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        <title>Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835.</title>
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            <idno>rbl_swe_1835</idno>
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        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs  =  Blall

auf  das  Jahr  1835.

Neunzehenter  Jahrgang.

 

Wei  m  a  r,
ge  druckt  in  der  Albrecht'schen  priv.  Hof-Buchdrackere
1  8  3  5
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        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  1.  Den  4.  Februar  1835.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Patent,  zur  Publikation  des  Bundesbeschlusses  vom  13.  November
dieses  Jahres  wegen  Berschickung  der  Akten  an  deutsche  Universitaten  oder
Schöppenstühle,  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  6.  Januar  1835.
Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.
In  der  neun  und  dreißigsten  vorjahrigen  Sitzung  der  deutschen  Bundesversammlung,

  am  13.  November  vorigen  Jahreö,  ist  folgender  Beschluß  gefaßt
worden:
„Da  sich  ergeben  hat,  daß  die  im  Artikel  12  der  Bundes-Akte  enthaltene
  Bestimmung  wegen  Verschickung  der  Akten  auf  eine  deutsche
Fakultät  oder  an  einen  Schbppenstuhl  zu  Abfassung  des  Endurtheils,
zum  Theil  auch  auf  Polizey=  und  Kriminal-Erkenntnisse  ausgedehnt
111
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        worden  ist,  eine  solche  Auslegung  aber  nicht  in  dem  Sinne  jenes
Artikels  liegt:  so  erklärt  die  Bundesversammlung,  daß  der  gedachte
Artikel  12  der  Bundes-Akte  nur  auf  Civil-Streitigkeiten  Anwendung
  zu  finden  habe.“

Indem  Wir  den  vorstehenden  Bundesbeschluß  auch  in  Unserem  Großherzogthume
  zur  Wissenschaft  und  Nachachtung  andurch  bekannt  machen,  fügen
Wir  jedoch  hinzu:  daß  durch  denselben,  da  er  sich  lediglich  auf  die  Interpretation
  des  Artikel  12  der  Bundes-Akte  beziehet,  den  in  Unseren  Landen  bestehenden
  Gesetzen,  nahmentlich  dem  Gesetze  vom  15.  May  1826  über  die  Versendung
  der  Akten  in  Kriminal-Sachen,  keineswegs  derogirt  werden  soll.

Urkundlich  ist  das  gegenwärtige  Patent  von  Uns  hbchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.
Weimar  den  2.  Januar  1835.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.  Freih.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Patent,
die  Bekanntmachung  des  Bundesbeschlusses
  wegen  Verschickung  der
Akten  an  eine  deutsche  Universität
betreffend.

II.  Es  ist  vorgekommen,  daß  unterbehörden  in  bey  ihnen  anhängigen
Angelegenheiten  sich  unmittelbar  an  auswärtige  Staats-Ministerien  gewendet
haben.  Da  dieses  Verfahren  mit  den  bestehenden  Ordnungsverhältnissen  unvereinbar
  ist:  so  werden  sämmtliche  Unterbehörden  Unseres  Bereichs  angewiesen:
in  Fällen,  wo  eine  Verwendung  bey  auswärtigen  Staats-Ministerien  erforderlich
  ist,  an  die  ihnen  zunächst  vorgesetzte  Oberbehörde  zu  berichten.

Weimar  den  8.  Januar  1835.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="5" />
        8

III.  In  Folge  des  F.  18  des  Sportel-Gesetzes  vom  1.  May  1833  werden
nachstehende,  im  Laufe  des  vergangenen  Jahres  vorgekommene,  doktrindre  Interpretationen
  einzelner  für  zweifelhaft  angesprochener  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  hiermit  zur  genauen  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  Zu  S.  4  Nr.  4  des  Sportel-Gesetzes:

a)  die  den  Pflegebefohlenen  geringen  Vermögens  ertheilte  Sportel-Freyheit
  richtet  sich  stets  nach  dem  Vermögen  jedes  Einzelnenz
jährliche  Renten  sind  dabey  mit  20  zu  kapitalisiren  (nach  §.  70)
und  Waisen-Pensionen,  ingleichen  andere  Unterstützungen,  niemahls
mit  einzurechnen;

b)  die  Ertheilung  eines  Erbscheines  gehört  nicht  zu  dem  Geschäfte
der  Nachlaß-Regulirung,  konstituirt  vielmehr  einen  eigenen,  rein
richterlichen  Akt  und  ist  lediglich  nach  9.  44  zu  liquidiren,  selbst
dann,  wenn  ein  ganzer  alterlicher  Nachlaß,  unter  welchem  das
zuzuschreibende  Grundstück  sich  befindet,  den  Werth  von  100  Tha-=lern
  nicht  übersteigt;

)  unter  dem  Ausdruck:  „L#lterlicher  Nachlaß“  ist  auch  die  Verlassenschaft
  entfernterer  Vorfahren  (Aszendenten)  zu  verstehen.

2)  Zu  F.  4  Nr.  8.  Verfügungen  zu  Beytreibung  von  Kosten  sind
keineswegs  kostenfrey,  nur  diejenigen  ausgenommen,  welche  bey  den
Großherzoglichen  Aemtern  und  Stadtgerichten  zur  Beybringung  von  Liquidationen
  der  Oberbehörden  ergehen  (§.  176  Nr.  5).  Aber  auch
letzteren  Falles  erstreckt  sich  die  Kostenfreyheit  nicht  auf  Auspfändungsoder
  Subhastations-Kosten.

3)  Zu  F.  5  Nr.  2  u.  4.  Heimakhsscheine,  die  auf  Verlangen  ertheilt
  werden,  unterliegen  demselben  Ansatze  von  8  Gr.,  der  für  Zeugnisse
  im  Allgemeinen  bestimmt  ist  (.  19  Nr.  27  lit.  c).

4)  Zu  §F.  7.  Jeder  angefangene  zweyte  oder  weitere  Bogen  einer  Niederschrift,
  für  die  ein  besonderer  Ansatz  vorgeschrieben  ist,  und  die
daher  der  allgemeinen  Bestimmung  §.  19  Nr.  1  nicht  unterliegt,  z.  B.
Protokolle  über  Hinterlegung  oder  Eröffnung  eineS  Testaments,  Erbschaftsberichtigungs-Protokolle,
  Termins-Protokolle  bey  Landes-Kollegien
  u.  s.  w.,  ist  mit  4  Gr.  anzusetzen.

5)  Zu  8.  19  Nr.  8.  Jede  unter  eine  Urkunde  gesetzte  Rekognitions-Registratur
  ist  als  ein  Zeugniß  anzusehen  und  mit  8  Gr.  zu  liquidiren.

11°1
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        4

6)  Zu  §.  19  Nr.  12  md  G.  20  Nr.  5.  Wenn  Weisungen  sogleich  zu
Hrotokoll  ertheilt  und  eröôffnet  werden:  so  ist  zwar  die  Weisung  und
das  Protokoll  jedes  besonders  zu  liquidiren,  nicht  aber  noch  außerdem
für  die  Eröffnung.

7)  Zu  §F.  19  Nr.  19.  Die  Eides-Formeln,  die  dem  nicht  schwörenden
Theil  mitgetheilt  werden,  sind  bloß  wie  Abschriften  zu  liquidiren.

8)  Zu  §.  19  Nr.  27.  Der  Ansatz  für  Zeugnisse  ist  kein  aversioneller,
mithin  die  niedergeschriebene  Bitte  um  das  Zeugniß  —  falls  es  nähmlich
  einer  solchen  besonderen  Niederschreibung  bedurfte  —  als  Registratur
  zu  liquidiren.

9)  Zu  §.  19  Nr.  28  und  bezüglich  52.  Für  die  Errichtung  von  Pachtoder
  anderen  Verträgen,  wenn  sie  von  einer  gerichtlichen  Behörde  als
solcher  geschieht,  z.  B.  dey  Konkursen,  Sequestrationen  2c.,  ist  1  Thlr.
anzusetzen;  wird  aber  ein  solcher  Vertrag  zugleich  bestätigt:  so  tritt
die  Konfirmations-Sportel  §.  52  ein,  und  der  Ansatz  von  1  Thlr.
fallt  weg.

10)  Zu  F.  20  Nr.  1.  In  unkersuchungssachen  wird  jedes  erste  Blatt  einer
  Niederschrift,  enthalte  es  auch  nur  wenige  Zeilen  und  jedes  folgende
  Blatt,  sobald  dessen  erste  Seite  halb  beschrieben  ist,  für  ein
ganzes  Blatt  gerechnet.

11)  Zu  §.  22.  Für  das  Riederschreiben

a)  des  bloßen  Antrages  auf  einen  Sühne-Termin  ist  nichts  zu  liquidiren;
  ist  aber  mit  diesem  Anbringen  eventuell  schon  förmliche  Klage
verbunden:  so  treten  die  Ansätze  für  Klage-Registraturen  (23,  27,
31)  ein;

b)  auch  wenn  im  Sühne-Termine  kein  Theil  erscheint,  oder  wenn  der
anberaumte  Sühne-Termin  auf  Antrag  des  Gläubigers  nicht  vor
sich  geht:  hat  der  Gläubiger  die  Halfte  der  Ansätze  von  bezüglich
8  Gr.,  16  Gr.  oder  1  Thlr.  zu  bezahlen;

)  für  erfordert  ist  die  Abschrift  des  Sühne-Protokolles  nach  8.
57  des  Gesetzes  vom  12.  April  1833  nicht  nur  dann  zu  halten,
wenn  der  Gläubiger  deren  Mittheilung  beantragt,  sondern  auch,
wenn  er  im  Termine  nicht  erschien,  wohl  aber  sein  Gegner;
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        5

d)  wenn  in  Nachlaß=  oder  Vormundschaftssachen  Vergleichsverhandlungen
  mit  den  Glaubigern  oder  Schuldnern  des  Nachlasses  vorkommen:
  so  sind  sie  nach  §F.  19,  nicht  aber  nach  F.  22,  zu  liquddiren,
es  wäre  denn,  daß  auf  besonderen  Antrag  oder  formliche  Klage
des  betroffenen  Gladubigers  ein  Sühne-Termin  anberaumt  würde.

12)  Zu  §.  23.  Die  Anmerkung:  „wenn  der  Klagegegenstand  nicht  über  5
Thaler  beträgt  u.  s.  w.,“  bezieht  sich  nur  auf  die  in  Nr.  6  dieses
g.  geordnete  Erkenntniß-Sportel.

13)  Zu  I§.  25,  29  und  36.  Die  Vergleichs-Sportel  tritt  auch  dann
ein,  wenn  im  Rechts-Termine  die  Klage  ohne  Weiteres  zugestanden
und,  ohne  daß  es  eines  Bescheides  bedarf,  von  den  Partheyen  über
die  Leistung  des  Eingeklagten  Bestimmung  getroffen  wird.  Es  fallen
jedoch  solchen  Falles  die  im  8.  116  bestimmten  Separat-Gebühren
weg,  weil  der  Vergleich  nicht  vom  Gerichte  gestiftet  wurde.

14)  Zu  §.  23  —  27.  Flür  eine  förmliche  Rechtsstreitigkeit  ist  jede  Sache
zu  halten,  die  durch  Klage  oder  durch  eine  die  Einleitung  summarischen
  Prozesses  bezweckende  Imploration  angebracht  wird,  oder  doch
im  Laufe  der  Verhandlung  in  ein  prozessualisches  Verfahren  ubergehr,
z.  B.  wenn  in  einer  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  eine
Irrung  entsteht  und  auf  deren  sofortige  richterliche  Entscheidung  oder
auf  alsbaldige  Beweis-Antretung  kompromittirt  wird.

15)  Zu  §.  23  bis  36.  Auch  bey  Erkenntnissen  und  Vergleichs-Protokollen,
  die  mehr  als  Einen  Bogen  umfassen,  sind  nach  §.  19  Nr.  9
4  Groschen  für  jeden  zweyten  oder  weiteren  Bogen  anzusetzen.

16)  Zu  §.  831.  Verfügungen  und  Verhandlungen  in  einem  Konkurs-Wesen,
  die  bloß  die  Verwaltung  der  Debit-Masse  betreffen,  sind  nicht
nach  der  Werths-Tare,  sondern  nach  der  Klassen-Tare  zu  liquidiren.

Gerichtlich  verfolgte  Forderungen  der  Gldubigerschaft  gegen  Masseschuldner
  sind  als  soviel  einzelne  Rechtsstreitigkeiten  den  allgemeinen
Vorschriften  der  §9.  22—  43  unterworfen.

17)  Zu  F.  32  nan.  Das  vereinigte  Pro=  und  Neproduktions-  Erkenntniß
  ist  stets  nur  wie  Ein  Zwischenerkenntniß  zu  liquidiren,  und  eben
so  findet,  wenn  das  Pro=  und  [Reproduktions-Erkenntniß  gleich  mit
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        dem  Enderkenntnisse  verbunden  werden  kann,  nur  der  Ansatz  fuͤr  letzteres
  Statt.

18)  Zu  F.  32  bbd.  Lokations=  und  förmliche  Distributions-Erkenntnisse
in  Konkursen,  sofern  letztere  der  Entscheidung  noch  streitiger  Punkte
wegen  sich  nöthig  machen,  sind  stets  wie  Enderkenntnisse  anzusetzen.

Die  Sportel  für  Vergleiche  mit  einzelnen  Konkurs-Glaubigern  ist
nach  dem  Gesammt-Betrage  der  Vergleichssumme  und  die  Erkenntniß-Sportel
  alsdann  nach  dem  Betrage  der  noch  übrigen  Konkurs-Aktiv-Masse
  zu  bestimmen  (§.  10  Nr.  8).

19)  Zu  F.  44  im  Eingange.  Verträge  über  Mobiliar-Gegenstände  unterliegen
  nur  dann  der  gerichtlichen  Bestätigung  und  der  Bestatigungs-Sportel,
  wenn  die  —  an  sich  nicht  nöthige  —  Bestätigung  ausdrücklich
  erbeten  wurde,  und  es  sind  von  dieser  Regel  nur  die  Vertrage
zwischen  Juden  und  Christen  G.  44  Nr.  17)  ausgenommen.

20)  Zu  §.  44  Nr.  16.  Unter  älterlichen  (großälterlichen,  urgroßdlterlichen)
  Abtretungsverträgen  sind  nur  diejenigen  zu  verstehen,
welche  mit  offenbarem  Bezug  auf  künftige  Beerbung  geschlossen  werden.
Wenn  dabey  Stiefkinder  konkurriren  und  mit  leiblichen  Kindern  einen
gemeinschaftlichen  Erbschein  erhalten:  so  ist  der  Ansatz,  in  Hinsicht  auf
die  Stiefkinder,  für  sie  je  nach  ihrem  Antheil  zu  erhöhen.  Spatere
anderweite  Vertheilungen  der  Geschwister  unter  sich  unterliegen  der
vollen  Konfirmations-Sportel.

21)  Zu  F.  44  Nr.  16  Anmerkung  1.  Nach  den  Worten:  „der  geeigneten
Klassen-Taxe“  ist  einzuschalten:  bezüglich  Werths  -Tare  C.  69).

22)  Zu  F.  44  Nr.  18.  Die  bey  Subhastationen  vorkommenden  Verläge
und  Separat-Gebühren  hat  der  Eigenthümer  des  versteigerten  Grundstücks
  zu  tragen,  dafern  sie  nicht  vom  Ersteher  felbst  veranlaßt  sind.

23)  Zu  §.  44  Nr.  19.  Die  Aversional-Sportel  bey  Mobiliar-Versteigerungen
  umfaßt  auch  die  gerlchtliche  Verfügung  zu  Bekanntmachung
der  Versteigerung,  nicht  aber  die  Insertions=  Kosten  und  sonstige
Verläge.
        <pb n="9" />
        7

24)  Zu  F.  44  Nr.  20.  Für  Bestätigung  der  Cession  einer  Schuldforderung
  findet  stets  nur  die  hier  bestimmte  Cessions-Sportel  Statt,
auch  wenn  die  cedirte  Forderung  mit  einer  gerichtlichen  Hypothek  versehen

  ist.

25)  Zu  §.  46  a.  Für  eine  Nebenhandlung  bey  Konfirmation  von
Eigenthumsveränderungen  ist  es  nahmentlich  auch  zu  achten,  wenn  Ehefrauen
  oder  andere  Real-Berechtigte  auf  ihre  hypothekarischen  Rechte
an  dem  veräußerten  Gegenstande  gerichtlich  Verzicht  leisten,  und  es
ist  dafür  der  Protokoll-Ansatz  nach  §.  19  Nr.  1  besonders  zu
liquidiren.

26)  Zu  §.  46  c.  Wenn  Grundstücke  in  verschiedenen  Fluren  liegen:  so
sind  die  zu  den  verschiedenen  Handelsbüchern  zu  nehmenden  Ertrakte
der  Dokumente  als  Abschriften  besonders  zu  liquidiren.

27)  Zu  §.  46  d.  Wenn  ererbte  Grundstücke  alsobald  getheilt  werden:
so  hat  jeder  Erbe  die  Sportel  für  die  Erbzuschreibung  seines  Theiles
nach  dessen  Werthe  zu  entrichten;  wenn  aber  die  sämmtlichen
Grundstücke  Einem  der  mehren  Erben  allein  überlassen  werden:  so  ist
die  Sportel  nach  dem  Werthe  sämmtlicher  Grundstücke  anzusetzen.

28)  Zu  §.  58.  Wenn  in  einem  Pacht-Kontrakte  die  Pachtzeit  theils  auf
einige  Zeit  gewiß,  theils  auf  einen  folgenden  Zeitraum  ungewiß
bestimmt  ist:  so  richtet  sich  die  Konfirmations-Sportel  nach  der  angegebenen
  ganzen  Pachtzeit.

29)  Zu  §.  57.  Wenn  die  auf  einem  Grundstücke  haftende  Hypothek  auf
ein  anderes  Grundstück  übergetragen  wird:  so  ist  hierfür  eben  so  wie
für  eine  neue  Hypothek-Bestellung  zu  liqutdiren.

30)  Zu  §.  60.  Für  die  den  Konsens-urkunden  einverleibten  Zeugnisse
über  Nichteristenz  stillschweigender  Hypotheken,  Brand-Assekurations=Verhaltnisse,
  Ledigkeit  des  Erborgers  u.  s.  w.  darf  nichts  Besonderes
liquidirt  werden.

31)  Zu  §.  62.  untcer  Hypotheken-Scheinen  sind  bloß  solche  zu
verstehen,  die  auf  Nachsuchen  eines  Interessenten  diesem  ausgefertiget
  werden.
        <pb n="10" />
        8
32)  Zu  F.  63.

a)  Rückbürgschaften  sind  wie  „andere  Bürgschaften“  zu  liquidiren
und,  wenn  eine  Unterpfandsbestellung  damit  verknüpft  ist,  diese
noch  besonders.

Wenn  zwey  Schuldner  solidarische  Haftpflicht  übernehmen:
so  ist  die  Bürgschafts  =  Sportel  nur  Ein  Mahl  zu  liquidiren,  weil
jeder  nur  für  den  Antheil  des  Anderen  bürgt.

b)  Statt  des  in  diesem  §.  citirten  §.  59  ist  58  zu  lesen.
83)  Zu  K.  69.

a)  Die  Arnsätze  für  Vergleichs=  und  Verdußerungs-Dekrete  sind  keine
aversionellen,  mithin  die  vorausgegangenen  Verhandlungen  den
geeigneten  Klassenansatzen  unterworfen,  soweit  nicht  nach  §.  4  Nr.
4  ganz  oder  theilweise  Sportel-Freyheit  eintritt.

b)  Bey  Vergleichs-Dekreten  richtet  sich  der  Ansatz  nach  der  Größe
des  Anspruches  des  Unmündigen,  nicht  nach  der  Vergleichssumme.

P0)  Verpfändungs-Dekrete,  da  wo  sie  gesetzlich  nothwendig  sind,  unterliegen
  demselben  Dekrets  -Ansatze  wie  andere  Verdußerungs=Dekrete.


34)  Zu  §.  70.  Wenn  über  das  Vermögen  mehrer  Pflegebefohlenen  nur
Eine  Rechnung  geführt  wird:  so  richtet  sich  der  Ansatz  für  den  Justifikations-Schein
  nach  dem  Vermögensabwurfe  jedes  Einzelnen.  Wenn
also  z.  B.  zwey  Geschwister  jedes  nur  10  Thaler  Abwurf  haben:  so
tritt  Sportel-Freyheit  ein;  hat  jedes  51  Thaler  Abwurf:  so  besteht  der
Ansatz  aus  zweymahl  16  Groschen  —=  1  Thaler  8  Groschen.

35)  Zu  §.  72.  Die  Bestimmungen  dieses  F.  beziehen  sich  bloß  auf  ausgefertigte
  Quittungen.  Wird  zu  den  Mien  gyuittirt,  ohne  das
darüber  eine  besondere  Ausfertigung  erfolgt:  so  findet  nur  der  gewöhnliche
  Protokoll-Ansatz  §.  19  Nr.  1  und,  wenn  die  Quittung  in
einer  förmlichen  Prozeß-Sache  erfolgt,  der  Ansatz  in  den  88.  23,  27
oder  31  Statt.
        <pb n="11" />
        9

36)  Zu  g.  88  Nr.  1  —  8.  Die  außer  dem  Dekrete  oder  dem  Reskripte
ergehenden  Ausfertigungen  oder  Niederschriften  bey  Landes-Kollegien
sind  nach  der  Klassen  -Taxe  zu  liquidiren  und  —  zu  Nr.  18  dieses  §.  —
bey  Dienstbestätigungen,  die  bloß  bey  Unterbehörden  vorkommen,  z.
B.  eines  Schuldheißen,  Gemeindedieners,  Feldhüters  u.  s.  w.,  nur
der  Protokoll-Ansatz  nach  der  Klassen  -Tare,  es  sey  denn,  daß  cidliche
  Verpflichtung  nöthig,  welchen  Falles  für  diese  8  Groschen  hinzukommen
  (§.  19  Nr.  8).

37)  Zu  §.  93  —  98.  unter  „Sitz“  der  Behörde  ist  deren  ganzes  Geschafts
  -Lokal  zu  verstehen.

38)  Zu  §.  95.  Bey  Pachtversteigerungen  treten  Verrichtungsgebühren  nur
dann  ein,  wenn  der  Termin  außerhalb  des  Gerichtssitzes  gehalten
werden  muß.

39)  Zu  8.  100  Nr.  6,  7,  8.  Statt  der  Jahreszahl  1831  ist  1821  zu  lesen.

40)  Zu  §F.  116.

a)  Die  Vergleichsgebühr  setzt  immer  einen  förmlichen  Rechtsstreit
voraus.  Sie  findet  daher  in  Konkursen  mur  dann  Statt,  wenn
der  Konkurs  förmlich  dekretirt  und  ein  Vergleich  wirklich  zu  Stande
gebracht  worden  ist.

b)  Wenn  in  Wechselsachen  nach  vorhergegangener  wechselmäßiger
Verfügung  ein  Vergleich  gestiftet  wird:  so  ist  die  Vergleichs-Sportel
  und  Vergleichsgebühr  stets  zu  liquidiren,  obschon  kein  Güteund
  Rechtötermin  vorher  anberaumt  war.

41)  Zu  §F.  117.

a)  Dokumente  und  Gelder  der  Minderjährigen,  Wahn=  oder  Blödsinnigen
  sind  bloß  dann  von  Depositions-Gebühren  bezüglich  ganz
und  zur  Hälfte  frey,  wenn  der  Grund  der  Deposition  einzig  und
alein  in  der  Minderjahrigkeit,  in  dem  Wahn=  oder  Blödsinne
iegt.

b)  Die  Depositen-Gebühr  darf  keinesweges  nach  den  einzelnen  Einnahme=
  und  Ausgabeposten  berechnet  werden,  sondern  nur  nach  der

(2!
        <pb n="12" />
        10

Gesammt-Einnahme  oder  Ausgabe  des  mit  einer  und  derselben
Nummer  im  Depositen-Buche  bezeichneten  Depositums.

Auch  finden  Depositen-Gebühren  überhaupt  nur  dann  Statt,
wenn  der  Gegenstand  vorher  wirklich  in  das  Depositen-Buch  eingetragen
  war,  nicht  also,  wenn  z.  B.  das  Geld  bloß  bey  Gericht
aufgezaWhlt  und  sofort  wieder  an  die  Gldubiger  ausgezahlt  wird.

42)  Zu  §.  121.  In  Folge  der  allgemeinen  Bestimmungen  F.  4  Nr.  4
sind  für  Monirung  der  Rechnung  eines  Pflegebefohlenen,

a)  dessen  Vermögen  nicht  über  10  Thlr.  jährlichen  Abwurf  giebt,
Nichts  —

b)  wenn  es  nicht  über  25  Thlr.  Abwurf  giebt,  nur  2  Gr.,

Pc)  und,  wenn  der  Abwurf  nicht  über  50  Thlr.  betrdgt,  nur  4  Gr.
an  Gebühren  zu  entrichten.

48)  Zu  den  Is.  151  und  162.  Zeugengebühren,  deren  Auszahlung  ausdrücklich
  von  den  Zeugen  verlangt  wird,  sind  aus  der  Jurisdiktions-Kasse
  vorzuschießen,  und,  wenn  sie  von  dem  Zahlungöpflichtigen
nicht  beygebracht  werden  können,  von  dem  Jurisdiktions-Inhaber  zu
tragen.

44)  Zu  §S.  144  Nr.  3.  Bey  den  Rent-Behörden  findet  der  Ansatz  für  das
Aufschlagen  eines  Erbzins=  oder  eines  anderen  Grundbuches  blos  dann
Statt,  wenn  das  Nachschlagen  von  Privat-Personen  besonders  verlangt
  wird,  nicht  aber,  wenn  jene  Behörden  von  Amtswegen  und  im
Interesse  des  Berechtigten  die  Grundbücher,  z.  B.  in  Folge  der  von
den  Justiz-Behörden  erlassenen  Umlaufe,  nachschlagen.

15)  Zu  §.  150.  Bey  den  in  diesem  8.  unter  In  3.  II  9  und  III  für
Sachverstandige  höheren  Ranges  geordneten  Gebühren  für  Versaumniß
und  Transport-Kosten  hat  es  sein  Bewenden,  wenn  auch  dem  zugezogenen
  Sachverständigen  in  seinen  dienstlichen  Verhältnissen,  nach  §.
99  bis  107,  höhere  oder  geringere  Diaäten  und  Transport-Kosten  ausgesetzt
  sind.  «

46)ZF1§.154Nr.11.NebenvenDiätemwelcheAmts-unvGerichtsdiener
  bey  Verschickungen  außerhalb  des  Gerichtssprengels  erhalten,
        <pb n="13" />
        11

ist  auch  das  Bothenlohn  nach  §.  158  zur  Sportelkasse  zu  liquidiren.


47)  Zu  F.  155.  Für  Verrichtungen  der  Diener  bey  Auktionen,  Inventuren
  und  Verfiegelungen  darf  nichts  liquidirt  werden;  es  sey  denn,  daß
diese  Verrichtungen  nicht  in  ihrer  Dienstverpflichtung  lägen,  z.  B.  Mobiliar
  -Tranöport  von  einem  Lokal  in  das  andere,  wo  alsdann  den
Dienern  dieselben  Remunerationen  wie  für  einen  nicht  verpflichteten
Handlanger  zuzubilligen  sind.

Der  Ausruf  bey  Subhastationen  und  Auktionen  gehört  aber  ganz
nahmentlich  zu  den  Dienstverpflichtungen.

48)  Zu  §F.  157  I.  Unter  Bestellung  ist  nahmentlich  auch  die  Behändigung
  einer  Urkunde,  Abschriff,  Rechnung  2c.,  ingleichen  die  Bestellung
eines  schriftlichen  Erlasses  auf  die  Post,  zu  verstehen.

49)  Zu  §.  157—  159.  Wenn  in  einer  und  derselben  Sache  mebre  Ausfertigungen,
  gleichzeitig  an  einen  und  denselben  Ort  —  sey  dieses  nun
der  Ort,  wo  die  Behörde  ihren  Sitz  hat,  oder  ein  entfernter  —  zu
bestellen  sind:  so  darf  dafür  stets  nur  ein  faches  Bothenlohn,  also,
wenn  die  Ausfertigungen  sämmtlich  in  dem  Gerichtsorte  selbst  bestellt
werden,  für  alle  zusammen  nur  Ein  Groschen  liquidirt  werden.

50)  Zu  5.  176  3.  Wenn  eine  Parthey,  die  die  Kasten  eines  Erkennte
nisses  noch  nicht  entrichtet  hat,  gleichwohl  die  Vorlegung  der  Akken
verlangt:  so  ist  zwar  solche  zu  gewahren,  das  Erkenntniß  aber  und
die  etwa  darüber  schon  erfolgte  Erklärung  des  Gegentheils  vorher  einzusiegeln.


Weimar  den  23.  Januar  1835.
Eisenach  den  27.  Januar  1835.

Die  Großherzoglich  Scchsischen  Landesregierungen,
von  Müller.  von  Gerstenbergk.
        <pb n="14" />
        12

IV.  In  Gemäßheit  der,  von  Sr.  Königl.  Hoheit,  dem  Großherzoge,  allergnädigst
  ertheilten  Bewilligung  und  Ermächtigung,  ist  den  Kaufleuten  Dietel
und  Wechmar,  zu  Eisenach,  zum  Einsammeln  eines,  auf  den  Basalten  wachsenden,
  zur  Bereitung  des  Persio  und  der  Orseille  brauchbaren  Lichens  ein
ausschlüssiges  Privilegium  auf  die  Dauer  von  Zehen  Jahren  für  die  Amtsbezirke
  Kaltennordheim,  Dermbach,  Geisa,  Vacha,  Lengsfeld  und  Völkershausen
  unter  folgenden  Bedingungen  verliehen  worden:

1)  die  Privilegirten  haben  während  dieses  Zeitraumes  von  dem  Privilegium
  auch  wirklich  einen  angemessenen  Gebrauch  zu  machen;

2  die,  aus  den  bezeichneten  Amtsbezirken  zu  nehmenden,  Kommissionäre
müssen  den  betroffenen  Aemtern  angezeigt  werden,  von  welchen  sie
darauf,  daß  das  Einsammeln  nur  Bewohnern  des  Großherzogthumes
gestattet  und  nur  diesen  das  eingesammelte  Lichen  abgenommen  werden
  darf,  zu  verpflichten  sind;

3)  da,  wo  das  bezeichnete  Lichen  auf  Grundstücken  von  Privat-Besitzern
  gesacht  werden  soll,  muß  deren  Einwilligung  hierzu  vorher  eingeholt
  werden.

Obiges  wird  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Kontravention  gegen  dieses
ausschließende  Privilegium  mit  einer  Strafe  von  25  Thalern  geahndet  werden
soll,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  3.  Januar  1835.
Großherzoglich  Sichsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="15" />
        16

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  2.  Den  11.  März  1835.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
nachstehendes  Patent,  die  Einführung  des  Königlich  Preußischen  Münzfußes
im  Amte  Allstedt  betreffend,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  5.  März  1835.
Großherzoglich  Saächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  2c.

In  Berücksichtigung  der  eigenthümlichen  Verhältnisse  Unseres  Amtes  Allstedt,
  welches  ganz  vom  Königlich  Preußischen  Staatsgebiethe  umschlossen,  mit
Dee  êb  ununterbrochener  gegenseitiger  Verkehrsbeziehung  steht,  verordnen

ir  hiermit:

1.

Vom  15.  März  dieses  Jahres  an  soll  für  das  Amt  Allstedt  der  Königlich
  Preußische  Münzsuß  dergestalt  angenommen  und  eingeführt  seyn,  daß  derselbe
  an  die  Stelle  des  dort  bis  jetzt  üblich  gewesenen  Landes-Kurrent-Münzsußes
  tritt,  sofern  vertragsweise  nicht  etwas  Anderes  ausbedungen  ist.

2

Das  Verhältniß,  nach  welchem  das  Preußische  Courant  gegen  Konventions-Geld
  in  den  öffentlichen  Kassen  des  Amtes  künftig  angenommen  wird,

131
        <pb n="16" />
        14

bleibt  das  durch  das  Gesetz  vom  21.  Dezember  1888  bestimmte  von  28,1/3
Groschen  zu  1  Thaler.  Auch  alle  andere,  in  dem  Gesetze  vom  18.  November
1823  und  in  der  erläduternden  Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1829  (Weimar'sches
  Wochenblatt  vom  Jahre  1829  Seite  89),  bezüglich  in  den  Bekanntmachungen
  vom  10.  und  27.  April  1838  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre
1838  Seite  89  und  95)  aufgeführte  Münzsorten  können  nach  dem  dort  bezeichneten
  Verhältnisse  eingezahlt  werden.  Preußische  Scheidemünze  dagegen  soll,
so  weit  nöthig,  nur  zur  Ausgleichung  angenommen  werden.
8

Unsere  Landes-Scheidemünze  wird  vom  15.  März  dieses  Jahres  an  im
Amte  Allstedt  gänzlich  außer  Kurs  gesetzt,  so  daß  dieselbe  von  diesem
Tage  an  bey  öffentlichen  Kassen  daselbst  nicht  mehr  eingezahlt  werden  darf
und  sie  im  besagtem  Amte  im  allgemeinen  Verkehr  fernerhin  anzunehmen  Niemand
  verpflichtet  ist.

4.

Um  dagegen  denen,  welche  dergleichen  Scheidemünze  im  Amte  Allstedt
dermahlen  besitzen,  Gelegenheit  zu  verschaffen,  sie  nach  ihrem  gesetzlichen  Nennwerthe
  umzuwechseln,  wird  solche  —  jedoch  nur  in  den  letzten  drey  Tagen
vor  dem  15.  März  dieses  Jahres,  am  12.,  13.  und  14.  genannten  Monathes  —
bey  Unserem  Rentamte  zu  Allstedt,  wohin  sich  die  betheiligten  Amtseinwohner
deshalb  zu  wenden  haben,  gegen  Königlich  Preußische  Scheidemünze  und,  so
weit  solche  dort  nicht  ausreichend  vorhanden  seyn  sollte,  gegen  grobes  Preußisches
  Courant  und  zwar,  um  kleinere  Brüche  zu  vermeiden,  in  dem  Verhaltnisse
  von  25,1./3  Groschen  Kurrent-Geld  zu  1  Thaler  Preußisch  Courant,  oder
gegen  Konventions-Geld,  nach  dem  gesetzlichen  Verhältnisse  von  12  Groschen
Kurrent-Geld  zu  11  Groschen  Konventions-Geld,  ausgewechselt  werden.

5

Die  in  solcher  Weise  eingewechselte  Landes-Scheidemünze  soll  nicht  weiter
in  Umlauf  gesetzt,  sondern  eingeschmolzen  werden.
Weimar  am  21.  Februar  1835.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
Patent,
die  Einführung  des  Königlich  Preußischen
Münzfußes  im  Amte  Allstedt  betreffend.
        <pb n="17" />
        15

II.  Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  der  umterzeichneten  Landesregierung
  mittelst  höchsten  Reskripts  von  der  Uebereinkunft  Eröffnung  zu
machen  geruhet,  welche  zwischen  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  und
der  Kaiserlich  Königlichen  Oesterreichschen  Gesandtschaft  dahin  getroffen  worden:

daß  hinführo  in  allen  und  jeden  Kriminal-Angelegenheiten  von  den
Großherzogl.  Sachsen-Weimar-Eisenach'schen  Gerichten  jeder  Requisition
  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichschen  Gerichte,  und  umgekehrt,
  tar  =  und  kostenfrey  entsprochen  werden  soll,  mit  alleiniger  Ausnahme
  folgender  gegenseitig  zu  erstattender  baren  Auslagen,  als:
für  die  Atzung  mit  Inbegriff  von  Arzt=  und  Kurkosten,  Lagerstroh,  Wäsche
imd  nothdürftigen  Kleidungsstücken!  —  für  Transport  der  Verbrecher  bis  zu
ihrer  Auslieferung  an  die  gegenseitigen  Kriminal-Gerichte;  —  für  Bothenlohn
und  Postporto;  —  endlich  für  Zeugengebühren,  unter  welchen  letzteren  jedoch
nur  solche  verstanden  werden,  die  einen  Zeugen,  der  von  Tagelohn  lebt  und
wegen  der  Vorforderung  seiner  Person  zu  Gericht  den  Verdienst  entbehren  muß,
mit  dem  gewöhnlichen  Tagelohn  zu  leisten  und  zu  erseten  sind.

Höchstem  Befehle  zu  Folge  wird  diese  wechselseitige  bloß  die  Erstattung
  der  Untersuchungsverläge  zwischen  den  beyderseitigen  Justiz-Behörden  betreffende
  Uebereinkunft  zur  Beachtung  für  sämmtliche  Justiz-Unterbehörden  des
Großherzogthumes  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  29.  Januar  1835.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

IIII.  Da  es  mehrfach  vorgekommen,  daß  Lokal-Behörden  die  im  F.  5
der  Kriminal-Gerichtsordnung  ihnen  zur  Pflicht  gemachten  Besichtigungen  in
Kriminal-Sachen  später  als  in  den  ersten  24  Stunden,  nach  deren  Verlauf
die  Akten  an  die  Kriminal-Gerichte  abgegeben  werden  sollen,  vorgenommen,
desgleichen,  daß  bey  diesen  Besichtigungen  unterlassen  worden  ist,  die  Beschädigten
  umständlich  zu  befragen,  die  Hausgenossen,  Nachbarn,  Wächter,  Ortsgerichts=
  und  andere  Personen,  welche  auf  eine  Spur  haätten  leiten  können,
zu  vernehmen  und  die  indicirten  Nachsuchungen  zu  halten:  so  erinnern  wir  auf
dem  Grunde  jener  gesetzlichen  Bestimmung  die  Lokal-Gerichts-Behörden  unseres
  Bereiches  daran,  daß  dieselben  sofort  nach  erfolgter  Anzeige  eines  Verbrechens
  innerhalb  der  ersten  24  Stunden  Alles  zur  Einleitung  der
Untersuchung  und  insbesondere  zur  Berichtigung  des  Thatbestandes  Erforderliche
zu  verfügen  haben,  daß  aber,  wenn  eine  Besichtigung  nicht  binnen  24
Stunden  nach  Anzeige  des  Verbrechens  von  den  Lokal-Behörden  gehalten
        <pb n="18" />
        16

werden  kann  und  ohne  Nachtheil  sich  aufschieben  laͤßt,  dieselbe,  nach
einstweiliger  Fürsorge,  daß  Alles  ĩn  statu  quo  bleibe,  den  durch  expresse
Bothen  in  Kenntniß  zu  setzenden  Kriminal-Gerichten  zu  überlassen  ist,  außerdem
  aber  bey  Besichtigungen,  welche  die  Lokal-Behörden  selbst  halten,  die
obigen  nach  Maßgabe  der  Umstände  zur  Einleitung  der  untersuchung  nöthigen
Verhandlungen  niemahls  zu  unterlassen  sind.
Weimar  den  17.  Februar  1835.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

XV.  Auf  höchsten  Befehl  wird  nachstehende  Vergleichungstabelle  des  Werthes
  der  Silbermünzen,  um  welchen  solche  bey  den  Zollvereins-Abgaben  angenommen
  werden,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  28.  Januar  1835.

Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  7————
Werth  «
—-  ·  ,  Werth  Werth
i  abeil  aus  in  preußischen  in  Konventions=Benennung
  der  Munzen.  1..  Münzen.  geld.
FSlt.  r.  P.  Thlr.  Sgr.f.  W  #.
Ein  Konventions  =  oder  Speziesthaller  224  1.11  15  1
Ein  dergl.  halber  -.......  11200206g.16.
Ein  20.  Kreuzerstuͤck  r  „  „„  S——  r  „  „  „„  o  24  m  6  10;  *-!*-“  5  4
Ein  10.  Kreuzerstück  ..  ....  2352
Ein  Kronenthaler  2  2  116663]12
Ein  preußischer  TWhalrr  .  .  ...  1%%  „FHIH.  234
Ein  preußisches  1  TChalerstttkk  55255155  11|8
Ein  preußisches  +  Thalerstück.  ........  «35«01.0..-79z
EinpreußischesFTl)alerst-ück»»»..  ..«17205..310-2
EinkurhessiicherThaler.........  ...........  1115  1I  23  4
Ein  kurhessischer  halber  Thaler.5222  15  118
U
Konventionsmäßige  Münzsorten,  mit  Bezeichnung  der  .
aus  der  Mark  geprägten  Stücke:
Ein  1  Thalersttt  36  10  8
Ein  1  Thalerstück  r  %  %%  v  „  r  reefe  eeo  27  7  8  ·  6  ·
Ein  4  Thalerstuick  ......  .187«51..,.;»·.4l.
Einph-Thalerstück................  «...........  0132031070  B.
Ein  .  Thalerstück  r  r  e  „ie  d„  „:5  ———————  2  9  -  2  63.  6  2
        <pb n="19" />
        17

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  3.  Den  18.  April  1835.

 

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
empfangen  sämmtliche  Justiz-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  hiermit  die
Anweisung,  von  jeder  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Veränderung,  welche
nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  F§F.  32  des  Grundgesetzes  über  die  landständische
  Verfassung  vom  5.  May  1816  einem  Landtagsabgeordneten,  oder
einem  Stellvertreter  in  einem  der  drey  Stände  die  Fähigkeit  zu  fernerer
Beybehaltung  seines  landständischen  Amtes  entzieht,  der  ihnen
vorgesetzten  Landesregierung  sofort  berichtliche  Anzeige  zu  maceen,  vamit
über  solche  Veränderungen  demnächst  die  erforderliche  Mittheilung  an  den
bandtagsvorstand  auf  dem  verfassungsmaßigen  Wege  erfolgen  kann.

Da  auch  bey  Prüfung  der  im  vorigen  Jahre  Statt  gefundenen  Wahlen
landständischer  Abgeordneter  und  Stellvertreter  zu  bemerken  gewesen,  daß  in
verschiedenen  Wahlbezirken  die  in  der  neuen  Wahlordnung  vom  27.  April
1833  vorgeschriebenen  Formen  in  mehrfacher  Beziehung,  z.  B.  hirsichtlich
der  Anfertigung  und  Autorisation  der  Wahllisten,  der  Vollziehung  der  Wahlscheine
  2c.  nicht  in  der  Art  beobachtet  worden,  als  es  die  deutlichen  Vorschriften
  des  Gesetzes  hätten  erwarten  lassen:  so  werden  die  Ortsvorstände,
bezüglich  Gerichtsbehörden)  welche  dabey  zu  konkurriren  haben,  bedeutet,
künftig  jene  Formen  und  zwar  auch  die  minder  bedeutenden  genauer  in  Obacht
zu  nehmen,  indem  widrigen  Falles  gegen  die  Unachtsamen  die  ernstlichste  Ahndung
  erfolgen  muß.

Weimar  den  20.  Februar  und  Eisenach  den  3.  Marz  1835.

Die  Großherzoglich  Schsischen  Landesregierungen.
von  Müller.  von  Gerstenbergk.
4!
        <pb n="20" />
        18

II.  Saͤmmtliche  Untergerichte  unseres  Bereiches  werden  hiermit  angewiesen,
  in  Fällen,  wo  bey  Darlehens-Forderungen  mit  der  Klage  zugleich  der
Antrag  auf  gerichtliche  Aufkündigung  des  Kapitals  verbunden  ist,  nicht  sofort
  einen  eventuellen  Güte=  und  Rechts-Termin,  sondern  in  Gemähheit  des
Gesetzes  vom  12.  April  1833  zugleich  mit  der  Aufkündigungs-Verordnung  auf
den  Fall,  daß  die  Aufkündigungs-Frist  ohne  Zahlung  verstreicht,  vorerst  nur
einen  Sühne-Termin  anzuberaumen.

Weimar  am  5.  Februar  1835.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Auf  dem  Grunde  einer  höchsten  Ortes  gegebenen  Bestimmung  soll
für  die  Zukunft  überall  im  Großherzogthume,  auch  da,  wo  eine  Lehengelder=Befreyung
  solchen  Falles  zeither  noch  nicht  hergebracht  war,  den  Jeraeliten
unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Bestimmungen  der  Paragraphen  25  und  26
rer  Jubrnorbnung  vom  20.  Juny  1823  ihre  Anwendung  finden,  eine  an  den
Kammer  -  Fiskus  zu  bewirkende  Entrichtung  von  Lehengeldern  dann  nicht  angesonnen
  werden,  wenn  die  nach  den  angezogenen  Paragraphen  der  Judenordnung
  erworbenen  lehenpflichtigen  Grundstücke  von  dem  israelitischen  Glaubensgenossen,
  der  sie  erwarb,  binnen  der  gesetzlichen  Frist  aus  freyer  Hand  wieder
  veraußert  werden.

Wir  machen  solches  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt.
Weimar  den  18.  Februar  1835.
Großherzoglich  Sichsische  Kammer.
F.  A.  von  Fritsch.

IV.  Da  es  mehrfach  vorgekommen  ist,  daß  die  Worte  im  §.  21  des
Huth=  und  Triftgesetzes  vom  3.  April  1821,  welche  so  lauten:

„Die  Trift  und  Huth  darf  auf  solchen  Kleestücken  ausgeubt  werden,
sobald  der  lehte  Hieb  herunter  ist  und  der  Besitzer  desselben  entweder
sein  eigenes  Vieh  darauf  treibt  oder  Dünger  darauf  fahrt  oder  es  umzureißen
  beginnt“
        <pb n="21" />
        19

zum  Nachtheil  des  Triftleidenden  unrichtig  ausgelegt  worden  sind:  so  haben
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dem  Antrage  des  getreuen  Landtages
  entsprechend,  eine  authentische  Inrerpretation  jemr  Gesetzesworte  dahin
gnädigst  ertheilt:

Huth  und  Trift  darf  auf  solchen  Kleestücken  erst  dann  ausgeübt  werden,
  wenn  der  letzte  Hieb  herunter  ist  und  hierguf  einer  der  drey
Falle  eintrat,

a)  daß  der  Besitzer  sein  eigenes  Bieh  darauf  treibt,
b)  oder  Dünger  darauf  fährt,
c)  oder  das  Stück  umzureißen  beginnt.

Es  wird  diese  Interpretation,  zufolge  höchsten  Befehls,  hiermit  zur
Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  2.  März  1835.

Großherzoglich  Sachsische  Landeöregierung.
von  Müller.

V.  Nachdem  über  die  Auslegung  einiger  Bestimmungen  im  F.  36  der  provisorischen
  Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung  vom  8.  Oktober  1816  und
in  dem  Publikations-Patente  vom  20.  Dezember  1816  unter  Nr.  XII,  die
Kompetenz  des  Ober-Appellations-Gerichtes  in  Kriminal-Fällen  betreffend,  Zweifel
  entstanden:  so  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  zu  deren
Beseitigung,  nach  angehörtem  Gutachten  des  Großherzoglichen  und  Gesammt-Ober-Appellations-Gerichtes
  und  Höchstdero  bepden  Landesregierungen,  eine
authentische  Interpretation  dahin  zu  ertheilen  geruhet:

1)  In  denjenigen  Fallen,  in  welchen  ein  Angeschuldigter  zu  Abtragung
von  mehr,  als  funfzig  Thalern  Untersuchungskosten  verurtheilt
worden  ist  und  deshalb  auf  dem  Grunde  der  Bestimmung  im  FJ.  36
Nr.  5  der  erwähnten  Gerichtsordnung  das  Rechtsmittel  der  Ober-Appellation
  eingewendet  hat,  ist  das  Ober-Appellations-Gericht  nur  dann
befugt,  auch  die  erkannte  Strafe,  bezüglich  die  Strafgeltung  und
        <pb n="22" />
        20

das  Strafmaß  seinem  Erkenntnisse  mit  zu  unterwerfen,  wenn  entweder
  der  Angeschuldigte  gänzliche  Strafloßigkeit  nachzuweisen  vermocht
  hat,  oder  jene  Strafe  die  im  F.  36  Nr.  1  bestimmte  Grenze
überschreitet.

2)  Wenn  ein  Angeschuldigter  gäuzliche  Straflosigkeit  nachzuweisen  vermag:

  so  ist  das  Rechtsmittel  der  Ober-Appellation,  in  Folge  der  Vorschrift
  in  dem  angezogenen  Publikations-Patente  unter  Nr.  XII,  auch
gegen  ein  solches  Erkenntniß  für  zulassig  zu  achten,  in  welchem  nur
auf  unvollständige  LZossprechung  (Entbindung  von  der  Instanz),
oder  bedingte  Lossprechung  (mit  Nachlassung  des  Reinigungseides)
erkannt  worden  istz  wogegen  es  auch  jetzt  noch  einem  weiteren  Zweifel
nicht  unterliegen  kann,  daß  vermittelst  der  Berufung  auf  völlige  Straflosigkeit
  eine  Ober-Appellation  in  Kriminal-Sachen  gegen  bloße  Verurtheilung
  in  die  Untersuchungskosten,  welche  nicht  über  funfzig  Thaler
betragen,  keineswegs  zulässig  sey.

Auf  höchsten  Befehl  wird  dieses  hiermit  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.
Weimar  2.  März  1885.

Großherzoglich  Sachsische  Kandcsregierung.
von  Müller.
        <pb n="23" />
        21

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.
Nummer  4.  Den  29.  April  1835.

Bekanntmachung.

Höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zu  Folge
wird  der  unter  A  nachstehende,  in  der  39sten  vorjährigen  Bundestagssitzung
gefaßte  Beschluß,  in  Betreff  der  Universitäten  und  anderer  Lehr=  und  Erziehungsanstalten,
  so  wie  der  zur  Ausführung  dieses  Bundesbeschlusses  von
Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  und  den  übrigen  Durchlauchtigsten
  Erhaltern  der  Gesammt-Akademie  Jena  beschlossene  Nachtrag  zu  den
Gesetzen  für  die  dasigen  Studirenden  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1831
Nr.  11  S.  57  —  87)  unter  B  hiermit  zur  allgemeinen  Nachricht  und
Nachachtung  bekannt  gemachr.

Weimar  den  15.  April  1835.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

A.
Neun  und  dreyßigste  Sitzung.

Geschehen  Frankfurt  den  13.  November  1834.

g.  546.
Gemeinsame  Maßregeln  in  Betreff  der  Universitäten  und  anderer  Lehrund
  Erziehungsanstalten  Deutschlands
ꝛc.
Saͤmmtliche  Gesandtschafken  aklarten  ihre  Zustimmung  zu  den
Kommissions--Antraͤgen,  es  wurde  demnach
beschlossen:
1)  Die  nachstehenden  funfzehen  Artikel,  die  Universitaͤten  und  andere  Lehr—
r  Ergehungsanstalten  betreffend,  werden  hiermit  zum  Bundesbeschlusse
erhoben

 

 

(5.
        <pb n="24" />
        22

2)  Die  höchsten  und  hohen  Regierungen  werden  ersucht,  in  Gemaßheit  der
in  diesen  Artikeln  enthaltenen  Bestimmungen  in  moöglichst  kurzer  Frist
die  erforderlichen  Einrichtungen  zu  treffen  und  selbige  bey  der  Bundesversammlung
  zur  Anzeige  zu  bringen.

Artikel  I.

Die  Regierungen  werden  auf  ihren  Universitäten  für  die  Immatrikulation
eine  eigene  Kommission  niedersetzen,  welcher  der  außerordentliche  Regierungsbevollmachtigte
  oder  ein  von  der  Regierung  dazu  ernannter  Stellvertreter
  desselben  beywohnen  wird.

Alle  Studirenden  sind  verbunden,  sich  bey  dieser  Kommission  innerhalb
zwey  Tagen  nach  ihrer  Ankunft  zur  Immatrikulation  zu  melden.  Acht  Tage
nach  dem  vorschriftmäßigen  Beginnen  der  Vorlesungen  darf,  ohne  Genehmigung
  der  von  der  Regierung  hierzu  bestimmten  Behörde,  keine  Immatrikulation
  mehr  Statt  finden.  Diese  Genehmigung  wird  insbesondere  alsdann  erfolgen,
  wenn  ein  Studirender  die  Verzögerung  seiner  Anmeldung  durch  Nachweisung
  gültiger  Verhinderungsgründe  zu  entschuldigen  vermag.

Auch  die  auf  einer  Universität  bereits  immatrikulirten  Studirenden  müssen
sich  bey  dem  Anfange  eines  jeden  Semesters  in  den  zur  Immatrikulation  angesetzten
  Stunden  bey  der  Kommission  melden  und  sich  über  den  inzwischen  gemachten
  Aufenthalt  ausweisen.

Artikel  II.
Ein  Studirender,  welcher  um  die  Immatrikulation  nachsucht,  muß  der
Kommission  vorlegen:

1)  wenn  er  das  akademische  Studium  beginnt  —  ein  Zeugniß  seiner
wissenschaftlichen  Vorbereitung  zu  demselben  und  seines  sittlichen  Betragens,
  wie  solches  durch  die  Gesetze  des  Landes,  dem  er  angehört,  vorgeschrieben
  ist.

Wo  noch  keine  Verordnungen  hierüber  bestehen,  werden  sie  erlassen
werden.

Die  Regierungen  werden  einander  von  ihren  über  diese  Zeugnisse  erlassenen
  Gesetzen,  durch  deren  Mittheilung  an  die  Bundesversammlung,
in  Kenntniß  setzen.
        <pb n="25" />
        23

2)  wenn  der  Studirende  sich  von  einer  Universität  auf  eine  andere  begeben
hat,  auch  von  jeder  früher  besuchten  —  ein  Zeugniß  des  Fleißes  und
sittlichen  Betragens;

3)  wenn  er  die  akademischen  Studien  eine  Zeit  lang  unterbrochen  hat  —

ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  von  der  Obrigkeit  des  Ortes,  wo  er

sich  im  letzteren  Jahre  längere  Zeit  aufgehalten  hat,  in  welchem  zugleich
zu  bemerken  ist,  daß  von  ihm  eine  öffentliche  Lehranstalt  nicht  besucht  sey.

Pässe  und  Privat-Zeugnisse  genügen  nicht,  doch  kann  bey  solchen,  welche
eun  Orten  außer  Deutschland  kommen,  hierin  einige  Nachsicht  Statt

nden.

jedenfalls  bey  solchen  Studirenden,  die  einer  vaterlichen  oder  vormundschaftlichen

  Gewalt  noch  unterworfen  sind  —  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes

  Zeugniß  der  Aeltern  oder  derer,  welche  ihre  Stelle  vertreten,
daß  der  Studirende  von  ihnen  auf  die  Universität,  wo  er  aufgenommen
  zu  werden  verlangt,  gesandt  sey.

Diese  Zeugnisse  sind  von  der  Immatrikulations-Kommission  nebst  dem
Passe  des  Studirenden  bis  zu  seinem  Abgange  aufzubewahren.

Ist  alles  gehörig  beobachtet:  so  erhält  der  Studirende  die  gewöhnliche
Matrikel;  die  Regierungen  der  Bundesstaaten  werden  aber  Verfägung
  treffen,  daß  diese  in  keinem  derselben  statt  eines  Passes  angenommen
  werden  kann.

4

V

Artikel  III.

In  den  Zeugnissen  über  das  Betragen  sind  die  etwa  erkannten  Strafen
nebst  der  Ursache  derselben  anzuführen,  und  zwar  in  allen  Fällen,  wo  irgend
eine  Strafe  wegen  verbotener  Verbindung  erkannt  ist.  Die  Anführung  der
Bestrafung  wegen  anderer  nicht  erheblicher  Kontraventionen  kann  nach  dem
Ermessen  der  Behörde  entweder  ganz  unterbleiben,  oder  nur  im  Allgemeinen
angedeutet  werden.  In  allen  Zeugnissen  ist  (wo  möglich  mit  Angabe  der
Gründe)  zu  bemerken,  ob  der  Inhaber  der  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen
  verdächtig  geworden  sey  oder  nicht.

Jeder  ist  verpflichtet,  um  diese  Zeugnisse  so  zeitig  nachzusuchen,  daß  er
sie  bey  der  Immatrikulation  vorzeigen  kann,  und  die  Behörden  sind  gehalten,
solche  ohne  Aufenthalt  auszufertigen,  falls  nicht  Gründe  der  Verweigerung
vorliegen,  welche  auf  Verlangen  des  Studirenden  bescheinigt  werden  müssen.
Gegen  die  Verweigerung  kann  derselbe  den  Rekurs  an  die  Oberbehörde  nehmen.

½
        <pb n="26" />
        24

Kann  ein  Studirender  bey  dem  Gesuche  um  Immatrikulation  die  erforderlichen
  Zeugnisse  nicht  vorlegen,  verspricht  er  jedoch  deren  Nachlieferung:  so
kann  er,  nach  dem  Ermessen  der  Immatrikulations-Kommission,  vorerst  ohne
Immatrikulation,  auf  die  akademischen  Gesetze  verpflichtet  und  zum  Besuche
der  Kollegien  zugelassen  werden.  Von  Seiten  der  Universitaͤt  soll  aber  sofort
an  die  Behörde,  welche  die  Zeugnisse  auszustellen  oder  zu  beglaubigen  hat,
um  Nachricht  geschrieben  werden,  welche  von  derselben  ohne  Aufenthalt  zu
ertheilen  ist.

Artikel  IV.
Die  Immatrikulation  ist  zu  verweigern:

1)  wenn  ein  Studirender  sich  zu  spät  dazu  meldet  und  sich  deßhalb  nicht
genügend  entschuldigen  kann  (Art.  1);

2)  wenn  er  die  erforderlichen  Zeugnisse  nicht  vorlegen  kann.

Erfolgt  auf  die  Erkundigung  von  Seiten  der  Universitét  längstens
binnen  vier  Wochen,  vom  Abgangstage  des  Schreibens  an  gerechnet,
keine  Antwort,  oder  wird  die  Ertheilung  eines  Zeugnisses,  aus  welchem
Grunde  es  auch  sey,  verweigert  (Art.  II  und  III):  so  muß  der  Angekommene
  in  der  Regel  sofort  die  Universität  verlassen,  wenn  sich  die
Regierung  nicht  aus  besonders  rücksichtswürdigen  Gründen  bewogen  findet,
  ihm  den  Besuch  der  Kollegien  unter  der  im  vorstehenden  Artikel
enthaltenen  Beschränkung  noch  auf  eine  bestimmte  Zeit  zu  gestatten.
Auch  bleibt  ihm  unbenommen,  wenn  er  spater  mit  den  erforderlichen
Zeugnissen  versehen  ist,  sich  wieder  zu  melden.

3)  wenn  der  Ankommende  von  einer  andern  Universität  mittelst  des  consilül
  abcundi  weggewiesen  ist.

Ein  solcher  kann  von  einer  Univerfität  nur  dann  wieder  aufgenommen
werden,  wenn  die  Regierung  dieser  Universität  nach  vorgängiger  nothwendiger,
  mittelst  des  Regierungsbevollmachtigten  zu  pflegender  Rücksprache
  mit  der  Regierung  der  Universität,  welche  die  Wegweisung  verfügt
  hat,  es  gestattet.  Zu  der  Aufnahme  eines  Relegirten  ist  nebstdem
  die  Einwilligung  der  Regierung  des  Landes,  dem  er  angehört,
erforderlich.

4)  wenn  sich  gegen  den  Ankommenden  ein  dringender  Verdacht  ergiebt,  daß
er  einer  verbotenen  Verbindung  angehört  und  er  sich  von  demselben  auf
eine  befriedigende  Weise  nicht  zu  reinigen  vermag.
        <pb n="27" />
        25

Die  Regierungs-Kommissare  werden  daruͤber  wachen,  daß  die  Universitaͤten
jede  Wegweisung  eines  Studirenden  von  der  Universitaͤt,  nebst  der  genau  zu
bezeichnenden  Ursache  und  einem  Signalement  des  Weggewiesenen,  sich  gegenseitig
  mittheilen,  zugleich  aber  auch  die  Aeltern  des  Weggewiesenen  oder  deren
Stellvertreter  davon  benachrichtigen.

Artikel  V.

Jedem  Studirenden  werden  vor  der  Immatrikulation  die  Vorschriften  der
69.  83  und  4  des  Bundeêbeschlusses  vom  20.  September  1819  über  die  in
Ansehung  der  Universitäten  zu  ergreifenden  Maßregeln,  so  wie  die  Bestimmungen
  der  hier  folgenden  Artikel,  in  einem  wörtlichen  Abdrucke  eingehändigt,
welcher  sich  mit  folgendem  Reverse  schließt:

„Ich  Endesunterzeichneter  verspreche  mittelst  meiner  Nahmensunterschrift

auf  Ehre  und  Gewissen:

1)  daß  ich  an  keiner  verbotenen  oder  unerlaubten  Verbindung  der  Studirenden,
  insbesondere  an  keiner  burschenschaftlichen  Verbindung,  welchen
Nahmen  dieselbe  auch  führen  mag,  Theil  nehmen,  mich  an  dergleichen
Verbindungen  in  keiner  Beziehung  naher  oder  entfernter  anschließen,  noch
solche  auf  irgend  eine  Art  befördern  werde;

2)  daß  ich  weder  zu  dem  Zwecke  gemeinschaftlicher  Berathschlagungen  über
die  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen  des  Landes,  noch  zu  jenem
der  wirklichen  Auflehnung  gegen  obrigkeitliche  Maßregeln  mit  Anderen
mich  vereinigen  werde.

Insbesondere  erkläre  ich  mich  für  verpflichtet,  den  Forderungen,
welche  die  diesem  Reverse  vorgedruckten  Bestimmungen  enthalten,  stets
nachzukommen,  widrigen  Falles  aber  mich  allen  gegen  deren  Uebertreter
daselbst  ausgesprochenen  Strafen  und  nachtheiligen  Folgen  unweigerlich
zu  unterwerfen.“

Erst  nachdem  dieser  Revers  unterschrieben  worden  ist,  findet  die  Immatrikulation
  Statt.

Wer  diese  uUnterschrift  verweigert,  ist  sofort  und  ohne  alle  Nachsicht  von
der  Universitckt  zu  verweisen.

Artikel  VI.

Vereinigungen  der  Studirenden  zu  wissenschaftlichen  oder  geselligen  Zwecken
können  mit  Erlaubniß  der  Regierung,  unter  den  von  letzterer  festzusetzenden
        <pb n="28" />
        26

Bedingungen,  Statt  finden.  Alle  andere  Verbindungen  der  Studirenden,  sowohl
  unter  sich  als  mit  sonstigen  geheimen  Gesellschaften,  sind  als  verboten
zu  betrachten.

Artikel  VII.

Die  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  soll,  unbeschadet  der  in
einzelnen  Staaten  bestehenden  strengeren  Bestimmungen,  nach  folgenden  Abstufungen
  bestraft  werden:

1)  Die  Stifter  einer  verbotenen  Verbindung  und  alle  diejenigen,  welche
Andere  zum  Beytritte  verleitet  oder  zu  verleiten  gesucht  haben,  sollen
niemahls  mit  bloßer  Karzer-Strafe,  sondern  jedenfalls  mit  dem  consilio
abecundi,  oder,  nach  Befinden,  mit  der  Relegation,  die  den  Umständen
  nach  zu  schärfen  ist,  belegt  werden.

2)  Die  übrigen  Mitglieder  solcher  Verbindungen  sollen  mit  strenger  Karzer-Strafe,
  bey  wiederholter  oder  fortgesetzter  Theilnahme  aber,  wenn
schon  eine  Strafe  wegen  verbotener  Verbindungen  vorangegangen  ist,
oder  andere  Verschärfungsgründe  vorliegen,  mit  der  Unterschrift  des
Consilil  abeundi,  oder  dem  consilio  abcundi  selbst,  oder,  bey  besonders
  erschwerenden  uUmständen,  mit  der  Relegation,  die  dem  Befinden
nach  zu  schärfen  ist,  belegt  werden.

8)  Insofern  aber  eine  Verbindung  mit  Studirenden  anderer  Universikäten,
zur  Beförderung  verbotener  Verbindungen,  Briefe  wechselt,  oder  durch
Deputirte  kommunizirt:  so  sollen  alle  diejenigen  Mitglieder,  welche  an
dieser  Korrespondenz  einen  thätigen  Antheil  genommen  haben,  mit  der
Relegation  bestraft  werden.

4)  Auch  diejenigen,  welche,  ohne  Mitglieder  der  Gesellschaft  zu  seyn,  dennoch
  für  die  Verbindung  thätig  gewesen  sind,  sollen,  nach  Befinden
der  Umstände,  nach  obigen  Strafabstufungen  bestraft  werden.

5)  Wer  wegen  verbotener  Verbindungen  bestraft  wird,  verliert  nach  Umständen
  zugleich  die  akademischen  Benefizien,  die  ihm  aus  öffentlichen
Fonds-Kassen  oder  von  Städten,  Stiftern,  aus  Kirchenregistern  rc.  verliehen
  seyn  môchten,  oder  deren  Genuß  aus  irgend  einem  anderen
Grunde  an  die  Zustimmung  der  Staatsbehörden  gebunden  ist.  Desgleichen
  verliert  er  die  seither  etwa  genossene  Befreyung  bey  Bezahlung
der  Honorarien  für  Vorlesungen.
        <pb n="29" />
        27

6)  Wer  wegen  verbotener  Verbindungen  mit  dem  consilio  abeundi  belegt
  ist,  dem  kann  die  zur  Wiederaufnahme  auf  eine  Universitaͤt  erforderliche
  Erlaubniß  (Art.  IV  Nr.  8)  vor  Ablauf  von  sechs  Monathen,
und  dem,  der  mit  der  Relegation  bestraft  worden  ist,  vor  Ablauf  von
einem  Jahre  nicht  ertheilt  werden.

Sollte  die  eine  oder  die  andere  Strafe  theils  wegen  verbotener
Verbindungen,  theils  wegen  anderer  Vergehen  erkannt  werden,  und  das
in  Betreff  verbotener  Verbindungen  zur  Last  fallende  Verschulden  nicht
so  groß  gewesen  seyn,  daß  deßhalb  allein  auf  Wegweisung  erkannt
worden  seyn  wuͤrde:  so  sind  die  oben  bezeichneten  Zeitraͤume  auf  die
Haͤlfte  beschraͤnkt.

7)  Bey  allen  in  den  akademischen  Gesetzen  des  betreffenden  Staates  erwähnten
  Vergehungen  der  Studirenden  ist,  bey  dem  Daseyn  von  Indicien,
  nachzuforschen,  ob  dazu  eine  verbotene  Verbindung  näheren
oder  entfernteren  Anlaß  gegeben  habe.  Wenn  dieses  der  Fall  ist:  so  soll
es  als  erschwerender  Umstand  angesehen  werden.

Dem  Gesuche  um  Aufhebung  der  Strafe  der  Wegweisung  von  einer
Universität  in  den  Fallen  und  nach  Ablauf  der  festgesetzten  Zeit,  wo
Begnadigung  Statt  finden  kann  (Nr.  6  oben),  wollen  die  Regierungen
  niemahls  willfahren,  wenn  der  Nachsuchende  nicht  glaubhaft  darthut,
  daß  er  die  Zeit  der  Verweisung  von  der  Universität  nützlich  verwendet,
  sich  eines  untadelhaften  Lebenswandels  beflissen  hat,  und  keine
glaubhaften  Anzeigen,  daß  er  an  verbotenen  Verbindungen  Antheil  genommen,
  vorliegen.

8

—

Artikel  VIII.

Die  Mitglieder  einer  burschenschaftlichen  oder  einer  auf  politische  Zwecke
unter  irgend  einem  Nahmen  gerichteten  unerlaubten  Verbindung  trifft  (vorbehaltlich
  der  etwa  zu  verhängenden  Kriminal-Strafen)  geschärfte  Relegation.
Die  künftig  aus  solchem  Grunde  mit  geschärfter  Relegation  Bestraften  sollen
eben  so  wenig  zum  Eivil-Dienste,  als  zu  einem  kirchlichen  oder  Schulamte,
zu  einer  akademischen  Würde,  zur  Advokatur,  zur  arztlichen  oder  chirurgischen
Praris,  innerhalb  der  Staaten  des  Deutschen  Bundes  zugelassen  werden.

Würde  sich  eine  Regierung  durch  besonders  erhebliche  Gründe  bewogen
finden,  eine  gegen  einen  ihrer  Unterthanen  wegen  Verbindungen  der  bezeichne-
        <pb n="30" />
        28

ten  Art  erkannte  Strafe  im  Gnadenwege  zu  mildern,  oder  nachzulassen:  so
wird  dieses  nie  ohne  sorgfältige  Erwägung  aller  Umstände,  ohne  Ueberzeugung
von  dem  Austritte  des  Verirrten  aus  jeder  gesetzwidrigen  Verbindung  und  ohne
  Anordnung  der  erforderlichen  Aufsicht  geschehen.

Artikel  IIX.

Die  Regierungen  werden  das  Erforderliche  verfügen,  damit  in  Fällen,
wo  politische  Verbindungen  der  Studirenden  auf  Universitäten  vorkommen,
sämmtliche  übrige  Universitäten  alsbald  hiervon  benachrichtiget  werden.

Artikel  T.

Bey  allen  mit  akademischen  Strafen  zu  belegenden  Gesetzwidrigkeiten  bleibt
die  kriminelle  Bestrafung,  nach  Beschaffenheit  der  verübten  gesetzwidrigen  That,
und  insbesondere  auch  dann  vorbehalten,  wenn  die  Zwecke  einer  Verbindung
der  Studirenden  oder  die  in  Folge  derselben  begangenen  Handlungen  die  Anwendung
  härterer  Strafgesetze  nothwendig  machen.

Artikel  XI.

Wer  gegen  eine  Universität,  ein  Institut,  eine  Behörde  oder  einen  akademischen
  Lehrer  eine  so  genannte  Verrufserklärung  direkt  oder  indirekt  unternimmt,
  soll  von  allen  Deutschen  Universitaten  ausgeschlossen  seyn,  und  es  soll
diese  Ausschließung  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Diejenigen,  welche  die
Ausführung  solcher  Verrufserklärung  vorsätzlich  befördern,  werden,  nach  den
Umständen,  mit  dem  consilio  abeundi  oder  mit  der  Relegation  bestraft
werden,  und  es  wird  in  Ansehung  ihrer  Aufnahme  auf  einer  anderen  Universität
  dasjenige  Statt  finden,  was  oben  Art.  VII  Nr.  6  bestimmt  ist.

Gleiche  Strafe,  wie  Beförderer  vorgedachter  Verrufserklärungen,  wird
diejenigen  Studirenden  treffen,  welche  sich  Verrufserklärungen  gegen  Privat-Personen
  erlauben  oder  daran  Theil  nehmen.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  die  Bestimmung  überlassen,  in  wie  weit
Verrufserkldrungen  außerdem  als  Injurien  zu  behandeln  seyen.

Artikel  XII.

Jeder,  der  auf  einer  Universität  studirt  hat  und  in  den  Staatsdienst
treten  will,  ist  verpflichtet,  bey  dem  Abgange  von  der  Universität  sich  mit
        <pb n="31" />
        29

einem  Zeugnisse  uͤber  die  Vorlesungen,  die  er  besucht  hat,  uͤber  seinen  Fleiß
und  seine  Auffuͤhrung  zu  versehen.

Ohne  die  Vorlage  dieser  Zeugnisse  wird  keiner  in  einem  Deutschen  Bundesstaate
  zu  einem  Eramen  zugelassen  und  also  auch  nicht  im  Staatsdienste
angestellt  werden.  Die  Regierungen  werden  solche  Verfügungen  treffen,  daß
die  auszustellenden  Zeugnisse  ein  möglichst  genaues  und  bestimmtes  Urtheil  geben.

Vorzüglich  haben  diese  Zeugnisse  sich  auch  auf  die  Frage  der  Theilnahme
an  verbotenen  Verbindungen  zu  erstrecken.  Die  außerordentlichen  Regierungsbevollmächtigten
  werden  angewiesen  werden,  über  den  gewissenhaften  Vollzug
dieser  Anordnung  zu  wachen.

Artikel  XIII.

Die  akademischen  Gremien,  als  solche,  werden  der  von  ihnen  bisher
ausgeübten  Strafgerichtsbarkeit  in  Kriminal=  und  allgemeinen  Polizey-Sachen
  über  die  Studirenden  allenthalben  enthoben.  Die  Bezeichnung
und  Zusammensetzung  derjenigen  Behörden,  welchen  diese  Gerichtsbarkeit  übertragen
  werden  soll,  bleibt  den  einzelnen  Landesregierungen  überlassen.

Vorstehende  Bestimmung  bezieht  sich  jedoch  eben  so  wenig  auf  einfache,
die  Studirenden  ausschlussig  betreffende  Disziplinar-Gegenstände,  nahmentlich
die  Aufsicht  auf  Studien,  Sitten  und  Beobachtung  der  akademischen  Statuten,
als  auf  Erkennung  eigentlich  akademischer  Strafen.

Artikel  XIV.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  I  bis  XII  sollen  auf  sechs  Jahre  als
eine  verbindliche  Verabredung  bestehen,  vorbehältlich  einer  weiteren  Uebereinkunft,
  wenn  sie  nach  den  inzwischen  gesammelten  Erfahrungen  für  angemessen
crachtet  werden.

Artikel  XV.

Die  Artikel  1I  bis  XII  sollen  auch  auf  andere  öffentliche  sowohl  als
Privat-,  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalten,  so  weit  es  ihrer  Natur  nach  thunlich
  ist,  angewendet  werden.  Die  Regierungen  werden  auch  bey  diesen  die
zweckmäßigste  Fürsorge  eintreten  lassen,  daß  dem  Verbindungswesen,  nahmentlich
  so  weit  dasselbe  eine  politische  Tendenz  hat,  kräftigst  vorgebeugt  und  sonach
  die  Vorschriften  des  §.  2  des  Bundesbeschlusses  vom  20.  September
1819  insbesondere  auf  die  Privat-Institute  ausgedehnt  werden.

(#
        <pb n="32" />
        B.
Nachtrag
zu  den
Gesetzen  für  die  Studirenden
auf  der

Universität  Jena- 



Zu  dem  Abschnitte  I.

SErwerb  des  akademischen  Bürgerrechtes.

Zu  K.  2.

Die  Immatrikulation  geschiehet  von  einer  dazu  ernannten  Kommission,
welche  aus  dem  Prorektor,  einem  Mitgliede  des  akademischen  Senates  und
dem  UniversitatS  -Amtmanne  bestehet,  und  welcher  der  Regierungsbevollmächtigte
  beyzuwohnen  hat.

Außer  der  allgemeinen  Angelobung  auf  die  Gesetze  der  Universitat  hat
der  zu  Immatrikulirende  noch  folgenden  Revers  zu  unterzeichnen:

„Ich  Endesunterschriebener  verspreche  mittelst  meiner  Nahmensunterschrift
  auf  Ehre  und  Gewissen:

1)  daß  ich  an  keiner  verbotenen  oder  unerlaubten  Verbindung  der  Studirenden,
  insbesondere  an  keiner  burschenschaftlichen  Verbindung,  welchen
Nahmen  dieselbe  auch  führen  mag,  Theil  nehmen,  mich  an  dergleichen
Verbindungen  in  keiner  Beziehung  naher  oder  entfernter  anschließen,
noch  solche  auf  irgend  eine  Art  befördern  werde;

daß  ich  weder  zu  dem  Zwecke  gemeinschaftlicher  Berathschlagungen  über
die  in  dem  Deutschen  Bunde  und  den  einzelnen  Deutschen  Bundesstaaten
  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen,  noch  zu  jenem  der  wirklichen

Auflehnung  gegen  obrigkeitliche  Maßregeln  mit  Anderen  mich  vereinigen
werde.

Insbesondere  erkläre  ich  mich  für  verpflichtet,  den  Forderungen,  welche
die  diesem  Reverse  vorgedruckten  Bestimmungen  enthalten,  stets  nach-2
        <pb n="33" />
        31

zukommen,  widrigenfalles  aber  mich  allen  gegen  deren  Uebertreter  darin
ausgesprochenen  Strafen  und  nachtheiligen  Folgen  unweigerlich  zu  unterwerfen.“


Wie  überhaupt  jeder  Verdacht,  daß  der  Angemeldete  einer  umerlaubten
Verbindung  angehöre,  z.  B.  nach  außeren  Auszeichnungen  (F.  77  der  Gesetze
für  die  Studirenden),  einen  Grund  abgeben  darf  und  soll,  die  Immatrikulation
  zu  versagen:  so  ist  insonderheit  derjenige,  welcher  die  Unterschrift  des
vorstehenden  Reverses  verweigert,  sofort  aus  der  Universitäts  =  Stadt  zu  entfernen.


Ein  Abdruck  dieses  Reverses  wird  den  Studirenden  zugleich  mit  der  Immatrikulations-Urkunde
  ausgehändiget  werden.  (Beylage  a.)

Zu  F.  3.

Die  Anmeldung  bey  dem  Universitäts-Diener  muß  schon  am  zweyten
Tage  nach  der  Ankunft  geschehen.  Außerdem  ist  sie  beschränkt  auf  die  ersten
acht  Tage  nach  dem  Beginn  der  Vorlesungen,  wie  solchen  der  Lektions  =  Katalog
  angezeigt  hat.  Spätere  Immatrikulationen  sind  nach  jenen  acht  Tagen
nur  noch  mit  Zustimmung  des  außerordentlichen  Regierungsbevollmachtigten
zuldssig,  und  dürfen  nach  vier  Wochen  von  jenem  Zeitpunkte  an  auch  mit  dieser
  Zustimmung,  also  überhaupt  nicht  mehr  verstattet  werden.

Zu  F.  6.

Wer  die  Immatrikulation  nachsucht,  muß  der  Kommission  (siehe  oben  zu
§.  2)  folgende  Urkunden  vorlegen:

1)  wenn  er  das  akademische  Studium  beginnt,  ein  Zeugniß  seiner  wissenschaftlichen
  Vorbereitung  und  erlangten  Reife  zu  demselben  und  seines
sittlichen  Betragens  während  der  vorausgegangenen  Schuljahre,  wie
solches,  was  die  Landeskinder  betrifft,  schon  bisher  in  den  auch  jetzt
noch  fortbestehenden  Dimissions-Scheinen  gesetzlich  war;

2)  wenn  er  sich  von  einer  Universität  auf  die  andere  begeben  hat,  außer
dem  Dimissions-Scheine,  welcher  von  Landeskindern  auch  in  diesem
Falle  verlangt  wird,  ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  auf  der  früher
besuchten  Universität,  oder  auf  jeder  der  früher  besuchten  Universitäten;

1.9  1n
        <pb n="34" />
        32

3)  wenn  seine  akademischen  Studien  eine  Zeit  lang  unterbrochen  gewesen
sind,  ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  von  der  Obrigkeit  des  Ortes,
wo  er  sich  in  dem  letzten  Jahre  die  längere  Zeit  aufgehalten  hat,  mit
einer  Bestätigung  darüber,  daß  er  während  dieser  Zeit  eine  öffentliche
Lehranstalt  nicht  besucht  habe;

4)  wenn  er  einer  vaterlichen  oder  vormundschaftlichen  Gewalt  noch  unterworfen
  ist,  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  darüber,  daß  seine
TAeltern  oder  diejenigen,  welche  derselben  Stelle  vertreten,  den  Besuch
der  Universität  Jena  angeordnet  oder  genehmiget  haben.

Frey  von  Beybringung  dieser  Zeugnisse  sind  nur  diejenigen,  welche  bereits
  in  öffentlichen  Aemtern  stehen,  und  bloß  zur  Erlangung  eines  akademischen
Grades  die  Immatrikulation  nachsuchen.

Mässe  und  bloße  Privat  -Zeugnisse  genügen  nicht.

Zu  K.  7.

Wer  das  zu  §.  6  mitverlangte  Sittenzeugniß  nicht  vorzulegen  vermag,
ist  ohne  Anstand  von  Jena  zu  entfernen.  Wegen  der  übrigen  Zeugnisse  ist
die  Kommission  (C.  2)  befugt,  aber  keinesweges  verbunden,  mit  Zustimmung
des  außerordentlichen  Regierungsbevollmächtigten,  eine  Frist  von  vier  Wochen
zu  verstatten.

Diese  Frist  ist  unerstreckbar.

Zu  F.  8.

a)  Die  Aufnahme  eines  Konsilürten  darf  von  dem  akademischen  Senate
nur  dann  verstattet  werden,  wenn  außer  dem  Regierungsbevollmächtigten
  bey  der  Universität  Jena  selbst  auch  die  Regierung  derjenigen
Universität,  welche  das  Konsilium  erkannt  hat,  ihre  Zustimmung
giebt.  Um  die  nöthigen  Benehmungen  deshalb  ist  der  Regierungsbevollmächtigte
  zu  ersuchen.  Die  Begnadigung  eines  Relegirten  zur
Aufnahme,  welche  den  höchsten  Erhaltern  der  Universität  vorbehalten
bleibt,  wird  in  gleicher  Weise  bedingt,  und  wird  auch  niemahls  ertheilt
  werden,  wenn  nicht  eine  Begnadigung  von  Seiten  derjenigen
hie  vorausgegangen  ist,  welcher  der  Relegirte  als  Landeskind
angehoret.
        <pb n="35" />
        22
-

b)  Wer  wegen  verbotener  Verbindungen  mit  dem  consilio  abenndi
belegt  ist,  dem  darf  die  zur  Wiederaufnahme  erforderliche  Erlaubniß
vor  Ablauf  von  sechs  Monathen  nach  Eröffnung  des  Straferkenntnisses
  in  keiner  Weise  ertheilt  werden;  und  wer  aus  gleichem  Grunde
relegirt  worden  ist,  darf  sich  vor  Ablauf  eines  Jahres,  von  jenem
Straferkenntnisse  an,  auf  landesherrliche  Begnadigung  schlechterdings
keine  Hoffnung  machen.  Sollte  jedoch  die  eine  oder  die  andere
Strafe  theils  wegen  verbotener  Verbindungen.,  theils  wegen  anderer
Vergehen  erkannt  worden  seyn,  und  das  in  ersterer  Beziehung  zur
Last  fallende  Vergehen  nicht  so  groß  gewesen  seyn,  daß  deshalb  allein
  die  Wegweisung  zu  erkennen  war:  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten
  Zeiträume  auf  die  Hälfte  herabzusetzen.

)  Keinem  Gesuche  um  Aufhebung  der  Relegation  oder  des  consili
abcundi  wird  Statt  gegeben  werden,  wenn  der  Nachsuchende  nicht
glaubhaft  darthut,  daß  er  die  Zeit  der  Verweisung  von  der  Universität
  nützlich  verwendet  und  sich  eines  untadelhaften  Lebenswandels
befleißiget  habez  auch  darf  gegen  ihn  in  keiner  Weise  der  Verdacht
einer  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  noch  begründet  seyn.

4)  Es  sind  alle  Gesuche  um  Aufnahme  eines  Konfili#rten  oder  Relegirten
bey  der  Universität  schriftlich  anzubringen;  und  ganz  unstatthaft  ist
es,  daß  dasselbe  von  den  Konsili#rten  oder  Relegirten  selbst  persönlich
  geschehe,  weil  sich  ein  solcher,  so  lange  die  Aufnahme  noch  nicht
beschlossen  ist,  weder  in  Jena,  noch  in  der  Nähe  der  Universitäts-Stadt
  (in  einem  Umkreise  von  zwey  Meilen)  aufhalten  darf.
        <pb n="36" />
        84
Zu  dem  Abschnitte  II.

Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  akademischen  Bürger.
Titel  II.

Besondere  Be  sti  m  m  un  gen.

A.  Ueber  den  akademischen  Gerichtsstand.

Zu  §.  16.
a)  In  Kriminal-Sachen  verbleibt  es  bey  der  Bestimmung,  daß  auch  die

Studirenden  den  Kriminal-Gerichten  des  Großherzogthumes  Sachsen
Weimar-Eisenach  unterworfen  sind.

b)  Eben  so  sind  die  Studirenden  den  allgemeinen  Polizey-Gesetzen  des
Großherzogthumes,  mit  Einschluß  der  allgemeinen  polizeylichen  Verordnungen
  für  die  Stadt  Jena,  und  folgeweise  denjenigen  Behörden
unterworfen,  welche  diese  Gesetze  und  Verordnungen  handhaben  sollen,
  zunächst  der  städtischen  Polizey-Kommission.

c)  Was  einfache,  die  Studirenden  ausschlüssig  angehende  Disziplinar=Gegenstande
  betrifft,  und  anlangend  insonderheit  die  Aufsicht  auf
Studien  und  Sitten,  die  Beobachtung  der  akademischen  Statuten
und  Gesetze,  ingleichen  die  Ahndung  solcher  Vergehen,  welche  mit
akademischen  Strafen  bedroht  sind,  verbleibt  es  bey  dem  Gerichtsstande
  vor  dem  Universitäts-Amte.

Sind  allgemeine  Polizey-Vergehungen  auch  mit  akademischen  Strafen
bedrohet:  so  bleibt  die  Anwendung  der  letzteren,  also  im  vorkommenden
  Falle  die  Untersuchung  durch  das  Universitäts-Amt  und  die  Bestrafung
  den  akademischen  Behörden,  welche  mit  Beschleunigung  und
Strenge  zu  verfahren  niemahls  unterlassen  werden,  annoch  vorbehalten;
  aber  neben  denselben  hat  auch  die  städtische  Polizey-Kommission
mit  dem  Rechte  die  Verbindlichkeit,  Anzeigen  deshalb  gegen  Studirende
  aufzunehmen,  Untersuchungen  vorzubereiten  und,  da  nach  ihrem
Ermessen  nöthig,  Verhaftungen  Statt  finden  zu  lassen.

Zu  KS.  18.

Jeder  Studirende  ist  auch  verbunden,  den  Anordnungen  derer,  welche
die  städtische  Polizey  handhaben,  pünktlich  Folge  zu  leisten.  Grobe  Wider-
        <pb n="37" />
        35

setzlichkeiten,  welche  diesem  entgegen  vorkommen,  z.  B.  Thaͤtlichkeiten  gegen
die  Diener  der  Universitaͤt,  oder  die  Diener  der  Polizey,  sollen  kriminell  behandelt,
  also  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  an  das  Kriminal-Gericht  abgegeben
  werden.

Zu  F.  32.
C.  Ueber  die  Benugtzung  der  akademischen  Vorlesungen  und  Anstalten.

In  der  gewissenhaften  Benutzung  dieses  Rechtes,  also  in  dem  fleißigen
Besuche  der  Vorlesungen,  hat  jeder  Studirende  einen  Hauptzweck  seines  Aufenthaltes
  auf  der  Universität  und  eine  der  Bedingungen  zu  erkennen,  unter  welchen
  allein  ihm  dieser  Aufenthalt  verstattet  werden  darf.  Auch  die  thätige
Theilnahme  an  den  Arbeiten  sowohl  in  den  Seminarien  und  den  eigentlich
praktischen  Kollegien,  als  in  denjenigen  Vorlesungen,  in  welchen  der  Lehrer
von  Zeit  zu  Zeit  nur  Aufgaben  stellt,  wird  den  Inländern  zur  unerlaßlichen,
die  Fortdauer  ihres  akademischen  Bürgerrechtes  bedingenden  Pflicht  gemacht,
und  wird  allen  Studirenden  zur  Empfehlung  gereichen.

Am  Schlusse  jeden  Halbjahres  giebt  jedes  studirende  Landeskind  bey
dem  akademischen  Senate  ein  Verzeichniß  der  von  ihm  besuchten  Vorlesungen
ein.  Der  Senat  vermittelt  hierauf  die  Ausfertigung  cines  nach  Beylage  b  zu
entwerfenden  Gesammtzeugnisses,  und  übersendet  dieses  spätestens  vierzehen
Tage  nach  dem  Schlusse  der  Vorlesungen  an  die  zuständigen  Landes-Konsistorien
  unmittelbar.

Diese  Zeugnisse  dienen  zugleich  zur  künftigen  Staatsprüfung;  sie  sind  auch
für  die  Angehörigen  solcher  Regierungen,  die  diesen  Wunsch  zu  erkennen  geben
möchten,  in  gleicher  Weise  auszustellen  und  mitzutheilen.

,  Bonihnenunabhängigistdaszu§.127vorgeschriebeneZeugnißbeydem
Abgange.  Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  der  Inhalt  der  halbjaͤhrlichen,
wie  dieses  Hauptzeugnisses,  uͤbereinstimmen  muß.

Nach  F.  40.
Chb.  Ueber  die  Reisen  und  die  Reisepaͤsse  der  Studirenden.
1)  Außer  den  Ferien  darf  den  Studirenden  in  der  Regel  keine  Erlaubniß
zu  Reisen  ertheilt  werden.  Ausgenommen  sind  nur  diejenigen  Füalle,
wenn  die  Aeltern  oder  deren  Stellvertreter  sowohl  der  Zeit,  als  den
        <pb n="38" />
        36

bestimmt  anzugebenden  Gegenden  nach,  die  Reise  genehmigen,  oder  der
Nachsuchende  dringende  Gründe  zu  einer  Reise  glaubwürdig  darthun
kam.

2)  Es  soll  Studirenden,  welche  an  geheimen  Verbindungen  Theil  genommen,
  oder  sich  sonst  einer  tadelhaften  Aufführung  schuldig  gemacht  haben,
  auch  während  der  Ferien  nur  die  Reise  nach  ihrer  Heimath  gestattet
  und  die  Reise  -Route  genau  vorgezeichnet  werden.

3)  Die  Matrikel  vertritt,  wie  auch  auf  ihr  selbst  bemerkt  worden,  nirgends
mehr  die  Stelle  eines  Reisepasses;  und  die  Ertheilung  der  Reisepässe
ist  nicht  mehr  Sache  der  Umiversitäts-Behörden,  sondern  Sache  der
Polizey  -Behörden,  welchen  das  Paßwesen  überhaupt  anvertraut  ist.

4)  Zusammenhängend  hiermit  sind  noch  folgende  Bestimmungen:

a)  Pässe  an  Studirende  werden  ertheilt:

)  nach  der  Heimath  von  der  städtischen  Polizey  -Kommission,

6)  zu  anderen  Reisen  von  der  Großherzoglichen  Landes-Direktion
zu  Weimar,  welche  darum  auch  schriftlich  angegangen  werden
kann,  durch  jene  Unterbehörde,  vor  welcher  jeder  Paß  von  dem
Empfänger  noch  mit  der  eigenhändigen  Nahmensunterschrift  zu  versehen
  ist.

b)  Kein  Paß  darf  einem  Studirenden  ertheilt  werden  ohne  das  Zeugniß
  des  Universitäts  =  Amtes,  daß  der  beabsichtigten  Reise  von  Seiten
der  Universität  ein  Bedenken  nicht  entgegen  stehe.

JD0)  Mit  Rücksicht  auf  die  akademische  Disziplin,  insonderheit  das  Schuldenwesen
  der  Studirenden,  bedarf  es  des  bemerkten  Zeugnisses  auch
dann,  wenn  zum  Abgange  von  Jena  oder  während  der  Ferien  Reisepasse
  gesucht  werden;  es  genügt  indessen  in  diesen  Fällen  lediglich
das  von  der  Universität  ausgestellte  Zeugniß,  während  es  bey  Ertheilung
  von  Pässen  im  Laufe  der  Vorlesungen  der  den  Paß  ausstellenden
  Behörde  zur  Pflicht  gemacht  worden  ist,  sich  die  Nothwendigkeit
  der  Reise  noch  besonders  nachweisen  zu  lassen.

d)  Dic  von  der  Universität  ausgestellten  und  der  Paßbehörde  übergebenen
  Zeugnisse  bleiben  bey  den  Akten  dieser  Behörde.

JD)  Die  Zeitdauer,  auf  welche  ein  Reisepaß  gültig  ist,  wird  in  dem
Passe  immer  genau  bemerkt  werden,  und  soll  in  den  Weihnachts-
        <pb n="39" />
        87

und  den  Pfingst-Ferien  die  Zeit  von  acht,  hoͤchstens  vierzehen  Tagen
nicht  übersteigen.  Bey  der  Zurückkunft  nach  Jena,  längstens  binnen
drey  Tagen  nach  solcher,  ist  der  Paß  an  das  Universitäts-Amt  abzuliefern.
  Die  unterlassene  Ablieferung  wird  jedenfalls  mit  Karzer-Strafe
  und  bey  vorliegendem  Verdachte  eines  Mißbrauches  des  Passes,
  mit  der  Entfernung  von  der  Universität  geahndet  werden,  und
hat  überdieß,  wenn  nicht  diese  letztere  Statt  findet,  noch  die  Folge,
  daß  dem  Gestraften  die  weitere  Ertheilung  eines  Passes  außer
in  die  Heimath  mit  vorgeschriebener  Reise-Route  für  immer  versagt
  bleibt.

1)  In  Ansehung  der  fremden  Studirenden,  welche  nach  Jena  kommen,
verbleibt  es  bey  dem  F.  21  der  Gesetze  für  die  Studirenden.  Das
Visa  auf  den  Pässen  ist  aber  lediglich  von  der  städtischen  Polizey-Kommission
  zu  ertheilen,  mit  strenger  Berücksichtigung  des  Paßinhaltes.
  Zu  diesem  Zwecke  sind  von  dem  Universitäts-AUmte  die  bey  ihm
niedergelegten  Pässe,  wenn  seinerseits  ein  Bedenken  dagegen  nicht
vorwaltet,  an  die  Polizey-Kommission  abzugeben.

8)  In  dem  nicht  zu  verhoffenden  Falle,  daß  Studirende  sich  in  irgend
einer  Weise  gegen  die  den  Paß  ausstellenden,  visirenden  oder  aushändigenden
  Behörden  vergehen  sollten,  kommen  die  öF.  12  und  91
der  Gesetze  für  die  Studirenden  zur  Anwendung.

5)  Auch  diejenigen  Studirenden,  welche  nach  Ablauf  der  Ferien-Zeit  nach
Jena  zurückkehren,  haben  sich  an  den  dazu  mittelst  Anschlages  jedes
Halbjahr  festzusetzenden  Tagen  und  den  daneben  bestimmten  Stunden
vor  der  Immatrikulations-Kommission  (siehe  oben  zu  F.  2)  personlich
anzumelden  und  über  den  inzwischen  gemachten  Aufenthalt  auszuweisen.

Zu  E.  Ueber  Disziplin  und  Polizey.
Zu  F.  74  und  K.  75.

a)  Vereinigungen  der  Studirenden  zu  wissenschaftlichen  oder  geselligen
Zwecken  sind  unter  den  von  den  akademischen  Behörden  festzusetzenden
Bedingungen,  mit  Zustimmung  des  außerordentlichen  Regierungsbevollmächtigten,
  in  jedem  einzelnen  Falle  erlaubt.  Alle  andere,  nicht  ausdrücklich
  autorisirte  Verbindungen  der  Studirenden  sowohl  unter  sich,
als  mit  sonstigen  geheimen  Gesellschaften,  Landsmannschaften,  Kränzchen
u.  s.  w.  sind  als  verboten  zu  betrachten.

171
        <pb n="40" />
        88

b)  Die  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  sollen  nach  folgenden
Abstufungen  bestraft  werden:

1)  Die  Stifter  einer  verbotenen  Verbindung,  die  Vorsteher,  Senioren
und  so  genannten  Chargirten,  diejenigen,  welche  Andere  zum  Beytritte
verleitet,  oder  zu  verleiten  gesucht  haben,  sowie  diejenigen,  welche
durch  Empfehlungskarten  oder  Einquartierungs-Billets  für  die  Verbindung
  thátig  gewesen  sind,  haben  das  consilium  abeundi  oder  nach
Befinden  die  Relegation,  selbst  mit  Schärfung  verwirkt.  Relegation
mit  dem  höchsten  Grade  der  Schärfung  (§.  59  der  Gesetze)  soll
erkannt  werden,  wenn  die  Verbindung  eine  burschenschaftliche,  oder
eine  auf  politische  Zwecke  unter  irgend  einem  Nahmen  gerichtete  Verbindung
  war.

2)  Die  übrigen  Mitglieder  verbotener  Verbindungen,  ingleichen  diejenigen,
  welche,  ohne  Mitglieder  derselben  zu  seyn,  dennoch  für  die
Verbindung  thätig  gewesen  sind,  trifft  geschärfte  Karzer-Strafe  von
acht  bis  vierzehen  Tagen  und  Einzeichnung  in  das  Strafbuch.  Die
Karzer-Strafe  wird  bis  zum  consilio  ubcundi  oder  sogar  bis  zur
geschärften  Relegation  ansteigen,  wenn  schon  eine  Strafe  wegen  verbotener
  Verbindungen  vorangegangen  ist,  oder  andere  erschwerende
Umstände  hinzutreten.  Zu  diesen  im  höchsten  Grade  erschwerenden
Umständen  gehört  der  Charakter  der  Verbindung,  als  einer  burschenschaftlichen
  oder  einer  solchen,  welche  unter  irgend  einem  anderen
Nahmen  politische  Zwecke  verfolgte.

3)  Insofern  eine  Verbindung  mit  Studirenden  anderer  Universitäten  zur
Beförderung  verbotener  Verbindung  Briefe  wechselt,  oder  durch  Deputirte
  einen  Verkehr  unterhält,  trifft  die  Relegation  unausbleiblich
alle  diejenigen,  welche  an  jener  Korrespondenz  oder  an  diesem  Verkehr
  thätigen  Antheil  genommen  haben.

4)  Wer  wegen  verbotener  Verbindungen  bestraft  wird,  verliert  zugleich
die  akademischen  Benefizien,  die  ihm  aus  öffentlichen  Landeskassen,
von  Städten,  Stiftern,  Kirchen=  Aerarien  u.  s.  w.  verliehen  sind,
oder  deren  Genuß  aus  irgend  einem  anderen  Grunde  an  die  Zustimmung
  der  Staatsbehörde  gebunden  ist.  Dezgleichen  verliert  er  die
zeither  etwa  genossene  Befreyung  bey  Bezahlung  der  Honorarien  für
Vorlesungen.
        <pb n="41" />
        89
5)  Wie  es  bey  der  schon  bestehenden  Verordnung  der  Gesetze  (F.  76
und  8.  77):

„Schon  der  bloße  auf  erwiesenen  Anzeigen  beruhende  Verdacht
einer  Theilnahme  an  gesetzwidrigen  Verbindungen  und  Gesellschaften
  kann  die  Entfernung  von  der  Universitaͤt  als  polizeyliche  Maßregel
  zur  Folge  haben.  In  jedem  Falle  wirkt  ein  solcher  Verdacht
  den  Verlust  der  Armuthszeugnisse  und  anderer  Benefizien.“

„Auszeichnungen  in  Kleidern  oder  sonst,  die  sich  bey  mehren
zu  gleicher  Zeit  vorfinden,  sollen  als  Kennzeichen  der  Theilnahme
an  einer  verbotenen  Gesellschaft  angesehen  werden.“

auch  fernerhin  verbleibt:  so  ist  noch  bey  allen  in  den  Gesetzen  fuͤr
die  Studirenden  verpönten  Vergehungen,  bey  dem  Daseyn  von  Indizien
  nachzuforschen,  ob  dazu  eine  verbotene  Verbindung  näheren
oder  ferneren  Anlaß  gegeben  habe.  Wenn  dicses  der  Fall  ist:  so  soll
es  als  erschwerender  Umstand  angesehen  werden.

c)  Bey  allen  mit  akademischen  Strafen  zu  belegenden  Gesetzwidrigkeiten
bleibt  die  kriminelle  Bestrafung  nach  Beschaffenheit  der  verübten  gesetzwidrigen
  That  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  die  Großherzoglich
Sachsen  Weimar-Eisenach'sche  Verordnung  vom  80.  März  1832,  im
Regierungs-Blatte  vom  Jahre  1832  Seite  15  und  ff.,  besondere  auch
dann  vorbehalten,  wenn  die  Zwecke  einer  Verbindung  der  Studirenden,
  oder  die  in  Folge  derselben  begangenen  Handlungen  die  Anwendung
  härterer  Strafgesetze  nothwendig  machen.

d)  Die  Mitglieder  einer  burschenschaftlichen  oder  einer  auf  politische  Zwecke
unter  irgend  einem  Nahmen  gerichteten  unerlaubten  Verbindung  trifft
(ebenfalls  vorbehältlich  der  etwa  zu  verhängenden  Kriminal-Strafen)
noch  die  Folge,  daß  sie  so  wenig  zum  Civil-Dienste,  als  zu  einem
kirchlichen  oder  Schulamte,  zu  einer  akademischen  Wurde,  zur  Advokatur,
  zur  aürztlichen  oder  chirurgischen  Praris  innerhalb  der  Scaaten
des  deutschen  Bundes  zugelassen  werden.

Zu  8.  93.

Wer  gegen  eine  Universitaͤt,  ein  Institut,  eine  Behoͤrde  oder  einen  alkademischen
  Lehrer  eine  so  genannte  Verrufserklaͤrung  direkt  oder  indirekt  unter-17*1
        <pb n="42" />
        40

nimmt,  soll  von  allen  deutschen  Universitaͤten  ausgeschlossen  seyn,  und  es  soll
diese  Ausschließung  oͤffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Diejenigen,  welche  die  Ausfuͤhrung  solcher  Verrufderklaͤrung  vorsaͤtzlich  befoͤrdern,
  werden  nach  den  Umstaͤnden  mit  dem  consilio  abeundi  oder  mit
der  Relegation  bestraft,  und  es  wird  in  Ansehung  ihrer  Aufnahme  auf  einer
anderen  Universitckt  dasjenige  Statt  finden,  was  oben  zu  F.  8  lit.  b  bestimmt
worden  ist.

Gleiche  Strafe  wie  die  Beförderer  vorgedachter  Verrufserklärungen  trifft
diejenigen,  welche  sich  eine  Verrufserkldrung  gegen  Privat-Personen  erlauben
oder  daran  Theil  nehmen.

Zu  dem  Abschnitte  III.

Aushören  des  akademischen  Bürgerrechtes.

Zu  g.  127.
Jeder,  welcher  die  Universität  verläßt,  hat  sich  bey  dem  Abgange  mit
einem  Zeugnisse  der  Universität  über  die  Vorlesungen,  welche  er  besucht  hat,
über  seinen  Fleiß  und  seine  Sittlichkeit  zu  versehen.

Dieses  ist  um  so  wichtiger  für  ihn,  als  nicht  nur  die  Aufnahme  auf  anderen
  Universitäten  durch  die  Vorlage  eines  solchen  Zeugnisses  bedingt  ist,
sondern  auch  zwischen  sämmtlichen  deutschen  Staatsregierungen  die  Verabredung
  besteht,  daß  ohne  ein  solches  Zeugniß  niemand  zu  einer  Staatsprüfung
zugelassen,  also  auch  niemand  zum  Staatsdienste  befördert  werden  soll.
        <pb n="43" />
        41
àa.

Re  v  er  3,

welcher

u)  von  jedem  Studirenden  bey  der  Immatrikulation  zu  unterschreiben,
und

b)  der  Immatrikulations-Urkunde  beyzudrucken  ist.

Ein  von  allen  deutschen  Regierungen  am  20sten  September  1819  gefaßter
  Bundestagsbeschluß  lautet:

1

„Die  seit  langer  Zeit  bestehenden  Gesetze  gegen  geheime,  oder  nicht
autorisirte,  Verbindungen  auf  den  Universitäten  sollen  in  ihrer  ganzen  Kraft
und  Strenge  aufrecht  erhalten  und  insbesondere  auf  den  seit  einigen  Jahren
  gestifteten,  unter  dem  Nahmen  der  allgemeinen  Burschenschaft  bekannten,
  Verein  um  so  bestimmter  ausgedehnt  werden,  als  diesem  Vereine  die
schlechterdings  unzulässige  Voraussetzung  einer  fortdauernden  Gemeinschaft
und  Korrespondenz  zwischen  den  verschiedenen  uUniversitäten  zum  Grunde
liegt;  den  Regierungsbevollmächtigten  soll  in  dieser  Hinsicht  eine  vorzügliche
  Wachsamkeit  zur  Pflicht  gemacht  werden.

„Die  Regierungen  vereinigen  sich  darüber,  daß  Individuen,  die  nach
Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  erweislich  in  geheimen  oder
nicht  autorisirten  Verbindungen  geblieben,  oder  in  solche  getreten  sind,  bey
keinem  öffentlichen  Amte  zugelassen  werden  sollen.

g.  4.

„Kein  Studirender,  der  durch  einen  von  dem  Regierungsbevollmcchtigten
  bestatigten  oder  auf  dessen  Antrag  erfolgten  Beschluß  eines  akademischen
  Senates  von  einer  Universität  verwiesen  worden  ist,  oder  der,  um
einem  solchen  Beschlusse  zu  entgehen,  sich  von  der  Universität  entfernt  hat,
soll  auf  einer  anderen  Universität  zugelassen,  auch  überhaupt  kein  Studiren-
        <pb n="44" />
        42

der  ohne  ein  befriedigendes  Zeugniß  seines  Wohlverhaltens  auf  der  von  ihm
verlassenen  Universitaͤt  von  irgend  einer  anderen  Universitaͤt  zugelassen
werden.“
Und  es  bestimmen  zur  Ausfuͤhrung  dieses  am  12.  Juny  1834  erneuerten
und  erweiterten  Beschlusses  die  Gesetze  der  Universitaͤt  Jena  noch  besonders

(C.  74  und  §.  75.)
A.

„Vereinigungen  der  Studirenden  zu  wissenschaftlichen  oder  geselligen
Zwecken  sind  unter  den  von  den  akademischen  Behörden  festzusetzenden  Bedingungen
  mit  Zustimmung  des  außerordentlichen  Regierungsbevollmächtigten
  in  jedem  einzelnen  Falle  erlaubt.  Alle  andere  nicht  ausdrucklich  autorisirte
  Verbindungen  der  Studirenden  sowohl  unter  sich  als  mit  sonstigen
geheimen  Gesellschaften,  Landsmannschaften,  Kränzchen  u.  s.  w.  sind  als
verboten  zu  betrachten.

b.

„Die  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  soll  nach  folgenden  Abstufungen
  bestraft  werden:

1)  Die  Stifter  einer  verbokenen  Verbindung,  die  Vorsteher,  Senioren
und  so  genannten  Chargirten,  diejenigen,  welche  Andere  zum  Beytritte
verleitet  oder  zu  verleiten  gesucht  haben,  sowie  diejenigen,  welche  durch
Empfehlungskarten  oder  Einquartierungs-Billets  für  die  Verbindung
thätig  gewesen  sind,  haben  das  consjlium  abeundi  oder  nach  Befinden
  die  Relegation  selbst  mit  Schärfung  verwirkt.  Relegation  mit
dem  höchsten  Grade  der  Schäárfung  (§.  59  der  Gesetze)  soll  erkannt
werden,  wenn  die  Verbindung  eine  bourschenschaftliche  oder  eine
auf  politische  Zwecke  unter  irgend  einem  Nahmen  gerichtete  Verbindung
  war.

2)  Die  übrigen  Mitglieder  verbotener  Verbindungen,  ingleichen  diejenigen,
  welche,  ohne  Mitglieder  derselben  zu  seyn,  dennoch  für  die  Verbindung
  thätig  gewesen  sind,  trifft  geschärfte  Karzer-Strafe  von  acht
bis  vierzehen  Tagen  und  Einzeichunng  in  das  Strafbuch.  Die  Karzer-Strafe
  wird  bis  zum  consilio  abeundi,  oder  sogar  bis  zur  geschärften
  Relegation  ansteigen,  wenn  schon  eine  Strafe  wegen  verbotener
  Verbindungen  vorangegangen  ist,  oder  andere  erschwerende  Um-
        <pb n="45" />
        48

staͤnde  hinzutreten.  Zu  diesen  im  hoͤchsten  Grade  erschwerenden  Umständen
  gehört  der  Charakter  der  Verbindung  als  einer  burschenschaftlichen
  oder  einer  solchen,  welche  unter  irgend  einem  anderen  Nahmen
politische  Zwecke  verfolgte.

3)  Insofern  eine  Verbindung  mit  Studirenden  anderer  Universitäten  zur
Beförderung  verbotener  Verbindung  Briefe  wechselt,  oder  durch  Deputirte
  einen  Verkehr  unterhält,  trifft  die  Relegation  unausbleiblich
alle  diejenigen,  welche  an  jener  Korrespondenz  oder  an  diesem  Verkehr
thatigen  Antheil  genommen  haben.

4)  Wer  wegen  verbotener  Verbindungen  bestraft  wird,  verliert  zugleich
die  akademischen  Benefizien,  die  ihm  aus  öffentlichen  Landeskassen,
von  Städten,  Stiftern,  Kirchen-Aerarien  u.  s.  w.  verliehen  sind,
oder  deren  Genuß  aus  irgend  einem  anderen  Grunde  an  die  Zustimmung
  der  Staatsbehörden  gebunden  ist.  Desgleichen  verliert  er  die
zeither  etwa  genossene  Befreyung  bey  Bezahlung  der  Honorarien  für
Vorlesungen.

5)  Wie  es  bey  der  schon  bestehenden  Verordnung  der  Gesetze  C.  76
und  S.  77):

Schon  der  bloße,  auf  erwiesenen  Anzeigen  beruhende  Verdacht
einer  Theilnahme  an  gesetzwidrigen  Verbindungen  und  Gesellschaften
kann  die  Entfernung  von  der  Universitat  als  polizeyliche  Maßregel
zur  Folge  haben.  In  jedem  Falle  wirkt  ein  solcher  Verdacht  den
Verlust  der  Armuthszeugnisse  und  anderer  Benefizien.“

„Auszeichnungen  in  Kleidern  oder  sonst,  die  sich  bey  Mehren  zu
gleicher  Zeit  vorfinden,  sollen  als  Kennzeichen  der  Theilnahme  an
einer  verbotenen  Gesellschaft  angesehen  werden.“

auch  fernerhin  verbleibt:  so  ist  noch  bey  allen  in  den  Gesetzen  für  die
Studirenden  verpönten  Vergehungen  bey  dem  Daseyn  von  Indizien
nachzuforschen,  ob  dazu  eine  verbotene  Verbindung  näheren  oder  ferneren
  Anlaß  gegeben  habe.  Wenn  dieses  der  Fall  ist:  so  soll  er  als
erschwerender  Umstand  angesehen  werden.

 

C.

Bey  allen  mit  akademischen  Strafen  zu  belegenden  Gefetzwidrigkeiten
bleibt  die  kriminelle  Bestrafung,  nach  Beschaffenheit  der  verübten  gesetzwi-
        <pb n="46" />
        44

drigen  That,  unter  ausdruͤcklicher  Bezugnahme  auf  die  Großherzoglich
Sachsen  Weimar-Eisenach'sche  Verordnung  vom  30.  März  1832,  im  Regierungs-Blatte
  vom  Jahre  1832  Seite  15  und  ff.,  besonders  auch  dann
vorbehalten,  wenn  die  Zwecke  einer  Verbindung  der  Studirenden  oder  die
in  Folge  derselben  begangenen  Handlungen  die  Anwendung  härterer  Strafgesetze
  nothwendig  machen.

d

Die  Mitglieder  einer  burschenschaftlichen  oder  einer  auf  politische  Zwecke
unter  irgend  einem  Nahmen  gerichteten  unerlaubten  Verbindung  trifft  (ebenfalls
  vorbehältlich  der  etwa  zu  verhängenden  Krlminal-Strafen)  noch  die
Folge,  daß  sie  so  wenig  zum  Civil-Dienste,  als  zu  einem  kirchlichen  oder
Schulamte,  zu  einer  akademischen  Würde,  zur  Advokatur,  zur  erztlichen
oder  chirurgischen  Praxis  innerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundes
zugelassen  werden.

Re  v  er  8.

Ich  Endesunterzeichneter  verspreche  mittelst  meiner  Rahmensunterschrift  auf
Ehre  und  Gewissen:

1)  daß  ich  an  keiner  verbotenen  oder  unerlaubten  Verbindung  der  Studirenden,
  insbesondere  an  keiner  burschenschaftlichen  Verbindung,  welchen
Nahmen  dieselbe  auch  führen  mag,  Theil  nehmen,  mich  an  dergleichen
Verbindungen  in  keiner  Beziehung  näher  oder  entfernter  anschließen,  noch
solche  auf  irgend  eine  Art  befördern  werde;
daß  ich  weder  zu  dem  Zwecke  gemeinschaftlicher  Berathschlagungen  über
die  in  dem  deutschen  Bunde  und  den  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten
bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen,  noch  zu  jenem  der  wirklichen  Auflehnung
  gegen  obrigkeitliche  Maßregeln  mit  Anderen  mich  vereinigen  werde.
Insbesondere  erkläre  ich  mich  für  verpflichtet,  den  Forderungen,
welche  die  diesem  Reverse  vorgedruckten  Bestimmungen  enthalten,  stets
nachzukommen,  widrigen  Falles  aber  mich  allen  gegen  deren  Uebertreter
daselbst  ausgesprochenen  Strafen  und  nachtheiligen  Folgen  unweigerlich
zu  unterwerfen.

2
        <pb n="47" />
        Der  Studiosus
hat  auf  der  Universitaͤt

b.

im

Halbjahre  18

folgende  Vorlesungen  gehoͤrt:

 

uͤber  den

a)  sehr  unterbrochenen
Nahme  Nahme  b)  wenlg  unterbrochenen

des  des  „DC)  unnnterbrochenen
Kollegiums.]  Dozenten.  Desu  2r
Vorlefung.

Zeugniß  des  Dozenten

über  die
a)  ganz  unterlassene
b)  ungenügende
Ußq  gesüügende
d)  lobenswertbe
e)  ausgezeichnete
beilnahme  an
den  mit  den  Vorlesungen
  verbundenen
  praktischen
Uebungen.

“

[Eigenbändige
Unterschrist
des
Dozenten.

 

Anmerkungen;
besonders  auch  uber
die  wabrgenommenen
  Erfolge  der  akademischen
  Stunien.

 

 

 

 

 

 

 

Z8  e  u

guiß

des  akademischen  Senates  für  das  sittliche  und  gesetzliche
Verhalten,  mit  Bezug  auf  das  Verbindungswesen.

181
        <pb n="48" />
        46

Bekanntmachung.

Die  von  nun  an  vorkommenden  Desertionen  vom  Großherzoglichen  Militär
  werden  in  den  offiziellen  Blättern  durch  die  Großherzoglichen  Militär=Behörden
  unmittelbar  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  weshalb  die  bisher
  von  der  unterzeichneten  Behörde  erlassenen  Bekanntmachungen  unterbleiben.

Es  ergehet  daher  an  sämmtliche  Polizey-Behörden,  so  wie  an  alle
Ortsvorstände  des  Großherzogthumes  hierdurch  ein  für  alle  Mahl  die
Anweisung:

den  von  den  Militär-Behörden  ergehenden  Anzeigen  von  Desertions-Fällen
  die  erforderliche  Aufmerksamkeit  jederzeit  zu  widmen  und  in  ihrem
Bereiche  durch  das  ihnen  beygegebene  Dienst-Personal  die  signalisirten
Deserteurs  gehörig  zu  verfolgen,  dieselben  auch,  wenn  sie  entdeckt  werden,
  sofort  aufgreifen  zu  lassen,  worauf  der  nächsten  Militär-Behörde
davon  Nachricht  zu  geben,  so  wie,  nach  Befinden,  die  Transportirung
und  Ablieferung  des  Arretirten  dahin  zu  verfügen  ist;

übrigens  aber  werden  alle  Großherzogliche  Staatsunterthanen  hiermit  zugleich
aufgefordert,  zur  Entdeckung  der  vom  Landes-Militär  desertirenden  Soldaten
allenthalben  beyzutragen  und  zu  deren  Aufgreifung,  bedürfenden  Falles,  mitzuwirken.


Weimar  den  23.  April  1835.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="49" />
        47

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  5.  Den  6.  May  1835.

 

Bekanntmachung.

Auf  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das  nachstehende
gnäddigst  vollzogene  Statut  der  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen
und  Waisen  der  an  den  katholischen  Schulen  des  Großherzog-=thumes
  angestellten  Lehrer  zur  Nachricht  und  Nachachtung  für  alle  diejenigen,
  welche  es  angehet,  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  25.  April  1835.
Großherzogl.  Sichsische  Immediat  -Kommission  für  das  katholische
Kirchen=  und  Schulwesen.
C.  von  Conta.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.
fuͤgen  hierdurch  zu  wissen,  daß  Wir  das  nachstehende,  von  Unserer  Immediat-Kommission

  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen  entworfene
591
        <pb n="50" />
        48

Statut
der  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  an  den  katholischen
Schulen  des  Großherzogthumes  angestellten  Lehrer

g.  1.

An  der  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Lehrer  katho-#ischer
  Schulen  haben  alle  diejenigen  Theil  zu  nehmen,  welche  von  Staatswegen
  an  einer  katholischen  Schule  des  Großherzogthumes  definitio  als  Lehrer
angestellt  worden  sind,  ohne  Unterschied,  ob  sie  verehelicht  sind  oder  nicht  und
ob  sie  noch  selbstständig  ihr  Amt  begleiten  oder  mit  Beygebung  eines  Substituten
  in  den  Ruhestand  versetzt  sind.  Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  sind
daher  die  Hülfslehrer,  welche  keine  fundirte  Stelle  begleiten  oder,  wenn  dieses
auch  der  Fall  waäre,  doch  nur  eine  provisorische  Anstellung  haben,  ingleichen
Kirchendiener,  welche  nicht  zugleich  ein  Schulamt  versehen.

g.  2.

Die  Theilnahme  ist  nicht  eine  freywillige,  sondern  sie  ist  fuͤr  alle  dazu
befaͤhigte  Lehrer  eine  gesetzlich  nothwendige  und  tritt  ohne  besondere  Aufnahme
durch  das  die  definitive  Anstellung  aussprechende  Dekret  oder  Reskript  sofort
  ein.

S#.3.

Jeder  künftige  Theilnehmer  zahlt  an  die  Pensions-Kasse  ein  Antrittsgeld,
  welches  in  dem  vierten  Theile  des  Jahresbetrages  der  ganzen  bey  seiner
ersten  definitiven  Anstellung  ihm  zugewiesenen  Besoldung  nach  deren  matrikelmäßigem
  Anschlage  bestehet.  Dieses  Antrittsgeld  darf  in  vier  Terminen,  vierteljährlich
  zum  vierten  Theile,  abgetragen  werden,  so  daß  es  am  Schlusse  des
ersten  Jahres  nach  der  Anstellung  vollständig  berichtiget  seyn  muß.

Außerdem  hat  der  Theilnehmer  auch  den  vierten  Theil  eines  Jahresbetrages
  jeder  ihm  verwilligten  Besoldungserhöhung  in  gleicher  Weise  zu  entrichten
  und  einen  jährlichen  Beytrag,  welcher  in  einem  halben  Kreuzer  von  jedem
Gulden  rheinisch  der  ganzen  matrikelmäßigen  Besoldungssumme  bestehet,  jedes
Mahl  im  Januar  an  die  Pensions-Kasse  zu  zahlen.
        <pb n="51" />
        49

8.  4.

Der  Theilnehmer,  welcher  die  statutenmäßigen  Einlagen  zur  vorgeschriebenen
  Zeit  nicht  berichtiget,  muß  sich  gefallen  lassen,  daß  ihm  solche  ohne
Weiteres  an  der  bereitesten  Besoldung  gekürzt  werden  und  er  hat  die  Kosten
der  deshalb  erfolgenden  Ausfertigungen  zu  bezahlen.

g.  5.

Der  Wirthschafts  -Fonds  der  Pensions-Kasse,  woraus  die  zu  zahlenden
Mensionen  und  die  nothwendigen  Verwaktungskosten  der  Anstalt  zu  bestreiten
sind,  wird  gebildet:

1)  aus  den  von  den  Theilnehmern  nach  §F.  3  zu  entrichtenden  jährlichen
Beyträgen;

2)  aus  den  Zinsen  der  der  Anstalt  gehörigen  Kapitale.

Diese  in  Gemaßheit  des  Gesetzes  vom  25.  März  1829  sicher  auszuleihenden
  Kapitale  werden  gewonnen:

1)  durch  die  angesammelten,  zu  den  kurrenten  Ausgaben  nicht  verwendeten
jahrlichen  Beytrge  und  Kapital-Zinsen;

2)  durch  die  übrigen  Einlagen  der  Mitglieder  (F.  3);

8)  durch  die  vakante  Besoldung  bey  Erledigung  einer  Schulstelle  auf  die  Zeit,
wo  solche  durch  einen  Schulgehülfen  versehen  wird,  nach  Abzug  der  Kosten
für  dessen  unterhalt;

4)  durch  außerordentliche  Zugänge  an  Vermachtnissen,  Geldstrafen,  die  im
Disziplinar-Wege  gegen  die  Schullehrer  erkannt  worden  sind,  und  dergleichen.


8.  6.

Jede  Witwe  eines  in  Altivitaͤt  oder  im  Ruhestande  gestorbenen  Theilnehmers
  an  der  Pensions-Anstalt  und,  in  Ermangelung  einer  Witwe,  seine
2’I
        <pb n="52" />
        50

noch  unversorgten  ehelichen  Kinder  bis  zum  vollendeten  achtzehenten  Lebensjahre,
  haben  einen  Anspruch  auf  Pension  aus  der  Kasse  dieser  Anstalt,  soweit
dieselben  durch  die  nachstehenden  Bestimmungen  nicht  ausdrücklich  davon  ausgeschlossen
  worden  sind.

8.  7.

Wenn  ein  Schullehrer,  welcher  bereits  in  den  Ruhestand  versetzt  worden
ist,  sich  erst  noch  verheirathet,  so  haben  seine  Witwe  und  seine  Kinder  aus
dieser  Ehe  keinen  Anspruch  auf  Pension.

g.  8.

Der  sonst  begruͤndete  Anspruch  auf  Pension  fuͤr  die  Witwe  und  die  Kinder
  geht  verlohren:

1)  wenn  der  Schullehrer  ohne  Erlaubniß  der  Großherzogl.  Immediat-Kommission
  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen  sich  verheirather
kar  ;  es  sey  denn,  daß  solches  schon  vor  dem  Eintritt  in  den  Dienst  geehen;



2)  wenn  derselbe  den  von  ihm  nachgesuchten  Abschied  erlangt  hat,  ohne  zugleich
  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  zu  seyn;

3)  wenn  derselbe  seines  Dienstes  durch  richterliches  Erkenntniß  entsetzt  oder
im  Disziplinar-Wege  entlassen  worden  ist.

In  keinem  dieser  Falle  werden  die  von  dem  Theilnehmer  gezahleen  Einlagen
  (§.  3)  restituirt.

Die  geschiedene  Ehefrau  eines  Theilnehmers  hat  keinen  Anspruch  auf
Pension.

.  -9.

Die  Pension  für  jede  unter  dem  Gesetze  begriffene  Witwe  und  in  deren
Ermangelung  für  sämmtliche  zur  Pension  berechtigte  Kinder  eines  verstorbenen
        <pb n="53" />
        51

Theilnehmers,  ohne  Rücksicht  auf  deren  Zahl,  bestehet  höchstens  in  dem  fünften
  Theile  des  ganzen  Diensteinkommens,  welches  der  Theilnehmer  nach  Maßgabe
  der  für  seine  Stelle  ertheilten  Besoldungs-Matrikel  oder,  wenn  eine
solche  nicht  vorhanden  ist,  nach  Maßgabe  des  Anstellungs-Restkriptes  oder
Dekretes  zu  beziehen  gehabt  hat.

Eine  verhältnißmäßige  Verminderung  dieses  Pensions-Betrages  wird
dann  eintreten,  wenn  eine  solche  nach  dem  Ermessen  der  Aufsichtobehörde
(5.  15)  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  gleichzeitig  zu  befriedigenden  Pensions
  =  Ansprüche  und  den  jährlichen  Wirthschafts-Fonds  der  Pensions-Kasse
C.  5)  nothwendig  oder  angemessen  erscheint,  indem  der  Kapital-Stock  der
Anstalt  zu  Pensions-Zahlungen  nicht  verwendet  werden  darf.

B
Die  Witwen=  und  Waisen-Pensionen  beginnen  nicht  sofort  mit  dem  Ableben
  des  Theilnehmers,  sondern  erst  nach  dem  Ablaufe  des  Sterbe-Quartals,
in  welchem  die  Witwe  oder  die  Kinder  des  Verstorbenen  dessen  Besoldung
fortbeziehen.  ·
Die  Zahlung  der  Pension  erfolgt  halbjaͤhrlich,  jeded  Mahl  im  dritten  Monathe
  des  begonnenen  halben  Jahres.
8.  11.
Die  schon  eingetretene  Pension  der  Witwe  faͤllt  hinweg:
1)  wenn  dieselbe  sich  anderweit  verheirathet;
2)  wenn  sie  im  Witwenstande  unehelich  schwanger  und

3)  wenn  sie  wegen  eines  Verbrechens  zu  Zuchthaus-,  Strafarbeitshaus=  oder
zu  einer  gleichkommenden  Strafe  verurkheilt  worden  ist.

Sind  in  einem  solchen  Falle  Pensionêberechtigte  Kinder  vorhanden:  so
geht  auf  diese  die  Pension  ebenso,  wie  im  Falle  des  Todes  der  Mattet,  über.
        <pb n="54" />
        52
S.  12.

Die  Pension  eines  Kindes  hört  noch  vor  dem  achtzehenten  Jahre  seines
Alters  auf;:  "  ·

1)  wenn  es  fruͤher  versorgt  wird.  —  Fuͤr  versorgt  ist  ein  Kind  zu  achten,
welches  heirathet,  oder  zu  einem  selbststaͤndigen,  seinen  Lebensunterhalt
sichernden  Erwerb  gelangt;

2)  wem  es  wegen  eines  Verbrechens  zu  Zuchthaus-,  Strafarbeitshaus=  oder
zu  einer  gleichkommenden  Strafe  verurtheilt  worden  ist.

S.  13.

Tritt  eines  von  mehren  Pensionsberechtigten  Kindern  aus  dem  Pensions-Bezuge:
  so  wächst  dessen  Antheil  an  der  Pensions  =  Summe  den  übrigen  Kindern
  zu,  so  lange  bis  das  letzte  Kind  das  achtzehente  Jahr  seines  Alters  erreicht
  hat,  wenn  nicht  noch  früher  ein  statutenmäßiger  Einziehungsgrund  gegen
dasselbe  geltend  zu  machen  ist.

S.  1.

Die  Pension  kann  auch  in  das  Ausland  bezogen  werden,  ohne  daß  deshalb
  ein  Abzug  von  derselben  zu  machen  ist.

S.  15.

Die  Oberaufsicht  über  diese  Anstalt  steht  der  Großherzogl.  Immediat-Kommission
  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen  zu.

Die  Verwaltung  der  Pensions-Kasse  besorgt  ein  dazu  verpflichteter  Rechmmgsführer
  gegen  angemessene  Remumeration.

Die  jährlich  abzulegende  Rechnung  wird  von  der  Aufsichtsbehörde  revidirt
und  abgeschlossen.
        <pb n="55" />
        58

Die  Obligationen  über  die  der  Pensions-Anstalt  gehörigen  Kapitale
sind  in  dem  Depositen-Behältnisse  der  Aufsichtsbehörde  verwahrlich  niederzulegen.


S  16.

Die  Anstalt  als  milde  Stiftung  (pia  causa)  genießt  alle  Rechte  und  Befugnisse
  der  milden  Stiftungen  überhaupt  so,  daß  auch

1)  die  rückständigen  Einlagen  und  sonstigen  Aktiv-Schulden  der  Anstalt  im
Konkurs  den  gesetzlichen  Vorzug  genießen;

2)  die  Anstalt  in  Ansehung  der  Gerichtskosten  nach  dem  Gesetze  vom  17.
Juny  1823  und  nach  dem  Gesetze  vom  1.  May  1833  F.  4  Nr.  5  zu
behandeln  ist;

3)  derselben  für  ihre  Sendungen  die  Postfreyheit  zukommt;

4)  die  Pensionen  nicht  mit  Arrest  belegt,  nicht  als  Erekutions-Objekt  bezeichnet,
  auch  vor  der  Erhebung  weder  von  dem  Schullehrer  selbst,  noch
von  der  Ehefrau  bey  Lebzeiten  ihres  Ehemannes,  noch  von  der  Witwe,
noch  von  den  Kindern  durch  Anweisung  an  den  Gläaubiger,  durch  Verpfändung
  u.  s.  w.  verdußert  oder  verkümmert  werden  dürfen.

S#.  17.

Differenzen  über  die  Zahlung  der  Einlagen  und  Beyträge,  über  den  Eintritt
  der  Pensions-Zeit  und  über  den  Anfall,  den  Betrag  und  den  Wegfall
der  Pension,  wenn  dergleichen  zwischen  der  Anstalt  und  den  Theilnehmern  oder
den  betheiligten  Witwen  und  Waisen  entstehen  sollten,  sind  nicht  zu  einer  gerichtlichen
  Verhandlung  geeignet,  sondern  sie  werden  in  erster  Instanz  von  der
Aufsichtsbehörde  (.  15)  und  auf  eingewendete  Berufung  von  dem  Großherzogl.
Staats-Ministerium  in  letzter  Instanz  entschieden.
        <pb n="56" />
        51

g.  18.

Die  ganze  Anstalt  steht  unter  dem  landesherrlichen  Schutze  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs.  Auch  darum,  wie  um  ihres  Zweckes  willen,
ist  sie  als  Landesanstalt  zu  betrachten.

gnädigst  genehmigt  und  landesherrlich  bestätiget  haben.

urkundlich  ist  gegenwärtige  Bestätigung  von  Uns  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzogl.  Staateinsiegel  bedruckt  worden.

Weimar  den  21.  April  1835.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.

Statut
der  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen
  und  Waisen  der  an  den  katholischen
  Schulen  des  Großherzogthumes
  angestellten  Lehrer.
        <pb n="57" />
        55

Grofberzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs  -Blakl.

Nummer  6.  Den  27.  May  1835.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  werden  alle  Vorkauferechte  auf  Wochenmärkten,  die  den
Ortsbewohnern  in  einzelnen  Städten  des  Großherzogthumes  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Auswärtigen  gegenüber,  dermahlen  noch  zustehen,  von  jetzt  an
aufgehoben.

Zur  Nachricht  und  Nachachtung  bringen  wir  solches  zu  öffentlicher  Kenntniß.
Weimar  den  80.  April  1835.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Von  Sr.  Koöniglichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  ist  guddigst  bestimmt
  worden,  daß  die,  den  inländischen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibenden,
welche  in  anderen  Zollvereins-Staaten  Bestellungen  auf  ihre  Waaren  suchen,
oder  Einkäufe  für  ihr  Geschäft  machen,  oder  auf  Messen  und  Jahrmärkten
feil  halten  wollen,  zum  Behufe  der  Erlangung  von  Gewerbs-Freyscheinen
und  vertragsmäßiger  Begünstigung  hinsichtlich  der  Meß-  und  Markt-Abgaben,
nach  Artikel  18  des  Staatsvertrages  vom  11.  May  1833  erforderlichen
Legitimations-Zeugnisse  in  den  größeren  Stadten  Weimar,  Eisenach,
Jena,  Neustadt  a[O.  und  Weida  von  den  Stadträthen  selbstständig,  in
den  übrigen  Stadten,  so  wie  in  den  Amts=  und  Patrimonial-Gerichts-Bezirken
  des  Großherzogthumes  hingegen,  von  den  Stadträthen,  resp.  von  den
Justiz=  Aemtern  und  Patrimonial-Gerichten,  unter  Beglaubigung  ihrer  Zeug-1
        <pb n="58" />
        56

nisse  durch  die  Bezirks-Landraͤthe,  bezuͤglich  nach  den  unter  1,  2  und  3
hier  beygefügten  Formularen,  ausgestellt  werden  sollen.

Zur  Nachricht  und  Nachachtung  machen  wir  solches  andurch  bekannt.
Weimar  den  7.  May  1835.

Großherzoglich  Süächsische  Landes=  Direktion.
F.  von  Schwendler.

Formular  1.

Dem........  wmelcher  als  (Tuch-Fabrikant  2c.)  ))).#

ontft  ist,  wird  hierdurch,  Behufs  seiner  Gewerbs-Legitimation  bey  den

zuständigen  Behörden  des  (Großherzogthumes  Hessen,  Königreiches  Preußen  2c.)
bescheiniget,  daß  er  für  sein  vorgedachtes  Gewerbe  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich
  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  hat.

Dieses  Zeugniß  ist  gültig  auf......  Monathe.

N.  den  ...  ..  .ten  .....  ......  .18  Z„
(Unterschrift  der  Behörde.)
(Personbeschreibung  und  Nahmensunterschrift
  des  Reisenden.)

Formular  2.

Dem.........  welcher  als  Handlungs-Kommis  in
Diensten  des,  r2...  etablirten,  Handelöhauses  (oder  der  Fabrik)
dees  stehet,  wird  hierdurch,  Behufs  seiner  Gewerbs-Legitimation

  bey  den  zuständigen  Behörden  des  (Großherzogthumes  Hessen,  Königreiches
Meußen  2c.)  bescheiniget,  daß  das  ebengedachte  Handelshaus  (die  ebengedachte
Fabrik)  für  seinen  (ihren)  Gewerbsbetrieb  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden
  Steuern  zu  entrichten  hat.

Dieses  Zeugniß  ist  gültig  auf.....  Monathe.

N.  den  tten  18
«  (unterschrift  der  Behoͤrde.)

(Personbeschreibung  und  Nahmensunterschrift

  des  Reisenden.)
        <pb n="59" />
        57

Formular  3.

Dee  welcher  mit  seinen  Fabrikaten  (Produkten)  die
Messen  und  Jahrmärkte  im  (Königreiche  Preußen  2c.)  zu  besuchen  beabsichtiget,
wird,  Behufs  seiner  Gewerbs-Legitimation  bey  den  zuständigen  Behörden  dieses
  Staates,  andurch  bezeugt,  daß  erz...  wohnhaft  sey  und  die
seinem  Gewerbe  entsprechenden,  geseblichen  Steuern  und  Abgaben  zu  entrichten
  habe.

Gegenwaͤrtiges  Zeugniß  ist  guͤltig  auf  ....  Monathe.
N.  den.  ten  ...  .  ...  .  1
(unterschrift  der  Behörde.)

(Personbeschreibung  und  Nahmensunterschrift
  des  Reisenden.)

III.  Die  Erfahrung  hat  gelehrt,  daß  der  Nutzen,  der  über  die  Fluren
der  meisten  Städte  und  Dörfer  im  Lande  gefertigten  Fundbücher  und  Kataster
  —  welche  zu  Verhütung  und  Vereinfachung  von  Streitigkeiten  besonders
darum  so  wesentlich  dienen,  weil  sie  verfassungsmäßig  nach  ihrer  Vollendung
stets  von  Großherzoglichen  Steuer-Revisoren  allen  Betheiligten  zur  Anerkennung
  förmlich  publizirt  und  hierüber  vollkommen  glaubhafte
Protokolle  geführt  werden  müssen  —  dennoch  haufig  um  deßwillen  gemindert
wird,  weil  die  bey  den  Vermessungen  gesetzten  und  auf  den  entworfenen  Flur-Charten
  bezeichneten  Grenzsteine  nicht  gehörig  in  Acht  genommen  und  unverletzt
  erhalten  werden.

Wir  erinnern  deshalb  an  die  in  allen  Theilen  unseres  Bereiches  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften,  daß  nicht  nur

1)  jeder,  der  absichtlich  einen  Grenzstein  ausreißt,  verstümmelt  oder
abhaut,  in  Kriminal-Untersuchung  und  Strafe  zu  nehmen  ist,  sondern
auch

2)  derjenige,  der  aus  Unvorsichtigkeit,  z.  B.  bey  Feldarbeiten
oder  sonst,  einen  Grenzstein  von  seiner  Stelle  rückt,  dieses  noch  an
dem  nähmlichen  Tage  einem  der  im  Orte  vorhandenen  Feldgeschworenen,
oder  dem  Schuldheißen  oder  Dorfrichter  anzeigen  soll,  bey  Vermeidung,
  daß  er  nach  Befinden  in  eine  angemessene,  von  dem  Gerichte
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        0

auszusprechende  Strafe  oder  doch  in  Kosten  genommen  wird,
und  daß

in  allen  Fällen  die  Feldgeschworenen,  oder,  wo  dergleichen
nicht  sind,  der  Dorfrichter  oder  Schuldheiß  und  die  Gerichtsschöffen
  die  Grenzversteinung  in  der  Flur  zu  beaufsichtigen
und  dafür  zu  sorgen  haben,  daß  die  Grenzsteine,  welche  entfernt  oder  beschädigt
  wurden,  sofort  wieder  gehörig  hergestellt  werden;  —
falls  zu  Wiederherstellung  der  Grenzmarken  die  Einsicht  der  Flur-Charte
  oder  die  Zuziehung  eines  Geometers  nöthig  seyn  sollte,  dießfalls
Anzeige  bey  der  betreffenden  Steuer-Revision  zu  machen,

endlich  aber  es  Pflicht  jedes  Orts-Steuereinnehmers  ist,  seiner
vorgesetzten  Behörde  es  anzuzeigen,  wenn  er  bemerken  sollte,  daß  einer
der  Vorschriften  unter  1,  2,  3  nicht  nachgelebt  wird.

Mit  Zustimmung  des  Grohßherzoglichen  Landschafts  -Kollegiums  werden

alle  Ortsvorstände  angewiesen,  ihren  Gemeinden  diese  Bekanntmachung  noch
besonders  gehörig  einzuschärfen.

Weimar  den  18.  May  1835.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
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        59

Großberzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-VBlalt.

Nummer  7.  Den  17.  Juny  1835.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Die  von  nun  an  vorkommenden  Desertionen  vom  Großherzogl.  Militär
  werden,  in  den  offiziellen  Blattern,  durch  die  Großherzogl.  Militär-Behörden
  unmittelbar,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  weshalb  die  bisher
  von  der  unterzeichneten  Behörde  erlassenen  Bekanntmachungen  unterbleiben.

Es  ergehet  daher  an  sämmtliche  Polizey-Behörden,  so  wic  an  alle  Ortsvorstände
  des  Großherzogthumes  hierdurch,  ein  für  alle  Mahl  die  Anweisung:

den  von  den  Militar-Behörden  ergehenden  Anzeigen  von  Dersertions-Fällen
  die  erforderliche  Aufmerksamkeit  jederzeit  zu  widmen  und,  in
ihrem  Bereiche,  durch  das  ihnen  beygegebene  Dienst-Personal,  die
signalisirten  Deserteurs  gehörig  zu  verfolgen,  dieselben  auch,  wenn
sie  entdeckt  werden,  sofort  aufgreifen  zu  lassen,  worauf  der  nachsten
Militär-Behörde  davon  Nachricht  zu  geben,  so  wie  nach  Befinden  die
Transportirung  und  Ablieferung  des  Arretirten  dahin  zu  verfügen  ist;
übrigens  aber  werden  alle  Großherzogl.  Staatsunterthanen  hiermit  zugleich
aufgeforderk,  zur  Entdeckung  der  vom  Landes-Militär  desertirenden  Soldaten
allenthalben  beyzutragen  und  zu  deren  Aufgreifung,  bedürfenden  Falles,  mitzuwirken.

Weimar  den  23.  April  1835.

Großherzoglich  Saächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  Hoöchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zu
Folge,  wird  Nachstehendes  hiermit  verordnet:
1)  Die  Erlangung  der  medizinischen  Doktor-Würde  auf  einer  ausländischen
Universicct  von  Seiten  derjenigen  Kandidaten  der  Medizin,  welche  sich
11
        <pb n="62" />
        60

2

um  die  Erlaubniß  zur  Betreibung  der  ärztlichen  Praris  im  Großherzogthume
  bewerben  wollen,  verleihet  nur  dann  einen  Anspruch  auf  die
Zulassung  zur  Staatsprüfung,  wenn  die  auswärtige  Promotion  nicht
in  absentia,  sondern  nach  einer  persönlich  bestandenen  Fakultäts-Prüfung
  und  öffentlichen  Vertheidigung  einer  Inaugural-Disputation
erlangt  worden  ist,  und  wenn  auch  sonst  noch  den  Erfordernissen  im
g.  7  des  Statutes  der  medizinischen  Fakultät  zu  Jena,  durch  die  Bescheinigung,
  daß  der  Kandidat  seine  akademischen  Studien,  wie  der
Zeit,  so  dem  Umfange  nach,  vollendet  habe,  mit  Vorlegung  aubreichender
  Sittenzeugnisse,  Genüge  geschiehet.

Die  Vorschrift  in  der  Verordnung  vom  8.  April  1831  (Regierungs-Blatt
  von  demselben  Jahre,  Nr.  7),  wornach  der  Mediziner  zu  dem
Staats-Eramen  nur  dann  zugelassen  werden  soll,  wenn  er  darzuthun
vermag,  daß  er,  außer  den  Kollegien  in  dem  unterrichtsgebiethe  seiner
Fakultädt,  in  jedem  Halbjahre  des  akademischen  Trienniums
  wenigstens  ein  philosophisches  oder  ein  historisches  oder  ein  mathematisches
  oder  ein  philologisches  Kollegium  mit  Fleiß  besucht  hat,
beziehet  sich  bloß  auf  solche  Medizinal-Personen,  welche  sich  um  die
Erlaubniß  zur  arztlichen  oder  zur  ober  wundärztlichen  Praris  im  Großherzogthume
  bewerben,  nicht  aber  auf  Thierärzte  und  Pharmazeuten,
da  von  diesen  überhaupt  eine  Universitats  -Bildung  nicht  nothwendig  erfordert
  wird  (F.  108  der  Medizinal-DOrdnung  vom  11.  Januar  1814,
§.  2  und  §.  5  der  Apotheker-Ordnung  vom  2.  July  1805.)

3)  Denjenigen,  welche  sich  lediglich  der  niederen  Chirurgie,  wie  sie  im

§.  50  der  Medizinal-Ordnung  bezeichnet  und  beschränkt  worden  ist,  —
nahmlich  durch  Erwerbung  der  Befugniß  zum  Aderlassen,  Schröpfen,
Blasenpflasterlegen,  Klystiergeben,  Blutigelansetzen  und  Fontanellenmachen,
  —  widmen  wollen,  ist  das  Besuchen  der  Universitäten,  zum
Zwecke  eines  akademischen  Studiums,  ferner  nicht  gestattet.  Denjenigen
  aber,  die  sich  als  Ober-Wundarzte  ausbilden  wollen,  ist  der  Abgang
  zur  Universität  erst  dann  erlaubt,  wenn  sie  sich  über  eine  vollständige
  Schulbildung  in  derselben  Weise  ausgewiesen  haben,  wie  solches
  biöher  schon  von  denen  erfordert  wurde,  welche  sich  für  das  Studium
  der  Medizin  bestimmten.

4)  Für  die  Pharmazeuten,  welche  die  Universitt  Jena  besuchen  wollen,

genügt  ein  Zeugniß  über  den  Eintritt  in  das  daselbst  bestehende  pharmazeutische
  Institut,  gegründet  auf  ein  Zeugniß  ihres  Lehrherrn,  daß
        <pb n="63" />
        61

sie,  der  Vorschrift  im  §.  5  der  Apotheker-Ordnung  gemaͤß,  gepruͤft
und  zur  Annahme  als  Lehrlinge  tüchtig  befsunden  worden  sind.
Weimar  den  18.  May  1835.
Großherzoglich  Scchsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

III.  Der  im  vorigen  Jahre  zu  Ilmenau  verstorbene,  ehemahlige  Großherzogl.
  Leibschneider  Theodor  Friedrich  Gottlieb  Heysinger  hat,  durch  Testament
  vom  1.  Januar  1832,  zu  Errichtung  eines  Stiftes  für  Arme,  Kranke
und  Hülfsbedürftige  der  Stadt  Ilmenau,  ein  Legat  von

Sechs  Tausend  Thalern  Kurrent-Geld
—  nebst  einigen  Mobilien  —  ausgesetzt,  unter  folgenden  Hauptbestimmungen,
bezüglich  Bedingungen:
1)  Die  Anstalt  soll  immerwährend  den  Nahmen
„das  Heysingersche  Stift“
führen.

2)  Das  Hoeysingersche  Stift  soll,  seinem  Hauptzwecke  nach,  eine  Arbeitsund
  Hülfs-Anstalt  zu  nützlicher  Beschäftigung  und  Unterstützung  derjenigen
  Hülföbedürftigen  und  der  Unterstützung  würdigen  Armen
der  Stadt  Ilmenau  seyn,  welche  sich  selbstständig  ihren  Unterhalt  nicht
mehr  verdienen  können.  Der  Aufnahme  in  das  Stift,  auch  ohne  die
gedachten  Gegenleistungen,  sind  außerdem  nur  die,  zu  aller  Arbeit  absolut
  unfähigen,  Armen  theilhaftig.

3)  Die  Stiftung  wird  von  einem  besonderen  Vorstande  verwaltet,  diese
Verwaltung  von  den  jedesmahligen  beyden  Stadtältesten  zu  Ilmenau,
als  einer  immerwährenden  Lokal-Kommission,  speziell  beaufsichtiget
und  unter  die  Oberaufsicht  der  Großherzogl.  Landes-Direktion  gestellt,
  und  es  sollen  derselben

4)  die  Rechte  und  Prärogativen  einer  milden  Stiftung  verliehen  werden.  —

Se.  Koônigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  diese  Stiftung,  mit  den  obigen
  und  allen  sonstigen  näheren  Bestimmungen  des  Stifters  gnädigst  zu  genehmigen
  und  derselben  zugleich  die  gesetzlichen  Vorrechte  einer  milden  Anstalt
  zu  ertheilen  geruhet.

Mit  dankbarer  Würdigung  der  wohlthäátigen  Gesinnung  des  menschenfreundlichen
  Seifters,  welcher  sich  durch  Gründung  dieses,  vielen  Nothleidenden
  seiner  Vaterstadt  für  alle  Zeiten  Unterstützung  und  Huͤlfe  gewaͤhrenden,
        <pb n="64" />
        62

milden  Institutés  ein  unvergaͤngliches,  ehrendes  Andenken  gesichert  hat,  bringen
  wir  solches  hiermit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  und  sprechen  dabey  die  Hoffnung
  aus,  daß  dieses  schoͤne  Beyspiel  der  Fuͤrsorge  fuͤr  Arme  und  Nothleidende
  durch  einen  mit  Gluͤcksguͤtern  gesegneten  Mitbuͤrger,  auch  an  anderen
Orten  des  Großherzogthumes  nicht  ohne  Nachfolge  bleiben  werde.
Weimar  den  26.  May  1835.
Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

IV.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  #.  46  und
47  der  Gesindeordnung  vom  18.  Juny  1823,  zu  Erledigung  eines  über  die
Zuständigkeit  der  Justiz=  und  Polizey-Behörden  in  Beziehung  auf  Streitigkeiten
  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde  entstandenen  Zweifels,  nach  angehörtem
  Gutachten  des  Großherzoglichen  und  Gesammt-Ober-Appellations-Gerichtes
  zu  Jena  und  Hoöchstdero  Landesregierungen  allhier  und  zu  Eisenach,
dahin  authentisch  zu  erklären  geruhet:

1)  daß  die  Zuständigkeit  der  Justiz=  oder  Polizey-Behörden  in  Gesindesachen,
  mit  Ausnahme  der  Streitigkeiten  über  Mein  und  Dein,  davon
  nicht  abhängt,  ob  dieselben  noch  vor  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  anhängig  werden;

2)  daß  mithin  für  Anträge  auf  Genugthuung  und  Schadloshaltung  wegen
wörtlicher  Beleidigung  oder  thätlicher  Mißhandlung  der  Herrschaft
durch  das  Gesinde,  ohne  Unterschied,  ob  das  Dienstverhältniß  noch
fortdauert  oder  —  sey  es  nun  durch  Verfügung  der  Polizey-Behörde
oder  sonst  —  bereits  beendiget  ist,  bloß  die  Polizey-Behörden
zuständig  sind,  dafern  nicht  das  in  Frage  stehende  Vergehen  die  Kompetenz
  des  Kriminal-Gerichtes  begründet,  wogegen

3)  Ansprüche  auf  Genugthuung  und  Schadloshaltung  wegen  wörtlicher  Beleidigung
  oder  thätlicher  Mißhandlung  des  Gesindes  durch  die
Herrschaft,  soweit  solche  nach  §.  32  des  Gesetzes  Statt  finden,  lediglich
  vor  die  Justiz-Behörden  gehören,  ebenfalls  ohne  daß  es  auf
jenen  Unterschied  ankommt.

Höchstem  Befehle  zu  Folge  wird  dieses  zu  jedermanns  Nachachtung  hiermit
  bekannt  gemacht.
Weimar  den  29.  May  1855.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.
        <pb n="65" />
        63

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blall.

Nummer  8.  Den  25.  July  1835.

 

 

Bekanntmachungen.
I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
die  nachstehenden  Verordnungen  vom  16.  dieses  Monathes,
1)  den  freyen  Verkehr  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereines
und  dem  Großherzogthume  Baden  und
2)  die  im  Verkehre  zwischen  den  Staaten  des  Thüring'schen  Zoll=  und
Handelsvereines  und  dem  Großherzogthume  Baden  zu  entrichtenden
Ausgleichungsabgaben  betreffend,
hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.
Weimar  am  21.  July  1835.
Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Dem  mit  dem  Großherzogthume  Baden  unter  dem  12.  May  dieses  Jahres
  abgeschlossenen  Zollvereinigungs-Vertrage,  der  nach  allseitig  ausgewechselten
  Ratifikations-Urkunden  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird,
ist  eine  besondere  Verabredung  des  wörtlichen  Inhaltes  beygefügt:

12  )
        <pb n="66" />
        64

„Wenn  gleich  ferner  bis  zum  Zeitpunkte  der  eintretenden  Revenüen-Gemeinschaft
  die  Aufhebung  der  an  den  Grenzen  der  anderen  Vereinsstaaten
gegen  das  Großherzogthum  Baden  bestehenden  Zolllinien  noch  nicht  erfolgen
  kann;  so  soll  gleichwohl,  sobald  die  Stände  des  Großherzogthumes  ihre
Justimmung  zu  dem  Anschlusse  desselben  an  den  Zollverein  gegeben  haben,
auf  weiter  erfolgende  Requisition  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung
der  steuerfreye  Uebergang  aus  den  Vereinslanden  nach  dem  Großherzogthume
Baden  und  umgekehrt  aus  dem  Großherzogthume  Baden  nach  den  Vereinslanden,
  für  alle  im  steuerlich  freyen  Verkehre  des  einen  und  des  anderen
Vereinsgebiethes  befindlichen  Waaren  der  Regel  nach  Statt  finden,  und  cs
sollen  hiervon  nur  folgende  Gegenstände

Aa.  unbedingt  ausgeschlossen  bleiben:

Baumwollen-Garn,

Zucker,

Syrup,

Kaffee,

Kakao,

Gewuͤrze,

Reis,

Thee,

Weine,  (mit  alleinigem  Ausschluß  junger  Weine  von  1834,
und  nach  dem  Herbste  von  1835  der  Weine  von  diesem
  Jahre  unter  der  weiterhin  zu  b  vorgeschriebenen
Bedingung),

Tabaksblätter  und  Stengel  und  Tabaks-Fabrikate  ohne
unterschied,

Kurze  Waaren  (Quincaillerien),

Ganzseidene  und  halbseidene  Waaren.

b.  Nur  gegen  obrigkeitlich  beglaubigte  Ursprungsscheine  von  Fabrikanten
oder  Produzenten  der  beyderseitigen  Gebiethe  steuerfrey  eingehen  dürfen:

wollene  Waaren,
baumwollene  Waaren,
junge  Weine  von  1834r  und  1835r  Gewächs.“
        <pb n="67" />
        65

In  Gemähheit  dieser  Bestimmung  und  da  die  vertragsmäßige  Requisition
der  Grohherzoglich  Badischen  Staatsregierung  an  die  übrigen  Vereinsstaaten
bereits  ergangen,  verordnen  Wir  und  lassen  andurch  bekannt  machen,  wie
folgt:

1.

Der  freye  Verkehr  aus  den  Staaten  des  Vereines  und  folglich  auch  aus
Unsern  Landen  in  das  Großherzogthum  Baden  und  aus  demselben  in  die  Vereinsstaaten
  wird  in  der  oben  bezeichneten  Weise  vom  19.  July  dieses  Jahres
an  in  Wirksamkeit  treten.

2.

Vorerst  und  bis  der  unbeschraͤnkte  freye  Verkehr  Statt  findet,  muͤssen
  bey  dem  Waarenübergange  aus  dem  Großherzogthmme  Baden  in  das  Zollvereins
  -Gebieth  und  aus  diesem  nach  dem  Großherzogthume,  noch  die  für
den  Waarenübergang  aus  dem  Auslande  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften
  befolgt  werden;  letzterer  ist  daher  nur  über  die  an  den  beyderseitigen
  Grenzen  einstweilen  noch  fortbestehenden,  zur  Abfertigung  befugten  Zolldmter
  mit  Einhaltung  der  Zollstraßen  gestattet.

Rohe  Erzeugnisse  der  Landwirthschaft  und  der  Viehzucht  sind  jedoch  in
gleichem  Maße,  wie  die  nach  der  ersten  Abtheilung  des  Vereins-Zoll-Tarifs
ganz  abgabefreyen  Gegenstände,  an  die  Einhaltung  der  Zollämter  und  Zollstraßen
  nicht  gebunden.

0.

Gegenstände,  welche  sofort  gegenseitig  abgabefrey  übergehen  können,  werden
  gleich  den  tarifmaßig  freyen  behandelt,  und  insoweit  sie  im  Vereinsgebiethe
  der  Legitimations-Schein-Kontrole  unterworfen  sind,  von  den  Eingangs-#mtern
  zum  weiteren  Transport  im  Grenzbezirke  mit  Legitimations-Scheinen
versehen.

4.

Gegenstände,  deren  abgabefreyer  Uebergang  nur  auf  obrigkeitlich  beglaubigte
  Ursprungszeugnisse  gegenseitig  gestattet  ist,  können  in  das  Vereinsgebieth
nur  über  Haupt-Zollämter  und  nur  bey  einigen  besonders  zu  bezeichnenden
        <pb n="68" />
        66

Neben-Zollm#ern  I.  Klasse  —  in  das  Großherzogthum  Baden  nur  über  Haupt-Zollämter
  —  eingehen,  und  nur  von  solchen  Jellämtern  dbgefertiget  werden.

5.
Die  uUrsprungszeugnisse  sind

a.  von  den  Fabrikanten  oder  Produzenten  unter  der  Versicherung  an  Eides
  Statt  dahin  auszustellen,  daß  die  Waare  eigenes  Fabrikat  (Erzeugniß)
  sey;

b.  sie  müssen  sodann  von  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  (in  Unseren
  Landen  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach,  Jena,  Neustadt  an
der  Orla  und  Weida  von  den  Stadträthen  selbstständig,  in  den  übrigen
Stadten,  sowie  in  den  Amts-  und  Patrimonial-Gerichts-Bezirken  hingegen
  von  den  Stadträthen,  bezüglich  von  den  Justiz-Aemtern  und
Patrimonial-Gerichten,  unter  Beglaubigung  der  Zeugnisse  durch  die
Bezirks-Landräthe,  in  Baden  von  den  Bezirköämiern)  nach  vorgängiger
  Prüfung  beglaubigt  seyn.

Von  der  Bestimmung  zu  a  ist  bey  jungen  Weinen,  welche  sich  nicht
mehr  im  Besitze  der  Produzenten  befinden,  eine  Ausnahme  in  so
weit  zuldssig,  daß  die  Ursprungszeugnisse  auch  vom  Händler  ausgestellt  werden
  können,  jedoch  alsdann  der  amtlichen  Bescheinigung  eine  sorgfältige  Prüfung
  der  beglaubigenden  Behörde  vorausgehen  muß.

6

Gegenstände,  welche  vom  freyen  Verkehre  unbedingt  ausgeschlossen  sind,
werden  in  jeder  Beziehung  nach  den  Vorschriften  für  den  Waarenübergang
aus  dem  Auslande  behandelt.

7.

Bey  dem  Verkehre,  welcher  zwischen  dem  Vereine  und  dem  Großherzogkhume
  Baden  mit,  im  steuerlich  freyen  Verkehre  des  einen  oder  des  anderen
Gebiethes  befindlichen,  Gegenständen  auf  jenen  Strecken  des  Rheins  und  des
Mains  Sctatt  hat,  wo  nur  ein  Ufer  zum  Zoll-Vereinsgebiethe,  das  andere
aber  zum  Großherzogthume  gehört,  findet  neben  den  Vorschriften  unter  3,  4
und  5  eine  Transport-Kontrole  in  der  Art  Anwendung,  daß  die  Waarensendungen
  zu  ihrer  Legitimation  während  des  Transportes  jederzeit  mit  einem
        <pb n="69" />
        67

Scheine,  in  welchem  der  Ort  der  Einladung  und  bas  Eingangsamt  des  anderen
  Staates  angegeben  ist,  versehen  seyn  müssen.

Ausnahmsweise  vertreten  bey  Schiffsladungen,  welche  mit  Manifesten  begleitet
  sind,  und  bey  Waaren,  welche  der  ursprungsscheine  bedürfen,  diese
Manifeste  und  beziehungsweise  Ursprungsscheine  die  Stelle  der  Transport-Scheine.


Das  Gleiche  gilt  von  dem  Verkehre  des  Großherzogthumes  Baden  mit
dem  Vereinsgebiethe  über  dem  Bodensee.

8.

In  Ansehung  der  Gegenstände,  welche  unter  Begleitschein-Kontrole  aus
dem  einen  Gebiethe  in  das  andere  oder  durch  das  andere  nach  dem  Auslande
gehen,  sind  die  desfalls  bestehenden  Verordnungen  fortwährend  zu  befolgen.

9.
Die  wegen  der  Erhebung  des  Transit-Zolles  bestehenden  Anordnungen
erleiden  durch  die  getroffenen  Verabredungen  keine  Abanderungen.

Weimar  am  16.  July  1835.

G  Ad  mandatum  Serenissimi  speciale.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  D.  Schweiter.

vdt.  C.  Händel.

Verordnung,
den  frreyen  Verkehr  zwischen  den
Staaten  des  deutschen  Zollvereines
und  dem  Großherzogthume  Baden
betreffend.
        <pb n="70" />
        68

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nach  einer  weiteren  besonderen  Bestimmung  zu  dem  Staatsvertrage  vom
12.  May  dieses  Jahres,  den  Anschluß  des  Großherzogthumes  Baden  an  den
deutschen  Zollverein  betreffend,  sollen  an  Ausgleichungsabgaben  von
Erzeugnissen  des  Großherzogthumes  Baden  bey  deren  Uebergang  nach  dem
Thüring'schen  Zoll=  und  Handelsvereine,  sowie  nach  Preußen  und  Sachsen,
erhoben  werden:

1)  vom  Branntwein  5  Thaler  Preußisch  Kourant  für  die  Ohm  von  120
Preußischen  Quart  bey  50°  Alkohol-Stärke  nach  Tralles,

2)  vom  Tabak  (Blätter  und  Fabrikate)  2/8  Thaler  Preußisch  Kourant
für  den  Zentner,

3)  vom  Traubenmost  2/3  Thaler  Preußisch  Kourant  und  vom  Wein  5/6
Thaler  Preußisch  Kourant  für  den  Zentner,

wogegen  bey  dem  Uebergange  aus  dem  Thuring'schen  Vereine  nach  Baden  von
keinerley  Gegenständen  dergleichen  Abgaben  zu  entrichten  sind.

Nachdem  nunmehr  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Verordnung  vom
heutigen  Tage  im  Allgemeinen  freyer  Verkehr  zwischen  den  Vereins-Landen
und  Baden  vom  19.  dieses  Monathes  an  eintritt:  so  wird  auch  diese  weitere
  Bestimmung  schon  jebt  hiermit  zur  Nachachtung  und  mit  der  Weisung
bekannt  gemacht,  daß  die  von  jenem  Tage  an  in  den  genannten  Vereins-Gebiethen
  eingehenden  Gegenstände  der  angegebenen  Art,  mit  Ausnahme  verjenigen
  unter  ihnen,  welche  zum  freyen  Verkehr  vorerst  überhaupt  noch  nicht
        <pb n="71" />
        69

zugelassen  sind  (aͤltere  Weine,  sowie  Tabaksblaͤtter  und  Fabrikate),  der  Entrichtung
  der  bemerkten  Ausgleichungsabgaben  dann  unterliegen,  wenn  dieselben
die  Bestimmung  haben,  daselbst  in  den  Verbrauch  überzugehen.

Weimar  am  16.  July  1835.

G  Ad  mandatum  Serenissimi  speciale.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch  D.  Schweitzer.

vdi.  C.  Haͤndel.

Berordnung,

die  im  Verkehre  zwischen  den  Staaten
des  Thüring'schen  Zoll=  und  Handelsvereines
  und  dem  Großherzogthume
  Baden  zu  entrichtenden  Ausgleichungsabgaben
  betreffend.
        <pb n="72" />
        70

II.  Die  Justiz-Stellen  unseres  Bereiches  werden  angewiesen,  Dilations=Scheine
  über  bewilligte  Beweisfristen  nur  auf  ausdrückliches  Verlangen  der
Partheyen  oder  Anwälte  auszustellen,  keineswegs  aber  in  Urkundenform,  auch
weder  in  Verbindung  mit  einer  besonderen  schriftlichen  Zufertigung  an  den  die
Frist  Suchenden,  noch  mit  einer  Benachrichtigung  von  der  Fristertheilung  an
den  Gegentheil.  Liegt  kein  solcher  ausdrücklicher  Antrag  vor:  so  genügt
es,  die  beschlossene  Fristbewilligung  blos  in  den  Akten  zu  bemerken.

Weimar  den  30.  Jun  1835.
Grohherzoglich  Sichsische  Landesregiermg.

von  Müller.
        <pb n="73" />
        71

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'’sches

Regierungs=  Blakk.

Nummer  9.  Den  8.  August  1835.

 

Bekanntmachungen.

1.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  die  nachstehende  Verordnung,  die  Landes-Scheidemünze  betreffend,  hiermit
  zu  öffentlicher  Kunde  gebracht.

Weimar  den  4.  August  1835.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
—*ti

In  Folge  Unserer  Verordnung  vom  15.  July  1834  ist  die  in  den  Jahren
  1763  bis  1772,  während  der  obervormundschaftlichen  Regierung  der  in
Gott  ruhenden  Herzogin  Anna  Amalia,  Durchlaucht,  ausgeprägte,  die  Summe
von  149,967  Thaler  2  Groschen  9  Pfennige  betragende  Weimar-Eisenach'sche
Silber-Scheidemunze  an  1/18  und  1/96  Thalerstücken  (Sechsern  und  Dreyern),
welche  unter  dem  Nahmen  der  Amalien  =  Sechser  und  der  Amalien-Dreyer
im  gemeinen  Leben  bekannt  und  im  Umlaufe  waren,  bereits  gänzlich  eingegangen
  und  vernichtet  worden,  auch  hat,  um  die  vorhandene  inländische  Silber=Scheidemünze
  weiter,  bis  zu  der  Summe  des  nöthigen  Bedarfes  zu  vermin-1131
        <pb n="74" />
        72

dern,  Unsere  Kammer  den  Befehl  erhalten,  hierauf  noch  die  Einziehung  neuerer
  inlaͤndischer  Scheidemuͤnze  im  Betrage  von  82,000  Thalern  folgen  zu
lassen  und  es  wird  diese  Einziehung,  so  weit  sie  nicht  jetzt  schon  geschehen
ist,  am  1.  Oktober  dieses  Jahres  ebenfalls  vollstaͤndig  bewirkt  seyn.

Da  mun  aber  somit  der  Grund  wegfällt,  aus  welchem  nach  Unserer  Verordnung
  vom  18.  May  1834  die  Annahme  der  inlandischen  Silber-Scheidemunze
  bey  Entrichtungen  an  Unsere  Kammerkasse  zur  Halfte  und  bey  den
Entrichtungen  an  Unsere  Steuerkasse  zu  einem  Drittel  bis  auf  Wiederruf  nachgelassen
  worden  ist:  so  soll  vom  1.  Oktober  dieses  Jahres  an  die  Annahme
der  gedachten  Scheidemünze  bey  den  gedachten  Kassen  wie  früher  nur  zur  Ausgleichung
  und  zwar  nach  dem  gesetzlichen  Kurs-Werth  (12  zu  11  —  Munz-Mandat
  vom  Jahre  1801  F.  2)  gestattet  seyn.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  durch  eigenhändige  uUnterschrift
vollzogen,  auch  befohlen,  daß  derselben  das  Staats-Siegel  beygedruckt  und  sie
zu  jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  in  dem  Regierungs-Blatte  bekannt
gemacht  werde.

Weimar  am  2.  July  1885.
Carl  Friedrich,  Großherzog  zu  Sachsen.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  D.  Schweitzer.
dt.  C.  Händel.
Verordnung,

die  Landes-Scheidemünze
brtreffend.
        <pb n="75" />
        73

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  zu  Verhüthung  von
Mißbrauchen  Hochstsich  veranlaßt  gefunden,  nachstehende,  bereits  unter'm  23.
Januar  1824  an  die  unmittelbar  Großherzoglichen  Behörden  ergangene  Weisung
  nunmehr  auch  auf  die  Dirigenten  der  Patrimonial-Gerichte  und  das.
Hülfs-Personal  derselben,  ingleichen  auf  sämmtliche  Advokaten,  in  Rücksicht
ihrer  Eigenschaft  als  Staats-Diener,  auszudehnen  und  hiermit  Folgendes  zu
verordnen.

1.

Jede  öffentliche  Bekanntmachung

a)  aus  Akten,  welche  bey  irgend  einer  Behörde  des  Großherzogthumes
ergangen  —  (eigne  Vorträge  und  Gutachten  in  Amtssachen  einbegriffen)
  oder

b)  aus  Akten  eines  Anwaltes,  welche  derselbe  als  solcher  geführt,  setzt
—  sie  möge  nun  durch  den  Druck  oder  auf  andere  Weise  geschehen
sollen  —  die  erbetene  und  erhaltene  Ermächtigung  von  Seiten
des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  voraus.

½
—  -

Außerdem  ist  jede  andere  Mittheilung  von  Thatsachen,  welche  einem
Staatsdiener  nur  durch  seine  Amtsverhältnisse  bekannt  geworden  sind,  pflichtwidrig,
  sofern  sie  außer  dem  Geschäftsgange  liegt  und  nicht  durch  die  amtliche
  Stellung  gerechtfertiget  wird.  Weder  die  Art,  noch  der  Zweck  der  Mittheilung
  kann  die  unbefugte,  rechtswidrige  Mittheilung  in  eine  rechtmäßige
verwandeln.

3.

Jede  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit,  die  der  gegenwärtigen  Verwarnung
  ohngeachtet  vorkommt,  soll  —  in  soweit  sie  nicht  mit  einem  anderen,
  in  Strafgesetzen  bedroheten  Vergehen  zusammentrifft  und  in  diesem  mit
geahndet  wird  —  einer  diöciplinarischen  Ahndung  unterliegen.

Höôchstem  Befehle  zufolge  wird  Vorstehendes  zur  Nachricht  und  Nachachtung
  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  den  30.  Juny  1835.
Groöherzoglich  Saächsische  Landesregierung.
von  Miller.
        <pb n="76" />
        74

III.  Außer  den  Besitzern  der,  in  unseren  Bekanntmachungen,  bezuͤglich
vom  21.  Dezember  1883  und  vom  18.  Dezemher  v.  J.  (Regierungs-Blatt
vom  Jahre  1833  Nr.  3  S.  9  und  vom  Jahre  1884  Rr.  24  S.  165),
benannten,  mit  Landstandschaft  versehenen,  Rittergäter  im  Großherzogthume,
haben  auch  die  Besitzer  nachbenannter  Rittergüter  gleicher  Eigenschaft,
innerhalb  der,  mumehr,  —  nach  der  Bestimmung  im  F.  83  des  Gesetzes
über  die  Heimathsverhältnisse,  vom  11.  April  1833,  —  mit  dem  31.  May
d.  J.  abgelaufenen  Frist,  erklärt,  daß  sie,  im  Gebrauche  des,  ihnen  (nach
§.  5)  zustehenden  Rechtes,  rücksichtlich  des  ganzen  Umfanges  dieser  Güter,  mit
Inbegriff  aller  wirklichen  Bestandtheile  und  Zubehörungen  derselben,  abgesonderte
  Heimathsbezirke  bilden  wollen:

I.  im  Weimarischen  HKreise:

der  Rittergüter  zu

Allstädt,  (Meyer),

Allstädt,  (von  Wahl),

Ballstadt,  (beyde  Güter),

Bergern,

Bergsulza,

Ehringsdorf,

Flurstädt,

Großneuhausen,

Guthmannshausen,  (sonst  Ludecus,  jetzt  Rüdiger),

Guthmannshausen,  (Burkhardt),

Isseroda,

Kötschau,

Marktvippach,

Mittelhausen,  (von  Schlegel),

Mittelhausen,  (Grauenhorst),

Mittelhausen,  (Herold),

Niederroßla,

Niedersynderstedt,  (beyde  Güter),

Noda,

Oßmannstädt,

Ottstädt,

Stadtsulza,

Stedten,
        <pb n="77" />
        75

Schwerstaͤdt,

Ulrichshalben,

Woͤllnitz  und  Rutha,
Wolferstaͤdt,  (Meyer),
Wolferstädt,  (von  Trebra).

II.  im  Neustädt'schen  Kreise:

der  Rittergüter  zu

Braunsdorf,

Dreitzsch,

Endschütz,

Frießnitz,

Geroda,

Gütterlitz,
Grobengereuth,
Hohenölsen,

Knau,

Laußni,  ober'n  Theils,
Lfaußnitz,  unter'n  Theils,
Lemnitz,

Liebsdorf,

Lindenkreuz,
Markersdorf,

Mellitz,

Miesitz,

Moßbach  1.,  8.  und  4.  Theils,
Molbitz,
Mäünchenbernsdorf,
Moderwitz,
Niederpöllnitz,

Nimritz,
Oberrenthendorf,
Rüßdorf,

Sorna,

Schwarzbach,
Steinsdorf,

Stait,
        <pb n="78" />
        Schloßberga,

Struth,

Tausa,

Uhlersdorf,  ober'n  Theils  und
Uhlersdorf,  unter'n  Theils,
Wolframsdorf,

Wohledorf,

Waltersdorf,

Wenigenauma,

Wolfersdorf.

 

III.  im  Eisenach'schen  Kreise:

der  Rittergüter  zu
Gehaus,
Herda,
Hotzelsroda  —  der  Langstreit,  —
Krauthausen,
Lauchröden,  (—  das  rothe  Haus,  das  schwarze  Haus,  das  Kart

von  Herdaische  Gut  —),
vbengsfeld,  (von  Boyneburg),
Lengöfeld,  (von  Müller),
Metschriedenhof,
Mihla,  (—  das  rothe  Schloß,  das  mittlere  oder  weißc  Schloß
und  das  vordere  oder  blaue  Schloß  —),
Sallmannshausen,
Stedtfeld,  —  Oberhaus  und  Unterhaus,  —
Weilar,
Wenigenlupni,
Völkershausen.
IV.
Hinsichtlich  der  Heimathsverhaͤltnisse  der  Kammergrundstuͤcke  ist  von  Sr.
Koͤniglichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  Folgendes  allergnadigst  bestimmt  worden:

1)  Außer  den,  mit  einer  Grundsteuer  nicht  belegten  Kameral-Forsten
(C.  6  des  Heimathsgesetzes)  bilden  provisorisch  und  bis  auf  weitere  Anordnung
  einen,  von  dem  Kammer-Fiskus  zu  vertretenden,  beson-
        <pb n="79" />
        77

deren  Heimathsbezirk:  die  saͤmmtlichen,  dem  Großherzoglichen
Hof-Marschallamte  untergebenen  Schlösser  und  andere  Gebaͤude,  nebst
den  Zubehbrungen  derselben  an  Parks,  Gärten  und  dergleichen,  soweit
diese  Grundstücke  nicht,  weil  sie  mit  Kammergütern  zu  eng  verbunden
sind,  —  wie  z.  B.  die  Schloßgarten  zu  Kromsdorf  und  Niederroßla,  —
nach  dem  Ermessen  der  Großherzoglichen  Kammer,  bey  den  Kammergutern
  belassen  werden.

#v12

Nicht  nur  die  eigentlichen  Kammergüter  nebst  den  dazu  gehörigen  Gebäuden,
  sondern  auch  alle  übrige,  zu  dem  Kammervermögen  gehörende,
Gebäude  und  Grundstücke,  soweit  sie  durch  die  Bestimmung  unter  Nummer
  1  nicht  ausdrücklich  ausgenommen  worden  sind,  —  nahmemllich
auch  die  sämmtlichen  Forsthäuser,  —  sind  mit  einem,  auf  einem  Ortsgemeinde-Verbande
  begründeten,  angranzenden  Heimathöbezirke  zu  vereinigen.


3)  In  Beziehung  auf  die  Entscheidung  über  das  Daseyn  eines  Heimatbsrechtes
  in  den  unter  1  bezeichneten  Gebduden  und  Grundstücken,  bestimmt
das  Heimathögesetz  im  §.  70  u.  f.

)  Die  Trauscheine  für  die  Bewohner  der  unter  Ziffer  1  erwähnten  Gebäude
  werden,  je  nachdem  letztere  der  Großherzoglichen  Kammer  oder
dem  Großherzoglichen  Hof-Marschallamte  untergeben  sind,  —  von  jener
  oder  von  diefer  Behörde  ausgefertiget.

V.

Die  Besitzer  der,  mit  Landstandschaft  versehenen  Rittergüter

a)  im  Weimarischen  Kreise:  des  akademischen  Dotalguts  zu  Apolda,

b)  im  Neustadt'schen  Kreise:  der  Rittergüter  zu  Clodra,  Mittelpöllnit,

Oberpöllnitz  und  Nehmen,

c)  im  Eisenach'schen  Kreise:  des  Rittergutes  zu  Neuenhof,
haben,  der  Vorschrift  im  §.  83  des  Gesetzes  gemaß,  zeitig  erklärt,  daß  sie,
rücksichtlich  des  ganzen  Umfanges  dieser  Güter,  sich  an  die  dortigen  Gemeinde=Heimathöbezirke
  anschließen  wollen,  bezüglich  bereits  angeschlossen  haben.  —
        <pb n="80" />
        73

Für  die  in  der  gegenwärtigen  und  in  den  eingangögedachten  früheren
Bekanntmachungen  nicht  genannten  landständischen  Rittergüter,  kann,  der  Vorschrift
  im  §.  84  des  Heimathêgesetzes  zu  Folge,  keine  der,  in  den  §s.  5,  16
und  96  desselben  bestimmten  Ausnahmen  in  Anspruch  genommen  werden  und
es  treten  nunmehr  bey  diesen  Gütern,  gleichwie  bey  allen  übrigen,  zu  dem
Verbande  einer  Ortsgemeinde  nicht  bereits  gehörenden  Grundbesitzungen,  ohne
  Weiteres  die  Bestimmungen  in  den  F.  4,  77  und  fag.  des  Gesetzes  ein.

Die  sämmtlichen  Orts-Obrigkeiten  des  Großherzogthumes  erhalten  daher,
jede  für  ihren  Geschäftsbezirk,  andurch  Auftrag  zur  alsbaldigen  Erörterung
und  Entscheidung  über  die  künftige  Beytragspflicht  und  Stimmführung  der
bisher  selbstständigen,  nunmehr  einem  angrenzenden  Gemeinde-Heimathöbezirke
einzuverleibenden,  Grundbesitzungen  in  Heimathsangelegenheiten.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  jedoch  Statt  in  Ansehung  der  Rittergüter:
  zu  Mohrenthal  und  Vippachedelhausen,  im  Weimarischen  Kreise,  so  wie
zu  Krümla  und  Silberfeld,  im  Neustädt'schen  Kreise,  —  da  deren  Besitzer
um  die  Ertheilung  der  Landstandschaft  auf  die  genannten  Güter  nachgesucht
haben,  und  für  welche,  so  wie  für  den  Besitzer  des  Rittergutes  Teichwolframödorf,
  hinsichtlich  der  von  demselben  für  seine  beyden  dortigen  Güter  in
Anspruch  genommenen  Landstandschaft,  zum  Behuf  der  Bildung  zweyer  abgesonderter
  Heimathsbezirke,  —  nach  F.  76  des  mehrerwähnten  Gesetzes,  die
im  §.  75  desselben  bestimmte  Frist  von  Zeit  des  erhaltenen  Bescheides  auf
ihre  diesfallsigen  Gesuche,  noch  Ein  Jahr  lang  läuft.

Weimar  den  23.  July  1835.

Großherzoglich  Sichsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="81" />
        79

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs=  Blall.

Nummer  10.  Den  15.  August  1835.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  der  nachstehend
  abgedruckte  Vertrag  ratifizirt  und  die  dießfallsige  Urkunde  gegen  die
von  Sr.  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden  vollzogene  Ratifikations-Urkunde
  ausgewechselt  worden  ist,  wird  derselbe  hierdurch  zu  Jedermanns
  Kenntniß  und  zur  Nachachtung  aller  Großherzoglichen  Behörden  und
Unterthanen  bekannt  gemacht.

Weimar  am  10.  August  1835.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,  Departement
  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

G.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Baden,  den
Zweck  des  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Kurhessen,
dem  Großherzogthume  Hessen  und  den  an  dem  Thüring'schen  Vereine  Theil
nehmenden  Regierungen  errichteten  Zoll=  und  Handels-Vereine  Sich  aneignend,
den  Entschluß  zu  erkennen  gegeben  haben,  auch  mit  Ihren  Landen  letzterem
beyzutreten:  so  haben  Behufs  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen  zu
Bevollmächtigten  ernannt:

(141
        <pb n="82" />
        80

einer  Seits,  für  Sich  und  in  Vertretung  der  Krone  Sachsen  und  der  zu

dem  Thüring'schen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn,  wirklichen  geheimen  Rath  und  interimistischen
  Ehef  des  Finanz-Ministeriums,  Albrecht  Graf  von  Alvensleben,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter
Klasse  mit  der  Schleife,  des  St.  Johanniter-Ordens  und  Kommandeur
des  Königlich  Ungarschen  St.  Stephans-Ordens,  und  Allerhöchst  Ihren
wirklichen  geheimen  Legations  =  Rath  und  Direktor  im  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Albrecht  Friedrich  Eichhorn,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweyter  Klasse,  Inhaber
  des  eisernen  Kreuzes  zweynter  Klasse  am  weißen  Bande,  Ritter  des
Kaiserlich  Russischen  St.  Annen  -Ordens  zweyter  Klasse,  Kommandeur
des  Eivil-Verdienstordens  der  Königlich  Baierschen  Krone,  des  Königlich
Süchsischen  Civil  -Verdienstordens,  Komthur  des  Königlich  Hannöverschen
  Guelphen  =  Ordens  und  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen
  Krone,  Kommandeur  erster  Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Haus-Ordens
  vom  goldenen  Löwen  und  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens,
  Großkreuz  des  Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom
weißen  Falken;

 

Seine  Majestät  der  König  von  Baiern:

Allerhöchst  Ihren  Kammerer,  Staatsrath,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  an  den  Königlich  Preußischen,  Königlich
Scchsischen,  Großherzoglich  Sächsischen  und  den  Herzoglich  Sachsischen
Hôfen,  Friedrich  Christian  Johann  Graf  von  Lurburg,  Großkreuz
  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich  Baierschen  Krone,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  erster  Klasse,  Großkreuz
des  Königlich  Sichsischen  Civil-Verdienstordens,  Ritter  des  Koöniglich
Württembergschen  Friedrichs  -Ordens  und  Großkreuz  des  Grohherzoglich
Scächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn,  Legations-Rath,  Geschäftsträger  am
Königlich  Preußischen  Hofe,  Franz  von  Paula  Freyherr  von  Linden,
  Ritter  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen  Krone,  Ritter
  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich  Baierschen  Krone,  Kom-
        <pb n="83" />
        81

thur  des  Großherzoglich  Saͤchsischen  Hauõ-Ordens  vom  weißen  Falken,
und  Allerhöchst  Ihren  Finanz-Rathe  Philipp  Gustav  Hauber,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,
Ritter  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens;

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
Höôchst  Ihren  wirklichen  geheimen  Legations-Rath,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmachtigten  Minister  am  Königlich  Preußischen  Hofe,
Carl  Friedrich  von  Wilkens-Hohenau,  Kommandeur  des  Kurfürstlich
  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des
Koniglich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des  Koniglich
  Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,  Kommandeur  erster  Klasse
des.  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs  -Ordens,  Komthur  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  und  Hochst
Ihren  wirklichen  geheimen  Ober-Bergrath,  Heinrich  Theodor  Ludwig
  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich  Hessischen  Haus-Ordens  vom
goldenen  Löwen  und  Komthur  des  Grohherzoglich  Sachsischen  Haus-Ordens
  vom  weißen  Falken;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großberzog  von  Hessen:
Höchst  Ihren  Kammerherrn,  Major  und  Flügel=  Adjudanten,  Geschäftsträger
  am  Koniglich  Preußischen  Hofe,  Friedrich  Ferdinand  Wilhelm
  Freyherr  Schaeffer  von  Bernstein,  Kommandeur  zweyter
Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens,  Inhaber  des  mi-Utärischen
  Dienst-Ehrenzeichens,  Ritter  des  Kaiserlich  Oesterreichischen
Lropolds-Ordens,  der  Königlich  Französischen  Ehren=  Legion,  des  Königlich
  Hannôverschen  Guelphen=  und  des  Königlich  Württembergschen
Militar-Verdienstordens,  und  Höchst  Ihren  Ober-Finanz-Rath  Heinrich
  Ludwig  Biersack,  Ritter  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen
  Ludewigs  =  Ordens,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse,  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich
Baierschen  Krone  und  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen
Krone;

anderer  Seits:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Hochst  Ihren  geheimen  Referendar  Wilhelm  Philipp  Gosswepyler
und  Hochst  Ihren  Major  und  Flügel-Adjudanten,  Geschäftsträger  am

-
        <pb n="84" />
        82

Koͤniglich  Preußischen  Hofe,  Carl  Ludwig  Heinrich  von  Franckenberg-Ludwigsdorff,
  Ritter  des  Großherzoglich  Badischen  Militär-Carl-Friedrich
  -Verdienst-Ordens,  des  Zähringer-#Löwen-Ordens  und
Inhaber  des  Militär-Dienstauszeichnungs-Kreuzes,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  St.  Johanniter-Ordens  und  des  Kaiserlich  Russischen  St.
Wladimir-Ordens  vierter  Klasse  mit  der  Schleife;

von  welchen  Bevollmächtigten  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  folgender
Vertrag  geschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Das  Großherzogthum  Baden  tritt  dem  zwischen  den  Königreichen  Preußen,
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume
  Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine
verbundenen  Staaten  Behufs  eines  gemeinsamen  Joll=  und  Handels-Systems
errichteten  Vereine  auf  der  Grundlage  der  unter  dem  22.  und  30.  Marz  und
11.  May  18383  hierüber  abgeschlossenen  Verträge  mit  der  Wirkung  bey,  daß
diese,  jedoch  unter  den  wegen  besonderer  Verhältnisse  verabredeten  Modifikationen,
  auch  auf  das  Großherzogthum  Baden  Anwendung  finden,  und  daher
lebteres  gegen  Uebernahme  gleicher  Verbindlichkeiten  auch  gleicher  Rechte,  wie
die  übrigen  Staaten  des  Gesammtvereines,  theilhaftig  wird.

Die  Bestimmungen  der  gedachten  Verträge  werden,  mit  jenen  Modisfikationen
  hier,  wie  nachstehet,  aufgenommen.

Artikel  2.

In  diesem  Gesammtvereine  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten  einbegriffen,
  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiethe,  oder  mit
einem  Theile  desselben,  dem  Zoll=  und  Handels-Systeme  eines  oder  des
anderen  der  kontrahirenden  Staaten  beygetreten  sind,  unter  Berücksichtigung
ihrer  auf  den  Beytrittsverträgen  beruhenden  besonderen  Verhältnisse  zu  den
Staaten,  mit  welchen  sie  jene  Verträge  abgeschlossen  haben.

Artikel  3.
Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammtvereine  vorlaufig  ausgeschlossen  diejenigen
  einzelnen  Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage
wegen,  zur  Aufnahme  in  den  Gesammtverein  nicht  eignen.
        <pb n="85" />
        83

Es  werden  jedoch  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich
  des  erleichterten  Verkehres  dieser  Landestheile  mit  dem  Hauptlande
gegenwärtig  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse
  der  Vereinsglieder  bewilliget  werden.

Artikel  4.

In  den  Gebiethen  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende
Gesetze  uber  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  bestehen,  jedoch
  mit  Modifikationen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu
thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung  cines  jeden  Theilnehmenden
  Staates  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nothwendig  ergeben.

Bey  dem  Zoll-Tarife  nahmentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug  auf  Eingangs=
  und  Ausgangs-Abgaben  bey  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Handelsverkehr
  geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangsabgaben,
je  nachdem  der  Zug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von
den  allgemein  angenommenen  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten  als
vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie
auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Vereims  nicht  nachtheilig  einwirken.

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangsabgaben  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behorden  in
allen  Ländern  des  Gesammtvereines,  unter  Beräcksichtigung  der  in  denselben
bestehenden  cigenthümlichen  Verhältnisse,  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Artikel  5.

Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zoll-Tarifes
und  der  Zollordnung,  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  mer  auf  demselben
  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereines
  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesebe  erfolgt.

Dieses  gilt  auch  von  allen  Avordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die
Jollverwaltung  allgemein  abändernde  Normen  aufstellen.

Artikel  6.

Mit  der  Ausfährung  des  gegemwärtigen  Verkrages  trikt  zwischen  den  kontrahirenden
  Vereinöstaaten  und  dem  Großherzogthume  Baden  Freyheit  des
        <pb n="86" />
        84

Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zoͤllen
ein,  wie  beyde  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  werden.

Artikel  7.

Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  der  Staaten
des  bisherigen  Zollvereines  und  des  Großherzogthumes  Baden  auf,  und  cs
können  alle  im  freypen  Verkehr  des  einen  Gebiethes  bereits  befindlichen  Gegenstände
  auch  frey  und  unbeschwert  in  das  andere  Gebieth  gegenseitig  eingeführt
werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staats-Monopolien  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten
und  Salz)  nach  Maßgabe  der  Urtikel  9  und  10;

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  gegenwärtig  entweder  mit
Steuern  von  verschiedener  Höhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,
in  dem  anderen  aber  mit  einer  Steuer  belegten,  und  deöhalb  einer
Ausgleichungsabgabe  unterworfenen  inlandischen  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe
  des  Artikels  11,  und  endlich

solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Patente  oder  Privilegien  nicht
nachgemacht  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer
der  Patente  oder  Privilegien  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher
dieselben  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  8.

Der  im  Artikel  7  festgesetzten  Verkehrs=  und  Abgaben-Freyheit  unbeschadet,
  wird  der  Uebergang  solcher  Handelêgegenstände,  welche  nach  dem  gemeinsamen
  Zoll-Tarife  einer  Eingangs=  oder  Ausgangs-Steuer  an  den  Außengrenzen
  unterliegen,  aus  den  Königlich  Baierschen,  Königlich  Würrtembergschen
  und  Großherzoglich  Badischen  Landen  in  die  Koniglich  Preußischen,  Koniglich
  Süächsischen,  Kurfurstlich  Hessischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Lande,
ingleichen  in  das  Gebieth  des  Thüring'schen  Vereines  und  umgekehrt,  nur  unter
  Innehaltung  der  gewöhnlichen  Land=  und  Heerstraßen  und  auf  den  schiffbaren
  Strömen  Statt  finden,  und  es  werden  an  den  Binnengrenzen  gemeinschaftliche
  Anmeldestellen  eingerichtet  werden,  bey  welchen  die  Waarenführer
unter  Vorzeigung  ihrer  Frachtbriefe  oder  Transportzettel  die  aus  dem  einen
in  das  andere  Gebieth  überzuführenden  Gegenstände  anzugeben  haben.

24
        <pb n="87" />
        85

Auf  den  Verkehr  mit  rohen  Produkten  in  geringeren  Quantitaͤten,  so
wie  überall  auf  den  kleineren  Grenz=  und  Marktverkehr,  und  auf  das  Gepäck
  von  Reisenden  findet  die  vorstehende  Bestimmung  keine  Anwendung.  Auch
wird  keinerley  Waaren-Revision  Statt  finden,  außer  insoweit,  als  die  Sicherung
  der  Ausgleichungsabgaben  (Artikel  7  b)  es  erfordern  kömte.

Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  bey  den  in  den  kontrahirenden
  Vereinsstaaten  bestehenden  Verboths=  oder  Beschränkungögesetzen
sein  Bewenden.

Artikel  10.

In  Betreff  des  Salzes  tritt  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  der
zwischen  den  kontrahirenden  Vereinsregierungen  getroffenen  Verabredung  in
folgender  Art  bey:

a)ddie  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz

ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehsrigen
  Ländern  in  die  Vereinsstaaten,  ist  verbothen,  in  so  weit  dieselbe
nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen,  und  zum
unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salzämtern,  Faktoreyen  oder  Niederlagen
  geschieht.

b)  Die  Durchfuhre  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus
den  zum  Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll
nur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstagten,  deren  Gebieth  bey  der
Durchfuhre  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt  finden,
  welche  von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden.

Die  Ausfuhre  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
  ist  frey.

Was  den  Salhzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft:  so  ist  die
Einfuhre  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besonderc  Verträge  deshalb
  bestehen.

Wenn  eine  Regierung  von  einer  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereines
aus  Staats=  oder  Privat=  Salinen  Salz  beziehen  will:  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

C

d

—
6"%
        <pb n="88" />
        86

1)  Wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder
aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch
einen  solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
versenden  lassen  will:  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den
Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  in  so  fern  dieses  nicht  schon  durch
frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorhergangige  Uebereinkunft  der
betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen
  Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet
  werden.

Wenn  zwischen  den  Salzpreisen  des  Großherzogthumes  Baden  und  eines
  an  dasselbe  grenzenden  Vereinsstaates  eine  solche  Verschiedenheit
bestände,  daß  daraus  für  den  einen  oder  den  anderen  dieser  Staaten
eine  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung  hervorginge:  so  werden  die  hierbey
  betheiligten  Regierungen,  sich  über  Maßregeln  vereinbaren,  welche
diese  Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne  den  freien  Verkehr  mit  anderen
Gegenständen  zu  belästigen.

Artikel  11.

In  Bezug  auf  diejenigen  Exzeugnisse,  bey  welchen  hinsichtlich  der  Besteuerung
  im  Innern  noch  eine  Verschiedenheit  der  Gesehgebung  unter  den
einzelnen  Vereinslanden  Statt  finbet  (Artikel  7  lit.  b),  wird  auch  von  der
Großherzoglich  Badischen  Regierung  als  wünschenswerth  anerkannt,  hierin
ebenfalls  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze
hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher  auch  ihr  Bestreben  auf  die  Herbeyführung
  einer  solchen  Gleichmäßigkeit  gerichtet  bleiben.  Bis  dahin,  wo  dieses
Ziel  erreicht  worden,  können  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  für  die
Produzenten  des  eigenen  Staates  im  Verhältnisse  zu  den  Produzenten  in  anderen
  Vereinsstaaten  aus  der  ungleichen  Besteuerung  erwachsen  würden,  Erganzungs=
  oder  Auögleichungsabgaben  von  folgenden  Gegenständen  erhoben
werden:

A.  in  den  biöherigen  Vereinsstaaten:

a)  im  Königreiche  Preußen  von

Bier,

Branntwein,

Taback,

Traubenmost  und  Weinz

S
        <pb n="89" />
        87

b)  Im  Königreiche  Baiern  (zur  Zeit  mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)
  von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;
c)  im  Königreiche  Sachsen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;
d)  im  Königreiche  Württemberg  von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;
ee)  im  Kurfürstenthume  Hessen  von
ier,
Branntwein,
Taback,  6
Traubenmost  und  Wein;
f)  im  Großherzogthume  Hessen  von
ier;

8)  in  den  zum  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten
von
Bier,
Branntwein,
Taback,

Traubenmost  und  Wein;
8.  im  Großherzogthume  Baden  von
Bier.
Es  soll  bey  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach
folgenden  Grundsätzen  verfahren  werden:

1)  die  Ausgleichungsabgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesehlichen
Steuer  im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden
  Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher
im  Verhaltnisse  gegen  diejenigen  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine
gleich  hohe  oder  eine  höhere  Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt
  ist.

"(15.
        <pb n="90" />
        88

2)  Veränderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inlaͤndischen  Erzeugnissen

3

+

6

7

S

)

der  betheiligten  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderung  in  den
Ausgleichungsabgaben,  jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1)
aufgestellten  Grundsatzes  zur  Folge.

Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Ausgleichungsabgabe
  zu  erhöhen  seyn  würde,  muß,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in
Anspruch  genommen  wird,  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten
  Staaten,  und  eine  vollständige  Nachweisung  der  Zulässigkeit
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  vorausgehen.

Die  gegenwärtig  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Säßte  der  Steuern
von  inländischem  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und  Branntwein,
  so  wie  die  gegenwärtig  in  Baiern  bestehende  Steuer  von  inländischem
  geschroteten  Malz  und  Bier  (Malzaufschlag)  sollen  jedenfalls
den  höchsten  Satz  desjenigen  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaate,
welcher  jene  Steuern  eingeführt  hat,  oder  künftig  etwa  einführen  sollte,
an  Ausgleichungsabgaben  von  diesen  Artikeln  bey  deren  Eingange  aus
einem  Lande,  in  welchem  keine  Steuer  auf  dieselben  Erzcugnisse  gelegt
ist,  erhoben  werden  darf,  wenn  auch  die  betreffende  Steuer  des  Staates,
  welcher  die  Ausgleichungabgabe  bezieht,  diesen  höchsten  Satz  übersteigen
  sollte.

Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bey  der  Ueberfuhr
  der  besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht
gewährt  werden,  in  so  fern  nicht  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse
  die  betheiligten  Nachbarstaaten  sich  wegen  Ausnahmen  von  diesem
Grundsatze  vereiniget  haben.

Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblätter,
  Traubenmost  und  Wein  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Ausgleichungsabgabe
  gelegt  werden.

In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubemnost  und  Wein
eine  Ausgleichungsabgabe  erhoben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen  in
keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  weder  für  Rechnung  des  Staates
noch  für  Rechnung  der  Kommunen  beybehalten  oder  eingeführt  werden.
Der  Auögleichungsabgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,  von
welchen  auf  die  in  der  Jollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,
daß  sie  als  aufländisches  Ein=  und  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Be-
        <pb n="91" />
        8

9

10

89

handlung  bey  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereines  bereits  bestanden
haben,  oder  derselben  noch  uncerliegen,  und  eben  so  wenig  diejenigen
im  Umfange  des  Vereines  erzeugten  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen
Vereinsstaat  transstiren,  um  enkweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder
nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden.

Die  Ausgleichungsabgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu
Gute,  wohin  die  Versendung  erfolgt.  In  so  fern  sie  nicht  schon  im
Lande  der  Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben
  worden,  wird  die  Erhebung  im  Gebiethe  des  letzteren  erfolgen.

Es  sollen  in  jedem  der  komrahirenden  Staaten  solche  Eimichtungen
getroffen  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungsabgabe  in  dem
Vereinslande,  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung
  oder  bey  der  gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,
oder  ihre  Entrichtung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
  seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer
Ausgleichungsabgabe  unterliegen,  in  der  Art  beschraänkt,  daß  dieselben,
ohne  Unterschied  der  transportirten  Quantitaten,  in  das  Gebieth  des
abgabeberechtigten  Staates  nur  auf  den  im  Artikel  8  bezeichneten  oder
noch  anderweit  zu  bestimmenden  Straßen  eingeführt,  und  an  den  dort
einzurichtenden  Anmelde=  und  Hobestellen  angemeldet  und  resp.  versteuert
  werden  mussen,  ohne  daß  jedoch  in  Folge  hiervon  der  Verkehr
mit  den  Gegenständen,  von  welchen  eine  Ausgleichungsabgabe  nicht  zu
entrichten  ist,  einer  weiteren,  als  der  in  dem  oben  gedachten  Artikel
angecordneten  Aufsicht  unterworfen  seyn  wird.

Artikel  12.

Hinsichtlich  der  Verbrauchsabgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereinsländer
  von  anderen,  als  den  im  Artikel  11  bezeichneten  Gegenständen,  oder  auch
von  diesen  Gegenständen  in  solchen  Landern,  in  denen  darauf  keine  Ausgleichungsabgabe
  liegt,  erhoben  werden,  wird  nicht  minder  im  Verhaältnisse  der
kontrahirenden  Vereinsstaaten  unter  sich  als  zum  Großherzogthume  Baden  eine
gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  Statt  finden;  dergestalt,  daß  das
Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwande  höher  belastet
werden  darf,  als  das  inländische.  Dieselbe  Gleichmäßigkeit  findet  auch  bey

(151
        <pb n="92" />
        90

den  Zuschlagsabgaben  und  Oktrois  Statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinden
  erhoben  werden,  soweit  dergleichen  Abgaben  nicht  überhaupt  nach  der
Bestimmung  des  Artikel  11  Nr.  6  unzulässig  sind.

Artikel  18..

Chaussee-Gelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  eben  so
Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen
Nahmen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für
Rechnung  des  Staates  oder  eines  Privat-Berechtigten,  nahmentlich  einer  Kommun
  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen  als  auch  auf  allen  unchaussirten
Land=  und  Heerstraßen  nur  in  dem  Betrage  beybehalten,  oder  neu  eingeführt
werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungs-Kosten
  angemessen  sind.

Das  dermahlen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarife  vom  Jahre
1828  bestehende  Chaussee  =  Geld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo
  in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten  überschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf
chaussirten  Straßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze
gemäß  aufgehoben,  und  die  Ortspflaster  den  Chaussee-Strecken  dergestalt  eingerechnet
  werden,  daß  davon  nur  die  Chaussee-Gelder  nach  dem  allgemeinen
Tarife  zur  Erhebung  kommen.

Artikel  11.

Die  kontrahirenden  Regierungen  wollen  dahin  wirken,  daß  in  ihren  Landen
  ein  gleiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichts-System  in  Anwendung  komme,
und  hierüber  sofort  besondere  Unterhandlungen  einleiten  lassen.

Das  Großherzogthum  Baden  tritt  der  zwischen  den  Vereinsgliedern  bereits
  bestehenden  Uebereinkunft  bey,  wonach  der  Großherzoglich  Hessische  Zentner,
  welcher  dem  Großherzoglich  Badischen  und  dem  halben  rheinbaierischen
Zentner  (50  Kilogramme)  gleich  kommt,  als  Einheit  für  das  gemeinschaftliche
  Zollgewicht  angenommen  worden  ist.  Es  wird  also  im  Großberzogthume
Baden  die  Deklaration,  Abwäagung  und  Verzollung  der  nach  dem  Gewichte
zollbaren  Gegenstände  auöschließlich  nach  diesem  dort  schon  gesetzlichen  Gewichte
geschehen.  Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maaße
zu  verzollenden  Gegenstände  wird  daselbst  im  landesgesetzlichen  Maaße  so  lange
erfolgen,  bis  man  über  ein  gemeinschaftliches  Maaß  ebenfalls  übereingekommen
        <pb n="93" />
        91

seyn  wird.  Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  wird  zur  Erleichterung
der  Versendung  von  Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung  dieser  Sendungen
an  den  Zollstätten,  die  Reduktionen  der  Maaße  und  Gewichte,  welche  in  den
Tarifen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  angenommen  sind,  zum  Gebrauche
sowohl  der  Großherzoglich  Badischen  Zollämter,  als  des  handeltreibenden
Publikums  amtlich  bekannt  machen  lassen.

So  lange,  bis  die  kontrahirenden  Staaten  über  ein  gemeinschaftliches
Munz-System  übereingekommen  seyn  werden,  soll  die  Bezahlung  der  Zollabgaben,
  wie  in  den  anderen  Vereinsstaaten,  so  auch  im  Großherzogthume  Baden
  nach  dem  Münz-Fuße  geschehen,  nach  welchem  die  Entrichtung  der  übrigen
Landesabgaben  daselbst  Statt  findet.

Es  sollen  aber  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen
kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bey  allen
Hebestellen  des  Gesammtvereines,  und  von  allen  Zahlungspflichtigen  ohne  Unterschied,
  angenommen,  und  zu  diesem  Behufe  die  Valvations-Tabellen,  über
welche  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  bereits  die  erforderliche  Einigung
  Statt  gefunden  hat,  im  Großherzogthume  Baden,  wie  umgekehrt  die
hiernach  zu  berechnende  Valvation  der  Großherzoglich  Badischen  Müunzen  in
den  anderen  Vereinsstaaten  offentlich  bekannt  gemacht  werden.

Artikel  15.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld  -Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
  derjenigen,  welche  das  Schiffögefäß  treffen  (Rekognitions-Gebühren)
sind  von  der  Schifffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen
des  Wiener  Kongresses  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner
  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts
Besonderes  verabredet  wird.

In  letzterer  Hinsicht  wollen,  was  insbesondere  den  Rhein  und  dessen
Nebenflüsse  betrifft,  die  bey  der  Schifffahrt  bieser  Flüsse  betheiligten  Vereinsstaaten
  unverzüglich  in  Unterhandlung  treten,  um  zu  einer  Vereinbarung  zu
gelangen,  in  Folge  deren  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  der  Erzeugnisse
  der  sämmtlichen  Vereinslande  auf  den  genannten  Flüssen  in  den  Schifffahrtsabgaben,
  mit  stetem  Vorbehalte  der  Rekognitions-Gebühren,  wo  nicht
ganz  befreyer,  doch  moglichst  erleichtert  wird.
        <pb n="94" />
        92

Alle  Beguͤnstigungen,  welche  ein  Vereinoͤstaat  dem  Schifffahrtsbetriebe
seiner  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Fluͤssen  zugestehen  moͤchte,
sollen  in  gleichem  Maaße  auch  der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen
Vereinsstaaten  zu  Gute  kommen.

Auf  den  uͤbrigen  Fluͤssen,  bey  welchen  weder  die  Wiener  Kongreß-Akte
noch  andere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen
  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten  und
deren  Waaren  und  Schiffögefäße  überall  gleich  behandelt  werden.

.  Artikel  16.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereines
in  Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  im  Großherzogthume  Baden,  wie  bereits  in
den  übrigen  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebiethen  geschehen  ist,  alle  etwa  noch
bestehenden  Stapel=  und  Umschlagêrechte  aufhören,  und  Niemand  soll  zur  Anhaltung,
  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fällen,
  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  oder  die  betreffenden  Schiffahrts-Reglements
  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  17.

Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fahr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnenund
  Niederlagegebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
des  Verkehrs  bestimmt  sind,  sollen  nur  bey  Benutzung  wirklich  bestehender
Eimichtungen  erhoben  und  in  der  Regel  nicht,  keinen  Falles  aber  über  den  Betrag
  der  gewöhnlichen  Herstellungs  =  und  Unterhaltungskosten  hinaus,  erhöhet,
auch  überall  von  den  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  auf
völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  ingleichen  ohne  Rücksicht
  auf  die  Bestimmung  der  Waaren  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waageeinrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zollermittelung
  oder  überhaupt  einer  zollamtlichen  Kontrole  Statt:  so  tritt  eine
Gebührenerhebung  nicht  ein,

Artikel  18.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  wird  auch  ihrerseits  gemeinschaftlich
  mit  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten  dahin  wirken,  daß,  durch  Annahme
        <pb n="95" />
        93

gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert,  und  der  Befugniß  der
Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,
moglichst  freyer  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebiethe  eine5  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder
Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in
Kraft  kreten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmaßig
die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen
  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende,  welche  bloß  für
das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche
nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bey  sich  führen,  um  Bestellungen
  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in
dem  Vereinôstaate,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung
der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen
Gewerbtreibenden  oder  Kaufleuten  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere
  Abgabe  hiefür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bey  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzcugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem
Vereinsstaate  die  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  eben  so  wie
die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  19.

Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Großherzoglich  Badischen
  Unterthanen,  wie  deren  der  übrigen  Vereinsstaaten,  gegen  völlig  gleiche
Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich  Preußischen  Unterthanen  entrichter
werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handelsplätzen
  angestellten  Konsuln  eines  oder  der  anderen  der  kontrahirenden  Staaten
  veranläßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten
sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.

Artikel  20.
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Baden,  treten  hierdurch
dem  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen
  Zoll-Systems  gegen  den  Schleichhandel,  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-
        <pb n="96" />
        94

abgaben  gegen  Deftaudationen  unter  dem  11.  May  1833  abgeschlossenen  Zoll-Kartel
  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  bey,  id  werden  die  betreffenden
  Artikel  desselben  gleichzeitig  mit  letzterem  in  Ihren  Landen  publiziren
  lassen.  Nicht  minder  werden  auch  von  Seiten  der  übrigen  Vereinsglieder
  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden,  damit  in  den  gegenseitigen
  Verhältnissen  den  Bestimmungen  dieses  Zoll-Kartels  überall  Anwendung
gegeben  werde.

Artikel  21.

Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der
Einnahme  der  kontrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,
  Ausgangs-,  und  Durchgangsabgaben  in  den  Koniglich  Preußischen
Staaten,  den  Königreichen  Baiern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogthume
  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume  Hessen
und  dem  Thüring'schen  Zoll-  und  Handelsvereine,  mit  Einschluß  der  den  Zoll-Spystemen
  der  kontrahirenden  Staaten  bisher  schon  beygetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem
privativen  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten:

1)  Die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschlüssig  der  im  Artikel  11  vovbehaltenen
  Ausgleichungs-Abgaben;

2)  die  Wasserzölle;

3)  Chaussee  -Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,
Schleusen-,  Hafengelder,  so  wie  Waage=  und  Niederlagegebühren  oder
gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4)  die  Zollstrafen  und  Konfiökate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der
Demunzianten,  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiethe  verbleiben.

Artikel  22.
Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach  Abzug
1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Artikel  30  die  Rede  ist;
2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen;
3)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Veradredungen  erfolgten
  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen
        <pb n="97" />
        95

zwischen  den  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhaͤltnisse  der  Bevoͤlkerung,  mit  welcher
  sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevoͤlkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem
jährlich  fuͤr  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revenuͤen  zu  leistenden
Zahlung  dem  Zollverbande  beygetreten  sind,  oder  noch  beytreten  werden,  wird
in  die  Bevoͤlkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung
leistet.

Der  Stand  der  Bevoͤlkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle
drey  Jahre  ausgemittelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  obengedachten
  Vereinsgliedern  einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  23.

Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuerentrichtung,
welche  nicht  in  der  Zoll-Gesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatskasse
  derjenigen  Regierung,  welche  sie  bewilliget  hat,  zur  Last;  die  Maasgaben,
  unter  welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  werden  näherer
Verabredung  vorbehalten.

Artikel  24.

Dem  auf  Förderung  freyer  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
Verkehres  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereines  gemäß,  sollen  besondere  Zollbegünstigungen
  einzelner  Meßplätze,  nahmentlich  Rabatt-Privilegien,  da  wo  sie
dermahlen  in  den  Vereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr
  unter  geeigneter  Berücksichtigung  sowohl  der  Nahrungsverhältnisse  bisher
begünstigter  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,
  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegengeführt,
  neue  aber  ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  25.

Von  der  tarifmäßigen  Abgabenentrichtung  bleiben  die  Gegenstände,  welche
für  die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhauser,  oder
fur  die  bey  ihren  Höfen  akkreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschaftstrager
u.  s.  w.  eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen
Statt  haben:  so  werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechming  gebracht.

(  16  I
        <pb n="98" />
        96

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschadigungen,  welche  in  einem
oder  dem  anderen  Staate  den  vormahls  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an
Kommunen  oder  einzelne  Privat-Berechtigte  für  cingezogene  Zollrechte  oder
für  aufgehobene  Befreyungen  gezahlt  werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstande
auf  Freypasse  ohne  Abgabenentrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen.
Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt,  und  in  Freyregistern,
  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,
und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen  bey  der
demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem  die
Freypässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  26.

Das  Begnadigung#=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der
kontrahirenden  Staaten  in  seinem  Gebiethe  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden
  periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt
werden.

Artikel  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bey  den  Lokal=  und  Bezirksstellen
  für  die  Zollerhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen
besonderen  Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angcordnet,  besetzt
und  instruirt  werden  sollen,  bleibt  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung,
wie  sammtlichen  Gliedern  des  Gesammtvereines,  innerhalb  ihres  Gebiethes
überlassen.

Artikel  28.

Nicht  minder  wird  auch  im  Großherzogthume  Baden  die  Leitung  des
Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirks-Zollbehörden,  so  wie  die  Vollziehung  der
gemeinschaftlichen  Zollgeselhbe  überhaupt,  einer  Joll-Direktion  übertragen,  welche
dem  einschlägigen  Ministerium  untergeordnet  ist.  Die  Bildung  dieser  Direktion
  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäftsganges  bleibt  der  Großherzoglichen
Regierung  überlassen;  der  Wirkungêkreic  derselben  aber  wird,  in  so  weit  er
nicht  schon  durch  gegenwärtigen  Vertrag  und  die  gemeinschaftlichen  Zollgesetze
bestimmt  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instruktion  bezeichnet
  werden.
        <pb n="99" />
        97

Artikel  29.

Die  von  den  Zollerhebungs-Behörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierkeljahres
  aufzustellenden  Quartals-Ertrakte,  und  die  nach  dem  Jahres=  und
Bücherschlusse  aufzustellenden  Final-Abschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des
Vierteljahres  und  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Zolleinnahmen
  werden  von  der  Großherzoglich  Badischen,  eben  so  wie  von  den  betreffenden
  Zoll-Direktionen  der  kontrahirenden  Vereinêstaaten,  nach  vorangegangener
  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengetragen,  und  diese  sodann  an
das  in  Berlin  bestehende  Central-Büreau  eingesendet,  zu  welchem  Baden,
wie  jedes  Glied  des  Gesammtvereines,  einen  Beamten  zu  ernennen  die  Befugniß
  hat.

Dieses  Böreau  fertiget  auf  den  Grund  jener  Vorlagen  die  provisorischen
Abrechnungen  zwischen  den  vereinigten  Staaten  von  drey  zu  drey  Monathen,
sendet  dieselben  den  Central-Finanz-Stellen  der  letzteren,  und  bereitet  dice  definitive
  Jahresabrechnung  vor.

Wenn  aus  den  Quartals-Abrechnungen  hervorgehk,  daß  die  wirkliche
Einnahme  eines  Vereinsgliedes  um  mehr  als  einen  Monathsbetrag  gegen  den
ihm  verhältnißmäßig  an  der  Gesammteinnahme  zuständigen  Revennen-Antheil
zurückgeblieben  ist:  so  muß  alsbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses
Ausfalles  durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bey
denen  eine  Mehreinnahme  Statt  gefunden  hat,  eingeleitet  werden.

Artikel  30.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen,  auch  im  Verhältniß
  des  Großberzogthumes  Baden  zu  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten,
folgende  Grundsätze  in  Anwendung  kommen:

1)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabey  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt
  jede  Regierung  alle  in  ihrem  Gebiethe  vorkommenden  Erhebungs=
  und  Verwaltungskosten,  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung
und  Unterhaltung  der  Haupt=  und  Neben-Zollämter,  der  inneren  Steuerdmter,
  Hallämter  und  Packhöfe  und  der  Joll-Direktionen,  oder  durch
den  Unterhalt  des  dabeny  angestellten  Personals  und  durch  die  dem  letzteren
  zu  bewilligenden  Pensionen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen
  Bedürfnisse  der  Zollverwaltung  entstehen.

(16  I
        <pb n="100" />
        98

2)  Hinsichtlich  desjenigen  Theiles  des  Bedarfes  aber,  welcher  an  den  gegen
das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenzbezirkes
  für  die  Zollerhebungs=  und  Aufsichts=  oder  Kontrol-Behörden
und  Zoll-Schutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen
  vereinigen,  welche  jeder  der  kontrahirenden  Staaten  von  der  jährlich
  aufkommenden  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Brutto-Einnahme
  an  Zollgefällen  in  Abzug  bringen  kann.

3)  Bey  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfes  soll  da,  wo  die  Perzeption  privativer
  Abgaben  mit  der  Zoll-Erhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten
  und  Amtöbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung
  kommen,  welcher  dem  Verhältnisse  ihrer  Geschafte  für  den
Zolldienst  zu  ihren  Amtsgeschäften  uberhaupt  entspricht.

4)  Man  wird  sich  mit  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  über  allgemeine
  Normen  vereinigen,  um  die  Besoldungsverhältnisse  der  Beamten
  bey  den  Zollerhebungs=  und  Aufsichtsbehörden,  ingleichen  bey
den  Zoll-Direktionen,  auch  in  Beziehung  auf  das  Großherzogthum
Baden  in  moglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Artikel  31.

Die  kontrahirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den
Haupt-Zollämtern  auf  den  Grenzen  anderer  Vereinsstaaten  Kontroleure  beyzuordnen,
  welche  von  allen  Geschäften  derselben  und  der  Nebenämter  in
Beziehung  auf  das  Abfertigungsverfahren  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß
zu  nehmen,  und  auf  Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  ingleichen  auf
die  Abstellung  etwaiger  Mängel  einzuwirken,  übrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung
  zu  enthalten  haben.

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienstordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob
und  welchen  Antheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.

Artikel  32.

Der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  steht  das  Recht  zu,  an  die
Joll-Direktionen  der  anderen  Vereinsglieder,  wie  umgekehrt  den  letzteren  an
die  Großherzoglich  Badische  Zoll-Direktion,  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,
  um  sich  von  allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschäften,  welche  sich  auf
die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige
  Kenntniß  zu  verschaffen.  Das  Geschäftsverhältniß  dieser  Beamten
        <pb n="101" />
        99

wird,  uͤbereinstimmend  mit  demjenigen,  welches  fuͤr  die  Abgeordneten  bey  den
Zoll-Direktionen  der  anderen  Vereinsglieder  bereits  besteht,  durch  eine  be—
sondere  Instruktion  naͤher  bestimmt  werden,  als  deren  Grundlage  die  unbe—
schraͤnkte  Offenheit  von  Seiten  der  Verwaltung,  bey  welcher  die  Abgeordne—
ten  fungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung,
  und  die  Erleichterung  jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich  die  Information
  hierüber  verschaffen  können,  anzusehen  ist,  während  andererseits
ihre  Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  seyn  muß,  eintretende
Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und
dem  Verhältnisse  verbündeter  Staaten  entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  sämmtlichen  Vereinsstaaten
  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über
die  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  in  so  fern  zu  diesem
Behufe  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder
die  Beauftragung  eines  anderwejt  bey  der  Regierung  beglaubigten  Bevolkmächtigten
  beliebt  wurde:  so  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze
  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhältnissen
der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Artikel  38.

Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juny  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
Berathung  ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsglieder  Statt,
zu  welchem  ein  jedes  der  letzteren  einen  Bevollmächtigten  abzuordnen  befugt
ist.  Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenz-Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens
kein  Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Bey  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Verfammlung  wird  mit  Rücksicht
  auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden
Konferenz  zu  erwarten  ist,  verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Artikel  34.
Vor  die  Versammlung  dieser  Konferenz-Bevollmächtigten  gehört:

a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen
Uebereinkünfte,  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  der  Tarife,  in
        <pb n="102" />
        100

einem  oder  dem  anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht
bereits  im  Laufe  des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien

  und  obersten  Verwaltungsstellen  geführten  Korrespondenz  erledigt
worden  sind;

b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden
  ausgestellten,  durch  das  Central-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,
  wie  solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen
  Prüfung  erheischt;

)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen
Staatbregierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

4)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesees,  der  Zollordnung,
des  Zoll-Tarifes  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem
der  kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt
über  die  zweckmäßige  Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen
Handels=  und  Zoll-Systems.

Artikel  35.

Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Konferenz-Bevollmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche
unverzügliche  Maßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen:
  so  werden  sich  die  kontrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen
Wege  vereinigen,  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmachtigten
  veranlassen.

Artikel  36.

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen  bestreitet
  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereines,  welches  sie  absendet.  Das
Kanzley-Dienst-Personal  und  das  Lokal  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung
  gestellt,  in  deren  Gebiethe  der  Zusammentritt  der  Konferenz  Statt

findet.
Artikel  37.

Da  die  im  Großherzogthume  Baden  dermahlen  bestehenden  Zölle  vieler
Waarengattungen  um  ein  Ansehnliches  niedriger  sind,  als  der  künftige  Vereins-
        <pb n="103" />
        101

zoll-Tarif  es  mit  sich  bringt:  so  verpflichtet  sich  die  Großherzoglich  Badische
Regierung,  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit
nicht  die  Zolleinkuͤnfte  des  Gesammtvereines  durch  die  Einfuͤhrung  und  Anhaͤufung
  geringer  verzollter  Waarenvorraͤthe  beeintraͤchtiget  werden.

Artikel  38.

Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben
  sollten,  in  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag  errichteten  Zollverein  aufgenommen
  zu  werden,  erklären  sich  die  hohen  Kontrahenten  bereit,  diesem  Wunsche,
  so  weit  e5  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  besonderen  Interessen
der  Vereinsglieder  möglich  erscheint,  durch  desfalls  abzuschließende  Vertrage
Folge  zu  geben.

Artikel  39,

Auch  werden  sie  sich  bemähen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten
  dem  Verkehre  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung
  zu  verschaffen.

Artikel  40.

Alles,  was  sich  auf  die  Detail-Ausfährung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beylagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch
gemeinschaftliche  Kommissarien  vorbereitet  werden.

Artikel  41.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  vorldusig  bis  zum  1.
Januar  1842  festgesetzt.  Wird  derselbe  während  dieser  Zeit  und  spätestens
zwey  Jahre  vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekündiget:  so  soll  er  auf  12  Jahre,
und  sofort  von  12  zu  12  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden,

Letzere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht
in  der  Zwischenzeit  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinschaftliche
Maßregeln  übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19  der

deutschen  Bundes-Akte  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen
  Zollvereines  vollständig  erfüllen.

Auch  sollen  im  Falle  etwaiger  gemeinsamer  Maßregeln  über  den  freyen
Verkehr  mit  Lebensmitteln  in  sämmtlichen  deutschen  Bundesstagten  die  betref-
        <pb n="104" />
        102

fenden  Bestimmungen  des  nach  gegenwärtigem  Vertrage  bestehenden  Vereins-Tarifes
  demgemäß  modifizirt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden
  Hoöfe  vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations=  urkunden
soll  spätestens  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  12.  May  1835.

Alvensle=  Friedrich  Franz  von  Carl  Fried=  Friedrich  Wilhelm
ben.  Graf  von  Naula,  rich  von  Ferdinand  Philipp
G  Luxburg.  Frhrr.  von  Wilkens-  Wilh.  Frhr.  Goßweyler.

G  Linden.  Hohenau.  Schaeffer  S
8  v.  Bernstein.
Albrecht  G  19  1  kein
Friedrich  G  C.  L.  H.  von
Eichhorn.  Philipp  Heinrich  Franken-G
  Gustav  Theodor  Heinich  berg-Lud-Ha


(gez

uber.  Ludwig  Ludwig  wigedorff.

41  Schwedes.  Biersack.  ½
8  6  6

  

Vertrag
zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,
  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zollund
  Handelsvereine  verbundenen  Staaten
einerseits  und  Baden  andererseits
wegen  Anschließung  des  Großherzogthumes
Baden  an  den  Gesammt-gZollverein  der
ersteren  Staaten.

 

Berichtigung.  In  mehren  Erxemplaren  des  Regierungsblattes  No.  9  ist  Seite  71  Zeile  3  von
unten,  statt  des  Wortes:  „eingegangen“  zu  lesen  „eingezogen“.
        <pb n="105" />
        103

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blall.

Nummer  11.  Den  22.  August  1835.

 

 

Bekanntmachung.

Zu  Folge  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  die  nachstehende  Erlauterung  des  Zollgesetzes  vom  12.  und  des  Vereinszoll-Tarifes
  vom  13.  Dezember  1833  in  Bezug  auf  die  darin  enthaltenen
Bestimmungen  wegen  der  Ausgleichungsabgaben  hiermit  zu  offentlicher  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  den  18.  August  1835.

Großherzoglich  Scchsische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.
Da  über  einige  Bestimmungen  in  dem,  auf  dem  Grunde  der  Staatsvertrdge
  vom  10.  und  11.  May  1833  vereinbarten  Gesetze  über  die  Eingangs-,

Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  vom  12.  und  dem  Vereinszoll-Tarife  vom
171
        <pb n="106" />
        104

13.  Dezember  1833,  die  Entrichtung  der  Ausgleichungsabgaben  und  die  auf
ihre  Umgehung  gesetzten  Strafen  betreffend,  Zweifel  entstanden  sind:  so  verordnen
  Wir  hiermit  zur  Beseitigung  derselben,  im  Sinne  und  zum  Behuf  der
richtigen  Ausfuͤhrung  der  bestehenden  Gesetzgebung  und  im  Einverstaͤndniß  mit
den  bey  dem  Thuͤring'schen  Zoll-  und  Handelsvereine  betheiligten  Staatsregierungen,
  Folgendes:

1)  Die  in  den  §.  66  bis  121  des  Zollgesetzes  auf  die  Hinterziehung  der
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  im  Allgemeinen  gesetzten
  Strafen  und  die  Bestimmungen  in  Bezug  auf  das  deshalb  vorgeschriebene
  Strafverfahren  finden  ins  Besondere  auch  bey  Umgehung  der
nach  §.  6  des  erwähnten  Gesebes  und  nach  dem  Anhange  zu  dem  Zoll-Tarife
  zu  entrichtenden  Ausgleichungöabgaben  gleichmäßig  und  zwar  in
der  Art  Anwendung,  daß  was  dort  wegen  der  Anmeldung  an  den
Zollstätten  im  Grenzbezirke  (§.  70)  bestimmt  ist,  hier  von  der  Anmeldung
  bey  den  an  den  Binnengrenzen  errichteten  Hebestellen  für  die
Uebergangssteuern  gilt.

2

Obschon  in  der  Anmerkung  2  zu  dem  Anhange  des  Vereinszoll-Tarifes
ausgesprochen  ist,  daß  solche  Gegenstände,  welche  nur  durch  den  Verein
durchgehen,  um  nach  einem  anderen  Vereinsstaate  oder  nach  dem  Auslande
  geführt  zu  werden,  einer  Auögleichungsabgabe  nicht  unterworfen
sind:  so  kann  die  Befreyung  von  der  letzteren  doch  nur  dann  in  Anspruch
  genommen  werden,  wenn  dasjenige  Verfahren  beobachtet  worden
ist,  was  durch  besondere  Verwaltungsvorschriften  für  diesen  Fall  näher
festgestellt  werden  wird.

—

Wenn  der  Bestimmung  im  Anhange  zu  dem  Zoll-Tarife,  wonach  die
Ausgleichungsabgaben  festgestellt  werden,  die  bey  dem  Uebergange  vom
Branntwein  auS  Baiern,  Württemberg,  Kurhessen  und  dem  Großherzogthume
  Hessen  zu  entrichten  sind,  der  Zusatz  beygefügt  ist:

bey  50  pro  Cent  Alkohol-Stärke  nach  Tralles“
so  hat  hierdurch,  wie  sich  schon  nach  Artikel  11  des  Staatsvertrages
vom  11.  May  1833  und  nach  F.  6  des  Zollgesetzes  ergiebt,  wonach
überall  von  der  Abgabepflichtigkeit  des  fraglichen  Branntweines  im  Allgemcinen
  und  ganz  abgesehen  von  seiner  Alkohol-Stärke  die  Rede  ist,
nur  das  Verhältniß  festgestellt  werden  sollen,  wonach  die  Abgabe  zu
        <pb n="107" />
        105

erheben  ist,  so  daß  also  von  staͤrkerem  oder  schwaͤcherem  Branntwein
bezüglich  mehr  oder  weniger  entrichtet  werden  muß,  als  der  Zarif-Satz
  angiebt.  Eine  bereits  bey  sämmtlichen  Hebestellen  befindliche  besondere
  Vorschrift  giebt  hierüber  nahere  Nachweisung.

Urkundlich  ist  die  gegenwärtige  Erlauterung  durch  Unsere  Nahmensunterschrift
  und  durch  Beydruckung  Unseres  Großherzoglichen  Staats-Insiegels  vollzogen
  worden  und  soll  durch  das  Regierungs-Blatt  zu  Jedermanns  Nachachtung
  bekannt  gemacht  werden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  7.  July  1835.

G  Carl  Friedrich,  Großherzog  zu  Sachsen.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  D.  Schweitzer.

vidt.  E.  Müller.

Erlduterung
des  Zollgesetzes  und  des  Zoll-Tarifes
in  Bezug  auf  die  darin  enthaltenen
Bestimmungen  wegen  der  Ausgleichungsabgaben,
        <pb n="108" />
        106

Ministerial-Bekanntmachung.

Mit  Bezugnahme  auf  die  vorstehende  allerhöchste  Erläuterung  des  Zollgesetz



und  des  Zoll-Tarifes  vom  7.  July  dieses  Jahres  unter  2  wird  hiermit

  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)

2)

8)

Ausgleichungs-abgabepflichtige  Gegenstände,  welche  eutweder  unmittelbar
  durch  ein  Vereinsgebieth,  in  welchem  dergleichen  Auzsgleichungssteuern
  bestehen,  durchgehen  oder  nach  einer  Packhofs-Niederloge  bestimmt
sind,  um  nach  einem  anderen  Vereinsstaate,  in  welchem  eine  Ausgleichungsabgabe
  von  solchen  Gegenständen  nicht  zu  entrichten  ist,  oder
nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden,  müssen,  wenn  sie  der  Entrichtung
  der  Ausgleichungsabgaben  nicht  unterliegen  sollen,  bey  solchen  Anmeldestellen,
  die  zur  Begleitscheinertheilung  befugt  sind  (im  Thüring'-schen
  Vereine  nur  das  Herzoglich  Sächsische  Haupt-Steueramt  zu  Keburg),
  nach  den  Formen  und  Vorschriften  des  Begleitschein  =  Verfahrens
abgefertiget  werden.

Um  jedoch  den  Verkehr  mit  ausgleichungs-abgabepflichtigen  Gegenstanden
  möglichst  zu  erleichtern,  kann  die  Abfertigung  auch  im  Lande  der
Versendung  bey  einem  zur  Begleitschein-Ertheilung  befugten  Zoll=  oder
Steuer-Amt  geschehen.

Die  letzterwähnte  Abfertigung  im  Lande  der  Versendung  muß  dann  erfolgen,
  wenn  der  Uebergang  über  eine  nicht  zur  Begleitschein-Ertheilung
befugte  Anmeldestelle  bewirkt  werden  soll.

Weimar  am  13.  August  1835.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
D.  Schweitzer.

vdt.  C.  Händel.

Ministerial-Bekanntmachung.

Das

bey  dem  Durchgange  auögleichungs-abgabepflichtiger

  Gegenstände

zu  beobachtende  Verfahren
betreffend.
        <pb n="109" />
        107

Bekanntmachungen.

I.  Zu  künftiger  Vermeidung  von  Weiterungen,  welche  neuerlich  dadurch
entstanden  sind,  daß  Polizey-Behörden  der  Nachbarstaaten  die  Annahme  von
Schieblingen  verweigert  haben,  die  mangelhaft  bekleidet  oder  nicht  ganz  rein
von  ungeziefer  waren,  werden  sämmtliche  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes
  hiermit  angewiesen,  schlechterdings  nur  solche  Schieblinge  zum
Weitertransport  anzunehmen,  die  mit  gehöriger,  der  Jahreszeit  und  Witterung
  angemessener  Kleidung,  besonders  auch  mit  gutem  Schuhwerk  versehen
und  völlig  rein  von  Ungeziefer  sind,  auch  genaue  Achtsamkeit  darauf  zu  richten,
  daß  die  Gefängnisse  stets  reinlich  und  von  Ungeziefer  frey  gehalten  werden.

Ueberhaupt  ist  aber  kein  Schiebling  anzunehmen,  dessen  genügende
Heimathsnachweisung  dem  Schubzeddel  nicht  beyliegt.

Weimar  am  14.  July  1835.
Großherzoglich  Saächsische  KLandes-Direktion.

F.  von  Schwendler.

II.  Es  ist  in  neuerer  Zeit  die  Beschwerde  haufig  vorgekommen,  daß
Gemeinden,  denen  mit  anderen  Berechtigten  Koppeltriften  zustehen,  ihre  Schafhaltung
  über  die  ihnen  gesetzlich  gestattete  Stückzahl  ausgedehnt  haben.

Großherzogliche  Landesregierung  sieht  sich  daher  veranlaßt,  die  hier  einschlagenden
  gesetlichen  Bestimmungen  in  das  Andenken  zu  rufen.

Es  verordnet  nähmlich  die  Revisions-Instruktion  in  Cap.  XV  K.  87
mit  Zugrundlegung  der  Landesordnung  vom  Jahre  1589:

daß  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Schäfereyen  herrschaftlicher  Kammergüter
  oder  Rittergüter  die  Koppeltrift  haben  und  von  Alters  oder
durch  Verträge  und  Rezesse  nichts  Anderes  hergebracht,  auf  Eine
Hufe  oder  auf  dreyßig  Acker  Arthland  zu  140  Ruthen  acht  Stück
Schafe  ohne  die  Lammer  (welche  erst  mit  Michaelis  zum  anderen  Vieh
        <pb n="110" />
        108

zu  rechnen)  zu  halten  erlaubt  sey  und,  was  darüber  befunden,  den  Gerichten
  zur  Strafe  verfallen  seyn  soll.

Dieses  wird  durch  das  Cirkular  vom  11.  April  1786  dahin  erläutert:

daß  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Gemeinden  mit  herrschaftlichen  oder
ritterschaftlichen  Schäfereyen  die  Koppeltrift  haben  und  durch  vorhandene
  Verträge  und  Rezesse  ein  Anderes  nicht  hergebracht  ist,  das  auf
jede  Hufe  zu  halten  nachgelassene  Quantum  von  acht  Stuck  Schafen
nicht  auf  die  Zahl  der  Hufen  oder  Acker  der  cinzelnen  Individuen,
sondern  überhaupt  in  ganzen  Haufen  auf  die  Hufen=  oder  Ackerzahl,
welche  die  Kommun  zusammen  genommen  besitzt,  gerechnet
und  mithin,  was  ein  Theil  der  Gemeinde,  nach  Proportion  seiner
Hufen=  oder  Ackerzahl  an  Schafen  zu  wenig  hält,  dem  anderen  nach
Proportion  mehr  zu  halten  verstattet  werden  soll,  wenn  nur  die  Zahl
der  Heerde  überhaupt  das  Verhältniß  der  Hufen=  und  Ackerzahl  der
Kommun  im  Ganzen  nicht  übersteigt.

Es  haben  sich  daher  die  Gemeinden  derjenigen  Großherzoglichen  Gebiethstheile,
  in  welchen  vorgedachte  Bestimmungen  Anwendung  finden,  darnach  zu
achten  und  vor  übermäßiger  Schafhaltung  bey  Vermeidung  der  angedrohten
Strafe  zu  hüthen.

Weimar  am  21.  July  1835.
Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.

von  Müller.

III.  Wir  haben  mehrfach  wahrzunehmen  Gelegenheit  gehabt:

1)  daß  von  Justiz-Unterbehörden  bey  Absetzung  des  Verfahrens  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  ganz  gegen  die  Vorschriften  der  §§.  18  und
19  des  Gesetzes  vom  12.  April  1833  die  Abkürzung  und  Verbesserung
des  Prozeß-Verfahrens  betreffend,  selbst  in  solchen  Fällen  wo  der
letzte  Partey-Vortrag  neue  thatsächliche  Behauptungen  nicht  enthielt,
dennoch  zu  Einbringung  weiterer  Schriften  aufgefordert  wird;  ingleichen
        <pb n="111" />
        109

2)  daß  von  Anwälten  die  Einlassung  auf  die  Klage  öfters  der  Vorschrift
im  §.  14  gedachten  Gesetzes  geradezu  entgegen,  nahmlich  auf  einzelne
aus  dem  Zusammenhange  heraus  gerissene  Sätze,  ja  sogar  auf  Worte,
welche  für  sich  allein  gar  keinen  vollständigen  Sinn  geben,
  bewirkt  wird,  wobey  Sätze  der  Klage,  die  nur  Einen  Thatumstand
  enthalten,  unnöthiger  Weise  und  die  Uebersicht  störend,  in  verschiedene
  Glieder  gespalten  werden.

Diesen  Uebelständen  abzuhelfen,  finden  Wir  Uns  hierdurch  veranlaßt,  die
genauere  Befolgung  der  angezogenen  gesetzlichen  Vorschriften  bey  Vermeidung
disziplinarer  Ahndungen  hiermit  einzuschärfen.

Weimar  den  21.  July  1835.
Großherzoglich  Saächsische  Landesregierung.

von  Müller.

IV.  Des  Durchlauchtigsten  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  zu
Verhüthung  von  Mißbräuchen  Höchst  Sich  veranlaßt  gefunden,  nachstehende
bereits  am  23.  Januar  1824  an  sämmtliche  Behörden  ergangene  Verwarmmg
nunmehr  auch  auf  sämmtliche  Advokaten  auszudehnen,  und  es  wird  hiernach
Folgendes  verordnet  und  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht:

1)  Jede  offentliche  Bekanntmachung  aus  Akten,  welche  bey  irgend  einer
Behörde  des  Großherzogthumes  ergangen,  oder  aus  Akten  eines  Anwaltes,
  welche  derselbe  als  solcher  zu  halten,  setzt,  sie  möge  nun  durch
den  Druck  oder  auf  andere  Weise  geschehen  sollen,  die  erbetene  und
erhaltene  Ermächtigung  von  Seiten  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  voraus.  Auch  eigene  Vortrage  und  Gutachten  in  Amtssachen
sind  dieser  Bestimmung  unterworfen.

2

Ueberhaupt  ist  jede  Mittheilung  von  Thatsachen,  welche  einem  Staatsdiener
  nur  durch  seine  Amtsverhältnisse  bekannt  geworden  sind,  sofern
solche  außer  dem  Geschäftsgange  liegt,  und  nicht  durch  die  amtliche
Stellung  gerechtfertiget  wird,  pflichtwidrig.  Weder  die  Art  noch
        <pb n="112" />
        110

der  Zweck  der  Mittheilung  kann  die  unbefugte  rechtswidrige  Mittheilung
in  eine  rechtmaͤßige  verwandeln.

3)  Jede  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit,  die,  gegenwaͤrtiger  Verwarnung
  ohngeachtet  vorkommt,  soll,  insoweit  sie  nicht  mit  einem  anderen
in  Strafgesetzen  bedrohten  Vergehen  zusommentrifft  und  in  diesem  mitgeahndet
  wird,  einer  disziplinarischen  Ahndung  unterliegen.

Eisenach  den  1.  August  1835.

Großherzoglich  Sichsische  Landesregierung.
G.  Wittich.

V.  Zu  der,  wegen  Bildung  der  Heimathsbezirke  unter  dem  23.  July
dieses  Jahres  von  uns  (Regierungs-Blatt  vom  8Z.  dieses  Monathes  Nummer
9)  erlassenen  Bekanntmachung  §.  V.  Satz  4  ist  das  Rittergut  zu  Berlstedt
nachzutragen,  da  der  Besitzer  desselben  am  20.  November  vorigen  Jahres
angezeigt  hat,  daß  er  um  Enheilung  der  Landstandschaft  auf  sein  genanntes
Gut  unterthänigst  nachgesucht  habe.

Weimar  den  13.  August  1835.
Großherzogl.  Süächsische  Landes-Direktion.

F.  von  Schwendler.
        <pb n="113" />
        111

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blalt.

Nummer  12.  Den  16.  September  1835.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die
nachstehende  Verordnung,  den  freyen  Verkehr  zwischen  den  Staaten  des  deutschen
  Zollvereines  und  dem  Herzogthume  Nassau  betreffend,  hiermit  zu  Jedermanns
  Nachricht  bekannt  gemacht.  Weimar  den  11.  September  1835.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

90
Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Eroßberzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  TChuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  20.

In  Folge  einer  vorläufig  getroffenen  Uebereinkunft  ist  vom  10.  des  laufenden
  Monathes  September  an  bis  auf  Weiteres  der  freye  Uebergang  aus  den
Staaten  des  deutschen  Zollvereines  und  folglich  auch  dem  Großherzogthume  nach
dem  Herzogthume  Nassau  und  umgekehrt  aus  dem  Herzogthume  nach  dem  Zollvereins-Gebiethe
  für  alle  im  steuerlich  freyen  Verkehre  des  einen  oder  anderen
Landes  befindliche  Gegenstände  der  Regel  nach  eingetreten.

Von  der  oben  gedachten  Regel  finden  für  jetzt  noch  Ausnahmen  in  Bezug
auf  folgende  Gegenstände  Statt.  Es  bleiben

a)  unbedingt  ausgeschlossen:
Baumwollen-Garn,
Zucker,
Syrup,
Kaffee,
Kakao,
        <pb n="114" />
        112

Gewuͤrze,

Reis,

Thee,

Weine,  mit  alleiniger  Ausnahme  junger  Weine  von  1834r  und  weiterhin

  1835r  Gewächs,  unter  der  zu  b  vorgeschriebenen  Bedingung,
Tabacksblätter  und  Stengel,

Tabacks-Fabrikate  ohne  Unterschied,
Kurze  Waaren  (OQuincaillerien),
Ganz  seidene  und  halbseidene  Waaren.

Es  dürfen
b)  nur  gegen  obrigkeitlich  beglaubigte  Ursprungszeugnisse  von  Fabrikanten
oder  Produzenten  der  beyderseitigen  Gebiethe  zollfrey  eingehen:

Wollene  Waaren,
Baumwollene  Waaren,
Junge  Weine  von  1834er  oder  1835er  Gewächs.

Und  es  wird
c)  bey  Versendungen  aus  dem  Herzogthume  Nassau  nach  Preußen,  Sachsen
und  dem  Gebiethe  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereines,  folglich
auch  nach  dem  Großherzogthume,  eine  Ausgleichungssteuer  von  nachbemerkten
  Gegenständen  entrichtet,  nähmlich:

von  Branntwein  5  Thaler  Preußisch  Courant  für  die  Ohm
von  120  Preußischen  Quart  bei  50%  Alkohol-Stärke  nach  Tralles,
von  Bier  1/4  Thaler  Preußisch  Courant  für  den  Zentner,
von  Trauben-Most  2/3  Thaler  Preußisch  Courant  und
vom  Wein  5/6  Thaler  Preußisch  Courant  für  den  Zentner,  soweit
dessen  zollfreyer  Uebergang  überhaupt  jetzt  schon  Statt  finden  darf,

wogegen  bey  dem  Uebergange  aus  dem  Thüringischen  Vereine  nach  Nassau

  von  keinerley  Gegenständen  dergleichen  Abgaben  erhoben  werden.
Bey  Ausführung  dieser  Uebereinkunft  sind  folgende  Vorschriften  zu

beobachten:

1.
Bey  dem  Waarenuͤbergange  sowohl  aus  den  Vereinslaͤndern  nach  dem
Herzogthume  Nassau,  als  umgekehrt  aus  demselben  nach  dem  Zollvereine  muͤssen

  bis  auf  Weiteres  im  Allgemeinen  die  zollordnungsmaͤßigen  Vorschriften  befolgt
  werden,  welche  fuͤr  den  Waareneingang  und  Waarenausgang  uͤber  die
beyderseitigen  Zollgrenzen  bestehen.  Der  Waarenübergang  darf  daher  nur  über

die  an  diesen  Grenzen  noch  fortbestehenden  Zollämter  und  bey  dem  Uebergange
in  das  Zollvercins-Gebieth  nur  mit  Einhaltung  der  Zollstraßen  und  über  Ne-
        <pb n="115" />
        113

ben-Zollmter  nur  innerhalb  deren  Absertigungsbefugnisse  erfolgen.  Rohe  Erzeugnisse
  der  Landwirthschaft  und  Viehzucht  sind  jedoch  in  gleichem  Maße
wie  die  nach  dem  Zoll-Tarife  ganz  abgabefreyen  Gegenstände  an  die  Einhaltung
  der  Zollämter  und  Zollstraßen  nicht  gebunden.

2.

Gegenstände,  welche  sofort  abgabefrey  übergehen  können,  werden  bey  den
Zollämtern  gleich  den  tarifmäßig  freyen  abgefertiget  und,  in  so  weit  sie  im
Vereinsgebiethe  der  Legitimationsschein-Kontrole  unterworfen  sind,  zum  weiteren
  Transporte  im  Grenzbezirke  mit  Legitimations-Scheinen  versehen.

3.

Gegenstaͤnde,  welche  vom  freyen  Verkehre  unbedingt  ausgeschlossen  sind,

werden  in  jeder  Beziehung  nach  den  bisherigen  Vorschriften  behandelt.
4.

Gegenstaͤnde,  deren  zollfreyer  Uebergang  nur  auf  obrigkeitlich  beglaubigte
Ursprungszeugnisse  gestattet  ist,  dürfen  in  das  Vereinsgebieth  nur  über  die
Haupt-Zollaämter  und  einige  besonders  zu  bezeichnende  Neben-Zollämter  erster
Klasse,  in  das  Herzogthum  Nassau  aber  nur  über  die  dort  bestehenden  Durchgangszoll-Stätten
  eingehen  und  können  nur  von  diesen  Zollämtern  und  Zollstätten
  abgefertiget  werden.,  ·

5.

Die  Ursprungszeugnisse  sind  von  den  Fabrikanten  oder  Produzenten  unter
der  Versicherung  an  Eidesstatt,  daß  die  Waare  eigenes  Fabrikat  (Erzeugniß)
sey,  auszustellen  und  müssen  sodann  von  der  betroffenen  Verwaltungsbehörde
(in  Unseren  Landen  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach,  Jena,  Neustadt
aO.  und  Weida  von  den  Stadtrathen  selbstständig,  in  den  übrigen  Städten,
so  wie  in  den  Amts=  und  Patrimonial-Gerichtsbezirken  hingegen  von  den
Stadträthen,  bezüglich  von  den  Justiz-Aemtern  und  Patrimonial-Gerichten,
unter  Beglaubigung  der  Zeugnisse  durch  die  Bezirks-Landräthe,  im  Herzogthume
  Nassau  aber  von  den  Herzoglichen  Aemtern)  nach  vorgängiger  sorgfaltiger
  Prüfung  beglaubiget  werden.

6.
Die  Gegenstände,  von  welchen  bey  dem  Uebergange  aus  dem  Herzogthume
  Nassau  Ausgleichungsabgaben  erhoben  werden,  müssen  zum  Behufe  der
Entrichtung  der  Abgaben  bey  dem  betroffenen  Eingangsamte  angemeldet  werden.

7.
Wenn  bey  dem  Verkehre  zwischen  den  Zollvereins-Laͤndern  und  dem  Herzogthume
  Nassau  mit  Gegenstaͤnden,  welche  unbedingt  oder  nur  auf  Ursprungs-
        <pb n="116" />
        114

zeugnisse  gegenseitig  zollfrey  uͤbergehen  koͤnnen,  dazwischen  liegendes  Ausland
berührt  wird:  so  sind  die  Vorschriften  zu  befolgen,  welche  im  Zollvereine  für
Fälle  der  Versendungen  von  Gegenständen  des  freyen  Verkehres  von  Inland  zu  Inland
  mit  Berührung  des  Auslandes  bestehen.  Es  ist  in  diesem  Falle  erforderlich:

a),  bey  Versendungen  aus  dem  Vereinsgebiethe  in  das  Herzogthum  Nassau:
die  Abgabe  einer  Deklaration  von  Seiten  des  Versenders  oder  Waarenführers,
  die  Revision  der  Waaren,  Anlegung  des  Verschlusses  und  Ausgangsbescheinigung
  von  Seiten  des  Ausgangsamtes;

b)  bey  dem  Eingange  auf  Deklarations  =  Scheine  in  das  Vereinsgebieth:
Prüfung  des  Verschlusses,  nach  dessen  unverletztem  Befunde  erst  der
zollfreye  Uebergang  der  Waaren  gestattet  werden  darf.  Bey  Gegenständen,
  deren  gegenseitig  freyer  Uebergang  nur  auf  Ursprungszeugnisse  gestattet
  ist,  werden  die  Abfertigungen  für  den  Durchgang  durch  das
Ausland  den  uUrsprungszeugnissen  beygefügt.

8.

Wegen  der  Kontrole  des  Waarenverkehres  auf  jenen  Strecken  des  Rheins
und  Mains,  wo  nur  ein  Ufer  zum  Herzogthume  Nassau,  das  andere  aber  zum
Königlich  Preußischen  oder  Großherzoglich  Hessischen  Gebiethe  gehört,  sind  von
den  betroffenen  Staaten  besondere  Verordnungen  erlassen  worden.  Hinsichtlich
der  Behandlung  solcher  Gegenstände,  welche  unter  Begleitschein-Kontrole  aus
dem  einen  Gebiethe  in  das  andere  übergehen,  behalt  es  bey  den  bestehenden
Anordnungen  sein  Bewenden.  Eben  so  wenig  erleiden

9.
die  Vorschriften  wegen  Erhebung  des  Durchgangszolles  eine  Aenderung.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordmung  durch  eigenhändige  unterschrift
vollzogen,  auch  befohlen,  daß  derselben  das  Staatssiegel  beygedruckt  und  sie
zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  in  dem  Regierungs-Blatte  bekannt
gemacht  werde.  Weimar  den  11.  September  1835.

Carl  Friedrich,  Großherzog  von  Sachsen.
Freph.  von  Gersdorff.  D.  Schweicer.

Verordnung,
den  freyen  Verkehr  zwischen  den  Staaten  #„
des  deutschen  Zollvereines  und  dem  Her-  vdt.  Ernst  Muller.
zogthume  Nassau  betreffend.
        <pb n="117" />
        115

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs  =  Blakl.

Nummer  13.  Den  10.  Oktober  1835.

Ministerial-Bekanntmachung.

Unter  Zurückbeziehung  auf  die  allerhöchste  Verordnung  vom  16.  July
dieses  Jahres,  den  freyen  Verkehr  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereines  und
dem  Großherzogthume  Baden  betreffend,  Nummer  8  des  dießjährigen  Regierungs-Blattes,
  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß,  einem
fernerweiten  Uebereinkommen  zufolge,  vom  14.  dieses  Monathes  an  bis  dahin,
  wo  nach  dem  mittlerweile  in  dem  Regierungs-Blatte  Nummer  10  von
diesem  Jahre  abgedruckten  Staatsvertrage  vom  12.  May  dieses  Jahres,  unbeschränkte
  Verkehrsfreyheit  mit  dem  Großherzogthume  Baden  eintreten  wird,
bey  dem  gegenseitigen  Uebergange  aus  den  Vereinsstaaten  in  das  Badensche
und  umgekehrt,  einstweilen  noch  nachfolgende,  von  dem  freyen  Verkehr  zur
Zeit  ausgeschlossene  Waaren,  nähmlich:

Baumwollengarn,

Kurze  Waaren  (Quincaillerien),

Aeltere  Weine,

Seide  und  Seidenwaaren
dann  von  jeder  Zollabgabe  frey  seyn  werden,  wenn  durch  obrigkeitlich  nach
.  5  der  Verordnung  vom  16.  July  diese5  Jahres  beglaubigte  uUrsprungszeugnisse
  von  Fabrikanten  oder  Produzenten  nachgewiesen  wird,  daß  sie  bezüglich

in  einem  Vereinsstaate  oder  im  Großherzogthume  Baden  erzeugt  oder  verfertiget
  worden  sind.

Weimar  den  6.  Oktober  1835.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freyherr  von  Gersdorff.
Ministerial-Bekanntmachung,
die  Erweiterung  des  freyen  Verkehres  mit
dem  Großherzogthume  Baden  betreffend.  vdt.  E.  Müller.
115)
        <pb n="118" />
        116

Bekanntmachung.

Es  ist  vorgekommen,  daß  Unterbehoͤrden  die  Bestimmung  des  g.
44  Nummer  18  des  Sportel-Gesetzes,  die  Subhastations-Sportel
betreffend,  gänzlich  und  zwar  dahin  mißverstanden  haben,  als  ob  in  allen
Fällen  die  sämmtlichen  einzelnen  Erstehungssummen  addirt,  nach  dieser  Gesammtsumme
  die  Sportel  ausgeworfen  und  nun  verhältnißmáßig  unter  sämmtliche
  Ersteher  vertheilt  werden  müßten,  so  daß  sogar,  zum  höchsten  Nachtheil
der  Sportel-Kasse,  Adjudikations-Scheine  für  wenige  Pfennige  ausgefertiget
worden  sind.

Da  aber  der  zweyte  Saß  der  gedachten  Gesetzesstelle:

„Dieser  Ansatz  wird  alsdann  unter  die  verschiedenen  Ersteher  verhaltnißmäaßig

  vertheilt.“
sich  lediglich  und  allein  auf  den  unmittelbar  vorher  berührten  seltenen  Ausnahmsfall
  bezfeht  und  im  Eingange  des  .  44  Nummer  18  die  allgemeine
Regel,  daß  die  Sportel  nach  jeder  einzelnen  Zahlungssumme  zu  bemessen  sey,
auf  das  Bestimmteste  ausgesprochen  ist:  so  muß  hiernach  überall,  wo  nicht  der
erwähnte  Ausnahmsfall  eintritt,  liquidirt  und  das  von  den  Zahlungspflichtigen
zu  wenig  Erhobene  annoch  thunlichst  nachgebracht  werden.

Tritt  aber  jener  Ausnahmsfall  ein,  d.  h.  übersteigt  die  Summe  aller
ei  zelnen  Zuschlags  =  Sporteln  den  25sten  Theil  des  Gesammterlößes:  so  ist
dieser  25ste  Theil  dergestalt  zu  reparliren,  daß  in  dem  nahmlichen  Verhältnisse,
  in  welchem  er  weniger  als  die  Gesammtsumme  der  regelmäßigen  Ausitze
  beträdgt,  in  demselben  Verhältnisse  auch  jede  einzelne  Zuschlags-Sportel
  gemindert  wird.

Wenn  also  z.  B.  bey  einem  Gesammterlöße  von  300  Thalern  die  einzelnen
  Zuschlags-Sporteln  18  Thaler  betrügen:  so  würde  nur  der  25ste  Theil
des  Erlößes,  =  12  Thaler,  im  Ganzen  liquidirt  werden  dürfen,  und  mithin
  jede  einzelne  Zuschlags-Sportel  um  1  /3  gemindert  werden  müssen.  Ganz
irrig  aber  wäre  es  und  der  gesetzlichen  Scala  des  &amp;amp;.  47  durchaus  zuwider,
wenn  man  die  einzelnen  Zuschlags-Sporteln  nach  dem  Verhältnisse  der  einzelnen
  Erstehungssummen  zum  Gesammterlöße  auswerfen  wollte.

Sämmtliche  Untergerichte  haben  sich  hiernach  genau  zu  achten.
Weimar  und  Eisenach  den  10.  und  17.  September  1835.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierungen  daselbst.
von  Müller.  von  Gerstenbergk.
        <pb n="119" />
        117

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs=  Blakl.

Nummer  14.  Den  17.  Oktober  1835.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  über  die
landständischen  Wahlen,  welche  in  dem  Bezirke  Großherzoglicher  Landesregierung
  allhier  für  die  nächsten  sechs  Jahre,  von  dem  letzten  ordentlichen  Landtage
  gerechnet,  Statt  gefunden  haben,  der  Vortrag  erstattet,  dieser  dem  Vorstande
  des  getreuen  Landtages  mitgetheilt  und  von  demselben  die  verfassungsmäßige
  Erklärung  abgegeben  worden:  so  ist  das  gedachte  Wahlgeschäft  beendigt
  und  folgendermaßen  festgestellt:

Zu  den  Landtägen  in  der  angegebenen  Periode  sind  gewählt:

I.In  dem  Stande  der  Ritterschaft  und  zwar
A.  im  ersten  Wahlbezirke:
a.  als  Abgeordnete:
der  Großherzogliche  Geheimerath  und  Kanzlar  D.  Friedrich  von
Müller  auf  Bergern,
der  Großherzogliche  Ober-Appellations  =  Gerichts  -Prasident  und
Kammerherr  D.  Anton  Freyh.  von  Ziegesar  auf  Rutha
und  Wöllnitz,
der  Großherzogliche  Ober-Forstmeister,  Landrath  und  Kammerherr
Johann  Carl  Albert  Freyh.  von  Linker  und  Lützenwick
  auf  Denstedt  und
der  Großherzogliche  Landrath  D.  Carl  Heinrich  Friedrich  Bartholomaei
  Kühne  auf  Oßmannstedt;
(20
        <pb n="120" />
        118

b.  als  Stellvertreter:

Ottobald  Freyh.  von  Werthern  auf  Großneuhausen  2c.,

der  Großherzogliche  Landesdirektions-Vice-Präsident  Carl  Friedrich
  Anton  von  Conta  auf  Ballstedt,

der  Rittergutsbesitzer  Carl  Burkhardt  auf  Guthmannshausen  und

der  Großherzogliche  Kanzlar  Georg  Friedrich  Conrad  Ludwig
  von  Gerstenbergk  auf  Stadtsulza  und  Bergsulza.

B.  Im  dritten  Wahlbezirke:
u#.  alS  Abgeordnete:
der  Königlich  Sächsische  Kammerherr  Ferdinand  Alerander
Freyh.  von  Seckendorff  auf  Burkerêdorf,

der  Großherzogliche  Kammerherr  und  Landes-Direktions  =  Rath,  auch
Domherr,  Ehrhardt  Friedrich  Freyh.  von  und  zu
Mannsbach  auf  Teichwolframsdorf  und

der  Großherzogliche  Kammerherr  und  Major  Franz  Ludwig
Frevh.  von  Könitz  auf  Schwarzbach;
b.  als  Stellvertreter:

Friedrich  August  von  Schönberg  auf  Wenigenauma  und  Zadelsdorf,


der  Fürstlich  Reußische  Regierungsrath,  auch  Domherr,  Ludwig
Freyh.  von  und  zu  Mannsbach  auf  Wolframsdorf  und

der  Kaufmann  Gustav  Eduard  Hagenbruch  auf  Liebödorf.

C.  Von  Seiten  der  Akademie  Jena:

als  Abgeordneter:
der  Großherzogliche  geheime  Hofrath  und  Professor  D.  Dietrich
Georg  Kieser  und
als  Stellvertreter:
der  Ober-Appellations  =  Gerichts  -Rath  und  Professsor  D.  August
Wilhelm  von  Schröter.
        <pb n="121" />
        II.
A.  im  ersten  Wahlbezirke:

119
Im  Stande  der  Buͤrger  und  zwar:

als  Abgeordneter:
der  Großherzogliche  Regierungsrath  Georg  Friedrich  Carl  August
  Büttner  zu  Weimar,
als  Stellvertreter:  »
der  Buchbinder-Ober-Meister  und  Bezirks-Deputirte  Adam  Joseph
  Heuß  zu  Weimar;

!.  im  zweyteu  HPahlbezirke:

als  Abgeordneter:
der  Großherzogliche  Rath  und  Ober-Appellations-Gerichts-Sekretar
  D.  Heinrich  Jacob  Paulssen  zu  Jena,
als  Stellvertreter:
der  Bürgermeister  Johann  Christian  Haage  zu  Lobeda;

.  im  dritten  Wahlbezirke:

als  Abgeordneter:
der  Mühlenbesitzer,  Geometer  und  Amts-Schuldheiß  Carl  Friedrich
  Gräf  zu  Allstedt,
als  Stellvertreter:
der  Kaufmann  und  Bürgermeister  Friedrich  Wilhelm  Münzel
  zu  Buttelstedt;

.  im  vierten  Wahlbezirke:

als  Abgeordneter:
der  Amts-Advokat,  Gerichts-Direktor  und  Bürgermeister  Gcorg
Ludwig  Watchter  zu  Berka,
als  Stellvertreter:
der  Amts-Advokat  und  Stadtälteste  Karl  Ferdinand  Constantin
  Lairib  zu  Ilmenauz

.  im  fünften  Wahlbezirke:

als  Abgeordneter:
der  Seifensiedermeister  und  Stadtälteste  Carl  Kürschner  zu
Apolda,
als  Stellvertreter:
der  Kaufmann  und  Rathsbeyfitzer  Carl  Börner  zu  Apolda;
        <pb n="122" />
        120

F.  im  neunten  Wahlbezirke:

III.

der

als  Abgeordneter:
Stadtrichter  und  erste  Bürgermeister  Carl  Friedrich  Steinberger

  zu  Neustadt,

der

als  Stellvertreter:
zweyte  Bürgermeister  Johann  Gottlob  Berger  zu

Neustadt;

.  im

der

zehenten  Wahlbezirke:
als  Abgeordneter:
Stadtälteste  und  Advokat  Johann  August  Burckhardt

zu  Weida,

der

als  Stellvertreter:
Bezirks  -Deputirte  Heinrich  Gottlieb  Franke  zu  Weida.

Im  Stande  der  Bauern  und  zwar:
im  ersten  Wahlbezirke:

der

de

-

.  im

der

der
im
der

der

.  im

de

#

der

als  Abgeordneter:

Schuldheiß  Johann  Christoph  Hensgen  zu  Heichelheim,
als  Stellvertreter:

Schuldheiß  Johann  Friedrich  Herber  zu  Oberweimar;

zweyten  Wahlbezirke:

als  Abgeordneter:

Schuldheiß  Johann  Christian  Pietzel  zu  Großheeringen,
(Ist  inzwischen  verstorben.)

als  Stellvertreter:

Schuldheiß  Gottlob  Friedrich  Gräfe  zu  Winzerla;

dritten  Wahhlbezirke:

als  Abgeordneter:

Gemeindevorsteher  Gustav  August  Hage  zu  Zottelstedt,

als  Stellvertreter:

Amtsschuldheiß  Christian  Friedrich  Koch  zu  Heygendorf;

vierten  Wahlbezirke:

als  Abgeordneter:

Schuldheiß  Johann  Wilhelm  Ungelenk  zu  Hochdorf,

als  Stellvertreter:

Schuldheiß  Johann  Friedrich  Hotler  zu  Dienstedt;
        <pb n="123" />
        E.  im  fünften  Wahlbezirke:
als  Abgeordneter:
der  Richter  Johann  Heinrich  Karst  zu  Stotternheim,
als  Stellvertreter:
der  Richter  Johann  Gottfried  Müller  zu  Vippachedelhausen;

F.  im  neunten  Wahlbezirke:

als  Abgeordneter:

der  Schuldheiß  Christian  Adam  Schindler  zu  Knau,
als  Stellvertreter:

Johann  Michael  Gottlieb  Haase  zu  Weira;

G.  im  zehenten  Weahlbezirke:
als  Abgeordneter:
Johann  Georg  Eichelkraut,  Richter  zu  Wolfersdorf,
(Ist  inzwischen  verstorben.)
als  Stellvertreter:
der  Richter  Johann  Gottlieb  Schreiber  zu  Clodra.
Es  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  24.  September  1835.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.

III.  Nachdem  die  Wahlzeit  der  bisherigen  Landtagsabgeordneten  und
deren  Stellvertreter,  mit  Ausnahme  des  Herrn  Landmarschalls,  mit  Eröffnung
des  nächsten  Landtages  zu  Ende  geht:  so  sind  in  Gemäßheit  des  Grundgesetzes
  über  die  landständische  Verfassung  neue  Wahlen  vorgenommen,  und  dabey
  im  Bezirke  der  Großherzoglichen  Landesregierung  zu  Eisenach,

1)  im  Stande  der  Rittergutsbesitzer  und  zwar:

a.  für  die  ehemaligen  Reichsritter  der  Kurfürstlich  Hessische  Major,  auch
Kammerherr,  Albert  Friedrich  Wilhelm  Carl  Freyh.
von  Boyneburg-Lengsfeld  auf  Weilar  zum  Abgeordneten,  und

der  (seitdem  verstorbene)  Großherzogliche  Major  und  Kammerherr
Franz  Freyh.  von  Geyso  auf  Wenigentaft  zum  Stellvertreter,
        <pb n="124" />
        122

b.  für  die  übrigen  Rittergutsbesitzer  der  Kurfürstlich  Hessische  Hauptmann
  Wilhelm  Julius  Friedrich  Ludwig  Nobert
Treusch  von  Battlar  auf  Creuzburg  und  Lengröden  zum  Abgeordneten,
  und

der  Grohherzoglich  Badensche  Kammerherr  Friedrich  August  Carl
von  Boyneburgk  auf  Stedtfeld  zum  Stellvertreter,

der  Kurfürstlich  Hessische  Rittmeister  Friedrich  Alerander  von
Boyneburgk  auf  Stedtfeld  aber  zum  Stellvertreter  des  Herrn
Landmarschalls.

2)  Im  Stande  der  Bürger  und  zwar:
a.  für  die  Stadt  Eisenach  der  Großherzogliche  Landes-Direktions  -Rath
Emil  Oettelt  zum  Abgcordneten  und
der  Kaufmann  Johann  Gottlob  Bohr  zum  Stellvertreker,

b.  im  Bezirke  der  Städte  Ostheim,  Geisa  und  Lengsfeld  der  Bürgermeister
  Joseph  Rimbach  zu  Geisa  als  Abgcordneter  und

der  Gastwirth  Magnus  Kammandel  daselbst  als  Stellvertreter,

c.  im  Bezirke  der  Städte  Erenzburg,  Berka  a/W.  und  Vacha  der
Kaufmann  Gottlieb  Heisen  zu  Vacha  als  Abgeordneter  und

der  Wollen-Fabrikant  Georg  Eichler  daselbst  als  Stellvertreter.

3.  Im  Stande  der  Bauern  und  zwar:

a.  im  Bezirke  der  Aemter  zu  Geisa,  Dermbach,  Kaltennordheim  und
Ostheim  der  Schuldheiß  Andreas  Gerstung  zu  Glattbach  zum
Abgeordneten  und

der  Schuldheiß  Valentin  Gerlich  zu  Helmershausen  zum  Stellvertreter,


b.  im  Bezirke  der  Aemter  zu  Tiefenort  mit  Marksuhl,  Vacha  und  der
Patrimonial-Aemter  Lengsfeld  und  Völkershausen  der  vorhinnige
Schuldheiß  Georg  Sell  zu  Dferdsdorf  zum  Abgeordneten  und

der  Schuldheiß  Georg  Adam  Hoffeld  zu  Gehaus  zum  Stellvertreter,
        <pb n="125" />
        123

c.  in  dem  Bezirke  der  Aemter  zu  Eisenach,  Creuzburg  und  Gerstungen
der  Schuldheiß  Georg  Wilhelm  Ißleib  zu  Epichnellen  als
Abgeordneter  und

der  Landmann  Johannes  Wiedemann  zu  Höbelsroda  als  Stellvertreter

erwählt,  diese  Wahlen  auch  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Grohherzoge,
landesfürstlich  bestätiget  worden.
Auf  höchsten  Befehl  wird  solches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Eisenach  den  28.  September  1835.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Gerstenbergk.

III.  Zu  den,  in  unserer  Bekanntmachung  vom  23.  vorigen  Monathes
(Regierungs-Blatt  vom  8.  dieses  Monathes,  Nummer  9)  aufgeführten,  Rittergütern
  mit  Landstandschaft,  deren  Besitzer  innerhalb  der,  durch  das  Gesetz
vom  11.  April  1833  F.  83,  bestimmten  Frist,  erklärt  haben,  mit  ihren  gedachten
  Gütern  abgesonderte  Heimathsbezirke  bilden  zu  wollen,  sind  noch  fol—
gende  nachzutragen:

1)  im  Neustädt'schen  Kreise:

·  die  Ritterguͤter  Neumuͤhl  und  Zadelsdorf;

2)  im  Eisenach'schen  Kreise:
die  Rittergüter  Schmalweyh,  Unterellen  —  das  Obergut,  —  und
Unterellen  —  das  Untergut.

Auch  ist  zu  gedenken,  daß  die  Besitzer  des  Erblehen=  und  Freygutes  zu  Niederröblingen
  unter  dem  10.  April  vorigen  Jahres  um  Ertheilung  der  Landstandschaft
  auf  das  gedachte  Gut  nachgesucht  und,  cventuell,  einen  abgesonderten
  Heimathsbezirk  mit  demselben  bilden  zu  wollen,  am  25.  April  dieses
Jahres  erklärt  haben.

Weimar  am  25.  August  1835.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="126" />
        124

IV.  Die  zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  Koͤnigreiche  Baiern
unter  dem  3.  July  1823  abgeschlossene  und  unter  dem  9.  desselben  Monathes
  und  Jahres  kundgemachte  Konvention,  wornach  in  allen  strafrechtlichen
Verhandlungen,  wo  wegen  Unvermögenheit  der  Inkulpaten  die  Kosten  niedergeschlagen
  werden  müssen,  keine  anderen  Kosten  als  bare  Auslagen  berechnet
  und  erstattet  werden  sollen,  beschränkt  diese  Erstattung  auf  bare  Verläge
  für  Atzung,  Transport  und  Porto.  Spater  ist  diese  Erstattungsverbindlichkeit
  nach  unserem  Publikandum  vom  11.  April  1834  nur  noch  auf
die  Kosten  für  Bewachung  der  Gefangenen  erstreckt  und  dagegen  der
Umfang  der  Konvention  noch  auf  den  Fall  ausgedehnt  worden,  wenn  die  Untersuchungskosten
  aus  irgend  einem  anderen  Grunde  niedergeschlagen,  oder  auf
die  Kasse  des  Staates  oder  der  Gerichtöherrschaft  oder  auch  auf  die  für  einzelne
  Kommunen  etwa  bestehenden  Gerichtskassen  übernommen  werden  müussen.

Es  versteht  sich  hiernach  von  selbst,  daß  unter  obigen  Voraussetzungen
andere  Verläge  in  Untersuchungssachen,  nahmentlich  für  Kopialien,  der  gegenseitigen
  Erstattung  nicht  unterliegen.

Zweifeln  zu  begegnen  bringen  wir  dieses  zur  öffentlichen  Kunde.

Weimar  am  5.  Oktober  1835.

Großherzoglich  Saächsische  Landesregierung.
von  Müller.
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        125

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs  =  Blakl.

Nummer  15.  Den  24.  Oktober  1835.

Bekanntmachung.

In  Folge  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende  Verordnung  wegen  des  frepen  Verkehrs  zwischen  dem
Zollvereins=  Gebiethe  und  dem  Landgräflich  Hessischen  Amte
Homburg  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  22.  Dktober  1835.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

In  Folge  einer  vorlaufig  getroffenen  Uebereinkunft  ist  vom  15.  des  laufenden
  Monathes  an  und  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  ein  mit  der  Landgraflich
  Hessischen  Regierung  bereits  abgeschlossener  Vertrag  wegen  des  Beytrittes
derselben  mit  dem  Amte  Homburg  zum  Zollvereine  vollstaͤndig  zur  Ausführung
kommt,  die  Freyheit  von  den  beyderseitigen  Eingangs=  und  Ausgangzöllen
bey  dem  Waurenübergange  aus-  dem  -  Amte  Homburg  nach  dem  Jollvereins-Gebiethe
  und  umgekehrt  aus  dem  Zollvereins--Gebiethe  nach  dem  Amte  Homburg
  für  alle  im  steuerlich  freyen  Verkehr  des  einen  oder  des  anderen  Landes

21
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        126

befindlichen  Gegenstände  einstweilen  eingetreten.  Diese  einstweilige  Zollfret#
heit  findet  ganz  in  derselben  Weise  Statt,  wie  solche  in  Gemäßheit  Unserer  Verordnung
  vom  11.  September  dieses  Jahres,  Regierungs-Blatt  Nr.  12,
im  Verkehr  zwischen  dem  Zollvereins  -Gebiethe  und  dem  Herzogthume  Nassau
vorlaufig  vereinbart  und  seit  dem  10.  vorigen  Monathes  zur  Ausführung  gekommen
  ist.  Die  Bestimmungen  und  Vorschriften,  welche  jene  Verordnung
für  den  Verkehr  mit  dem  Herzogthume  Nassau  enthält,  finden  gleichmäßige
Anwendung  auf  den  Verkehr  zwischen  dem  Amte  Homburg  und  dem  Zollver-=eins
  =  Gebiethe  und  es  treten  nahmentlich  auch  hier  die  dort  bezeichneten  Ausnahmen
  für  diejenigen  Gegenstände  ein,  welche  von  der  als  Regel  geltenden
einstweiligen  Zollfreyheit  für  jetzt  entweder  noch  unbedingt  ausgeschlossen  sind
oder  welche  nur  gegen  obrigkeitlich  beglaubigte  Ursprungszeugnisse  von  Fabrikanten
  oder  Produzenten  der  beyderseitigen  Gebiethe  zollfrey  eingehen  können.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  derselben
  das  Staatssiegel  beydrucken  lassen,  auch  befohlen,  daß  sie  zu  Jedermanns
  Nachricht  und  Nachachtung  in  dem  Regierungs-Blatte  bekannt  gemacht
werde.

Weimar  den  20.  Oktober  1835.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  von  Fritsch.  Freyh.  von  Gersdorff.

Verordnung,
den  freyen  Verkehr  zwischen  dem
Zollvereins  =  Gebiethe  und  dem  Landgräflich
  Hessischen  Amte  Homburg
  betreffend.

 

 

Berichtigung.  Die  durch  einen  Schreibfehler  entstandenen  Worte  in  S.  117  3.  7  dieses  Blattes

  „von  dem  letzten  ordentlichen  Landtage“  sind  zu  berichtigen  in  die  Worte  d  ·
sten  ordentlichen  Landtage.“  gen  sind  diis  iit  von  dem  nach-
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        127

Großberzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches
Regierungs=  Blakl.

Nummer  16.  Den  28.  Dezember  1835.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Das  unterzeichnete  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement
der  Finanzen,  bringt  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  der  unter  dem
12.  May  dieses  Jahres  mit  dem  Großherzogthume  Baden  abgeschlossene
Staatsvertrag,  dessen  Beytrite  zu  dem  Zollvereine  betreffend  (Nummer  10
des  diesjahrigen  Regierungs-Blattes),  vom  1.  Januar  kommenden  Jahres  an
in  allen  seinen  Beziehungen  zur  Ausführung  kommen  und  daß  von  da  an,
mit  alleiniger  Ausnahme  des  Salzes  und  der  Spielkarten  und  der  mit  Uebergangssteuern
  belegten  Gegenstände  (allerhöchste  Verordnung  vom  16.  July
dieses  Jahres  Nummer  8  des  diesjährigen  Regierungs-Blattes),  gegenseitig
völlig  freyer  Verkehr  eintreten  wird.

Weimar  den  15.  Dezember  1885.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freyherr  von  Gersdorff.

II.  Um  etwaige  Zweifel,  wie  sie  hin  und  wieder  bereits  vorgekommen,
für  die  Zukunft  zu  beseitigen,  macht  das  unterzeichnete  Großherzogliche  Staats-Ministerium
  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt,  daß  unter  der  allgemeinen
Benennung  „Branntwein“  im  Anhange  zu  dem  Vereins-Zoll-Tarife
vom  13.  Dezember  1833,  ganz  nach  Maßgabe  des  Ansatzes  unter  25,  b
im  Tarife  selbst,  auch  alle  andere  alkobolhaltigen  Fabrikate,  als:
Rom,  dLiqueurs  u.  f.  f.  zu  verstehen  sind  und  daß  daher  auch  von
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        128

den  letzteren,  bey  dem  Uebergange  aus  Vereinsstaaten,  in  welchen  die
Bereitung  des  Branntweins  entweder  gar  nicht  oder  doch  nach  einem
niedrigeren  Satze,  als  in  Preußen,  Sachsen  und  den  Staaten  des  Thuringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereines  besteuert  ist,  die  festgesetzte
Ausgleichungsabgabe  entrichtet  werden  muß.

Weimar  den  19.  Dezember  1835.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freyherr  von  Gersdorff.

Bekanntmachungen.

I.  Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  gnädigst  geruhert,  durch
eine  unter  dem  13.  dieses  Monathes  auögefertigte  höchste  Urkunde,  der
Witwe  des  in  Berlin  verstorbenen  Professors  D.  Schleiermacher,  Henrictte
Schleiermacher  gebornen  von  Mühlenfels  und  den  Kindern  derselben  das  erbetene
  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  und  gegen  jeden  sonst  etwa  ohne  besondere
  rechtliche  Ermachtigung  vorgenommenen  Druck  oder  Verlag  der  Werke
ihres  oben  genannten  Gatten,  Vaters  und  Erblassers,  sowohl  der  bereits  gedruckten
  und  jetzt  in  ciner  neuen,  rechtmäßigen  Ausgabe  erscheinenden,  als  der
zur  Zeit  noch  ungedruckten,  mit  Einschluß  der  Vorlesungen  und  der  Predigten
desselben,  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  vorerst  auf  20
Jahre,  tar=  und  kostenfrey  in  der  Maße  zu  ertheilen,  daß  nicht  nur  der
Nachdruck,  sondern  auch  bezüglich  der  Abdruck  und  der  Verlag  sothaner  Schriften
  ohne  ausdrückliche  vorausgegangene  Zustimmung  der  Pribilegirten,  sowie
endlich  der  Verkauf  aller  davon  in  anderen  Staaten  etwa  gemachten  widerrechtlichen
  Nachdrucke,  Abdrucke  und  Ausgaben,  während  jenes  Zeitraumes,  bey
Konfiskation  der  hergestellten  oder  ecingebrachten  Eremplare  und,  nach  Befinden,
  einer  angemessenen  Geldstrafe,  verboten  sein  soll.

Zur  Nachricht  und  Nachachtung  wird  solches  hierdurch  bekannt  gemacht.
Weimar  am  19.  November  1835.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
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        129

II.  Da  es  in  Zweifel  gezogen  worden  ist,  in  wie  fern  die  Bestimmungen
  in  den  §..  74  und  99  des  Gesetzes  vom  6.  April  1833  über  die  Erbfolge
  ohne  Testament  und  Vertrag  auch  den  Fall  der  Pupillar-Substitution
  mit  umfassen:  so  haben  Se.  Koönigliche  Hoheit,  der  Großherzog,
nach  angehörtem  Gutachten  der  drey  obersten  Landes-Justiz-Kollegien,  eine
authentische  Interpretation  dahin  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet:

daß  auch  bey  der  Pupillar=  Substitution  den  Pflichttheilsberechtigten
des  unmündigen  Kindes,  welchem  der  Vater  einen  Erben  ernennt,  der
gesetzliche  Pflichttheil  hinterlassen  werden  muß  und  daß,  wenn
dieses  nicht  geschehen  ist,  auch  in  diesem  Falle  den  Pflichttheilsberechtigten
  eines  solchen  Kindes  die  Klage  auf  Herausgabe,  bezüglich  auf
Ergänzung  des  Pflichttheils  zusteht.
Es  wird  dieses  zur  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  30.  November  1835.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
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  </text>
</TEI>
