquartier  ein  Drittel  des

Diäten-Ansatzes.
III.  An  Transport-Kosten:
Sachverständige  der  dritten  Klasse  in  allen  Fällen  Vergütung  gehabten
  Verlages  für  ein  Reitpferd  oder  für  einspänniges  Fuhrwerk;
Sachverständige  der  ersten  und  zweyten  Klasse  hingegen  ausnahmsweise
  dieselbe  Vergütung  nur  dann,  wenn  aus  zu  bescheinigenden
besonderen  Ursachen  der  Weg  nicht  zu  zuß  zuruͤckgelegt  werde  konnte.
1  N
        <pb n="381" />
        372

IV.  Für  Abgabe  —  da  nöchig  —
n)  eims  besonderen  auszuarbeitenden  schriftlichen  Gutachtens
  oder  ausführlichen  Tarations-Aufsatzes  —
bis

b)  einer  Uebersetzung  aus  fremden  Sprachen,  für  jedes
  Blatt  —
c)  einer  eigentlichen  wissenschaftlichen  Ausarbeitung  3
bis  15
d)  einer  bloßen  Grund-Tare,  wo  nur  die  kurze  Beschreibung
  des  Gegenstandes  mit  beygesetzter  Tare
geliefert  wird:

aa)  von  nicht  über  einer  Seite  .  .-bb)

  von  jeder  weitern  Seite  .  .-bis
  —
Anmerkung.

1)  Baugewerke  erhalten  bey  den  allgemeinen
Würderungen  Behufs  der  Brandversicherungs-Anstalt
  für  jede  gewürderte  Hofreite  —  gleichviel
  ob  sie  aus  einem  oder  mehren  Gebäuden
besteht  —  in  allem  nur  ein  jeder  —

BeybesonderenWiirderiingeniindbey  Wurderungs
  -Revisionen  finden  zwar  die  geeigneten
  Ansätze  unter  [I—IV  des  gegenwärtigen  Paragraphen
  auch  für  die  Baugewerke  Statt,  es
sind  jedoch  mehre  einzelne  Fülle,  die  gleichzeitig
  an  einem  und  demselben  Orte  vorkommen,
nur  als  Ein  Geschäft  zu  betrachten.

2)  Für  einen  Tarations-Aufsatz  über  Grundstücke,
die  zusammen  nicht  über  100  thlr.  Werth  haben,
  darf  einschlüssig  der  Versäumu  nie  mehr

als

4

fedem  Schätzer  zugebilliget  und  eo  darf

3)  auch  bey  wichtigeren  Gegenständen  da,  wo  die
Würderung  der  Grundstücke  durch  die  Ortsschätzer
  bloß  mittelst  Einzeichnung  der  Taxe  in

*  “  #
##  #

§rilu

  n
        <pb n="382" />
        373

einen  besonders  bezahlten  Kataster-Ertrakt  vorgeht,
  für  den  Tarations-Aufsatz  nichts  angesetzt
  werden.

4)  Hinsichtlich  der  Gebühren  der  Physikats-Personen
  bewendet  es  bey  den  Vorschriften  der
Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar  1814.

5)  Sind  für  einzelne  besondere  Fälle  in  Statuten,
  Gemeindeordnungen  oder  Rezessen  die  Gebühren
  der  Sachverständigen  niedriger  als
die  vorstehenden  geordnet:  so  verbleibt  es  bey
diesen  Lokal-Bestimmungen.

X.  Zeugengebühren.
S  151.
I.  Wenn  die  Zeugen  an  dem  Orte  der  Vernehmung  selbst  wohnen:  so
gebührt  ihnen:

1)  Vergütung  des  etwa  durch  die  Abhörung  veranlaßten  und  zu  bescheinigenden
  positiven  Schadens,  z.  B.  bey  nöthig  gewordener  Bezahlung
  eines  Stellvertreters  im  Dienste  oder  in  der  Arbeit,  oder

2)  Vergütung  wegen  des  ihnen  durch  geitversaͤumniß  entgangenen  Erwerbes,
  und  zwar  erhalten'

a)  Zeugen  vom  Bauernstande,  Tagelöhner,  Handarbeiter,

  Handwerksgesellen  und  andere  in  gleicher

Kathegorie  stehende  Individuen,  für  jede  Stunde

Versäumniß  .  —  thlr.  1  gr.
und  unter  Einer  Stunde  eben  so  viel;

b)  andere  Zeugen  nach  Maßgabe  ihres  Gewerbes

und  Verdienstes:
an)  in  Untersuchungssachen  .  b  —
is  —
bb)  in  Civil-Sachen  .  .  —
bis  —
fuͤr  jede  Stunde  Versaumniß,  und  unter  Einer
Stunde  eben  so  viel.
II.  Wohnen  die  Zeugen  nicht  an  dem  Drte,  wo  die  Abhörung  erfolgt:
so  erhalten,  nächst  der  Vergütung  etwa  nachweislichen  positiven  Schadens:


##  u  #

S  0t  d
V  E  u  l
        <pb n="383" />
        874

1)  fuͤr  Versaͤumniß  und  Zehrung  zusammen,  fuͤr  den  ganzen  Tag:

a)  Zeugen  aus  dem  Stande  der  Bauern  fuͤr  jede  Stunde  der  Entfernung
  ihres  Wohnortes  von  dem  Orte  der  Vernehmung  und
der  Dauer  der  letzteren:

an)  in  Untersuchungssachen  .  .  —thlr.  2  gr.
bb)  in  Civil-Sachen  ·  -sund
  wenn  die  Entfernung  unter  Einer  Stunde
  betraͤgt,  eben  so  viel.  Der  Ruͤckweg  kommt
nicht  in  Anschlag.
Dieser  Ansatz  erhoͤhet  sich  um  die  Haͤlfte:
a)  wenn  der  Zeuge  uͤber  Nacht  vom  Hause  wegbleiben
  muß,
6)  bey  Ortzsgerichts-Personen.

b)  Bürger  und  Landschullehrer:

an)  in  Untersuchungssachen  .  —.  6
bis  —  =  6

bb)  in  Civil-Sachen  .  .  —  16  =
bis  1  -  8

c)  Personen  höhern  Ranges:

an)  in  Untersuchungssachen  .  .  .—-16-bis
  1  8  =

bb)  in  Civil-Sachen  .  .  1.  —
bis  2  —  =

Beträgt  in  den  Fällen  unter  b  und  c  die  Versaumniß,
  die  Hinreise  und  die  Zurückreise  eingeschlossen,
  nicht  über  sechs  Stunden:  so  tritt  nur
die  Hälfte  dieser  Ansätze  ein;  muß  hingegen  der
Zeuge  am  Orte  der  Vernehmung  übernachten,  so
findet  noch  besonders  für  Nachtquartier  Ein
Viertel  des  höchsten  Ansatzes  Statt.

2)  An  Transport-Kosten  gebühret  den  oben  unter  II,
1,  c  genannten  Personen  für  die  Meile  —.  16  =
Ausnahmsweise  wird  auch  anderen  Zeugen
dann,  wenn  sie  den  Weg  zu  Fuß  rnicht  zurücklegen
  konnten,  der  dieöfallsige  zu  bescheinigende
nöthige  Aufwand  vergütet.
        <pb n="384" />
        875

Anmerkung.
Zeugengebuͤhren  sind  uͤberhaupt  nur  auf  Verlangen  der  Zeugen,
woruͤber  im  Protokolle  das  Noͤthige  mit  bemerkt  seyn  muß,  auszuzahlen.

x.  Dienergebühren.
I1.  Bey  der  geheimen  Staats-Kanzlev.

g.  152.
Von  jedem  Dekrete,  Patente  oder  Diplome,  welches  bey  der  geheimen
Staats-Kanzley  ausgefertiget  wird.  .  .  1  thlr.  —  gr.
bis  5  —  =
nach  Ermessen  des  Empfängers  der  Ausfertigung.

I1.  Bey  den  Landes-Kollegien.

153.
1)  Bey  jeder  Dienstverpflichtung  im  Kollegium,  Beleihung,
Prüfung  eines  Kandidaten  oder  Geistlichen,  Ausfertigung
  eines  Advokaten-Dekretes  oder  Admissions-Scheines
  zur  juristischen  oder  ärztlichen  Praris  .-bis
  —

Erinnerungs=  und  Erekutions=  Gebühren  bey  Sportelresten
  und  bey  anderen  Resten  vom  Thalerr  .-edochhochstensmallem.
  .  .  .-An
  Sitz-  und  Aufwartegebuͤhren  von  Arrestaten  in  dem  Regierungs-
  oder  dem  Ober--Konsistorial-Lokal  fuͤr  jeden  Tag  —  -12  -
Anmerkung.

Es  versteht  sich,  daß,  wenn  eine  andere  Person

als  der  Diener  die  Aufwartung  besorgt,  jene  und

nicht  dieser  die  Gebuͤhr  bezieht.
Fuͤr  den  Anschlag  und  die  Abnahme  auslaͤndischer  Ediktalien
oder  Subhastations-Patente,  dem  Regierungsdiente  —  -62
Bey  Ausfertigung  einer  Urkunde  über  Verkauf,  Verleihung
  oder  Verpachtung  von  Domanial-Grundstücken,
dem  Diener  Großherzoglicher  Kammer  k  .  —

bis  —

½½

u  ½n
—
00

2

u  §’iár

—

#u  u

3

4

5

—
—
l

V
        <pb n="385" />
        876

)

III.  Amts  und  Gerichtsdiener:  Gebübren.

g.  154.
Fuͤr  den  Anschlag  und  die  Abnahme  (zusammen)  ausländischer
  Subhastations-Patente,  Ediktal-Aufrufe
oder  anderer  öffentlichen  Anschläage  .  .  .

2)  Für  eine  Auspfändung,  Ermission  oder  Haussuchung,

8

4

5

6)
7)
9

10

–

ingleichen  wenn  der  Diener  zu  Erhebung  oder  zu  Zurückzahlung
  eines  Konsens-Kapitales  verschickt  werden
muß,  .
dauert  die  Verrichtung  (den  Weg  eingerechnet)  uͤber
sechs  Stunden  bis  zu  einem  ganzen  Tage  .
bey  Auspfaͤndungen  wegen  eines  Schuldbetrages  von
nicht  über  50  thlr.,  aber  immer  nur  in  allem  .
Leistet  der  Schuldner  bey  Vorzeigung  des  Auspfändungs=
  oder  Ermissions-Befehles  noch  alsobald  Zahlung
  oder  Gehoksam:  so  hat  er  nur  die  Haälfte  der
Gebühr,  d.  h.  bezüglich  3  gr.  oder  2  gr.  zu  entrichten.
Einschlußgebühr  bey  Arretirungen,  ein  für  alle  Mahl,
in  Waldbuß=  und  Felddeube-Angelegenheiten  jedoch  nur
Auslieferung  eines  Gefangenen  von  einer  ausländischen
Behörde  oder  an  dieselbe
Für  Vollstreckung  der  Pranger=  oder  Halseisen-Strafe  oder
einer  koͤrperlichen  Zuͤchtigung  .
in  Waldbuß-  und  Felddeube-  Angelegenheiten  aber  nur
Bey  Sektionen,  einschlüssig  aller  verschiedenen  Bestellungen
  dabey,  .  .  .  .
Bey  Hegung  des  Halsgerichtes  .  .  ..
Bey  Vollziehung  einer  Todesstrafe  .
Bey  dem  Transporte  eines  Vagabunden  oder  Schieblinges,
  fuͤr  die  Stunde  .
Erinnerungs=  oder  Erequir=  Gebühren,  wem  der  Gegenstand:

nicht  über  1  thlr.  beträgt
2  „

10  -
20  -

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—

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gr.

u  umnm  u

u  n  ½  ½
        <pb n="386" />
        nicht  über  30  thlr.  beträgüt  .  .  .—  thlr.  4  gr.
*  *  50  2  2  o  o  —  2  6  1
*  *  100  *  O  o  .  —  2  8
über  100  thlr.  .  .  .—-12-Bey
  noͤthiger  Wiederholung  der  Exekution  und  so
oft  Kriminal-  Gerichtsbothen  zum  Erequiren  beauf—
tragt  werden,  kann,  je  nach  der  Personlichkeit  des
Schuldners,  das  Gericht  diese  Ansätze  bis  auf  das
Doppelte  erhöhen.
11)  Diaten:
m)  bey  Verschickungen  außerhalb  des  Gerichtssprengels  und
b)  bey  solchen  außerhalb  der  Flur  des  Gerichtssitzes  vorfallenden
  Expeditionen,  wo  der  Diener  die  ihm  vorgesetzte
  Gerichtsperson  begleitet,
für  den  ganzen  Tag  —  8
wenn  die  Expedition  zwar  über  vier  aber  nicht  über
sechs  Stunden  dauert,  nur  .  .  —  -  4
und  wenn  sie  von  kuͤrzerer  Dauer  ist,  Nichts.
Quartiergeld  uͤber  Nacht  .  .  —  !  4

Kriminal-Gerichtsdiener  und  Bothen  haben  jedoch  bey

allen  und  jeden  auswärtigen  Expeditionen,  sobald  sie

nur  über  einen  halben  Tag  Abwesenheit  veranlassen,

Diäten  zu  beziehen.  Bey  Verschickungen  in  das  Ausland

  erhöhet  sich  der  Diaten-Ansatz  auf  —.  12
für  jeden  Tag.

5.  155.

Fire  Bezüge  der  Gerichtädiener  aus  Gemeinde-Aerarien  oder  von  einzelnen
  Personen  für  gewisse  Besorgungen  bestehen,  da  wo  sie  rechtmäßig
hergebracht,  auch  fernerhin;  nur  darf  für  die  Geschäfte,  wofür  solche  fire
Bezüge  hergebracht,  keine  weitere  Gebühr  angesetzt  werden.

Neujahrsgelder  und  Östereyer,  ingleichen  die  in  manchen
Orten  Statt  gefundenen  Bezüge  der  Amtsdiener  bey  Stuprations=
  oder  Erbfällen,  wie  überhaupt  alle  nicht  im  vorstehenden
  Paragraphen  nahmentlich  aufgeführte  biöherige  Accidentien
  der  Amtsdiener  und  der  Gerichtödiener  fallen  von
nun  an  gänzlich  weg.  ·
        <pb n="387" />
        378

g.  156.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Diener  der  Stadträthe,
  soweit  die  bezeichneten  Fälle  bey  ihnen  vorkommen  können.

2.  Bothenlohn.

g.  157.

I.  Bey  Unterbehörden  findet  für  Bestellung  ihrer  schriftlichen  Erlasse
oder  mündlichen  Befehle

a)  an  Orte  ihres  amtlichen  Bereiches  das  §.  158  bestimmte  Bothenlohn
  Statt;

b)  an  Orte  außerhalb  ihres  Bereiches  haben  sie  in  nicht  offiziellen
Angelegenheiten  Bothenlohn  nur  dann  anzusetzen,  wenn  oder  in  wie
weit  die  Bestellung  nicht  füglich  durch  die  Post  geschehen  kann,  also
z.  B.  von  Bürgel  oder  Dornburg  nach  Weimar  nur  bis  zum  Postorte
  Jena,  oder  wenn  dringende  Nothfälle  die  Absendung  eines  eigenen
  Bothen  erfordern.

II.  Bey  Oberbehörden  wird  in  nicht  offiziellen  Angelegenheiten  für  Bestellung
  schriftlicher  Erlasse  oder  mündlicher  Befehle  ebenfalls  nur  dann
Bothenlohn  angesetzt,  wenn  jene  Bestellung  nicht  durch  die  Post  füglich
geschehen  kann,  sondern  solche  durch  die  Zentral=  oder  Amtsbothen
geschieht,  wenn  gleich  im  Orte  der  Behörde  selbst.

g.  158.

In  allen  Faͤllen,  wo  nach  dem  vorstehenden  Paragraphen  Bothenlohn
angesetzt  werden  darf,  betraͤgt  es:
bey  einer  Entfernung  von  nicht  uͤber  fuͤnf  Stunden,
von  jeder  Stunde  und  eben  so  wenn  die  Entfernung
  unter  Einer  Stunde  ist,  oder  die  Bestellung

  am  Orte  der  Behörde  selbst  erfolgt,  .—  thlr.  1  gr.
bey  mehr  als  fünfstündiger  Entfernung  aber  ohne
weitere  Berücksichtigung  derselben  —  „  6  „

aund  wird  der  Sportelkasse  der  absendenden  Behörde  berechnet.
Dafern  aber
a)  die  Betheiligten  ausdrücklich  auf  Absendung  eines  eigenen  Eilbothen
antragen,  oder
d)  Eilbothen  in  das  Ausland  versendet  werden  müssen,  oder
        <pb n="388" />
        879

c)  in  Kriegözeiten  bey  dringenden  Einquartierungs--,  Spann-  und  Lieferung-Angelegenheiten
  die  Bestellung  durch  keinen  Zentral-  oder.  Amtsbothen,
  Amts=  oder  Gerichtsdiener  zeitig  genug  geschehen  kann:

so  ist  für  jede  Stunde  der  Entfernung  des  Ortes  .—  thlr.  2  gr.
anzusetzen,  oder  der  dem  außerordentlichen  Bothen  gewährte  Lohn  zu  bescheinigen.


S.  159.

Ergehen  in  Einer  Sache  gleichzeitig  mehre  Ausfertigungen  an  Einen
Ort:  so  wird  gleichwohl  nur  einfaches  Bothenlohn  liquidirt.  Bey  Umläufen
ist  das  Bothenlohn  nach  der  Entfernung  der  einzelnen  Orte  vom  Sitze  der
Oberbehörde  und  unter  sich  zu  berechnen,  dabey  aber  der  kürzeste  Weg
zu  Grunde  zu  legen.

160.

Bey  Ausfertigungen  von  Patrimonial-Behörden  wird  das  Bothenlohn
nach  dem  Orte  des  Sitzes  der  Patrimonial-Behörde  berechnet,  bey  Ausfertigungen
  an  diese  Behörden  aber  nach  dem  Wohnorte  des  Patrimonial-Beamten.


SA  161.

In  Fällen,  wo  eine  Oberbehörde  sich  zu  Bestellung  ihrer  Erlasse  sicherer
  Gelegenheit  bedienen,  die  Insinuation  an  anwesende  Bevollmachtigte  bewirken,
  anwesenden  Betheiligten  selbst  die  Bestellung  der  sie  betreffenden  Ausfertigungen
  an  Unterbehörden  anvertrauen,  oder  endlich  die  Ausfertigungen  dem
dazu  abgeschickten  Bothen  einhändigen  kann,  darf  gar  kein  Bothenlohn  liquidirt
  werden.

Aa.  Von  der  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  der  Separat-Gebühren.

g.  162.

Die  im  §.  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestimmte  Sportelfreyheit
bringt  in  der  Regel  auch  die  Freyheit  von  Entrichtung  der  in  diesem  vierten
  Abschnitte  bestimmten  Separat-Gebühren  mit  sich.  Doch  treten
folgende  Ausnahmen  ein:

1)  so  oft  bey  auswärtigen  Verrichtungen  einer  Behörde  und  bey  Kommissionen
  die  diesfallsigen  Kosten  keiner  zahlungsfähigen  Parthey  zur
Last  fallen,  sind  Diaten,  Transport-Kosten  und  anderer  barer
Verlag  12
        <pb n="389" />
        880

a)  bey  den  Landes-Kollegien  und  bey  den  Kriminal-Gerichten
aus  deren  Verwaltungskasse,

b)  bey  nicht  patrimonialen  Unterbehörden
aus  Großherzoglicher  Kammerkasse,

c)  bey  den  Patrimonial-Behörden

von  der  Gerichtsherrschaft  oder  bezüglich  von  den
städtischen  Aerarien

zu  vergüten,  vorbehältlich  etwaiger  besonderen  Verträge  zwischen  Gerichtsinhabern
  und  Gerichtsverwaltern  oder  Gerichtêdienern.

2)  Kirchen,  Schulen  und  milde  Stiftungen  haben,  wenn  sie  wegen  ausstehender
  Schulden  klagend  auftreten  oder  sonst  Antrage  stellen,  Diäten,
  Transport-Kosten  und  anderen  baren  Verlag  zu  tragen,  worunter
  in  den  F.  157  bestimmten  Fallen  auch  Bothenlohn  zu  rechnen  ist.

3)  Minderjährige,  Wahnsinnige  und  Blödsinnige,  die  nach  F.  4  Nr.  4
dieses  Gesetzes  sportelfrey  sind,  haben  gleichwohl  bare  Verläge  und
bezüglich  Bothenlohn  zu  bezahlen,  es  sey  denn,  daß  sie  von  der  Vormundschafts-Behörde
  für  ganz  arm  erklärt  würden.

4)  In  Kirchen-Inspektions=  oder  Kommissions-Angelegenheiten  wird  in
den  99.  181,  137  und  157  bestimmten  Fallen  ebenfalls  das  Bothenlohn
  vergätcl.

iiti
In  denjenigen  Verwaltungs-Angelegenheiten,  welche  nach  §.  5  dem  Sporkelansatze
  unterliegen,  werden  —  so  weit  sie  bey  denselben  vorkommen  können
  —  auch  Diäten  und  Transport-Kosten,  Kommissions-,  Depositen-,  Rechnungs-,
  Monir-,  Ermäßigungs-,  Verpflichtungs=  und  Diener-Gebühren,  ingleichen
  Bothenlohn  von  den  Betheiligten  entrichtet.

Bey  den  landräthlichen  Behörden  aber  finden  innerhalb  ihres  Sprengels
  niemahls  Diaten,  Transport-Kosten  oder  irgend  eine  Art  von  Gebühren
  Statt.
        <pb n="390" />
        381

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  des  Sportelwesens.

g.  164.

Alle  bey  einer  Behoͤrde  vorkommende  Niederschreibungen  und  Ausfertiaungsentwuͤrfe,
  die  nicht  schon  von  einem  vorausgegangenen  oder  nachfolgenden
  Sportelansatze  umfaßt  oder  ganz  sportelfrey  sind,  müssen  von  dem
Konzipienten  auf  der  ersten  Seite  links  oben  mit  dem  geeigneten  Ansatze
der  Sportel  und  der  etwaigen  Separat-Gebühr  bezeichnet  werden.

g.  165.

Die  Sporteleinnehmer  haben,  sobald  die  Reinschrift  einer  Ausfertigung

unterzeichnet  ist,

a)  den  Sportelbetrag  derselben,  sowie

b)  der  vorausgegangenen  noch  nicht  liquidirten  Niederschreibungen  und

c)  die  etwaigen  Separat-Gebühren  und  Verläge
unter  fortlaufender  Nummer  in  das  Sportelbuch  einzutragen  und  mit  derselben
  Nummer  auch  das  in  den  Akten  zusammenzustellende  Kostenverzeichniß
zu  versehen.

Es  versteht  sich,  daß  bey  mehren  gleichzeitigen  Ausfertigungen  in  Einer
Sache  die  sämmtlichen  Ansätze  dafür  —  soweit  sie  einen  und  denselben  Zahlungspflichtigen
  treffen  —  nur  Eine  Nummer  bekommen.

Beendigt  sich  oder  beruht  eine  Sache,  ohne  daß  eine  weitere  Ausfertigung
  erfolgt:  so  ist  dieses  der  Zeitpunkt,  wo  die  Kosten  in  das  Sportelbuch
eingetragen  und  in  den  Akten  zusammengestellt  werden  müssen.

g.  166.

Jedes  Sportelbuch  soll  sechs  verschiedene  Kolumnen  enthalten  zu  Angabe:
1)  der  Liquidations  --  Nummer,
2)  des  Zahlungspflichtigen  und  der  Angelegenheit,
3)  des  Sportelbetrages,
4)  der  Separat-Gebühren,
5)  der  Verläge,  und
I)  der  Zahlungsbemerkungen,
        <pb n="391" />
        382

S  167.

Dem  Zahlungspflichtigen  ist,  unter  der  Nummer  des  Sportelbuches,  ein
spezielles  Kostenverzeichniß  mittelst  Ausfüllung  gedruckten  Netzes  einzuhändigen,
welches  drey  verschiedene  Kolummen:  A  Sporteln,  B  Separat-Gebühren,
C  Verläge  enthalten  und  mit  Nachweisung  der  Akten-Blätter  deutsch  und
deutlich  angeben  muß,  wofür  die  Ansätze  Statt  finden.

Wo  jedoch  die  Ausfertigung,  welche  zu  der  Sportelnummer  Veranlassung
giebt,  an  den  Zahlungspflichtigen  selbst  gerichtet  ist,  sind  die  Kosten  gleich
am  Schlusse  derselben  zu  verzeichnen,  ohne  daß  es  der  Ausfertigung  eines
gedruckten  Kostenverzeichnisses  bedarf.

Jeden  Falles  muß  das  Kostenverzeichniß  vom  Sporteleinnehmer  —  bey
Landes-Kollegien  auch  vom  Sportel-Kontroleur  —  unterzeichnet  werden.

g.  168.
Niemand  ist  schuldig  Kosten  irgend  einer  Art  früher  zu  entrichten,  als
bis  ihm  das  Verzeichniß  derselben  auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  zukommt
C.  167)  und  bep  erfolgender  Zahlung  Quittung  ertheilt  wird.

S.  169.

Diese  Quittung  ist  über  den  Gesammtbetrag  jeder  Liquidation,  ebenfalls
  mittelst  gedruckter  Netze  und  unter  Bezeichnung  der  Sache  und  der  Liquidations-Nummer,
  vom  Sporteleinnehmer  auszufertigen,  aber  dem  Zahlungspflichtigen
  erst  bey  erfolgter  vollständiger  Zahlung  einzuhändigen.

d.  170.

Die  Sporteleinnehmer  haben  den  zur  Sportelbeytreibung  aufgestellten
Dienern  gleichzeitig  mit  den  —  besonderen  oder  am  Schlusse  der  Ausfertigung
befindlichen  —  Liquidationen  eben  so  viele  Quittungen  zu  übergeben,  sich  über
deren  Empfang  in  ein  Abrechnungsbuch  quittiren  zu  lassen  und  sich  mit  den
Dienern  alle  Woche  auseinander  zu  setzen.

Jede  Pofe,  die  alödann  der  Diener  nicht  bar  abliefert,  oder  dadurch,
daß  er  die  noch  in  seinen  Händen  befindliche  Quittung  vorzeigt,  als  unbezahlt
  nachweißt,  gilt  als  Proprerest  und  ist  unbedingt  von  ihm  zu  ersetzen.

Bey  Dokumenten,  die  nicht  eher  als  nach  geschehener  Kostenzahlung
ausgehändiget  werden,  ist  die  gedruckte  Quittung  dem  Dokumente  glach
anzuheften.
        <pb n="392" />
        888

SK.  171.

Wenn  aus  besonderen  Gründen  abschlägliche  Zahlungen  von  der
Behörde  zugelassen  werden:  so  hat  der  Erhebende  darüber  unter  die  ausgestellte
  Liquidation  zu  quittiren;  sie  müssen  aber  gleichzeitig  auch  unter  der
noch  zurückbehaltenen  gedruckten  Hauptquittung  —  und  zwat  in  Gegenwart
  des  Zahlenden  —  angemerkt  werden,  sind  gleichermaßen  bey
der  wöchentlichen  Abrechnung  des  Sporteleinnehmers  mit  dem  Diener  im
Sportelbuche  zu  bemerken  und  im  Journale  des  Sporteleinnehmers  zu  vereinnahmen.


S#.  172.
Dergleichen  Abschlagszahlungen  sollen  nach  Befinden  bis  zur  Erfüllung
in  der  Sportelkasse  aufbewahrt  oder  —  so  viel  die  antheiligen  Separat-Gebühren
  und  Verläge  betrifft  —  alsbald  vertheilt  werden.

S.  173.

Am  30.  Juny,  30.  September  und  31.  Dezember  jedes  Jahres  haben
die  Sporteleinnehmer  das  Sportelbuch  abzuschließen  und  auf  dem  Grumde  eines,
  von  dem  Vorstande  ihrer  Behörde  oder  bey  Landes-Kollegien  vom  Sportel-Kontroleur,
  nach  Vergleichung  mit  dem  Sportelbuche  zu  beglaubigenden,
summarischen  Ertraktes  alle  eingegangene  Sporteln  an  die  betroffene  Verwaltungsbehörde
  abzuliefern.

Mit  Resten  darf  dabey  nur  dann  gewährt  werden,  wenn  ein  Zeugniß
des  Vorstandes  der  Behörde  oder  bey  Landes-Kollegien  des  Sportel-Kontroleurs
  solche  als  noch  zur  Zeit  unbeybringlich  bescheiniget.  Bey  der  nächsten
  Quartal-Ablieferung  kann  ein  früherer  Rest  nur  dann  in  Gewährschaft
angenommen  werden,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  bescheiniget,  daß  wegen
desselben  bereits  Erekution  verfügt  worden.  Aber  auch  in  diesem  Falle
hat  der  Sporteleinnehmer  für  den  Rest  zu  haften,  wenn  er  nicht  nachweisen
kann,  ihn  zeitig  zur  erekutivischen  Beytreibung  angezeigt  zu  haben,  und  eben
so  der  Vorstand  der  Behörde,  wenn  er  die  Gebühr  auf  dergleichen  Anzeigen
nicht  zeitig  verfügte.

.  174.
Unvermeidlich  enkstandene  Kaduzitcken  hingegen  müssen,  sobakb  sie  von
dem  Vorstande  der  Behörde  pflichtmäßig  bezeugk  werden,  zu  jeber  Zeit  beyn
        <pb n="393" />
        384

der  betroffenen  Oberkasse  nach  vorgängiger  Prüfung  in  Zurechnung  angenommen
  werden.

g.  175.

Am  ersten  April  jedes  Jahres  ist  die  Hauptrechnung  zu  stellen  und  binnen
  längstens  vierzehen  Tagen  einzureichen.  Es  sind  darin  sowohl  alle  einzelne
  Liquidations-Nummern  nach  ihren  Beträgen  aufzuführen,  als  auch  die
Reste  einzeln  zu  verzeichnen  und  von  dem  Vorstande  der  Behörde  zu  bescheinigen,
  daß  ihm  dieses  Verzeichniß  vorgelegt  worden.

S.  176.

Uebrigens  gelten  hinsichtlich  der  Beybringung  der  Kosten  folgende  allgemeine

  Bestimmungen:

1)  Registraturen,  Protokolle  und  Ausfertigungen,  die  nicht  schon  ein  sie
umfassender  Hauptansatz  deckt,  sind  von  demjenigen  zu  bezahlen,  der  sie
durch  seinen  Antrag  oder  durch  seine  Schuld  veranlaßt  hat,  Termins-Protokolle
  hingegen  in  der  Regel  von  den  Interessenten  gemeinschaftlich,
  ausgenommen:

a)  bey  Terminen,  in  denen  nur  dem  einen  Theile  Etwas  zu  leisten
oder  zu  verhandeln  obliegt  und  der  andere  Theil  nur  dabey  zu
seyn  geladen  ist;

b)  bey  Terminen  zum  Verhör  der  Zeugen  oder  der  Sachverständigen,
wenn  der  Gegentheil  keine  Fragstücke  eingereicht  hat,

2)  Bey  Ausfertigung  von  Urkunden  sind,  dafern  nicht  ein  Anderes  verabredet
  worden,

à)  Schuld-Dokumente  vom  Erborger,

b)  Käufe,  Schenkungen  und  andere  Eigenthumsurkunden  vom  Erwerber,

)  Pacht=  und  Mieth-Kontrakte  vom  Pachter  oder  Miether,

d)  alle  übrige  Urkunden  von  demjenigen,  der  sie  ausbringt,  und,  wenn
es  zweyseitige  Kontrakte  sind,  von  beyden  Theilen  gemeinschaftlich  zu

6  bezahlen,  und  zwar  jedes  Mahl  vor  der  Aushändigung.

8)  Die  Kosten  für  Erkenntnisse  in  Civil  -Sachen  sind  von  den  streitenden
Theilen  gemeinschaftlich  zu  crlegen,  ausgenommen:

a)  wenn  das  Erkenntniß  letzter  Instanz  die  Kosten  dem  einen  Theile
allein  zuweißt,

b)  wenn  eine  Appellation  sofort  durch  Reskript  verworfen  und  der  Appellant
  zu  den  Kosten  verurtheilt  wird.
        <pb n="394" />
        4

5

—

6

7)

385.

Die  Berichtigung  aller  bey  der  Ladung  zum  Eröffnungs-Termine  den
Partheyen  zuliquidirten  Kosten  muß  vor  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses
  erfolgen,  widrigen  Falles  dem  säumigen  Theile  die  Eröffnung
zu  verweigern  und  demohngeachtet  für  geschehen  anzunehmen  ist.

Anwälte  und  Bevollmächtigte,  die  in  einer  Sache  die  Insinuationen
anzunehmen  im  voraus  erklärt,  oder  solche  auch  ohne  ausdrückliche
Erklärung  angenommen  haben,  sind  verbunden,  die  Kostenrechnung,
welche  der  ihnen  behändigten  Ausfertigung  beygeschlossen  ist,  sofort  zu
bezahlen.  Treten  sie  für  Ausländer  auf:  so  erstreckt  sich  ihre  Haftpflicht
  ohne  Unterschied  auf  alle  ihren  ausländischen  Machtgebern  zufallende
  Kosten.

Unterbehörden,  die  Patrimonialen  ausgenommen,  haben  alle  von  einer
Oberbehbrde  ihnen  zugeschickte  Liquidationen  kostenfrep  von  den  Partheyen
  beyzutreiben  und  längstens  vierzehen  Tage  vor  dem  Quartal-Schlusse
  an  die  Sporteleinnahme  des  betroffenen  Landes-Kollegiums
einzusenden  oder,  soweit  sie  noch  nicht  eingegangen,  vorzuschießen,  bey
sich  späterhin  ergebender  und  bescheinigter  Unbeybringlichkeit  aber  die
Bescheinigung  darüber  (.  174)  bey  der  nächsten  Quartal-Ablieferung
statt  baren  Geldes  zuzurechnen.

Patrimonial-Behörden  sind  zwar  nicht  zur  Vorschußleistung,  aber
voch  ebenfalls  zu  sportelfreyer  Beytreibung  und  Ablleferung  der  ihnen
mit  Reskript  zugehenden  Liquidationen  binnen  längstens  drey  Monathen
verbunden.

Wer  eine  ihm  zugegangene  Liquidation  vier  Wochen  lang  unberichtiget
  läßt,  ist  sofort  mit  Erekution  zur  Zahlung  anzuhalten,  jedoch
bleibt  den  Behörden  verstattet,  in  einzelnen  dringenden  Fallen  diese
Frist  bis  zu  drey  Monathen,  von  Einhändigung  des  Kostenverzeichnisses
  an,  zu  erstrecken.  Jede  weitere  Befristung  sowie  jeder  Erlaß
ist  lediglich  bey  der  betroffenen  Verwaltungöbehörde  auszubringen.

g.  177.

In  untersuchungssachen  wird

i

wenn  der  Unterbehörde  die  Entscheidung  zusteht,  erst  bey  Ertheilung
derselben,  13
        <pb n="395" />
        887

revidiren,  die  ausstehenden  Reste  sorgfaͤltig  zu  pruͤfen  und  zu  deren  Beybringung
  die  thunlichsten  Maßregeln  allenthalben  zu  ergreifen.

Nicht  weniger  haben  die  Verwaltungs-Oberbehörden  die  Sportelkassen
ihres  Bereiches  von  Zeit  zu  Zeit  unvermuthet  stürzen  und  revidiren  zu  lassen.

S.  182.

Patrimonial-Gerichte  und  Stadträthe  sind  für  genaue  Führung  des
Sportelbuches  und  für  die  Gesetzmäßigkeit  ihrer  Liquidationen  nicht  minder
verantwortlich,  sie  mögen  die  Sporteln  selbst  einheben  oder  durch  dazu  beauftragte
  Personen  einheben  lassen.

S.  183.

Auf  die  Richtigkeit  der  Sportelansätze  bey  Niederschreibungen  und  Ausfertigungs
  -Entwürfen  haben  zunachst  die  Verfasser  derselben  und  —  bey  Landes-Kollegien
  —  die  Referenten  zu  sehen,  und  für  die  Richtigkeit  der  den
Zahlungspflichtigen  einzuhändigenden  Kostenverzeichnisse  haben  die  Sporteleinnehmer
  und  Sportel-Kontroleurs  ganz  besonders  zu  haften.

Aber  auch  den  Vorständen  aller  Oberbehörden  und  Unterbehörden  wird.
hiermit  noch  ganz  ausdrücklich  zur  Pflicht  gemacht,  jene  Sportelansätze  ihrer
Seits  ebenfalls  zu  prüfen,  die  Geschäftsführung  des  Sporteleinnehmers  und
des  Kontroleurs  scharf  im  Auge  zu  behalten,  überhaupt  auf  genaue  Befolgung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  allenthalben  mit  Ernst  und  Strenge  hinzuwirken
  und  nie  geschehen  zu  lassen,  daß  die  Niederschreibungen  und  Ausfertigungen
  unnöthig  vervielfältiget,  oder  den  Partheypen  dafür  mehr  als  gesetzlich
  oder  aber  irgend  Etwas  angefordert  werde,  was  im  gegenwärtigen
Gesetze  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  und  nachgelassen  ist.

13
        <pb n="396" />
        888

Sechster  Abschnitt.

Von  den  Strafen  der  uebertretung  gegenwaͤrtigen  Gesetzes
(Sportelstrafen).

g.  184.

So  oft  für  eine  Ausfertigung  oder  Niederschreibung  ein  höherer  als  der
gesetzliche  Sportelansatz  oder  überhaupt  gesetzwidrig  irgend  ein  Ansatz  liquidirt
  und  erhoben  wird:  so  ist  der  dadurch  veranlaßte  Schaden  sofort  von  der
betroffenen,  mit  Umecht  bereicherten  Kasse  oder  Privat-Person  zu  ersetzen,
und  es  ist  überdieß  der  zweyfache  Betrag  des  mit  Unrecht  liquidirten  Ansatzes,
  —  dafern  nicht  offenbar  ein  bloßer  Irrthum  vorliegt  —  als  Strafe
zu  erlegen,  wofür  der  oder  die  Unterzeichner  der  Liquidation  und  bezüglich  der
Fertiger  der  letzteren  in  solidum  haften,  vorbehaltlich  des  Regresses  gegen
einander  und  vorbehältlich  noch  strengerer  Disziplinar-Ahndung  im  Wiederholungsfalle.


KF.  185.

Eben  so  ist  derjenige,  der  eine  Reinschrift  oder  eine  Abschrift  (einschlüssig
der  Registraturen  und  Protckolle)  gesetzwidrig  (S.  7  und  §.  19  Nr.  10)  zu
gedehnt  schreibt,  oder  eine  solche  vorschriftswidrig  geschriebene  Schrift  Foll
tionirt  hat  —  dafern  er  nicht  den  begangenen  Fehler  sofort  durch  einen  entsprechenden
  niedrigern  Sportelansatz  ausgeglichen  —  zum  Ersatze  des  dadurch
verursachten  Schadens  und  zu  einer  Geldbuße  von  vier  Groschen  für  jede
vorschriftswidrig  geschriebene  Seite  gehalten.

Hier  und  in  dem  Falle  des  vorigen  Paragraphen  haften  ebenfalls  die
Schuldigen  in  solidum,  vorbehältlich  des  Regresses.

Die  Vorsteher  öffentlicher  Behörden  sollen  dergleichen  vorschriftswidrig
geschriebene  Schriften,  wenn  sie  ihnen  zur  Unterzeichnung  vorgelegt  werden,
alsobald  durchschnitten  zurückgeben  und  umschreiben  lassen.

8.  186.

Wer  eine  Kosten-Liquidation  oder  Quittung,  ohne  sie  mit  der  Nummer
des  Sportelbuches  zu  versehen,  ausfertiget  oder  die  Eintragung  derselben
in  das  Sportelbuch  unterläßt,  ist  —  sey  die  Liquidation  an  sich  richtig  oder
nicht  —  mit  dem  doppelten  Betrage  derselben  zu  bestrafen.
        <pb n="397" />
        889

g.  187.

Jede  Unterbehoͤrde,  welche  ein  Aktenstück  ohne  das  Kostenverzeichniß  an
die  Oberbehoͤrde  einsendet,  sett  sich  einer  Disziplinar-Strafe  aus.

Wo  jedoch  die  Kosten  sofort  als  durchaus  unbeybringlich  erscheinen,
kann  zwar  ihre  Verzeichnung  unterbleiben,  es  muß  jedoch  der  Grund  dieser
Unbeybringlichkeit  gleich  im  Berichte  bemerkt  werden.

g.  188.

Dein  Zahlungspflichtigen  das  Kostenverzeichniß  so  lange  vorzuenthalten,

bis  die  Zahlung  erst  wirklich  erfolgt,  ist  bey  Strafe  von  zwey  Tagen  Gefaͤngniß
  oder  Eines  Thalers.  verbothen.

g.  189.

Jeder  Diener  oder  Beydiener,  der  uͤberfuͤhrt  wird,  eine  Kostenforderung
ohne  schriftliche  Liquidation  seiner  Behoͤrde  gemacht,  oder  bey  Einhebung  des
Betrages  dem  Zahlenden  Quittung  nicht  eingehaͤndiget,  bezuͤglich  bey  Abschlagszahlungen
  deren  Betrag  nicht  unter  die  Liquidation  oder  nicht  unter  die  solchen
  Falles  in  seinen  Händen  bleibende  Hauptquittung  bemerkt  zu  haben,  ist
sofort  seines  Dienstes  zu  entsetzen.

g.  190.

Gleiche  Strafe  trifft  den  Diener,  der  die  erhobenen  Kosten  nicht  bey
der  naͤchsten  Abrechnung  puͤnktlich  abliefert,  vorbehaͤltlich  noch  hoͤherer
Sttafe,  im  Falle  sich  dabey  eine  wirkliche  Malversation  hervorthut.

g.  191.
Jede  Sportel-  oder  Gebuͤhren  -  Anforderung,  die  nicht  binnen  drey
Jahren,  von  dem  Tage  an  wo  sie  erwachsen,  geltend  gemacht  wird,  ist
von  selbst  erloschen.

Diejenigen,  durch  deren  Schuld  diese  Geltendmachung  unterblieb,  haften
fuͤr  den  daraus  entstandenen  Schaden.
        <pb n="398" />
        890

g.  192.

Die  von  einer  Behörde  erkannten  Geldstrafen  der  Uebertretung  gegenwärtigen
  Gesetzes  fallen  zur  Hälfte  dem  bey  derselben  angestellten  Kontroleur,
oder  wo  dieser  selbst  der  Strafbare  wäre,  der  Armenkasse  des  Ortes  zu,
die  andere  Hälfte  aber  ist  zur  Sportelkasse  derjenigen  Behörde,  welche  die
Strafe  diktirt  hat,  zu  berechnen.

 

g.  193.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  einer  Uebertretung  gegenwärtigen  Gesetzes
  steht  jeder  öffentlichen  Behörde  zu,  bey  welcher  oder  in  deren  oberaufsichtlichem
  Bereiche  sie  vorfällt.

Es  ist  über  solche  Falle  ein  eigenes  Register  zu  führen  und  die  der  betroffenen
  Sportelkasse  gebührende  Hälfte  der  Geldstrafen  mit  einem  Ertrakte
jenes  Registers,  oder  ein  Ausfallschein,  alljaährlich  an  die  betroffene  Oberbehörde
  einzusenden.

S.  194.

In  allen  Fällen  der  Uebertretung  gegenwärtigen  Gesetzes  soll  durchaus
nur  summarisch  und  mit  möglichster  Kostenersparniß  und  Abschneidung  aller
Weiterungen  verfahren  werden.

Daher  sollen  insbesondere

a)  keine  Rechtsmittel,  sondern  bloß  einfache  Vorstellungen  gegen  eine  Verfügung
  in  Sportelsachen  Statt  finden,  die  Falle  ausgenommen,  wo
ein,  auch  abgesehen  von  gegenwärtigem  Gesetze,  kriminelles  Verbrechen
in  Frage  ist;

b)  wenn  die  Verfügungen  von  untergerichten  oder  anderen  als  Justiz=Kollegien
  erlassen  sind,  soll  zwar  die  Beschwerde  dagegen  bey  der  zustandigen
  Landesregierung  eingereicht,  jedoch  gegen  deren  alsdannigen  Ausspruch
  schlechterdings  nicht  weiter  rekurrirt  werden  können,  und

wenn  gegen  eine  von  einem  Justiz-Kollegium  ausgegangene  Verfügung
Beschwerde  geführt  wird,  zwar  der  Referent  geändert,  jedoch  nach
nochmahliger  Entscheidung  des  Kollegiums  ebenfallö  keiner  weiteren
Provokation  oder  Vorstellung  Statt  gegeben  werden.

·0
        <pb n="399" />
        891
Siebenter  Abschnitt.

Transitorische  Bestimmungen.

*.  195.

Alle  nach  dem  Eintritte  des  ersten  Januar  1834  bey  öffentlichen
  Behörden  vorkommende  Niederschriften,  Abschriften  und
abhbrrtigungen  sind  den  Bestimmungen  gegenwärtigen  Gesetzes  unterworfen.


ß.  196.

Konfirmationen  von  Verträgen  jeder  Art,  Erbzuschreibeschelne  und  Zuschlagsscheine,
  Erkenntnisse  und  andere  der  Werths-Tare  unterworfene
Urkunden  und  Ausfertigungen,  die  erst  nach  dem  1.  Jannar  1834  zur
Unterschrift  gelangen,  sind  zwar  lediglich  nach  den  Bestimmungen  gegenwärtigen
  Gesetzes  zu  liquidiren,  jedoch  dabey  diejenigen  Sportelposten,  welche
für  frühere,  der  Konfirmation  vorhergegangene  und  jetzt  durch  die  Werths-Tare
  umfaßten  Niederschriften  und  Ausfertigungen  etwa  schon  erhoben  seyn
sollten,  an  die  Interessenten  durch  Abrechnung  zu  vergüten.

Alle  sich  nöthig  machende  Zurückerstattungen  dieser  Art  müssen  bey  unmittelbaren
  Großherzoglichen  Behörden  gleich  in  den  ersten  vierzehen  Tagen
des  Januar-Monathes  1834  verzeichnet  und  nebst  den  einschlägigen  Akten  an
die  zuständige  Landesregierung  eingesendet  werden,  damit  sie  von  dieser  geprüft
  und  die  Zurückerstattungen  von  ihr  autorisirt  werden  können.

S  197.
Zurückdatirung  oder  jede  andere  auf  Umgehung  der  gegenwärtigen  Vorschriften
  gerichtete  Handlung  soll  als  Betrug  und  Dienstvergehen  angesehen
und  geahndet  werden.

5.198.

Alle  durch  gegenwärtiges  Gesetz  noch  zugelassene  Separat-Gebüh--Fen
  können,  vom  1.  Januar  1834  an,  lediglich  nach  dessen  Vorschrift  liquidirt
  und  erhoben  werden;  Gebühren  aber,  die  schon  vorher  rechtmäßig  liquidirt,
  wenn  gleich  noch  nicht  erhoben  waren,  sind  demjenigen,  der  vor  dem
        <pb n="400" />
        892

1.  Januar  1834  zu  ihrem  Bezuge  berechtiget  war,  annoch  nach  den  bisher
bestandenen  Verhältnissen  abzugewähren.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche
Kundmachung  desselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  1.  May  1838.

Carl  Friedrich.

 

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="401" />
        Register

über  die  allgemeine  Sportel=  und  Gebühren-Tare

vom  1.  May  1833.

393

 

Nummer
Paragraph.  Iaer  d
be  des  H.
A.
Absindungsvertraͤge,  siehe  Bestaͤtigung.
Abolition  .  92.  c.
Abordnungen,  s.  Verrichtungsgebühren.
Abschieds-Dekrete  oder  Abschieds=  Patente  86.  —
Ab:  und  Zuschreibegebühren:
1)  ben  den  Rentbehörden  143—145.  —
2)  bey  den  Stenerbehörden  146.  —
-
Abschristen.  u  109.  1.  c.
19.  10.
Adelsbriefe  81.  —
Wdjurikatiens-Schein  .  44.  18.
Admissions-Schein  zur  aerichiichen  oder  -irtuche  2  88.  3,  5,  6
Adoptionen  .  .-  .  .  .  92.  b.
Akten-  Verzeichnisse  .  .  .  .  .  .  .  19.  10.
Alimentations-Vertr  e  s.  Bestaͤtigung.
Almosenkassen-Abga
1)  von  Dekreten,  Patenten  und  Dlplomen,  die  bev  der  Großher
zoglichen  geheimen  Staats-Kanzley  -ausgefertiget  werden,  ingleichen
von  Besoldungen,  Zulagen  rc.  8  83.  —
2)  von  Dekreten,  die  bey  den  ccndes  ·  Kollezien  aubgeerige  werden  1—7.
Amtsdiener-Gebühren  .  1454.  —
Anstandsbriefe  (Moratorien)  .  .  .  .  .  .  92.  e.
Anwartschafts-Dekrete  .  .  .  .  .  7  —
Appellations=  Instanz  .  .  .  .  .  34,  35  38.  —
Armuthszeugnisse  .  .  .  .  .  4.  9.
Attestate,  s.  Zeugnisse.
Aufenthalts-  P  b  Sicherheits-Karten  .  .  .  .  .  .  19.  30.
Auflage,  s.  Ausfertigung.  27.  4.
Zwischenauflagen  ·  31.  6.
Aufnahmeschein  für  Ausländer,  ingleichen  Entlossung  aus  dem  Staatöverbande  19.  26.
Auftrags-Reskripte,  wodurch  der  erste  Auftrag  zu  Behandlung  einer  t  ganzen
Sache  ertheilt  wird  .  19.  20.
Augenschein,  s.  Vennihingsgebihron.
Auktionen  4  .  .  .  .  .  44.  19.
Aussertigungen:
1)  in  nicht  prozessualischen  und  in  er  v  Jl,  19.  8,  9.
2)  in  Untersuchungssach  en  .  20.  12.
3)  in  geringfügigen  Rechtssachen  23.  5.
4)  in  minderwichiigen  Rechtssache  27.  5.
5)  in  wichtigen  Rechtssachen  .  .  31.  7.

14
        <pb n="402" />
        Nummer
Paragraph.  odg  duch-Auszüge
  oder  Ertrakte  aus  den  Akten.  .  ...  .  .  19.  10.
Auszuge  aus  den  Rechnunggen  123.  —
B.
Bauossizianten=  Gebühren  in  Privat-  Angelegenbeiten  .  ·  .  142.  —.
Besehle,  mündliche,  werden  nicht  liquidirt  .  .  .  .  4.  14.
Beglaubigungen  Vidimationen)  .  .  .  .  .  .  19.  11.
und  in  geringsügigen.  bechtuchen  .  .  .  23.  4.
Begnadigungen  .  .  .  .  ..  92.  .
Venachrichiungen
1)  in  geringsügigen  Rechtssachen  .  .  .  .  23.  5.
2)  in  minderwichligen  .  .  .  .  .  .  .  27.  4.
3)  in  wichtigen  .  .  .  .  .  .  31.  6.
4)  in  anderen  Angelegenheiten  .  .  .  .  .  .  .  19.  8.
Berichte:
1)  in  nicht  prozessualischen  und  in  Abministrativ-  Angelegenheiten  19.  15,  16.
2)  in  Untersuchungs-  Sachen  20.  „8.
3)  in  geringfuͤgigen  Rechtssachen  .  .  .  23.  2.
4)  in  minderwichtigen  Rechtssachen  .  .  .  .  27.  5.
5)  in  wichtigen  Rechtssachen  .  .  «.  .  st.  5.
Bescheide  f.  Erkenntnisse.
Besichtigungen  s.  Verrichtungs-Gebühren.
Bestatigungen
1)  von  Käufen,  Tauschen,  Schenkungen  und  anderen  Verträgen  und
Rechtstiteln,  wodurch  das  Eigenthum  üubergeht  oder  wodurch  eine
zu  Geld  anschlagbare  Servitut  bestellt  oder  ausgehoben  wird  44  1—22.
2)  von  Mieth=  und  Pachtverträgen.  .  .  .  .52—55.  —
3)  von  Dienst-  oder  Arbeitsvertraͤgen  .  .  .  .  56.  —
4)  von  Verpfändungen  (Konsensen)  .  ..57—66  —-5)
  von  Bürgschaften,  Bemeialonen  und  Kautionen  .  .  63.  —
6)  eines  Privat-Vereins  .  .  .  81.  —
7)  der  Stadtphysiker  .  88.  7.
8)  der  Patrimonial=  Geridtzdir  e  iore  .  .  88.  8.
9)  der  Geistlichen  .  .  88.  9.
10)  der  Schullehrer  ·  ·  .  .  .  88.  10.
11)  der  Bürgermeister,  Stodischre  ben,  Kämmerepverwalter  und  Nathsbeysitzer
  "  "  6  "  "  "  s  88.  14—16.
12)  von  Innungs-=  Artikeln.  .  .  89.  3.
13)  der  Stadt=  und  Dorfordnungen.  19.  8.  9
14)  einer  Adoption  92.  b.
15)  einer  Eheberedung,  Emanzipation,  Einkindschaftung  und  erden
Verträge,  die  der  Werthstaxe  nicht  unterliegen  .  19.  28.
Bestellung:
1)  eines  Kriminalgerichts-Physikus  .  88.  7.
2)  eines  Kollaborakors  oder  Pfarr=  Substituten  .  88.  11.
3)  eines  Kirchners  oder  Organisten,  der  nicht  zugieich  Schulieh
rer  ist  .  .  88.  12.
        <pb n="403" />
        395

 

 
      
 

     
 

Nummer
Paragrapb.  ode  duch
4)  eines  Dieners  oder  Bothen  bey  Landes-Kollegien,  Kriminal=  Gerichten,
  Stadtgerichten  oder  Justiz-Aemtern  88.  17.
5)  anderer  niederen  Dienststellen,  die  bey  randet  ollegien  vortommnen  88.  18.
Bestellungsgebühren  der  Bothen  157  —1
Bestellungs-Registraturen  sind  sportelfrey  4  14.
Bestellungsscheine  für  Konkurs-Kuratoren  oder  #s-  Stzueen  Vorminder
und  Erbschastsvertreter  .  .  .«  19.  17
Bothenlohn  .  .  .  157—161.—
Buͤrgschaften  .  .  .  .  .  63.  —
„s.  Ausfertigung.
s.  Loͤschung.
s.  Zeugniß.
deren  Bestaͤtigung  ..  44.  20.
„s.  Ladung.
Collationirungs-Gebühr  sindet  nicht  weiter  Statt  19.  10.
D.
Dekrete  auf  Titel  und  Würden,  Besoldung  re.
1)  von  der  geheimen  Staats-  Kandlev  ausgeiertigte
a)  bey  dem  Hofstaate  .  7  —
b)  bey  dem  Cioil-Stande  .  .  7  —
c)  bey  dem  geistlichen  Stande  .  75.  —
d)  bey  dem  Militaͤrstande  76.  —
D  bey  den  Landes-Kollegien  usesnigte  .  88.  —
zu  Vergleichen  und  Veraͤuberungen  .  .  .  69.  —
-Geb  bürnen  .  .  .  .  117,  118  —
-Sch  72.  —
„s.  Veniatings·  Gebäzren.
.  .  99—103  —
Gedühren:
bey  der  geheimen  Staats=  Kanzley  152.  —
bey  den  Landes-Kollegien  153.  —
bey  den  Unterbehörden  .  .  .  .  .  154.
Dispensationen:
1)  in  kirchlichen  Angelegenheiten  90.  —
2)  in  polizeylichen  Angelegenheiten  91.  —
E.
Ediktalien  ..  —  «  32.  Anm.2,3
Eheberedungen  10.  28.
Eidesabnahme  .  19.  18.
und  in  geringfuͤgigen  Rechts  sachen  23.  4.
Eidesformeln  .  19.  19.
und  in  geringsügigen  birhtesaco  23.  4.
Eigenthumsveränderungen  .  44.  1—22.

 

14  *
        <pb n="404" />
        396

 

 

 

Nummer
Paragraph.  sder  Buchstabe.

Einkindschafng  19.  W.
Emanzipation  .  19.  28.
Entscheidungen,  in  so  fern  sie  keine  bwicen  Erkennwiist  sind  –  19.  12.
in  uUnterfuchungssachen  .  .  20.  5,  8,  10.
Enischedunge·  Hründe:  .
a)  bey  den  Untergerichten  114.  —
b)  bey  den  Landes-  Nasih-Roligin  115.  —
Ephoral-Gebühren  .  130  -  140..  —
Erbpacht,  s.  Bestaͤtigung.
ErbschaftzbrrichligungsProtokoll  .  B  5.
.  16.
Erbscheine,  Erbzuschreibescheine  .  .  ·-.  .  .  ")  55.  d.
l  48.  I.  b.
Erbtheilungen,  Eeibvergleiche  44.  16.
Erkenntnisse:
1)  in  Untersuchungssachen  .  .  .  20.  9.
2)  in  Civil-Prozessen:
#a)  in  geringfügige
aa)  in  erster  Ingan  .  23.  G,  a
bb)  in  zweyter  Instanz  .  23.  6,  b
5)  in  minderwichtigen:
aa)  in  erster  Instanz  7.  6,  a.
hbb)  in  zweyter  Instanz  27  6,  b.
)  in  wichtigen:
aa)  in  rst  Instanz
aaa)  in  zu  Geld  baschlagbaren  Sachen.  .  32.  aa.
bbb)h  in  unschätzbaren  Angelegenheiten  .  .  .,32.  bb.
5l  33.  –
bb)  in  der  Appellations-  Instanz  34—39.  —
ce)  in  der  Leuterungs=  und  in  der  Ober-  xppellations=  Anftan  40—42
a#d)  in  Konkurs-Sachen  insbesondere  43.
Erlaubnißscheine  zu  r  Ausstellung  von  Kunstwerken  und  Selteneiten  oder  zu
Konzerten,  Kunstübungen  2c.  19.  27,  a
Ermaͤßigungs-  Noderations)  Gebühren“  125.  —
Ertheilung  der  Rechte  ehelicher  Geburt  92.  b
Exekutions-Gebühren  -  154.  10.
F.
Felddeube-Untersuchungen  .  20.  8.
Fideikommiß-Bestätigung  41.  15.
Fremder  3  sedes  damilen.  e  Erlaubnis  zu  derennnahme  81.  —
Freppässe  .  .  19.  29.
Gebuͤhren,  Separat-Gebuͤhren  93—163.
Gebühren  der  Richter  und  Schuldheihen,  so  wie  der  übrigen  Dorfgerichtsper
sonen  und  der  Gemeindeschreiber,  ingleichen  der  stadtischen  Bezirksporsteder  149.  —
Gerichtsdienergebühren  ·  .  154.  —
        <pb n="405" />
        597

 

 

 
   
   

 

 

ummer
Paragrapb.  —
s.
Haussuchung  .
Hülssvollstreckung  —  151.  2.
Hülfsscheine,  s.  Auefertigung,
Hppotheken-Scheine  .  .  .  .  .  .  .  .  62.  —
Hyppothek,  vorbehaltene  .  .  .  .  .  .  .  .  .  47.  —
J.
Indult-Scheine:
1)  bev  den  Lehenhösen,  (.  Ausfertigung.
2)  bey  den  Lehenstuben  der  mit  it  Afterlehnoͤzerichtsbarkeit  deliehenen
Vasallen  .  68.  6.
.  .  .  .  .  89.  3.
Registraturen  sind  durchgehends  frey  .  .  .  .  .  19.  t-Schreiben,
  s.  Ausfertigung.
„s.  Protokolle  und  bezüglich  Ausfertigung.  .
Bestätigung  ihrer  Kontrakte  über  bewegliche  Gegenstande  mit  chriser  41.  17.
Scheine  .  70.  —
K.
Kammersporteln  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  51,  54.  —
Kauf,  s.  Bestaͤtigung.
Kautions-Scheine  .  .  .  .  .  .  .  .  .  BI.  —
Kirchen-Kommissions=  Gebühren  .  .  .  ·  .  .  .  .  130——140.—-Klage-Registraturen:

1)  in  geringfügigen  Rechtssachen  .  .  .  .  .  .  23.  1
2)  in  minderwichtigen  Rechtssachen  .  .  .  ·  .-  27.  .
3)  in  wichtigen  Rechtssachen  .  .  .  .  .  .  31.  1.
"#  —
Klassen-Tare  ...........·«  HJIZL  –
Kommissions-Gebühren  .  .  ·«  109——113.
Kommissorium,  als  erster  Auftrag  zu  einer  ganzen  Sach,  außerdem  s.  Ausfertigung
  und  bezüglich  Subnotation  .  ..  19.  20.
Kommunikat,  l  Ausfertigung.
Lenfaen,  Beststigung
Konkurs=  czesse  .  .  .  .  .  .  .  .  10.  8,  12.
Konsens,  (1  zese  6.
Konzessionen  zu  einem  Gewerbe  oder  Handel  .  .  .  .  .  89.  2.
Kuratorium,  s.  Bestellungsschein.
L.
Ladungen  (Citationen):
1)  in  geringfügigen  Nechtssachen  .  .  .  .  .  .  23.
2)  in  minderwichtigen  .  .  .  .  .  .  27.  4.
in  wichtigen  .  .  .  31.  6.
4)  in  anderen  Angelegenheiun,  K  Auesertigung.
Landstandschaftsertheilung  .  .  .  .  81.  —
        <pb n="406" />
        398

Nummer
Paragrapp.  soder  Buch-K
  stabe.

 

kehns-  Gcbühren-  .
1)  bey  den  Lehenhoͤfen  .  .  .  .  .
2)  bey  den  Lehenstuben
Lehenscheine,  dey  gtäheischen  aün  kaurbschelch  t  cEtrofück  bedari  es

·  ren  ni
Lehns-Sporteln
1)  bey  den  Lehenhöfen  .  .
2)  bey  den  Lehenstuben
3)  bey  anderen  geferbehrdem  .
Lehnstare  .  .
Lehns-  Verwandlung  .  .  .  -.

Liquidi-  Konstitutions-Termin  .  .  .
Loosbriefe  s.  Bestaͤtigung

Loͤschung  von  hroenn  oder  t  Vormerkungen
Löschungsscheine

M.
Majorennitäts-Dekret
Moderations-Gebühren,  s.  Ernäßigung.
Monir-Gebühren  beny  Rechnungen
Moratorien

Muthscheine.  .  .  ,

N.
Notariats-Bestallung
Notificationen,  s.  Benachrichtigungen.

O.
Oberkonsistorial-Gebühren  .  .  .  .  .
Obligation  s.  Bestätigung.

Obsignation  f.  Abordnung.  p

Pachtbriefs-Gebuͤhren  bey  Stadtraͤthen
Pacht-Sporteln  bey  Großherzogl.  Kammer,  bey  Kirchen,  milden  Stiftungen,
Stadtraͤthen  und  anderen  Kommunen  sinden  nicht  Statt,  dafern  die
Pachte  nicht  gerichtlich  konfirmirt  werden  .  .
Däs
monial-  Gerichte,  FSportewergitung  an  fbesiben  aus  dir  Sporteltas  e
der  Appellations-Instanz
Personalbeschreibungen  .  .
Pfarramtsgebuͤhren  in  weltlichen  Angelegenheiten
Pflichtschein  s.  Zeugnisse.
Pflichtsnotul  s.  Eidesformel.
Polizeyliche  Untersuchungen  .  .-  -
ganz  geringfügige  insbesondere  .  .

 

 

127.
127.

129.

54.
19.

38,  39.
20.
141.

20.
20.

 

 

—
—

—
—

—J

*  —

821

*
        <pb n="407" />
        399

 

 

 

Nummer
Paragraph.  oder  Buchstabe.

Privilegien.  .  .  89.  1.
Prozente,  deren  Berechnung  15.  —
Prolongation  der  Konsense  boer  der  5ypothek-  Bestellungen  64.
Hrotofkolle:
1)  in  nicht  prozessualischen  und  in  ——  Sachen  19.  1—7.
2)  in  Untersuchungssachen  .  20.  1—,  8.
3)  in  geringsügigen  Rechtssachen  .  .  .  23.
in  minderwichtigen  .  .  .  .  .  .  27.  1
5)  in  wichtigen  .  .  .  3l.  3,4.
Publikation,  s.  Protokolle  und  Termine.
Q.
Quittungen,  gerichtliche  General-Quittungen,  (Abtolutoris)  71.  —
andere  gerichtliche  Quittungen  .  .  72.  —
R.
Randbeschlüsse  19.  24.
und  in  zeringitgigen  NRechissachen  23.  4.
Randzeugnisse  .  19.  25.
und  in  geringfüsigen  Rechtssachen  .  24  4.
Receptions-Scheine  in  das  Brandversi  icherungs-  Lalaster  147.  —
Recesse,  deren  Bestaͤtigung  .  19.  W.
Rechmmgs-Ertracbcbtee  123.  —
Rechnungsgutachten  .  .  .  .  .  123.  —
Rechnungsgebuͤhren  .  120.  —
NRecognitions-Protokolle,  f.  Protokolle  überhaupt.
Recognitions-Scheine  s.  Ausfertigung.
Nägiswaturen  "-1)
  im  Allgemeinen  .  19.  1.
2  in  Untersuchungssachen.  20.  1.
3)  in  geringfügigen  Frchusac  23.  1.
4)  in  minderwichtigen  .  27.  1.
5)  in  wichtiigen  31.  1,  2.
Reinigungseid,  dessen  Abnahme  W  4.
Teinfcheiften,  9  .  .  .  7,  19.  8.
Kei  e
eile  zis  sten  deren  sri  143—145  —
Renuntiationen  der  Ehegatten  rc.  —
Requisitions-  Schreiben  s.  Ausfertigungen.
Reskripte:
*  unmittelbare  landesfuͤrstlichee  3  22178.
der  Landes-Kollegten  8  10,  s
        <pb n="408" />
        400

 

ummer
Paragraxb.  t.
stabe
Resignation  f.  Abordnung.
Resolution  s.  Ausfertiguvg.
Rotul,  s.  Zeugenrotul.
S.
Schenkung  s.  Bestaͤtig  ung.
chenkung  beweglicher  Gegenstände  iusbesondere  44.  21.
Schoͤffengebuͤhren  148.  —
Schreiben  und  Antwortschreiben  s.  Ausfertigung.
Schriftsässigkeitsertheilung  s.  Aussertigung.
Schuldverschreibungen  .  .  7.  —
Separat-Gebühren  93—163  —
Servituten  s.  Bestaͤtigung.
Sicherheitsgeleits-Briefe  .  6.
Sportelpflichtigkein  1—18.  —
Ausnahme  davon  4.  —
Svortelstrafen  184—  194  —
Steuereinnehmer,  deren  Gebuͤhren  146.  —
Straferlasse  und  Strafverwandlungen  92.  d.
Stuprations-Sachen,  Erkenntnisse  darin  2.  5,  9.
Subhastations-Patente  .  .("44.  8.
Subnotationen  s.  Randbeschlüsse.  145,  46.
T.
Tanzerlaubnißscheine  .  19.  27,  a
Taration  s.  Abordnung.
Tarations-Gebühren  150.  —
Tarations-Instrument  46.  b.
Taufscheine  141.  3.
Tausch,  s.  Bestätigung.
Termine  bey  Landes=  Konegien  .  19.  6.
andere  Termine,  s.  Protokolle.
Testamente  .  19.  2—4.
Gebuͤhren  fuͤr  tghnns  derselben  .  117.  b.
Traditions-Rezesse,  s.  Bestaͤtigu
Transitorische  Bestimmungen  195—108.  —
Transport-Kosten  -  104—108.  —
Trauscheine  19.  27.
Tutorium,  s.  Beslellungsscheine.
u.
Umläufe,  im  Allgemeinen  19.  14.
in  geringfuͤgigen  Vechtsachen  23.  5.
in  minderwichtigen  27.  5.
in  wichtigen  .  .  ,  31.  J.
Untersuchungskosten,  deren  Gcrabsedung  bey  Kriminal:  Gerihien  in  gewissen
einzelnen  Faͤllen  .  .  .  21.  —
        <pb n="409" />
        401

 

 

 

Nummer
Paragraph.  oder  Buchstabe.

Urkunden,  s.  Bestaͤtigun
Urtel,  s.  Erienmunsssc  8
urtelsfragen,  s.  Ausfertigung.
V.
Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  von  Separat-Gebühren  162,  163.  —
Vergleiche:
1)  bey  vorlaͤufigen  Suͤhneversuchen.  22.  —
2  in  geringfuͤgigen  Rechtssachen  25,  26.  —
3)  in  minderwichtigen  -  29,  30.  —
4)  in  wichtigen  36—38.  —
5)  in  der  belteeunge,  oder  Ober-  Ipbellaions  Inftanz  incbesondere  42.  —
6)  in  Ini  «  Sachen  20.  2.
Vergleichsgebühren  .  116.  —
Vernehmung  s.  Protokolle.
Verordnungen  an  Kommun-Vorsteher  und  Orts-Gerichtspersonen  10.  13.
Im  Uebrigen  s.  Aussertigung.
Verpflichtung  der  Vormünder,  Kuratoren,  Sequester  2c.  10.  18.
Verpflichtungs-Gebühren  bey  Landes-  Follegien  126.  —
Verrichtungs-Gebühren  .  .  93—98.  —
Versiegelung,  s.  Verrichtungsgebühren.
Versteigerung  von  Grundstücken  44.  18.
Versteigerung  von  Mobilien  44.  19.
Verwalkunge  Angelegenheiten  sind  in  der  Vegei  sporielfre  3.  —
Ausnahmen  davon  4.  —
Verwaltung  des  Sportelwesens  164.183.—  —
I  7.  5.
Verwandlung  der  Lehen  608.  10.
Verzeichniß  von  Akten  19.  10.
Vidimus,  s.  Beglaubigung.
Vollmacht,  die  zu  Protokoll  gegeben  wird  19.  7.
in  geringfügigen  Rechtssachen  23.  4.
Vormerkung  im  Hypotheken-Buche  .  58.  59  —
W.
Waldbuß-Angelegenheiten  20.  8.
Wanderbücher  19.  30.
Weisungen  der  Unterbehoden  20.  5.
Werths-Taxre  .  r9—156.  —
.e  22—92.  —
        <pb n="410" />
        402

 

 

 

Nummer

Paragraph.  soder  Buchstabe.



3.

119.  —
Zählgelder  .  .  .  .  .  .  19.  —
Jeugen-Gebüten  r1  —
Jeugen-Rotul.  .  .  .  .  .  .  ..  fwl  .
en-Vernehmung  -  -  -  «  ·  ·  "  '  'I20.  1.
ng  .  .  .  .  .  .  .  .  -19.  27.

Zeugniß  .  .  —  ,
        <pb n="411" />
        403

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  17.  Den  16.  August  1833.

 

 

XVII.
Nach  trag

zur

Judenordnung  vom  20.  Juny  1825.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Da  die  Bestimmungen  der  Judenordnung  vom  20.  Juny  1823  über
den  Erwerb  von  Grundstücken  durch  Juden,  sowie  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  über  die  Rechtsgeschäfte  zwischen  Christen  und  Juden  in  einigen
Punkten  als  nicht  mehr  zweckmäßig  erkannt  worden  sind:  so  sollen  mit  Zustimmung
  des  getreuen  Landtages  die  88.  25,  26,  27,  28  und  29  des  genannten
  Gesetzes  hierdurch  aufgehoben  und  in  folgender  Weise  abgeaͤndert
werden:

g.  25.

Das  Obereigenthum  an  Grundstücken  ohne  daß  nutzbare  Eigenthum,
Zinsen  und  Zehnten,  die  nicht  zu  Grundstücken  gehören,  ingleichen  solche
        <pb n="412" />
        404

Guͤter,  mit  denen  das  Recht  der  Landstandschaft  oder  andere  grundherrliche
Rechte  verbunden  sind,  duͤrfen  noch  zur  Zeit  von  Juden  nicht  besessen  werden.
  Sind  dergleichen  Gerechtsame  oder  Güter  einem  Juden  entweder  auf
dem  Wege  der  Erekution  und  Subhastation  gerichtlich  zugeschlagen  oder  vererbt
  worden:  so  muß  er  solche  innerhalb  einer  dreyjaährigen  Frist  wieder
  verdußern,  bey  Vermeidung  des  gerichtlichen  Anschlages.

S.  26.

Andere  Grundstücke  —  Hauser  wie  Feldgüter  —  dürfen  die  Juden  an
ihren  Wohnorten  sowohl  pachten,  als  eigenthümlich  erwerben;  was  Feldgüter
  anlangt,  unter  der  Bedingung  jedoch,  daß  sie  dieselben  entweder  selbst
bewirthschaften  oder  durch  andere  Juden  bewirthschaften  lassen.

Wird  einem  Juden  außerhalb  seines  Wohnortes  ein  Grundstück  entweder
auf  dem  Wege  der  Exekution  und  Subhastation  zugeschlagen  oder  vererbt:  so
hat  er  solches  ebenfalls  innerhalb  einer  dreyjahrigen  Frist  und  unter  der
oben  (5.  25)  ausgesprochenen  Androhung  wieder  zu  veräußern.

8.  27.

Bloß  nach  den  sonst  in  dem  Großherzogthume  bestehenden,  für  Christen
gleich  verbindlichen  Rechten,  sind,  ohne  Ausnahme,  die  Geschäfte  derjenigen
jüdischen  Kauf=  und  Handelsleute  zu  beurtheilen,  welche  in  den  Städten
Weimar  und  Eisenach  größere  Handels=  und  Wechsel-Geschafte  treiben  oder
daselbst  als  Innungsverwandte  oder  Konzessionisten  einen  offenen  Laden  halten,
  ohne  Unterschied  über  was,  mit  wem  und  wo  sie  kontrahirt  haben,  ob
auf  bare  Zahlung  oder  auf  Kredit.  Auch  sollen  Verträge,  welche  in  dem
Betriebe  eines  von  den  Juden  regelmäßig  erlernten  Handwerkes  ihren  Grund
und  die  zur  Zunftberechtigung  gehörigen  Waaren  zum  Gegenstande  haben,  an
keinem  Orte  des  Großherzogthumes  der  gerichtlichen  Bestatigung  bedürfen.

Andere  Juden  dürfen,  ohne  an  besondere,  sonst  in  den  Rechten  nicht
enthaltene  Beschränkungen  und  Förmlichkeiten  gebunden  zu  seyn,  mit  denjenigen
  Personen  Geschäfte  eingehen,  welche  entweder  schriftsassig  oder  nach  der
Wechselordnung  vom  20.  April  1819  wechselfahig  sind.  Wenn  aber  dieselben
mit  solchen  Personen,  welche  weder  schriftsässig  noch  wechselfahig  sind,  kontrahiren:
  so  ist  zu  unterscheiden:

a)  Vertrage  zwischen  Juden  und  Juden,  ingleichen  solche  Verträge,  welche
von  beyden  Seiten  sogleich  erfüllt  werden,  durch  welche  kein  dauerndes

Schuldverhältniß  begründet  wird,  bestehen  ohne  eigene  Förmlichkeit;
        <pb n="413" />
        b)

e)

405

dasselbe  gilt  von  Verträgen,  welche  ein  Schuldverhältniß  zurück  lassen,
sobald  nur  der  christliche  Mit  -Kontrahent  Gläaubiger  bleibt,  oder  im
umgekehrten  Falle  die  Schuld  desselben  nicht  über  fünf  Thaler  Konventions-Geld
  ansteigt;

Verträge  aber,  welche  eine  Schuld  des  christlichen  Mit-Kontrahenten  für
den  Juden  begründen  sollen  und  zwar  eine  Schuld  von  mehr  als  zehen
Thalern  Kassegeld,  es  mag  dieser  Schuldbetrag  aus  einem  einzigen  oder
aus  mehren  neben  oder  nach  einander  abgeschlossenen  Vertragen  herrühren,
  geben  dem  Juden  nur  dann  eine  Klage  oder  Einrede  vor  Gericht,
wenn  sie  1)  nicht  im  Auslande,  sondern  in  dem  Großherzogthume  und
hier  2)  entweder  von  der  ordentlichen  Gerichtsobrigkeit  des  einen  oder
des  andern  Theiles,  oder  von  dem  Gerichte  des  Kontraktes  bestätiget
worden  sind.

Auch  auswärtige  Juden  sind  diesen  und  den  darauf  bezüglichen  weiteren  Verordnungen
  (S§.  28  und  29)  unterworfen,  sie  kou  men  jeroch  nur  den  christlichen
  Unterthanen  des  Großherzogthumes  zu  Statten.

a)
b

U)

ch

g.  28.

Das  Gericht  hat  in  solchen  Faͤllen:

die  Kontrahenten  und  zunaͤchst  den  christlichen  Theil  zu  verwarnen  und
aufzufordern,  daß  sie  alle  Bedingungen  des  Geschaͤftes  genau  angeben;
die  Bedingungen,  wie  sie  angegeben  werden,  genau  in  ein  Protokoll
aufzunehmen,  auch  dem  Protokolle  sämmtliche  Berechnungen  und  Urkunden,
  auf  welche  sich  die  Partheyen  bezogen  haben,  beyzufügen  und  dasselbe
  von  den  Partheyen  mit  unterschreiben  oder  bezeichnen  zu  lassen;
eine  genaue  Prüfung  des  Geschäftes  (causne  cognitio)  nach  Befinden
unter  Zuziehung  der  Ehefrau  des  christlichen  Theiles  und  unter  Zuziehung
  Sachverständiger  vorzunehmen;

erst  auf  dem  Grunde  dieser  Prüfung  und,  wenn  sich  auf  keiner  Seite
der  Verdacht  einer  Gefährde,  einer  wucherlichen  Absicht  zu  Tage  legt,
das  Geschäft  zu  bestätigen  und  für  verbindlich  auf  beyden  Seiten  zu
erklären.

Die  Partheyen  erhalten  auf  Verlangen  beglaubigte  Abschriften  oder  Auszüge

  der  über  die  ganze  Verhandlung  aufgenommenen  Protokolle.

Nachlässigkeiten,  welche  in  Beziehung  auf  solche  Geschäfte  sich  ein  Gericht

  zu  Schulden  bringt,  sollen  mit  Ordnungsstrafen  von  fünf  bis  zehen
Thalern  geahndet  werden.
        <pb n="414" />
        406

Wird  von  einem  Gerichte  die  Bestaͤtigung  eines  solchen  Geschaͤftes  versagt:
  so  darf  dagegen  von  beyden  Kontrahenten  gemeinschaftlich,  wenn  sie
burch  die  Versagung  gleichmaͤßig  sich  fuͤr  beschwert  erachten,  zu  jeder  Zeit
eine  Berufung  an  die  zustaͤndige  Landesregierung,  welche  daruͤber  in  letzter
Instanz  zu  erkennen  hat,  eingewendet  werden.

g.  209.

Aus  einem  Vertrage,  welcher  gegen  die  Bestimmungen  in  dem  §.  27
abgeschlossen  worden  ist  und  die  gerichtliche  Bestaͤtigung  nicht  erhalten  hat,
steht  dem  juͤdischen  Glaͤubiger  weder  eine  Klage  noch  eine  Einrede  zu.

Was  der  Jude  in  Folge  eines  der  gerichtlichen  Bestätigung  bedürfenden,
aber  ihrer  ermangelnden  Vertrages  dem  Christen  erweislich  gegeben  hat,  das
darf  er  vom  Empfänger  und  dessen  Erben,  wenn  sie  die  Sache  noch  besitzen,
zurückfordern.  Sind  die  Empfänger  nicht  mehr  im  Besitze  des  Empfangenen:
so  sind  sie  verbunden,  den  Werth  desselben  dem  Juden  zu  ersetzen,  doch  nur
in  so  weit  er  in  ihr  Vermögen  übergegangen  ist  oder  sie  absichtlich  bewirkten,
  daß  dieses  nicht  geschah.  Zum  Beweis  der  Hingabe  und  des  Werthes
sind  schriftliche  Bekenntnisse  der  Empfänger  und  jüdische  Zeugen  keine  zulässigen
  Beweismittel.

Eine  Vindikation  des  Gegebenen  vom  dritten  redlichen  Besitzer  findet  in
keinem  Falle  Statt.

Alle  uübrige  Paragraphen  der  Judenordnung  vom  20.  Juny  1828  bleiben
  unverändert  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  zur  Judenordnung  vom  20.  Juny
1823  unter  Beyfügung  Unseres  Großherzoglichen  Staatinsiegels  höchsteigenhandig
  vollzogen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  6.  May  1833.

 

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="415" />
        407

Großherzogl.  S.  Weimar---Eisenach'sches

Regierungs-Blatt.

Nummer  18.  Den  3.  September  1838.

 

 

xvm.
Gottesdienst-Ordnung

für  die  Juden  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  zu  Ausführung  der  im  Eingange  der  Judenordnung  vom  20.
Juny  1823  ausgesprochenen  landesväterlichen  Absicht,  auf  die  Verbesserung
der  Verhältnisse  Unserer  israelitischen  Unterthanen,  nahmentlich  auch  durch
geeignete  Aufsicht  über  ihre  Religionsübung  hinzuwirken,  auf  dem  Grunde
des  von  dem  Landrabiner  des  Großherzogthumes  und  von  anderen  iraelitischen
  Gesetzkundigen  abgegebenen  Gutachtens  eine,  nach  diesem  Gutachten  den
wesentlichen  Vorschriften  der  israelitischen  Religion  durchaus  entsprechende
Gottesdienst-Ordnung  entworfen  worden  ist,  welche  also  lautet:

g.  1.

Die  Vorschrift  im  F.  6  der  Judenordnung,  daß  der  jüdische  Gottesdienst
in  deutscher  Sprache  gehalten  werden  soll,  ist  nun  unverweilt  zu  vollziehen.
        <pb n="416" />
        408

Indessen  bleibt  es  noch  ausnahmsweise  bis  auf  Weiteres  bey  den  früheren
  Vergünstigungen,  daß

a)  denjenigen  álteren  Juden,  deren  Unkunde  des  Deutschlesens  dem  VLandrabiner
  bekannt  ist  oder  bezeugt  wird,  von  letzterm  auf  Nachsuchen  besondere
  Erlaubniß  ertheilt  werden  darf,  zum  Nachlesen  der  Gebete  2c.
in  der  Synagoge  ein  Gebetbuch  mit  hebräischem  Texte  und  nebenstehender
  deutscher  Uebersetzung  zu  gebrauchen;  daß

b)  bey  dem  Gottesdienste  in  der  Synagoge  die  Thorah-Abschnitte  (Sicroth
und  bezüglich  Parschoth)  nebst  Haphtarah,  in  hebräischer  Sprache  vorgelesen
  werden  dürfen,  jedoch  mit  sofort  daran  zu  knüpfender  deutscher
Uebersetzung  nach  Moses  Mendelsohn  und  bezuglich  Ottensoser.

Von  letzterer  Vorschrift  sollen  nur  folgende  Stellen:  1.  Buch  Moses
  Kap.  19  Vers  31—  37,  1.  Buch  Moses  Kap.  35  V.  22,  1.  Buch
Moses  Kap.  88,  2.  Buch  Moses  Kap.  82  V.  21—85,  3.  Buch  Moses
Kap.  18  V.  6  bis  Kap.  19,  3.  Buch  Moses  Kap.  20  V.  11—20,
4.  Buch  Moses  Kap.  5  V.  11  bis  zum  Ende,  4.  Buch  Moses  Kap.  6
V.  1  und  22—27,  4.  Buch  Moses  Kap.  25  V.  6—8,  5.  Buch
Moses  Kap.  27  und  28  ausgenommen  seyn.

Uebrigens  wird

c)  noch  der  Gebrauch  der  hebraischen  Sprache  gestattet  für  die  Segensspruch-Formeln
  bey  dem  Vorlesen  der  Thorah,  bey  dem  Herausnehmen  und
Wiederbringen  derselben  in  die  heilige  Lade,  sowie  bey  dem  Schophar-Blasen
  und  bey  dem  Segen  der  Priester  (Duchan).

g.  2.

Auswahl  und  Folge  der  vorzulesenden  Gebete  und  Schriftstellen,  sowie
der  uͤbrigen  feyerlichen  Handlungen  bey  dem  Gottesdienste,  ist  nach  der  von
dem  Landrabiner  entworfenen  und  genehmigten  Liturgie  (Beylage  A)  zu
beobachten.

6K#

Die  Gebete  (mit  Einschluß  der  wenigen,  nach  einer  sorgfeltigen  Auswahl
  noch  beybehaltenen  Pisutim  und  Selichoth)  sind,  der  allgemeinen  Vorschrift
  G.  1)  zu  Folge,  sämmtlich  nur  in  deutscher  Sprache  zu  wahrhafter
Andacht  mit  gebührendem  Anstande  vorzutragen;  der  bisher  bey  dem  hebrai-
        <pb n="417" />
        409

schen  Vortrage  der  Gebete  meistens  gebrauchte  singende  Ton,  daß  laute  Nachsprechen
  der  Gebete,  das  voreilende  Einfallen  bey  den  Wechselgebeten,  sowie
das  Schaukeln  und  Murmeln  wird  gemessenst  untersagt.

g.  4.

Das  Singen  ist  auf  wirkliche  Lieder  in  deutscher  Sprache  zu  beschraͤnken.
  Der  Landrabiner  hat  für  würdige  und  erbauliche  Anwendung  des  Gesanges
  bey  dem  Gottesdienste  Sorge  zu  tragen  und  deshalb  zweckdienliche
Anordnung  zu  treffen.

8.  5.

Nach  dem  Lesen  der  Gebete  und  der  Thorah  -  Abschnitte  an  den  Sabbath=
  und  Festtagen  und  nach  Aufführung  eines  erhebenden  Gesanges  sollen,
so  oft  es  irgend  nach  der  vorschriftsmäßigen  Einrichtung  und  Dauer  des  Gottesdienstes
  thunlich  ist,  in  deutscher  Sprache  Predigten  oder  Ablesungen  geeigneter
  religiöser  Vorträge,  auch  belehrende  und  erbauende  Unterredungen
über  Religionsgegenstände  (Katechisationen)  mit  der  erwachsenen  Jugend,  gehalten
  werden.

Das  Predigen  und  Katechisiren  wird  der  Kandrabiner  an  seinem  Wohnorte
  in  der  Regel  selbst  verrichten;  demnächst  jährlich  zwey  Mahl  in
jeder  der  andern  Judengemeinden  des  Eisenach'schen  Kreises,  die  Stadt  Eisenach
  ausgenommen.  In  Weimar  und  in  Eisenach  hat  er  jährlich  Ein
Mahl  öffentlichen  Gottesdienst  zu  halten.

Außerdem  ist  in  den  Orten,  wo  der  gandrabiner  nicht  wohnt,  nach
deshalb  von  ihm  genau  zu  ertheilender  Anleitung,  daß  Ablesen  zweckdienlicher
Religionsvorträge  und  das  Katechisiren  von  den  jüdischen  Vorbetern  zu
besorgen.

g.  6.

Das  in  dem  Formular  (Beylage  )  enthaltene  Gebet  für  Se.  Kônigliche
  Hoheit  den  Großherzog  und  die  Großherzogliche  Familie  ist  an  jedem
Sabbath,  nach  dem  Vortrage  des  einfallenden  Thorah  -Abschnittes,  in  der
Synagoge  vom  Landrabiner,  an  denjenigen  Orten  aber,  wo  der  Landrabiner
  nicht  anwesend  ist,  vom  Vorbeter,  mit  der  Thorah  im  Arme,  laurt  vorzulesen
  und  nach  Beendigung  eines  jeden  Hauptabschnittes  desselben,  ist  von
der  Versammlung  laut:  „Amen!“  zu  sprechen.
        <pb n="418" />
        410

g.  7.

Das  Vorbeteramt  ist,  seiner  Wichtigkeit  wegen,  allein  von  den  dazu
eigens  angestellten  und  verpflichteten  Personen  zu  verrichten.  Vorbetergehülfen
  (Bale  hathphilloth)  und  auswärtige  Vorbeter  sind  bloß  ausnahmsweise,
und  zwar  nicht  anders,  als  nach  pflichtmaßiger  Erprobung  ihrer  Tauglichkeit
durch  den  Landrabiner,  zuzulassen.

g.  8.

Damit  das  Zusanmenrufen  der  Gemeindeglieder  zur  Synagoge  unterbleiben
  kann,  soll  die  Zeit  des  Gottesdienst-Anfanges  fuͤr  jedes  Jahr  durch
den  Landrabiner  im  Voraus  genau  bestimmt  und  durch  einen  Anschlag  an
der  Synagogen-Thüre  bekannt  gemacht  werden.

g.  9.

Das  Zusammenkommen  zum  Halten  der  Frühgebete  darf  nicht  eher,  als
mit  der  Morgendämmerung  Statt  finden.

g.  10.

Der  Eintritt  sowie  der  Schluß  der  Gottesdienst-Feyer  ist  durch  den
Landrabiner,  oder  in  dessen  Vertretung  durch  den  Vorbeter  der  Versammlung
  zu  verkuͤndigen.

»  §.11.

Bey  dem  Hingehen  nach  der  Synagoge  und  bey  dem  Weggehen  aus
der  Synagoge  ist,  zu  Vermeidung  von  Anstoß,  schickliche  Kleidung  zu  tragen.
Die  so  genannten  Sterbekleider  dürfen  von  denjenigen,  die  solcher  sich  bedienen
wollen,  erst  im  Gebaude  der  Synagoge  angelegt  werden.  Die  Kopfbedeckung
in  der  Synagoge  muß  ebenfalls  durchaus  anständig  seyn.  Der  Vorstand  und
die  zum  Chor  gehörigen  Personen,  mit  Einschluß  des  Kirchendieners,  sollen
in  der  Synagoge  eine  einfache  schwarze  Kopfbedeckung  tragen.

g.  12.

Ordentliche  Schemel  zum  Niedrigsitzen  in  der  Synagoge  am  Trauertage
  der  Zerstörung  des  Tempels  zu  Jerusalem  werden  gestattet.  Jedoch  ist
das  Tragen  der  Schemel  über  die  Straße  ohne  Aufsehenserregung  zu  bewirken.
  Heusäcke,  Strohsäcke  und  dergleichen,  statt  der  Schemel,  dürfen  nicht
gebraucht  werden.  Ueberhaupt  ist
        <pb n="419" />
        411

ß.  18.

bey  dem  Gottesdienste  von  allen  Anwesenden  die,  dem  Zwecke  und  dem  Orte
der  Versammlung  gebuͤhrende  Ruhe,  Aufmerksamkeit  und  Anstaͤndigkeit  zu  beobachten,
  und,  außer  in  Nothfällen,  vor  verkündigter  Beendigung  des  Gottesdienstes
  die  Synagoge  nicht  zu  verlassen.  Daher  wird  auch

g.  14.
jedes  die  Feyer  störende  Herumgehen  in  der  Synagoge,  wie  beyspielsweise
  zum  Thorah  -  Küssen,  zur  Segenserbittung  (Benschen)  bey  den  Aeltern
oder  Großältern  u.  s.  w.,  untersagt.  Gleichfalls  wird

.  15.

die  Unziemlichkeit  des  Haman-Klopfens  und  Lärmens  zum  Purim-Feste
auf  das  Strengste  verbothen.

S#.  16.

Das  Aufstellen  und  Anzünden  von  Kerzen  in  der  Synagoge  darf  von
einzelnen  Gliedern  der  Versammlung  durchaus  nicht  mehr  geschehen.  Die,
dem  Bedürfnisse  und  der  Festlichkeit  entsprechende,  würdige  Kerzenaufstellung,
mit  Rücksicht  auf  Ort  und  Raum,  hat  überall  der  Landrabiner  in  Vernehmung
  mit  den  Synagogen-Vorstehern,  auf  Kosten  der  Synagogen-Gemeindegesammtheit,
  zu  bestimmen.

S.  17.

Kinder  unter  dem  Alter  von  fünf  Jahren  dürfen  in  die  Synagoge  nicht
mitgebracht  werden.  Kinder  in  der  Alterszeit  von  fünf  Jahren  bis  zur  feyerlichen
  Ablegung  ihres  Religionsbekenntnisses  dürfen  nur  in  Begleitung  ihrer
Aeltern,  oder  anderer  erwachsenen  Personen,  welchen  bey  eigener  Verantwortung
  die  Aufsichtsführung  über  ihr  Benehmen  obliegt,  die  Synagoge
besuchen.

18.

Die  bisherige  Ausschließung  der  unverheiratheten  Weibspersonen  von
der  Synagoge  wird  aufgehoben.  Zu  Handhabung  der  Ordmung  in  der  Synagogen
  =  Abtheilung  für  die  Frauen  ist  in  jeder  Judengemeinde  vom  Landrabiner,
  in  Vernehmung  mit  dem  Synagogen-Vorstande,  dienliche  Veranstaltung
  zu  treffen.
        <pb n="420" />
        412

g.  18.
Versteigerung  des  Verrichtens  gottesdienstlicher  Handlungen  sowohl  in
als  außer  der  Synagoge  ist  gänzlich  abgeschafft.

g.  20.

Das  Aufrufen  zur  Thorah  hat  nur  der  Vorbeter,  und  zwar  nach  ordnungsmäßiger
  Reihefolge,  mit  Beachtung  der  Chejubim  zu  thun.  Das  Herausnehmen
  der  Thorah  aus  der  heiligen  Lade  und  deren  Wiederhineinlegen
steht  ebenfalls  allein  dem  Vorbeter  zu.  Auch  hat  er  allein  die  Haphtarah
zu  lesen.

g.  21.

Am  Gesetzfreuden-Feste  (Simchath  Thorah)  sind  nur  die  zum  Vorlesen  zu
gebrauchenden  drey  Thorah  aus  der  heiligen  Lade  zu  nehmen,  und  es  ist  nur
drey  Mahl  um  den  Almemmer  zu  gehen.  Ferner  sind,  wie  an  den  übrigen
  Festtagen,  an  diesem  Tage  nur  fünf  Personen,  außer  den  Chathan  bereschith
  und  Chathan  Thorah,  zur  Thorah  aufzurufen.  Wegzulassen  ist  das
Aufrufen  der  Col  huccohanim  (aller  Priester),  Col  hallwihim  (aller  Leviten)
und  Col  hannarim  (aller  Knaben).

g.  22.

Bey  dem  Aufgange  eines  Brautigams  zur  Thorah  mag,  wenn  er  es
verlangt,  dab  Bchad  jachid  gesprochen,  aber  ein  solcher  darf  nicht  mit
einer  höheren  Stimme,  als  die  Anderen,  zur  Thorah  aufgerufen  werden.
Den  Vorbetern  bleiben  hierbey,  in  Bezug  auf  die  besonderen  Segnungen,  ihre
Gebührenansprüche,  in  soweit  solche  bisher  begründet  waren,  vorbehalten.

g.  23.
Das  am  Neujahrsfeste  und  am  Versöhnungsfeste  bisher  üblich  gewesene,
die  Andacht  störende  wiederholte  Oeffnen  und  Schließen  der  heiligen  Lade
soll  nicht  mehr  Statt  haben.

g.  24.

Das  Gebet  Adonni  Elohe  Jisrael,  das  Gebet  Schomer  Jisrael
und  das  Lesen  des  Col  nidre  am  Versöhnungstage  fallt  von  jebzt  an  gänzlich
hinweg.  Desgleichen  wird  das  Malkoth-Schlagen  am  Abend  vor  dem  Versöhnungstage
  verbothen.
        <pb n="421" />
        418

S.  25.

Das  Gebet  Kadisch  jathom  ist  nur  vom  Vorbeter,  (und  zwar  der
allgemeinen  Vorschrift  zu  Folge  in  deutscher  Sprache),  zu  sagen,  und  es  darf
von  den  Trauernden  (Abelim),  welche  dabey  ihren  Platz  vor  der  heiligen
Lade  zu  nehmen  haben,  mur  leise  nachgesprochen  werden.

g.  26.

An  die  Stelle  der  bisher  in  mehren  Judengemeinden  noch  braͤuchlich  gewesenen,
  zu  verschiedenen  Zeiten  und  auf  verschiedene  Weise  gehaltenen  Todtengedaͤchtniß-Feyer
  (Hascharoth  neschamoth),  soll  von  jetzt  an  jaͤhrlich  eine,
vom  Landrabiner  angemessen  und  wuͤrdig  zu  ordnende  Feyer  fuͤr  den  gedachten
  Zweck  eintreten.

g.  27.

Wegen  des  in  religioͤser  Beziehung  bey  den  Leichenbestattungen  der  Juden

  zu  beobachtenden  Anstandes  wird

a)  die  ohnehin  schon  in  polizeylicher  Ordnung  beruhende  Vorschrift,  daß

der  Leichenzug  aus  dem  Sterbehause  bis  zur  Grabstaͤtte  angemessen  ruhig

fortgehen,  daß  mithin  ungebührliches  Eilen  der  Sargtraͤger  dabey  vermieden

  und  daß  auch  von  letzteren  sowohl  als  von  dem  Trauergefolge

schickliche  Kleidung  beobachtet  werden  soll,  hierher  wiederholt.  Sodann

  ist

der  laute  Vortrag  der  Gebete  auf  dem  Beerdigungsplatze  allein  von

dem  Vorbeter  und  zwar  in  deut  scher  Sprache  mit  würdigem  Tone

und  Ausdrucke  zu  verrichten;  die  Trauerversammlung  aber  darf  bloß

leise  nachsprechen.

)  Eine  feyerliche  Trauerrede  am  Grabe  ist  nur,  auf  diesfallsiges  besonderes
  Verlangen  derer,  welche  die  Leichenbestattung  veranstalten,  vom
Landrabiner  zu  halten.

b

—

g.  28.

Die  kirchliche  Bestaͤtigung  und  Einsegnung  einer  Ehe  (Trauung)  soll,
der  Regel  nach,  in  der  Synagoge  durch  den  Landrabiner  geschehen.  Fuͤr
besondere  Faͤlle  und  wegen  erheblicher  Gruͤnde  darf  von  der  Aufsicht  über
das  israelitische  Kirchen-,  Schul=  und  Armenwesen  Haustrammg
nachgelassen  werden,  vorbehaltlich  einer  von  dieser  Behörde  zu  ermaßigenden
Abgabe  zur  örtlichen  Juden-Kultus=  und  Schul-Kasse.  Wird  ein  Gesuch  um
        <pb n="422" />
        414

Haustrauung  von  der  Aufsicht  abgeschlagen  oder  wird  von  derselben  ei
zu  hohe  Abgabe  dafuͤr  bestimmt:  so  findet  deshalb  noch  V  ier
Landes-Direktion  Statt.  5  6  Vorstellung  bep  der

Durchaus  untersagt  werden  hiermit  alle,  anstößiges  Aufsehen  errege

.  ...  ,  n
Gebraͤuche  bey  juͤdischen  Trauungen,  wie  das  egenheee  eufforn  *s
eines  Glases,  das  Vorausgehen  einer  Mannsperson  mit  Fahne  und  dergleiden
  mehr.  den  1g  wangelisten  Kirche  angeordneten  Bußtagen  und
in  den  zwey  letzten  Wochen  vor  den  christlichen  Ostern  ist  j
gaͤnzlich  untersagt.  stich  sern  it  iede  Hochzeisfeyer

§.  29.

Das  Begleiten  der,  nach  einer  Niederkunft,  zum  ersten  Mahle  wi

4  wiede
die  Synagoge  besuchenden  Frauen,  so  wie  der  neu  verehelichten  .s  a
fortan  höchstens  nur  für  zwey  Verwandte  gestattet  seyn.

#§#.30.

Für  die  Judenkinder  beyderley  Geschlechtes  soll,  in  A  ihre
Austritt  aus  der  Elementar-Schule,  unter  #t  der  bisct  auf  ihen
desgesetzlichen  Bestimmungen  im  Betreff  der  Entlassung  aus  dem  Schulunterrichte,
  jährlich  eine  Feyerlichkeit  in  der  Synagoge  angestellt  werden.
Dabey  sind  die  Kinder  über  das  Wesentliche  der  jüdischen  Religionslehre  zu
prüfen;  sodann  haben  dieselben,  wenn  sie  diese  Prüfung  bestanden,  ihr  Religions-=
  Glaubensbekenntniß  in  deutscher  Sprache  abzulegen  und  sind  vom
Landrabiner  (mittelst  Rede  in  deutscher  Sprache)  an  ihre  künftigen  Pflichten
als  Religionsbekenner  und  Staatsbürger  zu  erinnern,  auch,  dem  Geiste  der
indischen  Fligion-Leme  ,  einzusegnen.

ie  jedesmahlige  Bestimmung  des  Tages  di  ·  iedenen
  Orten  ist  dem  Landrabiner  tbewuassen  dieset  Feyer  in  den  verschi-.

g.  31.

Den  feyerlichen  Gottesdienst  zu  Einweihung  eines  neuen  Tempel=  (Sy-—8
  Ortes  hat  ebenfalls  der  Landrabiner  jedes  Mahl  Wn*  *
ordnen.

8.  82.

Zusammenkünfte  von  Personen  aus  verschiedenen  Wohmmgen  zu  Privat-Andachtshaltung
  sind  von  jetzt  an  überall  gemessenst  —*  zu  Privat-
        <pb n="423" />
        415

S.  33.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vevordnungen  fallen,  je  nachdem
sie  in  der  Synagoge  oder  außerhalb  derselben  begangen  worden,  der  Kognition
  des  Landrabiners  oder  der  Ortsobrigkeit  anheim,  und  sind  nach  8.  11
der  Judenordnung  bezüglich  disziplinarisch  von  dem  Landrabiner  mit  Ger
nehmigung  der  Ortsobrigkeit  (als  Polizey-Behörde),  oder  von  dieser  allein,
unter  vrbehaltenr  Berufung  an  die  Landes-Direktion  in  der  Weise  zu  ahnden,
  da

1)  die  in  den  I§.  3  und  24  verbothenen  religiösen  Gebräuche  durch  angemessene,
  nach  Befinden  strenge  Ermpohnungen  und  Zurechtweisungen  und,
wo  diese  nicht  gefruchtet  haben,  mit  kleinen  Geldstrafen  bis  zu  Einem

Thaler  gerügt,  dagegen

2)  die  Verbothe  in  den  99.  11,  15,  28,  29  und  32  durch  Geldstrafen
bis  zu  zwey  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  acht  Tagen  aufrecht
erhalten  werden  sollen.

 

g.  34.

Ueber  die  Aufrechthaltung  dieser  Gottesdienst-Ordnung  haben  die  Obrigkeiten
  in  den  Orten,  wo  sich  Judengemeinden  befinden,  und  hinsichtlich  der
Gottesdienst-Feyer  in  der  Synagoge,  der  Landrabiner,  die  Vorbeter  und
die  Barnassen,  bezüglich  Synagogen-Gemcindevorsteher,  zu  wachen  und  bey
Zuwiderhandlungen  amtlich  einzuschreiten.

Beylage  A.
Ordnung  der  Gebete.

(Alle  in  deutscher  Sprache  herzusagen.)

Ordnung  der  Gebete  für  die  Wochentage.
Morgengebet.
Mah  tobu.
Adon  olam.
Netiluth  jadajim.
Ascher  juzar.
Birchoth  haschachar.
BElohni  neschamah.
Birchoth  hathorah.
Jebarechecha  (leise).
        <pb n="424" />
        416

Mischnah  oder  Elu  debarim  (leise).
Gemarah  oder  Elu  debarim  (leise).
Waidabber  (leise).
Der  Vorbeter  und  die  Gemeinde  legen  den  Gebetmantel  und  die  Denkriemen
an  und  sprechen  leise  den  Segen  darüber.
Baruch  scheamar.  6
Psalm  148  (Hullelujah  hallelu  eth  Adonai  min  haschamajim.)
Psalm  150  (Hallelujah  hallelu  cl  bekadscho.)
Jischtabbach  bis  Schemah.
Schemuh.  Der  erste  Vers  laut,  dann  leise  bis  Emeth.
Emeth  bis  zu  den  achtzehen  Benedeiungen  (Schemonah  csrah).
Die  achtzehen  Benedeiungen  gleich  laut  bis  Elohai  nezor  und  anstatt  der
dritten  Abtheilung  Athah  knadosch  die  Formel  Nekaddesch.  Vor  Sim
schalom  wird  das  Gebet  Birchoth  cohanim  oder  Elohenu  welohe
abothenn  eingeschaltet.  Elohai  nezor  leise  bis  „Er,  der  in  seiner  Himmelshöhe
  (Osch  schalom)“  dann  laut  bis  Amen.  Ewiger  unser  Herr  (Jehi
Tnzon)  leise  bis  „An  deinem  Gesetze  nehmen  (Bethorathechn).“
Thachmun  leise  bis  Wannachnu  lo  nedah  leise.
Wuannachnn  lo  neduh.
Aschre.
Thehillah  ledurid  bis  zum  Kadisch  leise.
Kadisch.
Alenu.
Kadisch  der  Trauernden  (Jathom)  nur  vom  Vorbeter  gesprochen  und  von
den  Leidtragenden  leise  nachgebetet.

Montags  und  Donnerstags
wird  das  Gebet  Wehuh  rachum  bis  Thuchnun  übersprungen,  so  auch  die
Gebete  Adonai  Elohe  Jisracl  bis  Wunnachnu  lo  nedah.  ·

Die  für  diese  Tage  bestimmten  Abschnitte  aus  der  Thorah  (Pentateuch)
werden  erst  vom  Vorbeter  in  hebräischer  Sprache  gelesen,  und  dann  von  einem
  geübten  Schüler,  oder  dem  Gehülfen  des  Vorbeters,  die  Mendelsohnsche
deutsche  Uebersetzung  gesprochen.  Die  Segenssprüche  und  Psalmen  bey  dem
Vorzeigen  der  Thorah  (Hagboha),  bey  dem  Herausnehmen  und  Wiederbringen
  in  die  heilige  Lade  (Hozaah  wehachnasah)  werden  vom  Vorbeter  hebraisch
  gesprochen  und  die  Gemeinde  spricht  sie  leise  nach.  Die  zur  Thorah
Aufgerufenen  sagen  die  Segensformel  (Birchoth  hathorah)  ebenfalls  hebräisch.
        <pb n="425" />
        417

Diese  Bestimmung  gilt  auch  fuͤr  jeden  andern  Tag,  wo  aus  der  Thorah
verlesen  wird.

Der  bisherige  Segen  (Mi  schcherach)  für  Einzelne  findet  nicht  mehr
Statt;  anstatt  desselben  wird  ein  allgemeiner  Segen  vom  Vorbeter  gesprochen.
  Nur  für  Kranke  und  Wöchnerinnen  soll  der  bisherige  Segen  (Mi
scheberach)  erlaubt  seyn.

Das  Ichi  #mazon-Gebet  nach  dem  Vorlesen  der  Thorah  wird  nicht
mehr  gesprochen.

Vesper-Gebet  (Mincha).
Aschre  und  Thehillah  ledavid  wie  des  Morgens.
Kadisch.
Die  achtzehen  Benedeiungen  gleich  lant.
Thachnun  leise.  Aber  das  Gebet  Schomer  Jisrael  ist  nicht  mehr  gestattet.
Wannachnu  lo  nedah.
Kadisch.
Abendgebet  (Maarib).
Wehuh  rachum,  Er,  der  Barmherzige.
Ahubath  olam.
Schemah  wie  des  Morgens.
Emeth  wecmunnh.
Haschkibenu  „baß  o  Ewiger  uns  ruhig  niederlegen“  von  da  bis  „und  alle
deine  Geschöpfe  regierest  Mansaw)“  leise.
Die  achtzehen  Benedeiungen  leise.
Kadisch.
e  1  der  Leidtragenden  (Jathom)  wie  des  Morgens.
Am  Neumondstage

wird  des  Morgens,  wie  gewöhnlich,  bis  nach  den  achtzehen  Benedeiungen
gebetet.  Nur  nach  Waidubber  das  Ubrasche  chodschechem  und  nach
Rezch  das  Jaalch  wejabo  eingeschaltet.  Nach  den  achtzehen  Benedeiungen
wird  das  Hallel  gebetet  und  aus  der  Gesetzesrolle  (Thorah)  gelesen.  Dann

Aschre  ubah  lezion.

Das  halbe  Kadisch.

Das  Mussaph-Gebet.

Kadisch
2  *
        <pb n="426" />
        418

Alenu.

Kadisch  der  Leidtragenden  (Jathom).
Das  Vesper=  und  Abend-Gebet,  wie  in  den  Wochentagen,  nur  nach  Rezeb
das  Jualeh  wejabo  und  kein  Thachmun.

An  den  acht  Weihetagen  (Chanukah)
wird  wie  an  den  Wochentagen  gebetet.  Nur  wird  vor  Weal  cullam  das
Al  hannissim  eingeschaltet,  und  des  Morgens  nach  den  achtzehen  Benedeiungen
  das  ganze  Hallel  gesagt  und  aus  der  Thorah  verlesen.

Am  Peurim  Feste.
Abendgebet.

Bis  nach  den  achtzehen  Benedeiungen,  wie  an  den  Wochentagen;  nur
vor  Weal  cullam  das  Al  hannissim.
Kadisch.
Das  Buch  Esther  sowie  der  Segensspruch  hierüber  in  hebräischer  Sprache.
Die  Gebete  nach  demselben  in  deutscher  Sprache.
Wenthah  kadosch  leise.
Kadisch.
Alenu.
Kadisch  der  Leidtragenden  (Jathom).

Morgengebet
wie  an  den  Wochentagen;  nur  das  Al  hannissim.  Nach  den  achtzehen  Benedeiungen
  wird  aus  der  Thornh  gelesen,  dann  das  Buch  Esther,  wie  des
Abends,  jedoch  mit  sofortiger  Wiederholung  in  deutscher  Sprache.

Die  bisher  üblich  gewesenen  Pijutim  oder  Keroboth  werden  nicht
gesagt.
Vesper-Gebet.

Wie  an  den  Wochentagen.  Nur  das  Al  hannissim  und  kein  Thachnun.

An  den  Fasttagen
wird  wie  an  den  Wochentagen  gebetet,  nur  in  Schemah  kolenu  das  Gebet
Anenu  (Erhöre  uns  o  Ewigerl)  eingeschaltet  und  aus  der  Thornh  verlesen.
Die  bisherigen  Bußgebete  (Sclichoth)  werden  nicht  gesagt.
An  den  Bußtagen  vor  dem  Neujahre  und  zwischen  dem  Neujahre  und
Versöhnungstage
werden  nur  folgende  Früh=  und  Buß-Gebete  (Selichoth)  gebetet:
        <pb n="427" />
        419

El  erech  apajim  athah  bis  Al  ircha  weanl  amecha.
Sechor  lanu  berith  aboth.

Widui  (nur  einmahl).

Meschiach  zidkach  bis  Harachmim  wechaslichoth.
Vor  diesen  Bußgebeten  das  Gebet  Adon  olam.

Am  Trauertage  der  Zerstörung  Jerusalems  (Thischah  beab).
Abendgebet.

Bis  nach  den  achtzehen  Benedeiungen,  wie  an  den  Wochentagen,  dann
die  Klagelieder  Jeremias  in  deutscher  Sprache.
Von  den  übrigen  Trauergebeten  (Kinoth)  nur  folgende:
Sechor  Adonai  meh  hujah  lanu.
Therachem  zion.
Das  Gebet  Weathah  kadosch.
Kadisch.
Alenu.
Kadisch  der  Leidtragenden  (Jathom).

Morgengebet.

Bis  nach  den  achtzehen  Benedeiungen,  wie  an  den  Wochentagen.
Vorlesen  der  Thorah.
Von  den  Trauergebeten  nur  folgende:
Schebeth  suri  meni.
Zion  huloh  thischali.
Aschre  und  Thehillah  ledavid  ohne  das  Lamnazeach.
Kadisch.
Kirbu  gojim.

Alenn.
Kadisch  (Jathom).
Vesper-Gebet

wie  an  den  Wochentagen.  Nur  das  Gebet  Anenn#  in  Schemah  kolenu
und  in  Weliruschalajfim  das  Nachem.  Vor  den  achtzehen  Benedejungen
wird  aus  der  Thorah  verlesen.
        <pb n="428" />
        420
Ordnung  der  Gebete  fuͤr  den  Sabbath.

Abendgebet  beydem  Eingange  des  Sabbaths.

Zuerst  das  Vesper-Gebet,  wie  an  den  Wochentagen;  nur  kein  Thachnun,
  dann  Psalm  95  oder  Lechu  nerannenu  bis  Lechn  dodi.

Lecha  dodi  (vom  Vorbeter  allein  gesprochen).

Palmlied  für  den  Sabbath  (Mismor  schir  lejom  haschabath)  leise
bis  „Dein  Zeugniß  bleibt  immer  treu  (Edothecha  necmnu  mcod)“  dann
laut  bis  zu  Ende.

Barechu  bis  „baß  o  Herr  uns  ruhig  niederlegen  (IIaschkibenu)“  wie
an  den  Wochentagen.  „

„Laß  o  Ewiger  uns  ruhig  niederlegen  (Haschkibenu)“  laut  bis  Baruch
Adonai  leolum  und  eingeschaltet  „Breite  deine  Friedensdecke  (Uphros)“
„Und  die  Kinder  Jöraels  sollen  den  Sabbath  beobachten  (Weschamru).“

Die  drey  ersten  Abtheilungen  der  achtzehen  Benedeiungen,  dann:

Athah  kidduschthu  bis  zu  Ende  leise.

Wajechullu.

Mugen  aboth  und  Elohenu.

Kuadisch.

Alenu.

Kadisch  der  Leidtragenden  (Jathom).  Das  Kidusch  und  die  Mischnah
bammech  madlikin  werden  nicht  mehr  gesagt.

Morgengebet.

Von  Adon  olam  bis  Baruch  scheamar  wie  an  den  Wochentagen;
nur  wird  nach  Waidabber  das  Ubjom  haschabath  eingeschaltet.
Baruch  scheamar.
salmlied  für  den  Sabbath  (Mismor  schir  lesom  haschabath).
salm  148.  Psalm  150.
ischmath  bis  nach  den  sieben  Benedeiungen  nach  der  gewöhnlichen  Ordmung;
  nur  werden  die  sieben  Benedeiungen  gleich  laut  gesprochen.

Das  Vorlesen  der  Thorah  nach  der  Ordmg  in  den  Wochentagen;
das  Berich  schemch  findet  nicht  mehr  Statt.

So  oft  eine  Abtheilung  (Paraschah)  hebraisch  vorgelesen  ist,  wird  sie
daun  in  das  Deutsche  übersetzt.

Nur  folgende  Stellen  aus  der  heiligen  Schrift  werden  nicht  übersetzt,
1.  Buch  Moses  Kap.  19  Vers  31—37,  1.  Buch  Moses  Kap.  35  V.  22,
1  Buch  Moses  Kap.  38,  2.  Buch  Moses  Kap.  32  V.  21—35,  4.  Buch

 

2ZeS
        <pb n="429" />
        421

Moses  Kap.  6  V.  22  bis  Kap.  7,  4.  Buch  Moses  Kap.  25  V.  6—8  und
5.  Buch  Moses  Kap.  27  und  28.

Die  Haphtarah  (einen  Abschnitt  aus  den  Propheten)  wird  nur  vom
Vorbeter  gesagt  und  dann  ebenfalls  in  das  Deutsche  übersetzt.  Der  Segen
für  die  zur  Thorah  Aufgerufenen  wird  nach  der  Haphtarah  und  nach  der
im  Hamburger  Tempel  eingeführten  Formel  vom  Vorbeter  gesprochen.

Jckum  Purkan  wird  nicht  gesagt.

Mi  scheberach  (Gebet  für  alle  Gemeinden  Jéöraels)  in  deutscher
Sprache.

Das  Gebet  für  das  Wohl  des  Landesherrn  vom  Rabiner  oder  Vorbeter
  gesprochen.

Ist  der  Neumond  in  der  kommenden  Woche:  so  wird  das  Mi  sheasah
  gesprochen.

Aschre  und  Thehillah  ledarid.  Nur  der  erste  und  letzte  Vers  laut.
Das  Mlussuph  -  Gebet  gleich  laut  und  kein  Elohechem.

Kadisch.

En  cCcaêlohenn.

Pittum  hactoreth  und  Haschir  leise.

Alenn.

Kadisch  der  Leidtragenden.

Alle  Pijutim  und  Jozroth  auf  den  Sabbath  fallen  weg.

Vesper-Gebek.
Nach  der  gewöhnlichen  Ordnung.  Von  Aschre  nur  der  erste  und  letzte
Vers  laut.  Ubah  lezion  leise  und  die  sieben  Benedeiungen  gleich  laut.
Das  bisher  üblich  gewesene  Barechi  naphschi  wird  nicht  mehr  gesagtz
  wohl  aber  die  Sprüche  der  Vater  (Pirke  aboth)  vom  Vorbeter  in
deutscher  Sprache.

Abendgebet  bevdem  Ausgange  des  Sabbaths.

Bis  nach  den  achtzehen  Benedeiungen,  wie  in  den  Wochentagen.  Nur
wird  das  Gebet:  „Ewiger  unser  Herr!  du  begnadigst  uns  u.  s.  w.  (Athah
chenanthanu)“  eingeschaltet.

Wihi  noam
Weathah  kadosch  leise.
Wejithen  lecha
        <pb n="430" />
        422

Das  Kadisch  dazwischen  laut.
Alenu.
Kadisch  der  Leidtragenden  (Juthom).

Ordnung  der  Gebete  für  die  beyden  Neujahrstage.
Abendgebet  bey  dem  Eingange  des  ersten  Neujahrstages.
Zuerst  das  Vesper-Gebet,  wie  am  Vorabend  des  Sabbaths.
Barcchu  bis  „Die  Kinder  Jöraels  sollen  den  Sabbath  beobachten  (Weschamru)“
  wie  am  Sabbath.
„Blaset  am  Neumond  die  Posaune  (Thiku  bachodesch).“
Das  Neujahrstags-Gebet  (Birchoth  schebah).
Kuadisch.
Alenu.
Kadisch  der  Leidtragenden.
Das  Gebet  Jigdal.

Morgengebe  k.

Von  Adon  olam  bis  zu  den  sieben  Benedeiungen  (Birchoth  schebah)
wie  am  Sabbath.  Nur  kein  Ubjom  haschubuth  und  Psalmgesang  für  den
Sabbath  und  alle  Pijutim  inzwischen  übersprungen.

Die  sieben  Benedeiungen  erst  leise,  dann  laut  vom  Vorbeter  wiederholt
bis  zur  zweyten  Abtheilung  (Ilechajch  hammethim).  «

Nur  folgende  zwey  Pijutim:

Ubchen  namlichecha  Adonai  melech.

Leel  orech  din.

Die  Keduschah  bis  „Du  bist  ein  großer,  heiliger  König  (Ki  el  melech
gudol  wekadosch  athah).“

„Ach  ewiger  unser  Herr!  Laß  Furcht  vor  dir  (Ubchen  then  pachdecha)“
bis  zu  Ende.

Abinu  malkenu.

Kadisch.

Verlesen  der  für  diesen  Tag  bestimmten  Kapitel  aus  der  Thorah  (rach  der
Ordnung  am  Sabbath).

Segen  über  den  Schophar  (Widderhorn)  in  hebraischer  Sprache.

Blasen  desselben.

Aschre  haam  jodch  theruah.

Aschre  u.  s.  w.  wie  am  Sabbath.
        <pb n="431" />
        423

Das  Mussaph.-Gebet  erst  leise,  dann  laut  vom  Vorbeter  bis  zum  Ende  der
zweyten  Abtheilung  (Mechsjjch  hammethim),  dann  folgende  Pljutim:

Ubchen  namlichecha  melech  olam.

Unsanch  thokef.

Ki  keschimcha  ken  thchillathecha.

En  kizbah  lischnothecha.

Kesod  siach  sarphe  kodesch.

Cacathub  al  jad  nebiechna  bis  Ki  el  melech  gadol  wekadosch  athah.

Haoches  bejad  middath  mischpat.

Ubchen  then  pachdecha  bis  Weal  haarez  mithachath  en  od.

Elohenu  welohe  ubothenu  hejeh  im  pipfjioth.

Ochilah  luäl.

Al  ken  nekauwe.

Ansichah  malki  übersprungen  und  fortgefahren:

Cncathub  bethorathechu  bis  Mekaddesch  Jisracl  wejom  hassicaron.

Blasen  des  Schophar.

Hajom  harnth  olam.

Arescheth  sephathenn.

Athah  socher  maasch  olam.

Secher  thechilnth  col  maas  übersprungen  und  fortgefahren:

Wegam  eth  Noach  benhaba  sachartha.  "

Elohenu  welohe  abothenu  sachrenu  besicaron  tob  bis  Socher
habrith.

Blasen  des  Schophar.

Hajom  harath  olam.

Arescheth  sephathenu.

Athah  nigletha.

Esah  déi  bezedek  übersprungen  und  fortgefahren:

Cacuthub  bethorathecha  wajchi  bajom  haschschlischi.

Elohenu  welohe  abothenu  thekah  beschophar  gadol.

Blasen  des  Schophaur.

Hajom  haräth  olum.

Arcscheth  sephathenu.

Rezch.

Segen  der  Hriester  (Ouchan)  in  hebraischer  Sprache  u.  s.  w.  bis  zu  Ende
nach  der  bestehenden  Ordmug.  «

Nur  kein  Anim  semiroth.
        <pb n="432" />
        124

Besper=  Gebet.
Aschre  unb  Thebillah  ledavid.
Ubah  lezion.
Das  halbe  Kadisch.
Oie  sieben  Benedeiungen.
Kadisch.
Alenu.
Kadisch  der  Leidtragenden.

Zweyter  Neujahrstag.

Abendgebet
wie  am  ersten.

Morgengebet.

Von  Adon  olam  bis  zur  Wiederholung  der  sieben  Benedeiungen,  wie
am  ersten  Tage.  Der  Vorbeter  wiederholt  die  sieben  Benedeiungen  bis
(Mechujjch  hammoethim).

Dann  folgende  Pijutim:

Melech  eljon  amiz  hamnussch.

Lecl  orech  din.

Ascher  mi  jansch  kemansecha.

Die  Keduschah  bis  zum  Hlussaph-Gebet,  wie  am  ersten  Tage.  Nur  wird
ein  anderes  Kapitel  aus  dem  Pemateuch  verlesen.

Das  Mussaph-Gebet  vom  Vorbeter  wiederholt  bis  Mechajjch  hammethim.

Dann  folgende  Pijutim:

Unsannch  thokef.

Ki  keschimcha  ken  thehillathecha.

En  kizba  lischnothecha.

Kesod  siach  sarphe  kodesch.

Cacathub  al  jad  nebiccha,  ohne  Pijut  unterbrochen  bis  Ki  el  melech
gadol  wekadosch  athah.

Haoches  bejad  middath  mischpat.

Ubchen  then  puchdechn  bis  Al  haarez  mithachath  en  od.

Elohenu  welobe  abothenu  hejeh  im  pipijoth.

Ochilah  ladl.

Al  ken  nekawwe  bis  Ulolme  ad  thimloch  becabod.
        <pb n="433" />
        425

Cacathub  bethoratecha  Adonai  jimloch  bis  Mekaddesch  Jisracl  wejom
  hassicaron.
Das  Uebrige  wie  am  ersten  Tage.

.  Vesper-Gebet
wie  am  ersten  Tage.

Abendgebet  bey  dem  Ausgange
wie  an  den  Wochentagen.

Ordnung  der  Gebete  für  den  Versöhnungstag.
Vesper-Gebet  bev  dem  Eingange  des  Versöhnungstages.
Aschre  und  Thehillah  ledavid.

Die  achtzehen  Benedeiungen  gleich  laut  bis  zum  Schlußgebete  (Elohai  nezor).
Dann  Elohenu  bis  zu  Ende  leise.

Abendgebet.

Rischibah  schel  maalah  (hebraisch).

Der  Segensspruch  Schchechijanu.

Barechu  bis  zu  den  sieben  Benedeiungen  wie  am  Sabbath.  Nur  anstatt
„Und  die  Kinder  Israels  sollen  den  Sabbath  beobachten  (Weschamru)“,
„An  diesem  Tage  versöhnt  man  euch  (Wenilslach)"“.

Die  sieben  Benedeiungen  vom  Versöhnungstage  leise.

Dann  folgende  Pljutim:

Schomen  thephillah  adecha.

Sclach  nuh  aschamoth.

El  melech  joscheb.

Lemann  schimcha  Adonni  leise.

Thummath  zurim  wechusdam.

l  melech  joscheb.

Tob  Adonni  lacol  leise.

Durkecha  clohenn.

1  melech  joscheb.

Wenthah  kudosch.

Othcha  edrosch.

Scchor  lanu  berith  uboth  leise  bis  Elohenu  welohe  abothenn  al
thunsbenu.

Dann  laut  bis  Wedavid  abdecha.
        <pb n="434" />
        426

Wedavid  abdecha  leise  bis  Mi#  scheanah  leabraham.
Von  da  laut  bis  zu  Ende.

Jigdol.

Adon  olam.

Morgengebet.

Von  Adon  olam  bis  nach  den  sieben  Benedeiungen  nach  der  bestehenden
Ordnung  und  ohne  Pijutim  unterbrochen.

Die  sieben  Benedeiungen  vom  Vorbeter  wiederholt  bis  zu  Ende  der  zweyten
Abtheilung  (Mechajjch  hammethim).

Dann  folgende  Pijutim:

Anah  sclach  nuh  bis  Eder  jckar  eli.

Ubchen  ach  chunnun  athah  werachum  lechol  paul.

Ubchen  imru  lelohim  mah  norah  manscchua  bis  Haadereth  wehadmunnh.


Leel  orcch  din.

Die  Kecuschah  ohne  Pljutim  unterbrochen.

Die  sieben  Benedeiungen  vom  Vorbeter  wiederholt  von  Ubchen  then  pachdecha
  bis  Chunnun  weruchum  athah.

Dann  folgende  Selichoth  (Bußgebete):

Sclach  lanu  ubinu.

Anah  haschem.

Adonai  clohe  rabbath.

Amunim  benc  manminim.

Pismon.

Wenthuah  kadosch  bis  Selach  lanu  jozrenn.

Sechor  lanu  berith  uboth  bis  Elohenu  welohe  abothenn  al  thaasbenu
  leise.

Dann  laut  bis  zu  Ende  der  sieben  Benedeiungen.

Nur  Al  tbirah  Jankob  schubu  schobabim  —  Elchens  welche
abothenu  mechal  übersprungen.

Abinu  malkenu.

Kadisch.

Verlesen  der  Thorah.
        <pb n="435" />
        427

Mussaph-Gebet.

Kadisch.

Die  sieben  Benedeiungen  erst  leise,  dann  laut  vom  Vorbeter  wiederholt  bis
Ki  cl  melech  gadol  wekadosch  athah,  ohne  Pljutim  dazwischen.

Dann  folgende  Pisutim:

Haoches  bejad  midath  mischpat.

Weeso  thehillah  kephi  gadlach.

Lecha  jandir  nischmath  col  jezir.

Haöchad  beolamo  ween  scheni  lo.

Haomrim  echad  omrim  Adonai  clohenn.

Uhchen  then  pachdecha  bis  Al  hnarcz  mithachath  en  od.

Elohenu  welohe  abothenu  hejeb  im  pipijoth.

Atha  conantha  olam  merosch  bis  Ki  cn  Elohai  mibaladechn,  nach
der  Ordnung  im  Hamburger  Gebetbuche.  Der  Vorbeter  und  die  Gemeinde
fallen  bey  den  Worten:  Koreim  umischthachaw  im  nicht  nieder.

Dann  folgende  Selichoth  (Bußgebete):

ElI  melech  joscheb.

Al  thübo  bammischpat  leise.

BEch  essah  rosch.

Abol  anachnu.

Achaprah  pene  melech.

Ani  hu  haschoecl.

Adonai  clohani  rabbath.

Ahabath  issus.

Pismon  bis  Chatanu  zuremn  selach  lann  jozrenn.

Sechor  lann  berith  aboth  leise  bis  llochenu  welohe  abothenu
mechal  uslach.

Von  da  bis  zu  Ende  nach  der  bestehenden  Ordnung.

Besper-Gebet  (Illchah).
Verlesen  der  Thorah  und  des  Kapitels  aus  den  Proyheten  (IIaphturnh).
Kadisch.
Die  sieben  Benedeiungen  erst  leise,  dann  laut  vom  Vorbeter  wiederholt  bis
Mechajjch  huammethim  ohne  Pljutim  dazwischen.
Erelim  beschem  tham.
Die  Keduschah  ohne  Pijutim  dazwischen  bis  Ki  c  melech  gadol  wekadosch
  athah.  ·
Wheathcapachclochabiöxielmclechcdannaasfemchamathalx
        <pb n="436" />
        428

Dann  folgende  Selichoth  (Bußgebete):

Selach  lanu  abinu.

Masath  kappai.

Adonai  elohni  rabbath.

Eth  habrith.

Pismon.  «

Sechor  lanu  berith  aboth  leise  bis  Elohenu  welohe  abothenn
mechal  uslach.

Von  da  bis  Elohenu  welohe  abothenu  haschibenu  elecha  wenaschubuh
  und  dann  fortgefahren  von  Elohenu  welohe  abothenn  mechal
laawonothenu  bis  zu  Ende.

Neileh  -  Gebet.

Aschre  ubah  lezion.

Die  sieben  Benedeiungen  leise  dann  laut  vom  Vorbeter  wiederholt  bis  an
die  Selichoth  (Bußgebete)  ohne  Pijutim  dazwischen.

Pethach  lunu  schaar  bis  Sechor  lanu  berith  rischonim.  Von  da  leise  bis
Elohenu  welohe  abothenu  ul  thansbenu  und  dann  fortgefahren  bis  zu
Ende.  Schemuh  Jisrucl  und  Baruch  schem  kebod  nur  einmahlz  so  auch
Adonui  huh  clohim.  Werden  die  Gebete  am  Versöhnungstage  zu  früh  beendigt:
  so  werden  noch  einige  Psalmen  vom  Vorbeter  dazwischen  gesagt.

Abendgebet  am  Ausgange.

Wie  an  den  Wochentagen.

Ordnung  der  Gebete  an  den  übrigen  Festtagen.

An  diesen  wird  des  Morgens  bis  Barechu  und  sonst  ganz  nach  der  bestehenden
Ordnung  gebetet;  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  alle  Pijutim  (worunter  auch
die  Hoschnaanoth  -  Gebete  gehören)  wegfallen  und  die  sieben  Benedeiungen
nicht  wiederholt  werden.

An  den  halben  Feiertagen  (Chol  hammoäck  wird  nach  der  bestehenden
Einrichtung  gebetet,  nur  daß  auch  die  für  die  Wochentage  angegebenen  Abduderungen
  hier  Statt  finden  und  keine  Hoschannoth  gebetet  werden.  Am
Freudenfeste  der  Thorah  werden  die  biblischen  Verse  von  Athah  haretha
ladaath  bis  Anenu  bejom  korenn  gesprochen.  Der  Mirschuth  für  den
Chathan  thorah  und  Chathan  bereschith  findet  nicht  mehr  Statt.  Der
Mi  scheberach  am  letzten  Tage  des  ÖOstern-,  Mingsten-  und  Lauberhütten-Festes
  wird  vom  Rabbiner  in  dessen  Wohnorte  und  in  den  übrigen  Orten
vom  Vorbeter  in  hebräischer  Sprache  gesprochen.
        <pb n="437" />
        49

Beylage  B.
Gebet  für  das  Wohl  des  Großherzogs,  der  Großherzogin  und  des
Großherzoglichen  Hauses.

(Der  Rabiner,  bezüglich  Vorbeter,  mit  der  Thorah  im  Arme).

Er,  der  den  Königen  und  Fürsten  Heil  und  Regierung  verleihet;  Er,
dessen  Reich  aller  Welten  Reich  ist,  der  Seinen  Knecht  David  von  der  Bosheit
  Schwert  rettete;  der  einen  Weg  durch  das  Meer,  durch  machtige  Fluthen
  bahnte;  Er  segne,  behüte  und  beschütze  unsern  allergnadigsten  Landesherrn,

Carl  Friedrich,

Großherzog  von  Sachsen  Weimar,Eisenach  ꝛc.  ꝛc.

Seine  edle  Herrschaft  hebe  sich  empor!

(Die  Gemeinde)  Amen!
König  aller  Könige!  Mit  Deiner  großen  Gnade  schaue  von  Deinem  heiligen
Wohnsitze  auf  Ihn  herab,  erhalte  und  bewahre  Ihn  vor  jedem  Uebel  und
Leiden.  Möge  Er  noch  unzählige  Jahre  Sein  Zepter  führen  und  in  allen
Unternehmungen  glücklich  seyn!

(Die  Gemeinde)  Amen!
Segne  und  beschüte  der  Frauen  Würdigste,  unsere  erhabene  Landesmutter
und  Großherzogin  »

Maria  Paulownal
(Die  Gemeinde)  Amen!

Die  Fülle  Deiner  hohen  Güte  ströme  über  unsern  theuern  Erb-Großherzog
Carl!

(Die  Gemeinde)  Amen!
Sende  Dein  Heil  dem  ganzen  erlauchten  Großherzoglichen  Hause  und  setze
es  zum  ewigen  Segen  ein!
(Die  Gemeinde)  Amen!
Allguͤtiger!  durch  Deine  Allbarmherzigkeit  verbreite  Deinen  himmlischen  Schutz
uͤber  alle  Bewohner  des  Großherzogthumes,  unseres  Vaterlandes.  Friede
und  Gerechtigkeit  bluͤhe  im  Lande  und  ewige  Eintracht  und  Zufriedenheit  beglücke
  alle  Erdenbewohner.  Möge  auch  Israel  Gunst  und  Wohlwollen  bey
allen  Völkern  finden  und  stets  glücklich  leben!

So  sey  Dein  heiliger  Wille!
(Die  Gemeinde)  Amen!
        <pb n="438" />
        480

So  haben  Wir  diesem,  auch  von  dem  getreuen  Landtage  verfassungsmäßig
  genehmigten  Gesetze  Unsere  landesfürstliche  Bestätigung  hierdurch  ertheilt,
  lassen  dasselbe  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  und  versehen  Uns  zu
allen  israelitischen  Glaubensgenossen  des  Großherzogthumes,  besonders  aber
zu  dem  Landrabiner,  den  Barnassen,  Synagogen-Gemeindevorstehern  und  Lehrern
unter  denselben,  daß  sie  die  nur  zu  dem  wahren  Wohle  der  Jöraeliten  abzweckenden

  Vorschriften  dieser  Gottesdienst-Ordnung  genau  befolgen  und  kraftig
  unterstützen  werden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  7.  May  1838.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schwettzer.

vdt.  Ernst  Muͤller.

 

Verichtigunz.  In  dem  Nachtrage  zur  Judenordmung  Seite  405  Zeile  3  dieses  Blattes  iß
das  Wort  „fünf“  in  „zehen“  zu  berichtigen.
        <pb n="439" />
        431

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  10.  Oen  10.  September  1833.

 

 

Bekanntmachungen.
I.  Die  Holzfrevel  im  hiesigen  Kreise  haben  auf  eine  solche  Weise  überhand
  genommen,  daß  die  strengsten  Maßregeln  dagegen  ergriffen  werden  müssen.
Es  ist  zu  dem  Ende  angeordnet  worden,  daß  aller  Frevel  ohne  Berzug  angezeigt
  und  auf  das  Strengste  untersucht,  und  weniger  auf  Geldstrafe,  als  auf  Gefüängniß,
  nach  Umständen  mit  Schmälerung  der  Kost  und  körperlicher  Züchtigung
verbunden,  desgleichen  auf  Handarbeit  und  Verlust  der  Erlaubniß  zum  Holzsammeln,
  durch  Abnahme  der  Sesezeichen  erkannt,  auch  die  erkannte  Strafe  ohne  allen
Anstand  und  unnachsichtig  vollstreckt  werden  soll.
Wir  machen  dieses  zur  Warnung  öffentlich  hiermit  bekannt.
Eisenach  den  18.  May  1838.

Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

II.  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  nach  eingeholtem
rechtlichen  Gutachten  des  Großherzoglich  Sächsischen  und  Gesammt-Oberappellations
  -Gerichtes  zu  Jena  und  der  beyden  Landesregierungen  allhier  und  zu  Eisenach,
  für  nothwendig  erachtet,  den  §.  4  des  Gesetzes  vom  24.  April  1817,  die
Entrichtung  des  Kollateral-Geldes  betreffend,  dahin  authentisch  zu  erladutern,  daß
von  allen  Erbschaften,  wo  Ehegatten  einander  succediren,  an  Kollateral=Geld
  Etwas  nicht  entrichtet  werden  soll.

Höchstem  Befehle  zu  Folge  wird  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  14.  May  1833.
Großherzoglich  Sichsische  Landesregierung.
Krumm.
        <pb n="440" />
        432

III.  Zu  Beseitigung  vorgekommener  Zwelfel  haben  Se.  Königliche  Hoheit,
der  Großherzog,  nach  vernommenem  Gutachten  des  Großherzoglich  Sachsischen
und  Gesammt-Oberappellations=  Gerichtes  zu  Jena  und  Hoöchstdero  beyden  LandeSregierungen
  zu  Weimar  und  zu  Eisenach,  zu  §.  61  der  provisorischen  Ober-Appellations-Gerichtsordnung
  folgende  authentische  Interpretation  zu  ertheilen
gnädigst  geruhet:

1)  in  dem  Falle,  wo  die  Akten  wegen  offenbar  vorliegender  Unerheblichkeit
und  Frivolität  der  Appellations-Beschwerden  von  der  Landesregierung  gleich
nach  interponirter  oder  gleich  nach  justifizirter  Appellation,  also  ohne  Abhaltung
  eines  Inrotulations-Termines,  an  das  Ober-Appellations  =  Gericht  gesendet
  werden,  muß  doch  den  Partheyen  von  dieser  Uebersendung  der  Akten
zeitig  Nachricht  gegeben  werden,  damit  sie  von  der  unter  Nr.  VIII  des
Publikations  =  Patentes  zur  provisorischen  Ober-Appellations  =  Gerichtsordnung
  und  im  §.  16  dieser  Gerichtsordnung  nachgelassenen  Befugniß,  auf
Versendung  der  Akten  an  eine  auswärtige  Fakultät  anzutragen,  geeigneten
Falles  Gebrauch  machen  können.

2)  Diese  Benachrichtigung  darf  aber  dann  unterbleiben,  wenn  das  Rechtsmittel
der  Ober-Appellation  gegen  eine  richterliche  Verfügung  eingewendet  wird,
welche  auf  den  einseitigen  Antrag  des  Ober-Appellanten  und  ohne  vorheriges
  Gehör  des  Gegners  erlassen  worden  ist.

Höchstem  Befehle  zu  Folge  wird  solches  zu  Jedermanns  Nachricht  hiermit
öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  17.  May  1883.

Großherzoglich  Sachsische  Laudesregierung.
Krumm.

IV.  Des  Großherzogs  Koönigliche  Hoheit  haben,  in  Berücksichtigung  des
landständischen  Antrages  unter  Nr.  III  Ziffer  25  der  unterthänigsten  Interzessional-Schrift
  vom  28.  März  dieses  Jahres,  nach  gnddigst  vernommenem  Gutachten
  der  unterzeichneten  Großherzoglichen  Landes-Direktion,  mittelst  höchsten  Reskriptes
  vom  3.  dieses  Monathes  folgende

Vorschrift
über  das  Verfahren  bey  Güterzerschlagungen  und  Abtrennungen  —  soweit  solche
nach  den,  über  die  Geschlossenheit  der  Güter  und  über  Dismembrationen  in  den
        <pb n="441" />
        433

einzelnen  Landestheilen  dermahlen  bestehenden,  auch  künftig  unverändert  in  Krast
bleibenden,  gesetzlichen  Vorschriften  überhaupt  zuldssig  sind  —  zu  genehmigen  geruhet:

1.

Jedes  Gutszerschlagungs=  oder  Abtrennungs-Gesuch  ist  von  dem  Betheiligten
mit  Ueberreichung  eineck  vollständigen  Verzeichnisses  der  einzelnen  Bestandtheile  des
geschlossenen  Gutes  und  eines  Planes  über  die  Vertheilung  der  darauf  im  Ganzen
haftenden  Abgaben  und  Lasten  bey  der  Ortsobrigkeit  —  dem  zuständigen  Amte,
Gerichte  oder  Stadtrathe  —  anzubringen.  «

2.

Die  Ortsobrigkeit  hat,  sofern  die  Grundsteuer  des  geschlossenen  Gutes  auf  die
einzelnen  Grundstücke  desselben  in  dem  Fundbuche  und  dem  Scteuer-Kataster  nicht
bereits  revisionsmäßig  ausgeschlagen  ist,  zunachst  mit  der  betroffenen  Kreis=  oder
Bezirkssteuer-Revisions-Behörde  über  die  Steuervertheilung  sich  zu  benehmen,
sodann  den  Vereinzelungs-Plan  den  betheiligten  Lehns=  und  Zinsbehörden  zur
Beystimmung  oder  Bemerkung  ihrer  etwaigen  Ausstellungen  mitzutheilen,  auch  die
Ortsgemeinde  und  andere  Personen,  welchen  Real-Berechtigungen  auf  den  ganzen
  Guts-Kompler  zustehen,  mit  ihrer  Erklärung  zu  vernehmen.

3.

Nach  erfolgter  Zustimmung  aller  Betheiligten  hat  die  Ortsobrigkeit  die  beantragte
  Gutszerschlagung,  bezuͤglich  Abtrennung,  unter  Beobachtung  der  desöhalb
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  —  wie  nahmentlich,  daß  Feldgrundstuͤcke  nicht
umer  1/4  Acker  Weimar'schen  Revisions  =  Maßes  getheilt  werden  dürfen  2c.  —
alsbald  zu  gestatten  und  zur  Ausführung  zu  bringen.

4.
Bey  etwaigem  Widerspruche  der  Gemeinde  oder  anderer  Betheiligten  sind  die
Verhandlungen  dem  Großherzoglichen  Bezirks  =  Landrathe  zur  geeigneten  Vermittelung
  vorzulegen.

5.

Nur  in  den  Fällen,  wo  die  Vermittelung  des  Landrathes  erfolglos  bleibt,
oder  wenn  von  den  Betheiligten  gegen  eine  Weisung  der  Ortsobrigkeit  Berufung
eingewendet  wird,  ist  Bericht  an  das  unterzeichnete  Kollegium  zu  erstatten.
        <pb n="442" />
        434

Auf  allerhoͤchsten  Befehl  werden  vorstehende  Bestimmungen,  als  Instruktion
fuͤr  die  Ortsobrigkeiten,  andurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  18.  May  1833.

Großherzoglich  Saͤchsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

V.  Königlich  Bayerscher  Seits  sind  die  —  im  K.  10  des,  unter  dem  19.
August  1831  erlassenen  höchsten  Patents  zur  Ausführung  des,  mit  den  Kronen
Bayern  und  Württemberg  abgeschlossenen  Handelsvertrages,  benannten  —  jenseitigen
  Waarenübergangs=  bezüglich  Abfertigungs-Orte,  für  den  vertragsmaßig  erleichterten
  Verkehr  des  Königlich  Bayerschen  Rheinkreises  mit  dem  Großherzogthume
Sachsen  Weimar-Eisenach,  gegenüber  der  diesseitigen  Stadt  Vacha,  als  Ausgangs-,
  bezüglich  Eingangs-Orte,  mit  den  Königlichen  Zoll=  und  Hallämtern  Frankenthal
  und  Rheinschanze  anderweit  vermehrt  worden.

Es  wird  daher  dieses,  unter  Bezugnahme  auf  die,  wegen  Vermehrung  der
gegenseitigen  Waarenübergangs  =  Punkte  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  22.
Oktober  1831  und  vom  12.  Februar  1833,  hiermit  zur  offentlichen  Kunde  gebracht.
  Weimar  den  25.  Juny  1833.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion:
F.  v.  Schwendler.

 

VI.  Es  ist  wiederholt  vorgekommen,  daß  Apotheker,  ohne  ärztliche  Verordnung,
  Merkurial-Pillen  verkauft  haben.  Diese  Zuwiderhandlung  gegen
die  Bestimmung  im  §.  16  der  Apotheker-Ordnung  vom  2.  July  1805,  nach
welcher  den  Apothekern  der  Verkauf  aller  heftig  wirkenden  Arzneyen  —  unter
welche  auch  die  Merkurial-Pillen  zu  zählen  sind  —  ohne  arztliche  Verordnung
verbothen  ist,  veranlaßt  uns,  die  erwähnte  Gesetzesvorschrift  in  Erinnerung  zu
bringen  und  den  Handverkauf  von  Merkurial-Pillen  hiermit  noch  besonders,  bey
Vermeidung  einer  Geldbuße  von  5  bis  10  thlrn.,  zu  untersagen.

Weimar  den  4.  July  1838.

Großherzoglich  Süchsische  Landes-Direktion.
Ridel.
        <pb n="443" />
        Großherzogl.  S.  Weimar---Eisenach'sches
Regittungs-Blatt.

Nummer  20.  Den  13.  September  1833.

 

Bekanntmachungen.

I.  Wegen  Einrichtung  der  alle  Jahre  von  den  Gerichtsbehörden  an  uns
einzusendenden  Vormundschafts-Tabellen  finden  wir  nöthig,  für  unsern
Bereich  Folgendes  allgemein  darüber  anzuordnen:

In  die  Vormundschafts-Tabellen  sind  künftighin  nicht  bloß  solche  Vormundschaften
  einzutragen,  mit  welchen  eine  Vermögensverwaltung  verbunden  ist,  sondern
  auch  alle  diejenigen  Fälle,  in  welchen  der  Nießbrauch  des  Vermögens  der
Pflegebefohlenen  den  dazu  Berechtigten  —  dem  Vater,  der  Mutter  oder  sonstigen
Personen  —  zusteht;  ja  selbst  auch  die  Fälle,  in  welchen  Minderjährige  im
Frage  stehen,  die  Vermögen  gar  nicht  besitzen,  und  entweder  beyde  Aeltern.,  oder
doch  wenigstens  den  Vater  verloren  haben.

Denn  es  liegt  in  den  Nießbrauchsfällen  der  vormundschaftlichen  Behörde  die
wichtige  Pflicht  ob,  über  die  pflegliche  Benutzung  des  Vermögens  und  Erhaltung
der  Substanz  überhaupt,  sowie  über  die  gehörige  Entrichtung  der  Abgaben  und
Zinsen  zu  wachen.

In  Fällen  aber,  wo  kein  Vermögen  vorhanden  ist,  und  der  Vater  nicht
mehr  lebt,  wo  folglich  die  nachgelassenen  Minderjahrigen  der  Mutter,  oder  sonst
einer  mit  vaterlicher  Gewalt  nicht  bekleideten  Person  anvertraut  sind,  hat  sich
die  Vormundschaftobehörde  durch  Beaufsichtigung  der  Erziehung  und  der  Ausbildung
thätig  zu  zeigen  und,  wie  solches  geschehen,  zu  bemerken.

Sämmtliche  Gerichtsstellen  unseres  Bereiches  haben  sich  hiernach  künftig  zu
richten.  Eisenach  den  29.  Juny  1833.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.
        <pb n="444" />
        486

II.  Mit  allerhoͤchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  die  unterzeichnete  Großherzogliche  Landes-Direktion  mit  den  Fürstlich
Reuß-Plauenschen  Regierungen  zu  Greiz  und  zu  Gera  dahin  übereingekommen,
daß  in  allen,  die  Staatsangehörigkeit  und  die  Uebernahme  der  Vagabunden  und
Ausgewiesenen  betreffenden  Fällen  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  und  den  Fürstenthumern  Reuß-Plauen  dlterer  und  jüngerer  Linie
die  Bestimmungen  der,  in  Nr.  15  des  Großherzogl.  Regierungs-Blattes  vom  Jahre
1822  abgedruckten,  diesfallsigen  Preußisch  =  Sächsischen  Uebereinkunft  vom  5.  Februar
  1820  verbindliche  Kraft  und  Wirkung  haben  sollen,  jedoch  mit  folgender
Erlduterung:
Kinder  nicht  heimathsloser  Aeltern,  welche,  vor  Eintritt  ihrer  Konskriptions-Pflichtigkeit
  in  dem  Geburtslande,  mit  ihren  Aeltern  in  das  Gebieth  des
jenseitigen  Staates  ziehen,  werden,  falls  diese  das  Heimathsrecht  daselbst
wirklich  erlangt  haben,  der  Militär-flichtigkeit  gegen  den  verlassenen
Staat  enthoben  und  sind  derselben  gegen  das  neue  Heimathsland  unterworfen.


Die  Ablieferung  und  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  erfolgt  diesseitSs  bey  den

Großherzoglichen  Aemtern  zu  Neustadt  an  der  Orla,  Weida  und  Börgel  und

jenseits  zu  Schleiz,  Lobenstein  und  Gera.

Weimar  den  27.  July  1833.

Großherzoglich  Süächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Semmtliche  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  werden  hiermit
  angewiesen:

1)  strenge  Achtsamkeit  darauf  zu  richten,  daß  aus  dem  Auslande  ankommende
Holizey-Arrestaten  und  Schieblinge  nur  dann  zum  Weiter-Transporte  angenommen
  werden,  wenn  sie  nothdürftig  bekleidet  und  besonders  mit  Schuhwerk
  gehörig  versehen  sind;

2)  dafür  zu  sorgen,  daß  die  von  denselben  abzusendenden  Schieblinge  vorher
gehörig  bekleidet  und  mit  Schuhwerk  versehen  werden.

Weimar  den  1.  August  1833.

Großherzogliche  Süchsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="445" />
        457

IV.  Se.  Koönigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  nachdem  mummehr
auch  in  den  Städten  Jena  und  Jlmenau  Sparkassen  errichtet  worden,
  zu  beschließen  gnadigst  geruhet,  auch  diesen  Anstalten  die  Rechte  einer  milden
  Sctiftung  eben  so  zu  ertheilen,  wie  dieses  rücksichtlich  der  Sparkassen  zu
Weimar,  Eisenach  und  Neustadt  an  der  Orla  bereits  durch  das  diesen  gnadigst
verliehene  und  von  uns  am  6.  Oktober  1825  bekannt  gemachte  Privilegium  vom
20.  September  1825  geschehen  ist.

Höchstem  Befehle  zu  Folge  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  damit  sämmtliche  Behörden  und  Unterthanen  darnach  sich  achten  mögen.

Weimar  am  6.  August  1833.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.

V.  Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  durch  eine  unter  dem  2.
dieses  Monathes  ausgefertigte  höchste  Urkunde  dem  Königlich  Bayerschen  geistlichen
  Rathe  und  Professor  an  der  Hochschule  zu  München,  D.  Franz  Allioli
und  dessen  Erben,  auf  unterthänigstes  Nachsuchen,  ein,  vorerst  für  zehen
Jahre  gültiges,  Privilegium  zum  Schutze  gegen  den  Nachdruck  der  von  ihm,  mit
Bewilligung  des  päbstlichen  Hofes,  herausgegebenen  deutschen  Uebersetzung  der
heiligen  Schrift  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  in  der  Maße
zu  ertheilen  geruhet,  daß  der  Nachdruck  dieser  Uebersetzung  in  einer  inlandischen
Buchdruckerey,  sowie  deren  Verlag  in  einer  inländischen  Buchhandlung  während
des  erwähnten  Zeitraumes,  bey  Konfiskation  der  nachgedruckten  Exemplare  und,
nach  Befinden,  einer  angemessenen  Geldstrafe,  verbothen  seyn  soll.

Zur  Nachricht  und  Nachachtung  wird  solches  hiermit  bekannt  gemacht.
Weimar  den  8.  August  1838.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

VI.  Se.  Königliche  Hoheik,  der  Großherzog,  haben  gnddigst  zu  genehmigen
  geruhet,  daß  —  bis  auf  Widerruf  —  den  betheiligten  Amts-Sporteleinnehmern
  und  den  sonst  bey  den  Unterbehörden  die  Erhebung  und  Berechmmg  der
Fornikations-Strafgelder  besorgenden  Personen  eine  Kollektur-Gebühr
  von  Einem  Groschen  vom  Thaler  dieser  Gelder,  von  jetzt  an,  so-
        <pb n="446" />
        488

wohl  hinsichtlich  der  ruͤckstaͤndigen,  als  der  weiter  anfaͤllig  werdenden  Betraͤge,
verwilliget  werde.

Indem  wir  diese  höchste  Bestimmung  hierdurch  bekannt  machen,  sprechen
wir  zugleich  die  Erwartung  aus,  daß  die  betroffenen  Einnehmer  sich  der  Beybringung
  der  rückständigen  und  der  weiter  anfällig  werdenden  Betrage  mit  pflichtmäßigem
  Eifer  unterziehen  werden  und  bemerken  dabey  noch,  daß  eingehende  Abschlagszahlungen
  nicht  vorzugsweise  zu  Befriedigung  des  einen  oder  des  andern
Empfangsberechtigten  zu  verwenden,  sondern  nach  Verhältniß  der  Strafantheile
un  die  betheiligten  Kassen  und  Geistlichen  abzugewähren  sind.

Weimar  den  15.  August  1833.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

VII.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
nachstehender  Beschluß  des  hohen  deutschen  Bundestages  vom  20.  Junp  dieses
Jahres:
„Von  Bundeswegen  wird  eine  Central-Behörde  niedergesetzt,  deren
Aufgabe  ist,  die  näheren  Umstände,  den  Umfang  und  den  Zusammenhang  des
gegen  den  Bestand  des  Bundes  und  gegen  die  öffentliche  Ordnung  in
Deutschland  gerichteten  Komplotts,  insbesondere  des  am  3.  April  I.  J.
zu  Frankfurt  statt  gehabten  Attentats,  zu  erheben  und  fortwährend  vonsämmtlichen
  Verhandlungen  der  verschiedenen,  mit  Untersuchungen  wegen
Theilnahme  an  dem  gedachten  Komplotte  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
beschäftigten  Behörden  im  Interesse  der  Gesammtheit  Kenntniß  zu  nehmen,
auch  gegenseitige  Mittheilungen  und  Aufschlüsse  unter  denselben  zu  befordern,
  endlich  für  die  Gründlichkeit,  Vollständigkeit  und  Beschleunigung  der
anhängigen  Untersuchungen  Sorge  zu  tragen.“

munmehr,  nachdem  die  erwähnte  Central-Behörde,  welche  zu  Frankfurt  am  Main

ihren  Sitz  hat,  am  8.  dieses  Monathes  für  konstituirt  erklärt  worden,  zu  allgemeiner

  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  20.  August  1833.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="447" />
        489

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  21.  Den  1.  Oktober  1833.

 

Bekanntmachungen.

I.  Nach  einer  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  allhier  mit  dem
Herzoglich  Sächsischen  geheimen  Ministerium  zu  Altenburg  getroffenen  Vereinbarung
  soll  die  zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg
  wegen  des  Ligquidirens  in  untersuchungssachen  bestehende  Konvention
vom  Jahre  1824  (Nr.  4  des  Regierungs-Blattes  von  gedachtem  Jahre  Ziffer  V)
künftig  gegenseitig  dahin  ausgelegt  werden:

daß  in  allen  und  jeden  Untersuchungsfällen,  wo  die  Kosten  dem  Fiskus
oder  einem  Patrimonial-Gerichtsherrn  zur  Last  fallen,  sey  es  nun,  daß
ein  zur  Kostenzahlung  pflichtiges  Subjekt  ermittelt  worden,  aber  zahlungsumfähig
  erscheint,  oder  daß  der  Angeschuldigte  Kostenfrey  von  der  Untersuchung
  entbunden  worden,  oder  endlich  daß  die  Untersuchung  gar  nicht
einmahl  gegen  ein  bestimmtes  Subjekt  ihre  Richtung  genommen,  bloß
die  in  der  Konvention  erwähnten  Verldge  wechselseitig  gefordert  und  erstattet
  werden  sollen.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  daher
diese  Erläuterung  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  5.  September  18338.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="448" />
        440

II.  Nach  einer  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  allhier  mit
dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  zu  Berlin  getroffenen  Vereinbarung  sollen
die  Zinsen  und  Dienste  ic.,  welche  von  Königlich  Preußischen  Unterthanen  zu
prástiren  sind,  oder  die  auf  dortseitigen  Grundstücken  haften,  aber  zu  einem  in
hiesigem  Großherzogthume  gelegenen  Lehen  gehören,  und  eben  so  dergleichen  Zinsen
  und  Dienste  2c.,  welche  von  diesseitigen  Personen  und  Grundftücken  Königlich
Preußischen  Lehengütern  geleistet  werden,  gegenseitig  nicht  als  besondere  Lehen
desjenigen  Staats,  in  dessen  Gebiethe  die  dienst=  und  zinspflichtigen  Personen  und
Grundstücke  sich  befinden,  sondern  als  bloße  Pertinenzien  der  dießfallsigen  Hauptlehengüter
  angesehen  und  behandelt  werden.

Hierbey  ist  ferner  gegenseitig  stipulirt  worden,  daß  falls  dergleichen  Zinsen
und  Dienste  bereits  zur  Ablösung  gekommen  seyn  sollten,  die  bereits  gezahlten
und  von  Königlich  Preußischen  oder  dießseitigen  Behörden,  als  von  dort,  oder
hier  lehenbare  feuda  pecuniaria  in  Beschlag  genommenen  Reluitions-Gelder
gegenseitig  wieder  frey  gegeben  werden  sollen.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  daher
diese  Vereinbarung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  5.  September  1838.

Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
Krumm.

III.  In  Folge  der  Bestimmung  im  Artikel  7  des  zwischen  der  Großherzoglich
  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Staatöregierung  vom  10.  August
1831  abgeschlossenen  Vertrages  darf  nicht  alles  Vich,  (Abtheilung  II  Sat  39
Buchst.  b  bis  8  der  allgemeinen  Königlich  Preußischen  Abgaben-Erhebungsrolle
für  die  Jahre  1832,  1833  und  1834)  sondern  nur  Schlachtvieh  auf  ursprungszeugnisse
  aus  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  in  die  östlichen
  Provinzen  der  Königlich  Preußischen  Monarchie  abgabenfrey  eingehen.

 

Da  mun  nach  einer,  von  der  Königlich  Preußischen  Behörde  uns  gemachten
Mittheilung  von  den  Großherzoglich  Sächsischen  Unterbehörden  und  Unterthanen
auf  diese  vertragsmäßige  Beschränkung  nicht  immer  Rücksicht  genommen,  sondern
        <pb n="449" />
        441

auf  alles  Vieh  der  gedachten  Tarif-Position,  gleichviel  ob  es  zum  Schlachten  oder
zu  anderen  Zwecken,  z.  B.  zur  Zucht,  zum  Gebrauche  als  Zugvieh,  zur  Benutzung
als  milchendes  Vieh,  zur  Erganzung  einer  Schaafheerde  2c.  bestimmt  gewesen  ist,
Ursprungszeugnisse,  Behufs  des  freyen  Eingangs  in  die  vorbesagten  östlichen  Provinzen,
  ertheilt  worden  sind:  so  werden  die  mit  der  Ausstellung  jener  Zeugnisse
beauftragten  Unterbehörden  des  Großherzogthumes  und  das  dabey  betheiligte  Publikum
  auf  die  erwähnte  vertragsmäßige  Unterscheidung  hiermit  aufmerksam  gemacht,
wobey  wir  erstere  hierdurch  zugleich  anweisen,

mu  über  solches  Vieh,  welches  zum  Schlachten  bestimmt  ist,  Ursprungsbescheinigungen
  zu  dessen  Einbringung  in  die  mehrerwähnten  östlichen  Provinzen
  zu  ertheilen  und  dasselbe  sn  diesen  Bescheinigungen  ausdrücklich  als
Schlachtvieh  zu  bezeichnen,

indem  andern  Falles  das  betreffende  Certifikat  bey  dem  Königlich  Preußischen
Grenz-Eingangsamte  unbeachtet  bleiben  und  von  dem  eingehenden  Vieh  die  tarifmäßige
  Abgabe  zur  Erhebung  kommen  wird.
Weimar  den  5.  September  1833.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.

F.  von  Schwendler.

IV.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  bey  Höchstdemselben
  in  Antrag  gebrachte  authentische  Interpretation  des  (.  3  Lit.  c
des  Gesetzes  über  die  Besetzung  der  Gerichtsbank  vom  13.  April
dieses  Jahres,  nach  vernommenem  verfassungsmäßigen  Gutachten  Höchstihrer
höheren  Landes-Justiz-Kollegien,  also  zu  ertheilen  gnadigst  geruhet:

unter  den  in  der  angezogenen  Gesetzstelle  genannten  Rügesachen  sind
zu  verstehen:  Injurien-Sachen  der  nicht  schriftsässigen  Personen,  Feld-,
Garten=  und  Forstfrevel,  auch  andere  geringe,  der  Zustandigkeit  der
Kriminal-Gerichte  entzogene  Vergehungen,  jedoch  mit  Ausnahme  aller  eigentlichen
  Diebstäahle.
Dem  höchsten  Befehle  zu  Folge  wird  dieses  hiermit  zu  Jedermanns  Kunde
gebracht.
Weimar  den  9.  September  1883.

Großherzoglich  Sät  e  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="450" />
        442

V.  Nach  einer  zwischen  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  allhier  und
dem  Koniglich  Preußischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erfolgten
Uebereinkunft  ist  der  Artikel  21  der  mit  der  Krone  Preußen  zu  Besôrderung
  der  Rechtspflege  abgeschlossenen  Konvention  vom  8.
und  25.  Juny  1824  dahin  erläutert  worden:

daß  die  in  genanntem  Artikel  erwähnte  Verdußerung  der  Grundstücke
und  Effekten  durch  den  Richter  der  belegenen  Sache  sich  als  die
Regel,  aber  doch  vorbehältlich  der  Befugniß  des  Konkurögerichts
verstehe,  aus  besonderen  durch  die  Natur  der  Sache  gebotenen  Gründen
ausnahmsweise  auch  auf  unmittelbare  Ueberlassung  jener  Gegenstände  an
bestimmte  Gläubiger,  oder  auf  Natural-Auslieferung  der  Effekten  an  das
Konkurs-Gericht  anzutragen.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  diese
Erlduterung  zur  Nachachtung  für  alle  Behörden  des  Großherzogthumes  hierdurch
  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  16.  September  1833.

Großherzogliche  Süchsische  Landesregierung.

Krumm.
        <pb n="451" />
        443

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs=  Blall.

 

Nummer  22.  Den  3.  Dezember  1833.

 

Bekanntmachungen.

I.  Zu  Erledigung  verschiedener,  von  den  Justiz-Unterbehörden  gestellten

Anfragen,  in  Bezug  auf  das  Gesetz  über  Besetzung  der  Gerichtsbank  vom  13.
April  dieses  Jahres,  und  zu  Sicherung  der  Gleichförmigkeit  des  Verfahrens  bey
sämmtlichen  Gerichtsstellen  des  Großherzogthumes,  haben  die  beyden  unterzeichneten
  Landesregierungen  zu  gegenwärtiger  Bekanntmachung  sich  vereiniget,  welcher
von  den  Aemtern  und  Gerichten  des  Großherzogthumes  genau  nachzugehen  ist:

1)  Alle  untersuchungen,  welche  nicht  zur  Kompetenz  der  Kriminalgerichte

2)

3

4

#„

gehören,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  eigentlichen  Diebstähle,  sind,
wie  dieses  schon  aus  dem  Publikandum  vom  9.  September  dieses  Jahres
hervorgehet,  als  ausgenommen  von  der  im  K.  1  des  obgedachten  Gesetzes
aufgestellten  Regel  zu  betrachten  und  können  mithin,  unter  Beobachtung
der  im  §.  8  aufgestellten  Vorschrift,  nach  wie  vor  von  nur  Einer  Gerichteperson
  geführt  werden.

Was  von  Polizey-Sachen  §.  3,  c.  des  Gesetzes  gesagt  ist,  findet  analog  auf
alle  andere  Verwaltungsangelegenheiten  Anwendung,  soweit  nicht  dabey
  ein  Gericht  als  solches  d.  h.  als  Justiz-Behörde  in  Thätigkeit
  kömmt.

Obschon  die  Verpflichtung  von  Administrativ-Dienern  (wozu  jedoch  Schuldheißen
  nicht  in  jeder  Beziehung  und  Gerichtöschöffen  gar  nicht  zu  rechnen
sind)  eigentlich  Verwaltungssache  ist:  so  sind  doch,  der  Feyerlichkeit  der
Handlung  wegen,  zwey  Personen  zuzuziehen.

Vormundschaftssachen  und  Deposital-Angelegenheiten  stehen  im  Allgemeinen
unter  der  Regel  des  §.  1,  soweit  nicht  die  im  §.  3,  a.  b.  d.  gemachten
Ausnahmen  auf  sie  Anwendung  finden.
        <pb n="452" />
        444

5)  Bey  Versteigerungen  ist  die  im  §.  1  und  bezüglich  F.  7  des  Gesetzes  geordnete
  Besetzung  der  Gerichtsbank  durchaus  nothwendig  und  ebenso
6)  bey  Anerkennung  von  Urkunden  jeder  Art.
Weimar  den  14.  und  Eisenach  den  21.  November  1833.
Die  Großherzoglich  Schsischen  Landesregierungen  daselbst.
von  Müller.  von  Gerstenbergk.

II.  In  dem  Regulative  vom  5.  Februar  1827  über  die  Handhabung  des
Salz-Mandats  von  1771  sind  §.  8  Nummer  1  a,  b  und  c  drey  Straßen  bezeichnet,
auf  welchen  unter  Beobachtung  der  weiter  in  jenem  Regulative  enthaltenen  Vorschriften
die  Durchfuhre  des  Salzunger  Salzes  nach  dem  Kurhessischen  Gebiethe  gestattet  seyn  soll.

Da  jedoch  gegenwärtig  die  Einbringung  fremden  Salzes  nach  Kurhessen
gänzlich  verbothen  ist,  folglich  durch  Gestattung  einer  öffentlichen  Straße  für  die
Salzeinfuhr  nur  die  Mittel  zur  Beeinträchtigung  der  Rechte  des  nachbarlichen
Kurhessischen  Staates  erleichtert  werden  würden,  was  mit  der  im  Artikel  11
des  Sctaatsvertrages  vom  11.  Dezember  1828  enthaltenen  Bestimmung  urmvereinbarlich
  erscheint:  so  werden  auf  allerhöchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  die  oben  erwahnten,  unter  den  veränderten  Umständen  nicht  mehr
nöthigen  Straßen  in  dieser  Eigenschaft  hiermit  bis  auf  Weiteres  verbothen  und
Jedermann  verwarnt,  bey  Vermeidung  der  im  §.  5  des  gedachten  Regulatives
angedrohten  Strafen,  dieselben  von  jetzt  an  nicht  weiter  in  jener  Art  zu  betreten,
auch  werden  die  betroffenen  Unterbehörden  angewiesen,  hiernach  sich  zu  achten
und  auf  alle  Zuwiderhandlungen  genaue  Aufsicht  zu  führen  und  durch  ihre  Untergebenen
  führen  zu  lassen.  Eisenach  den  2.  September  1833.

Großherzoglich  Sichsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.
III.  Von  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Landes-Administration  zu  Gera
ist  durch  Verordnung  vom  24.  vorigen  Monathes,
„nach  dem  Vorgange  mehrer  benachbarten  Staaten,  um  das  Fürstenthum
„Gera  gegen  Ueberführung  mit  geringhaltiger  Kupfermünze  und  die  daraus
„entspringenden  Nachtheile  zu  sichern“

eine  Herabsetzung
„der  Herzoglich  Sachsen  Coburg-Saalfeldschen  und  Fürstlich  Reuß-Greizer
„Kupferdreier,  ingleichen  der  Herzoglich  Sachsen  Coburgischen  und  Sach-„sen
  Meiningischen  Kupferkreuzerstücke"“

„auf  zwey  Pfennige  das  Stück“

verfügt  worden,
„und  soll  von  nun  an  Niemanden  erlaubt  seyn,  diese  Scheidemünzen  zu
„einem  höheren  Preise  in  Zahlung  zu  geben.“
        <pb n="453" />
        445

Da  zu  besorgen  ist,  daß  die  bezeichneten,  in  den  Rachbarlanden  herabgesetzten
  Kupfermünzen  besonders  in  die  Orte  des  Neustaͤdt'schen  Kreises  haͤufig  eingebracht
  werden  möchten:  so  finden  wir  uns  veranlaßt,  bezüglich  mit  Erneuerung
unserer,  auf  die  alteren  Chursächsischen  Gesetze  gegründeten,  Bekanntmachung  vom
9.  September  1828  wegen  Ausgebung  des  Kupfergeldes  im  Neustädt'schen
Kreise  Folgendes  hiermit  zu  verordnen:

1)  Neben  der  Landes-Kupfermünze  darf  nur  die  Königlich  Scchsische,  die  Kömglich
  Hannöversche  und  die  Herzoglich  Beaunschweigsche  Kupfermunze
nach  ihrem  vollen  Nennwerthe  ausgegeben  werden.

2)  Die  Churhessischen  4  Heller  oder  1  Kreuzerstücke  sind  zu  3  Pfennigen,
die  Churhessischen  2  Heller  oder  1  Kreuzerstücke  zu  1  Pfemig,  die  Herzoglich
  Gothaischen  3  Pfennigstücke  zu  2  Pfennigen,  die  Herzoglich  Gothaischen
  2-,  11=  und  Pfennigstücke  zu  1  Pfennig,  die  alteren  Erfurt'schen  4
Pfennigstücke  zu  3  Pfennigen,  die  Erfurt'schen  3-,  2=  und  1  Pfennigstücke
zu  1  Pfennig  auszugeben.

3)  Alle  übrige  ausländische  Kupfermünzen,  nahmentlich  auch  die  Fürstlich  Reußischen,
  dürfen  nur  nach  ihrem  halben  Rennwerthe  ausgegeben  werden.

Wer  die,  unter  2  und  3  bezeichneten,  Kupfermünzen  zu  einem  höhern,  als

dem  vorbestimmten  Geltungswerthe  ausgiebt,  verfallt  in  zwey  Thaler
Geldbuße  bey  jedem  Zuwiderhandlungsfalle  (wovon  der  Anzeiger  die  Hälfte
bezieht),  nach  Befinden  auch  in  höhere  Geld=  oder  verhältnißmäßige  Gefängniß-Strafe.
  Weimar  am  1.  Oktober  1833.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

IV.  Die  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und
dem  Herzogthume  Sachsen  Meiningen  seit  dem  1.  September  1823“  bestehende
Konvention  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen
ist,  in  Folge  deshalb  Statt  gefundener  Verhandlungen,  auf  die  dem  Herzogthume
  Sachsen  Meiningen  einverleibten  Gebiethstheile  des  vormahligen  Herzogthumes
Sachsen  Hildburghausen  erstreckt  worden.

Wir  bringen  solches  mit  Hinweisung  auf  die  Erklärung  des  Großherzoglichen
Staats-Ministeriums  vom  15.  August  1828  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1823
Seite  166)  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.  Weimar  den  6.  Dktober  1883.

Großherzoglich  Süächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

V.  Zu  Folge  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  der  nachstehende  in  der  acht  und  vierzigsten  Sitzung  der  deutschen  Bundesversammlung
  vom  14.  v.  M.  gefaßte  Beschluß:
        <pb n="454" />
        446

1)  die  in  Stuttgart  erscheinende  „Neckarzeitung“  wird  auf  den  Grund
des  Preßgesetzes  vom  20.  Sept.  1819  von  Bundeswegen  unterdruͤckt  und
jede  Fortsetzung  derselben  unter  jedweden  Titel  in  allen  Bundesstaaten  untersagt  ;
die  Redaktoren  derselben,  Karl  Schill  und  Heinrich  Elsner,  werden
binnen  fuͤnf  Jahren,  vom  Tage  dieses  Beschlusses  an,  in  keinem  Bundesstaate
  bey  der  Redaktion  einer  aͤhnlichen  Schrift  zugelassen  werden;

die  Königlich  Württembergsche  Regierung  so  wie  sämmtliche  übrigen  Bundesregierungen
  werden  aufgefordert,  wegen  des  Vollzuges  dieses  Beschlusses
unverweilt  dos  Nöthige  anzuordnen,  und  die  Bundesversammlung  binnen
kurzer  Frist  von  den  getroffenen  Anordnungen  in  Kenntniß  zu  seen;

zur  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  3.  Dezember  1833.
Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
v.  Müller.

VI.  Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  wird  hiermit  bekannt  gemacht:  daß  in  denjenigen  Landestheilen  des  Großherzogthumes,
  wo  es  biöher  noch  gestattet  gewesen  ist,  allgemeine  Syndiken
zu  Führung  der  Gemeinde-Prozesse  zu  bestellen,  solches  lediglich  nur  nach  vorgängiger
  Genehmigung  durch  die  unterzeichnete  Landes-Direktion,  bezüglich  durch
den  Bezirks-Landrath  geschehen  darf,  daß  es  aber  bey  den  der  fraglichen  Syndiken-Bestellung
  hier  und  da  entgegenstehenden  gesetzlichen  Verordnungen,  nahmentlich
  in  allen  Landestheilen,  wo  das  Königlich  Sachsische  Recht  noch  gilt,  bey'm
Generale  vom  30.  November  1753,  in  welchem  die  Bestellung  von  General-Syndiken
  gänzlich  untersagt  ist,  auch  forthin  bewendet.

Weimar  den  16.  November  1835.

Großherzogliche  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

VII.  Berichtigung  einiger  Druckfehler  in  den  Nummern  6,  7,  8  und
16  des  diesjahrigen  Regierungs-Blattes.  Es  ist  zu  lesen:  Seite  117  Zeile  17:
„die  Hälfte  und  bezüglich  ein  Drittheil  (P.  75,  760)  dessen  2c.“  statt  „die  Hälfte
(K.  7)  #.;z“  sodann  S.  118  in  der  ersten  Marginal-Note:  „Pü#/1  statt  „,ü  —
S.  124  Z.  18,  19:  „Socin#“  statt  „socin[—  S.  146  Z.  15:  „§.  17,  I“
statt  „§.  17,  b.“  —  S.  153  Z.  5:  „Armenanstalten"“  statt  „Armenstalten“  —
S.  181  Z.  30:  „geschlossenem  Beweisverfahren  und“  statt  „geschlossenem  und  Beweisversahren
  und“  —  S.  186  3.  17:  „vierzehntägigen“  statt  „vierzehentägen"  —
S.  807  Z.  3:  „über  15  Rthlr.“  statt  „über  50  Rthlr.“  —  S.  827  Z.  9:  „des
§.8“  statt  „des  §S.  7/—  S.  367  Z.  31:  „K.  146%  statt  „K.  146/—  S.  369
Z.  5:  „.  1460%  statt  „S.  146“  —  S.  369  Z.  11:  „K.  146¾  statt  „.  145“.

2

3

4
        <pb n="455" />
        447

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.

Nummer  23.  Den  6.  Dezember  1838.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  einerseits  und
der  Krone  Preußen  und  mehren  anderen  deutschen  Staaten  andererseits  sind  unter
  dem  10.  und  11.  May  dieses  Jahres  mehre  Staatsverträge  zu  Errichtung
eines  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereines  und  wegen  Anschließung  des  Thuͤ-ringischen
  Zoll=  und  Handelsvereines  an  eine  größere  deutsche  Verbindung  desselben
  Zweckes  abgeschlossen  worden,  welchen  zu  Folge  das  Großherzogthum  Sachsen
  Weimar  =  Eisenach  mit  dem  1.  Januar  1834  in  jene  Gemeinschaft  treten
  wird.

Nachdem  mun  die  Großherzoglichen  Ratifikations=  Urkunden  gegen  die  allerhöchsten
  Ratifikations-Urkunden  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und
gegen  die  der  übrigen  paciscirenden  Staaten  jüngsthin  zu  Berlin  von  den  hierzu
allerseits  Bevollmächtigten  ausgewechselt  worden:  so  werden  diese  Verträge  ihrem
Inhalte  nach,  auf  allergnddigsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  zu  Jedermanns  Kenntniß  und  zur  Nachachtung  aller  Großherzoglich
Saächsischen  Behörden  und  Unterthanen  in  Nachstehendem  bekannt  gemacht.

Weimar  den  1.  Dezember  1833.

Großherzoglich  Sächsisches  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten.

C.  W.  Freyherr  von  Fritsch.

vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="456" />
        448
J.

Vertrag

zwischen  Preußen,  Kurhessen,  Sachsen  Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Altenburg,  Sachsen  Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß-Schleitz,  Reiß-Greitz
und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  wegen  Errichtung  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und
Mitregent  von  Hessen,  Seine  Konigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen
Weimar-Eisenach,  Ihre  Durchlauchten  die  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg  und  Sachsen  Coburg-Gotha,  ingleichen  Ihre  Durchlauchten,
die  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß-Schleitz,
  Reuß-Greitz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  in  Erwägung  „daß
ihre  nachfolgend  benannte  Länder  und  Landestheile,  wegen  deren  vermischter  Lage
und  der  hierdurch  bedingten  gegenseitigen  Abhängigkeit  des  Verkehrs  weder  im
Einzelnen  die  Einführung  einer  besonderen  Zoll-Gesetzgebung  zulassen,  noch  geeignet
  sind,  abgesondert  einem  bereits  bestehenden  größeren  Zollverbande  angeschlossen
  zu  werden,  und  von  der  Ueberzeugung  ausgehend,  daß  sich  nur  in  der  Vereinigung
  zu  einem  gemeinschaftlichen  Zoll-Systeme  die  Aussicht  cröffnet,  diesen
Ländern  und  Landestheilen  nach  deren  immer  fühlbarer  werdenden  dringenden  Bedürfnisse
  die  Vortheile  eines  möglichst  erleichterten  Verkehrs,  wie  andere  größere
Staaten  derselben  genießen,  sowohl  unter  sich,  als  auch  im  Verhältnisse  zu  angrenzenden
  Staaten  zuzuwenden,  haben  über  diesen  Gegenstand  Unterhandlungen
eröffnen  lassen  und  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  geheimen  Ober-Finanz-Rath  Ludwig  Bogislaus
Samuel  Kühne,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens.
dritter  Klasse  mit  der  Schleise,  Kommandeur  zweyter  Klasse  des  Kurfürstlich
  Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Löwen,
d

un

Allerhöchst  =  Ihren  geheimen  Legations-Rath  Ernst  Michaelis,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  vierter  Klasse,  Offizier  der
Königlich  Französischen  Ehrenlegion,  Kommandeur  des  Karfürstlich  Hessischen
  Hausordens  vom  goldenen  Löwen;
        <pb n="457" />
        449
Seine  Hoheit,  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:

Hocchst-Ihren  wirklichen  geheimen  Legations-Rath,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich  Preußischen  Hofe
Carl  Friedrich  von  Wilkens-Hohenau,  Kommandeur  des  Kurfürstlich
  Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des  Königlich
  Preußischen  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse  und  des  Koöniglich
Preußischen  St.  Johanniterordens,

und

Höchst-Ihren  geheimen  Ober-Bergrath  Heinrich  Theodor  Ludwig
Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens  vom  goldenen
  Löwenz

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach:
Hoöchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den
General-Major  Ludwig  Heinrich  von  L'Estocq,  Kitter  des  Ksniglich
  Preußischen  rothen  Adlerordens  zweyter  Klasse  mit  Eichenlaub  und
des  Königlich  Preußischen  Militar=  Verdienstordens,  Kommandeur  des
Großherzoglich  Süchsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken,

und

Höchst-Ihren  Kammerrath  Ottokar  Thon,  Ritter  des  Königlich  Preußischen
  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse;

Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den
Kammerherrn  Ludwig  August  von  Rebeur,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse,

Höchst  -Ihren  wirklichen  geheimen  Legations-Rath  und  Kammerherrn  Jacob
  Ignaz  von  Cruickshank,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen
Adlerordens  dritter  Klasse  und  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens
vom  weißen  Falken,
und

Höchst-Ihren  Ministerial-Rath  Carl  August  Friedrich  Adolph  von
Fischern,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  dritter
Klasse  und  des  Königlich  Scchsischen  Civil  ·  Gerdienstordens;
        <pb n="458" />
        450

Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:

Höchst-Ihren  wirklichen  geheimen  Rath,  Minister  und  Kammer-Präsidenten
  Carl  Johann  Ernst  Edler  von  Braun,  Kommandeur  des  Königlich
  Saächsischen  Civil-Verdienstordens  und  des  Großherzoglich  Sachsischen
  Hausordens  vom  weißen  Falken,  Ritter  des  Ordens  der  Königlich
Württemberg'schen  Krone:

Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen  Coburg-Gotha:

Höchst-Ihren  Kammerherrn  und  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen
  Hofe,  den  Obrist-Lieutenant  Otto  Wilhelm  Carl  von
Röder;

Seine  Durchlauchk,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:

Höchst-Ihren  Kammer-Präsidenten  Carl  Friedrich  Wilhelm  von
Weise,  Ritter  des  Koniglich  Preußischen  rothen  Adlerordens  dritter
Klasse;

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt:

Höchst-Ihren  Ober-Stallmeister  Friedrich  Wilhelm  von  Vitzlebenz;


Seine  Durchlaucht,  der  Furst  von  Reuß-Schleitz,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß-Greitz,

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  vnd  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf:

Höchst-Ihren  Kanzlar,  Regierungs=  und  Konsistorial-Präsidenten  Gustav

Adolph  von  Strauch,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens

  dritter  Klasse  und  des  Königlich  Sächsischen  Civil-Verdienstordens;
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußischen  Landestheile  Stadt  und  Landkreis  Erfurt  nebst
den  Kreisen  Schleusingen  und  Ziegenrück,  der  Kurfarstlich  Hessische  Kreis
        <pb n="459" />
        451

Schmalkalden,  die  Großherzoglich  Sachsen-Weimar  und  Eisenach'schen  Lande,
mit  Ausnahme  der  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  und  des  Amtes  Östheim,
  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Lande,  die  Herzoglich  Sachsen-Altenburg'schen
  Lande,  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg  und  Gothaischen  Lande,
mit  Ausnahme  der  Aemter  Volkenrode  und  Königsberg  und  des  Fürstenthums
  Lichtenberg,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  und  Fürstlich
  Schwarzburg-Rudolstädt'schen  Oberherrschaften,  und  die  Furstlich  Reuß-Schleitz-,
  Reuß-Greitz=  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf'schen  Lande  werden
zu  einem  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelsverbande  unter  dem  Nahmen:

„Zoll=  und  Handelsverein  der  Thüringischen  Staaten“
vereiniget.

Artikel  2.

Die  kontrahlrenden  Regierungen  werden  die  erforderlichen  gesetzlichen  Vorschriften
  zu  dem  Zwecke  erlassen,  damit  in  den  oben  genannten  Landen  und  Landestheilen
  in  Beziehung  auf  die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben,
welche  in  diesem  Vertrage  unter  dem  gemeinschaftlichen  Nahmen  „Zoll“  begriffen
werden,  eine  völlige  Ueberelnstimmung  mit  der  in  den  Koöniglich  Preußischen,
Kurfürstlich  Hessischen  und  Großherzoglich  Hessischen  zu  einem  gemeinschaftlichen
Zoll-Systeme  verbundenen  Landen  bestehenden  Gesetzgebung  Statt  finde.

Artikel  3.

Mit  dem  Tage  der  Ausführung  des  Vereines  wird  zwischen  den  sämmtlichen

im  Artikel  1  genannten  Landen  und  Landestheilen  Freyheit  des  Handels  und

Verkehrs,  und  Gemeinschaft  der  Zoll-Einnahme  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen
  ecintreten.

Artikel  4.

Demgemäß  hören  von  jenem  Tage  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangsabgaben  an  den  gegenseitigen  inneren  Grenzen  sämmtlicher  zum  Vereine
  gehörigen  Lande  und  Landestheile,  nahmentlich  auch  alle  Binnenzölle  Gu
welchen  jedoch  die  in  dem  folgenden  Artikel  erwäahnten  Wasserzölle  nicht  gerechnet
  werden  sollen),  dieselben  mögen  bisher  unter  dem  Nahmen  Geleit  oder  unter
irgend  einer  anderen  Benennung  bestanden  haben,  gänzlich  auf.
        <pb n="460" />
        Artikel  5.

Die  Wasserzoͤlle  auf  den  Fluͤssen  in  den  zum  Vereine  gehoͤrigen  Landen
werden  auch  ferner,  den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen
oder  den  etwa  daruͤber  bestehenden  Vertraͤgen  gemaͤß,  erhoben,  jedoch  sollen  weder
  neue  Wasserzoͤlle  eingefuͤhrt,  noch  die  bestehenden  ohne  allseitige  Zustimmung
erhoͤhet,  auch  in  Betreff  der  Erhebungsart  und  des  Betrages  dieser  Zoͤlle  die
Unterthanen  der  übrigen  mitkontrahirenden  Staaten  den  eigenen  Unterthanen
überall  gleich  behandelt  werden.

Artikel  6.

Damit  die  gegenseitige  Freyheit  des  Verkehrs  nicht  durch  eine  Ungleichheit
der  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  eine  störende  Ausnahme  erleide,  sind  die
hohen  Kontrahenten  übereingekommen,  in  ihren  zum  Vereine  gehörigen  Gebiethen
  hinsichtlich  der  Abgabe  von  der  Fabrikation  des  Branntweines,  ingleichen
von  dem  inländischen  Tabacks=  und  Weinbau  dieselbe  Besteuerung  und  Erhebung
eintreten  zu  lassen,  welche  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten  dermahlen  gesetlich
  eingeführt  ist,  auch  die  ohnehin  in  den  Vereinslanden  bestehenden  Abgaben
  von  der  Bereitung  des  Bieres  nicht  unter  den  Betrag  der  dieserhalb  gegenwärtig
  in  Preußen  bestehenden  Steuer  herabzusetzen.

Ingleichen  wollen  die  hohen  Kontrahenten  für  den  Debit  des  Kochsalzes
eine  gleichförmige  Regie=  Einrichtung  einführen  und  einen  Debit-Preis  festsetzen,
unter  welchem  in  keinem  der  zu  dem  Vereine  gehörigen  Gebiethe  das  Salz  abgesetzt
  werden  darf.

Der  Verkauf  des  Salzes  an  Privaten  aus  dem  Gebiethe  der  einen  in  dasjenige
  einer  anderen  der  kontrahirenden  Regierungen  ist  verbothen,  mit  Ausnahme
der  Fälle  einer  besonderen  Uebereinkunft  zwischen  den  betheiligten  Regierungen,
ingleichen  solcher  Fälle,  wo  dieser  Verkauf  auf  dem  Grunde  eines  zwischen  der
Regierung  jenes  Landes,  wohin  das  Salz  verkauft  wird,  und  der  Saline,  welche
es  verkauft,  bestehenden  Vertrages,  unter  Beobachtung  der  auf  der  Saline  angeordneten
  Kontrole-Maßregekn  Statt  findet.

Artikel  7.

In  denjenigen  Landen,  wo  der  Debit  der  Spielkarten  zu  den  Staats-Monopolien
  gehört,  ist  die  Einführung  derselben  aus  anderen  zum  Vereine  gehörigen
  Landen  auch  fernerhin  verbothen.  Auch  bleibt  einer  jeden  Regierung,  in  deren
  Gebiethe  dieses  Monopol  noch  nicht  bestehet,  unbenommen,  dasselbe  einzufüh-
        <pb n="461" />
        453

ren,  und  demzufolge  das  Einbringen  der  Spielkarten  aus  anderen  zum  Vereine
gehoͤrigen  Landen  zu  untersagen.

Hinsichtlich  der  Verbrauchsabgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereinslande
von  anderen  als  den  im  Artikel  6  bezeichneten  Gegenstaͤnden  erhoben  werden,
wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  dergestalt  Statt  finden,
daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsgebiethes  unter  keinem  Vorwande  hoͤher,
als  das  inlaͤndische,  belastet  werden  darf.  Derselbe  Grundsatz  gilt  auch  fuͤr  die
Zuschlagsabgaben  oder  Oktrois,  welche  in  einzelnen  Gemeinen  der  zum  Vereine
gehoͤrigen  Lande  eingefuͤhrt  sind,  oder  etwa  noch  eingefuͤhrt  werden  sollten,  dergestalt,
  daß  auch  hierbey  das  Erzeugniß  eines  anderen  dieser  Lande  unter  keinem
Vorwande  höher  belastet  werden  darf,  als  das  Erzeugniß  des  eigenen  Landes.

Es  wird  jedoch  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein  außer  dem  gemeinschaftlichen
  Zolle,  und  resp.  außer  den  im  Artikel  6  erwähnten  Steuern,  in  keinem
  Vereinsstaate  weder  für  dessen  noch  für  Rechnung  einer  einzelnen  Gemeine
eine  Abgabe  erhoben  werden.

Artikel  8.

Die  hohen  Kontrahenten  wollen  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch
Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbfamkeit  befördert  und  der  Befugniß
  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu
suchen,  möglichst  freyer  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  unterthanen  des  einen  Staates,  welche  in  dem  Gebiethe  eines
anderen  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte
  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe
entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse
stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  bloß  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschaft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren
  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bey  sich  führen,  um  Bestellungen  zu
suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Vereinsstaate,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen
Abgaben  erworben  haben  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden
oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu
entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bey  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels
  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate
        <pb n="462" />
        454

die  Unterthanen  der  uͤbrigen  krotrahirenden  Staaten  eben  so,  wie  die  eigenen
Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  9.

Zur  Aufrechthaltung  ihres  Handels=  und  Zoll-Systems  und  zur  uUnterdrückung
  des  gemeinschaftlichen  Schleichhandels  und  der  unterschleife  bey  den
Steuern  im  Inneren  des  Vereines  wollen  die  hohen  Kontrahenten  sich  gegenseitig
kräftig  unterstützen,  auch  zu  diesem  Behufe  die  erforderlichen  Anordnungen  durch
besondere  Uebereinkunft  verabreden,  und  ein  förmliches  Zoll-Kartel  schließen
lassen.

Artikel  10.

Von  der  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  (Artikel  3)  eintretenden
Gemeinschaftlichkeit  der  Zoll-Einnahmen  bleiben  ausgeschlossen:  die  Erträgnisse
der  Wasser=  oder  Floß  zölle,  der  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,
Fähr-,  Kanal-,  Schleußen-,  Waage-,  Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren,  ingleichen
  die  Zollstrafen  und  Konfiskate,  welche,  vorbehältlich  der  Antheile  der
Demunzianten,  einer  jeden  Staatöregierung  innerhalb  ihres  Gebiethes  verbleiben.

Artikel  11.

Die  Vertheilung  der  gemeinschaftlichen  Einnahmen  richtet  sich  nach  dem  Verhältnisse
  der  Scelenzahl  in  den  zum  Vereine  gehörigen  Landen  und  Landestheilen.

Zum  Behrfe  der  Vertheilung  sollen  die  von  den  betreffenden  höheren  Staatsbehörden
  als  richtig  zu  attestirenden  Uebersichten  von  der  neuesten  Bevölkerung
von  drey  zu  drey  Jahren  gegenseitig  mitgetheilt,  und  wird  mit  dieser  Mittheilung
  unmittelbar  nach  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  der  Anfang
gemacht  werden.

Artikel  12.

Die  an  den  Erhebungsstätten  eingehenden  gemeinschaftlichen  Zollgefälle  fließen.
bis  zur  Abrechmmg  und  Vertheilung  in  die  Kassen  derjenigen  Landeöherrschaften,
in  deren  Gebiethen  die  Erhebungsstätten  belegen  sind.

Artikel  158.

Die  sämmtlichen  Erhebungs=  und  Berwaltungskosten  fallen  den  einzelnen
betreffenden  Staaten  zur  Last,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  die  unterhal-
        <pb n="463" />
        455

tung  der  gemeinschaftlichen  Behoͤrde  in  Erfurt  (Artikel  17)  und  die  dieser  obliegende
  Geschaͤftsfuͤhrung  verursacht.

Artikel  14.

Von  der  tarifmaͤßigen  Abgabenentrichtung  bleiben  die  fuͤr  die  Hofhaltungen
der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhaͤuser,  so  wie  die  fuͤr  die  bey  ihren
Hoͤfen  accreditirten  Gesandten  eingehenden  Gegenstaͤnde  nicht  ausgenommen,  und
wenn  dafür  Rückvergütungen  Statt  haben:  so  werden  solche  der  Gemeinschaft
nicht  in  Anrechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschädigungen,  welche  wegen  Einziehung
  von  Zollrechten,  oder  wegen  aufgehobener  Befreyungen  an  Kommunen
oder  einzelne  Berechtigte  gezahlt  werden  müssen.  ·

Artikel  15.

Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuerentrichtung,  welche
nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatskasse  derjenigen
  Regierung,  welche  sie  bewilliget  hat,  zur  Last.  Darüber,  unter  welchen
  Maßgaben  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  wird  nähere  Verabredung
  vorbehalten.

Artikel  16.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  wird  ebenfalls  von  jedem
  der  kontrahirenden  Theile  in  seinem  Gebiethe  ausgeübt.

Artikel  17.

In  Beziehung  sowohl  auf  die  Zollerhebung,  als  auf  die  Verwaltung  und
Erhebung  der  vertragsmäßig  nach  gleichförmigen  Einrichtungen  zu  erhebenden  inneren
  Steuern  (Artikel  6)  wird  von  sämmtlichen  Vereinsregierungen  eine  gemeinschaftliche
  Kontrole  angeordnet,  und  diese  einem  General-Inspektor  übertragen
werden,  welchem  zugleich  die  Vorbereitung  der  jährlichen  Revenüen-Theilung  obliegen
  soll.  Der  Sib  des  General-Inspektors  wird  in  Erfurt  seyn.  Das  Nähere
  über  die  Einrichtung  dieser  Kontrole  wird  durch  ein  besonderes  Regulativ
bestimmt  werden,  welches  als  ein  integrirender  Theil  des  gegenwärtigen  Vertrages
angesehen  werden  soll.  5
        <pb n="464" />
        456

Artikel  18.

Es  werden  jaͤhrlich  zu  einer  noch  naͤher  zu  verabredenden  Zeit  Bevollmaͤchtigte
  saͤmmtlicher  Vereinsregierungen  in  Er  furt  zusammenkommen,  um  uͤber  die
Angelegenheiten  des  Vereins  sich  zu  berathen,  Beschluͤsse  zu  fassen,  nahmentlich
auch  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  betheiligten  Staaten  festzustellen.

Einer  dieser  Bevollmaͤchtigten  wird  dabey  zum  Vorsitzenden  gewaͤhlt,  ohne
daß  jedoch  demselben  hierdurch  ein  Vorrecht  vor  den  anderen  zu  Theil  wuͤrde.

Im  Falle  des  Beduͤrfnisses  werden  die  Vevollmächtigten  auch  außerordentliche
  Zusammenkünfte  halten,  worüber  die  betheiligten  Regierungen  sich  auf  dem
Wege  des  schriftlichen  Benehmens  einigen  werden.

Die  Kosten  der  Bevollmächtigten  werden  von  einer  jeden  Regierung  für  den
ihrigen  getragen.

Artikel  19.

Alles,  was  sich  auf  die  Ausführung  der  im  gegenwärtigen  Vertrage  enthaltenen
  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche  Kommissare  vorbereitet
  werden.

Zum  Geschäfte  dieser  Kommisfare  gehört  insbesondere  die  Vereinbarung  wegen
  der  nöthigen  übereinstimmenden  Abfassung  der  in  den  zum  Vereine  gehörigen
Landen  und  Landestheilen  einzuführenden  organischen  Bestimmungen  und  der  damit
  in  Verbindung  stehenden  reglementairen  Verfügungen  und  Instruktionen,  ingleichen
  die  Vereinbarung,  welche  Maßgaben  bey  dem  Organisations-Plane  für
die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Abgaben  in  einem  jeden  Vereinslande
nöthig  sind.  ’

Artikel  20.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  welcher  spätestens  am  1.  Jannar
1834  in  Ausführung  kommen  soll,  wird  vorläufig  bis  zum  1.  Januar  1842  festgesegt.
  Wird  der  Vertrag  während  dieser  Zeit  und  spatestens  neun  Monathe
vor  Ablauf  derselben  nicht  gekündiget:  so  soll  derselbe  als  noch  auf  zwölf
Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert  angefehen  werden.
        <pb n="465" />
        457
Artikel  21.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden

  Theile  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations=  Urkunden  soll  spätestens
  in  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  10.  May  1883.

Carl  Friedrich  Heinrich  Theodor
Ludewig  Kühne.  Ernst  Michaelis.

v.  Wilkens.  Ludwig  Schwedes.

Ludwig  Heinrich  Jacob  Ignaz
v.  L'Estocq.  Ottokar  Thon.

Ludwig  v.  Rebeur.  v.  Cruickshank.

Carl  Aug.  Friedrich  Carl  Joh.  Heinrich  Otto  Wilhelm  Carl  Carl  Friedrich  Wil-Adolph
  v.  Fischern.  Ernst  Edl.  v.  Bram.  v.  Röder.  helm  v.  Weise.

G  G  G  G

Friedrich  Wilheln  v.  Witzleben.  Gustav  Adolph  v.  Strauch.

G  G

2  *
        <pb n="466" />
        II.
Ver  tr  a  g#

zwischen  Preußen,  Kurhessen  und  dem  Großherzogthume  Hessen,  ferner
Bayern  und  Württemberg,  sodann  Sachsen  einerseits,  und  den  zu  dem
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten  andererseits

  wegen  Anschließung  des  letzteren  Vereines  an  den  Gesammt-Jollverein
  der  ersteren  Staaten.

Von  denselben  Bevollmachtigten  und  außerdem  noch  von  den  Bevollmäch=Seiner

  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Hessen:  dem  wirklichen  geheimen

  Rathe  und  Präsidenten  der  Ober-Finanz-Kammer  Wilhelm  von
Kopp,  Kommandetr  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigsordens,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rochen  Adlerordens  zweyter
Klasse,  Kommandeur  erster  Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens
vom  goldenen  Löwen;

Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern:  dem  Kämmerer,  Staatsrathe,

außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  an  den  König--,
lich  Preußischen,  Königlich  Sächsischen,  Großherzoglich  Sächsischen  und  den
Herzoglich  Sächsischen  Höfen,  Friedrich  Christian  Johann  Graf
von  Lurburg,  Großkreuz  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich  Bayerschen
  Krone,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  erster
Klasse,  Großkreuz  des  Koniglich  Sächsischen  Civil-Verdienstordens  und
Ritter  des  Königlich  Württemberg'schen  Friedrichsordens;

Seiner  Majestät  des  Königs  von  Württemberg:  dem  Major  im  Generalstabe,

Geschäftöträger  am  Königkich  Preußischen  Hofe,  Franz  a  Paula  Friedrich
  Freyherr  von  Lindenz;

Seiner  Majestät  des  Königs  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen-Mitregenten

  von  Sachsen:  dem  Genetal-Lieutenant  der  Kavallerie,  General-Adjutanten,
  außcrordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Carl  Friedrich  Ludwig  von  Watzdorff,
  Ritter  des  Königlich  Sächsischen  Rautenordens,  Kommandeur  erster
Klasse  des  Koniglich  Sachsischen  Militär  St.  Heinrichsordens,  Ritter  des
Koöniglich  Bayerschen  St.  Hubertusordens.
        <pb n="467" />
        459

Artikel  1.

Die  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Regierungen
  treten  in  ihrer  Gesammtheit  dem  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bayern,
Sachsen  und  Württemberg,  ingleichen  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume
  Hessen  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handels-Systems  errichteten
  Gesammtvereine  auf  der  Grundlage  der  darüber  unter  dem  22.  und  30.
Maärz  dieses  Jahres  abgeschlossenen  Verträge  mit  der  Wirkung  bey,  daß  diese,
jedoch  unter  den  aus  der  Natur  der  besonderen  Verhältnisse  folgenden  Maßgaben,
auch  auf  die  Thüringischen  Vereinslande  Anwendung  finden,  und  daher  die  letzteren
  in  ihrer  Gesammtheit  gegen  Uebernahme  gleicher  Verbindlichkeiten  auch  gleicher
  Rechte,  wie  die  übrigen  Staaten  des  Gesammtvereines,  theilhaftig  werden.

Die  Bestimmungen  der  gedachten  Verträge  werden  mit  den  dabey  für  angemessen
  befundenen  Veränderungen  und  Zusätzen  hier,  wie  nachstehet,  aufgenommen.

Artikel  2.

In  dem  Gesammtvereine,  welchem  die  Lande  und  Landestheile  des  Thüringischen
  Vereines  sich  anschließen,  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Staat  einbezriffen,
  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebicthe,  oder  mit  cinem
Theile  desselben,  dem  Zoll=  und  Handels-Systeme  eines  oder  des  andern  der  kontrahirenden
  Staaten  beygetreten  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den  Beytrittsverträgen
  beruhenden  besonderen  Verhältnisse  zu  den  Staaten,  mit  welchen
sie  jene  Vertrage  abgeschlossen  haben.

Artikel  3.
Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammtvereine  vorlaufig  ausgeschlossen  dicjenigen
einzelnen  Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage  wegen
zur  Aufnahme  in  den  neuen  Gesammtverein  nicht  eignen.

Es  werden  jedoch  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich
  des  erleichterten  Verkehrs  dieser  Landestheile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig
  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen  Einperständnisse
  der  Vereinsglieder  bewilligt  werden.
        <pb n="468" />
        460

Artikel  4.

In  den  Gebiethen  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  uͤbereinstimmende  Gesetze
  über  Eingangs-,  Ausgangs-  und  Durchgangsabgaben  bestehen,  jedoch  mit
Modifikationen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der
Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  Theil  nehmenden  Staates
  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nothwendig  ergeben.

Bey  dem  Zoll-Tarife  nahmentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug  auf  Eingangsund
  Ausgangsabgaben  bey  einzelnen  weniger  für  den  größeren  Handelsverkehr
geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangsabgaben,  je  nachdem  der
Zug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von  den  allgemein  angenommenen
  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten  als  vorzugsweise  wünschenswerth
  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie  auf  die  allgemeinen
Interessen  des  Vereines  nicht  nachtheillg  einwirken.

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen  Ländern
  des  Gesammtvereines,  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden
eigenthümlichen  Verhältnisse,  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Die  nach  diesen  Gesichtspunkten  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  zu
vereinbarenden  Gesetze  und  Ordnungen,  nahmentlich:

das  Zollgesetz,
der  Zoll-Tarif,
die  Zollordnung,

sollen  als  integrirende  Bestandtheile  des  gegenwärtigen  Vertrages  angesehen
und  gleichzeitig  mit  demselben  publizirt  werden.

Artikel  5.

Veränderungen  in  der  Zoll-Gesebgebung  mit  Einschluß  des  Zoll-Tarifs  und
der  Zollordnung  (Artikel  4)  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben
  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereines
  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

Dieß  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die  Zoll=Verwaltung
  allgemein  abandernde  Normen  aufstellen.
        <pb n="469" />
        461

Artikel  6.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den  kontrahirenden
  Staaten  Freyheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft
  der  Einnahme  an  Zöllen  ein,  wie  beyde  in  den  folgenden  Artikelv  bestimmt
werden.

Artikel  7.

Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben
  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  des  biöherigen  Preußisch-Hessischen
  und  des  biöherigen  Bayerisch=  Württemberg'schen  Zollvereines,  ingleichen
des  Königreiches  Sachsen  und  der  Thüringischen  Staaten  auf,  und  es  können
alle  im  freyen  Verkehre  des  einen  zu  dem  Gesammtvereine  gehörigen  Gebiethes
bereits  befindlichen  Gegenstände  auch  frey  und  unbeschwert  in  jedes  andere  zu
diesem  Vereine  gehörige  Gebieth  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staats-Monopolien  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten  und
Salz)  nach  Maßgabe  der  Artikel  9  und  10,

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  gegenwärtig  entweder  mit.
Steuern  von  verschiedener  Höhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,
in  dem  andern  aber  mit  einer  Steuer  belegten,  und  deshalb  einer  Ausgleichungsabgabe
  unterworfenen  inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe
des  Artikel  11,  und  endlich

solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriffe  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Patente  oder  rivilegien  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der
Patente  oder  Privilegien  von  der  Einfuhre  in  den  Staat,  welcher  dieselben
  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.
Artikel  8.

Der  im  Artikel  7  festgesetzten  Verkehrs=  und  Abgabenfreyheit  unbeschader
wird  der  Uebergang  solcher  Handelsgegenstinde,  welche  nach  dem  gemeinsamen
Zoll-Tarife  einer  Eingangs=  oder  Ausgangösteuer  an  den  Außengrenzen  unterliegen,
  auch  aus  den  Königlich  Bayerschen  und  Königlich  Württemberg'schen  Lande#
in  das  Gebieth  des  Thüringischen  Vereines  und  umgekehrt,  nur  unter  Innehaltumg
  der  gewöhnlichen  Land=  und  Heerstraßen  Statt  finden,  und  es  werden  an
den  Binnengrenzen  gemeinschaftliche  Anmeldestellen  eingerichtet  werden,  dey  wel-6



—
        <pb n="470" />
        462

chen  die  Waarenführer  unter  Vorzeigung  ihrer  Frachtbriefe  oder  Transport-Zettel
  die  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebieth  überzuführenden  Gegenstände  abzugeben
  haben.  #

Auf  den  Verkehr  mit  rohen  Produkten  in  geringeren  Quantitaäten,  so  wie
überall  auf  den  kleineren  Grenz=  und  Marktverkehr,  und  auf  das  Gepäck  von
Reisenden  findct  obige  Bestimmung  keine  Anwendung.  Auch  wird  keinerlep  Waaren-Revision
  Statt  finden,  außer  in  so  weit,  als  die  Sicherung  der  Ausgleichungsabgaben
  (Artikel  7,  b)  es  erfordern  könnte.

Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Einfuhre  von  Spielkarten  behalt  es  in  jedem  der  zum  Gesammtvereine
  gehörigen  Staaten  bey  den  bestehenden  Verboths=  oder  Beschränkungsgesetzen
  sein  Bewenden.

Artikel  10.
In  Betreff  des  Salzes  wird  Folgendes  festgesetzt:

a)  die  Einfuhre  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
  zu  werden  pflegt,  aus  fremden  nicht  zum  Vereine  gehörigen
Ländern  in  die  Vereinsstaaten  ist  verbothen,  in  so  weit  dieselbe  nicht  für
eigene  Rechnung  ciner  der  vereinten  Regierungen,  und  zum  unmittelbaren
Verkaufe  in  ihren  Salzämtern,  Faktoreyen  oder  Niederlagen  geschieht.

Die  Durchfuhre  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den
zum  Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Lander  soll  nur  mit
Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebieth  bey  der  Durchfuhre  berührt
  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt  finden,  welche  von
denselben  für  nöthig  erachtet  werden.

Die  Ausfuhre  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
ist  fre.

Was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft:  so  ist  die  Einfuhre
  des  Salzes  von  einem  in  den  andern  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge  deöhalb  bestehen.

)Wenn  eine  Regicrung  von  einer  andern  innerhalb  des  Gesammtvereines
aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will:  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

b

4

d

.
        <pb n="471" />
        468

1)  Wenn  ein  Bereinsstaat  durch  einen  andern  aus  dem  Auslande  oder  aus
einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen
solchen  sein  Salz  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehörige  Scaaten  versenden
lassen  will:  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt
werden,  jedoch  werden,  in  so  fern  dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge
  bestimmt  ist,  durch  vorhergängige  Uebercinkunft  der  betheiligten  Staaten
  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet  werden.

Zur  wirksamen  Verhütung  des  Schleichhandels  mit  Salz  machen  die  Regierungen
  der  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten  sich  verbindlich,
  gleich  wie  solches  früher  schon  zwischen  Preußen  und  Kurhessen
verabredet  worden  ist,  aus  den  in  ihren  Landen  belegenen,  gleichviel  ob
landesherrlichen  oder  Privat-Salinen,  nur  ein  solches  Quantum  Kochsalz
zum  inlandischen  Debit  abzugeben  und  abgeben  zu  lassen,  als  für  den
Verbrauch  innerhalb  ihrer  Gebiethe  nach  ciner  auskömmlich  zuzulegenden
Berechnung  erforderlich  ist,  auch  fürerst  den  Debit-Preis  von  8,1./3  thlr.
für  die  Tonne  zu  400  Pfund  Preußisches  Gewicht  mit  5  Pfund  Gutgewicht,
  als  den  niedrigsten,  welcher  in  dem  Gesammtvereine  dermahlen  bestehet,
  in  ihren  Landen  und  Landestheilen  als  Minimum  einzuführen.

5

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Regie-Verwaltung  bleiben  einer
besonderen  Verabredung  der  betheiligten  Regierungen  vorbehalten.

Artikel  11.

In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  bey  welchen  hinsichtlich  der  Besteuerung
  im  Inneren  noch  eine  Verschiedenheit  der  Gesetzgebung  unter  den  einzelnen
Vereinslanden  Statt  findet,  (Artikel  7  lit.  b)  wird  von  allen  Theilen  als  wünschenswerth
  anerkannt,  auch  hierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetgebung  und
der  Besteuerungssätze  in  ihren  Staaten  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher
ihr  Bestreben  auf  die  Herbeyführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit  gerichtet  bleiben.
  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  koönnen  zur  Vermeidung  der
Nachtheile,  welche  für  die  Produzenten  des  eigenen  Staates  im  Verhältnisse  zu
den  Produzenten  in  anderen  Vereinsstaaten  aus  der  ungleichen  Besteuerung  erwachsen
  würden,  von  anderen  Gliedern  des  Gesammtvereines  gegen  den  Thüringischen
  Verein  und  umgekehrt,  Ergänzungs=  oder  Ausgleichungsabgaben  von  folgenden

  Gegenständen  erhoben  werden:
        <pb n="472" />
        464

—

b

J)

im  Königreiche  Bayern  Gur  Zeit  wit  Ausschluß  des  Rheinrreisee)
von  Bier,

geschrotetem  Malz,
im  Königreiche  Württemberg
von  Bier,

geschrotetem  Malz,
in  den  zum  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten
von  Branntwein,

Taback,

Traubenmost  und  Wein.

Es  soll  bey  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach  folgenden
  Grundsätzen  verfahren  werden:

1)  die  Ausgleichungsabgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen  Steuer

2

–

—

im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden
Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im  Verhältnisse
gegen  diejenigen  Vereinslande  ganzlich  weg,  wo  eine  gleich  hohe  oder  eine
höhere  Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.

Veränderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen  der
betheiligten  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderungen  in  den  Auögleichungöabgaben,
  jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1)  aufgestellten
Grundsatzes  zur  Folge.  Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung
eine  Ausgleichungsabgabe  zu  erhöhen  seyn  würde,  muß,  falls  die  Erhöhung
wirklich  in  Anspruch  genommen  wird,  eine  Verhandlung  darüber  zwischen
den  betheiligten  Staaten,  und  eine  vollständige  Nachweisung  der  Zulässigkeit
  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages,  vorausgehen.
Die  gegenwärtig  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Sätze  der  Steuern  von
inländischem  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und  Branntwein,
so  wie  die  gegenwärtig  in  Bayern  bestehende  Steuer  von  inländischem  geschrotetem
  Malz  und  Bier  (Malzaufschlag)  sollen  jeden  Falles  den  höchsten
Satz  desjenigen  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaate,  welcher  jene  Steuern
eingeführt  hat,  oder  künftig  etwa  einführen  sollte,  an  Ausgleichungsabgaben
  von  diesen  Artikeln  bey  deren  Eingange  aus  einem  Lande,  in  welchem
keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt  ist,  erhoben  werden  darf,
wenn  auch  die  betreffende  Steuer  des  Staates,  welcher  die  Auögleichungsabgabe
  bezieht,  diesen  höchsten  Satz  übersteigen  sollte.
        <pb n="473" />
        4

5

6

7

8)

9

10

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.—

—

465

Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bey  der  Ueberfuhre
der  besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht  gewährt
werden.

Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein;  Tabacköblatter,
Traubenmost  und  Wein  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Auögleichungsabgabe
  gelegt  werden.

In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein  eine
Ausgleichungsabgabe  erhoben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen  in  keinem
Falle  eine  weitere  Abgabe  weder  für  Rechnung  des  Staates  noch  für
Rechnung  der  Kommunen  beybehalten  oder  eingeführt  werden.

Der  Auögleichungsabgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,  von
welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,
daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Behandlung
  bey  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereines  bereits  bestanden  haben,
oder  derselben  noch  unterliegen;  und  eben  so  wenig  diejenigen  im  Umfange
des  Vereines  erzeugten  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen  Vereinsstaat
transitiren,  um  entweder  in  einen  andern  Vereinsstaat  oder  nach  dem
Auslande  geführt  zu  werden.

Die  Ausgleichungsabgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu  Gute,
wohin  die  Versendung  erfolgt.  In  so  fern  sie  nicht  schon  im  Lande  der
Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben  worden,
wird  die  Erhebung  im  Gebiethe  des  letzteren  erfolgen.

Es  sollen  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getroffen
  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungsabgabe  in  dem  Vereinslande,
aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung  oder  bey
der  gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,  oder  ihre  Entrichtung
durch  Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungsabgabe
  uuterliegen,  in  der  Art  beschrankt,  daß  dieselben,  ohne
unterschied  der  transportirten  Quantitäten,  in  das  Gebieth  des  abgabeberechtigten
  Staates  nur  auf  den  im  Artikel  8  bezeichneten  oder  noch  anderweit
zu  bestimmenden  Straßen  eingeführt,  und  an  den  dort  einzurichtenden  Anmelde=
  und  Hebestellen  angemeldet  und  resp.  versteuert  werden  müssen,
3  *
        <pb n="474" />
        466

ohne  daß  jedoch  in  Folge  hiervon  der  Verkehr  mit  den  Gegenständen,
xon  welchen  eine  Ausgleichungsabgabe  nicht  zu  entrichten  ist,  einer  weiteren,
  als  der  in  dem  obengedachten  Artikel  angeordneten  Aufsicht  unterworfen
  seyn  wird.

Artikel  12.

Hilrnsichtlich  der  Verbrauchsabgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereinsländer
von  anderen  als  den  im  Artikel  11  bezeichneten  Gegenständen  erhoben  werden,
so  wie  der  im  Großherzogthume  Hessen  zur  Erhebung  kommenden  Steuern  von
Getränken  wird  überall  eine  gegenseitige  Gleichmaßigkeit  der  Behandlung  Statt
kinden,  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß  eines  andern  Vereinsstaates  unter  keinem
Vorwande  höher  belastet  werden  darf,  als  das  inländische.  Derselbe  Grumsa#
findet  auch  bey  den  Zuschlagsabgaben  und  Oktrois  Statt,  welche  für  Rechnung
einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,  soweit  dergleichen  Abgaben  nicht  überhaupt
nach  der  Bestimmung  des  Artikels  11  Nr.  6  unzulässig  sind.

Artikel  13.

Chaussee-Gelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  wie  z.  B.
der  in  den  Königreichen  Bayern  und  Wurttemberg  zur  Surrogirung  des  Wegegeldes
von  eingehenden  Gütern  eingeführte  fire  Zollbeyschlag,  eben  so  Pflaster-,  Damm-,
Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen  Nahmen  dergleichen  Abgaben
  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staates
oder  eines  Privat-Berechtigten,  nahmentlich  einer  Kommun  geschieht,  sollen  nur
in  dem  Betrage  beybehalten  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  der  gewöhnlichen
  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemessen  sind.

Das  dermahlen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarife  vom  Jahre  1828
bestehende  Chaussee  =  Geld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen  und  hinführo  in
keinem  der  kontrahirenden  Staaten  überschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf  chaufsirten
  Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemaß
aufgehoben,  und  die  Ortspflaster  den  Chaussee  =  Strecken  dergestalt  eingerechnet
werden,  daß  davon  nur  die  Chaussee-Gelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Er-Hebung
  kommen.
        <pb n="475" />
        467

Artikel  14.

Die  kontrahirenden  Regierungen  wollen  dahin  wirken,  daß  in  ihren  Landen
ein  gleiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichts-System  allgemein  in  Anwendung
komme,  und  hierüber  sofort  besondere  Unterhandlungen  einleiten  lassen.

Vorlaufig  sind  dieselben  übereingekommen,  daß  schon  von  der  Ausführung
des  gegenwärtigen  Vertrages  an  ein  gemeinschaftliches  Zollgewicht,  und  zwar  der
bereits  in  dem  Großherzogthume  Hessen  gesetzlich  eingeführte  Zentner  in  Anwendung
  kommen  und  der  gemeinschaftliche  Zoll-Tarif  überall  mit  Zugrundelegung
dieser  Gewichtseinheit  ausgearbeitet  und  publizirt  werden  soll.

Den  kontrahirenden  Regierungen  bleibt  es  überlassen,  zur  schnelleren  Abfertigung
  der  Waarensendungen  an  den  Zollstätten  und  zur  leichteren  Berechnung
des  vorgedachten  gemeinschaftlichen  Zollgewichtes  bey  den  in  dem  Joll-Tarife
vorkommenden  Maaß--  und  Gewichtsbestimmungen  eine  Reduktion  sowohl  auf  die
Maaße,  welche  in  den  Tarifen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  angenommen
sind,  als  auch  auf  das  Gewicht,  welches  in  ihren  Landen  anderweit  geseblich
oder  landüblich  eingeführt  ist,  entwerfen  und  öffentlich  bekannt  machen  zu  lassen.

Die  Zollabgabe  soll  in  den  Thüringischen  Vereinslanden  nach  dem  Preußischer
  Münzfuße  berechnet,  und  kann  entweder  in  Preußischen  1/1  bis  1/6  Thalerstücken,
  oder  in  Konventions-Gelde  und  zwar  den  Preußischen  Thaler  gleich
1,3/4  Rheinischen  Gulden  oder  23,1/38  ggr.  gerechnet,  geleistet  werden,  und
bleibt  es  in  denjenigen  Thüringischen  Vereinsstaaten,  in  welchen  die  Rechnung
nach  Gulden  gebrauchlich  ist,  den  Regierungen  überlassen,  dem  Tarife  eine  Reduktion
  auf  Guldenwährung  beyzufügen.

Es  sollen  auch  schon  jebt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen  kontrahirenden
  Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bey  allen  Hebestellen
  des  Gesammtvereines  angenommen  und  zu  diesem  Behufe  Valvations-Tabellen
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Artikel  15.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schiffahrtsbetriebe  seiner
Unterthanen  zugestehen  mochte,  sollen  in  gleichem  Maße  auch  der  Schifffahrt  der
Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten  zu  Gute  kommen.

Artikel  16.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereines  in
Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  in  den  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebiethen  alle
        <pb n="476" />
        468

etwa  noch  bestehenden  Stapel=  und  umschlagsrechte  aufhören,  und  Niemand  soll
zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den
Fallen,  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Jollordnung  oder  die  betreffenden  Schiffsahrts-Reglements
  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  17.

Kanal  -,  Schleußen  -,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und
Niederlagegebühren,  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
  bestimmt  sind,  sollen  nur  bey  Benutbung  wirklich  bestehender  Einrichtungen
erhoben,  und  für  letztere  nicht  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der
anderen  kontrahirenden  Staaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen
  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage=  oder  Krahneneinrichtung  nur  zum  Behrfe
einer  zollamtlichen  Kontrole  Statt:  so  tritt  eine  Gebührenerhebung  bey  schon
einmahl  zollamtlich  verwogenen  Waaren  nicht  ein.

Artikel  18.

Die  hohen  Kontrahenten  wollen  auch  ferner  gemeinschaftlich  dahin  wirken,
daß  durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und
der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  andern  Arbeit  und
Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freyer  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in  dem
Gebiethe  eines  andern  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,
soll  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,
keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse
  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  blos  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschaft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren
  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bey  sich  führen,  um  Bestellungen  zu
suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Vereinsstaate,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsib  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen
Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbetreibenden
oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu
entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bey  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereins-
        <pb n="477" />
        469

staate  die  Unterthanen  der  übrigen  rontrahirenden  Staaten  eben  so  wie  die  eigenen
  Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  19.

Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  sämmtlicher
Vereinsstaaten  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich  Preußischen
  Unterthanen  entrichtet  werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  Seeund
  anderen  Handelsplätzen  angestellten  Konsuln  eines  oder  der  anderen  der  kontrahirenden
  Staaten  veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden
  Staaten  sich  in  vorkommenden  Fallen  möglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.


Artikel  20.

Zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zoll-Systems  gegen  den  Schleichhandel
und  ihrer  inneren  Verbrauchsabgaben  gegen  Defraudationen  haben  die  kontrahirenden
  Staaten  ein  gemeinsames  Kartel  abgeschlossen,  welches  sobald  als  möglich,
spätestens  aber  gleichzeitig  mit  dem  gegenwärkigen  Vertrage  in  Ausführung  gebracht
  werden  soll.

Artikel  21.

Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der
Einnahme  der  kontrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten,  den
Königreichen  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Kurfürstenthume  und  dem
Großherzogthume  Hessen  und  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsbereine,  mit
Einschluß  der  den  Zoll-Systemen  der  kontrahirenden  Staaten  bisher  schon  beygetretenen
  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen
  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen
  erhoben  werden,  einschlüssig  der  im  Artikel  11  vorbehaltenen
Ausgleichungs-Abgabenz;

2)  die  Wasserzölle;  ,

Z)Chaussee-Abgaben,Pflaster-,-Damm-,Brücken-,Fahr-,Kanal-,
Schleußen-,Hafen-Gelder,so-wieWaage-undMedertage-Gebührett
oder  gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;
        <pb n="478" />
        470

9)  die  Zollstrafen  und  Konfiskate,  welch-  vordehaͤltlich  der  Antheile  der  Denunzianten,
  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiethe  verbleiben.

Artikel  22.

Der.  Betrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach  Abzug

1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Artikel  80  die  Rede  istz

2)  der  Rückerstattung  für  unrichtige  Erhebungen:

83)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschäftlicher  Verabredungen  erfolgten

  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Kurhessen,  dem  Großherzogthum
  Hessen  und  dem  Thüringischen  Vereine  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,
  mit  welcher  sie  in  dem  Gesammt-Vereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem
andern  ver  komtrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich
für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revennen  zu  leistenden  Zahlung
dem  Zollverbande  beygetreten  sind,  oder  noch  beytreten  werden,  wird  in  die
Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle  drey
Jahre  von  einem  noch  zu  verabredenden  Termine  an  ausgemittelt  und  die  Nachweisung
  derselben  von  den  obengedachten  Vereinsgliedern  einander  gegenseicig  mitgetheilt
  werden.

Artikel  28.

Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuerentrichtung,  welche
nicht  in  der  Zollgesetgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatkasse  derjenigen
  Regierung,  welche  sie  bewilliget  hat,  zur  Last.  Die  Maßgaben,  unter  welchen
solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  werden  naherer  Verabredung  vorbehalten.

Artikel  24.

Dem  auf  Förderung  freyer  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen  Verkehrs
  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereines  gemäß  sollen  besondere  Zollbegünstigungen
  einzelner  Meßplaäbe,  nahmentlich  Rabatt-Privilegien,  da  wo  sie  dermahlen
in  den  Vereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr  unter  geeigneter
  Berücksichtigung  sowohl  der  Nahrungsverhältnisse  bisher  begünstigter  Meßpläbe,
  als  der  biöherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,  thunlichst  beschränkt
  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegengeführt,  neue  aber  ohne
allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.
        <pb n="479" />
        471

Artikel  25.

Von  der  tarifmätigen  Abgabenentrichtung  bleiben  die  Gegenstände,  welche
  für  die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regenten=  Häuser,
oder  für  die  bey  ihren  Höfen  akkreditirten  Bothschafter,  Gesandten,  Geschäftstrager
  2c.  eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  Statt
haben:  so  werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsféhig  sind  Entschädigungen,  welche  in  einem  oder
dem  andern  Staate  den  vormahls  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an  Kommunen
  oder  einzelne  Privat-Berechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für  aufgehobene
  Befreyungen  gezahlt  werden  müssen.

Artikel  26.
Das  Begnadigungs=  und  Straf-Verwandlungsrecht  bleibt  jedem  der  kontrahirenden
  Staaten  in  seinem  Gebiethe  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische
  Uebersichten  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bey  den  Bezirks=  und  Lokal-Stellen
  für  die  Zollerhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen
besonderen  Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt
und  instruirt  werden  sollen,  bleibt,  wie  jedem  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten,
  so  auch  dem  Thüringischen  Vereine  innerhalb  seines  Gebiethes  überlassen.

Artikel  28.

In  jedem  Vereinsstaate,  mit  Ausnahme  des  Thüringischen  Vereinsgebiethes,
wird  die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirks-ZJollbehörden,  sowie  die
Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze  überhaupt  einer,  oder  wo  sich  das
Bedurfniß  hierzu  zeigt,  mehren  Zoll-Direktionen  übertragen.

In  dem  Thüringischen  Vereinsgebiethe  wird  der  auf  dem  Grunde  der  diesfälligen
  Bestimmungen  des  Vereinsvertrages  gemeinschaftlich  zu  bestellende  Geneneral-Inspektor
  in  den  Berührungen  mit  den  Zollbehörden  der  anderen  Vereinsstaaten
  die  Stelle  einer  Zoll-Direktion  vertreten.

Artikel  29.

Die  von  den  Zoll-Erhebungs-Behörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres
  aufzustellenden  Quartals-Exrtrakte,  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bucher-4
        <pb n="480" />
        472

schlusse  aufzustellenden  Final-Abschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des  Vierteljahres
und  während  des  Rechmungsjahres  fällig  gewordenen  Zolleinnahmen  werden
von  den  betreffenden  Zoll-Direktionen,  im  Thüringischen  Vereine  von  dem  General-Inspektor
  nach  vorangegangener  Prüfung  in  Hauptübersichten  zusammengetragen,
  und  diese  sodann  an  ein  Zentral-Bureau  eingesendet,  zu  welchem  auch
die  Gesammtheit  des  Thüringischen  Vereines,  wie  jedes  andere  Glied  des  Gesammtvereines,
  einen  Beamten  zu  ernennen  die  Befugniß  hat.

Dieses  Büreau  fertiget  auf  dem  Grunde  jener  Vorlagen  die  provisorischen
Abrechnungen  zwischen  den  vereinigten  Staaten  von  drey  zu  drey  Monathen,  sendet
dieselben  den  Zentral-Finanz-Stellen  der  letzteren,  für  den  Thuringischen  Verein
jedoch  dem  Genecral-Inspektor,  welcher  sofort  den  einzelnen  Regierungen  dieses
Vereines  davon  Mittheilung  zu  machen  hat,  und  bereitet  die  definitive  Jahres-Abrechnung
  vor.

Wenn  aus  den  Quartals-Abrechnungen  hervorgeht,  daß  die  wirkliche  Einnahme
  eines  Vereinsgliedes  um  mehr  als  einen  Monathshetrag  gegen  den  ihm
verhältnißmäßig  an  der  Gesammteinnahme  zuständigen  Revenüen-Antheil  zurückgeblieben
  ist:  so  muß  alsbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses  Ausfalles
durch  Herauszahlung  von  Seiten  des=  oder  derjenigen  Staaten,  bey  denen  eine
Mehreinnahme  Statt  gefunden  hat,  eingeleitet  werden.

Artikel  30.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen  folgende  Grundsätze

  in  Anwendung  kommen:

1)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabey  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt
jede  Regierung  alle  in  ihrem  Gebiethe  vorkommenden  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten,  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  unterhaltung
  der  Haupt=  und  Neben-Zollämter,  der  inneren  Steuerämter,  Halladmter
  und  Packhöfe,  und  der  Zoll-Direktionen,  oder  durch  den  Unterhalt
des  daben  angestellten  Personals  und  durch  die  dem  letztern  zu  bewilligenden
  Pensionen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  andern  Bedürfnisse  der
Zollverwaltung  entstehen.

2)  Hinsichtlich  desjenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen  das
Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenzbezir-=kes
  für  die  Zoll-Erhebungs=  und  Aufsichts=  oder  Kontrole-Behörden  und
Zoll-Schutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,
  welche  jeder  der  kontrahirenden  Staaten  von  der  jährlich  aufkom-
        <pb n="481" />
        473

menden  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Brutto  -Einnahme  an  Zollgefdllen
  in  Abzug  bringen  kann.

3)  Bey  dieser  Ausynttelung  des  Bedarfes  soll  da,  wo  die  Perception  privativer
  Abgaben  mit  der  Zollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und
Amtsbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,
  welcher  dem  Verhaltnisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren
Amtögeschäften  uberhaupt  entspricht.

Artikel  81.

Wie  dem  Thüringischen  Vereine  das  Recht  eingerdumt  wird,  an  die  Zoll-Direktionen
  der  anderen  vereinten  Staaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,
um  sich  von  allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschäften,  welche  sich  auf  die  durch
den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene  Gemcinschaft  beziehen,  vollständige  Kenntniß
  zu  verschaffen:  so  steht  auch  jedem  der  anderen  vereinten  Staaten  die  Befugniß
  zu,  Beamte  zu  gleichem  Zwecke  an  die  General-Inspektion  zu  Erfurt  abzuordnen.
  Eine  besondere  Instruktion  wird  das  Geschäftsverhältniß  dieser  Beamten
  näher  bestimmen,  als  dessen  Grundlage  die  unbeschrankte  Offenheit  von
Seiten  der  Verwaltung,  bey  welcher  die  Abgeordneten  fungiren,  in  Bezug  auf
alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  und  die  Erleichterung  jedes
Mittels,  durch  welches  sie  sich  die  Information  hierüber  verschaffen  können,  anzusehen
  ist,  während  andererseits  ihre  Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichtet
  seyn  muß,  eintretende  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten  auf  eine
dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhältnisse  verbündeter  Staaten  entsprechende
Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  sämmtlichen  Vereinsstaaten
  werden  sich  gegenwärtig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über  die
gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  in  so  fern  zu  diesem  Behufe
  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die
Beauftragung  eines  anderweit  bey  der  Regierung  beglaubigten  Bevollmachtigten
beliebt  würde,  was  bepydes  rücksichtlich  der  Thüringischen  Staaten  nur  Nahmens
der  Gesammtheit  Statt  finden  kann:  so  ist  demselben  nach  dem  oben  auögesprochenen
  Grundsatze  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhältnissen
  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Artikel  32.

Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juny  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer  Berathung
  ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsglieder  Statt,  zu
4
        <pb n="482" />
        474

welchem  auch  der  Thäringische  Verein  einen  Bevollmächtigten  abzuordnen  befugt
ist.  Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenz-Bevöllmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzinder  gewahlt,  welchem  übrigens  kein
Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Der  erste  Zusammentritt  wird  in  München  Statt  finden;  wo  derselbe  künftig
  erfolgen  soll,  wird  bey  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  mit
Rücksicht  auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden
Konferenz  zu  erwarten  ist,  verabredet  werden.

Artikel  38.

Vor  die  Versammlung  dieser  Konferenz-Bevollmachtigten  gehört:

a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife  in  einem  oder  dem
andern  Vereinsstaate  wahrgenommen  und  die  nicht  bereits  im  Laufe  des
Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  und  obersten  Verwaltungsstellen
  geführten  Korrespondenz  erlediget  worden  sind;
die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden
und  in  dem  Thüringischen  Vereine  von  dem  General-Inspektor  aufgestellten,
  durch  das  Zentral-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie  solche
der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung  erheischt;
die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen  Staatsregierungen
  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

h  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,
des  Zoll-Tarifs  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der
kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über  die
zweckmäáßige  Entwickelung  und  Auöbildung  des  gemeinsamen  Handels=  und
Zoll-Systems.

b

„

4

Artikel  34.

Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung  der
Konferenz-Bevollmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche
Maßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen:  so  werden
sich  die  kontrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,  oder
eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmachtigten  veranlassen.
        <pb n="483" />
        475

Artikel  35.

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen  bestreitet
  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereines,  welches  sie  absendet.  Das  Kanzley-Dienstpersonal
  und  das  Lokal  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung  gestellt,
in  deren  Gebiethe  der  Zusammentritt  der  Konferenz  Statt  findet.

Artikel  86.

Sollte  zur  Zeit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Vertrages  eine  Uebereinstimmung
  der  Eingangs=  Zollsätze  in  den  Landen  der  komrahirenden  Regierungen
nicht  bereits  im  Wesentlichen  bestehen:  so  verpflichten  sich  dieselben  zu  allen
Maßregeln,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Gesammtvereines
  durch  die  Einführung  und  Anhäufung  unverzollter  oder  gegen  geringere
Steuersätze,  als  der  Vereins-Tarif  enthält,  verzollter  Waarenvorräthe  beeinträchtiget
  werden.

Artikel  87.

Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben
sollten,  in  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag  errichteten  Zollverein  ausgenommen  zu
werden,  erklären  sich  die  hohen  Kontrahenten  bereit,  diesem  Wunsche,  soweit  es
unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  besonderen  Interessen  der  Vereinsmitglieder
moͤglich  erscheint,  durch  diesfalls  abzuschließende  Verträge  Folge  zu  geben.

Artikel  88.

Auch  werden  sie  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten
dem  Verkehre  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung  zu
verschaffen.

Artikel  39.

Alles  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  und  dessen  Beylagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche
  Kommissare  vorbereitet  werden.

Artikel  40.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  welcher  mit  dem  1.  Januar  1834
in  Ausführung  gebracht  werden  soll,  wird  vorläufig  bis  zum  1.  Jannar  1842
festgesezt.  Wird  derselbe  während  dieser  Zeit  und  spätestens  zwey  Jahre  vor
        <pb n="484" />
        476

Ablauf  der  Frist  nicht  gekuͤndiget:  so  soll  er  auf  zwoͤlf  Jahre,  und  sofort  von
zwoͤlf  zu  zwoͤlf  Jahren  als  verlaͤngert  angesehen  werden.

Letztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht  in
der  Zwischenzeit  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Maßregeln

übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikel  19  der  deutschen  Bundcs-Akte

  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereines  vollständig
  erfüllen.

Auch  sollen  im  Falle  etwaiger  gemeinsamer  Maßregeln  über  den  freyen  Verkehr
  mit  Lebensmitteln  in  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  die  betreffenden
Bestimmungen  des  nach  gegenwärtigem  Vertrage  bestehenden  Vereins-Tarifo  dem
gemäß  modifizirt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden
  Höôfe  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  spaͤ—
testens  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  11.  May  1833.
unte  zeichnet  von  den  bey  dem  Vertrage  unter  l.  benannten  Bevollmschtigten  und  außerdem  noch  von:
Wilhelm  von  Kopp.  Graf  von  Lurburg.

Franz  a  Paula  Friedrich  Freyherr
von  Linden.  Carl  Friedrich  Ludwig  von  Watzdorf.

G
        <pb n="485" />
        477

III.
Vertrag

zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  zu  dem  Thuͤringischen  Zoll-  und
Handelsvereine  verbundenen  uͤbrigen  Staaten,  wegen  gleicher
Besteuerung  innerer  Erzeugnisse.

Von  den  bey  dem  Vertrage  unter  I.  genannten  Bevollmächtigten  und  außerdem

  noch  von  dem  Koͤnigl.  Saͤchsischen  Bevollmaͤchtigten,  dem  General-Cieutenant
  rc.  von  Watzdorff.

Artikel  1.

Um  eine  völlige  Freyheit  des  gegenseitigen  Verkehrs  auch  mit  denjenigen  innern
  Erzeugnissen  herzustellen,  bey  welchen  eine  Verschiedenheit  der  Besteuerung
noch  die  Erhebung  einer  Ausgleichungsabgabe  auf  der  einen  oder  auf  der  andern
Seite  nothwendig  machen  würde,  wollen  sämmtliche  bey  dem  Thüringischen  Zollund
  Handelsvereine  betheiligte  Regierungen  dahin  wirken,  daß  in  ihren  zu  diesem
Vereine  gehörigen  Landen  und  Landestheilen  spätestens  bis  zum  1.  Januar  1884
dieselbe  Besteuerung  der  Branntwein-Fabrikation,  des  Tabacks=  und  des  Weinbaues
  eintrete,  welche  in  Preußen  dermahlen  gesetzlich  bestehet,  und  in  Sachsen
bis  zu  jenem  Zeitpunkte  eingeführt  werden  wird,  worauf  sodam  eine  Abgabenerhöhung
  von  Branntwein,  Tabacksblättern  und  Fabrikaten,  ingleichen  von  Traubenmost
  und  Wein  bey  dem  Uebergange  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebieth,
gegenseitig  nicht  Statt  finden  wird.

Artikel  2.

Die  Mitglieder  des  Thüringischen  Vereines  verpflichten  sich,  in  ihren  zu  letzterem
  gehörigen  Landen  und  Landestheilen  die  daselbst  bestehenden  Steuern  von
der  Bierbereitung  nicht  unter  den  Betrag  der  dermahlen  in  den  Königlich  Preußischen
  Staaten  bestehenden  Abgabe  von  dieser  Fabrikation  herabzusetzen.  Unter
dieser  Bedingung  soll  vom  1.  Januar  1834  an  auch  der  Uebergang  von  Bier
aus  dem  Gebiethe  des  Thüringischen  Vereines  nach  Preußen  und  dem  Königreiche
Sachsen  und  umgekehrt  keiner  Abgabe  unterliegen.
        <pb n="486" />
        478

Artikel  8.

Unter  Voraussetzung  einer  gesetzlich  gesicherten  Erhebung  des  Steuerbetrages
von  11  gr.  oder  1  Sgr.  für  ein  Quart  Branntwein  zu  50  Alkohol-Stärke
nach  Tralles  auf  der  Gtkundlage  der  deshalb  gegenwärtig  in  Preußen  bestehenden
Gesebgebung  wird,  vom  1.,  Januar  1834  ab,  zwischen  Preußen,  Sachsen  und
dem  Thüringischen  Vereine  auch  eine  Gemeinschaftlichkeit  der  Einnahme  von  der
Fabrikations-Steuer  des  Branntweins  dergestalt  Statt  finden,  daß  der  Ertrag
dieser  Steuer  zusammen  geworfen  und  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  dem
Thüringischen  Vereine  im  Verhältnisse  der  Bevölkerung  getheilt  wird.

Artikel  4.

Das  Nähere  über  das  Geschäft  der  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten
Theilung,  so  wie  die  Feststellung  gegenseitiger  Befugnisse  zu  dem  Zwecke,  um
sich  von  der  gleichmäßigen  Ausführung  der  die  Branntweinsteuer  betreffenden  gesetlichen
  Vorschriften  überzeugen  zu  können,  bleibt  einer  besondern  Verabredung
vorbehalten.

Artikel  5.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vorläufig  bis  zum  1.  Januar  1842  gültig
seyn,  und  wenn  er  nicht  spätestens  neun  Monathe  vor  dem  Ablaufe  gekündigt
wird,  als  auf  zwölf  Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert
angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden  Höfe  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  spätestens  binnen
sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  11.  May  1833.

Unterzeichnet  von  den  Bevollmächtigten  des  Vertrages  unter  I.  und  dem  Koônigl.  Sächsischen
Bevollmächtigten.
        <pb n="487" />
        479
IV.
Zoll-Kartel

zwischen  Preußen,  Kurhessen  und  dem  Großherzogthume  Hessen,  ferner
Bayern  und  Wuͤrttemberg,  sodann  Sachsen  einerseits  und  den  zu  dem
Thuͤringischen  Zoll-  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten
andererseits.

Von  sämmtlichen  Bevollmächtigten  des  Vertrages  unter  II.
Artikel  1.
Die  sämmtlichen  kontrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  gegenseitig  auf  die
Verhinderung  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels,  ohne  Unterschied,  ob  derselbe
  zum  Nachtheile  der  kontrahirenden  Staaten  in  ihrer  Gesammtheik,  oder  einzelner

  unter  ihnen  unternommen  wird,  durch  alle  ihre  Verfassung  angemessene
Maßregeln  gemeinschaftlich  hinzuwirken.

Artikel  2.

Es  sollen  auf  ihrem  Gebiethe  Rottirungen,  ingleichen  solche  Waaren-Niederlagen
  oder  sonstige  Anstalten  nicht  geduldet  werden,  welche  den  Verdacht  begründen,
  daß  sie  zum  Zwecke  haben,  Waaren,  welche  in  den  anderen  kontrahirenden
Staaten  verbothen  oder  bey  dem  Eingange  in  dieselben  mit  einer  Abgabe  belegt
sind,  dorthin  einzuschwärzen.

Artikel  3.

Die  Behörden,  Beamten,  oder  Bediensteten  aller  kontrahirenden  Staaten
sollen  sich  gegenseitig  thätig  und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beystand  in  allen
gesehlichen  Maßregeln  leisten,  welche  zur  Verhütung,  Entdeckung  oder  Bestrafung
  der  Zoll-Kontraventionen  dienlich  sind,  die  gegen  irgend  einen  der  kontrahirenden
  Staaten  unternommen  werden,  oder  begangen  sind.

Unter  Zoll-Kontraventionen  werden  hier  und  in  allen  folgenden  Artikeln  dieses
  Vertrages  auch  die  Verletzung  der  von  den  einzelnen  Regierungen  erlassenen
Einfuhr=  oder  Ausfuhr-Verbothe,  insbesondere  auch  der  Verbothe  solcher  Gegenstände,
  deren  ausschließlichen  Debit  diese  Regierungen  sich  vorbehalten  haben,  so

5
        <pb n="488" />
        480

wie  ferner  auch  diejenigen  Kontraventionen  begriffen,  durch  welche  die  Abgaben
beeinträchtigt  werden,  welche,  nach  der  besonderen  Verfassung  einzelner  Staaten,
für  den  Uebergang  von  Waaren  aus  einem  Staate  in  einen  andern  vertragsmäßig
  angeordnet  sind.

Artikel  4.

Auch  ohne  besondere  Aufforderung  sind  die  Behörden,  Beamten  oder  Bediensteten
  der  kontrahirenden  Staaten  verbunden,  alle  gesetzliche  Mittel  anzuwenden,  welche
zur  Verhütung,  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  gegen  irgend  einen  der  gedachten
Staaten  beabsichtigten  oder  ausgeführten  Zoll-Kontraventionen  dienen  können,  und
jedenfalls  die  betreffenden  Behörden  dieses  Staates  von  demjenigen  in  Kenntniß
zu  setzen,  was  sie  in  dieser  Beziehung  in  Erfahrung  bringen.

Artikel  5.

Den  Zollbeamten  und  anderen  zur  Wahrnehmung  des  Zoll-Interesse  verpflichteten
  Bediensteten  sämmtlicher  kontrahirender  Staaten  wird  hierdurch  gestattet,  die
Spuren  begangener  Zoll-Kontraventionen  auch  in  das  Gebieth  der  angrenzenden
mitkontrahirenden  Staaten,  ohne  Beschränkung  auf  eine  gewisse  Strecke,  zu  verfolgen,
  und  es  sollen,  je  nach  der  bestehenden  Verfassung,  die  Ortsobrigkeiten,
Poll#zey=  oder  Gerichts-Behörden  in  solchen  Fällen,  auf  mündlichen  oder  schriftlichen
  Antrag  dieser  Beamten  oder  Bediensteten  und  unter  deren  Zuziehung,  durch
Haussuchungen,  Beschlagnahmen  oder  andere  gesetliche  Maaßregeln  des  Thatbestandes
  sich  gehörig  versichern.

Auch  soll  auf  den  Antrag  der  requirirenden  Beamten  oder  Bediensteten  bey
dergleichen  Visitationen,  Beschlagnahmen,  oder  sonstigen  Vorkehrungen  ein  Zoll-,
Steuer-oder  Gefälls-Beamter  oder  Bediensteter  desjenigen  Staates,  in  dessen
Gebiethe  Maßregeln  dieser  Art  zur  Ausführung  kommen,  zugezogen  werden,  falls
ein  solcher  im  Orte  anwesend  ist.

Bey  Haussuchungen  und  Beschlagnahmen  soll  ein  den  ganzen  Hergang  vollständig
  darstellendes  Protokoll  ausgenommcn  und  ein  Eremplar  deöselben  den  requirirenden
  Beamten  oder  Bediensteten  eingehändigt,  ein  zweytes  Eremplar  aber
Enen  Akten  der  Behörde  genommen  werden,  welche  die  Haussuchung  anget

  hat.
        <pb n="489" />
        481
Artikel  6.

In  den  Fallen,  wo  wegen  Zoll-Kontraventionen  die  Berhaftung  gesetzlich  zuldssig
  ist,  wird  die  Befugniß,  den  oder  die  Kontravenienten  anzuhalten,  den  verfolgenden
  Beamten  oder  Bediensteten  auch  auf  dem  Gebiethe  der  anderen  mitkontrahirenden
  Stcaaten,  jedoch  unter  der  Bedingung  eingerdumt,  daß  der  Angehaltene
  an  die  nächste  Ortsbehörde  desjenigen  Staates  überliefert  werde,  auf
dessen  Gebiethe  die  Anhaltung  Statt  gefunden  hat.

Wenn  die  Person  des  Kontravententen  dem  verfolgenden  Beamten  oder  Dedtensteten
  bekannt  und  die  Bewetsführung  hinlänglich  gesichert  ist;  so  findet  eine
Anhaltung  auf  fremdem  Gebiethe  nicht  Statt.

Artikel  7.

Eine  Auslieferung  der  Zoll-Kontravenienten  tritt  in  dem  Falle  nicht  ein,
wenn  sie  unterthanen  desjenigen  Staates  sind,  in  dessen  Gebiethe  sie  angehalten
worden  find.

Im  andern  Falle  sind  die  Kontravenienten  demjenigen  Staate,  auf  dessen
Gebiethe  die  Kontravention  verübt  worden  ist,  auf  dessen  Requisition  auszuliefern.

Nur  dann,  wenn  dergleichen  flüchtige  Individuen  Unterthanen  eines  dritten
der  kontrahirenden  Staaten  sind,  ist  der  letztere  vorzugsweise  berechtigt,  die  Auslieferung
  zu  verlangen,  und  daher  zunächst  von  dem  requirirten  Staate  zur  Erkldrung
  über  die  Ausübung  dieses  Rechtes  zu  veranlassen.

Artikel  8.

Sämmtliche  kontrahirende  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  Unterthauen  und
die  in  ihrem  Gebiethe  sich  aufhaltenden  Fremden,  letztere,  wenn  deren  Auslieferung
nicht  nach  Artikel  7  verlangt  wird,  wegen  der  auf  dem  Gebiethe  eines  andern  der  kontrahirenden
  Staaten  begangenen  Zoll-Kontraventionen  oder  ihrer  Theilnahme  an
selbigen,  auf  die  von  diesem  Staate  ergehende  Requifition  eben  so  zur  Untersuchung
  und  Strafe  zu  ziehen,  als  ob  die  Kontravention  auf  eigenem  Gebiethe
und  gegen  die  eigene  Gesetzgebung  begangen  w#re.
        <pb n="490" />
        TO-Diese

  Verpflichtung  erstreckt  sich  in  gleicher  Art  auch  auf  die  mit  den  Kontraventionen
  konkurrirenden  gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen,  beyspielsweise  der
Faͤlschung,  der  Widersetzlichkeit  gegen  die  Beamten  oder  Bediensteten,  der  koͤrperlichen
  Verletzung  2c.

Was  solche  Kontraventionen  betrifft,  welche  gegen  die  besonderen  Gesetze
eines  oder  mehrer  Staaten  begangen  werden,  wonach  die  Einfuhr  gewisser  Gegenstände
  auch  aus  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  entweder  gar  nicht,  oder
doch  nur  gegen  Erlegung  einer  vertragsmäßig  bestimmten  Abgabe  Statt  finden
darf,  oder  die  Ausfuhr  gewisser  Gegenstände  verbothen  ist:  so  werden  diejenigen
Staaten,  in  welchen  für  die  entsprechende  Bestrafung  solcher  Kontraventionen  etwa
  noch  nicht  vorgesehen  seyn  sollte,  veranlassen,  daß

1)  die  Kontraventionen  gegen  die  in  anderen  kontrahirenden  Staaten  bestehenden
  Ein=  oder  Ausfuhr-Verbothe  wenigstens  mit  einer  dem  zweyfachen
Werthe  des  verbothswidrig  ein=  oder  ausgeführten  Gegenstandes  gleichkommenden
  Geldbuße,

2)  die  Defraudationen  der  vertragsmäßig  bestimmten  Abgaben  wenigstens  mit
bier  dem  vierfachen  Betrage  der  verkürzten  Steuer  gleichkommenden  Geldbuße


bestraft  werden.

Artikel  9.

In  den  nach  Artikel  8.  einzuleitenden  Untersuchungen  soll  in  Bezug  auf  die
Feststellung  des  Thatbestandes  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden,  Beamten
oder  Bediensteten  desjenigen  Staates,  auf  dessen  Gebiethe  die  Zoll-Kontravention
  begangen  worden,  dieselbe  Beweiskraft  beygemessen  werden,  welche  den  amtlichen
  Angaben  der  inländischen  Behörden,  Beamten  oder  Bediensteten  für  Fülle
gleicher  Art  in  den  Landesgesetzen  beygelegt  ist.

Artikel  10.

Die  festgesetzten  Geldbußen  und  der  Erlös  aus  den  in  Folge  der  Untersuchung
  und  Verurthellung  in  Beschlag  genommenen  und  konfiscirten  Gegenständen
  verbleiben  demjenigen  Staate,  in  welchem  die  Verurtheilung  erfolgt  ist,  je-
        <pb n="491" />
        183

och  nach  Abzug  des  dem  Denuncianten  (Aufbringer,  Angeber)  gesetzlich  zustehensen
  Antheils,  der  auch  in  dem  Falle  an  letztern  verabfolgt  werden  soll,  wenn
#ieser  ein  Beamter  oder  Bediensteter  eines  andern  der  kontrahirenden  Staaen
  ist.

Die  von  dem  Uebertreter  verkürzten  Gefälle  sind  dagegen,  soweit  sie  von
hm  beygetrieben  werden  konnen,  jedesmahl  an  die  betreffende  Behörde  desjenigen
Staates  zu  übersenden,  auf  dessen  Gebicthe  die  Kontravention  begangen  woren
  ist.

Artikel  11.

Den  sämmtlichen  kontrahirenden  Staaten  verbleibt  die  Befugniß,  wegen  der
u  ihrem  Gebiethe  verübten  Joll-Kontraventionen,  auch  wenn  die  Uebertreter
interthanen  cines  andern  derselben  sind,  selbst  die  Untersuchung  einzuleiten,  Straen
  festzusetzen  und  solche  beyzutreiben,  wenn  der  Angeschuldigte  in  ihrem  Gebiehe
  verhaftet  ist.  Jedenfalls  sollen  dem  bceinträchtigten  Staate,  wenn  er  von
wsieser  Befugniß  keinen  Gebrauch  macht,  die  etwa  in  Beschlag  genommenen  Effeken
  des  Angeschuldigten  so  lange  verbleiben,  bis  von  dem  andern  Staate,  an
velchen  der  Uebertreker  ausgeliefert  worden,  rechtskräftige  Entscheidung  erfolgt
eyn  wird.  Die  Auslieferung  solcher  Effekten  kann  selbst  dann  nur  in  so  weit
zefordert  werden,  als  nicht  auf  deren  Konfiskation  erkannt  oder  der  Erlös  aus
Venselben  nicht  zur  Berichtigung  der  verkürzten  Abgaben  und  daneben  entstandenen
Kosten  erforderlich  ist.

Ganz  dasselbe  tritt  auch  dann  ein,  wenn  ohne  Verhaftung  des  Angeschuldigten
  Effekten  desselben  von  dem  Staate,  in  welchem  er  die  Uebertretung  begangen
  hat,  in  Beschlag  genommen  worden  sind.

Artikel  12.

Die  bisher  schon  dem  Zoll-Systeme  der  einen  oder  der  anderen  der  kontrahirenden
  Staatsregierungen  entweder  mit  ihrem  ganzen  Länderbestande  oder  mit
einzelnen  Theilen  desselben  beygetretenen  Staaten  sollen  eingeladen  werden,  diesem
Zoll-Kartel  sich  anzuschließen.
        <pb n="492" />
        484
Artikel  18.
Die  Dauer  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  wird  vorlaͤufig  bis  zum  1.  Januar
1842  festgesetzt.  Wird  der  Vertrag  waͤhrend  dieser  Zeit  und  spaͤtestens  zwey

Jahre  vor  deren  Ablaufe  nicht  gekuͤndigt:  so  soll  derselbe  auf  zwoͤlf  Jahre,  und
so  fort  von  zwoͤlf  zu  zwoͤlf  Jahren  als  verlaͤngert  angesehen  werden.

Gegenwaͤrtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden
  Höfe  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations=  Urkunden  spatestens
binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  11.  May  1835.

Unterzeichnet  von  sämmtlichen  Bevollmächtigten  des  Vertrages  unter  U#.
        <pb n="493" />
        485

Großberzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.

Nummer  24.  Den  13.  Dezember  1833.

 

 

Bekanntmächung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
nachstehende  Gesebe  und  Verordnungen  zu  Ausführung  der  mit  mehren  deutschen
  Staaten  abgeschlossenen  Staatsverträge  über  den  Beytritt  des  Großberzogthumes
  Sachsen  Weimar-Eisenach  zu  einem  großen  deutschen  Zollvereine
hiermit  zu  öffentlicher  Kunde  gebracht  und  allen  Behörden  und  unterthanen
des  Großherzogthumes  zur  Nachachtung  eingeschärft.

Weimar  am  13.  Dezember  1833.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Staatsvertraͤge,  welche  durch  die  Bekanntmachung

nom  1.  Dezember  1833  von  Unserem  Staats-Ministerium  zur  öffentlichen

Kunde  gebracht  worden  sind,  und  nachdem  diese  Vertrage  auch  Unserem  ge-1
        <pb n="494" />
        486

treuen  Landtage  vorgelegen  haben,  verordnen  Wir  zur  Ausführung  derselben
in  Betreff  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
mit  Zustimmung  des  Landtages  noch  Folgendes:
Erster  Abschnitt.
Allgaemeine  Grunds  e.

-ns
1  Verkehemmt  Alle  fremde  Erzeugnisse  der  Natur  und  Kunst  können  im  ganzen  Um-.*
  fange  des  Staatsgebiethes  cingebracht,  verbraucht  und  durchgeführt  werden.
g.  2.
Allen  inlaͤndischen  Erzeugnissen  der  Natur  und  Kunst  wird  die  Ausfuhr
verstattet.
g.  8.
Ausnahmen  hiervon  (§8.  1  und  2)  treten  ein  bey  dem  Verkehr  mit  Salz

und  Spielkarten,  und  können  auch  für  andere  Gegenstände  aus  polizeylichen
Rücksichten  auf  bestimmte  Zeit  angeordnet  werden.

FK.  4.

Erleichterungen,  welche  die  Bewohner  des  Landes  in  anderen  Ländern
bey  ihrem  Verkehr  genießen,  können,  in  so  weit  es  die  Verschiedenheit  der
Verhältnisse  gestattet,  erwiedert  werden.  Dagegen  bleibt  es  vorbehalten,
Beschränkungen,  wodurch  der  Verkehr  der  Bewohner  des  Staates  in  fremden
  Ländern  wesentlich  leidet,  durch  angemessene  Maßregeln  zu  vergelten.

g.  5.

In  Folge  dieses  Grundsatzes  ist  mit  den  Staaten,  welche  in  den  Vertraͤ-gen
  vom  10.  und  vom  11.  May  1838  (Bekanntmachung  vom  1.  Dezember
1833  S.  447  des  Regierungs-Blattes)  sich  geeiniget  haben,  ein  freper  Verkehr
  hergestellt  worden,  mit  Ausnahme  der  bereits  oben  F.  3  genannten
Gegenstande,  nähmlich:

a)  Salz,  dessen  Einbringung  aus  anderen  Ländern,  so  wie  dessen  Verkauf
  an  Privaten  eines  andern  zum  Zollvereine  gehörigen  Staates,
vorbehältlich  besonders  zu  bestimmender  Ausnahmen  verbothen  bleibt,

und
        <pb n="495" />
        487

b)  Spielkarten,  deren  Einbringung  aus  einem  andern  der  Vereinsländer  in  das
Großherzogthum,  so  wie  deren  Ausführung  aus  dem  Großherzogthume
nach  einem  andern  Vereinslande,  wo  der  Debit  derselben  zu  den  Staats-Monopolien
  gehört,  untersagt  ist.

S.  6.

Die  Verschiedenheit  der  Besteuerung  im  Innern  der  einzelnen  Vereinslande
  macht  es  ferner  erforderlich,  vor  der  Hand  noch  von  einigen  Gegenständen
  bey  dem  Uebergange  derselben  aus  dem  Thüringischen  Vereinsgebiethe
nach  einigen  der  zum  Gesammt-Zollvereine  gehörigen  Länder,  so  wie  bey
dem  Uebergange  aus  diesen  nach  jenem,  eine  Ausgleichungsabgabe  erheben
zu  lassen.

Diese  Gegenstände  sind:

a)  Bier  und  geschrotetes  Malz,  von  welchen  bey  dem  Uebergange  aus  den
zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen  Staaten,  demnach
  auch  aus  dem  Großherzogthume  nach  den  Konigreichen  Bayern
und  Württemberg,

b)  Taback,  Traubenmost  und  Wein,  von  welchen  bey  dem  Uebergange
aus  den  Königreichen  Bayern,  Württemberg  und  dem  Großherzogthume
  Hessen  nach  den  zum  Thüringischen  Zoll-=  und  Handelsvereine
gehörigen  Ländern,  und  somit  auch  nach  dem  Großherzogthume,  und

24

Branntwein,  von  welchen  bey  dem  Uebergange  aus  den  Königreichen
Bayern  und  Württemberg,  dem  Kurfürthenthume  und  Großherzogthume
  Hessen  nach  den  Thüringischen  zollvereinten  Ländern,  mithin
auch  für  das  Großherzogthum

diejenigen  Ausgleichungsabgaben  erhoben  werden,  welche  aus  dem  Anhange
zum  Zoll-Tarife  (S.  9)  zu  ersehen  sind.

g.  7.

Der  Uebergang  dieser  Gegenstaͤnde  aus  und  nach  den  genannten  Laͤndern
  (F.  6,  a,  b,  c.)  darf  nur  auf  den  gewoͤhnlichen  Land-  und  Heerstraßen
erfolgen,  und  die  Ausgleichungsabgabe  muß  bis  auf  Weiteres  bey  den  daselbst
  an  den  Binnengrenzen  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfertigungsstellen

entrichtet  werden.
1  1
        <pb n="496" />
        488

".  8.

Bey  diesen  Abfertigungsstellen  muß  auch  die  Anmeldung  solcher  Gegenstände,
  welche  nach  dem  Zoll-Tarife  einer  Eingangs=  oder  Ausgangssteuer
unterliegen,  bey  dem  Uebergange  aus  den  Königlich  Bayerschen  oder  Wurttemberg'schen
  Landen  in  das  Gebieth  des  Thüringischen  Vereines  oder  umgekehrt,
  unter  Vorzeigung  der  Frachtbriefe  oder  Tranöportzettel,  erfolgen.

Auf  den  Verkehr  mit  rohen  Produkten  in  geringeren  Quantitäten,  so
wie  auf  den  kleineren  Grenz=  und  Marktverkehr  und  auf  das  Gepäck  von
Reisenden  findet  obige  Bestimmung  keine  Anwendung.

g.  9.
—*.  Bey  dem  Eingange  wird  von  fremden  Erzeugnissen  der  Natur  und

an  rem  nus=  Kunst  eine  Eingangsabgabe  erhoben)  deren  Höhe,  so  wie  die  von  jener  ganz
rebene  befreyten  Gegenstände  die  Erhebungsrolle  (der  Zoll-Tarif)  nachweiset.
P  ab

8.  10.
nn  Bey  dem  Ausgange  gilt  die  Zollfreyheit  als  Regel,  die  Ausnahmen  ergiebt
  der  Tarif.
.  11.
—  Von  Gegenstaͤnden,  die  nicht  im  Lande  verbleiben,  sondern  durch  den
Zollverband  durchgefuͤhrt  werden,  wird  eine  Durchgangsabgabe  erhoben,  deren
  Hoͤhe  der  Tarif  bestimmt.

g.  12.
Wirel  Alle  aus  dem  nicht  zum  Zollverbande  gehoͤrigen  Auslande  eingehende
Hantandtsihe  Gegenstände  werden  in  Beziehung  auf  die  Zollpflichtigkeit  in  der  Regel  als
ünd.  fremde  angesehen.

Zweyter  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen.

I..  Erbebung  8  13
des  Solles.  "  "
2m  Die  Erhebung  des  Zolles  geschieht  nach  Gewicht-,  Maaß=  oder  Stückzahl.
*  Bee:  14
onn.  4  "v

Außer  dem  Zolle  ist,  wenn  Waaren  unter  besonderen  Kontrole=  Formen
        <pb n="497" />
        489

abgefertiget,  oder  mit  Verschluß  belegt  (plombirt,  verbleyet)  werden,  das  im
Tarif  bestimmte  Bezettelungs=  und  Verschlußgeld  zu  entrichten.

g.  15.

Der  Zoll-Tarif  soll  alle  drey  Jahre  berichtiget  und  jedesmahl  fuͤr  die  22.
nächsten  drey  Jahre  acht  Wochen  vorher  vollständig  von  Neuem  herausgege=  Tassben

  werden.

Abänderungen  einzelner  Zollsätze  oder  nähere  Erlauterungen  über  lebtere
können  der  Regel  nach  nur  jährlich  auf  einmahl  ausgesprochen,  müussen  wo
möglich  acht  Wochen  vor  dem  1.  Januar  zur  offentlichen  Kunde  gebracht
und  dürfen  erst  von  diesem  Tage  ab  angewendet  werden.

Wo  über  die  richtige  Anwendung  der  Erhebungsrolle  auf  die  einzelnen
  zollpflichtigen  Gegenstände  ein  Zweifel  eintritt,  wird  letzterer  im  Verwaltungswege
  und  in  letzter  Instanz  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  der  Finanzen,  entschieden.

g.  16.
Zur  Entrichtung  des  Zolles  ist  dem  Sctaate  derjenige  verpflichtet,  wel-)  Wervflich,

tung  zur  Entcher

  zur  Zeit,  wo  der  Zoll  zu  entrichten,  Inhaber  (natuͤrlicher  Besitzer)  des  *8  des
zollpflichtigen  Gegenstandes  ist.

In  wiefern  der  Inhaber,  der  nicht  zugleich  Eigenthuͤmer  ist,  von  letzterem,
  dem  Absender  oder  dem  Empfaͤnger  des  zollpflichtigen  Gegenstandes  die
Erstattung  der  Abgabe  verlangen  könne,  ist  nach  den  unter  ihnen  bestehenden
  rechtlichen  Verhältnissen  den  Grundsätzen  des  Civil  -Rechtes  gemäß  zu
beurtheilen,  und  in  streitigen  Fällen  von  den  Gerichtsbehörden  zu  entscheiden.

S.  17.

Die  zollbaren  Gegenstände  haften,  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  eines  ?  Lasun
dritten  an  denselben,  für  pünktliche  und  vollständige  Entrichtung  des  Zolles,  «
und  koͤnnen,  so  lange  diese  nicht  erfolgt  ist,  von  der  zur  Erhebung  des
Zolles  befugten  Behoͤrde  zuruͤck  behalten,  oder  mit  Beschlag  belegt  werden.

Das  an  den  Inhaber  des  zollbaren  Gegenstandes  von  einem  Zollbeamten
ergangene  Verboth,  über  die  fraglichen  Gegenstände  weiter  zu  verfügen,  hat
die  volle  Wirkung  der  Beschlagnahme.
        <pb n="498" />
        490

Die  Verabfolgung  der  Waare  aus  zollamtlichem  Gewahrsam  kann  in
keinem  Falle,  auch  nicht  von  Gerichtshöfen,  Gläubigern  oder  Gütervertretern
  bey  Konkursen,  eher  verlangt  werden,  als  bis  die  Abgaben  bezahlt  sind.

8.  18.

5.  iw  Von  Gegenstaͤnden,  fuͤr  welche  die  tarifmaͤßige  Eingangsabgabe  entrichtet
  ist,  wird  weiter  keine  Verbrauchs-  noch  sonstige  Abgabe  fuͤr  Rechnung
des  Staates  erhoben  werden,  mit  Ausnahme  jedoch  derjenigen  inneren
Steuern,  welche  auf  die  weitere  Verarbeitung  oder  auf  anderweite  Bereitungen
  aus  solchen,  sowohl  fremden  als  gleichartigen  inlaͤndischen  Gegenstaͤnden,
allgemein  gelegt  sind.  Der  Verkehr  mit  zollpflichtigen  oder  ausländischen
Waaren  im  Innern  des  Staates  ist  frey  und  unterliegt  nur  den  zum

Schutze  der  Zolleinrichtung  nöthigen  Aufsichtsmaßregeln.

K.  19.
#Megoal  Alle  Staats-,  Kommunal=  und  Privat-Binnenzölle  sind  aufgehoben.

g.  20.
iche
S  Auch  auf  Kommunal-  oder  Privat-Handels=  und  Konsumtions-Abgaben

Abgaben  won  von  ausländischen  Waaren,  welche  aus  nicht  zum  Gesammt-Zollvereine  ge-Handel
  u.  der

Kondtier  hörigen  Ländern  bezogen  werden,  erstreckt  sich  die  vorbestimmte  Aufhebung.

#.  21.
0.  Worbebelt  Die  Wasserzölle,  gleichwie  alle  andere  wohlbegründete  Erhebungen  und

#e,  Leistungen,  welche  zur  Unterhaltung  der  Stromschifffahrt  und  Flößerey,  der

bons'#ögü„  Kandle,  Schleußen,  Brücken,  Fähren,  Kunststraßen,  Wege,  Krahne,  Waagen,
Niederlagen  und  anderer  Anstalten  für  die  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
  sind,  gehören  dagegen  auch  künftig  nicht  zu  den  in  den  §§.  19  und
20  aufgehobenen  Abgaben.

g.  22.
olwrpia,  Eine  Befreyung  von  den,  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Abgaben  (oder
gen.  eine  Schadloshaltung  wegen  etwa  behaupteter  Exemtionen)  findet  nicht  Statt.
        <pb n="499" />
        491
g.  23.

Zur  Sicherung  der  Abgaben  findet  eine  besondere  Aufsicht  an  den  Außengrenzen

  des  Gesammt-Zollvereines  in  einem  Raume  Statt,  dessen  Breite
nach  der  Oertlichkeit  bestimmt  wird.

g.  24.

Dieser  Raum  heißt  der  Grenzbezirk,  seine  Begrenzung  gegen  das  Ausland
  die  Grenzlinic,  und  gegen  das  Inland  oder  gegen  angrenzende  zollverbündete
  Staaten,  in  so  fern  der  Grenzbezirk  solche  nicht  ganz  oder  theilweise
  mit  betrifft,  die  Binnenlinie.  Der  Landestheil,  welcher  hiernach  nicht
zum  Grenzbezirke  gehört,  heißt  das  Binnenland.

g.  265.

Da  nach  der  Lage  des  Großherzogthumes  dasselbe  von  den  aͤußeren
Grenzen  des  Gesammt-Zollvereines  gegen  das  Ausland  nicht  berührt  wird:
so  sind  in  Betreff  des  Waarenüberganges  über  die  Grenze  des  Vereinsgebiethes
  und  der  Transport-Kontrole  im  Grenzbezirke  diejenigen  Vorschriften
zu  befolgen,  welche  hierüber  in  den  Vereinslanden,  deren  Gebieth  bey  dem
Waaren-Transporte  über  die  Grenze  berührt  wird,  in  Uebereinstimmung  mit
den  im  Eingange  erwähnten  Verträgen  vom  10.  und  vom  11.  May  1833
bestehen.  Ein  Auszug  der  diesfalls  im  Königreiche  Sachsen  ergangenen
Bestimmungen,  mit  welchen  die  bezüglichen  Zollvorschriften  in  den  Königreichen
  Preußen,  Bayern  und  Württemberg,  so  wie  in  dem  Kurfürstenthume
und  dem  Großherzogthume  Hessen,  im  Wesentlichen  übereinstimmen,  wird  in
einem  Anhange  zu  diesem  Gesetze  bekannt  gemacht.

Ueber  den  Grenzbezirk  hinaus  findet  im  Inlande  eine  weitere  Beaufsichtigung
  des  Waarenverkehrs  in  der  Regel  nicht  Statt.  Waarenführer  und
Handeltreibende  müssen  jedoch  bey  dem  Transporte  abgabenpflichtiger  fremder
oder  gleichnahmiger  inländischer  Waaren  auch  außerhalb  des  Grenzbezirks  den
zur  Nachfrage  befugten  Beamten  (65.  55,  57  und  folgende)  darüber  aufrichl
  Auskunft  geben,  von  wem  und  woher  die  Waaren  bezogen  sind,  und
wohin,  auch  an  wen  sie  abgeliefert  werden  sollen.

g.  27.

Handeltreibende  müssen  serner  über  den  Handel  mit  solchen  Waaren
ordnungsmaßig  Buch  führen  und  in  diesem  Buche  von  allen  unmittelbar

Aun  Einrichtungen

  zur  Beaufsichtigung

und  Erbebung

der  Solle.

A.  Beausnchtigung



1.  an  der  Grenze
  und  im
Grenzbezirke.

2.  M  dirnena)

  ndeede
Vorschrift.
        <pb n="500" />
        492

aus  dem  Auslande  oder  aus  öffentlichen  Niederlagen  bezogenen  steuerpflichtigen
  Waaren  den  Tag  und  den  Ort,  an  welchen  die  Versteuerung  geleister
worden,  bey  dem  Empfange  der  Waaren  anmerken.

g.  28.

10  Näbere  Be-  Wer  mit  den  aus  dem  Auslande  oder  aus  dem  Grenzbezirke  bezogenen
summungen-  Waaren  ein  Gewerbe  treibt,  ist,  wenn  die  Waare  mit  einer  höhern  Einrie
  aus  dem  gangsabgabe  als  vier  Thaler  vom  Zentner  belegt  ist,  und  ihre  Menge  einen
Geerrzirke  Viertelzentner  übersteigt,  verbunden,  die  im  Grenzbezirke  empfangenen  Abbd
  überze=  fertigungsscheine  innerhalb  der  in  derselben  vorgeschriebenen  Frist  der  darin
genannten  Zoll-  oder  Steuerstelle,  oder,  sofern  keine  benannt  ist,  derjenigen
Steuerstelle,  an  welche  der  Bestimmungsort  in  dieser  Beziehung  gewiesen  ist,
und  zwar  vor  der  Abladung,  zum  Visiren  vorzulegen.
Auf  Erfordern  sind  auch  die  Waaren,  bevor  sie  abgeladen  werden,  zur
Revision  zu  gestellen.
Kann  fuͤr  solche  Waaren  ein  einziger  Bestimmungsort  nicht  angegeben
werden:  so  muͤssen  sie  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  desjenigen  Ortes  zur  Besichtigung
  gestellt  werden,  wo  der  erste  Absatz  von  den  geladenen  Waaren

geschehen  soll.

§5.  29.
1o2),  Waanen,Lr  Wer  im  Binnenlande  folgende  Waaren-Artikel,  als:
Verendung  10)  baumwollene  Stuhlwaaren  und  baumwollene  mit  Seide  oder  Wolle

uaie  gemischte-  Zeuge,
we  sud  2)  Zucker  aller  Art,
für  1  Ven  3)  Kaffee,
sender.  4)  Tabacks-Fabrikate,
5)  Wein  und
6)  Branntwein  aller  Art
versendet,  muß  solche,  wenn  die  Menge  der  genannten  Stuhlwaaren  und
Zeuge,  so  wie  des  Zuckers  einen  halben  Zentner,  und  die  der  anderen  Waaren
  einen  Zentner  übersteigt,  mit  einem  Frachtbriefe  versehen.
Derselbe  muß  enthalten:
a)  die  Vor=  und  Zunahmen  des  Waarenführers  und  des  Waarenempfängers;

b)  die  Menge  der  Waaren  (von  den  unter  1  bis  4  genannten  nach  Cent-
        <pb n="501" />
        493

nern  und  Pfunden,  von  Wein  und  Branntwein  nach  Orhoften  oder
Eimern)  in  Buchstaben;

)  die  Gattung  der  Waaren;

d)  die  Anzahl  der  Colli  und  deren  Zeichen  und  Nummern;

ee)  den  Bestimmungsort  und  den  Ablieferungs  -Termin,  den  letztern  mit
Buchstaben  und

1)  den  Vor=  und  Zunahmen  des  Versenders,  den  Versendungsort,  den
Tag  und  das  Jahr  der  Absendung.

Der  Frachtbrief  muß  vor  dem  Abgange  der  Waare  der  Zoll=  oder
Steuerstelle  des  Absendungsortes  oder  derjenigen,  an  welche  der  Ort  in  dieser
  Beziehung  gewiesen  ist,  zum  Visiren  und  Abstempeln  vorgelegt  werden.
Ausgenommen  hiervon  sind  die  Frachtbriefe,  welche  von  dem  Besitzer  einer
Fabrik,  Brennerey  oder  Siederey  über  Gegenstände  seines  Gewerbes  oder
von  einem  Weinbergsbesitzer  über  eigenes  Erzeugniß  an  Wein  ausgestellt  werden,
  jedoch  muß  diese  Eigenschaft  des  Ausstellers  in  dem  Frachtbriefe  neben
der  Unterschrift  angegeben  und  von  der  Ortsbehörde  oder  einer  Zoll=  oder
Steuerstelle  beglaubiget  seyn.  »

§.80.

Der  Empfaͤnger  solcher  Waaren  ist  verpflichtet,  den  Frachtbrief  gleich  Berschriften
nach  der  Ankunft  der  Waare  der  betreffenden  Zoll=  oder  Steuerstelle  vorzu-  aw
legen,  welche  denselben  abgestempelt  zuruckgiebt.  pfan

Eine  Ausnahme  hiervon  machen  Baumwollen-Fabrikanten,  welche  Gewebe
  zur  weiteren  Veredelung,  ingleichen  Privat-Personen,  welche  Wein  zum
eigenen  Gebrauche,  nicht  über  drey  Eimer  (1  Orhoft),  und  diejenigen,  welche
Branntwein  aus  Brennereyen  des  eigenen  Landes  erhalten;  jedoch  müssen  sie
die  Frachtbriefe  ein  Jahr  lang  aufbewahren  und  auf  Erfordern  vorlegen.

6.  31.

Sollen  Gegenstände,  welche  nach  §.  29  mit  einem  Frachtbriefe  versehen  "  negiseyn
  müssen,  auf  Jahrmärkte  im  Binnenlande  gebracht  werden:  so  muß  der  wür'en
Versender  der  betreffenden  Zoll=  oder  Steuerstelle  ein  Verzeichniß  übergeben,  Marktrertehr.
worin  die  Zahl  und  das  Gewicht  der  zu  versendenden  Ballen  oder  Kisten  rc.,
die  Gattung  der  darin  befindlichen  Waaren,  der  Marktort,  wohin  der  Transport
  geht,  und  die  Frist,  binnen  welcher  der  unverkaufte  Theil  der  Waaren
zurückkehren  soll,  angegeben  ist.  Dieses  Verzeichniß  dient,  nachdem  es  visirt
und  abgestempelt  worden,  für  den  Weg  zum  Markte  und  von  dort  zurück  als
Transport-Bescheinigung.  2
        <pb n="502" />
        494

Erfolgt  jedoch  am  Marktorte  eine  Zuladung:  so  muß  darüber  ein  besonderes
  Verzeichniß  gefertiget  und  von  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  im  Marktorte
  visirt  und  abgestempelt  werden.

.  82.
ee)  Ueberein-  Sowohl  die  amtlichen  Abfertigungsscheine  aus  dem  Grenzbezirke,  als

sena  die  für  den  Transport  im  Binnenlande  ausgestellten  Frachtbriefe,  müssen  mit

der  Suert,  der  Ladung  vollkommen  übereinstimmen  und  es  werden  solche,  wo  diese  Uebereinstimmung
  mangelt,  als  gar  nicht  vorhanden  angesehen.  Es  kann  daher
der  Frachtbrief  oder  die  amtliche  Abfertigung  uͤber  eine  geringere  Menge  eben
so  wenig  als  Bescheinigung  fuͤr  eine  groͤßere  Ladung  gelten,  als  es  zulaͤssig
ist,  mit  einer,  auf  eine  groͤßere  Menge  lautenden  Abfertigung  einen  Theil  dieser
  groͤßeren  Ladung  zu  bescheinigen.

g.  88.

P  nerwade  Waarenführer,  welche  für  verschiedene  Empfanger  geladen  haben,  sollen

oder  veränder=  in  der  Regel  für  jeden  einzelnen  Waarenempfänger  einen  besondern  Frachtaten

  Destm=  brief  bey  sich  führen.  Mindestens  aber  muß  ein  für  verschiedene  Orte  bedung.

  stimmter  Transport  mit  einer  besondern  amtlichen  Abfertigung  oder  einem
Frachtbriefe  für  jeden  Ort  versehen  seyn.

Erhält  die  Ladung  während  des  Transports  eine  andere  Bestimmmg:
so  sind  die  Transport-Zettel  der  nächsten  Zoll=  oder  Steuerstelle  zur  Bemerkung
  des  neuen  Bestimmungsortes  vorzulegen.

Waarenführer,  welche  auf  dem  Wege  zu  dem  in  den  Transport-Zetteln  angegebenen
  Bestimmungsorte  einen  Theil  der  dazu  gehörigen  Ladung  absetzen,  müssen  sich
vom  Empfanger  der  abgesetzten  Waaren  ein  schriftliches  Empfangsbekenntniß  geben
lassen,  aus  welchem  die  Gattung  und  Menge  der  abgesetzten  Waaren,  der  Tag
und  der  Ort,  an  welchen  die  Ablieferung  geschehen,  und  der  Nahme  des  Waarenempfängers
  ersichtlich  ist.  Diese  Bescheinigung  muß  mit  den  Transport-Zetteln
über  die  Ladung,  von  welcher  ein  Theil  abgesetzt  worden,  bey  der  Zoll=  oder
Steuerstelle  des  Ortes,  wo  die  Abladung  geschieht,  oder,  wenn  eine  solche  am
Orte  der  Abladung  nicht  vorhanden  ist,  bey  der  nächsten  Stelle  auf  dem  Wege
zum  Bestimmungsorte  der  übrigen  Ladung  zum  Visiren  vorgelegt  werden.

ss  Hsk

s)  NWOM  Sind  Gruͤnde  vorhanden,  zu  vermuthen,  daß  ein  Gewerbtreibender  sich
Ws  "rP  einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  schuldig  gemacht  habe:  so  sind  zu  deren  Auswerbtrei-



  mittelung  Revisionen  der  Waarenlager,  Untersuchung  über  die  geschehene  Ver-
        <pb n="503" />
        495

zollung  der  vorgefundenen  Waaren  und  selbst  Haus-Visitationen  zulässs  ig.  Es
muß  aber  die  Leitung  solcher  Waarenlager=  Revisionen  von  einem  Ober-Kontroleur
  oder  einem  Beamten  höhern  Ranges  geschehen,  und  bey  Haus-Visitationen
  eine  Lokal-Gerichtsperson  (worunter  auch  die  Dorfrichter  und
Gerichtsschöffen  begriffen  sind)  zugezogen  werden,  welche  der  an  sie  deshalb
ergehenden  Aufforderung  sogleich  Folge  zu  leisten  verpflichtet  sind.

g.  85.

Ist  dringender  Verdacht  vorhanden,  daß  andere  Perfonen  ein  Gewerbe  he  an

mit  zollpflichtigen  Waaren  heimlich  treiben  oder  heimlich  Niederlagen  zollpflich-  «
tiger  Waaren  halten,  dergleichen  bey  sich  bergen  oder  dulden:  so  können  Nachsuchungen,
  unter  Beobachtung  der  im  5.  34  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten,
  jedoch  nur  auf  schriftliche  Anweisung  eines  Ober-Kontroleurs  oder  einer
höhern  Behörde  und  nur  von  Sonnenaufgang  bis  Sonnenuntergang  geschehen.
Der  Beobachtung  dieser  Förmlichkeiten  bedarf  es  jeooch  nicht,  wenn  auf
der  That  betroffene,  von  den  Aufsichtsbeamten  verfolgte,  Schleichhändler  in
fremden  Gehöften  oder  Häusern  einen  Zufluchtsort  suchen.  In  solchen  Fällen
  müssen  die  verdächtigen  Raume  den  verfolgenden  Beamten  auf  Verlangen
sofort  geöffnet,  und  es,  dürfen  letztere  in  Ausübung  ihrer  Dienstpflicht  gegen
die  Flüchtigen  auf  keine  Weise  gehindert  werden.

8.  86.

Diejenigen,  bey  welchen  eine  Revision  oder  Nachsuchung  geschieht,  so  wweherlt
wie  deren  Gewerbsgehülfen  und  Angehörigen,  sind  verbunden,  sich  ruhig  und  weschen,  veoibescheiden
  zu  verhalten,  den  revidirenden  Beamten  diejenigen  Hülfodienste  zu
leisten  oder  leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Revision  oder
Nachsuchung  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  zu  vollziehen  und  dasjenige  zu
unterlassen,  wodurch  die  Beamten  in  Ausübung  ihres  Amtes  gehindert  werden
  würden.

§#.  37.

Die  Ermittelung  der  Menge  und  der  Art  der  eingehenden  Gegenstande  .  v.  Ermitte,
erfolgt  in  der  Regel  bey  den  Grenz-Zollämtern,  weßhalb  in  Betreff  des  #nbunder-Verfahrens
  bey  der  Anmeldung,  Revision  und  Versteuerung  eingehender  zoll-  a  i.°
pflichtiger  Waaren  an  den  außeren  Grenzen  des  Zollverbandes  und  an  der  ander  Erenze.
Binnenlinie,  so  wie  wegen  der  Abfertigung  und  Behandlung  der  Steuerschuldigen
  auf  §.  25  Bezug  genommen  wird.

2*
        <pb n="504" />
        496

".  88.
2.  Waarenein-  Die  mit  den  gewoͤhnlichen  Fahrposten  eingehenden  Waaren  koͤnnen  auch
eg  mie  der  im  Binnenlande  von  einer  dazu  befugten  Zoll=  oder  Steuerstelle  zur  Verzollung
  gezogen  werden.  Sie  müssen  zu  dem  Ende  von  einer  Inhaltserklärung
  in  deutscher  oder  französischer  Sprache  begleitet  seyn,  und  werden  an
der  Grenze  im  ersten  Umspannungsorte  entweder  revidirt  oder  unter  Verschluß
  gelegt.  Die  Entrichtung  der  Eingangsabgabe  erfolgt  demnächst  im
Wohnorte  des  Empfängers  oder,  wenn  keine  kompetente  Erhebungsbehörde
daselbst  vorhanden  ist,  bey  der  zunächst  gelegenen.
Ueber  die  näheren  Bestimmungen  wegen  der  Behandlung  des  Verkehrs
mit  den  Fahrposten  wird  ein  besonderes  Regulativ  erlassen  und  bekannt  gemacht
  werden.

g.  89.

r**  Zur  Beförderung  des  innern  Verkehrs  kann  gestattet  werden,  daß  aus-Kleitschein.

  ländische  Waaren,  welche  zum  Verbrauche  im  Lande  deklarirt  werden,  einem

Pwecker  dem  Waarenempfänger  bequem  gelegenen  Steueramte  im  Innern  zur  Eigjiehung
  der  Eingangsabgabe  überwiesen  werden.  Die  Erhebung  des  durch  Waaren-Revision
  ermittelten  und  festgestellten  Zollbetrages  erfolgt  alsdann,  nachdem
  dafür  bey  dem  Grenz-Zollamte  durch  Pfand  oder  Bürgschaft  Sicherheit
geleistet  und  von  dem  Steuerpflichtigen  ein  Zoll-Schuldschein  darüber  ausgestellt
worden,  mittelst  einer  amtlichen  Ausfertigung,  welche  Begleitschein  genannt
wird,  bey  der  in  letzterem  bezeichneten  Steuerstelle.

#.  40.
17)  Wesentli-  Dieser  Begleitschein  soll  die  Menge  und  Gattung  der  Waaren  nach  den

Min-  Ergebnissen  der  Revision,  die  Zahl  der  Colli  und  deren  Bezeichnung,  den
Nahmen  und  Wohnort  des  Waarenempfängers,  den  Betrag  der  gestundeten
Eingangsabgabe,  wo  derselbe  zu  entrichten,  welche  Sicherheit  geleistet,  was
wegen  Vorlegung  des  Begleitscheins  und  Gestellung  der  Waaren  zu  erfüllen
ist,  so  wie  den  Zeitraum  enthalten,  für  welchen  er  gültig  seyn  soll,  oder  innerhalb
  dessen  der  Beweis  der  erfolgten  Abgabenentrichtung  geführt  werden
  muß.

Die  Gestellung  der  Waaren  im  Bestimmungsorte  ist  nur  soweit  erforderlich,
  als  solches  in  Bezug  auf  die  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande
(s.  5§.  28  und  folgerde)  vorgeschrieben  ist.
        <pb n="505" />
        497

g.  41.

Der  nach  Umstaͤnden  und  Entfernung  abzumessende  Zeitrqum  soll  in  der  Sämimet.
Regel  vier  Monathe  nicht  überschreiten.

Sollten  Naturereignisse  oder  unglücksfälle  bey  dem  Transporte  innerhalb
Landes  den  Waarenführer  verhindern,  seine  Reise  fortzusetzen  und  den
Bestimmungsort  in  dem  durch  den  Begleitschein  bestimmten  Zeitraume  zu  erreichen:
  so  ist  er  verpflichtet,  der  nächsten  Zoll=  oder  Steuerstelle  Anzeige
davon  zu  machen,  welche  den  Aufenthalt  auf  dem  Begleitscheine  zu  bescheinigen
  und  dem  Ausfertigungsamte  von  dem  Vorfalle  Nachricht  zu  geben  hat.
Die  dem  letztern  vorgesetzte  Behörde  entscheidet  alsdann,  ob  mit  der  Einzichung
  der  gestundeten  Zollgefälle  aus  der  an  der  Grenze  bestellten  Sicherheit
sofort  vorzugehen  oder  weitere  Nachsicht  zu  gestatten  sey.

.  42.

Begleitscheine  der  gedachten  Art  werden  jedoch  in  der  Regel  nur  dann  0  deschron
ertheilt,  wenn  die  Eingangsabgaben  von  den  Waaren,  auf  welche  ein  Be-  wugeene
gleitschein  begehrt  wird,  zehen  Thaler  oder  mehr  betragen.

g.  48.
Jeder  Empfaͤnger  eines  Begleitscheins  uͤbernimmt  aus  letzterem  die  Ver-  )  Verrslich

pflichtung,  für  die  Eingangsabgabe  zu  haften  und  dieselbe  in  dem  bestimmten
Zeitraume  bey  der  dazu  bezeichneten  Erhebungsstelle  zu  entrichten,  auch  das=  sceme.
senige  zu  erfüllen,  was  wegen  Gestellung  der  Waaren  und  Abgabe  des  Begleitscheins

  in  letzterem  vorgeschrieben  wird.

#  44.

Diese  Verpflichtung  erlischt,  sobald  dem  Empfänger  durch  die  zur  Empfang=  #)  Nachmeie
nahme  der  Eingangsabgabe  bestimmte  Steuerstelle  bescheiniget  wird,  daß  er  der  Eifüi
jenen  Obliegenheiten  völlig  genügt  habe,  worauf  die  letztere  zur  Löschung  der
geleisteten  Sicherheit  oder  Bürgschaft  den  Begleitschein  dem  Ausstellungsamte
mit  der  nächsten  Post  zu  übersenden  hat.

S.  45.

Von  den  solchergestalt  auf  Begleitschein  abgefertigten  Waaren  muß  die  vutde
Eingangsavgabe  bey  der  Ankunft  derselben  entrichtet  werden,  in  so  fern  ret  urzaden
der  Betrag  dem  Empfänger  nicht  kreditirt  und  dafür  eine  nach  dem  Ermessen
  der  Kredit  ertheilenden  Behörde  genügende  Sicherheit  bestellt  wird.  Auch
        <pb n="506" />
        498

können  die  Waaren,  nach  der  Wahl  des  Empfängers,  statt  der  Sicherheitsbestellung
  in  öffentlichen  Niederlagen,  wo  solche  vorhanden  sind,  unter  den
Verschluß  der  Zoll=  oder  Steuerbehörde  gestellt  werden.

S#.  46.

Ptrseren.  In  Handelsstädten,  welche  entweder  nach  dem,  nicht  zum  Gesammt-"
  Zollvereine  gehörigen  Auslande,  oder  nach  anderen  größeren  Handelsplätzen

innerhalb  des  gedachten  Vereines  Verkehr  treiben,  können  auch  solche  unter

öffentlicher  Aufsicht  stehende  Niederlagen  (Packhöfe)  eingerichtet  werden,  in

welchem  die  eingehenden  Waaren  bis  zu  ihrer  weiteren  Bestimmung  unversteuert
  lagern.  Die  Formen,  unter  welchen  für  solche  Niederlagsorte  die  Abfertigung
  an  der  Grenze  erfolgt,  so  wie  die  Waarengattungen,  welche  in
der  Regel  in  diesen  Niederlagen  Aufnahme  finden  sollen,  werden  für  jeden
Handelsplatz  nach  Maßgabe  der  Oertlichkeit  und  des  sich  diesfalls  zeigenden
Bedürfnisses  besonders  bestimmt  werden.  Auch  wird  ein  besonderes  Reglement
  die  Vorschriften  enthalten,  welche  für  dergleichen  Niederlagsorte  in  Bezug
  auf  die  Abfertigung  der  ankommenden,  zur  Niederlage  bestimmnten  Waaren,
  deren  Behandlung  während  der  Lagerzeit  und  das  Verfahren  bey  der
Herausnahme  aus  der  Niederlage  zu  beobachten  sind.

g.  47.

Prirat-Lager  Was  die  Bewilligung  der  Privat  =  Lager  von  fremdem  Weine  betrifft,
k  „  reem  sollen  die  Bedingungen,  unter  welchen  sie  zulassig  ist,  und  die  naheren  Verpflichtungen
  der  Lagerinhaber  durch  ein  besonderes  Regulativ  bestimmt  werden.

#.  48.
jnd  Werden  Waaren  ausgeführt,  welche  mit  einer  Ausgangsabgabe  belcgt
zollcs  sind:  so  muß  die  Abgabe  entweder  bey  dem  Grenz=  Zollamte,  über  welches
kmian  der  Ausgang  Statt  findet,  oder  vorher  bey  einer  dazu  befugten  Steuerstelle
im  Binnenlande  entrichtet  werden.  Erfolgt  die  Zollentrichtung  an  der  Grenze:
  so  findet  das  im  §.  25  Gesagte  Anwendung.

S.  49.
h)  ber  einer  Wählt  der  Jollpflichtige  die  Entrichtung  des  Ausgangszolles  bey  einer

i  hunct  Steuerstelle  im  Innern=  so  meldet  er  dieser  die  Menge  der  zu  versendenden
ausgangszollpflichtigen  Gegenstände  an,  zahlt  den  Zollbetrag  zur  Kasse  und

empfängt  darüber  eine  Quittung,  worin  zugleich  die  Frist,  binnen  welcher  sie
        <pb n="507" />
        409

dem  Grenz-Zollamte  vorzuzeigen  ist,  so  wie  die  Straße  bemerkt  wird,  welche
  nach  seiner  Angabe  befahren  werden  soll.  Der  Ausgang  darf  nur  über
ein  Grenz-Zollamt  Statt  finden,  welchem  die  Quittung  zur  Vergleichung  mit
der  Ladung  und  zur  Entrichtung  des  etwa  noch  zu  zahlenden  Gefällenachschusses
  vorgelegt  werden  muß.  Hat  eine  Verwiegung  der  ausgangsyollpflichtigen
  Gegenstände  auf  einer  öffentlichen  Waage  Statt  gefunden:  so  kann  nach
dem  Wunsche  des  Zollpflichtigen  der  Waageschein  der  Zollquittung  angestempelt
  und  dadurch  die  Abfertigung  bey  dem  Grenz-Zollamte  erleichtert  werden.

50.

Zur  Erleichterung  des  Besuches  von  Messen  und  Märkten  außerhalb  e
des  Gebiethes  des  Gesammt-Zollvereines  kann  für  gewisse,  sich  hierzu  eig-  zungen.

nende  inländische  Fabrikate  bey  Beobachtung  der  erforderlichen  Kontrole-Vor=  lindischer  Faschriften
  den  Fabrikanten  und  Händlern  die  zollfreye  Rückbringung  ihrer  un=  kkanten,  und

fl  f
verkauft  gebliebenen  Waaren  gestattet  werden.  Das  Nähere  hierüber  wird  77
durch  ein  besonderes  Regulativ  bestimmt  werden.  ten.

g.  51.
Nicht  minder  wird  den  fremden  Fabrikanten  und  Kaufleuten,  welche  2.  Verkehr

fremder  Fabri-Messen

  und  Markte  innerhalb  des  Gebiethes  des  Gesammt-Zollvereines  besuchen,  kanten  aufiudie
  Rückbringung  ihrer  unverkauften  Waaren  auf  vorschriftsmäßigen  Nach=  ##schen
weis  über  die  Identität  der  ein=  und  zurückgehenden  Waaren,  gegen  Ent=  Markien.
richtung  des  einmahligen  Durchfuhrzolkes,  gestattet.  Für  diejenigen  Orte,  wo

ein  solcher  Verkehr  von  Wichtigkeit  ist  und  eigenthümliche  Einrichtungen  und
Vorschriften  erforderlich  macht,  sollen  dieselben  durch  besondere  Reglements

näher  bestimmt  werden.

S##.  52.
Gegenstände,  welche  zur  Verarbeitung  oder  zur  Vervollkommnung  der  3.  Behandlung

Arbeit  mit  der  Bestimmung,  die  daraus  gefertigten  Waaren  auszuführen,,
eingehen,  können  im  Zolle  erleichtert  werden.  In  besonderen  Fällen,

kann  dieses  auch  geschehen,  wenn  Gegenstände  zur  Verarbeitung  oder  zur  Ver-  Besstmmung
vollkommnung  nach  Lämern  außerhalb  des  Gebiethes  des  Gesammt-Zollver=  ausgangs  einbandes
  gehen  und  im  vervollkommneten  Zustande  zurückkommen.  Wrbenden

Wer  eitte  solche  Erleichterung  in  Anspruch  nimmt,  bedarf  dazu  der  Genehmigung
  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Fi-
        <pb n="508" />
        500

nanzen,  und  muß  genau  dasjenige  befolgen,  was  die  Zollbehörde  in  jedem
einzelnen  Falle  zur  Verhütung  von  Mißbräuchen  vorschreiben  wird.

Gegenstände  der  Verzehrung  bleiben  von  dieser  Erleichterung  ausgeschlossen.


Dritter  Abschnitt.

Von  den  Dienststellen  und  Beamten,  deren  amtlichen  Befugnissen
  und  ihren  Pflichten  gegen  das  Publikum,  so  wie  des
Lebtern  gegen  die  Beamten.

g.  53.

ere  Wegen  der  im  Grenzbezirke  von  denjenigen  Vereinsregierungen,  deren

den  Lemien  Gebieth  an  das  Ausland  grenzt,  Behufs  der  Zollerhebung  und  Beaufsichtiu.

  Ler  rrsa  gung  eingerichteten  Dienststellen  wird  auf  den  S.  25  Bezug  genommen.  Eine

Frisen  Oren  oͤffentliche  Bekanntmachung  wird  in  solchen  Vereinsstaaten  die  angeordneten

kem.  on3.  Zollstraßen,  so  wie  die  errichteten  Anmeldungs-,  Zollerhebungs=  und  sonstigen
  Abfertigungs-Stellen  bezeichnen.

Ein  Auszug  daraus  wird,  so  weit  der  Verkehr  der  Unterthanen  des
Großherzogthumes,  nahmentlich  in  Bezug  auf  die  an  den  Thüringischen  Zollverein
  angrenzenden  Länder  des  größeren  Zollvereines  dadurch  berührt  wird,
zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

g.  54.

2.  In  Vinnen-  Die  Steuer=  und  Anmeldestellen,  bey  welchen
4)  1)  die  F.  6  genannten  Ausgleichungsabgaben  zu  entrichten  sind  und  die
nde  #.  8  erwähnte  Vorzeigung  der  Frachtbriefe  und  Transport-Zettel  erfolgen
  muß,  so  wie
2)  diejenigen,  welche  mit  der  Erhebung  des  Ein=  und  Ausgangszolles
im  Großherzogthume  beauftragt  werden,  wird  eine  öffentliche  Bekanntmachung
  näher  bezeichnen.
Eine  jede  solche  Steuer=  und  Anmeldestelle  soll  durch  ein  Schild  mit
dem  Landeswappen  und  einer  Juschrift  bezeichnet  werden.

1)  Aufsichts.

-  und  g.  55.
eamte.

——  Zur  Mitwirkung  bey  der  Zollaufsicht  im  Innern  und  der  Waarenn


hellen.  Kontrole  sind  die  Steuer=  und  Anmeldestellen  gleichfalls  #angewiesen-
        <pb n="509" />
        501

g.  656.
Der  General-Inspektor,  als  ein  gemeinschaftlicher  Beamter  des  Thuͤ-  t)  Gemeinringischen

  Zoll=  und  Handelsvereines,  führt  unter  Leitung  des  Großherzogli=  lbeberechen
  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  die  Kontrole  über  tinaien
die  richtige  Erhebung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangsabgaben,  und  wird  delsereines.

dabey  durch  die  ihm  beygegebenen  Amtsgehülfen  unterstützt.

g.  57.

Die  Obersteuer=  Kontroleurs  und  die  Kontroleurs  der  Salinen  sind
gleichfalls  gemeinschaftliche  Beamten  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereines,
  und  haben  als  solche  vorzugsweise  die  Verpflichtung,  über  die
pünktliche  Ausführung  der  Vorschriften  des  Zollgesetzes  und  die  richtige  Abgabenerhebung
  zu  wachen,  um  die  Waaren-Kontrole  zu  üben;  die  Kontroleurs
  der  Salinen  jedoch  nur  in  soweit,  als  ihr  eigentlicher  Beruf  eine  Mitwirkung
  dabey  gestattet.  Sie  werden  mit  einer  Legitimation  versehen  werden,
  um  sich  über  ihre  Eigenschaft  als  Vereinsbeamte  der  Ausübung  des
Dienstes  stets  ausweisen  zu  können.

g.  56.

Die  Steueraufseher  sind  gleich  den  Ober-Kontroleurs  befugt,  Fuhr=  e)  Steuer.
werke  und  Packentrager,  welche,  dem  äußeren  Anscheine  nach,  kontrolpflichtige  Lafseher.
Waaren  führen,  während  des  Transportes  anzuhalten  und  die  Waarenführer
  zur  Auskunft  über  die  geladene  Waare,  so  wie  in  geeigneten  Fallen  zur
Vorzeigung  der  erforderlichen  Transport-Zettel  aufzufordern,  und  durch  qußereBesichtigung
  der  Ladung,  wobey  eine  Veränderung  in  der  Lage  der  geladenen
  Colli  und  eine  Eröffnung  der  Verpackung  nicht  Statt  finden  darf,
sich  von  der  Uebereinstimmung  der  Ladung  mit  der  erhaltenen  Auskunft  zu
unterrichten.  Findet  sich  hierbey,  daß  über  eine  kontrolpflichtige  Ladung  die
Transport-Bescheinigung  fehlt,  oder  ergiebt  sich  ein  Verdacht,  daß  andere
als  die  angegebenen  Waaren  geladen  sind,  oder  daß  die  Ladung  in  der
Menge  von  der  vorgezeigten  Abfertigung  erheblich  abweicht:  so  müssen  die
Aufsichtsbeamten  die  Ladung  zu  der  auf  dem  Wege  zum  Bestimmungsorte  zunächst
  gelegenen  Zoll=  oder  Steuerstelle,  oder,  wenn  solche  über  eine  halbe
Reile  von  dem  Orte  entfernt  liegt,  wo  der  verdächtige  Transport  angetroffen
  worden,  zu  der  nächsten  in  dieser  Richtung  vorhandenen  Ortöbehörde  begleiten,
  um  daselbst  die  nähere  Untersuchung  vorzunehmen.

3
        <pb n="510" />
        502

Die  Steueraufseher  muͤssen,  wenn  sie  sich  in  Dienstausuͤbung  befinden,
mit  einer  von  der  kompetenten  Staatsbehoͤrde  ausgestellten  und  untersiegelten
Legitimations-Karte  versehen  seyn,  welche  sie  auf  Erfordern  vorzuzeigen  haben.

§.  59.

dd)  Thorbe-  In  Städten,  wo  zur  Erhebung  und  Beaufsichtigung  innerer  Steuern

amten.  oder  zu  anderen  Zwecken  besondere  Beamten  an  den  Thoren  stationirt  sind,
haben  auch  diese  die  Befugniß,  zur  Nachfrage,  über  die  geladenen  Gegenstände,
  und,  sofern  sich  darunter  kontrolpflichtige  Artikel  befinden,  zur  Besichtigung
  der  Ladung.

S.  60.

4)  Andere.  Andere  Staats=  und  Kommunal-Beamte,  insbesondere  die  Polizey-Shie

  und  Forstbeamten,  ingleichen  die  Chaussee-Offizianten  sind  zur  Unterstützung

der  Steuerbeamten  verpflichtet  und  haben  Verletzungen  der  Steuergesetze,

welche  bey  Ausübung  ihres  Dienstes  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  möglichst  zu
hindern,  auf  jeden  Fall  aber  zur  näheren  untersuchung  sofort  anzuzeigen.

 

g.  61.

Geschäjts-  Bey  den  mit  der  Erhebung  des  Zolles  beauftragten  Steuerstellen  sollen
Ninhi  an  den  Wochentagen  in  folgenden  Stunden  die  Geschaͤfts-Lokale  geoͤffnet
und  die  Beamten  zur  Abfertigung  der  Zollpflichtigen  daselbst  gegenwaͤrtig
seyn,  naͤhmlich:
in  den  Wintermonathen  Oktober  bis  einschluͤssig  Februar  Vormittags
von  8  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  1  bis  5  Uhr,  in  den  übrigen
  Monathen  von  7  bis  12  und  von  2  bis  5  Uhr.
Auch  außer  dieser  Zeit,  sowie  an.  Sonn=  und  Festtagen,  muß  die  Abfertigung
  der  Zollpflichtigen  möglichst  bewirkt  werden.

g.  62.
C.  Verfabren  Die  Beamten  muͤssen  bey  der  Zollerhebung  sich  genau  nach  den  vorge-An

  schtiebenen  Saͤben  richten.  Zuviel  erhobene  Beträge  werben  zurückgezahlth
eibetuns.  wenn  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Verzollung  an  gerechnet,  der  Anspruch
  auf  Ersatz  angemeldet  und  bescheiniget  wird.  Zu  wenig  oder  gar
nicht  erhobene  Betraͤge  koͤnnen  gleichfalls  innerhalb  Jahresfrist  von  den  Zollpflichtigen

  nachtraͤglich  eingezogen  werden.
        <pb n="511" />
        503

Nach  Ablauf  eines  Jahres  ist  jeder  Anspruch  auf  Zurückerstattung  oder
Nachzahlung  der  Abgaben,  beziehungsweise  gegen  den  Staat  und  gegen  die
Zollpflichtigen,  erloschen;  der  Staatskasse  bleibt  das  Recht  auf  Schadenersaß
hgegen  die  Beamten,  durch  deren  Schuld  die  Gefaällerhebung  unterblieben  oder
umichtig  bewirkt  ist,  vorbehalten,  ohne  daß  die  Beamten  befugt  sind,  den
Zollpflichtigen  wegen  Nachzahlung  der  Gefälle  in  Anspruch  zu  nehmen.  Dieselbe
  Regreß-Verpflichtung  der  Beamten  tritt  ein,  wenn  durch  ihre  Schuld
Gefälle  unerhoben  geblieben  sind,  welche  hiernächst  auch  vor  Ablauf  der  eben
bemerten  Verjährungsfrist  von  den  Zollpflichtigen  nicht  beygetrieben  werden

nnen.

g.  63.

Es  ist  die  Pflicht  der  Steuerbeamten,  die  Personen,  mit  denen  sie  im
Dienste  zu  thun  haben,  ohne  Unterschied  anstaͤndig  zu  behandeln,  bey  ihren
Dienstverrichtungen  bescheiden  zu  verfahren,  und  ihre  Nachfragen  und  Revisionen
  nicht  über  den  Zweck  der  Sache  auszudehnen.  Insonderheit  dürfen  sie
unter  keinen  Umständen  für  irgend  ein  Dienstgeschäft,  es  bestehe  in  Nachfragen,
  Revisionen,  Ausfertigungen  u.  s.  w.  ein  Entgeld  oder  Geschenk,  es  sey
an  Geld,  Sachen  oder  Dienstleistung,  und  habe  Nahmen,  wie  es  wolle,  verlangen
  oder  annehmen.  Von  denjenigen,  welche  bey  den  Zoll=  oder  Steuerstellen
  zu  thun  haben,  oder  mit  den  Aufsichtsbeamten  in  Berührung  kommen,
wird  aber  nicht  minder  erwartet,  daß  sie  ihrerseits  zu  keinen  Beschwerden
über  ihr  Betragen  gegen  die  Steuerbeamten  Anlaß  geben  werden.

Vierter  Abschnitt.
Von  den  Strafen  und  dem  Strafverfahren  in  Zollsachen.

S  64.

Durch  das  unter  dem  1.  dieses  Monathes  (S.  447  des  Regierungs-Blattes)
publicirte  Zoll-Kartel  vom  11.  May  1833  ist  zwischen  sämmtlichen  zum  Jollvereine
gehörenden  Staaten  verabredet  worden,  auf  die  Verhinderung  und  Unterdrückung
des  Schleichhandels,  er  mag  nun  zum  Nachtheile  der  kontrahirenden  Staaten  in  ihrer
  Gesammtheit  oder  einzelner  unter  ihnen  unternommen  werden,  durch  angemessene
  Maßregeln  hinzuwirken  und  nahmentlich  diejenigen  Unterthanen  des  Großherzogthumes,
  welche  auf  dem  Gebiethe  eines  andern  der  kontrahirenden  Staaten

*

D.  Verbalien
der  Zollbeamten
  und  der
Zollrflichtigen
gegen  einander.


A.  Von  Jollvergehen
  und
Sollstrafen.
        <pb n="512" />
        504

Zollvergehen  begangen  oder  an  deren  Vergehung  Theil  genommen  haben,
auf  die  von  diesem  Staate  ergehende  Requisition  eben  so  zur  Untersuchung
und  Strafe  ziehen  zu  lassen,  als  ob  das  Vergehen  auf  eigenem  Gebiethe  begangen
  wäre.  Mit  Rücksicht  hierauf  werden  die  Strafbestimmungen  auch  in
Betreff  solcher  Zollvergehen,  welche  nach  der,  von  den  Grenzen  des  größeren
Zollvereines  gegen  das  Ausland  nicht  berührten  Lage  des  Großherzogthumes
innerhalb  desselben  nicht  verübt  werden  können  (§§.  25  und  48),  zugleich  mit
den  Bestimmungen  wegen  der  Bestrafung  der  übrigen  Uebertretungen  dieses
Gesetzes  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

S.  65.

#.  Sttal  de.  Wer  es  unternimmt,  Gegenstände,  deren  Ein=  oder  Ausfuhr  verbothen

Pontrckande=  ist,  diesem  Verbothe  zuwider,  ein=  oder  auszuführen,  hat,  außer  der  Konfiskation
  der  Gegenstände,  in  Bezug,  auf  welche  das  Vergehen  (die  Kontrebande)
  verübt  worden,  eine  Geldbuße  verwirkt,  welche  dem  doppelten  Werthe
jener  Gegenstände  und,  wenn  dieser  noch  nicht  zehen  Thaler  beträgt,  dieser
Summe  gleichkommen  soll.

g.  66.
,  Etrafe  der  Wer  es  unternimmt,  dem  Staate  die  Ein-,  Aus=  oder  Durchgangsekelsonda:

  abgaben  zu  entziehen,  hat  außer  der  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Being,
auf  welche  das  Vergehen  (die  Zoll-Defraudation)  verübt  worden,  eine  dem
vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgaben  gleichkommende  Geldbuße  verwirkt.

  Diese  Abgaben  sind  außerdem  nach  dem  Zoll-Tarife  zu  entrichten.

g.  67.

iSchtes  Im  Wiederholungsfalle  nach  vorhergegangener  Bestrafung  soll,  neben

falles.  der  Konfiskation  der  Gegenstände,  mit  welchen  das  Vergehen  verübt  worden,
  die  für  das  neue  Vergehen  eintretende  Geldbuße  verdoppelt,  anstatt  derselben
  aber  jedesmahl  dem  Schuldigen  eine  verhaltnißmäßige  Gefängniß=  (Zuchthaus=
  oder  Festungsstrafe),  die  jedoch  eine  zehenjahrige  Dauer  nicht  übersteigen
  darf,  auferlegt  werden.

g.  68.
10  Straseden  Ein  fernerer  Rückfall  nach  früherer  rechtskräftiger  Verurebeilung  zur
falles.  Strafe  des  §.  67  zieht  außer  der  Konfiskation  der  Gegenstände  des  Vergehens
  eine  geschärfte  Gefängniß=  (Zuchthaus=  oder  Festungsstrafe)  von  zwen
        <pb n="513" />
        505

bis  zehen  Jahren  und  den  Verlust  des  Gewerbes  nach  sich,  bey  welchem  die
Defraudation  veruͤbt  worden  ist.

g.  69.

Wer  an  einer  Zoll-Defraudation  oder  Kontrebande  als  Gehülfe  oder  ()  Sefe  ker
Begünstiger  Theil  nimmt,  wird  mit  der  vollen  Strafe  eines  solchen  Ver--  Thellnahme.
gehens  und,  je  nachdem  er  früher  wegen  eines  ähnlichen  Vergehens  verurtheilt
  worden  ist  oder  nicht,  mit  der  Strafe  des  ersten  Falles  (S§.  65  und  60)
oder  des  Rückfalles  (8.  67  und  68)  belegt.

g.  70.
Die  Kontrebande  oder  Zoll-Defraudation  wird  als  vollbracht  ange=  40)  Fäle,  wo
|  die  Defraudanommen:
  tion  als  voll-1)
  wenn  bey  der  Anmeldung  an  der  Zollstätte  Pacht,p  ange.

a.  Gewerbetreibende  und  Frachtführer  verbothene  oder  abgabepflichtige
Gegenstände  gar  nicht,  oder  in  zu  geringer  Menge,  oder  in  einer
Beschaffenheit,  die  eine  geringere  Abgabe  würde  begründet  haben,
deklariren  oder

b.  andere  Personen  dergleichen  Gegenstande  wissentlich  unrichtig  deklariren,
  oder  sonst  bey  der  Revision  verheimlichen;

2)  wenn  bey  dem  Transporte  verbothener  oder  abgabepflichtiger  Gegenstände
  im  Grenzbezirke

a.  an  den  bestimmten  Zollstätten  nicht  angehalten;

b.  die  vorgeschriebene  Zollstraße  oder  der  im  Zollausweis  bezeichnete

Weg  nicht  inne  gehalten;

.  der  Transport  ohne  Erlaubniß  der  Behörde  außer  der  gesetichen

Tageszeit  bewirkt  wird,  oder

d.  Gegenstände  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Zollausweis  betroffen  werden,
  oder  mit  diesem  nicht  übereinstimmen;

3)  wenn  über  verbothene  oder  abgabepflichtige  Gegenstände,  welche  aus
dem  Auslande  eingehen,  vor  der  Anmeldung  und  Revision  bey  der
Follstätte,  oder,  wenn  über  derartige,  zur  Durchfuhr  oder  zur  Versendung
  einer  steuerfreyen  Niederlageanstalt  deklarirte  Gegenstände  auf
dem  Transporte  eigenmachtig  verfügt  wird;

4)  wenn  aus  steuerfreyen  Niederlageanstalten  Waaren  ohne  vorschriftsmäßige
  Deklaration  entfernt  werden,  und

*
        <pb n="514" />
        506

5)  wenn  in  den,  §.  26  und  folgenden  bezeichneten  Fällen  die  vorgeschriebene
  Auskunft  nicht  zur  Stelle  ertheilt  wird,  der  erforderliche  Vermerk
  in  den  Handlungsbüchern  fehlt,  die  verordnete  Anmeldung  unterblieben
  ist,  oder  die  Waare  auf  dem  Transporte  ohne  die  vorschriftsmäßige
  Bezettelung  angetroffen  wird.

Das  Daseyn  der  in  Rede  stehenden  Vergehen  und  die  Anwendung  der
Strafe  derselben  wird  in  den  vorstehend  unter  1  bis  5  angeführten  Füallen
lediglich  durch  die  daselbst  bezeichneten  Thatsachen  begründet;  kann  jedoch  in
den  unter  2  und  5  angeführten  Fällen  der  Angeschuldigte  vollständig  nachweisen,
  daß  er  eine  Zoll-Defraudation  oder  Kontrebande  nicht  habe  verüben
können  oder  wollen:  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  Vorschrift  des
#§.  78  Statt.  —  Bey  unrichtiger  Deklaration  abgabepflichtiger  zur  Durchfuhr
  angemeldeter  Gegenstände  wird  die  Strafe  nach  dem  Betrage  der  Eingangöabgaben
  bestimmt.

S#.  71.

Werden  Gegenstände,  deren  Ein=  oder  Ausfuhr  verbothen  ist,  bey  dem
Grenz-Zollamte  von  Gewerbetreibenden  auêdrücklich  angezeigt,  oder  von  anderen
  Personen  vorschriftsmaßig  zur  Revision  gestellt:  so  sind  solche  auf  Kosten
  des  Inhabers  zurückzuschaffen,  und  es  findet  alsdann  eine  Strafe  nicht

Statt.
g.  72.
1  Die  Strafe  der  Kontrebande  oder  Defraudation  wird  um  die  Halfte
#-  erschweren=  geschärft:
lüms=  1)  wenn  die  Gegenstände  bey  dem  Transporte  in  geheimen  Behältnissen,

oder  sonst  auf  eine  künstliche  und  schwer  zu  entdeckende  Art  verborgen,
  und

2)  wenn  zum  Durchgang  oder  Wiederausgang  angemeldete  Gegenstände
auf  dem  Transporte  verfälscht  oder  vertauscht  worden  sind.

g.  73.

Diese  Strafe  (F.  42)  tritt  gleichfalls  ein,  wenn  Gewerbetreibende,  denen
zur  Beförderung  ihres  Gewerbes  unter  der  Bedingung  der  Verwendung  zu
diesem  Zwecke  abgabepflichtige  Gegenstände  ganz  frey  oder  gegen  eine  geringere
  Abgabe  verabfolgt  worden  sind,  dieselben  ohne  vorherige  Nachzahlung
der  Gefälle  anderweitig  verwenden  oder  veraußern,  oder  wenn  Personen,  de-
        <pb n="515" />
        507

nen  Waaren  unverzollt  anvertraut  werden,  mit  denselben  Unterschleife  treiben
  oder  zu  treiben  verstatten.  Außerdem  gehen  sie,  in  dem  einen  wie  in
dem  andern  Falle,  der  ihnen  gewährten  Begünstigung  für  immer  verlustig.

g.  74.

Die  Strafe  des  ersten  Ruͤckfalles  (F.  64)  trifft  diejenigen,  welche  die
Kontrebande  oder  Defraudation  in  einem  Komplotte  von  mehr  als  drey  Personen
  unternehmen,  und  die  Strafe  des  zweyten  Rückfalles  (S.  68)  den  Anführer
  und  Anstifter  eines  solchen  Komplottes.  —  Im  Wiederholungefalle
nach  früherer  rechtskräftiger  Verurtheilung  tritt  gegen  die  Theilnehmer  des
Komplottes  die  Strafe  des  zweyten  Rückfalles  ein,  und  gegen  den  Anführer
  und  Anstifter  des  Komplottes  wird  die  Strafe  um  die  Hälfte  verschärft.

.  75.

Es  wird  angenommen,  daß  das  Vergehen  im  Komplotte  verübt  worden,
  wenn  mehr  als  drey  Defraudanten  zusammen  betroffen  worden  sind,
und  diese  nicht  nachweisen  konnen,  daß  ihr  Zusammentreffen  nur  ein  zufälliges
  gewesen  sey.  «

§.76.

Wer  im  Grenzbezirke  auf  Nebenwegen  oder  zur  Nachtzeit  bey  einer
Kontrebande  oder  Defraudation  mit  Waffen  oder  anderen  dergleichen  gefährlichen
  Werkzeugen  betroffen  wird,  soll  außer  der  ordentlichen  Strafe  mit  einer
  ein=  bis  dreyjährigen  und,  wenn  er  sich  der  Waffen  zum  Widerstande  gegen
  die  Zollbeamten  bedient  hat,  nach  Verhältniß  der  den  letzteren  zugefügten
  Beschadigung,  in  so  fern  hierdurch  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
nicht  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  einer  fünf=  bis  zwanzigschrigen
geschärften  Gefängnißstrafe  (Zuchthaus=  oder  Festungsstrafe)  belegt  werden.

S.  77.
Wenn  ein  Frachtführer  nach  Vorschrift  des  §.  70  Nr.  1  wegen  unrich=  40  File,  ve

tiger  Deklaration  verurtheilt,  derselbe  jedoch  durch  die  ihm  von  dem  Befrach=  ßS  s
ter  mitgegebenen  Deklarationen,  Frachtbriefe  oder  andere  schriftliche  Rotizen  sgesahloslen
über  den  Inhalt  der  Kolli  zu  der  unrichtigen  Deklaration  veranlaßt  worden,
oder  wenn  in  dem  in  jenem  Paragraph  unter  5  angeführtem  Falle  die  Verurtheilung
  lediglich  auf  dem  Grunde  der  daselbst  bezeichneten  Thatsachen  erfolgt

  ist,  ohne  daß  die  Defraudation  selbst  weiter  nachgewiesen  worden;  so
        <pb n="516" />
        508

findet  im  Wiederholungsfalle  die  Strafe  des  Nüdkfalles  nicht  Statt,  auch
kann  eine  solche  Verurtheilung  die  Anwendung  dieser  Strafe  bey  einem  nachher
  verübten  sonstigen  Zollvergehen  nicht  begründen.

g.  78.

64)  Strafe  der  Die  Uebertretung  der  Vorschriften  dieses  Gesebes,  so  wie  der  in  Folge

Romtraren=  desselben  öffentlich  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften,  für  welche
keine  besondere  Strafe  angedrohet  ist,  wird  mit  einer  Ordnungsstrafe  von
Einem  bis  Zehen  Thalern  geahndet.

9.  79.

160  Der.  Sobald  eine  Geldbuße  von  dem  Verurtheilten  wegen  seines  Unvermskubesn

  Fert  gens  nicht  beyzutreiben  ist,  wird  solche  in  eine  Freyheitsstrafe  verwandelt.

S#.80.
gur  ertee#  Gewerbetreibende  müssen  für  die  Geldbußen  wegen  aller  Vergehen  gelelpenefide
  gen  die  Zollgesetze,  welche  von  ihrem  Gesinde,  ihren  Dienern,  ihren  Ge-Seldeuzen
  werbsgehülfen  und  Ehegatten,  Kindern  und  den  zu  ihrem  Hausstande  gehörigen
Verwandten,  andere  Personen  aber  nur  für  die  Geldbußen  wegen  dersenigen
Vergehen,  die  von  ihren  Ehegatten  und  Kindern  hey  Gelegenheit  solcher  Geschäfte,
  zu  denen  sie  von  ihnen  beauftragt  worden  sind,  oder  sonst  gebraucht
zu  werden  pflegen,  verwirkt  worden  sind,  haften,  wenn  die  Geldbußen  von

dem  eigentlichen  Thäter  wegen  dessen  unvermögens  nicht  beygetrieben  werden
  konnen.

g.  81.
()  Bestim-  Der  in  Folge  eines  Zollvergehens  eintretende  Verlust  der  Gegenstande

re  demn,  des  Vergehens  trifft  jederzeit  den  Eigenthümer.  Eine  Ausnahme  findet  nur

fü#keston.  Statt,  wenn  die  Kontrebande  oder  Defraudation  von  dem  bekannten  Frachtfuhrmann
  oder  Schiffer,  dem  der  Transport  allein  anvertraut  war,  ohne
Theilnahme  und  Mitwissen  des  Eigenthümers  verübt  worden  ist,  und  der
Fuhrmann  oder  Schiffer  nicht  zu  denjenigen  Personen  gehört,  für  welche  der
Eigenthümer  nach  Vorschrift  des  §.  80  wegen  der  Geldbußen  subsfdiarisch  verhaftet
  ist;  in  diesem  Falle  tritt  statt  der  Konfiskation  die  Verpflichtung  des
Waarenführers  ein,  den  Werth  jener  Gegenstände  zu  entrichten.
        <pb n="517" />
        509

*2

Das  Eigenthum  der  Gegenstände,  die  der  Konfiskation  unterliegen,  geht
in  dem  Augenblicke,  wo  dieselben  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  sogleich
  auf  den  Staat  uber  und  kann  nach  den  Grundsäßen  der  Eivil-Gesetze
über  die  Vindikation  gegen  jeden  dritten  Besitzer  verfolgt  werden.

§#.  83.

Treffen  mit  einem  Zollvergehen  andere  Verbrechen  zusammen:  so  kommte)  ###=die
  für  erstere  bestimmte  Strafe  zugleich  mit  der  für  letztere  vorgeschriebe.
nen  zur  Anwendung.  chen.

g.  84.

Wird  eine  Kontrebande  oder  Defraudation  mittelst  Abnahme,  Verletzung
  oder  sonstiger  Unbrauchbarmachung  des  amtlichen  Waarenverschlusses
veruͤbt:  so  tritt  eben  die  Strafe  ein,  welche  bey  einem  mittelst  falscher  offentlicher
  Urkunden  verübten  Zollvergehen  Statt  findet.  Die  Verletzung  des
amtlichen  Waarenverschlusses  ohne  Beabsichtigung  einer  Gefälleentziehung  wird,
wenn  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  daß  dieselbe  durch  einen  unverschuldeten
  Zufall  entstanden  ist,  mit  einer  Geldbuße  geahndet,  welche  bey  verbothenen
  Gegenständen  den  sechsten  Theil  des  Werthes  derselben  und  bey
anderen  Gegenständen  den  sechsten  Theil  der  Eingangsabgaben  gleich  kommt.

9.  85.

Wer  einen  zur  Wahrnehmung  des  Zoll-Interesse  verpflichteten  Beam-  )  Sirafe  der
ten,  mit  dem  er  im  Amte  zu  thun  hat,  oder  den  Angehoͤrigen  desselben  Vestechung.
Geld  oder  Geldeswerth  schenkt,  oder  zum  Geschenk  anbiethet,  wird  mit  einer
dem  vier  und  zwanzigfachem  Werthe  des  Geschenks  oder  des  Angebothenen
gleichkommenden  Geldbuße  und,  wenn  über  den  Betrag  oder  Werth  nichts
auszumitteln  ist,  mit  einer  Geldbuße  von  zehen  Thalern  belegt.

S.  86.

Widersetzlichkeit  gegen  einen  solchen  Beamten  bey  rechtmäßiger  Ausübung)  Strofe  der
seines  Amtes  wird,  in  so  fern  damit  keine  Beleidigungen  und  Thatlichkeiten  Wersegücchgegen
  die  Person  des  Beamten,  welche  eine  härtere  Strafe  begründeten,
verbunden  sind,  mit  einer  Geldbuße  von  zehen  bis  funfzig  Thalern  geahndet.
  Sind  aber  mit  ciner  solchen  zugleich  wörtliche  oder  thatliche  Beleidigungen
  verübt;  so  treten  die  dafür  geltenden  allgemeinen  Strafbestimmungen
        <pb n="518" />
        510

in  Kraft.  Jeder  etwaige  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  von  Seiten  der  Beamten
  wirkt  eine  Milderung  der  Strafbarkeit  desjenigen,  der  sich  widersetzt
  hat.

g.  87.
#à  Entschuldie  Unbekanntschaft  mit  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  in  Folge

mit  der

aern.  desselben  gehörig  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften  soll  Niemand,

gese.  gauch  nicht  den  Ausländern,  zur  Entschuldigung  gereichen.

#d#.  88.

Von  ten  Der  erste  Angriff  und  die  vorlaͤufige  Feststellung  des  Thatbestandes  bey

reun  Entdeckung  einer  Zollgesetz-Uebertretung  erfolgt  durch  die  mit  der  Wahrneh-7

  Velsahren  ung  des  Zoll-Interesse  beauftragten  Beamten,  welche  sich  der  Gegenstände

deckung  einer  des  Vergehens,  und  wenn  es  zur  Sicherstellung  der  Abgaben,  Strafen  und

Solsgelegüber=  Untersuchungskosten  erforderlich  ist,  auch  der  Transport-Mittel  durch  Beschlagnahme
  versichern  müssen.  Fremde  und  unbekannte  Kontravenienten  könmen
  verhaftet  und,  bis  sie  sich  legitimiren  und  Sicherheit  bestellen,  an  das
nächste  Gericht  zur  Verwahrung  abgeliefert  werden.

g.  89.

b)  Verfabren  Die  Freylassung  der  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  vor  ausgeharepelch
  der  machter  Sache  ist  nur  zulässig,  wenn  eine  Verdunkelung  des  Sachverhältniseden
  ses  davon  nicht  zu  besorgen  ist.

Alsdann  ist  solche  in  Ansehung  der  Transport-Mittel  durch  die  Zollamter
  ohne  Verzug  zu  verfügen,  wenn  entweder  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen
  wahrscheinlich  ist,  daß  der  Kontravenient  dem  Staate  auch  ohne
Sicherheitsleistung  für  das  Vergehen  werde  gerecht  werden  können,  oder  wenn
genügende  Sicherheit  auf  Höhe  des  Betrages  der  Gefälle,  Strafe  und  Kosten,
  oder  auf  Höhe  des  Werthes  der  Transport-Mittel,  falls  dieser  geringer
  ist,  geleistet  worden.

In  Ansehung  der  in  Beschlag  genommenen  Waaren,  in  Bezug  auf  welche
die  Uebertretung  verübt  worden,  findet  unter  obiger  Voraussetzung  die  Freylassung
  durch  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  nur  Statt,  wenn  bey  Vergehen,
welche  nicht  die  Konfiskation  der  Waaren  nach  sich  ziehen,  die  wahrscheinliche
  Summc  der  Strafe  und  Kosten,  und  in  anderen  Fällen  der  anerkannte
oder  gehörig  ermittelte  Werth  der  Waaren,  einschlüssig  der  Gefäalle,  entweder
  bar  deponirt,  oder  völlige  Sicherheit  dafür  auf  andere  Art  geleistet  wird.
        <pb n="519" />
        511

g.  90.

In  so  fern  die  in  Beschlag  genommenen  Transport-Mittel,  als  Zugthiere
  u.  s.  w.  nicht  innerhalb  acht  Tagen  freygegeben  werden  können,  und
deren  Pflege  und  Unterhaltung  Kostenaufwand  Seitens  der  Zoll-'oder  Steuerbehörde
  erfordert,  oder  die  in  Beschlag  genommenen  Waaren  dem  Verderben
bey  der.  Aufbewahrung  unterworfen  sind,  muß  die  Veraußerung  derselben
alsbald  veranlaßt  werden.

g.  91.  7v  Fetaeluns
atb
Die  Zollgesetz-Uebertretungen  werden,  so  weit  sie  von  den  Zollbeamten  bnres,  dun
entdeckt  werden,  durch  Protokolle  derselben  konstatirt.  Beamten.
§#.  92.

Diese  Protokolle  müssen  enthalten:
1)  das  Datum  und  den  Ort  der  Aufnahme,
2)  die  Nahmen  der  dabey  anwesenden  Personen,
8)  die  vollständige  Angabe  des  Herganges  der  Sache  und
4)  die  Unterzeichnung  der  anwesenden  Personen,  oder  die  Erwähnung,
daß  dieselben  nicht  haben  unterzeichnen  wollen  oder  können.

Das  Protokoll,  dessen  Aufnahme  nicht  über  drey  Tage  nach  Entdeckung
der  Uebertretung  ausgesetzt  werden  darf,  muß  von  den  Beamten  mit  der
Versicherung  der  Richtigkeit  des  Inhaltes  auf  den  Diensteid  unterschrieben
werden.  Das  von  zwey  Zoll=  oder  Steuerbeamten  über  eine  von  ihnen
entdeckte  Uebertretung  vorschriftsmäßig  aufgenommene  Protokoll  begründet  einen
  vollen  Beweis  der  Thatsache,  welche  sie  darin  aus  eigener  Wahrnehmung
angeben.

g.  93.

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  steht  in  den  Fällen,  wo  eine  Frey=  4)  Kemetenz.
beitsstrafe  und  Gewerbsentziehung  ummittelbar  Statt  findet,  oder  bey  dem  Zul#mmemee
  mit  anderen  Verbrechen  (C.  83)  den  Gerichten,  und  in  den

ädllen,  wo  es  nur  auf  eine  Ordnungsstrafe  ankommt,  den  Zoll=  oder  Steuerbehörden
  ausschlüssig  zu.

In  den  übrigen  Fällen  wird  die  Untersuchung  von  den  Zoll=  oder
Steuerstellen  geführt  und  darauf  im  Verwaltungöwege  von  Seiten  des  General-Inspektors
  entschieden.  Derselbe  kann  jedoch,  so  lange  noch  kein
Strafbescheid  erlassen  worden  ist,  die  Verweisung  der  Saße  zum  gerschtlichen
        <pb n="520" />
        512

Verfahren  verfügen,  und  eben  so  der  Angeschuldigte  wahrend  der  Untersuchung
  bey  der  Zoll=  oder  Steuerbehörde  und  binnen  zehen  Tagen  nach  Eröffnung
  des  von  letzterer  abgefaßten  Strafbescheides  auf  rechtliches  Gehdr
antragen.  Der  Strafbescheid  wird  alsdann  als  nicht  ergangen  angesehen.
Der  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  wird  gleich  geachtet,  wenn  der  Angeschuldigte
  auf  die  Vorladung  der  Zoll=  oder  Steuerbehörde  nicht  erscheint,
oder  die  Auslassung  vor  letterer  verweigert.

S#  94.

3  wite  Die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  ist  bey  der  Zoll=  und  Steuerbecben
  Unter=  hörde  anzumelden,  bey  welcher  die  Untersuchung  anhängig  ist.  Dieselbe  senluchungen.
  det  hierauf  die  Verhandlungen  an  den  General-Inspektor,  welcher  solche

dem  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  zur  Einleitung  des

weiter  Erforderlichen  überreicht.

g.  95.

Die  Führung  und  Entscheidung  der  richterlichen  Untersuchungen  erfolgt
in  der  Form  und  in  dem  Instanzen-Zuge,  welche  für  diejenige  Gattung  von
Vergehen,  zu  welcher  die  Zollgesetz=  Uebertretung  gehört,  in  den  Prozeß-Gesetzen
  vorgeschrieben  sind.  Bey  der  Publikation  der  Straferkenntnisse  ist
jedoch  auch  Seitens  der  Gerichte  nach  §.  104  zu  verfahren.

g.  96.
Wenn  die  Zaͤhigkeit  des  Angeschuldigten  zur  Zahlung  der  Geldbuße  nicht
außer  Zweifel  ist:  so  muß  zugleich  auf  die  im  Unvermögensfalle  eintretende
Freyheitsstrafe  erkannt  werden.

g.  97.

Newee  Die  Zoll=  oder  Steuerstellen  untersuchen  die  Uebertretungen  summarisch,
#nkungew  die  Betheiligten  und  Zeugen  werden  mündlich  verhört  und  ihre  Aussagen

Venwaltungs=  zu  Protokoll  genommen.

§5.  98.

Die  Vorladungen  geschehen  durch  die  Steueraufseher  oder  unterbedienten
  der  Steuerstellen,  oder  auf  deren  Requisition  durch  die  Ortsbehörden
nach  den  für  die  gerichtlichen  Insinnationen  bestehenden  Vorschriften.
        <pb n="521" />
        513

g.  99.

Erscheint  der  Angeschuldigte  auf  die  Vorladung  nicht:  so  wird  die  Sache

nach  Vorschrift  des  §.  93  zur  gerichtlichen  Untersuchung  abgegeben.
g.  100.

Ist  jedoch  die  Sache  zur  gerichtlichen  Kognition  nicht  geeignet:  so  wird,
wenn  die  Uebertretung  von  einem  Beamten  aus  eigener  Wissenschaft  angezeigt
  worden,  oder  durch  urkunden  bescheiniget  ist,  der  Angeschuldigte
der  That  in  contumaciam  für  geständig  erachtet;  wenn  aber  zum  Beweise
  der  Uebertretung  noch  Zeugen  zu  vernehmen  sind,  mit  deren  Vernehmung
  in  contumacium  verfahren  und  nur  auf  solche  Einwendungen
  gegen  die  Glaubwürdigkeit  derselben  Rücksicht  genommen,  welche  sich
aus  deren  Aussage  von  selbst  ergeben.  —  Die  untersuchung  wird  ohne
weitere  Vorladung  des  Angeschuldigten  zu  Ende  geführt  und  entschieden.  —
Diese  Nachtheile  müssen  demfelben  in  der  Vorladung  ausdrücklich  bekanat
gemacht  werden.

 

S101.

Die  Zeugen  sind  verbunden,  den  an  sie  von  den  Steuerstellen  ergehenden
  Vorladungen  Folge  zu  leisten.  —  Wer  sich  dessen  weigert,  wird  dazu
auf  Regquisition  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  durch  das  Gericht  in  gleicher  Art,
wie  bey  gerichtlichen  Vorladungen,  angehalten.  Bey  Vereidung  der  Zeugen
ist  ein  mit  richterlicher  Qualität  versehener  Justiz-Beamter  zuzuziehen,  oder
die  Zeugen  sind  zur  Vereidung  vor  einem  solchen  Justiz-Beamten  zu  stellen.

102.

In  Sachen,  wo  die  Geldbuße  und  der  Konfiskations-Werth  zusammen
den  Betrag  von  funfzig  Thalern  übersteigen,  muß  dem  Angeschuldigten  auf
Verlangen  eine  Frist  von  acht  Tagen  bis  vier  Wochen  zur  Einreichung  einer
schriftlichen  Vertheidigung  verstattet  werden.

g.  103.

Findet  der  General-Inspektor  die  Anwendung  einer  Strafe  nicht  begründet:

  so  verfügt  er  die  Zurücklegung  der  Akten.
S  104.

Der  Strafbescheid,  welchem  die  Entschuldigungsgründe  beygefügt  seyn
müssen,  wird  durch  die  Steuerstelle  dem  Angeschuldigten  nach  Befinden  der
        <pb n="522" />
        K)  Rekurse
Instanz.

514

Umstände  zu  Protokoll  publizirt,  oder  in  der  für  die  Vorladung  vorgeschriebenen
  Form  insimirt.  —  Bey  Eroffnung  des  Strafbescheides  sind  dem  Angeschuldigten
  zugleich  die  ihm  dagegen  zustehenden  Rechtsmittel  bekannt;  auch
ist  derselbe  auf  die  Erhöhung  der  Strafe  aufmerksam  zu  machen,  welche  er,
im  Falle  einer  Wiederholung  seines  Vergehens,  zu  erwarten  hat,  und  daß
dieses  geschehen,  in  der  Publikations-Verhandlung  zu  erwähnen.

Wird  solches  unterlassen:  so  hat  die  mit  der  Publikation  beauftragte
Behörde  eine  Ordnungsstrafe  verwirkt,  den  Kontravenienten  trifft  aber,  beny
einer  Wiederholung  des  Vergehens,  alsdann  nur  die  erhöhte  Geldstrafe.

.  105.

Der  Angeschuldigte  kann,  wenn  er  von  der  Befugniß  zur  Berufung  auf
richtecliche  Entscheidung  keinen  Gebrauch  machen  will,  gegen  den  Strafbescheid
  des  General-Inspektors  den  Rekurs  an  das  Staats-Ministerium,  Departement
  der  Finanzen,  ergreifen.  Dieses  muß  jedach  binnen  zehen  Tagen  nach  der
Eröffnung  des  Strafbescheides  geschehen  und  schließt  fernerhin  jedes  gerichtliche
Verfahren  aus.

Der  Rekurs  ist  alsdann  bey  der  Zoll=  oder  Steuerstelle,  welches  die
Untersuchung  geführt  hat,  anzumelden.  —  Wenn  mit  der  Anmeldung  des
Rekurses  nicht  zugleich  dessen  Rechtfertigung  verbunden  worden  ist:  so  wird
der  Angeschuldigte  durch  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  aufgefordert,  die  Ausführung
  seiner  weiteren  Vertheidigung  in  einem  nicht  über  vier  Wochen  hinaus
  anzusetzenden  Termine  zu  Protokoll  zu  geben  oder  bis  dahin  schriftlich
einzureichen.

8.  106.

Die  Verhandlungen  werden  hiernachst  an  den  General-Inspektor  und
von  diesem  zur  Abfassung  des  Rekurs-Bescheides  an  das  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen,  eingesandt.  Hat  jedoch  der  Angeschuldigte  zur
Rechtfertigung  des  Rekurses  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel,  deren  Aufnahme
  erheblich  befunden  wird,  angeführt:  so  wird  mit  der  Instruktion  nach
den  für  die  erste  Instanz  gegebenen  Bestimmungen  verfahren.

#.  107.

Das  Rekurs-Resolut,  welchem  die  Entscheidungsgründe  beyzufügen
sind,  wird  an  den  General-Inspektor  und  durch  letztern  an  die  betreffende
Zoll=  oder  Steuerstelle  befördert  und  nach  erfolgter  Publikation  oder  Insinuation
  vollstreckt.
        <pb n="523" />
        515

S.  10e8.

Bey  der  untersuchung  im  Verwaltungswege  kommen  außer  den  baren  2)  Koßen.
Auslagen  an  Porto  (Stempel)  u.  s.  w.  keine  Kosten  zum  Ansatze.

.  109.

Die  Veraͤußerung  der  Konfiskate  wird  ohne  unterschied,  ob  die  Ent-  62  Straftonscheidung
  im  gerichtlichen  oder  Verwaltungswege  erfolgt  ist,  durch  die  Zoll=  streckung.
oder  Steuerbehörde  bewirkt.

Die  Vollstreckung  der  rechtskräftigen  Erkenntnisse  geschieht  von  den  Gerichten,
  die  der  Resolute  aber  von  den  Zolls  oder  Steuerbehörden.  Können
  Resolute  nicht  anders  als  durch  Anwendung  von  Zwangsmitteln  in
Vollzug  gesetzt  werden:  so  gebührt  ihre  Vollstreckung  ebenfalls  den  Gerichten,
welche  verpflichtet  sind,  den  diesfallsigen  Anträgen  der  Zoll=  und  Steuerbehörde
  zu  genügen,  ohne  in  eine  weitere  Beurtheilung  der  Sache  selbst
einzugehen.

Die  Zoll=  oder  Steuerbehörde  kann  nach  Umständen  der  Vollstreckung
Einhalt  thun,  und  die  Gerichte  haben  ihren  diesfallsigen  Anträgen  Folge
zu  geben.

S.  110.

Zur  Beytreibung  von  Geldbußen  darf  ohne  die  Zustimmung  des  Verurtheilten,
  insofern  dieser  ein  Inländer  ist,  kein  Grundstück  subhastirt  werden.

S.  111.

Die  Verdußerung  der  Konfiskate  erfolgt  in  den  Formen,  welche  für  die
Veraußerung  von  Pfandstücken  bey  Steuer-Exekutionen  bestehen.

g.  112.

Kann  die  Geldbuße  ganz  oder  theilweise  nicht  beygetrieben  werden:  so  rlism
wird  darüber  unter  der  Ausfertigung  der  Entscheidung  von  der  Zoll=  und  sweckungde
Steuerbehörde  ein  Attest  ausgestellt,  auf  dessen  Grunde  das  Gericht,  wenn  Figetenn
es  nicht  schon  für  den  Unvermögenefall  auf  eine  Freyheitsstrafe  erkannt  hat,  strofe.
die  Geldbuße  durch  ein  Resolut  in  eine  verhältnißmäßige  Freyheitöstrafe  zu
verwandeln  und  letztere  zu  vollstrecken  hat.

Die  Verwandlung  der  im  Verwaltungswege  erkannten  Geldbuße  in  eine
Freyheitsstrafe  geschieht  durch  das  kompetente  Obergericht,  welches  dabey  auf
eine  Prüfung  der  erfolgten  Entscheidung  nicht  weiter  eingehen  darf.
        <pb n="524" />
        6516

8.  118.
0  Verfobren  Ausländer,  welche  die  gegen  sie  erkannte  Geldbuße  nicht  abtragen,  sind,

akn  sobald  sie  im  Inlande  betroffen  worden)  von  der  Zoll=  und  Steuerbehörde,

W  ander  unter  Zuziehung  der  Ortsobrigkeit,  zu  verhaften  und,  wenn  sie  hierauf  nicht
binnen  einer  nach  den  Umständen  zu  bestimmenden  Frist  für  die  Berichtigung
  oder  Sicherstellung  der  Geldbuße  sorgen,  an  die  Gerichte,  Behufs  der
Vollstreckung  der  subsidiarisch  eintretenden  Freyheitsstrafe,  abzuliefern.

S.  114.

Der  Verurtheilte  kamm  von  der,  statt  der  Geldbuße  bereits  in  Vollzug
gesetzten,  Freyheitsstrafe  sich  nur  durch  Erlegung  des  vollen  Betrages  der  erkannten
  Geldbuße  befreyen.

K.  115.

Verkabren  Ist  für  die  Geldbuße  ein  Anderer  nach  Vorschrift  des  §.  80  verhaftet:

gesen  die  lut  so  veranlaßt  die  Steuerstelle  die  Zuziehung  desselben  zu  der  gegen  den  Konbasteten.

  travenienten  eingeleiteten  Untersuchung,  worauf  in  dem  Strafbescheide  des
General-Inspektors  oder  in  dem  gerichtlichen  Erkenntnisse  wegen  der  Zollgeset
  Uebertretung  zugleich  über  die  subsidiarische  Verhaftung  mit  enrschieden
  wird.

g.  116.

Dem  Ermessen  des  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,
bleibt  es  jedoch  überlassen,  ob  die  subsidiarische  Verhaftung  geltend  gemacht
oder  mit  Begebung  des  Anspruchs  auf  dieselbe  die  Freyheitsstrafe  sogleich  an
dem  Kontravenienten  vollstreckt  werden  soll.

8.  117.

Dem  subsidiarisch  Verhafteten  steht  gegen  die  Entscheidung  des  General-Inspektors
  die  Berufung  entweder  an  das  Staats-Ministerinm,  Departement
der  Finanzen,  oder  an  die  Gerichte  offen.

Hat  der  Kontravenient  gegen  den  Strafbescheid  eine  andere  Art  der
Berufung,  als  der  subsidiarisch  Verhaftete  gewählt:  so  steht  es  dem  letztern
frey,  sich  der  von  dem  erstern  gewählten  Berufung  nachträglich  anzuschließen.
  Will  er  dieses  nicht:  so  bleibt  das  weitere  Verfahren  ausgesebt,  bis
über  die  Zollgesetz-Uebertretungen  in  dem  von  dem  Kontravenienten  gewählten
Wege  entschieden  worden  ist.
        <pb n="525" />
        517

g.  118.

Ist  der  subfidiarisch  Verhaftete  auf  die  an  ihn  ergangene  Vorladung
nicht  erschienen:  so  fertigt  der  General-Inspektor,  wenn  die  Genehmigung
des  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  erfolgt  ist  (§.  116),
nachdem  die  Erekution  gegen  den  Kontravenienten  vergeblich  versucht  worden,
einen  Zahlungsbefehl  aus,  und  läßt  denselben  durch  die  Zoll=  oder  Steuerbebörde
  den  subsidiarisch  Verhafteten  mit  dem  Bedeuten  zugehen,  daß,  wenn  er
sich  zu  der  Vertretung  nicht  verpflichtet  halte,  ihm  dieserhalb  binnen  zehen
Tagen  die  Berufung  an  das  Staats-Ministertum,  Departement  der  Finanzen,
oder  an  die  Gerichte  offen  stehe.

S  119.

Die  abgesondert  von  der  uUntersuchung  wider  den  Kontravenienten  zur
gerichtlichen  Kognition  gelangende  subsidiarische  Verhaftung  wird  summarisch
erörtert  und  entschieden.  Das  Gericht  darf  hierbey  nur  auf  die  Beurtheilung
  der  Frage  eingehen,  ob  der  Fall  der  subsidiarischen  Verhaftung  nach
den  Gesetzen  vorhanden  sey.  Eben  dieses  findet  Statt,  wenn  der  Kontravenient
  sich  bey  dem  verurtheilenden  Erkenntnisse  beruhigt,  der  subsidiarisch
Verhaftete  aber  ein  gesetzlich  zuldssiges  Rechtsmittel  ergreift.

g.  120.

Wenn  ein  Unbekannter,  welcher  auf  einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  Berfabte
betroffen  worden,  sich  entfernt  und  abgabepflichtige  Gegenstände  ohne  oder  undekannten
mit  anderen  Sachen  zurückgelassen  hat:  so  wird  hierüber  eine  öffentliche  Be=  Deltaudanten.
kanntmachung  bey  der  Zoll-oder  Steuerbehörde  erlassen  und  dreymahl  von
vier  zu  vier  Wochen  in  die  amtlichen  Blätter  eingerückt.  Meldet  sich  hierauf
  Niemand  binnen  vier  Wochen  nach  der  letten  Bekanntmachung:  so  werden
  die  Sachen  zum  Vortheil  der  Staatskasse  verkauft,  dem  Inhaber  oder
Eigenthümer  bleibt  aber  vorbehalten,  seine  Ansprüche  auf  Erstattung  des  Erlöses
  noch  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  von  der  ersten  Bekanntmachung  an
gerechnet,  geltend  zu  machen.  Beträgt  der  Werth  der  Sachen  nicht  über
sunfzig  Thaler:  so  bedarf  es  der  öffentlichen  Bekanntmachung  nicht.

Der  Verkauf  kann  alsdann,  wenn  sich  binnen  vier  Wochen  nach  der
Beschlagnahme  Niemand  gemeldet  hat,  verfügt  werden,  und  die  einjährige
Frrist  für  den  Eigenthümer  oder  Inhaber  der  Sachen  zur  Geltendmachung
seiner  Ansprüche  auf  Erstattung  des  Erlöses  wird  vom  Tage  der  Beschlagnahme
  an  gerechnet.  5
        <pb n="526" />
        Denunzianlten
  Antbeil.

5913
g.  121.

Die  zur  Wahrnehmung  des  Zoll-Interesse  verpflichteten  Beamten,  mit
Ausnahme  der  Beamten  der  General-Inspektion  und  der  höheren  Stellen,
erhalten  in  den  von  ihnen  entdeckten  Uebertretungsfällen  von  dem  Werthe
der  konfiszirten  Gegenstände  und  der  eingezogenen  Geldbuße  zwey  Drittheile
zur  Belohnung.

Fünfter  Abschnitt.
Ausöbführungs--Vorschriften.
S.  122.
Bey  Auslegung  dieses  Gesetzes  und  der  dazu  gehörigen  Verordnungen
darf  auf  altere  Abgabengesetze  nicht  zurückgegangen  werden.
g.  128.

Das  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  ist  mit  der
Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Das  gegenwärtige  Gese,  welches  vom  1.  Januar  1834  an  in  Kraft
tritt,  ist  durch  Unsere  Nahmensunterschrift  sowie  durch  Beydruckung  Unseres
Großherzoglichen  Staatöinsiegels  vollzogen  worden  und  soll  durch  das  Regierungs-Blatt
  zu  Jedermanns  Nachachtung  bekannt  gemacht  werden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  12.  Dezember  1833.

1  Carl  Friedrich,  Großherzog  von  Sachsen.

C.  W.  Frhr.  v.  Fritsch.  Frhr.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

 

vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="527" />
        519

Inhalts-Verzeichniß.

 

Erster  Abschnitt.
Allgemeine.  Grrunbd  e.

1.  Verkehr  mit  dem  Auslande:
1)  Haupt-Grundsatz  ö§.  1,  2.
2)  Ausnahmen  hieroon  5  3—
II.  Abgaben  vom  Handel  mit  dem  Zuslande  (Zölle):
1)  Eingangsabgabe  F.  9.
2)  Ausgangsabgabe  F.  9
3)  Durchgangsabgabe  F.  1
4)  Welche  Waaren  als  aldiwicte  zu  betrachten  sind  §.  12.

Zweyter  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen.

I.  Erhebung  des  Zolles:
1)  Erhebungsfuß  §.  1
2)  Bezettelungs=  und  Werschlußgeiber  g.  14.
3)  Berichtigung  des  Zoll-Tarifs  8.  15.
4)  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Zolles  C.  16.
5)  Hafung  der  Waare  §.  17.
6)  Verkehr  im  Innern  d.  18.
7)  Wegfall  der  Binnenzölle  S.  10.
8)  Wegsall  der  Kommunal=  and  Privat-Abgaben  vom  Handel  und  der  Konsumtion  K.  20.
9)  Vorbehalt  wegen  der  Kommunikations-Abgaben  K.  21.
10)  Wegsall  von  Befrepungen  §.  22.
II.  Einrichtungen  zur  Beaussichtigung  und  Erhebung  der  Zölle  §.  23.
A.  Beausfsichtigung:
1)  An  der  Grenze  und  im  Grenzbezirke  5§.  24,  25.
2)  Im  Binnenlande:
a)  Allgemeine  Vorschrift  96.  26,  27.
b)  Nähere  Bestimmungen:
au)  Waaren,  die  aus  dem  Grenzbezirke  in  das  Binnenland  übergehen  §.  28.
bb)  Waaren,  welche  bey  der  Versendung  im  Binnenlande  kontrolpflichtig  sind:
4)  Vorschriften  für  den  Versender  §.  20.
e)  Vorschresten  für  den  Waarenempfänger  §.  30.
:)  Bestimmungen  für  den  Marktverkehr.  §.  31.
cc)  Uebereinstimmung  der  Ladung  mit  der  Absertigung  §.  32.
dd)  Verfahren  bey  Theilung  oder  veränderter  Bestimmung  der  Ladung  §.  33.
3)  Im  Allgemeinen:
a)  Revisionen  und  Haussuchungen  bey  Gewerbetreibenden  §.  34.
b)  Bey  anderen  Personen  8.  35.
e)  Verhalten  derienigen,  bey  welchen  revidirt  wird  §.  36.
B.  Ermittelung  und  Erhebung  der  Jollgesälle:
1)  Absertigung  an  der  Grenze  F.  37.
        <pb n="528" />
        520

2)  Waareneingang  mit  der  Fahrpost  §.  38.
3)  Waareneingang  auf  Begleitscheine:
a)  Zweck  der  Begleitscheine  §.  39.
b)  Wesentlicher  Inhalt  derselben  §.  40.
W)  Gültigkeitsfrist  g.  41.
)  Beschränkung  bey  deren  Ertheilung  §.  42.
ee)  Verpflichtung  aus  einem  —  5.  43.
f)Nachweis  der  Erfüllung  F.  44.
e#)  Stundung  der  Abgaben  F.  45.
4)  Waaren-Niederlagen.  Privat-Lager  von  fremdem  Weine  5H.  46,  47.
5)  Erhebung  des  Ausgangs-Zolles:
a)  Abfertigung  an  der  Grenze  F.  48.
b)  Abfertigung  bey  einer  Steuerstelle  im  Innern  F.  49.
Verkehrserleichterungen:
1)  Verkehr  inländischer  Fabrikanten  und  Kaufleute  auf  fremden  Messen  und  Märkten  §.  50.
2)  Verkehr  fremder  Fabrikanten  auf  inländischen  Messen  und  Märkten  8.  51.
3)  Behandlung  der  zur  Verarbeitung  oder  Vervollkommnung  mit  der  Bestimmung  des  Wiederausganges
  eingehenden  Waaren  §.  52.

*

Dritter  Abschnitt.
WVon  den  Dienststellen  und  Beamten,  deren  amtlichen  Befugnicen  und  ihren  Plichten  gegen  das  Publikum,

sowie  des  Leytern  gegen  die  Beamten.
A.  Von  den  Dienststellen,  den  Beamten  und  deren  amtlichen  Besugnissen:
1)  Im  Grenzbezirke  §5.  53.
2)  Im  Binnenlande:
a)  Zollerhebungs=  und  Anmeldestellen  9.  54.
b)  Aufsichtsbehörden  und  deren  Beamte:
aa)  Steuer=  und  Anmeldestellen  §.  55.
bb)  Gemeinschaftliche  Beamte  des  Thüringschen  Joll-  und  Handelsvereines  .  56,  57.
c)  Steueraufseher  §.  58.
dd)  Thorbeamte  F.  59.
ec)  Andere  Angestellte  §.  60.
Geschäftsstunden  §.  61.
Verfahren  bey  unrichtiger  Abgabenerhebung  §.  62.
Verhalten  der  Jollbeamten  und  der  Jollpflichtigen  gegen  einander  §.  63.

#

Vierter  Abschnitt.

Von  den  Strafen  und  dem  Strasverkahren  in  Jollsachen,
A.  Von  Zollvergehen  und  Jollstrafen  §.  64.
B¾3  Strafe  der  Kontrebande  §.  65.
b)  Strafe  der  Joll-Defraudatlon  9.  66.
a#a)  Strafe  des  ersten  Rücksalles  F.  67.
bb)  Strase  des  fernern  Rückfalles  §.  68.
c)  Strase  der  Theilnahme  §.  69.
4d)  Fälle,  wo  die  Defraudation  als  vollbracht  angenommen  wird  70,71.
ce)  Zoll-Deftaudation  unter  erschwerenden  Umstaͤnden  6.  72  —  76.
fl)  Falle,  wo  die  Strafe  des  Rückfalles  ausgeschlossen  ist  §.  77.
        <pb n="529" />
        521

uc)  Strafe  der  Kontravention  9.  78.
4)  Verwandlung  der  Geldbuße  in  Freyheitsstrase  §.  7
e.)  Vertretungs-Verbindlichkeit  für  die  Geldbuße  §.  8
8  Bestimmungen  wegen  der  Konfiskation  99.  81,  82.
g)  Zusammentreffen  mit  anderen  Verbrechen  88.  83.  84.
iꝛn)  Strafe  der  Bestechung  8.,  85
1)  Strafe  der  Widersetzlichkeit  §.  8
1)  Entschuldigung  mit  der  g  S,  %  der  Zollgesetze  §.  87.
B.  Von  dem  Strafoerfahren.
a)  Verfahren  bey  Entdeckung  einer  Zollgesetz-Uebertretung  §.  88
5)  Verfahren  hinsichtlich  der  in  Beschlag  genommenen  Sachen  6K.  89.  90.
Feststellung  des  Thatbestandes  durch  Protokolle  der  Beamten  88.  9l.  92.
Kompetenz  §&amp;amp;.  93.
Verfahren  bey  gerichtlichen  Untersuchungen  95.  94—
Verfahren  bey  Untersuchungen  im  Verwaltungswege  8  97  -  104.
E)  Rekurs-  Instan  55,  105  —  107.
h)  Kosten  5.  108.
4)  Strafvollstreckung  S§.  109—  111.
1)  Vollstreckung  der  subsidiarisch  eintrekenden  Freybeitsstrafe  8  112.
1)  Verfahren  dey  der  Exekution  gegen  Ausländer  99.  1  114.
m)  Versehren  gegen  die  subsidiarisch  Verhafteten  88.  u##  18
n)  Verfahren  gegen  einen  unbekannten  Defraudanten  F.  120.
o)  Denunzianten-Antheil  §.  121.

Fünfter  Abschnitt.
Ausführungsvorschriften  §5.  122,  123.
        <pb n="530" />
        522
Anhang

zu  den  89.  25,  87,  48,  58  und  64
des

Zollgesetzes.

I.Auszug  aus  dem  Zollgesetze  für  das  Königreich  Sachsen.
S  1  (24).
Einrichtungen  Wer  Gegenstaͤnde  oder  Waaren  zollbar  oder  zollfrey  mit  sich  fuͤhrt,  darf
n  uͤber  die  Zolllinie  zu  Wasser  und  zu  Land  nur  auf  solchen  Straßen  und
gesdung  der  Wegen  nach  Sonnenaufgang  und  vor  Sonnenuntergang  (Postwagen  und  Eilwagen
  der  Postanstalt  ausgenommen)  ein=  und  austreten,  welche  durch  Aufrichtung
  bestimmter  Zeichen  als  erlaubte  Zollstraßen  erkennbar  gemacht  sind,
und  an  welchen  sich  kompetente,  offentlich  bekannt  gemachte  Zollämter  oder
Kontrole-Stellen  befinden.
Auch  muß  der  Weg  ununterbrochen  von  der  Grenze  bis  zur  Zollstärte
oder  von  dieser  zur  Grenze  fortgesetzt  werden.  Alle  übrige  Wege  sind  in
Hinsicht  der  Einfuhre,  Ausfuhre  und  Durchfuhre  als  verbothen  erklärt,  so
wie  der  Eintritt  und  Austritt  zu  einer  andern  als  der  vorbestimmten  Zeit
verbothen  ist.
g.  2  (25).
Laͤngs  der  Grenze  des  Vereinsgebiethes  gegen  das  Ausland,  und  inner—
halb  eines,  nach  der  Oertlichkeit  bestimmten  Raumes  (Grenzbezirk),  dessen
Breite  in  der  Regel  drey  Meilen  nicht  uͤbersteigen  soll  und  dessen  innere
Begrenzung  —  Binnenlinie  —  ebenfalls  ovͤrtlich  zu  bezeichnen  oder  bekannt
zu  machen  ist,  wird  die  Aufsicht  auf  den  Waareneingang  und  Ausgang  durch
eine  militaͤrisch  organisirte  und  bewaffnete  Grenzbewachung  geuͤbt,  welche  die
Befugniß  hat,  noͤthigenfalls  und  unter  Beobachtung  der  in  dieser  Beziehung
besonders  gegebenen  Bestimmungen,  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen.

8.  3  (26).
Andere  Staats=  und  Kommunal-Beamte,  insbesondere  die  Polizeyund
  Forstbeamten  sind  zur  Unterstübung  der  Grenzbewachung  verpflichtet.  Sie
        <pb n="531" />
        523

haben  insbesondere  Verletzungen  der  Steuergesete,  welche  bey  Ausübung  ihres
Dienstes  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  moöglichst  zu  hindern  und  auf  jeden
Fall  zur  näheren  Untersuchung  sofort  anzuzeigen.

g.  4  (28).

Innerhalb  des  Grenzbezirkes  unterliegt  aller  Waarenverkehr  und  Transport
  einer  genauen  und  speziellen  Aufsicht,  und  ist  denjenigen  Beschrankungen
unterworfen,  welche  zur  Sicherheit  gegen  die  verheimlichte  Waareneinfuhre
und  Ausfuhre  erforderlich  und  in  der  Zollordnung  näher  angegeben  sind.

II.  Auszug  aus  der  zu  dem  Zollgesetze  gehörigen  Zollordnung.

-

Wer  aus  dem  Auslande  kommt  und  Gegenstände  oder  Waaren  mit  sich  P1  e
führt,  darf  solche  nur  auf  den  vorgeschriebenen  Zollstraßen  und  nur  wäh-  Fnibenn
rend  der  Tageszeit  in  das  Land  bringen.  Gienze.

Er  darf  von  der  Grenze  ab  die  Zollstraße  nicht  verlassen,  sondern  muß
sich  auf  derselben  ohne  Abweichung  und  willkührlichen  Aufenthalt,  und  ohne
eine  Veränderung  an  der  Ladung  vorzunehmen,  mit  dieser  zum  Grenz-Zollamte
  begeben.

Gewässer,  auf  welchen  Güterversendungen  Statt  finden,  sind  als  Zollstraßen
  anzusehen,  wenn  sie  den  Grenzbezirk  durchschneiden.

Auf  Gewässern,  welche  längs  der  Landeögrenze  sich  erstrecken,  darf  nur
bey  Zollämtern  an  den  dazu  bezeichneten  Stellen  gelandet  und  auSsgeladen
werden.

g.  6  (2).  2)  Vorlaufige
c
Bey  dem  Grenz-Zollamte  uͤbergiebt  der  Waarenfuͤhrer  seine  saͤmmtlichen,  nnbnsd
die  Ladung  betreffenden  Papiere.  güoltannne  aber
den  Ansagero:
S.  7  (3).  sten.

Wo  das  Grenz-Zollamt  entfernter  von  der  Grenze  gelegen,  und  deshalb
  naher  an  der  Grenze  ein  Anmeldungsposten  errichtet  ist,  giebt  der  Waarenführer
  seine  Papiere  über  die  Ladung  bey  letzterem  ab,  und  meldet  überdieß
  die  Zahl  der  Wagen  und  Pferde,  und  wo  moglich  auch  die  der  geladenen
  Stücke  an.
        <pb n="532" />
        3)  Deklaration.


524

Die  von  dem  Waarenfuͤhrer  uͤbergebenen  Papiere  werden  in  seiner  Gegenwart
  eingesiegelt,  an  das  Grenz-Zollamt  adressirt  und  einem  Grenzaufseher
  überliefert,  welcher  das  Fuhrwerk  oder  Schiffsgefäß  zum  Grenz-Zollamte
  begleitet.

Diese  Begleitung  soll  regelmäßig  und  so  oft  geschehen,  als  es  die  Beschaffenheit
  des  Verkehres  erfordert,  und  die  Stärke  des  Personals,  so  wie
die  Entfernung  des  Grenz-Zollamtes  zulassen.

Bey  jedem  Anmeldungsposten  wird  an  der  Lhür  des  Abfertigungszimmers
  eine  Bekanntmachung  angeheftet  seyn,  aus  der  zu  ersehen  ist,  zu  welchen
  Stunden  täglich  die  Begleitung  der  bis  dahin  eingetroffenen  Waaren-Transporte
  zum  Zollamte  erfolgt.

g.  8  (5).

Nach  Ablieferung  der  uͤber  die  Ladung  sprechenden  Papiere  an  das
Zollamt  fordert  dieses  den  Waarenfuͤhrer  zur  Deklaration  der  Ladung  auf,
welche,  mit  Einschluß  des  Reise-  oder  Schiffsgeraͤthes  und  etwaiger  Mundvorraͤthe,
  so  lange  voͤllig  unberuͤhrt  bleiben  muß,  bis  das  Zollamt  die  Anweisung
  zum  Ab-  oder  Ausladen  ertheilt.

Die  Deklaration  muß  in  der  Regel  schriftlich  abgegeben  werden.

Bey  Ladungen,  von  welchen  die  Eingangsabgaben  nicht  uͤber  zehen
Thaler  betragen,  oder  welche  bloß  aus  zollfreyen  Gegenstaͤnden  bestehen,  ist
der  Waarenfuͤhrer  nur  zu  einer  muͤndlichen  Deklaration  verbunden.

g.  9  (6).
Die  schriftliche  Deklaration  soll  enthalten:

a)  die  Zahl  der  Wagen  und  Pferde,  aus  welchen  der  Transport  besteht;
b)  den  Nahmen  des  Fuhrmannes,  bey  Schiffen  den  Nahmen  oder  die
Nummer  des  Schiffsgefäßes  und  den  Nahmen  des  Schiffsführers;

c)  Nahmen  und  Wohnort  der  Waarenempfänger  (nach  den  Frachtbriefen);

4)  die  Zahl  der  Kolli  und  deren  Zeichen  und  Nummern  im  Einzelnen;

c)  die  Menge  und  Gattung  der  in  jedem  Kolli  enthaltenen  Waaren,  nach
den  Maßstäben  des  Tarifs;

1)  die  Abfertigungsweise,  welche  der  Waarenführer  für  die-  ganze  Ladung
oder  fuͤr  einzelne  Theile  derselben  begehrt;

8)  die  Versicherung  des  Waarenfuͤhrers,  daß  die  Deklaration  richtig  —
und  seine  Unterschrift.
        <pb n="533" />
        525

Die  Deklaration  muß  sich  auf  alle  Theile  der  Ladung,  nichts  davon
ausgeschlossen,  erstrecken,  mithin,  wenn  zollpflichtige  Waaren  mit  zollfreyen
Gegenständen  zusammen  geladen  sind,  auch  letztere  enthalten.

g.  10  (7).

Es  steht  dem  Waarenfuͤhrer  frey,  ob  er  uͤber  seine  ganze  Ladung  nur
eine  Deklaration  oder  mehre  Theil-Deklarationen  übergeben  will.  Im  letzteren
  Falle  muß  er  solche  aber  selbst  besorgen,  wenn  auch  sonst  die  Fertigung
  der  Deklaration  durch  das  Zollamt  nach  den  Bestimmungen  der  folgenden
  Paragraphen  zulässig  wäre,  auch  muß  er  den  einzelnen  Deklaratio-=nen
  noch  eine  besondere  General-Deklaration  beyfügen,  und  in  derselben  die
Versicherung  abgeben,  daß  der  ganze  Inhalt  der  Ladung  richtig  deklarirt  sey.

Die  Deklarationen  müssen  in  deutscher  Sprache  abgefaßt,  leserlich  und
besonders  was  die  Zahlen  betrifft,  deutlich  geschrieben  seyn,  und  dürfen  weder
  Abänderungen  noch  Rasuren  enthalten.  Deklarationen,  welche  diesen
Erfordernissen  nicht  entsprechen,  können  zurückgewiesen  werden.

Jede  Deklaration  muß  zweyfach  angefertiget  und  übergeben  werden.

§.  11  (8).

Die  Anfertigung  der  Deklaration  muß  der  Waarenführer  besorgen,  oder
durch  eine  sich  hiermit  beschäftigende  Privat-Person  (Kommissiondr,  Zollabrechner)
  besorgen  lassen,  welcher  letztere  dann  auch,  sofern  der  Waarenfüh-=rer
  des  Schreibens  unkundig  ist,  die  Deklaration  unterzeichnet.  Ist  im  letz
teren  Falle  ein  solcher  Kommissionär  am  Orte  nicht  vorhanden:  so  erfolgt
die  Anfertigung  der  Deklaration  durch  das  Zollamt,  welches  dieselbe  unentgeldlich
  auf  Grund  der  übergebenen  Papiere  oder  der  mündlichen  Anzeige
bewirkt.  Der  vom  Zollamte  angefertigten  Deklaration  muß  nach  vorheriger
Vorlesung  der  Deklarant  sein  gewöhnliches  Handzeichen  beyfügen,  dessen  Richtigkeit
  von  zwey  Beamten  zu  bescheinigen  ist.

Der  Deklarant  haftet  für  die  Richtigkeit  der  Deklaration,  ohne  unterschied,
  ob  diese  von  ihm  selbst,  oder  für  ihn  von  einem  dritten  oder  dem
Jollamte  angefertiget  worden  ist.

S.  12  (9).
Besitzt  der  Waarenführer  keine  Frachtbriefe  oder  andere  über  seine  badung

  sprechende  Papierc,  oder  nur  solche,  die  zur  Anfertigung  einer  vollständigen
  Deklaration  unzureichend  sind,  und  ist  ihm  sonst  die  Ladung  nicht
6
        <pb n="534" />
        3.  Revision.

526

genug  bekannt,  um  die  vorgeschriebene  Deklaration  zu  fertigen  oder  fertigen
zu  lassen:  so  muß  er,  wenn  er  nicht  die  hoͤchsten  Eingangsabgaben  zu  entrichten
  erboͤthig  ist,  eine  Versicherung  an  Eidesstatt  abgeben,  daß  er  gar  keine
oder  keine  andere,  als  die  vorgelegten  Papiere,  besitze,  und  auch  sonst  die
Ladung  nicht  vollständig  kenne.  Es  tritt  alsdann  die  Anfertigung  der  Deklaration
  durch  das  Zollamt  ein,  welches  solche,  nach  vorheriger  spezieller
Revision  der  Ladung  in  Gegenwart  des  Waarenführers  auf  dem  Grunde  einer
  darüber  aufzunehmenden  Verhandlung  bewirkt.  —  Die  vom  Zollamte
aufgenommene  Deklaration  muß  von  dem  Waarenführer,  welcher  für  die  richtige
  Gestellung  der  Ladung  zur  Revision  haftet,  unterschrieben,  oder  wenn
derselbe  des  Schreibens  unkundig  ist,  nach  Vorschrift  des  vorhergehenden
Paragraphen  unterzeichnet  und  bescheiniget  werden.

Der  Waarenführer  muß  in  diesem  Falle  sich  gefallen  lassen,  daß  die
gehörig  deklarirten  Ladungen,  auch  wenn  sie  spater  eintreffen,  in  der  Abfertigung
  ihm  vorgezogen  werden,  und  daß  die  Ladung  inzwischen  auf  seine  Kosten
  unter  amtlicher  Bewachung  und  Verschlusse  gehalten  wird.  Ist  derselbe
nur  Frachtführer:  so  ist  er,  wenn  er  jenes  Verfahren  nicht  eintreten  lassen
will,  und  zuvor  die  oben  vorgeschriebene  Versicherung  an  Eidesstatt  abgegeben
  hat,  einen  Zeitraum  zu  bestimmen  befugt,  innerhalb  dessen  er  die  Deklaration
  nachträglich  beybringen  will.  Letzteren  Falles  bleiben  die  Waaren  bis
dahin  auf  Kosten  des  Waarenführers  im  Gewahrsam  des  Amtes.

g.  13  (11).

Nach  Berichtigung  des  Deklarations-Punktes  wird,  soweit  nicht  ausnahmsweise
  das  im  F.  12  bezeichnete  Verfahren  hat  eintreten  müssen,  zur  Revision
der  Waaren  geschritten.  Vermöge  derselben  sollen  die  Beamten,  entweder
durch  den  Augenschein  oder  durch  Werkzeuge,  sich  die  Ueberzeugung  verschaffen,
  daß  die  zum  Eingang  angemeldeten  Gegenstände  nach  Menge  und  Gactung
  mit  der  Deklaration  übereinstimmen,  und  daß  kein  mit  einer  höheren
Abgabe  belegter  Gegenstand,  als  der  angemeldete,  vorhanden  ist.

S.  14  (12).

Es  geschieht  die  Prüfung  entweder  bloß  nach  Zahlzeichen  und  Gewicht
der  Kolli,  ohne  Erôffnung  der  Fasser„,  Ballen  u.  s.  w.  (allgemeine  Waaren-Revision),
  oder  es  findet  außerdem  noch  Eröffnung  Statt,  um  die  eigentliche
Menge  der  in  den  Kolli  enthaltenen  Waaren  zu  ermitteln,  und  die  Ueberzeugung
  zu  erlangen,  daß  keine  andere,  als  die  angemeldete  Waarengattung,
        <pb n="535" />
        527

oder  daß  diese  in  ihrer  urspruͤnglichen  Beschaffenheit  vorhanden  sey  (spezielle
Waaren-Revision).

g.  15  (18).

Es  wird  bey  der  Revision  entweder  bloß  das  Brutto-Gewicht  oder  auch
Las  Netto-Gewicht  ermittelt.  Unter  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  der
Waare  in  völlig  verpacktem  Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung
  für  die  Aufbewahrung  und  mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport,
verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besonderen  dußeren  Umhebungen
  wird  Tara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  die  Aufbewahrung  nothwendig
  eine  und  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bey  Oel,  Syrup  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen
  Fässer  sind:  so  ist  ihr  Gewicht  die  Tara.

Das  Netto-Gewicht  ist  das  Brutto-Gewicht  nach  Abzug  der  Tara.
Die  kleineren  zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  unmschlic-Hungen
  (Papier,  Pappen,  Bindfaden  u.  dergl.)  werden  bey  Ermittelung  des
Netto=  Gewichtes  nicht  in  Abzug  gebracht,  so  wenig  wie  Unreinigkeit  und
fremde  Bestandtheile,  welche  der  Waare  beygemischt  seyn  mochten.

g.  16  (15).

Der  Zollpflichtige  muß  die  Waaren  in  solchem  Zustande  darlegen,  daß
die  Beamten  sich  die  obige  Ueberzeugung  verschaffen  können,  und  die  dazu
erforderlichen  Handleistungen,  nach  der  Anweisung  der  Beamten,  auf  cigene
Gefahr  und  Kosten  verrichten  oder  verrichten  lassen.

S.  17  (18).

Nach  beendigter  Revision  erfolgt  die  Entrichtung  der  Elngangsabgabe.  #.  Eatrichtung
Der  Waarenführer  erhält  darüber  eine  Quittung  und  zwar,  wemn  schriftlichwäe
deklarirt  worden,  auf  dem  einen  Erxemplare  der  Deklaration.

Hat  der  Waarenführer  über  Waaren  für  verschiedene  Empfänger  nur
eine  Deklaration  übergeben:  so  kann  er  verlangen,  daß  das  Zollamt  neben
der  Ertheilung  der  allgemeinen  Quittung  auf  dem  Duplikate  der  Deklaration
auf  jedem  Frachtbriefe  den  summarischen  Betrag  der  entrichteten  Eingangsabgabe
  von  den  darin  verzeichneten  Wagren  anmerke.
        <pb n="536" />
        )  Schlus  der
Absertigung.

7)  Anmeldung
an  der  Vinnenmie.


528

S.  18  (19).

In  dem  gquittirten  Eremplare  der  Deklaration  oder  in  der  besonders
ausgefertigten  Quittung  wird  dem  Waarenführer  vorgeschrieben,  innerhalb
welcher  Frist  und  auf  welcher  Straße  er  seine  Ladung  durch  den  Grenzoczirk
zu  führen,  und  ob  und  bey  welchem  Kontrole-Amte  er  solche  anzumelden  habe.
Bleiben  die  Waaren  im  Grenzbezirke:  so  wird  demgemäß  das  Erforderliche
bemerkt.  «

§.19(20).
Hiiermit  ist  die  Abfertigung  geschlossen,  und  der  Waarenführer  erhält
sämmtliche  Frachtbriefe  und  sonstige,  auf  seine  Ladung  von  ihm  übergebenen
Papiere  (5.  6),  nachdem  jedes  einzelne  Stück  derselben  mit  dem  Zollstempel
versehen  worden,  zurück,  um  sich  damit  gegen  die  Waarenempfänger  über  die
ordnungsmäßige  Deklaration  der  Waaren  ausweisen  zu  können.

S.  20.  (21).

Ist  die  fernere  Anmeldung  bey  einem  Amte  an  der  Birnernlinie  vorgeschrieben:
  so  werden  demselben  die  Quittungen  und  Duplikate  der  Deklarationen
  ubergeben.  Die  Ladung  wird  mit  den  sie  begleitenden  Papieren  duferlich
  verglichen,  welche,  wenn  sich  dabey  nichts  zu  erinnern  findet,  der
Waarenführer,  mit  der  Bescheinigung  über  die  geschehene  Anmeldung  versehen,
zuruckerhält.  Das  Amt  ist  indessen  auch  zur  nahern  und,  bey  erheblichen
Gründen,  selbst  zur  speziellen  Revision  besugt.

.  21  (22).

Waaren-Transporte  auf  großen  Strömen  in  Gefäßen,  die  eine  Tragfähigkeit
  von  5  Lasten  (zu  4000  Pfund)  und  darüber  haben,  sind  nur  zur
einmahligen  Anmeldung  im  Grenz-Zollamte,  und  nicht  zu  einer  zweyten,  bey
einem  Amte  an  der  Binnenlinic,  verpflichtet.  Dagegen  unterliegen  Transporte
  in  kleineren  Gefüßen,  wie  bey  dem  Verkehre  zu  Lande  in  den  vorgeschriebenen
  Fällen,  der  nachmahligen  Anmeldung  bey  einem  solchen.

g.  22  (28).

oiw  Ueber  zollfreye  Gegenstände  erhält  der  Waarenführer  einen  begitimationsgenstande.



Schein,  um  sich  damit  bey  dem  weiteren  Transporte  durch  den  Grenzbezirk
ausweisen  zu  konnen.
        <pb n="537" />
        529
S.  23  (32).

Werden  Waaren  ausgeführt,  welche  mit  einer  Ausgangsabgabe  belegt  Enrilltung
sind:  so  muß  die  Abgabe  entweder  bey  dem  Grenz-Zollamte,  über  welcheS
der  Ausgang  Statt  findet,  oder  vorher  bey  einem  Hauptamte  im  Innern
emrichtet  werden.

g.  24  (33).

Bey  der  Deklaration  der  ausgehenden  Waaren  sind  die  Vorschriften  der
g5.  8  bis  12  und  bey  der  Revision  die  Vorschriften  der  88.  13  bis  16  zu
beobachten,  letztere  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Prüfung  darauf  gerichtet
  wird,  daß  nicht  mehr  und  keine  mit  einer  höheren  Abgabe  belegte  Waaren,
  als  deklarirt  worden,  ausgehen.

S.  25  (34).

Ueber  die  Abgabenentrichtung  wird  auf  dem  DOuoplikate  der  Deklaration
quittirt.  Ist  die  Ausgangsabgabe  bey  einem  Hauptamte  im  Innern  emrichtet:
  so  wird  in  der  Quittung  zugleich  bemerkt,  auf  wie  lange  solche  gültig
ist,  und  welche  Straße  nach  der  Angabe  des  Waarenführers  befahren  werden
muß.  Der  Ausgang  darf  nur  über  ein  Grenz-Zollamt  Statt  finden,  bey
welchem  die  Quittung  vorgezeigt  werden  muß.

Die  Ladung  wird  mit  der  Quittung  verglichen  und,  wenn  sich  dabey
nichts  zu  erinnern  findet,  letztere  mit  darauf  gebrachter  Bemerkung,  daß  der
Ausgang  erfolgt  sey,  bey  dem  Waarenführer  zurückgegeben.

Wahlt  der  Waarenführer  die  Entrichtung  der  Ausgangsabgabe  bey  dem
Grenz-Zollamte:  so  ist  er  jedesmahl  zur  Anmeldung  und  Gestellung  der
Waare  bey  einem  Amte  an  der  Binnenlinie  oder  zunachst  derselben  verpflichtet.
  Er  leistet  daselbst  Sicherheit  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  bey  dem
Grenz-Zollamte  und  erhält  einen  Legitimations-Schein  (F.  30)  über  die  Waaren,
  um  sich  im  Grenzbezirke  ausweisen  zu  können.  Die  erfolgte  Abgabenentrichtung

  wird  von  dem  Grenz-Zollamte  auf  dem  Legitimations-Scheine  bemerkt
  und  letzterer  zurückgegeben,  um  zur  Einlösung  des  Pfandes  im  ersten
Anmeldungsamte  zu  dienen.

g.  26  (53).
Der  Waarenverschluß  soll  das  Mittel  seyn,  sich  zu  versichern,  daß  die  10)  Waaren-Waare,

  bis  zur  Lösung  des  Verschlusses  durch  eine  dazu  befugte  Dieaststelle,  uc
nach  Menge,  Gattung  und  Beschaffenheit,  unverandert  erhalten  bleibe.
        <pb n="538" />
        580

g.  27  (54).
Er  besteht  in  der  Regel  in  ausgepraͤgten  Bleyen  (Plomben),  begreift
aber  auch  die  Anwendung  jedes  anderen  passenden  Verschlußmittels,  z.  B.
die  Versiegelung  u.  s.  w.  in  sich.

Das  abfertigende  Amt  hat  allein  zu  bestimmen,  ob  Verschluß  eintreten,
welche  Art  desselben  angewendet,  und  welche  Zahl  von  Bleyen,  Siegeln  u.
s.  w.  angelegt  werden  soll.  Es  kann  verlangen,  daß  derjenige,  welcher  die
Abfertigung  begehrt,  die  Vorrichtungen  treffe,  welche  es  für  nöthig  hält,
um  den  Verschluß  anzubringen.

Wie  die  am  häufigsten  vorkommenden  Verpackungen  beschaffen  und  vorgerichtet
  seyn  müssen,  um  als  verschlußfahig  anerkannt  werden  zu  können,  ergiebt
eine  besondere  Anleitung,  welche  bey  den  Aemtern  ausgehängt  und  einem  jeden
  gegen  Erstattung  der  Papier=  und  Druckkosten  verabreicht  wird.

5  .  28  (55).

Das  Material  an  Bley,  Lack,  Licht  und  Verbleyungsschnur  hat  das  Abfertigungsamt,
  insofern  nicht  für  gewisse  Abfertigungen  ein  unentgeldlicher
Verschluß  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  gegen  Entrichtung  der  dafür  im
Tarife  festgesetzten  Gebühr  zu  liefern.

Das  übrige  zu  der  Vorrichtung  erforderliche  Material  hat  derjenige  zu
besorgen,  welcher  die  Waare  zum  Verschluß  stellt.

g.  29  (656).

Wird  der  Verschluß  durch  zufällige  Umstände  verletzt:  so  kann  der  Inhaber
  der  Waare  bey  dem  nächsten  Haupt-Zoll=  oder  Haupt-Steueramte
auf  genaue  Untersuchung  des  Thatbestandes,  Revision  der  Waare  und  neuen
Verschluß  antragen.  Er  läßt  sich  die  darüber  ausgenommenen  Verhandlungen
aushändigen  und  giebt  sie  an  diejenige  Dienststelle,  welcher  die  Waaren  zu
gestellen  sind,  ab.  Die  den  Hauptämtern  zunächst  vorgesetzte  Behörde  wird
alsdann  entscheiden,  inwiefern  die  Folgen  des  verletzten  Waarenverschlusses
eintreten  sollen,  oder  zu  mildern  sind.

Aus  der  Verletzung  des  Waarenverschlusses  folgt  das  Recht  des  Staates,

für  die  Waaren,  je  nachdem  solche  genau  bekannt  sind  oder  nicht,  die  Entrichtung
  ihrer  tarifmäßigen  oder  der  höchsten  Eingangsabgabe  zu  verlangen.
        <pb n="539" />
        531

g.  80  (80).

Bey  dem  Eingange  aus  dem  Auslande  ist  der  Transport  von  Waaren  und  40  kran  port=Sachen
  auf  den  Zollstraßen  nur  von  der  Grenze  bis  zur  ersten  Zollstelle  oh-  Serte  t
ne  amtlichen  Ausweis  gestattet.  Von  der  Zollstelle  bis  zur  Binnenlinie  dient
die  über  die  erfolgte  Anmeldung  und  Abfertigung  ertheilte  Bezettelung  zum
Ausweise.

Bey  dem  Eingange  aus  dem  Binnenlande  in  den  Grenzbezirk  ist  der  Transport
  auf  Zollstraßen  nur  in  dem  Falle  an  keinen  amtlichen  Ausweis  gebunden,
  wenn  sich  auf  solchen  Straßen  weder  an  der  Binnenlinic,  noch  in  der
Naͤhe  der  letzteren,  ein  Amt  oder  eine  Anmeldungsstelle  befindet.

Auf  allen,  durch  den  Grenzbezirk  führenden  Nebenwegen  muß  jeder,  der
Waaren  oder  Sachen  transportirt,  sich  durch  Bescheinigungen  gegen  die  zur
Aufsicht  verpflichteten  Beamten  ausweisen,  daß  er  befugt  sey,  die  gehörig
bezeichneten  Gegenstände  in  einer  gewissen  Frist  und  auf  dem  vorgeschriebenen
Wege  ungetheilt  zu  transportiren.

g.  81  (81).
Von  der  Verpflichtung  zur  Legitimation  im  Grenzbezirke  (F.  30)  sind
nur  befreyt:

a)  Ganz  abgabenfreye  Gegenstände  (Abtheilung  I  des  Tarifs),  insofern  sie
unverpackt  sind,  oder  dergestalt  vor  Augen  liegen,  daß  sie  ohne  Weitlduftigkeit
  sogleich  erkannt  werden  können;

Gegenstände,  deren  Menge  in  einem  Transporte  so  gering  ist,  daß  sie
deßhalb  bey  der  Verzollung  außer  Betracht  bleiben  würden;

Rohe  Erzeugnisse  des  Bodens  und  der  Viehzucht  einer  und  derselben
inldndischen  Landwirthschaft,  welche  entweder  ganz  im  Grenzbezirke
liegt,  oder  von  der  Binnenlinie,  oder  von  der  Grenzlinie  unmittelbar
durchschnitten  wird,  im  letzteren  Falle  jedoch  nur  unter  besonderen,
nach  der  Oertlichkeit  vorzuschreibenden  Aufsichtsmaßregeln;
Gegenstände,  die  innerhalb  einer  Ortschaft  des  Grenzbezirkes  von  Haus
zu  Haus  gesendet  werden;

Der  Güter-Transport  mit  den  gewöhnlichen  Fahrposten.  Die  Postanstalten
  im  Grenzbezirke  dürfen  jedoch,  wenn  es  für  nöthig  erachtet
umd  ihnen  bekannt  gemacht  wird,  entweder  allgemein  oder  von  gewissen
  Personen  Packereyen  zur  Beförderung  landeinwärts  nur  gegen  eine,
für  jeden  einzelnen  Fall  zu  ertheilende,  schriftliche  Erlaubniß  des  beb



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#

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        <pb n="540" />
        532

treffenden  Zollamtes  annehmen,  welche  dann  das  Poststück  zum  Bestimmungsorte
  begleitet.

S.  32  (82).

Auf  den  Ufern  der  Gewässer  in  dem  Grenzbezirke  darf  ohne  besondere
Erlaubniß  nur  an  solchen  Stellen  aus=  und  eingeladen  werden,  welche  zu  Ladeplätzen
  bestimmt  und  als  solche  bezeichnet  sind;  den  Ufern  der  Gewasser,
welche  längs  der  Staatsgrenze  sich  erstrecken,  dürfen  beladene  Fahrzeuge  ohne
Erlaubniß  des  nächsten  Zollamtes  sich  nur  bis  auf  funfzig  Fuß  nähern,  wovon
  solche  unverdeckte  Nachen  eine  Ausnahme  machen,  welche  abgabenfreye
Gegenstände  (Abtheilung  1I  des  Tarifs)  geladen  haben.

S.  33  (83).
Der  Transport  von  Abgabepflichtigen  ausländischen  und  gleichnahmigen
inländischen  Gegenständen  über  die  Grenzlinie  und  innerhalb  des  Grenzbezirkes

ist  nur  in  der  Tagcszeit  erlaubt  ;  als  Tageszeit  werden  in  dieser  Beziehung
angesehen:

in  den  Monathen  Januar,  Februar,  Oktober,  November  und  Dezember:
die  Zeit  von  7  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends;

in  den  Monathen  März,  April,  August  und  September:
die  Zeit  von  5  Uhr  Morgens  bis  8  Uhr  Abends;

in  den  Monathen  May,  Juny  und  July:

die  Zeit  von  4  Uhr  Morgens  bis  10  Uhr  Abends.
Ausnahmen  hiervon  finden  nur  Statt:

Dn)zeiin  Ansehung  der  Waaren,  welche  mit  den  gewöhnlichen  Fahrposten
versendet  werden,  oder  welche  Ertrapost-Reisende  bey  sich  führen,  was

sich  aber  auf  den  Transport  von  Kaufmannswaaren  durch  Extra-Post
nicht  erstreckt;

b)  wenn  in  außerordentlichen  Fällen  die  Erlaubniß  des  betreffenden  Haupt-Zollamtes
  oder  Reben-Zollamtes  I.  Klasse,  soweit  letzteres  zur  Abfertigung

  der  Ladung  überhaupt  befugt  ist,  vor  dem  Beginne  des  Transportes
  ertheilt  worden  ist.

Der  Erlaubnißschein  muß  den  Waarenführern,  die  Waare  selbst,  die
Straße  und  die  Zeit,  für  welche  er  gültig  ist,  bezeichnen.
        <pb n="541" />
        583

S  84  (84).
Der  zum  Transporte  von  Waaren  und  Sachen  innerhalb  des  Grenzbezirkes
  erforderliche  Ausweis  wird  ertheilt:

a)  Bey  dem  Eingange  aus  dem  Auslande  von  demjenigen  Grenz-Lollamte,
bey  welchem  die  Anmeldung  und  Abfertigung  geschieht;

b)  Bey  dem  Uebergange  aus  dem  Binnenlande  in  den  Grenzbezirk  von  denjenigen
  Aemtern  und  Erpeditions  =  Stellen  in  der  Nähe  der  Binnenlinie,
  welche  zur  Ausfertigung  von  Legitimations-Scheinen  ermachtiget
oder  besonders  errichtet  sind;

c)  Bey  Versendungen  aus  Orten  des  Grenzbezirkes  von  der  nächsten  Zolloder
  Expeditions-Stelle;

d)  Auch  kann  gestattet  werden,  daß  Ortsbehörden  über  die  Erzeugnisse
des  Ortes  und  der  nächsten  Umgegend,  so  wie  Inhaber  größerer  Gewerbeanlagen
  über  Gegenstände  ihres  Gewerbes  selbst  Versendungsscheine
  ausstellen.

Sowohl  hierüber,  als

e)  über  fernere  örtliche  und  personliche  Erleichterungen  durch  Befreyung
gewisser  Gegenstände,  welche  unzweifelhafte  Kennzeichen  ihres  inländischen
  Ursprunges  an  sich  tragen,  von  dem  schriftlichen  Transport-Ausweise,
  oder  durch  Gestattung  des  Transportes  auf  besondere,  für  einen
gewissen  Zeitraum  zu  ertheilende  Freykarten,  wird  der  Finanz-Minister
das  Nähere  bestimmen.

S.  85  (98).

Jede  Erhebungs=  oder  Abfertigungsstelle  soll  durch  ein  Schild  mit  dem  12)  Von  den
Landeswappen  und  einer  Inschrift  bezeichnet  werden,  aus  welcher  hervorgeht,  ms
welche  Behörde  daselbst  ihren  Sitz  hat.  Ueberdieß  soll  bey  jedem  Anmel-  Pun  Grenste
dungsposten,  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  bey  dem  Grenz=  u  —
Zollamte  ein  Schlagbaum  errichtet  werden.  tgnissen

Die  zum  Abgabenschutze  bestimmten  Grenzaufseher  sollen  mit  einem  durch
die  Oberkleidung  verdeckten  Brustschilde,  worauf  sich  der  landesherrliche  Nahmenszug,
  die  Umschrift  „Grenzaufsicht“,  und  eine  Nummer  befindet,  versehen
seyn.

g.  36  (99).

Eine  öffentliche  Bekanntmachung  wird  die  angeordneten  Zollstraßen  bezeichnen

  und  angeben,  auf  welchen  derselben,  und  wo  die  Anmeldungsposten,
        <pb n="542" />
        534

Haupt-Zollämter  und  Neben-Zollämter  1.  Klasse  (§.  37)  so  wie  die  Aufsichtsstellen
  an  der  Binnenlinie  errichtet  worden  sind.

g.  87  (100).

Die  Zollämter  sind  entweder  Haupt-Zollämter,  oder  Neben-Zollämter
I.  oder  II.  Klasse.

Bey  den  Haupt-Zollämtern  ist  jede  Zollentrichtung  und  jede  durch  diese
Ordnung  vorgeschriebene  Abfertigung  ohne  Einschränkung  sowohl  bey  der  Einals
  bey  der  Aus=  und  Durchfuhr  zulässig.  Neben-Zollämter  I.  Klasse  werden
  an  denjenigen  Straßen  errichtet,  auf  welchen  zwar  ein  Handelsverkehr
mit  dem  Auslande  Statt  findet,  dieser  jedoch  nicht  von  solchem  Umfange  ist,  um
die  Errichtung  eines  Haupt-Zollamtes  erforderlich  zu  machen.  Neben-Zollämter
  II.  Klasse  werden  für  den  kleinen  Grenzverkehr  da  errichtet,  wo  örtliche
Verhltnisse  solches  erheischen.

Mit  Rücksicht  auf  die  hiernach  den  Neben-Zollamtern  beyzulegende  Wirksamkeit
  werden  ihre  Erhebungsbefugnisse  im  Tarife  näaher  bestimmt  werden.

Innerhalb  dieser  Befugnisse  können  Neben-Zollämter  I.  Klasse  Waaren,
welche  mit  Berührung  des  Auslandes  aus  einem  Theile  des  Vereinsgebierhes  ur
den  andern  versendet  werden,  bey  dem  Aus=  und  Wiedereingange  abfertigen.

Zur  Ertheilung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  sind  sie  ohne  ausdrückliche
  Genehmigung  des  Finanz-Ministers  nicht  ermächtigt.

g.  88  (101).

Mit  dem  Anmeldungsposten  werden  zum  Zwecke  der  Abfertigung  von
Reisenden  und  des  sonstigen  kleinen  Verkehres  in  der  Regel  Reben-Jollämter
II.  Klasse  verbunden.  Auf  besonders  lebhaften  und  mit  einem  Haupt-gollamte
  besetzten  Zollstraßen  kann  der  Anmeldungsposten  auch  in  einem  Neben-Zollamte
  I.  Klasse  bestehen.

§.  39  (102).

Erxpeditions-Stellen  zur  Ausfertigung  von  Legitimations-Scheinen  sollen
nach  dem  örtlichen  Bedürfnisse  da  errichtet  werden,  wo  es  an  Zoll-Aemtern
oder  anderen  geeigneten  Dienststellen  fehlt,  um  die  Waaren,  welche  innerhalb
des  Grenzbezirkes  versendet  werden,  oder  aus  dem  Binnenlande  in  demselben
eingehen,  mit  dem  vorgeschriebenen  Transport-Ausweise  zu  versehen.  Zu
Gelderhebungen  sind  sie  nicht  befugt.
        <pb n="543" />
        b

535

S.  40  (103).

Die  Grenzaufseher  sollen  sich  durchaus  mit  keiner  Gelderhebung  befassen.
Es  liegt  ibnen  ob,  den  Grenzbezirk  und  die  Binnenlinie  unnnterbrochen  zu
beaufsichtigen,  und  es  sind  alle  Personen,  welche  Fuhrwerk,  Schiffe,  Gepack
  oder  zollpflichtige  Gegenstände  führen,  verpflichtet,  denselben  Folge  zu
leisten,  und  dasjenige  zu  unterlassen,  wodurch  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes
gehindert  werden  würden.  Die  Grenzaufseher  sind  befugt:

a)  Frachtfuhrwerke  und  Heerdenführer  anzuhalten,  sich  den  Transport-Aus-V



weis  vorzeigen  zu  lassen,  Notizen  daraus  zu  nehmen,  und  ihn  durch
dußere  Besichtigung  der  Ladung  mit  dieser  zu  vergleichen.  Stimmen
beyde  nicht  überein:  so  behalten  sie  die  Bezettelung  an  sich  und  begleiten
  die  Gegenstände  in  der  Richtung,  worin  sie  dieselben  finden,
zur  nächsten  Dienststelle.

Kiepen=  und  Packenträger,  Hand-Fuhrwerke,  Bauern-Fuhrwerke  und
beladene  Lastthiere,  welche  nicht  verpackte  Waaren  führen,  können  von
den  Grenzaufsehern  auf  der  Stelle  revidirt  werden,  um  sich  dic  Ueberzeugung
  zu  verschaffen,  daß  entweder  keine  zollpflichtigen  Gegenstände
geladen,  oder  diese  gehörig  angemeldet  sind.  Bey  förmlich  verpackten
Waaren  verfahren  sie  entweder  wie  zu  a  vorgeschrieben  ist,  oder  führen
  solche  zur  Obrigkeit  des  nächsten  Ortes,  um  mit  dieser  eine  Nachsuchung
  vorzunehmen.  Personen,  gegen  welche  der  Augenschein  den
Verdacht  anregt,  daß  sie  Sachen  unter  den  Kleidern  verborgen  haben,
und  welche  der  Aufforderung,  sich  der  Sachen  freywillig  zu  entledigen,
nicht  zur  Stelle  vollständig  genügen,  können  von  den  Grenzaufsehern
zur  nächsten  Ortsobrigkeit  geführt  werden,  um  dort  einer  nähern  Revision
  unterworfen  zu  werden.

JP)  Ledig  angegebenes  Fuhrwerk  ohne  Ausnahme  können  die  Grenzaufseher

anhalten,  um  Ueberzeugung  zu  nehmen,  daß  es  wirklich  unbeladen  ist.

d)  Führer  von  Schiffsgefäßen,  welche  weniger  als  5  Lasten  tragen,  müssen

  auf  den  Anruf  der  Grenzaufseher  so  bald  wie  moglich  anhalten
und  je,  nachdem  es  verlangt  wird,  entweder  dem  ufer  zusteuern  um
dort  an  schicklichen  Stellen  anlegen,  oder  die  Ankunft  der  Grenzaufseher
  abwarten.

e)  Wer  Gegenstände  führt,  welche  von  dem  Transport-Ausweise  befreyt

sind  (&amp;amp;  81  a—.)  ist  verbunden,  den  Grenzaufsehern  zur  Stelle  die
nöthige  Auskunft  zu  geben,  um  sich  zu  überzeugen,  daß  die  tranpor-
        <pb n="544" />
        —

tirten  Gegenstaͤnde  eines  Ausweises  nicht  beduͤrfen.  Kann  bieß  nicht
sofort  genügend  geschehen:  so  sind  die  Grenzaufseher  befugt,  den  Transport
  dahin  zu  führen,  wo  die  verlangte  Auskunft  mit  Sicherheit  zu
erlangen  ist.

Reisende  zu  Wagen  mit  Gepäck,  zu  Pferde  und  zu  Fuß  mit  Felleisen
und  dergleichen,  welche  sich  auf  einer  Zollstraße  in  der  unbezweifelten
Richtung  nach  dem  Grenz-Zollamte  befinden,  dürfen  von  den  Grenzaufsehern
  gar  nicht  angehalten  werden.  Treffen  sie  aber  dergleichen
Reisende  entweder  auf  einem  Punkte  der  Zollstraße,  wo  dieselben  das
Grenz-Zollamt  schon  im  Rücken  haben,  oder  außerhalb  einer  Zollstraße:
so  können  sie,  mit  Ausnahme  der  mit  den  gewöhnlichen  Posten  oder
mit  Erxtrapost-Reisenden,  den  Nachweiß  der  geschehenen  Meldung  fordern.
  Erfolgt  dieser:  so  müssen  sie  die  Personen  ohne  Störung  reisen
  lassen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  zum  nächsten  Zollamte  führen.

6)  Gegenstände,  welche  nicht  mit  dem  vorgeschriebenen  Ausweise  versehen

sind,  damit  nicht  übereinstimmen,  oder  auf  einer  Straße  betroffen  werden,
  welche  von  der  darin  vorgeschriebenen  abweicht,  sind  von  den
Grenzaufsehern  in  Beschlag  zu  nehmen,  und  an  das  nächste  Ame  abzuliefern.


b)  Die  Grenzaufseher  sind  eben  so  befugt  als  verpflichtet,  die  aus  dem
Grenzbezirke  in  das  Binnenland  geflüchteten,  oder  mit  Gewalt  entkommenen
  Defraudanten  dahin  zu  verfolgen  und  sich  im  Betretungsfalle
ihrer  Personen  und  Waaren  zu  bemächtigen.
        <pb n="545" />
        Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,

Neustadt  und  Tautenburg
2c.  N.
Unter  Hinweifung  auf  das  von  Uns  erlasfene  Patent  vom  12.  dieses  Monathes,

welches  das  Zollgeseh  und  die  Zollordnung  des  Vereines  enthält,  lassen  Wir,  unter
verfassuugömäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  nachstehenden

Verein3  Zollt  arif

nebst

Anhan  g

Erste  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.

 

Ganz  frey  bleiben:

1.  Bäume  zum  Verpflanzen,  und  Reben;

2.  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;

3.  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  sowohl  flüssiges  als  eingetrocknetes;
4.  Branntweinspülig;  16
        <pb n="546" />
        588

5.

6.
7.

8.
9.

Dünger,  thierischer;  desgleichen  andere  Düngungsmittel,  als:  ausgelaugte  Asche,
Kalkdscher,  Hornspäne,  Knochenschaum  oder  Zuckererde  Düngesalz,  letzteres  nur
auf  besondere  Erlaubnißscheine  und  unter  Kontrole  der  Verwendung;

Eyer;

Erden  und  Erze,  die  nicht  mit  einem  Zollsatze  nahmentlich  betroffen  sind,  als:
Bolus,  Bimsstein,  Blutstein,  Braunstein,  Gyps,  Lehm,  Mergel,  Sand,  Schmirgel,
  Schwerspath  (in  krystallisirten  Stücken),  gewöhnlicher  Töpferthon  und  Pfeifenerde,
  Tripel,  Walkererde  u.  a.;

Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Grenze
durchschnittenen  Landgutes;

Fische,  frische,  und  Krebsez

10  Gras,  Futterkrduter  und  Heu;

11.

17

18.
19.
20.

Gartengewaͤchse,  frische,  als:
Blumen,  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln  und  Rüben,  eßbare  Wurzeln
  2c.,  auch  frische  Krappwurzeln,  ingleichen  Feuerschwamm,  roh,  wie  er
von  den  Baumen  kommt;  auch  ungetrocknete  Cichorien,  diese  mit  Ausnahmen
  für  besonders  bestimmte  Grenzen;
Geflügel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;
Glasur=  und  Hafnererz  (Alquilous);
Gold  und  Silber,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der  fremden
silberhaltigen  Scheidemünze;
Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleider  und  Wäsche,  auch  gebrauchtes
  Handwerkszeug,  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung;  auch  neue
Kleider,  Wasche  und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände  sind;
Holz  (Brenn=  und  Nutzholz,  auch  Flechtweiden),  welches  zu  Lande  verfahren
wird,  und  nicht  nach  einer  Holzablage  zum  Verschiffen  bestimmt  ist,  ausgenommen
  auf  den  mit  einem  Zollsatze  nahmentlich  betroffenen  Grenzlinien  ;  Reisig
und  Besen  daraus;
Kleidungsstücke  und  Wasche,  welche  Reisende,  Fuhrleute  und  Schiffer  zu  ihrem
Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker,  ingleichen  Muster
und  Musterkarten,  welche  Handelsreisende  mit  sich  führen;  dann  die  Wagen  der
Reisendenz  ferner  Wagen  und  Wasserfahrzeuge  der  Fuhrleute  und  Schiffer  zund
Personen=  und  Waaren-Transporte,  gebrauchte  Inventarien-Stücke  der  Schiffe,
Reisegeräth,  auch  Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauch;
Fsüchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brenn-Material);
Milch;
Obst,  frisches,  ausgenommen  auf  besonders  bestimmten  Grenzen;
        <pb n="547" />
        21.
22.
23.
24.

8

26.

28.
29.

589

Papierspane  (Abfälle)  und  beschriebenes  Papier  (Akten,  Makulatur);

Saamen  von  Waldhölzern;

Schachtelhalm,  Schilf  und  Dachrohr;

Scheerwolle  (Abfalle  bey  dem  Tuchscheeren),  desgleichen  Flockwolle  (Abfälle  von
der  Spinnerey)  und  Tuchtrümmer  (Abfälle  von  der  Weberey);

Steine,  alle  behauene  und  unbehauene,  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Ziegel=  und
Mauersteine  bey  dem  Land-Transporte,  insofern  sie  nicht  nach  einer  Ablage  zum
Verschiffen  bestimmt  sind;  Mühl=  und  grobe  Schleif=  und  Wetzsteine  in  demselben
Falle,  ausgenommen  auf  besonders  bestimmten  Grenzen;

Stroh,  Spreu,  Häckerling;

Thiere,  alle  lebende,  für  delche  kein  Tarif-Satz  ausgeworfen  ist;

Torf  und  Braunkohlen;

Treber  und  Trester.

Zweyte  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  bey  der  Einfuhr  oder  bey  der  Ausfuhr  einer

Abgabe  unterworfen  sind.

Funfzehen  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  Preuß.  vom

Preuß.  Zent'ner,  oder  funfzig  Kreuzer  im  21=  Gulden-Fuß  vom  Soll-Zentner
  Brutto-Gewicht  wird  in  der  Regel  bey  dem  Eingange,  und  weiter  keine
Abgabe  bey  dem  Verbrauche  im  Lande,  noch  auch  dann  erhoben,  wenn  die  Waare
hiernächst  ausgeführt  werden  sollte.

Ausnahmen  hiervon  treten  bey  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder  nach  dem

Vorhergehenden  (erste  Abtheilung)  ganz  frey,  oder  nach  dem  Folgenden,  nahmentlich

a)  einer  geringern  oder  höhern  Eingangsabgabe  als  ein  halber  Thaler  vom
Preuß.  Zentner,  oder  funfzig  Kreuzer  vom  Zoll-Zentner  unterworfen,
  oder

b)  bey  der  Ausfuhr  mit  einer  Abgabe  belegt  sind.

Es  sind  dieses  folgende  Gegenstände,  von  welchen  die  beygesetzten  Gefälle
erhoben  werden:

1.
        <pb n="548" />
        540

Benennung  der  Gegenstände.

 

No.
1  Abfälle:
von  Glashütten,  desgleichen  Glasscherben  und  Bruch;  von  Seifensiedereyen  die  Unterlauge;
  von  Gerbereyen  das  Leimleder;  ferner  Thierflechsen,  Hörner,  Hornspitzen,
Klauen  und  Knochen,  letztere  mögen  ganz  oder  zerkleinert  srrn
Anmerk.  An  den  Bayerschen  und  Württembergschen  Grenzen  ..·........  -.....................
2  Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:
)  Rohe  Baumwollll  ..........·.....  ........·..........
b)  Baumwollengarn:
1)  weißes  ungezwirntes,  und  Watteen  .  ..
2)  doublirtes,  gezwirntes  Garn  (Zwirn,  Strickgarn),  ingleichen  alles  gefärbte  Garn
c)  Baumwollene,  desgleichen  aus  Baumwolle  und  Leinen,  ohne  Beymischung  von  Seide
und  Wolle,  gefertigte  Zeuge  und  Strumpfwaaren,  Spiten  (Tull),  Posamentier-,
Knopfmacher-,  Sticker-  und  Putzwaaren;  auch  Gespinnst  und  Treffenwaaren  aus
Metallfaͤden  (Lahn)  und  Baumwolle  oder  Baumwolle  und  Leinen,  außer  Verbindung
mit  Seide,  Wolle,  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing,  Stahl  und  andere  Naterialien
3  Dley:
a)  Rohes,  in  Blöcken,  Mulden  zeeeeeeee  .
b)  Grobe  Bleywaaren,  als:  Kessel,  Röhren,  Schrot,  Platten  u.  #.  o4
c)  Feine  Bleywaaren,  als:  Spielzeug  2c.,  ganz  oder  theilweise  a  aus  Bley,  auch  dergleichen
  lackirte  Waare  «....................................................
4  Burstenbinder=  und  Siebmacherwaaren:

 

a)  grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  und  Laekck  .  ...
b)  feine,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialin  7  ..«.................  .
Droguerie=  und  Apotheker-  auch  Farbewaaren:

a)  Chemische  Fabrikate  fuͤr  den  Medizinal-  und  Gewerbsgebrauch,  auch  Praͤparate,
aͤtherische  auch  andere  Oehle,  Säuren,  Salze,  eingedickte  Saͤfte;  desgleichen  Mahler-,
  Wasch-,  pastellfarben  und  Tusche,  Farben=  und  Tuschkasten,  feine  Pinsel,
Mundlack  (Oblaten),  Englisch-flaster,  Siegellack  u.  s.  w.;  überhaupt  die  unter
Apotheker-,  Droguerie=  und  Farbewaaren  gemeiniglich  begriffenen  GBegenstande.  lo
fern  sie  nicht  besonders  ausgenommen  sindd  “

Ausnahmen  treten  jedoch  folgende  ein,  und  zahlen  weniger:
b)  Alaun  .........  ..............................................-.............

c)Blcyfveiß(Kremscrwe-·ß),reinoderverseht««««».««.-..-«....-.««»»--«...
        <pb n="549" />
        541

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden=  .
Ab###n#e  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  Abgabensaͤte  nach  Gulden-uße  und
30stel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.  ·  «

.  .  «  -  «  «  -  —’—  ;  (  —  t
Gewicht,  Saße  bey  dem  si  Tbhara  wird,  vergutet  seGewicht.  Säye  bey  dem  Für  Thara  w  re.  vergüte
o  v  vom  Zentner  Brutto-  Maaß  “  vom  Zenner  Brutto= 



 

 

 

 

sa  Eingan  Ausgang.  Gewicht:  oder  Eingang.rg
Anzahl.Nd  lb  ½  Ppfund.  anzahll  .  Aä.  .0  Ppfund.
#E
1  Zentr.  freyhy.  10  1  Zentr.  fren  11
(8)7)
.  .  .  .  1  Zentr.  frey.  1.40
1  Zentr.  fre  15  1  Zentr.  fren.,  150
(12)
1  Zentrso  nisssern  u.  Kisten.1  Zentr.  326111  .  Fässfemn  u.  Kiflen.
1  Zentr  6  .  .  Ilo  in  Ballen.  1  Zentr.  1012  .  J59  in  Ballen.

20  in  Filsern  u.  Kisten.  18  in  Fäil  Kisten.
18Zentr.j  50.  ä  ELIBEIIIIEGEI
1  Zentr.  71  .  EIEIIIEGE

(6)

*
S
1—

1  Zent  insässern  u.  Kisten.]  Zentr.3  7  in  Fässern  u.  Kisien.

 

 

 

 

 

 

1gent.s  100.  hn  Tleht  nnsßti:,  10/68B1|15514  ainn.
1  Zentr.  1445  1  Bentt  1561
1  Zentr.  100  ·  -22inFciITcmu-Kisten.lZMkks16  584  *  120  in  Fässern  u.  Kisten.

 

 

 

(18  in  Kässern  u.  Kisten.  16  in  Fässern  u.  uten.

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Zentrßs20  10  in  Korben  1  Zentr666onKorben.
(16)  7  in  Ballen.  7  in  Ballen.

1  Zentr.  10  2  in  Fässern.  1  Zentr.  21171  1  in  Fissern.
(3

1  Zentr.  7  in  Fässern.  1  Zentr.]  3|261  in  Fäsem.

 

5)  Die  unter  den  Silbergroschen  stehenden  Jissern  bezeichnen  2flel  des  Thalers.
        <pb n="550" />
        542

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

 

d)  Mennige,  Schmalte,  gereinigte  Soda  (Mineral-Alkali),  Kupfer-Vitriol,  gemischter
Kupfer-  und  Eisen-Vitriol,  weißer  Vitriol  EEIEIIIEIIIIIIIIIIIIIITIE—
e)  Eisen--Vitriol  (gruͤner)  2se—a2  —22  —a  —  —  —2  —22  2  —2  22—22  —2  2  —2  222  22  2222  2—2  —t  —2  —2  —2  —2  —  —222  2  —2  2  2—22  2  —  ——2

I)  gelbe,  grüne,  rothe  Farbenerde,  Braunroth,  Kreide,  Ocker,  Rothstein,  Umbra;
auch  roher  Flußspath  in  Stüken

6)  1)  Galläpfel,  Krapp,  Kreuzbeeren,  Kurkume,  Quercitron,  Safflor,  Sumach,  Waid
und  Wau

2)  Eckerdoppern,  Knopbden
h)  Farbehölzer  in  Blöcken  oder  gerasplllltll
i)  Korkholz,  Pockholz,  Cedernholz  und  Buchsbam
k)  Pott-(Waid-)  Asche,  Weinstein;  auch  ungereinigte  Sedda
1)  Mineralwasser  in  Flaschen  oder  KrüUheeenn
m)  Salpeter,  gereinigter  und  ungereinigtrer  .....
n)  Salzsäure  und  Schwefelsaureer  ..  .  .  ...
o)  Abfälle  von  der  Fabrikation  der  Salpetersäure  und  Salzsäurrerr
p)  Schwese.  .
q)TerpentiaundTekpentindl(Ktenöl).
«mMAX-FpEköäkåkiEksFäåkYTFäIITdkkhiåkspskxkkFIEKTTKTKUTQMFETTTHERR-M

nichtgenannteaußekcukopäischeTischlekhölzekzingleichenBley-,Silber-undGoldgkäktetrqgen
die  allgemeine  Eingangsabgabe.
Eisen  uud  Stahl:
a)  Roheisen  aller  Art;  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,  Hammerschllg

Anmerk.  1.  In  den  Preußischen  westlichen  Provinzen,  in  Bayern,  Württemberg,  Kurhessen  und  im
Großherzogthume  Hessen  ist  Roheisen  auch  bey  dem  Ausgange  frey.
—  LJUBayemundükttembecgbeydemAuögaagerechtsvon-Rhein..................
        <pb n="551" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21.  Gulden=Munzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
30  stel  und  24  stel),  Maaße  und  Gewichte.

548

oll-Zentner.

3  Abgabensätze  34  #nz4-Oulden-Fuße  und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

tt  Is
oder  Eingang.  Ausgang.  Gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.
Anzabl.  Nehlr.  *  5  —W—-  4  Pfund.  Anzabl.  J  Fl  I  Xr.  Fl.  fune.
1Zentr.j  1.  .  ..  .  ..  11Zentr.  1  40.
1  Zentrnsusut9  .  ...  .IZeatc..25.
(6)
1  Zentr.  5  ..  .  .  .  1I1  Zentr.  181
(4)
1  Zentr.  5  5  1  Zentr.  181.818
(4)  (4)
1  Zent!!71%  1  Zentr.  8  .  .8
(2  (2)
1  Zentr.5  5  1entr.  1183  182
(4)  (4)
1  Zentt.5  5  1  Zentr..2  183
(4)  (4)
1  Zentr.  74.  .  1  Zentr.  25
(6
1  Zentr.  .  1  Zentr.  25  .
(6)
1  Zentr..  5  .  °  entr.  181.

1  (4  ..  23  in  Kisten.
EEEMEEIIEEEBHEIBELES
1  Zentr.  71  .83entr.  255

106)

1  Zentr.  21  .  13entr  1555,
(2)
1  Zentr.  10  .  .1  3entt  1
(8)
1  Zentr.  frep77  .  .13entr.  rev.  .  25
(6)
*  1  Sentr..  4241
        <pb n="552" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

 

b)  Geschmiedetes  Eisen,  als:  Stab=  oder  Stangen-,  Rund-,  Relfen-,  Schlösser-,
Reck-,  Kneip-,  Band-,  Zain-,  Kraut-,  Bolgen-,  Welleneisen)  desgleichen  Rohund
  Cement-Stahl,  Guß=  und  raffinirter  Staaahhll))));

Anmerk.  1.  An  den  Bayerschen  und  Württembergschen  Grenzen  rechts  vom  abeein  wird  hoben

—  Von  Rohstahl,  seewaͤrts  von  der  Russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmuͤndung  Tslue

eingehend,  wird  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.

W)  Eisenblech  aller  Art;  desgleichen  Eisendraht,  Anker  und  Ankerketten.

44)  Eisenwaaren:

1)  Grobe  Gußwaaren  in  Oesen,  Platten,  Gittern  12442424

Anmerk.  An  den  Bayerschen  und  Württiembergschen  Grenzen  rechts  vom  Rhein  wird  erhoben.

2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen,  aus  Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,  Stahlund

  Eisendraht,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  gefertigt;  ingleichen  Waaren

dieser  Art,  die  verzinnt,  jedoch  nicht  polirt  sind,  als:  Aerte,  Degenklingen,  Feilen,

  Hämmer,  Hecheln,  Haspen,  Holzschrauben,  Kaffeetrommeln  und  Mühlen,

Ketten,  Maschinen  von  Eisen,  Nägel,  Pfannen,  Plätteisen,  Schaufeln,  Schlfser,

  grobe  Schnallen  und  Ringe  (ohne  Politur),  Schraubstöcke,  Sensen,  Sicheln,

Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,  uchnacher  und  Schnelderscheeren,  grobe

Waagebalken,  Zangen  u.  ..ooo...

3)  Feine,  sie  mögen  ganz  aus  feinem  Eisenguß,  feinem  polirten  Eisen  oder  Stahl,

oder  aus  diesen  Urstoffen  in  Verbindung  mit  Holz,  Horn,  Knochen,  lohgarem

Leder,  Kupfer,  Messing,  Zinn  (letztes  polirt)  und  anderen  unedlen  Metallen  gefertigt

  seyn,  als:  feine  Gußwaaren,  Messer,  Näh=  und  Stricknadeln,  Scheeren,

Streichen,  Schwertfegerarbeit  u.  s.  w.;  ingleichen  lackirte  Eisenwaaren;  auch

Gewehre  aller  Art  ..  ..  ..  .  ..  .  9

Erze,  nähmlich:  Eisen=  und  Stahlstein,  Stufen,  Wasserblev  (Neißbley).  Galme,,  Kobalt.

Anmerk.  In  Westphalen  und  Niederrhein  auf  der  Grenze  von  Wilnsdorf  bis  zum  Rhein,  desgleichen

an  den  Bayerschen  und  Württembergschen  Grenzen,  Eisenrtzz  ..  .  .  .  .

Flachs,  Werg,  Hanf,  Heede  r————————————
Getreide,  Hülsenfrüchte,  Sämereien,  auch  Beeren:

a)  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  als:  Weizen,  Spelz  oder  Dinkel,  Gerste  (auch  gemalzte),

  Hafer,  Heidekorn  oder  Buchweizen,  Roggen,  Bohnen,  Erbsen,  Hirse,  Linsen

  und  Wickken  ..  .  .....

Anmerk.  1.  Außer  dem  Rheinkreise  wird  in  Bo#emn  und  Württemberg  die  Eingangschgobe  nach  der

Beylage  A,  die  Ausgangsabgabe  nach  der  Beylage  B  erhoben.
Anmerk.  2.  aut  der  Sächsisch=  Böhmischen  Grenze  gehen  die  unter  a  genanaten  Getreibeärten  bey
dem  Land-Transporte  zu  folgenden  ermäßigten  Sätzen  ein:
        <pb n="553" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden=Munzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in

Abgabensätze  nach

545

dem  24-Gulden-Fuße  und

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30tel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.  oll=  Zemtner.
Gewicht,  Sae  bey  dem  Für  Tbara  wird  vergütet  Gewicht,  Sätßze  bey  dem  Für  Thara  wird  vergütet
Maaß  .  vomZentnechuttæMaqß  =  vom  Zentner  Bruttooder
  Eingan  ·  Ausgang.  icht:  oder  Eingang.  Ausgang.  icht:
Unzobl.  sabte.  (Srp  sar.  .  pfund.  QIIIIEIIIIE  Vfund.
1  Zentr.11  .  .·  13entr·140  .
......  ..  lchtr.2482.
13entr.320.  .itinzxisremuJiincijmkp615.  tgjujfåxscm  u.  Kisten.
7  in  Körben.  in  Körten.
(16)  in  Ballen.  1  in  Ballen.
1  Zentr.  1  "  .  .  .  .  *  1  Zentr.  1  40  rl  4
...  .  .  .  ....  13entr.3484s
4
--  -  10  in  Faͤssern  u.  Kisten.
1  Zent..6247  n  fäxferm  u.  Kissen.1  Zentr10  12/  n  Lerien.
4  in  Ballen.  4  in  Ballen.
„
122  in  Käffern  u.  Kisten.  582  Lo  in  Fällern  u.  Kisten.
1  Zentr.10  "  "  *  21#  in  Korben.  "  1  3entr.6  584  *15  *l  in  Norben.  1
1  Zentr.  frev.  5  ....  1  Zentr.  frey.  .  183
(4)  -
..frey..fkey..  ·....  ..frcy..1rcy..
IZentr..5..  .  ..  lZMkk·.1s.-I.·
(4)
1  Schfl.qé  .  ...
1Bayer-  (4)  1  Bayersches
  sches
(Schäffel“  200).  .  ...  Schaffcl."110  .  .
(10)  «
        <pb n="554" />
        546

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

No.
Weizen,  Spelz  oder  Dinel  .  ..
Roggen,  Bohnen,  Erbsen,  Hirse,  Linfen  und  Wicken
Gerste  ......  ...  „  V##AAAAAAA"
Hasfer  und  Heidekaaaan  .  ..
Anmerk.  3.  Hafer  in  Quantitäten  unter  einem  Preußischen  Scheffel  oder  beziehungsweise  unter
2  Bayerschen  Metzen  und  andere  Getreidefrüchte  unter  einem  halben  Preußischen  Scheffel
  oder  unter  1  Bayerschen  Metze  frey.
b)  Sämerepen  und  Beeren:
1)  Anis  und  Kümmel  LLIIIIIEIIIIII  ————□———·—·□——□C□□□CEEDODD
2)  Oelsaat,  als:  Hanfsaat,  beinsaat  und'  beindotter  oder  Doder,  Mohnsaamen,
Raps,  Rübesat  ⅛  ⅛X  ⅛X⅛⅛K⅛X⅛⅛
3)  Kleesaat  und  alle  nicht  nahmentlich  im  Tarife  genannte  Semereyen;  iwice
Wachholderbeeren  .....  .....  .......
Anmerk.  gat  einen  Preußischen  Scheffel  Kleesaat  können  mit  Einschluß  des  Sackes  95  Preuß.  oder
9  Zoll-Pfund,  auf  ein  Bayersches  Schäffel  desgleichen  360  Zoll-Pfund  gerechnet  werden.
10|  Glas  und  Glaswaaren:

 

a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr)r)r)r)
Anmerk.  An  den  Bayerschen  und  Württembergschen  Erenzen  rechts  vom  Rhein  wi  erhoben
Bey  loser  Verpackung  werden  zu  1  Preuß.  Zentner  veranschlagt  3  -feußich
tbayersche  .
zulZoll-Zentner  Kubikfuß.
44  Rheinbayersche
b)  Weißes  Hohlglas,  ungeschliffenes  oder  mit  abgeschliffenem  Boden  und  Hüttenrande;
ingleichen  Fenster=  und  Tafelglas  ohne  Unterschied  der  Farbe  ..  ...  .  ....  ...
Anmerk.  An  den  Bayerschen  und  Württembergschen  Grenzen  rechts  vom  Rhein  wird  erhoben.
D)  Geschliffenes,  geschnittenes,  vergoldetes,  gemaltes,  desgleichen  alles  massive  und  gegossene
  Glas,  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas;,  Glesknöpfe,  Glasperlen  und
Glasschme  ................................................«....
Anmerk.  An  den  Bayerschen  und  Württembergschen  Gremen  rechts  vom  F#ein  wird  erhoben.
4)  Spiegelglas:
1)  wenn  das  Stück  nicht  über  288  Preuß.  oder  333  Altbayersche  oder  245  Rheinbayersche
  oll  mißt:
P  )  gegossenes,  belegtes  oder  unbelegtes,
        <pb n="555" />
        547

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Abzsutze
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße  und
30  stel  und  24sstel),  Maaße  und  Gewichte.  Joll-Zentner.

Gewicht,  Sate  dey  dem  Für  Thara  wird  vergutet  Gewicht,  Säbe  bey  dem  Für  Thara  wird  vergütet
N  vom  Zentner  Brutto-  “  c  -
ppakakß  Emgans.  Ausgans  Gewicht:  rutto  Mas  Eingang.sgang.  rom  3  intn  Bunto-Enzabl.
  #/S#esenbtr.  1  .  pfund.  Anabl.  si.  At.  ai.  JXc.  vfund.

1DretzdnnC4

Scheffel  (13)

1Dresdn.  11
Scheffel  (1)

1Drekdn  1
Scheffel  *

1  Dresdn.  7a
Scheffel  (d)

1  Zentrhl.  1  Zentr.1  40

1  Zentr.  11  ö3entr  4

q  ;(1)

1  Schfl.  5  "  .

1Bayer-  (4)  1  Bayersches
  sches

Schaͤffell  .  20  Schaͤffel]  140

(10)

1  Zentrlll  1  Zenttr.40
..·,.  .  lZentr.922k

1  Zentr.  ’)i#n  üssern  .  Kisten.1  Zent.6A5in  illern  u.  Kisten.
..  .  .  .  «««««  13enkk,92Y»  »Ist-IMM.

s»  25  in  Faͤssern  u.  Kisten.

1  Zentrs166·  45  sa  Tl  ien.  Zentr.  10  123  .  in  Fassern  u.  Kisten.

.  .  .  .  ..  13mkk,1845  »  .13inso’kben.
        <pb n="556" />
        518

Benennung  der  Gegenstände.

 

1

1

1

2

 

aa)  wenn  das  Stuͤck  nicht  uͤber  144  Preußische  ODZoll  mißt  EIIIILIIII,
bb)  wenn  das  Stück  über  144  und  bis  288  Preußische  IZoll  mißt  ...  ...
6  geblasenes,  belegtes  oder  unbelegtts.

Anmerk.  zu  d.  1.  Bey  dem  Eingange  an  den  Bayerschen  und  Wärttembergschen  Erenzen  wicd  unterschieden:
a)  belegtssss.  .....  ..  ..  ..  .....
bb)unbelegte.-.-........................·.......................·.................

2)  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes  und  geblasenes,  wenn  das  Stuͤck  mißt:
üb.  288  UZoll  bis  576  □Soll  Preuß.  od.  bis  666  Altbayer.  od.  490  Rhbayer.  as.
576  =  1000  -  *  1156  -  888  —-·:
  1000  1400  --  "  „  1618  -  1242  *
-1400  -  1900  #·  *  2196  ·  16684  2

:  1000  CSoll  Preuß.  EIIII  E—  EEEEILEIEIEIIEEIEIIIIIEIIIIIIIIE
e)  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  und  anderen  nicht  zu  den  Gespinnsten
  gehörigen  Urstoffen;  auch  Spiegel  aller  #nt

Häute,  Felle  und  Haare:
a)  Rohe  (grüne,  gesalzene  trockene)  Häute  und  Felle  zur  Lederbereitung,  ingleichen  rohe

Pferdehaare  ..4  .

b)  Felle  zur  Pelzwerkbereitung  (Rauchwaaren),  Schmaschen,  Baranken  und  ukrainer...

c)  Haasenfelle  und  -=  Haare  .

chHaarevonRindvich»...»...
Holz,  Holzwaaren  2c.

a)  Brennholz  bey  dem  Wasser-Transportrttteeeeeeee

b)  Bau=  und  Nutzholz  bey  dem  Wasser-Transporte  oder  bey  dem  Land-Transporte
zur  Verschiffungsablage?

1)  Eichen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Kirsch-,  Birn  -,  Apfel=  und  Kornel-  Holz

2)  Buchen;  auch  Fichten-,  Tannen-,  Lerchen-,  Pappeln-,  Erlen=  und  anderes
weiche  Holz,  ferner:  Sägwaaren,  Faßholz  (Daubeh),  Bandstscke,  Stangen,
Faschinen,  Pfahlholz,  Flechtweiden  22224  .  ...
        <pb n="557" />
        549

 

 

 

 

 

Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Munzsuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  Abgabensätze  nach  des  24  Gulden-Juße  und
30stel  und  24stel),  Maaße  1#  und  Gewichte.  oll-Jentner.
wie  S  □Mür  Thara  wird  vergütet  icht,  ã  uͤr  Thara  wird  verguitet
Ghe  #K  keb  en  vom  Zentner  Brutto-  nic  Saͤge  bey  dem  5  Zentner  Vrunte
oder  Eingang.  Busgan.  Gewicht:  oder  Lingang.  Ausgang.  Gewicht:
Anzabl.  Ser.  1#  Atbir.  E.  Ppfund.  Anzahl.  Fl.  Pfund.
1  Zenttt8  6666  .  rrr  13Zentr.]  101241  .  .
1  Zentr  88,,1  118  in  Kisten.  1  Zentr.133816  in  Kisten.
1Zentr.  31.  .  .  ..  .  .  .  118Zentr.  5  6.  D

"  "  "  "  "  "  "„  ·  4  "  -  1  Zentr.  18  45  .  *  "1  16  .
·  m  d  O  4  1  Zentr.  13  383  4  4  a  in  Kisten.

1  Stuck1..  1  Stück„„
1  Stüuakhßtückh  %  J.
1  Stüc8  .  .  .....1Stück14.  .  .
1Stück,22,...  .....1Stück3830..
1Stück33........1Skack5745..

-  20  in  Fässern  u.  Kisten.
1  Zentr.1  6¼4  sn  Felee  u.  Kisten.1  Zentr.16  58  .  3555  4r  e  "

1

3)  13  in  Bon  u.  Kisten.
7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Zentr.  freyoy..  (2%  in  .  u.  Kisten.  I1  Zentr.ffrey.  483  7  u  alee
1  Zentr.  s  206  o  ·  r—  r  r  1  Zentr.  1  82#  v  ·
(10)
1  Zentr.  frer  45  8zZentr.fre  50
«  12)
1  Zentr.  frey.  05  ..  .  ..  111Zentr.  Iftey.  .  .  183
6
1  Preuß.  ..-.  .·Vs
Mast-r·  «  '««·«  Egger-he  8  «
s  Oxxrxms
Iw-  1  10  "  *  222  230  r  "6
454%  G  otrt6
n  1  «-3Igizm.20..;::s:.
  THAT-Extka  115
*W.)  (10)  XR
        <pb n="558" />
        No.

Benennung  der  Gegenstände.

 

—
So

—
—

 

Anmerk.  1.  In  den  östlichen  Provinzen  des  Preußischen  Staates  wird  erhoben  für:
a.  a.  Masteeen  *  AA““  AAn
b.  b.  Bugsprieten  oder  Spiren  ...  ,.................
c.  c.  Blöcke  oder  Bolken  von  hartem  Hoe  .  ..  ..  .  ...  ..  ...
d.d.  Balken  von  Kienen=  oder  Tannenhbossssssss-se
.  e.  Bohlen,  Bretter,  Latten,  Faßholz  (Dauben),  Bendsioce,  Stongen,  Foschinen,  Pfahlholz,
  Flechtweideneeeeeeeee  ..........  ..  ..

Anmerk.  2.  Außer  dem  Rheinkreise  wird  in  Bahern  und  Wuͤrttemberg  bey  dem  Land-Transporte,
so  wie  bey  dem  Wasser-Transporte  auf  der  Donau,  dem  Inn  und  dem  Bodensee  der  Ausgangszoll
  nach  der  Beylage  C  erhoben.

c)  Holzborke  oder  Lohe  von  Eichen  und  Birken,  desgleichen  Holzkohlen

4)  Holzaschee  .  ..  .  .  .  ..  ...........·.  ........  ..  .

e)  Hoͤlzerne  Hausgeraͤthe  (Meubles)  und  andere  Tischler-,  Drechsler=  und  Boͤttcherwaaren,
  welche  gefaͤrbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  oder  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung
mit  Eisen,  Messing  oder  lohgarem  Leder  verarbeitet  sind;  auch  feine  Korbflechterwaaren

s)  Feine  Holzwaaren  (ausgelegte  Arbeit),  sogenannte  Nürnbergerwaaren  aller  Art,  feine
Drechsler-,  Schnitz=  und  Kammmacherwaaren,  auch  Meerschaumarbeit,  ferner  dergleichen
  Waaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  (jedoch  mit  Ausschluß  von
Gold,  Silber,  Platina,  Semilor  und  echten  Steinen  und  Perlen),  ingleichen  Holzbronze,

  Holzuhren,  ganz  feine  Korbflechterarbeit;  auch  Bley=  und  Rothstifte
8)  Gepolsterte  Meubles,  wie  grobe  Sattlerwaaren.
n)  Grobe  Böttcherwaaren,  gebrauchte,  ohne  eiserne  Reisen

Anmerk.  Grobe  Böttcher=  und  Drecheler  -,  Korbflechter-,  Tischler=  und  alle  rohe  und  bloß  gehobelte
  Holzwaaren,  Wagnerarbeiten  und  Maschinen  von  Holz  tragen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.


Hoper

Instrumente,  musikalische,  mechanische,  mathematische,  optische,  astronomische,  chirurgische.
Kalender:
a)  die  fuͤr  das  Inland  bestimmt  sind,  werden  nach  den,  der  Stempelabgabe  halber  gegebenen
  besonderen  Vorschriften  behandelt;
b)  die  durchgeführt  werden,  tragen  die  Abgabe  von  einem  halben  Thaler  für  den  Preu-Hischen
  oder  50  Kreuzer  für  den  Zoll-Zentngr.  Der  Wiederausgang  muß  nachgewiesen
  werden.
        <pb n="559" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21,  Gulden=Munzsfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
30stel  und  24ftel),  Maaße  und  Gewichte.

551

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße  und

Joll-Zentner.

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Säge  bey  dem  Iür  wi  vergütt  Gewicht,  Säge  bey  dem  Fär  Ehorc  wird  vergätt
Maaß  vom  Zentner  Brutto-Maaß  »  vom  Zentner  Bruttooder
  Eingang.Agang  Gewicht:  oder  Eingang.  Auagang.  Gewicht:

An9gahl.  Sedlr.  ’is#t  Rtblr.  (#  Ppfund.  ————————  Ecr.  pfund.

1Stuck]  1  101  .  J.

1  Stuͤckl  1.  .

6  Stück  4  .  .

30Stuͤck]l  1  .  .

1Schiffslast.
  1151  .  2

1Zentr.frey..  .  214  1  Zentr.  frep  "  8

(2)
1  Zentr.  fre  100  1353entr.  freoo  1.
(8)
1  Zent3An  fäflern  u.  Kislen.1  Zentr.  56..  „  fiüflern  u.  Kisten.
1  Zent..10  .%  3  n  dsen  u.  Kisten.  1  Zentr.16  582  "  3  in  sissern  u.  Kisten.
10  in  Ballen.  9  in  Ballen.
1  Zentr.  5%0  ..  ..  .  118gentr.  1831  .  .
(4)
1  Zentr.  2  5  "  1  Zentr.  4161  m  ·
1
1  Zentr.  6  :  5  n  ##lens.  Kisten.1  Zentr..0  12%  ·  (23  in  n  Glern  u.  Kisten.
        <pb n="560" />
        552

No.

Benennung  der  Gegenstände.

 

1

2

1
1

□d  2

19

20

 

Kalk  und  Gyps,  gebraner

Karden  oder  Weberdisteln  A  A  A  AAA#T⅛T⅛T⅝###§§Ü§&amp;amp;⅝„  OO  „„„96

Kleider,  fertige  neue;  desgleichen  getragene  Kleider  und  getragene  Wäsche,  bepde  lettere,
wenn  sie  zum  Verkauf  eingehen  IIII  —l  EEIIEEIILELEEIIIEIIIII

Kupfer  und  Messing:

a)  Roh-(Stück-)  Messing,  Roh=  oder  Schwarzkupfer,  Gar=  oder  Rosettenkupfer,  altes
Bruchkupfer  oder  =  Messing;  desgleichen  Kapfer=  und  Messingfeile,  Glockengur,
Kupfer=  und  andere  Scheidemünzen  zum  Einschmelzen  werden  gegen  die  allgemeine
Eingangbabgabe  (die  Münzen  auf  besondere  Erlaubnißscheine)  eingelasegsen

b)  Geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes,  zu  Geschirren;  auch  Kupferschaalen,  wie  sie
vom  Hammer  kommen;  ferner:  Blech,  Dachplatten,  gewöhnlicher  ond  plattirter
Draht,  desgleichen  polirte,  gewalzte,  auch  plattirte  Tafeln  und  Bleche  ...

c)  Waaren:  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen;  auch  alle  sonstige  Waaren  aus  Kupfer
und  Messing;  Gelb-  und  Glockengießer-,  Gürtler=  und  Nadlerwaaren,  außer  Verbindung
  mit  edlen  Metallen;  ingleichen  lackirte  Kupfer=  und  Messingwaaren  .....

Kurze  Waaren,  Quincaillerien  ꝛc.:
Waaren,  gefertigt  ganz  oder  theilweise  aus  Gold,  Silber,  Platina,  Semilor  oder  anderen
  feinen  Metallgemischen,  mit  Gold=  oder  Silberbelegung,  aus  Bronze  (im  Feuer
vergoldet),  aus  Perlmutter,  echten  Perlen  und  Korallen,  und  aus  echten  Steinen;z  auch
dergleichen  Waaren  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Bernstein,  Elfenbein,  Fischbein,  Gyps,
Glas,  Hol;z,  Horn,  Knochen,  Kork,  Lack,  Leder,  Marmor,  Meerschaum,  unedlen  Metallen,
  Schildpatt  und  unechten  Steinen  u.  s.  w.  feine  Parfümerien,  wie  solche  in
kleinen  Gläsern,  Kruken  rc.  im  Galanterie=  Handel  und  als  Galanterie-Waare  geführt  werden;
  Etuié,  Taschenuhren,  Stut=  und  Pendeluhren,  Kronlenchter  mit  Bronze,  Goldund
  Silberblatt;  ganz  feine  lackirte  Waaren  von  Metall  oder  Pappmasse  (papier
mache),  Regen=  und  Sonnenschirme,  Fächer,  Blumen,  zugerichtete  Schmuckfedern,  Perückenmacherarbeit
  u.  s.  w.;  überhaupt  alle  zur  Gattung  der  Kurzen,  Quincaillerieund
  Galanterie.  Waaren  gehörigen  unter  den  Nummern  2.  3.  4.  5.  6.  10.  12.  14.19.21.
22.  27.  30.  31.  33.  35.  38.  40.  41.  u.  43.  der  zweyten  Abtheilung  dieses  Tarifs
nicht  mitinbegriffenen  Gegenstände;  ingkeichen  Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,
        <pb n="561" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Munzsuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
3stel  und  24fteil),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach

dem  24.-•5

558

Gulden-Fuße  und

oll-Zentner.

 

Gewicht,
Maaß
oder
Angabl.

Sape  depdem

Fäür  Tharg  wird  vergel

 

Eingang.
Riblr.  *  t

 

4  Sceffel
oder

1  Tonne
oder

1Bayersch.

Schaͤffel

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.
1  Zentr.

1  Zentr.

.

..  5
J6
frey.

 

110;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Säge  bey  dem  Für  Thara  wird  vergntet
vom  Zentner  Bruttoa!Maaß  =  —  ——“  ee
Ausgong.  Gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.  Gewicht:
NM##.  E  Pfund.  Anabl.  J  sSi.  EXr.  J  Vi.  Xt.  P'und.
—  ——
1  Bayer=64
  ·  v  4  ·  6%  ·  scher  r*  171  *  "
Schäffel
.  15  ..  .  .  .  Il  Zentr.  Ifrey.)  .  .  183
(4)
in  Kisten.  20  in  Kisten.
.  .  —  in  Alen.  1  Zentr..87  5  .  1  11  in  Körben.
(10  in  Ballen.  9  In  Ballen.
.  .  3zentr.  503
-  «  .  1  Zentr.  10  123  ·  «  13  in  Faͤssern  u.  Kisten.
I#  in  Fälsern  u.  Kislen.  7  in  Körben.
7  in  Korben.  6in  Ballen.
4  in  Ballen.  1  Zentr.  16  58#
        <pb n="562" />
        554

21

22

 

Benennung  der  Gegenstände.

Leinen,  Seide,  Wolle,  welche  mit  Eisen,  Glas,  He#a  Leder,  Messing  oder  Stahl  verbunden
  sind,  z.  B.  Tuch=  und  Zeugmützem.  in-  Verbinbung  mit  Leder,  Knoͤpfe  auf  Hoizformen,
  Klingelschnuren  und  dergleichen  mhen

Leder  und  daraus  gefertigte  Waaren:

a)  Lohgare,  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kaldleder,  Sattlerleder,
  Stiefelschäfte,  auch  Juchten;  ingleichen  sämisch=  und  weißgaxes  Leder,  auch
Pergament.  r  rrofrsebus  nhsrlhe  ePloeerer  lhilelnlnlfnsnhfß  „„  %  c  %  re  r  %  eleeersr

Anmerk.  An  den  Bayerschen  und  Württembergschen  Grenzen  rechts  vom  Nheine  ""

b)  Brüsseler=  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Korduan,  Marokin,  Saffian  und
alles  gefärbte  und  lackirte  eeeerr  .  ....
Anmerk.  An  den  Bayerschen  und  Württembergschen  Grenzen  rechts  vom  Rdheitne
Ausnahme:  Halbgare  Ziegen=  und  Schaaffelle  für  inländische  Safftan=  und  Leder-Fabrikanten
  werden  unter  Kontrole  für  die  allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen.
c)  Grobe  Schuhmacher=  und  Sattlerwaaren,  Blasebälge,  auch  Wagen,  woran  Lederoder
  Polsterarbeiten  .................  ..»...«.
Anmerk.And-nBay-rschmundükttembetgschenGanzearechtsvomNheine-..«.........  .....

d)FeineLederwaatmvonKocduan,Safsian,Matokin,BküsselersundDänischem
Leder,  von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,  auch  lackirtem  Leder  und  Pergament,
Sattel=  und  Reitzeuge  und  Geschirre  mit  Schnallen  und  Ringen,  ganz  oder  theilweise
  von  feinen  Metallen  und  Metallgemischen,  Handschuhe  von  Leder  und  feine
Schuhe  aller  Art4t4.E

Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren:

à  Rohes  Garn  ———————————————————————————————————————□□C□□CC  αÂ

b)  Gebleichtes,  gefärbtes  Garn  und  Zwin
c)  Graue  Packleinwand  und  Segeltcctiihhggg  ...  ...  ....  ..
Anmerk.  In  Bapern  und  Württemberg  wie  von  roher  Leinwand  (d.  und  Anmerk.)

4)  Rohe  (unappretirte)  Leinwand,  Zwillich  und  Drillich  .  .
Anmerk.  An  den  Bayerschen  und  Württembergschen  Grenzen  rechtsr  vom  „  Nee  .  .  .  ..  ........
        <pb n="563" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in

555

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße  und
Joll-  Zentner.

 

 

 

 

 

 

30  stel  und  2|Astel),  Maaße  und  Gewichte.
Gewicht,  Säte  bep  dem  FurThara  wird  vergütet  Gewicht,  Sätze  bey  dem  *  wird  —
Maaß  «  vochntnechutto-.Maaß  .  vom  Zeniner  Brutt
oder  Eingang·  Ausgang.  Gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.  ewicht:
#nzabl.  savedr.  Seb  .  Pfundr.  Anzahl.  Sl.  r.  .  D  Ppfund.
22  ssern  u.  Kisten.  20  rlv  .
1  Zent.  .  J.  8  linn,  1  Zentr.332  1½  vr  v7  susiane  .  Kilee
10  in  Slben  9  n  Ballen.
1  Zent..  6  %  1  Sentr.1012  ..
*  9  r  "  "  "4  *  1  Zentr.  13  382  "  *
P-  vie  a=  -ua
.  7  in  Ballen.  O1  y  in  Temen
1  Zentr  81.  .  ˙  t#  ..  .  .  .  11  Zentr.  131383)  .  J.
......  ...  .13eatr.1845..
1  zent.  1  ç  4  ½  in  dgn  u.  Kisten!1  Zentr.4  58.  r  1#  in  Fillern,  u.  Kisten.
.  .  .  7  in  Ballen.  1  Zentr.  18  45  "  "4  1n  7  in  Siesern.
22  in  emn  u.  Kisten.  o
1  Zentr.22  ç  44#  st  1  Zentr.  3130  pen  in  Eölem  u.  Kisten.
7  in  Valen-  7  m  Ballen.
13eutr..  5.  2  .  11  Zentr.).  1183
(1)
1  Zentr.1.  .  .  .....13cntr.140  .
1  Zentr.  20.  ..  11Zentr  16831.  .
W
14  in  Kisten.  13  in  Kisten.
1  Zent.2  1  3et926  ê  n  S.
e  o  .  .  p  .  .  .  .  1  Zentr.  9  222  "4  ·
        <pb n="564" />
        No.

Benennung  der  Gegenstände.

 

24

25

Ausnahme.  Zohe  ungebleichte  Leinwand  geht  frey  ein:

as.  in  Preußen:
auf  der  Grenzlinie  von  Leobschutz  bis  Seidenberg  in  der  Ober-Kausitz  nach  Schlesischen
  Bleicherepen  oder  Märkten,  auch  an  der  Grenze  der  Provinz  Westphalen
nach  Bleichereyen  in  den  westlichen  Provinzen;

bb.  in  Sachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Östritz  bis  Schandau,  ebenfalls  auf  Erlaubnißscheine;

co.  in  Kurhessen:
aufElaubnißscheine  der  Steuer-Direktion  nach  Kurhessischen  Bleichereyen  oder  Märkten.

e.)  Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichtete  (appretirte)  Leinwand,
  3  wicch  und  Drillich,  desgleichen  rohes  und  gebleichtes  Zisch-  urd  Handtacherzeug,
  leinene  Kittel,  auch  neue  Wasbhhe  .  .  ..

1)  Bändex,  Batist,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammertuch,  gewebte  Kanten,  Schnüre,

Strumpfwaaren,  Gespinust  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden  und  Leinen,  jedoch
außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl

*  Zwirnspitzen  EEEEIEIIII„IDIIèIII

Lichte  (Talg-,  Wachs:,  Wallrath=  und  Stearin-)  EEIEIIEIIIIIIIIIIIIIIIIIII
Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation:
a)  leinene,  baumwollene  und  wollene  Lumpen  .  ...........»....».
b)  alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk  und  Stricke  ...............  ......

Material=  und  Spezerey-,  auch  Konditor-Waaren,  und  andere  Konsumtibilien:
a)  Bier  aller  Art  in  Fässern,  auch  Meth  in  Fässern.4-  n—N

 

b)  Branntweine  aller  Art,  auch  Arrack,  Rum,  Franz-Branntwein  und  versetzte  Branntwef#
        <pb n="565" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
30stel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.

557

Abgabensätze  ach-  “  24-Gulden-Fuße  und
I.-Zentner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Söze  bey  dem  Für  Tbora  wird  vergutet]  Gewicht,  Säge  bey  dem  Für  Thara  wird  vergütet
Maa  Eingang.  Ausgang  vom  uter  Brutt-  Bas  Eingang  Ausgan  vom  3arr  Vruinooder
  8  1  .  "“  r  #  9êc  6  g.
Anzabl.  Ribir  th  libir.  EILIIIIIIIIIIIIIIIIIE  Pfund.
———.
71½  in  KRisten.  n  13  in  Kisten.
1  Zentr1111A1  1aorben.  1  Zenttrnß8|145  4  1  o  in  Korben.
7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
«  20  in  Kisten.  18  in  Kisten.
1  Zent2244%%  #1  in  Korben-  1  Zentr.  373  J.  18  in  Korben.
ê  7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
„  25  in  Kisten.  123  in  Kisten.
1  Zentr.553  i2  in  Vallen.  1  3entr.i  Hum  aler.
1  Zentß9ßff!.  .  .isiaKisten.  1  Zentr.6461  .n  Kisten.
1  Zentr.  frev.l  .  12.  ....  13entk.frey..326j
13mkkfkpp..  4  118entr.  Ifrey.)  .  .  314
1  Zentr2  0rn  .  .  .....13entk.4163..
«  "s,«22iasisten.  -  tloinsistmi
13eatk.8...·k«nzkzkhm,  lZentr.13382..Ikxzi».xpkvm.,
        <pb n="566" />
        558

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

JP)  Essig  aller  Art  in  Fässen  .  ..
d)  Bier  und  Essig,  in  Flaschen  oder  Kruken  eingehndod  ..  .  ..  ..
g1)  Oel,  in  Flaschen  oder  Kruken  eingehennndd  .  ...
1Wein  und  Most,  auch  Eidererrr  lll.  ...

Anmerk.  Weiße  Bodensee-Weine  über  die  Grenzlinie  von  Lindau  bis  Rottweil  eingeführt

)  Butter  ——ssst“n———nrl“n

Anmerk.  Snen  Stücke,  welche  eingehen,  sind,  wenn  sie  zusammen  nicht  mehr  als  drey  pfund  wie-Len,
  frey.

h)  Fleisch,  ausgeschlachtetes:  frisches,  gesalzenes,  geräuchertes;  auch  ungeschmolzenes  Fett,
Schinken,  Speck,  Würste;  desgleichen  großes  Willd

i)  Früchte:
aa)  Suͤbfruͤchte  und  Blatter:

„)  Ftische  Apfelsinen,  Zitronen,  Limonen,  Pommeranzen  und  Granaten  ......
Verlangt  der  Steuerpflichtige  die  Auszählung:  so  zahlt  er  für  100  Stück
10  l  oder  1  Fl.  10  Kr.  Verdorbene  bleiben  unversteuert,  wenn  sie
in  Gegenwart  von  Beamten  weggeworfen  werden.

6o  Trockene  und  getrocknete:  Datteln,  Feigen,  Kastanien,  Korinthen,  Mandeld,
Pfirsichkerne,  Rosinen,  Lorbeeren,  auch  Pommeranzenschaallaan

bb)  Frisches  Obst  und  ungetrocknete  Cichorienwurzeln  auf  den  Bayerschen  und
Württembergschen  Grenzen  rechts  vom  Rheine  unterliegen  der  allgemeinen  Eingangsabgabe.


k)  Gewürze,  nähmlich:  Galgant,  Ingber,  Kardamomen,  Kubeben,  Muskatnüsse  und  Blumen
  (Mazis),  Nelken,  Pfeffer,  Piement,  Saffran,  Sternanis,  Vanille,  Zimmt  und
Zimmt-Kassia,  Zimmtblüihe

1)  Heringe  „  „  ⅝⅝  ..6.
        <pb n="567" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Müngsuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
Zöstel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.

 

Gewicht,
Maaß
oder

Anzahl.
——

1  Zentr.
1  Zentr.
1  Zentr.
1  Zentr.

r  "

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.
1  Tonne

 

—  —
lir  Thara  wird  vergltet

 

559

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulben-Fuße  und
Zoll-Zentner.

 

Iör  Tdara  wird  vergütet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sade  bey  dem  vom  Zentner  Brutto=  t  Sber  dem  vom  Zentner  Beurto-Eingang.
  Ausga  oder  Eingang.Ausgang.  :
Riblr.  SE#  erhlenne.  J  pfun  d.  #nzahl.#  pfund.
1  10  o  i  -  1  Zentr.  2  1771  «
(8)
r
8  "  "  #  in  Kisten.  1  Zeutr.  13  38  "  1  20  in  Kisten.
,  3  in  &amp;amp;6
881  O  "  "  in  Körben  1  Zentr.3  383  13  in  Körben.
2  4  .  .O  20  8  Ki  .
81.  8  !*—  .  er.  1  Zentr.  1338  13  "—  Aug..
7  in  Ueberfässern.  7  in  Ueberfässem.
r*  ·  *#  4  ·  *d  4  ·  1  Zentr.  1  40  *
320)0.  lts  in  zãͤssem.  1Zentr.  615  .  .  in  Fãssern.
(16)
18  in  Fällern  u.  Klsten.  -  16  in  Fässern  u.  Kisten.
2.  .  .  Zio  in  Korben.  1  Zentr.  261  .  5  in  Korden.
7  in  Ballen.  1  in  Bassen.
18  in  Faͤssern  u.  Kisten.  16  IW  Fäfsern  u.  Killen.
2.  .  ·  31  in  Korben.  1Zentr.  3  2614.  41  13  in  Körben.
7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
1  in  Fälsem  u.  Kiste;  16  in  Fässern  u.  Kisten
4  .  .  u  in  Rorben.  EILIIIIIE  31  in  Körben.
7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
·  8  in  Faͤssern  u.  Kisten.  15  in  Fälsemm  u.  Kisten.
6  20  *  *  3  in  Körben.  1  Zentr.  11  211  "  "  13  in  Körben.  it
(16)  7  in  Ballen.  7  in  Bale#n.
"  .  -  i  1  Tonne  1  45  "  "
        <pb n="568" />
        560

No

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

m)  Kaffee  und  Kaffee-Surrogate

n)  Kakkoaoa.  .  unuuUuUcUunu-„“u“b64  er
0)  Kaͤse  aller  Art  ......  á

p)  Konsituren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art,  eingemachte  Fruͤchte  und  Gewize
mit  Zucker  und  Essigz  desgleichen.  Chokolade,  Kaviar,  Oliven,  Pasteten,  Saso  u  und
Sago-Surrogate,  zubereiteter  Senf  und  Tafel=  Bonillon  .«.....

q)KraftmehlworunterRaben-,Puder-,Stärkemitinbegtiffea»»....»»..»»...«.

k)MühleuFabrikateauöGetretdennd  Huͤlsenfruͤchten,  nahmlich:  geschrotete  oder  ge.
schälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mh))))  ...

Anmerk.  Gewöhnliches  Roggenbrot,  bey  dem  Eingange  zu  Lande  auf  ver  u-  schen  Grenglinie  6=gen
  Böherrrrr„

s)  Muschel  "5  oder  Schalthiere  aus  der  Siea  als:  Austern,  Hummern,  Muschen,  Schildröoten
  4r  r%  1  „„„  J  „  „  4  „  „„  „„  „„  „„  „  „  „  „„  „  „„„  "·  "%%

#ne  229  EIIEIIEIIIII

)  Reiß  S——ss——ss““iee  r%  „

u)  Salz  (Kochsalz,  Steinsclz)  ist  einzuföhren  verbothen;  bey  gestatteter  Durchfuhr  wird
die  Abgabe  besonders  bestimmt.

v)  Sortpppooo.  —
)  Tabak:
1)  Tabaksblätter,  unbearbeitete  und  Stengee.  ..  ..

2)  Tabaks-Fabrikate,  als:  Rauchtabak  in  Rollen,  „igeranse  ꝑ  iltarn,  oder  geschnitten;
  Cigarren,  Schnupftabak  in  Karotten  oder  Stangen  und  gerieben,

auch  Tabaksmehl  efeeeeee  x  66e  r%%„%
1)  Thhe  .  ....................................  ....·..
UZcke

ucker:
1)  Raffinirter,  und  Kochtucker  .......................  .«.....»...  ......-..
        <pb n="569" />
        Abgabensähe  nach  dem  Preuß.  oder  21=  Gulden=Munzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
30  stel  und  24#stel),  Maaße  und  Gewichte.

561

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulten-Fuße  und
Zoll-Zentner.

 

Gewicht,
Maaß

oder

Anzahl.

1  Zentr.
1  Zentr
1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.
1  Zentr.

1  Zentr.
1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.
1  Zentr.

1  Zentr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sahe  bey  dem  Fur  Thara  wird  verguͤtets  Gewicht,  Satze  bey  dem  Für  Thara  wird  vergütet
vom  Zemmer  BruttocMaa—.  2eBrutko=Eingayg.
  Zusgang.  Gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.  i
E—  Pfundb.  Anzabl.l.  Xc.  Ppfund.
620%  1  Zentr.  112  11141
(16)  14  in  Fiilern,  „isten  13  in  Fillern,  Kisien
4  und  Korben.
40  "  "  in  ##  1  Zentr.  11  211  "  "  7  in  Ballen.  "
.  18  in  nn  u.  Kisten.  16  in  Hllern  u.  Kisten.
200  vrtn  sten.1  Zentrt26  15  ½6  „  F
(16)  7  in  Jerten-  7  in  Spe
22  in  Föglern-  u.  Kisten.  1  18  20  in  siaslenn  u.  Kisten.
.  .  14  in  Korb  entr.  45  .  .  ;  in
11  7  in  Beller-  Ze  45  7  in  Vallen.
2  1  Zentr.326“
11  in  d  Sässer  u.  Kisten.  v3  in  in  Leen  u.  Kisten.
2  .  .  tZentk.326-j.  .
.  5  "  #
(4)  «
.  .  .  ...  1  Zentr.]  6461
..  ismösiekn
,  .  .t4mFassekn-  1  Zentr.  1  "
7  in  Ballen.  3  5)  64  7  in  Ballen.
5  .  in  gäfen.  1Zentr.]  813231  5  gaffem.
15  in  Fässern.  14  in  Fässern.
515  t10  in  Körben.  1  Zentr.  9  221  .  .  6  in  Korben.
112  7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
18  in  Fässern.
1110  „  „8/5  „
in  en.  v  in  Ballen.
11  s  ·  25  in  Kisten.  1  Zentr.  18  45  r  "  23  in  Kisten.
18  in  eichenen  Fässern.  16  in  eichenen  Fässern.
11  «  "  "  15  in  anderen  Fassern.  1  Zentt.  18  45  314  in  anderen  allern.
-  I
        <pb n="570" />
        562

Benennung  der  Gegenstände.

 

No.
2)  Rohzucker  und  Schmelzlumpen  für  inländische  Siedereyen,  unter  den  besonders
vorzuschreibenden  Bedingungen  und  Kontrooen
26  Oel,  in  Fässern  eingeheend  ..............................................
Baumöl  zum  Fabrik-Gebrauche  wird  gegen  die  allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen,
wenn  bey  den  Zollämtern  an  der  Grenze  oder  bey  der  Abfertigung  aus  den  Packhöfen
(Hallanstalten)  vorher  auf  einen  Zentner  Oel  ein  Pfund  Terpentinél  zugesetzt  worden.
Anmerk.  An  den  Bayerschen  und  Württembergschen  Grenzen  rechts  vom  Rheine:

a)  Lein-,  Hanf-,  Rüb=  und  Rapsssssssss  ..  ...  ....  .  .  .  ..  -.......·...
b)Olioen-«Mohn-,Nuß-undBuchdl.......................  -........

27Papiersund5pappwaarem
a)  ungeleimtes  ordinaͤres  Druckpapier,  auch  grobes  (weißes  und  gefaͤrbtes)  Packpier  und
Pappdeckelll  ...  ...  ...................»........................«·-«-b)alleanderePapiekgattungm.......«...·...........
  ..................  ..........

2

29

S

Anmerk.  Popier,  welches  lithographirt,  bedruckt  oder  linürt  ist,  um  in  diesem  Zustande  zu  Rechnungen,
  Ciiketten,  Frachtbriefen  u.  s.  w.  zu  dienen,  gehört  zu  den  litt.  b.  benannten  Papiergattungen.


c)  Papier-Tapeten..  EIIIEIEIIIEEIIEIEEIELLEIIBEIEIEIEBII  EIEIIEIEIIIIII
d)  Buchbinderarbeiten  aus  Papier  und  Pappe,  auy  grobe  lackirte  Waaren  aus  diesen
Urstoffen  EEELILELEIIIIEIIIEIIEIIIEIIEEIILBIBRIIIIIIN  EIILEIEIIIEIIIII  E  **—

Pelzwerk  (fertige  Kürschnerarbelten)  als:  überzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  Decken,
Pelzfutter,  Besätze  und  dergleiche

Ausnahme.  Fertige  nicht  überzogene  Schaafpelte  .

Schießpulver  ———————————————————————————————————————————————s

Seide  und  Seidenwaaren:

a)  Gefärbte,  auch  weißgemachte  Seide  oder  Floret-Seide  (gezwirm  oder  ungezwirng),
auch  Zwirn  aus  roher  Sede..  ..  ......................
        <pb n="571" />
        Abgabensaͤte  nach  dem  Preuß.  oder  2--Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
Zöstel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.  »

563

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße  und
Joll-Zentner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Säge  bey  dem  Für  Thara  wird  verguter  Gewicht,  Sätßze  bey  dem  sür  Tbara  wird  vergütet
MNaas—  vom  entner  Brutto-Maa  «  om  Zentner  Brutto-=oder
  Eingang.  Ausgang-  Gewicht:  oder  Eingang.  s  Ausgang.  ewicht:

An  ʒabl.  Rthir.  t  Redit.  F  pfund.  Anzahl.]  Sl.  .  Xr.  Pfund.

15  in  zuslern  u.  Kisten.  14  in  Fassern  u.  Killen.
1%  in  ge  “z  .  9  in  n  alten.
in  I.  .  '·.«  «  7  in  Ballen
1  zenteohhh  üsb.P  von  8  Zent=  1Zeutr.s  832  so  in  Kisten  von  3  Zent-.%
  nern  und  darüber.  nern  und  darüber.
1  Zentr.  20  .  .  .  .  .  11Zentr.  214831  .  .
(10)
,....  1  Zentr.  %  ..
..  .  .  13entr.832.1.  .
1  Zentr.  1  .  .  *  1  Zentr.  1  40  ·
5  514  in  Klsten.  1  Zentr.  1½  13  in  Kisten.
1  Zentr.  ?*J  7  in  Pallen.  3  8  3221  7  in  Ballen.
!
13  in  Kisten.  16  in  Kisten.
1  Zentr.  1  c  91  in  Korben.  1  Zentr.  16.583  "  113  in  Korben.
lo  in  Ballen.  1  9  in  Ballen.
«  Hstnsustem  ,  16  in  Kisten.
1  Zentr.!  101  .  .  in  Korben.  EILILNIIIE  98  in  Korben.
7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
Oq  in  Kisten.  2  20  in  Kisten.
1  Zentt.  225  "  "  3  7  in  Ballen.  1  Zentr.  3230  *?  V  in  Ballen.
!  .  «.  ·
s  14  in  Psern.  u.  Kisten.  121  713  in  Fafsern  u.  Kisten.
1  Zentr.  6  "  "  #  7  in  Ballen.  1  Sentr.  10  121  "  71  allen.
1  Zentr.  22  in  Fässern.  1  Zentr.]  3.  2611  in  Fise
—  Ils  in  Kisten.  516  in  Kisten.
1  Zentr.  6  ·  ictoinBallem  1  Zentr.  (9  in  Ballen.

 

 

10  12  .
4
        <pb n="572" />
        564

No.

Benennung  der  Gegenstände.

 

31

32

 

b)  Seidene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,  Tücher  (Shawls),  Bänder,  Blonden,  Spitzen,
Petinet,  Flor  (Gaze),  Posamentier-,  Knopfmacher-,  Sticker-  und  Putzwaaren,  Gespinnst
  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden  und  Seide,  außer  Verbindung  mit  Eisen,
Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl;  Gold=  und  Silberstoffe.;  endlich  obige  Waaren
  auc  Floret-Seide  (bourre  de  soie),  oder  Seide  und  Floret-Seide  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .

Alle  obige  Waaren,  in  welchen  außer  Seide  und  Floret-Seide  auch  andere  Spinn-Materialien:
  Wolle  oder  andere  Thierhaare,  Baumwole,  Leinen  einzeln  oder  verbunden
  enthalten  sind  IIIIEIIIIIIIIIEIIIIIIII  EIIIIIIIEIITIIEIIIIEIIIIIIIII
Seife:

a)  Gruͤne  und  schwarze  EILLELIZPELIEITTIIEIITIIIITIIIITIIEIEIEIEIILIEIILIEIIII

c.

b)  Gemeine  weiße  é“ddJ

D)  Feine,  in  Täfelchen  und  Kugeliein

Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Größe  sind  zum  Gebrauche  im  Lande  einzufähren  verbothen.
  Werden  dergleichen  zum  Durchgange  angemeldek:  so  wird  die  Durchgangéabgabe
mit  einem  halben  Thaler,  vom  Preuß.  oder  50  Kreuzern  vom  Zoll-Zentner  erhoben.

Bey  der  Einfuhr  nach  Bayern,  Württemberg  und  Großherzogthum  Hessen,  neben
Berücksichtigung  der  Stempelordnuing  ..........................

In  Sachsen  werden  die  fuͤr  das  Inland  bestimmten  eingehenden  Spielkarten  nach
der  der  Stempelabgabe  halber  gegebenen  besondern  Vorschrift  behandelt.

Steine:
a)  Bruchsteine  und  behauene  Steine  aller  AÄrt,  Mühl-,  grobe  Schleif=  und  Wetsteine,
Tufsteine,  Traß,  Ziegel-  und  Backsteine  aller  Art,  bey  dem  Transporte  zu  Wasser,  auch
bey  dem  Land-Transporte,  wenn  die  Steine  nach  einer  Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt
  iinddd  ....  ....................·........

l))Waarc-naus?llabaster,MarmocandSpeckstetmfernersuncchteStetneinVerbindung
  mit  unedlen  Metallen,  auch  achte  und  )  unechte  geschliffene  Steine,  Perlen
und  Korallen  ohne  Fassung  ............·....
        <pb n="573" />
        565

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-=Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  Abgabensäte  nach  dem  24-Gulden-Fuße  und
30  stel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.  Zoll-Zentner.
Gewicht,  Säge  bey  dem  Hffür  Thara  wird  rergüret  Erwichl  Säde  bey  dem  Fü#  Thara  wird  vergtet
*)  –rom  Zentner  BruttocMaaß—.–  vom  eneBrutto=Eingans.
  Ausgang.  Gewicht:  oder  Eingang.Ausgang.  Gewicht:
Aabl.  xtdic  i  iht.  IRiblr.  Idt;  vfund.  Anzabl.  u.  àä...  .  Ppiune.
s.  25  in  Kisten.  i  23  in  Kisten.
1  Stück  110  ½  .  "  .  14  in  Ballen.  1  Zentr.  187  5  "  "  #1  13  5.  Valesn.
22  in  Kisten  "  Kist
9  33—  2  in  A
1  Zentr55  .  ·UMB««rw  1  Zentr.  55  .  .  3  in  Ilhen-1
  Zentr1  .  .  .«·  1  Zentr.  10  .
Hspsqmms  15  13  in  Kisten.
1  Zentr.  3  c  «  —·7mBatlcn.  1  Zentr.  615  "  51  7  n  Valien.
1  Bent..10|0  i  Kisen.  1  Zentr,6KK  in  Kisten.
1  Zentrh10  .  .  13enkr.16583.  .
zSchiss8-.15.  .  ...  403ntr.«56·  «
last.  (12)
1  3eatr  10  1  .  in  Billern  u.  Kilen,  1  Zentr.]  106  582-JJ  Fölrn  u.  Aunen.
        <pb n="574" />
        566

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

Xo.

Anmerk.  zu  a.  u.  b.  1)  Große  Marmorarbeiten  (Statuen,  Büsten  und  dergleichen),  Flintensteine,
feine  Schleif=  und  Wetzsteine,  auch  Waaren  aus  Serpentinstein  zahlen  die
allgemeine  Eingangsabgabe.

2)  Bruch=  und  behauene  Bausteine  bey  der  Einfuhr  auf  dem  Bodensee  frey.
3)  An  den  Bayerschen  und  Württembergschen  Grenzen  rechts  vom  Rheine  von
Mühl=  und  großen  Schleisstenien  ...
4)  Lithographir=  Steieeeeee  ...  .  ...
34  Steinkohllen.  roe"lfDrß0  "  oeln  lilhe“êßßsßs  —□————————————□———————  ——————ier  ———————————————1-35|Stroh-,
  Rohr=  und  Bastwaaren:
a)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  Schill..  AnA#
b)  Stroh=  und  Bastgeflechte,  grobe  Strohhüte  und  Decken  aus  ungespaltenem  Stroh,
Spahn=  und  Rohrhüte  ohne  Garnirrr  .  .  ...
JD)  Feine  Bast-  und  Strohhüütt  ———□—·xI  "reres"ss.  IIILEI  EEIEIIIII
36  Talg  (eingeschmolzenes  Thierfett)  S——□————————————□—————□□DDLLCLDNLDCDLLLLLCEECEC
37  Theer,  Daggert,  gemeines  Pecchh  ....  EIIT
38Toͤpferthon  und  Toͤpferwaarena)

  Töpferthon  für  Porzellan-Fabriken  (Porzellanerddd  ...  ....
b)  Gemeine  Töpferwaaren,  Fliesen,  Schmelztieegeml  .  ...  ........
c)EinfatbigeöoberweißesFaytnceoderSteingutzitdenePfeifen»..-«......

(1)Bomaltes,bedrttckteö,vergoldeteövdekversicherteöFayenceoderSteiagut.-»......
c)Potzellanweißes....»......».............  ......  ...........  ...........

s)  Porzellan,  farbiges  und  weißes  mit  farbigen  Streifen,  auch  dergleichen  mit  Malerey

 

oder  Vergoldung  —————————————————————————————————————NNED
        <pb n="575" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Munzsuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
30stel  und  24#tel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach

dem
20-3

en

567

24-Gulden-Fuße  und
mer.

 

 

 

—.—

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Säge  bey  dem  Fuͤr  Thara  wird  vergütet]  Gewicht,  Säde  bey  dem  Fuͤr  Thara  wird  verguͤtet
Maaß  —  —  vom  Zentner  Bruttoz-DMaaß  =  vom  Zeniner  Brurtooder
  Emgang.#uê#ang.  Gewicht:  oder  Eingang.  sAusgang.
-t..tt...5  Pfund.  Anzabl.  Ii.  Xr.  Fi.  JEXc.  pfund.
4
..  ..  .  ..  .  1  Stück  30
1  Stück  ·  i.-·1«  1  Stuc  .  4
(1)
1  Zentrl.  1  Zentrh  444  1.
(1)
1  Zent..  5  1  Zentr.  .
(9
1  Zentr.  10  22  in  Kisten.  1  Zentr.  16  5853  "  ·  20  in  Kisten.
10  in  Ballen.  -
13eatr.55  ..  13entr.9332;  .19I"V«Ms
13eutk.3  .  .MianjssemmHiflcmjsgnttx56j  .13inFässen-cu»sciflen.
1  Zentr.  5  1  Zenttr.1  .
(4)
1  Zentr.  frev.  15  1  Zentr.  frep.  50
(12)
1  Zentr.  10  .  1  Zentr...3116
(9)
1  Zent1.  .  .]  1  Zentr.  8.321
18  in  KRisten.  :  ##  16  in  Kisten.
1  Zentr,10  "v  10  in  Körben.  1  3ent.160084  9  in  Körben.
1  Zent..10.  .  lZentr.1658ji..
in  Kisten.  .  23  in  Kisten.
1  Zentr.J]  255  ;  1  ia  hen.“  1  Zentr42130  (  13  in  Korben.
        <pb n="576" />
        568

No.

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

40

 

g)  Fayence,  Steingut  und  anderes  Erdgeschirr,  auch  weißes  Porzellan  und  Email  in
Verbindung  mit  unedlen  Metallen  IEIEEBEIEIIIIIII  IIIEIIIIEIIEIIIIIIIIIIII
h)  Dergleichen  in  Verbindung  mit  Gold,  Silber,  Platina,  Semilor  und  anderen  feinen
Metallgemischen,  ingleichen  alles  ubrige  Porzellan  in  Verbindung  mit  edlen  oder
unedlen  Metallen  r%  %  4%  %  „  „  „  „  „  „  „„  „„„  „  „  „  „„  „  „„

Vieh:
u)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel  E—  64  ..
b)  Ochsen  und  Stiere  Ss————————————

Anmerk.  Pferde  und  andere  vorgenannte  Thiere  sind  steuerfrey,  wenn  aus  dem  Gebrauche,  der  von
ihnen  bey  dem  Eingange  gemacht  wird,  überzeugend  hervorgeht,  daß  sie  als  Zug=  oder
Lastthiere  zum  Angespanne  eines  Reise=  oder  Frachtwagens  gehören,  oder  zum  Waarentragen
  dienen,  oder  die  Pferde  von  Reisenden  zu  ihrem  Fortkommen  geritten  werden  müssen.
Fohlen,  welche  der  Mutter  folgen,  gehen  frey  ein.

c)  Kuͤhe  —..  ...  sssss  4
d)  Rinder  (Jungvieh)  Ssssssssss—s———  L
e)  Schweine  (ausgenommen  Spanferkel):
1)  gemästete  2222  ————  —————————————————□——————□..DED
2)  mager  EILIIEIIIIIIIIII
O.)  Hammel  *———cnuerheh’n-n““eten...  ..  ...  EL
g)  Anderes  Schaafvieh,  Ziegen,  Kälber  und  Spayferke  .......

Anmerk.  Auf  den  Grenzlinien  von  Waldmünchen  bis  Mariahilf  bey  Passau  und  von  Schellenberg
bey  Salzburg  längs  der  Alpen  bis  an  den  Bodensee  werden  nach  besonders  hierüber  zu
gewärtigender  Verordnung  Ochsen,  Stiere,  Kühe  und  Jungvieh  gegen  ermäßigte  Abgabensatze
  eingelassen.

Wachsleinwand,  Wachsmousselin,  Wachstafft,  Wachswaaren:

a)  Grobe,  schwarze,  undedruckte  Wachsleinwadddd.
b)  Alle  andere  Gattungen,  ingleichen  Wachsmousselin  und  Wachstaft..

„D)  Feine  bossirte  Wachswaanen  .  .....
        <pb n="577" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden=Munzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
30stel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  d
Zoll

569

em  24-Gulden-Fuße  und
.  Zentner.

 

 

 

 

 

 

 

Für  Thara  wird  vergütet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  Se  Für  wird  ütet  Gewi
Gericht  Satze  bey  dem  wur  t  nn  werpiute  cht-  Sabe  ber  dem  vom  Zentner  Brurtoorer
  Eingeng.  Ausgang.  :  oder  Eingang.
anzabl.  S##r.  3##  Rtbir.  E#  Ppfund.  Anzabl.F.  Xr.  Pfunde.
1  Zent..lo000  .  1.  #  1  Zentr.16s582  Ü
18  in  Kisten.  1  10  in  Kisten.
10  in  Kürben.  D  e5  in  Korben.
1  Zentr.5ö5,4%  1  Zentr.033|32  D
1  Stück  100  ..  1Skück220
(8)  »
1  Stück  ——  -«-«  1  Stück  8145
1  Stück  3  0  ·  ·  .  s  1  Stück  5  15
1  Stück  2  "  "  .  1  Stuͤck  3  30
1  Stuͤck  1  ·  "  4  .  9  1  Stück  1  45
1  Stückk  20  .  Ii  Stüuck  110
(10)
1  Stück  5  .  J.  a.  1  Stückk  f521
1  Stück  5  1  Stück  171
(4)
1  Zentt5  llin  iter.  1  Zentr3.26  «  ½  in  AAt,
5  10  in  Körben.  Wi#  in  Korben.
1  Zentr.5  15  ..  n  8  1  Zentr.  .  J  in  Balten.
1  Zentr.]  10.  .  I  22  in  Kisten.  1  Zentr.  1  1  20  in  Kisten.
        <pb n="578" />
        570

No.

Benennung  der  Gegenstände.

 

41

12

43

 

Wolle  und  Wollenwaaren:
a)  Rohe  Schaafwolle  EEEEEEEE—LITIIIIL

b)  Weißes  drey-  oder  mehrfach  gezwirnte  wollene  und  Kamelgarn;  desgleichen  alles  gefärbte
  Garrn

c)  Wollene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,  Tücher  (Shawls),  Tuch  und  Filzwaaren,  Posamentier-,
  Knopfmacher-,  Sticker=  und  Putzwaaren,  außer  Verbindung  mit  Eisen,
  Glas,  Holz,  Leder,  Nessing  und  Stahl,  ferner:  dergleichen  Waaren  aus

.  anderen  Thierhaaren  oder  aus  lebteren  und  Wolle;  endlich  Waaren  obiger  Art  in
Verbindung  mit  anderen  nicht  seidenen  Spinn-Materialien

4)  Teppiche  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  und  dergleichen  mit  Leinen  gemischt
Anmerk.  Oeltücher  aus  Roßhaaren  zahlen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.

Zink:
a)  rohe....  .  ..  .  ...  «
b)  in  Blechen

Zinn  und  Zinnwaaren:

a)  Grobe  Zinnwaaren,  als  Schüsseln,  Teller,  Löffek,  Kessel  und  andere  Gefäße,  Röhren
  und  Platter..  ................,..........................·...........

b)  Andere  feine,  auch  lackirte  Zinnwaaren;  Spielzeug  und  dergleichen  ½
Anmerk.  Von  Zinn  in  Blöcken  und  altem  Zinn  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.
        <pb n="579" />
        571

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21Gulden-Mnzsuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Tbalers  in  Abgabensäze  nach  M  3  und
30  stel  und  24dstel),  Maaße  und  Gewichte.  30
ewi  -  ur  Tdara  wird  rergutet  Gewi  a  Für  Thara  wird  verguter
ich-  Sätzbet  den  n  Frntuer  -  ,  5  abe  bey  dem  vom  Zentner  Brutrooder
  Eingang.  s  Ausgana.  icht:  oder  Eingang.  Ausgang.
Anzabl.##  ##  Rthir.  3  Ppfund.  Anzahl....  I..  K#  Pfund.
1  Zentr.  freh?  .3entr.  freyy3  26s
918  in  Essern  u.  Kisten.  1  .  16  in  F  .'.
13cntk.6...««»  Balle-m  1  Zentr.  10121.  #n  #emt  Kisten
.  1  .
1  Zentr.30  "%  (  in  Kisten.  i--  "b“„  n  oͤlia
"  a  t
1  Zentr.20  0  a0  in  Ballen  1  Zentr34344
1  Zentt1  #n  n  d  ainn.  1  Zentr.3260“10  in  ffern  u.  KNisten.
1  Zentrt93200  (7  in  Korch  1  Zentr615  7  in  Korben.
(10)
·  —  ·  M  n  Fässer-no  Kisten.
EEIEEEIIIIEIEBIE  !  n
22  in  Faͤssern  u.  Kisten.  58.  0  in  pz  u.  ten.
1  Zzentr  1I/[  1  Zentr.6|082  #N
—
        <pb n="580" />
        572
Dritte  Abtheilung.

Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstände  zur
Durchfuhr  angemeldet  werden.

1)  Die  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifs  benannten  Gegenstände  bleiben  auch
bey  der  Durchfuhr  in  der  Regel  abgabenfrey.

2)  Von  Gegenständen,  welche,  nach  der  zweyten  Abtheilung  des  Tarifs,  bey  dem
Eingange  oder  Ausgange,  oder  in  beyden  Fällen  zusammengenommen,  mit  weniger
  als  Thaler  vom  Preußischen  Zentner  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Zentner,
  oder  nach  Maaß  oder  Stückzahl  belegt  sind,  ist  in  der  Regel  als
Durchgangsabgabe  der  Betrag  jener  Eingangs=  und  Außgangsabgaben  zu  entrichten.


Für  Gegenstände,  bey  welchen  die  Eingangs=  oder  Ausgangsabgabe,  oder
beyde  zusammen,  „  Thaler  vom  Preußischen  Zentner  oder  50  Kreuzer  vom
Zoll-Zentner  erreichen  oder  übersteigen,  wird  in  der  Regel  nur  jener  Sa
von  *  Thaler  vom  Preußischen  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Zentner,  inglekchen
  für  Vieh,  und  zwar:

8

vom  Stück
a)  von  Pferden,  Mauleseln,  Maulthieren,  Eseln  1  1  Rthlr.  oder  2  Fl.  20  Kr.
b)  von  Ochsen  und  Stieren  ....  .  ..  1  =  =  1•.  45
c)  von  Kühen  und  Rinden=  =  —  .  52-4)
  von  Schweinen  und  Schaafvieh  ..  .  ..  .  3  =  —  .  17#O

als  Durchgangsabgabe  entrichtet,  soweit  nicht  nachfolgend  für  den  Transit
auf  gewissen  Straßen  oder  für  gewisse  Gegenstände  ausnahmsweise  höhere
oder  geringere  Sätze  festgestellt  sind.

Die  Ausnahmen  sind  folgende:

1I.  Abschnitt.

Von  nachfolgenden  Waaren  wird,  wenn  sie  rechts  der  Oder,  seewärts  oder  landwärts,
  von  Memel  bis  Berun  (die  Straße  über  Neu-Berun  auögeschlossen)  eingehen,
desgleichen  durch  die  Odermündungen  ein=  und  rechts  der  Oder  auf  ebengenannten
Wegen,  jedoch  mit  Einschluß  der  Straße  üÜber  Neu-Berun,  ausgehen;  ferner:  anderswo
  links  der  Oder  zuerst  eingehen,  und  rechts  der  Oder  auf  ebengenannten  Wegen,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Straße  über  Neu-Berun,  ausgehen,  erhoben:
        <pb n="581" />
        Vom  Preug.
Sentner:

Szr.
Rtlr.  (GGr)

573

Vom
Soll:  Zentr.

Fl.

Tr.

 

1)  Von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweyte  Abtheilung,  Art.  2.  c.)
feinen  Bley-,  Bürstenbinder-,  Eisen-,  Glas=  und  Holzwaaren
(8.  c.)  (4.  b.)  (6.d.  3.)  (10.c.)  (12.  f.);  ferner  von  Pappwagren,
  feiner  Seife,  seinen  Steinwaaren,  feinen  Strohgeflechten,
  Porzellanwaaren,  Wachs.=  und  feinen  Zinnwaaren  (27.  d.)
(31.c.)  (33.  b.)  (35.  b.  u.  E.)  (38.  g.  u.  li.)  (40.  c.)  (48.  b.);
neuen  Kleidern  (18.);  kurzen  Waaren  (20.);  gebleichter,  gefärbter
  oder  gedruckter  Leimpand  und  anderen  leinenen  Stuhlwaaren
  (22.  c.  f.  u.  g.);  Seide,  seidenen  und  halbseidenen
Waaren  (30.);  wollenen  Zeug=  und  Strumpf-,  Tuch=  und
Filzwaaren  (41.  c.  u.  d.):

a)  insofern  die  Ein=  oder  die  Ausfuhr  durch  die  Osts  eehaͤfen  geschieht
b)  auf  anderem  Wege  .  ......  .  ..  .......................

2)  Von  Baumwollengarn  (2.b.)  und  gefärbtem  Wollengarn  (41.  b.)

8)  Von  Kupfer  und  Messing  und  daraus  gefertigten  Waaren
(19),  Gewürzen  (25.  k.),  Kaffee  (25.  m.),  Tabaks-Fabrikaten
  (25.  W.  2),  raffinirtem  Zucker  (25.  y.  1),  roher  Schaafwolle
  (11.  u.)  ....  ........  ..............

4)Vonrohcm»8ucker(25.y.2)............................

5)VonSchmalte,gereinigterSoda(Mineral-Alkali)(5.41.),
Schwefelsaͤure  (5.  n.);  Kolophonium,  überhaupt  Harzen,  von
Glaͤtte  und  außereuropdischen  Tischlerhölzern  (5.  Anmerk.):
rohen  Häuten  und  Fellen  zur  Gerberey,  und  Haaren  (11.);
Muschel=  oder  Schalthieren  aus  der  See  (25.  s.);  getrockneten,
  geräucherten  oder  gesalzenen  Fischen,  Heringe  ausgenommen;
  Hanf=  und  Leinôl  (26.);  Salmiak,  Spießglanz

(Antimonium),  Treeeaaa  ....  .  .  —  10

6)  Von  Zink  (42.  u.  und  b.)  ......  ...

 

—  20
(16)  «

GOG)
—  20

 

Ausnahmen:

a)  wenn  solcher  auf  der  Linic  von  der  Ostsee  bey  Memel-  24  1

(10)

 

·
        <pb n="582" />
        Vom  Preuß.  Vom
Zentner:  Zoll-Zertr.
285½  di.  EXr.
zur  Weichsel,  diese  eingeschlossen,  eingefuͤhrt  und  durch  die
Haͤfen  von  Danzig,  Memel  und  uͤber  Pillau  ausgefuͤhrt
wird,  oder  umgekehrt,  vom  Preußischen  Zentner  10  Sgr.
b)  wenn  solcher  über  Danzig  mit  der  Bestimmung  nach  Rußland
  durchgeht,  vom  Preuß.  Zentnrne.  3  Sgr.
7)  Von  Roheisen  (6.  a.),  geschmiedetem  Eisen  und  Stahl  (6.  b.),
groben  Eisengußwaaren  (6.  d.  1),  Kraftmehl  (25.  q.),  Muhlen-Fabrikaten
  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten  (25.  r.);
ingleichen  Schiffszwiebacckk=  r  —25
)
Ausnahmen:
a.  fuͤr  geschmiedetes  Eisen,  aus  Rußland  oder  Polen  kommend
und  seewärts  au5gehend,  vom  Preußischen  Zentner  3  Sgr.
b)  für  Mehl  in  Tonnen  verpackt,  auf  dem  unter  6.  a.  bezeichneten
  Transito-Zuge,  vom  Preuß.  Zentner  5  Sgr.
8)  Von  Hörnern,  Hornspiben,  Klauen  und  Knochen  (1.),  Mennige
  (5.  d.),  grünem  Eisen-Vitriol  (5.&amp;amp;c.),  Mineralwasser  in
Flaschen  oder  Krügen  (5.  I.),  von  grauer  Packleinwand  und
Segeltuch  (22.  c.),  rohem  Agatstein  und  großen  Marmorarbeiten,
  als:  Statuen,  Büsten,  Kaminen  —  6  —  183
Von  “  rsN
.  I  «s»50,:.;kgk::ss  gis-ZEIS-9)
  Von  Salz  (25.  u.)  auf  dem  unter  6.  a.  erwaͤhnten  Transito-  u  lE
Zuge  zum  Bedarfe  der  Königl.  Polnischen  Salz=  Administra-[□  4%  6  —
tion,  unter  Kontrole  der  Königl.  Preußischen  Salz-Administration,
  von  der  Preußischen  Last  3  Kthlr.
10)  Von  Steinkohlen  (31.)#  .................  15-56
11)  Von  Bruch=  und  behauenen  Steinen  aller  Art,  mutl-  —.  642
Schlecfstemen(33.a)«»«-.  10  —  pus
(8)
        <pb n="583" />
        575

Von  der  Tonne.
attelenr.  Fl.  Er.

 

12)  Von  Heringen  (25.  1.)  *  %  %  %%%  „%„„26  10  —  35

13)  Von  Weizen  und  anderen  unter  No.  14  nicht  besonders  ge-14.



B

nannten  Getreidcarten,  desgleichen  von  Hülsenfrüchten,  als:
Bohnen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken,  auf  der  Weichsel  und  dem
Niemen  eingehend,  und  durch  die  Häfen  von  Danzig  und
Memel,  auch  durch  Elbing  und  Königsberg  über  Pillau  ausgehend,
  vom  Preußischen  Scheffe.  2  Scgr.

Cieses  ist  zugleich  die  Eingangsabgabe  auf  dieser  Linie,  wenn
jene  Getreidearten  und  Hülsenfrüchte  nicht  weiter  auf
der  Brahe  verschifft  werden;  geschieht  solches  aber:  so
wird  der  Unterschied  zwischen  dieser  Abgabe  und  der  für
diese  Getreidcarten  und  Hülsenfrüchte  in  der  zweyten  Abtheilung
  allgemein  bestimmten  Eingangsabgabe  nacherhoben.)

Roggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  denselben  Strömen  ein=  und

über  die  vorgenannten  Häfen  ausgehend,  vom  Preußischen
Scheffe  Sgr.

 

 

 

 

II.  Absch  nitt.

Von  nachbenannten  Gegenständen,  wenn  sie
KA.  durch  die  Odermündungen  oder  auf  dem  linken  Oderufer  westlich  bis  zum  Rheine

hin,  diesen  Strom  ausgenommen,  eingehen,  und  auf  der  Grenzlinie  zwischen
Neu-Berun  in  Schlesien  und  Schärding  am  Thurm  in  Bayern,  beyde  ebengenannte
  Orte  eingeschlossen,  wieder  ausgehen,  oder  welche  umgekehrt  auf  der
Linie  von  Neu-Berun  bis  Schärding  am  Thurm  in  das  Vereinsgebieth  eintreten
  und  über  die  zuerst  genannten  Grenzen  wieder  ausgehen;  oder

auf  dem  linken  Rheinufer  landwärts  eingehen,  um  auf  dem  rechten  Rheinufer,
ohne  Ueberschreitung  der  Oder  (mit  Ausnahme  der  Grenzlinie  von  Friedrichshafen
  bis  Füßen  in  Bayern,  beyde  Orte  eingeschlossen)  wieder  auszugehen;
desgleichen,  welche  vom  rechten  Rheinufer  (mit  Ausschluß  sowohl  der  unter
Abschnitt  1  gedachten  Straßenzüge,  als  auch  der  Grenzlinie  von  Füßen  bis
Friedrichshafen)  eingehen,  um  mit  Ueberschreitung  des  Rheins  wieder  auszugehen,
wird  erhoben:
        <pb n="584" />
        576

Vom  Preuß.

Sentner.
Rilr.  Sgr.

Vom
Soll-  Zentr.
Fl.  Er.

 

von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (Abtheilung  II.  Art.  2.  c.),
neuen  Kleidern  (18.),  Leder  und  Lederarbeiten  (21.),  Wolle
und  wollenen  Garnen  und  Waaren  (41.)

III.  Abschn  it  t.

Bey  der  Durchfuhr  von  Waaren  bloß  durch  nachgenannte  Landestheile,
  oder  auf  nachgenannten  Straßen,  wird  die  Durchgangsabgabe
  dahin  ermaßigt,  daß  als  höchster  Durchfuhrzoll  auch  von  den
bey  der  Eingangs=  und  Ausgangsabgabe  höher  belegten  Waaren
nur  erhoben  wird:

1)  Von  Waaren,  welche  auf  dem  linken  Rheinufer  oder  mittelst
des  Rheins  eingehen  und  auf  Straßen  auf  derselben  Rheinseite
  oder  auf  dem  rechten  Rheinufer  auf  der  Linie  von
Friedrichshafen  big  Füßen  in  Bayern  ausgehen,  deögleichen
welche,  soweit  sie  landwärts  auf  dem  linken  Rheinufer  oder

auf  der  Grenzlinie  von  Friedrichshafen  bis  Füßen  eingegangen

  sind,  auf  dem  Rhein  oder  auf  dem  linken  Rheinufer  wieder
  ausgeführt  werden  .  ......  ......................

«2)VonWaaren,welcheaufStraßcnandcnKönigl.Bayerschen
  und  Koͤnigl.  Wuͤrttembergschen  Landesgrenzen  in  das
Vereinsgebieth  eintreten,  und  ebenfalls  an  den  Koͤnigl.  Bayerschen
  oder  Königl.  Wurttembergschen  Landesgrenzen  aus
dem  Vereinögebiethe  austreten

 

10

1

 

3

1  E—

 

 

vom  Vieh  und  zwar:

WVom
Rklr.  1  Sar.

 

a)  von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Stieren,  Kühen
und  Rindern

b)  von  Siugefüllen,  Schweinen  und  Schaafvieh

Anmerk.  Wenn  die  auf  obenbemerkten  Straßen  durchzusendenden  Gegenstände
in  ununterbrochener  Fortsetzung  ihres  Weges,  ohne  daß  eine  Umladung  im

 

Auslande  Statt  findet,  ohne  Aufhebung  des  angelegten  Waarenverschlusseal
        <pb n="585" />
        und  binnen  der  zur  Durchfahrung  der  ausländischen  Wegestrecke  erforderlichen
Frist  in  das  Vereinsgebieth  wieder  eintreten:  so  wird  der  bereits  entrichtete
Durchgangszoll  auf  die  höhern  Transit-Sätze,  welche,  sey  es  nach  der  allgemeie
nen  Regel  mit  #  Thaler  vom  Preußischen  Zentner  oder  50  Kr.  vom  Zoll-Jentner,
  oder  nach  den  besonderen  Vorschristen  in  einem  der  Abschnitte  1  und  11
zu  entrichten  sind,  angerechnet.

 

PVom  Preuß.  Vom
Zentner:  JzZoll-  Zentr.

Atir.  iSgre.l  BFi.  EXr.
83)  Von  Waaren,  welche  über  Offenbach,  Mainkur  oder  Hanau,

oder  aus  dem  Freyhafen  zu  Mainz  eingehen,  und  über  Heppenheim,
  Miltenberg  oder  auf  der  Grenzlinie  von  öFriedrichshafen
  bis  Mittenwald  (gegen  Tyrol),  beyde  genannte  Orte
eingeschlossen,  ausgehen;  oder  welche  umgekehrt  auf  lettgedachter
  Grenzlinic  oder  bey  Heppenheim  oder  Miltenberg  in
das  Vereinsgebieth  eingeführt,  und  über  Offenbach,  Mainkur
oder  Hanau  oder  nach  dem  Freyhafen  zu  Mainz  ausgeführt

 

 

 

 

werdrern  —————O[-————  —  3  —  10

und  wenn  in  einer  der  vorbezeichneten  Richtungen  der  Eintritt

  oder  Austritt  zu  Neu-Menburg  erfoltt..  .  —–  4—45
Wom  Stück:

Rtlr.Sgr.l.  |1  Ir.

 

von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Stieren,  Kuͤhen
und  Rindern  ..........  ...  ...  ...  ......  ..  .  ..  ..  3—3

von  Saͤugefuͤllen,  Schweinen  und  Schaafvieh  ...............  1—1

Anmerk.  Wenn  auf  diesen  Straßenzügen  Großherzoglich=  Badensches  Land  ohne
Umladung,  ohne  Aufhebung  des  Waarenverschlusses,  und  nur  binnen  der
zur  Durchfuhr  nöthigen  Frist  berührt  wird:  so  wird  der  Transit-Zug  dadurch
für  unterbrochen  nicht  erachtet.

 

 

IV.  Abschnitt.

Bey  der  Waarendurchfuhr  auf  Straßen,  welche  das  Vereinsgebieth  auf  kurzen
Strecken  durchschneiden,  und  für  welche  die  örtlichen  Verhaͤltnisse  eine  weitere  Ermaͤ-ßigung
  der  Durchgangsgefaͤlle  oder  deren  Verwandlung  in  eine  nach  Pferdesladung  zu
entrichtende  Kontrole-Gebühr  erfordern,  werden  die  Ministerien  der  betheiligten  Regierungen
  solche  Ermaͤßigungen  anordnen  und  zur  allgemeinen  Kunde  bringen  lassen.

 

6
        <pb n="586" />
        578

Vierte  Abtheilung.

Hinsichts  der  Schiffahrtsabgaben  bey  dem  Transporte  von  Waaren  auf  der  Elbe,
der  Weser,  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  (Mosel,  Main  und  Neckar),  bewendet
es  im  Allgemeinen  bey  den  in  der  Wiener  Kongreß-Akte  enthaltenen  Bestimmungen,
oder  den,  auf  dem  Grunde  derselben,  über  die  Schifffahrt  auf  einzelnen  dieser  Strôme
bereits  abgeschlossenen  Uebereinkünften,  und  es  werden  die  Regierungen  der  betheiligten
  Uferstaaten  die  hierbey  in  Folge  der  Zollanschluß-Verträge  eintretenden  erleichternden
  Bestimmungen  besonders  bekannt  machen.

Fünfte  Abtheilung.

Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Das  in  dem  Tarife  neben  dem  Preußischen  Gewichte  in  Anwendung  gebrachte
Zoll-Gewicht  ist  mit  dem  Großherzoglich-Hessischen  übereinstimmend.  Der
Zoll-Zentner  ist  in  hundert  Pfund  getheilt,  und  es  sind  von  diesen

Joll-Pfunden:
935  —  1000  Preußische  (Kurhessische)  Pfund
1120  —  1000  Bayersche  Pfund,
2000  —  1000  Rheinbayersche  Kilogramm,
935  —  1000  Wuͤrttembergsche  Pfund,
938.FP  1000  Sachsische  (Dresdner)  Pfund.

Demnach  sind  gleich  zu  achten:
Zoll-Pfund:
14  —  15  Preußische  (Kurhessische)  Pfund,
28  —25  Bayersche  Pfund,
2  =  1  Rheinbayersches  Kilogramm,
14  —  15  Württembergsche  Pfund,
11.—  15  Sachsische  (Dresdner)  Pfund.
und
Zoll-Zentner:

36  =  35  Preußische  (Kurhessische)  Zentner  zu  110  Pfund,
28  —=  25  Bayersche  Zentner  zu  100  Pfund,
        <pb n="587" />
        579

2=  1  Rheinbayersches  Quintal  zu  100  Kilogramm,
36  =  37  Württembergsche  Zentner  zu  104  Pfund,
36  =  35  Scchsische  (Dresdner)  Zentner  zu  110  Pfund.

2)  Werden  Waaren  unter  Begleitschein-Kontrole  oersandt,  oder  bedarf  es  zum
Waarenverschlusse  der  Anlegung  von  Bleyen:  so  wird  erhoben:

für  einen  Begleitschein  2  Sgr.  (1#3  gGr.)  oder  7  Kreuzer,
für  ein  angelegtes  Bley  1  Sgr.  (3  gGr.)  oder  3  Kr.

Andere  Nebenerhebungen  sind  unzulässig.
3)  Die  Abgaben  werden  vom  Brutto-Gewichte  erhoben:

a)  von  allen  verpackt  transirenden  Gegenständen;

b)  von  den  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  vom  Preußischen
  oder  einen  Gulden  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zoll-Zentner  nicht  übersteigtz;
  auch

P)  in  anderen  Fällen,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Thara  im  Tarife  ausdruͤcklich
  festgesetzt  ist.  Gehen  Waaren,  bey  denen  eine  Thara-Vergütung  zugestanden
  wird,  bloß  in  einfachen  Säcken  gepackt  ein:  so  kann  vier  Pfund  vom
Zentner  für  Thara  gerechnet  werden.  Inwiefern  der  Steuerpflichtige  die
Wahl  hat,  den  Thara-Tarif  gelten  zu  lassen  oder  Netto-Verwiegung  zu  verlangen,
  ist  in  der  Instruktion  für  die  Erhebung  der  Zollgefalle  bestimmt.
Die  Steuerbehörde  ist,  in  besonderen  Fällen,  solche  anzuordnen  ebenfalls  befugt.

Wo  bey  der  Waaren-Durchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken  (dritte  Abtheilung
Abschn.  IV)  geringere  Zollsähe  Statt  finden,  auch  wenn  sonst  die  Abschätzung
des  Gewichts  nachgelassen  wird,  kann,  mit  Vorbehalt  der  speziellen  Verwiegung,
  im  Ganzen  berechnet  werden:

die  Traglast  eines  Lastthiers  zu  drey  Zentner,

die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwey  Zentner,

--  -  einspaͤnnigen  Fuhrwerks  zu  funfzehen  Zentner,

,  zweyspänmgen  Fuhrwerks  zu  vier  und  zwanzig  Zentner,
und  für  jedes  weiter  vorgespannte  Stück  Zugvieh  zwölf  Zentner  mehr.

d

—

4)  Bey  den  aus  gemischten  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide  und  Wolle
gefertigten  Waaren  muß  bey  der  Deklaration  jedes  darin  vorhandene  Material
.  6  M*
        <pb n="588" />
        580

genannt  werden,  insofern  dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare  gehoͤrt.  Die  gewöhnlichen
  Weberkanten  (Anschroten,  Saumleisten,  Saalband,  Lisière)  an  den
Zeugwaaren  bleiben  dabey  und  bey  der  Steuer-Klassifikation  außer  Betracht.

5)  Sind  in  einem  und  demselben  Ballen  (Faß,  Kiste)  Waaren  zusammengepackt,
welche  nicht  gleich  belastet  sind:  so  muß  bey  der  Deklaration  zugleich  die  Menge
von  einer  jeden  Waarengattung,  welche  der  Ballen  enthält,  nach  ihrem  Nettogewichte
  angemerkt  werden,  widrigenfalls  entweder  der  Inhaber  des  Ballens  2c.
bey  dem  Grenz-Zollamte,  Behufs  der  speziellen  Revision,  auspacken  muß,  oder
von  dem  ganzen  Gewichte  des  Ballens  2c.  der  Abgabensatz  erhoben  werden  soll,
welcher  von  der  am  höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen
  ist.

Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,  Instrumente  und  Porzellan,  wenn  die  Beschaffenheit
  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverlässigen  Verschluß  gestattet.
  Auch  soll  die  Deklaration  der  in  der  zweyten  Abtheilung  No,  3-.  45.
64.  9.  10°.  12“  19  274  31%.  335.  35b.  und  435.  benannten  Waaren  als
Kurze  Waaren  nicht  die  Besteuerung  derselben  nach  dem  höheren  Tarif-Satze  für
Kurze  Waare  zur  Folge  haben,  sondern  die  Abgabenerhebung  nach  dem  Reofsions-Befunde
  geschehen,  wenn  der  Steuerpflichtige  vor  der  Revision  auf  spezielle
Ermittelung  anträgt.

6)  Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt  sind,  wird:

a)  Sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  deklarirt  werden,  die
Durchgangsabgabe  erst  bey  dem  weitern  Transporte  von  der  Niederlage  erhoben.

b)  Sofern  dieselben  zum  unmittelbaren  Durchgange  deklarirt  werden,  erfolgt  die
Entrichtung  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  bey  dem  Eingangsamte,
  wo  nicht  aus  örtlichen  Rücksichten  Ausnahmen  angeordnet,  oder,  bey
verauderter  Richtung  des  Waarenzuges,  Nacherhebungen  bey  dem  Ausgangsoder
  Packhofs-Amte  nöthig  werden.

c)  Von  Waaren,  welche  keine  höhere  Abgabe  bey  dem  Eingange  tragen,  als  die
allgemeine  Eingangsabgabe  (1  Thaler  vom  Preußischen  oder  50  Kreuzer  vom
Zoll-Zentner)  und  nach  der  dritten  Abtheilung  bey  dem  Durchgange  nicht  mit
einer  geringern  Abgabe  belegt  sind,  als  an  Eingangsabgabe  oder  Ausgangsabgabe,
  oder  an  beyden  zusammengenommen,  davon  zu  entrichten  seyn  würde,
        <pb n="589" />
        581

müssen  die  Gefälle  gleich  bey  dem  Eingangsamte  erlegt  werden,  vorbehältlich
  örtlicher  Ausnahmen  wie  bey  b.

7)  Waaren  dagegen,  welche  höher  belegt,  oder  nicht  unter  vorstehender  Ausnahme
begriffen,  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Haupt-Zoll=  oder  Haupt-Steueramt
befindct,  adressirt  sind,  können  unter  Begleitschein  -Kontrole  von  den  Grenzämtern
  dorthin  abgelassen  und  es  können  daselbst  die  Gefälle  davon  entrichtet
werden.  An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen  befindlich  sind,  erfolgt  sodann
die  Gefälleentrichtung  erst,  wenn  die  Waaren  aus  der  Niederlage  entnommen
  werden  sollen.

8)  a.  Bey  den  Neben-Zollämtern  erster  Klasse  können  alle  Gegenstände  eingeführt
werden,  von  welchen  die  Gefälle  nicht  über  fünf  Thaler  vom  Preußischen
oder  nicht  über  neun  Gulden  vom  Zoll-Zentner  betragen.  Bey  höher  belegten
  Gegenständen  findet  die  Einführung  über  diese  Aemter  nur  Statt,
wenn  die  Gefälle  von  der  ganzen  Ladung  oder  den  darunter  begriffenen  höher
belegten  Artikeln,  nicht  über  funfzig  Thaler  oder  nicht  über  acht  und  achtzig
Gulden  betragen,  und  örtliche  Verhältnisse  das  Finanz-Ministerium  nicht  bestimmen,
  erweiterte  Befugnisse  einer  solchen  Zollstelle  beyzulegen.

Den  Ausfuhrzoll  können  die  Neben-Zollämter  erster  Klasse  ohne  Beschrankung
  in  Hinsicht  des  Betrages  erheben.

b.  Bey  den  Neben-Zollämtern  zweyter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter
Menge  eingehen.  Waaren,  wovon  die  Gefälle  weniger  als  sechs  Thaler  vom
Preußischen,  oder  weniger  als  zehen  Gulden  vom  Zoll-Zentner  betragen,  und
Vieh  können  in  der  Regel  bey  diesen  Aemtern  nur  ein=  und  ausgeführt  werden,
  wenn  die  von  der  ganzen  Waarenladung  oder  dem  ganzen  VBieh-Transporte
  zu  erhebenden  Gefälle  überhaupt  nicht  zehen  Thaler  oder  nicht  achtzehen
Gulden  übersteigenz;  auch  können  an  höher  belegten  Gegenständen  in  der  Regel
  nicht  mehr  als  zehen  Pfund  innerhalb  des  vorstehenden  Gefüällebetrages
mit  Einem  Mahle  eingeführt  werden.

c.  Bey  den  Neben-Zollämtern  müssen  die  Gefälle  in  der  Regel  sogleich  erlegt
werden.  —  Ausnahmen  finden  nur  Statt  bey  solchen  Neben-Zollcmtern,
die  vom  Finanz-Ministerium  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  oder  Abfertigung
  von  Waaren,  ohne  daß  die  Gefälle  sogleich  entrichtet  werden,  besonders
  ermachtigt  sind.
        <pb n="590" />
        582

9)  Es  bleiben  bey  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:
  alle  Waaren-Quantitäten  unter  vier  Loth  Preußisch  oder  unter  r##
des  Zoll=  Zentners.  —  Gefällebeträge  von  weniger  als  sechs  Pfennige  oder
Einen  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.

10)  Die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  (zweyte  und  dritte  Abtheilung)
  sind  in  Preußischem  Silber-Courant,  zu  14  Thalern  (21  Gulden),
und  in  Bayerschem  Silbergeld,  zu  24  Gulden  auf  die  Mark  fein,  zahlbar.
Ueber  das  Verhältniß,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen
  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bey  Entrichtung
der  gedachten  Abgaben  anzunehmen  sind,  werden,  so  weit  als  erforderlich,  besondere
  Kundmachungen  ergehen.
        <pb n="591" />
        583

 

Eingangszoll  vom  Getreide

in  den  Königreichen  Bayern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)  und  Württemberg,

Beylage  A.
zum  Vereins-Zolltarife.

 

 

 

Weitzen,  Kernen  oder  gegerbter

Dinkel.

Berechnung
des  Jolls  von  ungegerbtem  Dinkel  (Fesen,
Spelz),  nach  dem  Preise  des  Kerns  oder  gegerbten
  Dinkels.

Kors  oder  Roggen.

Gerste.

Hafer  und  Wircken.

 

Das  Schäffel  im  Preise

–□ä

 

von

—.

bis

Zollbelegung

vom

Schiffel.

Das  Schäffel  Kernen  im  Preise

 

von

bis

Jollbelegung
vom
Schäfsel.

Das  Schiffel  im  Preise

 

Jollbelegung
vom

Das  Schäffel  im  Preist

 

Schäffel.  von

bis

ollbelegung

Das  Schäffel  im  Preise

Zollbelegung
vom

 

Schiffel.

 

F.  Ar.

—  —

Fl.  Ar.9

Il.

Fr.

Fi.  r.

Fl.  Fr.

Fl.  Xr.

———.—.p

Il.  K.

z##z

 

11  1—
8  1
12  1
1—
16—

 

 

 

12—
13  59
1559
20  —

und  dorüber.

 

 

1

fre

12
48
24
12

 

 

 

1  —
8  1
12  1
14
16—

 

 

8  —
1—
1359
15  59
20  —

und  darüber.

 

 

—  24

 

 

 

 

86509
10  59
15—

und  darüber.

 

 

—  86
—  24
—12

l
HIDTFOO

frev.

 

 

 

 

 

S
L)
O

8  50
1245—
und  darüber.

 

 

 

 

 

S33  —  —  18
1  3  5390)  —  12
459  6
6—  frev.

und  darüber.
        <pb n="592" />
        584

 

Ausgangszoll  vom  Getreide

in  den  Königreichen  Bayern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)  und  Württemberg.

Beylage  B.

zum  Vercino-Zolltarife.
—..  —.  #- 



Weihen,  Kernen  oder  gegerbter

 

 

des  Jolls  von  ungegerbtem  Dinkel  (Fesen,

Berechnung

Korn  oder  Roggen.

Gerste.

 

 

 

 

 

Hafer  und  Wickhen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dinkel.  Spelz),  nach  dennhrns  ulKnns  oder  ge-Das
  Schaͤffel  im  Preise  SZollbelegung  Das  Schäffel  Kernen  im  Preise  Zollbelegung  Das  Schäffel  im  Preise  Zollbelegung  Das  Schäffel  im  PreiseJollbelegung  Das  Schsffel  im  PreiseJZollbelegung
von  bis  etena  von  bis  eit  von  bis  St-  von  bis  Shnee  von  bis  Schiste
1—.—————————  Ii  IEIIIIIIE  M.  .]  Zr.  AI  —.  ..————...—————.————l.Ktl
11—  LS5%  %  11  stev.  1  —  10  50  11—  %  114  50  %
EEIIEIIIIIELIIBEEILIIIIIILIIIEIIIIIIIEIIIIEIIIILIIEIIIILEIILEIE
18  —  20  20  —  80  18  —20  2  —  i12183  —  16  20  —  23  10  —  10  209  —  18  6  —7  60—  12
20  30|5  29  1|  12  20  30  25  29  —  30  15  80  20  29  1—  1080  29—  4399  59—  30
253080  29  221  25  !309  29  1  20  605025  22  —  3  306  1244400  —+  1.  —
3030352  430  P  36|2530  3029  3  16  32020  222  4R9  1  36
35  30  %  %  35%0%%  o  SöH„20  SSSSH  N.  „

und  darüber.  "  und  daruͤber.  «  und  daruͤber.  und  daruͤber.  und  daruͤbtt.
        <pb n="593" />
        585

Beylage  C.
zum  Vereins-Zolltarife.

 

Ausgangszölle  für  Holz
in  den  Königreichen  Bayern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)  und  Württemberg  bey

dem  Land-Transporte,  so  wie  bey  dem  Wasser-Transporte  auf  der  Donau,
dem  Inn  und  dem  Bodensee.

 

Gegenstände.

Bemerkungen.

 

Holz:

a.  gemeines  hartes  und  weiches:



1)  Bu=  und  Werkholz  in
Stämmen  und  Blöcken,
auch  Rafen  und  Stangen
  ungeschnitter

2)  Bau=  und  Werkholz  geschnitten
  zu  Rähmlingen,
Laͤden,  Pfosten,  Riegeln,
Stollen,  Bohlen,  Bretern,
  Schwärtlingen,  Latten,
  Dauben,  Faßböden,
Felgen,  gebohrte  Brunnenteicheln,
  Weinpfähle
oder  Rebstöcken,  auch
Weiden  und  Reifholz  .

 

Ausgangszoll

von  Fl.  Er.
1  Fl.  Wertht—6
1  Fl.  Wertt  —3

 

 

 

Rasen  bedeutet  das  geringere  Vau-,

Werk=  und  Schiffbauholz,  nähmlich:
  Bauholz  in  Stämmen,  und
Sägeblöcke  von  4  bis  zu  1  Fuß  im
Durchmesser,  dann  Schiffbauholz
in  Stämmen  von  10  bis  16  Klafter
  tvLänge  und  dem  erwähnten
Durchmesser.

Läden  oder  Bohlen  4—7  Zoll  dicke
Breter.  —  Unter  Pfosten  ist  das
beschlagene  oder  geschnittene,  zur
Befestigung  von  Gartenzäunen  2c.
dienende  Holz  verstanden;  Rähmlinge
  sind  Rähmschenkel;  Stollen
(oder  Riegel)  ist  vierkantig  geschnittenes
  Holz,  2  bis  4  Zoll  im  Gevierte
und  von  Breterlänge.  —  Schwiärtlinge
  eder  Schwarten  sind  die
dußern  Segmente,  welche  bey  dem
Schneiden  eines  Stammes  in  Breter
  auf  den  Seiten  absallen.  —  Felgen
  sind  das  zugehauene  oder  geschnittene
  Holz,  wie  es  die  Wagner
  kaufen,  um  es  zu  Radefelgen
weiter  zu  verarbeiten.
        <pb n="594" />
        586

 

Gegenstaͤnde.

Bemerkungen.

 

3)  Brennholz,  alles,  in

4

Scheitern,  Aesten,  Bauschen,
  Borzen,  Sp#-nen,
  Stöcken,  Sturzbürden,
  Scheiten,  Hobelspinen


Schiffbauholz,  alles,  in
Stämmen,  Ruthen,  auch
Küpfe  und  Krummholz

 

Ausgangszoll

von  Fl.  Er.
1  Fl.  Werth  —3
1  Fl.  Werth  —  6

 

 

 

Bauschen  bedeutet  Wellen;  Sturzburden
  sind  Wellen  groͤßerer  Gattung,
  auch  werden  darunter  Faschinen
  und  die  Holzbürden  verstanden,
  welche  Landleute  in  den
Wäldern  sammeln  und  nach  Hause
bringen,  Borzen  werden  theils  Theile
  ausgehauener  Wurzelftöcke,  theils
die  Giebel-Enden  des  Floßholzes,
welche  bey  dem  Floßbau  zu  Erzielung
  einer  gleichen  Länge  der  Floßstämme
  abgeschnitten  werden,  theils
jene  knörzigen  Abfälle  genannt,
welche  bey  dem  Aufmachen  der  groͤ-ßern
  Baumäße  zu  Prügelholz  absallen.
  Holzscheiten  sind  die  Spähne,
  welche  bey  dem  Beschlagen  des
Bau=  und  Kommerzial-Holzes  abfallen.


Um  die  Zollbehondlung  der  verschiedenen
  Holzartikel  nach  Klafter,
Maß,  Stammen  und  Stücken  möglich
  zu  machen,  wird  der  Kurrent-Werth
  derselben  von  Zeit  zu  Zeit
nach  den  örtlichen  Preißen  der  verschiedenen
  Ein=  und  Justritts=Punkte
  festgesetzt  und  bekannt  gemacht
  werden.
        <pb n="595" />
        Zum  Vereins-Zolltarife
fuͤr  die

Thüringschen  Bundesstaaten  gehörig.
        <pb n="596" />
        588

Ausgleichungsabgaben  werden  erhoben:
1)  bey  dem  Uebergange  aus  Bayern  und  Wuͤrttemberg:

a)  vom  Branntwein

fuͤr  die  Ohm  zu  120  Preuß.  Quart  bey  50  Prozent  Alkohol-Staͤrke

  nach  Tralles  ·
b)  vom  Tabak  (Blaͤttern  und  Fabrikaten),  fuͤr  den  Zentner
c)  vom  Traubenmost,  für  den  Zenttntnr....  .«............

ch  vom  Wein,  fuͤr  den  Zentner  eaereertreerebetroerererrrsreerterrseartrteenn

2)  bey  dem  Uebergange  aus  Kurhessen:
vom  Branntwein
fuͤr  die  Ohm  zu  120  Preuß.  Quart  bey  50  Prozent  Alkohol--Stärke
  nach  Tralles  AA
3)  bey  dem  Uebergange  aus  dem  Großherzogthume  Hessen:
a)  vom  Branntwein.

für  die  Ohm  zu  120  Preuß.  Quart  bey  50  Prozent  Alkohol-Stärke

  nach  Trallen  c
b)  vom  Tabak  (Blättern  und  Fabrikaten),  für  den  Zentnter
c)  vom  Traubenmost,  fuͤr  den  Zentner  .
d)  vom  Wein,  fuͤr  den  Zentner  .  «--««»-«  «»-...........

Fde

 

 

Ntlr.

 

20
(16)
20

110)

(20)
        <pb n="597" />
        589

Anmerkung.

Die  vorbezeichneten  Abgaben  werden  an  den  Grenzen  des  Thüringschen  Zollund
  Handelsvereines  bey  den  nach  Artikel  8  des  Vertrages  vom  11.  May  dieses
  Jahres  eingerichteten  Amneldestellen  erhoben,  oder  müssen  dort  solchergestalt
  sichergestellt  werden,  um  bey  einem  Steueramte  im  Innern  des  Vereines

zur  Erhebung  zu  gelangen.

Solche  Gegenstände,  von  denen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene
Weise  dargethan  ist,  daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die
zollamtliche  Behandlung  bey  einer  Erhebungsbehörde  des  größern  Zoll=  und
Handelsvereines  bereits  bestanden  haben  oder  derselben  noch  unterliegen,  oder
welche  nur  durch  den  Bereich  des  Thüringschen  Vereines  transitiren,  um  nach
einem  andern  Vereinsstaate  oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden,  sind
einer  Ausgleichungsabgabe  nicht  unterworfen.

 

welcher  Tarif  vom  1.  Januar  1834  an  auch  in  dem  Großherzogthume,  sowie  in  den
übrigen  Staaten  des  Vereines  gesetzliche  Gültigkeit  erhalt,  mit  folgenden  erlauternden
Bestimmungen  zu  Jedermanns  Nachachtung  hiermit  bekannt  machen:

1)  Das  im  Großherzogthume  bey  Erhebung  der  Tarif-Sätze  zu  Grunde  zu  legende
Gewicht  ist  das  Preußische  oder  Kölnische  Gewichtz

2)  Ueber  das  Verhältniß  des  im  Tarife  aufgeführten  Preußischen  Scheffelgemäßes
ist  zu  bemerken:
a)  Ein  Berliner  Scheffel  —  2770  KM###  Pariser  Kubikzoll,

Ein  Weimar'scher  Scheffel  —  3795  KP  #  Pariser  Kubikzoll,
b)  Ein  Berliner  Scheffel  =  11  Metzen  33  Maaß  Weimar'sches  Gemäß,

Ein  Weimar'scher  Scheffel  21  Metzen  32  Mäßchen  Berliner  Gemäß,
)  272  Scheffel  Weimarisch  —  38  Berliner  Scheffel.
        <pb n="598" />
        590

3)  Für  das  Großherzogthum  kommen  die  Tarif-Satze,  wie  sie  nach  dem  Preußischen
oder  21.=  Gulden-Münzfuße  angegeben  sind,  zur  Anwendung;  es  steht  jedoch
den  Steuerpflichtigen  frey,  den  Joll  entweder  im  Preußischen  Courant  bis  zu
1  Stücken  oder  in  Konventions--Gelde  nach  der  gesetzlichen  Reduktion,  nähmlich
23  1  gute  Groschen  für  24  gute  Groschen  Preußisch  Courant,  zu  entrichten.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  13.  Dezember  1838.

Carl  Frichrich.

C.  W.  Frhr.  v.  Fritsch.  Frhr.  v.  Gersdorff.  D.  Schweißer.
        <pb n="599" />
        Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Zur  Vollziehung  der  mit  den  Koͤnigreichen  Preußen  und  Sachsen
und  den  zu  dem  Thüringschen  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen  Staaten
  abgeschlossenen,  bereits  zur  öffentlichen  Kunde  gebrachten  Staatsverträge
  vom  10.  und  11.  May  d.  J.  verordnen  Wir  im  Betreff  der
Besteucrung  der  Branntwein-Fabrikation,  unter  Züstimmung  des
getreuen  Landtages,  wie  folgt:

g.  1.
Die  Steuer  vom  Branntweine  soll  für  1  Maaß  0,55  Nösel  Weimarisch  1.  Allgemeine

(ein  Preußisches  Quart)  Branntwein  zu  50  Prozent  Alkohol  nach  dem  Alko-  Besutms.
holometer  von  Tralles  Einen  Groschen  Zwey  sieben  Zwölftel  Pfennige  Kon-  u  Hobe  rer
ventions-Geld  (ein  Silbergroschen  und  Sechs  drey  Viertel  'en

nige  oder  ein  Groschen  drey  Pfennige  Preußisches  Courant)  beträgen.
1
        <pb n="600" />
        592

Die  Entrichtung  der  Steuer  geschiehet  entweder  in  Konventions-Geld
und  zwar  in  den  gesetzlich  annehmbaren  Münzsorten  oder  in  Preußischem  Courant,
  den  Thaler  zu  drey  und  zwanzig  Groschen  vier  Pfennigen  gerechnet.

g.  2.
Diese  Steuer  wird  erhoben:
2)  Auf  a)  bey  der  Bereitung  des  Branntweins  aus  Getreide,  Kartoffeln,  Mehl

Mlie  enht  und  anderen  mehlichten  Stoffen  nach  dem  Rauminhalte  der  zur  Einbes
  wur-  meischung  und  Gährung  dienenden  Gefäße  (Meischbottig-Steuer);

b)  bey  der  Bereitung  des  Branntweins  aus  nicht  mehlichten  Stoffen  nach

der  Menge  der  dazu  zu  verwendenden  Materialien  (Brauntwein-Material-Steuer).
  -

§O  **

W  Die  Meischbottig-Steuer  (5.  2°)  wird  auf  Einen  Groschen  Zwey
„  Meischbt=  Pfennige  Konventions-Geld  (Ein  Silbergroschen  und  Sechs  Pfeui3.Steuer
  nige)  für  jede  25  Maaß  1,097  Nösel  Weimarisch  (20  Preußische  Quart)  des
Rauminhaltes  der  Meischbottige  und  für  jede  Einmeischung  festgesetzt.

Von  landwirthschaftlichen  Brenncreyen,  welche  nur  in  den  sechs  Wintermonathen
  vom  1.  November  bis  letzten  April  im  Gange  sind,  in  dem  vorhergegangenen
  Sommerhalbjahre  ganz  geruht  haben,  aus  selbst  gewonnenen  Erzeugnissen
  brennen,  und  an  keinem  Betriebstage  über  14  Eymer  29  Maaß
1,39  Nosel  Weimarisch  (900  Preußische  Quart)  Bottigraum  bemeischen,  soll
jedoch  nur  Ein  Groschen  vier  Neuntel  Pfennige  Konventions-Geld
lein  Silbergroschen  und  vier  Pfennige)  für  25  Maaß  1,097  Nesel
Weimarisch  (20  Preußische  Quart)  Meischraum  erhoben  werden.

g.  4.
*)  Brannt=  An  Branntwein=  Material-Steuer  (.  25.)  soll  entrichtet  werden:

wein-Materal-Seeuer0)
  für  jede  76  Maaß  1,29  Nösel  Weimarisch  (Einen  Eymer  Preupisch
odev  60  Preußische  Quart)  eingestampfter  Weintreber,  Kernobst,  oder
auch  Treber  von  Kernobst  und  Beerenfrüchten  aller  Art,  Drey  Groschen
  Ein  und  ein  Drittel  Pfennige  Konventions  =  Geld
(vier  Silbergroschen);
b)  für  jede  76  Maaß  1,29  Nösel  Weimarisch  (Einen  Epmer  Preußisch
oder  60  Preußische  Quart)  Trauben=  oder  Obstwein,  Weinhefen  und
        <pb n="601" />
        593

Steinobst  Sechs  Groschen  Zwey  und  zwey  Drittel  Pfennige
  Konventions-Geld  (acht  Silbergroschen).

Eine  Firation  der  Branntwein  -Material-Steuer  (F.  22))  ist  unter  den
von  der  Steuerbehörde  festzusetzenden  Bedingungen  zulässig.

Für  andere  nicht  mehlichte  Stoffe,  welche  zur  Branntwein-Erzeugung  verwendet
  werden  möchten,  wird  der  Steuersatz  von  der  Staatsverwaltung  verhaltnißmäßig
  nach  dem  Normal-Satze  (F.  1)  besonders  bestimmt  werden.

g.  5.

Sollte  die  Erfahrung  zeigen,  daß  die  den  Erhebungssätzen  §§.  3  und  4
zu  Grunde  liegenden  Verhältnisse  im  Allgemeinen  und  wesentlich  hinter  der
Wirklichkeit  zurück  bleiben:  so  bleibt  der  Staatsverwaltung  vorbehalten,  durch
anderweite  Festsebungen  jene  Erhebungssäbe  dem  allgemeinen  Steuersatze
C.  1)  näher  zu  bringen.

g.  6.
Eine  Befreyung  von  den  angeordneten  Abgaben,  oder  eine  Schadloshal=  unnessn
tung  wegen  bisheriger  Exemtionen,  findet  nicht  Statt.  nonen.
g.  7.
Brennereybesitzern,  welche  den  von  ihnen  gefertigten  Branntwein  im  55,  Vergütur

Steuer  be#

Großen  nach  dem  Auslande  absetzen,  kann,  so  weit  dieses  nach  den  bestehenden  S#btl
Staatsverträgen  zulässig  ist,  eine  Steuervergütung  nach  den  darüber  von  der  7%
obersten  Finanz-Behörde  besonders  zu  ertheilenden  Bestimmungen  zugestanden  Auslanr.
werden.

g.  8.

Wer  eine  Brennerey  einrichten  oder  einen  Destillir-  Apparat  anschaffen  will,  ist  in  „Vorlchee
gehalten,  solches  vorher  dem  Steueramte  anzuzeigen  und  demselben  mindestens  C  un  und
acht  Tage  vor  Anfang  des  Betriebes  eine  Nachweisung  nach  einem  besonders  Kontooltuung
vorzuschreibenden  Muster  einzureichen,  worin  die  Räume  zur  Aufstellung  der  1  Unmeldung
Geräthe  und  zum  Betriebe  der  Brennerey,  die  Brenn=  und  Meischgefäße,  als:  er  Gerätze.
Blasen,  Helme,  Meischwärmer,  Kühl-Apparate,  Meischbottige,  Vormeischbottige,
  Kartoffeldämpfer  und  andere  Dampfgefäße,  Kühl-,  Hefen=  und  Schlempegefäße,
  Meisch-,  Lutter=  und  andere  Reservoirs  u.  s.  w.,  ingleichen  der  in
Weimar'schen  Maaßen  (Preußischen  Quarten)  ausgedrückte  gesammte  Raum-1

  *
        <pb n="602" />
        594

inhalt  jedes  einzelnen  dieser  Geraͤthe  genau  und  vollstaͤndig  angegeben  seyn
muͤssen.

Dieser  Nachweisung  muß  ein  einfacher  Grundriß  desjenigen  Raumes,  in
welchem  sich  die  Brennereygeräthe  befinden  und  ihrer  Stellung  in  demselben,
nach  einem  von  der  Steuerbehörde  vorzuschreibenden  Muster  beygefügt  und
die  darin  bezeichnete  Stellung  der  Geräthe  während  jeder  Betriebszeit  so  lange
umverändert  beybehalten  werden,  als  Abänderungen  nicht  durch  Einreichung
eines  anderweiten  Grundrisses  angezcigt  worden  sind.

Eben  so  liegt  dem  Besiber  einer  Brennerey  oder  eines  Destillir  -Apparates
  ob,  wenn  Geräthe  angeschafft  wird,  oder  wenn  das  bereits  angemeldcte
ganz  oder  zum  Theil  abgeändert  worden  ist,  vor  oder  unmittelbar  nach  dem
Empfange  des  Geräthes  dem  Steueramte  davon  Anzeige  zu  machen  und  dasselbe
  nicht  ohne  die  von  letzterem  zu  ertheilende  amtliche  Bescheinigung  in  Ge-Prauch
  zu  nehmen.

Zur  Anzeige  binnen  drey  Tagen  ist  derselbe  auch  verpflichtet,  wenn  das
bereits  angemeldete  Geräthe  ganz  oder  zum  Theile  in  ein  anderes  Lokal  gebracht  wird.

Diejenigen,  welche  zur  Zeit  der  Publikation  dieses  Gesetzes  eine  Brennerey
  oder  einen  Destillir-Apparat  bereits  besitzen,  sind  verpflichtet,  dem  Steueramte
  die  vorgeschriebene  Nachweisung  der  Betriebsräume  und  Geräthe,  in
sofern  ein  Betrieb  Statt  finden  soll,  mindestens  acht  Tage  vor  Anfang  desselben,
  sonst  aber  jedenfalls  im  Laufe  desjenigen  Monathes,  welcher  der  Publikation
  dieses  Gesebes  folgen  wird,  einzureichen.

S#.9.

——-  Besitzer  von  Brennereyen  dürfen  keine  Brennereygeräthe  (.  8)  und  andere
  Personen  keine  Destillir-Geräthe,  nähmlich  Blasen,  Helme  und  Kühler,
weder  ganz  noch  theilweise  aus  ihren  Händen  geben,  bervor  sie  es  dem  Steueramte
  ihres  Bezirkes  angezeigt  und  von  diesem  eine  Bescheinigung  darüber  erhalten
  haben.

g.  10.

pergeuna  Die  in  den  Brennereyen  vorhandenen,  die  kuͤnftig  hinzukommenden,  und
S  d  die  abgeaͤnderten  Brennereygeraͤthe  und  Gefaͤße,  werden  nach  der  Bestimmung
att.  der  Steuerbehoͤrde  numetirt,  auch  von  derselben  nachgemessen  und,  foweit  es
thunlich  ist,  mit  einem  Stempel  versehen.  Den  ermittelten  Maaß.  (Quart-)

Inhalt  und  die  Nummer  muß  der  Brennereybesitzer  an  den  Geräthen  deutlich

  bezeichnen  und  diese  Bezeichnung  gehörig  erhalten  lassen;  wie  solche  zu
        <pb n="603" />
        595

bewirken  und  wo  sie  anzubringen  sey,  wird  fuͤr  jedes  Geraͤthe  von  der  Steuerbehoͤrde
  bestimmt.

So  lange  die  Meischgefaͤße  nicht  amtlich  nachgemessen  sind,  wird  die
Meischbottig-Steuer  nach  dem  angemeldeten  Rauminhalte  der  Gefaͤße  berechnet
und  erhoben.  Wird  demnächst  bey  der  Nachmessung  ein  größerer,  als  der
angemeldete  Rauminhalt  ermittelt  und  beträgt  ein  solcher  Mehrbefund  nicht
über  5  Prozent  der  angemeldeten  Maaßzahl  (Quartzahl):  so  bleibt  derselbe
für  die  Vergangenheit  außer  Betracht,  wogegen  ein  größerer  Mehrbefund,
außer  der  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  der  verkürzten  Steuer,  auch  die
Strafe  der  Defraudation  (SI.  18—  20)  und  die  Strafe  der  unrichtigen  Anzeige
  der  Geräthe  (I.  28)  neben  einander  zur  Folge  hat.  Ein  bey  der  Nachmessung
  sich  ergebender  Minderbefund  gegen  die  Anmeldung  giebt  keinen  Anspruch
  auf  Erstattung  der  ctwa  zu  viel  entrichteten  Steuer.

g.  11.
Die  vorhandenen  Brennereygeräthe  und  die  Räume,  in  welchen  Brenne=  asie
d

rey  betrieben  wird,  stehen  unter  der  Aufsicht  der  Steuerbehörde.  Von  derselben
  werden  die  Meisch=  und  Deslillir-Geräthe  für  die  Zeit,  während  welcher
  ein  Betricb  nicht  angemeldet  und  gestattet  worden,  auf  angemessene  Weise
außer  Gebrauch  gesetzt.

*

Wer  eine  Brennerey  in  Betrieb  setzen  will,  ist  verpflichtet,  vor  dem  Be  o
ginne  desselben  seinen  Betriebsplan  nach  den  nähern  Bestimmungen  der  Steuer-  nmit  ben,
ordnung  und  den  daselbst  vorgeschriebenen  Mustern  dem  Steueramte  anzumel=  and  Gerätbeden,
  diesen  Betriebsplan  in  der  Brennerey  auszuhängen,  solchen  reinlich  aufzubewahren
  und  demselben  bey  dem  Betriebe  genau  nachzukommen.

*“ê

Wer  Branntwein  aus  den  im  K.  4  genannten  Stoffen  bereiten  wilk,
hat  zuvor  dem  Steueramte  nach  näherer  Vorschrift  der  Steuerordmmg  ein
Verzeichniß  seiner  sämmtlichen  Material-Vorräthe,  welches  zugleich  den  Drt
ihrer  Aufbewahrung  angeben  muß,  einzureichen,  auch  jeden  fernern  Zugang,
zur  Nachtragung  in  das  Verzeichniß,  sogleich  anzumelden.  Der  zur  Verarbeitung
  bestimmte  Theil  des  Materials  wird  auf  dem  Grunde  des  Betriebsplams,
welcher  den  Aufbewahrungsort  während  der  Betriebszeit  angeben  muß,  in  dem
Vorrathöverzeichnisse  abgeschrieben.
        <pb n="604" />
        596

Während  des  Zeitraumes,  auf  welchen  der  Betriebsplan  lautet,  und  so
lange  die  Brennerey  nicht  unter  Siegel  gelegt  worden  ist,  darf  in  der  Brennerey
  kein  anderer  als  der  in  dem  Betriebsplane  angegebene  Vorrath  von  den
im  F.  4  bezeichneten  Stoffen  vorhanden  seyn.

*
32  adng  Die  vorstehend  zur  Kontrolirung  der  Steuer  ertheilten  Vorschriften  (88.  8
iw  d  ver  bis  18)  und  die  zu  deren  Vervollständigung  in  der  Steuerordnung  getroffe-#heneretken
  nen  Bestimmungen  ist  nicht  nur  derjenige,  welcher  die  Brennerey  betreibt,  oder
für  seine  Rechgung  betreiben  läßt,  sondern  auch  ein  jeder,  welcher  bey  der
Brennerey  beschäftigt  ist,  zu  beobachten  schuldig.

g.  15.

7)  Wann  die  Die  Branntweinsteuer  muß  spätestens  am  letzten  Tage  des  Monathes,  in

Steutrzuent=  welchem  ein  Brennereybetrieb  Statt  gefunden  hat,  entrichtet  werden.  Wer

-  diesen  Zahlungs-Termin  Einmahl  versäumt,  muß  die  Steuer  bey  jeder  fernern
  Anmeldung  vorausbezahlen.

16.
)  Erlaß  der  Ein  Erlaß  der  Steuer  kann  nur  dann  erfolgen,  wenn  durch  einen  auun
  ßerordentlichen  Zufall
a)  eine  unvermeidliche  Unterbrechung  des  Betriebes  entsteht,  oder
b)  die  Meische  eines  versteuerten  unangebrochenen  Bottigs  gänzlich  unberauchbar
  geworden  ist.
In  beyden  Fällen  bleibt  es  der  Entscheidung  der  Steuerbehörde  vorbehalten,
ob  ein  Erlaß  an  der  Steuer  zu  gewähren  sey.

K.  17.

H  Richtige  Die  Beamten  müssen  bey  der  ihnen  anvertrauten  Steuererhebung  sich  ge-Bersnun
  nau  nach  den  vorgeschriebenen  Sätzen  richten  und  sind  dafür  verantwortlich.
der  Geialle.  Zuviel  erhobene  Gefälle  werden  zurückgezahlt,  wenn  binnen  Jahresfrist,  vom
Tage  der  Versteuerung  an  gerechnet,  der  Anspruch  auf  Ersatz  angemeldet  und
bescheinigt  wird.  Zu  wenig  oder  gar  nicht  erhobene  Gefälle  können  gleichfalls
  innerhalb  Jahresfrist  von  den  Steuerschuldigen  nachträglich  eingezogen
welden.  Nach  Ablauf  des  Jahres  ist  jeder  Anspruch  auf  Zurückerstattung
oder  Nachzahlung  der  Gefälle  beziehungsweise  gegen  den  Staat  und  den
Steuerschuldigen  erloschen.  Der  Staatskasse  bleibt  jedoch  das  Recht,  auf
        <pb n="605" />
        597

Schadenersatz  gegen  die  Beamten,  durch  deren  Schuld  die  Gefälleerhebung  unterblieben
  oder  unrichtig  bewirkt  ist,  vorbehalten,  ohne  daß  die  Beamten  befugt
  sind,  den  Steuerschuldigen  wegen  Nachzahlung  der  Gefaͤlle  in  Anspruch
zu  nehmen.  Dieselbe  Regreß-Verpflichtung  der  Beamten  tritt  ein,  wenn  durch
ihre  Schuld  Gefälle  unerhoben  geblieben  sind,  welche  hiernächst  auch  vor  Ablauf
der  eben  bemerkten  Verjährungsfrist  von  den  Steuerpflichtigen  nicht  beygetrieben
  werden  könmen.

S  1

Wer  eine  Gewerbshandlung,  von  deren  Ausübung  die  Entrichtung  der  II.  Ven  n
Branntweinsteuer  abhängig  ist,  vornimmt,  welche  entweder  in  einem  vom  dem  Strafrer-Steueramte
  vollzogenen  Betriebsplane  gar  nicht  angegeben  ist  oder  von  der  4.  Algememne
hierin  angegebenen  dergestalt  abweicht,  daß  daraus  eine  Verkürzung  der  Steuer  Slaalpesmfolgt,
  hat  eine  Geldbuße  verwirkt,  welche  dem  vierfachen  Betrage  der  vor-  Wd
enthaltenen  Steuer  gleichkommt.  Die  Steuer  ist,  von  der  Strafe  unabhängig,“  V.  W
zu  entrichten.  e;

g.  19.

Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorhergegangener  rechtskräftiger  Ver-  b.  eren
urtheilung  tritt  eine  dem  achtfachen  Betrage  der  Steuer  gleichkommende  "I
Strafe  und  die  Untersagung  des  Brennereybetriebes,  so  wie  der  Hürfsleistung
dabey  für  einen  Zeitraum  von  drey  Monathen  ein.

##.  20.

Bey  fernerer  Wiederholung  des  Vergehens  und  nach  vorhergegangener  cseennn
rechtskräftiger  Verurtheilung  in  die  Strafe  des  F.  19  ist  der  sechszehenfache
Betrag  der  nicht  erlegten  Steuer  als  Strafe  und  der  Verlust  der  Befugniß
mum  Brennereybetriebe,  so  wie  zur  Hülfsleistung  daben  für  immer  verwirkt.

2)  Anweng.

  21.  dun  98

ations-Ist

  durch  heimliche  Einmeischungen  in  unangemeldeten  Gefaͤßen  eine  n

Steuerverkuͤrzung  veruͤbt  worden:  so  foll  die  Berechnung  der  Steuer  und  der  ier  ußer
Defraudations-Strafe  in  der  Art  geschehen,  daß  vom  Tage  der  Entdeckung  Bekaugh,  zeab,
  auf  jeden  dritten  Tag  der  zuletzt  vorhergegangenen  sechs  Monathe  eine  —m——
Benutzung  der  gemißbrauchten  Gefäße  zur  Meischbereitung  angenommen  wird,  suer  Veie

insofern  nicht  entweder  eine  größere  Steuerverkürzung  ermittelt  wird  oder  die  w/
        <pb n="606" />
        598

Unmöglichkeit  der  vorangenommenen  Benutzung  vollständig  bewiesen  werden
  kann.

§.  22.

Wenn  Meischgefäße,  welche  von  der  Steuerbehörde  außer  Gebrauch  gesebt
  worden,  unbefugter  Weise  zum  Einmeischen  benutzt  worden  sind:  so  soll
die  Berechnung  der  Steuer  und  der  Defraudations-Strafe  in  der  Art  geschehen,
  daß  auf  jeden  dritten  Tag  von  der  Stunde  ab,  wo  die  Meischgefaße
  zuletzt  amtlich  unter  Verschluß  gefunden  worden  find,  bis  zur  Zeit  der
Entdeckung,  eine  Einmeischung  angenommen  wird.

.  23.

Sind  in  Brennereyen,  wo  Branntwein  aus  nicht  mehlichten  Stoffen  bereitet
  wird,  unangemeldete  Destillir-Geräthe  in  Betrieb  gesetzt  worden:  so
werden  die  verkürzte  Steuer  und  der  Betrag  der  Defraudations-Strafe  nach
derjenigen  Material-Menge  zum  höchsten  Steuersatze  berechnet,  welche  während
  der  lebten  sechs  Monathe  vor  dem  Tage  der  Enldeckung  auf  dem  unrbefugter
  Weise  gebrauchten  Geräthe  hat  zu  Branntwein  verarbeitet  werden
können,  insofern  nicht  entweder  eine  größere  Steuerverkürzung  ermittelt  wird,
oder  die  Unmöglichkeit  des  vorangenommenen  Betriebes  vollständig  bewiesen
werden  kam.

9.  24.

Sind  in  Brennereyen,  wo  Branntwein  aus  nicht  mehlichten  Stoffen  bereitet
  wird,  Destillir-Gerarhe,  welche  von  der  Steuerbehörde  außer  Gebrauch
gesetzt  worden,  unbesugter  Weise  wieder  in  Betrieb  gebracht:  so  werden  die
verkürzte  Steuer  und  der  ##ctrag  der  Defraudations-Strafe  nach  derjenigen
Waterial  -Menge  zum  böchsten  Steuersatze  berechnet,  welche  seit  der  Stunde,
wo  das  unbefugter  Weise  gebrauchte  Destillir-Geräthe  zuletzt  amtlich  unter
Verschluß  gefunden  worden  ist,  bis  zur  Zeit  der  Entdeckung  auf  diesem  Geraͤthe
  hat  zu  Branntwein  verarbeitet  werden  konnen.

3Vonweneunz)

Defrat.  da:
“  L#e  S  25.
b  der  “
anprl  Au.  Wird  den  in  Firations-=  Bewilligungen  festgesekten  Bedingungen  zur  Veriet

  nn  kurzung  der  Steuer  entgegengehandelt:  so  tritt  die  Strafe  der  Defraudation  ein.
        <pb n="607" />
        599

d.  26.
Ist  an  anderen  Tagen,  in  anderen  Raͤumen,  oder  in  anderen  Gefäßen  v.  Besondere

als  den  in  dem  amtlich  bestätigten  Betriebsplane  dazu  angemeldeten  einge-  isbelen
meischt,  oder  Meische  zubereitet  oder  aufbewahrt:  so  trikt,  es  mat  einer  oder  1)  Strafe  der
der  andere  dieser  Fälle,  oder  sie  mögen  vereinigt  Statt  gefunden  haben,  in  belmiken
jedem  Entdeckungöfalle  die  Konfiskation  der  gebrauchten  Geräthe  und  eine  dem
Entdecker  ganz  zu  Theil  werdende  Geldbuße  von  Ein  Hundert  Thalern  ein.  tung  und  uf-Dieselbe
  Strafe  findet  Statt,  wenn  der  Rauminhalt  der  zur  Einmeischung,  bé
Zubcreitung  oder  Aufbewahrung  von  Meische  angemeldeten  Gefäße  durch  bewegliche

  oder  unbewegliche  Vorrichtungen  eigenmächtig  vergrößert,  oder  Meische,

  wenn  auch  nur  auf  kurze  Zeit,  aus  solchen  Gefäßen  in  andere  dazu  nicht
angemeldete  abgeschöpft,  übergegossen  oder  aufgefangen  wird.  Auch  soll,  wenn

Meische  in  nicht  dazu  angemeldeten  Gefaßen,  oder  in  angemeldeten  Gefäßen

außer  der  angemeldeten  Zeit  ihrer  Benutzung  vorgefunden  wird,  auf  den  Einwand:

  daß  solche  zu  nicht  steuerpflichtigen  Zwecken  bestimmt  sey,  keine  Rücksicht

  genommen  werden.

Ist  bey  Zuwiderhandlungen  obiger  Art  zugleich  eine  Verkürzung,  der
Steuer  begangen  worden:  so  tritt  außerdem  noch  die  gesebliche  Defraudations=Strafe
  hinzu.

g.  2.

Wenn,  der  Vorschrift  des  §.  13  entgegen,  steuerpflichtige  Materialien  2)  Strafe  der
entweder  gar  nicht  angezeigt,  oder  in  größerer  Menge,  oder  an  anderen  Orter,
als  das  Vorrathsverzeichniß  und  der  Betriebsplan  ergeben,  vorgefunden  wer-  Hn  e

den:  so  findet  eine  Geldbuße  von  Ein  Hundert  Thalern  Statt,  welche  dem  plchiger
Emdecker  ganz  zu  Theil  wird.  Stoffe.

Ist  bey  Zuwiderhandlungen  obiger  Art  zugleich  eine  Steuerverkürzung
begangen  worden:  so  tritt  außerdem  noch  die  Defraudations-Strafe  hinzu.

g.  28.
Wenn  die  Brennereygerathe,  oder  die  damit  vorzunehmenden  oder  vor=  3)  Strafe  der

genommenen  Veränderungen  nicht,  wie  im  &amp;amp;.  8  vorgeschrieben  ist,  angezeig  zutenagsnen
worden:  so  tritt  die  Konfiskation  der  verschwiegenen,  veränderten  oder  an=  #ien  Unkeige,
ders  wohin  gebrachten  Stücke  und  eine  Geldstrafe  von  Fünf  und  Zwanzig

bis  Hundert  Thalern  ein.

2
        <pb n="608" />
        600

Die  nähmliche  Strafe  findet  Anwendung,  wenn  der  Rauminhalt  der
Brennereygeräthe,  der  Vorschrift  des  §.  8  zuwider,  zu  gering  angezeigt  worden
  ist.  Ist  diese  unrichtige  Anzeige  dem  Betriebsplane  zum  Grunde  gelegt
worden:  so  tritt,  in  sofern  dadurch  eine  Verkürzung  der  Steuer  Statt  gefunden
  hat,  die  Strafe  der  Defraudation  hinzu.

g.  29.
4)  Strafe  der  Wer,  der  Vorschrift  im  §.9  zuwider,  Brennerey=  oder  Destillir-Geräthe,
wrcn  ohne  Anzeige  bey  dem  Steueramte  und  darüber  erhaltene  Bescheinigung,  eiai
  nem  Andern  übergiebt,  verfaͤllt  in  eine  Strafe  von  Fuͤnf  bis  Zwanzig  Thawuhen
  enlern,  welche  bey  Wiederholungen  auf  Zwanzig  bis  Funfzig  Thaler  erhöhet
wird.

#.30.

Stft  ke  Werden  die  im  K.  10  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  der  Gerdthe  un-SGaubert-
  terlassen:  so  kommen  die  Strafbestimmungen  des  9.  29  zur  Anwendung.
zeichnung.

g.  31.

2—  Abweichungen  von  den  Tageszeiten,  in  welchen  eingemeischt  werden

ron  der  so  oll,  so  wie  Abweichungen  von  den  deklarirten  Tagen  des  Blasenbetriebes,

Wschertun  oder  von  der  an  diesen  Tagen  gestatteten  Brennfrist,  werden  mit  Zwey  Thalern
  und  bey  Wiederholungen  mit  Fünf  bis  Zwanzig  Thalern  bestraft.

g.  32.
)  Euase  des  Eigenmaͤchtige  Veraͤnderungen  in  dem  vom  Steueramte  vollzogenen  Be-EEIIXIEIITIIIT—


ilen  wirkt  ist,  mit  Zwey  bis  Funfzig  Thalern  bestraft.  Im  ersten  Wiederholungssenans
  falle  tritt  Verdoppelung  der  Strafe,  und  im  zweyten  Wiederholungsfale
aferzeic,  überdieß  der  Verlust  der  Befugniß  zur  Betreibung  der  Brennerey  ein.  Auch
nisen.  derjenige,  welcher  seinen  Betriebsplan  abhänden  kommen  läßt,  solchen  nicht
reinlich  aufbewahrt,  oder  nicht  an  dem  gehörigen  Orte  zu  Jedermanns  Einsicht
  offen  erhält,  wird  schon  deshalb  um  Ein  bis  Fünf  Thaler  bestraft,
wenn  auch  nicht  erweislich  ist,  daß  derselbe  um  eine  Kontravention  zu  verbergen,
  weggeschafft  oder  beschädigt  worden.

Was  vorstehend  in  Betreff  der  Betriebspläne  angeordnet  worden,  gilt

auch  für  die  Material-Vorraths-Verzeichnisse  C.  13).
        <pb n="609" />
        g.  33.
3  Zusammen-Ist

  mit  einer  Defraudation  zugleich  eine  Verletzung  besonderer  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  oder  der  dazu  gehörigen  Steuerordnung  verbunden:  ssbr
so  tritt  die  darauf  gesetzte  Strafe  in  der  Regel  der  Strafe  der  Defrauda=  eken.
tion  hinzu.

S.  34.

Die  Uebertretung  anderer  in  diesem  Gesetze  und  in  der  Steuerordnung  5  snalg
enthaltenen  Vorschriften  und  der  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  und  ge=  sepesnbertre
hörig  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften,  auf  welche  keine  besondere  N
Strafe  gesetzt  worden,  sollen  mit  einer  Geldbuße  von  Ein  bis  Zehen  Thalern
geahndet  werden.

g.  35.
Hinsichts  aller  vorstehend  §§.  18  bis  einschlüssig  34  bestimmten  Geld-  n
1  it  fur

strafen  muß  derjenige,  für  dessen  Rechnung  die  Brennerey  betrieben  wird,  chtee
für  sein  Gesinde,  seine  Gewerbsgehulfen  und  Hausgenossen  mit  seinem  Ver-  Ss
mögen  haften,  wenn  solche  von  dem  eigentlichen  Schuldigen  nicht  beygetrieben
werden  können.

Zur  Beytreibung  von  Geldstrafen  darf  jedoch  ohne  die  Zustimmung  des
Verurtheilten,  in  sofern  dieser  ein  Inländer  ist,  kein  Grundstück  subhastirt
werden.

g.  86.
Wer,  der  rechtskraftig  ausgesprochenen  Untersagung  (38.  19  und  20)  b  Stgate  d6

zuwider,  fortfährt,  das  Brennereygewerbe  zu  betreiben  oder  Hülfsleistungen  Gewegksrdabey
  zu  verrichten,  hat  eine  Geldstrafe  von  Fünf  und  Zwanzig  bis  Hundert
Thalern  verwirkt,  welche  im  Wiederholungsfalle  verdoppelt  wird.

E.  Konkurenz

.  87.  der  Steuerver-Treten

  der  Steuer-Kontravention  gemeine  Verbrechen  hinzu:  so  kommen  gatn  it

bey  diesen  die  allgemeinen  Strafgesetze  in  Anwendung.  —
g.  88.

Wer,  um  dem  Staate  die  Steuer  zu  entziehen,  den  amtlichen  Verschluß,  Euale  ton·
durch  welchen  Meisch-,  Destillir-  und  andere  Geraͤthe  außer  Gebrauch  gesetzt  zaschungen.
worden,  abnimmt,  verletzt  oder  sonst  unbrauchbar  macht,  die  vorgeschriebenen

2*
        <pb n="610" />
        602

Bezeichnungen  der  Geraͤthe  (F.  10)  zerstoͤrt,  veraͤndert  oder  nachmacht,  wird,
außer  der  durch  die  Verkuͤrzung  der  Steuer  verwirkten  Strafe,  mit  der
Strafe  der  Faͤlschung  oͤffentlicher  Urkunden  belegt.

Ist  eine  Steuerverkürzung  nicht  beabsichtigt:  so  tritt  bey  einer  Veränderung
  oder  Zerstörung  der  vorgeschriebenen  Bezeichnungen,  die  im  §.  28
bestimmte  Strafe  und  bey  Verletung  des  amtlichen  Verschlusses  der  Meischoder
  Destillir-Gerdthe,  eine  Geldbuße  von  Zwey  bis  Zwanzig  Thalern  ein,
falls  nicht  glaubwürdig  dargethan  wird,  daß  die  Zerstörung  der  Bezeichnung
oder  die  Verletzung  des  Verschlusses  durch  einen  vom  Steuerpflichtigen  nicht

verschuldeten  Zufall  entstanden  und  davon  gleich,  nachdem  sorche  wahrgenommen
  worden,  Anzeige  geschehen  ist.

In  Bezug  auf  die  lebteren  Strafen  kommen  die  Bestimmungen  des  F.
35  zur  Anwendung.

g.  39.
ulerWer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Steuer-Interesse  verpflichteten  Beder

  Veamien.  amten,  mit  welchem  er  im  Amte  zu  thun  hat,  Geld  oder  Geldeswerth  zum
Geschenk  anbiethet  oder  wirklich  giebt,  soll  den  vier  und  zwanzigfachen  Betrag
des  angebothenen  oder  gegebenen  Geschenkes  zur  Strafe  erlegen.  Ist  über

den  Betrag  nichts  auszumitteln:  so  tritt  eine  Geldbuße  von  Zehen  Thalern
  ein.

g.  40.
Stae  der  Widersetzlichkeit  gegen  die  zur  Wahrnchmung  des  Steuer-Interesse  verh.
  pflichteten  Beamten  bey  Ausuͤbung  ihres  Amtes,  sowie  auch  Versagung  der
in  der  Steuerordnung  (§.  34)  den  Gewerbetreibenden  zur  Pflicht  gemachten
Hülfsleistung,  soll,  wenn  dadurch  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  nicht
eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Zehen  bis  Zwanzig  Thalern  oder  mit
verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet  werden.

S.  41.
La  ain  Sobald  Jemand  auf  Uebertretung  der  Steuergesetze  betroffen,  oder  eine
Eiern  unn  solche  auf  andere  Weise  zuverlässig  bekannt  wird,  muͤssen  die  Steuerbeamten
h  nnn  sich  ohne  Zeitverlust  der  Gegenstände,  woran  die  Zuwiderhandlung  verübt
travekienien.  worden,  durch  Beschlagnahme  versichern,  wenn  es  zum  Beweise  der  begangenen
  Kontravention  sowohl  an  sich  als  in  Bezug  auf  den  Betrag  der  defraudirten
  Gefälle  erforderlich  ist,  oder  auch  begründete  Besorgniß  entsteht,
        <pb n="611" />
        603

daß  sonst  wegen  der  zu  erlegenden  Gefalle,  der  verwirkten  Strafe  und  der
Kosten  die  Staatskasse  nicht  gesichert  sey.

Ist  der  Beschuldigte  nicht  im  Lande  angesessen  und  nicht  hinlänglich  begükert:
  so  kann  er,  im  Falle  dringenden  Verdachts  der  Flucht,  persönlich  angehalten,

  muß  jedoch  alsdann  dem  nächsten  Gerichte  ohne  Verzug  übergeben

werden.

S#.  42.

Eine  Freylässung  der  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  ist  zulässig,
wenn  eine  Verdunkelung  des  Sachverhältnisses  davoy  nicht  weiter  zu  besorgen,
  und  wenn  entweder  nach  den  obwaltenden  Umständen  wahrscheinlich  ist,
daß  der  Kontravenient  dem  Staate  auch  ohne  Sicherheitsleistung  werde  für
das  Vergehen  gerecht  werden  können  oder  genügende  Sicherheit  geleistet  ist.

Ob  Personal-Arrest  fortzusetzen  sey,  bleibt  der  richterlichen  Beurtheilung
  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  überlassen.

S.  43.

Die  Steuerämter  führen  die  Untersuchung  und  senden  die  spruchreifen
Akten  zur  Entscheidung  und  Abfassung  des  Straf-Resoluts  an  den  General-Inspektor.
  Leßterer  kann  jedoch,  so  lange  noch  kein  Strafbeschceid  erlassen
worden  ist,  die  Verweisung  der  Sache  zum  gerichtlichen  Verfahren  verfügen.

Auch  ist  es  dem  Angeschuldigten  unbenommen,  nicht  nur  während  der
von  der  Steuerbehörde  geführten  Untersuchung  zu  jeder  Zeit  bis  zu  deren
Schlusse,  sondern  auch  in  den  ersten  zehen  Tagen  nach  der  Eröffnung  des  von
dem  General-Inspektor  abgefaßten  Resoluts,  auf  gerichtliche  Untersuchung
und  Entscheidung  anzutragen.  Die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  findet
jedoch,  außer  dem  Falle  einer  Defraudation,  überhaupt  nur  Statt,  wenn  die
gesetliche  Strafe  Zehen  Thaler  und  mehr  beträgt.

Dem  Antrage  auf  gerichtliche  Untersuchung  und  Entscheidung  wird  es,
in  Fällen,  wo  ein  solcher  überhaupt  zulässig  ist,  gleich  geachtet,  wenn  der
Angeschuldigte  auf  die  Vorladung  der  Steuerbehörde  nicht  erscheint,  oder  die
Auslassung  vor  letzterer  verweigert.  Derselbe  kann  auch,  wenn  er  von  der
Befugniß  zur  Berufung  auf  richterliche  Entscheidung  keinen  Gebrauch  machen
will,  gegen  das  Straf-Resolut  des  General-Inspektors,  den  Rekurs  an  das
Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  ergreisen.  Dieses  muß  jedoch
biunen  zehen  Tagen  nach  Eröffnung  des  Resoluts  geschehen  und  schließt  fernerhiu
  jedes  gerichtliche  Verfahren  aus.

2)  Unterfuchung
  und
Bestrafung
Ter  Steuervergehen.
        <pb n="612" />
        604

g.  44.

Bey  dem  Verfahren  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Uebertretungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sollen  die  Vorschriften  des  Zollgesetzes
os.  91  bis  108  und  113  bis  120  in  Anwendung  kommen.

g.  456.
3),Vollstrek.  Die  Vollstreckung  der  rechtskraftigen  Erkenntnisse  geschiehet  von  den  Gerichten,

  die  der  Resolute  aber  von  den  Steuerbehörden.  Können  Resolute
nicht  anders  als  durch  Anwendung  von  Zwangemitteln  in  Vollzug  gesetzt  werden:
  so  gebührt  ihre  Vollstreckung  ebenfalls  den  Gerichten,  welche  verpflichtet
  sind,  den  diesfalligen  Anträgen  der  Steuerbehörde  zu  genügen,  ohne  in
eine  weitere  Beurtheilung  der  Sache  selbst  einzugehen.  Die  Steuerbehörde
kann  nach  Umständen  der  Vollstreckung  Einhalt  thun,  und  die  Gerichte  haben
ihren  diesfallsigen  Anträgen  Folge  zu  geben.

Die  Verdußerung  der  Konfiskate  wird  ohne  Unterschied,  ob  die  Entscheidung
  im  gerichtlichen  oder  Verwaltungswege  erfolgt  ist,  durch  die  Steuerbehörde
  bewirkt.

.  46.
0  ee  Kann  die  festgesetzte  Geldbuße  auch  von  demjenigen,  für  dessen  Rechnung
in  Gefingmß=  die  Brennerey  betrieben  wird  (§.  35),  oder,  in  solchen  Fällen,  wo  dieser  zur
sinase.  Vertretung  der  Geldbuße  nicht  verbunden  ist,  von  dem  Schuldigen  selbst  nicht
beygetrieben  werden:  so  tritt  an  deren  Stelle  eine  gegen  den  letztern  zu  vollstreckende
  Gefaͤngnißstrafe  im  Verhaͤltniß  von  Fuͤnf  bis  Zehen  Thalern  Geldstrafe
zu  acht  Tagen  Gefaͤngniß.

Wenn  bey  der  Vollstreckung  eines  Resoluts  der  Verwaltungsbehoͤrden
die  Zahlungsunfaͤhigkeit  des  Verurtheilten  sich  ergiebt:  so  haben  die  Gerichte
auf  den  Antrag  der  Steuerbehoͤrde  durch  ein  Resolut,  gegen  welches  kein
Rechtsmittel  zulaͤssig  ist,  die  Verwandlung  der  Geldstrafe  in  Gefaͤngnißstrafe
auszusprechen,  ohne  sich  auf  eine  Beurtheilung  der  Sache  selbst  einzulassen.

Diejenige  Gerichtsbehoͤrde,  welche  in  solchen  Faͤllen  die  Strafverwandlung
  verfuͤgt,  ist  verpflichtet,  fuͤr  die  Vollstreckung  der  Gefaͤngnißstrafe  zu  sorgen
  und  der  Steuerbehoͤrde  von  der  getroffenen  Verfuͤgung  Kenntniß  zu  geben.

g.  47.
50  Dennstan  Die  zur  Wahrnehmung  des  Steuer-Interesse  verpflichteten  Beamten,

ten:  Antheile.

mit  Ausnahme  der  Beamten  der  General-Inspektion  und  der  höheren  Stel-
        <pb n="613" />
        605

len,  erhalten,  abgesehen  von  den  Bestimmungen  der  §§.  26  und  27,  in  den
von  ihnen  entdeckten  Uebertretungsfällen  von  dem  Werthe  der  konfiszirten  Gegenstände
  und  von  der  eingezogenen  Geldbuße  ein  Drittel  zur  Belohnung.

g.  48.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Erhebung  und  Kontrolirung  der  .  Soluß.
Branntweinsteuer  und  über  die  Verpflichtungen  derer,  welche  dieselbe  zu  entrichten
  und  dabey  Etwas  zu  beobachten  haben,  sind  in  der  besonderen  Steuerordnung
  enthalten,  welche  dem  gegenwärtigen  Gesetze  beygefügt  wird,  und
welche,  ohne  dem  letztern  in  irgend  einem  Punkte  zu  derogiren,  als  zu  dessen
  Auslegung,  Ergänzung  und  Vervollständigung  dienend  zu  betrachten  und
anzuwenden  ist.

Urkundlich  haben  Wir  das  gegenwärtige,  als  ein  vom  1.  Jannar  1834
an  für  den  ganzen  Umfang  Unserer  Großherzoglichen  Lande,  nahmentlich  mit
Einschluß  der  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  und  nur  mit  Ausschluß  des
Amtes  Ostheim  gültiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen,  auch  dasselbe  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  13.  Dezember  1883.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Frhr.  v.  Fritsch.  Frhr.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="614" />
        606
Inhalts-Verzeichniß.

1.  Algemene  Belimmungen:  :
1)  Höhe  der  Steuer  F.  1.
2)  Auf  welchem  Wege  dieselbe  erhoben  wird  8.  2.-3)
  Erhebungssätze:
a)  Meischbottig-Steuer  h.  3.  b)  Branntweinmaterjal  ·  Steuer  I.  4,  5.
4)  Unzulässigkeit  von  Exemtionen  F.  6.
5)  Vergütung  der  Steuer  bey  Versendungen  von  Branntwein  in  das  Ausland  §.  7.
11,  Vorschriften  über  die  Erhebung  und  d  onirolirung  der  Steuer:
1)  Anmeldung  der  Gecäthe  F.  8
2)  Abmeldung  der  Geräthe  F.  9
3)  Vermessung  und  Bezeichnung  ber  Geräthe  §.  10.
4)  Aussicht  der  Steuerbehörde  d.
5)  Vorschriften  für  die  Benutzung  U.  Brennereyen  und  Gerüt  88.  12,  13.
6)  Verpflichtung  zur  Befolgung  der  Kontrofe=  Vorschristen  §.  1
7)  Wann  die  Steuer  zu  entrichten  1½
8)  Erlaß  der  Branntweinsteuer  §.  16.
9)  Richtige  Erhebung  und  Berechnung  der  Gefälle  5.  17.
II.  Von  den  Strasen  und  dem  Strasperfahren:
Allgemeine  Strafbestimmungen:
1)  Strafe  der  Defraudation:  «.
s)nnekstenFalle§18b)1meksteTIRuckfalle§19c)beyfeknekenNuckföllen§20
L)AnwendungdekDesraudattonsStrafe,wennunangcmeldeteoderaußekGebkauchgesehke
MeuchodekDestclltkGeratheunbefuqtekWeIsebesiutztwekden§§2—4
3)  Anwendung  der  Defraudations-Strafe  bey  der  Verletzung  von  Firations=  Bewiligungen  §.  25.
Besondere  Strafbestimmungen:
1,  Strafe  der  heimlichen  oder  ldungswidrigen  Zubereitung  u.  Tufbewahrungvon  Meische  S.  26.
2)  Strafe  der  unterlassenen  oder  tieternd  Anmeldung  shiuewothge-  Stoffe  S.  27.
3)  Strafe  der  unterlassenen  oder  unrichtigen  Anzeige  der  Geräthe
4)  Strafe  der  unterlassenen  Anzeige  bey  dem  Uebergenze  von  e  in  andere  Hand  §.  29.
5)  Strafe  der  unterlassenen  Geräthe-Bezeichnung  *
6)  Strase  der  Abweichung  von  der  Meisch-  und  rennz  it  8
7)  Strafe  des  vorbnungewidrigen  Verfahrens  mit  den  Tg  baalinen  und  Material-  Vorraths=Verzeichnissen
  §.  3
8)  Zusammentreffen  ar  Steuervergehen  F.  33.
9)  Bestrafung  sonstiger  Gesetzes-Uebertretungen  §.  31.
Vertretungsverbindlichkeit  für  verwirkte  Geldstrafen  F.  35.
Strase  des  unbefugten  Gewerbebetriebes  F.  36.
Konkurrenz  der  Steucrvergehen  mit  Verbrechen:
1)  Allgemeiner  Grundsatz  F.  37.
2)  Strase  konkurrirender  Fälschungen.  §.  38.
3)  Strafe  der  Bestechung  der  Beamten  §.  39.
4)  Strafe  der  Widersetzlichkeit  gegen  Beamte  §.  40.
Von  dem  Strafverfahren:
1)  Verfahren  gegen  die  Kontravenienten  5§.  41,
2)  Untersuchung  und  Sestrasung,  der  ens  66.  43,  44.
3)  Vollstreckung  der  Strafe  F.  4
4)  Verwandlung  der  Gnegest.  in  Gefüängnißstrase  F.  46.
5)  Dinunziamen=  Antheil  §.  4
IV.  Schluß  F.  4

 

bre

*
        <pb n="615" />
        607

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.
Die  Bestimmungen,  welche  im  §.  48  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung

des  Branntweins  vom  heutigen  Tage  der  besondern  Ordnung  zu  diesem  Gesetze
  vorbehalten  worden  sind,  ertheilen  Wir  hiermit,  unter  Zustimmung  des

getreuen  Landtages,  wie  folgt:

S.  1.
Die  Einreichung  des  nach  §.  8  des  Gesetzes  dem  Steueramte  zu  über=  #e  alllemeine
gebenden  Grundrisses  der  Brennereyraume  und  Geräthe  muß  in  doppelter  r  urenn
Ausfertigung  geschehen  und  ein  Exemplar  vom  Steueramte  bescheinigt,  in  der-  o

selben  Art,  wie  weiter  unten  im  §S.  10  wegen  des  Betriebsplanes  bestimmt  nl"n
werden  wird,  in  der  Brennerey  aufgehängt  werden.  n--·
  rckGetathc

§2

BeyBermefungderBlasenundderMekschbottcgetst,mchrerwage-W"M;"IS
techtknStellung,derjentgcmnereRaum,welchcnfevomBodenzumäußer.
sten  Rande  bis  zum  Ueberlaufen  haben,  durch  die  Steuerbeamten  ohne  allen

Abzug  auszumitteln.

g.  8.  c.  Amtliche
Das  Steueramt  ist  verpflichtet,  über  die  Anmeldung,  die  Vermessung
meldung  der

und  ihr  Ergebniß  und  die  Art  der  Bezeichnung  eine  Bescheinigung  zu  erthei
1•
        <pb n="616" />
        605

len,  in  welcher  die  Beschaffenheit  der  Brennereygeraͤthe  genau  beschrieben
seyn  muß.

Nur  durch  diese  Bescheinigung,  welche  nebst  den  Vermessungs-Verhandlungen
  in  der  Brennerey  aufbewahrt  werden  muß,  kann  der  Nachweis  geführt
  werden,  daß  die  Geräthe  vorschriftsmäßig  angemeldet  worden.

8.  4.

l  Die  zu  den  Brennereyen  gehörigen  Geräthe  müssen  in  den  Betriebsraumen
  zusammen  aufbe  vahrt  werden.  Dahin  nicht  gehörige  Gefaße  dürfen  in
denselben  nicht  verhunden  seyn.

Destillir=  Geräthe  und  Meischgefäße,  letztere  jedoch  nur  bey  Brennereybesitzern,
  stehen  so  lange,  als  sie  nicht  zum  Gewerbsbetriebe  angemeldet
werden,  dergestalt  unter  besonderer  Aufsicht  der  Steuerbehörde,  daß  ihre  Benutzung
  zu  einem  außerordentlichen  Zwecke,  nahmentlich  auch  zur  Bereitung
von  Viehfutter,  ohne  Steuerentrichtung  nur  auf  vorgängige  Anmeldung  und
unter  den  von  der  Steuerbehörde  anzuordnenden  Sicherheitsmaßregeln  erfolgen  darf.

Bey  Personen,  welche  mit  dergleichen  Geräthschaften  bloß  handeln,  oder
sie  zum  Handel  verfertigen,  sind  solche  dieser  Aufsicht  nicht  unterworfen.

*“

Wer  Destillir  -Geräthe  besitzt,  welche  nicht  im  Gebrauche  sind,  ist  dennoch
  verbunden,  sie  dem  Steuerbeamten  auf  Erfordern  vorzuzeigen,  damit  er
sich  überzeugen  konne,  daß  sie  noch  in  dem  Zustande  befindlich  sind,  in  welchem
  sie  zur  Verhütung  ihres  Gebrauches  gesetzt  worden.

Diejenigen,  welche  Destillir-Geräthe  bloß  verfertigen,  oder  damit  handeln,
  sind  hierunter  nicht  begriffen.

g.  6.

Destillir-Geraͤthe,  welche  ausschluͤssig  zu  anderm  Gebrauche  als  zur
Branntweinbereitung  gehalten  werden,  stehen  zwar  nicht  unter  der  fuͤr  Branntweinbrennereyen
  angeordneten  Kontrole  (S.  4),  bleiben  aber,  zur  Verhütung
von  Mißbräuchen,  der  allgemeinen  Aufsicht  der  Steuerbehörde  unterworfen.

S.  7.
3)  Verfadren“  Um  für  die  Zeit,  wo  die  Meisch=  und  Destillir-Gerathe  nicht  im  Be-Um

  Geratbe  7  k  .  .
HkaII-l-  triebe  seyn  duͤrfen,  ihre  unbefugte  Benutzung  fuͤr  letzteren  zu  verhindern,
rauch:

sroen?  werden  entweder
        <pb n="617" />
        609

a)  die  Geraͤthe  an  Ort  und  Stelle  durch  einen  Steuerbeamten  unter
Verschluß  gesebt,  in  welchem  Falle  der  Brennereybesitzer  die  Materialien
  zur  Versiegelung  oder  zum  Verschlusse  und  zwar  in  guter
brauchbarer  Beschaffenheit  zu  liefern  hat,  oder

b)  es  muß  ein  Theil  des  Destillir-Geräthes  gleich  nach  Ablauf  der  Betriebsfrist
  an  das  Steueramt  abgeliefert  werden.  Befindet  sich  Letteres
  nicht  am  Orte:  so  wird  für  den  Transport  des  Geräthes
auf  jede  halbe  Meile  Entfernung  eine  Stunde  gut  gerechnet.

c)  Kommt  es  darauf  an,  in  Brennereyen,  welche  zum  Betriebe  angemeldet
  sind,  das  Destillir-Geräth  während  einzelner  betriebsloser
Tage  und  Stunden  außer  Gebrauch  zu  setzen,  und  ist  das  Steueramt
  über  eine  Viertelmeile  entfernt:  so  kann  auch  gestattet  werden,
daß  ein  von  der  Steuerbehörde  zu  bestimmendes  Stück  des  Destillir-Geräthes
  entweder  bey  einer  zuverlässigen  Person  i#m  Orte  oder,
in  Ermangelung  einer  solchen,  in  einem  von  dem  Brennerey-Lokal
möglichst  entfernten  Raume  im  Gehöfte  des  Brennereybesitzers  niedergelegt
  werde.

Eine  zur  Aufbewahrung  des  Destillir-Geräthes  geeignete  und
willfährige  Person  zu  ermitteln,  ist  Sache  des  Brenneroeybesitzers,
sie  für  den  Zweck  anzuerkennen  oder  nicht,  hängt  von  der  Steuerbehörde
  ab.

d4)  Findet  in  Meischbrennereyen  zwischen  mehren  Einmeischungen  ein
Zwischenraum  in  der  Art  Statt,  daß  in  Meischgefäßen  an  demselben
  Tage,  wo  sie  leer  geworden,  nicht  wieder  eingemeischt  wird:
so  kann  die  Steuerbehörde  verlangen,  daß  jene  Meischgefäße  für
den  Tag  oder  die  Tage  des  Nichtgebrauches  schief  gestellt  werden.

Wenn  eine  Brennerey  ganz  ruht,  tritt  in  der  Regel  Verschluß  der

Geräthe  an  Ort  und  Stelle  ein,  über  dessen  Anlegung  von  dem  Steuerbeamten
  eine  Verhandlung  aufgenommen  wird,  welche  bis  zur  Wiederabnahme  des
Verschlusses  in  der  Brennerey  aufbewahrt  werden  muß.  Ob  innerhalb  der
Betriebszeit  einzelne  Geräthe  und  welche  außer  Gebrauch  zu  setzen  und  welches
  der  oben  unter  a  bis  d  angegebenen  Mittel  dazu  in  Anwendung  kommen
  soll,  ist  nach  den  Umständen  von  der  Steuerbehörde  zu  bestimmen.

g.  8.  )Verfabren
Wenn  in  den,  im  8.  16  des  Gesetzes  erwähnten  Fällen  der  Brennerey-z
betrieb  unterbrochen  wird:  so  ist  dieses  sogleich  der  Steuerbehorde  anzuzeigen,  ben  des  Ve-
        <pb n="618" />
        610

welche  die  Richtigkeit  der  Angabe  an  Ort  und  Stelle  untersuchen  und  die
Geraͤthe  vorschriftsmaͤßig  außer  Gebrauch  setzen  laͤßt.

Befindet  sich  kein  Steuerbeamter  im  Orte  und  will  der  Gewerbetreibende
sich  gleichwohl  den  Antrag  auf  Steuererlaß  vorbehalten:  so  muß  er  durch
zwey,  weder  ihm  verwandte  noch  in  seinen  Diensten  stehende  glaubwuͤrdige
Personen  von  der  Unterbrechung  des  Betriebes  und  den  dieselbe  veranlassenden
  Umstaͤnden  Kenntniß  nehmen  lassen  und  deren  Bescheinigung  uber  den
Hee  und  die  Zeit  ihrer  Besichtigung  unverzüglich  an  das  Steueramt
enden.

Kann  die  ursache  der  unterbrechung  nicht  alsbald  gehoben  werden:  so
tritt  der  Betriebsplan  (S§.  9  und  21)  außer  Kraft  und  es  muß  für  den
Wiederanfang  des  Betriebes  in  dem  nahmlichen  Monathe  ein  neuer  Betriebsplan
  eingereicht  werden.  Die  Steuer  wird  hiernächst  nur  nach  Maßgabe
des  wirklich  stattgehabten  Betriebes  berechnet  und  erhoben.

K.  9.
n,  Srihle  Der  im  §.  12  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Betriebsplan  muß  nach  dem

ren  für  die  Be

*  unter  A  beyliegenden  Muster  in  der  Regel  für  einen  vollen  Kalendermonath
d  Gernrbe.  Oder,  wenn  der  Betrieb  erst  im  Laufe  eines  Monathes  beginnen  soll,  für  dent
Wt  noch  übrigen  Theil  des  Kalendermonathes  eingereicht  werden  und  die  Einreig

  chung  mindestens  drey  Tage  vor  der  ersten  Einmeischung  erfolgen.
Außer  den  im  §.  16  des  Gesetzes  erwähnten  Fallen  kann  eine  Abanderung
  des  angemeldeten  Betriebes  Einmahl  im  Monathe  dann  gestattet  werden,
  wenn  das  Bedürfniß  gehörig  nachgewiesen  und  der  Betrieb  dadurch  verstärkt

  wird.

#&amp;amp;.  10.
Der  Bekriebsplan,  zu  dessen  Anfertigung  nur  allein  das  von  dem  Steuer-4

  amte  gegen  Erstattung  der  Druckkosten  zu  liefernde  Formular  benutzt  werden
rd  darf,  muß  deutlich  geschrieben  und  ohne  daß  darin  etwas  abgeändert  oder
ausgelöscht  ist,  zweyfach  dem  Steueramte  übergeben  werden.

Mangelhaft  gefertigte  Betriebspläne  giebt  das  Steueramt  sofort  zur  Berichtigung
  zurück  und  e5  wird  in  solchen  Fallen  die  Einreichung  als  nicht  geschehen
  betrachtet.

Findet  sich  bey  der  von  dem  Steueramte  vorzunehmenden  Prüfung  des
Betrieböplanes  nichts  zu  erimern:  so  werden  beyde  Eremplare  von  demselben
  genehmigt  und  vollzogen;  das  eine  bleibt  bey  dem  Steueramte,  das  an-
        <pb n="619" />
        611

dere  wird  dem  Brennereybesitzer  zurückgegeben,  welcher  gehalten  ist,  noch  vor  dem
Anfange  der  ersten  Einmeischung  dasselbe  an  einem  hellen  Orte  in  der  Brennerey,
  welchen  die  Steuerbehörde  dazu  auswählt,  anzuheften,  und  dort  in  einem
Behältnisse,  über  dessen  Beschaffenheit  die  Steuerbehörde  nähere  Anleitung
geben  wird,  während  der  ganzen  Dauer  des  angemeldeten  Betriebes,  unbeschädigt
  zu  erhalten,  damit  die  Aufsichtsbeamten,  und  jeder,  der  in  die  Brennerey
  eintritt,  alsbald  solches  einsehen  können.

Wenn  die  Betriebszeit  abgelaufen  ist,  muß  dieses  Eremplar  von  dem  Brennereybesitzer
  binnen  drey  Tager  an  das  Steueramt  zurückgeliefert  und  kann
alsdann  gegen  das  Erstere  ausgetauscht  werden.

S.  11.
Vormeischbottige  und  Kühlgefäße  dürfen  nur  frische,  noch  nicht  gährende  ree

Meische,  auch  nur  in  dem  Verhaltnisse,  wie  die  entsprechenden  Meischbottige  den  Beirieb
leer  oder  weniger  gefüllt  sind,  Meischwärmer  und  Meisch-Reservoirs  aber  nie  w
andere,  als  reife  Meische,  auch  nur  während  der  Zeit,  wo  die  Meischblasen  fibeim

  Betriebe  sind,  enthalten.

8.  12.

Für  jeden  zur  Einmeischung  bestimmten  Tag  darf  nicht  unter  9  Eymer
46  Maaß  0,92  Nösel  Weimarisch  (600  Preußische  Quart)  Meischraum  an-  „he
gemeldet  werden,  auch  sind  kleinere  Meischbottige,  als  von  4  Eymer  63  Maaß  muA  ant
0,46  Nösel  Weimarisch  (300  Preußische  Quart)  Inhalt  nicht  zulässig.  Zeit.

Die  Einmeischungen  duͤrfen  nur  geschehen:

in  den  Monathen  Oktober  bis  einschlüssig  März,  von  Morgens  6  bis
Abends  10  Uhr,

in  den  übrigen  Monathen  aber  von  Morgens  4  bis  Abends  10  Uhr.

g.  18.

Dem  Brennereybesitr  bleibt  zwar  freygestellt,  wie  oft  und  wann  er  k  n
während  des  Monathes,  für  welchen  er  den  Betrieb  angemeldet  hat,  die  an-  #rer
gemeldeten  Meischboctige  benutzen  will,  die  Benutzung  derselben  muß  jedoch  e
in  einer  regelmäßigen  Reihefolge  dergestalt  geschehen,  daß  in  dem  zuerst  geleerten
  Meischbottige  auch  mit  der  Einmeischung  zuerst  wieder  begonnen  wird.
        <pb n="620" />
        612

g.  14.
4.  Benuhung  Wenn  die  Bereitung  und  Aufbewahrung  der  Meische  bis  zum  Abbrennen

st  euerfreyer

Nebengefabe.  derselben  nicht  in  den  versteuerten  Meischbottigen  allein  geschehen  soll,  son—
dern  dazu,  oder  zu  einer  mit  der  Branntwein-Fabrikation  zu  verbindenden
Hefenbereitung  aus  Meische,  die  steuerfreye  Benutzung  noch  anderer  Gefaͤße
oder  Geraͤthe  gewuͤnscht  wird:  so  muß  dazu  die  besondere  Erlaubniß  der  Steuerbehörde
  nachgesucht  werden,  welche  dieselbe  in  der  Regel  unter  den  von
ihr  festzusetzenden  Kontrole-Bedingungen  ertheilen  wird,  jedoch  den  Umständen
  nach  auch  zu  versagen  befugt  ist.  Außerdem  finden  die  allgemeinen
  Vorschriften  wegen  der  An=  und  Abmeldung,  Bezeichnung,  Vermessung,
Beaufsichtigung  und  Benutung  der  Hauptgeräthe  auch  auf  die  Nebengefäße
Anwendung.

Eigenmaͤchtige  Abweichungen  von  den  allgemeinen  Vorschriften  oder  von
den  besonders  festgesetzten  Bedingungen  fuͤr  den  steuerfreyen  Gebrauch  von
Nebengefaͤßen  ziehen,  neben  den  sonst  etwa  gesetzlich  zur  Anwendung  kommenden
  Strafen  die  Versagung  der  fernern  Erlaubniß,  dergleichen  Gefäße  halten
und  steuerfrey  benutzen  zu  dürfen,  nach  sich.

g.  15.

VBelchraͤn-  Dem  Brennereybesitzer  ist  gestattet,  die  Meische  entweder  am  öten  oder

kennaesut,  am  Aten  Tage  nach  der  Einmeischung,  den  Tag  derselben  mitgerechnet,  abmht

  zubrennen  und  danach  den  Betriebsplan  einzurichten.  Die  an  Einem  Tage

erieme  bereitete  Meische  muß  auch  an  Einem  Brenntage  vollständig  abgeluttert
werden.

Ein  früheres  oder  späteres  Abbrennen  der  Meische  ist  in  der  Regel
nicht  gestattet.  Wird  in  außerordentlichen  Fallen  eine  Ausnahme  nöthig:  so
muß  zuvor  dem  Steueramte  davon  Anzeige  gemacht,  und  dessen  schriftliche
Genehmigung,  welche  jedoch  bey  Anträgen  auf  späteres  Abbrennen  nicht  über
den  vierten  Tag  hinaus  gegeben  wird,  muß  dem  Betriebsplane  beygeheftet
werden.

S.  16.
bb.  Stunden.  An  den  Tagen,  wo  Branntwein-Blasen  zum  Betriebe  angemeldet  sind,
darf  in  der  Regel  von  7  Uhr  Abends  bis  5  Uhr  Morgens  nicht  gebrannt
werden.  Ist  wegen  der  Stärke  des  Betriebes  oder  nach  der  Eigenthümlichkeit
  des  Brenngeschäftes  oder  in  anderen  besonderen  Fällen  eine  Ausnahme
nöthig:  so  ist  darauf  bey  der  Steuerbehörde  anzutragen,  welche  nach  Prü-
        <pb n="621" />
        613

sung  der  für  den  Antrag  geltend  gemachten  Gründe  die  Genehmigung  den
uUmständen  nach  nicht  versagen  wird.

g.  17.

Wenn  unter  amtlichen  Verschluß  gesebte  Meisch=  und  Destillir—  Geraͤthe  q%  r
in  Betrieb  kommen  sollen:  so  bestimmt  das  Steueramt,  wann  sich  ein  Be-  chung  er,er
amter  zur  Abnahme  des  Verschluss“#s  in  der  Brennerey  einfinden  soll.

Der  Brenner  ist  nicht  gehalten,  auf  den  Beamten  länger  als  eine
Stunde  über  die  bestimmte  Zeit  zu  warten,  und  kann  nach  deren  Ablauf,
wenn  ein  bekannter  und  glaubwürdiger  Mann  gegenwärtig  ist,  und  dieser
den  Verschluß  als  unversehrt  anerkannt  hat,  denselben  abnehmen.

g.  18.

Wer  im  Winter  nach  dem  für  landwirthschaftliche  Meischbrennereyen  5)  zulasung
(§.  3  des  Geseheö)  gestatteten  minderen  Steuersaße  gebrannt  hat,  und  den  hinr
Vatr#eb  der  Brennerey  über  den  Monath  April  hinaus  fortsetzt,  bleibt  zwar  uerrarene
wegen  der  Nachzahlung  des  Unterschiedes  zwischen  dem  geringeren  und  dem  Sieuerfatze.
Steuersatze  für  die  verflossene  Zeit  außer  Anspruch,  muß  aber  den
Steuersatz  vom  1.  May  ab  und  ferner  so  lange  entrichten,  bis  die

wieder  sechs  volle  Sommermonathe  (May  bis  Oktober  einschlüssig)
ganz  geruhet  hat.

 
  

Zusätzliche  Bestimmung.

Bey  dem  gleichzeitigen  Betriebe  der  Brauerey  und  Brennerey  darf  für  0  Verlif
die  letztere,  falls  nicht  die  von  der  Brauerey  zu  entrichtende  Steuer  firirt  Aeeichseltenen
ist,  reines  Malzschrot  nicht  verwendet  werden.  weehe  und

Das  zur  Brennerey  bestimmte  Malz  muß  vor  dem  Schroten  auf  der
Mühle  wenigstens  zum  vierten  Theile  mit  ungemalztem  Roggen  vermischt

werden.  Wird  neben  der  Brauerey  Branntwein  aus  Kartoffeln  gebrannt:
so  ist  zu  letzterem  Behufe  der  Gebrauch  von  reinem  Malzschrote  zwar  gestattet,
  dasselbe  muß  jedoch  besonders  angemeldet  und  aufbewahrt  werden
und  steht  unter  der  Aufsicht  und  Kontrole  der  Steuerbehörde.
B.  Brennc-S.
  19.  rid

Der  Betrieb  muß  für  den  ganzen  Kalendermonath  im  Voraus  angemel-  impeen
det  werden,  es  mag  den  ganzen  Monath  hindurch  ununterbrochen  vder  nur  metiten
in  einem  Theile  desselben  gebrannt  werden.  4  n  5

r  ellsr
        <pb n="622" />
        n.

 

614

Der  Betriebsplan  darf  für  die  Periobe,  auf  welche  er  lautet,  in  der
Regel  nur  auf  Stoffe  von  einem  und  demselben  Steuersatze  gerichtet  seyn;
wer  für  die  ganze  angemeldete  Betriebszeit  den  höhern  Steuersatz  (Gesetz
§.  4,  lit.  b)  entrichtet,  ist  in  der  Wahl  der  nicht  #nehlichten  Stoffe  und
deren  Abwechselung  keiner  Beschränkung  unterworfen.

Wer  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  14  Eymer  29  Maaß,  1,39  Nö-=sel
  Weimarisch  (15  Eymer  Preußisches  Maaß)  Stoffe  der  ersten  (Gesetz  F.  4,
lit.  a)  oder  6  Eymer  56  Maaß  1,05  Nöfel  Weimarisch  (7  Eymer  Preußhisches
  Maaß)  der  zweyten  Art  (Gesetz  §.  4,  Iit.]b)  zu  Branntwein  verwenden
  kann  oder  will,  muß  diesen  Vorrath  innerhalb  eines  Kalendermonathes
abbrennen,  auch  darf  überhaupt  nicht  weniger  als  resp.  14  Eymer  29  Maaß
1,39  Nösel  und  6  Eymer  56  Maaß  1,05  Nösel  Weimarisch  (15  und  7
Eymer  Preußisches  Maaß)  für  einen  Monath  angemeldet  werden.

.  20.

un  Siee  Wegen  der  Betriebspläne  sind  die  Vorschriften  des  §.  10  zu  beobachten,  mit
Ed  dem  unterschiede,  daß  solche  nach  dem  beyliegenden  Muster  B  abzufassen  sind.

.  XankktIgtms

IundVerfab
mit  descbem  8  21
5)  Bestim-  In  Ansehung  der  Brennzeit  wird  es  zwar  im  Allgemeinen  eben  so  gemung

  der

Brennzet.  halten,  wie  nach  S#.  12.  und  16.  Wenn  jedoch  die  Anzahl  der  angemeldeten
  Blasenfüllungen,,  welche  nicht  unter  zwey  an  einem  Tage  seyn  darf,  der
Droduktions  =  Fähigkeit  der  Blase  innerhalb  der  vierzehenstündigen  Brennzeit
nicht  entspricht:  so  muß  die  Dauer  der  Brennzeit  auf  das  wirkliche  Bedürfniß
  vermindert  und  das  Ende  derselben  in  der  Ammeldung  angegeben  werden.

Zur  Beurtheilung  der  Produktions-Fähigkeit  der  Blasen  werden  folgende
  erfahrungsmäßige  Grundsätze  angenommen:
a)  daß  jede  Füllung  der  Blase  für  einen  Abtrieb  mindestens
1)  an  gestampften  Weintrebern  oder  an  gestampftem  Kernobst  und  gestampften
  Trebern  von  Kernobst  zwey  Drittheile,
2)  an  gepreßter  Weinhesfe  ein  Drittheil,
3)  an  flüssiger  Weinhefe  die  Hälfte  und
4)  an  Steinobst  oder  Beeren  oder  Wein  drey  Viertheile  des  vollen
Rauminhaltes  der  Blasc  erfordert;
b)  daß  zu  einer  Destillation
1)  auf  Weinhefen  6  Stunden,
2)  auf  die  übrigen  im  §.  4.  des  Gesetzes  genannten  Stoffe  4  Stunden,
        <pb n="623" />
        615

3)  auf  Lutter  6  Stunden  höchstens,  bey  ganz  schlechter  Eimichtung
der  Destillir  -Geräthe  nöthig  sind,  und  daß
0)  sechs  Destillationen  auf  gestampfte  Weintrebern  oder  Kernobst  oder
Abfälle  von  Kernobst,  so  wie

d)  fünf  Destillationen  auf  jeden  andern  der  im  F.  4.  des  Gesetzes  genannten
Stoffe  wenigstens  so  viel  Lutter  liefern,  als  crforderlich  ist  zu  einer
Füllung  derselben  Blase.

Eine  stärkere  Blasenfüllung,  weniger  Zeit  für  jeden  Abtrieb  und  mehr  Abtriebe
  zum  Gewinne  eines  Lutter-Aufgusses  sind  zulässig;  entgegengesetzte
Ausnahmen  jedoch  nur  mit  Bewilligung  der  Steuerbehörde.

g.  22.

Die  im  §.  13  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Material-Vorrathsver=  2  Materialzeichnisse
  müssen  in  doppelter  Ausfertigung  übergeben  werden  und  die  Art.  ubgode  von
und  Menge  des  in  jedem  Gefäße  befindlichen  Materials,  so  wie  den  Aufbe=  Mterialwahrungsort
  enthalten.  Vergeschl

Auf  dieses  Verzeichniß  findet  dasjenige  ebenfalls  Anwendung,  was  im
6.  10  wegen  der  Betriebspläne  vorgeschrieben  ist.

g.  238.

Bey  Revision  der  Vorraͤthe  an  Material  werden  alle,  dergleichen  Vor-  —
rathe  enthaltende  Gefäße  für  voll  angenommen;  bey  eingestampften  Weintre=  Vorratbe.
Per,,  Kernobst  und  Trestern  von  demselben,  jedoch  für  die  obere  unbrauchare

  Schicht  10  Prozent  von  dem  Inhalte  des  Gefäßes  in  Abzug  gebracht.

g.  24.

Der  Revision  wird  das  nach  8.  22  abzugebende  Verzeichniß  zum  Grunde
gelegt,  und  unter  demselben  der  Befund  von  dem  revidirenden  Beamten  bescheiniget.
  Ergiebt  sich  hierbey  nach  dem  im  vorigen  Paragraphen  gedachten
Abzuge  gegen  den  angezeigten  Gesammtvorrath  ein  Mehrbetrag  und  beläuft
sich  dieser  nicht  auf  ein  Zehentheil:  so  tritt,  wie  bey  einem  Minderbefunde
nur  eine  Berichtigung  des  Verzeichnisses  einz  wegen  eines  größeren  Mehrbetrages
  muß  jeder  Zeit  das  Strafverfahren  eingeleitet  werden.  Das  eine
Eremplar  des  mit  der  Revisions-Bescheinigung  versehenen  Verzeichnisses,
        <pb n="624" />
        616

id  bey  dem  Steueramte  zurückbehalten,  das  andere  Eremplar  aber  dem
rennereybesitzer  zurückgegeben,  der  solches  aufbewahrt  und  bey  Aufstellung
der  Betriebsplane  benutzt.

g.  256.

Werden  neue  Borraͤthe  angeschafft:  so  muͤssen  solche  dem  Steueramte
angemeldet  und  unter  gehöriger  Revision  in  dem  Verzeichnisse  (3.  22)  in  Zugang
  gebracht  werden.  Eben  so  muß  jede  Verwendung  des  in  diesen  Verzeichnissen
  enthaltenen  Materials  zu  anderen  Zwecken,  als  unter  gehöriger  Anmeldung
  zum  Branntweinbrennen,  dem  Steueramte  angezeigt  und  nachgewiesen
  werden,  es  müßte  denn  auf  ferneren  Brennereybetrieb  bis  zum  nächsten
Septembermonathe  ganz  verzichtet  werden,  in  welchem  Falle  die  Material-Kontrole
  von  der  Verzichtung  ab,  bis  dahin  aufhört.

g.  26.

Der  zum  Bremnen  angemeldete  und  von  dem  Vorrathsverzeichnisse  zu
diesem  Zwecke  abgeschriebene  Theil  der  Materialien  wird  auf  dem  Grunde  des
Betriebsplanes  besonders  revidirt  und  unter  demselben  der  Befund  von  dem
Steuerbeamten  bescheiniget.  Bey  Abweichungen  des  Befundes  von  dem  angemeldeten
  Betrage  findet  die  dieserhalb  in  dem  §.  24  gegebene  Vorschrift
Anwendung.

Die  Steuerzeichen  an  den  Gefaßen  müssen,  bis  deren  Inhalt  ganz  abgebrannt
  ist,  unverletzt  erhalten  werden.

S.  27.

2  Versagern,  Material,  welches  bey  der  Revislon  verdorben  und  untauglich  zur  Verm#orpdorden
  wendung  auf  Branntwein  gefunden  werden  möchte,  ist  von  dem  revidirenden
  Steuerbeamten,  wenn  es  mehr  als  die  oben  nach  §.  23  zu  vergütende
Schicht  begreift,  entweder  mit  Zustimmung  des  Brennereybesitzers,  aus  dem
Aufbewahrungsgefäße  sogleich  auszusondern,  und  von  dem  Vorrathsverzeich-=nisse
  oder  dem  Betriebsplane  abzusetzen,  oder  aber,  wenn  der  Brennereybesiter
  dieses  nicht  will,  oder  nicht  zugegen  ist,  das  ganze  Gefäß,  worin  sich
dieses  verdorbene  Material  befindet,  aus  der  Vorrathserklärung  auszuscheiden.
Außerdem  kann  auf  angebliches  Verdorbenseyn  von  Material  keine  Rücksicht

  genommen  werden.
        <pb n="625" />
        617
g.  28.

Für  Brennereybetrieb,  der  ununterbrochen  wenigstens  sieben  Tage  fort-  6  ration
gehen  soll,  kann  auch  und  zwar  auf  diese  oder  längere  Zeit  innerhalb  jeden  r##en.
Kalendermonathes  Firation  der  Steuer  eintreten.  Diese  wird  dann  berechnet
  nach  Maßgabe  der  zu  verwendenden  Material-Gattung  und  derjenigen
Menge  dieses  Materials,  welche  während  der  erklärten  Betriebszeit  ohne
Unterbrechung  mit  den  zum  Gebrauche  bestimmten  Destillir  =  Gerathen  nach
ihrer  Betriebsfähigkeit  (s.  21)  in  Branntwein  umgewandelt  werden  kann.

Die  Steuer-Kontrole  beschränkt  sich  alsdann  allein  darauf,  die  Geräthe
nur  während  der  Betriebszeit  außer  Verschluß  zu  lassen,  und  dahin  zu  sehen,
  daß  keine  höher  besteuerten  Material-Gattungen  zur  Verwendung  auf
Branntwein  kommen.

Die  oben  vorgeschriebene  Material-Kontrole  ruht  für  so  firirte  Brennereyen
  und  sie  sind  nicht  gehalten,  besondere  Betriebspläne  abzugeben,  oder
ihre  Material-Bestände  nachzuweisen.  Eine  solche  Steuer-Firation  hängt
übrigens  von  dem  freyen  Uebereinkommen  der  Verwaltung  mit  dem  Steuerpflichtigen
  ab,  und  es  sind  zu  dem  Ende  die  Bedingungen  in  der  Firations-Bewilligung
  bestimmt  auszudrücken.

Die  Steuerbehörde  kann  zu  jeder  Zeit  die  Firations  =  Bewilligung  zurücknehmen,
  wenn  die  Geräthe  verändert  umd  die  festgesetzten  Bedingungen  nicht
erfüllt  werden.

#S#.  29.

Brennereyen,  welche  außer  den  im  F.  4  des  Gesetzes  genannten  Stoffen  auch  4
Getreide,  Kartoffeln  2c.  auf  Branntwein  verarbeiten,  sind  in  dieser  Hinsicht  n  eene

ganz  nach  den  für  die  Branntweinbereitung  aus  solchen  Materialien  bestehen-=  Ver  Keneß
den  Vorschriften  zu  behandeln.  feln.

M.Mechte  und
g.  80.  flichten  der
teuerbeam·

Das  Gebdude,  in  welchem  eine  Brennerey  betrieben  wird,  wohin  auch  *  zinu
die  Räume,  in  welchen  die  Gefäße  zum  Einmeischen,  Abkählen,  Kochen  und  Dieses
Dämpfen  des  Materials  aufgestellt  sind,  so  wie  die  Gefäße,  in  welchen  nicht  ½
mehlichte  Stoffe  und  die  Räume,  in  denen  außer  Gebrauch  gesetzte  Theile  des  Steuerbeau-Destillir
  -Geräthes  aufbewahrt  werden,  gehören,  kann,  sobald  die  Brennerey-.  nech  ver
zum  Betriebe  angemelder  ist,  zu  jeder  Zeit,  sonst  aber  nur  von  Metgens  en#
        <pb n="626" />
        618

6  bis  Abends  9  Uhr,  von  den  Sieuerbeamten,  Behufs  der  Revision,  besucht,
und  muß  ihnen  zu  dem  Behufe  sogleich  geöffnet  werden.

So  lange  in  der  Brennerey  gearbeitet  wird,  muß  der  Zugang  zu  derselben
  stets  unverschlossen  seyn.

g.  31.
In  derselben  erstreckt  sich  die  Revisions-Befugniß  der  Beamten  darauf,
nachzusehen,  daß

a)  überhaupt  die  Brennereygeräthe  unverändert  so,  wie  sie  angegeben  und
bezeichnet  worden,  auch  keine  unangemeldete  Geräthe  vorhanden  sind
und  außer  Gebrauch  gesetzte  Geräthe  sich  noch  in  diesem  Zustande  befinden;
b)  der  abgegebene  Betriebsplan  in  allen  Theilen  pünktlich  befolgt  werde,
auch  insofern  aus  nicht  mehlichten  Stoffen  gebrannt  wird,  keine  unangemeldete

  Gefäße  mit  dergleichen  Stoffen  vorhanden  sind.

g.  32.

b.  Haussu-  Ist  dringender  Verdacht  vorhanden,  daß  Unterschleife,  um  dem  Staate

oonzen.  die  schuldigen  Gefälle  zu  verkürzen,  begangen  worden,  und  deshalb  eine  förmliche
  Haussuchung  erforderlich,  es  sey  bey  Personen,  welche  Brennerey  berreiben,
  oder  bey  anderen:  so  muß  dazu  von  einem  Oberbeamten  oder  einer  heheren,
  dem  Steueramte  vorgesebten  Behörde  ein  schriftlicher  Auftrag  ertheilt
werden,  und  sie  darf  nur  unter  Zuziehung  eines  Gemeindebeamten  bey  den
letztgedachten  Personen  auch  nur  von  Sonnenaufgang  bis  Sonnenuntergang  Statt
finden.

S#.  35.
v  enue  Diejenigen,  bey  welchen  revidirt  wird,  und  deren  Gewerbsgehülfen,  find
lewelchen  verbunden,  sich  ruhig  und  bescheiden  zu  verhalten,  und  den  revidirenden  Be-'erin
  wise  amten  diejenigen  Hülsödienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen  „welche  erforderlich
  sind,  um  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte,  es  mögen  solche  in  Revision
  des  Betriebes,  Nachmessung  der  Geräthe,  Anlegung  des  Verschlusses  oder
Feststellung  des  Thatbestandes  bey  vorgefundenen  Unrichtigkeiten  bestehen,  in

den  vorgeschriebenen  Grenzen  zu  vollzichen.

g.  34.
Tienssütane  Die  Dienststunden,  in  welchen  die  Erhebungsbeamten  zur  Abfertigung  der

i.  bereite

EL  Steuerpflichtigen  bereit  seyn  muͤssen,  bestimmt  die  Verwaltung.  Als  Regel
        <pb n="627" />
        619

wird  festgesetzt,  daß,  wo  die  Steueraͤmter  mit  zwey  oder  mehren  Beamten
besetzt  sind,  die  Dienststunden  folgende  seyn  sollen:
Vormittags  von  8  bis  12  Uhr,  und  Nachmittags  von  2  bis  6  Uhr.
An  anderen  Orten  sind  die  Dienststunden  auf  die  Vormittagszeit  von
9  bis  12  Uhr  eingeschränkt.  Wenn  es  nöthig  ist,  muß  auch  außer  dieser
  Zeit  die  Abfertigung  der  Steuerpflichtigen  möglichst  bewirkt  werden.
Abweichungen  von  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  an  den  Orten,  wo  dergleichen
  Statt  finden,  besonders  bekannt  gemacht  werden.

kBZ  S.  35.
Es  ist  Pflicht  eines  jeden  Steuerbeamten,  die  Stenerpflichtigen  anständig
  zu  behandeln,  bey  seinen  Dienstverrichtungen  bescheiden  zu  verfahren,  und
seine  Nachforschungen  und  Revisionen  nicht  über  den  Zweck  der  Sache  auszudehnen.


Von  den  Steuerpflichtigen  wird  aber  auch  erwartet,  daß  sie  ihrerseits

zu  keinen  Beschwerden  über  ihr  Betragen  gegen  die  Steuerbeamten  Anlaß
geben  werden.

g.  36.

Insbesondere  dürfen  die  Steuerbeamten  unter  keinen  Umständen  für  irgend
  ein  Dienstgeschäft,  ein  Entgeld  oder  Geschenk,  es  sey  an  Geld,  Sachen
oder  Dienstleistung,  es  habe  Nahmen  wie  es  wolle,  verlangen  oder  annehmen.

g.  37.

Außer  den  bestimmten  Steuersätzen  wird  nichts  erhoben;  Quittungen  und  „un

Bescheinigungen  der  Steuerbehörden  werden  gebührenfrey  ertheilt.

§.  38.

Die  Erhebung  der  Branntweinsteuer  geschieht  durch  Steuerdmter  (Rezepturen),
  welche  an  den  Orten,  wo  die  Staatsverwaltung  es  angemessen  erachtet,
  eingerichtet  werden  sollen.

Diese  Hebestellen  liefern  die  eingegangenen  Steuern  an  die  betreffende
Kreiskasse  ab  und  haben  dem  Grohherzoglichen  Landschafts-Kollegium  über
ihre  Kasseverwaltung  Rechnung  zu  legen.

Die  Beaufsichtigung  der  Brennereyen  erfolgt  durch  die  für  diesen  Zweck
angestellten  Steueraufseher  und  durch  die  den  letzreren  vorgesetzten  Ober-Kontroleurs.


3)  Anständiges
  Verbalten
Seeten  die
teUerpflich

uigen.

3)  Ablebnen
ron  Geschen-5)

  Unzulässigkeit

  Nebenerbebun-
        <pb n="628" />
        620
g.  89.
u#.  Beberden  Die  weitere  Kontrole  über  die  richtige  Erhebung  und  gesetzmäßige  Bezu
  Lrsenn:  aufsichtigung  der  Branntwein-Steuer  wird  unter  Leitung  des  Großherzoglichen
Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  durch  den  gemeinschaftlich
für  den  Thüringschen  Zoll=  und  Handelsverein  bestellten  General-Inspektor
und  durch  die  dem  letztern  beygeordneten  Amtsgehülfen  geübt.
S.  40.
d.  Anwen=  Die  Vorschriften  dieser  Ordnung  sollen,  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze,  den

dung  dieser

Ordnung-  1.  Januar  1834  zur  Ausfuͤhrung  gelangen.

Wir  befehlen  Unseren  Unterthanen  und  Behoͤrden,  sich  nach  den  hierin
ertheilten  Bestimmungen  genau  zu  achten.

Urkundlich  von  Uns  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  versehen  zu  Weimar  am  13.  Dezember  1883.

 

vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="629" />
        621

Inhalts-Verzeichniß.

 

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
1)  Anmeldung  und  Beaufsichtigung  der  Brennereygeräthe:

a)  Anmeldung  der  Geräthe  8.  5

b)  Vermessung  der  Geraͤthe  d.  2.

c)  Amtliche  Bescheinigung  uͤber  die  Anmeldbung  der  Geräthe  §.  3.
2)  Aussicht  auf  die  Geräthe  58.  4—6.
3)  Verfahren,  um  Geräthe  außer  Gebrauch  zu  setzen  I.  7
4)  Verfahren  bey  zufälligen  Unterhrechungen  des  Betriebes  5.  8.

II.  Vorschriften  für  die  Benutzung  der  Brennereyen  und  Gercthe.
A.  Meischbrennereyen:

1)  Anmeldung  des  Betriebes  F.  9.
2)  Anfertigung  und  Erfordernisse  der  Betriebspläne  und  Verfahren  mit  denselben  §.  10.
3)  Allgemeine  Regeln  für  den  Beriebee
a)  Aufbewahrung  der  Meische  §.  1
¾  Beschränkung  der  Misihen  u-  in  Bezug  auf  Raum  und  zeit  K.  12.
Regelmäßigkeit  im  Gebrauche  der  Weischbottgge  S.  13.
d)  Heuutzung  steuerfrepyer  Nebengefäße  §.  14.
e)  Beschraͤnkung  des  Abbrennens  der  Meische  auf:
aa)  bestimmte  Tage  F.  15  und
bb)  Stunden  K.  16.
4)  Freypmachung  der  Geräthe  F.  1
5)  Zulassung  landwirthschaftlicher  Funnerehen  zum  mindern  Steuersatze  F.  1
6)  Vorschriften  für  den  gleichzeitigen  Betrieb  der  Brauerey  und  Brennerev.
Jusätzliche  Bestimmung.

B.  Brennerepen  zur  Bereitung  von  Branntwein  aus  nicht  mehlichten  Stoffen:

1)  Anmekldung  des  Betriebes  19.
2)  Anfertigung  und  Erfordernist  e  der  Betriebspläne  und  Verfahren  mit  denselben  §.  20.
3)  Bestimmung  der  Brennzeit  §.  21.
4)  Material-Kontrole:
a)  Abgabe  von  Material-  Vorkaths-VBerzeichnisfe  S.  22.
b)  Revision  der  Material-Vorräthe  88.  2
5)  Verfahren,  wenn  Material  verdorben  ist  1  *
6)  Firation  der  Brennereyen  §.  28.
7)  Gleichzeitiger  Betrieb  der  Brennerey  aus  Getreide  und  Kartoffeln  §.  29.
        <pb n="630" />
        622

II.  Rechte  und  Pflichten  der  Steuerbeamten  bey  Ausübung,  des  Dienstes.
1)  Revisions-Befsugniß  der  Steuerbeamten:
a)  Besuch  der  Gewerbkrdume  8§.  30,  31.
b)  Haussuchungen  §.  32.
)  Verhalten  derjenigen,  bey  welchen  revidirt  wird.  §.  33.
2)  Dienststunden  und  bereite  Abfectigung  5.  34.
3)  Anständiges  Verhalten  gegen  die  Steuerpflichtigen  §.  35.
4)  Ablehnen  von  Geschenken  8.  36.
5)  Unzulässigkeit  von  Nebenerhebungen  §.  37.
IV.  Behörden  zur  Erhebung  und  Aufsicht  85.  38,  39.
V.  Anwendung  dieser  Ordnung  F.  40.

 

Druckfehler.

Es  ist  zu  lesen  S.  454  3.  5  d.  Reg.  Bl.  „gemeinschädlichen“  statt  36  mreinschaftlichen"
  —  S.  462  3.  2,  3  „anzugeben“  statt  „abzugeben“  —  S.  469  3.  3
Fäb  statt  „Fahr“  —  S.  473.  3  25  „gegenseitig“  statt  „gegenwärtig  —

S.  477  3.  18,  19  „Abgabenerhebung"  statt  „Abgabenerhöhung“  —  S.  479  9
12  „ihrer“  statt  „ihre“  —  S.  565  Z.  8  in  der  ersten  Tabellen-Spalte  „1  Zenkner“
  statt  „1  Stück“  —  S.  585  3.  17  von  unten  in  der  letzten  Tabellen-Spalte
„4  —6  Zell“  statt  „4—7  Zoll“  —  S.  586.  3Z.  16  in  der  letzten  Spalte  „Baumdste“
  statt  „Baumäße"  und  S.  568  Z.  ist  in  der  ersten  Spalte  vor  dem  Worte
„Vieh“  die  Nro.  39  zu  setzen.
        <pb n="631" />
        628

 

A.
Bezirk  der  Steuer-Hebestelle  zu
Nummer  des  Inventariums.  Nummer  des  Heberegisters.
-  —  —  —  —
Monath  18

Betriebs-Plan

für
die  Brennerey  des  zu

in  der  Straße  unter  der  Haus-Nummer
        <pb n="632" />
        624

Betriebserklaͤrung  des  Steuernden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  .  Die  Einmeischung  Das.  Erklärung,
Eingemeischt  wird  beginnt  Abbrennen  ob  und  an  welchen  Tar#
  der  Meischegen  im  Gebrauche  si  sind;
er  '  )Vokme1srl)bokttcs-"II--
  OvVohgsschlcht  sw-Meisch-
  Frucht-  Menge.  Wochen--Da=  mittags  F  rscbdel  e  Vuin·
Bottige.  art.  tag.  tum.  W  Vren  Dea-  ere  Pe  mit  Ant
(  zi  i  ·  um.  e  ibrer  Nummern  und  de
Preuzisch.  Weimar.  mittags.]  do.  Zwecks  ihrer  Benunung.
4  Aus  vorigem  Monathe  sind  abzubrennen:  n  1.  May  J  Die  Blase  Xo.  2  am  2  May
33.  3  "'·  «  ·2·-zukDestiklatioadesLutkeks.
Fuͤr  jede  2  Bottige.  Sonntag  ·
1.  2.  Mon  1.  Map.  1.  3.  May  a)  D  nishs-  7
3.  4.  Kartoffeln  8  Sche  instag  2.  4.  -  ist  an  jedem  Meischtage
5.  6.  Sehg  1  FSteit  Mittwoch  3.  -  5.  -  im  Betriebe
—  —  7.:  )  Das  —  No.  10  ist
1.  2.  Sonnabend6.  :  s.,  ebenfalls  an  jedem  Meisch=3.
  1  Sonntag  —  5  tage  im  Betriebe.
Montag  8.  4  10.  -e)  Die  Hefengefaͤße  Xo.  Su.
5.  6.  Dinstag  9.  11.  „C  9  kommen  taglich  derge-1.
  2.  Littwoch  10.  -  12.  -  stalt  in  Gebrauch,  daß  an
Donnerstag  —  —  den  Meischtagen  bie
3.  4.  Freitag  12.  :#  14.  2  erfolgten  Anstellung  ic
onnaben  13.  :  15.  -  Meische  bepde  —i
5.  6.  onntag  —  —  nachber  aber,  so  wie  a
1.  2.  Montag  15.  1  17.  2  den  übrigen  Tagen,  va
Dinstag  16.  -  18.  -  eine  Gesaß  gefüllt  und
3.  4.  Mittwoch  17.  19.  -  das  andere  leer  ist.
6.  Donnerstag  —  .50  Der  resp.  an  2  und  3
1.  2.  4  neitag,nd  10.  "  11.  ".  Tagen  gewonnene  Lutter
Sonnrn  —  *  wird  an  einem  Tage  auf
4  ag.  .Lber  Blase  Jo.  2  destinirt.
5.  6  instag  23.  6  25.  -  Diese  Blase  wird  daber
Nittwoch  24.  26.  :  im  Betriebe  sepn
Donnerstag  —  —  am  5.  —
1.  2  reitag  26.  28.  O  :  3.  "V
3.  4.  Sonnabend  27.  „  29.  -  12.#"
5.  6.  onntag  —  —  115.  2
Montag  29.  1  19.  2
1.  2.  Dinstag  30.  1.  Juny  :  22.  :
3.1  Mittwoch  31.  2  s-  -26.i
«·  Donnerstag  29.  -
reitag  am  2.  Junv.
5.  6.  Sonnabend  T
1.  2.  Sonntag
3.  4.  Montag
        <pb n="633" />
        Revisions-Befund.

625

 

Laufende
Jo.
der  Revisions-





Nahme
und
Diensteigenschaft
des

Beamten.

Datum
und
Stunde
der
Revision.

ich

Von  den  Meischbottigen
fanden

fanden  ssch

Von  den  Blasen

 

Imeischt

in  sin
stei-  In
gen-#e#

Gährung

XNo.

frisch
einge-No.



 

zum
Abbren-



reif

No.

im  Betriebe

 

leer

No.

mit  l  mit  !  anisrs

sche  g#en

ter

 

 

No.  .  No.

leer

Betriebs-=Zustand
  anderer
Meisch-Gefäße
in  Bezug  auf
ihre  Füllung
und  sonstige
Bemerkungen.

 

J.  .
Steuer-ABufseher.

N.  N.
Ober-Kontroleur.

 

 

25.  V.  M.  7.  .  ..  .

2/5.  N.  M.  3.

 

 

 

55.  6.

 

 

 

 

 

 

 

Vormeischbottig
No.  7  gefüllt.

Hefengefäße
No.  3  u.  9  desgl.

Küblschiff
Do.  10  leer.

.Vormeischbottig

No.  7  und

Küblschiff
No.  10  leer.

Hefengefäß
No.  8  gefüllt.
No.  9  keer.
        <pb n="634" />
        626
Inventarium  und  Abfertigung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ven  den  in  der  Brennerey  vorhandenen  Meisch=  und
Destillir-Geräthen  sind  zum  Betriebe  angemeldet.
.  Indalt  nach  Bemerkungen.
Bezeichnung  nbalt  nach.  Anzahlder  zu  verder
  No.Quar-Maaß  CEinmek-  geznernenr
.  Ostenggci-»«».»  eisch-Geraͤthe.
  Preuß.  marischchunge  raum
Meischbottig  1.800.  8  6400
deagl.  2.S00.  8  6400
desgt.  3.  800.  8  6400
desgl.  4.500  9  6400
desgl.  5.  800  7  5600
H##rut  t  A#  2.  1914  7  5698
ormei  o  «  200.
Hefengefaßtze  8.  80.  368098
desal.  9.  80.
Küblschiff  10.00.
ase  1.  240.
Meischwärmer  1.  210.
Blase.  2.200.
Ganz  außer  Gebrauch  bleiben  Bemerkungen.
Ssngesß  11.  5„50  6  sind  unter  Sugel  gelegt.
)T
#  Vorstehender,  am  ten  eingereichter  Betriebsplan  für  den  Monath.
ist  geprüft,  festgestellt  und  unter  No.  in  das  Anmeldungs-Rrgister  eingetragen.  Die  Steuer  von  dem
oben  zu  Quart  berechneten  Meischraume  beträgt  zu  dem  Satze  von  für  20  Quart  Rihlr.  Sgr.
den  ten

Die  Stener-Hebestelle.
        <pb n="635" />
        Bezirk  der  Steuer-Hebestelle  zu

Nummer  des  Inventariums.  Nummer  des  Heberegisters.
–......  —  —

 

Monath  18

Betriebs-Plan
für
die  Brennerey  des  zu

in  der  Straße  unter  der  Haus-Nummer
        <pb n="636" />
        628

Betriebserklärung  des  Steuernden.

 

Material=  Vorrath

Das  Abbrennen  des  Materials  geschieht

 

Gattung  des  der  Vorrathsgefäße

ratbsge- 



 

8  als
Materials  Inhalt  nach  Abzug  von

 

und  Rebeio  Nl  fur  die  obere  Schicht

 

zum  Ab-Aufbewah=

  #triebe  nach  Weimar.

Preuß.
rungsort.  No.  Cym.  Ort.  Eym.sMs.

 

gebrannt
wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erklärung,
JNo.  an  welchen  Tagen  und
des  Vor-mit  welcher  Blase
saßes,  aus  der  gewonnene  Lutter
welctemLestillirt  wird.
        <pb n="637" />
        629
Revisions-Befund.

Von  den  Material-Gefaͤßen  ]  Von  den  Blasen

 

 

Laufende
Nahmen  Datum  fanden  sich  fanden  sich
der  Redi-  und  und  ..
.  ·Dienst-EigenschaftStunde  im  Betriebe  Bemerkungen.
sions-Be-  des  der  unange-  ange-  leer.—seer.
inigun-  .  .  .  «  «,«mit
scheinigun  Beamten.  Revision.  brochen  brochen  Mate  Lutter

en.
8  No.  Do.  No.  Jo.  Xo.  Xo.
        <pb n="638" />
        6  30
930
Inventarium  und  Abfertigung.

Von  den  in  der  Brennerey  vorhandenen  Geraͤthen,
sind  zum  Betriebe  angemeldet.

 

 

Bezeichnung  Inhalt  Bemerkungen.
der  Ne.  mach  Quar=  nach  Maaß
Geräthe.  ten  Preuß.]  Weimar.

 

 

 

Ganz  außner  Gebrauch  bleiben:

 

 

 

 

 

 

Vorstehender,  am  ten  eingereichter  Betriebsplan  für  den  Monakh
ist  geprüft  und  unter  No.  in  das  Anmeldungs-Register  eingetragen.  Nach  dem  Revisions-Befunde
sind  zu  Branntwein  verwendet  Eymer  Quart  b  wovon  die  Steuer  zu
für  jeden  Eymer  Rthlr.  Sgr.  beträgt.
"  den  ten

Die  Steues  Hebestelle.
        <pb n="639" />
        631

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.

Sowohl  in  dem  Zoll=  und  Handelsvereine  der  Thüringschen  Staaten
selbst,  als  in  dem  Vertrage,  welchen  jene  Staaten  am  11.  May  1833  mit
der  Krone  Preußen  und  der  Krone  Sachsen  abgeschlossen  haben,  ist  verabredet
  worden,  daß,  um  eine  völlige  Freyheit  des  Verkehrs  auch  mit  denjenigen
  innern  Erzeugnissen  herzustellen,  bey  denen  eine  Verschiedenheit  der  Besteuerung
  noch  die  Erhebung  einer  Ausgleichungsabgabe  nothwendig  machen
würde,  sämmtliche  hierbey  betheiligte  Regierungen  in  ihren  zu  dem  Vereine
gehörigen  Landen  und  Landestheilen  auf  eine  gleichmäßige  Besteuerung  nicht
nur  der  Branntwein-Fabrikation,  sondern  auch  des  Tabakbaues  und  des
Weinbaues  hinwirken  wollen.  Nach  dieser  Verabredung  und  in  Erwägung
  noch,  daß  es  ganz  offenbar  in  dem  Vortheile  der  Weinbauer
in  Unserem  Großherzogthume  liegt,  mit  dem  Absatze  ihres  Erzeugnisses
den  übrigen  Weinbauern  Thüringens  gleich  zu  stehen  und  daß  insonderheit
  Unseren  Finanz-Behörden  durch  einen  vorbehaltenen  weiten  Spiel-=raum
  bey  Einschätzung  des  Gewächses  die  Möglichkeit  gesichert  bleibt,  in  allen
  Beziehungen,  nicht  nur  nach  der  bage  einzelner  Bezirke,  sondern  auch
nach  der  Lage  ganzer  Gegenden,  ein  richtiges  Verhältniß  herzustellen,  verordnen
  Wir,  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  Landtages/  wie  folgt:
        <pb n="640" />
        I.  Abschnitt.

Von  der  Weinsteuer.

g.  1.
Von  den  im  Lande  erzeugten  Weine  soll  eine  Steuer  erhoben  werden,
welche  nach  der  verschiedenen  oͤrtlichen  Beschaffenheit

inder  ersten  Klasse  auf  1  thlr.  5  Konv.  G.  (1#  #thlr.  49.  Pr.  Cour.

—  zweyten  —  —  —  .  19  5  —  —  (—  -20=  —  )
—  nien  —  —  —  13  .  —  ——1—  –
—  vierten  —  —  —  9  8..  —  —  —.  10  —  —)
—  fünften  —  —  —  2  7-  91=  —  —  (—  s  8..  —  —  )
—  sechsten  —  —  —  5-10  =  #1.  =  6  —  —)
für  jede  76  Maaß,  1,29  Nösel  Weimarisch  E  Gemäß  (1  Eymer  zu  60  Quarten

  Preußisch)  bestimmt  wird.

g.  2.

Die  Weinberge  und  Weingaͤrten  sollen  nach  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit
  in  Bezirke  eingetheilt,  und  es  soll  fuͤr  jeden  derselben,  im  Voraus  fuͤr
mehre  Jahre,  die  Steuerklasse  bestimmt  werden,  welche  auf  den  darin  gewonnenen
  Wein  anzuwenden  ist.
*

Diese  Bezirke  können  nach  der  Oertlichkeit  mehre  Gemeinden  ode.  eine
einzelne  Gemeinde,  oder  auch  nur  einzelne  Weinberge  umfassen,  je  nachdem
der  darin  erzeugte  Wein  auf  einem  oder  mehren  Kelterhausern  zusammengekeltert
  zu  werden  pflegt,  oder  sonst  ziemlich  von  einerley  Beschaffenheit  und
Preise  ist,  und  unter  einerkey  Nahmen  zum  Verkaufe  kommt.

Die  Klassifikation  wird  zur  Prüfung  und  Genehmigung  durch  das  Landschafts-Kollegium
  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement
der  Finanzen,  eingesendet.

S.  4.

Der  Steuerentrichtung  wird  die  Menge  des  gewonnenen  Mostes,  noach

Abzug  von  funfzehen  Prozent,  zu  Grunde  gelegt.

3
Die  Steuerbehörde  macht  jährlich,  Behufs  der  Steuerermittelung,  den
Zeitraum  bekannt,  wo  jeder  Weinbauer  verpflichtet  seyn  soll,  den  Betrag  seines
  Gewinnes  nach  Eymern  der  Stenerbehörde  anzuzeigen,  der  Wein  mag  sich
noch  in  Butten  befinden  oder  auf  Fässer  geschlagen  seyn.  Jeder  Eigenthümer
        <pb n="641" />
        633

hat  hiermit  zugleich  die  bestimmte  Angabe  des  Aufbewahrungsortes  und  des
in  einzelnen  Fällen  etwa  nöthig  gewordenen  Aufschubes  der  Lese  oder  Kelterung
  zu  verbinden.

g.  6.

Nach  geschehener  Anmeldung  werden  die  Bestaͤnde  nachgesehen.  Die
Gemeindebeamten  sind  verpflichtet,  die  Steuerbeamten  bey  diesem  Geschäfte  nach
deren  Anleitung  zu  unterstützen.  Hat  die  Lese  und  Kelterung  in  einzelnen
Weinbergen  bis  dahin  noch  nicht  Statt  gefunden:  so  kann  die  Behörde  Maßregeln
  treffen,  um  eine  Vermischung  des  zu  erwartenden  Ertrages  mit  den  bereits
  aufgenommenen  Beständen  zu  verhindern.

Ueberhaupt  bleiben  während  der  Lese  und  Kelterung  und  bis  dahin,  daß
die  Untersuchung  der  Bestände  geschehen  ist,  die  einzelnen  Weinsteuer-Bezirke
dergestalt  geschlossen,  daß  kein  Transport  von  Trauben  oder  Most  aus  einem
in  den  andern,  oder  im  Orte,  wo  die  Weinsteuer  gar  keine  Anwendung  findet,
  anders,  als  unter  steueramtlicher  Kontrole  geschehen  kann.

J7.

Unerhebliche  Verschiedenheiten  zwischen  der  Anmeldung  und  der  wirklichen
  Aufnahme  werden  nach  letzterer  berichtiget.  Als  unerhebliche  Abweichungen
  sind  solche  anzusehen,  die  ein  Zehntel  oder  weniger  betragen.

g.  8.

Wegen  der  Gewinnanmeldung,  der  Aufsicht  und  Revision,  der  Steuerberechnung
  und  Erhebung  sind  die  von  der  obersten  Finanz-Behörde  dafür  zu
ertheilenden  näheren  Vorschriften  zu  befolgen.

g.  9.

Bon  dem  gleich  bey  der  Kelterung  zu  Essig  deklarirten  Traubensafte,  so
wie  von  dem,  vor  dem  ersten  Abstiche  oder  bis  zum  1.  März  des  auf  die
Lese  folgenden  Jahres  unverkauften,  im  Gewahrsam  des  Produzenten  untrinkbar
  gewordenen  oder  in  Essig  übergegangenen  Weine,  wird  die  Steuer  erlassen.

g.  10.

Weiterhin  findet  eine  Ermaͤßigung  der  Steuer  bis  auf  den  geringsten
Satz  in  sofern  Statt,  als  gehörig  erwiesen  wird,  daß  noch  unversteuert  in
der  ersten  Hand  befindlicher  Wein  umgeschlagen  und  untrinkbar  geworden  ist.

S.  11.

Die  Bewilligung  des  Steuererlasses  ist  in  diesen  Fallen  (S§.  9  und  10)
an  die  zur  Verhütung  von  unterschleifen  von  der  obersten  Finanz-Behörde
festzusetzenden  Bedingungen  geknupft.
        <pb n="642" />
        634

.  12.

Wird  Wein  vor  dem  1.  August  des  auf  seine  Erzeugung  folgenden  Jahres
  verkauft:  so  muß  die  Steuer  jedenfalls  vor  der  Ablieferung  desselben  entrichtet
  werden;  übernimmt  hierbey  der  Käufer  die  Steuerzahlung:  so  ist  er
verbunden,  dem  Weinbauer  die  Steuerquittung  einzuhändigen;  es  steht  ihm
jedoch  frey,  sich  von  der  Steuerbehörde  eine  Duplikat-Quittung  geben  zu  lafsen.
  Geschieht  die  Ablieferung  des  verkauften  Weines  nach  dem  Abstiche:  so
erfolgt  die  Versteuerung  unmittelbar  nach  den  im  §.  1  vorgeschriebenen
Saätzen;  geschieht  sie  vor  dem  Abstiche:  so  werden  nach  §.  4  von  der  abgelieferten
  Quantität  Wein  funfzehen  Prozent  abgerechnet,  und  von  dem  Ueberreste
wird  die  Steuer  nach  jenen  Satzen  entrichtet.

g.  183.

Mit  dem  1.  August  des  auf  die  Erzeugung  des  Weines  folgenden  Jabres
  wird  von  sämmtlichen  Weinbauern  die  Steuer  nach  den  fuͤr  jeden  Ort
in  Gemäßheit  der  §I#§.  1  und  2  festgestellten  Sätzen  erhoben.  Hat  nach  §.
12  schon  früher  eine  theilweise  Steuerentrichtung  Statt  gefunden:  so  werden
die  darüber  ertheilten  Steuerguittungen  bey  der  Zahlung  in  Arrechnung
gebracht.

.  14.

In  Jahren,  wo  ungewöhnlich  schlechter  Wein  gekeltert  wird,  kann  m#
Genehmigung  der  obersten  Finanz-Behörde  die  Steuer  bis  auf  drey  Viertel
oder  bis  auf  die  Halfte  ermäáßigt  werden,  welche  Ermäßigung  nach  Verhültniß
  der  Weinpreise  um  die  Zeit  des  ersten  Abstichs  zu  den  Preisen  gewöhnlicher
  Weinjahre  festgesetzt  wird.

g.  15.

Diejenigen,  welche  Weinbau  betreiben,  verfallen  in  die  Strafe  der  Defraudation,
  wenn  sie  Gewerbshandlungen,  von  deren  Ausübung  dem  Staate
eine  Abgabe  zu  entrichten  ist,  entweder  gar  nicht  oder  unrichtig  anzeigen.
Insbesondere  findet  diese  Strafe  dann  Anwendung,  wenn  in  den  Anmeldungen
  über  den  Ertrag  der  Ernte  solcher  über  u#  zu  gering  angegeben  ist,
oder  bey  der  Revision  Vorräthe  an  früher  nicht  bezeichneten  Orten  vorgefunden

  werden.  ·
II.  Abschnitt.
Von  der  Tabakssteuer.

1  16.
Von  den  im  Lande  erzeugten  Tabaksblättern  wird  nach  der  Größe  der
alljährlich  mit  Tabak  bepflanzten  Grundfläche  eine  Steuer  in  vier  Abstufungen
        <pb n="643" />
        635

entrichtet,  welche  von  je  4,18  URuthen  Weimar'schen  Revisions-Maaß
(6  ORuthen  Preußisch)  mit  Tabak  bepflanzten  Bodens,

in  der  ersten  Klasse  Gr.  7  15,  Pf.  Konv.  Geld  Gr.  9#.  Preuß.  Cour.
-

=  zweyten  -103  -
-2  dritten  -  ;  :  111  2  2  (3  -3  25
vierten  2  33  -  (2  -  4  *
beträgt.
9.  17.

Nach  welchem  dieser  Sätze  die  Steuer  nach  Umständen  bezirksweise  zu
entrichten  ist,  soll  durch  das  Landschafts-Kollegium  im  Einverstandnisse  mit
der  Landes-Direktion  zeitweise  ermittelt  und  in  Vorschlag  gebracht,  von  dem
Großherzoglichen  Staats-Ministerium  aber  festgestellt  werden.

S.  18.

Wo  die  Quadrat-Ruthenzahl  der  Gesammtfläche,  von  welcher  die  Steuer
erhoben  wird,  durch  sechs  nicht  theilbar  ist,  bleibt  das  unter  6  □Ruthen  Preußisch
  (4,18  □URuthen  Weimarisch)  betragende  Maaß  bey  der  Steuer  unberücksichtigt.


S.  19.

Jeder  Besiber  einer  mit  Tabak  bepflanzten  Grundfläche  von  4,18  CRr-P
then  Wcimarisch  (6  □Ruthen  Preußisch)  oder  mehr,  ist  verbunden,  vor  Ablauf
des  Monats.  July  der  Steuerbehörde  die  bepflanzten  Grundstücke  einzeln  nach
ihrer  Lage  und  Größe  in  Morgen  und  Quadrat-Ruthen  genau  und  wahrhaft,
  schriftlich  oder  auch  mündlich,  anzugeben,  worüber  er  von  derselben  eine
Bescheinigung  erhält.

.  W.

Die  Steuerbehörde  prüft  diese  Angaben  auf  dem  einfachsten  und  zuverlässigsten
  Wege,  ohne  daß  dadurch  jedoch  dem  Tabakspflanzer  besondere  Vermessungskosten
  verursacht  werden  dürfen.  Die  Gemeindebcamten  sind  verpflichtet,
  sie  bey  dieser  Prüfung  zu  unterstütben.

g.  21.

Nach  geschehener  Pruͤfung  der  Abgaben  wird  dem  Tabakspflanzer  die
zu  entrichtende  Steuer  berechnet  und  bekannt  gemacht.  Die  Zahlung  muß
erfolgen,  sobald  der  Steuerschuldner  die  Hälfte  seines  Erntegewinnes  in  an-
        <pb n="644" />
        686

dere  Hönde  bringk,  oder  wenn  eine  Veräußerung  des  Tabaks  fröher  nicht
Statt  gefunden  hat,  bis  zum  1.  August  des  nach  der  Ernte  folgenden  Jahres.

§.  22.

Der  Eigenthämer,  Pächter  oder  andere  Besiber  eines  mit  Tabak  bepflavzten
  Grundstückes  haftet  für  den  vollen  Betrag  der  Steuer,  auch  wenn
er  den  Tabak  gegen  einen  bestimmten  Antheil  oder  unter  sonstigen  Bedingungen
  durch  einen  andern  hat  anpflanzen  und  behandeln  lassen.

g.  23.
Treten  gaͤnzlicher  Mißwachs  oder  andere  Unfaͤlle  ein,  die  außerhalb  des
gewöhnlichen  Witterungswechsels  liegen  und  die  Ernte  ganz  oder  zum  größten

  Theile  verderben:  so  soll  die  Steuer  nach  dem  Umfange  des  Schadens
erlassen  werden.

g.  24.
Sowohl  wegen  Anmeldung  und  Revision  der  Tabakspflanzungen  als  wegen
  des  Remissions-Verfahrens  sind  die  von  der  obersten  Finanz-Behörde
deshalb  zu  ertheilenden  näheren  Vorschriften  zu  befolgen.

g.  25.

Wer  eine  mit  Tabak  bepflanzte  Bodenfläche  unrichtig  angiebt,  oder  ganz
verschweigt,  macht  sich  einer  Steuer  -Defraudation  schuldig,  sobald  das  verschwiegene
  Flächenmaß  über  den  zwanzigsten  Theil  des  ganzen  mit  Tabak  bepflanzten
  Bodens  und  4,18  □Ruthen  Weimarisch  (6  U□Ruthen  Preußisch)  oder
mehr  beträgt.  Ist  der  Unterschied  zwischen  der  Angabe  und  dem  Befunde
geringer:  so  wird  davon  bloß  die  Steuer  ohne  weitere  Strafe  erhoben.

MI.  Abschnitt.
Bestimmungen,  welche  die  Wein=  und  die  Tabakssteuer  zugleich
angehen.
S.  26.

Wegen  richtiger  Erhebung  und  Berechnung  der  Gefälle  kommen  die  Bestimmungen
  im  §.  17  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung  des  Branntweins  vom
heutigen  Tage  zur  Anwendung.
        <pb n="645" />
        637

g.  27.

Personen,  welche  Weinbau  treiben,  sind  verpflichtet,  den  kontrolirenden
Beamten  die  Behaͤltnisse,  wo  der  Erntegewinn  sich  befindet,  Behufs  der  Revision
  und  Ermittelung  der  Steuern  (§.  6)  nachzuweisen  und  zu  öffnen.

Auch  muß  den  Steuerbeamten  fernerhin,  so  lange  der  Steuerbetrag  kreditirt
  worden,  gestattet  werden,  noch  unversteuerte  Bestände  in  soweit  nachzusehen,
  wie  erforderlich  seyn  möchte,  sich  von  der  Größe  des  Vorrathes  in
Beziehung  auf  die  Sicherheit  der  verschuldeten  Steuer  und  der  etwa  eingetretenen
  Zahlungsverpflichtung  (§9.  12  und  13)  zu  überzeugen.

Gleiche  Befugniß  hat  die  Steuerbehörde  in  Betreff  der  Bestände  an  Tabaksblättern,
  so  lange  der  Steuerbetrag  kreditirt  ist  (S.  21).  «

Dergleichen  Revisionen  und  Nachsuchungen  dürfen  nur  von  Morgens
6  bis  Abends  9  Uhr  Statt  finden.

g.  28.

Wegen  der  Befugniß  der  Steuerbeamten  zu  Haussuchungen,  wegen  des
Verhaltens  derjenigen,  bey  welchen  revidirt  wird,  wegen  der  Dienststunden  und
bereiten  Abfertigung,  wegen  des  Verhaltens  der  Steuerbeamten  und  Steuerpflichtigen
  gegen  einander,  gelten  die  Vorschriften  in  den  §§.  31  bis  36  einschlüssig
  der  Ordnung  zu  dem  Gesebe  wegen  Besteuerung  des  Branntweins.

g.  29.
Die  Strafe  der  Defraudation  besteht  in  einer  Geldbuße,  welche  dem
vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Gefälle  gleichkommt.
Die  Abgaben  sind  von  der  Strafe  unabhängig  zu  entrichten.

g.  30.
Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorhergegangener  Bestrafung  wird  die
Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  Abgaben  bestimmt.

K  31.

Im  dritten  Falle  der  Uebertretung,  nach  vorhergegangener  zweymaliger
Bestrafung,  ist  der  sechszehenfache  Betrag  der  nicht  erlegten  Abgabe  als  Strafe
verwirkt.

—*“‘e

Die  Uebertretung  aller  anderen  in  diesem  Gesetze  und  in  den  besonderen
Regulativen  gegebenen  Vorschriften,  worauf  eine  Strafe  ausdrücklich  nicht  gesetzt
  worden,  wird  mit  einer  Geldbuße  von  Einem  bis  Zehen  Thalern  geahnder.
        <pb n="646" />
        638

g.  38.

Ist  mit  einer  Defraudation  zugleich  eine  Verletzung  besonderer  Vorschrifren
  dieses  Gesetzes  und  der  Regulative  (5.  32)  verbunden:  so  tritt  die  darauf
  gesetzte  Strofe  der  Defraudation  hinzu.

K##34.
Im  Falle  des  Unvermögens  zur  Entrichtung  der  Geldstrafe  tritt  eine
verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  ein.

g.  85.

Bey  Konkurrenz  gemeiner  Verbrechen  kommen  die  Vorschriften  der  allgemeinen
  Strafgesetze  in  Anwendung.  Insbesondere  soll  derjenige,  welcher,  um
dem  Staate  die  schuldigen  Gefälle  zu  entziehen,  sich  verfälschter  und  überhaupt
unrichtiger  Papiere  oder  Bescheinigungen  bedient,  dafür  besonders  mit  der
durch  die  allgemeinen  Strafgesetze  für  solche  Fälschungen  geordneten  Ahndung
durch  das  Geticht,  welches  das  für  dergleichen  Vergehen  zuständige  ist,  belegt
  werden.

g.  36.

Wegen  der  Vertretungsverbindlichkeit  fuͤr  verwirkte  Geldstrafen,  wegen
der  auf  die  Bestechung  der  Steuerbeamten  und  auf  die  Widersetzlichkeit  gegen
dieselben  gesetzten  Strafen,  wird  auf  die  88.  35,  89  und  40  des  Gesetzes
wegen  Besteuerung  des  Branntweins  vom  heutigen  Tage,  wegen  des  Verfahrens
  gegen  die  Uebertreter  dieses  Wein=  und  Tabaks-Steuergesetzes  aber  auf
die  5§.  41  und  42  des  gedachten  Gesetzes  Bezug  genommen.

Das  vorstehende  Gesetz,  welches  vom  1.  Januar  1834  an  für  Unser  ganzes
  Großherzogthum  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Amtes  Östheim  in  Kraft  tritt,
ist  durch  Unsere  Nahmensunterschrift,  so  wie  durch  Beydruckung  Unseres  Großherzoglichen
  Staatsinsicgels  vollzogen  worden  und  soll  durch  das  Regierungs-Blatt
zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  werden.

So  gelcbeben.  und  gegeben  Weimar  den  13.  Dezember  1838.

Carl  Friedrich.

C.  W.  91  v.  Fritsch.  Freph.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="647" />
        639

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.

Nummer  25.  Oen  20.  Dezember  1833.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Im  Nahmen  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  von  Seiten
  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,
nachstehende

Instruktion

zur  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Branntwein-Steuer  im  Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach

Behufs  der  Erhebung  und  Kontrolirung  der  durch  das  Gesetz  vom
13.  dieses  Monathes  angeordneten  Branntwein-Steuer  wird  für  die  mit  diesem
  Geschäfte  beauftragten  Beamten  und  Behörden,  unter  Hinweisung  auf
die  in  obigem  Gesetze  und  der  dazu  gehörigen  Steuerordnung  enthaltenen  Vorschriften,
  nachstehende  Dienstanweisung  ertheilt.

d.  1.
Die  Erhebung  der  Branntwein-Steuer  geschieht  bey  den  dazu  bestimmten  u  niden
Empfangsstellen  (Steuerämtern).  Stellung  ue
g.  2.

Diese  Empfangsstellen  stehen,  abgesehen  von  der  Kontrole  in  Bezug  auf
ihre  Geschäftsführung  (I§.  3,  4  und  folg.),  hinsichtlich  ihres  Rechnungswesens
1
        <pb n="648" />
        640

und  ihrer  Kassenverwaltung  unter  dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium,
  dem  sie  die  eingenommenen  Gelder  abzuliefern,  Rechnung  abzulegen  und
Rechnungs-Ertrakte,  so  wie  Nachweisungen  über  den  Betrieb  der  Brennereyen
  terminlich  einzureichen  haben.

Ueber  dasjenige,  was  von  diesen  Stellen  hierbey  im  Einzelnen  wahrzunehmen
  ist,  wird  von  dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  besondere
Anweisung  erfolgen.

g.  3.
Die  unmittelbare  Aufsicht  auf  die  Branntwein-Brennereyen  wird  in  jedem
Empfangsbezirke  durch  einen  oder  mehre  Steueraufseher  geführt.

.  4.

Den  Steueraufsehern  sind  Ober-Steuer-Kontroleurs  vorgesetzt,  deren
Geschäftsbereich  sich  über  einen  oder  mehre  Empfangöbczirke  erstreckt.  Dieselben
  nehmen  an  dem  unmittelbaren  Steueraufsichts-Dienste  Theil  und  leicen
und  kontroliren  denselben,  soweit  er  durch  die  Steueraufseher  geführt  wird.
Letztere  sind  verbunden,  den  Dienstanweisungen  der  Ober-Kontroleurs  pünktlich
  und  genau  nachzukommen.

Die  Revisions-Befugniß  der  Ober-Kontroleurs  erstreckt  sich  auch  auf
die  Geschäftsführung  der  Steuerämter  (K.  1).

g.  5.

Die  Kontrole  des  gesammten  Dienstes  in  Bezug  auf  die  Branntwein-Steuer
  wird  unter  Leitung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums,  Departement
  der  Finanzen,  durch  den  gemeinschaftlichen  General-Inspektor  geübt.
Die  für  diesen  Dienst,  er  treffe  die  Erhebung  oder  Kontrolirung  der  Steuet,
angestellten  Beamten  sind  zur  Befolgung  der  von  ihm  innerhalb  der  Grenzen
  seiner  Dienst-Instruktion  zu  erlassenden  Anordnungen  verbunden.

Wenn  die  dem  General-Inspektor  beygeordneten  Amtsgehülfen  Bereisungen
  vornehmen  und  Dienst-Revisionen  abhalten:  so  treten  sie  in  dieser
Beziehung  ganz  in  die  Stelle  desselben.
        <pb n="649" />
        641

g.  6.

Jede  Hebestelle  führt  uͤber  saͤmmtliche  in  ihrem  Bezirke  vorhandenen  #.  lelgemeine
Brennereyen,  die  zu  denselben  gehörigen  Raume  und  Geräthe  und  die  damit  später  r*  Velheul.
vorgehenden  Veränderungen  ein  Inventarium  nach  dem  beyliegenden  Muster  A.  kungererab=Es

  erhalt  darin  jede  Brennerey  ihr  Konto,  wozu  mindestens  zwey  Blatt=  .
seiten  neben  einander,  für  größere  Anstalten  aber  mehre  hinter  einander  —

ranntweinfolgende

  Seiken  zu  bestimmen  sind.  rne
Jedes  Konto  erhält  an  der  dazu  vorgedruckten  Stelle  eine  Nummer,  y  cen
welche  von  1  an  durch  das  ganze  Inventarium  ununterbrochen  fortläuft;  die  wb

der

einzelnen  Blattseiten  werden  außerdem  mit  einer  besondern  fortlaufenden  Num-  res
mer  bezeichnet.  zun  beundsn.
Die  Brennercyen  werden  in  der  Reihefolge,  wie  die  Geräthenachwei=  varennber
sungen  eingehen,  in  das  Inventarium  eingetragen;  zum  leichtern  Auffinden
wird  letztercs  mit  einem  alphabetisch  geordneten  und  zu  Nachtragungen  unter
jedem  Buchstaben  eingerichteten  Inhaltsverzeichnisse  nach  folgenden  Rubriken:
1)  Nahme  und  Taufnahme  der  Brennercybesitzer,
2)  Orte,  wo  sich  die  Brennereyen  befinden,
8)  des  Kontos:
a)  Nummer,
,  b)  Seite
versehen.
g.  7.
Alle  Eintragungen  in  das  Inventarium  muͤssen  belegt  seyn.  Inventarien-Belege
  sind:
a)  die  nach  §#§.  8  und  9  des  Steuergesebes  von  den  Brennereybesihern
  einzureichenden:
Geräthsnachweisungen,  Veränderungsanzeigen  und
Grundrissez
b)  die  Verhandlungen  über  die  Vermessung  der  Geräthe  (F.  10  des
Steuergesetzes).
Diese  Belege  werden  für  jede  Brennerey  in  einem  besondern  Hefte  nach
der  Zeitfolge  geordnet  und  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  versehen.

g.  8.

Die  Geräthsnachweisungen,  Veränderungsanzeigen  und  Grundrisse  werden
von  den  Bremereybesitzern  der  Steuerhebestelle  jederzeit  in  zwiefacher  Aus-1
  N

V.
        <pb n="650" />
        642
fertigung  eingereicht,  und  nach  den  beziehungsweise  sub  B,  C  und  D.  bey-Iliegenden
  Mustern  angefertigt.

Die  zu  jeder  Branntwein-  Blase  gehörigen  Helme,  Kühler,  Meisch=  und
Vorwärmer  bilden  mit  derselben  ein  Destillir-Geräth  und  erhalten  daher  die
nähmliche  Nummer.

Die  Nummern  mehrer  Destillir-Geräthe  sind  unter  sich  für  jede  Brennerey
  fortlaufend,  sämmtliche  übrigen  Geräthe  erhalten  eine  besondere  Nummer
  in  jeder  Brennerey  von  1  an.

Eine  Aenderung  und  umzeichnung  der  Nummern,  bloß  um  Lücken  in  der
Reihefolge  auszufüllen,  ist  nicht  nöthig,  dagegen  müssen  neu  hinzutretende
Geräthe  die  in  der  Folgeordnung  fehlenden  Nummern  erhalten.

g.  9.
Die  Einreichung  der  Geräthsnachweisungen  ist  nothwendig:

a)  wenn  Jemand  eine  bestehende  Brennerey  nach  der  Publikation  des
Steuergesetzes  fortbetreiben,  oder  künftig  eine  neue  Brennerey  errichten
  will,

b)  wenn  die  Betriebsräume  verandert  oder  die  Geräthe  in  andeke  Raume
gebracht  werden,

c)  wenn  die  vorhandene  Nachweisung  irgendwo  undeutlich  geworden  ist.

Die  Einreichung  einer  Veränderungsanzeige  erfolgt  Seitens  der  Brennereybesitzer,
  so  oft  neues  Geräthe  angeschafft,  oder  das  vorhandene  abgeschafft,
  abgeändert  oder  in  den  bisherigen  Räumen  anders  aufgestellt  wird.
Seitens  anderer  Personen  aber  nur,  so  oft  sie  ein  vollständiges  Destillir-Gerathe
  oder  einzelne  Theile  desselben  (§.  8)  aus  ihren  Händen  geben.  Ein
Brennereybesitzer  hat,  so  oft  er  über  eine  im  Betriebe  befindliche  -oder  in  Betrieb
  zu  setzende  Brennerey  eine  Geräthenachweisung  oder  eine  Veränderungsanzeige
  einreicht,  jedesmahl  auch  einen  Grundriß  dann  beyzufügen,  wenn  die
Stellung  oder  die  Bezeichnung  des  Geräthes  eine  Aenderung  erleidet.

ou10.

Sobald  eine  Geräthenachweisung,  eine  Veränderungsanzeige  oder  ein
Grundriß  eingeht,  hat  die  Hebestelle  das  eine  Eremplar  sofort  mit  einer
Bescheinigung  zu  versehen  und  dem  Anmeldenden  zurück  zu  geben.

.  11.
Das  andere  Erxemplar  der  Geräthenachweisung  oder  Veränderungsanzeige,
  sowie  des  dabey  befindlichen  Grundrisses,  wird,  wenn  eine  Vermes-
        <pb n="651" />
        643

sung  durch  den  Ober-Kontroleur  zu  bewirken  ist  (§.  13),  diesem,  sonst  aber
dem  betreffenden  Steueraufseher  zugestellt.  Bey  einer  Gerathenachweisung
oder  einer  Veränderungsanzeige,  die  den  Zugang  eines  neuen  Geräthes  ergiebt,
  hat  die  Hebestelle  vorher  noch  die  Eintragung  in  das  Inventarium  zu
bewirken  und  dabey  nur  die  Nummern  und  den  Nauminhalt  der  Gefäße
vorlaufig  offen  zu  lassen.

#  12.

Der  Ober-Kontroleur  oder  Steueraufseher  hat  die  ihm  zugegangene
Nachweisung  oder  Anzeige,  sowie  den  Grundriß  mit  dem  wirklichen  Bestande
zu  vergleichen,  also  beyspielsweise  zu  prüfen,  ob  neu  hinzutretende  Raume
oder  Geräthe  vollständig  angegeben,  in  Abgang  gemeldete  Geräthe  aus  der
Brennerey  geschafft  und  nach  Maßgabe  der  Anzeige  über  ihre  anderweite  Bestimmung
  dieser  zugeführt  oder  vernichtet  worden  sind;  er  hat  ferner  dafür
zu  sorgen,  daß  an  abgehenden  oder  ganz  außer  Gebrauch  kommenden  Geräthen
  die  vorhandenen  Steuerstempel  unkenntlich  gemacht  werden,  und  er  hat
endlich  alle  Gefäße,  insofern  über  deren  Vermessung  nicht  bereits  eine  Verhandlung
  vorhanden  ist,  zu  vermessen.

g.  13.

Bey  Meisch=  oder  Gährbottichen,  Hefengefaͤßen  und  Meisch-Reservoirs
muß  die  Vermessung  allemahl  durch  den  Ober-Kontroleur  mit  Zuziehung
eines  Steueraufsehers  bewirkt,  bey  den  übrigen  Geräthen  dagegen  kann  sie
dem  Aufseher  allein  überlassen  werden.

Ueber  jede  Vermessung  wird  eine  von  dem  Brennereybesitzer  oder  dessen
Stellvertreter  und  dem  Vermessungsbeamten  zu  vollziehende  Verhandlung  in
doppelter  Ausfertigung  aufgenommen.

g.  14.
Die  Vermessung  erfolgt:
a)  mit  Wasser:
1)  bey  Meisch=  oder  Gährbottichen,
2)  bey  Hefengefäßen,
3)  bey  Branntwein-Blasen,
4)  bey  Meisch=  und  Vorwärmernz
b)  auf  trockenem  Wege  bey  allen  übrigen  in  dem  Inventarium  nachzuweisenden
  Geräthen.
Die  ausfährlichen  Vorschriften  über  das  hierbey  zu  beobachtende  Verkahren
  werden  den  Beamten  in  einer  besondern  Anweisung  zugehen.
        <pb n="652" />
        644

g.  15.

Nach  den  Resultaten  der  oͤrtlichen  Untersuchung  und  beziehungsweise  der
Vermessung  hat  der  Ober-Kontroleur  oder  Steueraufseher,  wenn  es  noͤ-thig
  ist,  sowohl  das  in  seinen  Haͤnden  befindliche  Exemplar  der  Geraͤthenachweisung
  oder  Veraͤnderungsanzeige  und  des  Grundrisses,  als  das  Erxemplar
  des  Brennereyinhabers  zu  berichtigen,  demnaͤchst  die  Richtigkeit  beyder
Exemplare  zu  bescheinigen  und  das  eine  nebst  der  einen  Ausfertigung  der
Vermessungsverhandlung  dem  Brennereybesitzer  zuruͤckzugeben,  das  andere  aber,
nebst  der  zweyten  Auofertigung  der  Vermessungsverhandlung  an  die  Hebestelle
zu  befoͤrdern,  welche  nunmehr  die  Eintragung  in  das  Inventarium  (8.  11)
vervollstaͤndigt  und  die  Belege  (J.  7)  zu  den  Akten  bringt.

Sollten  jedoch  Geraͤthe  in  einen  andern  Steuerbezirk  uͤbergehen:  so
wird  die  von  dem  Ober-Kontroleur  oder  Steueraufseher  bescheinigte  Anzeige
  vorher  noch  der  Hebestelle  des  Bestimmungsortes  übersandt,  welche  nach
erfolgter  Anmeldung  des  Geräthes  die  auf  dem  Formular  vorgedruckte  Zugangsbescheinigung
  vollzieht,  und  die  so  bescheinigte  Anzeige  der  Hebestelle
des  Abgangsortes  zurücksendet.

d.  16.

n  escen  Sobald  Betriebsanmeldungen  bey  der  Hebestelle  eingehen,  sind  solche
urielsamet,  von  derselben  nach  den  in  der  Steuerordnung  enthaltenen  Vorschriften  über
rsen  den  Brennereybetrieb  zu  prüfen  und  in  Bezug  auf  den  Geraäthebestand  mit
res  Beimieds  dem  Inventarium  zu  vergleichen.  Findet  sich  dabey  nichts  zu  erinnern:  so
znd  derele  ist  für  Meischbrennereyen  der  zu  versteuernde  Meischraum  festzustellen  und
,  Leuer,  t  der  Steuerbetrag  zu  berechnen,  worauf  die  Betriebsanmeldung  in  die  vier
rirten  Veen=  ersten  Spalten  des  nach  dem  Muster  zu  führenden  Anmeldungs-Registers
nereyen.  eingetragen,  mit  der  Nummer  desselben  versehen,  von  der  Hebestelle  vollzopgen,

  und  ein  Eremplar  davon  dem  Brennereybesitzer  zurückgegeben  wird.
Bey  Berechnung  der  Meischbottich  =  Steuer  bleibt  der  überschießend
Rauminhalt,  welcher  nicht  rolle  25  Maaß  Weimarisch  (20  Quart  Preußisc)

erreicht,  außer  Betracht.

Auch  bleiben  bey  der  Geldberechnung  in  der  Betriebsnachweisung  Beträge
  unter  ½  ggr.  außer  Ansatz,  wogegen  die  Bruchtheile  eines  Groschens
von  ½  und  darüber  für  einen  vollen  Groschen  gerechnet  werden.

Da  die  Betriebsanmeldungen  drey  Tage  vor  Anfang  des  Betriebes  eingereicht
  werden  müssen:  so  haben  die  Hebestellen  hinreichende  Zeit,  die  ihnen
        <pb n="653" />
        645

obliegende  Prüfung,  Berichtigung  und  Vollziehung  der  Anmeldungen  mit  derjenigen
  Sorgfalt  und  Gründlichkeit  zu  verrichten,  welche  die  Wichtigkeit  des
Gegenstandes  erfordert.  Gehen  gleichzeitig  mehre  und  so  viel  Betriebsanmeldungen
  ein,  daß  die  Ausferkigung  derselben  und  die  Rückgabe  des  für  den
Brennereybesitzer  bestimmten  Eremplares  nicht  zur  Stelle  möglich  ist,  dann
muß  die  Hebestelle  den  Tag  und  die  Stunde  bestimmen,  wo  die  ausgefertigte
Anmeldung  von  dem  Brennereybesitzer  abgeholt  werden  kann.  Diese  Frist  ist
Seitens  der  Hebestelle  mit  der  größten  Pünktlichkeit  inne  zu  halten,  damit
die  Brennereybesitzer,  nahmentlich  die  außerhalb  wohnenden,  nicht  zu  vergeblichen
  Gängen  oder  Sendungen  veranlaßt  werden.

Sollte  in  der  ersten  Zeit  nach  der  Ausführung  des  Gesetzes  die  Aufstellung
  richtiger  Betriebsanmeldungen  hin  und  wieder  Schwierigkeit  finden:
so  müssen  die  Hebestellen  bey  der  Abfertigung  und  Berichtigung  der  Anmeldungen
  auf  alle.  Weise  und  mit  Willfährigkeit  helfend  und  belehrend  an  die
Hand  gehen,  auch  für  ungenbte  Landbewohner  fürerst  auf  Begehren  die
Anfertigung  nach  mündlicher  Information  übernehmen,  wobey  jedoch  die  gehörige
  Vollziehung  der  Anmeldung  durch  den  Brennereyinhaber  nicht  außer
Acht  gelassen  werden  darf.

Dagegen  ist  den  Aufsichtsbeamten  die  Anfertigung  von  Betriebsanmeldungen
  für  Brennereybesitzer  ausdrücklich  untersagt.

g.  17.

Von  der  gesetzlichen  Regel  (F.  16  der  Steuerordnung),  daß  in  Meischbrennereyen
  die  Blasen  an  den  Brenntagen  nur  in  der  Zeit  von  5  Uhr
Morgens  bis  7  Uhr  Abends  im  Betriebe  seyn  dürfen,  sind  unter  Umständen
Ausnahmen  zulässig.

Die  Bewilligung  derselben  muß  bey  der  Hebestelle  besonders  nachgesucht
und  kann  von  dieser  nur  nach  Prüfung  und  schriftlicher  Zustimmung  des
Ober-Kontroleurs  ertheilt  werden,  wobeny  nach  den  folgenden  Vorschriften
zu  verfahren  ist.

K.  18#

a)  Eine  Verlängerung  der  gesetzlichen  Brennfrist  kann  nur  dann  und  höchstens
  bis  9  Uhr  Abends  zugestanden  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,
daß  das  Brenngeräthe  von  einer  Beschaffenheit  und  Konstruktion  ist,
welche  die  Ablutterung  der  Meische  aus  den  für  den  Meischtag  angemeldeten
  Bottichen  in  14  Stunden  nicht  zuläßt.
        <pb n="654" />
        646

b)  Behauptet  ein  Brenner  auch  mit  der  bis  9  Uhr  Abends  verlaͤngerten
Brennfrist  zum  bloßen  Abluttern  nicht  fertig  werden  zu  koͤnnen:  so
muß  ihm  uͤberlassen  bleiben,  seine  Einmeischungen,  soweit  noͤthig,  jedoch
nicht  unter  das  gesetzliche  Minimum  von  750  Maaß  (600  Quart)
Meischraum  fuͤr  den  Tag,  zu  vermindern,  oder  sein  Brenngeraͤth  dergestalt
  zu  verbessern,  daß  er  der  Vorschrift  genuͤgen  kann.  Lassen  die
Brenngeraͤthe  wegen  ihrer  eigenthuͤmlichen  Beschaffenheit  oder  wegen
raͤumlicher  Beschraͤnktheit  der  Brennerey,  oder  aus  sonstigen  oͤrtlichen
Ursachen  eine  Verbesserung  durchaus  nicht  zu,  und  sollte  auch  selbst
dann,  wenn  nicht  viel  mehr  als  750  Maaß  (600  Quart)  Meischraum
fuͤr  einen  Meischtag  angemeldet  sind,  die  Meische  dennoch  bis  9  Uhr
Abends  nicht  abgeluttert  werden  können:  so  kann  eine  weitere  Verlängerung
  der  Brennfrist,  jedoch  in  diesem  Falle  nicht  über  11  Uhr  Nachts
hinaus,  zugestanden  werden.
Brennereyen,  in  denen  ganz  neue,  oder  Behufs  des  schnellern  Meischabtriebes
  in  der  Konstruktion  wesentlich  veränderte  Destillir-Geräthe  aufgestellt
  werden,  haben  auf  eine  Verlängerung  der  14stündigen  Brennfrist
  zum  Abluttern  keinen  Anspruch.
Brennereyen,  welche  auf  einen  fabrikmäßigen,  Tag  und  Nachte  fortgehenden
  Betrieb  eingerichtet  sind  und  mit  der  Verarbeitung  der  tägüch
bereiteten  Meische  für  ihr  Destillir-Geschäft  auf  24  Stunden  volle  Beschäftigung
  haben,  können,  wenn  nicht  besondere  Gründe  entgegenstehen,
  die  Erlaubniß  zum  Nachtbrennen  erhalten.
Allgemeine  Bedingung  einer  jeden  Verlängerung  der  Brennfrist  bis  9
Uhr  Abends  (a)  oder  darüber  (b)  ist,  daß  den  Steuerbeamten  die
Befugniß  eingeräumt  werde,  noch  innerhalb  einer  Stunde  nach  Ablauf
der  verlängerten  Brennfrist  die  Brennerey  revidiren  zu  können.
Bis  wohin  eine  Erweiterung  der  Brennfrist  in  den  zulässigen  Fällen

bewilligt  worden,  muß  von  der  Hebestelle  in  der  Betriebsanmeldung
bemerkt  werden.

6

–

d

·#

g.  19.

Es  ist  nicht  nothwendig,  daß  innerhalb  der  14stuͤndigen  Frist  eines  gewoͤhnlichen
  Brenntages,  außer  der  Ablutterung  der  Meische,  auch  noch  das
Uebertreiben  des  Lurters  (die  Weinbereitung)  mittelst  einer  zweyten  oder  ferneren
  Destillation  vorgenemmen,  mithin  die  voͤllige  Verarbeitung  der  Meische
zu  Branntwein  beendigt  werde,  vielmehr  bleibt  es  jedem  Brenner,  der  nach
        <pb n="655" />
        617

der  Einrichtung  seines  Brenngeräthes  nicht  gleich  bey  dem  ersten  Blasenzuge  fertigen
  Branntwein  gewinnt,  verstattet,  die  Weinbereitung,  oder  die  fernere
Verarbeitung  des  Lutters  zu  Branntwein,  an  einem  auf  den  gewöhnlichen
Brenntag  (Luttertag)  folgenden  Tage  (Weintage)  vorzunehmen,  ohne  daß  er
an  letzterm  auf  eine  gewisse  Anzahl  von  Blasenabtrieben  oder  Stunden  beschränkt
  wird,  sondern  er  ist  nur  an  die  allgemeine  Beschränkung  des  Blasenbetriebes
  auf  die  Zeit  von  5  Uhr  Morgens  bis  7  Uhr  Abends  gebunden.
Es  muß  jedoch:

a)  in  der  BetriebSsanmeldung  von  dem  Gewerbetreibenden  bestimmt  angegeben
  werden,  welche  Blasen  und  an  welchen  Tagen  jede  zur  Destillation
  von  Lutter  oder  Branntwein,  oder  auch  zum  Meischabbrennen  in
Betrieb  gesetzt  wird.

b)  Auf  jeden  Luttertag  kann  nur  ein  Tag  zur  Weinbereitung  gestattet
werden.  Wer  den  von  mehren  Luttertagen  gesammelten  Lutter  zusammen
  übertreiben  will,  darf  dazu  gleichfalls  nur  einen  Tag  bestimmen,
der,  nach  einer  im  Laufe  des  Betriebsmonathes  sich  möglichst  gleichbleibenden
  Ordmung  beliebig  auf  den  jedesmahligen  zweyten,  dritten  oder
vierten  Luttertag  folgen  kann.

c)In  Brennereyen,  wo  nur  mik  einer  Blase  gearbeitet  wird,  kann  an

den  gewöhnlichen  Brenn=  oder  Luttertagen  die  Blase  sowohl  zum  Luttern
  als  zur  Weinbereitung  benutzt  werden.

In  Brennereyen,  wo  mit  zwey  oder  mehren  Blasen  gearbeitet  wird,
kann  cin  Luttertag  zugleich  zum  Uebertreiben  des  an  demselben,  oder
an  einem  früheren  Luttertage  gewonnenen  Lutters  benutztt  werden;  es
dürfen  jedoch  an  solchem  Tage  nur  gewisse  bestimmte  Blasen  zum
Meischabtriebe  und  andere  zum  Lutterabtriebe  angemeldet  und  gebraucht,
nicht  aber  auf  einerley  Blasen  beyderley  Verrichtungen  vorgenommen
werden.

Der  zur  Weinbereitung  bestimmte  Tag  muß  jedesmahl  ein  solcher  seyn,
an  welchem  die  Brennerey  in  Bezug  auf  Meischbereitung  oder  Destillation
  an  sich  schon  im  Betriebe  steht,  und  nicht  ohne  den  Gebrauch
der  Weinblase  ganz  ruhen  würde.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  auf  einen
Luttertag  eine  solche  Anzahl  betriebsloser  Tage  folgt,  daß  der  Lutter
bis  zur  nächsten  Einmeischung,  oder  bis  zum  nächsten  Brenntage  nicht
aufgehoben  werden  kann,  darf  der  auf  den  Luttertag  folgende  Tag
zum  Weintage  bestimmt  werden,  auch  wenn  an  demselben  die  Brennerey
sonst  hätte  unter  Verschluß  gesetzt  werden  können.

2

„
        <pb n="656" />
        648

H  Wo  in  Meischbrennereyen  der  fertige  Branntwein  durch  fernere  Destillation
  zu  Spiritus  rektifizirt  oder  über  Ingredienzien  abgezogen
wird,  kann  solches  an  allen  Tagen  in  der  gewöhnlichen  Brennzeit  geschehen,
  wo  nach  dem  Obigen  der  Blasenbetrieb  zum  Luttern  und  zur
Weinbereitung  zulässig  ist.  Es  muß  jedoch  in  der  Betriebsanmeldung
von  dem  Brenner  agegeben  werden,  an  welchen  Tagen  und  mit  welchen
  dann  ausschlüssig  nur  zu  diesem  und  nicht  auch  zu  anderem  Behufe
  zu  benutzenden  Blasen  rektifizirt  oder  destillirt  werden  soll.

g.  20.

Brennereybesiber,  welche  die  Strafe  der  Steuer-Defraudation  verwirken,
  haben  auf  Verlängerung  der  Brennfrist  (.  18)  und  auf  besondere
Weintage  (C.  19)  keinen  Anspruch,  sondern  werden  auf  die  14stündige  Brennfrist
  und  die  gewöhnlichen  Brenntage  beschränkt.

#§#.  21
u.  Ver  ftru  Wenn  Besitzer  von  Brennereyen  aus  nicht  mehlichten  Stoffen  auf  Firareyen.
  tion  der  Steuer  (S.  28  der  Steuerordnung)  antragen  und  der  Antrag  dulässig
  befunden  wird,  ist  dabey  in  folgender  Art  zu  verfahren.

Bey  der  Berechnung  des  Betriebes  sind  mit  Rücksicht  auf  die  nokhwendige
  Zeit  zur  Ruhe  und  Reinigung  der  Geräthe,  auf  nachtliche  Störung  und
sonstige  Erschwerungen  des  möglichst  schnellen  Ganges

a)  auf  jede  volle  Woche  nur  sechsmahl  21  Betriebsstunden,
b)  auf  jeden  vollen  Kalendermonath  nur  vier  und  zwanzigmahl  21  Betriebsstunden
  und
D)  für  jeden  Tag  über  eine  volle  Woche  nur  21  Betriebsstunden,  also
beyspielsweise  für  eine  volle  Woche  und  drey  Tage  oder  überhaupt  für
10  Tage  nur  neunmahl  21  Bertriebsstunden,
in  Anschlag  zu  bringen.

Es  wird  von  dem  Steueramte  mit  dem  Brennereybesitzer  ein  Firations-Vertrag
  abgeschlossen,  worin  zu  bedingen  ist,  daß

1)  die  Dauer  des  festgestellten  Brennereybetriebes  nicht  überschritten  werden

  darf;

2)  während  dieser  Betriebszeit:

a)  keine  andere  Destillir-Gerathe,  als  die  dazu-  nahmentlich  bestimmten
  benutzt,
        <pb n="657" />
        649

b)  diese  Geraͤthe  auf  keine  Weise  in  ihrer  Beschaffenheit  und  Einrichtung
  veraͤndert,  auch
I)keine  andere,  als  die  dazu  erklaͤrten  Stoffe  von  einerley  Steurrsatz
  verwendet  werden  dürfen,  und
8)  die  Steuer  am  Schlusse  des  Betriebsmonathes  nach  dem  SEaze
der  verwendeten  Material-Gattung  für  diejenige  Menge,  welche  den
obigen  Grundsätzen  gemäß  für  die  bestimmte  Betriebözeit  und  die  zum
Betriebe  erklärten  Geräthe  als  erforderlich  sich  berechnet,  entrichtet
werden  muß.

g.  22.

Wenn  der  angemeldete  Betrieb  wegen  unvorhergesehener  nicht  sofort  wiederherzustellender
  Schadhaftigkeit  eines  Meischgefaͤßes  oder  Brenngeraͤthes  eine  Unterbrechung
  erleidet:  so  hat  der  Brennereybesitzer,  insofern  er  daraus  einen  Anspruch  auf
Steuererlaß  oder  eine  Abweichung  von  dem  angemeldeten  Betriebe  begruͤnden  will,
davon  schleunigst  Anzeige  zu  machen.  Auf  diese  Anzeige  muß  sich  der  Ober-Kontroleur
  oder  wenn  dieser  nicht  zur  Stelle  ist,  der  Einnehmer  oder  Aufseher  in  die
Bremnerey  begeben  und  zuvörderst  untersuchen,  ob  die  Umstände  von  der  Art
sind,  daß  die  angemeldeten  Meischungen  nicht  inne  gehalten  werden  kömen.
Ist  dieses  der  Fall:  so  wird  von  dem  Zustande  sämmtlicher  zum  Betriebe
angemeldeten  Meischbottige  Ueberzeugung  genommen,  der  Befund,  so  wie  die
Ursache  der  Unrerbrechung  des  Betriebes  auf  der  Betriebsanmeldung  bemerke,
der  vorschriftsmäßige  Verschluß  an  die  Breungeräthe,  so  wie  an  alle  leer  stehende
  Meischgefäße  angelegt,  und  solches  ebenfalls  in  der  Betriebsanmeldung
bescheinigt.  Vorhandene  Meische,  welche  wegen  Beschädigung  des  Brenn-Apparates
  nicht  abgebrannt  werden  kann,  und  wofür  daher  die  Abrechmmg  der
Steuer  in  Anspruch  genommen  wird,  muß  in  Gegenwart  des  amvesenden  Beamten
  zum  Viehfutter  verwendet,  oder  sonst  auf  andere  Weise  zur  Branntwein-Bereitung
  untauglich  gemacht  und  auch  dieses  in  der  Betriebsanmeldung
bescheinigt  werden.

Hiernächst  wird  von  dem  Ober-Kontroleur,  welchem,  wenn  er  nicht
gleich  anwesend  war,  von  solchen  Vorfällen  unverzüglich  und  auf  dem  kürzesten
  Wege  Nachricht  gegeben  werden  muß,  nach  zuvor  an  Ort,  und  Stelle
vorgenommener  genauer  Pruͤfung  des  Sachverhaͤltnisses  auf  der  Bitrifp  dnmeldung
  bescheiniget,  bis  zu  welchen  Tagen  (einschluͤssig)  die  Meischt  ien
jeden  Bottigs  Statt  gefunden  hat  und  daß  fernere  Meischungen,  97  n
sind.  Damit  ist  die  Guͤltigkeit  der  nunmehr  an  die  ebestee  i  zhtüch  Miefern-2)

  Verfahren
y  Unterbre-W
  des
Berriebes.
        <pb n="658" />
        650

den  Betriebsanmeldung  erloschen,  und  es  muß,  wenn  nach  Beseitigung  der
Umstaͤnde,  welche  die  Unterbrechung  des  Betriebes  veranlaßten,  dieser  noch  im
Laufe  des  nahmlichen  Monathes  wieder  angefangen  werden  soll,  von  dem
Brenner  für  den  noch  übrigen  Theil  des  Monathes  eine  neue  Betriebsammeldung
  eingereicht  werden.

g.  28.

3)  Werfabren.  Unmittelbar  nach  Ablauf  des  Betriebsmonathes  hat  der  Brennerey#-ufde
  hesitzer  die  im  Brennerey-Lokal  ausgehangene  Betriebanmeldung  an  die
Hebestelle  zurückzuliefern,  welche  den  Steuerbetrag  erhebt.

Der  Brennereybesitzer  kann  verlangen,  daß  ihm  das  bey  der  Hebestelle
zurückgebliebene  Exemplar  der  Betriebsanmeldung  gegen  das  zurückgelieferte
umgetauscht  werde,  in  welchem  Falle  vor  dessen  Aushändigung  darauf  zu  vermerken
  ist:

„Nach  verstrichener  Betriebsfrist  zurückgegeben“
Datum

(Unterschrift  des  Hebebeamten).
In  Fällen,  wo  der  Steuerbetrag  im  Voraus  entrichtet  worden,  werden  die
abgelaufenen  Betriebsanmeldungen  durch  Steueraufseher  aus  den  Brennerehen
abgeholt  und  an  die  Hebestelle  abgeliefert.

S.  24.

Der  erhobene  Steuerbetrag  wird  in  dem  nach  dem  beyliegenden  Muster
Fzu  führenden  Heberegister  gebucht  und  die  Emrichtung  desselben  in  einem
Quittungsbuche  nach  dem  Muster  G  bescheiniget,  welches  jedem  Brennereybesitzer
  zugetheilt  und  so  lange  benutzt  wird,  als  Raum  zu  Eintragungen
darin  vorhanden  ist.
Nach  erfolgter  Ste'erberichtigung  werden  im  Anmeldungsregister  die
Spalten  5,  6  und  7  auögefüllt  und  demselben  die  zurückgelieferten  Betriebsanmeldungen
  als  Belege  beygefügt.

g.  25.
nngentn,  Im  Allgemeinen  haben  die  Aufsichtsbeamten,  jeder  in  seinem  Wirkungs-*m*
  kreise,  durch  unausgesetzte  Aufmerksamkeit  und  öftere  Untersuchung  der  Be-H
  -  Auge-  triebsstätten,  ihr  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  nirgend  ein  unangemeldeweinen.
  ter  Betrieb  von  Brennereyen,  und  daß  in  den  angemeldeten  keine  unbesteuerte

Fabrikation  Statt  finde.  Die  Aufsichtsbeamten  haben  sich  insbesondere  auch
        <pb n="659" />
        651

uͤber  diejenigen  Personen  ihres  Bezirkes  Kenntniß  zu  verschaffen,  welche  ohne
einen  Brennereybetrieb  angemeldet  zu  haben,  Destillir-Geräthe  besitzen,  anfertigen
  oder  Handel  damit  treiben.

g.  26.

Der  amtliche  Verschluß  außer  Betrieb  stehender  Meisch-  und  Destillir-Geräthe
  G.  7  der  Steuerordnung)  erfolgt  bey  Desl#llir=  Apparaten  in  der
Regel  dadurch,  daß  quer  über  die  obere  Oeffnung  der  Blase,  nach  vorhergegangener
  Abkühlung  derselben,  ein  fester  Bindfaden,  durch  zwey  zu  dem  Ende
einen  halben  Zoll  vom  Rande  ab  zu  bohrende  Löcher  straff  durchgezogen,
zusammengeknüpft  und  dessen  beyde  Enden  hinter  dem  Knoten  auf  ein  untergelegtes
  Papier  mit  dem  in  feinem  Lack  abzudruckenden  Amtssiegel  des  die
Versiegelung  verrichtenden  Beamten  angesiegelt  werden.

Wünscht  der  Besiber  einer  Blase  solche  zu  anderen  Zwecken,  z.  B.  zum
Wasserkochen,  zu  benutzen,  und  es  ist  seinem  Antrage,  die  Blase  deßhalb  außer
  Verschluß  zu  lassen,  nachgegeben  worden:  so  tritt  die  Versiegelung  des
Kühlrohres  ein,  indem  eine  Schnure  durch  zwey  an  dem  Rande  der  obern
Oeffnung  des  Kühlrohres,  da  wo  der  Kolben  des  Helmes  in  dasselbe  eingesteckt
  wird,  zu  bohrende  Löcher  gezogen  und  auf  einen,  die  Oeffnung  verstopfenden,
  einige  Zoll  langen  und  mit  Löchern,  durch  welche  der  Faden  mit
durchgeht,  versehenen  Holzpfropfen  angesiegelt  wird.

Andere  Verfahrungsarten,  z.  B.  Versiegelung  der  Feuerung,  Einschließung
  und  Einsiegelung  der  Helme  und  dergleichen,  dürfen  nur  mit  ausdrücklicher
  Bewilligung  des  Ober-Kontroleurs  oder  eines  höhern  Beamten  in  Anwendung
  gesetzt  werden.

Der  Verschluß  der  Meischbottige  geschieht  dadurch,  daß  auf  dem  Boden
des  Bottigs  ein  Streifen  starkes,  unbeschriebenes  Papier,  auf  welchem  der
den  Verschluß  verrichtende  Beamte  unter  seiner  Nahmensunterschrift  das
Datum  der  Versiegelung  bemerkt,  angesiegelt  wird.

g.  27.

Um  bey  Meischbrennereyen  heimlicher  Meischbereitung  und  umrichtigen
Betriebsanmeldungen  zu  begegnen  und  solche  zu  entdecken,  müssen  diejenigen
Brennereyen,  welche  im  Betriebe  sind,  alle  zwey  bis  drey  Tage  von  dem
Aufseher  und  in  der  Regel  wöchentlich  von  dem  Ober-Kontroleur  besucht
werden.

2)  Durch  Verschluß.



3)  Durch  Revisionen:

an.  bey  Brennerepen,
  im
Btriche,
nan.  ben
Meischbrennerepen.
        <pb n="660" />
        2

652

Diese  Revisionen  dürfen  nicht  in  einer  beständig  gleichen  Reihefolge,  sondern
  müssen,  den  Umständen  nach,  oftmahls  rasch,  nach  einander  und  unvermuthet,
  auch  zu  ungewöhnlichen  Tageszeiten  Statt  sinden.  Nächtliche  Beobachtungen
  dürfen  gegen  keine  Brennerey  ganz  verabsäumt  und  mussen  da,  wo
sich  ein  Verdacht  vorgehender  Unterschleife  ergiebt,  so  oft  wie  möglich  vorgenommen
  werden.

2  28.

Damit  die  Revisionen  mit  Erfolg  geschehen  können,  müssen,  als  Grundlage
  für  dieselben,  in  jeder  Brennerey  jederzeit  zur  sofortigen  Einsicht  bereit
  seyn:

a)  im  Brennerey-Lokal  selbst  an  dem  dazu  von  dem  Ober--Kontrolem
zu  bestimmenden  Platze  und  geschützt  gegen  Schmutz  und  Beschädigungen:

1)  die  Betriebsanmeldung,

2)  der  Grundriß,

3)  die  Räume=  und  Geräthenachweisung;

b)  entweder  ebenfalls  im  Brennerey-Lokal,  oder  in  dessen  Rähe  an  einem
  ein  für  allemahl  zu  verabredenden  und  stets  zugänglichen  Patbze:

10)  in  einem  Hefte,  nach  der  Zeitfolge  geordnet,  sämmtliche  Verhoydlungen

  über  die  Vermessung  der  vorhandenen  Gefaße  und

2)  in  einem  zweyten  Hefte  die  bescheinigten  Anzeigen  über  Veränderungen

  (C.  9).

.  29.

Um  die  Befolgung  der  Betriebsanmeldung  mit  Sicherheit  kontroliren
zu  können,  haben  die  Aufsichtsbeamten  durch  umsichtige  Beobachtung  sich  mit
dem  technischen  Verfahren  bey  dem  Brennereybetriebe  möglichst  genau  bekannt
zu  machen.  Nahmentlich  müssen  dieselben,  um  den  Zustand  der  Meische  mit
Zuverlässigkeit  prufen  zu  können,  sich  nicht  nur  mit  den  unterscheidenden  Kennzeichen
  des  Alters  der  Meische  überhaupt  vertraut  machen,  sondern  auch  din
Einfluß  genau  kemnen  lernen,  welchen  in  jeder,  ihrer  Kontrole  anvertraute
Brennerey  die  Qualität  und  Mischung  des  eingemeischten  Materials,  die  zur
Amwendung  kommenden  Gährungsmittel,  das  eigenthümliche  Verfahren  und
andere  besondere  Umstände  auf  die  Beschaffenheit  der  Meische  in  ihren  verschiedenen
  Alterstufen  haben.  Zu  dem  Ende  müssen  sie  in  den  einzelnen
Brennereyen  nicht  nur  oftmahls  den  Einmeischungen  beywohnen,  sondern  auch
demnächst  die  eingemeischte  Masse  während  des  Gährungs-Prozesses  von  Zeit
        <pb n="661" />
        6õs

zu  Zeit  wiederholentlich  mit  Aufmerksamkeit  beobachten,  dabey  von  der  Art,
Mischung  und  Menge  des  zur  Einmeischung  kommenden  Materials,  von  der
Menge  und  Temperatur  der  dazu  und  zum  Abkuͤhlen  verwandten  Fluͤssigkeit,
von  der  Quantitaͤt  und  Beschaffenheit  des  zugesetzten  Gaͤhrungsmittels  u.  s.  w.
Kenntniß  nehmen,  und  sich  nicht  nur  die  Beschaffenheit  der  Meische,  wie  sich
solche  dem  Auge  darstellt,  sondern  auch  ihren  Geruch  und  Geschmack  wohl
merken.

Auch  auf  das  quantitative  Verhältniß  der  Flüssigkeit  zur  trockenen  Substanz,
  welches  bey  der  Meischbereitung  in  den  Brennereyen  ihres  Bezirkes
Statt  findet,  haben  die  Aufsichtsbeamten  ihr  besonderes  Augenmerk  zu  richten,
  ihre  dießfälligen  Beobachtungen  sorgfältig  zu  notiren,  und  solche  von
Zeit  zu  Zeit  ihren  Vorgesetzten  mitzutheilen.

Emdich  müssen  die  Aufsichtsbeamten  bey  den  Revisionen  zugleich  Gelegenheit
  nehmen,  sich  von  der  Betriebsfähigkeit  der  Blasen  zu  unterrichten  und
die  besonderen  Umstände  kennen  zu  lernen,  welche  in  den  einzelnen  Brenncreyen
  auf  den  mehr  oder  weniger  raschen  Gang  des  Destillations-Geschäftes
von  Einfluß  sind.  Ihre  dießfälligen  Wahrnehmungen  haben  sie  ihren  Vorgesetzten
  mitzutheilen,  damit  solche  bey  etwanigen  Anträgen  auf  Verlangerung
der  gesetzlichen  Brennfrist  mit  zur  Erwägung  gezogen  werden  können.

g.  80.

Wenn  ein  Revisions-Beamter  in  eine  im  Betriebe  stehende  Brennerey
tritt:  so  muß  er  zuvörderst  die  Betriebsanmeldung  zur  Hand  nehmen  und  sich
überzeugen,  ob  dieselbe  mit  dem  Stande  der  Geräthe  übereinstimmt.  Er
darf  sich  nicht  darauf  beschränken,  bloß  die  zum  Betriebe  angemeldeten  Meischbottige
  zu  revidiren,  sondern  es  muß  sich  die  Prüfung  auf  alle  Theile  der
Brennerey  und  auf  alle  in  derselben  befindlichen  Geräthschaften  erstrecken,
um  sich  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß  die  in  der  Betriebsanmeldung
bezeichneten  Geräthschaften  wirklich,  und  daß  keine  anderen,  als  diese  Gerathschaften
  in  der  Brennerey  vorhanden  sind.

Bey  jeder  Brennerey-Revision  muß  der  revidirende  Beamte  den  Grundriß
  einsehen,  und  solchen  mit  der  Betricbsanmeldung  und  mit  dem  Stande
sämmtlicher  Brenn=  und  Meischgefäße  vergleichen  und  entdeckte  Abweichungen
zur  Sprache  bringen.

Damit  der  Inhalt  der  Meischbottige  nicht  durch  irgend  eine  Vorrichtung
  heimlich  vergrößert  werde,  müssen  die  Aussichtsbeamten  von  Zeit  zu
Zeit,  bey  Gelegenheit  ihrer  Brennerey-Revisionen,  auf  Grund  der  in  den
        <pb n="662" />
        654

Vermessungsverhandlungen  enthaltenen  Angaben  der  Dimensions-Verhältnisse,
Probevermessungen  vornehmen  und  jede  sich  dabey  ergebende  Differenz  anzeigen.


Nicht  minder  haben  die  Beamten  darauf  zu  achten,  daß  die  Blasenhelme
  und  Kühlfässer  mit  Nummern  und  die  Meischbottige  und  Meischwärmer
außer  der  Rummer  auch  mit  dem  Maaß=  oder  Quartinhalte  bezeichnet  seyen,
und  daß  diese  Bezeichnung  stets  deutlich  erhalten  werde.

Endlich  sind  auch  zur  Verhütung  einer  Vertauschung  oder  Verfälschung

die  an  den  Geräthen  angebrachten  Stempel  bey  den  Brennerey-Revisionen
sorgfältig  zu  prüfen.

8.  31.

Nachdem  die  Brennerey-Geräthe  an  und  für  sich  und  nach  ihrer  dußeren
  Beschaffenheit  nachgesehen  worden,  kommt  es  zunächst  und  hauptsachlich
darauf  an,  ob  der  Betriebszustand  sowohl  der  Meischgefäße,  als  der  Brenn-Apparate
  mit  der  Betriebsanmeldung  übereinstimme.

Der  revidirende  Beamte  muß  demnach  auf  dem  Grunde  der  Berriebsanmeldung
  jeden  Meischbottig  nachsehen  und  prüfen,  ob  derfelbe  leer  oder
gefülkt,  und  letzteren  Falles,  ob  die  Meische,  welche  er  enthält,  frisch,  in  stelgender,
  voller,  abnehmender  Gährung,  oder  reif  seyn  muß  und  sich  durch  den
Augenschein  darüber  vergewissern,  daß  der  wirkliche  Befund  hiermit  übereinstimmt.
  Wenn  er  hierüber  nicht  zu  einer  festen  Ueberzeugung,  vielmehr  zu
der  Vermuthung  einer  Defraudation  gelangt:  so  muß  er,  besonders  in  solchen
Brennercyen,  wo  die  Meische  erst  am  vierten  Tage  abgebrannt  wird,  die
Aufmerksamkeit  verdoppeln,  und  dieses  so  lange  fortgesetzt  werden,  bis  die
gebegte  Vermuthung  entweder  gegründet  oder  vollständig  widerlegt  befunden
  wird.

In  Absicht  der  Meisch-Reservoirs  haben  die  Aufsichtsbeamten  dahin
zu  sehen,  daß  solche  keine  andere,  als  reife  Meische,  und  auch  diese  m#
während  der  Zeit,  wo  die  Blasen  im  Betriebe  sind,  enthalten.  Zugleich  muß
geprüft  werden,  ob  die  Mcisch-Reservoirs  nicht  eine  größere  Menge  Meische
enthalten,  als  nach  der  Betriebsnachweisung  möglich  ist,  und  ob  nicht  etwazu
  der  versteuerten  Meische  auch  noch  heimlich  bereitete  zugelassen  worden
sey.  Um  dieses  zu  ermitteln,  muß  die  Menge  der  in  dem  Reservoir  vor  handenen

  Meische  mit  der  in  den  verschiedenen  Geräthen  befindlichen  zusammengerechurt
  werden.
        <pb n="663" />
        655

Solche  jvergleichende  Berechnung  der  im  Vetriebe  stehenden  Meische  muß
in  verdaͤchtigen  Brennereyen  an  einem  und  demselben  Betriebstage  wiederholt
  und  darf  nirgends  ganz  verabsaͤumt  werden.

Die  Meischwärmer  dürfen  nur,  so  lange  die  Blasen  im  Betriebe  sind,
reife  Meische  enthalten  und  nach  beendigter  Brennfrist,  ohne  besondere,  nur
für  gewisse  Arten  von  Brenn-Apparaten  zu  ertheilende  Erlaubniß  unter  den
alsdann  besonders  vorzuschreibenden  Kontrolen,  weder  mit  Meische,  noch  sonst
einer  Flüssigkeit  gefüllt  sepn.  Aucgenommen  hiervon  ist  jedoch  das  zur  Reinigung
  des  Meischwärmers,  zur  Einteigung  am  folgenden  Tage  oder  zu  anderen
  wirthschaftlichen  Zwecken  bestimmte  Wasser.

Wo  der  Gebrauch  besonderer  Gefäße  zur  Hefebereitung  gestattet  ist,
muß  darauf  gesehen  werden,  daß  keine  Verletung  der,  der  Erlaubuß  zu
Grunde  gelegten  Bedingungen  Statt  finde  etwanige  Juwiderhandlungen
sind  sofort  zur  Anzeige  zu  bringen.

g.  382.

Die  Blasen  duͤrfen  mit  Meische  oder  Lutter  nur  an  den  Tagen  und  in
den  Stunden  und  zu  dem  Zwecke  im  Betriebe  seyn,  wie  dieses  mit  der  angegebenen
  Betriebsanmeldung  und  etwanigen  Bewilligungen  der  Steuer-Hebestelle
übereinstimmt.  In  dieser  Beziehung  müssen  die  Aufsichtsbeamten  daher  bey
ihren  Brennerey-Revisionen  den  Betrieb  der  Blasen  und  deren  Inhalt  prüfen,
  und  insonderheit  bey  Blasen,  welche  nach  dem  Betriebsplane  mit  Lutter
gefüllt  seyn  sollen,  Ueberzeugung  nehmen,  daß  solche  nicht  Meische  enthalten.

g.  38.

Ist  ein  Theil  der  Brenn=  und  Meischgerathe  durch  Verschluß  außer
Gebvauch  gesetzt  worden:  so  muß  bey  jeder  Brennerey-Revision  der  unverletzte
  Zustand  der  Siegel  geprüft  werden.

Außerdem  haben  die  Ober-Kontroleurs  ihr  Augenmerk  auch  dahin  zu
richten,  daß  der  Verschluß  zweckmaßig  und  si  chernd  angelegt  werde.

g.  34.

Bey  denjenigen  landwirthschaftlichen  Brennereyen,  welche  den  mindern
Steuersatz  entrichten,  ist  zwar  in  Bezug  auf  die  Bedingung,  daß  dieselben
mmr  aus  selbst  gewonnenen  Erzeugnissen  brennen  dürfen,  eine  angstliche  Kontrole
  nicht  erforderlich;  die  Aufsichtsbeamten  müssen  aber  doch  im  Allgemeinen
        <pb n="664" />
        bhb)  Bey
Vrennerepen

aus  nicht  mebugten
  Sloffen.

n  „er“

ven

Bre
auber  enen  beamten  ebenfalls  von  Zeit  zu  Zeit  zu  dem  Zwecke  besucht  werden,  um  Ueber-656



dahin  sehen,  daß  der  Brennereybetrieb  mit  dem  Ernteertrage  des  Be,
sitzers  in  angemessenem  Verhältnisse  stehe.

#.  35.

Die  vorstehenden.  Amweisungen  (§§.  27  bis  33)  beziehen  sich  zwar  zunächst
  auf  Meischbrennereyen,  sind  jedoch,  mit  den  sich  aus  der  Verschiedenheit
  der  Sache  ergebenden  Abänderungen,  auch  auf  diejenigen  Brennereye#n
anwendbar,  in  welchen  nicht  mehlichte  Stoffe  zu  Branntwein  verarbeitet
werden.

g.  86.

Bey  Revision  der  Material-Vorräthe  (5F§.  23  bis  25  der  Steuerordmung)
  wird  der  Inhalt  der  Gefäße,  worin  sich  erstere  befinden,  wenn  die
Gefäße  geeicht  sind,  nach  dem  Eichzeichen,  sonst  aber  durch  vorzunchmende
Vermessung  oder,  wenn  cine  solche  schon  einmahl  Statt  gefunden  hat,  nach
dem  an  den  Gefäßen  angebrachten  Steuerzeichen,  so  lange  dieses  als  unverfälscht
  anerkannt  wird,  bestimmt.  Jedes  in  der  angegebenen  Art  revidirte
Gefaß  versicht  der  Steuerbeamte  mit  einer,  dem  Verderben  durch  Feuchtigkeit
  nicht  leicht  ausgesetzten  Marke,  am  besten  von  Holz,  auf  welcher  Nahme
und  Wohnort  des  Deklaranten,  die  Nummer  des  Gefäßes  und  dess  en  Rauminhalt
  bemerkt  wird.  In  dem  oberen  Rande  des  Gefaͤßes  muß  ein  Loch  gebohrt
  und  durch  dasselbe  ein  Bindfaden  gezogen  werden,  dessen  beyde  Enden
mit  dem  Siegel  des  Steuerbeamten  auf  jene  Marke  anzusiegeln  sind.  Der
Brennereybesitzer  besorgt  Vorrichtung  und  Material  zu  dieser  Bezeichnung.

g.  37.

Werden  Brennereyen,  welche  nicht  mehligte  Stoffe  verärbeiten,  zeitweise
gegen  Entrichtung  eines  Steuer-Firums  betrieben:  so  ist  darauf  zu  wachen,
daß  die  Bedingungen  des  Firations-Abkommens  von  Seiten  des  Brenncteybesitzers
  punktlich  beobachtet  werden.

Nehmen  die  Aufsichtsbeamten  Veränderungen  in  der  Anlage  oder  ein
Erweiterung  des  Betriebes  wahr:  so  müssen  sic  davon  ihren  nächsien  Vorgesebten
  sogleich  Anzeige  erstatten.

g.  88.
Die  nicht  im  Betriebe  stehenden  Brennereyen  muͤssen  von  den  Auffichts-
        <pb n="665" />
        657

zeugung  zu  nehmen,  daß  kein  unangemeldeter  Betrieb  darin  Statt  finde  oder
Statt  gefunden  habe.

Bey  diesen  Revisionen,  welche  in  keiner  Vremerey  verabsäumt  werden
dürfen,  ist  dahin  zu  sehen,  daß  die  Geräthe  mit  der  Geräthenachweisung  und
den  Vermessungsverhandlungen  übereinstimmen,  daß  die  Bezeichnung  der  Geräthe
  vorschriftsmaßig  und  deutlich  sey,  und  daß  der  an  dieselben  gelegte  Verschluß
  sich  in  unverletztem  Zustande  befinde.

In  jeder  außer  Betrieb  stehenden  Brennerey  wird,  und  zwar  an  derjenigen
  Stelle,  wo  während  des  Betriebes  die  Betriebsanmeldung  ausbängen
muß,  cin  Revisions  -Bogen  von  weißem  Papier  gehalken,  auf  welchem  die
Aufsichtsbeamten,  so  lange  der  Betrieb  ausgesebt  bleibt,  ihre  Revisionen  und
die  etwa  vorkommenden  Ent=  und  Versiegelungen  zu  vermerken  haben.

g.  89.

Bey  der  Entdeckung  einer  Stener-Defraudatien  oder  einer  andern  mit  b,
Strafe  belegten  Unregelmaßigkeit,  muß  der  Aufsichtsbeamte  dieselbe  entweder  Koniiavdeniio.
von  dem  Brennereybesißzer  oder  dessen  Stellvertreter  schriftlich  anerkennen
lassen,  oder  durch  Herbeyrufung  von  Zeugen  und  andere  Mittel  für  Feststellung
  des  Thatbestandes  sorgen.  —  Wird  nahmentlich  in  einer  Brennerey
heimliche  oder  unrichtige  Meischbereitung  en#deckt:  so  muß  das  Meischgut,  insofern
  nicht  gleich  zu  Protokoll  zugestanden  wird,  daß  es  Meische  sey,  entweder
  durch  Abschließung  und  Versiegelung  des  Lokals,  oder  noch  besser  durch
Abfüllung  von  Proben,  welche  in  einem  mit  dem  Siegel  des  Brennereybesitzers
  neben  dem  amtlichen  Siegel  zu  verschließenden  Gefäße  aufzubewahren
  sind,  gegen  mögliche  Verfälschungen  gesichert  werden.

8.  40.

Die  Uebergangssteuer,  welche  bey  dem  Eingange  von  Branntwein  aus  10  Erbedung
solchen  zum  Zollvereine  gehoͤrigen  Staaten  zu  erheben  ist,  wo  der  im  Lande  Artur,
erzeugte  Branntwein  gar  keiner  oder  einer  geringern,  als  der  durch  das  von  r
Geseb  vom  13.  dieses  Monathes  angeordneten  Steuer  unterliegt,  wird  ebenfalls
in  dem  Heberegister  für  die  Branntwein-Steuer  gebucht  und  verrechnet.

Wegen  der  Erhebung  der  Uebergangösteuer  von  Branntwein  an  der  Bayerschen
  und  Kurhessischen  Grenze  werden  die  betheiligten  Hebestellen  mit  besonderer

  Anweisung  versehen  werden.
3  *
        <pb n="666" />
        ni.  Srezielle
Worschriften

658
S.  41.
In  Ansehung  der  innern  Geschäftöführung  bey  den  Hebestellen  wird

bker  den  Ge,  über  die  Einrichtung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens,  die  dabey  zu  fühschaftsbetrieb


und  die  Ver

k  renden  Register  und  Bücher,  die  Einreichung  periodischer  Extrakte  und  Ueberuichumge,

  sichten  zc.  eine  ausführliche  Instruktion  besonders  ergehen.

stellen

F.  42.

Saͤmmtliche  Register  müssen  reinlich  gehalten  und  deutlich,  mit  Vermeidung
  aller  nicht  allgemein  verständlichen  Abkurzungen,  geführt  werden.  Ab-Anderungen
  durch  Rasuren  sind  streng  untersagt;  ist  eine  Abänderung  unvermeidlich:
  so  muß  die  Berichtigung  der  ersten  Eintragung  durch  Bey=  oder
Ueberschreiben  bewirkt  werden,  die  ursprüngliche  Eintragung  aber  erkennbar
bleiben.

#  43.

Am  Schlusse  eines  jeden  Quartals  hat  der  Ober-Kontroleur  das  Anmeldungsregister
  unter  der  letzten  Eintragung  dahin  zu  bescheinigen,  daß
während  des  betreffenden  Zeitraumes  nicht  mehr  als  die  eingetragenen  Brennereyen
  im  Betriebe  gewesen  seyen,  auch  hat  derselbe  in  den,  dem  Anmeldungsregister
  beyzufügenden  Betriebsanmeldungen  die  richtige  Eintragung
der  Meischbottige  nach  Nummer  und  Inhalt  zu  bescheinigen.  Insofern  hierunter
  nicht  spätere  Veränderungen  Statt  gefunden  haben,  ist  diese  Beschceinigung
  für  jede  Brennerey  nur  in  der  ersten  Betriebsanmeldung  des  Quartals
erforderlich.

Sobald  die  Bescheintigung  durch  den  Ober-Kontroleur  erfolgt  ist,  wird,
bey  gleichzeitiger  Abgabe  der  Betriebsübersichten  (I.  2)  an  das  Großherzogliche
  LandschaftS-Kollegium,  das  Anmeldungsregister  nebst  sämmtlichen  dazu
gehörigen  Betriebsanmeldungen,  ingleichen  das  Branntweinsteuer-Heberegister
zur  Revision  an  den  General-Inspektor  befördert.

Das  darüber  aufgenommene  Revisions-Protokoll  wird,  unter  Rücksendung
  der  Register  und  Belege,  jeder  Hebestelle  zur  Erledigung  binnen  einer
1##tägigen  Frist  zugefertigt.  Diese  Frist  muß  pünktlich  inne  gehalten  werden
und  die  Beantwortung  der  Erinncrungen  so  gründlich  und  erschöpfend  seyn,
daß  die  schließliche  Festsetzung  von  Seiten  des  General-Inspektors  ohne
        <pb n="667" />
        659

Weiteres  erfolgen  kann  und  die  Uebertragung  unerledigter  Erinnerungen  in
das  Revisions  =  Protokoll  des  nächsten  Vierteljahres  möglichst  vermieden
  wird.

Die  festgesetzten  Revisions-Protokolle  müssen  dem  Ober-Kontroleur  bey
seiner  nachsten  Anwesenheit  unerinnert  vorgelegt  werden;  derselbe  ist  ver-Ppflichtet
  von  den  Entscheidungen  genaue  Kenntniß  zu  nehmen  und  auf  deren
gehörige  Befolgung  zu  wachen.

S.  44.

Nach  erfolgter  Revision  werden  die  Register  und  die  dazu  gehörigen
Belege  nach  Vierteljahr=  und  Jahrgängen  zusammengelegt,  überschrieben
und  aufbewahrt.  Ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  darf  davon  nichts  vernichtet
  oder  als  unbrauchbares  Papier  entfernt  werden.

g.  45.

Die  erforderlichen  Register  erhalten  die  Steueraͤmter  eingebunden  imd
mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen,  nebst  den  benöthigten  Zettel-Formularen
  von  der  vorgesetzten  Behörde  nach  Bedarf  rechtzeitig  zugefertigt.

Die  Siegel  auf  den  Registern  müssen  sorgfältig  vor  Beschädigungen
bewahrt  werden,  und  es  ist  strenge  untersagt,  Blätter  daraus  zu  entfernen.
Ueber  den  Empfang  und  die  Verwendung  der  Druck-Formulare  hat  jede
Hebestelle  ein  gehörig  abgetheiltes  Konto-Register  zu  führen,  und  ist  sowohl
für  die  Richtigkeit  der  Bestände,  als  dafür  verantwortlich,  daß  mit  den  Formularen
  wirthschaftlich  umgegangen  werde.

g.  46.

Die  Inventarien  =  Stücke  bey  den  Hebestellen,  worüber  ein  genaues
Verzeichniß  mit  Zu=  und  Abgang  zu  führen  ist,  müssen  stets  vollständig  und
in  brauchbarer  Beschaffenheit  erhalten,  auch  zur  Verhütung  möglicher  Mißbrauche
  sorgsam  aufbewahrt  werden.  Insonderheit  gilt  dieses  von  Siegeln
und  Stempeln.
        <pb n="668" />
        (-½


——

ö1n

½ê
7

—  —
7  „„

660

g.  47.

Die  vorkommende  Dienst-Korrespondenz  muß  schnell  und  pünktlich  besorgt
  und  darüber  ein  üubersichtliches  Journal  (Registrande)  geführt  werden.

§  48.

Alle  Anzeigen  von  entdeckten  Steuer=  Kontraventionen  gelangen  zundchst
an  die  Steuerämter  (Rezepturen);  es  ist  jedoch  den  Ober-Kontroleurs,
sofern  diese  nicht  selbst  die  Denunzianten  sind,,  gleichzeitig  davon  Kemtniß
zu  geben,  welche  darauf  zu  sehen  haben,  daß  die  Untersuchung  von  den
Steuerstellen  rasch  und  gründlich  geführt  wird;  sie  können  auch  nach  der
Wichtigkeit  des  Falles  der  Instruktion  persönlich  beywohnen.

Die  Verrechnung  der  Strafgelder  geschieht  lediglich  bey  den  Steuerstellen.


S.  49.

Wird  ein  Einnehmer  durch  Krankheit  an  der  Wahrnehmung  seiner
Dienstobliegenheiten  behindert:  so  muß  er,  oder  es  müssen  seine  Angehörigen
davon  schleunigst,  sowohl  derjenigen  Kreiskasse,  an  welche  die  Geldbeftände
der  Rezeptur  instruktionsmaßig  abzuliefern  sind,  als  dem  Ober-Komroleur
Anzelige  machen  oder  machen  lassen,  bis  dahin  aber,  daß  die  erforderliche
Stellvertretung  eingeleitet  ist,  für  den  ungestörten  Fortgang  des  Dienstes  auf
die  geeigneteste  Weise  sorgen.  Der  Ober-Kontroleur  muß  sich  auf  solche
Anzeigen  ungesäumt  an  Ort  und  Stelle  begeben,  mit  Zuziehung  des  erkrankten
  Beamten  oder  seiner  Angehörigen  und  unter  Leitung  der  vorbezeichneten
bLandcsbehörde,  insofern  diese  nicht  bereits  vor  dem  Erscheinen  des  Ober-Kontroleurs
  cingeschritten  ist,  den  Kassenbestand  feststellen,  welcher  sodann
dem  zur  Stellvertretung  zu  bestimmenden  Beamten  ubergeben  und  worüber
eine  Verhandlung  aufgenommen  wird.  Der  Ober-Komroleur  muß  demncchst
unverzüglich  an  den  Gencral-Inspektor  berichten.

Bey  Urlauböbewilligungen  wird  wegen  der  Stellvertretung  jedemahl  vorber
  dar  Erforderliche  angeordnet  werden.

g.  50.

Die  Steucraufseher  sind  in  Orts=  und  Bezirksaufseher  eingetheilt.
Ortöaufseher  sind  solche,  deren  Verrichtungen  sich  auf  einen  gewissen  Ort
und  dessen  nächste  Umgebung  beschränken.
        <pb n="669" />
        661

Die  Bezirksaufseher  verrichten  ihren  Dienst  entweder  zu  Fuße  oder
sind  beritten.

Es  werden  ihnen  bestimmte  Bezirke  zur  Beaufsichtigung  zugewiesen,  welche
  mit  den  Sprengeln  der  Hebestellen  in  der  Regel  uͤbereinkommen.  Gewoͤhnlich
  wird  den  Bezirksaufsehern  am  Orte  der  Hebestelle,  zu  welcher  ihr
Bezirk  gehoͤrt,  ihr  Wohnsitz  angewiesen.

8.  51.

Jeder  Aufseher  muß  im  Besitze  der  gegenwaͤrtigen  Instruktion  und  eines
Exemplares  des  Gesetzes  und  der  Ordnung,  so  wie  der  wichtigeren,  spaͤter
ergangenen  Verfuͤgungen  über  die  Bramtwein-Steuer  seyn.

Diese  Stücke  müssen  gehörig  geordnet  sich  in  einem  Hefte  befinden,  welches
  vom  Aufseher  unter  Verschluß  gehalten  wird.

Durch  Nachtrage  ist  diese  Sammlung  vollständig  zu  erhalten,  wofür  zunächst
  der  Ober-Kontroleur  verantwortlich  bleibt.

##.  52.

Jeder  Aufseher  führt  ein  Notiz-Buch  in  Oktav-Format,  worin  jede  seiner
  Kontrole  zugewiesene  Brennerey  und  jeder  sonstige  Aufsichtöpunkt  ein
Konto  erhält,  in  welches  diejenigen  Nachrichten  eingetragen  werden,  welche
Behufs  der  grümlichen  Revision  derselben  ihm  zu  wissen  nöthig  sind.

5  53.
Der  Steueraufseher  muß  im  Dienste  bey  sich  führen:
1)  seine  Legitimations-Karte,
2)  das  Notiz-Buch  (§5.  52);
8)  das  Tagebuch  (S.  57);
4)  die  zum  Schreiben  erforderlichen  Materialien;
5)  das  Dienstsiegelz;
6)  was  zur  Siegelanlegung  nothwendig  ist,  und
7)  einen  Zollstock.

g.  64.

Als  durchschnittliches  Maaß  der  Dienstleistung  eines  Steuetaufsehers
koͤnnen  zehen  Stunden  täglich  in  der  Zeit  von  vier  Uhr  Morgens  bis  zehen
        <pb n="670" />
        662

Uhr  Abends  angesehen  und  bey  nächtlichem  Dienste  außer  dieser  Zeit  eine
Stunde  für  eine  und  eine  halbe  Tagesstunde  gerechnet  werden.

Bey  den  Aufsehern,  welche  außerhalb  Verrichtungen  haben,  gehört  die

zum  Fortkommen  von  einem  Orte  zum  andern  nöthige  Zeit  zu  den  Dienstunden.


s  Von  einem  Bezirksaufseher  kann  verlangt  werden,  daß  er  taͤglich  im
Durchschnitt  drey  Meilen  zuruͤcklege.

Diese  Bestimmungen  enthalten  nur  den  allgemeinen  Maaßstab  und  es
können  dabey,  wo  das  Bedürfniß  es  erfordert,  Modifikationen  eintreten  oder
vermehrte  Leistungen  in  Anspruch  genommen  werden.

Die  Bezirksaufseher  müssen  sich  so  einrichten,  daß  sie  innerhalb  ihres
Bezirkes  auch  über  Nacht  außer  ihrem  Wohnorte  verweilen  können,  wenn  die
uUmstände  solches  erfordern.

g.  56.

Die  taͤglichen  Verrichtungen  der  Steueraufseher  bleiben,  insoweit  nicht
der  General  Inspektor  oder  der  Ober-  Kontroleur  bestimmte  Verrich—
tungen  angeordnet  haben,  ihrem  eigenen  pflichtmäßigen  Ermessen  mit  Brachtung
  derjenigen  Anleitungen,  welche  ihnen  jene  Vorgesetzte  im  Algemeinen
geben  werden,  überlassen.

Ergiebt  sich  jedoch,  daß  ein  Aufsehber  bey  seinen  Dienstverrichtungen  nicht
die  gehörige  Umsicht  und  Thatigkeit  bezeigt:  so  kann  der  Ober-Kontroleur
ihm  den  Dienst  durch  das  Dienstbuch  (F.  59)  speziell  vorschreiben.

S#.  56.

Ist  im  Wohnorte  des  Aufsehers  eine  Steuer-Hebestelle:  so  muß  er  sich
in  der  Regel  täglich  bey  derselben  einfinden,  und  die  ihm  für  seine  ncchsten
Dienstverrichtungen  erforderlichen  Nachrichten  über  die  Betriebs-  und  andere
Anmeldungen  der  Steuerpflichtigen  einziehen.

Greift  sein  Aufsichtssprengel  in  die  Bezirke  mehrer  Hebestellen  ein:  so
muß  er  diejenigen,  wo  er  nicht  seinen  Wohnsitz  hat,  so  oft  es  thunlich  und
in  der  Regel  wöchentlich  zweymahl  besuchen.

Dieses  muß  auch  geschehen,  wenn  er  die  Aufsicht  zwar  nur  in  dem  Bezirke
  Einer  Hebestelle  zu  führen  hat,  aber  nicht  am  Site  derselben  wohnt.
        <pb n="671" />
        663

g.  57.

Jeder  Steueraufseher  führt  über  seine  Dienstverrichtungen  ein  Tagebuch,
dessen  Form  näher  bestimmt  werden  wird,  und  welches  den  Zweck  hat,  stets
uͤbersehen  zu  lassen,  wie  der  Aufseher  im  Dienste  beschaͤftigt  gewesen  ist.
Dieses  Tagebuch  wird  gleich  nach  dem  Schlusse  des  Monathes  in  Urschrift
und  ohne  Begleitungsbericht,  nur  unter  Umschlag,  dem  Ober-Kontroleur  eingereicht,
  der  die  sämmtlichen  Tagebücher  aus  seinem  Bezirke,  insofern  der
General-Inspektor  nicht  deren  Einsendung  an  ihn  allgemein  oder  im  Einzelnen
  vorschreibt,  nach  bewirkter  Prüfung  aufbewahrt.

S#.  58.

Zur  Korrespondenz-Beförderung  dürfen  die  Aufseher  in  der  Regel  nicht,
und  höchstens  nur  dann  gebraucht  werden,  wenn  dieses  bey  Gelegenheit  ihrer
eigentlichen  Verrichtungen  thunlich  ist.  Wird  ihnen  von  dem  Großherzoglichen
Landschafts-Kollegium  oder  vom  Gencral  Inspektor  die  Beaufsichtigung
anderer  gemeinschaftlicher  oder  auch  nicht  in  die  Gemeinschaft  falkender
Steuerzweige  neben  ihren  übrigen  Verrichtungen  aufgetragen:  so  bleiben  sie
hierzu  gleichfalls  verpflichtet.

Zum  Schreibedienste  bey  den  Abfertigungsstellen  durfen  die  dazu  fähigen
Aufseher  nur  dann  verwendet  werden,  wenn  der  Aufsichtsdienst  sie  periodisch
unbeschäftigt  läßt.

In  dem  Tagebuche  des  Aufsehers  muß  angegeben  seyn,  in  welchem  Maße.
er  in  solcher  Weise  nebenher  beschäftiget  gewesen  ist.

g.  59.

Auf  jeder  Aufsichts  -Station  wird  ein  Dienstbuch  und  cin  Ordre-Buch
gehalten.

Durch  das  Dienstbuch  kann  den  Aufsehern  nach  §.  55  nicht  nur  der  gewöhnliche
  Dienst  vorgeschrieben  werden,  sondern  sie  empfangen  auf  diesem
Wege  auch  diejenigen  besonderen  Dienstaufträge  und  Anweisungen,  welche  der
Ober-Kontroleur  ihnen  zu  ertheilen  hat.

Jeder  Anweisung  im  Dienstbuche  fügen  die  Aufseher  ihren  Rahmen  bey,
zum  Zeichen,  daß  sie  von  derselben  Kenntniß  erhalten  haben.

Im  Ordre-Buche  werden  von  dem  Ober-Komtroleur  oder  Einnehmer
diejenigen  von  dem  General-Inspektor  nach  KF.  4  erlassenen  Bestimmungen
über  die  Dienst-Kontrale  eingetragen,  weiche  den  Aufsehern  zu  wissen  nöthig
  sind.

4
        <pb n="672" />
        664

Jede  neue  Bestimmung  wird  den  Aufsehern  sogleich  zur  Kenntnißnahme,
soweit  noͤthig,  unter  muͤndlicher  Erlaͤuterung  vorgelegt,  und  daß  solches  geschehen,
  durch  Nahmensbeyschrift  von  ihnen  anerkannt.

Der  bessern  Uebersicht  und  des  leichtern  Auffindens  wegen  ist  das  Ordre-Buch
  mit  einem  Inhaltverzeichnisse  zu  versehen.

g.  60.

(noker  Oene  Die  gewöhnlichen  Dienstverrichtungen  der  Ober-Kontroleurs  bestehen
darin,  daß  sie  den  ihnen  überwiesenen  Bezirk  unausgesetzt  bereisen,  die  Brennereyen
  in  demselben  revidiren,  die  Aufseher  in  ihren  Dienstverrichtungen  kontroliren
  und  bey  den  Hebestellen  durch  genaue  Prüfung  der  Geschäftsführung
in  allen  Theilen  auf  eine  ordnungsmäßige  Dienstverwaltung  derselben  hinwirken.

g.  61.

In  der  Regel  haben  die  Ober-Kontroleurs  viermahl  in  jedem  Monathe
ihren  Bezirk  vollstaͤndig  zu  bereisen  und  dabey  jede  im  Betriebe  stehende
Brennerey,  so  wie  jede  Dienststelle  zu  besuchen.  Um  dieser  Verpflichtung
genügen  za  können,  sind  sie  mit  schriftlichen  Arbeiten  auf  das  wirklich  Nothwendige
  zu  beschränken.

In  Bezug  auf  Arbeitsmaaß  gelten  für  die  Ober-Kontroleurs  im  Allgtmeinen
  die  für  die  Aufseher  gegebenen  Regeln.

g.  62.
Der  Ober-Kontroleur  muß

1)  eine  Handzeichnung  seines  Geschäftssprengels,  in  welcher  Alles,  was
auf  den  Steuerdienst  Bezug  hat,  gehörig  erklärend  vermerkt  ist,

2)  von  den  Steuerstellen  zu  liefernde  und  von  ihm  durch  Nachtrog

vollständig  zu  erhaltende  Abschriften  der  Inventarien  für  die  Brenereyn

  aller  Hebestellen  des  Bezirkes,  jedoch  ohne  Belege,  bestten.

Wenn  er  sich  im  Dienste  außerhalb  befindet:  so  muß  er  diejenigen  Gegenstände

  bey  sich  führen,  die  §.  53  angegeben  sind,  und  an  der  Stelle  des

dort  unter  Nro,  2  erwähnten  Notiz-Buches  diejenigen  Nachrichten,  welche  zur

zweckmäßigen  Revision  der  Gewerbs#  und  Dienststellen,  deren  Besuch  er  beabsichtigt,
  erforderlich  sind.
        <pb n="673" />
        665

g.  63.

Die  gewoͤhnliche  Kontrole  uͤber  die  Verrichtungen  der  Aufseher  fuͤhren
die  Ober-Kontroleurs  theils  bey  Gelegenheit  der  Revision  der  Brennereyen,
theils  durch  Pruͤfung  der  Tagebuͤcher  der  Aufseher.

Kommt  es  in  außerordentlichen  Faͤllen,  z.  B.  bey  entstandenem  Verdachte
gegen  die  Rechtlichkeit  oder  Zuverlaͤssigkeit  eines  Aufsehers  darauf  an,  das
Verfahren  eines  solchen  Beamten  genau  zu  verfolgen  und  zu  beobachten:  so
dürfen  die  Ober-Kontroleurs  nicht  bey  den  oben  angegebenen  Kontrole-Mitteln
  stehen  bleiben,  sondern  müssen  jede  sich  darbietende  Gelegenheit  benutzen
umd  jede  gesetlich  zulässige  Maaßregel  ergreifen,  um  sich  von  dem  Grunde
oder  Ungrunde  des  obwaltenden  Verdachtes  pflichtmäßige  Ueberzeugung  zu
verschaffen.

Nach  jeder  von  ihnen  vollzogenen  Revision  einer  Brennerey  mussen  sie
den  angetroffenen  Befund  mit  dem  der  zinächst  vorangegangenen  Revision
vergleichen,  und  sobald  sie  wahrnehmen,  daß  der  lebtere  mit  dem  erstern  nicht
vereinbar  sey,  den  Aufseher  darüber  vernehmen  und  das  Sachverhältniß
aufklären.

Sie  führen  bey  dieser  Gelegenheit  über  die  Revisions-Handlungen  der
Aufseher  Notizen  und  benutzen  diese  bey  Revision  der  Tagebücher  derselben.


4.

Die  Revision  der  Tagebücher  geschieht  nicht  bloß  am  Schlusse  des  Monathes,
  sondern  so  oft,  als  der  Ober-Kontroleur  mit  den  Aufsehern  zusammentrifft.


Er  vergleicht  solche  sowohl  mit  seinen  eigenen  Bemerkungen  und  Wahrnehmungen
  über  die  Dienstthätigkeit  des  betreffenden  Beamten,  als  mit  den
Betriebsanmeldungen  und  den  daraus  entnommenen  Notizen,  bemerkt  die  Einsichtnahme
  in  dem  Buche  selbst  und  benutzt  diese  Gelegenheit  zu  weiteren,  dem
Aufseher  zu  ertheilenden  Weisungen.

Nach  Ablauf  des  Monathes  werden  die  Tagebücher  der  Aufseher  von
dem  Ober-Kontroleur,  in  so  weit  es  nicht  schon  früher  in  allen  Beziehungen
geschehen,  einer  genauen  Prüfung  unterworfen.

Er  ist  zunachst  dafür  verantwortlich,  daß  von  den  Aufsehern  dasjenige
geleistet  werde,  was  nach  den  obigen  Bestimmungen  verlangt  wird.

Seine  Bemerkungen  und  Erinnerungen,  so  weit  sie  nur  die  Art  der
Dienstausübung  betreffen,  schreibt  er  in  das  Tagebuch  nieder,  legt  das-4

  *
        <pb n="674" />
        666

selbe  dem  betreffenden  Aufseher  bey  dem  naͤchsten  Zusammentreffen  zur  Kenntnißnahme
  vor,  und  läßt  darin  von  ihm  die  genommene  Einsicht  mit  Angabe
des  Datume  bescheinigen.

Finden  die  Ober-Kontroleurs  Fehler  und  Mängel  in  der  Dienstführmg
der  Aufseher:  so  machen  sie  demselben  eine  mündliche,  nach  umständen  protokollarische
  Vorhallung  darüber  und  erfordern  ihre  Verantwortung.

Stoßen  sie  auf  Dienstwidrigkeiten  von  solchem  Bekange,  daß  dieselben
sofort  zur  Kenntniß  der  höhern  Behörde  kommen  müssen:  so  berichten  sie  dezhalb
  sogleich  mit  Vorlegung  der  diesfälligen  Verhandlungen  an  den  General-Inspektor

  und  machen  in  dazu  geeigneten  Jällen  der  zuständigen  Landesbehörde
  gleichzeitige  Anzeige.

g.  65.

Die  Ober-Kontroleurs  haben  besonders  für  die  vollständige  Belehrung
der  Aufseher  zu  sorgen,  damit  letztere  in  den  Stand  gesetzt  werden,  ihren
Dienst  gehörig  verrichten  zu  können.

Dazu  gehört  nicht  allein  eine  gehörige  Kenntniß  der  gesetzlichen  und  arderen
  Bestimmungen,  so  weit  solche  zur  Führung  der  Aufsicht  erforderlich  ist,
sondern  auch  die  Kunde  von  dem  Betriebe  der  Brennereyen.  Je  gründlicher
solche  ist,  desto  sicherer  wird  die  Aufsicht  geführe  werden,  und  desto  mehr
werden  die  Beamten  vor  Tauschungen  geschützt  seyn.

Die  Ober-Kontroleurs  müssen  daher  jede  Gelegenheit  wahrnehmen,  um
die  Steucraufseher  über  den  Betricb  in  den  Brennereyen,  über  die  verschitdenen
  Fabrikations-Akte,  über  das  Verhältniß  der  rohen  Stoffe  nach  Menge
und  Art  der  letzteren  zu  dem  daraus  zu  gewinnenden  Fabrikate  und  was  weter
  hierher  gehört,  zu  unterrichten.

Der  Ober-Kontroleur  muß,  wenn  er  mit  einem  Steueraufseher  in  einer
Brennerey  zusammentrifft,  haufig  von  letterem  den  ganzen  Revisions-Akt
unter  seiner  Aufsicht  vollziehen  lassen,  und  daraus  und  durch  Nach-Revision
Veranlassung  nehmen,  sich  zu  überzeugen,  in  wie  weit  der  Aufseher  gehöri
zu  revidiren  vermag,  oder  weiterer  Anleitung  bedarf.
        <pb n="675" />
        867
g.  66.
Reben  dem  regelmaͤßigen  Revisions-Dienste  ist  eine  überlegte  und  aufmerksame

  allgemeine  und  spezielle  Beobachtung,  welche  dem  eigentlichen  Rebisions-Dienste
  eine  erfolgreiche  Richtung  giebt,  von  besonderer  Wichtigkeit.

Das  Zusammentreffen  mit  den  Beamten  der  Abfertigungöstellen  und
mit  den  Aufsehern  muß  von  dem  Ober-Kontroleur  dazu  benubt  werden,
sich  mit  denselben  über  die  Versteuerungen  und  Betriebsanmeldungen  der  einzelnen
  Gewerbetreibenden,  über  den  Umfang,  die  Weise  und  Richtung  ihres
Verkehrs  zu  besprechen  und  Wahrnehmungen  und  Meinungen  mitzutheilen,
um  dadurch  ein  urtheil  zu  gewinnen,  wohin  die  Aufsicht  mehr  oder  weniger
zu  richten  ist.  Vor  allem  aber  ist  stets  die  Ansicht  festzuhalten  und  den
Steueraufsehern  einzuschärfen,  daß  der  Zweck  der  Aufsicht  vorzugsweise  dahin
gerichtet  seyn  müsse,  durch  sorgfaltige  Wahrnehmung  ihrer  Pflichten  und
durch  angemessene  Belehrung  der  Gewerbetreibenden  über  ihre  Obliegenheiten,
das  Vorkommen  von  Ordnungswidrigkeiten  und  eigentlichen  Steuervergehen
zu  verhindern.

S.  67.

Bey  entdeckten  Unrichtigkeiten,  welche  sich  zur  Bestrafung  eignen,  tommt
½e  6  auf  ein  gehöriges  Benehmen,  in  Bezug  auf  Feststellung  des  Thatbestandes
und  die  Beschlagnahmehandlung,  ganz  besonders  an,  da  von  dem  ersten  richtigen
  Angriffe  der  Sache  ihr  Ausgang  gemeinhin  abhängt.  Der  Ober-Kontroleur
  hat  daher  die  Pflicht,  den  Aufsehern  uber  ihr  Benehmen  hierbey  die
gehörige  Anleitung  zu  geben,  und  einzelne  Fälle,  in  welchen  fehlgegriffen  worden,
  mit  ihnen  zergliedernd  durchzugehen.

Kommt  es  in  Gefolge  gemachter  Wahrnehmungen  darauf  an,  eine  auWßerordentliche
  Revision  vorzunehmen,  zu  deren  gehöriger  Ausführung  mehre  Beamte
  erforderlich  sind:  so  ist  der  Ober-Kontroleur  so  befugt  als  vervflichtet,
dieselben  auf  das  Schleunigste  dabey  hinzuzuziehen.

Dasselbe  gilt,  wenn  es  darauf  ankommt,  auf  dem  Grunde  von  Siegelanlagen
  den  Thatbestand  irgendwo  sicher  festzustellen.

Ausschlüssig  eignen  sich  solche  Fülle  zur  eigenen  Kenntmßnahme  und
Beurtheilung  des  Ober-Kontroleurs,  wo  ein  dringender  Verdacht  von  Unter-
        <pb n="676" />
        668

schleifen  nach  §.  32  der  Steuerordnung  durch  eine  unvermuthete  Haus-Visitation
  aufzuklaren  ist.

Er  muß  solche  in  der  Regel  selbst  leiten  und  ist  sodann  für  die  pünktliche
  Beobachtung  der  für  das  Verfahren  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
verantwortlich.

g.  68.

Die  jedesmahlige  Anwesenheit  bey  den  Hebestellen  ihres  Bezirkes  müssen
  die  Ober-Kontroleurs  dazu  benutzen,  die  Geschäftsverwaltung  derselben  in
allen  Einzelnheiten  zu  prüfen,  vorgefallene  Fehler,  soweit  es  angeht,  zu  berichtigen
  und  Mangel  in  der  Dienstführung  abzustellen.

Ueber  die  bey  solchen  Dienst  =  Revisionen  gemachten  Erinnerungen  wird
eine  Verhandlung  aufgenommen,  wovon  eine  Abschrift  bey  der  Hebestelle  zurückbleibt.


Auf  dem  Grunde  derselben  ist  dann  bey  jeder  ferneren  Revision  mit  der
Hrüfung  zu  beginnen,  in  wie  weit  die  früheren  Erinnerungen  erledigt  oder
berücksichtigt  worden  sind,  und  das  Resultat  in  der  neu  aufzunehmenden  Revisions-Verhandlung
  zu  bemerken.

Auch  an  den  Kassen-Revisionen  sind  die  Ober-Kontroleurs  Theil  zu
nehmen  verpflichtet.

S.  69.

Die  Ober-Kontroleurs  führen  ihre  Tagebücher  ganz  nach  den  für  die
Aufseher  gegebenen  Vorschriften.

Der  General-Inspektor  ist  befugt,  denjenigen  Ober-Kontroleurs,  welche
ihre  Verrichtungen  nicht  mit  gehöriger  Umsicht  und  Thatigkeit  besorgen,  speziell
  vorzuschreiben,  in  welcher  Ordnung  sie  ihre  Dienste  leisten  sollen;  wogegen
  er  diejenigen,  welche  sich  durch  Diensteifer  und  Zuverlässigkeit  auszeichnen,
  von  der  Führung  des  Tagebuches  entbinden  kann.

Ihr  Tagebuch  senden  die  Ober-Kontroleurs  dem  General-Inspektor
yleich  am  Schlusse  des  Monathes  urschriftlich,  ohne  daß  davon  eine  Abschrift
zurückbehalten  wird,  ein,  und  legen,  insofern  nicht  die  Dringlichkeit  der  Sache
in  einzelnen  Fallen  eine  Ausnahme  erheischt,  die  im  Laufe  des  Monathes
aufgenommenen  Dienst-Revisions-Verhandlungen  in  urschrift  bey.
        <pb n="677" />
        669

In  dem  Begleitungsberichte  dußern  sie  sich  kurz  über  die  Führung  des
ihnen  untergeordneten  Personals  und  lassen  diejenigen  allgemeinen  Erörterungen
  kurz  und  bündig  folgen,  zu  denen  sich  im  Laufe  des  Monathes  besonderer
  Anlaß  dargebothen  haben  möchte.

 

zur  Kunde  und  Nachachtung  aller  derjenigen,  die  solche  angeht,  hiermit
gebracht.

Weimar  den  16.  Dezember  1833.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
Freyherr  von  Gersdorff.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="678" />
        670

Inhalts-Verzeichniß.

I.  Behörden  und  deren  Stellung  gegen  einander  869.  1  —5.
U.  Ullgemeine  Darstellung  des  Seherungsorrfabtene:
#k  Besteuerung  der  inländischen  Branntwein-Fabrikation:
A.  Verfahren  vor  der  Betriebsanmeldung,  bey  der  An-  un  #melbung  der  Brennerereräthe
  und  Führung  der  Inventarien  über  dieselben  86.  6
B.  Verfahren  bey  der  Betriebsanmeldung  und  Versteuerung.
1)  Regulirung  des  Betriebes  und  Berechnung  der  Steuer:
as.  Bey  nicht  firirten  Brennereyen  686.  16  —  20.
bb.  Bey  firirten  Brennereyen  5.  21.
2)  Verfahren  bey  Unterbrechungen  des  Betriebes  S.  22.
3)  Verfahren  nach  Ablauf  der  Betriebszeit  99.  23,  24.
#i.  Kontrolirung  der  Steuererhebung:
1)  Im  Allgemeinen  F.  25.
3  Durch  Verschluß  §.  25.
3)  Durch  Revissonen:
as.  Bey  Brennerepen  im  Betriebe:
aas.  Bev  Meischkrenmereden,  die  gewerbsweise  oder  zum  eigenen  Gebrauche  ketrieben
  werden  65.  27—  34.
bb.  Bey  Brennereven  aus  nicht  mehlihten  Stoffen  96.  35—  37.
hb.  Bey  Brennereyen  außer  Betrieb  §.  3
D.  Verfahren  bey  entdeckten  Kontraventionen  9.  —
b.  Erhebung  der  Uebergangssteuern  F.  40.
U.  Sperielle  Vorschriften  über  den  Geschäftsbetrieb  und  die  Verpflichtungen:
A.  Der  Hebestellen  89.  41  —  49.
B.  Der  Steueraufseher  68.  50  —59.
C.  Der  Ober-Kontroleurs  99.  60—69.

—
        <pb n="679" />
        671

Brennerey-Inventarium

des

Steueramte  s  zu  JN.  J.

den  Einkragungen  der  Geräthe  darf  nichks  gestrichen  werden.  Im  Rauminhalte
efäße  werden  in  Abgang  und  nach  erfolgter  Veränderung  wieder  in  Zugang
        <pb n="680" />
        672

Nummer

Abtheilung  fuͤr  die  Meischbrennerey  des  N.  N.  zu

 

Zur
Brennerey  gehörige  Räume
und

deren  Lage.

In  diesen  Räumen

 

Destilir  =  Geräthe

 

Bestand  und  Zugang  Abgang

 

 

der  Geräthe

 

—  —  Bele  d  Bele
Weimar.  Preuf.  8  essen  8

 

No  Benennung.  Moaßin=  Quartin  No.Tag.e.3
halt.  halt.
1..  2.  3.  1.  5.  6.  W.
Das  Brennerey-Lokal  befindet  1  Blase.  350  S0.  April!5
sich  auf  dem  Hofe  im  Seilllpelm.  1388

tengebäude  rechter  Hand.  1  Kohler.  6Q  1
Zur  Aufstellung  der  Meischgeföße,  Meischwärmer.  30072
dient  der  unter  dem  Brenne-  2  Blase.  400
rey-Lokal  befindliche  Keller.  2  Helm.  3
2  Kühler.  2  3
1Blase.  316  13
        <pb n="681" />
        4.

—  —  Hausnummer  —  in  der  —  —  Straße.

673

 

befinden  sich
Meisch=  oder  Gährbottige

Andere  Gefäße  für  den  Betrieb

 

 

 

 

 

 

Bestand  und  Zugang  Abgang  Bestand  zum  Zugang  Abgang
der  Bottige  der  Gefäße
Beleg  dessen  Beleg  Beleg  dessen  Be-No.
  2½1  Ne.  Tag.  Jocc.  Benennung.  d  ehnge¾  do.Tag.eg.
inbalt.  halt.  inbalt.  halt.
O.  10.  11.  12.  13.  11  15.  16.  17.  18.  19.  120.  21.
1  1204  4  7  Vormeischbottig  1569  10
2  12105  8  Kühlschiff  263811
3  120  0  9  Meisch-Reservoir  2581  12
4  120  10  Bärmfaß  132|  13
5  12011  S  11  desgl.  84  14
6  12089
12  1207  17
13  120518
        <pb n="682" />
        <pb n="683" />
        Bezirk  der  Steuer-Hebestelle  zu  N.  N.

Nummer  des  Inventariums.

 

675
B.

Nummer  der  Belege.

Nachweisung

der

Räume  und  Geräthe

welche

ur  Brennerey  des  N.  N.  zu  —  —  in  der  —  —  Straße  unter  der
Hausnummer  gehören.

 

Anleitung  zum  Gebrauche  für  den  Brennereybesitzer.

Angabe  der  Räume  und  ihrer  Lage.

 

 

1)  Es  sind  alle  zur  Brennerey  gehörige  oder  in

2)
3)

den  Räumen  derselben  stehenden  Geräthe,  mit
alleiniger  Ausnahme  der  kleinen  nur  zum  Schöpfen
und  Füllen  bestimmten  Gefäße,  aufzunehmen.

Jedes  Geräth  ist  einzeln  zu  verzeichnen.

Der  Brennereybesitzer  hat  umstehend  nur  die
drep  ersten  Spalten  auszufüllen  und  seine  Eintragung
  am  Schlusse  mit  der  Angabe  des  Tages
und  seiner  Nahmensunterschrift  zu  vollziehen.
Diese  Nachweisung  ist  nach  der  nähern  Anweisung
des  Ober-Kontroleurs  in  der  Brennerey  sorgfältig
  und  gegen  Beschmutzung  oder  Beschädigung
geschützt  aufzubewahren.

Eine  neue  Nachweisung  ist  bey  der  Steuer-Hebe-  6
stelle  doppelt  einzureichen,  sobald  es  von  dem

Ober-Kontroleur  verlangt  wird.

 

Das  Brennerey-Lokal  befindet  sich  auf
dem  Hofe  im  Seitengebäude  rechter
Hand.

Zur  Aufstellung  der  Meischgefäße  dient
der  unter  dem  Brennerey-Lokal  befindliche
  Keller.
        <pb n="684" />
        676

 

Der  Geräthe

Zugang  und  Abgang

 

 

 

 

 

 

Inhalt  Zugang  Abgang
Bescheinigung  heinigun
——————  n  a  denetteen
Muaß.  Quart.  Idesselben.  eintragenden  desselben.  eintragenden
Beamten.  Beamten.
1.  2.  3.  4.  5.  0.  7.  8.  9.
Blase  mit  Held  3500.  55———  W0.  Ayri!  X.  X.  im  Inhalte
und  Kühler.  1834  verändert
Reischwärmer.  1  300
Blase  mit  Helmd  400
und  Kühler.
Meischbottig.  1  1204
desgl.  2  1210
desgl.  3  1200
desgl.  4  1203
deögl.  5  1204
desgl.  6  1208
Vormeischbottig  7  1569
Kühlschiff  8  2638
Meisch-Reservor9  2584
Bärmfaß  10  132
desgl.  11  841
N.  N.  den  ten

 

 

 

(Unterschrift  des  Brennerepbesitzers.)

 

 

 

 

Gesehen  und  unter  No.  des  Jnventariums
eingetragen.

N.  N.  den
Großheczogliches  Steueramt.

Geprüft  und  richtig  befunden  (oder  wie  geschehen  berichtiget.)

N.  N.  den

ten

Ober-Steuer-Kontroleur.

ten
        <pb n="685" />
        Der  Geräthe

Zugang  und  Abgang

 

 

 

 

 

 

 

 

s

 

Inhalt  Zugang  Abgang
Vescheinigung  Bescheinigung  Bemerkungen.
Benennung.  No.  Weimar.  Preuß.  Tag  der  Richugkelt)Tag  der  Nichtigken
von  Seiten  des  dessel=  von  Seiten  den
Maaß.  Quart.  Hdesselben  eintragenden  ben.  cintragenden
Beamte  "  VBeamten.
1.  2.  3.  .  5.  6.  7.  1  8.  9.
Nachtrag.
Blase  mit  Helm  ##  316  41  N.  X.
und  Kühler
Meischbottig12  1217  (6.  Juny  N.  N.
desgl.  13  1205  (1834
        <pb n="686" />
        <pb n="687" />
        679

C.

Nummer  27  des  Brennerey-Inventariums.  Nummer  20  der  Belege.
U

 

D.  Unterschriebene  zeigt  hiermit  an,  daß

1)  sein  Brenn-Apparat  No.  1  heute  zum  Kupferschmid  N.  in  J.  gesandt  wird,  um  geändert
  zu  werden,

2)  er  eine  von  ihm  neu  gefertigte  Branntwein-Blase  an  die  Brennerey  des  Herrn  N.  in  3.
absenden  will,

3)  in  der  hiesigen  Brennerey  die  Meischbottige  No.  5,  7  und  8  außer  Gebrauch  kommen,
und  dagegen  3  neue  Meischbottige,  jeder  zu  .....  Maaß  (Quart)  Inhalt,  angeschafft
worden  sind.

N.  den  30.  September  183

N.

Verte
        <pb n="688" />
        680

Die  umstehende  Anzeige  ist  heute  der  unterzeichneten  Stelle  abgegeben  worden.
N.  den  ten  183

Die  Steuer-Hebestelle.
N.

Bemerkungen  der  Aufsichtsbeamten.

1)  Der  Brenn-Apparat  ist  ausgebrochen.

2)

3)  Die  alten  Boktige  sind  aus  der  Brennerey  in  den  Hof  geschafft,  um  als  Wassergefäße
  benutzt  zu  werden.  Die  Stempel  sind  abgehobelt.  Die  drey  neuen  Bottige
sind  vermessen  und  auf  dem  Platze  der  alten  in  der  Brennerey  gestellt.  Die  Verhandlungen
  über  deren  Vermessung  liegen  hier  bey.

5%  N.  den  ten  183
N.  N.

Die  unterzeichnete  Stelle  bescheiniget  hiermit  die  heute  erfolgte  Meldung  der  umseitig  angegebenen
  Geräthe  zum  Zugange.
N.  den  ten  183

Steueramt.
N.
        <pb n="689" />
        D.
Bezirk  der  Steuer-Hebestelle  zu
Nummer  des  Inventariums  Nummer  der  Belege

 

           

Meischbottig  Meischbonig  Vor-Meischdottig
Do.  5.  (..  Jo.  7.

Meischwärmer

No.  1.

Bailase  Kühler
No.  1.  No.  1.

Meisch-Reservoir  No.  10.

 

 

 

 

Meischbottig
No.  4.

   
     

Durchgang.
Hesengesat

No.  7.

 

 

Meischbottig
No.  3.

Meischbottig  Meischbottig
No.  2.

No.  1.  Blase

No.  2

 
 

399760  moa  buobufn

 

 

 

 

 

—°.e

 

Eingegeben  am  ten  Gesehen,  uud  wird  der  Brennereybesitzer  auf  die  Bestimmung  wegen  nicht  zu  ver—
aͤndernder  Stellung  der  Geraͤthe  im  §.  8  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung  des
Der  Brennereybesitzer  Branntweins  aufmerksam  gemacht.
!*m“W“  den  ten  Die  Steuer-Hebestelle
N.  J.  8  N.  N.
        <pb n="690" />
        <pb n="691" />
        685

Anmeldungs-Register

über
den  Branntweinbrennerey-Betrieb
Bezirke  der  Steuer-Hebestelle  zu
während

des  (ten  Quartals  183

—  —  —
        <pb n="692" />
        684

 

Datum  Der  Brennereybesitzer.  Die  Steuerzahlung  ist  geleistet
kau  i  e  unter  mit
fende  der  am  des
Jo.  Betriebsan-  Nahme.  Wohnort.  Datum.  Ket  Conv.  Pr.  Courmeldung.
  bere
1.  2.  3  1.  5.  6.  Jiblr.  ar.  Ipf.  tblr.  gr.  pf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i
«-
        <pb n="693" />
        685

Branntweinsteuer-Heberegister

der

Steuer  Hebestelle  zu

für

das  te  Quartal  183

10
        <pb n="694" />
        686

 

No.

des  Anmeldungs- 



Meischbottig  =  Steuer.

 

 

5  Laus  Reg  1  Nah  me
Datlum  Lau-  Reg  sters  für  h  Berrug.
der  fende  ç  des  Weima-  Preu-Eintragung.No.Bremne-
  Ueber:Hteuerpflichtigen.  isch  bisch  Konv  Preußisch
reyen.  gangs-  Maaß.  Quart.  onv.  Courant.
y
steuer.
tblr.  gr.  pf.  thlr.  1r.  #

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ü1
1
·-
        <pb n="695" />
        691

 

Tag
der

Zahlung.

No.
des
Hebeegisters



Monath,

Gezahlter  Steuerbetrag.

 

uͤr  welchen  die
Zahlung  geleistet
  worden.

Konv.  Preußisch  Courant.

tbir.  ar.  vf.  tblr.  gr.  ri

Nahmensunterschrift

  des  quittirenden

  Hebebeamten.
        <pb n="696" />
        <pb n="697" />
        689
G.

zirk  der  Steuer-Hebestelle  zu  N.  J.
Nummer  des  Inventariums.

 

Quittungs-Buch

über

die  Steuerzahlung

de

Brennereybesitzers  N.  XN.
        <pb n="698" />
        rag  No,  Monath,  Gezablter  Steuerbetrag.  Nahmensur
.  54  *
der  des  für  welchen  die  schrift  dese
c
Zahlung.  Hebe-  Zahlung  gelei.  Konv.  Preußisch  Courant.  tirenden  ,
registere.  et  worden.  beamten.
tölr.  gr.  pf.  tblr.  gr.  pf.
        <pb n="699" />
        687

 

Branntwein-Material-Steuer

 

 

Uebergangssteuer
un  firirt.  nach  firirten  zer  6  Summa.
Menge
des  Preußisch  Preußisch  Preußisch  Preußisch
Natetials.  Konv.  Courant.]  Konv.Courant.]  Kon.Courant.Kono..Ceruran.
tblr.  ar.  pf.thlr.  gr.  pf.  Utblr.  ar.  pf  tblr.  ar.  vf.  tblr.  ar.  vf.  iblr.  ar.  pr̃  #blr.  gr.  rf.  tblr.  gr.  pf.
        <pb n="700" />
        <pb n="701" />
        698

Großherzogl.  S.  Weimar  -Eisenach'sches

Regierungs-Blalk.

Nummer  26.  Oen  24.  Dezember  1833.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,
die  nachstehende

Instruktion
zur  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Zollgefalle  und  Ausgleichungsabgaben

g.  1.
Die  Erhebung  der  Zollgefalle  und  Ausgleichungsabgaben  erfolgt  bey  denl.  b  r
dazu  bestimmten  Steuerstellen,  nach  Maßgabe  der  ihnen  zugestandenen  Hebe-  "baung

befugniß.

ie

Unmittelbar  nach  der  Ankunft  der  Fahrpost  im  Bestimmungs=  oder  Ab=  2).Warenladeorte
  legt  die  Postbehörde  den  Steuerbeamten,  welche  si#  ich  zu  dem  Behufe  5“  u  .
in  dem  Post-Lokal  zur  gehörigen  Zeit  einfinden  müssen,  die  Post-Karten
mit  sämmtlichen  Deklarationen  vor,  und  die  dazu  gehörigen  verschlossenen
Packete  werden  den  Steuerbeamten  übergeben.  Diese  vergleichen  die  Packereyen
  und  Deklarationen  mit  der  Post-Karte,  bescheinigen  unter  derselben  die
richtige  Ablieferung  der  Poststücke  und  Deklarationen,  und  geben  der  Postbehörde
  die  Karte  zurück,  welche  die  Adresse  dem  Empfänger  mit  dem  Erinnern
  zustellt,  daß  das  Poststück  bey  der  Steuerbehörde  einzulilen  sey.
        <pb n="702" />
        694

Die  weitere  Behandlung  solcher  Poststücke  ist  verschieden,  je  nachdem
der  Revisions  =  Befund  oder  der  zu  zahlende  Gefällebetrag  schon  an  der
Grenze  festgestellt  worden,  oder  die  Revision  der  Poststücke  und  die  Gefaͤlleermittelung
  noch  vorgenommen  werden  soll.

S.

Gehen  Poststücke  mit  Revisions  =  Noten  oder  mit  Deklarationen,  auf
welchen  die  Grenz-Zollbehörde  den  Revisions-Befund  vermerkt  hat,  unverschlossen
  ein:  so  bleiben  selbige  im  Post-Lokal,  die  Rcoisions-Note  oder
Deklaration  gelangt  an  die  Steuerstelle,  und  die  Adresse  an  den  Empfänger
mit  der  Aufforderung,  das  Poststück  durch  Vorzeigung  der  Zollquittung  einlösen.


zu  sch  csistucte  dagegen,  die  wegen  mangelnder  oder  unvollständiger  Deklaration
  an  der  Grenze  unter  Verschluß  gesetbt  und  mit  einer  auf  die  höchsten
Gefälle  lautenden  Note  abgelassen  sind,  werden  zur  Steuerstelle  geschafft,  um
in  Gegenwart  des  Empfängers,  oder  dessen  zu  diesem  Behufe  bestimmten
Stellvertreters,  nach  Abnahme  des  Verschlusses,  eröffnet  und  besichtigt  zu
werden.

Verweigert  der  Empfänger  die  Einlösung  eines  solchen  Poststückes  gegen
Erlegung  der  höchsten  Gefälle:  so  bemerkt  die  Steuerstelle  diese  Protestation
auf  der  Note,  welche  alsdann  mit  dem,  durch  Aufdrückung  des  Steuersiegels
wieder  unter  Verschluß  zu  setnden  Posistücke  auf  demselben  Kurse  an  das
Eingangs-Zollamt,  und  von  da  über  die  Grenze  zurückgeht.

Wünscht  der  Empfänger  indessen,  daß  die  Versteuerung  nach  dem  Revisions-Befunde
  erfolge:  so  ist  zur  Einholung  der  Entscheidung  des  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  an  den  General-Inspektor
  zu  berichten,  und  das  Poststück  bleibt  bis  zum  Eingange  weiterer
  Bestimmung  unter  steuerlichem  Verwahrsam.

S.  4.

Poststücke,  welche  mit  vorschriftlicher  Deklaration  und  unter  Verschluß
der  Grenz-Zollstellen  ankommen,  werden  zum  Zwecke  der  Geflleerhebung
revidirt.

Diese  Revision  erstreckt  sich  zuvörderst  auf  die  Prüfung  des  Verschlusses.
  Wird  derselbe  als  unverletzt  anerkannt:  so  übergeben  die  Steuerbeam-
        <pb n="703" />
        695

ten  das  Poststück  dem  Empfanger  oder  dem  von  ihm  ernannten  Stellvertreter
  zur  Eröffnung.

Einer  Ermittelung  des  Brutto-Gewichtes  bedarf  es  nicht,  da  dasselbe
durch  die  von  der  Postbehörde  vorgenommene  Verwiegung  bereits  feststehe.
Sollte  in  einzelnen  Fällen  dieserhalb  cin  Zweifel  entstehen  und  die  nochmahlige
  Verwiegung  für  die  Steuerbehörde  von  Interesse  seyn:  so  darf  dieselbe
nicht  verweigert  werden.

Der  Empfanger  oder  dessen  Stellvertreter  sind  verpflichtet,  den  Steuerbeamten
  die  in  einem  Poststücke  enthaltenen  Waaren  in  einem  solchen  Zustande
  vorzulegen,  um  die  Menge  derselben  zu  ermitteln,  und  die  Ueberzeugung
erlangen  zu  können,  daß  keine  andere  als  die  angemeldete  Waarengattung
vorhanden  sey.  ·

Das  Brutto-Gewicht,  d.  h.  das  Gewicht  der  Waaren  in  völlig  verpacktem
  Zustande,  bildet  den  Maßstab  der  Verzollung,  wenn  die  Eingangsabgabe
  einen  Thaler  vom  Zentner  nicht  übersteigt,  oder  auch  in  den  Füallen,
wo  der  Tarif  nicht  eine  Vergütung  für  Thara  auêdrücklich  festgesetzt.

Unter  Thara  wird  das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besonderen
dußeren  Umgebungen  verstanden;  ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und
für  die  Aufbewahrung  nothwendig  eine  und  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bey  Oehl
die  gewöhnlichen  Fässer  sind:  so  ist  ihr  Gewicht  die  Thara.

Das  nach  Abzug  der  Thara  verbleibende  Gewicht  heißt  Netto-Gewicht,
und  bildet  die  steuerpflichtige  Menge  in  den  Fallen,  wo  eine  Thara-Vergu#-tung
  zugestanden  ist.  Die  kleineren,  zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren
  nöthigen  Vorrichtungen  und  Umschließungen  (Papier,  Pappen,  Bindfaden,
Einlagehölzer,  Brettchen  und  Rollen,  auf  welche  Bänder  und  Zeuge  gewickelt
zu  seyn  pflegen  und  dergl.)  werden  bey  Ermittelung  des  Netto-Gewichtes
nicht  in  Abzug  gebracht.  Der  Waarenempfänger  hat  die  Wahl,  ob  er  in
den  Fällen,  wo  eine  Thara-Vergütung  Statt  findet,  den  Thara-Tarif  gelten
lassen,  oder  Netto-Verwiegung  verlangen  will.  Die  Steuerbehörde  hat  ihrerseits
  das  Recht,  in  Fallen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart
  der  Waaren  und  eine  erhebliche  Enfernung  von  den  im  Tarife
angenommenen  Thara-Sätzen  bemerkbar  wird,  die  Retto-Verwiegung  einkreten
zu  lassen.  Bey  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  welche  ohne  uUnbequemlichkeit
  nicht  netto  dargestellt  werden  können,  hat  der  Waarenempfänger
ebenfalls  kein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Amwendung  des  Thara-Tarifs.

.  Sobald  die  zollpflichtige  Menge  hiernach  festgestellt  ist,  tragen  die
Stenerbeamten  die  Resultate  ihrer  Ermittelungen  durch  Nübderschreibung  des
        <pb n="704" />
        A.

C.  B.

696

Revisions  =  Befundes,  welcher  auch  den  Zustand  des  Verschlusses  bekunden
muß,  in  die  Deklarationen  ein.

Die  Revision  muß  durch  zwey  Beamten  geschehen,  wovon  einer  der  Erhebungsbeamte

  und  an  den  Orten,  wo  sich  ein  Ober-Kontroleur  befindet,
dieser  in  der  Regel  der  andere  ist.

##5.

Die  mit  dem  Revisions-Befunde  versehenen  Deklarationen,  so  wie  die
Revisions-Noten  der  Grenz-Zollämter,  bleiben  als  Belege  bey  dem  Posteingangs-Annotations-Register,
  welches  nach  dem  anliegenden  Muster  geführt
  wird,  und  zur  Eintragung  sämmtlicher,  aus  dem  nicht  zum  Gebiethe
des  Gesammt-Zollvereines  gehörigen  Auslande  mit  der  Fahrpost  ankommenden
  Päckereyen  bestimmt  ist.  Die  einzelnen  Eintragungen  dieses  Registers
werden  durch  die,  den  Gefällenachweis  ergebenden  Nummern  des  Zollerhebungs-Registers
  erledigt.

g.  6.

Die  zu  zahlenden  Zollgefaͤlle  werden  nach  Maßgabe  des  Revisions-Befundes
  von  dem  Erhebungsbeamten  berechnet  und  dem  Waarenempfaͤnger

bekannt  gemacht.  Gefällebeträge  von  wehiger  als  sechs  Pfennigen  werden
nicht  erhoben.

Ueber  die  gezahlten  Gefälle  erhält  der  Waarenempfänger  eine  mit  dem
Schwarzstempel  bedruckte  Quittung  nach  dem  beyfolgenden  Muster,  nachdem
die  Buchung  in  dem  Zoll-Erhebungsregister  erfolgt  ist,  dessen  Führung  aus
den  in  dem  beyliegenden  Muster  enthaltenen  Rubriken  sich  von  selbst  ergiebt.

Sollte  der  Waarenempfänger  gegen  den  zur  Anwendung  gebrachten
Tarif-Satz  protestiren:  so  können  die  Waaren  einstweilen  im  Gewahrsam  der

Steuerbehörde  belassen,  oder  auch  gegen  einstweilige  Niederlegung  der  berechneten
  Zollgefalle  demselben  verabfolgt  werden.

Ueber  die  Klassifikation  der  Waarengattung  unter  den  im  Tarife  dafür
bestimmten  Abgabensatz  ist  alsdann,  wo  möglich  unter  Beyfügung  von  Proben,
  an  den  General-Inspektor  zu  berichten,  welcher  das  nach  §.  15  des
Zollgesekes  vom  12.dieses  Monathes  weiter  Erforderliche  dieserhalb  einleiten  wird.
        <pb n="705" />
        697

8.  7.

Die  Erhebungsbeamten  muͤssen  bey  der  Zollerhebung  sich  genau  nach
den  vorgeschriebenen  Saͤtzen  richten.  Hat  eine  Ueberhebung  Statt  gefunden:
so  ist  die  Erstattung  des  zu  viel  Erhobenen  durch  Abschreibung  im  Heberegistre
nicht  zulaͤssig;  es  muß  vielmehr  die  Restitution  bey  dem  General-Inspektor
in  Antrag  gebracht  werden,  dagegen  alles,  was  im  Heberegister  gebucht  ist,
unverkürzt  in  den  Extrakten  und  Rechnungen  als  Brutto-Einnahme  erscheinen.

S.  8.

Poststuͤcke,  welche  zwar  mit  vollstaͤndigen  Deklarationen  vom  Auslande
eingehen,  von  dem  Adressaten  aber  nicht  angenommen  werden,  gelangen  durch
die  Postbehörde  an  den  Absender  zurück.

Bleiben  auslandische  Poststücke  ganz  unabgeholt:  so  werden  solche  entweder
  ebenfalls  wieder  ausgeführt,  oder  nach  den  Post-Reglements  behandelt.

g.  9.

Da,  wo  sich  die  Einrichtung  nicht  treffen  lassen  sollte,  die  Revision  der
eingehenden  Poststücke  im  Post-Lokal  selbst  zu  bewirken,  duͤrfen  durch  den
Transport  derselben  von  der  Post  zur  Steuerstelle  dem  Empfänger  keine  Kosten
  verursacht  werden.

g.  10.

Werden  Waaren  vom  Auslande  oder  aus  einer  steuerfreyen  Niederlage
eingefuͤhrt,  welche  zum  Verbrauche  im  Vereinoͤgebiethe  bestimmt  sind,  von
welchen  aber  die  Eingangsabgabe  noch  nicht  entrichtet  ist,  sondern  erst  bey
einem,  dem  Waarenempfänger  bequem  gelegenen  Steueramte  im  Innern  gezahlt
  werden  soll:  so  kommen  die  ös.  39  —  45  des  Zollgesetzes  vom  12.
dieses  Monathes  wegen  des  Begleitschein-Verfahrens  zur  Anwendung.

Sobald  einer  zur  Begleitschein  =  Empfangnahme  befugten  Steuerstelle  ein

.H.  Auf  Begleitschein.



Begleitschein  übergeben  ist,  wird  derselbe  in  das  nach  dem  beyfolgenden  *5

Muster  zu  führende  Begleitschein-Empfangsregister  bis  zur  15.  Spalte  eingetragen,
  und  dem  Präsentanten  über  die  erfolgte  Abgabe  des  Begleitscheines
eine  Bescheinigung  nach  dem  anliegenden  Muster  ertheilt.
        <pb n="706" />
        608

Eine  Abnahme  des  Verschlusses  tritt  nicht  ein,  da  die  zum  Verbrauche
im  Lande  deklarirten,  an  der  Grenze  nicht  verzollten  Waaren  dort  speziell
revidirt  und  nicht  unter  Verschluß  gesetzt  werden.

Eben  so  wenig  bedarf  es  einer  nochmahligen  Revision  im  Bestimmungsorte,
weshalb  die  Spalte  16  des  vorgedachten  Registers  unausgefüllt  bleibe.
Die  Gestellung  der  Waare  zur  Steuerstelle  ist  nur  insofern  erforderlich,
als  Veranlassung  vorliegt,  dieselbe  nach  §.  40  des  Zollgesetzes  zum  Zwecke
der  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande  zu  besichtigen,  oder  nach  §.  45  desselben
  Gesetzes  zum  Zwecke  der  Sicherheitsbestellung  für  bewilligte  Gefüllestundung
  unter  steueramtlichen  Verschluß  zur  Niederlage  zu  bringen.  Findet
eine  Stundung  der  Gefälle  nicht  Statt:  so  fordert  das  Steueramt  den
Waarenempfänger  zur  Zahlung  der  im  Begleitscheine  ausgeworfenen  Summe
auf  und  ertheilt  darüber,  nachdem  solche  zur  Kasse  gezahlt  ist,  die  vorgeschriebene
  Quittung  (5.  6).  Nach  erfolgter  Buchung  im  Heberegister  werden
die  übrigen  Spalten  des  Begleitschein  =  Empfangsregisters  ausgefüllt,  der  Begleitschein
  wird  als  erlediget  bescheinigt  und  dem  Ausstellungsamte  mit  der
nächsten  Post  vermittelst  Umschlages  übersendet.  Die  Zurücksendung  des  Begleitscheines
  darf  darum  nicht  aufgeschoben  werden,  weil  dem  Waarenempfänger
  Gefällestundung  bewilligt  ist;  diese  wird  nach  den  ertheilten  Kredit-Vorschriften
  behandelt,  und  der  Begleitschein  nichts  desto  weniger  für  erledigt
  erklärt.

Das  Steueramt  wird  wohl  thun,  vor  der  Hebung  der  Gefälle  die  Angabe
  des  Begleitscheines  in  Bezug  auf  Menge  und  Art  der  Waaren  mit  der
ausgeworfenen  Gefällesumme  zu  vergleichen  und  vorgefallene  Rechnungöfehler
zu  verbessern.  Dießfällige  Defekte  muß  zwar,  wenn  ein  Ausfall  entsteht,  zunächst
  das  Begleitschein  =  Ausfertigungsamt  vertreten,  bey  dessen  Zahlungsunfahigkeit
  aber  das  erhebende  Steueramt.  Ist  der  Begleitschein  unter  Bezugnahme
  auf  ein  demselben  angestempeltes  Duplikat  der  Eingangs-Deklaration
ausgefertigt:  so  wird  dasselbe  nicht  mit  dem  Begleitscheine  zurückgesendet,  sondern
  dem  Begleitschein  =  Empfangs-Register  als  Beleg  beygefügt.  Die  Eintragung
  in  das  letztere  geschieht  dann  nicht  speziell,  sondern  mit  Bezugnahme
auf  die  mitgekommene  Deklaration,  und  es  kann  der  Verzollungs-Nachweis
über  die  eingegangenen  Waaren,  durch  Anführung  der  Seite  und  Nummer  des
Heberegisters,  in  einer  dazu  geeigneten  Spalte  der  Duplikat  =  Deklaration  geführt
  werden.
        <pb n="707" />
        699

In  der  Begleitschein-Bescheinigung  müssen  die  unterzeichnenden  Beam.
ten  zugleich  ihre  Amtsbenennung  bemerken  und  derselben  den  Amtsstempel  in
deutlichem  Abdrucke  beyfügen.

Das  Begleitschein  =  Empfangs-Register  wird  in  vierteljährigen  Abschnitten
  geführt  und  am  Schlusse  eines  jeden  Vierteljahres  mit  den  übrigen  Registern
  zur  Revision  befördert.

S  11.

Werden  ausgangszollpflichtige  Waaren  versendet  und  bey  einem  Steueramte
  im  Innern  verzollt:  so  ist  nach  §F.  49  des  Zollgesches  zu  verfahren.  Die
Zollquittung  wird  mit  dem  Schwarzstempel  bedruckt,  und  die  Buchung  der
bezahlten  Zollgefälle  erfolgt  in  der  zur  Aufnahme  der  Ausgangsabgaben  bestimmten
  Spalte  des  Heberegisters.

g.  12.

Fuͤr  jeden  Handelsplatz,  welchen  das  Niederlagerecht  bewilligt  ist,  wird
nach  Maßgabe  der  oͤrtlichen  Verhaͤltnisse  ein  besonderes  Reglement  bekannt
gemacht,  dessen  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Abfertigung  der  ankommenden
und  zu  versendenden  Waaren,  auf  deren  Lagerung  und  Verzollung,  so  wie
auf  die  damit  in  Verbindung  stehende  Buch=  und  Registerführung,  von  den
bey  der  Niederlage  angestellten  Steuerbeamten  zu  befolgen  sind.

S#.  18.

Waaren,  auf  welchen  bey  dem  Uebergange  aus  anderen  Vereinsländern
nach  Is.  6  und  7  des  Zollgesetzes  eine  Ausgleichungsabgabe  ruht,  müssen  bey
den  dazu  bestimmten  Steuerstellen  angemeldet  und  nach  dem  Anhange  zum
Zoll-Tarife  zur  Verabgabung  gezogen  werden.  Waaren,  die  zwar  ihrer
Gattung  nach  der  Ausgleichungsabgabe  unterliegen  würden,  sind  dennoch  von
dieser  Abgabe  befreyet:

a.  wenn  sie  unter  Begleitschein=  Kontrole  ankommen,  also  unzweifelhaft
fremden  Ursprungs  sind  und  einer  fernern  zollamtlichen  Behandlung
unterliegen  z

3)  Waarenausgang.


4)  Waarenniederlagen.


5)  Waaren-Übergang

aus  anderen
Pereineländern
        <pb n="708" />
        700

b)  wenn  sie  zur  Versendung  nach  einer  Packhofs-Stadt  oder  nach  dem  Auslande
  angemeldet  werden,  für  welchen  Fall  das  zu  beobachtende  A#bfertigungsverfahren
  noch  besonders  bestimmt  werden  wird.

Bey  der  Erhebung  der  Ausgleichungsabgaben  ist  folgendes  Verfahren
zu  beobachten.

Uebergiebt  der  Waarenführer  eine  schriftliche  Anmeldung:  so  schreitet  die
Steuerstelle  zur  Vergleichung  derselben  mit  den  Frachtbriefen  und  demnächst
zur  Revision  der  Ladung.  Stimmt  letztere  in  Art  und  Menge  mit  der  Angabe
  üuberein:  so  wird  der  Abgabenbetrag  berechnet,  dem  Waarenführer  bekannt
  gemacht  und  nach  erfolgter  Zahlung  in  dem  nach  dem  beyliegenden  Muster
  zu  führenden  Heberegister  gebucht.  Der  Waarenführer  erhalt  eine  mit
dem  Schwarzstempel  versehene  Quittung,  wozu  das  Muster  B  benutzt  werden
kann;  auch  werden  ihm  die  mit  dem  Schwarzstempel  zu  bedruckenden  Frachtbriefe
  zurückgegeben.  Der  Revisions-Befund  wird  unter  der  Anmeldung  bemerkt
  und  letztere  dem  Register  als  Beleg  beygefügt.

Meldet  der  Waarenführer  die  Ladung  nur  mündlich  an:  so  sind  ihm  die
Frachtbriefe  abzufordern;  auf  Grund  derselben  ist  die  Revision  und  nach
Maßgabe  dieser  die  Gefälleerhebung  zu  bewirken.

Die  Abstempelung  der  Frachtbriefe  geschieht  auch  in  diesem  Falle,  und
das  Ergebniß  der  Revision  wird  in  die  betreffende  Spalte  des  Hebercgisters
  (9  bis  12)  mit  dem  Bemerken  übernommen,  daß  keine  schriftliche  Anmeldung
  erfolgt  sey.

Besitzt  der  Waarenführer  auch  keine  Frachtbriefe:  so  geschieht  die  Revision
  auf  Grund  seiner  Angabe,  und  auch  dieses  Umstandes  in  der  betreffenden
  Registerspalte  kurze  Erwähnung.

Wenn  die  Revision  der  Ladung  nach  dem  Augenscheine  die  Uebereinstimmung
  mit  der  Anmeldung  ergiebt:  so  bedarf  es  der  Verwiegung  der  Waaren
in  der  Regel  nicht;  ergeben  sich  bey  dieser  Vergleichung  aber  Bedenken  gegen
  die  Richtigkeit  der  Anmeldung:  so  muß  zur  Verwiegung  geschritten  werden,
  welche  in  den  Fallen,  wo  der  Waarenführer  über  seine  Ladung  keine
Frachtbriefe  zu  besitzen  behauptet,  in  der  Regel  vorzunehmen  ist.
        <pb n="709" />
        701

Die  Menge  des  eingehenden  Branntweines  wird  nach  dem  Maße  festgestellt
  und  dessen  Stärke  mit  dem  Alkoholometer  ermittelt.  Von  der  so  ermittelten
  und  auf  50  Prozent  Tralles  festgestellten  Menge  wird  die  Abgabe,
welche  nach  der  Herkunft  des  Branntweines  verschieden  ist,  berechnet  und
nach  dem  Tarifs-Anhange  erhoben.

Das  Heberegister  der  Ausgleichungsabgaben  wird  vierteljährlich  zur  Revision
  eingesandt.  Der  Betrag  der  innerhalb  eines  Quartals  für  Branntwein
  aufgekommenen  Ausgleichungsabgaben  wird  da,  wo  die  Steuerstelle  zugleich
  mit  der  Erhebung  der  Branntwein-Steuer  beauftragt  ist,  am  Schlusse
des  Quartals  summirt  und  im  Heberegister  für  Branntwein-Steuer  der  Quartalsumme

  der  letzteren  hinzugesetzt.  In  gleicher  Art  wird  da,  wo  eine  Steuerstelle

  neben  den  Ausgleichungsabgaben  zugleich  Zollgefalle  zu  erheben  hat,  im
Zoll-Heberegister  in  Betreff  der  Ausgleichungsabgaben  von  Wein,  Most  und
Tabak  verfahren.

Sollte  in  der  Folge  die  Einrichtang  getroffen  werden,  daß  die  Erhebung

  der  Ausgleichungsabgaben  erst  im  Bestimmungsorte  geschieht:  so  wird
das  alsdann  zu  beobachtende  Verfahren  besonders  bestimmt  werden.

S.  14.

Zur  Beobachtung  des  Waarenverkehres  bey  dem  Uebergange  aus  den  u.  Loniu#=Königlich
  Bayerschen  und  Württembergschen  Landen  nach  dem  Thüringschen  ,  u  hie

Vereinsgebiethe  soll  nach  §.  8  des  Zollgesetzes  die  Anmeldung  der  größeren
Waaren-Transporte  bey  den  dazu  bestimmten  Abfertigungsstellen  erfolgen.

Der  Waarenführer  meldet  die  Gegenstände  der  Abfertigungsstelle  an,

Steuerabfestigungskel=


.  Bey  dem

arenüben
gange  aus  und

und  übergiebt  die  dazu  gehörigen  Frachtbriefe  und  Transport-Zettel;  die  in  in  Vaer

lehteren  verzeichneten  Waaren  trägt  die  Abfertigungsstelle  nach  Ga#tung  und
Menge  in  ein  seiner  Form  nach  noch  zu  bestimmendes  Register  ein,  und  giebt
demnächst  die  Frachtbriefe  und  Transport-Zettel  dem  Waarenführer  abgestempelt
  zurück.

Ueber  die  unter  Begleitschein-Kontrole  abgefertigten  Waaren  wird  ein
besonderes  Notizen-Register  nach  einem  ebenfalls  noch  zu  bestimmenden
Muster  geführt.

2

berg.
        <pb n="710" />
        702

Behauptet  der  Waarenführer  keine  Frachtbriefe  oder  Transport-Zettel
zu  besitzen:  so  muß  er  über  die  ursache  dieses  ungewöhnlichen  Umstandes  befragt
  und  seine  Erklärung  zu  Protokoll  genommen  werden.  Faällt  die  von
ihm  geforderte  Auskunft  nicht  genügend  aus:  so  kann  die  Revision  der  Ladung
  verlangt  werden.  Die  Eintragung  in  das  Register  geschicht  alsdann
auf  Grund  der  Revision,  deren  Ergebniß  auf  dem  Protokolle  bemerkt  wird.
In  den  Fällen,  wo  keine  förmliche  Revision  Statt  findet,  wird  das  Resultat
der  Besichtigung  der  Waaren  und  der  Vergleichung  mit  den  Angaben  des
Waarenführers  auf  dem  Protokolle  ebenfalls  bemerkt.  Das  Protokoll  wird
in  beyden  Fällen  dem  Register  als  Beleg  beygefügt.  Das  Anmelderegister
und  das  Notiz-Buch  werden  vierteljährig  zur  Revision  eingereicht.

§  15.

.  er  vem  Die  §§.  26  bis  33  des  Zollgesetzes  enthalten  die  Vorschriften,  welche
Barebre  m  in  klen  auf  die  Waaren-Kontrole  im  Innern  des  Landes  zu  beobachten
  sind.

Die  Steuerstellen  führen  über  die  Ankunft  und  Versendung  kontrolpflicha#

  tiger  Waaren  nach  JahreS#abschnitten  und  den  bepliegenden  Mustern  Notiz-Büächer,

  welche  nur  dann  zur  Revision  eingesendet  werden,  wenn  deren  Ein-*sicht
  verlangt  wird.

Die  Eintragung  in  diese  Bücher  geschieht  auf  dem  Grunde  der  vorgelegten
  Frachtbriefe  oder  Transport-Zettel;  die  für  den  Marktverkehr  vorgeschriebenen
  Verzeichnisse  bleiben  jedoch  von  der  Eintragung  ausgeschlossen,  so
lange  zur  besondern  Verfolgung  dieses  Verkehrs  gegen  einzelne  verdächtige
Gewerbetreibende  nicht  dringende  Gründe  vorhanden  sind.

Die  Visirung  der  Frachtbriefe  und  Transport-Zettel  geschieht  nur  mittelst
  eines  kurzen  Vermerks:

„Gesehen  zu  am  ten  18.
        <pb n="711" />
        703

welchem  der  Schwarzstempel  beygedruckt  wird.  Die  über  Waarenversendungen
  aus  dem  Grenzbezirke  ertheilten  Legitimations=  und  Versendungscheine,
welche  von  dem  Inhaber  nicht  weiter  gebraucht  werden,  sind  nach  der  Abstempelung
  durch  Einreißen  oder  Durchstreichen  unbrauchbar  zu  machen  und
nur  in  diesem  Zustande  zurückzugeben.  Zollquittungen  müssen  aber  unversehrt
  gelassen,  auch  die  Frachtbriefe  nach  der  Abstempelung  jedes  Mahl  zuruckgegeben
  werden.

Die  Gestellung  der  aus  dem  Grenzbezirke  eingehenden  Waaren  zur  Besichtigung
  ist  nicht  allgemein  zu  fordernz  es  ist  von  dieser  Befugniß  jedoch
bisweilen  und  besonders  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn  aus  dem  Rufe  der
betheiligten  Personen,  als  des  Absenders,  Waarenführers  oder  Waarenempfängers,
  oder  aus  anderen  Umständen  zu  vermuthen  steht,  daß  die  vorgezeigte
Bezettelung  zur  Verheimlichung  anderer,  als  der  darin  genanmen  Waaren
gemißbraucht  werde,  oder  daß  eine  Waare  anderer  Beschaffenheit  oder  eine
erheblich  größere  oder  geringere,  als  die  darin  angegebene  Menge,  oder  auch
wohl  gar  keine  Waare  mit  der  vorgelegten  Bezettelung  eingegangen  sey.

Es  ist  besonders  darauf  zu  halten,  daß  die  in  der  letztern  für  den
Transport  im  Binnenlande  vorgeschriebene  Frist  nicht  ungerügt  überschritten
werde,  um  einen  doppelten  Gebrauch  der  Bezettelung  zu  verhüten.

Wenn  eine  Ladung  während  des  Transportes  eine  andere  Bestimmung
erhadlt:  so  wird  der  in  den  Transport-Zetteln  aufgeführte  Bestimmungsort
durchgestrichen,  und  der  neue  Bestimmungsort  am  Rande  der  Transport-Bescheinigung,
  unter  Angabe  des  Datums  und  Beyfügung  des  Stempels,
in  folgender  Art  vermerkt:

„Nach  N
am  ten  18
N.
g.  16.
Die  Aufsichtsbeamten,  insbesondere  die  Ober-Kontroleurs,  haben  dar-  i.  die

über  zu  wachen,  daß  die  Zollvorschriften  überall  gehörig  beobachtet  werden.  beamten.
Nahmentlich  haben  sie  darauf  zu  sehen:
2  ·
        <pb n="712" />
        704

a)  daß  die  Erhebung  der  Ausgleichungsabgaben  nach  F.  13  richtig  geschieht;
b)  daß  die  Anmeldung  der  aus  Bayern  und  Württemberg  kommenden,  so

wie  der  dahin  gehenden  Waaren  bey  den  dazu  bestimmten  Steuerstellen
  nach  näherer  Anleitung  des  F.  14  erfolgt.

Was  in  Betreff  der  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande  Seitens  der
Aufsichtsbeamten  zu  beobachten  ist,  enthält  der  §.  58  des  Zollgesetzes.  Die
Aufsichtsbramten  haben  dabey  stets  den  Gesichtspunkt  festzuhalten,  daß  die  Absicht
  bey  Ausführung  der  fraglichen  Vorschriften  nur  dahin  geht,  dice  erforderlichen
  Mittel  zu  gewinnen,  um  die  der  Wachsamkeit  der  Grenzbeamten  entzogenen
  fremden  Waaren  auch  im  Binnenlande  zu  ermitteln  und  die  Theilnehmer
  an  den  damit  begangenen  Kontraventionen  mit  Erfolg  zur  Verantwortung
  zu  ziehen.  Dieser  Absicht  muß  umsichtig  genügt  werden,  um  den  Verkehr
  nicht  über  das,  was  zur  Sicherung  der  Zollgefalle  nöthig  ist,  hinaus  zu
belästigen  und,  der  Absicht  entgegen,  durch  Störungen  der  Gewerbsamkeit  mehr
zu  schaden,  als  durch  Kontrole-Formen  dem  öffentlichen  Einkommen  zu  nützen.
Mit  Waaren-Transporten,  die  tiefer  im  Binnenlande  betroffen  werden,  darf
es  daher  auch  nicht  so  genau  genommen  werden,  als  mit  solchen,  die  aus
dem  Grenzbezirke  oder  aus  der  RNahe  der  Binnenlinie  kommen.  Es  darf  erner
  nicht  jede  wahrgenommene  geringfügige  Abweichung  der  Ladung  von  der
Bezettelung,  jede  geringe  Ueberschreitung  der  in  letzterer  enthaltenen  Transport-Frist
  oder  jeder  geringe  Mangel  in  der  Form  der  Transport-Zettel,  nahmentlich
  bey  bekannten  ordnungsliebenden  Gewerbetreibenden,  oder  anderen  Personen,
  sogleich  einen  Strafanspruch  veranlassen.  Die  Anfragen  auf  offener
Landstraße  sind  in  der  Regel  auf  die  Fälle  besonderen  Verdachtes  zu  beschranken,
  und  die  Führer  gewöhnlicher  Transporte  bey  Gelegenheit  des
Stillstandes  im  Ouartiere  zur  Auskunft  zu  veranlassen.  Die  Aufsichtsbeamten
  dürfen  ihre  eigentlichen  Berufsreisen  nicht  durch  grundlose  oder  unzeitige
  Verfolgung  der  ihnen  begegnenden  Waaren-Transporte  unterbrechen.
Besondere  Rücksicht  haben  sie  auf  den  Verkehr  zwischen  den  Fabrikanten  baumwollener
  Waaren  und  den  für  sie  arbeitenden  Webern  zu  nehmen,  und  ben
geringen  Entfernungen  den  Transport  der  Fabrikate  nach  dem  Wohnorte  des
Fabrikherrn  nicht  durch  Nachfragen  nach  der  sonst  vorgeschriebenen  Transport-Legitimation
  zu  erschweren.

Die  Aufsichtsbeamten  müssen  bemüht  feyn,  den  richtigen  Takt  sich  anzucignen,
  um  einerseits  dem  Zwecke  der  Waaren-Kontrole  mit  aller  Beflissen-
        <pb n="713" />
        705

heit  zu  genügen,  andererseits  aber  auch  den  Verkehr  und  Gewerbsbetrieb  nicht
über  diesen  Zweck  hinaus  durch  Kontrole  -Formen  zu  erschweren.

Die  Ober-Kontroleurs  haben  dem  Waareneingange  mit  der  Fahrpost
vorzugsweise  ihre  Aufmerksamkeit  zu  widmen,  und  nicht  nur  selbst  einer  vorschriftsmüßigen
  Abfertigung  der  eingehenden  Poststücke  sich  zu  befleißigen,  sondern
  auch  darüber  zu  wachen,  daß  an  den  Orten,  wo  die  Revision  der  Poststücke
  in  der  Regel  ohne  ihre  Zuziehung  geschieht,  gesetzlich  verfahren  wird.

Sie  haben,  um  diese  Ueberzeugung  zu  gewinnen,  auch  an  letzteren  Orten
  der  Revision  der  mit  der  Fahrpost  eintreffenden  fremden  Waaren  möglichst
  oft  beyzuwohnen,  zu  diesem  Zwecke  um  die  Zeit  der  Ankunft  der  Post
im  Geschäfts-Lokal  derselben  mitunter  zu  erscheinen  und  die  Abfertigung  in
Bezug  auf  Zollentrichtung  in  Aufsicht  und  Leitung  zu  nehmen.

S.  17.

Sobald  die  Steuerbeamten  ein  Vergehen  wider  die  Vorschriften  des  m.  Emekvon

  Kon-Jollgesebes

  entdecken,  haben  sie  sich  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  kungessns

das  Vergehen  verübt  worden,  nach  Umständen  auch  der  Transport  -Mittel
und  der  von  dem  Waarenführer  etwa  vorgezeigten  Transport-Zettel  durch
Beschlagnahme  zu  versichern.  Der  Waarenführer  ist  mit  den  in  Beschlag
genommenen  Gegenständen  der  nächsten  Steuer=  oder  Ortsbehörde  zu  übergeben
  und  für  die  gehörige  Feststellung  des  Thatbestandes  nach  Anleitung
der  98.  91  und  92  des  Zollgesetzes  zu  sorgen.

Wird  insbesondere  bey  den  mit  der  Fahrpost  ankommenden  ausländischen
Poststücken  eine  Verletzung  des  an  der  Grenze  angelegten  Verschlusses  wahrgenommen:
  so  wird  über  diesen  Befund  von  den  Steuerbeamten  gemeinschaftlich
  mit  der  Postbehörde  eine  Verhandlung  aufgenommen  und  die  Verantwortung
  der  mit  dem  Transporte  und  dem  Abladen  beschäftigt  gewesenen
Postbeamten  darin  niedergeschrieben.  Eine  Abschrift  dieses  Protokolles  wird
der  Postbehörde  zugestellt,  über  den  Vorfall  selbst  aber  das  vorgeschriebene
Verfahren  (6.  88  und  folgende  des  Zollgesebes)  cingeleitet.

g.  18.

Was  die  allgemeinen  Vorschriften  über  den  Geschäftöbetrieb  und  die  1v.  Angemei-Stellung

  der  mit  der  Wahrung  des  Zoll-Interesse  beauftragten  Beamten“

nne  Dienstrosschrisien.
        <pb n="714" />
        706

amten  sowohl  gegen  einander  als  gegen  die  übrigen  Landesbehörden  betrifft:
so  kommen  dießfalls,  die  Bestimmungen  der  §§.  1  bis  5  und  41  bis  69  der
Instruktion  vom  16.  dieses  Monathes,  soweit  sie  nicht  die  Erhebung  und
Kontrolirung  der  Branntwein-Steuer  allein  betreffen,  zur  Anwendung.

zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  17.  Dezember  1833.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Freyherr  von  Gersdorff.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="715" />
        II.
IV.

707

Inhalts-Verzeichniß.

Erhebung:
1)  Erhebungsbehörden  §.  1.
2)  Waareneingang:
A.  Mit  der  Fahrpost  S§.  27—9.
B.  Auf  Begleitschein  §.  10.
3)  Waaren-Ausgang  9.  11.
4)  Waaren-Niederlagen  §.  12.
5)  Waaren-Uebergang  aus  anderen  Vereinsländern  §.  13.
Kontrolirung:
1)  Durch  die  Steuer-Abfertigungsstellen:
A.  Bey  dem  Waaren-Uebergange  aus  und  nach  Bayerm  und  Württemberg  &amp;amp;.  14.
B.  Bey  dem  Verkehre  im.  Innern  des  Landes  F.  15.
2)  Durch  die  Aufsschts-Beamten  F§.  16.
Entdeckung  von  Kontraventionen  §.  17.
Allgemeine  Dienstvorschriften  §.  18.
        <pb n="716" />
        <pb n="717" />
        710

 

1.

Oalum
der
Anschreibung.


Laufende

No.

3.

Angabe,  auf
welcher  Post
der  Eingang
Statt  gefunden
  hat.

Nahme
des
Empfängers.

Anzahl
der  zur
Adresse
gehörigen
Stücke.

6.

Brutto-Gewicht
  eines
jeden,  nach
der  Postkarte.


Zentr.  Pfd.

Datum
der
ebisson.

Revisions=Befund.



sind.

2

Register,  wori
die  Waaren

ter  nachgewiesen

 

Benennung.


18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

————  —
        <pb n="718" />
        711
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  O.
Brutto-Ge-  Regi
Oatum  Ingabe,  ouf  Anzahl  Prutto=  egister,  worin
5  Lau=  welcher  post  Nahme  der  zur  wicht  eines  Datum  gevisions-  die  Waaren  weie
et  sende  soer  Eingang  des  Adresse  dnn  der  ter  nachgewiesen
aschrei!  "n  jaen  der  Post-  ..  esund.  sind.
bung  Jo  en  beun  Empfängers.  *  karte.  Revision.
"  "  "  "  enen-=  .
Zentr.  Vfd.  nung.  No.
        <pb n="719" />
        <pb n="720" />
        Quittung

über

Ein-,  Aus=  und  Durchgangsabgaben.

 

No.

 

 

 

 

den  ten  183
Vor-«
  m  Uhr
Nach-  witnge  u  h
hat  am  heutigen  Tage  für  nachgenannte  Waaren
die  Abgaben  enkrichtet,  wie  folgt:
Betrag  der  davon  enrrichteten
6  efaͤlle.
#genst  dnde.  Men  ae.  Konr.  Preuß.  Cour.
———————n–  svt.
1
jusammen...

 

 

 

 

 

 

Steueramt
4
        <pb n="721" />
        <pb n="722" />
        C.

Erhebungs-Register

des

Steueramtes  zu

über

Zollabagaben
bev  dem  Waaren-Ein-,  Aus  =  und  Durchgange,

für  das  Vierteljahr  18.

Geführt  vom.
        <pb n="723" />
        716

 

1.
Tag  und
Mcnath

der  .
Hebung.

Laufenbe

No.

3.
Des  Vorregisters,
aus  welchem  die  Hebung,
  entspringn

 

1i

Benennung.  No.

4.

Nahmen
des

Zahlers.

5.

Verzeichniß
der  Gegenstände,  für  wa
die  Gefälle  erhoben  vnbe

—e.
        <pb n="724" />
        717

 

 

6.  7.  8.  O.  10.  11.  12.
Betrag  der  Gefaͤlle  an  Nebeneinnahmen.  Zusammen.
Eingangs=  Ausgangs=  Durchgangs-Benennung  Preußisch
abgaben.  abgaben.  abgaben.  derselben.  Betrag.  Konv.  Tourant.
thlr.  gr  pf.!  tblr.  gr.  vf  tblr.  gr.  pf.  lblr.  gr.  pf.  tblr.  gr.  pf.  tblr.  gr.  pf.
        <pb n="725" />
        <pb n="726" />
        719

D.

Begleitschein  =  Empfangsregister

Steueramtes  zu

für  das  te  Vierteljahr  1888.

Hierbey  Stück  Begleitscheine.
Kachrichtlich.  Die  beyzufügenden  Begleitscheine  werden  nicht  zusammen  geheftet.
        <pb n="727" />
        720

 

Monath
und
Tag

der  Eintragung.


 

Der  Begleitschein.  Nahmen  des
Lausende
  .
NoAusstcllungs-:::Mo-  No  r*  Versen=  Empfän-Ort.
  nathstag.  oder  .
hg  Fuhrmanns.  ders  gers.
2.  3.  4.  5.  ##  7.  B.

Angegedener
  Bestim-






Der  Begle#
Anzahl  Zeiderben


,  der
Stücke.  Stücke
10.  11.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

f.ß2———————.....——
        <pb n="728" />
        schein  lautet  wie  folgt:

 

Benennung,
der
Waaren.

12.

Menge
der
Waaren.

13.

An  welchem
Tage  über
die  Abgabe
des  Begleitscheines
  eine

 

faliedoronEmpfangsbebereite
  erscheinigung
botenusgestellt
worden.  worden.
11.  15.

Art  und
Menge  der

bey  der  Revision
  vorgefundenen


Waaren.

16.

Die  Waaren  sind  weiter
  nachgewiesen

 

Benennung  des

Registers,  in  welchem

  solches  gescheben.


I7.

dessen
Blatt.]No.

18.  9.

Menathstag,
an  welchem  die
Begleitscheine  abgesendet
  worden.

20.
        <pb n="729" />
        <pb n="730" />
        (Unentgeldlich.)

Bescheinigung  über  abgelieferte  Begleitscheine.

Schiffer

wird  die  Ablieferung  unten  be-Fuhrmann


nannter  Begleitscheine  hiermit  bescheiniget.

 

Der  Begleitscheine

 

Aus  ste  llungsort.

Datum.

No.

Nahme  des
Versenders.

 

den  ten

 

183

 

Steueramt.

7
        <pb n="731" />
        <pb n="732" />
        725

F.

Heberegister

der

Steuerstelle  zu
uber
Ausgleichungsabgaben
bey
dem  Uebergange  nach  den  Thüringschen  Vereinslanden,

für  das  te  Vierteljahr  183

Geführt  vom
        <pb n="733" />
        Erhebung
Tag  und
Monath.

Laufende

No.

3.

Land
der

Versendung.

 

4.  6.  0.  7  8.
Ort  der  Nahmen  des  Waaren-Bestim-
  ,  Versen-  Empfaͤn-Herkunft.
  mung.  höhrers.  ders.  gerb.
        <pb n="734" />
        727

 

 

 

O.  11.  12.  13.  11.  15.  10.
Gegenstände  der  Abgabenerhebung.  Betrag  der  erhobenen  Abgaben.
Branntwein.  Tabat  uͤberhaupt  und  zwar
Wei  Most  Eri  ur  Brannt-für  die  übrigen
:  .  -  *  d  :
rr-  Preubisch.  un  dhr  Konv.  Vreus.  Cour.  sisi  wein.  Gevonstänse
vmer.  Mß  Obm.  Ort.  Intr.  Pfd  Zntr.  Pf  4.  gr.  pf.]  tblr.  gr.  pf.]  tblr.  gr.  pf.]  tblr.  gr.  vf.
        <pb n="735" />
        <pb n="736" />
        729
A.  Abtheilung  für

Eingangs-Notize  r*
Der  mitgekommenen  "
Lau=  Tag  der  Bezettelung  Des  Absenders

Nahmen  Gattung  und  Menge  der  Waaren.
des
fende  Eintra-  Ausstellungs-B

  Baumwollene
No.  gung.  eneni


Waaren-  .  Rum  Fabrizirter
Nahmen.]  Wohnort.  füyrrré  Stuhlwaaren.  Zrler.  Kaffee.  Wein.
Tag  Ort  nung.  ..  —

 

 

 

 

Andere  Gegen-7
  1
und  Tabar.2  täwde.  Bemerkungen
Battung.  Menges  Zert  Pfd.  Zentr.  Osd.  Arrad.  Zenir.  pfd.  Galtung.  Menge.
5.  .  v.  8.  v.  10.  II.

12.  1:  —

-  3.  14.

 

 

 

 

–

15.  10.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Notiz-Buch  über  die  Waaren-Kontrole  im  Innern.
        <pb n="737" />
        780
HI.
B.  Abtheilung  fuͤr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgangs-Notiz.
Der  mitgehenden  Des  Empfängers  Gattung  und  Menge  der  Waaren.
Lau.  Tag  der  Bezettelung
t
fende  Eintra-  Auostellungse  g;  1,  Boumwolleze  I  Anderr
No  gung  L  Nahmen.  Wohnort.  Waatensal  Stublm  aarm  Zucker.  Kaffee.  Wein.  #n  Fabreurrte  Gegenstände.  Bemerkungen.
Tag.  Ort.  nung.  *  Balt  Arrack.  –nN
N#ltng.Met  Jentr.  Pfd.  Sentr.  Pid.  Zentr.  Pfd.  Gattung  Menge.
1.  2.  8.  .  5.  "..  9.  10.  1.  —-  15.  0.
.  —.—

 

 

 

I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Noth-BuchübervieWaakeasKontroleiustitiam
        <pb n="738" />
        731

Ministerial-Bekanntmachung.
Auf  Befehl  und  im  Nahmen  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,

  wird  von  Seiten  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement
  der  Finanzen,  das  nachstehende

Regulativ

wegen  Behandlung  der  über  die  Grenzen  des  Gebiethes  des  Gesammt-Zollvereines
  mit  den  Fahrposten  eingehenden  Waaren  in  Bezug  auf  Zollverfassung

 

In  Folge  des  6.  38  des  Zollgesetzes  vom  12.  Dezember  1833  wird
ndher  hiermit  bestimmt,  was  zu  beobachten  ist,  wenn  Waaren  mit  der  Fahrpost
  aus  Ländern,  die  nicht  zum  Gebiethe  des  Gesammt-Zollvereines  gehsren,
  eingeführt  werden.

g.  1.

Wer  Zollpflichtige  Gegenstände,  über  vier  Loth  schwer,  im  Auslande  verpackt
  zur  Post  giebt,  um  solche  mit  derselben  in  das  Großherzogthum  einführen
  zu  lassen,  muß  dem  Poststücke  (unter  welchem  Ausdrucke  auch  die  Verpackung
  der  Waaren  in  Briefform,  Packeten,  Fässern,  Kisten,  Körben  und  in
anderer  Art  hier  verstanden  wird)  eine  deutlich  geschriebene  Erklärung  in  deutscher
  oder  französischer  Sprache  offen  beylegen,  aus  welcher

a.  der  Nahme  des  Empfängers,
b.  der  Ort,  wohin  die  Waare  bestimmt  ist,
C.  die  Zeichen  und  Nummern  des  Poststückes,
#.  die  Gattung  der  Waare,  welche  darin  enthalten  ist,
e.  der  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  der  Inhaltserkldrung  und
s.  der  Nahme  des  Versenders
ersichtlich  seyn  muß.

Die  Waarengattungen  sind  so  zu  benennen,  wie  solche  in  den  Artikeln
und  Unterabtheilungen  des  Zoll-Tarifes  bezeichnet  sind.

Ein  Muster  zu  einer  solchen  Erklärung  ist  unten  abgedruckt.

1
        <pb n="739" />
        732
z.  2.

Sind  in  einem  Poststücke  Waaren  mancherley  Gattung  zusammengepackt,
welche  nicht  gleich  hoch  besteuert  sind,  dann  muß  in  der  Erklärung  zugleich
das  Netto-Gewicht  von  jeder  Waarengattung  angegeben  werden.  Wird  solches
  unterlassen,  dann  ist  von  allen  Waaren,  welche  das  Poststück  enthält,
die  Eingangsabgabe  zu  entrichten,  mit  welcher  die  am  hbchsten  besteuerte
Waarengattung  belegt  ist,  die  sich  in  demselben  befindet.

g.  8.

Wenn  die  vorgeschriebene  Erklaͤrung  (C.  1)  dem  Poststücke  gar  nicht
oder  nur  eine  rücksichtlich  der  Angabe  der  Waarengattung  mangelhafte  oder
unbestimmte  beygefügt  worden,  und  durch  die  adußerliche  Besichtigung,  ohne
das  Poststück  zu  öffnen  und  auszupacken,  nicht  mit  genügender  Ueberzeugung
wahrgenommen  werden  kann,  welche  Gattung  von  Waaren  darin  enthalten
ist,  dann  wird  die  Eingangsabgabe  nach  dem  höchsten  Satze  erhoben,  der  in
dem  Zoll-Tarife  enthalten  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  Waarengattung  zu  nebmen,
  welche  in  einem  solchen  Poststücke,  dessen  Inhalt  nicht  hinlänglich  angegeben
  worden,  enthalten  seyn  mag.

Dieser  höchste  Satz  beträgt:

a.  sobald  dußerlich  erkannt  wird,  daß  in  dem  Poststücke  nur  Flüssigkeiten
befindlich  sind,  acht  Thaler  Preuß.  Courant  vom  Zentner  Brutto;

b.  in  allen  anderen  Fällen  einen  Thaler  Preuß.  Courant  vom  Pfunde
des,  nach  dem  Satze  von  25  Pfunden  Thara  auf  den  Zentner  Brutto
zu  berechnenden  Netto-Gewichtes.  6

Es  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  auch  von  Waaren,  welche  ganz
ohne,  oder  ohne  genügende  Inhaltserklärung  aus  dem  Auslande  eingehen,  die
Eingangsabgabe  nur  nach  dem  Satze  erhoben  wird,  womit  die  in  dem  Poststücke
  befindliche  Waare  in  dem  Zoll-Tarife  belegt  ist,  wenn  in  der  Inhaltserklärung
  das  Verlangen  ausgedrückt  worden,  daß  das  Poststück  an  der  Grenze
geöôffnet  und  nachgesehen  werde,  um  die  Abgabe  nach  der  vorgefundenen  Waarengattung
  zu  bestimmen,  oder  auch,  wenn  die  Verpackung  so  beschaffen  ist,
daß  sich  der  Inhalt  durch  dußerliche  Besichtigung  schon  sicher  erkennen  läßt.

Sind  die  Inhaltserkldrungen  nur  in  der  Hinsicht  unvollständig,  daß  die
Gegenstände  zwar  im  Allgemeinen  nach  ihrer  tarifmäßigen  Benennung,  jedoch
ohne  Berücksichtigung  der  bey  der  einschlägigen  Tarifs-Position  etwa  vorhandenen
  Unterabtheilungen  angegeben  werden:  so  kommt  nicht  der  höchste  Abga,
        <pb n="740" />
        733

bensatz  des  ganzen  Tarifes,  sondern  nur  der  höchste  Satz  für  den  in  Rede
stehenden  Hauptartikel  in  Anwendung.

S.  4.

Auf  Postgüter,  welche  unter  dem  Siegel  einer  öffentlichen  Behörde  eingehen
  und  an  eine  öffentliche  Behörde  adressirt  sind,  finden  die  Bestimmungen
  (5§.  1  bis  3)  keine  Anwendung.

g.  5.

Alle  Poststuͤcke,  welche  bey  dem  Grenz-Zollamte  nicht  zur  Versteuerung
gezogen  werden,  indem  sie  für  einen  entfernten  Ort  bestimmt  sind,  sollen  daselbst
  von  den  Zollbeamten  unter  Verschluß  gelegt  werden,  sie  mögen  mit
oder  ohne  Inhaltserklärung  eingehen.

Der  Verschluß  erfolgt  durch  Versiegelung  oder  Verbleyung,  und  zwar
unentgeldlich.  t“

Ist  die  Waare  so  verpackt,  daß  durch  Bleye  oder  Siegel  ein  sicherer
Verschluß  des  Poststückes  nicht  erfolgen  kann,  dann  wird  dasselbe  zu  diesem
Endzwecke  mit  entsprechender  Emballage  auf  Kosten  des  Empfängers  versehen.
Der  Kostenbetrag  wird  durch  die  Postbehörde  vom  Empfanger  mit  eingezogen.


S.6.

Die  Zollerhebung  für  die  vom  Auslande  eingehenden,  im  Lande  bleibenden
  Postgüter,  geschieht  dann  jedes  Mahl  am  Bestimmungsorte:

a.  wenn  der  Inhalt  eines  eingehenden  Poststückes  außerlich  zu  erkennen
  istz

b.  wenn  in  der  beygefügten  Erklärung  darauf  angetragen  worden,  ein  Poststück
  auf  der  Grenze  zu  öffnen  und  den  Zollbetrag  zu  bestimmen;

c.  wenn  davon  nach  Maßgabe  der  beygefügten  Erklaärung,  oder  nach  der
Vorschrift  (F.  8)  die  höchste  Abgabe  zu  erlegen  ist.

Von  anderen  Postgütern  soll  der  Zoll  in  der  Regel  nur  an  folgenden
Orten  erhoben  werden:  zu  Weimar,  Eisen  ach,  Jena,  Neustadt  und
Weida.

Da,  wo  in  diesen  Orten  ein  Ober-Kontroleur  seinen  Wohnsitz  hat,  darf
die  Revision  der  aus  dem  Auslande  eingehenden  Poststücke  in  der  Regel  nur
in  dessen  Gegenwart  geschehen.

1  #
        <pb n="741" />
        734

Auch  an  anderen  Orten  duͤrfen  Poststuͤcke,  welche  nicht  zu  denen  gehoͤ-ren,
  wovon  die  Eingangsabgabe  an  je  dem  Bestimmungsorte  erhoben  werden
kann,  nur  in  Gegenwart  des  zu  erwartenden  Ober-Kontroleurs,  oder  eines
andern  dazu  befugten  Beamten  geoͤffnet  und  versteuert  werden.

Sollte  für  einzelne  Orte  eine  Ausnahme  zulässig  erachtet  und  die  Fevision
  der  eingehenden  Poststücke  bis  zu  einem  gewissen  Gewichte  auch  ohne
Antheilnahme  eines  Oberbeamten  gestattet  werden:  so  wird  darüber  noch  eine
besondere  Bekanntmachung  ergehen.

g.  7.

Die  Eröffnung  und  Revision  der  Poststücke  geschieht  in  Gegenwart  des
Empfängers  oder  seines  dazu  ernannten  Stellvertreters,  welcher  aus  der
Zahl  der  Postbeamten  ein  für  alle  Mahl  hierzu  bestimmt  werden  kann.  Als
Empfänger  wird  derjenige  anerkannt,  welcher  die  zu  dem  Poststücke  gehörige
Adresse  vorzeigt.  Die  zum  Zwecke  der  Revision  eines  Poststückes  erforderlichen
  Handleistungen  sind  nach  der  Anweisung  der  Steuerbeamten  auf  Gefahr
und  Kosten  des  Empfängers  zu  verrichten.

g.  6.

Die  vom  Auslande  eingehenden  Postguͤter,  welche  nach  Orten  bestimmt
sind,  woselbst  sich  keine  zur  Abfertigung  befugte  Steuerstelle  befindet,  werden
auf  derjenigen  auf  der  Post-Route  zundchst  am  Bestimmungsorte  belegenen
Post-Station,  wo  zugleich  eine  geeignete  Steuerstelle  vorhanden  ist,  Behufs  der
Ermittelung  und  Erhebung  der  Abgabe,  zurückbehalten.

Der  Empfänger  wird  hiervon  auf  der  Adresse  benachrichtigt,  und  es  bleibt
ihm  überlassen,  dem  Oeffnen  und  der  untersuchung  der  Poststücke  persönlich
beyzuwohnen,  oder  solche  durch  einen  Beauftragten,  Nahmens  seiner,  bewirken
zu  lassen,  worauf  jedoch  nicht  über  8  Tage  hinaus  gewartet  werden  kann.
Die  Beförderung  von  dort  bis  zum  Bestimmungsorte  mit  der  Post  geschieht

demnachst  frey,  weil  das  Porto  bey  Aushändigung  der  Adresse  vollständig
erhoben  wird.
        <pb n="742" />
        785
g.  9.

Poststücke,  deren  Inhalt  bey  der  Oeffnung  und  untersuchung  der  ausgestellten
  Inhaltserklärung  nicht  gemäß  befunden  wird,  so  daß  daraus  eine  Benachtheiligung
  der  Staatseinkünfte  hätte  entstehen  können,  werden,  nach  Beschaffenheit
  der  Umstände,  von  den  Steuerbeamten  in  Beschlag  genommen,
und  es  wird  nach  den,  wegen  der  Uebertretungen  des  Zollgesetzes,  gegebenen
Vorschriften  weiter  verfahren.

8.  10.

Vorstehende  Bestimmungen  sollen  vom  1.  Januar  1834  an  zur  Anwendung
  kommen.

zur  oͤffentlichen  Kunde  und  Nachachtung,  insbesondere  auch  zur  Vorschrift  fuͤr
die  Postanstalten  des  Großherzogthumes  hiermit  gebracht.
Weimar  den  18.  Dezember  1838.

Großherzoglich  Saͤchsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Freyherr  von  Gersdorff.

vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="743" />
        736

Mu  ster
zu  einer  Inhaltserklärung  bey  einer  Waarensendung  mit  der  Fahrpost.

 

An  Herrn  (Nahme  des  Empfängers)  zu  (Ort  der  Bestimmung)  werden  hierbey
  gesendet:
Vier  Ballen,  (gezeichnet  —  Zeichen  und  Nummer)  davon  enthält:
No.  1  gefärbte  Seide,
„  2  baumwollene  Stuhlwaaren,
*  8  seidene  Zeuge  und  seidene  Strumpfwaaren,
*  4  Porzellan  mit  Vergoldung  20  Pfund,  und
weiße5  Porzellan  17  Pfund  Netto-Gewicht.
(Ort  und  Tag  der  Ausstellung.)
(Nahme  des  Versenders.)
        <pb n="744" />
        737

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blatt.

Nummer  27.  Den  28.  Dezember  1833.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nach  dem  Art.  2  des  Vertrages  vom  11.  May  d.  J.,  durch  dessen
Inhalt  die  zu  dem  Thüringschen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten
  sich  einem  größern  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereine  angeschlossen  haben,
  sollen  in  diesem  Gesammtvereine  auch  alle  diejenigen  Staaten  einbegriffen
  werden,  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gcbiethe
oder  mit  einem  Theile  deöselben  dem  Zoll=  und  Handels-Systeme  des  einen
oder  des  andern  der  kontrahirenden  Staaten  beygetreten  waren,  unter  Berücksichtigung
  ihrer,  aus  den  Oeytrittsverträgen  hervorgehenden,  besonderen
Verhältnisse  zu  den  Staaten,  mit  welchen  sie  jene  Verträge  abgeschlossen
hatten.

In  dem  Großherzogthume  leidet  dieses  Anwendung
1)  auf  die  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben,  und
2)  auf  das  Amt  Östheim,

von  denen  die  beyden  ersten  dem  Königlich  Preußischen  Zoll=  und  Handels-Systeme,
  das  lebte  aber  dem  Königlich  Bayerschen  Zoll=  und  Handels-Systeme.
schon  früher  beygetreten  sind.  Es  gehören  dieselben  nach  Art.  1  des  Vertrages
  vom  10.  May  1833  zwar  nicht  zu  denjenigen  Landen  und  Landestheilen,
  welche  der  Thüringsche  Verein  umfaßt,  aber  es  sind  dieselben
jebt  in  dem  Gesammtvereine  mit  begriffen  unter  Berücksichtigung
ihrer  auf  den  Beytrittsverträgen  vom  27.  Juny  1823  und  vom  25.  Januar
1831  beruhenden  Verhaltnisse  zu  dem  Königreiche  Preußen  und  zu  dem  Königreiche
  Bayern.  1
        <pb n="745" />
        738

Indem  dieses  andurch  noch  besonders  ausgesprochen  und  bekannt  gemacht
wird,  wird  nachstehend  auch  der  Vertrag  hinzugefügt,  welcher  in  Bezug  auf
die  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  zu  Berlin  am  30.  May  1833  weiter  zu
Stande  gekommen  ist  und  nunmehr,  in  Folge  der  ihm  bereits  ertheilten  höchsten
  Ratiffation,  ebenfalls  zur  Nachachtung  dienen  soll.

Weimar  den  21.  Dezember  1838.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.

 

Ver  trag

zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Königlichen

Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  betreffend  die  Zollund

  Handelsverhät  zuisse,  ingleichen  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
in  den  Großherzoglichen  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben.

Nachdem  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  unter
dem  27.  Juny  1823  in  Beziehung  sowohl  auf  die  Erhebung  der  Zölle
an  der  dußern  Grenze  der  Preußischen  Monarchie,  in  sofern  diese  auch  den
Verbrauch  der  im  Preußischen  Gebiethe  eingeschlossenen  souverdnen  Großherzoglichen
  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  treffen,  als  über  die  Besteuerung
der  inneren  Erzeugnisse  in  jenen  Aemtern,  und  über  die  Verkehrsverhältnisse
zwischen  letzteren  und  den  Koöniglich  Preußischen  Landen  ein  Vertrag  auf  die
Dauer  von  11  Jahren,  welche  mit  dem  81.  Dezember  1838  ablaufen,  ge-
        <pb n="746" />
        739

schlossen  worden  ist;  das  hierdurch  begründete  Verhältniß  aber  nunmehr  in
Folge  der  jüungst  zum  Abschlusse  gekommenen  Verträge,  wodurch  die  Preußischen
  Provinzen,  in  welchen  jene  Großherzoglich  Sachsischen  Aemter  eingeschlossen
  sind  und  die  anderen  Landestheile  des  Großherzoglichen  Gebiethes
sowohl  unter  sich,  als  mit  anderen  deutschen  Ländern  in  einen  Zollverband
getreten  sind,  dem  entsprechende  anderweite  Verabredungen  nöthig  macht:  so
haben  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigte  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestat,  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  geheimen  Ober-Finanz-Rath  Ludwig  Bogislaus
Samuel  Kühne,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens
  dritter  Klasse  mit  der  Schleife,  Kommandeur  des  Kurfürstlich
Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Löwen,

und
Allerhöchst  =  Ihren  geheimen  Legations-Rath  Ernst  Nichaölis,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  vierter  Klasse,
Offizier  der  Königlich  Französischen  Ehrenlegion,  Kommandeur  zweyter
  Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens  vom  goldenen
Löwen;

und
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:
Höchst-Ihren  Minister-Residenten,  den  General-Major  Ludwig
Heinrich  von  2°Estocq,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen
Adlerordens  zweyter  Klasse  mit  Eichenlaub  und  des  Königlich  Preußischen
  Militair-Verdienstordens,  Kommandeur  des  Grohherzoglich
Sachsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken,
und
Höchst-Ihren  geheimen  Legations-Rath  und  Kammer-Rath  Ottokar
Thon,  Ritter  des  Großherzoglich  Sachsischen  Hausordens  vom
weißen  Falken  und  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens
dritter  Klasse;
von  welchen,  unter  Vorbehalt  der  beyderseitigen  landesherrlichen  Genehmigung,
  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

Dos  für  die  im  Preußischen  Gebiethe  eingeschlossenen  Grohherzoglich

Scchsischen  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  den  Großherzoglichen  Kassen  in  Beziehung

  auf  die  Zollgefalle  zu  gewährende  jährliche  Einkommen  soll  vom
1  1
        <pb n="747" />
        740

1.  Januar  1834  an,  nach  Maßgabe  des  Reinertrages,  welcher  in  dem  Gebiethe
  des  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Wuͤrttemberg,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen  und  dem  Thuͤringschen  Zoll-  und  Handelsvereine
durch  den  Vertrag  vom  11.  May  d.  J.  begründeten  Gesammt-Zollvereines
aufkommen  wird,  anderweit  regulirt  werden,  und  der  Betrag  desselben  in
gleichen  Viertheilen  in  den  Monathen  Tärz,  Juny,  September  und  Dezember
  zur  Verfügung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen
Weimar-Eisenach  bey  der  Hauptkasse  der  Königlichen  Regierung  zu  Erfurt
bereit  stehen.  Zur  Feststellung  dieser  Summe  wird  die  Großherzogliche  Regierung
  eine  Uebersicht  der  neuesten  Bevölkerung  der  Aemter  Allstedt  und
Oldisleben  mittheilen,  und  hiermit  von  drey  zu  drey  Jahren  in  denselben
Terminen,  in  welchen  die  Aufnahme  der  Bevölkerung  in  dem  Preußischen
Staate  erfolgt,  fortfahren.

Artikel  2.

Wegen  der  steuerfreyen  Einlassung  der  Waaren,  welche  mit  Großherzoglichen
  Hofmarschall-Amts-Attesten  für  die  Hofhaltung  Seiner  Königlichen
Hoheit  eingehen,  bewendet  es  bey  den  Bestimmungen  des  Artikels  6  des
Vertrages  vom  27.  Juny  1823.

Artikel  3.

Nicht  minder  verbleibt  es  bey  denjenigen  Bestimmungen,  welche  im  Artikel
  1  des  eben  gedachten  Vertrages  über  die  gegenseitig  zu  gewährende
Unterstützung  in  der  Kontrole  der  Steuern  und  in  der  Bestrafung  der  Steuervergehen
  enthalten  sind,  woneben  im  Allgemeinen  auch  die  Bestimmungen
des  Zoll-Kartels,  welches  unter  dem  11.  May  dieses  Jahres  gleichzeitig  mit
dem  Anschlusse  des  Thüringschen  Zoll=  und  Handelsvereines  an  den  Gesammt-Zollverein
  errichtet  worden  ist,  auf  die  Verhältnisse  der  Aemter  Allstedt  und
Oldisleben  volle  Anwendung  finden  sollen.

Artikel  4.

Im  Betreff  der  Steuern  von  inneren  Erzeugnissen  und  wegen  des
Salz-Debits  ist  im  Anschlusse  an  die  auch  hierüber  bereits  in  dem  mehrgedachten
  Vertrage  vom  27.  Juny  1823  enthaltenen  Stipulationen  Folgendes
verabredet  worden:
        <pb n="748" />
        741

A.  Wegen  des  Branntweined.  Seine  Koͤnigliche  Hoheit,  der
Großherzog,  wollen  gemaͤß  der  im  8.  Artikel  des  gedachten  Vertrages  ertheilten
  Zusage  der  Einfuͤhrung  einer  Steuer  auf  die  Fabrikation  dieses  Getränkes,
welche  der  Preußischen  Steuer  im  Betrage  und  in  den  Erhebungs=  und  Kontrole-Formen
  entspricht,  dieselbe  Verordnung  für  die  Erhebung  jener  Steuer,
welche  Hochstdieselben  als  Mitglied  des  Thüringschen  Zoll=  und  Handelsvereines
  für  Ihre  diesem  Vereine  angehörigen  Lande  erlassen  werden,  gleichmäßig
  auch  für  die  Aemter  Allst2dt  und  Oldisleben  ergehen  lassen.

Es  soll  ferner  der  Ertrag  der  Branntwein-Steuer,  welcher  in  diesen
Aemtern  aufkommt,  mit  dem  Gesammtertrage  der  Branntwein-Steuer  in
der  Preußischen  Monarchie  und  in  denjenigen  Staaten  oder  Gebiethstheilen
anderer  Staaten,  mit  welchen  Preußen  vertragsmäßig  in  Gemeinschaft  des
Ertrages  der  Branntwein-Steuer  stehet,  zusammengeworfen,  und  der  Antheil
  der  Großherzoglichen  Regierung  an  diesem  Gesammtertrage  in  dem  Verhältnisse
  der  Bevölkerung  der  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  zu  der  Bevölkerung
  der  Preußischen  Monarchie  und  der  übrigen  gedachten  Staaten  und
Gebiethstheile  festgestellt  und  den  Großherzoglichen  Kassen  gewährt  werden.

Da  auch  die  hohen  Kontrahenten  sowohl  in  Rücksicht  auf  diese  Theilung,
  als  auch  auf  das  Gewerbe  ihrer  Unterthanen  ein  Interesse  dabey  haben,
  daß  die  Besteucrung  des  Branntweines  in  jedem  Lande  genau  nach  den
darüber  erlassenen  Vorschriften  in  Ausführung  komme:  so  wollen  Sie  Sich
gegenseitig  die  Befugniß  einräumen,  Beamte  abzuordnen,  welche  sich  von  der
richtigen  Kontrole  und  bezüglich  Erhehung  dieser  Steuer  in  dem  andern
Gebiethe  die  Ueberzeugung  verschaffen  sollen.

B.  Wegen  des  Bieres  versprechen  Seine  Königliche  Hoheit  die
von  der  Fabrikation  desselben  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  zu
entrichtende  Abgabe  nicht  unter  den  Betrag  der  dieserhalb  in  Preußen  bestehenden
  Steuer  herabzusetzen.

C.  Wegen  der  Besteuerung  des  inländischen  Tabaksbaues
wollen  Seine  Königliche  Hoheit  eine  den  dermahligen  Preußischen  Steuergesetzen
entsprechende  Verordnung  auch  für  die  Aemter  Allstedt  und  Oldiöleben  ergehen
        <pb n="749" />
        742

lassen  und  waͤhrend  der  Dauer  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  nicht  aͤndern;
Hoͤchstdieselben  uͤbernehmen  auch:

D.  wegen  der  Steuer  vonm  inlaͤndischen  Weinbau  dieselbe  vorher
zu  C  ausgesprochene  Verpflichtung  für  den  Fall,  daß  innerhalb  Ihrer  mehrgedachten
  Gebiethstheile  Weinbau  zur  Kelterung  von  Most  von  Drivaten
betrieben  werden  sollte.

E.  Wegen  des  Salzes  wollen  Seine  Königliche  Hoheit  ein  Einrichtung
  in  der  Art  treffen,  daß  die  Gemeinden  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben
  nur  ein  nach  der  Bevölkerung  und  mit  Rücksicht  auf  den  größeren  oder
minderen  Bedarf  zur  Viehfütterung  und  zum  Fabriken-Gebrauche  abgemessenes
  Salz-Quantum,  sey  es  unmittelbar  aus  den  für  diesen  Debit  zu  bestimmenden
  Salinen,  oder  aus  den  innerhalb  der  Großherzoglichen  Aemter  anzulegenden
  Debit-Stellen  (Sellereyen,  Faktoreyen)  entnehmen,  und  daß  die
abgenommenen  OQuantitäten  auf  Salzbücher,  welche  den  Gemeinden  oder  den
Umständen  nach  auch  einzelnen  größeren  Grundbesitzern  oder  Fabrikanten  zu
ertheilen  sind,  abgeschrieben  werden.

Die  Königl#ch  Preußische  Regierung  verspricht  dabey,  auch  ferner,  soweit
es  von  der  Großherzog'ichen  Regierung  gewünscht  wird,  den  Sahzbedarf  für
das  Amt  Allstedt  aus  der  Königlichen  Saline  zu  Artern  um  den  vach  Maß-=gabe
  des  7.  Artikels  des  Vertrages  vom  27.  Juny  1823  zu  beskimmenden
Preis  zu  liefern,  wobey  es  jedoch  der  Großherzoglichen  Regierung  unbenommen
  bleibt,  diesen  Bederf  von  anderen  Salinen  zu  entnehmen,  und  wird
im  letztern  Falle  die  Koniglich  Preußische  Regierung,  vorbehältlich  der  zur
Verhütung  mißbräuchlicher  Verwendung  des  Salzes  bey  solchen  Salz-Transporten
  erforderlichen  Kontrole,  der  Durchfuhr  kein  Hinderniß  in  den  Weg
legen.

F.  Bey  der  Einf##r  von  Mehl  aller  Art,  Graupen,  Gries,  Nudeln,
Puder  und  Stärke,  desgleichen  Fleisch,  es  sey  frisch,  gesalzen  oder  geräuchert,
in  Preußische  Städte,  wo  Mahl=  und  Schlachtsteuer  bestehet,  ist  diese  Abgabe
  ebenso  wie  von  inländischen  gleichartigen  Erzeugnissen  zu  entrichten,  und
ist  es  gleichmäßig  auch  bey  der  Einfuhr  Preußischer  Erzeugnisse  der  eben  bezeichneten
  Art  in  Großherzogliche  Ortschaften  zu  halten,  in  welchen  die  gedachten
  Gegenstande  mit  einer  Verbrauchssteuer  belegt  sind  oder  künftig  etwa
        <pb n="750" />
        743

belegt  werden,  so  also,  daß  diese  Artikel  ganz  den  inländischen  gleich  behandelt
  werden  müssen.

G.  Da  endlich  der  Debit  der  Spielkartenin  den  Königlich  Preußischen
Staaten  zu  den  Staats-Monopolien  gehört,  und  auch  in  dem  Großherzogthume
  Sachsen  Weimar-Eisenach  seither  schon  Beschränkungen  unterlag:  so
bleibt  der  Uebergang  derselben  aus  dem  Großherzoglichen  Gebiethe  in  das
Königlich  Preußische  Gebieth  verbothen  und  der  Großherzoglichen  Regierung
überlassen,  auch  ihrerseits  die  in  dieser  Beziehung  ihr  nöthig  erscheinenden
Anordnungen  hinsichtlich  einer  Verkehrsbeschceänkung  oder  eines  Einfuhrverbothes
  zu  erlassen.

Artikel  5.

In  Folge  der  in  dem  vorhergehenden  Artikel  verabredeten  Anordnungen
wird,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Salzes  und  der  Spielkarten,  so  wic  der
Falle,  wo  nach  Lit.  Fjenes  Artikels  eine  Besteuerung  auch  der  fremden
Artikel  eintritt,  zwischen  den  Großherzoglichen  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben
  und  den  Koöniglich  Preußischen  Landen,  nebst  den  in  letzteren  eingeschlossenen
  fremden  souverainen  Landen  und  Landestheilen  ein  völlig  freyer  und
unbelasteter  Verkehr  mit  den  gegenseitigen  Erzeugnissen  und  Waaren  Statt
finden,  und  es  hören  hiernach  nahmentlich  auch  alle  Binnenzölle,  dieselben
mögen  bisher  unter  dem  Nahmen  Geleit  oder  unter  irgend  einer  andern
Benennung  bestanden  haben,  gänzlich  auf.

Artikel  6.

Die  Chaussee  =  Gelder  oder  andere  Statt  derselben  bestehende  Entrichtungen,
  eben  so  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  sind  zwar
unter  der  eben  ausgesprochenen  Aufhebung  nicht  begriffen.  Indessen  sollen
auch  derartige  Erhebungen  ohne  Rücksicht,  ob  sie  für  Rechnung  der  Landeskassen
  oder  eines  Privat-Berechtigten,  nahmentlich  einer  Gemeinde  geschehen,
mu  in  dem  Betrage  beybehalten,  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als
sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemessen  sind;
auch  soll  dabey  ein  Unterschied  je  nach  der  Qualitat  oder  Herkunft  der  transportirten
  Gegenstände  nicht  Statt  finden  dürfen.

Das  dermahlen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarife  vom  28.  April
1828  bestehende  Chaussee-Geld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen  und  hin-
        <pb n="751" />
        744

fuͤhro  auch  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  nicht  uͤberstiegen  werden.
Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr-  und  Pflastergeldern  sollen  auf  chaussirten
  Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß
  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den  Chaussee-Strecken  dergestalt  eingerechnet
  werden,  daß  davon  nur  die  Chaussee-Gelder  nach  dem  allgemeinen
Tarife  zur  Erhebung  kommen.

Artikel  7.

Es  wird  gegenseitig  anerkannt,  daß  alle  Bestimmungen,  welche  zur  Beförderung
  einer  freyeren  Bewegung  in  der  Gewerbsamkeit,  und  über  die
Befugnisse  der  Unterthanen  des  einen  Gebiethes  in  dem  andern  Arbeit  und
Erwerb  zu  suchen,  über  den  Bezug  der  Märkte,  über  die  Herstellung  eines
gleichen  Münz-,  Maaß=  und  Gewichts-Systems  rc.  in  dem  Thüringschen
Vereinsvertrage  vom  10.  dieses  Monathes  und  in  dem  Vertrage  über  die
Anschließung  des  Thüringschen  Vereines  an  den  Gesammt-Zollverein  vom
11.  dieses  Monathes  enthalten  sind,  auch  auf  die  Großherzoglichen  Aemter
Allstedt  und  Oldisleben  in  dem  Maaße  Anwendung  finden,  als  wenn  sie  dem
gegenwärtigen  Vertrage  wörtlich  eingeschaltet  wären.

Artikel  8.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  vorläufig  bis  zum  1.
Januar  1842  festgesebt.  Wird  der  Vertrag  während  dieser  Zeit  und  spatestens
  neun  Monathe  vor  dem  Ablaufe  derselben  nicht  gekündigt:  so  soll  er
als  noch  auf  zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert
  angesehen  werden.

Artikel  9.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  sofort  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt,
  und  es  sollen  die  Rakifie#ations-Urkunden  binnen  sechs  Wochen  in
Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  urkund  dessen  ist  der  Vertrag  von  den  beyderseitigen  Bevollmächtigten
  unterzeichnet  und  untersiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin  den  30.  May  1833.

1  Ludwig  Kühne.  Ludwig  v.  L  Estocg.

1  Ernst  Michablis.  *  Ottokar  Thon.
        <pb n="752" />
        745

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
  die  nachstehenden  drey  Gesetze,  welche  in  Folge  des  Anschlusses  des  Großherzogthums
  an  den  großen  deutschen  Zollverein,  noch  außer  den  bereits  durch
die  Bekanntmachung  vom  15.  dieses  Monathes  durch  das  Regierungs-Blatt
publicirten,  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  und  Beyrath  des  getreuen
Landtages  zu  Stande  gekommen  sind,  als:

1)  Gesetz  über  die  Erhebung  des  Chaussee-Geldes  nebst  Tarife
und  erläuternden  Bestimmungen,
2)  Gesetz  über  die  Reduktion  des  Preußischen  Courant  auf

Konventions-Geld  und

3)  das  Geseßz  über  die  Biersteuer
hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  27.  Dezember  1833.

Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Müller.

Ge  s  c  t

über  die  Erhebung  des  Chaussee-Geldes.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

haben  fuͤr  angemessen  erachtet,  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  und  um  der
Vereinbarung  im  13.  Artikel  des  zu  Berlin  abgeschlossenen  Vertrages  vom
11.  May  d.  J.  zu  entsprechen,  eine  Herabsetzung  des  Chaussee-Geldes  eintreten
  zu  lassen  und  verordnen  demnach,  unter  Zustimmung  und  Beyrath  Unserer
  getreuen  Stande,  Folgendes:  2
        <pb n="753" />
        746.

8.  1.
Die  bisherigen  Chaussee-Geld-Erhebungsrollen,  vahmentlich  der  Chaussee-Geld-Tarif
  vom  7.  July  1818  und  alle  andere,  dem  gegenwärtigen  Gesetze

  entgegenlaufende  Anordnungen  werden  vom  1.  Januar  1834  an  außer
Wirksamkeit  gesetzt.  Dagegen  ist.

g.  2.

dem  nachstehenden  Chaussee-Geld--Tarife  sowohl  von  den  Einnehmern
als  von  den  Passanten  unweigerlich  nachzugehen.

§#.3.
Rechtsgültig  bestehende  vertragsmäßige  Vereinbarungen  werden  jedoch,
durch  den  neuen  Chaussee-Geld-Tarif  nicht  aufgehoben;  insbesondere  können

g.  4.
alle  dermahlige  Chaussee-Geld-Abonnements  fortgesetzt  werden.
Wer  zu  deren  Aufgabe  geneigt  ist,  hat  dieses  jedes  Mahl  vor  dem  Ablaufe
  des  Monathes  Dezember  bey  Unserer  Chaussee-Kommission  anzuzeigen
und  das  Chaussee-Geld  dann  im  Einzelnen  zu  entrichten.

Neue  Abonnements  zuzugestehen  bleibt  dem  Ermessen  der  Chaussee:  Kommission
  überlassen.
§.  5.

Das  Straßen-Reglement  vom  4.  Oktober  1817  über  die  Bestrafung
der  Straßen=  und  Brückengelder  Defraudationen  und  der  Frevel  an  öffentlichen
  Straßen,  ingleichen  die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Chaussee-Geld-Befreyungen,
  wie  sie  in  der  Bekanntmachung  Unserer  Landes-Direktion  vom
19.  Dezember  1829  zusammengestellt  worden  sind,  bestehen  unverändert  fort.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen.  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  dessen  Kundwachung
  durch  das  Regierungs-Blatt  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  20.  Dezember  1883.

Carl  Friedrich.

Freyherr  von  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
        <pb n="754" />
        747

Chausseegeld-Larif
für  eine  Meile  von  1632  sechszehenschuhigen  Ruthen.

I.  Von  Ertra-Posten,  Kaleschen,  Chaisen  jeder  Art,  überhaupt
  von  allem,  zum  Fortschaffen  von  Personen  bestimmten
  Fuhrwerke,  einschlüssig  der  Schlitten,  besetzt
oder  leer,  für  jedes  Zugthirr  *

II.  Vom  Lastfuhrwerke:  ·

A.  vom  beladenen:
1)  vierraderigen,  für  jedes  Zugthier,  bey  einer
Bespannung  von
#n.  4  und  wgniger  Zugthieren
b.  5  oderr  6  .....·  .
C.  7  oder  mehen
2)  zweyräderigen,  für  jedes  Zugthier,  bey  einer

Bespannung  von
#àa.  1  oder  2  Zugthien
b.  3  derrggig.
C.  4  dergl.  und  mehen

Ist  der  Radbeschlag  eines  Lastfuhrwerkes  auswärts

  und  in  gerader  Fläche  6  Zoll  und  darüber

  breit,  auch  ohne  hervorstehende  Nägel
oder  Stifte:  so  wird,  statt  der  Sätze  1  lit.

b.  und  2  lit.  b.  nur  entrichtet  für  jedes

Zugthier

von  Schlitten  für  jedes  Zugthier  ,  ohne  UnterschiedderZahl...



B.  vom  unbeladenen:

1)  von  Frachtwagen,  für  jedes  Zugthier
2)  von  gewöhnlichem  Landfuhrwerke,  desgl.  von

3

4

„

Schlitten  zum  Fortschaffen  von  basten,  für

jedes  Zugthir
III.  Von  nicht  angespannten  Pferden  und  Maulchieren,

Weimarisches  Kurrent-Wit

  oder  ohne  Reiter  oder  Last,  auch  von  ledig  zes  ,
        <pb n="755" />
        748
Welmarisches  Kurrentgeld.


ruͤckgehenden  Postpferden,  bezuͤglich  in  soweit  die
Fahrposten  überhaupt  der  Chaussee-Geld-Zahlung  unterworfen

  sind,  von  jedem  Stick  —  —  3  If.
IV.  Von  nicht  angespannten  Ochsen,  Kühen  und  Gseln,

belastet  oder  nicht,  vom  Stüüüüük  —  —  2
V.  Von  einem  beladenen  Schiebekaren  —  —  1

VI.  Von  Kälbern,  Rindern,  Fohlen,  Ziegen,  Sbifin,

Lämmern  und  Schweinen  wird,  wenn  deren  weniger

  als  3  Stück  sind,  nichts  entrichtet,  von  3  Stück

und  mehr  aber  für  jede  3  Stcick  —  —  1
VII.  Wer  die  Chaussee  nur  auf  einer  Strecke  von  unter

  u#  Meile  benutzt,  hat  kein  Chaussee-Geld  zu  entrichten;

  wer  sie  auf  einer  Strecke  von  u#  bis  1  Meile

benutzt,  hat  für  jedes  Zugthir  —  —  2
auf  einer  Strecke  von  3  bis  1  Meile  —  —  4
—  bis  „  Meill  —  —  6=—
  -  z  bis  1  Meile  .....  —  —  10

zu  entrichten.

Der  Satz  unter  III  ist  auf  eine  Chaussee-Strecke  von  bis  3  auf
2  Pl.  zu  ermaßigen;  auf  eine  Chaussee-Strecke  über  1  Meile  bis  1  Meile  aber
voll  zu  entrichtenz  der  Satz  unter  IV  ist  auf  eine  Chaussec-Strecke  von  ##  bis  3
Meilc  auf  1  Pf.  herabzusetzen,  auf  eine  Chaussee-Strecke  über  #  bis  1.  Meile
jedoch  voll  zu  erlegen;  die  unter  V  und  VI  vorgeschriebenen-  Sätze  müssen
durchgehends  voll  bezahlt  werden,  sobald  die  Chaussee  über  Lno  Meile  benubt
  wird.

Erläuternde  Bestimmungen.

1)  Wer  fahrend,  reitend  oder  mit  Treibvieh  eine  Chaussee-Geld-Einnehmerstelle
  passirt,  muß  bey  derselben  anhalten,  auch  wenn  er  von  der  Abgabe
  frey  ist.

2  Das  Chaussee-Geld  ist  zu  entrichten,  so  oft  eine  Einnahmestelle  passirt
wird.  Wer,  an  demselben  Tage  zurückkommend,  eine  Chaussee=  Strecke
zum  zweyten  Mahle  passirt,  hat  daher  auch  das  rarifmaßige  Chaussee-Geld
  nochmahls  zu  entrichten.  Eben  so  haben  Extrapost-Reisende  auch
für  die  ledig  zurückgehenden  Postpferde  das  Chaussee-Geld  nach  Sat  III
        <pb n="756" />
        3

—4

4)

5)

6)

749

des  Tarifs  (neben  Satz  I  für  die  Hinreise)  mit  zu  bezahlen  oder,
wenn  sie  nicht  mit  eigenen  Wagen  fahren,  für  die  leer  zurückgehende
Post-Chaise  das  Chaussee-Geld  nach  Satz  I  nochmahls  zu  erlegen.
Ein  Lastfuhrwerk  wird  für  beladen  angenommen,  wenn,  außer  den
Zubehörungen  desselben  und  Futter  für  höchstens  drey  Tage,  an  anderen
  Gegenständen  mehr  als  die  Ladung  eines  Schiebekarrens,  nähmlich
2  Zentner,  auf  demselben  sich  befindet.

Zur  Bespannung  eines  Fuhrwerkes  werden  alle  dabey  befindliche  Pferde
  2c.  (auch  Vorspanne)  gerechnet,  welche  nicht  augenscheinlich  eine  andere
  Bestimmung  haben.  Lahme  oder  sonst  auf  kurze  Zeit  untauglich
gewordene  Zugthiere,  welche  uneingeschirrt  hinter  dem  Wagen  hergehen,
unterliegen  nur  den  unter  Nro.  III  oder  IV  vorgeschriebenen  Sätzen.
Von  Lastwagen  oder  Karren,  deren  Radbeschläge  weniger  als  2  Zoll
breit  sind,  ingleichen  von  solchen,  deren  Radbeschlage  zwar  eine  größere
Breite,  aber  an  der  außern  Seite  eine  gebogene  Fläche,  oder  hervorstehende
  Kopfnaägel  oder  Stifte  haben,  sollen  die  Satze  doppelt  entrichtet
  werden.

Lastfuhrwerke  sollen  nicht  breiter  als  höchstens  10  Fuß  geladen  werden.
Die  Abgabe  muß  im  Weimarischen  Kurrent-Gelde,  den  Spezies  zu
1  Rthlr.  10  Gr.  —  oder  im  Konventions-Gelde,  das  Viergroschenstück
  zu  4  Gr.  3  Pf.,  das  Zweygroschenstück  zu  2  Gr.  11  Pf.,  entrichtet
  werden,  und  zwar  stets  in  nicht  geringeren  als  Eingroschenstücken,
  indem  noch  kleinere  inländische  Scheidemünze  nur  zur  Ausgleichung,
  oder  wenn  der  Betrag  der  ganzen  Abgabe  nicht  zu  1  Gr.
ansteigt,  angenommen  wird;  ausländische  Scheidemünze  aber  gar  nicht,
es  seyen  denn  Königl.  Sachsische  Groschen,  die  jedoch  dann  nur  gleich
einem  Weimarischen  Groschen  gelten.
        <pb n="757" />
        750

II.
Gese  t

über  die  Reduktion  des  Preußischen  Courant  auf
Konventions-Geld.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.

Im  14.  Artikel  des  Vertrages  vom  11.  May  d.  J.,  durch  welchen  die
zu  dem  Thuringschen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten  sich  einem
  großen  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereine  angeschlossen  haben,  ist  unter
andern  festgesetzt  wotden,  daß  in  den  Thüringschen  Vereinslanden  bey  der
Zollabgabe,  welche  entweder  im  Preußischen  Courant  bis  zu  1.  Thalerstücken
herab  oder  im  Konventions-Gelde  geleistet  werden  kann,  der  Preußische  Thaler
  gleich  231  gGr.  gerechnet  werden  soll.

Da  ecs  nun  aus  mehrfachen  Gründen  wünschenswerth  und  angemessen
erscheint,  und  nahmentlich  zur  Erleichterung  Unserer  Unterthanen  bey  anderen
Steuer=  und  Gefälleentrichtungen  gereicht,  wenn  bey  den  Landeskassen  überhaupt
  dem  Preußischen  Courant  derselbe  Kurs  gegeben  wird:  so  verordnen
Wir,  unter  verfassungsmaßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  hiermit
wie  folgt:

1.

Die  Bestimmung  des  Gesebes  vom  18.  November  1823,  nach  welcher
der  Kurs  des  Preußischen  Courant  bey  den  Landeskassen  zu  23  Gr.  bestimmt
ist,  tritt  vom  1.  Januar  1834  an  außer  Gültigkeit.
        <pb n="758" />
        751

2.

Von  demselben  Tage  an  soll  beh  Entrichtung  aller  Steuern  und  steuermäßigen
  Leistungen  sowohl,  als  bey  Entrichtung  derjenigen  Gefälle,  welche
aus  grundpflichtigen  Verhältnissen  an  Unsere  Kammer  zu  leisten  sind,  das
Preußische  Courant,  bis  zu  ##  Thaler  herab,  der  Thaler  zu  Drey  und  Zwanzig
  Groschen  Vier  Pfennigen  angenommen  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  Dezember  1833.,

Carl  Friedrich.

Frepherr  von  Gersdorff.  D.  Schweitzervdt.

  Ernst  Müller.
        <pb n="759" />
        752
III.
Gese  6

über  die  Biersteuer  oder  die  Biermalzschrot-Steuer.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  uͤber  die  Entrichtung  einer
Steuer  vom  Biermalz-Schrote  Folgendes:

g.  1.
Alles  im  Lande  gebrauete  Bier,  mit  Einschluß  des  Breyhahnes,  wird,
vom  1.  Januar  1834  an,  einzig  und  allein  nach  der  Scheffelzahl  des,
zum  Brauen  eingeschütteten  Malzschrotes  versteuert.

#  2.
Von  einem  jeden,  glatt  gestrichen  zu  messenden  Scheffel  Malzschrote
Weimar'schen  Gemäßes,  over  einem  Viertel  des  Eisenach'schen  Malters  werden
  neun  Groschen  Kassegeld  Steuer  entrichtet.

g.  B.

Das  Messen  des  Malzschrotes  darf  nur  geschehen  im  Brauhause,  in  Gegenwart
  des  Biersteuer-Einnehmers  und  derjenigen  Person,  welche  das  Braugeschäft
  besorgt  und  zwar  unmittelbar  vor  dem  Einschütten  zum  Brauen.
Es  muß  daher  vor  dem  jedesmahligen  Brauen  dem  Biersteuer-Einnehmer  Meldung
  hiervon  gemacht  und  ihm  die  zum  Einschütten  bestimmte  Tageszeit  angezeigt
  werden,  damtt  er  sich  gehörig  in  dem  Brauhause  einfinden  kann.

Wer  diese  Meldung  gänzlich  unterläßt,  oder  wer,  wenn  auch  die  Mel-
        <pb n="760" />
        753

dung  geschehen  ist,  das  Einschütten  vornimmt,  bevor  der  Biersteuer-Einnehmer
erschienen  ist  und  das  Malzschrot  gemessen  hat,  wird  als  Defraudant  angesehen
  und  hat  die  Strafe  des  zwölffachen  Betrages  der,  von  dem,  in  dem
Brau-Lokal  befindlichen,  gesammten  Malzschrote  —  wenn  solches  auch
nur  theilweise  eingeschüttet  ist  —  zu  erlegenden  Steuer  verwirkt.  Die
Biersteuer  ist  überdieß  noch  besonders  zu  erlegen.

Wer  mehrmahliger  Defraudationen  überwiesen  wird,  hat  die  Erhöhung
der  so  Furt  qusgesprochenen  Strafe  auf  das  Doppelte,  oder,  bey  eintretender
  8  9  mögenheit,  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  zu  erwarten.

g.  4.

Der  Biersteuer-Einnehmer  ist  gehalten,  dem  Geschaͤfte  des  Einschüttens,
bis  solches  völlig  beendet  ist,  beyzuwohnen.

Die  Biersteuer  ist  zu  erlegen,  bevor  das  Bier  aus  dem  Brauhause  abgetragen,
  oder  sonst  verabfolgt  wird.  Wer  hiergegen  handelt,  hat  den  doppelten
  Betrag  der,  außerdem  noch  besonders  zu  erlegenden,  Biersteuer  als
Skrafe  zu  bezahlen.

#5.

Außer  dem,  zum  Abbrauen  deklarirten  Malzschrote  darf  zur  Zeit  des
Einschüttens  keines  weiter  in  dem  Brauhause  vorhanden  seyn.  Fände  sich
dennoch  dergleichen  vor:  so  ist  solches  von  dem  Biersteuer-Einnehmer,  welcher
keinerley  Ausflüchten  Gehör  zu  geben  hat,  alsbald  in  der  vorgeschriebenen
Art  zu  messen  und  von  den  Brautheilhabern  zu  verrechten.

S.  6.

Dem  Biersteuer-Einnchmer  sowohl,  als  auch  den  Steueraufsehern  und
Ober-Kontroleurs  muß,  auf  Verlangen,  der  Eintritt  in  das  Brauhaus  zu
jeder  Zeit  verstattet  werden.

Findet  sich  bey  einer,  nach  dem  Einschütten  vorgenommenen  Revision
des  Brau-Lokales  außer  dem  zum  Abbrauen  angemeldeten,  gemessenen  und
eingeschütteten  Malzschrote  noch  dergleichen  vor:  so  wird  der  Fall  als  Defraudation
  angesehen  und  gegen  die  Brautheilhaber,  welche  jedes  Falles  zunächst
  verhaftet  bleiben,  mit  der  Strafe  des  zwölffachen  Betrages  der  hinterzogenen
  und  noch  außerdem  zu  erlegenden  Biersteuer  werfahren.
        <pb n="761" />
        754
—

Es  steht  jedem  Brauenden,  nahmentlich  den  Dorfschaften,  in  Beziehung
auf  das  Biersteuer-Verhältniß  frey,  jedes  Mahl  so  viel  Malzschrot  zum  Messen
und  Einschütten  anzumelden,  wie  ihr  Bedürfniß  es  erfordert,  ohne  an  irgend
  eine  bestimmte  Scheffelzahl  zu  einem  Gebräude  gebunden  zu  seyn.  Alles
  und  jedes  Kessel-Bierbrauen  aber,  in  so  fern  es  bisher  einzelnen  Personen
oder  Ortschaften  aus  besonderen  Gründen  nicht  schon  ausdrücklich  verstattet
worden,  oder  künftig  aus  erheblichen  Gründen  von  dem  Großherzoglichen
Landschafts-Kollegium  in  einzelnen  Fällen  gestattet  werden  möchte,  ist  bey
nachdrücklicher  Strafe,  und  zwar  im  ersten  Uebertretungöfalle  mit  zehen
Thalern,  im  zweyten  mit  zwanzig  Thalern,  und  bey  mehrmahliger  Wiederhohlung
  mit  noch  weiter  zu  erhöhender  Strafe  verbothen;  da  aber,  wo  solches
  nachgelassen  worden,  ist  die  Biersteuer  davon,  auf  vorgängige  Ermäßigung
der  Konsumtion,  ganz  nach  den  in  gegenwärtigem  Gesetze  festgestellten
Prinzipien  zu  entrichten.

g.  8.

Die  Biersteuer  ist  in  guten,  bey  Steuerzahlungen  uͤberhaupt  gesetzlich  annehmbaren
  Münzsorten,  zu  bezahlen.  Jeder,  welcher  Biersteuer  entrichtet,  barwegen
  eigener  Gefahr,  daß  ihm  die  bezahlte  Biersteuer-außerdem  noch  ein  Mahl
abgefordert  werden  könne,  darauf  zu  sehen,  daß  ihm  vom  Biersteuer-Einneh--mer
  jede  bezahlte  Post  in  sein  Quittungöbuch  richtig  eingetragen  wird.

g.  9.

Jeder  Biersteuer-Einnehmer  hat  ein  Register  zu  fuͤhren,  in  welches  unter
die  gehörige  Nubrik  der  Nahme  des  Biersteuer-Pflichtigev,  die  Zahl  der  von  demselben
  angemeldeten  Scheffel  Malzschrot,  der  Tag  der  geschehenen  Messung  des
letztern  und  der  Tag  der  Erlegung  der  Biersteuer  genau  zu  verzeichnen  ist.

Dieses  Register  ist  mit  dem  lehten  Tage  jedes  Quartals  abzuschließen
und  von  dem  Ortövorstande  zum  Zeichen,  daß  von  dem  Biersteuer-Einnehmer
keine  Post  außer  Ansatz  gelassen  worden  sey,  mit  zu  unterschreiben.  Ohne
diese  Mitunterschrift  kann  das  Register  als  gultig  bey  der  Revision  nicht
passiren,  an  welche  solche  spätestens  acht  Tage  nach  Ablauf  des  Quartals
bey  Vermeidung,  daß  es  von  der  Revision  durch  Wartebothen,  auf  der  Einnehmer
  Kosten,  abgeholt  wird,  einzusenden  ist.
        <pb n="762" />
        755

Die  eingegangene  Biersteuer  ist  ebenfalls  spätestens  acht  Tage  nach  Ablauf
des  Quartals,  ohne  alle  und  jede  Restlassung  an  die  betreffende  Kreiseinnahme
  oder  die  zunächst  vorgesetzte  Biersteuer  -Obereinnahme  abzuliefern.

g.  10.

Die  Kognition  und  Decision  entdeckter  Biersteuer-Defraudationen  gehoͤrt
aus  schlüssig  zum  Bereiche  des  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegiums  und
haben  sich  daher  alle  und  jede  Personen,  welchen  Standes  sie  auch  seyn  mögen,
in  Biersteuer-Fällen  auf  unmittelbarc  oder  subsidiarische  Ladung,  vor  demselben
oder  vor  dessen  hierzu  ernanntem  Kommissar  zu  stellen.

Es  bleibt  jedoch  jedem  Betheiligten,  Falls  er  sich  bey  der  Entscheidung
des  nur  gedachten  Kollegiums  nicht  beruhigen  zu  können  glaubt,  unbenommen,
  auf  ein  Erkenntniß  Großherzoglicher  Landesregierung,  als  der  Justiz-Behörde,
  anzutragen.

Nur  hat  er  solches,  bey  Verlust  dieses  Rekurses,  binnen  14  Tagen"
von  dem  Tage  an,  wo  ihm  die  Entscheidung  bekannt  gemacht  wurde,  bey
dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  unmittelbar,  oder  bey  der  von
demselben  zur  Eröffnung  jener  Entscheidung  beauftragten  Behörde  zu  thun
und  um  Mittheilung  der  Akten  an  Großherzogliche  Landesregierung  zu  bitten.

g.  11.

Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  der  Defraudant  in  allen  Faͤllen,  außer
den  oben  erwähnten  Strafen  und  der  nachzuzahlenden,  defraudirten  Biersteuer,
auch  die  Untersuchungêkosten  abzustatten  hat.

g.  12.

Jedem,  ohne  Unterschied  und  Ansehen  der  Persen,  der  eine  Biersteuer-Defraudation
  anzeigt,  wird  auf  Verlangen  die  Verschweigung  seines  Nahmens,
  und,  sobald  der  Demunziat  der  gegen  ihn  angezeigten  Defraudation
schuldig  befunden  und  die  gesetzliche  Strafe  ausgesprochen  worden,  der  vierte
Theil  der  letztern  zugesichert.  Dieser  vierte  Theil  der  geseblichen  Strafe
bleibt  dem  Demunzianten  auch  dann,  wenn  dem  Demuziaten  ein  Theil  der
Strafe,  bis  auf  ein  Viertel  hecab,  erlassen  wird.  Sollte  aber  noch  eine  weitere
Minderung,  oder  ein  völliger  Erlaß  der  Strafe  Statt  finden:  so  hat
        <pb n="763" />
        756

im  erstern  Falle  der  Denunziant  mĩt  dem  nicht  erlassenen  Theile  der  Strafe
ohne  Weiteres  sich  zu  begnuͤgen,  und  im  letztern  Falle  auf  gar  keine  Denunziations-Gebühren
  Anspruch  zu  machen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  über  die  Biersteuer,  welches  mit
dem  1.  Januar  1834  in  volle  Kraft  und  Wirksamkeit  tritt,  höchsteigenhändig
  vollzogen  und  befohlen,  daß  solches  zur  Kunde  und  Nachachtung  aller

uUnserer  Behörden  und  Unterthanen  durch  Bekanntmachung  in  dem  Regierungs-Blatte
  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  24.  Dezember  1833.

Carl  Friedrich.

Freyherr  von  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="764" />
        757

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachssches
Regierungs-Blalklk.

Nummer  28.  Den  31.  Dezember  1833.

 

 

Bekanntmachung.

In  Folge  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
werden  die  nach  Anschluß  des  Großherzogthumes  an  den  großen  deutschen
Zollverein,  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  und  mit  Beyrath  des  getreuen
  Landtages  zu  Stande  gekommenen  und  von  Sr.  Koöniglichen  Hoheit
vollzogenen,  nachfolgenden  Gesetze:

1)  das  Nachsteuer-Geseb  nebst  Tarif  und
2)  das  Steuer-Patent  auf  die  Jahre  1834  und  1835
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  30.  Dezember  1833.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Bey  Einfuͤhrung  des  Zolles  von  auslaͤndischen  Waaren,  wie  solche  durch
Unser  Gesetz  vom  12.  dieses  Monathes  erfolgt  ist,  erfordert  es  die  Gerechtigkeit
  gegen  Unsere  Unterthanen  und  ergiebt  es  sich  aus  den  über  die  Zoll-1
        <pb n="765" />
        758

vereinigung  mit  den  Nachbarstaaten  geschlossenen  Verträgen  als  nothwendig,
auch  die  am  1.  Januar  kommenden  Jahres  in  Unseren  Landen  vorfindlichen
Bestände  gewisser  ausländischer  Waaren-Artikel  einer  dem  neu  eingeführten
Tarife  entsprechenden  Versteuerung,  unter  Berücksichtigung  jedoch  der  von  jenen
  Gegenständen  bereits  entrichketen  Abgaben,  zu  unterwerfen,  und  Wir
verordnen  hierüber  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages
  Folgendes:

1)  Die  Steuer  ist  von  folgenden  Gegenständen,  als:
1)  baumwollenen  Stuhlwaaren,
2  seidenen  Stuhlwaaren,
3)  halbseidenen  Stuhlwaaren,
4)  wollenen  Stuhlwaaren,
5)  Wein,
6)  Arrack,  Rum  und  Franz-Branntwein,
7)  Kaffee  und  Kakao,
8)  Tabaksblättern,  unbearbeiteten  und  Stengel,
9)  Tabaks-Fabrikaten  und
10)  Zucker,
nach  den  Sätzen  des  unter  A  anliegenden  Tarifes  und  in  soweit  zu  entrichten,
  als  nicht  insbesondere  die  unter  1  bis  4  vorstehend  bezeichneten  Fabrikate
  und  die  unter  5,  8  und  9  vorstehend  bezeichneten  Gegenstände  erweislich
  inländischen  Ursprungs  sind,  oder  aus  Ländern  des  durch  den
Staatsvertrag  vom  11.  May  gebildeten  größeren  Zoll=  und  Handelsvereines
  abstammen.  «

2

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Steuer  erstreckt  sich  auf  diejenigen
  Vorräthe  der  vorbenannten  Waaren,  welche  zum  Handel  und
Verkehre  bestimmt  sind,  in  so  fern  sie  für  einen  und  denselben  Eigenthumer
  bey  den  steuerpflichtigen  Manufaktur-Waaren  eine  Ouontität
  von  einem  halben  Zentner,  und  bey  den  übrigen  Gegenständen
  eine  Quamnität  von  einem  Zentner  übersteigen.

8

Die  Handeltreibenden  und  diejenigen,  welche,  für  Rechnung  der  letzteren,
  Bestände  steuerpflichtiger  Waaren  in  Verwahrsam  haben,  sind
verpflichtet,  selbige  binnen  drey  Tagen  nach  erfolgter  Kundmachung
  der  gegenwärtigen  Verordnung  bey  den  unteren  Polizer-
        <pb n="766" />
        4

5

6

7

0

.

759

Behörden,  nähmlich  in  den  Städten  bey  den  Stadträthen  und  auf
dem  Lande  bey  den  Justiz-Aemtern  oder  bezüglich  bey  den  Patrimonial-Gerichten,
  anzumelden,  und  dabey  zu  erklären,  ob  sie  von  jenen
Beständen  die  tarifmäßige  Steuer  entrichten  wollen,  oder  es  vorziehen,
  die  Waaren  binnen  angemessener  Frist  in  das  Ausland  zurückzuführen,
  und  bis  dahin  unter  Aufsicht  der  Steuerbehörde  lagern  zu
lassen.

Die  zur  Annahme  der  Deklarationen  bestellten  Behörden  haben  sich
durch  örtliche  Bestands  -Revisionen  uber  die  Richtigkeit  der  Deklarationen
  zu  vergewissern,  auch  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,  jedoch
nur  unter  Zuziehung  der  Ortsobrigkeiten,  Haussuchungen  eintreten  zu
lassen.  -

Die  zur  Empfangnahme  der  Deklarationen  beauftragten  Behoͤrden  haben
  dieselben  binnen  acht  Tagen  nach  Kundmachung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  an  Unser  Lawdschafts-Kollegium  einzureichen,  welches
  eine  nähere  Prüfung  derselben,  unter  Theilnahme  des  zur  Kontrole
  des  Zolldienstes  im  Thüringschen  Vereine  von  Uns  gemeinschaftlich
  mit  den  Regierungen  der  anderen  Vereinsländer  bestellten
General-Inspektors,  veranlassen  und  nach  Beschaffenheit  der  Umstände
  die  erforderliche  Nach-Revision  anordnen  wird.

Die  unterlassene  oder  unrichtige  Deklaration  der  steuerpflichtigen  Bestände
  wird  mit  Konfiskation  der  verheimlichten  Gegenstände  und  mit
dem  vierfachen  Betrage  der  auf  letzteren  haftenden  tarifmäßigen  Abgaben
  geahndet.

Bis  dahin,  wo  die  Deklarationen  und  Revisionen  der  Vorräthe  steuerpflichtiger
  Waaren  erlediget  seyn  werden,  dürfen  dergleichen  Vorräthe
bey  Strafe  der  Konfiskation  nur  auf  schriftliche  Anmeldung  und  mit
Zustimmung  der  unter  Nr.  3  gedachten  Behörden  ganz  oder  theilweise  in
andere  Orte  oder  Räume  geschafft  werden.  Der  gewöhnliche  Kleinverkauf
  aus  dem  Laden  ist  jedoch  hierunter  nicht  mit  begriffen.

Ueber  den  Termin,  von  wo  ab  die  eben  gedachte  Beschrankung  aufhoͤrt
  und  der  allgemeine  freye  Verkehr  mit  den  steuerpflichtigen  Ge-1
  *
        <pb n="767" />
        760

genständen  eintritt,  wird  sodann  Unser  Landschafts  -Kollegium  noch
besondere  Bekanntmachung  erlassen.

8)  Zum  Abtrage  der  Steuer  von  den  deklarirten  Beständen  können  den
Steuerpflichtigen  angemessene  Fristen  und  Theilzahlungen  nach  näherer
Bestimmung  Unsers  Landschafts-Kollegiums  zugestanden  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche
Kundmachung  desselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  27.  Dezember  1833.

Carl  Friedrich.

Freyherr  von  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

 

vdt.  Ernst  Müller.

Gesetz
über  die  Versteuerung  der  im  Großherzogthume
  Sachsen  Weimar-Eisenach
  vorfindlichen  Bestände  von
gewissen  ausländischen  Waaren.
        <pb n="768" />
        A.

Tarif.

der  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  zu  entrichtenden
Nachsteuer  von  den  Beständen  ausländischer  Waaren.

 

 

 

 

W  Tarif-Satz  v  Jantnerin
darenga  t  t  ung.  Preußischem  Courant.
8  ¾  tblr.  ——  r.
11  Baumwollene  Stuhlwaaren  .  49  —  —
2  Seidene  Stuhlwaaren  ...  100  —  —
3|Halbseidene  Stuhlwaarnnn  54  —  —
4Wollene  Stuhlwaaren  ..  .  ...  .  ...  29  —  —
5|Kaffee  und  Kakoooooa  512.—
"  -  (15)
6  Tabaksblaͤtter,  unbearbeitete  und  Stengel  4  15—
JTabaks-Fabrikate,  als:  Rauchtabak  in  Rollen  oder  ge-  (15)
schnitten,  Cigarren,  Schnupftabak  in  Karotten,  Stangen
  oder  gerieben  «........................  10  ——.—
Zucker,  raffinirter  und  Kochzuckeer  ..  9  12  —
9|  Wein:  (15)
ua)  in  Gebinen  2  1922
(24)
b)  in  Flaschen,  wovon  41  Stück  für  den  Zentner  120  —
(25)
10/  Arrack,  Rum  und  Franz-Branntwein  2  137
(17)

 

 

 

Erste  Anmerkung.  Zu  9  und  10.  Bey  der  Reduktion  des  Gemähes  auf  Gewicht  werden  Behufs
der  Nachsteuer-Entrichtung  3  Eymer  gleich  5  Zeninern  gerechnet.

Zweyte  Anmerkung.  Bey  6  und  7  ist  der  erweislich  entrichtete  Impost  noch  in  Aufrechnung
bey  Leistung  der  Nachsteuer  zu  bringen;  bey  dem  Weine  ist  der  entrichtete  Impost,  und
sind  außerdem  20  Prozent  des  vollen  Tarif-Satzes  schon  in  Abzug  gebrachtz  bey  Arrack,
Rum  und  Franz-Bramtwein  ist  der  entrichtete  Impost  ebenfalls  bereits  verabzugk.

Oritte  Anmerkung.  Es  kommen  die  Tarif-Sätze,  wie  sle  nach  dem  Dreußischen  oder  21-Gulden-Munzfuße
  angegeben  sind,  zur  Anwendung;  es  sleht  jedoch  den  Steuerpflichtigen  frey,
die  Nachsteuer  entweder  im  Preußischen  Courant  bis  zu  1/6  Thalerstuͤcken  oder  im  Konventions-Geloe
  nach  der  gesetzlichen  Reduktion,  naͤhmlich  23,1/3  gGr.  fuͤr  24  gGr.
Preußisch  Courant,  zu  entrichten.
        <pb n="769" />
        762

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

entbiethen  Unseren  Praͤlaten,  Grafen  und  Herren,  denen  von  der  Ritterschaft
und  Adel,  Beamten,  Gerichtsherren,  Buͤrgermeistern  und  Räthen  in  den  Städten,
  Richtern  und  Schuldheißen  auf  dem  Lande  und  insgemein  allen  Unseren
getreuen  Unterthanen  Unsern  allergnaͤdigsten  Gruß  und  fuͤgen  ihnen  zu  wissen:

daß  von  den  Abgeordneten  der  drey  Landstaͤnde  Unsers  Groß—
herzogthumes  zur  Deckung  der  von  ihnen  gepruͤften  und  anerkannten,
im  Laufe  der  Rechnungsjahre  1834  und  1835  zu  bestreitenden  Staaks-=beduͤrfnisse
  sowohl  in  Gemaͤßheit  des  Grundgesetzes  uͤber  die  landstaͤndische
Verfassung  vom  5.  May  1816,  als  mit  Ruͤcksicht  auf  die  Bestimmungen
des  Grundgesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821  die
nachstehend  verzeichneten  Steuern  und  Abgaben  in  dem  gesammten  Groß—
herzogthume  für  die  Jahre  1834  und  1835  verwilliget  worden  sind,
nähmlich:

I.  die  von  Grund  und  Boden  vorzugsweise  zu  entrichtenden  Steuern,
(alte  Landsteuer,  alte  Grundsteuer),  nach  den  weiteren  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821
S.  13;

II.  als  indirekte  Steuern:

1)  die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Zölle  nach
dem  Gesetze  vom  12.  Dezember  1833  und  dem  dazu  gehörigen  Tarife
nebst  Anhange  und,  was  die  am  1.  Januar  1834  vorräthigen
Bestände  ausländischer  Waaren  betrifft,  nach  dem  Gesete  über
die  Besteuerung  dieser  Bestände  vom  27.  Dezember  1838;
        <pb n="770" />
        763

2)  die  Steuer  von  der  inländischen  Branntwein-Fabrikation

nach  dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  und  der  dazu  gehörigen
  Ordnung;

3)  die  Steuer  vom  inländischen  Wein=  und  Tabaksbau  nach

4)

dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1833;
die  Biersteuer  (Biermalzschrot-Steuer)  nach  dem  Gesetze  vom
24.  Dezember  1833;

5)  die  Salzsteuer  nach  dem  Gesetze,  welches  deßhalb  annoch  bekannt

  gemacht  werden  soll,  und  von  dem  darin  bestimmten  Tage  an;

6)  der  Spielkarten-Stempel  vom  1.  April  1834  an,  nach  einem

ebenfalls  noch  bekannt  zu  machenden  Gesetze.

III.  zur  allgemeinen  direkten  Steuer:

1)

2)

vom  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  drey  Termine  alt-Weimar'scher
  Grundsteuer,  ausgeschlagen  und  angelegt  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April
1821  K.  21  und  §.  22;

von  allem  übrigen  Einkommen  nach  den  weiteren  Bestimmungen
  des  Regulatives  über  die  Art  und  Weise  der  Umlegung  und
Vertheilung  der  Einkommensteuer  aus  anderen  Quellen  als  der
Grund=  und  Gebaude-Rente  vom  6.  November  1828  und  des  Gesetzes
  über  die  Einschätzung  des  Feldgewerbes  bey  der  direkten  Besteuerung
  vom  18.  April  1833,  sechs  Pfennige  von  jedem
Thaler  des  in  den  Steuerrollen  verzeichneten  Einkommens
  eines  jeden  Individuums,  welches  zum  ersten  Theile
der  Orts  -Quote  beytragspflichtig  ist,  ingleichen  von  jedem  Thaler
  in  dem  zweyten  Theile  jedes  Ortssteuer-Kapitales,
wie  solche  Ortssteuer-Kapitale  überhaupt  nach  den  Durchschnitts-Ergebnissen
  der  Schätzungen  in  den  Jahren  1827,  1828  und  1829,
bezüglich  nach  den  Ergebnissen  der  im  Laufe  dieser  drey  Jahre  geschehenen
  Revisionen  festgestellt  worden  sind  und  in  ihren  Größen
auch  für  die  Jahre  1834  und  1835  bey  der  Berechnung  der  Orts-Quoten
  zum  Grunde  dienen  sollen,  unter  Fortbestand  der  bereits  in
dem  Steuer-Patente  vom  6.  Dezember  1826  ausgesprochenen  Modifikation
  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  Pachtungen  landwirthschaftlicher
  Güter.
        <pb n="771" />
        764

Da  Wir  nun  diesen  Steuerverwilligungen  Unsere  landes  fürstliche
Sanktion  durch  Genehmigung  derselben  durchgängig  ertheilt
  haben,  in  Erwägung  noch,  daß  solchen  gegenüber  nicht  allein  folgende
  biöher  in  die  Haupt-Landschaftskasse  geflossene  Abgaben:

A.  der  Impost:
n.  vom  Schlachtvieh,
b.  vom  Biere,  an  dessen  Stelle  die  Biersteuer  tritt,
c.  von  fremden  Fleische,  Schmeer,  Speck,  Talg,  Fett,  Würsten,  Seise
und  Lichtern,
d.  vom  Weine,
c.  vom  ausländischen  Branntweine,  Arrack  und  Rum,  mit  Einschluß
des  bollnischen  Wassers,
vom  inländischen  Branntweine,  an  dessen  Stelle  die  Branntwein-Steuer
  nach  dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  tritt,
.  vom  Rauch=  und  Schnupftabak,
.  vom  Essig,
l  von  Wachslichtern  und  Wachsstöcken,
4  von  Spielkarten,  an  dessen  Stelle  der  neue  Kartenstempel  krict;

##
*

anderen  indirekten  Abgaben:

édie  Stempelabgabe  nach  dem  Gesetze  vom  29.  Dezember  1810;
4.  die  Gewerbsteuer  von  fremden  Kauf-  und  Handelsleuten;

él  der  Transito  =  Zoll  im  Neustäadt'schen  Kreise;

C.  an  direkter  allgemeiner  Steuer:
un.  ein  Termin  der  Einkommensteuer  von  Grund  und  Boden,
b.  zwey  Pfennige  von  jedem  Thaler  des  steuerbaren  Einkommens
aus  anderen  Quellen,
und  zwar  der  Impost  von  Spielkarten  vom  1.  April  1884  an,  die  übrigen
  hier  verzeichneten  Leistungen  aber  vom  1.  Januar  1834  an  gänzlich  wegfallen,
  sondern  auch  außerdem

D.  die  Straßengelder  (Chaussee  Gelder),  welche  zu  Folge  des  Gesetzes
über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821  zur  Chaussee-Baukasse
  unmittelbar  erhoben  werden,  nach  einem  weit  niedrigeren  Tarife
vom  20.  Dezember  1833  zu  entrichten  sind,  und
        <pb n="772" />
        765

E.  die  inlaͤndischen  Geleite  und  Zoͤlle,  deren  Ertrag  nach  dem  Gesetze
vom  29.  April  1821  unter  den  Ertraͤgen  Unseres  Kammervermoͤgens
besteht,  in  dieser  Form  und  nur  wenige,  auch  jetzt  noch  beybehaltene,
Bruͤcken-  und  Wasserzoͤlle  ausgenommen,  ebenfalls  aufhoͤren,

als  womit  noch  die  Aufhebung  aller  die  Entrichtung  dieser  Abgaben  betreffenden,
  bisher  gültig  gewesenen  Gesetze  und  Verordnungen,  mit  alleiniger  Ausnahme
  der  Gesebe  und  Verordnungen  wegen  des  Impostes  von  Spielkarten,
  welche  bis  zum  1.  April  1834,  und  wegen  der  allgemeinen  direkten
  Steuer,  welche  überhaupt  und  für  jetzt  in  Bezug  auf  drey  Termine  von
Grund  und  Boden  und  sechs  Pfennige  von  jedem  Thaler  des  übrigen  Einkommens
  in  Giültigkeit  bleiben,  ausdrücklich  verbunden  seyn  soll.

So  begehren  Wir  allergnädigst,  es  wollen  alle  im  Eingange  dieses  Unsers
  Steuer  =  Patentes  genannte  Behörden,  Beamte,  Gerichtêherren,
  Bürgermeister  und  Räthe  in  den  Städten,  Steucrämter,  Ober=  und  Untersteuer=
  auch  andere  Einnehmer,  überhaupt  aber  Unsere  gesammten  Unterthanen,
  aller  Stände,  sich  gemessenst  nach  dem  Inhalte  dieses  Steuer-Patentes
  richten,  die  Behörden  und  Beamten,  denen  es  gebühret,  solches  publiziren,
  und  Obrigkeiten  sowohl  als  Unterthanen  mit  Eifer  daran  seyn,  daß  die
Steuern  und  Abgaben  in  der  Maße  und  in  den  Terminen  und  Entrichtungsformen,
  wie  solche  die  verschiedenen  oben  angezogenen  Gesetze
und  Verordnungen  auödrücken  und  festsetzen,  und  wie  solche,  was  nahmentlich
  die  alte  Landsteuer  und  die  Grund-Einkommensteuer  betrifft,  sowohl
überhaupt,  als  im  besondern  nach  Maßgabe  des  in  den  verschiedenen  Landestheilen
  biöber  noch  üblichen  Steuerfußes  von  Unserem  Landschafts-Kollegium
unverweilt  weiter,  gemäß  der  Steuerverfassung,  zu  reguliren  und  auszuwerfen,
  auch  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen
  sind,  in  unzertrennten  Summen  und  in  patentmäßigen  Münzsorten
  nach  den  Gesetzen  vom  18.  November  1828,  23.  May  1826  und  21.
Dezember  1833  zu  unseren  landschaftlichen  Steuer=  und  sonstigen  Einnahmen,
  zu  welchen  es  sich  gebühret,  pünktlichst  entrichtet  und  eingeliefert
  werden.

uUrkundlich  haben  Wir  dieses  Steuer-Patent,  als  ein  für  die  Jahre  1834
und  1835  gültiges  allgemeines  Landeögesetz,  böchsteigenhändig
vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,

2
        <pb n="773" />
        766

auch  befohlen,  daß  dasselbe  durch.  den  Abdruck  im  Regierungs-Blatte  zur
Kunde  aller  Unserer  Behoͤrden  und  Unterthanen  oͤffentlich  bekannt
gemacht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  28.  Dezember  1883.

J□  Carl  Friedrich.

Freyherr  von  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.

Steuer-Patent
fuͤr  die  Jahre  1834  und  1835.
        <pb n="774" />
        767

Ministerial-Bekanntmachung.

In  Folge  der  am  10.  und  11.  May  dieses  Jahres  zu  Berlin  abgeschlossenen
  Zoll=  und  Handelsverträge  wird  vom  1.  Januar  1834  an  die
Erhebung  aller  Binnenzölle,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Brücken=  und
Wasserzölle,  welche  in  der  bisherigen  Maße  fort  zu  entrichten  sind,  in  dem
Großherzogthume  eingestellt,  es  mögen  diese  Binnenzölle  unter  dem  Nahmen
Geleit,  Zoll  oder  unter  einer  andern  Benennung  bestanden  haben  und  von
der  Landeöherrschaft,  von  städtischen  Behörden  oder  von  rivat-Personen
erhoben  worden  seyn.  «

Die  Großherzogliche  Kammer  ist  befehligt  worden,  hiernach  wegen  der
ihr  zustehenden  Geleite  und  Zoͤlle  die  noͤthigen  Verfuͤgungen  zu  treffen.

Es  wird  dieses  zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  den  29.  Dezember  1833.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freyherr  v.  Gersdorff.

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
hiermit,  unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  1.  d.  M.
(Regierungs-Blatt  Nro.  23)  noch  besonders  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß
nach  Artikel  7  des  Vertrages  vom  10.  May,  so  wie  nach  Artikel  11  Nro.
6,  12  und  17  des  Vertrages  vom  11.  May  d.  J.,  die  Bildung  eines  großen
  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereines  betreffend,  das  Erzeugniß  eines  andern
  Vereinsgebiethes  unter  keinem  Vorwande  höher  als  das  inländische  belastet,
  vom  Tabak,  Traubenmost  und  Wein  aber,  außer  dem  gemeinschaftlichen
Zolle  und  bezüglich  außer  den  im  Artikel  6  des  Vertrages  vom  10.  May
erwähnten  Steuern,  in  keinem  Vereinsstaate  eine  Abgabe  erhoben,  auch  die
Kanal-,  Schleußen  -,  Brücken-,  Fähr-,  Waage-,  Krahnen=  und  Niederlagegebühren
  und  Leistungen  überall  von  den  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden
  Staaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen  erhoben
  werden,  und  daß  dieselben  Grundsätze  und  Bestimmungen  auch  für  die
Zuschlagsabgaben  oder  Oktrois  gelten  sollen,  welche  in  einzelnen  Gemeinden
        <pb n="775" />
        768

der  zum  Vereine  gehoͤrigen  Lande  eingefuͤhrt  sind,  oder  etwa  noch  eingefuͤhrt
werden  wuͤrden.

Auch  sollen,  nach  Art.  8  des  Vertrages  vom  10.  May  und  Art.  18
des  Vertrages  vom  11.  May,  bey  dem  Besuche  der  Maͤrkte  und  Messen  zur
Ausübung  des  Handels  und  zum  Absatze  cigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate
in  jedem  Vereinsstaate  die  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten
eben  so,  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Hiernach  haben  sich  die  betreffenden  Behörden,  so  wie  die  betheiligten
Gemeinden,  vom  1.  Januar  1834  an  überall  genau  zu  achten.

Weimar  den  19.  Dezember  1833.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  In  Folge  eines  höchsten  Reskripts  vom  18.  d.  M.  werden

1)  das  Verboth  des  unschlitt=  und  Aschenaufkaufens  in  der  Stadt  Eisenach,
  welches  unter  dem  22.  März  1822  von  neuem  bekannt
gemacht  worden  ist,  und

2)  das  im  Eisenach'schen  Kreise  alter  Lande  noch  bestehende,  durch  umlauf
  vom  24.  Oktober  1808  erneuerte  Verboth,  Felle  an  Judcn
zu  verkaufen,

hiermit  aufgehoben.
Weimar  am  19.  Dezember  1833.

Großherzoglich  Süächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

Berichtigungen.  Es  ist  zu  lesen:  S.  454  3.  1  des  Reg.  Blattes  „kontrahirenden“  st.  „krotrahirenden“
  —  S.  497  in  der  Marginal-Not  6  „Stundung“  st.  „Sendung“  —  S.  498  3.19
„welchen“  st.  „welchem"  —  S.  500  Z.  1.  „Soll=  oder  Steuerbehörde“  st.  „Zollbehörde"  —
S.  504  3.  1  „Begehung“  st.  „Vergehung.“  —  S.  506  3.  30  „(§.  72)“  st.  „(5.  42)“"  —
S.  507  3.  1  „worden“  st.  „werden“  —  S.  507  3.  5  „(F.  52  „(§.  64)“  —  S.  510
3.  21  u.  22  „Zoll-  oder  Steuerämter“  st.  „Jollämter“  —  S.  512  3.  30  und  S.  513  3.  17
„Joll=  oder  Steuerstellen“  st.  „Steuerstellen"  —  S.  513  letzte  3.  und  S.  516  3.  14  „Jolloder
  Steuerstelle“  st.  Stererseue  —  S.  513  3.  32  „Entscheidungsgründe“  st.  „Entschuhigungsgründe“
  —  S.  514  3.  3  „bekannt,  auch“  st.  „dekannt;  auch“  —  S.  514  3.  17  zzue
st.  „welches“  —  S.  3.  10  „sonstige,  in  Bug  auf“  st.  „sonstige,  auf"  —  S.  528  3.  2
Zochruahligen“  st.  „nachmahligen“  —  S.  529  3.  21  „sey,  dem“  st.  „sey,  bep  dem“  —

515  3.  3  fällt  „(Stempel)“  hinweg.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
